Flecken Harsefeld

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Kurzbegründung zum
Bebauungsplan Nr. 101
„Am Rellerbach“
Flecken Harsefeld
- Vorentwurf - (Stand 16.12.2016)
(Proj.-Nr. 21698-020)
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Inhaltsverzeichnis
1.
GELTUNGSBEREICH .............................................................................................................. 3
2.
PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE ............................................................................... 4
3.
VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG .................................................................................. 5
4.
STÄDTEBAULICHE SITUATION ............................................................................................. 5
5.
STÄDTEBAULICHE KONZEPTION ......................................................................................... 6
Anhang I
Schalltechnische Untersuchung (Müller-BBM, Hamburg, November 2016)
Anhang II
Fachbeitrag Artenschutz (Bartels Umweltplanung, Hamburg, Oktober 2015)
Vorentwurf (Stand 20.12.2016)
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1.
GELTUNGSBEREICH
Der ca. 14,1 ha große Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 101 „Am Rellerbach“ liegt im südlichen Bereich des Flecken Harsefeld.
Der Flecken Harsefeld verfügt über zahlreiche regionale sowie überregionale verkehrliche
Verbindungen und wichtige Kreuzungspunkte. So sind die Stadt Stade unter anderem über
die Landesstraße 124 in nördliche Richtung und die Gemeinde Bremervörde über die L 123
in westliche Richtung direkt zu erreichen.
Die räumliche Lage sowie die Abgrenzung des Plangebietes ist den nachfolgenden Abbildungen zu entnehmen.
Abb. 1: Räumliche Lage des Plangebietes (Quelle: NIBIS Kartenserver, 2016)
Vorentwurf (Stand 20.12.2016)
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Abb. 2: Abgrenzung des Geltungsbereiches
2.
PLANUNGSANLASS / PLANUNGSZIELE
Durch den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 101 „Am Rellerbach“ möchte der Flecken Harsefeld die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines neuen Wohnbaugebietes schaffen und somit die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen absichern.
Seit einiger Zeit ist die Nachfrage nach neuen Wohnbaugrundstücken sehr hoch und eine
Umkehr dieser Entwicklung nicht abzusehen. Der Verkauf der Grundstücke des erst im Jahr
2013 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes Nr. 94 „Am Redder III“, dessen Geltungsbereich nordöstlich an das vorliegende Plangebiet grenzt, ging zügig voran und auch die
Nachfrage nach Grundstücken des südlich des Neuenteicher Weges gelegenen und im Jahr
2016 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 97 „Zwischen Griemshorster Straße und
Neuenteicher Weg“ ist höher als das Grundstücksangebot, sodass die Gemeinde davon
ausgeht, dass auch dieses Neubaugebiet innerhalb kurzer Zeit bebaut sein wird.
Parallel zu den genannten Flächenneuausweisungen hat der Flecken Harsefeld in den vergangenen Jahren seine Bemühungen intensiviert, die Potenziale der städtebaulichen Nachverdichtung zu nutzen. In diesem Zusammenhang konnten zahlreiche Bauvorhaben im Siedlungsbereich gem. § 34 BauGB realisiert werden. Für Bereiche, wo dies aufgrund der städtebaulichen Struktur nicht ohne weiteres möglich ist, wurden entsprechende Bauleitplanverfahren zur Nachverdichtung angestrengt (bspw. B-Plan Nr. 99, derzeit im Verfahren).
Der dennoch unverändert hohen Nachfrage nach Wohnbauflächen soll mit der vorliegenden
durch ein neues Angebot bzw. neue Wohnbaugebiete entsprochen werden.
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3.
VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes
nahezu vollständig als zusammenhängende Wohnbaufläche (W) dargestellt. Entlang seiner
östlichen, südlichen und westlichen Geltungsbereichsgrenze sind die Wohnbauflächen durch
eine Eingrünung als Abgrenzung zur freien Landschaft gekennzeichnet.
Der Neuenteicher Weg als Haupterschließungsachse des vorliegenden Plangebietes ist, entsprechend den angrenzenden Flächen, im nördlichen Geltungsbereich als Teil der Wohnbaufläche (W) und im südwestlichen Bereich als Teil der sich dort anschließenden Fläche für die
Landwirtschaft (landwirtschaftliche Nutzfläche) dargestellt.
Weiterhin sind im südlichen Teil des Geltungsbereiches unterirdische Hauptversorgungsleitungen gekennzeichnet.
Die vorliegende Bauleitplanung entspricht dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB,
damit stehen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einklang.
Abb. 3: Ausschnitt Flächennutzungsplan (Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 101 gekennzeichnet)
4.
STÄDTEBAULICHE SITUATION
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Flecken Harsefeld, südlich des Rellerbachs und
lässt sich, sofern die Straße Neuenteicher Weg als Abgrenzung angesehen wird, in zwei Be-
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reiche einteilen. Der nordwestliche Bereich des Plangebietes wird im Südwesten vom Rellerbach begrenzt, im Nordwesten von landwirtschaftlichen Flächen und Nordosten von Wohnbauflächen. Die Geltungsbereichsgrenzen des Bereiches südöstlich des Neuenteicher Weges werden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und Grünlandflächen umgeben.
Folglich erstreckt sich das Plangebiet nordwestlich sowie südöstlich der Straße Neuenteicher
Weg. In nordöstliche Richtung knüpft der Neuenteicher Weg an die Griemshorster Straße
(Kreisstraße 53) an, in südwestliche Richtung an den Brakenweg.
Die Umgebung des Plangebietes ist zum aktuellen Zeitpunkt im Nordwesten, Westen, Süden
und Osten geprägt von landwirtschaftliche genutzten Flächen bzw. Grünlandflächen, im Norden bzw. Nordosten von Wohnbauflächen eines Neubaugebietes, welches neben Einzel- und
Doppelhäusern auch mit Mehrfamilienhäusern bebaut wird. Das städtebauliche Konzept des
Flecken Harsefeld stellt dabei konsequent auf eine Verdichtung im zentralen, auf den Neuenteicher Weg hin ausgerichteten Bereich ab, in welchem die Errichtung zweigeschossiger
Gebäude mit einer Firsthöhe bis zu 11 m zulässig ist.
Auch für die Gebiete nordöstlich des vorliegenden Geltungsbereiches und südöstlich des
Neuenteicher Weges (Bebauungspläne Nr. 94 „Am Redder“ und Nr. 97 „Zwischen Griemshorster Straße und Neuenteicher Weg“) wurden in jüngster Zeit planungsrechtliche Voraussetzungen für die Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) geschaffen, sodass jene Flächen aktuell ebenfalls erschlossen werden und sich demzufolge derzeit als Baustellen präsentieren.
Unweit des Geltungsbereiches, im Nordwesten, befinden sich unter anderem eine Sporthalle,
ein Gymnasium, ein Alten- und Pflegeheim, ein Blockheizkraftwerk (BHKW), eine Grünanlage sowie weitere Sportflächen (Skateanlage, Volleyball, Streetball).
Im Süden des Geltungsbereiches, südlich des Neuenteicher Weges bzw. des Kreuzungspunktes Neuenteicher Weg / Brakenweg, erstreckt sich das Naturschutzgebiet (NSG) „Braken, Harselah, Kahles und Wildes Moor“. Während die Straßenverkehrsfläche einen geringeren Abstand zu diesem Naturschutzgebiet aufweist, liegen jene Flächen des Bebauungsplanes Nr. 101 „Am Rellerbach“, auf denen eine Wohnnutzung stattfinden wird, hingegen mindestens 220 m von diesem entfernt.
5.
STÄDTEBAULICHE KONZEPTION
Mit dem Bebauungsplan Nr. 101 „Am Rellerbach“ wird die Konzeption des Flächennutzungsplanes weiter umgesetzt und eine wohnbauliche Nutzung planungsrechtlich vorbereitet. Als
Art der baulichen Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Um ein Einfügen in den baulichen Bestand zu gewährleisten, orientieren sich die übrigen
Festsetzungen an den Festsetzungen der angrenzenden Bebauungspläne Nr. 94 „Am Redder III“ und 97 „Zwischen Griemshorster Straße und Neuenteicher Weg“. Demnach ist eine
eingeschossige Bebauung beabsichtigt, die überwiegend Ein- und Doppelhäuser vorsieht
und eine Firsthöhe von max. 9,5 m zulässt. Im zentralen, straßennahen Bereich am Neuenteicher Weg sind - in Weiterführung der städtebaulichen Konzeption aus den nordöstlich
anschließenden Plangebieten - keine Gebäudearten vorgegeben, gleichzeitig sind an diesem
Standort maximal zwei Vollgeschosse zulässig und eine Firsthöhe von max. 11,00 m. Darüber hinaus werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie eine abweichende Bauweise mit definierten Gebäudelängen festgesetzt.
Das im Bebauungsplan Nr. 94 vorgesehene Grünkonzept soll fortgeschrieben und im vorliegenden Plangebiet mittels Festsetzung von öffentlichen Grünflächen fortgeführt werden. Ferner werden entlang der südlichen und westlichen Geltungsbereichsgrenzen Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um eine Abgrenzung zur freien Landschaft zu erzielen. Die entsprechende Festsetzung zur Eingrünung
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des Bebauungsplanes Nr. 94 wird ersetzt, indem diese Fläche in den vorliegenden Geltungsbereich aufgenommen und überplant wird.
Erschlossen wird das Plangebiet über den bestehenden Neuenteicher Weg. Dieser muss zu
diesem Zweck weiter ausgebaut werden. Ferner sind vier Zufahrten von dieser Straße aus
beabsichtigt, jeweils zwei zum nordwestlichen und südöstlichen Bereich des Plangebietes.
Da mittelfristig eine Fortentwicklung des Wohnbaugebietes nach Maßgabe des Flächennutzungsplanes beabsichtigt ist (vgl. Abb. 3), soll außerdem eine verkehrliche Verbindung zu
den nördlich angrenzenden Flächen gewährleistet sein. Aus diesem Grund wird eine Planstraße zunächst ins „Leere“ bzw. in Richtung der landwirtschaftlichen Flächen als Sackgasse
verlaufen.
Die südwestlich gelegenen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ des Bebauungsplans Nr. 97 wird ebenfalls aufgegriffen und
im vorliegenden Bebauungsplan fortgeführt. Somit erhalten alle Bebauungspläne ein gemeinsames Wege- und Grünflächensystem.
Aufgrund der nordwestlich des Plangebietes vorhandenen Sportflächen bzw. –einrichtungen
sowie des Blockheizkraftwerkes bedarf es einer besonderen Berücksichtigung der von diesen Anlagen ausgehenden Schallemissionen. Auch vor dem Hintergrund einer weiteren
wohnbaulichen Entwicklung zwischen dem in Rede stehenden Geltungsbereich und dem Rellerbach. Demzufolge wurde eine schalltechnische Begutachtung in Auftrag gegeben, die
präventiv die gesamten Flächen südöstlich des Rellerbaches (vgl. Abb. 3), inklusive des
Plangebietes, untersucht und die sowohl die bestehende Situation als auch unterschiedliche
Planungsvarianten beleuchtet.
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Flächen südlich des
BHKWs und östlich der Sportanlagen einer Schallbelastung unterliegen. Im gegenständlichen Plangebiet hingegen werden die Immissionswerte für Allgemeine Wohngebiete (WA)
flächendeckend eingehalten, sodass keine Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz getroffen werden müssen.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 97 „Zwischen
Griemshorster Straße und Neuenteicher Weg“ ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt,
der auch das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 101 „Am Rellerbach“ in die
Untersuchungen mit eingeschlossen hat. Diesem ist zu entnehmen, dass Verbotstatbestände
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht auszuschließen sind, jedoch durch Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung, Beachten der
Ausschlussfrist für Gehölzbeseitigung) vermieden werden können und dass vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht erforderlich werden.
Aufgrund der im weiteren Verfahren vorzunehmenden rechnerischen Kompensationsermittlung wird sich ein Kompensationsflächenbedarf ergeben, der auf externen Flächen ausgeglichen wird.
Die Kurzbegründung wurde gemäß § 9 Abs. 8 BauGB im Auftrage des Flecken Harsefeld
ausgearbeitet:
Bremen, den 20.12.2016
Vorentwurf (Stand 20.12.2016)
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