/BGH entscheidet in Sachen „Felix Himbeer-Vanille

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/ BGH entscheidet in Sachen „Felix Himbeer-VanilleAbenteuer“
02.12.2015
Gewerblicher
Rechtsschutz
&
Medien
|
Einkauf,
Logistik
&
Vertrieb
Der
Bundesgerichtshof
(BGH)
hat
sein
mit
Spannung
erwartetes
Urteil
im
Rechtsstreit
um
den
Früchtetee
„Felix
Himbeer-Vanille-Abenteuer“
der
Firma
Teekanne
gefällt
und
damit
die
Vorgaben
zum
Schutz
gegen
Irreführung
weiter
konkretisiert.
Worum geht es?
Geklagt
hatte
der
Verbraucherzentrale
Bundesverband
(VZBV),
weil
er
die
Verpackung
des
Früchtetees
„Felix
Himbeer-Vanille-Abenteuer“
als
unzulässige
Irreführung
ansah.
Der
Beuteltee
wurde
in
den
markttypischen
Pappschachteln
vertrieben.
Auf
der
Schauseite
der
Verpackung
waren
neben
der
genannten
Bezeichnung
„Felix
Himbeer-Vanille-Abenteuer“
prominent
u.
a.
auch
Himbeeren
und
Vanilleblüten
abgebildet.
Zudem
war
der
Hinweis
„Früchtetee
mit
natürlichen
Aromen“
optisch
hervorgehoben
sowie
ein
grafisch
gestaltetes
Siegel
abgebildet,
das
in
einem
goldfarbenen
Kreis
die
Angabe
„nur
natürliche
Zutaten“
enthielt.
Auf
der
Seitenfläche
des
Produktes
befand
sich
ferner
die
Angabe
„Früchteteemischung
mit
natürlichen
Aromen
–
Himbeer-Vanille-Geschmack“.
Aus
dem
Zutatenverzeichnis
ergab
sich
hingegen
korrekt,
dass
das
Produkt
weder
Himbeeren
oder
Vanille
noch
Aromen
aus
Himbeere
oder
Vanille
enthielt.
Tatsächlich
waren
dem
als
„Felix
Himbeer-Vanille-Abenteuer“
bezeichneten
Früchtetee
nur
„Aroma
mit
Vanillegeschmack“
und
„Aroma
mit
Himbeergeschmack“
zugesetzt.
Was geschah bisher?
Während
der
VZBV
in
erster
Instanz
Recht
bekam,
verneinte
das
Oberlandesgericht
Düsseldorf
in
zweiter
Instanz
eine
Irreführung.
Seine
Entscheidung
stützte
das
Oberlandesgericht
auf
die
bisherige
Rechtsprechung
des
Europäischen
Gerichtshofs
(EuGH):
In
Sachen
D`arbo
(Urteil
vom
04.04.2000
–
C-465/98
und
Sauce
Hollandaise
(Urteil
vom
26.10.1995
–
C-51/94)
betonte
der
EuGH
ausdrücklich
die
Relevanz
des
Zutatenverzeichnisses.
Nach
dieser
Rechtsprechung
–
so
das
OLG
–
scheide
eine
Irreführung
aus,
wenn
sich
die
korrekte
Zusammensetzung
eines
Lebensmittels
aus
dem
Zutatenverzeichnis
ergibt.
Der
BGH
als
Revisionsinstanz
setzte
das
Verfahren
zunächst
aus
und
legte
dem
EuGH
die
Frage
vor,
ob
„die
Etikettierung
und
Aufmachung
von
Lebensmitteln
sowie
die
Werbung
hierfür
durch
das
Aussehen,
die
Bezeichnung
oder
bildliche
Darstellung
den
Eindruck
des
Vorhandenseins
einer
bestimmten
Zutat
erwecken
[dürfen],
obwohl
diese
Zutat
tatsächlich
nicht
vorhanden
ist
und
sich
dies
allein
aus
dem
Verzeichnis
der
Zutaten
[…]
ergibt.“
Der
EuGH
distanzierte
sich
in
seiner
daraufhin
ergangenen
Entscheidung
zwar
nicht
ausdrücklich
aber
doch
inhaltlich
deutlich
von
seiner
bisherigen
Rechtsprechung.
Zwar
bestätigte
der
EuGH,
dass
es
für
die
Beurteilung
der
Irreführungsfrage
auf
die
mutmaßliche
Erwartung
eines
normal
informierten,
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
aufgrund
des
Gesamteindrucks
der
Produktaufmachung
ankommt.
Dabei
sei
auch
davon
auszugehen,
dass
Verbraucher,
die
ihre
Kaufentscheidung
nach
der
Zusammensetzung
des
Erzeugnisses
ausrichten,
zunächst
das
Zutatenverzeichnis
lesen.
Erstmals
stellte
der
EuGH
jedoch
klar,
dass
der
durch
die
Produktaufmachung
entstehende
Gesamteindruck
eine
Irreführung
begründen
kann,
gleichwohl
das
Zutatenverzeichnis
zutreffend
ist.
Der
EuGH
konnte
nur
über
die
abstrakte
Rechtsfrage
und
nicht
den
konkreten
Einzelfall
„Felix
Himbeer-VanilleAbenteuer“
beurteilen.
Letzteres
oblag
dem
nationalen
Gericht,
in
diesem
Fall
dem
BGH.
Allerdings
war
aus
der
EuGH-Entscheidung
bereits
implizit
ersichtlich,
dass
(auch)
der
EuGH
im
Falle
der
Teekanne-Verpackung
eine
Irreführung
sah.
So
hat
der
EuGH
detailliert
die
eine
Irreführung
begründenden
Elemente
der
Teekanne-Verpackung
herausgearbeitet
und
dem
BGH
bereits
konkrete
Kriterien
zur
Beurteilung
des
Gesamteindrucks
und
mithin
für
die
Beurteilung
der
Irreführungsfrage
an
die
Hand
gegeben.
Danach
hat
der
BGH
„u.
a.
die
verwendeten
Begriffe
und
Abbildungen
sowie
Platzierung,
Größe,
Farbe,
Schriftart,
Sprache,
Syntax
und
Zeichensetzung
der
verschiedenen
Elemente
auf
der
Verpackung
des
Früchtetees
zu
berücksichtigen“.
Die Entscheidung des BGH
Vor
diesem
Hintergrund
ist
die
heutige
Entscheidung
des
BGH
keineswegs
überraschend.
Entsprechend
den
vom
EuGH
aufgestellten
Vorgaben
bejahte
der
BGH
eine
irreführende
Aufmachung
des
Produktes
„Felix
Himbeer-Vanille-Abenteuer“
und
stellte
das
erstinstanzliche
Urteil
mit
folgender
Begründung
wieder
her:
Die
Käufer
werden
durch
die
hervorgehobenen
Angaben
„Himbeer-Vanille-Abenteuer“
und
die
Abbildungen
von
Vanilleblüten
und
Himbeeren
zu
der
irrigen
Annahme
veranlasst,
in
dem
Tee
seien
Bestandteile
oder
Aromen
von
Vanille
und
Himbeeren
enthalten.
Das
zutreffende
Zutatenverzeichnis
ist
nicht
geeignet,
die
Irreführung
auszuräumen.
Die
Etikettierung
der
Verpackung
ist
im
Hinblick
auf
sämtliche
Angaben
aus
Sicht
eines
normal
informierten
und
vernünftig
aufmerksamen,
kritischen
Verbrauchers
zu
prüfen.
Wenn
die
Etikettierung
und
deren
Art
und
Weise
der
Gestaltung
insgesamt
den
Eindruck
entstehen
lassen,
dass
das
Lebensmittel
eine
Zutat
enthält,
die
tatsächlich
nicht
vorhanden
ist,
kann
Irreführungsgefahr
vorliegen.
Im
konkreten
Fall
war
eine
unlautere
Irreführung
zu
bejahen,
da
die
in
den
Vordergrund
gestellten
Angaben
auf
das
Vorhandensein
von
Vanille-
und
Himbeerbestandteilen
im
Tee
hinwiesen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die
Entscheidung
des
BGH
und
auch
des
EuGH
betrifft
zwar
noch
die
zwischenzeitlich
außer
Kraft
getretene
Etikettierungsrichtlinie
2000/13/EG
über
die
Etikettierung
und
Aufmachung
von
Lebensmitteln.
Sie
bleibt
aber
auch
unter
der
seit
13.12.2014
gültigen
Verordnung
(EU)
Nr.
1169/2011
(Lebensmittelinformationsverordnung,
„LMIV“)
wirksam.
Auch
die
LMIVenthält
ein
Irreführungsverbot
und
ein
Transparenzgebot.
Insbesondere
regelt
Art.
7
Abs.
1
lit.
d)
und
Abs.
4
LMIV
ausdrücklich,
dass
die
Aufmachung
eines
Lebensmittels
einschließlich
der
Verpackung
nicht
durch
„das
Aussehen,
die
Bezeichnung
oder
bildliche
Darstellung
das
Vorhandenseins
eines
bestimmten
Lebensmittels
oder
einer
Zutat“
suggerieren
darf,
„obwohl
tatsächlich
[…]
ein
von
Natur
aus
vorhandener
Bestandteil
oder
eine
normalerweise
in
diesem
Lebensmittel
verwendete
Zutat
durch
einen
anderen
Bestandteil
oder
eine
andere
Zutat
ersetzt
wurde“.
Das
Urteil
des
BGH
ist
sowohl
für
Hersteller
als
auch
für
Händler
von
Lebensmitteln
relevant.
Zwar
ist
nach
der
LMIV
grundsätzlich
derjenige
für
die
Lebensmittelinformation
primär
verantwortlich,
unter
dessen
Namen
oder
Firma
das
Lebensmittel
vermarktet
wird
und
der
entsprechend
auf
der
Verpackung
benannt
ist.
Dessen
ungeachtet
dürfen
aber
auch
Händler
Lebensmittel
nicht
abgeben,
von
denen
sie
aufgrund
der
ihnen
vorliegenden
Informationen
„wissen
oder
annehmen
müssen“,
dass
diese
gegen
das
Lebensmittelinformationsrecht
verstoßen.
Im
Teekanne-Fall
hätten
Händler
durchaus
–
nämlich
anhand
des
Zutatenverzeichnisses
–erkennen
können,
dass
der
Tee
keine
Bestandteile
von
Himbeeren
und
Vanille
enthält,
aber
gleichwohl
auf
der
Verpackung
irreführend
Himbeer-
und
Vanillebestandteile
hervorhebt.
Die
Gerichte
können
deshalb
in
derartigen
Fällen
auch
einen
Verstoß
des
Händlers
gegen
das
Abgabeverbot
annehmen
(wenngleich
sich
Behörden,
Wettbewerber
oder
Verbände
in
der
Praxis
erfahrungsgemäß
primär
an
die
etikettierenden
Hersteller
halten
werden).
Auch
wenn
sich
eine
„verwaltungsrechtliche
Verantwortung“
der
Händler
nicht
ausschließen
lässt,
so
kann
der
Händler
doch
zumindest
eine
kostenmäßige
Risikoabwälzung
im
Verhältnis
zu
seinen
Lieferanten
erreichen.
Dafür
muss
der
Händler
die
Verantwortung
für
eine
korrekte,
nicht
irreführende
Produktetikettierung
vertraglich
ausschließlich
dem
Lieferanten
zuweisen.
Fazit
Im
Ergebnis
bleibt
festzuhalten,
dass
die
Teekanne-Rechtsprechung
erhebliche
Konsequenzen
für
die
Praxis
mit
sich
bringt.
So
werden
Gerichte
zukünftig
die
Frage
der
Irreführung
strenger
bewerten,
insbesondere
wird
eine
durch
die
Produktaufmachung
einmal
entstandene
Irreführung
nicht
per
se
durch
ein
korrektes
Zutatenverzeichnis
ausgeräumt.
Dies
ist
bei
der
Gestaltung
der
Verpackungen
zu
berücksichtigen.
Insbesondere
im
Bereich
der
Symbolisierung
von
Geschmacksrichtungen,
bei
der
Lebensmittelbezeichnung,
bei
den
QUID-Regeln
aber
auch
bei
Abweichungen
von
den
Leitsätzen
der
Lebensmittel-Kommission
sollte
zukünftig
besonders
darauf
geachtet
werden,
dass
auch
ein
vollständiges
und
korrektes
Zutatenverzeichnis
eine
möglicherweise
durch
die
Verpackung
suggerierte
falsche
Assoziation
nicht
immer
korrigieren
kann.
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