Östlich der Porta-Coeli-Schule - Oldendorf

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Gemeinde Himmelpforten – Landkreis Stade
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 35
„Östlich der Porta-Coeli-Schule“
mit örtlichen Bauvorschriften
Teil A: Begründung und Abwägung
(Teil B: Umweltbericht)
(Teil C: Eingriffsregelung)
Verfahrensstand: Satzung März 2016
Gemeinde Himmelpforten
Mittelweg 2
21709 Himmelpforten
Tel. 04144 – 2099-0
Fax: 04144 – 2099-30
E-Mail: [email protected]
Poststraße 27, 21709 Himmelpforten
Tel. 0 41 44 – 21 79 10, Fax 21 79 11
[email protected]
Inhaltsverzeichnis
1 Grundlagen der Planung ............................................................................................ 1 1.1 Rechtsgrundlagen der Planung .............................................................................. 1 1.2 Geltungsbereich und Größe des Plangebietes ....................................................... 1 1.3 Anlass, Erfordernis und Ziele der Planaufstellung .................................................. 2 2 Gegenwärtige Situation und Erschließung ............................................................... 3 3 Planerische Rahmenbedingungen ............................................................................ 4 3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ......................................................... 4 3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan........................................................... 6 3.3 Angrenzende Bebauungspläne .............................................................................. 7 3.4 Natur und Landschaft ............................................................................................. 9 4 Planinhalt und Abwägung ........................................................................................ 10 4.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................... 11 4.2 Maß der baulichen Nutzung und Höhe baulicher Anlagen ................................... 11 4.3 Bauweise und Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden .................................. 12 4.4 Überbaubare Grundstücksfläche .......................................................................... 13 4.5 Örtliche Bauvorschriften ....................................................................................... 13 4.6 Verkehr ................................................................................................................. 13 4.7 Grünordnerische Festsetzungen, Natur und Landschaft ...................................... 15 4.8 Artenschutz ........................................................................................................... 18 4.9 Bodenschutz ......................................................................................................... 19 4.10 Immissionsschutz ................................................................................................. 19 4.11 Ver- und Entsorgung............................................................................................. 21 4.12 Landwirtschaft....................................................................................................... 24 4.13 Wald und Forstwirtschaft ...................................................................................... 24 4.14 Denkmalschutz ..................................................................................................... 25 4.15 Altlasten und Altablagerungen .............................................................................. 25 4.16 Trinkwasserschutz ................................................................................................ 25 5 Maßnahmen zur Verwirklichung .............................................................................. 26 5.1 Bodenordnung ...................................................................................................... 26 5.2 Kosten und Finanzierung ...................................................................................... 26 5.3 Erfordernis weiterer Regelungen .......................................................................... 26 6 Flächenangaben ........................................................................................................ 27 Gemeinde Himmelpforten
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Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Grundlagen der Planung
1.1 Rechtsgrundlagen der Planung
Der Bebauungsplan wird auf Grund folgender rechtlicher Grundlagen aufgestellt:





Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722),
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I
S.132),), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des
Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548),
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl.
1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des
Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom
22.07.2011 (BGBl. I S. 1509),
Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 03.04.2012 mit
Bekanntmachung vom 12.04.2012 (Nds. GVBl. Nr. 5/2012, 46),
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung
vom 17.12.2010.
Textergänzungen bzw. -änderungen, die sich aus der Beteiligungsphase gemäß §§ 3
Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB ergeben haben, sind durch Kursivdruck kenntlich gemacht.
1.2 Geltungsbereich und Größe des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt

aus nördlicher Richtung durch die Trasse der Bahnlinie Hamburg- StadeCuxhaven (Flurstück 77/12) sowie die Kreisstraße K 68 (Ramels),

im Osten durch ein Einfamilienhausgrundstück im Außenbereich (Flurstück
89/6), ein Hofgehölz (Flurstück 89/5), die Bahntrasse sowie landwirtschaftliche
Ackerflächen,

im Süden durch einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, landwirtschaftliche
Flächen sowie die Flurstücke des Himmelpfortener Laufgrabens und

im Westen durch landwirtschaftliche Flächen, die Bahntrasse, das Baugebiet
„An der Porta-Coeli-Schule“ sowie das Gelände des Schulzentrums mit Sportund Freianlagen.
Im Einzelnen werden die folgenden Flurstücke der Gemarkung Himmelpforten, Flur 3,
einbezogen (von Norden nach Süden):
114/4 (Straße), 114/1 (Bahnfläche), 77/12 (Bahnfläche, teilweise), 77/11 (Bahnfläche,
teilweise), 114/2 (Weg), 89/2, 77/10 (teilweise), 88/2, 77/8 (teilweise), 77/9 (teilweise),
73/1 (teilweise), 72 (teilweise), 71 (teilweise), 127/2 (Schulstraße, teilweise), 63/4
(Sportanlagen, teilweise), 71, 72, 73, 74, 129 (Weg, teilweise) und 57/2.
Das östlich des Himmelpfortener Siedlungsgefüges liegende Plangebiet befindet sich
überwiegend im bisher unbeplanten Außenbereich. Eine Ausnahme stellt der südlich
der Schulstraße (Flurstück 127/2) liegende Bereich dar. Hier wird der mit dem Bebau-
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
ungsplan Nr. 10a überplante Bereich überlagert und durch diesen Bebauungsplan ersetzt.
Der räumliche Geltungsbereich ist dem Übersichtsplan (Deckblatt) bzw. der Planzeichnung zu entnehmen. Die Größe des Plangebietes beträgt insgesamt ca. 8,9 ha.
1.3 Anlass, Erfordernis und Ziele der Planaufstellung
Anlass der Planung
Himmelpforten ist Grundzentrum mit den Schwerpunktaufgaben „Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten“ sowie „Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten“ und
der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung. Himmelpforten erfüllt demgemäß eine
grundzentrale Versorgungsfunktion mit Infrastruktur und Einrichtungen für das Gemeindegebiet sowie die angrenzenden Ortschaften. Als Grundzentrum verfügt Himmelpforten über eine gute Grundversorgung, die in den letzten Jahren stetig ausgebaut
wurde. Auch die Mittelzentren Stade und Hemmoor mit diversen Einkaufsmöglichkeiten
und guten Versorgungsstrukturen sind in etwa 5 bzw. 15 Minuten erreichbar. Himmelpforten bietet somit ausreichende Infrastrukturen zur Versorgung des neuen Baugebiets. Insbesondere für Kindergärten und Schulen ist davon auszugehen, dass aufgrund der demografischen Entwicklung für Kinder aus dem geplanten Neubaugebiet
die Betreuung zukünftig gesichert ist.
Als Grundzentrum hat Himmelpforten die Aufgabe, die Wohnentwicklung im Samtgemeindegebiet in stärkerem Maße an sich zu binden. Die Planung soll deshalb der Bereitstellung von Wohnungsbauflächen dienen, um der bestehenden Nachfrage nach
Wohnbaugrundstücken gerecht werden zu können und hierdurch auch die zentralörtliche Funktion Himmelpfortens zu stärken. Die Gemeinde möchte durch die Aufstellung
dieses Bebauungsplans die kurz- bis mittelfristige Siedlungsentwicklung in Himmelpforten gezielt und bedarfsgerecht steuern.
Die Einwohnerzahlen sind in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Laut der Bevölkerungsvorausberechnung für den Landkreis Stade ist bis 2025 von einem leichten
Wachstum der Bevölkerung auszugehen, sodass auch mittelfristig mit einer Nachfrage
nach Wohnraum im Grundzentrum Himmelpforten zu rechnen ist. Aufgrund der vergleichsweise starken Nachfrage nach Baugrundstücken ist das in den beiden letzten
Jahren entwickelte Baugebiet „An der Porta-Coeli-Schule“ bis auf ein Grundstück veräußert und bereits nahezu vollständig bebaut. Andere zusammenhängende Flächenreserven, die sich insbesondere für den Eigenheimbau von jungen Familien eignen,
sind im Gemeindegebiet derzeit nicht vorhanden.
Trotz der wohnbaulichen Entwicklungen im Baugebiet „An der Porta-Coeli-Schule“ besteht weiterhin eine Nachfrage nach Baugrundstücken, die derzeit im Bestand nicht
erfüllt werden kann. Damit sich Himmelpforten entsprechend seiner zentralörtlichen
Funktion weiterentwickeln kann, hat sich die Gemeinde daher entschlossen, im Osten
des Siedlungsgefüges in der Nähe der Schule, des Ortszentrums sowie des Bahnhofs
weitere Baugrundstücke durch die Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten planerisch vorzubereiten und damit die kurz- und mittelfristige Wohnbauentwicklung zu sichern. Dies soll auf einer bereits im Flächennutzungsplan der ehemaligen Samtgemeinde Himmelpforten dargestellten Wohnbaufläche geschehen. Das Plangebiet ist
besonders aufgrund seiner Lage am Siedlungsgefüge und der Nähe zu bestehenden
Infrastruktureinrichtungen für die Erschließung von Bauplätzen geeignet. Konflikte aufgrund der Lage an der Bahntrasse und am Schulzentrum sowie im Wasserschutzgebiet lassen sich durch entsprechende Berücksichtigung im Bebauungsplan mindern
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Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
bzw. vermeiden. Darüber hinausgehende Konflikte mit anderen Nutzungen sind nicht
zu erwarten.
Planungserfordernis
Das Plangebiet liegt zu einem überwiegenden Teil im unbeplanten Außenbereich, sodass in diesem Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Im
Rahmen der Planung sind zudem Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Für die Anbindung an die vorhandene Erschließung ist die Kreuzung der
Bahntrasse vorgesehen.
Für einen Teilbereich des Plangebietes südlich der bestehenden Wegeparzelle „Schulstraße“ ist der Bebauungsplan Nr. 10 a „Schul- und Sportanlagen“ rechtskräftig, der für
diesen Bereich Sportanlagen vorsieht. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.
10a werden für den Bereich des Plangebiets außer Kraft gesetzt.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit diesem Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“ verfolgt die Gemeinde Himmelpforten die folgenden Ziele und Zwecke:
2

Bereitstellung von Bauland zur Deckung des kurz- bis mittelfristigen Wohnungsbaubedarfes,

Nachhaltige Weiterentwicklung des vorhandenen Siedlungsgefüges um ca. 90
Baugrundstücke,

Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, auch im Hinblick auf
zukünftige Entwicklungsbereiche,

Weiterentwicklung vorhandener Erschließungsstrukturen gemäß des Verkehrskonzeptes,

Anpassung an die im Westen vorhandenen, kleinteiligen Bebauungsstrukturen
des Baugebietes „An der Porta-Coeli-Schule“,

Regelung der Kompensationserfordernisse für den Eingriff,

Regelung des Wasserabflusses/ Regenrückhaltung im Plangebiet sowie

Sicherung geeigneter Immissionsschutzmaßnahmen.
Gegenwärtige Situation und Erschließung
Das Plangebiet befindet sich etwa 1,3 - 1,5 km nordöstlich des Ortkerns. Der zentrale
Bereich des Plangebietes liegt am östlichen Ortsrand von Himmelpforten zwischen den
von Westen angrenzenden Schul- und Sportanlagen, dem nördlich des Schulzentrums
liegenden Baugebiet „An der Porta-Coeli-Schule“, den Bahntrassen im Norden sowie
landwirtschaftlichen Flächen im Osten und Süden. In Richtung Norden erstreckt sich
das Plangebiet über den bestehenden Bahnübergang bis an die K 68.
Vorgesehen ist eine direkte Anbindung des Plangebietes an die K 68 (Ramels), die eine der übergeordneten Erschließungsstraßen Himmelpfortens ist. Hierfür ist eine Querung der Bahntrasse notwendig. Eine weitere Erschließung erfolgt ebenfalls im nordwestlichen Bereich durch einen Anschluss an die Haupterschließung des Baugebietes
„An der Porta-Coeli-Schule“ (Rameler Kamp), über die ein Anschluss an die K 62
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
(Forth) im Westen besteht. Von hier aus ist der Ortskern zu erreichen. Im zentralen Bereich verläuft die Schulstraße, die innerhalb des Plangebietes jedoch im Wesentlichen
als landwirtschaftlicher Weg ausgestaltet ist. Ein Anschluss über die Schulstraße in
Richtung Westen an die K 62 ist nur fußläufig möglich, da das Flurstück der Schulstraße den bestehenden Schulhof kreuzt.
Das Plangebiet selbst ist noch unbebaut. Die Fläche wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich als Ackerfläche und zum Teil als Grünland genutzt. An den Plangebietsrändern befinden sich Gehölzbestände. So ist die Bahntrasse im Norden von einem
Gehölzstreifen gesäumt, welches im Bereich des Bahnüberganges aufgrund von Bauarbeiten bereits teilweise entfernt wurde. Am westlichen Plangebietsrand verläuft ein
Gehölzstreifen als Feldhecke entlang eines vorhandenen Weges. Dieser ist jedoch
nicht mehr durchgehend erhalten. Der in Nord-Süd-Richtung verlaufende landwirtschaftliche Weg mündet im mittleren Bereich des Plangebietes in das Flurstück der
Schulstraße, die in West-Ost Richtung das Plangebiet durchläuft. Beide Wege sind
landwirtschaftliche Wege.
Die Bahntrasse verläuft im nordöstlichen Teil des Plangebietes etwa 1,5 m unter dem
Niveau der weiter südlich liegenden Ackerflächen. Während das Plangebiet im nördlichen Bereich bis zur Schulstraße eben ist, fällt das Gelände südlich der Schulstraße
um etwa 1,5 m bis zu einem weiteren landwirtschaftlichen Weg Richtung Süden ab. Im
Bereich des Teichenbruchs Moor südlich hiervon fällt das Gelände bis zum Himmelpfortener Laufgraben nochmals um knapp 2,5 m.
Das westlich des Plangebietes liegende Schulgelände sowie die bestehenden Sportanlagen sind nach Norden und Osten durch einen Gehölzbestand aus Laubbäumen und sträuchern abgegrenzt. Nördlich des Schulzentrums liegt das Baugebiet „An der PortaCoeli-Schule“, das mittlerweile nahezu vollständig bebaut ist und durch Wohnnutzungen mit überwiegend Einzel- und Doppelhausbebauung geprägt ist.
Im Bereich der vorgesehenen Einmündung in die K 68 sind östlich angrenzend ein bebautes Privatgrundstück sowie hiervon südlich ein Gehölz vorhanden. Westlich grenzen hier landwirtschaftliche Flächen an.
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Planerische Rahmenbedingungen
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Planung ist an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Die
grundsätzliche Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung erfolgte im Zuge der Flächennutzungsplanung. Für die Planung maßgeblich sind die
Festlegungen im 2012 fortgeschriebenen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP)
des Landes Niedersachsen sowie im Regionalen Rauordnungsprogramm 2013
(RROP) des Landkreises Stade. Insbesondere die folgenden Festlegungen sind relevant für die Planung:
Zentralörtliche Einbettung und Verkehr
Nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP 2013) des Landkreises Stade
hat Himmelpforten als Grundzentrum die Schwerpunktaufgaben „Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten" und „Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten" sowie
die besondere Entwicklungsaufgabe „Erholung". Die Siedlungsentwicklung soll sich auf
die zentralen Orte, zu denen Himmelpforten als Grundzentrum zu zählen ist, sowie auf
Standorte mit Haltepunkten des schienengebundenen ÖPNV konzentrieren. Der Himmelpfortener Bahnhof liegt mit rund 1,5 km Entfernung fußläufig erreichbar.
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Als Grundzentrum im ländlichen Raum stellt die Gemeinde Himmelpforten zentrale Angebote für den allgemeinen, täglichen Grundbedarf zur Verfügung. Die Entfernung
nach Stade, dem nächstgelegenes Mittelzentrum, beträgt lediglich 10 km. Auch die Mittelzentren Bremervörde und Hemmoor sind gut erreichbar. Das Plangebiet grenzt direkt an Schul- und Sportanlagen und das Ortszentrum mit Versorgungsmöglichkeiten
ist fußläufig erreichbar. Das Plangebiet ist somit besonders geeignet, die zukünftige
Wohnentwicklung aufzunehmen.
Ausschnitt aus dem RROP 2013 (ohne Maßstab)
Die Hauptstraße (B 73), die Himmelpforten als Ortsdurchfahrt durchquert, verbindet
Hamburg und Stade mit Cuxhaven. Sie ist als Hauptverkehrsstraße von überregionaler
Bedeutung im RROP festgelegt. Himmelpforten hat durch den Bahnhof Zugang zur
Bahnverbindung Hamburg-Stade-Cuxhaven und gehört seit einigen Jahren dem Hamburger Verkehrsverbund an, so dass auch das Oberzentrum Hamburg gut erreichbar
ist. Das Plangebiet grenzt direkt an die Bahnlinie an.
Natur und Landschaft, Erholung und Landwirtschaft
Die zentrale Ortslage Himmelpfortens und somit auch das Plangebiet befinden sich
innerhalb des Vorranggebietes für Trinkwassergewinnung des Wasserwerkes Himmelpforten. Eine Gefährdung der Trinkwassergewinnung bzw. eine unzulässige Verschmutzung des Grundwassers ist durch die Planung nicht zu erwarten. Ansonsten
bestehen für das Plangebiet keine besonderen Darstellungen, da es bereits zum zentralen Siedlungsgebiet im RROP zählt.
Östlich bzw. südöstlich der Fläche befinden sich weiträumige Vorsorgegebiete für die
Landwirtschaft und zwar sowohl auf Grund des hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotenzials als auch auf Grund der besonderen Funktion der Landwirtschaft. Die Vorsorgefunktion der Flächen wird durch die Planung nicht
beeinträchtigt.
Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung
Die Planung erfolgt auf bereits als Bauflächen dargestellten Flächen und in unmittelbarer Anbindung an bestehende Siedlungsbereiche. Die Planung entspricht den im Regi-
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
onalen Raumordnungsprogramm genannten Zielen. Vorrang- oder Vorsorgefunktionen
werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Samtgemeinde Himmelpforten ist mit Bekanntmachung vom 02.11.1987 wirksam. Im Rahmen der 35. Änderung des Flächennutzungsplans wurden insbesondere Gemeinbedarfsflächen, die als Erweiterungsflächen für die
Porta-Coeli-Schule und die Sportanlagen nicht mehr benötigt werden, sowie landwirtschaftliche Flächen als Wohnbauflächen dargestellt.
Abbildung: Änderungsfläche 35.3 der 35. Änderung des Flächennutzungsplans der ehemaligen
Samtgemeinde Himmelpforten (ohne Maßstab)
Der Flächennutzungsplan stellt nunmehr für das gesamte Plangebiet Wohnbauflächen
(W) dar, die im Norden, Osten und Süden von einer Randeingrünung gesäumt sind.
Im Norden sind die Bahntrasse als Flächen für Bahnanlagen sowie die K 68 als
überörtliche Hauptverkehrstrasse dargestellt. Im Osten und Süden befinden sich im
direkten Umfeld landwirtschaftliche Flächen. Im Südosten ist zudem eine Waldfläche
dargestellt. Von Westen aus grenzen insbesondere Gemeinbedarfsflächen (Schulzentrum und Sportanlagen) sowie die Wohnbauflächen (Baugebiet „An der Porta-CoeliSchule“) an.
Der Bebauungsplan greift die Darstellungen des Flächennutzungsplanes auf und ist
damit, unter Berücksichtigung der zulässigen Konkretisierung, aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
3.3 Angrenzende Bebauungspläne
Eine Übersicht der direkt ans Plangebiet angrenzenden Bebauungspläne ist der unten
stehenden Abbildung zu entnehmen. Für diese Planung relevant sind vor allem der
Bebauungsplan Nr. 10a „Schul- und Sportanlagen“ aus dem Jahr 1996 sowie der Bebauungsplan Nr. 33 „An der Porta-Coeli-Schule“ von 2012.
Abbildung: Angrenzende Bebauungspläne mit Kennzeichnung des Überlagerungsbereiches
(ohne Maßstab)
Der Bebauungsplan Nr. 10a „Schulund Sportanlagen“ hat eine Erweiterung der damals schon bestehenden
Schul- und Sportanlagen des Schulzentrums in Richtung Osten planungsrechtlich vorbereitet.
Abbildung: Ausschnitt des Bebauungsplans Nr. 10a (ohne Maßstab)
Im Bebauungsplan Nr. 10a ergänzend vorgesehen sind u. a. eine Freisportanlage (Kampfbahn) für den
Vereins- und Schulsport, den Sportanlagen zugeordnete Nutzungen (sanitäre Einrichtungen, Verwaltung und
gastronomische Nutzungen), ein
Kleinspielfeld sowie ein Bereich für
ein Schwimmbad. Die Nutzungen
sind von einer Randeingrünung nach
Norden, Osten und Süden umgeben. Im Plangebiet dieses Bebauungsplans Nr. 35 lie-
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Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
gen die Bereiche der Freisportanlage, des Kleinspielfeldes sowie ein Teilbereich des
Baufeldes für die oben genannten zugeordneten Nutzungen. Für die damals vorgesehenen Nutzungen besteht an diesem Standort gegenwärtig kein Bedarf mehr. Für den
Überlagerungsbereich südlich der Schulstraße (siehe Übersicht weiter oben) werden
die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10a aufgehoben und durch diesen Bebauungsplan Nr. 35 ersetzt. Die übrigen Bereiche des Plangebietes werden erstmalig mit
einem Bebauungsplan überplant.
Mit dem im Nordwesten ans Plangebiet angrenzenden Bebauungsplan Nr. 33 wurde
2012 die wohnbauliche Entwicklung des Bereiches zwischen Schulzentrum, bestehender Bebauung entlang der Straße Forth (K 62) sowie der im Norden verlaufenden
Bahntrasse vorbereitet.
Abbildung: Ausschnitt des Bebauungsplans Nr. 33 (ohne Maßstab)
Der Bebauungsplan Nr. 33 setzt einheitlich allgemeine Wohngebiete fest, wobei die in
§ 4 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen) auch ausnahmsweise nicht zulässig sind. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 0,35 für das ganze Gebiet festgesetzt. Ebenfalls ist für das ganze Gebiet eine offene Bauweise vorgesehen. Im überwiegenden Teil des Gebietes sind
zwei Vollgeschosse sowie eine Traufhöhe von 7,00 m und eine Firsthöhe von 12,00 m
festgesetzt. Lediglich im westlichen Bereich zur bestehenden Bebauung reduziert sich
die Geschossigkeit auf ein Vollgeschoss. Die Traufhöhe beträgt hier 5,00 m sowie die
Firsthöhe von 9,00 m.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 35 soll die mit dem Bebauungsplan Nr. 33 begonnene
wohnbauliche Entwicklung im Bereich des Schulzentrums Richtung Osten bzw. Südosten weitergeführt werden. Dies erfolgt insbesondere durch den Anschluss an die bestehende Erschließung sowie durch die überwiegende Übernahme der im Bebauungs-
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
plan Nr. 33 vorgesehenen Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie einiger Festsetzungen zur Grünordnung.
3.4 Natur und Landschaft
Wesentliche Aussagen des Landschaftsrahmenplans Stade 2014 für den Bereich des
Plangebietes:
-
Böden: Maritime Flachlandregion, grundwasserferne, ebene bis wellige Geest,
Podsolböden und deren Subtypen, Pseudogleye und deren Subtypen und teilweise Niedermoorstandorte
-
HPNV: Buchen-Traubeneichenwald-Gebiet der Lehm- und Flottsandböden
-
Im südlichen Bereich sowie östlich angrenzend Gebiet mit erhöhter Bedeutung
für Biotop- und Artenschutz sowie den Erhalt der biologischen Vielfalt (OG-014)
-
Gehölzstreifen entlang der Bahn als Biotop mit mittlerer Bedeutung
-
Feldhecken entlang der Wege mit hoher und mittlerer Bedeutung
-
Lage in Gebiet mit geringer Bedeutung für das Landschaftsbild (LBE-044), Beeinträchtigungszone der Eisenbahnstrecke
-
Plangebiet als Siedlungsgebiet, Zielkategorie 5: Siedlungsgebiete mit möglichst
hohem Anteil an Siedlungsgrün, östlich angrenzend Zielkategorie ZK4-010 GrSo (sonstige gehölz- und/oder strukturreiche durch Grünland geprägt Gebiete)
Die Realnutzungskartierung des Landkreises Stade von 2011 kartiert das Plangebiet
überwiegend als Sandacker (AS), im Bereich der geplanten Regenrückhaltung im Süden dagegen als artenarmes Intensivgründland (GI). Entlang der Wege sind sonstige
Feldhecken (HF) dargestellt. Der noch bestehende Gehölzstreifen entlang der
Bahntrasse ist als naturnahes Feldgehölz kartiert. Die Biotope haben überwiegend eine geringe bis sehr geringe Bedeutung für Natur und Landschaft. Ausnahme bildet der
noch bestehende Gehölzstreifen entlang der Bahntrasse mit einer mittleren Bedeutung.
Der Landschaftsplan der Samtgemeinde kartiert den Änderungsbereich im nördlichen
Teilbereich überwiegend als Acker (A) mit einzelnen Baumreihen zwischen den Teilstücken (HBR) und teilweise als Ahorn-Jungpflanzung (Ah j). Im Norden entlang der
Bahn befindet sich ein schmaler Forststreifen. Ansonsten befinden sich im Süden artenarmes Intensivgrünland (GI) mit wegbegleitenden Baumgruppen und BaumStrauch-Feldhecken (HFM) sowie ein landschaftsprägendes Gehölz/ Buche (Bu).
Wichtige Bereiche für Arten und Lebensgemeinschaften sowie für das Landschaftsbild
in Bezug auf Eigenart, Vielfalt und Schönheit sind im Plangebiet selber nicht aufgezeigt. Östlich befindet sich ein regional wichtiger Bereich für Arten und Lebensgemeinschaften (76- Grünland bei Mittelsdorf). Im Südosten liegt ein kleinteiliger, regional
wichtiger Bereich für das Landschaftsbild mit landschaftsprägenden Wald- und Gehölzstrukturen. Es sind keine höherwertigen Strukturen oder Schutzgebiete betroffen.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Siedlungsbereiches von Himmelpforten, für den folgende Ziele und Maßnahmen aus dem Landschaftsplan im Plangebiet Berücksichtigung finden sollen:
Ziele:

Erhalt des vorhandenen und insbesondere des prägenden Baumbestandes,

Durch- und Ortsrandeingrünung, insbesondere der neueren Siedlungsbereiche
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Maßnahmen:

Verbesserte Ortsrandeingrünung, insbesondere der Neubaugebiete (Verwendung von Arten der PNV und wo vorhanden Aufgreifen der dort typischen Gehölzstrukturen wie Einzelbäume, Hecken oder Baumreihen)

bessere Durchgrünung der Baugebiete

dörfliche Gestaltung einbringen (Verwendung dörfl. Strukturen und Materialien
bei Gebäuden, Gärten, Straßen, Freiflächen; Entsiegelung / Schutz unversiegelter Flächen)
Himmelpforten ist Verbreitungsgebiet für das Braune Langohr, den Großen Abendsegler sowie die Breitflügelfledermaus, sodass im Rahmen der 35. Änderung des Flächennutzungsplans hinsichtlich des Artenschutzes bereits eine Potenzialabschätzung im
Hinblick auf die Bedeutung des Plangebietes als Lebensraum für besonders geschützte Arten erstellt wurde, die im Rahmen dieses Planverfahrens durch einen Nachtrag
ergänzt wurde. Die artenschutzrechtlichen Fachbeiträge wurden durch den Dipl.Biologen Torsten Bartels, Hamburg, ausgearbeitet. Diese Fachbeiträge sind der Begründung als Anlage beigefügt (vgl. auch Abschnitt 4.8).
Im Rahmen der Eingriffsregelung (Teil C der Begründung) werden flächenbezogen detailliertere naturschutzfachliche Aussagen getroffen. Die Bewertung des Grünbestands,
die Abarbeitung der Eingriffsregelung sowie die fachlichen Vorgaben für die grünordnerischen Festsetzungen wurden von Landschaftsarchitekt Dipl.-Ing. Landespflege Klaus
Ebler, Estorf, erarbeitet.
Weitere Fachplanungen und begleitende Verfahren werden parallel zum Bebauungsplan durchgeführt:

4
Entwässerungskonzept und Erschließungsplanung durch das Ingenieurbüro
Galla, Horneburg.
Planinhalt und Abwägung
Das Baugebiet „An der Porta-Coeli-Schule“, welches in den letzten Jahren auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 33 entwickelt wurde, ist mittlerweile fast vollständig bebaut. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans Nr. 35 „An der Porta-Coeli-Schule“
soll deshalb im Osten Himmelpfortens ein neues Baugebiet mit einer Gesamtgröße von
ca. 8,9 ha entwickelt werden. Trotz der Ortsrandlage ist das Plangebiet hinsichtlich der
Erreichbarkeit von zentralen Einrichtungen und Infrastrukturen positiv zu bewerten.
Soziale Einrichtungen (Schule, Sportanlagen), die Nahversorgungsmöglichkeiten im
Ortszentrum sowie der Bahnhof sind allesamt gut zu erreichen. Daher eignet sich das
Plangebiet gut für die überwiegend vorgesehene Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken zur Deckung des mittel- bis langfristigen Bedarfs und ergänzt die bisherige
Entwicklung sinnvoll. In der Vergangenheit wurde eine Verkehrsuntersuchung mit dem
Ziel, ein integriertes und nachhaltiges Straßen- und Wegesystem zu entwickeln, das
auch für zukünftige Entwicklungen ausreichend tragfähig ist, erstellt. In diesem Verkehrskonzept wurden skizzenhafte Vorüberlegungen für die Weiterentwicklung von
Wohnbauflächen getroffen, die nun planerisch fortgeführt werden sollen. Die vorhandenen Gemeinbedarfsflächen werden für eventuelle Erweiterungen der Sportanlagen
nicht mehr benötigt und sollen deshalb ebenfalls einer Wohnnutzung zugeführt werden.
Das städtebauliche Gesamtkonzept sieht eine Abstufung der allgemeinen Wohngebiete (WA) hinsichtlich der Bebauung in Richtung der nördlichen, östlichen und südlichen
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Randbereiche vor. Dies wird durch entsprechende Trauf- und Firsthöhen sowie die
Bauweise geregelt. Im zentralen Bereich entlang der Haupterschließung soll auch im
Hinblick auf eine nachhaltige Ausnutzung der Grundstücke eine höhere Ausnutzung
ermöglicht werden. Diese Strukturen lassen auch kleinere Wohneinheiten zu und erhöhen ggf. das Angebot an Mietwohnraum.
Ferner sollen in diesem Bebauungsplan ausreichende Flächen für die Regenrückhaltung und die Aufnahme notwendiger Schallschutzmaßnahmen geschaffen werden. Ein
weiterer Schwerpunkt ist die Sicherung der Erschließung im Nordwesten des Plangebietes (Kreuzung der Bahntrasse). Insgesamt ist vorgesehen, Wohngebiete mit einer
ausreichenden Grünstruktur zu entwickeln, weshalb u. a. Randeingrünungen in Richtung Osten und Süden im Übergang zur freien Landschaft vorgesehen sind.
4.1 Art der baulichen Nutzung
In Anlehnung an die Strukturen des im Nordwesten angrenzenden Wohngebietes „An
der Porta-Coeli-Schule“ erfolgt im Plangebiet eine einheitliche Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet (WA). Hiermit wird das Ziel umgesetzt, dass sich das neue Baugebiet an bestehende Strukturen anknüpft, indem die wohnbauliche Entwicklung harmonisch fortgeführt wird. Die Baugebiete dienen in Übereinstimmung mit den zentralen
Planungszielen gemäß § 4 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Die in der Planzeichnung vorgenommene Gliederung in unterschiedliche allgemeine Wohngebiete (WA 1,
WA2, WA 3 und WA 4) bezieht sich nicht auf die Art der baulichen Nutzung sondern
auf die Höhe der baulichen Anlagen sowie die zulässige Zahl an Wohnungen (siehe
weiter unten).
Trotz des Schwerpunktes der Wohnnutzung soll eine für allgemeine Wohngebiete verträgliche Nutzungsmischung ermöglicht werden, sodass die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allesamt zulässig bleiben. Dies bietet die Möglichkeit, dass sich gerade im Umfeld der bestehenden Schul- und Sportanlagen perspektivisch weitere Nutzungen ansiedeln könnten. Diese werden als verträglich mit den angestrebten Wohnnutzungen angesehen, da sie sich im Rahmen der zulässigen Nutzungen eines allgemeinen Wohngebietes bewegen.
In den allgemeinen Wohngebieten sollen demgegenüber die in § 4 Abs. 3 BauNVO
genannten Nutzungen auch ausnahmsweise nicht zulässig sein, da diese Nutzungen
in den geplanten (ruhigen) Wohnstraßen von Seiten der Gemeinde als nicht verträglich
angesehen werden (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) oder an anderen Standorten
im Gemeindegebiet, z. B. Ortszentrum oder Gewerbegebiet, konzentriert werden sollen
(Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe oder
Anlagen für Verwaltungen).
4.2 Maß der baulichen Nutzung und Höhe baulicher Anlagen
Um dem Ziel eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden besonders Rechnung
zu tragen, ist im Hinblick auf die Bebaubarkeit von Grundstücken und deren flächensparende nachhaltige Ausnutzung abzuwägen. Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird vor diesem Hintergrund im Plangebiet auf 0,35 festgelegt. Diese relativ
hohe Ausnutzung ist geboten, da insgesamt relativ kleine Grundstücksgrößen (zwischen 600 und 720 m²) vorgesehen sind. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 50% überschritten werden. Eine Festsetzung hierzu ist nicht erforderlich.
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Um die Gebäudekubaturen dem dörflichen Maßstab anzupassen, erfolgt eine Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen. Die Höhenentwicklung erfolgt über die Festsetzung
von Trauf- und Firsthöhen, um hierdurch den Bauherren mehr Gestaltungsfreiheit zu
eröffnen. Auf eine zusätzliche Festsetzung der Geschossigkeit wird verzichtet. Die zulässigen Gebäudehöhen orientieren sich dabei am bestehenden nordwestlich angrenzenden Baugebiet, wobei generell eine Abstufung der allgemeinen Wohngebiete in
Richtung der nördlichen, östlichen und südlichen Randbereiche vorgesehen ist, um
hierdurch einen sanfteren Übergang zur freien Landschaft zu ermöglichen.
Im WA 2, WA 3 und WA 4 in den zentralen Bereichen sowie im Übergang zu den bestehenden Schul- und Sportanlagen dürfen eine maximale Traufhöhe von 7,00 m und
eine maximale Firsthöhe von 12,00 m nicht überschritten werden. Dies ermöglicht
letztendlich eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen. Im WA 1 ist lediglich eine maximale Traufhöhe von 5,00 m und eine maximale Firsthöhe von 9,00 m zulässig, was
einer eingeschossigen Bebauung entspricht. Hierdurch soll im nördlichen, östlichen
und südöstlichen Randbereich ein harmonischer Übergang der Bebauung in die Landschaft ermöglichet werden. Im Norden und Nordosten sind diese Beschränkungen
auch aufgrund der Lärmimmissionen durch die Bahntrasse notwendig.
Als Traufe gilt die traufseitige Schnittkante der Außenseite der Außenwand mit der
Oberfläche der Dachhaut. Bezugshöhe ist die jeweilige Höhe der festgesetzten Erschließungsstraße in der Mitte der Fahrbahnoberkante und mittig zum jeweiligen
Grundstück.
4.3 Bauweise und Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden
Im Plangebiet erfolgt eine Differenzierung hinsichtlich der Bauweise zwischen einer
offenen Bauweise sowie einer Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern. Im WA 2 wird
eine offene Bauweise festgesetzt, um hier einen harmonischen Übergang zum bestehenden Baugebiet „An der Porta-Coeli-Schule“ zu schaffen (Ausnahme Nordwesten),
indem ebenfalls eine offene Bauweise zulässig ist. In diesem Bereich sind somit Gebäude bis 50 m Länge zulässig. Die offene Bauweise gilt auch für weiter südlich liegende Bereiche (WA 2 und WA 4) entlang der geplanten Haupterschließung. Die Gemeinde möchte in diesen gut erschlossenen Bereichen unterschiedliche Wohnformen
im Plangebiet ermöglichen. Dementsprechend sollen Einzel- und Doppelhäuser, Reihenhäuser, Geschosswohnungsbau oder Wohngruppen zulässig sein.
In den übrigen Wohngebieten WA 1 und WA 3 sind dagegen nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Dies betrifft insbesondere die Bereiche im Übergang zur freien Landschaft in Richtung Osten und Süden sowie im Norden zur Bahntrasse. Durch eine lockerere Bebauung im Zusammenspiel mit der vorgesehenen Randeingrünung soll ein
sanfter Übergang zur freien Landschaft gesichert werden.
Um den gewünschten städtebaulichen Maßstab zu sichern, wird in den allgemeinen
Wohngebieten eine Festlegung der Zahl der zulässigen Wohneinheiten in Wohngebäuden notwendig. In den allgemeinen Wohngebieten „WA 1“ und „WA 3“ sind maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Dies entspricht der gewünschten
baulichen Dichte in den Randbereichen des Plangebietes, die den neuen Ortsrand bilden. Entsprechend dem Ziel der verdichteten Bebauung entlang der Haupterschließung des Gebietes sind im WA 2 bis zu vier Wohneinheiten je Wohngebäude und im
WA 4 bis zu sechs Wohneinheiten zugelassen. Dadurch soll auch im dörflichen Umfeld dem wachsenden Bedarf an kleineren (Miet-)Wohnungen Rechnung getragen
werden.
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
4.4 Überbaubare Grundstücksfläche
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen ist so weiträumig, dass den Bauherren und ihren Architekten Gestaltungsspielraum bei der Anordnung der Gebäude auf den Grundstücken ermöglicht wird. Die straßenseitigen
Baugrenzen werden in der Regel mit einem Abstand von 3 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, damit der Straßenraum nicht zu sehr durch Bebauung eingeengt wird und offener wirkt. Dazu trägt auch die Festsetzung bei, dass Garagen und
Carports sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO, die Gebäude sind, die
straßenseitigen Baugrenzen nicht überschreiten dürfen.
Eine Ausnahme bildet die westlichste Baugrenze entlang der bestehender Eingrünung der vorhandenen Sportanlagen. Hier soll zum Schutz der bestehenden Gehölze,
die sich ganz überwiegend außerhalb des Plangebietes befinden, ein Abstand von 5 m
zur Grundstücksgrenze vorgesehen werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass die
Gebäude einen ausreichenden Abstand einhalten.
4.5 Örtliche Bauvorschriften
Das geplante Baugebiet grenzt nicht an den dörflichen Ortskern und ist auch von der K
68 als eine der Ortseinfahrten Himmelpfortens aufgrund der bestehenden Gehölzstreifen nicht einsehbar. Die Gemeinde Himmelpforten möchte deshalb an dieser Stelle des
Ortsgefüges ein Baugebiet entwickeln, indem Bauherren oder auch Bauunternehmen
ihre individuellen Bebauungsvorstellungen verwirklichen können. Ziel der Planung ist
demnach auch die Attraktivitätserhöhung der Grundstücke für Bauinteressenten, die
damit die Möglichkeit erhalten, auch ungewöhnliche, innovative Gestaltungsansätze zu
realisieren. Diese, bereits im Bebauungsplan Nr. 33 vorgesehene Ausrichtung soll mit
dieser Planung weiter verfolgt werden.
Die örtlichen Bauvorschriften beschränken sich somit auf Festlegungen zu den notwendigen Stellplätzen gem. § 84 (1) 1 NBauO. Um dem hohen Pkw-Anteil gerecht zu
werden und möglichst wenig ruhenden Verkehr im Straßenraum unterzubringen, sind
in Einzel- und Doppelhäusern je Wohneinheit mindestens 2 Stellplätze auf dem
Grundstück vorzusehen. Bei Wohngebäuden mit Mietwohnungen und damit einer
größeren Zahl von kleineren Wohnungen wird dies nicht als erforderlich angesehen.
Hier sind 1,5 Stellplätze je Wohneinheit sowie ein zusätzlicher Besucherstellplatz je
Gebäude vorzusehen.
Auf andere Bauvorschriften soll aus oben genannten Gründen Abstand genommen
werden.
4.6 Verkehr
Verkehrliche Anbindung und Straßenverkehrsflächen
Das übergeordnete Straßennetz ist in Himmelpforten grundsätzlich vorhanden. Für den
Bereich um die Schule wurde in der Vergangenheit eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt mit dem Ziel, ein integriertes und nachhaltiges Straßen- und Wegesystem zu
entwickeln, das auch für zukünftige Entwicklungen ausreichend tragfähig ist und insbesondere auch die Aspekte der Schulwegsicherheit berücksichtigt. Die Ergebnisse sind
in die Planung eingeflossen.
Das zukünftige Wohngebiet soll zum einen von der bestehenden Wohnstraße (Rameler Kamp) des Baugebietes „An der Porta-Coeli-Schule“ sowie durch eine Anbindung
über den bestehenden landwirtschaftlichen Weg, der entsprechend ausgebaut wird, in
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Richtung Norden zur K 68 erfolgen. Eine direkte Verbindung zur Schulstraße für den
motorisierten Verkehr wird nicht vorgesehen, um keine zusätzliche Belastung der
Schulstraße zu erzeugen und die Schulwegsicherheit nicht zu beeinträchtigen.
Die Haupterschließung des Gebietes knickt vom Rameler Kamp kommend im Nordwesten des Plangebietes Richtung Süden ab und verläuft in leicht geschwungener
Form bis zum bestehenden landwirtschaftlichen Weg im Süden des Plangebietes. Die
Breite des Straßenraums beträgt für die Haupterschließung 10,50 m. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,50 m können in den verbleibenden Flächen Fußwege, Grünstreifen
oder Stellplätze vorgesehen werden. Wo es sinnvoll möglich ist, sollen Bäume in den
Straßenraum integriert werden.
Zur weiteren internen Erschließung des Plangebietes dienen Ringerschließungen. Die
Breite des Straßenraumes richtet sich nach den Empfehlungen des Gutachtens und
den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und variiert zwischen 5,50 m
und 7,50 m. Diese Bereiche sollen als Mischverkehrsflächen ausgestaltet werden.
Von der in Richtung Süden verlaufenden Haupterschließung gehen in Richtung Westen zwei 5,50 m breite Stichstraßen ab. Diese sollen perspektivisch für eine wohnbauliche Entwicklung des Bereiches zwischen Schulanlagen und dem Plangebiet dienen,
der derzeit noch als Grünland genutzt wird. Über das Flurstück der Schulstraße soll
jedoch weiter in Richtung Westen (Schulhof) lediglich eine fußläufige Verbindung ermöglicht werden. Im Rahmen der Erschließungsplanung ist dies später zu berücksichtigen.
Östlich der Haupterschließung soll im Bereich des bestehenden landwirtschaftlichen
Weges die Schulstraße zukünftig nur noch für Fußgänger und Radfahrer passierbar
sein. Dies wird entsprechend durch eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung gesichert.
Bei der Kreuzung des Bahnüberganges Richtung Norden ist zu beachten, dass aus
Gründen der Verkehrssicherheit von den Bahnschranken im Rahmen der Erschließungsplanung ausreichende Abstände zu sichern sind. Dies wird durch einen Hinweis
verdeutlicht, nach dem im Straßenraum der öffentlichen Straßenverkehrsflächen im
Rahmen der Erschließungsplanung ein Stauraum von 25 m ab Bahnschranke vorzusehen ist. Zudem sind Ein- und Ausfahrten sowie Einmündungen ebenfalls 25 m von
der Bahnschranke abzurücken. Im Rahmen der Erschließungsplanung werden für den
Bereich südlich des Bahnüberganges ausreichende Kurvenradien vorgesehen.
Das städtebauliche Konzept sieht zudem einen, an der nördlichen und östlichen Plangebietsgrenze verlaufenden landwirtschaftlichen Weg vor. Hierdurch soll einerseits der
landwirtschaftliche Verkehr aus dem Plangebiet gehalten werden und andererseits die
Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen östlich des Plangebietes gesichert werden. Der landwirtschaftliche Weg verläuft überwiegend zwischen Bahntrasse und vorgesehener Lärmschutzwand. Im östlichen Bereich wird durch eine öffentliche Eingrünung mit Gehölzen ein Staub- und Sichtschutz etabliert.
Die Erreichbarkeit des Regenrückhaltebeckens wird durch den bestehenden landwirtschaftlichen Weg im südlichen Bereich des Plangebietes gesichert. Der landwirtschaftliche Weg bleibt in einer jetzigen Form bestehen.
Bahnverkehr / Flächen für Bahnanlagen
Nördlich des festgesetzten landwirtschaftlichen Weges verläuft die Bahnstrecke 1720
Lehrte – Cuxhaven. Für die Erschließung des Plangebietes wird der bestehende
Bahnübergang bei km 221,786 gekreuzt.
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Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Die Flurstücke bzw. Grundstücke der DB AG und ihrer Konzernunternehmen innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind planfestgestellte und gewidmete
Bahnanlagen, die gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) der Planungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen. Die im Geltungsbereich
liegenden Grundstücke (Flurstuck 114/1 & tlw. 77/11, Gemarkung Himmelpforten, Flur
3) werden dementsprechend nachrichtlich als Flächen für Bahnanlagen übernommen.
Zwischen der Gemeinde und der DB Netz AG wurde bereits in der Vergangenheit für
mögliche Ausbaumaßnahmen im Bereich des Bahnüberganges eine Kreuzungsvereinbarung abgeschlossen, um zu klären, ab und in welchem Umfang Sicherungsmaßnahmen am bestehenden Bahnübergang angepasst werden müssen. Am bestehenden
Bahnübergang sind sicherheitstechnische Auflagen zur Vermeidung von Gefahren für
die Verkehrsteilnehmer einzuhalten (u. a. nötiger Stauraum von 25 m, Ausgestaltung
der Schleppkurven, richtige Beschilderung und Obersicht (Sichtdreieck)). Ein- bzw.
Ausfahrten müssen 25 m vom Bahnübergang abrücken. Hierdurch kann die Gefahr
eines Rückstaus auf den Bahnübergang vermieden werden. Die Vorgaben sind im
Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Bei nachfolgenden Baumaßnahmen ist bei der Planung und dem Betrieb von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung,
Leuchtwerbung) in der Nähe der Gleise oder des Bahnüberganges sicherzustellen,
dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen,
Oberdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Zudem darf
keine Blendwirkung vom Straßenverkehr von der in Richtung der Gleise geplanten
Straße ausgehen.
4.7 Grünordnerische Festsetzungen, Natur und Landschaft
Es sind keine Naturdenkmäler im Plangebiet anzutreffen. Auch sind keine geschützten
Objekte oder geschützten Gebiete im Sinne des Naturschutzrechts durch die Planung
betroffen. Das Potenzial als Lebensraum für Amphibien und Brutvögel wird aufgrund
der landwirtschaftlichen Nutzung und benachbarter Siedlungsbereiche nicht als besonders wertvoll eingeschätzt. Die grünordnerischen und naturschutzfachlichen Belange
sowie die Eingriffsregelung werden im Umweltbericht (Teil B der Begründung) sowie in
Teil C der Begründung (Eingriffsregelung) dargelegt und abgearbeitet.
Entlang der bestehenden landwirtschaftlichen Wege befinden sich Baumfeldhecken
(HFB), die weitestgehend erhalten bleiben. Für den Bereich der geplanten fußläufigen
Verbindung auf dem Flurstück der Schulstraße wird die bestehende Gehölzbepflanzung durch eine Erhaltungsfestsetzung dauerhaft gesichert. Im Bereich des bestehenden Baugebietes ist die Feldhecke dagegen bereits größtenteils entfernt worden.
Planungsziel ist es, auf den Neubauflächen durchgrünte dörfliche Wohngebiete zu
schaffen, um insgesamt für die heimische Tier- und Pflanzenwelt eine gewisse Wertigkeit zu erreichen. Hierdurch soll der dörfliche Siedlungscharakter in dem Neubaugebiet
sichergestellt werden.
Im Plangebiet soll eine dorfgerechte Grünstruktur mit einheimischen Laubgehölzen als
Grundgerüst etabliert werden. Im Straßenraum der festgesetzten Straßenverkehrsflächen sind deshalb Baumpflanzungen in Abständen von höchstens 50 Metern festgesetzt, die der Durchgrünung und Gestaltung des Straßenraums dienen sollen. Deshalb
sollen standortgerechte, heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 14
cm gepflanzt werden. Hierfür kommen Stieleiche, Traubeneiche, Hainbuche, Winterlinde und Eberesche in Frage. Die Durchgrünung des Straßenraumes kann darüber hinaus z. B. insbesondere auch durch Lebendhecken oder bepflanzte Feldsteinmauern
als Einfriedungen unterstützt werden.
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Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Zur Gestaltung der privaten Gärten wird ein Pflanzgebot für einen hochstämmigen,
standortheimischen Laubbaum oder Obstbaum je Grundstück festgesetzt. Auf jedem
Grundstück ist ein standortgerechter, heimischer Laub- oder Obstbaum zu pflanzen.
Hierfür kommen als Hochstämme mit einem Stammumfang von mind. 10 cm Stieleiche, Traubeneiche, Hainbuche, Winterlinde und Eberesche in Frage. Zu den zulässigen hochstämmigen Obstbäumen gehören als Apfelsorten Knebusch, Martini, Rotfranch, Zitronenapfel, Finkenwerder Herbstprinz, Grafensteiner sowie als Birnensorten
Bürgermeisterbirne, Gute Graue, Ohnhüschen.
Im östlichen und südlichen Randbereich des Plangebietes werden eine 5 m breite Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen sowie eine Grünfläche festgesetzt. Hierdurch wird
gewährleistet, dass der Randbereich der Grundstücke zur freien Landschaft von Bebauung freigehalten wird, damit hier eine angemessene Randeingrünung durch die
Pflanzungen von standortgerechten heimischen Laubgehölzen erfolgen kann, die zur
Einbettung des Plangebietes zur freien Landschaft dienen. Die Flächen zum Anpflanzen von Gehölzen sind mit einer 3-reihigen Strauch-Baum-Hecke, bestehend aus
standortgerechten heimischen Laubgehölzen im Pflanz- und Reihenabstand von 1,50
m, zu bepflanzen. Für die Pflanzungen sind folgende Gehölze zu verwenden: Hainbuche (Carpinus betulus), Stieleiche (Quercus robur), Bergahorn (Acer pseudoplatanus),
Eberesche (Sorbus aucuparia), Aspe (Populus tremula), Winterlinde (Tilia cordata),
Vogelkirsche (Prunus avium), Eingriffeliger-Weißdorn (Crataegus monogyna), Schwarzer-Holunder (Sambucus nigra), Hartriegel (Cornus sanguinea), Schlehe (Prunus spinosa), Wildbirne (Pyrus pyraster), Hasel (Corylus avellana), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus). Es sind mindestens fünf
verschiedene Arten aus der Gehölzliste zu annähernd gleichen Anteilen zu verwenden.
Als Pflanzqualität sind zu verwenden: Sträucher: 1 x verpflanzt, Höhe 70 bis 90 cm. In
der mittleren Reihe ist im Abstand von max. 6 m ein Heister 2 x verpflanzt h 150-200
cm zu pflanzen. Durch die Verwendung vergleichsweise großer Heister (alle 6 m in der
mittleren Reihe) kann eine zügigere Einbettung der Baugebiete in die freie Landschaft
sichergestellt werden. Die Sträucher sind vor Wildverbiss zu schützen. Bei Verlust ist
umgehend Ersatz durch Neupflanzung in der gleichen Art und Qualität an der gleichen
Stelle zu schaffen. Es wird von Seiten der Gemeinde als ausreichend angesehen, die
vorgesehene Eingrünung 3-reihig auszuführen, da hierdurch eine fachgerechte Eingrünung erfolgt.
Die Randeingrünung muss zudem den Erfordernissen der angrenzenden, noch genutzten landwirtschaftlichen Flächen und dem städtebaulichen Konzept entsprechen. Im
Norden und Nordosten soll die Eingrünung deshalb mithilfe der zu begrünenden Lärmschutzwand erfolgen. Zwischen Lärmschutzwand und bestehenden Gleisanlagen im
Norden ist ein ausreichender Abstand von Gehölzanpflanzungen zum äußersten Gleis
einzuhalten, sodass in diesem Bereich keine Anpflanzungen möglich sind. Die Funktion der landschaftlichen Eingrünung wird hier durch die bestehenden Gehölze nördlich
der Bahntrasse übernommen. Textlich wird festgesetzt, dass die Lärmschutzwand mit
Kletterpflanzen zu begrünen ist. Hierfür ist Efeu im Abstand von 1m beidseitig der
Wand zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Alle neuen Anpflanzungen im Nachbarbereich der bestehenden Bahnanlagen müssen
den Belangen der Verkehrssicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den
Mindestpflanzabstanden ist die DB Richtlinie (RiI) 882 „Handbuch Landschaftsplanung
und Vegetationskontrolle" heranzuziehen. An Streckenabschnitten mit Geschwindigkeiten bis 160 km/h befahren werden können, sind hiernach Mindestabstände für kleinund mittelwüchsige Sträucher 8 m, für hochwüchsige Sträucher 10 m und für Bäume
12 m zur Gleismitte des äußersten Gleises einzuhalten. Die erforderlichen Abstände
werden durch die Lage der Lärmschutzwand und der Baugebiete eingehalten. Weiter-
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
hin erfolgt eine textliche Festsetzung, die im nördlichen Bereich entlang des vorgesehenen landwirtschaftlichen Weges und der öffentlichen Grünfläche eine Gehölzpflanzung ausschließt, um das Heranrücken von Gehölzen in diesem Bereich zu vermeiden.
Eine Bepflanzung ist somit erst im Bereich des allgemeinen Wohngebietes möglich.
Insgesamt wird die Verwendung von standortfremden Nadelgehölzen eingeschränkt.
Sie sind nur als Einzelgehölze, nicht aber in Gruppen oder Reihen zulässig. Hiermit
soll erreicht werden, dass die Gartengestaltung bzw. die Grünstruktur im Plangebiet
sich am naturräumlichen Zusammenhang orientiert und somit einen höheren ökologischen Wert erhält.
Die bestehende Feldhecke entlang der Schulstraße für den Bereich östlich der Haupterschließung wird durch eine Erhaltungsfestsetzung gesichert. Auf der Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind heimische standortgerechte Bäume, Gehölze und Sträucher
dauerhaft zu erhalten.
Neben den oben beschriebenen Gehölzanpflanzungen im Randbereich des Plangebietes ist im südlichen Bereich als Ausgleich innerhalb des Plangebietes eine SPE-Fläche
festgesetzt. Diese Fläche dient insbesondere als Ersatzanpflanzung für die im nördlichen Bereich abgängigen Gehölze. Das naturnahe Feldgehölz auf der SPE-Fläche
wird eine Breite von ca. 22 m erhalten. Der gemäß Niedersächsischem Nachbarrecht
einzuhaltende Abstand von Bäumen von 8 m zur Grundstücksgrenze soll auch gegenüber den anliegenden landwirtschaftlichen Flächen eingehalten werden, um Beeinträchtigungen bei der Bewirtschaftung der Flächen zu vermeiden. Auf den Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (SPE-Fläche) sind am Rande der in diesem Bereich vorgesehenen Regenrückhaltefläche Gehölze zu pflanzen. Zwischen und in den Reihen der Gehölzanpflanzungen ist ein max. Abstand von 1,5 m zu halten. Die Anpflanzungen sind mit einem 1,6 m
hohen Knotengeflechtzaun einzuzäunen. Der Knotengeflechtzaun ist nach 5-8 Jahren
zu entfernen. Die Bepflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Verlust ist umgehend Ersatz durch Neupflanzungen in der gleichen Art und Qualität an
gleicher Stelle zu schaffen. Die Pflanzqualität der Sträucher hat mindestens zu betragen: leichter Strauch, ohne Ballen, 3 Triebe, Höhe 70-90 cm. Es sind folgende Pflanzen zu verwenden: Stieleiche (Quercus robur), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Winterlinde (Tilia cordata), Eberesche (Sorbus aucuparia), Vogelkirsche (Prunus avium),
Hainbuche (Carpinus betulus) Feldahorn (Acer campestre), Eingriffeliger-Weißdorn
(Crataegus monogyna), Schwarzer-Holunder (Sambucus nigra), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schlehe (Prunus spinosa), Wildbirne (Pyrus pyraster), Hasel (Corylus
avellana), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Gemeiner Schneeball (Viburnum
opulus), Ohrweide (Salix aurita), Salweide (Salix caprea) und Brombeere (Rubus fruticosus). Beidseitig am Feldgehölz soll ein Gehölzmantel, überwiegend aus strauchartigen Pflanzen, gepflanzt werden. Im verbleibenden Kernbereich sollen überwiegend
baumartige Pflanzen gepflanzt werden, da eine flächendeckende Pflanzung als Heister
in der freien Landschaft aufgrund des schlechteren Anwuchsergebnisses und dem
deutlich höheren Pflege- und Kostenaufwand nicht der guten fachlichen Praxis entspricht. Es wird als sinnvoll angesehen, den Pflanz- und Reihenabstand mit 1,5 m enger auszugestalten und mit der Pflanzenqualität 70-90 cm einen etwas dichteren
Grundbestand zu pflanzen. Innerhalb der SPE-Fläche ist zudem die Anlage einer Regenrückhaltung auf maximal 3.300 m² zulässig (vgl. Abschnitt 4.11).
Als Maßnahme zum Ausgleich für die Bodenversiegelung sind darüber hinaus Kompensationsmaßnahmen in Form von Gehölzanpflanzungen bzw. Erstaufforstungen auf
zwei geeigneten Flächen außerhalb des Plangebietes vorgesehen. Näheres hierzu ist
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
der Eingriffsregelung (Teil C der Begründung) zu entnehmen). Die externen Kompensationsmaßnahmen sind durch einen entsprechenden Hinweis auf der Planzeichnung
vermerkt. Bei Anlage der Kompensationsmaßnahmen ist gemäß Satzung des Burgbeck-Meliorationsverbandes ein 5 m breiter Räumstreifen vorzusehen.
Bei allen Bauarbeiten sind die Bäume gemäß den Regeln der Technik, insbes. DIN
18920 zu schützen. Der Grundstückseigentümer ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur fachgerechten Pflege und Unterhaltung der aufgeführten Pflanzungen verpflichtet. Sollten Pflanzen eingehen bzw. nicht mehr vorhanden sein, so sind
diese umgehend in der gleichen Art und Qualität zu ersetzen. Die Gemeinde wird nötigenfalls zur Durchsetzung der Bepflanzung vom Pflanzgebot nach § 178 BauGB Gebrauch machen.
Seit der ersatzlosen Streichung des Niedersächsischen Spielplatzgesetzes zum
10.12.2008 besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes mehr. Die Gemeinde Himmelpforten ist sich ihrer Verantwortung gegenüber der
nachwachsenden Generation bewusst. Daher soll zur Versorgung des Baugebietes
auch zukünftig ein Spielplatz entstehen. Als Standort wird ein gut erreichbares Grundstück im zentralen Bereich des Plangebietes vorgesehen. Dieser wird als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Die bestehende Feldhecke entlang der Schulstraße soll auch für den Bereich des Spielplatzes gesichert werden.
4.8 Artenschutz
Zur Berücksichtigung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes (§ 44
BNatSchG) sind im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplans Aussagen zur
Betroffenheit besonders und streng geschützter Arten bei Realisierung der Planung
erforderlich. Hierzu wurde bereits im September 2013 im Zusammenhang mit der 35.
Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Himmelpforten durch den
Dipl.-Biologen Torsten Bartels, Hamburg ein Fachbeitrag Artenschutz ausgearbeitet.
Im Rahmen dieses Planverfahrens wurde eine Ergänzung des ursprünglichen Fachbeitrages Artenschutz vorgenommen, indem die Aussagen präzisiert und für das bisher
nicht betrachtete südliche Teilgebiet (SPE-Fläche) ergänzt wurden (siehe Ergänzung
des Fachbeitrages Artenschutz vom 07.03.2016). Auch für den südlichen Teilbereich
(SPE-Fläche) ergeben sich keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften.
Somit sind keine artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Es ergeben sich keine Kompensationsanforderungen.
Der in den Fachbeiträgen Artenschutz identifizierte, mögliche Brutraumverlust für maximal 2 Brutpaare der Feldlerche und weitere Bodenbrüter ungefährdeter Arten stellt
eine Beeinträchtigung dar, wird von Seiten der Gemeinde jedoch als nicht erhebliche
Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung gewertet. Östlich des Plangebietes
stehen umfangreiche geeignete Flächen als Lebensraum zur Verfügung. Es ist davon
auszugehen, dass die Feldlerchen keine Schwierigkeiten haben werden, neue Fortpflanzungsstätten in der zu erwartenden Größenordnung zu finden und zu nutzen. Die
betroffene Fläche im Plangebiet besitzt keine Merkmale, die nicht auch in den angrenzenden Ackerflächen vorliegen. Aufgrund der Großflächigkeit der Offenlandschaft in
entsprechender Ausprägung im Umfeld ist davon auszugehen, dass der Konkurrenzdruck um Brutraum innerhalb der Feldlerchenpopulation nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Population führt. Im Ergebnis ist kein Kompensationsbedarf für Arten (Feldlerche) im Sinne der Eingriffsregelung erforderlich, da aus Sicht der Gemeinde
bei Beachtung der unten stehenden, erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen keine
erhebliche Beeinträchtigung der Arten vorliegt.
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Im Ergebnis der Betrachtung potenziell betroffener, besonders oder streng geschützter
Arten kann davon ausgegangen werden, dass bei Umsetzung der Planung und Beachtung der folgenden Vermeidungsmaßnahmen (Bodenbrüterschutz und Schutzfrist für
Gehölzentfernungen) die Verbotstatbestände des §44 BNatSchG zum Artenschutz
nicht berührt werden.
Zum einen ist der Beginn der Bauarbeiten in die Zeit außerhalb der Brutzeit und der
Aufzuchtzeit der Jungen von bodenbrütenden Vögeln (Anfang März bis Ende August)
zu legen. Alternativ können Bauarbeiten innerhalb des Zeitraumes Anfang März bis
Ende August begonnen werden, wenn vorher bei Begehung durch einen Fachkundigen
festgestellt wird, dass in den betreffenden Flächen keine Brutgeschäfte von bodenbrütenden Vögeln stattfinden oder begonnen werden; die Bauarbeiten müssen dann unmittelbar nach der Begehung beginnen.
Zudem ist das Entfernen von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen ist gemäß § 39
(5) Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Zeit vom 1. März bis 30.
September verboten.
Die die artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden als Hinweise in die Planung integriert. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen (z. B. Entfernen von Bäumen und Gehölzen) auch unabhängig vom Bebauungsplan zu beachten sind.
4.9 Bodenschutz
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans werden bisher unbebaute Flächen umgenutzt.
Die Gemeinde versucht dies nur im notwendigen Maße und mit möglichst sparsamer
Versiegelung umzusetzen. Dies geschieht im Wesentlichen durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,35 sowie insgesamt relativ kleinen Grundstücksgrößen,
die eine flächensparende Bebauung ermöglichen.
Nach derzeitiger Einschätzung stellen die Versiegelung der Ackerflächen im Zuge der
Errichtung von Gebäuden und der Erschließung sowie die damit verbundene Beeinträchtigung des Bodenhaushalts den zentralen Eingriff dar. Für die Kompensation sind
externe Ausgleichsflächen erforderlich. Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen sowie die Kompensationsflächen, die möglichst im gleichen Landschaftsraum und
in Abstimmung mit den Zielen des Landschaftsplans gewählt wurden, werden im Rahmen der Eingriffsregelung (Teil C der Begründung) näher bestimmt.
4.10 Immissionsschutz
Die Planung sieht ein Wohngebiet innerhalb einer Fläche vor, die im Norden durch
Immissionen der Bahnlinie und im Westen durch die schulisch und sportlich genutzten
Freiflächen beeinträchtigt werden kann. Aufgrund der Planung kann es deshalb zu
Immissionsschutzkonflikten mit den benachbarten Nutzungen (Bahn, Sport, Wohnen)
kommen. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wurde ein schalltechnisches Gutachten durch das hierfür beauftragte Sachverständigenbüro für Lärmimmission, Bau- und
Raumakustik Klaus Roesener, Dötlingen, angefertigt. Die bestehenden Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 33 „An der Porta-Coeli-Schule“ wurden bei der Erstellung berücksichtigt. Das Gutachten (Teil 1: Verkehrslärm und Teil 2:
Sportlärm) ist der Begründung als Anlage beigefügt.
Verkehrslärm
Im Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens, Teil 1 Verkehrslärm vom 10. Dezember 2015, wird festgestellt, dass mit Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der
Bahnlinie am nördlichen Rand des zukünftigen Wohngebietes die Lärmbelastung durch
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Immissionen aus dem Bahnverkehr auf ein wohnverträgliches Maß reduziert werden
kann. Vorgesehen ist eine Lärmschutzwand mit einer 5,00 Meter Höhe über dem Gleis.
Im Norden des Plangebietes wird so die erforderliche Schallabschirmung zur Bahnstrecke sichergestellt. Die Lärmschutzwand verläuft parallel zum festgesetzten landwirtschaftlichen Weg und soll begrünt werden. Für die Errichtung der Lärmschutzwand
ist ein 5 m breiter Streifen vorgesehen. Weiter wird im Nahbereich zur Bahntrasse innerhalb der dort liegenden Wohngebiete eine Höhenbegrenzung vorgenommen. Durch
die Festsetzung einer Traufhöhe von 5,00 m und einer Firsthöhe von 9,00 m sind hier
lediglich zwei Geschosse (Erdgeschoss und Dachgeschoss) möglich.
Durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen wird sichergestellt, dass die Orientierungsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) in der Tagzeit im Erdgeschoss und
in den Außenbereichen eingehalten werden. Im Erdgeschoss kommt es in der Nachtzeit zu Überschreitungen bis zu 3,9 dB(A). In den Obergeschossen kommt es für die
Tagzeit an zwei Immissionsorten zu leichten Überschreitungen der Orientierungswerte
von 1,6 dB(A). Im Obergeschoss ergeben sich insbesondere in der Nachtzeit Belastungen. Die Überschreitung der Orientierungswerte beträgt hier bis zu 8,2 dB(A).
Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich somit im Lärmpegelbereich I.
Lediglich kleine Bereiche im Norden bzw. Nordosten liegen auch nach Realisierung der
Lärmschutzwand im Lärmpegelbereich II (nach DIN 4109, Bezugshöhe Obergeschoss
(4,80 m)). Es wird empfohlen, dass Räume, in denen Anforderungen an den Schallschutz zu stellen sind, auf die dem Lärm abgewandte Seite gelegt werden oder zumindest auf einer abgewandten Seite belüftet werden können. Weiter wird empfohlen, die
Gebäude so anzuordnen, dass sie eine abschirmende Wirkung für die Gartenbereiche
entfalten. Bei der Errichtung von Gebäuden, die dem Wohnen oder dem dauerhaften
Aufenthalt von Menschen dienen, müssen die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von den nach außen abschließenden Bauteilen von Aufenthaltsräumen der
DIN 4109, Tabelle 8 eingehalten werden.
An den von den Schallquellen abgewandten Seiten der Gebäude kann von deutlich
geringeren Lärmwerten ausgegangen werden. Somit sind auch im Außenwohnbereich
Ruhezonen möglich.
Abwägung zur Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte
Zwar wird im schalltechnischen Gutachten festgestellt, dass es im Plangebiet zu Überschreitungen der Orientierungswerte nach der DIN 18005 kommt. Diese Orientierungswerte der DIN 18005 sind jedoch – im Unterschied zu Richtwerten – nicht als
verbindlich anzusehen, sondern können im Rahmen der gemeindlichen Abwägung
auch überschritten werden. Entscheidend für die Abwägung ist das Gebot, keine städtebaulichen Missstände zu schaffen. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
müssen gewahrt bleiben.
Anhaltspunkte für Grenzen der Überschreitung ergeben sich u.a. aus anderen lärmtechnischen Bestimmungen, z.B. den Orientierungswerten für Mischgebiete. Zwar wird
hier kein Mischgebiet ausgewiesen, da aber auch Mischgebiete u.a. dem Wohnen dienen, kann davon ausgegangen werden, dass auch bei einer Beeinträchtigung in Höhe
der Orientierungswerte für Mischgebiete noch keine ungesunden Wohnverhältnisse
herrschen würden. Diese Orientierungswerte liegen um 5 dB(A) über denen für Allgemeine Wohngebiete.
Die 16. BImSchV, die im Falle der Neuplanung oder wesentlichen Änderung von Verkehrswegen heranzuziehen ist, geht noch weiter: Sie weist (verbindliche) Grenzwerte
aus, die noch weitere 4 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen. Bei
der vorliegenden Planung sind diese Grenzwerte zwar nicht anzuwenden, jedoch kann
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
wohl auch davon ausgegangen werden, dass auch bei Schallbelastungen im Bereich
der darin genannten 54 dB(A) (MI-Gebiete) für die Nachtzeit – das sind 9 dB(A) über
den Orientierungswerten der DIN 18005 für WA-Gebiete – keine ungesunden Wohnverhältnisse herrschen, d.h., städtebauliche Missstände nicht entstehen.
Aus dem lärmtechnischen Regelwerk allein lässt sich demnach ein Abwägungsspielraum von 9 dB(A) ableiten. Vor diesem Hintergrund begreift die Gemeinde die vorliegende Planung als vertretbar.
Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass sich Zonen des Lärmpegelbereichs II
lediglich in den Randbereichen des Plangebiets zu erwarten sind. Bereits in den Gebäuden, die in zweiter Reihe zu den Schallquellen stehen, wird sich darüber hinaus der
tatsächlich auftretende Lärm durch die abschirmende Wirkung der anderen Häuser reduzieren, so dass auch hier weiterer Spielraum entsteht. Dies wurde bei der Lärmberechnung noch nicht berücksichtigt.
Die Hinweise auf der Planzeichnung und das der Begründung anliegende Gutachten
ermöglichen es den Architekten und Bauherren, für jede Stelle im Plangebiet die Lärmpegelbereiche abzulesen und damit die notwendigen schalltechnischen Anforderungen
an Außenbauteile zu berücksichtigen, wie sie nach der DIN 4109 vorgeschrieben sind.
Dem Schallschutz wird damit aus Sicht der Gemeinde ausreichend genügt.
Andere Immissionen
Übrige Immissionen werden als nicht erheblich angesehen. Konflikte zwischen Bahnverkehr und Wohnbebauung aus dem westlich angrenzenden Wohngebiet sind der
Gemeinde nicht bekannt. Im Übrigen ist durch die vorgesehene Lärmschutzwand und
den Abstand der möglichen Bebauung eine Abschirmung sichergestellt.
Die Immissionen durch Sport- und Freizeitlärm, die bei der zu anzunehmenden Nutzungsintensität von den westlich des Plangebietes liegenden Anlagen ausgehen, sind
gemäß schalltechnischem Gutachten (vgl. Teil 2: Sportlärm vom 3. Dezember 2015)
nicht erheblich. Bei Umsetzung bzw. Sicherung der im Gutachten genannten, erforderlichen organisatorischen Maßnahmen (z. B. Nutzungszeiten für Skateranlage) werden
die Immissionsrichtwerte an allen untersuchten Immissionsorten eingehalten. Die von
den angrenzenden Sportanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen übersteigen zudem
die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht.
Landwirtschaftliche Immissionen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen sind typisch für den ländlichen Raum und seitens der zukünftigen
Wohnbevölkerung zu tolerieren.
4.11 Ver- und Entsorgung
Die notwendige Ver- und Entsorgung kann durch den Anschluss an bestehende Netze
gesichert werden.
Wasser- /Löschwasserversorgung
Das geplante Neubaugebiet soll an das örtliche Versorgungsnetz für Trinkwasser angeschlossen werden. Die Gemeinde sieht die Versorgung als gesichert an.
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Die Löschwasserversorgung wird durch Hydranten gesichert, deren Standorte im Zuge
der konkreten Erschließungsplanung in Abstimmung mit der Freiwilligen Feuerwehr
(Gemeindebrandmeister) bestimmt werden. Die erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen werden rechtzeitig vor Baubeginn beim Trinkwasserverband beantragt. Nähere
Hinweise zur Löschwasserentnahme werden vor der konkreten Ausbauplanung erfragt
und beim Ausbau der Straßen beachtet.
Im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung ist zu gewährleisten, dass die notwendigen Versorgungsleitungen nicht überbaut werden und dass der Leitungsverlauf nicht
mit Bäumen oder Sträuchern bepflanzt wird.
Oberflächenentwässerung / Regenwasserabführung
Das auf den privaten Grundstücken anfallende, unverschmutzte Regenwasser soll,
soweit technisch möglich, auf den Grundstücken zur Versickerung gebracht werden.
Die Entnahme von Brauchwasser ist zulässig. Unverschmutztes Regenwasser kann
auch gesammelt, dem Brauchwasserkreislauf zugeführt und genutzt werden.
Da die Vorflutgewässer hydraulisch bereits überlastet sind, muss eine ausreichende
Regenrückhaltung sichergestellt werden. Um die Vorflutgewässer nicht zu überbelasten, wird im Süden des Plangebietes eine Regenrückhaltung durch ein Regenrückhaltebecken sichergestellt, welches in einer naturnahen Gestaltung auf der SPE-Fläche
integriert werden soll. Die Fläche für die Regenrückhaltung beträgt nach derzeitigem
Stand maximal 3.300 m². Dies wird entsprechend festgesetzt. Die Lage des Regenrückhaltebeckens ergibt sich im Wesentlichen aus der Topographie, die Richtung Süden abfällt. Weiterhin besteht hier die Möglichkeit, dass Oberflächenwasser in den
Himmelpfortener Laufgraben zu leiten. Es ist dabei sicherzustellen, dass das Oberflächenwasser aus dem Bereich der Regenrückhaltung nur stark gedrosselt in den Himmelpfortener Laufgraben eingeleitet wird. Bei der Anlage des Regenrückhaltebeckens
ist ein ausreichender Abstand durch einen 5 m breiten Räumstreifen zum Gewässer 3.
Ordnung zu berücksichtigen.
Die Oberflächenentwässerung wird vom beauftragten Ingenieurbüro Galla + Partner/
Horneburg fach- und sachgerecht entsprechend den geltenden Regelwerken geplant.
Die Entwässerung wird im Übrigen Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen
Genehmigungsverfahrens sein, das gem. § 8 WHG für die Einleitung von Niederschlagwasser in ein Gewässer und gem. § 60 WHG für die Herstellung eines Regenrückhaltebeckens erforderlich ist. Näheres wird im Zuge der weiteren Ausbauplanung
bestimmt.
Schmutzwasserentsorgung
Die benachbarten Baugebiete sind an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen. Für den Anschluss des Plangebietes an die zentrale Abwasserbeseitigung soll
das örtliche Kanalnetz entsprechend erweitert werden. Es wird davon ausgegangen,
dass die Kapazitäten der vorhandene Leitungen und hierfür ausreichend bemessen
sind. Der für die Entsorgung des häuslichen Abwassers erforderliche Anschluss an den
öffentlichen Schmutzwasserkanal ist somit nach Erweiterung der Netze sichergestellt.
Versorgung mit elektrischer Energie
Im Zuge der Erschließungsplanung sind entsprechende Leitungstrassen einzuplanen
und rechtzeitig vor Beginn der Ausbauplanung mit dem Versorgungsunternehmen abzustimmen.
Im Plangebiet befinden sich Versorgungsleitungen (1kv-Kabel und Fernmeldekabel)
mit den dazugehörigen Anlagen der EWE Netz GmbH. Die Leitungen und Anlagen
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Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
müssen in ihren Trassen und Standorten erhalten bleiben und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Eine Oberflächenbefestigung im Bereich von Versorgungsleitungen sollte so geplant werden, dass die Herstellung von Hausanschlüssen, Störungsbeseitigungen, Rohrnetzkontrollen usw. problemlos durchgeführt werden können. Eine eventuelle Bepflanzung darf nur mit flachwurzelnden Gehölzen ausgeführt werden, um eine Beschädigung der Versorgungsleitungen auszuschließen. Eine Überbauung der Anlagen ist unzulässig. Die Hinweise
werden bei späteren Erschließungsplanungen berücksichtigt.
Für den Netzbetrieb wird im Plangebiet eine Trafostation notwendig. Als geeigneter
Standort wird hierfür ein Bereich im Norden des Plangebietes auf der festgesetzten
Grünfläche gesichert. Da eine Bestimmung des Standortes jedoch endgültig erst im
Rahmen der Erschließungsplanung erfolgen kann, wird darauf hingewiesen, dass eine
Trafostation als Nebenanlage gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO auch als Ausnahme in den
übrigen Bereichen der Baugebiete zulässig ist.
Die Versorgung mit elektrischer Energie ist durch Anbindung an das bestehende Netz
sichergestellt. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie auf den Dachflächen sind
möglich und ausdrücklich erwünscht.
Gasversorgung
Eine entsprechende Gasversorgung kann durch eine Anbindung an das bestehende
Netz über den Rameler Kamp sowie über die Schulstraße sichergestellt werden. Auch
die Gewinnung von Wärme ist über die Nutzung der Sonnenenergie auf den Dachflächen oder generell über verschiedene Techniken, z.B. mit Hilfe von Wärmetauschern,
möglich und ausdrücklich erwünscht.
Für die künftige Versorgung des Baugebietes mit Gas ist eine enge und zeitnahe Beteiligung der Versorgungsträger bei der Erschließungsplanung erforderlich.
Fernmeldeversorgung
Die Erweiterung des bestehenden Fernmeldenetzes für den Anschluss der neu geplanten Gebiete ist problemlos möglich. Für den rechtzeitigen Ausbau und zur Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der weiteren Leitungsträger ist es
notwendig, den Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen mindestens 3 Monate vor Baubeginn anzuzeigen.
Abfallentsorgung/ Müllentsorgung
Die Müllentsorgung erfolgt entsprechend den Regelungen des Landkreises Stade.
Auf den Grundstücken ist ausreichend Platz für die Lagerung von Abfall vorzuhalten.
Zudem muss ausreichend Platz zur Bereitstellung des Abfalls an der Grundstücksgrenze vorhanden sein, sodass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden.
Die Mindestdurchfahrtbreite für Müllfahrzeuge von 3,55 m ist zu gewährleisten. Die
gewählten Breiten der Straßenverkehrsflächen sind hierfür ausreichend. Es sind zudem keine Stichstraßen oder Sackgassen vorgesehen. Eine Ausnahme bildet der
westlich der Haupterschließung liegende Bereich der Schulstraße. Hier ist vorübergehend eine Sticherschließung vorhanden, bis eine kleinflächige Erweiterung des Gebietes zwischen Schulgelände und neuem Baugebiet erfolgt. Dies wird aufgrund des begrenzten Zeitraums von der Gemeinde als vertretbar angesehen. Mülltonnen sind etwa
60 m Richtung Osten zu bringen.
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Poller, Straßenrandbepflanzungen sind im Rahmen der Erschließungsplanung und anderen Baumaßnahmen so zu planen, dass Müllfahrzeuge ungehindert passieren können. Bäume müssen ausreichend Abstand zur Straße vorweisen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Straßenräume sind ausreichend bemessen, um im Zuge der Erschließungsplanung an geeigneten Stellen Parkraum für beispielsweise Besucher vorzusehen.
Die Abteilung Abfallwirtschaft sowie das beauftragte Abfuhrunternehmen werden vor
Beginn der Erschließungsplanungen und während weiterer Baumaßnahmen beteiligt.
4.12 Landwirtschaft
Die Erreichbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen ist durch die Planung nicht grundsätzlich gefährdet. Die Zugänglichkeit der östlich des Plangebietes gelegenen Flächen
ist durch die Festsetzung des landwirtschaftlichen Weges entlang der nördlichen sowie
östlichen Grenze des Geltungsbereiches gesichert. Der bestehende landwirtschaftliche
Wirtschaftsweg südlich der Tennishalle und den Sportanlagen bleibt erhalten und wird,
sofern er mit in das Plangebiet einbezogen wird, durch die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche gesichert.
Durch die Festsetzungen wird jedoch der bestehende landwirtschaftliche Weg im Bereich östlich der geplanten Haupterschließung zukünftig nur noch als Fuß- bzw. Radweg nutzbar sein. Der direkte Zugang zu den östlich gelegenen landwirtschaftlichen
Flächen soll zukünftig nicht mehr möglich sein, da landwirtschaftlicher Verkehr im zentralen Bereich des Plangebietes vermieden werden soll. Die Erreichbarkeit der östlich
des Plangebietes liegenden Flächen ist weiterhin aus Richtung Norden über die K 68
(Ramels) und die zukünftige Anbindung des Plangebietes möglich. Die hiermit verbundene Verlängerung des Anfahrtsweges zu den östlich gelegenen Flächen um etwa
800-900 m wird von Seiten der Gemeinde als zumutbar angesehen. Aufgrund des Planungsziels, im zentralen Bereich den landwirtschaftlichen Verkehr fernzuhalten, wird
den Belangen der Verkehrssicherheit der Wohnbevölkerung (z. B. spielende Kinder im
Straßenraum) der Vorrang gegeben. Um den privaten Belangen jedoch stärker Rechnung zu tragen, ist zwischen Gemeinde und der betroffenen Privatperson eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung getroffen worden.
Die festgesetzten Straßenverkehrsflächen bzw. Fußwege schließen an bestehende
Wegeverbindungen im Umfeld des Plangebietes an. Es ist daher nicht zu befürchten,
dass durch die durch die Planung hervorgerufenen Fußgängerverkehre über landwirtschaftliche Flächen führen werden.
Landwirtschaftliche Immissionen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen sind typisch für den ländlichen Raum und seitens der zukünftigen
Wohnbevölkerung zu tolerieren.
4.13 Wald und Forstwirtschaft
In Niedersachsen gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zu Waldflächen
im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), die von neuer Bebauung eingehalten werden müssen. Dennoch sind
bei Baugebieten, die an Wald angrenzen, die Belange des Waldeigentümers und die
Sicherheit der Bevölkerung im künftigen Baugebiet in die Abwägung einzustellen.
Wald im Sinne des oben genannten Gesetzes befindet sich laut Forstamt Harsefeld
südöstlich des Plangebietes. Der im Nordosten des Plangebietes liegende Gehölzstreifen entlang der Bahntrasse ist demnach nicht als Wald im Sinne des genannten Gesetzes zu werten.
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Gemäß Regionalem Raumordnungsprogramm (RROP) soll für Waldflächen ein Abstand von mindestens 35 m eingehalten werden. Dieser Abstand wurde für die südöstlich des Plangebietes liegende Waldfläche bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanung berücksichtigt, in dessen Abgrenzungen sich die Festsetzung der allgemeinen
Wohngebiete in diesem Bereich bewegt. Im Bebauungsplan wird ein ausreichender
Abstand zwischen den bebaubaren Flächen im nächstgelegenen Wohngebiet und der
Waldfläche gesichert. Durch den eingehaltenen Abstand der bebaubaren Flächen zum
Wald sind gegenseitige Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.
4.14 Denkmalschutz
Aufgrund eines Bodendenkmals (Fundstellennummern Himmelpforten 19 und 39) ist im
Plangebiet mit weiteren Bodenfunden zu rechnen (Bodendenkmale gem. § 3 Abs. 4
NDSchG). Nach § 13 NDSchG bedarf es einer Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, die bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen zusammen mit der
Baugenehmigung zu erteilen ist. Mit Auflagen zur Sicherung oder vorherigen Ausgrabung muss gerechnet werden. Um die Ausdehnung und den Umfang des vermuteten
Bodendenkmals abzuklären, ist im Vorfeld der Erschließungsmaßnahmen eine archäologische Sondierung vorzunehmen. Die Kosten hierfür hat nach § 6 Abs. 3 NDSchG
der Verursacher zu tragen. Erst nach den Sondierungen kann entschieden werden, ob
eine vollständige Ausgrabung bestimmter Areale erfolgen muss. Die Kosten hierfür hat
ebenso der Vorhabenträqer zu übernehmen. Zur weiteren Absprache ist Kontakt mit
der Kreisarchäologie Stade aufzunehmen. Ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde, die
im Zuge von Bau- und Erdarbeiten gemacht werden, sind unverzüglich der Kreisarchäologie des Landkreises Stade mitzuteilen. Maßnahmen, die zur Beeinträchtigung oder
Zerstörung von Fundstellen führen, sind zu unterlassen. Auf der Planzeichnung des
Bebauungsplans sind entsprechende Hinweise vorhanden.
Die notwendige archäologische Sondierung der Fläche wird in Abstimmung mit der
Kreisarchäologie Stade vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen durchgeführt. Die
Kosten übernimmt der Vorhabenträger.
4.15 Altlasten und Altablagerungen
Altablagerungen, die in das Altlastenprogramm des Landes Niedersachsen aufgenommen wurden, sind im Plangebiet nicht bekannt.
Im Planbereich sind keine Altablagerungen, die im Altlastenkataster eingetragen sind,
bekannt (Quelle: LBEG-Kartenserver). Bei den überplanten Flächen handelt es sich
überwiegend um landwirtschaftliche Flächen, bestehende landwirtschaftliche Wege
sowie einen Gehölzstreifen im Norden des Plangebietes. Andere Nutzungen hat es
auch in den Vorjahren nicht gegeben, so dass hier kein Verdacht auf Altlasten oder
Altablagerungen besteht.
4.16 Trinkwasserschutz
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes
Heinbockel, Schutzzone III A. Die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Heinbockel des Trinkwasserverbandes Stader
Land in Dollern, Landkreis Stade (Wasserschutzgebietsverordnung Heinbockel) ist zu
beachten.
Beispielsweise ist die Errichtung von Wohngebäuden und gewerblich genutzten Anlagen in der Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes Himmelpforten nur beschränkt
zulässig. Für jedes Bauprojekt muss eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wer-
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Gemeinde Himmelpforten
Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
den. Das Grundwasser darf durch die geplanten Nutzungen hinsichtlich seiner Eignung
für die Trinkwassergewinnung nicht nachteilig verändert werden.
Ein entsprechender Hinweis ist auf der Planzeichnung angebracht.
Eine Gefährdung der Trinkwassergewinnung bzw. eine unzulässige Verschmutzung
des Grundwassers ist durch die Planung nicht zu erwarten.
5
Maßnahmen zur Verwirklichung
5.1 Bodenordnung
Nach Bestandskraft des Bebauungsplans wird eine zweckdienliche Parzellierung vorgenommen, geeignete Grundstücke für die geplante Nutzung zu ermöglichen.
5.2 Kosten und Finanzierung
Die Entwicklung und Erschließung der Fläche soll an einen Erschließungsträger übertragen werden. Ein städtebaulicher Vertrag regelt dann weitere Aspekte zur Durchführung und Kostenübernahme.
Der Gemeinde Himmelpforten entstehen durch die Verwirklichung des Bebauungsplans somit keine Kosten für die Erschließung (inkl. Schallschutzmaßnahmen) und die
Herrichtung der Ausgleichsflächen. Jedoch ergeben sich laufende Kosten durch die
Pflege und Instandhaltung der Verkehrs- und Grünflächen. Diese Kosten sind aus dem
Gemeindehaushalt zu finanzieren.
5.3 Erfordernis weiterer Regelungen
Die Sicherung der externen Kompensationsmaßnahmen erfolgt über einen Grundbucheintrag. Die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen ist im städtebaulichen
Vertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger zu regeln. Für die Bereitstellung sowie Pflege und Entwicklung der Kompensationsmaßnahme im Kompensationsflächenpool „Sandkrug“ ist ein Poolvertrag zwischen Poolanbieter und Gemeinde zu schließen
und vor Baubeginn der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.
Die organisatorischen Immissionsminderungsmaßnahmen für die angrenzenden
Sportanlagen gemäß schalltechnischem Gutachten sind durch die Gemeinde sicherzustellen.
Für die Anbindung an die Kreisstraße 68 ist eine entsprechende Vereinbarung (Gestattungsvertrag) zwischen dem Landkreis Stade und der Gemeinde Himmelpforten zu
schließen.
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Gemeinde Himmelpforten
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Bebauungsplan Nr. 35 „Östlich der Porta-Coeli-Schule“
Flächenangaben
Baugebiete ca.
59.620 m²
Allgemeine Wohngebiete ca.
59.620 m²
Verkehrsflächen ca.
17.215 m²
hiervon Straßenverkehrsflächen ca.
14.495 m²
hiervon Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – Landwirtschaftlicher Weg ca.
1.935 m²
hiervon Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – Fußweg ca.
400 m²
hiervon Bahnflächen ca.
385 m²
Grünflächen ca.
4.765 m²
hiervon öffentliche Grünflächen (davon Fläche für Lärmschutzwand
1265 m², Spielplatz 670 m² und Gehölzanpflanzungen 420 m²) ca.
2.660 m²
hiervon private Grünflächen (Überlagerung mit Gehölzanpflanzung) ca.
2.105 m²
Flächen für die Entwicklung von Natur und Landschaft ca.
7.250 m²
SPE-Fläche (davon Regenrückhaltung maximal 3.300 m²)
7.250 m²
Gesamtgröße ca.
88.850 m²
Die Begründung besteht aus diesem Teil A „Begründung und Abwägung“, Teil B „Umweltbericht“ und Teil C „Eingriffsregelung“.
Der Fachbeitrag Artenschutz zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der ehemaligen Samtgemeinde Himmelpforten und der Ergänzung zu diesem Bebauungsplan
Nr. 35 sowie die schalltechnischen Gutachten und das Baugrundgutachten sind der
Begründung als Anlage beigefügt.
Plan und Begründung wurden ausgearbeitet von
Büro Himmelpforten
im Auftrag und Einvernehmen mit der Gemeinde Himmelpforten.
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