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Recht
StGB und BGB besorgen
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www.AGLST.justiz.rlp.de
nur Amts + Landesgericht -> Tatsachenüberprüfung, Beweisaufnahme
Haschischkonsum straflos -> alles andere strafbar
Hacken straflos -> Daten ansehen o.ä. strafbar
Wichtig: Script Seite 108
Tathandlung § 211 StGB -> töten
Handelsobjekt -> Mensch
Handlungserfolg -> Tod
Wissen + Wollen = Vorsatz -> Mord
Ohne Vorsatz -> fahrlässige Tötung § 222 StGB
Wichtige §§ StGB:
§ 15
§ 202 a
§ 263 a
§ 303 a
§ 303 b
§1
Keine Strafe ohne Gesetz
§2
§ 15
§ 19 Schuldfähigkeit
§ 20
§ 22
§ 32
§ 202 a
Vorgehensweise:
A könnte sich gemäß § 202a StGB strafbar gemacht haben
I
1) Objektiver Tatbestand
- Daten
- darf nicht für ihn bestimmt sein, Zugang sichern
- darf keine Zugangsberechtigung haben
- muß es sich verschaffen
2) Subjektiver Tatbestand
Seite 1
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Fall 3 Brief
Es handelt sich nicht um einen Brief
§ 202
§ 202a
§242
- kein Brief
- keine besondere Sicherung
 Diebstahl
Fall 5
A könnte sich nach §202a schuldig gemacht haben.
I Objektiver Tatbestand
a)
b)
c)
d)
Täter = A
Daten = Programm
nicht für ihn bestimmt = Daten sind für Schule bestimmt da diese Daten erwarb √
besondere Sicherung = besonders gesichert da man ohne zusätzliche Hilfsmittel nicht
dran kommt
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 202a
Fall 6:
Schüler A könnte sich nach §202a schuldig gemacht haben.
I Objektiver Tatbestand
a) Täter: bei Schüler A handelt es sich unproblematisch um einen Täter
b) Daten: Programm
c) Diese Daten dürfen nicht für ihn bestimmt sein: Daten sind nicht für ihn bestimmt, er
hat keine ausschließliche Verwendungsbefugnis √
d) besondere Sicherung: sind nicht besonders gesichert
√
Ergebnis Strafbarkeit nach §202a
Donnerstag 15.11.01 keine Rechtvorlesung
Prüfungsreihenfolge:
I
Tatbestand
1) Objektiver Tatbestand
2) Subjektiver Tatbestand
z.B.: § 263 Betrug
1) Täter („Wer“) kann jeder sein
Tathandlung („Vorspiegelung falscher Tatsachen, Irrtum erregen oder unterhalten =>
Vermögen beschädigen“)
Taterfolg („Irrtum erregen, Vermögensschaden“)
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Seite 3
Tatobjekt („Vermögen“)
Kausalzusammenhang: („Irrtum erregen  Vermögen beschädigen)
2) In der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen
§ 339 Täter: Richter
§§ 23, 12
Vergehen < mindestens 1 Jahr ≤ Verbrechen
minder- bzw. besonders schwere Fälle außer Acht lassen.
§ 303a  Datenveränderung  Verwendbarkeit der Daten
§ 303b  Computersabotage
Fall 11: keine Strafbarkeit nach §303a aber nach §202a
Fall 12: nicht strafbar, da Daten nicht verändert werden und Verfügbarkeit vorhanden ist.
Wichtige §§:
§ 12
§ 15
§ 23
Fall 14
A
Unser A könnte sich nach §303a strafbar gemacht haben
I Tatbestandsmäßigkeit
1a) Objektiver Tatbestand
Täter = A
Tathandlung = löschen, unterdrücken, unbrauchbar machen, verändern
Tatobjekt = Daten
Erfolg = ja
b)
Kausalzusammenhang: Handlung muss zum Erfolg geführt haben
2 Subjektiver Tatbestand
Absichtlich !
Strafbar nach § 303b und § 303a
§ 303a und § 303b (1) Softwarebezogen
§ 303b (2) Hardwarebezogen
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Fall 15:
strafbar nach §263
könnte strafbar sein nach §303b
A hat seine eigenen Daten verändert bei §303b müssen Daten Täterfremd sein. Nicht strafbar
nach 303b
Fall 16:
A könnte sich nach §263 strafbar gemacht haben.
I Objektiver Tatbestand
Täter : A
Tatobjekt: Vermögen eines anderen
Tathandlung: Täuschung, Vermögen Schädigen, Betrug
Maschine getäuscht  keine Person
keine Rechtswidrigkeit nach §263
A könnte sich nach §263a strafbar gemacht haben
Täter: A
Tatobjekt: Vermögen eines anderen
Tathandlung: unrichtige Gestaltung des Programms
Subjektive Tat: In der Absicht sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen
Strafbarkeit
§242
§202
§202a
§303
§303a
§ 263
Fall 18:
A könnte sich nach §303b strafbar gemacht haben
Tatbestandsmäßigkeit
I Objektiver Tatbestand
Täter: A
Tatobjekt: nicht gelöscht, unterdrückt, unbrauchbar gemacht oder verändert
Tathandlung: es geht um die Nachrichten die nicht eingehen können
nicht strafbar
§184 Verbreitung pornographischer Schriften
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Seite 5
BGB
Vorträge sind grundsätzlich Form- und Inhaltsfrei!
Ausnahme § 313: Grundstückserwerb muß immer Notariell beglaubigt werden.
§516: Schenkung;
§518:
1) Form  notarielle Beglaubigung Abs. 2 ohne Notar
2) Beim Grundstückskauf Ausnahme
Jeder Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande
Obersatz bei BGB: www = wer will was von wem
Schweigen hat im dt. Zivilrecht keine Erklärungsbedeutung
Ausnahmen: Beide Parteien müssen vorher vereinbart haben, das Schweigen als Annahme gilt
HGB = Handelsgesetzbuch ein Kaufmann schreibt einem anderen Kaufmann ein
Bestätigungsschreiben der erste Kaufmann muß sich rühren sonst Vertrag.
Ware im Schaufenster => kein Angebot
(Ware, Preis, Käufer, Verkäufer)  Voraussetzung für Kaufvertrag
§ 145 ff Angeot, Annahme sind dort geregelt
§ 151 Da steht nicht drin Schweigen ist Annahmeerklärung (brauchen wir nicht)
Fall 2:
§ 157, §133
Objektiver Dritter
Wille sich rechtlich zu binden fehlt  Gefälligkeit
Schenkung liegt dazwischen Vertrag geht nur von einem aus
Schweigen Script S.13
§145 ff vor allem §150
Inhalt, Form und Zustandekommen
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Fall 3:
www:
-
Zuckersüß will 220 DM für Anzug von Geldsack
Geldsack will von Zuckersüß Anzug für 120,- DM
Kaufvertrag?
Angebot ist nicht Ausstellen im Schaufenster.
Anzug (Kaufvertrag wurde geschlossen) wegen Angebot und Annahme über 120,- Verkäufer
tritt vom Kaufvertrag zurück
Geht wegen §119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums.
§122 Schadensersatz wegen Anfechtung des Vertrags für Geldsack / Vertrag ist weg also kein
Anzug für Geldsack.
Vertrauensschaden muß 230 bezahlen hätte 180 bezahlen können => 50 DM
Vertrauensschaden.
www
1) S will 250,- DM von T
2) T will 5,- DM von S
T könnte Anspruch auf die Erstattung des Fahrpreises haben
§ 611 Dienstvertrag könnte es sein oder Werkvertrag §631 (§640 / §641) Wenn alles in
Ordnung ist muß Werk abgenommen werden
Dienstvertrag: Arztbesuch Objektiver Dritter – Schönheitschirugie Dienstvertrag
Unterschied Dienstvertrag: nur Dienst ist geschuldet / Werkvertrag: Der Erfolg ist geschuldet
Werkvertrag: Taxifahrt Anspruchsgrundlage könnte sein §631 Abs. 1
Parteien +
Gegenstand +
Preis –
kein Werksvertrag zustande gekommen
§ 632 Muß nur klar sein das es was kostet. Es gilt die Taxe
§ 632  Anspruch auf 5,- DM
§ 823  Zentrale Schadensersatzregelung
Abs. 2 Schutzgesetze
Vorsatz  Wissen und Wollen der Tatbestandsmäßigkeit
Fahrlässigkeit 
Freiheitsberaubung, Nötigung, Notwehr § 227 Rechtfertigungsgrund
keine Rechtswidrigkeit gegen § 823
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Lösungen zur Rechtklausur
1)
a) strafbar
(§23 Abs. 1 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr Versuch immer strafbar)
b) nicht strafbar
(Vergehen)
c) nicht strafbar
(Vergehen)
d) strafbar
(Vergehen Versuch strafbar)
e) strafbar
(Raub Abs.1 Verbrechen Abs.2 Minderschwerer Fall hat nichts mit Beurteilung
von Verbrechen zu tun. Versuch strafbar)
f) strafbar
(§261 Mindestens ein Jahr Abs.3 Versuch strafbar)
(4 P)
2) Der Wirt und Gast Gulp haben einen Kaufvertrag. Allerdings denkt G er laute über
2,50 DM und W denkt über 3,50 DM. Da W nicht zur Verantwortung gezogen werden
kann, wenn S die Preise auf seiner Karte ändert und G nichts dafür kann, wenn er
darauf reinfällt, haben beide gem. §119 BGB das Recht vom Kaufvertrag
zurückzutreten. Von diesem Recht macht W Gebrauch, indem er G das Bier für 3,50
DM anbietet. Nun liegt es an G, das zu akzeptieren oder abzulehen.
3) H wollte S nur helfen und einen Gefallen tun. Zwischen den beiden kam kein Vertrag
zustande und gem. §157 BGB und §133 BGB kann man von jemandem keinen
Schadensersatz auf Gefälligkeit verlangen. H hatte den Niesanfall ja nicht geplant und
kann also auch dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden und muss auch nicht
dafür haften.
4) Da der Vertragspartner offensichtlich seiner Erfüllungspflicht nicht nachkommt und
auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht handelt bzw. reagiert und bereits einige
Wochen vergangen sind, kann ich mich ohne weiteres aus dem Vertrag lösen. sobald
ich einen neuen Vertragspartner gefunden habe und dieser auch den Vertrag erfüllt,
wird der alte Vertrag nichtig, gem. §183 BGB
5) Dem Schweigen kommt keine Erklärungsbedeutung zu, gem. § 151 BGB. Es gibt
keine Ausnahmen.
6) .
7) .
8) A könnte sich nach §202a StGB strafbar gemacht haben:
Tatbestandsmäßigkeit
I. Objektiver Tatbestand
a)
Täter : A
Tathandlung: Kopieren von Daten
Tatobjekt: Daten
Handlungserfolg: eingetreten  Kopie
unbefugt  √
für ihn bestimmt  √
sich verschafft  √
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Kausalzusammenhang  hat die Kopie unbefugt beschafft
besonders gesichert  Passwort –
A hat sich gem. §202a StGB strafbar gemacht.
Subjektiver Tatbestand: Wusste und Wollte was
(4 P)
9) A könnte sich nach § 242 StGB strafbar gemacht haben Abs.1
Tatbestandsmäßigkeit
I. Objektiver Tatbestand
a)
Täter: A
Tathandlung: wegnehmen
Tatobjekt: Konstruktionspläne
Handlungserfolg: eingetreten
Kausalzusammenhang: Pläne eingesteckt
II. Subjektiver Tatbestand  Wissen und wollen
er hatte nicht die Absicht die Pläne zu stehlen und wusste auch nicht das er die
Pläne hat  gem. §242 StGB nicht strafbar
§ 246 Abs. 1 Unterschlagung Subjektiver Tatbestand fahrlässig gehandelt §15
Fahrlässiger Diebstahl ist nicht strafbar
(6 P)
10)
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Verbrechen
Vergehen
Vergehen
Verbrechen
Verbrechen
Vergehen
(Insgesamt 43 P)
(man braucht ca. 40% zum bestehen)
Klausur: Beginn 8:30 Uhr Audimax mitbringen:
-Studentenausweis
-Personalausweis
-Gesetzestexte
Fall 1 & 2: Rechtbindungswillen
Wie werden Verträge geschlossen: Angebot und Annahme (S.13)
Unterscheidung:
2-Seitige Verträge: Kaufvertrag
1-Seitige Verträge: Schenkung
Gefälligkeiten
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Einladung ein Angebot anzunehmen
Vertrag kann nur Uneingeschränkt angenommen werden -> §150 ff
Schweigen keine Annahme, Ausnahmen: Script
Formfreiheit von Verträgen -> S.15
Ist Rechtsbindungswille?  Objektiver Dritter
S.24  Anfechtung d. Willenserklärung
Vertrag ist zustande gekommen, ist er nicht zustande gekommen kann er auch nicht
angefochten werden. Willenserklärung kann nur angefochten werden nicht Vertrag ist in §199
geregelt; §121, §122, §142, §143
Rücktritt von Vertrag bedarf einer Erklärung Grund findet sich in §119 (Inhalts),
(Erklärungsirrtum), (Sache, Person)
Weiterer §123 Täuschung, Druck
Wirkung §122, §142
Fall 9:
Dienstvertrag
–
Erfolgsunabhängig
Arzt
Werkvertrag
Erfolg geschuldet
Reparatur
(Beispiel parat haben)
(§612 )
§632 Preisvereinbarung ist erforderlich, wenn nicht wird der Preis von Gesetz
geregelt Voraussetzung: es muß klar gewesen sein daß eine
Geldzahlung erfolgen muß
(§611 )
§631 verpflichtet = Anspruchsgrundlage
Fall 10:
1. www  Grünfix 8000 DM von Arm für Erstellung eines Planes
2. Anspruchsgrudlage  Vertrag  §631 Abs.1 BGB; Grünfix will 8000 DM von Arm
Sicht des Objektiven Dritten zählt (Kennzeichen für Anspruchsgrundlage = Wort
„Verpflichtung“)
3. Art des Vertrages  Werkvertrag, weil Erfolg geschuldet ist
4. Ist Vertrag zustande gekommen  ja, Angebot und Annahme
Höhe des Werklohnes wurde vorher nicht bestimmt=> Höhe des Lohnes geht nach Gesetz
Fehleranalyse + Fehlerbeseitigung = Preis
darf nicht höher sein als Preis wenn man nur Fehlerbeseitigung in Auftrag gibt.
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Seite 10
Fall 11:
Besitz  der der es hat
Eigentum  der dem es gehört
§ 433 Kaufvertrag
§ 929 Übergang des Eigentums (Grundregel)
Ausnahme: § 932 Gutgläubiger Erwerb
gilt nicht wenn gestohlen §935
§ 985 Eigentümer kann Herausgabe verlangen
Nachtrag zur Rechtklausur Aufgabe 2)
Karte ist eine Einladung ein Angebot abzugeben nicht das Angebot selbst
Das Angebot kommt vom Gast
Der Wirt nimmt das Angebot an
Eine Anfechtung nach § 119 führt zu nichts, da das Bier nicht zurückgegeben werden kann.
Worüber müssen sich Parteien beim Kaufvertrag einigen auch ohne das es einer verlangt?
Preis, Kaufgegenstand, Parteien (wer ist Käufer, wer ist Verkäufer)
§433
Worüber müssen sich Parteien beim Werkvertrag einigen und wo ist der Unterschied zum
Kaufvertrag?
Parteien, Werk, Preis (ACHTUNG!!! Die Höhe des Preises muß im Gegensatz zum
Kaufvertrag nicht feststehen, es muß lediglich feststehen das es einen Preis gibt)
§632
Rechtklausur WS ’97
5. Fräulein Schiffer unterzeichnet in - einer durch ihren Freund verursachten Hypnose einen Vertrag mit der Kosmetikfirma Coco S'Nuß.
Liegt eine Willenserklärung vor? Begründen
Sie Ihre Ansicht!
Es fehlt hier an Rechtsbindungswillen sowie an Handlungswillen es fehlt überhaupt an Wille.
Kein Handlungsbewusstsein. Nicht mit §133 erklärbar da kein Wille vorliegt.
Erklärung
Objektiv
Wille
Subjektiv
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Seite 11
15. Ihnen gefällt ihre Nase nicht mehr, Sie begeben sich deshalb zum
Schönheitschirugen. Dieser führt die Operation durch, nach der Operation
wächst ihre Nase auf stattliche 20 cm an. Richten sich in diesem Fall Ihre
Ansprüche nach Dienstvertrag- oder Werkvertragsrecht? Begründen Sie Ihre
Antwort.
Ist der Erfolg geschuldet oder nicht? Schönheitschirug ist ein Arzt also Dienstvertrag da
immer Fehler auftreten können bei Operationen am Lebenden Objekt. Der Erfolg ist in
diesem Fall nicht geschuldet. §611
Vergissmeinnicht verliert eine Telefonkarte, Sonderbar findet sie und manipuliert sie so, das
er immer umsonst bei der Telekom telefonieren kann. Strafbarkeit des Sonderbar?
§303a Abs.1 StGB
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Täter = Wer
Handlungsobjekt = Daten
Tathandlung = löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht, verändert
Handlungserfolg = Daten verändert
Kausalzusammenhang = Daten wurden von Sonderbar verändert
Geschütztes Rechtsgut des 303a Verwendbarkeit der Daten
Geschütztes Rechtsgut des 202a Verfügungsrecht desjenigen dem die Daten zustehen.
Subjektiver Tatbestand: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung: Weiß und will
Rechtswidrigkeit: ja
Schuld: ja
evtl. §263a hat nicht telefoniert hat das Vermögen nicht beschädigt
evtl. Diebstahl, Unterschlagung der Karte §242 §246
Sperrmüll auf der Straße Abgabe des Eigentums. Herrenlos; keine Unterschlagung wenn man
Sperrmüll mitnimmt
1.
2.
3.
4.
www
Anspruchsgrundlage  Vorschrift zitieren mit Wort verpflichten
Ist Vertrag zustande gekommen (Angebot & Annahme)
Liegt Angebot vor (wo ist das Angebot?) Liegt ein wirksames Angebot vor
Vertrag (Parteien, Leistung, Vergütung) Rechtsbindungswille
Sicht des objektiven Dritten
§164
Anfechtung braucht: Erklärung, Grund, Frist
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Seite 12
Nachdem Sie die vorliegende Klausur mit 1,0 bestanden haben, möchten Sie die
nachfolgenden Studentengenerationen an Ihrem Erfolg teilhaben lassen und führen deshalb
einen "Crashkurs in Recht für Hacker etc." zur Vorbereitung auf die im Wintersemester
2000/2001 zu schreibende Klausur durch.
Als Sie gegen Ende des Crash-Kurses Ihr Salär eintreiben wollen, verweigern die Teilnehmer
die Zahlung mit folgenden Gründen: Der Lehrkörper sei stets 15 Minuten zu spät gekommen,
die Veranstaltungen seien pädagogisch wertlos und unstrukturiert gewesen, weshalb der
Lernerfolg gleich null gewesen sei, die von Ihnen zur Durchführung des Crash-Kurses
angemieteten Räume hätten lediglich eine Raumtemperatur von 14,5 °C aufgewiesen.
Bekommen Sie trotzdem Ihr Geld?
1. www
2. Anspruchsgrundlage: Dienstleistungsvertrag (weil Erfolg nicht garantiert werden
kann) §611 g.g.F. §612
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