5. 3. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C

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5. 3. 84
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.
Nr. C 62/29
Sie gilt ab 1. September 1984.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
(84/C 62/30)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Erfahrung hat gezeigt, daß das Verhältnis zwischen dem Orientierungspreis und dem Auslösungspreis im Sinne von Artikel 2 bzw. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/
83 (2), von einem Wirtschaftsjahr zum anderen weitgehend konstant geblieben ist. Der Ankaufspreis für
zu den verschiedenen Destillationsmaßnahmen
gelieferten Wein wird nun in der auf der Grundlage
eines vom Rat festgesetzten Prozentsatzes des
Orientierungspreises berechnet. Infolgedessen muß
an die Stelle der jährlichen Festsetzung der Auslösungspreise die Festsetzung eines angemessenen
konstanten Verhältnisses zwischen diesen beiden
Preisen treten.
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erhöht sich der
Ankaufspreis für zur vorbeugenden Destillation
nach dem gleichen Artikel gelieferten Wein von
60 % auf 65 % des Orientierungspreises, wenn die in
Artikel 41 der gleichen Verordnung genannte obligatorische Destillation nicht beschlossen wird. In den
beiden letzten Wirtschaftsjahren zeigte sich, daß die
Ungewißheit in bezug auf die Eröffnung der in Artikel 41 genannten Destillation die Erzeuger davon
abhielt, Verträge über die Lieferung von Wein zur
(') ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.
0 ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 48.
vorbeugenden Destillation zu schließen, wodurch
der Markt gefährdet wurde. Diese Maßnahmen sind
voneinander zu trennen, damit sie marktsanierend
wirken können. Der Ankaufspreis für den zur vorbeugenden Destillation gelieferten Wein ist auf 65 %
des Orientierungspreises festzusetzen, damit diese
Maßnahme die gewünschte stimulierende Wirkung
hat.
In Wirtschaftsjahren mit Überschüssen kommt den
Ergebnissen der vorbeugenden Destillation eine
äußerst wichtige Bedeutung für die Herstellung des
Marktgleichgewichts zu Beginn des Wirtschaftsjahres zu. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die in den
Lieferverträgen für die vorbeugende Destillation
vorgesehenen Mengen vollständig destilliert werden. Wenn die in Artikel 15 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 genannte Destillation mit hohem Preis
eröffnet wird, empfiehlt es sich daher, die Möglichkeit vorzusehen, sie solchen Erzeugern vorzubehalten, die Verträge oder Erklärungen über die Lieferung von Wein zur vorbeugenden Destillation unterzeichnet haben.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 vierter Unterabsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 337/79 werden die vorgesehenen Referenzpreise erhöht, wenn der Wein in
Behältnissen von höchstens zwei Litern angeboten
wird. Eine Erhöhung ist auch dann anzuwenden,
wenn der Wein in Behältnissen von etwas über zwei
Litern angeboten wird, damit die Maßnahme nicht
verfälscht wird. Darüber hinaus ist die Möglichkeit
vorzusehen, den Referenzpreis für solche Gebiete
der Gemeinschaft anzupassen, bei denen aufgrund
der Entfernung zusätzliche Kosten entstehen, um
Wein aus der Gemeinschaft auf die gleiche Vermarktungsstufe zu stellen wie eingeführten Wein.
Um die Bestimmung des Hektarertrags eines jeden
Weinerzeugers gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 auch im Fall solcher
Erzeuger zu ermöglichen, die Wein aus angekauften
Weintrauben herstellen, ist die Verpflichtung zur
Unterzeichnung der jährlichen Erntemeldung auf
die Erzeuger von zur Weinbereitung bestimmten
Weintrauben auszudehnen.
Nr. C 62/30
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Da das derzeitige Anbaupotential bei Tafeltrauben
den Bedarf übersteigt, ist das Neuanpflanzungsverbot auf jede Art von Reben auszudehnen. Hinsichtlich der vorgesehenen Ausnahme von diesem Verbot
für Flächen, die der Gewinnung von Qualitätswein
bestimmter Anbaugebiete dienen, empfiehlt es sich,
diese Möglichkeit solchem Wein vorzubehalten, bei
dem die voraussichtliche Nachfrage wegen der
besonderen Qualität weit höher angesetzt wird als
das Angebotspotential.
Um diejenigen Erzeuger nicht zu benachteiligen, die
vorübergehend zugelassene Sorten anbauen, ist eine
Anpassung der Frist vorzunehmen, nach der diese
Sorten nicht mehr zugelassen sind.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß in bestimmten Produktionsgebieten die Säuerung von Wein häufig
eine Notwendigkeit ist. Da die von Artikel 34
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehene zusätzliche Säuerung rasch während der
Weinlese durchzuführen ist, müssen die Mitgliedstaaten befugt werden, gemäß den Bedingungen der
genannten Verordnung hierüber zu entscheiden.
Die bei den Verfahren für die Behandlung des
Weintrubs erzielten Fortschritte haben es ermöglicht, bestimmte organisatorische Probleme bei den
Arbeiten in den Kellereien zu lösen und Bedingungen zu gewährleisten, die den hygienischen Anforderungen besser entsprechen. Diese neuen Verfahren können zugelassen werden, da sich die Destillationspflicht nach Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 ohnehin auf eine Mindestmenge bezieht,
womit die gewünschte Wirkung dieser Maßnahme
gewährleistet ist.
Die Erfahrung der letzten Wirtschaftsjahre hat
gezeigt, daß die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gewisse Mindestmerkmale aufweisen müssen,
um in der Brennerei wirtschaftlich verwertbar zu
sein. Es ist zweckmäßig, die Festsetzung dieser
Merkmale vorzusehen. Auf diese Weise lassen sich
die Definitionen von Traubentrester und Weintrub
vereinfachen.
Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten
sind in Artikel 40a der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 die Verfahren für die Festlegung der
Regeln für den Absatz von Alkohol im einzelnen
festzulegen. Außerdem ist näher anzugeben, in welchen Sektoren dieser Absatz erfolgen kann.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen erscheint es
notwendig, im einzelnen die Angaben festzulegen,
die eine Bestimmung der vorhandenen Mengen
ermöglichen, aufgrund deren über die Eröffnung der
obligatorischen Destillation nach Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 entschieden wird. Darüber hinaus sind die Angaben festzulegen, die die
Berechnung der zu destillierenden Menge ermöglichen.
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Bestimmte Weine mit von den Gemeinschaftsweinen abweichenden Merkmalen können gewisse Vorteile für die Hersteller von Schaumwein bieten. Es
ist indessen eine Liste der Sorten und Gebiete aufzustellen, von bzw. aus denen dieser Wein stammen
darf.
Der systematische Ausschluß des Angebots oder der
Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch ist nur in den
Fällen gerechtfertigt, in denen die Qualität des
Weins fraglich ist oder die Gesundheit der Verbraucher gefährdet. Gleichwohl sollten Maßnahmen zur
geeigneten Ahndung in anderen Fällen vorgesehen
werden.
Nach einer Periode rascher Fortschritte in der Technologie wie auch in den Analysemethoden liegen
nunmehr Kenntnisse über rektifizierten konzentrierten Traubenmost vor, die eine viel genauere Definition dieses Erzeugnisses ermöglichen. Zur besseren
Verbraucherinformation sind überdies nähere Angaben zur Verwendung bestimmter Begriffe und Definitionen zu machen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„ Artikel 3
Für jede Weinart, für die ein Orientierungspreis
festgesetzt wird, gilt in jedem Wirtschaftsjahr
ein Schwellenpreis für die Auslösung des Interventionssystems, nachstehend „Auslösungspreis" genannt. Dieser Preis ist auf der gleichen
Stufe gültig wie der Orientierungspreis. Er
beläuft sich für jede Tafelweinart auf [93 %] des
Orientierungspreises."
2. In Artikel 11 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
„(1) Wenn es sich angesichts der Erntevorausschätzungen oder zur Verbesserung der Qualität
der auf den Markt gebrachten Erzeugnisse als
erforderlich erweist, kann in jedem Wirtschaftsjahr zwischen dem 1. September und einem
noch festzulegenden Zeitpunkt eine vorbeugende Destillation von Tafelwein und von zur
Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein
eröffnet werden.
(2) Der Ankaufspreis für den zur Destillation
gemäß Absatz 1 gelieferten Wein beträgt:
— 65 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr
festgesetzten Orientierungspreises einer
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jeden Tafelweinart für Tafelwein dieser
Arten sowie für Tafelwein, bei dem ein
enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit
einer jeden Tafelweinart besteht,
— 65 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr
festgesetzten
Orientierungspreises
von
Tafelwein der Art A I für zur Gewinnung
von Tafelwein geeignetem Wein.
Der von der Brennerei gezahlte Preis darf nicht
unter dem Ankaufspreis liegen."
3. In Artikel 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Nr. C 62/31
fristige Nachfrage das Angebotspotential
weit überschreitet."
7. Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) erhält folgende
Fassung:
,,b) mit Rebsorten bepflanzt sind, die nach dem
31. Dezember 1976 als vorübergehend zugelassen klassifiziert werden, muß spätestens
25 Jahre nach dem Zeitpunkt der entsprechenden Klassifizierung dieser Rebsorten
erfolgen."
8. In Artikel 34
— erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„(2a) Der Zugang zu der Destillationsmaßnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 kann
Erzeugern vorbehalten werden, die im gleichen
Weinwirtschaftsjahr Wein zu der in Artikel 11
genannten Destillation geliefert haben."
4. Artikel 17 Absatz 1 vierter Unterabsatz erhält
folgende Fassung:
„Für Wein, der in Behältnissen
— von höchstens zwei Litern
— von mehr als zwei Litern und höchstens
20 Litern
angeboten wird, wird der Referenzpreis um
einen Pauschbetrag erhöht, der den normalen
Abfüllkosten entspricht.
Der Referenzpreis kann für die Gebiete der
Gemeinschaft angepaßt werden, in denen sich
angesichts ihrer Entfernung von den Produktionsgebieten eine Erhöhung der Kosten ergibt,
um Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe zu stellen wie eingeführten
Wein."
5. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende
Fassung:
,,a) die Erzeuger von zur Weinbereitung
bestimmten Weintrauben sowie die Traubenmost- und Weinerzeuger melden jedes
Jahr die Erzeugnismengen der letzten
Ernte."
6. In Artikel 30
— erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Mit
Ausnahme der in Absatz 2 erster Unterabsatz genannten Fälle ist jede Neuanpflanzung von Reben bis zum 30. November
1986 untersagt."
— wird an Absatz 2 erster Unterabsatz folgender Unterabsatz angefügt: „Die im ersten
Gedankenstrich genannten Genehmigungen
dürfen nur für Qualitätswein b. A. erteilt
werden, bei dem die voraussichtliche lang-
„(2) In Jahren mit außergewöhnlichen
Witterungsbedingungen können die Mitgliedstaaten folgende Vorgänge genehmigen:
— eine zusätzliche Säuerung bis zu einer
Höchstmenge von 1,50 g pro Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von
20 Milliäquivalenten pro Liter, bei den
in Absatz 1 genannten Erzeugnissen der
Zonen C II, CHIa und CHIb,
— die Säuerung der in Absatz 1 genannten
Erzeugnisse in den Weinbauzonen C Ia
und C Ib unter den in Absatz 1 hinsichtlich der Zonen C II, C lila und
C Illb genannten Bedingungen,
— die Teilentsäuerung von Wein der
Weinbauzonen A, B, C Ia, C Ib, C II
und C lila sofern sie in den Anlagen
des Betriebs erfolgt, in dem die Weintrauben und die Traubenmoste, aus
denen die Weine gewonnen wurden,
verarbeitet worden sind.";
— erhält Absatz 4 folgende Fassung:
„(4) Die Weine der Weinbauzonen C II,
C lila und C Illb können einer Säuerung
bis zu einer Höchstmenge von 1 g pro Liter,
ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von
1,33 Milliäquivalenten pro Liter, unterzogen
werden.";
— erhält Absatz 5 folgende Fassung:
„(5) Die Abweichungen nach Absatz 3
sowie die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach
dem Verfahren des Artikels 67 festgelegt."
9. In Artikel 36
— erhält Absatz 1 erster Unterabsatz folgende
Fassung:
„(1) Jede der in den Artikeln 33 und 34
genannten Maßnahmen mit Ausnahme der
Nr. C 62/32
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Maßnahme nach Artikel 34 Absatz 4 darf
bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem
Traubenmost und Jungwein zu für die
Gewinnung von Tafelwein geeignetem
Wein oder zu Tafelwein in derjenigen
Weinbauzone, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden, nur
einmal durchgeführt werden.
Das gleiche gilt für die Konzentrierung, die
Säuerung und die Entsäuerung des zur
Gewinnung von Tafelwein geeigneten
Weins. Die Konzentrierung, die Säuerung
und die Entsäuerung von Tafelwein muß in
der Weinbauzone erfolgen, in der die verarbeiteten frischen Weintrauben geerntet wurden.";
— erhält Absatz 2 zweiter Unterabsatz erster
Gedankenstrich folgende Fassung:
„— die Konzentrierung durch Anwendung
von Kälte sowie die Säuerung nach
Artikel 34 Absatz 4 das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden."
10. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
— In Absatz 1 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:
„Die Filtrierung und die Zentrifugierung
von Weintrub gelten nicht als vollständiges
Auspressen."
— An Absatz 3 wird folgender Wortlaut angefügt:
„Traubentrester und Weintrub, die zur
Destillation geliefert werden, müssen noch
festzulegende Mindestmerkmale aufweisen.
Sind diese Merkmale nicht erreicht, so werden Traubentrester und Weintrub abweichend vom ersten Unterabsatz durch Lieferung an einen anderen verarbeitenden Industriebetrieb als eine Brennerei oder durch
kontrollierte Vernichtung von der Destillation ausgeschlossen."
— Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die Höhe der Beihilfe, die Preise und
der Anteil der Ausgaben nach Absatz 7 werden nach dem Verfahren des Artikels 67
festgesetzt.
Nach dem gleichen Verfahren werden die
Durchführungsbestimmungen zu diesem
Artikel erlassen und der nach Absatz 2 pauschal zu bestimmende natürliche Alkoholgehalt sowie die in Absatz 3 genannten
Mindestmerkmale für Traubentrester und
Weintrub festgelegt."
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11. Artikel 40a erhält folgende Fassung:
„ Artikel 40a
Der Absatz der in den Artikeln 39 und 40
genannten Destillationserzeugnisse im Besitz
der Interventionsstellen wird durch Vorschriften
geregelt, durch die eine Störung der Märkte für
Alkohol und alkoholische Getränke, die in der
Gemeinschaft erzeugt werden, verhindert werden soll.
Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission die im ersten Unterabsatz genannten Vorschriften.
Gestattet die Anwendung der im ersten Unterabsatz genannten Vorschriften nicht den Absatz
der im gleichen Unterabsatz genannten Erzeugnisse, so werden nach dem Verfahren des Artikels 67 Maßnahmen erlassen, die den Absatz in
Sektoren oder für Verwendungszwecke ermöglichen, bei denen eine Störung der Märkte für
Alkohol und alkoholische Getränke, die in der
Gemeinschaft erzeugt werden, ausgeschlossen
ist. Zu den im dritten Unterabsatz genannten
Verwendungsformen gehört unter anderem die
Verwendung als Treibstoff.
Die Kosten dieser Maßnahmen gehen zu Lasten
des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie."
12. In Artikel 41
— wird an Absatz 1 folgender Unterabsatz
angefügt:
„Bei der Berechnung der zu Beginn des
Wirtschaftsjahres festgestellten vorhandenen Mengen gemäß Absatz 1 wird den
Mengen Rechnung getragen, die im Rahmen der Artikel 11 und 12a destilliert werden sollen.";
— wird an Absatz 2 folgender Unterabsatz
angefügt:
„Diese Menge wird um die Menge erhöht,
die Gegenstand der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 11 ist.";
— erhält Absatz 3 dritter Unterabsatz folgende
Fassung:
„Die von jedem Erzeuger zur Destillation
zu liefernde Tafelweinmenge ist gleich der
nach dem zweiten Unterabsatz bestimmten
Menge, vermindert um die zur Destillation
nach Artikel 11 gelieferte Menge Tafelweins
oder zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins.";
— Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für die im Rahmen der Anwendung
von Absatz 1 zur Destillation zu liefernde
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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Tafelweinmenge über die zur Destillation
nach Artikel 11 gelieferte Menge hinaus
beläuft sich der Ankaufspreis auf 60 % des
Orientierungspreises einer jeden Tafelweinart. Dieser Preis gilt auch für Wein, der in
engem wirtschaftlichem Zusammenhang
mit einer jeden Tafelweinart steht. Der von
der Brennerei gezahlte Preis darf nicht unter
dem Ankaufspreis liegen."
13. Artikel 46 Absatz 3 wird gestrichen.
14. (Die Änderung in Artikel 48 Absätze 2 und 3 a)
zweiter Unterabsatz entfällt in der deutschen
Fassung.)
15. Folgender Artikel 48a) wird eingefügt:
,, Artikel 48a
Eingeführter Wein, der für die Gewinnung von
Schaumwein verwendet werden kann, muß von
Rebsorten und aus Weinbauzonen stammen, die
vom Gemeinschaftswein abweichende Merkmale gewährleisten.
Ein Verzeichnis dieser Rebsorten und Gebiete
wird nach dem Verfahren des Artikels 67 festgelegt."
16. Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende
Fassung:
,,b) wenn die betreffende Rebsorte nach dem
31. Dezember 1976 als vorübergehend zugelassen klassifiziert worden ist, und zwar
vom Tag der entsprechenden Klassifizierung dieser Rebsorte an für 25 Jahre."
17. In Artikel 51
— erhält Absatz 1 erster Unterabsatz folgende
Fassung:
„(1) Abgesehen von Ausnahmeregelungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit
auf Vorschlag der Kommission beschließt,
dürfen eingeführte oder nicht eingeführte
Erzeugnisse der Tarifnummern 22.04 und
22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, die
Gegenstand von önologischen Verfahren
waren, die in den Gemeinschaftsverordnungen oder — sofern diese nicht bestehen —
in den einzelstaatlichen Vorschriften nicht
zugelassen sind, nicht zum unmittelbaren
menschlichen Verbrauch angeboten oder
abgegeben werden.";
— wird an Absatz 2 folgender Unterabsatz
angefügt:
„Nach dem gleichen Verfahren werden die
erforderlichen Maßnahmen für Wein erlassen, der den anderen Bestimmungen dieser
Verordnung als denen von Absatz 1 erster
Unterabsatz oder den in Anwendung dieses
Nr. C 62/33
Artikels erlassenen Bestimmungen nicht
entspricht."
18. In Anhang II
— erhält Punkt 5a folgende Fassung:
„5a. Rektifizierter konzentrierter Traubenmost: das flüssige, nicht karamelisierte
Erzeugnis, das
— durch teilweisen Wasserentzug aus
Traubenmost unter Anwendung
beliebiger zugelassener Methoden,
außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme, so hergestellt wird, daß bei einer Temperatur von 2°C der Zahlenwert des
Refraktometers — das nach dem
Verfahren des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 verwendet wird — nicht unter 70,5 %
liegt. Jedoch können die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, die auf
ihrem Hoheitsgebiet verwendet
werden, einen anderen Zahlenwert
zulassen, der jedoch nicht unter
51,9% liegen darf;
— zugelassenen Behandlungen zur
Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist,
— folgende Merkmale aufweist:
— einen in Weinsäure ausgedrückten
Gesamtsäuregehalt
von
höchstens
0,75 g/kg
Gesamtzucker,
— einen
Gesamtkationengehalt
von höchstens 5 Milliäquivalenten/kg Gesamtzucker,
— einen Saccharosegehalt von
höchstens 0,2 g/kg Gesamtzukker,
— einen Äthanolgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
— einen
Schwefeldioxydgehalt
von
höchstens
10 mg/kg
Gesamtzucker,
— einen Gehalt an Hydrossimitolphospharid
von
höchstens
0,5 g/kg Gesamtzucker,
— einen ph-Wert von höchstens 5,
— eine optische Dichte von
425 nm und eine Dicke von
1 cm von höchstens 0,100
Nr. C 62/34
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
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— (Die Änderung unter Punkt 16 entfällt in
der deutschen Fassung.)
— eine Leitfähigkeit von höchstens lOOmikro Siemens x cm
— 1."
— erhält Punkt 18 folgende Fassung:
— erhält Punkt 13 folgende Fassung:
„18. Weintrub: der schlammige Rückstand,
der sich in den Wein enthaltenden Behältern nach der Gärung oder bei der Lagerung
absetzt, auch getrocknet.";
„13. Schaumwein: mit Ausnahme der
Abweichung nach Artikel 48 Absatz 3, das
durch erste oder zweite alkoholische
Gärung von
— erhält Punkt 19 folgende Fassung:
— aus zur Gewinnung von Tafelwein
geeigneten frischen Weintrauben,
— aus zur Gewinnung von
geeignetem Traubenmost,
Tafelwein
— aus zur Gewinnung
geeignetem Wein,
Tafelwein
von
aus Tafelwein oder
— aus Qualitätswein b. A.
— oder im Fall von Artikel 48a aus eingeführtem Wein
„19. Traubentrester: der gegorene oder
ungegorene Rückstand bei der Kelterung
von frischen Weintrauben.";
— wird unter Punkt 21 die für flüchtige Säure
vorgesehene Höchstgrenze von 2,40 durch
1,50 ersetzt.
19. In Anhang III unter Punkt 2 Buchstabe m) vierter Gedankenstrich werden die Zeichen in
Klammern gestrichen; der Buchstabe n) wird
gestrichen.
gewonnene Erzeugnis, das beim Öffnen des
Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem
Kohlendioxyd gekennzeichnet ist und in
geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen
auf gelöstes Kohlendioxyd zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.";
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.
(Die Änderung unter Punkt 14 entfällt in
der deutschen Fassung.)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Artikel 2
Sie gilt ab 1. September 1984.
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung von Preisen und
anderen Beträgen im Obst- und Gemüsesektor für das Wirtschaftsjahr 1984/85
(84/C 62/31)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 43,
gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere
auf Artikel 72 Absatz 1,
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
besondere auf Artikel 16 Absatz 1,
ms-
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des
Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft (2),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2004/83 (3), insbesondere auf Artikel 7,
auf Vorschlag der Kommission,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des
Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gemüse ('), zuletzt
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
(')
(2) ABl. Nr. L 318 vom 18. 12. 1969, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 198 vom 21. 7. 1983, S. 2.
ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.
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