5. 3. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Nr. C 62/29 Sie gilt ab 1. September 1984. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (84/C 62/30) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erfahrung hat gezeigt, daß das Verhältnis zwischen dem Orientierungspreis und dem Auslösungspreis im Sinne von Artikel 2 bzw. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates ('), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/ 83 (2), von einem Wirtschaftsjahr zum anderen weitgehend konstant geblieben ist. Der Ankaufspreis für zu den verschiedenen Destillationsmaßnahmen gelieferten Wein wird nun in der auf der Grundlage eines vom Rat festgesetzten Prozentsatzes des Orientierungspreises berechnet. Infolgedessen muß an die Stelle der jährlichen Festsetzung der Auslösungspreise die Festsetzung eines angemessenen konstanten Verhältnisses zwischen diesen beiden Preisen treten. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erhöht sich der Ankaufspreis für zur vorbeugenden Destillation nach dem gleichen Artikel gelieferten Wein von 60 % auf 65 % des Orientierungspreises, wenn die in Artikel 41 der gleichen Verordnung genannte obligatorische Destillation nicht beschlossen wird. In den beiden letzten Wirtschaftsjahren zeigte sich, daß die Ungewißheit in bezug auf die Eröffnung der in Artikel 41 genannten Destillation die Erzeuger davon abhielt, Verträge über die Lieferung von Wein zur (') ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. 0 ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 48. vorbeugenden Destillation zu schließen, wodurch der Markt gefährdet wurde. Diese Maßnahmen sind voneinander zu trennen, damit sie marktsanierend wirken können. Der Ankaufspreis für den zur vorbeugenden Destillation gelieferten Wein ist auf 65 % des Orientierungspreises festzusetzen, damit diese Maßnahme die gewünschte stimulierende Wirkung hat. In Wirtschaftsjahren mit Überschüssen kommt den Ergebnissen der vorbeugenden Destillation eine äußerst wichtige Bedeutung für die Herstellung des Marktgleichgewichts zu Beginn des Wirtschaftsjahres zu. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die in den Lieferverträgen für die vorbeugende Destillation vorgesehenen Mengen vollständig destilliert werden. Wenn die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannte Destillation mit hohem Preis eröffnet wird, empfiehlt es sich daher, die Möglichkeit vorzusehen, sie solchen Erzeugern vorzubehalten, die Verträge oder Erklärungen über die Lieferung von Wein zur vorbeugenden Destillation unterzeichnet haben. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 werden die vorgesehenen Referenzpreise erhöht, wenn der Wein in Behältnissen von höchstens zwei Litern angeboten wird. Eine Erhöhung ist auch dann anzuwenden, wenn der Wein in Behältnissen von etwas über zwei Litern angeboten wird, damit die Maßnahme nicht verfälscht wird. Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorzusehen, den Referenzpreis für solche Gebiete der Gemeinschaft anzupassen, bei denen aufgrund der Entfernung zusätzliche Kosten entstehen, um Wein aus der Gemeinschaft auf die gleiche Vermarktungsstufe zu stellen wie eingeführten Wein. Um die Bestimmung des Hektarertrags eines jeden Weinerzeugers gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 auch im Fall solcher Erzeuger zu ermöglichen, die Wein aus angekauften Weintrauben herstellen, ist die Verpflichtung zur Unterzeichnung der jährlichen Erntemeldung auf die Erzeuger von zur Weinbereitung bestimmten Weintrauben auszudehnen. Nr. C 62/30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Da das derzeitige Anbaupotential bei Tafeltrauben den Bedarf übersteigt, ist das Neuanpflanzungsverbot auf jede Art von Reben auszudehnen. Hinsichtlich der vorgesehenen Ausnahme von diesem Verbot für Flächen, die der Gewinnung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete dienen, empfiehlt es sich, diese Möglichkeit solchem Wein vorzubehalten, bei dem die voraussichtliche Nachfrage wegen der besonderen Qualität weit höher angesetzt wird als das Angebotspotential. Um diejenigen Erzeuger nicht zu benachteiligen, die vorübergehend zugelassene Sorten anbauen, ist eine Anpassung der Frist vorzunehmen, nach der diese Sorten nicht mehr zugelassen sind. Die Erfahrung hat gezeigt, daß in bestimmten Produktionsgebieten die Säuerung von Wein häufig eine Notwendigkeit ist. Da die von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehene zusätzliche Säuerung rasch während der Weinlese durchzuführen ist, müssen die Mitgliedstaaten befugt werden, gemäß den Bedingungen der genannten Verordnung hierüber zu entscheiden. Die bei den Verfahren für die Behandlung des Weintrubs erzielten Fortschritte haben es ermöglicht, bestimmte organisatorische Probleme bei den Arbeiten in den Kellereien zu lösen und Bedingungen zu gewährleisten, die den hygienischen Anforderungen besser entsprechen. Diese neuen Verfahren können zugelassen werden, da sich die Destillationspflicht nach Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 ohnehin auf eine Mindestmenge bezieht, womit die gewünschte Wirkung dieser Maßnahme gewährleistet ist. Die Erfahrung der letzten Wirtschaftsjahre hat gezeigt, daß die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gewisse Mindestmerkmale aufweisen müssen, um in der Brennerei wirtschaftlich verwertbar zu sein. Es ist zweckmäßig, die Festsetzung dieser Merkmale vorzusehen. Auf diese Weise lassen sich die Definitionen von Traubentrester und Weintrub vereinfachen. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sind in Artikel 40a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 die Verfahren für die Festlegung der Regeln für den Absatz von Alkohol im einzelnen festzulegen. Außerdem ist näher anzugeben, in welchen Sektoren dieser Absatz erfolgen kann. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen erscheint es notwendig, im einzelnen die Angaben festzulegen, die eine Bestimmung der vorhandenen Mengen ermöglichen, aufgrund deren über die Eröffnung der obligatorischen Destillation nach Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 entschieden wird. Darüber hinaus sind die Angaben festzulegen, die die Berechnung der zu destillierenden Menge ermöglichen. 5. 3. 84 Bestimmte Weine mit von den Gemeinschaftsweinen abweichenden Merkmalen können gewisse Vorteile für die Hersteller von Schaumwein bieten. Es ist indessen eine Liste der Sorten und Gebiete aufzustellen, von bzw. aus denen dieser Wein stammen darf. Der systematische Ausschluß des Angebots oder der Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen die Qualität des Weins fraglich ist oder die Gesundheit der Verbraucher gefährdet. Gleichwohl sollten Maßnahmen zur geeigneten Ahndung in anderen Fällen vorgesehen werden. Nach einer Periode rascher Fortschritte in der Technologie wie auch in den Analysemethoden liegen nunmehr Kenntnisse über rektifizierten konzentrierten Traubenmost vor, die eine viel genauere Definition dieses Erzeugnisses ermöglichen. Zur besseren Verbraucherinformation sind überdies nähere Angaben zur Verwendung bestimmter Begriffe und Definitionen zu machen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: „ Artikel 3 Für jede Weinart, für die ein Orientierungspreis festgesetzt wird, gilt in jedem Wirtschaftsjahr ein Schwellenpreis für die Auslösung des Interventionssystems, nachstehend „Auslösungspreis" genannt. Dieser Preis ist auf der gleichen Stufe gültig wie der Orientierungspreis. Er beläuft sich für jede Tafelweinart auf [93 %] des Orientierungspreises." 2. In Artikel 11 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Wenn es sich angesichts der Erntevorausschätzungen oder zur Verbesserung der Qualität der auf den Markt gebrachten Erzeugnisse als erforderlich erweist, kann in jedem Wirtschaftsjahr zwischen dem 1. September und einem noch festzulegenden Zeitpunkt eine vorbeugende Destillation von Tafelwein und von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein eröffnet werden. (2) Der Ankaufspreis für den zur Destillation gemäß Absatz 1 gelieferten Wein beträgt: — 65 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Orientierungspreises einer 5.3.84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften jeden Tafelweinart für Tafelwein dieser Arten sowie für Tafelwein, bei dem ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer jeden Tafelweinart besteht, — 65 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Orientierungspreises von Tafelwein der Art A I für zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein. Der von der Brennerei gezahlte Preis darf nicht unter dem Ankaufspreis liegen." 3. In Artikel 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt: Nr. C 62/31 fristige Nachfrage das Angebotspotential weit überschreitet." 7. Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: ,,b) mit Rebsorten bepflanzt sind, die nach dem 31. Dezember 1976 als vorübergehend zugelassen klassifiziert werden, muß spätestens 25 Jahre nach dem Zeitpunkt der entsprechenden Klassifizierung dieser Rebsorten erfolgen." 8. In Artikel 34 — erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2a) Der Zugang zu der Destillationsmaßnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 kann Erzeugern vorbehalten werden, die im gleichen Weinwirtschaftsjahr Wein zu der in Artikel 11 genannten Destillation geliefert haben." 4. Artikel 17 Absatz 1 vierter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Für Wein, der in Behältnissen — von höchstens zwei Litern — von mehr als zwei Litern und höchstens 20 Litern angeboten wird, wird der Referenzpreis um einen Pauschbetrag erhöht, der den normalen Abfüllkosten entspricht. Der Referenzpreis kann für die Gebiete der Gemeinschaft angepaßt werden, in denen sich angesichts ihrer Entfernung von den Produktionsgebieten eine Erhöhung der Kosten ergibt, um Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe zu stellen wie eingeführten Wein." 5. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: ,,a) die Erzeuger von zur Weinbereitung bestimmten Weintrauben sowie die Traubenmost- und Weinerzeuger melden jedes Jahr die Erzeugnismengen der letzten Ernte." 6. In Artikel 30 — erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 erster Unterabsatz genannten Fälle ist jede Neuanpflanzung von Reben bis zum 30. November 1986 untersagt." — wird an Absatz 2 erster Unterabsatz folgender Unterabsatz angefügt: „Die im ersten Gedankenstrich genannten Genehmigungen dürfen nur für Qualitätswein b. A. erteilt werden, bei dem die voraussichtliche lang- „(2) In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen können die Mitgliedstaaten folgende Vorgänge genehmigen: — eine zusätzliche Säuerung bis zu einer Höchstmenge von 1,50 g pro Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalenten pro Liter, bei den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen der Zonen C II, CHIa und CHIb, — die Säuerung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen C Ia und C Ib unter den in Absatz 1 hinsichtlich der Zonen C II, C lila und C Illb genannten Bedingungen, — die Teilentsäuerung von Wein der Weinbauzonen A, B, C Ia, C Ib, C II und C lila sofern sie in den Anlagen des Betriebs erfolgt, in dem die Weintrauben und die Traubenmoste, aus denen die Weine gewonnen wurden, verarbeitet worden sind."; — erhält Absatz 4 folgende Fassung: „(4) Die Weine der Weinbauzonen C II, C lila und C Illb können einer Säuerung bis zu einer Höchstmenge von 1 g pro Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 1,33 Milliäquivalenten pro Liter, unterzogen werden."; — erhält Absatz 5 folgende Fassung: „(5) Die Abweichungen nach Absatz 3 sowie die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 67 festgelegt." 9. In Artikel 36 — erhält Absatz 1 erster Unterabsatz folgende Fassung: „(1) Jede der in den Artikeln 33 und 34 genannten Maßnahmen mit Ausnahme der Nr. C 62/32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Maßnahme nach Artikel 34 Absatz 4 darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein in derjenigen Weinbauzone, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden, nur einmal durchgeführt werden. Das gleiche gilt für die Konzentrierung, die Säuerung und die Entsäuerung des zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins. Die Konzentrierung, die Säuerung und die Entsäuerung von Tafelwein muß in der Weinbauzone erfolgen, in der die verarbeiteten frischen Weintrauben geerntet wurden."; — erhält Absatz 2 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich folgende Fassung: „— die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung nach Artikel 34 Absatz 4 das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden." 10. Artikel 39 wird wie folgt geändert: — In Absatz 1 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt: „Die Filtrierung und die Zentrifugierung von Weintrub gelten nicht als vollständiges Auspressen." — An Absatz 3 wird folgender Wortlaut angefügt: „Traubentrester und Weintrub, die zur Destillation geliefert werden, müssen noch festzulegende Mindestmerkmale aufweisen. Sind diese Merkmale nicht erreicht, so werden Traubentrester und Weintrub abweichend vom ersten Unterabsatz durch Lieferung an einen anderen verarbeitenden Industriebetrieb als eine Brennerei oder durch kontrollierte Vernichtung von der Destillation ausgeschlossen." — Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die Höhe der Beihilfe, die Preise und der Anteil der Ausgaben nach Absatz 7 werden nach dem Verfahren des Artikels 67 festgesetzt. Nach dem gleichen Verfahren werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen und der nach Absatz 2 pauschal zu bestimmende natürliche Alkoholgehalt sowie die in Absatz 3 genannten Mindestmerkmale für Traubentrester und Weintrub festgelegt." 5.3.84 11. Artikel 40a erhält folgende Fassung: „ Artikel 40a Der Absatz der in den Artikeln 39 und 40 genannten Destillationserzeugnisse im Besitz der Interventionsstellen wird durch Vorschriften geregelt, durch die eine Störung der Märkte für Alkohol und alkoholische Getränke, die in der Gemeinschaft erzeugt werden, verhindert werden soll. Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die im ersten Unterabsatz genannten Vorschriften. Gestattet die Anwendung der im ersten Unterabsatz genannten Vorschriften nicht den Absatz der im gleichen Unterabsatz genannten Erzeugnisse, so werden nach dem Verfahren des Artikels 67 Maßnahmen erlassen, die den Absatz in Sektoren oder für Verwendungszwecke ermöglichen, bei denen eine Störung der Märkte für Alkohol und alkoholische Getränke, die in der Gemeinschaft erzeugt werden, ausgeschlossen ist. Zu den im dritten Unterabsatz genannten Verwendungsformen gehört unter anderem die Verwendung als Treibstoff. Die Kosten dieser Maßnahmen gehen zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie." 12. In Artikel 41 — wird an Absatz 1 folgender Unterabsatz angefügt: „Bei der Berechnung der zu Beginn des Wirtschaftsjahres festgestellten vorhandenen Mengen gemäß Absatz 1 wird den Mengen Rechnung getragen, die im Rahmen der Artikel 11 und 12a destilliert werden sollen."; — wird an Absatz 2 folgender Unterabsatz angefügt: „Diese Menge wird um die Menge erhöht, die Gegenstand der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 11 ist."; — erhält Absatz 3 dritter Unterabsatz folgende Fassung: „Die von jedem Erzeuger zur Destillation zu liefernde Tafelweinmenge ist gleich der nach dem zweiten Unterabsatz bestimmten Menge, vermindert um die zur Destillation nach Artikel 11 gelieferte Menge Tafelweins oder zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weins."; — Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für die im Rahmen der Anwendung von Absatz 1 zur Destillation zu liefernde 5. 3. 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Tafelweinmenge über die zur Destillation nach Artikel 11 gelieferte Menge hinaus beläuft sich der Ankaufspreis auf 60 % des Orientierungspreises einer jeden Tafelweinart. Dieser Preis gilt auch für Wein, der in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer jeden Tafelweinart steht. Der von der Brennerei gezahlte Preis darf nicht unter dem Ankaufspreis liegen." 13. Artikel 46 Absatz 3 wird gestrichen. 14. (Die Änderung in Artikel 48 Absätze 2 und 3 a) zweiter Unterabsatz entfällt in der deutschen Fassung.) 15. Folgender Artikel 48a) wird eingefügt: ,, Artikel 48a Eingeführter Wein, der für die Gewinnung von Schaumwein verwendet werden kann, muß von Rebsorten und aus Weinbauzonen stammen, die vom Gemeinschaftswein abweichende Merkmale gewährleisten. Ein Verzeichnis dieser Rebsorten und Gebiete wird nach dem Verfahren des Artikels 67 festgelegt." 16. Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: ,,b) wenn die betreffende Rebsorte nach dem 31. Dezember 1976 als vorübergehend zugelassen klassifiziert worden ist, und zwar vom Tag der entsprechenden Klassifizierung dieser Rebsorte an für 25 Jahre." 17. In Artikel 51 — erhält Absatz 1 erster Unterabsatz folgende Fassung: „(1) Abgesehen von Ausnahmeregelungen, die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, dürfen eingeführte oder nicht eingeführte Erzeugnisse der Tarifnummern 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, die Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsverordnungen oder — sofern diese nicht bestehen — in den einzelstaatlichen Vorschriften nicht zugelassen sind, nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden."; — wird an Absatz 2 folgender Unterabsatz angefügt: „Nach dem gleichen Verfahren werden die erforderlichen Maßnahmen für Wein erlassen, der den anderen Bestimmungen dieser Verordnung als denen von Absatz 1 erster Unterabsatz oder den in Anwendung dieses Nr. C 62/33 Artikels erlassenen Bestimmungen nicht entspricht." 18. In Anhang II — erhält Punkt 5a folgende Fassung: „5a. Rektifizierter konzentrierter Traubenmost: das flüssige, nicht karamelisierte Erzeugnis, das — durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden, außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme, so hergestellt wird, daß bei einer Temperatur von 2°C der Zahlenwert des Refraktometers — das nach dem Verfahren des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 verwendet wird — nicht unter 70,5 % liegt. Jedoch können die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet verwendet werden, einen anderen Zahlenwert zulassen, der jedoch nicht unter 51,9% liegen darf; — zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist, — folgende Merkmale aufweist: — einen in Weinsäure ausgedrückten Gesamtsäuregehalt von höchstens 0,75 g/kg Gesamtzucker, — einen Gesamtkationengehalt von höchstens 5 Milliäquivalenten/kg Gesamtzucker, — einen Saccharosegehalt von höchstens 0,2 g/kg Gesamtzukker, — einen Äthanolgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker, — einen Schwefeldioxydgehalt von höchstens 10 mg/kg Gesamtzucker, — einen Gehalt an Hydrossimitolphospharid von höchstens 0,5 g/kg Gesamtzucker, — einen ph-Wert von höchstens 5, — eine optische Dichte von 425 nm und eine Dicke von 1 cm von höchstens 0,100 Nr. C 62/34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 5. 3. 84 — (Die Änderung unter Punkt 16 entfällt in der deutschen Fassung.) — eine Leitfähigkeit von höchstens lOOmikro Siemens x cm — 1." — erhält Punkt 18 folgende Fassung: — erhält Punkt 13 folgende Fassung: „18. Weintrub: der schlammige Rückstand, der sich in den Wein enthaltenden Behältern nach der Gärung oder bei der Lagerung absetzt, auch getrocknet."; „13. Schaumwein: mit Ausnahme der Abweichung nach Artikel 48 Absatz 3, das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von — erhält Punkt 19 folgende Fassung: — aus zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten frischen Weintrauben, — aus zur Gewinnung von geeignetem Traubenmost, Tafelwein — aus zur Gewinnung geeignetem Wein, Tafelwein von aus Tafelwein oder — aus Qualitätswein b. A. — oder im Fall von Artikel 48a aus eingeführtem Wein „19. Traubentrester: der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben."; — wird unter Punkt 21 die für flüchtige Säure vorgesehene Höchstgrenze von 2,40 durch 1,50 ersetzt. 19. In Anhang III unter Punkt 2 Buchstabe m) vierter Gedankenstrich werden die Zeichen in Klammern gestrichen; der Buchstabe n) wird gestrichen. gewonnene Erzeugnis, das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxyd gekennzeichnet ist und in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxyd zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist."; Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (Die Änderung unter Punkt 14 entfällt in der deutschen Fassung.) Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Artikel 2 Sie gilt ab 1. September 1984. Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung von Preisen und anderen Beträgen im Obst- und Gemüsesektor für das Wirtschaftsjahr 1984/85 (84/C 62/31) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 1, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. besondere auf Artikel 16 Absatz 1, ms- gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2004/83 (3), insbesondere auf Artikel 7, auf Vorschlag der Kommission, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ('), zuletzt nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, (') (2) ABl. Nr. L 318 vom 18. 12. 1969, S. 1. (3) ABl. Nr. L 198 vom 21. 7. 1983, S. 2. ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.