Kartellrecht: Kommission übersendet mutmaßlichen

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EUROPÄISCHE KOMMISSION
PRESSEMITTEILUNG
Brüssel, 24.Juli 2012
Kartellrecht: Kommission übersendet mutmaßlichen
Beteiligten eines Kartells für CD- und DVD-Laufwerke die
Mitteilung der Beschwerdepunkte
Die Europäische Kommission hat dreizehn Unternehmen, die innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) optische Laufwerke anbieten, von ihrem vorläufigen Standpunkt
in Kenntnis gesetzt, dass sie wegen Beteiligung an einem weltweiten Kartell gegen die
Kartellvorschriften der EU vorstoßen haben könnten. Mit optischen Laufwerken können
CDs und DVDs sowohl gelesen als auch beschrieben werden. Die Kommission hegt den
Verdacht, dass diese Anbieter ihr Verhalten bei Ausschreibungen abgestimmt haben
könnten, die von zwei großen Erstausrüstern, die optische Laufwerke für
Personalcomputer (Desktops and Notebooks) und Server herstellen, organisiert wurden.
Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem endgültigen Ergebnis
des Verfahrens nicht vor.
Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass sich die betreffenden
Unternehmen mindestens 5 Jahre lang an Angebotsabsprachen beteiligt haben, welche
einen der schwersten Verstöße gegen die Kartellvorschriften der EU darstellen.
Zutreffendenfalls könnte dieses Verhalten letztendlich Kunden zum Nachteil gereicht
haben, die optische Laufwerke der betreffenden Unternehmen gekauft haben.
Ablauf des Verfahrens
Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein wichtiger Verfahrensschritt bei
Untersuchungen der Kommission im Falle von Verhaltensweisen, die gegen EUVorschriften verstoßen, wonach Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Praktiken
verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum). Mit dieser Mitteilung
setzt die Kommission die Beteiligten schriftlich von den Beschwerdepunkten, die gegen sie
vorliegen, in Kenntnis. Diese können daraufhin die Unterlagen in der Kommissionsakte
einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie
vor einem Panel aus Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden
ihre Position darlegen.
Die Dauer kartellrechtlicher Ermittlungen variiert je nach Sachlage des spezifischen Falls,
der Anzahl der betroffenen Märkte und der beteiligten Unternehmen und deren
Kooperationsbereitschaft.
IP/12/830
Wenn die Beteiligten ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben und die Kommission
dennoch zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung
vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die wettbewerbswidrige
Verhaltensweise untersagt und gegen die Kartellmitglieder Geldbußen von bis zu 10 %
ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt. Unabhängig davon kann einem Unternehmen
bei Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung die Geldbuße vollständig oder teilweise
erlassen werden, wenn es als erstes das Kartell anzeigt oder aber wichtige Beweise
vorlegt, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln
einen erheblichen Mehrwert darstellen und damit die Ermittlungen voranbringen.
Kontakt:
Antoine Colombani (+32 229-74513)
Marisa Gonzalez Iglesias (+32 229-51925)
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