EUROPÄISCHE KOMMISSION PRESSEMITTEILUNG Brüssel, 24.Juli 2012 Kartellrecht: Kommission übersendet mutmaßlichen Beteiligten eines Kartells für CD- und DVD-Laufwerke die Mitteilung der Beschwerdepunkte Die Europäische Kommission hat dreizehn Unternehmen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) optische Laufwerke anbieten, von ihrem vorläufigen Standpunkt in Kenntnis gesetzt, dass sie wegen Beteiligung an einem weltweiten Kartell gegen die Kartellvorschriften der EU vorstoßen haben könnten. Mit optischen Laufwerken können CDs und DVDs sowohl gelesen als auch beschrieben werden. Die Kommission hegt den Verdacht, dass diese Anbieter ihr Verhalten bei Ausschreibungen abgestimmt haben könnten, die von zwei großen Erstausrüstern, die optische Laufwerke für Personalcomputer (Desktops and Notebooks) und Server herstellen, organisiert wurden. Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor. Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass sich die betreffenden Unternehmen mindestens 5 Jahre lang an Angebotsabsprachen beteiligt haben, welche einen der schwersten Verstöße gegen die Kartellvorschriften der EU darstellen. Zutreffendenfalls könnte dieses Verhalten letztendlich Kunden zum Nachteil gereicht haben, die optische Laufwerke der betreffenden Unternehmen gekauft haben. Ablauf des Verfahrens Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein wichtiger Verfahrensschritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle von Verhaltensweisen, die gegen EUVorschriften verstoßen, wonach Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Praktiken verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum). Mit dieser Mitteilung setzt die Kommission die Beteiligten schriftlich von den Beschwerdepunkten, die gegen sie vorliegen, in Kenntnis. Diese können daraufhin die Unterlagen in der Kommissionsakte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie vor einem Panel aus Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihre Position darlegen. Die Dauer kartellrechtlicher Ermittlungen variiert je nach Sachlage des spezifischen Falls, der Anzahl der betroffenen Märkte und der beteiligten Unternehmen und deren Kooperationsbereitschaft. IP/12/830 Wenn die Beteiligten ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben und die Kommission dennoch zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die wettbewerbswidrige Verhaltensweise untersagt und gegen die Kartellmitglieder Geldbußen von bis zu 10 % ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt. Unabhängig davon kann einem Unternehmen bei Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung die Geldbuße vollständig oder teilweise erlassen werden, wenn es als erstes das Kartell anzeigt oder aber wichtige Beweise vorlegt, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen und damit die Ermittlungen voranbringen. Kontakt: Antoine Colombani (+32 229-74513) Marisa Gonzalez Iglesias (+32 229-51925) 2