EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 « «« « « « « « « « «« 2004 Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie VORLÄUFIG 2001/0098(COD) 25. Oktober 2001 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Energieprofil von Gebäuden (KOM(2001) 226 – C5-0203/2001 – 2001/0098(COD)) Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie Berichterstatter: Alejo Vidal-Quadras Roca PR\452122DE.doc DE PE 309.055 DE Erklärung der benutzten Zeichen * **I **II *** ***I ***II ***III Verfahren der Konsultation Mehrheit der abgegebenen Stimmen Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts Verfahren der Zustimmung Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Legislativtext In den Änderungsanträgen werden Hervorhebungen in Fett- und Kursivdruck vorgenommen. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen. PE 309.055 DE 2/24 PR\452122DE.doc INHALT Seite GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE ........................................................................................ 4 LEGISLATIVVORSCHLAG ................................................................................................ 5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG .............................................. 20 BEGRÜNDUNG ................................................................................................................. 21 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, VOLKSGESUNDHEIT UND VERBRAUCHERPOLITIK ..................................................... STANDPUNKT/ERKLÄRUNG DER KOMMISSION (ART. 66 ABS. 3) ............................. PR\452122DE.doc 3/24 PE 309.055 DE GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel … des EG-Vertrags den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Energieprofil von Gebäuden (KOM(2001) 226 - 2001/0098 (COD)). In der Sitzung vom 17. Mai 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag an den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie als federführenden Ausschuss sowie an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik als mitberatenden Ausschuss überwiesen hat (C50203/2001). In der Sitzung vom … gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag zusätzlich an den Ausschuss für … als mitberatenden Ausschuss überwiesen hat. Der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie benannte in seiner Sitzung vom 29. Mai 2001 Alejo Vidal-Quadras Roca als Berichterstatter. Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seiner/seinen Sitzung(en) vom …. In dieser Sitzung/In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit … Stimmen bei … Gegenstimmen und … Enthaltungen/einstimmig an. Bei der Abstimmung waren anwesend: …, Vorsitzende(r)/amtierende(r) Vorsitzende(r); … und … stellvertretende(r) Vorsitzende(r); Alejo Vidal-Quadras Roca, Berichterstatter; …, … (in Vertretung von …), … (in Vertretung von … gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), … und …. Die Stellungnahme(n) des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (und des Ausschusses für … ) (und der Standpunkt/die Erklärung der Kommission) ist/sind diesem Bericht beigefügt(; der Ausschuss für … hat am … beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben). Der Bericht wurde am … eingereicht. Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird/wurde auf …, … Uhr festgesetzt. PE 309.055 DE 4/24 PR\452122DE.doc LEGISLATIVVORSCHLAG Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Energieprofil von Gebäuden (KOM(2001) 226 – C5-0203/2001 – 2001/0098(COD)) Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert: Vorschlag der Kommission1 Abänderungen des Parlaments Änderungsantrag 1 Erwägung 9 (9) Die Energieprofile von Gebäuden sollten nach einer Methode berechnet werden, bei der zusätzlich zur Wärmedämmung auch andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z.B. Heizungssysteme/Klimaanlagen, Nutzung erneuerbarer Energieträger und Konstruktionsart des Gebäudes. Ein gemeinsamer Ansatz bei diesem Prozess und der Einsatz von qualifiziertem Personal werden dazu beitragen, gleiche Bedingungen für die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im Gebäudesektor zu schaffen und für die künftigen Besitzer oder Nutzer auf dem europäischen Immobilienmarkt hinsichtlich der Energieprofile Transparenz zu gewährleisten. (9) Die Energieprofile von Gebäuden sollten nach einer Methode berechnet werden, bei der zusätzlich zur Wärmedämmung und der Verwendung von an sich schon dämmenden Baumaterialien auch andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z.B. Heizungssysteme/Klimaanlagen, Nutzung erneuerbarer Energieträger und Konstruktionsart des Gebäudes. Ein gemeinsamer Ansatz bei diesem Prozess und der Einsatz von qualifiziertem Personal werden dazu beitragen, gleiche Bedingungen für die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im Gebäudesektor zu schaffen und für die künftigen Besitzer oder Nutzer auf dem europäischen Immobilienmarkt hinsichtlich der Energieprofile Transparenz zu gewährleisten. Begründung Neben der Verwendung von Baubestandteilen, die speziell zur Verbesserung der Wärmedämmung dienen, sollte die Richtlinie das Bestehen von Baumaterialien einbeziehen, die thermische Eigenschaften aufweisen, die sie an sich schon dämmend machen. 1 ABl. C 213 vom 31.07.2001. PR\452122DE.doc 5/24 PE 309.055 DE Änderungsantrag 2 Erwägung 11 (11) Auch größere Renovierungen bestehender Gebäude ab einer bestimmten Größe sollten als Gelegenheit für kosteneffektive Maßnahmen zur Verbesserung der Energieprofile betrachtet werden. (11) Auch größere Renovierungen bestehender Gebäude ab einer bestimmten Größe sollten als Gelegenheit für kosteneffektive Maßnahmen zur Verbesserung der Energieprofile betrachtet werden. Die erforderlichen Investitionen müssen wirtschaftlich rentabel sein, d.h. sie müssen innerhalb eines ausreichend attraktiven Zeitraums Rendite erbringen. Begründung Die durch die Verbesserung des Energieprofils eines Gebäudes erzielte Energieeinsparung bringt einen Gewinn im Verhältnis zu der entsprechenden Investition mit sich, die den besten Anreiz für den Eigentümer darstellt, diese Art von Maßnahmen zu ergreifen. Änderungsantrag 3 Erwägung 12 (12) Durch objektive Informationen über die Energieprofile von Gebäuden bei Bau, Verkauf und Vermietung wird die Energiezertifizierung zu mehr Transparenz am Immobilienmarkt beitragen und dadurch Investitionen in Energieeinsparungen fördern. Sie sollte auch den Einsatz von Anreizsystemen erleichtern. Behördengebäude und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von Umweltund Energieaspekten ein Vorbild geben und daher einer regelmäßigen Energiezertifizierung unterliegen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Energieprofile sollte durch Anbringung der Energiezertifikate an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden. Außerdem dürfte die Angabe der offiziell empfohlenen Raumtemperaturen zusammen mit der PE 309.055 DE (12) Durch objektive Informationen über die Energieprofile von Gebäuden bei Bau, Verkauf und Vermietung wird die Energiezertifizierung zu mehr Transparenz am Immobilienmarkt beitragen und dadurch Investitionen in Energieeinsparungen fördern. Der Zertifizierungsprozess muss von öffentlichen Anreize schaffenden Programmen begleitet sein mit dem Ziel, einen gerechten Zugang zur Verbesserung des Energieprofils zu gewährleisten, besonders im Falle von im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichteten oder verwalteten Gebäuden. Sie sollte auch den Einsatz von Anreizsystemen erleichtern. Behördengebäude und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild geben und daher einer 6/24 PR\452122DE.doc tatsächlich gemessenen Temperatur einem ineffizienten Betrieb von Heizsystemen, Klima- und Belüftungsanlagen vorbeugen. Dadurch wird die Verschwendung von Energie vermieden und dazu beigetragen, ein angenehmes Raumklima (thermische Behaglichkeit) im Verhältnis zum jeweiligen Außenklima zu gewährleisten. regelmäßigen Energiezertifizierung unterliegen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Energieprofile sollte durch Anbringung der Energiezertifikate an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden. Außerdem dürfte die Angabe der offiziell empfohlenen Raumtemperaturen zusammen mit der tatsächlich gemessenen Temperatur einem ineffizienten Betrieb von Heizsystemen, Klima- und Belüftungsanlagen vorbeugen. Dadurch wird die Verschwendung von Energie vermieden und dazu beigetragen, ein angenehmes Raumklima (thermische Behaglichkeit) im Verhältnis zum jeweiligen Außenklima zu gewährleisten. Begründung Die Sozialwohnungen stellen einen besonderen Markt dar, der für Mieter und Käufer mit bescheidenem Einkommen bestimmt ist. Daher sollte die Richtlinie die besonderen Gegebenheiten dieses Sektors berücksichtigen, um Diskriminierungen bei der Anwendung zu vermeiden. Änderungsantrag 4 Erwägung 14a (neu) (14a) Die Staaten verfügen über verschiedene Instrumente zur Förderung der Verbesserung des Energieprofils: Steuervergünstigungen, Vergabe günstiger Kredite und Einführung des Energieprofils als ausschlaggebender Faktor in der Politik der öffentlichen Verwaltungsstellen hinsichtlich Kauf und Pachtung von Gebäuden. Begründung Mechanismen, die einen Anreiz beinhalten, sind immer Auflagen vorzuziehen. Die Richtlinie sollte auf die entsprechenden Instrumente hinweisen. PR\452122DE.doc 7/24 PE 309.055 DE Änderungsantrag 5 Erwägung 14b (neu) (14b) Der Umstand, dass die Kosten für Heizung, Klimatisierung und Warmwasser zu einem angemessenen Teil entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch den Nutzern der Gebäude in Rechnung gestellt wird, trägt zur Einsparung von Energie im Wohnungsbereich bei. Die Nutzer dieser Gebäude sollten ihren eigenen Verbrauch an Heizung und Warmwasser selbst regeln können. Der Rat hat Empfehlungen und Entschließungen betreffend die Inrechnungstellung dieser Ausgaben beschlossen.2 Dieser Grundsatz ist auch in der Richtlinie zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung festgelegt.3 Begründung Es ist offenkundig, dass die individuelle Inrechnungstellung zu einem umsichtigeren und effizienteren Verbrauch von Energie beiträgt. Daher sollten alle Mitgliedstaaten diese begünstigen. Dieser Grundsatz war bereits in verschiedenen Empfehlungen des Rates und in der SAVE-Richtlinie von 1993 enthalten. Änderungsantrag 6 Erwägung 15 (15) Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Methode zur Berechnung der Energieprofile von Gebäuden rasch an den technischen Fortschritt und an künftige Entwicklungen der Normung angepasst werden kann. (15) Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Methode zur Berechnung der Energieprofile und die Mindestnormen für die Energieprofile von Gebäuden rasch an den technischen Fortschritt und an künftige Entwicklungen der Normung angepasst werden kann. 2 Empfehlung 76/493/EWG (ABl. L 140 vom 28.5.1976, S. 12), Empfehlung 77/712/EWG (ABl. L 295 vom 18.11.1977, S. 1), Entschließung vom 8.6.1980 (ABl. C 149 vom 18.6.1980, S. 3), Entschließung vom 15.1.1985 (ABl. C 20 vom 22.1.1985, S. 1). 3 Artikel 3 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13.9.1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 28). PE 309.055 DE 8/24 PR\452122DE.doc Begründung Sowohl die Methode zur Berechnung des Energieprofils als auch die Mindestnormen müssen regelmäßig dem technischen Fortschritt angepasst werden, um die sich ergebenden neuen Lösungen einzubeziehen. Änderungsantrag 7 Artikel 1 Ziel Hiermit wird ein gemeinsamer Rahmen geschaffen, um die Verbesserung der Energieprofile von Gebäuden in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen Bedingen, der Raumklimaqualität, der lokalen Gegebenheiten und der Kosteneffizienz zu unterstützen. Hiermit wird ein gemeinsamer Rahmen geschaffen, um die Verbesserung der Energieprofile von Gebäuden in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen klimatischen und lokalen Bedingungen zu unterstützen. Begründung Die Verbesserung des Energieprofils eines Gebäudes darf nicht zu Lasten des Innenraumklimas gehen; daher muss dieser Faktor mit berücksichtigt werden. Was die Kosteneffizienz anbelangt, so sind die Argumente für ihre Einbeziehung in diesen Artikel dieselben wie jene betreffend Erwägung 11. Änderungsantrag 8 Artikel 2 Absatz 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) Gebäude: geschlossener Bau als Ganzes oder, im Wohnungsbereich, Teile desselben, die als eigene Nutzungseinheiten, z.B. Wohnungen oder Doppelhaushälften, konzipiert wurden; Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) Gebäude: Gebäude als Ganzes oder, im Wohnungsbereich, Teile des Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten, z.B. Wohnungen oder Doppelhaushälften, konzipiert wurden; PR\452122DE.doc 9/24 PE 309.055 DE Begründung Der zu definierende Begriff sollte in der Definition nicht verwendet werden. Änderungsantrag 9 Artikel 2 Absatz 2 (2) Energieprofil eines Gebäudes: Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes, dargestellt durch einen oder mehrere numerische Indikatoren, die unter Berücksichtigung von Wärmedämmung, Installationskennwerten, Bauart und Lage, Eigenenergieerzeugung und anderer Einflussfaktoren für den Nettoenergiebedarf berechnet wurden; (2) Energieprofil eines Gebäudes: der Anteil der verbrauchten Energie, der für die verschiedenen mit der Nutzung des Gebäudes verbundenen Bedürfnisse (Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung …) tatsächlich aufgewendet wird. Diese Größe ist darzustellen durch einen oder mehrere numerische Indikatoren, die unter Berücksichtigung von Wärmedämmung, Installationskennwerten, Bauart und Lage, Eigenenergieerzeugung und anderer Einflussfaktoren für den Nettoenergiebedarf berechnet wurden; Begründung Der zu definierende Begriff sollte in der Definition nicht verwendet werden. Änderungsantrag 10 Artikel 2 Absatz 3 (3) Mindestnorm für das Energieprofil eines Gebäudes: vorgegebene Mindestanforderung für die Energieprofile von Gebäuden; (3) Mindestnorm für das Energieprofil eines Gebäudes: vorgegebene Mindestanforderung für die Energieprofile von Gebäuden und für die sie bestimmenden Elemente; Begründung Damit diese Richtlinie ein Erfolg wird, sollte sie nicht nur auf eine Mindestanforderung für das Energieprofil gegründet sein, sondern auch auf die übrigen Elemente, die Einfluss darauf PE 309.055 DE 10/24 PR\452122DE.doc haben, wie beispielsweise die Wärmedämmung, die Beleuchtungsinstallation, der Wirkungsgrad des Heizkessels und andere. Andererseits darf nicht vergessen werden, dass diese Faktoren bei der Festlegung der Methode zur Berechnung des Energieprofils berücksichtigt werden müssen. Änderungsantrag 11 Artikel 2 Absatz 10 (10) Wirkungsgrad (in %): Verhältnis zwischen der an das Wasser im Heizungssystem abgegebenen Wärme und dem Produkt aus dem Heizwert bei konstantem Brennstoffdruck und dem Verbrauch (= Brennstoffmenge pro Zeiteinheit); (10) Wirkungsgrad (in %): Verhältnis zwischen der an das Wasser im Heizungssystem abgegebenen Wärme und dem Produkt aus dem Heizwert bei konstantem Brennstoffdruck und dem Verbrauch; Begründung Die von der Kommission vorgeschlagene Definition ist nicht schlüssig. Änderungsantrag 12 Artikel 2 Absatz 12 (neu) (12) Wärmedämmung: jeder Bestandteil des Gebäudes, der zur Verringerung des Wärmeaustauschs nach außen dient, einschließlich der Baumaterialien mit thermischen Eigenschaften, die ihnen an sich schon eine Dämmwirkung verleihen. Begründung Im Rahmen dieser Richtlinie bedarf es einer Definition des Begriffs „Wärmedämmung“, der verschiedentlich vorkommt, da sie für die Verbesserung der Energieprofile von Gebäuden von wesentlicher Bedeutung ist. PR\452122DE.doc 11/24 PE 309.055 DE Änderungsantrag 13 Artikel 3 Absatz 1 Methoden und Normen Die Mitgliedstaaten beschließen eine Methode zur Berechnung der Energieprofile und Mindestnormen für Energieprofile von Gebäuden, deren allgemeiner Rahmen im Anhang festgelegt ist. Die Grundzüge dieser Methode und die Mindestnormen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren weiter entwickelt und verfeinert. Bei den Mindestnormen wird unterschieden zwischen neuen Gebäuden und bereits bestehenden Gebäuden und die klimatischen Bedingungen, die örtlichen Gegebenheiten, der Nutzungszweck des Gebäudes und sein Alter werden berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten können offiziell als denkmalgeschützt eingestufte Gebäude, provisorische Gebäude (mit einer Nutzung von weniger als zwei Jahren), Industrieanlagen, Werkstätten und Wohngebäude, die während des größten Teil des Jahres nicht als ständiger Wohnsitz genutzt werden, von diesen Bestimmungen ausnehmen. Die Mitgliedstaaten beschließen eine Methode zur Berechnung der Energieprofile von Gebäuden, deren allgemeiner Rahmen im Anhang festgelegt ist. Diese Methode wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren weiter entwickelt und verfeinert. Begründung Um die Effizienz dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten auf Gemeinschaftsebene die Grundzüge der gemeinsamen Methode sowie Mindestnormen für das Energieprofil festgelegt werden. Viele der Bestimmungen dieser Richtlinie waren bereits in der 1993 verabschiedeten SAVE-Richtlinie vorgesehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Maßnahmen auf rein freiwilliger Grundlage eindeutig unzureichend sind und dass daher verbindliche Normen festgelegt werden müssen. Im Grünbuch über die Sicherheit der Energieversorgung kam die Kommission zum gleichen Schluss. PE 309.055 DE 12/24 PR\452122DE.doc Änderungsantrag 14 Artikel 3 Absatz 2 Das Energieprofil eines Gebäudes ist transparent und leicht verständlich anzugeben und kann einen Indikator für CO2-Emissionen beinhalten. Das Energieprofil eines Gebäudes ist transparent und leicht verständlich anzugeben und kann einen Indikator für CO2-Emissionen beinhalten, der für neue Gebäude verbindlich ist. Begründung In vielen Gebäuden besteht ein großes Potential zur Reduzierung der CO2-Emissionen dank eines integrierten Ansatzes, bei dem die traditionellen Möglichkeiten zur Einsparung mit der Einführung von umweltschonenderen Alternativen zur Erzeugung von Energie kombiniert werden. Daher scheint es sinnvoll, dass im Fall von neuen Gebäuden die Zertifizierung mit einem Indikator der CO2-Emissionen verbunden wird, der es dem Käufer oder Mieter ermöglicht, über diese Information zu verfügen und somit ein vergleichendes Urteil zu fällen. Änderungsantrag 15 Artikel 4 Neue Gebäude Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude, die regelmäßig genutzt werden sollen, die in Artikel 3 genannten Mindestnormen für Energieprofile erfüllen, die nach der im Anhang festgelegten Methode berechnet wurden. Diese Mindestnormen sollten allgemeine Anforderungen an das Innenraumklima berücksichtigen, um mögliche negative Nebenwirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden Diese Normen sind mindestens alle 5 Jahre zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt im Gebäudebereich Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude, die regelmäßig genutzt werden sollen, Mindestnormen für Energieprofile erfüllen, die nach der im Anhang festgelegten Methode berechnet wurden. Diese Mindestnormen sollten allgemeine Anforderungen an das Innenraumklima berücksichtigen, um mögliche negative Nebenwirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden Diese Normen sind mindestens alle 5 Jahre zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt im Gebäudebereich Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten können historische Gebäude, provisorische Gebäude, Industrieanlagen, Werkstätten und nicht für reguläre Wohnzwecke genutzte Wohngebäude von dieser PR\452122DE.doc 13/24 PE 309.055 DE Regelung ausnehmen. Für neue Gebäude mit einer Gesamtgrundfläche über 1000 m2 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, KWK, Fernheizung oder unter bestimmten Voraussetzungen Wärmepumpen vor Erteilung der Baugenehmigung geprüft wird. Das Ergebnis einer solchen Prüfung ist allen Interessierten zur Stellungnahme vorzulegen. Für neue Gebäude mit einer Gesamtgrundfläche über 1000 m2 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, KWK, Fernheizung oder unter bestimmten Voraussetzungen Wärmepumpen vor Erteilung der Baugenehmigung geprüft wird. Das Ergebnis einer solchen Prüfung ist allen Interessierten zur Stellungnahme vorzulegen und ist bei der Planung vor Beginn des Baus des Gebäudes zu berücksichtigen.. Begründung Zwecks einer größeren Präzisierung dieser Richtlinie sollten die in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen erwähnt werden. Was die Auswertung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit anbelangt, die die Einrichtung von dezentralen Anlagen zur Energieerzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger – Kraftwärmekoppelung, städtische Netze oder unter bestimmten Umständen Wärmepumpen – darstellt, erscheint es angemessen hervorzuheben, dass das Ergebnis dieser Auswertung zu berücksichtigen ist, bevor mit dem Bau eines Gebäudes begonnen wird. Änderungsantrag 16 Artikel 5 Bestehende Gebäude Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Energieprofile bestehender Gebäude mit einer Gesamtgrundfläche über 1000 m2 bei Renovierungen an die in Artikel 3 genannten Mindestnormen für Energieprofile angepasst werden, so weit dies technisch möglich und mit kostenwirksamen Investitionen verbunden ist, d.h. Zusatzkosten, die auf der Grundlage der aktuellen durchschnittlichen Zinssätze innerhalb von 12 Jahren durch die erreichten Energieeinsparungen wieder Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Energieprofile bestehender Gebäude mit einer Gesamtgrundfläche über 1000 m2 bei Renovierungen an die Mindestnormen für Energieprofile angepasst werden, so weit dies technisch möglich und mit kostenwirksamen Investitionen verbunden ist, d.h. Zusatzkosten, die auf der Grundlage der aktuellen durchschnittlichen Zinssätze innerhalb von 8 Jahren durch die erreichten Energieeinsparungen wieder PE 309.055 DE 14/24 PR\452122DE.doc ausgeglichen werden können. Dies gilt für alle Fälle, in denen die Gesamtkosten der Renovierung über 25 % des derzeitigen Versicherungswertes des Gebäudes betragen. ausgeglichen werden können. Dies gilt für alle Fälle, in denen die Gesamtkosten der Renovierung über 25 % des derzeitigen Versicherungswertes des Gebäudes ohne Berücksichtigung des Grundstückswerts betragen. Begründung Sowohl unter Zugrundelegung eines vernünftigen Hypothekenzinssatzes als auch angesichts der mittleren Lebensdauer eines Gebäudes ist ein Zeitraum von acht Jahren zu kurz bemessen. Was den Wert des Gebäudes anbelangt, klingt die Bezeichnung „Versicherungswert“ für eine Richtlinie unangemessen. Der Ausschluss des Grundstückswerts ist eine geeignetere Klarstellung. Änderungsantrag 17 Artikel 6 Absatz 1 Zertifikat über das Energieprofil 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem potentiellen Käufer oder Mieter eines Gebäudes bei Bau, Verkauf oder Vermietung ein Zertifikat über das Energieprofil vorgelegt wird, das nicht älter ist als 5 Jahre. Im Falle der bereits bestehenden Gebäude verfügen die Mitgliedstaaten über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für ihre vollständige Anwendung. Die Mitgliedstaaten können als historisch anerkannte und unter Denkmalschutz stehende Gebäude, provisorische Gebäude (die weniger als zwei Jahre benutzt werden), Industrieanlagen, Werkstätten und während des größten Teil des Jahres nicht ständig zu Wohnzwecken genutzte Wohngebäude von dieser Regelung ausnehmen. 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem potentiellen Käufer oder Mieter eines Gebäudes bei Bau, Verkauf oder Vermietung ein Zertifikat über das Energieprofil vorgelegt wird, das nicht älter ist als 5 Jahre. Die Mitgliedstaaten können historische Gebäude, provisorische Gebäude, Industrieanlagen, Werkstätten und nicht für Wohnzwecke genutzte Wohngebäude von dieser Regelung ausnehmen. Begründung In Anbetracht der enormen Menge an in der Europäischen Union bereits vorhandenen PR\452122DE.doc 15/24 PE 309.055 DE Gebäuden ist es sinnvoll, einen realistischen Übergangszeitraum festzusetzen, um den Zertifizierungsprozess zu erleichtern und es den Eigentümern aller bestehender Gebäude zu ermöglichen, diese der Norm anzupassen. Änderungsantrag 18 Artikel 6 Absatz 2 2. Das Zertifikat über das Energieprofil muss dem künftigen Nutzer alle einschlägigen Informationen liefern. Es sollte Referenzwerte wie gültige Rechtsnormen und beste Praktiken enthalten, um einen Vergleich und eine Beurteilung des Energieprofils des Gebäudes zu ermöglichen. Das Zertifikat sollte auch Empfehlungen für die Verbesserung des Energieprofils enthalten. 2. Das Zertifikat über das Energieprofil muss dem künftigen Nutzer alle einschlägigen Informationen liefern. Es sollte Referenzwerte wie gültige Rechtsnormen und beste Praktiken enthalten, um einen Vergleich und eine Beurteilung des Energieprofils des Gebäudes zu ermöglichen. Das Zertifikat sollte auch Empfehlungen für die Verbesserung des Energieprofils und im Falle neuer Gebäude einen CO2Emissonenindikator enthalten. Die im Zertifikat enthaltenen Informationen und Empfehlungen werden nach dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 2 weiter ausgebaut und festgelegt. Begründung Die im Zertifikat über das Energieprofil enthaltenen Informationen müssen in den verschiedenen Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Daher sollten sie nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden. Änderungsantrag 19 Artikel 9 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zertifizierung von Gebäuden und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen von qualifiziertem und unabhängigem Personal durchgeführt wird. PE 309.055 DE Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zertifizierung von Gebäuden und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen von qualifiziertem, unabhängigem und gebührend anerkanntem und in den verschiedenen Techniken der Verbesserung des Energieprofils von Gebäuden versiertem 16/24 PR\452122DE.doc Personal durchgeführt wird. Begründung Das für die Zertifizierung und Inspektion der Gebäude zuständige Personal muss über die erforderlichen gebührend anerkannten Qualifikationen verfügen, damit diese Tätigkeiten mit den notwendigen Garantien durchgeführt werden. Änderungsantrag 19 Artikel 9a (neu) Informationsmaßnahmen Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Nutzer von Gebäuden über die verschiedenen Methoden und Praktiken zur Verbesserung des Energieprofils zu informieren. Die Europäische Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Informationskampagnen, die auf Gemeinschaftsebene geplant werden können. Begründung Der Erfolg dieser Richtlinie hängt in großem Maße von der Akzeptanz seitens der Öffentlichkeit und von ihrer aktiven Mitarbeit ab. In diesem Sinn empfiehlt sich die Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen über die Auswirkungen des Sektors Gebäude auf den globalen Energieverbrauch, über das beträchtliche Einsparungspotential in diesem Bereich und über die besten Praktiken zur Verbesserung des Energieprofils. Änderungsantrag 21 Artikel 12 Absatz 1 Inkrafttreten 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser PR\452122DE.doc 17/24 PE 309.055 DE Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2003 nachzukommen. 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten, vorbehaltlich der Bestimmung von Artikel 6 Absatz 1, nachzukommen. Begründung Es sollte ein vernünftiger Übergangszeitraum für die Verwirklichung der Bestimmungen dieser Richtlinie festgesetzt werden. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint angesichts der Art und der Tragweite der zu ergreifenden Maßnahmen angemessen. Was im Besonderen die Zertifizierung anbelangt, scheint ein längerer Zeitraum sinnvoll, wie im entsprechenden Änderungsantrag zu Artikel 6 vorgeschlagen wird. Änderungsantrag 22 Anhang Abschnitt 1 Buchstabe fa) (neu) fa) Die Qualität des Raumklimas Begründung Die Qualität des Raumklimas ist ein grundlegender Aspekt, der eine nicht zu vernachlässigende Auswirkung auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Nutzer von Gebäuden hat. Änderungsantrag 23 Anhang Abschnitt 1 Buchstabe fb) (neu) fb) Die Intensität der Gebäudenutzung Begründung Die Methode zur Berechnung des Energieprofils muss auch die Intensität der Gebäudenutzung berücksichtigen, d.h. die Zahl der Personen, die es regelmäßig nutzen und die Häufigkeit der Nutzung. PE 309.055 DE 18/24 PR\452122DE.doc Änderungsantrag 24 Anhang Abschnitt 3 Buchstabe fa (neu) fa) Sportanlagen Begründung Die Sportanlagen stellen eine Gebäudekategorie dar, die wegen ihrer großen Zahl und der großen Fläche im Anhang aufgeführt werden muss. PR\452122DE.doc 19/24 PE 309.055 DE ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Energieprofil von Gebäuden (KOM(2001) 226 – C5-0203/2001 – 2001/0098(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 226)4, – gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel … des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0203/2001), – gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie und der Stellungnahme des … (A5-0000/2001), 1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission; 2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 4 ABl. C 213 vom 31.06.2001. PE 309.055 DE 20/24 PR\452122DE.doc BEGRÜNDUNG 1. Energieverbrauch und Einsparungspotential im Sektor Gebäude 1997 betrugt der Energieendverbrauch insgesamt 930 Mio. Tonnen Erdöläquivalent in der EU. Laut den von der Kommission vorgelegten Daten entfallen 40,7% der Gesamtenergienachfrage auf die Bereiche Wohnung und Dienstleistungen, wobei der größte Teil dieses Verbrauchs mit den Gebäuden verknüpft ist. Die Heizung des Wohnraums ist bei weitem der größte Posten des Energieverbrauchs der Haushalte in den Mitgliedstaaten (57%), gefolgt von der Warmwasserbereitung (25%). Die Elektrohaushaltsgeräte und die Beleuchtung machen 11% des Gesamtverbrauchs aus. Im Dienstleistungssektor macht die Heizung der Räume einen etwas geringeren Anteil (52% des Gesamtverbrauchs des Sektors) aus, während Beleuchtung und Büromaschinen sowie „Verschiedenes“ (gewöhnlich Bürogeräte) 14% bzw. 16% ausmachen. Es sei angemerkt, dass ungefähr 10% der derzeit in den Gebäuden verbrauchten Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Die Kommission schätzt, dass ein Einsparungspotential, das als kosteneffizient angesehen werden könnte, von etwa 22% der derzeitigen Verbrauchs besteht, das bis zum Jahr 2010 voll ausgeschöpft werden könnte. Dieses Potential bezieht sich auf die Energie, die in den Gebäuden für Heizung, Warmwasserbereitung, Klimaanlagen und Beleuchtung verwendet wird. Bei dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass bei den bestehenden Gebäuden in einem normalen Tempo Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durchgeführt werden, dass die Nettozunahme der neuen Gebäude bei etwa 1,5% pro Jahr liegt und dass der Prozentsatz der Nutzung der neuesten Technologien schrittweise zunimmt.5 Laut den jüngsten verfügbaren Statistiken von Eurostat bestehen große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was die Wärmedämmungen der Wohnungen anbelangt, Unterschiede die auch mit den jeweiligen klimatischen Gegebenheiten zu tun haben. 2. Vorgeschichte dieser Richtlinie Die Verbesserung des Energieprofils von Gebäuden war bereits in früheren legislativen Instrumenten vorgesehen, wie im Aktionsplan zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft6 oder im Europäischen Programm zur Klimaänderung7. Das Europäische Parlament hat verschiedentlich hervorgehoben, dass dieses Ziel eine der Prioritäten der gemeinschaftlichen Energiepolitik sein muss8. Zu den wichtigsten Bestimmungen, die auf Gemeinschaftsebene auf dem Gebiet der Gebäude bereits bestanden, zählen die Richtlinie über die Wirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln (92/42/EWG), die Richtlinie über Bauprodukte (89/106/EWG) und die die Gebäude betreffenden Artikel der SAVE-Richtlinie (93/76/EWG). In der letzten werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Programme in sechs spezifischen Bereichen umzusetzen, um die Energieeffizienz zu erhöhen. Diese Programme können die Form von Gesetzen, Wirtschafts5 Seihe auch den Zwischenbericht über den Klimawandel in Europa (2000), und http://europa.eu.int/comm/environment/climat/eccp/htm. 6 KOM(2000) 247 endg. 7 KOM(2000) 88 endg. vom 8.3.2000. 8 Siehe beispielsweise die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Mitteilung der Kommission über die Erdölversorgung der Europäischen Union (A5-0163/2001) vom 14. Juni 2001. PR\452122DE.doc 21/24 PE 309.055 DE und Verwaltungsinstrumenten, Informationsmaßnahmen, Bildungsmaßnahmen und freiwilligen Vereinbarungen annehmen. Einige der in dem vorliegenden Kommissionsvorschlag vorgesehenen Maßnahmen (wie die Zertifizierung von Gebäuden, die Wärmedämmung neuer Gebäude oder die regelmäßige Prüfung von Heizkesseln) befanden sich bereits in der SAVE-Richtlinie, doch waren sie für die Mitgliedstaaten nicht bindend. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 93/76 in einem anderen politischen Zusammenhang, nämlich vor der Verabschiedung des Protokolls von Kyoto und vor dem Auftreten neuer Ungewissheiten im Zusammenhang mit der zunehmenden Abhängigkeit der EU von äußeren Energieversorgungsquellen, verabschiedet wurde. Zwar stellte diese Richtlinie durchaus einen Fortschritt dar, doch bestätigt die Kommission, dass „diese Richtlinie […] sich jedoch nicht als vollständig geeignet erwiesen [hat], um das wichtige Ziel der Verbesserung der Energieprofile von Gebäuden in dem wirtschaftlich und technisch als machbar anzusehenden Umfang zu erreichen.“ Im Grünbuch über die Sicherheit der Energieversorgung hat die Kommission weitere Maßnahmen betreffend die Nachfrage vorgeschlagen, namentlich zur Förderung der Energieeinsparung in Gebäuden und im Verkehrssektor. In diesem Dokument ist die Kommission auch zu dem Schluss gekommen, dass im Allgemeinen die Gemeinschaftsprogramme zur Förderung und Unterstützung neuer Technologien nicht dazu geführt haben, dass Normen für das Energieprofil für Gebäude in vielen Ländern der Union wirksam wurden. Aus all diesen Gründen erachtet es die Kommission für notwendig, konkretere Maßnahmen zu ergreifen, weshalb sie einen Rechtsrahmen vorschlägt, der die bestehenden nationalen Maßnahmen in diesem Bereich ergänzt und stärkt und der eine gewisse Konvergenz der Normen im Bereich Energieprofil von Gebäuden erreicht. 3. Ziel und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie Das grundlegende Ziel dieses Vorschlags ist die Förderung des Energieprofils der Gebäude in allen Mitgliedstaaten der EU, wobei es immer auch darum geht, dass die ergriffenen Maßnahmen im Rahmen des Möglichen ein hohes Maß an Kosteneffizienz aufweisen. Da die Erneuerungsrate bei Gebäuden niedrig ist (die durchschnittliche Lebensdauer von Gebäuden liegt zwischen 50 und 100 Jahren), hat die Kommission gewisse Maßnahmen in ihren Vorschlag aufgenommen, die auch für die bereits bestehenden Gebäude gelten, denn bei ihnen liegt kurz- und mittelfristig das größte Potential für die Verbesserung des Energieprofils. Der Richtlinienvorschlag schafft einen Rahmen, der mehr Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ermöglicht und alle äußeren Bereiche des Gebäudes betrifft, einschließlich der Fenster und der Anlagen wie Heizung, Klimatisierung und Lüftung. Es ist keine Maßnahme darin enthalten für nicht fest installierte Ausrüstungen wie Haushaltsgeräte (einschließlich Kochherde), die zusammen für etwa 18% des Gesamtenergieverbrauchs der Haushalte verantwortlich sind. Der Vorschlag befasst sich mit vier Hauptaspekten: A) Festlegung eines allgemeinen Rahmens für eine gemeinsame Methode zur Berechnung der PE 309.055 DE 22/24 PR\452122DE.doc integrierten Energieprofile von Gebäuden (Artikel 1 und 3): ein solches Konzept wird bereits sowohl innerhalb der EU (in Ländern wie Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Italien und Niederlande) wie auch außerhalb derselben (USA, Australien, Kanada und Neuseeland u.a.) angewandt. Eine gemeinsame Methode würde den Vergleich zwischen Gebäuden in der EU für potentielle Nutzer erleichtern und die Grundlage für die Festlegung von Mindestnormen für die Energieprofile der verschiedenen Gebäudearten darstellen, die den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere klimatischen Unterschieden. B) Anwendung von Mindestnormen für Energieprofile auf neue Gebäude und bestimmte bestehende Gebäude bei ihrer Renovierung (Artikel 4und 5): nach dem Vorschlag der Kommission sollen neue Wohngebäude und neue Gebäude im Dienstleistungssektor Mindestnormen für Energieprofile erfüllen, die auf der integrierten Methode basieren. Außerdem sollen diese Normen auf größere (d.h. über 1.000 qm Gesamtfläche) bestehende Gebäude angewandt werden, wenn diese umfassend renoviert werden. C) Zertifizierungssysteme für neue und bestehende Gebäude auf der Grundlage der obigen Normen und öffentliche Anbringung der Zertifikate über das Energieprofil sowie der empfohlenen Innentemperaturen und anderer relevanter Klimaparameter in öffentlichen Gebäuden und Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr (Artikel 6): der Kommission zufolge hat diese Information Auswirkung auf die Mieten, die der Vermieter festlegen kann, wodurch sie einen Anreiz bietet für Investitionen in diesem Sinne. Da die Energiekosten in der Regel vom Mieter gezahlt werden, ist die Motivation für Investitionen in die Energieeffizienz auf Seiten des Eigentümers nur gering. Die beste Möglichkeit, diese Investitionen attraktiver zu machen, sind klare und zuverlässige Informationen für den potentiellen Mieter. Die Zertifikate, die höchstens fünf Jahre alt sein dürfen, werden ergänzt durch Empfehlungen darüber, wie das Energieprofil des Gebäudes verbessert werden kann. Derzeit sind solche Zertifikate vorgeschrieben für neue Gebäude in Dänemark, Deutschland und im Vereinigten Königreich. Für bereits bestehende Gebäude gilt nur in Dänemark eine verbindliche Regelung, mehrere Mitgliedstaaten haben jedoch freiwillige Systeme eingeführt. Die Kommission erwähnt insbesondere das Beispiel Dänemark, wo „die Zertifizierung zusammen mit der Durchführung der einschlägigen Maßnahmen Investitionserträge über 13% [ermöglicht hat], was äußerst kostenwirksam ist“. D) Gezielte Inspektion und Prüfung von Kesseln und Heizungs- und Klimaanlagen (Artikel 7 und 8): bei Kesseln mit einer Nennleistung von mehr als 10 kW, wie sie für kleinere Haushalte mit Akkumulatorkapazität erforderlich sind, bis hin zu Kesseln für Wohnblocks, Bürogebäude usw. sollte eine regelmäßige Inspektion stattfinden, um die Betriebsbedingungen zu verbessern. Derartige Inspektionen sind in zehn Mitgliedstaaten Vorschrift, die anderen haben freiwillige Regelungen und Informationsprogramme eingeführt. Eine regelmäßige Inspektion ist ferner für Klimaanlagen mit einer Nennleistung von über 12 kW vorgesehen. 4. Wesentliche Aspekte der vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungen Einige der Bestimmungen, unter anderem die im Rahmen dieses Vorschlags benutzten Definitionen, bedürfen einer Klärung und Präzisierung, um die uneingeschränkte Einhaltung der Richtlinie zu erleichtern. Andererseits werden bei bestimmten vereinfachenden Verallgemeinerungen die beträchtlichen Unterschiede nicht berücksichtigt, die es zwischen neuen und bereits bestehenden Gebäuden geben kann. Wichtige Aspekte wie die PR\452122DE.doc 23/24 PE 309.055 DE Kosteneffizienz und das Innenraumklima müssen stärker berücksichtigt werden. Was die Energieprofil-Zertifikate anbelangt, vertritt der Berichterstatter die Ansicht, dass die Informationen, die darin enthalten sind, in den verschiedenen Mitgliedstaaten vergleichbar sein müssen und dass das technische Personal, das sich mit der Zertifizierung und Inspektion befasst, über gebührend anerkannte Qualifikationen verfügen muss, die die Durchführung dieser Tätigkeiten mit angemessenen Gewährleistungen ermöglichen. Um die Wirksamkeit dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Grundzüge der gemeinsamen Methode sowie Mindestnormen für das Energieprofil auf Gemeinschaftsniveau festgelegt werden. Die bei der Anwendung der SAVE-Richtlinie gesammelte Erfahrung hat gezeigt, dass rein auf freiwilliger Grundlage erfolgende Maßnahmen eindeutig unzureichend sind und dass daher verbindliche Normen aufgestellt werden müssten. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der Erfolg der Richtlinie weitgehend von ihrer Akzeptanz bei den Bürgern und deren aktiven Mitarbeit abhängt. In diesem Sinne werden Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung über das beträchtliche Einsparungspotential, das im Sektor Gebäude besteht, und über die besten Praktiken, die zur Steigerung des Energieprofils beitragen, vorgeschlagen. Für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie sollte ein vertretbarer Übergangszeitraum festgelegt werden, der die Verabschiedung aller erforderlichen Maßnahmen und die Anpassung aller Akteure des Gebäudesektors an den neuen Rechtsrahmen ermöglicht. Ein Zeitrahmen von drei Jahren erscheint angemessen angesichts der Art und der Tragweite der vorgeschlagenen Maßnahmen. Im besonderen Fall der Zertifizierung dürfte es in Anbetracht der enormen Zahl von Gebäuden in der Europäischen Union angemessen sein, einen längeren Übergangszeitraum für die bereits bestehenden Gebäude vorzusehen. PE 309.055 DE 24/24 PR\452122DE.doc New .eu Domain Changed Web and E-Mail Addresses The introduction of the .eu domain also required the web and e-mail addresses of the European institutions to be adapted. Below please find a list of addresses found in the document at hand which have been changed after the document was created. The list shows the old and new address, a reference to the page where the address was found and the type of address: http: and https: for web addresses, mailto: for e-mail addresses etc. Page: 21 Type: http: Old: http://europa.eu.int/comm/environment/climat/eccp/htm. New: http://europa.eu/comm/environment/climat/eccp/htm. Addendum: 1