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EUROPÄISCHES PARLAMENT
1999
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2004
Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie
VORLÄUFIG
2001/0098(COD)
25. Oktober 2001
***I
ENTWURF EINES BERICHTS
über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über das Energieprofil von Gebäuden
(KOM(2001) 226 – C5-0203/2001 – 2001/0098(COD))
Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie
Berichterstatter: Alejo Vidal-Quadras Roca
PR\452122DE.doc
DE
PE 309.055
DE
Erklärung der benutzten Zeichen
*
**I
**II
***
***I
***II
***III
Verfahren der Konsultation
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des
Gemeinsamen Standpunkts
Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung
des Gemeinsamen Standpunkts
Verfahren der Zustimmung
Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in
Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des
EU-Vertrags genannt sind
Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des
Gemeinsamen Standpunkts
Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung
des Gemeinsamen Standpunkts
Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des
gemeinsamen Entwurfs
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission
vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
Änderungsanträge zu einem Legislativtext
In den Änderungsanträgen werden Hervorhebungen in Fett- und Kursivdruck
vorgenommen. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das
als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des
Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen
Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer
Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese
Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden
technischen Dienststellen.
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INHALT
Seite
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE ........................................................................................ 4
LEGISLATIVVORSCHLAG ................................................................................................ 5
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG .............................................. 20
BEGRÜNDUNG ................................................................................................................. 21
STELLUNGNAHME
DES
AUSSCHUSSES
FÜR
UMWELTFRAGEN,
VOLKSGESUNDHEIT UND VERBRAUCHERPOLITIK .....................................................
STANDPUNKT/ERKLÄRUNG DER KOMMISSION (ART. 66 ABS. 3) .............................
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GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
Mit Schreiben vom 14. Mai 2001 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament
gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel … des EG-Vertrags den Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Energieprofil von Gebäuden
(KOM(2001) 226 - 2001/0098 (COD)).
In der Sitzung vom 17. Mai 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt,
dass sie diesen Vorschlag an den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und
Energie als federführenden Ausschuss sowie an den Ausschuss für Umweltfragen,
Volksgesundheit und Verbraucherpolitik als mitberatenden Ausschuss überwiesen hat (C50203/2001).
In der Sitzung vom … gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie
diesen Vorschlag zusätzlich an den Ausschuss für … als mitberatenden Ausschuss überwiesen
hat.
Der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie benannte in seiner Sitzung
vom 29. Mai 2001 Alejo Vidal-Quadras Roca als Berichterstatter.
Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in
seiner/seinen Sitzung(en) vom ….
In dieser Sitzung/In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer
legislativen Entschließung mit … Stimmen bei … Gegenstimmen und …
Enthaltungen/einstimmig an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: …, Vorsitzende(r)/amtierende(r) Vorsitzende(r); …
und … stellvertretende(r) Vorsitzende(r); Alejo Vidal-Quadras Roca, Berichterstatter; …, …
(in Vertretung von …), … (in Vertretung von … gemäß Art. 153 Abs. 2 der
Geschäftsordnung), … und ….
Die Stellungnahme(n) des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und
Verbraucherpolitik (und des Ausschusses für … ) (und der Standpunkt/die Erklärung der
Kommission) ist/sind diesem Bericht beigefügt(; der Ausschuss für … hat am … beschlossen,
keine Stellungnahme abzugeben).
Der Bericht wurde am … eingereicht.
Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für
die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird/wurde auf …, … Uhr festgesetzt.
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LEGISLATIVVORSCHLAG
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das
Energieprofil von Gebäuden (KOM(2001) 226 – C5-0203/2001 – 2001/0098(COD))
Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert:
Vorschlag der Kommission1
Abänderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 9
(9) Die Energieprofile von Gebäuden
sollten nach einer Methode berechnet
werden, bei der zusätzlich zur Wärmedämmung auch andere Faktoren von
wachsender Bedeutung einbezogen
werden, z.B. Heizungssysteme/Klimaanlagen, Nutzung erneuerbarer
Energieträger und Konstruktionsart des
Gebäudes. Ein gemeinsamer Ansatz bei
diesem Prozess und der Einsatz von
qualifiziertem Personal werden dazu
beitragen, gleiche Bedingungen für die
Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei
Energieeinsparungen im Gebäudesektor zu
schaffen und für die künftigen Besitzer
oder Nutzer auf dem europäischen
Immobilienmarkt hinsichtlich der
Energieprofile Transparenz zu
gewährleisten.
(9) Die Energieprofile von Gebäuden
sollten nach einer Methode berechnet
werden, bei der zusätzlich zur Wärmedämmung und der Verwendung von an
sich schon dämmenden Baumaterialien
auch andere Faktoren von wachsender
Bedeutung einbezogen werden, z.B.
Heizungssysteme/Klimaanlagen, Nutzung
erneuerbarer Energieträger und
Konstruktionsart des Gebäudes. Ein
gemeinsamer Ansatz bei diesem Prozess
und der Einsatz von qualifiziertem
Personal werden dazu beitragen, gleiche
Bedingungen für die Anstrengungen in den
Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen
im Gebäudesektor zu schaffen und für die
künftigen Besitzer oder Nutzer auf dem
europäischen Immobilienmarkt hinsichtlich
der Energieprofile Transparenz zu
gewährleisten.
Begründung
Neben der Verwendung von Baubestandteilen, die speziell zur Verbesserung der
Wärmedämmung dienen, sollte die Richtlinie das Bestehen von Baumaterialien einbeziehen,
die thermische Eigenschaften aufweisen, die sie an sich schon dämmend machen.
1
ABl. C 213 vom 31.07.2001.
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Änderungsantrag 2
Erwägung 11
(11) Auch größere Renovierungen
bestehender Gebäude ab einer bestimmten
Größe sollten als Gelegenheit für
kosteneffektive Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieprofile betrachtet
werden.
(11) Auch größere Renovierungen bestehender Gebäude ab einer bestimmten
Größe sollten als Gelegenheit für kosteneffektive Maßnahmen zur Verbesserung
der Energieprofile betrachtet werden. Die
erforderlichen Investitionen müssen
wirtschaftlich rentabel sein, d.h. sie
müssen innerhalb eines ausreichend
attraktiven Zeitraums Rendite erbringen.
Begründung
Die durch die Verbesserung des Energieprofils eines Gebäudes erzielte Energieeinsparung
bringt einen Gewinn im Verhältnis zu der entsprechenden Investition mit sich, die den besten
Anreiz für den Eigentümer darstellt, diese Art von Maßnahmen zu ergreifen.
Änderungsantrag 3
Erwägung 12
(12) Durch objektive Informationen über
die Energieprofile von Gebäuden bei Bau,
Verkauf und Vermietung wird die
Energiezertifizierung zu mehr Transparenz
am Immobilienmarkt beitragen und
dadurch Investitionen in
Energieeinsparungen fördern. Sie sollte
auch den Einsatz von Anreizsystemen
erleichtern. Behördengebäude und
Gebäude mit starkem Publikumsverkehr
sollten durch Einbeziehung von Umweltund Energieaspekten ein Vorbild geben
und daher einer regelmäßigen
Energiezertifizierung unterliegen. Die
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die
Energieprofile sollte durch Anbringung der
Energiezertifikate an gut sichtbaren Stellen
unterstützt werden. Außerdem dürfte die
Angabe der offiziell empfohlenen
Raumtemperaturen zusammen mit der
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(12) Durch objektive Informationen über
die Energieprofile von Gebäuden bei Bau,
Verkauf und Vermietung wird die
Energiezertifizierung zu mehr Transparenz
am Immobilienmarkt beitragen und
dadurch Investitionen in Energieeinsparungen fördern. Der Zertifizierungsprozess
muss von öffentlichen Anreize
schaffenden Programmen begleitet sein
mit dem Ziel, einen gerechten Zugang zur
Verbesserung des Energieprofils zu
gewährleisten, besonders im Falle von im
Rahmen des sozialen Wohnungsbaus
errichteten oder verwalteten Gebäuden.
Sie sollte auch den Einsatz von
Anreizsystemen erleichtern.
Behördengebäude und Gebäude mit
starkem Publikumsverkehr sollten durch
Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild geben und daher einer
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tatsächlich gemessenen Temperatur einem
ineffizienten Betrieb von Heizsystemen,
Klima- und Belüftungsanlagen vorbeugen.
Dadurch wird die Verschwendung von
Energie vermieden und dazu beigetragen,
ein angenehmes Raumklima (thermische
Behaglichkeit) im Verhältnis zum
jeweiligen Außenklima zu gewährleisten.
regelmäßigen Energiezertifizierung
unterliegen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Energieprofile sollte durch
Anbringung der Energiezertifikate an gut
sichtbaren Stellen unterstützt werden.
Außerdem dürfte die Angabe der offiziell
empfohlenen Raumtemperaturen zusammen mit der tatsächlich gemessenen Temperatur einem ineffizienten Betrieb von
Heizsystemen, Klima- und Belüftungsanlagen vorbeugen. Dadurch wird die
Verschwendung von Energie vermieden
und dazu beigetragen, ein angenehmes
Raumklima (thermische Behaglichkeit) im
Verhältnis zum jeweiligen Außenklima zu
gewährleisten.
Begründung
Die Sozialwohnungen stellen einen besonderen Markt dar, der für Mieter und Käufer mit
bescheidenem Einkommen bestimmt ist. Daher sollte die Richtlinie die besonderen
Gegebenheiten dieses Sektors berücksichtigen, um Diskriminierungen bei der Anwendung zu
vermeiden.
Änderungsantrag 4
Erwägung 14a (neu)
(14a) Die Staaten verfügen über
verschiedene Instrumente zur Förderung
der Verbesserung des Energieprofils:
Steuervergünstigungen, Vergabe
günstiger Kredite und Einführung des
Energieprofils als ausschlaggebender
Faktor in der Politik der öffentlichen
Verwaltungsstellen hinsichtlich Kauf und
Pachtung von Gebäuden.
Begründung
Mechanismen, die einen Anreiz beinhalten, sind immer Auflagen vorzuziehen. Die Richtlinie
sollte auf die entsprechenden Instrumente hinweisen.
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Änderungsantrag 5
Erwägung 14b (neu)
(14b) Der Umstand, dass die Kosten für
Heizung, Klimatisierung und Warmwasser zu einem angemessenen Teil
entsprechend dem tatsächlichen
Verbrauch den Nutzern der Gebäude in
Rechnung gestellt wird, trägt zur
Einsparung von Energie im Wohnungsbereich bei. Die Nutzer dieser Gebäude
sollten ihren eigenen Verbrauch an
Heizung und Warmwasser selbst regeln
können. Der Rat hat Empfehlungen und
Entschließungen betreffend die
Inrechnungstellung dieser Ausgaben
beschlossen.2 Dieser Grundsatz ist auch
in der Richtlinie zur Begrenzung der
Kohlendioxidemissionen durch eine
effizientere Energienutzung festgelegt.3
Begründung
Es ist offenkundig, dass die individuelle Inrechnungstellung zu einem umsichtigeren und
effizienteren Verbrauch von Energie beiträgt. Daher sollten alle Mitgliedstaaten diese
begünstigen. Dieser Grundsatz war bereits in verschiedenen Empfehlungen des Rates und in
der SAVE-Richtlinie von 1993 enthalten.
Änderungsantrag 6
Erwägung 15
(15) Es sind entsprechende Vorkehrungen
zu treffen, damit die Methode zur
Berechnung der Energieprofile von
Gebäuden rasch an den technischen
Fortschritt und an künftige Entwicklungen
der Normung angepasst werden kann.
(15) Es sind entsprechende Vorkehrungen
zu treffen, damit die Methode zur Berechnung der Energieprofile und die
Mindestnormen für die Energieprofile
von Gebäuden rasch an den technischen
Fortschritt und an künftige Entwicklungen
der Normung angepasst werden kann.
2
Empfehlung 76/493/EWG (ABl. L 140 vom 28.5.1976, S. 12), Empfehlung 77/712/EWG (ABl. L 295 vom
18.11.1977, S. 1), Entschließung vom 8.6.1980 (ABl. C 149 vom 18.6.1980, S. 3), Entschließung vom 15.1.1985
(ABl. C 20 vom 22.1.1985, S. 1).
3
Artikel 3 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13.9.1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen
durch eine effizientere Energienutzung (ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 28).
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Begründung
Sowohl die Methode zur Berechnung des Energieprofils als auch die Mindestnormen müssen
regelmäßig dem technischen Fortschritt angepasst werden, um die sich ergebenden neuen
Lösungen einzubeziehen.
Änderungsantrag 7
Artikel 1
Ziel
Hiermit wird ein gemeinsamer Rahmen
geschaffen, um die Verbesserung der
Energieprofile von Gebäuden in der
Gemeinschaft unter Berücksichtigung der
jeweiligen äußeren klimatischen Bedingen, der Raumklimaqualität, der
lokalen Gegebenheiten und der
Kosteneffizienz zu unterstützen.
Hiermit wird ein gemeinsamer Rahmen
geschaffen, um die Verbesserung der
Energieprofile von Gebäuden in der
Gemeinschaft unter Berücksichtigung der
jeweiligen klimatischen und lokalen
Bedingungen zu unterstützen.
Begründung
Die Verbesserung des Energieprofils eines Gebäudes darf nicht zu Lasten des
Innenraumklimas gehen; daher muss dieser Faktor mit berücksichtigt werden. Was die
Kosteneffizienz anbelangt, so sind die Argumente für ihre Einbeziehung in diesen Artikel
dieselben wie jene betreffend Erwägung 11.
Änderungsantrag 8
Artikel 2 Absatz 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten
folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Gebäude: geschlossener Bau als
Ganzes oder, im Wohnungsbereich, Teile
desselben, die als eigene Nutzungseinheiten, z.B. Wohnungen oder Doppelhaushälften, konzipiert wurden;
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten
folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Gebäude: Gebäude als Ganzes oder, im
Wohnungsbereich, Teile des Gebäudes, die
als eigene Nutzungseinheiten, z.B.
Wohnungen oder Doppelhaushälften,
konzipiert wurden;
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Begründung
Der zu definierende Begriff sollte in der Definition nicht verwendet werden.
Änderungsantrag 9
Artikel 2 Absatz 2
(2) Energieprofil eines Gebäudes:
Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes,
dargestellt durch einen oder mehrere
numerische Indikatoren, die unter
Berücksichtigung von Wärmedämmung,
Installationskennwerten, Bauart und Lage,
Eigenenergieerzeugung und anderer
Einflussfaktoren für den
Nettoenergiebedarf berechnet wurden;
(2) Energieprofil eines Gebäudes: der
Anteil der verbrauchten Energie, der für
die verschiedenen mit der Nutzung des
Gebäudes verbundenen Bedürfnisse
(Heizung, Warmwasser, Kühlung,
Lüftung, Beleuchtung …) tatsächlich
aufgewendet wird. Diese Größe ist darzustellen durch einen oder mehrere numerische Indikatoren, die unter Berücksichtigung von Wärmedämmung, Installationskennwerten, Bauart und Lage, Eigenenergieerzeugung und anderer Einflussfaktoren für den Nettoenergiebedarf
berechnet wurden;
Begründung
Der zu definierende Begriff sollte in der Definition nicht verwendet werden.
Änderungsantrag 10
Artikel 2 Absatz 3
(3) Mindestnorm für das Energieprofil
eines Gebäudes: vorgegebene
Mindestanforderung für die Energieprofile
von Gebäuden;
(3) Mindestnorm für das Energieprofil
eines Gebäudes: vorgegebene Mindestanforderung für die Energieprofile von
Gebäuden und für die sie bestimmenden
Elemente;
Begründung
Damit diese Richtlinie ein Erfolg wird, sollte sie nicht nur auf eine Mindestanforderung für
das Energieprofil gegründet sein, sondern auch auf die übrigen Elemente, die Einfluss darauf
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haben, wie beispielsweise die Wärmedämmung, die Beleuchtungsinstallation, der
Wirkungsgrad des Heizkessels und andere. Andererseits darf nicht vergessen werden, dass
diese Faktoren bei der Festlegung der Methode zur Berechnung des Energieprofils
berücksichtigt werden müssen.
Änderungsantrag 11
Artikel 2 Absatz 10
(10) Wirkungsgrad (in %): Verhältnis
zwischen der an das Wasser im
Heizungssystem abgegebenen Wärme und
dem Produkt aus dem Heizwert bei
konstantem Brennstoffdruck und dem
Verbrauch (= Brennstoffmenge pro
Zeiteinheit);
(10) Wirkungsgrad (in %): Verhältnis
zwischen der an das Wasser im
Heizungssystem abgegebenen Wärme und
dem Produkt aus dem Heizwert bei
konstantem Brennstoffdruck und dem
Verbrauch;
Begründung
Die von der Kommission vorgeschlagene Definition ist nicht schlüssig.
Änderungsantrag 12
Artikel 2 Absatz 12 (neu)
(12) Wärmedämmung: jeder Bestandteil
des Gebäudes, der zur Verringerung des
Wärmeaustauschs nach außen dient, einschließlich der Baumaterialien mit
thermischen Eigenschaften, die ihnen an
sich schon eine Dämmwirkung verleihen.
Begründung
Im Rahmen dieser Richtlinie bedarf es einer Definition des Begriffs „Wärmedämmung“, der
verschiedentlich vorkommt, da sie für die Verbesserung der Energieprofile von Gebäuden von
wesentlicher Bedeutung ist.
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Änderungsantrag 13
Artikel 3 Absatz 1
Methoden und Normen
Die Mitgliedstaaten beschließen eine
Methode zur Berechnung der Energieprofile und Mindestnormen für Energieprofile von Gebäuden, deren allgemeiner
Rahmen im Anhang festgelegt ist. Die
Grundzüge dieser Methode und die
Mindestnormen werden nach dem in
Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren
weiter entwickelt und verfeinert. Bei den
Mindestnormen wird unterschieden
zwischen neuen Gebäuden und bereits
bestehenden Gebäuden und die
klimatischen Bedingungen, die örtlichen
Gegebenheiten, der Nutzungszweck des
Gebäudes und sein Alter werden
berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten
können offiziell als denkmalgeschützt
eingestufte Gebäude, provisorische
Gebäude (mit einer Nutzung von weniger
als zwei Jahren), Industrieanlagen, Werkstätten und Wohngebäude, die während
des größten Teil des Jahres nicht als
ständiger Wohnsitz genutzt werden, von
diesen Bestimmungen ausnehmen.
Die Mitgliedstaaten beschließen eine
Methode zur Berechnung der
Energieprofile von Gebäuden, deren
allgemeiner Rahmen im Anhang festgelegt
ist. Diese Methode wird gemäß dem in
Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren
weiter entwickelt und verfeinert.
Begründung
Um die Effizienz dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten auf Gemeinschaftsebene die
Grundzüge der gemeinsamen Methode sowie Mindestnormen für das Energieprofil festgelegt
werden. Viele der Bestimmungen dieser Richtlinie waren bereits in der 1993 verabschiedeten
SAVE-Richtlinie vorgesehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Maßnahmen auf rein
freiwilliger Grundlage eindeutig unzureichend sind und dass daher verbindliche Normen
festgelegt werden müssen. Im Grünbuch über die Sicherheit der Energieversorgung kam die
Kommission zum gleichen Schluss.
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Änderungsantrag 14
Artikel 3 Absatz 2
Das Energieprofil eines Gebäudes ist
transparent und leicht verständlich
anzugeben und kann einen Indikator für
CO2-Emissionen beinhalten.
Das Energieprofil eines Gebäudes ist
transparent und leicht verständlich
anzugeben und kann einen Indikator für
CO2-Emissionen beinhalten, der für neue
Gebäude verbindlich ist.
Begründung
In vielen Gebäuden besteht ein großes Potential zur Reduzierung der CO2-Emissionen dank
eines integrierten Ansatzes, bei dem die traditionellen Möglichkeiten zur Einsparung mit der
Einführung von umweltschonenderen Alternativen zur Erzeugung von Energie kombiniert
werden. Daher scheint es sinnvoll, dass im Fall von neuen Gebäuden die Zertifizierung mit
einem Indikator der CO2-Emissionen verbunden wird, der es dem Käufer oder Mieter
ermöglicht, über diese Information zu verfügen und somit ein vergleichendes Urteil zu fällen.
Änderungsantrag 15
Artikel 4
Neue Gebäude
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass neue Gebäude, die regelmäßig genutzt
werden sollen, die in Artikel 3 genannten
Mindestnormen für Energieprofile erfüllen,
die nach der im Anhang festgelegten
Methode berechnet wurden. Diese Mindestnormen sollten allgemeine
Anforderungen an das Innenraumklima
berücksichtigen, um mögliche negative
Nebenwirkungen, wie unzureichende
Belüftung, zu vermeiden Diese Normen
sind mindestens alle 5 Jahre zu
aktualisieren, um dem technischen
Fortschritt im Gebäudebereich Rechnung
zu tragen.
Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass neue Gebäude, die
regelmäßig genutzt werden sollen,
Mindestnormen für Energieprofile erfüllen,
die nach der im Anhang festgelegten
Methode berechnet wurden. Diese
Mindestnormen sollten allgemeine
Anforderungen an das Innenraumklima
berücksichtigen, um mögliche negative
Nebenwirkungen, wie unzureichende
Belüftung, zu vermeiden Diese Normen
sind mindestens alle 5 Jahre zu
aktualisieren, um dem technischen
Fortschritt im Gebäudebereich Rechnung
zu tragen. Die Mitgliedstaaten können
historische Gebäude, provisorische
Gebäude, Industrieanlagen, Werkstätten
und nicht für reguläre Wohnzwecke
genutzte Wohngebäude von dieser
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Regelung ausnehmen.
Für neue Gebäude mit einer
Gesamtgrundfläche über 1000 m2
gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die
technische, ökologische und
wirtschaftliche Einsetzbarkeit dezentraler
Energieversorgungssysteme auf der
Grundlage von erneuerbaren
Energieträgern, KWK, Fernheizung oder
unter bestimmten Voraussetzungen
Wärmepumpen vor Erteilung der
Baugenehmigung geprüft wird. Das
Ergebnis einer solchen Prüfung ist allen
Interessierten zur Stellungnahme
vorzulegen.
Für neue Gebäude mit einer Gesamtgrundfläche über 1000 m2 gewährleisten die
Mitgliedstaaten, dass die technische,
ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von
erneuerbaren Energieträgern, KWK,
Fernheizung oder unter bestimmten
Voraussetzungen Wärmepumpen vor
Erteilung der Baugenehmigung geprüft
wird. Das Ergebnis einer solchen Prüfung
ist allen Interessierten zur Stellungnahme
vorzulegen und ist bei der Planung vor
Beginn des Baus des Gebäudes zu
berücksichtigen..
Begründung
Zwecks einer größeren Präzisierung dieser Richtlinie sollten die in Artikel 3 aufgeführten
Ausnahmen erwähnt werden. Was die Auswertung der technischen, ökologischen und
wirtschaftlichen Durchführbarkeit anbelangt, die die Einrichtung von dezentralen Anlagen
zur Energieerzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger –
Kraftwärmekoppelung, städtische Netze oder unter bestimmten Umständen Wärmepumpen –
darstellt, erscheint es angemessen hervorzuheben, dass das Ergebnis dieser Auswertung zu
berücksichtigen ist, bevor mit dem Bau eines Gebäudes begonnen wird.
Änderungsantrag 16
Artikel 5
Bestehende Gebäude
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Energieprofile bestehender
Gebäude mit einer Gesamtgrundfläche
über 1000 m2 bei Renovierungen an die in
Artikel 3 genannten Mindestnormen für
Energieprofile angepasst werden, so weit
dies technisch möglich und mit kostenwirksamen Investitionen verbunden ist,
d.h. Zusatzkosten, die auf der Grundlage
der aktuellen durchschnittlichen Zinssätze
innerhalb von 12 Jahren durch die
erreichten Energieeinsparungen wieder
Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Energieprofile
bestehender Gebäude mit einer
Gesamtgrundfläche über 1000 m2 bei
Renovierungen an die Mindestnormen für
Energieprofile angepasst werden, so weit
dies technisch möglich und mit
kostenwirksamen Investitionen verbunden
ist, d.h. Zusatzkosten, die auf der
Grundlage der aktuellen durchschnittlichen
Zinssätze innerhalb von 8 Jahren durch
die erreichten Energieeinsparungen wieder
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ausgeglichen werden können.
Dies gilt für alle Fälle, in denen die
Gesamtkosten der Renovierung über 25 %
des derzeitigen Versicherungswertes des
Gebäudes betragen.
ausgeglichen werden können.
Dies gilt für alle Fälle, in denen die
Gesamtkosten der Renovierung über 25 %
des derzeitigen Versicherungswertes des
Gebäudes ohne Berücksichtigung des
Grundstückswerts betragen.
Begründung
Sowohl unter Zugrundelegung eines vernünftigen Hypothekenzinssatzes als auch angesichts
der mittleren Lebensdauer eines Gebäudes ist ein Zeitraum von acht Jahren zu kurz
bemessen. Was den Wert des Gebäudes anbelangt, klingt die Bezeichnung
„Versicherungswert“ für eine Richtlinie unangemessen. Der Ausschluss des
Grundstückswerts ist eine geeignetere Klarstellung.
Änderungsantrag 17
Artikel 6 Absatz 1
Zertifikat über das Energieprofil
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
dem potentiellen Käufer oder Mieter eines
Gebäudes bei Bau, Verkauf oder Vermietung ein Zertifikat über das Energieprofil vorgelegt wird, das nicht älter ist als
5 Jahre. Im Falle der bereits bestehenden
Gebäude verfügen die Mitgliedstaaten
über einen Zeitraum von fünf Jahren ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Richtlinie für ihre vollständige
Anwendung.
Die Mitgliedstaaten können als historisch
anerkannte und unter Denkmalschutz
stehende Gebäude, provisorische Gebäude
(die weniger als zwei Jahre benutzt
werden), Industrieanlagen, Werkstätten
und während des größten Teil des Jahres
nicht ständig zu Wohnzwecken genutzte
Wohngebäude von dieser Regelung
ausnehmen.
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
dem potentiellen Käufer oder Mieter eines
Gebäudes bei Bau, Verkauf oder
Vermietung ein Zertifikat über das
Energieprofil vorgelegt wird, das nicht
älter ist als 5 Jahre.
Die Mitgliedstaaten können historische
Gebäude, provisorische Gebäude,
Industrieanlagen, Werkstätten und nicht für
Wohnzwecke genutzte Wohngebäude von
dieser Regelung ausnehmen.
Begründung
In Anbetracht der enormen Menge an in der Europäischen Union bereits vorhandenen
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Gebäuden ist es sinnvoll, einen realistischen Übergangszeitraum festzusetzen, um den
Zertifizierungsprozess zu erleichtern und es den Eigentümern aller bestehender Gebäude zu
ermöglichen, diese der Norm anzupassen.
Änderungsantrag 18
Artikel 6 Absatz 2
2. Das Zertifikat über das Energieprofil
muss dem künftigen Nutzer alle
einschlägigen Informationen liefern. Es
sollte Referenzwerte wie gültige
Rechtsnormen und beste Praktiken
enthalten, um einen Vergleich und eine
Beurteilung des Energieprofils des
Gebäudes zu ermöglichen. Das Zertifikat
sollte auch Empfehlungen für die
Verbesserung des Energieprofils enthalten.
2. Das Zertifikat über das Energieprofil
muss dem künftigen Nutzer alle
einschlägigen Informationen liefern. Es
sollte Referenzwerte wie gültige
Rechtsnormen und beste Praktiken
enthalten, um einen Vergleich und eine
Beurteilung des Energieprofils des
Gebäudes zu ermöglichen. Das Zertifikat
sollte auch Empfehlungen für die
Verbesserung des Energieprofils und im
Falle neuer Gebäude einen CO2Emissonenindikator enthalten.
Die im Zertifikat enthaltenen
Informationen und Empfehlungen
werden nach dem Verfahren von Artikel
11 Absatz 2 weiter ausgebaut und
festgelegt.
Begründung
Die im Zertifikat über das Energieprofil enthaltenen Informationen müssen in den
verschiedenen Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Daher sollten sie nach dem in Artikel 11
Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.
Änderungsantrag 19
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Zertifizierung von Gebäuden und die
Inspektion von Heizungs- und
Klimaanlagen von qualifiziertem und
unabhängigem Personal durchgeführt wird.
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Zertifizierung von Gebäuden und die
Inspektion von Heizungs- und
Klimaanlagen von qualifiziertem,
unabhängigem und gebührend
anerkanntem und in den verschiedenen
Techniken der Verbesserung des
Energieprofils von Gebäuden versiertem
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Personal durchgeführt wird.
Begründung
Das für die Zertifizierung und Inspektion der Gebäude zuständige Personal muss über die
erforderlichen gebührend anerkannten Qualifikationen verfügen, damit diese Tätigkeiten mit
den notwendigen Garantien durchgeführt werden.
Änderungsantrag 19
Artikel 9a (neu)
Informationsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten ergreifen die
erforderlichen Maßnahmen, um die
Nutzer von Gebäuden über die
verschiedenen Methoden und Praktiken
zur Verbesserung des Energieprofils zu
informieren. Die Europäische
Kommission unterstützt die
Mitgliedstaaten bei der Durchführung
dieser Informationskampagnen, die auf
Gemeinschaftsebene geplant werden
können.
Begründung
Der Erfolg dieser Richtlinie hängt in großem Maße von der Akzeptanz seitens der
Öffentlichkeit und von ihrer aktiven Mitarbeit ab. In diesem Sinn empfiehlt sich die
Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen über die Auswirkungen des
Sektors Gebäude auf den globalen Energieverbrauch, über das beträchtliche
Einsparungspotential in diesem Bereich und über die besten Praktiken zur Verbesserung des
Energieprofils.
Änderungsantrag 21
Artikel 12 Absatz 1
Inkrafttreten
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die
erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser
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Richtlinie spätestens bis zum
31. Dezember 2003 nachzukommen.
36 Monate nach ihrem Inkrafttreten,
vorbehaltlich der Bestimmung von Artikel
6 Absatz 1, nachzukommen.
Begründung
Es sollte ein vernünftiger Übergangszeitraum für die Verwirklichung der Bestimmungen
dieser Richtlinie festgesetzt werden. Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint angesichts der
Art und der Tragweite der zu ergreifenden Maßnahmen angemessen. Was im Besonderen die
Zertifizierung anbelangt, scheint ein längerer Zeitraum sinnvoll, wie im entsprechenden
Änderungsantrag zu Artikel 6 vorgeschlagen wird.
Änderungsantrag 22
Anhang Abschnitt 1 Buchstabe fa) (neu)
fa) Die Qualität des Raumklimas
Begründung
Die Qualität des Raumklimas ist ein grundlegender Aspekt, der eine nicht zu
vernachlässigende Auswirkung auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Nutzer von
Gebäuden hat.
Änderungsantrag 23
Anhang Abschnitt 1 Buchstabe fb) (neu)
fb) Die Intensität der Gebäudenutzung
Begründung
Die Methode zur Berechnung des Energieprofils muss auch die Intensität der
Gebäudenutzung berücksichtigen, d.h. die Zahl der Personen, die es regelmäßig nutzen und
die Häufigkeit der Nutzung.
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Änderungsantrag 24
Anhang Abschnitt 3 Buchstabe fa (neu)
fa) Sportanlagen
Begründung
Die Sportanlagen stellen eine Gebäudekategorie dar, die wegen ihrer großen Zahl und der
großen Fläche im Anhang aufgeführt werden muss.
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Energieprofil von
Gebäuden (KOM(2001) 226 – C5-0203/2001 – 2001/0098(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(KOM(2001) 226)4,
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel … des EG-Vertrags, auf deren Grundlage
ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0203/2001),
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und
Energie und der Stellungnahme des … (A5-0000/2001),
1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission;
2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission zu übermitteln.
4
ABl. C 213 vom 31.06.2001.
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BEGRÜNDUNG
1. Energieverbrauch und Einsparungspotential im Sektor Gebäude
1997 betrugt der Energieendverbrauch insgesamt 930 Mio. Tonnen Erdöläquivalent in der
EU. Laut den von der Kommission vorgelegten Daten entfallen 40,7% der
Gesamtenergienachfrage auf die Bereiche Wohnung und Dienstleistungen, wobei der größte
Teil dieses Verbrauchs mit den Gebäuden verknüpft ist. Die Heizung des Wohnraums ist bei
weitem der größte Posten des Energieverbrauchs der Haushalte in den Mitgliedstaaten (57%),
gefolgt von der Warmwasserbereitung (25%). Die Elektrohaushaltsgeräte und die
Beleuchtung machen 11% des Gesamtverbrauchs aus. Im Dienstleistungssektor macht die
Heizung der Räume einen etwas geringeren Anteil (52% des Gesamtverbrauchs des Sektors)
aus, während Beleuchtung und Büromaschinen sowie „Verschiedenes“ (gewöhnlich
Bürogeräte) 14% bzw. 16% ausmachen. Es sei angemerkt, dass ungefähr 10% der derzeit in
den Gebäuden verbrauchten Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammt.
Die Kommission schätzt, dass ein Einsparungspotential, das als kosteneffizient angesehen
werden könnte, von etwa 22% der derzeitigen Verbrauchs besteht, das bis zum Jahr 2010 voll
ausgeschöpft werden könnte. Dieses Potential bezieht sich auf die Energie, die in den
Gebäuden für Heizung, Warmwasserbereitung, Klimaanlagen und Beleuchtung verwendet
wird. Bei dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass bei den bestehenden Gebäuden in
einem normalen Tempo Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durchgeführt werden, dass
die Nettozunahme der neuen Gebäude bei etwa 1,5% pro Jahr liegt und dass der Prozentsatz
der Nutzung der neuesten Technologien schrittweise zunimmt.5
Laut den jüngsten verfügbaren Statistiken von Eurostat bestehen große Unterschiede
zwischen den Mitgliedstaaten, was die Wärmedämmungen der Wohnungen anbelangt,
Unterschiede die auch mit den jeweiligen klimatischen Gegebenheiten zu tun haben.
2. Vorgeschichte dieser Richtlinie
Die Verbesserung des Energieprofils von Gebäuden war bereits in früheren legislativen
Instrumenten vorgesehen, wie im Aktionsplan zur Verbesserung der Energieeffizienz in der
Europäischen Gemeinschaft6 oder im Europäischen Programm zur Klimaänderung7. Das
Europäische Parlament hat verschiedentlich hervorgehoben, dass dieses Ziel eine der
Prioritäten der gemeinschaftlichen Energiepolitik sein muss8.
Zu den wichtigsten Bestimmungen, die auf Gemeinschaftsebene auf dem Gebiet der Gebäude
bereits bestanden, zählen die Richtlinie über die Wirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln
(92/42/EWG), die Richtlinie über Bauprodukte (89/106/EWG) und die die Gebäude
betreffenden Artikel der SAVE-Richtlinie (93/76/EWG). In der letzten werden die
Mitgliedstaaten aufgefordert, Programme in sechs spezifischen Bereichen umzusetzen, um die
Energieeffizienz zu erhöhen. Diese Programme können die Form von Gesetzen, Wirtschafts5
Seihe auch den Zwischenbericht über den Klimawandel in Europa (2000), und
http://europa.eu.int/comm/environment/climat/eccp/htm.
6
KOM(2000) 247 endg.
7
KOM(2000) 88 endg. vom 8.3.2000.
8
Siehe beispielsweise die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Mitteilung der Kommission über die
Erdölversorgung der Europäischen Union (A5-0163/2001) vom 14. Juni 2001.
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und Verwaltungsinstrumenten, Informationsmaßnahmen, Bildungsmaßnahmen und
freiwilligen Vereinbarungen annehmen.
Einige der in dem vorliegenden Kommissionsvorschlag vorgesehenen Maßnahmen (wie die
Zertifizierung von Gebäuden, die Wärmedämmung neuer Gebäude oder die regelmäßige
Prüfung von Heizkesseln) befanden sich bereits in der SAVE-Richtlinie, doch waren sie für
die Mitgliedstaaten nicht bindend.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 93/76 in einem anderen politischen
Zusammenhang, nämlich vor der Verabschiedung des Protokolls von Kyoto und vor dem
Auftreten neuer Ungewissheiten im Zusammenhang mit der zunehmenden Abhängigkeit der
EU von äußeren Energieversorgungsquellen, verabschiedet wurde. Zwar stellte diese
Richtlinie durchaus einen Fortschritt dar, doch bestätigt die Kommission, dass „diese
Richtlinie […] sich jedoch nicht als vollständig geeignet erwiesen [hat], um das wichtige Ziel
der Verbesserung der Energieprofile von Gebäuden in dem wirtschaftlich und technisch als
machbar anzusehenden Umfang zu erreichen.“
Im Grünbuch über die Sicherheit der Energieversorgung hat die Kommission weitere
Maßnahmen betreffend die Nachfrage vorgeschlagen, namentlich zur Förderung der
Energieeinsparung in Gebäuden und im Verkehrssektor. In diesem Dokument ist die
Kommission auch zu dem Schluss gekommen, dass im Allgemeinen die
Gemeinschaftsprogramme zur Förderung und Unterstützung neuer Technologien nicht dazu
geführt haben, dass Normen für das Energieprofil für Gebäude in vielen Ländern der Union
wirksam wurden.
Aus all diesen Gründen erachtet es die Kommission für notwendig, konkretere Maßnahmen
zu ergreifen, weshalb sie einen Rechtsrahmen vorschlägt, der die bestehenden nationalen
Maßnahmen in diesem Bereich ergänzt und stärkt und der eine gewisse Konvergenz der
Normen im Bereich Energieprofil von Gebäuden erreicht.
3. Ziel und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie
Das grundlegende Ziel dieses Vorschlags ist die Förderung des Energieprofils der Gebäude in
allen Mitgliedstaaten der EU, wobei es immer auch darum geht, dass die ergriffenen
Maßnahmen im Rahmen des Möglichen ein hohes Maß an Kosteneffizienz aufweisen. Da die
Erneuerungsrate bei Gebäuden niedrig ist (die durchschnittliche Lebensdauer von Gebäuden
liegt zwischen 50 und 100 Jahren), hat die Kommission gewisse Maßnahmen in ihren
Vorschlag aufgenommen, die auch für die bereits bestehenden Gebäude gelten, denn bei
ihnen liegt kurz- und mittelfristig das größte Potential für die Verbesserung des
Energieprofils. Der Richtlinienvorschlag schafft einen Rahmen, der mehr Koordinierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ermöglicht und alle äußeren
Bereiche des Gebäudes betrifft, einschließlich der Fenster und der Anlagen wie Heizung,
Klimatisierung und Lüftung. Es ist keine Maßnahme darin enthalten für nicht fest installierte
Ausrüstungen wie Haushaltsgeräte (einschließlich Kochherde), die zusammen für etwa 18%
des Gesamtenergieverbrauchs der Haushalte verantwortlich sind.
Der Vorschlag befasst sich mit vier Hauptaspekten:
A) Festlegung eines allgemeinen Rahmens für eine gemeinsame Methode zur Berechnung der
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integrierten Energieprofile von Gebäuden (Artikel 1 und 3): ein solches Konzept wird bereits
sowohl innerhalb der EU (in Ländern wie Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich,
Italien und Niederlande) wie auch außerhalb derselben (USA, Australien, Kanada und
Neuseeland u.a.) angewandt. Eine gemeinsame Methode würde den Vergleich zwischen
Gebäuden in der EU für potentielle Nutzer erleichtern und die Grundlage für die Festlegung
von Mindestnormen für die Energieprofile der verschiedenen Gebäudearten darstellen, die
den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere klimatischen
Unterschieden.
B) Anwendung von Mindestnormen für Energieprofile auf neue Gebäude und bestimmte
bestehende Gebäude bei ihrer Renovierung (Artikel 4und 5): nach dem Vorschlag der
Kommission sollen neue Wohngebäude und neue Gebäude im Dienstleistungssektor
Mindestnormen für Energieprofile erfüllen, die auf der integrierten Methode basieren.
Außerdem sollen diese Normen auf größere (d.h. über 1.000 qm Gesamtfläche) bestehende
Gebäude angewandt werden, wenn diese umfassend renoviert werden.
C) Zertifizierungssysteme für neue und bestehende Gebäude auf der Grundlage der obigen
Normen und öffentliche Anbringung der Zertifikate über das Energieprofil sowie der
empfohlenen Innentemperaturen und anderer relevanter Klimaparameter in öffentlichen
Gebäuden und Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr (Artikel 6): der Kommission zufolge
hat diese Information Auswirkung auf die Mieten, die der Vermieter festlegen kann, wodurch
sie einen Anreiz bietet für Investitionen in diesem Sinne. Da die Energiekosten in der Regel
vom Mieter gezahlt werden, ist die Motivation für Investitionen in die Energieeffizienz auf
Seiten des Eigentümers nur gering. Die beste Möglichkeit, diese Investitionen attraktiver zu
machen, sind klare und zuverlässige Informationen für den potentiellen Mieter. Die
Zertifikate, die höchstens fünf Jahre alt sein dürfen, werden ergänzt durch Empfehlungen
darüber, wie das Energieprofil des Gebäudes verbessert werden kann. Derzeit sind solche
Zertifikate vorgeschrieben für neue Gebäude in Dänemark, Deutschland und im Vereinigten
Königreich. Für bereits bestehende Gebäude gilt nur in Dänemark eine verbindliche
Regelung, mehrere Mitgliedstaaten haben jedoch freiwillige Systeme eingeführt. Die
Kommission erwähnt insbesondere das Beispiel Dänemark, wo „die Zertifizierung zusammen
mit der Durchführung der einschlägigen Maßnahmen Investitionserträge über 13%
[ermöglicht hat], was äußerst kostenwirksam ist“.
D) Gezielte Inspektion und Prüfung von Kesseln und Heizungs- und Klimaanlagen (Artikel 7
und 8): bei Kesseln mit einer Nennleistung von mehr als 10 kW, wie sie für kleinere Haushalte mit Akkumulatorkapazität erforderlich sind, bis hin zu Kesseln für Wohnblocks, Bürogebäude usw. sollte eine regelmäßige Inspektion stattfinden, um die Betriebsbedingungen zu
verbessern. Derartige Inspektionen sind in zehn Mitgliedstaaten Vorschrift, die anderen haben
freiwillige Regelungen und Informationsprogramme eingeführt. Eine regelmäßige Inspektion
ist ferner für Klimaanlagen mit einer Nennleistung von über 12 kW vorgesehen.
4. Wesentliche Aspekte der vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungen
Einige der Bestimmungen, unter anderem die im Rahmen dieses Vorschlags benutzten
Definitionen, bedürfen einer Klärung und Präzisierung, um die uneingeschränkte Einhaltung
der Richtlinie zu erleichtern. Andererseits werden bei bestimmten vereinfachenden
Verallgemeinerungen die beträchtlichen Unterschiede nicht berücksichtigt, die es zwischen
neuen und bereits bestehenden Gebäuden geben kann. Wichtige Aspekte wie die
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Kosteneffizienz und das Innenraumklima müssen stärker berücksichtigt werden.
Was die Energieprofil-Zertifikate anbelangt, vertritt der Berichterstatter die Ansicht, dass die
Informationen, die darin enthalten sind, in den verschiedenen Mitgliedstaaten vergleichbar
sein müssen und dass das technische Personal, das sich mit der Zertifizierung und Inspektion
befasst, über gebührend anerkannte Qualifikationen verfügen muss, die die Durchführung
dieser Tätigkeiten mit angemessenen Gewährleistungen ermöglichen.
Um die Wirksamkeit dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Grundzüge der
gemeinsamen Methode sowie Mindestnormen für das Energieprofil auf Gemeinschaftsniveau
festgelegt werden. Die bei der Anwendung der SAVE-Richtlinie gesammelte Erfahrung hat
gezeigt, dass rein auf freiwilliger Grundlage erfolgende Maßnahmen eindeutig unzureichend
sind und dass daher verbindliche Normen aufgestellt werden müssten. Der Berichterstatter ist
der Ansicht, dass der Erfolg der Richtlinie weitgehend von ihrer Akzeptanz bei den Bürgern
und deren aktiven Mitarbeit abhängt. In diesem Sinne werden Maßnahmen zur Information
und Sensibilisierung über das beträchtliche Einsparungspotential, das im Sektor Gebäude
besteht, und über die besten Praktiken, die zur Steigerung des Energieprofils beitragen,
vorgeschlagen.
Für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie sollte ein vertretbarer
Übergangszeitraum festgelegt werden, der die Verabschiedung aller erforderlichen
Maßnahmen und die Anpassung aller Akteure des Gebäudesektors an den neuen
Rechtsrahmen ermöglicht. Ein Zeitrahmen von drei Jahren erscheint angemessen angesichts
der Art und der Tragweite der vorgeschlagenen Maßnahmen. Im besonderen Fall der
Zertifizierung dürfte es in Anbetracht der enormen Zahl von Gebäuden in der Europäischen
Union angemessen sein, einen längeren Übergangszeitraum für die bereits bestehenden
Gebäude vorzusehen.
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New .eu Domain
Changed Web and E-Mail Addresses
The introduction of the .eu domain also required the web and e-mail addresses of the European institutions to be adapted. Below please find a
list of addresses found in the document at hand which have been changed after the document was created. The list shows the old and new
address, a reference to the page where the address was found and the type of address: http: and https: for web addresses, mailto: for e-mail
addresses etc.
Page: 21
Type: http:
Old: http://europa.eu.int/comm/environment/climat/eccp/htm.
New: http://europa.eu/comm/environment/climat/eccp/htm.
Addendum: 1
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