PLA2 - 01.06.2017 - Stadt Kirchheim unter Teck

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Begründung vom 20.02.2015/12.08.2015/02.08.2016/15.05.2017
/ Entwurf
zum Bebauungsplan
„Zwischen Herrschaftsgärten und Steingau“-2. Änderung
Bebauungsplan gemäß § 13 a BauGB
Gemarkung Kirchheim
Planbereich Nr. 02.02/3
I.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst den südlichen Teil des
Baublocks zwischen der Kolbstraße im Osten, der Steingaustraße im Westen und der
Henriettenstraße im Süden.
Im Norden wird das Plangebiet auf Höhe der Einmündung der Schülestraße in die
Kolbstraße durch die hier vorhandene Bebauung des Nanz-Centers, mit den zugehörigen
Anlagen für den ruhenden Verkehr bzw. die hier vorhandene Bebauung östlich der
Steingaustraße, begrenzt.
II.
Anlass der Planung / Planungserfordernis
Durch die bauliche Realisierung des Fachmarktzentrums (Nanz-Centers) südlich der
Stuttgarter Straße wurden die Grundstücke in diesem Bereich, auf der Grundlage des hier
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, Planbereich Nr. 02.02/1, neu geordnet.
Für den nun zur Änderung anstehenden südlichen Teilbereich des GesamtBebauungsplanes, wurde zum damaligen Zeitpunkt das Ergebnis eines im Jahre 1996
durchgeführten städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbes in den verbindlichen
Bauleitplan übernommen.
Aus heutiger Sicht besteht für diesen Bauleitplan Überarbeitungsbedarf, nachdem sich
verschiedene Rahmenbedingungen, z. B. demographischer und städtebaulicher Art,
verändert haben.
Zusammen und in Abstimmung mit dem damaligen Haupteigentümer der Flächen im
Plangebiet wurden die Ziele einer gemeinsamen Projektentwicklung für diesen zentralen
Standort zwischen Innenstadt und Bahnhof festgelegt.
Als Ergebnis eines städtebaulichen Gutachterverfahrens wurde durch eine
Bewertungskommission, unter Beteiligung der Eigentümerseite, ein Planungsentwurf als
Grundlage für die formelle Änderung des Bebauungsplanes empfohlen.
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Quartieres, das sowohl von den angebotenen
Wohnformen und den Möglichkeiten des innovativen Bauens als auch von der Gestaltung
und Ausformung der öffentlichen und privaten Räume und der angestrebten
Nutzungsmischung, den Weiterbau eines neuen "Stückes der Innenstadt" darstellt.
Für diesen Bebauungsplan der Innenentwicklung und der Wiedernutzbarmachung
gewerblicher Brachflächen, liegen die Voraussetzungen vor, das Bauleitplanverfahren nach
den Bestimmungen des § 13 a BauGB, im zweistufigen Verfahren und ohne Umweltprüfung
durchzuführen.
Aufgrund der gewerblichen Vornutzung, mit ihrer in Teilen großflächigen Überbauung und
Versiegelung und den auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes schon
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bisher zulässigen Eingriffen, ergeben sich für die Umsetzung der planerischen Vorgaben der
Bebauungsplanänderung keine weitergehenden Maßnahmen zum Ausgleich.
III.
Bestand
1. Bestehende Rechtsverhältnisse
Die Flächen zwischen der Stuttgarter Straße im Norden, der Kolbstraße im Osten, der
Henriettenstraße im Süden und der Steingaustraße im Westen, werden überwiegend vom
Geltungsbereich des seit dem Jahre 1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Zwischen
Herrschaftsgärten und Steingau"-Änderung, Planbereich Nr. 02.02/1, umfasst.
Nach der Art der Nutzung setzt dieser Bebauungsplan für das hier baulich realisierte
Fachmarktzentrum, mit ergänzenden Büro-/, Dienstleistungsnutzungen, ein entsprechend
definiertes Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO fest.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Ärztezentrum Kirchheim", Planbereich Nr. 02.02/2,
aus dem Jahre 2006, stellt die Rechtsgrundlage für die Bebauung der Grundstücke im
nordwestlichen Teil des Baublocks dar.
Die Gebäude Kolbstraße 30 und 32 gelten als Kulturdenkmale von allgemeiner Bedeutung,
gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt den Flächen des ausgedehnten
Kulturdenkmals „merowingerzeitliche bis hochmittelalterliche Siedlung“ direkt westlich
benachbart. Damit ist nicht auszuschließen, dass auch bei Bodeneingriffen im Plangebiet
archäologische Funde und Befunde auftreten können.
Auf der Grundlage einer dazu abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung zwischen Stadt
und Denkmalpflege, wurden entsprechende Sondierungsmaßnahmen durchgeführt, mit dem
Ziel, dadurch Planungssicherheit zu erreichen und spätere Bauverzögerungen zu vermeiden.
Aufgrund der Ergebnisse der Sondierungsmaßnahmen konnte die Fläche von Seiten der
archäologischen Denkmalpflege zwischenzeitlich zur Bebauung freigegeben werden.
Der zu erhaltende, geschützte Grün- und Baumbestand im Plangebiet ist im Bebauungsplan
durch entsprechende Pflanzbindungsfestsetzungen gekennzeichnet.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der FNP stellt für den südlichen Teil des Baublocks gemischte Baufläche und für die Flächen
südlich der Stuttgarter Straße Sonderbaufläche bzw. östlich der Steingaustraße gewerbliche
Baufläche dar. Der zu ändernde Bebauungsplan ist aus dem FNP entwickelt.
2. Planungen und Gutachten
Das städtebauliche Konzept des Büros KLE-Architekten , Kirchheim unter Teck, wurde im
Rahmen des Gutachterverfahrens für die Neubebauung der Flächen südlich des
Fachmarktzentrums von der dazu beratenden Bewertungskommission als städtebauliche
Grundlage für den zu entwickelnden Bebauungsplan empfohlen.
Diese Empfehlung wurde vom Gemeinderat bestätigt.
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3. Bestehende Bebauung und Nutzungen
Nördlich des Plangebietes befinden sich das großflächige Fachmarktzentrum mit
zugehöriger Kundenparkierungsanlage, ein Ärztezentrum mit ergänzenden Nutzungen und
Stellplatzflächen sowie zwei historische villenartige Gebäude mit gastronomischer Nutzung.
Die zentrale Fläche des Planbereiches wird geprägt durch den Gebäudebestand eines
mittlerweile leerstehenden, ehemaligen Einkaufsmarktes, mit seiner großflächigen,
bewirtschafteten Parkierungsanlage.
Zwischenzeitlich wurden die hier befindlichen Gebäude abgebrochen und das Gelände
geräumt.
Neben dem ehemaligen Verwaltungsgebäude der Firma Kolb und Schüle an der
Steingaustraße, wird der Gebietsrand durch z. T. villenartig ausgeprägte Einzelgebäude
gebildet.
4. Erschließung
Das Plangebiet grenzt im Süden, Westen und Osten an vorhandene Straßen an. Die
öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung des Blockinnenbereiches besteht bislang nicht.
Auf der Grundlage des städtebaulichen Entwurfes für die Neuordnung des Plangebietes,
werden die dafür erforderlichen öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen in den
Bebauungsplan aufgenommen. Ihre Herstellung ist Voraussetzung für die öffentlich-rechtlich
gesicherte Erschließung der einzelnen Bauflächen im Quartier.
5. Eigentumsverhältnisse und Realisierung
Für die Stadt besteht die Möglichkeit, wesentliche Teile der für die Umsetzung der Planung
erforderlichen Flächen zu erwerben. Die dafür erforderlichen Grunderwerbsverhandlungen
konnten zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen werden.
Auf dieser Grundlage wurden die zentralen Flächen im Plangebiet mittlerweile durch die
Stadt erworben.
Einzelne Grundstücke, insbesondere im südlichen bzw. südöstlichen Randbereich, stehen im
Eigentum weiterer privater Eigentümer.
Es ist beabsichtigt, dass nach einer Neuordnung der Grundstücke die Durchführung der
erforderlichen Erschließungsmaßnahmen durch die Stadt erfolgt.
IV.
Grundzüge der Planung
1. Nutzungsstruktur / Baustruktur
Das Plangebiet gliedert sich in drei Teilbereiche unterschiedlicher städtebaulicher
Ausprägung.
Der nördliche Teil des Plangebietes (Mi 3) bildet die Zwischenzone zwischen der
großflächigen Einzelhandelsnutzung / Sondergebietsnutzung, mit zugehöriger
Parkierungsanlage, südlich der Stuttgarter Straße und dem neu zu entwickelnden
städtischen Quartier, auf den Flächen bis zur Henriettenstraße. Die Funktion, der im
nördlichen Mi 3-Gebiet, unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit realisierbaren
Einzelhandelsnutzung, liegt in einer Ergänzung, der im Bereich des Nanzcenters und der
Altstadt vorhandenen Sortimente. Aus Gründen der dafür nicht gegebenen optimalen
Verhältnisse, kann hier die Wohnnutzung in den EG-Zonen der Gebäude lediglich als
Ausnahme und beschränkt auf eine Tiefe von 7,5 m, bezogen auf die südliche, zum neu
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entstehenden Quartier orientierte Gebäudeaußenkante, zugelassen werden. Abgeleitet aus
den Ergebnissen, der im Jahr 2012 fortgeschriebenen Einzelhandelskonzeption wird, zum
Schutz der vorhandenen Einzelhandelsstrukturen in der – auch durch den Einsatz
öffentlicher Sanierungsmittel aufgewerteten – Verkaufsinnenstadt, die Zulässigkeit der hier,
im Mi 3, möglichen Einzelhandelsnutzungen auf Betriebe mit bestimmten Sortimenten und
mit einer, für die einzelnen Betriebe einzuhaltenden Mindest-Geschossfläche, beschränkt.
Aus städtebaulich-nutzungsstrukturellen Gründen werden die nach § 6 Abs. 2 + 3 BauNVO
allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Tankstellen, Gartenbaubetriebe und
Vergnügungsstätten) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, liegt eine vom
Planungsbüro Dr. Acocella erstellte Vergnügungsstättenkonzeption aus dem Jahr 2012 vor.
Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für ein durchmischtes
Gesamtquartier geschaffen werden, in dem, neben der Wohnnutzung auch kleinflächiger
Einzelhandel und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ihren Standort haben und zur
Belebung des öffentlichen Raumes beitragen.
Auf der Grundlage des im Bebauungsplan nach der Art der baulichen Nutzung festgesetzten
Mischgebietes, ist die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsbetriebe – und damit, in der
Summe, die Entstehung einer großflächigen Einzelhandelsagglomeration – möglich.
Sowohl formal als auch aufgrund der durch den Bebauungsplan tatsächlich vorgegebenen
städtebaulichen Struktur, sind großflächige Einzelhandelsnutzungen baulich nicht umsetzbar.
Daher ist davon auszugehen, dass der Umfang der im Plangebiet zu erwartenden
Einzelhandelsnutzungen nicht über den Verflechtungsbereich des Mittelzentrums hinaus
wirkt.
Damit stehen einzelhandelsbezogene regionalplanerische Vorgaben dem Bebauungsplan
nicht entgegen.
Entlang der Kolbstraße nimmt die im dort festgesetzten Mischgebiet (Mi 1) zulässige
Bebauung, die durch die dortige Einzelhausbebauung gekennzeichneten städtebaulichen
Strukturen auf. Für die südöstliche Ecksituation, am Kreuzungspunkt von Henrietten- und
Kolbstraße, sieht der Bebauungsplan deren Betonung durch die Möglichkeit zur Realisierung
eines höheren Gebäudes, mit bis zu fünf Vollgeschossen an dieser Stelle, vor.
Die städtebauliche Struktur der Flächen zwischen der nördlichen Zwischenzone und der
Henriettenstraße im Süden, wird durch einzelne Baublöcke unterschiedlicher Größe und mit
aufgelöster Randbebauung geprägt, die sich um eine – an zentraler Stelle im Quartier
gelegene – Aufweitung des öffentlichen Straßenraumes gruppieren.
Diese städtebaulich robuste Grundform bildet den Rahmen für eine Überbauung der Flächen
mit unterschiedlichen Gebäudetypologien und Hausformen.
Neben Formen des Geschosswohnungsbaus können hier, auf real geteilten Grundstücken
und innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen in der geschlossenen Bauweise
errichtet, gereihte Gebäudeformen z. B. auch im Sinne von Wohnen und Arbeiten unter
einem Dach, baulich realisiert werden.
Auch ist vorgesehen, dass auf Teilflächen Projekte von Baugruppen umgesetzt werden
können.
Für die EG-Zonen, der die "Platzfläche" begrenzenden Bebauung (Mi 2), wird die
Zulässigkeit der Wohnnutzung weitgehend ausgeschlossen, um – zu den angrenzenden
öffentlichen Verkehrsflächen orientiert – die hier angestrebte Nutzungsmischung dauerhaft
zu gewährleisten.
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen wird die Lage und Orientierung der Baukörper zum
öffentlichen Raum weitgehend durch Baulinien festgesetzt.
Insbesondere im Bereich der zentralen Straßenaufweitung und auf der zum Quartier
orientierten Südseite der nördlichen Zwischenzone, wird die Fahrerschließung der
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Bauflächen bzw. das hier zu erwartende, aus der Erschließung resultierende
Verkehrsaufkommen durch die Festsetzung entsprechender Zu- und Ausfahrtsregelungen
gesteuert.
2. Verkehr und Erschließung
Motorisierter Individualverkehr
Die Erschließung und Anlieferung der nördlichen Zwischenzone (Gebiet Mi 3) erfolgt auf
kurzen Wegen über in diesen Bereichen festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrechtsflächen,
von der Kolb- und Steingaustraße aus, ohne mit diesem Verkehrsaufkommen die südlich
davon gelegenen Flächen des Gesamtquartiers zu belasten.
Denkbar und technisch möglich wäre auch eine Anlieferung dieser Zone von Norden, über
die vorhandene, private Parkierungs- und Erschließungsanlage der dortigen
Sondergebietsnutzung.
Zur Sicherung dieses Planungszieles sind auf der Südseite des Mi 3-Gebietes
entsprechende Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt.
Die räumlichen Bereiche, die aus städtebaulicher Sicht als Standorte für Zu- und Ausfahrten,
z. B. der für den baurechtlichen Stellplatznachweis erforderlichen Tiefgaragen, geeignet sind,
werden im Bebauungsplan positiv gekennzeichnet.
Im Umkehrschluss ist die Anlage von Zu- und Ausfahrten außerhalb der dafür festgesetzten
Bereiche grundsätzlich unzulässig.
Die endgültige Lage dieser Zu- und Ausfahrtsbereiche im Rahmen der Objektplanung, muss
unter Berücksichtigung und abgestimmt auf die schematisch eingetragenen
Einzelbaumstandorte erfolgen.
Auch für die Bauflächen um den zentralen öffentlichen "Platzbereich" wird das hier zu
erwartende, aus der Fahrerschließung der angrenzenden Bauflächen resultierende
Verkehrsaufkommen durch die Festsetzung entsprechender Zu- und Ausfahrtsregelungen
gesteuert.
Für die Erschließung der neu zu ordnenden, im Vergleich zur gewerblichen
Vorgängernutzung kleinteiliger geplanten Mischgebietsflächen, wird innerhalb des
Gesamtquartieres, die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen – überwiegend als
Mischverkehrsflächen – erforderlich.
Der Anschluss dieser Erschließungsflächen an das übergeordnete Straßensystem erfolgt zur
Steingaustraße, Henriettenstraße und Kolbstraße.
Für die Einmündungsbereiche von Steingau- und Kolbstraße sind, aus Gründen der
Verkehrssicherheit, auf den angrenzenden Bauflächen keine Zu- und Ausfahrten im
Bebauungsplan festgesetzt.
Für den nördlichen Teil des Plangebietes sind im Lageplan des Bebauungsplanes die
entsprechenden Konstruktionslinien, die hier der Ausgestaltung der Kurvenbereiche
zugrunde liegen, enthalten, um z. B. die entsprechenden Anforderungen für
Rettungsfahrzeuge nachvollziehen zu können.
Daneben werden im Bebauungsplan die erforderlichen Aufstellflächen für die Feuerwehr
zeichnerisch dargestellt. Die weitergehenden Anforderungen an die Gestaltung,
Tragfähigkeit und Befestigung dieser Flächen, den Regelungen in der Verwaltungsvorschrift
Feuerwehrflächen entsprechend, sind bei deren baulicher Ausführung zu beachten.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
In ca. 300 m Entfernung liegt südlich des Plangebietes der Kirchheimer Bahnhof, mit dem
benachbarten Busbahnhof.
Über diesen Endbahnhof der Linie S1 ist die direkte S-Bahnverbindung nach Stuttgart
gegeben.
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Insbesondere an der Stuttgarter Straße, nördlich des Plangebietes, befinden sich
Bushaltestellen des Stadtverkehrs.
Versorgungseinrichtungen (Handel und soziale Einrichtungen)
Durch die Nähe zur Innenstadt und zu den vorhandenen Einzelhandels- und
Dienstleistungsangeboten in den benachbarten Baugebieten – insbesondere auch nördlich
des Planbereiches und der Stuttgarter Straße – ist die Versorgungssituation der neuen
Wohnungen im Plangebiet als überdurchschnittlich zu bezeichnen.
Für Teile des Planbereiches wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes die
Wohnnutzung in den EG-Ebenen ausgeschlossen, so dass auch innerhalb des Gebietes ein
Angebot an mit dem Wohnen zu vereinbarenden gewerblichen bzw. Dienstleistungsflächen
entsteht.
Dadurch besteht auch die Möglichkeit, Wohnen und Arbeiten unter einem Dach zu
verbinden.
In der nördlichen Zwischenzone (Mi 3) ist vorgesehen, den Empfehlungen des
fortgeschriebenen Einzelhandelsgutachtens aus dem Jahr 2012 entsprechend,
Einzelhandelsangebote in Form von Fachmärkten der Branchen zuzulassen, die für den
Gesamtbesatz an Einzelhandel in der Verkaufsinnenstadt nutzungsstrukturell verträglich
sind.
Dabei wird durch die Festlegung von Mindestgrößen für die einzelnen Geschäftseinheiten
einer Häufung kleinerer Ladenflächen/Fachgeschäfte unter einem Dach entgegengewirkt.
Kanalisation, Storm, Wasser, Gas (technische Infrastruktur)
Die erforderlichen Anlagen für die Ver- und Entsorgung des Gebietes müssen im Zuge der
Herstellung der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bereitgestellt werden.
Die erforderlichen Flächen (Stationsstandorte) für die Sicherstellung der zukunftsfähigen
Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie (Stichwort Elektromobilität) und mit
den Einrichtungen zur Glasfaserversorgung, wurden im Bebauungsplan entsprechend
festgesetzt.
3. Umweltverträglichkeit
Eingriffs-/Ausgleichs-Betrachtung
Ausgehend von einem ursprünglich gewerblich genutzten Gebiet, mit einem hohen Anteil an
überbauten und versiegelten Flächen, besteht für den Planbereich ein qualifizierter
Bebauungsplan aus d. J. 1997, der die zulässige bauliche Nutzung innerhalb seines
Geltungsbereiches regelt.
Die planungsrechtlichen Inhalte dieses Bebauungsplanes wurden bislang für das Plangebiet
baulich nicht umgesetzt.
Planerische Grundlage für die jetzt angestrebte Änderung des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes, ist das Ergebnis eines städtebaulichen Gutachterverfahrens.
Auf der Grundlage dieses konkurrierenden Verfahrens, wurden die städtebaulichen
Zielsetzungen für eine Neuordnung der Flächen im Plangebiet, den aktuellen Anforderungen
entsprechend, formuliert.
Aufgrund der gewerblichen Vornutzung, mit ihrer in Teilen großflächigen Überbauung und
Versiegelung und den auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes schon
bisher zulässigen Eingriffen, ergeben sich für die Umsetzung der planerischen Vorgaben, der
nach § 13 a BauGB durchgeführten Bebauungsplanänderung, keine weitergehenden
Maßnahmen zum Ausgleich.
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Abgestimmt auf das angestrebte städtebauliche Konzept und soweit mit dieser Planung zu
vereinbaren, wurde der im rechtsverbindlichen Bebauungsplan – z. B. durch
Pflanzbindungen – festgesetzte, schützenswerte Grünbestand in den Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung übernommen.
Östlich der Steingaustraße erfolgt die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche, vorrangig in
Zuordnung zum Plangebiet, aber auch offen für die angrenzenden Quartiere.
Im Bebauungsplan sind zudem Festsetzungen und Regelungen enthalten (z. B. zur
Begrünung von Dachflächen, zur Erdüberdeckung von Tiefgaragen, zur Begrünung im
Bereich des Straßenraumes), auf deren Grundlage die erforderlichen grünordnerischen
Belange für das Plangebiet umgesetzt werden.
Im Zuge von Abbrucharbeiten im Geltungsbereich wurde festgestellt, dass Teile des
Plangebietes als Jagdrevier von Fledermäusen genutzt werden. Dieser Umstand wurde bei
der technischen Abwicklung des Gebäudeabbruchs berücksichtigt.
Nach Einschätzung des städtischen Umweltbeauftragten und nach entsprechender
Begehung, ist auf den Flächen im Plangebiet ein Vorkommen von Eidechsen
auszuschließen.
In den Bebauungsplan aufgenommen wurde der Hinweis auf die Verbotstatbestände nach
§§ 44 ff BNatSchG.
Belastete Böden
Durch das Büro Dr. Jungbauer + Partner, Umwelt Consult GmbH, Stuttgart, wurde im Jahre
1996, im Rahmen des damaligen Bebauungsplanverfahrens, eine historische Erkundung im
Hinblick auf die aus der Vornutzung der Flächen resultierende, mögliche Belastung der
Böden im Plangebiet durchgeführt.
Ergänzt wurde diese historische Recherche zu einem späteren Zeitpunkt durch die
Ergebnisse einer Untergrunderkundung auf mögliche Schadstoffbelastungen.
Auf der Grundlage dieser Untersuchung wurden im bisher rechtsverbindlichen, zu ändernden
Bebauungsplan kleinräumige Bereiche möglicher Verunreinigungen im Bebauungsplan
gekennzeichnet, für die eine weitergehende Beurteilung als erforderlich angesehen wurde.
Vor Erwerb der Flächen im Plangebiet durch die Stadt wurden die ehemals gewerblich
genutzten Gebäude zurückgebaut und schädliche Bodenveränderungen entfernt. Die
Verfüllung der durch Rückbau und Bodensanierung entstandenen Baugruben erfolgte mit
unbelastetem Material. Die Arbeiten wurden durch einen Gutachter begleitet.
Weitergehende Bodenuntersuchungen auf den geplanten Baufeldern und im Bereich der
geplanten öffentlichen Flächen – zur Abschätzung der abfallrechtlichen Einstufung
anthropogener Auffüllungen - wurden im Auftrag der Stadt durch die Firma BWU
durchgeführt. Der Bericht der BWU wurde dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
(WBA) zur Stellungnahme vorgelegt. Unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten
Sanierungsmaßnahmen und der vorliegenden Aussagen der weitergehenden aktuellen
Untersuchung wurde zwischen der zuständigen Bodenschutzbehörde und der Stadt
Folgendes besprochen:
Der im Gutachten der BWU als kritisch bewertete Bereich wird saniert.
Im Bebauungsplan können die bisher enthaltenen Hinweise zu Altstandorten und deren
flächenhafte Darstellung im Lageplan ersatzlos entfallen.
Das Landratsamt (WBA) wird im Genehmigungsverfahren zu den Baugesuchen
(insbesondere der für die einzelnen Baufelder geplanten Tiefgaragen) beteiligt.
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Immissionsschutz
Im Zusammenhang mit der damaligen Bauleitplanung und bezogen auf die damit
verbundene städtebauliche Konzeption, wurde im Jahre 1996 vom Büro Bender + Stahl ein
Schallschutzgutachten vorgelegt, das die Belastungen des Gebietes durch die umgebenden
Straßen und die aus der Nutzung der Parkierungsanlagen des nördlichen
Fachmarktzentrums resultierenden Belastungen innerhalb des Gebietes zum Inhalt hatte.
Durch die städtebauliche Ausformung einer "Pufferzone" – für die im Bebauungsplan u. a.
Festsetzungen zur vertikalen Gliederung der hier zulässigen Nutzungen enthalten sind –
zwischen dem südlich angrenzenden Mischgebiet und der nördlich vorhandenen
Sondergebietsfläche, mit zugehöriger, großflächiger Stellplatzanlage, wird auf die
vorhandene Schallsituation reagiert.
Sowohl diese nördliche Randzone des Plangebietes, als auch die Bauflächen im Zuge der
umgebenden Straßen, sind im Bebauungsplan als Flächen gekennzeichnet, bei deren
Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen zu treffen sind, die einen wirksamen Schutz im
Sinne der Richtlinien der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) gewährleisten. Der
vorhandenen Lärmbelastung ist dabei z. B. durch eine entsprechende Anordnung der
Aufenthaltsräume, die Erhöhung des Schalldämmmaßes der Außenwand, den Einbau von
Schallschutzfenstern etc. Rechnung zu tragen.
Zwischen dem vorhandenen Fachmarktzentrum, mit zugehöriger Parkierungsanlage im
Norden und den südlich davon gelegenen Mischgebietsflächen setzt der Bebauungsplan
eine mit Mi 3 bezeichnete "Pufferzone" fest.
Für diesen Teil des Plangebietes lässt der Bebauungsplan im Bereich des EG das Wohnen
auf Teilflächen dieser Geschossebene nur ausnahmsweise dann zu, wenn diese Nutzung in
der von der großflächigen Stellplatzanlage abgewandten Südseite stattfindet. Durch die
Ausrichtung der überbaubaren Grundstücksflächen nach Süden, ergibt sich für die
Grundrissorganisation die Möglichkeit, die schützenswerten Nutzungen auf der
lärmabgewandten Seite anzuordnen und die Nebenräume in Richtung Norden zu
konzentrieren.
Im Hinblick auf die Entwicklung der Verkehrsmengen auf den umgebenden Straßen ergibt
sich, nach Auswertung der dazu vorliegenden Zählergebnisse aus dem Jahr 2013, dass die
Zahlen von 1997 nicht erreicht werden und damit die darauf gegründeten Prognosewerte
deutlich unterschritten werden.
V.
Die Festsetzungen im Einzelnen
1. Maß der Nutzung
Aufgrund der hier angestrebten, auf eine bestimmte bauliche Tiefe angewiesenen
Einzelhandelsnutzung – auch unter Berücksichtigung der Unterbringung der zugehörigen
Parkierungsflächen – wird für den Bereich der nördlichen Zwischenzone, aus den genannten
besonderen städtebaulichen Gründen, die Festsetzung einer höheren Grundflächenzahl
(GRZ) erforderlich, als in § 17 BauNVO für Mischgebiete geregelt.
Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wurde im Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung verzichtet.
Allerdings werden im Bauleitplan die zulässigen Trauf-, First- und Gebäudehöhen geregelt.
Bei der für das Plangebiet – als einer Erweiterung der Innenstadt – angestrebten
städtebaulichen Dichte und durch diese begründet, kann es bei Ausschöpfung der
zulässigen Nutzungsziffern und Gebäudehöhen, rechnerisch zu einer Überschreitung der
nach BauNVO für das Mischgebiet vorgesehenen GFZ-Obergrenzen kommen.
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Dies ist aus städtebaulichen Gründen erforderlich, um den, der Bauleitplanung zugrunde
liegenden Entwurf, mit der danach angestrebten städtebaulichen Dichte, umsetzen zu
können.
Je Gebäude wird eine höchstzulässige Zahl für die darin jeweils realisierbaren Wohnungen
festgesetzt.
Grund dafür ist, für das Quartier eine bestimmte – auch durch die Anzahl der dort zulässigen
Wohneinheiten – definierte bauliche Dichte nicht zu überschreiten und auch im Hinblick auf
eine möglichst vielfältige und differenzierte architektonische Ausformung, das Entstehen
einer entsprechenden Anzahl einzelner, ablesbarer Gebäude, im Sinne der gewachsenen
historischen Stadt, zu befördern.
2. Höhe baulicher Anlagen
Im Bebauungsplan werden die, mit der vorhandenen Umgebungsbebauung zu
vereinbarenden Trauf-, First- bzw. Gebäudehöhen festgesetzt. Unterer Bezugspunkt ist
hierbei die in Gebäudemitte gemessene Höhe der nächstgelegenen öffentlichen
Verkehrsfläche.
Die zulässige Zahl der baulich realisierbaren Vollgeschosse erfolgt z. T. als zwingende
Festsetzung, z. T. durch die Festsetzung von Mindest- und Höchstwerten.
Dadurch kann eine Bandbreite in der Höhenentwicklung der Baukörper gesichert werden, die
zu einer angemessenen Begrenzung und Fassung der benachbarten öffentlichen Räume
führt.
Aufgrund der angestrebten städtebaulichen Struktur können sich einzelne, auf öffentlichen
Verkehrsflächen liegende Abstandsflächen, über die Mitte der beidseitig angebauten
öffentlichen Flächen hinaus erstrecken. Dies kann – bei den straßenseitig durch Baulinien
festgesetzten überbaubaren Flächen – unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass
sich die erforderlichen Abstandsflächen nicht überdecken.
3. Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen
Die offene Bauweise und ein entsprechender Zuschnitt der überbaubaren
Grundstücksflächen wird im Zuge der Kolbstraße festgesetzt, um die hier vorhandene
Gebäudestruktur, die von freistehenden Einzelhäusern geprägt wird, beizubehalten und
weiterzuentwickeln.
Die im Bereich des südöstlichen Eckgrundstücks (Ecke Kolb-/Henriettenstraße) festgesetzte
abweichende Bauweise (a1) ermöglicht geringere seitliche Abstände zwischen den
Gebäuden, als nach der LBO i. S. der offenen Bauweise erforderlich. Zwischen den
Gebäuden ist danach ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten.
Dadurch kann eine Bebauung des Eckgrundstücks, mit der angestrebten Höhenentwicklung
und städtebaulichen Betonung der Ecksituation, unter Erhaltung des Bestandsgebäudes
Henriettenstraße 34, realisiert werden.
Um die angestrebte Fassung und Begrenzung der anschließenden öffentlichen Räume durch
die Bebauung zu gewährleisten, werden die überbaubaren Grundstücksflächen straßenseitig
überwiegend durch Baulinien definiert und damit an diesen Stellen die künftige Bebauung
verbindlich vorgegeben.
Für die nördliche "Pufferzone", dem Bereich zwischen dem zu entwickelnden Quartier im
Süden und dem bestehenden Fachmarktzentrum, mit zugehöriger großflächiger
Parkierungsanlage im Norden, setzt der Bebauungsplan eine abweichende Bauweise fest,
die – unter Einhaltung seitlicher Abstandsflächen – Gebäudelängen größer 50 m zulässt.
Die Gebäude im Bereich der Baublöcke zwischen der Henriettenstraße und der nördlichen
Zwischenzone, sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen als gereihte
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Hausformen, ohne seitlichen Grenzabstand, in der geschlossenen Bauweise zu errichten.
Dabei sollen, unter Einhaltung der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes,
Gebäude unterschiedlicher Länge und Architektursprache entstehen, die unterschiedliche
Ansprüche an das Wohnen berücksichtigen und auch die Mischung von Wohnen und
Arbeiten ermöglichen.
4. Stellplätze
Die Zulässigkeit von Garagen, überdachten und offenen Stellplätzen ist auf die
überbaubaren Grundstücksflächen und die dafür festgesetzten Stellen beschränkt.
Aufgrund der angestrebten baulichen Dichte ist für die Unterbringung des baurechtlich
nachzuweisenden Stellplatzbedarfes der Bau von Tiefgaragen, in Zuordnung zur Bebauung
und bevorzugt unter den Innenhofbereichen, erforderlich.
Dabei sind die Decken der Tiefgaragenbauwerke, die als Ausnahme in den nicht
überbaubaren Flächen zugelassen werden können, mit Erde zu überdecken und zu
begrünen.
Im Bebauungsplan gekennzeichnet und festgesetzt sind die räumlichen Bereiche, in denen
aus städtebaulicher Sicht, die erforderlichen Zu- und Ausfahrten der Grundstücke bzw. der
Tiefgaragen, vorzusehen sind.
5. Verkehrsflächen / Grünflächen
Die für die Binnenerschließung des Planbereiches erforderlichen öffentlichen
Verkehrsflächen werden als Mischverkehrsflächen, unter Verzicht auf die Ausweisung
separater Gehwege, im Bebauungsplan festgesetzt. Der genaue Ausbau dieser Flächen wird
im Ausbauplan geregelt. Für neu geschaffene öffentliche Verkehrsflächen entsteht
Erschließungsbeitragspflicht.
Die Standorte, der auf den öffentlichen Flächen und den privaten Grundstücksflächen zu
pflanzenden Einzelbäume, sind durch schematisch eingetragene Pflanzgebote im
Bauleitplan ausgewiesen. Hier ist, z. B. abgestimmt auf die konkrete Festlegung der
geplanten Zu- und Ausfahrtsbereiche und die für die Feuerwehr zu gewährleistenden
Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, die im Bebauungsplan gekennzeichnet sind, eine
geringfügige Verschiebung der einzelnen Baumstandorte möglich.
An zentraler Stelle des Quartiers ist im Bebauungsplan eine "öffentliche
Platzfläche"/platzartige Aufweitung des öffentlichen Straßenraumes festgesetzt. Für die
umgebende Bebauung, im Bebauungsplan als Mi 2 bezeichnet, ist in den EG-Zonen die
Wohnnutzung überwiegend ausgeschlossen, um die für eine Belebung der Quartiersmitte
erforderliche Öffentlichkeit durch eine planungsrechtlich gesicherte gewerbliche Nutzung an
dieser Stelle zu gewährleisten.
Zur Stärkung des nicht motorisierten Verkehrs im Bereich des "Quartiersplatzes" und –
insbesondere auf die nördliche "Pufferzone" bezogen – zur Vermeidung des "Hereinziehens"
von motorisiertem Liefer- und Kundenverkehr in das Quartier, werden an diesen Stellen
räumlich begrenzte Bereiche ohne Zu- und Ausfahrten im Bebauungsplan ausgewiesen.
Die östlich der Steingaustraße vorgesehene, z. T. mit prägendem und zu erhaltendem
Baumbestand bewachsene öffentliche Grünfläche, ist über eine Fußwegefläche an das
Quartier angebunden.
Insbesondere im Bereich der Grundstücke westlich der Kolbstraße und im nordwestlichen
Plangebiet, wird – aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen – der dort
vorhandene, erhaltenswerte Baum- und Gehölzbestand, soweit mit der angestrebten
Bebauungskonzeption vereinbar, durch entsprechende Pflanzbindungsfestsetzung gesichert.
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Für die drei nördlichen Baublöcke zwischen der Kolbstraße im Osten und der
Steingaustraße, mit der in diesem Bereich festgesetzten öffentlichen Grünfläche und für die
beiden südlich daran gelegenen Baublöcke, setzt der Bebauungsplan ein Gehrecht
zugunsten der Allgemeinheit fest, das im Sinne der Schaffung eines halböffentlichen
Raumes die Begehbarkeit und Durchschreitbarkeit der Blockinnenbereiche auf dafür
definierten Flächen planungsrechtlich sichert.
Bezogen auf diese "Innenhofbereiche" enthält der Bebauungsplan Regelungen zur
Zulässigkeit von Nebenanlagen und zur Mindestbegrünung durch Baumpflanzungen.
In den Vorgartenbereichen, den Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und
überbaubaren Grundstücksflächen, schließt der Bebauungsplan, aus städtebaulichgestalterischen Gründen, die Errichtung von Nebenanlagen als Gebäude bzw. wie ein
Gebäude wirkend, aus.
In den örtlichen Bauvorschriften enthalten sind auch Regelungen zur (Belags-)gestaltung
dieser straßenseitigen Vorzonen und zu den gestalterischen Anforderungen an die dort
zulässigen Einfriedigungen.
Zu berücksichtigen sind dabei auch die erforderlichen Aufstellflächen für die Feuerwehr und
die bei deren Gestaltung zu beachtenden Randbedingungen.
6. Örtliche Bauvorschriften
Dachform und Gestaltung der Dächer
Unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes sowie der vorhandenen Dachformen im
Zuge der Kolbstraße, und von deren Sicherung und Weiterentwicklung, setzt der
Bebauungsplan für diesen Bereich das Satteldach mit einer Dachneigung zwischen 45 – 50°,
als zulässige Dachform fest.
Im Bebauungsplan geregelt sind die hier zulässigen Dachaufbauten und Dacheinschnitte,
deren Größe und Abstände sowie das zu verwendende Material für die Dacheindeckung und
dessen Farbgebung.
Für das übrige Plangebiet ist als zulässige Dachform das zu begrünende Flachdach
festgesetzt.
Aus Gründen der dadurch erreichbaren Rückhaltung des Niederschlagswassers und als
Anforderung aus dem abgestimmten Entwässerungskonzept, ist hier eine Dicke der
Vegetationsschicht von mindestens 10 cm baulich umzusetzen.
Aus gestalterischen Gründen enthält der Bebauungsplan Regelungen für das Anbringen und
Aufstellen von Energiegewinnungsanlagen auf den Dachflächen.
Werbeanlagen
Die örtlichen Bauvorschriften und Regelungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen werden
aus baugestalterischen Gründen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Um der Örtlichkeit unangemessene Erscheinungsformen von Werbeanlagen
auszuschließen, sind bestimmte Formen leuchtender bzw. beleuchteter Werbeanlagen
unzulässig.
Die Zulässigkeit von Werbeanlagen ist beschränkt auf die Stätte der Leistung und deren
Anbringungsort auf die Gebäudeaußenseiten. Aufgeständerte und auf dem Dach
angebrachte Werbung ist ausgeschlossen.
Für die mit MI 1 und MI 2 bezeichneten Gebiete sind Werbeanlagen oberhalb der
Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses nicht zulässig..
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Freiflächen / offene Stellplätze
Um eine aufeinander bezogene Gestaltung der öffentlichen und der unmittelbar
angrenzenden privaten Vorzonen der Baugrundstücke zu gewährleisten, ist im
Bebauungsplan geregelt, dass diesbezüglich eine Anpassung der Oberflächengestaltung/
Belagsarten erfolgen muss.
Für die Oberflächengestaltung offener Stellplätze ist deren Ausführung mit nicht vollständig
versiegelnden Belägen im Bebauungsplan festgesetzt.
Die bauliche Ausführung der als Aufstellflächen für die Feuerwehr herzustellenden und im
Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten Flächen, muss dabei, hinsichtlich Traglast
etc., den Anforderungen der dabei zu beachtenden Verwaltungsvorschrift Feuerwehrflächen
genügen.
VI.
Flächenberechnung / Flächenübersicht
Mischgebiet
Gewerbegebiet
ca. 34.785 m²
ca.
317 m²
Öffentliche Verkehrsflächen
(Mischverkehrsfläche, Gehweg)
ca. 6.798 m²
Öffentliche Grünflächen
ca. 1.330 m²
Geltungsbereich gesamt
ca. 43.230 m²
Aufgestellt:
Stadt Kirchheim unter Teck
Fachbereich Planung / Abteilung Stadtplanung
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