Wohnungseigentumsgesetz: WEG Kommentar von Prof. Dr. Christian Armbrüster, Dr. Matthias Becker, Dr. Michael Klein, Prof. Dr. Dr. Werner Merle, Prof. Dr. Eckhart Pick, Prof. Dr. Johannes Bärmann 12. Auflage Wohnungseigentumsgesetz: WEG – Armbrüster / Becker / Klein / et al. schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Wohnungseigentumsrecht Verlag C.H. Beck München 2013 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 64274 6 Inhaltsverzeichnis: Wohnungseigentumsgesetz: WEG – Armbrüster / Becker / Klein / et al. beck-shop.de § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums 31–35 §5 a) Teile, die für Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind. Die konstruktiven Bestandteile eines Gebäudes sind nicht sondereigentumsfähig. Dazu zählen insbesondere die das Gebäude tragenden Mauern, das Fundament, die Fassade, die Geschossdecken30 und das Dach.31 Dasselbe gilt nach der insoweit überzeugenden Rspr.32 auch bei Mehrhausanlagen, und zwar selbst dann, wenn die konstruktiven Bestandteile jeweils nur das Sondereigentum eines einzelnen WEers umschließen. Die konstruktiven Bestandteile sämtlicher Gebäude stehen nach Abs. 2 im gemeinschaftlichen Eigentum. Ließe man es zu, dass Sondereigentum auch an den konstruktiven Gebäudebestandteilen bestehen kann,33 liefe dies auf einen Rechtszustand hinaus, der nahezu dem eines Erbbaurechts entspricht.34 Eine solche Annäherung des Wohnungseigentums an das Erbbaurecht verstieße gegen den sachenrechtlichen Typenzwang. Durch Vereinbarung kann freilich die gesamte Verwaltung den Bedürfnissen in einer Mehrhausanlage angepasst werden.35 Regelungen über das Stimmrecht sind ebenso möglich wie Gebrauchs- und Kostentragungsregelungen (s. § 10 Rn 85). Auch die Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen für die einzelnen Häuser ist zulässig.36 Die sich hieraus ergebenden Untergemeinschaften sind freilich nicht teilrechtsfähig (§ 10 Rn 26).37 Zu unterscheiden von den konstruktiven Bestandteilen des Gebäudes sind solche Anlagen und Einrichtungen, die funktional seinem Bestand oder seiner Sicherheit dienen, ohne konstruktiv dafür erforderlich zu sein. Ein Beispiel bilden feuerhemmende Beschichtungen. Sie dienen sowohl dem Bestand als auch der Sicherheit des Gebäudes. Abs. 2 verlangt nicht, dass es sich um konstruktive Bestandteile handeln muss. Für die Erforderlichkeit solcher Anlagen ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Sofern bereits eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Ausstattung des Gebäudes mit bestimmten Einrichtungen besteht, wird hierdurch die Erforderlichkeit bestimmt;38 anderenfalls kann sie durch einen Beschluss der WEer konkretisiert werden, sofern der Beschluss sich hinsichtlich des Umfangs der Ausstattung an den üblichen gesetzlichen Vorgaben orientiert. Voraussetzung ist jedoch stets, dass es um Bestand und Sicherheit des Gebäudes geht; dies ist bei den vorrangig auf den Personenschutz bezogenen Brandwarnmeldern nicht der Fall (s. Rn 64). Trifft ein WEer im räumlichen Bereich seines Sondereigentums weitere individuelle Sicherheitsvorkehrungen (Sprinkleranlage; Aqua-Stopp-Ventil, Alarmanlage etc.), so werden diese Anlagen oder Einrichtungen nicht gem Abs 2 zum GemE; dies gilt auch für Brandwarnmelder, falls man diese nicht – wie hier vertreten – ohnehin als von Abs. 2 nicht erfasst ansieht.39 31 32 33 34 b) Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen. aa) Grundregeln. Zu den dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und 35 Einrichtungen können auch Räume zählen (Rn 26). Entscheidend ist, dass die Anlage oder Einrichtung dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WEer zu dienen bestimmt ist.40 Es ist 30 OLG Hamm ZMR 1997, 193; OLG München ZMR 2008, 232 (233) = NZM 2008, 493 (494). BGH NJW-RR 2001, 800. BGHZ 50, 56 (59 ff.) = WM 1968, 572; BGH NJW 2008, 3122; KG IBRRS 82173; Riecke/Schmid/ Schneider § 5 Rn 9; Staudinger/Rapp § 5 Rn 30; aA Jennißen/Grziwotz § 5 Rn 7. 33 So noch 9. Aufl. Rn 42. 34 Vgl. BGHZ 50, 56 (61) = WM 1968, 572. 35 Dazu Häublein NZM 2003, 785; Merle ZWE 2005, 164. 36 BayObLG NJW-RR 1988, 274. 37 OLG Koblenz ZWE 2011, 91; AG Aachen ZMR 2011, 752 (753); Armbrüster ZWE 2011, 110; Hügel NZM 2010, 8 (9); Wenzel ZWE 2006, 462 (470). 38 Vgl. OLG München ZMR 2008, 232 (233) (betr. aus Brandschutzgründen notwendige Betonüberdeckung, s. dazu Rn 63). 39 Zu allg formuliert daher OLG Frankfurt a. M. ZMR 2009, 864; AG Ahrensburg ZMR 2009, 78 (80) m. zust. Anm. Riecke, der die Eigenschaft als GemE zutr auf von den WEern beschlossene Rauchwarnmelder beschränkt. Tendenziell generell für GemE Schmidt/Breiholdt/Riecke ZMR 2008, 341 (343 f.); die Frage offen lassend AG Rendsburg ZMR 2009, 239 (240). 40 BGH NJW 1981, 455 = ZMR 1982, 60. 31 32 Armbrüster 139 beck-shop.de §5 I. Teil. Wohnungseigentum 36–40 nicht erforderlich, dass sämtliche WEer auf die in Rede stehende Anlage oder Einrichtung aktuell angewiesen sind. Vielmehr genügt es, wenn ein solches Bedürfnis für mehrere WEer besteht und die Versagung des Gebrauchs infolge der Bildung von Sondereigentum den schutzwürdigen Belangen der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.41 Dies ist insbesondere bei Treppenhäusern42 oder bei einer Eingangshalle43 der Fall, aber etwa auch bei einer Hydraulikanlage, wenn sie für mehrere Stellplätze einer Duplexgarage zuständig ist.44 36 bb) Leistungserbringung durch einzelnen TEer. Problematisch ist, ob Abs. 2 dann anzuwenden ist, wenn die Anlage oder Einrichtung dazu bestimmt ist, von WEern und/oder Außenstehenden genutzt zu werden. Die Rspr. hat sich zu dieser Frage insbesondere bei den sog. Heizungsanlage-Fällen geäußert. Dabei geht es darum, dass die Heizungsanlage eines Gebäudes als TE im Eigentum des Bauträgers verbleiben soll, der es beabsichtigt, die erzeugte Wärme gewinnbringend zu veräußern.45 Insoweit sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden. (1) Versorgung der WEer. In der ersten Konstellation soll die Wärme allein an die WEer der betreffenden Anlage abgegeben werden. Die für die Anwendbarkeit von Abs. 1 und 2 entscheidende Vorfrage ist, ob es sich bei der Heizungsanlage um einen wesentlichen Gebäudebestandteil iSv § 93 BGB handelt (vgl. Rn 20). Heizungsanlagen, die ausschließlich der Versorgung der in dem Gebäude gelegenen Einheiten dienen, sind typischerweise zur Herstellung des Gebäudes eingefügt, so dass sie bereits nach § 94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile sind. Auf § 93 BGB kommt es dann nicht mehr an. Umgekehrt kann die Heizungsanlage auch Scheinbestandteil iSv § 95 BGB sein, etwa beim Wärmecontracting.46 38 Meinungsstand: Die Rspr.47 und die überwiegende Literatur48 sind der Ansicht, dass die einen wesentlichen Gebäudebestandteil bildende Heizungsanlage von Abs. 2 erfasst wird, also zum Gemeinschaftseigentum zählt. Nach anderer Auffassung49 steht ein Teileigentümer, der es beabsichtigt, die erzeugte Wärme gegen Entgelt an die WEer zu veräußern, einem Außenstehenden gleich. Das folge daraus, dass die WEer nicht verpflichtet seien, ihre Energie von dem betreffenden Teileigentümer zu beziehen. Die Heizungsanlage diene unter diesen Umständen nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WEer iSv Abs. 2, so dass kein Gemeinschaftseigentum daran besteht. 39 Stellungnahme: Vorzugswürdig ist es, Gemeinschaftseigentum zu bejahen. Zwar mag es den WEern oft auch möglich sein, sich die benötigte Energie anderweitig zu beschaffen (zB Fernwärme). Wenn sie dies jedoch im Einzelfall nicht können oder wollen, sind sie nach der Gegenmeinung darauf angewiesen, ein gesondertes Rechtsverhältnis mit dem Inhaber des betreffenden TEs zu begründen. Die Zuordnung der Heizungsanlage zum Gemeinschaftseigentum gewährleistet das Mitbenutzungsrecht und beugt einer Monopolisierung und Atomisierung der Nutzungsmöglichkeiten vor.50 37 40 (2) Versorgung der WEer und Dritter. In der zweiten Konstellation ist die Heizungsanlage dafür bestimmt und ausgelegt, dass sie über die Wohnungen der Gemeinschaft hinaus weitere Gebäude mit Wärme versorgen soll. In einem solchen Fall muss zunächst wiederum geprüft werden, ob es sich bei der Heizungsanlage um einen wesentlichen 41 Staudinger/Rapp § 5 Rn 40. BayObLG DNotZ 1982, 246 (248). 43 BayObLG WuM 1985, 232 = ZMR 1985, 63 (LS). 44 BGH ZWE 2012, 81 (82). 45 Ausführlich Hurst DNotZ 1984, 66 (Teil 1), 140 (Teil 2). 46 Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 5 Rn 43. 47 BGHZ 73, 302 (309) = NJW 1979, 2391; OLG Schleswig ZMR 2006, 886 (887) (sub II 2a aa); s. auch BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447 (448); offen lassend BayObLG NJW-RR 2000, 1032 = ZWE 2000, 213. 48 MünchKomm-BGB/Commichau § 5 Rn 27; Staudinger/Rapp § 5 Rn 36. 49 Weitnauer/Briesemeister § 5 Rn 24; Weitnauer MittBayNot 1991, 144. 50 Staudinger/Rapp § 5 Rn 39. 42 140 Armbrüster beck-shop.de § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums 41–47 §5 Bestandteil des Gebäudes handelt. Die Anwendung von § 94 Abs. 2 BGB scheidet hier regelmäßig aus, denn auf Grund der doppelten Zwecksetzung der Heizungslage kann diese grds. nicht mehr als eine zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sache qualifiziert werden.51 Sind aber infolge einer hinreichend festen Verbindung von Heizungsanlage und Gebäude die Voraussetzungen der §§ 93, 94 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt, so stellt sich im Rahmen des Abs. 2 die entscheidende Frage, ob eine Anlage auch dann „dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WEer“ dient, wenn diese bestimmungsgemäß auch von Außenstehenden genutzt wird. Meinungsstand: Die Rspr.52 lehnt eine Anwendung von Abs. 2 ab. Bei dieser Sachlage 41 trete der Gesichtspunkt, dass die Anlage der Wärmeversorgung der WEer diene, hinter den mit der Heizungsanlage verfolgten Zweck zurück. Diese Rspr. ist sowohl auf Zustimmung53 als auch auf Ablehnung gestoßen. Die Gegenansicht54 wendet insbesondere ein, dass Abs. 2 gerade nicht dahingehend differenziere, ob die Anlage oder Einrichtung dem ausschließlichen Gebrauch der WEer zu dienen bestimmt sei. Darüber hinaus sei Abs. 2 eine Schutzvorschrift zugunsten der übrigen WEer. Auf Gewinnerzielung gerichtete Eigeninteressen einzelner WEer dürften deshalb nicht ausschlaggebend sein. Stellungnahme: Die besseren Argumente sprechen dafür, auch hier Abs. 2 anzuwenden 42 und von zwingendem Gemeinschaftseigentum auszugehen. Das Schutzbedürfnis der einzelnen WEer besteht unabhängig davon, ob allein sie oder auch Dritte die Energielieferungen beziehen können. Nach der Gegenansicht hätte es der betreffende TEer in der Hand, die Heizungsanlage dadurch der zwingenden Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum zu entziehen, dass er auch zu Lieferungen an Außenstehende bereit ist. Angesichts möglicher späterer Änderungen des Kreises der Bezugsberechtigten gebietet auch die Rechtssicherheit dieses Ergebnis. (3) Versorgung einzelner WEer. In der dritten Fallgestaltung dient die Heizungsanlage allein der Wärmeversorgung einzelner Wohneinheiten. Meinungsstand: Dient die Heizungsanlage nur einem oder mehreren, nicht aber allen WEern, so wird verbreitet angenommen, dass sie sondereigentumsfähig ist.55 Die Gegenansicht verweist darauf, dass eine Anlage dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WEer auch dann dienen kann, wenn sie nicht allen WEern Wärme liefert.56 Stellungnahme: Einerseits erscheint es zu streng, nur solche Anlagen als dem gemeinschaftlichen Gebrauch „der“ WEer dienend anzusehen, durch die sämtliche WEer versorgt werden. Für den Schutzzweck des Abs. 2 kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob zB eine einzelne ausgebaute Dachgeschosswohnung von der zentralen Wärmeversorgung ausgenommen ist. Andererseits bestehen keine Bedenken dagegen, die nur einem einzigen WEer dienende Heizungsanlage als sondereigentumsfähig anzusehen. Dient die Anlage mehreren WEern, so spricht das Schutzinteresse der WEer dafür, dann von zwingendem Gemeinschaftseigentum auszugehen, wenn die Mehrheit der Einheiten durch die Anlage versorgt wird. Bei Mehrhausanlagen ist eine Gesamtbetrachtung geboten: Dienen die in den jeweiligen Häusern vorhandenen Heizungsanlagen insgesamt dem Gebrauch sämtlicher WEer, so stehen sämtliche Anlagen zwingend im Gemeinschaftseigentum.57 43 44 45 46 cc) Eigentum am Raum. Von der wohnungseigentumsrechtlichen Zuordnung der 47 Heizungsanlage ist die Frage zu trennen, ob der Raum, in dem sich eine von Abs. 2 erfasste 51 Ausführlich Hurst, DNotZ 1984, 66, 81; Staudinger/Rapp § 5 Rn 34. BGH NJW 1975, 688; vgl. auch BayObLG Rpfleger 1980, 230. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 5 Rn 42; Schmid ZMR 2008, 862; Staudinger/Rapp § 5 Rn 37; offen lassend LG Itzehoe ZWE 2012, 182 (183). 54 MünchKomm-BGB/Commichau § 5 Rn 27; H. Müller, Praktische Fragen, Teil 2, Rn 20. 55 BayObLG NJW-RR 2000, 1032 = ZWE 2000, 213 f.; MünchKomm-BGB/Commichau § 5 Rn 28. 56 Staudinger/Rapp § 5 Rn 40. 57 So iErg auch Staudinger/Rapp § 5 Rn 40. Die von Rapp auch insoweit als Gegenansicht zitierte Entscheidung BayObLG NJW-RR 2000, 1032 = ZWE 2000, 213 f. äußert sich nicht zu Mehrhausanlagen. 52 53 Armbrüster 141 beck-shop.de §5 I. Teil. Wohnungseigentum 48–53 Anlage oder Einrichtung befindet, zwingend im Gemeinschaftseigentum steht. Das ist nur dann der Fall, wenn der Raum – wie häufig – ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage oder Einrichtung zu dienen bestimmt ist.58 48 c) Grenzen des zwingenden Gemeinschaftseigentums. Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem nach Abs. 2 im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum bilden, können dann in Sondereigentum überführt werden, wenn der Raum seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller WEer dient. Dies kann etwa bei einem unausgebauten Dachspeicher der Fall sein.59 Stellt eine neben einem Gebäude errichtete Garage die einzige Zugangsmöglichkeit zu der hinter dem Gebäude liegenden Grundstücksfläche dar, so kann die Garage ebenfalls grds im Sondereigentum stehen: § 5 Abs. 2 bezieht sich nicht auf den unbebauten Grundstücksteil.60 Bezweckt ist lediglich eine ungestörte Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes.61 Anders ist die Lage, wenn ein gemeinschaftlicher Geräteraum nur über einen Kellerraum erreichbar ist. Der Kellerraum ist dann wegen Abs. 2 nicht sondereigentumsfähig.62 Dasselbe gilt hinsichtlich eines Flures, der den einzigen Zugang zum im Gemeinschaftseigentum stehenden Heizungsraum bildet.63 V. Einzelfälle zur Raumeigenschaft und zur Sondereigentumsfähigkeit 49 50 Abluftanlage. Hier ist in Parallele zu Heizungsanlagen (s. Rn 36 ff.) abzugrenzen. Eine Abluftanlage steht mithin im Sondereigentum, sofern sie im räumlichen Bereich des Sondereigentums installiert und diesem zu dienen bestimmt ist. Für außerhalb liegende Bestandteile dieser Anlagen gilt dies hingegen nicht, und zwar auch dann, wenn sie allein der Abluftentsorgung eines Sondereigentums dienen.64 Abwasserhebeanlage. Dient eine solche Anlage der Sicherung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage oder mehrerer Wohnungen, so zählt sie zum Gemeinschaftseigentum.65 Bezweckt sie hingegen lediglich die Abwasserentsorgung einer einzelnen Wohnung, so ist die Anlage gem. Abs. 1 Sondereigentum (s. auch zur Heizungsanlage Rn 36 ff.).66 Dem steht nicht entgegen, dass sie sich im räumlichen Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums befindet. Für die in Abs. 1 vorausgesetzte Zugehörigkeit des Bestandteils zum Sondereigentum genügt ein funktionaler Zusammenhang. Abwasserkanal. Der Kanal ist bis zur Abzweigung in die zum Sondereigentum gehörenden Räume Gemeinschaftseigentum. Alarmanlage, die nur eine Sondereigentumseinheit sichert (funktionaler Zusammenhang) und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht berührt, ist gem. Abs. 1 Sondereigentum.67 Antennenanlagen. Auf Antennenanlagen finden die zu Heizungsanlagen geltenden Grundsätze entsprechende Anwendung. Eine Antenne steht deshalb – vorbehaltlich der 51 52 53 58 Vgl. BGHZ 73, 302 (311) = NJW 1979, 2391; NJW 1991 (2909); BayObLG NJW-RR 1996, 12; OLG Schleswig ZMR 2006, 886 (887 f.) – Zum sog. faktischen SNR s. Häublein, Sondernutzungsrechte, S. 27; ferner Röll Rpfleger 1992, 94. 59 BayObLG NJW-RR 1992, 81 = WuM 1991, 607; ZMR 2001, 562 (563) = NZM 2001, 384 f.; vgl. auch AG Bremen BeckRS 2011, 08938. 60 Vgl. OLG Hamm ZWE 2001, 338; a. A. OLG Frankfurt a. M. ZWE 2011, 414. 61 OLG Hamm ZMR 2001, 655 f. 62 BayObLG NJW-RR 1996, 12; OLG Düsseldorf WuM 1999, 425. 63 BGH NJW 1991, 2909 f.; OLG Schleswig ZMR 2006, 886 (888). 64 Vgl. AG Hamburg ZMR 2012, 303 (304); Ott, in: Deckert, ETW, Okt. 2010, 3/63 Rn 77. 65 BayObLG ZMR 2003, 433 (434); OLG Hamm ZMR 2005, 806 (807); OLG Schleswig DNotZ 2007, 620 m. insoweit zust. Anm. Commichau (622); LG Itzehoe ZWE 2012, 181. 66 OLG Düsseldorf ZMR 2001, 216 f. 67 OLG München MDR 1979, 934 = ZMR 1980, 308 (LS); MünchKomm-BGB/Commichau § 1 WEG Rn 43; Riecke/Schmid/Schneider § 5 Rn 32; Staudinger/Rapp § 5 Rn 25; aA OLG Hamm NJW-RR 1988, 923. 142 Armbrüster beck-shop.de § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums 54–58 §5 übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 (was von den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten abhängt) – im Sondereigentum, wenn sie nur eine Einheit versorgt (zum Zustimmungserfordernis gem. § 22 s. § 22 Rn 254 ff.).68 Eine Gemeinschaftsantenne ist hingegen Gemeinschaftseigentum. Das gilt auch dann, wenn die von einem einzelnen WEer errichtete Anlage außer der WEgem auch Dritte versorgen soll.69 Aufzug. Nach Abs. 2 steht er grds. im gemeinschaftlichen Eigentum. Sondereigentumsfähig ist die gesamte Aufzugsanlage jedoch dann, wenn sie lediglich eine Einheit erschließt (s. auch zur Heizungsanlage Rn 36 ff.).70 Die Kabine ist ebenso wie der Schacht ein sondereigentumsfähiger Raum. Die Zuordnung der die Kabine und den Schacht umschließenden Bestandteile richtet sich – wenn an diesen Räumen Sondereigentum eingeräumt wird – nach Abs. 1. Außenjalousien. An ihnen besteht gem. Abs. 1 gemeinschaftliches Eigentum.71 Sie betreffen die äußere Gestaltung des Gebäudes (s. auch Rollläden). Außenwände und -putz. Beides fällt unter Abs. 1 und ist gemeinschaftliches Eigentum (äußere Gestaltung).72 Reklame- und Leuchttafeln stehen, sofern sie an der Fassade angebracht sind und Bestandteile von ihr bilden, im Gemeinschaftseigentum.73 Badewanne. Soweit man sie als wesentlichen Bestandteil des Gebäudes anzusehen hat (§§ 93 ff. BGB), steht sie nach Abs. 1 im Sondereigentum, andernfalls im gewöhnlichen Alleineigentum. Dasselbe gilt für Waschbecken, Duschwanne, WC. Balkon. Der durch die Brüstung begrenzte Raum ist nach nahezu einhelliger, zutreffender Ansicht sondereigentumsfähig.74 Richtigerweise muss er zur Überführung in Sondereigentum in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan ausdrücklich als Sondereigentum bezeichnet werden. Andernfalls steht er im gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. § 1 Abs. 5).75 Die Gegenauffassung,76 die zwingendes Sondereigentum annimmt und sich auf eine gesetzliche Zuweisung zur betreffenden Wohnung nach § 94 BGB stützt, überzeugt nicht. Der Balkon ist kein (wesentlicher) Bestandteil iSv § 94 BGB der Wohnung, sondern des Gebäudes. Dass er lediglich von der Wohnung aus erreichbar ist, ändert daran nichts.77 Nur für Bestandteile des Gebäudes, die keine Räume sind, kennt das Gesetz in Abs. 1 eine vom Parteiwillen unabhängige Zuordnung zum Sondereigentum. Dieses System wird unterlaufen, wenn man gleichwohl den §§ 93 ff. BGB die Fähigkeit zuspricht, Räume oder Bestandteile dem Sondereigentum zuzuordnen.78 Wird deshalb in der Teilungserklärung am Balkon (versehentlich) kein Sondereigentum eingeräumt, so befindet er sich den allgemeinen Regeln entsprechend im Gemeinschaftseigentum (vgl. § 1 Abs. 5). Gleichwohl sind die übrigen WEer nicht zum Mitgebrauch berechtigt. An dem Balkon besteht nach verbreiteter Ansicht ein faktisches SNR (s. dazu § 13 Rn 110) zugunsten desjenigen WEers, über dessen Wohnung der Balkon erreicht werden kann.79 54 55 56 57 68 Ott, in: Deckert, ETW, Okt. 2010, 3/64, Rn 77. Vgl. zu Heizungsanlagen Rn 34 ff.; aA BGH NJW 1975, 688 = ZMR 1975, 247 (LS); Riecke/Schmid/ Schneider § 5 Rn 34. 70 MünchKomm-BGB/Commichau § 1 Rn 43; Staudinger/Rapp § 5 Rn 25. 71 KG ZMR 1985, 344 (345); Weitnauer/Briesemeister § 5 Rn 18. 72 BGH NJW 2008, 3122 Rn 7 (Miteigentum). 73 Ott, in: Deckert, ETW, Okt. 2010, 3/68, Rn 77. 74 BayObLGZ 1974, 269 (271) = Rpfleger 1974, 316; ZMR 1999, 59 = NZM 1999, 27; OLG München NZM 2007, 369; ZWE 2012, 37 (38) = ZfIR 2011, 881 m. Anm. Dötsch = RNotZ 2012, 41 (42) m. insoweit abl. Anm. Rapp; MünchKomm-BGB/Commichau § 5 Rn 22 ff.; F. Schmidt MittBayNot 2001, 442; Weitnauer/Briesemeister § 5 Rn 11; aA Staudinger/Rapp § 5 Rn 7 f., Rapp RNotZ 2012, 42 (43). 75 OLG Frankfurt a. M. ZMR 1997, 367; vgl. auch BayObLG NJW 1974, 152; Hügel/Elzer DNotZ 2012, 4 (9 f.). 76 OLG München ZWE 2012, 37 (38) m. zust. Anm. F. Schmidt = ZfIR 2011, 881 (882) m. Anm. Dötsch = RNotZ 2012, 41 (42) m. insoweit abl. Anm. Rapp; F. Schmidt MittBayNot 2001, 442 (446 f.); Riecke/ Schmid/Schneider § 5 Rn 37. 77 AA F. Schmidt MittBayNot 2001, 442 (446 f.); ders. ZWE 2012, 37 (38). 78 M. Müller AnwZert MietR 10/2012, Anm. 1; Hügel/Elzer DNotZ 2012, 4 (9 f.). 79 Vgl. dazu Häublein, Sondernutzungsrechte, S. 27 f.; BayObLG NZM 2004, 384 f. 69 Armbrüster 143 58 beck-shop.de §5 59 60 61 62 63 64 I. Teil. Wohnungseigentum 59–64 Brüstungen (s. Rn 58), Decke,80 Bodenplatte81 sowie sonstige konstruktiv notwendige Teile, Balkontüren82 und die Isolierschicht83 stehen hingegen grds. zwingend im Gemeinschaftseigentum.84 Es gelten die allgemeinen Regeln. So sind solche Balkonplatten, denen keine Isolierungs- oder Schutzfunktion zukommt, Sondereigentum (Abs. 1).85 Balkonbrüstung ist gem. Abs. 2 gemeinschaftliches Eigentum.86 Dies gilt auch für die Innenseite.87 Balkontrennwand zwischen zwei Balkonen ist gemeinschaftliches Eigentum.88 Bodenbelag, s. Fußbodenbelag. Brandwand, s. Wände. Brandwarnmelder (Rauchwarnmelder) sind nach verbreiteter Ansicht nicht sondereigentumsfähig, selbst wenn sie im räumlichen Bereich des Sondereigentums angebracht werden.89 Nach anderer Ansicht gilt dies nur insofern, als ihr Einbau auf Grund ges. Vorschriften oder eines Mehrheitsbeschlusses erforderlich ist.90 Letzteres ist auch in Parallele zu der Entscheidung des BGH zur Zuordnung von Thermostatventilen zum Sondereigentum (s. Rn 18) abzulehnen, da der Senat zutr. die Pflicht zum Einbau nicht als Argument für die Einordnung als Gemeinschaftseigentum zählen lässt.91 Die Zuordnung von Brandwarnmeldern zum Sondereigentum würde voraussetzen, dass sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes iSd §§ 93, 94 BGB geworden sind (s. Rn 19 ff.). Die notwendig feste Verbindung mit der Wand besteht aber bei herkömmlichen Brandwarnmeldern, welche angeschraubt oder angeklebt werden, gerade nicht.92 Richtigerweise stehen Brandwarnmelder aber auch nicht im Gemeinschaftseigentum, da es ihnen an der Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes mangelt. Überdies wird man sie angesichts ihrer primären Funktion, Menschenleben zu retten, nicht als für die Sicherheit des Gebäudes iSv Abs. 2 erforderlich ansehen können (s. Rn 34; der Schutz des Gebäudes ist allenfalls ein Reflex93), und es handelt sich bei innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentums angebrachten Brandwarnmeldern auch nicht um eine dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Einrichtung.94 Daher stehen Brandwarnmelder weder im Sonder- noch im Gemeinschaftseigentum, sondern stellen Zubehör iSd § 97 I BGB dar.95 Sie sind damit sonderrechtsfähig und können nach den Vorschriften des BGB im Eigentum des WEers, in dessen Wohnung sie angebracht sind, oder eines Dritten (zB des sie anschaffenden Mieters) stehen. Brandwarnmelder, die im Bereich des Gemeinschaftseigentums angebracht sind, können im 80 OLG Zweibrücken NZM 2000, 294. Vgl. dazu BayObLGZ 1974, 269 (271) = Rpfleger 1974, 316; OLG Frankfurt a. M. DWE 1983, 121; OLGZ 1989, 422 = WE 1990, 107. 82 Weitnauer/Briesemeister § 5 Rn 18. 83 BGH NJW-RR 2001, 800; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515 (517) = ZMR 1998, 304 = WE 1998, 228 m. Anm. Schmidt; OLG Hamm ZMR 2007, 296; KG IBRRS 82173. 84 BayObLG NZM 1999, 27; OLG München NZM 2007, 369 = DNotZ 2007, 690 m. Anm. Rapp (auch zur möglichen Umdeutung einer gegen Abs. 2 verstoßenden Zuordnung in eine Kostentragungsregelung). 85 BayObLG ZWE 2004, 93 (LS; betr. Fliesen). 86 BGH MittBayNot 2001, 479; BayObLG ZMR 1997, 37. 87 OLG Düsseldorf ZMR 1991, 486 (487); BayObLG ZMR 1999, 59 = NZM 1999, 27. 88 BayObLG WuM 1985, 31. 89 OLG Frankfurt a. M. ZMR 2009, 864; AG Ahrensburg ZMR 2009, 78 (80) m. zust. Anm. Riecke; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 5 Rn 27; so aber AG Hamburg-Wandsbek ZMR 2010, 809 (810): nicht (zB per Funk) vernetzte Rauchmelder; offen lassend LG Hamburg ZMR 2011, 387 (388). 90 S. auch Riecke ZMR 2009, 80: „jedenfalls“ bei Eigentümerbeschluss; offen lassend AG Rendsburg ZMR 2009, 239 (240); AG Kiel ZMR 2011, 842: „jedenfalls“ aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. 91 BGH NJW 2011, 2958 (2959) Rn 20 = ZMR 2011, 971 (972) m. abl. Anm. Jennißen = ZfIR 2011, 833 (835) m. krit. Anm. Rüscher; s. auch Armbrüster ZWE 2011, 392 (393). 92 LG Hamburg ZWE 2012, 55 (56) m. zust. Anm. Schultz; ders. ZWE 2011, 21 (22); Schneider ZMR 2010, 822 (823); aA Greupner ZMR 2012, 497 (500); Schlüter ZWE 2012, 310 (311). 93 Insoweit aA offenbar Schmidt/Breiholdt/Riecke ZMR 2008, 341 (343): „gleichermaßen“ Schutz von Gebäuden und Einrichtungsgegenständen. 94 Vgl. nur Schultz ZWE 2009, 383 (385); 2011, 21 (22). 95 LG Hamburg ZWE 2012, 55 (56); Schultz ZWE 2009, 383 (385); 2011, 21 (22); W. Schneider ZMR 2010, 822 (823); s. bereits Armbrüster ZWE 2011, 392 (393) Fn. 7. 81 144 Armbrüster beck-shop.de § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums 65–70 §5 Miteigentum aller WEer, denen das Gemeinschaftseigentum zugeordnet ist, oder im Eigentum eines Dritten stehen.96 Von der sachenrechtlichen Zuordnung zu trennen ist die Frage der Beschluss-Kompetenz (s. dazu § 15 Rn 19). Briefkästen sind Gemeinschaftseigentum, sofern sie – wie in aller Regel – im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums angebracht sind.97 Dasselbe gilt für Briefschlitze in Wohnungseingangstüren, da letztere gleichfalls zum Gemeinschaftseigentum zählen (s. Rn 124). Carport, der nur mit Eckpfosten und einer Bedachung versehen ist: Es handelt sich dabei nicht um einen Raum in einem Gebäude im wohnungseigentumsrechtlichen Sinne. Dem Carport fehlt die Gebäudeeigenschaft. Der umschlossene Bereich ist deshalb nicht sondereigentumsfähig (s. bereits § 3 Rn 23).98 Dach. Es steht nach Abs. 1, jedenfalls aber gem. Abs. 2 im gemeinschaftlichen Eigentum.99 Dies gilt neben den konstruktiven Teilen wegen der Schutzfunktion auch für die Dachziegel oder -platten. Auch bei einem Glasdach, das einen Innenhof überdeckt, handelt es sich um Gemeinschaftseigentum.100 Dasselbe gilt für Lichtkuppeln.101 Dachterrasse. Hinsichtlich des anhand der Angaben des Aufteilungsplans abgrenzbaren Raumes ist diese sondereigentumsfähig.102 Sowohl eine höhenmäßige als auch eine feste seitliche Abgrenzung sind für einen Raum im wohnungseigentumsrechtlichen Sinne nicht erforderlich (s. Rn 13 ff.). Die Abdichtungs- und Isolierschichten gehören hingegen zum Gemeinschaftseigentum.103 S. auch Balkon, Terrasse, Fußbodenbelag. Decken. Geschoss- und Zwischendecken fallen unter Abs. 2 und zählen zwingend zum Gemeinschaftseigentum.104 Dies gilt auch für feuchtigkeitsisolierende oder wärmedämmende Folien,105 brandhemmende Betonüberdeckungen106 oder trittschalldämmende Isolierschichten in Zwischendecken. Zur Auslegung und Umdeutung einer gegen Abs. 2 verstoßenden Zuordnung s. Rn 28. Duplexgarage (= Doppelstockgarage). Der Duplex-Parker insgesamt ist sondereigentumsfähig.107 Entgegen verbreiteter Ansicht108 gilt letzteres auch für die einzelnen Stellplätze.109 Zur Begründung der Raumeigenschaft bedarf es insoweit keiner aus § 3 Abs. 2 S. 2 hergeleiteten Fiktion.110 Für die Fähigkeit, Herrschaftsmacht über den ausreichend 65 66 67 68 96 Eingehend dazu W. Schneider ZMR 2010, 822 (826 f.). MünchKomm-BGB/Commichau § 1 Rn 43. 98 BayObLG ZMR 1986, 207 = NJW-RR 1986, 761; OLG Köln MittRhNotK 1996, 61. 99 BGH NJW-RR 2001, 800; OLG Frankfurt a. M. OLGZ 1987, 23; BayObLG ZMR 2000, 471 (472). 100 OLG Düsseldorf ZMR 2009, 53 (55) = ZWE 2008, 302 (305) m. zust. Anm. Sauren; AG Wennigsen ZMR 2010, 489 (490) (betr. Dachflächenfenster). 101 LG Stuttgart WE 2009, 146. 102 OLG Frankfurt a. M. Rpfleger 1975, 178; OLG München ZWE 2012, 316 f.; LG Schwerin ZMR 2009, 401 (402); MünchKomm-BGB/Commichau § 5 Rn 26 und § 1 Rn 43; Merle Rpfleger 1977, 198; Riecke/Schmid/Schneider § 5 Rn 41; aA OLG Köln OLGZ 1982, 413; Staudinger/Rapp § 5 Rn 7 f.; Weitnauer/Briesemeister § 5 Rn 10. 103 BayObLG NJW-RR 2001, 305 = NZM 2000, 867; KG ZMR 2009, 135 (136). 104 OLG Hamm ZMR 1997, 193; OLG München ZMR 2008, 232 (233); OLG Frankfurt a. M. ZMR 2009, 215 (216); Riecke/Schmid/Schneider § 5 Rn 42. 105 OLG Köln ZMR 2002, 377; KG ZMR 2009, 135 (136); s. auch OLG Hamm ZMR 1997, 193 zur Kostentragung bei fehlgeschlagener Bestimmung der Isolierschicht zu Sondereigentum. 106 OLG München ZMR 2008, 232 (233). 107 BayObLG NJW-RR 1995, 783 (784); OLG Düsseldorf ZMR 1999, 500 (501); OLG Jena Rpfleger 2005, 309; MünchKomm-BGB/Commichau § 5 Rn 19. 108 BayObLG NJW-RR 1995, 783; OLG Düsseldorf ZMR 1999, 500 (501); OLG Jena Rpfleger 2005, 309 (310); LG Dresden ZMR 2010, 979 (980); Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 3 Rn 34; Riecke/Schmid/ Schneider § 5 Rn 43; Weitnauer/Briesemeister § 5 Rn 29. 109 Bornemann, Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht, 2000, S. 43 f.; Gleichmann Rpfleger 1988, 10; Häublein MittBayNot 2000, 112; Hügel/Scheel, Hdb. Wohnungseigentum, Teil 1 Rn 38; Linderhaus MittRhNotK 1978, 86; Riecke/Schmid/Elzer § 3 Rn 73; Staudinger/Rapp § 5 Rn 20 und § 3 Rn 8. 110 Vgl. BGH ZWE 2012, 81 (82); für Fiktion hingegen VG Düsseldorf BeckRS 2012, 57393; Hügel/ Scheel, Hdb. Wohnungseigentum, Teil 1 Rn 38; Staudinger/Rapp § 3 Rn 8. Vgl. auch MünchKomm-BGB/ Commichau § 5 Rn 20 („denkbar“). 97 Armbrüster 145 69 70 beck-shop.de §5 71 I. Teil. Wohnungseigentum 71–78 abgegrenzten dreidimensionalen Bereich auszuüben, ist es unerheblich, dass es sich um einen beweglichen Raum handelt (s. dazu Rn 17). Allenfalls für die Abgeschlossenheit wird man § 3 Abs. 2 S. 2 analog anwenden müssen. Besonderheiten gelten für die konstruktiven Teile der Duplexgarage, sofern die Stellplätze mit unterschiedlichen Wohnungseigentumsrechten verbunden sind. Dann fällt die Hebebühne (Hydraulikanlage) unter Abs. 2. Anderenfalls steht sie im Sondereigentum111 (Abs. 1) oder – sofern sie nicht wesentlicher Gebäudebestandteil wird – im gewöhnlichen Alleineigentum. Eine gemeinsame Hebebühne für mehrere Duplexgaragen mit verschiedenen Rechten zugeordneten Stellplätzen ist zwingend GemE.112 Einbauküche. Sondereigentum gem. Abs. 1 entsteht an ihr nur dann, wenn sie als wesentlicher Gebäudebestandteil (§§ 93 ff. BGB) zu qualifizieren ist. Die Rspr. hierzu ist auf Grund der variierenden Verkehrsauffassung regional unterschiedlich. In Norddeutschland betrachtet man die Einbauküche als einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes,113 in West- und Süddeutschland ordnet man sie als Zubehör (§ 97 BGB) ein.114 Einbauschrank. Er ist sondereigentumsfähig, sofern wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§§ 93 ff. BGB). Eingangshalle. Zwingendes Gemeinschaftseigentum nach Abs. 2.115 Estrich. Er ist, sofern er jedenfalls auch der Dämmung oder Isolierung dient, zwingend gemeinschaftliches Eigentum.116 Etagenheizung. Sie kann gem. Abs. 1 im Sondereigentum stehen.117 S. auch Heizkörper. Fenster. Gem. Abs. 2 befinden sie sich grds. im Gemeinschaftseigentum.118 Eine Trennung nach Innen- und Außenseite ist allenfalls bezüglich des Rahmens möglich, hinsichtlich der Fensterscheibe jedoch undurchführbar. Dies gilt insbesondere für moderne Verbundoder Isolierglasfenster mit Thermopane-Mehrfachglas.119 Es ist deshalb geboten, einer einheitlichen Betrachtung den Vorzug zu geben und das Fenster insgesamt dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen.120 Etwas anderes gilt nur bei den häufig in Altbauten anzutreffenden echten Doppelfenstern, die über einen gesondert zu öffnenden zweiten Rahmen verfügen. Hier gehören (nur) die Innenflügel nach Abs. 1 zum Sondereigentum.121 Zur Auslegung und Umdeutung einer Bestimmung in der Teilungserklärung, die von Abs. 2 erfasste Fenster dem Sondereigentum zuweist, s. Rn 28. Fensterbank und -sims stehen im gemeinschaftlichen Eigentum. Sie betreffen die äußere Gestaltung des Gebäudes (Abs. 1).122 Fenstergitter sind zwingend Gemeinschaftseigentum.123 72 73 74 75 76 77 78 111 BGH ZWE 2012, 81 (82); Häublein MittBayNot 2000, 112; aA OLG Düsseldorf NZM 1999, 571; OLG Celle NZM 2005, 871; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 5 Rn 31 (Hebebühne sei konstruktiver Bestandteil des Gebäudes iSv Abs. 2). Nach MünchKomm-BGB/Commichau § 5 Rn 19, ist die Hebebühne nur dann zwingend Gemeinschaftseigentum, wenn sie für mehrere Doppelparker dient. 112 OLG Düsseldorf ZMR 1999, 500; KG ZMR 2005, 569 f. 113 BGH NJW-RR 1990, 586 (587); OLG Celle NJW-RR 1989, 913 (914). 114 BGH NJW-RR 1990, 586 (587); OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1039; OLG Karlsruhe ZMR 1998, 91; aA Jaeger NJW 1995, 432. 115 BayObLG WuM 1985, 232 = ZMR 1985, 63 (LS). 116 OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1594; OLG Hamm ZMR 2007, 296; aA Sauren § 5 Rn 9. Zwischen Isolierschicht und darauf liegendem Estrich differenzierend Happ WE 2001, 47; Schlüter ZWE 2012, 310. 117 BayObLG ZMR 2000, 622 (623). 118 BGH ZWE 2012, 267; OLG Düsseldorf ZMR 1998, 304 = WE 1998, 228 m. Anm. Schmidt; OLG Frankfurt a. M. ZMR 2009, 215 (216); OLG Karlsruhe ZWE 2011, 38 (39). 119 BayObLG NZM 2001, 1081; Staudinger/Rapp § 5 Rn 25. 120 OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 515 = ZMR 1998, 304 = WE 1998, 228 m. Anm. Schmidt; BayObLG ZMR 2004, 607 (608); Weitnauer/Briesemeister § 5 Rn 18. 121 OLG Hamm NJW-RR 1992, 148; BayObLG ZWE 2000, 177 (178); MünchKomm-BGB/Commichau § 1 Rn 43. 122 OLG Frankfurt a. M. NJW 1975, 2297. 123 KG ZMR 1994, 169. 146 Armbrüster