Vertragliche Schuldverhältnisse Umsatzverträge Kennzeichen: Veräußerung eines Vermögensgegenstandes Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) Wesen: Veräußerung von Gegenständen gegen Entgelt Rechte und Pflichten Pflichten des Verkäufers: 1. Hauptpflichten beim Verkauf von Sachen und Rechten: Übergabe und Eigentumsverschaffung bei gleichzeitiger Sachund Rechtsmängelfreiheit (§ 433 Abs. 1 BGB) 2. Nebenpflichten: gesetzliche (z.B. Kostentragungspflicht für Übergabe der Sache gem. § 448 Abs. 1 BGB) sowie nach § 241 Abs. 2 und § 242 BGB Pflichten des Käufers: 1. Hauptpflicht: Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2 BGB (Abnahme dagegen nur bei entsprechender Interessenlage oder ausdrücklicher Vereinbarung) 2. Nebenpflichten: gesetzliche (z.B. Kostentragungspflicht für Abnahme, Versendung, Beurkundung gem. § 448 Abs. 1, 2 BGB) sowie nach § 241 Abs. 2 und § 242 BGB Gefahrtragung 1. 2. Leistungsgefahr: bestimmt sich nach § 275 Abs. 1-3 BGB Preisgefahr (§§ 446, 447 ergänzen § 326 BGB): a. Gefahr geht auf den Käufer über mit Übergabe der Sache b. Sonderregelung beim Versendungskauf (Versendung der Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort): Gefahr geht über mit Übergabe an die Transportperson. Vorliegen von Mängeln Sachmängel sind gegeben bei: – Nichtvorliegen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) – keine Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) – keine Eignung für die gewöhnliche Verwendung und Vorliegen üblicher bzw. in der Werbung angepriesener Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 3 BGB) – nicht sachgemäß durchgeführter vereinbarter Montage durch den Verkäufer (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB) Rechtsmängel: Rechte Dritter bezüglich der gekauften Sache (§ 435 BGB) Helmut Preis -1- Vertragslehre Gewährleistung § 437 BGB Voraussetzung: Mangelhaftigkeit der Sache Rechtsfolgen: – Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB): Nachbesserung oder Nacherfüllung – Rücktritt (§ 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB): grds. Fristsetzung erforderlich – Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB): Herabsetzung des Kaufpreises, grds. Fristsetzung erforderlich; Formel für den geminderten Kaufpreises: M = (Wert mit Mangel x Kaufpreis) / Wert ohne Mangel – Schadenersatz (§ 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB): grds. Fristsetzung erforderlich – Aufwendungsersatz (§ 437 Nr. 3 Alt. 2 BGB): grds. Fristsetzung erforderlich Ausschluss von Gewährleistungsrechten (§ 442 BGB) bei: – Kenntnis vom Mangel oder – grob fahrlässiger Unkenntnis, es sei denn der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen Fristen für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten: 1. Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz: – grds. 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), außer – 3 Jahre (bei Bauwerken und für solche verwendeten Sachen mind. 5 Jahre) bei arglistigem Verschweigen des Mangels (§ 438 Abs. 3 i.V.m. § 195 BGB) – 30 Jahre bei Mangel in einem dinglichen Recht, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder bei Mangel in einem sonstigen, im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) – 5 Jahre bei einem Bauwerk oder bei einer für ein Bauwerk verwendeten Sache, die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) 2. Rücktritt und Minderung: – Geltendmachung gem. § 218 i.V.m. § 438 Abs. 4, 5 BGB vor Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs Fristbeginn: – grds. mit Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB) – bei Grundstücken mit der Übergabe (§ 438 Abs. 2 BGB) – bei Arglist mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB) Helmut Preis -2- Vertragslehre Sonderformen des Kaufs Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB): Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer über den Kauf einer beweglichen Sache: 1. Keine Abweichung von den §§ 433-435, 437, 439 bis 443 BGB zum Nachteil des Verbrauchers zulässig (§ 475 Abs. 1 BGB). 2. Beim Kauf neu hergestellter Sachen ist die Verkürzung der Verjährung unzulässig; bei gebrauchten Sachen zur Verkürzung auf 1 Jahr zulässig (§ 475 Abs. 2 BGB). 3. Beweislastumkehr während der ersten 6 Monate für das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang (§ 476 BGB). 4. Rückgriffsrecht des Verkäufers gegen seinen Lieferanten (§§ 478, 479 BGB). Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB): Unbedingt abgeschlossener Kaufvertrag mit aufschiebend bedingter Übereignung. Vorbehaltskäufer erwirbt ein „Anwartschaftsrecht“ und kann die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt: Eigentumsvorbehaltsverkäufer lässt sich im voraus die Forderungen des Eigentumsvorbehaltskäufers gegen dessen Kunden abtreten. Teilzahlungsgeschäfte (§§ 499, 501-504 BGB): Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (früher: Abzahlungskauf genannt). Es gelten verbraucherschützende Vorschriften: 1. Schriftformerfordernis (§§ 501, 492 Abs. 1 BGB), 2. darin enthaltene Angaben: Barzahlungspreis; Teilzahlungspreis, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen; effektiver Jahreszins; Kosten einer Versicherung; Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts u.a. (§ 502 BGB), 3. Widerrufsrecht des Käufers grds. binnen 2 Wochen (§§ 501, 495 Abs. 1, 355 BGB), 4. alternativ dazu: Rückgaberecht grds. binnen 2 Wochen (§§ 503, 356 BGB) Verbundene Geschäfte (§ 358 BGB): Kaufvertrag bildet mit einem Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491, 488 BGB) eine wirtschaftliche Einheit, wobei letzterer der Finanzierung des Kaufvertrags dient. 1. Hat der Verbraucher (§ 13 BGB) die auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, ist er auch an seine auf Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, und umgekehrt (§ 358 Abs. 1, 2 BGB). 2. Der Verbraucher kann gem. § 359 BGB die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden („Einwendungsdurchgriff“). Helmut Preis -3- Vertragslehre Kauf auf Probe (§§ 454, 455 BGB): Kauf unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer den gekauften Gegenstand billigt (akzeptiert) Vorkauf (§§ 463 ff. BGB) Wesen: „doppelt bedingter Kauf“: Kauf kommt zustande, wenn der Vorkaufsverpflichtete an einen Dritten verkauft (1. Bedingung) und Vorkaufsberechtigter sein Vorkaufsrecht ausübt (2. Bedingung). Dingliche Sicherung im Grundbuch möglich nach §§ 1094 ff. BGB (Wirkung gegenüber jedermann!). Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB): Vereinbarung eines Rückkaufrechts Fall 135 V verkauft K von „Privat zu Privat“ einen mit einer Sonderanfertigung der Sitze ausgestatteten, ein halbes Jahr alten Sportwagen. Dabei erklärt V, er habe den Wagen selbst erst als Geburtstagsgeschenk für seine Freundin erworben, dieser gefalle jedoch die Farbe nicht, weshalb er zum Weiterverkauf gezwungen sei. Nach dem Kauf stellt K das Auto zunächst eine Woche in die Garage. Als er das erste Mal losfahren will, stellt er fest, dass sich unter dem Wagen eine kleine Benzinpfütze gebildet hat, was auf eine undichte Stelle im Tank zurückzuführen ist. Von diesem nur vom Fachmann zu entdeckenden, sich an unzugänglicher Stelle befindlichen Leck konnten weder V noch K bei Vertragsschluss etwas wissen. K verlangt von V „die Lieferung eines neuen Wagens ohne Defekt“. Zu Recht? Fall 136 Fortsetzung des obigen Falles: Nun verlangt K die Reparatur des Wagens. V wiegelt aber sofort ab: er selbst habe keine Werkstatt und werde sich bei den heutigen Mechanikerkosten hüten, einer Kfz-Werkstatt einen Raparaturauftrag zu erteilen. Daraufhin fragt K bei einer Werkstatt nach und erfährt, dass die Kosten für eine Tankreparatur nicht das überlicherweise zu erwartende Maß übersteigen. Hat K einen Anspruch auf Reparatur des Autos? Fall 137 Fortsetzung des obigen Falles: Nachdem sich V geweigert hat, den Wagen zu reparieren, überlegt K tags darauf, ob er auf eigene Kosten den Wagen in eine Werkstatt bringen und die Reparaturkosten von V erstattet verlangen kann. Fall 138 Fortsetzung des Falles: K will wissen, ob er wenigstens eine Wertminderung durchsetzen kann. Fall 139 Abwandlung des Falles: V repariert in seiner Freizeit Autos. Nachdem K Mängelbeseitigung verlangt hat, hat sich V zweimal vergeblich um die Reparatur bemüht. K reicht es; er will von V nichts mehr wissen und fragt, ob er vom Vertrag loskommen kann. Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. Verlag: Vahlen, S. 183 ff. Helmut Preis -4- Vertragslehre