Kaufvertragsrecht

Werbung
Vertragliche Schuldverhältnisse
Umsatzverträge
Kennzeichen: Veräußerung eines Vermögensgegenstandes
Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)
Wesen: Veräußerung von Gegenständen gegen Entgelt
Rechte und Pflichten
Pflichten des Verkäufers:
1. Hauptpflichten beim Verkauf von Sachen und Rechten:
Übergabe und Eigentumsverschaffung bei gleichzeitiger Sachund Rechtsmängelfreiheit (§ 433 Abs. 1 BGB)
2. Nebenpflichten: gesetzliche (z.B. Kostentragungspflicht für
Übergabe der Sache gem. § 448 Abs. 1 BGB) sowie nach
§ 241 Abs. 2 und § 242 BGB
Pflichten des Käufers:
1. Hauptpflicht: Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2 BGB
(Abnahme dagegen nur bei entsprechender Interessenlage
oder ausdrücklicher Vereinbarung)
2. Nebenpflichten: gesetzliche (z.B. Kostentragungspflicht für
Abnahme, Versendung, Beurkundung gem. § 448 Abs. 1, 2
BGB) sowie nach § 241 Abs. 2 und § 242 BGB
Gefahrtragung
1.
2.
Leistungsgefahr: bestimmt sich nach § 275 Abs. 1-3 BGB
Preisgefahr (§§ 446, 447 ergänzen § 326 BGB):
a. Gefahr geht auf den Käufer über mit Übergabe der Sache
b. Sonderregelung beim Versendungskauf (Versendung der
Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort
als den Erfüllungsort):
Gefahr geht über mit Übergabe an die Transportperson.
Vorliegen von
Mängeln
Sachmängel sind gegeben bei:
–
Nichtvorliegen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1
S. 1 BGB)
–
keine Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
(§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)
–
keine Eignung für die gewöhnliche Verwendung und Vorliegen
üblicher bzw. in der Werbung angepriesener Beschaffenheit
(§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 3 BGB)
–
nicht sachgemäß durchgeführter vereinbarter Montage durch
den Verkäufer (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB)
Rechtsmängel:
Rechte Dritter bezüglich der gekauften Sache (§ 435 BGB)
Helmut Preis
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Vertragslehre
Gewährleistung
§ 437 BGB
Voraussetzung:
Mangelhaftigkeit der Sache
Rechtsfolgen:
– Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB):
Nachbesserung oder Nacherfüllung
– Rücktritt (§ 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB):
grds. Fristsetzung erforderlich
– Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2 BGB):
Herabsetzung des Kaufpreises, grds. Fristsetzung erforderlich;
Formel für den geminderten Kaufpreises:
M = (Wert mit Mangel x Kaufpreis) / Wert ohne Mangel
– Schadenersatz (§ 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB):
grds. Fristsetzung erforderlich
– Aufwendungsersatz (§ 437 Nr. 3 Alt. 2 BGB):
grds. Fristsetzung erforderlich
Ausschluss von Gewährleistungsrechten (§ 442 BGB) bei:
– Kenntnis vom Mangel oder
– grob fahrlässiger Unkenntnis, es sei denn der Verkäufer hat den
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen
Fristen für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten:
1. Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz:
– grds. 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), außer
– 3 Jahre (bei Bauwerken und für solche verwendeten Sachen
mind. 5 Jahre) bei arglistigem Verschweigen des Mangels
(§ 438 Abs. 3 i.V.m. § 195 BGB)
– 30 Jahre bei Mangel in einem dinglichen Recht, auf Grund
dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann,
oder bei Mangel in einem sonstigen, im Grundbuch
eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
– 5 Jahre bei einem Bauwerk oder bei einer für ein Bauwerk
verwendeten Sache, die dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
2. Rücktritt und Minderung:
– Geltendmachung gem. § 218 i.V.m. § 438 Abs. 4, 5 BGB vor
Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs
Fristbeginn:
– grds. mit Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB)
– bei Grundstücken mit der Übergabe (§ 438 Abs. 2 BGB)
– bei Arglist mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch
begründeten Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen (§ 199 Abs. 1 BGB)
Helmut Preis
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Vertragslehre
Sonderformen
des Kaufs
Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB):
Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer über den Kauf
einer beweglichen Sache:
1. Keine Abweichung von den §§ 433-435, 437, 439 bis 443 BGB
zum Nachteil des Verbrauchers zulässig (§ 475 Abs. 1 BGB).
2. Beim Kauf neu hergestellter Sachen ist die Verkürzung der
Verjährung unzulässig; bei gebrauchten Sachen zur
Verkürzung auf 1 Jahr zulässig (§ 475 Abs. 2 BGB).
3. Beweislastumkehr während der ersten 6 Monate für das
Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang (§ 476 BGB).
4. Rückgriffsrecht des Verkäufers gegen seinen Lieferanten (§§
478, 479 BGB).
Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB):
Unbedingt abgeschlossener Kaufvertrag mit aufschiebend
bedingter Übereignung. Vorbehaltskäufer erwirbt ein
„Anwartschaftsrecht“ und kann die Sache nur herausverlangen,
wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt:
Eigentumsvorbehaltsverkäufer lässt sich im voraus die
Forderungen des Eigentumsvorbehaltskäufers gegen dessen
Kunden abtreten.
Teilzahlungsgeschäfte (§§ 499, 501-504 BGB):
Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die
Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen
Teilzahlungen zum Gegenstand haben (früher: Abzahlungskauf
genannt). Es gelten verbraucherschützende Vorschriften:
1. Schriftformerfordernis (§§ 501, 492 Abs. 1 BGB),
2. darin enthaltene Angaben: Barzahlungspreis;
Teilzahlungspreis, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen
Teilzahlungen; effektiver Jahreszins; Kosten einer
Versicherung; Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts u.a. (§
502 BGB),
3. Widerrufsrecht des Käufers grds. binnen 2 Wochen (§§ 501,
495 Abs. 1, 355 BGB),
4. alternativ dazu: Rückgaberecht grds. binnen 2 Wochen (§§
503, 356 BGB)
Verbundene Geschäfte (§ 358 BGB):
Kaufvertrag bildet mit einem Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491,
488 BGB) eine wirtschaftliche Einheit, wobei letzterer der
Finanzierung des Kaufvertrags dient.
1. Hat der Verbraucher (§ 13 BGB) die auf den Abschluss des
Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen,
ist er auch an seine auf Abschluss eines mit diesem Vertrag
verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden, und umgekehrt (§ 358
Abs. 1, 2 BGB).
2. Der Verbraucher kann gem. § 359 BGB die Rückzahlung des
Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem
verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit
dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur
Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden
(„Einwendungsdurchgriff“).
Helmut Preis
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Vertragslehre
Kauf auf Probe (§§ 454, 455 BGB):
Kauf unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer den
gekauften Gegenstand billigt (akzeptiert)
Vorkauf (§§ 463 ff. BGB)
Wesen: „doppelt bedingter Kauf“: Kauf kommt zustande, wenn der
Vorkaufsverpflichtete an einen Dritten verkauft (1. Bedingung) und
Vorkaufsberechtigter sein Vorkaufsrecht ausübt (2. Bedingung).
Dingliche Sicherung im Grundbuch möglich nach §§ 1094 ff. BGB
(Wirkung gegenüber jedermann!).
Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB):
Vereinbarung eines Rückkaufrechts
Fall 135
V verkauft K von „Privat zu Privat“ einen mit einer
Sonderanfertigung der Sitze ausgestatteten, ein halbes Jahr alten
Sportwagen. Dabei erklärt V, er habe den Wagen selbst erst als
Geburtstagsgeschenk für seine Freundin erworben, dieser gefalle
jedoch die Farbe nicht, weshalb er zum Weiterverkauf gezwungen
sei. Nach dem Kauf stellt K das Auto zunächst eine Woche in die
Garage. Als er das erste Mal losfahren will, stellt er fest, dass sich
unter dem Wagen eine kleine Benzinpfütze gebildet hat, was auf
eine undichte Stelle im Tank zurückzuführen ist. Von diesem nur
vom Fachmann zu entdeckenden, sich an unzugänglicher Stelle
befindlichen Leck konnten weder V noch K bei Vertragsschluss
etwas wissen. K verlangt von V „die Lieferung eines neuen Wagens
ohne Defekt“.
Zu Recht?
Fall 136
Fortsetzung des obigen Falles:
Nun verlangt K die Reparatur des Wagens. V wiegelt aber sofort ab:
er selbst habe keine Werkstatt und werde sich bei den heutigen
Mechanikerkosten hüten, einer Kfz-Werkstatt einen Raparaturauftrag zu erteilen. Daraufhin fragt K bei einer Werkstatt nach und
erfährt, dass die Kosten für eine Tankreparatur nicht das überlicherweise zu erwartende Maß übersteigen.
Hat K einen Anspruch auf Reparatur des Autos?
Fall 137
Fortsetzung des obigen Falles:
Nachdem sich V geweigert hat, den Wagen zu reparieren, überlegt
K tags darauf, ob er auf eigene Kosten den Wagen in eine Werkstatt bringen und die Reparaturkosten von V erstattet verlangen
kann.
Fall 138
Fortsetzung des Falles:
K will wissen, ob er wenigstens eine Wertminderung durchsetzen
kann.
Fall 139
Abwandlung des Falles:
V repariert in seiner Freizeit Autos. Nachdem K Mängelbeseitigung
verlangt hat, hat sich V zweimal vergeblich um die Reparatur
bemüht. K reicht es; er will von V nichts mehr wissen und fragt, ob
er vom Vertrag loskommen kann.
Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. Verlag: Vahlen, S. 183 ff.
Helmut Preis
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Vertragslehre
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