Änderung der Regelung zu Anzahlungen beim Kauf von im Bau

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Änderung der Regelung zu Anzahlungen beim Kauf von im Bau befindlichen
Immobilien
14 de octubre de 2015
Das Gesetz 20/2015 über die Regelung, Überwachung und Solvenz von
Versicherungsgesellschaften hat die 1. Zusatzverfügung des Gesetzes über die Regelung von Bauten
verändert und das Gesetz 57/68 über den Bezug von Beträgen bei besagten Kaufgeschäften außer
Kraft gesetzt.
Die neue Regelung entwickelt und vervollständigt die alte, und stützt sich nun auf folgende
Hauptaussagen:
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Der Bauträger ist dazu verpflichtet:
o Die Rückgabe der bei Kaufgeschäften von im Bau befindlichen Immobilien als Anzahlung
übergebenen Beträge, durch einen Versicherungsvertrag oder eine Bürgschaft zu
garantieren. Dies bezieht sich auf den Hauptbetrag, die Steuern und die gesetzlichen
Geldzinsen.
o Die erhaltenen Beträge sind in ein Sonderkonto, das für die Bauarbeiten vorgesehen ist,
einzuzahlen. Die Banken werden, für dieses Konto, die Bürgschaft oder
Kautionsversicherung verlangen. Diese Beträge dürfen ausschließlich für Bauarbeiten
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Änderung der Regelung zu Anzahlungen beim Kauf von im Bau befindlichen
Immobilien
14 de octubre de 2015
eingesetzt werden.
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Es werden die Bedingungen für die Kautionsversicherungen und der Bankbürgschaft festgelegt.
Darunter befinden sich die Gültigkeitsdauer und die Bedingungen, um eine Auszahlung zu
beantragen (nach 30-tätiger Anforderung an den Bauträger). Der Bauträger darf die Immobilie
nicht verkaufen, wenn die Versicherungsgesellschaft bezahlt hat und der Bauträger die Zahlung
nicht entschädigt hat.
Vertragsinformation: Es besteht die Pflicht, die Rückzahlungspflicht der Beträge, die Versicherung
oder Bürgschaft und das Sonderkonto im Vertrag zu erwähnen.
Werbung: In der Werbung muss das Vorhandensein der Garantie und des Sonderkontos
erscheinen und dabei sowohl die Versicherungsgesellschaft als auch die Bank erwähnt werden.
Sanktionsverfahren: Es wird auf die Regelung für Verbraucher und Benutzer und der autonomen
Regionen Spaniens verwiesen, aber eine Sanktion von 25% der nicht versicherten Beträge
festgelegt.
Inkrafttreten: Am 1. Januar 2016. Die Versicherungsgesellschaften müssen ab 1. Juli 2016 die
Verträge die bei Inkrafttreten der neue Regelungen rechtskräftig waren, entsprechend anpassen.
Von Miguel Reus, Anwalt bei Bufete Buades.
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