Inhaltskontrolle Ausschlussfristen

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Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen
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RdA 2005 Heft 3
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Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen
Professor Dr. Ulrich Preis, Köln und Richter Dr. Sebastian Roloff, Arbeitsgericht Bonn
I. Einleitung
Ausschlussfristen in vorformulierten Arbeitsverträgen unterliegen seit dem 1. 1. 2002 der
Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des AGB-Rechts (§ 310 Abs. 4 BGB). Die uneinheitliche
Rechtsprechung des BAG 1 führte nach Ansicht der Bundesregierung zu einer unzumutbaren
Rechtsunsicherheit 2, die durch die Anwendbarkeit der §§ 305ff. BGB behoben werden sollte. Dabei
verfolgte der Gesetzgeber weiter gehende Motive: Die Streichung der Bereichsausnahme für das
Arbeitsrecht sollte verhindern, dass das Schutzniveau im Arbeitsrecht hinter dem des Zivilrechts
zurückbleibt 3. Der Gesetzgeber stellte sich freilich vor, die besonderen Klauselverbote ohne
Wertungsmöglichkeit im Arbeitsrecht nicht zwingend uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen,
sondern die besonderen Bedürfnisse
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eines Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen 4. Diese Umstellung der Kontrollansätze wird für eine
gewisse Zeit Rechtsunsicherheit erzeugen, bis die Rechtsprechung des BAG die „richtigen“ Maßstäbe
gefunden hat. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, sind dafür - auch unter Auswertung der
einschlägigen Rechtsprechung des BGH - einige komplexe Überlegungen notwendig. Nach einer
Übergangszeit wird dann aber wieder der Zweck der Ausschlussfristen erreicht werden, Rechtsfrieden
und Rechtssicherheit durch das Erlöschen von Ansprüchen nach einem bestimmten Zeitablauf zu
schaffen 5.
II. Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen
Ausschlussfristen sind im Arbeitsrecht in verschiedenen Ausgestaltungen anzutreffen. Sie basieren alle
auf dem gleichen Prinzip: Der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitgeber müssen einen Anspruch oder ein
Recht aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist in einer besonderen Form geltend
machen, um einen Rechtsverlust zu verhindern. Nach Ablauf der gesetzten Frist geht der Anspruch oder
das Recht unter 6. Dieser rabiate Umgang mit den Forderungen und Rechten der Vertragspartner erfreut
sich nicht nur in der (Tarif-)Vertragspraxis großer Beliebtheit; auch der Gesetzgeber bedient sich des
Instruments, etwa bei der Frist in §§ 4, 7 KSchG 7, die seit dem 1. 1. 2004 für alle Kündigungen gilt,
vgl. §§ 23 Abs. 1, 13 Abs. 3 KSchG, oder auch bei den Ausschlussfristen für Schadensersatzansprüche
wegen einer Diskriminierung nach § 611a Abs. 4 BGB 8.
Ausschlussfristen verfolgen den gleichen Zweck wie Verjährungsfristen: Der Schuldner soll innerhalb
eines angemessenen Zeitraums erfahren, welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden 9.
Ausschlussfristen wirken rechtstechnisch freilich anders als die Verjährung: Sie bringen das Recht zum
Erlöschen und erfassen auch Gestaltungsrechte, während Verjährungsregeln nur auf Ansprüche
einwirken, §§ 194 Abs. 1, 215, 218 BGB. Hinzu kommt, dass nicht alle Normen, die für die Verjährung
greifen, auch für die Ausschlussfristen gelten. So hat das BAG etwa eine Anwendung des § 212 Abs. 2
a.F. BGB unter Hinweis auf die unterschiedliche Wirkung von Ausschlussfrist und Verjährung
abgelehnt 10. Auch die §§ 214 Abs. 2 und 215 BGB finden keine Anwendung auf die Ausschlussfrist,
und die Anwendung der §§ 203 11 , 204 Abs. 2 BGB 12 oder des § 167 ZPO ist ebenfalls nicht
gesichert 13 . Dennoch ist festzuhalten, dass die Ausschlussfristen dem gleichen Bedürfnis der
Vertragspartner nach Rechtssicherheit entspringen und damit trotz unterschiedlicher Wirkung von der
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Vertragspraxis zum gleichen Zweck eingesetzt werden.
Ausschlussfristen werden in unterschiedlichen Formen vereinbart: Die Varianten ergeben sich aus der
Art der Geltendmachung, der Dauer der Frist und der Art der Ansprüche, die von dem Ausschluss
erfasst werden. Einfache einstufige Ausschlussfristen verlangen vom Gläubiger, den Anspruch formlos
oder schriftlich beim Vertragspartner innerhalb einer Frist geltend zu machen. Qualifizierte
Ausschlussfristen erfordern eine gerichtliche Geltendmachung. Bei den zweistufigen Ausschlussfristen
muss der Vertragspartner seinen Anspruch nach fristgebundener erfolgloser formloser oder schriftlicher
Geltendmachung (1. Stufe) innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend machen (2. Stufe).
Einseitige Ausschlussfristen treffen nur einen der Vertragspartner, zweiseitige gelten für den
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine solche Ausschlussfrist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag lag
der Entscheidung des BAG vom 13. 12. 2000 zu Grunde 14.
III. Kein unzulässiger Strafcharakter der Ausschlussfristen (§ 309 Nr. 6 BGB)
Bisweilen wird die Frage aufgeworfen, ob eine Kontrolle der Ausschlussfristen am Maßstab des
Vertragsstrafenverbots nach § 309 Nr. 6 BGB möglich ist 15. Ausschlussfristen werden vielfach als
„Verfallklauseln“ bezeichnet 16 ; in der Tat lassen sie Ansprüche und Rechte „verfallen“.
Ausschlussfristen als solche haben aber noch keinen für § 309 Nr. 6 BGB erforderlichen Strafcharakter.
Die Diskussion, die um die Anwendung des § 309 Nr. 6 BGB auf Verfallklauseln im Zivilrecht geführt
wird, bezieht sich auf die Verfallklauseln, die bei Zahlungsverzug des Kunden eine Anzahlung, eine
Stundungsabrede oder das Recht auf Ratenzahlung „verfallen“ lassen 17. Diese Klauseln enthalten alle
einen Strafcharakter, da sie ein bestimmtes Verhalten des Vertragspartners mit Nachteilen belegen.
Arbeitsrechtliche Ausschlussfristen hingegen führen ganz unabhängig vom Vorverhalten des
Gläubigers zum Erlöschen einer Forderung, wenn dieser sie nicht fristgerecht geltend macht. Dies hat
keinen Strafcharakter, da kein Verhalten des Vertragspartners sanktioniert wird. Vielmehr trifft den
Vertragspartner eine Obliegenheit fristgerechter Geltendmachung 18, deren Verletzung mit
Rechtsnachteilen verbunden ist.
IV. Unzulässiger Haftungsausschluss (§ 309 Nr. 7 BGB)
1. Voraussetzungen des § 309 Nr. 7 BGB
Ob Ausschlussfristen am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB zu messen sind, ist im arbeitsrechtlichen
Schrifttum bisher noch nicht diskutiert 19 , im zivilrechtlichen Schrifttum aber außerordentlich
umstritten 20. § 309 Nr. 7 BGB untersagt Klauseln,
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die bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei grobem Verschulden oder Vorsatz
die Haftung begrenzen oder ausschließen. Diese Frage ist auch im Arbeitsrecht von Bedeutung.
Unstreitig ist nämlich, dass Ausschlussfristen vertragliche und deliktische Schadensersatzforderungen
erfassen können 21. Die Haftung des Arbeitgebers ist zwar für Personenschäden des Arbeitnehmers nach
§ 104 SGB VII auf Vorsatz und auf Wegeunfälle beschränkt. Es bleiben aber die Fälle der vorsätzlich
herbeigeführten Personenschäden sowie andere vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte
Sachschäden, die einer Ausschlussfrist unterfallen können.
Die ordentlichen Gerichte haben die Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB auf Ausschlussfristen
überwiegend offen gelassen und die Klauseln an § 307 BGB gemessen 22. Das Landgericht Berlin und
das Kammergericht haben eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB ausdrücklich abgelehnt: Eine
Ausschlussfrist zur prozessualen Geltendmachung könne weder ihrer Intention noch ihrer Wirkung
nach als Haftungsbegrenzung eingeordnet werden 23. Eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB verhindere
eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten 24. Gegen eine Anwendung des § 309
Nr. 7 BGB wird im Schrifttum eingewandt, dass sich § 309 Nr. 7 BGB lediglich auf
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Schadensersatzansprüche bezieht, während Ausschlussfristen jeden Anspruch, auch den
Erfüllungsanspruch der Vertragspartner, erfassen 25 . Für eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB auf
Ausschlussfristen wird angeführt, dass Verjährungserleichterungsklauseln ebenfalls diesem
Klauselverbot unterliegen und beide Klauseltypen miteinander verwandt sind 26 .
Es spricht mehr dafür, auch Ausschlussfristen der Kontrolle des § 309 Nr. 7 BGB zu unterwerfen.
Durch die Ausschlussfristen wird die Haftung des Vertragspartners zwar nicht generell ausgeschlossen,
zumindest aber dadurch begrenzt, dass sie an eine vorherige Geltendmachung des Anspruchs gleich
welcher Art geknüpft wird. Unter einer Begrenzung der Haftung ist zudem nicht nur eine inhaltliche
Begrenzung des Anspruchs der Höhe nach zu verstehen 27 , zumal es im Arbeitsrecht sehr umstritten ist,
ob die Ausschlussfrist den Anspruch nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich begrenzt 28. Ein
Anspruch kann auch durch eine kurze Ausschlussfrist begrenzt werden: Wenn der Verwender dem
Verletzten Fristen zur Geltendmachung setzt, begrenzt er jedenfalls auch die Existenz des Anspruchs in
zeitlicher Hinsicht. Der Wortlaut von § 309 Nr. 7 BGB belegt zwar mit den Begriffen der
Pflichtverletzung und der Haftung für Schäden, dass sich der Normgehalt auf Schadensersatzpflichten
und nicht auf sonstige Ansprüche - etwa Erfüllungsansprüche - erstreckt. Die Ausschlussfristen können
aber auch Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung mit umfassen. Um diese Ansprüche
effektiv vor einem Ausschluss in Formularverträgen zu schützen, muss für diese das Verbot des § 309
Nr. 7 BGB eingreifen.
Für eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB auf Ausschlussfristen spricht auch die Diskussion zur
Anwendung dieser Norm auf Verjährungserleichterungen. Dort sprechen sich nunmehr der
Gesetzgeber 29 und die überwiegende Meinung im Schrifttum, insbesondere nach der Modernisierung
des Schuldrechts, für eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB aus 30. Die Erleichterung der Verjährung
stelle eine unzulässige Begrenzung der Haftung dar 31 .
Bei den Ausführungen zu § 309 Nr. 7 und 8b) ff) BGB bejaht der Gesetzgeber ausdrücklich eine
Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB auf Verjährungserleichterungen: Unter Hinweis auf die bereits
zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf 32 sollen Verkürzungen der Verjährungsfristen eine
Haftungsbeschränkung darstellen und von § 309 Nr. 7 BGB erfasst werden 33. Der Gesetzgeber
widerspricht sich in der Gesetzesbegründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch nicht,
wenn er bei der Neufassung des § 202 Abs. 1 BGB davon ausgeht, dass Verjährungserleichterungen
den Grenzen der §§ 307, 309 Nr. 8c) ee) und ff) BGB unterliegen 34 . Wegen des an anderer Stelle
ausdrücklich erklärten Willens kann daraus nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe nur die §§
307, 309 Nr. 8c) ee) und ff) BGB angewendet wissen wollen. Für die Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB
auf Verjährungserleichterungen spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 202 Abs. 1 BGB eine
zusätzliche Bestimmung aufgenommen hat, um die Norm mit der Regelung in § 276 Abs. 3 BGB, dem
Verbot
des
Haftungsausschlusses
bei
Vorsatz,
abzustimmen 35.
Damit
wird
die
Verjährungserleichterung mit den Grenzen für Haftungsfreizeichnungsabreden verknüpft und die
bisherige Rechtslage und Rechtsprechung aufgegeben: Das Reichsgericht und der BGH hatten noch
ausgeführt, dass das Verbot des Haftungsausschlusses in § 276 Abs. 3 BGB nur den aus der Haftung
selbst hergeleiteten Anspruch als solchen betrifft, nicht aber die gesetzlich besonders und selbständig
geregelte Verjährungsfrage 36.
Die Verwandtschaft von Ausschlussfristen und Verjährungserleichterungen in ihren Zielen und
Wirkungsweisen legt eine einheitliche Lösung nahe. Der BGH hat sich zwar für
Verjährungserleichterungen noch nicht ausdrücklich zur Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB geäußert 37.
Er verwirft aber Verjährungserleichterungen, wenn diese die Haftung für Pflichtverletzungen wegen
grober Fahrlässigkeit erfassen, mit der Begründung, dass solche die Haftung beschränkenden Abreden
mit einem an
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Treu und Glauben orientierten Ausgleich nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 1 BGB) 38. Auch die
zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs sei eine Haftungsbeschränkung, da auch sie
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die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten im Ergebnis erschwere 39 . Ist aber der
BGH der Ansicht, dass Verjährungserleichterungen die Haftung unzulässig beschränken, kann einer
Subsumtion dieser Klauseln unter das Verbot der Haftungsbegrenzung des § 309 Nr. 7 BGB nichts
mehr im Wege stehen 40.
Gegen eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB kann nicht eingewandt werden, dass § 309 Nr. 7 BGB
systematisch im Zusammenhang mit § 309 Nr. 8b) aa) [Ausschluss der Haftung], ee) [Ausschlussfrist
für Mängelanzeigen] und ff) BGB [Erleichterung der Verjährung] gelesen werden muss, und letztere
Regelungen wenig Sinn machten, wenn § 309 Nr. 7 BGB bereits Ausschlussfristen und
Verjährungserleichterungen voll erfasst. Mit § 309 Nr. 8b) ff) BGB [Erleichterung der Verjährung]
trifft der Gesetzgeber zwar die Wertung, dass Verjährungserleichterungen nicht per se unzulässig sind.
Weiterhin ist es auch zutreffend, dass der Gesetzgeber bei § 309 Nr. 8 BGB genau zwischen einem
Ausschluss von Ansprüchen und einer Erleichterung der Verjährung differenziert. § 309 Nr. 8b) ff)
BGB enthält aber keine Aussage darüber, dass Verjährungserleichterungen in anderen Fällen
grundsätzlich zulässig sein sollen. Zudem haben alle Regelungen in § 309 Nr. 7, 8 BGB ihren
eigenständigen Anwendungsbereich, der auch bei einer Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB
aufrechterhalten wird. Die Ausschlussfrist kann Ansprüche, die unter § 309 Nr. 7 BGB fallen,
ausklammern und diese nicht verfallen lassen. Dann bleibt für die Ausschlussfrist oder die
Verjährungserleichterung weiter die Frage offen, ob sie gemessen an §§ 309, 307 BGB zulässig ist.
2. Arbeitsrechtliche Besonderheiten
Da § 309 Nr. 7 BGB ein besonderes Klauselverbot enthält, ist stets zu fragen, ob eine Anwendung die
arbeitsrechtlichen Besonderheiten angemessen berücksichtigt. Zwar enthalten die §§ 104-106 SGB VII
Begrenzungen für die Haftung im Arbeitsverhältnis, die in aller Regel eine Haftung ausschließen.
Gleichzeitig eröffnen sie aber eine Haftung des Arbeitgebers und des Arbeitskollegen für vorsätzliches
Verhalten. Aus der Regelung ergeben sich freilich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber
auch diese Haftung durch (Formular-)Vertrag ausschließen kann. Vielmehr verstärkt die auf
Ausnahmen begrenzte Haftung die gesetzgeberische Wertung, dass in diesen Fällen eine Haftung des
Arbeitgebers zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Eine Privilegierung des Arbeitgebers aufgrund seiner
Zahlungen an die Berufsgenossenschaften soll eben nur greifen, wenn der Arbeitgeber nicht vorsätzlich
haftet. Die Besonderheiten des Arbeitsrechts gebieten somit keine Besonderheiten, die es bei der
Anwendung des § 309 BGB zu beachten gälte.
3. Fazit
Ausschlussfristen dürfen somit die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche wegen grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Pflichtverletzung nicht erfassen. Diese Ansprüche müssen ausdrücklich von der
Ausschlussfrist ausgenommen werden.
V. Unzulässigkeit zweistufiger Ausschlussfristen (§ 309 Nr. 13 BGB)
Die Prüfung der Ausschlussfristen am Maßstab des § 309 BGB birgt weitere Untiefen. Da die
Ausschlussfristen häufig eine Regelung enthalten, wonach Ansprüche oder Rechte gegenüber dem
Arbeitgeber schriftlich oder gerichtlich geltend zu machen sind, können sie in Konflikt mit § 309 Nr. 13
BGB geraten. Klauseln, die Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender oder einem Dritten
an eine strengere Form als die Schriftform oder besondere Zugangserfordernisse binden, sind danach
unwirksam. Als Anzeigen und Erklärungen werden alle Äußerungen rechtsgeschäftlicher,
geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art verstanden, die für die Rechtsausübung, für die
Entstehung von Rechten oder in sonstiger Weise für die Rechtswahrnehmung relevant sind 41.
Erklärungsempfänger müssen der Verwender, seine Vertreter oder Dritte sein, wobei als Dritte alle
Personen gelten, die sich vom Verwender unterscheiden, denen gegenüber der Erklärende aber seine
Rechte ausüben kann oder muss 42. Die üblicherweise vereinbarte Pflicht zur schriftlichen
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Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber als Verwender steht mit § 309 Nr. 13
BGB im Einklang, da diese Klausel keine strengere Form als die Schriftform voraussetzt. Unzulässig
sind freilich Klauseln, die über das Schriftformerfordernis in §§ 126, 127 BGB oder die
Zugangserfordernisse in §§ 130-132 BGB hinausgehen oder die Form der Erklärung auf eines der dort
geregelten Erfordernisse beschränken 43, etwa die Pflicht zur Geltendmachung per Fax, Post oder
mittels eingeschriebenen Briefs 44.
1. Diskussionsstand
Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung zwingend vorsehen, sollen
nach vielfach vertretener Ansicht nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam sein 45. Hier beweisen manche
Arbeitsrechtler dem Gesetzgeber, dass sie nicht nur bereit sind, das Arbeitsrecht bei der
Klauselkontrolle an das Schutzniveau des Zivilrechts heranführen, sondern über das bisherige
Schutzniveau im Zivilrecht hinauszugehen. In keiner einzigen Entscheidung der Zivilgerichte, die sich
auch mit der Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen in Ausschlussfristen befasst 46,
ist dieses Klauselverbot auch nur angesprochen. Annuß meint dagegen, die gerichtliche
Geltendmachung sei eine Anzeige, die eine besondere Form voraussetze 47 . Däubler fasst die
Klageerhebung unter den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 13 BGB, da die Erklärung der
Aufrechterhaltung des Rechts diene 48. Der Arbeitnehmer gehe seiner Ansprüche verlustig, wenn er die
vorgeschriebene - gerichtliche - Form nicht einhält 49. Wenn Ansprüche mangels Klageerhebung
erlöschen, sei die Klage naturgemäß eine Erklärung
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nach Nr. 13, die an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse
gebunden ist 50.
2. Stellungnahme
Die vorgenannten Auffassungen können nicht überzeugen: Die Klageerhebung ist keine Anzeige oder
Erklärung (hierzu a), sie ist auch nicht dem Verwender gegenüber abzugeben (hierzu b). Das Gericht ist
kein geeigneter Adressat der Erklärung (hierzu c) und die Pflicht zur Klageerhebung begründet keine
strengere Form als die Schriftform und auch keine besonderen Zugangserfordernisse (hierzu d) 51. Zu
den Merkmalen des § 309 Nr. 13 BGB im Einzelnen:
a) Die gerichtliche Geltendmachung als „Anzeige“ oder „Erklärung“
Die Klageerhebung ist keine Anzeige oder Erklärung im Sinne des § 309 Nr. 13 BGB. Sie ist keine
Äußerung rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art, sondern eine Prozessbzw. Parteihandlung, die ein Prozessrechtsverhältnis begründet 52. Als Prozesshandlung zielt sie nach
dem funktionellen Prozesshandlungsbegriff darauf ab, eine für die Handlung charakteristische
prozessrechtliche Wirkung für die Gestaltung eines Verfahrens oder der Schaffung eines Tatbestandes
herbeizuführen oder zu verhindern 53 . Sie ist damit weder eine auf rechtliche Folgen gerichtete
Äußerung rechtsgeschäftlichen Willens noch eine Äußerung, die einer rechtsgeschäftlichen Erklärung
ähnlich wäre. Die Klageerhebung ist auch nicht für die Rechtsausübung, für die Entstehung von
Rechten oder in sonstiger Weise für die Rechtswahrnehmung relevant 54 . Die Prozesshandlung
unterliegt grundsätzlich anderen Regelungen als das Parteiverhalten im bürgerlichen Recht 55. Als
Prozesshandlung dient die Klage der Verfolgung eines Rechts durch gerichtliche Hilfe und wirkt nur
durch die gerichtliche Entscheidung, die sie herbeiführt 56. § 309 Nr. 13 BGB bezieht sich aber trotz
seiner anerkannt weiten Definition nur auf materiellrechtlich relevante Erklärungen. Das Schrifttum
zählt etwa Kündigungs-, Rücktritts-, Anfechtungserklärungen, Ausübung von Wahlrechten,
Nachbesserungsverlangen, Mängelanzeigen, Mahnungen oder Fristsetzungen zu den Erklärungen des §
309 Nr. 13 BGB 57. Der Streit um die Doppelnatur von Prozesshandlungen macht den Unterschied
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zwischen Prozesshandlung und Erklärung im materiellen Sinne deutlich: Wenn lediglich besondere
Prozesshandlungen auch einen materiellen Charakter haben, etwa Prozessvergleiche 58 , ist es
ausgeschlossen, allen Prozesshandlungen auch materiellen Charakter beizumessen. Die fehlende
materielle Eigenschaft der Klage als Prozesshandlung wird auch durch die Diskussion über die
Anwendung von Vorschriften aus dem BGB auf Prozesshandlungen unterstrichen 59. Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass die Erhebung der Klage auch materiell-rechtliche Folgen entfaltet,
indem sie die Ausschlussfrist wahrt. Hat eine Handlung sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Wirkungen, ist entscheidend, welche Wirkung die primäre und welche die sekundäre bzw.
die Nebenwirkung ist 60. Eine Klageerhebung ist dabei stets als reine Prozesshandlung einzuordnen,
auch wenn sie materielle Auswirkungen etwa auf die Verjährung hat 61. Bei der Klageerhebung zur
Wahrung der Ausschlussfrist steht zudem die prozessuale Wirkung im Vordergrund. Das belegt die
Tatsache, dass es zur Fristwahrung auf den Eingang der Klage ankommt und in der Folge § 167 ZPO
zur Anwendung kommt 62 .
b) Keine Erklärung gegenüber dem Verwender
Ferner gibt der Arbeitnehmer mit seiner Klageerhebung zur Fristwahrung keine Erklärung gegenüber
dem Arbeitgeber als Verwender der Klausel ab. Zwar gelangt die Klage - vermittelt durch die
gerichtliche Zustellung - an den beklagten Arbeitgeber und begründet damit eine gemeinsame
Adressatenstellung von Beklagtem und Gericht 63 . Prozesshandlungen wirken aber in unterschiedlichen
Zeitpunkten und können damit unterschiedliche Adressaten haben. Manche Handlungen entfalten ihre
Wirkung mit der Einreichung bei Gericht, andere erst mit dem Zugang an den Gegner 64 . Es kann damit
abhängig von der Prozesshandlung und ihren Wirkungen unterschiedliche Adressaten einer
Prozesshandlung geben. Da sich die gerichtliche Ausschlussfrist auf die gerichtliche Geltendmachung
und nicht auf die Zustellung der Klage an den Beklagten zur Fristwahrung bezieht, ist das Gericht
Adressat der Klage: Für die Wahrung der Frist ist nämlich zunächst nur der Eingang bei Gericht
maßgeblich. Das macht die Anwendung des § 167 ZPO auf die Pflicht zur gerichtlichen
Geltendmachung 65 deutlich: Wenn es für die Wahrung der Ausschlussfrist nicht darauf ankommt, dass
die Klage dem Arbeitgeber fristgerecht zugestellt wird, sondern dass sie fristgerecht bei Gericht eingeht
und damit anhängig wird, ist Adressat der Erklärung nicht der Beklagte, sondern das Gericht. Die
Einreichung der Klage macht den Rechtsstreit anhängig und verpflichtet das Gericht erst danach zur
Zustellung der Klage an den Beklagten 66 . Ob und wann sie dem Arbeitgeber dann zugestellt wird, ist
nur noch für das Merkmal der demnächst erfolgenden Zustellung relevant, § 167 ZPO. Die erst danach
erfolgende Zustellung der Klage erfolgt auch nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers, sondern erfolgt
von Amts wegen 67.
c) Das Gericht als geeigneter Adressat der Erklärung
Das Gericht selbst ist kein geeigneter Adressat im Sinne des § 309 Nr. 13 BGB. Es steht weder als
Empfangsvertreter noch als Empfangsbote im Lager des Verwenders noch ist es ein sonstiger Dritter 68.
Empfangsvertreter müssen vom Verwender nach §§ 167ff. BGB zum Empfang von Willenserklärungen
bevollmächtigt worden sein. Empfangsboten sind vom Verwender bestellte oder nach der
Verkehrsauffassung als bestellt zu behandelnde Personen 69. Als Dritte gelten auch nur solche Personen,
die sich vom Verwender unterscheiden, denen gegenüber
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der Erklärende aber seine Rechte ausüben kann oder muss, etwa Vertragsübernehmer oder Hersteller 70.
Der Arbeitgeber kann aber das Gericht weder bevollmächtigen noch dazu bestellen, Erklärungen
anzunehmen. Das Arbeitsgericht ist schon gar keine Person, der gegenüber eine Erklärung abgegeben
werden könnte, sondern eine staatliche Institution. Zwar kann der Arbeitnehmer mit dieser Institution
seine Rechte durchsetzen. Er kann und muss ihm gegenüber aber nicht seine Rechte wahrnehmen, da
das Gericht ihm lediglich dazu verhilft, seine Rechte wahrzunehmen.
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d) Weder strengere Form noch besondere Zugangserfordernisse
Die gerichtliche Ausschlussfrist knüpft auch an keine strengere Form als die Schriftform an 71 und
begrenzt den Kläger nicht auf bestimmte Formen. Zwar muss der Arbeitnehmer die Klage schriftlich
erheben, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 1 ZPO. Er kann die Klage aber als unterschriebenen
Schriftsatz telegrafisch, wobei das Telegramm fernmündlich aufgegeben werden kann, per Telefax oder
Computerfax, per Fernschreiber oder Telebrief bei Gericht einreichen 72 . Damit stehen ihm all die
Möglichkeiten zur Verfügung, die ihm auch § 127 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zur Wahrung der
rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform eröffnet 73. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer im arbeitswie auch im amtsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, die Klage mündlich zur Niederschrift der
Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts (Rechtsantragstelle) zu erheben, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 496 ZPO 74.
Strengere Anforderungen als an die rechtsgeschäftliche Schriftform des § 127 BGB sind hierin nicht zu
erkennen.
Die Klageerhebung ist auch nicht an besondere Zugangserfordernisse geknüpft. Der Zugang oder
besser: der Eingang bei Gericht ist sogar noch einfacher zu erfüllen als der Zugang nach den §§ 130132 BGB. Ein Zugang unter Vertragspartnern erfolgt erst, wenn das Schreiben in den Machtbereich
gelangt ist und mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann 75. Der Eingang bei Gericht erfolgt
aber bereits mit der Einreichung der Klage bei Gericht, § 253 Abs. 5 ZPO. Bei fristgebundenen
Prozesshandlungen müssen die Schriftsätze bis 24 Uhr lediglich in die Verfügungsgewalt des Gerichts
gelangen 76 . Auf die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einer Gerichtsperson kommt es nicht an. Es
genügt daher etwa, wenn der Arbeitnehmer die Klage bis 24 Uhr des letzten Tages der Frist in den
Briefkasten des Gerichts wirft.
Zwar unterliegt die dann erfolgende Zustellung der Klage besonderen Zugangsvoraussetzungen (siehe §
270 ZPO und § 132 BGB). Auf die Zustellung hat der Arbeitnehmer aber keinen Einfluss mehr, sie
erfolgt von Amts wegen und ist allein vom Gericht, nicht jedoch vom Arbeitnehmer, vorzunehmen 77.
Zudem folgt die Zustellungspflicht nicht aus der Ausschlussfrist, sondern aus dem Gesetz. Dem
Verwender kommt es auch nicht darauf an, dass ihm die Klageschrift zugestellt wird, er will allein eine
gerichtliche Klärung über bestehende Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist herbeiführen. Der
Zweck der zweistufigen Ausschlussfrist besteht darin, den Arbeitnehmer dazu zu veranlassen, durch
rechtzeitige Klageerhebung Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs zu
schaffen 78 .
3. Fazit
§ 309 Nr. 13 BGB findet auf zweistufige Ausschlussfristen schon tatbestandlich keine Anwendung. Ob
darüber hinaus auch eine angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts einer
Anwendung des besonderen Klauselverbots entgegensteht 79, kann dahinstehen.
VI. Verbot des einseitigen Vertragsänderungsvorbehalts (§ 308 Nr. 4 BGB)
Die im Formulararbeitsvertrag typischen Ausschlussfristen begründen kein Recht des Verwenders, die
versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, vgl. § 308 Nr. 4 BGB 80. Das Erlöschen
des Rechts oder des Anspruchs gibt dem Verwender kein Recht, die Leistung zu verändern oder von ihr
abzuweichen, sondern führt schlicht zum Untergang des Rechts. Zwar erfasst § 308 Nr. 4 BGB auch die
automatische Veränderung des Leistungsinhalts 81, durch die Ausschlussfrist wird aber die Leistung
ebenso wenig automatisch verändert. Anders als die im Zivilrecht für § 308 Nr. 4 BGB angeführten
Verfallklauseln, die Stundungsabreden aufheben, führt die Ausschlussfrist im Arbeitsrecht nicht dazu,
dass die Leistungspflicht des Arbeitnehmers modifiziert würde. Der Anspruch oder das Recht des
Arbeitnehmers erlöscht als solches.
VII. Angemessenheitskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen (§ 307 BGB)
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Die Kernfrage der Inhaltskontrolle der Ausschlussfristen besteht in der Angemessenheitskontrolle. Sie
war bislang überlagert von der beschränkten Rechts- und Inhaltskontrolle tarifvertraglicher
Ausschlussfristen. Die Inhaltskontrolle individualvertraglicher Ausschlussfristen erfolgt seit der
Anwendung der §§ 307ff. BGB aber losgelöst von tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das BAG hat
diese Unterscheidung in seinem Urteil vom 2. 3. 2004 für einseitige Ausschlussfristen unterstrichen und
die individualvertragliche Ausschlussfrist einer umfassenden Inhaltskontrolle unterworfen 82. Spannend,
aber auch sehr vielschichtig, gerät daher die Prüfung der Ausschlussfristen am Maßstab des § 307
BGB. Die Abwägung verschiedener Interessen und Konstellationen, in denen Ausschlussfristen wirken
können, schließt Pauschallösungen aus.
1. Prüfungsgegenstand
a) Vorrang objektiver Auslegung vor der Inhaltskontrolle
Das Verhältnis von Auslegung und Inhaltskontrolle prägt die Auslegungskriterien vorformulierter
Klauseln: Vor einer Inhaltskontrolle ist im Wege einer objektiven Auslegung der Kontrollgegenstand zu
definieren 83. Die objektive Auslegung geht von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht
vorgebildeten durchschnittlichen Kunden aus. Klauseln sind so auszulegen, wie sie von einem
verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise
beteiligten Verkehrskreise verstanden werden 84. Die Auslegung erfolgt deshalb objektiv, da sie sich
nicht an den individuellen Vorstellungen der Vertragspartner, sondern eines typischen Kunden
orientiert 85. Führt die objektive Auslegung zu keinem eindeutigen, sondern einem mehrdeutigen
Ergebnis, greift § 305c Abs. 2 BGB mit der Maßgabe, dass die Inhaltskontrolle zunächst auf der
Grundlage einer möglichst kundenfeindlich
Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen
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ausgelegten Klausel durchzuführen ist 86 . Erst wenn die Klausel nach §§ 307 bis 309 BGB Bestand hat,
ist im Individualprozess die kundenfreundlichste Interpretation maßgebend 87. In der Rechtsprechung
des BAG sind die Übergänge zwischen Auslegung und Inhaltskontrolle von Ausschlussfristen bisher
fließend: Im Wege einer Auslegung hat das Gericht häufig eine mögliche Unwirksamkeit der Klausel
verhindert, etwa bei der subjektiven Bestimmung der Fälligkeit der Ausschlussfrist unterfallender
Forderungen 88 . Auch das Schrifttum tritt unter Hinweis auf § 305c Abs. 2 BGB für eine möglichst
arbeitnehmerfreundliche Auslegung der formularvertraglichen Ausschlussklauseln ein 89. Das BAG und
das Schrifttum werden damit den Anforderungen des AGB-Rechts nicht gerecht: Zwar gibt die
Auslegung der Klausel den Prüfungsgegenstand der Inhaltskontrolle vor, die Auslegung darf indes
nicht dazu führen, Klauseln für zulässig zu erklären, die bei kundenfeindlicher Auslegung unzulässig
sind. Besonderheiten des Arbeitsrechts rechtfertigen hier keine Abweichung. Das AGB-Recht beruht
auf einer einheitlichen Dogmatik und bedarf dieser auch. Zwar ist die Auslegung ein flexibleres
Instrument als die Inhaltskontrolle. Doch ist der spezifische Schutzzweck der Klauselkontrolle zu
beachten. Nur dann, wenn die Inhaltskontrolle objektiv vorgenommen wird, gibt sie den
Klauselgestaltern und Vertragspartnern die erforderliche Vorhersehbarkeit, die bei Formularverträgen
zwingend erforderlich ist.
Für die Ausschlussklausel heißt das konkret, dass die Fälligkeit und der Fristbeginn nicht subjektiv
bestimmt werden können, sondern auf die objektive Fälligkeit eines Anspruchs abgestellt werden
muss 90 . Der Begriff der Fälligkeit ist in § 271 BGB definiert. Bei der Verwendung juristischer Begriffe
ist nicht nur bei Tarifvertragsparteien 91, sondern auch bei den Arbeitsvertragspartnern aus der Sicht
eines durchschnittlichen Vertragspartners davon auszugehen, dass sich die Fälligkeit des Anspruchs
mangels besonderer Absprache nach den gesetzlichen Regeln über die Fälligkeit bestimmt und der
Anspruch damit sofort fällig wird; der Lauf der Ausschlussfrist beginnt bereits mit der Fälligkeit des
Anspruchs. Knüpft die vertragliche Ausschlussklausel nicht an die Fälligkeit des Anspruchs, sondern
nur an die Vertragsbeendigung an, sind die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung
dahingehend, dass die Frist erst mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen beginnt, nicht gegeben 92.
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Die objektive Auslegung ergibt vielmehr eindeutig, dass das Vertragsende Anknüpfungspunkt für den
Fristlauf ist. Eine solche Klausel kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Streit über die
Vertragsbeendigung die Frist nicht auszulösen vermag 93. Eine solche Auslegung wird ergänzend im
Einzelfall und nicht objektiv nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Kunden vorgenommen,
der selbstverständlich davon ausgehen muss, dass er seine Ansprüche innerhalb der vorgegebenen Frist
geltend machen muss. Selbst wenn man diese Klauseln als mehrdeutig bezeichnen wollte, was sie
freilich wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht sind, wären sie für die Inhaltskontrolle möglichst
kundenfeindlich auszulegen. Auch in diesem Fall wäre es für die Inhaltskontrolle ausgeschlossen, die
für den Arbeitnehmer günstigste Auslegung zugrunde zu legen.
b) Kollektivvertragliche Ausschlussfristen
Da vor allem Tarifverträge, aber auch Betriebsvereinbarungen Ausschlussfristen enthalten, seien vorab
die Auswirkungen solcher Vereinbarungen auf die Inhaltskontrolle der formularvertraglichen
Ausschlussfristen klargestellt: Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind zwar gesetzliche
Regelungen, die eine Inhaltskontrolle inhaltsgleicher Formulararbeitsbedingungen ausschließen, §§ 310
Abs. 4 Satz 2, 307 Abs. 3 BGB. Sofern der Formulararbeitsvertrag jedoch nur einzelne Klauseln eines
Tarifvertrages enthält, auf einzelne Regelungen verweist oder diese aus einem fachfremden Tarifvertrag
auf das Arbeitsverhältnis einwirken, ist eine Inhaltskontrolle möglich und geboten 94. Nach der
Gesetzesbegründung soll durch die Anwendung des § 307 Abs. 3 BGB lediglich das Verbot der
Inhaltskontrolle von Tarifverträgen am Maßstab der §§ 305ff. BGB abgesichert werden, auch wenn der
Tarifvertrag nur kraft Verweisung Anwendung findet 95. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind
aber nach dem Willen des Gesetzgebers keine gesetzlichen Regelungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB 96. Der Gesetzgeber hat die Anwendung des § 307 BGB für Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen auf den dritten Absatz des § 307 BGB begrenzt 97. Eine Anwendung auf § 307
Abs. 2 BGB scheidet aus.
Damit ist auch der Rechtsprechung des BAG die Grundlage entzogen, formularvertragliche
Ausschlussfristen allgemein an verschiedenen tarifvertraglichen zu messen und sie bei einem Inhalt, der
mit der tarifvertraglichen identisch ist, für zulässig zu erklären 98. Die Tarifüblichkeit kann nicht zur
Angemessenheit der Ausschlussfrist führen. Wenn nämlich Tarifverträge für den Kunden im positiven
Sinne kein Leitbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründen, heißt dies konsequent auch, dass die
Tarifüblichkeit überhaupt keine Auswirkungen auf die Inhaltskontrolle der Klausel hat. Die
Inhaltskontrolle einzelner, mit tarifvertraglichen Regelungen identischer Klauseln hat der Gesetzgeber
gerade zugelassen. Würden Tarifverträge zum Leitbild im negativen Sinne für die Inhaltskontrolle,
würde § 307 Abs. 3 BGB zudem über seinen Regelungszweck hinaus angewandt. Gegen ein solches
Leitbildverständnis für einzelne Klauseln spricht auch, dass Tarifverträge insgesamt auf einer
ausgewogenen Verhandlungslösung beruhen, während dies bei einseitig gestellten Formularverträgen,
die sich nur an bestimmte Klauseln des Tarifvertrages anlehnen, nicht der Fall ist. Enthalten
Arbeitsverträge daher Ausschlussfristen, die mit solchen in Tarifverträgen übereinstimmen, ohne die
Regelungen des Tarifvertrages ganz oder auch nur in ganzen Regelungskomplexen zu übernehmen,
erfolgt eine eigenständige und unabhängige Inhaltskontrolle der formulararbeitsvertraglichen
Ausschlussfristen, ohne dass tarifvertragliche Regelungen eine Un- oder Angemessenheit indizieren
könnten 99. Richtig ist es daher, dass sich der 1. Senat in einer jüngeren Entscheidung zu
Ausschlussfristen von dieser oftmals festzustellenden Verquickung von Tarifrecht und Vertragsrecht
bei der Inhaltskontrolle gelöst hat 100.
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2. Prüfungsmaßstab
a) Verjährungsregeln als gesetzliche Regelung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
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Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn
eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Verjährungsregeln des BGB könnten eine solche gesetzliche
Regelung darstellen 101. Zum Teil wird formularvertraglichen Ausschlussfristen sogar wegen nicht zu
vereinbarender Abweichungen vom Verjährungsrecht eine grundsätzliche Absage erteilt 102. Dieses
Ergebnis geht über den aktuellen Diskussionsstand im Zivilrecht zur Zulässigkeit formularvertraglicher
Ausschlussfristen weit hinaus 103: Im zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Schrifttum wird die
generelle Zulässigkeit formularvertraglicher Ausschlussfristen auch nach der Schuldrechtsreform nicht
angezweifelt 104.
aa) Rechtsprechung der Zivilgerichte
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte scheint zwar nicht gefestigt, lässt aber immerhin Tendenzen für
die Inhaltskontrolle vor dem Hintergrund der Verjährungsregeln erkennen: Die ordentlichen Gerichte
halten formularvertragliche Ausschlussfristen, die kürzere Fristen als die Verjährungsregeln vorsehen,
nicht generell wegen einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts (§
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) für unzulässig: In manchen Entscheidungen geht der BGH nicht auf die
Leitbildfunktion der Verjährungsregeln ein 105, in anderen Entscheidungen erkennt die Rechtsprechung
sogar das Bedürfnis der Parteien an, wegen der langen Regelverjährung den Anspruch durch eine kurze
Ausschlussfrist zu begrenzen, um den anspruchsbegründenden Sachverhalt sinnvoll aufklären zu
können 106. Insbesondere wenn das Gesetz für besondere Ansprüche eines Rechtsverhältnisses eine
Ausschlussfrist zulässt, soll diese durch Formularvertrag auch auf die übrigen im Zusammenhang
stehenden Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt übertragen werden können 107. In
anderen Fällen betont der BGH, dass auch Verjährungsfristen verkürzt werden können und die
Ausschlussfristen im Übrigen nicht mit den Verjährungsregeln zu vergleichen seien 108. In einer
Entscheidung zu einer zweistufigen Ausschlussfrist führt der BGH aus, dass eine Jahresfrist zur
gerichtlichen Geltendmachung nach der Ablehnung durch den Schuldner nicht mit den
Verjährungsregeln zu vergleichen sei 109. Die konkrete Klausel bestimmte für die erste Stufe keine Frist,
weshalb es nach Ansicht des BGH zu keiner unangemessenen Benachteiligung kam. Der Rechtsverlust
drohe erst, wenn der Schuldner den Anspruch abgelehnt habe 110.
In anderen Entscheidungen unterstreicht der BGH dagegen den Vergleich von Ausschlussfristen und
Verjährungsregeln, insbesondere wenn besondere Normen einen Mindeststandard für die
Verjährungsfrist vorsehen 111: Ausschlussfristen seien dann an den gesetzlichen Bestimmungen zur
Verjährung zu messen 112. Entferne sich eine Ausschlussfrist erheblich von den gesetzlich geregelten
Mindeststandards der Verjährung, sei sie unangemessen benachteiligend. Die Rechtsprechung hat dies
für eine sechsmonatige Ausschlussfrist nach Ablehnung des Anspruchs 113 sowie für eine
kenntnisunabhängige einjährige Ausschlussfrist nach Beendigung des Auftrages 114 bei einer gesetzlich
angeordneten Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen. Die Klausel behindere die Durchsetzung
von Ansprüchen erheblich und mache sie häufig unmöglich; sie entferne sich so weit von dem
Gerechtigkeitsgebot der gesetzlichen Regelung und des sich daraus ergebenden Leitbildes über die
Mindestregelung der Verjährung in derartigen Fällen, dass sie eine unangemessene, gegen Treu und
Glauben verstoßende Benachteiligung der den Treuhandauftrag und die Vollmacht erteilenden
Bauherren darstelle 115. Noch strengere Maßstäbe legt der BGH in einer Entscheidung zur Verfallfrist
von Telefonkarten an: Zwar wiederholt der BGH, dass Ausschlussfristen neben den Verjährungsregeln
bestehen können 116. Die Ausschlussfrist greife aber in das Äquivalenzverhältnis ein und weiche von
den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts ab, wenn keine gesetzliche Regelung die
Vereinbarung von Ausschlussfristen zulasse 117.
Damit gibt der BGH keine einheitliche Antwort auf die Frage, ob und in welchem Umfang die
Verjährungsregeln gesetzliche Grundgedanken für die Ausschlussfristen sein können. Folgende
Ergebnisse sind aber festzuhalten: Die Grenzen der Zulässigkeit von Ausschlussfristen lassen sich,
gemessen am Maßstab der Verjährung, nicht schematisieren. Bestehen gesetzliche Mindeststandards für
die Verjährung, dürfen Ausschlussfristen nicht erheblich von diesen abweichen. Bestehen gesetzliche
Regelungen, die Ausschlussfristen ausdrücklich zulassen, nimmt der BGH keinen Vergleich von
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Verjährungsregeln und Ausschlussfristen mehr vor. Fehlen gesetzliche Regelungen über die
Zulässigkeit von Ausschlussfristen, weichen kurze Ausschlussfristen vom gesetzlichen Leitbild des
Verjährungsrechts ab und benachteiligen den Kunden unangemessen, insbesondere wenn sie eine
Durchsetzung des Anspruchs unmöglich machen oder in das Äquivalenzverhältnis der Leistung und
Gegenleistung eingreifen 118.
bb) Übertragung der Grundsätze auf das Arbeitsrecht
Überträgt man diese Gedanken auf das Arbeitsrecht, scheitern Ausschlussfristen mithin nicht a priori
am Vorbild des Verjährungsrechts, wenn sie dessen Fristen unterschreiten. Sie müssen sich aber an den
Wertungen des Verjährungsrechts messen lassen, da das Arbeitsrecht mit der Ausnahme des § 611a
BGB keine Regelung enthält, die Ausschlussfristen generell zulässt. Das Arbeitsrecht erkennt zwar das
Bedürfnis der Vertragspartner an einer Vereinbarung von Ausschlussfristen an und trifft dazu auch
besondere Regelungen. Es begegnet ihnen jedoch mit erheblicher Skepsis: § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG sieht
Ausschlussfristen vor und regelt einschränkend, dass tarifvertragliche Rechte nicht durch
Vereinbarungen außerhalb von Tarifverträgen begrenzt werden dürfen. Den gleichen Regelungsgehalt
hat § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG, der für Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen die Vereinbarung von
Ausschlussfristen auf Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge begrenzt. Diese Normen setzen zwar
die Existenz arbeitsvertraglicher
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Ausschlussfristen voraus, begrenzen indes ihren Wirkungskreis 119. Die geschichtliche Entstehung des §
4 Abs. 4 Satz 3 TVG betont diese Grenzen: Vor dessen Einführung konnten auch Arbeitsverträge
tarifvertragliche Ansprüche ausschließen 120. Dies sollte im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nicht
mehr zulässig sein. Auch § 611a Abs. 4 BGB setzt die Ausschlussfristen voraus, gibt aber
Mindestfristen vor, um die Wirkung der Ausschlussfristen abzumildern. Die gesetzgeberische Struktur
zu den Ausschlussfristen im Arbeitsrecht setzt die Existenz von Ausschlussfristen voraus, schließt sie
zwar nicht aus, erlaubt sie jedoch nicht und begrenzt sie durch die Anwendung der §§ 307ff. BGB,
deren Einbeziehung in das Arbeitsrecht gerade mit den Wirkungen der Ausschlussfristen begründet
wurde. Hieraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag nicht
generell billigen wollte.
Da sich eine generelle Zulässigkeit der Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag nicht aus dem Gesetz
ergibt, sind die Mindeststandards des Verjährungsrechts bei der Vereinbarung von Ausschlussfristen
gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beachten. Das Arbeitsrecht kennt, abgesehen von § 18a BetrAVG,
keine besonderen Mindeststandards für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Es
gelten folglich die allgemeinen Grundsätze der §§ 195ff.BGB. Die Ausschlussfristen dürfen diese
Grundsätze nicht wesentlich unterschreiten. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte erging zwar
noch auf der Grundlage des alten Verjährungsrechts, das bis zum 1. 1. 2002 galt. Es ist damit noch
nicht geklärt, ob und wie sich die Reform des Verjährungsrechts, insbesondere die verkürzte
subjektivierte Regelverjährung in §§ 195, 199 BGB, auf die Zulässigkeitsprüfung der Ausschlussfristen
auswirkt. Die Leitbildfunktion des Verjährungsrechts dürfte jedoch gerade infolge der Neuregelung
besonderes Gewicht bei der Vorgabe gesetzlicher Wertungen entfalten: Das Verjährungsrecht mit den
durch den Gesetzgeber neu eingeführten gestaffelten Verjährungsfristen hat nicht nur wegen der
differenzierten Regelungen Modellfunktion. Es schützt auch den Kunden vor Abweichungen durch
AGB 121. Die Grundsätze über die Regelverjährung haben Indizwirkung, da der Gesetzgeber sie durch §
202 BGB als dispositiven Mindeststandard ausgestaltet hat. Diesen Mindeststandard unterstreicht die
Gesetzesentstehung: Von den Mindeststandards der §§ 195ff. BGB kann auch durch Vereinbarung nach
unten abgewichen werden (§ 202 BGB). Das stellt der Gesetzgeber ausdrücklich in seiner Antwort auf
eine Anfrage des Bundesrates zur Festlegung einer Mindestfrist für Verjährungserleichterungen klar, in
der er eine Mindestfrist für Verjährungserleichterungen kategorisch ablehnt 122: Sinn einer solchen
Mindestfrist wäre es, dem Gläubiger stets eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen. Es sei aber
nach Ansicht der Bundesregierung unmöglich, eine solche festzulegen 123. Die Kontrolle der
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Verjährungserleichterung am Maßstab der §§ 138, 242 BGB genüge, um eine unangemessene
Erleichterung zu verhindern. Eine Wiederholung dieser Anforderungen in § 202 BGB sei
überflüssig 124. Außerdem sei zu beachten, dass die Vertragsfreiheit sogar den generellen Ausschluss
eines Anspruchs ermögliche 125. Aus der Festlegung einer solchen Mindestfrist für Erleichterungen
würde überdies folgen, dass die gesetzliche Frist der §§ 195, 199 BGB länger als angemessen sei 126.
Mit diesen Ausführungen unterstreicht der Gesetzgeber die gesetzliche Leitbildfunktion der
Verjährungsregeln für AGB.
Durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 8. 12. 2004 127 erhalten die §§ 195ff. BGB eine noch größere Bedeutung, da weitere
spezialgesetzliche Verjährungsregeln wegfallen, etwa § 88 HGB, § 51b BRAO, § 68 StBerG.
Insbesondere kürzere objektive Verjährungsfristen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zum
Schutz des Gläubigers vereinheitlicht in das System der subjektiven Verjährung überführt werden 128.
Aus diesen Entwicklungen lässt sich Folgendes ableiten: Individualvereinbarungen können auch
erheblich von den §§ 195, 199 BGB abweichen. Da die Verjährungsfristen aber ein Leitbild nach § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden, ist eine Erleichterung der gesetzlichen Verjährungsfristen im Wege der
Ausschlussfristen in AGB nur begrenzt möglich. Das Verjährungsrecht schützt in Anlehnung an die
Rechtsprechung des BGH jedenfalls vor wesentlichen Unterschreitungen der Mindeststandards des
Verjährungsrechts durch Ausschlussfristen im Formulararbeitsvertrag.
b) Regeln des Arbeitsrechts als gesetzliches Vorbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Aus besonderen arbeitsrechtlichen Vorschriften lässt sich nicht ableiten, dass formularmäßige
Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis entgegen den Wertungen der §§ 195ff. BGB auch mit sehr
kurzen Fristen zulässig sein sollen. Das BAG zog zwar zur Rechtfertigung kurzer Ausschlussfristen §
626 Abs. 2 BGB, § 12 Satz 1 KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, §§ 4, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, §
17 TzBfG und § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG als Vergleichsmaßstab heran. Bei diesen Vorschriften
handelt es sich auch überwiegend um Ausschlussfristen, da sie nach Fristablauf Rechte zum Erlöschen
bringen (etwa § 626 Abs. 2 BGB). Sie enthalten weiterhin die gesetzgeberische Wertung, dass es in
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten schnell zu einer Klärung der Verhältnisse kommen soll. Die
Arbeitsgerichte unterliegen zudem besonderen Beschleunigungsgeboten, §§ 9 Abs. 1, 61a ArbGG.
Die Zulässigkeit formularvertraglicher Ausschlussfristen mit wesentlichen Abweichungen vom Leitbild
des Verjährungsrechts kommt in diesen Regelungen freilich nicht zum Ausdruck 129, im Gegenteil: Die
kurzen gesetzlichen Ausschlussfristen beziehen sich entweder auf Erklärungen, die ein konkretes
Verhalten ahnden (§§ 626 Abs. 2 BGB), das häufig nach einem bestimmten Zeitablauf nur noch schwer
nachweisbar ist, oder auf das Vorgehen gegen ein bestimmtes Verhalten des Vertragspartners, das einer
schnellen gerichtlichen Prüfung zugeführt werden soll (§§ 4, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 17 TzBfG, §
111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). Außerdem lässt § 5 KSchG eine nachträgliche Klage zu, Ausschlussfristen
jedoch nicht 130. § 12 Satz 1 KSchG betrifft eine Modifikation des richterlichen Ausspruchs und
statuiert schon keine Ausschlussfrist. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG enthält auch keine Ausschlussfrist, da
es kein Recht zum Erlöschen bringt, sondern nur bestimmt, dass die Anzeige der Schwangerschaft auch
nach Erklärung der Kündigung zu ihrer Unwirksamkeit führt.
c) § 611a Abs. 4 BGB/§ 15 Abs. 3/4 ADGE als Orientierungshilfe
Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen kennt das Arbeitsrecht ausdrücklich nur in §
611a Abs. 4 BGB. Aus dieser Norm Schlüsse über die generelle Zulässigkeit
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und die zulässige Dauer formularvertraglicher Ausschlussfristen abzuleiten, erscheint bedenklich. Die
verkürzten Fristen greifen nämlich nur, wenn die Ausschlussfrist im angebahnten Arbeitsverhältnis
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auch Schadensersatzansprüche erfassen würde. Ausschlussfristen, die nur für andere Ansprüche gelten,
sind für den Schadensersatzanspruch wegen Diskriminierung ohne Belang 131. Der Gesetzgeber lässt
zwar zweimonatige individualvertragliche Ausschlussfristen gelten, er stützt sich hierbei aber im
Wesentlichen auf tarifvertragliche Ausschlussfristen 132.
Schon die Gesetzesbegründung zu § 611a Abs. 4 BGB zeigt, dass die Leitbildfunktion der Mindestfrist
von zwei Monaten begrenzt ist: Die Ausschlussfrist soll einer schnellen Abwicklung im
Entschädigungsfalle dienen. Die durch die Frist bewirkte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf der
einen und das Interesse des Bewerbers, seinen Anspruch innerhalb einer angemessenen Frist geltend zu
machen, auf der anderen Seite sollen durch die zweimonatige Mindestfrist in ein angemessenes
Verhältnis gebracht werden 133. Die kurze Frist folgt also dem Gedanken, dass der Arbeitgeber die
Möglichkeit haben soll, das Bewerbungsverfahren zügig abzuschließen. Diese Erwägungen gelten nicht
für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die im Gesetz geregelte Ausschlussfrist betrifft zudem
nur einen kleinen Teil von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und ist weit davon entfernt, ein
Leitbild für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis begründen zu können 134. Außer deliktischen
Ansprüchen wegen der Diskriminierung nach dem Geschlecht stehen sonstige Ansprüche auch nicht
derart eng mit dieser gesetzlich geregelten Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in
Zusammenhang, dass sie für Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt einheitliche Fristen
vorsehen müssten 135.
Im Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetzes -ADGE)
wird die Ausschlussfrist des § 611a Abs. 4 BGB sogar auf sechs Monate verlängert; eine Abweichung
ist nur durch Tarifvertragsparteien möglich (§ 15 Abs. 3 bzw. 4 ADGE) 136. Er erkennt zwar ein
Interesse des Arbeitgebers an, die Dokumentation der Einstellung nicht drei Jahre aufbewahren zu
müssen. Zur Vereinfachung und zum Schutz des Anspruchsinhabers sollen aber mindestens sechs
Monate nach dem Zugang der Ablehnung und vor dem Untergang des Anspruchs vergehen.
§ 611a Abs. 4 BGB/§ 15 Abs. 3/4 ADGE kann damit allenfalls im negativen Sinne Anhaltspunkte für
die zulässige Mindestfrist einer Ausschlussfrist geben: zwei/sechs Monate nach dem Zugang einer
ablehnenden Entscheidung dürfen jedenfalls für Schadensersatzansprüche (wegen Diskriminierung)
nicht unterschritten werden 137. § 611a Abs. 4 BGB/ § 15 Abs. 3/4 ADGE und § 61b ArbGG bilden
damit Anhaltspunkte für eine absolute Mindestlänge von Ausschlussfristen, begründen aber kein
gesetzliches Leitbild nach § 307 Abs. 2 BGB für alle Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis.
d) Modifikation der Inhaltskontrolle durch § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB?
Die Pflicht zur angemessenen Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten führt bei den
Ausschlussfristen nicht zu einem Ausschluss oder einer Modifikation der Inhaltskontrolle 138. Das BAG
unterstreicht, dass die arbeitsrechtlichen Besonderheiten einer Anwendung des § 307 BGB nicht
entgegenstehen 139. Da der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BAG zu den Ausschlussfristen zum
Ausgangspunkt für die Anwendung der AGB-Normen auf das Arbeitsverhältnis genommen hat, um die
Inhaltskontrolle an das Schutzniveau des Zivilrechts heranzuführen, spricht viel dafür, dass der
Gesetzgeber hier das bisherige Schutzniveau nicht für ausreichend gehalten hat 140. Zudem hat er die
Ausschlussfristen nicht als arbeitsrechtliche Besonderheiten bezeichnet, die eine wesentliche
Abweichung von der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu den Ausschlussfristen am Maßstab des § 307
BGB rechtfertigen könnten. Außerdem hat das BAG zu den arbeitsrechtlichen Besonderheiten
festgehalten, dass sie nur dann vorliegen, wenn es sich im Vergleich zu den Grundsätzen des
Bürgerlichen Rechts und des Prozessrechts um eine abweichende Regelung handelt 141. Die
abweichenden Normen müssen sich besonders im Arbeitsrecht auswirken 142. Besondere
arbeitsrechtliche Regeln über die Angemessenheit von Ausschlussfristen bestehen mit Ausnahme von §
611a Abs. 4 BGB/§ 15 Abs. 3/4 ADGE und § 61b ArbGG nicht. Eine Besonderheit des Arbeitsrechts
im Sinne des § 310 Abs. 4 BGB liegt ebenso wenig im arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz
begründet, da dieser auch im allgemeinen Zivilprozess gilt, vgl. § 273 ZPO 143. Zwar ist er im
Arbeitsrecht stärker ausgeprägt, er ist aber nach der Definition des BAG keine arbeitsrechtliche oder
arbeitsgerichtliche Besonderheit.
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e) Fazit
Die Verjährungsregeln haben bei der Inhaltskontrolle der Ausschlussfristen nach § 307 Abs. 2 BGB
eine große Bedeutung, sowohl was die angemessene Länge als auch was die subjektive Ausgestaltung
des Fristbeginns anbetrifft. Daneben verdeutlicht § 15 Abs. 3/4 ADGE, dass Ausschlussfristen mit einer
kürzeren Frist als sechs Monaten nur sehr begrenzt vereinbart werden können.
3. Ausgestaltung der Ausschlussfristen
a) Bewertungskriterien
Unangemessen i.S. des § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten
Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des
Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Interessen ausgeglichen wird 144. Hierfür bedarf
es einer umfassenden Würdigung der beteiligten Interessen. Folglich müssen die den Ausschlussfristen
zugrunde liegenden Interessen der Vertragspartner untersucht werden:
Die Vereinbarung von Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen dient dem Interesse
des Verwenders/Arbeitgebers, möglichst rasch von den gegen ihn gerichteten Ansprüchen zu erfahren,
um diese zügig prüfen und abwickeln zu können (Klarstellungsinteresse) 145. Die Verwaltung des
Verwenders soll entlastet werden, um etwaige Ansprüche kurzfristig ordnungsgemäß abwickeln zu
können 146. Die Anzahl der abzuwickelnden Verträge, die in kurzer Zeit wiederholt vorzunehmen ist,
begründet ein Interesse des Verwenders an
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kurzen Ausschlussfristen 147. Das Arbeitsleben erfordert die schnelle Abwicklung von Verträgen, um
den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern wirtschaftliche Planungssicherheit zu geben. Denn auch der
Arbeitnehmer kann ein Interesse an schneller Klärung bestehender Ansprüche gegen ihn, etwa wegen
Schadensersatzes oder wegen der Rückzahlung überzahlten Lohns, haben. Dieses Interesse ist aber
weitaus weniger stark ausgeprägt als das des Arbeitgebers, da typischerweise Ansprüche des
Arbeitnehmers von der Ausschlussfrist erfasst werden. Zahlungsansprüche des Arbeitgebers sind eng
begrenzt und der Arbeitnehmer tritt mit seiner Arbeit in Vorleistung, so dass die Ausschlussfrist die
entstehenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers erfassen kann 148. Der Arbeitnehmer ist damit rein
tatsächlich stärker von den Ausschlussfristen betroffen als der Arbeitgeber 149. Dieselben Wertungen
existieren im Verjährungsrecht, die auch bei Ausschlussfristen beachtet werden müssen: Dem
Gläubiger muss hinreichend Gelegenheit - eine faire Chance - gegeben werden, seine Ansprüche
durchzusetzen, indem er das Bestehen der Forderung erkennen, ihre Berechtigung prüfen, Beweismittel
zusammentragen und die gerichtliche Durchsetzung vorbereiten kann 150. Der Schuldner soll vor
Nachteilen geschützt werden, die sich aus dem Zeitablauf bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche
ergeben 151. Außerdem mag für den Schuldner ein Zeitpunkt erreicht werden, wo er auf den Eintritt der
Verjährung vertraut hat und Regressansprüche gegen Dritte bereits nicht mehr bestehen 152. Schließlich
dienen auch die Verjährungsregeln der Rechtssicherheit. Zwar kann aus den starren Regeln unter
Umständen ein unbilliges Ergebnis folgen. Dieses wird aber durch die Einheitlichkeit der Regelungen
und der daraus folgenden rechtssicheren Vorhersehbarkeit kompensiert 153.
Weiterhin soll es für die Beurteilung der Interessen bei der Vereinbarung von Ausschlussfristen von
Bedeutung sein, ob die Ausschlussfrist sich auf den Mittelpunkt der Leistung und Gegenleistung 154,
also auf wechselseitige Ansprüche, oder nur auf nebenstehende Pflichten und Ansprüche bezieht 155.
Auf der Kundenseite ist das Interesse zu berücksichtigen, die Sach- und Rechtslage ausführlich prüfen
zu können 156. Insbesondere wenn eine Vielzahl von Anspruchsgegnern in Betracht kommt, soll der
Kunde nicht verpflichtet werden, auf Verdacht zur Fristwahrung Klage erheben zu müssen 157. Ein
weiteres berechtigtes Interesse des Kunden liegt darin, seine Ansprüche nicht im laufenden
Vertragsverhältnis (im entschiedenen Fall: Krankenhausbehandlung) gerichtlich durchsetzen zu
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müssen, um das Vertragsverhältnis nicht mit Vorwürfen gegen den Vertragspartner zu belasten 158. Das
Interesse des Kunden kann geschmälert werden, wenn sich das vertragliche Abwicklungsverfahren
durch hohe Publizität und Transparenz auszeichnet 159. Gerade dann ist es dem Kunden zumutbar, seine
Ansprüche schnell geltend zu machen. Freilich ist stets zu beachten, dass die Ausschlussfrist zum
vollständigen Erlöschen des Anspruchs und damit zu einem einschneidenden Rechtsverlust führt 160.
Die Überprüfung einer arbeitsrechtlichen Ausschlussfrist muss der Gefahr einer nicht zu
rechtfertigenden Beschneidung wohlerworbener Ansprüche durch zu kurze Fristen begegnen 161.
Wenn die Ausschlussfrist für beide Seiten des Vertrages in gleicher Weise gilt, begründet dies nach der
neuesten Rechtsprechung des BAG 162 kein Abwägungsmerkmal zugunsten des Arbeitgebers, das die
Interessen des Arbeitnehmers schmälert und die Billigkeit der Ausschlussfrist indiziert. Einige Senate
des BAG hatten dies zwar in ständiger Rechtsprechung wiederholt 163, vermochten aber kein Argument
dafür zu finden, dass die Beidseitigkeit der Ausschlussfrist für eine ausgewogene Regelung spricht. Art.
3 GG war sicherlich auch kein geeigneter Ansatz, um die Ausgewogenheit der Klausel zu
bestimmen 164. Der 1. Senat des BAG hat nunmehr in Anwendung der §§ 305ff. BGB erstmals
entschieden, dass einseitige Ausschlussfristen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen 165. Aus
der Regelung des § 622 Abs. 6 BGB folge, dass Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des
Arbeitnehmers in einer strukturell vergleichbaren Lage gleich ausgestaltet sein sollen 166. Einseitige
Ausschlussfristen sind daher in aller Regel unwirksam.
b) Erfasste Ansprüche
Die Qualität der von der Ausschlussfrist erfassten Ansprüche beeinflusst die Abwägung nach § 307
BGB ebenfalls. Manche Ansprüche stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz, andere stehen in
engem Zusammenhang mit der Leistung des Arbeitnehmers, weshalb ihn ein Verlust besonders stark
belasten kann. Diese Unterscheidung kennt auch das Verjährungsrecht, das differenzierte objektive
Verjährungsfristen für besondere Ansprüche vorsieht: § 197 BGB regelt besondere Verjährungsfristen
für dingliche und gerichtlich festgestellte Rechte 167, § 199 Abs. 2 BGB enthält eine 30jährige
Maximalfrist für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der
Freiheit, während die übrigen Schadensersatzansprüche in 10 Jahren, sonstige Ansprüche spätestens 10
Jahre nach ihrer Entstehung verjähren, § 199 Abs. 2 bis 4 BGB. Dass die Natur der von der
Ausschlussfrist erfassten Ansprüche Auswirkungen auf die Inhaltskontrolle haben kann, belegen auch
die besonderen Klauselverbote in § 309 Nr. 7 und 8 BGB.
Zunächst ist im Wege der objektiven Auslegung zu bestimmen, welche Ansprüche die Ausschlussfrist
erfasst, um dann in einem zweiten Schritt zu fragen, ob dieser Ausschluss den Arbeitnehmer
unangemessen benachteiligt. Häufig schließen die Klauseln alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und mit diesem im Zusammenhang stehende Ansprüche aus 168. Das BAG legt die Klausel dahin aus,
dass solche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter den Ausschluss fallen sollen, deren Entstehung
im Arbeitsverhältnis angelegt ist 169. Mit dem Arbeitsverhältnis sollen alle Ansprüche in Verbindung
stehen, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein
entfernter Zusammenhang besteht 170. Nicht erfasst werden dagegen Ansprüche aus selbstständig neben
Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen
RdA 2005 Heft 3
155
dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten
Rechtsverhältnissen 171.
Welche Ansprüche im konkreten Einzelfall von der Ausschlussfrist erfasst wurden und dadurch
erloschen sind, ist für die Angemessenheitskontrolle wiederum ohne Bedeutung, da die Klausel
objektiv auszulegen ist. Ob es sich im konkreten Fall um leicht feststellbare Ansprüche handelt, kann
sich daher nicht auf die Wirksamkeit der Klausel auswirken 172. Denn auch im Arbeitsverhältnis, das
auf Stundenbasis abgerechnet wird, können Ansprüche entstehen, die nicht mehr einfach feststellbar
sind. Maßgeblich ist, welche Ansprüche die Ausschlussfrist hypothetisch und typischerweise erfassen
kann und damit einem Verfall unterwirft.
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Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen
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aa) Entgeltansprüche
Ausschlussfristen, die sich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen, erfassen regelmäßig die
Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, da der Entstehungsgrund des Anspruchs im Arbeitsverhältnis
angelegt ist 173. Da die Gegenleistung des Arbeitgebers regelmäßig erst nach der Leistung des
Arbeitnehmers fällig wird, § 614 BGB, greift die Ausschlussklausel erheblich in das
Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein: Nach Ablauf der Ausschlussfrist hat der
Arbeitnehmer seine Leistung erbracht, erhält aber für seine Leistung keine Gegenleistung mehr. Er
verliert durch die Ausschlussfrist wohl verdiente Ansprüche aus dem gegenseitigen Pflichtenbereich 174.
Dem Arbeitnehmer wird damit neben seiner Vorleistungspflicht und dem Insolvenzrisiko des
Arbeitgebers auch noch das Risiko eines Rechtsverlustes durch Zeitablauf aufgebürdet.
Der Verlust verdienter Ansprüche durch kurze Ausschlussfristen begegnet nicht unerheblichen
Bedenken. Der BGH hat Eingriffen in das Synallagma durch vorformulierte Ausschlussfristen enge
Grenzen gesetzt 175, da das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zu den
wesentlichen Grundgedanken des bürgerlichen Rechts gehört. Nichts anderes gilt für das Arbeitsrecht.
Das Arbeitsverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag, und Leistung und Gegenleistung stehen sich als
Hauptpflichten der Vertragspartner gegenüber. Der Ausschlussfrist für Entgeltansprüche zugunsten des
Arbeitgebers steht auch kein Ausgleich für den Arbeitnehmer gegenüber. Wenn der Arbeitnehmer nicht
leistet, greift keine Ausschlussfrist zulasten des Arbeitgebers, die einen Anspruch auf Entgelt auch ohne
Arbeit aufrechterhält. Sein Anspruch geht bei fehlender Arbeitsleistung unter, es sei denn, der
Arbeitgeber befand sich im Annahmeverzug. Aber auch hier greift die Ausschlussfrist nicht zugunsten
des Arbeitnehmers ein. Eine Ausschlussfrist, die dem Arbeitnehmer seine Entgeltansprüche nimmt,
ohne ihm eine hinreichend lange Frist zu belassen, diese zu beziffern und dann geltend zu machen,
kann schwer in das Synallagma eingreifen.
Daraus folgt freilich nicht, dass sich Ausschlussfristen per se nicht auch auf Entgeltansprüche beziehen
dürften. Sie müssen dem Arbeitnehmer aber eine längere Zeit einräumen, die Geltendmachung des
Anspruchs zu prüfen. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber die verkürzte Verjährung für
Entgeltansprüche (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a.F.) aufgehoben hat. Einer Sonderbehandlung der
Entgeltansprüche durch kurze Ausschlussfristen ist damit der Boden entzogen 176.
bb) Unabdingbare Ansprüche
Nach der objektiven Auslegung bezieht sich die Ausschlussfrist auf alle Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und damit auch auf Ansprüche, die nicht durch Arbeitsvertrag abbedungen werden
können. Das BAG hat demgemäß auch unabdingbare Ansprüche den Ausschlussfristen im
Arbeitsvertrag unterworfen 177 und die Anwendung der Ausschlussfristen auf unabdingbare Ansprüche
für zulässig erklärt 178. Ob der im konkreten Einzelfall der Ausschlussfrist unterfallende Anspruch
abdingbar ist oder nicht, ist jedoch - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG - für die
Inhaltskontrolle nicht unbeachtlich 179. Zwar erlauben auch die Verjährungsregeln die Verkürzung der
Verjährungsfristen für unabdingbare Ansprüche 180, sofern es sich nicht um unverjährbare Ansprüche
handelt, § 194 Abs. 2 BGB, doch stellt die gesetzliche Unabdingbarkeit eines Anspruchs ein
gesetzliches Leitbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, wonach der Anspruch nicht per se abbedungen
werden kann. Dieses Leitbild wird durch die Regelungen in § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG und § 77 Abs. 4
Satz 4 BetrVG untermauert, wonach die grundsätzlich unabdingbaren Ansprüche aus Tarifvertrag und
Betriebsvereinbarung nur durch Kollektivverträge selbst einer Ausschlussfrist unterworfen werden
können, aber nicht durch arbeitsvertragliche Abreden. Die Regelung folgt dem Prinzip, dass der
Rechtsetzer, der einen unabdingbaren Anspruch gibt, ihn auch begrenzen kann. Zwar schließt eine
Ausschlussfrist den Anspruch nicht ganz aus. Sie kann ihn aber nach Fristablauf zum Erlöschen bringen
und ihn damit faktisch auch abbedingen. Die Kürze der Frist bestimmt darüber, wie stark sich der
Ausschluss einer Abbedingung des Anspruchs annähert. Kann der Arbeitnehmer in der Kürze der Zeit
nicht zumutbar Klage erheben oder seine Ansprüche geltend machen, benachteiligt ihn der Ausschluss
des unabdingbaren Anspruchs unangemessen.
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Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen
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c) Fristbeginn
Ausschlussfristen knüpfen für den Fristbeginn an die Fälligkeit des Anspruchs an. Die Fälligkeit ist
objektiv zu bestimmen, da die Ausschlussklauseln objektiv-generalisierend auszulegen sind 181. Die
vom BAG gezogene Notbremse der Fristhemmung oder subjektiven Bestimmung der Fälligkeit und der
unzulässigen treuwidrigen Berufung auf die Ausschlussfrist kann für die Abwägung der betroffenen
Belange im Rahmen der Angemessenheitskontrolle keine Bedeutung haben 182. Die Fälligkeit
bezeichnet objektiv das Forderungsrecht, indes nicht die Forderungsmöglichkeit. Die Ausschlussfrist
greift damit unabhängig von der Kenntnis des Arbeitnehmers; sie kann bei einer kurzen Frist dazu
führen, dass der Anspruch untergeht, bevor der Arbeitnehmer auch nur Kenntnis von seinem Bestehen
erlangt hat 183. Der Verlust kann den Arbeitnehmer daher bei kurzen Fristen unangemessen
benachteiligen, da er dann kenntnisunabhängig seine wohlerworbenen Ansprüche verliert 184. Das kann
etwa der Fall sein bei schwierig nachzuvollziehenden Abrechnungen des Entgelts oder bei speziell zu
berechnenden Prämien oder Zulagen, die aus dem Arbeitsverhältnis oder sonstigen möglicherweise
dem Arbeitnehmer unbekannten Rechtsgrundlagen zu gewähren sind 185. Geht man
Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen
RdA 2005 Heft 3
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aber davon aus, dass die Fälligkeit einer Ausschlussklausel objektiv definiert wird, kann die
kenntnisunabhängige Fälligkeit verbunden mit kurzen Fristen unangemessen benachteiligend sein.
Insoweit ist auf die differenzierte Regelung in den §§ 195ff. BGB zu verweisen, wo die objektive
Verjährungsfrist wesentlich länger ist als die subjektive, bei der es auf die Kenntnis des
Anspruchsinhabers über die Anspruchsvoraussetzungen ankommt. In den jüngsten Anmerkungen zum
neuen Verjährungsrecht wird vertreten, dass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist der §§
195, 199 BGB in AGB höchstens auf zwei Jahre reduziert werden dürfe, um dem Gläubiger eine reelle
Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu geben 186. Der Gesetzgeber habe in Abwägung aller
beteiligten Umstände eine Mindestfrist von drei Jahren für die kenntnisabhängige Verjährung für
angemessen gehalten 187. Mit einer bloßen Jahresfrist würde der Schuldner seine Wertung entgegen §
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB an die Stelle des Gesetzgebers stellen. Bei den kenntnisunabhängigen Fristen
soll lediglich eine Halbierung der Verjährungsfristen zulässig sein, und das auch nur bei besonders
schutzwürdigen Interessen des Schuldners 188. Zu § 88 HGB a.F. legte die Rechtsprechung fest, dass
eine Verkürzung der Verjährungsfrist von vier Jahren auf kenntnisabhängige sechs Monate zulässig
sein soll, während die Verkürzung auf ein Jahr bzw. sechs Monate, die unabhängig von der Kenntnis
greift, unzulässig sein 189. Es bestehe die nahe liegende Gefahr, dass Ansprüche erlöschen, ohne dass
der Gläubiger hiervon erfahre 190. Zwar enthalte auch § 88 HGB a.F. eine Regelung, die
kenntnisunabhängig Ansprüche verjähren lasse, aber eben mit einer bis zu viermal längeren Frist,
innerhalb derer der Handelsvertreter seine Ansprüche auf Auskunft bereits geltend machen könne 191.
Auch das BAG verweist bei seiner Entscheidung zu formularvertraglichen Ausschlussfristen für den
zulässigen Fristbeginn auf die Verjährungsregeln, die damals nur auf die bloße objektive Fälligkeit
abstellten 192. Damit dürfte wohl feststehen, dass der Fristbeginn an objektive Kriterien wie die
Fälligkeit des Anspruchs oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen darf, dann aber eine
entsprechend längere Frist vorsehen muss.
Ausschlussfristen müssen daher, sofern sie unabhängig von der Kenntnis des Arbeitnehmers zu laufen
beginnen, wesentlich längere Fristen vorsehen, als wenn sie an die Kenntnis des Arbeitnehmers vom
Bestehen des Anspruchs anknüpfen 193. Beginnt die Frist dagegen in Abhängigkeit von der Kenntnis
oder der grob fahrlässigen Unkenntnis, sind dem Arbeitnehmer kürzere Fristen zumutbar.
d) Zulässige Länge der Ausschlussfristen
Die Kernfrage der Inhaltskontrolle von Ausschlussfristen ist ihre zulässige Länge. Die Länge oder
besser gesagt: die Kürze der Ausschlussfrist kann den Arbeitnehmer aber nach § 307 Abs. 1 BGB
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Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen
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unangemessen benachteiligen. Da die Fristen an unterschiedliche fristwahrende Handlungen
anknüpfen, ist zwischen den verschiedenen Ausschlussfristen zur Bestimmung ihrer zulässigen
Fristlänge zu unterscheiden:
aa) Fristlänge für die Geltendmachung der Ansprüche beim Arbeitgeber (1. Stufe)
Die Festlegung von zulässigen Mindeststandards für die Geltendmachung beim Arbeitgeber fällt wegen
der Vielfalt der Kombinationen der von der Ausschlussfrist erfassten Ansprüche schwer. Auch hier
lassen sich wiederum nur Leitlinien für das Arbeitsrecht aufzeigen. Ein gesetzlicher Anhaltspunkt für
eine Mindestlänge arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen ist in § 611a Abs. 4 Satz 2 BGB/§ 15 Abs. 3/4
ADGE verankert - aber auch nur für die Schadensersatzansprüche des Bewerbers bei einer
Diskriminierung wegen des Geschlechts: Zwei/Sechs Monate nach der Ablehnung des Bewerbers ist
der Anspruch beim Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Hieraus Anforderungen für zulässige
Mindestfristen für andere Ansprüche abzuleiten, fällt wegen des begrenzten Anwendungsbereichs der
gesetzlichen Ausschlussfrist schwer und dürfte nur insoweit möglich sein, als zwei/sechs Monate
unabhängig von der Kenntnis des Anspruchstellers wohl die absolute Mindestfrist für die erste Stufe
der Ausschlussfrist bilden dürften. Denn der Anspruch aus § 611a BGB/§ 15 ADGE ist relativ einfach
geltend zu machen: Er erfasst nur einen begrenzten und stark konkretisierten Ausschnitt aus dem
Pflichtenkreis des Arbeitgebers. Außerdem ist der Anspruch der Höhe nach begrenzt und muss vom
Arbeitnehmer für die Geltendmachung nicht genau beziffert werden 194. Für den Arbeitnehmer besteht
zwar Klärungsbedarf über das tatsächliche Vorliegen einer Diskriminierung, da er keinen Einblick in
die tatsächliche Bewerberauswahl erhält. Schöpft der Arbeitnehmer aber den Verdacht einer
Diskriminierung, etwa wegen einer diskriminierenden Stellenausschreibung, sind ihm die wesentlichen
Tatsachen, Stellenausschreibung, Bewerbungsverfahren und die spätere Ablehnung seiner Bewerbung
ja bekannt. § 611a BGB/§ 22 ADGE erleichtert zudem die Darlegungs- und Beweislast für den
Arbeitnehmer, der nur Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vortragen muss. Folglich betrifft § 611a
BGB einen Anspruch, den der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise kurzfristig geltend machen kann,
zumal er nicht während eines bestehenden oder entstehenden Arbeitsverhältnisses, sondern nach dessen
gescheiterter Begründung geltend gemacht werden muss. Daraus lässt sich ableiten, dass zwei/sechs
Monate die absolute Mindestfrist für kenntnisunabhängige Ausschlussfristen bilden dürften. Jedenfalls
unzulässig ist daher auch die Pflicht zur unverzüglichen Geltendmachung. Der BGH hält eine solche
Ausschlussfrist zu Recht für unzulässig 195, denn jede kurzfristige und auf leichter Fahrlässigkeit
beruhende Verzögerung führe zum vollständigen Erlöschen der Ansprüche und dies sei selbst
gegenüber einem Kaufmann unangemessen benachteiligend 196.
Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere solche, die komplizierter geltend zu machen
sind, wie etwa aus Ziel- oder Provisionsvereinbarungen, müssen daher grundsätzlich längere
Ausschlussfristen verwendet werden. Auch hier kann die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte
Anhaltspunkte geben: Der BGH hat eine Ausschlussfrist, die im laufenden Vertragsverhältnis drei
Monate nach Kenntniserlangung von den Anspruchsvoraussetzungen für Haftungsansprüche wegen
Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Krankenhausverwaltung
verwahrt wurden, Ansprüche zum Erlöschen brachte, für unwirksam gehalten 197. Im laufenden
Vertragsverhältnis belaste sie den Kunden unangemessen.
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In anderen Entscheidungen hielt der BGH die Dreimonatsfrist einstufiger gerichtlicher
Ausschlussfristen bei Verträgen, die auf schnelle Abwicklung angelegt seien, wie etwa bei
Gewinnspielen, für angemessen 198. In einer anderen Entscheidung hat der BGH eine sechsmonatige
einstufige Ausschlussfrist für unangemessen kurz gehalten, da sie von der gesetzlichen Regelverjährung
von 30 Jahren abweiche 199. Auch die einjährige einstufige Ausschlussfrist hielt der BGH wegen der
Wertung der Verjährungsregel in § 68 StBerG a.F. für unangemessen kurz 200. Die Durchsetzung der
Ansprüche werde erheblich erschwert und häufig unmöglich gemacht. Die Ausschlussfrist entferne sich
unangemessen weit vom Gerechtigkeitsgebot der gesetzlichen Verjährungsfrist 201.
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Im zivilrechtlichen Schrifttum wurde eine Verkürzung der Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., der
weitgehend den heutigen Grundregeln der Verjährung in §§ 195, 199 BGB entspricht, durch AGB zum
Teil generell für unzulässig gehalten 202, zum Teil wurde eine Mindestfrist bei zwei Jahren angesetzt 203.
Die 30-Jahres-Frist soll auf kenntnisunabhängige sechs Jahre nach Fälligkeit verkürzt werden
können 204. Ein Jahr sollte in solchen Fällen zu kurz sein 205, zwei Jahre indes ausreichen 206. Die Frist
des alten § 196 BGB soll einseitig ebenso wenig verkürzt werden dürfen wie die der BRAO und des
StBerG 207. Diese Rechtsprechung erhält zusätzliche Bedeutung als Untergrenze für die
Ausschlussfristen, da der Gesetzgeber nahezu alle objektiven Verjährungsfristen am 8. 12. 2004 zum
Schutz des Gläubigers aufgehoben hat. Nunmehr gelten auch dort die §§ 195ff. BGB mit der
subjektiven Anknüpfung der Verjährungsfrist. Die Rechtsprechung dürfte damit erst recht eine
Untergrenze bilden.
Der Rechtsprechung des BAG, die nach der alten Rechtslage eine zweistufige, kenntnisunabhängige,
insgesamt zweimonatige Ausschlussfrist für wirksam hielt 208, dürfte damit wohl die Grundlage
entzogen sein. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist wird durch solche kurzen Fristen
mehr als erheblich unterschritten, erst recht wenn der Lauf der Monatsfrist nicht einmal von der
Kenntnis des Gläubigers abhängt. Im Schrifttum wird nun vertreten, Ausschlussfristen von weniger als
drei Monaten verstießen in Anlehnung an die Grenzen der Verjährungserleichterungen jedenfalls gegen
§ 307 Abs. 1 BGB 209. Auch diese Sichtweise greift bei der Fristlänge noch zu kurz. Bereits drei Monate
dürften bei objektiver Anknüpfung der Ausschlussfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu
kurz sein. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass berechtigte Ansprüche des Arbeitnehmers nach seiner
Vorleistung verfallen, ohne dass er hiervon in genauer Bezifferung Kenntnis erlangt hat. Auch wenn
man den arbeitsrechtlichen Besonderheiten Tribut zollen will, dürfte wohl auf der Grundlage der
Wertung der §§ 195, 199 BGB eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch Ausschlussfristen auf
weniger als sechs Monate ab der Kenntnis des Arbeitnehmers unzulässig sein 210. Ab einem Jahr nach
Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen dürfte ein sicherer Bereich erreicht sein. Diese Fristen sind
länger als die in der Rechtsprechung zu § 88 HGB a.F. bekannten. Die Rechtsprechung zu § 88 HGB
a.F. erging aber auf der Grundlage einer inzwischen aufgehobenen, objektiven Verjährungsfrist,
während die nahezu umfassend anwendbaren §§ 195, 199 BGB subjektiv ausgestaltet sind.
bb) Fristlänge für die gerichtliche Geltendmachung bei zweistufigen Ausschlussfristen
Die Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs innerhalb einer bestimmten Frist nach
der Ablehnung des Anspruchs durch den Vertragspartner dient zwar dem berechtigten Interesse des
Verwenders, das Bestehen eines Rechts durch eine staatliche Instanz klären zu lassen, schränkt aber das
berechtigte Anliegen des Vertragspartners, die Sach- und Rechtslage vor einer gerichtlichen
Geltendmachung abschließend zu prüfen und nicht zu voreiliger Klageerhebung gezwungen zu sein,
wesentlich ein 211. Eine kurze Zeitspanne lässt ihm oft nicht genügend Zeit, die Sach- und Rechtslage
eingehend zu prüfen, und zwingt ihn, voreilig Klage zu erheben 212. Dennoch benachteiligt eine Pflicht
zur gerichtlichen Geltendmachung den Arbeitnehmer nicht per se unangemessen, insbesondere wenn
der Gesetzgeber die Gefahr von vereinbarten Ausschlussfristen gesehen und sie vereinzelt Grenzen
unterworfen hat 213. Durch die Regelungen in § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 611a Abs.
4 BGB, § 61b Abs. 1 ArbGG hat der Gesetzgeber Ausschlussfristen auch für die gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen im Arbeitsverhältnis nicht generell ausgeschlossen. Er billigt sie
freilich nicht mit jeder Frist.
Die gerichtliche Geltendmachung in einem Zeitraum, der häufig weit vor dem Ablauf der Verjährung
liegt, ist für den Arbeitnehmer ein schwieriger Schritt. Anders als bei der schriftlichen Geltendmachung
beim Arbeitgeber, die keinerlei Kosten und Belastungen nach sich zieht, muss sich der zur Klage
verpflichtete Arbeitnehmer wegen der Kostenfolge im Unterliegensfalle genau überlegen, ob er dieses
Risiko eingehen möchte, gegen wen er es eingehen möchte und in welcher Höhe. Die Klageerhebung
bringt für den Arbeitnehmer nicht nur unwesentliche Nachteile gegenüber einer schriftlichen
Geltendmachung beim Arbeitgeber mit sich: Selbst wenn der Arbeitnehmer das Verfahren vor den
Arbeitsgerichten gewinnt, muss er die Kosten seiner Rechtsverfolgung tragen, § 12a Abs. 1 Satz 1
ArbGG. Unterliegt er, fallen ihm auch noch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Last, die
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zudem seit dem 1. 7. 2004 in ihrer Höhe nicht mehr begrenzt sind. Zudem kann die gerichtliche
Klärung zu erheblichen Verstimmungen im bestehenden Arbeitsverhältnis führen und die Fronten
verhärten. All diese Überlegungen benötigen mehr Zeit als der einfache Brief an den Arbeitgeber, mit
dem er ihn zur Leistung auffordert.
Die Fristlänge braucht freilich nicht so lange zu sein wie für die erste Stufe. Es besteht nämlich ein
wesentlicher Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Stufe: Muss der Arbeitnehmer lediglich
innerhalb einer bestimmten Frist nach der Ablehnung des Anspruchs durch den Anspruchsgegner Klage
erheben, um seine Ansprüche zu wahren, ist ihm eine kürzere Frist als für die erste Stufe zumutbar. Hat
der Arbeitnehmer
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die erste Stufe durchlaufen und weiß er, dass der Arbeitgeber seine Ansprüche ablehnt, sind der
Anspruchsgegner und der Anspruchsinhalt für den Arbeitnehmer derart konkretisiert, dass es ihm
zumutbar ist, auch kurzfristig Klage zu erheben, um seine Ansprüche zu wahren 214. In diese Richtung,
wenn auch mit kürzeren Fristen, geht auch das BAG in seiner Entscheidung vom 27. 2. 2002 215:
Unterschiedlich lange Fristen, insbesondere kürzere Fristen für die zweite Stufe als für die erste Stufe
der Ausschlussfrist, sollen nicht zu beanstanden sein. Als Faustformel bietet es sich an, der zweiten
Stufe die Hälfte der Mindestfrist der ersten Stufe einzuräumen. Hierbei wird berücksichtigt, dass der
Arbeitnehmer sich bereits während der laufenden ersten Stufe Gedanken über eine gerichtliche
Geltendmachung machen kann, zumal die fristgerechte gerichtliche Geltendmachung beide Stufen der
Ausschlussfrist wahrt 216. Der BGH hat etwa die einjährige Frist auf der zweiten Stufe nach Ablehnung
des Anspruchs bei einer fristungebundenen Geltendmachung des Anspruchs auf der ersten Stufe für
angemessen gehalten 217. Der BGH und das OLG Zweibrücken haben eine Frist von drei Monaten für
die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach ihrer Ablehnung durch den Vertragspartner für
angemessen gehalten 218. Dieser Zeitraum sei ausreichend, um sich darüber klar zu werden, ob ein
streitiger Anspruch, dessen Erfüllung endgültig abgelehnt wurde, nunmehr gerichtlich durchgesetzt
werden soll 219. Einer großen Ermittlungs- oder Überlegungsfrist bedarf es dann nicht mehr. Dafür
spricht auch die erneut vom Gesetzgeber gebilligte Dreimonatsfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG 220. Vier
Wochen sind bereits deshalb auf jeden Fall zu kurz 221.
cc) Einstufige qualifizierte Ausschlussfrist
Bei der einstufigen qualifizierten Ausschlussfrist muss der Arbeitnehmer seine Ansprüche bereits auf
der ersten Stufe gerichtlich geltend machen. Wegen der Belastungen, die von der Pflicht zur
gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche für den Arbeitnehmer ausgehen 222, können nicht einfach
die Grundsätze für einstufige einfache Ausschlussfristen übertragen werden. Es bietet sich vielmehr
eine noch stärkere Anlehnung an die Abreden zur Verjährungserleichterung an, da die einstufigen
qualifizierten Ausschlussfristen die Fristen verkürzen, ohne dem Arbeitnehmer mit letzter Gewissheit
die Rechte der §§ 195ff. einzuräumen, etwa die Hemmung oder den Neubeginn der Verjährungsfrist.
Bei der einstufigen qualifizierten Ausschlussfrist wird der Arbeitnehmer zudem von Anfang an mit der
Unsicherheit des Bestehens der Ansprüche und der Unsicherheit des gerichtlichen Verfahrens belastet,
ohne dass er wie bei der zweistufigen Ausschlussfrist wüsste, wie sich der Arbeitgeber zum Bestehen
des Anspruchs verhält. Als Mindestzeitraum für eine einstufige Ausschlussfrist mit der Pflicht zur
gerichtlichen Geltendmachung sollte die für die erste und die zweite Stufe addierte Frist greifen, um der
Belastung gerecht zu werden, also kenntnisabhängige neun Monate. Hierdurch wird auch von den
Verjährungsfristen nicht wesentlich abgewichen.
Dem steht die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen: Bei Verträgen, die auf schnelle Abwicklung
angelegt sind, wie etwa Gewinnspielen, hat der BGH eine Ausschlussfrist von 13 Wochen nach Ablauf
des Veranstaltungstages für eine gerichtliche Geltendmachung auf erster Stufe genügen lassen 223.
Diesen Sonderfall kennt das Arbeitsverhältnis in aller Regel nicht. Das Arbeitsverhältnis ist auf eine gar
so schnelle Abwicklung nicht angewiesen.
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dd) Fristlänge im laufenden Vertragsverhältnis/nach seiner Beendigung
Der BGH hat ein Interesse des Kunden anerkannt, nicht im laufenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus
dem Vertragsverhältnis geltend zu machen 224. Zwar bezieht der BGH dies nicht auf alle Ansprüche aus
einem Vertragsverhältnis, er verweist aber darauf, dass die Ausschlussfrist auch Ansprüche wegen
unerlaubter Handlung erfassen könnte, deren Geltendmachung das schuldhafte Fehlverhalten des
Vertragspartners oder seiner Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen voraussetzt. Das LAG Köln 225 teilt
diese Sichtweise nicht. Dass der Arbeitnehmer Nachteile in tatsächlicher Sicht zu erwarten habe, ergebe
sich aus der Natur der Ausschlussfrist und ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit. Nur beim Vorliegen
besonderer Umstände sei die Geltendmachung unzumutbar. Es spricht dennoch mehr dafür, dem
Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis bei der Durchsetzung seiner Ansprüche zumindest auf
dem gerichtlichen Weg einen zeitlichen Zuschlag zu gewähren, innerhalb dessen er sich das Vorgehen
überlegen kann. In der Praxis führen leider auch häufig kleinere Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis zu
seiner Auflösung, insbesondere wenn der Arbeitnehmer Vergütungsansprüche einfordert, deren
Berechtigung der Arbeitgeber abstreitet. Freilich kann dem Arbeitnehmer nach Beendigung des
Arbeitsverhältnis zugemutet werden, seine Ansprüche schneller geltend zu machen.
VIII. Folge der Unwirksamkeit der Klausel
Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt zu dem Problem der geltungserhaltenden Reduktion
der Abrede. Das BAG hat die Anwendbarkeit des Verbots auch in Formulararbeitsverträgen
unterstrichen 226. In der Rechtsprechung des BGH ist speziell zu den Ausschlussfristen folgender
Grundsatz anerkannt: Wenn die erste Stufe der Ausschlussfrist unangemessen kurz ist, kann die zweite
Stufe einer Ausschlussfrist aufrechterhalten werden 227. Auch das OLG Zweibrücken 228 und das
Arbeitsgericht Frankfurt 229 gehen daher zu Recht davon aus, dass zweistufige Ausschlussfristen teilbar
sind, so dass die jeweils nicht unwirksame Stufe volle Anwendung findet. Beide Regelungsgehalte
können auch bei der Formulierung in einem Satz voneinander getrennt werden und der verbleibende
Teil kann sinnvoll aufrechterhalten werden 230. Im Übrigen scheidet eine geltungserhaltende Reduktion
grundsätzlich aus.
IX. Ergebnisse:
1. Ausschlussfristen sind für die Vertragspraxis nicht gestorben. Sie müssen aber aller Voraussicht nach
mit erheblichen Modifikationen weiterleben.
2. Ausschlussfristen müssen sich an § 309 Nr. 7 BGB messen lassen. Sie dürfen danach die Haftung für
schuldhaft herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie für Ansprüche wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung nicht erfassen. Diese
Ansprüche müssen ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausgenommen werden.
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3. § 309 Nr. 13 BGB steht Ausschlussfristen, die den Kunden zur gerichtlichen Geltendmachung seines
Anspruchs zwingen, nicht entgegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind bereits nicht erfüllt.
4. Die Verfallklauseln sind vor einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen des AGB-Rechts objektiv
und möglichst kundenfeindlich auszulegen. Erst wenn sie die Inhaltskontrolle überleben, greift die
kundenfreundlichste Auslegung.
5. Für die zulässige Kürze der Ausschlussfristen bilden die §§ 195ff. BGB auch für das Arbeitsrecht ein
gesetzliches Leitbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dieses Leitbild wird durch das Gesetz zur
Anpassung der Verjährungsvorschriften vom 8. 12. 2004 noch verstärkt.
6. Die zulässige Länge der Ausschlussfrist hängt von folgenden Faktoren ab: der Natur der erfassten
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Ansprüche, dem objektiven oder subjektiven Fristbeginn, dem Verfall auch von wohlverdienten
Ansprüchen - etwa aus dem Synallagma -, der Form der Geltendmachung und dem Zeitpunkt, an den
die Frist anknüpft.
7. Pauschalisierungen zur Fristlänge sind bis auf zwei Ausnahmen nicht möglich: Der Rechtsprechung
des BAG zu zweistufigen, insgesamt zweimonatigen Ausschlussfristen ist bereits in Anbetracht des §
611a Abs. 4 BGB und erst recht durch § 15 Abs. 3/4 ADGE der Boden entzogen. In Anwendung des
Leitbilds der §§ 195 ff. BGB dürften im Übrigen kenntnisabhängige Verjährungs- und
Ausschlussfristen von sechs Monaten eine Untergrenze bilden.
1 BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB = RdA 2002, 38 (Anm. Preis).
2 Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 3 zu BT-Drucks. 14/6857, zitiert nach
Canaris, Schuldrechtsmodernisierung, 2002, S. 1016; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/7052, zitiert nach
Canaris, Schuldrechtsmodernisierung, S. 1087.
3 Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 3 zu BT-Drucks. 14/6857, zitiert nach
Canaris (Fn. 2), S. 1016; jetzt auch BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 731.
4 Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 3 zu BT-Drucks. 14/6857, zitiert nach
Canaris (Fn. 2), S. 1016.
5 Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2005, II A 150 Rn. 1, 2.
6 RGZ 128, 47; BAG v. 30. 3. 1973, AP Nr. 4 zu § 390 BGB; ErfK/Preis, 5. Aufl. 2005, §§ 198-214 BGB, Rn. 33; Busse, Die
Ausschlussfrist im Geflecht arbeitsrechtlicher Gestaltungsfaktoren, 1991, S. 3, 4; Krause, RdA 2004, 36, 38.
7 Das BAG stellt auf eine vergleichbare Interessenlage bei vertraglicher und gesetzlicher Ausschlussfrist ab: BAG v. 13. 12.
2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB = RdA 2002, 38, 42; kritisch hierzu Preis, RdA 2002, 42, 45; BAG v. 27. 2. 2002, AP Nr. 162
zu § 4 TVG Ausschlussfristen.
8 Auf diese Parallele zu vertraglichen Ausschlussfristen weist Gotthardt, Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, 2. Aufl.
2003, Rn. 310 hin.
9 Krause, RdA 2004, 36, 37.
10 BAG v. 11. 7. 1990, AP Nr. 108 zu § 4 TVG Ausschlussfristen.
11 Bejahend Palandt-Heinrichs, 64. Aufl. 2005, vor § 194 BGB, Rn. 14; ablehnend Krause, RdA 2004, 106, 110.
12 Ablehnend Krause, RdA 2004, 106, 110.
13 Zum Streitstand ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 69.
14 BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB = RdA 2002, 38 (Anm. Preis). Die Klausel lautete: „Alle Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 1
Monat nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch
schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser,
wenn er nicht innerhalb von 1 Monat nach der Ablehnung oder des Fristablaufs gerichtlich geltend gemacht wird.“
15 Von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Arbeitsverträge, 2002, Rn. 73.
16 Vgl. Busse (Fn. 6), S. 3ff.
17 Vgl. MünchKomm/Basedow, 4. Aufl. 2001, § 11 Nr. 6 AGBG, Rn. 8; Wolf/Horn/Lindacher, 4. Aufl. 1999, § 11 Nr. 6
AGBG, Rn. 7.
18 Zum Begriff der Obliegenheit Larenz/Wolf, BGB AT, 8. Aufl. 1997, § 13 Rn. 48, 49 unter Hinweis auf die
Geltendmachung nach § 377 HGB.
19 Hinweis auf § 309 Nr. 7b) BGB und die Rechtsprechung des BGH in dieser Frage: von Westphalen/Thüsing (Fn. 15), Rn.
73; für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 202 BGB, ohne auch nur § 309 Nr. 7 BGB zu erwähnen: ArbG
Stralsund v. 27. 4. 2004, DB 2004, 1368, 1369; zustimmend: Matthiesen/Shea, DB 2004, 1366, 1367; bereits auch Henssler,
RdA 2002, 129, 137.
20 Für eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB: Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 23; Schlosser/CoesterWaltjen/Graba, 1977, § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 33; Ulmer/Brandner/Hensen, 9. Aufl. 2001, § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 21;
MünchKomm/Basedow (Fn. 17), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 16; dagegen: KG Berlin v. 10. 1. 1990, NJW-RR 1990, 544, 554; LG
Berlin v. 13. 7. 1988, ZIP 1988, 1311, 1327; von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Ausschlussfristen, 2000,
Rn. 5; Stoffels, AGB-Recht, 2003, Rn. 955, 975; Löwe/von Westphalen/Trinkner, 2. Aufl. 1983, § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 29;
Moufang, Das Verhältnis der Ausschlussfristen zur Verjährung, 1996, S. 131; wohl auch Staudinger-Schlosser, 13. Bearb.
1998, § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 20.
21 BAG v. 10. 1. 1974, AP Nr. 54 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 26. 5. 1981, AP Nr. 71 zu § 4 TVG
Ausschlussfristen; siehe auch BAG v. 15. 11. 2001, AP Nr. 121 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Krause, RdA
2004, 36, 43.
22 So ausdrücklich: BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764; BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2562; LG Bremen v. 7. 4.
1989, NJW-RR 1989, 1080; ohne ausdrückliche Aussage bei Erfüllungsansprüchen BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745;
BGH v. 15. 5. 1991, NJW 1991, 1120, 1123.
23 KG Berlin v. 10. 1. 1990, NJW-RR 1990, 544, 554; LG Berlin v. 13. 7. 1988, ZIP 1988, 1311, 1327; in diesem Sinne wohl
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auch LG Hannover v. 16. 6. 1987, NJW-RR 1988, 505.
24 LG Berlin v. 13. 7. 1988, ZIP 1988, 1311, 1327.
25 Von Westphalen (Fn. 20), Rn. 5; wohl auch Staudinger-Schlosser (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 20; Löwe/von
Westphalen/Trinkner (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 29.
26 Vgl. Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 23; Schlosser/Coester-Waltjen/Graba (Fn. 20), § 11 Nr. 7
AGBG, Rn. 33; Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 21.
27 Moufang (Fn. 20), S. 129.
28 Forsen, Die Ausschlussfristen im Arbeitsrecht, 1966, S. 5ff.
29 Regierungsbegründung BT-Drucks. 14/6857 bei Canaris (Fn. 2), S. 714.
30 LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 440, 441; Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 309 BGB, Rn. 44; Staudinger-Coester (Fn. 20), § 9
AGBG, Rn. 546; Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 21; Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 7
AGBG, Rn. 23; Leenen, JZ 2001, 552, 557; Leenen, DStR 2002, 34, 40; Mansel, NJW 2002, 89, 97; DaunerLieb/Konzen/Schmidt/Schlüter, Neues Schuldrecht in der Praxis, 2003, S. 102; Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland,
2002, 2. Kapitel Rn. 189; 8. Kapitel Rn. 23; Schwab/Witt, Neues Schuldrecht, 2002, S. 49; Jauernig, 11. Aufl. 2004, § 309
BGB, Rn. 8; Westermann/Pfeiffer, Das Schuldrecht, 2002, S. 244; ablehnend: Staudinger-Schlosser (Fn. 20), § 11 Nr. 7
AGBG, Rn. 20; Löwe/von Westphalen/Trinkner (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 29; Stoffels (Fn. 20), Rn. 955, 975; für die
Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 202 BGB: ArbG Stralsund v. 27. 4. 2004, DB 2004, 1368, 1369;
zustimmend: Matthiesen/Shea, DB 2004, 1366, 1367; bereits auch Henssler, RdA 2002, 129, 137; von Westphalen,
Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Schuldrechtsreform, Verjährungsklauseln, 2002, Rn. 23.
31 Leenen, DStR 2002, 34, 41; Mansel, NJW 2002, 89, 97.
32 LG Düsseldorf v. 29. 12. 1993, NJW-RR 1993, 440, 441, vom Gesetzgeber fälschlich zum OLG avanciert.
33 Regierungsbegründung BT-Drucks. 14/6857 bei Canaris (Fn. 2), S. 714.
34 BT-Drucks. 14/6857 bei Canaris (Fn. 2), S. 625; so auch bereits der Diskussionsentwurf, ders., S. 143, 146.
35 BT-Drucks. 14/6857 bei Canaris (Fn. 2), S. 625.
36 RG v. 6. 2. 1932, RGZ 135, 174, 176; BGH v. 3. 2. 1953, BGHZ 9, 1, 5.
37 BGH v. 4. 6. 1987, NJW-RR 1987, 1252, 1253; BGH v. 4. 5. 1995, NJW 1995, 2224, 2225.
38 BGH v. 4. 6. 1987, NJW-RR 1987, 1252, 1253; so bereits auch BGH v. 25. 10. 1962, BGHZ 38, 150, 155 unter
Anwendung des § 26 GüKG; BGH v. 4. 5. 1995, NJW 1995, 2224, 2225.
39 BGH v. 4. 6. 1987, NJW-RR 1987, 1252, 1254.
40 So im Ergebnis Leenen, DStR 2002, 34, 41; Mansel, NJW 2002, 89, 97.
41 Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 4.
42 Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 3.
43 Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 7; Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 7.
44 Vgl. hierzu OLG Düsseldorf v. 15. 8. 1991, NJW 1992, 55; Eckert/Wallstein, Das neue Arbeitsvertragsrecht, 2002, S. 164;
Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 7.
45 ArbG Frankfurt v. 13. 8. 2003, NZA-RR 2004, 238, 240f.; Annuß, BB 2002, 458, 463; Däubler, NZA 2001, 1329, 1336;
Hümmerich, NZA 2003, 753, 755; Hönn, ZfA 2003, 325, 340; Singer, RdA 2003, 194, 201; Schrader, NZA 2003, 345, 350;
Nägele/Chwalisz, MDR 2002, 1341, 1343; Bauer/Lingemann/Diller/Haussmann, Anwaltsformularbuch, 2. Aufl. 2004, Kap. 2,
S. 36; Lakies, NZA 2004, 569, 574f.; ablehnend: ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 49; Eckert/Wallstein (Fn. 30), S.
164; Gotthardt (Fn. 8), Rn. 289; von Westphalen/Thüsing (Fn. 15), Rn. 74; ArbG Halle v. 20. 11. 2003, NZA-RR 2004, 188;
Krause, RdA 2004, 106, 117; siehe auch LAG Berlin v. 10. 10. 2003, LAG Report 2004, 27 zu tarifvertraglichen
Ausschlussfristen.
46 BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649 unter III. 2.; BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745, BGH v. 21. 1. 1999, NJW
1999, 1031, 1032; BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2562; LG Bremen v. 7. 4. 1989, NJW-RR 1989, 1080, 1081; OLG
Zweibrücken v. 22. 2. 2001, NJOZ 2001, 876, 8777; LG Hannover v. 16. 6. 1987, NJW-RR 1988, 505: §§ 10, 11 AGBG
enthalten kein gesetzliches Klauselverbot für Ausschlussfristen.
47 Annuß, BB 2002, 458, 663.
48 Däubler, NZA 2001, 1329, 1336.
49 Schrader, NZA 2003, 345, 350.
50 Hönn, ZfA 2003, 325, 340; Hümmerich, NZA 2003, 753, 755; Nägele/Chwalisz, MDR 2002, 1341, 1343: erhöhte
Formerfordernisse.
51 Vgl. auch ArbG Stralsund v. 27. 4. 2004, DB 2004, 1368, 1370; zustimmend: Matthiesen/Shea, DB 2004, 1366, 1367;
bereits auch Henssler, RdA 2002,129, 137.
52 Zöller/Greger, 25. Aufl. 2005, § 253 ZPO, Rn. 1; Thomas/Putzo/Reichold, 26. Aufl. 2004, § 253 ZPO, Rn. 1;
Musielak/Foerste, 5. Aufl. 2003, § 253 ZPO, Rn. 1; Stein/Jonas/Schumann, 21. Aufl. 1997, § 253 ZPO, Rn. 1.
53 Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozesshandlung einer Partei im Zivilprozess, 1957, S. 291; Stein/Jonas/Leipold, 21.
Aufl. 1994, vor § 128 ZPO, Rn. 160.
54 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 63 Abs. 1, S. 395.
55 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn. 54), § 63 Abs. 1, S. 395f.
56 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn. 54), § 63 Abs. 1, S. 395f.
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57 Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 4; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 11 Nr. 16 AGBG,
Rn. 4; Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 309 BGB, Rn. 104.
58 Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 257.
59 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn. 54), § 63 Abs. 1, S. 395; Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 161.
60 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn. 54), § 63 Abs. 1, S. 395f.; Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 166.
61 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn. 54), § 63 Abs. 1, S. 345.
62 In diesem Sinne BAG v. 18. 1. 1974, AP Nr. 4 zu § 345 ZPO (Anm. Grunsky); BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648,
649 zur Anwendung des alten § 693 Abs. 2 ZPO, der dem heutigen § 167 ZPO entspricht; Stein/Jonas/Schumann, 1997, § 270
Abs. 3 ZPO, Rn. 44; ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 69; Löwisch/Rieble, 2. Aufl. 2004, § 1 TVG, Rn. 790; Bader,
NZA 1997, 905, 909; bejaht bei rechtzeitigem Stellen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe von LAG Niedersachsen v. 25. 3.
1999, LAGE Nr. 50 zu § 4 TVG Ausschlussfristen.
63 Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 187.
64 Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 187.
65 Vgl. Fn. 62.
66 Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 187; Schaub, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 7. Aufl. 2000, § 22 Rn. 3, S.
211.
67 Schaub (Fn. 66), § 22 Rn. 3, S. 211.
68 Von Westphalen/Thüsing (Fn. 15), Rn. 74.
69 Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 130 BGB, Rn. 9.
70 Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 Rn. 3.
71 Däubler/Zwanziger, 2003, § 4 TVG, Rn. 1202.
72 GmS - OBG v. 5. 4. 2000, NJW 2000, 2340; vgl. Thomas/Putzo/Reichold (Fn. 52), § 129 ZPO, Rn. 11ff.
73 Vgl. Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 127 BGB, Rn. 2.
74 Schaub (Fn. 66), § 22 Rn. 2, S. 211.
75 Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 130 BGB, Rn. 5.
76 Thomas/Putzo/Reichold (Fn. 52), vor § 214 ZPO, Rn. 10.
77 Schaub (Fn. 66), § 22 Rn. 3, S. 211.
78 BAG v. 13. 2. 2003, AP Nr. 244 zu § 613a BGB.
79 So jetzt ArbG Halle v. 20. 11. 2003, NZA-RR 2004, 188, 189; so auch Däubler/Zwanziger (Fn. 71), § 4 TVG, Rn. 1202.
80 Von Westphalen/Thüsing (Fn. 15), Rn. 73; hierzu BAG v. 12. 1. 2005, NZA 2005, 465.
81 Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 10 Nr. 4 AGBG, Rn. 5; Staudinger-Schlosser (Fn. 20), § 10 Nr. 4 AGBG, Rn. 5.
82 NZA 2004, 852, 857.
83 Stoffels (Fn. 20), Rn. 358; Staudinger-Schlosser (Fn. 20), § 5 AGBG, Rn. 5, 5a.
84 Stoffels (Fn. 20), Rn. 360.
85 Stoffels (Fn. 20), Rn. 360.
86 BGH v. 10. 5. 1994, NJW 1994, 1798, 1799; Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 5 AGBG, Rn. 31; Stoffels (Fn. 20), Rn.
375; anders wohl BGH v. 7. 7. 1999, NJW-RR 1999, 1571, 1573.
87 Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 5 AGBG, Rn. 31.
88 Ausführlich Krause, RdA 2004, 106ff.
89 Krause, RdA 2004, 36, 39.
90 So bereits Preis, ZIP 1989, 885, 896.
91 BAG v. 22. 9. 1999, AP Nr. 226 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Bau.
92 So aber Krause, RdA 2004, 106, 109.
93 So aber BAG v. 7. 11. 1991, AP Nr. 114 zu § 4 TVG Ausschlussfristen.
94 ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 305-310 BGB, Rn. 37, 15ff; Preis, in: Festschrift Wiedemann (2002), S. 425, 441; Gotthardt (Fn. 8),
Rn. 269.
95 Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857, S. 54; Gotthardt (Fn. 8), Rn. 266.
96 Gotthardt (Fn. 8), Rn. 269.
97 Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857, S. 54; Gotthardt (Fn. 8), Rn. 269.
98 BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB zum Vertrag eines Monteurs unter Bezugnahme u.a. auf den Tarifvertrag der
Bekleidungsindustrie, des Papier- und Kunststoffgewerbes und des gewerblichen Taxi- und Mietwagengewerbes oder des
privaten Omnibusgewerbes und des Güter- und Möbelfernverkehrs. Im Ergebnis hatte das BAG nach neuer Rechtslage
dennoch die richtige Entscheidung getroffen, da der einschlägige Haustarifvertrag durch eine Globalverweisung für anwendbar
erklärt wurde und daher eine Inhaltskontrolle nach §§ 310 Abs. 4 Satz 1, 307 Abs. 3 BGB ausschied; in diesem Sinne auch
ArbG Frankfurt a.M., NZA-RR 2004, 238, 240.
99 So bereits Preis, ZIP 1989, 885, 894.
100 BAG v. 2. 3. 2004, NZA 2004, 852.
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Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen
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101 Zu diesem Gedanken Preis, RdA 2002, 42, 45.
102 Nägele/Chwalisz, MDR 2002, 1341, 1346ff.
103 Vgl. Moufang (Fn. 20), S. 19ff.
104 Von
Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf den Teil
Vertragsrecht, Ausschlussfristen, 2002, Rn. 1-3; von Westphalen/Thüsing (Fn. 15), Rn. 70.
105 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764; OLG Düsseldorf v. 19. 11. 1987, NJW-RR 1988, 884, 888.
106 OLG Frankfurt v. 23. 1. 2003, NJW-RR 2003, 348, 349.
107 OLG Frankfurt v. 23. 1. 2003, NJW-RR 2003, 348, 349: für deliktische Ansprüche neben der Ausschlussfrist des § 651g
BGB.
108 BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745; BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2563.
109 BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2563.
110 BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2563.
111 BGH v. 15. 5. 1991, NJW 1991, 1120, 1123; BGH v. 16. 1. 1986, NJW 1986, 1171, 1172; OLG Köln v. 28. 2. 2002, DStR
2003, 347, 348 zu § 68 StBerG und § 51 BRAO; BGH v. 20. 3. 1978, NJW 1978, 1314; BGH v. 22. 2. 1979, NJW 1979, 1550,
1551; in diesem Sinne auch zur Verkürzung der Verjährungsfrist des § 548 BGB von Westphalen/Drettmann, Vertragsrecht
und AGB-Klauselwerke, Wohnraummiete, 2000, Rn. 212.
112 BGH v. 15. 5. 1991, NJW 1991, 1120, 1123.
113 OLG Köln v. 28. 2. 2002, DStR 2003, 347, 348.
114 BGH v. 22. 2. 1979, NJW 1979, 1550, 1551; BGH v. 16. 1. 1986, NJW 1986, 1171, 1172.
115 BGH v. 16. 1. 1986, NJW 1986, 1171, 1172.
116 BGH v. 12. 6. 2001, MMR 2001, 806, 808.
117 BGH v. 12. 6. 2001, MMR 2001, 806, 808.
118 BGH v. 12. 6. 2001, MMR 2001, 806, 808.
119 Löwisch/Rieble, 2. Aufl. 2004, § 1 TVG, Rn. 653; § 4 TVG, Rn. 362ff. unter Hinweis auf BAG v. 30. 3. 1962, AP Nr. 28
zu § 4 TVG Ausschlussfristen.
120 RAG v. 11. 2. 1931, ARS 11, 301; RAG v. 8. 7. 1931, ARS 12, 536; Wank, in: Wiedemann, 6. Aufl. 1999, § 4 TVG, Rn.
730 m.w.N.
121 Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 202 BGB, Rn. 11; Staudinger-Peters, 2004, § 202 BGB, Rn. 17.
122 BT-Drucks. 14/6857, S. 7 (Anfrage), S. 43 (Antwort).
123 BT-Drucks. 14/6857, S. 43.
124 BT-Drucks. 14/6857, S. 43.
125 BT-Drucks. 14/6857, S. 43.
126 BT-Drucks. 14/6857, S. 43.
127 BGBl. I, S. 3214; BT-Drucks. 15/3653.
128 BT-Drucks. 15/3653, S. 11, 14.
129 Preis, RdA 2002, 42, 45.
130 Zu diesem Gedanken Preis, RdA 2002, 42, 45.
131 Staudinger/Richardi-Annuß, 13. Aufl. 1999, § 611a BGB, Rn. 94.
132 BT-Drucks. 13/10242, S. 8.
133 BT-Drucks. 13/10242, S. 8.
134 So auch Gotthardt (Fn. 8), Rn. 310; a.A. ArbG Frankfurt a.M. v. 13. 8. 2002, NZA-RR 2004, 238, 240.
135 Zu dieser Wertung OLG Frankfurt a.M. v. 23. 1. 2003, NJW-RR 2003, 348, 349: für deliktische Ansprüche neben der
Ausschlussfrist des § 651g BGB; noch strenger jetzt BGH v. 3. 6. 2004 NJW 2004, 2965, 2966.
136 BT-Drucks. 15/4538 (Beratungsstand im Ausschluss: 18. 3. 2005).
137 In diesem Sinne auch ArbG Frankfurt a.M., NZA-RR 2004, 238, 240; Gotthardt (Fn. 8), Rn. 310; noch kritischer hierzu
Lakies, NZA 2004, 569, 574.
138 Gotthardt (Fn. 8), Rn. 309; Schrader, NZA 2003, 345, 351; Krause, RdA 2004, 106, 111; a.A. Hromadka, NJW 2002,
2523, 2528; Lingemann, NZA 2001, 181, 190; Löwisch, in: Festschrift Wiedemann (2002), S. 311, 317; Reichold, ZTR 2002,
205; 207.
139 BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 732.
140 Gotthardt (Fn. 8), Rn. 309.
141 BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 732.
142 BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 732.
143 Thomas/Putzo/Reichold (Fn. 52), § 273 ZPO, Rn. 1.
144 BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 732.
145 BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649; BGH v. 21. 1. 1999, NJW 1999, 1031, 1032; BGH v. 9. 11. 1989, NJW
1990, 761, 764; KG Berlin v. 10. 1. 1990, NJW-RR 1990, 544, 555; Preis, ZIP 1989, 885.
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146 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764.
147 BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745; BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764; OLG Düsseldorf v. 19. 11. 1987, NJW-
RR 1988, 884, 888.
148 Preis, ZIP 1989, 885, 890.
149 Preis, ZIP 1989, 885, 890.
150 BT-Drucks. 14/6040, S. 95.
151 BT-Drucks. 14/6040, S. 96.
152 BT-Drucks. 14/6040, S. 96.
153 BT-Drucks. 14/6040, S. 96.
154 BGH v. 12. 6. 2001, MMR 2001, 806, 808.
155 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764: Aufbewahrung vergessener Gegenstände im Krankenhaus.
156 BGH v. 20. 3. 1978, NJW 1978, 1314.
157 BGH v. 20. 3. 1978, NJW 1978, 1314.
158 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764.
159 BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745.
160 BGH v. 21. 1. 1999, NJW 1999, 1031, 1032; BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649.
161 Preis, RdA 2002, 42, 46.
162 BAG v. 2. 3. 2004, NZA 2004, 852, 857.
163 BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB; BAG v. 24. 3. 1988, AP Nr. 1 zu § 241 BGB.
164 Preis, ZIP 1989, 885, 887.
165 BAG v. 2. 3. 2004, NZA 2004, 852, 857.
166 BAG v. 2. 3. 2004, NZA 2004, 852, 858.
167 Die Entscheidung des BAG v. 27. 2. 2002, AP Nr. 162 zu § 4 TVG Ausschlussfristen hatte eine Klausel zum Gegenstand,
die dingliche Ansprüche aus der Ausschlussfrist ausklammerte.
168 Vgl. die vom BAG in seiner Entscheidung v. 13. 12. 2000 zu beurteilende Klausel, AP Nr. 2 zu § 241 BGB.
169 BAG v. 19. 1. 1999, AP Nr. 1 zu § 70 BAT-O; BAG v. 11. 6. 1980, AP Nr. 7 zu § 70 BAT.
170 BAG v. 3. 2. 1961, AP Nr. 14 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 20. 6. 1978, AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972; BAG
v. 3. 8. 1982, AP Nr. 5 zu § 113 BetrVG 1972; BAG v. 27. 11. 1984, AP Nr. 89 zu § 4 TVG Ausschlussfristen.
171 BAG v. 3. 2. 1961, AP Nr. 14 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 20. 6. 1978, AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972; BAG
v. 3. 8. 1982, AP Nr. 5 zu § 113 BetrVG 1972; BAG v. 27. 11. 1984, AP Nr. 89 zu § 4 TVG Ausschlussfristen.
172 So aber ArbG Frankfurt a.M., NZA-RR 2004, 238, 240.
173 Für tarifliche Ausschlussfristen BAG v. 25. 10. 1995, AP Nr. 57 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG v. 16. 1.
1991, AP Nr. 29 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel.
174 Preis, ZIP 1989, 885, 892.
175 BGH v. 12. 6. 2001, MMR 2001, 806, 808.
176 Preis, RdA 2002, 42, 45; zur zulässigen Länge siehe unten.
177 BAG v. 25. 7. 1984 - 5 AZR 219/82.
178 BAG v. 24. 3. 1988, AP Nr. 1 zu § 241 BGB.
179 Vgl. Preis, ZIP 1989, 885 891; a.A. aber BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB.
180 Preis, ZIP 1989, 885, 891.
181 Siehe oben VII 1. a).
182 Vgl. BAG v. 8. 8. 1985, AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 27. 2. 2002, AP Nr. 162 zu § 4 TVG
Ausschlussfristen; a.A. ArbG Frankfurt a.M., NZA-RR 2004, 238, 240.
183 Kritisch Henssler, RdA 2002, 129, 138.
184 ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 50; Reichold, ZTR 2002, 202, 207.
185 Vgl. Preis, ZIP 1989, 885, 896.
186 Staudinger-Peters (Fn. 121), § 202 BGB, Rn. 17.
187 Staudinger-Peters (Fn. 121), § 202 BGB, Rn. 17.
188 Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 202 BGB, Rn. 11; Staudinger-Peters (Fn. 121), § 202 BGB, Rn. 17.
189 BGH v. 10. 6. 1990, NJW-RR 1991, 35, 36 (kenntnisabhängige sechs Monate); BGH v. 3. 4. 1996, NJW 1996, 2097,
2099f. (kenntnisunabhängige 12 Monate); OLG München v. 7. 2. 1996, NJW-RR 1996, 991, 992 (kenntnisabhängige 12
Monate); OLG Celle v. 21. 2. 1988, NJW-RR 1988, 1064, 1065 (kenntnisunabhängige sechs Monate).
190 BGH v. 3. 4. 1996, NJW 1996, 2097, 2099.
191 BGH v. 3. 4. 1996, NJW 1996, 2097, 2099.
192 BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB.
193 Vgl. ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 50.
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194 Staudinger-Richardi/Annuß (Fn. 129), § 611a BGB, Rn. 95; MünchKomm/Müller-Glöge, § 611a BGB, Rn. 57; a.A.
Soergel/Raab, 12. Aufl. 1998, § 611a BGB, Rn. 68.
195 BGH v. 21. 1. 1999, NJW 1999, 1031, 1032; BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649.
196 BGH v. 21. 1. 1999, NJW 1999, 1031, 1032; BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649.
197 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 765; a.A. die Vorinstanz OLG Düsseldorf v. 19. 11. 1987, NJW-RR 1987, 884, 887.
198 BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745; auch zu der gerichtlichen Geltendmachungsfrist von drei Monaten, aber zweistufig:
BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649; genauso LG Bremen v. 7. 4. 1989, NJW-RR 1989, 1080.
199 BGH v. 15. 5. 1991, NJW-RR 1991, 1120, 1123.
200 BGH v. 16. 1. 1986, NJW 1986, 1171, 1172.
201 BGH v. 16. 1. 1986, NJW 1986, 1171, 1172.
202 Palandt-Heinrichs, 61. Auflage 2002, § 225 BGB, Rn. 136.
203 Von Westphalen (Fn. 20), Rn. 6.
204 OLG Hamm v. 19. 5. 1999, BB 1999, 1404, 1405.
205 BGH v. 3. 4. 1996, NJW 1996, 2097, 2099; OLG München v. 7. 2. 1996, NJW-RR 1996, 991, 992.
206 BGH v. 21. 12. 1987, NJW-RR 1988, 559, 562.
207 OLG Düsseldorf v. 19. 8. 1987, NJW-RR 1988, 147, 148.
208 BAG v. 13. 2. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB; dagegen Gotthardt (Fn. 8), Rn. 274; Preis, RdA 2002, 42ff.
209 Gotthardt (Fn. 8), Rn. 275; Henssler, RdA 2002, 129, 138; Palandt-Putzo (Fn. 11), Einf. v. § 611 Rn. 75c; Laskawy, DB
2003, 1325, 1328; Singer, RdA 2004, 194, 201; a.A. Lingemann, NZA 2002, 181, 189f.; für ausschließlich leicht feststellbare
Ansprüche ArbG Frankfurt v. 13. 8. 2003, ArbuR 2004, 76.
210 Insoweit modifiziere ich meine Auffassung im ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 49; zur zweimonatigen
Ausschlussfrist vgl. LAG Hamm v. 16. 11. 2004 - 19 Sa 1424/04 -, Revision beim BAG unter 5 AZR 52/05 eingelegt. Das
LAG hält zwei Monate nach Fälligkeit für zu kurz.
211 So bereits auch schon BGH v. 20. 3. 1978, NJW 1978, 1314.
212 BGH v. 20. 3. 1978, NJW 1978, 1314.
213 BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649; BGH v. 21. 1. 1999, NJW 1999, 1031, 1032; OLG Zweibrücken v. 22. 2.
2001, NJOZ 2001, 877, 878.
214 LG Bremen v. 7. 4. 1989, NJW-RR 1989, 1080, 1081.
215 AP Nr. 162 zu § 4 TVG Ausschlussfristen.
216 § 167 ZPO gilt dann aber nicht.
217 BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2563; KG v. 10. 1. 1990, NJW-RR 1990, 544, 554.
218 BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649; OLG Zweibrücken v. 22. 2. 2001, NJOZ 2001, 876, 878.
219 OLG Zweibrücken v. 22. 2. 2001, NJOZ 2001, 876, 878; BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649.
220 BT-Drucks. 15/4538, S. 54.
221 LAG Köln v. 27. 8. 2004 - 4 Sa 178/04 - LS in BB 2005, 672; Revision anhängig (5 AZR 572/04).
222 Siehe oben.
223 BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745.
224 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764.
225 V. 30. 7. 2002 - 9 Sa 1301/01.
226 BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 734.
227 BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649.
228 NJOZ 2001, 877.
229 V. 13. 8. 2003, NZA-RR 2004, 238, 240.
230 OLG Zweibrücken v. 22. 2. 2001, NJOZ 2001, 877; AG Frankfurt a.M.v. 13. 8. 2003, NZA-RR 2004, 238, 240.
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