Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 1 von 27 RdA 2005 Heft 3 144 Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Professor Dr. Ulrich Preis, Köln und Richter Dr. Sebastian Roloff, Arbeitsgericht Bonn I. Einleitung Ausschlussfristen in vorformulierten Arbeitsverträgen unterliegen seit dem 1. 1. 2002 der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des AGB-Rechts (§ 310 Abs. 4 BGB). Die uneinheitliche Rechtsprechung des BAG 1 führte nach Ansicht der Bundesregierung zu einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit 2, die durch die Anwendbarkeit der §§ 305ff. BGB behoben werden sollte. Dabei verfolgte der Gesetzgeber weiter gehende Motive: Die Streichung der Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht sollte verhindern, dass das Schutzniveau im Arbeitsrecht hinter dem des Zivilrechts zurückbleibt 3. Der Gesetzgeber stellte sich freilich vor, die besonderen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit im Arbeitsrecht nicht zwingend uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen, sondern die besonderen Bedürfnisse Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 145 eines Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen 4. Diese Umstellung der Kontrollansätze wird für eine gewisse Zeit Rechtsunsicherheit erzeugen, bis die Rechtsprechung des BAG die „richtigen“ Maßstäbe gefunden hat. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, sind dafür - auch unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH - einige komplexe Überlegungen notwendig. Nach einer Übergangszeit wird dann aber wieder der Zweck der Ausschlussfristen erreicht werden, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit durch das Erlöschen von Ansprüchen nach einem bestimmten Zeitablauf zu schaffen 5. II. Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen Ausschlussfristen sind im Arbeitsrecht in verschiedenen Ausgestaltungen anzutreffen. Sie basieren alle auf dem gleichen Prinzip: Der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitgeber müssen einen Anspruch oder ein Recht aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist in einer besonderen Form geltend machen, um einen Rechtsverlust zu verhindern. Nach Ablauf der gesetzten Frist geht der Anspruch oder das Recht unter 6. Dieser rabiate Umgang mit den Forderungen und Rechten der Vertragspartner erfreut sich nicht nur in der (Tarif-)Vertragspraxis großer Beliebtheit; auch der Gesetzgeber bedient sich des Instruments, etwa bei der Frist in §§ 4, 7 KSchG 7, die seit dem 1. 1. 2004 für alle Kündigungen gilt, vgl. §§ 23 Abs. 1, 13 Abs. 3 KSchG, oder auch bei den Ausschlussfristen für Schadensersatzansprüche wegen einer Diskriminierung nach § 611a Abs. 4 BGB 8. Ausschlussfristen verfolgen den gleichen Zweck wie Verjährungsfristen: Der Schuldner soll innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfahren, welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden 9. Ausschlussfristen wirken rechtstechnisch freilich anders als die Verjährung: Sie bringen das Recht zum Erlöschen und erfassen auch Gestaltungsrechte, während Verjährungsregeln nur auf Ansprüche einwirken, §§ 194 Abs. 1, 215, 218 BGB. Hinzu kommt, dass nicht alle Normen, die für die Verjährung greifen, auch für die Ausschlussfristen gelten. So hat das BAG etwa eine Anwendung des § 212 Abs. 2 a.F. BGB unter Hinweis auf die unterschiedliche Wirkung von Ausschlussfrist und Verjährung abgelehnt 10. Auch die §§ 214 Abs. 2 und 215 BGB finden keine Anwendung auf die Ausschlussfrist, und die Anwendung der §§ 203 11 , 204 Abs. 2 BGB 12 oder des § 167 ZPO ist ebenfalls nicht gesichert 13 . Dennoch ist festzuhalten, dass die Ausschlussfristen dem gleichen Bedürfnis der Vertragspartner nach Rechtssicherheit entspringen und damit trotz unterschiedlicher Wirkung von der http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 2 von 27 Vertragspraxis zum gleichen Zweck eingesetzt werden. Ausschlussfristen werden in unterschiedlichen Formen vereinbart: Die Varianten ergeben sich aus der Art der Geltendmachung, der Dauer der Frist und der Art der Ansprüche, die von dem Ausschluss erfasst werden. Einfache einstufige Ausschlussfristen verlangen vom Gläubiger, den Anspruch formlos oder schriftlich beim Vertragspartner innerhalb einer Frist geltend zu machen. Qualifizierte Ausschlussfristen erfordern eine gerichtliche Geltendmachung. Bei den zweistufigen Ausschlussfristen muss der Vertragspartner seinen Anspruch nach fristgebundener erfolgloser formloser oder schriftlicher Geltendmachung (1. Stufe) innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend machen (2. Stufe). Einseitige Ausschlussfristen treffen nur einen der Vertragspartner, zweiseitige gelten für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine solche Ausschlussfrist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag lag der Entscheidung des BAG vom 13. 12. 2000 zu Grunde 14. III. Kein unzulässiger Strafcharakter der Ausschlussfristen (§ 309 Nr. 6 BGB) Bisweilen wird die Frage aufgeworfen, ob eine Kontrolle der Ausschlussfristen am Maßstab des Vertragsstrafenverbots nach § 309 Nr. 6 BGB möglich ist 15. Ausschlussfristen werden vielfach als „Verfallklauseln“ bezeichnet 16 ; in der Tat lassen sie Ansprüche und Rechte „verfallen“. Ausschlussfristen als solche haben aber noch keinen für § 309 Nr. 6 BGB erforderlichen Strafcharakter. Die Diskussion, die um die Anwendung des § 309 Nr. 6 BGB auf Verfallklauseln im Zivilrecht geführt wird, bezieht sich auf die Verfallklauseln, die bei Zahlungsverzug des Kunden eine Anzahlung, eine Stundungsabrede oder das Recht auf Ratenzahlung „verfallen“ lassen 17. Diese Klauseln enthalten alle einen Strafcharakter, da sie ein bestimmtes Verhalten des Vertragspartners mit Nachteilen belegen. Arbeitsrechtliche Ausschlussfristen hingegen führen ganz unabhängig vom Vorverhalten des Gläubigers zum Erlöschen einer Forderung, wenn dieser sie nicht fristgerecht geltend macht. Dies hat keinen Strafcharakter, da kein Verhalten des Vertragspartners sanktioniert wird. Vielmehr trifft den Vertragspartner eine Obliegenheit fristgerechter Geltendmachung 18, deren Verletzung mit Rechtsnachteilen verbunden ist. IV. Unzulässiger Haftungsausschluss (§ 309 Nr. 7 BGB) 1. Voraussetzungen des § 309 Nr. 7 BGB Ob Ausschlussfristen am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB zu messen sind, ist im arbeitsrechtlichen Schrifttum bisher noch nicht diskutiert 19 , im zivilrechtlichen Schrifttum aber außerordentlich umstritten 20. § 309 Nr. 7 BGB untersagt Klauseln, Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 146 die bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei grobem Verschulden oder Vorsatz die Haftung begrenzen oder ausschließen. Diese Frage ist auch im Arbeitsrecht von Bedeutung. Unstreitig ist nämlich, dass Ausschlussfristen vertragliche und deliktische Schadensersatzforderungen erfassen können 21. Die Haftung des Arbeitgebers ist zwar für Personenschäden des Arbeitnehmers nach § 104 SGB VII auf Vorsatz und auf Wegeunfälle beschränkt. Es bleiben aber die Fälle der vorsätzlich herbeigeführten Personenschäden sowie andere vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachschäden, die einer Ausschlussfrist unterfallen können. Die ordentlichen Gerichte haben die Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB auf Ausschlussfristen überwiegend offen gelassen und die Klauseln an § 307 BGB gemessen 22. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht haben eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB ausdrücklich abgelehnt: Eine Ausschlussfrist zur prozessualen Geltendmachung könne weder ihrer Intention noch ihrer Wirkung nach als Haftungsbegrenzung eingeordnet werden 23. Eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB verhindere eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten 24. Gegen eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB wird im Schrifttum eingewandt, dass sich § 309 Nr. 7 BGB lediglich auf http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 3 von 27 Schadensersatzansprüche bezieht, während Ausschlussfristen jeden Anspruch, auch den Erfüllungsanspruch der Vertragspartner, erfassen 25 . Für eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB auf Ausschlussfristen wird angeführt, dass Verjährungserleichterungsklauseln ebenfalls diesem Klauselverbot unterliegen und beide Klauseltypen miteinander verwandt sind 26 . Es spricht mehr dafür, auch Ausschlussfristen der Kontrolle des § 309 Nr. 7 BGB zu unterwerfen. Durch die Ausschlussfristen wird die Haftung des Vertragspartners zwar nicht generell ausgeschlossen, zumindest aber dadurch begrenzt, dass sie an eine vorherige Geltendmachung des Anspruchs gleich welcher Art geknüpft wird. Unter einer Begrenzung der Haftung ist zudem nicht nur eine inhaltliche Begrenzung des Anspruchs der Höhe nach zu verstehen 27 , zumal es im Arbeitsrecht sehr umstritten ist, ob die Ausschlussfrist den Anspruch nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich begrenzt 28. Ein Anspruch kann auch durch eine kurze Ausschlussfrist begrenzt werden: Wenn der Verwender dem Verletzten Fristen zur Geltendmachung setzt, begrenzt er jedenfalls auch die Existenz des Anspruchs in zeitlicher Hinsicht. Der Wortlaut von § 309 Nr. 7 BGB belegt zwar mit den Begriffen der Pflichtverletzung und der Haftung für Schäden, dass sich der Normgehalt auf Schadensersatzpflichten und nicht auf sonstige Ansprüche - etwa Erfüllungsansprüche - erstreckt. Die Ausschlussfristen können aber auch Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung mit umfassen. Um diese Ansprüche effektiv vor einem Ausschluss in Formularverträgen zu schützen, muss für diese das Verbot des § 309 Nr. 7 BGB eingreifen. Für eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB auf Ausschlussfristen spricht auch die Diskussion zur Anwendung dieser Norm auf Verjährungserleichterungen. Dort sprechen sich nunmehr der Gesetzgeber 29 und die überwiegende Meinung im Schrifttum, insbesondere nach der Modernisierung des Schuldrechts, für eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB aus 30. Die Erleichterung der Verjährung stelle eine unzulässige Begrenzung der Haftung dar 31 . Bei den Ausführungen zu § 309 Nr. 7 und 8b) ff) BGB bejaht der Gesetzgeber ausdrücklich eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB auf Verjährungserleichterungen: Unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf 32 sollen Verkürzungen der Verjährungsfristen eine Haftungsbeschränkung darstellen und von § 309 Nr. 7 BGB erfasst werden 33. Der Gesetzgeber widerspricht sich in der Gesetzesbegründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch nicht, wenn er bei der Neufassung des § 202 Abs. 1 BGB davon ausgeht, dass Verjährungserleichterungen den Grenzen der §§ 307, 309 Nr. 8c) ee) und ff) BGB unterliegen 34 . Wegen des an anderer Stelle ausdrücklich erklärten Willens kann daraus nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe nur die §§ 307, 309 Nr. 8c) ee) und ff) BGB angewendet wissen wollen. Für die Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB auf Verjährungserleichterungen spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 202 Abs. 1 BGB eine zusätzliche Bestimmung aufgenommen hat, um die Norm mit der Regelung in § 276 Abs. 3 BGB, dem Verbot des Haftungsausschlusses bei Vorsatz, abzustimmen 35. Damit wird die Verjährungserleichterung mit den Grenzen für Haftungsfreizeichnungsabreden verknüpft und die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung aufgegeben: Das Reichsgericht und der BGH hatten noch ausgeführt, dass das Verbot des Haftungsausschlusses in § 276 Abs. 3 BGB nur den aus der Haftung selbst hergeleiteten Anspruch als solchen betrifft, nicht aber die gesetzlich besonders und selbständig geregelte Verjährungsfrage 36. Die Verwandtschaft von Ausschlussfristen und Verjährungserleichterungen in ihren Zielen und Wirkungsweisen legt eine einheitliche Lösung nahe. Der BGH hat sich zwar für Verjährungserleichterungen noch nicht ausdrücklich zur Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB geäußert 37. Er verwirft aber Verjährungserleichterungen, wenn diese die Haftung für Pflichtverletzungen wegen grober Fahrlässigkeit erfassen, mit der Begründung, dass solche die Haftung beschränkenden Abreden mit einem an Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 147 Treu und Glauben orientierten Ausgleich nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 1 BGB) 38. Auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs sei eine Haftungsbeschränkung, da auch sie http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 4 von 27 die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten im Ergebnis erschwere 39 . Ist aber der BGH der Ansicht, dass Verjährungserleichterungen die Haftung unzulässig beschränken, kann einer Subsumtion dieser Klauseln unter das Verbot der Haftungsbegrenzung des § 309 Nr. 7 BGB nichts mehr im Wege stehen 40. Gegen eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB kann nicht eingewandt werden, dass § 309 Nr. 7 BGB systematisch im Zusammenhang mit § 309 Nr. 8b) aa) [Ausschluss der Haftung], ee) [Ausschlussfrist für Mängelanzeigen] und ff) BGB [Erleichterung der Verjährung] gelesen werden muss, und letztere Regelungen wenig Sinn machten, wenn § 309 Nr. 7 BGB bereits Ausschlussfristen und Verjährungserleichterungen voll erfasst. Mit § 309 Nr. 8b) ff) BGB [Erleichterung der Verjährung] trifft der Gesetzgeber zwar die Wertung, dass Verjährungserleichterungen nicht per se unzulässig sind. Weiterhin ist es auch zutreffend, dass der Gesetzgeber bei § 309 Nr. 8 BGB genau zwischen einem Ausschluss von Ansprüchen und einer Erleichterung der Verjährung differenziert. § 309 Nr. 8b) ff) BGB enthält aber keine Aussage darüber, dass Verjährungserleichterungen in anderen Fällen grundsätzlich zulässig sein sollen. Zudem haben alle Regelungen in § 309 Nr. 7, 8 BGB ihren eigenständigen Anwendungsbereich, der auch bei einer Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB aufrechterhalten wird. Die Ausschlussfrist kann Ansprüche, die unter § 309 Nr. 7 BGB fallen, ausklammern und diese nicht verfallen lassen. Dann bleibt für die Ausschlussfrist oder die Verjährungserleichterung weiter die Frage offen, ob sie gemessen an §§ 309, 307 BGB zulässig ist. 2. Arbeitsrechtliche Besonderheiten Da § 309 Nr. 7 BGB ein besonderes Klauselverbot enthält, ist stets zu fragen, ob eine Anwendung die arbeitsrechtlichen Besonderheiten angemessen berücksichtigt. Zwar enthalten die §§ 104-106 SGB VII Begrenzungen für die Haftung im Arbeitsverhältnis, die in aller Regel eine Haftung ausschließen. Gleichzeitig eröffnen sie aber eine Haftung des Arbeitgebers und des Arbeitskollegen für vorsätzliches Verhalten. Aus der Regelung ergeben sich freilich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber auch diese Haftung durch (Formular-)Vertrag ausschließen kann. Vielmehr verstärkt die auf Ausnahmen begrenzte Haftung die gesetzgeberische Wertung, dass in diesen Fällen eine Haftung des Arbeitgebers zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Eine Privilegierung des Arbeitgebers aufgrund seiner Zahlungen an die Berufsgenossenschaften soll eben nur greifen, wenn der Arbeitgeber nicht vorsätzlich haftet. Die Besonderheiten des Arbeitsrechts gebieten somit keine Besonderheiten, die es bei der Anwendung des § 309 BGB zu beachten gälte. 3. Fazit Ausschlussfristen dürfen somit die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung nicht erfassen. Diese Ansprüche müssen ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausgenommen werden. V. Unzulässigkeit zweistufiger Ausschlussfristen (§ 309 Nr. 13 BGB) Die Prüfung der Ausschlussfristen am Maßstab des § 309 BGB birgt weitere Untiefen. Da die Ausschlussfristen häufig eine Regelung enthalten, wonach Ansprüche oder Rechte gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich oder gerichtlich geltend zu machen sind, können sie in Konflikt mit § 309 Nr. 13 BGB geraten. Klauseln, die Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender oder einem Dritten an eine strengere Form als die Schriftform oder besondere Zugangserfordernisse binden, sind danach unwirksam. Als Anzeigen und Erklärungen werden alle Äußerungen rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art verstanden, die für die Rechtsausübung, für die Entstehung von Rechten oder in sonstiger Weise für die Rechtswahrnehmung relevant sind 41. Erklärungsempfänger müssen der Verwender, seine Vertreter oder Dritte sein, wobei als Dritte alle Personen gelten, die sich vom Verwender unterscheiden, denen gegenüber der Erklärende aber seine Rechte ausüben kann oder muss 42. Die üblicherweise vereinbarte Pflicht zur schriftlichen http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 5 von 27 Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber als Verwender steht mit § 309 Nr. 13 BGB im Einklang, da diese Klausel keine strengere Form als die Schriftform voraussetzt. Unzulässig sind freilich Klauseln, die über das Schriftformerfordernis in §§ 126, 127 BGB oder die Zugangserfordernisse in §§ 130-132 BGB hinausgehen oder die Form der Erklärung auf eines der dort geregelten Erfordernisse beschränken 43, etwa die Pflicht zur Geltendmachung per Fax, Post oder mittels eingeschriebenen Briefs 44. 1. Diskussionsstand Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung zwingend vorsehen, sollen nach vielfach vertretener Ansicht nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam sein 45. Hier beweisen manche Arbeitsrechtler dem Gesetzgeber, dass sie nicht nur bereit sind, das Arbeitsrecht bei der Klauselkontrolle an das Schutzniveau des Zivilrechts heranführen, sondern über das bisherige Schutzniveau im Zivilrecht hinauszugehen. In keiner einzigen Entscheidung der Zivilgerichte, die sich auch mit der Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen in Ausschlussfristen befasst 46, ist dieses Klauselverbot auch nur angesprochen. Annuß meint dagegen, die gerichtliche Geltendmachung sei eine Anzeige, die eine besondere Form voraussetze 47 . Däubler fasst die Klageerhebung unter den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 13 BGB, da die Erklärung der Aufrechterhaltung des Rechts diene 48. Der Arbeitnehmer gehe seiner Ansprüche verlustig, wenn er die vorgeschriebene - gerichtliche - Form nicht einhält 49. Wenn Ansprüche mangels Klageerhebung erlöschen, sei die Klage naturgemäß eine Erklärung Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 148 nach Nr. 13, die an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden ist 50. 2. Stellungnahme Die vorgenannten Auffassungen können nicht überzeugen: Die Klageerhebung ist keine Anzeige oder Erklärung (hierzu a), sie ist auch nicht dem Verwender gegenüber abzugeben (hierzu b). Das Gericht ist kein geeigneter Adressat der Erklärung (hierzu c) und die Pflicht zur Klageerhebung begründet keine strengere Form als die Schriftform und auch keine besonderen Zugangserfordernisse (hierzu d) 51. Zu den Merkmalen des § 309 Nr. 13 BGB im Einzelnen: a) Die gerichtliche Geltendmachung als „Anzeige“ oder „Erklärung“ Die Klageerhebung ist keine Anzeige oder Erklärung im Sinne des § 309 Nr. 13 BGB. Sie ist keine Äußerung rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art, sondern eine Prozessbzw. Parteihandlung, die ein Prozessrechtsverhältnis begründet 52. Als Prozesshandlung zielt sie nach dem funktionellen Prozesshandlungsbegriff darauf ab, eine für die Handlung charakteristische prozessrechtliche Wirkung für die Gestaltung eines Verfahrens oder der Schaffung eines Tatbestandes herbeizuführen oder zu verhindern 53 . Sie ist damit weder eine auf rechtliche Folgen gerichtete Äußerung rechtsgeschäftlichen Willens noch eine Äußerung, die einer rechtsgeschäftlichen Erklärung ähnlich wäre. Die Klageerhebung ist auch nicht für die Rechtsausübung, für die Entstehung von Rechten oder in sonstiger Weise für die Rechtswahrnehmung relevant 54 . Die Prozesshandlung unterliegt grundsätzlich anderen Regelungen als das Parteiverhalten im bürgerlichen Recht 55. Als Prozesshandlung dient die Klage der Verfolgung eines Rechts durch gerichtliche Hilfe und wirkt nur durch die gerichtliche Entscheidung, die sie herbeiführt 56. § 309 Nr. 13 BGB bezieht sich aber trotz seiner anerkannt weiten Definition nur auf materiellrechtlich relevante Erklärungen. Das Schrifttum zählt etwa Kündigungs-, Rücktritts-, Anfechtungserklärungen, Ausübung von Wahlrechten, Nachbesserungsverlangen, Mängelanzeigen, Mahnungen oder Fristsetzungen zu den Erklärungen des § 309 Nr. 13 BGB 57. Der Streit um die Doppelnatur von Prozesshandlungen macht den Unterschied http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 6 von 27 zwischen Prozesshandlung und Erklärung im materiellen Sinne deutlich: Wenn lediglich besondere Prozesshandlungen auch einen materiellen Charakter haben, etwa Prozessvergleiche 58 , ist es ausgeschlossen, allen Prozesshandlungen auch materiellen Charakter beizumessen. Die fehlende materielle Eigenschaft der Klage als Prozesshandlung wird auch durch die Diskussion über die Anwendung von Vorschriften aus dem BGB auf Prozesshandlungen unterstrichen 59. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Erhebung der Klage auch materiell-rechtliche Folgen entfaltet, indem sie die Ausschlussfrist wahrt. Hat eine Handlung sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Wirkungen, ist entscheidend, welche Wirkung die primäre und welche die sekundäre bzw. die Nebenwirkung ist 60. Eine Klageerhebung ist dabei stets als reine Prozesshandlung einzuordnen, auch wenn sie materielle Auswirkungen etwa auf die Verjährung hat 61. Bei der Klageerhebung zur Wahrung der Ausschlussfrist steht zudem die prozessuale Wirkung im Vordergrund. Das belegt die Tatsache, dass es zur Fristwahrung auf den Eingang der Klage ankommt und in der Folge § 167 ZPO zur Anwendung kommt 62 . b) Keine Erklärung gegenüber dem Verwender Ferner gibt der Arbeitnehmer mit seiner Klageerhebung zur Fristwahrung keine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber als Verwender der Klausel ab. Zwar gelangt die Klage - vermittelt durch die gerichtliche Zustellung - an den beklagten Arbeitgeber und begründet damit eine gemeinsame Adressatenstellung von Beklagtem und Gericht 63 . Prozesshandlungen wirken aber in unterschiedlichen Zeitpunkten und können damit unterschiedliche Adressaten haben. Manche Handlungen entfalten ihre Wirkung mit der Einreichung bei Gericht, andere erst mit dem Zugang an den Gegner 64 . Es kann damit abhängig von der Prozesshandlung und ihren Wirkungen unterschiedliche Adressaten einer Prozesshandlung geben. Da sich die gerichtliche Ausschlussfrist auf die gerichtliche Geltendmachung und nicht auf die Zustellung der Klage an den Beklagten zur Fristwahrung bezieht, ist das Gericht Adressat der Klage: Für die Wahrung der Frist ist nämlich zunächst nur der Eingang bei Gericht maßgeblich. Das macht die Anwendung des § 167 ZPO auf die Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung 65 deutlich: Wenn es für die Wahrung der Ausschlussfrist nicht darauf ankommt, dass die Klage dem Arbeitgeber fristgerecht zugestellt wird, sondern dass sie fristgerecht bei Gericht eingeht und damit anhängig wird, ist Adressat der Erklärung nicht der Beklagte, sondern das Gericht. Die Einreichung der Klage macht den Rechtsstreit anhängig und verpflichtet das Gericht erst danach zur Zustellung der Klage an den Beklagten 66 . Ob und wann sie dem Arbeitgeber dann zugestellt wird, ist nur noch für das Merkmal der demnächst erfolgenden Zustellung relevant, § 167 ZPO. Die erst danach erfolgende Zustellung der Klage erfolgt auch nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers, sondern erfolgt von Amts wegen 67. c) Das Gericht als geeigneter Adressat der Erklärung Das Gericht selbst ist kein geeigneter Adressat im Sinne des § 309 Nr. 13 BGB. Es steht weder als Empfangsvertreter noch als Empfangsbote im Lager des Verwenders noch ist es ein sonstiger Dritter 68. Empfangsvertreter müssen vom Verwender nach §§ 167ff. BGB zum Empfang von Willenserklärungen bevollmächtigt worden sein. Empfangsboten sind vom Verwender bestellte oder nach der Verkehrsauffassung als bestellt zu behandelnde Personen 69. Als Dritte gelten auch nur solche Personen, die sich vom Verwender unterscheiden, denen gegenüber Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 149 der Erklärende aber seine Rechte ausüben kann oder muss, etwa Vertragsübernehmer oder Hersteller 70. Der Arbeitgeber kann aber das Gericht weder bevollmächtigen noch dazu bestellen, Erklärungen anzunehmen. Das Arbeitsgericht ist schon gar keine Person, der gegenüber eine Erklärung abgegeben werden könnte, sondern eine staatliche Institution. Zwar kann der Arbeitnehmer mit dieser Institution seine Rechte durchsetzen. Er kann und muss ihm gegenüber aber nicht seine Rechte wahrnehmen, da das Gericht ihm lediglich dazu verhilft, seine Rechte wahrzunehmen. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 7 von 27 d) Weder strengere Form noch besondere Zugangserfordernisse Die gerichtliche Ausschlussfrist knüpft auch an keine strengere Form als die Schriftform an 71 und begrenzt den Kläger nicht auf bestimmte Formen. Zwar muss der Arbeitnehmer die Klage schriftlich erheben, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 1 ZPO. Er kann die Klage aber als unterschriebenen Schriftsatz telegrafisch, wobei das Telegramm fernmündlich aufgegeben werden kann, per Telefax oder Computerfax, per Fernschreiber oder Telebrief bei Gericht einreichen 72 . Damit stehen ihm all die Möglichkeiten zur Verfügung, die ihm auch § 127 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zur Wahrung der rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform eröffnet 73. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer im arbeitswie auch im amtsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, die Klage mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts (Rechtsantragstelle) zu erheben, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 496 ZPO 74. Strengere Anforderungen als an die rechtsgeschäftliche Schriftform des § 127 BGB sind hierin nicht zu erkennen. Die Klageerhebung ist auch nicht an besondere Zugangserfordernisse geknüpft. Der Zugang oder besser: der Eingang bei Gericht ist sogar noch einfacher zu erfüllen als der Zugang nach den §§ 130132 BGB. Ein Zugang unter Vertragspartnern erfolgt erst, wenn das Schreiben in den Machtbereich gelangt ist und mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann 75. Der Eingang bei Gericht erfolgt aber bereits mit der Einreichung der Klage bei Gericht, § 253 Abs. 5 ZPO. Bei fristgebundenen Prozesshandlungen müssen die Schriftsätze bis 24 Uhr lediglich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangen 76 . Auf die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einer Gerichtsperson kommt es nicht an. Es genügt daher etwa, wenn der Arbeitnehmer die Klage bis 24 Uhr des letzten Tages der Frist in den Briefkasten des Gerichts wirft. Zwar unterliegt die dann erfolgende Zustellung der Klage besonderen Zugangsvoraussetzungen (siehe § 270 ZPO und § 132 BGB). Auf die Zustellung hat der Arbeitnehmer aber keinen Einfluss mehr, sie erfolgt von Amts wegen und ist allein vom Gericht, nicht jedoch vom Arbeitnehmer, vorzunehmen 77. Zudem folgt die Zustellungspflicht nicht aus der Ausschlussfrist, sondern aus dem Gesetz. Dem Verwender kommt es auch nicht darauf an, dass ihm die Klageschrift zugestellt wird, er will allein eine gerichtliche Klärung über bestehende Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist herbeiführen. Der Zweck der zweistufigen Ausschlussfrist besteht darin, den Arbeitnehmer dazu zu veranlassen, durch rechtzeitige Klageerhebung Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs zu schaffen 78 . 3. Fazit § 309 Nr. 13 BGB findet auf zweistufige Ausschlussfristen schon tatbestandlich keine Anwendung. Ob darüber hinaus auch eine angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts einer Anwendung des besonderen Klauselverbots entgegensteht 79, kann dahinstehen. VI. Verbot des einseitigen Vertragsänderungsvorbehalts (§ 308 Nr. 4 BGB) Die im Formulararbeitsvertrag typischen Ausschlussfristen begründen kein Recht des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, vgl. § 308 Nr. 4 BGB 80. Das Erlöschen des Rechts oder des Anspruchs gibt dem Verwender kein Recht, die Leistung zu verändern oder von ihr abzuweichen, sondern führt schlicht zum Untergang des Rechts. Zwar erfasst § 308 Nr. 4 BGB auch die automatische Veränderung des Leistungsinhalts 81, durch die Ausschlussfrist wird aber die Leistung ebenso wenig automatisch verändert. Anders als die im Zivilrecht für § 308 Nr. 4 BGB angeführten Verfallklauseln, die Stundungsabreden aufheben, führt die Ausschlussfrist im Arbeitsrecht nicht dazu, dass die Leistungspflicht des Arbeitnehmers modifiziert würde. Der Anspruch oder das Recht des Arbeitnehmers erlöscht als solches. VII. Angemessenheitskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen (§ 307 BGB) http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 8 von 27 Die Kernfrage der Inhaltskontrolle der Ausschlussfristen besteht in der Angemessenheitskontrolle. Sie war bislang überlagert von der beschränkten Rechts- und Inhaltskontrolle tarifvertraglicher Ausschlussfristen. Die Inhaltskontrolle individualvertraglicher Ausschlussfristen erfolgt seit der Anwendung der §§ 307ff. BGB aber losgelöst von tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das BAG hat diese Unterscheidung in seinem Urteil vom 2. 3. 2004 für einseitige Ausschlussfristen unterstrichen und die individualvertragliche Ausschlussfrist einer umfassenden Inhaltskontrolle unterworfen 82. Spannend, aber auch sehr vielschichtig, gerät daher die Prüfung der Ausschlussfristen am Maßstab des § 307 BGB. Die Abwägung verschiedener Interessen und Konstellationen, in denen Ausschlussfristen wirken können, schließt Pauschallösungen aus. 1. Prüfungsgegenstand a) Vorrang objektiver Auslegung vor der Inhaltskontrolle Das Verhältnis von Auslegung und Inhaltskontrolle prägt die Auslegungskriterien vorformulierter Klauseln: Vor einer Inhaltskontrolle ist im Wege einer objektiven Auslegung der Kontrollgegenstand zu definieren 83. Die objektive Auslegung geht von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Kunden aus. Klauseln sind so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden 84. Die Auslegung erfolgt deshalb objektiv, da sie sich nicht an den individuellen Vorstellungen der Vertragspartner, sondern eines typischen Kunden orientiert 85. Führt die objektive Auslegung zu keinem eindeutigen, sondern einem mehrdeutigen Ergebnis, greift § 305c Abs. 2 BGB mit der Maßgabe, dass die Inhaltskontrolle zunächst auf der Grundlage einer möglichst kundenfeindlich Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 150 ausgelegten Klausel durchzuführen ist 86 . Erst wenn die Klausel nach §§ 307 bis 309 BGB Bestand hat, ist im Individualprozess die kundenfreundlichste Interpretation maßgebend 87. In der Rechtsprechung des BAG sind die Übergänge zwischen Auslegung und Inhaltskontrolle von Ausschlussfristen bisher fließend: Im Wege einer Auslegung hat das Gericht häufig eine mögliche Unwirksamkeit der Klausel verhindert, etwa bei der subjektiven Bestimmung der Fälligkeit der Ausschlussfrist unterfallender Forderungen 88 . Auch das Schrifttum tritt unter Hinweis auf § 305c Abs. 2 BGB für eine möglichst arbeitnehmerfreundliche Auslegung der formularvertraglichen Ausschlussklauseln ein 89. Das BAG und das Schrifttum werden damit den Anforderungen des AGB-Rechts nicht gerecht: Zwar gibt die Auslegung der Klausel den Prüfungsgegenstand der Inhaltskontrolle vor, die Auslegung darf indes nicht dazu führen, Klauseln für zulässig zu erklären, die bei kundenfeindlicher Auslegung unzulässig sind. Besonderheiten des Arbeitsrechts rechtfertigen hier keine Abweichung. Das AGB-Recht beruht auf einer einheitlichen Dogmatik und bedarf dieser auch. Zwar ist die Auslegung ein flexibleres Instrument als die Inhaltskontrolle. Doch ist der spezifische Schutzzweck der Klauselkontrolle zu beachten. Nur dann, wenn die Inhaltskontrolle objektiv vorgenommen wird, gibt sie den Klauselgestaltern und Vertragspartnern die erforderliche Vorhersehbarkeit, die bei Formularverträgen zwingend erforderlich ist. Für die Ausschlussklausel heißt das konkret, dass die Fälligkeit und der Fristbeginn nicht subjektiv bestimmt werden können, sondern auf die objektive Fälligkeit eines Anspruchs abgestellt werden muss 90 . Der Begriff der Fälligkeit ist in § 271 BGB definiert. Bei der Verwendung juristischer Begriffe ist nicht nur bei Tarifvertragsparteien 91, sondern auch bei den Arbeitsvertragspartnern aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners davon auszugehen, dass sich die Fälligkeit des Anspruchs mangels besonderer Absprache nach den gesetzlichen Regeln über die Fälligkeit bestimmt und der Anspruch damit sofort fällig wird; der Lauf der Ausschlussfrist beginnt bereits mit der Fälligkeit des Anspruchs. Knüpft die vertragliche Ausschlussklausel nicht an die Fälligkeit des Anspruchs, sondern nur an die Vertragsbeendigung an, sind die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die Frist erst mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen beginnt, nicht gegeben 92. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 9 von 27 Die objektive Auslegung ergibt vielmehr eindeutig, dass das Vertragsende Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist. Eine solche Klausel kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Streit über die Vertragsbeendigung die Frist nicht auszulösen vermag 93. Eine solche Auslegung wird ergänzend im Einzelfall und nicht objektiv nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Kunden vorgenommen, der selbstverständlich davon ausgehen muss, dass er seine Ansprüche innerhalb der vorgegebenen Frist geltend machen muss. Selbst wenn man diese Klauseln als mehrdeutig bezeichnen wollte, was sie freilich wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht sind, wären sie für die Inhaltskontrolle möglichst kundenfeindlich auszulegen. Auch in diesem Fall wäre es für die Inhaltskontrolle ausgeschlossen, die für den Arbeitnehmer günstigste Auslegung zugrunde zu legen. b) Kollektivvertragliche Ausschlussfristen Da vor allem Tarifverträge, aber auch Betriebsvereinbarungen Ausschlussfristen enthalten, seien vorab die Auswirkungen solcher Vereinbarungen auf die Inhaltskontrolle der formularvertraglichen Ausschlussfristen klargestellt: Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind zwar gesetzliche Regelungen, die eine Inhaltskontrolle inhaltsgleicher Formulararbeitsbedingungen ausschließen, §§ 310 Abs. 4 Satz 2, 307 Abs. 3 BGB. Sofern der Formulararbeitsvertrag jedoch nur einzelne Klauseln eines Tarifvertrages enthält, auf einzelne Regelungen verweist oder diese aus einem fachfremden Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis einwirken, ist eine Inhaltskontrolle möglich und geboten 94. Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Anwendung des § 307 Abs. 3 BGB lediglich das Verbot der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen am Maßstab der §§ 305ff. BGB abgesichert werden, auch wenn der Tarifvertrag nur kraft Verweisung Anwendung findet 95. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind aber nach dem Willen des Gesetzgebers keine gesetzlichen Regelungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB 96. Der Gesetzgeber hat die Anwendung des § 307 BGB für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auf den dritten Absatz des § 307 BGB begrenzt 97. Eine Anwendung auf § 307 Abs. 2 BGB scheidet aus. Damit ist auch der Rechtsprechung des BAG die Grundlage entzogen, formularvertragliche Ausschlussfristen allgemein an verschiedenen tarifvertraglichen zu messen und sie bei einem Inhalt, der mit der tarifvertraglichen identisch ist, für zulässig zu erklären 98. Die Tarifüblichkeit kann nicht zur Angemessenheit der Ausschlussfrist führen. Wenn nämlich Tarifverträge für den Kunden im positiven Sinne kein Leitbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründen, heißt dies konsequent auch, dass die Tarifüblichkeit überhaupt keine Auswirkungen auf die Inhaltskontrolle der Klausel hat. Die Inhaltskontrolle einzelner, mit tarifvertraglichen Regelungen identischer Klauseln hat der Gesetzgeber gerade zugelassen. Würden Tarifverträge zum Leitbild im negativen Sinne für die Inhaltskontrolle, würde § 307 Abs. 3 BGB zudem über seinen Regelungszweck hinaus angewandt. Gegen ein solches Leitbildverständnis für einzelne Klauseln spricht auch, dass Tarifverträge insgesamt auf einer ausgewogenen Verhandlungslösung beruhen, während dies bei einseitig gestellten Formularverträgen, die sich nur an bestimmte Klauseln des Tarifvertrages anlehnen, nicht der Fall ist. Enthalten Arbeitsverträge daher Ausschlussfristen, die mit solchen in Tarifverträgen übereinstimmen, ohne die Regelungen des Tarifvertrages ganz oder auch nur in ganzen Regelungskomplexen zu übernehmen, erfolgt eine eigenständige und unabhängige Inhaltskontrolle der formulararbeitsvertraglichen Ausschlussfristen, ohne dass tarifvertragliche Regelungen eine Un- oder Angemessenheit indizieren könnten 99. Richtig ist es daher, dass sich der 1. Senat in einer jüngeren Entscheidung zu Ausschlussfristen von dieser oftmals festzustellenden Verquickung von Tarifrecht und Vertragsrecht bei der Inhaltskontrolle gelöst hat 100. Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 151 2. Prüfungsmaßstab a) Verjährungsregeln als gesetzliche Regelung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 10 von 27 Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Verjährungsregeln des BGB könnten eine solche gesetzliche Regelung darstellen 101. Zum Teil wird formularvertraglichen Ausschlussfristen sogar wegen nicht zu vereinbarender Abweichungen vom Verjährungsrecht eine grundsätzliche Absage erteilt 102. Dieses Ergebnis geht über den aktuellen Diskussionsstand im Zivilrecht zur Zulässigkeit formularvertraglicher Ausschlussfristen weit hinaus 103: Im zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Schrifttum wird die generelle Zulässigkeit formularvertraglicher Ausschlussfristen auch nach der Schuldrechtsreform nicht angezweifelt 104. aa) Rechtsprechung der Zivilgerichte Die Rechtsprechung der Zivilgerichte scheint zwar nicht gefestigt, lässt aber immerhin Tendenzen für die Inhaltskontrolle vor dem Hintergrund der Verjährungsregeln erkennen: Die ordentlichen Gerichte halten formularvertragliche Ausschlussfristen, die kürzere Fristen als die Verjährungsregeln vorsehen, nicht generell wegen einer Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) für unzulässig: In manchen Entscheidungen geht der BGH nicht auf die Leitbildfunktion der Verjährungsregeln ein 105, in anderen Entscheidungen erkennt die Rechtsprechung sogar das Bedürfnis der Parteien an, wegen der langen Regelverjährung den Anspruch durch eine kurze Ausschlussfrist zu begrenzen, um den anspruchsbegründenden Sachverhalt sinnvoll aufklären zu können 106. Insbesondere wenn das Gesetz für besondere Ansprüche eines Rechtsverhältnisses eine Ausschlussfrist zulässt, soll diese durch Formularvertrag auch auf die übrigen im Zusammenhang stehenden Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt übertragen werden können 107. In anderen Fällen betont der BGH, dass auch Verjährungsfristen verkürzt werden können und die Ausschlussfristen im Übrigen nicht mit den Verjährungsregeln zu vergleichen seien 108. In einer Entscheidung zu einer zweistufigen Ausschlussfrist führt der BGH aus, dass eine Jahresfrist zur gerichtlichen Geltendmachung nach der Ablehnung durch den Schuldner nicht mit den Verjährungsregeln zu vergleichen sei 109. Die konkrete Klausel bestimmte für die erste Stufe keine Frist, weshalb es nach Ansicht des BGH zu keiner unangemessenen Benachteiligung kam. Der Rechtsverlust drohe erst, wenn der Schuldner den Anspruch abgelehnt habe 110. In anderen Entscheidungen unterstreicht der BGH dagegen den Vergleich von Ausschlussfristen und Verjährungsregeln, insbesondere wenn besondere Normen einen Mindeststandard für die Verjährungsfrist vorsehen 111: Ausschlussfristen seien dann an den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung zu messen 112. Entferne sich eine Ausschlussfrist erheblich von den gesetzlich geregelten Mindeststandards der Verjährung, sei sie unangemessen benachteiligend. Die Rechtsprechung hat dies für eine sechsmonatige Ausschlussfrist nach Ablehnung des Anspruchs 113 sowie für eine kenntnisunabhängige einjährige Ausschlussfrist nach Beendigung des Auftrages 114 bei einer gesetzlich angeordneten Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen. Die Klausel behindere die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich und mache sie häufig unmöglich; sie entferne sich so weit von dem Gerechtigkeitsgebot der gesetzlichen Regelung und des sich daraus ergebenden Leitbildes über die Mindestregelung der Verjährung in derartigen Fällen, dass sie eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung der den Treuhandauftrag und die Vollmacht erteilenden Bauherren darstelle 115. Noch strengere Maßstäbe legt der BGH in einer Entscheidung zur Verfallfrist von Telefonkarten an: Zwar wiederholt der BGH, dass Ausschlussfristen neben den Verjährungsregeln bestehen können 116. Die Ausschlussfrist greife aber in das Äquivalenzverhältnis ein und weiche von den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts ab, wenn keine gesetzliche Regelung die Vereinbarung von Ausschlussfristen zulasse 117. Damit gibt der BGH keine einheitliche Antwort auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Verjährungsregeln gesetzliche Grundgedanken für die Ausschlussfristen sein können. Folgende Ergebnisse sind aber festzuhalten: Die Grenzen der Zulässigkeit von Ausschlussfristen lassen sich, gemessen am Maßstab der Verjährung, nicht schematisieren. Bestehen gesetzliche Mindeststandards für die Verjährung, dürfen Ausschlussfristen nicht erheblich von diesen abweichen. Bestehen gesetzliche Regelungen, die Ausschlussfristen ausdrücklich zulassen, nimmt der BGH keinen Vergleich von http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 11 von 27 Verjährungsregeln und Ausschlussfristen mehr vor. Fehlen gesetzliche Regelungen über die Zulässigkeit von Ausschlussfristen, weichen kurze Ausschlussfristen vom gesetzlichen Leitbild des Verjährungsrechts ab und benachteiligen den Kunden unangemessen, insbesondere wenn sie eine Durchsetzung des Anspruchs unmöglich machen oder in das Äquivalenzverhältnis der Leistung und Gegenleistung eingreifen 118. bb) Übertragung der Grundsätze auf das Arbeitsrecht Überträgt man diese Gedanken auf das Arbeitsrecht, scheitern Ausschlussfristen mithin nicht a priori am Vorbild des Verjährungsrechts, wenn sie dessen Fristen unterschreiten. Sie müssen sich aber an den Wertungen des Verjährungsrechts messen lassen, da das Arbeitsrecht mit der Ausnahme des § 611a BGB keine Regelung enthält, die Ausschlussfristen generell zulässt. Das Arbeitsrecht erkennt zwar das Bedürfnis der Vertragspartner an einer Vereinbarung von Ausschlussfristen an und trifft dazu auch besondere Regelungen. Es begegnet ihnen jedoch mit erheblicher Skepsis: § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG sieht Ausschlussfristen vor und regelt einschränkend, dass tarifvertragliche Rechte nicht durch Vereinbarungen außerhalb von Tarifverträgen begrenzt werden dürfen. Den gleichen Regelungsgehalt hat § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG, der für Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen die Vereinbarung von Ausschlussfristen auf Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge begrenzt. Diese Normen setzen zwar die Existenz arbeitsvertraglicher Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 152 Ausschlussfristen voraus, begrenzen indes ihren Wirkungskreis 119. Die geschichtliche Entstehung des § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG betont diese Grenzen: Vor dessen Einführung konnten auch Arbeitsverträge tarifvertragliche Ansprüche ausschließen 120. Dies sollte im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nicht mehr zulässig sein. Auch § 611a Abs. 4 BGB setzt die Ausschlussfristen voraus, gibt aber Mindestfristen vor, um die Wirkung der Ausschlussfristen abzumildern. Die gesetzgeberische Struktur zu den Ausschlussfristen im Arbeitsrecht setzt die Existenz von Ausschlussfristen voraus, schließt sie zwar nicht aus, erlaubt sie jedoch nicht und begrenzt sie durch die Anwendung der §§ 307ff. BGB, deren Einbeziehung in das Arbeitsrecht gerade mit den Wirkungen der Ausschlussfristen begründet wurde. Hieraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag nicht generell billigen wollte. Da sich eine generelle Zulässigkeit der Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag nicht aus dem Gesetz ergibt, sind die Mindeststandards des Verjährungsrechts bei der Vereinbarung von Ausschlussfristen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beachten. Das Arbeitsrecht kennt, abgesehen von § 18a BetrAVG, keine besonderen Mindeststandards für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Es gelten folglich die allgemeinen Grundsätze der §§ 195ff.BGB. Die Ausschlussfristen dürfen diese Grundsätze nicht wesentlich unterschreiten. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte erging zwar noch auf der Grundlage des alten Verjährungsrechts, das bis zum 1. 1. 2002 galt. Es ist damit noch nicht geklärt, ob und wie sich die Reform des Verjährungsrechts, insbesondere die verkürzte subjektivierte Regelverjährung in §§ 195, 199 BGB, auf die Zulässigkeitsprüfung der Ausschlussfristen auswirkt. Die Leitbildfunktion des Verjährungsrechts dürfte jedoch gerade infolge der Neuregelung besonderes Gewicht bei der Vorgabe gesetzlicher Wertungen entfalten: Das Verjährungsrecht mit den durch den Gesetzgeber neu eingeführten gestaffelten Verjährungsfristen hat nicht nur wegen der differenzierten Regelungen Modellfunktion. Es schützt auch den Kunden vor Abweichungen durch AGB 121. Die Grundsätze über die Regelverjährung haben Indizwirkung, da der Gesetzgeber sie durch § 202 BGB als dispositiven Mindeststandard ausgestaltet hat. Diesen Mindeststandard unterstreicht die Gesetzesentstehung: Von den Mindeststandards der §§ 195ff. BGB kann auch durch Vereinbarung nach unten abgewichen werden (§ 202 BGB). Das stellt der Gesetzgeber ausdrücklich in seiner Antwort auf eine Anfrage des Bundesrates zur Festlegung einer Mindestfrist für Verjährungserleichterungen klar, in der er eine Mindestfrist für Verjährungserleichterungen kategorisch ablehnt 122: Sinn einer solchen Mindestfrist wäre es, dem Gläubiger stets eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen. Es sei aber nach Ansicht der Bundesregierung unmöglich, eine solche festzulegen 123. Die Kontrolle der http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 12 von 27 Verjährungserleichterung am Maßstab der §§ 138, 242 BGB genüge, um eine unangemessene Erleichterung zu verhindern. Eine Wiederholung dieser Anforderungen in § 202 BGB sei überflüssig 124. Außerdem sei zu beachten, dass die Vertragsfreiheit sogar den generellen Ausschluss eines Anspruchs ermögliche 125. Aus der Festlegung einer solchen Mindestfrist für Erleichterungen würde überdies folgen, dass die gesetzliche Frist der §§ 195, 199 BGB länger als angemessen sei 126. Mit diesen Ausführungen unterstreicht der Gesetzgeber die gesetzliche Leitbildfunktion der Verjährungsregeln für AGB. Durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 8. 12. 2004 127 erhalten die §§ 195ff. BGB eine noch größere Bedeutung, da weitere spezialgesetzliche Verjährungsregeln wegfallen, etwa § 88 HGB, § 51b BRAO, § 68 StBerG. Insbesondere kürzere objektive Verjährungsfristen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zum Schutz des Gläubigers vereinheitlicht in das System der subjektiven Verjährung überführt werden 128. Aus diesen Entwicklungen lässt sich Folgendes ableiten: Individualvereinbarungen können auch erheblich von den §§ 195, 199 BGB abweichen. Da die Verjährungsfristen aber ein Leitbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bilden, ist eine Erleichterung der gesetzlichen Verjährungsfristen im Wege der Ausschlussfristen in AGB nur begrenzt möglich. Das Verjährungsrecht schützt in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH jedenfalls vor wesentlichen Unterschreitungen der Mindeststandards des Verjährungsrechts durch Ausschlussfristen im Formulararbeitsvertrag. b) Regeln des Arbeitsrechts als gesetzliches Vorbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Aus besonderen arbeitsrechtlichen Vorschriften lässt sich nicht ableiten, dass formularmäßige Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis entgegen den Wertungen der §§ 195ff. BGB auch mit sehr kurzen Fristen zulässig sein sollen. Das BAG zog zwar zur Rechtfertigung kurzer Ausschlussfristen § 626 Abs. 2 BGB, § 12 Satz 1 KSchG, § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, §§ 4, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 17 TzBfG und § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG als Vergleichsmaßstab heran. Bei diesen Vorschriften handelt es sich auch überwiegend um Ausschlussfristen, da sie nach Fristablauf Rechte zum Erlöschen bringen (etwa § 626 Abs. 2 BGB). Sie enthalten weiterhin die gesetzgeberische Wertung, dass es in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten schnell zu einer Klärung der Verhältnisse kommen soll. Die Arbeitsgerichte unterliegen zudem besonderen Beschleunigungsgeboten, §§ 9 Abs. 1, 61a ArbGG. Die Zulässigkeit formularvertraglicher Ausschlussfristen mit wesentlichen Abweichungen vom Leitbild des Verjährungsrechts kommt in diesen Regelungen freilich nicht zum Ausdruck 129, im Gegenteil: Die kurzen gesetzlichen Ausschlussfristen beziehen sich entweder auf Erklärungen, die ein konkretes Verhalten ahnden (§§ 626 Abs. 2 BGB), das häufig nach einem bestimmten Zeitablauf nur noch schwer nachweisbar ist, oder auf das Vorgehen gegen ein bestimmtes Verhalten des Vertragspartners, das einer schnellen gerichtlichen Prüfung zugeführt werden soll (§§ 4, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 17 TzBfG, § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG). Außerdem lässt § 5 KSchG eine nachträgliche Klage zu, Ausschlussfristen jedoch nicht 130. § 12 Satz 1 KSchG betrifft eine Modifikation des richterlichen Ausspruchs und statuiert schon keine Ausschlussfrist. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG enthält auch keine Ausschlussfrist, da es kein Recht zum Erlöschen bringt, sondern nur bestimmt, dass die Anzeige der Schwangerschaft auch nach Erklärung der Kündigung zu ihrer Unwirksamkeit führt. c) § 611a Abs. 4 BGB/§ 15 Abs. 3/4 ADGE als Orientierungshilfe Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen kennt das Arbeitsrecht ausdrücklich nur in § 611a Abs. 4 BGB. Aus dieser Norm Schlüsse über die generelle Zulässigkeit Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 153 und die zulässige Dauer formularvertraglicher Ausschlussfristen abzuleiten, erscheint bedenklich. Die verkürzten Fristen greifen nämlich nur, wenn die Ausschlussfrist im angebahnten Arbeitsverhältnis http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 13 von 27 auch Schadensersatzansprüche erfassen würde. Ausschlussfristen, die nur für andere Ansprüche gelten, sind für den Schadensersatzanspruch wegen Diskriminierung ohne Belang 131. Der Gesetzgeber lässt zwar zweimonatige individualvertragliche Ausschlussfristen gelten, er stützt sich hierbei aber im Wesentlichen auf tarifvertragliche Ausschlussfristen 132. Schon die Gesetzesbegründung zu § 611a Abs. 4 BGB zeigt, dass die Leitbildfunktion der Mindestfrist von zwei Monaten begrenzt ist: Die Ausschlussfrist soll einer schnellen Abwicklung im Entschädigungsfalle dienen. Die durch die Frist bewirkte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf der einen und das Interesse des Bewerbers, seinen Anspruch innerhalb einer angemessenen Frist geltend zu machen, auf der anderen Seite sollen durch die zweimonatige Mindestfrist in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden 133. Die kurze Frist folgt also dem Gedanken, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit haben soll, das Bewerbungsverfahren zügig abzuschließen. Diese Erwägungen gelten nicht für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die im Gesetz geregelte Ausschlussfrist betrifft zudem nur einen kleinen Teil von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und ist weit davon entfernt, ein Leitbild für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis begründen zu können 134. Außer deliktischen Ansprüchen wegen der Diskriminierung nach dem Geschlecht stehen sonstige Ansprüche auch nicht derart eng mit dieser gesetzlich geregelten Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang, dass sie für Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt einheitliche Fristen vorsehen müssten 135. Im Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetzes -ADGE) wird die Ausschlussfrist des § 611a Abs. 4 BGB sogar auf sechs Monate verlängert; eine Abweichung ist nur durch Tarifvertragsparteien möglich (§ 15 Abs. 3 bzw. 4 ADGE) 136. Er erkennt zwar ein Interesse des Arbeitgebers an, die Dokumentation der Einstellung nicht drei Jahre aufbewahren zu müssen. Zur Vereinfachung und zum Schutz des Anspruchsinhabers sollen aber mindestens sechs Monate nach dem Zugang der Ablehnung und vor dem Untergang des Anspruchs vergehen. § 611a Abs. 4 BGB/§ 15 Abs. 3/4 ADGE kann damit allenfalls im negativen Sinne Anhaltspunkte für die zulässige Mindestfrist einer Ausschlussfrist geben: zwei/sechs Monate nach dem Zugang einer ablehnenden Entscheidung dürfen jedenfalls für Schadensersatzansprüche (wegen Diskriminierung) nicht unterschritten werden 137. § 611a Abs. 4 BGB/ § 15 Abs. 3/4 ADGE und § 61b ArbGG bilden damit Anhaltspunkte für eine absolute Mindestlänge von Ausschlussfristen, begründen aber kein gesetzliches Leitbild nach § 307 Abs. 2 BGB für alle Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis. d) Modifikation der Inhaltskontrolle durch § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB? Die Pflicht zur angemessenen Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten führt bei den Ausschlussfristen nicht zu einem Ausschluss oder einer Modifikation der Inhaltskontrolle 138. Das BAG unterstreicht, dass die arbeitsrechtlichen Besonderheiten einer Anwendung des § 307 BGB nicht entgegenstehen 139. Da der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BAG zu den Ausschlussfristen zum Ausgangspunkt für die Anwendung der AGB-Normen auf das Arbeitsverhältnis genommen hat, um die Inhaltskontrolle an das Schutzniveau des Zivilrechts heranzuführen, spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber hier das bisherige Schutzniveau nicht für ausreichend gehalten hat 140. Zudem hat er die Ausschlussfristen nicht als arbeitsrechtliche Besonderheiten bezeichnet, die eine wesentliche Abweichung von der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu den Ausschlussfristen am Maßstab des § 307 BGB rechtfertigen könnten. Außerdem hat das BAG zu den arbeitsrechtlichen Besonderheiten festgehalten, dass sie nur dann vorliegen, wenn es sich im Vergleich zu den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts und des Prozessrechts um eine abweichende Regelung handelt 141. Die abweichenden Normen müssen sich besonders im Arbeitsrecht auswirken 142. Besondere arbeitsrechtliche Regeln über die Angemessenheit von Ausschlussfristen bestehen mit Ausnahme von § 611a Abs. 4 BGB/§ 15 Abs. 3/4 ADGE und § 61b ArbGG nicht. Eine Besonderheit des Arbeitsrechts im Sinne des § 310 Abs. 4 BGB liegt ebenso wenig im arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz begründet, da dieser auch im allgemeinen Zivilprozess gilt, vgl. § 273 ZPO 143. Zwar ist er im Arbeitsrecht stärker ausgeprägt, er ist aber nach der Definition des BAG keine arbeitsrechtliche oder arbeitsgerichtliche Besonderheit. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 14 von 27 e) Fazit Die Verjährungsregeln haben bei der Inhaltskontrolle der Ausschlussfristen nach § 307 Abs. 2 BGB eine große Bedeutung, sowohl was die angemessene Länge als auch was die subjektive Ausgestaltung des Fristbeginns anbetrifft. Daneben verdeutlicht § 15 Abs. 3/4 ADGE, dass Ausschlussfristen mit einer kürzeren Frist als sechs Monaten nur sehr begrenzt vereinbart werden können. 3. Ausgestaltung der Ausschlussfristen a) Bewertungskriterien Unangemessen i.S. des § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Interessen ausgeglichen wird 144. Hierfür bedarf es einer umfassenden Würdigung der beteiligten Interessen. Folglich müssen die den Ausschlussfristen zugrunde liegenden Interessen der Vertragspartner untersucht werden: Die Vereinbarung von Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen dient dem Interesse des Verwenders/Arbeitgebers, möglichst rasch von den gegen ihn gerichteten Ansprüchen zu erfahren, um diese zügig prüfen und abwickeln zu können (Klarstellungsinteresse) 145. Die Verwaltung des Verwenders soll entlastet werden, um etwaige Ansprüche kurzfristig ordnungsgemäß abwickeln zu können 146. Die Anzahl der abzuwickelnden Verträge, die in kurzer Zeit wiederholt vorzunehmen ist, begründet ein Interesse des Verwenders an Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 154 kurzen Ausschlussfristen 147. Das Arbeitsleben erfordert die schnelle Abwicklung von Verträgen, um den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern wirtschaftliche Planungssicherheit zu geben. Denn auch der Arbeitnehmer kann ein Interesse an schneller Klärung bestehender Ansprüche gegen ihn, etwa wegen Schadensersatzes oder wegen der Rückzahlung überzahlten Lohns, haben. Dieses Interesse ist aber weitaus weniger stark ausgeprägt als das des Arbeitgebers, da typischerweise Ansprüche des Arbeitnehmers von der Ausschlussfrist erfasst werden. Zahlungsansprüche des Arbeitgebers sind eng begrenzt und der Arbeitnehmer tritt mit seiner Arbeit in Vorleistung, so dass die Ausschlussfrist die entstehenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers erfassen kann 148. Der Arbeitnehmer ist damit rein tatsächlich stärker von den Ausschlussfristen betroffen als der Arbeitgeber 149. Dieselben Wertungen existieren im Verjährungsrecht, die auch bei Ausschlussfristen beachtet werden müssen: Dem Gläubiger muss hinreichend Gelegenheit - eine faire Chance - gegeben werden, seine Ansprüche durchzusetzen, indem er das Bestehen der Forderung erkennen, ihre Berechtigung prüfen, Beweismittel zusammentragen und die gerichtliche Durchsetzung vorbereiten kann 150. Der Schuldner soll vor Nachteilen geschützt werden, die sich aus dem Zeitablauf bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche ergeben 151. Außerdem mag für den Schuldner ein Zeitpunkt erreicht werden, wo er auf den Eintritt der Verjährung vertraut hat und Regressansprüche gegen Dritte bereits nicht mehr bestehen 152. Schließlich dienen auch die Verjährungsregeln der Rechtssicherheit. Zwar kann aus den starren Regeln unter Umständen ein unbilliges Ergebnis folgen. Dieses wird aber durch die Einheitlichkeit der Regelungen und der daraus folgenden rechtssicheren Vorhersehbarkeit kompensiert 153. Weiterhin soll es für die Beurteilung der Interessen bei der Vereinbarung von Ausschlussfristen von Bedeutung sein, ob die Ausschlussfrist sich auf den Mittelpunkt der Leistung und Gegenleistung 154, also auf wechselseitige Ansprüche, oder nur auf nebenstehende Pflichten und Ansprüche bezieht 155. Auf der Kundenseite ist das Interesse zu berücksichtigen, die Sach- und Rechtslage ausführlich prüfen zu können 156. Insbesondere wenn eine Vielzahl von Anspruchsgegnern in Betracht kommt, soll der Kunde nicht verpflichtet werden, auf Verdacht zur Fristwahrung Klage erheben zu müssen 157. Ein weiteres berechtigtes Interesse des Kunden liegt darin, seine Ansprüche nicht im laufenden Vertragsverhältnis (im entschiedenen Fall: Krankenhausbehandlung) gerichtlich durchsetzen zu http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 15 von 27 müssen, um das Vertragsverhältnis nicht mit Vorwürfen gegen den Vertragspartner zu belasten 158. Das Interesse des Kunden kann geschmälert werden, wenn sich das vertragliche Abwicklungsverfahren durch hohe Publizität und Transparenz auszeichnet 159. Gerade dann ist es dem Kunden zumutbar, seine Ansprüche schnell geltend zu machen. Freilich ist stets zu beachten, dass die Ausschlussfrist zum vollständigen Erlöschen des Anspruchs und damit zu einem einschneidenden Rechtsverlust führt 160. Die Überprüfung einer arbeitsrechtlichen Ausschlussfrist muss der Gefahr einer nicht zu rechtfertigenden Beschneidung wohlerworbener Ansprüche durch zu kurze Fristen begegnen 161. Wenn die Ausschlussfrist für beide Seiten des Vertrages in gleicher Weise gilt, begründet dies nach der neuesten Rechtsprechung des BAG 162 kein Abwägungsmerkmal zugunsten des Arbeitgebers, das die Interessen des Arbeitnehmers schmälert und die Billigkeit der Ausschlussfrist indiziert. Einige Senate des BAG hatten dies zwar in ständiger Rechtsprechung wiederholt 163, vermochten aber kein Argument dafür zu finden, dass die Beidseitigkeit der Ausschlussfrist für eine ausgewogene Regelung spricht. Art. 3 GG war sicherlich auch kein geeigneter Ansatz, um die Ausgewogenheit der Klausel zu bestimmen 164. Der 1. Senat des BAG hat nunmehr in Anwendung der §§ 305ff. BGB erstmals entschieden, dass einseitige Ausschlussfristen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen 165. Aus der Regelung des § 622 Abs. 6 BGB folge, dass Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in einer strukturell vergleichbaren Lage gleich ausgestaltet sein sollen 166. Einseitige Ausschlussfristen sind daher in aller Regel unwirksam. b) Erfasste Ansprüche Die Qualität der von der Ausschlussfrist erfassten Ansprüche beeinflusst die Abwägung nach § 307 BGB ebenfalls. Manche Ansprüche stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz, andere stehen in engem Zusammenhang mit der Leistung des Arbeitnehmers, weshalb ihn ein Verlust besonders stark belasten kann. Diese Unterscheidung kennt auch das Verjährungsrecht, das differenzierte objektive Verjährungsfristen für besondere Ansprüche vorsieht: § 197 BGB regelt besondere Verjährungsfristen für dingliche und gerichtlich festgestellte Rechte 167, § 199 Abs. 2 BGB enthält eine 30jährige Maximalfrist für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, während die übrigen Schadensersatzansprüche in 10 Jahren, sonstige Ansprüche spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung verjähren, § 199 Abs. 2 bis 4 BGB. Dass die Natur der von der Ausschlussfrist erfassten Ansprüche Auswirkungen auf die Inhaltskontrolle haben kann, belegen auch die besonderen Klauselverbote in § 309 Nr. 7 und 8 BGB. Zunächst ist im Wege der objektiven Auslegung zu bestimmen, welche Ansprüche die Ausschlussfrist erfasst, um dann in einem zweiten Schritt zu fragen, ob dieser Ausschluss den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Häufig schließen die Klauseln alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und mit diesem im Zusammenhang stehende Ansprüche aus 168. Das BAG legt die Klausel dahin aus, dass solche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter den Ausschluss fallen sollen, deren Entstehung im Arbeitsverhältnis angelegt ist 169. Mit dem Arbeitsverhältnis sollen alle Ansprüche in Verbindung stehen, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht 170. Nicht erfasst werden dagegen Ansprüche aus selbstständig neben Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 155 dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlich-rechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten Rechtsverhältnissen 171. Welche Ansprüche im konkreten Einzelfall von der Ausschlussfrist erfasst wurden und dadurch erloschen sind, ist für die Angemessenheitskontrolle wiederum ohne Bedeutung, da die Klausel objektiv auszulegen ist. Ob es sich im konkreten Fall um leicht feststellbare Ansprüche handelt, kann sich daher nicht auf die Wirksamkeit der Klausel auswirken 172. Denn auch im Arbeitsverhältnis, das auf Stundenbasis abgerechnet wird, können Ansprüche entstehen, die nicht mehr einfach feststellbar sind. Maßgeblich ist, welche Ansprüche die Ausschlussfrist hypothetisch und typischerweise erfassen kann und damit einem Verfall unterwirft. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 16 von 27 aa) Entgeltansprüche Ausschlussfristen, die sich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen, erfassen regelmäßig die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, da der Entstehungsgrund des Anspruchs im Arbeitsverhältnis angelegt ist 173. Da die Gegenleistung des Arbeitgebers regelmäßig erst nach der Leistung des Arbeitnehmers fällig wird, § 614 BGB, greift die Ausschlussklausel erheblich in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein: Nach Ablauf der Ausschlussfrist hat der Arbeitnehmer seine Leistung erbracht, erhält aber für seine Leistung keine Gegenleistung mehr. Er verliert durch die Ausschlussfrist wohl verdiente Ansprüche aus dem gegenseitigen Pflichtenbereich 174. Dem Arbeitnehmer wird damit neben seiner Vorleistungspflicht und dem Insolvenzrisiko des Arbeitgebers auch noch das Risiko eines Rechtsverlustes durch Zeitablauf aufgebürdet. Der Verlust verdienter Ansprüche durch kurze Ausschlussfristen begegnet nicht unerheblichen Bedenken. Der BGH hat Eingriffen in das Synallagma durch vorformulierte Ausschlussfristen enge Grenzen gesetzt 175, da das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zu den wesentlichen Grundgedanken des bürgerlichen Rechts gehört. Nichts anderes gilt für das Arbeitsrecht. Das Arbeitsverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag, und Leistung und Gegenleistung stehen sich als Hauptpflichten der Vertragspartner gegenüber. Der Ausschlussfrist für Entgeltansprüche zugunsten des Arbeitgebers steht auch kein Ausgleich für den Arbeitnehmer gegenüber. Wenn der Arbeitnehmer nicht leistet, greift keine Ausschlussfrist zulasten des Arbeitgebers, die einen Anspruch auf Entgelt auch ohne Arbeit aufrechterhält. Sein Anspruch geht bei fehlender Arbeitsleistung unter, es sei denn, der Arbeitgeber befand sich im Annahmeverzug. Aber auch hier greift die Ausschlussfrist nicht zugunsten des Arbeitnehmers ein. Eine Ausschlussfrist, die dem Arbeitnehmer seine Entgeltansprüche nimmt, ohne ihm eine hinreichend lange Frist zu belassen, diese zu beziffern und dann geltend zu machen, kann schwer in das Synallagma eingreifen. Daraus folgt freilich nicht, dass sich Ausschlussfristen per se nicht auch auf Entgeltansprüche beziehen dürften. Sie müssen dem Arbeitnehmer aber eine längere Zeit einräumen, die Geltendmachung des Anspruchs zu prüfen. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber die verkürzte Verjährung für Entgeltansprüche (§ 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a.F.) aufgehoben hat. Einer Sonderbehandlung der Entgeltansprüche durch kurze Ausschlussfristen ist damit der Boden entzogen 176. bb) Unabdingbare Ansprüche Nach der objektiven Auslegung bezieht sich die Ausschlussfrist auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch auf Ansprüche, die nicht durch Arbeitsvertrag abbedungen werden können. Das BAG hat demgemäß auch unabdingbare Ansprüche den Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag unterworfen 177 und die Anwendung der Ausschlussfristen auf unabdingbare Ansprüche für zulässig erklärt 178. Ob der im konkreten Einzelfall der Ausschlussfrist unterfallende Anspruch abdingbar ist oder nicht, ist jedoch - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG - für die Inhaltskontrolle nicht unbeachtlich 179. Zwar erlauben auch die Verjährungsregeln die Verkürzung der Verjährungsfristen für unabdingbare Ansprüche 180, sofern es sich nicht um unverjährbare Ansprüche handelt, § 194 Abs. 2 BGB, doch stellt die gesetzliche Unabdingbarkeit eines Anspruchs ein gesetzliches Leitbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, wonach der Anspruch nicht per se abbedungen werden kann. Dieses Leitbild wird durch die Regelungen in § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG und § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG untermauert, wonach die grundsätzlich unabdingbaren Ansprüche aus Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung nur durch Kollektivverträge selbst einer Ausschlussfrist unterworfen werden können, aber nicht durch arbeitsvertragliche Abreden. Die Regelung folgt dem Prinzip, dass der Rechtsetzer, der einen unabdingbaren Anspruch gibt, ihn auch begrenzen kann. Zwar schließt eine Ausschlussfrist den Anspruch nicht ganz aus. Sie kann ihn aber nach Fristablauf zum Erlöschen bringen und ihn damit faktisch auch abbedingen. Die Kürze der Frist bestimmt darüber, wie stark sich der Ausschluss einer Abbedingung des Anspruchs annähert. Kann der Arbeitnehmer in der Kürze der Zeit nicht zumutbar Klage erheben oder seine Ansprüche geltend machen, benachteiligt ihn der Ausschluss des unabdingbaren Anspruchs unangemessen. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 17 von 27 c) Fristbeginn Ausschlussfristen knüpfen für den Fristbeginn an die Fälligkeit des Anspruchs an. Die Fälligkeit ist objektiv zu bestimmen, da die Ausschlussklauseln objektiv-generalisierend auszulegen sind 181. Die vom BAG gezogene Notbremse der Fristhemmung oder subjektiven Bestimmung der Fälligkeit und der unzulässigen treuwidrigen Berufung auf die Ausschlussfrist kann für die Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen der Angemessenheitskontrolle keine Bedeutung haben 182. Die Fälligkeit bezeichnet objektiv das Forderungsrecht, indes nicht die Forderungsmöglichkeit. Die Ausschlussfrist greift damit unabhängig von der Kenntnis des Arbeitnehmers; sie kann bei einer kurzen Frist dazu führen, dass der Anspruch untergeht, bevor der Arbeitnehmer auch nur Kenntnis von seinem Bestehen erlangt hat 183. Der Verlust kann den Arbeitnehmer daher bei kurzen Fristen unangemessen benachteiligen, da er dann kenntnisunabhängig seine wohlerworbenen Ansprüche verliert 184. Das kann etwa der Fall sein bei schwierig nachzuvollziehenden Abrechnungen des Entgelts oder bei speziell zu berechnenden Prämien oder Zulagen, die aus dem Arbeitsverhältnis oder sonstigen möglicherweise dem Arbeitnehmer unbekannten Rechtsgrundlagen zu gewähren sind 185. Geht man Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 156 aber davon aus, dass die Fälligkeit einer Ausschlussklausel objektiv definiert wird, kann die kenntnisunabhängige Fälligkeit verbunden mit kurzen Fristen unangemessen benachteiligend sein. Insoweit ist auf die differenzierte Regelung in den §§ 195ff. BGB zu verweisen, wo die objektive Verjährungsfrist wesentlich länger ist als die subjektive, bei der es auf die Kenntnis des Anspruchsinhabers über die Anspruchsvoraussetzungen ankommt. In den jüngsten Anmerkungen zum neuen Verjährungsrecht wird vertreten, dass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB in AGB höchstens auf zwei Jahre reduziert werden dürfe, um dem Gläubiger eine reelle Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu geben 186. Der Gesetzgeber habe in Abwägung aller beteiligten Umstände eine Mindestfrist von drei Jahren für die kenntnisabhängige Verjährung für angemessen gehalten 187. Mit einer bloßen Jahresfrist würde der Schuldner seine Wertung entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB an die Stelle des Gesetzgebers stellen. Bei den kenntnisunabhängigen Fristen soll lediglich eine Halbierung der Verjährungsfristen zulässig sein, und das auch nur bei besonders schutzwürdigen Interessen des Schuldners 188. Zu § 88 HGB a.F. legte die Rechtsprechung fest, dass eine Verkürzung der Verjährungsfrist von vier Jahren auf kenntnisabhängige sechs Monate zulässig sein soll, während die Verkürzung auf ein Jahr bzw. sechs Monate, die unabhängig von der Kenntnis greift, unzulässig sein 189. Es bestehe die nahe liegende Gefahr, dass Ansprüche erlöschen, ohne dass der Gläubiger hiervon erfahre 190. Zwar enthalte auch § 88 HGB a.F. eine Regelung, die kenntnisunabhängig Ansprüche verjähren lasse, aber eben mit einer bis zu viermal längeren Frist, innerhalb derer der Handelsvertreter seine Ansprüche auf Auskunft bereits geltend machen könne 191. Auch das BAG verweist bei seiner Entscheidung zu formularvertraglichen Ausschlussfristen für den zulässigen Fristbeginn auf die Verjährungsregeln, die damals nur auf die bloße objektive Fälligkeit abstellten 192. Damit dürfte wohl feststehen, dass der Fristbeginn an objektive Kriterien wie die Fälligkeit des Anspruchs oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen darf, dann aber eine entsprechend längere Frist vorsehen muss. Ausschlussfristen müssen daher, sofern sie unabhängig von der Kenntnis des Arbeitnehmers zu laufen beginnen, wesentlich längere Fristen vorsehen, als wenn sie an die Kenntnis des Arbeitnehmers vom Bestehen des Anspruchs anknüpfen 193. Beginnt die Frist dagegen in Abhängigkeit von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis, sind dem Arbeitnehmer kürzere Fristen zumutbar. d) Zulässige Länge der Ausschlussfristen Die Kernfrage der Inhaltskontrolle von Ausschlussfristen ist ihre zulässige Länge. Die Länge oder besser gesagt: die Kürze der Ausschlussfrist kann den Arbeitnehmer aber nach § 307 Abs. 1 BGB http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 18 von 27 unangemessen benachteiligen. Da die Fristen an unterschiedliche fristwahrende Handlungen anknüpfen, ist zwischen den verschiedenen Ausschlussfristen zur Bestimmung ihrer zulässigen Fristlänge zu unterscheiden: aa) Fristlänge für die Geltendmachung der Ansprüche beim Arbeitgeber (1. Stufe) Die Festlegung von zulässigen Mindeststandards für die Geltendmachung beim Arbeitgeber fällt wegen der Vielfalt der Kombinationen der von der Ausschlussfrist erfassten Ansprüche schwer. Auch hier lassen sich wiederum nur Leitlinien für das Arbeitsrecht aufzeigen. Ein gesetzlicher Anhaltspunkt für eine Mindestlänge arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen ist in § 611a Abs. 4 Satz 2 BGB/§ 15 Abs. 3/4 ADGE verankert - aber auch nur für die Schadensersatzansprüche des Bewerbers bei einer Diskriminierung wegen des Geschlechts: Zwei/Sechs Monate nach der Ablehnung des Bewerbers ist der Anspruch beim Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Hieraus Anforderungen für zulässige Mindestfristen für andere Ansprüche abzuleiten, fällt wegen des begrenzten Anwendungsbereichs der gesetzlichen Ausschlussfrist schwer und dürfte nur insoweit möglich sein, als zwei/sechs Monate unabhängig von der Kenntnis des Anspruchstellers wohl die absolute Mindestfrist für die erste Stufe der Ausschlussfrist bilden dürften. Denn der Anspruch aus § 611a BGB/§ 15 ADGE ist relativ einfach geltend zu machen: Er erfasst nur einen begrenzten und stark konkretisierten Ausschnitt aus dem Pflichtenkreis des Arbeitgebers. Außerdem ist der Anspruch der Höhe nach begrenzt und muss vom Arbeitnehmer für die Geltendmachung nicht genau beziffert werden 194. Für den Arbeitnehmer besteht zwar Klärungsbedarf über das tatsächliche Vorliegen einer Diskriminierung, da er keinen Einblick in die tatsächliche Bewerberauswahl erhält. Schöpft der Arbeitnehmer aber den Verdacht einer Diskriminierung, etwa wegen einer diskriminierenden Stellenausschreibung, sind ihm die wesentlichen Tatsachen, Stellenausschreibung, Bewerbungsverfahren und die spätere Ablehnung seiner Bewerbung ja bekannt. § 611a BGB/§ 22 ADGE erleichtert zudem die Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitnehmer, der nur Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vortragen muss. Folglich betrifft § 611a BGB einen Anspruch, den der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise kurzfristig geltend machen kann, zumal er nicht während eines bestehenden oder entstehenden Arbeitsverhältnisses, sondern nach dessen gescheiterter Begründung geltend gemacht werden muss. Daraus lässt sich ableiten, dass zwei/sechs Monate die absolute Mindestfrist für kenntnisunabhängige Ausschlussfristen bilden dürften. Jedenfalls unzulässig ist daher auch die Pflicht zur unverzüglichen Geltendmachung. Der BGH hält eine solche Ausschlussfrist zu Recht für unzulässig 195, denn jede kurzfristige und auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Verzögerung führe zum vollständigen Erlöschen der Ansprüche und dies sei selbst gegenüber einem Kaufmann unangemessen benachteiligend 196. Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere solche, die komplizierter geltend zu machen sind, wie etwa aus Ziel- oder Provisionsvereinbarungen, müssen daher grundsätzlich längere Ausschlussfristen verwendet werden. Auch hier kann die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte Anhaltspunkte geben: Der BGH hat eine Ausschlussfrist, die im laufenden Vertragsverhältnis drei Monate nach Kenntniserlangung von den Anspruchsvoraussetzungen für Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Krankenhausverwaltung verwahrt wurden, Ansprüche zum Erlöschen brachte, für unwirksam gehalten 197. Im laufenden Vertragsverhältnis belaste sie den Kunden unangemessen. Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 157 In anderen Entscheidungen hielt der BGH die Dreimonatsfrist einstufiger gerichtlicher Ausschlussfristen bei Verträgen, die auf schnelle Abwicklung angelegt seien, wie etwa bei Gewinnspielen, für angemessen 198. In einer anderen Entscheidung hat der BGH eine sechsmonatige einstufige Ausschlussfrist für unangemessen kurz gehalten, da sie von der gesetzlichen Regelverjährung von 30 Jahren abweiche 199. Auch die einjährige einstufige Ausschlussfrist hielt der BGH wegen der Wertung der Verjährungsregel in § 68 StBerG a.F. für unangemessen kurz 200. Die Durchsetzung der Ansprüche werde erheblich erschwert und häufig unmöglich gemacht. Die Ausschlussfrist entferne sich unangemessen weit vom Gerechtigkeitsgebot der gesetzlichen Verjährungsfrist 201. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 19 von 27 Im zivilrechtlichen Schrifttum wurde eine Verkürzung der Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., der weitgehend den heutigen Grundregeln der Verjährung in §§ 195, 199 BGB entspricht, durch AGB zum Teil generell für unzulässig gehalten 202, zum Teil wurde eine Mindestfrist bei zwei Jahren angesetzt 203. Die 30-Jahres-Frist soll auf kenntnisunabhängige sechs Jahre nach Fälligkeit verkürzt werden können 204. Ein Jahr sollte in solchen Fällen zu kurz sein 205, zwei Jahre indes ausreichen 206. Die Frist des alten § 196 BGB soll einseitig ebenso wenig verkürzt werden dürfen wie die der BRAO und des StBerG 207. Diese Rechtsprechung erhält zusätzliche Bedeutung als Untergrenze für die Ausschlussfristen, da der Gesetzgeber nahezu alle objektiven Verjährungsfristen am 8. 12. 2004 zum Schutz des Gläubigers aufgehoben hat. Nunmehr gelten auch dort die §§ 195ff. BGB mit der subjektiven Anknüpfung der Verjährungsfrist. Die Rechtsprechung dürfte damit erst recht eine Untergrenze bilden. Der Rechtsprechung des BAG, die nach der alten Rechtslage eine zweistufige, kenntnisunabhängige, insgesamt zweimonatige Ausschlussfrist für wirksam hielt 208, dürfte damit wohl die Grundlage entzogen sein. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist wird durch solche kurzen Fristen mehr als erheblich unterschritten, erst recht wenn der Lauf der Monatsfrist nicht einmal von der Kenntnis des Gläubigers abhängt. Im Schrifttum wird nun vertreten, Ausschlussfristen von weniger als drei Monaten verstießen in Anlehnung an die Grenzen der Verjährungserleichterungen jedenfalls gegen § 307 Abs. 1 BGB 209. Auch diese Sichtweise greift bei der Fristlänge noch zu kurz. Bereits drei Monate dürften bei objektiver Anknüpfung der Ausschlussfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu kurz sein. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass berechtigte Ansprüche des Arbeitnehmers nach seiner Vorleistung verfallen, ohne dass er hiervon in genauer Bezifferung Kenntnis erlangt hat. Auch wenn man den arbeitsrechtlichen Besonderheiten Tribut zollen will, dürfte wohl auf der Grundlage der Wertung der §§ 195, 199 BGB eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch Ausschlussfristen auf weniger als sechs Monate ab der Kenntnis des Arbeitnehmers unzulässig sein 210. Ab einem Jahr nach Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen dürfte ein sicherer Bereich erreicht sein. Diese Fristen sind länger als die in der Rechtsprechung zu § 88 HGB a.F. bekannten. Die Rechtsprechung zu § 88 HGB a.F. erging aber auf der Grundlage einer inzwischen aufgehobenen, objektiven Verjährungsfrist, während die nahezu umfassend anwendbaren §§ 195, 199 BGB subjektiv ausgestaltet sind. bb) Fristlänge für die gerichtliche Geltendmachung bei zweistufigen Ausschlussfristen Die Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs innerhalb einer bestimmten Frist nach der Ablehnung des Anspruchs durch den Vertragspartner dient zwar dem berechtigten Interesse des Verwenders, das Bestehen eines Rechts durch eine staatliche Instanz klären zu lassen, schränkt aber das berechtigte Anliegen des Vertragspartners, die Sach- und Rechtslage vor einer gerichtlichen Geltendmachung abschließend zu prüfen und nicht zu voreiliger Klageerhebung gezwungen zu sein, wesentlich ein 211. Eine kurze Zeitspanne lässt ihm oft nicht genügend Zeit, die Sach- und Rechtslage eingehend zu prüfen, und zwingt ihn, voreilig Klage zu erheben 212. Dennoch benachteiligt eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung den Arbeitnehmer nicht per se unangemessen, insbesondere wenn der Gesetzgeber die Gefahr von vereinbarten Ausschlussfristen gesehen und sie vereinzelt Grenzen unterworfen hat 213. Durch die Regelungen in § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 611a Abs. 4 BGB, § 61b Abs. 1 ArbGG hat der Gesetzgeber Ausschlussfristen auch für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Arbeitsverhältnis nicht generell ausgeschlossen. Er billigt sie freilich nicht mit jeder Frist. Die gerichtliche Geltendmachung in einem Zeitraum, der häufig weit vor dem Ablauf der Verjährung liegt, ist für den Arbeitnehmer ein schwieriger Schritt. Anders als bei der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber, die keinerlei Kosten und Belastungen nach sich zieht, muss sich der zur Klage verpflichtete Arbeitnehmer wegen der Kostenfolge im Unterliegensfalle genau überlegen, ob er dieses Risiko eingehen möchte, gegen wen er es eingehen möchte und in welcher Höhe. Die Klageerhebung bringt für den Arbeitnehmer nicht nur unwesentliche Nachteile gegenüber einer schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber mit sich: Selbst wenn der Arbeitnehmer das Verfahren vor den Arbeitsgerichten gewinnt, muss er die Kosten seiner Rechtsverfolgung tragen, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Unterliegt er, fallen ihm auch noch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Last, die http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 20 von 27 zudem seit dem 1. 7. 2004 in ihrer Höhe nicht mehr begrenzt sind. Zudem kann die gerichtliche Klärung zu erheblichen Verstimmungen im bestehenden Arbeitsverhältnis führen und die Fronten verhärten. All diese Überlegungen benötigen mehr Zeit als der einfache Brief an den Arbeitgeber, mit dem er ihn zur Leistung auffordert. Die Fristlänge braucht freilich nicht so lange zu sein wie für die erste Stufe. Es besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Stufe: Muss der Arbeitnehmer lediglich innerhalb einer bestimmten Frist nach der Ablehnung des Anspruchs durch den Anspruchsgegner Klage erheben, um seine Ansprüche zu wahren, ist ihm eine kürzere Frist als für die erste Stufe zumutbar. Hat der Arbeitnehmer Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 158 die erste Stufe durchlaufen und weiß er, dass der Arbeitgeber seine Ansprüche ablehnt, sind der Anspruchsgegner und der Anspruchsinhalt für den Arbeitnehmer derart konkretisiert, dass es ihm zumutbar ist, auch kurzfristig Klage zu erheben, um seine Ansprüche zu wahren 214. In diese Richtung, wenn auch mit kürzeren Fristen, geht auch das BAG in seiner Entscheidung vom 27. 2. 2002 215: Unterschiedlich lange Fristen, insbesondere kürzere Fristen für die zweite Stufe als für die erste Stufe der Ausschlussfrist, sollen nicht zu beanstanden sein. Als Faustformel bietet es sich an, der zweiten Stufe die Hälfte der Mindestfrist der ersten Stufe einzuräumen. Hierbei wird berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer sich bereits während der laufenden ersten Stufe Gedanken über eine gerichtliche Geltendmachung machen kann, zumal die fristgerechte gerichtliche Geltendmachung beide Stufen der Ausschlussfrist wahrt 216. Der BGH hat etwa die einjährige Frist auf der zweiten Stufe nach Ablehnung des Anspruchs bei einer fristungebundenen Geltendmachung des Anspruchs auf der ersten Stufe für angemessen gehalten 217. Der BGH und das OLG Zweibrücken haben eine Frist von drei Monaten für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach ihrer Ablehnung durch den Vertragspartner für angemessen gehalten 218. Dieser Zeitraum sei ausreichend, um sich darüber klar zu werden, ob ein streitiger Anspruch, dessen Erfüllung endgültig abgelehnt wurde, nunmehr gerichtlich durchgesetzt werden soll 219. Einer großen Ermittlungs- oder Überlegungsfrist bedarf es dann nicht mehr. Dafür spricht auch die erneut vom Gesetzgeber gebilligte Dreimonatsfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG 220. Vier Wochen sind bereits deshalb auf jeden Fall zu kurz 221. cc) Einstufige qualifizierte Ausschlussfrist Bei der einstufigen qualifizierten Ausschlussfrist muss der Arbeitnehmer seine Ansprüche bereits auf der ersten Stufe gerichtlich geltend machen. Wegen der Belastungen, die von der Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche für den Arbeitnehmer ausgehen 222, können nicht einfach die Grundsätze für einstufige einfache Ausschlussfristen übertragen werden. Es bietet sich vielmehr eine noch stärkere Anlehnung an die Abreden zur Verjährungserleichterung an, da die einstufigen qualifizierten Ausschlussfristen die Fristen verkürzen, ohne dem Arbeitnehmer mit letzter Gewissheit die Rechte der §§ 195ff. einzuräumen, etwa die Hemmung oder den Neubeginn der Verjährungsfrist. Bei der einstufigen qualifizierten Ausschlussfrist wird der Arbeitnehmer zudem von Anfang an mit der Unsicherheit des Bestehens der Ansprüche und der Unsicherheit des gerichtlichen Verfahrens belastet, ohne dass er wie bei der zweistufigen Ausschlussfrist wüsste, wie sich der Arbeitgeber zum Bestehen des Anspruchs verhält. Als Mindestzeitraum für eine einstufige Ausschlussfrist mit der Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung sollte die für die erste und die zweite Stufe addierte Frist greifen, um der Belastung gerecht zu werden, also kenntnisabhängige neun Monate. Hierdurch wird auch von den Verjährungsfristen nicht wesentlich abgewichen. Dem steht die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen: Bei Verträgen, die auf schnelle Abwicklung angelegt sind, wie etwa Gewinnspielen, hat der BGH eine Ausschlussfrist von 13 Wochen nach Ablauf des Veranstaltungstages für eine gerichtliche Geltendmachung auf erster Stufe genügen lassen 223. Diesen Sonderfall kennt das Arbeitsverhältnis in aller Regel nicht. Das Arbeitsverhältnis ist auf eine gar so schnelle Abwicklung nicht angewiesen. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 21 von 27 dd) Fristlänge im laufenden Vertragsverhältnis/nach seiner Beendigung Der BGH hat ein Interesse des Kunden anerkannt, nicht im laufenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend zu machen 224. Zwar bezieht der BGH dies nicht auf alle Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, er verweist aber darauf, dass die Ausschlussfrist auch Ansprüche wegen unerlaubter Handlung erfassen könnte, deren Geltendmachung das schuldhafte Fehlverhalten des Vertragspartners oder seiner Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen voraussetzt. Das LAG Köln 225 teilt diese Sichtweise nicht. Dass der Arbeitnehmer Nachteile in tatsächlicher Sicht zu erwarten habe, ergebe sich aus der Natur der Ausschlussfrist und ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände sei die Geltendmachung unzumutbar. Es spricht dennoch mehr dafür, dem Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis bei der Durchsetzung seiner Ansprüche zumindest auf dem gerichtlichen Weg einen zeitlichen Zuschlag zu gewähren, innerhalb dessen er sich das Vorgehen überlegen kann. In der Praxis führen leider auch häufig kleinere Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis zu seiner Auflösung, insbesondere wenn der Arbeitnehmer Vergütungsansprüche einfordert, deren Berechtigung der Arbeitgeber abstreitet. Freilich kann dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnis zugemutet werden, seine Ansprüche schneller geltend zu machen. VIII. Folge der Unwirksamkeit der Klausel Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt zu dem Problem der geltungserhaltenden Reduktion der Abrede. Das BAG hat die Anwendbarkeit des Verbots auch in Formulararbeitsverträgen unterstrichen 226. In der Rechtsprechung des BGH ist speziell zu den Ausschlussfristen folgender Grundsatz anerkannt: Wenn die erste Stufe der Ausschlussfrist unangemessen kurz ist, kann die zweite Stufe einer Ausschlussfrist aufrechterhalten werden 227. Auch das OLG Zweibrücken 228 und das Arbeitsgericht Frankfurt 229 gehen daher zu Recht davon aus, dass zweistufige Ausschlussfristen teilbar sind, so dass die jeweils nicht unwirksame Stufe volle Anwendung findet. Beide Regelungsgehalte können auch bei der Formulierung in einem Satz voneinander getrennt werden und der verbleibende Teil kann sinnvoll aufrechterhalten werden 230. Im Übrigen scheidet eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich aus. IX. Ergebnisse: 1. Ausschlussfristen sind für die Vertragspraxis nicht gestorben. Sie müssen aber aller Voraussicht nach mit erheblichen Modifikationen weiterleben. 2. Ausschlussfristen müssen sich an § 309 Nr. 7 BGB messen lassen. Sie dürfen danach die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung nicht erfassen. Diese Ansprüche müssen ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausgenommen werden. Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen RdA 2005 Heft 3 159 3. § 309 Nr. 13 BGB steht Ausschlussfristen, die den Kunden zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs zwingen, nicht entgegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind bereits nicht erfüllt. 4. Die Verfallklauseln sind vor einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen des AGB-Rechts objektiv und möglichst kundenfeindlich auszulegen. Erst wenn sie die Inhaltskontrolle überleben, greift die kundenfreundlichste Auslegung. 5. Für die zulässige Kürze der Ausschlussfristen bilden die §§ 195ff. BGB auch für das Arbeitsrecht ein gesetzliches Leitbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dieses Leitbild wird durch das Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften vom 8. 12. 2004 noch verstärkt. 6. Die zulässige Länge der Ausschlussfrist hängt von folgenden Faktoren ab: der Natur der erfassten http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 22 von 27 Ansprüche, dem objektiven oder subjektiven Fristbeginn, dem Verfall auch von wohlverdienten Ansprüchen - etwa aus dem Synallagma -, der Form der Geltendmachung und dem Zeitpunkt, an den die Frist anknüpft. 7. Pauschalisierungen zur Fristlänge sind bis auf zwei Ausnahmen nicht möglich: Der Rechtsprechung des BAG zu zweistufigen, insgesamt zweimonatigen Ausschlussfristen ist bereits in Anbetracht des § 611a Abs. 4 BGB und erst recht durch § 15 Abs. 3/4 ADGE der Boden entzogen. In Anwendung des Leitbilds der §§ 195 ff. BGB dürften im Übrigen kenntnisabhängige Verjährungs- und Ausschlussfristen von sechs Monaten eine Untergrenze bilden. 1 BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB = RdA 2002, 38 (Anm. Preis). 2 Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 3 zu BT-Drucks. 14/6857, zitiert nach Canaris, Schuldrechtsmodernisierung, 2002, S. 1016; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/7052, zitiert nach Canaris, Schuldrechtsmodernisierung, S. 1087. 3 Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 3 zu BT-Drucks. 14/6857, zitiert nach Canaris (Fn. 2), S. 1016; jetzt auch BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 731. 4 Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 3 zu BT-Drucks. 14/6857, zitiert nach Canaris (Fn. 2), S. 1016. 5 Preis, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2005, II A 150 Rn. 1, 2. 6 RGZ 128, 47; BAG v. 30. 3. 1973, AP Nr. 4 zu § 390 BGB; ErfK/Preis, 5. Aufl. 2005, §§ 198-214 BGB, Rn. 33; Busse, Die Ausschlussfrist im Geflecht arbeitsrechtlicher Gestaltungsfaktoren, 1991, S. 3, 4; Krause, RdA 2004, 36, 38. 7 Das BAG stellt auf eine vergleichbare Interessenlage bei vertraglicher und gesetzlicher Ausschlussfrist ab: BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB = RdA 2002, 38, 42; kritisch hierzu Preis, RdA 2002, 42, 45; BAG v. 27. 2. 2002, AP Nr. 162 zu § 4 TVG Ausschlussfristen. 8 Auf diese Parallele zu vertraglichen Ausschlussfristen weist Gotthardt, Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, 2. Aufl. 2003, Rn. 310 hin. 9 Krause, RdA 2004, 36, 37. 10 BAG v. 11. 7. 1990, AP Nr. 108 zu § 4 TVG Ausschlussfristen. 11 Bejahend Palandt-Heinrichs, 64. Aufl. 2005, vor § 194 BGB, Rn. 14; ablehnend Krause, RdA 2004, 106, 110. 12 Ablehnend Krause, RdA 2004, 106, 110. 13 Zum Streitstand ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 69. 14 BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB = RdA 2002, 38 (Anm. Preis). Die Klausel lautete: „Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 1 Monat nach der Ablehnung oder des Fristablaufs gerichtlich geltend gemacht wird.“ 15 Von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Arbeitsverträge, 2002, Rn. 73. 16 Vgl. Busse (Fn. 6), S. 3ff. 17 Vgl. MünchKomm/Basedow, 4. Aufl. 2001, § 11 Nr. 6 AGBG, Rn. 8; Wolf/Horn/Lindacher, 4. Aufl. 1999, § 11 Nr. 6 AGBG, Rn. 7. 18 Zum Begriff der Obliegenheit Larenz/Wolf, BGB AT, 8. Aufl. 1997, § 13 Rn. 48, 49 unter Hinweis auf die Geltendmachung nach § 377 HGB. 19 Hinweis auf § 309 Nr. 7b) BGB und die Rechtsprechung des BGH in dieser Frage: von Westphalen/Thüsing (Fn. 15), Rn. 73; für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 202 BGB, ohne auch nur § 309 Nr. 7 BGB zu erwähnen: ArbG Stralsund v. 27. 4. 2004, DB 2004, 1368, 1369; zustimmend: Matthiesen/Shea, DB 2004, 1366, 1367; bereits auch Henssler, RdA 2002, 129, 137. 20 Für eine Anwendung des § 309 Nr. 7 BGB: Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 23; Schlosser/CoesterWaltjen/Graba, 1977, § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 33; Ulmer/Brandner/Hensen, 9. Aufl. 2001, § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 21; MünchKomm/Basedow (Fn. 17), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 16; dagegen: KG Berlin v. 10. 1. 1990, NJW-RR 1990, 544, 554; LG Berlin v. 13. 7. 1988, ZIP 1988, 1311, 1327; von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Ausschlussfristen, 2000, Rn. 5; Stoffels, AGB-Recht, 2003, Rn. 955, 975; Löwe/von Westphalen/Trinkner, 2. Aufl. 1983, § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 29; Moufang, Das Verhältnis der Ausschlussfristen zur Verjährung, 1996, S. 131; wohl auch Staudinger-Schlosser, 13. Bearb. 1998, § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 20. 21 BAG v. 10. 1. 1974, AP Nr. 54 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 26. 5. 1981, AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; siehe auch BAG v. 15. 11. 2001, AP Nr. 121 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Krause, RdA 2004, 36, 43. 22 So ausdrücklich: BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764; BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2562; LG Bremen v. 7. 4. 1989, NJW-RR 1989, 1080; ohne ausdrückliche Aussage bei Erfüllungsansprüchen BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745; BGH v. 15. 5. 1991, NJW 1991, 1120, 1123. 23 KG Berlin v. 10. 1. 1990, NJW-RR 1990, 544, 554; LG Berlin v. 13. 7. 1988, ZIP 1988, 1311, 1327; in diesem Sinne wohl http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 23 von 27 auch LG Hannover v. 16. 6. 1987, NJW-RR 1988, 505. 24 LG Berlin v. 13. 7. 1988, ZIP 1988, 1311, 1327. 25 Von Westphalen (Fn. 20), Rn. 5; wohl auch Staudinger-Schlosser (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 20; Löwe/von Westphalen/Trinkner (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 29. 26 Vgl. Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 23; Schlosser/Coester-Waltjen/Graba (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 33; Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 21. 27 Moufang (Fn. 20), S. 129. 28 Forsen, Die Ausschlussfristen im Arbeitsrecht, 1966, S. 5ff. 29 Regierungsbegründung BT-Drucks. 14/6857 bei Canaris (Fn. 2), S. 714. 30 LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 440, 441; Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 309 BGB, Rn. 44; Staudinger-Coester (Fn. 20), § 9 AGBG, Rn. 546; Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 21; Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 23; Leenen, JZ 2001, 552, 557; Leenen, DStR 2002, 34, 40; Mansel, NJW 2002, 89, 97; DaunerLieb/Konzen/Schmidt/Schlüter, Neues Schuldrecht in der Praxis, 2003, S. 102; Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, 2002, 2. Kapitel Rn. 189; 8. Kapitel Rn. 23; Schwab/Witt, Neues Schuldrecht, 2002, S. 49; Jauernig, 11. Aufl. 2004, § 309 BGB, Rn. 8; Westermann/Pfeiffer, Das Schuldrecht, 2002, S. 244; ablehnend: Staudinger-Schlosser (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 20; Löwe/von Westphalen/Trinkner (Fn. 20), § 11 Nr. 7 AGBG, Rn. 29; Stoffels (Fn. 20), Rn. 955, 975; für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 202 BGB: ArbG Stralsund v. 27. 4. 2004, DB 2004, 1368, 1369; zustimmend: Matthiesen/Shea, DB 2004, 1366, 1367; bereits auch Henssler, RdA 2002, 129, 137; von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Schuldrechtsreform, Verjährungsklauseln, 2002, Rn. 23. 31 Leenen, DStR 2002, 34, 41; Mansel, NJW 2002, 89, 97. 32 LG Düsseldorf v. 29. 12. 1993, NJW-RR 1993, 440, 441, vom Gesetzgeber fälschlich zum OLG avanciert. 33 Regierungsbegründung BT-Drucks. 14/6857 bei Canaris (Fn. 2), S. 714. 34 BT-Drucks. 14/6857 bei Canaris (Fn. 2), S. 625; so auch bereits der Diskussionsentwurf, ders., S. 143, 146. 35 BT-Drucks. 14/6857 bei Canaris (Fn. 2), S. 625. 36 RG v. 6. 2. 1932, RGZ 135, 174, 176; BGH v. 3. 2. 1953, BGHZ 9, 1, 5. 37 BGH v. 4. 6. 1987, NJW-RR 1987, 1252, 1253; BGH v. 4. 5. 1995, NJW 1995, 2224, 2225. 38 BGH v. 4. 6. 1987, NJW-RR 1987, 1252, 1253; so bereits auch BGH v. 25. 10. 1962, BGHZ 38, 150, 155 unter Anwendung des § 26 GüKG; BGH v. 4. 5. 1995, NJW 1995, 2224, 2225. 39 BGH v. 4. 6. 1987, NJW-RR 1987, 1252, 1254. 40 So im Ergebnis Leenen, DStR 2002, 34, 41; Mansel, NJW 2002, 89, 97. 41 Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 4. 42 Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 3. 43 Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 7; Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 7. 44 Vgl. hierzu OLG Düsseldorf v. 15. 8. 1991, NJW 1992, 55; Eckert/Wallstein, Das neue Arbeitsvertragsrecht, 2002, S. 164; Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 7. 45 ArbG Frankfurt v. 13. 8. 2003, NZA-RR 2004, 238, 240f.; Annuß, BB 2002, 458, 463; Däubler, NZA 2001, 1329, 1336; Hümmerich, NZA 2003, 753, 755; Hönn, ZfA 2003, 325, 340; Singer, RdA 2003, 194, 201; Schrader, NZA 2003, 345, 350; Nägele/Chwalisz, MDR 2002, 1341, 1343; Bauer/Lingemann/Diller/Haussmann, Anwaltsformularbuch, 2. Aufl. 2004, Kap. 2, S. 36; Lakies, NZA 2004, 569, 574f.; ablehnend: ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 49; Eckert/Wallstein (Fn. 30), S. 164; Gotthardt (Fn. 8), Rn. 289; von Westphalen/Thüsing (Fn. 15), Rn. 74; ArbG Halle v. 20. 11. 2003, NZA-RR 2004, 188; Krause, RdA 2004, 106, 117; siehe auch LAG Berlin v. 10. 10. 2003, LAG Report 2004, 27 zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen. 46 BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649 unter III. 2.; BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745, BGH v. 21. 1. 1999, NJW 1999, 1031, 1032; BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2562; LG Bremen v. 7. 4. 1989, NJW-RR 1989, 1080, 1081; OLG Zweibrücken v. 22. 2. 2001, NJOZ 2001, 876, 8777; LG Hannover v. 16. 6. 1987, NJW-RR 1988, 505: §§ 10, 11 AGBG enthalten kein gesetzliches Klauselverbot für Ausschlussfristen. 47 Annuß, BB 2002, 458, 663. 48 Däubler, NZA 2001, 1329, 1336. 49 Schrader, NZA 2003, 345, 350. 50 Hönn, ZfA 2003, 325, 340; Hümmerich, NZA 2003, 753, 755; Nägele/Chwalisz, MDR 2002, 1341, 1343: erhöhte Formerfordernisse. 51 Vgl. auch ArbG Stralsund v. 27. 4. 2004, DB 2004, 1368, 1370; zustimmend: Matthiesen/Shea, DB 2004, 1366, 1367; bereits auch Henssler, RdA 2002,129, 137. 52 Zöller/Greger, 25. Aufl. 2005, § 253 ZPO, Rn. 1; Thomas/Putzo/Reichold, 26. Aufl. 2004, § 253 ZPO, Rn. 1; Musielak/Foerste, 5. Aufl. 2003, § 253 ZPO, Rn. 1; Stein/Jonas/Schumann, 21. Aufl. 1997, § 253 ZPO, Rn. 1. 53 Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozesshandlung einer Partei im Zivilprozess, 1957, S. 291; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl. 1994, vor § 128 ZPO, Rn. 160. 54 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 63 Abs. 1, S. 395. 55 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn. 54), § 63 Abs. 1, S. 395f. 56 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn. 54), § 63 Abs. 1, S. 395f. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 24 von 27 57 Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 4; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 11 Nr. 16 AGBG, Rn. 4; Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 309 BGB, Rn. 104. 58 Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 257. 59 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn. 54), § 63 Abs. 1, S. 395; Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 161. 60 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn. 54), § 63 Abs. 1, S. 395f.; Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 166. 61 Rosenberg/Schwab/Gottwald (Fn. 54), § 63 Abs. 1, S. 345. 62 In diesem Sinne BAG v. 18. 1. 1974, AP Nr. 4 zu § 345 ZPO (Anm. Grunsky); BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649 zur Anwendung des alten § 693 Abs. 2 ZPO, der dem heutigen § 167 ZPO entspricht; Stein/Jonas/Schumann, 1997, § 270 Abs. 3 ZPO, Rn. 44; ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 69; Löwisch/Rieble, 2. Aufl. 2004, § 1 TVG, Rn. 790; Bader, NZA 1997, 905, 909; bejaht bei rechtzeitigem Stellen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe von LAG Niedersachsen v. 25. 3. 1999, LAGE Nr. 50 zu § 4 TVG Ausschlussfristen. 63 Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 187. 64 Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 187. 65 Vgl. Fn. 62. 66 Stein/Jonas/Leipold (Fn. 53), vor § 128 ZPO, Rn. 187; Schaub, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 7. Aufl. 2000, § 22 Rn. 3, S. 211. 67 Schaub (Fn. 66), § 22 Rn. 3, S. 211. 68 Von Westphalen/Thüsing (Fn. 15), Rn. 74. 69 Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 130 BGB, Rn. 9. 70 Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 11 Nr. 16 Rn. 3. 71 Däubler/Zwanziger, 2003, § 4 TVG, Rn. 1202. 72 GmS - OBG v. 5. 4. 2000, NJW 2000, 2340; vgl. Thomas/Putzo/Reichold (Fn. 52), § 129 ZPO, Rn. 11ff. 73 Vgl. Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 127 BGB, Rn. 2. 74 Schaub (Fn. 66), § 22 Rn. 2, S. 211. 75 Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 130 BGB, Rn. 5. 76 Thomas/Putzo/Reichold (Fn. 52), vor § 214 ZPO, Rn. 10. 77 Schaub (Fn. 66), § 22 Rn. 3, S. 211. 78 BAG v. 13. 2. 2003, AP Nr. 244 zu § 613a BGB. 79 So jetzt ArbG Halle v. 20. 11. 2003, NZA-RR 2004, 188, 189; so auch Däubler/Zwanziger (Fn. 71), § 4 TVG, Rn. 1202. 80 Von Westphalen/Thüsing (Fn. 15), Rn. 73; hierzu BAG v. 12. 1. 2005, NZA 2005, 465. 81 Wolf/Horn/Lindacher (Fn. 17), § 10 Nr. 4 AGBG, Rn. 5; Staudinger-Schlosser (Fn. 20), § 10 Nr. 4 AGBG, Rn. 5. 82 NZA 2004, 852, 857. 83 Stoffels (Fn. 20), Rn. 358; Staudinger-Schlosser (Fn. 20), § 5 AGBG, Rn. 5, 5a. 84 Stoffels (Fn. 20), Rn. 360. 85 Stoffels (Fn. 20), Rn. 360. 86 BGH v. 10. 5. 1994, NJW 1994, 1798, 1799; Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 5 AGBG, Rn. 31; Stoffels (Fn. 20), Rn. 375; anders wohl BGH v. 7. 7. 1999, NJW-RR 1999, 1571, 1573. 87 Ulmer/Brandner/Hensen (Fn. 20), § 5 AGBG, Rn. 31. 88 Ausführlich Krause, RdA 2004, 106ff. 89 Krause, RdA 2004, 36, 39. 90 So bereits Preis, ZIP 1989, 885, 896. 91 BAG v. 22. 9. 1999, AP Nr. 226 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Bau. 92 So aber Krause, RdA 2004, 106, 109. 93 So aber BAG v. 7. 11. 1991, AP Nr. 114 zu § 4 TVG Ausschlussfristen. 94 ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 305-310 BGB, Rn. 37, 15ff; Preis, in: Festschrift Wiedemann (2002), S. 425, 441; Gotthardt (Fn. 8), Rn. 269. 95 Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857, S. 54; Gotthardt (Fn. 8), Rn. 266. 96 Gotthardt (Fn. 8), Rn. 269. 97 Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857, S. 54; Gotthardt (Fn. 8), Rn. 269. 98 BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB zum Vertrag eines Monteurs unter Bezugnahme u.a. auf den Tarifvertrag der Bekleidungsindustrie, des Papier- und Kunststoffgewerbes und des gewerblichen Taxi- und Mietwagengewerbes oder des privaten Omnibusgewerbes und des Güter- und Möbelfernverkehrs. Im Ergebnis hatte das BAG nach neuer Rechtslage dennoch die richtige Entscheidung getroffen, da der einschlägige Haustarifvertrag durch eine Globalverweisung für anwendbar erklärt wurde und daher eine Inhaltskontrolle nach §§ 310 Abs. 4 Satz 1, 307 Abs. 3 BGB ausschied; in diesem Sinne auch ArbG Frankfurt a.M., NZA-RR 2004, 238, 240. 99 So bereits Preis, ZIP 1989, 885, 894. 100 BAG v. 2. 3. 2004, NZA 2004, 852. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 25 von 27 101 Zu diesem Gedanken Preis, RdA 2002, 42, 45. 102 Nägele/Chwalisz, MDR 2002, 1341, 1346ff. 103 Vgl. Moufang (Fn. 20), S. 19ff. 104 Von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf den Teil Vertragsrecht, Ausschlussfristen, 2002, Rn. 1-3; von Westphalen/Thüsing (Fn. 15), Rn. 70. 105 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764; OLG Düsseldorf v. 19. 11. 1987, NJW-RR 1988, 884, 888. 106 OLG Frankfurt v. 23. 1. 2003, NJW-RR 2003, 348, 349. 107 OLG Frankfurt v. 23. 1. 2003, NJW-RR 2003, 348, 349: für deliktische Ansprüche neben der Ausschlussfrist des § 651g BGB. 108 BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745; BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2563. 109 BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2563. 110 BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2563. 111 BGH v. 15. 5. 1991, NJW 1991, 1120, 1123; BGH v. 16. 1. 1986, NJW 1986, 1171, 1172; OLG Köln v. 28. 2. 2002, DStR 2003, 347, 348 zu § 68 StBerG und § 51 BRAO; BGH v. 20. 3. 1978, NJW 1978, 1314; BGH v. 22. 2. 1979, NJW 1979, 1550, 1551; in diesem Sinne auch zur Verkürzung der Verjährungsfrist des § 548 BGB von Westphalen/Drettmann, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Wohnraummiete, 2000, Rn. 212. 112 BGH v. 15. 5. 1991, NJW 1991, 1120, 1123. 113 OLG Köln v. 28. 2. 2002, DStR 2003, 347, 348. 114 BGH v. 22. 2. 1979, NJW 1979, 1550, 1551; BGH v. 16. 1. 1986, NJW 1986, 1171, 1172. 115 BGH v. 16. 1. 1986, NJW 1986, 1171, 1172. 116 BGH v. 12. 6. 2001, MMR 2001, 806, 808. 117 BGH v. 12. 6. 2001, MMR 2001, 806, 808. 118 BGH v. 12. 6. 2001, MMR 2001, 806, 808. 119 Löwisch/Rieble, 2. Aufl. 2004, § 1 TVG, Rn. 653; § 4 TVG, Rn. 362ff. unter Hinweis auf BAG v. 30. 3. 1962, AP Nr. 28 zu § 4 TVG Ausschlussfristen. 120 RAG v. 11. 2. 1931, ARS 11, 301; RAG v. 8. 7. 1931, ARS 12, 536; Wank, in: Wiedemann, 6. Aufl. 1999, § 4 TVG, Rn. 730 m.w.N. 121 Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 202 BGB, Rn. 11; Staudinger-Peters, 2004, § 202 BGB, Rn. 17. 122 BT-Drucks. 14/6857, S. 7 (Anfrage), S. 43 (Antwort). 123 BT-Drucks. 14/6857, S. 43. 124 BT-Drucks. 14/6857, S. 43. 125 BT-Drucks. 14/6857, S. 43. 126 BT-Drucks. 14/6857, S. 43. 127 BGBl. I, S. 3214; BT-Drucks. 15/3653. 128 BT-Drucks. 15/3653, S. 11, 14. 129 Preis, RdA 2002, 42, 45. 130 Zu diesem Gedanken Preis, RdA 2002, 42, 45. 131 Staudinger/Richardi-Annuß, 13. Aufl. 1999, § 611a BGB, Rn. 94. 132 BT-Drucks. 13/10242, S. 8. 133 BT-Drucks. 13/10242, S. 8. 134 So auch Gotthardt (Fn. 8), Rn. 310; a.A. ArbG Frankfurt a.M. v. 13. 8. 2002, NZA-RR 2004, 238, 240. 135 Zu dieser Wertung OLG Frankfurt a.M. v. 23. 1. 2003, NJW-RR 2003, 348, 349: für deliktische Ansprüche neben der Ausschlussfrist des § 651g BGB; noch strenger jetzt BGH v. 3. 6. 2004 NJW 2004, 2965, 2966. 136 BT-Drucks. 15/4538 (Beratungsstand im Ausschluss: 18. 3. 2005). 137 In diesem Sinne auch ArbG Frankfurt a.M., NZA-RR 2004, 238, 240; Gotthardt (Fn. 8), Rn. 310; noch kritischer hierzu Lakies, NZA 2004, 569, 574. 138 Gotthardt (Fn. 8), Rn. 309; Schrader, NZA 2003, 345, 351; Krause, RdA 2004, 106, 111; a.A. Hromadka, NJW 2002, 2523, 2528; Lingemann, NZA 2001, 181, 190; Löwisch, in: Festschrift Wiedemann (2002), S. 311, 317; Reichold, ZTR 2002, 205; 207. 139 BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 732. 140 Gotthardt (Fn. 8), Rn. 309. 141 BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 732. 142 BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 732. 143 Thomas/Putzo/Reichold (Fn. 52), § 273 ZPO, Rn. 1. 144 BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 732. 145 BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649; BGH v. 21. 1. 1999, NJW 1999, 1031, 1032; BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764; KG Berlin v. 10. 1. 1990, NJW-RR 1990, 544, 555; Preis, ZIP 1989, 885. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 26 von 27 146 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764. 147 BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745; BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764; OLG Düsseldorf v. 19. 11. 1987, NJW- RR 1988, 884, 888. 148 Preis, ZIP 1989, 885, 890. 149 Preis, ZIP 1989, 885, 890. 150 BT-Drucks. 14/6040, S. 95. 151 BT-Drucks. 14/6040, S. 96. 152 BT-Drucks. 14/6040, S. 96. 153 BT-Drucks. 14/6040, S. 96. 154 BGH v. 12. 6. 2001, MMR 2001, 806, 808. 155 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764: Aufbewahrung vergessener Gegenstände im Krankenhaus. 156 BGH v. 20. 3. 1978, NJW 1978, 1314. 157 BGH v. 20. 3. 1978, NJW 1978, 1314. 158 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764. 159 BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745. 160 BGH v. 21. 1. 1999, NJW 1999, 1031, 1032; BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649. 161 Preis, RdA 2002, 42, 46. 162 BAG v. 2. 3. 2004, NZA 2004, 852, 857. 163 BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB; BAG v. 24. 3. 1988, AP Nr. 1 zu § 241 BGB. 164 Preis, ZIP 1989, 885, 887. 165 BAG v. 2. 3. 2004, NZA 2004, 852, 857. 166 BAG v. 2. 3. 2004, NZA 2004, 852, 858. 167 Die Entscheidung des BAG v. 27. 2. 2002, AP Nr. 162 zu § 4 TVG Ausschlussfristen hatte eine Klausel zum Gegenstand, die dingliche Ansprüche aus der Ausschlussfrist ausklammerte. 168 Vgl. die vom BAG in seiner Entscheidung v. 13. 12. 2000 zu beurteilende Klausel, AP Nr. 2 zu § 241 BGB. 169 BAG v. 19. 1. 1999, AP Nr. 1 zu § 70 BAT-O; BAG v. 11. 6. 1980, AP Nr. 7 zu § 70 BAT. 170 BAG v. 3. 2. 1961, AP Nr. 14 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 20. 6. 1978, AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972; BAG v. 3. 8. 1982, AP Nr. 5 zu § 113 BetrVG 1972; BAG v. 27. 11. 1984, AP Nr. 89 zu § 4 TVG Ausschlussfristen. 171 BAG v. 3. 2. 1961, AP Nr. 14 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 20. 6. 1978, AP Nr. 3 zu § 113 BetrVG 1972; BAG v. 3. 8. 1982, AP Nr. 5 zu § 113 BetrVG 1972; BAG v. 27. 11. 1984, AP Nr. 89 zu § 4 TVG Ausschlussfristen. 172 So aber ArbG Frankfurt a.M., NZA-RR 2004, 238, 240. 173 Für tarifliche Ausschlussfristen BAG v. 25. 10. 1995, AP Nr. 57 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG v. 16. 1. 1991, AP Nr. 29 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel. 174 Preis, ZIP 1989, 885, 892. 175 BGH v. 12. 6. 2001, MMR 2001, 806, 808. 176 Preis, RdA 2002, 42, 45; zur zulässigen Länge siehe unten. 177 BAG v. 25. 7. 1984 - 5 AZR 219/82. 178 BAG v. 24. 3. 1988, AP Nr. 1 zu § 241 BGB. 179 Vgl. Preis, ZIP 1989, 885 891; a.A. aber BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB. 180 Preis, ZIP 1989, 885, 891. 181 Siehe oben VII 1. a). 182 Vgl. BAG v. 8. 8. 1985, AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG v. 27. 2. 2002, AP Nr. 162 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; a.A. ArbG Frankfurt a.M., NZA-RR 2004, 238, 240. 183 Kritisch Henssler, RdA 2002, 129, 138. 184 ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 50; Reichold, ZTR 2002, 202, 207. 185 Vgl. Preis, ZIP 1989, 885, 896. 186 Staudinger-Peters (Fn. 121), § 202 BGB, Rn. 17. 187 Staudinger-Peters (Fn. 121), § 202 BGB, Rn. 17. 188 Palandt-Heinrichs (Fn. 11), § 202 BGB, Rn. 11; Staudinger-Peters (Fn. 121), § 202 BGB, Rn. 17. 189 BGH v. 10. 6. 1990, NJW-RR 1991, 35, 36 (kenntnisabhängige sechs Monate); BGH v. 3. 4. 1996, NJW 1996, 2097, 2099f. (kenntnisunabhängige 12 Monate); OLG München v. 7. 2. 1996, NJW-RR 1996, 991, 992 (kenntnisabhängige 12 Monate); OLG Celle v. 21. 2. 1988, NJW-RR 1988, 1064, 1065 (kenntnisunabhängige sechs Monate). 190 BGH v. 3. 4. 1996, NJW 1996, 2097, 2099. 191 BGH v. 3. 4. 1996, NJW 1996, 2097, 2099. 192 BAG v. 13. 12. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB. 193 Vgl. ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 50. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006 Preis, Roloff: Die Inhaltskontrolle vertraglicher Ausschlussfristen Seite 27 von 27 194 Staudinger-Richardi/Annuß (Fn. 129), § 611a BGB, Rn. 95; MünchKomm/Müller-Glöge, § 611a BGB, Rn. 57; a.A. Soergel/Raab, 12. Aufl. 1998, § 611a BGB, Rn. 68. 195 BGH v. 21. 1. 1999, NJW 1999, 1031, 1032; BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649. 196 BGH v. 21. 1. 1999, NJW 1999, 1031, 1032; BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649. 197 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 765; a.A. die Vorinstanz OLG Düsseldorf v. 19. 11. 1987, NJW-RR 1987, 884, 887. 198 BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745; auch zu der gerichtlichen Geltendmachungsfrist von drei Monaten, aber zweistufig: BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649; genauso LG Bremen v. 7. 4. 1989, NJW-RR 1989, 1080. 199 BGH v. 15. 5. 1991, NJW-RR 1991, 1120, 1123. 200 BGH v. 16. 1. 1986, NJW 1986, 1171, 1172. 201 BGH v. 16. 1. 1986, NJW 1986, 1171, 1172. 202 Palandt-Heinrichs, 61. Auflage 2002, § 225 BGB, Rn. 136. 203 Von Westphalen (Fn. 20), Rn. 6. 204 OLG Hamm v. 19. 5. 1999, BB 1999, 1404, 1405. 205 BGH v. 3. 4. 1996, NJW 1996, 2097, 2099; OLG München v. 7. 2. 1996, NJW-RR 1996, 991, 992. 206 BGH v. 21. 12. 1987, NJW-RR 1988, 559, 562. 207 OLG Düsseldorf v. 19. 8. 1987, NJW-RR 1988, 147, 148. 208 BAG v. 13. 2. 2000, AP Nr. 2 zu § 241 BGB; dagegen Gotthardt (Fn. 8), Rn. 274; Preis, RdA 2002, 42ff. 209 Gotthardt (Fn. 8), Rn. 275; Henssler, RdA 2002, 129, 138; Palandt-Putzo (Fn. 11), Einf. v. § 611 Rn. 75c; Laskawy, DB 2003, 1325, 1328; Singer, RdA 2004, 194, 201; a.A. Lingemann, NZA 2002, 181, 189f.; für ausschließlich leicht feststellbare Ansprüche ArbG Frankfurt v. 13. 8. 2003, ArbuR 2004, 76. 210 Insoweit modifiziere ich meine Auffassung im ErfK/Preis (Fn. 6), §§ 194-218 BGB, Rn. 49; zur zweimonatigen Ausschlussfrist vgl. LAG Hamm v. 16. 11. 2004 - 19 Sa 1424/04 -, Revision beim BAG unter 5 AZR 52/05 eingelegt. Das LAG hält zwei Monate nach Fälligkeit für zu kurz. 211 So bereits auch schon BGH v. 20. 3. 1978, NJW 1978, 1314. 212 BGH v. 20. 3. 1978, NJW 1978, 1314. 213 BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649; BGH v. 21. 1. 1999, NJW 1999, 1031, 1032; OLG Zweibrücken v. 22. 2. 2001, NJOZ 2001, 877, 878. 214 LG Bremen v. 7. 4. 1989, NJW-RR 1989, 1080, 1081. 215 AP Nr. 162 zu § 4 TVG Ausschlussfristen. 216 § 167 ZPO gilt dann aber nicht. 217 BGH v. 9. 7. 1991, NJW 1991, 2559, 2563; KG v. 10. 1. 1990, NJW-RR 1990, 544, 554. 218 BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649; OLG Zweibrücken v. 22. 2. 2001, NJOZ 2001, 876, 878. 219 OLG Zweibrücken v. 22. 2. 2001, NJOZ 2001, 876, 878; BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649. 220 BT-Drucks. 15/4538, S. 54. 221 LAG Köln v. 27. 8. 2004 - 4 Sa 178/04 - LS in BB 2005, 672; Revision anhängig (5 AZR 572/04). 222 Siehe oben. 223 BGH v. 21. 3. 1991, NJW 1991, 1745. 224 BGH v. 9. 11. 1989, NJW 1990, 761, 764. 225 V. 30. 7. 2002 - 9 Sa 1301/01. 226 BAG v. 4. 3. 2004, NZA 2004, 727, 734. 227 BGH v. 2. 12. 1999, NJW-RR 2000, 648, 649. 228 NJOZ 2001, 877. 229 V. 13. 8. 2003, NZA-RR 2004, 238, 240. 230 OLG Zweibrücken v. 22. 2. 2001, NJOZ 2001, 877; AG Frankfurt a.M.v. 13. 8. 2003, NZA-RR 2004, 238, 240. http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fzeits%2FRdA... 15.08.2006