Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 2002

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5.3
Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO 2002
mit letzter Änderungen vom 21.09.2012
Dipl.-Ing. (FH) Josef Mayr
Inhalt
0
Anwendungshinweise zur Checkliste
0.1
0.2
0.3
0.4
0.5
1
Allgemeine Angaben, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften,
Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung
1.1
1.2
1.3
1.4
2
Einstufung in die Gebäudeklasse
Überprüfung „Sonderbau“
Grundsätzliche Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
3.1
3.2
4
Allgemeine Angaben und Informationen zum Brandschutznachweis
Einstufung des Gebäudes, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften
Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutznachweises
Besondere Hinweise für die haustechnischen Planer und Gewerke
Bestimmung der Gebäudeklasse und Überprüfung Sonderbau
2.1
2.2
3
Allgemeines
Arbeiten mit der Checkliste
Aufbau der Checkliste
Visualisierung des Brandschutznachweises in den Brandschutzplänen
Vorbemerkungen für die Arbeiten mit der Checkliste
Brandverhalten von Baustoffen
Brandverhalten von Bauteilen
Brandwände
4.1
4.2
4.3
Brandwände sind erforderlich
Erforderliche Feuerwiderstandsdauer und Bauart der Brandwände
Ausführung der Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.3.4
4.3.5
4.3.6
4.3.7
5
Durchgängigkeit der Brandwände (BW) und Wände anstelle von Brandwänden (WaBW)
Ausbildung der BW und WaBW im Dachbereich
Sicherung des einspringenden Winkels der BW und WaBW
Bauteile mit brennbaren Baustoffen im Bereich der BW und WaBW
Eingreifen von Bauteilen in BW und WaBW
Sicherung von Öffnungen in BW und WaBW
Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen durch BW und WaBW
Trennwände
5.1
5.2
Erfordernis und Feuerwiderstandsdauer von Trennwänden
Ausführung der Trennwände
5.2.1 Oberer An- bzw. Abschluss
5.2.2 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Trennwänden
5.2.3 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen
6
Notwendige Flure
6.1
6.2
Notwendige Flure sind nicht erforderlich
Ausführung der notwendigen Flure und Laubengänge
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.2.4
6.2.5
6.2.6
6.2.7
6.2.8
6.2.9
6.2.10
6.2.11
7
Mindestbreite und Stufen
Unterteilung von notwendigen Fluren in Rauchabschnitte
Notwendige Flure als Stichflure
Wände notwendiger Flure und Wände/Brüstungen von Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung*
Sicherung von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure und in Wänden von Laubengängen mit nur einer
Fluchtrichtung*
Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Fluren sowie in Laubengängen mit nur
einer Fluchtrichtung
Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen
Verlegung von Elektrokabeln und brennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien
Verlegung von Lüftungsanlagen
Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen*
Lüftung und Entrauchung
Notwendige Treppen
7.1
Erfordernis und Lage von notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie
7.1.1 Erfordernis einer notwendigen Treppe
7.1.2 Maximale Entfernung zu notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie
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7.1.3 Besondere Anforderungen bei übereinanderliegenden Kellergeschossen
7.1.4 Erfordernis von weiteren notwendigen Treppen (in notwendigen Treppenräumen oder als notwendige
Außentreppen) oder Ausgängen ins Freie
7.1.5 Lage von weiteren notwendigen Treppen (in notwendigen Treppenräumen oder als notwendige Außentreppen)
7.2
Ausführung der notwendigen Treppe(n)
7.2.1
7.2.2
7.2.3
7.2.4
7.2.5
7.2.6
7.2.7
8
Rampen, Rolltreppen, einschiebbare Treppen, Leitern
Verlauf notwendiger Treppen
Anforderungen an tragende Teile notwendiger Treppen
Mindestbreite
Handlauf
Treppenbeginn
Umwehrungen und Brüstungen
Notwendige Treppenräume, notwendige Außentreppen und Ausgänge
8.1
8.2
Erfordernis von notwendigen Treppenräumen
Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die an einer Außenwand liegen und von innen liegenden
notwendigen Treppenräumen
8.2.1 Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie
8.2.2 Treppenräume ohne unmittelbarer Ausgang ins Freie
8.2.3 Anforderungen an die Treppenraumwände sowie an die Treppenraumaußenwände, die durch andere an diese
Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall gefährdet werden können
8.2.4 Anforderungen an die Treppenraumaußenwände, die durch andere an diese Außenwände anschließende
Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können
8.2.5 Oberer Abschluss des Treppenraums
8.2.6 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten und Bodenbeläge
8.2.7 Sicherung von Tür- und Sichtöffnungen
8.2.8 Beleuchtung und Belüftung
8.2.9 Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien
8.2.10 Verlegung von Elektrokabeln und brennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien
8.2.11 Verlegung von Lüftungsanlagen
8.2.12 Sicherung der Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen
8.2.13 Treppenauge für die Verlegung von Schlauchleitungen
8.3
Weitere Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die in jedem oberirdischen Geschoss öffenbare
und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben (zusätzlich zu Punkt 8.2)
8.3.1
8.3.2
8.3.3
8.3.4
8.4
Weitere Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die nicht in jedem oberirdischen Geschoss
öffenbare und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben („innen liegende“ Treppenräume) (zusätzlich
zu Punkt 8.2)
8.4.1
8.4.2
8.4.3
8.4.4
8.5
Grundsätzliche Anforderungen an die Belüftung und Entrauchung
Öffenbare Fenster
Öffnung zur Rauchableitung in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
Funktionserhalt der Öffnung zur Rauchableitung
Grundsätzliche Anforderungen an die Belüftung und Entrauchung
Öffnung zur Rauchableitung
Entlüftung und Unterstützung wirksamer Löscharbeiten in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5
Funktionserhalt der Öffnung zur Rauchableitung
Ausführung von notwendigen Außentreppen
8.5.1 Ausreichend sichere Nutzung
8.5.2 Keine Gefährdung im Brandfall
8.6
Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum
8.6.1 Erfordernis eines Sicherheitstreppenraums
8.6.2 Ausführung von Sicherheitstreppenräumen
9
Rettungswege
9.1
Erster RW aus Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsräume
9.1.1
9.1.2
9.1.3
9.1.4
9.1.5
9.2
Kellergeschosse ohne AR
Erdgeschosse ohne AR
Obergeschosse ohne AR
Dachgeschosse ohne AR
Lüftungszentrale
Erster RW aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen
9.2.1 Maximale Entfernung zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Außentreppen oder ins Freie
9.2.2 Erster RW aus Wohnungen und Nutzungseinheiten, für die kein notwendiger Flur innerhalb der
Nutzungseinheit erforderlich ist
9.2.3 Erster RW aus größeren Nutzungseinheiten mit notwendigem Flur innerhalb der Nutzungseinheit
9.2.4 Erster RW aus größeren Nutzungseinheiten ohne notwendigem Flur innerhalb der Nutzungseinheit
9.2.5 Erster RW aus Gebäuden mit einem Sicherheitstreppenraum
9.2.6 Erster RW aus Maisonette-Nutzungen, die an einem notwendigen Treppenraum liegen
9.2.7 Erster RW aus gefangenen Räumen**
9.3
Zweiter Rettungsweg
9.3.1 Zweiter RW aus Nutzungseinheiten (NE) ohne Aufenthaltsräume
9.3.2 Zweiter RW aus Wohnungen und NE, für die kein notwendiger Flur innerhalb der Nutzungseinheit erforderlich
ist
9.3.3 Zweiter RW aus größeren NE mit notwendigem Flur innerhalb der NE
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9.3.4 Zweiter RW aus größeren NE ohne notwendigen Flur innerhalb der NE
9.3.5 Zweiter RW aus Gebäuden mit einem Sicherheitstreppenraum
9.3.6 Zweiter RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr aus Maisonette-Nutzungen, die an einem notwendigen
Treppenraum liegen
9.3.7 Zweiter RW aus gefangenen Räumen
9.3.8 Sonderfälle des zweiten Rettungsweges
9.4
Zum Anleitern bestimmte Stellen (geeignete Fenster) des zweiten RW
9.4.1
9.4.2
9.4.3
9.4.4
9.4.5
Zulässigkeit von Rettungsgeräten der Feuerwehr als zweiter Rettungsweg
Erforderliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen ≤ 8 m über Gelände
Erforderliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen > 8 m ≤ 23 m über Gelände
Evtl. mögliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen > 8 m ≤ 12 m über Gelände
Ausführung der zum Anleitern geeigneten Stellen oder Fenster für den zweiten Rettungsweg
10 Flächen für die Feuerwehr
10.1 Erfordernis von Feuerwehrflächen
10.1.1
10.1.2
10.1.3
10.1.4
10.1.5
Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen ≤ 8 m über Gelände
Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen > 8 m ≤ 23 m über Gelände
Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen > 8 m ≤ 12 m über Gelände
Feuerwehrflächen bei baulichen Rettungswegen (erster und zweiter RW baulich)
Feuerwehrzufahrten, -durchfahrten und Bewegungsflächen bei Gebäuden mit Abstand > 50 m zur öffentlichen
Verkehrsfläche
10.2 Ausführung der Feuerwehrzu- und -durchgänge
10.3 Ausführung der Feuerwehrzu- und -durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen
10.3.1 Befestigung, Tragfähigkeit, Kennzeichnung und Freihaltung
10.3.2 Breite und Höhe der Zu- oder Durchfahrten sowie Wände und Decken der Durchfahrten
10.3.3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten
10.3.4 Fahrspuren
10.3.5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten
10.3.6 Stufen und Schwellen
10.3.7 Sperrvorrichtungen
10.3.8 Aufstellflächen auf dem Grundstück
10.3.9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden
10.3.10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden
10.3.11 Freihalten des Anleiterbereiches
10.3.12 Neigung von Aufstellflächen
10.3.13 Bewegungsflächen
10.3.14 Feuerwehrflächen auf Baustellen
11 Tragwerk
12 Außenwände und Fassade
12.1 Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei GK 1 bis GK 3
12.1.1 Tragende Außenwände
12.1.2 Nichttragende Außenwände, Oberflächen, Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
12.2 Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei GK 4 bis GK 5
12.2.1
12.2.2
12.2.3
12.2.4
Tragende Außenwände
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen
Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als
zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden
12.2.5 Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten
Außenwandbekleidungen
12.2.6 Doppelfassaden
13 Decken
13.1 Erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Decken
13.2 Ausführung der Decken
13.2.1 Deckenanschluss an die Außenwand
13.2.2 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Decken
13.2.3 Sicherung der Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen
14 Dächer
14.1
14.2
14.3
14.4
14.5
14.6
14.7
Grundsätzliche Anforderung an Dächer
Gebäude ohne harte Bedachung sind bei folgenden Mindestabständen zulässig
Zulässigkeit von lichtdurchlässigen Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen sowie von
begrünten Bedachungen
Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und
Oberlichte
Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden
Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen
Sonstige Anforderungen an Dächer
15 Fenster und Kellerlichtschächte
15.1
Rauchabzug aus Kellergeschossen
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15.2
Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse
16 Aufzüge
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
Erfordernis von eigenen Fahrschächten
Zulässigkeit von Aufzügen ohne eigene Fahrschächte
Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Fahrschachtwände
Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Fahrschachtwänden
Rauchableitung und Lüftung von feuerwiderstandsfähigen Fahrschächten
17 Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen und Installationsschächte und -kanäle
17.1 Anforderungen an Leitungsanlagen
17.1.1 Sicherung von Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken
17.1.2 Verlegung von Leitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen
17.1.3 Funktionserhalt von bestimmten Leitungsanlagen
17.2 Anforderungen an Lüftungsanlagen
17.2.1 Schutzziel und grundsätzliche Anforderungen
17.2.2 Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe
17.2.3 Sicherung von Lüftungsleitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und
Decken
17.2.4 Verlegung von Lüftungsleitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen
17.2.5 Gerüche und Staub
17.2.6 Lüftungsanlagen, Abgasanlagen, Feuerstätten
17.2.7 Raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen
17.3 Anforderungen an Installationsschächte und -kanäle
17.3.1
17.3.2
17.3.3
17.3.4
Sicherung von Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken
Verlegung von Leitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen
Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe
Gerüche und Staub
18 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
18.1
18.2
18.3
18.4
18.5
Grundsätzliche Anforderungen und Schutzziel
Aufstellräume für Feuerstätten
Abgase und Abgasanlagen
Aufstellräume für Feuerstätten
Ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter
19 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
20 Blitzschutzanlagen
21 Rauchwarnmelder in Wohnungen
22 Löschwasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen
22.1 Löschwasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen
22.1.1 Brandausbreitungsgefahren nach DVGW-Merkblatt W 405
22.1.2 Kleinsiedlung, Wochenendhausgebiet mit ≤ 2 Vollgeschossen und Geschossflächenzahl ≤ 0,4
22.1.3 Reine oder allgemeine oder besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete, Gewerbegebiete* mit ≤ 3
Vollgeschossen und Geschossflächenzahl ≤ 0,3 bis 0,6
22.1.4 Reine oder allgemeine oder besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete mit > 3 Vollgeschossen und
Geschossflächenzahl 0,7 bis 1,2
22.1.5 Kerngebiete, Gewerbegebiete* mit > 1 Vollgeschoss und Geschossflächenzahl 1,0 bis 2,4
22.1.6 Kerngebiete, Gewerbegebiete* mit 1 Vollgeschoss und Geschossflächenzahl 0,7 bis 1,0
22.1.7 Industriegebiete* mit Baumassenzahl ≤ 9
22.2 Feuerlöscheinrichtungen
23 Entrauchung
24 Weitere Anforderungen
25 Zusammenstellung der Abweichungen und brandschutztechnischen Besonderheiten
Anlage A: Legenden für die im Brandschutznachweis und in den Brandschutzplänen verwendeten
Abkürzungen, Farben und Symbole
A.1
A.2
A.3
Legende für die im Brandschutznachweis verwendeten Abkürzungen einschließlich Klassifizierungen auf
nationaler Ebene
Legende für Klassifizierungskriterien auf europäischer Ebene nach DIN 13501
Legende für Brandschutzpläne*
Anlage B: Visualisierung des Brandschutznachweises in Brandschutzplänen
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0.1
Anwendungshinweise zur Checkliste
Allgemeines
Eine besondere Form bzw. Reihenfolge für Brandschutzkonzepte bzw. Brandschutznachweise ist nicht vorgeschrieben. Nachfolgend wird der Begriff „Brandschutznachweis“ weiter verwendet. In einigen Ländern wird dieser auch als
Brandschutzkonzept bezeichnet.
Grundsätzlich müssen bei der Erstellung eines Brandschutznachweises alle Punkte bearbeitet werden, die in den
jeweiligen bauaufsichtlichen Vorschriften über Brandschutznachweise bzw. -konzepte (z.B. Bauvorlagenverordnung)
aufgeführt sind. Die vorliegende Checkliste dient hierbei als Arbeitshilfe zur Erstellung der Nachweise.
Als wichtigste Maßnahme bei der Erstellung von Brandschutznachweisen muss als Erstes die Gebäudeklasse (GK)
bestimmt werden. Außerdem muss eine Überprüfung erfolgen, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau
handelt oder nicht (siehe Punkt 2).
Wichtig: Die Checkliste ist nur für Gebäude geeignet, die keine Sonderbauten sind. Falls das Gebäude ein Sonderbau ist, kann die Bearbeitung mit der Checkliste nur eingeschränkt erfolgen, siehe Punkt 2.2.
Ein Vorteil der Checkliste liegt darin, dass sie alle relevanten Informationen in genau der Reihenfolge abruft, in der
sie zur Erstellung eines Brandschutznachweises benötigt werden.
Beispiel: Das wichtigste eines jeden Brandschutznachweises sind die Rettungswege. Also wäre es naheliegend,
den Nachweis mit den Rettungswegen zu beginnen. Dies ist jedoch nicht sinnvoll bzw. zielführend, da die Rettungswege immer aus einem Brandabschnitt, einer Nutzungseinheit oder einem Aufenthaltsraum führen. Also werden gemäß Checkliste zuerst die Anforderungen an die Trennung von Brandabschnitten, Nutzungseinheiten und
Aufenthaltsräumen abgefragt.
Ein weiterer Vorteil der Checkliste besteht darin, dass durch die strukturierte und detaillierte Abfrage aller einzelnen
Vorschriften der LBO keine wichtigen Anforderungen vergessen oder übersehen werden.
0.2
Arbeiten mit der Checkliste
Die Bearbeitung erfolgt zweckmäßigerweise so, dass bei jedem Punkt geprüft wird, ob dieser für das untersuchte
Gebäude relevant ist oder nicht. Ist ein Punkt nicht relevant, geht es weiter mit dem nächsten Punkt.
Ist ein Punkt relevant, kann eine Bearbeitung mithilfe der Checkliste erfolgen. Der Brandschutznachweis wird dabei
nicht auf der Checkliste selbst, sondern auf einem eigenen Schriftstück erstellt. Dort sollten nur die Punkte aufgeführt und bearbeitet werden, die für das Gebäude relevant sind.
Tipp: Es ist empfehlenswert, die Bearbeitung so kurz und prägnant wie möglich und so ausführlich wie unbedingt
nötig auszuführen, da übermäßig lange und umständliche Brandschutznachweise eine Belastung für alle sind, die
damit umgehen müssen.
Sinnvollerweise erfolgt als Erstes eine Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung. Anschließend wird bewertet, ob und wie die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen eingehalten werden.
Bei Einhaltung der Mindestanforderungen wird dies im Nachweis angegeben und soweit sinnvoll in den Brandschutzplänen visualisiert (siehe Punkt 0.4). Anschließend geht es mit dem nächsten Punkt weiter.
Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen ist entweder eine andere Planung bzw. Ausführung oder eine entsprechende Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig. Im Falle einer Abweichung (Ausnahme/Befreiung) muss
diese natürlich begründet und erläutert werden. In der Regel ist dann anzugeben, welche Kompensationsmaßnahmen getroffen werden, um trotz Nichteinhaltung der Anforderungen das bauaufsichtliche Schutzziel zu erreichen.
Wichtig: Es ist dringend zu empfehlen, alle Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bereits im Vorfeld mit der
den Brandschutz prüfenden Stelle abzustimmen.
0.3
Aufbau der Checkliste
Die linken Spalten enthalten Kurzinformationen und Übersichten. Damit kann der erfahrene Anwender schnell die
entsprechenden Anforderungen abchecken. In den mittleren und rechten Spalten sind in der Regel die bauaufsichtlichen Anforderungen genannt. Sie enthalten teilweise auch weitere Erläuterungen und Kommentare.
Die rechte Außenspalte nennt die jeweiligen Paragraphen bzw. Artikel der LBO. Außerdem sind dort zu den jeweiligen Themen Fundstellen im Brandschutzatlas angegeben, so dass bei weiterem Informationsbedarf schnell detaillierte Informationen und Kommentare gefunden und abgerufen werden können.
0.4
Visualisierung des Brandschutznachweises in den Brandschutzplänen
Zur Visualisierung des Brandschutznachweises sollte unbedingt ein Satz „Brandschutzpläne“ angefertigt werden
(Größe maximal DIN A3), worin die Brandschutzanforderungen möglichst farbig eingetragen werden. Hierfür genügen für die erste Bearbeitung einfache Farbstifte. Falls erforderlich oder gewünscht, können die Pläne dann später
mit Computerprogrammen erstellt werden.
Der unmittelbare Nutzen des direkten Eintragens von bestimmten Brandschutzanforderungen in die Brandschutzpläne mit Farbstiften liegt darin, dass dabei oft noch Unklarheiten und Fehler erkannt werden, bei denen sonst die
Gefahr bestehen würde, dass sie übersehen werden.
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Neben einer schnellen Information und Übersicht helfen die Brandschutzpläne auch, Fehler und Schwachstellen zu
vermeiden bzw. zu erkennen. Außerdem sind die Brandschutzpläne für alle ausführenden Gewerke ein Hilfsmittel,
das dazu beitragen kann, die im Brandschutznachweis gestellten Anforderungen fachgerecht umzusetzen.
Auch für den späteren Betrieb des Gebäudes sind Brandschutzpläne eine wichtige, hilfreiche und kostensparende
Unterlage (z.B. bei späteren Umbaumaßnahmen).
Für die farbliche Kennzeichnung hat sich die in nachfolgender Legende (siehe Anlage A.3) dargestellte Farbgebung
bewährt, die in ihren Grundzügen auch der Farbgebung im Brandschutzatlas entspricht.
0.5
Vorbemerkungen für die Arbeiten mit der Checkliste
Die vorliegende Checkliste ist als Hilfsmittel gedacht, um die Erstellung von Brandschutznachweisen zu erleichtern.
Alle Inhalte dürfen jedoch nur unter den nachfolgend beschriebenen Vorbehalten verwendet werden, da es mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich ist, alle Anforderungen der Landesbauordnungen und ihrer ergänzenden
Vorschriften sowie deren Interpretationen und Auslegungen in Checklistenform fehlerfrei umzusetzen.
Deshalb ist die Checkliste für sich alleine noch kein vollständiger Brandschutznachweis, sondern muss unbedingt
entsprechend den im jeweiligen Land geltenden Vorschriften und Interpretationen genau überprüft und ergänzt werden. Beispiel für einen mit dieser Checkliste erstellten Brandschutznachweis siehe Brandschutzatlas Kap. 5.4.1.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Checklisten keine Haftung übernommen wird. Außerdem können wir hierfür nicht garantieren.
Maßgebend sind immer die im jeweiligen Bundesland geltende Landesbauordnung mit ihren ergänzenden
Verordnungen, Vorschriften und Technischen Baubestimmungen sowie alle einschlägigen Normen, Vorschriften und Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Checklisten sind so gestaltet, dass sie möglichst vielseitig und einfach zu handhaben sind. Mit ihnen kann (ähnlich wie bei PC-Programmen) auch ein relativ unerfahrener Anwender einfach und schnell ein Ergebnis erzielen.
Für „Anfänger“ und Anwender mit nicht ausreichenden Brandschutzkenntnissen besteht dabei jedoch die Gefahr,
dass das eigene Brandschutzwissen überschätzt wird. In diesen Fällen kann es bei der Verwendung der Checklisten
als Hilfsmittel zur Erstellung von Brandschutznachweisen zu Fehlern kommen, die sehr schwerwiegend sein können.
Insbesondere gilt dies auch dann, wenn Abweichungen und Ausnahmen erkannt und entsprechende Kompensationsmaßnahmen erarbeitet werden müssen bzw. wenn es erforderlich ist, bestimmte Brandschutzanforderungen der
Bauordnungen und ergänzende Vorschriften fachgerecht zu interpretieren und umzusetzen.
Aus diesen Gründen ist es für den vorgenannten Personenkreis unbedingt erforderlich, Brandschutznachweise, die
mithilfe der Checklisten erstellt worden sind, von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Dies ist besonders wichtig
in den Ländern, in denen der Brandschutznachweis nicht mehr im Genehmigungsverfahren geprüft wird.
Kommentare, Empfehlungen, Vorschläge (Tipps): Die Checklisten beinhalten teilweise Kommentare und Empfehlungen, die in der betreffenden LBO nicht enthalten sind. Diese sind in der Regel kursiv gedruckt, wobei sie oft
als „Tipp“ bezeichnet werden.
Naturgemäß ist es möglich, dass die in den Kommentaren und Tipps angegebenen Vorschläge von Behörden oder
anderen Fachleuten nicht akzeptiert oder anders interpretiert werden. Der Anwender der Checklisten muss deshalb
jeweils selbst prüfen und entscheiden, ob er diese Ausführungsvorschläge bzw. Empfehlungen übernimmt oder
nicht.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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1
Allgemeine Angaben, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten, Vorschriften, Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung
Check 1.1:
Allgemeine Angaben und Informationen zum Brandschutznachweis
1.1
Allgemeine Angaben und Informationen zum Brandschutznachweis
Bauvorhaben:
Bauherr:
Architekt:
Ersteller des Brandschutznachweises/-konzeptes:
Zweck und Rechtsgrundlage(n) des Brandschutznachweises/-konzeptes:
Angabe, welche Nachweisberechtigung der Ersteller des Brandschutznachweises benötigt und Nachweis, dass
diese Berechtigung vorliegt:*
Inhalt und Umfang des Brandschutznachweises, beigelegte Brandschutzpläne und Anlagen:
Angaben zur Visualisierung von wichtigen Brandschutzanforderungen in Brandschutzplänen:
Zugrunde gelegte Informationen wie Pläne und sonstige Unterlagen (mit Angabe der genauen Daten wie Plannummern und Planstände):
Angabe und Information über eventuell erforderliche Abweichungen und wie damit verfahren werden soll:**
Angaben über die Zulassung und Prüfung der Abweichungen.
Ergebnis:

Eintragung der relevanten Informationen. Weiter mit Punkt 1.2.
*
Wichtig: Es sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass der Ersteller des Brandschutznachweises die jeweils erforderliche Berechtigung bzw. Nachweisberechtigung hat. Die Regelungen hierzu sind in den
einzelnen Ländern unterschiedlich. Oft ist für die Erstellung eines Brandschutznachweises eine Bauvorlageberechtigung notwendig. Teilweise werden auch weitergehende Anforderungen an den Nachweisersteller gestellt,
die z.B. auch von der Gebäudeklasse abhängen können.
**
Wichtig: Enthält der Brandschutznachweis Abweichungen (Ausnahmen/Befreiungen), so sollte der Bauherr
darauf hingewiesen werden, dass er diese beantragen muss und diese auch genehmigt werden müssen. Dies
ist besonders wichtig bei Gebäuden, bei denen der Brandschutznachweis im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nicht mehr geprüft wird. Außerdem ist es natürlich notwendig, dass alle Vorgaben des Brandschutznachweises in die weitere Planung eingearbeitet werden.
Check 1.2:
Einstufung des Gebäudes, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten und Vorschriften
1.2
Einstufung des Gebäudes, Grundlagen, brandschutztechnische Kenndaten,
Vorschriften
Angabe der maßgebenden LBO:
Angabe der Gebäudeklasse (Ermittlung siehe Punkt 2.1):
Angabe, ob das Gebäude kein Sonderbau, ein geregelter Sonderbau oder ein nicht geregelter Sonderbau ist (Ermittlung siehe Punkt 2.2):
Angabe der maßgebenden Sonderbauvorschriften (bei geregelten Sonderbauten) bzw. der dem Nachweis zugrunde gelegten Muster-Sondervorschriften (bei nicht geregelten Sonderbauten):
Kurzbeschreibung des Gebäudes: maximale Abmessungen, Lage und Zahl der Geschosse, Bauweise (in Stichworten):
Höhe des obersten (möglichen) Aufenthaltsraumes über Gelände:
Aufenthaltsräume im KG/DG:
Nutzung des Gebäudes, Nutzungseinheiten:
Besondere Räume, Brandgefahren, Zündquellen und Brandlasten:
Anzahl und Art der das Gebäude nutzenden Personen:
Angabe von Besonderheiten im Hinblick auf den Brandschutz:
Beschreibung der Schutzziele und Angabe zu eventuellen besonderen Schutzzielen. Eventuell Angaben und Hinweise zur Feuerversicherung:
Für den Brandschutznachweis relevante Vorschriften und Regelwerke:
Ergebnis:

Eintragung der relevanten Informationen. Weiter mit Punkt 1.3.
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Check 1.3:
Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutznachweises
1.3
Vorbemerkungen und bauliche Umsetzung des Brandschutznachweises
1. Wichtig: Im Brandschutznachweis werden die verbalen bauaufsichtlichen Begriffe und nicht die Klassen nach
DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 verwendet (z.B. fh statt F 30, hf statt F 60-AB bzw. (R)EI 60 [HolzR], fb statt F
90-AB, Tür fb + S statt T 90, Tür fh + RD + S statt T 30-RS usw.).
Diesen verbalen bauaufsichtlichen Begriffen müssen dann in der weiteren Bauplanungs- und -ausführungsphase die entsprechenden Klassen auf nationaler Ebene (DIN 4102) bzw. europäischer Ebene (DIN EN 13501)
zugeordnet werden. Die Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 Anlagen 01 bis 02 geregelt, siehe dort. Zur
Vereinfachung sind die jeweiligen Klassen jedoch auch in dieser Checkliste angegeben.
2. Für eine schnelle und einfache Handhabung wird der Brandschutznachweis in Brandschutzplänen visualisiert.
Die Pläne enthalten die Anforderungen an die raumabschließenden feuerwiderstandsfähigen Wände und Decken und an die Rettungswege sowie weitere wichtige Informationen.
Die im Brandschutznachweis und in den Plänen verwendeten Abkürzungen, Farben und Symbole werden in
den als Anlage A.1 bis A.3 beiliegenden Legenden erläutert. Die Brandschutzpläne sind in Anlage B enthalten.
3. Der Brandschutznachweis gilt für die in den Planunterlagen dargestellte und in den beiliegenden Unterlagen
beschriebene Situation und Nutzung. Falls im Zuge der weiteren Planung bzw. auch später während des Betriebs Umplanungen und Änderungen erfolgen, muss der Brandschutznachweis entsprechend angepasst werden.
4. Die im Brandschutznachweis beschriebenen Maßnahmen stellen nur eine Möglichkeit dar, einen ausreichenden
Brandschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen der Bauordnung entspricht. Bei der Interpretation und
Umsetzung von Brandschutzanforderungen, die in der Bauordnung und ihren ergänzenden Vorschriften nicht
genau festgelegt sind bzw. bei denen eine unterschiedliche Interpretation und Auslegung möglich ist, können
sich auch andere Lösungen bzw. Brandschutzanforderungen bzw. Kompensationsmaßnahmen ergeben bzw.
von der Genehmigungsbehörde verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch bei Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen. In den genannten Fällen ist eine entsprechende Anpassung bzw. Ergänzung des Brandschutznachweises erforderlich.
5. Für die jeweiligen Anforderungen und ihre Umsetzung gelten die Landesbauordnung mit ihren ergänzenden
Verordnungen, Vorschriften und Technischen Baubestimmungen sowie die Bauregelliste und alle einschlägigen
Normen, Vorschriften und Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung.
6. Wichtig: Es ist darauf zu achten, dass der Brandschutznachweis bei allen Planungen und Fachplanungen (insbesondere bei den haustechnischen Leitungsanlagen) eingearbeitet bzw. berücksichtigt und bei der Detailplanung, Bauüberwachung und Abnahme entsprechend umgesetzt wird. Außerdem ist der Bauherr bzw. Betreiber
dafür verantwortlich, dass er auch während des Gebäudebetriebs eingehalten wird und dass bei Umplanungen
bzw. Nutzungsänderungen eine entsprechende Anpassung erfolgt. Zu diesem Zweck sollten alle an dem Bau
und Gebäude Beteiligten eine Kopie des Brandschutznachweises erhalten mit dem Hinweis auf entsprechende
Beachtung und Umsetzung.
Ergebnis:

Anpassung der Vorbemerkungen für das aktuelle Gebäude. Weiter mit Punkt 1.4.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Check 1.4:
Besondere Hinweise für die haustechnischen Planer und Gewerke
1.4
Besondere Hinweise für die haustechnischen Planer und Gewerke
Grundlage für die Berücksichtigung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes bei der Planung und Ausführung
der haustechnischen Leitungsanlagen und Gewerke sind dieser Brandschutznachweis und die zugehörigen
Brandschutzpläne. Dabei ist folgendes zu beachten:
A Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken:
Sämtliche Wände und Decken, die in den Brandschutzplänen farbig angelegt sind, müssen raumabschließend
und feuerwiderstandsfähig (abschottend) sein. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich aus der dem Brandschutznachweis in Anlage A.3 beiliegenden Legende (z.B. gelb = feuerhemmend, orange = hochfeuerhemmend, rot = feuerbeständig, violett = Brandwand bzw. Bauart einer Brandwand).
Immer wenn Leitungen durch derartige Wände und Decken führen, sind nach dem Baurecht und den ergänzenden Vorschriften (z.B. MLAR, MLüAR) entsprechende Sicherungsmaßnahmen erforderlich (in der Regel Abschottungen oder gleichwertige Sicherungen in der Feuerwiderstandsfähigkeit des durchdrungenen raumabschließenden Bauteils).
B Verlegung von Leitungsanlagen in Rettungswegen:
Sämtliche Bereiche, die in den Plänen hellgrün und dunkelgrün angelegt sind, dienen als baulich notwendige
Rettungswege, siehe Legende (z.B. notwendige Flure, notwendige Treppenräume, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und ihren Ausgängen sowie sichere Ausgänge ins Freie).
Immer wenn brennbare Leitungsanlagen oder Leitungsanlagen mit brennbaren Medien in derartigen notwendigen Rettungswegen verlegt werden, sind nach dem Baurecht und den ergänzenden Vorschriften (z.B. MLAR,
MLüAR) entsprechende Sicherungsmaßnahmen erforderlich (in der Regel Abkapselungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige nichtbrennbare Unterdecken oder feuerwiderstandsfähige Installationskanäle).
Davon ausgenommen sind nur Elektroleitungen, die ausschließlich der Versorgung der Rettungswege dienen,
sowie bestimmte Elektroleitungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen (siehe jeweils geltende Richtlinien
und Vorschriften).
C Planung des Brandschutzes in der Haustechnik:
Der vorbeugende Brandschutz muss in der haustechnischen Planung von Anfang an und möglichst früh berücksichtigt und eingebunden werden. Dabei sollte bereits in der Vorplanungsphase darauf geachtet werden,
dass die vorgesehenen Maßnahmen später auch fachgerecht ausgeführt werden können (z.B. ausreichend
große Aussparungen für Kabelabschottungen, ausreichende Arbeitsräume für die Ausführung der Abschottungen).
D Verlegung der haustechnischen Leitungsanlagen:
Bereits während der Verlegung der Leitungsanlagen ist unbedingt darauf zu achten, dass die Leitungen so verlegt und befestigt werden, dass die später erfolgenden Brandschutzmaßnahmen fachgerecht ausgeführt werden
können.
Beispiel 1: Elektrische Leitungsanlagen müssen so durch die Öffnungen geführt werden, dass es später möglich ist, fachgerechte Abschottungen gemäß Zulassung auszuführen.
Beispiel 2: Haustechnische Leitungsanlagen müssen vor und nach Abschottungen entsprechend den Vorgaben der Verwendbarkeitsnachweise befestigt werden.
Beispiel 3: Sollen in notwendigen Fluren oder Treppenräumen nichtbrennbare feuerwiderstandsfähige Unterdecken zur Abkapselung von brennbaren Leitungsanlagen ausgeführt werden, müssen alle Leitungsanlagen
oberhalb dieser Unterdecken mit einer ausreichenden Feuerwiderstandsdauer befestigt werden.
E Ausführung der Abschottungen und Brandschutzmaßnahmen bei haustechnischen Leitungsanlagen:
Es ist besonders darauf zu achten, dass alle Abschottungen und Brandschutzmaßnahmen bei haustechnischen
Leitungsanlagen fachgerecht und entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Verwendbarkeitsnachweise (Zulassung, Prüfzeugnis, Montageanleitung der Hersteller) ausgeführt werden. Bei komplexeren Gebäuden ist hierfür eine „Fachbauleitung Brandschutz“ empfehlenswert bzw. notwendig. Diese sollte bereits bei den vorstehenden Punkten C und D eingebunden werden.
Ergebnis:

Anpassung der Vorbemerkungen für das aktuelle Gebäude. Weiter mit Punkt 2.
Tipp: Insbesondere ist darauf zu achten, dass alle an der Haustechnik Beteiligten den Brandschutznachweis
und einen Satz Brandschutzpläne erhalten Dabei sollten diese Gewerke ausdrücklich auf die Brandschutzpläne
und die vorstehenden Hinweise aufmerksam gemacht werden.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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2
Bestimmung der Gebäudeklasse und Überprüfung Sonderbau
Die wichtigsten „Schalter“ für die Erstellung eines Brandschutznachweises sind die „Gebäudeklasse“ und die Feststellung „Sonderbau ja/nein“.
Check 2.1:
Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingestuft.
2.1
LBO /
Atlas
Einstufung in die Gebäudeklasse
Gebäudeklasse 1a
Freistehende Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m
und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von
insgesamt nicht mehr als 400 m²**
Gebäudeklasse 1b
Freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte § 2 (3) Nr. 1
Gebäude
Gebäudeklasse 2
Gebäudeklasse 3
Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m und nicht mehr Sonstige Gebäude mit einer Höhe* bis zu 7 m
als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht
mehr als 400 m²**
§ 2 (3) Nr. 2
§ 2 (3) Nr. 3
Gebäudeklasse 4
Gebäude mit einer Höhe* bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²**
§ 2 (3) Nr. 4
§ 2 (3) Nr. 5
Gebäudeklasse 5
Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer
Gebäude
*
Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
** Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne der MBO sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung dieser BruttoGrundflächen bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Beispiele siehe Kap. 7.6/3.4
Achtung: Bei Teilnutzungseinheiten ergibt sich die Brutto-Grundfläche aus der Summe der Teilnutzungseinheiten. Da in einigen Ländern bei Teilnutzungseinheiten abweichende Regelungen bestehen, sollte im Zweifelsfall mit der für die Prüfung des
Brandschutzes zuständigen Stelle immer genau geklärt werden, wie die Größe der jeweiligen Nutzungseinheit ermittelt wird.
Beispiel: Bei einem Gebäude mit einer Höhe von ≤ 13 m und zwei Teilnutzungseinheiten von je 210 m² beträgt die Größe der
Nutzungseinheit insgesamt 420 m² und das Gebäude ist gemäß MBO in Gebäudeklasse 5 einzustufen.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Wichtig:
Jedes Gebäude, unabhängig davon, ob es ein Sonderbau ist, hat eine Gebäudeklasse. Es ist unbedingt darauf zu
achten, dass als Erstes die Gebäudeklasse richtig bestimmt wird, da sich daraus die wesentlichen Brandschutzanforderungen ergeben. Außerdem ergibt sich aus der Gebäudeklasse in verschiedenen Ländern auch, ob bzw. wie
der Brandschutznachweis geprüft wird und welche Voraussetzungen der Ersteller des Brandschutznachweises erfüllen muss. (In Bayern werden z.B. Brandschutznachweise der Gebäudeklassen 1 bis 4 nicht geprüft, der Nachweisersteller für ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 muss jedoch eine besondere Berechtigung haben und in einer entsprechenden Liste geführt werden).
Ergebnis:
Das Gebäude wird eingestuft in Gebäudeklasse:
Begründung:

Angabe der Gebäudeklasse
kurze Begründung für die Einstufung
Deutliche Angabe der ermittelten Gebäudeklasse im Brandschutznachweis. Diese wird auch bei der weiteren
Bearbeitung des Nachweises immer wieder benötigt. Empfehlenswert ist eine kurze Begründung, welche Kriterien für die Ermittlung zugrunde gelegt wurden. Weiter mit Punkt 2.2.
Tipp: Falls Unklarheiten bei der Feststellung der Gebäudeklasse bestehen, ist es empfehlenswert, diese mit
der den Brandschutz prüfenden Stelle vor der Erstellung des Nachweises eindeutig abzustimmen. Dies ist von
besonderer Bedeutung, da bei einer falschen oder nachträglich geänderten Gebäudeklasse sich gravierende
Änderungen sowohl in den Brandschutzanforderungen als auch bei der Prüfung des Brandschutznachweises
und der Berechtigung für die Erstellung des Nachweises ergeben können.
Beispiel 1:
Aneinandergebaute Gebäude mit verschiedenen Höhen auf einem Grundstück. Falls die Gebäude einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang haben und nur miteinander funktionieren (z.B. bezüglich der Rettungswege), so ergibt sich die Gebäudeklasse für beide Gebäude aus der Höhe des höheren Gebäudes. Können
die beiden Gebäude bezüglich ihrer Funktionalität jedoch als zwei einzelne Gebäude betrachtet werden, bei
denen jedes für sich alleine funktioniert (insbesondere bezüglich der Rettungswege), so ist es eventuell auch
möglich, jedem der Gebäude eine eigene Gebäudeklasse zuzuweisen. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit
der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.
Beispiel 2:
Eine Abweichung von der Gebäudeklasse ist nicht möglich. Ist ein Gebäude am Hang so angeordnet, dass sich
eine maßgebende Höhe (siehe vorstehende Fußnote *) von 7,10 m ergibt, so ist das Gebäude in Gebäudeklasse 4 einzustufen (wenn die Nutzungseinheiten jeweils nicht mehr als 400 m² haben). Dies gilt auch, wenn
das Gebäude ansonsten in Bezug auf die Zahl der Geschosse als Gebäudeklasse 3 behandelt werden könnte
und jede Nutzungseinheit eine anleiterbare Stelle mit einer Brüstungshöhe von unter 8 m hat. In diesem Fall
wäre es jedoch möglich, bei den jeweiligen Brandschutzanforderungen, z.B. an Tragwerk, Trennwände, Decken, Treppenräume usw., Abweichungen von hochfeuerhemmend auf feuerhemmend zu beantragen mit der
Begründung, dass das Gebäude insgesamt mit einem Gebäude der Gebäudelasse 3 vergleichbar ist. Natürlich
ist in solchen Fällen eine frühzeitige Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Check 2.2:
Feststellung, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt.
2.2
Überprüfung „Sonderbau“
§ 2 (4)
Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden
Tatbestände erfüllen:
1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe* von mehr als 22 m),
2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
3. Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als
800 m² haben,
5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,
6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
7. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden
Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen,
8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als
12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,
9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als 6 Personen oder
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt
sind,
10. Krankenhäuser,
11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen3 einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
15. Camping- und Wochenendplätze,
16. Freizeit- und Vergnügungsparks,
17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,
19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder
erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit
vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
*
Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
Wichtig:
Neben der Gebäudeklasse ist die Feststellung, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt oder
nicht, für den Brandschutznachweis von elementarer Bedeutung, da sich auch hieraus sinngemäß wie bei der Gebäudeklasse die Anforderungen an den Ersteller und die Überprüfung ergeben. Außerdem ist diese Checkliste für
Sonderbauten nicht bzw. nur eingeschränkt verwendbar, und zwar nur in dem Umfang, in dem der Sonderbau nach
der jeweiligen LBO behandelt werden kann.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Ergebnis:
Das Gebäude ist:
Begründung:
Maßgebende Sonderbauvorschriften bzw.
zugrunde gelegte Muster-Sonderbauvorschriften
Angabe, ob es sich um keinen Sonderbau, einen geregelten
Sonderbau oder einen nicht geregelten Sonderbau handelt.
kurze Begründung für die Einstufung.
Angabe der maßgebenden Sonderbauvorschriften (bei geregelten Sonderbauten) bzw. der dem Nachweis zugrunde gelegten Muster-Sonderbauvorschriften (bei nicht geregelten
Sonderbauten)

Deutliche Angabe, ob es sich bei dem Gebäude um einen Sonderbau handelt oder nicht, mit Begründung, welche Kriterien für die Ermittlung zugrunde gelegt wurden.

Wenn kein Sonderbau vorliegt, weiter mit Punkt 3.

Liegt ein Sonderbau vor, dann bitte Folgendes beachten:
Wichtig: Diese Checkliste behandelt nur Gebäude, die keine Sonderbauten sind. Sonderbauten können
deshalb nur in dem Umfang mit der Checkliste bearbeitet werden, in dem beim jeweiligen Sonderbau die
Anforderungen der LBO gelten (und keine besonderen Anforderungen gestellt werden).




Ergibt die Überprüfung, dass ein Sonderbau vorliegt, ist als Nächstes zu überprüfen, ob es sich um einen sogenannten „geregelten“ oder einen „nicht geregelten“ Sonderbau handelt.
Bei „geregelten“ Sonderbauten sind die im jeweiligen Land eingeführten Sonderbauvorschriften anzugeben
und einzuhalten. Die Anforderungen für den Brandschutznachweis ergeben sich damit zunächst aus den für
das Gebäude geltenden Sonderbauvorschriften. Diese regeln „besondere Anforderungen“, die über die LBO
hinausgehen oder aber auch Erleichterungen sein können. In allen anderen Bereichen, in denen in den Sonderbauvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt dann wieder die LBO. Spätestens
dann ist auch die Gebäudeklasse von Bedeutung, da sich daraus die LBO-Anforderungen ergeben.
Bei „nicht geregelten“ Sonderbauten wurden im jeweiligen Land entsprechende Sonderbauvorschriften bauaufsichtlich nicht eingeführt. Damit gilt dort grundsätzlich die LBO. Jetzt besteht die Schwierigkeit darin, zu ermitteln, welche besonderen Anforderungen an den Sonderbau zu stellen sind, aber auch, wo eventuell Erleichterungen möglich sind. Aufgrund der fehlenden bauaufsichtlich eingeführten Sonderbauvorschrift sind diese
Fragen naturgemäß schwieriger zu lösen als bei bauaufsichtlich eingeführten (geregelten) Sonderbauten. In
solchen Fällen ist es grundsätzlich möglich (und auch sinnvoll), sich beim Brandschutzkonzept an den jeweiligen Muster-Sonderbauvorschriften zu orientieren (z.B. bezüglich besonderer Anforderungen, möglicher Erleichterungen und der Gliederung).
Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass es sich bei den Sonderbauvorschriften um in sich schlüssige „Sonderbaukonzepte“ handelt, die sowohl innerhalb der Sonderbauvorschrift als auch auf die jeweilige zugehörige
LBO abgestimmt sind. Deshalb sollten dann auch die zur Orientierung herangezogenen (bauaufsichtlich nicht
eingeführten) Muster-Sonderbauvorschriften insgesamt angewendet und auf die jeweilige LBO abgestimmt
werden. Dies gilt natürlich nicht in den Bereichen, in denen einige ältere Muster-Sonderbauvorschriften nicht
mehr dem heutigen Stand entsprechen, z.B. die Muster-Krankenhausverordnung vom Dezember 1976. Hier
muss jeweils sehr genau geprüft werden, welche Anforderungen noch stimmen und welche dem heutigen
Stand anzupassen sind.
Bei einer weiteren Bearbeitung des Sonderbaus mit der Checkliste bitte unbedingt darauf achten, dass für den
Sonderbau weitergehende Anforderungen bestehen, die sich aus den jeweiligen Sonderbauvorschriften bzw.
bei nicht geregelten Sonderbauten aus den besonderen Eigenschaften des Sonderbaus ergeben. Weiter mit
Punkt 3.
Tipp: In der Regel sind bei Sonderbauten immer bauliche Rettungswege notwendig, wenn in einer Nutzungseinheit mehr als 10 bis 12 Personen gerettet werden müssen, siehe auch Punkt 9.4.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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3
Grundsätzliche Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
Check 3.1:
Einteilung der Baustoffe nach ihrem Brandverhalten in bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen
3.1
§ 26 (1)
Brandverhalten von Baustoffen
Kurzinfo
Baustoffe werden unterschieden in:
 nichtbrennbare (nb),
 schwer entflammbare (se) und
 normal entflammbare (ne).
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
1. nichtbrennbare,
2. schwer entflammbare,
3. normal entflammbare.
Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe) dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht,
wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflammbar sind.
LBO/Atlas
Kap. 4.2
Check 3.1.A:
Umsetzung der bauaufsichtlichen Benennungen nichtbrennbar, schwer entflammbar und normal entflammbar in
Klassen. Legende siehe Anlage A.1. Die Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 Anlage 02 geregelt.
Nationale Klassen Bauaufsichtliche
nach DIN 4102-1 Benennung
A 1/A 2
nichtbrennbar
Europäische Klassen
nach DIN DN 13501-1
A1
A 2 - s1, d0
B - s1, d0
B1
B2
B 3*
*
A 2 - s2, d0
schwer entflammbar B - s3, d0
A 2 - s1, d1
B - s1, d2
A 2 - s3, d2
D - s1, d0
E
normal entflammbar D - s1, d1
D - s1, d2
E - d2
leicht entflammbar* F*
C - s1, d0
A 2 - s3, d0
C - s2, d0
A 2 - s1, d2
C - s1, d1
B - s3, d2
D - s2, d0
D - s2, d1
D - s2, d2
Zusatzanforderungen
kein Rauch und kein brennendes Abfallen/Abtropfen
kein Rauch und kein brennendes Abfallen/Abtropfen
B - s2, d0 kein brennendes
C - s3, d0 Abfallen/Abtropfen
B - s1, d1 kein Rauch
C - s1, d2
C - s3, d2 ‒
D - s3, d0 kein brennendes
Abfallen/Abtropfen
D - s3, d1
D - s3, d2 ‒
‒
Leicht entflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden.
Ergebnis:

Soweit sich aus den nachfolgenden Punkten keine höheren Anforderungen ergeben, muss für jeden im Gebäude verwendeten Baustoff die Mindestanforderung „normal entflammbar“ eingehalten werden.
Tipp: Hierfür muss immer auch ein gültiger Verwendbarkeitsnachweis vorliegen. Dieser erfolgt bei Baustoffen
entweder durch die Verwendung von geregelten Baustoffen (Bauprodukten) nach Bauregelliste (z.B. auf nationaler Ebene nach DIN 4102-4 Abschnitt 2) bzw. durch die Verwendung von besonders geprüften und nachgewiesenen Baustoffen (z.B. auf nationaler Ebene durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis bzw. in
einzelnen besonderen Ausnahmefällen durch eine Zustimmung im Einzelfall).
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderung „normal entflammbar“ für alle verwendeten Baustoffe (Bauprodukte):
weiter mit Punkt 3.2.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderung: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung +
Kompensation. Weiter mit Punkt 3.2.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Check 3.2:
Einteilung der Bauteile nach ihrem Brandverhalten in bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen
3.2
Kurzinfo
Bauteile werden unterschieden in:
 feuerbeständige (fb),
 hochfeuerhemmende (hf) und
 feuerhemmende (fh).
*
§ 26 (2)
Brandverhalten von Bauteilen
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähig- Kap. 4.3
keit unterschieden in:
1. feuerbeständige,
2. hochfeuerhemmende,
3. feuerhemmende;
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.
Lautet die bauaufsichtliche Bauteilanforderung feuerbeständig, so müssen die tragenden und aussteifenden Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und raumabschließende Bauteile eine zusätzlich in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
Lautet die bauaufsichtliche Bauteilanforderung hochfeuerhemmend, so
muss entweder der vorstehende Absatz eingehalten werden oder bei Bauteilen, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen
bestehen, müssen die Bauteile allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
Die Brandschutzbekleidung muss der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – HFHHolzR (Fassung Juli 2004) entsprechen, die als Technische Baubestimmung eingeführt ist.
Check 3.2.A:
Umsetzung der bauaufsichtlichen Benennungen feuerbeständig, hochfeuerhemmend und feuerhemmend in Klassen. Legende siehe Anlage A.1. Die Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 Anlage 01 geregelt.
BauaufNationale Klassen
sichtliche
nach DIN 4102-4*
Anforderung
F 90-A
F 90-AB
feuerbeständig
F 60-A**
F 60-AB**
hochfeuerhemmend
F 30
feuerhemmend
Europäische Klassen nach DIN EN 13501-2***
Tragende Bauteile
Nichttragende Bauteile
ohne Raumabschluss mit Raumabschluss
mit Raumabschluss
(Stützen)
(tragende Trennwände)
(nichttragende
Trennwände)
R 90 [nb]
REI 90 [nb]
EI 90 [nb]
R 90 [wnb]
EI 90 [wnb]
REI 90 [wnb]
R 60 [nb]
R 60 [wnb]
R 60 [HolzR]
R 30
REI 60 [nb]
REI 60 [wnb]
REI 60 [HolzR]
REI 30
EI 60 [nb]
EI 60 [wnb]
EI 60 [HolzR]
EI 30
*
Bei den Klassen nach DIN 4102-4 wird nicht zwischen tragend und nichttragend unterschieden. Falls eine solche Unterscheidung notwendig ist (z.B. tragende Wände notwendiger Flure in Gebäudeklasse 5 mit Tragwerksanforderung fb und
Raumabschlussanforderung fh) kann dies durch die in eckigen Klammern angebrachten Zusätze [T] für Tragwerk und [R] für
Raumabschluss geschehen. Klassifizierung auf nationaler Ebene: F 90-AB [T] F 30 [R] bzw. auf europäischer Ebene:
R 90 [wnb] EI 30.
** Die Klassifizierung „hochfeuerhemmend“ mit tragenden und aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffen ist nur auf europäischer Ebene möglich.
*** Nichttragende Innen- und Außenwände, Doppelböden und selbstständige Unterdecken siehe Bauregelliste A Teil 1 Anlage
0.1.2.
Ergebnis:

Bei der Umsetzung der „verbalen“ bauaufsichtlichen Anforderungen „feuerbeständig“ und „hochfeuerhemmend“
in Klassen auf nationaler bzw. europäischer Ebene sind die jeweils bestehenden Zusatzanforderungen an das
Brandverhalten der Baustoffe gemäß vorstehender Tabelle 3.2.A zu beachten.
Tipp: Hierfür muss immer auch ein gültiger Verwendbarkeitsnachweis vorliegen. Dieser erfolgt bei Bauteilen
entweder durch die Verwendung von geregelten Bauteilen (Bauprodukten bzw. Bauarten) nach Bauregelliste
(z.B. auf nationaler Ebene nach DIN 4102-4) bzw. durch die Verwendung von besonders geprüften und nachgewiesenen Bauprodukten und Bauarten (z.B. auf nationaler Ebene durch ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis bzw. in einzelnen besonderen Ausnahmefällen durch eine Zustimmung im Einzelfall).
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe bei den bauaufsichtlichen Anforderungen „feuerbeständig“ bzw. „hochfeuerhemmend“ für alle verwendeten Bauteile (Bauprodukte, Bauarten): weiter mit Punkt 4.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 4.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Brandwände
§ 30 (1)
Schutzziel: Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (GeKap.
bäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) aus6.2.2-A/1
reichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
Nachfolgend wird überprüft, ob und wo Brandwände (BW) bzw. Wände anstelle von Brandwänden (WaBW) erforderlich sind (Check 4.1), welche brandschutztechnische Qualität (Klassifizierung) diese Wände jeweils haben müssen (Check 4.2) und wie diese Wände auszuführen sind (z.B. Dach- und Fassadenanschluss, Sicherung von Öffnungen usw. (Check 4.3).
Check 4.1:
Überprüfung, ob und wo Brandwände (BW) bzw. Wände anstelle von Brandwänden (WaBW) erforderlich sind.
4.1
§ 30 (2) (10)
Brandwände sind erforderlich
BW sind erforderlich
BW
A beim Abstand
≤ 2,50 m zur Grundstücksgrenze:
B zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude
in Abständen ≤ 40 m:
C zur Unterteilung
landwirtschaftlich genutzter Gebäude in
BA ≤ 10.000 m³:
D zwischen Wohngebäuden und Landwirtschaftsgebäuden:
sowie
zwischen Wohnteilen
und Landwirtschaftsteilen:
BW als GA
BW als IBW
BW als IBW
BW als GA
BW als IBW
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
A Als Gebäudeabschlusswand (GA), ausgenommen von Gebäuden
ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als
50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit
einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften
zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Dies gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 MBO, wenn sie
von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand
einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.
B Als innere Brandwand (IBW) zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m.
C Als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter
Gebäude in Brandabschnitte (BA) von nicht mehr als 10.000 m³
Brutto-Rauminhalt.
D Als Gebäudeabschlusswand GA) zwischen Wohngebäuden und
angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere
Brandwand (IBW) zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.
LBO/Atlas
Kap.
6.2.2-A/3.3
Kap.
6.2.2-A/3.4
Kap.
6.2.2-A/3.6
Kap.
6.2.2-A/3.7
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
--- Wenn keine BW bzw. WaBW erforderlich sind: weiter mit Punkt 5.
OK: Wenn BW bzw. WaBW erforderlich sind und diese angeordnet werden: weiter mit Punkt 4.2.
xXx: Wenn BW bzw. WaBW erforderlich sind und die Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, ist eine genehmigungspflichtige Abweichung (Ausnahme/Befreiung) mit entsprechender Erläuterung/Begründung sowie
Angabe der in der Regel notwendigen Kompensationsmaßnahmen notwendig. Falls BW bzw. WaBW angeordnet werden, weiter mit Punkt 4.2. Werden keine BW bzw. WaBW angeordnet, weiter mit Punkt 5.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Check 4.2:
Überprüfung, welche Feuerwiderstandsdauer und Bauart (Klassifizierung) die erforderlichen Brandwände (BW) bzw.
Wände anstelle von Brandwänden (WaBW) haben müssen.
4.2
Erforderliche Feuerwiderstandsdauer und Bauart der Brandwände
Gebäudeklasse
Anforderungen
GK 5
Brandwand (BW):
fb + nb + M
GK 4
Wand anstelle einer
Brandwand (WaBW):
hf + M
GK 1 bis 3
Wand anstelle einer
Brandwand (WaBW):
hf
Wand anstelle einer
Brandwand (WaBW) als
Gebäudeabschlusswand (GA):
F 30 [ia] - F 90 [ia]
Bauaufsichtliche Anforderungen/Klassen
Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig (fb) sein und aus nichtbrennbaren (nb) Baustoffen bestehen.
(Klassen: F 90-A + M bzw. (R)EI 90-M [nb]).
Anstelle von Brandwänden sind zulässig: Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung (M) hochfeuerhemmend (hf)
sind.
(Klassen: F 60-AB + M bzw. (R)EI 60-M [wnb] bzw.
(R)EI 60-M [HolzR]).
Anstelle von Brandwänden sind zulässig: hochfeuerhemmende Wände
(hf).
(Klassen: F 60-AB bzw. (R)EI 60 [wnb] bzw. (R)EI 60 [HolzR]).
Anstelle von Brandwänden sind zulässig: Gebäudeabschlusswände,
die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der
tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch
feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
(Klassen: F 30 [ia] - F 90 [ia] bzw.
(R)EI 30 (io) - (R)EI 90 (io)).
In Fällen von Tabelle 4.1, Punkt D: Anstelle von Brandwänden sind
Landwirtschaft- Wand anstelle einer
liche Gebäude
Brandwand (WaBW) als zulässig: Feuerbeständige Wände, wenn Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als
mit umbautem
IBW bzw. GA:
2.000 m³ ist.
Raum ≤ 2000 m³ fb
(Klassen: F 90-AB bzw. (R)EI 90 [wnb]).
GK 1 bis 3
als GA
§ 30 (3)
LBO/Atlas
Kap.
6.2.2-B/1
Kap.
6.2.2-B/2
Kap.
6.2.2-B/
2.3.3
Kap.
6.2.2-B/
2.3.4
Kap.
6.2.2-B/2.1
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung der BW und WaBW in
den Brandschutzplänen gemäß Legende. Tipp: Nur die raumabschließenden Anforderungen an die Wände
visualisieren (z.B. BW: violett, fb-WaBW: rot, hf-WaBW: orange/violett, fb/fh-WaBW: rot/gelb).
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 4.3.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 4.3.
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Check 4.3:
Überprüfung der Ausführung und weiteren Anforderungen an die Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden.
4.3
Ausführung der Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden
Kurzinfo
4.3.1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
BW und WaBW müssen unversetzt bis
zur Bedachung durchgehen.
Innere BW und WaBW dürfen geschossweise versetzt werden, wenn
eine Brandausbreitung in andere
Brandabschnitte nicht zu befürchten
ist. Hierzu müssen die rechts stehenden Voraussetzungen eingehalten
werden.
4.3.2
GK
4
bis
5
GK
1
bis
3
IndBau
4.3.3
LBO/Atlas
Durchgängigkeit der Brandwände (BW) und Wände anstelle von Brandwänden
(WaBW)
Brandwände (BW) und Wände anstelle von Brandwänden (WaBW)
Kap.
müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen
6.2.2-B/3
übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle
innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
1. die Wände im Übrigen der vorstehenden Tabelle 4.2 entsprechen,
2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen,
feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und
keine Öffnungen haben (bei hf-WaBW: hf + nb).
(Klassen: Bei BW: F 90-A + öffnungslos/REI 90 [nb] + öffnungslos,
bei hf-WaBW: F 60-A + öffnungslos/REI 60 [nb] + öffnungslos),
3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen
(bei hf-WaBW: hf + nb).
(Klassen: Bei BW: F 90-A/(R)EI 90 [nb],
bei hf-WaBW: F 60-A/(R)EI 60 [nb]),
4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss
oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind
(bei hf-WaBW: hf).
(Klassen: Bei BW: F 90-AB/(R)EI 90 [wnb],
bei hf-WaBW: F 60-AB/(R)EI 60 [wnb]/(R)EI 60 [HolzR ]) und
5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine
Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
Lösungsbeispiele:
- Anordnung einer mindestens 1,50 m auskragende fb-Kragplatte
(bei hf WaBW: hf-Kragplatte)
- Sicherung der Öffnungen mit einer F/EI-Brandschutzverglasung in
der Feuerwiderstandsdauer der BW bzw. WaBW (evtl. auch
G/E/EW-Verglasung, aber nur wenn keine Bedenken wegen der
Strahlungswärme bestehen + Abweichung [Ausnahme/Befreiung])
- Anordnung eines Brandschutzvorhangs; Abweichung (Ausnahme/Befreiung) und Verwendbarkeitsnachweis sind erforderlich.
- Anordnung einer Sprinkleranlage; Abweichung (Ausnahme/Befreiung) und Nachweis der Eignung sind erforderlich.
Ausbildung der BW und WaBW im Dachbereich
BW und WaBW: 30 cm über
Dach oder 2 x 50 cm auskragende fb + nb-Platte. Brennbare
Bauteile dürfen nicht über BW
bzw. WaBW hinwegführen.
BW und WaBW sind mind. bis
unter die Dachhaut zu führen.
Verbleibende Hohlräume sind
vollständig mit nb Baustoffen
auszufüllen.
BW und WaBW: 50 cm über
Dach
§ 30 (4)
Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden sind 0,30 m über
die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des
Daches nicht hinweggeführt werden.
Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden sind mindestens
bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
§ 30 (5)
Kap.
6.2.2-B/4
Kap.
6.2.2-B/4.3
Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden sind mindestens
50 cm über Dach zu führen. Tipp: Gemäß M IndBauRL bestehen weitere Anforderungen.
§ 30 (6)
Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, Kap.
durch eine Brandwand oder Wand anstelle einer Brandwand getrennt
6.2.2-B/5
werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke
mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m
Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren
Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist.
Sicherung des einspringenden Winkels der BW und WaBW
Sind BW und WaBW im Eckbereich
angeordnet und beträgt der Winkel der
inneren Ecke ≤ 120 Grad, so ist der
einspringende Winkel auf 5 m wie folgt
zu sichern.
Bei BW: fb + nb + öffnungslos
Bei hf-WaBW: hf + öffnungslos
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(Klassen: Bei BW: F 90-A/(R)EI 90 [nb] + öffnungslos,
bei hf-WaBW: F 60-A/(R)EI 60 [nb] + öffnungslos bzw. F 60/AB/(R)EI
60 [wnb] + öffnungslos bzw. (R)EI 60 [HolzR] + öffnungslos)
4.3.4
Bauteile mit brennbaren Baustoffen im Bereich der BW und WaBW
Bauteile mit brennbaren Baustoffen
dürfen nicht über die BW und WaBW
hinweggeführt werden.
Bei Gebäudeabschlusswänden: Bekleidungen einschließlich Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen: nb
Ausführung der BW und WaBW bis
Außenkante Fassade. Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche
Brandausbreitung begünstigen können
wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden sind
besondere Vorkehrungen erforderlich.
4.3.5
Eingreifen von Bauteilen in BW und WaBW
Bauteile dürfen in BW und WaBW nur
so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
4.3.6
Gebäudeabschlusswänden
Anforderungen
unzulässig
inneren BW
fb + D + S*
inneren
hf + M-WaBW
hf + D + S*
inneren hf-WaBW
Gebäudeabschlusswänden
unzulässig
Sicht
öffnun- inneren BW
fb-VG*
gen inneren
hf-VG*
in:
hf + M-WaBW
inneren hf-WaBW hf-VG
4.3.7
Bauteile dürfen in Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden
nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht
beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine
gilt dies entsprechend.
Sicherung von Öffnungen in BW und WaBW
Lage und Art der Öffnung
Türöffnungen
in:
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände und
Wände anstelle von Brandwänden nicht hinweggeführt werden.
Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung
begünstigen können wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen oder
Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der
Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen.
Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen
einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar
sein.
Tipp: Achtung bei Wärmedämmverbundsystemen mit brennbaren
Dämmstoffen. Diese dürfen nicht über die Stirnseiten der BW bzw.
WaBW hinweggeführt werden. In diesem Bereich sind nichtbrennbare
Baustoffe mit Schmelzpunkt größer 1000 Grad erforderlich.
Tipp: Gemäß M IndBauRL bestehen weitere Anforderungen.
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind unzulässig.
Tipp: Wenn erforderlich, dann in BW: fb + D + S Abschlüsse
(in hf-WaBW: hf + D + S) + Beschränkung von Zahl und Größe
+ Abweichung (Ausnahme/Befreiung).
Öffnungen in inneren Brandwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die
für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die
Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende
Abschlüsse haben (in hf-WaBW: hf + D + S).
(Klassen: in BW: T 90-D/EI2 90-C…; in hf-WaBW: T 60-D/EI2 60-C…)
Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind unzulässig.
Tipp: Wenn erforderlich, dann in BW: fb-Brandschutzverglasungen
(VG) (in hf-WaBW: hf-VG) + Beschränkung von Zahl und Größe +
Abweichung (Ausnahme/Befreiung).
In inneren Brandwänden sind Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf
die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.*
Tipp: in BW: fb-VG*, in hf + M-WaBW: hf-VG*, in hf-WaBW: hf-VG.
(Klassen: in BW: F 90-VG*/EI 90*, in hf + M-WaBW: F 60-VG*/EI 60*,
in hf-WaBW: F 60-VG/EI 60)
Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen
durch BW und WaBW
§ 30 (7)
Kap.
6.2.2-B/6
§ 30 (7)
Kap.
6.2.2-B/7
§ 30 (8) (9)
LBO/Atlas
Kap.
6.2.2-B/8
Kap. 6.8
Kap.
6.2.2-B/9
Kap. 6.9
§ 40, 41
Kap.
6.2.2-B/10
Kap. 6.10
bis 6.12
* Beschränkung auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe. Tipp: Bei Brandschutzverglasungen in der Regel Größenbegrenzung auf 1 m² je Öffnung. Eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert.
** Gilt nicht für Lüftungsanlagen in Gebäuden der GK 1 bis 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben
NE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse.
D = Dichtschließend, S = Selbstschließend, VG = Brandschutzverglasung, C… (C 5 bei Türen = 200.000 Lastspiele
bzw. C 2 bei Toren = 10.000 Lastspiele).
Schottung bzw. Sicherung in der
gleichen Feuerwiderstandsauer der
BW/WaBW**
Ausführung nach MLAR, MLüAR und MSysBöR.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen (z.B:
Durchgängigkeit, Dach-/Wandanschlussbereich, Sicherung des einspringenden Winkels, Sicherung aller Öffnungen).
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen weiter mit Punkt 5.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 5.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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5
Trennwände
Schutzziel: Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten § 29 (1)
Kap. 6.2.1
innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Check 5.1:
Überprüfung, ob und wo Trennwände erforderlich sind und welche Feuerwiderstandsdauer (Klassifizierung) diese
haben müssen.
5.1
§ 29 (2) (3)
6.2.1-A/2
Erfordernis und Feuerwiderstandsdauer von Trennwänden
Gebäudeklasse
GK 5
GK 4
GK 3
GK 1 + 2
Zwischen NE sowie zwischen NE und anders genutzten Zwischen AR und
Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren
anders genutzten
Räumen im KG
NormalDG, über denen DG, über denen
geschosse
AR möglich sind keine AR möglich
sind
fb
fb
fh*
fb
hf
hf
fh*
fb
fh
fh
fh*
fb
fh**
fh**
fh* **
fh*
Zum Abschluss
von Räumen mit
Explosions- oder
erhöhter Brandgefahr
fb
fb*
fb*
fb*
* Auf fachgerechten oberen An- bzw. Abschluss der Trennwand achten, siehe nachfolgenden Punkt 5.2.1.
** Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
NE = Nutzungseinheiten, DG = Dachgeschosse, KG = Kellergeschosse, AR = Aufenthaltsräume
Check 5.1.A:
Umsetzung der bauaufsichtlichen Benennungen fb, hf und fh in Klassen
Bauaufsichtliche Benennung
fb (feuerbeständig)
hf (hochfeuerhemmend)
Klassen nach DIN 4102
F 90-A bzw. F 90-AB
F 60-A bzw. F 60-AB
fh (feuerhemmend)
F 30-B bzw. F 30
Klassen nach DIN EN 13501-2 und -3
(R)EI 90 [nb] bzw. (R)EI 90 [wnb]
(R)EI 60 [nb] bzw. (R)EI 60 [wnb] bzw.
(R)EI 60 [HolzR]
(R)EI 30
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen
gemäß Legende. Tipp: Nur die raumabschließenden Anforderungen an die Wände visualisieren
(z.B: fb: rot, hf: orange, fh: gelb).
--- Wenn keine Trennwände erforderlich sind weiter mit Punkt 6
OK: Wenn Trennwände erforderlich sind und die Mindestanforderungen eingehalten werden weiter mit Punkt 5.2
xXx: Wenn Trennwände erforderlich sind und die Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, ist eine genehmigungspflichtige Abweichung (Ausnahme/Befreiung) mit entsprechender Erläuterung und Begründung sowie
Angabe der ggf. (in der Regel) notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Falls Trennwände angeordnet werden, weiter mit Punkt 5.2. Werden keine Trennwände angeordnet, weiter mit Punkt 6.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Check 5.2:
Überprüfung der Ausführung und weiteren Anforderungen an die Trennwände.
5.2
Ausführung der Trennwände
Kurzinfo
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
§ 29 (4)
Lage
Ausführung der Trennwände
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
Die Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die
Kap.
in Nomalbis zur Rohdecke
Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur
6.2.1-A/2
geschossen
Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil
Kap.
im Dachbis unter die Dachhaut
einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuer7.6/8.4
raum
oder bis an eine raumab- hemmend herzustellen.
Kap.
schließende fh-Decke mit Tipp: Bei fh-Unterdecken auf Ausführbarkeit der Trennwandanschlüsse 8.31/4.4.2
tragenden und aussteian die fh-Unterdecke gemäß den Verwendbarkeitsnachweisen von
fenden fh-Bauteilen.
Trennwand und Unterdecke achten.
5.2.1
Oberer An- bzw. Abschluss
5.2.2
Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Trennwänden
Lage und Art der Öffnung
Anforderungen
Türöffnungen in
fh + D + S*
Sichtöffnungen in
5.2.3
fb-Wänden
hf-Wänden
fh-Wänden
fb-Wänden
hf-Wänden
fh-Wänden
fb-VG
hf-VG
fh-VG
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die
Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen
feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
Tipp: Bei Türöffnungen ist unabhängig von der Feuerwiderstandsdauer
der Trennwand (fb, hf, fh) immer nur eine fh + D + S-Tür erforderlich*.
Bei Sichtöffnungen sind in der MBO keine Anforderungen genannt.
Sicherung in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der Trennwand.
(Klassen: Türöffnungen: T 30-D/EI2 30-C…
Sichtöffnungen: in fb-Wänden: F 90-VG/EI 90,
in hf-Wänden: F 60-VG/EI 60, in fh-Wänden: F 30-VG/EI 30).
Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen
Schottung bzw. Sicherung in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der
Trennwände**
Ausführung nach MLAR, MLüAR und SysBöR.
§ 29 (5)
LBO/Atlas
Kap. 6.8.0
Kap. 6.8.1
Kap. 6.9
§ 40, 41
Kap. 6.10
Kap. 6.11
* Beschränkung auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe.
** Gilt nicht für Lüftungsanlagen in Gebäuden der GK 1 bis 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben
NE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen (z.B.
Dach-/Wandanschlussbereich, Sicherung aller Öffnungen).
Tipp: Besondere Überprüfung der oberen An- bzw. Abschlüsse. Sind diese problematisch (siehe nachfolgende
Beispiele), sollte bereits im Brandschutznachweis besonders darauf hingewiesen werden, so dass die Problematik rechtzeitig erkannt und gelöst werden kann.
Beispiel Dachgeschosse: Die Ausführung von Trennwänden bis unter die Dachhaut ist in der Regel problematisch, da sich fachgerechte obere An- bzw. Abschlüsse (einschließlich Aussteifungen in der Feuerwiderstandsklasse der Trennwände) sowie die Ausführung bis unter die Dachhaut (wenn überhaupt) nur schwer herstellen lassen. Als praktikable Alternative bietet sich an, die Dachschrägen bzw. -decken in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der Trennwände (in der Regel feuerhemmend) zu bekleiden bzw. auszuführen, so dass
dort ein fachgerechter Anschluss der Trennwände (gemäß den Verwendbarkeitsnachweisen der Trennwände
und Decken) möglich ist.
Beispiel Trapezblechdach: Bei Trapezblechdächern ist ein fachgerechter An- bzw. Abschluss nicht ohne Weiteres bzw. nur mit einem besonderen Aufwand möglich.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen weiter mit Punkt 6.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 6.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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6
Notwendige Flure
Schutzziel: Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure),
müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich
ist.
§ 36 (1)
Kap. 7.6
Check 6.1:
Überprüfung, ob und wo notwendige Flure erforderlich sind.
Das Erfordernis von notwendigen Fluren ergibt sich aus dem Umkehrschluss einer Überprüfung nach Punkt 6.1. In
Punkt 6.1 wird ermittelt, wann notwendige Flure nicht erforderlich sind. In allen anderen Fällen sind notwendige
Flure grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn die Rettungswege aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen
bzw. aus Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen. Sollen aus Nutzungsgründen keine notwendigen Flure angeordnet werden, sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen erforderlich, siehe auch nachstehende Anmerkung.
6.1
§ 36 (1) 2
Notwendige Flure sind nicht erforderlich
Kurzinfo
1. In Wohngebäuden der GK 1 und 2
2. In sonstigen Gebäuden der GK 1
und 2, ausgenommen KG
3a. Innerhalb von NE ≤ 200 m²
3b. Innerhalb von Wohnungen
4. Innerhalb von NE mit Büro- und
Verwaltungsnutzung ≤ 400 m²
(gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen für Teilnutzungseinheiten bis 400 m²,
siehe Punkt 4 in rechter Spalte)*
5. Bei Anschluss ≤ 4 Wohnungen
bzw. NE in einem Geschoss an
den notwendigen Treppenraum**
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,
3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² und
innerhalb von Wohnungen,
4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile
größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als
400 m² sind, Trennwände entsprechend ihrer Gebäudeklasse haben
und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen zwei voneinander unabhängige (eigene) Rettungswege hat.*
LBO/Atlas
Kap. 7.6/3
Kap.
7.6/3.4
*
Tipp: Auf die Gebäudeklasse achten! Beispiel: Zwei Teilnutzungseinheiten von je 201 m² ergeben eine Nutzungseinheit mit
insgesamt 402 m², was bei einem Gebäude mit einer Höhe > 7 m und ≤ 13 m zur Einstufung in GK 5 führt.
** Tipp: In der MBO werden hierzu keine Anforderungen gestellt. Es ist jedoch empfehlenswert, bei einem Anschluss von mehr
als 4 (Größenordnung 4 bis 6) Wohnungen bzw. NE an den notwendigen Treppenraum in einem Geschoss einen notwendigen
Flur zwischenzuschalten, da ansonsten der Treppenraum immer größer wird und seinen eigentlichen „Charakter“ als notwendiger Treppenraum verliert. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle empfehlenswert.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen (z.B.
notwendige Flure: hellgrün gemäß Legende).
--- Wenn keine notwendigen Flure erforderlich sind weiter mit Punkt 7.
OK: Wenn notwendige Flure grundsätzlich erforderlich sind und diese angeordnet werden weiter mit Punkt 6.2.
xXx: Wenn notwendige Flure grundsätzlich erforderlich sind, diese jedoch nicht angeordnet werden sollen, sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen notwendig. In der Regel ist hierfür eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) mit entsprechender Erläuterung/Begründung erforderlich, siehe Anmerkung. Weiter mit Punkt 7.
Tipp: Aus der vorstehenden Überprüfung ergibt sich nur, wann notwendige Flure nicht erforderlich sind.
Grundsätzlich sind damit im Umkehrschluss in allen anderen Fällen notwendige Flure erforderlich. Falls in solchen Fällen (in denen im Umkehrschluss notwendige Flure erforderlich wären) notwendige Flure aus Nutzungsgründen nicht angeordnet werden sollen (z.B. Großraumbüros, Kombibüros, Werkstätten, die nicht nach
der Industriebaurichtlinie zu behandeln sind, kleinere Läden [z.B. bis 800 m²], die keine Sonderbauten sind,
und sonstige Nutzungseinheiten, bei denen ein notwendiger Flur stören würde) muss nicht automatisch immer
ein notwendiger Flur angeordnet werden.
In diesen Fällen kann auf einen notwendigen Flur verzichtet werden, wenn das System der Rettungswege entsprechend angepasst wird. Für den dann fehlenden notwendigen Flur sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen erforderlich (z.B. ein oder mehrere möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge zu weiteren
baulichen Rettungswegen, Brandmeldeanlage mit Evakuierungsalarm, Fluchtbalkone mit zwei entgegengesetzt
liegenden Ausgängen zu baulichen Rettungswegen usw.). Für solche Lösungen ist in der Regel eine entsprechende Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig. Eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle ist empfehlenswert.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Check 6.2:
Überprüfung der Ausführung und weiteren Anforderungen an die notwendigen Flure und Laubengänge.
6.2
Ausführung der notwendigen Flure und Laubengänge
Kurzinfo
6.2.1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Mindestbreite und Stufen
LBO/Atlas
§ 36 (2)
Kap. 7.6/4
Nutzbare Breite muss für den größten
zu erwartenden Verkehr ausreichen.
Folge von ≤ 3 Stufen ist unzulässig
Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu
erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von
weniger als drei Stufen unzulässig.
6.2.2
§ 36 (3)
Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und
Kap. 7.6/5
selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die
Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind
bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der
Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Dies gilt
nicht für Laubengänge.
(Klassen: RS + nichtabschließbar / Sm-C…+ nichtabschließbar).
Unterteilung von notwendigen Fluren in Rauchabschnitte
Unterteilung alle 30 m durch nichtabschließbare RD + S-Türen, die bis zur
Rohdecke oder an eine fh-Flurdecke
führen. (Gilt nicht für Laubengänge).
6.2.3
Notwendige Flure als Stichflure
Stichflure zu einem Sicherheitstreppenraum: ≤ 15 m. (Gilt nicht für Laubengänge).
6.2.4
Geschoss
Wände notwendiger Flure und Wände/Brüstungen von Laubengängen mit nur
einer Fluchtrichtung*
Wände und Brüstungen
Normal- und
fh + Bekleidung und
Dachgeschosse Dämmstoffe nb
Kellergeschos- fb
se, deren Tragwerk fb sein
muss
Ausführung: Bis zur Rohdecke oder bis
an die fh-Unterdecke des Flurs, wenn
ein ausreichender (der raumabschließenden Feuerwiderstandsdauer der
Flurwände vergleichbarer) Raumabschluss sichergestellt ist.
6.2.5
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Dies gilt
nicht für Laubengänge.
§ 36 (3)
Kap. 7.6/6
§ 36 (4) (5)
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile Kap. 7.6/8
feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende
Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Die Wände
sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke
der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein
der raumabschließenden Feuerwiderstandsdauer der Flurwände vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist.
(Klassen: Normalgeschosse mit fh-Flurwänden: F 30-AB/(R)EI 30 [wnb]
bzw. F 30-B + BD nb/(R)EI 30 + BD nb;
Kellergeschosse mit fb-Flurwänden: F 90-AB/(R)EI 90 [wnb]).
BD = Bekleidung und Dämmstoffe (siehe Punkt 6.2.8).
Sicherung von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure und in Wänden von Lau§ 36 (4) (5)
bengängen mit nur einer Fluchtrichtung*
Lage und Art der Öffnung
Anforderungen Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und
selbstschließende Abschlüsse haben.
(Klassen:
D: dichtschließend
fh + D + S: T 30-D/EI2 30-C…).
In der MBO sind keine Anforderungen genannt.
fh-Flurwänden:
fh-VG
Tipp: Sicherung der Sichtöffnungen mit Brandschutzverglasungen
UK VG < 1,80 m
(VG) in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der Flurwände. Ab 1,80 m
über Boden:
Höhe ist in der Regel eine G-Verglasung möglich**.
Sichtfh-Flurwänden:
G 30-VG**
(Klassen:
öffnunUK VG ≥ 1,80 m
fh-VG: F 30-VG/EI 30;
nunüber Boden:
G 30-VG: G 30-VG/E 30/EW 30
gen in
fb-VG: F 90-VG/EI 90).
fb-Flurwänden zu fb-VG
fh-Flur- und Lau- D
Türöff- bengangwänden
fb-Flurwänden zu fh + D + S
nungen in Lagerbereichen
im KG
Lagerbereichen
im KG
fh-Laubengangaußenwänden:
Sicht- UK VG < 0,90 m
öffnun- über Boden:
nunfh-Laubenganggen in außenwänden:
UK VG ≥ 0,90 m
über Boden:
fh-VG
Fenster in notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung, die als
offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, sind in diesen
Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.
(Klassen: fh-VG: F 30-VG/EI 30).
LBO/Atlas
Kap.
7.6/8.5
Kap.
7.6/5.3
Kap. 6.8.0
bis 6.8.5
Kap.
7.6/8.6
Kap. 6.9.1
Kap.
7.6/10.3.2
keine
Anforderungen
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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6.2.6
Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Fluren sowie
§ 36 (6)
in Laubengängen mit nur einer Fluchtrichtung
Bauteil
Baustoffklasse
Bekleidungen, Putze, Unterdecken,
Dämmstoffe
Wände und Decken
aus brennbaren
Baustoffen
nb
(nichtbrennbar)
6.2.7
Bekleidung nb +
ausreichend dick
Ausführung nach MLAR und MSysBöR
Verlegung von Elektrokabeln und brennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennba§ 40 (2)
ren Medien
Nur zulässig, wenn eine Nutzung als
Rettungsweg ausreichend lang möglich ist.
6.2.9
§ 40 (2)
Kap.7.6/11
Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen
Zulässig.
6.2.8
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
In notwendigen Fluren sowie in offenen Laubengängen mit nur einer
Kap.
Fluchtrichtung müssen
7.6/8.3
1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Klassen A 1/A 2,
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
Ausführung nach MLAR und MSysBöR. Gemäß MLAR es bestehen
Kap.
z.B. folgende Möglichkeiten:
7.6/11
 Verlegung oberhalb von fh und nichtbrennbaren Unterdecken (fh von Kap. 6.10
oben und unten).
Tipp: Dabei ist darauf zu achten, dass alle Leitungsanlagen oberhalb der Unterdecke so befestigt werden, dass sie im Brandfall innerhalb von 30 Minuten nicht auf die Unterdecke fallen können.
(Klassen: F 30-A/EI 30 [nb]).
 Verlegung in fh und nichtbrennbaren Installationskanälen
(Klassen I 30/EI 30 (veho io)).
 Verlegung in Systemböden gemäß MSysBöR.
 Verlegung außerhalb des notwendigen Flurs.
§ 41
Kap. 6.11
Verlegung von Lüftungsanlagen
Nur zulässig, wenn eine Nutzung als
RW ausreichend lang möglich ist.
Ausführung nach MLüAR
6.2.10 Sicherung von Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen*
Schottung bzw. Sicherung in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der Flurbzw. Laubengangwand.**
Ausführung nach MLAR, MLüAR und MSysBöR
Tipp: Die jeweiligen Anforderungen hängen von der Gesamtsituation
und den in Punkt 6.2.8 getroffenen Maßnahmen ab (siehe auch Atlas
Kap. 6.10.3-A/3).
Kap. 6.10
Kap. 6.11
Kap. 6.12
6.2.11 Lüftung und Entrauchung
Bei Gebäude, die nach der MBO behandelt werden können, bestehen keine besonderen Anforderungen.
Bei Sonderbauten können besondere Anforderungen bestehen, z.B. gemäß der jeweiligen Sonderbauvorschrift.
*
Tipp: Die Anforderungen bestehen für Laubengänge mit nur einer Fluchtrichtung. Für Laubengänge mit zwei entgegengesetzt
liegenden Fluchtrichtungen wurden in der MBO keine Angaben gestellt. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass bei
Laubengängen mit zwei entgegengesetzt liegenden Fluchtrichtungen keine besonderen Anforderungen an die Wände, Brüstungen und Sicherung der Öffnungen bestehen. Dies ist nachvollziehbar, da bei Gefahr jeweils in eine andere Richtung geflüchtet werden kann. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.
** In der Regel ist hierfür eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich. Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der den
Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.
*** Gilt nicht für Lüftungsanlagen in Gebäuden der GK 1 bis 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben
NE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen gemäß
Legende (z.B. Flurwände, Unterteilung in Rauchabschnitte, Sicherung aller Tür- und Sichtöffnungen).
Tipp: Nur die raumabschließenden Anforderungen an die Flurwände visualisieren (z.B: fb: rot, fh: gelb).
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: Weiter mit Punkt 7.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation. Weiter
mit Punkt 7.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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7
Notwendige Treppen
Check 7.1:
Überprüfung, ob, wo und wie viele notwendige Treppen und Ausgänge ins Freie erforderlich sind.
Notwendige Treppen benötigen in der Regel (bis auf bestimmte Ausnahmen, siehe Punkt 8.1) einen eigenen durchgehenden notwendigen Treppenraum oder sie können unter bestimmten Voraussetzungen als notwendige Außentreppen angeordnet werden (siehe Punkt 8.1). Mehrere notwendige Treppen sind erforderlich, wenn die Rettungswege dies erfordern.
7.1
Erfordernis und Lage von notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie
Kurzinfo
7.1.1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Erfordernis einer notwendigen Treppe
Jedes nicht ebenerdige Geschoss und
der benutzbare Dachraum benötigen
mindestens eine notwendige Treppe
7.1.2
Maximale Entfernung zu notwendigen Treppen und Ausgängen ins Freie
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes (AR) oder Kellergeschosses muss
mindestens in ≤ 35 m erreichbar sein:
 ein notwendiger Treppenraum oder
 eine notwendige Außentreppe oder
 ein Ausgang ins Freie.
7.1.3
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare
Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige Treppe).
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes (AR) sowie eines Kellergeschosses (KG) muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen
Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar
sein.
Tipp: Werden die 35 m nicht eingehalten, so ist in der Regel eine zweite (weitere) notwendige Treppe erforderlich, die möglichst entgegengesetzt angeordnet werden sollte (siehe Punkt 7.1.4).
Besondere Anforderungen bei übereinanderliegenden Kellergeschossen
Es sind mindestens zwei Ausgänge in Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens
zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben.
notwendige Treppenräume, zu notwendigen Außentreppen oder ins Freie
erforderlich.
7.1.4
Erfordernis von weiteren notwendigen Treppen (in notwendigen Treppenräumen
oder als notwendige Außentreppen) oder Ausgängen ins Freie
Weitere notwendige Treppen (in notwendigen Treppenräumen oder als notwendige Außentreppen) oder
Ausgänge ins Freie sind erforderlich, wenn die Rettungswege es erfordern, z.B:
 Wenn die maximal zulässige Entfernung von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses von 35 m zu einem Ausgang zum 1. Rettungsweg überschritten ist (siehe Punkt 7.1.2).
 Wenn grundsätzlich ein notwendiger Flur erforderlich wäre, dieser jedoch aus Nutzungsgründen nicht
angeordnet werden soll (siehe Punkt 6.1).
Tipp: In diesem Fall ist in der Regel eine entsprechende Abweichung Ausnahme/Befreiung erforderlich und eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.
 Wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht möglich ist, z.B. weil bei
einer Brüstungshöhe der anleiterbaren Fenster von mehr als 8 m Höhe die Feuerwehr keine entsprechenden Rettungsgeräte (Hubrettungsfahrzeuge) hat bzw. weil keine ausreichenden Feuerwehrflächen (z.B. Feuerwehrzu- und -durchfahrten, Aufstellflächen) für Hubrettungsfahrzeuge vorhanden
sind.
 Wenn bei Sonderbauten der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht möglich
ist, weil Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
Tipp: Bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, kann kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr geführt werden kann, wenn
die hierzu erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden, siehe Punkt 9.4.1.
Wichtig: Ob es bei Sonderbauten möglich ist, den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der
Feuerwehr zu führen, sollte immer mit der den Brandschutz prüfenden Stelle bzw. der Feuerwehr geklärt werden. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei Sonderbauten, in denen sich
mehr als 12 Personen je Nutzungseinheit bzw. 30 Personen je Geschoss aufhalten, eine Rettung mit
Rettungsgeräten der Feuerwehr nicht mehr möglich ist. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen in der
Regel ein zweiter baulicher Rettungsweg in Form einer zweiten (weiteren) notwendigen Treppe (mit
notwendigem Treppenraum bzw. als Außentreppe) erforderlich ist.
7.1.5
Lage von weiteren notwendigen Treppen (in notwendigen Treppenräumen oder
als notwendige Außentreppen)
Lage möglichst entgegengesetzt, so
dass die Rettungswege (RW) möglichst kurz sind
Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so
verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die
Rettungswege möglichst kurz sind.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
- 25 -
§ 34 (1) (2)
LBO/Atlas
§ 34 (1)
Kap. 7.4/3
§ 35 (2) 1
Kap.
7.3/4.3
§ 35 (2) 2
Kap. 7.5/7
§ 33
§ 35
Kap. 7.4/4
Kap.
7.3/5.1
Kap.
7.3/3.2
Kap.
7.3/5.2.5
§ 35 (2) 3
Kap.
7.3/5.1
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Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung der notwendigen Treppen in den BS-Plänen (z.B: dunkelgrün nach Legende).
Tipp: Eine notwendige Treppe ist immer erforderlich, auch in den Speicher (ausgenommen Dachräume ohne
Aufenthaltsräume der Gebäudeklassen 1 und 2, wo einschiebbare Treppen und Leitern möglich sind). Ob weitere notwendige Treppen erforderlich sind, ergibt sich aus der Rettungswegsituation (siehe vorstehenden Punkt
7.1.4).
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 7.2
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen zu den Punkten 7.1.1, 7.1.3 und 7.1.5: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation. Da es sich hierbei um Rettungswege handelt, ist
besonders zu prüfen, ob eine Abweichung überhaupt möglich ist und die vorgesehene Kompensation die Abweichung (Ausnahme/Befreiung) ausreichend kompensiert. Nach Problemlösung weiter mit Punkt 7.2.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen zu den Punkten 7.1.2 und 7.1.4 ist in der Regel die Anordnung
einer weiteren notwendigen Treppe (in einem notwendigen Treppenraum oder als notwendige Außentreppe)
oder ein weiterer Ausgang ins Freie und/oder eine Änderung des Grundrisses erforderlich. Eine Abweichung
(Ausnahme/Befreiung) ist in solchen Fällen nicht ohne Weiteres möglich, da diesbezügliche Mängel problematisch sind und (wenn überhaupt) nur schwer (mit besonderen, auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Maßnahmen) kompensiert werden können. In jedem Fall ist eine frühzeitige Abstimmung mit der den Brandschutz
prüfenden Stelle notwendig. Nach Problemlösung weiter mit Punkt 7.2.
Check 7.2:
Ausführung der notwendigen Treppe(n).
Nachdem in Punkt 7.1 überprüft wurde, ob eine notwendige Treppe vorhanden ist, ob diese ausreicht oder ob und
wo weitere notwendige Treppen erforderlich sind, werden nachfolgend die Anforderungen an die Ausführung der
notwendigen Treppe(n) gecheckt.
7.2
Ausführung der notwendigen Treppe(n)
Kurzinfo
7.2.1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Rampen, Rolltreppen, einschiebbare Treppen, Leitern
Rampen mit flacher Neigung sind zulässig
Rolltreppen sind unzulässig.
Einschiebbare Treppen und Leitern
sind nur in GK 1 und 2 zu Dachräumen
ohne Aufenthaltsräume zulässig
7.2.2
Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen
unzulässig. In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.
Verlauf notwendiger Treppen
LBO/Atlas
§ 34 (1) (2)
Kap.
7.4/5
Kap.
7.4/5
§ 34 (3)
Kap.
7.4/6
In einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen + unmittelbare Verbindung mit den Treppen zum Dachraum (gilt nicht für GK 1 bis 3 und Maisonette-Treppen)
Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen
Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum
unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn
in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann
(Maisonette-Treppen).
7.2.3
Anforderungen an tragende Teile notwendiger Treppen
GK
Treppen im Gebäude
GK 5
GK 4
GK 3
GK
1 bis 2
fh + nb
nb
nb
fh oder nb
keine besonderen Anforderungen
§ 34 (4)
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen
Kap.
7.4/7
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klassen: F 30-A/R 30 [nb],
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen
(Klassen: A 1/A 2),
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen
oder feuerhemmend (Klassen: A 1/A 2 oder fh/A 1/A 2 oder
R 30).
sein. Tragende Teile von Außentreppen (als notwendigen Treppen) für
Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. (Klassen: A 1/A 2)
Außentreppen
§ 34 (5)
Die nutzbare Breite muss für den größ- Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Kap.
Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
7.4/8
ten zu erwartenden Verkehr ausrei-
7.2.4
Mindestbreite
chen.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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7.2.5
Fest und griffsicher. Beidseitig anordnen, wenn es die Verkehrssicherheit
erfordert.
7.2.6
Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für
Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe
vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
§ 34 (7)
Treppenbeginn
Nicht unmittelbar hinter einer Tür, die
in Richtung der Treppe aufschlägt.
7.2.7
§ 34 (6)
Handlauf
Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in
Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.
Tipp: Der Treppenabsatz sollte in der Regel mindestens so tief sein,
wie die Tür breit ist.
Umwehrungen und Brüstungen
Die freien Seiten sind zu umwehren
oder mit Brüstungen zu versehen.
Die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen) sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu
versehen.
§ 38 (1)
Nr. 6
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 8.1
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation. Weiter
mit Punkt 8.1.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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8
Notwendige Treppenräume, notwendige Außentreppen und Ausgänge
Schutzziel: Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung
der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
§ 35 (1)
Check 8.1:
Nachfolgend wird überprüft, ob notwendige Treppenräume erforderlich sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind notwendige Treppen auch ohne eigenen Treppenraum zulässig, z.B. als
Außentreppe, deren Nutzung ausreichend sicher ist und die im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Die Anzahl,
Lage und Anordnung der notwendigen Treppen (die entweder in notwendigen Treppenräumen liegen müssen oder
als notwendige Außentreppen angeordnet werden können) und Ausgänge ergeben sich aus Punkt 7.1.
8.1
§ 35 (1)
Erfordernis von notwendigen Treppenräumen
Kurzinfo
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege
Kap.
Mit Ausnahme von
aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen durchgehenden Trep- 7.5/3
 Treppen in GK 1 und GK 2,
penraum liegen (notwendiger Treppenraum).
 Maisonette Treppen ≤ 2 Geschosse Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
≤ 200 m² mit jeweils zwei RW in je1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
der Maisonette-Ebene,
2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb der sicher nutzbaren Außentreppen
selben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn
ohne Gefährdung im Brandfall,
in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
muss jede notwendige Treppe in ei3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im
nem eigenen durchgehenden, notwenBrandfall nicht gefährdet werden kann.
digen Treppenraum liegen.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
--- Wenn keine notwendigen Treppenräume und auch keine notwendigen Außentreppen erforderlich sind: weiter
mit Punkt 9.
OK: Bei Anordnung von
 notwendigen Treppenräumen: weiter mit Punkt 8.2.
 notwendigen Außentreppen:
weiter mit Punkt 8.5.
 Sicherheitstreppenräumen:
weiter mit Punkt 8.6
xXx: Wenn notwendige Treppenräume bzw. notwendige Außentreppen erforderlich sind und die Mindestanforderungen nicht eingehalten werden: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung + Kompensation.
Weiter mit dem nächsten relevanten Punkt (8.2 bzw. 8.5 bzw. 8.6).
Check 8.2:
Überprüfung der Ausführung von notwendigen Treppenräumen. Besondere Anforderungen bezüglich der Belüftung
und Entrauchung für wirksame Löscharbeiten siehe nachfolgende Anmerkung und die Punkte 8.3 und 8.4.
Anmerkung: Nach MBO 2013 wird nicht mehr zwischen Treppenräumen, „die an einer Außenwand liegen“ und
„innen liegenden“ Treppenräumen unterschieden.
Für Treppenräume, die keine in jedem oberirdischen Geschoss öffenbaren und unmittelbar ins Freie führenden
Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben (in der Regel „innen liegende Treppenräume“)
und für Treppenräume der Gebäudeklasse 5 ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich.
Außerdem sind für Treppenräume, die keine in jedem oberirdischen Geschoss öffenbaren, unmittelbare ins Freie
führenden Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben (in der Regel „innen liegende“ Treppenräume) bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 besondere Vorkehrungen zu treffen, wenn diese zur Belüftung und zur Entrauchung für die Unterstützung wirksamer Löscharbeiten erforderlich sind.
Tipp: In einigen Bundesländern bestehen für „innen liegende“ Treppenräume noch weitere, teilweise erheblich
über die Anforderungen der MBO hinausgehende Anforderungen.
 In Punkt 8.2 werden die Anforderungen geprüft, die für alle notwendigen Treppenräume gemeinsam gelten
(unabhängig davon, ob sie ins Freie führende Fenster oder an oberster Stelle Öffnungen zur Rauchableitung haben).
 Punkt 8.3 enthält die Anforderungen, die über Punkt 8.2 hinausgehend an notwendige Treppenräume gestellt
werden, die in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbare ins Freie führende Fenster haben.
 Punkt 8.4 enthält die Anforderungen, die über Punkt 8.2 hinausgehend an notwendige Treppenräume gestellt
werden, die an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung haben (an Stelle von in jedem oberirdischen
Geschoss unmittelbare ins Freie führenden Fenstern).
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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© 2013 FeuerTRUTZ GmbH
8.2
Kurzinfo
8.2.1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie
Jeder notwendige Treppenraum benötigt einen unmittelbaren Ausgang ins
Freie, andernfalls siehe Punkt 8.2.2.
8.2.2
Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang
ins Freie haben.
Tipp: Treppenräume ohne unmittelbaren Ausgang ins Freie müssen
die in Punkt 8.2.2 angegebenen Anforderung erfüllen.
Treppenräume ohne unmittelbarer Ausgang ins Freie
Der Raum zwischen dem notwendigem
Treppenraum und dem Ausgang ins
Freie muss folgende Anforderungen
erfüllen:
 Mindestbreite: so breit wie die dazugehörigen Treppenläufe,
 Wände: wie die Treppenraumwände,
 Türen zu notwendigen Fluren: RS,
 Öffnungen zu anderen Räumen,
ausgenommen notwendigen Fluren:
unzulässig
8.2.3
§ 35 (3ff)
Ausführung von notwendigen Treppenräumen
Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraums nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,
2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraums erfüllen,
3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen
Fluren haben (Klassen: RS/SM-C…) und
4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.
Tipp: Wenn doch Türöffnungen erforderlich sind, dann Sicherung
mit feuerhemmendem, rauchdichten und selbstschließenden Abschluss + Abweichung (Ausnahme/Befreiung).
Anforderungen an die Treppenraumwände sowie an die Treppenraumaußenwände, die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im
Brandfall gefährdet werden können
GK
Treppenraumwände
GK 5
Bauart von Brandwänden
(BBW):
fb + nb + M
auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung
hochfeuerhemmend:
hf + M
fh + Bekleidung und Dämmstoffe nb
keine Anforderungen
LBO/Atlas
§ 35 (3) 1
Kap.
7.5/4.1
§ 35 (3) 3
Kap.
7.5/4.2
Kap. 7.5/5
§ 35 (4) 1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließen- Kap. 7.5/9
de Bauteile
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden
haben,
GK 4
(Klassen: F 90-A + M bzw. (R)EI 90-M [nb])
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und
(Klassen: F 60-AB + M bzw. (R)EI 60-M [wnb] bzw. (R)EI 60-M
[HolzR])
GK 3
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
(Klassen: F 30-AB bzw. F 30-B + BD nb / (R)EI 30 [wnb] bzw. (R)EI
GK
30 + BD nb)
1 bis 2
sein.
Tipp: Können Treppenraumaußenwände im Brandfall beansprucht werden, so bestehen an sie die gleichen Anforderungen wie an die Treppenraumwände. Daraus resultiert, dass alle Sichtöffnungen in den Treppenraumaußenwänden, die im Brandfall beansprucht werden können, mit Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwände zu sichern sind. Es sind auch Brandschutzvorhänge mit Feststellanlagen
möglich, wobei für Vorhänge, die nicht die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwand haben (mit
entsprechender Klassifizierung), in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) und Zustimmung im Einzelfall
erforderlich ist.
Werden alle Sichtöffnungen entsprechend gesichert, ist der Treppenraum bezüglich der Entrauchung als „innen
liegend“ zu bewerten (obwohl er an einer Außenwand liegt), da er dann keine öffenbaren Fenster hat.
Alternativ ist es möglich, die an die Treppenraumaußenwand angrenzenden Gebäudeteile so zu sichern bzw. auszubilden, dass die Treppenraumaußenwand im Brandfall nicht mehr gefährdet werden kann. In diesem Fall gilt
Punkt 8.2.4. Ausführliche Erläuterung siehe Brandschutzatlas, Kap. 7.5/10.
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8.2.4
Anforderungen an die Treppenraumaußenwände, die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden kön- § 35 (4) 2
nen
GK
Treppenraumaußenwände
GK
3 bis 5
GK
1 bis 2
nichtbrennbar (nb)
Keine besonderen Anforderungen (mindestens B 2)
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus Kap.
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese
7.5/10
Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet
werden können.
Tipp: Es sollte immer genau geprüft werden, ob die vorstehenden Bedingungen eingehalten werden. Falls nicht, gilt
für die Treppenraumaußenwand Punkt 8.2.3, was erhebliche Konsequenzen, z.B. bei der Sicherung von Sichtöffnungen (wie Fenster), haben kann.
Eine Gefährdung liegt z.B. in der Regel nicht vor, wenn die an die Treppenraumaußenwand anschließenden Gebäudeteile bis zu einem ausreichend großen Abstand (z.B. ≥ 2,50 m) in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die
Treppenraumwände ausgeführt werden. Öffnungen in diesem Bereich sind entsprechend zu sichern, z.B. Sichtöffnungen mit Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwände. Es sind
auch Brandschutzvorhänge mit Feststellanlagen möglich, wobei für Vorhänge, die nicht die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwand haben (mit entsprechender Klassifizierung), in der Regel eine Abweichung
(Ausnahme/Befreiung) und Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist.
8.2.5
Oberer Abschluss des Treppenraums
Der obere Abschluss des
Treppenraums ist
nicht das Dach
das Dach
Die TreppenDer obere Abraumwände müs- schluss muss die
sen bis unter die gleiche FeuerwiDachhaut reichen derstandsfähigkeit
(siehe sinngemäß der GeschossdePunkt 4.3.2 bei
cken haben, siehe
GK 1 bis 3)
Punkt 13.1.
8.2.6
Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des
Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach
ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.
Tipp: Wenn die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen,
bestehen an die Ausführung des Daches selbst keine besonderen
Anforderungen. Es gilt jedoch Punkt 8.2.6 sinngemäß, d.h., Decken
aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten und Bodenbeläge
Bauteil
Bekleidungen, Putze,
Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten
Wände und Decken
aus brennbaren Baustoffen
Bodenbeläge (ausgenommen Gleitschutzprofile)
Gleitschutzprofile
Baustoffklasse
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
nichtbrennbar In notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie müssen
(nb)
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Klassen A 1/A 2),
Bekleidung nb
2.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus
+ ausreichend
nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,
dick
3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens
schwer entschwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
flammbar (se)
(Klassen: B 1/Bfl-s1 bzw. Cfl-s1)
(Klassen für normal entflammbar: B 2/D bzw. E)
§ 35 (4) 3
Kap.
7.5/11
§ 35 (5)
LBO/Atlas
Kap.
7.5/12
Kap.
7.5/13
normal entflammbar (ne)
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8.2.7
KG, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, LaTürger- und ähnliöffnun- chen Räumen
nunsonstigen Räugen in men und
Trep- NE > 200 m²
pen(ausgenommen
raum- Wohnungen)
wännotwendigen
den
Fluren
zu
Wohnungen sowie zu sonstigen
Räumen und
NE ≤ 200 m²
Sicht- fb + nb + M
öffnun- hf + M
nunfh + BD nb
gen in
Treppenraumwänden
Öffnun fb
nunhf
gen in fh
Treppenraumdecken
ErLichtdurchlässige
leich- Seitenteile und
terun- Oberlichte von
gen für Feuer- und
lichtRauchschutzabdurch- schlüssen bis zu
lässige einer Breite von
Teile
2,50 m in notwendigen Treppenräumen:
8.2.8
§ 35 (6)
Anforderungen Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
Kap.
fh + RD + S In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstät- 7.5/14
ten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m²,
ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse
(Klassen T 30-RS/EI230-C… Sm),
fh + RD + S 2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse (Klassen RS/Sm-C…),
3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und
selbstschließende Abschlüsse haben (Klassen D + S / D + C…).
Tipp: Als dicht gilt eine Tür mit vollwandigem Türblatt und dreiseitiger
Dichtung.
RD + S
Sicherung von Tür- und Sichtöffnungen
Art und Lage der Öffnung
D+S
fb-VG*
hf-VG*
fh-VG
Hierzu sind in der MBO keine Anforderungen genannt.
Kap.
6.9.1-A/4.6
Tipp: Sicherung mit Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwände.* Alternativ kann auch
eine Sicherung mit Feuerschutzabschlüssen mit Feststellanlagen erfolgen. Es sind auch Brandschutzvorhänge mit Feststellanlagen möglich,
wobei für Vorhänge, die nicht die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie
die Treppenraumwand haben (mit entsprechender Klassifizierung), in
der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) und Zustimmung im
Einzelfall erforderlich ist.
fb + RD**
hf + RD**
fh + RD**
Hierzu sind in der MBO keine Anforderungen genannt.
Tipp: Sicherung mit Feuerschutzabschlüssen (FeuerschutzDeckenklappen) mit umlaufender Dichtung in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwände. Bei Bodeneinschubtreppen
ist darauf zu achten, dass sie die Feuerwiderstandsdauer von beiden
Seiten, also auch von unten und oben aufweisen.
gleiche
Anforderungen wie
für Türen.
Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige § 35 (6) 2
Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt
Kap.
nicht breiter als 2,50 m ist.
7.5/14.5
(Klassen: F 30-VG + T 30-RS/EI 30 + EI230-C… Sm).
Tipp: Bei Öffnungen von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen
Fluren mit einer Breite von 2,50 bis 3,50 m genügt in der Regel ein
Element mit einer fh-Brandschutzverglasung und fh, rauchdichten und
selbstschließenden Abschlüssen. Hierfür ist eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich.
Beleuchtung und Belüftung
Beleuchtung und Belüftung ist erforderlich. Bei Treppenräumen ohne Fenster
ist ab einer Höhe*** ≥ 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
8.2.9
Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein und belüftet
werden können.
Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit
einer Höhe*** von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
Verlegung von nichtbrennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennbaren Medien
zulässig.
Ausführung nach MLAR und MSysBöR
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§ 35 (7) (8)
Kap.
7.5/15
§ 40 (2)
Kap. 7.5/17
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8.2.10 Verlegung von Elektrokabeln und brennbaren Leitungsanlagen mit nichtbrennba§ 40 (2)
ren Medien
Ausführung nach MLAR und MSysBöR. Gemäß MLAR bestehen z.B.
Kap.
nur zulässig, wenn eine Nutzung als
7.5/17,
Rettungsweg ausreichend lang möglich folgende Möglichkeiten:
 Verlegung oberhalb von feuerwiderstandsfähigen und nichtbrennba- Kap. 6.10
ist.
Kap. 6.12
ren Unterdecken mit folgenden Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von oben und unten: GK 5: fb, GK 4: hf, GK 3: fh.
Tipp: Dabei ist darauf zu achten, dass alle Leitungsanlagen oberhalb
der Unterdecke so befestigt werden, dass sie im Brandfall für die Zeit
der Feuerwiderstandsdauer nicht auf die Unterdecke fallen können.
(Klassen: GK 5: F 90-A/EI 90 [nb], GK 4: F 60-A/EI 60 [nb],
GK 3: F 30-A/EI 30 [nb]).
 Verlegung in nichtbrennbaren Installationskanälen mit folgenden
Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit: GK 5: fb, GK 4: hf,
GK 3: fh).
(Klassen: GK 5: I 90/EI 90 (veho io) [nb]), GK 4: I 60/EI 60
(veho io) [nb]), GK 3: I 30/EI 30 (veho io) [nb]).
 Verlegung in Systemböden gemäß MSysBöR
 Verlegung außerhalb des notwendigen Flurs
§ 41
Kap. 6.11
8.2.11 Verlegung von Lüftungsanlagen
Nur zulässig, wenn eine Nutzung als
RW ausreichend lang möglich ist.
Ausführung nach MLüAR
8.2.12 Sicherung der Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen
Schottung bzw. Sicherung in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die
Treppenraumwand.****
Ausführung nach MLAR, MLüAR und SysBöR.
Tipp: Die jeweiligen Anforderungen hängen von der Gesamtsituation
und den in Punkt 8.2.11 getroffenen Maßnahmen ab (siehe auch Atlas,
Kap. 6.10.3-A/3).
§ 40 + 41
Kap. 7.5/17
Kap. 6.10
Kap. 6.11
Kap. 6.12
8.2.13 Treppenauge für die Verlegung von Schlauchleitungen
Ab Oberkante Fußboden ≥ 13 m: prüfen, ob Treppenauge mit 15 cm lichter
Breite bzw. Steigleitung trocken notwendig ist.
Hierzu sind in der MBO keine Anforderungen genannt.
Tipp: Zur Verlegung von Schlauchleitungen in höheren Gebäuden (z.B.
ab Oberkante Fußboden ≥ 13 m) ist es sinnvoll, für die Feuerwehr ein
Treppenauge mit mindestens 15 cm lichter Breite oder alternativ eine
Steigleitung trocken vorzusehen. Eine Abstimmung mit der für den
Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert.
*
Tipp: Bei GK 4 und 5 ist zu berücksichtigen, dass die Treppenraumwände eine zusätzliche mechanische Beanspruchung
erfüllen müssen. Entsprechend ist dann in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich. Eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert.
**
Wenn die Abschlüsse nicht selbstschließend sind, ist in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) erforderlich.
*** Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
**** Gilt nicht für Lüftungsanlagen in Gebäuden der GK 1 bis 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben
NE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den BS-Plänen gemäß
Legende (z.B. Treppenraumwände, oberer Abschluss des Treppenraums, Sicherung aller Tür- und Sichtöffnungen).
Tipp: Nur die raumabschließenden Anforderungen an die Treppenraumwände visualisieren (z.B: Bauart BW:
violett, hf + M: orange mit violett, fh: gelb).
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen und Anordnung von
 notwendigen Treppenräumen, die in jedem oberirdischen Geschoss ins Freie führende Fenster haben:
weiter mit Punkt 8.3.
 notwendigen Treppenräumen, die nicht in jedem oberirdischen Geschoss ins Freie führende Fenster
haben: weiter mit Punkt 8.4.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation.
Bei notwendigen Treppenräumen, die in jedem oberirdischen Geschoss ins Freie führende Fenster haben: weiter mit Punkt 8.3 und bei notwendigen Treppenräumen, die nicht in jedem oberirdischen Geschoss ins Freie
führende Fenster haben: weiter mit Punkt 8.4.
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Check 8.3:
Überprüfung der weiteren (zusätzlich zu Punkt 8.2 bestehenden) Anforderungen an notwendige Treppenräume, die
in jedem oberirdischem Geschoss öffenbare und unmittelbare ins Freie führende Fenster haben.
8.3
Weitere Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die in jedem oberirdischen Geschoss öffenbare und unmittelbar ins Freie führende Fenster
haben (zusätzlich zu Punkt 8.2)
Kurzinfo
8.3.1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
§ 35 (8) 1
Grundsätzliche Anforderungen an die Belüftung und Entrauchung
Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden
können.
Tipp: Dies gilt als erfüllt, wenn die nachfolgend genannten Anforderungen eingehalten werden.
8.3.2
Öffenbare Fenster
In jedem oberirdischem Geschoss ist
ein öffenbares und unmittelbar ins
Freie führende Fenster ≥ 0,50 m² erforderlich.
8.3.3
§ 35 (8) 2
Notwendige Treppenräume müssen in jedem oberirdischen Geschoss Kap.
unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von 7.5/4.1
mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können.
Kap.
Wichtig: Falls diese Anforderung nicht für jedes Geschoss eingehalten 7.5/16
wird, weiter mit Punkt 8.4.
Öffnung zur Rauchableitung in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist
an der obersten Stelle ist eine Öffnung
zur Rauchableitung erforderlich.
Lichte Öffnung ≥ 1 m² und vom EG und
obersten Treppenabsatz bedienbar.
In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist in notwendigen Treppenräumen
an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich.
Öffnungen zur Rauchableitung müssen in jedem Treppenraum einen
freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen
ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten
Treppenabsatz aus bedient werden können.
Tipp: Darauf achten, dass eine Öffnung auch bei Stromausfall gewährleistet ist (siehe Punkt 8.3.4 und MLAR Punkt 5.3.2e)
§ 35 (8) 3
Kap.
7.5/16
MLAR
Tipp: In der MBO sind hierzu keine besonderen Aussagen getroffen. Es ist jedoch notwendig, dass die in Punkt
Kap.
8.3.2 genannte Öffnung zur Rauchableitung im Brandfall sicher geöffnet werden kann. Anforderungen über mögliche 7.5/16.2
Ausführungen enthält die MLAR.
Nach MLAR muss die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen bei natürlichen Rauchabzugsanlagen
(Rauchableitung durch thermischen Auftrieb) mindestens 30 Minuten betragen. Davon ausgenommen sind Anlagen,
die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die
Anlage selbsttätig öffnet.
8.3.4
Funktionserhalt der Öffnung zur Rauchableitung
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Wo sinnvoll: Visualisierung in den BSPlänen.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 9.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation. Weiter
mit Punkt 8.4 bzw. 9.
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Check 8.4:
Überprüfung der weiteren (zusätzlich zu Punkt 8.2 bestehenden) Anforderungen an Treppenräume, die nicht in
jedem oberirdischen Geschoss öffenbare und unmittelbar ins Freie führende Fenster haben („innen liegende“ Treppenräume).
Wichtig: Falls die notwendigen Treppenräume in jedem oberirdischem Geschoss öffenbare und unmittelbar ins
Freie führende Fenster haben, gilt Punkt 8.3.
8.4
Weitere Ausführung von notwendigen Treppenräumen, die nicht in jedem
oberirdischen Geschoss öffenbare und unmittelbar ins Freie führende
Fenster haben („innen liegende“ Treppenräume) (zusätzlich zu Punkt 8.2)
Kurzinfo
8.4.1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
§ 35 (8) 1
Grundsätzliche Anforderungen an die Belüftung und Entrauchung
Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden
können.
Tipp: Dies gilt als erfüllt, wenn die nachfolgend genannten Anforderungen eingehalten werden. Falls der Ausgang
nicht unmittelbar ins Freie führt, siehe Punkt 8.2.2.
Anmerkung: In einigen Bundesländern bestehen für „innen liegende“ Treppenräume wesentlich höhere Anforderungen (siehe Atlas, Kap. 7.5/4.2.2).
§ 35 (8) 2
Kap.
An oberster Stelle ist eine Öffnung zur Notwendige Treppenräume müssen an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
7.5/4.2
Rauchableitung erforderlich.
Kap.
Öffnungen
zur
Rauchableitung
müssen
in
jedem
Treppenraum
einen
Lichte Öffnung ≥ 1 m² und vom EG und
freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen 7.5/16
obersten Treppenabsatz bedienbar.
ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten
Treppenabsatz aus bedient werden können.
Tipp: Darauf achten, dass eine Öffnung auch bei Stromausfall gewährleistet ist (siehe Punkt 8.3.4 und MLAR Punkt 5.3.2e)
8.4.2
Öffnung zur Rauchableitung
8.4.3
Entlüftung und Unterstützung wirksamer Löscharbeiten in Gebäuden der Gebäu§ 35 (8) 3
deklassen 4 und 5
In Gebäuden der Gebäudeklassen 4
und 5 sind besondere Vorkehrungen
zu treffen, wenn diese zur Belüftung
und zur Entrauchung für die Unterstützung wirksamer Löscharbeiten erforderlich sind.
8.4.4
In Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sind, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen (dass notwendige Treppenräume belüftet und
zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können
müssen) erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen.
Funktionserhalt der Öffnung zur Rauchableitung
In der MBO sind hierzu keine besonderen Aussagen getroffen. Es ist jedoch notwendig, dass die in Punkt 8.4.2
genannte Öffnung zur Rauchableitung im Brandfall sicher geöffnet werden kann. Anforderungen siehe sinngemäß
bei Punkt 8.3.3.
Kap.
7.5/16
MLAR
Kap.
7.5/16.2
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Wo sinnvoll: Visualisierung in den BSPlänen.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 9.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation. Weiter
mit Punkt 9.
Check 8.5:
Überprüfung der Ausführung der notwendigen Außentreppen.
Notwendige Treppen als Außentreppen müssen die in nachfolgendem Punkt angegebenen Anforderungen erfüllen.
Insbesondere dürfen sie im Brandfall nicht gefährdet werden können. Außentreppen, die im Brandfall gefährdet werden können, sind in der Regel nicht als „notwendigen Treppen“, sondern als „Nottreppen“ zu bewerten.
„Nottreppen“ können z.B. als Ersatz für eine fehlende Anleiterbarkeit dienen. Dies ist jedoch in der Regel nur möglich, wenn für den zweiten Rettungsweg keine Bedenken wegen der Personenrettung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr bestehen, diese jedoch nicht eingesetzt werden können (z.B. weil die Feuerwehr nicht über geeignete Rettungsgeräte verfügt oder durch unzureichende Feuerwehrflächen ein Einsatz der Rettungsgeräte nicht möglich ist).
Für Nottreppen ist immer eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig. Eine frühzeitige Abstimmung mit der
den Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert.
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8.5
Ausführung von notwendigen Außentreppen
Kurzinfo
8.5.1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Die Nutzung der notwendigen Außentreppe muss ausreichend sicher sein.
8.5.2
LBO/Atlas
§35(1)Nr.3
Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum als Außentreppe Kap.
zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist.
7.5/4.3
Tipp: Die Nutzung ist ausreichend sicher, wenn sie z.B. durch Schnee
nicht eingeschränkt werden kann (z.B. Überdachung und evtl. weitere
Maßnahmen). Ausführung der notwendigen Treppe nach DIN 18065.
Die Treppenläufe sollten geradlinig verlaufen. Gewendelte Treppen
sind (wenn überhaupt) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
(z.B. nur für geringe Personenzahlen wie 10 Personen je Geschoss).
Bei Arbeitsstätten ist diesbezüglich auch das Arbeitsstättenrecht zu
beachten.
Ausreichend sichere Nutzung
§35(1)Nr.3
Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum als Außentreppe Kap.
zulässig, wenn ihre Nutzung im Brandfall nicht gefährdet werden kann. 7.5/4.3
Keine Gefährdung im Brandfall
Die notwendige Außentreppe darf im
Brandfall nicht gefährdet werden können.
Tipp: Es sollte immer genau geprüft werden, ob die vorstehenden Bedingungen eingehalten werden. Die Nutzung
kann im Brandfall nicht gefährdet werden, wenn die Außentreppe nicht durch andere an die Außentreppe anschließende Gebäudeteile im Brandfall gefährdet werden kann. Mit anderen Worten: Es muss ein möglicher Feuerüberschlag vermieden werden, d.h., Öffnungen, aus denen es brennen kann, müssen ausreichend weit entfernt oder
geschützt sein. Eine Nichteinhaltung hat erhebliche Konsequenzen, siehe nachfolgende Erläuterungen.
Eine Gefährdung liegt z.B. nicht vor, wenn die Gebäudeaußenwände im Bereich der notwendigen Außentreppe vor
und in einem ausreichend breiten Bereich (Vorschlag 2,50 m) beidseitig der Außentreppe öffnungslos und raumabschließend in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Trennwände ausgeführt werden. Öffnungen in diesem
Bereich sind entsprechend zu sichern, z.B. Sichtöffnungen mit Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwände. Es sind auch Brandschutzvorhänge mit Feststellanlagen möglich,
wobei für Vorhänge, die nicht die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Treppenraumwand haben (mit entsprechender Klassifizierung), in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) und Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist. Erläuterungen siehe Atlas, Kap. 7.5/4.3.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Wo sinnvoll: Visualisierung in den BSPlänen.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 9.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Kompensation. Weiter
mit Punkt 9.
Check 8.6:
Überprüfung der Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum.
Wird ein Sicherheitstreppenraum angeordnet, so ist eine Rettung nur über diesen möglich. Er muss deshalb sicher
erreichbar und so ausgebildet sein, dass Feuer und Rauch nicht eindringen können. Seiner fachgerechten Ausführung kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu.
8.6
Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum
Kurzinfo
8.6.1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Ein Sicherheitstreppenraum ist erforderlich, wenn ein zweiter RW nicht
hergestellt werden kann (oder soll).
8.6.2
LBO/Atlas
§ 33 (2) 3
Erfordernis eines Sicherheitstreppenraums
Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über
einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und
Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
Ausführung von Sicherheitstreppenräumen
Der Sicherheitstreppenraum muss
 sicher erreichbar sein.
 so ausgeführt werden, dass Feuer
und Rauch nicht eindringen können.
Tipp: Bezüglich der Ausführung von Sicherheitstreppenräumen enthält
die MBO keine weiteren Informationen. Detaillierte Anforderungen sind
z.B. in der Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR genannt. Teilweise
werden auch Verwaltungsvorschriften zu den LBOs Anforderungen
genannt. Eine frühzeitige Abstimmung mit der für den Brandschutz
zuständigen Stelle ist empfehlenswert.
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9
Rettungswege
Für jede Wohnung bzw. Nutzungseinheit bzw. Nutzung wird überprüft, welche Rettungswege jeweils notwendig sind
und wie die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen erfüllt werden. Sowohl der erste als auch der zweite Rettungsweg sollten in den Brandschutzplänen visualisiert werden.
Tipp: Beim Nachweis der maximal zulässigen Längen genügt es in der Regel, wenn diese an den ungünstigsten
Nutzungseinheiten und im KG visualisiert werden.
Check 9.1:
Überprüfung des ersten Rettungsweges (RW) aus Nutzungseinheiten (NE) ohne Aufenthaltsräume (AR)
Jede Nutzung bzw. Nutzungseinheit benötigt unabhängig von ihrer Lage und Nutzung immer einen ersten Rettungsweg. Dieser muss immer baulich sein. Falls keine Aufenthaltsräume vorhanden sind, bestehen relativ geringe
Anforderungen an den ersten Rettungsweg. Sind Aufenthaltsräume vorhanden, ergeben sich die Anforderungen aus
der jeweiligen Größe und Situation der Nutzung bzw. Nutzungseinheit.
Nutzungseinheiten, die zu ebener Erde liegen, benötigen als ersten Rettungsweg einen Ausgang ins Freie oder
alternativ in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe. Bei Nutzungseinheiten, die
nicht zu ebener Erde liegen, führt der erste Rettungsweg über einen Ausgang in einen notwendigen Treppenraum
oder zu einer notwendigen Außentreppe.
Gemäß MBO muss von jeder Stelle eines Kellergeschosses (also auch von jedem Raum, der kein Aufenthaltsraum
ist) mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, zu einer notwendigen Außentreppe oder ins Freie
in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. In Sonderbauten (z.B. Industriegebäuden nach M IndBauRL) und
Sondernutzungen (z.B. Lüftungszentralen gemäß MLüAR) können besondere Anforderungen an die maximale Länge des ersten Rettungsweges bestehen.
9.1
Erster Rettungsweg aus
9.1.1
ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer
notwendigen Außentreppe.*
Lüftungszentrale
 Von jeder einer Lüftungszentrale
muss gemäß MLüAR in ≤ 35 m erreichbar sein:
*
ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer
notwendigen Außentreppe.*
Dachgeschosse ohne AR
 Von jeder Stelle eines DG ohne AR
muss erreichbar sein:
9.1.5
ein Ausgang direkt ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe.*
Obergeschosse ohne AR
 Von jeder Stelle eines OG ohne AR
muss erreichbar sein:
9.1.4
ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer
notwendigen Außentreppe oder direkt ins Freie.
Erdgeschosse ohne AR
 Von jeder Stelle eines EG ohne AR
muss erreichbar sein:
9.1.3
Bauaufsichtliche Anforderungen
Kellergeschosse ohne AR
 Von jeder Stelle eines KG ohne AR
muss in ≤ 35 m erreichbar sein:
9.1.2
§ 35 (2) 1
Erster RW aus Nutzungseinheiten ohne Aufenthaltsräume
ein Ausgang in einen Flur in der Bauart notwendiger Flure, zu
Treppenräumen in der Bauart notwendiger Treppenräume, zu
einer notwendigen Außentreppe oder unmittelbar ins Freie.
LBO/Atlas
Kap.
7.3/3.2
Kap.
7.3/7.6
Kap.
7.3/3.2
Kap.
7.3/7.7
Kap.
7.3/3.2
Kap.
7.3/3.2
Kap.
7.3/7.8
MLüAR
Punkt
6.4.3
Tipp: In Normalgeschossen und Dachgeschossen ist eine maximale Entfernung gemäß MBO nicht vorgeschrieben. Es ist
jedoch empfehlenswert, sinngemäß wie in KG die maximalen 35 m einzuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn in Dachgeschossen eine Nutzung sinngemäß wie in Kellergeschossen erfolgt (wenn z.B. Technikräume oder andere Räume im DG
vorhanden sind). Im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: Visualisierung in den BS-Plänen (z.B. jeweils an den ungünstigsten
Stellen als grün gestrichelte Linie mit Angabe der maximalen Entfernung nach Legende). Weiter mit Punkt 9.2.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 9.2.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Check 9.2:
Überprüfung des ersten Rettungsweges aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen.
Schutzziel: Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen,
selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige
Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses
über denselben notwendigen Flur führen.
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, die nicht zu ebener Erde liegen, muss
der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.
§ 33 (1)
§ 34 (1) 1
Jede Nutzungseinheit benötigt in jedem Geschoss mit mindestens einem Aufenthaltsraum mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie. Dabei muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums als erster Rettungsweg mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe
oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
Der erste Rettungsweg muss immer baulich sein. Er besteht in der Regel aus einem nicht geschützten und einem
geschützten (sicheren) Bereich, wobei er grundsätzlich mit zunehmender Länge immer sicherer werden sollte.
9.2
Erster RW aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen
9.2.1
Maximale Entfernung zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Außentreppen oder ins Freie
 Von jeder Stelle eines
AR muss in ≤ 35 m erreichbar sein:
9.2.2
Kap. 7.3/4
ein Ausgang
 in einen notwendigen Treppenraum oder
 zu einer notwendigen Außentreppe oder
 direkt ins Freie.
Erster RW aus Wohnungen und Nutzungseinheiten, für die kein notwendiger Flur
innerhalb der Nutzungseinheit erforderlich ist
Erster Rettungsweg aus
Bauaufsichtliche Anforderungen
 Wohnungen
 Nutzungseinheiten mit
Büro- und Verwaltungsnutzungen ≤ 400 m²
ohne notwendigen Flur
 Sonstige Nutzungseinheiten ≤ 200 m² mit
Aufenthaltsräumen
ohne notwendigen Flur
Der erste RW beginnt an der ungünstigsten Stelle des ungünstigsten AR und
führt aus der Ausgangstür der Wohnung bzw. Nutzungseinheit:
 direkt ins Freie oder
 in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe oder
 in einen notwendigen Flur außerhalb der NE und von dort direkt ins Freie
oder in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendige Außentreppe.
9.2.3
§ 35 (2) 1
LBO/Atlas
Kap. 7.3/4
Kap.
7.3/3.2
Kap.
7.3/3.3
Erster RW aus größeren Nutzungseinheiten mit notwendigem Flur innerhalb der
Nutzungseinheit
Erster Rettungsweg aus
Bauaufsichtliche Anforderungen
 Nutzungseinheiten mit
Büro- und Verwaltungsnutzungen > 400 m²
mit notwendigem Flur
innerhalb der NE
 Sonstige Nutzungseinheiten > 200 m² mit
Aufenthaltsräumen
mit notwendigem Flur
innerhalb der NE.
Der erste RW beginnt an der ungünstigsten Stelle des am ungünstigsten
gelegenen AR und führt aus der Ausgangstür eines jeden AR zunächst zum
notwendigen Flur innerhalb der NE und von diesem zu einem Ausgang:
 direkt ins Freie oder
 in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendigen Außentreppe oder
 (in besonderen Fällen in einen notwendigen Flur außerhalb der NE und
von dort zu einem Ausgang entweder direkt ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum oder zu einer notwendige Außentreppe).
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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LBO/Atlas
Kap. 7.3/4
Kap.
7.3/3.4
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9.2.4
Erster RW aus größeren Nutzungseinheiten ohne notwendigem Flur innerhalb
der Nutzungseinheit
Erster Rettungsweg aus
Bauaufsichtliche Anforderungen
 Nutzungseinheiten mit
Büro- und Verwaltungsnutzungen > 400 m²
ohne notwendigen Flur
innerhalb der NE,
 Sonstige Nutzungseinheiten > 200 m² mit
Aufenthaltsräumen
ohne notwendigen Flur
innerhalb der NE.
Zur Kompensation des fehlenden notwendigen Flurs in der jeweiligen NE
sind meist besondere Lösungen erforderlich und das System der RW ist
entsprechend anzupassen. Als Mindestmaßnahme sind in der Regel zwei
oder mehrere möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge aus der NE
notwendig.* Diese führen entweder:
 direkt ins Freie oder
 zu zwei oder mehreren voneinander unabhängigen und möglichst entgegengesetzt liegenden notwendigen Treppenräumen oder (alternativ) zu
notwendigen Außentreppen oder
 (in besonderen Fällen in notwendige Flure außerhalb der NE [die in der
Regel durch Rauchschutztüren voneinander getrennt sind] und von dort
entweder zu zwei oder mehreren Ausgängen direkt ins Freie oder zu zwei
oder mehreren voneinander unabhängigen und möglichst entgegengesetzt liegenden notwendigen Treppenräumen oder [alternativ] zu notwendigen Außentreppen).
9.2.5
Erster RW aus Gebäuden mit einem Sicherheitstreppenraum
 Der erste Rettungsweg führt aus jeder Nutzungseinheit in den Sicherheitstreppenraum.
 In Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, ist die Stichflurlänge auf 15 m begrenzt.
 In Sonderbauten (z.B. Hochhäusern) bestehen besondere Anforderungen an die Ausbildung der notwendigen Flure (Stichflure) und Rettungswege, siehe entsprechende Sondervorschriften.
9.2.6
Erster RW aus Maisonette-Nutzungen, die an einem notwendigen Treppenraum
liegen
Art der Maisonette
Bauaufsichtliche Anforderungen
 Beiden MaisonetteEbenen sind an den
notwendigen Treppenraum angeschlossen:
 Nur eine MaisonetteEbene ist an den notwendigen Treppenraum
angeschlossen:
Der erste RW führt von jeder Maisonette-Ebene in den notwendigen Treppenraum.
9.2.7
LBO/Atlas
Kap. 7.3/4
Kap.
7.3/3.5
§ 33 (2) 3
Kap. 7.6/6
§ 35 (1)
Nr. 2
LBO/Atlas
Kap.
7.3/7.9
Maisonette-Ebene, die an den Treppenraum angeschlossen ist: Der
erste RW führt von der Maisonette-Ebene, die an den notwendigen Treppenraum angeschlossen ist, in den notwendigen Treppenraum.
Maisonette-Ebene, die nicht an den Treppenraum angeschlossen ist:
Der erste RW führt zunächst über die innere Maisonette-Treppe in die Maisonette-Ebene, die an den Treppenraum angeschlossen ist und von dort in
den notwendigen Treppenraum.
Tipp: Damit wird die innere Maisonette-Treppe zur notwendigen Treppe und
muss alle diesbezüglichen Anforderungen einhalten, siehe Punkt 7 sowie
DIN 18065 „Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße“.
Erster RW aus gefangenen Räumen**
Kap.
Bei sogenannten gefangenen Räumen führt der Ausgang aus dem gefangenen Raum nicht direkt, sondern über einen (oder mehrere) andere Räume zum sicheren baulichen Rettungsweg (notwendiger Flur, 7.6/3.7
notwendiger Treppenraum, notwendige Außentreppe, direkt ins Freie). Lösungsmöglichkeiten:
 Der gefangene Raum hat zwei Ausgänge in zwei verschiedene Räume. Von jedem dieser Räume ist
dann ein sicherer baulicher Rettungsweg erreichbar.
 Der gefangene Raum weist eine funktionale Verbindung zum vorgelagerten Raum auf (z.B. durch eine
ausreichend große Sichtverbindung).
 Es wird eine Alarmierung im Gefahrenfall sichergestellt, z.B. durch eine automatische Brandmeldeanlage mit Evakuierungsalarm.
 Der gefangene Raum hat einen zweiten baulichen Rettungsweg, z.B. durch einen Fluchtbalkon.
 Der gefangene Raum wird nicht als Aufenthaltsraum genutzt.
*
Tipp: Je nach Situation können auch andere bzw. ergänzende und weitergehende Maßnahmen zur Kompensation des fehlenden notwendigen Flurs erforderlich sein (z.B. Brandmeldeanlage mit Evakuierungsalarm, funktionaler Zusammenhang
durch Sichtverbindungen, Rettungsbalkone, die in beide Richtungen verlassen werden können, Beipasslösungen [in der Regel in besonderen Fällen und im Bestand] usw.). Hierfür ist in der Regel eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig.
Eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert (siehe auch Punkt 6.1).
Grundsätzlich wäre es auch möglich, den zweiten Ausgang über einen notwendigen Flur außerhalb der NE zum notwendigen
Treppenraum bzw. zur notwendigen Außentreppe des ersten baulichen Rettungsweges zu führen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn keine Bedenken bestehen, den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr zu führen, was bei Sonderbauten in der Regel nicht oder nur selten möglich ist.
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** In Nutzungseinheiten, die keinen notwendigen Flur benötigen (siehe Punkt 9.2.2) stellen die LBOs keine besonderen Anforderungen an gefangene Räume. Unabhängig vom Baurecht sind jedoch für Gebäude, die dem Arbeitsrecht unterliegen, bei gefangenen Räumen besondere Anforderungen zu beachten.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: Visualisierung in den BS-Plänen (z.B. jeweils an den ungünstigsten
Stellen als grün gestrichelte Linie mit Angabe der maximalen Entfernung nach Legende). Weiter mit Punkt 9.3.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Da dem ersten baulichen Rettungsweg eine besondere Bedeutung zukommt, ist die Situation
der Rettungswege besonders sorgfältig zu prüfen und eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden
Stelle empfehlenswert. Weiter mit Punkt 9.3.
Check 9.3:
Überprüfung des zweiten Rettungsweges.
2
Schutzziel: Erster Rettungsweg siehe Punkt 9.2. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige § 33 (2)
§ 33 (3)
Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein
zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
In jeder Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss mit mindestens einem Aufenthaltsraum ein zweiter (vom ersten
RW „unabhängiger“) Rettungsweg erreichbar sein.
Tipp: Diese „Unabhängigkeit“ bezieht sich jedoch in der Regel auf den „vertikalen Teil“ der Rettungswege. Fällt im
Brandfall der vertikale Teil des ersten Rettungsweges (= notwendige Treppe) aus, so muss dafür als Ersatz ein
zweiter, davon unabhängiger vertikaler RW vorhanden sein (entweder eine weitere notwendige Treppe oder die
Rettungsgeräte der Feuerwehr). Dies wird auch durch die Vorgabe der MBO deutlich, wonach beide Rettungswege
innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen bzw. wonach ein zweiter (vertikaler)
Rettungsweg nicht erforderlich ist, wenn eine Rettung über einen Sicherheitstreppenraum möglich ist.
Der zweite Rettungsweg kann entweder
 baulich hergestellt werden (durch einen zweiten oder weiteren Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder
zu einer notwendigen Außentreppe oder ins Freie) oder
 eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Dies ist jedoch nur möglich,
wenn die hierzu erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden (siehe Punkt 9.4).
Tipp: Werden beide Rettungswege baulich hergestellt, so wird in der Regel nicht zwischen einem „ersten“ und
einem „zweiten“ RW unterschieden, da sich diese Bezeichnungen je nach Lage des betrachteten Aufenthaltsraums umkehren können. Grundsätzlich gilt: Für jeden betrachteten Aufenthaltsraum muss von jeder Stelle mindestens ein Rettungsweg (erster baulicher RW) zu einem Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder zu
einer notwendigen Außentreppe oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Für den zweiten
(davon unabhängigen) baulichen RW (zweiter baulicher RW) bestehen dann keine besonderen Anforderungen an
die maximal zulässige Entfernung. Er darf dann auch länger als 35 m sein.
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§ 33 (2) (3)
9.3
Zweiter Rettungsweg
9.3.1
Zweiter RW aus Nutzungseinheiten (NE) ohne Aufenthaltsräume
 Bei Nutzungseinheiten
ohne AR ist ein zweiter
Rettungsweg in der
Regel nicht erforderlich.
9.3.2
Tipp: Bei Sonderbauten bzw. besonderen Nutzungen kann unter bestimmten Kap.
7.3/7.7
Voraussetzungen auch ohne AR ein zweiter oder weiterer RW notwendig
sein. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Situation. Eine Abstimmung mit der
den Brandschutz prüfenden Stelle ist in solchen Fällen empfehlenswert.
Zweiter RW aus Wohnungen und NE, für die kein notwendiger Flur innerhalb der
Nutzungseinheit erforderlich ist
Zweiter Rettungsweg aus
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Lösung 1: zweiter RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr:*
 Wohnungen
 Nutzungseinheiten mit  Der zweite RW beginnt an einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erBüro- und Verwaltungsreichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster) je Wohnung/NE und Genutzungen ≤ 400 m²
schoss und führt von dort über die Rettungsgeräte der Feuerwehr in Siohne notwendigen Flur
cherheit.
 Sonstige Nutzungsein- Im EG und KG kann der zweite RW auch ein geeignetes Fenster sein (im KG
z.B. mit geeignetem Lichtschacht, der jederzeit verlassen werden kann).
heiten ≤ 200 m² mit
Aufenthaltsräumen
Lösung 2: zweiter RW baulich:
ohne notwendigen Flur Der zweite RW beginnt an einer zweiten Ausgangstür der Wohnung bzw.
Nutzungseinheit und führt von dort:
 direkt ins Freie oder
 zu einer zweiten notwendigen Treppe (in einem notwendigen Treppenraum oder als notwendige Außentreppe).
Für Wohnungen bzw. NE, die an einen notwendigen Flur angeschlossen
sind, beginnt der zweite RW an der Ausgangstür der jeweiligen Wohnung/NE
und führt von dort über den (selben) notwendigen Flur zu einem zweiten
Ausgang entweder direkt ins Freie oder zu einer zweiten notwendigen Treppe (in einem notwendigen Treppenraum oder als notwendige Außentreppe).
Lösung 3 = Sonderlösung
Siehe Punkt 9.3.8.
9.3.3
Zweiter RW aus größeren NE mit notwendigem Flur innerhalb der NE
Zweiter Rettungsweg aus
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
 Nutzungseinheiten mit
Büro- und Verwaltungsnutzungen > 400 m²
mit notwendigem Flur
innerhalb der NE
 Sonstige Nutzungseinheiten > 200 m² mit
Aufenthaltsräumen
mit notwendigem Flur
innerhalb der NE.
Lösung 1: zweiter RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr:* **
 Siehe sinngemäß bei Punkt 9.3.2.
Lösung 2: zweiter RW baulich:
Der zweite Rettungsweg beginnt an der Ausgangstür eines jeden AR und
führt zunächst zum notwendigen Flur innerhalb der Nutzungseinheit und von
diesem:
 zu einem zweiten Ausgang direkt ins Freie oder
 zu einer zweiten notwendigen Treppe (in einem notwendigen Treppenraum oder als notwendige Außentreppe) oder
 (in besonderen Fällen in einen notwendigen Flur außerhalb der NE und
von dort zu einem zweiten Ausgang entweder direkt ins Freie oder zu einer zweiten notwendigen Treppe (in einem notwendigen Treppenraum
oder als notwendige Außentreppe).
Lösung 3 = Sonderlösung
 Siehe Punkt 9.3.8.
9.3.4
LBO/Atlas
Kap.
7.3/5.1
Kap.
7.3/5.2
Kap.
7.3/3.2 bis
Kap.
7.3/3.5
LBO/Atlas
Kap.
7.3/5.1
Kap.
7.3/5.2
Kap.
7.3/3.2 bis
Kap.
7.3/3.5
Zweiter RW aus größeren NE ohne notwendigen Flur innerhalb der NE
Zweiter Rettungsweg aus
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
 Nutzungseinheiten mit
Büro- und Verwaltungsnutzungen > 400 m²
ohne notwendigen Flur
innerhalb der NE,
 Sonstige Nutzungseinheiten > 200 m² mit
Aufenthaltsräumen
ohne notwendigen Flur
innerhalb der NE.
In der Regel sind zwei (oder mehrere) voneinander unabhängige Ausgänge,
die zu zwei (oder mehreren) voneinander unabhängigen baulichen Rettungswegen führen, sowie je nach Situation besondere Maßnahmen erforderlich, siehe Punkt 9.2.4.
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LBO/Atlas
Kap.
7.3/5.1
Kap.
7.3/5.2
Kap.
7.3/3.5
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9.3.5
§ 33 (2) 3
Zweiter RW aus Gebäuden mit einem Sicherheitstreppenraum
 Ein zweiter RW ist nicht erforderlich, siehe Punkt 8.6.1.
9.3.6
Zweiter RW über Rettungsgeräte der Feuerwehr aus Maisonette-Nutzungen, die
an einem notwendigen Treppenraum liegen
§ 35 (1)
Nr. 2
Art der Maisonette
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
 Beide MaisonetteEbenen sind an den
notwendigen Treppenraum angeschlossen
 Nur die untere Maisonette-Ebene hat eine
erreichbare Stelle
 Nur die untere Maisonette-Ebene ist an den
notwendigen Treppenraum angeschlossen.
 Beide MaisonetteEbenen haben eine erreichbare Stelle
 Beide MaisonetteEbenen sind an den
notwendigen Treppenraum angeschlossen.
 Nur die obere Maisonette-Ebene hat eine
erreichbare Stelle
 Nur die obere Maisonette-Ebene ist an den
notwendigen Treppenraum angeschlossen.
 Beide MaisonetteEbenen haben eine erreichbare Stelle
Untere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer mit Rettungsge- Kap.
7.3/7.9
räten der Feuerwehr erreichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster).
Obere Maisonette-Ebene: Der zweite RW führt über die interne Verbindungstreppe zur unteren Maisonette-Ebene und von dort über die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle*.
9.3.7
LBO/Atlas
Untere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster).
Obere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer (in der oberen
Maisonette-Ebene liegenden) mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster).
Obere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster).
Untere Maisonette-Ebene: Der zweite RW führt über die interne Verbindungstreppe zur oberen Maisonette-Ebene und von dort über die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle*.
Obere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle* (z.B. ein geeignetes Fenster).
Untere Maisonette-Ebene: Der zweite RW beginnt an einer (in der unteren
Maisonette-Ebene liegenden) mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle* (z.B. im KG ein geeignetes Fenster mit geeignetem Lichtschacht, der jederzeit verlassen werden kann).
Zweiter RW aus gefangenen Räumen
 Siehe sinngemäß bei Punkt 9.3.3 und 9.3.4 je nach Lage und Situation des gefangenen Raums.
9.3.8
Sonderfälle des zweiten Rettungsweges
 Sind die in den Punkte 9.3.2 und 9.3.3 beschriebenen Lösungen 1 und 2 nicht möglich (z.B. im Bestand bei fehlender Anleiterbarkeit), so kann der zweite RW auch über Sonderlösungen (z.B. Nottreppen, Notleitern, Rettungsrutschen, Flucht- bzw. Rettungsbalkone, Fluchttunnel) gewährleistet werden.
Als weitere Sonderlösung ist auch ein zweiter RW in andere Brandabschnitte bzw. brandschutztechnisch getrennte Bereiche oder über Terrassen und begehbare Dächer möglich.
 In solchen Fällen sind jedoch immer eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle und
eine entsprechende Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig.
Kap.
7.3/5.3
Kap.
7.3/5.4
Kap. 7.3/6
* Nur möglich, wenn die in Punkt 9.4 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten sind
** Tipp: bei größeren Nutzungseinheiten mit notwendigen Fluren und relativ vielen Personen ist es auch in Gebäuden, die keine
Sonderbauten sind, empfehlenswert zu prüfen, ob eine anleiterbare Stelle je Nutzungseinheit ausreichend ist bzw. ob jeder
Aufenthaltsraum anleiterbar sein soll bzw. ob der zweite Rettungsweg mit Rettungsgeräten der Feuerwehr möglich bzw. sinnvoll ist. Eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle ist empfehlenswert.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: Visualisierung in den BS-Plänen. Weiter mit Punkt 9.4.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Da dem zweiten Rettungsweg eine besondere Bedeutung zukommt, ist die Situation der Rettungswege besonders sorgfältig zu prüfen und eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle
empfehlenswert. Weiter mit Punkt 9.4.
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Check 9.4:
Überprüfung der zum Anleitern bestimmten Stellen (geeigneten Fenster) des zweiten Rettungsweges.
Ein zweiter Rettungsweg über zum Anleitern bestimmte Stellen (geeignete Fenster) ist nur möglich, wenn folgende
Voraussetzungen eingehalten sind:
1. Bei Sonderbauten dürfen keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen (Punkt 9.4.1).
2. Die Feuerwehr muss über die hierfür erforderlichen Rettungsgeräte verfügen (Punkte 9.4.2 bis 9.4.4).
3. Die für den zweiten RW zum Anleitern bestimmten Stellen (geeigneten Fenster) müssen die jeweiligen Mindestanforderungen bezüglich ihrer Größe und Lage einhalten (siehe Punkt 9.4.5).
4. Die für die Aufstellung der Rettungsgeräte notwendigen Flächen für die Feuerwehr müssen vorhanden und erreichbar sein (siehe Punkt 10).
9.4
Zum Anleitern bestimmte Stellen (geeignete Fenster) des zweiten RW
§ 33 (2) (3)
9.4.1
Zulässigkeit von Rettungsgeräten der Feuerwehr als zweiter Rettungsweg
§ 33 (3) 2
 Bei Sonderbauten ist der zweite RW
über Rettungsgeräte der Feuerwehr
nur zulässig, wenn keine Bedenken
wegen der Personenrettung bestehen.*
9.4.2
Erforderliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen ≤ 8 m über Gelände
 Die Feuerwehr muss die erforderlichen tragbaren Leitern haben
(4-teilige Steckleiter bis maximal 8 m
Brüstungshöhe).
 Die zum Anleitern bestimmten Stellen oder Fenster müssen für die
tragbare Leitern zugänglich sein.
 Die tragbaren Leitern müssen aufgestellt werden können.
9.4.3
Die Feuerwehr muss über die erforderlichen Rettungsgeräte in Form
von tragbaren Leitern verfügen. Bis zu einer Brüstungshöhe von maximal 8 m ist in der Regel die 4-teilige Steckleiter möglich. Flächen für
die Feuerwehr siehe Punkt 10.
Tipp: Bei Brüstungshöhen bis 3,70 m kann die 2-teilige Steckleiter
angesetzt werden, welche in der Regel bei der Feuerwehr vorhanden
ist. Bei Brüstungshöhen größer 3,70 m bis 8 m kann meist davon ausgegangen werden, dass die Feuerwehr über eine 4-teilige Steckleiter
verfügt. In besonderen Fällen, z.B. in ländlichen Gegenden, kann es
jedoch sein, dass eine 4-teilige Steckleiter innerhalb der Hilfsfrist nicht
verfügbar ist. Dann sind weitere bzw. besondere Maßnahmen zur Sicherstellung des zweiten RW notwendig.
Erforderliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen > 8 m ≤ 23 m über Gelände
 Die Feuerwehr muss die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge bzw.
Drehleitern haben.
 Die zum Anleitern bestimmten Stellen oder Fenster müssen für die
Hubrettungsfahrzeuge bzw. Drehleitern zugänglich sein.
 Die Hubrettungsfahrzeuge bzw.
Drehleitern müssen aufgestellt werden können.
9.4.4
Tipp: Bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, kann grundsätzlich
(also ohne besondere Prüfung) davon ausgegangen werden, dass der
zweite Rettungsweg regelmäßig von der Feuerwehr hergestellt werden
kann, wenn die in den nachfolgenden Punkten beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden.*
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, „dürfen nur errichtet werden“, wenn die Feuerwehr
über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge
verfügt. Flächen für die Feuerwehr siehe Punkt 10.
Tipp: Aus der Formulierung: „… dürfen nur errichtet werden …“ kann
abgleitet werden, dass bei Bestandsgebäuden, die zum Zeitpunkt ihrer
Errichtung mit der 3-teiligen Schiebeleiter genehmigt worden sind,
diese auch heute noch als Rettungsgerät verwendet werden kann,
siehe Punkt 9.4.4.
§ 33 (2)
Kap.
7.3/5.2
§ 33 (3) 1
Kap.
7.3/5.2
Evtl. mögliche Rettungsgeräte bei Brüstungshöhen > 8 m ≤ 12 m über Gelände
 In besonderen Fällen ist eine
3-teilige Schiebeleiter möglich (z.B.
im Bestand und nach entsprechender Abstimmung mit der für den
Brandschutz zuständigen Stelle).
 Die zum Anleitern bestimmten Stellen oder Fenster müssen für die
Schiebeleiter zugänglich sein.
 Die Schiebeleiter muss aufgestellt
werden können.
In Neubauten ist die 3-teilige Schiebleiter als zweiter Rettungsweg in
der Regel nicht (mehr) zulässig bzw. möglich.
Tipp: Wenn die zuständige Feuerwehr über eine tragbare 3-teilige
Schiebleiter verfügt, kann diese im Bestand und in besonderen Einzelfällen (z.B. in Hinterhöfen, bei Baudenkmälern oder in dicht bebauten
Altstadtbereichen) zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges bis
zu einer Brüstungshöhe von maximal 12 m über der Geländeoberfläche eingesetzt werden. Es ist eine entsprechende Abstimmung mit der
für den Brandschutz prüfenden Stelle und eine Zustimmung der Feuerwehr erforderlich. Natürlich ist dabei zu prüfen, dass die erforderlichen Aufstellflächen für die 3-teilige Schiebeleiter vorhanden sind.
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Kap.
7.3/5.2
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9.4.5
Ausführung der zum Anleitern geeigneten Stellen oder Fenster für den zweiten
Rettungsweg
 Mindestgröße im Lichten: 0,90 m x
1,20 m (hoch und quer möglich).
 Maximale Brüstungshöhe: ≤ 1,20 m
über Fußbodenoberkante.
 Bei Fenstern in Dachschrägen bzw.
Dachaufbauten darf die Unterkante
oder ein davor liegender Austritt von
der Traufkante horizontal gemessen
nicht mehr als 1 m entfernt sein.
 Fenster und Türen in RW müssen
von innen jederzeit zu öffnen sein.
*
Fenster, die als Rettungswege (als mit Rettungsgeräten der Feuerwehr
erreichbare Stelle) dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x
1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante
angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt, von
der Traufkante horizontal gemessen, nicht mehr als 1 m entfernt sein.
Tipp: Als zweiter Rettungsweg geeignete Fenster im KG müssen die
vorgenannten Mindestmaße erfüllen. Falls sie über Lichtschächte ins
Freie führen, sollten diese ebenfalls eine lichte Mindestgröße von
0,90 m x 1,20 m und eine Brüstungshöhe von maximal 1,20 m haben.
Außerdem müssen sie von innen jederzeit geöffnet werden können.
Bei Brüstungshöhen > 1,20 m sind Kompensationsmaßnahmen (z.B.
Ausstiegshilfen) und eine Abweichung (Ausnahme/Befreiung) notwendig.
§ 37 (5)
Kap.
7.3/5.2
Kap.
7.3/7.8
Tipp: In bestimmten Fällen kann in Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, (z.B. bei NE oder Räumen mit einer Personenzahl, die deutlich über die übliche Zahl hinausgeht, jedoch ≤ 100 Personen ist) eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle empfehlenswert bzw. notwendig sein.
Hinweis: Erfolgt bei Sonderbauten eine besondere Prüfung des zweiten Rettungsweges, so geht die Feuerwehr in der Regel
davon aus, dass die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges für bis zu 10 bis 12 Personen innerhalb einer NE sachgerecht
ist. Ab 30 Personen innerhalb einer NE wird seitens der Feuerwehr in der Regel ein baulicher 2. Rettungsweg als erforderlich
angesehen.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: Visualisierung in den BS-Plänen. Weiter mit Punkt 10.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Da dem zweiten Rettungsweg eine besondere Bedeutung zukommt, ist die Situation der Rettungswege besonders sorgfältig zu prüfen und eine Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden Stelle
empfehlenswert. Weiter mit Punkt 10.
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10 Flächen für die Feuerwehr
Schutzziel: Jedes anleiterbare Fenster und jede sonstige zum Anleitern bestimmte Stelle muss mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar sein.
§5
und RL
Anforderungen und Ausführung der Feuerwehrzu- oder -durchgänge bzw. Feuerwehrzu- oder -durchfahrten sowie
Aufstell- und Bewegungsflächen gemäß den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr vom Februar 2007 =
RL.
Check 10.1:
Überprüfung, ob und wo Feuerwehrflächen erforderlich sind.
10.1
§ 5 (1)
Erfordernis von Feuerwehrflächen
Kurzinfo
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
10.1.1 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen ≤ 8 m über Gelände
Erforderlich sind:
 geradlinige Feuerwehrzu- oder durchgänge und
 Aufstellmöglichkeiten für die Steckleiter.
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr
ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu
schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite
Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt.
10.1.2 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen > 8 m ≤ 23 m über
Gelände
Erforderlich sind:
 Feuerwehrzu- oder -durchfahrten
und
 Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge und
 Feuerwehrbewegungsflächen.
LBO/Atlas
§ 5 (1) 1
Kap. 7.1
§ 5 (1) 2
Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr
Kap. 7.1
eine geradlinige Zu- oder Durchfahrt zu rückwärtigen Gebäuden zu
schaffen; zu anderen Gebäuden ist sie zu schaffen, wenn der zweite
Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr
führt. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.
10.1.3 Brüstungshöhen der zum Anleitern bestimmten Stellen > 8 m ≤ 12 m über
Gelände
§ 5 (1)
Sonderfall: In der Regel nur zulässig als Abweichung (BefreiKap.
Erforderlich sind:
ung/Ausnahme) nach Abstimmung mit der den Brandschutz prüfenden 7.3/5.2.2
 geradlinige FeuerwehrzuStelle (siehe auch Punkt 9.4.4).
oder -durchgänge und
 Aufstellmöglichkeiten für die
3-teilige Schiebeleiter und
 Abweichung (Ausnahme/Befreiung).
10.1.4 Feuerwehrflächen bei baulichen Rettungswegen (erster und zweiter RW baulich)
Erforderlich sind:
 geradlinige Feuerwehrzu- und durchgänge zu allen Aus- und Zugängen.
 bei Abstand > 50 m zur öffentlichen
Verkehrsfläche können weitergehende Anforderungen bestehen,
siehe Punkt 10.1.5.
Siehe sinngemäß bei Punkt 10.1.1. Grundsätzlich sind Feuerwehrzuund -durchgänge zu allen baulichen RW erforderlich.
Tipp: Da der zweite Rettungsweg nicht über Rettungsgeräte der Feuerwehr hergestellt wird, sind in der Regel keine Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte erforderlich.
Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, ist zu prüfen, ob Feuerwehrzuoder -durchfahrten und Bewegungsflächen notwendig sind, siehe nachfolgenden Punkt 10.1.5
10.1.5 Feuerwehrzufahrten, -durchfahrten und Bewegungsflächen bei Gebäuden mit
Abstand > 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche
Wenn der Feuerwehreinsatz es erfordert:
 Anordnung von Feuerwehrzufahrten
- und -durchfahrten und
 Feuerwehrbewegungsflächen.
§ 5 (1) 1
Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Feuerwehrzufahrten oder
-durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
Die Bewegungsflächen können sowohl auf dem Grundstück als auch
auf der öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen werden
Tipp: Es können auch weitere Maßnahmen (z.B. Hydranten) erforderlich sein. Eine Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen
Stelle ist empfehlenswert.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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§ 5 (1) 4
RL
Punkt 13
Erläuterungen
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Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 10.2.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 10.2.
Check 10.2:
Überprüfung der Anforderungen an die Feuerwehrzu- und -durchgänge.
10.2
Ausführung der Feuerwehrzu- und -durchgänge
Kurzinfo
 Geradlinig und lichte Breite mindestens 1,25 m. Bei Türöffnungen genügt 1 m lichte Breite.
 Lichte Höhe mindestens 2 m.
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen Zu-oder Durchgängen genügt eine lichte
Breite von 1 m.
LBO/Atlas
RL
Punkt 14
Tipp: Aufstellflächen für tragbare Leitern: Jede zum Anleitern bestimmte Stelle (jedes anleiterbare Fenster) muss
grundsätzlich mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreicht werden können. Bei tragbaren Leitern (in der Regel
Steckleitern oder Multifunktionsleitern) kann bei üblichen Verhältnissen davon ausgegangen werden, dass eine
derartige Anleiterbarkeit auch ohne Anordnung bzw. Planung von eigenen „Aufstellflächen“ grundsätzlich möglich ist.
Bei 3-teiligen Schiebeleitern und/oder ungünstigen Verhältnissen, z.B. beengten Platzverhältnissen, kann es jedoch
auch für tragbare Leitern empfehlenswert bzw. erforderlich sein, dass die Aufstellflächen überprüft und ggf. auch
gekennzeichnet werden. Wassergräben, enges Gebüsch, Schutzdächer o. Ä. dürfen sich innerhalb dieser Aufstellflächen allerdings nicht befinden.
Ergebnis

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 10.3.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 10.3.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Check 10.3:
Überprüfung, der Anforderungen an Feuerwehrzu- und -durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen
10.3
Ausführung der Feuerwehrzu- und -durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen
Kurzinfo
RL
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
RL Punkt 1
10.3.1 Befestigung, Tragfähigkeit, Kennzeichnung und Freihaltung
Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen § 6 (2)
 Zu- und Durchfahrten, Aufstellfläfür Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie
Kap.
chen und Bewegungsflächen müssind
als
solche
zu
kennzeichnen
und
ständig
frei
zu
halten.
Die
Kenn7.1/4.4
sen gekennzeichnet und ständig frei
zeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus Kap.
gehalten werden. Fahrzeuge dürfen
sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf diesen Flächen nicht abgestellt
7.1/4.6
dort nicht abgestellt werden.
werden.
 Die Kennzeichnung muss von öfZu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewefentlicher Verkehrsfläche aus sicht- gungsflächen sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeubar sein.
gen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Zur Tragfähigkeit von De Befestigung für Achslast 10 t und
cken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden,
zulässiges Gesamtgewicht 16 t.
wird auf DIN 1055-3:2006-03 verwiesen.
 Bemessung der Decken nach DIN
1055-3:2006-03
10.3.2 Breite und Höhe der Zu- oder Durchfahrten sowie Wände und Decken der
Durchfahrten
RL Punkt 2
 lichte Maße: b ≥ 3 m, h ≥ 3,5 m, bei
Durchfahrtslänge > 12 m: b ≥ 3,5 m.
 Wände und Decken: fb
 Sicherung von Türöffnungen:
fh + D + S
 Sicherung von Sichtöffnungen:
F 90-VG
Kap.
7.1/4.2
Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muss mindestens 3 m, die
lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder
Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zuoder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch
Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite
mindestens 3,50 m betragen.
Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.
(Klassen F 90-AB/(R)EI 90 [wnb]).
Tipp: Sicherung von Türöffnungen: fh + D + S
(Klassen T 30-RS/EI230-C… Sm),
Sicherung von Sichtöffnungen: F 90-Brandschutzverglasung.
(Klassen: F 90/EI 90)
RL Punkt 3
Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder
Kap.
Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien 7.1/4.3
der Gruppen zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden.
Dabei müssen vor oder hinter Kurven auf einer Länge von mindestens
11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. (Tabelle und Bild 1 siehe
Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr)
10.3.3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten
 Ausführung gemäß Tabelle und
Bild 1 der Muster-Richtlinien über
Flächen für die Feuerwehr.
 Vor und hinter Kurven sind auf 11 m
Länge Übergangsbereiche notwendig.
10.3.4 Fahrspuren
 Außerhalb der Übergangsbereiche
geradlinig möglich.
 Mindestbreiten der befestigten Streifen je 1,10 m und Abstand untereinander mindestens 0,80 m.
Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der
Übergangsbereiche als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden
befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,80 m
haben und mindestens je 1,10 m breit sein.
10.3.5 Neigungen in Zu- oder Durchfahrten
Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der
 Längsneigung zulässig.
Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes
 Änderung der Fahrbahnneigung in
von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Im Übrigen sind die
Durchfahrten und 8 m vor und hinter Übergänge mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden.
RL Punkt 4
Kap.
7.1/4.2
RL Punkt 5
Kap.
7.1/4.2
Durchfahrten unzulässig.
 Ausrundung von Übergängen mit
Radius 15 m.
10.3.6 Stufen und Schwellen
 Im Bereich von Übergängen nach
vorstehendem Punkt 10.3.6 unzulässig.
 Dürfen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten nicht höher als 8 cm sein.
Mindestabstand untereinander 10 m.
RL Punkt 6
Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht Kap.
höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand 7.1/4.2
von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach
vorstehendem Punkt 10.3.6 dürfen keine Stufen sein.
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RL Punkt 7
10.3.7 Sperrvorrichtungen
 In Zu- und Durchfahrten nur zulässig, wenn sie von der Feuerwehr
geöffnet werden können.
Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zuoder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können.
10.3.8 Aufstellflächen auf dem Grundstück
 Mindestbreite 3,50 m.
 Alle zum Anleitern bestimmten Stellen müssen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.
Aufstellflächen müssen mindestens 3,50 m breit und so angeordnet
sein, dass alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.
10.3.9 Aufstellflächen entlang von Außenwänden
 Mindestbreite: 3,50 m.
 Auf gebäudeabgewandter Seite:
hindernisfreier Geländestreifen
≥ 2 m.
 Abstand der Aufstellfläche zum Gebäude: mindestens 3 m,
bei Brüstungshöhe ≤ 18 m: ≤ 9 m,
bei Brüstungshöhe > 18 m: ≤ 6 m.
 Die Aufstellfläche muss ≥ 8 m über
die letzte Anleiterstelle hinausreichen.
Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muss zusätzlich zur
Mindestbreite von 3,50 m auf der gebäudeabgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein.
Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand
zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand
haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei Brüstungshöhen von
mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstellfläche muss mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen
RL Punkt 9
Kap.
7.1/4.3
RL Punkt 10
10.3.10 Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden
 Mindestbreite 3,50 m.
 beidseitig auf 11 m Länge:
je ein 1,25 m breiter hindernisfreier
Geländestreifen.
 Abstand der Aufstellfläche zum Gebäude: maximal 1 m.
 Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung
der zum Anleitern bestimmten
Stellen: ≤ 9 m, bei Brüstungshöhen > 18 m: ≤ 6 m.
RL Punkt 8
Kap.
7.1/4.3
Für rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleitern- Kap.
7.1/4.3
de Außenwand zugeführte Aufstellflächen muss zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein; die Geländestreifen müssen
mindestens 11 m lang sein. Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren
Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der
Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten.
RL Punkt 11
10.3.11 Freihalten des Anleiterbereiches
Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen
 Zwischen den Aufstellflächen und
den anzuleiternden Stellen sind Hin- dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden.
dernisse unzulässig.
10.3.12 Neigung von Aufstellflächen
RL Punkt 12
 Maximal 5 % zulässig
Kap. 7.1/4.2
Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein
RL Punkt 13
10.3.13 Bewegungsflächen
 Mindestgröße je Fahrzeug:
7 m x 12 m.
 Übergangsbereiche bei weiterführenden Zufahrten vor und hinter
den Bewegungsflächen:
mindestens 4 m.
 Zufahrten sind nicht anrechenbar.
Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 m x 12 m Kap.
7.1/4.3
groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter
Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m
lange Übergangsbereiche anzuordnen.
10.3.14 Feuerwehrflächen auf Baustellen
 Tipp: Auch auf Baustellen muss im Ernstfall eine Personenrettung und Brandbekämpfung jederzeit
möglich sein.
Kap. 7.1/5
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 11.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. weiter mit Punkt 11.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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11 Tragwerk
Schutzziel: Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang
standsicher sein.
§ 27 (1) 1
Check 11:
Überprüfung, welche Feuerwiderstandsdauer (Klassifizierung) das Tragwerk haben muss.
11
Erforderliche Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden
Wände und Stützen
Gebäudeklasse
GK 5
GK 4
GK 3
GK 2
GK 1
*
Normalgeschosse
und notwendige Flure als Laubengänge
fb
hf
fh
fh
-
Dachgeschosse, über
denen Aufenthaltsräume
(AR) möglich sind
fb
hf
fh
fh
-
Dachgeschosse,
über denen keine
AR möglich sind
-*
-*
-*
-*
-*
§ 27 (1) (2)
Kap.
6.1.1-A/3
Kellergeschosse
Balkone
fb
fb
fb
fh
fh
-
Auf fachgerechten oberen An- bzw. Abschluss von evtl. vorhandenen Trennwänden achten, siehe Punkt 5.2.1.
Check 11.A:
Umsetzung der bauaufsichtlichen Benennungen fb, hf und fh in Klassen (siehe Atlas, 6.1.1-B/3)
Bauaufsichtliche Benennung
fb (feuerbeständig)
hf (hochfeuerhemmend)
Klassen nach DIN 4102
F 90-A bzw. F 90-AB
F 60-A bzw. F 60-AB
fh (feuerhemmend)
F 30-B bzw. F 30
Klassen nach DIN EN 13501-2 und -3
R 90 [nb] bzw. R 90 [wnb]
R 60 [nb] bzw. R 60 [wnb] bzw.
R 60 [HolzR]
R 30
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
Achtung: Keine Visualisierung des Tragwerkes in den BS-Plänen! Eine solche Visualisierung würde nicht zum
besseren Verständnis des Brandschutznachweises führen, sondern im Gegenteil die Lesbarkeit der BS-Pläne
verschlechtern. Falls aus bestimmten Gründen eine Visualisierung des Tragwerkes im Brandschutznachweis
gewünscht wird, sollte diese in einem eigenen Satz Pläne erfolgen.
Außerdem ist zu beachten, dass die Bemessung des Tragwerkes Sache des Tragwerksplaners ist. Deshalb
genügt es in der Regel, wenn im Brandschutznachweis die jeweiligen Anforderungen an das Tragwerk verbal
angegeben werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 12.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 12.
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12 Außenwände und Fassade
Schutzziel: Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass
§ 28 (1)
eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.
Die Anforderungen richten sich nach der jeweiligen Gebäudeklasse (GK).
 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen GK 1 bis GK 3: weiter mit Punkt 12.1.
 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen GK 4 bis GK 5: weiter mit Punkt 12.2.
Check 12.1:
Überprüfung der Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei Gebäuden der GK 1 bis GK 3.
12.1
Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei GK 1 bis GK 3
Kurzinfo
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
§ 27
Kap. 6.3.2
12.1.1 Tragende Außenwände
Anforderungen wie tragende Wände
Siehe Punkt 11.
12.1.2 Nichttragende Außenwände, Oberflächen, Dämmstoffe und Unterkonstruktionen
 mindestens normal entflammbar*
*
Keine besonderen Anforderungen.*
§ 28 (5)
Kap. 6.3.3
Für Doppelfassaden in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 2 bestehen keine besonderen Anforderungen.
Für Doppelfassaden der Gebäudeklasse 3 gilt jedoch Punkt 12.2.6 entsprechend.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Soweit sinnvoll (z.B. bei besonderen
Anforderungen), Visualisierung in den BS-Plänen.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 13.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 13.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Check 12.2:
Überprüfung der Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei Gebäuden der GK 4 bis GK 5.
12.2
Anforderungen an die Außenwände und Fassade bei GK 4 bis GK 5
Kurzinfo
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
§ 27
Kap. 6.3.2
12.2.1 Tragende Außenwände
Anforderungen wie tragende Wände
Siehe Punkt 11.
§ 28 (2)
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außen- Kap. 6.3.3
wände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus
brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende
Bauteile feuerhemmend sind.*
12.2.2 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände
Ausführung:
 entweder aus nb Baustoffen*
 oder fh (als raumabschließende
Bauteile)*
12.2.3 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen
Ausführung einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen:
 schwer entflammbar**
 normal entflammbare Unterkonstruktionen sind zulässig, wenn eine
Brandausbreitung ausreichend lang
begrenzt ist.
Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwer
entflammbar sein.**
Unterkonstruktionen aus normal entflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn das in Punkt 12 genannte Schutzziel erfüllt ist.
12.2.4 Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an
Außenwänden
 schwer entflammbar**
§ 28 (4)
Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder
Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die
Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.
Tipp: Vorkehrungen sind z.B. Brandsperren mindestens alle zwei Geschosse im Hinterlüftungsspalt (Liste der Technischen Baubestimmungen Anlage 2.6/11 zu DIN 18516-1)
§ 28 (4)
12.2.6 Doppelfassaden
Punkt 12.2.5 gilt entsprechend.
§ 28 (3) 2
Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe
hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwer entflammbar
sein.**
12.2.5 Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen
wie hinterlüftete Außenwandbekleidungen
Gegen die Brandausbreitung sind besondere Vorkehrungen zu treffen.
§ 28 (3) 1
Kap. 6.3.4
Punkt 12.2.5 gilt für Doppelfassaden entsprechend.
*
Gilt nicht für Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der
Außenwandkonstruktion. Tipp: Diese Erleichterung gilt nur für (einzelne) Fenster und Türen in Außenwänden (Lochfassaden),
nicht aber für großflächige Verglasungen oder Glasfassaden.
** Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Soweit sinnvoll (z.B. bei besonderen
Anforderungen) Visualisierung in den BS-Plänen.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 13.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 13.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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13 Decken
Schutzziel: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im
Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
§ 31 (1) 1
Check 13.1:
Überprüfung, welche Feuerwiderstandsdauer (Klassifizierung) die Decken haben müssen.
13.1
§ 31 (1) (2)
Kap.
6.4.1-A/3
Erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Decken
Gebäu- Normalgeschosse
DG, über
DG, über dedeklasse und notwendige Flu- denen AR
nen keine AR
re als Laubengänge möglich sind möglich sind*
KG Bal- unter und über
kone Räumen mit Explosions-/erhöhter
Brandgefahr
Zwischen dem landwirtschaftlich genutztem Teil und dem
Wohnteil
GK 5
GK 4
GK 3
GK 2
GK 1
-*
-*
fb
fb
-
fb
fb
fb
fb
-*
fb
-
fb
fb
-*
fh
fh
-
fb**
fb**
fb
fb
hf
fh
fh
-
fb
hf
fh
fh
-
-*
-
fb
* Auf fachgerechten oberen An- bzw. Abschluss von evtl. vorhandene Trennwände achten, siehe Punkt 5.2.1.
** Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
DG = Dachgeschosse, KG = Kellergeschosse, AR = Aufenthaltsräume
Check 13.A:
Umsetzung der bauaufsichtlichen Benennungen fb, hf und fh in Klassen (siehe Atlas, 6.4.1-B/3)
Bauaufsichtliche Benennung
fb (feuerbeständig)
hf (hochfeuerhemmend)
fh (feuerhemmend)
Klassen nach DIN 4102
F 90-A bzw. F 90-AB
F 60-A bzw. F 60-AB
F 30-B bzw. F 30
Klassen nach DIN EN 13501-2 und -3
REI 90 [nb] bzw. REI 90 [wnb]
REI 60 [nb] bzw. REI 60 [wnb] bzw. REI 60 [HolzR]
REI 30
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den Schnitten der BSPläne gemäß Legende (z.B: fb: rot, hf: orange, fh: gelb).
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 13.2.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 13.2.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
- 51 -
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Check 13.2:
Überprüfung der Ausführung und weiterer Anforderungen an die Decken.
13.2
Ausführung der Decken
Kurzinfo
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
LBO/Atlas
§ 32 (3)
13.2.1 Deckenanschluss an die Außenwand
Anschluss an die Außenwand so, dass
die grundsätzlichen Schutzzielanforderungen der Decken eingehalten werden (siehe bei Punkt 13).
Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass
die Decken als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen
den Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind.
13.2.2 Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Decken
Öffnungen
Sicherung
In Gebäuden
der GK 1 und GK 2
Innerhalb derselben NE
≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse
Sonstige Öffnungen (die
im Übrigen auf die für die
Nutzung erforderliche
Zahl und Größe beschränkt sein müssen)
keine
Anforderungen
gleiche
Feuerwiderstandsfähigkeit
der Decke
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt
400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen,
3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und
Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
13.2.3 Sicherung der Leitungsdurchführungen von Leitungs- und Lüftungsanlagen
Schottung bzw. Sicherung in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der Decken.* **
Ausführung nach MLAR, MLüAR und SysBöR.
§ 31 (4)
LBO/Atlas
Kap.
6.8.1-A
§ 40, § 41
Kap. 6.10
Kap. 6.11
Kap. 6.12
*
Gilt bei Leitungsanlagen und Installationsschächten und -kanälen nicht für Decken der GK 1 bis 2, Decken innerhalb von
Wohnungen und Decken innerhalb derselben NE ≤ 400m² ≤ 2 Geschosse.
** Gilt nicht für Lüftungsanlagen in Gebäuden der GK 1 bis 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben
NE ≤ 400 m² ≤ 2 Geschosse.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Visualisierung in den Schnitten der BSPläne gemäß Legende (z.B: fb: rot, hf: orange, fh: gelb).
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 14.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 14.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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14 Dächer
Check 14:
Überprüfung der Anforderungen an die Dächer
14
14.1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Grundsätzliche Anforderung an Dächer
Harte Bedachung*
14.2
§ 32
Anforderungen an die Dächer
Kurzinfo
Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen
durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).*
Gebäude ohne harte Bedachung sind bei folgenden Mindestabständen zulässig
Abstand der Gebäude
 von der Grundstücksgrenze
Mindestabstand bei
GK 1 bis 3 (ausgenommen
Wohngebäuden
Wohngebäude der GK 1 und 2) GK 1 und 2
12 m*
6 m*
 von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung
15 m*
9 m*
 von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die
nicht die Anforderungen an harte Bedachungen erfüllen
24 m*
12 m*
 von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume
und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt
5 m*
5 m*
14.3
Zulässigkeit von lichtdurchlässigen Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in
harten Bedachungen sowie von begrünten Bedachungen
LBO/Atlas
§ 32 (1)
Kap.
6.5.1-B
§ 32 (2)
§ 32 (4)
Lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen und begrünte Bedachungen sind
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende
Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
14.4
Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen
§ 32 (5)
Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile
und Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein:
1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,
2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese
Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
14.5
Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden
Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend
sein.
Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der
Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.
14.6
§ 32 (6)
Kap.
6.2.2B/4.13
Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwider§ 32 (7)
standsfähigkeit anschließen
Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstandes von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden.
Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
Kap.
6.9.1A/4.13.4
14.7
§ 32 (8)
Sonstige Anforderungen an Dächer
Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
*
Gilt nicht für
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt,
2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe
in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,
3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,
4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,
5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen (§ 32 Abs. 3).
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 15.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 15.
15 Fenster und Kellerlichtschächte
Bearbeitung nur, wenn das KG keine Fenster aufweist bzw. wenn übereinanderliegende Kellergeschosse vorhanden
sind. Andernfalls weiter mit Punkt 16.
Check 15:
Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an die Fenster und Kellerlichtschächte (falls relevant).
15
Anforderungen an die Fenster und Kellerlichtschächte
Kurzinfo
15.1
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
KG ohne Fenster benötigen mindestens eine Öffnung ins Freie
15.2
LBO/Atlas
§ 37 (4)
Rauchabzug aus Kellergeschossen
Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins
Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen.
Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse
Unzulässig
§ 37 (4)
Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 16.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 16.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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16 Aufzüge
Bearbeitung nur, wenn im Gebäude Aufzüge vorhanden sind. Andernfalls weiter mit Punkt 17.
Check 16:
Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an Aufzüge (falls relevant).
16.
Kurzinfo
16.1
§ 39
Anforderungen an Aufzüge
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
Erfordernis von eigenen Fahrschächten
Aufzüge im Inneren von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen.
Tipp: Die Fahrschächte müssen raumabschließende feuerwiderstandsfähige Schachtwände haben. Aufzüge ohne
Fahrschächte und raumabschließende feuerwiderstandsfähige Fahrschachtwände sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, siehe nachfolgenden Punkt 16.2.
16.2
§ 39 (1) 3
Kap.
7.9/2.2.1
Zulässigkeit von Aufzügen ohne eigene Fahrschächte
Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
1. innerhalb eines notwendigen Treppenraums, ausgenommen in Hochhäusern,
2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen,
4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
Sie müssen sicher umkleidet sein.
16.3
Gebäudeklasse
GK 5
GK 4
GK 3
LBO/Atlas
§ 39 (1)
Kap.
7.9/2.2.1
Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Fahrschachtwände
Anforderungen an die FahrschachtAnforderungen
wände als raumabschließende Bauteile
Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile
fb und aus nb Baustoffen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichthf
brennbaren Baustoffen (Klassen: F 90-A/(R)EI 90 [nb]),
fh
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend
Bei fh-Wänden aus brennba(Klassen: F 60-A/(R)EI 60 [nb] oder F 60-AB/(R)EI 60 [wnb] oder
ren Baustoffen ist schacht(R)EI 60 [HolzR]),
seitig eine ausreichend dicke 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
nichtbrennbare Bekleidung
(Klassen: F 30-A/(R)EI 30 [nb] oder F 30-AB/(R)EI 30 [wnb] oder
erforderlich.
F 30-B + schachtseitige ausreichend dicke nb-Bekleidung/(R)EI aus
brennbaren Baustoffen + schachtseitige ausreichend dicke nbBekleidung)
sein. Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
§ 39 (2)
Kap.
7.9/2.2.2
§ 39 (2)
Fahrschachttüren
und
andere
Öffnungen
in
Fahrschachtwänden
mit
Kap.
Sicherung so, dass eine Brandausbrei7.9/2.2.3
tung in andere Geschosse ausreichend erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass
eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang verhinlang verhindert wird.
dert wird.
Tipp: Fahrschachttüren auf nationaler Ebene nach DIN 4102-5 (Prüfnorm), DIN 18090, 18091 und 18092 (als geregelte Bauprodukte nach
Bauregelliste A Teil 1 bzw. auf europäischer Ebene nach DIN EN 81-58
(Prüfnorm).
16.4
Sicherung von Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Fahrschachtwänden
16.5
Rauchableitung und Lüftung von feuerwiderstandsfähigen Fahrschächten
 Lüftung muss möglich sein.
 Rauchabzugsöffnung ≥ 2,5 % der
Fahrschachtgrundfläche ≥ 0,10 m².
 Abschluss ist zulässig, wenn er im
Brandfall selbsttätig öffnet und von
geeigneter Stelle bedienbar ist,
 Rauchaustritt darf nicht durch Windeinfluss beeinträchtigt werden.
§ 39 (3)
Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchablei- Kap.
tung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahr7.9/2.3
schachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Diese Öffnung
darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von
mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage
der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der
Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 17.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 17.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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17 Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen und Installationsschächte und -kanäle
Vorbemerkungen:
Es sollte bereits bei der Auftragsvergabe des Brandschutznachweises/-konzeptes genau geregelt bzw. festgelegt
werden, in welchem Umfang und wann der Brandschutz bei haustechnischen Leitungsanlagen mit berücksichtigt
und bearbeitet wird. Dies ist insbesondere bei komplexeren Gebäuden notwendig, da hier zu diesem frühen Zeitpunkt oft noch nicht bekannt ist, wie der Brandschutz in bestimmten Fällen gelöst wird.
Beispiel 1: Für die Sicherung von Leitungsdurchführungen sind Deckenschotts oder Installationsschächte möglich.
Beispiel 2: In notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen kann der Brandschutz durch die Verwendung
von nichtbrennbaren Leitungen oder durch Verlegung der Leitungen in feuerwiderstandsfähigen Installationskanälen
oder durch Anordnung einer nichtbrennbaren raumabschließenden feuerwiderstandsfähigen Unterdecke gelöst werden.
Beispiel 3: Bei Lüftungsanlagen ist eine Schottlösung oder Schachtlösung oder Kombination von beiden möglich.
In jedem Fall muss aus dem Brandschutznachweis/-konzept genau hervorgehen, welche Wände und Decken raumabschließend und feuerwiderstandsfähig sein müssen. Hierfür ist auch eine entsprechende Visualisierung in den
Brandschutzplänen unumgänglich. Außerdem muss genau angegeben werden, wo und wie die geschützten baulichen Rettungswege wie notwendige Flure und notwendige Treppenräume liegen und verlaufen. Auch diese müssen
unbedingt in den Brandschutzplänen visualisiert werden. Falls haustechnische Bereiche mit besonderen Anforderungen vorhanden sind, sollten auch diese genau angegeben und visualisiert werden.
Mit diesen Informationen ist es dann allen an der Haustechnik Beteiligten möglich, den Brandschutz bei haustechnischen Leitungsanlagen im Zuge des Planungsfortschritts fachgerecht zu planen und auszuführen. Allerdings muss
in diesem Zusammenhang unbedingt geregelt werden, wer hierfür zuständig ist.
Auf jeden Fall sollte (muss), insbesondere bei komplexeren Gebäuden bzw. umfangreicheren haustechnischen Leitungsanlagen, eine entsprechende Planung des Brandschutzes in der Haustechnik erfolgen und auch geregelt werden, wer seine fachgerechte Ausführung überwacht. Dies gilt in besonderem Maße für komplexere Leitungs- und
Lüftungsanlagen. Ansonsten sind beim fertigen Gebäude umfangreiche Mängel vorprogrammiert.
Diese Besonderen Leistungen sind jedoch in der Regel nicht Bestandteil des bauaufsichtlich geforderten Brandschutznachweises/-konzeptes. Es sollte deshalb bei der Beauftragung genau festgelegt werden, wer was in welchem Umfang durchführt. Z.B. ist es sinnvoll bzw. empfehlenswert, dass der Ersteller des Brandschutznachweises/
-konzeptes bei der späteren Detailplanung des Brandschutzes für die haustechnischen Leitungs- und Lüftungsanlagen mit eingebunden wird.
Nachfolgend wird angegeben, welche grundsätzlichen Anforderungen beim Brandschutz der haustechnischen Leitungsanlagen bestehen.
Check 17.1:
Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen
17.1
§ 40
Anforderungen an Leitungsanlagen
17.1.1 Sicherung von Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken
§ 40 (1)
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur
hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen
hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen,
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
(Siehe: Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden  4.3.7, Trennwände  5.2.3, Flurwände  6.2.12,
Treppenraumwände  8.2.15 und Decken  13.3)
Tipp: Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn die Ausführung gemäß MLAR und MSysBöR erfolgt.
„Vorkehrungen“ sind geprüfte und qualifizierte Abschottungen in der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die von
den Leitungen durchdrungenen feuerwiderstandsfähigen raumabschließenden Wände bzw. Decken. Alternativ zu
den feuerwiderstandsfähigen Abschottungen sind auch im Rahmen eines entsprechenden Brandschutzkonzeptes
auch feuerwiderstandsfähige Ummantelungen oder Installationsschächte und -kanäle möglich.
„Eine Brandausbreitung ist ausreichend lange nicht zu befürchten“, wenn die sogenannten „Erleichterungen“
der MLAR ausgeführt werden. Solche Erleichterungen sind z.B. für bestimmte (in Durchmesser und Material begrenzte) Leitungen in der MLAR genannt, wobei die dort angegebenen Rahmenbedingungen, wie Abstandsregelungen, Baustoffanforderungen, Mindestdicken der von den Leitungen durchdrungenen Bauteile usw. eingehalten werden müssen.
Kap. 6.10
17.1.2 Verlegung von Leitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen
§ 40 (2)
In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie
und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall
ausreichend lang möglich ist. (Siehe: Flurwände  6.2.9 und 6.2.10, Treppenraumwände  8.2.12 und 8.2.13).
Kap. 7.5/17
Kap. 7.6/11
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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MLAR
17.1.3 Funktionserhalt von bestimmten Leitungsanlagen
In der MBO sind hierzu keine besonderen Aussagen getroffen.
Tipp: Für Sonderbauten können besondere Anforderungen bestehen. Diese ergeben sich aus der jeweiligen Sonderverordnung oder sind im Rahmen des Brandschutznachweises/-konzeptes zu ermitteln.
Gemäß MLAR müssen die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen so beschaffen oder durch Bauteile so abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser
Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. Dauer und Ausführung des Funktionserhaltes siehe die jeweilige Sonderverordnung und die MLAR.
Check 17.2:
Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen
17.2
§ 41
Anforderungen an Lüftungsanlagen
Kurzinfo
Bauaufsichtliche Anforderungen/Erläuterungen
17.2.1 Schutzziel und grundsätzliche Anforderungen
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
17.2.2 Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe
Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist.*
17.2.3 Sicherung von Lüftungsleitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken
Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,
nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen
hiergegen getroffen sind.*
(Siehe: Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden  4.3.7, Trennwände  5.2.3, Flurwände  6.2.12,
Treppenraumwände  8.2.15 und Decken  13.3)
Tipp: Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn die Ausführung gemäß MLüAR erfolgt.
LBO/Atlas
§ 41 (1)
Kap. 6.11
§ 41 (2)
Kap 6.11
§ 41 (2)
Kap 6.11
17.2.4 Verlegung von Lüftungsleitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen
In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie
und in notwendigen Fluren sind Lüftungsleitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im
Brandfall ausreichend lang möglich ist. (Siehe: Flurwände  6.2.11 und Treppenraumwände  8.2.14).
Kap 6.11
17.2.5 Gerüche und Staub
§ 41 (3)
Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.*
17.2.6 Lüftungsanlagen, Abgasanlagen, Feuerstätten
Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen
zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende
Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
17.2.7 Raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen
Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die vorstehenden Punkte 17.2.1 bis 17.2.6 entsprechend.
*
§ 41 (4)
Kap 6.11
§ 41 (6)
Kap 6.11
Dies gilt nicht
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen,
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
Check 17.3:
Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an Installationsschächte und -kanäle
17.3
§ 40 (3)
Anforderungen an Installationsschächte und -kanäle
17.3.1 Sicherung von Leitungsdurchführungen durch raumabschließende feuerwiderstandsfähige Wände und Decken
Kap 6.10.3
Punkt 17.1.1 gilt entsprechend.
17.3.2 Verlegung von Leitungsanlagen in baulich geschützten Rettungswegen
Punkt 17.1.2 gilt entsprechend.
17.3.3 Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe
Punkt 17.2.2 gilt entsprechend.
17.3.4 Gerüche und Staub
Punkt 17.2.5 gilt entsprechend.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Ergebnis: (siehe hierzu auch Vorbemerkungen zu Punkt 17)

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 18.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 18.
18 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
Bearbeitung nur, wenn im Gebäude relevante Anlagen vorhanden sind. Andernfalls weiter mit Punkt 19.
Check 18:
Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an die Feuerungsanlagen, sonstigen Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgung (falls relevant)
18
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
18.1
Grundsätzliche Anforderungen und Schutzziel
§ 42 (1)
Kap. 6.13
Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.
Detaillierte Anforderungen an Feuerungsanlagen siehe Muster-Feuerungsverordnung (M-FeuVO).
18.2
§ 42
§ 42 (2)
Aufstellräume für Feuerstätten
Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe,
baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.
Kap. 6.13
18.3
§ 42 (3)
Kap. 6.13
Abgase und Abgasanlagen
Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so
abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl
und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können.
18.4
Aufstellräume für Feuerstätten
Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein.
Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
18.5
§ 42 (4)
Kap. 6.13
Ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Ver§ 42 (5)
dichter
Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern
sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Punkte 16.1 bis 16.3 entsprechend.
Kap. 6.13
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden. Siehe hierzu auch die Anforderungen
der Muster-Feuerungsverordnung.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 19.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 19.
19 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
Bearbeitung nur, wenn im Gebäude relevante Anlagen vorhanden sind. Andernfalls weiter mit Punkt 20.
Check 19:
Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an die Aufbewahrung fester Abfallstoffe (falls relevant)
19
§ 45
Aufbewahrung fester Abfallstoffe
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume
1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und
2. Öffnungen vom Gebäudeinneren zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,
3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und
4. eine ständig wirksame Lüftung haben.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
- 58 -
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Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 20.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 20.
20 Blitzschutzanlagen
Bearbeitung nur, wenn es für das Gebäude relevant ist.
Check 20:
Überprüfung der brandschutztechnischen Anforderungen an Blitzschutzanlagen (falls relevant)
20
§ 46
Blitzschutzanlagen
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen
führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten bauaufsichtlichen Anforderungen und der geplanten Ausführung.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 21.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 21.
21 Rauchwarnmelder in Wohnungen
Check 21:
Empfehlung für Rauchwarnmelder in Wohnungen
21
Rauchwarnmelder in Wohnungen
Kap.
Die MBO enthält keine Regelungen zu Rauchwarnmeldern in Wohnungen. In anderen LBOs bestehen
6.14/10.2
jedoch teilweise Anforderungen.
Wichtig: In Wohnungen sollten zumindest Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet
wird.
Tipp: Ausführliche Informationen siehe z.B.: http://www.rauchmelder-lebensretter.de/. Die Rauchwarnmelder sollten VdS geprüft und anerkannt sein (erkenntlich an dem VDS-Prüfzeichen) und eine CEKennzeichnung haben (mit Hinweis auf die DIN EN 14604). Sie sollten nach DIN 14676 geplant, eingebaut, betrieben und instandgehalten werden.
Empfehlung: Es ist dringend empfehlenswert, Rauchwarnmelder „mit höherer Qualität“ zu Verwenden.
Diese haben eine fest eingebaute Batterie mit einer Lebensdauer von mindestens 10 Jahren, eine geprüfte Langlebigkeit, eine Reduktion von Falschalarmen und eine erhöhte Stabilität, z.B. gegen äußere
Einflüsse. Außerdem ist darauf zu achten, dass mit der Prüftaste auch die Funktion der Messkammer
überprüft wird.
Bei Bedarf (z.B. in Ein- und Zweifamilienwohnhäusern bzw. größeren Wohnungen und Nutzungseinheiten) ist es empfehlenswert, entweder Melder mit Funkvernetzung zu wählen oder die Melder mit entsprechenden Funkmodulen nachzurüsten.
Natürlich müssen alle Rauchwarnmelder regelmäßig auf ihre Funktion geprüft werden.
Diese Empfehlungen gelten sowohl für Neubauwohnungen als auch für vorhandene Wohnungen im Bestand. Planer, Bauherr und die zukünftigen Bewohner sollten auf diese Empfehlungen hingewiesen werden.
Ergebnis:

Beschreibung und Weitergabe der vorstehenden Empfehlungen.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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22 Löschwasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen
Check 22.1:
Überprüfung der Anforderungen an die Löschwasserversorgung gemäß DVGW-Merkblatt W 405.
22.1
DVGW
Löschwasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen
22.1.1 Brandausbreitungsgefahren nach DVGW-Merkblatt W 405
Brandausbreitungsgefahr
Überwiegende Bauart
klein
mittel
feuerbeständige oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachungen.
Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend, harte Bedachungen, oder Umfassungen feuerbeständig oder nicht feuerhemmend,
weiche Bedachungen.
Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend; weiche Bedachungen, Umfassungen aus Holzfachwerk (ausgemauert). Stark behinderte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken usw.
groß
LBO/Atlas
Kap.
6.17.1/4
22.1.2 Kleinsiedlung, Wochenendhausgebiet
mit ≤ 2 Vollgeschossen und Geschossflächenzahl ≤ 0,4
Brandausbreitungsgefahr
Löschwasserbedarf für 2 Stunden
klein
mittel
groß
24 m³/h (bzw. 48 m³/h, siehe Punkt 4.2 des Arbeitsblattes)
48 m³/h
96 m³/h
22.1.3 Reine oder allgemeine oder besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete,
Gewerbegebiete* mit ≤ 3 Vollgeschossen und Geschossflächenzahl ≤ 0,3 bis 0,6
Brandausbreitungsgefahr
Löschwasserbedarf für 2 Stunden
klein
mittel
groß
48 m³/h
96 m³/h
96 m³/h
22.1.4 Reine oder allgemeine oder besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Dorfgebiete
mit > 3 Vollgeschossen und Geschossflächenzahl 0,7 bis 1,2
Brandausbreitungsgefahr
Löschwasserbedarf
klein
mittel
groß
96 m³/h
96 m³/h
192 m³/h
22.1.5 Kerngebiete, Gewerbegebiete* mit > 1 Vollgeschoss und Geschossflächenzahl
1,0 bis 2,4
Brandausbreitungsgefahr
Löschwasserbedarf
klein
mittel
groß
96 m³/h
96 m³/h
192 m³/h
22.1.6 Kerngebiete, Gewerbegebiete* mit 1 Vollgeschoss und Geschossflächenzahl
0,7 bis 1,0
Brandausbreitungsgefahr
Löschwasserbedarf
klein
mittel
groß
96 m³/h
192 m³/h
192 m³/h
22.1.7 Industriegebiete* mit Baumassenzahl ≤ 9
Brandausbreitungsgefahr
Löschwasserbedarf
klein
mittel
groß
96 m³/h
192 m³/h
192 m³/h
*
Für Gewerbe- und Industriebauten, die nach der MIndBauRL behandelt werden, ergibt sich der Löschwasserbedarf gemäß
Punkt 5.1 M IndBauRL.
Ergebnis:

Beschreibung der relevanten Anforderungen und der tatsächlich vorhandenen Löschwasserversorgung

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 22.2.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 22.2.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Check 22.2:
Überprüfung der Anforderungen an Feuerlöscheinrichtungen.
22.2
Feuerlöscheinrichtungen
Für Wohngebäude und Wohnungen sind gemäß MBO keine Feuerlöscher vorgeschrieben.
Für Arbeitsstätten werden die Anforderungen an Feuerlöscheinrichtungen und die erforderlichen Löschmitteleinheiten nach ASR 13/1,2 bzw. BGR 133 vorgeschrieben bzw. ermittelt. Dabei handelt es sich
jedoch um keine Vorschrift des Baurechts, sondern des Arbeitsstättenrechts.
Empfehlung: Es ist empfehlenswert, für Arbeitsstätten wie Büros, Praxen und Lager die Anforderungen
an Feuerlöscheinrichtungen mit der für das Arbeitsstättenrecht zuständigen Stelle abzustimmen. Bezüglich der richtigen Wahl der Feuerlöscher und der Aufstellorte ist auch eine Abstimmung mit der Feuerwehr empfehlenswert.
ASR
13/1,2
BGR 133
Ergebnis:

Bei Wohngebäuden und Wohnungen: nicht relevant. Bei Arbeitsstätten wie Büros, Praxen und Lager: Beschreibung und Ermittlung der relevanten Anforderungen.

Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
OK: Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 23.
xXx: Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abstimmung mit der für das Arbeitsstättenrecht zuständigen
Stelle und eventuell auch mit der Feuerwehr. Dokumentation des Abstimmungsergebnisses. Weiter mit Punkt
23.
23 Entrauchung
Check 23:
In der Regel sind mit Ausnahme bestimmter notwendiger Treppenräume und feuerwiderstandsfähiger Aufzugsschächte keine besonderen Anforderungen in der MBO vorgeschrieben. Bei bestimmten größeren oder besonderen
Nutzungen bzw. Nutzungseinheiten, die jedoch keine Sonderbauten sind, ist es empfehlenswert, zu prüfen, ob bestimmte Maßnahmen für die Entrauchung notwendig sind.
Überprüfung, ob eine Entrauchung notwendig ist.
23
Überprüfung der Entrauchung
Nutzungseinheit
Wohnungen und vergleichbare Nutzungseinheiten
Notwendige Treppenräume
Notwendige Flure
Kellergeschosse
Feuerwiderstandsfähige
Aufzugsschächte
Bestimmte größere bzw. besondere
Nutzungen bzw. Nutzungseinheiten die
keine Sonderbauten sind.


OK:
xXx:
Anforderungen an die Entrauchung
LBO/Atlas
In der MBO sind hierzu keine Aussagen getroffen.
Tipp: Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass durch die Fenster eine ausreichende Entrauchung möglich ist.
Siehe Punkte 8.3 und 8.4.
In der MBO sind hierzu keine Aussagen getroffen.
Siehe Punkt 15.1.
Siehe Punkt 16.5.
In der MBO sind hierzu keine Aussagen getroffen.
Tipp: Als Mindestmaßnahme ist es in der Regel notwendig, dass größere oder besondere Räume mit den Hilfsmitteln der Feuerwehr (z.B.
Druckbelüfter) entraucht werden können. In diesen Fällen genügen z.B.
zwei möglichst entgegengesetzt liegende, ausreichend große öffenbare
Flächen (z.B. Türen oder Fenster), die hierzu geeignet sind. Dabei ist
natürlich zu prüfen, ob die Feuerwehr die geeigneten Geräte vorhält.
Je nach Nutzung und Schutzzielen können auch weitere bzw. andere
Maßnahmen erforderlich sein. In solchen Fällen ist es empfehlenswert,
die Entrauchung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.
Beschreibung der relevanten Anforderungen und der geplanten Ausführung
Bewertung, ob und wie die Mindestanforderungen eingehalten werden.
Bei Einhaltung der Mindestanforderungen: weiter mit Punkt 24.
Bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen: Abweichung (Ausnahme/Befreiung) + Begründung/Erläuterung
+ Kompensation. Weiter mit Punkt 24.
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24 Weitere Anforderungen
Check 24:
Für Gebäude, die keine Sonderbauten sind und die nach der MBO beurteilt werden können, enthalten die Punkte 1
bis 23 die wichtigsten Kriterien für einen Brandschutznachweis bzw. ein Brandschutzkonzept. Bei jeder Benutzung
der Checkliste sollte jedoch geprüft werden, ob damit alle relevanten Punkte bearbeitet und abgehandelt worden
sind.
Bei Sonderbauten und bestimmten besonderen Nutzungen müssen der Brandschutznachweis bzw. das Brandschutzkonzept weitergehende und zusätzliche Angaben enthalten, soweit dies für die brandschutztechnische Beurteilung notwendig ist. Hierzu gehören z.B. Angaben über:
1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage
nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung,
Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
4. die Sicherheitsstromversorgung,
5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
Teilweise sind auch in den jeweiligen Sonderverordnungen weitergehende Anforderungen enthalten.
25 Zusammenstellung der Abweichungen und brandschutztechnischen
Besonderheiten
Bei jedem Brandschutznachweis bzw. -konzept ist es sinnvoll bzw. notwendig, entweder am Anfang oder am Ende
alle darin enthaltenen Abweichungen übersichtlich darzustellen. Dies ermöglicht dem Leser in Verbindung mit der
Visualisierung des Brandschutznachweises bzw. -konzeptes in Form von Brandschutzplänen einen schnellen Überblick.
Ebenso ist es sinnvoll, nochmals (falls vorhanden) zusammenfassend auf brandschutztechnische Besonderheiten
hinzuweisen, z.B. wenn bestimmte Annahmen getroffen wurden, die für den Brandschutznachweis wichtig sind.
Beispiel siehe Kap. 4.1 Punkt 23.2
Der Brandschutznachweis wurde angefertigt:
von:
Ort:
Datum:
Unterschrift:
...................................
...................................
...................................
...................................
Wichtig:
Für die Umsetzung und Einhaltung des Brandschutznachweises sind der Bauherr bzw. spätere Betreiber in Verbindung mit den Beauftragten bzw. Vertretern (Architekt, Planer, Fachplaner, Bauleiter usw.) verantwortlich.
Der Brandschutznachweis wurde zur Kenntnis genommen:
Bauherr
Planer (Architekt)
Haustechnik-Planer bzw. Projektant(en)
Bauleiter
Betreiber
usw.
Ort, Datum, Unterschrift ................................
Ort, Datum, Unterschrift ................................
Ort, Datum, Unterschrift ................................
Ort, Datum, Unterschrift ................................
Ort, Datum, Unterschrift ................................
Ort, Datum, Unterschrift ................................
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Anlage A: Legenden für die im Brandschutznachweis und in den Brandschutzplänen verwendeten Abkürzungen, Farben und Symbole
Anlage A.1:
Legende für die im Brandschutznachweis verwendeten Abkürzungen einschließlich Klassifizierungen auf nationaler
Ebene.
Tipp: Es ist empfehlenswert, im Brandschutznachweis bis zur Baugenehmigungsphase lediglich die verbalen bauaufsichtlichen Begriffe und nicht die Klassen nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 zu verwenden (z.B. fh statt F 30, hf
statt F 60-AB bzw. (R)EI 60 [HolzR], fb statt F 90-AB, Tür fb + S statt T 90, Tür fh + S + RD statt T 30-RS usw., siehe auch Tabelle 1.6. In der Bauplanungsphase erfolgt dann die Umsetzung der verbalen bauaufsichtlichen Begriffe
in die entsprechenden Klassen auf nationaler Ebene (DIN 4102) bzw. europäischer Ebene (DIN EN 13501). Hierzu
sollte im Brandschutznachweis auf die entsprechenden „Übersetzungstabellen“ in der Bauregelliste A Teil 1 Anlagen
01 bis 06 hingewiesen werden. Zur Vereinfachung sind die jeweiligen Klassen jedoch auch in dieser Checkliste angegeben.
A.1
Legende für die im Brandschutznachweis verwendeten Abkürzungen
einschließlich Klassifizierungen auf nationaler Ebene
Begriffe in […]
kursiv
Tipp
LBO/Atlas
A 1, A 2,
B 1, B 2, B 3
fb, hf, fh
nb, se, ne
F 30, F 60, F 90
-A
-AB
-B
BD
W 90, T 90, L 90,
K 90, I 90, R 90,
G 90, E 90
BW, BABW, WABW
[nb]
[wnb]
[bnb]
Bei den in […] stehenden Abkürzungen handelt es sich nicht um genormte oder offizielle
Abkürzungen, sondern um ein Abkürzungssystem zur Verknüpfung der europäischen Bauteilklassen mit den zusätzlichen Anforderungen der LBOs, das in der Checkliste zur besseren Handhabbarkeit verwendet wird.
Interpretationen, Kommentare, Hinweise und Ergänzungen
Ausführungsvorschläge, Kommentare und Empfehlungen, da in den LBOs hierzu keine
Aussagen getroffen sind
Angabe der jeweiligen Fundstellen in der LBO und im Brandschutzatlas
Baustoffklassen nach DIN 4102-1. A 1 = nichtbrennbar, A 2 = nichtbrennbar mit geringen
organischen Bestandteilen, B 1 = schwer entflammbar, B 2 = normal entflammbar,
B 3 = leicht entflammbar (darf in Deutschland nicht verwendet werden)
fb = feuerbeständig, hf = hochfeuerhemmend, fh = feuerhemmend
nb = nichtbrennbar, se = schwer entflammbar, ne = normal entflammbar
Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-2 (30, 60, 90 Minuten)
Achtung: Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen hf und fb bestehen noch zusätzliche Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe, siehe -A und -AB.
und aus nichtbrennbaren Baustoffen
und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Zu den wesentlichen Teilen gehören:
● bei tragenden Bauteilen alle tragenden oder aussteifenden Bauteile
● bei nichttragenden Bauteilen auch die Bauteile, die deren Standsicherheit bewirken (z.B.
Rahmenkonstruktionen von nichttragenden Wänden)
● bei raumabschließenden Bauteilen (Bauteilen mit raumabschließender Funktion) eine in
Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen; bei Decken muss
diese Schicht eine Gesamtdicke von mindestens 50 mm haben. Hohlräume im Inneren
dieser Schicht sind zulässig.
Bei der Beurteilung des Brandverhaltens der Baustoffe können Oberflächendeckschichten
oder andere Oberflächenbehandlungen außer Betracht bleiben.
und aus brennbaren Baustoffen (ohne besondere Anforderung an die Baustoffklasse)
Bekleidung und Dämmstoffe
Feuerwiderstandsklassen von Sonderbauteilen nach DIN 4102:
W = nichttragend Außenwände, T = Feuerschutzabschlüsse, L = Lüftungsleitungen,
K = Brandschutzklappen, I = Installationsschacht,
G = Brandschutzverglasung ohne Strahlungsbegrenzung, E = Funktionserhalt
BW = Brandwand,
BABW = Bauart einer Brandwand, WABW = Wand anstelle einer Brandwand
nichtbrennbar (aus nichtbrennbaren Baustoffen = Baustoffklasse A)
und in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar (gleiche Anforderungen wie -AB)
Bekleidung nichtbrennbar: Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen mit einer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke
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[HolzR]
D
S
hochfeuerhemmenden Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren
Baustoffen bestehen, müssen gemäß den LBOs
● allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung K260) und
● Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
Diese bauaufsichtliche Anforderung wird erreicht, indem die Ausführung nach der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – HFHHolzR“ erfolgt.
Damit bedeutet der Zusatz [HolzR], dass bei hochfeuerhemmenden Bauteilen mit tragenden und aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffen zusätzliche Anforderungen bestehen an:
► die brandschutztechnische Wirksamkeit der Bekleidungen (K260)
► die Baustoffklasse der Bekleidungen und Dämmstoffe (nichtbrennbar)
► den Einbau der Dämmstoffe und der Bekleidungen sowie die sonstige Ausführung (gemäß HFHHolzR – Holzbaurichtlinie).
Tragwerk (tragende Bauteile ohne raumabschließender Funktion)
Raumabschluss (Bauteil mit raumabschließender Funktion)
Tragwerk und Raumabschluss (tragendes Bauteil mit Raumabschluss)
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer amtlich anerkannten Materialprüfanstalt
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin
(DIBt)
Zustimmung im Einzelfall von der Obersten Baubehörde
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts
durch eine anerkannte Prüfstelle
Übereinstimmungserklärung des Anwenders
Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle
Bauregelliste
Liste der Technischen Baubestimmungen
dichtschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung)
selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung)
D+S
dicht- und selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung)
[T]
[R]
[TR]
P
Z
ZiE
ÜH
ÜHP
ÜA
ÜZ
BRL
LTB
Türen
AR
VG
NE
RW
Whg
V
vollwandig (verbale bauaufsichtliche Anforderung)
V + D + S vollwandig, dicht und selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung)
RD
Rauchdicht (verbale bauaufsichtliche Anforderung)
RD + S
N
FSA
PS
rauchdicht und selbstschließend (verbale bauaufsichtliche Anforderung)
nichtabsperrbar
Feststellanlage
Panikschloss
Aufenthaltsraum
Brandschutzverglasung
Nutzungseinheit
Rettungsweg
Wohnung
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Anlage A.2:
Legende für Klassifizierungskriterien auf europäischer Ebene nach DIN 13501
A.2
Legende für Klassifizierungskriterien auf europäischer Ebene nach DIN 13501
Kurzzeichen
Kriterium
Begriffe in […]
R (Résistance)
siehe im vorstehenden Punkt 1.4.1.
Tragfähigkeit
E (Étanchéité)
I (Isolation)
W (Radiation)
M (Mechanical)
Raumabschluss
Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung)
Begrenzung des Strahlungsdurchtritts
mechanische Einwirkung auf Wände
(Stoßbeanspruchung)
Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit
(Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen sowohl bei Umgebungstemperatur
als auch bei 200° C
selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit
Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauerfunktion
Beispiele:
Türen: C 5 = 200.000 Lastspiele
Tore: C 2 = 10.000 Lastspiele
Aufrechterhaltung der Energieversorgung
und/oder Signalübermittlung
Rußbrandbeständigkeit
Brandschutzvermögen
Sm (Smokemax... leakage rate)
C... (Closing)
P
G
K1, K2
Anwendungsbereich
Zur Beschreibung der
Feuerwiderstandsfähigkeit
Rauchschutztüren (als Zusatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen),
Lüftungsanlagen einschließlich Klappen
Rauchschutztüren,
Feuerschutzabschlüsse (einschließlich
Abschlüsse für Förderanlagen)
elektrische Kabelanlagen allgemein
Schornsteine
Wand- und Deckenbekleidungen
(Brandschutzbekleidungen)
I1, I2
unterschiedliche Wärmedämmungskriterien Feuerschutzabschlüsse (einschließlich
Abschlüsse für Förderanlagen)
i→o
Richtung der klassifizierten
nichttragende Außenwände,
i←o
Feuerwiderstandsdauer
Installationsschächte/-kanäle,
i↔o (in – out)
Lüftungsanlagen/-klappen
a↔b (above – below)
Richtung der klassifizierten FeuerwiderUnterdecken
standsdauer
ve, ho (vertical, horizontal) für vertikalen/horizontalen Einbau klassifi- Lüftungsleitungen/-klappen
ziert
U/U (uncapped/uncapped) Rohrende offen innerhalb des Prüfofens /
Rohrabschottungen
Rohrende offen außerhalb des Prüfofens
C/U (capped/uncapped)
Rohrende geschlossen innerhalb des
Rohrabschottungen
Prüfofens / Rohrende offen außerhalb des
Prüfofens
U/C (uncapped/capped)
Rohrende offen innerhalb des Prüfofens /
Rohrabschottungen
Rohrende geschlossen außerhalb des
Prüfofens
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Anlage A.3:
Legende für die Visualisierung des Brandschutznachweises in Brandschutzplänen.
A.3
Legende für Brandschutzpläne*
Farbe/Zeichen
in Worten
Bauteil
violett
violett
dunkelorange
dunkelorange
rot/gelb
rot
orange
gelb
blau
BW = Brandwand = fb + nb + M (M = mechanische Beanspruchung)
BABW = Bauart einer Brandwand = fb + nb + M (Treppenraumwand GK 5)
WABW = Wand anstelle einer Brandwand = hf + M
BABW = Bauart Brandwand = hf + M
WABW = Wand anstelle einer Brandwand = F 30 innen  F 90 außen
fb = feuerbeständig
hf = hochfeuerhemmend
fh = feuerhemmend
Sicherung von Türen/Öffnungen mit klassifizierten Abschlüssen mit Angabe der
bauaufsichtlichen Anforderungen, z.B. fb+S, fb+RD+S, RD+S usw.
Sicherung von Türöffnungen mit nicht klassifizierten Abschlüssen mit Angabe der
bauaufsichtlichen Anforderungen, z.B. D, D+S, V+D+S usw.
notwendige Treppe, notwendiger Treppenraum und zugehöriger Ausgang ins Freie
notwendiger Flur
erster Rettungsweg bzw. baulicher Rettungsweg
zweiter Rettungsweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr
Rettungsweglänge
anleiterbare Stelle bzw. geeignetes Fenster für zweiten Rettungsweg
mit tragbarer Leiter
anleiterbare Stelle bzw. geeignetes Fenster für zweiten Rettungsweg
mit Hubrettungsgerät der Feuerwehr
Feuerwehrzu-/-durchgang für tragbare Leiter oder zweiten baulichen Rettungsweg
Feuerwehrzu-/-durchfahrt + Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte der Feuerwehr +
Bewegungsflächen
hellblau
dunkelgrün
hellgrün
grün
grün
grün
grün
grün
grün
grün
*
Wichtig: Für eine gute Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Brandschutzpläne ist es empfehlenswert, im Wesentlichen nur die
raumabschließenden feuerwiderstandsfähigen Wände und Decken, die Sicherung aller Öffnungen und die Rettungswege zu
visualisieren. Außerdem sollten brandschutztechnisch wichtige Bereiche bzw. Punkte in die Pläne eingetragen werden. Die
Visualisierung des Tragwerkes macht dagegen keinen Sinn. Wird diese erwünscht, so sollte hierfür ein zweiter Satz Brandschutzpläne angelegt werden.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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Anlage B:
Visualisierung des Brandschutznachweises in Brandschutzplänen
Jeder Brandschutznachweis benötigt eine Visualisierung in Brandschutzplänen.
Tipp: Beispiele für Brandschutzpläne siehe Kapitel 5.4.1.
Josef Mayr: Checkliste für Brandschutznachweise nach MBO – 01.02.2013
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