Lösung Fall 1 („Parkplatzunfall“) Ausgangsfall I. Anspruch des B

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Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2006
Lösung Fall 1
(„Parkplatzunfall“)
Ausgangsfall
I.
Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz aus §280 I BGB
1. Pflicht aus bestehendem Schuldverhältnis verletzt?
A müsste eine Pflicht aus einem zwischen ihm und B bestehenden Schuldverhältnis
verletzt haben. Ein Schuldverhältnis ist eine pflichtenbegründende Sonderbeziehung
zwischen zwei oder mehreren Personen, die durch Rechtsgeschäft oder kraft
Gesetzes begründet wird, vgl. §§ 241, 311.
Zwischen A und B bestand zum Zeitpunkt des Unfalls weder ein Schuldverhältnis
kraft Rechtsgeschäfts, noch kraft Gesetzes.
2. Ergebnis
Mangels Schuldverhältnis zwischen A und B kommt ein Anspruch des B nach §§ 280
I BGB auf Schadensersatz schon grundsätzlich nicht in Betracht.
II.
Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
a.
Der Porsche Boxter, der zur Zeit der Schädigung im Eigentum des B stand,
wurde angefahren.
b.
Diese Eigentumsverletzung müsste auf einem Verhalten des A beruhen.
A hat den Wagen des B angefahren und ihn dadurch beschädigt. Adäquanz
und (sonstige) Zurechnung sind unproblematisch gegeben.
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Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2006
c.
Die Beschädigung des Eigentums des B müsste von A widerrechtlich
herbeigeführt worden sein.
Zur Wiederholung: Die Widerrechtlichkeit bzw. die Rechtswidrigkeit wird nach
h.M. dann als durch die Verletzung des Rechtsguts „indiziert“ angesehen,
wenn diese Verletzung durch die relevante Schädigungshandlung unmittelbar
herbeigeführt worden ist. D.h. allein die Verletzung des Rechtsguts ist
rechtswidrig,
solange
der
Handelnde
keine
rechtlich
wirksamen
Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten vorbringen kann.
Nach a.A. ist immer ein Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht festzustellen.
D.h. die Rechtswidrigkeit der Handlung des A hinge an der Feststellung, ob A
bei seiner Handlung eine Norm verletzt hat, die ihm vorschreibt, wie er sich im
Fall zu verhalten hätte. In Betracht käme hier §1 StVO, der von den
Verkehrsteilnehmern ständige Aufmerksamkeit verlangt, aber auch § 23 Ia
StVO (zum Telefonieren mit dem Handy).
A hat hier die Beschädigung des Eigentums des B widerrechtlich
herbeigeführt, da keine Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des A
ersichtlich sind. Die Rechtswidrigkeit der Handlung des B ist somit gegeben.
e.
A müsste weiterhin die Verletzung des Eigentums des B verschuldet haben.
Unter Verschulden versteht man gemäß § 276 I BGB entweder Vorsatz oder
Fahrlässigkeit. Vorsatz als Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges
kann dem B hier aber nicht angelastet werden, da er sich laut Sachverhalt nur
„verschätzt“ hat. Denkbar ist aber, dass A wenigstens fahrlässig gehandelt
hat. Gemäß § 276 II BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht lässt. Der Konkretisierung dieser Sorgfaltsanforderungen
dienen auch gesetzliche Vorschriften, so vor allem im Straßenverkehr die
StVO. Gemäß §23 Ia StVO hätte A nicht während der Fahrt mit dem Handy
telefonieren dürfen. A hat hier aufgrund des Handygesprächs mit seiner
Freundin nicht die nötige Aufmerksamkeit gezeigt, so dass er sich beim
Einparken verschätzt hat. Ein Verschulden i.S.v. Fahrlässigkeit des A liegt
folglich vor.
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Die folglich rechtswidrige und verschuldete Eigentumsverletzung des A an B
müsste sodann kausal zu einem ersetzbaren Schaden des B geführt haben.
f. § 249 I BGB schreibt vor, dass, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den
Zustand wiederherzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum
Schadensersatz
verpflichtende
Umstand
nicht
eingetreten
wäre.
Im
vorliegenden Fall ist B von A daher so zu stellen, wie er stehen würde wenn,
eine Beschädigung seines Eigentums nicht eingetreten wäre. Ersetzbar sind
also alle Vermögensnachteile des B die kausal auf die Beschädigung seines
Eigentums zurückzuführen sind.
Zur Erläuterung und Wiederholung:
Aus § 249 I BGB folgt, dass das BGB regelmäßig eine tatsächliche Reparatur
durch
den
Schädiger
(=
Naturalrestitution)
erfordert
und
insoweit
grundsätzlich das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten schützt. Als
Ausnahme (weitere Ausnahmen wären die Fälle der §§ 250, 251 BGB) von
diesem Grundsatz bietet § 249 II 1 BGB für den Geschädigten die Möglichkeit
des Übergangs vom Ersatz des sog. Integritätsinteresses auf Ersatz des
bloßen Wertinteresses. Während das Integritätsinteresse, das Interesse des
Geschädigten
beschriebt,
dass
sein
Vermögen
in
seiner
konkreten
Zusammensetzung erhalten bleibt, erfasst das Wertinteresse eben nur die
bezifferbaren Werte seines Vermögens. Es steht von daher einerseits die
Reparatur des Wagens durch den Schädiger als sog. Naturalrestitution in
Zusammenhang mit dem sog. Integritätsinteresse des Geschädigten und
andererseits die dazu erforderliche Geldleistung des Schädigers an den
Geschädigten im Zusammenhang mit dem sog. Wertinteresse.
Wichtig ist hier zudem, zu erkennen, dass jene zwei Interessen des
Geschädigten insoweit in Relation zueinander stehen, als eine Beschädigung
des Integritätsinteresses meist auch einen bezifferbaren Wertverlust des
Vermögens
des
Geschädigten
herbeiführt,
sprich
einen
sog.
Vermögensschaden (= materieller Schaden). Korrespondiert mit dem
Eingriff in das Integritätsinteresse aber kein bezifferbarer Vermögensnachteil,
so spricht man von einen Nichtvermögensschaden (= immaterieller
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Schaden). Gibt es keinen bezifferbaren Vermögensnachteil, so erscheint es
zunächst logisch, dass es grundsätzlich auch keine Möglichkeit des
Übergangs von Naturalrestitution auf Geldersatz geben kann. Nur unter den
Voraussetzungen
des
§253
BGB
will
das
Gesetz
Geldersatz
für
Nichtvermögensschäden gewähren.
aa.
Hätte A den Wagen des B nicht angefahren, wäre jedenfalls kein
Reparaturaufwand in Höhe von € 13.500,00 notwendig geworden. B hat also
eine Vermögenseinbuße aufgrund des Unfalls in Höhe von € 13.500,00
verglichen zu der Zeit vor dem Unfall. Wenn nun § 249 I BGB davon spricht, A
hätte bei B den Umstand herzustellen, der vor dem Unfall bestanden hat, so
heißt dies zunächst einmal, dass A sog. Naturalrestitution zu leisten hat. Im
Prinzip müsste A den Wagen des B reparieren. § 249 II 1 BGB lässt jedoch für
den Geschädigten die Möglichkeit, die beschädigte Sache zur Reparatur nicht
an den Schädiger herausgeben zu müssen, sondern statt der Herstellung,
also statt der Reparatur durch A, den dazu erforderlichen Geldbetrag zu
fordern. Erforderlicher Geldbetrag im vorliegenden Fall ist nun zunächst die
genannte Summe von € 13.500,00.
bb.
Durch die Beschädigung wird aber der neue Wagen des B auch mit dem
Makel eines Unfalles behaftet, der beim Wiederverkauf zu Buche schlagen
kann, da nicht der Preis erzielt werden kann, der für ein unfallfreies Fahrzeug
erzielt werden könnte. Dieser Umstand wird als sog. merkantiler Minderwert
des beschädigten Fahrzeuges bezeichnet. § 251 I Alt. 1 ist hierzu die
passende Norm: Naturalrestitution ist hinsichtlich des merkantilen Minderwerts
nicht möglich.
Zwar realisiert sich dieser Minderwert für den B erst im Falle eines Verkaufs.
Er besteht aber bereits jetzt, im gegenwärtigen Zeitpunkt, da das allein
entscheidende Vermögen des B schon gemindert ist. Wollte er den Wagen im
Augenblick verkaufen, könnte er eben nicht mehr den Preis erzielen, wie vor
dem Unfall. Der Zeitpunkt der Realisierung, sprich der tatsächlichen
Fühlbarkeit der Vermögenseinbuße spielt folglich keine Rolle (Pal. Vor §249
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Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2006
Rn 19). Laut Sachverhalt sind hierbei € 2.500,00 als angemessener
Minderwert ersatzfähig.
cc.
Infolge der Beschädigung und der notwendigen Reparatur seines PKW´s
stand dem B für fünf Tage sein eigenes Fahrzeug nicht zur Verfügung. B hat
daher den „Testwagen“ Porsche 911 Carrera gegen ein Entgelt von €
1000,00 pro Tag für sich in Anspruch genommen, um u.a. zur Arbeit zu
fahren.
Grundsätzlich hat der Schädiger, also der A bei B den Zustand herzustellen,
der bestehen würde, wenn keine Beschädigung eingetreten wäre. Daher
erscheint es logisch, dass A den B wieder mobil machen muss. Die Mobilität
hatte sich der B nämlich mit seinem Auto erkauft. Sie floss somit quasi aus
dem Eigentum des B, das A gerade verletzt hat. Will B diesen Nachteil
kompensieren, muss er sich für die Reparaturzeit ein Ersatzfahrzeug gegen
Entgelt mieten und dadurch sein Vermögen um den Mietpreis mindern. Die
Mietwagenkosten
stellen
also
eine
von
A
auszugleichende
Vermögenseinbuße des B dar. Der Eingriff in das Integritätsinteresse des B
durch den A korrespondiert somit mit einem Vermögensschaden, sobald sich
B einen Ersatzwagen mietet und dafür Geld bezahlen muss.
Es stellt sich aber die Frage, bis zu welchem Preis, A dies auszugleichen hat?
Um nur zur Arbeitsstätte zu gelangen, braucht der B sicherlich keinen Porsche
911 Carrera. Die dafür erforderlichen Aufwendungen sind insoweit nicht
notwendig. Allerdings hat A eigentlich genau den Zustand wieder herzustellen,
der vor der Beschädigung bestanden hat, so dass anerkannt ist, dass sich der
Geschädigte grundsätzlich ein gleichwertiges 1 Fahrzeug mieten darf (Pal.
§249 Rn 13). Im Rahmen des Tatbestandsmerkmal des „erforderlichen
Geldbetrages“ kommt aber bereits ein wertendes Element in die Betrachtung.
Der Geschädigte darf nicht auf Kosten des Schädigers exorbitante
Schadenssummen
produzieren.
Ihn
trifft
insoweit
eine
sog.
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II 1 2. Alt. BGB. Deshalb soll der
Geschädigte bei einer besonders hohen Miete des Ersatzfahrzeuges davon
Abstand zu nehmen. Weiterhin ist er grundsätzlich zu Preisvergleichen unter
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Von der Gleichwertigkeit von Porsche Boxter und Porsche Carrera wird hier ausgegangen.
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den Autovermietern verpflichtet. Er hat mindestens zwei Vergleichsangebote
einzuholen. Dies hat B nicht getan, so dass schon deshalb Mietwagenkosten
in Höhe von insgesamt € 5.000,00 nicht in voller Höhe ersetzbar sein könnten.
Insbesondere da, A vortragen kann, dass als ortsüblicher Preis € 500,00 pro
Tag anzusetzen gewesen wären. Insoweit hätte B den günstigeren Tarif
wählen müssen.
Desweiteren steht während der Reparaturzeit das Auto des B in der Werkstatt
des Porschezentrums und wird nicht genutzt. Es wird in dieser Zeit quasi
geschont. Es tritt keine Abnützung an Reifen und sonstigen Verschleißteilen
auf, daher kann A dem B zudem sog. ersparte Eigenaufwendungen abziehen.
Der B hat insoweit einen Vorteil aus der Beschädigung, den er sich im Wege
der sog. Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss. Die Rechtsprechung
sieht
den
Vorteil
etwa
bei
10%
der
geltend
zu
machenden
Ersatzwagenkosten. Daher kann B von A hier nur € 2.500,00 abzgl. 10%
Vorteilsausgleichung verlangen.
Ergebnis:
Der B kann von A aus §823 I BGB Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von
€ 13.500,00 und Augleich der merkantilen Minderwerts in Höhe von
€ 2.500,00 verlangen. Die geltend gemachten Kosten für den „Testwagen“
kann er allenfalls zum Teil, nämlich in Höhe von € 2.500,00 abzgl. 10% gelten
machen.
I.
Anspruch des B gegen A auf Schadensersatz aus § 823 II BGB,
§ 23 Ia StVO
A hat schuldhaft (§ 823 II 2) das gerade auch den B schützende 2
Schutzgesetz § 23 Ia StVO verletzt. Hinsichtlich der zu ersetzenden
Schäden gilt das oben zu § 823 I Gesagte.
2
Zu beachten ist, dass es nicht ausreicht, dass das Schutzgesetz irgend jemanden schützt. Nötig ist
vielmehr, dass gerade der geschädigte Anspruchsteller zum geschützten Personenkreis gehört. Das ist
meistens, aber eben nicht immer der Fall.
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Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2006
Fallvariante 1
In der Fallvariante mietet sich B nun keinen Ersatzwagen an, sondern will die Zeit
ohne Auto überbrücken. Mietet sich B aber keinen Ersatzwagen an, spart er auch
das Entgelt. Oben ist erläutert worden, dass gerade dieses Entgelt den bezifferbarer
Vermögensnachteil des B ausmachen, der als Vermögensschaden von A ersetzt
werden müsste. Braucht aber B keine Mietkosten zu bezahlen, so hat er insoweit
auch keinen bezifferbaren Vermögensschaden. Sein Vermögen vermindert sich
nicht.
Es
bleibt
allenfalls
Mobilitätseinschränkung,
die
die
von
B
einen
auf
sich
nur
genommene
persönliche
immateriellen
Nachteil
(Nichtvermögensschaden) darstellt. Wegen immateriellen Schäden kann – wie oben
erläutert – nur unter den Voraussetzungen des §253 BGB Ersatz verlangt werden.
Die Voraussetzungen des §253 II BGB liegen aber nicht vor, da keine Verletzung der
Rechtsgüter Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung
gegeben ist. Es ist im vorliegenden Fall – wie festgestellt - nur die Verletzung des
Rechtsguts des Eigentums betroffen und dies wird in §253 II BGB gerade nicht
genannt. Folglich würde sich B ins eigene Fleisch schneiden, würde er keinen
Mietwagen anmieten.
Die Rechtsprechung versucht daher, dieses nach ihrer Ansicht unbillige Ergebnis zu
korrigieren. Sie spricht daher auch dem Geschädigten, der kein Ersatzfahrzeug
anmietet den Ersatz seiner entgangenen Gebrauchsvorteile am PKW zu. Nach
dem Bisherigen lässt sich diese Rechtsprechung aber nur schwer dogmatisch sauber
einordnen. Denn es liegt grundsätzlich eben nur ein nicht von §253 BGB erfasster
Nichtvermögensschaden vor. Zunächst ist zur Rechtfertigung dieser Abweichung von
der Dogmatik des Schadensrechts vorgebracht worden, schließlich hätte der B sich
seine Mobilität erkauft und die Annehmlichkeiten seien daher bares Geld wert. Die
Nutzung des eigenen PKW´s könne daher per se als kommerzialisiert gelten (BGHZ
85, 11 ff.). Wenngleich diese These in ihrer Allgemeinheit dazu führen könnte, dass
es in der heutigen Zeit, wo sehr viele immaterielle Vermögenswerte mit einem
Geldwert belegt werden, zu einer vom Gesetz nicht gewollten Auflösung der von
§253 BGB gezogenen Grenzen zwischen materiellen und immateriellen Schäden
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Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2006
kommen könnte, trifft sie die Problematik zumindest im Ergebnis. Der BGH hat diese
Ansicht im Grunde nie verlassen und in richterlicher Rechtsfortbildung weitere
Voraussetzungen für den Ersatz von entgangener Gebrauchsvorteilen aufgestellt.
Sie sollen dann ersetzbar sein, wenn es um Gebrauchsvorteile von Gegenständen
des täglichen Gebrauchs gehe, auf deren Verfügbarkeit der Geschädigte bei seiner
eigenwirtschaftlichen Lebensführung typischerweise angewiesen sei (BGHZ 98, 212
(223))
und
deren
Nichtverfügbarkeit
beim
Geschädigten
eine
fühlbare
Beeinträchtigung hervorrufe. Letzteres setze für die fragliche Zeit Nutzungswille und
Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten voraus (BGHZ 45, 219). Im Ergebnis geht es
daher letztlich eben um „Wirtschaftsgüter von allgemeiner und zentraler Bedeutung
für die Lebensführung“.
Gelegentlich
ist
in
der
Diskussion
in
Anbetracht
der
Weite
der
Kommerzialisierungsgedankens und der dogmatischen Bedenken auch die sog.
Frustrationsthese in den Raum gestellt worden. Denn jedenfalls macht der
Geschädigte im Hinblick auf seinen PKW auch während der Zeit, in der ihn nicht
nutzen könne, Aufwendungen wie Steuer, Versicherung usw., die für ihn für die
fragliche Zeit aber nutzlos seien. Wenigstens diese Aufwendungen stellen materielle
Vermögenseinbußen dar, die der Geschädigte ersetzt verlangen könne. Diese These
ist jedoch insgesamt nicht stimmig. Denn nach ihren Grundsätzen müsste man diese
Kosten auch dem Halter eines Fahrzeuges ersetzen, dessen Auto nicht beschädigt
worden ist, den man aber selbst so in der Gesundheit verletzt hat, dass er seinen
PKW nicht nutzen kann. Eine solche Praxis wäre nahezu uferlos. Man denke nur an
den frustrierten Mietzins für eine Wohnung, wenn sich der Mieter im Krankenhaus
befindet. Soll auch er ersetzt werden? Die Frustrationsthese ist daher abzulehnen.
Geht man also mit der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass entgangene
Gebrauchsvorteile unter den genannten Voraussetzungen ersetzt werden können, so
fragt es sich, ob B im vorliegenden Fall einen solchen Ersatz verlangen kann. Es
müsste ihm also der Gebrauchsvorteil eines Gegenstandes entgangen sein, auf
dessen ständige Verfügbarkeit er für seine eigenwirtschaftliche Lebensführung
typischerweise angewiesen ist. Auf ein KfZ ist man für seine eigenwirtschaftliche
Lebensführung typischerweise angewiesen. Es stellt grundsätzlich ein Wirtschaftgut
dar, für das entgangene Gebrauchsvorteile ersetzt werden (BGHZ 98, 212 (224)),
wenn B es zur Zeit der Reparatur auch nutzen wollte und nutzen konnte. Läge er z.B.
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Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2006
im Krankenhaus könnte er den Wagen sowieso nicht nutzen. Hier ist aber mangels
anderer Angaben im Sachverhalt davon auszugehen, das eine Nutzungsmöglichkeit
vorgelegen hat. Zweifeln könnte man am Nutzungswille, wenn er auf einen
Ersatzwagen freiwillig verzichtet. Diese Tatsache allein kann aber hier nicht
ausreichen, da ansonsten die gesamte Diskussion hinfällig wäre. Die Gründe für
einen Verzicht auf einen Ersatzwagen können vielfältig sein. Meist will sich der
Geschädigte einfach auch das Geld für den Nutzungsausfall verdienen, obwohl er
gern seinen Wagen gebraucht hätte.
Folglich hat B hier einen Anspruch gegenüber A auf Ersatz der entgangenen
Gebrauchsvorteile aus §823 I BGB. Fraglich ist nur noch, wie hoch dieser Anspruch
sein kann. Die Praxis behilft sich hier seit Jahrzehnten der Tabelle von
Küppersbusch, Seifert und Splitter. Dabei wird der entgangene Gebrauchsvorteil
anhand der durchschnittlichen Mietwagenkosten des beschädigten KfZ-Typs
abzüglich der Gewinnmarche, der Versicherungskosten und Verwaltungskosten der
Vermieter berechnet. Der verbleibende Betrag liegt in der Regel bei ca. 35 – 40% der
ortsüblichen
Mietkosten.
Diesen
Betrag
erhält
dann
der
Geschädigte
als
Entschädigung und Belohnung für seinen Verzicht auf ein Mietfahrzeug. Als
ortsüblicher Preis sind im Sachverhalt € 500,00 genannt, so dass B hier ca. € 200,00
pro Tag, also insgesamt € 1.000,00 Entschädigung verlangen kann.
Fallvariante 2
B will nun laut Sachverhalt von A die Kosten für die Reparatur ersetzt, obwohl er
noch gar keine Reparatur durchführen hat lassen bzw. er überhaupt noch zweifelt, ob
er den Boxter reparieren lassen soll. Es stellt sich also, die Frage, ob A an B auch für
eine nicht erfolgende Reparatur Geldersatz leisten muss, sprich ob B auch sog.
fiktive Reparaturkosten ersetzt bekommt.
Anders als eben führt das Nichterfolgen einer Schadensbeseitigung durch B nicht
dazu, dass nunmehr lediglich ein immaterieller Schaden des B verläge. Denn
dadurch, dass das Auto als bezifferbarer Vermögenswert beschädigt ist, liegt auch
unmittelbar eine Verminderung des Vermögens des B vor. Sein Vermögen muss
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Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2006
nicht noch zusätzlich, wie es oben durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges
geschehen ist, erst vermindert werden. Die Vermögenseinbuße liegt bereits in Form
der Beschädigung des PKW vor. Dem B kann es aber in der Folge nicht
vorgeschrieben werden, wie er mit seiner Vermögenseinbuße umgeht. Wenn ihm wie im vorliegenden Fall - nicht an einer Reparatur gelegen ist, so hat dies keinerlei
Auswirkung darauf, dass de facto ein Vermögensschaden (ähnlich wie Fall des
merkantilen Minderwerts) bereits vorliegt. B kann insoweit frei disponieren und sich
sagen, mir ist es lieber das Geld liegt auf der Bank als, dass ich es dem
Porschezentrum gebe. Denn es besteht im eigenen Vermögen grundsätzlich Freiheit
darüber, wie es eingesetzt wird (Vgl. Pal. §249 Rn 4).
Zur Ergänzung:
Beachten Sie aber, dass diese Dispositionsfreiheit nur im Vermögensbereich besteht.
Ist nun im Rahmen des § 249 II 1 BGB Schadensersatz für die Verletzung einer
Person in ihrer Gesundheit usw. zu leisten, so kann § 253 BGB nicht durch den
Kommerzialisierungsgedanken ausgehebelt werden. Es gibt daher keine fiktiven
Heilungskosten.
Im Ergebnis kann B also von A Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von € 13.500,00
verlangen, auch wenn er den Wagen nicht reparieren lassen will.
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