Begleitskript für die Arbeitsgemeinschaften zur Vorlesung Schuldrecht BT III Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, das folgende Begleitskript zur Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT III wurde von mir im Hinblick auf das Sommersemester 2009 entwickelt. Das Skript besteht aus einer Anzahl von leichteren Fällen. Die Fälle dienen nicht dazu, zu demonstrieren, wie ein bestimmter Sachverhalt auf dem Niveau einer Klausur oder gar einer Hausarbeit bearbeitet werden könnte, sondern an ihrem Beispiel soll die methodische Herangehensweise an juristische Sachverhalte geübt werden. Aus diesem Grund werden in den Lösungsskizzen teilweise Fragen ausführlicher, teilweise knapper erörtert, als das in einer Klausur sachgerecht erscheinen würde. Zur Wiederholung befassen sich die ersten beiden Fälle mit dem Deliktsrecht. Die restlichen Fälle widmen sich dem Bereich der Geschäftsführung ohne Auftrag, dem Bereicherungsrecht und dem Eigentümer – Besitzer – Verhältnis. Selbstverständlich konnten nicht alle Probleme dieser umfangreichen Thematik Platz finden. Die Arbeit mit diesem Skript ersetzt in keinem Fall die Arbeit mit der wissenschaftlichen Literatur und ist als alleinige Vorbereitung für eine Abschlussklausur ungeeignet, da insb. die Fallkonstellationen oftmals sehr einfach verfasst sind und so in einer Fallklausur nicht gegeben sein werden. Aus diesem Grund finden sich in dem Skript auch keinerlei Literaturhinweise. Viel „Spass“ bei durcharbeiten… Marc Kühl Inhaltsverzeichnis 1. Fall – Der misslungene Versuch Fahrrad zu fahren - §§ 823 ff BGB ................................... 3 2. Fall – Der flüchtende Obstdieb - §§ 823 ff. BGB ................................................................ 10 3. Fall – Die Wirtschaftskrise und ihre Auswirkungen auf Fahrradhändler - §§ 677 ff. BGB 14 4. Fall – Das gute Erbstück - §§ 677 ff. BGB ......................................................................... 23 5. Fall – Alle Jahre wieder… - §§ 677 ff. BGB ....................................................................... 30 6. Fall – Geschäftsführung ohne Auftrag??? ........................................................................... 37 7. Fall – Die Wohnungsvermietung - §§ 687 II, 678 BGB ..................................................... 43 8. Fall – Der schusselige F - §§ 812 ff. BGB ........................................................................... 47 9. Fall – Die Geschäfte laufen…. ............................................................................................ 58 10. Fall – schon wieder Schulden…. ....................................................................................... 63 11. Fall – ein paar Jahre später ................................................................................................. 67 12. Fall – der Porsche… ........................................................................................................... 71 13. Fall - das Mofa… .............................................................................................................. 76 15. Fall – Der verschwiegene Unfall - EBV ............................................................................ 81 16. Fall – Das Grundstück - EBV ............................................................................................ 87 17. Fall – Der Diebstahl - EBV ................................................................................................ 92 1. Fall – Der misslungene Versuch Fahrrad zu fahren - §§ 823 ff BGB Der 9 Jährige T ist mal wieder mit seinem Fahrrad auf der Straße vor dem Haus seiner Eltern unterwegs. Erst vor ein paar Wochen hat er gelernt, dass ein Fahrrad hinten eigentlich nur einen Reifen hat. Aufgrund dieser Tatsache sind die Eltern des T auch nicht gerade darüber amüsiert, dass ihr Kind mal wieder auf der Strasse zu Gange ist. Leider haben etliche Ermahnungen hinsichtlich des Fahrens ohne Stützräder auf der Strasse nichts bewirkt. Es kommt, wie es kommen muss…! Nach einem gewagten Bremsmanöver kippt der T zur Seite weg und beschädigt das geparkte Auto des K. Dieser präsentiert wenige Tage später die Rechnung in Höhe von 1.000 €. K will von T und dessen Eltern E Schadensersatz. Zu Recht? Lösung Fall 1 I. Anspruch des K gegen T gem. § 823 I BGB K könnte gegen T einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR gem. § 823 I BGB haben. 1. Rechtsverletzung Zunächst müsste eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. In Betracht kommt hier eine Verletzung des Eigentums des K. Eine Eigentumsverletzung liegt in einer Einwirkung auf fremdes Eigentum, durch die der Eigentümer in einem, seiner nach § 903 BGB eingeräumten Befugnisse, beeinträchtigt wird. T kippt hier mit seinem Fahrrad gegen das Auto des K. Dadurch wurde das Auto beschädigt. Die Beschädigung stellt eine Substanzverletzung und somit eine Eigentumsverletzung dar. Eine Rechtsgutsverletzung des K liegt mithin vor. 2. Haftungsbegründende Kausalität Zwischen der Handlung des T und der Beschädigung des PKW müsste ein Kausalzusammenhang bestehen. a) Äquivalenztheorie Zunächst müsste die Handlung des T nach der Äquivalenztheorie kausal für die Rechtsgutverletzung des K gewesen sein. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel). Ohne das „Umkippen“ mit dem Fahrrad wäre die Eigentumsverletzung bei K nicht eingetreten. Mithin war die Handlung des T kausal für die eingetretene Rechtsgutverletzung des K i.S.d Äquivalenztheorie. b) Adäquanztheorie Ferner müsste die Handlung des T auch nach der Adäquanztheorie kausal gewesen ein. Adäquat kausal ist jedes Ereignis, das im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den Erfolg in der eingetretenen Art allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen herbeizuführen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein sicheres Fahrradfahren kurz nach erlerntem Fahren ohne Stützräder noch nicht möglich ist. Ferner ist es kein ungewöhnlicher Verlauf der Dinge, dass in einer solchen Situation Stürze geschehen und dabei Sachen beschädigt werden können. Der Sturz des T ist daher auch adäquat kausal. c) Schutzzweck der Norm Des Weiteren müsste die Beschädigung des PKW gerade vom Schutzzweck des § 823 I BGB erfasst sein. Entscheidend ist dabei, dass die Norm ein privates Rechtsgut oder Interesse wahrnimmt. § 823 I BGB schützt gerade vor Beeinträchtigungen des Eigentums. Die Beschädigung des PKW ist daher vom Schutzzweck umfasst. 3. Rechtswidrigkeit Mangels Rechtfertigungsgründe war die Handlung des T zudem rechtswidrig. 4. Verschulden Fraglich ist, ob der T sein Verhalten auch zu verschulden hat. a) Deliktsfähigkeit nach § 828 I BGB Zunächst müsste T überhaupt deliktsfähig sein. Gem. § 828 I BGB ist derjenige nicht deliktsfähig, der nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. T ist neun Jahre alt und somit grundsätzlich gem. § 828 I BGB deliktsfähig. b) Haftungsprivileg gem. § 828 II BGB Fraglich ist, ob hier das Haftungsprivileg nach § 828 II BGB in Betracht kommt. Danach ist, wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem KFZ zufügt, nicht verantwortlich. T ist neun Jahre alt, so dass § 828 II BGB grundsätzlich Anwendung findet. Bei dem Sturz mit dem Fahrrad und der daraus resultierenden Beschädigung des PKW müsste es sich folglich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug i.S.d. § 828 II BGB handeln. T kippte mit seinem Fahrrad um, was zur Folge hatte, dass das geparkte Fahrzeug des K beschädigt wurde. Mithin liegt ein Unfall mit einem Kraftfahrzeug vor. Fraglich ist jedoch, ob diese Konstellation von § 828 II BGB erfasst werden soll. Nach dem Normzweck des § 828 II BGB, wonach Kinder im Alter zwischen dem siebenten und dem zehnten Lebensjahr grundsätzlich noch nicht in der Lage sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßen- und Bahnverkehrs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten, bedarf der Tatbestand des § 828 II BGB einer Einschränkung im Wege der teleologischen Reduktion dahingehen, dass Unfälle ohne Beteiligung des fließenden Verkehrs nicht erfasst werden. Denn für die Einbeziehung von Kollisionen mit geparkten PKW in den Schutzbereich der Vorschrift besteht, ohne Beteiligung sich bewegenden Verkehrs, kein erkennbares Bedürfnis. Die Fehlleistung eines Kindes mag bei einem fahrlässigen Zusammenstoß mit einem stehenden Hindernis auf einer Fehleinschätzung eigener Fähigkeiten und altersbedingten Defiziten beruhen. Nichts anderes würde aber auch in den Fällen gelten, in denen eine solche Kollision außerhalb des Verkehrsbereichs stattfindet und sich das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb befindet. Eine solche Konstellation unterfiele unzweifelhaft nicht der Regelung des § 828 II BGB. Die Vorschrift bezweckt nicht den umfassenden Schutz Minderjähriger im Hinblick auf altersbedingte entwicklungspsychologische Defizite. Sie bezweckt den Schutz den Minderjährigen im Hinblick auf die daraus resultierenden besonderen Gefahren des fließenden Verkehrs. Aufgrund dessen wird die Kollision des T mit dem Auto des K nicht von § 828 II BGB erfasst. Mithin wird die Verantwortlichkeit des T gem. § 828 II BGB nicht c) Deliktsfähigkeit nach § 828 III BGB Weiterhin könnte die Deliktsfähigkeit nach § 828 III BGB ausgeschlossen sein. Hiernach ist ein Kind oder Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für einen Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht verantwortlich, sofern seine Verantwortlichkeit nicht schon nach § 828 I oder § 828 II BGB ausgeschlossen ist, wenn ihm bei Begehung der Handlung die für die Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt. Dem T müsste folglich die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlen. T ist 9 Jahre alt. In diesem Alter ist ein Kind bei normalem Entwicklungsstand durchaus in der Lage, das Risiko eines Fahren mit dem Fahrrad in der Nähe geparkter Fahrzeuge auf öffentlicher Straße zu erkennen und abzuschätzen. Auch wurde T schon im Vorfeld von den Eltern ermahnt, nicht auf der Straße mit dem Fahrrad ohne Stützräder zu fahren. Für ein Fehlen der individuellen Einsichtsfähigkeit liegen daher keine Anhaltspunkte vor. K ist damit verschuldensfähig. d) Verschulden i. S. d. § 276 BGB Neben der Verschuldensfähigkeit müsste weiterhin ein Verschulden des T vorliegen. T hat den Schaden am PKW des K nicht vorsätzlich verursacht. In Betracht kommt hier daher ein fahrlässiges Handeln. Nach § 276 II BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit liegt danach vor, wenn der Schädiger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, welche von einem Angehörigen seiner Personengruppe in der jeweiligen konkreten Situation erwartet wird. Dabei ist auch dem Alter des Schädigers Rechnung zu tragen. Die Fahrlässigkeit bemisst sich danach, wie sich ein Minderjähriger derselben Altersgruppe nach Erfahrungswerten verhalten hätte. Es kommt daher darauf an, ob Kinder oder Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Schadenseintritt hätten voraussehen können und müssen und ob es ihnen zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten. T wusste, dass er sich so zu verhalten hat, dass kein anderer zu Schaden kommt, zumal ihn die E des Öfteren ermahnt und ihm damit die Gefährlichkeit des Fahrens ohne Stützräder auf der Straße dargelegt haben. Das Verschulden des T i. S. d. § 276 BGB ist somit vorliegend zu bejahen. 5. Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB Ferner müsste bei K ein Schaden i.S.d. §§ 249 ff BGB vorliegen. Als Schaden bezeichnet man die unfreiwilligen Vermögensopfer. Bemisst wird der Schaden anhand der sog. Differenzhypothese. Danach ist die Höhe des Schadens die Differenz zwischen dem jetzigen Vermögenswert und dem, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis jetzt hätte. Hätte der T das Auto des K nicht „angefahren“, so wäre die Reparatur in Höhe von 1.000 € nicht nötig gewesen. Mithin liegt ein Schaden in Höhe von 1.000 € vor. 6. Haftungsausfüllende Kausalität Dadurch, dass das Eigentum des K beschädigt wurde, entstanden ihm Reparaturkosten i. H. v. 1000 EUR. Dies liegt weder außerhalb der Lebenserfahrung, noch ist es vom Schutzzweck des § 823 I BGB nicht umfasst. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist daher gegeben. 7. Ergebnis K hat gegen T gem. § 823 I BGB daher einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 1.000 EUR. II. Anspruch des K gegen E auf Schadensersatz gem. § 832 I BGB K könnte gegen die Eltern des T gem. § 832 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 1.000 € haben. 1. Widerrechtliche Schadenszufügung Zunächst müsste T dem K widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben. Voraussetzung ist somit, dass T den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht haben muss. Wie oben festgestellt, ist dies ist hier der Fall. 2. Aufsichtspflichtige Person Die E müssten aufgrund der Minderjährigkeit des K aufsichtspflichtig i. S. d. § 832 I BGB sein. Gem. § 1626 I BGB sind Eltern eines Minderjährigen zu dessen Personen- und Vermögenssorge verpflichtet. Die E waren somit aufsichtspflichtig hinsichtlich des minderjährigen K. 3. Aufsichtspflichtverletzung Weiterhin müssten die E ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Gem. § 832 I S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich dabei nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein Fahrrad darf einem Kind zur Benutzung im Straßenverkehr nur überlassen werden, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleistet ist und sich die Eltern vergewissert haben, dass das Kind mit dem Fahrzeug umgehen kann, die Verkehrsregeln kennt und sich verkehrsgerecht verhalten kann. Die E wissen, dass K im Umgang mit dem Fahrrad nicht geübt ist und es nicht kontrollieren kann. Des Weiteren haben sie ihn schon öfter ermahnt, die Straße nicht mit dem Fahrrad ohne Stützräder zu befahren. Sie wissen auch, dass K nur selten auf ihre Anweisungen und Ermahnungen hört und diesen kaum Folge leistet. Die E hätten dafür Sorge tragen müssen, dass T nicht mit dem Fahrrad ohne Stützräder auf der Straße fahren kann. Folglich haben sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Der Entlastungsbeweis des § 832 I S. 2 BGB gelingt nicht. 4. Ergebnis K hat Anspruch auf Schadensersatz gegen E nach § 832 I BGB. K hat einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 1.000 EUR aus § 823 I BGB gegen T. Ferner besteht ein Schadensersatz i. H. v. 1.000 EUR gegen E nach § 832 I BGB. E und T haften dem K nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner. Gem. § 421 S. 1 BGB kann K somit von jedem Schuldner den gesamten Betrag, jedoch insgesamt nur einmal, fordern. 2. Fall – Der flüchtende Obstdieb - §§ 823 ff. BGB S betreibt einen kleinen Supermarkt, vor dem er bei gutem Wetter immer Obststände aufbaut. Als gerade nichts zu tun ist, bemerkt er, dass der Stadtbekannt Dieb D dabei ist, sich die Taschen mit frischem Obst voll zumachen. Als der D bemerkt, dass er beobachtet wird, versucht er zu flüchten. S nimmt sofort die Verfolgung durch den nahe gelegenen Park auf. Bei einem sportlichen Sprung über einen Zaun, den er nicht anders überqueren konnte, bleibt er mit seiner Jeans hängen und reißt sich diese auf. S gibt die Verfolgung daraufhin auf. Das Obst ist ihm mittlerweile egal, er möchte jedoch von dem D Ersatz für den Schaden an seiner Hose. Besteht ein Anspruch? Lösung Fall 2 I. Anspruch des S gegen D gem. § 823 I BGB S könnte gegen D einen Schadensersatzanspruch für die zerrissene Hose gem. § 823 I BGB haben. 1. Rechtsgutverletzung Zunächst müsste eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. In Betracht kommt hier eine Eigentumsverletzung in Form einer Substanzverletzung. S zerreißt sich hier an dem Zaun seine Hose. Mithin liegt eine Verletzung des Eigentums von S und somit eine Rechtsgutsverletzung vor. 2. Haftungsbegründende Kausalität Ferner müsste die Handlung des D kausal für die Rechtsgutsverletzung bei S sein. a) Äquivalenztheorie Fraglich ist, ob die Handlung des D nach der Äquivalenztheorie kausal für die Eigentumsverletzung bei S war. Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die konkrete Rechtsgutsverletzung entfallen würde. Hätte D hier nicht den Diebstahl begangen und die Flucht ergriffen, so hätte S ihn auch nicht verfolgt. Mithin wäre dieser auch nicht mit seiner Jeans an dem Zaun hängen geblieben. Über die Handlung des D kann somit nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Eigentumsverletzung des S entfallen würde. Mithin ist die Handlung des D nach der Äquivalenztheorie kausal für die Eigentumsverletzung des S. b) Adäquanztheorie Ferner müsste die Handlung des D auch adäquat kausal für die Eigentumsverletzung des S gewesen sein. Adäquat kausal ist jedes Ereignis, das im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den Erfolg in der eingetretenen Art allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen herbeizuführen. D flieht hier vor dem S aufgrund des begangenen Diebstahls. Bei dieser Verfolgung reißt sich S die Hose an einem Zaun kaputt. Die Flucht des D ist im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen dazu geeignet, den S zu einer Verfolgung zu veranlassen, so dass dieser sich dabei seine Hose an einem Zaun zerreißt. Mithin ist die Flucht des D hier adäquat kausal für die zerrissene Hose des S. c) Schutzzweck der Norm Ferner müsste auch der Schutzzweck der Norm betroffen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der konkret eingetretene Verletzungserfolg in den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. § 823 I BGB will gerade den Eintritt solcher Verletzungen des Körpers, der Gesundheit und des Eigentums verhindern, die unmittelbar durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden. Dies erscheint hier problematisch, da die Flucht des D nicht unmittelbar zu der zerrissenen Hose des S führte. Nach h.M wird der Verletzungserfolg jedoch auch in einer solchen Konstellation unter den Schutzzweck der Norm gestellt, in denen sich der Geschädigte zu seinem Verhalten herausgefordert fühlen durfte und dies dem „Schädiger“ klar gewesen sein muss. Ferner muss sich auch in der eingetretenen Rechtsgutsverletzung ein herausforderungsspezifisches Risiko verwirklicht haben. Es muss sich also ein Risiko verwirklicht haben, das in der herausgeforderten Handlung verwirklicht ist und nicht nur dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht. Durch die Verfolgung wollte S sein Eigentum an dem Obst schützen und den Besitz an dem Obst wiedererlangen. Ferner wird es ihm darauf angekommen sein, den D als Täter festzunehmen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen. S durfte sich somit durch die Flucht des D herausgefordert fühlen, diesen zu verfolgen. Als D bemerkte, dass er beobachtet wurde, muss ihm die Möglichkeit einer Verfolgung durch S klar gewesen sein. Mithin war die Verfolgung im Falle der Flucht auch vorhersehbar. Ferner liegt es nicht im allgemeinen Lebensrisiko, dass S sich hier die Hose an einem Zaun zerriss. Ohne die Flucht des D hätte S den Sprung über den Zaun nicht getan. Ebenfall stand die Verfolgung des S in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Verfolgung bestehenden Risken, wie hier der zerrissenen Hose. Aufgrund dieser Voraussetzungen fällt die Rechtsgutsverletzung in den Schutzzweck der Norm und ist dem D somit kausal zuzurechnen. 3. Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird indiziert. 4. Verschulden D müsste auch ein Verschulden treffen. In Betracht kommt hier fahrlässiges Handeln gem. § 276 BGB. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, vgl. § 276 II BGB. D beging einen Diebstahl bei S. Es war für D vorhersehbar, dass er seitens des S verfolgt werden könnte und dieser sich dabei die Hose zerreißen könnte. Mithin handelte D fahrlässig. 5. Schaden Ferner müsste dem S ein Schaden entstanden sein. Als Schaden bezeichnet man jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Durch die zerrissene Hose wurde das Vermögen des S gemindert. Mithin liegt ein Schaden des S vor. 6. Haftungsausfüllende Kausalität Ferner müsste die Rechtsgutsverletzung auch kausal für den Schaden sein. Die Eigentumsverletzung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Kosten für eine neue Hose entfielen. Kausalität i.S.d. Äquivalenztheorie liegt vor. Die Rechtsgutsverletzung müsste zudem nach der Adäquanztheorie grundsätzlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, den Vermögensschaden herbeizuführen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind Eigentumsverletzungen geeignet einen Vermögensschaden herbeizuführen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem geltend gemachten Schaden besteht. 7. Ergebnis S hat gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz bzgl. der zerrissenen Hose gem. § 823 I BGB. 3. Fall – Die Wirtschaftskrise und ihre Auswirkungen auf Fahrradhändler - §§ 677 ff. BGB F und H betreiben beide einen Fahrradhandel. Während die Geschäfte des F hervorragend laufen, sieht sich H zunehmend den Folgen der Wirtschaftskrise ausgesetzt. Der Laden des H ist derart mit Fahrrädern überfüllt, dass dieser bereits einige seiner Exemplare in einen Schuppen, zu dem auch F einen Schlüssel hat, auf seinem Grundstück unterstellen musste. F weiß, dass der H derzeit dringend einen Käufer für eines seiner seltenen Ausstellungsstücke sucht. Als er eines Tages von seinem Bruder hört, dass dessen Nachbar N auf der Suche nach genau so einem Fahrrad ist, kontaktiert er diesen per SMS. Kurz darauf treffen sich F und N in dem Schuppen des H. N sind die Umstände des Kaufs bekannt. F verkauft das Fahrrad an N. Dieser übergibt dem F das Geld und nimmt das Fahrrad sofort mit. 1. Kann F Ersatz der SMS Kosten von H verlangen? 2. Kann H Herausgabe des Verkauferlöses verlangen? Welche Ansprüche stehen dem H im Allgemeinen noch zu? 3. Was ist, wenn F beim Betreten des Schuppens einen offen auf dem Boden liegenden Spiegel zertritt? Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. §§ 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung Zunächst müsste F ein Geschäft i.S.d § 677 BGB besorgt haben. Unter einer Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB versteht man jede hypothetisch fremdnützige Tätigkeit von wirtschaftlicher Relevanz. Hierunter fallen rechtsgeschäftliche, als auch tatsächliche Handlungen. F hat das Fahrrad des H an den Nachbarn N verkauft, so dass ein rechtsgeschäftliches Handeln von wirtschaftlicher Relevanz vorliegt. Auch ist ein Fremdbezug nicht von vornherein ausgeschlossen. F hat folglich ein Geschäft i.S.d § 677 BGB geführt. 2. Fremdheit des Geschäfts Ferner müsste F ein fremdes Geschäft geführt haben. F könnte vorliegend ein objektiv fremdes Geschäft geführt haben. Ein solches liegt vor, wenn ein Geschäft äußerlich erkennbar in einen fremden Rechts- und Interessenskreis gehört. Die Fahrräder des H sind in dessen Schuppen abgestellt, so dass schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verkauf dieser Räder in den Rechts- und Interessenskreis des H fällt. Mithin hat dieser ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Anmerkung: An dieser Stelle erfolgt die Abgrenzung zwischen: 1. dem objektiv fremdem 2. dem subjektiv fremdem 3. und einem auch fremdem Geschäft. 3. Fremdgeschäftsführungswille Ferner müsste F das objektiv fremde Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt haben. Der Fremdgeschäftsführungswillen ist das Bewusstsein und der Wille, ein fremdes Geschäft für einen anderen zu führen. Beim objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Vorliegend wusste F, dass H Eigentümer des Fahrrades war und wollte auch ein Fahrrad des H verkaufen. Mithin hat er mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Anmerkung: Die Voraussetzung des Fremdgeschäftsführungswillens ergibt sich mittelbar aus § 687 BGB. Aus Abs. 1 folgt, dass der Geschäftsführer das Bewusstsein haben muss, ein fremdes Geschäft zu führen. Aus Abs. 2 folgt, dass der Geschäftsführer auch den Willen haben muss, ein fremdes Geschäft zu führen. An dieser Stelle erfolgt somit auch die Abgrenzung zur „Eigengeschäftsführung“ nach § 687 I BGB und zur angemaßten Eigengeschäftsführung nach § 687 II BGB. 4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Ferner müsste F das objektiv fremde Geschäft ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung geführt haben. a) Ohne Auftrag F könnte ohne Auftrag gehandelt haben. Dies setzt voraus, dass kein, den Geschäftsführer verpflichtendes, Rechtsgeschäft besteht. Vorliegend verbinden F und den H keinerlei vertragliche Verbindungen, welche einen Auftrag begründen würden. Mithin handelte F ohne Auftrag i.S.d. § 677 BGB. Anmerkung: Hier kommen insbesondere der Auftrag gem. § 662 BGB, der Dienstvertrag gem. § 611 BGB, der Werkvertrag gem. § 631 BGB oder der Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 675 ff. BGB in Betracht. b) Sonstige Berechtigung Fraglich ist ferner, ob F eine sonstige Berechtigung hatte. Hierunter versteht man jede gesetzliche Legitimation, die Geschäfte eines anderen zu besorgen. F war vorliegend nicht gesetzlich legitimiert, ein Geschäft des H zu führen. Mithin handelte er auch ohne Berechtigung. Anmerkung: Hier kommt etwa das Handeln eines gesetzlichen Vertreters für eine juristische Person z.B. § 35 I GmbHG, der Eltern für ihre Kinder gem. §§ 1626, 1629 BGB, des Insolvenzverwalters oder des Testamentvollstreckers in Betracht. 5. Vorraussetzungen des § 683 S. 1 BGB – Berechtigung Ferner müsste die Geschäftsbesorgung berechtigt i.S.d. § 683 S. 1 BGB erfolgt sein. Gem. § 683 S. 1 BGB ist die Geschäftsführung berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Vorliegend befand sich H in einer finanziellen „Schieflage“, so dass er dringend einen Käufer für das Fahrrad gesucht hat. Der Verkauf des Fahrrads lag somit in seinem Interesse und entsprach auch dem wirklichen Willen. Mithin liegen die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB vor. Anmerkung: Umstritten ist das Verhältnis von Wille und Interesse. Dieses Problem stellt sich im vorliegen Fall jedoch nicht. Anmerkung: In Fällen des §§ 683 S. 2, 679 BGB ist der Wille des Geschäftsherrn ausnahmsweise unbeachtlich, wenn es um eine im öffentlichen Interesse zu erfüllende Pflicht (z.B. Verkehrssicherungspflicht, Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter) oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht wie z.B. in §§ 1369 ff., 1570 ff. oder 1601 ff. BGB geht. 6. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB Die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor, so dass F Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen kann. Unter Aufwendungen i.S.d § 670 BGB versteht man grundsätzlich alle freiwilligen Vermögensopfer des Geschäftsführers, die dieser zum Zwecke der Ausführung der Geschäftsbesorgung macht. F hat die SMS freiwillig versand, um das Interesse des Bruders an dem Fahrrad zu wecken. F hat somit ein freiwilliges Vermögensopfer zum Zwecke der Ausführung der Geschäftsbesorgung erbracht. Mithin handelte es sich bei dem Versand der SMS um eine Aufwendung i.S.d. § 670 BGB. 7. Ergebnis F hat gegen H einen Anspruch gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Ersatz der Kosten, die ihm durch das Versenden der SMS entstanden sind. Frage 2 I. Anspruch des H gegen F gem. §§ 681 S. 2, 667 BGB H könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf des Fahrrads gem. §§ 681 S. 2, 667 BGB haben. 1. Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag Zunächst müssten die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. 2. Rechtsfolge: Herausgabeanspruch des H gegen F gem. § 681 S. 2, 667 BGB Gem. § 681 S. 2, 667 BGB hat der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Unter „erlangt“ i.S.d. § 667 BGB versteht man dabei jeden Vorteil, den der „Beauftragte“ im inneren Zusammenhang mit der Geschäftsführung erhält. F hat von dem Käufer den Kaufpreis für das Fahrrad erhalten. Mithin hat er einen, im inneren Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden, Vorteil erlangt. 3. Ergebnis H steht aufgrund der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ein Herausgabeanspruch bzgl. des Verkauferlöses gem. §§ 681 S. 2, 667 BGB zu. Anmerkung: Ferner besteht seitens des Geschäftsführers gem. § 681 S. 1 BGB die Pflicht, dem Geschäftsherrn die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es im Interesse des Geschäftsherrn objektiv geboten und dem Geschäftsführer zumutbar ist, anzuzeigen. Der § 681 S. 2 BGB verweist weiterhin auf die §§ 666 – 668 BGB. Die Herausgabepflicht erstreckt sich somit auch auf den erzielten Gewinn und auf die Verzinsung des vom Geschäftsführer für sich verwendeten Geldes, § 668 BGB. Ferner besteht seitens des Geschäftsführers eine Rechenschaftspflicht gem. § 666 BGB. Frage 3 I. Anspruch des H gegen F gem. §§ 677, 683 S. 1, 280 I BGB H könnte gegen F einen Anspruch gem. §§ 677, 683 S. 1, 280 I BGB auf Ersatz des Schadens haben, der durch den zerstörten Spiegel entstanden ist. 1. Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB Zunächst müsste ein Schuldverhältnis i.S.d § 280 I BGB vorliegen. Die Tatbestandsvorrausetzung einer berechtigen Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor. Mithin besteht zwischen H und F ein Schuldverhältnis i.S.d § 280 I BGB. Anmerkung: § 280 I BGB stellt die zentrale Norm für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis dar. Sie gilt ausnahmslos für alle Arten von Verträgen (gegenseitige, entgeltliche, unentgeltliche etc.). Ferner ist die Norm anwendbar bei Sonderverbindungen wie etwa der c.i.c oder gesetzlichen Schuldverhältnissen wie der berechtigten (str., ob auch bei unberechtigter und angemaßter) Geschäftsführung ohne Auftrag. 2. Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I BGB Ferner müsste F eine Pflichtverletzung begangen haben. Was Inhalt der Pflicht ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Gem. § 677 BGB hat der Geschäftsführer das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßliche Willen es erfordert. F zertrat beim Verkauf des Fahrrads einen offen auf dem Boden liegenden Spiegel. Dies widerspricht dem Interesse und dem wirklichen Willen des H. F führte das Geschäft nicht so aus, wie es im Interesse des H und dessen mutmaßlichen Willen lag. Eine Pflichtverletzung i.S.d § 280 I BGB ist somit gegeben. 3. Vertretenmüssen gem. § 280 I S. 2 BGB F müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Gem. § 276 I BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses (…) zu entnehmen ist. In Betracht kommt hier nur ein fahrlässiges Handeln des F. Gem. § 276 II BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Entscheidend ist dabei diejenige Sorgfalt, welche von einem besonnenen und gewissenhaften Angehörigen des Verkehrskreises des Handelnden in der jeweiligen konkreten Situation erwartet wird. Der Spiegel lag in dem Schuppen offen auf dem Boden. Eine umsichtig handelnde Person hätte sich beim Betreten des Schuppens zunächst nach auf dem Boden liegenden Gegenständen umgesehen, um so die erforderliche Sorgfalt beim Betreten des Schuppens zu berücksichtigen. F hat somit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Er handelte somit fahrlässig im Sinne des § 276 II BGB. Er hat die Pflichtverletzung folglich zu vertreten. Anmerkung: Achtung: Verschuldensmaßstab des § 680 BGB!!! Bezweckt der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung die Abwendung einer drohenden dringenden Gefahr, so hat er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Hierfür gibt der Sachverhalt jedoch keinen Anhalt. 4. Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB Des Weiteren müsste dem H ein Schaden entstanden sein. Als Schaden bezeichnet man jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Der Spiegel des H wurde zerstört, so dass dieser eine unfreiwillige Vermögenseinbuße erlitten hat. Mithin liegt ein Schaden vor. 5. Ergebnis H hat gegen F einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gem. §§ 677, 683 S.1, 280 I BGB. II. Anspruch des H gegen F aus § 823 I BGB 1. Rechtsgutsverletzung Zunächst müsste eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. In Betracht kommt hier eine Verletzung des Eigentums des H. Eine Eigentumsverletzung liegt in einer Einwirkung auf fremdes Eigentum, durch die der Eigentümer in einem seiner ihm nach § 903 BGB eingeräumten Befugnisse beeinträchtigt wird. F zertritt vorliegend den Spiegel des H. Eine Rechtsgutsverletzung in Form einer Eigentumsverletzung liegt mithin vor. 2. Haftungsbegründende Kausalität Durch das Hineintreten des F in den Spiegel des H wurde dieser zerstört. Folglich beruht die Rechtsgutsverletzung kausal auf einer Handlung des F. 3. Rechtswidrigkeit Möglicherweise ist die Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt. Nach h.M. ist die Übernahme der Geschäftsführung bei einer berechtigten GoA gerechtfertigt. Zur Begründung wird vor allem auf die Regelung des § 677 BGB (wenn dort Handeln unter Beachtung von Interesse und Wille vorgeschrieben sei, könne solches Handeln nicht rechtswidrig sein) sowie auf einen Umkehrschluss aus § 678 BGB (aus der Anordnung der Schadensersatzpflicht bei nicht willensgemäßer Geschäftsübernahme folge die Verneinung solcher Pflicht bei Beachtung des Willens) verwiesen. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsgutsverletzung hingegen nicht Folge der Übernahme der Geschäftsführung, sondern begab sich vielmehr infolge der Ausführung. In einem solchen Fall sind die §§ 823 ff. BGB unstreitig neben §§ 677 ff. BGB anwendbar. Die Rechtsgutsverletzung ist folglich nicht gerechtfertigt. 4. Verschulden F handelte fahrlässig (s.o.) und handelte folglich schuldhaft. 5. Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB Ein Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB liegt bei H vor (s.o.). 6. Haftungsausfüllende Kausalität Dieser Schaden des H beruht auch kausal auf der Rechtsgutsverletzung. 7. Ergebnis H hat gegen F gem. § 823 I BGB daher einen Anspruch auf Schadensersatz. 4. Fall – Das gute Erbstück - §§ 677 ff. BGB Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H „zu füllen“. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche Räder des H aus dem Schuppen verkaufen. Aus diesem Grund sendet er eine weitere SMS an einen befreundeten Kneipenwirt K und bietet diesem ein Fahrrad des H zum Kauf an. Diesmal handelte es sich jedoch um ein Rad aus dem Jahre 1890, dass H noch von seiner Oma geerbt hat. Das Fahrrad hat unter Sammlern einen Wert von ca. EUR 2.000,00. Der K ist bereit, einen Preis von EUR 500,00 zu zahlen. Der F ist sich nicht ganz sicher. Zum einen erinnert er sich daran, dass der H mal geäußert hat, dass Fahrrad auf jeden Fall verkaufen zu wollen; auch zu einem Preis von EUR 500. Auf der anderen Seite kommen ihm aber Bedenken, das der H dies nicht dem F selber gegenüber erklärt hat. Nach einigem Überlegen wird F tätig. F und K einigen sich schnell auf einen Preis von EUR. 500. K bezahlt sofort in bar und erhält das Fahrrad. Als H von dem Vorfall erfährt, ist er völlig am Boden zerstört und erbost über das Verhalten des F. 1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 2. Was ist, wenn H nie geäußert hätte, dass Fahrrade verkaufen zu wollen, aber nach einem Blick auf seine Kontoauszüge seine Meinung ändert und nun doch den Erlös aus dem Fahrradverkauf haben will? 3. Angenommen, F zerreißt sich bei einer „Probe und Vorführfahrt“ seine Jeans. Hat er Ansprüche wegen des Schadens gegen H? Lösung Fall 4 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung Zunächst müsste F eine Geschäftsbesorgung getätigt haben. Unter einer Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB versteht man die Erledigung einer jeden Angelegenheit mit wirtschaftlichen Folgen. Hierunter fallen rechtsgeschäftliche, als auch tatsächliche Handlungen. F hat das Fahrrad des H an den K verkauft, so dass ein rechtsgeschäftliches Handeln mit wirtschaftlichen Folgen vorliegt. F hat folglich ein Geschäft i.S.d § 677 BGB geführt. 2. Fremdheit des Geschäfts Ferner müsste das Geschäft für F auch fremd gewesen sein. Das Geschäft ist fremd, wenn es äußerlich erkennbar in einen fremden Rechts- und Interessenskreis gehört. Die Fahrräder des H sind in dessen Schuppen abgestellt, so dass schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verkauf dieser Räder in den Rechts- und Interessenskreis des H fällt. Mithin hat F ein objektiv fremdes Geschäft geführt. 3. Fremdgeschäftsführungswille Weiterhin müsste F das objektiv fremde Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt haben. Der Fremdgeschäftsführungswillen ist das Bewusstsein und der Wille, ein fremdes Geschäft für einen anderen zu führen. Beim objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Vorliegend wusste F, dass H Eigentümer des Fahrrades war und wollte auch ein Fahrrad des H verkaufen. Mithin handelte er mit Fremdgeschäftsführungswillen. 4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Ferner müsste F ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Es liegt weder eine vertragliche, noch eine gesetzliche Legitimation vor. Mithin handelte F ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. 5. Vorraussetzungen des § 683 S. 1 BGB – Berechtigung Die Berechtigung kann sich aus mehreren Umständen ergeben. Zum einen kann die Übernahme dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entsprechen (§ 683 S. 1). Dem Interesse entspricht dabei die Geschäftsführung, wenn sie objektiv nützlich ist. Hingegen ist beim Willen in erster Linie der wirkliche, d.h. der geäußerte Wille zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass der Wille nicht, wie hier, dem Geschäftsführer gegenüber geäußert werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn der Geschäftsherr seinen Willen irgendwie erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, gleichgültig ob der Geschäftsführer davon Kenntnis haben kann oder nicht. Dies ergibt sich aus dem Charakter des § 683. Dieser ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Geschäftsherrn, um ungewollte Einmischungen zu verhindern. Es kann ihm daher nicht zugemutet werden, gegenüber jedem denkbaren Geschäftsführer seine Vorstellungen bekannt zu geben. Zudem ist der Wille selbst dann maßgeblich, wenn er unvernünftig ist und den objektiven Interessen widerspricht. Aufgrund dessen, dass der F hier von dem tatsächlichen Willen des H Kenntnis hatte, ist auch nur dieser zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt ist es nicht erforderlich, dass der H dies dem F gegenüber geäußert hat. Erst, wenn der Geschäftsherr keinen ausdrücklichen Willen geäußert hat, ist auf den mutmaßlichen abzustellen, der sich in der Regel aus dem objektiven Interesse ermittelt. Es stellt sich jedoch die Frage, wie sich Interesse und Wille zueinander verhalten, wenn sie differieren. Der Wortlaut des § 683 S. 1 BGB verlangt, dass beide Merkmale gegeben sein müssen. Das ist anerkannt für die Fälle, in denen die Geschäftsführung zwar objektiv nützlich ist, jedoch vom Geschäftsherrn ausdrücklich nicht erwünscht ist. Zweifelhaft ist allerdings der hier vorliegende, umgekehrte Fall, in dem die Geschäftsführung objektiv unnütz, jedoch vom Geschäftsherrn ausdrücklich gewollt ist. a) Eine Ansicht Eine Ansicht stellt auf den Wortlaut des Gesetzes ab. Danach ist die Geschäftsführung nur berechtigt, wenn die Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht Folgt man dieser Ansicht, so kann bei objektiver Betrachtungsweise ein fehlenders objektives Interesse nicht durch die Tatsache ersetzt werden, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen Willen entsprach. Hiernach liegt eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Dem F steht nach dieser Auffassung kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu. b) Andere Ansicht Nach a.A. wird vertreten, dass der wirkliche Wille vorrangig sein soll. Wenn sich der wirkliche Wille feststellen lässt, soll das objektiv vorliegende Interesse im Wege einer teleologischen Reduktion nicht mehr geprüft werden. Dieser Ansicht folgend bestünde ein Anspruch des F gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Der wirkliche Wille des H sprach gerade gegen den Verkauf des Fahrrades. c) Stellungnahme Für die erste Ansicht spricht der Wortlaut des Gesetzes. Dieser stellt das objektive Interesse und den wirklichen Willen des Geschäftsherrn auf eine Stufe. Hiergegen spricht jedoch der Grundsatz der Grundsatz der Privatautonomie. Die Privatautonomie ist das Prinzip, dass in einer freien Gesellschaft jeder frei seinen Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln kann. Für diesen Willen ist jeder vollständig und grundsätzlich unbegrenzt verantwortlich. Sie entstammt dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Aufgrund dessen ist der zweiten Auffassung zu folgen. II. Ergebnis Ein Anspruch des F gegen H gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht. Frage 2 I. Anspruch des H gegen F auf Herausgabe des Kaufpreises gem. §§ 681 S. 2, 667 BGB. H könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises gem. §§ 681 S. 2, 667 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung Zunächst müsste F eine Geschäftsbesorgung getätigt haben. Unter einer Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB versteht man die Erledigung einer jeden Angelegenheit mit wirtschaftlichen Folgen. Hierunter fallen rechtsgeschäftliche, als auch tatsächliche Handlungen. F verkaufte das Fahrrad des H an den K, so dass ein rechtsgeschäftliches Handeln mit wirtschaftlichen Folgen vorliegt. F hat mithin ein Geschäft i.S.d § 677 BGB geführt. 2. Fremdheit des Geschäfts Ferner müsste das Geschäft für F auch fremd gewesen sein. Ein objektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn ein Geschäft äußerlich erkennbar einem fremden Rechts- und Interessenskreis angehört. Die Fahrräder des H sind in dessen Schuppen abgestellt, so dass schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verkauf dieser Räder in den Rechts- und Interessenskreis des H fällt. Mithin hat F ein objektiv fremdes Geschäft geführt. 3. Fremdgeschäftsführungswille F müsste mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Dieser wird beim objektiv fremden Geschäft vermutet und liegt hier vor (s.o.). 4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Ferner müsste F ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Es liegt weder eine vertragliche, noch eine gesetzliche Legitimation vor. Mithin handelte F ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. 5. Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB Zudem müssten die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB vorliegen. Demnach müsste die Geschäftsführung des F dem Interesse und wirklichen oder mutmaßlichen Willen des H entsprechen. F wusste, dass H das Fahrrad niemals verkaufen würde. Die Geschäftsführung durch F widersprach somit dem wirklichen Willen des H. Fraglich ist jedoch, ob hier nicht eine Genehmigung i.S.d. § 684 S. 2 BGB in Betracht kommt. Eine solche kann ausdrücklich oder aber auch konkludent erfolgen. Ausdrücklich hat H die Geschäftsführung nicht genehmigt. Mithin kommt nur eine konkludente Genehmigung in Betracht. Diese kann hier darin gesehen werden, dass H den F aufforderte, ihm den Erlös aus dem Kaufvertrag heraus zu gegeben. Hierdurch erklärte er konkludent, dass er das Geschäft genehmigen möchte. Mithin liegen die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vor. 6. Rechtsfolge: Herausgabe des Kaufpreises gem. §§ 681 S. 2, 667 BGB H hat gegen F einen Anspruch auf das durch die Geschäftsführung erlangte. Unter „erlangt“ i.S.d. § 667 BGB versteht man dabei jeden Vorteil, den der „Beauftragte“ im inneren Zusammenhang mit der Geschäftsführung erhält. II. Ergebnis H hat gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des kompletten Erlöses aus dem Verkauf des Fahrrades. Anmerkung: Selbstverständlich besteht nach einer Genehmigung durch den Geschäftsherrn dem Geschäftsführer der Anspruch aus § 683 S. 1 BGB zu, vgl. § 684 S. 2 BGB Frage 3 I. Anspruch des F gegen H gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens an der Hose gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben. 1. Voraussetzungen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag Zunächst müssten die Voraussetzungen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Dies ist, wie bereits dargestellt, der Fall. 2. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB F hat gegen H gem. § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen. Hierunter fallen alle freiwilligen Vermögensopfer. F zerreißt sich bei der „Probe- und Vorführfahrt“ des Fahrrads die Hose. Er erleidet somit eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, namentlich einen Schaden. Es stellt sich somit die Frage, ob dem Geschäftsführer im Rahmen des § 670 BGB auch Schäden zu ersetzten sind. Nach allgemeiner Meinung sind im Rahmen des § 670 BGB auch Schäden zu ersetzen, sofern sich in dem aufgetretenen Schaden das typische Risiko der übernommenen Geschäftsführung verwirklicht hat (sog. risikotypische Begleitschäden). Dies ist dann der Fall, wenn mit der Ausführung des Auftrags seiner Natur nach besondere Umstände vorliegen, die für beide Parteien eine erkennbare Gefahr für den Beauftragten darstellen. F zerreißt sich an dem Fahrrad bei einer Fahrt die Hose. Es erscheint jedoch fraglich, ob dies ein typisch mit dem Kauf eines Fahrrads verbundenes Risiko ist. Es liegen in der Geschäftsführung keinerlei besondere Umstände vor, die für beide Parteien eine erkennbare Gefahr für F darstellen. Es handelt sich bei der zerrissenen Hose somit nicht um einen Schaden, der seiner Natur nach typisch für die übernommene Geschäftsführung ist. 3. Ergebnis Ein Anspruch des F gegen H gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Ersatz des durch die zerrissene Hose entstandenen Schadens besteht nicht. 5. Fall – Alle Jahre wieder… - §§ 677 ff. BGB F und H sind mittlerweile Nachbarn. Frieden ist durch den zerbrochenen Spiegel jedoch nicht eingekehrt. Umso schlimmer ist es für beide, dass sie jeden Tag die Einblicke in die Räume des anderen haben. Zur Weihnachtszeit schmückt H seinen, im Garten stehenden, Weihnachtsbaum immer ganz besonders schön. Als er eines Abends nicht zu Hause ist, bemerkt F, dass der Baum des H durch einen Kurzschluss in den elektrischen Kerzen anfängt zu brennen. Sofort schnappt sich F seine letzte Flasche Bier, um den Baum zu löschen. Bereits in diesem Moment ahnt er schon, dass H den Baum lieber abbrennen lassen würde, als ihn von seinem Nachbarn F retten zu lassen. F gelingt es, den Baum zu löschen. 1. Hat F Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag? 2. Ändert sich etwas, wenn F den Brand nicht löschen kann und der Baum völlig zerstört wird? 3. F kann den Brand löschen, was H besonders erbost, da er den Weihnachtsbaum demnächst fällen wollte. Welche Ansprüche des F bestehen? Lösung Fall 5 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung Zunächst müsste eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB vorliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn das Löschen des Brandes ein Geschäft i.S.d § 677 BGB darstellen würde. Unter einer Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB versteht man die Erledigung einer jeden Angelegenheit mit wirtschaftlichen Folgen. Hierunter fallen somit rechtsgeschäftliche, als auch tatsächliche Handlungen. Durch das Löschen des Brandes hat F eine tatsächliche Handlung mit der Folge des Erhalts des Weihnachtsbaumes vorgenommen, die somit auch wirtschaftlichen Bezug hatte. Folglich hat er ein Geschäft i.S.d. § 677 BGB besorgt. 2. Fremdheit des Geschäfts Ferner müsste das Geschäft für F fremd gewesen sein. Ein fremdes Geschäft liegt vor, wenn es in den Rechts- oder Interessenskreis eines anderen gehört. Der Baum steht im Eigentum des H. Infolgedessen wäre es seine Aufgabe gewesen, den Brand an seinem Baum zu löschen. Mithin gehört das Geschäft in den Rechts- und Interessenkreis des H. Für F handelt es sich somit um ein objektiv fremdes Geschäft. 3. Fremdgeschäftsführungswille Weiterhin müsste F mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Dieser ist das Bewusstsein und der Wille, ein fremdes Geschäft für einen anderen zu führen. Beim objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Wie bereits geprüft, liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor, so dass der Fremdgeschäftsführungswille des F vermutet wird. F handelte somit mit Fremdgeschäftsführungswillen. 4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Des Weiteren müsste F auch ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Es liegt weder eine vertragliche, noch eine gesetzliche Legitimation vor. Mithin handelte F ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. 5. Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB vorliegen. Dann müsste das Geschäft dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des H entsprochen haben. Vorliegend wusste F bereits vor dem Löschen des Brandes, dass dies dem H nicht recht sein würde. Mithin war ihm klar, dass er zwar im Interesse des H, aber gegen dessen Willen handeln würde. Die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB liegen folglich nicht vor. 6. Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens gem. §§ 683 S. 2, 679 BGB Nach § 683 S. 2 BGB kann der Geschäftsführer gleichwohl wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn der Wille des Geschäftsherrn gem. § 679 BGB unbeachtlich ist. In Betracht kommt hier die Unbeachtlichkeit des Willens aufgrund der Erfüllung einer Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 1. Alt. BGB). a) Pflicht des Geschäftsherrn H Zunächst müsste eine Pflicht des Geschäftsherrn H erfüllt worden sein. Die Pflicht kann privat- oder öffentlich-rechtlich begründet sein und auf Gesetz oder Vertrag beruhen. Es muss sich um eine Rechtspflicht handeln, eine bloße sittliche Pflicht genügt nicht. Auf dem Grundstück des H brennt ein Baum, so dass H Zustandsstörer ist. Vorliegend besteht folglich eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Geschäftsherrn H zur Löschung des Brandes. b) Im öffentlichen Interesse Die Erfüllung der Pflicht und das Eingreifen des Geschäftsführers F müssten im öffentlichen Interesse liegen. Dabei genügt nicht das Vorliegen eines abstrakten Interesses der Gemeinschaft an der Erfüllung jeder Verpflichtung. Ohne die Erfüllung der Rechtspflicht müssten vielmehr dringende, konkrete Belange der Allgemeinheit gefährdet oder beeinträchtigt sein. Zudem muss zur Vermeidung dieser Gefährdung gerade das Eingreifen des Geschäftsführers anstelle der dazu nach allgemeinen Grundsätzen berufenen Personen oder Stellen geboten sein. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass aus dem Brand des Baumes eine Gefahr für weitere Sachgüter oder das Leben oder die Gesundheit von Menschen folgt. Anmerkung: § 679 hat einen Eingriff in die Willensfreiheit des Geschäftsherrn zur Folge, der aber dadurch abgemildert werden soll, dass nicht jede öffentlich-rechtliche Pflicht, sondern erst ein besonderes öffentliches Interesse an der Erfüllung den subjektiven Willen des Geschäftsherrn beiseite drängt. Insgesamt ist der Tatbestand eng auszulegen. Im Rahmen von § 679 ist insbesondere Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten einer Behörde, sei es durch eine andere Behörde, sei es durch eine Privatperson problematisch. Ein Rückgriff auf § 679 kommt hier regelmäßig nicht in Betracht, weil die Frage des “Ob“ und des “Wie“ behördlichen Handelns ausschließlich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt (Art 20 GG). Die Ermessensentscheidung darf nicht in der Hand eines Dritten gegeben werden, der dazu nach der staatlichen Kompetenzordnung nicht zuständig ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und deshalb nur eine Maßnahme in Betracht kommt. b) Zwischenergebnis Der entgegenstehende Wille des H ist nicht gem. §§ 683 S. 2, 679 BGB unbeachtlich. 8. Genehmigung gem. § 684 S. 2 BGB Gem. § 684 S. 2 BGB steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu, wenn der Geschäftsführer die Geschäftsführung genehmigt. Eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung der Geschäftsführung durch H liegt jedoch nicht vor. 7. Ergebnis Die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB liegen nicht vor. F hat gegen H keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. II. Anspruch des F gegen H gem. §§ 677, 684 S. 1, 818 II BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Wertersatz für die Flasche Bier gem. §§ 677, 684 S. 1, 818 II BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung Eine Geschäftsbesorgung des F i.S.d. § 677 BGB liegt vor (s.o.). 2. Fremdheit des Geschäfts Ein fremdes Geschäft ist gegeben (s.o.). 3. Fremdgeschäftsführungswille F handelte auch mit Fremdgeschäftsführungswillen (s.o.). 4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Weiterhin handelte F auch ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. 5. Keine Berechtigung der Geschäftsübernahme Eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn keine Berechtigung zur Geschäftsübernahme nach §§ 683 S. 1 BGB, 683 S. 2 i.V.m. § 679 BGB oder § 684 S. 2 BGB besteht. Vorliegend liegt keine berechtigte GoA nach §§ 683 S. 1 BGB, 683 S. 2 i.V.m. § 679 BGB oder § 684 S. 2 BGB vor (s.o.). 7. Rechtsfolge. Aufwendungsersatz gem. §§ 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB Anmerkung: Nach h.M handelt es sich bei dem Verweis in das Bereicherungsrecht um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass die Tatbestandsvorrausetzungen nicht geprüft werden müssen. Ferner soll im Folgenden noch nicht detailliert auf die Einzelheiten des Bereicherungsrechts eingegangen werden. Da hier eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt, kann F nur Ersatz seiner Aufwendungen nach den Regeln des Bereicherungsrechts verlangen. Es müsste somit eine Bereicherung des H eingetreten sein. Durch das Löschen des Brandes hat F den Baum des H vor dem Abbrennen gerettet. Mithin liegt eine Bereicherung vor. Gem. § 818 II BGB hat F somit einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, namentlich der Flasche Bier. 8. Ergebnis Somit hat F gegen H einen Anspruch auf Ersatz einer neuen Flaschen Bier gem. §§ 677, 684 S. 1, 818 II BGB. Frage 2 I. Anspruch des F gegen H gem. §§ 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB haben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor (s.o.). Somit ergibt sich die Rechtsfolge aus §§ 677, 684 S.1, 818 ff. BGB. Der H müsste mithin bereichert sein. F gelingt es jedoch nicht, den Brand an dem Baum zu löschen, so dass dieser vollkommen zerstört wird. Folglich ist H nicht bereichert. F hat gegen H folglich keinen Anspruch aus §§ 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB. Anmerkung: WICHTIG!!! Ein Unterschied beim Aufwendungsersatz zwischen der berechtigten und der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag liegt somit darin, dass der berechtigte Geschäftsführer auch Aufwendungen ersetzt bekommt, die er umsonst erbracht hat. Dies jedoch nur, soweit er diese nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte (vgl. § 670 BGB). Der unberechtigte Geschäftsführer erhält seine Aufwendungen nur dann ersetzt, wenn der Geschäftsherr noch bereichert ist. Frage 3 I. Anspruch des F gegen H gem. §§ 677, 684 S. 1, 818 ff. BGB Die Rettung des Weihnachtsbaums stellt objektiv eine Bereicherung des H dar. Da H den Baum aber demnächst fällen wollte, ist diese Bereicherung für ihn subjektiv sinnlos geworden. Entspricht die Mehrung des Vermögens des Anspruchsgegners nicht dessen Willen, so handelt es sich um eine sog. aufgedrängte Bereicherung. Kann der Anspruchsgegner den erlangten Vermögensnachteil noch in Natur herausgeben, so ist seine Herausgabepflicht unproblematisch. Probleme entstehen jedoch wie hier, wenn eine Herausgabe in Natur nicht möglich ist und der Anspruchsgegner daher den Vermögenszuwachs gemäß § 818 Abs. 2 wertmäßig vergüten müsste. Will der Anspruchsgegner aus dem erlangten Vermögenszuwachs keinen persönlichen Vorteil ziehen, so kann die Pflicht zur Vergütung der aufgedrängten Bereicherung im Einzelfall unbillig sein. Wie die aufgedrängte Bereicherung dogmatisch zu behandeln ist wird nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird vertreten, dass § 814 BGB zur Anwendung kommen soll. Dieser schützt bei einer Leistungskondiktion den Leistungsempfänger. Hiergegen lässt sich anführen, dass sämtliche Fälle, die eine Nichtleistungskondiktion darstellen, nicht erfasst werden würden. Zudem handelt es sich bei § 684 S. 1 BGB nach h.M. um eine Rechtsfolgenverweisung (s.o.), so dass die rechtshindernde Einwendung des § 814 BGB danach nicht zu prüfen ist. Anmerkung: Im Skript von Herrn Dr. Plate findet sich dazu Folgendes: Verorten kann man die Frage bei § 818 Abs. 2 BGB, indem man dort auf den subjektiven Nutzwert für den Inanspruchgenommenen abstellt. Besser ist es jedoch, dabei zu bleiben, dass es in § 818 Abs. 2 BGB um den objektiven Marktwert geht. Man kann auch daran denken, dem Anspruch aus (z.B.) §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB bei deliktischer oder störender Aufdrängung einen Gegenanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 1004 BGB entgegenzustellen, der dann nach § 273 BGB einredeweise entgegengehalten werden kann. Man kann aber auch – und das wird hier vorgeschlagen – im Fall der aufgedrängten Bereicherung § 818 Abs. 3 BGB analog anwenden, indem man die Bereicherung auf einen subjektiv bestimmten Vorteil beschränkt. [...] Weiterhin kann ein dem Bereicherungsanspruch entgegenstehender Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 BGB bzw. auf Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB oder §§ 898, 990 BGB des Anspruchsgegners bestehen, der zur Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB führt (BGH). (Vorliegend stehen dem H keine der genannten Ansprüche aufgrund des Löschens des Brandes durch den F zu.) Es gibt weiterhin einen differenzierenden Lösungsvorschlag: Der Gutgläubige soll stets Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen können, der Bösgläubige dagegen überhaupt nicht, es sei denn dass dem Inanspruchgenommenen eine Realisierung nach Treu und Glauben zuzumuten ist (Canaris): War der V gutgläubig, hat er einen Anspruch; bei Bösgläubigkeit kommt es auf die Zumutbarkeit an (Tatfrage). Viel Vergnügen bei der Meinungsbildung und Argumentation! (Vorliegend ist H „bösgläubig“, da er wusste, dass der Baum dem F gehört. Es wäre folglich zu prüfen, ob eine Inanspruchnahme des H diesem zuzumuten ist.) 6. Fall – Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung „Peter Zwegat“, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen, um Menschen aus der finanziellen Krise zu retten. Einer seiner ersten Kunden ist dabei sein eigener Vater, der durch diverse fehlgegangene Investitionen kurz vor dem Ruin steht. F bietet seinem Vater an, die Schuldensanierung für diesen durchzuführen. Beide wollen alles richtig machen und schließen einen Vertrag, indem der K den F gegen den üblichen Arbeitslohn in Höhe von EUR 12,50 beauftragt, die Schuldensanierung durchzuführen. Der F soll seinen Lohn nur erhalten, wenn ihm die Schuldensanierung geglückt ist. Um den Auftrag des Vaters gut auszuführen, kauft er sich nach Rücksprache extra einen Taschenrechner zu einem Preis von EUR 20,00. Was F nicht weiß ist, dass dem K vor kurzem durch die andauernde finanzielle Belastung die „Sicherungen durchgebrannt“ sind und er seitdem geschäftsunfähig ist. F führt die Schuldensanierung seines Vaters durch und verlangt anschließend die Vergütung von drei Arbeitsstunden. Besteht ein Anspruch? Lösung Fall 6 I. Anspruch des F gegen K aus Vertrag gem. § 631 BGB F könnte gegen K einen Anspruch aus dem geschlossenen Werkvertrag gem. § 631 BGB haben. Die beiden Parteien vereinbarten, dass der K eine Vergütung schulden sollte, wenn die Sanierung geglückt ist. Mithin handelt es sich um einen Werkvertrag. Fraglich ist jedoch, ob dieser auch wirksam ist. Voraussetzungen hierfür sind zwei aufeinander bezogene, übereinstimmende und wirksame Willenserklärungen. Gem. § 104 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die Willenserklärung des K hier jedoch nichtig, so dass kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Ein Anspruch aus § 631 BGB scheidet mithin aus. II. Anspruch des F gegen K gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB 1. Geschäftsbesorgung F müsste ein Geschäft besorgt haben. Hierunter versteht man jedes tatsächliche oder rechtliche Handeln. F führte hier die Schuldensanierung des K durch. Im Rahmen einer Sanierung fallen tatsächliche und rechtliche Handlungen mit wirtschaftlichem Bezug an. Eine Geschäftsbesorgung liegt mithin vor. 2. fremdes Geschäft F müsste auch ein fremdes Geschäft geführt haben. Ein solches liegt vor, wenn die Geschäftsbesorgung in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. F saniert hier die Finanzen des K, so dass die Tätigkeit des F in den Rechts- und Interessenskreis eines anderen fällt. Problematisch ist jedoch, dass der F sich aufgrund des vermeintlich mit K geschlossenen Vertrages dazu verpflichtet fühlte und dieser Vertrag nichtig war. In diesen Fällen ist streitig, ob ein fremdes Geschäft vorliegt und somit die Vorschriften der GoA anwendbar sind. a) erste Ansicht Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht fehlt es schon an einem fremden Geschäft, weil der Auftragnehmer zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen Verpflichtung tätig geworden ist. Nach dieser Ansicht wäre ein Anspruch des F gegen K hier ausgeschlossen. c) Ansicht der Rechtsprechung Nach Ansicht der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur sind die Regeln der GoA immer dann anwendbar, wenn der Anspruchsteller berechtigterweise im Geschäftsbereich eines anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit aufgrund eines unwirksamen Vertrages oder aus einem anderen Grund vorgenommen worden ist (auch fremdes Geschäft). Maßgeblich ist nur, dass keine Verpflichtung bestand (ein bestehender Vertrag schließt GoA aus). c) Stellungnahme Für die erste Ansicht wird angeführt, dass nichtige Verträge ausschließlich nach den Regeln der Leistungskondition abzuwickeln sind, weil bei der Anwendung der Regeln der GoA die bereicherungsrechtlichen Ausschlussvorschriften, §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB, nicht angewandt werden könnten. Eine solche Bevorzugung des Anspruchstellers, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Tätigkeiten erbracht habe, sei nicht gerechtfertigt. Für letztere Ansicht lässt sich jedoch anführen, dass es keinen Unterschied machen kann, ob ein „Auftrag“ von Anfang an nicht vorliegt oder er aber lediglich unwirksam ist. Letzter Ansicht soll hier somit gefolgt werden. Anmerkung: Der BGH wendet die GoA auf nichtige Verträge nur dann an, wenn Gegenstand der Leistung eine Geschäftsbesorgung war (der „Schuldensanierungsvertrag ist ein Werkvertrag, hat aber geschäftsbesorgenden Charakter“). Der nichtige Kaufvertrag wird auch seitens des BGH nach den §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt. Für die Anwendung der §§ 677 BGB oder der §§ 812 ff. BGB bei einem nichtigen Vertrag kommt es nach dem BGH also auf den Inhalt der Leistungspflicht an. Dies ist in dogmatischer Hinsicht äußerst bedenklich. 3. Fremdgeschäftsführungswille F müsste auch mit Fremdgeschäftsführungswille gehandelt haben. Dies könnte hier fraglich sein, da W zum einen die Schuldensanierung tätigen wollte, sich hierzu jedoch aufgrund der Vereinbarung mit K verpflichtet gefühlt haben könnte. Ob in einem solchen Fall die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einschlägig sind, ist umstritten. a) erste Ansicht Nach einer Ansicht fehlt es vorliegend am Fremdgeschäftsführungswillen, da der derjenige, der sich aus einem vermeintlich geschlossenen schuldrechtlichen Vertrag verpflichtet fühlt, allein im Hinblick auf seine Verpflichtung tätig wird. Folgt man dieser Ansicht, so käme ein Anspruch aus den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht. b) zweite Ansicht - BGH Nach gegenteiliger Auffassung handelt es sich um einen Fall des auch fremden Geschäfts. Der Geschäftsführer verfolgt hier zwei Ziele. Zum einen möchte er das übernommene fremde Geschäft erfüllen und zum anderen dadurch seiner Verpflichtung aus dem vermeintlichen Vertrag nachkommen. Hiernach läge ein Fremdgeschäftsführungswille vor. c) Stellungnahme Fraglich ist, welcher Ansicht hier zu folgen ist. Gegen die erste Ansicht spricht, dass aus dem Gesetz nicht hervorgeht, dass der Geschäftsführer lediglich im fremden Interesse handeln muss. Vielmehr ist es denkbar, dass der Geschäftsführer auch im fremden Interesse handelt. Wie oben ausgeführt, kann es zudem keinen Unterschied machen, ob ein „Auftrag“ von Anfang an nicht vorliegt oder er aber lediglich unwirksam ist. Insbesondere erscheint es auch nicht wertungswidersprüchlich, in Fällen, in denen ein nichtiger Vertrag vorliegt, neben den bereicherungsrechtlichen Vorschriften diejenigen der GoA anzuwenden. 4. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Ferner müsste der F ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung gehandelt haben. Dies ist, wie bereits festgestellt, der Fall. 5. § 683 S. 1 – Berechtigung Die Geschäftsführung müsste dem Interesse und Willen des K entsprochen haben. Der K wurde vorliegend saniert, so dass die Geschäftsführung für ihn objektiv nützlich war und mithin in seinem Interesse lag. Die Geschäftsführung müsste auch dem Willen des K entsprochen haben. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass der K hier geschäftsunfähig war. Soweit das Gesetz auf den Willen des Geschäftsherrn abstellt, sind der Wille und die Erklärungen des gesetzlichen Vertreters des geschäftsunfähigen maßgeblich. Fehlt ein solcher Vertreter, so kommt es auf den mutmaßlichen Willen, also regelmäßig auf das Interesse des Geschäftsherrn an. Mangels Angaben hinsichtlich gesetzlicher Vertreter ist vorliegend auf den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn abzustellen. Die Geschäftsführung entspricht vorliegend dem objektiven Interesse des K, so dass die Übereinstimmung mit seinem mutmaßlichen Willen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme eines gegen die Geschäftsführung gerichteten mutmaßlichen Willen des K. Die Geschäftsführung entsprach somit dem Interesse und Willen des K. 6. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB F kann die erforderlichen Aufwendungen, hier der Preis für den Taschenrechner, ersetzt verlangen. Gemäß § 1835 Abs. 3 BGB analog kann F von K auch die vereinbarte Vergütung verlangen, da die erbrachten Dienste zu seinem Gewerbe bzw. zu seinem Beruf gehörten. III. Anspruch des F gegen K gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB F könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung und der Kosten für den Taschenrechner gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante BGB haben. 1. etwas erlangt Zunächst müsste der K „etwas“ i.S.d § 812 BGB erlangt haben. Hierunter versteht man jeden vermögensrechtlichen Vorteil. F hat K saniert. Mithin hat K einen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt. 2. durch Leistung Ferner müsste der F geleistet haben. Hierunter versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Vorliegen hat der F aufgrund der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung das Vermögen des K bewusst und zweckgerichtet vermehrt. Mithin liegt eine Leistung i.S.d. § 812 BGB vor. 3. ohne Rechtsgrund Die Leistung müsste auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Dies ist hier nicht der Fall. Bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich um einen Rechtsgrund i.S.d § 812 BGB. Anmerkung: Schließt man sich im Streitfall der Ansicht an, dass die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anwendbar wäre, so käme der Anspruch aus § 812 (Leistungskondiktion) in Betracht. Da die Geistesleistung des F nicht in Natur herausgegeben werden könnte, hätte K gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Geld zu leisten. 7. Fall – Die Wohnungsvermietung - §§ 687 II, 678 BGB F ist erbost darüber, dass er keinen Ersatz für sein letztes Bier bekommt. Aus diesem Grund vermietet er das Ferienhaus des H an die kinderreiche Familie des A, obwohl er weiß, dass H keine Kinder mag und deshalb sein Haus nie an eine Familie mit Kindern vermieten würde. F denkt sich, dass H sowieso nicht mit der Vermietung einverstanden ist und erzählt diesem auch nichts davon. Er behält deshalb den Mietzins ein, der wegen des Verhandlungsgeschicks des F deutlich über dem durchschnittlich zu erzielenden Mietzins liegt. Das Ferienhaus des H brennt ab, da der 5 Jährige Sohn der Familie F trotz hinreichender Beaufsichtigung mit Streichhölzern gespielt hat. Kann H von F Schadensersatz und Herausgabe des Mietzins verlangen? Lösung Fall 7 I. Anspruch des H gegen F gem. § 823 I BGB H könnte gegen F einen Anspruch auf Ersatz des durch den Brand entstandenen Schadens gem. § 823 I BGB haben. 1. Rechtsgutsverletzung Zunächst müsste ein Rechtsgut i.S.d § 823 I BGB verletzt sein. In Betracht kommt hier das Rechtsgut Eigentum. Durch den Brand wurde das Ferienhaus des H vollkommen zerstört. Mithin liegt eine Rechtsgutsverletzung i.S.d § 823 I BGB vor. 2. Haftungsbegründende Kausalität Des Weiteren müsste die Handlung des F nach der Äquivalenztheorie kausal für die Rechtsgutverletzung des H gewesen sein. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel). Ohne das „Vermieten“ der Wohnung wäre die Eigentumsverletzung bei K nicht eingetreten. Mithin war die Handlung des F kausal für die eingetretene Rechtsgutverletzung des H i.S.d Äquivalenztheorie. b) Adäquanztheorie Ferner müsste die Handlung des F auch nach der Adäquanztheorie kausal gewesen ein. Adäquat kausal ist jedes Ereignis, das im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den Erfolg in der eingetretenen Art allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Umständen herbeizuführen. Dies erscheint hier problematisch Es kann als ein ungewöhnlicher Verlauf der Dinge angesehen werden, dass durch die Untervermietung einer Wohnung an Erwachsene einen Brand eines beaufsichtigten Kindes, welches mit Streichhölzern spielt, verursacht wird. Aufgrund dessen ist die Handlung des F nicht kausal für die Rechtsgutsverletzung i.S.d Adäquanztheorie. c) Ergebnis Ein Anspruch des H gegen F gem. § 823 I BGB besteht nicht. II. Anspruch des H gegen F gem. § § 687 II, 678 BGB H könnte gegen F einen Anspruch gem. §§ 687 II, 678 BGB auf Ersatz des entstandenen Schadens haben. 1. Geschäft des Anspruchstellers Zunächst müsste ein fremdes Geschäft vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft in einen fremden Geschäftskreis gehört. F vermietet eine dem H gehörende Wohnung. Mithin handelt es sich um ein fremdes Geschäft. 2. Kenntnis des Geschäftsführers Ferner müsste F Kenntnis von der Fremdheit gehabt haben. Im Rahmen des § 687 II BGB ist hierfür erforderlich, dass dem Geschäftsführer die Fremdheit des Geschäfts und die fehlende Berechtigung positiv bekannt waren. Trotz dieses Wissens muss der Geschäftsführer das Geschäft nicht als fremdes, sonder eigennützig, d.h. in der Absicht führen, es als eigenes zu behandeln. F wusste, dass die Wohnung dem H gehört. Er wollte diese jedoch vermieten, obwohl ihm bewusst war, dass H niemals an kinderreiche Familien vermieten würde. F hatte somit die entsprechende Kenntnis. Ferner handelte er in er Absicht, das Geschäft als sein eigenes zu führen. 3. Übernahmeverschulden Ferner müsste den F ein Übernahmeverschulden gem. § 678 BGB treffen. Dies wäre dann der Fall, wenn F erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass seine Geschäftsführung nicht dem Willen des B entspricht. F wusste hier, das H das Geschäft nicht wollte. F trifft somit ein Übernahmeverschulden gem. § 687 BGB. Anmerkung: Bei der GoA ist zwischen Übernahme- und Ausführungsverschulden zu differenzieren. § 678 BGB setzt nur ein Übernahmeverschulden voraus. Das Übernahmeverschulden bezieht sich allein auf die Frage, ob der Geschäftsführer schuldhaft bei der Übernahme der Geschäftsführung den Willen des Geschäftsherrn missachtet hat. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dagegen dem Willen des Geschäftsherrn, führt dieser seine Geschäft aber unsachgemäß, liegt ein Ausführungsverschulden vor, für dass er nach § 280 I BGB i.V.m. §§ 677, 683 f. BGB haftet. 4. Ergebnis H hat gegen F einen Anspruch auf Ersatz des durch den Brand entstandenen Schadens gem. §§ 687 II, 687 BGB. III. Anspruch des H gegen F gem. §§ 990 I, 987 BGB H könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Mietzins gem. § 990 I, 987 BGB haben. Anmerkung: Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sollen hier noch nicht vertieft werden, liegen aber vor. Fraglich ist, welchen Umfang der Anspruch hat. § 987 I BGB beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung auf § 818 II BGB. Danach ist für Nutzungen Wertersatz zu leisten. Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich objektiv. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der H nur den durchschnittlichen Mietzins von A herausverlangen kann, nicht aber den zusätzlichen Gewinn. IV. Anspruch des H gegen F gem. §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB H könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten haben. § 687 Abs. 2 BGB ist neben den §§ 987 ff. BGB uneingeschränkt anwendbar, da deren Schutzzweck, die Privilegierung des redlichen Besitzers, bei angemaßter Eigengeschäftsführung nicht gewahrt werden muss. Die Voraussetzungen des § 687 Abs. 2 BGB liegen vor. Folglich ist F zur Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten verpflichtet. Darunter fällt auch der erzielte Gewinn, selbst wenn der Geschäftsführer selbst den Gewinn noch nicht erzielt hätte. Anmerkung: Hier zeigt sich ein Vorteil der GoA. Auch der Gewinn kann herausverlangt werden. Dies ist sonst im Rahmen des Deliktsrechts, Bereicherungsrecht und EBV nicht möglich. Dort wird, mit Ausnahme des § 816 BGB, nur der objektive Wert ersetzt. 8. Fall – Der schusselige F - §§ 812 ff. BGB F versucht es erneut anders. Diesmal möchte er sich im KFZ Gewerbe „nützlich“ machen. Als eines Tages der K in seinem neu gegründeten Autohaus erscheint und sich nach einem Wagen umsieht, wir der F sofort tätig und bietet dem K einen Mercedes SL 500 zum Kauf an. Ausweislich einer Auslage in der Frontscheibe des PKW soll das Fahrzeug EUR 111.111 kosten. Der F ist jedoch durch die geschäftlichen Geschehnisse der letzten Wochen und Monate nicht so ganz „bei der Sache“ und trägt in den Kaufvertrag einen Verkaufspreis von EUR 11.111 ein. Als er kurz darauf, nach Eingang der Summe auf seinem Konto, merkt, was passiert ist, schreibt er den K an und teilt diesem mit, dass er sich verschrieben habe und das der Vertrag ja nicht wirksam sei. Auf jeden Fall wolle er das Geschäft gerne rückgängig machen. Der K teilt den F dabei mit, dass dies nicht möglich sei, da er nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs sei. Direkt nach der ersten Probefahrt habe er sich entschlossen, dass Fahrzeug an den D für EUR 111.111 weiter zu veräußern. F ist voller Panik und entsetzt. Er denkt zunächst nicht daran, sich an K zu halten. Er möchte in jedem Fall das Fahrzeug wieder haben. Am Tage darauf fährt er zu dem D und erklärt diesem die „Lage“. D verweigert die Herausgabe. Enttäuscht kehrt F zurück und wagt zu Hause ein Blick in das BGB. Dabei überlegt er sich, dass es wohl doch so kommen könnte, dass er sich an K wenden muss. Zu welchem Ergebnis wird er kommen? Abwandlung 1 Nach dem Blick in ein weiteres Lehrbuch erhält der F einen Anruf von dem verzweifelten K. Dieser erzählt ihm, dass der Kaufvertrag mit dem D ebenfalls nicht sei. Einen Grund hierfür nennt der K nicht. F ist erfreut. Aufgrund des gerade gelesenen Abschnitts zum Bereicherungsrecht macht F sich Hoffnungen nun doch das Fahrzeug wiederzubekommen. Sind die Hoffnungen berechtigt? Abwandlung 2 Die Nachricht des F, nicht am Vertrag festhalten zu wollen, erreicht den K noch auf dem Weg zu D. Dennoch verkauft K dem D das Auto. Voller Freude über das Geschäft sprechen D und K über die Herkunft des Fahrzeugs. Während K sich über das Versehen des F lustig macht, wird der D, der vier Semester Jura studiert hat wird stutzig, da ihm die Regeln der §§ 119 ff. BGB bekannt sind. Er ist jedoch fest davon überzeugt, dass dies keine Auswirkungen haben wird. Zu Recht? Lösung Fall 8 I. Anspruch des F gegen D gem. § 985 BGB F könnte gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gem. § 985 BGB haben. 1. Eigentum des F F müsste Eigentümer des Fahrzeugs sein. Zunächst war dies der Fall. Fraglich ist, ob F sein Eigentum an dem Fahrzeug gem. § 929 S. 1 BGB an den K verloren hat. Zunächst müssten F und K sich über den Eigentumsübergang an dem Fahrzeug geeinigt haben. Hierzu bedarf es zweier übereinstimmender Willensklärung bzgl. der Übertragung des Eigentums an diesem. Durch die Übergabe erklärte F konkludent, dass das Eigentum an dem Fahrrad an K übergehen soll. Durch die Annahme bzw. Mitnahme des Fahrrads bezeugte auch K den Willen des Eigentumsübergangs. Mithin liegt eine Einigung i.S.d § 929 BGB zum Zeitpunkt der Übergabe vor. F hat das Eigentum an dem Fahrzeug somit an K verloren. 2. Ergebnis Ein Anspruch des F gegen D gem. § 985 BGB kommt nicht in Betracht. II Anspruch des F gegen D gem. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Variante BGB F könnte gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gem. § 812 I S. 2, 1.Fall BGB haben. 1. Etwas erlangt Zunächst müsste D etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögensrechtliche Vorteil. In Betracht kommen vorliegend der Besitz und das Eigentum an dem Fahrzeug. K hat D das Fahrzeug gem. § 929 BGB übereignet und übergeben. Mithin ist D Eigentümer und unmittelbarer Besitzer geworden. D hat somit etwas i.S.d § 812 BGB erlangt. Anmerkung: Ein Hinweis darauf, dass K hier „das Fahrzeug“ erlangt hat, wäre unzureichend. Wie bereits dargelegt versteht man unter dem „etwas“ i.S.d. § 812 BGB jeden vermögensrechtlichen Vorteil. Hierunter fallen insbesondere dingliche Rechte, wie das Eigentum, Pfandrechte, Hypothek oder Nießbrauch. Ferner kommen das Anwartschaftsrecht oder Forderungen aller Art, vorteilhafte Rechtstellungen oder rein wirtschaftlich vorteilhaft Rechtspositionen in Betracht. 2. Durch Leistung des F Ferner müsste D das Fahrzeug auch durch Leistung des F erlangt haben. Als Leistung bezeichnet man dabei die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. F hat das Fahrzeug an K übereignet, um seiner Pflichten aus dem Kaufvertrag gem. § 433 I S. 1 BGB nachzukommen. Eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens von D liegt nicht vor. F hat folglich nicht an D geleistet. Anmerkung: Nach der h.M. bedeutet Leistung jede gewollte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Leistungszwecke können z.B. Erfüllung einer Verbindlichkeit, Begründung eines Rechtsverhältnisses oder Herbeiführung eines bestimmten Verhalten sein. Umstritten ist, aus welcher Sicht das Vorliegen einer Leistung bei Fehlen einer gemeinsamen Zweckbestimmung zu beurteilen ist. Nach h.M. ist hierbei auf die Sicht des Leistungsempfängers vom Standpunkt eines durchschnittlichen Beobachters abzustellen. Nach der Gegenansicht ist allein der wahre Wille des Zuwendenden maßgebend. 3. Ergebnis Ein Anspruch des F gegen D gem. § 812 I S. 1, 1.Fall BGB scheidet aus. II. Anspruch des F gegen D gem. § 812 I S. 1, 2. Fall BGB F könnte gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gem. § 812 I S. 2, 1. Fall BGB haben. 1. Etwas erlangt Zunächst müsste D etwas erlangt haben. Wie bereits geprüft, hat D Eigentum und Besitz erlangt. 2. In sonstiger Weise D könnte das Fahrzeug in sonstiger Weise erlangt haben. Zunächst ist jedoch fraglich, ob nicht eine Leistung des K an D vorliegt. Wäre dies der Fall, so wäre ein Erwerb in sonstiger Weise ausgeschlossen. „Vorrang der Leistungskondiktion“ Anmerkung: In einem Zweipersonenverhältnis schließen sich Leistungs- und Nichtleistungskondiktion gegenseitig aus. Liegt eine Leistung vor, so ist nichts „in sonstiger Weise“ erlangt. In einem Mehrpersonenverhältnis ist die Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion subsidiär, was bedeutet, dass eine Abwicklung über die Nichtleistungskondiktion nur dann in Betracht kommt, wenn keine Leistung an den Bereicherungsschuldner vorliegt. In Betracht kommt zunächst eine Leistung des K an D. Zwischen K und D besteht ein Kaufvertrag über das Fahrzeug. Aus diesem Grund war der K gem. § 433 I S. 1 BGB dazu verpflichtet, dem D das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen. Dieser Verpflichtung ist K durch die Übereignung nachgekommen. Mithin liegt eine Leistung des K an D vor. D hat das Fahrzeug demnach nicht in „sonstiger Weise“ erlangt. 3. Ergebnis Ein Anspruch des F gegen D gem. § 812 I S. 1, 2. Fall BGB besteht nicht. III. Anspruch des F gegen K gem. 812 I S. 2, 1. Fall BGB F könnte gegen K einen Anspruch auf Rückübereignung des Fahrzeugs gem. § 812 I S. 2, 1.Fall BGB haben. 1. Etwas erlangt Zunächst müsste K etwas erlangt haben. Etwas i.S.d § 812 ist jeder vermögensrechtliche Vorteil. Durch die Übereignung des Fahrzeugs durch F hat K zunächst das Eigentum und den Besitz an dem Fahrrad erlangt. Mithin hat er etwas i.S.d. § 812 BGB erlangt. 2. Durch Leistung des F Fraglich ist, ob der F an den K geleistete. Der F wollte seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachkommen, so dass eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens von K vorliegt. F hat somit an K geleistet. 3. Wegfall des Rechtsgrundes Der Rechtsgrund müsste später weggefallen sein. Als Rechtsgrund kommt hier der geschlossenen Kaufvertrag in Betracht. Der Wirksamkeit könnte hier jedoch eine Anfechtung des F entgegenstehen. a) Anfechtungsgrund Zunächst müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. In Betracht kommt eine Anfechtung gem. § 119 I 2. Fall BGB. Voraussetzung wäre, dass der äußere Erklärungstatbestand nicht dem inneren Willen des Erklärenden entspricht. F schrieb einen Kaufpreis von EUR 11.111 in den Kaufvertrag, obwohl er das Fahrzeug eigentlich für EUR 111.111 verkaufen wollte. Mithin entspricht die objektive Erklärung des F nicht seinem inneren Willen. Ein Anfechtungsgrund gem. § 119 I 2.Fall BGB liegt somit vor. b) Anfechtungserklärung, Anfechtungsgegner § 143 BGB, Anfechtungsfrist § 121 BGB Weiterhin müsste F seine Anfechtung gem. § 143 BGB gegenüber K unverzüglich und somit ohne schuldhafte Zögern i.S.d. § 121 BGB erklärt haben. Diese Erklärung kann ausdrücklich oder aber konkludent erfolgen Hier erklärte F, dass er aufgrund seines Irrtums nicht an dem Kaufvertrag festhalten möchte. Eine Anfechtungserklärung liegt mithin vor. Mithin liegen die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung vor. Gem. § 142 I BGB gilt der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig. Anmerkung: Streitig ist, ob es sich im Falle einer erfolgten Anfechtung um einen Fall des § 812 I S. 1, 1.Fall BGB (condictio indebiti) handelt oder aber um eine Fall des § 812 I S. 2, 1. Fall BGB (condictio ob causam finitam). Dieses Problem ist hier jedoch noch nicht relevant. 4. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten F hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 812 I S.1, 1.Fall BGB. Problematisch ist jedoch, dass das Fahrzeug bei K nicht mehr vorhanden ist, da dieser es an D verkauft und übereignet, so dass ihm eine Herausgabe unmöglich ist. Gem. § 818 II BGB hat er somit Wertersatz zu leisten. Die Bereicherung beträgt hier den Erlös aus dem mit dem D geschlossenen Kaufvertrag; mithin EUR 111.111. Eine Entreicherung gem. § 818 III BGB kommt nicht in Betracht, da K durch den Kaufpreis bereichert ist. Anmerkung: Hinter § 818 III BGB steht der Gedanke, dass der Kondiktionsschuldner nach der Rückabwicklung nicht schlechter stehen soll als ohne das Geschäft. Es soll demnach nur die vorhandene Bereicherung abgeschöpft werden. 5. Ergebnis F hat gegen K gem. §§ 812 I S.1, 1.Fall, 818 II BGB einen Anspruch auf Zahlung von 111.111 €. Lösung Abwandlung 1 I. Anspruch des F gegen D gem. § 985 BGB F könnte gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gem. § 985 BGB haben. 1. Eigentum des F F müsste Eigentümer des Fahrzeugs sein. Zunächst war dies der Fall. Fraglich ist, ob F sein Eigentum an dem Fahrzeug gem. § 929 S. 1 BGB an K verloren hat. Zunächst müssten F und K sich über den Eigentumsübergang geeinigt haben. Hierzu bedarf es zweier übereinstimmender Willensklärung bzgl. der Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug. Durch die Übergabe des Fahrzeugs erklärte F konkludent, dass das Eigentum an diesem an K übergehen soll. Durch die Annahme bzw. Mitnahme des Fahrzeugs bezeugte auch K den Willen des Eigentumsübergangs. Mithin liegt eine Einigung i.S.d § 929 BGB zum Zeitpunkt der Übergabe vor. F hat das Eigentum an dem Fahrzeug somit an K verloren. 2. Ergebnis Ein Anspruch des F gegen D gem. § 985 BGB kommt nicht in Betracht. II. Anspruch des F gegen D gem. § 812 I S. 1, 1. Fall BGB F könnte gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gem. § 812 I S. 1, 1. Fall BGB haben. 1. Etwas erlangt Zunächst müsste D etwas erlangt haben. Etwas i.S.d. § 812 BGB ist jeder vermögensrechtliche Vorteil. In Betracht kommen hier der Besitz und das Eigentum an dem Fahrzeug. K hat D das Fahrrad gem. § 929 BGB übereignet und übergeben. Mithin ist D Eigentümer und unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs geworden. D hat somit etwas i.S.d § 812 BGB erlangt. 2. Durch Leistung des F Ferner müsste D das Fahrrad auch durch Leistung des F erlangt haben. Als Leistung bezeichnet man dabei die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Vorliegend hat F das Fahrzeug an K übereignet, um seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nachzukommen. Eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens von D liegt nicht vor. F hat folglich nicht an D geleistet. 3. Ergebnis Ein Anspruch des F gegen D gem. § 812 I S.1, 1. Fall BGB scheidet aus. II. Anspruch des F gegen D gem. § 812 I S. 1, 2. Fall BGB F könnte gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gem. § 812 I S. 1, 2. Fall BGB haben. 1. Etwas erlangt Zunächst müsste D etwas erlangt haben. Wie bereits dargestellt, hat D Eigentum und Besitz an dem Fahrzeug erlangt. 2. In sonstiger Weise D könnte das Fahrrad in sonstiger Weise erlangt haben. Zunächst ist jedoch fraglich, ob nicht eine Leistung des K an D vorliegt. Wäre dies der Fall, so wäre ein Erwerb in sonstiger Weise ausgeschlossen. „Vorrang der Leistungskondiktion“ Anmerkung Die Lehre vom Vorrang der Leistungsbeziehung ist eine Lehre im Bereicherungsrecht. Sie besagt, dass in einem bereicherungsrechtlichen Dreipersonenverhältnis eine Direktkondiktion aus Nichtleistungskondiktion gegen den Bereicherten im Grundsatz nicht möglich ist. Die Bereicherung ist vorrangig entlang der Leistungskette („über das Dreieck“) abzuwickeln. Eine Nichtleistungskondiktion ist nach dieser Theorie im Grundsatz nur dann möglich, wenn der Gegenstand dem Bereicherten von niemandem durch Leistung zugewendet worden ist, oder entsprechend den ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB und § 822 BGB) ihm unentgeltlich zugewendet wurde. Diese Lösung bereicherungsrechtlicher Mehrpersonenverhältnisse wird auch als Subsidiaritätsmodell bezeichnet. In Betracht kommt hier zunächst eine Leistung des K an D. Zwischen K und D besteht ein Kaufvertrag über das Fahrzeug. Aus diesem Grund war K gem. § 433 BGB dazu verpflichtet D das Eigentum an dem Fahrrad zu verschaffen. Dieser Verpflichtung ist K durch die Übereignung nachgekommen. Mithin liegt eine Leistung des K an D vor. 3. Ergebnis Ein Anspruch des F gegen D gem. § 812 I S. 1, 2. Fall BGB besteht nicht. III. Anspruch des F gegen K gem. § 812 I S. 1, 1. Fall BGB F könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gem. § 812 I S. 1, 1. Fall BGB haben. 1. Etwas erlangt Zunächst müsste K „etwas“ i.S.d. § 812 BGB erlangt haben. Hierunter versteht man jeden vermögensrechtlichen Vorteil. Erlangt hat K zunächst das Eigentum an dem Fahrzeug. Dies kann und muss K dem F aber nur dann herausgeben, wenn er seinerseits seinen Kondiktionsanspruch gegen D geltend macht, der sich aus dem ebenfalls nichtigen Kaufvertrag ergibt und die Sache von diesem zurück übereignet bekommt. Macht K seinen Anspruch gegen D nicht geltend oder will der D das Fahrrad nicht herausgeben, ist es umstritten, was F von K herausverlangen kann. a) „Kondiktion der Kondiktion“ Nach einer Ansicht schuldet K nur Abtretung seines Anspruchs gegen D gem. § 398 ff. BGB. Hierfür spricht, dass D dem F gegenüber seine Einwendungen aus dem Verhältnis zu K entgegenhalten könnten, § 404 BGB. b) Wertersatz gem. § 818 II BGB Nach gegenteiliger Auffassung schuldet K dem F Wertersatz gem. § 818 II BGB. Als Grund hierfür wird entgegen der oben genannten Auffassung vertreten, dass F im Falle einer „Kondiktion der Kondiktion“ neben den Einwendungen des D auch dessen Insolvenzrisiko ausgesetzt sein würde. Mit dem D verbinden F jedoch gerade keinerlei rechtliche Verbindungen. Dieses Ergebnis würde den Wertungskriterien des Bereicherungsrechts unterlaufen, dass eine Rückabwicklung gescheiterter Verträge zwischen den jeweiligen Vertragsparteien zu erfolgen hat. Der F wäre im Falle der „Kondiktion der Kondiktion“ mit dem Insolventrisiko eines Dritten belastet. Mithin hat K Wertersatz gem. § 818 II BGB zu leisten hat. Anmerkung: Folgende Kriterien sind in den Fällen der ungerechtfertigten Bereicherung zu beachten. 1. Jeder Partei eines fehlerhaften Kausalverhältnisses sollen ihre Einwendungen gegen die andere Partei erhalten bleiben. 2. Keine Partei soll sich Einwendungen entgegenhalten lassen müssen, die ihr Anspruchsgegner aus einem Rechtsverhältnis zu einem Dritten herleitet. Eine Situation wie die des Zessionars wegen § 404 BGB soll gerade nicht entstehen. 3. Jede Partei soll nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Person tragen, die sie sich selbst als Partner ausgesucht hat. 2. Ergebnis F hat gegen K einen Anspruch auf Wertersatz für das Fahrrad gem. §§ 812 I S. 1, 1. Fall, 818 II BGB. Abwandlung 2 I. Anspruch des F gegen D gem. § 985 BGB Ein Anspruch des F gegen D gem. § 985 BGB besteht abermals aufgrund des Verlustes des Eigentums nicht. II Anspruch des F gegen D gem. § 812 I S. 1, 1. Fall BGB Ein Anspruch des F gegen D gem. § 812 I S. 1, 1.Fall BGB besteht mangels Leistung nicht. III Anspruch des F gegen D gem. § 812 I S. 1, 2. Fall BGB Fraglich ist, ob F ein Anspruch gem. § 812 I S. 1, 2. Fall BGB auf Herausgabe des Fahrzeugs zustehen könnte. 1. Etwas erlangt Zunächst müsste D etwas erlangt haben. Vorliegend hat D das Eigentum und den Besitz an dem Fahrrad erlangt. 2. In sonstiger Weise Fraglich ist, ob ein Anspruch gem. § 812 I S. 1, 2. Fall BGB vorliegend überhaupt in Betracht kommen kann. Zwischen K und D liegt eine Leistungsbeziehung vor, so dass grundsätzlich nach Prinzip des „Vorrang der Leistungskondiktion“ der Anspruch ausscheiden würde. Grund für diesen Vorrang sind die bereits genannten Kriterien. Das Subsidiaritätsprinzip soll das Vertrauen des Empfängers davor schützen, nicht von Dritten in Anspruch genommen zu werden. Fraglich ist, ob D hier überhaupt schutzwürdig ist. Der Grundsatz des Vorrangs der Rückabwicklung in der Leistungsbeziehung gilt dort nicht, wo gesetzliche, insbesondere sachenrechtliche Wertungen entgegenstehen. Korrekturen müssen dann im Hinblick auf die Grundsätze des gutgläubigen Erwerbs vorgenommen werden. Wenn der Bereicherte bösgläubig war oder die erworbene Sache abhanden gekommen ist, dann soll ihm aus dem Grundsatz des Vorrangs der Rückabwicklung in der Leistungsbeziehung kein Vorteil entstehen. Daraus folgt, dass, hätte der D die Sache durch Rechtsgeschäft nicht wirksam erwerben können, weil die Sache abhanden gekommen ist (§ 935 BGB) oder weil er bösgläubig war (§ 932 Abs. 2 BGB), würde die Anwendung des Vorrangs der Leistungskondiktion - mit der Folge, dass der D keinem Anspruch des F ausgesetzt wäre - den Grundsätzen des gutgläubigen Erwerbs zuwiderlaufen. Um einen solchen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist der Vorrang der Leistungskondiktion nicht anzuwenden. Dann soll der ursprüngliche Eigentümer einen Anspruch aus Eingriffskondiktion haben. Keine Korrektur ist hingegen vorzunehmen, wenn der Empfänger statt des gesetzlichen Eigentumserwerbs auch gem. § 932 BGB gutgläubig Eigentum hätte erwerben können. Hier steht der Ausschluss eines Anspruchs des ursprünglichen Eigentümers aus Nichtleistungskondiktion im Einklang mit den Grundsätzen des gutgläubigen Erwerbs. Dieser soll gerade auch kondiktionsfest sein. Folglich bleibt es beim Vorrang der Leistungskondiktion. D wusste aufgrund seiner juristischen Vorkenntnisse von der bereits erfolgten Anfechtung des Kaufvertrags durch F. Ferner war ihm klar, dass F das Fahrzeug sofort herausverlangen würde. D war mithin bösgläubig i.S.d § 932 II BGB Aus diesem Grund liegt hier kein schutzwürdiges Interesse des D vor, so dass der „Vorrang der Leistungskondiktion“ in diesem Fall aus Wertungsgründen zurücktreten kann. 3. Ergebnis F steht gegen D ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gem. § 812 I S. 1, 2. Fall BGB zu. 9. Fall – Die Geschäfte laufen…. Die Geschäfte mit dem Autohaus laufen soweit ganz ordentlich. Eines Tages verkauft der F dem Kunden K ein Fahrzeug zum Preis von EUR 2000,00. die Parteien einigen sich dahingehend, dass der K dem F einen Scheck in Höhe EUR 2000,00 ausstellen soll. So geschieht es. Gleich am nächsten Morgen entschließt sich der K das gekaufte Auto ausgiebig zu testen und dreht ein paar Runden. Dabei fällt ihm auf, dass der Motor merkwürdige Geräusche macht. Er begibt sich in eine nahe gelegene Werkstatt, um das Fahrzeug untersuchen zu lassen. Der zuständige Werkstattmeister stellt fest, dass das Fahrzeug an einem unbehebbarem Mangel leidet. Verärgert fährt K nach Hause und ist hoch erfreut über die Tatsache, dass der F den Scheck noch nicht eingelöst hat. Er begibt sich sofort zu seiner Hausbank, um den Scheck sperren zulassen. Kurze Zeit später erscheint auch F bei der Bank und will den Scheck einlösen. Ein äußerst dämlicher Mitarbeiter übersieht jedoch die vorher eingetragene Sperre und zahlt dem F das Geld aus. Erst als K bemerkt, dass sein Konto mit der Summe in Höhe von EUR 2000,00 belastet ist, wird das Versehen bemerkt. Der Filialleiter der Bank beauftragt die Praktikantin, die bald Jura studieren will, damit, herauszufinden, wie man das Geld von dem F zurückbekommen kann. Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen? Abwandlung 2 F wird es alles zu viel. Er braucht dringend Geld, um eine Forderung aus einem Kaufvertrag mit M in Höhe von EUR 7000 zu erfüllen. Gleich am nächsten Morgen begibt er sich zu seiner Bank und nimmt ein Darlehen in Höhe von EUR 7.000 aus. Die Bank überweist das Geld sofort auf das Konto des M. Kurz darauf stellt sich heraus, dass F durch die andauernde Belastung, wie schon damals sein Vater, geschäftsunfähig geworden ist und dies auch am Tag der Darlehensaufnahme war. Die Bank möchte gerne von F die EUR 7.000 wieder haben. Zu Recht? Lösung Fall 9 I. Anspruch der B gegen F gem. § 812 Abs.1 Satz 1 1.Variante BGB B könnte gegen F einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten EUR 2000,00 aus § 812 Abs.1 Satz 1 1.Variante BGB haben. 1. etwas erlangt Zunächst müsste F „etwas“ i.S.d § 812 BGB erlangt haben. Hierunter versteht man jeden vermögensrechtlichen Vorteil. Vorliegend hat der F die EUR 2000,00 bin Bar ausgezahlt bekommen. Mithin hat er sowohl das Eigentum und den Besitz an diesen erlangt. 2. durch Leistung der B Ferner müsste der F die EUR 2000,00 auch durch Leistung der F erhalten haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Fraglich ist, welchen Zweck die B mit der Auszahlung des Geldes an den F bezweckte. Dies bemisst sich nach h.M nach dem, objektiven Empfängerhorizont. Es ist also danach zu fragen, ob es sich aus Sicht des F als Empfänger der Leistung um eine solche der B handelte. Dies ist nicht der Fall. Aus Sicht des F stellt sich die Auszahlung der Bank nicht als Leistung dar, sondern allenfalls als Leistung des K, der seine (vermeintliche) Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen wollte. Auch aus Sicht der Leistenden B (stellt man den entgegen der h.M auf diese Sicht ab) handelt es sich nicht um eine Leistung der an F. Vielmehr wollte diese durch die Auszahlung des Betrags ihre Verpflichtungen aus dem Scheck/Girovertrag erfüllen. Eine Leistung der B an F liegt mithin nicht vor. 3. Ergebnis Ein Anspruch aus § 812 Abs.1 Satz 1 1.Variante BGB scheidet aus. II. Anspruch der B gegen F gem. § 812 Abs.1 Satz 1 2.Variante BGB B könnte gegen F einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten EUR 2000,00 aus § 812 Abs.1 Satz 1 2. Variante BGB haben. 1. etwas erlangt s.o. 2. in sonstiger Weise Fraglich ist, ob F das Geld in sonstiger Weise erlangt haben könnte. Dies wäre nach den Grundsätzen der Lehre vom Vorrang der Leistungskondiktion nicht möglich, wenn bzgl. desselben bereicherungsrechtlich erlangten eine Leistung eines anderen vorliegen würde. Hier kommt eine Leistung des K an den F in Betracht. Grundsätzlich liegt in der Einlösung eines übergebenen Schecks durch den Beziehenden eine Leistung des Scheckausstellers an den Schecknehmer vor. Fraglich ist jedoch, wie es sich hier auswirkt, dass der K den Scheck hat sperren lassen, bevor die Auszahlung erfolgte. Hierdurch könnte dokumentiert sein, dass sein Leistungswille weggefallen ist. Wie diese Konstellation zu behandeln ist, ist umstritten. Eine in der Literatur zum Teil vertretene Ansicht geht davon aus, dass der „Widerruf“ der Leistungsbestimmung zu einem Wegfall der Anweisung an die Bank führt. Dies hätte zur Folge, dass keine Leistung des Anweisenden vorliegen würde, so dass hier eine Nichtleistungskondiktion der B bei dem Empfänger in Betracht kommen würde. Demgegenüber vertritt eine andere Ansicht, dass sich die Beurteilung dieser Fälle anhand von Rechtscheingesichtspunkten der §§ 170 ff. BGB orientieren müsse. Durch die Übergabe des Schecks hat K den Rechtsschein einer Anweisung gesetzt und gegenüber F auch nicht wieder beseitigt. F ist gutgläubig, weil er nichts von der Schecksperre weiß. Es liegt der Rechtsschein einer wirksamen Anweisung vor. Danach läge hier eine Leistung des K vor, so dass eine Nichtleistungskondiktion ausscheiden würde. Die Rechtsprechung und die herrschende Lehre vertreten die Ansicht, dass es allein auf die Sicht des Leistungsempfängers ankommt. Kennt er den Widerruf der Anweisung nicht, liegt für ihn in der Zahlung eine Leistung des Anweisenden. Die Vorgänge innerhalb des Deckungsverhältnisses (K – B) sind für ihn irrelevant. Danach läge hier eine Leistung des K an F vor, so dass eine Nichtleistungskondiktion nicht in Betracht zu ziehen ist. Fraglich ist, welcher Ansicht hier gefolgt werden soll. Für die h.M spricht, dass es bei der Beurteilung einer Leistung maßgeblich auf die Sicht eines objektiven Empfängers ankommt. Die Ergänzung durch Rechtsscheingesichtspunkte führt nicht zu anderen Ergebnissen. Es liegt daher eine Leistung des K an den F vor. 3. Ergebnis Ein Anspruch der B gegen F gem. § 812 Abs.1 Satz 1 1.Variante kommt somit nicht in Betracht. Lösung Abwandlung 1 I. Anspruch der B gegen F gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante Der Anspruch scheitert, wie bereits festgestellt, in Ermangelung einer Leistung der B. II. Anspruch der B gegen F gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Variante Fraglich ist hier die Anwendbarkeit der Nichtleistungskondiktion. Infolge der Kenntnis der Schecksperre kommen in dieser Konstellation alle Ansichten zu dem gleichen Ergebnis. Aus Sicht des F liegt keine Leistung des K vor, da dieser mitgeteilt habe, er wolle seine Pflicht nicht erfüllen. Mithin liegt im Hinblick auf die erhaltenen EUR 2000,00 keine Leistung an den F vor, so dass der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2.Variante in Betracht kommt. F hat die 2000,00 durch die B auch ohne Rechtsgrund erlangt. Mithin besteh ein Anspruch der Bank gem. § 812 Abs.1 Satz 1 2.Variante BGB. Lösung Abwandlung 2 I. Ansprüche aus Vertrag Ein Anspruch der B gegen F aus Vertrag kommt nicht in Betracht. Ausweislich des Sachverhalts war der F zum Zeitpunkt des Vertragsschluss geschäftsunfähig i.S.d § 104 BGB I. Anspruch der B gegen F gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante BGB B könnte gegen F einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten EUR 7.000 aus § 812 Abs.1 Satz 1 1.Variante BGB haben. a) etwas erlangt Zunächst müsste F etwas erlangt haben. Etwas i.S.d § 812 ist jeder vermögensrechtliche Vorteil. Es muss eine Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten eingetreten sein. In Betracht kommen hier Rechte aller Art, vorteilhafte Rechtspositionen und auch die Befreiung von Verbindlichkeiten. Vorliegend bestand ein Anspruch des M gegen den F in Höhe von EUR 7.000,00. Durch die Zahlung der Summe in gleicher Höhe ist dieser Anspruch nun erloschen, so dass der F von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Mithin hat F „etwas“ i.S.d § 812 BGB erlangt. b) durch Leistung der B Ferner müsste eine Leistung der B an den F erfolgt sein. Die B überweist hier den Betrag an M, um ihre Pflichten aus dem vermeintlich geschlossenen Zahlungsdienstvertrag i.S.d § 675 ff. BGB zu erfüllen. Aus Sicht des F handelt es sich bei der Überweisung des Betrags somit um eine Leistung der B. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts, hier der des M, handelt es sich bei der Überweisung der B nicht um eine Leistung dieser, sondern um eine Leistung des F, da dieser aus Sicht des M seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllen wollte. Die Leistungsbeziehungen bestehen mithin zwischen B/F und F/M. Grundsätzlich läge somit eine Leistung der Bank an F vor. Hiervon wird jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des F eine Ausnahme gemacht. Nach ganz h. M. muss sich der Angewiesene in seinem solchen Fall (hier die B) hier direkt an den Empfänger wenden. Ein Anspruch gegen den scheinbar Anweisenden steht ihm nicht zu. Der Ausschluss eines Anspruchs gegen den scheinbar Anweisenden wird vor allem damit begründet, dass ihm die Zahlung (EUR 7.000 an M) nicht als seine Leistung zugerechnet werden kann, wenn er diese mangels wirksamer Weisung nicht veranlasst hat. Der Unterschied zu den Fällen der anfänglich wirksamen und nachträglich widerrufenen Weisung liegt darin, dass hier nie eine wirksame Tilgungsbestimmung vorlag. Folglich hat der Anweisende auch keinen Rechtsschein gesetzt, auf den der Empfänger vertrauen dürfte. Mit der Lehre vom Empfängerhorizont gesagt: es liegt keine Tilgungsbestimmung vor, die aus Sicht des Empfängers auslegbar wäre. Dementsprechend hat der BGH im Fall der Anweisung eines Geschäftsunfähigen einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Geschäftsunfähigen verneint. Statt eines Anspruchs gegen den scheinbar Anweisenden hat der Angewiesene aber einen Anspruch gegen den Empfänger. Dieser folgt nicht aus Leistungskondiktion, da der Angewiesene keinen Leistungszweck gegenüber dem Empfänger verfolgt, sondern an den scheinbar Anweisenden leisten wolle. Der Anspruch folgt vielmehr aus Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1, S. 1 Alt. 2 BGB. Der Vorrang der Leistungsbeziehung steht dem nicht entgegen, da mangels zurechenbarer Zweckbestimmung (s. oben) keine Leistungsbeziehung zwischen dem Empfänger und dem scheinbar Anweisenden besteht. c) Zwischenergebnis Ein Anspruch der B gegen F scheidet aus. Die Bank muss sich hier an den M wenden und bei diesem die EUR 7.000,00 kondizieren. Die Bank hat etwas (EUR 7.000,00) in sonstiger Weise (kein Vorrang der Leistungskondiktion) und ohne Rechtsgrund (zwischen B und M besteht kein Rechtsgrund) erlangt. 10. Fall – schon wieder Schulden…. Nach all dem Missgeschick kommt es für F „immer dicker.“ Eines Tages meldet sich sein Vater (V) und teilt F mit, dass er die Ratschläge seines Sohnes nach der ersten Schuldensanierung nicht befolgt hat. Es hat sich erneut ein nicht unerheblicher Berg an Schulden angehäuft. Den genauen Überblick hat der Vater aber mittlerweile verloren. F ist diesmal zunächst nicht gewollt, die Schulden seines Vaters zu begleichen. Aus lauter Frust begibt sich F noch am selben Abend zu einem Umtrunk auf den Weihnachtsmarkt, wo er auf den Vermieter (H) seines Vaters trifft. Dieser teilte dem F mit, dass sein Vater derzeit EUR 1.000,00 Mietschulden habe. In Erinnerung an eine schöne Jugend zahlt der F dem Vermieter H das Geld in Bar. Was F und H nicht wissen ist, dass der V am Tage zuvor die Schulden bereits selber an den H überwiesen hatte. Noch am selben Tag ereilt F der nächste Schock. Sein Vater teilt ihm mit, dass das Grundstück des F, das noch dem Vater gehört und das F von diesem gepachtet hatte mit einer Hypothek belastet ist und der Hypothekengläubiger (U) ihn gerade auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagt. Der F gerät in Panik, da er befürchtet, bei einer Zwangsversteigerung sein Recht einzubüßen und bezahlt dem U deshalb die Schulden in Höhe von EUR 100.000,00. Kurz darauf stellt sich heraus, dass aufgrund der damaligen Geschäftsunfähigkeit die Hypothekenforderung nie bestand. F ist fix und fertig. Sind jetzt etwas EUR 101.000,00 weg oder kann er sich an H und U halten? Lösung Fall 10 I. F gegen H gem. § 812 Abs. 1 Satz.1 1.Variante BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der EUR 1.000,00 gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante BGB haben. 1. Etwas erlangt Zunächst müsste H etwas i.S.d. § 812 BGB erlangt habe. Hierunter versteht man jeden vermögensrechtlichen Vorteil. Durch die “Übergabe” der EUR 1.000,00 hat der H das Eigentum und den Besitz an dem Geld erlangt. Mithin etwas i.S.d. § 812 BGB. 2. durch Leistung Ferner müsste der H das Geld auch durch Leistung des F erlangt habe. Als Leistung bezeichnet man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Ob bei einer Leistung eines Dritten auf eine vermeintlich fremde Schuld eine “Leistung” i.S.d § 812 BGB an den Empfänger vorliegt, ist umstritten. a) Erste Ansicht Teilweise wird eine Leistung des Zahlenden an den Empfänger angenommen, da dieser dem Empfänger gegenüber als Dritter i.S.d. § 267 BGB aufgetreten ist und einen eigenen Leistungszweck gegenüber dem Dritten verfolgt. Geht man mit dieser Ansicht davon aus, so wäre der Anspruch des F gegen U gegeben. b) zweite Ansicht Nach anderer Ansicht wird eine Leistung des gem. § 267 BGB zahlenden Dritten an den vermeintlichen Gläubiger verneint und nur eine Kondiktion beim “Scheinschuldner” zugelassen. Die Zuwendungen an den vermeintlichen Gläubiger enthalte zwei Leistungen, von denen eine die Erfüllung der vermeintlichen Schuld bezwecke, die andere einen Schenkungszweck des Dritten im Verhältnis zum Scheinschuldner verfolge. An keinen der beiden Leistungsverhältnisse sei der Dritte und der Zuwendungsempfänger zugleich beteiligt. Außerdem verfolge der Dritte in diesem Fällen regelmäßig nur einen Zweck gegenüber dem vermeintlichen Schuldner. Dies solle darin liegen, dass der Zahlende mit dem Ziel leiste, gegen den vermeintlichen Schuldner einen Anspruch aus GoA zu erlangen. Nach dieser Ansicht wäre Anspruch des F gegen U im Wege der Leistungskondiktion nicht gegeben. c) dritte Ansicht Nach h.M. ist hingegen zu differenzieren, ob der vermeintliche Schuldner die Zahlung veranlasst hat. Hat er dies, sollen Leistungsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Schuldner sowie zwischen Schuldner und Gläubiger gegeben sein und es ist in diesem Verhältnis zu kondizieren. Hat der Schuldner die Leistung nicht veranlasst -wie im vorliegenden Fall-, dann fehlt es an einem Interesse des V an der Zahlung, da er nichts mehr schuldet - soll der Dritte selbst als Leistender anzusehen sein. Nach dieser Ansicht könnte der F sich hier im Wege der Leistungskondiktion direkt an H wenden. d) Stellungnahme Für die erste Ansicht spricht, dass der Zahlende nur gegenüber dem vermeintlichen Schuldner einen eigenen Zweck verfolgt. Er leistet nämlich nur aus dem Grund, einen Ausgleichanspruch gegen den vermeintlichen Schuldner nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erhalten. Für die h.M. spricht jedoch, dass es im Verhältnis zu dem vermeintlichen Schuldner an einer für die Leistung erforderlichen Finalität fehlt. Bezweckt der Dritte mit seiner Zahlung die Tilgung einer fremden Schuld, so handelt er dabei aus eigenem Antrieb und bestimmt den Leistungszweck, indem er als Dritter i.S.d § 267 BGB auftritt, selbst. Er verfolgt also gegenüber dem Gläubiger einen eigenen Leistungszweck. War dieser zum Zweitpunkt für den Empfänger erkennbar, besteht zwischen dem Dritten und dem Empfänger ein Leistungsverhältnis. Rechtsgrund für diese Leistung sollte die Schuld des Schuldners gegenüber dem Empfänger sein. Aus diesem Grund ist von einer Leistung des F an H auszugehen. 3. Ohne Rechtsgrund Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, da die Forderung nicht mehr bestand. Mithin hat F gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der EUR 1.000,00. II. F gegen U gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante BGB F könnte gegen U einen Anspruch auf Rückzahlung der EUR 1.000,00 gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante BGB haben. 1. etwas erlangt Zunächst müsste U etwas i.S.d. § 812 BGB erlangt habe. Hierunter versteht man jeden vermögensrechtlichen Vorteil. Durch die “Übergabe” der EUR 100.000,00 hat der U das Eigentum und den Besitz an dem Geld erlangt; mithin etwas i.S.d. § 812 BGB. 2. durch Leistung F müsste an U geleistet haben. Hierunter versteht man die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. F hatte ein Ablösungsrecht aus §§ 1150, 268 I 2 BGB. § 1150 BGB setzt nur voraus, dass der Hypothekengläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangt. F war Besitzers des Grundstücks und konnte im Falle der Zwangsversteigerung den Pachtbesitz verlieren, § 57a S.1 ZVG. Er hat deshalb erkennbar als Dritter die Schuld des V bezahlt, §§ 267 Abs. 1, 268 Abs. 1 Satz 2, 1150 BGB. Mit der Zahlung hat er ein eigenes Recht ausgeübt, 268 Abs. 1 BGB. Die Rechtsfolge der Ausübung eines Ablösungsrechts ist nicht, wie sonst bei der Erfüllung fremder Verbindlichkeiten, das Erlöschen der Schuld (§§ 267, 268), sondern der Übergang der Forderung auf den Ablösungsberechtigten nach § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB. Deshalb verfolgt der Ablösende in diesen Fällen in erster Linie einen eigenen Leistungszweck im Verhältnis zum Empfänger. Leistungszweck ist die Verhinderung der Zwangsvollstreckung und der Erwerb der Forderung. P hat damit an U geleistet. 3. Ohne Rechtsgrund Ferner müsste die Leistung auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. V haftet dem U in Wahrheit nicht aus der Hypothek. Sie ist nicht wirksam entstanden, weil die zu sichernde Forderung nicht bestand §§ 1113, 1163 Abs. 1 Satz 1, 1177 BGB. Dem V stand eine Eigentümergrundschuld zu. Da U tatsächlich keine Befriedigung aus dem Grundstück verlangen konnte, ist der Leistungszweck (Ablösung) des V fehlgeschlagen. F hat ohne Rechtsgrund geleistet. 11. Fall – ein paar Jahre später Nach erfolgreichem Jura Studium ist F jetzt Fachanwalt für das Bereicherungsrecht. Eines Tages erfährt er von einem Fall in den sein damaliger Freund H verwickelt ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der H schloss im Jahr 2000 mit der Versicherungsagentur (V) einen Feuerversicherungsvertrag. Wegen eines im Mai 2002 entstandenen Brandschadens, bei dem die Halle und ein Warenlager des H zerstört wurden nahm der H die V vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch. Die V weigerte sich zunächst, den mit etwa EUR 2.000.000,00 behaupteten Schaden des H zu regulieren, weil sie vermutete, H habe zu dem Brand angestiftet. Noch im gleichen Monat, während des laufenden Prozesses, gewährte der Fahrradhersteller B, von dem der H laufend Waren bezog, diesem einen Kredit in Höhe von EUR 2.000.000,00. Als Sicherheit trat H dem B alle ihm gegen die V zustehenden Ansprüche ab. Die Abtretungen wurden der V mitgeteilt. Diese erklärte sich einverstanden. Als der H seinen Verpflichtungen dem B gegenüber nicht nachkam, wandte dieser sich an die V. Diese berief sich darauf, nicht leistungspflichtig zu sein, und wies auf die von H erhobene Deckungsklage vor dem Landgericht hin. Sie stellte dem B aber Zahlungen für den Fall in Aussicht, dass sie rechtskräftig zur Zahlung aus dem Brand verurteilt werde. Durch Urteil vom 12.12.2006 gab das Landgericht Hamburg der Deckungsklage des H statt. Daraufhin zahlte die V die Summe in Höhe von EUR 2.000.000,00 an den B aus. Im März 2007 wurde über das Vermögen der Firma des H das Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei geriet der H ins Visier der Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erstreckten sich auch auf die Ursachen des Brandes im Mai 2002. H wurde schließlich im Jahre 2009 rechtskräftig wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen anderer Delikte zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt. Die V verlangt nun von der B die Rückzahlung der an sie überwiesene Versicherungssumme, weil sich herausgestellt habe, dass H seinerzeit einen Geschäftsfreund angestiftet hatte, den Brand in der Fabrikhalle zu legen. Demgemäß habe H das Urteil des Landgerichts Hamburg mit falschen Behauptungen erschlichen. Die B meint, die V müsse sich wegen dieser Ansprüche an H halten. Wie ist die Rechtslage? Lösung Fall 11 I. Anspruch der V gegen B gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante BGB Die V könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten EUR 2.000.000,00 gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante BGB haben. 1. etwas erlangt Zunächst müsste B etwas erlangt haben. Es kann hier davon ausgegangen werden, dass die V der B die Summe auf das Girokonto überwiesen hat, so dass B einen Auszahlungsanspruch gegen seine Bank erlangt hat; mithin etwas i.S.d § 812 BGB. 2. durch Leistung Ferner müsste die V auch an B geleistet haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Durch die erfolgte Abtretung des Anspruchs des H gegen die V, war diese alleinige Anspruchsinhaberin, so dass Zweck der Zahlung der V allein die Tilgung dieser Verbindlichkeit war. Mithin hat die V an B geleistet. Fraglich ist jedoch, ob hier nicht eine Ausnahmekonstellation vorliegen könnte und die V sich trotz vorliegen einer Leistung nicht an den B halten kann. Leistet der vermeintliche Schuldner auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung, kann er das Geleistete vom Gläubiger kondizieren (condictio indebiti), wenn er die Leistung nicht in Kenntnis der wahren Sachlage erbracht hatte (§ 814 BGB). Umstritten ist jedoch, von wem der Schuldner in solchen Fällen die Leistung zurückfordern kann, wenn der vermeintliche Gläubiger die Forderung abgetreten hatte und der Schuldner demgemäß an den Abtretungsempfänger (Zessionar) gezahlt hat. a) erste Ansicht Eine Ansicht vertritt, dass sich der Bereicherungsanspruch des Leistenden in einem solchem Fall unmittelbar gegen den Zessionar als Leistungsempfänger richtet. Dieser sei aufgrund der Abtretung vollständig in die Rechtsstellung des Gläubigers eingerückt. Mithin käme ein Anspruch aus Leistungskondiktion in Betracht. b) herrschende Meinung und Rechtsprechung Nach anderer Ansicht ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in einem derartigen Dreiecksverhältnis so vorzunehmen, als habe der Schuldner an den Zedenten gezahlt und dieser die Zahlung an den Zessionar weitergegeben; eine so genannte Durchgriffskondiktion des Schuldners unmittelbar gegen den Zessionar findet danach nicht statt. Nach dieser Ansicht käme eine Leistungskondiktion der V gegen B nicht in Betracht. c) Stellungnahme Fraglich ist, welcher Ansicht hier gefolgt werden kann. Für die letztere Ansicht, der auch der BGH folgt, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebietet. Danach verbietet sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erste Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten. Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtliche Ausgleich zu suchen ist. Danach ist nach Ansicht der h.M. festzustellen, dass die V den H als ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen muss. Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, dass die V sich ausnahmsweise an die B halten kann. Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, kommt es auf die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung an. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH ist unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt. Dabei ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers geboten, falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen nicht übereinstimmen. Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn bestimmt. Aus der Sicht des B hat die V mit ihren Zahlungen zweifellos ihre Versicherungsleistung an ihren Versicherungsnehmer H erbracht, während dieser zugleich den ihm seitens der V gewährten Kredit zurückgeführt hat. Eine abweichende Vorstellung der V ist nicht ersichtlich. Dieser Ansicht ist unter den Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes zuzustimmen. Zwar würde die V wirtschaftlich leer ausgehen, wenn sie auf die Inanspruchnahme des insolventen H verwiesen wird. Die rechtliche Beurteilung hat sich hiervon jedoch freizuhalten, denn es beruht auf Zufall, ob einer von mehreren in Betracht kommenden Herausgabeschuldnern und gegebenenfalls welcher zahlungsunfähig wird. Von Bedeutung kann insoweit nur sein, ob die V als Versicherer das Risiko der Insolvenz ihres Versicherungsnehmers zu tragen hat, wenn sie die Herausgabe einer Versicherungsleistung verlangt, die sie ohne Kenntnis eines ihre Leistungsfreiheit begründenden Tatbestandes ausgezahlt hatte. Diese Frage ist zu bejahen. Die Übernahme des Versicherungsschutzes gegen Brandschaden in der hier vorliegenden Größenordnung ist kein Massengeschäft des täglichen Lebens. Sie erfordert neben der Einschätzung der allgemeinen Risiken eines Versicherungsfalles, die sich in der Prämienhöhe ausdrücken, auch die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit des Vertragspartners. Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht ohnehin ein solches Versicherungsverhältnis stärker als viele andere Vertragsverhältnisse. Auch durch die Auszahlung einer Versicherungsleistung gewährt der Versicherer seinem Versicherungsnehmer das Vertrauen, dass die Forderung zu Recht geltend gemacht worden ist und kein Fall vorliegt, der den Versicherer nach den Vertragsbedingungen berechtigen würde, den Versicherungsschutz zu versagen. Das rechtfertigt es, dem Versicherer das Risiko der Insolvenz des Versicherungsnehmers aufzubürden, wenn sich später herausstellt, dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt war. An dieser Beurteilung ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn der Versicherer wie im vorliegenden Fall die in Frage stehende Versicherungsleistung erst erbracht hat, nachdem er zum Ersatz eines (anderen) Teiles des eingetretenen Schadens verurteilt worden war. An der Risikozuordnung kann es nichts ändern, wenn der Versicherungsnehmer seine (behauptete) Forderung ganz oder teilweise zur Absicherung eines Kredites einem Gläubiger abtritt. Mithin kommt ein Anspruch der V gegen B nicht in Betracht. 3. Ergebnis V hat keinen Anspruch gegen B auf Rückzahlung der gezahlten EUR 2.000.000,00 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante. V muss sich hier an H halten, der durch die Zahlung an B von einer Verbindlichkeit befreit wurde. 12. Fall – der Porsche… Nach den neusten Vorkommnissen sitzen F und H in der Folgezeit wieder des Öfteren zusammen. Dabei erzählt H dem F, dass er gerade auch noch vor dem Landgericht Kiel auf Zahlung in Höhe von EUR 100.000,00 verklagt werde. Kläger sei G. Dieser sei zu früherer Zeit sehr vermögend gewesen und deswegen ein guter Freund seines Vaters (V). Aus diesem Grund habe G seinem Vater vor ca. drei Jahren auch ein Sparbuch mit einem Guthaben von EUR 100.000,00 ohne Gegenleistung überlassen. Von diesem Geld habe der Vater den Porsche gekauft und dem H zukommen lassen. Zunächst habe man sich über eine Gegenleistung unterhalten. Der Vater habe jedoch darauf bestanden, dass der H nichts zahlen solle. Im Laufe der Zeit liefen die Geschäfte des G jedoch aufgrund zunehmender Demenz schlechter. Ferner sei es mit der Gesundheit soweit gekommen, dass ein Umzug in ein Pflegeheim nötig war, um eine angemessene Betreuung zu ermöglichen. G behaupte vor Gericht, dass er nicht mehr in der Lage sei den anstehenden Umzug finanziell „zu leisten“. Deswegen benötige er von H das Geld wieder was er seiner Zeit dem V geschenkt habe. Nur so sei ein Umzug zu finanzieren. H will auf keinen Fall zahlen. Wenn überhaupt will er den Porsche herausgeben. F überlegt kurz und teilt dem H mit, dass…? Lösung Fall 12 I. Anspruch des G gegen H gem. § 822 BGB G könnte gegen H einen Anspruch aus Herausgabe von EUR 100.000,00 gem. § 822 BGB haben. 1. Dinglich wirksamer, aber rechtsgrundloser Ersterwerb a) wirksamer Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB Zunächst müsste ein dinglich wirksamer, aber rechtsgrundloser Vorerwerb des V vorliegen. Fraglich ist somit, ob V nach der Übergabe der EUR 100.000,00 durch G einem Kondiktionsanspruch seitens der G ausgesetzt war. Bei dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis handelt es sich um eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB. Beide Parteien haben sich darüber geeinigt, dass an H EUR 100.000,00 übertragen werden. Eine Schenkung i.S.d. § 516 I BGB liegt darin aber nur, wenn diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen sollte. Das ist der Fall, wenn sie nicht von einer Gegenleistung abhängig ist. Die Zuwendung an V war hier ohne Gegenleistung vereinbart. Fraglich ist jedoch, ob die Schenkung wirksam war. Ein Schenkungsversprechen ist gemäß § 518 I BGB nur wirksam, wenn es der notariellen Form genügt. Allerdings findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn es sich um eine sog. Hand- oder Realschenkung handelt oder der nach § 518 Abs. 2 BGB erforderliche Vollzug der Schenkung erfolgte. Dies war mit der Überlassung der EUR 100.000,- € der Fall. Mithin lag ein Rechtsgrund für die Leistung vor. Ein Kondiktionsanspruch bestand nicht. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet der Anspruch mithin aus. b) Notbedarf des Schenkers gem. § 528 I 1 BGB i.V.m. 812 ff. BGB Fraglich ist jedoch, ob hier nicht ein Anspruch des V aus §§ 528 BGB i.V.m. 812 ff BGB in Betracht kommen könnte. Die Regelung des § 528 Abs.1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Schenker nach vollzogener Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der angemessene Unterhalt richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 I BGB). Umfasst sind neben den Kosten für Ernährung, Kleidung und ärztliche Versorgung auch solche für die Unterbringung in einer den Bedürfnissen des Schenkers entsprechenden Wohnung. Auch anfallende Pflegekosten sind solche, die dem angemessenen Unterhalt hinzuzurechnen sind. Unangemessen wären die hier entstandenen Kosten für die altersgerechte Wohnung nur, wenn für den Umzug kein sachlicher Anlass bestand. Beruhte der Umzug in das Heim angesichts der weiter bestehenden Wohnmöglichkeit in der Einliegerwohnung auf dem freien Entschluss von G, ihre Lebensumstände zu ändern, ohne dass dazu eine Notwendigkeit bestand, können die sich aus dieser Änderung ergebenden Mehraufwendungen schon nicht zur Begründung des Notbedarfs herangezogen werden. Der Schenker handelt auf eigenes Risiko, wenn er ohne Notwendigkeit in eine teurere Wohnung umzieht. Laut Sachverhalt war der Umzug jedoch aufgrund der Errankung nötig. Ohne den Umzug in die alters- und pflegegerechte Wohnung wäre eine fachgemäße Pflege nicht möglich. Auch der Umzug war mithin sachlich veranlasst. Da der G nicht mehr in der Lage ist, alle genannten notwendigen Kosten selbst zu tragen liegt ein Notbedarf vor. Ein Anspruch aus § 528 I BGB besteht nur, wenn der Notbedarf nicht bereits vor der Schenkung bestand. G wurde erst nach der Schenkung bedürftig. c) Ausschluss einer Rückforderung nach § 529 BGB Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn der Schenker die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 529 I 1. Fall BGB) oder beim Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind (§ 529 I 2. Fall BGB). Für beide Ausschlusstatbestände sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mithin bestand ein Anspruch des G gegen V gem. § 528 i.V.m §§ 812 ff. BGB. d) Anwendbarkeit des § 822 BGB Fraglich ist, ob § 822 BGB im Rahmen der Verweisung in § 528 I 1 BGB überhaupt anwendbar ist. Die Regelung spricht ausdrücklich vom „Beschenkten“ als Anspruchsgegner, woraus man schließen könnte, dass die Anwendung des § 822 BGB ausgeschlossen ist, wenn die Herausgabe von einem Zweitbeschenkten gefordert wird. Ganz überwiegend wird dieser engen Interpretation nicht gefolgt. Der Dritte ist nicht schutzwürdiger als der ursprünglich Beschenkte. Letzterer wird aufgrund der Verweisung auf die §§ 812 ff. BGB so behandelt, als sei der Rechtsgrund der Schenkung weggefallen. Wenn nun aber § 822 darauf beruht, dass derjenige, der unentgeltlich erlangt, nicht schutzwürdiger ist als der Bereicherte, kann im Hinblick auf die Verweisung in § 528 I 1 BGB auf das Bereicherungsrecht nichts anderes gelten. 2. Zuwendung an einen Dritten Ferner müsste eine Zuwendung an einen Dritten erfolgt sein. Unter dem Begriff der Zuwendung versteht man die rechtsgeschäftliche Übertragung. In Betracht kommt die Übertragung des Eigentums an dem Porsche gem. § 929 S. 1 BGB. V und H waren sich einig, dass H durch den Erhalt des Porsche Eigentümer werden sollte. Folglich liegt ein rechtgeschäftlicher Erwerb und somit eine Zuwendung i.S.d. § 822 BGB vor. 3. Unentgeltlichkeit der Zuwendung Diese Zuwendung müsste unentgeltlich erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn der Dritte keine Gegenleistung zu erbringen hat. Vorliegend handelt sich bei der Einigung zwischen V und H um eine Schenkung i.S.d § 516 BGB. Dabei vereinbarten beide, dass H für den Eigentumserwerb keine Gegenleistung zu erbringen hat. Durch den Vollzug war die Schenkung auch wirksam. Mithin liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. 4. Wegfall des Bereicherungsanspruchs gegen den Zuwendenden Ferner dürfte der Anspruch des F gegen H gem. § 528 i.V.m. 812 ff. BGB nicht mehr bestehen. Dies könnte gem. § 818 III BGB der Fall sein. Danach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der erlangte Gegenstand weitergegeben worden ist und der Empfänger sich im Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb nicht noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat. Durch die unentgeltliche Zuwendung des Porsche an H hat V sich keinerlei Vermögensvorteile verschafft. Mithin ist er gem. § 818 III BGB entreichert. Der Anspruch des F gegen H besteht nicht mehr. 5. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten gem. § 822 BGB Fraglich ist, was der H herausgeben muss. Im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung steht die sich an diese Surrogationsproblematik anschließende Frage des Inhalts des Bereicherungsanspruchs. Nach Ansicht des BGH schuldet der Empfänger grundsätzlich das, was der primäre Bereicherungsschuldner vor seiner Entlastung nach § 818 III BGB geschuldet hat. Da rechtsgeschäftliche Surrogate nach Ansicht des BGH (in Übereinstimmung mit der h.M. in der Lit.) nicht unter § 818 I BGB fallen, hätte der Vater des H vor Zuwendung des mit den erhaltenen Mitteln angeschafften Pkw an den H nicht etwa Herausgabe des Pkw, sondern nach § 818 II BGB Wertersatz für das dafür aufgewendete Sparguthaben und damit wiederum Geld geschuldet. Dies schulde grundsätzlich auch der H. Nach dieser Ansicht ist folgerichtig auch eine aus § 818 I BGB resultierende Verpflichtung zum Ersatz von aus dem Pkw gezogenen Nutzungen ausgeschlossen, weil schon dieser selbst nicht Gegenstand der Bereicherung ist. Nach Ansicht des BGH sei dem Schuldner jedoch das Recht „zuzubilligen“, sich „durch Herausgabe des ihm zugewendeten Gegenstandes zu befreien“, denn es dürfe „nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dem Dritten der Wert nicht als Geldbetrag, sondern in Form einer Sache oder eines Rechts zugewendet worden ist“. Dadurch werde einerseits vermieden, dass der Gläubiger einen Anspruch auf Herausgabe einer Sache erhalte, die der Dritte nicht von ihm bekommen habe, während der Dritte zugleich nicht über das hinaus verpflichtet werde, was ihm tatsächlich zugeflossen ist. Nach anderer Ansicht besteht geradewegs nur ein Anspruch auf Herausgabe des PKW, denn es sei unbillig, wenn man rechtsgeschäftliche Surrogate nicht unter § 818 I BGB subsumieren wolle, wohl aber § 822 BGB auf solche anwendet. Dies führe dazu, dass beim primären Bereicherungsschuldner ein anderer Bereicherungsgegenstand vorliegt, als beim mit dem Surrogat beschenkten Dritten. Wenn man aber § 822 BGB auch anwendet, wenn der Dritte vom primären Bereicherungsschuldner nicht den Bereicherungsgegenstand, sondern ein rechtsgeschäftliches Surrogat erhalten hat, dann müsse man auch den Wortlaut dieser Norm anwenden. Dieser besage gerade nicht, dass der Beschenkte das schuldet, was der primäre Bereicherungsschuldner schuldete, sondern, dass der Beschenkte zur Herausgabe verpflichtet ist, „wie wenn er die Zuwendung (d.h. diejenige des primären Bereicherungsschuldners an ihn!) von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte“. Gegenstand dieser Zuwendung ist aber ganz unzweifelhaft das Surrogat selbst und nicht das vom primären Bereicherungsschuldner Erlangte bzw. dessen Wert. Damit seien die Dinge richtigerweise genau umgekehrt zu sehen, als der BGH dies tut. Der Dritte schuldet grundsätzlich Herausgabe des erhaltenen Surrogats einschließlich gezogener Nutzungen, wobei insoweit im Rahmen von § 818 III BGB der Wert der Nutzungen u.U. nach den Grundsätzen der „aufgedrängten Bereicherung“ zu relativieren sei. Weitergabe eines Surrogats nach § 818 III BGB von der Leistungspflicht befreit wäre. Mehr darf der Gläubiger redlicherweise nicht erwarten. 13. Fall - das Mofa… F hat Mitleid mit dem H und leiht diesem daher sein altes Mofa im Werte von EUR 200,00 damit dieser eine Sommerreise „in den Süden“ unternehmen kann. Nach drei Wochen „on the road“ hat H wegen des sich verschlechternden Wetters keine Lust mehr, von München, dem Endpunkt seiner Reise, mit dem Mofa zurückzufahren. Er plant eine Rückreise mit der Bahn, wofür er als Fahrgeld € 130,- benötigt. Weil sein Geld dafür nicht mehr ausreicht, beschließt er, das Mofa dem interessierten K. Ohf (K), dem gegenüber er sich als Eigentümer ausgibt, für EUR 200,00 zu verkaufen. Es gelingt dem H auch, den angesichts des Alters des Fahrzeugs mit dem Kauf noch ein wenig zögernden K durch eine diesen dann überzeugende technische Inspektion, für die der H EUR 70,00 zu zahlen hatte, zu überzeugen. Der K, der keinen Anlass hat, am Eigentum des H zu zweifeln, kauft das Mofa; und der H übergibt und übereignet es ihm gegen Zahlung von EUR 200,00. Mit dem Geld bezahlt der H die Werkstatt und kauft sich eine Fahrkarte, mit der er nach Hause fährt. Kann F von H Zahlung von EUR 200,00 verlangen? Abwandlung Wie wäre es, wenn der F dem H das Mofa, das nur EUR 150,00 Wert ist, nicht überlassen hätte, der H es aber einfach an sich genommen und die Reise angetreten hätte und es unter den genannten Begleitumständen an den K für von diesem gezahlte EUR 200,00 übergeben und übereignet hätte und wenn der K es dann alsbald für vom Käufer gezahlte EUR 250,00 an einen gewissen X. Afer (X), der keinen Anlass hatte, am Eigentum des K zu zweifeln, verkauft und übergeben und übereignet hätte. Kann F, der den X nicht auffinden kann, von K Zahlung von EUR 250,00 verlangen? Der K wendet u.a. ein, dass er selbst EUR 200,00 für das Mofa an den H gezahlt habe. Lösung I. Anspruch des F gegen H gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 249 Abs. 2 BGB Der F könnte gegen H einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Hierzu bedarf es zunächst eines Schuldverhältnisses. Dies ist durch den Leihvertrag gem. § 598 BGB gegeben. Ferner müsste der L eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt haben. Gem. § 604 BGB ist der Entleiher verpflichtet, den geliehenen Gegenstand nach Beendigung des Vertrags zurückzugeben. Durch den Verkauf des Fahrzeugs an den K ist ihm dies unmöglich geworden, so dass er dem E den entstandenen Schaden zu ersetzten hat. Ein Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 249 Abs. 2 BGB besteht mithin in Höhe von EUR 200,00. II. Anspruch des F gegen H gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667, 249 Abs. 2 BGB Ferner besteht eine Anspruch des F gegen H gem. §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten in Höhe von EUR 200,00. III. Anspruch des F gegen H gem. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB Auch dieser Anspruch ist gegeben. Durch wie Veräußerung fremden Eigentums liegt eine Rechtsgutverletzung vor. Diese führte auch kausal zu dem Schaden in Höhe von EUR 200,00. IV. Anspruch des F gegen H gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Nichtberechtiger H müsste zunächst Nichtberechtigter i.S.d § 816 BGB gewesen sein. Nicht berechtigt ist, wer weder Eigentümer einer Sache ist, noch durch den Eigentümer ermächtigt ist. Vorliegend ist der H weder Eigentümer, noch ist er von dem F ermächtigt worden, die Sache an den K zu veräußern. Mithin war der H Nichtberechtigter i.S.d § 816 BGB. 2. Verfügung Ferner müsste der H eine Verfügung getätigt haben. Als Verfügung bezeichnet man ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist. Anmerkung: Die nur schuldrechtliche Verpflichtung fällt nicht darunter. Deshalb besteht bei Vermietung oder Verpachtung fremder Sachen bzw. bei unberechtigter Untervermietung kein Anspruch auf Herausgabe der Miete bzw. des dadurch erzielten Mehrerlöses. Im vorliegenden Fall übereignete der H das Fahrzeug an den K gem. § 929 BGB. Ein bestehendes Recht wird somit unmittelbar übertragen. Eine Verfügung liegt vor. 3. Wirksamkeit der Verfügung Die Verfügung müsste ferner wirksam gewesen sein. Der H hat hier als Nichtberechtigter dem K das Eigentum des F übertragen. Aufgrund der Gutgläubigkeit des K war die Verfügung wirksam, §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB. 4. Rechtsfolge gem. § 816 BGB Der H ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Dies sind vorliegend die EUR 200,00 aus dem Verkauf des Fahrzeugs. Fraglich ist jedoch, ob der L nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB entreichert sein könnte. Die Zahlung von EUR 70,00 für die Inspektion ist keine Entreicherung, weil sie nicht aus dem erzielten Kaufpreis bestritten wurde. Fraglich ist, ob der H in Höhe der EUR 130,00 für die Heimreise entreichert ist. Dies wäre der Fall, wenn der H durch die Veräußerung noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat. Dies ist dann der Fall, wenn er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte, d.h. von denen anzunehmen ist, dass sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln getätigt worden wären. Zunächst kann man hier davon ausgehen, dass der H Aufwendungen für die Heimreise erspart hat. Mithin kommt eine Entreicherung nicht in Betracht. Ferner war der H bösgläubig, so dass § 818 Abs. 3 BGB gem. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht zur Anwendung kommen würde. 5. Ergebnis Es besteht ein Anspruch auf Herausgabe von EUR 200,00 gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Lösung Abwandlung Ansprüche auf Schadensersatz bestehen mangels Verschulden des K nicht. Ferner kommt auch ein Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung nicht in Betracht, das der K gutgläubig war. I. Anspruch des F gegen K gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB F könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe von EUR 250,00 gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. 1. Nichtberechtigter K war als nicht ausnahmsweise zur Übereignung befugter Nichteigentümer ein Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Verfügung Ferner müsste der K eine Verfügung getätigt haben. Diese ist in der Übereignung des Fahrzeugs an X zu sehen. Mithin liegt eine Verfügung vor. 3. Wirksamkeit der Verfügung Ferner müsste die Verfügung wirksam gewesen sein. Grundsätzlich war der X laut Sachverhalt beim Erwerb des Fahrzeugs gutgläubig. Gem. § 935 BGB ist kommt ein Erwerb des Eigentums jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Mithin war die Verfügung nicht wirksam. Nach h.M kann jedoch in dem Herausgabeverlangen eine Genehmigung der Verfügung gesehen werden, so dass die Verfügung wirksam ist (§§ 185 Abs. 2 S. 1 1. Fall, 184 Abs. 2 BGB). Dass das Herausgabeverlangen nach § 133 BGB als Genehmigung angesehen werden muss, ergibt sich daraus, dass der E nur so seinen Anspruch aus Herausgabe des Erlangten realisieren kann, denn alle anderen Konstruktionen: §§ 985, 285 BGB / §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667) führten nicht zum Ergebnis. 4. Rechtsfolge Der L ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Problematisch ist die Höhe des Anspruchs. Nach einer Ansicht kann man diesen Anspruch durchaus auf einen bloßen Wertersatz (€ 150,-) begrenzen, und zwar mit der doppelten Argumentation, dass der nichtberechtigt Verfügende durch die Wirksamkeit der Verfügung in Wahrheit die Befreiung aus dem zur Rechtsverschaffung verpflichtenden Kausalgeschäft mit dem Erwerber erlangt habe, ein nicht herausgebbarer Anspruch, der daher nach § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz in Höhe des Wertes des zu verschaffenden Rechtes gerichtet sei. Zusätzlich kann man dieses Ergebnis damit begründen, dass es nicht angehen könne, den Berechtigten von der Geschäftstüchtigkeit des Nichtberechtigten profitieren zu lassen. Nach gegenteiliger herrschender Meinung muss der Nichtberechtigte den ganzen Gewinn herausgeben. Hierfür spricht zum einen, dass sich das letztere (Gegen-)Argument auch umkehren lässt, indem man vor dem Hintergrund der Funktion des auf Abschöpfung von Vorteilen gerichteten Bereicherungsrechts darauf hinweist, dass es nicht angehen könne, einem Nichtberechtigten den von ihm erzielten Gewinn zu belassen. Außerdem – und das unterstützt diese Sichtweise – trägt der Berechtigte ja auch das Risiko einer unterwertigen Verfügung. Schließlich ist es vor allem der Wortlaut des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB, der gerade auf das Erlangte“ und nicht auf den „Wertersatz“ abstellt, wie in § 818 Abs. 2 BGB. Es liegt auch kein Fall vor, in dem § 242 BGB den Anspruch auf den gemeinen Wert begrenzt, weil die Genehmigung „nur zum Abkassieren“ des Übererlöses erklärt wird, denn hier bleibt dem E gar keine andere Wahl, weil der X unauffindbar ist und E daher nicht aus § 985 BGB gegen ihn vorgehen kann. Hiernach wären von K die erlangten € 200,- herauszugeben, bzw. (wenn das Geld ausgegeben etc. ist) in dieser Höhe Wertersatz zu leisten (§ 818 Ans. 2 BGB) zu zahlen, es sei denn dass der von K an L gezahlte Kaufpreis von € 200,- als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB abgesetzt werden könnte. Das ist nicht der Fall, denn der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein „Rechtsfortsetzungsanspruch“, der an die Stelle des Anspruchs des E gegen den K aus § 985 BGB getreten ist. Wenn der K das Mofa noch in Besitz gehabt hätte und E die Herausgabe von K aus § 985 BGB verlangt hätte, dann hätte der K das Mofa herausgeben müssen, ohne sich auf die Kaufpreiszahlung an L berufen zu können. Nicht anders kann es daher bei einem Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB sein, der an die Stelle dieses Anspruchs tretenden Anspruchs aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB tritt. 15. Fall – Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft sie ihren PKW an den Nachbarn N. Dieser bezahlt das Auto und nimmt es sofort mit. Hierbei verschweigt sie dem N, dass der Wagen vor einigen Wochen einen schweren Unfall hatte. N bemerkt im Laufe der nächsten Wochen, dass das Fahrzeug zunehmend vibriert. Bei einer Untersuchung bei einem Händler seines Vertrauens wird der Schaden entdeckt. Um sich einer eventuellen strafrechtlichen Verfolgung wegen Betrugs zu entziehen, nimmt I das Auto von N zurück nachdem dieser ihr mitgeteilt hat, sich von jeglicher rechtlicher Bindung lösen zu wollen, und zahlt ihm den Kaufpreis in bar aus. Ganz zufrieden ist sie jedoch nicht. I ist der Meinung, dass N ja mit dem Auto gefahren sei und dies honoriert werden müsse. Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? Abwandlung: Was ist, wenn N das Fahrzeug in der Zwischenzeit an seinen Freund P vermietet hätte und der Mietvertrag unerkannt unwirksam war? Besteht ein Anspruch der I gegen P hinsichtlich der aufgeworfenen Frage? Lösung Fall 15 I. Anspruch der I gegen N gem. §§ 990 I, 987 I BGB I könnte gegen N einen Anspruch auf Nutzungsersatz für die Zeit haben, in der N mit dem Auto „unterwegs“ war. 1. Vindikationslage Zunächst müsste eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung vorgelegen haben. a) Eigentum der I I müsste zum Zeitpunkt der Nutzung des PKW Eigentümerin gewesen sein. Dies könnte sie jedoch gem. § 929 S. 1 BGB an N verloren haben. I und N müssten sich somit einig gewesen sein, dass das Eigentum an den PKW von I auf N übergehen sollte. Ferner müsste I dem N den PKW übergeben haben. Die Einigung gem. § 929 BGB ist ein dinglicher Vertrag, auf den grundsätzlich die Regeln des allg. Teils des BGB anwendbar sind. Mithin bedarf es somit zweier übereinstimmender aufeinander bezogener Willenserklärungen, wobei dies auch durch schlüssiges Verhalten geschehen kann. Durch die Übergabe des PKW brachten beide Parteien zum Ausdruck, dass sie sich über den Eigentumsübergang geeinigt haben. I hat somit das Eigentum an dem PKW verloren. (1) Unwirksamkeit der Einigung gem. § 142 BGB Die Einigung könnte jedoch unwirksam sein. Dies wäre dann der Fall, wenn N ein Anfechtungsrecht zustehen würde. Hierfür bedarf es zunächst eines Anfechtungsgrundes. In Betracht kommt hier § 123 BGB. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn ein Irrtum durch eine Täuschung noch bei Übereignung vorliegen würde. (aa) Anfechtungsgrund § 123 BGB Eine Anfechtungsgrund gem. § 123 BGB liegt vor, wenn N durch eine arglistige Täuschung der I zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden ist. Zunächst müsste eine Täuschungshandlung der I vorliegen. In Betracht kommt dabei jedes Verhalten, durch das Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder unterdrückt werden. Das Verhalten kann dabei in einer positiven Erregung des Irrtums oder durch Unterlassen der Aufklärung liegen. I wusste von der mangelnden Unfallfreiheit des Fahrzeugs. Diese Wesentlichkeit verschwieg sie dem N. Eine aktive Täuschung der I liegt nicht vor. Mithin kommt als Täuschungshandlung nur das Unterlassen der Aufklärung in Betracht. Das Verschweigen von Tatsachen kommt jedoch nur dann als Täuschung in Betracht, wenn eine Aufklärungspflicht besteht, da es grundsätzlich keine allgemeine Pflicht gibt, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließungsgründe des anderen Teils von Bedeutung sein können. Ob eine solche Pflicht besteht, richtet sich grundsätzlich nach § 242 BGB. Entscheidend soll dabei sein, ob der andere redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Tatsachen verschwiegen werden, bei denen der Täuschende weiß, dass sie für den Vertragspartner von wesentlicher Bedeutung sind, weil sie den Vertragszweck vereiteln können. I wird klar gewesen sein, dass N das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn dieser von der mangelnden Unfallfreiheit gewusst hätte. Sie hat somit eine Tatsache verschwiegen, die für den Vertragspartner, hier den N, von wesentlicher Bedeutung ist und den Vertragszweck vereitelt hätte. Ferner müsste I arglistig gehandelt haben. Arglistig ist die Täuschung, wenn sie mit Täuschungswillen vorgenommen worden ist, wobei bedingter Vorsatz genügt. I wusste um die mangelnde Unfallfreiheit des PKW. Mithin handelte I vorsätzlich und somit arglistig i.S.d § 123 BGB. Ein Anfechtungsgrund gem. § 123 BGB besteht somit. (bb) Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB Ferner müsste N die Anfechtung auch erklären. Ausreichend ist hierbei, dass das Geleistete zurückgefordert wird. Vorliegend verlangt N von I die Rückzahlung der 1.000 €. Mithin liegt eine Anfechtungserklärung vor. (cc) Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB Des Weiteren müsste N die Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB beachtet haben. Mangels Angaben kann hiervon ausgegangen werden. (dd) Zwischenergebnis N steht ein Anfechtungsrecht gem. § 123 BGB zu. Mithin ist die Einigung gem. § 142 BGB als von Anfang an nichtig zu betrachten. Mithin ist I Eigentümerin des PKW zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung. b) Besitzer N N müsste zum Zeitpunkt der Nutzungen auch Besitzer des PKW gewesen sein. N ist mit dem PKW gefahren. Folglich hatte er die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug und war infolgedessen unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 854 I BGB. c) Recht zum Besitz N dürfte des Weiteren kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB gehabt haben. N hat durch die erfolgte Anfechtung die Besitzverschaffungspflicht der I aus dem Kaufvertrag ebenfalls gem. § 142 I BGB rückwirkend beseitigt. Mithin bestand kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB. 2. Bösgläubigkeit des N N müsste gem. § 990 I BGB bzgl. seines Besitzes bösgläubig gewesen sein. N hatte im Zeitpunkt der Nutzung des PKW kein Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Unwirksamkeit des Kaufvertrages und daher auch nicht von seiner fehlenden Besitzberechtigung. Die Anfechtungserklärung durch ihn erfolgte erst nach der Nutzung des PKW. Anhaltspunkte dafür, dass N bereits im Zeitpunkt der Nutzung die arglistige Täuschung der I und damit den Anfechtungsgrund und die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts kannte bzw. kennen musste und somit nach §§ 142 II, 122 I BGB als bösgläubig anzusehen ist, bestehen nicht. Vielmehr hat er von der Täuschung durch I erst nach einiger Zeit erfahren. 3. Ergebnis Ein Anspruch gem. §§ 990 I, 987 I BGB von I gegen N besteht nicht. Wegen § 993 I a.E bestehen keine weiteren Ansprüche. Abwandlung: I. Anspruch der I gegen P gem. § 988 BGB I könnte gegen P einen Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 988 BGB haben. Anmerkung: Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 987 BGB kommt aufgrund der fehlenden Bösgläubigkeit nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass etwaige Ansprüche aus dem Deliktsrecht und dem Bereicherungsrecht gem. § 993 I a.E. BGB gesperrt sind. 1. Unentgeltliche Erlangung des Besitzes P müsste zunächst den Besitz an dem PKW unentgeltlich erlangt haben. P war im Besitz des PKW. Des Weiteren müsste P1 den Besitz unentgeltlich erlangt haben. Zwischen N und P wurde ein Mietvertrag geschlossen. Aus diesem Grund hat P den Mietpreis an N gezahlt. Folglich hat er den Besitz an dem PKW nicht unentgeltlich erlangt. Ein Nutzungsersatzanspruch kommt folglich gem. § 988 BGB nicht in Betracht. 2. Analogie unentgeltlich = rechtsgrundlos? Fraglich ist, ob in diesem Fall eine analoge Anwendung des § 988 BGB in Betracht kommt. Dies wird nicht einheitlich beantwortet. a) Erste Ansicht Zum Teil wird eine analoge Anwendung des § 988 BGB auf den rechtsgrundlosen Erwerb abgelehnt. Nach dieser Ansicht kommt eine direkte Anwendung der §§ 812 ff. BGB entgegen dem Wortlaut des § 993 I a.E BGB in Betracht. b) Zweite Ansicht Nach der h.M ist der rechtsgrundlose Besitzerwerb dem unentgeltlichen im Rahmen des § 988 BGB gleich zu stellen. Diese Ansicht gelangt hier somit doch zu einem Anspruch aus § 988 BGB. c) Stellungnahme Fraglich ist, welcher Ansicht gefolgt werden kann. Für die erste Ansicht spricht der Gedanke des Bereicherungsrechts. Danach sind fehlgeschlagene Geschäfte nach den Regeln über die Leistungskondiktion abzuwickeln. Da dies ausnahmslos für fehlgeschlagene schuldrechtliche Geschäfte gilt, müssen die Regeln erst recht zur Anwendung kommen, wenn auch die dingliche Übereignung fehlgeschlagen ist. Die Sperrwirkung des § 993 I a.E. BGB soll in diesem Fall aufgrund des Wertungswiderspruchs nicht gelten. Hiergegen wendet die h.M jedoch, dass die §§ 987 ff. BGB geradewegs abschließende Regelungen darstellen. Ferner besteht ein Wertungswiderspruch, wenn derjenige privilegiert wird, der eine Sache aufgrund eines nichtigen Kausal- und Verfügungsgeschäfts nutzt. Der Eigentümer steht in diesem Fall schlechter, als wenn er sein Eigentum durch eine wirksame Übereignung verloren hätte. Wäre dies der Fall, bestünde ein Anspruch auf Nutzungsersatz gem. §§ 812 ff. BGB. Aus diesen Gründen soll der h.M. gefolgt werden. 3. Ergebnis I hat gegen P einen Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 988 BGB analog. 16. Fall – Das Grundstück - EBV S verkauft an K sein Grundstück im Stadtteil Hohenfelde. Auf dem Grundstück befindet sich, das von S erbaute Familienhaus. Nachdem K das Grundstück erworben hat, errichtet dieser direkt neben dem Haus eine Garage im Wert von 27.000 €. Nach dem Bau tritt der S an den K heran und verlangt das Grundstück zurück. S war zum Zeitpunkt der Veräußerung geschäftsunfähig. K verweigert die Herausgabe des Grundstücks, da er befürchtet, keinen Ersatz für die aufgewendeten Mittel für den Bau der Garage zu erhalten. Er meint, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Wie ist die Rechtslage? Lösung Fall 16 I. Anspruch des S gegen K gem. § 985 BGB S könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gem. § 985 BGB haben. 1. Eigentum des S Zunächst müsste S Eigentümer des Grundstücks sein. Ursprünglich war S Eigentümer des Grundstücks. Dieses Eigentum könnte er jedoch durch die Übereignung an K verloren haben. Diesem steht jedoch entgegen, dass S zum Zeitpunkt der Veräußerung gem. § 104, 105 Abs. 1 BGB geschäftsunfähig war. Die auf die Übereignung des Grundstücks gerichtete Willenserklärung des S war somit unwirksam. S ist folglich Eigentümer des Grundstücks geblieben. Anmerkung: Durch den Bau der Garage ist der S Eigentümer dieser gem. §§ 946, 93, 94 BGB geworden. Diese stellt einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks dar. 2. Besitzer K K müsste Besitzer des Grundstücks sein. Als Besitz bezeichnet man die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. K übt hier die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück aus. Mithin ist er unmittelbarer Besitzer dessen. 3. Recht zum Besitz gem. § 986 BGB Des Weiteren dürfte K kein Recht zum Besitz haben. Ein Recht zum Besitz des K könnte sich aus einen etwaigen Zurückbehaltungsrecht ergeben. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen hier gegeben sind, gibt ein solches Zurückbehaltungsrecht nach der ganz h.M kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB. Ei solches Recht begründet allenfalls ein selbstständiges Gegenrecht. Ein Recht zum Besitz seitens des K besteht somit nicht. Anmerkung: Der Anspruch des S gegen K gem. § 985 BGB ist somit entstanden. Ferner ist er nicht erloschen. Fraglich ist hier allein die Durchsetzbarkeit 4. Durchsetzbarkeit des Anspruch Fraglich ist, ob der Anspruch des S hier auch durchsetzbar ist. Diesem könnte eventuell ein Zurückbehaltungsrecht des S gem. § 1000 BGB entgegenstehen. Gem. § 1000 BGB kann der Besitzer die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. a) Anspruch des K gegen S gem. § 994 Abs. 1 BGB K könnte gegen S einen Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen gem. § 994 BGB haben. (1) Vindikationslage Zunächst müsste zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung eine Vindikationslage bestanden haben. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Garage war S Eigentümer und K Besitzer. Mithin lag eine Vindikationslage vor. (2) Gutgläubigkeit des K Ferner müsste K zu diesem Zeitpunkt gutgläubig gewesen sein. K hatte hier keinerlei Kenntnis bzgl. der Geschäftsunfähigkeit des S zum Zeitpunkt der Veräußerung. Mithin war er gutgläubig. (3) Verwendungen i.S.d § 994 BGB Ferner müsste der K Verwendungen i.S.d § 994 BGB getätigt habe. Umstritten ist hierbei, was unter dem Begriff der Verwendungen im Einzelnen zu Verstehen ist. (aa) Rechtsprechung – der enge Verwendungsbegriff Nach Ansicht der Rechtsprechung gilt der sog. „enge Verwendungsbegriff“. Hiernach sind Verwendungen alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern, ohne die Sache dabei grundlegend zu verändern oder umzugestalten. Nach dieser Ansicht ist die Errichtung der Garage keine Verwendung, da das Grundstück auf dem Teil, wo die Garage errichtet worden ist, nicht erhalten bleibt, sondern grundlegend verändert worden ist. (bb) Literatur – der weite Verwendungsbegriff Nach der Gegenauffassung sind Verwendungen alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zu Gute kommen. Dies gilt auch dann, wenn die Sache grundlegend verändert oder umgestaltet wird. „weiter Verwendungsbegriff“ Folgt man dieser Ansicht, so stellt sich der Bau der Garage als Verwendung dar, da es sich bei dem Bau der Garage um eine Vermögensaufwendung handelt, die der Sache zu Gute kommt. (cc) Stellungnahme Fraglich ist, welcher Ansicht hier gefolgt werden kann. Für die erste Ansicht spricht, dass Aufwendungen, die zu einer Umgestaltung der Sache führen schon nach dem Sprachgebrauch keine Verwendungen sein können. Insbesondere soll der Eigentümer vor besonders kostenintensiven Aufwendungen, die zu übermäßigen Ersatzforderungen führen könnten, geschützt werden. Demgegenüber muss jedoch der Sinn und Zweck der §§ 994 f. BGB bedacht werden. Dieser liegt darin, einen Ausgleich zwischen Eigentümer und Besitzer zu schaffen. Würde man dies nicht zulassen, bliebe selbst dem gutgläubigen und unverklagten Besitzer nur das Wegnahmerecht aus. § 997 Abs. 1 BGB. Vor der aufgedrängten Bereicherung kann sich der Eigentümer gem. § 1001 BGB schützen. Der enge Verwendungsbegriff bevorzugt den Eigentümer in einer unangemessenen Weise. Die Regeln über das EBV dienen dem Schutz des gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzers. Der Eigentümer muss selbst die Zerstörung der Sache durch diesen hinnehmen. Aus dieser Konsequenz ist dem weiten Verwendungsbegriff zu folgen. (dd) Zwischenergebnis Dem K steht ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 BGB zu. 5. Durchsetzbarkeit des Anspruchs gem. § 273 Abs. 2 BGB Ferner könnte dem K eine Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 2 BGB zustehen. Ein solches käme in Betracht, wenn dem K ein Ansprcuh auf Ersatz der Kosten für die Errichtung des Brunnens aus §§ 951 i.V.m 812 BGB zustehen könnte. Ob ein solcher Anspruch bei einer bestehenden Vindikationslage gegeben sein kann, ist umstritten. a) erste Ansicht Nach einer Ansicht sind die §§ 951 i.V.m 812 bei vorliegen einer Vindikationslage grundsätzlich anwendbar. Folgt man dieser Ansicht, so bestünde ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 2 BGB. b) zweite Ansicht Nach gegenteiliger Auffassung, die den engen Verwendungsbegriff zugrunde legt, sind die §§ 994 ff. BGB eine abschließende Sonderegelung, die eine Anwendung der §§ 951, 812 BGB ausschließt. Hiernach bestünde kein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs.2 BGB. c) Stellungnahme Fraglich ist, welcher Auffassung hier gefolgt werden kann. Für die erste Ansicht lässt sich zunächst anführen, dass man es als nicht gerechtfertigt ansehen könnte, den unrechtmäßigen Besitzer, der Verwendungen tätigt, schlechter zu stellen als den nicht besitzenden Verwender. Ferner lässt sich der Wortlaut des § 951 Abs. 2 BGB anführen, nach dem die Vorschriften über den Verwendungsersatz unberührt bleiben. Demgegenüber muss jedoch angeführt werden, dass die Regelungen im EBV abschließen sein sollen. Würde man hier eine Anwendbarkeit der §§ 951, 812 BGB in Betracht ziehen, so wäre die Differenzierung zwischen der Gut- und Bösgläubigkeit, wie sie im EBV vorgenommen wird, sinnlos. Aufgrund dieser systematischen Unterwanderung der Regelungen im Eigentümer Besitzer Verhältnis ist der letzteren Ansicht zu folgen. Ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 2 BGB besteht mithin nicht. 6. Ergebnis S hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus § 985 BGB. Die Durchsetzbarkeit ist aber wegen eines Zurückbehaltungsrechts gehemmt. 17. Fall – Der Diebstahl - EBV Der Braumeister B. Ecks tüftelt im heimischen Keller gerne an neuen Rezepturen für außergewöhnlich gute Bierssorten. Seine neueste Rezeptur wird eines Nachts aus seiner Wohnung von dem D. Iebels gestohlen. Bei der Konkurrenz bleibt dieser Diebstahl nicht lange unbemerkt. V. Eltins, der Vertreter der Schalke GmbH, kauft die neueste Rezeptur von dem D an. Kurz darauf erfährt der B, wo sich sein neuster Entwurf befindet. Er verlangt die Herausgabe innerhalb von zehn Werktagen. Kann B Schadensersatz von der Schalke GmbH verlange, wenn die Vorlage nach Ablauf der zehn Tage bei einem Verkehrsunfall zufällig zerstört wurde? Lösung Fall 17 I. Anspruch des B gegen die Schalke GmbH gem. §§ 989, 990 I BGB B könnte gegen die Schalke GmbH einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gem. § 989, 990 I BGB haben. 1. Vindikationslage Zunächst müsste eine Vindikationslage zum Zeitpunkt des Untergangs der Rezeptur vorgelegen haben. a) Eigentum des B B müsste Eigentümer der Rezeptur gewesen sein. Durch den Diebstahl ist B die Rezeptur abhanden gekommen. Gem. § 935 BGB scheidet ein gutgläubiger Erwerb der Schalke GmbH somit aus. B ist Eigentümer geblieben. bb) Besitz der Schalke GmbH Die Schalke GmbH müsste ferner Besitzer der Rezeptur sein. Die Schalke GmbH übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Buchvorlage aus. Dies geschieht durch ihre Organe gem. § 31 BGB analog (Organbesitz). Mithin ist sie unmittelbare Besitzerin. Anmerkung: Die Organe haben zwar die Sachherrschaft, sind aber dennoch nicht Besitzer. cc) Kein Recht zum Besitz Ferner dürfte die Schalke GmbH kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB haben. Dies ist hier der Fall. Eine Vindikationslage besteht somit. 2. Bösgläubigkeit der Schalke GmbH bei Besitzerwerb, § 990 I BGB Die Schalke GmbH müsste beim Erwerb des Besitzes nach § 990 I BGB bösgläubig gewesen sein. Anmerkung: Bei juristischen Personen wird auf den guten oder bösen Glauben ihrer Organe abgestellt, § 31 BGB analog. Fraglich ist, wie es sich in der hier vorliegenden Konstellation darstellt. Problematisch ist, dass sich die GmbH hier eines Vertreters bedient. a) erste Ansicht - § 831 BGB analog Nach einer Ansicht findet die Zurechnung der Bösgläubigkeit in einem solchen Fall über § 831 BGB analog statt. Begründet wird dies damit, dass die §§ 987 ff. BGB eine Sonderregelung des Deliktsrechts darstellen. Hierzu passt nur § 831 BGB. Dagegen lässt sich anführen, dass sich der Geschäftsherr relativ leicht durch die Möglichkeit der Exkulpation nach § 831 I S. 2 BGB der Haftung entziehen kann b) herrschende Meinung - § 166 BGB analog Nach herrschender Meinung kommt in einem solchen Fall § 166 BGB analog zu tragen. Begründet wird dies damit, dass es sich bei dem Besitzbegründungswillen um einen tatsächlichen Willen handelt und nicht um eine Willenserklärung, so dass eine direkt Anwendung nicht in Betracht kommt. Anmerkung: Wenn die Exkulpation scheitert kann der Streit dahinstehen. Dies ist vorliegend der Fall. § 278 BGB kann beim Besitzerwerb durch Erfüllungsgehilfen nicht angewandt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Schuldverhältnis besteht. Wurde jedoch erstmal ein EBV begründet, so stellt die ein gesetzliches Schuldverhältnis dar, in dessen Rahmen § 278 BGB z.B. bei der Frage, ob dem Besitzer bei § 989 BGB ein verschulden trifft, anwendbar ist. Nach h.M. erfolgt bei der Einschaltung eines Dritten als Vertreter und Besitzdiener bei Besitzerwerb eine Zurechnung der Bösgläubigkeit gem. § 166 I BGB analog, sofern der Besitzerwerb im Zusammenhang mit einem rechtsgeschäftlichen Vorgang stattfindet, bei dem die Mittelperson eingeschaltet ist. Anmerkung: Nach gegenteiliger Auffassung kommt in einem solche Fall § 831 BGB in analoger Anwendung zum Tragen. Der V wusste hier bei Besitzerlangung, dass die Rezeptur von dem D gestohlen worden war. Gem. § 932 II BGB analog war er somit bösgläubig. Dies wird der Schalke GmbH gem. § 166 I BGB analog zugerechnet, so dass ein Bösgläubigkeit nach § 990 I bei Besitzerlangung vorliegt. 3. Verschulden der Schalke GmbH Ferner müsste die Schalke GmbH den Untergang auch zu verschulden haben. Die richtet grundsätzlich nach § 276 BGB, wonach der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn eine strengere oder mildre Haftung nicht bestimmt worden ist. Die Rezeptur wurde hier bei einem Verkehrsunfall zufällig zerstört, so dass ein Verschulden i.S.d § 276 BGB nicht in Betracht kommt. 4. Zufallshaftung gem. § 287 S. 2 BGB Fraglich ist, ob die Schalke GmbH hier auch für Zufall haften könnte. Dies könnte sich aus § 287 S. 2 BGB ergeben, wonach der Schuldner während des Verzug auch für Zufall haftet. Anmerkung: Einer Anwendung des § 287 BGB steht hier nichts entgegen. Gem. § 990 II BGB bleibt eine weitergehende Haftung wegen Verzugs unberührt. Es müssten somit die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen. Es müsste demnach eine schuldhaft Nichtleistung der Schalke GmbH auf einen fälligen, einredefreien Anspruch des B trotz dessen Mahnung vorliegen. Der Anspruch des B gem. § 985 BGB ist gem. § 271 BGB im Zweifel sofort fällig. Ferner bestehen keine Einreden. Eine wirksame Mahnung des B liegt ebenfalls vor. Das Verschulden der Schalke GmbH wird gem. § 286 IV BGB vermutet. Der Schuldnerverzug ist somit eingetreten. Infolgedessen haftet die Schalke GmbH auch für Zufall. 5. Ergebnis B. Ecks hat gegen die Schalke GmbH einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 989, 990 I BGB.