Fleisch: Die Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb wird in der Regel als "geteilte Fleischuntersuchung" durchgeführt, d.h. die zu leistende Arbeit wird von mehreren Personen an verschiedenen Positionen innerhalb der festgesetzten Mindestuntersuchungszeit für einen Schlachttierkörper und seine Nebenprodukte vollbracht Nach §9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften und zum Verfahren für Lebensmittel tierischen Ursprungs zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH) beträgt die Mindestuntersuchungszeit beim Schwein 50 sek (Rüstzeiten nicht eingeschlossen). Generalblick: - Ausblutungsgrad Ausschlachtung Herrichtung Vollständigkeit (Tierkörper, Geschlinge, Magen-Darm-Trakt) Zusammengehörigkeit der Teile Entwicklungszustand aus Größe, Alter, Gewicht, Muskel/Fett-Verhältnis, Ernährungszustand, Nutzungsrichtung Kennzeichnung (Herkunft) keine konkrete Rechtsstelle zugrunde. Ausschlachtung: Es sind folgende Bestandteile entfernt: - Blut- Borsten- Augen und Ohrenausschnitte (knorpeliger Teil des äußeren Gehörganges)- Klauenschuhe Es sind ebenfalls entfernt und werden separat zur Untersuchung präsentiert: - Geschlinge- Magen-Darm-Trakt (mit anhängendem Harn- und Geschlechtsapparat und Milz) Die Ausschlachtungsrate gibt den prozentualen Anteil des Schlachtgewichtes vom Lebendgewicht an. Die Ausschlachtungsrate beim Schwein liegt bei etwa 70%. (in Anlehnung an Anlage 2, Kap. III, FlHV [altes Recht]). Der Begriff Herrichtung: bezieht sich auf die Kriterien, die bei der Vorstellung des Schlachttieres zur Fleischuntersuchung erfüllt sein müssen. Tierkörper: Teilung in zwei Hälften (Ausnahme: Spanferkel bis 25 kg Schlachtgewicht) Kopf und Unterfüße: befinden sich am Tierkörper Niere: aus Nierenkapsel gelöst, aber in Zusammenhang mit dem Tierkörper Flomen: gelöst, aber in Zusammenhang mit dem Tierkörper Geschlinge: Hängt separat, aber erkennbar zum Tierkörper gehörig Anteile: Zunge, Kehlkopf, Mandeln, Ösophagus, Trachea, Lunge, Herz mit Herzbeutel, Zwerchfell, Leber, Gallenblase, Mediastinum.. Magen-Darm-Trakt: Separat in einer Schale, erkennbar dem Tierkörper zugehörig Anteile: Magen, Darmkonvolut, Mesenterium, Großes und Kleines Netz, Milz, Harn- und Geschlechtsapparat. Das Blut liegt nicht zur Fleischuntersuchung vor. Stellvertretend wird das Restblut im Herzen untersucht. keine konkrete Rechtsstelle zugrunde! Zusammengehörigkeit der Tierkörperhälften: Größe, Gewicht (Entwicklungs- und Ernährungszustand), Geschlecht, Alter, Farbe (Ausblutungsgrad), Schnittführung, Korrespondenz, patho-morphologischer Veränderungen, Ohrmarke/Schlagstempel, Tagesschlachtnummer Zugehörigkeit von Geschlinge und Magen-Darm-Trakt zum Tierkörper: Größe/Volumen Magen-DarmKonvolut und Geschlinge mit der Größe des Tierkörpers vergleichen. Auch Farbe und Menge des Fettgewebes können Hinweise geben. keine konkrete Rechtsstelle zugrunde! Altersbestimmung:Zahnformel:3i 1c 3p - 3I 1C 4P 3M 3i 1c 3p - 3I 1C 4P Altersorientierung (keine klare Altersangabe möglich 6 - 9 Monate Durchbruch Caninus, Wechsel I3 Durchbruch M17 - 9 Monate: Durchbruch M2 keine konkrete Rechtsstelle zugrunde! Nutzung: Die zur Untersuchung kommenden Tiere können aus den Bereichen Zucht oder Mast stammen.Masttiere: - machen den Großteil der zu untersuchenden Tiere aus - Schlachtreife bei einem Lebendgewicht von 120 - 125 kg bei einem Alter von ca. 200 - 230 Tagen (6 - 9 Monaten) Bei einem Ausschlachtungsgrad von ca. 35 % ergibt sich ein 2-Hälften-Gewicht von ca. 90 kg. Zuchttiere: Muttersauen oder Eber - werden fast ausschließlich wegen Fruchtbarkeitsstörungen, Überalterung oder Bewegungsunfähigkeit zur Schlachtung gebracht.Ferkel/Läufer oder Spanferkel (bis 25 kg Schlachtgewicht): - Wichtig ist hier eine klare Abgrenzung zum Kümmerer (Zahnalter!). keine konkrete Rechtsstelle zugrunde! Der Ernährungszustand wird ermittelt anhand: - Rückenspeckdicke - Fetteinlagerungen im Netz, Gekröse, Flomen - Organfett (z.B. Herzkranzgefäße); hier wäre eine vollständige Abmagerung zu diagnostizieren. Der Ernährungszustand ist immer im Kontext des Entwicklungszustandes zu sehen (Alter, Größe, Gewicht). Bei der Bandschlachtung kann ein Größenvergleich anhand des Abstandes der Rüsselscheibe zum Boden (bei an den Rohrbahnen aufgehängten Tierkörpern) erfolgen. keine konkrete Rechtsstelle zugrunde! Ausblutungsgrad: Färbung der äußeren Haut, Farbverteilung (Hypostase) zum Kopf hin dunkler, eine Körperhälfte dunkler / allgemein dunkler - Gefäßfüllung: Ohrvenen, andere Hautgefäße, Interkostalgefäße, angeschnittene Knochen, Muskulatur, Organe - Boden unter dem Tierkörper (bei hängendem Tierkörper) keine konkrete Rechtsstelle zugrunde! Ohrmarke (kann verloren gehen) - Schlagstempel (mit den letzten 6 Ziffern der Betriebsregistriernummer) - Tagesschlachtnummer (wird im Schlachtbetrieb am Band auf die Schlachttierhälften korrespondierend fortlaufend aufgebracht, Lebensmittel-Farbstift, Laser oder Tintenstrahldrucker) Die Kennzeichnung von Schweinen erfolgt gemäß Abschnitt 12 der Viehverkehrs-Verordnung (ViehVerkV). Allg. Überblick: Zur Untersuchung liegen die Komponenten gespaltener Tierkörper mit Kopf, Geschlinge und Magen-Darm-Trakt vor. Das Blut steht zur Untersuchung nicht zur Verfügung, Restblut muss am Herz untersucht werden. Es ist ratsam, jedes Gewebe einzeln und den Tierkörper systematisch von oben nach unten zu betrachten. In Deutschland befindet sich der Kopf beim Schwein am Tierkörper (in einigen anderen europäischen Ländern wird der Kopf abgesetzt). Nach der Entwicklung neuer Technologien wir der Kopf zunehmend auch in Deutschland in der Nackengegend durch Querschnitt weitgehend vom Tierkörper getrennt. Das Bauchfell befindet sich am Flomen (Flomen = subperitoneales Fettgewebe + Bauchfell). Das Zahnalter ist mit dem Entwicklungszustand abzugleichen um ein Jungtier von einem Kümmerer zu unterschieden. VO (EG) 854 / 2004 Anhang I, Abschnitt I, Kapitel I D Fleischuntersuchung 1. Die Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung sind unverzüglich nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Alle äußeren Oberflächen sind zu begutachten. [...] Besonderes Augenmerk muss dabei Zoonosen und Krankheiten der Liste A sowie gegebenenfalls der Liste B des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) gelten. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben. 2. Sofern dies für erforderlich erachtet wird, sind zusätzlich Untersuchungen wie Durchtasten und Anschneiden von Schlachtkörperteilen und Nebenprodukten der Schlachtung und Labortests durchzuführen [...]. 3. Der amtliche Tierarzt hat zu verlangen, dass Schlachtkörper von [...] mehr als vier Wochen alten Hausschweinen für die Fleischuntersuchung entlang der Wirbelsäule der Länge nach in Schlachtkörperhälften gespalten werden. Soweit für die Untersuchung erforderlich, kann der amtliche Tierarzt ferner verlangen, dass Kopf oder Schlachtkörper der Länge nach gespalten werden. Mit Rücksicht auf besondere Essgewohnheiten, technologische Entwicklungen oder besondere sanitäre Verhältnisse kann die zuständige Behörde jedoch genehmigen, dass Schlachtkörper von [...] mehr als vier Wochen alten Hausschweinen ohne eine Spaltung in zwei Hälften zur Untersuchung vorgestellt werden. 4. Während der Untersuchung sind Vorkehrungen zu treffen, damit das Risiko einer Kontaminierung des Fleischs beim Durchtasten, Schneiden oder Anschneiden so gering wie möglich gehalten wird. Die Bestimmung des Geschlechtes erfolgt am Magen-Darm-Trakt und am Tierkörper, um ggf. die Zugehörigkeit sichern zu können. a) männliche Geschlechtsorgane: gesucht wird nach: - Resten des Samenleiters (mit M. cremaster zur Kastrationsnarbe verlaufend) – Kastrationsnarbe - Harnröhrenreste (M. urethralis, M. bulbocavernosus), die um den kaudalen Beckenkamm verlaufen - Reste des M. ischiocavernosus - Präputialausschnitt (an der medianen Bauchwand; unsicher) b) weibliche Geschlechtsorgane: gesucht wird nach: - (bohnenförmiger Anschnitt der Adduktorenmuskulatur) Fehlen Hinweise auf das männliche Geschlecht, ist das Tier aller Wahrscheinlichkeit nach weiblich. keine konkrete Rechtsstelle zugrunde! Geschlinge: Es erleichtert die Untersuchungen am Geschlinge, wenn es zu Beginn so positioniert wird, dass der Betrachter auf die Dorsalfläche der Lunge blickt. Der linke Lungenflügel befindet sich vom Betrachter aus links, der rechte entsprechend rechts. Das Herz befindet sich links. Hier liegt keine konkrete Rechtsstelle zugrunde. Die Komponenten des Geschlinges sind im Recht jedoch einzeln aufgeführt. Zunge, Luft und Speiseröhre: Der besseren Übersicht halber kann die Speiseröhre von der Luftröhre gelöst werden. Sie verbleibt dann auf Höhe des Kehlkopfes mit ihr verbunden und wird zur Seite gehängt. gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. a.[...] Besichtigung von [...] und Zunge gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. b. Besichtigung von [...] Luft- und Speiseröhre Lunge:Die knorpeligen Anteile des Bronchialbaumes dürfen nicht mit Abszessen verwechselt werden. gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. b. Besichtigung von Lunge [...]; Durchtasten der Lunge[...]; Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom Verzehr ausgeschlossen wird; Lymphknoten: Es ist zu unterscheiden zwischen dem Schneiden zum Aufsuchen der Lymphknoten und der Incision im Sinne der Untersuchung einer Gewebepartie. Die Nll. tracheobronchales craniales befinden sich am Abgangswinkel des Bronchus trachealis. Dieser Bronchialast in den Spitzenlappen hinein ist innerhalb der eröffneten Trachea rechtsseitig an der Abzweigung in den Bronchus trachealis zu erkennen. Die Nll. bifurcationis medii befinden sich direkt unterhalb der Aufzweigung in die Hauptluftröhrenäste.Am hängenden Geschlinge befinden sich die Nll. bifurcationis dextri an der Trachea gelegen unterhalb der Nll. tracheobronchales craniales. Um sie aufzufinden, wird der Spitzenlappen mit einem Längsschnitt parallel zur Trachea von dieser getrennt.Die Nll. bifurcationis sinistri befinden sich linkerhand an der Trachea zwischen Trachea und Aorta.Die Nll. mediastinales craniales befinden sich eingelagert im Mediastinum kranial des Herzens (VOLLMERHAUS 1999). gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. b.[...] Durchtasten [...] der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) Das Herz muss zur Betrachtung vollständig eröffnet werden. Dazu wird zunächst der vorgeschriebene Schnitt schräg zum Sulcus interventricularis paraconalis ausgeführt. Zur besseren Übersicht können zusätzliche Schnitte hilfreich sein (FRIES 1992). Da das gesammelte Blut in der Regel nicht zur Verfügung steht, ist das im Herzen verbleibende Restblut zu untersuchen. gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. c. Besichtigung von Herzbeutel und Herz; Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand Das Zwerchfell befindet sich beim Schwein am Geschlinge, während es beim Rind am Tierkörper verbleibt. gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. d. Besichtigung des Zwerchfells Leber: Falls die Nll. hepatici nicht an der Leberpforte aufzufinden sind, befinden sie sich am Magen (bedingt durch die Schlachttechnik). gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. e. Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten Magen Darm Konvolut: Vorbereitung/Positionierung zur Untersuchung des Magen-Darm-Konvolutes: Magen (Cardia) in die rechte Hand, Zäkum in die linke Hand, hochheben, schütteln, ablegen; Magen liegt rechts, Zäkum liegt links, Colon descendens und Rektum liegen vom Betrachter weggewendet, das Jejunum dem Betrachter zugewendet. gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. f. Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums [...] FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.4.6: Der MagenDarm-Trakt und das Mesenterium sind zu besichtigen (Altes Recht). Am Magen können sich neben den Nll. gastrici auch die Nll. hepatici befinden. Die Nll. jejunales liegen im Gekröse des Jejunums. Die Jejunalplatte muss auch von der anderen Seite geprüft werden, da die Lymphknoten, die sich rückseitig befinden, nicht mit den oberen Lymphknoten deckungsgleich sind. Die Nll. ileocolici liegen in der Tiefe der Plica ileocaecalis (VOLLMERHAUS 1999). Die Nll. colici befinden sich in den Colonschlingen. Auf ihre Untersuchung wird verzichtet. Die Nll. mesenterici caudales befinden sich dorsal im Aufhängeapparat am Colon descendens (VOLLMERHAUS 1999). gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. f. Besichtigung [...] der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesentericicraniales et caudales); Durchtasten und erforderlichenfalls Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten Die Milz liegt beim Schwein im natürlichen Zusammenhang mit dem Magen-Darm-Konvolut zur Fleischuntersuchung vor. Beim Rind wird die Milz separat vorgelegt. gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. g. Besichtigung und erforderlichenfalls Durchtasten der Milz Harn und Geschlechtsapparat: Beim kastrierten männlichen Schwein fehlen die Hoden. Der Penis wird während des Schlachtvorgangs vor der Position der Fleischuntersuchung entfernt. gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. j. Besichtigung der Genitalien (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist) Die Nieren werden bereits vor der Fleischuntersuchung aus ihrer Fettkapsel gelöst. Nur so können sie adäquat besichtigt werden.gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. h. Besichtigung der Nieren; erforderlichenfalls Anschnitt der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales Tierkörper: Es ist ratsam, jedes Gewebe einzeln und den Tierkörper systematisch von oben nach unten zu betrachten. Das Bauchfell befindet sich am Flomen (Flomen = subperitoneales Fettgewebe + Bauchfell). Das Zahnalter ist mit dem Entwicklungszustand abzugleichen um ein Jungtier von einem Kümmerer zu unterschieden. gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. i. Besichtigung von Brust- und Bauchfell gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. l. Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Verdachtsfall Anschnitt der Nabelgegend und Öffnung der Gelenke (Altes Recht):FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.1.2: Die Muskulatur, das Binde- und Fettgewebe, die Knochen (insbesondere die gespaltene Wirbelsäule, die Gelenke und das Brustbein) und die Haut sind zu besichtigen. FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.4.9: Brust- und Bauchfell sind zu besichtigen. FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.4.12: Bei Jungtieren müssen Gelenke und Nabelgegend besichtigt und anschließend durchtastet werden. Gesäuge:Die Nll. inguinales superficiales/mammarii befinden sich auf der Höhe des letzten Zitzenpaares im Fettgewebe. gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. k. Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii); bei Sauen Anschnitt der Lymphknoten des Gesäuges; Kopf: Die Mandibularlymphknoten befinden sich rostral der Glandula mandibulares (VOLLMERHAUS 1999). Die Lymphknoten beim Schwein sind im Anschnitt derber und nicht so homogen gefeldert wie die Speicheldrüsen. gem. Anhang I der VO (EG) 854/2004 im Abschnitt IV, Kapitel IV, B. 1. a. Besichtigung von Kopf und Rachen; Anschnitt und Untersuchung der Unterkieferlymphknoten (Lnn. mandibulares); Besichtigung von Maul, Schlund und Zunge Die Tonsillen bilden den lymphatischen Rachenring im Tierkörper. Sie befinden sich teilweise am Geschlinge. Die Bezeichnung der zu untersuchenden Körperlymphknoten im Recht ist allgemein gefasst und bezieht sich auf alle Tiere, die der amtlichen Fleischuntersuchung unterliegen. Die tierartspezifische Bezeichnung der einzelnen Lymphknoten ist zu berücksichtigen. keine Angaben dazu in der VO (EG) 854/2004 Ohrgrund: Das Vorliegen von Abszessen kann Hinweis auf eine unlängst erfolgte Medikamentengabe sein (Wartezeit!).Das aktuelle Recht gibt keine genauen Hinweise zu diesem Punkt. Allerdings wird am Schlachthof i.d.R. der Ohrgrund nach Abzsessen abgetastet. Weiterführende Untersuchungen: Die Bezeichnung der zu untersuchenden Körperlymphknoten im Recht ist allgemein gefasst und bezieht sich auf alle Tiere, die der amtlichen Fleischuntersuchung unterliegen. Die tierartspezifische Bezeichnung der einzelnen Lymphknoten ist zu berücksichtigen. Weiterführende Untersuchungen werden gezielt und ausgewählt sowie ausschließlich im Verdachtsfall (dann zentrifugal vom Herd ausgehend) durchgeführt. Für alle der amtlichen Untersuchung unterliegenden Tierarten gilt: FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.7: Im Verdachtsfall sind die Halslymphknoten (Lnn. cervicales superficiales profundi und costocervicales), Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii und/oder primae costae), Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales/caudales), Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlymphknoten (Lnn. subiliaci), Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiadici), die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci mediales und laterales), Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales aortici) und die oberflächlichen Leistenlymphknoten (Lnn. inguinales superficiales), sofern sie nicht für die bakteriologische Untersuchung verwendet werden, mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. Schlundkopflymphknoten:Taschenschnitt: Das Kopfgelenk (Occipitale/Atlasflügel) wird durch Bewegen des Kopfes ermittelt. Ein Querschnitt ausgehend vom unteren Rand der Mandibula entlang des Mandibularastes auf und durch dieses Gelenk trennt den Kopf soweit vom Tierkörper, dass Muskulatur, Fett- und Bindegewebe eingesehen werden können (FRIES 1992). Die Lymphknoten befinden sich im Anschnitt medial (Nl. retropharyngeus medialis) und lateral (Nll. retropharyngei laterales) kurz unterhalb des Kopfgelenkes (VOLLMERHAUS 1999). FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.4.1: Der Ohrgrund und die Schlundkopflymphknoten (Nll. retropharyngei) sind nach Abszessen zu durchtasten und im Verdachtsfall anzuschneiden (Taschenschnitt). Buglymphknoten: Ein horizontaler Schnitt senkrecht zur Tierkörperachse, auf halber Stecke zwischen Buggelenk und Ohrgrund, ermöglicht das Auffinden des Nl. cervicalis superficialis dorsalis (Buglymphknoten). Er liegt je nach Ausmästungsgrad tief im Fettgewebe. Für alle der amtlichen Untersuchung unterliegenden Tierarten gilt: FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.7:Im Verdachtsfall sind die Halslymphknoten (Lnn. cervicales superficiales profundi und costocervicales) (...), sofern sie nicht für die bakteriologische Untersuchung verwendet werden, mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. Kniekehllymphknoten: Das Lc. popliteum befindet sich in der Kniekehle. Legt man eine gedachte Linie vom Fersenhöcker zur Außenseite der Schwanzwurzel, so lässt sich der Nl. popliteus superficialis im Unterhautfettgewebe der Kniekehle anschneiden. Für alle der amtlichen Untersuchung unterliegenden Tierarten gilt: FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.7: Im Verdachtsfall sind die (...) Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei) (...) mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. Kniefaltenlymphknoten: Die Nll. subiliaci sind von der Innenseite des Tierkörpers anzuschneiden. Sie liegen auf der Höhe des Wirbelsäulenknicks in der Tiefe des Bindegewebsspaltes zwischen dem M. rectus abdominis und dem M. transversus abdominis. Für alle der amtlichen Untersuchung unterliegenden Tierarten gilt: FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.7: Im Verdachtsfall sind die (...) Kniefaltenlymphknoten (Lnn. subiliaci) (...) mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. Darmbeinlymphknoten: Die Nll. iliofemorales, Nll. iliaci medd. und latt. liegen in einer Gruppe oberflächlich am Beckeneingang auf Höhe des Wirbelsäulenknickes. Sie sind kaum voneinander zu trennen. Die Nll. iliofemorales stellen den größten Anteil dieser Gruppe. Für alle der amtlichen Untersuchung unterliegenden Tierarten gilt: FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.7: Im Verdachtsfall sind (...) die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci mediales und laterales), (...) mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. Lende- /Brustlymphknoten: Die Nll. lumbales aortici und Nll. thoracici aortici liegen im Lenden- bzw. Brustbereich unmittelbar unterhalb der Wirbelsäule bzw. direkt oberhalb der Aorta. Sie können mit der Aorta entfernt worden sein. Für alle der amtlichen Untersuchung unterliegenden Tierarten gilt: FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.7: Im Verdachtsfall sind die (...) Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales aortici) (...) mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. Brustbein- /Achsellymphknoten: Die Nll. sternales crann. liegen im Fettgewebe des Mittelfellansatzes am Brusteingang direkt auf dem Sternum. Die Nll. axillares primae costae liegen im Gewebe kranial der Ansatzstelle der ersten Rippe. Für alle der amtlichen Untersuchung unterliegenden Tierarten gilt: FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.7: Im Verdachtsfall sind (...) Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii und/oder primae costae), Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales/caudales), (...) mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. Leistenlymphknoten: Die Nll. inguinales superficiales liegen im Fettgewebe der ventralen Bauchwand nahe der Medianen auf Höhe des letzten Zitzenkomplexes. Sie gehören mit den Nll. subiliaci zum Lc. inguinale superficiale. Für alle der amtlichen Untersuchung unterliegenden Tierarten gilt:FlHV, Anlage 1, Kapitel II, Punkt 5.7: Im Verdachtsfall sind die (...) oberflächlichen Leistenlymphknoten (Lnn. inguinales superficiales) (...) mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen. FlHV Ausfertigungsdatum: 30.10.1986 Vollzitat: "Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.2001 I 1366; zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 8.8.2007 I 1816