Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Prof. Dr. Klaus G. Schmidt GRUNDLAGEN DES BÜRGERLICHEN RECHTS Eine Einführung für den Verwaltungsergänzungslehrgang Januar / Februar 2014 Vorbemerkung Die vorliegende kleine Abhandlung kann naturgemäß keine erschöpfende Darstellung der angesprochenen Rechtsfragen geben und den Rechtsanwalt oder die Rechtsabteilung im Ernstfall nicht ersetzen. Sie soll deshalb vor allem Verständnis für rechtliche Zusammenhänge wecken und die wichtigsten Vorschriften darstellen und erläutern. Bei der Arbeit mit diesem Heft sollten die gesetzlichen Vorschriften, auf die vielfach verwiesen wird, unbedingt nachgelesen werden. Für eine weitere Beschäftigung mit dem Stoff seien folgende Bücher empfohlen: BGB Gesetzestext erschienen bei dtv Eugen Klunzinger Einführung in das Bürgerliche Recht Verlag Vahlen Im Internet finden sich Informationen zu Rechtsfragen unter anderem auf folgenden Seiten: Gesetze und andere juristische Inhalte: Rechtslexikon: www.dejure.org rechtslexikon.net Das Skript enthält über den Prüfungsstoff hinaus im Interesse der Vollständigkeit einige zusätzliche Informationen. Sie sind durch Kursivdruck und graue Unterlegung gekennzeichnet. Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht I N H A L T Seite Inhalt und Systematik des BGB ………………………………. 3 Rechts- und Geschäftsfähigkeit ………………………………. 4 Juristische Personen …………………………………………… 5 Willenserklärung und Vertrag …………………………………. 6 Formerfordernisse ………………………………………………. 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen …………………………… 9 Vertretung ………………………………………………………… 11 Verjährung ……………………………………………………….. 14 Der Verzug des Schuldners ……………………………………. 16 Die Vertragstypen im Überblick ………………………………... 17 Der Kauf ………………………………………………………….. 18 Der Werkvertrag ………………………………………………… 20 Ungerechtfertigte Bereicherung ………………………………… 21 Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen ……………. 21 Eigentum und Besitz ……………………………………………. 23 Anhang: Übungsaufgaben mit Lösungen ……………………… 24 2 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Zur Gesetzessystematik I) Welche Bücher hat das BGB? 1 §§ bis 2 §§ bis 3 §§ bis 4 §§ bis 5 §§ bis II) Kann ein ungeborenes Kind a) am Rechtsleben teilnehmen? b) erben? §§ ……………………………… BGB III) Was meint das BGB mit „Auslobung“? § ……. IV) Bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Lagerhalle der Schriftform gem. § 568 BGB? Die Untertitel zum Titel „Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag“ (§§ 535 - 597) Untertitel 1 §§ – Untertitel 2 §§ – Untertitel 3 §§ – Untertitel 4 §§ – Untertitel 5 §§ – Die Antwort also:…………………………. V) Für welchen Personenkreis gilt § 110 BGB? §§ ………... 3 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Rechts- und Geschäftsfähigkeit Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Rechtsfähigkeit), beginnt gem. § 1x) mit der Vollendung der Geburt. Somit kann z. B. ein Kleinkind Inhaber eines Vermögens und Träger von Unterhaltspflichten (§ 1601) sein. Erbe kann gemäß § 1923 allerdings auch werden, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war. Der Rechtsfähigkeit im Sinne des BGB entspricht die Parteifähigkeit im Sinne der Zivilprozessordnung, also die Fähigkeit, Kläger oder Beklagter eines Rechtsstreites zu sein. -------------------------------------------------Kinder bis zum 6. Lebensjahr einschließlich sind geschäftsunfähig; von ihnen abgegebene Willenserklärungen sind nichtig (§§ 104 Nr. 1, 105 I). Geschäftsunfähig sind gem. § 104 Nr. 2 auch Personen, die sich dauernd im Zustande der Geisteskrankheit befinden; ist die Geisteskrankheit nur vorübergehender Natur oder unterbrochen (lichte Momente), so tritt die Geschäftsunfähigkeit nicht ein. Nichtig ist gem. § 105 II auch eine Willenserklärung, die im Zustande vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (z.B. im Rausch) abgegeben wird. --------------------------------------------------Minderjährige von 7 bis 17 einschließlich sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt: Sie können Willenserklärungen wirksam nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeben - es sei denn, die Erklärung brächte ihnen lediglich rechtlichen Vorteil (§ 107). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings drei Ausnahmen: a) Gem. § 110 („Taschengeldparagraph“) ist ein Rechtsgeschäft wirksam, wenn der Minderjährige die ihm obliegende Leistung mit Mitteln (vollständig) bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. b) Gem. § 112 kann der Minderjährige von seinem gesetzlichen Vertreter mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt werden. Hierdurch wird er für alle Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, unbeschränkt geschäftsfähig (partielle volle Geschäftsfähigkeit). c) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, so ist dieser gem. § 113 - in der Auslegung durch die Gerichte - für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis anfallen. So kann der Minderjährige in diesem Falle zum Beispiel ein Gehaltskonto eröffnen und Barabhebungen vornehmen. x) §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des BGB. 4 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Der Geschäftsfähigkeit im Sinne des BGB entspricht die Prozessfähigkeit im Sinne der ZPO: Soweit eine Person in der Lage ist, sich durch Verträge zu verpflichten, kann sie auch Prozesshandlungen vornehmen und entgegennehmen. Über die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist damit nichts gesagt. Die Volljährigkeit und damit die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2). Die Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen kann beeinträchtigt sein durch dauerhafte Geisteskrankheit: § 104Nr. 2 Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer Betreuung: §§ 1896, 1903 Juristische Personen Neben den oben besprochenen natürlichen Personen gibt es auch juristische Personen, z. B. die GmbH, die Aktiengesellschaft und den eingetragenen Verein. Das Wesen dieser juristischen Personen besteht darin, dass sie (im Gegensatz z. B. zu einer Lottogemeinschaft) eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und deshalb selbständig Rechte erwerben, klagen und verklagt werden können. Diese rechtliche Selbständigkeit bedeutet für die Gläubiger, dass sie sich nicht an die einzelnen Mitglieder, sondern an die juristische Person selbst wenden müssen. Ein „Durchgriff“ auf einzelne Mitglieder bzw. Gesellschafter findet grundsätzlich nicht statt. Die juristischen Personen handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter („Organe“); dies sind beispielsweise bei einer AG oder einem Verein der Vorstand, bei einer GmbH der Geschäftsführer. Die juristische Person haftet für ihre Organe gem. § 31, für sonstige Hilfspersonen gem. §§ 278, 831. Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind ihrer Struktur nach keine juristischen Personen, werden aber für das Privatrechts - anders z. B. als für das Steuerrecht - den juristischen Personen gleichgestellt (§§ 124, 161 II HGB). 5 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Willenserklärung und Vertrag Rechtliche Willenserklärungen müssen nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen. So kann z. B. das Wort „hinaus“ eine Kündigung bedeuten. Auch eine wörtliche Erklärung ist nicht erforderlich. Im Betreten eines Busses z. B. ist die Annahme des auf den Abschluss eines Beförderungsvertrages gerichteten Angebots zu sehen (sog. schlüssiges oder „konkludentes“ Verhalten). Eine Willenserklärung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130). Das ist dann der Fall, wenn sie unter verkehrsüblichen Umständen so in dessen Machtbereich (z. B. den Briefkasten) gelangt, dass er davon Kenntnis nehmen kann. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist entscheidend, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung verstehen musste. Dabei ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133). Siehe ferner § 157, der auch auf einzelne Willenserklärungen angewendet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 119: Irrtum, § 123: Täuschung, Drohung) kann der Erklärende seine Erklärung durch Anfechtung rückwirkend wieder beseitigen (§ 142). Die Irrtümer, die nach § 119 zur Anfechtung berechtigen, sind: 1. „Inhaltsirrtum“ Der Erklärende verkennt die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung, hält z. B. ein „Schock“ (d. h. 60) für „50 Stück“. 2. “Erklärungsirrtum“ Der Erklärende erklärt etwas anderes als er eigentlich will, d. h. er verspricht, verschreibt, vergreift sich. 3. “Eigenschaftsirrtum“ Der Erklärende hat eine falsche Vorstellung von einer verkehrswesentlichen Eigenschaft einer Sache (Farbe, Größe, Echtheit u.s.w.) oder einer Person (z.B. Kreditwürdigkeit oder Ausbildung). Nicht zur Anfechtung berechtigt insbesondere ein Irrtum, der sich auf die Verwendbarkeit (sog. Motivirrtum) oder lediglich auf den Wert des Vertragsgegenstandes bezieht. Wer wegen Irrtums anficht, muss gemäß § 122 dem Vertragsgegner einen etwaigen Vertrauensschaden ersetzen. Die Frist für die Anfechtung ergibt sich aus § 121 bzw. § 124. 6 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Verträge kommen dadurch zustande, dass ein Teil einen Antrag macht und dieser von dem anderen angenommen wird, d. h. durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Solange sich also die Parteien - bewusst oder unbewusst - nicht über alle wichtigen Punkte geeinigt haben, besteht auch kein Vertrag (§§ 154, 155). Der Antragende ist in der Regel an seinen Antrag gebunden (§ 145). Die Bindung entfällt, wenn sie (z. B. durch die Klausel „freibleibend“) ausgeschlossen wurde, wenn der andere Teil nicht in der verkehrsüblichen Frist antwortet (§§ 146, 147 II) oder wenn eine vom Antragenden gesetzte Frist abgelaufen ist (§ 148). Anpreisungen, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten (z. B. Zeitungsanzeigen, Preisauszeichnungen in Schaufenstern, durch Posteinwurf verteilte Kataloge) sind keine Anträge im Sinne des Gesetzes, sondern bedeuten nur die Aufforderung an Interessenten, ihrerseits einen Antrag zu machen. Das bedeutet praktisch, dass keine Verpflichtung besteht, eine falsch ausgezeichnete Ware zu dem angegebenen Preis zu verkaufen. Ob dies auch auf Preisauszeichnungen in Warenhäusern zutrifft, ist umstritten. Auch wenn ein Angebot im Sinne des Gesetzes bejaht wird, bleibt freilich zu prüfen, ob es nicht wegen Erklärungsirrtums nach § 119 I angefochten werden kann. Bei einer Anfechtung ist allerdings die Verpflichtung zum Schadensersatz gem. § 122 zu bedenken. 7 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Formerfordernisse bei Rechtsgeschäften Soweit nicht das Gesetz oder eine vertragliche Vereinbarung (hierzu § 127) eine bestimmte Form ausdrücklich vorschreibt, können Rechtsgeschäfte formlos vorgenommen werden, d. h. zum Beispiel mündlich, telefonisch oder durch schlüssiges Verhalten. Deshalb können unter anderem Arbeitsverträge, Mietverträge und Kaufverträge über bewegliche Sachen grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden. Schreibt das Gesetz Schriftform vor, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet werden; das ist bei einem Fax nicht der Fall. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien grundsätzlich auf derselben Urkunde erfolgen. Werden allerdings mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126). Schriftform ist z. B. vorgeschrieben in § 766 für die Bürgschaftserklärung. Gem. § 126 III kann die Schriftform grundsätzlich durch die elektronische Form (§ 126a) ersetzt werden. Dafür ist eine qualifizierten elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich. Wo gesetzlich (z. B. in § 355) Textform vorgeschrieben ist, muss gem. § 126b die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Dafür genügt eine Fax oder eine Email. Unter öffentlicher Beglaubigung versteht § 129, dass die Unterschrift unter einer schriftlichen Erklärung von einem Notar beglaubigt wird. Der Beglaubigung bedarf z. B. die Anmeldung zum Vereinsregister gem. § 77. Notarielle Beurkundung bedeutet, dass die gesamte Erklärung von einem Notar aufgenommen wird. Hierbei genügt es im Normalfall, dass zunächst der Antrag und dann die Annahme beurkundet wird (§ 128). Notarielle Beurkundung schreibt z. B. § 311b für den Grundstückskaufvertrag vor. Abweichend von den oben dargestellten Erfordernissen schreiben manche Vorschriften die Einhaltung besonderer Formen vor. So muss z. B. gem. § 2247 das privatschriftliche Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und die Auflassung im Rahmen einer Grundstücksübereignung gem. § 925 bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (in der Regel der Notar) erklärt werden. Wird bei einem Rechtsgeschäft die vorgeschriebene Form nicht beachtet, so ist es gemäß § 125 nichtig; schon erhaltene Leistungen sind als „ungerechtfertigte Bereicherung“ nach § 812 zurückzugeben. Zu beachten ist jedoch, dass in einigen Fällen ein Formmangel geheilt werden kann (z. B. § 766 S. 2). 8 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Das Auto in der Grube A bringt sein Auto in die Werkstatt des W und bespricht in der Halle mit dem Meister M die erforderliche Reparatur. Im Zuge der Arbeiten - es ist eine ältere Werkstatt - soll dann der Geselle G den Wagen über die Grube fahren. Dabei ist G aber durch die Sportnachrichten im Radio abgelenkt und fährt deshalb den Wagen nicht über die Grube sondern hinein. Kann A von W Ersatz der dabei entstandenen Schäden verlangen? Ja gem. §§ 280, 276, 278. W ist Schuldner, weil A ihn beim Vertragsschluss gem. § 164 vertreten hat. In welcher Form ist Schadensersatz zu leisten? §§ 249 ff Dem Anspruch des A hält der W entgegen, dass im Raum für die Auftragsannahme unübersehbar ein Schild mit folgender Aufschrift hängt: Für Schäden an Kundenfahrzeugen übernehmen wir keine Haftung . Was bedeutet das für die Ansprüche des A? Es handelt sich gem. § 305 I begrifflich um eine allgemeine Geschäftsbedingung; sie ist aber gem. § 305 II mangels Hinweises und Aushangs am Ort des Vertragsschlusses nicht Vertragsbestandteil geworden. Es bleibt also bei dem festgestellten Anspruch auf Schadensersatz. Abwandlung: Das Schild hängt deutlich sichtbar in der Halle. Wie ist die Rechtslage jetzt? Damit sind die Formalien der Einbeziehung gem. § 305 II erfüllt, aber die Wirksamkeit scheitert nun an der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 - 309, hier an § 309 Nr. 7b. Es bleibt also bei dem festgestellten Anspruch auf Schadensersatz. 9 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) AGB sind Vertragsbestimmungen, die ein Unternehmer bei allen Vertragsabschlüssen einheitlich dem Vertragspartner vorlegt, § 305 I. Sie werden nur dann wirksam, wenn sich der Vertragspartner b e i m V e r t r a g s s c h l u s s mit ihnen einverstanden erklärt, § 305 II. Unwirksam sind deshalb grundsätzlich AGB, die erst nach Abschluss des Vertrages (z. B. mit der Rechnung) übersandt werden. Bei schriftlichem Vertragsschluss werden AGB nur dann wirksam, wenn auf der Vorderseite des Formulars deutlich auf sie hingewiesen wird. Bei mündlichem Vertragsschluss reicht es aus, wenn die AGB am Ort des Vertragsschlusses deutlich sichtbar ausgehängt sind. In jedem Falle muss dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zunehmen; deshalb müssen die AGB gut lesbar und für den Vertragspartner verständlich sein. (§ 305 II). AGB dürfen gem. § 305c keine „überraschenden Klauseln“ enthalten. Das sind Bestimmungen, mit denen der Vertragspartner bei der Art des abgeschlossenen Geschäfts nicht rechnen konnte. (Beispiel: Ausdehnung der für einen Kredit übernommenen Bürgschaft auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kreditgebers). Unwirksam sind Bestimmungen in AGB auch dann, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. So darf ein Unternehmer in seinen AGB zum Beispiel nicht die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließen (§§ 307 - 309). Werden neben den AGB noch gesonderte Vereinbarungen getroffen, so gehen diese im Falle eines Widerspruchs den AGB vor, § 305b. Dabei ist wichtig, dass nach § 310 insbesondere die 305 II und III, 308 und 309 keine Anwendung auf AGB finden, die g e g e n ü b e r einem Unternehmer (§ 14) oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden. Das bedeutet nach einem neuen Urteil des BGH, hinsichtlich § 305 II allerdings nicht, dass die AGB „von alleine“ Vertragsinhalt werden, sondern erfordert auch in diesen Fällen eine „Einbeziehungsvereinbarung“. Der Ausschluss der §§ 308 und 309 bedeutet, dass eine Klausel nicht schon deshalb nichtig ist, weil sie in diesen Vorschriften aufgeführt ist, wohl aber und nur dann, wenn sie sich unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 erweist. 10 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Das Notebook Vertretung und Verjährung Daten Kaufmann K hat seinen Angestellten A bevollmächtigt, Büromaterial zu kaufen, und zwar bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 300,00 Euro. Im November kauft A ein Notebook für 400,00 Euro im Namen des K beim Händler H. Er nimmt das Gerät gleich mit und lässt die Rechnung an K schicken. Im Dezember schickt H dem K die Rechnung über 400,00 Euro und verlangt Zahlung. K zögert jedoch mit der Zahlung, weil er meint, A habe seine Vollmacht überschritten. Noch im Dezember allerdings geht ein anderes Notebook kaputt, und K erklärt sich deswegen mit dem von A getätigten Kauf einverstanden. Nachdem die Angelegenheit wegen eines Personalwechsels zunächst in Vergessenheit geraten war, verlangt H jetzt Zahlung der 400,00 Euro von K. 1) Ist das Zahlungsverlangen des H berechtigt? 2) Rechtslage, wenn K im Februar eine Abschlagszahlung geleistet hätte? 3) Rechtslage, wenn K seine Zustimmung verweigert und die Abschlagszahlung nicht geleistet hätte? 4) Rechtslage, wenn A das Notebook nach seiner Entlassung trotzdem noch im Namen des K gekauft hätte? 11 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Vertretung Aufgrund einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht können Willenserklärungen auch von einem Vertreter abgegeben werden (§§ 164 ff.). Sie wirken dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die Erteilung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht („Vollmacht“) kann durch Erklärung gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Dritten erfolgen und ist grundsätzlich jederzeit frei widerruflich (§§167, 168). Ist die Vollmacht dem Dritten gegenüber erklärt worden, so bleibt sie diesem gegenüber solange in Kraft, bis ihm das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist (§ 170); zu einem ähnlichen Fall siehe § 171. Unabhängig von einer wirklich erfolgten Bevollmächtigung gilt gem. § 56 HGB jemand, der in einem Laden angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen. Die Vollmacht erlischt gem. § 168 grundsätzlich zusammen mit dem Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen sie erteilt wurde. Das kann z. B. ein Arbeitsvertrag (§ 611) oder ein Auftrag (§ 662) sein. Erlischt also das Arbeits- oder das Auftragsverhältnis, so erlischt auch die Vollmacht. Der Tod des Arbeit- oder Auftraggebers lässt das Rechtsverhältnis und damit die Vollmacht grundsätzlich nicht erlöschen (§ 672; für das Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich geregelt, aber allgemein anerkannt). Die Erben haben allerdings das unabdingbare Recht, das Rechtsverhältnis und/oder die Vollmacht zu beenden. Der Tod des Arbeit- oder Auftragnehmers dagegen lässt das Rechtsverhältnis und die Vollmacht in der Regel erlöschen (§§ 613, 673, 168). Untersagt ist dem Vertreter gem. § 181 grundsätzlich das sog. Insichgeschäft (auch „Selbstkontrahieren“): Er kann nicht im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten Verträge schließen. Das gilt nicht, wenn ihm das Insichgeschäft gestattet ist1 das fragliche Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer (ohnehin schon bestehenden) Verbindlichkeit besteht.2 Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ohne wirklich bevollmächtigt zu sein, ist gem. § 179 dem Vertragspartner nach dessen Wahl zur Erfüllung des Vertrages oder zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt nicht, wenn der angeblich Vertretene den Vertrag genehmigt und somit selbst Vertragspartner wird (vgl. § 177). Siehe auch § 179 II und III. 1 So gestattet häufig die Gesellschafterversammlung der GmbH dem Geschäftsführer das Selbstkontrahieren. 2 Beispiel: Der Prokurist überweist das ihm zustehende Gehalt auf sein Konto. 12 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Ein Sonderfall der Vertretung ist die Prokura (§§ 48 ff. HGB), die grundsätzlich nur vom Inhaber eines Handelsgeschäftes und nur ausdrücklich erteilt werden kann. Sie ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes (überhaupt) mit sich bringt. Nur zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken braucht der Prokurist eine besondere Ermächtigung. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Prokuristen ist Dritten gegenüber ohne Bedeutung. Die Erteilung der Prokura ist zum Handelsregister anzumelden, ebenso das Erlöschen. Sie ist jederzeit frei widerruflich. Mit der Prokura verwandt aber nicht so weitgehend ist die Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB), die zu allen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes mit sich bringt, außer der Veräußerung und Belastung von Grundstücken, der Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, der Aufnahme von Darlehen und der Prozessführung. Vom Vertreter, der für seine Erklärung einen gewissen Spielraum z. B. hinsichtlich Preis, Vertragspartner u.s.w. hat, zu unterscheiden ist der Bote: er überbringt lediglich die fertig formulierte Erklärung des Auftraggebers und braucht dazu nicht einmal beschränkt geschäftsfähig zu sein. Merksatz: Ist das Kind auch noch so klein, kann es doch schon Bote sein. Vom Vertreter zu unterscheiden ist auch der sog. Treuhänder: Ihm wird ein Recht (z. B. Eigentum, Forderung) mit voller Wirksamkeit nach außen übertragen. Im Innenverhältnis zum sog. Treugeber ist er jedoch bestimmten Beschränkungen unterworfen. Unter einem Strohmann versteht man eine vom wirklichen Geschäftsherrn vorgeschobene Person, die nach außen im eigenen Namen, tatsächlich jedoch in dessen Interesse - insbesondere bei Vertragsabschlüssen und Gründung von Handelsgesellschaften - tätig wird. Vom Vertreter, der im fremden Namen handelt, ist auch der Kommissionär zu unterscheiden: Er handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung (vgl. §§ 383 ff. HGB). 13 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Verjährung Ansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung (§§ 194 ff.). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 drei Jahre. In einigen Fällen greifen besondere Fristen ein. Hier eine vereinfachte Zusammenstellung der wichtigsten Fristen: Anspruch Frist § Fristbeginn § Jahre Regelmäßig, z. B. 1. vertragliche Erfüllungsansprüche 2. ungerechtfertigte Bereicherung (§812) 3. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280) oder unerlaubter Handlung (§ 823) 4. allgemeine werkvertragliche Gewährleistungsansprüche 5. kauf- und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels Allgemeine kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz - bei einem Bauwerk - bei Rechtsmängeln an Grundstücken werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bei Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache oder Planungsleistungen werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bei Bauwerken oder entsprechenden Planungsleistungen 3 195 634a Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt * 199 438 634a 2 438 5 30 Ablieferung der Sache / Übergabe des Grundstücks 2 438 634a 634a Abnahme 5 Die durch Gewährleistung begründeten Rechte auf Rücktritt oder Minderung sind „Gestaltungsrechte“ (einseitig durch Erklärung geltend zu machen) und unterliegen deshalb nicht der Verjährung, vgl. § 194 („Anspruch“). §§ 218, 438 Abs.5, 634a Abs.5 Grundstücksrechte Herausgabe aus Eigentum Familien- und erbrechtliche Rechtskräftig festgestellte 10 30 30 30 196 197 197 197 Entstehung de Anspruchs Entstehung de Anspruchs Entstehung de Anspruchs Rechtkraft 200 200 200 201 * Erlangt der Gläubiger die Kenntnis nicht oder entsteht der Anspruch nicht, so verjähren gem. § 199 Abs. 2 bis 4 1. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Körpers oder der Freiheit in 30 Jahren von dem schadenstiftenden Ereignis an 2. Sonstige Schadensersatzansprüche mangels Kenntnis in 10 Jahren, mangels Kenntnis und Entstehung in 30 Jahren von dem schadenstiftenden Ereignis an 3. andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche mangels Kenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. 14 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht In bestimmten Fällen ist die Verjährung gehemmt; das bedeutet, dass sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Hemmung verlängert (§ 209). Beispielhaft seien folgende Fälle genannt: 1. § 203: Während der Dauer von Verhandlungen 2. § 204: Durch Rechtsverfolgung, insbesondere Erhebung der Klage und Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren Eine bloße Mahnung des Gläubigers hemmt die Verjährung nicht. 3. § 205: Während der Dauer eines vereinbarten Leistungsverweigerungsrechts 4. Weitere Hemmungsfälle in §§ 206 bis 208 Ein Neubeginn der Verjährung (früher „Unterbrechung“) tritt gem. § 212 ein 1. durch ein Anerkenntnis des Schuldners 2. durch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung. Im Prozess beachtet das Gericht die Verjährung nicht von Amts wegen, sondern nur dann, wenn der Schuldner sich auf sie beruft. Das folgt daraus, dass § 214 I den verjährten Anspruch nicht erlöschen lässt, sondern dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht gibt. Was der Schuldner trotz der Verjährung geleistet hat, kann er nicht zurückfordern (§ 214 II). Vorschriften über die Berechnung von Fristen enthalten die §§ 186 ff. Die wichtigste Regel ist hier, dass der Tag, auf den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (§ 187 I); anders gem. Abs. 2 bei der Berechnung des Lebensalters. Ausnahmsweise kann der Berechtigte ein Recht auch durch Verwirkung verlieren. Das ist dann der Fall, wenn er dieses Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht hat, und wenn besondere Umstände hinzukommen, die es als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, das Recht jetzt noch geltend zu machen. Einen anschaulichen gesetzlich geregelten Fall der Verwirkung enthält § 626 II. 15 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Der Verzug des Schuldners Leistet der Schuldner nicht rechtzeitig, so kommt er gem. § 286 insbesondere unter folgenden Voraussetzungen in Verzug: 1. Eintritt der Fälligkeit (§ 271) und 2. - Mahnung durch den Gläubiger oder - Erhebung der Klage bzw. Zustellung eines Mahnbescheides oder - Ablauf eines kalendermäßig vereinbarten Leistungszeitpunktes oder - Leistungsverweigerung durch den Schuldner Für Forderungen auf Entgelt trifft Abs. 3 eine Sonderregelung: Danach kommt der Schuldner spätestens (also auch ohne Mahnung) in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; Verbraucher (§ 13) müssen darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Verzug tritt nicht ein, wenn der Schuldner das Unterbleiben der Leistung nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit, neuerdings auch die Nichterfüllung einer Garantie- oder Beschaffungszusage. Zu vertreten hat der Schuldner gem. § 278 auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Gerät der Schuldner in Verzug, so hat der Gläubiger im Wesentlichen folgende Rechte: 1. Er kann, wenn die Leistung noch erfolgt, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 verlangen 2. Er kann eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 280, 281). 3. Auf eine Geldschuld kann der Gläubiger nach § 288 I – als pauschalierten Schadensersatz - Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 verlangen - gleichgültig, ob ihm ein Zinsschaden wirklich entstanden ist. Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers (§ 13) beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 % über dem Basiszinssatz. Unter Kaufleuten gilt gem. § 352 HGB nun für die Verzugszinsen derselbe Zinssatz. Kann der Gläubiger einen höheren Zinsschaden nachweisen, so bekommt er diesen gem. §§ 288 II, 280 Abs. 4 in voller Höhe erstattet. Eine in Geld festgesetzte werkvertragliche Vergütung hat der Besteller von der Abnahme an unabhängig vom Verzug mit 4 % (unter Kaufleuten 5%) zu verzinsen (§§ 641 Abs. 4, 246 BGB, 352 HGB). Die entsprechende Verzinsungspflicht für den Käufer (früher § 452) ist entfallen. 16 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Die wichtigsten Vertragstypen des BGB Arbeitsvertrag Auftrag §§ 611 ff. Sondergesetze Richterrecht §§ 662 ff. Bürgschaft §§ 765 ff. § 350 HGB Darlehen (Geld) §§ 488 ff Darlehen (Sachen) §§ 607 ff Dienstvertrag §§ 611 ff. Geschäftsbesorgung; § 675 Überweisungs-, Zahlungs-, Girovertrag Geschäftsführung §§ 677 ff. ohne Auftrag Inhaberschuldverschreibung Kaufvertrag Leihvertrag Maklervertrag §§ 793 ff. §§ 433 ff. §§ 373 ff. HGB §§ 598 ff. Mietvertrag Pachtvertrag §§ 652 ff. §§ 93 ff. HGB §§ 535 ff. §§ 581 ff. Reisevertrag §§ 651 a ff. Schenkung §§ 516 ff. Schuldanerkenntnis § 781 § 350 HGB Schuldversprechen Verwahrung § 780 § 350 HGB §§ 688 ff. Werkvertrag §§ 631 ff. Dienstvertrag mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt und i.d.R. in dessen Betrieb eingegliedert ist Unentgeltliche Besorgung eines Geschäfts für einen anderen Vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen Übereignung von Geld gegen die Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Zinses und zur Rückerstattung Übereignung von vertretbaren Sachen (§91) gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung gleicher Art Entgeltliche Leistung von Diensten Selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art im Interesse eines anderen, insbesondere die selbständige Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Besorgung eines Geschäfts für einen anderen, ohne dass ein Auftrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis besteht Urkunde, durch die der Aussteller dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht Veräußerung von Sachen oder Rechten gegen Geld Unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch Entgeltliche Vermittlung von Verträgen Entgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch Entgeltliche Überlassung von Sachen oder Rechten zum Gebrauch und zum Genuss der Früchte Entgeltliche Verpflichtung des Veranstalters, eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen Unentgeltliche vertragliche Zuwendung von Sachen oder Rechten Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses unter Ausschaltung aller Einwendungen aus dem Grundgeschäft anerkannt wird Vertragliches Leistungsversprechen, durch das eine Verpflichtung selbständig begründet werden soll Aufbewahrung beweglicher Sachen (entgeltlich oder unentgeltlich) Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gegen Entgelt 17 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Der Kauf Elementar für das Verständnis des Kaufrechts ist das Abstraktionsprinzip: Der Kaufvertrag (433) verpflichtet den Verkäufer lediglich zu Übergabe (d. h. Besitzübertragung) und Übereignung der Sache. Diese Verpflichtung wird erfüllt durch ein weiteres und selbständiges Rechtsgeschäft, nämlich die Übereignung der Sache1 gem. § 929. Das heißt auch, dass die Wirksamkeit des einen Rechtsgeschäfts von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des anderen unabhängig ist. Für die Zahlung des Kaufpreises gilt umgekehrt das gleiche. § 433 BGB bestimmt folgende Grundpflichten: Übergabe der mangelfreien Sache und Verschaffung des Eigentums durch den Verkäufer sowie Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Sache durch den Käufer. Liefert der Verkäufer nicht, so hat der Käufer im wesentlichen folgende Rechte: Er kann (wie bei allen gegenseitigen Verträgen) die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zurückhalten, falls keine Vorleistungspflicht vereinbart ist (§ 320). Er kann, wenn der Schuldner gem. § 286 in Verzug ist, insbesondere - gem. § 280 Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen, - eine Nachfrist setzen und nach deren Ablauf zurücktreten (§ 323) oder Die beiden Rechte schließen sich nicht gegenseitig aus (§ 325). Im Falle der Unmöglichkeit gelten die §§ 275, 326: Der Verkäufer wird frei und verliert den Anspruch auf die Gegenleistung. Ist die Leistung noch möglich ist, so kann der Käufer sie natürlich auch einklagen. Ist die Sache mangelhaft, so erfüllt der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs.1 S.2 nicht; der Käufer kann dann gem. § 437 und den dort genannten Vorschriften 1. als Nacherfüllung grundsätzlich Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, 2. nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, 3. Schadensersatz wegen verlangen. Die Rechte zu 1. und 3. unterliegen als Ansprüche2 der Verjährung; die Frist beträgt bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre von der Ablieferung an. Einzelheiten in § 438. Die Rechte zu 2. unterliegen als Gestaltungsrechte3 nicht der Verjährung. Sie können gem. § 438 Abs. 4 und 5, § 218 nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. 1 Zur Definition des Begriffs s. § 90. Für den Kauf eines Rechts gelten gem. § 453 die Vorschriften über den Sachkauf entsprechend. 2 Definition in § 194. 3 Das Recht, durch „Erklärung“, d.h. einseitig die Rechtslage umzugestalten. 18 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Für den Verbrauchsgüterkauf1, bei dem ein Verbraucher (§ 13) eine bewegliche Sache von einem Unternehmer (§ 14) kauft, treffen §§ 474 bis 479 einige Sonderregeln. So können unter anderem gem. § 475 die Gewährleistungsrechte (außer dem Anspruch auf Schadensersatz) nicht im Vorhinein abbedungen werden. Außerdem wird im Falle eines Mangels in den ersten sechs Monaten nach der Ablieferung grundsätzlich vermutet, dass die Sache schon fehlerhaft übergeben worden ist. Unberührt davon bleiben die Vorschriften der §§ 307 bis 309 für allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenn der Kauf ein Haustürgeschäft oder ein Fernabsatzgeschäft ist, steht dem Verbraucher gem. §§ 312, 312b, 313d ein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Maßgabe des § 355 zu, wobei die Frist erst und nur zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher formgerecht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Für Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sehen §§ 501 bis 504 Sonderregeln, insbesondere Formerfordernisse und ein Widerrufsrecht. vor Bei Teilzahlungsgeschäften oder Lieferung auf Rechnung wird häufig ein Eigentumsvorbehalt erklärt (§§ 449, 158 I). Das bedeutet, dass die Ware schon übergeben, der Übergang des Eigentums aber von der Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht wird. Auf diese Weise ist der Verkäufer gesichert; andererseits hat der Käufer schon eine weitgehend gefestigte Position („Eigentumsanwartschaft“), da es nur noch in seiner Hand liegt, durch Zahlung des Kaufpreises den Bedingungseintritt gem. § 158 I und damit den Eigentumsübergang herbeizuführen. Dabei setzt die Rückforderung der Ware voraus, dass der Verkäufer zurückgetreten ist. 1 Misslungene Formulierung, s. Text 19 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Der Werkvertrag Ein Werkvertrag im Sinne des § 631 liegt vor, wenn der Unternehmer nicht nur zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet werden soll (wie z. B. bei einem Arbeitsvertrag gem. § 611) sondern zur Herstellung eines Werkes, d. h. zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (z. B. Anfertigung eines Anzuges, Durchführung einer Reparatur). Ist das versprochene Werk mangelhaft oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, so hat der Besteller nach den §§ 633 ff. folgende Gewährleistungsrechte: Primär ist der Anspruch auf Nacherfüllung. Nach erfolglosem Ablauf einer Frist für die Nacherfüllung kann er den Mangel selbst beseitigen (lassen) und die Kosten in Rechnung stellen. Nach erfolglosem Ablauf einer Frist für die Nacherfüllung kann er wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung zurücktreten, wobei die Fristsetzung in bestimmten Fällen entbehrlich ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284 kann er Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Zur Verjährung dieser Ansprüche siehe die Übersicht auf S. 15. Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt beschädigt oder zerstört, so muss der Unternehmer es auf seine Kosten ausbessern; wenn das nicht möglich ist, hat er keinen Anspruch auf Vergütung (§ 644 I Satz 1). Hat der Besteller dem Unternehmer für die Ausführung des Werkes Material geliefert, so trägt er das Risiko, dass dies durch höhere Gewalt beschädigt oder zerstört wird (§ 644 I Satz 3). Zur Sicherung des erst mit der Abnahme (§ 640) entstehenden Vergütungsanspruchs (§ 641) hat der Unternehmer ein Pfandrecht1 an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Bestellers. Da dieses Pfandrecht auch zum Besitz berechtigt, darf der Unternehmer die Herausgabe der Sache (z. B. des reparierten Kfz) bis zur Zahlung der Vergütung verweigern (§§ 647, 986). Der Versuch einer gewaltsamen Wegnahme wäre deshalb rechtswidrig. Ist der Vertrag auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gerichtet, so findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung (§ 651). 1 Der eigentliche Sinn des Pfandrechts liegt darin dass der Pfandgegenstand versteigert und der Gläubiger aus dem Erlös befriedigt wird (vgl. §§ 1257, 1228, 1235). 20 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung Wenn sich ein Vertrag – z. B. wegen Anfechtung (§ 142) oder Sittenwidrigkeit (§ 138) - als nichtig erweist, kann es sein, dass die Parteien in Unkenntnis der Nichtigkeit Leistungen erbracht haben. Dann fehlt für diese Leistungen der Rechtsgrund, und die erhaltenen Leistungen sind wegen „ungerechtfertigter Bereicherung“ gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 herauszugeben. Da es sich hier nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt. Kommt es auf ein Verschulden nicht an. Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen Unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten ein Schuldverhältnis besteht, lassen die §§ 823 ff. in bestimmten Fällen sog. „unerlaubter Handlungen“ Schadensersatzansprüche entstehen. A) Die Tatbestände § 823 I setzt voraus, dass der Täter ein bestimmtes Rechtsgut des Opfers (insbesondere Gesundheit und Eigentum) oder ein „sonstiges Recht“ (z. B. Persönlichkeitsrecht, Recht am Gewerbebetrieb, Besitz) rechtswidrig und schuldhaft verletzt. § 823 II knüpft die Schadensersatzpflicht an den Verstoß gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz, z. B. eine Strafvorschrift oder eine Bestimmung aus dem Straßenverkehrsrecht. Nach § 824 haftet auf Schadensersatz auch, wer wahrheitswidrig eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Erwerbsnachteile herbeizuführen - und zwar selbst dann, wenn er die Unwahrheit nicht kennt aber kennen muss. § 826 lässt denjenigen auf Schadensersatz haften, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. B) Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung Die oben genannten Handlungen sind, weil dabei in fremde Rechte eingegriffen wird, in der Regel rechtswidrig. Sie können allerdings ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund erlaubt sein und verpflichten dann nicht zum Schadensersatz. In welchem Gesetz ein solcher Rechtfertigungsgrund geregelt ist, spielt dabei keine Rolle: Die Entscheidung über „erlaubt“ oder „verboten“ muss jeweils für die gesamte Rechtsordnung einheitlich gelten. 21 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe im BGB § 227 Notwehr / Nothilfe ...ist die Befugnis, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (Inhaltsgleiche Regelungen in §§ 32 StGB und 15 OWiG). Notwehrfähig ist dabei grundsätzlich jedes Rechtsgut, also insbesondere auch das Eigentum. § 228 Defensivnotstand Wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht, darf der Gefährdete unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die Sache beschädigen oder zerstören. Hierher gehört auch der „Angriff“ durch ein Tier. § 229 Selbsthilfe Zur Sicherung eines andernfalls gefährdeten Anspruchs (z.B. auf Herausgabe einer gestohlenen Sache) darf der Inhaber des Anspruchs oder sein Bevollmächtigter, wenn polizeiliche oder gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist, eine Sache wegnehmen, zerstören oder beschädigen einen der Flucht verdächtigen Verpflichteten festnehmen oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist (z.B. eine Zwangsvollstreckung), notfalls gewaltsam beseitigen. Zu den Grenzen der Selbsthilfe bitte unbedingt § 230 lesen, dessen Absatz 1 einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält. § 859 I Besitzwehr Der Besitzer, d.h. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 854), darf sich gegen eine Störung seines Besitzes, also insbesondere gegen die Wegnahme der Sache mit Gewalt wehren. Weil es hier auf den Besitz ankommt, steht diese Befugnis auch dem Mieter, Entleiher oder Verwahrer zu. § 904 Aggressivnotstand Um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden darf der Gefährdete auch auf eine selbst nicht gefahrbringende - also „friedliche“ - Sache einwirken, wenn der dabei angerichtete Schaden hinter dem drohenden Schaden deutlich zurückbleibt. C) Verschulden Das für einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung erforderliche Verschulden kann im Einzelfall durch Schuldunfähigkeit ausgeschlossen sein; siehe hierzu §§ 827, 828! Für bestimmte Situationen ordnet das Gesetz eine verschuldensunabhängige sog. Gefährdungshaftung an. Der praktisch wichtigste Fall ist hier die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Eine Gefährdungshaftung bestimmen z. B. auch die §§ 833 BGB (Tierhalter), 25 f. Atomgesetz, 1 Haftpflichtgesetz (Betreiben von Schienenfahrzeugen). 22 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Art und Umfang des Schadensersatzes Die §§ 249 ff. enthalten Vorschriften über Art und Umfang von Schadensersatzleistungen und gelten für Ersatzansprüche jeder Art, gleich, ob sie auf Vertrag oder Delikt beruhen. Der Schadensersatz soll nach § 249 grundsätzlich in der Weise erfolgen, dass der Verpflichtete den Zustand herstellt, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, indem er z. B. die beschädigte Sache repariert. In bestimmten Fällen, die in der Praxis allerdings die Regel sind, kann der Schadensersatz auch in Geld geleistet bzw. verlangt werden. Geldersatz wird nach § 251 auch geschuldet, wenn Herstellung nicht möglich (ein gebrauchtes Auto ist zerstört) oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, weil z. B. trotz Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleibt. Trifft den Geschädigten hinsichtlich der Entstehung oder der Höhe des Schadens ein Mitverschulden, so muss er sich dies gem. § 254 anspruchsmindernd anrechnen lassen. Einen Geld - Anspruch auf Ersatz des sog. Nichtvermögensschadens kennt das BGB gem. §§ 253, 847 nur im Falle der Körperverletzung, der Freiheitsentziehung und bestimmter Sittlichkeitsdelikte. Nach ständiger Rechtsprechung kann entgegen § 253 ein „Schmerzensgeld“ allerdings auch im Falle einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts verlangt werden. Eigentum und Besitz Der Eigentümer kann mit seinen „Sachen“ (§ 90: körperliche Gegenstände) grundsätzlich nach Belieben verfahren und anderen jede Einwirkung verbieten (§ 903). Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. So muss z. B. der Eigentümer gem. §§ 228, 904 im Falle des „Notstandes“ solche Einwirkungen auf seine Sachen dulden, die zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind. Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache sind nach § 929 grundsätzlich Einigung und Übergabe erforderlich. Auch von einem Nichtberechtigten kann man Eigentum erwerben, wenn man gutgläubig an dessen Eigentum geglaubt hat und die Sache dem Eigentümer nicht gestohlen worden oder sonst abhanden gekommen ist (§§ 932 ff.). Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist neben der grundsätzlich vor einem Notar zu erklärenden Einigung (sog. Auflassung) die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§§ 873, 925). Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz als Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (§ 854). So ist z. B. im Falle einer Vermietung der Mieter Besitzer der Mietsache, der Vermieter bleibt Eigentümer und ist „mittelbarer Besitzer“ im Sinne des § 868. Auch der Besitz ist rechtlich geschützt; unter anderem darf sich der Besitzer gegen rechtswidrige Störungen seines Besitzes wie etwa die Wegnahme der Sache mit Gewalt wehren, Im Streitfalle wird gem. § 1006 bis zum Beweis des Gegenteils zugunsten des Besitzers vermutet, dass er auch der Eigentümer ist. 23 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Anhang 24 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Kleine Wiederholung: Geschäftsfähigkeit und Vertrag Die Anzahl der richtigen Antworten ist nicht festgelegt. 1. Schüler S feiert heute seinen 14. Geburtstag. S ist parteifähig. ZPO S ist beschränkt geschäftsfähig. §§ 106,107ff S ist strafmündig. § 19 StGB § 187 II 2. Der A hat morgen seinen 7. Geburtstag. Weil der Onkel verhindert ist, schenkt er dem A heute schon einen 20.- Euro - Schein. Die Schenkung ist wirksam. Die Schenkung ist nichtig. §§ 516, 104, 105 Die Wirksamkeit der Schenkung hängt von der Zustimmung der Eltern ab. 3. Der 50jährige A hatte einen schweren Unfall und ist seither an den Rollstuhl gefesselt. Das Betreuungsgericht bestellt seine Frau F zur Betreuerin. Damit wird F zur gesetzlichen Vertreterin des A. §§ 1896 I, 1902 Damit wird A beschränkt geschäftsfähig. Damit wird A geschäftsunfähig. 4. A ist erwiesenermaßen geisteskrank und vermag nicht mehr, seinen Willen frei zu bestimmen. Damit ist A beschränkt geschäftsfähig. Damit kann A vom Vormundschaftsgericht entmündigt werden. § 104 Nr.2 Die Geisteskrankheit des A hat keinen Einfluss auf seine Geschäftsfähigkeit. 5. Ein Einwilligungsvorbehalt wird verhängt vom Familiengericht. jedes Mal mit der Bestellung eines Betreuers. falls erforderlich, bei der Bestellung eines Betreuers. § 1903 6. Ein von A niedergeschriebener Vertragsantrag wird wirksam, wenn A ihn niederschreibt. wenn A ihn auf die Post gibt. § 130 wenn der Empfänger ihn liest. 7. Die Auslage von Waren im Schaufenster berechtigt jeden Passanten zum Kauf. ist rechtlich unverbindlich. ist eine Aufforderung an Interessenten, ihrerseits ein Angebot abzugeben. 8. Wenn sich die Eltern des 16-jährigen S drei Wochen nach Vornahme eines zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts noch nicht über eine Genehmigung geäußert haben, ist das Rechtsgeschäft wirksam. ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Die Frist läuft nur im Falle der ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Aufforderung. 25 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Wiederholung zu Willenserklärung und Vertrag Bitte kreuzen Sie die richtigen Antworten an. Die Anzahl der richtigen Antworten ist nicht festgelegt. 1. Wenn man ein nicht befristetes Vertragsangebot per Post erhält, hat man für eine wirksame Annahme 3 Wochen Zeit. § 147 II kann man eine wirksame Annahme nur sofort erklären. kann man eine wirksame Annahme nur innerhalb der verkehrsüblichen Frist erklären. 2. Unter „Erklärungsirrtum“ versteht man den Fall, dass ein Erklärender nicht weiß, was er sagt. ein Erklärender nicht weiß, was er mit seiner Erklärung sagt. ein Erklärender eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte. § 119 BGB I 3. Eine bewusste und widerrechtliche Täuschung des Partners beim Vertragsschluss macht den Vertrag nichtig. §§123, 826 begründet ein Anfechtungsrecht. verpflichtet zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens. 4. Die irrtumsbedingte Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes führt automatisch zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. §§121, 142 zur Nichtigkeit, wenn unverzüglich angefochten wird. zur schwebenden Unwirksamkeit. 5. Wenn die Bank dem A aufgrund falscher Vorstellungen über dessen Kreditwürdigkeit ein Darlehen gewährt, §123, 142 kann sie den Darlehensvertrag anfechten. ist der Darlehensvertrag trotzdem zunächst wirksam. ist der Darlehensvertrag nichtig. 6. Wenn Arbeitgeber A die schwangere Frau F als Bürokraft einstellt, nachdem sie in einem von A vorgelegten Fragebogen bewusst ihre Schwangerschaft verschwiegen hatte, §§9 MSchG, kann A der F ordentlich kündigen. 123 BGB kann A fristlos kündigen. kann A den Arbeitsvertrag anfechten. 7. Im Falle einer wirksamen Anfechtung ist das Rechtsgeschäft nichtig, und zwar von Anfang an („ex tunc“). vom Zeitpunkt der Erklärung an („ex nunc“). §142 BGB von einem vom Anfechtenden zu bestimmenden Zeitpunkt an. 26 Prof. Dr. Klaus G. Schmidt Verwaltungsergänzungslehrgang Privatrecht Wiederholungsfragen Es w ird angeregt, die Fragen zur Übung schrif tlich zu beantw orten. 1. Was bedeutet „Schlüssiges Verhalten“? Die Abgabe einer Willenserklärung durch ein Verhalten, das der Rechtsverkehr in diesem Sinne versteht 2. A hat Fliesen für die Wände seines Bades gekauft. Zu Hause stellt er fest, dass sie nicht zu den bereits verlegten Bodenfliesen passen. Hat A das Recht, die Fliesen zurückzugeben und gem. §812 I den Kaufpreis zurückzuverlangen? Nein: Kein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II, weil A die gekauften Fliesen ja gesehen hat. Sog. Motivirrtum. Also keine Anfechtung, Kaufvertrag bleib 3. Der Gast G bestellt aufgrund der vom Kellner gebrachten Speisekarte ein Schnitzel. Infolge eines Tippfehlers war hierfür in der Karte statt DM 15,30 nur 10,30 Euro angegeben. Dies klärt sich auf, als der Kellner das Essen bringt. Hat G einen Anspruch darauf, das Essen für 10,30 Euro zu bekommen? Der Vertrag über die Lieferung des Essens ist so lange gültig, bis der Kellner in Vertretung des Inhabers die Anfechtung gem. § 119 I erklärt, sog. Erklärungsirrtum 4. Mit welcher nachteiligen Folge muss derjenige rechnen, der ein Rechtsgeschäft wegen Irrtums anficht? § 122: Ersatz des Vertrauensschadens 5. Wann ist eine Willenserklärung zugegangen? S. Skript S. 6 6. Wann entfällt die Bindung an einen Vertragsantrag? § 146 7. Stellen Sie die wichtigsten im BGB vorkommenden Formerfordernisse zusammen. S. Skript S. 8 8. Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen? § 305 I 1 9. Unter welchen Voraussetzungen werden AGB in einen Vertrag wirksam einbezogen? § 305 II 10. In welcher Frist verjährt der Anspruch eines Verkäufers auf den Kaufpreis und wann beginnt diese Frist? §§ 195, 199 11. A hat versehentlich auf eine bereits verjährte Schuld gezahlt. Kann er nun Rückzahlung des Betrages verlangen? § 214 II (Der Anspruch war durch die Verjährung ja auch nicht erloschen.) 12. Welche Möglichkeit hat ein Gläubiger, die drohende Verjährung eines Anspruchs zu verhindern und welche Wirkung hat das? § 204 I (insbes. Nr. 1 und 3), § 209 13. Wann genau endet eine dreijährige Frist, die durch ein Ereignis am 20.02.2013 ausgelöst worden ist? § 187 I: Mit Ablauf des 20.02.2016 27