Rechts- und Geschäftsfähigkeit

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Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung
Prof. Dr. Klaus G. Schmidt
GRUNDLAGEN DES
BÜRGERLICHEN RECHTS
Eine Einführung für den
Verwaltungsergänzungslehrgang
Januar / Februar 2014
Vorbemerkung
Die vorliegende kleine Abhandlung kann naturgemäß keine erschöpfende Darstellung der angesprochenen Rechtsfragen geben und den Rechtsanwalt oder die
Rechtsabteilung im Ernstfall nicht ersetzen. Sie soll deshalb vor allem Verständnis
für rechtliche Zusammenhänge wecken und die wichtigsten Vorschriften darstellen
und erläutern.
Bei der Arbeit mit diesem Heft sollten die gesetzlichen Vorschriften, auf die vielfach
verwiesen wird, unbedingt nachgelesen werden.
Für eine weitere Beschäftigung mit dem Stoff seien folgende Bücher empfohlen:
 BGB Gesetzestext
erschienen bei dtv
 Eugen Klunzinger
Einführung in das Bürgerliche Recht
Verlag Vahlen
Im Internet finden sich Informationen zu Rechtsfragen unter anderem auf folgenden
Seiten:
Gesetze und andere juristische Inhalte:
Rechtslexikon:
www.dejure.org
rechtslexikon.net
Das Skript enthält über den Prüfungsstoff hinaus im Interesse der Vollständigkeit
einige zusätzliche Informationen.
Sie sind durch Kursivdruck und graue Unterlegung gekennzeichnet.
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Verwaltungsergänzungslehrgang
Privatrecht
I N H A L T
Seite
Inhalt und Systematik des BGB ……………………………….
3
Rechts- und Geschäftsfähigkeit ……………………………….
4
Juristische Personen ……………………………………………
5
Willenserklärung und Vertrag ………………………………….
6
Formerfordernisse ……………………………………………….
8
Allgemeine Geschäftsbedingungen ……………………………
9
Vertretung …………………………………………………………
11
Verjährung ………………………………………………………..
14
Der Verzug des Schuldners …………………………………….
16
Die Vertragstypen im Überblick ………………………………...
17
Der Kauf …………………………………………………………..
18
Der Werkvertrag …………………………………………………
20
Ungerechtfertigte Bereicherung …………………………………
21
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen …………….
21
Eigentum und Besitz …………………………………………….
23
Anhang: Übungsaufgaben mit Lösungen ………………………
24
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Verwaltungsergänzungslehrgang
Privatrecht
Zur Gesetzessystematik
I) Welche Bücher hat das BGB?
1
§§
bis
2
§§
bis
3
§§
bis
4
§§
bis
5
§§
bis
II) Kann ein ungeborenes Kind
a) am Rechtsleben teilnehmen?
b) erben?
 §§ ……………………………… BGB
III) Was meint das BGB mit „Auslobung“?
 § …….
IV) Bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Lagerhalle der
Schriftform gem. § 568 BGB?
Die Untertitel zum Titel „Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag“ (§§ 535 - 597)
Untertitel 1
§§
–
Untertitel 2
§§
–
Untertitel 3
§§
–
Untertitel 4
§§
–
Untertitel 5
§§
–
Die Antwort also:………………………….
V) Für welchen Personenkreis gilt § 110 BGB?
 §§ ………...
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Verwaltungsergänzungslehrgang
Privatrecht
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Rechtsfähigkeit), beginnt
gem. § 1x) mit der Vollendung der Geburt. Somit kann z. B. ein Kleinkind Inhaber eines Vermögens und Träger von Unterhaltspflichten (§ 1601) sein. Erbe kann gemäß
§ 1923 allerdings auch werden, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war.
Der Rechtsfähigkeit im Sinne des BGB entspricht die Parteifähigkeit im Sinne der
Zivilprozessordnung, also die Fähigkeit, Kläger oder Beklagter eines Rechtsstreites
zu sein.
-------------------------------------------------Kinder bis zum 6. Lebensjahr einschließlich sind geschäftsunfähig; von ihnen abgegebene Willenserklärungen sind nichtig (§§ 104 Nr. 1, 105 I).
Geschäftsunfähig sind gem. § 104 Nr. 2 auch Personen, die sich dauernd im Zustande der Geisteskrankheit befinden; ist die Geisteskrankheit nur vorübergehender
Natur oder unterbrochen (lichte Momente), so tritt die Geschäftsunfähigkeit nicht ein.
Nichtig ist gem. § 105 II auch eine Willenserklärung, die im Zustande vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (z.B. im Rausch) abgegeben wird.
--------------------------------------------------Minderjährige von 7 bis 17 einschließlich sind in der Geschäftsfähigkeit beschränkt:
Sie können Willenserklärungen wirksam nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeben - es sei denn, die Erklärung brächte ihnen lediglich rechtlichen Vorteil (§ 107). Von diesem Grundsatz gibt es allerdings drei Ausnahmen:
a) Gem. § 110 („Taschengeldparagraph“) ist ein Rechtsgeschäft wirksam, wenn der
Minderjährige die ihm obliegende Leistung mit Mitteln (vollständig) bewirkt, die ihm
zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
b) Gem. § 112 kann der Minderjährige von seinem gesetzlichen Vertreter mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt werden. Hierdurch wird er für alle Rechtsgeschäfte, die der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt, unbeschränkt geschäftsfähig (partielle volle Geschäftsfähigkeit).
c) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, so ist dieser gem. § 113 - in der Auslegung durch die Gerichte - für alle
Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis anfallen. So kann der Minderjährige in diesem Falle zum Beispiel ein Gehaltskonto eröffnen und Barabhebungen vornehmen.
x)
§§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des BGB.
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Verwaltungsergänzungslehrgang
Privatrecht
Der Geschäftsfähigkeit im Sinne des BGB entspricht die Prozessfähigkeit im Sinne
der ZPO: Soweit eine Person in der Lage ist, sich durch Verträge zu verpflichten,
kann sie auch Prozesshandlungen vornehmen und entgegennehmen. Über die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ist damit nichts gesagt.
Die Volljährigkeit und damit die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit beginnt mit der
Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2).
Die Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen kann beeinträchtigt sein durch
 dauerhafte Geisteskrankheit: § 104Nr. 2
 Einwilligungsvorbehalt im Rahmen einer Betreuung: §§ 1896, 1903
Juristische Personen
Neben den oben besprochenen natürlichen Personen gibt es auch juristische Personen, z. B. die GmbH, die Aktiengesellschaft und den eingetragenen Verein. Das Wesen dieser juristischen Personen besteht darin, dass sie (im Gegensatz z. B. zu einer
Lottogemeinschaft) eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und deshalb selbständig
Rechte erwerben, klagen und verklagt werden können. Diese rechtliche Selbständigkeit bedeutet für die Gläubiger, dass sie sich nicht an die einzelnen Mitglieder, sondern an die juristische Person selbst wenden müssen. Ein „Durchgriff“ auf einzelne
Mitglieder bzw. Gesellschafter findet grundsätzlich nicht statt.
Die juristischen Personen handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter („Organe“); dies
sind beispielsweise bei einer AG oder einem Verein der Vorstand, bei einer GmbH
der Geschäftsführer.
Die juristische Person haftet für ihre Organe gem. § 31, für sonstige Hilfspersonen
gem. §§ 278, 831.
Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind ihrer Struktur
nach keine juristischen Personen, werden aber für das Privatrechts - anders z. B. als
für das Steuerrecht - den juristischen Personen gleichgestellt (§§ 124, 161 II HGB).
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Privatrecht
Willenserklärung und Vertrag
Rechtliche Willenserklärungen müssen nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen. So
kann z. B. das Wort „hinaus“ eine Kündigung bedeuten. Auch eine wörtliche Erklärung ist nicht erforderlich. Im Betreten eines Busses z. B. ist die Annahme des auf
den Abschluss eines Beförderungsvertrages gerichteten Angebots zu sehen (sog.
schlüssiges oder „konkludentes“ Verhalten).
Eine Willenserklärung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130). Das
ist dann der Fall, wenn sie unter verkehrsüblichen Umständen so in dessen Machtbereich (z. B. den Briefkasten) gelangt, dass er davon Kenntnis nehmen kann.
Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist entscheidend, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung verstehen
musste. Dabei ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an
dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133). Siehe ferner § 157, der
auch auf einzelne Willenserklärungen angewendet wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 119: Irrtum, § 123: Täuschung, Drohung)
kann der Erklärende seine Erklärung durch Anfechtung rückwirkend wieder beseitigen (§ 142).
Die Irrtümer, die nach § 119 zur Anfechtung berechtigen, sind:
1. „Inhaltsirrtum“
Der Erklärende verkennt die rechtliche Bedeutung seiner
Erklärung, hält z. B. ein „Schock“ (d. h. 60) für „50 Stück“.
2. “Erklärungsirrtum“
Der Erklärende erklärt etwas anderes als er eigentlich
will, d. h. er verspricht, verschreibt, vergreift sich.
3. “Eigenschaftsirrtum“
Der Erklärende hat eine falsche Vorstellung von einer
verkehrswesentlichen Eigenschaft einer Sache (Farbe,
Größe, Echtheit u.s.w.) oder einer Person (z.B. Kreditwürdigkeit oder Ausbildung).
Nicht zur Anfechtung berechtigt insbesondere ein Irrtum, der sich auf die Verwendbarkeit (sog. Motivirrtum) oder lediglich auf den Wert des Vertragsgegenstandes bezieht.
Wer wegen Irrtums anficht, muss gemäß § 122 dem Vertragsgegner einen etwaigen
Vertrauensschaden ersetzen.
Die Frist für die Anfechtung ergibt sich aus § 121 bzw. § 124.
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Verwaltungsergänzungslehrgang
Privatrecht
Verträge kommen dadurch zustande, dass ein Teil einen Antrag macht und dieser
von dem anderen angenommen wird, d. h. durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Solange sich also die Parteien - bewusst oder unbewusst - nicht über alle
wichtigen Punkte geeinigt haben, besteht auch kein Vertrag (§§ 154, 155).
Der Antragende ist in der Regel an seinen Antrag gebunden (§ 145). Die Bindung
entfällt, wenn sie (z. B. durch die Klausel „freibleibend“) ausgeschlossen wurde,
wenn der andere Teil nicht in der verkehrsüblichen Frist antwortet (§§ 146, 147 II)
oder wenn eine vom Antragenden gesetzte Frist abgelaufen ist (§ 148).
Anpreisungen, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richten (z. B.
Zeitungsanzeigen, Preisauszeichnungen in Schaufenstern, durch Posteinwurf verteilte Kataloge) sind keine Anträge im Sinne des Gesetzes, sondern bedeuten nur die
Aufforderung an Interessenten, ihrerseits einen Antrag zu machen.
Das bedeutet praktisch, dass keine Verpflichtung besteht, eine falsch ausgezeichnete Ware zu dem angegebenen Preis zu verkaufen.
Ob dies auch auf Preisauszeichnungen in Warenhäusern zutrifft, ist umstritten.
Auch wenn ein Angebot im Sinne des Gesetzes bejaht wird, bleibt freilich zu prüfen,
ob es nicht wegen Erklärungsirrtums nach § 119 I angefochten werden kann.
Bei einer Anfechtung ist allerdings die Verpflichtung zum Schadensersatz gem.
§ 122 zu bedenken.
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Privatrecht
Formerfordernisse bei Rechtsgeschäften
Soweit nicht das Gesetz oder eine vertragliche Vereinbarung (hierzu § 127) eine bestimmte Form ausdrücklich vorschreibt, können Rechtsgeschäfte formlos vorgenommen werden, d. h. zum Beispiel mündlich, telefonisch oder durch schlüssiges
Verhalten. Deshalb können unter anderem Arbeitsverträge, Mietverträge und Kaufverträge über bewegliche Sachen grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden.
Schreibt das Gesetz Schriftform vor, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet werden; das ist bei einem Fax nicht der Fall.
Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien grundsätzlich auf derselben Urkunde erfolgen. Werden allerdings mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126).
Schriftform ist z. B. vorgeschrieben in § 766 für die Bürgschaftserklärung.
Gem. § 126 III kann die Schriftform grundsätzlich durch die elektronische Form
(§ 126a) ersetzt werden. Dafür ist eine qualifizierten elektronische Signatur nach
dem Signaturgesetz erforderlich.
Wo gesetzlich (z. B. in § 355) Textform vorgeschrieben ist, muss gem. § 126b die
Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders
erkennbar gemacht werden. Dafür genügt eine Fax oder eine Email.
Unter öffentlicher Beglaubigung versteht § 129, dass die Unterschrift unter einer
schriftlichen Erklärung von einem Notar beglaubigt wird. Der Beglaubigung bedarf
z. B. die Anmeldung zum Vereinsregister gem. § 77.
Notarielle Beurkundung bedeutet, dass die gesamte Erklärung von einem Notar aufgenommen wird. Hierbei genügt es im Normalfall, dass zunächst der Antrag und
dann die Annahme beurkundet wird (§ 128). Notarielle Beurkundung schreibt z. B.
§ 311b für den Grundstückskaufvertrag vor.
Abweichend von den oben dargestellten Erfordernissen schreiben manche Vorschriften die Einhaltung besonderer Formen vor. So muss z. B. gem. § 2247 das privatschriftliche Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und die
Auflassung im Rahmen einer Grundstücksübereignung gem. § 925 bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (in der Regel der Notar) erklärt
werden.
Wird bei einem Rechtsgeschäft die vorgeschriebene Form nicht beachtet, so ist es
gemäß § 125 nichtig; schon erhaltene Leistungen sind als „ungerechtfertigte Bereicherung“ nach § 812 zurückzugeben.
Zu beachten ist jedoch, dass in einigen Fällen ein Formmangel geheilt werden kann
(z. B. § 766 S. 2).
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Privatrecht
Das Auto in der Grube
A bringt sein Auto in die Werkstatt des W und bespricht in der Halle mit dem Meister M
die erforderliche Reparatur.
Im Zuge der Arbeiten - es ist eine ältere Werkstatt - soll dann der Geselle G den Wagen über die Grube fahren. Dabei ist G aber durch die Sportnachrichten im Radio abgelenkt und fährt deshalb den Wagen nicht über die Grube sondern hinein.
 Kann A von W Ersatz der dabei entstandenen Schäden verlangen?
Ja gem. §§ 280, 276, 278. W ist Schuldner, weil A ihn beim Vertragsschluss
gem. § 164 vertreten hat.
 In welcher Form ist Schadensersatz zu leisten?
§§ 249 ff
Dem Anspruch des A hält der W entgegen, dass im Raum für die Auftragsannahme
unübersehbar ein Schild mit folgender Aufschrift hängt:
Für Schäden an Kundenfahrzeugen übernehmen wir
keine Haftung .
 Was bedeutet das für die Ansprüche des A?
Es handelt sich gem. § 305 I begrifflich um eine allgemeine Geschäftsbedingung; sie ist aber gem. § 305 II mangels Hinweises und Aushangs am Ort des
Vertragsschlusses nicht Vertragsbestandteil geworden.
Es bleibt also bei dem festgestellten Anspruch auf Schadensersatz.
Abwandlung: Das Schild hängt deutlich sichtbar in der Halle.
 Wie ist die Rechtslage jetzt?
Damit sind die Formalien der Einbeziehung gem. § 305 II erfüllt, aber die
Wirksamkeit scheitert nun an der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 - 309, hier
an § 309 Nr. 7b.
Es bleibt also bei dem festgestellten Anspruch auf Schadensersatz.
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Verwaltungsergänzungslehrgang
Privatrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB sind Vertragsbestimmungen, die ein Unternehmer bei allen Vertragsabschlüssen einheitlich dem Vertragspartner vorlegt, § 305 I. Sie werden nur dann wirksam,
wenn sich der Vertragspartner b e i m V e r t r a g s s c h l u s s mit ihnen einverstanden erklärt, § 305 II. Unwirksam sind deshalb grundsätzlich AGB, die erst nach
Abschluss des Vertrages (z. B. mit der Rechnung) übersandt werden.
Bei schriftlichem Vertragsschluss werden AGB nur dann wirksam, wenn auf der Vorderseite des Formulars deutlich auf sie hingewiesen wird. Bei mündlichem Vertragsschluss reicht es aus, wenn die AGB am Ort des Vertragsschlusses deutlich sichtbar
ausgehängt sind.
In jedem Falle muss dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zunehmen; deshalb müssen die AGB
gut lesbar und für den Vertragspartner verständlich sein. (§ 305 II).
AGB dürfen gem. § 305c keine „überraschenden Klauseln“ enthalten. Das sind
Bestimmungen, mit denen der Vertragspartner bei der Art des abgeschlossenen Geschäfts nicht rechnen konnte. (Beispiel: Ausdehnung der für einen Kredit übernommenen Bürgschaft auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kreditgebers).
Unwirksam sind Bestimmungen in AGB auch dann, wenn sie den Vertragspartner
unangemessen benachteiligen. So darf ein Unternehmer in seinen AGB zum Beispiel nicht die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließen (§§ 307 - 309).
Werden neben den AGB noch gesonderte Vereinbarungen getroffen, so gehen diese im Falle eines Widerspruchs den AGB vor, § 305b.
Dabei ist wichtig, dass nach § 310 insbesondere die 305 II und III, 308 und 309 keine Anwendung auf AGB finden, die g e g e n ü b e r einem Unternehmer (§ 14)
oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwendet werden.
 Das bedeutet nach einem neuen Urteil des BGH, hinsichtlich § 305 II allerdings
nicht, dass die AGB „von alleine“ Vertragsinhalt werden, sondern erfordert auch in
diesen Fällen eine „Einbeziehungsvereinbarung“.
 Der Ausschluss der §§ 308 und 309 bedeutet, dass eine Klausel nicht schon
deshalb nichtig ist, weil sie in diesen Vorschriften aufgeführt ist, wohl aber und nur
dann, wenn sie sich unter den konkreten Umständen des jeweiligen Falles als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 erweist.
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Privatrecht
Das Notebook
Vertretung und Verjährung
Daten
Kaufmann K hat seinen Angestellten A bevollmächtigt, Büromaterial zu kaufen, und zwar bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 300,00 Euro.
Im November kauft A ein Notebook für 400,00 Euro im Namen des K beim
Händler H. Er nimmt das Gerät gleich mit und lässt die Rechnung an K schicken.
Im Dezember schickt H dem K die Rechnung über 400,00 Euro und verlangt
Zahlung. K zögert jedoch mit der Zahlung, weil er meint, A habe seine Vollmacht überschritten.
Noch im Dezember allerdings geht ein anderes Notebook kaputt, und K erklärt
sich deswegen mit dem von A getätigten Kauf einverstanden.
Nachdem die Angelegenheit wegen eines Personalwechsels zunächst in Vergessenheit geraten war, verlangt H jetzt Zahlung der 400,00 Euro von K.
1) Ist das Zahlungsverlangen des H berechtigt?
2) Rechtslage, wenn K im Februar eine Abschlagszahlung geleistet hätte?
3) Rechtslage, wenn K seine Zustimmung verweigert und die Abschlagszahlung nicht geleistet hätte?
4) Rechtslage, wenn A das Notebook nach seiner Entlassung trotzdem noch
im Namen des K gekauft hätte?
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Verwaltungsergänzungslehrgang
Privatrecht
Vertretung
Aufgrund einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht können
Willenserklärungen auch von einem Vertreter abgegeben werden (§§ 164 ff.). Sie
wirken dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
Die Erteilung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht („Vollmacht“) kann durch
Erklärung gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Dritten erfolgen und ist
grundsätzlich jederzeit frei widerruflich (§§167, 168). Ist die Vollmacht dem Dritten
gegenüber erklärt worden, so bleibt sie diesem gegenüber solange in Kraft, bis ihm
das Erlöschen der Vollmacht angezeigt worden ist (§ 170); zu einem ähnlichen Fall
siehe § 171.
Unabhängig von einer wirklich erfolgten Bevollmächtigung gilt gem. § 56 HGB jemand, der in einem Laden angestellt ist, als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen.
Die Vollmacht erlischt gem. § 168 grundsätzlich zusammen mit dem Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen sie erteilt wurde. Das kann z. B. ein Arbeitsvertrag (§ 611)
oder ein Auftrag (§ 662) sein. Erlischt also das Arbeits- oder das Auftragsverhältnis,
so erlischt auch die Vollmacht.
Der Tod des Arbeit- oder Auftraggebers lässt das Rechtsverhältnis und damit die
Vollmacht grundsätzlich nicht erlöschen (§ 672; für das Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich geregelt, aber allgemein anerkannt). Die Erben haben allerdings das unabdingbare Recht, das Rechtsverhältnis und/oder die Vollmacht zu beenden.
Der Tod des Arbeit- oder Auftragnehmers dagegen lässt das Rechtsverhältnis und
die Vollmacht in der Regel erlöschen (§§ 613, 673, 168).
Untersagt ist dem Vertreter gem. § 181 grundsätzlich das sog. Insichgeschäft (auch
„Selbstkontrahieren“): Er kann nicht im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder
mit sich als Vertreter eines Dritten Verträge schließen. Das gilt nicht, wenn
 ihm das Insichgeschäft gestattet ist1
 das fragliche Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer (ohnehin schon
bestehenden) Verbindlichkeit besteht.2
Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ohne wirklich bevollmächtigt zu
sein, ist gem. § 179 dem Vertragspartner nach dessen Wahl zur Erfüllung des Vertrages oder zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt nicht, wenn der angeblich Vertretene den Vertrag genehmigt und somit selbst Vertragspartner wird (vgl. § 177).
Siehe auch § 179 II und III.
1
So gestattet häufig die Gesellschafterversammlung der GmbH dem Geschäftsführer das Selbstkontrahieren.
2 Beispiel: Der Prokurist überweist das ihm zustehende Gehalt auf sein Konto.
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Verwaltungsergänzungslehrgang
Privatrecht
Ein Sonderfall der Vertretung ist die Prokura (§§ 48 ff. HGB), die grundsätzlich nur
vom Inhaber eines Handelsgeschäftes und nur ausdrücklich erteilt werden kann. Sie
ermächtigt zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb
eines Handelsgewerbes (überhaupt) mit sich bringt. Nur zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken braucht der Prokurist eine besondere Ermächtigung.
Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Prokuristen ist Dritten gegenüber ohne Bedeutung.
Die Erteilung der Prokura ist zum Handelsregister anzumelden, ebenso das Erlöschen. Sie ist jederzeit frei widerruflich.
Mit der Prokura verwandt aber nicht so weitgehend ist die Handlungsvollmacht
(§§ 54 ff. HGB), die zu allen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der
Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes mit sich bringt, außer der Veräußerung
und Belastung von Grundstücken, der Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, der
Aufnahme von Darlehen und der Prozessführung.
Vom Vertreter, der für seine Erklärung einen gewissen Spielraum z. B. hinsichtlich
Preis, Vertragspartner u.s.w. hat, zu unterscheiden ist der Bote: er überbringt lediglich die fertig formulierte Erklärung des Auftraggebers und braucht dazu nicht einmal
beschränkt geschäftsfähig zu sein. Merksatz: Ist das Kind auch noch so klein, kann
es doch schon Bote sein.
Vom Vertreter zu unterscheiden ist auch der sog. Treuhänder: Ihm wird ein Recht (z.
B. Eigentum, Forderung) mit voller Wirksamkeit nach außen übertragen. Im Innenverhältnis zum sog. Treugeber ist er jedoch bestimmten Beschränkungen unterworfen.
Unter einem Strohmann versteht man eine vom wirklichen Geschäftsherrn vorgeschobene Person, die nach außen im eigenen Namen, tatsächlich jedoch in dessen
Interesse - insbesondere bei Vertragsabschlüssen und Gründung von Handelsgesellschaften - tätig wird.
Vom Vertreter, der im fremden Namen handelt, ist auch der Kommissionär zu unterscheiden: Er handelt im eigenen Namen auf fremde Rechnung (vgl. §§ 383 ff.
HGB).
13
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Verwaltungsergänzungslehrgang
Privatrecht
Verjährung
Ansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung (§§ 194 ff.). Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 drei Jahre. In einigen Fällen greifen besondere
Fristen ein. Hier eine vereinfachte Zusammenstellung der wichtigsten Fristen:
Anspruch
Frist
§
Fristbeginn
§
Jahre
Regelmäßig, z. B.
1. vertragliche Erfüllungsansprüche
2. ungerechtfertigte Bereicherung
(§812)
3. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280) oder unerlaubter Handlung (§ 823)
4. allgemeine werkvertragliche
Gewährleistungsansprüche
5. kauf- und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels
Allgemeine kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz
- bei einem Bauwerk
- bei Rechtsmängeln an
Grundstücken
werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bei Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache oder Planungsleistungen
werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bei Bauwerken oder entsprechenden Planungsleistungen
3
195
634a
Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entsteht
und der Gläubiger
davon Kenntnis
erlangt *
199
438
634a
2
438
5
30
Ablieferung der
Sache / Übergabe
des Grundstücks
2
438
634a
634a
Abnahme
5
Die durch Gewährleistung begründeten Rechte auf Rücktritt oder Minderung sind „Gestaltungsrechte“
(einseitig durch Erklärung geltend zu machen) und unterliegen deshalb nicht der Verjährung, vgl. §
194 („Anspruch“).  §§ 218, 438 Abs.5, 634a Abs.5
Grundstücksrechte
Herausgabe aus Eigentum
Familien- und erbrechtliche
Rechtskräftig festgestellte
10
30
30
30
196
197
197
197
Entstehung de Anspruchs
Entstehung de Anspruchs
Entstehung de Anspruchs
Rechtkraft
200
200
200
201
* Erlangt der Gläubiger die Kenntnis nicht oder entsteht der Anspruch nicht, so verjähren gem. § 199 Abs. 2 bis 4
1. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Körpers oder der Freiheit in
30 Jahren von dem schadenstiftenden Ereignis an
2. Sonstige Schadensersatzansprüche mangels Kenntnis in 10 Jahren, mangels
Kenntnis und Entstehung in 30 Jahren von dem schadenstiftenden Ereignis an
3. andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche mangels Kenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.
14
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Verwaltungsergänzungslehrgang
Privatrecht
In bestimmten Fällen ist die Verjährung gehemmt; das bedeutet, dass sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Hemmung verlängert (§ 209). Beispielhaft seien folgende Fälle genannt:
1. § 203: Während der Dauer von Verhandlungen
2. § 204: Durch Rechtsverfolgung, insbesondere Erhebung der Klage und Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
 Eine bloße Mahnung des Gläubigers hemmt die Verjährung nicht. 
3. § 205: Während der Dauer eines vereinbarten Leistungsverweigerungsrechts
4. Weitere Hemmungsfälle in §§ 206 bis 208
Ein Neubeginn der Verjährung (früher „Unterbrechung“) tritt gem. § 212 ein
1. durch ein Anerkenntnis des Schuldners
2. durch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung.
Im Prozess beachtet das Gericht die Verjährung nicht von Amts wegen, sondern nur
dann, wenn der Schuldner sich auf sie beruft. Das folgt daraus, dass § 214 I den
verjährten Anspruch nicht erlöschen lässt, sondern dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht gibt.
Was der Schuldner trotz der Verjährung geleistet hat, kann er nicht zurückfordern
(§ 214 II).
Vorschriften über die Berechnung von Fristen enthalten die §§ 186 ff. Die wichtigste Regel ist hier, dass der Tag, auf den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (§ 187 I); anders gem. Abs. 2 bei der Berechnung des Lebensalters.
Ausnahmsweise kann der Berechtigte ein Recht auch durch Verwirkung verlieren.
Das ist dann der Fall, wenn er dieses Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht
hat, und wenn besondere Umstände hinzukommen, die es als Verstoß gegen Treu
und Glauben erscheinen lassen, das Recht jetzt noch geltend zu machen.
Einen anschaulichen gesetzlich geregelten Fall der Verwirkung enthält § 626 II.
15
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Privatrecht
Der Verzug des Schuldners
Leistet der Schuldner nicht rechtzeitig, so kommt er gem. § 286 insbesondere unter
folgenden Voraussetzungen in Verzug:
1. Eintritt der Fälligkeit (§ 271) und
2. - Mahnung durch den Gläubiger oder
- Erhebung der Klage bzw. Zustellung eines Mahnbescheides oder
- Ablauf eines kalendermäßig vereinbarten Leistungszeitpunktes oder
- Leistungsverweigerung durch den Schuldner
Für Forderungen auf Entgelt trifft Abs. 3 eine Sonderregelung: Danach kommt der
Schuldner spätestens (also auch ohne Mahnung) in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; Verbraucher (§ 13) müssen darauf ausdrücklich hingewiesen werden.
Verzug tritt nicht ein, wenn der Schuldner das Unterbleiben der Leistung nicht zu
vertreten hat.
Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit,
neuerdings auch die Nichterfüllung einer Garantie- oder Beschaffungszusage. Zu
vertreten hat der Schuldner gem. § 278 auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
Gerät der Schuldner in Verzug, so hat der Gläubiger im Wesentlichen folgende
Rechte:
1. Er kann, wenn die Leistung noch erfolgt, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
nach § 280 verlangen
2. Er kann eine Nachfrist setzen, nach deren Ablauf zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§§ 280, 281).
3. Auf eine Geldschuld kann der Gläubiger nach § 288 I – als pauschalierten Schadensersatz - Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 verlangen - gleichgültig, ob ihm ein Zinsschaden wirklich entstanden ist. Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers (§ 13) beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 % über dem Basiszinssatz. Unter Kaufleuten gilt gem. § 352
HGB nun für die Verzugszinsen derselbe Zinssatz.
Kann der Gläubiger einen höheren Zinsschaden nachweisen, so bekommt er diesen gem. §§ 288 II, 280 Abs. 4 in voller Höhe erstattet.
Eine in Geld festgesetzte werkvertragliche Vergütung hat der Besteller von der Abnahme an unabhängig vom Verzug mit 4 % (unter Kaufleuten 5%) zu verzinsen
(§§ 641 Abs. 4, 246 BGB, 352 HGB). Die entsprechende Verzinsungspflicht für den
Käufer (früher § 452) ist entfallen.
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Privatrecht
Die wichtigsten Vertragstypen des BGB
Arbeitsvertrag
Auftrag
§§ 611 ff.
Sondergesetze
Richterrecht
§§ 662 ff.
Bürgschaft
§§ 765 ff.
§ 350 HGB
Darlehen (Geld)
§§ 488 ff
Darlehen (Sachen)
§§ 607 ff
Dienstvertrag
§§ 611 ff.
Geschäftsbesorgung; § 675
Überweisungs-, Zahlungs-, Girovertrag
Geschäftsführung
§§ 677 ff.
ohne Auftrag
Inhaberschuldverschreibung
Kaufvertrag
Leihvertrag
Maklervertrag
§§ 793 ff.
§§ 433 ff.
§§ 373 ff. HGB
§§ 598 ff.
Mietvertrag
Pachtvertrag
§§ 652 ff.
§§ 93 ff. HGB
§§ 535 ff.
§§ 581 ff.
Reisevertrag
§§ 651 a ff.
Schenkung
§§ 516 ff.
Schuldanerkenntnis
§ 781
§ 350 HGB
Schuldversprechen
Verwahrung
§ 780
§ 350 HGB
§§ 688 ff.
Werkvertrag
§§ 631 ff.
Dienstvertrag mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt
und i.d.R. in dessen Betrieb eingegliedert ist
Unentgeltliche Besorgung eines Geschäfts für einen
anderen
Vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger
eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit
des Dritten einzustehen
Übereignung von Geld gegen die Verpflichtung zur
Zahlung des geschuldeten Zinses und zur Rückerstattung
Übereignung von vertretbaren Sachen (§91) gegen
die Verpflichtung zur Rückerstattung gleicher Art
Entgeltliche Leistung von Diensten
Selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art im Interesse eines anderen, insbesondere die selbständige
Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
Besorgung eines Geschäfts für einen anderen, ohne
dass ein Auftrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis
besteht
Urkunde, durch die der Aussteller dem Inhaber der
Urkunde eine Leistung verspricht
Veräußerung von Sachen oder Rechten gegen Geld
Unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch
Entgeltliche Vermittlung von Verträgen
Entgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch
Entgeltliche Überlassung von Sachen oder Rechten
zum Gebrauch und zum Genuss der Früchte
Entgeltliche Verpflichtung des Veranstalters, eine
Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen
Unentgeltliche vertragliche Zuwendung von Sachen
oder Rechten
Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses unter Ausschaltung aller Einwendungen
aus dem Grundgeschäft anerkannt wird
Vertragliches Leistungsversprechen, durch das eine
Verpflichtung selbständig begründet werden soll
Aufbewahrung beweglicher Sachen (entgeltlich oder
unentgeltlich)
Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gegen
Entgelt
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Privatrecht
Der Kauf
Elementar für das Verständnis des Kaufrechts ist das Abstraktionsprinzip:
Der Kaufvertrag (433) verpflichtet den Verkäufer lediglich zu Übergabe (d. h. Besitzübertragung) und Übereignung der Sache.
Diese Verpflichtung wird erfüllt durch ein weiteres und selbständiges Rechtsgeschäft,
nämlich die Übereignung der Sache1 gem. § 929.
Das heißt auch, dass die Wirksamkeit des einen Rechtsgeschäfts von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des anderen unabhängig ist.
Für die Zahlung des Kaufpreises gilt umgekehrt das gleiche.
§ 433 BGB bestimmt folgende Grundpflichten:
Übergabe der mangelfreien Sache und Verschaffung des Eigentums durch den Verkäufer sowie Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Sache durch den Käufer.
Liefert der Verkäufer nicht, so hat der Käufer im wesentlichen folgende Rechte:
 Er kann (wie bei allen gegenseitigen Verträgen) die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zurückhalten, falls keine Vorleistungspflicht vereinbart ist
(§ 320).
 Er kann, wenn der Schuldner gem. § 286 in Verzug ist, insbesondere
- gem. § 280 Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen,
- eine Nachfrist setzen und nach deren Ablauf zurücktreten (§ 323) oder
Die beiden Rechte schließen sich nicht gegenseitig aus (§ 325).
 Im Falle der Unmöglichkeit gelten die §§ 275, 326: Der Verkäufer wird frei und
verliert den Anspruch auf die Gegenleistung.
 Ist die Leistung noch möglich ist, so kann der Käufer sie natürlich auch einklagen.
Ist die Sache mangelhaft, so erfüllt der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs.1 S.2
nicht; der Käufer kann dann gem. § 437 und den dort genannten Vorschriften
1. als Nacherfüllung grundsätzlich Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen,
2. nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern,
3. Schadensersatz wegen verlangen.
Die Rechte zu 1. und 3. unterliegen als Ansprüche2 der Verjährung; die Frist beträgt
bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre von der Ablieferung an. Einzelheiten in § 438.
Die Rechte zu 2. unterliegen als Gestaltungsrechte3 nicht der Verjährung. Sie können gem. § 438 Abs. 4 und 5, § 218 nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der
Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
1
Zur Definition des Begriffs s. § 90.
Für den Kauf eines Rechts gelten gem. § 453 die Vorschriften über den Sachkauf entsprechend.
2 Definition in § 194.
3 Das Recht, durch „Erklärung“, d.h. einseitig die Rechtslage umzugestalten.
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Privatrecht
Für den Verbrauchsgüterkauf1, bei dem ein Verbraucher (§ 13) eine bewegliche
Sache von einem Unternehmer (§ 14) kauft, treffen §§ 474 bis 479 einige Sonderregeln. So können unter anderem gem. § 475 die Gewährleistungsrechte (außer dem
Anspruch auf Schadensersatz) nicht im Vorhinein abbedungen werden. Außerdem
wird im Falle eines Mangels in den ersten sechs Monaten nach der Ablieferung
grundsätzlich vermutet, dass die Sache schon fehlerhaft übergeben worden ist.
Unberührt davon bleiben die Vorschriften der §§ 307 bis 309 für allgemeine Geschäftsbedingungen.
Wenn der Kauf ein Haustürgeschäft oder ein Fernabsatzgeschäft ist, steht dem
Verbraucher gem. §§ 312, 312b, 313d ein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Maßgabe des § 355 zu, wobei die Frist erst und nur zu laufen beginnt,
wenn der Verbraucher formgerecht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Für Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
sehen §§ 501 bis 504 Sonderregeln, insbesondere Formerfordernisse und ein Widerrufsrecht. vor
Bei Teilzahlungsgeschäften oder Lieferung auf Rechnung wird häufig ein Eigentumsvorbehalt erklärt (§§ 449, 158 I). Das bedeutet, dass die Ware schon übergeben, der Übergang des Eigentums aber von der Bedingung vollständiger Zahlung
des Kaufpreises abhängig gemacht wird.
Auf diese Weise ist der Verkäufer gesichert; andererseits hat der Käufer schon eine
weitgehend gefestigte Position („Eigentumsanwartschaft“), da es nur noch in seiner
Hand liegt, durch Zahlung des Kaufpreises den Bedingungseintritt gem. § 158 I und
damit den Eigentumsübergang herbeizuführen.
Dabei setzt die Rückforderung der Ware voraus, dass der Verkäufer zurückgetreten
ist.
1
Misslungene Formulierung, s. Text
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Privatrecht
Der Werkvertrag
Ein Werkvertrag im Sinne des § 631 liegt vor, wenn der Unternehmer nicht nur zu
einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet werden soll (wie z. B. bei einem Arbeitsvertrag gem. § 611) sondern zur Herstellung eines Werkes, d. h. zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (z. B. Anfertigung eines Anzuges, Durchführung einer Reparatur).
Ist das versprochene Werk mangelhaft oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft,
so hat der Besteller nach den §§ 633 ff. folgende Gewährleistungsrechte:
 Primär ist der Anspruch auf Nacherfüllung.
 Nach erfolglosem Ablauf einer Frist für die Nacherfüllung kann er den Mangel
selbst beseitigen (lassen) und die Kosten in Rechnung stellen.
 Nach erfolglosem Ablauf einer Frist für die Nacherfüllung kann er wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung zurücktreten, wobei die Fristsetzung in bestimmten Fällen entbehrlich ist.
 Unter den Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284 kann er Schadensersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Zur Verjährung dieser Ansprüche siehe die Übersicht auf S. 15.
Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt beschädigt oder zerstört, so
muss der Unternehmer es auf seine Kosten ausbessern; wenn das nicht möglich ist,
hat er keinen Anspruch auf Vergütung (§ 644 I Satz 1).
Hat der Besteller dem Unternehmer für die Ausführung des Werkes Material geliefert, so trägt er das Risiko, dass dies durch höhere Gewalt beschädigt oder zerstört
wird (§ 644 I Satz 3).
Zur Sicherung des erst mit der Abnahme (§ 640) entstehenden Vergütungsanspruchs (§ 641) hat der Unternehmer ein Pfandrecht1 an den von ihm hergestellten
oder ausgebesserten Sachen des Bestellers. Da dieses Pfandrecht auch zum Besitz
berechtigt, darf der Unternehmer die Herausgabe der Sache (z. B. des reparierten
Kfz) bis zur Zahlung der Vergütung verweigern (§§ 647, 986). Der Versuch einer gewaltsamen Wegnahme wäre deshalb rechtswidrig.
Ist der Vertrag auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen gerichtet, so findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung (§ 651).
1 Der eigentliche Sinn des Pfandrechts liegt darin dass der Pfandgegenstand versteigert und der
Gläubiger aus dem Erlös befriedigt wird (vgl. §§ 1257, 1228, 1235).
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Privatrecht
Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung
Wenn sich ein Vertrag – z. B. wegen Anfechtung (§ 142) oder Sittenwidrigkeit
(§ 138) - als nichtig erweist, kann es sein, dass die Parteien in Unkenntnis der Nichtigkeit Leistungen erbracht haben. Dann fehlt für diese Leistungen der Rechtsgrund,
und die erhaltenen Leistungen sind wegen „ungerechtfertigter Bereicherung“ gem.
§ 812 Abs. 1 Satz 1 herauszugeben.
Da es sich hier nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt. Kommt es auf ein
Verschulden nicht an.
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen
Unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten ein Schuldverhältnis besteht, lassen
die §§ 823 ff. in bestimmten Fällen sog. „unerlaubter Handlungen“ Schadensersatzansprüche entstehen.
A) Die Tatbestände
§ 823 I setzt voraus, dass der Täter ein bestimmtes Rechtsgut des Opfers (insbesondere Gesundheit und Eigentum) oder ein „sonstiges Recht“ (z. B. Persönlichkeitsrecht, Recht am Gewerbebetrieb, Besitz) rechtswidrig und schuldhaft verletzt.
§ 823 II knüpft die Schadensersatzpflicht an den Verstoß gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz, z. B. eine Strafvorschrift oder eine Bestimmung
aus dem Straßenverkehrsrecht.
Nach § 824 haftet auf Schadensersatz auch, wer wahrheitswidrig eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder
sonstige Erwerbsnachteile herbeizuführen - und zwar selbst dann, wenn er die Unwahrheit nicht kennt aber kennen muss.
§ 826 lässt denjenigen auf Schadensersatz haften, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt.
B) Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung
Die oben genannten Handlungen sind, weil dabei in fremde Rechte eingegriffen wird,
in der Regel rechtswidrig. Sie können allerdings ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund erlaubt sein und verpflichten dann nicht zum Schadensersatz. In
welchem Gesetz ein solcher Rechtfertigungsgrund geregelt ist, spielt dabei keine
Rolle: Die Entscheidung über „erlaubt“ oder „verboten“ muss jeweils für die gesamte
Rechtsordnung einheitlich gelten.
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Privatrecht
Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe im BGB
§ 227
Notwehr / Nothilfe
...ist die Befugnis, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von
sich oder einem anderen abzuwenden. (Inhaltsgleiche Regelungen in
§§ 32 StGB und 15 OWiG). Notwehrfähig ist dabei grundsätzlich jedes
Rechtsgut, also insbesondere auch das Eigentum.
§ 228
Defensivnotstand
Wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht, darf der Gefährdete unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die Sache beschädigen oder
zerstören. Hierher gehört auch der „Angriff“ durch ein Tier.
§ 229
Selbsthilfe
Zur Sicherung eines andernfalls gefährdeten Anspruchs (z.B. auf
Herausgabe einer gestohlenen Sache) darf der Inhaber des Anspruchs oder sein Bevollmächtigter, wenn polizeiliche oder gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist,
 eine Sache wegnehmen, zerstören oder beschädigen
 einen der Flucht verdächtigen Verpflichteten festnehmen oder
 den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser
zu dulden verpflichtet ist (z.B. eine Zwangsvollstreckung), notfalls
gewaltsam beseitigen.

Zu den Grenzen der Selbsthilfe bitte unbedingt § 230 lesen, dessen Absatz 1 einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält.
§ 859 I
Besitzwehr
Der Besitzer, d.h. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (§ 854), darf
sich gegen eine Störung seines Besitzes, also insbesondere gegen
die Wegnahme der Sache mit Gewalt wehren. Weil es hier auf den
Besitz ankommt, steht diese Befugnis auch dem Mieter, Entleiher oder
Verwahrer zu.
§ 904
Aggressivnotstand
Um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden darf der Gefährdete auch
auf eine selbst nicht gefahrbringende - also „friedliche“ - Sache einwirken, wenn der dabei angerichtete Schaden hinter dem drohenden
Schaden deutlich zurückbleibt.
C) Verschulden
Das für einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung erforderliche
Verschulden kann im Einzelfall durch Schuldunfähigkeit ausgeschlossen sein; siehe
hierzu §§ 827, 828!
Für bestimmte Situationen ordnet das Gesetz eine verschuldensunabhängige sog.
Gefährdungshaftung an. Der praktisch wichtigste Fall ist hier die Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Eine Gefährdungshaftung bestimmen z. B. auch die §§ 833 BGB (Tierhalter), 25 f.
Atomgesetz, 1 Haftpflichtgesetz (Betreiben von Schienenfahrzeugen).
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Privatrecht
Art und Umfang des Schadensersatzes
Die §§ 249 ff. enthalten Vorschriften über Art und Umfang von Schadensersatzleistungen und gelten für Ersatzansprüche jeder Art, gleich, ob sie auf Vertrag oder Delikt beruhen. Der Schadensersatz soll nach § 249 grundsätzlich in der Weise erfolgen, dass der Verpflichtete den Zustand herstellt, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, indem er z. B. die beschädigte Sache repariert. In bestimmten Fällen,
die in der Praxis allerdings die Regel sind, kann der Schadensersatz auch in Geld
geleistet bzw. verlangt werden. Geldersatz wird nach § 251 auch geschuldet, wenn
Herstellung nicht möglich (ein gebrauchtes Auto ist zerstört) oder zur Entschädigung
des Gläubigers nicht genügend ist, weil z. B. trotz Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleibt.
Trifft den Geschädigten hinsichtlich der Entstehung oder der Höhe des Schadens ein
Mitverschulden, so muss er sich dies gem. § 254 anspruchsmindernd anrechnen
lassen.
Einen Geld - Anspruch auf Ersatz des sog. Nichtvermögensschadens kennt das
BGB gem. §§ 253, 847 nur im Falle der Körperverletzung, der Freiheitsentziehung
und bestimmter Sittlichkeitsdelikte. Nach ständiger Rechtsprechung kann entgegen
§ 253 ein „Schmerzensgeld“ allerdings auch im Falle einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts verlangt werden.
Eigentum und Besitz
Der Eigentümer kann mit seinen „Sachen“ (§ 90: körperliche Gegenstände) grundsätzlich nach Belieben verfahren und anderen jede Einwirkung verbieten (§ 903).
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. So muss z. B. der Eigentümer gem. §§
228, 904 im Falle des „Notstandes“ solche Einwirkungen auf seine Sachen dulden,
die zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache sind nach § 929
grundsätzlich Einigung und Übergabe erforderlich.
Auch von einem Nichtberechtigten kann man Eigentum erwerben, wenn man gutgläubig an dessen Eigentum geglaubt hat und die Sache dem Eigentümer nicht gestohlen worden oder sonst abhanden gekommen ist (§§ 932 ff.).
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist neben der grundsätzlich
vor einem Notar zu erklärenden Einigung (sog. Auflassung) die Eintragung in das
Grundbuch erforderlich (§§ 873, 925).
Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz als Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (§ 854). So ist z. B. im Falle einer Vermietung der Mieter Besitzer der Mietsache, der Vermieter bleibt Eigentümer und ist „mittelbarer Besitzer“ im
Sinne des § 868.
Auch der Besitz ist rechtlich geschützt; unter anderem darf sich der Besitzer gegen
rechtswidrige Störungen seines Besitzes wie etwa die Wegnahme der Sache mit
Gewalt wehren,
Im Streitfalle wird gem. § 1006 bis zum Beweis des Gegenteils zugunsten des Besitzers vermutet, dass er auch der Eigentümer ist.
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Privatrecht
Anhang
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Privatrecht
Kleine Wiederholung: Geschäftsfähigkeit und Vertrag
Die Anzahl der richtigen Antworten ist nicht festgelegt.
1. Schüler S feiert heute seinen 14. Geburtstag.
 S ist parteifähig. ZPO
 S ist beschränkt geschäftsfähig. §§ 106,107ff
 S ist strafmündig. § 19 StGB
§ 187 II
2. Der A hat morgen seinen 7. Geburtstag. Weil der Onkel verhindert ist,
schenkt er dem A heute schon einen 20.- Euro - Schein.
 Die Schenkung ist wirksam.
 Die Schenkung ist nichtig. §§ 516, 104, 105
 Die Wirksamkeit der Schenkung hängt von der Zustimmung der Eltern ab.
3. Der 50jährige A hatte einen schweren Unfall und ist seither an den Rollstuhl
gefesselt. Das Betreuungsgericht bestellt seine Frau F zur Betreuerin.
 Damit wird F zur gesetzlichen Vertreterin des A. §§ 1896 I, 1902
 Damit wird A beschränkt geschäftsfähig.
 Damit wird A geschäftsunfähig.
4. A ist erwiesenermaßen geisteskrank und vermag nicht mehr, seinen Willen
frei zu bestimmen.
 Damit ist A beschränkt geschäftsfähig.
 Damit kann A vom Vormundschaftsgericht entmündigt werden.
§ 104 Nr.2
 Die Geisteskrankheit des A hat keinen Einfluss auf seine
Geschäftsfähigkeit.
5. Ein Einwilligungsvorbehalt wird verhängt
 vom Familiengericht.
 jedes Mal mit der Bestellung eines Betreuers.
 falls erforderlich, bei der Bestellung eines Betreuers. § 1903
6. Ein von A niedergeschriebener Vertragsantrag wird wirksam,
 wenn A ihn niederschreibt.
 wenn A ihn auf die Post gibt.
§ 130
 wenn der Empfänger ihn liest.
7. Die Auslage von Waren im Schaufenster
 berechtigt jeden Passanten zum Kauf.
 ist rechtlich unverbindlich.
 ist eine Aufforderung an Interessenten, ihrerseits ein Angebot abzugeben.
8. Wenn sich die Eltern des 16-jährigen S drei Wochen nach Vornahme eines
zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts noch nicht über eine Genehmigung geäußert haben,
 ist das Rechtsgeschäft wirksam.
 ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
Die Frist läuft nur im Falle der
 ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Aufforderung.
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Privatrecht
Wiederholung zu Willenserklärung und Vertrag
Bitte kreuzen Sie die richtigen Antworten an.
Die Anzahl der richtigen Antworten ist nicht festgelegt.
1. Wenn man ein nicht befristetes Vertragsangebot per Post erhält,
 hat man für eine wirksame Annahme 3 Wochen Zeit.
§ 147 II
 kann man eine wirksame Annahme nur sofort erklären.
 kann man eine wirksame Annahme nur innerhalb der verkehrsüblichen Frist
erklären.
2. Unter „Erklärungsirrtum“ versteht man den Fall, dass
 ein Erklärender nicht weiß, was er sagt.
 ein Erklärender nicht weiß, was er mit seiner Erklärung sagt.
 ein Erklärender eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte.
§ 119
BGB
I
3. Eine bewusste und widerrechtliche Täuschung des Partners beim
Vertragsschluss
 macht den Vertrag nichtig.
§§123, 826
 begründet ein Anfechtungsrecht.
 verpflichtet zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
4. Die irrtumsbedingte Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes führt
 automatisch zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
§§121, 142
 zur Nichtigkeit, wenn unverzüglich angefochten wird.
 zur schwebenden Unwirksamkeit.
5. Wenn die Bank dem A aufgrund falscher Vorstellungen über dessen
Kreditwürdigkeit ein Darlehen gewährt,
§123, 142
 kann sie den Darlehensvertrag anfechten.
 ist der Darlehensvertrag trotzdem zunächst wirksam.
 ist der Darlehensvertrag nichtig.
6. Wenn Arbeitgeber A die schwangere Frau F als Bürokraft einstellt, nachdem
sie in einem von A vorgelegten Fragebogen bewusst ihre Schwangerschaft
verschwiegen hatte,
§§9 MSchG,
 kann A der F ordentlich kündigen.
123 BGB
 kann A fristlos kündigen.
 kann A den Arbeitsvertrag anfechten.
7. Im Falle einer wirksamen Anfechtung ist das Rechtsgeschäft nichtig,
und zwar
 von Anfang an („ex tunc“).
 vom Zeitpunkt der Erklärung an („ex nunc“).
§142 BGB
 von einem vom Anfechtenden zu bestimmenden Zeitpunkt an.
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Privatrecht
Wiederholungsfragen
Es w ird angeregt, die Fragen zur Übung schrif tlich zu beantw orten.
1. Was bedeutet „Schlüssiges Verhalten“?
Die Abgabe einer Willenserklärung durch ein Verhalten, das der Rechtsverkehr in diesem Sinne versteht
2. A hat Fliesen für die Wände seines Bades gekauft. Zu Hause stellt er fest, dass sie nicht zu
den bereits verlegten Bodenfliesen passen. Hat A das Recht, die Fliesen zurückzugeben
und gem. §812 I den Kaufpreis zurückzuverlangen?
Nein: Kein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II, weil A die gekauften Fliesen ja gesehen
hat. Sog. Motivirrtum. Also keine Anfechtung, Kaufvertrag bleib
3. Der Gast G bestellt aufgrund der vom Kellner gebrachten Speisekarte ein Schnitzel. Infolge
eines Tippfehlers war hierfür in der Karte statt DM 15,30 nur 10,30 Euro angegeben. Dies
klärt sich auf, als der Kellner das Essen bringt. Hat G einen Anspruch darauf, das Essen
für 10,30 Euro zu bekommen?
Der Vertrag über die Lieferung des Essens ist so lange gültig, bis der Kellner in
Vertretung des Inhabers die Anfechtung gem. § 119 I erklärt, sog. Erklärungsirrtum
4. Mit welcher nachteiligen Folge muss derjenige rechnen, der ein Rechtsgeschäft
wegen Irrtums anficht?
§ 122: Ersatz des Vertrauensschadens
5. Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?
S. Skript S. 6
6. Wann entfällt die Bindung an einen Vertragsantrag?
§ 146
7. Stellen Sie die wichtigsten im BGB vorkommenden Formerfordernisse zusammen.
S. Skript S. 8
8. Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen?
§ 305 I 1
9. Unter welchen Voraussetzungen werden AGB in einen Vertrag wirksam einbezogen?
§ 305 II
10. In welcher Frist verjährt der Anspruch eines Verkäufers auf den Kaufpreis und wann beginnt
diese Frist?
§§ 195, 199
11. A hat versehentlich auf eine bereits verjährte Schuld gezahlt. Kann er nun Rückzahlung des
Betrages verlangen?
§ 214 II (Der Anspruch war durch die Verjährung ja auch nicht erloschen.)
12. Welche Möglichkeit hat ein Gläubiger, die drohende Verjährung eines Anspruchs zu verhindern und welche Wirkung hat das?
§ 204 I (insbes. Nr. 1 und 3), § 209
13. Wann genau endet eine dreijährige Frist, die durch ein Ereignis am 20.02.2013
ausgelöst worden ist?
§ 187 I: Mit Ablauf des 20.02.2016
27
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