Christoph Schüll - Universität zu Köln

Werbung
Christoph Schüll
Seminararbeit
zum
Thema
Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage
im neuen Recht
bei
Prof. Dr. Grunewald
WS 2001/2002
Inhaltsverzeichnis:
A. Einleitung...........................................................................................................................S. 4
B. Wie ist der Ausschluß der Leistungspflicht in § 275 BGB ausgestaltet? Welche
Unterschiede bestehen zwischen § 275 I und § 275 II BGB.............................................S. 7
C. Welche Relevanz hat die Unterscheidung zwischen § 275 I und II BGB.........................S.11
D. Wie ist das Schicksal der Leistungspflicht geregelt, wie das Schicksal
der Gegenleistungspflicht?...........................................................................................S.12
E. Wie läßt sich die zeitweilige Unmöglichkeit vom Verzug abgrenzen?
Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Unterscheidung? Wie kann der
Gläubiger vorgehen?....................................................................................................S.14
F. Wie läßt sich die Unmöglichkeit nach § 275 I und II BGB von der Störung der
Geschäftsgrundlage abgrenzen?
Andert sich etwas gegenüber der bisherigen Rechtslage?................................................S.20
G. Ergeben sich Besonderheiten für die Behandlung der Sonderformen der
wirtschaftlichen und faktischen Unmöglichkeit?..............................................................S.24
H. Wie ist die anfängliche Unmöglichkeit geregelt?.............................................................S.25
I. Fazit..................................................................................................................................S.26
J. Beispielsfälle......................................................................................................................S.27
Literaturverzeichnis
Dauner-Lieb, Barbara/ Heidel, Thomas/ Lepa, Manfred/ Ring, Gerhard
Das neue Schhuldrecht
1. Auflage 2002
Deutscher-Anwalt-Verlag-Bonn
Dauner-Lieb, Barbara/Heidel, Thomas/Lepa, Manfred/Ring, Gerhard
Anwaltskommentar-Schuldrecht
1. Auflage 2002
Deutscher-Anwalt-Verlag-Bonn
Henssler, Martin/ Westphalen von, Friedrich
Praxis der Schuldrechtsreform,
1. Auflage 2002
Verlag für die Rechts- und
Anwaltspraxis-Recklinghausen
Huber, Ulrich
Leistungsstörungen (Band 1)
1. Auflage 1999
J.C.B. Mohr-Verlag-Tübingen
Jakobs, H.H.
Unmöglichkeit und
Nichterfüllung
1. Auflage 1969
Ludwig Röhrscheid-Verlag-Bonn
Lorenz, Stephan/ Riehm, Thomas
Lehrbuch zum neuen Schuldrecht
1. Auflage 2002
C.B. Beck-Verlag-München
Martin Heinrich
Die Schuldrechtsreform
www.schuldrechtsreform.de
Universität Tübingen
Institut f. Bürgerliches Recht,
Handels-, Wirtschafts- und
Arbeitsrecht
2002
72074 Tübingen
Palandt/ Heinrichs, Helmut
Bürgerliches Gesetzbuch
60. Auflage 2001
C.H.Beck-Verlag-München
Peer, Maria
Die Rechtsfolgen von Störungen
der Geschäftsgrundlage
Salzburg
Schmidt-Räntsch, Jürgen
Das neue Schuldrecht
1. Auflage 2002
Carl Heymanns-Verlag-Köln
Weber, Hans-Joachim/ Dospil, Joachim/ Hanhörster, Hedwig
Neues Schuldrecht
1. Auflage 2002
Carl Heymanns Verlag-Köln
A. Einleitung
1.
Vorgeschichte
In den 70er Jahren kamen im Zuge der Vorbereitung des AGBGesetzes erstmals Überlegungen auf, das Vertragsrecht zu
überarbeiten1. 1978 wurde das Reformprojekt erstmals durch den
Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel im Deutschen Bundestag
vorgestellt.
Ein paar Jahre später, im Jahre 1984 wurde dann eine
Schuldrechtsreformkommission2 gebildet. Diese SRRK bestand aus
insgesamt 15 Mitgliedern, unter denen sich Rechtswissenschaftler,
Richter, Ministrialbeamte und Praktiker befanden. Die Aufgabe der
SRRK bestand darin, Vorschläge zu erarbeiten, mit deren Hilfe das
allgemeine Leistungsstörungsrecht, das Gewährleistungsrecht des
Kauf- und Werkvertrags sowie das Verjährungsrecht übersichtlicher
und zeitgemäßer gestaltet werden konnte. Der 1991 vorgelegte
Kommissionsentwurf orientierte sich bezüglich des
Leistungsstörungsrechts überwiegend am UN-Kaufrecht und enthielt
im wesentlichen folgende Vorschläge:
-
die Gewährleistungsregeln des Kauf- und Werkvertragsrechts
sollten weitgehend in das allgemeine Leistungsstörungsrecht
integriert werden
-
diese Integration solte es erleichtern, eine einheitliche
Verjährung aller Ansprüche wegen Mängeln von 3 Jahren
einzuführen
-
die Pflichtverletzung sollte als umfasseende Kategorie für
Rücktritt und Schadensersatz eingeführt werden
-
Rücktritt und Schadensersatz sollten künftig kumulativ
gewährt werden
-
der Rücktritt sollte verschuldensunabhängig gestaltet werden
-
der Unterschied zwischen Sach- und Rechtsmängeln sollte
weitgehend eingeebnet werden
1
2
Martin Heinrich, Die Schuldrechtsreform, S. 1 ff., 7.
im folgenden: SRRK.
-
die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der
Sachmängelgewährleistung nicht von vorliegenden weiteren
Voraussetzungen des § 463 BGB a.F. abhängig zu machen
-
die im BGB nicht ausdrücklich geregelten Rechtsinstitute der
positiven Forderungsverletzung, der culpa in contrahendo, des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der Kündigung aus
wichtigem Grund sollten gesetzlich festgeschrieben werden
-
das Recht der Verjährung sollte insgesamt einheitlicher
gestaltet werden
Nachdem die Schuldrechtsreform 1994 auf dem 60. Deutschen
Juristentag eine überwiegende Zustimmung fand, fiel das Vorhaben in
eine Art „rechtspolitischen Dornröschenschlaf“3 .
2.
Wiederaufnahme der Pläne zu einer grundsätzlichen
Reform des Schuldrechts
Am 4. August 2000 veröffentlichte das Bundesjustizminissterium
einen 630 Seiten starken Diskussionsentwurf eines
Schludrechtsmodernisierunggsgesetzes. Dieser enthielt einige
Änderungsvorschläge zum Diskussionsentwurf des SRRK:
-
Verjährungsrecht: Beibehaltung der Regelverjährung,
einheitliche Grundverjährung nach 3 Jahren auch für
gesetzliche Ansprüche außerhalb Delikt und Unterlassung
-
Leistungsstörungsrecht: Haftung des Rücktrittsberechtigten
auch für die gebrauchsbedingte Abnutzung der Sache,
Verschärfung der Haftung bei Widerruf und Rückgabe bei
Verbraucherschutzgesetzen zur Vermeidung übermäßiger
Belastungen der Verkäuferseite
-
Leistungsstörungsrecht: keine Änderung von § 276 BGB,
Anpassung der Verzugsregeln an die Richtlinie, Änderung der
30-Tages-Regelung aufgrund des Gesetzes zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen, Änderung des schwer
3
Martin Heinrich, Die Schuldrechtsreform, S. 1 ff., 7.
verständlichen § 324, Auffangregelung für die nicht
vergessene Fristsetzung in § 325
-
Kaufrecht: Sondervorschriften für den Verbrauchsgüterkauf
-
Werkvertragsrecht: Herausnahme aller Werkvertäge aus dem
Werkvertragsrecht über neue bewegliche körperliche
Gegenstände und Unterstellung unter das Kaufrecht, Verzicht
auf die Regelung des § 649
-
vertragsrechtliche Sondergesetze die außerhalb des BGB
bestehen sind in das BGB und EGBGB zu integrieren
Nachdem dieser Entwurf von der Wissenschaft heftig kritisiert
worden war, wurde am 17.01.2001 die „Kommision
Leistungsstörungsrecht“ eingesetzt. Diese Kommision legte dann
wenig später, am 6. März 2001 eine Konsolidierte Fassung vor, deren
inhaltliche Vorschläge vom Bundesjustizministerium im Ganzen
übernommen wurden. Am 9. Mai 2001 beschloss das Bundeskabinett
den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts.
3. Abschluß des Gesetzesgebungsverfahren
Der Bundesrat gab am 13. Juli 2001 eine umfangreiche
Stellungnahme ab, aus welcher zahlreiche Anregungen in die
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 31. Juli 2001 übernommen
wurden.
Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages gab am 25. Oktober
2001 eine Beschlußempfehlung ab, welcher der Bundestag am 11.
November 2001 zustimmte.
Am 1. Januar 2002 trat das neue Gesetz in Kraft.
B.
Wie ist der Ausschluß der Leistungspflicht in § 275 BGB
ausgestaltet? Welche Unterschiede bestehen zwischen § 275 I und
§ 275 II BGB.
Der Ausschluß der Leistungspflicht in § 275 BGB läßt sich nur vor
dem Hintergrund der Auslegung von § 275 BGB a.F. und seiner
Abgrenzung vom Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
begreifen4.
Eine Befreiung des Schuldners von der Primärleistungspflicht war in
§ 275 BGB a.F. an den Tatbestand der objektiven und subjektiven
Unmöglichkeit geknüpft.
Abs. 1 regelte die objektive und Abs. 2 die subjektive Unmöglichkeit.
Unmöglichkeit und Unvermögen waren im Gesetz nicht definiert, so
daß eine Abgrenzung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage schwierig
war5.
Auch in der Neufassung des § 275 BGB besteht keine eindeutige
Grenzziehung zwischen Unmöglichkeit und Unvermögen auf der
einen und Wegfall der Geschäftsgrundlage auf der anderen Seite.
Die entscheidende Änderung in § 275 BGB liegt in der einheitlichen
Regelung der Leistungsbefreiung kraft Gesetz ( § 275 I BGB ) und
den bloßen Einredemöglichkeiten ( § 275 II und III BGB)6.
Eine Leistungsbefreiung kraft Gesetzes soll in den Fällen greifen,
wenn eine Leistungserbringung schon nach natürlichem Verständnis
ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, daß es allein dem Wortlaut
nach fraglich ist, ob § 275 II und III BGB ebenfalls der
Unmöglichkeit zuzuordnen ist.
Schon der Überschrift des § 275 BGB ist zu entnehmen, daß nicht die
Unmöglichkeit Hauptmotiv des § 275 BGB sein kann.
4
Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn. 62.
Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn. 62; Palandt/Heinrichs § 275 Rn. 4 ff..
6
Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn. 63.
5
Unterschiede zwischen § 275 I BGB und § 275 II BGB
bestehen insofern, als daß § 275 I BGB die echte Unmöglichkeit und
§ 275 II BGB die normative Unmöglichkeit regeln.
In Abs.1 werden nunmehr die für den Schuldner bestehende
Unmöglichkeit und die für jedermann bestehende Unmöglichkeit
ganz allgemein gleichgestellt7.
Ein weiterer Unterschied zum alten Recht besteht darin, daß die
Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht nicht an das
Unvermögen, sondern an das Unmöglichsein der Leistung anknüpft8.
Von § 275 I BGB werden sowohl die objektive, als auch subjektive
Unmöglichkeit erfaßt und gleichgestellt. Es handelt sich
diesbezüglich nur nnich um Unmöglickeit.
Als Rechtsfolge sieht § 275 I BGB einen Ausschluß des Anspruchs
auf Primärleistung vor9. Diese Rechtsfolge tritt ipso jure, also von
Amts wegen ein10. Eine Befreiung der Primäleistungspflicht tritt ein,
wenn diese Pflicht für den Schuldner oder für jedermann unmöglich
ist. Somit sind subjektive und objektive, anfängliche und
nachträgliche Unmöglichkeit abgedeckt. Liegt eine Teilunmöglichkeit
vor, treten die Rechtfolgen der Unmöglichkeit wie bei § 275 BGB
a.F. ein. Die befreiende Wirkung der Unmöglichkeit der Leistung
bezieht sich dabei allein auf die primäre Leistungspflicht, nicht
hingegen auf die Verpflichtung zum Schadensersatz. Somit wird die
Befreiung ganz allgemein an die Unmöglichkeit geknüpft und ihre
Wirkung nicht auf die Fälle der vom Schuldner zu vertretenden
Unmöglichkeit beschränkt. Abweichend von § 275 BGB a.F. meint
Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I BGB nur noch die wirkliche
Unmöglichkeit.
Unter denBegriff der wirklichen Unmöglichkeit werden die physische
oder naturgesetzliche Unmöglichkeit gefaßt, die dann gegeben ist,
wenn der Primärleistungspflicht auf keinen Fall mehr erbracht werden
7
Zimmer, NJW 2002, 1 ff., 2.
Zimmer, NJW 2002, 1 ff., 2.
9
Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn. 66.
10
Hansjörg Otto, Jura 2002, 1 ff., 3.
8
kann, weil die Leistung schlichtweg nicht mehr zu erbringen ist11, das
Leistungshindernis also auch nicht unter Einsatz finanzieller Mittel
beseitigt werden kann12. So kann im Falle der physischen
Unmöglichkeit der Schuldner nicht mehr leisten, wenn z.B. ein
geschuldetes Gemälde verbrannt ist.
Ein Fall der juristischen Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine
geschuldete Sache beschlagnahmt wird. Bei Gattungsschulden kann
eine Unmöglichkeit nur dann vorliegen, wenn bereits eine
Konkretisierung zur Stückschuld stattgefunden hat. Unvermögen liegt
dann vor, wenn zwar der Schuldner zur Leistung nicht mehr im
Stande ist, aber die Leistung von einem Dritten erbracht werden
könnte. Auch hier ist zu beachten, daß § 275 I BGB nur auf wirkliche
Unmöglichkeit beschränkt ist. Demnach liegt eine subjektive
Unmöglichkeit dann vor, wenn der Schuldner das Leistungshindernis
auf keinen Fall beseitigen kann. Ist die Leistungserbringung
demgegenüber aber nicht absolut ausgeschlossen, sondern nur unter
unverhältnismäßigen Anstrengungen möglich, so liegt ein Fall des
§ 275 II BGB vor.
Nach § 275 II BGB steht dem Schuldner ein
Leistungsverweigerungsrecht zu, jedoch nur dann, wenn die
Erbringung der Leistung einen Aufwand erfordert, der in einem
groben Mißverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
Die Erfüllung einer Leistungspflicht kann jedoch verschiedenen
Hindernissen begegnen, die nicht zur logischen Undurchführbarkeit
der Leistung, wohl aber zur Erschwerung der Leistungserbringung
führen können. Solche Leistungshindernisse können aus der materiellökonomischen oder aus der persönlich-immatriellen Sphäre
herrühren. Mit Hilfe des Leistungsverweigerungsrechts in Abs.2 soll
die faktische Unmöglichkeit abgedeckt werden. Hier rührt das
Leistungshindernis aus der materiell-ökonomischen Sphäre13. Die
11
Begründung des Regierungsentwurfs B., S. 129; Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht § 2
Rn. 66.
12
Hansjörg Otto, Jura 2002, 1ff., 3.
13
Henssler/ Graf v. Westphalen, Praxis der Schuldreform, S. 142 Rn. 14, Rn. 20.
faktische Unmöglichkeit deckt all jene Fälle ab, in denen eine
Behebung des Leistungshindernisses theoretisch möglich ist, aber
nicht wirklich erwartet werden kann. Dies bedeutet, daß wenn die
Kosten-Nutzen-Relation zu Lasten des Schuldners verschoben wird,
eine Befreiung von seiner Schuld nur unter bestimmten Umständen
eintritt. Dies erklärt sich daraus, daß der Schuldner nicht ohne
weiteres sein wirtschaftliches Risiko auf den Gläubiger abwälzen
kann. § 275 II 1 BGB gesteht dem Schuldner dann ein
Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die Leistung einen Aufwand
erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses
und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Mißverhältnis
zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Mit dem hier
angesprochenen Aufwand wird zumeist ein finanzieller Aufwand
gemeint. Nach § 275 II 2 BGB ist es entscheidend, ob der Schuldner
das Leistungshindernis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat.
Ist dies zu bejahen, so könnte ihm der zu unternehmende höhere
Aufwand zugemutet werden. Bezüglich Geldschulden bleibt es dabei,
daß finanzielles Unvermögen, nicht von der Leistungspflicht befreit.
Es bleibt bei dem Grundsatz: `Geld muß man haben`. Wird die
Leistungserbringung dadurch erschwert, daß ein unerwarteter
finanzieller Mehraufwand betrieben werden muß, ist zu ermitteln, ob
ein Fall des § 275 II BGB oder ein Fall des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage vorliegt.
Im Gegensatz zur „faktischen Unmöglichkeit“ wurden als
Anwendungsfall der Geschäftsgrundlagenlehre solche Fälle gesehen,
in denen sich der Schuldner darauf berief, durch die
Leistungserschwerung jenseits der „Opfergrenze“ belastet zu sein.
Diese sog. „wirtschaftliche Unmöglichkeit“ wurde seit den Zwanziger
Jahren unter die §§ 275, 280 BGB a.F. subsumiert. Die Prüfung dieser
Fallgruppe soll nun ausschließlich im Rahmen von § 313 BGB
erfolgen. Um eine Begriffsverwirrung zu vermeiden, soll anstatt der
Bezeichnung „wirtschaftliche Unmöglichkeit“, der Begriff
„Unerschwinglichkeit“ verwandt werden.
So z.B. in dem Fall, indem ein geschuldeter Ring versehentlich ins
Meer oder einen See gefallen ist. Hier wäre es dem Schuldner nicht
zuzumuten, je nach Wert des Ringes und je nach Kostenaufwand, den
Ring heben zu lassen. Somit führen Leistungserschwerungen unter
Umständen zu einer Befreiung des Schuldners14. Kann der Schuldner
den Leistungsgegenstand mit dem ihm von § 275 II zugemuteten
Aufwand beschaffen, so befreit ihn sein derzeitiges Unvermögen
nicht.
C.
Welche Relevanz hat die Unterscheidung zwischen § 275 I
und II BGB
Wie bereits oben erwähnt, behandelt Abs. 1 die echte Unmöglichkeit
und Abs. 2 die normative Unmöglichkeit. Der Unterschied zwischen
beiden Absätzen liegt darin, daß nach Abs. 1 die
Primärleistungspflicht ipso jure ausgeschlossen ist, soweit der
Schuldner oder jedermann nicht mehr leisten kann.
Nach Abs. 2 steht dem Schuldner ein Recht auf Verweigerung der
Leistung zu. Solange der Schuldner diese Einrede nicht geltend
smacht, bleibt die Primärleistungspflicht des Schuldners grundsätzlich
bestehen. Der Gläubiger kann Erfüllungsklage erheben.
Erst nachdem der Schuldner die Einrede nach § 275 II BGB erhoben
hat, stellt sich die Frage nach Schadensersatz, Ersatzherausgabe und
Gegenleistung. Somit ist ein Anspruch des Gläubigers auf
Herausgabe des Ersatzes gemäß § 285 BGB nur möglich, wenn der
Schuldner vorher die Einrede geltend gemacht hat15.
Somit liegt der Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 darin, daß
bei der faktischen Unmöglichkeit der Schuldner die Einrede erheben
muß, um sich somit von der Primärleistungspflicht zu befreien, wobei
die Primärleistungspflicht bei der wirklichen Unmöglichkeit kraft
Gesetz enfällt.
14
15
Henssler/ Graf v. Westphalen, Praxis der Schuldreform, S. 142 Rn. 15.
Sonja Meier, Jura 2002, S. 118 ff., 122.
Weitere Unterschiede ergeben sich nicht16.
D.
Wie ist das Schicksal der Leistungspflicht geregelt, wie das
Schicksal der Gegenleistungspflicht?
Beim gegenseitigen Vertrag muss im Falle einer Störung neben dem
Schicksal der Leistungspflicht des Schuldners geregelt werden, was
mit dem Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung geschieht.
In § 326 BGB werden, wie bereits aus der Überschrift zu entnehmen
ist, zwei unterschiedliche Materien geregelt. In Abs. 1 und Abs. 3
entfällt der Anspruch auf Gegenleistung, wenn die Leistungspflicht
gemäß § 275 BGB ausgeschlossen wurde17. Berührt die
Pflichtverletzung die Erbringbarkeit der Leistung nicht, ist es sinnvoll
dem Gläubiger die Entscheidung zu überlassen, ob er am
Leistungsaustausch festhalten will oder nicht.
In Abs. 5 wird der Rücktritt für den Fall geregelt, daß der Schuldner
nach § 275 BGB von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden
ist. Hier besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, ohne vorherige
Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten. Neben der Pflicht des
Schuldners auf Erbringung der Primärleistung und eine eventuelle
Pflicht zur Schadensersatzpflicht, besteht eine Pflicht des Gläubigers
auf Erbringung der Gegenleistungspflicht.
Für den Schuldner besteht die Pflicht, seine Primärleistung zu
erbringen. Sollte der Schuldner nach § 275 I – III BGB jedoch von
seiner Primärleistungspflicht entbunden worden sein, so entfällt auch
der Anspruch auf die Gegenleistungspflicht. Daher muß zunächst
geprüft werden, ob der Schuldner nach § 275 BGB von seiner
Primärleistungspflicht befreit worden ist. Hier ist dringend zu
beachten, daß § 275 I BGB als Einwendung fungiert und die Abs. 2
und 3 als Einrede auf ein eventuelles Leistungsbegehren des
16
17
Weber/ Dospil/ Hanhörster, Neues Schuldrecht, S. 69.
Roland Schwarze, JURA 2002, S. 73 ff., 81.
Schuldners zu erheben sind. Soweit es sich jedoch um einen
Nacherfüllungsanspruch des Gläubigers nach § 326 I 2 BGB handelt,
findet § 326 I 1 BGB keine Anwendung. Sollte somit ein
Nacherfüllungsanspruch des Gläubigers weiterhin bestehen, so bleibt
dem Gläubiger nur noch die Möglichkeit über § 326 V iVm.
§ 323 BGB ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
Sollte nur ein Teil der Leistungspflicht des Schuldners ausgeschlossen
sein, so greift § 326 I 2. HS BGB. Die Höhe der noch ausstehenden
Leistungspflicht berechnet sich über die Minderung des
Kaufvertrages.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Gläubiger, gemäß § 326
II BGB, von seiner Gegenleistungpflicht nicht befreit. Laut Gesetz
muß der Schuldner sich seine Einsparungen aber anrechnen lassen.
Nach § 326 III BGB kann der Gläubiger über § 285 BGB die
Herausgabe des stellvertretenen commodum als Ersatz verlangen.
Dann jedoch bleibt er dem Schuldner zur Gegenleistungspflicht
verpflichtet, die jedoch gemindert werden kann, sollte das Surrogat
hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleiben. Sollte der
Wert des Surrogats jedoch höher sein, als die Gegenleistung, bedarf
es keiner Aufstockung der Gegenleistung.
§ 326 IV BGB regelt lediglich den Fall der Rückerstattung der nicht
geschuldeten Gegenleistung. § 326 V BGB beinhaltet zwei
Anwendungsmöglichkeiten über den Rücktritt des Gläubigers von
seiner Gegenleistungspflicht. Zunächst werden solche Fälle erfaßt, in
denen sich der Ausschluß der Leistungspflicht auf den
Nacherfüllungsanspruch bezieht. Gemäß § 326 V iVm. § 323 BGB
kann der Gläubiger sich nunmehr vom Vetrag lösen. Eine
Fristsetzung ist, trotz § 323 BGB hier entbehrlich. Rücktritt bei
teilweisem Ausschluß der Leistungspflicht ist dann für den Gläubiger
interessant, wenn der Gläubiger an der bewirkten Leistung kein
Interesse hat. § 326 I 1 BGB sieht hierfür nur eine
Minderungsmöglichkeit vor. Jedoch besteht auch Interesse darin, dem
Gläubiger die Möglichkeit zu geben, vom Vertrag zurück zu treten,
wenn die Teilerfüllung für ihn keinen Sinn macht. Diese Möglichkeit
bietet § 326 V BGB. Eine direkte Anwendung von
§ 323 IV BGB ist nicht möglich, da § 323 BGB eine Möglichkeit zur
Leistung voraussetzt.
Liegen die Voraussetzungen von § 326 V BGB vor, dann kann der
Gläubiger sich gemäß § 323 V BGB vom Vertrag lösen.
E.
Wie läßt sich die zeitweilige Unmöglichkeit vom Verzug
abgrenzen? Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus
der Unterscheidung? Wie kann der Gläubiger vorgehen?
Im Mittelpunkt des neuen Leistungsstörungsrechts steht der Begriff
der Pflichtverletzung18. Dieser deckt alle Formen der
Leistungsstörungen nach dem bisherigen Recht ab: die
Unmöglichkeit, den Verzug (Verzögerung der Leistung), die
mangelhafte Leistung und die Verletzung leistungsbezogener oder
leistungsbegleitender Nebenpflichten19.
Die unter dem bisherigen Recht relevante Abgrenzung insbesondere
zwischen dem Schuldnerverzug und der Unmöglichkeit ist aber auch
im neuen Recht erheblich. Beide Begriffe existieren nach wie vor und
sind im Rahmen der Pflichtverletzung zu beachten.
§ 280 Abs. 2 BGB verweist für den einfachen Schadenersatzanspruch
auf die weiteren Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach § 286
BGB. Der Begriff Unmöglichkeit findet sich in § 275 Abs. 1 BGB und
regelt dort die Befreiung von der Leistungspflicht.
§ 283 BGB verweist für den Schadenersatzanspruch im Falle der
Unmöglichkeit auf § 275 BGB.
Fraglich ist, wo die Grenze zwischen Verzug und Unmöglichkeit nach
neuem Recht zu ziehen ist, was im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs nach Vorskizziertem
erheblich ist.
18
19
Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 161.
Dauner Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn. 12.
Nach bisherigem Recht schlossen sich Unmöglichkeit und Verzug
gegenseitig aus. Im Falle der vorübergehenden Unmöglichkeit wurde
der Schuldner gemäß § 275 BGB a.F. von der Leistungspflicht befreit,
solange das Leistungshindernis andauerte20.
Der Schadenersatzanspruch hingegen richtete sich nur im Falle der
dauernden Unmöglichkeit nach § 280 BGB a.F. Im Falle nur
vorübergehender Unmöglichkeit hingegen richtete sich der
Schadenersatzanspruch nach den Verzugsregeln.
Eine Leistung des Schuldners war vor Fälligkeit endgültig unmöglich
geworden, wenn sie objektiv und dauernd, von dem Schuldner selbst
oder irgend einem anderen, nicht mehr erbracht werden konnte21.
Wenn der Schuldner das Unmöglichwerden der Leistung nicht zu
vertreten hatte, erlosch der Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung
gemäß § 275 I BGB a.F., und damit entfiel die Grundvoraussetzung
des Verzugs. Selbst wenn der Schuldner das endgültige
Unmöglichwerden der Leistung zu vertreten hatte, trat kein Verzug
ein22. Der Gläubiger hatte bei einseitigen Verträgen Anssprüche auf
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus
§ 280 BGB a.F., bei gegenseitigen Verträgen einen Schadensersatz
wegen Nichterfüllung und Rechtsbehelfe aus § 325 BGB a.F..
Nach der überwiegenden Meinung der Literatur erlosch der
Erfüllungsanspruch des Gläubigers auch im Falle der zu vertretenden
Unmöglichkeit.
Im neuen Recht verzichtet § 275 BGB auf eine Verknüpfung der
Leistungsbefreiung mit dem Vertretenmüssen23. Was der Schuldner
nicht im Stande ist zu Leisten, schulde er auch nicht, unabhängig vom
Grund seiner Unfähigkeit. Demnach kann auch hier der Schuldner, der
das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat, nicht gemäß § 286 IV
BGB in Verzug gesetzt werden. Desweiteren gilt, wenn die
20
Huber ; vgl. den Wortlaut des § 275 BGB a.F.
Huber,Leistungsstörungen Band 1, § 6 I 1.
22
Huber,Leistungsstörungen Band 1, § 6 I 1.
23
Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 275 Rn. 4.
21
Leistungspflicht des Schuldners nach § 275 I, II, III BGB
ausgeschlossen ist, besteht kein Verzug24. Wie im alten Recht setzt
Verzug einen vollwirksamen, fälligen und durchsetzbaren Anspruch
des Gläubiges voraus. Im Falle der Unmöglichkeit nach § 275 BGB ist
ein Anspruch nicht durchsetzbar. Bisherige Rechtsprechung und
Literatur bleiben insoweit anwendbar25.
Zu erörtern gilt nun, was für die Abgrenzung zwischen zeitweiliger
und endgültiger Unmöglichkeit nach neuem Recht gilt und ob etwas
anderes zwischen Verzug und zeitweiliger Unmöglichkeit gilt.
Im ursprünglichen Entwurf des § 275 I BGB sollte auch die
zeitweilige Unmöglichkeit ausdücklich geregelt werden, die bislang
nicht gesetzlich geregelt war. So wurde der Begriff „solange“ im
Entwurf aufgenommen. Canaris sah in im Wort „solange“ die
Einbeziehung der zeitweiligen Unmöglichkeit in den § 275 I BGB KF.
Dogmatisch würde dies bedeuten, daß die Einbeziehung der
zeitweiligen Unmöglichkeit in § 275 I BGB KF den Anspruch auf
Erfüllung noch fortbestehen ließe, aber zwischenzeitlich durch die
Einwendung gehemmt wäre26.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren wurde hiervon dann jedoch
wieder abgesehen27. Die Einordnung der zeitweiligen Unmöglichkeit
sollte der Rechtsprechung und der Wissenschaft übelassen werden28.
Somit wurde es vermieden, dieses Problem in den Gesetzesmaterialien
zu behandeln. In der neuen Literatur wird dieses Problem auch nicht
befriedigend erörtert.
Somit müßte hier eine Herleitung aus dem alten Recht vorgenommen
werden.
Nach altem Recht war die Unmöglichkeit nur dann unbehebbar, wenn
die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden konnte.
24
Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 286 Rn. 12.
Palandt/Heinrichs, § 284 Rn. 11 ff..
26
Canaris, JZ 2001, S. 499 ff., 500.
27
Schmidt-Räntsch, Das neue Schuldrecht, Rn. 280.
28
Schmidt-Räntsch, Das neue Schuldrecht, Rn. 280.
25
Das traf nur für die naturgesetzliche Unmöglichkeit, also im Falle des
Untergangs des Kaufgegenstandes im Falle einer Stückschuld oder des
Todes eines zur höchstpersönlichen Leistung verpflichteten
Schuldners, zu. In den Fällen, in denen z.B. die Leistung aus
Rechtsgründen unmöglich war, war diese Unmöglichkeit ggf.
behebbar, denn die Rechtslage konnte in Zukunft wieder geändert
werden. Die Abgrenzung war im Einzelfall äußerst schwierig.
Hinsichtlich des Zeitpunktes kam es auf die Betrachtung ex ante an,
also den Zeitpunkt des Entstehens des Hindernisses.
Nach § 275 BGB a.F. entfiel bei zeitweiliger nicht zu vertretender
Unmöglichkeit nicht nur die Verzugshaftung des Schuldners, sondern
schon die primäre Leistungspflicht29. Solange der Schuldner gemäß
§ 275 BGB a.F. wegen zeitweiliger Unmöglichkeit von der
Leistungspflicht befreit war, verhielt er sich nicht rechtswidrig, indem
er einstweilen die Leistung nicht erbrachte30.
Es fehlte bereits am Tatbestand des § 284 BGB a.F. .
In der Literatur wurde die Meinung vertreten, daß die zeitweilige
Unmöglichkeit zu einer einstweiligen Befreiung des Schuldners führe,
wodurch die „Fälligkeit“ der Leistung bis zur Beseitigung des
Leistungshindernisses aufgeschoben werde.
Da somit die Fälligkeit fehlte, lag ein Verzugstatbestand nicht vor.
Hatte der Schuldner die zeitweilige Unmöglichkeit verschuldet oder
aus sonstigem Grund zu vertreten, griff § 275 BGB a.F. nicht ein.
Demzufolge blieb der Anspruch bestehen, und der Verzug konnte
ohne weiteres eintreten. § 285 BGB a.F. kam dem Schuldner demnach
auch nicht zu Gute.
§ 280 BGB a.F. regelte nur die dauerhafte Unmöglichkeit.
Zwar ließ sich dies dem Wortlaut nach nicht entnehmen, jedoch ergab
sich aus dem systematischen Zusammenhang und aus der ratio legis
zwingend, daß die zeitweilige Unmöglichkeit von diesen
Bestimmungen nicht erfaßt werden konnte31. Es konnte nicht im Sinne
des Gesetzes sein, den Schuldner sofort mit Schadensersatzansprüchen
29
Huber, Leistungsstörungen Band I, § 11 II 1.
Huber, Leistungsstörungen Band I, § 11 II 1.
31
Huber, Leistungsstörungsrecht Band I, § 4 II 2.
30
wegen Nichterfüllung, aufgrund eines zeitweiligen
Leistungshindernisses, zu konfrontieren.
Im neuen Recht unterscheidet der § 275 I BGB nicht zwischen nicht
zu vertretender und zu vertretender Unmöglichkeit32. Das könnte
bedeuten, daß für die zeitweilige nicht zu vertretende Unmöglichkeit
dasselbe bzgl. des Schadensersatzes wegen Verzugs gilt, wie für die
zeitweilige zu vertretende Unmöglichkeit. Im Falle des Verzugs bleibt
der Schuldner in zeitlicher Hinsicht hinter seinen Pflichten aus dem
Schuldverhältnis zurück. Dann liegt eine Pflichtverletzung im Sinne
einer Verzögerung der Leistung vor. Damit eine solche
Pflichtverletzung bejaht werden kann, müssen eine Pflichtverletzung
und das Vetretenmüssen seitens des Schuldners im Sinne des
§ 280 I BGB und auch ein Mahnungserfordernis im Sinne des
§ 286 BGB, also Verzug, vorliegen. Die fehlende Unmöglichkeit ist
auch nach neuem Recht Voraussetzung des Schuldnerverzugs. Sollte
der Schuldner das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben, kann
der Schuldner gemäß § 286 IV BGB nicht in Verzug gesetzt werden.
Dem Gläubiger stehen demnach auch keine Schadensersatzansprüche
zu.
Hat der Schuldner jedoch die Pflichtverletzung zu vertreten und
resultiert daraus eine zeitweilige Unmöglichkeit, gerät er gemäß
§ 286 I BGB dann in Verzug, wenn er trotz Mahnung des Gläubigers
nicht leistet. Bei der Mahnung handelt es sich um eine
rechtsgeschäftliche Handlung, durch die der Schuldner dazu
angehalten werden soll, seine fällige Schuld zu erfüllen33.
Bei zu vertretender Unmöglichkeit hat der Gläubiger, nach erfolgloser
Mahnung, einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens34,
welcher die Hauptrechtsfolge darstellt. Daneben bleibt der
Leistungsanspruch bestehen. Eine Haftungsverschärfung kann zudem
eintreten, sollte der Schuldner während des Verzugs fahrlässig
handeln. Sollte die vorübergehende Unmöglichkeit im Einzelfall
32
Schmidt-Räntsch, Das neue Schuldrecht, Rn. 277; Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 275 Rn. 4.
Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 261.
34
Hansjörg Otto, Jura 2002, S. 1 ff., 5.
33
ohnehin der dauerhaften Unmöglichkeit gleichstehen, kann der
Gläubiger gemäß § 283, 275 BGB Schadensersatz statt der Leistung
verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Gemäß
§ 323 BGB hat der Gläubiger die Möglichkeit, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene
Frist zur Leistung gesetzt hat.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Gläubiger in jedem Fall den
Schuldner mahnen sollte. Zum einen ist – wie gesagt – die
Abgrenzung gerade zwischen der vorübergehenden Unmöglichkeit
und dem Schuldnerverzug im Einzelfall schwierig. Zum anderen
verfügt der Gläubiger nicht zwangsläufig über die nötigen
Informationen, um die Frage ob Unmöglichkeit vorliegt zu
beantworten.
Der Unmöglichkeit und dem Verzug ist nämlich eines gemeinsam: der
Schuldner erbringt die Leistung im Zeitunkt der Fälligkeit nicht.
Warum er dies tut (z.B. weil er nicht kann=Unmöglichkeit) entzieht
sich in aller Regel seiner Kenntnis.
Deshalb sollte der Gläubiger vorsorglich immer mahnen um seine
Rechte geltend machen zu können.
F.
Wie läßt sich die Unmöglichkeit nach § 275 I und II BGB
von der Störung der Geschäftsgrundlage abgrenzen? Ändert sich
etwas gegenüber der bisherigen Rechtslage?
§ 275 I BGB regelt die naturgesetzliche oder auch wirkliche35 –
objektive wie subjektive – Unmöglichkeit, wohingegen Abs. 2 die
faktische Unmöglichkeit im Sinne einer Leistungserschwerung regelt.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde nunmehr in § 313 BGB
kodifiziert.
Nach altem Recht wurde die Unmöglichkeit der Leistung in den
35
Henssler/Graf von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, § 275 Rn. 9.
§§ 275, 279-282, 306 und §§ 323-325 BGB a.F.geregelt. Bei der
Unmöglichkeit des alten Rechts gab es mehrere, völlig
unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.
So z.B. war der Schuldner bei einer nachträglichen, von ihm nicht zu
vertretenen Unmöglichkeit der Leistung von der Leistungspflicht
befreit ( § 275 I BGB a.F.). Nach § 275 II BGB a.F. stand die
nachträgliche Unmöglichkeit dem nachträglich eingetretenen
Unvermögen des Schuldners gleich. Wurde die Leistung infolge eines
vom Schuldner zu vertetenden Umstandes nachträglich unmöglich, so
war er dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichetet.
Im altem Recht unterfielen sowohl die faktische als auch die
wirtschaftliche Unmöglichkeit dem Unmöglichkeitsbegriff des
§ 275 BGB a.F. und wurden als Einwendung behandelt.
Nach § 275 I BGB a.F wurde der Schuldner bei nachträglicher, nicht
zu vertretender Unmöglichkeit von seiner Primärleistungspflicht
freigestellt36. Da der Anwendungsbereich des § 275 BGB a.F. sowohl
die Unmöglichkeit im natürlichen Wortsinne meinte, als auch mit
normativen Elementen „angereichert“ wurde, konnte der Schuldner
auch in jenen Fällen von seiner Primärleistungspflicht befreit werden,
in denen die theoretisch mögliche Beseitigung eines
Leistungshindernisses vom Schuldner nicht ernsthaft erwartet werden
konnte37.
In § 275 II BGB a.F. wurde das haftungsbefreiende, nachträgliche
vom Schuldner nicht zu vertretenden Unvermögen geregelt. Der
Schuldner war in diesem Fall anfangs zur Leistung fähig, verlor diese
Fähigkeit jedoch nachträglich, ohne dies vertreten zu müssen38.
Die Literatur stand auf dem Standpunkt, daß eine Leistungsbefreiung
im Sinne des § 275 II BGB a.F. erst dann eintrete, wenn die
Beseitigung des Leistungshindernisses dem Schuldner nicht
zuzumuten sei.
36
Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 275 Rn. 2.
Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 275 Rn. 2.
38
Huber, Leistungsstörungsrecht Band 1, § 4 III 4c.
37
Nach der Ansicht von Huber39 und Jakobs40 war die Unzumutbarkeit
der Beseitigung des Listungshindernisses keine Voraussetzung der
Befreiung nach § 275 II BGB a.F..
Im alten Recht wurde der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht
geregelt. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage war ein auf den
Grundsatz von Treu und Glauben gestützter Rechtsbehelf des
Schuldners. Voraussetzung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage
war die Unzumutbarkeit der Erfüllung aus einem Grund, den der
Schuldner nicht zu vertreten hatte und der außerhalb des
übernommenen Vertragsrisikos lag. Die Rechtsfolge war, daß der
Schuldner nicht einfach befreit wurde, sondern der Vertrag seitens des
Gerichts an die veränderte Lage angepaßt wurde.
Die Leistungspflichten beider Parteien entfiel nur, wenn eine
Anpassung des Vertrages nicht in angemessener Weise möglich war.
Im neuen Recht ist, wie oben bereits erwähnt, im § 275 I BGB die
naturgesetzliche Unmöglichkeit geregelt.
Die subjektive und objektive Unmöglichkeit werden von Abs. 1
umfaßt. Die faktische Unmöglichkeit wird nun in Abs. 2 geregelt..
Eine faktische Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn sich die
Beibehaltung des Geschäfts für den Schuldner nicht mehr rechnet41
und ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Inhalt des
Schuldverhältnisses und dem Grundsatz von Treu und Glauben
besteht.
Sollte die Beibehaltung des Geschäfts für den Schuldner jedoch eine
übermäßige Leistungserschwernis bedeuten, so müßte der Vertrag
angepasst werden. Um jedoch einen aus einer übermäßigen
Leistungserschwernis resultierenden Wegfall der Geschäftsgrundlage
bejahen zu können, müßten mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst müßten sich die Umstände nach Vertragsschluß
entscheidend geändert haben42. Diese neuen Umstände dürfen nicht
39
Huber, Leistungsstörungsrecht Band 1, § 4 III 4c;
H.H. Jakobs, Unmöglichkeit und Nichterfüllung, S. 126ff., 161f., 267.
41
Weber/Dospil/Hanhörster, Neues Schuldrecht, S.82.
42
Weber/Dospil/Hanhörster, Neues Schuldrecht, S.82.
40
Inhalt des Vertrages geworden sein. Desweiteren müßten die Parteien,
wenn sie die veränderten Umstände vorausgesehen hätten, den
Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen haben43.
Zuletzt müßte das Festhalten am unveränderten Vertrag für den einen
Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände, unzumutbar sein.
Wie zu erkennen ist, sollen die Fälle der wirtschaftlichen
Unmöglichkeit nicht mehr über § 275 BGB erfaßt werden. Zwar soll
es dabei bleiben, daß die wirtschafliche Unmöglichkeit über den
Wegfall der Gechäftsgrundlage geregelt wird, jedoch ist dieses
Institut numehr in § 313 BGB kodifiziert.
Trotz der Kodifizierung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, soll
sich nichts an den Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen faktischer
Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage ändern44.
Die entscheidende Änderung zu § 275 BGB a.F. soll darin liegen, daß
die bisher einheitliche Regelung in eine Leistungsbefreiung kraft
Gesetz ( Abs. 1) und bloße Einredemöglichkeiten ( Abs. 2 und 3)
aufgesplittet wird.
Auch im neuen Recht ist demnach nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben zu entscheiden, ob eine Überschreitung der „Opfergrenze“
vorliegt und ob sie dem Schuldner zuzumuten ist45. Hier besteht die
Abgrenzungsschwierigkeit zur faktischen Unmöglichkeit, da nach
§ 275 II 1 BGB auch das Gläubigerinteresse mit dem vom Schuldner
zu betreibenden Aufwand nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
in Relation gesetzt wird. Es erscheint möglich, alle Fälle der
unzumutbaren Leistungserschwernis unter § 275 II 1 BGB zu
subsumieren46. Jedoch spricht für die herrschende Meinung, daß es
sinnvoller ist, die wirtschaftliche Unmöglichkeit über § 313 BGB zu
regeln, da dies, mit Hilfe der Anpassungsmöglichkeit des Vertrags,
eine interessengerechtere Lösung bietet47. Für eine solche
interessengerechte Lösung besteht bei der faktischen Unmöglichkeit
kein Bedarf, da die Erbringung der Leistung ohnehin sinnlos ist.
43
Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht, VII.
Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Schuldrecht, § 275 Rn. 6.
45
Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Schuldrecht, § 313 Rn. 14.
46
Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Schuldrecht, § 313 Rn. 15.
47
Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Schuldrecht, § 313 Rn. 15.
44
Wie zu erkennen ist, besteht immer noch eine
Abgrenzungsschwierigkeit zwischen der faktischen Unmöglichkeit
und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Trotz der numehr
ausdrücklichen Regelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in
§ 313 BGB ergeben sich keine Änderungen bezüglich der bisherigen
Rechtslage.
G.
Ergeben sich Besonderheiten für die Behandlung der
Sonderformen der wirtschaftlichen und faktischen
Unmöglichkeit?
Die faktische Unmöglichkeit wird nunmehr in § 275 II BGB geregelt.
Die faktische Unmöglichkeit ist dann gegeben, wenn die Leistung nur
mit einem Aufwand möglich wäre, der in einem groben
Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.
Maßgebender Bezugspunkt ist das Leistungsinteresse des
Gäubigers48.
Die wirtschaftliche Umöglichkeit wird, wie bereits nach altem Recht,
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelöst.
In § 313 I BGB heißt es nun unter der Überschrift „Störung der
Geschäftsgrundlage“:`Haben sich Umstände, die zur Grundlage des
Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend
verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem
Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen
hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit
einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung,
das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden
kann.`
48
Däubler, NJW 2001, S.3729 ff., 3732.
In § 313 BGB wird insbesondere Rücksicht auf die Risikoverteilung
genommen. Ebenso wird der Grundsatz „Anpassung vor Rücktritt“
positiviert49.
Es geht um die angemessene Neuverteilung des Vertragsrisikos, bei
der der Richter gewissermaßen die Rolle des Rechtsgestalters hat, um
eine möglichst flexible Interessenberücksichtigung zu erreichen50.
H.
Wie ist die anfängliche Unmöglichkeit geregelt?
Die anfängliche Unmöglichkeit ist geregelt in § 275 I BGB.
Bisher bestand weitgehende Einigkeit über das Eingreifen einer
Garantiehaftung bei anfänglichem Unvermögen51. Demnach hatte der
Schuldner verschuldensunabhängig für sein anfängliches
Leistungsvermögen einzustehen52. Demgegenüber wird der Schuldner
nach § 275 I BGB auch bei anfänglicher subjektiver Unmöglichkeit
von seiner Pflicht zur Leistung frei53.
Das bedeutet, daß im neuen Recht jegliche anffänglichen
Leistungsstörungen gleich behandelt werden, d.h., daß im Gegensatz
zu § 275 BGB a.F. im § 275 BGB neben der nachträglichen auch die
anfängliche Unmöglichkeit geregelt und gleichgestellt wird.
Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Leistung in
§ 275 I BGB bereits unmöglich ist. Desweiteren läßt sich aus
§ 313 a I BGB entnehmen, daß ein Vertrag auch bei anfänglicher
Unmöglichkeit wirksam ist54.
Die Haftung wird an die Erkennbarkeit der Störung geknüpft55.
Eine Schadensersatzpflicht trifft den Schuldner nunmehr nur, wenn er
das Leistungshindernis kannte oder es fahrlässig verkannte.
49
Däubler, NJW 2001, S.3729 ff., 3733.
Peer, Die Rechtsfolgen von Störungen der Geschäftsgrundlage, S.1 ff., 2
51
Zimmer, NJW 2002, S. 1ff., 3.
52
BGH, NJW 1983, S. 2873 ff., 2874.
53
Zimmer, NJW 2002, S. 1ff., 3.
54
Weber/Dospil/Hanhörster, Neues Schuldrecht, S. 66.
55
Roland Schwarze, JURA 2002, S. 73 ff., 80.
50
Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 311 a II BGB und setzt
in Verbindung mit Abs. 2 voraus, daß (1) ein wirksamer Vertrag
vorliegt, (2) der Schuldner von seiner Leistungspflicht wegen
Leistungshindernisses gemäß § 275 BGB befreit ist, (3) das
Leistungshindernis schon bei Vertragsschluß bestanden hat, (4) der
Schuldner nicht wegen nicht zu vertretender Unkenntnis des
Leistungshindernis entlastet wird und (5) durch die Nichtleistung ein
Schaden beim Gläubiger entstanden ist.
Der Umfang der Haftung ist ebenfalls den Regeln der nachträglichen
Leistungshindernisse angeglichen. Dies bedeutet ein Wahlrecht des
Gläubigers zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz der
Aufwendungen gemäß § 284 BGB56.
Wenn der Gläubiger im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, kann er, anders als
nach altem Recht, auch Ersatz des ihm entgangenen Gewinns
verlangen.
Wenn er aber den Weg über §§ 311a, 284 BGB wählt, kann er nur
noch den Aufwendungsersatz verlangen.
Fazit:
Durch die Schuldrechtsreform sollte einiges vereinfacht werden. Dies
ist im Großen und Ganzen auch gut gelungen.
Meiner Meinung nach hätte der Gesetzgeber jedoch auch Mut
beweisen sollen und die zeitweilige Unmöglichkeit ausdrücklich
regeln müssen. Zwar spielen Fälle der zeitweiligen Unmöglichkeit
eine eher untergeortnete Rolle, jedoch wäre es meines Erachtens
sinnvoller gewesen, eine ausdrückliche Regelung im Gesetz
aufzunehmen, um somit abweichenden Auslegungen durch die
Rechtsprechung und Wissenschaft vorzubeugen.
56
Roland Schwarze, JURA 2002, S. 73 ff., 80.
Eine nunmehr erfolgte Kodifizierung der `Störung der
Geschäftsgrundlage` konnte die bis dato bestehenden
Abgrenzungsschwierigkeiten zur faktischen Unmöglichkeit auch
nicht beheben. Die Tatsache, daß die Unterscheidung zwischen
faktischer Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage mit
Hilfe der Differenzierung zwischen grobem Leistungshindernis
(faktische Unmöglichkeit) und übermäßigem Leistungshindernis
(Störung der Geschäftsgrundlage) vorgenommen werden soll, halte
ich für zu eng. Auf Grund dieser schwierig vorzunehmenden
Abgrenzung, hätte es auch bei der alten Regelung bleiben können.
Beispielsfälle57:
A. Fall ( anfängliche, subjektive Unmöglichkeit):
D verkauft A für 5000 EUR das einzige Exemplar von Renauds
Meisterwerk. 10 Minuten vor Abschluss des Vertrages hat aber H
unerkannt das kostbare Werk gestohlen. A hätte das Buch für
7000 EUR weiterverkaufen können. Wie ist die Rechtslage, wenn D
noch 12 Minuten vor Vertragsabschluß in ihrem Zimmer war und das
Buch noch unversehrt im Regal stand.
Lösung nach altem Recht:
-
der Vertrag war wirksam, da § 306 BGB a.F. keine Anwendung
für Fälle anf. Unvermögens fand
-
Anspruch auf Schadnesersatz wegen Nichterfüllung gem.
§§ 440 I, 325 BGB a.F.
-
Frage des Verschulden müssens war unerheblich nach hM
-
demnach haftete der Schuldner auf das Erfüllungsinteresse, auch
wenn ihn kein Verschulden traf
57
Fälle aus Dauner-Lieb, Das neue Schuldrecht, Fälle und Lösungen
Erg.: A hatte einen Anspruch gegen D auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung aus §§ 440 I, 325 I BGB a.F.
Lösung nach neuem Recht:
-
Anspruch des A aus § 433 I BGB kann grundsätzlich bejaht
werden, ist jedoch wegen dauernden Unvermögens nach § 275 I
BGB ausgeschlossen
-
Vertrag ist wirksam, da Leistungshindernis schon bei
Vertragsschluß bestand, muß D nicht leisten ( § 275 I BGB )
-
D haftet nach § 311 a II 1 BGB auf Schadensersatz statt der
Leistung nur dann (Unterschied zum alten Recht), wenn er
Leistungshindernis zu vertreten hat
-
D ist für den Diebstahl laut Sachverhalt nicht verantwortlich
Erg.: A hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 311 a II BGB
B. Fall ( Verzug )
K, der einen Fahrradverleih betreibt, vereinbart mit seinem
Lieferanten V, da V ihm jeweils zehn exemplare eines bestimmten
Modells „zwei Tage nach Abruf“ liefert. Obwohl K den ersten Abruf
am 25.03. erteilt, liefert V erst fünf Tage später, wodurch K eine
Gewinneinbuße von 2000 EUR erleidet. Kann K Ersatz verlangen?
Lösung nach altem Recht:
-
Anspruch nach § 286 I BGB a.F.; Voraussetzung war, daß sich V
in Verzug befand
-
nach § 284 BGB a.F. lag aber kein Verzug vor, da K nicht
gemahnt hatte
Erg.: K konnte wegen nicht erfolgter Mahnung nicht Schadensersatz
verlangen
Lösung nach neuem Recht:
-
Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB; Voraussetzung ist
Pflichtverletzung aus Schuldverhältnis, d.h. zeiltliches
Zurückbleiben hinter den Pflichten aus dem Schuldverhältnis
-
V war zur Lieferung am 27.03. aus Vertrag verpflichtet, er tat dies
aber nicht, d.h. er blieb hinter seinen Pflichten aus Vertrag zurück;
Voraussetzungen aus § 280 I BGB erfüllt
-
gemäß § 280 II BGB kommt es zusätzlich auf Voraussetzungen
des § 286 BGB an, da Schadensersatz wegen Verzögerung der
Leistung
-
nach § 286 I BGB, der § 284 I BGB a.F. übernimmt, ist V
mangels Mahnung nicht in Verzug geraten; jedoch könnte V
automatisch gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug geraten sein;
der Gesetzgeber hat das Wort „Kündigung“ in § 284 BGB a.F.
durch „Ereignis“ ersetzt, um somit z.B. Fälle der Lieferung oder
Rechnungserteilung zum Ausgangspunkt einer kalendermäßigen
Berechnung zu machen
-
die Lieferung war kalendermäßig bestimmt und eine angemessene
Zeit zur Lieferung war auch vertraglich bestimmt worden
( § 286 II Nr.2 BGB)
Erg.: K kann von V gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB Ersatz des
Vermögensschadens verlangen. Dieser umfaßt nach § 252 BGB auch
den durch die Verzögerung entgangenen Gewinn iHv 2000 EUR.
Herunterladen