Christoph Schüll Seminararbeit zum Thema Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage im neuen Recht bei Prof. Dr. Grunewald WS 2001/2002 Inhaltsverzeichnis: A. Einleitung...........................................................................................................................S. 4 B. Wie ist der Ausschluß der Leistungspflicht in § 275 BGB ausgestaltet? Welche Unterschiede bestehen zwischen § 275 I und § 275 II BGB.............................................S. 7 C. Welche Relevanz hat die Unterscheidung zwischen § 275 I und II BGB.........................S.11 D. Wie ist das Schicksal der Leistungspflicht geregelt, wie das Schicksal der Gegenleistungspflicht?...........................................................................................S.12 E. Wie läßt sich die zeitweilige Unmöglichkeit vom Verzug abgrenzen? Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Unterscheidung? Wie kann der Gläubiger vorgehen?....................................................................................................S.14 F. Wie läßt sich die Unmöglichkeit nach § 275 I und II BGB von der Störung der Geschäftsgrundlage abgrenzen? Andert sich etwas gegenüber der bisherigen Rechtslage?................................................S.20 G. Ergeben sich Besonderheiten für die Behandlung der Sonderformen der wirtschaftlichen und faktischen Unmöglichkeit?..............................................................S.24 H. Wie ist die anfängliche Unmöglichkeit geregelt?.............................................................S.25 I. Fazit..................................................................................................................................S.26 J. Beispielsfälle......................................................................................................................S.27 Literaturverzeichnis Dauner-Lieb, Barbara/ Heidel, Thomas/ Lepa, Manfred/ Ring, Gerhard Das neue Schhuldrecht 1. Auflage 2002 Deutscher-Anwalt-Verlag-Bonn Dauner-Lieb, Barbara/Heidel, Thomas/Lepa, Manfred/Ring, Gerhard Anwaltskommentar-Schuldrecht 1. Auflage 2002 Deutscher-Anwalt-Verlag-Bonn Henssler, Martin/ Westphalen von, Friedrich Praxis der Schuldrechtsreform, 1. Auflage 2002 Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis-Recklinghausen Huber, Ulrich Leistungsstörungen (Band 1) 1. Auflage 1999 J.C.B. Mohr-Verlag-Tübingen Jakobs, H.H. Unmöglichkeit und Nichterfüllung 1. Auflage 1969 Ludwig Röhrscheid-Verlag-Bonn Lorenz, Stephan/ Riehm, Thomas Lehrbuch zum neuen Schuldrecht 1. Auflage 2002 C.B. Beck-Verlag-München Martin Heinrich Die Schuldrechtsreform www.schuldrechtsreform.de Universität Tübingen Institut f. Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht 2002 72074 Tübingen Palandt/ Heinrichs, Helmut Bürgerliches Gesetzbuch 60. Auflage 2001 C.H.Beck-Verlag-München Peer, Maria Die Rechtsfolgen von Störungen der Geschäftsgrundlage Salzburg Schmidt-Räntsch, Jürgen Das neue Schuldrecht 1. Auflage 2002 Carl Heymanns-Verlag-Köln Weber, Hans-Joachim/ Dospil, Joachim/ Hanhörster, Hedwig Neues Schuldrecht 1. Auflage 2002 Carl Heymanns Verlag-Köln A. Einleitung 1. Vorgeschichte In den 70er Jahren kamen im Zuge der Vorbereitung des AGBGesetzes erstmals Überlegungen auf, das Vertragsrecht zu überarbeiten1. 1978 wurde das Reformprojekt erstmals durch den Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel im Deutschen Bundestag vorgestellt. Ein paar Jahre später, im Jahre 1984 wurde dann eine Schuldrechtsreformkommission2 gebildet. Diese SRRK bestand aus insgesamt 15 Mitgliedern, unter denen sich Rechtswissenschaftler, Richter, Ministrialbeamte und Praktiker befanden. Die Aufgabe der SRRK bestand darin, Vorschläge zu erarbeiten, mit deren Hilfe das allgemeine Leistungsstörungsrecht, das Gewährleistungsrecht des Kauf- und Werkvertrags sowie das Verjährungsrecht übersichtlicher und zeitgemäßer gestaltet werden konnte. Der 1991 vorgelegte Kommissionsentwurf orientierte sich bezüglich des Leistungsstörungsrechts überwiegend am UN-Kaufrecht und enthielt im wesentlichen folgende Vorschläge: - die Gewährleistungsregeln des Kauf- und Werkvertragsrechts sollten weitgehend in das allgemeine Leistungsstörungsrecht integriert werden - diese Integration solte es erleichtern, eine einheitliche Verjährung aller Ansprüche wegen Mängeln von 3 Jahren einzuführen - die Pflichtverletzung sollte als umfasseende Kategorie für Rücktritt und Schadensersatz eingeführt werden - Rücktritt und Schadensersatz sollten künftig kumulativ gewährt werden - der Rücktritt sollte verschuldensunabhängig gestaltet werden - der Unterschied zwischen Sach- und Rechtsmängeln sollte weitgehend eingeebnet werden 1 2 Martin Heinrich, Die Schuldrechtsreform, S. 1 ff., 7. im folgenden: SRRK. - die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Sachmängelgewährleistung nicht von vorliegenden weiteren Voraussetzungen des § 463 BGB a.F. abhängig zu machen - die im BGB nicht ausdrücklich geregelten Rechtsinstitute der positiven Forderungsverletzung, der culpa in contrahendo, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der Kündigung aus wichtigem Grund sollten gesetzlich festgeschrieben werden - das Recht der Verjährung sollte insgesamt einheitlicher gestaltet werden Nachdem die Schuldrechtsreform 1994 auf dem 60. Deutschen Juristentag eine überwiegende Zustimmung fand, fiel das Vorhaben in eine Art „rechtspolitischen Dornröschenschlaf“3 . 2. Wiederaufnahme der Pläne zu einer grundsätzlichen Reform des Schuldrechts Am 4. August 2000 veröffentlichte das Bundesjustizminissterium einen 630 Seiten starken Diskussionsentwurf eines Schludrechtsmodernisierunggsgesetzes. Dieser enthielt einige Änderungsvorschläge zum Diskussionsentwurf des SRRK: - Verjährungsrecht: Beibehaltung der Regelverjährung, einheitliche Grundverjährung nach 3 Jahren auch für gesetzliche Ansprüche außerhalb Delikt und Unterlassung - Leistungsstörungsrecht: Haftung des Rücktrittsberechtigten auch für die gebrauchsbedingte Abnutzung der Sache, Verschärfung der Haftung bei Widerruf und Rückgabe bei Verbraucherschutzgesetzen zur Vermeidung übermäßiger Belastungen der Verkäuferseite - Leistungsstörungsrecht: keine Änderung von § 276 BGB, Anpassung der Verzugsregeln an die Richtlinie, Änderung der 30-Tages-Regelung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, Änderung des schwer 3 Martin Heinrich, Die Schuldrechtsreform, S. 1 ff., 7. verständlichen § 324, Auffangregelung für die nicht vergessene Fristsetzung in § 325 - Kaufrecht: Sondervorschriften für den Verbrauchsgüterkauf - Werkvertragsrecht: Herausnahme aller Werkvertäge aus dem Werkvertragsrecht über neue bewegliche körperliche Gegenstände und Unterstellung unter das Kaufrecht, Verzicht auf die Regelung des § 649 - vertragsrechtliche Sondergesetze die außerhalb des BGB bestehen sind in das BGB und EGBGB zu integrieren Nachdem dieser Entwurf von der Wissenschaft heftig kritisiert worden war, wurde am 17.01.2001 die „Kommision Leistungsstörungsrecht“ eingesetzt. Diese Kommision legte dann wenig später, am 6. März 2001 eine Konsolidierte Fassung vor, deren inhaltliche Vorschläge vom Bundesjustizministerium im Ganzen übernommen wurden. Am 9. Mai 2001 beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts. 3. Abschluß des Gesetzesgebungsverfahren Der Bundesrat gab am 13. Juli 2001 eine umfangreiche Stellungnahme ab, aus welcher zahlreiche Anregungen in die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 31. Juli 2001 übernommen wurden. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages gab am 25. Oktober 2001 eine Beschlußempfehlung ab, welcher der Bundestag am 11. November 2001 zustimmte. Am 1. Januar 2002 trat das neue Gesetz in Kraft. B. Wie ist der Ausschluß der Leistungspflicht in § 275 BGB ausgestaltet? Welche Unterschiede bestehen zwischen § 275 I und § 275 II BGB. Der Ausschluß der Leistungspflicht in § 275 BGB läßt sich nur vor dem Hintergrund der Auslegung von § 275 BGB a.F. und seiner Abgrenzung vom Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begreifen4. Eine Befreiung des Schuldners von der Primärleistungspflicht war in § 275 BGB a.F. an den Tatbestand der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit geknüpft. Abs. 1 regelte die objektive und Abs. 2 die subjektive Unmöglichkeit. Unmöglichkeit und Unvermögen waren im Gesetz nicht definiert, so daß eine Abgrenzung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage schwierig war5. Auch in der Neufassung des § 275 BGB besteht keine eindeutige Grenzziehung zwischen Unmöglichkeit und Unvermögen auf der einen und Wegfall der Geschäftsgrundlage auf der anderen Seite. Die entscheidende Änderung in § 275 BGB liegt in der einheitlichen Regelung der Leistungsbefreiung kraft Gesetz ( § 275 I BGB ) und den bloßen Einredemöglichkeiten ( § 275 II und III BGB)6. Eine Leistungsbefreiung kraft Gesetzes soll in den Fällen greifen, wenn eine Leistungserbringung schon nach natürlichem Verständnis ausgeschlossen ist. Dabei ist zu beachten, daß es allein dem Wortlaut nach fraglich ist, ob § 275 II und III BGB ebenfalls der Unmöglichkeit zuzuordnen ist. Schon der Überschrift des § 275 BGB ist zu entnehmen, daß nicht die Unmöglichkeit Hauptmotiv des § 275 BGB sein kann. 4 Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn. 62. Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn. 62; Palandt/Heinrichs § 275 Rn. 4 ff.. 6 Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn. 63. 5 Unterschiede zwischen § 275 I BGB und § 275 II BGB bestehen insofern, als daß § 275 I BGB die echte Unmöglichkeit und § 275 II BGB die normative Unmöglichkeit regeln. In Abs.1 werden nunmehr die für den Schuldner bestehende Unmöglichkeit und die für jedermann bestehende Unmöglichkeit ganz allgemein gleichgestellt7. Ein weiterer Unterschied zum alten Recht besteht darin, daß die Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht nicht an das Unvermögen, sondern an das Unmöglichsein der Leistung anknüpft8. Von § 275 I BGB werden sowohl die objektive, als auch subjektive Unmöglichkeit erfaßt und gleichgestellt. Es handelt sich diesbezüglich nur nnich um Unmöglickeit. Als Rechtsfolge sieht § 275 I BGB einen Ausschluß des Anspruchs auf Primärleistung vor9. Diese Rechtsfolge tritt ipso jure, also von Amts wegen ein10. Eine Befreiung der Primäleistungspflicht tritt ein, wenn diese Pflicht für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Somit sind subjektive und objektive, anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit abgedeckt. Liegt eine Teilunmöglichkeit vor, treten die Rechtfolgen der Unmöglichkeit wie bei § 275 BGB a.F. ein. Die befreiende Wirkung der Unmöglichkeit der Leistung bezieht sich dabei allein auf die primäre Leistungspflicht, nicht hingegen auf die Verpflichtung zum Schadensersatz. Somit wird die Befreiung ganz allgemein an die Unmöglichkeit geknüpft und ihre Wirkung nicht auf die Fälle der vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit beschränkt. Abweichend von § 275 BGB a.F. meint Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I BGB nur noch die wirkliche Unmöglichkeit. Unter denBegriff der wirklichen Unmöglichkeit werden die physische oder naturgesetzliche Unmöglichkeit gefaßt, die dann gegeben ist, wenn der Primärleistungspflicht auf keinen Fall mehr erbracht werden 7 Zimmer, NJW 2002, 1 ff., 2. Zimmer, NJW 2002, 1 ff., 2. 9 Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn. 66. 10 Hansjörg Otto, Jura 2002, 1 ff., 3. 8 kann, weil die Leistung schlichtweg nicht mehr zu erbringen ist11, das Leistungshindernis also auch nicht unter Einsatz finanzieller Mittel beseitigt werden kann12. So kann im Falle der physischen Unmöglichkeit der Schuldner nicht mehr leisten, wenn z.B. ein geschuldetes Gemälde verbrannt ist. Ein Fall der juristischen Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine geschuldete Sache beschlagnahmt wird. Bei Gattungsschulden kann eine Unmöglichkeit nur dann vorliegen, wenn bereits eine Konkretisierung zur Stückschuld stattgefunden hat. Unvermögen liegt dann vor, wenn zwar der Schuldner zur Leistung nicht mehr im Stande ist, aber die Leistung von einem Dritten erbracht werden könnte. Auch hier ist zu beachten, daß § 275 I BGB nur auf wirkliche Unmöglichkeit beschränkt ist. Demnach liegt eine subjektive Unmöglichkeit dann vor, wenn der Schuldner das Leistungshindernis auf keinen Fall beseitigen kann. Ist die Leistungserbringung demgegenüber aber nicht absolut ausgeschlossen, sondern nur unter unverhältnismäßigen Anstrengungen möglich, so liegt ein Fall des § 275 II BGB vor. Nach § 275 II BGB steht dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu, jedoch nur dann, wenn die Erbringung der Leistung einen Aufwand erfordert, der in einem groben Mißverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Die Erfüllung einer Leistungspflicht kann jedoch verschiedenen Hindernissen begegnen, die nicht zur logischen Undurchführbarkeit der Leistung, wohl aber zur Erschwerung der Leistungserbringung führen können. Solche Leistungshindernisse können aus der materiellökonomischen oder aus der persönlich-immatriellen Sphäre herrühren. Mit Hilfe des Leistungsverweigerungsrechts in Abs.2 soll die faktische Unmöglichkeit abgedeckt werden. Hier rührt das Leistungshindernis aus der materiell-ökonomischen Sphäre13. Die 11 Begründung des Regierungsentwurfs B., S. 129; Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht § 2 Rn. 66. 12 Hansjörg Otto, Jura 2002, 1ff., 3. 13 Henssler/ Graf v. Westphalen, Praxis der Schuldreform, S. 142 Rn. 14, Rn. 20. faktische Unmöglichkeit deckt all jene Fälle ab, in denen eine Behebung des Leistungshindernisses theoretisch möglich ist, aber nicht wirklich erwartet werden kann. Dies bedeutet, daß wenn die Kosten-Nutzen-Relation zu Lasten des Schuldners verschoben wird, eine Befreiung von seiner Schuld nur unter bestimmten Umständen eintritt. Dies erklärt sich daraus, daß der Schuldner nicht ohne weiteres sein wirtschaftliches Risiko auf den Gläubiger abwälzen kann. § 275 II 1 BGB gesteht dem Schuldner dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die Leistung einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Mißverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Mit dem hier angesprochenen Aufwand wird zumeist ein finanzieller Aufwand gemeint. Nach § 275 II 2 BGB ist es entscheidend, ob der Schuldner das Leistungshindernis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Ist dies zu bejahen, so könnte ihm der zu unternehmende höhere Aufwand zugemutet werden. Bezüglich Geldschulden bleibt es dabei, daß finanzielles Unvermögen, nicht von der Leistungspflicht befreit. Es bleibt bei dem Grundsatz: `Geld muß man haben`. Wird die Leistungserbringung dadurch erschwert, daß ein unerwarteter finanzieller Mehraufwand betrieben werden muß, ist zu ermitteln, ob ein Fall des § 275 II BGB oder ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegt. Im Gegensatz zur „faktischen Unmöglichkeit“ wurden als Anwendungsfall der Geschäftsgrundlagenlehre solche Fälle gesehen, in denen sich der Schuldner darauf berief, durch die Leistungserschwerung jenseits der „Opfergrenze“ belastet zu sein. Diese sog. „wirtschaftliche Unmöglichkeit“ wurde seit den Zwanziger Jahren unter die §§ 275, 280 BGB a.F. subsumiert. Die Prüfung dieser Fallgruppe soll nun ausschließlich im Rahmen von § 313 BGB erfolgen. Um eine Begriffsverwirrung zu vermeiden, soll anstatt der Bezeichnung „wirtschaftliche Unmöglichkeit“, der Begriff „Unerschwinglichkeit“ verwandt werden. So z.B. in dem Fall, indem ein geschuldeter Ring versehentlich ins Meer oder einen See gefallen ist. Hier wäre es dem Schuldner nicht zuzumuten, je nach Wert des Ringes und je nach Kostenaufwand, den Ring heben zu lassen. Somit führen Leistungserschwerungen unter Umständen zu einer Befreiung des Schuldners14. Kann der Schuldner den Leistungsgegenstand mit dem ihm von § 275 II zugemuteten Aufwand beschaffen, so befreit ihn sein derzeitiges Unvermögen nicht. C. Welche Relevanz hat die Unterscheidung zwischen § 275 I und II BGB Wie bereits oben erwähnt, behandelt Abs. 1 die echte Unmöglichkeit und Abs. 2 die normative Unmöglichkeit. Der Unterschied zwischen beiden Absätzen liegt darin, daß nach Abs. 1 die Primärleistungspflicht ipso jure ausgeschlossen ist, soweit der Schuldner oder jedermann nicht mehr leisten kann. Nach Abs. 2 steht dem Schuldner ein Recht auf Verweigerung der Leistung zu. Solange der Schuldner diese Einrede nicht geltend smacht, bleibt die Primärleistungspflicht des Schuldners grundsätzlich bestehen. Der Gläubiger kann Erfüllungsklage erheben. Erst nachdem der Schuldner die Einrede nach § 275 II BGB erhoben hat, stellt sich die Frage nach Schadensersatz, Ersatzherausgabe und Gegenleistung. Somit ist ein Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe des Ersatzes gemäß § 285 BGB nur möglich, wenn der Schuldner vorher die Einrede geltend gemacht hat15. Somit liegt der Unterschied zwischen Abs. 1 und Abs. 2 darin, daß bei der faktischen Unmöglichkeit der Schuldner die Einrede erheben muß, um sich somit von der Primärleistungspflicht zu befreien, wobei die Primärleistungspflicht bei der wirklichen Unmöglichkeit kraft Gesetz enfällt. 14 15 Henssler/ Graf v. Westphalen, Praxis der Schuldreform, S. 142 Rn. 15. Sonja Meier, Jura 2002, S. 118 ff., 122. Weitere Unterschiede ergeben sich nicht16. D. Wie ist das Schicksal der Leistungspflicht geregelt, wie das Schicksal der Gegenleistungspflicht? Beim gegenseitigen Vertrag muss im Falle einer Störung neben dem Schicksal der Leistungspflicht des Schuldners geregelt werden, was mit dem Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung geschieht. In § 326 BGB werden, wie bereits aus der Überschrift zu entnehmen ist, zwei unterschiedliche Materien geregelt. In Abs. 1 und Abs. 3 entfällt der Anspruch auf Gegenleistung, wenn die Leistungspflicht gemäß § 275 BGB ausgeschlossen wurde17. Berührt die Pflichtverletzung die Erbringbarkeit der Leistung nicht, ist es sinnvoll dem Gläubiger die Entscheidung zu überlassen, ob er am Leistungsaustausch festhalten will oder nicht. In Abs. 5 wird der Rücktritt für den Fall geregelt, daß der Schuldner nach § 275 BGB von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist. Hier besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten. Neben der Pflicht des Schuldners auf Erbringung der Primärleistung und eine eventuelle Pflicht zur Schadensersatzpflicht, besteht eine Pflicht des Gläubigers auf Erbringung der Gegenleistungspflicht. Für den Schuldner besteht die Pflicht, seine Primärleistung zu erbringen. Sollte der Schuldner nach § 275 I – III BGB jedoch von seiner Primärleistungspflicht entbunden worden sein, so entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistungspflicht. Daher muß zunächst geprüft werden, ob der Schuldner nach § 275 BGB von seiner Primärleistungspflicht befreit worden ist. Hier ist dringend zu beachten, daß § 275 I BGB als Einwendung fungiert und die Abs. 2 und 3 als Einrede auf ein eventuelles Leistungsbegehren des 16 17 Weber/ Dospil/ Hanhörster, Neues Schuldrecht, S. 69. Roland Schwarze, JURA 2002, S. 73 ff., 81. Schuldners zu erheben sind. Soweit es sich jedoch um einen Nacherfüllungsanspruch des Gläubigers nach § 326 I 2 BGB handelt, findet § 326 I 1 BGB keine Anwendung. Sollte somit ein Nacherfüllungsanspruch des Gläubigers weiterhin bestehen, so bleibt dem Gläubiger nur noch die Möglichkeit über § 326 V iVm. § 323 BGB ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Sollte nur ein Teil der Leistungspflicht des Schuldners ausgeschlossen sein, so greift § 326 I 2. HS BGB. Die Höhe der noch ausstehenden Leistungspflicht berechnet sich über die Minderung des Kaufvertrages. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Gläubiger, gemäß § 326 II BGB, von seiner Gegenleistungpflicht nicht befreit. Laut Gesetz muß der Schuldner sich seine Einsparungen aber anrechnen lassen. Nach § 326 III BGB kann der Gläubiger über § 285 BGB die Herausgabe des stellvertretenen commodum als Ersatz verlangen. Dann jedoch bleibt er dem Schuldner zur Gegenleistungspflicht verpflichtet, die jedoch gemindert werden kann, sollte das Surrogat hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleiben. Sollte der Wert des Surrogats jedoch höher sein, als die Gegenleistung, bedarf es keiner Aufstockung der Gegenleistung. § 326 IV BGB regelt lediglich den Fall der Rückerstattung der nicht geschuldeten Gegenleistung. § 326 V BGB beinhaltet zwei Anwendungsmöglichkeiten über den Rücktritt des Gläubigers von seiner Gegenleistungspflicht. Zunächst werden solche Fälle erfaßt, in denen sich der Ausschluß der Leistungspflicht auf den Nacherfüllungsanspruch bezieht. Gemäß § 326 V iVm. § 323 BGB kann der Gläubiger sich nunmehr vom Vetrag lösen. Eine Fristsetzung ist, trotz § 323 BGB hier entbehrlich. Rücktritt bei teilweisem Ausschluß der Leistungspflicht ist dann für den Gläubiger interessant, wenn der Gläubiger an der bewirkten Leistung kein Interesse hat. § 326 I 1 BGB sieht hierfür nur eine Minderungsmöglichkeit vor. Jedoch besteht auch Interesse darin, dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, vom Vertrag zurück zu treten, wenn die Teilerfüllung für ihn keinen Sinn macht. Diese Möglichkeit bietet § 326 V BGB. Eine direkte Anwendung von § 323 IV BGB ist nicht möglich, da § 323 BGB eine Möglichkeit zur Leistung voraussetzt. Liegen die Voraussetzungen von § 326 V BGB vor, dann kann der Gläubiger sich gemäß § 323 V BGB vom Vertrag lösen. E. Wie läßt sich die zeitweilige Unmöglichkeit vom Verzug abgrenzen? Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Unterscheidung? Wie kann der Gläubiger vorgehen? Im Mittelpunkt des neuen Leistungsstörungsrechts steht der Begriff der Pflichtverletzung18. Dieser deckt alle Formen der Leistungsstörungen nach dem bisherigen Recht ab: die Unmöglichkeit, den Verzug (Verzögerung der Leistung), die mangelhafte Leistung und die Verletzung leistungsbezogener oder leistungsbegleitender Nebenpflichten19. Die unter dem bisherigen Recht relevante Abgrenzung insbesondere zwischen dem Schuldnerverzug und der Unmöglichkeit ist aber auch im neuen Recht erheblich. Beide Begriffe existieren nach wie vor und sind im Rahmen der Pflichtverletzung zu beachten. § 280 Abs. 2 BGB verweist für den einfachen Schadenersatzanspruch auf die weiteren Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach § 286 BGB. Der Begriff Unmöglichkeit findet sich in § 275 Abs. 1 BGB und regelt dort die Befreiung von der Leistungspflicht. § 283 BGB verweist für den Schadenersatzanspruch im Falle der Unmöglichkeit auf § 275 BGB. Fraglich ist, wo die Grenze zwischen Verzug und Unmöglichkeit nach neuem Recht zu ziehen ist, was im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs nach Vorskizziertem erheblich ist. 18 19 Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 161. Dauner Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn. 12. Nach bisherigem Recht schlossen sich Unmöglichkeit und Verzug gegenseitig aus. Im Falle der vorübergehenden Unmöglichkeit wurde der Schuldner gemäß § 275 BGB a.F. von der Leistungspflicht befreit, solange das Leistungshindernis andauerte20. Der Schadenersatzanspruch hingegen richtete sich nur im Falle der dauernden Unmöglichkeit nach § 280 BGB a.F. Im Falle nur vorübergehender Unmöglichkeit hingegen richtete sich der Schadenersatzanspruch nach den Verzugsregeln. Eine Leistung des Schuldners war vor Fälligkeit endgültig unmöglich geworden, wenn sie objektiv und dauernd, von dem Schuldner selbst oder irgend einem anderen, nicht mehr erbracht werden konnte21. Wenn der Schuldner das Unmöglichwerden der Leistung nicht zu vertreten hatte, erlosch der Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung gemäß § 275 I BGB a.F., und damit entfiel die Grundvoraussetzung des Verzugs. Selbst wenn der Schuldner das endgültige Unmöglichwerden der Leistung zu vertreten hatte, trat kein Verzug ein22. Der Gläubiger hatte bei einseitigen Verträgen Anssprüche auf Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 280 BGB a.F., bei gegenseitigen Verträgen einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rechtsbehelfe aus § 325 BGB a.F.. Nach der überwiegenden Meinung der Literatur erlosch der Erfüllungsanspruch des Gläubigers auch im Falle der zu vertretenden Unmöglichkeit. Im neuen Recht verzichtet § 275 BGB auf eine Verknüpfung der Leistungsbefreiung mit dem Vertretenmüssen23. Was der Schuldner nicht im Stande ist zu Leisten, schulde er auch nicht, unabhängig vom Grund seiner Unfähigkeit. Demnach kann auch hier der Schuldner, der das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat, nicht gemäß § 286 IV BGB in Verzug gesetzt werden. Desweiteren gilt, wenn die 20 Huber ; vgl. den Wortlaut des § 275 BGB a.F. Huber,Leistungsstörungen Band 1, § 6 I 1. 22 Huber,Leistungsstörungen Band 1, § 6 I 1. 23 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 275 Rn. 4. 21 Leistungspflicht des Schuldners nach § 275 I, II, III BGB ausgeschlossen ist, besteht kein Verzug24. Wie im alten Recht setzt Verzug einen vollwirksamen, fälligen und durchsetzbaren Anspruch des Gläubiges voraus. Im Falle der Unmöglichkeit nach § 275 BGB ist ein Anspruch nicht durchsetzbar. Bisherige Rechtsprechung und Literatur bleiben insoweit anwendbar25. Zu erörtern gilt nun, was für die Abgrenzung zwischen zeitweiliger und endgültiger Unmöglichkeit nach neuem Recht gilt und ob etwas anderes zwischen Verzug und zeitweiliger Unmöglichkeit gilt. Im ursprünglichen Entwurf des § 275 I BGB sollte auch die zeitweilige Unmöglichkeit ausdücklich geregelt werden, die bislang nicht gesetzlich geregelt war. So wurde der Begriff „solange“ im Entwurf aufgenommen. Canaris sah in im Wort „solange“ die Einbeziehung der zeitweiligen Unmöglichkeit in den § 275 I BGB KF. Dogmatisch würde dies bedeuten, daß die Einbeziehung der zeitweiligen Unmöglichkeit in § 275 I BGB KF den Anspruch auf Erfüllung noch fortbestehen ließe, aber zwischenzeitlich durch die Einwendung gehemmt wäre26. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren wurde hiervon dann jedoch wieder abgesehen27. Die Einordnung der zeitweiligen Unmöglichkeit sollte der Rechtsprechung und der Wissenschaft übelassen werden28. Somit wurde es vermieden, dieses Problem in den Gesetzesmaterialien zu behandeln. In der neuen Literatur wird dieses Problem auch nicht befriedigend erörtert. Somit müßte hier eine Herleitung aus dem alten Recht vorgenommen werden. Nach altem Recht war die Unmöglichkeit nur dann unbehebbar, wenn die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden konnte. 24 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 286 Rn. 12. Palandt/Heinrichs, § 284 Rn. 11 ff.. 26 Canaris, JZ 2001, S. 499 ff., 500. 27 Schmidt-Räntsch, Das neue Schuldrecht, Rn. 280. 28 Schmidt-Räntsch, Das neue Schuldrecht, Rn. 280. 25 Das traf nur für die naturgesetzliche Unmöglichkeit, also im Falle des Untergangs des Kaufgegenstandes im Falle einer Stückschuld oder des Todes eines zur höchstpersönlichen Leistung verpflichteten Schuldners, zu. In den Fällen, in denen z.B. die Leistung aus Rechtsgründen unmöglich war, war diese Unmöglichkeit ggf. behebbar, denn die Rechtslage konnte in Zukunft wieder geändert werden. Die Abgrenzung war im Einzelfall äußerst schwierig. Hinsichtlich des Zeitpunktes kam es auf die Betrachtung ex ante an, also den Zeitpunkt des Entstehens des Hindernisses. Nach § 275 BGB a.F. entfiel bei zeitweiliger nicht zu vertretender Unmöglichkeit nicht nur die Verzugshaftung des Schuldners, sondern schon die primäre Leistungspflicht29. Solange der Schuldner gemäß § 275 BGB a.F. wegen zeitweiliger Unmöglichkeit von der Leistungspflicht befreit war, verhielt er sich nicht rechtswidrig, indem er einstweilen die Leistung nicht erbrachte30. Es fehlte bereits am Tatbestand des § 284 BGB a.F. . In der Literatur wurde die Meinung vertreten, daß die zeitweilige Unmöglichkeit zu einer einstweiligen Befreiung des Schuldners führe, wodurch die „Fälligkeit“ der Leistung bis zur Beseitigung des Leistungshindernisses aufgeschoben werde. Da somit die Fälligkeit fehlte, lag ein Verzugstatbestand nicht vor. Hatte der Schuldner die zeitweilige Unmöglichkeit verschuldet oder aus sonstigem Grund zu vertreten, griff § 275 BGB a.F. nicht ein. Demzufolge blieb der Anspruch bestehen, und der Verzug konnte ohne weiteres eintreten. § 285 BGB a.F. kam dem Schuldner demnach auch nicht zu Gute. § 280 BGB a.F. regelte nur die dauerhafte Unmöglichkeit. Zwar ließ sich dies dem Wortlaut nach nicht entnehmen, jedoch ergab sich aus dem systematischen Zusammenhang und aus der ratio legis zwingend, daß die zeitweilige Unmöglichkeit von diesen Bestimmungen nicht erfaßt werden konnte31. Es konnte nicht im Sinne des Gesetzes sein, den Schuldner sofort mit Schadensersatzansprüchen 29 Huber, Leistungsstörungen Band I, § 11 II 1. Huber, Leistungsstörungen Band I, § 11 II 1. 31 Huber, Leistungsstörungsrecht Band I, § 4 II 2. 30 wegen Nichterfüllung, aufgrund eines zeitweiligen Leistungshindernisses, zu konfrontieren. Im neuen Recht unterscheidet der § 275 I BGB nicht zwischen nicht zu vertretender und zu vertretender Unmöglichkeit32. Das könnte bedeuten, daß für die zeitweilige nicht zu vertretende Unmöglichkeit dasselbe bzgl. des Schadensersatzes wegen Verzugs gilt, wie für die zeitweilige zu vertretende Unmöglichkeit. Im Falle des Verzugs bleibt der Schuldner in zeitlicher Hinsicht hinter seinen Pflichten aus dem Schuldverhältnis zurück. Dann liegt eine Pflichtverletzung im Sinne einer Verzögerung der Leistung vor. Damit eine solche Pflichtverletzung bejaht werden kann, müssen eine Pflichtverletzung und das Vetretenmüssen seitens des Schuldners im Sinne des § 280 I BGB und auch ein Mahnungserfordernis im Sinne des § 286 BGB, also Verzug, vorliegen. Die fehlende Unmöglichkeit ist auch nach neuem Recht Voraussetzung des Schuldnerverzugs. Sollte der Schuldner das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben, kann der Schuldner gemäß § 286 IV BGB nicht in Verzug gesetzt werden. Dem Gläubiger stehen demnach auch keine Schadensersatzansprüche zu. Hat der Schuldner jedoch die Pflichtverletzung zu vertreten und resultiert daraus eine zeitweilige Unmöglichkeit, gerät er gemäß § 286 I BGB dann in Verzug, wenn er trotz Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Bei der Mahnung handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Handlung, durch die der Schuldner dazu angehalten werden soll, seine fällige Schuld zu erfüllen33. Bei zu vertretender Unmöglichkeit hat der Gläubiger, nach erfolgloser Mahnung, einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens34, welcher die Hauptrechtsfolge darstellt. Daneben bleibt der Leistungsanspruch bestehen. Eine Haftungsverschärfung kann zudem eintreten, sollte der Schuldner während des Verzugs fahrlässig handeln. Sollte die vorübergehende Unmöglichkeit im Einzelfall 32 Schmidt-Räntsch, Das neue Schuldrecht, Rn. 277; Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 275 Rn. 4. Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 261. 34 Hansjörg Otto, Jura 2002, S. 1 ff., 5. 33 ohnehin der dauerhaften Unmöglichkeit gleichstehen, kann der Gläubiger gemäß § 283, 275 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Gemäß § 323 BGB hat der Gläubiger die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Gläubiger in jedem Fall den Schuldner mahnen sollte. Zum einen ist – wie gesagt – die Abgrenzung gerade zwischen der vorübergehenden Unmöglichkeit und dem Schuldnerverzug im Einzelfall schwierig. Zum anderen verfügt der Gläubiger nicht zwangsläufig über die nötigen Informationen, um die Frage ob Unmöglichkeit vorliegt zu beantworten. Der Unmöglichkeit und dem Verzug ist nämlich eines gemeinsam: der Schuldner erbringt die Leistung im Zeitunkt der Fälligkeit nicht. Warum er dies tut (z.B. weil er nicht kann=Unmöglichkeit) entzieht sich in aller Regel seiner Kenntnis. Deshalb sollte der Gläubiger vorsorglich immer mahnen um seine Rechte geltend machen zu können. F. Wie läßt sich die Unmöglichkeit nach § 275 I und II BGB von der Störung der Geschäftsgrundlage abgrenzen? Ändert sich etwas gegenüber der bisherigen Rechtslage? § 275 I BGB regelt die naturgesetzliche oder auch wirkliche35 – objektive wie subjektive – Unmöglichkeit, wohingegen Abs. 2 die faktische Unmöglichkeit im Sinne einer Leistungserschwerung regelt. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde nunmehr in § 313 BGB kodifiziert. Nach altem Recht wurde die Unmöglichkeit der Leistung in den 35 Henssler/Graf von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, § 275 Rn. 9. §§ 275, 279-282, 306 und §§ 323-325 BGB a.F.geregelt. Bei der Unmöglichkeit des alten Rechts gab es mehrere, völlig unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. So z.B. war der Schuldner bei einer nachträglichen, von ihm nicht zu vertretenen Unmöglichkeit der Leistung von der Leistungspflicht befreit ( § 275 I BGB a.F.). Nach § 275 II BGB a.F. stand die nachträgliche Unmöglichkeit dem nachträglich eingetretenen Unvermögen des Schuldners gleich. Wurde die Leistung infolge eines vom Schuldner zu vertetenden Umstandes nachträglich unmöglich, so war er dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichetet. Im altem Recht unterfielen sowohl die faktische als auch die wirtschaftliche Unmöglichkeit dem Unmöglichkeitsbegriff des § 275 BGB a.F. und wurden als Einwendung behandelt. Nach § 275 I BGB a.F wurde der Schuldner bei nachträglicher, nicht zu vertretender Unmöglichkeit von seiner Primärleistungspflicht freigestellt36. Da der Anwendungsbereich des § 275 BGB a.F. sowohl die Unmöglichkeit im natürlichen Wortsinne meinte, als auch mit normativen Elementen „angereichert“ wurde, konnte der Schuldner auch in jenen Fällen von seiner Primärleistungspflicht befreit werden, in denen die theoretisch mögliche Beseitigung eines Leistungshindernisses vom Schuldner nicht ernsthaft erwartet werden konnte37. In § 275 II BGB a.F. wurde das haftungsbefreiende, nachträgliche vom Schuldner nicht zu vertretenden Unvermögen geregelt. Der Schuldner war in diesem Fall anfangs zur Leistung fähig, verlor diese Fähigkeit jedoch nachträglich, ohne dies vertreten zu müssen38. Die Literatur stand auf dem Standpunkt, daß eine Leistungsbefreiung im Sinne des § 275 II BGB a.F. erst dann eintrete, wenn die Beseitigung des Leistungshindernisses dem Schuldner nicht zuzumuten sei. 36 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 275 Rn. 2. Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, § 275 Rn. 2. 38 Huber, Leistungsstörungsrecht Band 1, § 4 III 4c. 37 Nach der Ansicht von Huber39 und Jakobs40 war die Unzumutbarkeit der Beseitigung des Listungshindernisses keine Voraussetzung der Befreiung nach § 275 II BGB a.F.. Im alten Recht wurde der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht geregelt. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage war ein auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützter Rechtsbehelf des Schuldners. Voraussetzung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage war die Unzumutbarkeit der Erfüllung aus einem Grund, den der Schuldner nicht zu vertreten hatte und der außerhalb des übernommenen Vertragsrisikos lag. Die Rechtsfolge war, daß der Schuldner nicht einfach befreit wurde, sondern der Vertrag seitens des Gerichts an die veränderte Lage angepaßt wurde. Die Leistungspflichten beider Parteien entfiel nur, wenn eine Anpassung des Vertrages nicht in angemessener Weise möglich war. Im neuen Recht ist, wie oben bereits erwähnt, im § 275 I BGB die naturgesetzliche Unmöglichkeit geregelt. Die subjektive und objektive Unmöglichkeit werden von Abs. 1 umfaßt. Die faktische Unmöglichkeit wird nun in Abs. 2 geregelt.. Eine faktische Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn sich die Beibehaltung des Geschäfts für den Schuldner nicht mehr rechnet41 und ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Inhalt des Schuldverhältnisses und dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht. Sollte die Beibehaltung des Geschäfts für den Schuldner jedoch eine übermäßige Leistungserschwernis bedeuten, so müßte der Vertrag angepasst werden. Um jedoch einen aus einer übermäßigen Leistungserschwernis resultierenden Wegfall der Geschäftsgrundlage bejahen zu können, müßten mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müßten sich die Umstände nach Vertragsschluß entscheidend geändert haben42. Diese neuen Umstände dürfen nicht 39 Huber, Leistungsstörungsrecht Band 1, § 4 III 4c; H.H. Jakobs, Unmöglichkeit und Nichterfüllung, S. 126ff., 161f., 267. 41 Weber/Dospil/Hanhörster, Neues Schuldrecht, S.82. 42 Weber/Dospil/Hanhörster, Neues Schuldrecht, S.82. 40 Inhalt des Vertrages geworden sein. Desweiteren müßten die Parteien, wenn sie die veränderten Umstände vorausgesehen hätten, den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen haben43. Zuletzt müßte das Festhalten am unveränderten Vertrag für den einen Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände, unzumutbar sein. Wie zu erkennen ist, sollen die Fälle der wirtschaftlichen Unmöglichkeit nicht mehr über § 275 BGB erfaßt werden. Zwar soll es dabei bleiben, daß die wirtschafliche Unmöglichkeit über den Wegfall der Gechäftsgrundlage geregelt wird, jedoch ist dieses Institut numehr in § 313 BGB kodifiziert. Trotz der Kodifizierung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, soll sich nichts an den Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen faktischer Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage ändern44. Die entscheidende Änderung zu § 275 BGB a.F. soll darin liegen, daß die bisher einheitliche Regelung in eine Leistungsbefreiung kraft Gesetz ( Abs. 1) und bloße Einredemöglichkeiten ( Abs. 2 und 3) aufgesplittet wird. Auch im neuen Recht ist demnach nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu entscheiden, ob eine Überschreitung der „Opfergrenze“ vorliegt und ob sie dem Schuldner zuzumuten ist45. Hier besteht die Abgrenzungsschwierigkeit zur faktischen Unmöglichkeit, da nach § 275 II 1 BGB auch das Gläubigerinteresse mit dem vom Schuldner zu betreibenden Aufwand nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Relation gesetzt wird. Es erscheint möglich, alle Fälle der unzumutbaren Leistungserschwernis unter § 275 II 1 BGB zu subsumieren46. Jedoch spricht für die herrschende Meinung, daß es sinnvoller ist, die wirtschaftliche Unmöglichkeit über § 313 BGB zu regeln, da dies, mit Hilfe der Anpassungsmöglichkeit des Vertrags, eine interessengerechtere Lösung bietet47. Für eine solche interessengerechte Lösung besteht bei der faktischen Unmöglichkeit kein Bedarf, da die Erbringung der Leistung ohnehin sinnlos ist. 43 Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Das neue Schuldrecht, VII. Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Schuldrecht, § 275 Rn. 6. 45 Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Schuldrecht, § 313 Rn. 14. 46 Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Schuldrecht, § 313 Rn. 15. 47 Dauner-Lieb/ Heidel/ Lepa/ Ring, Schuldrecht, § 313 Rn. 15. 44 Wie zu erkennen ist, besteht immer noch eine Abgrenzungsschwierigkeit zwischen der faktischen Unmöglichkeit und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Trotz der numehr ausdrücklichen Regelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB ergeben sich keine Änderungen bezüglich der bisherigen Rechtslage. G. Ergeben sich Besonderheiten für die Behandlung der Sonderformen der wirtschaftlichen und faktischen Unmöglichkeit? Die faktische Unmöglichkeit wird nunmehr in § 275 II BGB geregelt. Die faktische Unmöglichkeit ist dann gegeben, wenn die Leistung nur mit einem Aufwand möglich wäre, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Maßgebender Bezugspunkt ist das Leistungsinteresse des Gäubigers48. Die wirtschaftliche Umöglichkeit wird, wie bereits nach altem Recht, über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelöst. In § 313 I BGB heißt es nun unter der Überschrift „Störung der Geschäftsgrundlage“:`Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.` 48 Däubler, NJW 2001, S.3729 ff., 3732. In § 313 BGB wird insbesondere Rücksicht auf die Risikoverteilung genommen. Ebenso wird der Grundsatz „Anpassung vor Rücktritt“ positiviert49. Es geht um die angemessene Neuverteilung des Vertragsrisikos, bei der der Richter gewissermaßen die Rolle des Rechtsgestalters hat, um eine möglichst flexible Interessenberücksichtigung zu erreichen50. H. Wie ist die anfängliche Unmöglichkeit geregelt? Die anfängliche Unmöglichkeit ist geregelt in § 275 I BGB. Bisher bestand weitgehende Einigkeit über das Eingreifen einer Garantiehaftung bei anfänglichem Unvermögen51. Demnach hatte der Schuldner verschuldensunabhängig für sein anfängliches Leistungsvermögen einzustehen52. Demgegenüber wird der Schuldner nach § 275 I BGB auch bei anfänglicher subjektiver Unmöglichkeit von seiner Pflicht zur Leistung frei53. Das bedeutet, daß im neuen Recht jegliche anffänglichen Leistungsstörungen gleich behandelt werden, d.h., daß im Gegensatz zu § 275 BGB a.F. im § 275 BGB neben der nachträglichen auch die anfängliche Unmöglichkeit geregelt und gleichgestellt wird. Dies wird dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Leistung in § 275 I BGB bereits unmöglich ist. Desweiteren läßt sich aus § 313 a I BGB entnehmen, daß ein Vertrag auch bei anfänglicher Unmöglichkeit wirksam ist54. Die Haftung wird an die Erkennbarkeit der Störung geknüpft55. Eine Schadensersatzpflicht trifft den Schuldner nunmehr nur, wenn er das Leistungshindernis kannte oder es fahrlässig verkannte. 49 Däubler, NJW 2001, S.3729 ff., 3733. Peer, Die Rechtsfolgen von Störungen der Geschäftsgrundlage, S.1 ff., 2 51 Zimmer, NJW 2002, S. 1ff., 3. 52 BGH, NJW 1983, S. 2873 ff., 2874. 53 Zimmer, NJW 2002, S. 1ff., 3. 54 Weber/Dospil/Hanhörster, Neues Schuldrecht, S. 66. 55 Roland Schwarze, JURA 2002, S. 73 ff., 80. 50 Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 311 a II BGB und setzt in Verbindung mit Abs. 2 voraus, daß (1) ein wirksamer Vertrag vorliegt, (2) der Schuldner von seiner Leistungspflicht wegen Leistungshindernisses gemäß § 275 BGB befreit ist, (3) das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluß bestanden hat, (4) der Schuldner nicht wegen nicht zu vertretender Unkenntnis des Leistungshindernis entlastet wird und (5) durch die Nichtleistung ein Schaden beim Gläubiger entstanden ist. Der Umfang der Haftung ist ebenfalls den Regeln der nachträglichen Leistungshindernisse angeglichen. Dies bedeutet ein Wahlrecht des Gläubigers zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz der Aufwendungen gemäß § 284 BGB56. Wenn der Gläubiger im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, kann er, anders als nach altem Recht, auch Ersatz des ihm entgangenen Gewinns verlangen. Wenn er aber den Weg über §§ 311a, 284 BGB wählt, kann er nur noch den Aufwendungsersatz verlangen. Fazit: Durch die Schuldrechtsreform sollte einiges vereinfacht werden. Dies ist im Großen und Ganzen auch gut gelungen. Meiner Meinung nach hätte der Gesetzgeber jedoch auch Mut beweisen sollen und die zeitweilige Unmöglichkeit ausdrücklich regeln müssen. Zwar spielen Fälle der zeitweiligen Unmöglichkeit eine eher untergeortnete Rolle, jedoch wäre es meines Erachtens sinnvoller gewesen, eine ausdrückliche Regelung im Gesetz aufzunehmen, um somit abweichenden Auslegungen durch die Rechtsprechung und Wissenschaft vorzubeugen. 56 Roland Schwarze, JURA 2002, S. 73 ff., 80. Eine nunmehr erfolgte Kodifizierung der `Störung der Geschäftsgrundlage` konnte die bis dato bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zur faktischen Unmöglichkeit auch nicht beheben. Die Tatsache, daß die Unterscheidung zwischen faktischer Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage mit Hilfe der Differenzierung zwischen grobem Leistungshindernis (faktische Unmöglichkeit) und übermäßigem Leistungshindernis (Störung der Geschäftsgrundlage) vorgenommen werden soll, halte ich für zu eng. Auf Grund dieser schwierig vorzunehmenden Abgrenzung, hätte es auch bei der alten Regelung bleiben können. Beispielsfälle57: A. Fall ( anfängliche, subjektive Unmöglichkeit): D verkauft A für 5000 EUR das einzige Exemplar von Renauds Meisterwerk. 10 Minuten vor Abschluss des Vertrages hat aber H unerkannt das kostbare Werk gestohlen. A hätte das Buch für 7000 EUR weiterverkaufen können. Wie ist die Rechtslage, wenn D noch 12 Minuten vor Vertragsabschluß in ihrem Zimmer war und das Buch noch unversehrt im Regal stand. Lösung nach altem Recht: - der Vertrag war wirksam, da § 306 BGB a.F. keine Anwendung für Fälle anf. Unvermögens fand - Anspruch auf Schadnesersatz wegen Nichterfüllung gem. §§ 440 I, 325 BGB a.F. - Frage des Verschulden müssens war unerheblich nach hM - demnach haftete der Schuldner auf das Erfüllungsinteresse, auch wenn ihn kein Verschulden traf 57 Fälle aus Dauner-Lieb, Das neue Schuldrecht, Fälle und Lösungen Erg.: A hatte einen Anspruch gegen D auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus §§ 440 I, 325 I BGB a.F. Lösung nach neuem Recht: - Anspruch des A aus § 433 I BGB kann grundsätzlich bejaht werden, ist jedoch wegen dauernden Unvermögens nach § 275 I BGB ausgeschlossen - Vertrag ist wirksam, da Leistungshindernis schon bei Vertragsschluß bestand, muß D nicht leisten ( § 275 I BGB ) - D haftet nach § 311 a II 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung nur dann (Unterschied zum alten Recht), wenn er Leistungshindernis zu vertreten hat - D ist für den Diebstahl laut Sachverhalt nicht verantwortlich Erg.: A hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 311 a II BGB B. Fall ( Verzug ) K, der einen Fahrradverleih betreibt, vereinbart mit seinem Lieferanten V, da V ihm jeweils zehn exemplare eines bestimmten Modells „zwei Tage nach Abruf“ liefert. Obwohl K den ersten Abruf am 25.03. erteilt, liefert V erst fünf Tage später, wodurch K eine Gewinneinbuße von 2000 EUR erleidet. Kann K Ersatz verlangen? Lösung nach altem Recht: - Anspruch nach § 286 I BGB a.F.; Voraussetzung war, daß sich V in Verzug befand - nach § 284 BGB a.F. lag aber kein Verzug vor, da K nicht gemahnt hatte Erg.: K konnte wegen nicht erfolgter Mahnung nicht Schadensersatz verlangen Lösung nach neuem Recht: - Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB; Voraussetzung ist Pflichtverletzung aus Schuldverhältnis, d.h. zeiltliches Zurückbleiben hinter den Pflichten aus dem Schuldverhältnis - V war zur Lieferung am 27.03. aus Vertrag verpflichtet, er tat dies aber nicht, d.h. er blieb hinter seinen Pflichten aus Vertrag zurück; Voraussetzungen aus § 280 I BGB erfüllt - gemäß § 280 II BGB kommt es zusätzlich auf Voraussetzungen des § 286 BGB an, da Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung - nach § 286 I BGB, der § 284 I BGB a.F. übernimmt, ist V mangels Mahnung nicht in Verzug geraten; jedoch könnte V automatisch gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug geraten sein; der Gesetzgeber hat das Wort „Kündigung“ in § 284 BGB a.F. durch „Ereignis“ ersetzt, um somit z.B. Fälle der Lieferung oder Rechnungserteilung zum Ausgangspunkt einer kalendermäßigen Berechnung zu machen - die Lieferung war kalendermäßig bestimmt und eine angemessene Zeit zur Lieferung war auch vertraglich bestimmt worden ( § 286 II Nr.2 BGB) Erg.: K kann von V gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB Ersatz des Vermögensschadens verlangen. Dieser umfaßt nach § 252 BGB auch den durch die Verzögerung entgangenen Gewinn iHv 2000 EUR.