1. ------IND- 2015 0469 CZ- DE- ------ 20150827 --- --- PROJET Entwurf VERORDNUNG vom ............................. 2015 über die Anforderungen an Fleisch, Fleischerzeugnisse, Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sowie Erzeugnisse aus diesen, Eier und Eiererzeugnisse Das Landwirtschaftsministerium legt gemäß § 18 Absatz 1 Buchstaben a, b, g und h des Gesetzes GBl. Nr. 110/1997 über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und über die Änderung und Ergänzung einiger damit in Zusammenhang stehender Gesetze, des Gesetzes GBl. Nr. 119/2000, des Gesetzes GBl. Nr. 306/2000, des Gesetzes GBl. Nr. 146/2002, des Gesetzes GBl. Nr. 131/2003, des Gesetzes GBl. Nr. 274/2003, des Gesetzes GBl. Nr. 316/2004, des Gesetzes GBl. Nr. 120/2008 und des Gesetzes GBl. Nr. 139/2014 (nachfolgend nur „Gesetz“) Folgendes fest: §1 Gegenstand der Regelung a) b) c) d) Diese Verordnung regelt in Anknüpfung an die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union1) das Verfahren der Etikettierung von Lebensmitteln in Anknüpfung an ihre Einteilung nach Art, Gruppe oder Untergruppe, und die Zusammensetzung der Lebensmittel, die Lebensmittelarten mit Unterteilung nach Gruppen und Untergruppen, für die einzelnen Lebensmittelarten Qualitätsanforderungen, technologische Anforderungen, Qualitätsanforderungen bezüglich der Bezeichnung und der zulässigen negativen Gewichts- und Volumenabweichungen der Packung, für die einzelnen Lebensmittelarten 1. Temperaturregimes bei der Aufbewahrung bzw. dem Einfrieren der Lebensmittel, 2. Verfahren der Aufbewahrung und Handhabung der Lebensmittel während ihres Inverkehrbringens, 3. besondere Transportanforderungen, 4. technologische Mindestanforderungen. ERSTER TEIL FLEISCH §2 Grundbegriffe 1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, in der geltenden Fassung. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, in der geltenden Fassung. 1 Für die Belange dieser Verordnung bedeutet a) Teilstücke zur Vermarktung bestimmte zerteilte, abgetrennte Teile geschlachteter Tierkörper, b) Knochen durch das Zerteilen geschlachteter Tierkörper gewonnene Knochen, c) Blut Blut, das beim Schlachten von Schlachttieren durch ein technologisches Verfahren, das die Kontamination des derart gewonnen Blutes verhindert gewonnen wird und für die Herstellung von Nahrungsmitteln bestimmt ist, d) Rohschmalz oder Rohtalg aus Schlachttieren oder beim Trennen von Fleisch gewonnenes für den menschlichen Verzehr bestimmtes Fettgewebe, e) Wild Fleisch wild lebender Tiere, f) Fleisch von Zuchtwild Fleisch von Tieren aus Farmzucht, g) durchschnittliche Lebensmittelmenge Gewicht des Lebensmittels ohne Verpackung unter Berücksichtigung der negativen Gewichtsabweichung gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung oder der direkt anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union.2). §3 Unterteilung in Arten und Gruppen Die Unterteilung in Arten und Gruppen wird bei Fleisch, mit Ausnahme und unzerlegten Geflügels und zerlegten Geflügelfleisches, in Anhang 2 zu dieser Verordnung aufgeführt. Kennzeichnung §4 Außer den in den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union3), im Gesetz und in der Verordnung über bestimmte das Arten der Etikettierung von Lebensmitteln werden folgende Waren folgendermaßen gekennzeichnet: a) Fleisch, mit Ausnahme von ungeteilten Geflügelschlachtkörpern und geteilten Geflügelschlachtkörpern, mit der Bezeichnung der Gruppe gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung Tabelle 1 und mit der Bezeichnung gemäß der Spezies oder dem in 2) Verordnung der Kommission (EG) Nr. 543/2008 vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, in der geltenden Fassung. 3) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen des Rates (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinie der Kommission 87/250/EWG, der Richtlinie des Rates 90/496/EWG, der Richtlinie der Kommission 1999/10/EG, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/13/EG, der Richtlinien der Kommission 2002/67/EG und 2008/5/EG und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 608/2004, in der geltenden Fassung. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 820/97, in der geltenden Fassung. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1308/2013, in der geltenden Fassung. Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1825/2000 vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, in der geltenden Fassung. Verordnung der Kommission (EG) Nr. 566/2008 vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktung des Fleisches von zwölfmonatigen oder jüngeren Rindern, in der geltenden Fassung. 2 Anhang 2 zu dieser Verordnung Tabelle 2 aufgeführten Ausdruck, unabhängig von Geschlecht, das Fleisch der übrigen Tiere mit der Bezeichnung der Spezies, b) Wild und Zuchtwild mit der Bezeichnung der jeweiligen Spezies gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung Tabelle 3, bei zerlegtem Wild auch mit dem Teil des Schlachtkörpers; ferner wird angegeben, ob es sich um Wild oder Zuchtwild handelt, c) Teilstück mit der Bezeichnung des in Anhang Nr. 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Stückes, dem eine präzisierende Beschreibung seiner Bearbeitung hinzugefügt werden kann; Fleischteile, die nicht mit der Bezeichnung des Stückes bezeichnet werden können, werden mit seinem gebräuchlichen oder einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. §5 (1) Abgepackte,verpackte und unabgepackte RindTeilstücke sind beim Inverkehrbringen außer mit den in § 4 genannten Angaben mit den Wörtern „Jungbulle“, „Bulle“, „Jungochse“, „Färse“ oder „Kuh“ zu kennzeichnen. (2) Als „Jungbulle“ darf nur Fleisch von unkastrierten männlichen Tieren im Alter von über 12 Monaten und bis einschließlich 24 Monaten bezeichnet werden. (3) Als „Bulle“ darf nur Fleisch von unkastrierten männlichen Tieren im Alter von über 24 Monaten bezeichnet werden. (4) Als „Jungochse“ darf nur Fleisch von kastrierten männlichen Tieren im Alter von über 12 Monaten bezeichnet werden. (5) Als „Färse“ darf nur Fleisch von weiblichen Tieren, die noch nicht gekalbt haben, im Alter von über 12 Monaten bezeichnet werden. (6) Als „Kuh“ darf nur Fleisch von weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben, im Alter von über 12 Monaten bezeichnet werden. §6 Anforderungen an die Qualität (1) Bei laktierenden weiblichen Rindern müssen die Milchdrüsen entfernt sein, bei Säuen einschließlich Brustwarzen. (2) Die Genusstauglichkeitskennzeichnung in Form eines an der Oberfläche des Schlachtkörpers befindlichen Stempelabdrucks wird beim unabgepackten Teilstück unmittelbar vor dem Verkauf an den Verbraucher entfernt. (3) Der unzerlegte Schlachtkörper von Kaninchen wird gehäutet und ausgenommen vermarktet. (4) Abgepackte, verpackte und unabgepackte Teilstücke müssen von Blutgerinnsel, Blutbeulen, blutigen Teilen am Ort des Stechens, Knochensplittern, Haaren, Borsten, Haut, Fleischanhängseln- und Fransen, knorpeligen Teilen sowie weichen und harten Sehnen befreit sein. 3 §7 Inverkehrbringen (1) Gefrorene Teilstücke und gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse werden nur verpackt in Verkehr gebracht. (2) Die Bestimmung von Absatz 1 bezieht sich nicht auf Rinderviertel, Schweinevorderteile, ganze gehäutete Kälber ohne Kopf, Kalbhälften ohne Kopf, ganze gehäutete Hammel und Lämmer ohne Kopf. (3) Bei unabgepackten Teilstücken, die eingefroren waren und dem Verbraucher in aufgetautem Zustand angeboten werden, wird dort, wo das Fleisch direkt dem Verbraucher zum Verkauf angeboten wird, sichtbar die Angabe „aufgetaut“ angebracht. (4) Hackfleisch darf nur vor dem Verbraucher zubereitet werden, sofern es sich nicht um abgepacktes Hackfleisch handelt. ZWEITER TEIL FLEISCHERZEUGNISSEUND FLEISCHZUBEREITUNGEN §8 Grundbegriffe Für die Belange dieser Verordnung bedeutet a) wärmebehandeltes Fleischerzeugnis verarbeitetes Fleischerzeugnis, bei dem in allen Teilen eine minimale Wärmewirkung erzielt wurde, die dem Einwirken einer Temperatur von + 70 °C während eines Zeitraums von 10 Minuten entspricht, b) nicht wärmebehandeltes Fleischerzeugnis verarbeitetes Fleischerzeugnis, das für den direkten Verbrauch ohne weitere Verarbeitung bestimmt ist, bei dem in allen Teilen keine Wärmebehandlung des Rohmaterials oder des Erzeugnisses stattgefunden hat, die dem Einwirken einer Temperatur von + 70 °C während eines Zeitraums von 10 Minuten entspricht, c) nicht wärmebehandeltes Fleischerzeugnis verarbeitetes Fleischerzeugnis,4) das für eine Kochwärmebehandlung bestimmt ist, bei der in allen Teilen keine Wärmebehandlung des Rohmaterials oder des Erzeugnisses stattgefunden hat, die dem Einwirken einer Temperatur von + 70 °C während eines Zeitraums von 10 Minuten entspricht, d) haltbares wärmebehandeltes Fleischerzeugnis ein verarbeitetes Fleischerzeugnis, bei dem in allen Teilen eine minimale Wärmewirkung erzielt wurde, die dem Einwirken einer Temperatur von + 70 °C während eines Zeitraums von 10 Minuten entspricht, und bei dem durch anschließende technologische Verarbeitung, Reifen, Räuchern oder Trocknen unter definierten Bedingungen ein Absinken der Wasseraktivität auf den Wert aw(max.) = 0,93 und eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeit von 21 Tagen bei einer Lagertemperatur von + 20 °C und unter eventuellen weiteren Lagerbedingungen erzielt wurde, e) fermentiertes haltbares wärmebehandeltes Fleischerzeugnis ein verarbeitetes nicht 4) Art. 2 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, in der gültigen Fassung. Anhang I Ziffer 1.7 der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates (EG) Nr. 853/2004, in der gültigen Fassung. 4 f) g) h) i) j) k) l) m) n) o) p) wärmebehandeltes, zum direkten Verbrauch bestimmtes Fleischerzeugnis, bei dem im Verlauf der Fermentierung, Reifung, Trocknung, evtl. des Räucherns unter definierten Bedingungen ein Absinken der Wasseraktivität auf den Wert aw(max.) = 0,93 und eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeit von 21 Tagen bei einer Lagertemperatur von + 20 °C und unter eventuellen weiteren Lagerbedingungen erzielt wurde, technologische Verpackung eine Verpackung, in dem eine technologische Verarbeitung des Erzeugnisses stattfindet und die in der Regel Bestandteil desselben bleibt, Einlage ein geschnittener oder gekörnter Teil des Werkes, technologische Verarbeitung jegliche Verarbeitung des Fleisches außer der Kälteanwendung, Konserve ein luftdicht in einer Verpackung verschlossenes, sterilisiertes Erzeugnis, Halbkonserve ein luftdicht in einer Verpackung verschlossenes, pasteurisiertes Erzeugnis, reines Muskeleiweiß aus tierischem Muskelgewebe stammendes Eiweiß ohne Eiweiß aus dem Bindegewebe und ohne Eiweiß pflanzlichen Ursprungs, Fettgehalt der mit Hilfe der auf dem Hydrolyseprinzip basierenden Methode ermittelte Gesamtfettgehalt, durchschnittliche Lebensmittelmenge das Gewicht des Lebensmittels ohne Verpackung unter Berücksichtigung der negativen Gewichtsabweichung gemäß Anhang 4 und 5 zu dieser Verordnung, Pastete ein wärmebehandeltes Fleischerzeugnis aus Hackfleisch, vorwiegend streichbar, das nicht in einer technologischen Verpackung abgepackt sein muss, Terrine ein wärmebehandeltes Fleischerzeugnis aus Hackfleisch, vorwiegend streichbar, das nicht in einer technologischen Verpackung abgepackt sein muss, Fleischzubereitung in technologischer Verpackung eine Fleischzubereitung5) aus homogenisiertem Fleisch, das in einer technologischen Verpackung in Verkehr gebracht wird. §9 Unterteilung in Arten und Gruppen Die Unterteilung von Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen in Arten, Gruppen und Untergruppen ist in Anhang 6 zu dieser Verordnung angegeben. Kennzeichnung § 10 (1) Außer den im Gesetz, der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher6) und der Verordnung über bestimmte das Arten der Etikettierung von Lebensmitteln werden bei abgepackten Fleischerzeugnissen und abgepackten Fleischzubereitungen folgende Waren folgendermaßen bezeichnet: a) maximaler Fettgehalt in Gewichtsprozenten, nur wenn der Fettgehalt nicht bereits gemäß der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher angegeben wird, b) Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch einschließlich maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch; die Bezeichnung des maschinell abgetrenntem 5) Anhang I Ziffer 1.15 der Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates (EG) Nr. 853/2004, in der gültigen Fassung. 6) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1169/2011, in der geltenden Fassung. 5 Fleisches oder maschinell abgetrenntem Geflügelfleisches in der Zusammensetzung des Erzeugnisses wird durch die Wörter „maschinell abgetrenntes Fleisch” oder „maschinell abgetrenntes Geflügelfleisch” angegeben. (2) Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen in technologischen Verpackungen gelten als unverpackte Lebensmittel. (3) Die Bezeichnung von Fleisch nach der Spezies oder nach den in Anhang 2 zu dieser Verordnung Tabellen 2 und 3 aufgeführten Ausdrücken kann in der Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses oder einer Fleischzubereitung verwendet werden, wenn das Fleischerzeugnis oder die Fleischzubereitung mindestens 50 Gewichtsprozent des genannten Fleisches im Gesamtgehalt des bei seiner Herstellung verwendeten Fleisches enthält. Diese Anforderung bezieht sich nicht auf die in Anhang 7 zu dieser Verordnung Tabelle 1 bis 12 aufgeführten Produkte. Enthält das Fleischerzeugnis weniger als 50 % Gewichtsprozent des angegebenen Fleisches im Gesamtfleischgehalt, so kann dies in der Bezeichnung des Fleischerzeugnis bloß mit den Worten „mit (Bezeichnung der Spezies oder in Anhang 2 zu dieser Verordnung Tabelle 2 und 3 aufgeführter Ausdruck)-fleisch“ ausgedrückt werden. (4) Fleischerzeugnisse werden mit der Bezeichnung der Art, Gruppe und Untergruppe gemäß Anhang 6 zu dieser Verordnung gekennzeichnet. Die Bezeichnungen der Fleischerzeugnisse, bei denen in Anhang 7 zu dieser Verordnung Tabelle 1 bis 12 Anforderungen an die Zusammensetzung, sensorische Anforderungen und chemische sowie physikalische Merkmale spezifiziert werden, können nicht für andere Fleischerzeugnisse verwendet werden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen. § 11 (1) Schinken, der aus einem anderen Fleisch als Schweinefleisch hergestellt ist, muss in seiner Bezeichnung mit der Spezies oder dem in Anhang 2 zu dieser Verordnung Tabelle 2 und 3 oder der Verordnung über eine gemeinsame Marktordnung7) aufgeführten Ausdruck sowie dem Teil des Schlachtkörpers bezeichnet werden, aus dem er stammt. (2) Wenn ein wärmebehandeltes Fleischerzeugnis mit der Bezeichnung „Schinken” bezeichnet wird, muss es die in Anhang 8 zu dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllen und muss auch mit der Güteklasse gekennzeichnet werden. § 12 Anforderungen an die Qualität (1) Beim Schneiden von Fleischerzeugnissen darf es zu keiner Freisetzung von Wasser oder Fett kommen. Die Einlage eines Fleischerzeugnisses darf nicht aus dem Aufschnitt herausfallen. Im Aufschnitt dürfen sich keine Fremdteile befinden, die nicht Bestandteil der Zusammensetzung des Fleischerzeugnisses sind, und auch keine Stempelabdrücke. Im Aufschnitt dürfen sich keine unverarbeiteten Teile, zähe Haut und Kollagenteilchen, Gewürzoder sonstige Klumpen befinden, sofern sie nicht ein charakteristisches Merkmal des Erzeugnisses darstellen. (2) Die Oberfläche der Fleischerzeugnisse darf nicht schleimig, klebrig, in untypischer 7) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1308/2013, in der geltenden Fassung. 6 Weise runzlig oder schimmelbewachsen (außer es handelt sich um Edelschimmelarten, die für das betreffende Erzeugnis charakteristisch sind) und auch sonst nicht verdorben sein. Der Geschmack des Fleischerzeugnisses muss für das betreffende Erzeugnis typisch sein, es darf keinen fremden Beigeschmack oder den Geschmack von verdorbenem Rohmaterial haben. (3) Die Anforderungen an Qualität und Zusammensetzung der ausgewählten Fleischerzeugnisse werden in Anhang 7 zu dieser Verordnung Tabelle 1 bis 12 und in Anhang 8 zu dieser Verordnung aufgeführt. Technologische Anforderungen § 13 (1) Bei wärmebehandelten Fleischerzeugnissen muss das ganze Erzeugnis so behandelt werden, dass eine ausreichende Wärmebehandlung aller Komponenten des Erzeugnisses gewährleistet ist. (2) Nicht abgepackte Fleischerzeugnisse ohne technologische Verpackung, die nicht zur weiteren Wärmebehandlung vor der Verwendung bestimmt sind, insbesondere gekochtes oder geräuchertes Fleisch, müssen vor dem Einlegen in die Transportverpackungen einzeln oder zusammen durch eine Verpackung geschützt werden, die nicht für den Verbraucher bestimmt ist. (3) Zur Herstellung der in Anhang 7 zu dieser Verordnung Tabelle 1 bis 6 angegebenen Fleischerzeugnisse ist einer der in Anhang 7 zu dieser Verordnung Tabelle 1 bis 7 genannten Grundstoffe oder eine beliebige Kombination der dort genannten Grundstoffe zu verwenden. (4) Schinken aus Schweinefleisch wird nur aus der Schweinskeule oder aus dem Fleisch der Schweinskeule hergestellt. (5) Schinken der höchsten Güteklasse und Schinken erster Wahl besteht zur Gänze aus Muskelfleisch, bei Schinken der Standardkategorie kann bei der Herstellung gekörntes Rohmaterial verwendet werden. (6) Fleischerzeugnisse, die an den Einzelhandel einschließlich Großküchen geliefert werden und zum Verkauf in gekühltem Zustand bestimmt sind, dürfen nicht gefroren und wiederholt wärmebehandelt werden, sofern sie nicht als Rohmaterial für die Herstellung einer anderen Produktart weiterverarbeitet werden oder sofern das Einfrieren und die Wärmebehandlung nicht Bestandteil des Herstellungsprozesses sind. § 14 (1) Konserven müssen in allen Teilen mit einer Temperatur wärmebehandelt werden, deren Wirkungen der Einwirkung einer Temperatur von 121 °C mindestens über eine Dauer von 10 Minuten entspricht. (2) Halbkonserven müssen in allen Teilen mit einer Temperatur wärmebehandelt werden, deren Wirkungen der Einwirkung einer Temperatur von 100 °C mindestens über eine Dauer von 10 Minuten entspricht. 7 § 15 Inverkehrbringen (1) Unverpackte geschnittene Fleischerzeugnisse müssen spätestens am Folgetag des Schneidens am Verkaufsort verkauft werden. Fleischerzeugnisse, die vor der Lieferung zum Verkaufsort, wo sie als unverpackte Lebensmittel verkauft werden sollen, geschnitten und abgepackt wurden, müssen spätestens an dem auf den Tag verkauft werden, der auf den Tag folgt, an dem sie aus der Verpackung herausgenommen wurden. (2) Abgepackte geschnittene Fleischerzeugnisse müssen ohne unnötigen Aufschub nach dem Schneiden am Verkaufsort verpackt werden. (3) Fleischerzeugnisse, die vor der Lieferung zum Verkaufsort, wo sie als verpackte Lebensmittel verkauft werden sollen, geschnitten und abgepackt wurden, müssen am Verkaufsort nach der Herausnahme aus der Packung ohne unnötigen Aufschub verpackt werden. (4) Abgepackte geschnittene Fleischerzeugnisse müssen ohne unnötigen Aufschub nach dem Schneiden am Verkaufsort verpackt werden. (5) Bei Fleischerzeugnissen gemäß den Absätzen 1 bis 3 vermerkt und registriert der Betreiber des Lebensmittelunternehmens das Datum ihres Schneidens am Verkaufsort oder das Datum der Herausnahme aus der Verpackung, sofern sie vor der Lieferung zum Verkaufsort geschnitten worden sind. (6) Fleischerzeugnisse mit Gewürzhülle oder einer anderen instabilen Oberfläche werden abgepackt oder verpackt auf den Markt gebracht, mit Ausnahme des Verkaufs und des Anbietens zum Verkauf an den Verbrauch. DRITTER TEIL FISCHEREI- UND AQUAKULTURERZEUGNISSE § 16 Grundbegriffe Für die Belange dieser Verordnung bedeutet a) übrige Wasserlebewesen lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere, lebende Meeresschnecken, Reptilien und Frösche, b) frische übrige Wasserlebewesen übrige Wasserlebewesen, die in keiner Weise konserviert, gesalzen, eingefroren worden sind und keine andere Verarbeitung außer der Kühlung erfahren haben, c) durchschnittliche Lebensmittelmenge Gewicht des Lebensmittels ohne Verpackung unter Berücksichtigung der negativen Gewichtsabweichung gemäß Anhang 9 zu dieser Verordnung. § 17 Kennzeichnung 8 Die Handelsbezeichnungen und wissenschaftlichen Bezeichnungen werden gemäß den direkt anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse8) mit den Bezeichnungen angegeben, die in dem in Anhang 10 zu dieser Verordnung aufgeführten Verzeichnis der Handelsbezeichnungen und wissenschaftlichen Bezeichnungen festgelegt sind. § 18 Anforderungen an die Qualität (1) In denjenigen Fällen, in denen die Qualitätsanforderungen nicht von den direkt anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse festgelegt werden, gelten die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Anforderungen. (2) Frische Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie übrige Wasserlebewesen müssen eine Konsistenz mit den für die Struktur der Muskulatur charakteristischen Eigenschaften aufweisen. (3) Verarbeitete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, mit Ausnahme kalt geräucherter Fischereierzeugnisse, sind thermisch so zu behandeln, dass in allen Teilen mindestens eine Wärmewirkung erzielt wird, die der Einwirkung einer Temperatur von + 70 °C über eine Dauer von 10 Minuten entspricht, und dass sie mit ihren organoleptischen Eigenschaften der in der Handelsbezeichnung angegebenen Tiergattung und Tierart frei von fremdem Geschmack oder Geruch entsprechen. (4) Gesalzene Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus diesen werden nur aus frischen oder gefrorenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Fischrogen und Fischmilch hergestellt. Der Salzgehalt in stark gesalzenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie Erzeugnissen aus ihnen beträgt über 14 %, in mittelstark gesalzenen 10 bis 14 %, in schwach gesalzenen 4 bis 10 %. (5) Sardellenpaste darf höchstens 25 % Salz enthalten. (6) Getrocknete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse können gesalzen und ungesalzen sein, der Wassergehalt in ihnen muss unter 18 % liegen und sie werden bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 bis 70 % gelagert. § 19 Inverkehrbringen 8) Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2136/89 vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für konservierte Sardinen, in der geltenden Fassung. Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1536/92 vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven, in der geltenden Fassung. Verordnung des Rates (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse, in der geltenden Fassung. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1379/2013 vom 11. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktordnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen des Rates (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 sowie über die Aufhebung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 104/2000, in der geltenden Fassung. 9 (1) Unabgepackte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, übrige Wasserlebewesen und Erzeugnisse aus diesen dürfen nicht zusammen mit anderen Lebensmitteln in einer Weise in Verkehr gebracht werden, bei der es zu einer gegenseitigen negativen Beeinflussung durch Gerüche kommen könnte. (2) Zubereitungen aus Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie aus übrigen Wasserlebewesen dürfen nur abgepackt oder verpackt verkauft werden. VIERTER TEIL EIER UND MAYONNAISE § 20 Eier (1) Der auf Eiern gemäß der direkt anwendbaren Vorschrift der Europäischen Union9) angegebene Herstellercode besteht aus a) der Zuchtmethode, die durch den entsprechenden Code angegeben wird 1. „1” für Eier von Legehennen mit freiem Auslauf, 2. „2” für Eier von Legehennen in Hallen, 3. „3” für Eier von Legehennen in Käfigen, oder 4. „0“ für Eier von Legehennen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen des ökologischen Landbaus gehalten werden10), b) dem Registriercode des Staates, c) dem vierstelligen alphanumerischen Code, der dem aus Ziffern bestehenden Teil der Registriernummer des Betriebs entspricht. (2) Eier der Güteklasse A werden bei konstanter Temperatur, und zwar bei höchstens + 18 °C aufbewahrt und transportiert. (3) Für den menschlichen verzehr oder zur Verarbeitung geeignete Eier in Schalen anderer Arten als Gallus gallus werden im Trockenen, vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt, bei konstanter Temperatur im Bereich von + 5 °C bis + 18 °C aufbewahrt, gelagert und transportiert. § 21 Mayonnaise (1) Für die Belange dieser Verordnung bedeutet Mayonnaise eine gewürzte Sauce, die Hühnereigelb enthält und durch Emulgieren essbarer pflanzlicher Öle in einer Essig und eventuell andere Säuerungsmittel enthaltenden Wasserphase hergestellt wird. (2) Die sensorischen, physikalischen und chemischen Anforderungen an die Qualität von Mayonnaise sind in Anhang 11 zu dieser Verordnung angegeben. 9) Verordnung der Kommission (EG) Nr. 589/2008 vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, in der geltenden Fassung. 10) Gesetz GBl. Nr. 242/2000 über die ökologische Landwirtschaft und über die Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 368/1992 über Verwaltungsgebühren, in der jeweils geltenden Fassung. 10 (3) Die Angabe über die Nettomenge wird bei halbfesten oder halbflüssigen kalten gewürzten Saucen in Gewichts- oder Volumeneinheiten angegeben. (4) Durchschnittliche Lebensmittelmenge bedeutet das Gewicht des Lebensmittels ohne Verpackung unter Berücksichtigung der negativen Gewichtsabweichung gemäß Anhang 12 zu dieser Verordnung. (5) Mayonnaise darf nur verschlossen in luftdichten Verpackungen in Verkehr gebracht werden und wird bei einer konstanten Temperatur von 0 °C bis 15 °C aufbewahrt. § 22 Übergangsbestimmungen (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellte und in Verkehr gebrachte Lebensmittel werden gemäß Verordnung GBl. Nr. 326/2001 in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung beurteilt. (2) In Übereinstimmung mit der Verordnung GBl. Nr. 326/2001 in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Lebensmittel können bis zum Ausverkauf der Vorräte verkauft werden. Schlussbestimmungen § 23 Diese Verordnung wurde in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der geltenden Fassung notifiziert. § 24 Es werden aufgehoben: 1. Verordnung des Landwirtschaftsministeriums GBl. Nr. 326/2001 zur Durchführung von § 18 Buchst. a, d, g, h, i und j des Gesetzes GBl. Nr. 110/1997 über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und über die Änderung und Ergänzung einiger damit im Zusammenhang stehender Gesetze, in der geltenden Fassung, für Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, übrige Wasserlebewesen und Erzeugnisse aus ihnen, Eier und Eiererzeugnisse. 2. Verordnung GBl. Nr. 264/2003 zur Änderung der Verordnung GBl. Nr. 326/2001 zur Durchführung von § 18 Buchst. a, d, g, h, i und j des Gesetzes GBl. Nr. 110/1997 über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und über die Änderung und Ergänzung einiger damit im Zusammenhang stehender Gesetze, in der geltenden Fassung, für Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, übrige Wasserlebewesen und Erzeugnisse aus ihnen, Eier und Eiererzeugnisse. 3. Verordnung GBl. Nr. 169/2009 zur Änderung der Verordnung GBl. Nr. 326/2001 zur 11 Durchführung von § 18 Buchstabe a, d, g, h, i und j des Gesetzes GBl. Nr. 110/1997 über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und über die Änderung und Ergänzung einiger damit im Zusammenhang stehender Gesetze, in der geltenden Fassung, für Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, übrige Wasserlebewesen und Erzeugnisse aus ihnen, Eier und Eiererzeugnisse, in der Fassung der Verordnung GBl. Nr. 264/2003 4. Verordnung GBl. Nr. 159/2014 zur Änderung der Verordnung GBl. Nr. 326/2001 zur Durchführung von § 18 Buchst. a, d, g, h, i und j des Gesetzes GBl. Nr. 110/1997 über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und über die Änderung und Ergänzung einiger damit im Zusammenhang stehender Gesetze, in der geltenden Fassung, für Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, übrige Wasserlebewesen und Erzeugnisse aus ihnen, Eier und Eiererzeugnisse, in der geltenden Fassung. § 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ….. in Kraft. Der Minister: 12 Anhang 1 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015. Zulässige negative Gewichtsabweichungen für verpacktes Frischfleisch und verpacktes frisches Geflügelfleisch Erzeugnis Gewicht der Verpackung Zulässige negative Gewichtsabweichung bis 300 g - 10,0 % bei Einzelpackungen Abgepacktes Frischfleisch, Abgepacktes frisches Geflügelfleisch - 2,0 % bei 20-StückPackungen bis 1000 g - 6,0 % bei Einzelpackungen - 1,0 % bei 20-StückPackungen bis 2000 g - 4,0 % bei Einzelpackungen - 1,0 % bei 20-StückPackungen über 2000 g - 2,0 % bei Einzelpackungen - 0,5 % bei 20-StückPackungen 13 Anhang 2 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015 Unterteilung von Fleisch in Arten und Gruppen Tabelle 1 Gliederung von Fleisch mit Ausnahme von unzerlegten Geflügelschlachtkörpern und zerlegten Geflügelschlachtkörpern Art Fleisch Gruppe Teilstück Knochen Blut Schlachtnebenerzeugnisse Rohschmalz, Rohtalg Hackfleisch Fleisch von Zuchtwild Wild Tabelle 2 Kennzeichnung von Fleisch mit der Spezies oder gemäß der Spezies, aus der es stammt Kennzeichnung von Fleisch gemäß der Spezies, aus der es stammt Rindfleisch Kalbfleisch Rindfleisch von jungem Rind Schweinefleisch Hammelfleisch Lammfleisch Ziegenfleisch Kitzfleisch Pferdefleisch Fohlenfleisch Kaninchenfleisch Krokodilfleisch Tierkategorie, aus der das Fleisch stammen muss Fleisch von Jungbullen, Bullen, Jungochsen, Färsen, Kühen Fleisch der Kategorie V gemäß Anhang VII von Teil 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1308/2013 Fleisch der Kategorie Z gemäß Anhang VII von Teil 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1308/2013 Fleisch, zu dem das Fleisch von Mastschweinen, Säuen und Ferkeln gehört Fleisch von Schafen Fleisch von Lämmern im Alter von höchstens 12 Monaten Fleisch von Ziegen Fleisch von Kitzen im Alter von höchstens 12 Monaten Fleisch von Pferden Fleisch von Fohlen im Alter von höchstens 18 Monaten Fleisch von Kaninchen Fleisch von Krokodilen, das gemäß der Verordnung GBl. Nr. 34/2013 über die Veterinäranforderungen an das Schlachten von Krokodilen und an die weitere Verarbeitung des Krokodilfleischs und der von den Krokodilen stammenden tierischen Produkte gewonnen wurde und über dessen gesundheitliche Unbedenklichkeit gemäß derselben Verordnung entschieden wurde 14 Tabelle 3 Bezeichnung der Spezies bei Wild und Zuchtwild Spezies Hirsch Damhirsch Rehbock Mufflon Bison Auerochse Wildschwein Hase Fasan Rebhuhn Wildente Wildgans Felsenhuhn Wachtel 15 Anhang 3 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015 Grundlegende Zerlegung von Rind-, Kalb- und Schweinefleisch in Teilstücke Tabelle 1 Grundlegende Teilstücke des Rindfleischs Grundlegende Teilung Rindfleischviertel Vorderes Rindfleisch (mit Knochen / ohne Knochen) Hinteres Rindfleisch (mit Knochen / ohne Knochen) Teilstück Vorderviertel Hinterviertel Nacken*) Hals*) Kammstück*) Hochrippe*) Rinderbrust Rippe Flanke, Spannrippe, Bauchlappen Beinscheibe Wade Schwanz Keule Schulter Lende Roastbeef *) Die Bezeichnung des Teilstückes kann durch die zusammenfassende Bezeichnung ersetzt werden - vorderes Rindfleisch (mit Knochen / ohne Knochen). Tabelle 2 Grundlegende Teilstücke des Kalbfleischs Grundlegende Teilung Kalbhälfte Kalbfleisch (mit Knochen / ohne Knochen) Teilstück Hälfte Keule Schulter Haxe Kotelett, Niere Lende Hals, Halsstück Brust Nierenbraten, Dünnung Beinfleisch 16 Tabelle 3 Grundlegende Teilstücke des Schweinefleischs Grundlegende Teilung Schweinehälfte Schweinefleisch (mit Knochen / ohne Knochen) Teilstück Hälfte Vorderteil Keule Schulter Kotelett, Niere Filet Kamm Spannrippe Backe Flanke Kopf Eisbein Haxe Spitzbein Rippe 17 Anhang 4 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015 Negative Gewichtsabweichungen für Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen Erzeugnis Gewicht der Verpackung Zulässige negative Gewichtsabweichung bis 300 g - 10,0 % bei Einzelpackungen Fleischerzeugnis, Fleischzubereitung - 2,0 % bei 20-StückPackungen bis 1000 g - 6,0 % bei Einzelpackungen - 1,0 % bei 20-StückPackungen bis 2000 g - 4,0 % bei Einzelpackungen - 1,0 % bei 20-StückPackungen über 2000 g - 2,0 % bei Einzelpackungen - 0,5 % bei 20-StückPackungen 18 Anhang 5 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015 Negative Gewichtsabweichungen für Konserven Erzeugnis Gewicht der Verpackung Zulässige negative Gewichtsabweichung bis 350 g - 10,0 % bei Einzelpackungen Konserve - 2,0 % bei 20-StückPackungen über 350 g - 5,0 % bei Einzelpackungen - 0,5 % bei 20-StückPackungen 19 Anhang 6 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015 Unterteilung von Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen in Arten und Gruppen Art Fleischerzeugnis Gruppe wärmebehandelt nicht wärmebehandelt nicht wärmebehandelt zur Wärmebearbeitung haltbar wärmebehandelt haltbar fermentiert Konserve Halbkonserve Fleischzubereitung 20 Anhang 7 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015 Anforderungen an die Güte und Zusammensetzung ausgewählter Fleischerzeugnisse Tabelle 1 Anforderungen an ausgewählte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse Erzeugnis Basisrohstoffe für die Herstellung Sensorische Anforderungen Špekáček (Speckwurst) Rindfleisch Schweinefleisch Kalbfleisch a) Konsistenz - elastisch, knackig, zusammenhaltend b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Das abgekühlte Erzeugnis ist an der Schnittfläche hell- bis dunkelrosa und weist unregelmäßig angeordnete Speckwürfel auf; zulässig sind kleine weiche Körnchen von Kollagenteilchen, Lufteinschlüsse in kleinerem Umfang und leicht ausgeschmolzenes Fett c) Geschmack und Geruch: angenehm nach frischer Räucherware und Gewürzen, angemessen salzig und gewürzt, nach Erwärmung saftig im Biss Kabanos Vídeňský párek (Frankfurter Würstchen) Debrecínský párek (Debrecziner) Jemný párek (Feinwürstchen) Unzulässig ist die Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch und maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch Rindfleisch Schweinefleisch Kalbfleisch Unzulässig ist die Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch und maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch Rindfleisch Schweinefleisch Kalbfleisch Unzulässig ist die Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch und maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch Rindfleisch Schweinefleisch Kalbfleisch Unzulässig ist die Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch und maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch Rindfleisch Schweinefleisch a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Das Erzeugnis ist an der Schnittfläche fleischrosa und weist unregelmäßig verteilte, vorwiegend 6 bis 10 mm große Rohstoffkörner auf; zulässig sind kleine Hohlräume und vereinzelte kleine Kollagenkörnchen, c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware, angemessen salzig und gewürzt, das abgekühlte Erzeugnis ist knackig, nach Erwärmung saftig im Biss a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Das Erzeugnis ist an der Schnittfläche fleischrosa, Inhalt fein verarbeitet; zulässig sind eine feine Porigkeit und kleine Körnchen von Kollagenteilchen, c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware, angemessen salzig und gewürzt, nach Erwärmung knackig und saftig im Biss a) Konsistenz: fest, elastisch b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Das abgekühlte Erzeugnis ist an der Schnittfläche aufgrund des Fleisches und der Zugabe von Paprika von dunklerer rosa Farbe; kleine Lufteinschlüsse und vereinzelte weiche Kollagenteilchen an der Abbindestelle zulässig; Teilchen der verwendeten Gewürze sichtbar, unregelmäßiges Mosaik von bis zu 6 mm großen Fettkörnern c) Geruch und Geschmack: angemessen salzig, ausgeprägter nach verwendetem Paprika; nach Erwärmung saftig und knackig im Biss a) Konsistenz: fest, elastisch, nach Erwärmung knackig b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der 21 Lahůdkový párek (Delikatesswürstchen) Ostravská klobása (Ostrauer Wurst) Unzulässig ist die Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch und maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch Rindfleisch Schweinefleisch Unzulässig ist die Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch und maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch Schweinefleisch Unzulässig ist die Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch und maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch Šunkový salám (Schinkenwurst) Rindfleisch Schweinefleisch Gothajský salám (Gothaer Wurst) Unzulässig ist die Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch und maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch Rindfleisch Schweinefleisch Unzulässig ist die Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch und maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch Junior salám (JuniorWurst) Rindfleisch Schweinefleisch Kalbfleisch Unzulässig ist die Schnittfläche graurosa, glatter Schnitt, kleine Körnchen von Kollagenteilchen, feine Porigkeit ist zulässig c) Geruch und Geschmack: fein, nach frischer Räucherware, angemessen salzig, nach Erwärmung knackig und saftig im Biss a) Konsistenz: fest, elastisch, nach Erwärmung knackig b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der Schnittfläche rosa, glatter Schnitt, kleine Körnchen von Kollagenteilchen, feine Porigkeit ist zulässig c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware und Paprika, angemessen salzig, nach Erwärmung knackig und saftig im Biss a) Konsistenz: zäh, fest, zusammenhaltend, fühlt sich körnig an, darf nicht unzusammenhaltend oder untypisch weich sein, b) Aussehen im Aufschnitt: an der Schnittfläche hellrosa Würfel von magerem Rohstoff mit einem Anteil von ca. 60 %, vorwiegend ca. 2 cm groß, mit ausgeprägt weißen Würfeln von fettem Rohstoff, gleichmäßig im Erzeugnis verteilt, ohne Lufteinschlüsse und Kollagenteile; Erzeugnis darf kein ausgeschmolzenes Fett, keine unverarbeitbaren Teile, keinen abweichenden Anteil an mageren Würfeln und keine dem Typ des Erzeugnisses nicht entsprechende Farbveränderungen aufweisen, c) Geruch und Geschmack: angenehm, nach frischer Räucherware, fein gewürzt, ausgeprägter nach Räuchern, delikat a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: glänzende, glatte Schnittfläche, rosa Mosaik von mageren Würfeln; kleine Lufteinschlüsse und vereinzelte weiche, kleine Kollagenteilchen an der Abbindestelle zulässig, c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware, im Geschmack angemessen salzig und würzig, saftig im Biss a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der Schnittfläche ist das abgekühlte Erzeugnis von dunklerer rosa Farbe, Abbindestelle fein verarbeitet, Speckmosaik unregelmäßig verteilt; vereinzelte, feinkörnige Kollagenteilchen und kleine Lufteinschlüsse zulässig; Größe einzelner Speckkörnchen vorwiegend bis 8 mm, Teilchen der verwendeten Gewürze dürfen sichtbar sein c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware, fein gewürzt, angemessen salzig; knackig im Biss a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend b) Aussehen im Aufschnitt - an der Schnittstelle ist das Erzeugnis fleischrosa, fein verarbeitet; vereinzelte, feinkörnige Kollagenteilchen 22 Český salám (Böhmische Wurst) Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch und maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch Rindfleisch Schweinefleisch Unzulässig ist die Verwendung von maschinell abgetrenntem Fleisch und maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch und kleine Lufteinschlüsse sind zulässig; sichtbare Teilchen der verwendeten Gewürze c) Geruch und Geschmack: nach frischer Räucherware, fein gewürzt, angemessen salzig; knackig im Biss a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der Schnittfläche hat das abgekühlte Erzeugnis eine fleischrosa Farbe; kleine Lufteinschlüsse und kleine weiche Kollagenteilchen sind an der Abbindestelle sichtbar; Einbettung von Fettkörnchen vorwiegend bis 8 mm unregelmäßig verteilt, c) Geruch und Geschmack: feiner Geruch nach Gewürzen und Räucherung, angemessen salzig und würzig, knackig im Biss Tabelle 2 Anforderungen an einige haltbare wärmebehandelte Fleischerzeugnisse Erzeugnis Basisrohstoffe für die Herstellung Sensorische Anforderungen Vysočina (Vysočina) Rindfleisch, Schweinefleisch a) Konsistenz: eher zäh, zusammenhaltend, Die Verwendung von Stoff, Fleisch anderer Spezien, maschinell abgetrenntem Fleisch, maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß anderer Spezien oder pflanzlichem Eiweiß ist unzulässig Selský salám (Bauernwurst) Rindfleisch, Schweinefleisch Die Verwendung von Stoff, Fleisch anderer Spezien, maschinell abgetrenntem Fleisch, maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß anderer Spezien oder pflanzlichem Eiweiß ist unzulässig Turistický trvanlivý (haltbare Wanderwurst) Rindfleisch, Schweinefleisch Die Verwendung von Stoff, Fleisch anderer Spezien, maschinell abgetrenntem Fleisch, maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß anderer Spezien oder pflanzlichem Eiweiß ist unzulässig b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: sehr feines Mosaik, dunklere rosa Farbe, Schnittfläche glänzend, zum Rand hin dunkler; Rohstoffkörnchen vorwiegend bis 2 mm groß; vereinzelte kleine, weiche Kollagenteilchen und kleine Hohlräume zulässig, c) Geruch und Geschmack: aromatisch nach Räucherung, im Geschmack angemessen salzig und würzig; kompakt im Biss, ohne wahrnehmbare zähe Teile a) Konsistenz: eher zäh, zusammenhaltend b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der Schnittfläche unregelmäßiges Mosaik magerer und fetter Körnchen, vereinzelt ausgeschmolzenes Fett in der Umgebung der Fettkörnchen; kleine Lufteinschlüsse und kleine, weiche Kollagenteile sind zulässig; Rohstoffkörnchen vorwiegend bis 3 mm groß, eingetrockneter Ring unter der Hülle bis 3 mm c) Geruch und Geschmack: spezifisch nach Dauererzeugnis, angemessen nach Gewürzen, geschmeidig im Biss a) Konsistenz: fest, elastisch bis zäh b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Schnittfläche glänzend, glatt, zum Rand hin dunkler; fleischrosa Mosaik; Körner des Rohmaterials vorwiegend bis 6 mm groß, vereinzelte Schwankungen der Körnchengröße im Mosaik sind kein Mangel; kleine, weiche und Kollagenteilchen, Lufteinschlüsse und ausgeschmolzenes Fett sind kein Mangel c) Geruch und Geschmack: aromatisch bis intensiv nach Räucherung, im Geschmack angemessen salzig und würzig; kompakt im Biss, ohne wahrnehmbare zähe Teile 23 Tabelle 3 Anforderungen an ausgewählte haltbare fermentierte Fleischerzeugnisse Erzeugnis Basisrohstoffe für die Herstellung Sensorische Anforderungen Poličan Rindfleisch, Schweinefleisch a) Konsistenz: elastisch bis zäh b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Schnittfläche glänzend, glatt, rosarot, feinkörnig, Größe der Körner vorwiegend bis 3 mm, vereinzelte kleine Lufteinschlüsse sind zulässig c) Geruch und Geschmack: angenehm aromatisch nach den verwendeten Rohstoffen, Zusatzstoffen und Rauch; mäßig salzig, ausgeprägter gewürzt; geschmeidig bis knackig im Biss; angenehm säuerlicher Geschmack a) Konsistenz: elastisch bis zäh b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Schnittfläche glänzend, glatt, rosarot, feinkörnig, Größe der Körner vorwiegend bis 3 mm, vereinzelte kleine Lufteinschlüsse sind zulässig c) Geruch und Geschmack: angenehm aromatisch nach den verwendeten Rohstoffen, Zusatzstoffen und Rauch; durchschnittlich bis stark salzig, ausgeprägter gewürzt; geschmeidig bis knackig im Biss; angenehm säuerlicher Geschmack a) Konsistenz: eher zäh, zusammenhaltend b) Aussehen im Aufschnitt: rosarote Farbe, Körnchen vorwiegend bis 6 mm groß, ohne Ring unter der Hülle, c) Geruch und Geschmack: angenehm, aromatisch, ausgeprägt mit Paprika gewürzt; durchschnittlich bis ausgeprägt salzig, knackig und geschmeidig im Biss Die Verwendung von Stoff, Fleisch anderer Spezien, maschinell abgetrenntem Fleisch, maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß anderer Spezien oder pflanzlichem Eiweiß ist unzulässig Herkules Rindfleisch, Schweinefleisch Die Verwendung von Stoff, Fleisch anderer Spezien, maschinell abgetrenntem Fleisch, maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß anderer Spezien oder pflanzlichem Eiweiß ist unzulässig Dunajská klobása (Donauwurst) Lovecký salám (Jagdwurst) Rindfleisch, Schweinefleisch Die Verwendung von Stoff, Fleisch anderer Spezien, maschinell abgetrenntem Fleisch, maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß anderer Spezien oder pflanzlichem Eiweiß ist unzulässig Rindfleisch, Schweinefleisch a) Konsistenz: eher zäh, elastisch, b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: Mosaik von vorwiegend bis 5 mm großen Körnchen, ohne Häufung von fetten und mageren Teilchen, kleine Lufteinschlüsse zulässig; Farbe der mageren Körnchen in der Mitte des Erzeugnisses stärker rosa, im Randbereich dunkler; Fettkörnchen hell, c) Geruch und Geschmack: angenehm, ausgeprägt nach Räucherung, typisch für dieses Erzeugnis, schärfer gewürzt und salzig; angenehm säuerlicher Geschmack a) Konsistenz: zäh, fest , b) die Körner der Rohmaterialien vorwiegend bis 5 mm groß, Mosaik ohne Klumpen fetter oder magerer Teilchen, zulässig sind kleine Lufteinschlüsse; Farbe der mageren Körner an der Schnittfläche satteres rosa bis rot nach verwendeter Paprika, kann zu den Rändern des Erzeugnisses hin dünkler sein, Fettkörner hell, c) Geruch und Geschmack: angenehm, aromatisch, ausgeprägt gewürzt, durchschnittlich bis ausgeprägt salzig, knackig und geschmeidig im Biss, riecht/schmeckt ausgeprägt nach Paprika; angenehm säuerlicher Geschmack Die Verwendung von Stoff, Fleisch anderer Spezien, maschinell abgetrenntem Fleisch, maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß anderer Spezien oder pflanzlichem Eiweiß ist unzulässig Paprikáš (Paprikáš) Rindfleisch, Schweinefleisch Die Verwendung von Stoff, Fleisch anderer Spezien, maschinell abgetrenntem Fleisch, maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch, Eiweiß anderer Spezien oder pflanzlichem Eiweiß ist unzulässig 24 Tabelle 4 Anforderungen an ausgewählte wärmebehandelte Geflügelerzeugnisse Erzeugnis Drůbeží špekáček (GeflügelSpeckwurst) Basisrohstoffe für die Herstellung Geflügelfleisch, maschinell abgelöstes Geflügelfleisch, rohes Schweineschmalz Die Verwendung von Schweine- und Geflügelhaut ist zulässig Drůbeží debrecínský párek (GeflügelDebrecziner) Geflügelfleisch, maschinell abgetrenntes Geflügelfleisch, rohes Schweineschmalz Die Verwendung von Schweine- und Geflügelhaut ist zulässig Drůbeží párek vídeňský (GeflügelWienerWürstchen) Drůbeží párek jemný (GeflügelFeinwürstchen) Drůbeží*) šunkový salám (Geflügel*)Schinkenwurst) Geflügelfleisch, maschinell abgetrenntes Geflügelfleisch, Die Verwendung von Schweinefleisch, rohem Schweineschmalz, Schweine- und Geflügelhaut ist zulässig Geflügelfleisch, maschinell abgetrenntes Geflügelfleisch Die Verwendung von Schweine- und Geflügelhaut ist zulässig Geflügelfleisch, maschinell abgelöstes Geflügelfleisch Die Verwendung von Schweine- und Geflügelhaut ist zulässig Drůbeží gothajský salám (GeflügelGothaer) Geflügelfleisch, maschinell abgelöstes Geflügelfleisch, rohes Schweinefleisch Die Verwendung von Schweine- und Geflügelhaut ist zulässig Sensorische Anforderungen a) Oberflächliches Aussehen: Erzeugnis im Naturdarm b) Konsistenz: elastisch, knackig, zusammenhaltend c) Aussehen in Aufschnitt und Verarbeitung: Das abgekühlte Erzeugnis ist an der Schnittfläche hell- bis dunkelrosa und weist unregelmäßig angeordnete Speckwürfel auf; zulässig sind kleine weiche Körnchen von Kollagenteilchen, Lufteinschlüsse in kleinerem Umfang und leicht ausgeschmolzenes Fett d) Geschmack und Geruch: angenehm nach frischer Räucherware und Gewürzen, angemessen salzig und gewürzt, nach Erwärmung saftig im Biss a) Konsistenz: fest, elastisch b) Aussehen in Aufschnitt und Verarbeitung: Das abgekühlte Erzeugnis ist an der Schnittfläche aufgrund des Fleisches und der Zugabe von Paprika dunkelrosa; kleine Lufteinschlüsse und vereinzelte weiche Kollagenteilchen an der Abbindestelle, unregelmäßiges Mosaik von vorwiegend bis zu 6 mm großen Fettkörnchen und Fleischbestandteilen c) Geruch und Geschmack: angemessen salzig, ausgeprägter nach verwendetem Paprika; nach Erwärmung saftig und knackig im Biss a) Konsistenz: fest, elastisch, b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: an der Schnittfläche graurosa, glatter Schnitt, kleine Körnchen von Kollagenteilchen, feine Porigkeit ist zulässig, c) Geruch und Geschmack: angemessen salzig, nach Erwärmung saftig und knackig im Biss a) Konsistenz: fest, elastisch, b) Aussehen im Aufschnitt: fein verarbeitet, rosa bis graurosa, kleine Lufteinschlüsse sind gestattet, c) Geruch und Geschmack: angenehm, nach frischer Räucherware und nach Geflügelfleisch, angemessen salzig und gewürzt a) Konsistenz: fest, zusammenhaltend, b) Aussehen im Aufschnitt und Verarbeitung: unregelmäßiges Mosaik von hellem, mitunter auch dunklerem Fleisch, Körnung 10 bis 50 mm, an der Abbindestelle rosa bis rosarot; vereinzelte kleine, weiche Kollagenteilchen und kleine ggf. mit Aspik oder Fett ausgefüllte Lufteinschlüsse sind zulässig, c) Geruch und Geschmack: angenehm nach Geflügelfleisch, angemessen salzig, Fleisch knackig, mäßig saftig im Biss a) Konsistenz: fest, zusammenhaltend, b) Aussehen im Aufschnitt: an der Schnittfläche ist das abgekühlte Erzeugnis dunkler fleischrosa, Abbindestelle fein verarbeitet, Speckmosaik unregelmäßig verteilt, vereinzelte, feinkörnige Kollagenteilchen und kleine Lufteinschlüsse zulässig; Größe der einzelnen Speckkörnchen im vorwiegend bis 8 mm, Teilchen der verwendeten Gewürze dürfen sichtbar sein, c) Geruch und Geschmack: fein, typisch für feine Räucherware; delikat, fein gewürzt und salzig 25 Drůbeží junior salám (GeflügelJunior-Wurst) Geflügelfleisch, maschinell abgelöstes Geflügelfleisch Die Verwendung von Schweinefleisch, rohem Schweineschmalz, Schweine- und Geflügelhaut ist zulässig a) Konsistenz - elastisch, zusammenhaltend, b) Aussehen im Aufschnitt: fein verarbeitet, rosa bis graurosa, kleine Lufteinschlüsse sind gestattet, c) Geruch und Geschmack: fein, typisch für feine Räucherware; delikat, fein gewürzt und salzig, typisch für Geflügelfleisch; Wurst knackig im Biss *) Angabe der Geflügelart gemäß dem verwendeten Geflügelfleisch. Tabelle 5 Anforderungen an die Zusammensetzung und die sensorischen Eigenschaften von Fleischkonserven Erzeugnis Basisrohstoffe für die Herstellung Sensorische Anforderungen Rindfleisch im eigenen Saft Rindfleisch Schweinefleisch im eigenen Saft Schweinefleisch Luncheon meat Schweinefleisch, Rindfleisch a) Aussehen - kompaktes Ganzes, auf einer Seite von weißgelbem Fett abgedeckt, Stücke von gekörntem, mit Aspik verbundenem Rindfleisch; Farbe des Fleisches dunkelgrau, typisch für gekochtes Rindfleisch, Farbe des Aspiks bräunlich, b) Konsistenz: Fleisch knackig, weich, leicht faserig, Aspik bei 15 °C angemessen fest, c) Geruch und Geschmack: angenehm, nach gedünstetem Rindfleisch, mäßig gewürzt und salzig; Aspik leicht salzig, Geschmack des Fettes typisch a) Aussehen - kompaktes Ganzes, an der Oberfläche weiße bis gelbliche Fettbrühe; Aspik klar, goldgelb; Schweinefleisch in gröberen Stücken hellgraubraun, fette Stücke hell, ohne harte Teile, b) Konsistenz: Fleisch knackig, weich, leicht faserig, Aspik bei 15 °C angemessen fest c) Geruch und Geschmack: angenehm nach gedünstetem Schweinefleisch, delikat, fein gewürzt, angemessen salzig; Aspik schmeckt angemessen salzig a) Aussehen: Das Erzeugnis ist in abgekühltem Zustand hell- oder dunkelrosa, unregelmäßiges Mosaik aus Körnchen von fettem und magerem Schweinefleisch, jeweils bis 10 mm groß; kleine Poren, Bläschen und weiche Kollagenteile in kleiner Menge zulässig b) Konsistenz: kompakt, 1 cm dicke Scheiben beim Schneiden zusammenhaltend c) Geruch und Geschmack: angenehm, angemessen salzig und gewürzt, knackiger Biss Tabelle 6 Anforderungen an die Zusammensetzung und die sensorischen Eigenschaften von ausgewählten wärmebehandelten Fleischerzeugnissen - Pasteten Erzeugnis Basisrohstoffe für die Herstellung Sensorische Anforderungen Leberpastete Schweinefleisch a) Aussehen und Farbe: kompakte graue bis rosa-graue Masse, ggf. mit Einlagerungen von Aspik und ausgeschmolzenem Fett; fein verarbeitete Kollagenteilchen, kleine Lufteinschlüsse und Teilchen der verwendeten Gewürze sichtbar, b) Konsistenz: zusammenhaltend, streichfähig, bei 15 °C pastös, 26 Leberkäse Schweinefleisch Paste aus geräuchertem Fleisch geräuchertes Schweinefleisch Bauchfleischaufstrich Schweinefleisch, geräucherter Schweinebauch c) Geruch und Geschmack: nach Schweineleber, angemessen salzig, fein gewürzt, ohne fremden Geruch und Beigeschmack a) Aussehen und Farbe: kompakte graue bis rosa-graue Masse, ggf. mit Einlagerungen von Aspik und ausgeschmolzenem Fett; fein verarbeitete Kollagenteilchen, kleine Lufteinschlüsse und Teilchen der verwendeten Gewürze sichtbar, im Aufschnitt von regelmäßiger trapezförmiger Gestalt b) Konsistenz: zusammenhaltend, streichfähig, bei 15 °C pastös, c) Geruch und Geschmack: nach Schweineleber, angemessen salzig, fein gewürzt, ohne fremden Geruch und Beigeschmack a) Aussehen und Farbe: orange bis orange-graue kompakte Masse, b) Konsistenz: streichfähig, an der Schnittfläche mäßig rau, c) Geruch und Geschmack: nach geräuchertem Fleisch, angemessen salzig, angenehm gewürzt, ohne fremden Geruch und Beigeschmack a) Aussehen und Farbe: kompakt, ockerfarbene oder ocker-graue Masse, b) Konsistenz: starrer, breiartig, an der Schnittfläche mäßig rau, streichfähig, c) Geruch und Geschmack: nach geräuchertem Bauchfleisch, angemessen salzig, angenehm gewürzt, ohne fremden Geruch und Beigeschmack Tabelle 7 Anforderungen an die Zusammensetzung und an die sensorischen Eigenschaften von Fleischkonserven – Fertiggerichten Erzeugnis Basisrohstoffe für die Herstellung Sensorische Anforderungen Letscho mit Wurst wärmebehandeltes Fleischerzeugnis Rindfleisch auf wilde Art Rindfleisch Ungarisches Gulasch Rindfleisch, Schweinefleisch Hüttengulasch Rindfleisch, wärmebehandeltes Fleischerzeugnis a) Aussehen und Farbe: Fleischerzeugnis (Wurst) in braunroter Gemüsemischung, geschnittene Stücke von Gemüsepaprika und Zwiebeln erkennbar, vereinzelte Paprikasamen zulässig, rotbraune Sauce b) Konsistenz: Wurst weich, mäßige Rissbildung zulässig, Gemüsemischung halbweich bis weich, Sauce mäßig angedickt c) Geruch und Geschmack: nach verwendetem Fleischerzeugnis, Paprika und Tomaten, mäßig salzig, angenehm gewürzt, süßsauer, mäßige Schärfe aufgrund der verwendeten Paprika zulässig, ohne fremden Geruch und Beigeschmack a) Aussehen und Farbe: in Scheiben geschnittenes Fleisch, gut gereinigt, oberflächlich enthäutet, vom Talgteil befreit, in brauner Sauce b) Konsistenz: weiches Fleisch, mäßig angedickte Sauce c) Geruch und Geschmack: nach gebratenem Rindfleisch und verwendetem Gemüse, mäßig salzig, angenehm gewürzt a) Aussehen: unregelmäßige Fleischstücke ca. 15 bis 30 mm groß, geschnittener roter und grüner Gemüsepaprika in rotbrauner bis brauner Sauce b) Konsistenz: weiches Fleisch, mäßig angedickte Sauce c) Geruch und Geschmack: nach verwendeten Rohstoffen, typisch für Gulasch, angenehm salzig und gewürzt, mäßig scharf, ohne fremden Geruch und Beigeschmack a) Aussehen: unregelmäßige Fleischstücke und Stücke des wärmebehandelten Fleischerzeugnisses (ganze Wurst) in rotbrauner bis brauner Sauce b) Konsistenz: Fleisch und Wurst weich, Soße mäßig angedickt, 27 c) Geruch und Geschmack: nach Fleisch und Wurst, angemessen salzig und angenehm gewürzt, ohne fremden Geruch und Beigeschmack Tabelle 8 Chemische und physikalische Anforderungen an ausgewählte Fleischerzeugnisse Erzeugnis Fleischgehalt (Gewichtsprozente mindestens) 40,0 Reines Muskelprotein (Gewichtsprozente mindestens) - Fettgehalt (maximaler Gewichtsanteil in %) 45,0 Špekáček (Speckwurst) Kabanos Wiener Würstchen Párek lahůdkový (Delikatesswürstchen) Debrecínský párek (Debrecziner) Párek jemný (Feinwürstchen) Šunkový salám (Schinkenwurst) Gothajský salám (Gothaer Wurst) Junior salám (JuniorWurst) Český salám (Böhmische Wurst) Ostravská klobása (Ostrauer Wurst) Vysočina (Vysočina) Turistický trvanlivý (Wanderwurst) Selský salám (Bauernwurst) Poličan (Poličan) Lovecký salám (Jagdwurst) Dunajská klobása (Donauwurst) Paprikáš (Paprikáš) Herkules (Herkules) 50,0 55,0 50,0 - 40,0 40,0 35,0 60,0 - 40,0 50,0 - 35,0 55,0 - 20,0 40,0 - 40,0 40,0 - 35,0 40,0 - 40,0 60,0 - 35,0 - 13,0 14,0 50,0 40,0 - 13,0 50,0 - 16,0 15,0 50,0 50,0 - 14,0 55,0 - 14,0 14,0 50,0 50,0 Tabelle 9 Chemische und physikalische Anforderungen an ausgewählte wärmebehandelte Erzeugnisse aus Geflügelfleisch Erzeugnis Drůbeží špekáček (Geflügel-Speckwurst) Kuřecí párek jemný (Hühner-Feinwürstchen) Drůbeží debrecínský párek (Geflügel-Debrecziner) Gehalt an Flügelfleisch oder Gehalt an maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch (Gewichtsprozente mindestens) 45,0 maximaler Gehalt an maschinell abgetrenntem Geflügelfleisch (Gewichtsprozente maximal) Fettgehalt (Gewichtsprozente maximal) 45,0 50,0 30,0 37,0 30,0 28 35,0 Drůbeží vídeňský párek (Geflügel-Wiener Würstchen) Drůbeží šunkový salám (Geflügel-Schinkenwurst) Drůbeží gothajský salám (Geflügel-Gothaer) Drůbeží junior salám (Geflügel-Junior-Wurst) 50,0 35,0 25,0 40,0 12,0 20,0 40,0 40,0 50,0 25,0 Tabelle 10 Chemische und physikalische Anforderungen an ausgewählte Fleischkonserven Erzeugnis Fleischgehalt (Gewichtsprozente mindestens) Wassergehalt (Gewichtsprozente maximal) Fettgehalt (Gewichtsprozente maximal) weitere Anforderungen Rindfleisch im eigenen Saft Schweinefleisch im eigenen Saft Luncheon meat 70,0 80,0 20,0 - 70,0 70,0 40,0 - 70,0 70,0 40,0 Ausgeschmolzenes Fett und Aspik maximal 15,0 Gewichtsprozente Tabelle 11 Chemische und physikalische Anforderungen an ausgewählte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse - Pasteten Erzeugnis Fleischgehalt (Gewichtsprozente mindestens) Wassergehalt (Gewichtsprozente maximal) Fettgehalt (Gewichtsprozente maximal) weitere Anforderungen Leberpastete 25,0 70,0 40,0 Leberkäse 25,0 70,0 45,0 Paste aus geräuchertem Fleisch Bauchfleischaufstrich 57,0 70,0 40,0 Gehalt an Schweineleber mindestens 26,0 Gewichtsprozente Gehalt an Schweineleber mindestens 26,0 Gewichtsprozente - 35,0 70,0 40,0 Gehalt an geräuchertem Bauchfleisch mindestens 20,0 Gewichtsprozente Tabelle 12 Physikalische Anforderungen an ausgewählte Fleischkonserven - Fertiggerichte Erzeugnis Letscho mit Wurst Rindfleisch auf wilde Art Gehalt an Fleisch oder wärmebehandeltem Fleischerzeugnis (Gewichtsprozente mindestens) 24 Gewichtsprozente Wurst nach Wärmebehandlung des Erzeugnisses Rindfleisch 30,0 % des Gewichts 29 weitere Anforderungen Ungarisches Gulasch Hüttengulasch 30,0 Davon: Rindfleisch mindestens 16,0 Gewichtsprozente, Schweinefleisch mindestens 14,0 Gewichtsprozente 10,0 30 Gehalt an Gemüsepaprika: mindestens 4,5 % Gewichtsprozente Gehalt an Wurst mindestens 12 Gewichtsprozente Anhang 8 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015 Anforderungen an die Zusammensetzung und die sensorischen Eigenschaften von wärmebehandeltem Schinken Gruppe wärmebehan deltes Erzeugnis Erzeugnis Schinken Klasse höchste Qualität Qualitätsmerkmale Gehalt an reinem Muskelprotein mindestens 16,0 Gewichtsprozent Erzeugnis zur Gänze aus Muskelfleisch Verwendung von Ballaststoffen, Stärke (einschließlich physikalisch oder mithilfe von Enzymen modifizierter Stärke), pflanzlichen oder anderen tierischen Proteinen sowie weiterer Stoffe, die den Proteingehalt im Produkt erhöhen, ist nicht zulässig erster Wahl Gehalt an reinem Muskelprotein mindestens 13,0 Gewichtsprozent Erzeugnis zur Gänze aus Muskelfleisch Verwendung von Farbstoffen, Fasern (ausgenommen die natürlichen Verdickungsmittel Carrageen und EuchemaAlgen), Stärke (einschließlich physikalisch oder mithilfe von Enzymen modifizierter Stärke), pflanzlichen oder anderen tierischen Proteinen sowie weiterer Stoffe, die den Proteingehalt im Produkt erhöhen, ist nicht zulässig Standard Gehalt an reinem Muskelprotein mindestens 10,0 Gewichtsprozente 31 Sensorische Anforderungen a) Konsistenz - im ganzen Stück fest, kohäsiv; die Scheiben dürfen nicht in einzelne Muskel zerfallen; bei sterilisiertem Erzeugnis in der Konserve ist eine veränderliche Menge losen Aspiks zulässig b) Aussehen im Aufschnitt – das Erzeugnis hat an der Schnittfläche die Farbe, die der Art des verwendeten Fleisches entspricht, die einzelnen Muskeln sind erkennbar und mit fein verarbeitetem Muskelfleisch miteinander verbunden; vereinzelt sind kleinere Fettstücke an der Schnittstelle zulässig; auch kleinere Hohlräume sind zulässig, die z.B. mit Aspik ausgefüllt sind c) Geruch und Geschmack – typisch für Schinken, angemessen salzig, delikat, dünne Scheiben knackiger Biss Anhang 9 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015 Negative Gewichtsabweichungen für Fischerzeugnisse Erzeugnis Gewicht der Verpackung bis 300 g Frische Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, tiefgefrorene Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie Zubereitungen aus diesen, zubereitete Fischereierzeugnisse, verarbeitete Fischereierzeugnisse, Surimi, außer Sardellenpaste und Konserven Sardellenpaste bis 1000 g bis 2000 g über 2000 g in der Tube bis 350 g über 350 g Konserven bis 350 g über 350 g 32 Zulässige negative Gewichtsabweichung - 10,0 % bei Einzelpackungen - 2,0 % bei 20-Stück-Packungen - 6,0 % bei Einzelpackungen - 1,0 % bei 20-Stück-Packungen - 4 % bei Einzelpackungen - 1,0 % bei 20-Stück-Packungen - 2 % bei Einzelpackungen - 0,5 % bei 20-Stück-Packungen - 10 % bei Einzelpackungen - 2,0 % bei 20-Stück-Packungen - 10 % bei Einzelpackungen - 2,0 % bei 20-Stück-Packungen - 5 % bei Einzelpackungen - 1,0 % bei 20-Stück-Packungen - 10 % bei Einzelpackungen - 2,0 % bei 20-Stück-Packungen - 5 % bei Einzelpackungen - 1,0 % bei 20-Stück-Packungen Anhang 10 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015 Verzeichnis der Handelsbezeichnungen und wissenschaftlichen Bezeichnungen in der Fischerei und Aquakultur Die Handelsbezeichnung enthält den Stammnamen aus Spalte 1 und den Gattungsnamen aus Spalte 1 a oder b, sofern in Spalte 1 angegeben, ferner wird die entsprechende, den Stammnamen und den Gattungsnamen enthaltende wissenschaftliche Bezeichnung gemäß Spalte 2 angegeben, sofern in Spalte 2 angegeben. Alternativ kann als Handelsbezeichnung, einen Teil derselben oder als wissenschaftliche Bezeichnung auch ein Synonym gemäß Spalte 3 verwendet werden, sofern in Spalte 3 angegeben. 1. Handelsbezeichnung Stammname a)Gattungsname 2. Wissenschaftliche Bezeichnung b)Gattungsname Stammname a)Gattungsna me 3. Synonyme der Handelsbezeichnun gen / wissenschaftlichen Bezeichnungen b)Gattungsna me FISCHE Cejn velký (Brasse) Abramis brama Makrela solandrova (Wahoo) Acanthocybium solandri Jeseter malý (Sterlet) Acipenser ruthenus Jeseter ruský Acipenser gueldenstaedtii Jeseter velký (Brasse) Acipenser sturio Zubatka pruhovaná (Gestreifter Seewolf) Anarhichas lupus Úhoř evropský Anguilla anguilla Chmurnatka tmavá (Kohlefisch) Anoplopoma fimbria Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Black code Uhlířka černá (Schwarzer Degenfisch) Aphanopus carbo Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Gűldenstädtův (Waxdick) říční (Europäischer Flussaal) 33 Alternativ können als Handelsbezeichnung die folgenden Bezeichnungen verwendet werden: vlkouš obecný, vlkouš severní Tkaničnice tmavá Chňapal velký (Schnapper) Aprion virescens Stříbrnice atlantská (Goldlachs) Argentina silus Smuha královská Argyrosomus regius šedá (Adlerfisch) Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Ombrina. Alternativ kann als wissenschaftliche Bezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Sciaena aquila. Tolstolobec pestrý (Marmorkarpfen) Hypophthalmicht hys nobilis Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Tolstolobik. Alternativ kann als wissenschaftliche Bezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Aristichtys nobilis Kahavaj skvrnitý (Australischer Lachs) Arripis trutta Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Losos australský Štítník kukaččí Aspitrigla cuculus Alternativ kann als lateinische Bezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Trigla cuculus Bolen dravý (Rapfen) Leuciscus aspius Alternativ kann als lateinische Bezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Aspius aspius Platýs šípozubý (Amerikanischer Pfeilzahnheilbutt) Atheresthes stomias Gavún štíhlý (Kleiner Ährenfisch) Atherina boyeri rudý (Seekuckuck) 34 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Grundle Smuha bílá (Prächtiger Umberfisch) Atractoscion nobilis Smuha chutná (Afrikanischer Umberfisch) Atractoscion aequidens Smuha nibe (SchwarzmaulUmberfisch) Atrobucca nibe Tuňák nepravý (Unechter Bonito) Auxis thazard Tuňák makrelovitý (MelveraFregattmakr ele) Auxis rochei Parma obecná (Barbe) Barbus barbus Jehlice rohozobá Belone belone Očnatec štíhlý (Gelbstriemen) Boops boops Zubatice jadranská (Gelbstriemen) Boops boops Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Očnatec štíhlý Treska polární Boreogadus saida Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Saida Brama brama Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Pražma obecná Brama (Brachsenmakre le) mořská (Hornhecht) severní (Polardorsch) Chimérovka kapská (Totenkopfchimäre) Callorhinchus capensis Chimérovka tasmánská (Australische Pflugnasenchimäre) Callorhinchus milli Karas stříbřitý (Silberkarausche) Carassius gibelio 35 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: white seabass Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Elephant fish Ropušnice šarlatová (Skorpionfisch) Kanic modroskvrný (JuwelenZackenbarsch) Cephalopholis miniata Kanic sonneratův (TomatenZackenbarsch) Cephalopholis sonnerati Kanic tmavý (PfauenZackenbarsch) Cephalopholis argus Keříčkovec jihoafrický červenolemý (Afrikanischer Raubwels) Clarias gariepinus Sleď obecný atlantický (Atlantischer Hering) Clupea harengus Sleď obecný baltický (Ostseehering) Clupea harengus Úhoř mořská (Meeraal) Conger conger Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Úhořovec mořský Síh peleď (Peledmaräne) Coregonus peled Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Maréna Maréna severní (Nordseeschnäpel) Coregonus lavaretus Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Síh Koryféna velká (Gemeine Goldmakrele) Coryphaena hippurus Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Mahi-mahi, Zlak nachový, Dorado Hlavoun tuponosý Coryphaenoides rupestris Alternativ kann als Handelsbezeichnung Scorpaena cardinalis 36 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Sumeček africký, Klarias membras (Grenadierfisch) die folgende Bezeichnung verwendet werden: Grenadiér Amur bílý (Graskarpfen) Ctenopharyngod on idella Kapr obecný (Karpfen) Cyprinus carpio Zubatec hrbohlavý (Rosa Zahnbrasse) Dentex gibbosus Zubatec obecný (Zahnbrasse) Dentex dentex Mořčák evropský (Wolfsbarsch) Dicentrarchus labrax Jazyk klínotvarý (Bastardzunge) Dicologlosa cuneata Mořan obecný ( Zweibindenbrasse) Diplodus vulgaris Ledovka patagonská (Schwarzer Seehecht) Dissostichus eleginoides Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Chilský sea bass Sardel obecná Engraulis encrasicholus Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Ančovička Sardel peruánská (Peruanische Sardelle) Engraulis ringens Kanic temný gauza (Brauner Zackenbarsch) Epinephelus marginatus Kanic červenohnědý červený (Roter Zackenbarsch) Epinephelus morio Kanic hnědotečkovaný (BraunpunktZackenbarsch) Epinephelus chlorostigma evropská (Europäische Sardelle) 37 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Vlk mořský , Mořský vlk, Okoun mořský. Alternativ kann als zweiter Gattungsname der folgende Name verwendet werden:vroubený Štika obecná (Hecht) Esox lucius Tuňák černý (Schwarzer Skipjack) Euthynnus lineatus Tuňák malý Euthynnus alletteratus Tuňák východní (Pazifische Thonine) Euthynnus affinis Štítník šedý (Grauer Knurrhahn) Eutrigla gurnardus Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Trigly Treska obecná skvrnitá (Kabeljau) Gadus morhua Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Cod Treska pacifická bílá (Pazifischer Kabeljau) Gadus macrocephalus Žralok psohlavý tope (Großer Hundshai) Galeorhinus galeus Hruj kapská (Südafrikanischer Kingklip) Genypterus capensis Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Kingclip Treska královská (Rosa Kingklip) Genypterus blacodes Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Hruj Platýs protažený Glyptocephalus cynoglossus Kranas zlatavý (GoldMakrele) Gnathanodon speciosus Ledovka (Grüne Notothenia) Gobionotothen gibberifrons Claresse (Claresse) Heterobranchus longifilis x Clarias garienpinus Žralok šedý (StumpfnasenSechskiemerhai) atlantický (Falscher Bonito) šedohnědý (Hundszunge) Hexanchus 38 griseus Halibut bílý Hlavatka atlantický (Atlantischer Heilbutt) Hippoglossus hippoglossus podunajská (Donaulachs) Hucho hucho Vyza velká (Europäischer Hausen) Huso huso Tolstolobik bílý (Gewöhnlicher Tolstolob) Hypophthalmicht hys molitrix Mořan indooceánský (NufarSeebrasse) Cheimerius nufar Cípal pyskatý (Grauäsche) Chelon labrosus Plachetník širokoploutvý (Indopazifischer Segelfisch) Instiophorus platypterus Tuňák pruhovaný bonito (Echter Bonito) Katsuwonus pelamis Pyskoun skvrnitý velký (Gefleckter Lippfisch) Labrus bergylta Žralok sleďový (Heringshai) Lamna nasus Perletník nádherný (Glanzfisch) Lampris guttatus Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Leskyně skvrnitá oder Opah Lates stříbřitý (Barramundi) Lates calcalifer Alternativ können als Handelsbezeichnung die folgenden Bezeichnungen verwendet werden: Lates stříbrný, Robalo stříbřitý, Okoun barramundi Okoun nilský (Nilbarsch) Lates niloticus Pamakrela temná (Escolar- Lepidocybium flavobrunneum 39 Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Beluga Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Bonito Alternativ können als Schlangenmakrele) Handelsbezeichnung die folgenden Bezeichnungen verwendet werden: máslová ryba, butterfish, Makrela máslová Makrely (Makrelen) Vlasochvost stužkový (Silberner Degenfisch) Kambala (Flügelbutt) Lepidocybium spp. alle Arten Lepidopus caudatus Lepidorhombus spp. alle Arten Limanda aspera Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Tkaničnice tmavá Limanda drsná (Rauhe Kl ¡esche) Limanda žlutoocasá zlatá (Gelbschwanzflun der) Limanda ferruginea Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: platýs zlatý Platýs limanda drsnotělý (Scharpe) Limanda limanda Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Limanda obecná Cípal evropský (Dünnlippige Meeräsche) Liza ramada Cípal zlatý (Goldäsche) Liza aurata Ďas americký (Amerikanischer Seeteufel) Lophius americanus Ďas mořský (Seeteufel) Lophius piscatorius Chňapal císařský červený (Kaiserschnapper) Lutjanus sebae Chňapal dvouskvrnný (DoppelfleckSchnapper) bohar Lutjanus bohar Chňapal hrbohlavý Lutjanus sanguineus 40 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: red snapper (Blutschnapper) Chňapal klenutý (BuckelSchnapper) Lutjanus gibbus Chňapal rudý (Nördlicher Schnapper) Lutjanus campechanus Hoki novozélandský (Langschwanzseehec ht) Macruronus novaezelandia e Hoki patagonský (Patagonischer Grenadier) Macruronus magellanicus Marlín indopacifický (Indopazifischer Blauer Marlin) Makaira mazara Kapelin severní (Kapelan) Mallotus villosus Treska jednoskvrnná Melanogrammus aeglefinus Měsícovec skvrnitý (Fleckenmondfisch) Mene maculata Treska merlan Merlangius merlangus Štikozubec argentinský (Patagonischer Seehecht) Merluccius hubbsi Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Mořská štika, Merlúza nebo Hejk Štikozubec evropský (Europäischer Seehecht) Merluccius merluccius Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Mořská štika, Merlúza nebo Hejk Štikozubec kanadský (Nordpazifischer Merluccius productus Alternativ kann in der skvrnitá (Schellfisch) bezvousá (Wittling) 41 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: huňáček severní Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Moonfish Seehecht) Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Mořská štika, Merlúza nebo Hejk Štikozubec kapský (Kaphecht) Merluccius capensis Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Mořská štika, Merlúza nebo Hejk Štikozubec peruánský (Chilenischer Seehecht) Merluccius gayi Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Mořská štika, Merlúza nebo Hejk Štikozubec stříbrný Merluccius bilinearis Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Mořská štika, Merlúza nebo Hejk Jižní modrý witling (Südlicher Wittling) Micromesistius australis Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Treska jižní Modrý witling (Blauer Wittling) Micromesistius poutassou Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Treska modravá Microstomus kitt Mobula spp., Myliobastis spp. alle Arten Molva spp. alle Arten Morone chrysops Platýs malohlavý americký (Nordamerikanisch er Seehecht) červený (Rotzunge) Manta (Manta) Mník mořský Mořčák stříbřitý (Weißer molva (Leng) 42 Sägebarsch) Cípal (Meeräschen) Mugil spp. alle Arten Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Mugil Mullus surmuletus Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Parmice Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Parmice Sultánka pruhovaná (Streifenbarbe) Sultánka nachová karmínová (Rote Meerbarbe) Mullus barbatus Špičatník zlatopruhý japonský (Scheinschnapper) Nemipterus japonicus Oblada obecná (Bandbrasse) Oblada melanura Losos keta pacifický (Hundslachs) Oncorhynchus keta Losos kisuč stříbrný (Silberlachs) Oncorhynchus kisutch Losos gorbuša divoký (Buckellachs) Oncorhynchus gorbuscha Losos nerka červený (Rotlachs) Oncorhynchus nerka Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Sockeye Losos čavyča (Königslachs) Oncorhynchus tshawytcha Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Losos královský Pstruh duhový (Regenbogenforelle) Oncorhynchus mykiss Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: 43 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Chui Pstruh lososovitý nebo Pstruh růžovomasý Tlamoun nilský (Nil-Tilapia) Zubatice (Meerbrassen) Oreochromis niloticus Pagellus spp. alle Arten Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Tilápie Pražman obecný (Gemeine Meeräsche) Sparus pagrus Stříbrovka lesklá (Silberne Pampel) Pampus argenteus Pangasius dolnooký (Pangasius) Pangasius hypophthalmus Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Pangas. Alternativ kann als wissenschaftliche Bezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Pangasianodon hypophthalmus. Parona signata Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Kranas jihoamerický Pompano (Parona) Parmice indická (Indische Barbe) Parupeneus indicus Okoun říční (Flussbarsch) Perca fluviatilis Platýs malý Platichthys flesus říční (Flunder) 44 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Pražma obecná; alternativ kann folgende wissenschaftliche Bezeichnung verwendet werden: Pagrus pargus Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Flounder Makrela atská (Atka-Makrele) Pleurogrammus monopterygius Platýs obecný Pleuronectes platessa Smuha vousatá (Trommelfisch) Pogonias cromis Treska evropská pollak Pollachius pollachius Treska tmavá šedá Pollachius virens Žralok modravý obecný Prionace glauca Kranas zubatý Pseudocaranx dentex Kambala velká Psseta maxima Kranasovec štíhlý Rachycentron canadum Rejnok skvrnitý Raja montagui Rajiformes alle Arten velký (Scholle) Rejnok Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Bubeník americký Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens in Spalte 1 a die folgende Bezeichnung verwendet werden: georgijský Halibut tmavý grónský Reinhardtius hippoglossoide s Losos atlantický obecný Salmo salar Pstruh obecný mořský Salmo trutta trutta Pstruh obecný potoční Salmo trutta fario Siven arktický alpský Salvelinus alpinus Siven americký Salvelinus fontinalis Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens in Spalte 1 a die folgende Bezeichnung verwendet werden: potoční Candát obecný Sander lucioperca Alternativ kann als wissenschaftliche Bezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: 45 Stizostedion lucioperca Pelamida atlantická obecná Sarda sarda Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Tunec Pelamida chilská tichomořská Sarda chiliensis Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Tunec Pelamida východní Sarda orientalis Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Tunec Sardinka evropská Sardina pilchardus Očnatec obecný Sarpa salpa Zubatice zlatopasá Sarpa salpa Ploskozubec modropruhý Scarus ghobban Ploskozubec rudomořský Scarus gibbus Smuha tmavá Sciaena umbra Makrela indopacifická Scomber australasicus obecná australská 46 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Okáč obecný Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Papouščí ryba Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens in Spalte 1 a die folgende Bezeichnung verwendet werden: modravá Makrela japonská měchýřnatá Scomber japonicus Makrela obecná atlantická Scomber scombrus Makrela španělská Scomberomorus maculatus Makrelovec královský Scomberomorus cavalla Pakambala kosočtverečná Scophthalmus rhombus Ropušnice šarlatová Scorpaena Cardinalis Ropušnice obecná Scorpaena scrofa Žralok skvrnitý Scyliorhinus canicula Žralok větší Scyliorhinus stellaris Scyliorhinus spp., Ginglymostoma spp., Rhincodon spp., Galeus spp., Mustelus spp., Triakis spp., Carcharhinus spp., Galeocerdo spp., Prionace spp., Rhizoprionodon spp., Carcharias spp., Odontaspis spp., Alopias spp., Cetorhinus spp., Carcharodon spp., Isurus spp., Lamna spp., Chlamydoselachu s spp., Heptranchias spp., Hexanchus spp., Notorynchus spp., Echinorhinus spp., Somniosus spp., Squalus spp., Centroscymnus spp., Etmopterus spp., Isistius spp. alle Arten Žralok Sebastes červený Sebastes marinus Kranas americký Seriola lalandi Kranas dumerilův Seriola dumerili Kranas východní Seriola quinqueradiata 47 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Okouník mořský Alternativ können als Handelsbezeichnung die folgenden Bezeichnungen verwendet werden: Hamachi oder King Fish Savorin Sumec velký Solea evropská Mořan zlatý Soltýn obecný obecná středomořský Kladivoun Modrák skvrnitý Modrák vysoký Mořan tmavý ostronosý Seriolella porosa Silurus glanis Solea solea Sparus aurata Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Pražma královská Sphyraena sphyraena Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Barakuda Sphyrna spp. alle Arten Spicara maena Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Spikara Spicara smaris Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Spikara Spondyliosoma cantharus 48 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Medúzovec vulgaris Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Mořský jazyk obecný, Jazyk mořský. Pražma tmavá Šprot severní Žralok ostnatý Treska aljašská Tuňák atlantický Tuňák dlouhochvostý Tuňák dlouhoploutvý Tuňák Spondyliosoma cantharus Sprattus sprattus Squalus acanthias pestrá Theragra chalcogramma černoploutvý Thunnus atlanticus Thunnus tonggol křídlatý Thunnus alalunga modroploutvý obecný Thunnus thynnus Tuňák zavalitý tučný Thunnus obesus Tuňák žlutoploutvý Thunnus albacares Lipan obecný Thymallus thymallus Lín obecný Tinca tinca Kranas obecný Trachurus trachurus Trachurus trachurus Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Kranas obecný Trigla lucerna Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Trigly Trigla spp. alle Arten Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Štítník Stavrida Štítník červený Trigly obecný podhorní Treska francouzská Trisopterus luscus Treska malá Trisopterus minutus 49 Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Ostroun obecný Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens in Spalte 1 a die folgende Bezeichnung verwendet werden: velkooký Kanic půlměsíčný Variola louti Mečoun obecný Xiphias gladius Pilobřich ostnitý Zeus faber Krab chutný Callinectes sapidus Krab německý Cancer pagurus Cancer spp., Lithodes spp., Chinoectes spp., Menippe spp., Callinectes spp., Carcinus spp., Charybdis spp., Portunus spp., Scylla spp., Maja spp., Mithrax spp., Erimacrus spp., Geryon spp. Arten aus der Familie der Portunidae, Lithodidae alle Arten Carcinus maenas Garnát Crangon spp., Sclerocrangon spp alle Arten Rak Euastacus spp., druhy z čeledí Astacidae, Cambaridae alle Arten Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Ryba svatého Petra, Zeus faber SCHALENTIE RE Krabi Krab obecný Humr americký kanadský Homarus americanus Humr evropský bretaňský Homarus gammarus Homarus spp., Metanephrops spp., Nephrops spp., alle Arten Maja squinado Nephrops norvegicus Humr Krab pavoučí Humr severský štíhlý 50 Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens die folgende Bezeichnung verwendet werden: Langustýna Langusta obecná Palinurus vulgaris Langusta Palinurus spp., Jasus spp., Arten aus der Familie der Palinuridae alle Arten Krevety Pandalus spp., Crangon spp., Panaeus spp., Palaemon spp., Caridea spp., Arten aus den Familien der Penaeidae, Palaemonidae, Pandalidae, Crangonidae, Aristeidae, Sicyonidae, Sergestidae alle Arten Langusta zelená Panulirus gracilis Krab kamčatský Paralithodes camtschaticus Scyllaridae alle Arten Squila mantis Buccinum undatum Listorožec Strašek kudlankovitý Alternativ kann als Handelsbezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Garnely WEICHTIERE Surmovka čeřitá Srdcovka jedlá Cerastoderma edule Ústřice velká Crassostrea gigas Kalmar peruánský Dosidicus gigas Chobotnice menší Eledone cirrhosa Mandlovka evropská Glycymeris glicymeris Ušeň mořská Haliotis tuberculata Ušeň Haliotis spp. alle Arten Chionka Chamelea spp., Chione spp., Mercenaria spp., Protothaca spp. alle Arten Littorina littorea Plážovka vejcorodá vlnitá 51 Alternativ kann in der Handelsbezeichnung anstelle des Stammnamens in Spalte 1 a die folgende Bezeichnung verwendet werden: obecná Slávka středomořská Mytilus galloprovincial is Slávka jedlá Mytilus edulis Slávka Chobotnice Mytilus spp., Perna spp., Arten aus der Familie Mytilidae obecná Chobotnice Ústřice jedlá Ústřice Octopus vulgaris Octopus spp., Eledone spp., Pareledone spp. alle Arten Ostrea edulis Ostrea spp., Crassostrea spp., Arten aus der Familie Ostreidae alle Arten Ježovka dlouhoostná Paracentrotus lividus Hřebenatka kuchyňská Pecten maximus Hřebenatka svatojakubská Pecten jacobaeus Pecten spp, Chlamys spp. , Placopecten spp., Agropecten spp., Aequipecten spp., Patinopecten spp. alle Arten Hřebenatky Slávka novozélandská Perna canaliculus Hřebenatka labradorská Placopecten magellanicus die Stämme Alloteuthis, Berryteuthis, Dosidicus, Illex, Lolliguncula, Loligo, Loliolus, Nototodarus, Ommastrephes, Onychoteuthis, Rossia, Sepiola, Sepioteuthis, Symplectoteuthis, Martialia und Todarodes alle Arten Alternativ können als Handelsbezeichnung die folgenden Bezeichnungen verwendet werden: kalmar, oliheň, krakatice Ruditapes decussatus Alternativ kann als wissenschaftliche Bezeichnung die folgende Bezeichnung verwendet werden: Tapes decussata Kalamáry Tapeska Tapeska zdobná vongole Ruditapes spp., tapes spp., 52 Venerupis spp., Maretrix spp. Sépie obecná Sépie Sepia officinalis Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiella spp., Sepiola spp. alle Arten Břitka jedlá Siliqua patula Ježovka obecná Spaerechinus granularis Kalmar tichomořský Todarodes pacificus Mušle Veneridae, Mactridae, Cooperellidae und Arcidae alle Arten Srdcovka alle Arten aus der Familie der Cardiidae alle Arten 53 Anhang 11 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015 Anforderungen an die Qualität von Mayonnaise Tabelle 1 Sensorische Anforderungen an die Qualität von Mayonnaise Merkmal Konsistenz und Farbe Geruch Geschmack je nach Ölgehalt - pastöse, cremige bis halbflüssige homogene Masse, Öl nicht getrennt, Teilchen stückförmiger Zutaten gleichmäßig verteilt, kleinere Lufteinschlüsse zulässig, die Erzeugnisse dürfen keine Reste von Eierschalen, Verunreinigungen, fremder Gegenstände und Eiklumpen enthalten typisch für Mayonnaise, mäßig säuerlich, eventuell nach den verwendeten Zutaten und Gewürzen säuerlich, nach den verwendeten Zutaten, ohne fremden Beigeschmack Tabelle 2 Physikalische und chemische Anforderungen an die Qualität von Mayonnaisen Kennwert Fettgehalt Eigelbgehalt pH-Wert Gewichtsprozente je nach Handelstyp 50,0 bis 85,0 mindestens 2,0 höchstens 4,5 54 Anhang 12 zur Verordnung GBl. Nr. …/2015 Negative Gewichtsabweichungen für Mayonnaise Erzeugnis Gewicht der Verpackung bis 100 Mayonnaise über 100 bis 250 über 250 bis 500 über 500 55 Zulässige negative Gewichtsabweichung - 6,0 % bei Einzelpackungen - 2,0 % bei 20-StückPackungen - 5,0 % bei Einzelpackungen -1,0 % bei 20-StückPackungen - 4 % bei Einzelpackungen - 1,0 % bei 20-StückPackungen - 2 % bei Einzelpackungen - 0,5 % bei 20-StückPackungen