Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht

Werbung
Staatssekretariat für Infrastruktur,
Verkehr und Wohnungsbau
Generalsekretariat für Infrastruktur
Generaldirektion für Straßenwesen
Ministerium für Inlandsentwicklung
1. ------IND- 2014 0169 E-- DE- ------ 20140515 --- --- PROJET
Entwurf eines Ministerialerlasses zur Aktualisierung bestimmter Artikel der
Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau in Bezug
auf Ausgangsstoffe, Straßenoberbau und Fahrbahnbeläge sowie Beschilderung,
Beleuchtung und Fahrzeugrückhaltesysteme
Beim Erlass des Ministeriums für öffentliche Bauten vom 6. Februar 1976 zur
Verabschiedung der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und
Brückenbau der Generaldirektion für Straßenwesen und Gemeindewege (PG-3/75)
handelte es sich, nach dem ersten Text vom Februar 1965, um den zweiten
vollständigen Text der genannten Vorschriften, einschließlich der Teile 1 und 8.
Seither wurden nach und nach verschiedene Änderungen sämtlicher technischer
Kapitel (Teile 2, 3, 4, 5, 6 und 7) sowie einiger Artikel aus unterschiedlichen Anlässen
und zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen.
In diesem Sinne wurden die geltenden Artikel über hydraulische Konglomeranten und
Kohlenwasserstoff-Bindemittel im zweiten Teil über Ausgangsstoffe bei der letzten
Aktualisierung durch den Ministerialerlass des Ministeriums für Inlandsentwicklung
vom 27. Dezember 1999 zur Aktualisierung bestimmter Artikel der Allgemeinen
technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau bezüglich der hydraulischen
Konglomeranten und Kohlenwasserstoffbindemittel verabschiedet. Der Artikel über
Geotextilien, welcher ebenfalls zum zweiten Teil gehört, wurde durch den
Ministerialerlass FOM/1382/2002 vom 16. Mai 2002 zur Aktualisierung bestimmter
Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau in
Bezug auf die Konstruktion planierter Flächen, Dränanlagen und Grundbau,
verabschiedet.
Die Artikel im fünften Teil über Straßenoberbau und Fahrbahnbeläge wurden zuletzt
durch den Erlass FOM/891/2004 vom 1. März 2004 zur Aktualisierung bestimmter
Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau in
Bezug auf Straßenoberbau und Fahrbahnbeläge verabschiedet. Schließlich wurden
die
Artikel
im
siebten
Teil
über
Beschilderung,
Beleuchtung
und
Fahrzeugrückhaltesysteme durch den Ministerialerlass des Ministeriums für
Inlandsentwicklung vom 28. Dezember 1999 zur Aktualisierung der Allgemeinen
1
technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau bezüglich der Beschilderung,
Beleuchtung und Fahrzeugrückhaltesysteme verabschiedet.
In der Zeit seit diesen Änderungen wurden neue Erfahrungen bezüglich der für das
staatliche Straßennetz verwendeten Materialien gesammelt, es fand eine
technologische Weiterentwicklung der genannten Materialien und der spezifischen
Bauverfahren für Oberbauschichten und Fahrbahnbeläge, wie z. B. die zweilagige
Betonbeschichtung statt und es erfolgten infolge der Anpassung an die europäischen
Rechtsvorschriften Änderungen der Nomenklatur bei verschiedenen Materialien; des
Weiteren werden durch die Verwendung von verschiedenen Abfällen, inerten
Nebenprodukten und recycelten Materialien die Nachhaltigkeit und der Umweltschutz
gefördert. Die o. g. Punkte betreffen mehrere Artikel und sind ein weiterer Anlass für
eine Überarbeitung.
Einige Punkte über neue Kriterien und Vorgaben sollen wie folgt ausdrücklich
hervorgehoben werden:
-
Die Anpassung an die neue Nomenklatur und Prüfverfahren gemäß den
harmonisierten europäischen Vorschriften.
-
Die mögliche Anwendung innerhalb der Vorgaben für Bitumen von
verschiedenen technologischen Innovationen, welche die Verringerung der
Herstellungs- und Verarbeitungstemperaturen von Asphaltgemischen
bewirken sollen.
-
Die Schaffung von Anreizen zur Nutzung von recyceltem Material aus
Oberbauten und die Verarbeitung von Bitumen mit pulverisiertem Gummi aus
nicht mehr verwendeten Reifen aus Gründen der Umweltverträglichkeit.
-
Die Entwicklung eines neuen Schnittverfahrens für die Auswertung der
Haftung zwischen den Oberbauschichten und dessen Anwendung bei den
Annahme- bzw. Ablehnungskriterien zur Hervorhebung der Bedeutung der
sachgemäßen Ausführung des Haftauftrags für das Tragverhalten des
Straßenoberbaus.
-
Die Erforderlichkeit der Hervorhebung innerhalb des derzeitigen Stands der
Bedeutung der kalten Dünnschichtbeläge bei der Oberflächensanierung zur
Verbesserung der Makrostruktur und der Gleitfestigkeit, sowie der Eignung im
Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit und Effizienz. Des Weiteren wird die
Pflicht zur Verdichtung eingeführt mit dem Ziel, die Anfangskohäsion zu
erhöhen und die Struktur bei den entsprechenden Anwendungen für höhere
Verkehrsklassen zu gewährleisten.
2
-
Die Verbesserung der Gesteinskörnung, insbesondere bei Fahrbahndecken,
sowie der Einsatz von modifizierten Emulsionen im Rahmen der ständigen
Bestrebung,
die
Verkehrssicherheit
und
die
Beständigkeit
der
Fahrbahnoberflächen zu verbessern. In diesem Zusammenhang besteht die
Möglichkeit einer wirtschaftlichen Anerkennung für den Einsatz von
Gesteinskörnungen mit einem höheren Polierwert als erforderlich, sowie für
die
Verbesserung
der
Oberflächenregelmäßigkeit
bezüglich
der
vorgegebenen Werte.
-
Die Zweckmäßigkeit der Erhöhung der Beständigkeit und
Rückstrahlungstärke der Fahrbahnmarkierung und Beschilderung.
-
Die Aufnahme von Schutzsystemen für Motorradfahrer durch deren Normung.
der
Eine äußerst bedeutende Neuerung war das Inkrafttreten der CE-Kennzeichnung mit
ihren Nomenklaturen für eine große Anzahl an Bauprodukten, die im Rahmen dieser
Vorschriften geregelt werden. Dies erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur
Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates. In der genannten Verordnung wird
festgelegt, dass bei Ablauf der Koexistenzperiode der harmonisierten Normen die
Mitgliedstaaten sämtliche nationalen Normen, die dem Harmonisierungskonzept
widersprechen, aufheben müssen.
In diesem Sinne wurden in den letzten Jahren im europäischen Amtsblatt
verschiedene harmonisierte Normen für Produkte veröffentlicht, die im direkten
Zusammenhang mit den Artikeln dieser Vorschriften stehen, welche überarbeitet
wurden, weil hier die Bewertung bestimmter Eigenschaften anhand von europäischen
Prüfnormen festgelegt wird, die sich von den bisher in Spanien angewandten
unterscheiden, sodass Vorgaben bezüglich neuer Parameter für die Charakterisierung
festzulegen waren. Dieser Punkt war für die Artikel der Teile 2 und 5 sowie
insbesondere für die spezifischen Artikel in Teil 7 von Bedeutung.
Diese Vorschrift unterliegt dem Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom
20. Juli 1998, und in der königlichen Verordnung 1337/1999 vom 31. Juli 1999, die
diese Richtlinien in spanisches Recht umsetzt, festgelegt ist, sowie dem
Anhörungsverfahren gemäß den Bestimmungen in Artikel 24.1.c) Gesetz 50/1997 vom
27. November 1997 der Regierung; sie wurde an die betroffenen Sektoren
weitergeleitet.
3
In Anbetracht dessen wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 29, 40 und 51 und
der einzigen Schlussbestimmung der Allgemeinen Straßenordnung, verabschiedet
durch die königliche Verordnung 1812/1994 vom 2. September 1994, geändert durch
die königliche Verordnung 1911/1997 vom 19. Dezember 1997; königliche
Verordnung 597/1999
vom
16. April 1999
und
durch
die
königliche
Verordnung 114/2001 vom 9. Februar 2001
folgendes verfügt:
Einziger Artikel: Änderung von bestimmten Artikeln der Allgemeinen technischen
Vorschriften für Straßen- und Brückenbau (PG-3).
Folgende Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und
Brückenbau werden mit dem Wortlaut gemäß dem Anhang zu diesem Erlass
aktualisiert:
Teil 2 - Ausgangsstoffe
Artikel 200 Kalk
Artikel 202 Zement
Artikel 211 Straßenbaubitumen
Artikel 212 Polymermodifizierte Bitumen
Artikel 214 Bitumenemulsionen
Artikel 290 Geotextilien und geotextilverwandte Produkte
Teil 5 - Straßenoberbau und Fahrbahnbeläge
Artikel 510 Schotter
Artikel 512 Vor Ort verfestigte Böden
Artikel 513 Mit Zement behandelte Materialien (Bodenzement und zementverfestigter
Kies)
Artikel 530 Grundierungsauftrag
Artikel 531 Haftauftrag
Artikel 532 Härtungsauftrag
Artikel 540 Kalte Dünnschichtbeläge
Artikel 542 Asphaltgemische aus Asphaltbeton
Artikel 543 Asphaltgemische für Fahrbahndecken. Gemische mit Dränagewirkung und
diskontinuierliche Gemische
Artikel 550 Fahrbahnbeläge aus Beton
Artikel 551 Magerer Rüttelbeton
4
Teil 7 - Beschilderung, Beleuchtung und Fahrzeugrückhaltesysteme
Artikel 700 Straßenmarkierungen
Artikel 701 Vertikale retroreflektierende Straßenverkehrsschilder und -tafeln
Artikel 702 Retroreflektierende Markierungsknöpfe zur Verwendung bei der
Fahrbahnmarkierung
Artikel 703 Retroreflektierende Beleuchtungselemente
Artikel 704 Sicherheitsbarrieren, Geländer und Schutzsysteme für Motorradfahrer
Einzige Übergangsbestimmung. Anwendung auf Bauentwürfe und -arbeiten
1. Bauentwürfe, die sich bei Inkrafttreten dieses Ministerialerlasses in der
Planungsphase befinden, müssen gemäß dem Ministerialerlass erfolgen.
2. Für Bauarbeiten, die sich in der Ausschreibungs- oder Durchführungsphase
befinden, und Bauarbeiten, die aufgrund von Bauentwürfen ausgeführt werden,
zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Erlasses bereits genehmigt waren,
gelten die Bestimmungen des Ministerialerlasses nicht.
Einzige Aufhebungsbestimmung. Aufhebungsklausel
Bei Inkrafttreten dieses Erlasses werden die im Folgenden genannten Artikel der
Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau, sowie sämtliche
gleich- oder nachrangige Vorschriften, welche dem genannten Erlass entgegenstehen,
widersprechen bzw. mit dessen Bestimmungen nicht kompatibel sind, aufgehoben:
-
Artikel 270 Bleioxidbeschichtungen für die Korrosionsschutz-Grundierung bei
Eisenwerkstoffen;
Artikel 271
Zinkchromatbeschichtungen
für
die
Korrosionsschutz-Grundierung
bei
Eisenwerkstoffen;
Artikel 272
Beschichtungen auf Epoxidharzbasis für die Korrosionsschutz-Grundierung bei
Eisenwerkstoffen und die Endbearbeitung von Metalloberflächen; Artikel 273
Synthetikemaille für die Endbearbeitung von Metalloberflächen; Artikel 274
Aluminiumbeschichtungen für die Grundierung und Endbearbeitung von
Metalloberflächen; Artikel 275 Beschichtungen auf Chlorkautsschukbasis für die
Endbearbeitung von Metalloberflächen; Artikel 276 Bleiweißbeschichtungen für
Oberflächen aus Holz, Beton und Steinmaterialien; Artikel 277 Rote
Beschichtungen für Oberflächen aus Holz, Beton und Steinmaterialien;
Artikel 286 Holz; Artikel 615 „Epoxidharze“ und 616 „Epoxidmörtel und -beton“
verabschiedet durch das Ministerium für öffentliches Bauwesen vom
6. Februar 1976 zur Verabschiedung der Allgemeinen technischen Vorschriften
für Straßen- und Brückenbau der Generaldirektion für Straßenwesen und
Gemeindewege (PG-3/75).
5
-
Artikel 200 Kalk für die Bodenverfestigung; Artikel 202 Zement; Artikel 211
Straßenbaubitumen;
Artikel 212
Verflüssigtes
Bitumen
für
den
Grundierungsauftrag; Artikel 213 Bitumenemulsionen; Artikel 214 Gefluxte
Bitumen; Artikel 215 Polymermodifizierte Straßenbaubitumen; Artikel 216
Polymermodifizierte
Bitumenemulsionen
verabschiedet
durch
den
Ministerialerlass
des
Ministeriums
für
Inlandsentwicklung
vom
27. Dezember 1999 zur Aktualisierung bestimmter Artikel der Allgemeinen
technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau bezüglich
Kohlenwasserstoff-Konglomeraten und Wasserkohlenstoff-Bindemittel.
-
Artikel 700 Straßenmarkierungen; Artikel 701 Vertikale retroreflektierende
Straßenverkehrsschilder
und
-tafeln;
Artikel 702
Retroreflektierende
Markierungsknöpfe zur Verwendung bei der Fahrbahnmarkierung; Artikel 703
Retroreflektierende
Beleuchtungselemente;
und
Artikel 704
Sicherheitsbarrieren verabschiedet durch den Ministerialerlass des
Ministeriums für Inlandsentwicklung vom 28. Dezember 1999 zur Aktualisierung
bestimmter Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und
Brückenbau
bezüglich
Beschilderung,
Beleuchtung
und
Fahrzeugrückhaltesysteme.
-
Artikel 280 Für Mörtel und Beton zu verwendendes Wasser; Artikel 281 Für
Mörtel und Beton zu verwendende Zusatzstoffe; Artikel 283 Für Beton zu
verwendende Zusätze; Artikel 285 Filmbildende Aushärtungsprodukte und
Artikel 287 Expandiertes Polystyrol für den Einsatz in Strukturen verabschiedet
durch den Ministerialerlass FOM/475/2002 vom 13. Februar 2002 zur
Aktualisierung bestimmter Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für
Straßen- und Brückenbau bezüglich Beton und Stahl.
-
Artikel 290
Geotextilien
verabschiedet
durch
den
Ministerialerlass FOM/1382/2002 vom 16. Mai 2002 zur Aktualisierung
bestimmter Artikel des der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßenund Brückenbauten bezüglich der Konstruktion planierter Flächen, Dränanlagen
und Grundbau
-
Artikel 510 Schotter, Artikel 512 Vor Ort verfestigte Böden, Artikel 513 Mit
Zement behandelte Materialien (Bodenzement und zementverfestigter Kies),
Artikel 530
Grundierungsauftrag,
Artikel 531
Haftauftrag,
Artikel 532
Härtungsauftrag, Artikel 540 Asphaltmörtel, Artikel 542 Heißes Asphaltgemisch,
Artikel 543 Diskontinuierliche heiße Asphaltgemische für Fahrbahndecken,
6
Artikel 550 Fahrbahnbeläge aus Rüttelbeton und Artikel 551 Magerer
Rüttelbeton verabschiedet durch den Ministerialerlass FOM/891/2004 vom
1. März 2004 zur Aktualisierung bestimmter Artikel des Verzeichnisses der
allgemeinen Bauvorschriften für Straßen- und Brückenbauten bezüglich
Straßenoberbau und Fahrbahnbelägen.
Einzige Schlussbestimmung. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Spanischen Gesetzblatt in
Kraft.
7
Teil 2 - Ausgangsstoffe
Inhaltsverzeichnis
200 Kalk
202 Zement
211 Straßenbaubitumen
212 Polymermodifizierte Bitumen
214 Bitumenemulsionen
290 Geotextilien und geotextilverwandte Produkte
PG-3: Art. 200
200 KALK
200.1 Begriffsbestimmung
Als Kalk gelten Konglomerate, die im Wesentlichen aus Kalkoxiden bzw. -hydroxiden
(CaO, Ca (OH)2) mit oder ohne Magnesiumoxiden bzw. -hydroxiden (MgO, Mg (OH)2)
und geringeren Anteilen an Silicium- (SiO2), Eisen- (Fe2O3) und Aluminiumoxiden
(Al2O3) bestehen.
Im Sinne der Anwendung dieser Vorschriften wird im Wesentlichen Kalk für die
Bodenverfestigung im Straßenbau berücksichtigt.
200.2 Allgemeine Bedingungen
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Verordnung 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit
CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität derselben mit den
erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkten mit CEKennzeichnung
müssen
neben
der
genannten
Kennzeichnung
eine
Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum
betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der
Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den
Vorgaben des Bauentwurfs bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, mit
diesen Vorschriften; bestehen Hinweise auf eine Nichterfüllung der erklärten Angaben,
sind jegliche als zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung
des für die Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen.
Für Kalk ist die CE-Kennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Norm UNEEN 459-1 zwingend erforderlich.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen
in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie
Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und
Abrissabfällen und verunreinigte Böden.
200.3 Bezeichnungen
1
PG-3: Art. 200
Als Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen für Kalk sind diejenigen der Norm
UNE-EN 459-1 zu verwenden. Für die Bodenverfestigung ist Kalk vom Typ CL 90-S
bzw. CL 90-Q einzusetzen, welcher die Vorgaben der Tabelle 200.1 gemäß den
Bestimmungen der Norm UNE-EN 459-2 erfüllt.
Tabelle 200.1 – Vorgaben zu Kalziumkalk
Merkmal (1)
Einheit
GEHALT IN CaO + MgO
GEHALT IN MgO
GEHALT IN CO2
GEHALT IN SO3
GEHALT AN LÖSCHKALK (Ca(OH)2) (UNE-EN
459-2) (3)
%
%
%
%
≥ 90
≤ 5 (2)
≤4
≤2
%
≥ 80
VOLUMENSTABILITÄT
TEILCHENGRÖßE
(angesammelte
Rückstände)
Sieb 0,2 mm
Sieb 0,09 mm
CL 90-Q
mm
≤2
min
% in
Masse
% in
Masse
—
Erfüllung
des Tests
nach
Löschen
t60 ≤ 15
≤2
≤5
≤ 7 (6)
≤ 15
(4)
REAKTIVITÄT (5)
CL 90-S
(1) Die Werte für CaO, MgO, CO2 und SO3 entsprechen dem fertigen Produkt bei Branntkalk
bzw. dem Produkt ohne freies und chemisch gebundenes Wasser bei hydratisiertem Kalk.
(2) 7 % sind zulässig sofern die Volumenstabilität erfüllt ist.
(3) Es können höhere Werte für Löschkalk verlangt werden.
(4) Gemäß Absatz 6.4.2.1 der Norm UNE-EN 459-2
(5) Gemäß Absatz 6.6 der Norm EN 459-2
(6) Rückstände von bis zu 15 % sind zulässig, sofern die Stabilitätsprüfung gemäß Absatz 6.4.2
der Norm UNE-EN 459-2 erfüllt wird.
Der Gehalt an freiem Wasser in hydratisiertem Kalk (Norm UNE-EN 459-2) muss
weniger als zwei Prozent (< 2 %) der Masse betragen.
Kalk für die Bodenverfestigung müssen ein gleichmäßiges Aussehen aufweisen und
dürfen nicht in verklumptem oder gepresstem Zustand sein.
200.4 Transport und Lagerung
Der Transport von Kalk hat in Drucktanks mit pneumatischen Vorrichtungen für die
schnelle Umfüllung des Inhalts in Lagersilos oder Versorgungsvorrichtungen für
2
PG-3: Art. 200
Straßenfertiger zu erfolgen. Lagersilos müssen dicht sein und über Filtersysteme
verfügen.
In Ausnahmefällen können bei weniger umfangreichen Bauarbeiten nach Ermessen
der Bauleitung die Lieferung, Transport und Lagerung von Kalk in Säcken erfolgen,
deren Merkmale gewährleisten, dass der Inhalt nicht verändert wird.
Die Bauleitung hat mit der Häufigkeit, die sie als angemessen erachtet,
Lagerbedingungen und Transport- und Fördersysteme hinsichtlich sämtlicher
möglicher Beeinträchtigung der Materialqualität zu überprüfen, und bei mangelnder
Konformität die Verwendung des entsprechenden Sack-, Silo- oder Tankinhalts zu
unterbinden bis das Vorhandensein der als zweckmäßig erachteten Eigenschaften
gemäß diesem Artikel oder den Besonderen technischen Vorschriften erwiesen ist.
200.5 Annahme und Identifikation
Jeder bei einer Baustelle eingehende Kalksendung müssen ein Lieferschein sowie
Informationen über die Etikettierung und CE-Kennzeichnung gemäß der Norm UNEEN 459-1 beiliegen.
Der Lieferschein muss mindestens folgende ausdrückliche Angaben enthalten:
-
Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferunternehmens
Herstellungs- und Lieferdatum
Angaben zum Transportfahrzeug
Liefermenge
Handelsbezeichnung sofern vorhanden und gelieferter Kalktyp (Norm UNEEN 459-1)
- Name und Anschrift des Käufers und des Bestimmungsortes
- Auftragsnummer
Nach Ermessen der Bauleitung kann vom Lieferunternehmen Information über die
Lager-, Transport, Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen angefordert werden.
Die Etikettierung und CE-Kennzeichnung müssen folgende Angaben enthalten:
- Symbol der CE-Kennzeichnung
- Identifikationsnummer der Zertifizierungsstelle
3
PG-3: Art. 200
- Name oder Marke zur Erkennung und Identifizierung und eingetragene
Herstelleradresse
- Die zwei letzten Ziffern des Jahres der Erstvermarktung
- Referenznummer der Leistungserklärung
- Verweis auf die europäische Norm EN 459-1
- Produktbeschreibung:
Verkehrsbezeichnung,
Typ
und
vorgesehene
Verwendung
- Information über wesentliche Merkmale gemäß der Norm UNE-EN 459-1:
 Chemische Anforderungen (Gehalt an CaO+MgO, MgO, CO2, SO3 und
Löschkalk (Ca (OH)2)) (Norm UNE-EN 459-2)
 Volumenstabilität (Norm UNE-EN 459-2)
 Teilchengröße (Norm UNE-EN 459-2)
200.6 Qualitätskontrolle
200.6.1
Eingangskontrolle
Die CE-Kennzeichnung für diese Produkte mit einem Konformitätsauswertungssystem
2+ muss vorhanden sein, sodass die Eingangskontrolle durch die Überprüfung der
Unterlagen erfolgt, welche in der Überprüfung der Konformität der Werte in der
Information, welche der CE-Kennzeichnung beigefügt ist, mit den Vorgaben dieser
Vorschriften sowie der Besonderen technischen Vorschriften besteht. Werden beim
Transport, der Lagerung oder Verarbeitung dieser Produkte Unregelmäßigkeiten
festgestellt, so kann die Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung
von Überprüfungen und Proben bei den an die Baustelle gelieferten Materialien
veranlassen mit dem Ziel, die Beschaffenheit und Qualität gemäß den Bestimmungen
dieser Vorschriften sicherzustellen. In diesem Fall sind die im Folgenden genannten
Kriterien zu beachten.
Als Los, welches als Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen ist, gilt gemäß Absatz
200.5.3 die monatlich erhaltene Kalkmenge desselben Typs und derselben Herkunft,
ausgenommen, die monatliche Menge übersteigt zweihundert Tonnen (200 t), in
diesem Fall besteht jedes Los aus dieser Menge oder einer Teilmenge. In jedem Fall
kann in den Besonderen technischen Vorschriften bzw. durch die Bauleitung eine
andere Losgröße festgelegt werden.
Von jedem Los sind zwei (2) Proben zu entnehmen und dem in der Norm UNEEN 459-2 beschriebenen Prüfverfahren zu unterziehen; eine Probe ist für die
Durchführung der Eingangskontrolle und eine weitere Probe für Gegenprüfungen
bestimmt; sie ist für mindestens hundert Tage (100 d) in einem geeigneten,
4
PG-3: Art. 200
undurchlässigen Behälter aufzubewahren, in dem die Proben vor Feuchtigkeit,
atmosphärischem CO2 und eventueller Verunreinigung durch andere Materialien
geschützt sind. Auf Wunsch des Lieferunternehmens ist für dieses eine dritte Probe zu
entnehmen.
Bei einer der Proben sind folgende Prüfverfahren (Norm UNE-EN 459-2)
durchzuführen:
-
Gehalt an Kalzium- und Magnesiumoxiden
Gehalt an Kohlendioxid
Gehalt an Löschkalk als Ca (OH)2
Teilchengröße
Die andere Probe wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet.
200.6.2
Zusätzliche Kontrolle
Wurde der Kalk vor seiner Verwendung unter normalen atmosphärischen
Bedingungen über einen Zeitraum von mehr als zwei (> 2) Monaten gelagert, so ist
eine Prüfung bei mindestens einer (1) repräsentativen Probe des gelagerten Kalks
unter Einbeziehung der möglicherweise gebildeten Klumpen auf den Gehalt an
Kohlendioxid und die Teilchengröße durchzuführen. Werden die für diese Merkmale
geltenden Bestimmungen nicht erfüllt, so sind eine Zulassung und erneute
Prüfverfahren oder der Rückruf des Produkts zu veranlassen.
In sehr feuchter Umgebung, unter ungünstigen atmosphärischen Bedingungen oder
ungewöhnlichen Bausituationen kann die Bauleitung die o. g. Frist von zwei (2)
Monaten für die Überprüfung der Lagerbedingungen des Kalks verkürzen.
Zusätzlich zu den o. g. Bestimmungen, und wenn die Bauleitung dies als zweckmäßig
erachtet, müssen die Prüfungen durchgeführt werden, die jene für die Überprüfung der
Merkmale in diesem Artikel für erforderlich hält.
200.7 Annahme bzw. Ablehnungskriterien
In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von
entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen,
welche durchzuführen sind, wenn der Kalk eine der Vorgaben in diesem Artikel nicht
5
PG-3: Art. 200
erfüllt. In jedem Fall ist die Sendung abzulehnen, wenn beim Öffnen des Behälters
festgestellt wird, dass der Inhalt in verklumptem oder gepresstem Zustand ist.
200.8 Messung und Abrechnung
Die Messung und Abrechnung des Kalks erfolgen gemäß den Angaben der
Besonderen technischen Vorschriften für die entsprechende Baustelleneinheit.
Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht
UNE-EN 459-1
Baukalk Teil 1: Begriffe, Anforderungen und Konformitätskriterien
UNE-EN 459-2
Baukalk Teil 2: Prüfverfahren
6
PG-3: Art. 202
202 ZEMENT
202.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als Zement werden hydraulische Konglomeranten definiert, in deren
Zusammensetzung als
Hauptbestandteil
Portlandzementklinker
oder
ggf.
Tonerdezementklinker vorkommt, welche in fein gemahlenem und entsprechend mit
Wasser angerührtem Zustand Pasten bilden, die sich aufgrund der Hydratisierung
ihrer Bestandteile verfestigen und aushärten, sodass hydratisierte Produkte entstehen,
die sowohl im Freien als auch unter Wassereinwirkung mechanisch beständig und
stabil sind.
202.2 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Verordnung 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit
CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität derselben mit den
erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkten mit CEKennzeichnung
müssen
neben
der
genannten
Kennzeichnung
eine
Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum
betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der
Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den
Vorgaben des Bauentwurfs bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, mit
diesen Vorschriften; bestehen Hinweise auf eine Nichterfüllung der erklärten Angaben,
sind jegliche als zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung
des für die Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen.
Unabhängig von den o. g. Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen in den
geltenden gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit
sowie Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bauund Abrissabfällen und verunreinigte Böden.
In diesem Artikel gelten sämtliche Bestimmungen der geltenden Anweisungen für die
Zementannahme (Instrucción para la recepción de cementos, RC).
1
PG-3: Art. 202
202.3 BEZEICHNUNGEN
Für die Bezeichnung, Zusammensetzung, Benennung, Vorgaben, Beständigkeit und
Referenznormen für Zement, der im Straßenbau verwendet wird, sind diejenigen der
Anhänge der geltenden Anweisungen für die Zementannahme (RC) zu verwenden:
-
Anhang 1 Zement, welcher der CE-Kennzeichnung unterliegt
Anhang 2 Zement, welcher der königlichen Verordnung 1313/1988 unterliegt
In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von
entsprechenden Abgaben, durch die Bauleitung sind Typ, Festigkeitsklasse und ggf.
die besonderen Merkmale der Zementarten, die bei der jeweiligen Baustelleneinheit
einzusetzen sind, anzugeben.
202.4 TRANSPORT UND LAGERUNG
Für den Transport, Lagerung und Verarbeitung gelten die Bestimmungen der Norm
UNE 80402 sowie der geltenden Anweisungen für die Zementannahme (RC).
Der Transport von Zement hat in Drucktanks mit pneumatischen Vorrichtungen für die
schnelle Umfüllung des Inhalts in die Lagersilos zu erfolgen.
Die Lagerung von Zement erfolgt in einem oder mehreren zweckmäßig gegen
Feuchtigkeit abgedichteten, mit Filtersystemen ausgestatteten Silos. Zur Vermeidung
der Verwitterung darf die Lagerung von Zement nicht über einen längeren Zeitraum
erfolgen; daher wird empfohlen, dass die maximale Lagerungszeit ab dem
Ausstellungsdatum bis zur Verwendung nicht mehr als drei (3) Monate für Zement der
Festigkeitsklasse 32,5, zwei (2) Monate für die Festigkeitsklasse 42,5 und (1) Monat
für die Festigkeitsklasse 52,5 beträgt.
In Erfüllung der Vorsichtsmaßnahmen bei der Verarbeitung von Zement gemäß den
Anweisungen
für
die
Zementannahme
(RC)
und
dem
Erlass
des
Präsidialministeriums PRE/1954/2004 bei der Verwendung von Reduktionsmitteln für
Chrom (VI) und unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher
Vorschriften über Klassifizierung, Verpackung und Etikettierung von gefährlichen
Stoffen und Gemischen ist die Verpackung von Zement oder zementhaltigen
Gemischen in lesbarer und unverwischbarer Form mit Angaben zum
Verpackungsdatum, für den Erhalt der Aktivität des Reduktionsmittels angemessenen
Lagerbedingungen und Lagerzeit und der Gehalt an lösbarem Chrom (VI) unter der in
Absatz 202.4 genannten Begrenzung zu versehen.
2
PG-3: Art. 202
In Ausnahmefällen können bei weniger umfangreichen Bauarbeiten nach Ermessen
der Bauleitung die Lieferung, Transport und Lagerung von Zement in Verpackungen
gemäß den Anweisungen für die Zementannahme (RC) erfolgen. Auf der Verpackung
muss das Nenngewicht in Kilogramm stehen, welches durch das Lieferunternehmen
innerhalb einer Toleranz von zwischen zwei Prozent abgerundet (-2 %) und vier
Prozent aufgerundet (+4 %) bei einem Höchstgewicht von einem Kilogramm (1 kg) pro
Verpackungseinheit gewährleistet sein muss.
In den Besonderen technischen Vorschriften sind die Maßnahmen zur Erfüllung der
geltenden gesetzlichen Vorschriften bezüglich Umwelt, Arbeitssicherheit, Lagerung
und Transport festzulegen.
Die Bauleitung hat gemäß ihrer Befugnisse mit der Häufigkeit, die sie als angemessen
erachtet, die Lagerbedingungen sowie Transport- und Fördersysteme hinsichtlich
sämtlicher möglicher Beeinträchtigung der Materialqualität zu überprüfen und bei
mangelnder Konformität die Verwendung des entsprechenden Silo- oder Tankinhalts
zu unterbinden, bis das Vorhandensein der als zweckmäßig erachteten Eigenschaften
gemäß diesem Artikel, den Anweisungen für die Zementannahme (RC) oder den
Besonderen technischen Vorschriften erwiesen ist.
202.5 ANNAHME UND IDENTIFIKATION
Jeder bei der Baustelle als Schütt- oder Verpackungsgut eingehenden
Zementsendung muss die in den geltenden Anweisungen für die Zementannahme
festgelegte Dokumentation (RC) beiliegen.
202.6 QUALITÄTSKONTROLLE
Für die Eingangskontrolle gelten die Bestimmungen der geltenden Anweisungen für
die Zementannahme (RC).
Während der Zementannahme ist zu überprüfen, dass der Zement den Vorgaben der
Besonderen technischen Vorschriften entspricht und dass er die Anforderungen und
sonstige Bedingungen der genannten Anweisungen erfüllt.
Die Eingangskontrolle des Zements muss mindestens folgende Vorgänge umfassen:
3
PG-3: Art. 202
-
-
Eine erste Phase zur Überprüfung der Dokumentation und Etikettierung. Bei
Zementsorten, welche der königlichen Verordnung 1313/1988, unterliegen, sind
die Vorgaben der geltenden Anweisungen für die Zementannahme (RC) zu
erfüllen.
Eine zweite Phase, bestehend in der Sichtkontrolle der Lieferung.
Des Weiteren können, sofern die Besonderen technischen Vorschriften oder die
Bauleitung dies festlegen, in einer dritten Kontrollphase die Durchführung von
Prüfverfahren zur Identifikation und ggf. Zusatzprüfungen gemäß den Bestimmungen
der Anhänge 5 und 6 der Anweisungen für die Zementannahme (RC) erfolgen.
Unabhängig von den o. g. Punkten kann die Bauleitung jederzeit in Ausübung ihrer
Befugnisse die Durchführung von Prüfungen oder Tests von an die Baustelle
gelieferten Materialien verlangen.
Durch die Besonderen technischen Vorschriften oder die Bauleitung kann eine
kleinere Losgröße als die in den Anweisungen für die Zementannahme (RC)
vorgegebene festgelegt werden.
In Erfüllung des Erlasses des Präsidialministeriums PRE/1954/2004 ist zu überprüfen
(Anhang A der Norm UNE-EN 196-10), dass der lösliche Chromgehalt (VI) in Zement,
der für den Straßenbau verwendet wird, nicht mehr als zwei Millionstel (
Zementtrockengewichts beträgt.
2 ppm) des
202.7 ANNAHME BZW. ABLEHNUNGSKRITERIEN
Für die Konformitätskriterien und die Maßnahmen bei Ablehnung der gelieferten
Sendung bzw. des Loses gelten die Bestimmungen der geltenden Anweisungen für
die Zementannahme (RC).
Die Bauleitung hat die Maßnahmen festzulegen, welche durchzuführen sind, wenn der
Zement eine der Vorgaben in diesem Artikel nicht erfüllt.
202.8 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Messung und Abrechnung des Zements erfolgen gemäß den Angaben der
Besonderen technischen Vorschriften für die entsprechende Baustelleneinheit.
4
PG-3: Art. 202
Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht
UNE 80402
Cement. Delivery conditions.
UNE-EN 196-10 Prüfverfahren für Zement. Teil 10: Bestimmung des Gehaltes an
wasserlöslichem Chrom (VI) in Zement.
5
PG-3: Art. 211
211 Straßenbaubitumen
211.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als Straßenbaubitumen gelten gemäß der Norm UNE-EN 12597 praktisch nicht
flüchtige Kohlenwasserstoff-Bindemittel, welche aus Rohöl gewonnen werden bzw. in
Naturasphalt enthalten sind, in Toluol vollständig oder praktisch vollständig löslich sind
und bei Umgebungstemperatur eine höhere Viskosität aufweisen.
Im Sinne dieses Artikels werden drei Arten von Straßenbaubitumen bestimmt:
- Konventionelle Straßenbaubitumen (Norm UNE-EN 12591)
- Harte Straßenbaubitumen (Norm UNE-EN 13924-1) für Straßenbaubitumen für die
Herstellung von hochelastischen Asphaltgemischen
- Multigrade Bitumen (Norm UNE-EN 13924-2) für ähnliche Anwendungen wie
diejenigen für konventionelle Bindemittel gemäß den Artikeln für Asphaltgemische in
Teil 5 dieser Vorschrift.
211.2 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Verordnung 305/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit
CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität derselben mit den
erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkten mit CEKennzeichnung
müssen
neben
der
genannten
Kennzeichnung
eine
Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum
betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der
Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den
Vorgaben des Bauentwurfs bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, mit
diesen Vorschriften; bestehen Hinweise auf ein Nichterfüllung der erklärten Angaben
sind jegliche als zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung
des für die Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen.
Für Straßenbaubitumen ist die CE-Kennzeichnung gemäß den Bestimmungen der
Normen UNE-EN 12591, UNE-EN 13924-1 und UNE-EN 13924-2 zwingend
erforderlich.
1
PG-3: Art. 211
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die geltenden
gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie
Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und
Abrissabfällen und verunreinigte Böden. Ausdrücklich verboten ist die Verwendung
von Straßenbaubitumen, welche Teer oder andere aus der Destillation
kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse - z. B. Steinkohle - stammende Stoffe oder
Blasbitumen enthalten.
211.3 BEZEICHNUNGEN
Die Bezeichnung von konventionellen und harten Straßenbaubitumen besteht aus
zwei durch einen nach rechts geneigten Schrägstrich (/) getrennte Zahlen, welche die
maximale und minimale Penetration gemäß der Norm UNE-EN 1426 angeben.
Bei multigraden Straßenbaubitumen besteht die Bezeichnung aus den Buchstaben
MG gefolgt von vier Zahlen, von denen die ersten beiden die minimale und maximale
Penetration gemäß der Norm UNE-EN 1426 angeben und durch einen nach rechts
geneigten Schrägstrich (/) getrennt sind; die dritte und vierte, ebenfalls durch einen
nach rechts geneigten Schrägstrich (/) getrennte Zahl mit vorangestelltem Bindestrich
(-) geben den Bereich des Erweichungspunkts (Norm UNE-EN 1427) an.
Im Sinne dieses Artikels sind die Straßenbaubitumen gemäß der Tabelle 211.1 zu
verwenden. Gemäß ihrer Bezeichnung müssen die Merkmale der genannten
Straßenbaubitumen die Vorgaben der Tabellen 211.2.a und 211.2.b gemäß den
Bestimmungen der jeweiligen nationalen Anhänge zu den Normen UNE-EN 12591,
UNE-EN 13924-1 und UNE-EN 13924-2 erfüllen.
Tabelle 211.1 – Arten von Straßenbaubitumen
Harter
Straßenbaubitumen
Norm UNE-EN 13924-1
15/25
Konventioneller Straßenbaubitumen
Norm UNE-EN 12591
Multigrader
Straßenbaubitumen
Norm UNE-EN 13924-2
35/50
50/70
70/100
160/220
MG 35/50-59/69
MG 50/70-54/64
2
PG-3: Art. 211
211.4 TRANSPORT UND LAGERUNG
Straßenbaubitumen ist in wärmeisolierenden Tanks zu transportieren. Die Tanks
müssen über eine geeignete Vorrichtung für die Probenahme sowie Thermometer an
gut sichtbaren Stellen verfügen und für die Erhitzung von Straßenbaubitumen
ausgestattet sein für den Fall, dass aufgrund einer Störung die Temperatur sinkt und
dadurch die Umfüllung verhindert werden könnte.
Straßenbaubitumen ist in einem oder mehreren untereinander wärmeisolierten
Behältern zu lagern, welche über Belüftungsdüsen zur Vermeidung von Druckluft
sowie über die erforderlichen Messgeräte und Sicherheitsvorrichtungen an leicht
zugänglichen Stellen verfügen müssen.
Die Tanks müssen wärmeisoliert sein und über ein für die Probenahme geeignetes
Ventil verfügen. Sie müssen über Thermometer an gut sichtbaren Stellen sowie über
ein eigenes Heizungssystem verfügen, welches geeignet ist, zu vermeiden, dass die
Produkttemperatur aufgrund einer Störung um mehr als zehn Grad Celsius (±10 °C)
von der für die Lagerung vorgeschriebenen Temperatur abweicht.
Verfügen die Lagerbehälter nicht über eigene Fördervorrichtungen, so müssen die
Tanks für den Straßenbaubitumentransport mit pneumatischen oder mechanischen
Vorrichtungen für die schnelle Umfüllung des Inhalts in dieselben ausgestattet sein.
Sämtliche direkte Rohrleitungen und Pumpen (vorzugsweise Rotationspumpen), die
für die Förderung von Straßenbaubitumen vom Transporttank zum Lagerbehälter und
von dort zum Einsatzgerät eingesetzt werden, müssen beheizbar, wärmeisoliert und
so konstruiert sein, dass sie nach jedem Einsatz bzw. Arbeitstag leicht und
einwandfrei gereinigt werden können.
Die Bauleitung hat mit der Häufigkeit, die sie als angemessen erachtet, die Transportund Fördersysteme sowie die Lagerbedingungen hinsichtlich sämtlicher möglicher
Beeinträchtigung der Materialqualität zu überprüfen und bei mangelnder Konformität
die Verwendung des entsprechenden Behälter- oder Tankinhalts zu unterbinden, bis
das Vorhandensein der als zweckmäßig erachteten Eigenschaften u. a. gemäß den
Tabellen 211.2.a y 211.2. erwiesen ist.
3
PG-3: Art. 211
211.5 ANNAHME UND IDENTIFIKATION
Jedem bei einer Baustelle eingehenden Tank mit Straßenbaubitumen müssen ein
Lieferschein sowie Informationen über die Etikettierung und CE-Kennzeichnung
gemäß der entsprechenden Norm UNE-EN 12591, UNE-EN 13924-1 oder UNE-EN
13924-2 beiliegen.
Der Lieferschein muss mindestens folgende ausdrückliche Angaben enthalten:
-
Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferunternehmens
Herstellungs- und Lieferdatum
Angaben zum Transportfahrzeug
Liefermenge
Verkaufsbezeichnung sofern vorhanden und Typ des gelieferten
Straßenbaubitumens gemäß der in diesem Artikel vorgegebenen Bezeichnung.
- Name und Anschrift des Käufers und des Bestimmungsortes
- Auftragsnummer
Die Etikettierung und CE-Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
- Symbol der CE-Kennzeichnung
- Identifikationsnummer der Zertifizierungsstelle
- Name oder Marke zur Erkennung und Identifizierung und eingetragene
Herstelleradresse
- Die beiden letzten Ziffern des Jahres der Erstvermarktung
- Referenznummer der Leistungserklärung
- Verweis auf die entsprechende europäische Norm (EN 12591, EN 13924-1 oder
EN 13924-2)
- Produktbeschreibung:
Verkehrsbezeichnung,
Typ
und
vorgesehene
Verwendung
- Information über wesentliche Merkmale gemäß der entsprechenden Norm
(UNE-EN 12591, UNE-EN 13924-1 oder UNE-EN 13924-2):
 Konsistenz bei mittlerer Gebrauchstemperatur (Penetration bei 25 °C,
Norm UNE-EN 1426)
 Konsistenz bei erhöhter Gebrauchstemperatur (Erweichungspunkt, Norm
UNE-EN 1427)
 Temperaturabhängigkeit der Konsistenz (Penetrationsindex, Anhang A der
Norm UNE-EN 12591, UNE-EN 13924-1 oder UNE-EN 13924-2)
4
PG-3: Art. 211
 Beständigkeit
der
Konsistenz
bei
mittlerer
und
erhöhter
Gebrauchstemperatur (Beständigkeit gegen Verhärtung, Norm UNEEN 12607-1):
o Verlangsamte Penetration (Norm UNE-EN 1426)
o Erhöhung des Erweichungspunkts (Norm UNE-EN 1427)
o Masseveränderung (Norm UNE-EN 12607-1)
 Sprödigkeit bei niedrigen Gebrauchstemperaturen (Brechpunkt nach
Fraaß, Norm UNE-EN 12593), nur bei Bitumen gemäß der Norm UNEEN 12591 bzw. Norm 13924-2
Das Lieferunternehmen des Bindemittels hat Informationen über die maximale
Erhitzungstemperatur, Temperaturbereich für das Mischen und die Verdichtung, ggf.
maximale Lagerzeit und sonstige Bedingungen bereitzustellen, welche zur
Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Erhaltung der Produkteigenschaften während
des gesamten Herstellungs- und Verarbeitungsprozesses erforderlich sind.
Das Lieferunternehmen hat eine ggf. durch den Hersteller bereitgestellte
Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass das Bindemittel keinen Teer oder
sonstige aus der Destillation kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse stammende Stoffe oder
Blasbitumen enthält.
211.6 QUALITÄTSKONTROLLE
211.6.1
Eingangskontrolle
Für die Eingangskontrolle muss die Überprüfung der Unterlagen erfolgen, welche in
der Überprüfung der Konformität der Werte in der Information, welche der CEKennzeichnung beigefügt ist, mit den Vorgaben dieser Vorschriften sowie den
Besonderen technischen Vorschriften, besteht. Werden beim Transport, der Lagerung
oder Verarbeitung dieser Produkte Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann die
Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Überprüfungen
und Proben bei den an die Baustelle gelieferten Materialien veranlassen mit dem Ziel,
die Beschaffenheit und Qualität gemäß den Bestimmungen dieser Vorschriften
sicherzustellen. In diesem Fall sind die im Folgenden genannten Kriterien zu
beachten.
Von jedem bei der Baustelle eingehenden Tank mit Straßenbaubitumen sind zum
Zeitpunkt der Umfüllung vom Tank in den Lagerbehälter zwei (2) Proben von
mindestens einem Kilogramm (1 kg) (Norm UNE-EN 58) zu entnehmen. Anhand einer
5
PG-3: Art. 211
der Proben ist die Bestimmung der Penetration (Norm UNE-EN 1426) vorzunehmen,
die andere wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet.
211.6.2
Kontrolle am Eingang der Mischmaschine
Als Los, welches in seiner Gesamtheit gemäß den Bestimmungen in Absatz 211.7
dieses Artikels anzunehmen oder abzulehnen ist, gilt die Menge von dreihundert
Tonnen (300 t) Straßenbaubitumen. In jedem Fall kann in den Besonderen
technischen Vorschriften bzw. durch die Bauleitung eine andere Losgröße festgelegt
werden.
Von jedem Los sind zwei (2) Proben von mindestens einem Kilogramm (1 kg) (Norm
UNE-EN 58) an einem beliebigen Punkt zwischen dem Ausgang des Lagerbehälters
und dem Eingang der Mischmaschine zu entnehmen.
Bei einer der Proben ist die Bestimmung der Penetration (Norm UNE-EN 1426), des
Erweichungspunkts (Norm UNE-EN 1427) und der Penetrationsindex (Anhang A Norm
UNE-EN 12591, UNE-EN 13924-1 oder UNE-EN 13924-2 je nach Fall) durchzuführen.
Die andere Probe wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet.
211.6.3
Zusätzliche Kontrolle
Die Bauleitung kann in Ausübung ihrer Befugnisse die Durchführung der Tests, die für
die Überprüfung der in den Tabellen 211.2.a und 211.2.b festgelegten Merkmale
erforderlich sind, mit einer empfohlenen Häufigkeit von einmal (1x) im Monat und
mindestens dreimal (3x) während der Bauarbeiten für jeden Straßenbaubitumentyp
und -zusammensetzung verlangen.
211.7 ANNAHME- ODER ABLEHNUNGSKRITERIEN
In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von
entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen,
welche durchzuführen sind, wenn der Straßenbaubitumen eine der Vorgaben der
Tabellen 211.2.a und 211.2.b nicht erfüllt.
211.8 MESSUNG UND ABRECHNUNG
6
PG-3: Art. 211
Die Messung und Abrechnung des Straßenbaubitumens erfolgen gemäß den
Angaben der Besonderen technischen Vorschriften für die entsprechende
Baustelleneinheit.
7
PG-3: Art. 211
Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht
UNE-EN 58
Bitumen und bitumenhaltige
bitumenhaltiger Bindemittel
UNE-EN 1426
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der
Nadelpenetration
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des
Erweichungspunktes – Ring- und Kugel-Verfahren
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Anforderungen an
Straßenbaubitumen
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der
Löslichkeit
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des
Brechpunktes nach Fraaß
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Terminologie
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluss von Wärme und
Luft – Teil 1: RTFOT-Verfahren (rollierender dünner Film)
Bitumen
und
bitumenhaltige
Bindemittel
Anforderungsrahmenwerk für spezielle Straßenbaubitumen Teil 1 Harte Straßenbaubitumen
Bitumen
und
bitumenhaltige
Bindemittel
Anforderungsrahmenwerk für spezielle Straßenbaubitumen Teil 2 Multigrade Bitumen
Bestimmung des Flamm- und Brennpunktes – Verfahren mit
offenem Tiegel nach Cleveland
UNE-EN 1427
UNE-EN 12591
UNE-EN 12592
UNE-EN 12593
UNE-EN 12597
UNE-EN 12607-1
UNE-EN 13924-1
UNE-EN 13924-2
UNE-EN ISO 2592
8
Bindemittel
-
Probenahme
PG-3: Art. 211
Tabelle 211.2.a - Anforderungen an konventionelle Straßenbaubitumen
Eigenschaft
Penetration bei 25 °C
Erweichungspunkt
Masseänderung
Beständigkeit
Verlangsamte
gegen Verhärtung Penetration
UNE-EN 12607-1
Erhöhung des
Erweichungspunktes
Penetrationsindex
Brechpunkt nach Fraaß
Flammpunkt mit offenem Tiegel
Löslichkeit
UNE-EN
1426
1427
12607-1
Einheit
0,1 mm
°C
%
35/50
35-50
50-58
≤ 0,5
50/70
50-70
46-54
≤ 0,5
70/100
70-100
43-51
≤ 0,8
160/220
160-220
35-43
≤ 1,0
1426
%
≥ 53
≥ 53
≥ 46
≥ 37
1427
°C
≤ 11
≤ 10
≤ 11
≤ 12
-1,5 bis +0,7
-1,5 bis +0,7
-1,5 bis +0,7
-1,5 bis +0,7
≤ -5
≥ 240
≥ 99,0
≤ -8
≥ 230
≥ 99,0
≤ -10
≥ 230
≥ 99,0
≤ -15
≥ 220
≥ 99,0
12591
13924
Anhang A
12593
ISO 2592
12592
°C
°C
%
9
PG-3: Art. 211
Tabelle 211.2.b - Anforderungen an harte und multigrade Straßenbaubitumen
Eigenschaft
Penetration bei 25 °C
Erweichungspunkt
Masseänderung
Beständigkeit
Verlangsamte Penetration
gegen Verhärtung
Erhöhung des
UNE-EN 12607-1
Erweichungspunktes
Penetrationsindex
Brechpunkt nach Fraaß
Flammpunkt mit offenem Tiegel
Löslichkeit
UNE-EN
1426
1427
12607-1
1426
Einheit
0,1 mm
°C
%
%
15/25
15-25
60-76
≤ 0,5
≥ 55
MG 35/50-59/69
35-50
59-69
≤ 0,5
≥ 50
MG 50/70-54/64
50-70
54-64
≤ 0,5
≥ 50
1427
°C
≤ 10
≤ 10
≤ 10
-1,5 bis +0,7
+0,1 bis +1,5
+0,1 bis +1,5
TBR
≥ 245
≥ 99,0
≤ -8
≥ 235
≥ 99,0
≤ -12
≥ 235
≥ 99,0
12591
13924
Anhang
A
12593
ISO 2592
12592
TBR (To Be Reported): Bereitzustellender Informationswert
10
°C
°C
%
PG-3: Art. 212
212 Polymermodifizierte Bitumen
212.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als polymermodifizierte Bitumen gelten gemäß der Norm UNE-EN 12597
Kohlenwasserstoff-Bindemittel, deren rheologische Eigenschaften während der
Herstellung durch den Einsatz eines oder mehrerer organischer Polymere modifiziert
wurden. Im Sinne dieses Artikels werden organische Fasern und Mineralfasern nicht
als Bitumenmodifikatoren betrachtet.
Dieser Artikel beinhaltet als Schüttgut gelieferte, durch Polymere modifizierte Bitumen,
sowie am Einsatzort in eigenständigen, spezifischen Anlagen hergestellte Bitumen.
Ausgenommen von dieser Definition sind Produkte auf der Basis von Zusatzstoffen,
die der Gesteinskörnung oder in der Mischmaschine der Herstellungsanlagen, welche
zu der betreffenden Baustelleneinheit gehört, beigefügt werden.
212.2 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der
Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten.
Für Produkte mit CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität
derselben mit den erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung.
Produkten mit CE-Kennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung eine
Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum
betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der
Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den
Vorgaben des Bauprojekts bzw. in deren Ermangelung mit diesen Vorschriften;
bestehen Hinweise auf ein Nichterfüllung der erklärten Angaben sind jegliche als
zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung des für die
Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen.
Für polymermodifizierte Bitumen ist die CE-Kennzeichnung
Bestimmungen der Norm UNE-EN 14023 zwingend erforderlich.
gemäß
den
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen
in den geltenden gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und
Gesundheit sowie Herstellung, Lagerung, Management und Transport von
1
PG-3: Art. 212
Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigte Böden. Ausdrücklich
verboten ist die Verwendung von Straßenbaubitumen, welche Teer oder andere aus
der Destillation kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse - z. B. Steinkohle - stammende Stoffe
oder Blasbitumen enthalten.
212.3 BEZEICHNUNGEN
Bei polymermodifizierten Bitumen besteht die Bezeichnung aus den Buchstaben PMB
gefolgt von drei Zahlen, von denen die ersten beiden die minimale und maximale
Penetration gemäß der Norm UNE-EN 1426 angeben und durch einen nach rechts
geneigten Schrägstrich (/) getrennt sind; die dritte Zahl, welcher ein Bindestrich (-)
vorangestellt ist, gibt den Mindestwert für den Erweichungspunkt (Norm UNEEN 1427) an. Besteht das bei der Bitumenherstellung vorwiegend verwendete
Polymer aus pulverisierten, nicht mehr verwendeten Gummireifen, so ist der
Bezeichnung am Schluss ein großes C hinzuzufügen.
Im Sinne dieses Artikels sind die polymermodifizierten Bitumen gemäß der
Tabelle 212.1 zu verwenden. Gemäß ihrer Bezeichnung müssen die Merkmale der
genannten polymermodifizierten Bitumen die Vorgaben der Tabelle 212.2. gemäß den
Bestimmungen des jeweiligen nationalen Anhangs zur Norm UNE-EN 14023 erfüllen.
Tabelle 212.1 Polymermodifizierte Bitumen
Bezeichnung
UNE-EN 14023
PMB 10/40-70
PMB 25/55-65
PMB 45/80-60
PMB 45/80-65
PMB 45/80-75
PMB 75/130-60
Die Viskosität der polymermodifizierten Bitumen muss mit der Herstellungstemperatur
der betreffenden Baustelleneinheit kompatibel sein. Für polymermodifizierte Bitumen
mit einem Erweichungspunkt von mindestens siebzig Grad Celsius oder höher
(≥70 °C) liegt diese Temperatur unter hundertneunzig Grad Celsius (<190 °C) und bei
allen anderen in diesem Artikel beschriebenen Bitumen bei hundertachtzig Grad
Celsius (<180 °C).
212.4 TRANSPORT UND LAGERUNG
2
PG-3: Art. 212
Polymermodifizierte Bitumen sind in wärmeisolierenden Tanks zu transportieren. Die
Tanks müssen über eine geeignete Vorrichtung für die Probenahme sowie
Thermometer an gut sichtbaren Stellen verfügen und für die Erhitzung von
polymermodifizierten Bitumen ausgestattet sein für den Fall, dass aufgrund einer
Störung die Temperatur sinkt und dadurch die Umfüllung verhindert werden könnte.
Polymermodifizierte Bitumen sind in einem oder mehreren untereinander
wärmeisolierten Behältern zu lagern, welche über Belüftungsdüsen zur Vermeidung
von Druckluft sowie über die erforderlichen Messgeräte und Sicherheitsvorrichtungen
an leicht zugänglichen Stellen verfügen müssen.
Die Tanks müssen wärmeisoliert sein und über ein für die Probenahme geeignetes
Ventil verfügen. Sie müssen über Thermometer an gut sichtbaren Stellen sowie über
ein eigenes Heizungssystem verfügen, welches geeignet ist, zu vermeiden, dass die
Produkttemperatur aufgrund einer Störung um mehr als zehn Grad Celsius (±10 °C)
von der für die Lagerung vorgeschriebenen Temperatur abweicht.
Verfügen die Lagerbehälter nicht über eigene Fördervorrichtungen, so müssen die
Tanks für den Transport von polymermodifizierten Bitumen mit pneumatischen oder
mechanischen Vorrichtungen für die schnelle Umfüllung des Inhalts in dieselben
ausgestattet sein.
Sämtliche direkte Rohrleitungen und Pumpen (vorzugsweise Rotationspumpen), die
für die Förderung von polymermodifizierten Bitumen vom Transporttank zum
Lagerbehälter und von dort zum Einsatzgerät eingesetzt werden, müssen beheizbar,
wärmeisoliert und so konstruiert sein, dass sie nach jedem Einsatz bzw. Arbeitstag
leicht und einwandfrei gereinigt werden können.
Das Lieferunternehmen des Bindemittels muss Information über den
Temperaturbereich und die maximale Lagerzeit, sowie die über die evtl.
Erforderlichkeit von Homogenisierungssystemen für den Transport und die
Lagerbehälter je nach den Eigenschaften des modifizierten Bindemittels bereitstellen.
Die
Transportund
Lagerelemente
müssen
mit
geeigneten
Homogenisierungssystemen ausgestattet sein, es sei denn, die in der Tabelle 212.2
angegebenen Lagerstabilitätswerte sind erfüllt. Für absetzfähige Bindemittel müssen
die Lagerbehälter über eine Vertikalachse, Rühr- und Umwälzsystem sowie einen
nach Möglichkeit trichterförmigen Ausgang für das Bindemittel verfügen.
Die Bauleitung hat mit der Häufigkeit, die sie als angemessen erachtet, die Transportund Fördersysteme sowie die Lagerbedingungen hinsichtlich sämtlicher möglicher
Beeinträchtigung der Materialqualität zu überprüfen und bei mangelnder Konformität
die Verwendung des entsprechenden Behälter- oder Tankinhalts zu unterbinden, bis
3
PG-3: Art. 212
das Vorhandensein der als zweckmäßig erachteten Eigenschaften u. a. gemäß der
Tabelle 212.2. erwiesen ist.
212.5 ANNAHME UND IDENTIFIKATION
Jedem bei einer Baustelle eingehenden Tank mit polymermodifiziertem Bitumen
müssen ein Lieferschein sowie Informationen über die Etikettierung und CEKennzeichnung gemäß der Norm UNE-EN 14023 beiliegen.
Der Lieferschein muss folgende ausdrückliche Angaben enthalten:
-
Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferunternehmens
Herstellungs- und Lieferdatum
Angaben zum Transportfahrzeug
Liefermenge
Verkaufsbezeichnung sofern vorhanden und Typ des gelieferten
polymermodifizierten Bitumens gemäß der in diesem Artikel vorgegebenen
Bezeichnung.
- Name und Anschrift des Käufers und des Bestimmungsortes
- Auftragsnummer
Die Etikettierung und CE-Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
- Symbol der CE-Kennzeichnung
- Identifikationsnummer der Zertifizierungsstelle
- Name oder Marke zur Erkennung und Identifizierung und eingetragene
Herstelleradresse
- Die beiden letzten Ziffern des Jahres der Erstvermarktung
- Referenznummer der Leistungserklärung
- Verweis auf die europäische Norm EN 14023
- Produktbeschreibung:
Verkehrsbezeichnung,
Typ
und
vorgesehene
Verwendung
- Information über wesentliche Merkmale gemäß der Norm UNE-EN 14023:
 Konsistenz bei mittlerer Gebrauchstemperatur (Penetration bei 25 °C,
Norm UNE-EN 1426)
 Konsistenz bei erhöhter Gebrauchstemperatur (Erweichungspunkt, Norm
UNE-EN 1427)
4
PG-3: Art. 212
 Kohäsion (Kraft-Duktilität, Norm UNE-EN 13589 und Norm UNEEN 13703).
 Beständigkeit
der
Konsistenz
bei
mittlerer
und
erhöhter
Gebrauchstemperatur (Beständigkeit gegen Verhärtung, Norm UNEEN 12607-1):
o Masseveränderung (Norm UNE-EN 12607-1)
o Verlangsamte Penetration (Norm UNE-EN 1426)
o Veränderung des Erweichungspunkts (Norm UNE-EN 1427)
 Brechpunkt (Norm UNE-EN 12593)
 Elastische Rückstellung bei 25 °C (Norm UNE-EN 13398).
Die Bauleitung kann gemäß ihrer Befugnisse die Erfüllung des Wertes für die
Lagerbeständigkeit (Norm UNE-EN 13399) verlangen, um die Eignung der Transportund Lagersysteme zu überprüfen.
Das Lieferunternehmen des Bindemittels hat Informationen über die maximale
Erhitzungstemperatur, Temperaturbereich für das Mischen und die Verdichtung, ggf.
maximale Lagerzeit und sonstige Bedingungen bereitzustellen, welche zur
Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Erhaltung der Produkteigenschaften während
des gesamten Herstellungs- und Verarbeitungsprozesses erforderlich sind.
Das Lieferunternehmen hat eine ggf. durch den Hersteller bereitgestellte
Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass das Bindemittel keinen Teer oder
sonstige aus der Destillation kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse stammende Stoffe oder
Blasbitumen enthalten.
212.6 QUALITÄTSKONTROLLE
212.6.1
Eingangskontrolle
212.6.1.1
Lieferung in Tanks
Für die Eingangskontrolle muss die Überprüfung der Unterlagen erfolgen, welche in
der Überprüfung der Konformität der Werte in der Information, welche der CEKennzeichnung beigefügt ist, mit den Vorgaben dieser Vorschriften sowie den
Besonderen technischen Vorschriften, besteht. Werden beim Transport, der Lagerung
oder Verarbeitung dieser Produkte Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann die
Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Überprüfungen
und Proben bei den an die Baustelle gelieferten Materialien veranlassen mit dem Ziel,
die Beschaffenheit und Qualität gemäß den Bestimmungen dieser Vorschriften
5
PG-3: Art. 212
sicherzustellen. In diesem Fall sind die im Folgenden genannten Kriterien zu
beachten.
Von jedem bei der Baustelle eingehenden Tank mit polymermodifiziertem Bitumen
sind zum Zeitpunkt der Umfüllung vom Tank in den Lagerbehälter zwei (2) Proben von
mindestens einem Kilogramm (1 kg) (Norm UNE-EN 58) zu entnehmen.
Bei einer der Proben sind folgende Prüfverfahren durchzuführen:
- Bestimmung der Penetration (Norm UNE-EN 1426)
- Erweichungspunkt (Norm UNE-EN 1427)
- Elastische Rückstellung (Norm UNE-EN 13398)
Die andere Probe wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet.
In jedem Fall kann die Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse weitere Zusatzkriterien für
die Eingangskontrolle der Tanks festlegen.
212.6.1.2
Herstellung auf der Baustelle
Bei polymermodifizierten Bitumen, die am Einsatzort hergestellt werden, sind zwei (2)
Proben auf jeweils fünfzig Tonnen (50 t) des fertigen Erzeugnisses und mindestens
zwei
(2)
an
jedem
Arbeitstag
aus
den
Ausgangsrohren
der
Bindemittelherstellungsanlage zu entnehmen und bei jeweils einer Probe folgende
Tests durchzuführen:
- Bestimmung der Penetration (Norm UNE-EN 1426)
- Erweichungspunkt (Norm UNE-EN 1427)
- Elastische Rückstellung (Norm UNE-EN 13398)
Die andere Probe wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet.
In jedem Fall können in den Besonderen technischen Vorschriften bzw. durch die
Bauleitung weitere Zusatzkriterien für die Eingangskontrolle für die Herstellung auf der
Baustelle festgelegt werden.
6
PG-3: Art. 212
212.6.2
Kontrolle am Eingang der Mischmaschine
Als Los, welches in seiner Gesamtheit gemäß den Bestimmungen in Absatz 212.7
dieses Artikels anzunehmen oder abzulehnen ist, gilt die Menge von dreihundert
Tonnen (300 t) polymermodifiziertes Bitumen. In jedem Fall kann in den Besonderen
technischen Vorschriften bzw. durch die Bauleitung eine andere Losgröße festgelegt
werden.
Von jedem Los sind zwei (2) Proben von mindestens einem Kilogramm (1 kg) (Norm
UNE-EN 58) an einem beliebigen Punkt zwischen dem Ausgang des Lagerbehälters
und dem Eingang der Mischmaschine zu entnehmen.
Bei einer der Proben sind folgende Prüfverfahren durchzuführen:
- Bestimmung der Penetration (Norm UNE-EN 1426)
- Erweichungspunkt (Norm UNE-EN 1427)
Die andere Probe wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet.
Nach Ermessen der Bauleitung können auch Tests auf die elastische Rückstellung
(Norm UNE-EN 13398) durchgeführt werden.
Wird das polymermodifizierte Bitumen auf der Baustelle hergestellt, ohne dass eine
Zwischenlagerung vor der Umfüllung in die Mischmaschine der Asphaltgemischanlage
vorgesehen ist, sind die in diesem Absatz beschriebenen Tests nicht erforderlich.
212.6.3
Zusätzliche Kontrolle
Die Bauleitung kann in Ausübung ihrer Befugnisse die Durchführung von Tests, die für
die Überprüfung der in der Tabelle 212.2. festgelegten Merkmale erforderlich sind, mit
einer empfohlenen Häufigkeit von einmal (1x) im Monat und mindestens dreimal (3x)
während der Bauarbeiten für jeden polymermodifizierten Bitumentyp und jede zusammensetzung verlangen.
Wurde das polymermodifizierte Bitumen vor seinem Einsatz für mehr als fünfzehn
Tage (>15 d) gelagert, so sind an mindestens zwei (2) Proben, einer aus dem oberen
und eine aus dem unteren Bereich des Lagerbehälters, die Bestimmung der
Penetration (Norm UNE-EN 1426) und des Erweichungspunkts (Norm UNE-EN 1427)
durchzuführen und mit den Ergebnissen beim Eingangszeitpunkt an der Baustelle zu
7
PG-3: Art. 212
vergleichen; die Vorgaben für die Lagerbeständigkeit gemäß der Tabelle 212.2
müssen erfüllt sein. Werden die für diese Merkmale geltenden Bestimmungen nicht
erfüllt, so sind eine Zulassung und erneute Prüfverfahren oder der Rückruf des
Produkts zu veranlassen. Unter ungünstigen atmosphärischen Bedingungen oder
ungewöhnlichen Bausituationen kann die Bauleitung die Frist von fünfzehn Tagen
(15 d) für die Überprüfung der Lagerbedingungen des polymermodifizierten Bitumens
verkürzen.
212.7 ANNAHME- ODER ABLEHNUNGSKRITERIEN
In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von
entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen,
welche durchzuführen sind, wenn das polymermodifizierte Bitumen eine der Vorgaben
der Tabelle 212.2 nicht erfüllt.
212.8 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Messung und Abrechnung des polymermodifizierten Bitumens erfolgen gemäß
den Angaben der Besonderen technischen Vorschriften für die entsprechende
Baustelleneinheit.
8
PG-3: Art. 212
Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht
– Probenahme
UNE-EN 58
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel
bitumenhaltiger Bindemittel
UNE-EN 1426
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
Nadelpenetration
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des
Erweichungspunktes – Ring- und Kugel-Verfahren
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des
Brechpunktes nach Fraaß
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Terminologie
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluss von Wärme und
Luft – Teil 1: RTFOT-Verfahren (rollierender dünner Film)
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
elastischen Rückstellung von modifiziertem Bitumen
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
Lagerbeständigkeit von modifiziertem Bitumen
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
Streckeigenschaften von modifiziertem Bitumen mit dem KraftDuktilitäts-Verfahren
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
Nadelpenetration
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Rahmenwerk für die
Spezifikation von polymermodifizierten Bitumen
UNE-EN 1427
UNE-EN 12593
UNE-EN 12597
UNE-EN 12607-1
UNE-EN 13398
UNE-EN 13399
UNE-EN 13589
UNE-EN 13703
UNE-EN 14023
UNE-EN ISO 2592
Bestimmung des Flamm- und Brennpunktes – Verfahren mit
offenem Tiegel nach Cleveland
9
PG-3: Art. 212
Tabelle 212.2.a - Anforderungen an polymermodifiziertes Bitumen
Norm UNE-EN 14023
Merkmale
Penetration bei 25 °C
PMB 10/4 PMB 25/5 PMB 45/8 PMB 45/8 PMB 45/80 PMB 75/1
0-70
5-65
0-60
0-65
-75
30-60
UNE-EN Einheit
Tests am Originalbitumen
1426
0,1 mm
10-40
25-55
45-80
45-80
45-80
75-130
Erweichungspunkt
1427
°C
≥ 70
≥ 65
≥ 60
≥ 65
≥ 75
≥ 60
Kohäsion Kraft-Duktilität
13589
13703
J/cm2
≥ 2 bis
15 °C
≥ 2 bis
10 °C
≥ 2 bis
5 °C
≥ 3 bis
5 °C
≥ 3 bis
5 °C
≥ 1 bis
5 °C
Brechpunkt nach Fraaß
12593
°C
≤ -5
≤ -7
≤ -12
≤ -15
≤ -15
≤ -15
Elastische Rückstellung bei 25 °C
13398
%
TBR
≥ 50
≥ 50
≥ 70
≥ 80
≥ 60
Differenz
Erweichungspunkt
13399
1427
°C
≤5
≤5
≤5
≤5
≤5
≤5
Differenz Penetration
13399
1426
0,1 mm
≤9
≤9
≤9
≤9
≤ 13
≤ 13
ISO
2592
°C
≥ 235
≥ 235
≥ 235
≥ 235
≥ 235
≥ 220
Lagerbeständi
gkeit (*)
Flammpunkt
Beständigkeit – Beständigkeit gegen Verhärtung UNE-EN 126071
12607-1
%
≤ 0,8
≤ 0,8
≤ 1,0
≤ 1,0
≤ 1,0
≤ 1,0
Verlangsamte Penetration
1426
%
≥ 60
≥ 60
≥ 60
≥ 60
≥ 60
≥ 60
Erhöhung Erweichungspunkt
1427
°C
≤8
≤8
≤ 10
≤ 10
≤ 10
≤ 10
Verringerung Erweichungspunkt
1427
°C
≤5
≤5
≤5
≤5
≤5
≤5
Masseänderung
TBR (To Be Reported): Bereitzustellender Informationswert
(*) Ausschließlich bei Bindemitteln erforderlich, die nicht vor Ort hergestellt werden
Besteht das vorwiegend verwendete Polymer aus pulverisiertem Gummi, so ist der Bezeichnung am Schluss ein großes C hinzuzufügen.
10
PG-3: Art. 214
214 Bitumenemulsionen
214.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als Bitumenemulsionen gelten Dispersionen aus kleinen Teilchen eines
Kohlenwasserstoff-Bindemittels und evtl. eines Polymers in Wasserlösung mit einem
Emulsionsmittel.
Im Sinne der Anwendung dieser Vorschrift werden ausschließlich kationische
Bitumenemulsionen berücksichtigt, bei denen die Teilchen des KohlenwasserstoffBindemittels eine positive Polarität besitzen.
214.2 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der
Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten.
Für Produkte mit CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität
derselben mit den erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung.
Produkten mit CE-Kennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung eine
Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum
betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der
Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den
Vorgaben des Bauprojekts bzw. in deren Ermangelung mit diesen Vorschriften;
bestehen Hinweise auf ein Nichterfüllung der erklärten Angaben sind jegliche als
zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung des für die
Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen.
Für Bitumenemulsionen ist die CE-Kennzeichnung gemäß den Bestimmungen der
Norm UNE-EN 13808 zwingend erforderlich.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die geltenden
gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie
Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und
Abrissabfällen und verunreinigte Böden. Ausdrücklich verboten ist die Verwendung
von Straßenbaubitumen, welche Teer oder andere aus der Destillation
1
PG-3: Art. 214
kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse - z. B. Steinkohle - stammende Stoffe oder
Blasbitumen enthalten.
214.3 BEZEICHNUNGEN
Die Bezeichnung von modifizierten oder nicht modifizierten kationischen
Bitumenemulsionen hat nach folgendem Schema gemäß der Norm UNE-EN 13808 zu
erfolgen:
C % Bindemittel B P F C. Brechwert
Anwendung
Dabei bezeichnet:
C
die kationische Eigenschaft der Bitumenemulsion
% Bindemittel
Gehalt des genannten Bindemittels (Norm UNE-EN 1428)
B
Hinweis darauf, dass
Straßenbaubitumen ist
P
Dieser Buchstabe wird nur dann hinzugefügt, wenn die Emulsion
Polymere enthält.
F
Dieser Buchstabe wird nur dann hinzugefügt, wenn der Gehalt an
Verflüssigungsmittel mehr als 3 % beträgt. Die Angabe des
Verflüssigungsmittels kann optional mit Fm (mineralisches
Verflüssigungsmittel) oder Fv (pflanzliches Verflüssigungsmittel)
erfolgen.
das
Kohlenwasserstoff-Bindemittel
ein
C.
Aus einer Ziffer bestehende Zahl (2 - 10), welche das Brechverhalten
Brechverhalten angibt (Norm UNE-EN 13075-1)
Anwendung
Abkürzung für die Auftragsart der Emulsion:
ADH
Haftauftrag
TER
Haftauftrag (Wärmehaftung)
CUR
Härtungsauftrag
IMP
Grundierungsauftrag
MIC
Kalter Dünnschichtbelag
REC
Kaltrecycling
2
PG-3: Art. 214
Im Sinne dieses Artikels sind die entsprechenden Bitumenemulsionen gemäß den
Tabellen 214.1 und 214.2 zu verwenden. Gemäß ihrer Bezeichnung müssen die
Merkmale der genannten Bitumenemulsionen die Vorgaben der Tabellen 214.3.a,
214.3.b, 214.4.a bzw. 214.4.b gemäß den Bestimmungen der Norm UNE-EN 13808
erfüllen.
Tabelle 214.1 – Kationische Emulsionen
Bezeichnung UNEEN 13808
C60B3 ADH
C60B2 ADH
C60B3 TER
C60B2 TER
C60BF4 IMP
C50BF4 IMP
C60B3 CUR
C60B2 CUR
C60B4 MIC
C60B5 MIC
Anwendung
Haftauftrag
Haftauftrag
(Wärmehaftung)
Grundierungsauftrag
Härtungsauftrag
Kalte Dünnschichtbeläge
C60B5 REC
Kaltrecycling
Tabelle 214.2 – Modifizierte kationische Emulsionen
Bezeichnung UNEEN 13808
C60BP3 ADH
C60BP2 ADH
C60BP3 TER
C60BP2 TER
C60BP4 MIC
C60BP5 MIC
Anwendung
Haftauftrag
Haftauftrag
(Wärmehaftung)
Kalte Dünnschichtbeläge
214.4 TRANSPORT UND LAGERUNG
Die Bitumenemulsion ist in Tanks zu transportieren und in einem oder mehreren
untereinander wärmeisolierten Behältern zu lagern, welche über Belüftungsdüsen zur
Vermeidung von Druckluft sowie über die erforderlichen Messgeräte und
Sicherheitsvorrichtungen an leicht zugänglichen Stellen verfügen müssen. Des
Weiteren muss eine geeignetes Ventil für die Probenahme vorhanden sein.
3
PG-3: Art. 214
Bitumenemulsionen mit langsamem Brechverhalten (Klasse 4 und 5) für
Dünnschichtbeläge und kaltrecycelte Beläge sind in vollen bzw. mindestens zu
neunzig Prozent (>90 %) vollen Tanks, vorzugsweise bei Umgebungstemperatur und
in jedem Fall unter fünfzig Grad Celsius (<50 °C), zu transportieren, um eventuelles,
teilweises Brechen der Emulsion beim Transport zu vermeiden.
Bei Emulsionen mit langsamem Brechverhalten und wärmehaftenden Emulsionen,
welche länger als sieben Tage (>7 d) gelagert werden sollen, ist die Gleichmäßigkeit
vor ihrem Einsatz durch ein Rühr- und Umwälzsystem oder ein sonstiges, von der
Bauleitung genehmigtes System sicherzustellen
Verfügen die Lagerbehälter nicht über eigene Fördervorrichtungen, so müssen die
Transporttanks für Bitumenemulsionen mit pneumatischen oder mechanischen
Vorrichtungen für die Schnellförderung ausgestattet sein.
Sämtliche direkte Rohrleitungen und Pumpen (vorzugsweise Rotationspumpen), die
für die Förderung von Bitumenemulsion vom Transporttank zum Lagerbehälter und
von dort zum Einsatzgerät eingesetzt werden, müssen so konstruiert sein, dass sie
nach jedem Einsatz bzw. Arbeitstag leicht und einwandfrei gereinigt werden können.
Die Bauleitung hat mit der Häufigkeit, die sie als angemessen erachtet, die Transportund Fördersysteme sowie die Lagerbedingungen hinsichtlich sämtlicher möglicher
Beeinträchtigung der Materialqualität zu überprüfen und bei mangelnder Konformität
die Verwendung des entsprechenden Behälter- oder Tankinhalts zu unterbinden, bis
das Vorhandensein der als zweckmäßig erachteten Eigenschaften u. a. gemäß den
Tabellen 214.3.a, 214.3.b, 214.4.a und 214.4.b. erwiesen ist.
214.5 ANNAHME UND IDENTIFIKATION
Jedem bei einer Baustelle eingehenden Tank mit Bitumenemulsion müssen ein
Lieferschein sowie Informationen über die Etikettierung und CE-Kennzeichnung
gemäß der Norm UNE-EN 13808 beiliegen.
Der Lieferschein muss folgende ausdrückliche Angaben enthalten:
-
Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferunternehmens
Herstellungs- und Lieferdatum
Angaben zum Transportfahrzeug
4
PG-3: Art. 214
-
Liefermenge
Verkaufsbezeichnung sofern vorhanden und Typ der gelieferten Bitumenemulsion
gemäß der in diesem Artikel vorgegebenen Bezeichnung
Name und Anschrift des Käufers und des Bestimmungsortes
Auftragsnummer
Die Etikettierung und CE-Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
-
-
-
Symbol der CE-Kennzeichnung
Identifikationsnummer der Zertifizierungsstelle
Name oder Marke zur Erkennung und Identifizierung und eingetragene
Herstelleradresse
Die beiden letzten Ziffern des Jahres der Erstvermarktung
Referenznummer der Leistungserklärung
Verweis auf die europäische Norm EN 13808
Produktbeschreibung: Verkehrsbezeichnung, Typ und vorgesehene Verwendung
Information über wesentliche Merkmale gemäß der Norm UNE-EN 13808:

Viskosität (Ausflusszeit, Norm UNE-EN 12846-1)

Einfluss von Wasser auf die Haftung des Bindemittels (Haftverhalten,
Norm UNE-EN 13614)

Brechverhalten (Brechindex, Norm UNE-EN 13075-1 und ggf. Stabilität in
der Mischung mit Zement, Norm UNE-EN 12848)
Merkmale des durch Verdunstung rückgewonnenen Bindemittels (Norm UNEEN 13074-1):

Konsistenz bei mittlerer Gebrauchstemperatur (Penetration bei 25 °C,
Norm UNE-EN 1426)

Konsistenz bei erhöhter Gebrauchstemperatur (Erweichungspunkt, Norm
UNE-EN 1427)

Kohäsion
für
rückgewonnene
Bindemittel
in
modifizierten
Bitumenemulsionen (Pendelprüfung, Norm UNE-EN 13588).
Merkmale des durch Verdunstung rückgewonnenen Bindemittels (Norm UNEEN 13074-1), Stabilität nach Rückgewinnung (Norm UNE-EN 13074-2):

Beständigkeit der Konsistenz bei mittlerer Gebrauchstemperatur
(Verlangsamte Penetration, Norm UNE-EN 1426)

Beständigkeit der Konsistenz bei erhöhter Gebrauchstemperatur
(Erhöhung des Erweichungspunkts, Norm UNE-EN 1427)

Beständigkeit der Kohäsion bei modifizierten Bitumenemulsionen
(Pendelprüfung, Norm UNE-EN 13588)
5
PG-3: Art. 214
Das Lieferunternehmen hat eine ggf. durch den Hersteller bereitgestellte
Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass die Emulsion keinen Teer oder sonstige
aus der Destillation kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse stammende Stoffe oder
Blasbitumen enthält.
214.6 QUALITÄTSKONTROLLE
214.6.1
Eingangskontrolle
Für die Eingangskontrolle muss die Überprüfung der Unterlagen erfolgen, welche in
der Überprüfung der Konformität der Werte in der Information, welche der CEKennzeichnung beigefügt ist, mit den Vorgaben dieser Vorschriften sowie den
Besonderen technischen Vorschriften, besteht. Werden beim Transport, der Lagerung
oder Verarbeitung dieser Produkte Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann die
Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Überprüfungen
und Proben bei den an die Baustelle gelieferten Materialien veranlassen mit dem Ziel,
die Beschaffenheit und Qualität gemäß den Bestimmungen dieser Vorschriften
sicherzustellen. In diesem Fall sind die im Folgenden genannten Kriterien zu
beachten.
Von jedem bei der Baustelle eingehenden Tank mit Bitumenemulsion sind zum
Zeitpunkt der Umfüllung vom Tank in den Lagerbehälter zwei (2) Proben von
mindestens zwei Kilogramm (2 kg) gemäß der Norm UNE-EN 58 zu entnehmen.
Bei einer der Proben sind folgende Prüfverfahren durchzuführen:
-
Ladung der Teilchen (Norm UNE-EN 1430)
Erkennbare Beschaffenheit (Norm UNE-EN 1425)
Brechindex (Norm UNE-EN 13075-1)
Wassergehalt (Norm UNE-EN 1428)
Siebverfahren (Norm UNE-EN 1429)
Ausflusszeit (Norm UNE-EN 12846-1)
Die andere ist für mindestens fünfzehn Tage
erforderlichenfalls Gegenprüfungen durchzuführen.
(15 d)
aufzubewahren,
um
In jedem Fall kann die Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jegliche Zusatzkriterien für
die Eingangskontrolle der Tanks festlegen.
6
PG-3: Art. 214
214.6.2
Kontrolle zum Einsatzzeitpunkt
Als Los, welches als Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen ist, gilt gemäß den
Bestimmungen in Absatz 214.7 dieses Artikels die Menge von dreißig Tonnen (30 t)
bzw. die tägliche Teilmenge an Bitumenemulsion, ausgenommen in den Fällen von
Emulsionen, die für Haft-, Grundierungs- oder Härtungsaufträge eingesetzt werden; in
diesen Fällen gilt die wöchentliche Teilmenge als Los. In jedem Fall kann in den
Besonderen technischen Vorschriften bzw. durch die Bauleitung eine andere
Losgröße festgelegt werden.
Von jedem Los sind zwei (2) Proben von mindestens einem Kilogramm (2 kg) (Norm
UNE-EN 58) an einem beliebigen Punkt zwischen dem Ausgang des Lagerbehälters
und dem Eingang der Mischmaschine zu entnehmen. Bei einer der Proben sind
folgende Prüfverfahren durchzuführen:
-
Ladung der Teilchen (Norm UNE-EN 1430)
Erkennbare Beschaffenheit (Norm UNE-EN 1425)
Brechindex (Norm UNE-EN 13075-1)
Wassergehalt (Norm UNE-EN 1428)
Siebverfahren (Norm UNE-EN 1429)
Ausflusszeit (Norm UNE-EN 12846-1)
Die andere ist für mindestens fünfzehn Tage
erforderlichenfalls Gegenprüfungen durchzuführen.
214.6.3
(15 d)
aufzubewahren,
um
Zusätzliche Kontrolle
Die Bauleitung kann in Ausübung ihrer Befugnisse und mit dem Ziel, mögliche
Unregelmäßigkeiten, die während dem Transport und der Lagerung stattgefunden
haben könnten, auszuschließen, die Durchführung der Tests, die für die Überprüfung
der entsprechenden, in den Tabellen 214.3.a, 214.3.b, 214.4.a oder 214.4.b
festgelegten Merkmale erforderlich sind, mit einer empfohlenen Häufigkeit von einmal
(1x) im Monat und mindestens dreimal (3x) während der Bauarbeiten für jeden
Bitumenemulsionstyp und jede -zusammensetzung verlangen.
Wurde die Bitumenemulsion vor ihrem Einsatz für mehr als fünfzehn Tage (>15 d)
gelagert, so sind bei mindestens zwei (2) Proben, einer aus dem oberen und einer aus
dem unteren Bereich des Lagerbehälters, die Bestimmung des Siebrückstandes
gemäß der Norm UNE-EN 1429 und die Bestimmung des Bindemittelgehaltes gemäß
der Norm UNE-EN 1428 durchzuführen. Werden die für dieses Merkmal geltenden
Bestimmungen nicht erfüllt, so sind eine Zulassung und erneute Prüfverfahren oder
7
PG-3: Art. 214
der Rückruf des Produkts zu veranlassen. Die Frist von fünfzehn Tagen (15 d) wird bei
Emulsionen mit langsamem Brechverhalten oder wärmehaftenden Emulsionen auf
sieben Tage (7 d) verkürzt.
Unter
ungünstigen
atmosphärischen
Bedingungen
oder
ungewöhnlichen
Bausituationen kann die Bauleitung die o. g. Frist für die Überprüfung der
Lagerbedingungen der Bitumenemulsion verkürzen.
214.7 ANNAHME- ODER ABLEHNUNGSKRITERIEN
In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von
entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen,
welche durchzuführen sind, wenn die Bitumenemulsion eine der in den
Tabellen 214.3.a, 214.3.b, 214.4.a bzw. 214.4.b enthaltenen Vorgaben nicht erfüllt.
214.8 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Messung und Abrechnung der Bitumenemulsion erfolgen gemäß den Angaben der
Besonderen technischen Vorschriften für die entsprechende Baustelleneinheit.
8
PG-3: Art. 214
Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht
–
UNE-EN 58
Bitumen und bitumenhaltige
bitumenhaltiger Bindemittel
UNE-EN 1425
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Feststellung der
äußeren Beschaffenheit
UNE-EN 1426
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
Nadelpenetration
UNE-EN 1427
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des
Erweichungspunktes – Ring- und Kugel-Verfahren
UNE-EN 1428
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des
Wassergehaltes
von
Bitumenemulsionen.
Azeotropisches
Destillationsverfahren
UNE-EN 1429
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des
Siebrückstandes von Bitumenemulsionen und Bestimmung der
Lagerbeständigkeit durch Sieben
UNE-EN 1430
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
Teilchenpolarität von Bitumenemulsionen
UNE-EN 1431
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des
Destillationsrückstandes und der Verflüssigungsmittel von
Bitumenemulsionen mittels Destillation
UNE-EN 12846-1
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
Ausflusszeit
mittels
Ausflussviskosimeter
–
Teil 1:
Bitumenemulsionen
UNE-EN 12847
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des
Absetzverhaltens von Bitumenemulsionen
UNE-EN 12848
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
Mischstabilität von Bitumenemulsionen mit Zement
UNE-EN 13074-1
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Rückgewinnung des
Bindemittels aus Bitumenemulsion oder verschnittenen oder
gefluxten Bitumen – Teil 1: Rückgewinnung durch Verdunstung
UNE-EN 13074-2
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Rückgewinnung des
Bindemittels aus Bitumenemulsion oder verschnittenen oder
gefluxten Bitumen – Teil 2: Stabilisierung nach Rückgewinnung
durch Verdunstung
UNE-EN 13075-1
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des
Brechverhaltens – Teil 1: Bestimmung des Brechwertes
kationischer Bitumenemulsionen Verfahren mit Feinmineralstoff
UNE-EN 13398
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
elastischen Rückstellung von modifiziertem Bitumen
9
Bindemittel
Probenahme
PG-3: Art. 214
UNE-EN 13588
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der
Kohäsion von bitumenhaltigen Bindemitteln mit der Pendelprüfung
UNE-EN 13614
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des
Haftverhaltens von Bitumenemulsionen bei Wasserlagerung
UNE-EN 13808
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Rahmenwerk für die
Spezifizierung kationischer Bitumenemulsionen
10
PG-3: Art. 214
Tabelle 214.3a– Vorgaben zu kationischen Bitumenemulsionen
Bezeichnung UNE-EN 13808
C60B3 ADH
Merkmale
UNE-EN Einheit
70-155 (1)
Brechindex
13075-1
Klasse 3
C60B3 ADH
70-155 (3)
Klasse 3
C60B3 CUR
C60BF4 IMP C50BF4 IMP
Tests am Originalbitumen
70-155 (4)
110-195
110-195
Klasse 3
Klasse 4
Klasse 4
C60B4 MIC
C60B5 REC
110-195 (6)
Klasse 4
> 170
Klasse 5
Bindemittelgehalt
(pro Wassergehalt)
1428
%
58-62
Klasse 6
58-62
Klasse 6
58-62
Klasse 6
58-62
Klasse 6
48-52
Klasse 4
58-62
Klasse 6
58-62
Klasse 6
Verflüssigungsmittelgehalt
durch Destillation
1431
%
≤ 2,0
Klasse 2
≤ 2,0
Klasse 2
≤ 2,0
Klasse 2
≤ 10,0
Klasse 6
5-15
Klasse 7
≤ 2,0
Klasse 2
≤ 2,0
Klasse 2
Ausflusszeit (2 mm, 40 °C)
12846-1
s
Siebrückstand (pro 0,5 mmSieb)
1429
%
Absetzverhalten (7 d)
12847
%
Haftverhalten
13614
%
40-130 (2)
Klasse 4
≤ 0,1
Klasse 2
≤ 10
Klasse 3
≥ 90
Klasse 3
40-130 (2)
Klasse 4
≤ 0,1
Klasse 2
≤ 10
Klasse 3
≥ 90
Klasse 3
40-130 (2)
Klasse 4
≤ 0,1
Klasse 2
≤ 10
Klasse 3
≥ 90
Klasse 3
15-70 (5)
Klasse 3
≤ 0,1
Klasse 2
≤ 10
Klasse 3
≥ 90
Klasse 3
15-70 (5)
Klasse 3
≤ 0,1
Klasse 2
≤ 10
Klasse 3
≥ 90
Klasse 3
15-70 (7)
Klasse 3
≤ 0,1
Klasse 2
≤ 10
Klasse 3
≥ 90
Klasse 3
15-70 (8)
Klasse 3
≤ 0,1
Klasse 2
≤ 10
Klasse 3
≥ 90
Klasse 3
(1)
Bei kaltem Wetter wird ein Brechindex von <110 (Klasse 2) empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60B2 ADH.
Bei geringerem Wert kann eine Ausflusszeit von 15 - 70 s (Klasse 3) eingesetzt werden.
(3) Bei kaltem Wetter wird ein Brechindex von < 110 (Klasse 2) empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60B2 TER.
(4) Bei kaltem Wetter wird ein Brechindex von < 110 (Klasse 2) empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60B2 CUR.
(5) Eine Ausflusszeit ≤ 20 s (Klasse 2) für Emulsionen mit hohem Penetrationsvermögen ist zulässig, aufgrund ihrer geringeren Viskosität ermöglichen sie eine wirksamere
Grundierung für die körnige Basis.
(6) Bei hohen Temperaturen bzw. hochreaktiven Gesteinskörnungen wird ein Brechindex von > 170 (Klasse 5) aufgrund der höheren Stabilität empfohlen. In diesem Fall
lautet die Bezeichnung der Emulsion C60B2 MIC.
(7) Eine Ausflusszeit von 40 - 130 s (Klasse 4) kann eingesetzt werden, insbesondere wenn die Gesteinskörnungen eine hohe Feuchtigkeit aufweisen.
(8) Eine Ausflusszeit von 40 - 130 s (Klasse 4) kann eingesetzt werden, insbesondere wenn die zu recycelnden Materialien eine hohe Feuchtigkeit aufweisen.
(2)
11
PG-3: Art. 214
Tabelle 214.3.b - Vorgaben für Straßenbaubitumenrückstände
Bezeichnung UNE-EN 13808
Merkmale
C60B3 ADH
C60B3 ADH
UNE-EN Einheit
C60B3 CUR
C60BF4 IMP
C50BF4 IMP
C60B4 MIC
C60B5 REC
Tests am Bindemittelrückstand
Rückgewinnung durch Verdunstung (UNE-EN 13074-1)
Penetration bei 25 °C
1426
0,1 mm
Penetration bei 15 °C
1426
0,1 mm
Erweichungspunkt
1427
°C
≤ 330 (9)
≤ 50 (10)
≤ 330 (9)
≤ 330
≤ 330
≤ 100
≤ 330
Klasse 7
Klasse 2
Klasse 7
Klasse 7
Klasse 7
Klasse 3
Klasse 7
> 300 (11)
> 300 (11)
Klasse 10
Klasse 10
≥ 35 (9)
≥ 50
≥ 35 (9)
≥ 35 (11)
≥ 35 (11)
≥ 43
≥ 35
Klasse 8
Klasse 4
Klasse 8
Klasse 8
Klasse 8
Klasse 6
Klasse 8
Rückgewinnung durch Verdunstung (Norm UNE-EN 13074-1), Stabilität nach Rückgewinnung (Norm UNE-EN 13074-2):
Penetration bei 25 °C
1426
0,1 mm
Erweichungspunkt
1427
°C
≤ 220 (9)
≤ 50
≤ 220 (9)
≤ 220
≤ 270
≤ 100
≤ 270
Klasse 5
Klasse 2
Klasse 5
Klasse 5
Klasse 6
Klasse 3
Klasse 6
≥ 35 (9)
≥ 50
≥ 35 (9)
≥ 35
≥ 35
≥ 43
≥ 35
Klasse 8
Klasse 4
Klasse 8
Klasse 8
Klasse 8
Klasse 6
Klasse 8
DV: Wert nach Angabe des Herstellers
(9) Für Emulsionen, die mit härteren Bitumen hergestellt werden, ist eine Penetration von ≤ 150 Zehntelmillimetern (Klasse 4) und ein Erweichungspunkt von ≥ 43 °C
(Klasse 6) zulässig.
(10) Bei hohen Umgebungstemperaturen wird der Einsatz von Rückständen mit einer Penetration von < 30 Zehntelmillimetern empfohlen.
(11) Bei Emulsionen, die mit schwereren Verflüssigungsmitteln hergestellt werden, ist eine Penetration bei 15 °C zwischen 90 und 170 Zehntelmillimetern (Klasse 8) und ein
Erweichungspunkt von < 35 °C (Klasse 9) zulässig.
12
PG-3: Art. 214
Tabelle 214.4a– Vorgaben für modifizierte kationische Bitumenemulsionen
Merkmale
Bezeichnung UNE-EN 13808
UNE-EN
Brechindex
Bindemittelgehalt
(pro Wassergehalt)
Verflüssigungsmittelgehalt
durch Destillation
C60BP3 ADH
Einheit
13075-1
1428
%
1431
%
12846-1
s
Siebrückstand (pro Sieb mit
0,5 mm Lochweite)
1429
%
Absetzverhalten (7 d)
12847
%
Haftverhalten
13614
%
Ausflusszeit (2 mm, 40 °C)
70-155 (1)
Klasse 3
58-62
Klasse 6
≤ 2,0
Klasse 2
40-130 (2)
Klasse 4
≤ 0,1
Klasse 2
≤ 10
Klasse 3
≥ 90
Klasse 3
C60BP3 TER
C60BP4 MIC
Tests am Originalbitumen
70-155 (3)
110-195 (4)
Klasse 3
Klasse 4
58-62
58-62
Klasse 6
Klasse 6
≤ 2,0
≤ 2,0
Klasse 2
Klasse 2
40-130 (2)
15-70 (5)
Klasse 4
Klasse 3
≤ 0,1
≤ 0,1
Klasse 2
Klasse 2
≤ 10
≤ 10
Klasse 3
Klasse 3
≥ 90
≥ 90
Klasse 3
Klasse 3
(1)
Bei kaltem Wetter wird ein Brechindex von < 110 (Klasse 2) empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60BP2 ADH.
(2)
Bei geringerem Wert kann eine Ausflusszeit von 15 - 70 s (Klasse 3) eingesetzt werden.
(3)
Bei kaltem Wetter wird ein Brechindex von < 110 (Klasse 2) empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60BP2 TER.
(4) Bei hohen Temperaturen bzw. hochreaktiven Gesteinskörnungen wird ein Brechindex von > 170 (Klasse 5) aufgrund der höheren Stabilität
empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60BP5 MIC.
(5)
Eine Aussflusszeit von 40 - 130 s (Klasse 4) kann eingesetzt werden, insbesondere wenn die Gesteinskörnungen eine hohe Feuchtigkeit
aufweisen.
13
PG-3: Art. 214
Tabelle 214.4.b - Vorgaben für Bindemittelrückstände
Bezeichnung UNE-EN 13808
Merkmale
UNE-EN Einheit
Rückgewinnung durch Verdunstung (UNE-EN 13074-1)
C60BP3 ADH
C60BP3 TER
C60BP4 MIC
Tests am Bindemittelrückstand
≤ 330 (6)
≤ 50 (7)
≤ 100
Klasse 7
Klasse 2
Klasse 3
≥ 35 (6)
≥ 55
≥ 50
Erweichungspunkt
1427
°C
Klasse 8
Klasse 3
Klasse 4
≥ 0,5
≥ 0,5
≥ 0,5
Kohäsion bei Pendelprüfung
13588
J/cm2
Klasse 6
Klasse 6
Klasse 6
DV
≥ 50
≥ 50
Elastische Rückstellung, 25 °C
13398
%
Klasse 1
Klasse 5
Klasse 5
Rückgewinnung durch Verdunstung (Norm UNE-EN 13074-1), Stabilität nach Rückgewinnung (Norm UNE-EN 130742):
≤ 220 (6)
≤ 50
≤ 100
Penetration bei 25 °C
1426
0,1 mm
Klasse 2
Klasse 3
Klasse 5
≥ 43 (6)
≥ 55
≥ 50
Erweichungspunkt
1427
°C
Klasse 6
Klasse 3
Klasse 4
≥ 0,5
≥ 0,5
≥ 0,5
Kohäsion bei Pendelprüfung
13588
J/cm2
Klasse 6
Klasse 6
Klasse 6
≥ 50
DV
DV
Elastische Rückstellung, 25 °C
13398
%
Klasse 5
Klasse 1
Klasse 1
Penetration bei 25 °C
1426
0,1 mm
DV: Wert nach Angabe des Herstellers
Für Emulsionen, die mit härteren Bitumen hergestellt werden, sind eine Penetration von ≤ 150 Zehntelmillimetern (Klasse 4) und ein
Erweichungspunkt von ≥ 43 °C (Klasse 6) zulässig. Nach Verdunstung und anschließender Stabilität nach Rückgewinnung sind eine
Penetration von ≤ 100 Zehntelmillimetern (Klasse 3) und ein Erweichungspunkt von ≥ 50 °C (Klasse 4) zulässig.
(6)
(7)
Bei hohen Umgebungstemperaturen wird der Einsatz von Rückständen mit einer Penetration von < 30 Zehntelmillimetern (Klasse 1) empfohlen.
14
PG-3: Art. 290
290 -GEOTEXTILIEN UND GEOTEXTILVERWANDTE PRODUKTE
290.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als Geotextilien (GTX) gelten flächenhafte, durchlässige und polymere (synthetische
oder natürliche) Textilien, die am Boden anliegen oder andere Materialien für
geotechnische Anwendungen und im Bauingenieurwesen; es kann sich dabei um
Maschenware, Gewebe oder Vliesstoffe handeln, welche der Norm UNE-EN ISO
10318 entsprechen.
Im Sinne dieses Artikels gelten als geotextilverwandte Produkte (GTP) diejenigen
Materialien, die der oben stehenden Definition nicht entsprechen, dabei wird der
Einsatz der folgenden Produkte berücksichtigt: Geogitter (GGR), Geonetz (GNT),
Geomatte (GMA), Geozelle (GCE), Geoband (GST) und Geospacer (GSP), welche in
der Norm UNE-EN ISO 10318 bestimmt werden.
Die Hauptfunktionen von Geotextilien und geotextilverwandten Produkten bzw.
Kombinationen aus beiden beim Straßenbau sind folgende:
 Filtern (F): Rückhalten von Bodenpartikeln bei Durchlässigkeit für Flüssigkeiten
durch dieselben.
 Trennen (S): Verhindern der Vermischung von Böden oder Füllmaterial mit
unterschiedlichen Merkmalen.
 Bewehren (R): Verbesserung der mechanischen Eigenschaften des Bodens
oder
anderen
Baumaterialien
mithilfe
der
Spannungs/Verformungseigenschaften.
 Dränen (D): Auffangen und Ableiten von Wasser und anderen Flüssigkeiten
durch dieselben und über ihre Fläche.
 Schützen (P): Vorbeugen bzw. Eingrenzen von Schäden an einem bestimmten
Element oder Material.
 Spannungsentlastung (STR): Ermöglichen von kleinen Differentialbewegungen
zwischen verschiedenen Oberbauschichten und Verzögern bzw. Unterbrechen
der Ausbreitung von Rissen in Richtung der oberen Schichten.
290.2. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1
PG-3: Art. 290
290.2.1
Bestimmungsgemäße Verwendung und Anwendungsvorschriften
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der
Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten.
Für Produkte mit CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität
derselben mit den erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung.
Produkten mit CE-Kennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung eine
Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum
betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der
Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den
Vorgaben des Bauprojekts bzw. in deren Ermangelung mit diesen Vorschriften;
bestehen Hinweise auf ein Nichterfüllung der erklärten Angaben sind jegliche als
zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung des für die
Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen.
Für Geotextilien und geotextilverwandte Produkte ist die CE-Kennzeichnung gemäß
den Bestimmungen der Normen UNE-EN 13249, UNE-EN 13251, UNE-EN 13252,
UNE-EN 13253, UNE-EN 13256 und UNE-EN 15381 zwingend erforderlich.
In den Besonderen technischen Vorschriften sind der Typ und die Merkmale der
Geotextilien und geotextilverwandten Produkte anzugeben, die bei den jeweiligen
Baustelleneinheiten je nach konkreter Verwendung und gemäß den Absätzen 290.2.3,
290.2.4, 290.2.5 und 290.2.6 dieses Artikels einzusetzen sind.
Sonstige Anwendungen im Bauingenieurwesen, welche beim Straßenbau auftreten
können, sind gemäß den Auswahlkriterien, die in den in diesem Absatz genannten
Normen festgelegt sind, zu bestimmen.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen
in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie
Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und
Abrissabfällen und verunreinigte Böden.
290.2.2.
Eigenschaften in direktem Zusammenhang mit der Beständigkeit
290.2.2.1 Witterungsbeständigkeit
Die Alterungsbeständigkeit hinsichtlich der Witterung von Geotextilien und
geotextilverwandten Produkten (Norm UNE-EN 12224) ist zu überprüfen,
ausgenommen ihre Abdeckung erfolgt direkt am Einsatztag. Nach Durchführung des
genannten Tests ist die Restfestigkeit gemäß der Norm UNE-EN 12226 zu
2
PG-3: Art. 290
bestimmen. Das Ergebnis und die vorgesehene Verwendung des Produktes
bestimmen den Zeitraum während dem es der Witterung ausgesetzt sein darf. Die
maximale Expositionsdauer sind in der entsprechenden, in Absatz 290.2.1. genannten
Norm UNE-EN angegeben. Wurde ein Produkt diesem Test unterzogen, so hat
dessen Abdeckung vor Ablauf von vierundzwanzig Stunden (24 h) ab dem Auslegen
zu erfolgen.
290.2.2.2 Nutzungsdauer
Die Beständigkeitsmerkmale hinsichtlich der Lebensdauer werden gemäß der
entsprechenden, in Absatz 290.2.1 dieses Artikels genannten Norm je nach der in den
Besonderen technischen Vorschriften festgelegten Lebensdauer bestimmt.
290.2.3 Einsatz bei Dränanlagen
Werden Geotextilien und geotextilverwandte Produkte in Dränanlagen eingesetzt, so
müssen in den Besonderen technischen Vorschriften mindestens die erforderlichen
Werte für die Eigenschaften gemäß der Norm UNE-EN 13252 vorgegeben sein. Diese
Eigenschaften sind in Tabelle 290.1 angegeben.
Tabelle 290.1 Erforderliche Eigenschaften für Geotextilien und geotextilverwandte Produkte in
Dränanlagen (Norm UNE-EN 13252)
Eigenschaft
Prüfnormen
Funktionen
Filtern
Trennen
Dränen
X
X
X
Zugfestigkeit
UNEEN ISO 10319
Stempeldurchdrückversuch (CBRTest)
UNEEN ISO 12236
Dynamischer
Durchschlagversuch
UNEEN ISO 13433
X
Bestimmung der
charakteristischen Öffnungsweite
UNEEN ISO 12956
X
Wasserdurchlässigkeit normal zur
Ebene
UNEEN ISO 11058
X
Wasserableitvermögen in der
Ebene
UNEEN ISO 12958
X
X
Des Weiteren können in Abhängigkeit der spezifischen Verwendungsbedingungen und
gemäß den betreffenden Angaben der Norm UNE-EN 13252 in den Besonderen
technischen Vorschriften bzw. in deren Ermangelung durch die Bauleitung Werte für
die in der Tabelle 290.1 aufgeführten Eigenschaften, welche gemäß der genannten
3
PG-3: Art. 290
Norm nicht zwingend erforderlich sind, sowie für die im Folgenden genannten
Eigenschaften festlegen:
-
Zugversuch bei maximaler Belastung (Norm UNE-EN ISO 10319)
Zugprüfung von Verbindungen/Nähten am breiten Streifen (Norm UNEEN ISO 10321)
Reibungseigenschaften (Norm UNE-EN ISO 12957-1 und UNE-EN ISO 129572)
Druckkriechen (Norm UNE-EN ISO 25619-1).
Mechanische Schäden bei wiederholter Belastung (Norm UNE-EN ISO 10722)
Flächenbezogene Masse (Norm UNE-EN ISO 9864)
Dicke der Geotextilie bzw. des geotextilverwandten Produktes (Norm UNEEN ISO 9863-1)
bzw. für sonstige Eigenschaften welche, ohne in der oben stehenden Liste enthalten
zu sein, als relevant für die betreffende besondere Anwendung erachtet werden.
290.2.4. Anwendung beim Tunnel- und Tiefbau
Werden Geotextilien und geotextilverwandte Produkte beim Tunnel- und Tiefbau mit
Schutzfunktion (P) eingesetzt, so müssen in den Besonderen technischen Vorschriften
mindestens die erforderlichen Werte für die Eigenschaften gemäß der Norm UNEEN 13256 vorgegeben sein, welche in der Tabelle 290.2 aufgeführt werden.
Tabelle 290.2 Erforderliche Eigenschaften für Geotextilien und geotextilverwandte Produkte
beim Tunnel- und Tiefbau (Norm UNE-EN 13256)
Eigenschaft
Prüfnorm
Funktionen
Schutz
Zugfestigkeit
UNEEN ISO 10319
X
Zugversuch bei maximaler
Belastung
UNEEN ISO 10319
X
Schutzwirksamkeit
UNE-EN
13719
und
UNEEN 14574
X
UNEEN ISO 13433
X
Dynamischer Durchschlagversuch
4
PG-3: Art. 290
Des Weiteren können in Abhängigkeit der spezifischen Verwendungsbedingungen und
gemäß den betreffenden Angaben der Norm UNE-EN 13256 in den Besonderen
technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch
die Bauleitung Werte für die im Folgenden genannten Eigenschaften festgelegt
werden.
-
-
-
Zugprüfung von Verbindungen/Nähten am breiten Streifen (Norm UNEEN ISO 10321) sofern das Produkt mechanisch verbunden ist und eine
Belastung entlang den Nähten und Verbindungen erfolgt.
Reibungseigenschaften (Norm UNE-EN ISO 12957-1 und UNE-EN ISO 129572), wenn eine mögliche Differentialbewegung zwischen der Geotextilie bzw.
dem geotextilverwandten Produkt und dem angrenzenden Material die Stabilität
bei der Anwendung gefährden kann.
Druckkriechen (Norm UNE-EN ISO 25619-1).
Mechanische Schäden bei wiederholter Belastung (Norm UNE-EN ISO 10722)
Flächenbezogene Masse (Norm UNE-EN ISO 9864)
Dicke der Geotextilie bzw. des geotextilverwandten Produktes (Norm UNEEN ISO 9863-1)
bzw. für sonstige Eigenschaften oder Umstände welche, ohne in der oben stehenden
Liste enthalten zu sein, als relevant für die betreffende besondere Anwendung
erachtet werden.
290.2.5
Anwendung bei Fahrbahn- und Asphaltbelägen
Werden Geotextilien und geotextilverwandte Produkte bei der Sanierung von
Fahrbahn- und Asphaltbelägen eingesetzt, so müssen in den Besonderen technischen
Vorschriften mindestens die erforderlichen Werte für die Eigenschaften gemäß der
Norm UNE-EN 15381 vorgegeben sein, welche in der Tabelle 290.3 aufgeführt
werden.
5
PG-3: Art. 290
Tabelle 290.3 Erforderliche Eigenschaften für Geotextilien und geotextilverwandte Produkte bei
Fahrbahn- und Asphaltbelägen (Norm UNE-EN 15381)
Eigenschaft
Prüfnorm
Zugfestigkeit
Funktionen
Bewehren
Spannungsentlastung
UNE-EN ISO 10319
X
X
UNE-EN ISO 10319
X
X
Stempeldurchdrückversuch (CBRTest)
UNE-EN ISO 12236
X
X
Dynamischer Durchschlagversuch
UNE-EN ISO 13433
X
Rückhaltung von Bitumen
UNE-EN 15381
Zugversuch
Belastung
bei
maximaler
X
Des Weiteren können in Abhängigkeit der spezifischen Verwendungsbedingungen und
gemäß den betreffenden Angaben der Norm UNE-EN 15381 in den Besonderen
technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch
die Bauleitung Werte für die in der Tabelle 290.3 aufgeführten Eigenschaften, welche
gemäß der genannten Norm nicht zwingend erforderlich sind, sowie für die im
Folgenden genannten Eigenschaften festgelegt werden:
-
Schmelzpunkt (Norm UNE-EN ISO 3146)
Flächenbezogene Masse (Norm UNE-EN ISO 9864)
Dicke der Geotextilie bzw. des geotextilverwandten Produktes (Norm UNEEN ISO 9863-1)
bzw. für sonstige Eigenschaften welche, ohne in der oben stehenden Liste enthalten
zu sein, als relevant für die betreffende besondere Anwendung erachtet werden.
290.2.6
Anwendung bei Bodenbewegung, Grundbau, Stützbauwerke und
Deckwerksbau im Straßenbau
In den Besonderen technischen Vorschriften müssen mindestens die erforderlichen
Werte für die Eigenschaften von Geotextilien und geotextilverwandten Produkten
gemäß der Norm UNE-EN 13249 für den Straßenbau, der Norm UNE-EN 13251 für
die Bodenbewegung, Grundbau und Stützbauwerke und der Norm UNE-EN 13253 für
den Deckwerksbau und andere Anwendungen, bei denen ein Erosionsschutz
erforderlich ist, vorgegeben sein. Diese Eigenschaften sind in Tabelle 290.4
angegeben.
6
PG-3: Art. 290
Tabelle 290.4 Erforderliche Eigenschaften für Geotextilien und geotextilverwandte Produkte
beim Straßenbau (UNE-EN 13249), Bodenbewegung, Grundbau und Stützbauwerke (UNEEN 13251) und Deckwerksbau (UNE-EN 13253)
Eigenschaft
Prüfnorm
Funktionen
Filtern
Trennen
Bewehren
X
X
X
Zugfestigkeit
UNEEN ISO 10319
Zugversuch bei maximaler
Belastung
UNEEN ISO 10319
Stempeldurchdrückversuch
(CBR-Test)
UNEEN ISO 12236
Dynamischer
Durchschlagversuch
UNE-EN ISO
13433
X
UNEEN ISO 12956
X
UNEEN ISO 11058
X
Bestimmung
charakteristischen
Öffnungsweite
Wasserdurchlässigkeit
normal zur Ebene
der
X
X
X
X
Des Weiteren können in Abhängigkeit der spezifischen Verwendungsbedingungen und
gemäß den betreffenden Angaben der Normen UNE-EN 13249, UNE-EN 13251 und
UNE-EN 13253 in den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung
von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung Werte für die in der Tabelle 290.4
aufgeführten Eigenschaften, welche gemäß den genannten Normen nicht zwingend
erforderlich sind, sowie für die im Folgenden genannten Eigenschaften festgelegt
werden:
-
Zugprüfung von Verbindungen/Nähten am breiten Streifen (Norm UNEEN ISO 10321)
Reibungseigenschaften (Norm UNE-EN ISO 12957-1 und UNE-EN ISO 129572)
Zugkriechverhalten (Norm UNE-EN ISO 13431).
Mechanische Schäden bei wiederholter Belastung (Norm UNE-EN ISO 10722)
Flächenbezogene Masse (Norm UNE-EN ISO 9864)
Dicke der Geotextilie bzw. des geotextilverwandten Produktes (Norm UNEEN ISO 9863-1)
bzw. für sonstige Eigenschaften welche, ohne in der oben stehenden Liste enthalten
zu sein, als relevant für die betreffende besondere Anwendung erachtet werden.
7
PG-3: Art. 290
290.3 TRANSPORT UND LAGERUNG
Beim Transport, Laden und Entladen ist sicherzustellen, dass keine mechanischen
Schäden an den Rollen entstehen (Stiche, Schnitte, usw.).
Die Lagerung bei der Baustelle muss an glatten, trockenen, sauberen Orten, welche
frei von scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sind, erfolgen. Die Lagerung von
beschädigten oder nicht sachgemäß gekennzeichneten Rollen oder Teilrollen ist
verboten, in jedem Fall sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten. Beträgt die
Lagerzeit an der Baustelle mehr als fünfzehn Tage (> 15 d), ist anhand von
Überdachung oder Abdeckung mit geeigneten Elementen, welche sachgemäß
abzustützen sind, insbesondere auf den Schutz vor der Einwirkung von
Sonnenstrahlen zu achten.
290.4 ANNAHME UND IDENTIFIKATION
Bei der Baustelle eingehende Geotextilien und geotextilverwandte Produkte sind als
Spulen oder Rollen und mit lichtundurchlässiger Verpackung, welche Schäden durch
die Einwirkung von Sonnenlicht verhindern, zu liefern. Jeder Lieferung muss ein
Lieferschein sowie Informationen über die Etikettierung und CE-Kennzeichnung
gemäß der betreffenden Norm UNE-EN für das entsprechende Produkt beiliegen.
Der Lieferschein muss mindestens folgende ausdrückliche Angaben enthalten:








Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferunternehmens
Liefer- und Herstellungsdatum
Angaben zum Transportfahrzeug
Liefermenge
Handelsbezeichnung und Typ des gelieferten Produkts
Name und Anschrift des Käufers und des Bestimmungsortes
Auftragsnummer
Ggf. Lagerbedingungen
Die Etikettierung und CE-Kennzeichnung, welche folgende Angaben enthalten muss:
 Symbol der CE-Kennzeichnung
 Identifikationsnummer der Zertifizierungsstelle
8
PG-3: Art. 290
 Name oder Marke zur Erkennung und Identifizierung und eingetragene
Herstelleradresse
 Die beiden letzten Ziffern des Jahres der Erstvermarktung
 Referenznummer der Leistungserklärung
 Verweis auf die entsprechende europäische Norm
 Produktbeschreibung: Verkehrsbezeichnung, Typ und vorgesehene Funktion
 Information über die in der entsprechenden UNE-EN genannten wesentlichen
Merkmale, darunter Angabe von Mittelwert und Toleranz entsprechend einem
Konfidenzniveau von fünfundneunzig Prozent (95 %)
Name und Typ der Geotextilie bzw. des geotextilverwandten Produkts sind deutlich
und unlöschbar auf dem Produkt selbst gemäß der Norm UNE-EN ISO 10320 mit
Abständen von höchstens fünf Metern (5 m) einzuprägen, damit nach Entfernen der
Verpackung weiterhin eine Identifizierung möglich ist. Es wird empfohlen, den
Produktionsposten und die Kennung der Rolle bzw. Einheit ebenfalls einzuprägen.
Das Bauunternehmen hat der Bauleitung schriftlich zur Abnahme eine Liste der
Geotextilien und geotextilverwandten Produkten, die eingesetzt werden sollen, zu
übermitteln. Die Abnahme der Produkte kann nur erfolgen, wenn die erforderlichen
Werte gemäß dieser Vorschrift und den Besonderen technischen Vorschriften durch
die mit den entsprechenden Toleranzen korrigierten Nennwerte gewährleistet sind.
Nach der Abnahme durch die Bauleitung sind alle korrigierten Werte verbindlich und
ihre Nichteinhaltung führt unbeschadet der entsprechenden Haftung zur Ablehnung
von Losen oder Posten.
290.5 QUALITÄTSKONTROLLE
290.5.1 Eingangskontrolle
Die Eingangskontrolle von Geotextilien und geotextilverwandten Produkten muss
mindestens eine erste Phase zur Überprüfung der Dokumentation und Etikettierung
umfassen. Dazu ist Folgendes erforderlich:
 Prüfen, dass die Dokumentation, welche dem
Bestimmungen gemäß Absatz 290.4 entspricht.
Produkt
beiliegt,
den
 Prüfen, dass die Werte in der Dokumentation, welche der CE-Kennzeichnung
beigefügt ist, den Vorgaben dieser Vorschriften sowie den Besonderen
technischen Vorschriften entsprechen.
9
PG-3: Art. 290
 Überprüfen, dass gemäß den Angaben in Absatz 290.4 dieses Artikels die
Marke bzw. Referenz der gelieferten Produkte den Vorgaben, welche im
Voraus der Bauleitung mitgeteilt wurden, entsprechen.
Unabhängig von der Annahme der Richtigkeit der anhand der CE-Kennzeichnung
angegebenen Eigenschaften kann die Bauleitung, sofern beim Transport, der
Lagerung oder Verarbeitung dieser Produkte Unregelmäßigkeiten festgestellt werden,
gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben
bei den an die Baustelle gelieferten Materialien veranlassen. In diesem Fall sind die im
Folgenden genannten Kriterien zu beachten.
Als Los, welches als Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen ist, gelten die
Elemente eines Postens, Marke, Klasse und Verwendung, für die folgende Kriterien
erfüllt sind:
 Zehntausend
Quadratmeter
Sicherheitsniveau
 Sechstausend
Quadratmeter
Sicherheitsniveau
(10 000 m2)
Material
bei
normalem
(6 000 m2)
Material
bei
erhöhtem
Als erhöhtes Sicherheitsniveau gilt dabei die Anwendung, bei der die
Langzeitbeständigkeit einen wesentlichen Parameter darstellt oder das Produkt eine
entscheidende Rolle für die Sicherheit bei der Konstruktion und die Stabilität des
Bauwerks spielt.
Das im jeweiligen Fall geltende Sicherheitsniveau ist in den entsprechenden Artikeln
dieser Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, in den
Besonderen technischen Vorschriften festgelegt.
Von jedem Los oder Teillos sind mindestens zu entnehmen:
-
Eine (1) Probe bei Anwendungen mit normalem Sicherheitsniveau
Zwei (2) Proben bei Anwendungen mit erhöhtem Sicherheitsniveau
Diese Proben sind gemäß der Norm UNE-EN ISO 9862 aufzubereiten und mindestens
folgende Tests durchzuführen:
 Flächenbezogene Masse (Norm UNE-EN ISO 9864)
 Zugfestigkeit (Norm UNE-EN ISO 10319)
10
PG-3: Art. 290
 Stempeldurchdrückversuch (CBR-Test) (Norm UNE-EN ISO 12236) bei den
entsprechenden Anwendungen gemäß den Absätzen 290.2.3 bis 290.2.6.
Das Los ist als nicht konform zu betrachten, wenn ein beliebiger der geforderten Werte
nicht erfüllt ist.
Bei Nichtkonformität hat die Bauleitung die entsprechenden Maßnahmen zu
veranlassen, wobei sie Ergänzungstests mit neuen Proben desselben Loses
durchführen lassen oder direkt das Ersetzen des abgelehnten Loses verlangen kann.
Die Bauleitung kann gemäß ihrer Befugnisse die Überprüfung jeglicher technischer
Produktmerkmale verlangen und daraufhin die entsprechenden Lose annehmen bzw.
ablehnen. In diesem Fall gilt als erforderlicher Wert der durch die Toleranz korrigierte
Nennwert des Produkts.
290.5.2
Überprüfung von Beständen und Rückverfolgbarkeit
Der Einsatz von vorrätigen Geotextilien und geotextilverwandten Produkten ist nicht
gestattet, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
-
Wenn nach Ermessen der Bauleitung die Lagerbedingungen nicht geeignet
waren.
Nach Ablauf folgender Fristen zwischen der Herstellung und der Verarbeitung
des Produkts:
o Sechs (6) Monate bei einer Nutzungsdauer gemäß Absatz 290.2.2.2 von
fünf (5) Jahren oder weniger.
o Zwölf (12) Monate in allen anderen Fällen.
Bestände, welche eine der Vorgaben dieses Artikels oder der Besonderen
technischen Vorschriften nicht erfüllen, sind abzulehnen.
Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hat das Bauunternehmen der Bauleitung
täglich einen Bauleistungsbericht bereitzustellen, welcher mindestens folgende
Angaben enthält:





Angabe der Baustelle
Einsatzort
Einsatzdatum
Anzahl der eingesetzten Rollen nach Typ
Herstellungsdatum
11
PG-3: Art. 290
 Referenznummer des Lieferscheins
 Standort jeder einzelnen Rolle
 Bemerkungen und Vorfälle, welche Einfluss auf die Merkmale und
Beständigkeit haben könnten
290.6 ANNAHME- ODER ABLEHNUNGSKRITERIEN
In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von
entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen,
welche durchzuführen sind, wenn die Geotextilien oder geotextilverwandten Produkte
eine der in diesem Artikel enthaltenen Vorgaben nicht erfüllen.
290.7 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Messung und Abrechnung der Geotextilien und geotextilverwandten Produkte
erfolgen gemäß den Angaben der Besonderen technischen Vorschriften für die
entsprechende Baustelleneinheit.
In Ermangelung der im oben stehenden Absatz genannten Angaben sind die
jeweiligen Quadratmeter (m2) der bedeckten Oberfläche zu messen und abzurechnen,
wobei die erforderlichen Umschlagflächen und in jedem Fall die Flächen gemäß den
Besonderen technischen Vorschriften im betreffenden Preis inbegriffen sind.
Der Preis pro Quadratmeter (m2) beinhaltet sämtliche Elemente, welche für die
Auslegung und Verarbeitung des Produkts, sowie für dessen Transport zur Baustelle,
Annahme und Lagerung erforderlich sind.
Als im Preis inbegriffen gelten auch mechanische Verbindungen durch Naht,
Schweißen, Befestigung mit Klammern o. ä., welche für die sachgemäße Verarbeitung
der Geotextilie bzw. geotextilverwandten Produktes gemäß dem Entwurf bzw., in
Ermangelung von entsprechenden Angaben, gemäß der Bauleitung als erforderlich
betrachtet werden.
12
PG-3: Art. 290
Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht
UNE-EN 12224
UNE-EN 12226
UNE-EN 13249
UNE-EN 13251
UNE-EN 13252
UNE-EN 13253
UNE-EN 13256
UNE-EN 13719
UNE-EN 14574
UNE-EN 15381
UNE-EN ISO 3146
UNE-EN ISO 9862
UNE-EN-ISO 9863-1
UNE-EN ISO 9864
UNE-EN ISO 10318
UNE-EN ISO 10319
UNE-EN ISO 10320
UNE-EN ISO 10321
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung der
Alterungsbeständigkeit hinsichtlich der Witterung
Geokunststoffe. Allgemeine Prüfverfahren zur Bewertung nach
Beständigkeitsprüfungen
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Geforderte
Eigenschaften für die Anwendung beim Bau von Straßen und
sonstigen Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Eisenbahnbau
und Asphaltoberbau)
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Geforderte
Eigenschaften für die Anwendung im Erd- und Grundbau sowie
in Stützbauwerken
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Geforderte
Eigenschaften für die Anwendung in Dränanlagen
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Geforderte
Eigenschaften für die Anwendung in Erosionsschutzanlagen
(Küstenschutz, Deckwerksbau)
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Geforderte
Eigenschaften für die Anwendung im Tunnelbau und in
Tiefbauwerken
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung der
langfristigen Schutzwirksamkeit von Geotextilien im Kontakt mit
geosynthetischen Dichtungsbahnen
Geokunststoffe.
Bestimmung
des
Pyramidendurchdrückwiderstandes von Geokunststoffen auf
harter Unterlage
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Eigenschaften,
die für die Anwendung beim Bau von Fahrbahndecken und
Asphaltdeckschichten erforderlich sind
Kunststoffe.
Bestimmung
des
Schmelzverhaltens
(Schmelztemperatur oder Schmelzbereich) von teilkristallinen
Polymeren im Kapillarrohr- und PolarisationsmikroskopVerfahren
Geokunststoffe.
Probenahme
und
Vorbereitung
der
Messproben
Geokunststoffe. Bestimmung der Dicke unter festgelegten
Drücken Teil 1: Einzellagen
Geokunststoffe.
Prüfverfahren
zur
Bestimmung
der
flächenbezogenen
Masse
von
Geotextilien
und
geotextilverwandten Produkten
Geokunststoffe. Begriffe
Geokunststoffe. Zugversuch am breiten Streifen
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Identifikation auf
der Baustelle
Geokunststoffe. Zugprüfung von Verbindungen/Nähten am
13
PG-3: Art. 290
UNE-EN ISO 10722
UNE-EN ISO 11058
UNE-EN ISO 12236
UNE-EN ISO 12956
UNE-EN-ISO 12957-1
UNE-EN-ISO 12957-2
UNE-EN ISO 12958
UNE-EN ISO 13431
UNE-EN ISO 13433
UNE-EN-ISO 25619-1
breiten Streifen
Geokunststoffe. Indexprüfverfahren zur Bewertung von
mechanischen
Schäden
bei
wiederholter
Belastung.
Beschädigung durch körnige Materialien
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung der
Wasserdurchlässigkeit normal zur Ebene, ohne Auflast
Geokunststoffe. Stempeldurchdrückversuch (CBR-Test)
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung der
charakteristischen Öffnungsweite
Geokunststoffe. Bestimmung der Reibungseigenschaften.
Teil 1: Scherkastenversuch
Geokunststoffe. Bestimmung der Reibungseigenschaften.
Teil 2: Schiefe-Ebene-Versuch
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung des
Wasserableitvermögens in der Ebene
Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung des
Zugkriech- und des Zeitstandbruchverhaltens
Geokunststoffe.
Dynamischer
Durchschlagversuch
(Kegelfallversuch)
Geokunststoffe. Bestimmung des Druckverhaltens. Teil 1:
Eigenschaften des Druckkriechens
14
Teil 5 - Oberbauschichten und Fahrbahnbeläge
Inhaltsverzeichnis
510 Schotter
512 Vor Ort verfestigte Böden
513 Mit Zement behandelte Materialien (Bodenzement und zementverfestigter
Kies)
530 Grundierungsauftrag
531 Haftauftrag
532 Härtungsauftrag
540 Kalte Dünnschichtbeläge
542 Asphaltgemische Typ Asphaltbeton
543 Asphaltgemische für Fahrbahndecken. Gemische mit Dränagewirkung
und diskontinuierliche Gemische
550 Fahrbahnbeläge aus Beton
551 Magerer Rüttelbeton
PG-3: Art. 510
510 Schotter
200.9 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als Schotter wird körniges Material mit einheitlicher Korngrößenverteilung bezeichnet,
welche mit dem jeweils vorgegebenen Mindestgehalt aus ganz oder teilweise
gebrochenen Teilchen bestehen und als Tragschicht verwendet werden.
Die Ausführung der Oberbauschichten mittels Schotter beinhaltet die nachfolgend
aufgeführten Arbeitsgänge:
-
Untersuchung des Materials und Bestimmung der Arbeitsformel
Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche
Vorbereitung des Materials bei Bedarf und Transport an den Einsatzort
Verteilung, ggf. Befeuchtung und Verdichtung
200.10
MATERIALIEN
510.2.1
Allgemeine Festlegungen
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Verordnung 305/2011 vom
9. März 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit
CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität derselben mit den
erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkten mit CEKennzeichnung
müssen
neben
der
genannten
Kennzeichnung
eine
Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum
betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der
Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den
Vorgaben des Bauprojekts bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, mit
diesen Vorschriften; bestehen Hinweise auf ein Nichterfüllung der erklärten Angaben
sind jegliche als zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung
des für die Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen.
1
PG-3: Art. 510
Recycelten Gesteinskörnungen aus Bau- und Abrissabfällen muss ein
Nachweisdokument über ihre Herkunft, Eignung ihrer Merkmale für den vorgesehenen
Zweck, die Durchführung der sachgemäßen Aufbereitung und das Nichtvorhandensein
anderer Schadstoffe beiliegen.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die geltenden
gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie
Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und
Abrissabfällen und verunreinigte Böden.
510.2.2
Gesteinskörnungen
510.2.2.1 Allgemeine Eigenschaften
Materialien für die Herstellung von Schotter entstehen durch das vollständige oder
teilweise Brechen von Bruchsteinen oder natürlichem Kies.
Für die Schwerverkehrsklassen T2 bis T4 können recyceltes körniges Material,
recycelte Gesteinskörnungen aus Bau- und Abrissabfällen, - d. h. Abfälle aus der
Verarbeitung von anorganischem Material, welches vorher im Bauwesen verwendet
wurde - Gesteinskörnungen aus der Stahlindustrie, inerte Abfallprodukte und
Nebenprodukte bei Erfüllung des Abkommens des Ministerrats vom
26. Dezember 2008 zur Verabschiedung des Integrierten nationalen Plans für Abfälle
2008-2015 verwendet werden, sofern die technischen Vorgaben dieses Artikels erfüllt
sind und die Herkunft des Materials gemäß den betreffenden gemeinschaftlichen
gesetzlichen Vorschriften offengelegt wird. Im Zusammenhang mit der Verwendung
dieser Materialien ist die ausdrückliche Festlegung der Bedingungen für die
Verarbeitung und den Einsatz in den Besonderen technischen Vorschriften
erforderlich.
Recycelte Gesteinskörnungen aus Bau- und Abrissabfällen sind einem Verfahren zur
Trennung unerwünschter Komponenten, Sieben und Beseitigung von Schadstoffen in
festen oder beweglichen Anlagen zu unterziehen. Ebenso sind Gesteinskörnungen
aus der Stahlindustrie nach vorherigem Zerkleinern, Sieben und der Beseitigung von
metallischen Elementen und anderen Schadstoffen während mindestens drei (3)
Monaten unter Wasserberieselung aufzubereiten.
In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von
entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung können zusätzliche Zusatzvorgaben
festgelegt werden, wenn Materialien verwendet werden sollen, deren Beschaffenheit
bzw. Herkunft dies erforderlich machen.
2
PG-3: Art. 510
Die Materialien für die Schotterschichten dürfen nicht witterungsempfindlich oder
anfällig für physische oder chemische Veränderungen sein, die unter den
ungünstigsten Bedingungen am Einsatzort möglicherweise auftreten. Es muss sowohl
die langfristige Beständigkeit gewährleistet sein als auch, dass der Einfluss von
Wasser keine Auflösung zur Folge hat, welche zu Schäden an der Konstruktion oder
anderen Schichten des Straßenoberbaus führt, bzw. den Boden oder Wasserläufe
verunreinigen kann. Daher sind bei Material, bei dem aufgrund seiner Beschaffenheit
keine ausreichenden Kenntnisse über dessen Verhalten bestehen, besondere
Untersuchungen über die Eignung für den entsprechenden Einsatz erforderlich,
welche von der Bauleitung anzuerkennen sind.
Der Verlust im Magnesiumsulfat-Verfahren (UNE EN 1367-2) bei recycelten
Gesteinskörnungen aus Bau- und Abrissabfällen darf höchsten achtzehn Prozent
(≤ 18 %) betragen.
Bei Gesteinskörnung aus der Stahlindustrie darf durch Calciumsilikat bzw. Eisen
(UNE-EN 1744-1) kein Zerfall verursacht werden.
Bei Gesteinskörnung aus der Stahlindustrie muss die Ausdehnung unter fünf Prozent
(< 5 %) (Norm UNE-EN 1744-1) liegen. Die Dauer des Prüfverfahrens beträgt
vierundzwanzig (24 h), wenn der Magnesiumoxidgehalt (Norm UNE-EN 196-2) nicht
mehr als fünf Prozent (MgO ≤ 5 %) beträgt bzw. hundertachtundsechzig Stunden
(168 h) in sonstigen Fällen. Darüber hinaus muss die Alterungskennzahl bei der
Korngröße (Índice Granulométrico de Envejecimiento, IGE) (NLT-361) weniger als ein
Prozent (< 1 %) und der Gehalt an freiem Kalk (UNE-EN 1744-1) unter fünf Promille
(< 5 ‰) liegen.
510.2.2.2 Chemische Zusammensetzung
Der Gewichtsanteil an Schwefel insgesamt (in S, Norm UNE-EN 1744-1) muss unter
fünf Promille (S < 5 ‰) betragen, wenn das Material mit Schichten in Berührung
kommt, die mit Zement verarbeitet wurden, und weniger als ein Prozent (1 %) in
sonstigen Fällen.
Bei Einsatz von recyceltem Material aus Betonabrissarbeiten muss der Gehalt an
wasserlöslichen Sulfaten der recycelten Gesteinskörnung (in SO3, Norm UNE-EN
1744-1) weniger als sieben Promille (SO3 < 7 ‰) betragen.
3
PG-3: Art. 510
510.2.2.3 Grobe Gesteinskörnung
510.2.2.3.1 Begriffsbestimmung
Als grobe Gesteinskörnung wird der gesamte Teil der Gesteinskörnung bezeichnet,
der in einem Sieb der Größe 4 mm (Norm UNE-EN 933-2) zurückbleibt.
510.2.2.3.2 Kantigkeit (Prozentanteil an Bruchseiten)
Der Anteil an ganz oder teilweise gebrochenen Partikeln in der groben
Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben der Tabelle 510.1.a
entsprechen.
Tabelle 510.1.a - Anteil an ganz oder teilweise gebrochenen Teilchen in der
groben Gesteinskörnung (% der Masse)
Schwerverkehrsklassen
T0 bis T2 und
T2 bis T4 und
T00 bis T0
Randstreifen von
T00 bis T0
Sonstige Randstreifen
100
 70
 50
Der Anteil an vollständig gerundeten Partikeln in der groben Gesteinskörnung (Norm
UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben der Tabelle 510.1.b entsprechen.
Tabelle 510.1.b - Anteil an vollständig gerundeten Partikeln in der groben
Gesteinskörnung (% der Masse)
Schwerverkehrsklassen
T00 bis T0
0
T0 bis T2 und
T2 bis T4 und
Randstreifen von T00 bis T0 Sonstige Randstreifen
 10
 10
4
PG-3: Art. 510
510.2.2.3.3 Kornform (Plattigkeitskennzahl)
Die Plattigkeitskennzahl (FI) der unterschiedlichen Bruchteile der groben
Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-3) muss kleiner als fünfunddreißig (FI < 35)
sein.
510.2.2.3.4 Widerstand gegen Zertrümmerung (Los-Angeles-Koeffizient)
Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) (Norm UNE-EN 1097-2) von Gesteinskörnungen für
Schotter darf nicht über den in der Tabelle 510.2 angegebenen Werten liegen.
Tabelle 510.2 - Höchstwert Los-Angeles-Koeffizient (LA)
Schwerverkehrskategorie
T00 bis T2
T3, T4 und Randstreifen
30
35
Bei recyceltem Material aus Straßenoberbauschichten, sowie Gesteinskörnungen aus
der Stahlindustrie darf der Los-Angeles-Koeffizient über die in Tabelle 510.3
angegebenen Werten um fünf (5) Einheiten übersteigen, sofern die
Kornzusammensetzung dem Bereich ZAD20 gemäß Tabelle 510.5 entspricht.
510.2.2.3.5 Reinigung (Anteil an Verunreinigungen)
Das Material muss frei von jeglichen Fremdkörpern sein, welche sich auf die
Beständigkeit der Schicht auswirken können.
Der Gehalt an feinen Teilchen in der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-1)
in Prozent, welche durch ein Sieb von 0,063 mm passen, muss weniger als ein
Prozent (< 1 %) der Masse betragen.
510.2.2.4 Feine Gesteinskörnung
5
PG-3: Art. 510
510.2.2.4.1 Begriffsbestimmung
Als feine Gesteinskörnung wird der gesamte Teil der Gesteinskörnung bezeichnet,
welcher mit einem Sieb der Größe 4 mm (Norm UNE-EN 933-2) gesiebt werden kann.
510.2.2.4.2 Qualität der Feinanteile:
Das Sandäquivalent (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8), für die Kornklasse
0/4 muss die Angaben der Tabelle 510.1 erfüllen. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so
muss der Methylenblau-Wert (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) für die Korngröße
0/0,125 weniger als zehn Gramm pro Kilogramm (MBF < 10 g/kg) betragen und
gleichzeitig das Sandäquivalent (SE4) nicht weniger als fünf (5) Einheiten unter den in
Tabelle 510.3 angegebenen Werten liegen.
Tabelle 510.3 -Sandäquivalent (SE4)
T2 bis T4 und
Randstreifen von
T00 bis T1
Randstreifen von T00
bis T2
T3 und T4
> 40
> 35
> 30
In den Besonderen technischen Vorschriften oder in Ermangelung durch die
Bauleitung kann vorgeschrieben werden, dass es sich beim betreffenden Material
nicht um Kunststoff handeln darf (Norm UNE 103103 und UNE 103104).
Im Falle von nicht asphaltierten Randstreifen der Schwerverkehrskategorien T32 und
T4 (T41 und T42) kann durch die Besonderen technischen Vorschriften ein
Formanpassungsvermögen (Normen UNE 103103 und UNE 103104) von weniger als
zehn (< 10) und eine Fließgrenze (Norm UNE 103103) von weniger als dreißig (< 30)
zugelassen werden.
510.3 Art und Zusammensetzung des Materials
Die Korngrößenverteilung des Materials (Norm UNE-EN 933-1) muss innerhalb des in
Tabelle 510.4 angegebenen Bereichs liegen.
6
PG-3: Art. 510
Tabelle 510.4 - Sieblinienbereich Gesamtsiebung (% der Masse)
Sieböffnungen UNE-EN 933-2 (mm)
Schotterart
(*)
40
32
20
12,5
8
4
2
0,500
0,250
0,063
ZA 0/32
100
88-100
65-90
52-76
40-63
26-45
15-32
7-21
4-16
0-9
ZA 0/20
100
75-100
60-86
45-73
31-54
20-40
9-24
5-18
0-9
ZAD 0/20 (**)
100
65-100
47-78
30-58
14-37
0-15
0-6
0-4
0-2
(*) Die Bezeichnung der Schotterart erfolgt je nach der maximalen Nenngröße, die als Sieböffnung für
das erste Sieb festgelegt wird, in welchem mehr als zehn Prozent der Masse zurückbleiben.
(**) Schotterart mit der Bezeichnung Dränageschotter für spezifische Anwendungen.
In sämtlichen Fällen muss das durch ein Sieb der Größe 0,063 mm Norm UNE-EN
933-2) gesiebte Material weniger als zwei Drittel (< 2/3) des durch ein Sieb der Größe
0,250 mm (Norm UNE-EN 933-2) gesiebten Materials betragen.
510.4 Erforderliche Geräte für die Ausführung der Bauarbeiten
510.4.1 Allgemeine Festlegungen
Für die Verarbeitung von Schotter dürfen keine Geräte eingesetzt werden, die nicht
vorab im Probeabschnitt benutzt und von der Bauleitung genehmigt wurden.
In jedem Fall sind die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-,
Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der
Bauarbeiten zu verwendenden Geräte zu beachten.
510.4.2 Schotteraufbereitungsanlage
Die Aufbereitung von Schotter für Straßenoberbauten von Fahrbahnen für die
Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 hat in spezifischen Aufbereitungsanlagen zu
erfolgen, welche die Mischung und gleichmäßige Befeuchtung des Schotters
ermöglichen. In den Besonderen technischen Vorschriften werden die Art der Anlage,
ihre Merkmale und Mindestproduktionsvolumen pro Stunde festgelegt.
In jedem Fall muss die Anlage eine separate Dosierung der unterschiedlichen Anteile
an Gesteinskörnungen und ggf. des Wassers mit dem in der Arbeitsformel
7
PG-3: Art. 510
festgelegten Verhältnis und den entsprechenden Toleranzen ermöglichen. Die
Mindestanzahl der Anteile muss zwei (2) umfassen.
Die Trichter für die Gesteinskörnung müssen über beständige und dichte Wände und
Öffnungen verfügen, deren Breite ausreichend ist, damit die Beschickung
vorschriftsmäßig erfolgen kann. Darüber hinaus müssen ein Gitter, das die
Beschränkung der maximalen Größe ermöglicht, sowie ein Überlauf vorhanden sein,
der verhindert, dass sich zu große Mengen auf die Funktion des
Klassifizierungssystems auswirken. Zur Vermeidung der Verunreinigung der Stoffe
untereinander müssen eine ausreichende Abtrennung sowie einstellbare
Dosiervorrichtungen am Trichterausgang vorhanden sein.
Die Dosiervorrichtungen für die Materialien können volumetrisch sein. In den
Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden
Angaben, durch die Bauleitung kann festgelegt werden, dass es sich bei der
Herstellung von Schotter für neue Straßen für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T1
und bei Baustellen mit zu asphaltierenden Flächen von mehr als siebzigtausend
Quadratmetern (> 70 000 m2) um Dosiervorrichtungen nach Gewicht handeln muss.
Wenn Schotteraufbereitungsanlagen mit Dosiervorrichtungen nach Gewicht zum
Einsatz kommen, müssen diese jeweils separat funktionieren, d. h. mindestens eines
(1) für die jeweiligen Anteile der Gesteinskörnung. Die Präzision der Dosiervorrichtung
muss mehr als zwei Prozent ( 2 %) betragen.
Das hinzugefügte Wasser ist mittels eines Mengenmessgeräts, dessen Präzision mehr
als zwei Prozent ( 2 %) beträgt, sowie mittels eines Zählers in der Steuerkabine der
Anlage zu kontrollieren.
Die Mischmaschine muss die vollständige Homogenisierung der Komponenten
innerhalb der zulässigen Toleranzen sicherstellen können.
510.4.3 Transportelemente
Der Schotter ist mittels Lastwagen mit glatten, dichten sowie absolut sauberen
Pritschen zum Einsatzort zu transportieren. Die Lastwagen müssen über geeignete
Planen oder Abdeckungen verfügen, um den Schotter während des Transports zu
schützen.
Werden Straßenfertiger eingesetzt, welche nicht über Umfüllvorrichtungen verfügen,
so müssen die Höhe und Auslegung der Lastwagen so ausgeführt sein, dass während
8
PG-3: Art. 510
des Ausschüttens in den Straßenfertiger der Lastkraftwagen diesen nur über die zu
diesem Zweck vorgesehenen Rollen berührt.
Die Transportmittel müssen jeweils für die Geschwindigkeit der Ausführung der
Bauarbeiten geeignet sein, wobei diesbezüglich die Produktionskapazität der
Aufbereitungsanlage und der Straßenfertiger und die Entfernung zwischen der
Aufbereitungsanlage und dem Ort, an dem die Verteilung erfolgen soll, berücksichtigt
werden muss.
510.4.4 Straßenfertiger
Bei neu gebauten Straßen für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 und einer zu
asphaltierenden Fläche von mehr als siebzigtausend Quadratmetern (> 70 000 m2)
sind selbstfahrende Straßenfertiger einzusetzen, welche über automatische
Planiersysteme und mit den erforderlichen Vorrichtungen für die Verarbeitung des
Schotters mit den vorgesehenen Parametern sowie für die Herstellung eines
Mindestmaßes an Verdichtung ausgestattet sein müssen.
In sonstigen Fällen sind in den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in
Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung die für die
Verteilung des Schotters einzusetzenden Geräte festzulegen und zu genehmigen.
Bei einem Einsatz von Straßenfertigern, die nicht über einen Trichter zum Entladen
des Materials aus den Lastwagen verfügen, muss das Entladen mittels Vorrichtungen
zur Vorverteilung erfolgen, die eine gleichmäßige Materialverteilung vor Einsatz des
Straßenfertigers sicherstellen.
Es ist ggf. zu überprüfen, ob die Einstellungen der Nivelliervorrichtung und der
Richtlatte den seitens des Herstellers vorgegebenen mechanischen Toleranzen
entsprechen, und sicherzustellen, dass die betreffenden Einstellungen nicht durch
Verschleiß beeinträchtigt sind.
Die Mindest- und Höchstbreiten für die Verteilung sind in den Besonderen technischen
Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die
Bauleitung festzulegen. Wenn der Straßenfertiger mit Vorrichtungen zur Verbreiterung
versehen werden kann, so müssen diese Vorrichtungen auf die bereits an der
Verteilungsmaschine vorhandenen Vorrichtungen ausgerichtet werden.
510.4.5 Verdichtungsmaschinen
9
PG-3: Art. 510
Sämtliche Verdichtungsmaschinen müssen selbstfahrend sein und über
Umsteuervorrichtungen zur Richtungsumkehr mit Sanftanlauf verfügen. Die
Kombination der Verdichtungsmaschinen ist am Probeabschnitt festzulegen und muss
mindestens einem (1) Rüttelverdichter mit Metallrollen beinhalten.
Die Metallrollen des Rüttelverdichters müssen für eine statische Belastung auf die
Mantellinie von mindestens dreihundert Newton pro Zentimeter (
300 N/cm)
ausgelegt und eine Masse von mindestens fünfzehn Tonnen (15 t) mit geeigneten
Rüttelamplituden und -frequenzen erreichen können.
Wenn Verdichtungsmaschinen mit Luftreifen zum Einsatz kommen, müssen diese eine
Masse von mindestens achtundzwanzig Tonnen (28 t) und eine Belastung pro Rad
von vier Tonnen (4 t) sowie einen Luftdruck erreichen können, der mindestens acht
Zehntel Megapascal ( 0,8 MPa) entspricht.
Rüttelverdichter mit Metallrollen müssen über automatische Vorrichtungen zur
Beseitigung der Vibrationen bei der Richtungsumkehr verfügen, dabei dürfen keine
Rillen oder Unregelmäßigkeiten entstehen. Die Verdichter mit Luftreifen müssen glatte
Räder aufweisen, deren Anzahl, Größe und Auslegung eine Überlappung der Spuren
der vorderen und hinteren Räder ermöglichen.
Die Bauleitung muss die einzusetzenden Verdichtungsmaschinen, ihre Kombination
und die Merkmale sämtlicher Komponenten genehmigen, die erforderlich sind, um
eine angemessene und gleichmäßige Verdichtung des Schotters über die gesamte
Dicke zu erreichen, ohne dass es zu einem Aufbrechen oder Aufwickeln des körnigen
Materials kommt.
Bei den für konventionelle Verdichtungsmaschinen unzugänglichen Stellen sind
andere Verdichtungsmaschinen mit geeigneter Größe und Konstruktion für die
durchzuführenden Bauarbeiten einzusetzen, die jeweils von der Bauleitung zu
genehmigen sind.
510.5 AUSFÜHRUNG DER BAUARBEITEN
510.5.1 Untersuchung des Materials und Bestimmung der Arbeitsformel
10
PG-3: Art. 510
Mit der Herstellung des Materials darf erst nach der Genehmigung der
entsprechenden Arbeitsformel, die auf der Grundlage der Ergebnisse der
Materialherkunftskontrolle (Absatz 510.9.1) zu bestimmen ist, durch die Bauleitung
begonnen werden.
Diese Formel muss Folgendes angeben:
-
Ggf. Kennzeichnung und Anteil (im trockenen Zustand) sämtlicher Anteile für
die Beschickung
Korngrößenverteilung des Schotters durch die Siebe gemäß der
Begriffsbestimmung für den Sieblinienbereich
Verdichtungsfeuchtigkeit
Zu erreichende Mindestdichte
Wenn der Ablauf der Bauarbeiten dies ratsam erscheinen lässt, kann die Bauleitung
eine Änderung der Arbeitsformel verlangen. Es ist jeweils eine neue Arbeitsformel zu
erarbeiten und zu genehmigen, wenn es zu einer Änderung bei der Herkunft der
Bestandteile kommt bzw. wenn bei der Herstellung die in der Tabelle 510.5
angegebenen Toleranzen für die Korngrößenverteilung überschritten werden.
Tabelle 510.5 – Zulässige Toleranzen in Bezug auf die Arbeitsformel
Schwerverkehrsklasse
Merkmal
Einheit
gesiebt mit
Siebe
> 4 mm
 4 mm
UNE-EN 933-2
0,063 mm
Verdichtungsfeuchtigkeit
% der Gesamtmasse
% des Optimums
T00 bis T1
T2 bis T4
und
Randstreifen
6
4
8
6
 1,5
2
1
 1,5 / 1
510.5.2 Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche
Die Schotterschicht darf erst dann ausgebreitet werden, wenn bestätigt wurde, dass
die Oberfläche, auf die der Schotter aufgetragen werden soll, die vorgesehenen
Bedingungen in Bezug auf Qualität und Form innerhalb der festgelegten Toleranzen
erfüllt.
11
PG-3: Art. 510
Die Regelmäßigkeit, Tragfähigkeit und der Zustand der vorhandenen Oberfläche sind
zu überprüfen. In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von
entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen, die
darauf ausgerichtet sind, eine angemessene Oberflächenregelmäßigkeit zu erreichen
und ggf. schadhafte Bereiche auszubessern.
510.5.3 Herstellung und Aufbereitung des Materials
Bei Beginn der Herstellung müssen die Anteile der Gesteinskörnungen in
ausreichender Menge vorrätig sein, damit die Anlage die Arbeitsvorgänge ohne
Unterbrechungen durchführen kann. In den Besonderen technischen Vorschriften
bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung ist das
Mindestvolumen für die erforderlichen Bestände je nach den Merkmalen der Baustelle
und des Volumens des herzustellenden Schotters festzulegen.
Das Beschicken der Trichter hat so zu erfolgen, dass der Inhalt stets zwischen fünfzig
und hundert Prozent (50 bis 100 %) des Fassungsvermögens beträgt, ohne dass es
zu einem Überlaufen kommt. Bei der Beschickung sind die erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten, um zu vermeiden, dass Absonderungen bzw.
Verunreinigungen der Anteile der Gesteinskörnungen untereinander entstehen.
Der Mischvorgang erfolgt mittels geeigneter Vorrichtungen, welche die vollständige
Homogenisierung der Bestandteile sicherstellen. Die Bauleitung hat auf der Grundlage
der Anfangstests die Mindestmischzeit festzulegen, welche in keinem Fall weniger als
dreißig Sekunden (
30 s) betragen darf.
Der Zusatz von Verdichtungswasser erfolgt in dieser Phase, sofern in den Besonderen
technischen Vorschriften nicht ausdrücklich die Befeuchtung am Einsatzort
zugelassen wird.
Wird der Schotter nicht in einer Schotteraufbereitungsanlage hergestellt, so müssen
bei Bedarf vor der Verteilung einer Schicht die Homogenisierung und Befeuchtung
bzw. andere Verfahren zum Einsatz kommen, die anhand praktischer Versuche
zugelassen wurden und nach Ermessen der Bauleitung die Eigenschaften, welche für
das zuvor angenommene Material vorgesehen wurden, sowie die entsprechende
Gleichmäßigkeit gewährleisten.
510.5.4 Transport
12
PG-3: Art. 510
Beim Transport des Schotters sind die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen
einzuhalten, um ggf. eine Absonderung und Feuchtigkeitsänderungen auf ein
Mindestmaß zu verringern. Das Transportgut ist stets mit Planen oder geeigneten
Abdeckungen abzudecken.
510.5.5 Ausschütten und Verteilen
Nach Abnahme der Auflagefläche ist das Ausschütten und Verteilen des Schotters in
Belägen mit einer Dicke von nicht mehr als dreißig Zentimetern ( 30 cm) unter
Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von
Absonderungen und Verunreinigungen vorzunehmen.
Sämtliche Vorgänge für die Zugabe von Wasser müssen vor Beginn der Verdichtung
erfolgen. Danach ist ausschließlich die Maßnahme zur Erzielung der erforderlichen
Feuchtigkeit an der Oberfläche für die Ausführung der folgenden Schicht zulässig.
510.5.6 Verdichtung
Nachdem die geeignete Feuchtigkeit den Vorgaben in Absatz 510.5.1 entsprechend
erreicht wurde, erfolgt die Verdichtung der Schicht, die fortzusetzen ist, bis die in
Absatz 510.7.1 vorgegebene Dichte erreicht ist. Die Verdichtung erfolgt gemäß dem
durch die Bauleitung genehmigten Plan je nach den Ergebnissen aus dem
Probebabschnitt.
Die Verdichtung ist kontinuierlich und systematisch durchzuführen. Erfolgt die
Verteilung streifenweise, so ist bei der Verdichtung eines Streifens jeweils der
Verdichtungsbereich so zu erweitern, dass mindestens fünfzehn Zentimeter (15 cm)
des vorherigen Streifens eingeschlossen sind.
Bereiche, in denen aufgrund geringer Größe, Gefälle oder Nähe zu Durchgängen oder
Entwässerungsgräben, Mauern oder anderen Konstruktionen der Einsatz der Geräte,
die normalerweise zum Einsatz kommen, nicht möglich ist, sind mithilfe geeigneter
Vorrichtungen so zu verdichten, dass die erreichten Dichten keinesfalls unter den für
den Schotter in den anderen Bereichen der Schicht erforderlichen Dichten liegen.
510.5.7 Oberflächenschutz
13
PG-3: Art. 510
Die Ausführung des Grundierungsauftrags auf der Schotterschicht und die
anschließende Aufbringung der Schicht aus Asphaltgemisch auf der Schotterschicht
ist so zu koordinieren, dass der Schutz der fertigen Schicht erreicht wird, und dass der
Grundierungsauftrag seine Wirkung als Verbindungselement gemäß den Vorgaben in
Artikel 530 dieser Vorschriften nicht verliert.
Nach Möglichkeit ist die Bewegung jeglichen Straßenverkehrs auf der ausgeführten
Schicht zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so ist auf dem Grundierungsauftrag eine
Gesteinskörnung als Deckschicht aufzubringen und eine gleichmäßige Verteilung des
Baustellenverkehrs auf die gesamte Breite der Strecke gemäß den Angaben in
Artikel 530 dieser Vorschriften anzustreben. Das Bauunternehmen haftet für sämtliche
verursachten Schäden und hat diese gemäß den Anweisungen der Bauleitung zu
beheben.
510.6 PROBEABSCHNITT
Vor Beginn der Schotterverteilung ist die Ausführung eines Probeabschnitts
erforderlich, um die Arbeitsformel, die Wirkungsweise der Straßenfertiger und
Verdichtungsmaschinen und insbesondere den Verdichtungsplan zu überprüfen. Der
Probeabschnitt hat auf einer Auflageschicht zu erfolgen, die bezüglich der
Tragfähigkeit und Dicke der übrigen Konstruktion entsprechen muss.
Während der Ausführung des Probeabschnitts ist ggf. die Übereinstimmung wie folgt
auszuwerten:
-
Zwischen den Kontrollverfahren für Dichte und Feuchtigkeit vor Ort gemäß den
Besonderen technischen Vorschriften und anderen schnellen Kontrollverfahren.
-
Zwischen dem Kontrollverfahren für die Tragfähigkeit mit dem
Plattendruckversuch (Norm UNE 103808) und anderen alternativen,
leistungsstärkeren Verfahren.
In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von
entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung ist die Länge des Probeabschnitts
festzulegen, welche keinesfalls weniger als einhundert Meter ( 100 m) betragen darf.
Die Bauleitung hat zu bestimmen, ob die Ausführung des Probeabschnitts als
Bestandteil der eigentlichen Baustelleneinheit zulässig ist.
14
PG-3: Art. 510
Angesichts der Ergebnisse hat die Bauleitung Folgendes festzulegen:
-
Annahme oder Ablehnung der Arbeitsformel.
 Bei Annahme kann mit der Schotterverteilung begonnen werden.
 Bei Ablehnung hat das Bauunternehmen entsprechende Maßnahmen
vorzuschlagen (Untersuchung einer neuen Arbeitsformel, Teilkorrektur der
geprüften Arbeitsformel, Änderung der Verarbeitungssysteme, Korrektur der
Verdichtungsfeuchtigkeit usw.).
-
Annahme oder Ablehnung der vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte.
 Bei Annahme hat die Bauleitung die spezifische Vorgehensweise
festzulegen.
 Bei Ablehnung hat das Bauunternehmen neue Geräte vorzuschlagen oder
zusätzliche Geräte aufzunehmen.
Die Herstellung darf erst aufgenommen werden, wenn die Bauleitung den Beginn der
Arbeiten unter den Bedingungen genehmigt hat, die nach Abschluss des
Probeabschnitts angenommen wurden.
510.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT
510.7.1 Dichte
Für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 muss bei der Verdichtung des Schotters
eine Dichte erzielt werden, die nicht unter der liegen darf, die einhundert Prozent
( 100 %) der maximalen Bezugsdichte entspricht, die der geänderte Proctorversuch
(Norm UNE-EN 13286-2) ergeben hat.
Bei Einsatz des Schotters auf Fahrbahnen von Straßen für die
Schwerverkehrsklassen T3 und T4 oder auf Randstreifen ist eine Dichte von nicht
weniger als achtundneunzig ( 98 %) der maximalen Bezugsdichte, die der geänderte
Proctorversuch (Norm UNE-EN 13286-2) ergeben hat zulässig.
15
PG-3: Art. 510
510.7.2 Tragfähigkeit
Der Wert des vertikalen Verformungsmoduls bei Wiederbelastung (E v2) im Rahmen
des Belastungsversuchs auf Böden in vertikaler Richtung mithilfe statischer Platten mit
einem Nenndurchmesser von dreihundert Millimetern (300 mm) (Norm UNE 103808)
muss über den in der Tabelle 510.6 vorgegebenen Werten liegen je nach Boden- und
Schwerverkehrsklassen.
Tabelle – Mindestwert Modul Ev2 (Mpa)
Schwerverkehrsklassen
Bodenklasse
E3
E2
E1
T00 und T0
T1
T2
T3
200
180
150
150
120
100
120
100
80
T4 und
Randstreifen
100
80
80
Zusätzlich muss der Modulverhältniswert Ev2/Ev1 unter zwei Einheiten und zwei
Zehntel (< 2,2) liegen.
Die Bauleitung kann des Ersetzen des Prüfverfahrens gemäß der Norm UNE 103808
durch andere Kontrollverfahren genehmigen, sofern zuverlässige Korrelationen zur
Verfügung stehen, welche mit den Ergebnissen beider Verfahren abgeglichen wurden.
510.7.3 Längsneigung, Dicke und Breite
Nach Bereitstellung der von der Bauleitung genehmigten Prüfsysteme darf die
Längsneigung der fertigen Fläche an keiner Stelle den Nennwert übersteigen. Des
Weiteren darf sie nicht mehr als fünfzehn Millimeter (15 mm) unter dem Nennwert bei
Straßen für die Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 und nicht mehr als zwanzig
Millimeter (20 mm) in sonstigen Fällen liegen.
An Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) die Breite der verteilten Schicht zu
überprüfen, welche keinesfalls geringer als die in den Plänen für Oberbauten des
entsprechenden Typs festgelegt sind. Die Dicke der Schicht darf an keiner Stelle
geringer als in den Plänen für Oberbauten des entsprechenden Typs sein; andernfalls
muss gemäß den Vorgaben in Absatz 510.10.3 vorgegangen werden.
16
PG-3: Art. 510
510.7.4 Oberflächenregelmäßigkeit
Der internationale Rauigkeitsindex (IRI) (Norm NLT-330) muss die Vorgaben der
Tabelle 510.7 je nach Gesamtdicke (e) der aufzubringenden Schichten erfüllen.
Tabelle 510.7 - Internationaler Rauigkeitsindex (IRI) (dm/hm)
Prozentanteil in
Hektometern
50
80
100
d 20
< 3,0
< 4,0
< 5,0
Gesamtdicke der oberen Schichten (cm)
10 < d < 20
d ≤ 10
< 2,5
< 2,5
< 3,5
< 3,5
< 4,5
< 4,0
Es muss sichergestellt werden, dass keine Bereiche vorhanden sind, in denen Wasser
auf der Oberfläche steht, ist dies der Fall, so sind diese Bereiche vom
Bauunternehmen zu dessen Lasten auszubessern.
510.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Der Schotter kann verarbeitet werden, sofern die meteorologischen Bedingungen
keine Veränderungen der Materialfeuchtgkeit verursacht haben, welche die in Absatz
510.5.1 vorgegebenen Toleranzen übersteigen.
510.9 QUALITÄTSKONTROLLE
510.9.1 Herkunftskontrolle des Materials
Natürliche, künstliche bzw. recycelte Gesteinskörnungen müssen über die CEKennzeichnung gemäß Anhang ZA der Norm UNE-EN 13242 mit einem
Konformitätsverfahren 2+ verfügen, ausgenommen es handelt sich um Ort hergestellte
Gesteinskörnungen für die Verarbeitung auf der entsprechenden Baustelle (Artikel 5.b
der Verordnung 305/2011).
Bei Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung kann die Herkunftskontrolle durch die
Überprüfung der Unterlagen erfolgen, welche in der Überprüfung der Konformität der
Werte in der Information, welche der CE-Kennzeichnung beigefügt ist, mit den
Vorgaben gemäß dieser Vorschriften sowie den Besonderen technischen Vorschriften
besteht. Werden beim Transport, der Lagerung oder Verarbeitung Unregelmäßigkeiten
festgestellt, so kann die Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung
17
PG-3: Art. 510
von Überprüfungen und Proben veranlassen mit dem Ziel, die Beschaffenheit und
Qualität gemäß den Bestimmungen dieser Vorschriften sicherzustellen. In diesem Fall
sind die im Folgenden genannten Kriterien zu beachten.
Bei vor Ort hergestellten Gesteinskörnungen für die Verarbeitung auf der
entsprechenden Baustelle sind von jedem Herkunftsort und jegliches
Herstellungsvolumen Proben (Norm UNE-EN 932-1) zu entnehmen und jeweils
Folgendes zu bestimmen:
- Korngrößenverteilung der einzelnen Anteile mittels Siebverfahren (Norm UNEEN 933-1)
- Fließgrenze und Index für das Formanpassungsvermögen (Normen UNE
103103 und UNE 103104)
- Los-Angeles-Koeffizient (Norm UNE-EN 1097-2)
- Sandäquivalent (Anhang A Norm UNE-EN 933-8) und ggf. Methylenblau
(Anhang A Norm UNE-EN 933-9)
- Plattigkeitskennzahl (Norm UNE-EN 933-3)
- Anteil an Bruchseiten bei den Partikeln grober Gesteinskörnung (Norm UNE-EN
933-5)
- Natürliche Feuchtigkeit (Norm UNE-EN 1097-5)
- Gesamtgewichtsanteil an Schwefel (Norm UNE-EN 1744-1)
- Feinanteile in groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-1)
Diese Prüfungen sind bei der Lieferung zu wiederholen, wenn der Herkunftsort sich
ändert; das Material darf erst verwendet werden, wenn die Ergebnisse der Prüfungen
und die Genehmigung durch die Bauleitung vorliegen.
510.9.2 Ausführungskontrolle
510.9.2.1 Herstellung
Das Entladen an der Lagerstelle oder dem Einsatzort ist zu überwachen und Material
auszusortieren, in dem durch Sichtkontrolle das Vorhandensein von Fremdkörpern
oder Größen über der gemäß der Arbeitsformel zulässigen Höchstgröße festgestellt
werden. Sämtliches Material, das bezüglich des Aussehens Abweichungen bei der
Einfärbung, Absonderungen, Plattigkeit, Formanpassungsvermögen usw. aufweist, ist
abseits zu lagern bis über die Annahme oder Ablehnung entschieden wird. Die Höhe
18
PG-3: Art. 510
der gelagerten Bestände, der Zustand der Trennelemente und die Zugänge sind zu
überwachen.
Bei Material mit CE-Kennzeichnung kann die Überprüfung der folgenden
Eigenschaften durch die Überprüfung der Unterlagen erfolgen, welche in der
Überprüfung der Konformität der Werte in der Information, welche der CEKennzeichnung beigefügt ist, mit den Vorgaben gemäß dieser Vorschriften sowie den
Besonderen technischen Vorschriften besteht.
Bei Schotter, der vor Ort in einer Anlage hergestellt wurde, erfolgt die Probenahme am
Ausgang der Mischmaschine. In allen anderen Fällen kann die Probeentnahme direkt
an den Beständen durchgeführt werden.
Im Rahmen der Durchführung der Herstellungskontrolle sind folgende Prüfungen
durchzuführen:
Pro eintausend Kubikmeter (1 000 m3) hergestellten Materials bzw. einmal
täglich, wenn weniger Material hergestellt wird, an mindestens zwei (2) Proben,
von denen eine am Morgen und die zweite am Nachmittag zu entnehmen ist:
- Korngröße durch Siebverfahren (Norm UNE-EN 933-1)
- Natürliche Feuchtigkeit (Norm UNE-EN 1097-5)
Pro fünftausend Kubikmeter (5 000 m3) hergestellten Materials bzw. einmal (1x)
wöchentlich, wenn weniger Material hergestellt wird:
- Geänderter Proctorversuch (Norm UNE-EN 13286-2)
- Sandäquivalent (Anhang A Norm UNE-EN 933-8) und ggf. Methylenblau
(Anhang A Norm UNE-EN 933-9)
- Ggf. Fließgrenze und Index für das Formanpassungsvermögen (UNE 103103
und UNE 103104)
- Feinanteile in groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-1)
Pro zwanzigtausend Kubikmeter (20 000 m3) hergestellten Materials bzw. einmal
(1x) monatlich, wenn weniger Material hergestellt wird:
- Plattigkeitskennzahl (Norm UNE-EN 933-3)
- Anteil an Bruchseiten bei den Partikeln grober Gesteinskörnung (Norm UNE-EN
19
PG-3: Art. 510
933-5)
- Los-Angeles-Koeffizient (Norm UNE-EN 1097-2)
- Gesamtgewichtsanteil an Schwefel (Norm UNE-EN 1744-1)
Der Baustellenleiter kann die Häufigkeit der durchzuführenden Prüfungen auf die
Hälfte (1/2) reduzieren, wenn davon ausgegangen wird, dass die Materialien
ausreichend homogen sind, bzw. wenn bei der Abnahmekontrolle der fertigen Einheit
(Absatz 510.9.3) zehn (10) aufeinander folgende Lose genehmigt wurden.
510.9.2.2 Verarbeitung
Vor der Ausschüttung des Schotters ist dessen Aussehen auf sämtlichen
Transportelementen zu überprüfen und alle abgesonderten Materialien abzulehnen.
Folgende Merkmale sind häufig zu überprüfen:
-
-
Die Dicke der verteilten Schicht mittels eines Stufendorns oder eines anderen
durch die Bauleitung genehmigten Verfahrens unter Berücksichtigung der
Verringerung aufgrund der Materialverdichtung
Feuchtigkeit zum Zeitpunkt der Verdichtung mittels eines durch die Bauleitung
genehmigten Verfahrens
Zusammensetzung und Wirkungsweise der für die Verarbeitung und
Verdichtung eingesetzten Geräte durch Überprüfung folgender Punkte:





Anzahl und Art der Verdichter müssen den Vorgaben entsprechen
Ballast und Gesamtmasse der Verdichter
Luftdruck bei Verdichtern mit Luftreifen
Frequenz und Amplitude bei Rüttelverdichtern
Anzahl der Arbeitsgänge pro Verdichter
510.9.3 Abnahmekontrolle der fertigen Einheit
Als Los, welches in seiner Gesamtheit anzunehmen bzw. abzulehnen ist, gilt der
jeweils kleinste Abschnitt, der sich aus der Anwendung der drei (3) folgenden Kriterien
auf eine (1) einzige Schotterschicht ergibt:
20
PG-3: Art. 510
-
Eine Fahrbahnlänge von fünfhundert Metern (500 m)
Eine Fahrbahnfläche von dreitausendfünfhundert Quadratmetern (3 500 m²)
Der täglich gebaute Streckenabschnitt
Die Durchführung von Prüfungen vor Ort und die Probenahme erfolgen an zuvor im
Rahmen einer zufälligen Probenahme sowohl in Längs- als auch in Querrichtung
ausgewählten Punkten, sodass mindestens eine (1) Probenahme bzw. Prüfung pro
Hektometer (hm) erfolgen. Wenn während der Konstruktion vereinzelte Mängel, wie
z. B. Schlaglöcher, festgestellt werden, sind diese vor Durchführung der Probenahme
zu beheben.
Es muss eine Bestimmung der Feuchtigkeit und der Dichte an zufällig ausgewählten
Stellen mit einer Mindesthäufigkeit von sieben (7) pro Los durchgeführt werden.
Werden eine nukleare Sonde oder andere schnelle Kontrollverfahren eingesetzt, so
müssen diese bei der Ausführung des Probeabschnitts mit den Verfahren zur
Bestimmung der natürlichen Feuchtigkeit (Norm UNE 103300) und Dichte vor Ort
(Norm UNE 103503) sachgemäß kalibriert worden sein. Die Dichtemessung mittels
Nuklearverfahren hat gemäß der Norm UNE 103900 zu erfolgen; wenn die untere
Schicht stabilisiert ist, muss der Sondenschaft vollständig in die gesamte zu messende
Schicht eingebracht werden, um das korrekte Dichtemaß sicherzustellen, ohne zu tief
vorzudringen, damit die darunter liegende Schicht nicht beschädigt wird. Unbeschadet
der o. g. Punkte müssen die Kalibrierung und Gegenprüfung der betreffenden Geräte
mittels der Prüfverfahren der Normen UNE 103300 und UNE 103503 während der
Ausführung der Bauarbeiten in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als
vierzehn Tagen ( 14 d) und nicht mehr als achtundzwanzig Tagen ( 28 d) erfolgen.
Pro Los sind ein (1) Plattendruckversuch mit einer Platte mit dreihundert Millimeter
(300 mm) Nenndurchmesser (Norm UNE 103808) sowie eine (1) Bestimmung der
natürlichen Feuchtigkeit (Norm UNE 103300) an der Stelle des Plattendruckversuchs
durchzuführen. Wurde während der Ausführung des Probeabschnitts die
Übereinstimmung mit anderen, leistungsfähigeren Messgeräten bestimmt, so kann die
Bauleitung diese Messgeräte für die Kontrolle genehmigen.
Die Längsneigung der fertigen Oberfläche ist mit der Nennneigung gemäß den
Entwurfszeichnungen entlang der Achse, ggf. erhöhten Krümmungen und Rändern
der Querprofile zu vergleichen, deren Abstand die Hälfte (1/2) des Abstands zwischen
den Profilen des Projekts nicht überschreiten darf. An Querprofilen sind alle zwanzig
Meter (20 m) die Breite und Dicke der Schicht zu überprüfen.
Die Oberflächenregelmäßigkeit ist in Abschnitten von tausend Metern (1 000 m) Länge
ab vierundzwanzig Stunden (24 h) nach der Ausführung und in jedem Fall vor
21
PG-3: Art. 510
Aufbringung der nächsten Schicht mittels der Bestimmung des internationalen
Rauigkeitsindexes (IRI) (Norm NLT-330) zu überprüfen, indem ein einzelner IRI-Wert
für jeden Hektometer (hm) des ausgeloteten Profils berechnet wird, welcher dem
genannten Hektometer (hm) zugeordnet wird, dies ist fortzusetzen bis der gemessene
Abschnitt vollständig ist und die Vorgaben gemäß Absatz 510.7.4 erfüllt sind.
510.10
ANNAHME BZW. ABLEHNUNGSKRITERIEN
Die Annahme bzw. Ablehnungskriterien der fertigen Einheit sind auf die in
Absatz 510.9.3 festgelegten Lose wie folgt anzuwenden.
510.10.1 Dichte
Die erzielte Durchschnittsdichte darf nicht weniger als die in Absatz 510.7.1
vorgegebene Dichte betragen. Des Weiteren ist nicht zulässig, dass mehr als zwei
(
2) Einheiten der untersuchten Probe einen Wert von mehr als zwei (2)
Prozentpunkten unter dem Nennwert aufweisen. Wurden die erforderlichen
Ergebnisse nicht erreicht, so muss das Los erneut verdichtet werden, bis die
vorgeschriebene Dichte erreicht ist.
Die Prüfverfahren zur Bestimmung der Feuchtigkeit ermitteln lediglich Richtwerte und
bilden für sich allein genommen keine Grundlage für die Annahme bzw. Ablehnung.
510.10.2 Tragfähigkeit
Das vertikale Verformungsmodul Ev2 und das Verhältnis der Module Ev2/Ev1, welches
sich aus dem Plattendruckversuch ergab, dürfen nicht unter den in Absatz 510.7.2
vorgegebenen Werten liegen. Wurden die erforderlichen Ergebnisse nicht erreicht, so
muss das Los erneut verdichtet werden, bis die vorgeschriebene Module erreicht sind.
510.10.3 Dicke
Die mittlere erreichte Dicke darf nicht geringer als die in den Entwurfszeichungen
vorgegebene Dicke sein. Ist sie geringer, so ist folgendermaßen vorzugehen:
22
PG-3: Art. 510
-
-
Beträgt sie fünfundachtzig Prozent (≥ 85 %) der vorgegebenen Dicke und
treten keine Probleme mit stehendem Wasser auf, so kann diese Dicke
zugelassen werden, sofern die fehlende Dicke durch eine höhere Dicke der
nächsthöheren Schicht zu Lasten des Bauunternehmens ausgeglichen wird.
Beträgt sie weniger als fünfundachtzig Prozent (< 85%) der vorgegebenen
Dicke, so muss die entsprechende Schicht des überprüften Loses auf eine
Mindesttiefe von fünfzehn Zentimetern (15 cm) aufgerissen, das erforderliche
Material mit denselben Eigenschaften hinzugefügt und erneut eine
Verdichtung und Verfeinerung der Schicht zu Lasten des Bauunternehmens
vorgenommen werden.
Des Weiteren ist nicht zulässig, dass mehr als fünfzehn Prozent ( 15 %) der
Loslänge eine um mehr als zehn Prozent (> 10 %) geringere Dicke als die in den
Entwurfszeichungen vorgegebene Dicke aufweist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so
ist das Los in zwei (2) gleiche Teile zu unterteilen und an jedem Teil Messungen unter
Anwendung der in diesem Absatz beschriebenen Kriterien vorzunehmen.
510.10.4 Längsneigung
Die Höhenunterschiede zwischen der erzielten und der theoretischen Oberfläche
gemäß den Vorgaben der Entwurfszeichnungen dürfen die in Absatz 510.7.3
aufgeführten Toleranzen nicht überschreiten, und es dürfen keine Bereiche vorhanden
sein, in denen Wasser steht.
-
-
Wird die Toleranz aufgrund von Mängeln überschritten und bestehen keine
Probleme mit stehendem Wasser, so kann die Bauleitung die Oberfläche
zulassen, sofern in der darüber liegenden Schicht die fehlende Dicke
ausgeglichen wird, wobei dadurch keine Zusatzkosten für die Verwaltung
entstehen dürfen.
Wird die Toleranz zu weit überschritten, so ist eine Korrektur zu Lasten des
Bauunternehmens vorzunehmen, sofern sich daraus keine Verringerung der
Schichtdicke ergibt, welche zu Werten unter den Vorgaben der
Entwurfszeichnungen führt.
510.10.5 Oberflächenregelmäßigkeit
23
PG-3: Art. 510
Wenn die Ergebnisse der Ermittlung der Oberflächenregelmäßigkeit der fertigen
Schicht die festgelegten Grenzwerte überschreiten, ist wie folgt vorzugehen:
-
-
510.11
Ist dies bei zehn Prozent (< 10 %) oder weniger Länge des kontrollierten
Abschnitts der Fall, so ist eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) zu
verhängen.
Ist dies bei zehn Prozent (≥ 10 %) oder mehr der Länge des kontrollierten
Abschnitts der Fall, so ist die Schicht auf eine Mindesttiefe von fünfzehn
Zentimetern (15 cm) aufzureißen und zu Lasten des Bauunternehmens erneut
zu verdichten und verfeinern.
MESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Abrechnung des Schotters erfolgt in Kubikmetern (m 3), die anhand der
Entwurfszeichnungen gemessen werden. Die seitlichen Zugaben und die Zugaben,
die sich aus der Anwendung des Ausgleichs einer fehlenden Dicke an den darunter
liegenden Schichten ergeben, werden nicht abgerechnet.
24
PG-3: Art. 510
NORMEN, AUF DIE SICH DIESER ARTIKEL BEZIEHT
NLT-330
NLT-361
UNE 103103
UNE 103104
UNE 103300
UNE 103503
UNE 103808
UNE 103900
UNE-EN 196-2
UNE-EN 932-1
UNE-EN 933-1
UNE-EN 933-2
UNE-EN 933-3
UNE-EN 933-5
UNE-EN 933-8
UNE-EN 933-9
UNE-EN 1097-2
UNE-EN 1097-5
UNE-EN 1367-2
Berechnung des internationalen Rauigkeitsindexes (IRI) bei
Straßenbelägen
Bestimmung des Alterungsgrads bei Abfällen aus der
Stahlindustrie
Fließgrenzenbestimmung eines Bodens mittels Fließgrenzengerät
nach Casagrande
Bestimmung der Plastizitätsgrenze eines Bodens
Bestimmung der Feuchtigkeit eines Bodens mittels Ofentrocknung
Bestimmung der Dichte eines Bodens vor Ort mittels
Sandverfahren
Versuch der vertikalen Belastung von Böden mithilfe statischer
Platten
Bestimmung vor Ort der Dichte und Feuchtigkeit von Böden und
körnigem Material durch Nuklearverfahren: geringe Tiefen
Prüfverfahren für Zement. Teil 2: Chemische Analyse von Zement
Prüfverfahren
für
allgemeine
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 1:
Bestimmung
der
Korngrößenverteilung. Siebverfahren
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 2:
Bestimmung
der
Korngrößenverteilung.
Analysesiebe,
Nennmaße
der
Sieböffnungen
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 3:
Bestimmung
der
Kornform.
Plattigkeitskennzahl
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils an
gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen.
Sandäquivalent-Verfahren
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen Teil 9: Beurteilung von Feinanteilen.
Methylenblau-Verfahren
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des
Widerstands gegen Zertrümmerung.
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Wassergehalts
durch Ofentrocknung
Prüfverfahren
für
thermische
Eigenschaften
und
25
PG-3: Art. 510
UNE-EN 1744-1
UNE-EN 13242
UNE-EN 13286-2
Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen Teil 2:
Magnesiumsulfat-Verfahren
Prüfverfahren
für
chemische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 1: Chemische Analyse
Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene
Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau
Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische Teil 2:
Laborprüfverfahren zur Bestimmung der Referenz-Trockendichte
und des Wassergehaltes Proctor-Versuch
26
PG-3: Art. 512
512 VOR ORT VERFESTIGTE BÖDEN
512.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als vor Ort verfestigter Boden wird das homogene und gleichmäßige Vermischen
eines Bodens mit einem Konglomerat vom Typ Kalk oder Zement und mit
gegebenenfalls Wasser bezeichnet, mit dem Ziel, seine Plastizität und Anfälligkeit
gegenüber Feuchtigkeit zu mindern beziehungsweise seine Festigkeit zu erhöhen, und
welcher nach vorschriftsmäßiger Verdichtung zur Bildung von Straßenflächen und
Aufschüttungen eingesetzt wird.
Die Herstellung eines verfestigten Bodens vor Ort umfasst die nachfolgend
aufgeführten Arbeitsgänge:









Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Arbeitsformel.
Gegebenenfalls Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche.
Aufschließung des Bodens.
Befeuchtung oder Feuchtigkeitsentzug des Bodens.
Einbau des Konglomerats.
Herstellung des Mischguts.
Verdichtung.
Endbearbeitung der Oberfläche.
Aushärtung und Oberflächenschutz.
In Übereinstimmung mit den abschließenden Eigenschaften sind drei verschiedene
vor Ort verfestigte Böden festzulegen, die jeweils als S-EST1, S-EST2 und S-EST3
bezeichnet werden. Die ersten beiden Bodentypen können mittels Kalk oder Zement
erzielt werden, während der dritte Bodentyp mit Zement hergestellt werden muss.
512.2 MATERIALIEN
512.2.1
Allgemeine Überlegungen
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten.
1
PG-3: Art. 512
Für Produkte mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die Konformität dieser
Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit Artikel 11 der
genannten Verordnung verantwortlich. Produkten mit CE-Kennzeichnung müssen
neben der genannten Kennzeichnung die Leistungserklärung sowie die Anleitungen
und Sicherheitsinformationen zum Produkt beigefügt werden. Das Bauunternehmen
muss seinerseits prüfen, ob die in Werte in den der CE-Kennzeichnung beigefügten
Dokumenten den Spezifikationen des Entwurfs bzw. der vorliegenden Vorschriften
entsprechen. Bei Hinweisen auf Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen
müssen alle für angemessen befundenen Maßnahmen ergriffen werden, um die
Eignung des gelieferten Produkts für das Bauwerk zu gewährleisten.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen kommen jeweils die geltenden
Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung,
Lagerung, Verwaltung und Transport von Baustoffen, Bau- und Abrissabfällen und
verunreinigtem Erdreich zur Anwendung.
512.2.2
Kalk
Sofern nichts anderes nachgewiesen werden kann, sind zur Verfestigung von Böden
gebrannter Luftkalk vom Typ CL 90-Q und Löschkalk vom Typ CL 90-S einzusetzen,
die mit der Norm UNE-EN 459-1 übereinstimmen und die Vorgaben in Artikel 200 in
diesen Vorschriften sowie gegebenenfalls die zusätzlichen Vorgaben der besonderen
technischen Vorschriften erfüllen müssen.
In Ausnahmefällen und mit der Genehmigung der Baustellenleitung kann bei
Aufschüttungen der Einsatz von Luftkalk vom Typ CL 80-Q und CL 80-S zugelassen
werden,
wenn
die
spezifische
Anwendung
darin
besteht,
eine
Feuchtigkeitsreduzierung zu erzielen oder den Baustellenverkehr zu ermöglichen.
512.2.3
Zement
In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der
Baustellenleitung werden die Festigkeitsklasse und der Typ des Zements unter
Berücksichtigung der Gebrauchshinweise in den geltenden Abnahmevorschriften für
Zement (RC) festgelegt: Diese müssen den Bestimmungen in Artikel 202 dieser
Vorschriften und allen anderen Vorgaben genügen, die bei Bedarf in den besonderen
technischen Vorschriften festgelegt werden.
Sofern nichts anderes nachgewiesen werden kann, muss die Festigkeitsklasse bei
handelsüblichem Zement 32,5 N und bei Spezialzement vom Typ ESP VI-1 22,5 oder
32,5 N betragen. Zement mit Kalziumaluminat und Zementgemische mit
2
PG-3: Art. 512
Beimischungen, die nicht in spezifischen Fertigungsanlagen hergestellt wurden, dürfen
nicht verwendet werden.
Wenn der Anteil nach Gewicht an löslichen Sulfaten (SO3) in dem zu verdichtenden
Boden (UNE 103201) bei einer Bestimmung mehr als fünf Tausendstel (> 5 ‰) der
Masse beträgt, ist sulfatbeständiger Zement (SR/SRC) einzusetzen, und diese
Schichten der Betonarbeiten sind angemessen abzudichten.
In den besonderen technischen Vorschriften muss der Erstarrungsbeginn festgelegt
sein (UNE-EN 196-3), wobei dieser keinesfalls früher als vor Ablauf von einhundert
Minuten (100 min) eintreten darf. Ungeachtet dessen darf bei einer Verfestigung bei
einer Umgebungstemperatur von über dreißig Grad Celsius (> 30 °C) der
Erstarrungsbeginn nicht vor einer Stunde (1 h) eintreten, wobei die Prüfungen jedoch
bei einer Temperatur von vierzig plus minus zwei Grad Celsius (40  2 ºC)
durchgeführt werden.
512.2.4
Boden
512.2.4.1 Allgemeine Eigenschaften
Die vor Ort zu verdichtenden Materialien müssen Böden des Streckenabschnitts
beziehungsweise andere vor Ort vorhandene Materialien umfassen, die keine
organischen Substanzen, Sulfate und keine anderen chemischen Verbindungen in
einer schädlichen Menge enthalten dürfen (insbesondere in Bezug auf die Erstarrung
beim Einsatz von Zement).
512.2.4.2 Korngrößenverteilung
Die vor Ort mit Kalk zu verfestigenden Böden müssen den Vorgaben in Tabelle
512.1.a genügen.
TABELLE 512.1.a – KORNGRÖSSENBESTIMMUNG DES BODENS BEI DER VERFESTIGUNG MIT
KALK
ART DES
VERFESTIGTEN
BODENS
S-EST1 und S-EST2
GESAMTSIEBUNG (Massenanteil)
SIEBWEITE GEMÄSS UNE-EN 933-2 (mm)
80
0,063
100
 15
3
PG-3: Art. 512
Die vor Ort mit Zement zu verfestigenden Böden müssen sowohl im natürlichen
Zustand als auch nach einer optimierenden Vorbehandlung mit Kalk den Vorgaben in
Tabelle 512.1.b entsprechen.
TABELLE 512.1.b – KORNGRÖSSENBESTIMMUNG DES BODENS BEI DER VERFESTIGUNG MIT
ZEMENT
ART DES
VERFESTIGTEN
BODENS
GESAMTSIEBUNG (Massenanteil)
SIEBWEITE GEMÄSS UNE-EN 933-2 (mm)
80
2
100
> 20
0,063
S-EST1 und S-EST2
S-EST3
< 50
< 35
512.2.4.3 Chemische Zusammensetzung
Die vor Ort zu verfestigenden Böden müssen den Vorgaben in Tabelle 512.2 genügen.
Tabelle 512.2 – CHEMISCHE ZUSAMMENSETZUNG DES BODENS
EIGENSCHAFT
NORM
EINHEIT
ART DES VERFESTIGTEN
BODENS
S-EST1
ORGANISCHE SUBSTANZEN
(MO)
UNE 103204
LÖSLICHE SULFATE (SO3)
UNE 103201(*)
(*)
Massenanteil
Massenanteil
S-EST2
<2
S-EST3
<1
< 0,7(**)
Der Anteil an löslichen Sulfaten kann auch durch alternative Prüfungen mit höherer Präzision
bestimmt werden, wie beispielsweise durch Röntgenbeugung oder andere angemessen
gerechtfertigte Verfahren.
(**) Der Einsatz von Böden mit löslichen Sulfaten kann aufgrund der Bildung von Ettringit oder anderen
Verbindungen Probleme durch Quellung mit sich bringen. Aus diesem Grund erfordert die
Verfestigung von Böden einem Anteil an löslichen Sulfaten von mindestens sieben Zehntelprozent
(≥ 0,7 %) der Masse eine spezifische, von der Baustellenleitung genehmigte Eignungsstudie
gemäß Abschnitt 512.3.3.3 dieses Artikels.
4
PG-3: Art. 512
512.2.4.4 Plastizität
Die vor Ort mit Kalk zu verfestigenden Böden müssen den Vorgaben in Tabelle
512.3.a genügen.
TABELLE 512.3.a – PLASTIZITÄT DES BODENS BEI DER VERFESTIGUNG MIT KALK
ART DES VERFESTIGTEN BODENS
PLASTIZITÄTSZAHL (IP)
(UNE 103103 und UNE 103104)
S-EST1
IP  12
S-EST2
12 ≤ IP ≤ 40
Bei einer Plastizitätszahl über vierzig (> 40) kann in den besonderen technischen
Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung vorgeschrieben werden, dass
das Mischgut aus Boden und Kalk in zwei (2) Arbeitsgängen hergestellt wird.
Die vor Ort mit Zement zu verfestigenden Böden müssen den Vorgaben in Tabelle
512.3.b genügen.
TABELLE 512.3.b – PLASTIZITÄT DES BODENS BEI DER VERFESTIGUNG MIT ZEMENT
ART DES VERFESTIGTEN BODENS
EIGENSCHAFT
NORM
S-EST1
FLÜSSIGKEITSGRENZE (LL)
PLASTIZITÄTSZAHL (IP)
S-EST2
S-EST3
 40
UNE 103103
UNE 103103
 15
UNE 103104
Wenn der Einsatz von Böden mit einer Plastizitätszahl über dem vorgegebenen Wert
erforderlich ist, kann in den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise
von der Baustellenleitung eine optimierende Vorbehandlung mit Kalk mit einem
Mindestauftrag von einem Prozent (1 %) der Masse des trockenen Bodens veranlasst
werden, so dass die Plastizitätszahl den Anforderungen in Tabelle 512.3.b entspricht.
512.2.4.5 Freie Quellung
Der freie Quellwert des Bodens (UNE 103601) ist für gestörte Proben zu ermitteln
(normaler Proctorversuch, UNE 103500). Wenn der zu verfestigende Boden bei
5
PG-3: Art. 512
diesem Versuch eine Quellung aufweist, ist darüber hinaus diese Eigenschaft im
verfestigten Boden auszuwerten, die mit den Vorgaben in Absatz 512.3 dieses Artikels
übereinstimmen muss.
512.2.4.6 Setzung im Setzungsversuch
Das prozentuale Absenkpotenzial (Ipc) (UNE 103406) ist für gestörte Proben (normaler
Proctorversuch, UNE 103500) bei einem Prüfdruck von zwei Zehntel Megapascal (0,2
MPa) zu ermitteln. Wenn der zu verfestigende Boden bei diesem Versuch eine
Setzung aufweist, ist darüber hinaus diese Eigenschaft im verfestigten Boden
auszuwerten, die mit den Vorgaben in Absatz 512.3 dieses Artikels übereinstimmen
muss.
512.2.5
Wasser
Das Wasser muss mit den Bestimmungen
Konstruktionsbeton EHE übereinstimmen.
der
geltenden
Vorschrift
über
512.3 ART UND ZUSAMMENSETZUNG DES VERFESTIGTEN BODENS
512.3.1
Allgemeine Überlegungen
In den besonderen technischen Vorschriften sind der Typ und die Zusammensetzung
des verfestigten Bodens festgelegt, dessen Inhalt, Konglomerat, Festigkeit oder
Tragfähigkeit und Dichte den Vorgaben in Tabelle 512.4 entsprechen müssen.
TABELLE 512.4 – TYPEN UND SPEZIFIKATIONEN DES VOR ORT VERFESTIGTEN BODENS
EIGENSCHAFT
EINHEIT
NORM
ART DES VERFESTIGTEN
BODENS
S-EST1
6
S-EST2
S-EST3
PG-3: Art. 512
KONGLOMERATANTEIL
Massenanteil des
trockenen
Bodens
UNE
103502
CBR-Index nach 7 Tagen (1)
DRUCKFESTIGKEIT BEI
EINFACHER
DRUCKEINWIRKUNG nach 7
Tagen (1)
DICHTE (geänderter
Proctorversuch)
3
2
MPa
UNE-EN
13286-41
% der maximalen
Dichte
UNE
103501
6
 12
 1,5(3)
 95 (2)
 97
 98
(1) Für die Durchführung dieser Prüfungen müssen die Probekörper mit der in der Arbeitsformel
vorgegebenen Dichte verdichtet und aufbewahrt werden (gemäß UNE-EN 13286-51).
(2) Für die oberste Schicht von Straßenflächen der Kategorie E1 gemäß der Norm 6.1-IC über
Straßenoberbauten muss dieser Wert siebenundneunzig Prozent (97 %) betragen.
(3) In den Fällen, in denen die Folgen von Frosteinwirkung berücksichtigt werden müssen, kann dieser
Wert auf zwei Megapascal (2 MPa) angehoben werden.
Bei der Verfestigung von Aufschüttungen kann der Mindestanteil an Konglomerat auf
bis zu anderthalb Prozent (1,5 %) herabgesetzt werden, sofern dies angemessen
gerechtfertigt und auf dem Erprobungsabschnitt mit den Hilfsmitteln und
Gerätschaften, die auf der Baustelle eingesetzt werden, geprüft wird, und von der
Baustellenleitung eine Genehmigung eingeholt wurde. Gleichermaßen können bei
Aufschüttungen zur Reduzierung der Feuchtigkeit oder zur Ermöglichung des
Baustellenverkehrs mit der Genehmigung der Baustellenleitung ein Mindestanteil an
Konglomerat bis zu einem Prozent (1 %) sowie der Einsatz von Luftkalk CL 80-Q und
CL 80S zugelassen werden.
Die verfestigten Böden dürfen weder anfällig für Verwitterungen noch für physische
oder chemische Veränderungen sein, zu denen es am Einsatzort unter den
ungünstigsten Bedingungen kommen kann. Die langfristige Haltbarkeit muss garantiert
sein. Außerdem dürfen unter Einfluss von Wasser keine Lösungen entstehen, die
Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten des Straßenoberbaus
verursachen oder Gewässer verunreinigen können. Daher ist bei Materialien, für
welche aufgrund ihrer Eigenschaften keine ausreichenden Erfahrungswerte bezüglich
ihres Verhaltens vorliegen, eine spezielle Eignungsstudie vorzunehmen und von der
Baustellenleitung zu genehmigen.
Bei mit Kalk verfestigten Böden muss die Zeit, die zwischen dem Vermischen des
Bodens mit Kalk und der Durchführung des geänderten Proctorversuchs vergeht (UNE
103501), etwa dem für die Baustelle vorgesehenen Zeitraum zwischen dem
Vermischen des Bodens mit Kalk und seiner Verdichtung entsprechen.
7
PG-3: Art. 512
512.3.2
Spezifikationen für den Einsatz auf Straßenflächen
Der verfestigte Boden, der zur Bildung von Straßenflächen eingesetzt werden soll,
muss mit den je nach behandeltem Typ zutreffenden Spezifikationen der Tabelle
512.4 sowie mit den in diesem Abschnitt festgelegten Zusatzbestimmungen
übereinstimmen.
Der zu verfestigende Boden darf im Laufe der in den Abschnitten 512.2.4.5 und
512.2.4.6 erwähnten Prüfungen weder eine Quellung noch eine Absenkung
aufweisen. Andernfalls darf er eingesetzt werden, sofern nachgewiesen werden kann,
dass eine solche Quellung oder Absenkung im verfestigten Boden im Rahmen von
nach vierundzwanzig Stunden (24 h) nach dem Mischen mit Konglomerat
durchgeführten Prüfungen ausgeglichen wird. Dabei sind beide Prüfungen mit
gestörten Proben (geänderter Proctorversuch, UNE 103501) unter den auf der
Baustelle erforderlichen Feuchtigkeits- und Dichtebedingungen vorzunehmen. Wenn
zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine Quellung oder Absenkung ermittelt werden kann,
müssen die Prüfungen wiederholt werden, nachdem die Proben einem
Aushärtungsverfahren von sieben Tagen (7 T) in Kunststoffsäcken in einem
Feuchtigkeitsschrank zur Vermeidung von Feuchtigkeitsverlust unterzogen werden,
und falls die erwähnte Quellung oder Absenkung bestehen bleibt, darf das Material
nicht eingesetzt werden.
Die verfestigte Schicht muss eine ausreichende Dicke aufweisen, um mit Hilfe der
bereitstehenden Mittel in der gesamten Schicht eine Verfestigung mit den
vorgegebenen Eigenschaften und den erforderlichen Verdichtungsgrad zu erzielen. Im
Allgemeinen, und sofern keine Spezifikationen vorliegen, die nicht mit dem Entwurf
oder der Baustellenleitung übereinstimmen, darf diese Dicke nicht weniger als
fünfundzwanzig Zentimeter (
512.3.3
25 cm) betragen.
Spezifikationen für den Einsatz bei Aufschüttungen
512.3.3.1 Allgemeine Überlegungen
Wenn auf der Grundlage der Bestimmung der Eigenschaften der Materialien zur
Bildung von Aufschüttungen gemäß den in Artikel 330 dieser Vorschriften festgelegten
Kriterien im Entwurf festgelegt wird, dass eine Verfestigung erforderlich ist, muss der
verfestigte Boden im Allgemeinen die Spezifikationen in Tabelle 512.4 für den Typ SEST1 erfüllen, es sei denn, unter angemessen gerechtfertigten Umständen sind
andere anspruchsvollere Spezifikationen als maßgebend zu erachten.
8
PG-3: Art. 512
Die Plastizitätszahl (IP) des vor Ort verfestigten Bodens muss für jeden Einsatzbereich
gemäß Artikel 330 dieser Vorschriften die Anforderungen an denselben erfüllen.
Die eingesetzten Materialien sind in Schichten mit einheitlicher Dicke und mehr oder
weniger parallel zur Neigungslinie der letztendlichen Straßenfläche einzubauen. Die
verfestigte Schicht muss eine ausreichende Dicke aufweisen, um mit Hilfe der
bereitstehenden Mittel in der gesamten Schicht eine Verfestigung mit den
vorgegebenen Eigenschaften und den erforderlichen Verdichtungsgrad zu erzielen,
und sofern keine Spezifikationen vorliegen, die nicht mit dem Entwurf oder der
Baustellenleitung übereinstimmen, muss die maximale Dicke der Bodenschicht mit
den Bestimmungen in Artikel 330 dieser Vorschriften übereinstimmen.
512.3.3.2 Tauglichkeitsanalyse von Böden mit Quellung oder Absenkung
Wenn es sich bei dem ursprünglichen Boden in Übereinstimmung mit den in
Artikel 330 dieser Vorschriften festgelegten Kriterien um quellenden oder
schrumpfenden Boden handelt, sind die in den Abschnitten 512.2.4.5 und 512.2.4.6
angegebenen Prüfungen am verfestigten Boden durchzuführen. Dabei sind beide
Prüfungen mit gestörten Proben (geänderter Proctorversuch, UNE 103501) unter den
auf der Baustelle erforderlichen Feuchtigkeits- und Dichtebedingungen vorzunehmen,
und es ist sicherzustellen, dass die in Tabelle 512.5 festgelegten Grenzwerte je nach
zugehörigem Füllbereich eingehalten werden. Die Prüfungen sind innerhalb von
vierundzwanzig Stunden (24 h) nach dem Mischen mit dem Konglomerat
durchzuführen. Wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine Quellung oder Absenkung
oberhalb der Werte in Tabelle 512.5 ermittelt werden kann, müssen die Prüfungen
wiederholt werden, nachdem die Proben einem Aushärtungsverfahren von sieben
Tagen (7 T) in Kunststoffsäcken in einem Feuchtigkeitsschrank zur Vermeidung von
Feuchtigkeitsverlust unterzogen werden. Werden die Werte in Tabelle 512.5 nicht
erreicht, darf das Material nicht eingesetzt werden.
TABELLE 512.5 – ZULÄSSIGE WERTE FÜR FREIE QUELLUNG UND ABSENKUNG VON
VERFESTIGTEN BÖDEN ZUR BILDUNG VON AUFSCHÜTTUNGEN
FÜLLBEREICH
FUNDAMENT
KERN
SEITENSTREIFEN
ABSCHLUSS
PROZENTUALES
ABSENKPOTENZIAL
(UNE 103406)
(%)
< 0,5
< 0,5
9
FREIE QUELLUNG
(UNE 103601)
(%)
< 1,5
< 1,5
PG-3: Art. 512
512.3.3.3 Tauglichkeitsanalyse für sulfathaltige Böden
In den Fällen, in denen es sich aufgrund der geologischen Eigenschaften des Bereichs
als schwierig erweist, über lokale Böden oder Materialien mit einem Anteil an löslichen
Sulfaten (UNE 103201) unter sieben Zehntelprozent (SO3 < 0,7 %) zu verfügen, kann
mit Hilfe der Prüfungen und gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien eine
spezifische Eignungsstudie durchgeführt werden.
Der Wert der volumetrischen Ausdehnung des verfestigten Bodens muss nach
siebentägigem (7 T) Eintauchen in Wasser (UNE-EN 13286-49) unter fünf Prozent (Gv
< 5 %) liegen.
Wenn die Verfestigung des Bodens mit Hilfe von Zement erfolgt, muss zudem die
indirekte Zugfestigkeit (UNE-EN 13286-42) mindestens zwei Zehntel Megapascal (≥
0,2 MPa) betragen. Zu ermitteln ist dieser Festigkeitswert an drei Probekörpern, die
mit den für den Quellversuch mit Schnellverfahren vorgegebenen Proben identisch
sind, und unter denselben Bedingungen bezüglich Erhaltung und Eintauchen in
Wasser sieben Tage (7 T) lang bei vierzig Grad Celsius (40 ºC), mit dem einzigen
Unterschied, dass die Probekörper bei diesem Eintauchversuch in ihren Formen
bleiben.
512.3.4
Zeitraum der Bearbeitbarkeit mit Zement verfestigter Böden
Der vor Ort mit Zement verfestigte Boden muss über einen bestimmten
Bearbeitbarkeitszeitraum je nach der für die Arbeiten erwarteten Temperatur verfügen
(UNE-EN 13286-45), so dass es möglich ist, die Verdichtung eines bestimmten
Streifens abzuschließen, bevor dieser Zeitraum am zuvor verfestigten angrenzenden
Streifen abgelaufen ist, wobei dieser Zeitraum den in Tabelle 512.6 vorgegebenen
Zeitwert nicht unterschreiten darf.
TABELLE 512.6 – MINDESTBEARBEITBARKEITSZEITRAUM (Wpc) VOR ORT MIT
ZEMENT VERFESTIGTEN BODENS
ART DES BAUVORHABENS
Wpc (Stunden)
(UNE-EN 13286-45)
VOLLSTÄNDIGE BREITE
2
STREIFENWEISE BEARBEITUNG
3
10
PG-3: Art. 512
Im Hinblick auf den Einfluss der Klimaverhältnisse auf den Bearbeitbarkeitszeitraum ist
letzterer im Laufe der Ausführung der Arbeiten in regelmäßigen Abständen zu
ermitteln und an die gegebenenfalls auftretenden jahreszeitlichen Veränderungen
anzupassen.
512.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE
512.4.1
Allgemeine Überlegungen
Bei der Herstellung von mit Zement behandelten Materialien dürfen keine Geräte
eingesetzt werden, die nicht vorab von der Baustellenleitung nach Ausführung des
Erprobungsabschnitts genehmigt wurden.
Die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit, Gesundheit und
Verkehr bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte sind
in jedem Fall einzuhalten.
512.4.2
Für die Ausführung erforderliche Geräte
Bei der Verfestigung der Böden vor Ort müssen mechanische Geräte eingesetzt
werden. Bei diesen kann es sich um einzelne Geräte handeln, welche die
Arbeitsgänge Aufschließung, Einbau des Konglomerats, Befeuchtung, Herstellung des
Mischguts und Verdichtung jeweils separat durchführen, beziehungsweise um Geräte,
die zwei oder mehrere dieser Arbeitsgänge gleichzeitig durchführen.
Sofern es nicht anders nachgewiesen werden kann, ist bei Straßen der
Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 bzw., wenn die zu verdichtende Oberfläche mehr
als siebzigtausend Quadratmeter (70000 m²) umfasst, der Einsatz von Geräten
erforderlich, die es ermöglichen, mittels einer einzigen Maschine die Arbeitsgänge der
Aufschließung, Dosierung und Einbau des Konglomerats und des Wassers sowie der
Herstellung des Mischguts durchzuführen.
Die Vermischung des Bodens vor Ort erfolgt in jedem Fall mittels selbstfahrender
Geräte, die eine angemessene Aufschließung des Bodens bis zu der festgelegten
Tiefe ermöglichen, wenn diese Aufschließung nicht vorab mittels Aufreißen und
gleichmäßiger Vermischung beider Materialien in einem einzigen Arbeitsgang erfolgt
ist.
11
PG-3: Art. 512
Zu Zwecken der zuverlässigen Dosierung und Herstellung des Mischguts sowie aus
Gründen der Sicherheit und Gesundheit ist die Dosierung von Konglomerat, sofern
nichts anderes nachgewiesen werden kann, auf gleiche Weise wie die Dosierung von
Schlämmen durchzuführen. Die zur Verfestigung eingesetzten Geräte müssen über
eine Mischvorrichtung zur volumenabhängigen Einfluss von Wasser und einer
Dosierung nach Gewicht des Konglomerats und eine volumenabhängige Vorrichtung
zur Dosierung und Verteilung der Schlämme mit einer Pumpe verfügen, deren
Durchlaufmenge angepasst werden kann, und sie müssen über eine
Auftragsvorrichtung und eine automatisch programmierbare Steuerung der Dosierung
verfügen, die eine Anpassung der Dosierungen an die entsprechende Arbeitsformel je
nach Tiefe und Breite der zu verfestigenden Schicht und in Übereinstimmung mit der
Bearbeitungsgeschwindigkeit der Maschine unter Berücksichtigung der in den
besonderen technischen Vorschriften festgelegten Toleranzen ermöglicht.
Zur Bildung von Straßenflächen von Straßen der Schwerverkehrsklasse T3 und T4 bei
Bauarbeiten, die weniger als siebzigtausend Quadratmeter (< 70.000 m 2) umfassen,
sofern nach Ermessen der Baustellenleitung eine Reduzierung der natürlichen
Feuchtigkeit des Bodens erforderlich ist, oder bei der Verfestigung von Böden bei
Aufschüttungen kann die Dosierung in Pulverform erfolgen. In diesen Fällen und unter
der Voraussetzung, dass die Anforderungen der geltenden Vorschriften in Bezug auf
Umwelt, Sicherheit und Gesundheit erfüllt werden, sind Geräte einzusetzen, deren
Dosierung von der Bearbeitungsgeschwindigkeit abhängt, die aus Silolastwagen oder
Anhängertanks mit Trichtern bestehen können, die im hinteren Teil angekoppelt und
entsprechend eingestellt werden können. Wenn das Entladen des Konglomerats über
dem zu verfestigenden Boden in einer Höhe von über zehn Zentimetern (> 10 cm)
erfolgt, ist die Entladevorrichtung mittels Walmen zu schützen, deren unterer Teil
höchstens zehn Zentimeter ( 10 cm) von der Oberfläche entfernt sein darf. Erfolgt die
Dosierung des Konglomerats mit Hilfe von Druckluft, muss das Gerät mit sämtlichen
notwendigen Vorrichtungen im Hinblick auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit
ausgestattet sein, um möglichen Überdruck und entsprechende Folgen zu vermeiden.
Erfolgt die Dosierung des Konglomerats in Pulverform, und insbesondere unter
Einsatz von Branntkalk, sind die erforderlichen Präventionsmaßnahmen zum Schutz
der Gemeinschaft und einzelner Personen einzuleiten, durch welche sämtliche
Risiken, sowohl im Hinblick auf den Kontakt mit Haut und Augen, als auch auf das
Einatmen von Aerosolen, die sich bei den Dosierungs- und Mischvorgängen in der Luft
verteilt haben, ausgeräumt oder auf ein Mindestmaß eingeschränkt werden. Zudem
sind Dauer und Häufigkeit der Aussetzung so weit wie möglich zu reduzieren und
unter den vom Nationalen Institut für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz (Instituto Nacional de Seguridad e Higiene en el Trabajo, INSHT)
festgelegten Grenzwerten des entsprechenden Jahres zu halten.
12
PG-3: Art. 512
In Bereichen, bei denen auf Grund der geringen Fläche, der Neigung
beziehungsweise Nähe zu Durchgängen beziehungsweise Dränagegräben, Mauern
oder Konstruktionen der Einsatz normalerweise verwendeter Geräte nicht zulässig ist,
müssen geeignete Mittel für den jeweiligen Einsatzfall so verwendet werden, dass die
erzielten Eigenschaften nicht von denjenigen abweichen, die für die übrigen Bereiche
vorgeschrieben sind. Zudem müssen diese Mittel grundsätzlich von der
Baustellenleitung genehmigt werden.
512.4.3
Geräte für die Verdichtung
Sämtliche Verdichtungsgeräte müssen selbstfahrend sein, mit sanftgängigen
Fahrtrichtungsumschaltern und Vorrichtungen zur Berieselung derselben bei Bedarf
ausgestattet sein. Die Ausstattung der Verdichtungsgeräte ist am Erprobungsabschnitt
festzulegen und muss mindestens einen (1) Rüttelverdichter mit Metallrollen
umfassen.
Der Rüttelverdichter muss über eine Metallrolle mit einer statischen Belastung über
der Mantellinie von mindestens fünfzig Kilogramm pro Zentimeter ( 50 kg/cm)
verfügen und in der Lage sein, eine Masse von mindestens fünfzehn Tonnen (15 t) mit
geeigneten Rüttelamplituden und -frequenzen zu erreichen. Falls ein
Verdichtungsgerät mit Luftreifen eingesetzt wird, muss dieses in der Lage sein, eine
Masse von mindestens einundzwanzig Tonnen (21 t) und eine Belastung pro Rad von
mindestens drei Tonnen (3 t) mit einem Luftdruck zu erreichen, der mindestens acht
Zehntel Megapascal (0,8 MPa) erzielen kann.
Verdichtungsgeräte mit Metallrollen dürfen weder Rillen noch Unregelmäßigkeiten an
den Rollen aufweisen. Die Rüttelverdichter müssen über automatische Vorrichtungen
zur Beseitigung von Erschütterungen bei einer Umkehr der Fahrtrichtung verfügen.
Verdichtungsgeräte mit Luftreifen müssen glatte Räder aufweisen, deren Anzahl,
Größe und Aufbau so gehalten sein muss, dass eine Überlappung der Spuren der
vorderen und hinteren Räder möglich ist.
Die Baustellenleitung muss die zur Verdichtung eingesetzten Geräte genehmigen,
wobei die Zusammensetzung und die Eigenschaften sämtlicher Bestandteile so
gehalten sein muss, dass eine geeignete und homogene Dichte des zu verfestigenden
Bodens über die gesamte Dicke erzielt wird, ohne dass es zu einem Aufwickeln
kommt.
13
PG-3: Art. 512
512.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
512.5.1
Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Arbeitsformel
Die Verfestigung von Böden vor Ort darf erst dann aufgenommen werden, wenn die
Baustellenleitung nach einer Untersuchung im Labor und Bestätigung am
Erprobungsabschnitt die entsprechende Arbeitsformel genehmigt hat, die mindestens
folgende Angaben enthalten muss:
 Mindestdosierung des Konglomerats (unter Angabe des Kalktyps in
Übereinstimmung mit Artikel 200 dieser Vorschriften und des Zementtyps
sowie der Festigkeitsklasse gemäß Artikel 202 dieser Vorschriften in Bezug auf
die Gesamtmasse des trockenen Bodens und gegebenenfalls pro
Quadratmeter (m²) der Oberfläche, die mindestens dem in Tabelle 512.4
aufgeführten Mindestwert entsprechen muss.
 Feuchtigkeitsgehalt des Bodens (gemäß UNE 103300) unmittelbar vor dessen
Vermischung mit dem Konglomerat und den Feuchtigkeitsgehalt des Mischguts
zum Zeitpunkt der Verdichtung.
 Der zu erreichende Mindestwert der Dichte, der den Vorgaben in Tabelle 512.4
entsprechen muss.
 CBR-Index nach sieben Tagen (7 T) beziehungsweise die einfache
Druckfestigkeit zum selben Zeitpunkt, je nach Art des verfestigten Bodens,
dessen Werte den Vorgaben in Tabelle 512.4 genügen müssen.
 Bearbeitbarkeitszeitraum (W pc) bei der Verfestigung mit Zement, dessen Wert
den Vorgaben in Tabelle 512.6 entsprechen muss.
Wenn der Fortgang der Arbeiten dies ratsam erscheinen lässt, kann die
Baustellenleitung die Arbeitsformel angesichts der bei den Prüfungen erzielten
Ergebnisse ändern, jedoch unter Beibehaltung der Mindestdosierung für das
Konglomerat, des Mindestwerts für den CBR-Index beziehungsweise der einfachen
Druckfestigkeit, beide nach sieben Tagen (7 T), und unter Einhaltung der anderen im
vorliegenden Artikel aufgeführten Spezifikationen für die fertige Einheit. In jedem Fall
muss jedes Mal, wenn es zu einer Änderung der Eigenschaften des zu verfestigenden
Bodens, einiger der Bestandteile der Verfestigung oder der Umgebungsbedingungen
kommt, eine andere Arbeitsformel in Übereinstimmung mit den Vorgaben in diesem
Abschnitt untersucht und genehmigt werden.
Die im Hinblick auf die Arbeitsformel zulässige Toleranz für den Feuchtigkeitsgehalt
des verfestigten Bodens zum Zeitpunkt der Verdichtung beträgt zwei Prozentpunkte
14
PG-3: Art. 512
( 2 %) in Bezug auf die optimale Feuchtigkeit, die im Rahmen des geänderten
Proctorversuchs festgelegt wurde (UNE 103501).
Bei ungeeigneten Böden beziehungsweise Grenzertragsböden, die für Quellung
beziehungsweise Absenkung anfällig sind, müssen der geeignetste Feuchteanteil des
Mischguts und die Verdichtung speziell untersucht werden.
512.5.2
Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche
Wenn der komplette zu verfestigende Boden vor Ort gebracht wurde, muss vor dessen
Einbau überprüft werden, ob der Untergrund über die erforderliche Dichte und die in
den Zeichnungen ausgewiesenen Neigungslinien mit den in diesen Vorschriften
festgelegten Toleranzen verfügt. Wenn an dieser Oberfläche Unebenheiten vorhanden
sind, die über die erwähnten Toleranzen hinausgehen, erfolgt eine Korrektur gemäß
den Bestimmungen für die entsprechende Arbeitseinheit in diesen Vorschriften.
Im Falle von Fundamenten an Abtragungen ist mit Hilfe der in den besonderen
technischen Vorschriften festgelegten Mittel oder, wenn dort keine entsprechenden
Angaben vorhanden sind, anhand der von der Baustellenleitung festgelegten
Anleitungen zunächst zu überprüfen, dass die Tragfähigkeit der darunter liegenden
Oberfläche angemessen ist.
Wenn Boden oder lokale Materialien vor Ort zugeführt werden, um die Eigenschaften
des vorhandenen Bodens zu korrigieren, müssen beide Böden über die gesamte
Dicke der Schicht, die verfestigt werden soll, vor Beginn des Einbaus des
Konglomerats durchgemischt werden.
512.5.3
Aufschließung des Bodens
Bei der Verfestigung eines entlang des Streckenabschnitts vorhandenen Bodens muss
dieser über die gesamte Breite der zu verfestigenden Schicht und bis zur
erforderlichen Tiefe aufgeschlossen werden, um nach der Verfestigung die in den
Zeichnungen festgelegte Verfestigungsdicke zu erreichen.
Die Aufschlusswirksamkeit bezüglich der Lochweite eines Siebs wird anhand des
Verhältnisses zwischen dem vor Ort gesiebten feuchten Material und dem im Labor
gesiebten trockenen und bröckeligen Material gemäß der Bezugssiebgröße festgelegt.
Der zu verfestigende Boden muss aufgeschlossen werden, bis die nachstehenden
Mindestwerte der Aufschlusswirksamkeit erzielt werden:
15
PG-3: Art. 512
 Für alle verfestigten Bodentypen: einhundert Prozent (100 %) in Bezug auf das
Sieb mit 25 mm Lochweite (UNE-EN 933-2).
 Für die verfestigten Bodentypen S-EST3 und S-EST2: achtzig Prozent (80 %)
in Bezug auf ein Sieb mit 4 mm Lochweite (UNE-EN 933-2).
 Für den verfestigten Bodentyp S-EST1: sechzig Prozent (60 %) ebenfalls in
Bezug auf ein Sieb mit 4 mm Lochweite (UNE-EN 933-2).
Der aufgeschlossene Boden darf unter keinen Umständen Elemente beziehungsweise
Klumpen mit einer Größe über achtzig Millimeter (
80 mm) enthalten.
Der Aufschluss kann im Rahmen eines einzigen Arbeitsgangs durchgeführt werden;
bei einigen Bodentypen gibt es jedoch möglicherweise Schwierigkeiten bei der
Erreichung des erforderlichen Aufschlussgrads, da der Boden zu feucht
beziehungsweise nicht feucht genug ist, beziehungsweise bedingt durch eine hohe
Plastizitätszahl. Im zuerst genannten Fall wird der Feuchtigkeitsgrad des Bodens
gemäß Abschnitt 512.5.4 korrigiert.
In den Fällen einer Verfestigung von Böden mit Kalk, die über eine hohe
Plastizitätszahl verfügen, und bei denen die erforderliche Aufschlusswirksamkeit nicht
erzielt werden kann, ist es möglicherweise erforderlich, den Aufschluss, die Verteilung
und Beimischung des Kalks in zwei Arbeitsgängen derart durchzuführen, dass der im
ersten Arbeitsgang hinzugefügte Kalk dazu beiträgt, dass der Boden krümeliger wird
und der gewünschte Feinheitsgrad für das fertige Mischgut erzielt wird. Sofern nichts
anderes nachgewiesen werden kann, genügt es während dieses ersten Arbeitsgangs,
wenn sämtliche Klumpen über eine Größe von höchstens fünfzig Millimeter (< 50 mm)
verfügen, und es kann gegebenenfalls angemessen sein, die Feuchtigkeit des Bodens
über dem Optimum für die Verdichtung zu erhöhen.
Im Anschluss an die anfängliche Beimischung von Kalk in der ersten Phase wird das
verfestigte Material leicht verdichtet, um zu verhindern, dass es zu
Feuchtigkeitsschwankungen kommt, und um die Sättigung des Kalks mit Kohlensäure
herabzusenken. Die Aushärtung muss innerhalb von mindestens vierundzwanzig
Stunden (24 h) erfolgen. Diese Aushärtungsfrist kann nach Maßgabe der
Baustellenleitung auf bis zu sieben Tage (7 T) erhöht werden, wenn die
Plastizitätszahl des Bodens (UNE 103103 und UNE 103104) größer als vierzig (> 40)
ist. Nach dem Verstreichen der Frist für die erste Aushärtung erfolgt die Durchführung
des zweiten Arbeitsganges, in dessen Verlauf die Aufschließung, Korrektur der
Feuchtigkeit, Verteilung des Kalks, Herstellung des Mischguts, Verdichtung,
Endbearbeitung und abschließende Aushärtung ähnlich durchgeführt werden, wie dies
16
PG-3: Art. 512
für herkömmliche Verfestigungen vorgeschrieben ist, die im Rahmen eines
Arbeitsganges erfolgen.
512.5.4
Bodenbefeuchtung oder Feuchtigkeitsentzug
Die Feuchtigkeit des Bodens muss so gehalten sein, dass mittels der Geräte, die zur
Durchführung der Verfestigung eingesetzt werden sollen, der gewünschte Grad des
Aufschlusses erzielt wird und die Vermischung mit Konglomerat vollständig und
gleichmäßig erfolgt.
Sofern es erforderlich ist, dem Mischgut Wasser zuzugeben, um den seitens der
Arbeitsformel festgelegten Feuchtigkeitswert zu erreichen, müssen die möglichen
klimabedingten Feuchtigkeitsschwankungen berücksichtigt werden, zu denen es
während der Ausführung der Arbeiten kommen kann. Diese Zugabe muss
vorzugsweise durch die Mischgeräte selbst erfolgen.
Die Baustellenleitung kann den Einsatz eines separaten Berieselungstanks
genehmigen; in diesem Fall muss das Wasser gleichmäßig hinzugefügt werden, wobei
die entsprechenden Geräte vorhanden sein müssen, um sicherzustellen, dass die
erwähnte Gleichmäßigkeit erzielt wird, und der Boden muss bei Bedarf ebenfalls
vorher zerkleinert werden. Es ist zu vermeiden, dass das Wasser über eventuelle
Radspuren abläuft, die der Berieselungstank hinterlassen hat, beziehungsweise sich
darin ansammelt. Es ist nicht gestattet, dass die Geräte während der Berieselung
angehalten werden, um die Bildung von Bereichen zu vermeiden, in denen sich
übermäßig Feuchtigkeit ansammelt.
Nach der Abnahme durch die Baustellenleitung sind die bindigen Böden
gegebenenfalls am Tag vor der Herstellung des Mischguts zu befeuchten, damit eine
gleichmäßige Feuchtigkeit vorhanden ist.
Wenn die natürliche Feuchtigkeit des Materials zu hoch ist, müssen geeignete
Maßnahmen ergriffen werden, um den vorgesehenen Grad für den Aufschluss und die
Verdichtung zu erzielen, wobei diesbezüglich eine Trockenlegung mittels Auslüftung
beziehungsweise Zugabe und Beimischung von Trockenmaterialien vorgenommen
werden kann. Es besteht nach Einholung einer Genehmigung von der
Baustellenleitung auch die Möglichkeit, einen vorherigen Arbeitsgang mit dem
Aufschluss und dem Beimischen von Kalk zur Korrektur der übermäßigen Feuchtigkeit
des Bodens durchzuführen, unabhängig davon, ob abschließend die Verfestigung mit
Kalk oder mit Zement erfolgt.
17
PG-3: Art. 512
512.5.5
Einbau des Konglomerats
Beim Einbau des Konglomerats müssen geeignete Maßnahmen für die Einhaltung
bestehender Bestimmungen in Bezug auf die Umwelt, die Arbeitssicherheit und den
Transport sowie die Lagerung der Materialien ergriffen werden, sofern solche in Kraft
sind.
Das Konglomerat ist mit Hilfe mechanischer Geräte und unter Berücksichtigung der in
der Arbeitsformel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Absatz 512.4 dieser
Vorschriften festgelegten Dosierung gleichmäßig zu verteilen.
Vor Aufnahme der Arbeiten werden die Pumpen und Diffusoren für das Wasser
die Schlämme außerhalb des Einsatzortes gereinigt und bereitgestellt,
sicherzustellen, dass die in der Arbeitsformel festgelegten Aufträge kontinuierlich
gleichmäßig vorgenommen werden. Nach jedem Arbeitsgang mit den Geräten
mindestens zwei (2) Mal pro Tag ist eine Reinigung der Diffusoren vorzunehmen.
und
um
und
und
Wenn die Dosierung im trockenen Zustand erfolgt, müssen die Bewegungen der
Geräte für die Dosierung und Vermischung des Konglomerats angemessen koordiniert
werden, so dass ausgeschlossen wird, dass zwischen beiden ein Versatz von mehr
als zwanzig Metern ( 20 m) entsteht. Die Einbauarbeiten sind einzustellen, wenn die
Windgeschwindigkeit sehr hoch ist und die Baustellenleitung dies entsprechend
anordnet, d. h. wenn die Windgeschwindigkeit zehn Meter pro Sekunde übersteigt (>
10 m/s), oder wenn sich die Emission des Pulvers auf bewohnte Gebiete, Bereiche, in
denen sich Vieh befindet, beziehungsweise sehr empfindliche Bereiche erstreckt. Der
Einbau des Konglomerats darf nicht erfolgen, wenn sich an der Oberfläche
Feuchtigkeit angesammelt hat.
In der Nähe von Straßen oder Verkehrswegen, sowie von bewohnten Gegenden ist
die Trockendosierung von Kalk nur dann möglich, wenn dieser in granulierter Form
vorliegt, um die Entstehung von Staub und somit das Risiko für die menschliche
Gesundheit zu vermeiden, sowohl im Hinblick auf den Kontakt mit Haut und Augen als
auch auf das Einatmen von Aerosolen, die sich in der Luft verteilt haben können.
512.5.6
Herstellung des Mischguts
18
PG-3: Art. 512
Unmittelbar nach dem Einbau des Konglomerats muss dessen Vermischung mit dem
Boden erfolgen. Es muss eine homogene Verteilung erzielt werden, was an einer
gleichmäßigen Farbe und klumpenfreien Konsistenz des Mischguts zu erkennen ist.
Das gesamte Konglomerat muss mit dem aufgeschlossenem Boden spätestens eine
Stunde (1 h) nach der Aufbringung gemischt werden.
Die eingesetzten Mischgeräte müssen über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen,
um ein gleichmäßiges Anrühren über die gesamte Breite und Tiefe der
Behandlungsfläche zu erzielen. Wenn Absonderungen, nicht gemischte Partikel
beziehungsweise Unterschiede beim Anteil an Konglomerat oder Wasser in Bereichen
der verfestigten Oberfläche festgestellt werden, muss der Vorgang eingestellt und
geeignete Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Mängel ergriffen werden.
Die Verdichtung mit Zement verfestigten Materials muss nach spätestens einer halben
(1/2) Stunde beginnen und muss abgeschlossen sein, bevor der in Tabelle 512.6
dieses Artikels vorgegebene Bearbeitbarkeitszeitraum endet.
512.5.7
Verdichtung
Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Verdichtung muss das Mischgut über die gesamte
Dicke gleichmäßig verteilt sein und der Feuchtigkeitsgrad muss dem Optimalwert
entsprechen, der im Rahmen des geänderten Proctorversuchs (UNE 103501)
festgelegt wurde, wobei diesbezüglich die in Abschnitt 512.5.1 vorgegebenen
Toleranzen maßgebend sind.
Die Verdichtung erfolgt gemäß dem von der Baustellenleitung genehmigten Plan in
Übereinstimmung mit den im Rahmen des Erprobungsabschnitts erzielten
Ergebnissen. Die Verdichtung erfolgt in einer einzigen Schicht und wird solange
fortgesetzt, bis die in Tabelle 512.4 vorgegebene Dichte erreicht ist.
Bei der Verfestigung mit Zement muss der komplette Arbeitsgang, d. h. von der
Vermischung des Konglomerats mit Wasser bis zur Endbearbeitung der Oberfläche
innerhalb des für die Bearbeitbarkeit des Mischguts vorgegebenen Zeitraums
durchgeführt werden.
Die Verdichtung muss kontinuierlich und gleichmäßig erfolgen. Wenn der komplette
Prozess der Ausführung, einschließlich der Herstellung des Mischguts, streifenweise
erfolgt, wird bei einer Verdichtung eines Streifens der Arbeitsbereich so erweitert, dass
19
PG-3: Art. 512
darin mindestens fünfzehn Zentimeter (15 cm) des vorherigen Streifens
eingeschlossen sind. Wenn das Mischgut mittels zweier parallel laufender Maschinen
mit leichtem Versatz hergestellt wird, besteht die Möglichkeit gleichzeitig zwei Streifen
zu verdichten.
Bei der Verfestigung von Böden zur Bildung von Aufschüttungen muss die Oberfläche
der fertigen Schichten bei der Ausführung der Arbeiten ein Quergefälle von
mindestens vier Prozent (4 %) aufweisen.
512.5.8
Endbearbeitung der Oberfläche
Nach Abschluss der Verdichtung ist eine Erhöhung derselben nicht zulässig; allerdings
kann die Baustellenleitung, falls dies erforderlich ist, Maßnahmen zur Endbearbeitung
der Oberfläche genehmigen, um die in den Entwurfszeichnungen festgelegte
Neigungslinie und das entsprechende Profil zu erzielen und zudem Unebenheiten,
Spuren oder Unterbrechungen zu beseitigen. Diese Maßnahmen dürfen ausschließlich
das leichte Aufreißen der Oberfläche und ihre spätere erneute Verdichtung vor dem
Hinzufügen des erforderlichen Wassers oder eine Ausbesserung mit Hilfe von
selbstfahrenden Planiergeräten (für mit Zement verfestigten Boden, sofern dieser
innerhalb des Bearbeitbarkeitszeitraums des Mischguts liegt) umfassen.
Die nach der Ausbesserung im Rahmen von Bodenverfestigungsarbeiten
verbleibenden Reststoffe sind gemäß den Bestimmungen der geltenden
Umweltschutzvorschriften als Bauabfälle zu behandeln.
512.5.9
Fugenbildung
Nach dem Einbau und der Verdichtung eines Streifens muss der danebenliegende
Streifen ausgeführt werden, solange der Rand des ersten Streifens verdichtet werden
kann; ist dies nicht der Fall, wird eine Längsfuge gebildet, was jedoch möglichst zu
vermeiden ist.
Zwischen den aufeinander folgenden Arbeitsgängen des Verfestigungsgeräts in
Längsrichtung zur Behandlung des gesamten quer verlaufenden Abschnitts muss eine
quer verlaufende Überlappung hergestellt werden, um zu vermeiden, dass es
unzureichend verfestigten Bereiche gibt beziehungsweise solche, in denen es zu
Absonderungen kommt. Diese Überlappung muss über die Breiten der Maschinen und
die zu behandelnden Streifen vorgesehen werden und beträgt ganz allgemein
zwischen fünfzehn und fünfundzwanzig Zentimetern (15 und 25 cm). Die Diffusoren für
Konglomerat und Wasser der Dosier-Misch-Maschine müssen beim Überfahren des
20
PG-3: Art. 512
Überlappungsbereiches geschlossen bleiben, um zu vermeiden, dass es zu einem
Auftrag auf dem verfestigten Boden kommt, der nicht den Vorgaben entspricht.
Bei der Verfestigung mit Zement müssen quer verlaufende Arbeitsfugen an den
Stellen vorgesehen werden, an denen die Baumaßnahmen für einen Zeitraum
unterbrochen werden, der die Bearbeitbarkeit des Mischguts überschreitet. Die quer
verlaufenden Arbeitsfugen werden unter Auflösung des Materials eines bereits
verfestigten Bereichs über eine ausreichende Länge vorgesehen, die normalerweise
mindestens dem Durchmesser des Rotors der Fräsmaschine entspricht, und verlaufen
bis zur angegebenen Tiefe, damit präzisionsgenau die Aufnahme des Konglomerats
vorgesehen werden kann.
512.5.10 Aushärtung und Oberflächenschutz
Nach Abschluss der Verdichtung der verfestigten Böden zur Bildung von
Straßenflächen, und unter der Voraussetzung, dass die folgende Schicht nicht
unmittelbar danach eingebaut wird, ist am selben Arbeitstag gemäß den Vorgaben in
Artikel 532 dieser Vorschriften ein Härtungsauftrag vorzunehmen. Bis zur Aufbringung
muss die Oberfläche ständig befeuchtet werden, damit diese mit der
vorgeschriebenen Frequenz bewässert wird; es ist jedoch darauf zu achten, dass
keine Pfützen entstehen.
Wenn die verfestigte Bodenschicht nicht die obere Schicht der Straßenfläche bildet,
kann auf den Härtungsauftrag verzichtet werden, sofern die Oberfläche während eines
Zeitraums von mindestens drei Tagen (3 T) ab dem Beginn der Endbearbeitung und
nach Einholung einer entsprechenden Genehmigung der Baustellenleitung feucht
gehalten wird.
Wenn die Gefahr besteht, dass es innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen (7 T)
nach der Endbearbeitung zu einer Frostbildung kommt, muss der verfestigte Boden
unter Einhaltung der Anweisungen der Baustellenleitung dagegen geschützt werden.
Verboten ist jeglicher Verkehr, der für die Ausführung mit Zement verfestigter Böden,
die bei der Bildung von Straßenflächen die Abschlussschichten bilden, nicht unbedingt
erforderlich ist. Nach der Ausführung des Härtungsauftrags dürfen in den ersten drei
Tagen (3 T) keine leichten Fahrzeuge und in den ersten sieben Tagen (7 T) keine
Schwerverkehrsfahrzeuge über den Belag fahren, sofern dies nicht ausdrücklich von
der Baustellenleitung genehmigt wird und vorab ein Schutz dieses Härtungsauftrags
mittels einer Deckschicht aus Gesteinskörnungen gemäß Artikel 532 dieser
Vorschriften vorgesehen wird. Dieser Schutz, der dafür sorgen muss, die
Unversehrtheit des Härtungsauftrags in einem Zeitraum von mindestens sieben Tagen
(7 T) sicherzustellen, muss vor Ausführung einer anderen Arbeitseinheit über dem
verfestigten Boden durch Abkehren beseitigt werden. Zudem ist eine gleichmäßige
21
PG-3: Art. 512
Verteilung des Baustellenverkehrs über die gesamte Breite des Streckenabschnitts
vorzusehen.
Bei der Verfestigung mit Zement legt die Baustellenleitung abhängig von der Art,
Durchführung und Programmen für die Arbeit die Frist für den Einbau der oberen
Schicht fest, die möglichst lang sein muss, sofern die Möglichkeit besteht, den
Baustellenverkehr von der verfestigten Schicht fern zu halten. Keinesfalls darf die Frist
für den Einbau der oberen Schichten weniger als sieben Tage (
7 T) betragen.
512.6 ERPROBUNGSABSCHNITT
Vor Beginn der Verfestigung des Bodens vor Ort muss ein Erprobungsabschnitt
angelegt werden. An diesem sind die Arbeitsformel und der Betrieb der erforderlichen
Gerätschaften
zu
überprüfen,
insbesondere
die
Funktionsweise
des
Verdichtungsgeräts. Gleichermaßen wird mittels einer Probenahme die
Übereinstimmung des verfestigten Bodens mit den vorgegebenen Bedingungen in
Bezug auf Feuchtigkeit, Dicke der Verfestigung, Korngröße, Anteil an Kalk oder
Zement und der anderen geforderten Bedingungen überprüft.
In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der
Baustellenleitung wird die Länge des Erprobungsabschnitts festgelegt, die mindestens
einhundert Meter ( 100 m) umfassen muss. Die Baustellenleitung legt fest, ob der
Erprobungsabschnitt als integraler Teil des letztendlichen Bauwerks angelegt werden
darf.
Darüber hinaus muss zu Beginn sämtlicher homogener Abschnitte Folgendes
durchgeführt werden:
 Es ist die Tiefe der Verfestigung zu bestätigen.
 Die Bearbeitungsgeschwindigkeit der Geräte muss entsprechend eingestellt
werden, um die Verfestigungstiefe, die geforderte Absonderung und ein
gleichmäßiges und homogenes Gemisch zu erzielen.
 Es ist die für diesen Streckenabschnitt festgelegte Arbeitsformel zu bestätigen
und entsprechend anzupassen.
Bei der Durchführung des Erprobungsabschnitts müssen die folgenden Aspekte
analysiert werden:
22
PG-3: Art. 512
 Korrelation bei Bedarf zwischen den Kontrollverfahren für die Dosierung des
Konglomerats gemäß Vorgabe in den technischen Leistungsbeschreibungen
und anderen Schnellverfahren für die Kontrolle.
 Korrelation bei Bedarf zwischen den Kontrollverfahren für die Dichte und
Feuchtigkeit
vor
Ort
gemäß
Vorgabe
in
den
technischen
Leistungsbeschreibungen und anderen Schnellverfahren für die Kontrolle.
 Korrelation bei Bedarf zwischen dem Kontrollverfahren des Moduls der fertigen
Schicht gemäß dem Versuch der vertikalen Belastung von Böden mittels
statischer Platten (UNE 103808) und anderen Verfahren mit genaueren
Ergebnissen.
 In dem Mischgut ist die Präzision der Dosiersysteme für Konglomerat und
Wasser und gegebenenfalls für Zusatzmittel zu überprüfen.
 Es erfolgt die Festlegung des Verhältnisses zwischen Feuchtigkeit und
erreichter Dichte.
 Es wird eine Bestimmung des Verhältnisses zwischen Größenordnung und
Anzahl der Arbeitsgänge der Verdichtungsgeräte und der erzielten Dichte
vorgenommen.
 Es erfolgt die Messung der Volumenzunahme bei der verfestigten Schicht
anhand des Unterschiedes der Dicken vor dem Aufschluss und nach der
Verdichtung.
Nachdem die erzielten Ergebnisse vorliegen, legt die Baustellenleitung Folgendes fest:
 Ob die Arbeitsformel zulässig ist oder nicht. Wenn dies der Fall ist, kann mit
der Ausführung der Verfestigung begonnen werden; wenn dies nicht der Fall
ist, müssen seitens des Bauunternehmens zu befolgende Abhilfemaßnahmen
vorgeschlagen werden (Untersuchung einer neuen Formel, Teilkorrektur der
eingesetzten Formel, Korrektur der Dosiersysteme usw.).
 Ob die vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte zulässig sind oder
nicht. Wenn dies der Fall ist, wird deren Einsatz genehmigt; andernfalls muss
das Bauunternehmen neue Geräte vorschlagen oder die bestehenden
Gerätschaften durch zusätzliche Geräte ausbauen.
23
PG-3: Art. 512
512.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT
512.7.1
Festigkeit, Dichte und Tragfähigkeit
Die Tragfähigkeit beziehungsweise Festigkeit und die Dichte des vor Ort verfestigten
Bodens müssen den Vorgaben in Tabelle 512.4 und 512.7 je nach Bodentyp und
zugehöriger Schicht entsprechen.
TABELLE 512.7 – WERT DER VERTIKALEN VERFORMUNGSZIFFER (Ev2) (UNE 103808).
SCHICHT
Deckschicht des Planums (**)
Aufschüttung, obere Schicht von
Fundament und Kern
VERTIKALE
VERFORMUNGSZIFFER (*)
Ev2 (MPa)
Ev2/Ev1
Ev2 (MPa)
Ev2/Ev1
ART DES VERFESTIGTEN
BODENS
S-EST1
S-EST2
S-EST3
≥ 60
≥ 120
≥ 300
< 2,2
≥ 60
< 2,2
(*) Der Durchmesser der eingesetzten Platte muss mindestens fünf (5) Mal höher als die maximale
Größe des eingesetzten Materials und darf in keinem Fall kleiner als dreihundert Millimeter (300 mm)
sein.
(**) Die Bestimmung ist innerhalb von vierzehn bis achtundzwanzig Tagen (14 - 28 T) nach
Ausführungsbeginn vorzunehmen.
Die Baustellenleitung kann die Durchführung anderer Kontrollverfahren anstelle der in
der Norm UNE 103808 beschriebenen Prüfung genehmigen, sofern zuverlässige und
Korrelationen vorliegen, die mit den Ergebnissen beider Prüfungen verglichen wurden
und mit den am Erprobungsabschnitt erzielten Ergebnissen übereinstimmen.
512.7.2
Endbearbeitung, Neigungslinie, Breite und Dicke
Die Oberfläche der fertigen verfestigten Schicht muss über ein gleichmäßiges
Aussehen verfügen, d. h. die Schicht darf keine Absonderungen und Welligkeiten
besitzen und muss angemessene Neigungen aufweisen.
Bei der Verfestigung vor Ort zur Erzielung von Straßenflächen der Kategorie E1 bis E3
darf die Neigungslinie der fertigen Oberfläche an keinem Punkt um nicht mehr als
zwanzig Millimeter (20 mm) unter der theoretischen Neigung bleiben.
24
PG-3: Art. 512
Bei Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) zu überprüfen, dass die Breite der
verfestigten Schicht keinesfalls unter der vorgesehenen Breite und nicht mehr als zehn
Zentimeter (10 cm) über der in den Zeichnungen festgelegten Breite liegen darf.
Die Dicke der Schicht darf an keinem Punkt unter der für sie vorgesehenen Dicke
liegen; andernfalls muss gemäß Abschnitt 512.10.3 vorgegangen werden.
512.7.3
Oberflächenebenheit der oberen Schicht der Straßenfläche
Der internationale Ebenheitsindex (IRI) (NLT-330) muss bei Verfestigungen vor Ort in
der oberen Schicht zur Bildung von Straßenflächen bei den Schwerverkehrsklassen
T00 bis T2 den Bestimmungen in Tabelle 512.8 genügen.
TABELLE 512.8 – INTERNATIONALER EBENHEITSINDEX (IRI)
ANTEIL IN HEKTOMETER
IRI
(dm/hm)
50
80
100
< 3,0
< 4,0
< 5,0
512.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Sofern nicht ausdrücklich die Genehmigung der Baustellenleitung dafür erteilt wird, ist
die Durchführung der Verfestigung vor Ort nicht zulässig:
 Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten mehr als fünfunddreißig Grad
Celsius (> 35 °C) beträgt.
 Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten unter fünf Grad Celsius (< 5 °C)
beträgt und Frost vorhergesagt wurde. Die Baustellenleitung kann diesen
Grenzwert angesichts der erzielten Ergebnisse bezüglich Tragfähigkeit und
Dichte absenken.
 Wenn es zu heftigen Niederschlägen kommt.
In den Fällen, in denen die Baustellenleitung den Einbau von Konglomerat im
trockenen Zustand genehmigt, müssen die Einbauarbeiten unterbrochen werden,
wenn die Windstärke nach Meinung der Baustellenleitung zu hoch ist, und in diesem
Fall müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Bestimmungen der
geltenden Gesetze im Bereich Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Transport sowie
25
PG-3: Art. 512
Lagerung der Materialien zu entsprechen und die in Abschnitt 512.5.5 angegebenen
Grenzwerte einzuhalten.
Wenn bei verfestigten Böden vom Typ S-EST3 das Risiko nächtlichen Frosts besteht,
sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Schicht
dadurch geschädigt wird, wie beispielsweise der Einsatz von Abdeckungen oder
anderer vom Bauunternehmen vorgeschlagener und von der Baustellenleitung
genehmigter Vorkehrungen oder, wenn dort keine entsprechenden Angaben
vorhanden sind, der Einsatz von Zement mit schneller Frühfestigkeitsentwicklung (R)
oder die erhöhte Dosierung von Zement zur Steigerung der Festigkeit nach sieben
Tagen (7 T), wie in Tabelle 512.4 festgelegt.
512.9 QUALITÄTSKONTROLLE
512.9.1
Herkunftskontrolle der Materialien
Wenn die Bauprodukte eine CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 zur Kontrolle der Herkunft der Baustoffe haben müssen, muss eine
konsistente Dokumentenprüfung vorgenommen werden, bei der die Konformität der in
den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in diesen
Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten
Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der
Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter
in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests
mit den an die Baustelle gelieferten Baustoffen anordnen, damit die Merkmale und die
Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind.
Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht Teil der
harmonisierten Normen sind oder einer anderen Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den
folgenden Abschnitten aufgeführten Kontrollen zur Bestimmung von Herkunft und
Eigenschaften durchgeführt werden.
512.9.1.1 Kalk
Es gelten die Bestimmungen in Artikel 200 der vorliegenden Vorschriften.
26
PG-3: Art. 512
512.9.1.2 Zement
Es gelten die Bestimmungen in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften.
512.9.1.3 Boden
512.9.1.3.1 Bei Verfestigungen zur Bildung von Straßenflächen
Bei der Verfestigung von Böden zur Bildung von Straßenflächen müssen vor Beginn
der Verfestigung der jeweilige Bodentyp und seine Tauglichkeit bestimmt werden. Die
Bestätigung erfolgt möglichst in repräsentativer Form mittels Sondierungen,
Schürfgräben und anderer Verfahren der Probenahme. Die Baustellenleitung muss
darüber hinaus ebenfalls den Abbau der möglicherweise vorhandenen
Bodenschichten und den Ausschluss unbrauchbarer Lagen überprüfen.
Von sämtlichen Bodentypen und unabhängig von der zu verfestigenden Menge
müssen mindestens vier (4) Proben, zuzüglich einer (1) Probe pro fünftausend
Kubikmeter (5.000 m³) beziehungsweise einer anteiligen Menge bei einem
Bodenaufkommen von mehr als zwanzigtausend Kubikmetern (20.000 m³)
entnommen werden. An sämtlichen Proben müssen die nachfolgend aufgeführten
Prüfungen durchgeführt und Folgendes ermittelt werden:






Korngrößenverteilung durch Siebung (UNE 103101).
Flüssigkeitsgrenze und Plastizitätszahl (UNE 103103 und UNE 103104).
Anteil an organischen Stoffen (UNE 103204).
Anteil an löslichen Sulfaten, ausgedrückt in SO3 (UNE 103201).
Setzungsversuch (UNE 103406).
Freier Quellversuch (UNE 103601).
Die Baustellenleitung kann die Wiederholung dieser Prüfung mit neuen Proben sowie
zusätzliche Prüfungen anordnen.
512.9.1.3.2 Bei Verfestigungen zur Bildung von Aufschüttungen
27
PG-3: Art. 512
Wenn auf der Grundlage der Bestimmung der Eigenschaften der Materialien zur
Bildung von Aufschüttungen gemäß den in Artikel 330 dieser Vorschriften festgelegten
Kriterien im Entwurf festgelegt wird, dass eine Verfestigung für ihren Einsatz in dieser
Baustelleneinheit erforderlich ist, besteht die Herkunftskontrolle des Bodens aus
diesen Prüfungen, die in der Häufigkeit und anhand der Kriterien, die in dem
erwähnten Artikel festgelegt sind, durchzuführen sind.
512.9.2
Ausführungskontrolle
In den besonderen technischen Vorschriften sind für jeden Einzelfall die
Kontrollverfahren, die Größe des Loses sowie Typ und Art der durchzuführenden
Prüfungen festgelegt. Es werden ebenfalls die möglichen Schnellverfahren für die
Kontrolle und die grundsätzlichen Einsatzbedingungen vorgegeben.
Die Durchführung von Prüfungen vor Ort und Probenahme erfolgen an zuvor
ausgewählten Punkten im Rahmen einer zufälligen Probenahme sowohl in Längs- als
auch in Querrichtung, so dass mindestens eine Stichprobe und eine Prüfung pro
Hektometer (hm) entnommen werden beziehungsweise erfolgen.
Es werden sämtliche Böden zurückgewiesen, die im Rahmen einer einfachen
Sichtprüfung Reste pflanzlicher Erde, organische Stoffe beziehungsweise Größen
enthalten, die über den maximal zulässigen Werten liegen.
Es müssen täglich mindestens zwei (2) Kernproben genommen werden, bevor der
Boden mit dem Konglomerat vermischt wird, d. h. eine Probe am Morgen und die
andere Probe am Nachmittag, und im Zusammenhang mit diesen Proben wird die
natürliche Feuchtigkeit bestimmt (UNE 103300).
Die Wirksamkeit des Aufschlusses ist zu ermitteln, indem die Betriebsausrüstung ohne
Zugabe des Konglomerats einmal am Tag über zwanzig Meter (20 m) eingesetzt wird.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse bezüglich der Wirksamkeit
des Aufschlusses wie gewünscht erzielt wurden, wenn sich der Typ des Bodens
beziehungsweise der Feuchtigkeitsgehalt nicht wesentlich verändert und die
Arbeitsgeschwindigkeit und Rotordrehzahl der Aufschlussvorrichtung beibehalten
werden. Die Häufigkeit der Durchführung von Prüfungen kann von der
Baustellenleitung herabgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass die Wirksamkeit
des Aufschlusses vorschriftsmäßig ist und sich nicht von einem Tag auf den nächsten
ändert.
28
PG-3: Art. 512
Die Funktionsweise der Einspritztüllen der Schlämme muss mindestens zwei (2) Mal
pro Tag (morgens und nachmittags) überprüft werden. In jedem VersorgungsLastkraftwagen ist zudem der tatsächliche Konglomeratverbrauch zu überprüfen. Bei
einer Verteilung in den Schlämmen sind Kontrollen anhand der Informationen
vorzunehmen, die von den Geräten für die Kontrolle der Menge der hinzugefügten
Schlämme geliefert werden. Bei einer Verteilung in trockenem Zustand ist zudem der
vorgenommene Auftrag mit Konglomerat mittels Abwiegen in Metallwannen
beziehungsweise anderen ähnlichen Vorrichtungen, die auf die Oberfläche gestellt
werden, zu überprüfen.
Für jedes der im Abschnitt 512.9.3 festgelegten Lose sind mindestens zwei (2)
unterschiedliche Mischgut (morgens und abends) des kürzlich mit Konglomerat
vermischten Bodens erforderlich. Pro Mischgut dürfen nicht weniger als drei ( 3)
Probekörper hergestellt werden, an denen der CBR-Index nach sieben Tagen (7 T)
(UNE 103502) für Böden S-EST1 und S-EST2 oder die einfache Druckfestigkeit nach
sieben Tagen (7 T) (UNE-EN 13286-41) für Böden S-EST3 bestimmt werden. In
beiden Fällen müssen die Probekörper gemäß dem in der Norm UNE-EN 13286-51
beschriebenen Verfahren und in der geforderten Dichte gefertigt werden.
Pro zehntausend Kubikmeter (10.000 m³) vor Ort verfestigten Bodens
beziehungsweise einmal (1) pro Woche, wenn eine kleinere Menge verfestigt wird,
muss ein geänderter Proctorversuch an dem Mischgut (UNE 103501) durchgeführt
werden, der als Referenz für die Verdichtung genutzt wird.
Bei der Verfestigung von Böden, die Quellungen oder Absenkungen unter den in
Absatz 512.3 beschriebenen Bedingungen aufweisen, ist pro zehntausend Kubikmeter
(10000 m3) vor Ort verfestigten Bodens oder ein (1) Mal pro Woche, wenn eine
kleinere Menge verfestigt wird, ein (1) Senkungsversuch (UNE 103406) und ein (1)
freier Quellversuch (UNE 103601) vorzunehmen, um zu überprüfen, dass die Quellung
oder Absenkung nach dem Mischen mit Konglomerat im Falle der Bildung von
Straßenflächen zurückgeht, oder dass die in Tabelle 512.5 festgelegten Werte im Falle
von Aufschüttungen nicht überschritten werden. Diese Prüfungen sind zudem von der
Baustellenleitung angesichts der Ergebnisse der im Absatz 512.3 beschriebenen
Prüfungen festgelegten Zeitpunkt durchzuführen.
Bei der Verfestigung von Böden mit einem Anteil an löslichen Sulfaten über sieben
Zehntelprozent (SO3 > 0,7 %) zur Bildung von Aufschüttungen pro zehntausend
Kubikmeter (10000 m3) vor Ort verfestigten Bodens oder ein (1) Mal pro Woche, wenn
eine geringere Menge verfestigt wird, ist die volumetrische Ausdehnung (G V) (UNEEN 13286-49) zu überprüfen, die mit den Bestimmungen in Abschnitt 512.3.3.3 dieser
Vorschriften übereinstimmen muss. Wenn die Verfestigung mit Zement erfolgt, ist
zusätzlich die indirekte Zugfestigkeit (UNE-EN 13286-42) unter den Bedingungen und
mit den in Abschnitt 512.3.3.3 festgelegten Kriterien zu bestimmen.
29
PG-3: Art. 512
Bei der Verfestigung plastischer Böden zur Bildung von Aufschüttungen, ist alle
zwanzigtausend Kubikmeter (20000 m3) zu überprüfen, dass die Plastizitätszahl des
verfestigten Bodens mit den in Abschnitt 512.3.3 festgelegten Spezifikationen
übereinstimmt.
Die Baustellenleitung kann die Häufigkeit der Prüfungen auf die Hälfte (1/2)
reduzieren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Materialien ausreichend homogen sind,
oder wenn bei der Abnahmekontrolle der fertigen Einheit (Abschnitt 512.9.4) zehn (10)
aufeinander folgende Lose abgenommen wurden.
Die Bestimmung der Feuchtigkeit und der Dichte muss an zufällig ausgewählten
Standorten mit einer Mindesthäufigkeit von sieben (7) Bestimmungen pro Los der in
Abschnitt 512.9.4 festgelegten Lose erfolgen. Wenn Nuklearsonden oder andere
Schnellkontrollverfahren eingesetzt werden, sind diese am Erprobungsabschnitt
mittels der Prüfungen zur Bestimmung der natürlichen Feuchtigkeit (UNE 103300) und
der Dichte vor Ort (UNE 103503) angemessen zu vergleichen und zu kalibrieren. Die
Messung der Dichte mittels einer Nuklearsonde ist gemäß UNE 103900
durchzuführen, und falls die untere Schicht verfestigt sein sollte, ist der Sondenschaft
durch die gesamte Dicke der zu bemessenden Schicht zu führen, um eine genaue
Messung der Dichte zu gewährleisten, ohne jedoch tiefer vorzudringen, um die untere
Schicht nicht zu schädigen. Unbeschadet der obenstehenden Ausführungen ist es
erforderlich, dass die Kalibrierung und Ausmessung dieser Geräte im Rahmen der
Prüfungen gemäß UNE 103300 und UNE 103503 regelmäßig während der
Ausführung der Arbeiten in Abständen von mindestens vierzehn Tagen (
höchstens achtundzwanzig Tagen (
14 T) und
28 T) erfolgt.
Wenn die erzielten Dichten unter den vorgegebenen Dichten liegen, erfolgt die
Verdichtung bis zur Erzielung der vorgeschriebenen Werte, was nur bei der
Verfestigung mit Zement annehmbar ist, wenn diese innerhalb des
Bearbeitbarkeitszeitraums erfolgt.
Während der Durchführung der Arbeiten muss mit der erforderlichen Häufigkeit nach
dem Ermessen der Baustellenleitung Folgendes überprüft werden:
 Die Temperatur und Feuchtigkeit in Bezug auf die Luft mittels eines
Thermohygrographen mit Erfassungsvorrichtung.
 Die Dicke des verfestigten Materials nach dem Arbeitsgang mit den zur
Verfestigung eingesetzten Geräten und vor der Verdichtung mittels eines von
der Baustellenleitung genehmigten Verfahrens, wobei die Verringerung, zu der
30
PG-3: Art. 512
es auf Grund der Verdichtung des Materials kommt, berücksichtigt werden
muss.
 Die Feuchtigkeit des Bodens mittels eines seitens der Baustellenleitung
genehmigten Verfahrens.
 Die Zusammensetzung und Funktionsweise der bei der Durchführung der
Verfestigung eingesetzten Geräte, wobei Folgendes bestätigt werden muss:






dass die Anzahl und Art der Geräte den genehmigten Geräten
entsprechen.
bei Bedarf die Funktionsweise der Vorrichtungen zum Aufschluss,
Befeuchtung, Reinigung und Schutz.
Ballast und Gesamtgewicht der Verdichtungsgeräte.
Luftdruck der Verdichtungsgeräte mit Luftreifen.
Frequenz und Amplitude der Rüttelverdichter.
Anzahl der Arbeitsgänge pro Gerät, insbesondere bei den Verdichtern.
Es muss mindestens eine (1) Kontrolle pro Tag an der aufgetragenen
Asphaltemulsion, die im Rahmen des Härtungsauftrags beziehungsweise zum Schutz
erfolgt, und gegebenenfalls an den Gesteinskörnungen für die Abdeckung in
Übereinstimmung mit den Vorgaben in Artikel 532 dieser Vorschriften durchgeführt
werden.
512.9.3
Abnahmekontrolle der fertigen Einheit
Wenn bei der Konstruktion vereinzelte Schäden, wie z. B. Schlaglöcher entstanden
sind, müssen diese vor Durchführung der Probeentnahme beseitigt werden.
Als en bloc angenommenes beziehungsweise zurückgewiesenes Los für die Abnahme
gilt der jeweils kleinste Abschnitt, der sich im Rahmen der Anwendung der vier (4)
folgenden Kriterien auf eine (1) einzige Schicht vor Ort verfestigten Bodens ergibt:
 Fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn.
 Bei der Bildung von Straßenflächen oder am Abschluss von Aufschüttungen
dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3500 m 2) Fahrbahn.
Bei aufgeschütteten Bereichen, die nicht den Abschluss betreffen, fünftausend
Quadratmeter (5000 m2) bei Aufschüttungen mit Höhen unter fünf Metern (< 5
m) und zehntausend Quadratmeter (10000 m2) bei höheren Aufschüttungen.
 Der täglich konstruierte Streckenabschnitt.
31
PG-3: Art. 512
 Der mit demselben Material konstruierte Streckenabschnitt gleicher Herkunft,
der mit denselben Geräten und Ausführungsverfahren durchgeführt wurde.
Sämtlichen Losen für die Abnahme werden Probekörper zugewiesen, die während der
entsprechenden Ausführungskontrolle hergestellt wurden. An den Punkten, an denen
die Verdichtungskontrolle vorgenommen wird, erfolgt die Bestimmung der Dicke der
Schicht des vor Ort verfestigten Bodens.
In der oberen Schicht bei der Bildung von Straßenflächen, des Fundaments und des
Abschlusses bei der Bildung von Aufschüttungen ist für jedes Los ein (1) Versuch der
vertikalen Belastung von Böden mit Hilfe statischer Platten (UNE 103808)
durchzuführen. Wenn im Rahmen der Ausführung des Erprobungsabschnitts eine
Übereinstimmung mit anderen leistungsfähigeren Messgeräten festgestellt wird, kann
die Baustellenleitung diese Geräte bei der Kontrolle einsetzen.
Bei Formschichten von Straßenflächen ist die Neigungslinie der fertigen Oberfläche
mit der theoretischen Linie gemäß Vorgabe in den Entwurfszeichnungen entlang der
Achse, erhöhten Krümmungen, sofern diese vorhanden sind, und Rändern der
Querprofile zu vergleichen, deren Abstand die Hälfte ( 1/2) des Abstands zwischen
den Profilen des Projekts nicht übersteigen darf. Die Schichtbreite und -dicke von
Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) zu überprüfen.
Bei den oberen Schichten zum Abschluss von Straßenflächen der
Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 ist die Oberflächenebenheit der ausgeführten
Schicht auf Strecken mit einer Länge von eintausend Metern (1000 m) anhand des
internationalen Ebenheitsindex (IRI) ( NLT-330) zu überprüfen, wobei ein einziger IRIWert pro Hektometer des überprüften Profils zu berechnen ist, der diesem Hektometer
zugewiesen wird, und so weiter, bis der bemessene Abschnitt, der mit den
Bestimmungen in Abschnitt 512.7.3 übereinstimmen muss, abgeschlossen ist.
Zusätzlich zu den obenstehenden Anforderungen ist die maximale Normaldeflektion
(6.1 IC Abschnitte von Straßenoberbauten) zwischen vierzehn und achtundzwanzig
Tagen (14 bis 28 T) nach dem Einbau in Übereinstimmung mit Tabelle 512.9 zu
bemessen.
32
PG-3: Art. 512
TABELLE 512.9 - NORMALDEFLEKTION (*)
KATEGORIE DER
STRASSENFLÄCHE
E1
E2
E3
NORMALDEFLEKTION (10-2
mm)
≤ 250
≤ 200
≤ 125
(*)
Möglicher
Tragfähigkeitswert
der
Straßenfläche
Schwankungsfeldes aufgrund von Feuchtigkeitsschwankungen.
innerhalb
des
512.10 ABNAHME- BZW. ABLEHNUNGSKRITERIEN
Die Kriterien für die Annahme oder Ablehnung der fertigen Einheit sind auf die in
Abschnitt 512.9.3 festgelegten Lose gemäß den nachstehenden Bestimmungen
anzuwenden.
512.10.1 Dichte
Für jedes Los muss die erzielte durchschnittliche Dichte nicht unter den Vorgaben in
Tabelle 512.4 liegen. Andernfalls muss wie folgt vorgegangen werden:
 Wenn sie um nicht mehr als drei ( 3) Prozentpunkte unter der vorgegebenen
Dichte liegt, kommt eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) für
die dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zur Anwendung.
 Wenn sie um drei (3) Prozentpunkte oder weiter unter der für jeden Materialtyp
in Tabelle 512.4 aufgeführten Dichte liegt, muss die dem kontrollierten Los
entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und
mit Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde.
Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden
Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den
Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens
verwendet.
Darüber hinaus ist es nicht zulässig, dass mehr als eine ( 1) individuelle Probe der
untersuchten Proben Ergebnisse von weniger als zwei (> 2) Prozentpunkten unter der
festgelegten Dichte aufweist. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei
gleiche Teile unterteilt, die Dichte wird jeweils an mindestens drei (3) Punkten beider
33
PG-3: Art. 512
Teile bestimmt, und es sind die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien
anzuwenden.
512.10.2 Tragfähigkeit oder Festigkeit
Bei sämtlichen Losen darf der Durchschnitt des CBR-Indexes beziehungsweise des
Indexes für die einfache Druckfestigkeit abhängig von dem verfestigten Bodentyp nicht
unter dem in Tabelle 512.4 vorgegebenen Wert liegen. Andernfalls ist folgendermaßen
vorzugehen:
 Beträgt der Wert mindestens neunzig Prozent ( 90 %) des vorgegebenen
Bezugswerts bei Schichten zur Bildung von Straßenflächen, oder mindestens
achtzig Prozent ( 80%) bei Aufschüttungen, kommt eine Wirtschaftsstrafe in
Höhe von zehn Prozent (10%) für die Schicht des verfestigten Bodens in
Bezug auf das kontrollierte Los zur Anwendung.
 Beträgt der Wert weniger als neunzig Prozent (< 90 %) des vorgegebenen
Bezugswerts bei Schichten zur Bildung von Straßenflächen, oder weniger als
achtzig Prozent (< 80 %) bei Aufschüttungen, ist die dem kontrollierten Los
entsprechende Schicht zu Lasten des Bauunternehmens zu vernichten und mit
Material aufzufüllen, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde. Das aus
dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden
Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den
Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens
verwendet.
Darüber hinaus ist es nicht zulässig, dass ein einzelnes Ergebnis um mehr als
zwanzig Prozent (
20 %), beziehungsweise im Ausnahmefall unter dreißig Prozent
( 30 %) bei der Bildung von Aufschüttungen, unter dem festgelegten Wert liegt.
Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, ist das Los in zwei gleiche Teile zu
unterteilen, und an jedem Teil ist eine Belastungsprüfung mit Platte (UNE 103808)
vorzunehmen, wobei das jeweilige Teillos anerkannt wird, sofern es mit den in Tabelle
512.7 vorgegebenen Werten übereinstimmt. Andernfalls muss die dem kontrollierten
Los entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und mit
Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde. Das aus
dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als
Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und
zu Lasten des Bauunternehmens verwendet.
34
PG-3: Art. 512
512.10.3 Dicke
Die in Schichten zur Bildung von Straßenflächen erlangte durchschnittliche Dicke darf
nicht unter den Vorgaben der besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise
der Entwurfszeichnungen liegen. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen:
 Wenn die erzielte durchschnittliche Dicke mindestens neunzig Prozent (≥
90 %) der vorgegebenen Dicke beträgt und keine möglichen
Wasseransammlungsbereiche vorhanden sind, kann diese Schicht unter der
Voraussetzung zugelassen werden, dass die Verringerung der Dicke durch die
zusätzliche Dicke in Bezug auf die obere Schicht zu Lasten des
Bauunternehmens ausgeglichen wird. Keinesfalls wird, unabhängig vom
Material, eine Erhöhung in dünnen Schichten gestattet.
 Wenn das erzielte Ergebnis weniger als neunzig Prozent (< 90 %) des
vorgegebenen Bezugswerts beträgt, muss die dem kontrollierten Los
entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und
mit Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde.
Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden
Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den
Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens
verwendet.
Darüber hinaus ist es nicht zulässig, dass mehr als eine (
1) individuelle Probe der
untersuchten Proben Ergebnisse von weniger als zehn Prozent ( 10 %) unter dem
festgelegten Wert aufweist. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei
gleiche Teile unterteilt, die Dicke wird jeweils an mindestens drei (3) Punkten beider
Teile bestimmt, und es sind die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien
anzuwenden.
512.10.4 Volumetrische Änderungen
Beim Einsatz von Böden mit Quellung, Ausdehnung oder einem Anteil an löslichen
Sulfaten über acht Zehntelprozent (SO3 > 0,8 %) sind die nachstehenden Kriterien für
die Annahme oder Ablehnung einzuhalten.
35
PG-3: Art. 512
Für die Bildung von Straßenflächen treten keine volumetrischen Änderungen
(Setzungen in Setzungsversuchen oder Ausdehnung in Quellversuchen) zum
Zeitpunkt der in den in Absatz 512.3.2 beschriebenen Prüfungen auf. Andernfalls ist
folgendermaßen vorzugehen:
 Wenn diese nicht mehr als ein halbes Prozent (≤ 0,5 %) betragen, kommt eine
Wirtschaftsstrafe in Höhe von zwanzig Prozent (20 %) für die dem
kontrollierten Los entsprechende Schicht des verfestigten Bodens zur
Anwendung.
 Wenn das Ergebnis mehr als ein halbes Prozent (> 0,5 %) beträgt, ist die dem
kontrollierten
Los
entsprechende
Bodenschicht
zu
Lasten
des
Bauunternehmens vernichtet und mit einem Material aufgefüllt werden, das
von der Baustellenleitung genehmigt wurde.
Bei Aufschüttungen treten keine volumetrischen Änderungen (Setzungen in
Setzungsversuchen oder Ausdehnung in Quellversuchen) zum Zeitpunkt der in Absatz
512.3.3.2 beschriebenen Prüfungen auf, die höher als die in Tabelle 512.5 oder bei
Böden mit löslichen Sulfaten in Absatz 512.3.3.3 angegebenen Werte sind.
Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen:
 Für Senkungsversuche
o Wenn das Ergebnis mindestens ein halbes Prozent (≥ 0,5 %) beträgt,
jedoch nicht über ein Prozent (≤ 1%) hinausgeht, kommt eine
Wirtschaftsstrafe in Höhe von zwanzig Prozent (20 %) für die Schicht
des verfestigten Bodens in Bezug auf das kontrollierte Los zur
Anwendung.
o Wenn das Ergebnis mehr als ein Prozent (> 1 %) des vorgegebenen
Bezugswertes beträgt, muss die Schicht des verfestigten Bodens in
Bezug auf das kontrollierte Los erhöht und aufgefüllt werden, wobei
dies mit Material, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde, und
zu Lasten des Bauunternehmens vorgenommen werden muss.
 Für Quellversuche
o Wenn das Ergebnis mindestens anderthalb Prozent (≥ 1,5 %) beträgt,
jedoch nicht über drei Prozent (≤ 3 %) hinausgeht, kommt eine
Wirtschaftsstrafe in Höhe von zwanzig Prozent (20 %) für die Schicht
des verfestigten Bodens in Bezug auf das kontrollierte Los zur
Anwendung.
o Wenn das Ergebnis mehr als drei Prozent (> 3 %) des vorgegebenen
Bezugswertes beträgt, muss die Schicht des verfestigten Bodens in
36
PG-3: Art. 512
Bezug auf das kontrollierte Los erhöht und aufgefüllt werden, wobei
dies mit Material, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde, und
zu Lasten des Bauunternehmens vorgenommen werden muss.
 Für Quellversuche mit Schnellverfahren an Böden mit löslichen Sulfaten:
o Wenn das Ergebnis mindestens fünf Prozent (≥ 5 %) beträgt, jedoch
nicht über sieben Prozent (≤ 7 %) hinausgeht, kommt eine
Wirtschaftsstrafe in Höhe von dreißig Prozent (30 %) für die Schicht des
verfestigten Bodens in Bezug auf das kontrollierte Los zur Anwendung.
o Wenn das Ergebnis mehr als sieben Prozent (> 7 %) des vorgegebenen
Bezugswertes beträgt, muss die Schicht des verfestigten Bodens in
Bezug auf das kontrollierte Los erhöht und aufgefüllt werden, wobei
dies mit Material, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde, und
zu Lasten des Bauunternehmens vorgenommen werden muss.
Zusätzlich ist bei mit Zement verfestigten Böden die indirekte Zugfestigkeit unter
den in Abschnitt 513.3.3.3 beschriebenen Bedingungen zu bestimmen, welche
größer als zwei Zehntel Megapascal (≥ 0,2 MPa) sein sollte.
512.10.5 Neigungslinie
Die Höhenunterschiede zwischen der erzielten Oberfläche und der theoretischen
Oberfläche gemäß den Entwurfszeichnungen dürfen die in Abschnitt 512.7.2
aufgeführten Toleranzen nicht übersteigen, und es dürfen ebenfalls keine Bereiche
vorhanden sein, in denen Wasser steht.
 Wenn die Toleranz auf Grund von Mängeln überschritten werden und keine
Probleme mit stehendem Wasser bestehen, kann die Baustellenleitung die
Oberfläche abnehmen, sofern die darüber befindliche Schicht die
Verringerung mit der erforderlichen zusätzlichen Dicke ausgleicht, wobei sich
dadurch die Kosten für die Verwaltung nicht erhöhen dürfen.
 Wenn die Toleranz zu stark überschritten wird, muss eine Korrektur mittels
Ausbesserung und erneuter Verdichtung zu Lasten des Bauunternehmens
vorgenommen werden, sofern es dabei zu keiner Verringerung der Dicke der
Schicht unter den in den Entwurfszeichnungen vorgegebenen Wert kommt.
512.10.6 Oberflächenebenheit
37
PG-3: Art. 512
In der oberen Schicht zur Bildung von Straßenflächen dürfen die Messergebnisse der
Oberflächenebenheit der fertigen Schicht die in Abschnitt 512.7.3 festgelegten
Grenzwerte nicht überschreiten. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen:
 Wenn dies bei weniger als zehn Prozent (< 10 %) der Länge des kontrollierten
Loses der Fall ist, wird eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %)
verhängt.
 Wenn dies bei mindestens zehn Prozent (10 %) der Länge des kontrollierten
Loses der Fall ist, müssen die Mängel mittels Ausbesserung und erneuter
Verdichtung zu Lasten des Bauunternehmens korrigiert werden. Im Falle von
Verfestigungen mit Zement kann die Ausbesserung und die erneute
Verdichtung nur durchgeführt werden, wenn dies innerhalb des
Bearbeitbarkeitszeitraums erfolgt. Wird dieser Zeitraum überschritten, muss die
dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zu Lasten des
Bauunternehmens vernichtet und mit Material aufgefüllt werden, das von der
Baustellenleitung genehmigt wurde. Das aus dem Abriss entstandene Produkt
wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall
behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des
Bauunternehmens verwendet.
512.11 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Das für die Verfestigung vor Ort von Böden verwendete Konglomerat wird nach
Tonnen (t) des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet, wobei dieses Ergebnis durch
Multiplikation der anhand des verfestigten Bodens erzielten Messung mit der
durchschnittlichen Dosierung, die sich aus der Kontrolle der Dosierung der einzelnen
Lose ergibt, ermittelt wird.
Die Ausführung des vor Ort zur Bildung von Straßenflächen verfestigten Bodens wird
nach Kubikmetern (m³) des verfestigten Materials abgerechnet, die anhand des
Produktes der tatsächlich verfestigten Oberfläche bei einer Messung auf dem Gelände
mit der durchschnittlichen Dicke der Verfestigung gemäß den durchgeführten
Kontrollprüfungen ermittelt werden. Die seitlichen Überbreiten werden nicht
abgerechnet.
Die Ausführung vor Ort verfestigten Bodens zur Bildung von Aufschüttungen wird in
anhand von Querprofilebenen bemessenen Kubikmetern (m3) gemäß den in Artikel
330 dieser Vorschriften festgelegten Kriterien berechnet.
38
PG-3: Art. 512
Die Anwendung des bituminösen Bindemittels für den Härtungsauftrag sowie die
eventuell verwendeten Gesteinskörnungen für den Oberflächenschutz, einschließlich
deren Einbau, Einwalzung und spätere Entfernung wird nach Tonnen (t) abgerechnet,
die tatsächlich vor Ort zum Einsatz kommen.
39
PG-3: Art. 512
IN DIESEM ARTIKEL ERWÄHNTE NORMEN
NLT-330
UNE 103101
UNE 103103
UNE 103104
UNE 103201
UNE 103204
UNE 103300
UNE 103406
UNE 103500
UNE 103501
UNE 103502
UNE 103503
UNE 103601
UNE 103808
UNE 103900
UNE 146508 EX
UNE-EN 196-3
UNE-EN 459-1
UNE-EN 933-2
UNE-EN 13286-41
UNE-EN 13286-42
Berechnung des internationalen Ebenheitsindexes (IRI) von
Straßenbelägen.
Granulometrische Analyse der Böden durch Siebung.
Bestimmung der Flüssigkeitsgrenze eines Bodens mittels
Verfahren unter Einsatz des Casagrande-Geräts.
Bestimmung der Grenze für die Plastizität eines Bodens.
Mengenmäßige Bestimmung des Gehalts an löslichen Sulfaten
im Boden.
Bestimmung des Anteils an oxidierbaren organischen
Substanzen im Boden gemäß dem Verfahren mit
Kaliumpermanganat.
Bestimmung des Feuchtegehalts eines Bodens mittels
Ofentrocknung.
Setzungsversuch in Böden.
Geotechnik. Verdichtungsversuch. Normaler Proctorversuch.
Geotechnik. Verdichtungsversuch. Geänderter Proctorversuch.
Prüfverfahren zur Bestimmung des CBR-Indexes eines Bodens
im Labor.
Bestimmung der Dichte eines Bodens „vor Ort“ mittels
Sandverfahren.
Prüfung der freien Ausdehnung eines Bodens mittels eines
Bodendruckmessers.
Versuch der vertikalen Belastung von Böden mithilfe statischer
Platten.
Vor-Ort-Bestimmung der Dichte und Feuchtigkeit von Böden und
körnigen Materialien nach Nuklearverfahren: geringe Tiefen.
Prüfverfahren für Gesteinskörnungen. Bestimmung des
potentiellen Reaktionsvermögens von Alkalisilizium und
Alkalisilikat in Gesteinskörnungen. Schnellverfahren mit
Probekörpern aus Mörtel.
Prüfverfahren
für
Zement.
Teil 3:
Bestimmung
der
Erstarrungszeit und der Raumbeständigkeit.
Baukalk. Teil 1: Begriffsbestimmungen, Spezifikationen und
Konformitätskriterien.
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 2:
Bestimmung
der
Korngrößenverteilung.
Analysesiebe,
Nennmaße
der
Sieböffnungen.
Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit
hydraulischem Konglomerat. Teil 41: Prüfverfahren zur
Bestimmung
der
Druckfestigkeit
von
Mischgut
aus
Gesteinskörnungen und hydraulischem Konglomerat.
Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit
40
PG-3: Art. 512
UNE-EN 13286-45
UNE-EN 13286-49
UNE-EN 13286-51
hydraulischem Konglomerat. Teil 42: Prüfverfahren zur
Bestimmung der indirekten Zugfestigkeit von Mischgut aus
Gesteinskörnungen und hydraulischem Konglomerat.
Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit
hydraulischem Konglomerat. Teil 45: Prüfverfahren zur
Bestimmung des Bearbeitbarkeitszeitraums.
Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit
hydraulischem
Konglomerat.
Teil 49:
Quellversuch
mit
Schnellverfahren für mit Kalk oder hydraulischem Konglomerat
behandelte Böden.
Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit
hydraulischem Konglomerat. Teil 51: Verfahren zur Ausarbeitung
von Probekörpern von Mischgut mit hydraulischem Konglomerat
unter Einsatz eines Vibrationshammers zur Verdichtung.
41
PG-3: Art. 513
513 MIT ZEMENT BEHANDELTE MATERIALIEN (BODENZEMENT
UND ZEMENTVERFESTIGTER KIES)
513.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als mit Zement behandeltes Material wird das homogene Gemisch bezeichnet, das im
entsprechenden Verhältnis aus körnigem Material, Zement, Wasser und weiteren
erforderlichen Zusatzmitteln in der Anlage hergestellt und angemessen verdichtet wird,
um als Konstruktionsschicht von Straßenoberbauten eingesetzt zu werden. Je
nachdem, welche Art körnigen Materials eingesetzt wird, ist zwischen zwei Typen mit
Zement
behandelter
Materialien
zu
unterscheiden:
Bodenzement
und
zementverfestigten Kies.
Die Ausführung umfasst die folgenden Arbeitsgänge:
-
Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Arbeitsformel
Herstellung des Mischguts in der Anlage
Gegebenenfalls Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche
Transport und Einbau des Mischguts
Durchsetzung mit Spalten (sofern dies erforderlich ist)
Verdichtung und Endbearbeitung
Aushärtung und Oberflächenschutz
513.2 MATERIALIEN
513.2.1
Allgemeine Überlegungen
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der
Verordnung Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die
Verantwortung für die Konformität derselben mit den erklärten Leistungen in
Übereinstimmung mit Artikel 11 der erwähnten Verordnung. Produkten mit CEKennzeichnung müssen zusätzlich zu der erwähnten Kennzeichnung eine
Leistungserklärung sowie sicherheitsbezogene Hinweise und Informationen zu dem
Produkt beigefügt sein. Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die in Werte
1
PG-3: Art. 513
in den der CE-Kennzeichnung beigefügten Dokumenten den Spezifikationen des
Entwurfs bzw. der vorliegenden Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf
Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen müssen alle für angemessen
befundenen Maßnahmen ergriffen werden, um die Eignung des gelieferten Produkts
für das Bauwerk zu gewährleisten.
Aus Bau- und Abrissabfällen wiederverwertete Gesteinskörnungen benötigen einen
Herkunftsnachweis, einen Beleg für die Eignung zu dem vorgesehenen Zweck sowie
einen Nachweis darüber, dass sie einer angemessenen Behandlung unterzogen und
nicht mit anderen Schadstoffen vermischt wurden.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten in jedem Fall die
geltenden Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie auf die
Herstellung, Lagerung, Verwaltung und den Transport von Bauprodukten, Bau- und
Abrissabfällen und verunreinigten Böden.
513.2.2
Zement
In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der
Baustellenleitung werden Festigkeitsklasse und Art des Zements unter
Berücksichtigung der Gebrauchshinweise in den geltenden Abnahmevorschriften für
Zement (RC) festgelegt: Diese müssen den Bestimmungen in Artikel 202 dieser
Vorschriften und allen anderen Vorgaben genügen, die bei Bedarf in den besonderen
technischen Vorschriften festgelegt werden.
Sofern nichts anderes nachgewiesen werden kann, muss die Festigkeitsklasse bei
handelsüblichem Zement 32,5 N und bei Spezialzement vom Typ ESP VI-1 22,5 oder
32,5 N betragen. Die Baustellenleitung kann in der kalten Jahreszeit den Einsatz von
Zement mit einer Festigkeitsklasse von 42,5 N festlegen. Es dürfen kein Zement mit
Kalziumaluminat und keine Zementgemische mit Beimischungen verwendet werden,
die nicht in spezifischen Fertigungsanlagen hergestellt wurden.
Wenn der Anteil nach Gewicht an löslichen Sulfaten (SO 3) in dem zum Einsatz
bestimmten körnigen Material für Bodenzement (UNE 103201) bei einer Bestimmung
über fünf Tausendstel (> 5 ‰) der Masse liegt, muss sulfatbeständiger Zement
(SR/SRC) verwendet werden, und diese Straßenoberbauschichten der Betonarbeiten
sind angemessen abzudichten.
Wenn der Anteil nach Gewicht an löslichen Sulfaten (SO3) in den zum Einsatz
bestimmten Gesteinskörnungen für zementverfestigten Kies (UNE-EN 1744-1) bei
einer Bestimmung über vier Tausendstel (> 4 ‰) der Masse liegt, muss
2
PG-3: Art. 513
sulfatbeständiger Zement (SR/SRC) verwendet werden, und diese Schichten der
Betonarbeiten sind angemessen abzudichten.
In den besonderen technischen Vorschriften muss der Erstarrungsbeginn (UNE-EN
196-3) festgelegt sein, der keinesfalls vor Ablauf von zwei Stunden (2 h) eintreten darf.
Ungeachtet dessen darf bei Einbauarbeiten bei einer Umgebungstemperatur von über
dreißig Grad Celsius (> 30 °C) der Erstarrungsbeginn, wobei die Prüfungen jedoch bei
einer Temperatur von vierzig plus minus zwei Grad Celsius (40  2 ºC) durchgeführt
werden, nicht vor einer Stunde (1 h) stattfinden.
513.2.3
Körnige Materialien
513.2.3.1 Allgemeine Eigenschaften
Für den Bodenzement ist gekörnter Boden beziehungsweise gerolltes oder
gemahlenes Material natürlichen Ursprungs oder ein Mischgut aus beiden
einzusetzen, das frei von Fremdstoffen sein muss, welche die Beständigkeit der
Schicht beeinträchtigen könnten.
Bei zementverfestigtem Kies werden natürliche Gesteinskörnungen verwendet, die bei
der Zerkleinerung von Bruchsteinen entstanden sind oder aus Kiesgruben stammen.
Die Gesteinskörnungen müssen mindestens in zwei (2) unterschiedlichen
granulometrischen Fraktionen geliefert werden.
In beiden Fällen können Nebenprodukte, Bau- und Abrissabfälle - worunter Abfälle
aus der Behandlung von vorher im Bauwesen verwendetem anorganischem Material
zu verstehen sind - oder inerte Erzeugnisse der Abfallverwertung entsprechend dem
Abkommen des Ministerrats vom 26. Dezember 2008 zur Verabschiedung des
spanischen Abfallwirtschaftsplans 2008-2015 verwendet werden, wenn diese die
technischen Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllen und die Herkunft des
Materials entsprechend den gemeinschaftlichen Vorschriften für derartige Stoffe belegt
ist. Im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Materialien wird vorgeschrieben,
dass die für ihre Behandlung und Anwendung zugrunde gelegten Bedingungen
ausdrücklich in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt werden.
Aus Bau- und Abrissabfällen wiederverwertete Gesteinskörnungen sind in einer festen
oder mobilen Aufbereitungsanlage einem Prozess zur Abscheidung nicht erwünschter
Bestandteile, Siebung und zur endgültigen Abscheidung von Schadstoffen zu
unterziehen.
3
PG-3: Art. 513
Das körnige Material des Bodenzements beziehungsweise die Gesteinskörnungen
des zementverfestigten Kieses dürfen nicht anfällig für Verwitterung oder physische
oder chemische Änderungen sein, die unter den ungünstigsten Bedingungen
feststellbar sind, und zu denen es möglicherweise am Einsatzort kommen kann. Die
langfristige Haltbarkeit muss garantiert sein. Außerdem dürfen unter Einfluss von
Wasser keine Lösungen entstehen, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen
Schichten des Straßenoberbaus verursachen oder Böden und Gewässer
verunreinigen können. Aus diesem Grund ist bei Materialien, für die es aufgrund ihrer
Zusammensetzung keine ausreichende Erfahrung bezüglich ihres Verhaltens gibt,
eine spezielle Untersuchung bezüglich ihrer Verwendungseignung durchzuführen, die
von der Baustellenleitung genehmigt werden muss.
513.2.3.2 Chemische Zusammensetzung
Der Gewichtsanteil des Schwefels insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate (SO3)
der Gesteinskörnung des zementverfestigten Kieses (UNE-EN 1744-1) darf jeweils
nicht höher als ein Prozent (S
1 %) und als acht Zehntelprozent (SO3
0,8 %) sein.
Wenn in der petrografischen Beschreibung (UNE-EN 932-3) Pyrrhotin in der
Gesteinskörnung für zementverfestigten Kies nachgewiesen wird, muss der
Gewichtsanteil des Schwefels insgesamt (S) auf vier Zehntelprozent (≤ 0,4 %) limitiert
sein.
Die körnigen Materialien dürfen keine organischen Substanzen in einer schädlichen
Menge enthalten, womit der erwähnte Anteil im körnigen Material für Bodenzement
nicht höher als ein Prozent (
1 %) (UNE 103204) sein darf.
Wenn in der Gesteinskörnung für zementverfestigten Kies organische Substanzen in
Übereinstimmung mit Absatz 15.1 der Norm UNE-EN 1744-1 nachgewiesen werden,
ist ihre Auswirkung auf die Erstarrungszeit und die Druckfestigkeit, die mit Absatz 15.3
dieser Norm übereinstimmen muss, zu bestimmen. Der mit diesen Gesteinskörnungen
hergestellte Mörtel muss gleichzeitig folgende Anforderungen erfüllen:
- Die Erhöhung der Erstarrungszeit der Mörtelproben muss weniger als
einhundertzwanzig Minuten (< 120 min) betragen.
- Die Minderung der Druckfestigkeit der Mörtelproben muss nach
achtundzwanzig Tagen (28 T) weniger als zwanzig Prozent (< 20%) betragen.
4
PG-3: Art. 513
Das körnige Material des Bodenzements beziehungsweise die Gesteinskörnungen
des zementverfestigten Kieses dürfen potenziell nicht mit den alkalischen
Verbindungen des Zements reagieren. Bei Materialien, für die es bezüglich ihres
Verhaltens in Mischgut mit Zement keine ausreichende Erfahrung gibt, und die
aufgrund ihrer petrographischen Zusammensetzung alkalireaktive Bestandteile
enthalten können, können die besonderen technischen Vorschriften oder die
Baustellenleitung vorschreiben, dass zur Feststellung der Verwendungseignung eine
spezifische
Untersuchung
hinsichtlich
der
potenziellen
Reaktivität
der
Gesteinskörnung durchgeführt wird, wobei die Kriterien einzuhalten sind, die
diesbezüglich in Absatz 28.7.6 der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton EHE
festgelegt sind.
513.2.3.3 Plastizität
Die Flüssigkeitsgrenze des körnigen Materials des Bodenzements (UNE 103103)
muss weniger als dreißig (< 30) betragen, und die Plastizitätszahl (UNE 103103 und
UNE 103104) muss unter zwölf (< 12) liegen.
Bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 können die besonderen
technischen Vorschriften oder die Baustellenleitung anfordern, dass die feine
Gesteinskörnung bei zementverfestigten Kiesschichten nicht plastisch ist, und dass in
anderen Fällen die nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:
- Flüssigkeitsgrenze unter fünfundzwanzig (LL < 25) (gemäß UNE 103103)
- Plastizitätszahl unter sechs (IP < 6) (gemäß UNE 103103 und UNE 103104).
513.2.3.4 Spezielle
Eigenschaften
zementverfestigten Kies
von
Gesteinskörnungen
für
513.2.3.4.1 Grobe Gesteinskörnungen
Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird als grobe
Gesteinskörnung der Teil der Gesteinskörnungen insgesamt bezeichnet, die in einem
Sieb mit 4 mm Lochweite zurückgehalten wird (UNE-EN 933-2).
Der Anteil sämtlicher und teilweise zerkleinerter Partikel der groben Gesteinskörnung
(UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben in Tabelle 513.1.a genügen.
5
PG-3: Art. 513
TABELLE 513.1.a - ANTEIL SÄMTLICHER UND TEILWEISE ZERKLEINERTER
PARTIKEL (Massenanteil)
ART DER SCHICHT
FAHRBAHN
RANDSTREIFEN
SCHWERVERKEHRSKLASSEN
T00 bis T1
T2
T3 und T4
≥ 70
≥ 50
≥ 30
≥ 50
≥ 30
Darüber hinaus muss der Anteil an vollständig abgerundeten Partikeln in den groben
Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-5) den Vorgaben in Tabelle 513.1.b genügen.
TABELLE 513.1.b - ANTEIL AN VOLLSTÄNDIG ABGERUNDETEN PARTIKELN
(Massenanteil)
ART DER SCHICHT
FAHRBAHN
RANDSTREIFEN
SCHWERVERKEHRSKLASSEN
T00 bis T1
T2
T3 und T4
 10
 10
 30
 10
 30
Die maximale Plattigkeitskennzahl (FI) für unterschiedliche Fraktionen der groben
Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-3) wird im Rahmen der besonderen technischen
Vorschriften festgelegt, wobei dieser Wert jedoch keinesfalls über den Angaben in
Tabelle 513.2 liegen darf.
TABELLE 513.2 - HÖCHSTWERT DER PLATTIGKEITSKENNZAHL (FI)
ART DER SCHICHT
FAHRBAHN
RANDSTREIFEN
SCHWERVERKEHRSKLASSEN
T00 bis T2
T3 und T4
30
35
40
Der maximale Wert für den Los Angeles-Koeffizienten (LA) der unterschiedlichen
Fraktionen der groben Gesteinskörnungen (UNE-EN 1097-2) muss in den besonderen
technischen Vorschriften festgelegt werden, darf jedoch nicht über den Vorgaben in
Tabelle 513.3 liegen.
TABELLE 513.3 - HÖCHSTWERT DES LOS-ANGELES-KOEFFIZIENTEN (LA)
ART DER SCHICHT
FAHRBAHN
RANDSTREIFEN
SCHWERVERKEHRSKLASSEN
T00 bis T2
T3 und T4
30
35
40
Bei den Schwerverkehrsklassen T1 und T2, wenn zur Bildung von Fahrbahnschichten
aufbereitete Materialien aus Schichten mit Asphalt, Betonbelägen, mit Zement oder
6
PG-3: Art. 513
zerrüttetem Beton behandelten Materialien eingesetzt werden, deren einfache
Druckfestigkeit über fünfunddreißig Megapascal (< 35 MPa) liegt, muss der Wert für
den Los Angeles-Koeffizienten unter fünfunddreißig (< 35) liegen.
513.2.3.4.2 Feine Gesteinskörnungen
Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird als feine
Gesteinskörnung der Teil der Gesteinskörnungen insgesamt bezeichnet, der durch ein
Sieb der Größe 4 mm fällt (UNE-EN 933-2).
Das Sandäquivalent (SE4) gemäß Anhang A der Norm UNE-EN 933-8 für die Fraktion
0/4 entsprechend der in der Arbeitsformel festgelegten Verhältnisse muss größer als
vierzig (> 40) bei zementverfestigtem Kies vom Typ GC20 und größer als
fünfunddreißig (> 35) für zementverfestigten Kies vom Typ GC32 sein. Wenn diese
Bedingungen nicht eingehalten werden, muss der Wert für Methylenblau (MB F) in
Übereinstimmung mit Anhang A der Norm UNE-EN 933-9 für die Fraktion 0/0,125
unter zehn Gramm pro Kilogramm (MBF < 10 g/kg) liegen, und gleichzeitig muss das
Sandäquivalent (SE4) für beide Typen über dreißig (> 30) betragen.
513.2.4
Wasser
Das Wasser muss mit den Bestimmungen
Konstruktionsbeton EHE übereinstimmen.
513.2.5
der
geltenden
Vorschrift
über
Zusatzmittel
In den Besonderen technischen Vorschriften werden die Zusatzmittel festgelegt, die
zur Erzielung der geeigneten Bearbeitbarkeit bzw. zur Verbesserung der
Eigenschaften des Mischguts verwendet werden können, die jeweils in der
Arbeitsformel vorgegeben und von der Baustellenleitung genehmigt werden müssen.
Dieser kann die Verwendung eines Mittels zu Verzögerung der Erstarrung
genehmigen, um den Bearbeitbarkeitszeitraum des Materials gemäß den
vorherrschenden meteorologischen Bedingungen zu verlängern und ebenfalls ein
Verfahren festzulegen, das für die Aufnahme angewendet wird, sowie die
Spezifikationen, die diese Zusatzmittel erfüllen müssen und die Eigenschaften des
Mischguts nach seiner Aufnahme.
Der Einsatz von Erstarrungsverzögerern wird vorgeschrieben, wenn die
Umgebungstemperatur beim Einbau des Mischguts dreißig Grad Celsius übersteigt (>
30 °C), sofern die Baustellenleitung nichts anderes anordnet.
7
PG-3: Art. 513
Es dürfen ausschließlich Zusatzmittel zum Einsatz kommen, deren Eigenschaften und
insbesondere deren Verhalten und Auswirkungen auf das Mischgut bei einer
Verwendung im vorgesehenen Verhältnis vom Hersteller gewährleistet werden, wobei
es vorgeschrieben ist, vorher Prüfungen durchzuführen, um zu bestätigen, dass die
Stoffe ihre Funktion in Bezug auf die vorgesehenen Materialien und Dosierungen
gemäß der Arbeitsformel erfüllen.
513.3 ART UND ZUSAMMENSETZUNG DES MISCHGUTS
In den besonderen technischen Vorschriften sind Art und Zusammensetzung des
behandelten Materials des Bodenzements oder zementverfestigten Kieses festgelegt,
deren Korngrößenverteilung, Anteil an Zement und einfache Druckfestigkeit den
Vorgaben im vorliegenden Absatz genügen müssen.
Die Korngrößenverteilung des zur Herstellung von Bodenzement verwendeten
körnigen Materials muss sich an einen der in Tabelle 513.4.a festgelegten
Sieblinienbereiche annähern. Der Typ SC20 darf ausschließlich bei Straßen der
Schwerverkehrsklasse T3 und T4 und Randstreifen eingesetzt werden.
TABELLE 513.4.a - SIEBLINIENBEREICH DES KÖRNIGEN MATERIALS
DES BODENZEMENTS
GESAMTSIEBUNG NACH GEWICHT (Massenanteil)
SIEBWEITE GEMÄSS UNE-EN 933-2 (mm)
ART DES
BODENZEMENTS
50
SC40
SC20
100
40
80100
32
75100
100
20
62100
92100
12,5
8
4
2
0,500
0,063
30-65
20-52
5-37
2-20
76-100 63-100 48-100 36-94
18-65
2-35
53-100 45-89
Die Korngrößenverteilung der zur Herstellung von zementverfestigtem Kies
verwendeten Gesteinskörnungen muss sich an einen der in Tabelle 513.4.b
festgelegten Sieblinienbereiche annähern. Der Typ GC32 darf ausschließlich bei
Straßen der Schwerverkehrsklasse T3 und T4 und Randstreifen als Ersatz für
Bodenzement eingesetzt werden.
TABELLE 513.4.b – SIEBLINIENBEREICHE DER GESTEINSKÖRNUNG BEI
ZEMENTVERFESTIGTEM KIES
8
PG-3: Art. 513
ART DES
ZEMENTVERFESTIGTEN
KIESES
GC32
GC20
40
100
GESAMTSIEBUNG NACH GEWICHT (Massenanteil)
SIEBWEITE GEMÄSS UNE-EN 933-2 (mm)
12,5
32
20
8
4
2
0,500
88-100 67-91 52-77 38-63 25-48 16-37
6-21
100
80-100 62-84 44-68 28-51 19-39
7-22
0,063
1-7
1-7
Der Mindestanteil an Zement im Bodenzement muss so gehalten sein, dass es
möglich ist, die in Tabelle 513.5 angegebenen Festigkeiten zu erzielen. In beliebigen
Fällen darf dieser Anteil nicht unter drei Prozent ( 3%) der Masse in Bezug auf das
insgesamt verwendete trockene körnige Material betragen.
Der Mindestanteil an Zement bei zementverfestigtem Kies muss so gehalten sein,
dass die Erzielung der in Tabelle 513.5 angegebenen Festigkeiten möglich ist. In
beliebigen Fällen darf dieser Anteil nicht unter dreieinhalb Prozent (
in Bezug auf die trockene Gesteinskörnung insgesamt betragen.
3,5%) der Masse
TABELLE 513.5 - DURCHSCHNITTLICHE DRUCKFESTIGKEIT (*) NACH SIEBEN TAGEN (7 T)
(UNE-EN 13286-41) (MPa)
WERKSTOFF
BEREICH
Mindestwert
Höchstwert
FAHRBAHN
4,5
7,0
ZEMENTVERFESTIGTER
KIES
RANDSTREIFEN
4,5
6,0
BODENZEMENT
FAHRBAHN UND RANDSTREIFEN
2,5
4,5
(*) Unter dem Ausdruck durchschnittliche Festigkeit versteht man den arithmetischen Durchschnitt
der bei mindestens drei (3) Probekörpern desselben Mischguts erzielten Ergebnisse gemäß den
Vorgaben in Abschnitt 513.9.2.1.
Die Probekörper sind mit einer solchen Energie zu verdichten (UNE-EN 13286-51),
dass die in Abschnitt 513.7.1 geforderte Mindestdichte erreicht wird, und keinesfalls
mit einer höheren Energie. Wenn Zement für besondere Verwendungszwecke (ESP
VI-1) eingesetzt wird, können die Werte von Tabelle 513.5 um fünfzehn Prozent (15
%) verringert werden.
Der Bearbeitbarkeitszeitraum eine Mischguts mit Zement, welcher beim im Rahmen
der Verarbeitung erwarteten Temperaturhöchstwert zu bestimmen ist (UNE-EN 1328645), darf nicht unter dem in Tabelle 513.6 angegebenen Werten liegen. Wenn die
Arbeiten streifenweise durchgeführt werden, muss das betreffende Material über einen
Bearbeitbarkeitszeitraum verfügen, welcher die Fertigstellung der Verdichtung eines
Streifens ermöglicht, bevor dieser Zeitraum für den zuvor ausgeführten angrenzenden
Streifen abgelaufen ist.
TABELLE 513.6 – MINDESTBEARBEITBARKEITSZEITRAUM (Wpc)
9
PG-3: Art. 513
ART DER AUSFÜHRUNG
VOLLSTÄNDIGE BREITE
STREIFENWEISE BEARBEITUNG
Wpc (Stunden)
(UNE-EN 13286-45)
3
4
Die Schicht des behandelten Materials, des Bodenzements oder des
zementverfestigten Kieses muss eine ausreichende Dicke aufweisen, um mit Hilfe der
bereitstehenden Mittel in der gesamten Schicht eine Verfestigung mit den
vorgegebenen Eigenschaften und den erforderlichen Verdichtungsgrad zu erzielen.
Diese Dicke ist in Übereinstimmung mit den geltenden Normen 6.1 IC Abschnitte von
Straßenoberbauten und 6.3 IC Sanierung von Straßenoberbauten auszulegen und
darf in jedem Fall nicht weniger als zwanzig Zentimeter (
20 cm) betragen.
513.4 GERÄTE, DIE FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICH
SIND
513.4.1
Allgemeine Überlegungen
Es dürfen bei der Herstellung der verfestigten Materialien keine Geräte eingesetzt
werden, die nicht vorab von der Baustellenleitung nach Ausführung des
Erprobungsabschnitts genehmigt wurden.
Es finden die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und
Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden
Geräte Anwendung.
513.4.2
Mischanlage
Es können kontinuierliche oder diskontinuierliche Mischanlagen zum Einsatz kommen.
In den besonderen technischen Vorschriften ist die stündliche Mindestproduktion der
Anlage angegeben.
In jedem Fall muss die Anlage die separate Dosierung des körnigen Materials
beziehungsweise der unterschiedlichen Fraktionen der gelieferten Gesteinskörnungen,
die mindestens zwei (2) umfassen, des Zements, des Wassers und gegebenenfalls
der Zusatzmittel mit den Anteilen und Toleranzen gemäß der Arbeitsformel
ermöglichen.
10
PG-3: Art. 513
Die Trichter für die körnigen Materialien müssen über widerstandsfähige und
abgedichtete Wände und Öffnungen mit einer ausreichenden Breite, damit die
Beschickung vorschriftsmäßig erfolgen kann, sowie über ein Gitter verfügen, das die
Begrenzung der Höchstgrenze ermöglicht, sowie einen Überlauf, der vermeidet, dass
sich ein zu voller Trichter auf den Betrieb des vorgegebenen Sieblinienbereichs
auswirkt. Es muss eine ausreichende Abtrennung vorhanden sein, damit es zu keiner
Verunreinigung zwischen den verschiedenen Stoffen kommt, und die Trichter müssen
am Ausgang über einstellbare Vorrichtungen zur Dosierung verfügen.
In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der
Baustellenleitung wird festgelegt, ob es sich bei den Dosiersystemen der Materialien
um Systeme zur Erfassung nach Volumen handeln kann, oder ob diese
uneingeschränkt die Erfassung nach Gewicht ermöglichen müssen. In jedem Fall
muss es sich bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 einschließlich
Randstreifen, und wenn die zu behandelnde Oberfläche größer als siebzigtausend
Quadratmeter (> 70000 m2) ist, bei den Dosierungssystemen der Fraktionen der
Gesteinskörnung und des Zements um gewichtsanalytische Systeme handeln.
In Mischanlagen mit gewichtsanalytischen Dosierapparaten müssen diese unabhängig
funktionieren und mindestens über eine (1) Vorrichtung für das körnige Material
beziehungsweise gegebenenfalls für sämtliche Fraktionen der Gesteinskörnungen des
zementverfestigten Kieses verfügen, deren Präzision über zwei Prozent ( 2%) liegen
muss, und mindestens eine (1) für Zement, deren Präzision über einem Prozent (
1%) liegen muss.
Das hinzugefügte Wasser wird mittels eines Mengenmessers kontrolliert, dessen
Präzision über zwei Prozent ( 2%) liegen muss, und der einen Zähler mit Anzeige in
der Steuerkabine der Anlage aufweisen muss.
Wenn dem Mischgut Zusatzmittel beigefügt werden, muss die Anlage über Systeme
zur Lagerung und Dosierung verfügen, die unabhängig von den Systemen der übrigen
Materialien sind und gegen Feuchtigkeit geschützt werden, und sie muss ebenfalls ein
System aufweisen, das die Dosierung in Übereinstimmung mit der Arbeitsformel und
den im vorliegenden Artikel festgelegten Toleranzen ermöglicht.
Die Mischvorrichtungen müssen in der Lage sein, eine vollständige Homogenisierung
der Bestandteile innerhalb der festgelegten Toleranzen zu gewährleisten.
513.4.3
Transportelemente
11
PG-3: Art. 513
Das Mischgut wird mittels Lastwagen mit geöffnetem, glatten, dichten sowie absolut
sauberen Kasten zum Einsatzort transportiert. Die Lastwagen müssen über Planen
oder geeigneten Abdeckungen verfügen, um das Mischgut beim Transport zu
schützen.
Wenn für den Einbau Straßenfertiger eingesetzt werden und diese nicht mit
Lastübertragungselementen ausgestattet sind, müssen Höhe und Auslegung der
Lastwagen so gehalten sein, dass während des Ausgießens in den Straßenfertiger der
Lastwagen diese nur über die zu diesem Zweck vorgesehenen Rollen berührt.
Die Transportmittel müssen jeweils für die Arbeitsgeschwindigkeit auf der Baustelle
geeignet sein, wobei die Produktionskapazität des Mischwerks und des
Straßenfertigers sowie die Entfernung zwischen dem Mischwerk und dem Einbauort
berücksichtigt werden muss.
513.4.4
Einbaugeräte
Bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2, einschließlich der Randstreifen,
und wenn die zu behandelnde Fläche größer als siebzigtausend Quadratmeter
(> 70000 m2) ist, sind selbstfahrende Straßenfertiger einzusetzen, die mit
automatischen Nivelliersystemen und den zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen
Vorrichtungen in der gewünschten Konfiguration und zur Gewährleistung eines
Mindestmaßes an Verdichtung ausgestattet sein müssen.
In den übrigen Fällen müssen die besonderen technischen Vorschriften bzw., wenn
dort keine entsprechende Angaben vorhanden sind, die Baustellenleitung die für den
Einbau der behandelten Materialien verwendeten Geräte festlegen und genehmigen.
Beim Einsatz von Straßenfertigern, die nicht mit einem Trichter zum Ausladen des
Materials vom Lastwagen ausgestattet sind, muss das Ausladen mittels
Übertragungsvorrichtungen erfolgen, die einen angemessenen Einbau des Materials
vor den Einbaugeräten gewährleisten.
Es muss jeweils überprüft werden, ob die Anpassungen der Nivelliervorrichtung und
der Richtlatte den seitens des Herstellers vorgegebenen Toleranzen entsprechen, und
es ist sicherzustellen, dass diese Anpassungen nicht durch den Verschleiß
beeinträchtigt wurden.
Die Mindest- und die Höchsteinbaubreiten werden in den besonderen technischen
Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung festgelegt. Wenn die
12
PG-3: Art. 513
Einbaugeräte mit Teilen zur Erhöhung der Breite ausgestattet werden können, müssen
diese Teile auf die bereits vorhandenen Vorrichtungen des Straßenfertigers perfekt
ausgerichtet sein.
513.4.5
Geräte für die Verdichtung
Sämtliche Verdichtungsgeräte müssen selbstfahrend sein, mit sanftgängigen
Fahrtrichtungsumschaltern und Vorrichtungen zur Berieselung derselben bei Bedarf
ausgestattet sein. Die Zusammensetzung der Verdichtungsgeräte erfolgt anhand des
Erprobungsabschnitts und muss aus mindestens einem (1) Rüttelverdichter mit
Metallrollen bestehen und sollte außerdem vorzugsweise ein (1) Verdichtungsgerät mit
Luftreifen umfassen.
Die Metallrollen des Rüttelverdichters müssen eine statische Belastbarkeit der
Mantellinie von mindestens fünfzig Kilogramm pro Zentimeter ( 50 kg/cm) aufweisen
und in der Lage sein, einer Masse von mindestens fünfzehn Tonnen (15 t) mit
entsprechenden
Rüttelamplituden
und
-frequenzen
standzuhalten.
Das
Verdichtungsgerät mit Luftreifen muss in der Lage sein, einer Masse von
einundzwanzig Tonnen (21 t) und einer Belastung pro Rad von mindestens drei
Tonnen (3 t) standzuhalten, und dies mit einem Luftdruck, der einen Wert von
mindestens acht Zehntel Megapascal ( 0,8 MPa) erreichen können muss.
Verdichtungsgeräte mit Metallrollen müssen über automatische Vorrichtungen
verfügen, um zu verhindern, dass es beim Fahrtrichtungswechsel zu Erschütterungen
kommt, und sie dürfen weder Rillen noch Unregelmäßigkeiten an den Rollen
aufweisen. Verdichtungsgeräte mit Luftreifen müssen glatte Räder aufweisen, deren
Anzahl, Größe und Aufbau so gehalten sein muss, dass eine Überlappung der Spuren
der vorderen und hinteren Räder möglich ist.
Die Baustellenleitung muss die einzusetzenden Verdichtungsgeräte, deren
Zusammensetzung und die Eigenschaften sämtlicher Bestandteile genehmigen, die
erforderlich sind, um eine geeignete und homogene Verdichtung des Mischguts mit
Zement über die gesamte Dicke zu erzielen, ohne dass es zu einem Aufreißen des
körnigen Materials beziehungsweise der Gesteinskörnungen oder zu einem
Aufwickeln kommt.
Bei den für herkömmliche Verdichtungsgeräte unzugänglichen Stellen werden andere
Verdichtungsgeräte mit geeigneter Größe und Konstruktion für die auszuführenden
Arbeiten eingesetzt, die jeweils von der Baustellenleitung genehmigt werden müssen.
13
PG-3: Art. 513
513.4.6
Geräte zur Bildung der Längs- und Querfuge im frischen Material
Zur Bildung der Querfuge im frischen Material werden selbstfahrende Geräte
eingesetzt, die bei jedem Arbeitsgang eine vertikal verlaufende Rille ziehen, die
mindestens zwei Drittel (2/3) der Dicke der Schicht durchdringt und die gleichzeitig
darin ein Produkt einführen, das geeignet ist, um zu verhindern, dass sich die Ränder
der Fuge wieder schließen. Dieses Produkt kann aus einer schnell reißenden
Asphaltemulsion, kontinuierlichen Kunststofffolien oder anderen Systemen bestehen,
die nicht nur verhindern, dass sich die Fuge während der Verdichtung erneut schließt,
sondern ebenfalls die Übertragung von Lasten zwischen den beiden Seiten der Fuge
ermöglicht.
Die Baustellenleitung kann nicht selbstfahrende Geräte für Baustellen von weniger als
siebzigtausend
Quadratmeter
(<
70000
m2)
und
auf
Straßen
der
Schwerverkehrsklasse T3 und T4 genehmigen, sofern mit diesen Geräten die im
obenstehenden Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden und diese keine
einschränkende Wirkung auf den normalen Betrieb der Verdichtungsgeräte haben.
513.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
513.5.1
Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Arbeitsformel
Die Herstellung des mit Zement behandelten Materials darf erst dann aufgenommen
werden, wenn die Baustellenleitung die entsprechende Arbeitsformel genehmigt hat,
die im Labor untersucht und in der Mischanlage und entlang des
Erprobungsabschnitts bestätigt wurde. Diese Arbeitsformel muss mindestens
Folgendes umfassen:
- Kennzeichnung und Anteil (im trockenen Zustand) des körnigen Materials
beziehungsweise sämtlicher Fraktionen der Gesteinskörnungen bei der
Zuführung (der Masse).
- Die Korngrößenverteilung des körnigen Materials oder anstelle dessen der
kombinierten Gesteinskörnung nach den im Sieblinienbereich festgelegten
Sieben gemäß Absatz 513.3 dieses Artikels.
- Die Dosierung nach Gewicht oder Volumen, jeweils für Zement, unter Angabe
von Art und Festigkeitsklasse, für Wasser und gegebenenfalls für Zusatzmittel.
- Die maximale Dichte und die optimale Feuchtigkeit nach dem geänderten
Proctorversuch (UNE-EN 13286-2).
- Zu erreichende Mindestdichte.
14
PG-3: Art. 513
- Zeitraum der Bearbeitbarkeit des Mischguts.
Wenn der Fortgang der Arbeiten es erfordert, kann die Baustellenleitung die
Arbeitsformel korrigieren, wobei diese Korrekturen vorschriftsmäßig mittels einer
neuen Studie und geeigneten Prüfverfahren bestätigt werden müssen. Es muss
jeweils eine neue Arbeitsformel untersucht und genehmigt werden, wenn sich die
Herkunft einer der Bestandteile des Mischguts ändert.
Die zulässigen Toleranzen in Bezug auf die Arbeitsformel können den Vorgaben in
Tabelle 513.7 entnommen werden, wobei diesbezüglich berücksichtigt werden muss,
dass keinesfalls die Grenzwerte, die im entsprechenden übernommenen
Sieblinienbereich festgelegt wurden, überschritten werden dürfen.
TABELLE 513.7 – ZULÄSSIGE TOLERANZEN IN BEZUG AUF DIE ARBEITSFORMEL (*)
EIGENSCHAFT
MAXIMALE GRÖSSE
SIEBUNG
> 4 mm
DURCH EIN
 4 mm
SIEB
0,063 mm (einschließlich
(UNE-EN 933-2)
Zement)
EINHEIT
% in Bezug auf die
Gesamtmasse des
Materials
TOLERANZ
0
6
3
 1,5
 0,3
ZEMENT
FEUCHTIGKEIT DER VERDICHTUNG (Wasser
insgesamt)
% in Bezug auf das
Optimum
-1,0 / +0,5
(*) Bei Bodenzement werden ausschließlich die Toleranzen in Bezug auf Zement und
Feuchtigkeit der Verdichtung gefordert.
513.5.2
Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche
Zu überprüfen sind die Oberflächenebenheit, falls es in diesen Vorschriften für die
entsprechende Baustelleneinheit vorgesehen ist, sowie der Zustand der Oberfläche,
auf welcher das mit Zement behandelte Material aufgebracht werden soll. In den
besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung
werden die erforderlichen Maßnahmen zur Erlangung einer zulässigen
Oberflächenebenheit festgelegt und gegebenenfalls die für die Reparatur der
beschädigten Bereiche erforderlichen Maßnahmen vorgegeben.
In trockenen und warmen Jahreszeiten und sofern ein Feuchtigkeitsverlust des
eingebauten Materials angenommen werden muss, kann die Baustellenleitung
anordnen, dass die Auflagefläche unmittelbar vor dem Einbau leicht bewässert werden
muss, so dass diese feucht jedoch nicht nass ist und sämtliche
15
PG-3: Art. 513
Wasseransammlungen, zu denen es möglicherweise an der Oberfläche gekommen
ist, beseitigt werden.
513.5.3
Herstellung des Mischguts
Zum Zeitpunkt der Herstellung des Mischguts werden das körnige Material
beziehungsweise die Fraktionen der Gesteinskörnungen in ausreichender Menge
gelagert, damit die Anlage die Arbeiten ohne Unterbrechungen durchführen kann. Die
besonderen technischen Vorschriften bzw., sofern dort keine entsprechende Angaben
vorhanden sind, die Baustellenleitung muss das Mindestvolumen für die geforderten
Lagermengen anhängig von den Eigenschaften der Arbeiten und dem Volumen des
behandelten Materials, das hergestellt werden soll, festlegen.
Bei Arbeiten auf Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 oder mit einer
Fahrbahnoberfläche von mehr als siebzigtausend Quadratmetern (70000 m²) wird das
in den besonderen technischen Vorschriften geforderte Mindestvolumen abhängig von
den Eigenschaften der Arbeiten mit der erforderlichen Sicherheitsspanne bestimmt,
das jedoch keinesfalls unter dreißig Prozent ( 30%) insgesamt betragen darf. Bei
Arbeiten auf Straßen der Schwerverkehrsklasse T3a bis T4 oder mit einer
Fahrbahnoberfläche von weniger als siebzigtausend Quadratmetern (< 70000 m 2)
müssen fünfzig Prozent (50 %) des Volumens gelagert werden.
Das Beschicken der Trichter erfolgt derart, dass der Inhalt stets zwischen fünfzig und
einhundert Prozent (50 und 100 %) des Fassungsvermögens beträgt, ohne dass es zu
einem Überlaufen kommt. Bei der Beschickung müssen die erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Absonderungen
beziehungsweise Verunreinigungen der körnigen Materialien entstehen.
Der Mischvorgang erfolgt mittels geeigneter Vorrichtungen, um sicherzustellen, dass
die Bestandteile komplett homogen sind. Die Baustellenleitung muss auf der
Grundlage erster Prüfungen die Mindestzeit für das Anrühren, die in keinem Fall
weniger als dreißig Sekunden (
30 s) betragen darf, festlegen.
Zunächst werden die körnigen Materialien mit dem Zement vermischt, und später
werden Wasser und Zusatzmittel hinzugefügt und darin gelöst. Die dem Mischgut
hinzugefügte Wassermenge entspricht der Menge, die erforderlich ist, um die
festgelegte Feuchtigkeit gemäß Angabe in der Arbeitsformel zu erreichen unter
Berücksichtigung des im körnigen Material vorhandenen Wassers sowie der Änderung
des Wassergehalts, zu der es durch Verdunstung während der Durchführung der
Arbeiten kommen kann. Das Anrühren erfolgt solange, bis die vollständige
16
PG-3: Art. 513
Homogenisierung der Bestandteile des Mischguts innerhalb der festgelegten
Toleranzen erzielt wurde.
Bei diskontinuierlichen Aufbereitungsanlagen darf die Anrührvorrichtung erst dann
erneut eingesetzt werden, wenn der Inhalt vorher komplett geleert wurde.
513.5.4
Beförderung
Beim Transport der mit Zement behandelten Materialien müssen die entsprechenden
Vorsichtsmaßnahmen
ergriffen
werden,
um
eine
Absonderung
und
Feuchtigkeitsänderungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Mischgut muss stets
mit Planen oder geeigneten Abdeckungen bedeckt werden.
513.5.5
Ausgießen und Einbau
Das Ausgießen und der Einbau des behandelten Materials erfolgt unter Ergreifung der
erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, um zu vermeiden, dass es zu Absonderungen
und Verunreinigungen kommt. Die Dicke der Schicht vor der Verdichtung muss so
gehalten sein, dass nach der Verdichtung die in den Zeichnungen vorgesehene Dicke
unter Einhaltung der im vorgesehenen Artikel festgelegten Toleranzen erzielt wird,
wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass bei dünnen Schichten nach der
Verdichtung keinesfalls eine Erhöhung der Dicke zulässig ist.
Die Einbaubreite wird in den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise
von der Baustellenleitung festgelegt. Sofern dies möglich ist, muss das mit Zement
behandelte Material über die gesamte Breite eingebaut werden. Wenn dies nicht
möglich ist beziehungsweise wenn die Baustellenleitung etwas anderes anordnet,
beginnt der Einbau an der unteren Kante und erfolgt jeweils in Längsstreifen. Die
Breite dieser Streifen muss so gehalten sein, dass eine möglichst geringe Anzahl von
Fugen entsteht und beim Einbau die größtmögliche Kontinuität erzielt wird, wobei
diesbezüglich die Breite des Oberbaus, das eventuelle Verkehrsaufkommen, die
Eigenschaften der Einbaugeräte und die Produktion der Anlage berücksichtigt werden
müssen. Es wird ausschließlich der Auftrag des mit Zement behandelten Materials im
Rahmen angrenzender Halbbreiten gestattet, wenn garantiert werden kann, dass die
Verdichtung und der Abschluss des an zweiter Stelle bearbeiteten Streifens
fertiggestellt wurde, bevor der Bearbeitbarkeitszeitraum des ersten Streifens
verstrichen ist, sofern nicht die Baustellenleitung die Ausführung einer Längsbaufuge
genehmigt.
17
PG-3: Art. 513
513.5.6
Durchsetzung mit Spalten
Wenn die Breite der eingebauten Schicht bei Bauarbeiten auf Straßen der
Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 oder mit einer Fahrbahnfläche über siebzigtausend
Quadratmeter (> 70 000 m2) mehr als vier Meter (> 4 m) beziehungsweise mehr als
fünf Meter (> 5 m) im restlichen beträgt, ist eine Durchsetzung mit Spalten in
Längsrichtung vorzunehmen.
Zudem muss eine Durchsetzung mit Spalten in Querrichtung in den mit Zement
behandelten Schichten in den Fällen erfolgen, die diesbezüglich in den Vorschriften
6.1-IC über Straßenoberbauten und 6.3-IC über die Sanierung von Straßenoberbauten
aufgeführt sind und sofern dies die besonderen technischen Vorschriften
beziehungsweise die Baustellenleitung entsprechend festlegt.
Zu diesem Zweck sind vor Beginn der Verdichtung der Schicht in derselben
entsprechende Längs- oder Querfugen im frischen Material anzubringen, welche
mindestens zwei Drittel (2/3) der Schichtdicke durchdringen müssen.
In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der
Baustellenleitung wird die Strecke angegeben, über die die Querfugen durchzuführen
sind, abhängig jeweils von der Schwerverkehrsklasse, dem klimatischen Bereich und
der Dicke der Schichten, die darauf angebracht werden. Sofern nichts anderes
festgelegt wird, muss der Abstand zwischen den Fugen zwischen drei und vier Metern
(3 und 4 m) betragen.
Es sind die von der Baustellenleitung nach Abschluss des Erprobungsabschnitts
genehmigten und festgelegten Geräte und Ausführungsverfahren zu verwenden.
513.5.7
Verdichtung und Endbearbeitung
Die Verdichtung erfolgt gemäß dem von der Baustellenleitung genehmigten Plan in
Übereinstimmung mit den im Rahmen des Erprobungsabschnitts erzielten
Ergebnissen. Die Verdichtung muss erfolgen, während sich das behandelte Material
noch innerhalb des Bearbeitbarkeitszeitraums befindet, bis die in Abschnitt 513.7.1
vorgegebene Dichte erzielt wurde.
Die Verdichtung wird kontinuierlich und systematisch durchgeführt. Beim
streifenweisen Einbau des Materials wird bei der Verdichtung der Streifen jeweils der
Verdichtungsbereich so erweitert, dass mindestens fünfzehn Zentimeter (15 cm) des
vorherigen Streifens eingeschlossen sind.
18
PG-3: Art. 513
Die Rollen müssen ihr Antriebsrad über die dem Einbaugerät am nächsten liegende
Seite führen, und die Fahrstreifen- und Richtungswechsel sind über bereits
verdichtetem Material und mit Vorsicht durchzuführen. Die Verdichtungselemente
müssen stets sauber und bei Bedarf feucht sein.
Zu beliebiger Zeit und insbesondere während der trockenen und warmen Jahreszeiten
beziehungsweise bei starken Windgeschwindigkeiten muss die Oberfläche mittels
feiner Wasserberieselung feucht gehalten werden.
In einem quer verlaufenden Abschnitt muss die Verdichtung eines Streifens
abgeschlossen sein, bevor der Bearbeitbarkeitszeitraum der zuvor ausgeführten
angrenzenden Streifens abgelaufen ist.
Nach Abschluss der Verdichtung der Schicht ist keine Erhöhung mehr zulässig.
Ungeachtet dessen und innerhalb des Bearbeitbarkeitszeitraums des Mischguts kann
die Baustellenleitung ein Nachschneiden der Bereiche genehmigen, welche die
theoretische Oberfläche überschreiten, und im Anschluss wird dann der korrigierte
Bereich erneut verdichtet.
Die Bereiche, die auf Grund ihrer eingeschränkten Größe, ihres Gefälles oder ihrer
Nähe zu Durchgängen oder Abzugsgräben, Mauern oder Konstruktionen den Einsatz
von Geräten ausschließen, die normalerweise zum Einsatz kommen, werden mittels
geeigneter Vorrichtungen so verdichtet, dass die erreichten Dichten keinesfalls unter
den entlang der übrigen Schicht geforderten Dichten liegen.
513.5.8
Bildung der Arbeitsfugen
Es müssen quer verlaufende Arbeitsfugen vorgesehen werden, wenn der
Konstruktionsprozess länger unterbrochen wird, als dies der Bearbeitbarkeitszeitraum
vorsieht, und ebenfalls stets am Ende eines Arbeitstags.
Wenn nur jeweils Teilstücke der Gesamtbreite bearbeitet werden, müssen längs
verlaufende Arbeitsfugen vorgesehen werden, sofern es nicht möglich ist, das Material
eines Streifens innerhalb des maximalen Bearbeitbarkeitszeitraums des Materials des
angrenzenden Streifens, der zuvor bearbeitet wurde, zu verdichten, wobei dies
möglichst zu vermeiden ist.
Die Arbeitsfugen müssen so erfolgen, dass ihr Rand absolut vertikal verläuft, und
dieser Rand gemäß den Vorgaben der Baustellenleitung behandelt wird.
19
PG-3: Art. 513
513.5.9
Aushärtung und Oberflächenschutz
Nach Abschluss der Schicht erfolgt der Auftrag einer Asphaltemulsion, deren Typ und
Menge den Vorgaben in den besonderen technischen Vorschriften entsprechen muss,
oder wenn dort keine Angaben enthalten sind, von der Baustellenleitung in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 532 dieser Vorschriften
vorgegeben wird. Der Einbau erfolgt auf gleichmäßige Weise auf der gesamten
exponierten Fläche der Schicht, einschließlich der Randstreifen, wobei zu vermeiden
ist, sie in den quer verlaufenden Arbeitsfugen zu wiederholen.
Dieser Arbeitsgang muss unmittelbar nach Abschluss der Verdichtung und keinesfalls
nach Ablauf von drei Stunden (3 h) nach der Endbearbeitung erfolgen, wobei die
Oberfläche bis dahin in einem feuchten Zustand gehalten werden muss.
Es ist nicht gestattet, dass Verkehr über die kürzlich ausgeführten Schichten fährt.
Dies gilt für eine Zeit von mindestens drei Tagen (3 T) im Anschluss an die
Beendigung und für sieben Tage (7 T) im Falle von Schwerverkehrsfahrzeugen.
Wenn über die Schicht mit Bodenzement beziehungsweise zementverfestigtem Kies
vor Ausführung der oberen Schicht gefahren werden soll, muss der Härtungsauftrag
durch Einbau von Gesteinskörnungen zur Abdeckung geschützt werden, die den
Vorgaben in Artikel 532 dieser Vorschriften genügen. Nach dem Einbau erfolgt die
Einwalzung mit einem Verdichtungsgerät mit Luftreifen, und vor dem Öffnen der
Straße für den Verkehr müssen die restlichen Gesteinskörnungen abgefegt werden.
Die Baustellenleitung muss abhängig von der Art, Verlauf und Programm der Arbeiten
die Frist für den Einbau der oberen Schicht festlegen, die möglichst lang sein muss.
Keinesfalls darf diese Frist kürzer als sieben Tage (
7 T) sein.
513.6 ERPROBUNGSABSCHNITT
Vor Beginn des Einbaus der mit Zement behandelten Materialien muss ein
Erprobungsabschnitt angelegt werden. Zu überprüfen sind die Arbeitsformel und die
Funktionsweise der erforderlichen Gerätschaften, insbesondere die Wirkungsweise
der Verdichtungsgeräte und der zur Durchsetzung mit Spalten eingesetzten
Gerätschaften, sowie mittels Probenahme die Konformität des behandelten Materials
20
PG-3: Art. 513
mit den festgelegten Bedingungen bezüglich Feuchtigkeit, Schichtdicke, Dichte,
Zementgehalt und mit sonstigen festgelegten Anforderungen.
Während der Ausführung des Erprobungsabschnitts muss die Übereinstimmung
gegebenenfalls zwischen den Kontrollverfahren für die Feuchtigkeit und Dichte vor Ort
gemäß den Vorgaben in den besonderen technischen Vorschriften und anderen
Schnellverfahren für die Kontrolle analysiert werden. Beim Einsatz von Nuklearsonden
(UNE 103900), und sofern die untere Schicht verfestigt ist, erfolgt die Messung der
Dichte nach diesem Verfahren, indem der Sondenschaft durch die gesamte Dicke der
zu bemessenden Schicht geführt wird, um eine genaue Messung der Dichte zu
gewährleisten, ohne jedoch tiefer vorzudringen, um die untere Schicht nicht zu
schädigen.
In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der
Baustellenleitung wird die Länge des Erprobungsabschnitts festgelegt, die keinesfalls
weniger als einhundert Meter ( 100 m) betragen darf. Die Baustellenleitung muss
bestimmen, ob es zulässig ist, den Erprobungsabschnitt als Bestandteil der späteren
Arbeitseinheit durchzuführen.
Nachdem die erzielten Ergebnisse vorliegen, legt die Baustellenleitung Folgendes fest:
-
Ob die Arbeitsformel zulässig ist; wenn dies der Fall ist, kann mit der
Herstellung des mit Zement behandelten Materials begonnen werden. Wenn
dies nicht der Fall ist, müssen seitens des Bauunternehmens zu befolgende
Maßnahmen vorgeschlagen werden (Untersuchung einer neuen Formel,
Teilkorrektur der untersuchten Formel, Korrekturen in der Mischanlage und an
den Einbau- und Verdichtungssystemen usw.).
-
Ob die vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte zulässig sind; wenn
dies der Fall ist, wird deren jeweilige Funktionsweise genehmigt. Wenn dies
nicht der Fall ist, muss das Bauunternehmen neue Geräte vorschlagen oder
die bestehenden Gerätschaften durch zusätzliche Geräte ausbauen.
513.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT
513.7.1
Dichte
21
PG-3: Art. 513
Die besonderen technischen Vorschriften legt die Dichte der Schicht nach der
Verdichtung fest, die mindestens achtundneunzig Prozent ( 98 %) der maximalen
Dichte gemäß dem geänderten Proctorversuch (gemäß UNE-EN 13286-2) in
Übereinstimmung mit den Vorgaben in der Arbeitsformel betragen muss.
513.7.2
Mechanische Festigkeit
Die einfache Druckfestigkeit nach sieben Tagen (7 T) muss (gemäß UNE-EN 1328641) den in Absatz 513.3 vorgegebenen Grenzwerten entsprechen.
513.7.3
Endbearbeitung, Neigungslinie, Breite und Dicke
Die Oberfläche der fertigen Schicht muss eine gleichmäßige Struktur aufweisen, frei
von Absonderungen und Welligkeiten sein und über die angemessenen Neigungen
verfügen. Die Neigungslinie darf die theoretische Neigungslinie an keinem Punkt
überschreiten und ebenfalls nicht mehr als fünfzehn Millimeter (15 mm) darunter
liegen.
Bei Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) zu überprüfen, dass die Breite der
verbreiteten Schicht keinesfalls unter und nicht mehr als zehn Zentimeter (10 cm) über
der in den Zeichnungen festgelegten Breite liegt.
Die Dicke der Schicht darf an keinem Punkt unter der für sie vorgesehenen Dicke
liegen; andernfalls muss gemäß Abschnitt 513.10.3 vorgegangen werden.
513.7.4
Oberflächenebenheit
Der internationale Ebenheitsindex (IRI) der fertigen Schicht muss (gemäß NLT-330)
den Vorgaben in Tabelle 513.8 abhängig von der relativen Position unter den
Asphaltschichten und der Schwerverkehrsklasse entsprechen.
TABELLE 513.8 - INTERNATIONALER EBENHEITSINDEX (IRI) (dm/hm)
SCHWERVERKEHRSKLASSE UND RELATIVE POSITION DER
SCHICHT
ANTEIL IN
HEKTOMETER
T00 bis T2
ERSTE SCHICHT UNTER
DEM ASPHALTGEMISCH
ZWEITE SCHICHT UNTER
DEM ASPHALTGEMISCH
22
T3, T4 und
RANDSTREIFEN
PG-3: Art. 513
50
80
100
< 2,5 *
< 3,0 *
< 3,5 *
< 3,0 *
< 3,5 *
< 4,0
< 3,0 *
< 3,5 *
< 4,0
(*) Im Falle von zuvor mit Spalten durchsetzten Schichten können diese Werte um 0,5 erhöht werden
(dm/hm).
513.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Sofern die Baustellenleitung dies nicht ausdrücklich genehmigt, ist die Ausführung der
mit Zement behandelten Materialien nicht zulässig:
-
-
Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten mehr als fünfunddreißig Grad
Celsius (> 35 °C) beträgt.
Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten unter fünf Grad Celsius (< 5 °C)
beträgt und Frost vorhergesagt wurde. Die Baustellenleitung kann diesen
Grenzwert vor dem Hintergrund der bei der Verdichtung erzielten Ergebnisse
absenken.
Wenn es zu heftigen Niederschlägen kommt.
513.9 QUALITÄTSKONTROLLE
513.9.1
Herkunftskontrolle der Materialien
Wenn die Bauprodukte eine CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 zur Kontrolle der Herkunft der Baustoffe haben müssen, muss eine
konsistente Dokumentenprüfung vorgenommen werden, bei der die Konformität der in
den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in diesen
Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten
Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der
Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter
in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests
mit den an die Baustelle gelieferten Baustoffen anordnen, damit die Merkmale und die
Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind.
Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht Teil der
harmonisierten Normen sind oder einer anderen Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den
23
PG-3: Art. 513
folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunfts- und Charakterisierungskontrollen
durchgeführt werden.
513.9.1.1 Zement
Es müssen die Bestimmungen in Artikel 202 dieser Vorschriften eingehalten werden.
513.9.1.2 Körniges Material für Bodenzement
Von jedem Herkunftsort des körnigen Materials, das für die Herstellung des
Bodenzements verwendet wird, und für beliebige Volumen der vorgesehenen
Produktion müssen vier (4) Proben (gemäß UNE-EN 932-1) entnommen werden, und
im Zusammenhang mit diesen Proben muss Folgendes bestimmt werden:
-
Korngrößenverteilung (UNE-EN 933-1).
Flüssigkeitsgrenze und Plastizitätszahl (UNE 103103 und UNE 103104).
Anteil an organischen Stoffen (Norm UNE 103204).
Gewichtsanteil des Schwefels insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate
(SO3) (UNE-EN 1744-1).
Petrografische Beschreibung (UNE-EN 932-3) zum Nachweis von Pyrrhotin
und das potentielle Reaktionsvermögen mit den alkalischen Verbindungen
des Zements, falls noch keine Erfahrungen mit dem Einsatz von Material
dieser Herkunft gesammelt wurden.
Diese Prüfungen werden der Lieferung immer dann wiederholt, wenn sich die Herkunft
ändert. Die Baustoffe dürfen erst verwendet werden, wenn die Testergebnisse
vorliegen und der Bauleiter seine Zustimmung erteilt hat.
513.9.1.3 Gesteinskörnungen für zementverfestigten Kies
Gesteinskörnungen, einschließlich gegebenenfalls aufbereiteter Gesteinskörnungen,
müssen die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA der Norm UNE-EN 13242 mit
einem Konformitätsbewertungssystem 2+ tragen, es sei denn, die Gesteinskörnungen
werden auf der Baustelle selbst zum Einbau in das jeweilige Bauwerk hergestellt
(Artikel 5.b der Verordnung (EU) Nr. 305/2011).
24
PG-3: Art. 513
Im ersten Fall kann die Herkunftskontrolle durch eine konsistente Dokumentenprüfung
erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen des CE-Kennzeichens
aufgeführten Werten mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen
technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird.
Wenn die Gesteinskörnung auf der Baustelle zum Einbau in das Bauwerk hergestellt
wird werden von jeder Herkunft und für jedes geplante Produktionsvolumen Proben
genommen (UNE-EN 932-1) und für jede dieser Proben folgende Werte bestimmt:
-
-
Die Korngrößenverteilung der einzelnen Fraktionen (UNE-EN 933-1).
Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnungen (UNE-EN
1097-2).
Die Plattigkeitskennzahl (FI) der groben Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-3).
Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnungen (UNE-EN
933-5).
Gewichtsanteil des Schwefels insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate
(SO3) (UNE-EN 1744-1).
Bestimmung der organischen Verbindungen, die das Erstarrung- und
Aushärtungsverhalten des Zements verändern (UNE-EN 1744-1).
Petrografische Beschreibung (UNE-EN 932-3) zum Nachweis von Pyrrhotin
und das potentielle Reaktionsvermögen mit den alkalischen Verbindungen
des Zements, falls noch keine Erfahrungen mit dem Einsatz von Material
dieser Herkunft gesammelt wurden.
Flüssigkeitsgrenze und Plastizitätszahl (UNE 103103 und UNE 103104).
Sandäquivalent (SE4) der feinen Gesteinskörnung (Anhang A der Norm UNEEN 033-8) und gegebenenfalls Methylenblau-Index (MBF) (Anhang A der
Norm UNE-EN 933-9).
Diese Prüfungen werden der Lieferung immer dann wiederholt, wenn sich die Herkunft
ändert. Die Baustoffe dürfen erst verwendet werden, wenn die Testergebnisse
vorliegen und der Bauleiter seine Zustimmung erteilt hat.
513.9.2
Ausführungskontrolle
513.9.2.1 Herstellung
Es wird das Entladen an der Lagerstätte beziehungsweise die Beschickung der
Mischanlage überwacht und sämtliche körnigen Materialien ausgemustert, die bei
einer einfachen Sichtprüfung fremde Substanzen beziehungsweise Größen aufweisen,
25
PG-3: Art. 513
die über den in der Arbeitsformel maximal zulässigen Größen liegen. Es werden alle
Materialien abseits gelagert, die bezüglich des Aussehens Abweichungen aufweichen,
wie z. B. eine andere Einfärbung, Absonderungen, andere Plastizität usw., bis im
Zusammenhang mit diesen Materialien eine Entscheidung hinsichtlich einer Annahme
oder Ablehnung getroffen wurde.
Zu überwachen sind die Höhe der gelagerten Materialien und des Zustands der
Trennelemente sowie das ordnungsgemäße Ausgießen des Materials aus den
Lagerstätten zur Vermeidung ihrer Entmischung.
Bei Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung können folgende Eigenschaften durch
eine konsistente Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den
Begleitunterlagen des CE-Kennzeichens aufgeführten Werten mit den in den
vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften
festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der
Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter
in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests
anordnen, damit die Anforderungen bezüglich Merkmalen und Qualität erfüllt sind.
Bei Materialien, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, müssen im Zusammenhang
mit dem körnigen Material des Bodenzements beziehungsweise sämtlichen
granulometrischen Fraktionen der Gesteinskörnungen des zementverfestigten Kieses,
der produziert oder in Empfang genommen wird, grundsätzlich die nachfolgend
aufgeführten Prüfungen durchgeführt werden:
Pro tausend Kubikmeter (1000 m³) körniger Materialien beziehungsweise einmal
pro Tag, wenn weniger Materialien eingesetzt werden, müssen mindestens an
zwei (2) Proben Prüfungen durchgeführt werden, wobei eine Probe am Morgen
und die andere Probe am Nachmittag gezogen wird, um Folgendes zu
bestimmen:
-
-
Natürliche Feuchtigkeit (UNE-EN 1097-5).
Beim körnigen Material des Bodenzements die Flüssigkeitsgrenze und
Plastizitätszahl (UNE 103103 und UNE 103104).
Bei der feinen Gesteinskörnung zementverfestigten Kieses das
Sandäquivalent (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und
gegebenenfalls den Methylenblau-Index (MBF) (Anhang A der Norm UNEEN 933-9).
Für jede Fraktion der Gesteinskörnung des zementverfestigten Kieses die
Korngrößenverteilung durch Siebung (UNE-EN 933-1).
26
PG-3: Art. 513
Pro
fünftausend
Kubikmeter
(5000
m³)
Gesteinskörnungen
für
zementverfestigten Kies beziehungsweise einmal (1) pro Woche, wenn weniger
Material verwendet wird:
-
Flüssigkeitsgrenze und Plastizitätszahl feiner Gesteinskörnungen (UNE
103103 und UNE 103104).
Pro fünftausend Kubikmeter (5000 m³) des körnigen Materials für Bodenzement
beziehungsweise einmal (1) pro Woche, wenn weniger Material verwendet wird:
-
Anteil an organischen Stoffen (UNE 103204) im körnigen Material für
Bodenzement.
Mindestens einmal (1) pro Monat:
-
Präsenz organischer Substanzen (UNE-EN 1744-1) in der Gesteinskörnung
für zementverfestigten Kies.
Gewichtsanteil des Schwefels insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate
(SO3) des körnigen Materials (UNE-EN 1744-1).
Die Plattigkeitskennzahl (FI) grober Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-3).
Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) grober Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-5).
Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnungen des
zementverfestigten Kieses (UNE-EN 1097-2).
Zudem muss mindestens zweimal (2) am Tag (morgens und nachmittags) (UNE-EN
932-1) jeweils mindestens eine (1) repräsentative Probe des Mischguts der Elemente
im trockenen Zustand gezogen und deren Korngrößenverteilung bestimmt werden
(UNE-EN 933-1).
Bei den Herstellungseinrichtungen mit kontinuierlicher Mischvorrichtung wird täglich
die Produktion des Zuführbandes der Materialien im trockenen Zustand ermittelt,
dieses im beladenen Zustand angehalten und das entlang einer ausgewählten Strecke
vorhandene Material entnommen und gewogen. Mindestens ein (1) Mal alle fünfzehn
Tage (15 T) muss bei Bedarf die Präzision der Dosierungswaagen mittels einer für
Standardgewichte geeigneten Vorrichtungen überprüft werden.
27
PG-3: Art. 513
Am Ausgang der Mischvorrichtung muss das Aussehen des behandelten Materials an
sämtlichen Transportelementen kontrolliert und solche abgewiesen werden, die
Absonderungen aufweisen, oder deren Hülle nicht gleichmäßig ausgebildet ist.
Mindestens ein (1) Mal pro Los muss die Feuchtigkeit des behandelten Materials
(gemäß UNE 103300) bestimmt werden, und diese Prüfungen sind mindestens zwei
(2) Mal am Tag, d. h. einmal morgens und einmal nachmittags, durchzuführen.
Gleichermaßen muss eine durchschnittliche Verbrauchskontrolle des Zements
vorgenommen werden.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw., sofern dort keine entsprechende
Angaben vorhanden sind, von der Baustellenleitung sind die Anzahl der
unterschiedlichen Mischgut, an denen die Druckfestigkeit geprüft werden soll, sowie
die Anzahl der Probekörper pro Mischgut, die hergestellt werden müssen, festzulegen.
Bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T1 werden pro Los mindestens drei (3)
unterschiedliche Gemische untersucht, wobei diese Anzahl in allen anderen Fällen auf
zwei (2) reduziert werden kann. Die Anzahl der hergestellten Probekörper pro
Mischgut muss mindestens drei (
3) betragen.
Zu diesem Zweck gelten bei Anlagen mit diskontinuierlichem Betrieb sämtliche
Mischgut, die die Mischvorrichtung verlassen, als Mischgut, während es sich bei
kontinuierlich arbeitenden Anlagen bei den Produkten, die nach drei (3) aufeinander
folgenden Entladungen die Mischvorrichtung verlassen, um ein Mischgut handelt.
Am Ausgang der Mischanlage sind Proben zu entnehmen, und es sind Probekörper
herzustellen und aufzubewahren (UNE-EN 13286-51), wobei zu berücksichtigen ist,
dass diese zu verdichten sind, bis eine trockene Dichte erzielt wird, welche die in
Abschnitt 513.7.1 angeforderte Mindestdichte nicht überschreiten darf. Diese
Probekörper werden nach sieben Tagen (7 T) auf ihre Druckfestigkeit überprüft (UNEEN 13286-41).
513.9.2.2 Verarbeitung
513.9.2.2.1 Ausgießen, Einbau und Durchsetzung mit Spalten
Vor dem Ausgießen des Mischguts muss dessen Homogenität überprüft und sämtliche
trockenen oder abgesonderten Materialien ausgesondert werden.
28
PG-3: Art. 513
Die Dicke der eingebauten Schicht muss ständig mittels eines Stufendorns oder im
Rahmen eines anderen geeigneten Verfahrens überprüft werden, das die
Baustellenleitung genehmigt hat, wobei diesbezüglich die Verringerung berücksichtigt
werden muss, zu der es auf Grund der Verdichtung des Materials kommt.
Zu überprüfen sind die Wirkungsweise der zur Durchsetzung mit Spalten eingesetzten
Gerätschaften sowie die angemessene Bildung der frischen Fugen, die gemäß den
Bestimmungen in Abschnitt 513.5.6 erforderlich sind.
513.9.2.2.2 Verdichtung
Die Zusammensetzung und Wirkungsweise der Verdichtungsgeräte müssen überprüft,
und Folgendes muss bestätigt werden:
-
Anzahl und Typ der Verdichtungsgeräte müssen den genehmigten Geräten
entsprechen.
Funktionsweise der Vorrichtungen zur Befeuchtung und Reinigung.
Ballast und Gesamtmasse der Verdichtungsgeräte und gegebenenfalls der
Luftdruck der Räder von Verdichtungsgeräten mit Luftreifen.
Frequenz und Amplitude der Rüttelverdichter.
Anzahl der Arbeitsgänge pro Verdichtungsgerät.
Die Dichte und Feuchtigkeit müssen an zufällig ausgewählten Standorten in
Abständen von mindestens sieben (7) Messungen für jedes in Abschnitt 513.9.3
festgelegte Los ermittelt werden. Zur Durchführung dieser Prüfungen können
zerstörungsfreie Schnellverfahren befolgt werden, sofern mittels Vorprüfungen eine
angemessene Übereinstimmung zwischen diesen Verfahren und den in der Norm
UNE 103503 festgelegten Verfahren festgestellt werden kann. Die Messung der
Dichte mittels einer Nuklearsonde ist gemäß UNE 103900 durchzuführen, und falls die
untere Schicht verfestigt sein sollte, ist der Sondenschaft durch die gesamte Dicke der
zu bemessenden Schicht zu führen, um eine genaue Messung der Dichte zu
gewährleisten, ohne jedoch tiefer vorzudringen, um die untere Schicht nicht zu
schädigen. Unbeschadet der zuvor genannten Punkte ist es erforderlich, dass die
Kalibrierung und Ausmessung dieser Geräte im Rahmen der Prüfungen gemäß UNE
103300 und UNE 103503 regelmäßig während der Ausführung der Arbeiten in
Abständen von mindestens vierzehn Tagen (
Tagen (
28 T) erfolgt.
29
14 T) und höchstens achtundzwanzig
PG-3: Art. 513
513.9.2.2.3 Aushärtung und Oberflächenschutz
Es ist zu überprüfen, ob die Oberfläche der Schicht ständig bis zum Aufbringen des
Aushärtungsprodukts feucht gehalten wird, wobei sich jedoch keine Wasserlachen
bilden dürfen.
Der Auftrag der Asphaltemulsion, die im Rahmen des Härtungsauftrags angebracht
wird, und gegebenenfalls der Gesteinskörnungen für die Abdeckung sind einmal
täglich in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Artikel 532 dieser Vorschriften zu
überprüfen.
513.9.3
Abnahmekontrolle der fertigen Einheit
Als Los, das im Ganzen angenommen beziehungsweise zurückgewiesen wird, gilt der
jeweils kleinste Abschnitt, der sich im Rahmen der Anwendung der folgenden drei (3)
Kriterien ergibt:
-
Fünfhundert Meter (500 m) an Fahrbahn
Dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3.500 m2) an Fahrbahn
Der täglich gebaute Streckenabschnitt
Die Dicke und Dichte der Schicht werden mittels Entnahme von Kernproben an zufällig
gewählten Standorten überprüft, wobei die Anzahl der Proben mindestens der in den
besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung
vorgegebenen Anzahl entsprechen muss. Die Mindestanzahl an Kernproben pro Los
muss sechs (6) betragen. Die erzeugten Öffnungen werden mit Material der gleichen
Qualität aufgefüllt, das auch für die übrige Schicht verwendet wird, die im Anschluss
daran vorschriftsmäßig nivelliert und verdichtet wird.
Die Oberflächenebenheit der ausgeführten Schicht ist auf Strecken mit einer Länge
von eintausend Metern (1 000 m) anhand des internationalen Ebenheitsindex (IRI) (
NLT-330) zu überprüfen, wobei ein einziger IRI-Wert pro Hektometer (hm) des
überprüften Profils zu berechnen ist, der diesem Hektometer (hm) zugewiesen wird,
und so weiter, bis der bemessene Abschnitt, der mit den Bestimmungen in Abschnitt
513.7.4 übereinstimmen muss, abgeschlossen ist.
Es ist die Neigungslinie der fertigen Oberfläche mit der theoretischen Linie gemäß den
Entwurfszeichnungen entlang der Achse, erhöhten Krümmungen, sofern diese
vorhanden sind, und Rändern der Querprofile zu vergleichen, deren Abstand die
30
PG-3: Art. 513
Hälfte des Abstands zwischen den Entwurfsprofilen nicht übersteigen darf. Bei
Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) zu überprüfen, dass die eingebaute und
verdichtete Oberfläche ein gleichmäßiges Aussehen aufweist, und dass keine
Absonderungen vorhanden sind. Auch die Breite der Schicht ist zum Zwecke der
Einhaltung der Bestimmungen in Abschnitt 513.7.3 zu überprüfen.
513.10 ABNAHME- BZW. ABLEHNUNGSKRITERIEN
Die Kriterien für die Annahme oder Ablehnung der fertigen Einheit sind auf die in
Abschnitt 513.9.3 festgelegten Lose gemäß den nachstehenden Bestimmungen
anzuwenden.
513.10.1 Dichte
Für jedes Los darf die erzielte durchschnittliche Dichte nicht unter den Vorgaben in
Tabelle 513.7.1 liegen. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen:
 Wenn sie um nicht mehr als drei ( 3) Prozentpunkte unter der vorgegebenen
Dichte liegt, kommt eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) für
die dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zur Anwendung.
 Wenn sie um drei (3) Prozentpunkte oder weiter unter der für jeden Materialtyp
in Tabelle 512.4 aufgeführten Dichte liegt, muss die dem kontrollierten Los
entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und
mit Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde.
Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden
Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den
Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens
verwendet.
Darüber hinaus ist es nicht zulässig, dass mehr als eine ( 1) individuelle Probe der
untersuchten Proben Ergebnisse von weniger als zwei (> 2) Prozentpunkten unter der
festgelegten Dichte aufweist. Wenn bestimmte Punkte nicht den zuvor festgelegten
Vorgaben genügen, müssen Prüfungen in Bezug auf die mechanische Festigkeit im
Rahmen von Kernproben durchgeführt werden, und diesbezüglich werden die in
Abschnitt 513.10.2 aufgeführten Kriterien zur Anwendung gebracht.
31
PG-3: Art. 513
513.10.2 Mechanische Festigkeit
Die durchschnittliche Festigkeit eines Loses zu einem bestimmten Zeitpunkt ist als
Mittelwert der Festigkeit der gefertigten Probekörper in Übereinstimmung mit den
Vorgaben in Abschnitt 513.9.2.1 zu bestimmen. Wenn die durchschnittliche Festigkeit
der Probekörper des Loses nach sieben Tagen (7 T) über den minimalen und unter
den maximalen Bezugswerten liegt, wird das Los anerkannt. Andernfalls ist
folgendermaßen vorzugehen:
 Wenn die durchschnittliche Festigkeit über der maximalen Festigkeit liegt,
müssen Dehnfugen mittels Aussägen in einem Abstand vorgenommen werden,
der nicht über den Vorgaben in Abschnitt 513.5.6 liegen darf, und es ist
sicherzustellen, dass diese nicht weniger als zweieinhalb ( 2,5 m) Meter von
möglicherweise gebildeten Schwundrissen entfernt sind. Diese Maßnahme ist
bei bereits mit Spalten durchsetzten Schichten nicht erforderlich, sofern
überprüft wird, dass sich die vorgesehenen Fugen gebildet haben, und dass
eine Genehmigung der Baustellenleitung vorliegt.
 Wenn die durchschnittliche Festigkeit unter der geforderten Mindestfestigkeit
liegt, jedoch nicht um neunzig Prozent ( 90 %), kann das Bauunternehmen
die Entscheidung treffen, entweder die in den besonderen technischen
Vorschriften vorgesehenen Sanktionen anzunehmen oder die Durchführung
von Informationsprüfungen zu beantragen.
 Wenn die durchschnittliche Festigkeit unter neunzig Prozent (< 90 %) der
geforderten Mindestfestigkeit liegt, kann sich das Bauunternehmen dafür
entscheiden, das Los zu vernichten beziehungsweise auf die Prüfergebnisse
bezüglich der Festigkeit an den Kernproben zu warten.
Die Informationsprüfungen zur Bewertung der mechanischen Festigkeit des Loses,
das nicht den festgelegten Bedingungen entspricht, werden gegebenenfalls so
durchgeführt, dass ein Vergleich der Ergebnisse der einfachen Druckprüfung der aus
diesen Losen entnommenen Kernproben mit denen erfolgt, die bei einem
angenommenen Los gezogen wurden. Dieses Los muss möglichst in der Nähe liegen
und über Verarbeitungsbedingungen verfügen, die denen des Loses entsprechen, das
nicht den Bestimmungen genügt.
In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der
Baustellenleitung wird die Anzahl der Kernproben festgelegt, die jeweils an den Losen
(die angenommen wurden, jedoch nicht den Bedingungen entsprechen) entnommen
werden müssen, die jedoch keinesfalls weniger als vier (
32
4) betragen darf. Der
PG-3: Art. 513
Zeitpunkt für das Ausbrechen der Kernproben muss bei beiden Proben gleich sein und
wird von der Baustellenleitung festgelegt.
Der Durchschnittswert der Ergebnisse der Kernproben des nicht konformen Loses ist
mit dem Durchschnittswert der in dem angenommenen Los gezogenen Proben zu
vergleichen, und wenn er gleichwertig oder höher ist, wird das Los angenommen.
Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen:
-
-
-
Wenn der Wert gleich oder mehr als neunzig Prozent ( 90%) entspricht,
werden für das Los die in den besonderen technischen Vorschriften
vorgesehenen Sanktionen verhängt.
Wenn der Wert weniger als neunzig Prozent (< 90 %) jedoch nicht weniger
achtzig Prozent ( 80 %) beträgt, kann die Baustellenleitung die in den
besonderen technischen Vorschriften vorgesehenen Sanktionen zur
Anwendung bringen beziehungsweise die Vernichtung des Loses und die
erneute Konstruktion zu Lasten des Bauunternehmens anordnen.
Wenn der Wert unter achtzig Prozent (< 80 %) liegt, wird das Los vernichtet
und zu Lasten des Bauunternehmens neu aufgebaut. Das aus dem Abriss
entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bauund Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und
zu Lasten des Bauunternehmens verwendet.
Zudem darf keines der Einzelergebnisse um mehr als zwanzig Prozent ( 20 %)
unter dem erwähnten Wert liegen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in
zwei gleiche Teile unterteilt, aus denen unter Anwendung der in diesem Abschnitt
beschriebenen Kriterien jeweils Proben entnommen werden.
513.10.3 Dicke
Die erzielte durchschnittliche Dicke darf nicht unter den Vorgaben in den besonderen
technischen Vorschriften beziehungsweise in den Zeichnungen des Projekts liegen.
Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen:
 Wenn die erzielte durchschnittliche Dicke mindestens neunzig Prozent (≥
90 %) der vorgegebenen Dicke beträgt, kann diese Schicht unter der
Voraussetzung zugelassen werden, dass die Verringerung der Dicke durch die
zusätzliche Dicke in Bezug auf die obere Schicht zu Lasten des
33
PG-3: Art. 513
Bauunternehmens ausgeglichen wird. Eine Erhöhung in dünnen Schichten, mit
welchem Materialtyp auch immer, wird keinesfalls gestattet.
 Wenn das erzielte Ergebnis weniger als neunzig Prozent (< 90 %) des
vorgegebenen Bezugswertes beträgt, muss die dem kontrollierten Los
entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und
mit Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde.
Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden
Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den
Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens
verwendet.
Darüber hinaus ist es nicht zulässig, dass mehr als eine (
1) individuelle Probe der
untersuchten Proben Ergebnisse von weniger als zehn Prozent ( 10 %) unter dem
festgelegten Wert aufweist. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei
gleiche Teile unterteilt, aus denen unter Anwendung der in diesem Abschnitt
beschriebenen Kriterien jeweils Kernproben entnommen werden.
513.10.4 Neigungslinie
Die Höhenunterschiede zwischen der erzielten Oberfläche und der theoretischen
Oberfläche gemäß den Entwurfszeichnungen dürfen die in Abschnitt 513.7.3
aufgeführten Toleranzen nicht übersteigen, und es dürfen ebenfalls keine Bereiche
vorhanden sein, in denen Wasser steht.


Wenn die Toleranz auf Grund von Mängeln überschritten werden und keine
Probleme mit stehendem Wasser bestehen, kann die Baustellenleitung die
Oberfläche abnehmen, sofern die darüber befindliche Schicht die
Verringerung mit der erforderlichen zusätzlichen Dicke ausgleicht, wobei sich
dadurch die Kosten für die Verwaltung nicht erhöhen dürfen.
Wenn die Toleranz zu stark überschritten wird, muss eine Korrektur mittels
Ausfräsung und erneuter Verdichtung zu Lasten des Bauunternehmens
vorgenommen werden, sofern es dabei zu keiner Verringerung der Dicke der
Schicht unter den in den Entwurfszeichnungen vorgegebenen Wert kommt.
Das entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als
Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der
Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens verwendet.
34
PG-3: Art. 513
513.10.5 Oberflächenebenheit
Die Messergebnisse der Oberflächenebenheit der fertigen Schicht dürfen die in
Abschnitt 513.7.4 festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen. Wenn dies nicht der Fall
ist, muss wie folgt vorgegangen werden:
-
-
Wenn dies bei weniger als zehn Prozent (< 10 %) der Länge des kontrollierten
Abschnitts der Fall ist, wird eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent
(10 %) verhängt.
Wenn dies bei mindestens zehn Prozent (≥ 10 %) der Länge des kontrollierten
Abschnitts der Fall ist, werden die Mängel mittels Ausfräsen zu Lasten des
Bauunternehmens korrigiert, wobei diesbezüglich die Vorgaben in Abschnitt
513.10.3 berücksichtigt werden. Das entstandene Produkt wird gemäß den
geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach
den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens
verwendet.
513.11 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche gilt als Bestandteil der entsprechenden
Arbeitseinheit bei der Konstruktion der darunter liegenden Schicht und wird aus
diesem Grund nicht separat abgerechnet. Nur in den Fällen, wenn die genannte
Schicht nicht im selben Vertrag enthalten ist, kann die Überprüfung und
gegebenenfalls die Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche anhand der tatsächlich
ausgeführten Fläche in Quadratmetern (m²) abgerechnet werden.
Der Einsatz der mit Zement behandelten Materialien, einschließlich Bildung von Fugen
im frischen Material, wird pro Kubikmeter (m³) der tatsächlich hergestellten Fläche und
der Verarbeitung abgerechnet, wobei die Messung anhand der Zeichnungen für die
typischen Oberbauten erfolgt. Die Abrechnung der Gesteinskörnungen und des
Wassers, die beim Vermischen mit Zement zum Einsatz kamen, gelten als Bestandteil
der Ausführung.
Der Zement wird nach Tonnen (t) der tatsächlich bei den Arbeiten verbrauchten Masse
abgerechnet, wobei die Messung anhand einer direkten Abwiegung mit einer
vorschriftsmäßig geeichten Waage erfolgt.
35
PG-3: Art. 513
In den besonderen technischen Vorschriften kann eine einzige Abrechnung für
zementverfestigten Kies beziehungsweise Bodenzement festgelegt sein, in der
sämtliche Arbeitsgänge und Bestandteile, einschließlich des Zements, bereits
enthalten sind.
Die Verwendung des bituminösen Bindemittels für den Härtungsauftrag wird nach
Tonnen (t), die tatsächlich im Rahmen der Arbeiten verwendet wurden, abgerechnet,
wobei die Messung vor dem Einsatz erfolgt. Die Gesteinskörnungen für die
Oberflächenabdeckung, einschließlich Einbau und Walzen, werden pro Tonne (t), die
tatsächlich bei den Arbeiten zum Einsatz kommen, abgerechnet.
36
PG-3: Art. 513
IN DIESEM ARTIKEL ERWÄHNTE NORMEN
NLT-330
UNE 103103
UNE 103104
UNE 103201
UNE 103204
UNE 103300
UNE 103503
UNE 103900
UNE-EN 196-3
UNE-EN 932-1
UNE-EN 932-3
UNE-EN 933-1
UNE-EN 933-2
UNE-EN 932-3
UNE-EN 933-3
UNE-EN 933-5
UNE-EN 933-8
UNE-EN 933-9
Berechnung des internationalen Ebenheitsindexes (IRI) von
Straßenbelägen
Bestimmung der Flüssigkeitsgrenze eines Bodens mittels
Verfahren unter Einsatz des Casagrande-Geräts
Bestimmung der Grenze für die Plastizität eines Bodens.
Mengenmäßige Bestimmung des Gehalts an löslichen Sulfaten
eines Bodens
Bestimmung des Anteils an oxidierbaren organischen
Substanzen eines Bodens im Rahmen des Verfahrens mit
Kaliumpermanganat
Bestimmung
der
Feuchtigkeit
eines
Bodens
mittels
Ofentrocknung
Bestimmung der Dichte eines Bodens „vor Ort“ mittels
Sandverfahren
Vor-Ort-Bestimmung der Dichte und Feuchtigkeit von Böden und
körnigen Materialien nach Nuklearverfahren: geringe Tiefen.
Prüfverfahren für Zement Teil 3: Bestimmung der Erstarrungszeit
und der Raumbeständigkeit
Prüfverfahren
für
allgemeine
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen Teil 1: Probenahmeverfahren
Prüfverfahren
für
allgemeine
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen Teil 3: Verfahren und Begriffsbestimmung für
die vereinfachte petrographische Beschreibung.
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 1:
Bestimmung
der
Korngrößenverteilung. Siebverfahren
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 2:
Bestimmung
der
Korngrößenverteilung.
Analysesiebe,
Nennmaße
der
Sieböffnungen
Prüfverfahren
für
allgemeine
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 3: Verfahren und Begriffsbestimmung
für die vereinfachte petrographische Beschreibung.
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 3: Bestimmung der Kornform.
Plattigkeitskennzahl.
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils von
gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen
Sandäquivalent-Verfahren
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
37
PG-3: Art. 513
UNE-EN 1097-2
UNE-EN 1097-5
UNE-EN 1744-1
UNE-EN 13242
UNE-EN 13286-2
UNE-EN 13286-41
UNE-EN 13286-45
UNE-EN 13286-51
Gesteinskörnungen. Teil 9: Beurteilung von Feinanteilen
Methylenblau-Verfahren
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des
Widerstands gegen Zertrümmerung.
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Wassergehalts
durch Ofentrocknung
Prüfverfahren
für
chemische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 1: Chemische Analyse
Gesteinskörnungen für körnige Schichten und mit hydraulischen
Bindemitteln behandelte Schichten zur Verwendung in
strukturellen Schichten von Straßenoberbauten.
Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit
hydraulischem
Konglomerat.
Teil 2:
Prüfverfahren
zur
Bestimmung der Bezugsdichte und des Wassergehalts im Labor.
Proctor-Verdichtungsprüfung.
Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit
hydraulischem Konglomerat. Teil 41: Prüfverfahren zur
Bestimmung
der
Druckfestigkeit
von
Mischgut
aus
Gesteinskörnungen und hydraulischem Konglomerat.
Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit
hydraulischem Konglomerat. Teil 45: Prüfverfahren zur
Bestimmung des Bearbeitbarkeitszeitraums.
Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit
hydraulischem Konglomerat. Teil 51: Verfahren zur Ausarbeitung
von Probekörpern von Mischgut mit hydraulischem Konglomerat
unter Einsatz eines Vibrationshammers zur Verdichtung.
38
PG-3: Art. 530
530 GRUNDIERUNGSAUFTRAG
530.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als Grundierungsauftrag wird die Aufbringung einer Asphaltemulsion auf einer
körnigen Schicht bezeichnet, bevor auf dieser eine Asphaltschicht ausgebracht wird.
530.2 MATERIALIEN
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten. Für die Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller
nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Verantwortung für die Konformität mit
deren erklärter Leistung. Den Produkten mit CE-Kennzeichnung sind neben dieser
Kennzeichnung die Leistungserklärung und die Sicherheitsanweisungen und informationen des Produkts beizufügen. Das Bauunternehmen muss seinerseits
überprüfen, dass die erklärten Werte in den Unterlagen, die der CE-Kennzeichnung
beigefügt sind, mit den Spezifikationen im Projekt bzw. in der vorliegenden
Leistungsbeschreibung übereinstimmen, und muss, falls Anzeichen für eine
Nichteinhaltung der erklärten Spezifikationen vorliegen, alle Maßnahmen ergreifen, die
es für zweckmäßig hält, um die Eignung des auf die Baustelle gelieferten Produkts zu
garantieren.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen
in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie
Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abbruchabfällen
und kontaminierten Böden.
530.2.1
Asphaltemulsion
1
PG-3: Art. 530
Der Typ der zu verwendenden Asphaltemulsion wird in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegt. Sofern keine gegenteilige Begründung
vorgelegt werden kann, wird eine Emulsion C50BF4 IMP oder C60BF4 IMP des
Artikels 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung verwendet, unter der
Voraussetzung, dass beim Erprobungsabschnitt die Eignung und Vereinbarkeit mit
dem aufzutragenden körnigen Material nachgewiesen wurde.
530.2.2
Gesteinskörnungen zur Abdeckung
530.2.2.1 Allgemeine Bedingungen
Die Gesteinskörnungen zur Abdeckung, die gegebenenfalls bei den
Grundierungsaufträgen eingesetzt werden, bestehen aus natürlichem Sand,
zerkleinertem Sand bzw. einer Mischung aus beiden.
530.2.2.2 Korngrößenverteilung
Gemäß der Norm UNE-EN 933-1 muss die Gesamtheit der Gesteinskörnungen durch
ein Sieb der Größe 4 mm passen und darf nicht mehr als fünfzehn Prozent ( 15 %) an
Körnern mit einer Siebgröße unter 0,063 mm (UNE-EN 933-2) aufweisen.
530.2.2.3 Reinheit
Die Gesteinskörnungen müssen frei von Fremdkörpern aller Art sein. Das
Sandäquivalent (SE4) der Gesteinskörnungen (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für
die Kornklasse 0/4 der Gesteinskörnungen muss größer als vierzig sein (SE 4 > 40).
530.2.2.4 Plastizität
Das Material muss „nicht plastisch“ sein (Normen UNE 103103 und 103104).
530.3 AUFTRAG DER MATERIALIEN
Der Auftrag der Asphaltemulsion muss anhand der Menge festgelegt werden, die die
zu grundierende Schicht während eines Zeitraums von vierundzwanzig Stunden (24 h)
2
PG-3: Art. 530
aufnehmen
kann.
Dieser
Auftrag
muss
mindestens
fünfhundert
Gramm
Restbindemittel pro Quadratmeter ( 500 g/m²) betragen.
Der Auftrag der Gesteinskörnungen zur Abdeckung entspricht, wenn er angewendet
wird, dem mindestens erforderlichen Auftrag für die Absorption überschüssiger
Bindemittel, die auf der Oberfläche verbleiben können, bzw. zur Gewährleistung des
Schutzes der Grundierung unter der Wirkung des Verkehrs, der möglicherweise
während der Durchführung der Arbeiten über diese Schicht fährt. Dieser Auftrag darf
keinesfalls mehr als sechs Liter pro Quadratmeter ( 6 l/m²) und nicht weniger als vier
Liter pro Quadratmeter ( 4 l/m²) betragen.
Ungeachtet dessen kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten
diesen Auftrag angesichts der vor Ort durchgeführten Prüfungen verändern.
530.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE
Es finden in jedem Fall die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-,
Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten
zu verwendenden Geräte Anwendung.
Es dürfen bei der Ausführung eines Grundierungsauftrags keine Geräte eingesetzt
werden, die nicht vorab vom Baustellenleiter genehmigt wurden.
530.4.1
Geräte für den Auftrag der Emulsion
Die Geräte für die Ausbringung der Emulsion, die immer über eine Auftragsrampe
verfügen, werden an Luftreifen befestigt und müssen in der Lage sein, den Auftrag des
angegebenen Bindemittels mit der vorgeschriebenen Temperatur durchzuführen. Die
Berieselungsvorrichtung muss eine ausreichende Gleichmäßigkeit in Querrichtung
nach dem Ermessen des Baustellenleiters sowie die Umwälzung der Emulsion durch
Unterdruck ermöglichen.
530.4.2
Geräte für den Einbau der Gesteinskörnungen zur Abdeckung
Für den Einbau der Gesteinskörnungen werden mechanische Straßenfertiger
eingesetzt, die entweder Bestandteil eines Lastwagens oder selbstfahrend sind. In
3
PG-3: Art. 530
jedem Fall müssen die eingesetzten Geräte eine gleichmäßige Verteilung der
Gesteinskörnungen gewährleisten und vom Baustellenleiter genehmigt worden sein.
530.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
530.5.1
Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche
Es ist zu überprüfen, ob die Oberfläche, auf die der Grundierungsauftrag ausgebracht
werden soll, den Bedingungen für die entsprechende Arbeitseinheit genügt und das
körnige Material die optimale Feuchtigkeit für eine ordnungsgemäße Grundierung hat,
wobei die Oberfläche feucht sein muss, aber auf ihr kein Wasser stehen darf.
Andernfalls muss sie entsprechend den Angaben in dieser Leistungsbeschreibung
bzw. den Anweisungen des Baustellenleiters korrigiert werden.
Unmittelbar vor Auftrag der Emulsion muss die zu behandelnde Oberfläche von losen
oder schädlichen Materialien gereinigt werden. Zu diesem Zweck werden
Kehrmaschinen bzw. Druckluftgeräte oder andere vom Baustellenleiter genehmigte
Verfahren verwendet. Wenn die Oberfläche sauber ist, muss sie leicht mit Wasser
befeuchtet jedoch nicht durchtränkt werden.
530.5.2
Auftrag der Asphaltemulsion
Wenn die zu grundierende Oberfläche über eine gewisse Feuchtigkeit verfügt, wird die
Emulsion mit der vom Baustellenleiter genehmigten Auftragsstärke und Temperatur
ausgebracht. Die Ausbringungstemperatur des Bindemittels muss vom Lieferanten der
Emulsion angegeben werden.
Die Verteilung der Emulsion muss gleichmäßig erfolgen, und es ist zu vermeiden, sie
an den quer verlaufenden Arbeitsfugen doppelt aufzutragen. Wenn es erforderlich ist,
die Ausbringung streifenweise durchzuführen, ist darauf zu achten, dass es zu einer
leichten Überlagerung des Auftrags an den Verbindungsstellen der Streifen kommt.
Der Gesamtauftrag kann in zwei (2) Anwendungen unterteilt werden, wenn die
vorschriftsmäßige Ausführung des Auftrags dies erfordert.
530.5.3
Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung
4
PG-3: Art. 530
Die eventuelle Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung erfolgt auf
Anweisung des Baustellenleiters, wenn es erforderlich ist, dass Fahrzeuge über die
Grundierung fahren, bzw. an den Stellen, an denen festgestellt wird, dass ein Teil der
Grundierung vierundzwanzig Stunden (24 h) nach seiner Ausbringung nicht absorbiert
worden ist.
Die Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung wird mittels mechanischer
Vorrichtungen und gleichmäßig mit der vom Baustellenleiter genehmigten
Auftragshöhe vorgenommen. Es ist zu vermeiden, dass die Räder der
Verteilungsmaschine mit dem ungeschützten Bindemittel in Berührung kommen.
Während der Ausbringung dürfen die Gesteinskörnungen keine übermäßige
Feuchtigkeit haben.
Nach der Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung erfolgt das Einwalzen
mit einer Gummiradwalze, und vor dem Einbau der Asphaltschicht wird gefegt, damit
die überschüssigen Gesteinskörnungen beseitigt werden, wobei darauf zu achten ist,
dass es zu keiner Beschädigung des Auftrags kommt.
Wenn Gesteinskörnungen über einem grundierten Streifen verteilt werden müssen,
ohne dass es sich dabei um einen angrenzenden Streifen handelt, muss ein Bereich
dieses Streifens mit einer Breite von zwanzig Zentimetern (20 cm) neben der
Oberfläche, die noch nicht behandelt wurde, ungeschützt bleiben.
530.6 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Der
Grundierungsauftrag
darf
nur
ausgebracht
werden,
wenn
die
Umgebungstemperatur mehr als zehn Grad Celsius (> 10 °C) beträgt und wenn nicht
befürchtet werden muss, dass es zu Niederschlägen kommt. Dieser Grenzwert kann
nach dem Ermessen des Baustellenleiters auf fünf Grad Celsius (5 °C) abgesenkt
werden, wenn die Umgebungstemperatur im Steigen begriffen ist.
Die Ausbringung des Grundierungsauftrags wird mit dem Einbau der darüber
liegenden Asphaltschicht so abgestimmt, dass die Emulsion bis dahin nicht ihre
Wirksamkeit als Verbindungselement verloren hat. Wenn der Baustellenleiter dies für
notwendig erachtet, wird ein weiterer Haftauftrag vorgesehen, der jedoch nicht
abgerechnet wird, wenn die Einbußen bei der Wirksamkeit des vorherigen Auftrags zu
Lasten des Bauunternehmens gehen.
Es dürfen erst dann Fahrzeuge über den Grundierungsauftrag fahren, wenn dieser
das gesamte Bindemittel absorbiert hat, bzw. wenn Gesteinskörnungen zur
5
PG-3: Art. 530
Abdeckung verteilt wurden, erst vier Stunden (4 h) nach der Verteilung dieser
Gesteinskörnungen.
530.7 QUALITÄTSKONTROLLE
530.7.1
Herkunftskontrolle der Materialien
Bei den Produkten, die gemäß der Verordnung 305/2011 eine CE-Kennzeichnung
erfordern, ist für die Kontrolle der Herkunft der Materialien der dokumentarische
Nachweis zu führen, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CEKennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der
vorliegenden
Leistungsbeschreibung
und
in
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während des Transports, der
Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten der Produkte
festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten
jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle
gelieferten Materialien anweisen, um die Eigenschaften und die Qualität
sicherzustellen, die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegt sind.
Bei den Produkten, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen müssen, da sie
nicht in harmonisierten Normen enthalten sind, oder unter eine der in Artikel 5 der
Verordnung 305/2011 fallen, sind obligatorisch die in den folgenden Abschnitten
angegebenen Identifizierungs- und Charakterisierungsprüfungen für die Kontrolle der
Herkunft durchzuführen.
530.7.1.1 Asphaltemulsion
Die Emulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung
vorgegebenen Spezifikationen über Annahme und Identifizierung genügen.
530.7.1.2 Gesteinskörnungen zur Abdeckung
Die
Gesteinskörnungen
müssen
die
CE-Kennzeichnung
mit
einem
Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, ausgenommen die auf der Baustelle zum
Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk gefertigten (Artikel 5.b der Verordnung
305/2011).
6
PG-3: Art. 530
Im ersten Fall ist für die Kontrolle der Herkunft der Materialien der dokumentarische
Nachweis zu führen, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CEKennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der
vorliegenden
Leistungsbeschreibung
und
in
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während ihres Transports, ihrer
Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden,
kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten jederzeit die
Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle gelieferten
Materialien anweisen, um ihre Eigenschaften und die festgelegte Qualität
sicherzustellen.
Bei den auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk
gefertigten Gesteinskörnungen sind für jede Herkunft und für jedes vorgesehene
Produktionsvolumen zwei (2) Proben zu nehmen (Norm UNE-EN 932-1) und an
diesen sind die Korngrößenverteilung (Norm UNE-EN 933-2), das Sandäquivalent
(SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und die Plastizität (Normen UNE 103103
und UNE 103104) zu bestimmen.
530.7.2
Qualitätskontrolle der Materialien
Die Asphaltemulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung
vorgegebenen Spezifikationen über Qualitätskontrolle genügen.
Die Qualitätskontrolle der Gesteinskörnungen zur Abdeckung basiert auf den
Vorgaben im Abschnitt 530.7.1.2.
530.7.3
Ausführungskontrolle
Als en bloc angenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der kleinste Abschnitt,
der sich im Rahmen der Anwendung der drei (3) nachfolgend aufgeführten Kriterien
ergibt:
-
fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn
dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3 500 m2) Fahrbahn
die an einem Tag grundierte Fläche
In jedem Fall können die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw. der
Baustellenleiter andere Losgrößen festlegen.
7
PG-3: Art. 530
In jedem Los werden der durchschnittliche Auftrag an Restbindemittel und eventuell
der Gesteinskörnungen zur Abdeckung kontrolliert, wofür während der Ausführung des
Auftrags Wannen aus Metall, Silikon oder einem anderen geeigneten Material an
mindestens drei ( 3) Stellen der zu behandelnden Fläche aufgestellt werden. Bei
jedem dieser Erfassungselemente wird der Auftrag mittels Ofentrocknung und
Wägung bestimmt.
530.8 KRITERIEN FÜR ANNAHME ODER ABLEHNUNG
Der durchschnittliche Auftrag in jedem Los, sowohl an Restbindemittel als auch an
Gesteinskörnungen darf um höchstens fünfzehn Prozent (±15 %) vom vorgesehenen
Auftrag abweichen. Höchstens ein ( 1) Einzelwert der untersuchten Probe darf
Ergebnisse aufweisen, die die festgelegten Grenzwerte übersteigen. Der
Baustellenleiter muss die zu ergreifenden Maßnahmen im Falle von Losen festlegen,
die nicht den oben aufgeführten Kriterien genügen.
530.9 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Die im Rahmen von Grundierungsaufträgen verwendete Asphaltemulsion wird nach
Tonnen (t) des tatsächlich eingesetzten und auf einer geeichten Waage gewogenen
Materials bzw. nach der behandelten Fläche, multipliziert mit dem durchschnittlichen
Auftrag für das Los, abgerechnet. Die Abrechnung beinhaltet die Vorbereitung der
vorhandenen Fläche und die Anwendung der Emulsion.
Die eventuell bei dem Grundierungsauftrag zum Einsatz kommenden
Gesteinskörnungen werden nach Tonnen (t) des tatsächlich verwendeten und direkt
mit einer geeichten Waage gewogenen Materials abgerechnet. Die Abrechnung
beinhaltet auch die Verteilung der Gesteinskörnungen und deren etwaiges Abfegen.
8
PG-3: Art. 530
IN DIESEM ARTIKEL ANGEFÜHRTE NORMEN
UNE 103103
UNE 103104
UNE-EN 932-1
UNE-EN 933-1
UNE-EN 933-2
UNE-EN 933-8
Fließgrenzenbestimmung nach Casagrande
Bestimmung der Plastizitätsgrenze eines Bodens
Prüfverfahren
für
allgemeine
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren.
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 1:
Bestimmung
der
Korngrößenverteilung. Siebverfahren.
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 2:
Bestimmung
der
Korngrößenverteilung.
Analysesiebe,
Nennweite
der
Sieböffnungen.
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen.
Sandäquivalent-Verfahren.
9
PG-3: Art. 531
531 HAFTAUFTRAG
531.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als Haftauftrag wird die Ausbringung einer Asphaltemulsion über einer mit
Wasserkohlenstoff-Bindemittel oder hydraulischen Konglomeraten behandelten
Schicht vor dem Einbau einer darüber liegenden Asphaltschicht bezeichnet.
Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels gelten die in Artikel 532 der
vorliegenden Leistungsbeschreibung als Härtungsaufträge bezeichneten Aufträge
nicht als Haftauftrag.
531.2 MATERIALIEN
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten. Für die Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller
nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Verantwortung für die Konformität mit
deren erklärter Leistung. Den Produkten mit CE-Kennzeichnung sind neben dieser
Kennzeichnung die Leistungserklärung und die Sicherheitsanweisungen und informationen des Produkts beizufügen Das Bauunternehmen muss seinerseits
überprüfen, dass die erklärten Werte in den Unterlagen, die der CE-Kennzeichnung
beigefügt sind, mit den Spezifikationen im Projekt bzw. in der vorliegenden
Leistungsbeschreibung übereinstimmen, und muss, falls Anzeichen für eine
Nichteinhaltung der erklärten Spezifikationen vorliegen, alle Maßnahmen ergreifen,
die es für zweckmäßig hält, um die Eignung des auf die Baustelle gelieferten
Produkts zu garantieren.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen
in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie
Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abbruchabfällen
und kontaminierten Böden.
531.2.1
Asphaltemulsion
Die Art der zu verwendenden Emulsion ist in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegt, und sofern nichts anderes vorgegeben
1
PG-3: Art. 531
wird, muss diese gemäß Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung unter
den in Tabelle 531.1 aufgeführten Emulsionen enthalten sein:
TABELLE 531.1 – ART DER ZU VERWENDENDEN ASPHALTEMULSION (*)
KONVENTIONELLE
ASPHALTEMULSIONEN
C60B3 ADH
C60B3 TER
MODIFIZIERTE
ASPHALTEMULSIONEN
C60BP3 ADH
C60BP3 TER
(*) Falls die Ausbringung in der kalten Jahreszeit erfolgt, wird
empfohlen, anstelle von Emulsionen mit einem Brechwert der
Klasse 3 (70-155) die Klasse 2 < 110 gemäß Artikel 214 der
vorliegenden Leistungsbeschreibung zu verwenden.
Für Schwerverkehrsklassen von T00 bis T1 oder bei Straßen der Verkehrsklasse T2,
bei denen es sich um Autobahnen handelt oder die eine DTV von mehr als
fünftausend Fahrzeugen pro Tag und Fahrspur haben (DTV > 5 000
Fahrzeuge/d/Fahrspur), ist die Verwendung von polymermodifizierten Emulsionen
bei Haftaufträgen für Deckschichten aus diskontinuierlichen Asphaltgemischen oder
solchen mit Drainagewirkung gemäß Artikel 543 dieser Leistungsbeschreibung
erforderlich.
531.3 AUFTRAG DES BINDEMITTELS
Der Auftrag der zu verwendenden Asphaltemulsion wird in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegt. Dieser Auftrag muss mindestens
zweihundert Gramm Restbindemittel pro Quadratmeter ( 200 g/m²) betragen.
Wenn es sich bei der oberen Schicht um ein diskontinuierliches heißes
Asphaltgemisch oder ein Asphaltgemisch mit Drainagewirkung (Artikel 543 dieser
Leistungsbeschreibung) bzw. um eine Asphaltbetonschicht (Artikel 542 dieser
Leistungsbeschreibung) handelt, die als Oberflächensanierung einer in Betrieb
befindlichen Straße verwendet wird, darf dieser Auftrag nicht unter
zweihundertfünfzig Gramm pro Quadratmeter ( 250 g/m2) liegen.
Ungeachtet dessen kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten
diesen Auftrag angesichts der vor Ort durchgeführten Prüfungen verändern.
2
PG-3: Art. 531
531.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE
Es finden in jedem Fall die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-,
Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der
Arbeiten zu verwendenden Geräte Anwendung.
Es dürfen bei der Ausführung eines Haftauftrags keine Geräte eingesetzt werden, die
nicht vorab vom Baustellenleiter genehmigt wurden.
531.4.1
Geräte für die Ausbringung der Asphaltemulsion
Die Geräte für die Ausbringung der Emulsion, die immer über eine Auftragsrampe
verfügen, werden an Luftreifen befestigt und müssen in der Lage sein, den Auftrag
des angegebenen Bindemittels mit der vorgeschriebenen Temperatur durchzuführen.
Die Berieselungsvorrichtung muss eine ausreichende Gleichmäßigkeit in
Querrichtung nach dem Ermessen des Baustellenleiters sowie die Umwälzung der
Emulsion durch Unterdruck ermöglichen.
531.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
531.5.1
Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche
Es ist zu überprüfen, ob die Oberfläche, auf die der Haftauftrag ausgebracht werden
soll, den Bedingungen für die entsprechende Arbeitseinheit genügt. Andernfalls muss
sie entsprechend den Angaben in dieser Leistungsbeschreibung bzw. den
Anweisungen des Baustellenleiters korrigiert werden.
Unmittelbar vor Ausbringung der Asphaltemulsion muss die zu behandelnde
Oberfläche von losen oder schädlichen Materialien gereinigt werden. Zu diesem
Zweck werden Kehrmaschinen bzw. Druckluftgeräte oder andere vom
Baustellenleiter genehmigte Verfahren verwendet, um gegebenenfalls die
Gesteinskörnungen zur Abdeckung (Grundierungs- oder Härtungsaufträge) und
möglichen Schmutz oder lose oder schlecht haftende Materialien zu beseitigen.
Wenn es sich bei der Oberfläche um einen Asphaltbelag einer befahrenen Straße
handelt, müssen das möglicherweise vorhandene überschüssige Bindemittel durch
Ausfräsen beseitigt und die Mängel behoben werden, die eine vorschriftsmäßige
Haftung verhindern könnten.
3
PG-3: Art. 531
531.5.2
Ausbringung der Asphaltemulsion
Die Asphaltemulsion wird mit der vom Baustellenleiter genehmigten Auftragsstärke
und mit der entsprechenden Temperatur ausgebracht. Die Ausbringungstemperatur
des Bindemittels muss vom Lieferanten der Emulsion angegeben werden.
Die Ausbringung erfolgt gleichmäßig, wobei zu vermeiden ist, dass zu viel Material
entlang der quer verlaufenden Arbeitsfugen aufgetragen wird. Wenn es erforderlich
ist, die Ausbringung streifenweise durchzuführen, ist darauf zu achten, dass es zu
einer leichten Überlagerung des Auftrags an den Verbindungsstellen der Streifen
kommt.
531.6 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT
Die Haftung zwischen zwei Asphaltschichten oder zwischen einer Asphaltschicht und
einer mit hydraulischem Bindemittel behandelten Schicht, die durch Schnittprüfung
an Kernproben (Norm NLT-382) bewertet wurde, muss größer/gleich sechs Zehntel
Megapascal (≥ 0,6 MPa) sein, wenn eine der Schichten eine Deckschicht ist, oder
vier Zehntel Megapascal (≥ 0,4 MPa) in den übrigen Fällen.
531.7 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Der Haftauftrag darf nur ausgebracht werden, wenn die Umgebungstemperatur mehr
als zehn Grad Celsius (> 10 °C) beträgt und wenn nicht befürchtet werden muss,
dass es zu Niederschlägen kommt. Dieser Grenzwert kann nach dem Ermessen des
Baustellenleiters auf fünf Grad Celsius (5 °C) abgesenkt werden, wenn die
Umgebungstemperatur im Steigen begriffen ist.
Die Ausbringung des Haftauftrags wird mit dem Einbau der darüber liegenden
Asphaltschicht so abgestimmt, dass die Asphaltemulsion bis dahin aufgebrochen ist,
aber nicht ihre Wirksamkeit als Verbindungselement verloren hat. Wenn der
Baustellenleiter dies für angemessen erachtet, wird ein weiterer Haftauftrag
vorgenommen, der jedoch nicht abgerechnet wird, wenn die Einbußen bei der
Wirksamkeit des vorherigen Auftrags zu Lasten des Bauunternehmens gehen.
Es ist untersagt, dass Fahrzeuge über den Haftauftrag fahren, bis die Emulsion auf
der gesamten behandelten Fläche aufgebrochen ist.
4
PG-3: Art. 531
531.8 QUALITÄTSKONTROLLE
531.8.1
Herkunftskontrolle der Asphaltemulsion
Die
Asphaltemulsion
muss
den
Leistungsbeschreibung vorgegebenen
Identifizierung genügen.
531.8.2
in
Artikel
214
der
vorliegenden
Spezifikationen über Annahme und
Qualitätskontrolle der Asphaltemulsion
Die
Asphaltemulsion
muss
den
in
Artikel
214
der
vorliegenden
Leistungsbeschreibung vorgegebenen Spezifikationen über die Qualitätskontrolle
genügen.
531.8.3
Ausführungskontrolle
Als en bloc angenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der kleinste Abschnitt,
der sich im Rahmen der Anwendung der drei (3) nachfolgend aufgeführten Kriterien
ergibt:
-
fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn
dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3 500 m2) Fahrbahn
die an einem Tag behandelte Fläche
In jedem Fall können die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw. der
Baustellenleiter andere Losgrößen festlegen.
In jedem Los wird der durchschnittliche Auftrag an Restbindemittel kontrolliert, wofür
während der Ausführung des Auftrags Wannen aus Metall, Silikon oder einem
anderen geeigneten Material an mindestens drei ( 3) Stellen der zu behandelnden
Fläche aufgestellt werden. Bei jedem dieser Erfassungselemente wird der Auftrag
mittels Ofentrocknung und Wägung bestimmt.
531.8.4
Abnahmekontrolle der fertigen Einheit
Bei jedem der im vorherigen Abschnitt definierten Lose werden nach dem
Ausbringen der oberen Asphaltschicht drei (3) Proben an zufällig ausgewählten
5
PG-3: Art. 531
Punkten entsprechend der Vorgaben in den Abschnitten 542.9.4 bzw. 543.9.4
gezogen und die Haftung zwischen den Schichten wird mittels Schnittprüfung
beurteilt (Norm NLT-382).
531.9 KRITERIEN FÜR ANNAHME ODER ABLEHNUNG
Der durchschnittliche Auftrag an Restbindemittel in jedem Los darf um höchstens
fünfzehn Prozent (15 %) nach oben und zehn Prozent (10 %) nach unten vom
vorgesehenen Auftrag abweichen. Höchstens ein ( 1) Einzelwert der untersuchten
Probe darf Ergebnisse aufweisen, die die festgelegten Grenzwerte übersteigen. Der
Baustellenleiter muss die zu ergreifenden Maßnahmen im Falle von Losen festlegen,
die nicht den oben aufgeführten Kriterien genügen.
Der bei jedem Los ermittelte Durchschnittswert für die Haftung zwischen den
Schichten darf nicht unter dem im Abschnitt 531.6 vorgegebenen Wert liegen.
Höchstens ein (1) Einzelwert der untersuchten Probe darf um mehr als
fünfundzwanzig Prozent (25 %) unter der Vorgabe liegen.
Wenn die ermittelte durchschnittliche Haftung unter den Vorgaben im Abschnitt 531.6
liegt, ist wie folgt vorzugehen:
-
-
Wenn sie weniger als neunzig Prozent (< 90 %) des vorgesehenen
Wertes beträgt, muss die obere Asphaltschicht des kontrollierten Loses
ausgefräst werden und der Haftauftrag sowie die genannte Schicht
müssen auf Kosten des Bauunternehmens erneuert werden.
Wenn sie größer oder gleich neunzig Prozent (≥90 %) des vorgesehenen
Wertes beträgt, wird eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) der
oberen Asphaltschicht erhoben.
531.10 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Asphaltemulsion, die bei Haftaufträgen zum Einsatz kommt, wird pro Tonne (t)
der tatsächlich verwendeten und mittels einer geeichten Waage gewogenen
Materialien abgerechnet bzw. nach der behandelten Fläche, multipliziert mit dem
durchschnittlichen Auftrag für das Los. Die Abrechnung beinhaltet die Vorbereitung
der vorhandenen Fläche und die Anwendung der Emulsion.
6
PG-3: Art. 531
IN DIESEM ARTIKEL ANGEFÜHRTE NORMEN
NLT-382
Beurteilung der Haftung zwischen
Straßendecke mittels Schnittprüfung
7
den
Schichten
einer
PG-3: Art. 532
532 HÄRTUNGSAUFTRAG
532.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als Härtungsauftrag bezeichnet man die Aufbringung eines kontinuierlichen und
gleichmäßigen Films einer Asphaltemulsion über einer mit einem hydraulischen
Konglomerat behandelten Schicht zu dem Zweck, die gesamte Fläche undurchlässig
zu machen und das Verdampfen des für die ordnungsgemäße Aushärtung
erforderlichen Wassers zu verhindern.
532.2 MATERIALIEN
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der
Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten.
Für die Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller nach Artikel 11
der genannten Verordnung die Verantwortung für die Konformität mit deren erklärter
Leistung. Den Produkten mit CE-Kennzeichnung sind neben dieser Kennzeichnung
die Leistungserklärung und die Sicherheitsanweisungen und -informationen des
Produkts beizufügen. Das Bauunternehmen muss seinerseits überprüfen, dass die
erklärten Werte in den Unterlagen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind, mit den
Spezifikationen im Projekt bzw. in der vorliegenden Leistungsbeschreibung
übereinstimmen, und muss, falls Anzeichen für eine Nichteinhaltung der erklärten
Spezifikationen vorliegen, alle Maßnahmen ergreifen, die es für zweckmäßig hält, um
die Eignung des auf die Baustelle gelieferten Produkts zu garantieren.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen
in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie
Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abbruchabfällen
und kontaminierten Böden.
532.2.1
Asphaltemulsion
Die Art der zu verwendenden Asphaltemulsion ist in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegt, und sofern nichts anderes vorgegeben wird,
wird eine Emulsion C60B3 CUR oder C60B2 CUR aus Artikel 214 der vorliegenden
Leistungsbeschreibung verwendet.
1
PG-3: Art. 532
532.2.2
Gesteinskörnungen zur Abdeckung
532.2.2.1 Allgemeine Bedingungen
Die Gesteinskörnungen zur Abdeckung, die gegebenenfalls bei den
Härtungsaufträgen eingesetzt werden, bestehen aus natürlichem Sand, zerkleinertem
Sand bzw. einer Mischung aus beiden.
532.2.2.2 Korngrößenverteilung
Gemäß der Norm UNE-EN 933-1 muss die Gesamtheit der Gesteinskörnungen durch
ein Sieb der Größe 4 mm passen und darf nicht mehr als fünfzehn Prozent ( 15 %) an
Körnern mit einer Siebgröße unter 0,063 mm (UNE-EN 933-2) aufweisen.
532.2.2.3 Reinheit
Die Gesteinskörnungen müssen frei von Fremdkörpern aller Art sein. Das
Sandäquivalent (SE4) der Gesteinskörnungen (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für
die Kornklasse 0/4 muss größer als vierzig sein (SE4 > 40).
532.2.2.4 Plastizität
Das Material muss „nicht plastisch“ sein (Normen UNE 103103 und 103104).
532.3 AUFTRAG DER MATERIALIEN
Der Auftrag der zu verwendenden Asphaltemulsion wird anhand der Menge festgelegt,
die die Bildung eines kontinuierlichen, gleichmäßigen und undurchlässigen Films des
Kohlenwasserstoff-Bindemittels gewährleistet. Dieser Auftrag muss mindestens
dreihundert Gramm Restbindemittel pro Quadratmeter ( 300 g/m²) betragen.
2
PG-3: Art. 532
Der Auftrag der Gesteinskörnungen zur Abdeckung muss, falls er angewendet wird,
mindestens dem Auftrag entsprechen, der erforderlich ist, um den Schutz des
Härtungsauftrags unter den Wirkungen des möglichen Verkehrs über diese Schicht
während der Bauausführung zu gewährleisten. Dieser Auftrag darf keinesfalls mehr
als sechs Liter pro Quadratmeter (
6 l/m²) und nicht weniger als vier Liter pro
Quadratmeter ( 4 l/m²) betragen.
Ungeachtet dessen kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten
diesen Auftrag angesichts der vor Ort durchgeführten Prüfungen verändern.
532.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE
Es finden in jedem Fall die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-,
Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten
zu verwendenden Geräte Anwendung.
Es dürfen bei der Ausführung eines Härtungsauftrags keine Geräte eingesetzt werden,
die nicht vorab vom Baustellenleiter genehmigt wurden.
532.4.1
Geräte für die Ausbringung der Asphaltemulsion
Die Geräte für die Ausbringung der Emulsion, die immer über eine Auftragsrampe
verfügen, werden an Luftreifen befestigt und müssen in der Lage sein, den Auftrag des
angegebenen Bindemittels mit der vorgeschriebenen Temperatur durchzuführen. Die
Berieselungsvorrichtung muss eine ausreichende Gleichmäßigkeit in Querrichtung
nach dem Ermessen des Baustellenleiters sowie die Umwälzung der Emulsion durch
Unterdruck ermöglichen.
532.4.2
Geräte für die Verteilung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung
Für die Verteilung der Gesteinskörnungen werden mechanische Straßenfertiger
eingesetzt, die entweder Bestandteil eines Lastwagens oder selbstfahrend sind. In
jedem Fall müssen die eingesetzten Geräte eine gleichmäßige Verteilung der
Gesteinskörnungen gewährleisten und vom Baustellenleiter genehmigt worden sein.
3
PG-3: Art. 532
532.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
532.5.1
Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche
Es muss sichergestellt werden, dass die Oberfläche, auf die der Härtungsauftrag
ausgebracht wird, den für die entsprechende Baueinheit festgelegten Bedingungen
genügt. Andernfalls muss sie entsprechend den Angaben in dieser
Leistungsbeschreibung bzw. den Anweisungen des Baustellenleiters korrigiert werden.
Unmittelbar vor Auftrag der Asphaltemulsion muss die zu behandelnde Oberfläche von
losen oder schädlichen Materialien gereinigt werden. Zu diesem Zweck werden
Kehrmaschinen, Druckluftgeräte oder andere vom Baustellenleiter genehmigte
Verfahren verwendet.
Nach der Verdichtung der mit hydraulischem Konglomerat behandelten Schicht und
bis zur Ausführung des Härtungsauftrags ist das Austrocknen der genannten Schicht,
insbesondere bei warmem oder windigem Wetter durch Beregnung mit einem
Wasserzerstäubungsgerät zu verhindern, wobei die Bildung von Wasserlachen
vermieden werden muss.
532.5.2
Ausbringung der Asphaltemulsion
Der Härtungsauftrag muss unmittelbar nach Abschluss der Verdichtung der darunter
liegenden Schicht erfolgen und keinesfalls nach Ablauf von drei Stunden ( 3 h) seit
der Fertigbearbeitung, wobei die Oberfläche bis dahin in einem feuchten Zustand
gehalten werden muss.
Die Asphaltemulsion wird mit der vom Baustellenleiter genehmigten Auftragsstärke
und mit der entsprechenden Temperatur ausgebracht. Die Ausbringungstemperatur
des Bindemittels muss vom Lieferanten der Emulsion angegeben werden.
Die Verteilung erfolgt gleichmäßig auf der gesamten frei liegenden Oberfläche der
Schicht einschließlich der Seiten, wobei zu vermeiden ist, dass zu viel Material entlang
der quer verlaufenden Arbeitsfugen aufgetragen wird. Wenn es erforderlich ist, die
Ausbringung streifenweise durchzuführen, ist darauf zu achten, dass es zu einer
leichten Überlagerung des Auftrags an den Verbindungsstellen der Streifen kommt.
4
PG-3: Art. 532
Die Ausbringungszeit des Härtungsauftrags muss in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben
vorhanden sind, vom Baustellenleiter festgelegt werden.
532.5.3
Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung
Die eventuelle Verteilung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung erfolgt auf
Anordnung des Baustellenleiters, wenn der Fahrzeugverkehr über den
Härtungsauftrag unumgänglich ist.
Die Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung wird mittels mechanischer
Vorrichtungen und gleichmäßig mit der vom Baustellenleiter genehmigten
Auftragshöhe vorgenommen. Es ist zu vermeiden, dass die Räder der
Verteilungsmaschine mit dem ungeschützten Bindemittel in Berührung kommen.
Während der Verteilung dürfen die Gesteinskörnungen keine übermäßige Feuchtigkeit
haben.
Nach der Verteilung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung erfolgt das Einwalzen mit
einer Gummiradwalze, und vor dem Öffnen der Straße für den Verkehr wird gefegt,
damit die überschüssigen Gesteinskörnungen beseitigt werden, wobei darauf zu
achten ist, dass es zu keiner Beschädigung des Auftrags kommt.
Wenn Gesteinskörnungen über einem grundierten Streifen eingebaut werden müssen,
ohne dass es sich dabei um den angrenzenden Streifen handelt, muss ein Bereich
dieses Streifens mit einer Breite von etwa zwanzig Zentimetern (20 cm) neben der
noch nicht behandelten Fläche ungeschützt bleiben.
Vor der Ausführung der nächsten Schicht muss der Härtungsauftrag kräftig gefegt
werden, um die Reste von Gesteinskörnungen zur Abdeckung und möglichen
Schmutz oder lose oder schlecht haftende Materialien zu beseitigen. Zu diesem
Zweck werden Kehrmaschinen, Druckluftgeräte oder andere vom Baustellenleiter
genehmigte Verfahren verwendet. Wenn es sich bei der darüber liegenden Schicht um
eine Asphaltschicht handelt, wird ein Haftauftrag nach den Vorgaben in Artikel 531 der
vorliegenden Leistungsbeschreibung ausgebracht.
532.6 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Der Härtungsauftrag darf nur ausgebracht werden, wenn die Umgebungstemperatur
mehr als zehn Grad Celsius (> 10 °C) beträgt und wenn nicht befürchtet werden muss,
5
PG-3: Art. 532
dass es zu Niederschlägen kommt. Dieser Grenzwert kann nach dem Ermessen des
Baustellenleiters auf fünf Grad Celsius (5 °C) abgesenkt werden, wenn die
Umgebungstemperatur im Steigen begriffen ist.
532.7 QUALITÄTSKONTROLLE
532.7.1
Herkunftskontrolle der Materialien
Bei den Produkten, die gemäß der Verordnung 305/2011 eine CE-Kennzeichnung
haben müssen, ist für die Kontrolle der Herkunft der Materialien der dokumentarische
Nachweis zu führen, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CEKennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der
vorliegenden
Leistungsbeschreibung
und
in
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während des Transports, der
Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten der Produkte
festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten
jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle
gelieferten Materialien anweisen, um die Eigenschaften und die Qualität
sicherzustellen, die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegt sind.
Bei den Produkten, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen müssen, da sie
nicht in harmonisierten Normen enthalten sind, oder unter eine der in Artikel 5 der
Verordnung 305/2011 fallen, sind obligatorisch die in den folgenden Abschnitten
angegebenen Identifizierungs- und Charakterisierungsprüfungen für die Kontrolle der
Herkunft durchzuführen.
532.7.1.1 Asphaltemulsion
Die Emulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung
vorgegebenen Spezifikationen über Annahme und Identifizierung genügen.
532.7.1.2 Gesteinskörnungen zur Abdeckung
Die
Gesteinskörnungen
müssen
die
CE-Kennzeichnung
mit
einem
Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, ausgenommen die auf der Baustelle zum
Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk gefertigten (Artikel 5.b der Verordnung
305/2011).
6
PG-3: Art. 532
Im ersten Fall kann die Kontrolle der Herkunft der Materialien durch den
dokumentarischen Nachweis geführt werden, der darin besteht, dass die in den
Begleitinformationen der CE-Kennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen
übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während ihres
Transports, ihrer Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten
festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten
jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle
gelieferten Materialien anweisen, um ihre Eigenschaften und die festgelegte Qualität
sicherzustellen.
Bei den auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk
gefertigten Gesteinskörnungen sind für jede Herkunft und für jedes vorgesehene
Produktionsvolumen zwei (2) Proben zu nehmen (Norm UNE-EN 932-1) und an
diesen ist die Korngrößenverteilung (Norm UNE-EN 933-2), das Sandäquivalent (SE4)
(Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und die Plastizität (Normen UNE 103103 und
UNE 103104) zu bestimmen.
532.7.2
Qualitätskontrolle der Materialien
Die Asphaltemulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung
vorgegebenen Spezifikationen über Qualitätskontrolle genügen.
Die Qualitätskontrolle der Gesteinskörnungen zur Abdeckung basiert auf den
Vorgaben im Abschnitt 532.7.1.2.
532.7.3
Ausführungskontrolle
Als en bloc angenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der kleinste Abschnitt,
der sich im Rahmen der Anwendung der drei (3) nachfolgend aufgeführten Kriterien
ergibt:
-
fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn
dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3 500 m2) Fahrbahn
die an einem Tag behandelte Fläche
In jedem Fall können die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw. der
Baustellenleiter andere Losgrößen festlegen.
7
PG-3: Art. 532
In jedem Los werden der durchschnittliche Auftrag an Restbindemittel und eventuell
der Gesteinskörnungen zur Abdeckung kontrolliert, wofür während der Ausführung des
Auftrags Wannen aus Metall, Silikon oder einem anderen geeigneten Material an
mindestens drei ( 3) Stellen der zu behandelnden Fläche aufgestellt werden. Bei
jedem dieser Erfassungselemente wird der Auftrag mittels Ofentrocknung und
Wägung bestimmt.
532.8 KRITERIEN FÜR ANNAHME ODER ABLEHNUNG
Der durchschnittliche Auftrag in jedem Los, sowohl an Restbindemittel als auch an
Gesteinskörnungen, darf um höchstens fünfzehn Prozent (±15 %) vom vorgesehenen
Auftrag abweichen. Höchstens ein ( 1) Einzelwert der untersuchten Probe darf
Ergebnisse aufweisen, die die festgelegten Grenzwerte übersteigen. Der
Baustellenleiter muss die zu ergreifenden Maßnahmen im Falle von Losen festlegen,
die nicht den oben aufgeführten Kriterien genügen.
532.9 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Die im Rahmen von Härtungsaufträgen verwendete Asphaltemulsion wird pro Tonne
(t) des tatsächlich eingesetzten und auf einer geeichten Waage gewogenen Materials
bzw. nach der behandelten Fläche, multipliziert mit dem durchschnittlichen Auftrag für
das Los, abgerechnet. Die Abrechnung beinhaltet die Vorbereitung der vorhandenen
Fläche, die Anwendung der Emulsion und das anschließende Fegen.
Die Gesteinskörnungen, die gegebenenfalls bei dem Härtungsauftrag zum Einsatz
kommen, werden pro Tonne (t) des tatsächlich verwendeten und direkt mit einer
geeichten Waage gewogenen Materials abgerechnet. Die Abrechnung beinhaltet auch
die Verteilung der Gesteinskörnungen und deren späteres Abfegen.
8
PG-3: Art. 532
IN DIESEM ARTIKEL ANGEFÜHRTE NORMEN
UNE 103103
UNE 103104
UNE-EN 932-1
UNE-EN 933-1
UNE-EN 933-2
UNE-EN 933-8
Fließgrenzenbestimmung nach Casagrande
Bestimmung der Plastizitätsgrenze eines Bodens
Prüfverfahren
für
allgemeine
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren.
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 1:
Bestimmung
der
Korngrößenverteilung. Siebverfahren.
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 2:
Bestimmung
der
Korngrößenverteilung.
Analysesiebe,
Nennweite
der
Sieböffnungen
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen.
Sandäquivalent-Verfahren.
9
PG-3: Art. 540
540 KALTE DÜNNSCHICHTBELÄGE
540.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Als kalte Dünnschichtbeläge werden die Asphaltmischungen mit einer geeigneten
Konsistenz für ihren direkten und unmittelbaren Einbau auf der Baustelle bezeichnet,
die bei Umgebungstemperatur aus Asphaltemulsion, Gesteinskörnungen, Wasser und
gegebenenfalls Gesteinsmehlzusatz und Zusatzmitteln hergestellt werden.
Sie werden bei Behandlungen zur Verbesserung der Oberflächeneigenschaften
(Oberflächentextur und Griffigkeit) in Anwendungen mit sehr geringer Dicke von
gewöhnlich nicht mehr als eineinhalb Zentimeter (1,5 cm) in einer oder zwei Schichten
eingebaut.
Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird diese Materialart in
Übereinstimmung mit den Vorgaben in der Tabelle 540.8 aufgetragen, und die Dicke
beim Einbau darf diejenige nicht wesentlich übersteigen, die der maximalen
Nenngröße der Gesteinskörnungen entspricht.
Die Ausführung umfasst die folgenden Arbeitsgänge:
-
Untersuchung des Dünnschichtbelags und Bestimmung der Rezeptur
Vorbereitung des vorhandenen Belags
Herstellung nach der vorgeschlagenen Rezeptur
Verlegung und ggf. Verdichtung
540.2 MATERIALIEN
540.2.1
Allgemeine Festlegungen
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
1
PG-3: Art. 540
Bauprodukten. Für die Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller
nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Verantwortung für die Konformität mit
deren erklärter Leistung. Den Produkten mit CE-Kennzeichnung sind neben dieser
Kennzeichnung die Leistungserklärung und die Sicherheitsanweisungen und informationen des Produkts beizufügen Das Bauunternehmen muss seinerseits
überprüfen, dass die erklärten Werte in den Unterlagen, die der CE-Kennzeichnung
beigefügt sind, mit den Spezifikationen im Projekt bzw. in der vorliegenden
Leistungsbeschreibung übereinstimmen, und muss, falls Anzeichen für eine
Nichteinhaltung der erklärten Spezifikationen vorliegen, alle Maßnahmen ergreifen, die
es für zweckmäßig hält, um die Eignung des auf die Baustelle gelieferten Produkts zu
garantieren.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen
in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie
Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abbruchabfällen
und kontaminierten Böden.
540.2.2
Asphaltemulsionen
Die Art der zu verwendenden Asphaltemulsion wird in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung in Abhängigkeit von der Sommertemperaturzone und
von der Schwerverkehrsklasse gemäß Vorgabe in den geltenden Vorschriften 6.1-IC
über Straßenoberbauten bzw. 6.3-IC über die Sanierung von Straßendecken
festgelegt.
Sofern nichts anderes vorgegeben wird, werden die Emulsionen der Tabelle 540.1 mit
Restbitumen nach der Verdampfung mit einer Penetration kleiner oder gleich
einhundert (≤ 100) Zehntel Millimeter gemäß Artikel 214 der vorliegenden
Leistungsbeschreibung verwendet.
TABELLE 540.1 – ART DER ZU VERWENDENDEN ASPHALTEMULSION (*)
SOMMERTEMPERATURZONE
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T0, T1 UND T2
WARM
T3, T4 UND
RANDSTREIFEN
C60BP4 MIC
C60B4 MIC
MITTEL
C60BP4 MIC
C60BP4 MIC (**)
C60B4 MIC
GEMÄSSIGT
C60B4 MIC
2
PG-3: Art. 540
(*) Wenn die Umgebungstemperatur hoch ist oder wenn dies wegen der konkreten
Bedingungen der Baustelle während der Untersuchung der Rezeptur so ermittelt wird,
können anstelle dieser Emulsionen mit einem Brechwert der Klasse 4 (110-195) die
gleichwertigen der Klasse 5 (> 170) gemäß der Norm UNE-EN 13808 und Artikel 214
der vorliegenden Leistungsbeschreibung verwendet werden.
(**) Auf nicht landwirtschaftlichen Nebenfahrbahnen von Autobahnen.
Bei einer Verwendung von Emulsionen mit Beimischungen, die nicht in Artikel 214 der
vorliegenden Leistungsbeschreibung enthalten sind, muss die technische
Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben
vorhanden sind, der Baustellenleiter die Art der Beimischung und die Spezifikationen
festlegen, die die Asphaltemulsionen, das Restbindemittel und die sich ergebenden
Dünnschichtbeläge einhalten müssen. Die Dosierung und die Anwendung der
Beimischung sind vom Baustellenleiter zu genehmigen.
Bei einer Aufnahme von Beimischungen (Fasern, Elastomermaterialien usw.) als
Modifikatoren des Fließverhaltens zur Verbesserung von Haftfestigkeit und Haltbarkeit
bestimmt die technische Sonderleistungsbeschreibung deren Anteil sowie den Anteil
des verwendeten Bindemittels, sodass ein Verhalten des Dünnschichtbelags
gewährleistet wird, das demjenigen, das bei Anwendung einer Asphaltemulsion
gemäß Vorgabe in der Tabelle 540.1 erzielt wird, zumindest ähnelt. Der
Baustellenleiter kann die Durchführung der Prüfungen anweisen, die er unter den in
der vorliegenden Leistungsbeschreibung enthaltenen für zweckmäßig erachtet, um
das Verhalten und das Verhältnis dieser Produkte vor ihrer Akzeptierung zu prüfen.
Nach Abschnitt 8 des durch Beschluss des Ministerrats vom 26. Dezember 2008
verabschiedeten integrierten nationalen Plans betreffend Abfälle 2008-2015 ist die
Verwendung von Gummipulver aus Altreifen zu fördern, sofern dies technisch und
wirtschaftlich möglich ist. Zu diesem Zweck können die zu verwendenden
Asphaltemulsionen mit Bindemitteln hergestellt werden, die durch den Zusatz von
Pulver von zerkleinerten Altreifen modifiziert oder verbessert wurden.
540.2.3
Gesteinskörnungen
540.2.3.1 Allgemeine Eigenschaften
Die zu verwendenden Gesteinskörnungen können natürlicher Herkunft sein oder
künstlich hergestellt werden, sofern sie den im vorliegenden Artikel aufgeführten
Spezifikationen genügen. Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn
dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter kann die
3
PG-3: Art. 540
zusätzlichen Eigenschaften bzw. Spezifikationen vorgeben, wenn Gesteinskörnungen
verwendet werden, deren Beschaffenheit bzw. Herkunft dies entsprechend erfordern.
Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen Kornklassen hergestellt bzw.
geliefert, die jeweils separat gelagert und gehandhabt werden. Die Kombination der
unterschiedlichen Fraktionen in den in der Rezeptur vorgegebenen Verhältnissen
erfolgt an der eigentlichen Lagerstätte unter Einsatz mechanischer Mittel, die die
Homogenität des daraus resultierenden Gemisches sicherstellen. Die kombinierten
Gesteinskörnungen werden jeweils separat gelagert, und zu diesem Zweck sind die
erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass es bis zur
Beschickung der Aufbereitungsanlage zu Absonderungen oder Verunreinigungen
kommt.
Das Sandäquivalent (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für die Kornklasse
0/4 mm der nach den in der Rezeptur festgelegten Anteilen kombinierten
Gesteinskörnungen muss vor der eventuellen Beimischung des Gesteinsmehls größer
als sechzig sein (SE4 > 60). Falls diese Bedingung nicht eingehalten wird, muss der
Methylenblau-Wert (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) für die Kornklasse 0/0,125
der kombinierten Gesteinskörnungen kleiner als sieben Gramm pro Kilogramm sein
(MBF < 7 g/kg) und gleichzeitig muss sein Sandäquivalent größer als fünfzig sein
(SE4 > 50).
Die Gesteinskörnungen dürfen unter den ungünstigsten Bedingungen, die am
Einsatzort auftreten können, keine nennenswerte Anfälligkeit für Verwitterung oder
physikalisch-chemische Alteration aufweisen. Die langfristige Beständigkeit muss
gewährleistet werden und sie dürfen bei Kontakt mit Wasser keine Auflösungen
hervorrufen, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten der
Straßendecke verursachen oder Wasserläufe verunreinigen können. Daher muss bei
Materialien, über die wegen ihrer Natur keine ausreichenden Erfahrungen bezüglich
ihres Verhaltens vorliegen, eine spezielle Untersuchung ihrer Eignung durchgeführt
werden, die durch den Baustellenleiter zu bestätigen ist.
540.2.3.2 Grobe Gesteinskörnungen
540.2.3.2.1
Begriffsbestimmung
Als grobe Gesteinskörnungen wird derjenige Teil des gesamten Materials bezeichnet,
der in einem Sieb der Größe 2 mm zurückgehalten wird (UNE-EN 933-2).
4
PG-3: Art. 540
540.2.3.2.2
Herkunft bei Einzelschicht oder oberer Schicht
Die groben Gesteinskörnungen müssen vorzugsweise die gleiche Herkunft haben und
dieselbe Natur aufweisen. Falls Gesteinskörnungen unterschiedlicher Herkunft
verwendet werden, muss jede einzelne von ihnen die im Abschnitt 540.2.3.2
festgelegten Vorschriften erfüllen.
Die in einer Einzel- oder einer Oberschicht für Schwerverkehrsklasse T0
einzusetzenden groben Gesteinskörnungen dürfen nicht aus kalkhaltigen
Steinbrüchen stammen und nicht durch Brechen von Gestein aus körnigen
Vorkommen hergestellt werden.
Wenn aus natürlichem Gestein gebrochene grobe Gesteinskörnungen für die
Schwerverkehrsklassen T1 bis T3 verwendet werden, müssen die Körner vor dem
Brechen mindestens sechsmal (> 6) so groß wie die maximale Größe des Materials
sein, das hergestellt werden soll.
Wenn in den groben Gesteinskörnungen verwitterte Körner oder solche mit einem
unterschiedlichen Verwitterungsgrad festgestellt werden, darf deren Massenanteil
niemals
größer als fünf
Prozent (
5%) sein.
Die technische
Sonderleistungsbeschreibung oder der Baustellenleiter kann einen niedrigeren als den
angegebenen Wert festlegen.
In Deckschichten von Straßen, die im Winter Frost ausgesetzt sind und auf denen
häufige Winterdienstmaßnahmen durchgeführt werden, muss bei einem
Wasseraufnahmewert (Norm UNE-EN 1097-6) von über einem Prozent (> 1 %) der
Wert des Magnesiumsulfat-Verfahrens (Norm UNE-EN 1367-2) unter fünfzehn Prozent
liegen (MS < 15 %).
540.2.3.2.3
Bruchflächigkeit (Anteil an gebrochenen Körnern)
Der Mindestanteil an vollständig oder teilweise gebrochenen Körnern in den groben
Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben in der Tabelle 540.2.a
genügen.
TABELLE 540.2.a - ANTEIL AN VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE GEBROCHENEN
KÖRNERN (Massenanteil)
5
PG-3: Art. 540
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T32 UND
T0 bis T31
T4
RANDSTREIFEN
100
 90
 70
Zusätzlich muss der Anteil vollständig gerundeter Körner in groben
Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-5) den Vorgaben in der Tabelle 540.2.b
genügen.
TABELLE 540.2.b - ANTEIL VOLLSTÄNDIG GERUNDETER KÖRNER (Massenanteil)
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T32 UND
T0 bis T31
T4
RANDSTREIFEN
0
1
10
540.2.3.2.4
Form (Plattigkeitskennzahl)
Die Plattigkeitskennzahl (FI) der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-3)
muss den Vorgaben in der Tabelle 540.3 genügen.
TABELLE 540.3 – PLATTIGKEITSKENNZAHL (FI)
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T3, T4 UND
T0 bis T31
RANDSTREIFEN
 20
540.2.3.2.5
 25
Widerstand gegen Zertrümmerung (Los-Angeles-Koeffizient)
Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN
1097-2) muss den Vorgaben in der Tabelle 540.4 genügen.
TABELLE 540.4 – LOS-ANGELES-KOEFFIZIENT (LA)
ANWENDUNGSSCHICHT
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T0
T1 UND
T3, T4 UND
T2
RANDSTREIFEN
6
PG-3: Art. 540
UNTERE SCHICHT
< 20
OBERE SCHICHT
ODERE EINZIGE
SCHICHT
< 15
540.2.3.2.6
< 25
< 20
< 25
Polierwiderstand in einziger Schicht oder oberer Schicht
(Polierwert)
Der Polierwert (PSV) der groben Gesteinskörnungen in einziger Schicht oder oberer
Schicht (Norm UNE-EN 1097-8) muss den Vorgaben in der Tabelle 540.5 genügen.
TABELLE 540.5 – POLIERWERT (PSV)
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T0
T1 BIS T31 UND
NEBENFAHRBAHNEN(*)
T3, T4 UND
RANDSTREIFEN
 56
 50
 44
(*) Nicht landwirtschaftliche Nebenfahrbahnen von Autobahnen
540.2.3.2.7
Reinheit (Anteil an Verunreinigungen)
Die groben Gesteinskörnungen müssen frei von Fremdstoffen aller Art sein, die die
Haltbarkeit der Gesteinskörnungen selbst oder des Dünnschichtbelags beeinträchtigen
können. Der als prozentualer Anteil ermittelte Feinanteil (Norm UNE-EN 933-1), der
durch das Sieb der Größe 0,063 mm passt, muss kleiner als fünf Promille (< 5 ‰) als
Massenanteil sein.
Wenn die in Bezug auf die Reinheit der groben Gesteinskörnungen festgelegten
Vorschriften nicht eingehalten werden, kann der Baustellenleiter deren Waschen,
Absaugung oder andere zuvor gebilligte Verfahren und eine erneute Prüfung
verlangen.
540.2.3.3 Feine Gesteinskörnungen
7
PG-3: Art. 540
540.2.3.3.1
Begriffsbestimmung
Als feine Gesteinskörnungen wird derjenige Teil des gesamten Materials bezeichnet,
der durch ein Sieb der Größe 2 mm gesiebt und in einem Sieb der Größe 0,063 mm
zurückgehalten wird (UNE-EN 933-2).
540.2.3.3.2
Herkunft
Im Allgemeinen müssen die feinen Gesteinskörnungen in ihrer Gesamtheit aus der
Zerkleinerung von Bruchsteinen oder natürlichem Kies stammen.
Nur für die Schwerverkehrsklassen T3 und T4 darf zum Teil nicht zerkleinerter
natürlicher Sand verwendet werden, sofern dessen Anteil an dem Gemisch kleiner als
zehn Prozent (< 10 %) der Gesamtmasse der kombinierten Gesteinskörnungen ist und
in keinem Fall den Anteil der zerkleinerten feinen Gesteinskörnungen übersteigt.
Wenn feine Gesteinskörnungen anderer Herkunft als die groben Gesteinskörnungen
verwendet werden, muss es einer Kornklasse 0/2 mm mit einem durch das Sieb der
Größe 2 mm zurückgehaltenen Anteil von höchstens zehn Prozent ( 10%) der
Gesamtmenge entsprechen, um das Vorhandensein von Körnern mit einer Größe
über 2 mm zu verhindern, die nicht die im Abschnitt 540.2.3.2 geforderten
Eigenschaften erfüllen.
540.2.3.3.3
Reinheit
Die feinen Gesteinskörnungen muss frei von Fremdstoffen aller Art sein, die die
Haltbarkeit der Gesteinskörnungen selbst oder des Dünnschichtbelags beeinträchtigen
können.
540.2.3.3.4
Widerstand gegen Zertrümmerung und Polierwiderstand
Das Material, das zerkleinert wird, um feine Gesteinskörnungen zu erhalten, muss den
Bedingungen für grobe Gesteinskörnungen gemäß Vorgabe in den Abschnitten
540.2.3.2.5 und 540.2.3.2.6 in Bezug auf den Los Angeles-Koeffizienten (LA) und den
Polierwert (PSV) genügen.
8
PG-3: Art. 540
Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden
Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter kann die Verwendung von feinen
Gesteinskörnungen anderer Art genehmigen, die einzelne Eigenschaften,
insbesondere die Bearbeitbarkeit des gerade hergestellten Dünnschichtbelags,
verbessern. In jedem Fall stammen sie aus Gesteinskörnungen mit einen LosAngeles-Koeffizienten kleiner als fünfundzwanzig (LA < 25) und, wenn es sich um
einen Dünnschichtbelag für die obere Schicht oder die einzige Schicht handelt, aus
Gesteinskörnungen mit einem Polierwert größer als fünfzig (PSV > 50) für
Schwerverkehrsklassen T0 bis T31 und nicht landwirtschaftlichen Nebenfahrbahnen
von Autobahnen und größer als vierundvierzig (PSV > 44) für die übrigen
Schwerverkehrsklassen.
540.2.3.4 Gesteinsmehl
540.2.3.4.1
Begriffsbestimmung
Als Gesteinsmehl werden die Gesteinskörnungen bezeichnet, dessen größter Teil
durch ein Sieb der Größe 0,063 mm passt (Norm UNE-EN 933-2).
540.2.3.4.2
Herkunft
Das Gesteinsmehl stammt aus den Gesteinskörnungen und kann ein handelsübliches
oder ein speziell zubereitetes Produkt enthalten, dessen Aufgabe es ist, den
Bruchvorgang der Emulsion zu beschleunigen bzw. die Erzielung der endgültigen
Haftfestigkeit zu aktivieren.
Anteil und Eigenschaften dieser Beimischung werden in der Rezeptur des
Dünnschichtbelags gemäß der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn
dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, mit Zustimmung des
Baustellenleiters festgelegt.
540.2.3.4.3
Feinheit und Wirkungsweise des Gesteinsmehls
Die Schüttdichte des Gesteinsmehls (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3) muss
zwischen fünf und acht Zehntel Gramm pro Kubikzentimeter (0,5 und 0,8 g/cm3)
betragen.
9
PG-3: Art. 540
540.2.4
Zusatzmittel
Als Zusatzmittel werden alle Produkte angesehen, die zur Verbesserung von
Herstellung und Einbau des Dünnschichtbelags hinsichtlich seiner mechanischen und
Betriebseigenschaften einbezogen werden können. Für die Zwecke dieses Artikels
können einige üblicherweise verwendete Zusatzmittel zur Verkürzung der
Aushärtungszeit, zur Verbesserung der Haftfestigkeit und kurzfristigen mechanischen
Festigkeit sowie die Regulatoren für das Brechen der Emulsion angesehen werden.
Die Zusatzmittel, die eingesetzt werden dürfen (mit Ausnahme des Zusatzmittels für
die Kontrolle des Brechens der Emulsion, der von dieser Genehmigung
ausgeschlossen ist), werden durch die technische Sonderleistungsbeschreibung
bestimmt bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, durch den
Baustellenleiter in Ausübung seiner Befugnisse genehmigt, wobei die Spezifikationen
festgelegt werden, die sowohl das Zusatzmittel als auch der resultierende
Dünnschichtbelag erfüllen müssen. Die Rezeptur muss die Art, den Inhalt und die
Eigenschaften verifizieren und verdeutlichen, die das zu verwendende Zusatzmittel
einbringt.
Es besteht die Möglichkeit, das Haftvermögen zwischen den Gesteinskörnungen und
der Asphaltemulsion mittels Beschleunigern oder beliebigen anderen Produkten, die
sich anhand vorliegender Erfahrungen empfehlen, zu verbessern. In diesen Fällen
muss die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., sofern dort keine
entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter die Bedingungen
festlegen, die diese Zusatzmittel und die damit hergestellten Dünnschichtbeläge
einhalten müssen.
540.2.5
Wasser
Das Wasser muss den Vorschriften der geltenden spanischen Vorschrift „Vorschrift
über Konstruktionsbeton (EHE)“ genügen.
540.3 TYP, ZUSAMMENSETZUNG UND AUFTRAG DES DÜNNSCHICHTBELAGS
Die Dünnschichtbeläge müssen CE-Kennzeichnung haben und über die
entsprechenden Begleitinformationen gemäß Festlegung in der Norm UNE-EN 12273
verfügen.
10
PG-3: Art. 540
Die Bezeichnung der Dünnschichtbeläge wird wie folgt vorgenommen:
DSK
D
oben/unten
Bindemittel
Dabei bezeichnet:
DSK
dünne Asphaltdeckschicht in Kaltbauweise
D
maximale Größe der Gesteinskörnungen, ausgedrückt als die
Sieböffnung, die zwischen neunzig und einhundert Prozent (90 % und
100 %) der Gesamtheit der Gesteinskörnungen passieren lässt
oben/unten
Angabe der Verwendung als einzige Schicht oder obere Schicht
(oben) oder als untere Schicht (unten)
Bindemittel
Bezeichnung der zu verwendenden Emulsion.
Die Korngrößenverteilung (Norm UNE-EN 933-1) der durch Kombination der
unterschiedlichen
Fraktionen
(einschließlich
Gesteinsmehl)
erlangten
Gesteinskörnungen muss je nach Art des Dünnschichtbelags innerhalb eines der in
der Tabelle 540.7 aufgeführten Sieblinienbereiche liegen.
Tabelle 540.7 – SIEBLINIENBEREICHE GESAMTSIEBUNG (Massenanteil)
TYP DES
DÜNNSCHICHTB
ELAGS
DSK 11
DSK 8
DSK 5
ÖFFNUNG DER SIEBE GEMÄSS NORM UNE-EN 933-2 (mm)
16
11,2
8
5,6
4
2
1
0,500
0,250
0,063
100
90-100
77-92
64-83
55-74
35-55
25-41
15-30
9-20
3-7
100
90-100
74-92
60-84
40-64
25-45
15-31
10-22
5-9
100
90-100
78-93
60-80
44-64
30-48
19-33
8–14
Typ
Die technische Sonderleistungsbeschreibung legt den Typ, die Zusammensetzung,
den mittleren und den Mindestauftrag (ausgenommen das gesamte Wasser) des
Dünnschichtbelags und die Anzahl der aufzutragenden Schichten fest, wobei diese
Punkte den Vorgaben in der Tabelle 540.8 entsprechen müssen.
Tabelle 540.8 - ZUSAMMENSETZUNG, AUFTRAG UND ANWENDUNGSBEREICH
11
PG-3: Art. 540
TYP DES DÜNNSCHICHTBELAGS
EIGENSCHAFT
DSK 11
DSK 8
DSK 5
12 - 15
9 - 12
7-9
5.0 – 7.0
6.0 – 8.0
6.5 – 9.0
MITTLERER AUFTRAG (kg/m2)
(ausgenommen das gesamte
Wasser)
RESTBITUMEN (*)
(Massenanteil der
Gesteinskörnungen)
SCHICHT DER ANWENDUNG
SCHWERVERKEHRSKATEGO
RIE
Obere oder einzige
Untere
Als untere Schicht für
jeden Verkehrstyp
T0 und T1
T0 bis T4
Als einzige Schicht an
Randstreifen für T3
und T4
(*) Einschließlich der in Abschnitt 540.9.3 vorgegebenen Toleranzen. Bei Bedarf sind die
Korrekturen auf Grund des spezifischen Gewichts und der Wasseraufnahme der
Gesteinskörnungen zu berücksichtigen.
Falls die Dichte der Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 1097-6) von zwei Gramm und
fünfundsechzig Zehntel Gramm pro Kubikzentimeter (2,65 g/cm³) abweicht, muss der

Restbitumengehalt der Tabelle 540.8 durch Multiplikation mit dem Faktor:
2 ,65
d
korrigiert werden; dabei ist  d die Dichte der Gesteinskörner.
540.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE
540.4.1
Allgemeine Festlegungen
Es dürfen bei der Ausführung eines Dünnschichtbelags keine Geräte eingesetzt
werden, die nicht vorab im Erprobungsabschnitt eingesetzt und vom Baustellenleiter
genehmigt wurden.
Es finden in jedem Fall die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-,
Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten
zu verwendenden Geräte Anwendung.
12
PG-3: Art. 540
540.4.2
Fertigungs- und Verlegemaschinen
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt sind unbeschadet der Festlegungen in der
Norm UNE-EN 12273 für die CE-Kennzeichnung zu verstehen.
Der Dünnschichtbelag wird mittels selbstfahrender mobiler Mischanlagen hergestellt,
die gleichzeitig die Verteilung über einen Verteilungskasten durchführen, der über die
zu behandelnde Fläche geschleppt wird. Die Anlagen müssen über Elemente zur
Durchführung bzw. Erleichterung des Beschickens sämtlicher Materialien
(Gesteinskörnungen, Emulsion, Zugabewasser, Beimischungen usw.) verfügen sowie
über die erforderliche Beschickungskapazität zur Durchführung von kontinuierlichen
Aufträgen mit mehr als vierhundert Metern (> 400 m) in einer einzigen Anwendung.
Die Mischanlage muss kontinuierlich arbeiten, und die Ausgänge der Behälter und
Trichter der verschiedenen Materialien müssen sachgemäß tariert, geeicht und
aufeinander abgestimmt sein, um die der Rezeptur entsprechende Zusammensetzung
zu erreichen. Die so hergestellte Mischung wird über einen regulierbaren
Absperrschieber mit der erforderlichen Anzahl von Ausgängen zur gleichmäßigen
Verteilung im Verteilungskasten an diesen weitergeleitet.
Dieser Verteilungskasten muss aus Metall bestehen und über eine regulierbare Breite
verfügen und mit seitlichen Verschlussvorrichtungen, einer höhenverstellbaren
Abschlussrichtlatte aus Gummi, seitlichen Kufen und einer Vorrichtung in seinem
Innern zur gleichmäßigen Verteilung der Mischung vor der Richtlatte ausgestattet sein.
Außerdem müssen die seitlichen Kufen und die Richtlatte erneuert werden, sooft dies
erforderlich ist, um eine homogene und gleichmäßige Querverteilung entsprechend
dem vorgeschriebenen Auftrag zu sichern.
540.4.3
Geräte für die Verdichtung
Wenn eine Verdichtung erforderlich ist, werden Gummiradwalzen eingesetzt. Die
Verwendung von Verdichtungselementen mit Radreifen aus Metall ist verboten. Diese
Walzen
müssen
selbstfahrend
sein,
über
Umsteuervorrichtungen
zur
Richtungsumkehr mit Sanftanlauf verfügen und mit Vorrichtungen für die Reinigung
der Gummiräder während des Verdichtens ausgestattet sein.
Die Gummiradwalzen müssen glatte Räder aufweisen, deren Anzahl, Größe und
Anordnung eine Überlappung der Spuren der vorderen und hinteren Räder
13
PG-3: Art. 540
ermöglichen muss. Die Befeuchtung der Oberfläche der Gummiräder mit Wasser ist
nicht zulässig.
Sie dürfen keine Planen zur Wärmeisolierung haben, da diese nicht erforderlich sind
und damit man beobachten kann, ob Dünnschichtbelag am Gummirad kleben bleibt.
Sollte dies der Fall sein, ist die Verdichtung so lange zu unterbrechen, bis das Material
eine ausreichende Haftfestigkeit hat, damit diese Anhaftungen nicht auftreten.
540.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
540.5.1
Rezeptur
Untersuchung
des
Dünnschichtbelags
und
Bestimmung
der
Mit der Herstellung des Dünnschichtbelags darf erst begonnen werden, nachdem der
Baustellenleiter die entsprechende Rezeptur genehmigt hat, die vorher im Labor
untersucht und im entsprechenden Erprobungsabschnitt überprüft worden ist, in dem
die vorgeschriebene Makrotextur erreicht werden muss.
Diese Rezeptur muss mindestens die folgenden Eigenschaften festlegen:
-
-
Korngrößenverteilung der kombinierten Gesteinskörnungen unter Einsatz der
im Sieblinienbereich (Abschnitt 540.3) festgelegten Siebe und gegebenenfalls
die prozentualen Anteile der verschiedenen Fraktionen, die in dem
Dünnschichtbelag zu verwenden sind.
Typ der zu verwendenden Asphaltemulsion
Dosierung der Asphaltemulsion in Bezug auf die Gesamtmasse der
Gesteinskörnungen mit Angabe des Restbindemittels
Typ und Ausstattung der Zusatzmittel in Bezug auf die Gesamtmasse der
Gesteinskörnungen
Die
Rezeptur
wird
nach
den
Festlegungen
in
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung entwickelt, die, sofern nichts anderes vorgegeben wird,
die Kriterien der Tabellen 540.8 und 540.9 erfüllt.
14
PG-3: Art. 540
Tabelle 540.9 – KRITERIEN FÜR DIE DOSIERUNG DER DÜNNSCHICHTBELÄGE
SCHWERVERKEHRSKATEGORIE
PRÜFUNG
T0 UND T1
T2
KONSISTENZ (mm)
(NORM UNE-EN 12274-3)
VERSCHLEISS (g/m2)
VERLUST AN NASSABRIEB
(NORM UNE-EN 12274-5)
KOHÄSION (Minuten)
ZEIT BIS ZUM ERREICHEN
EINES DREHMOMENTS VON
2 Nm
(NORM UNE-EN 12274-4)
T3 UND
RANDSTREIFEN
T4 (*)
0 - 20
≤ 350
≤ 450
≤ 30
≤ 550
≤ 650
≤ 60
(*) Auch entlang von Randstreifen bzw. wenn der Dünnschichtbelag ausschließlich dazu dient, einen
Belag abzudichten.
Die Rezeptur des Dünnschichtbelags muss die Einhaltung der Eigenschaften der
fertigen Einheit in Bezug auf die Makrotextur der Oberfläche und Griffigkeit in
Übereinstimmung mit den Vorgaben in Abschnitt 540.7 sicherstellen.
Es muss eine neue Rezeptur untersucht und genehmigt werden, wenn sich die
Herkunft einer der Komponenten verändert bzw. wenn im Verlaufe der Produktion die
im vorliegenden Artikel festgelegten granulometrischen Toleranzen überschritten
werden.
Der Baustellenleiter kann die Korrektur der Rezeptur verlangen, um die Qualität des
Dünnschichtbelags zu verbessern, wofür eine neue Untersuchung und die
entsprechenden Prüfungen durchgeführt werden müssen.
540.5.2
Vorbereitung des vorhandenen Belags
Es erfolgt eine Überprüfung des Zustands der Oberfläche, auf die der
Dünnschichtbelag
ausgebracht
werden
soll.
Die
technische
Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben
vorhanden sind, der Baustellenleiter muss gegebenenfalls die Maßnahmen zur
Reparatur der beschädigten Bereiche festlegen.
15
PG-3: Art. 540
Unmittelbar vor dem Auftrag des Dünnschichtbelags muss die zu behandelnde
Oberfläche von losen oder schädlichen Stoffen gereinigt werden. Zu diesem Zweck
werden Kehrmaschinen, Druckluftgeräte oder andere vom Baustellenleiter genehmigte
Verfahren verwendet.
Die technische Sonderleistungsbeschreibung kann die Ausführung eines Haftauftrags
in Übereinstimmung mit Artikel 531 der vorliegenden Leistungsbeschreibung oder
eines Feinfräsens vorsehen, bevor der Dünnschichtbelag aufgetragen wird. Deren Ziel
besteht in der Ermöglichung einer vorschriftsmäßigen Haftung der Anwendung auf der
darunter liegenden Oberfläche.
Wenn diese Oberfläche aus einem Asphaltbelag besteht und dieser heterogen ist,
müssen die eventuellen Überschüsse an Kohlenwasserstoff-Bindemittel durch
Feinfräsen beseitigt, die zu stark durchlässigen Bereiche abgedichtet und die Schäden
repariert werden, die eine vorschriftsmäßige Haftung des Dünnschichtbelags
verhindern könnten, wofür die Zustimmung des Baustellenleiters erforderlich ist.
Wenn die vorhandene Oberfläche eine feine und glatte Textur hat und es nicht
möglich oder ratsam ist, sie durch Feinfräsen anzupassen, um die Haftung zu
verbessern, ist die Anwendung von zwei (2) Schichten vorgeschrieben, wobei die
untere Schicht vom Typ DSK 5 ist.
Der Baustellenleiter kann, wenn er dies für zweckmäßig hält und die klimatischen
Bedingungen es ratsam erscheinen lassen, die Befeuchtung des zu behandelnden
Belags unmittelbar vor Auftrag des Dünnschichtbelags mit der zuvor getesteten und
gleichmäßig verteilten Wassermenge genehmigen.
540.5.3
Beschaffung der Gesteinskörnungen
Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen, ausreichend homogenen
Kornklassen geliefert, die ohne Gefahr von Absonderungen gelagert und gehandhabt
werden können.
Jede Fraktion der Gesteinskörnungen wird separat von den anderen gelagert, um
Verunreinigungen untereinander zu vermeiden, und vorzugsweise in befestigten
Bereichen. Wenn die Lagerung auf natürlichem Gelände erfolgt, dürfen die untersten
fünfzehn Zentimeter (15 cm) nicht verwendet werden. Die Lagerung erfolgt in
Schichten mit einer Dicke von höchstens eineinhalb Metern ( 1,5 m) und nicht in
Form konischer Anhäufungen. Die Chargen des Materials werden aneinander
16
PG-3: Art. 540
angrenzend angeordnet, wobei geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden
müssen, um eine Absonderung zu vermeiden.
Wenn Abweichungen bei der Lieferung der Gesteinskörnungen festgestellt werden,
müssen die abweichenden Materialien separat gelagert werden, bis deren Eignung
bestätigt wird. Diese Maßnahme wird auch angewendet, wenn eine Änderung der
Herkunft der Gesteinskörnungen genehmigt wird.
Das Mindestvolumen für die Lagerung von Gesteinskörnungen vor Beginn der
Herstellung
des
Dünnschichtbelags
ist
in
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegt und, sofern nichts anderes vorgegeben wird,
darf dieses nicht unter fünfzig Prozent ( 50 %) der Gesamtmenge der Baustelle bzw.
der Menge betragen, die einem (1) Arbeitsmonat entspricht.
540.5.4
Herstellung des Dünnschichtbelags
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt sind unbeschadet der Festlegungen in der
Norm UNE-EN 12273 für die CE-Kennzeichnung zu verstehen.
Die jeweiligen Anteile der Komponenten müssen den Bestimmungen der genehmigten
Rezeptur entsprechen. Die Aufnahme der Materialien muss so erfolgen, dass die
Gesteinskörnungen komplett und gleichmäßig von dem Bindemittel umhüllt werden,
während der Dünnschichtbelag in der Mischanlage verbleibt.
Das hergestellte Gemisch muss kontinuierlich in den Verteilungskasten verlagert
werden. Der Höhenunterschied zwischen der Auslassvorrichtung der Mischanlage und
der Oberfläche ist so zu regulieren, dass es zu keinen Absonderungen kommt. Jede
heterogene Mischung oder mit einer unzureichenden Umhüllung der
Gesteinskörnungen durch die Asphaltemulsion wird zurückgewiesen.
540.5.5
Verlegung
Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden
Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter muss die Breite festlegen, die pro
Anwendung eingebaut wird. Die Bewegungen der Verlegemaschinen erfolgen parallel
zur Straßenachse mit einer angemessenen Geschwindigkeit, um den vorgesehenen
Auftrag und eine gleichmäßige Textur zu erzielen.
17
PG-3: Art. 540
Wenn in Längsstreifen verlegt wird, muss jeweils zwischen zwei (2) angrenzenden
Streifen eine Überlappung von zehn Zentimetern (10 cm) vorgesehen werden. Beim
Auftrag einer oberen Schicht dürfen die Überlappungen der unteren und der oberen
Schicht nicht zusammentreffen, um einen übermäßigen Auftrag zu vermeiden. Beim
Abschluss des Einbaus jedes Streifens muss eine quer verlaufende Arbeitsfuge
vorgesehen werden, die gerade und rechtwinklig zur Straßenachse verläuft.
540.5.6
Verdichtung
Für
die
Oberflächenbehandlungen
auf
Autobahnen
mit
beliebiger
Schwerverkehrsklasse und auf konventionellen Straßen mit Schwerverkehrsklassen
T0 und T1 kann die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine
entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter die Verdichtung durch
den Einsatz von Gummiradwalzen nach dem Brechen der Emulsion und vor Ablauf
der Aushärtungszeit des eingebauten Materials fordern.
Die Verdichtung hat das Ziel, die Aushärtungszeit durch Erhöhung der
Anfangskohäsion des Dünnschichtbelags zu verkürzen und eine schnellere Öffnung
der Straße für den Verkehr zu ermöglichen.
Besondere Aufmerksamkeit ist dem Zeitpunkt des Beginns der Verdichtung zu
widmen, damit es nicht wegen zu geringer Kohäsion zu Anhaftungen eines Teils des
Materials an der Reifenoberfläche kommt. Andererseits darf die Verdichtung auch
nicht so lange hinausgezögert werden, dass das Material einen derartigen
Kohäsionsgrad hat, dass die Walze keinerlei Verbesserung bringt.
Die Walze muss sich streifenweise über dem mit jeder Charge der Fertigungs- und
Verlegemaschine eingebauten Dünnschichtbelag bewegen. Die Verdichtung muss an
einem Anfang des Einbaus in Längsrichtung an einem Rand mit einem oder höchstens
zwei Rädern beginnen. Dabei ist zu beobachten, ob es zum Anhaften von Material am
Reifen der Walze kommt, und je nach dem beobachteten Verhalten ist die Verdichtung
fortzusetzen oder zeitweilig einzustellen.
540.6 ERPROBUNGSABSCHNITT
Vor Aufnahme der Verarbeitung des Dünnschichtbelags ist die Bearbeitung eines
entsprechenden Erprobungsabschnitts erforderlich, um die Rezeptur, die Anpassung
des vorgesehenen Auftrags und die Wirkungsweise der Fertigungs- und
Verlegemaschine und gegebenenfalls der Walze zu überprüfen.
18
PG-3: Art. 540
Ausdrücklich zu prüfen ist die erzielte Makrotextur der Oberfläche mit Hilfe eines
volumetrischen Verfahrens (Norm UNE-EN 13036-1), welche die in Abschnitt 540.7
festgelegten Werte erfüllen muss.
Während der Ausführung des Erprobungsabschnitts kann gegebenenfalls die
Entsprechung zwischen dem volumetrischen Verfahren und einem LaserTexturmessgerät als Schnellkontrollmittel analysiert werden. In diesem Fall werden
einhundert Meter (100 m) des Erprobungsabschnitts ausgewählt, in dem die Messung
mit dem Laser-Texturmessgerät vorgenommen wird, das später bei der
Baustellenkontrolle eingesetzt wird, und es werden mindestens fünf (5) Bestimmungen
der Makrotextur ausgeführt (Norm UNE-EN 13036-1). Die erzielte Entsprechung gilt
ausschließlich für diese Baustelle, mit dieser Rezeptur und für dieses konkrete
Messgerät.
Der Erprobungsabschnitt muss über eine Länge verfügen, die mindestens der in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung angegebenen oder gegebenenfalls der
durch den Baustellenleiter festlegten entspricht. Dieser muss entscheiden, ob seine
Ausführung als Bestandteil der Baustelle annehmbar ist.
Nachdem die erzielten Ergebnisse vorliegen, legt der Baustellenleiter Folgendes fest:
- ob die Rezeptur und die erzielte Makrotextur der Oberfläche annehmbar sind.
Wenn dies der Fall ist, kann die Fertigung beginnen. Wenn dies nicht der Fall
ist, muss das Bauunternehmen die anzuwendenden Maßnahmen
vorgeschlagen (Untersuchung einer neuen Rezeptur, Teilkorrektur der bereits
untersuchten usw.).
- ob die vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte zulässig sind. Wenn dies
der Fall ist, muss deren spezielle Wirkungsweise festgelegt werden. Wenn dies
nicht der Fall ist, muss das Bauunternehmen neue Geräte vorschlagen oder
ergänzende Geräte aufnehmen.
Die kontinuierliche Verlegung darf erst dann aufgenommen werden, wenn der
Baustellenleiter die Aufnahme der Arbeiten unter den Bedingungen genehmigt hat, die
nach Abschluss des Erprobungsabschnitts angenommen wurden.
540.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT
19
PG-3: Art. 540
Die Oberfläche des Dünnschichtbelags muss eine einheitliche Textur aufweisen und
frei von Absonderungen sein. Die mit Hilfe des volumetrischen Verfahrens erzielte
Makrotextur der Oberfläche (Norm UNE-EN 13036-1) und die Griffigkeit (Norm
UNE 41201 IN) in einer einzigen oder oberen Schicht dürfen nicht unter den in der
Tabelle 540.10 angegebenen Werten liegen.
Tabelle 540.10 – MINDESTWERTE DER MAKROTEXTUR DER OBERFLÄCHE UND DER
GRIFFIGKEIT
TYP DES DÜNNSCHICHTBELAGS
EIGENSCHAFT
MAKROTEXTUR DER OBERFLÄCHE (*)
(mm)
DSK 11
DSK 8
DSK 5
1,2
1,0
0,7
(NORM UNE-EN 13036-1)
GRIFFIGKEIT (**) (%)
65
(NORM UNE 41201 IN)
60
(*) Gemessen so bald wie möglich nach der Verlegung des Dünnschichtbelags und vor der Öffnung für
den Verkehr.
(**) Gemessen nach Ablauf von 7 Tagen (7 d) ab der Anwendung des Dünnschichtbelags.
540.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Sofern seitens des Baustellenleiters nicht ausdrücklich etwas anderes genehmigt wird,
ist die Verarbeitung nicht zulässig:
- wenn die Umgebungstemperatur unter zehn Grad Celsius (< 10 °C) beträgt.
Dieser Grenzwert kann vom Baustellenleiter auf fünf Grad Celsius (5 °C)
gesenkt werden, wenn die Umgebungstemperatur im Steigen begriffen ist.
- wenn Niederschläge auftreten oder die Gefahr besteht, dass sie unmittelbar
bevorstehen könnten.
Auf der aufgetragenen Schicht ist jeglicher Verkehr so lange verboten, bis sie eine
ausreichende Kohäsion erreicht hat, um der Einwirkung des Straßenverkehrs
angemessen standzuhalten.
Wenn mehr als eine Schicht vorgesehen wird, muss die obere Schicht aufgetragen
werden, nachdem die untere mindestens einen Tag lang (1 d) den Verkehrswirkungen
standhielt und nachdem das gelöste Material abgefegt wurde.
20
PG-3: Art. 540
540.9 QUALITÄTSKONTROLLE
540.9.1
Herkunftskontrolle der Materialien
Bei den Produkten, die gemäß der Verordnung 305/2011 eine CE-Kennzeichnung
haben müssen, ist für die Kontrolle der Herkunft der Materialien der dokumentarische
Nachweis zu führen, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CEKennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der
vorliegenden
Leistungsbeschreibung
und
in
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während des Transports, der
Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten der Produkte
festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten
jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle
gelieferten Materialien anweisen, um die Eigenschaften und die Qualität
sicherzustellen, die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegt sind.
Bei den Produkten, die nicht obligatorisch über eine CE-Kennzeichnung verfügen
müssen, da sie nicht in harmonisierten Normen enthalten sind, oder unter eine der in
Artikel 5 der Verordnung fallen, sind obligatorisch die in den folgenden Abschnitten
angegebenen Prüfungen für die Kontrolle der Herkunft durchzuführen.
540.9.1.1 Asphaltemulsion
Die Asphaltemulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung
vorgegebenen Spezifikationen über Annahme und Identifizierung genügen.
540.9.1.2 Gesteinskörnungen
Die
Gesteinskörnungen
müssen
die
CE-Kennzeichnung
mit
einem
Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, ausgenommen die auf der Baustelle zum
Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk gefertigten (Artikel 5.b der Verordnung
305/2011).
Im ersten Fall kann die Kontrolle der Herkunft der Materialien durch den
dokumentarischen Nachweis geführt werden, der darin besteht, dass die in den
Begleitinformationen der CE-Kennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen
übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind.
21
PG-3: Art. 540
Bei den vor Ort hergestellten Gesteinskörnungen zur Verwendung auf der
entsprechenden Baustelle müssen von jedem Herkunftsort und für jedes beliebige
Volumen der vorgesehenen Produktion Proben entnommen werden (Norm UNE-EN
932-1). Für jede dieser Proben werden folgende Bestimmungen vorgenommen:
- Los Angeles-Koeffizient der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 10972)
- Polierwert der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 1097-8)
- Plattigkeitskennzahl der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-3)
- Anteil an gebrochenen Körnern der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN
933-5)
- Rohdichte und Wasseraufnahme der groben und der feinen Gesteinskörnungen
(Norm UNE-EN 1097-6)
- Korngrößenverteilung jeder Fraktion (Norm UNE-EN 933-1)
- Sandäquivalent (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und gegebenenfalls
der Methylenblau-Index (MBF) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9)
Diese Prüfungen werden während der Lieferung bei jedem Herkunftswechsel
wiederholt. Das Material darf erst verwendet werden, wenn die Prüfergebnisse und die
Genehmigung des Baustellenleiters vorliegen.
540.9.1.3 Gesteinsmehlzusatz
Wenn das zu verwendende Gesteinsmehl über die CE-Kennzeichnung verfügt, kann
die Kontrolle der Herkunft durch den dokumentarischen Nachweis geführt werden, der
darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CE-Kennzeichnung erklärten
Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der vorliegenden
Leistungsbeschreibung und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung
festgelegt sind.
Bei Nichteinhaltung der im vorgenannten Absatz aufgeführten Bedingungen für die
einzelnen Herkunftsorte des Gesteinsmehlzusatzes müssen für jedes vorgesehene
Produktionsvolumen vier (4) Proben entnommen und an diesen die Schüttdichte
bestimmt werden (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3).
540.9.2
Qualitätskontrolle der Materialien
540.9.2.1 Asphaltemulsion
22
PG-3: Art. 540
Die Asphaltemulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung
vorgegebenen Spezifikationen über die Qualitätskontrolle genügen.
540.9.2.2 Gesteinskörnungen
Es sind die an der Lagerstätte entladenen Materialien zu überprüfen, wobei diejenigen
zurückgewiesen werden, die bei einer einfachen Sichtprüfung Fremdstoffe oder
Größen aufweisen, die über den maximal zulässigen Vorgaben in der Rezeptur liegen.
Alle Materialien, die bezüglich des Aussehens Abweichungen aufweisen, wie z. B.
eine andere Einfärbung, Absonderungen, eine andere Plattigkeit, Plastizität usw.
werden bis zur Entscheidung über ihre Annahme oder Ablehnung gesondert gelagert.
Die Höhe der gelagerten Materialien und der Zustand der Trennelemente und der
Zugänge sind zu überwachen.
Für die Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung kann die Kontrolle der folgenden
Eigenschaften durch den dokumentarischen Nachweis geführt werden, der darin
besteht, dass die in den Begleitinformationen der CE-Kennzeichnung erklärten Werte
mit
den
Spezifikationen
übereinstimmen,
die
in
der
vorliegenden
Leistungsbeschreibung und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung
festgelegt sind. Wenn während ihres Transports, ihrer Lagerung oder Handhabung
irgendwelche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in
Ausübung seiner Zuständigkeiten jederzeit die Durchführung von Kontrollen und
Prüfungen zu den auf die Baustelle gelieferten Materialien anweisen, um ihre
Eigenschaften und die festgelegte Qualität sicherzustellen.
Bei den Materialien ohne CE-Kennzeichnung müssen unbedingt die folgenden
Überprüfungen durchgeführt werden.
Pro siebzig Tonnen (70 t) bzw. anteiliger Menge kombinierter Gesteinskörnungen
müssen Proben genommen (Norm UNE-EN 932-1) und die folgenden Prüfungen
durchgeführt werden:
- eine (1) granulometrische Analyse (Norm UNE-EN 933-1)
- zwei (2) Sandäquivalente (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8)
Unabhängig von den oben aufgeführten Festlegungen und wenn der Baustellenleiter
in Ausübung seiner Zuständigkeiten dies für angemessen erachtet, müssen die
Prüfungen durchgeführt werden, die er für erforderlich hält, um die anderen in der
vorliegenden Leistungsbeschreibung aufgeführten Eigenschaften zu überprüfen.
23
PG-3: Art. 540
Die für die Korngrößenverteilung der Rezeptur zulässigen Toleranzen nach oben oder
unten in Bezug auf die Gesamtmenge der Gesteinskörnungen (einschließlich
Gesteinsmehl) sind folgende:
- Siebgrößen von über 2 mm (Norm UNE-EN 933-2): vier Prozent ( 4 %).
- Siebgrößen zwischen 2 mm und 0,063 mm (Norm UNE-EN 933-2): drei Prozent
( 3 %).
- Siebgröße 0,063 mm (Norm UNE-EN 933-2): ein Prozent ( 1 %).
540.9.2.3 Gesteinsmehlzusatz
Zu jeder empfangenen Position wird eine Prüfung der Schüttdichte durchgeführt
(Anhang A der Norm UNE EN 1097-3). Wenn der Gesteinsmehlzusatz über CEKennzeichnung verfügt, kann die Kontrolle der Herkunft der Materialien durch den
dokumentarischen Nachweis geführt werden, der darin besteht, dass die in den
Begleitinformationen der CE-Kennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen
übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während ihres
Transports, ihrer Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten
festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten
jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle
gelieferten Materialien anweisen, um ihre Eigenschaften und die festgelegte Qualität
sicherzustellen.
540.9.3
Ausführungskontrolle
Als en bloc angenommenes bzw. zurückgewiesenes Los des Dünnschichtbelags gilt
das von vier (4) aufeinander folgenden Chargen der Fertigungs- und Verlegemaschine
oder die Tagesproduktion, falls diese kleiner ist.
Der in Kilogramm pro Quadratmeter (kg/m²) ausgedrückte Auftrag an
Dünnschichtbelag wird täglich mit Hilfe der Norm UNE-EN 12274-6 bestimmt, indem
die Gesamtmasse des hergestellten und verteilten Gemischs durch die vor Ort
gemessene tatsächlich behandelte Fläche geteilt wird. Die Gesamtmasse des
Gemischs wird aus der Massendifferenz der Mischanlage vor und nach dem Einbau
und durch Abzug des durch Kontrollversuche im Labor ermittelten gesamten Wassers
von diesem Wert berechnet. Zu diesem Zweck muss eine geeichte Waage vorhanden
sein.
24
PG-3: Art. 540
Von jedem Los werden mindestens vier (4) Proben genommen, die so ausgewählt
werden, dass zwei (2) von ihnen zu ein und derselben Charge gehören. Anhand
dieser Proben, die gemäß Norm UNE-EN 12274-1 am Ausgang des Kanals zur
Beschickung des Verteilungskastens genommen werden, erhält man den mittleren
Restbitumen-Gehalt mit Hilfe von Extraktionsprüfungen (Norm UNE-EN 12274-2).
Die zulässige Toleranz des Durchschnittswerts der Extraktionssprüfungen in Bezug
auf ein und dasselbe Los, nach oben oder nach unten bezüglich der
Restbitumendosierung der Rezeptur, ausgedrückt in Masse in Bezug auf die
Gesamtheit der Gesteinskörnungen (einschließlich Gesteinsmehl), beträgt fünf
Promille ( 5 ‰) und darf in keinem Fall niedriger sein als der im Abschnitt 540.3 für
den jeweiligen Typ des Dünnschichtbelags vorgegebene Mindestwert.
Auf den Baustellen, auf denen durch Festlegung in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben
vorhanden sind, des Baustellenleiters eine Verdichtung der eingebauten Schicht
gefordert wird, um die Anfangskohäsion zu erhöhen und eine schnellere Öffnung der
Straße für den Verkehr mit einer minimalen Ablösung von Gesteinskörnungen zu
ermöglichen, ist die Wirksamkeit der Walze durch Verifizierung der folgenden Aspekte
zu prüfen:
-
Übereinstimmung der Eigenschaften der Walze mit den geforderten Daten
ordnungsgemäße Funktion der Reinigungsvorrichtungen der Walze
keinerlei Befeuchtung der Räder
Ballast und Gesamtgewicht der Walze gemäß Vorgaben in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben
vorhanden sind, des Baustellenleiters
- Effektivität der Verdichtung zur Verbesserung der Anfangskohäsion des
Dünnschichtbelags, aber ohne spürbare Beeinträchtigung der spezifizierten
Makrotextur.
540.9.4
Abnahmekontrolle der fertigen Einheit
Bei der einzigen oder oberen Schicht sind die nachfolgend aufgeführten Prüfungen
durchzuführen, die den Vorgaben in der Tabelle 540.10 entsprechen müssen:
- Messung der Makrotextur der Oberfläche (Norm UNE-EN 13036-1) unmittelbar
nach der Verteilung des Dünnschichtbelags und dem Brechen der Emulsion
und vor Öffnung für den Verkehr an drei (3) zufällig ausgewählten und auf der
25
PG-3: Art. 540
gesamten Länge desselben verteilten Stellen des Loses. Wenn während der
Ausführung des Erprobungsabschnitts die Entsprechung mit einem Messgerät
mittels Laser-Texturmessgerät bestimmt wurde, kann dieses Gerät als
schnelles Kontrollverfahren eingesetzt werden.
- Bestimmung der Griffigkeit (Norm UNE 41201 IN) nach Ablauf von sieben
Tagen (7 d) ab Einbau des Dünnschichtbelags auf der gesamten Länge der
Baustelle.
540.10 KRITERIEN FÜR ANNAHME ODER ABLEHNUNG
540.10.1
Aufträge von Dünnschichtbelag und Asphaltbindemittel
Der gemäß Abschnitt 540.9.3 bestimmte mittlere Auftrag an Dünnschichtbelag darf
nicht von dem während der Ausführung des Erprobungsabschnitts gemäß Abschnitt
540.6 abweichen. Falls er niedriger ist als der Referenzwert, ist folgendermaßen zu
verfahren:
-
-
Wenn er größer oder gleich neunzig Prozent (≥90 %) des vorgegebenen
Wertes ist, wird eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) der zum
kontrollierten Los gehörenden Schicht angewendet.
Wenn er kleiner als neunzig Prozent (< 90 %) des vorgegebenen Wertes ist,
kann nach Ermessen des Baustellenleiters entweder die Schicht des
kontrollierten Loses durch Ausfräsung abgerissen und wieder aufgefüllt werden
oder eine neue Schicht des Dünnschichtbelags mit der vollen ursprünglich
vorgesehenen Dicke über der zuvor ausgeführten verlegt werden, die den
Vorschriften des Projekts entspricht. In allen Fällen gehen die durchgeführten
Maßnahmen zu Lasten des Bauunternehmens.
Der mittlere Auftrag an Restbitumen im Bezug auf die Gesamtmasse der
Gesteinskörnungen, der im Los gemäß Vorgabe im Abschnitt 540.9.3 ermittelt wird,
darf nicht um mehr als fünf Promille ( 5 ‰) von dem in der Rezeptur vorgesehenen
Wert abweichen. Bei einer größeren Abweichung ist folgendermaßen zu verfahren:
-
Wenn die Differenz zwischen dem mittleren Restbindemittel-Auftrag und dem
in der Rezeptur vorgesehenen nicht größer ist als ein Prozent ( ±1 %), wird
eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) der Schicht, die dem
kontrollierten Los entspricht, erhoben.
26
PG-3: Art. 540
-
-
Wenn der mittlere Bindemittelauftrag um mehr als ein Prozent (> -1 %)
geringer ist als der in der Rezeptur vorgesehene, kann nach Ermessen des
Baustellenleiters entweder die Schicht des kontrollierten Loses durch
Ausfräsung abgerissen und wieder aufgefüllt werden oder eine neue Schicht
des Dünnschichtbelags mit der vollen ursprünglich vorgesehenen Dicke über
der zuvor ausgeführten verlegt werden, die den Vorschriften des Projekts
entspricht. In allen Fällen gehen die durchgeführten Maßnahmen zu Lasten
des Bauunternehmens.
Wenn der mittlere Bindemittelauftrag den in der Rezeptur vorgesehenen um
mehr als ein Prozent (> +1 %) übersteigt, muss die Schicht des kontrollierten
Loses durch Ausfräsung abgerissen und wieder aufgefüllt werden, dies alles zu
Lasten des Bauunternehmens.
Außerdem darf höchstens ein ( 1) Einzelwert der untersuchten Probe ein Ergebnis
aufweisen, das um mehr als ein Prozent (> ±1 %) abweicht. Wenn diese Bedingung
nicht erfüllt wird, ist das Los in zwei (2) gleiche Teile zu teilen und es sind von jedem
von ihnen Proben zu nehmen, wobei die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien
angewendet werden.
540.10.2
Makrotextur der Oberfläche und Griffigkeit
540.10.2.1 Makrotextur der Oberfläche
Das durchschnittliche Ergebnis der Prüfung zur Messung der Makrotextur der
Oberfläche darf nicht unter dem in der Tabelle 540.10 vorgegebenen Wert liegen.
Falls es niedriger ist, wird folgendermaßen verfahren:
-
Wenn es größer oder gleich neunzig Prozent (≥ 90 %) des vorgegebenen
Wertes ist, wird eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) angewendet.
Wenn es niedriger als neunzig Prozent (< 90 %) des in Tabelle 540.10
vorgesehenen Wertes ist, kann nach Ermessen des Baustellenleiters entweder
die Schicht des kontrollierten Loses durch Ausfräsung abgerissen und wieder
aufgefüllt werden oder eine neue Schicht des Dünnschichtbelags mit der vollen
ursprünglich vorgesehenen Dicke über der zuvor ausgeführten verlegt werden,
die die Vorgaben in Tabelle 540.10 erfüllt. In allen Fällen gehen die
durchgeführten Maßnahmen zu Lasten des Bauunternehmens.
27
PG-3: Art. 540
Außerdem darf höchstens ein ( 1) Einzelwert der untersuchten Probe ein Ergebnis
aufweisen, das um mehr als fünfundzwanzig Prozent (25 %) unter der Vorgabe liegt.
Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, ist das Los in zwei (2) gleiche Teile zu teilen
und es sind von jedem von ihnen Proben zu nehmen, wobei die in diesem Abschnitt
beschriebenen Kriterien angewendet werden.
540.10.2.2 Griffigkeit
Das durchschnittliche Ergebnis der Prüfung zur Bestimmung der Griffigkeit darf nicht
unter dem in der Tabelle 540.10 vorgegebenen Wert liegen. Wenn es niedriger ist,
wird folgendermaßen verfahren:
-
-
Wenn es größer oder gleich neunzig Prozent (≥90 %) des in der Tabelle
540.10 vorgesehenen Wertes ist, wird eine Geldstrafe in Höhe von zehn
Prozent (10 %) erhoben.
Wenn es niedriger als neunzig Prozent (< 90 %) des in Tabelle 540.10
vorgesehenen Wertes ist, kann nach Ermessen des Baustellenleiters entweder
die Schicht des kontrollierten Loses durch Ausfräsung abgerissen und wieder
aufgefüllt werden oder eine neue Schicht des Dünnschichtbelags mit der vollen
ursprünglich vorgesehenen Dicke über der zuvor ausgeführten verlegt werden,
die die Vorgaben in Tabelle 540.10 erfüllt. In allen Fällen gehen die
durchgeführten Maßnahmen zu Lasten des Bauunternehmens.
Außerdem darf höchstens fünf Prozent ( 5 %) der gemessenen Gesamtlänge ein
Ergebnis aufweisen, das um mehr als fünf Einheiten (5) unter diesem Wert liegt.
Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, ist das Los in zwei (2) gleiche Teile zu teilen
und es sind von jedem von ihnen Proben zu nehmen, wobei die in diesem Abschnitt
beschriebenen Kriterien angewendet werden.
540.11 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Vorbereitung des vorhandenen Belags gilt als Bestandteil der entsprechenden
Arbeitseinheit bei der Konstruktion der darunter liegenden Schicht und wird aus
diesem Grund nicht separat abgerechnet. Nur in den Fällen, wenn die zu behandelnde
Schicht nicht im selben Vertrag enthalten ist, kann die Überprüfung und
28
PG-3: Art. 540
gegebenenfalls Ausbesserung des vorhandenen Belags anhand der tatsächlich
ausgeführten Fläche in Quadratmetern (m²) abgerechnet werden.
Wenn die technische Sonderleistungsbeschreibung einen Haftauftrag vorsieht, muss
dieser gemäß den Vorgaben in Artikel 531 der vorliegenden Leistungsbeschreibung
abgerechnet werden.
Die Fertigung und Verteilung des Dünnschichtbelags wird nach Quadratmetern (m²)
der vor Ort gemessenen tatsächlich behandelten Fläche in Übereinstimmung mit dem
Regelquerschnitt der Pläne mit Festlegung von Schwellenwerten der Aufträge
abgerechnet. Dabei wird das gesamte Wasser in Übereinstimmung mit den Vorgaben
im vorliegenden Artikel ausgenommen. Die technische Sonderleistungsbeschreibung
kann auch die Abrechnung nach Tonnen (t) festlegen, die sich als Produkt der vor Ort
gemessenen tatsächlich behandelten Oberfläche in Übereinstimmung mit dem
Regelquerschnitt der Pläne und dem aus Kontrollprüfungen nach den Vorgaben in
Abschnitt 540.9.3 abgeleiteten durchschnittlichen Auftrag ergeben.
Die Vorbereitung der vorhandenen Fläche und die eventuelle Einbeziehung von
Gesteinsmehl und anderen Zuschlägen und Zusatzmitteln wird als im Preis der
Fertigung und Verteilung des Dünnschichtbelags enthalten angesehen und ist folglich
nicht Gegenstand einer gesonderten Abrechnung.
Die verwendete Asphaltemulsion wird nach Tonnen (t) abgerechnet, die sich aus der
Anwendung des in den Kontrollprüfungen ermittelten mittleren Auftrags der Emulsion
auf die Messung des Dünnschichtbelags ergeben.
Wenn bei den Schwerverkehrsklassen T0 bis T2 die verwendeten groben
Gesteinskörnungen zusätzlich zur Einhaltung aller im Abschnitt 540.2.3.2 dieses
Artikels enthaltenen Vorgaben einen Polierwert (Norm UNE-EN 1097-8) aufweisen,
der um vier (> 4) Punkte über dem in der vorliegenden Leistungsbeschreibung
vorgegebenen Mindestwert für die entsprechende Schwerverkehrsklasse liegt, wird
außerdem eine Baueinheit für die höhere Qualität der im Dünnschichtbelag
enthaltenen Gesteinskörnungen abgerechnet, die als Quadratmeter (m 2) oder
gegebenenfalls als Tonne (t) definiert ist. Der Preis dieser Baueinheit darf nicht mehr
als zehn Prozent ( 10%) des Preises für den Quadratmeter (m²) oder gegebenenfalls
die Tonne (t) des Dünnschichtbelags betragen. Voraussetzung für ihre Abrechnung ist,
dass diese Baueinheit explizit in den Preistabellen und in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung enthalten und ihre Messung im Kostenvoranschlag des
Projekts vorgesehen ist.
29
PG-3: Art. 540
IN DIESEM ARTIKEL ANGEFÜHRTE NORMEN
UNE 41201 IN
Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen.
Verfahren zur Bestimmung der Griffigkeit von Fahrbahndecken
durch Messung des Seitenreibungsbeiwerts (SFCS): das SCRIMGriffigkeitsmessgerät.
UNE-EN 932-1
Prüfverfahren
für
allgemeine
Eigenschaften
Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren.
von
UNE-EN 933-1
Prüfverfahren
für
geometrische
Gesteinskörnungen.
Teil 1:
Korngrößenverteilung. Siebverfahren.
Eigenschaften
Bestimmung
von
der
UNE-EN 933-2
Prüfverfahren
für
Gesteinskörnungen.
Korngrößenverteilung.
Sieböffnungen.
geometrische
Eigenschaften
Teil 2:
Bestimmung
Analysesiebe,
Nennweite
von
der
der
UNE-EN 933-3
Prüfverfahren
für
Gesteinskörnungen.
Plattigkeitskennzahl
UNE-EN 933-5
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils
gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen
UNE-EN 933-8
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen.
Sandäquivalent-Verfahren.
UNE-EN 933-9
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 9: Beurteilung von Feinanteilen.
Methylenblau-Verfahren
UNE-EN 1097-2
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des
Widerstands gegen Zertrümmerung.
UNE-EN 1097-3
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 3: Bestimmung von Schüttdichte und
Hohlraumgehalt.
UNE-EN 1097-6
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 6: Bestimmung der Rohdichte und
geometrische
Eigenschaften
von
Teil 3:
Bestimmung
der
Kornform.
30
von
von
PG-3: Art. 540
der Wasseraufnahme
UNE-EN 1097-8
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 8: Bestimmung des Polierwertes.
UNE-EN 1367-2
Prüfverfahren
für
thermische
Eigenschaften
Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen
Magnesiumsulfat-Verfahren
UNE-EN 12273
Dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise. Anforderungen.
UNE-EN 12274-1
Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 1:
Probenahme für Extraktionsverfahren
UNE-EN 12274-2
Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 2:
Bestimmung des Bindemittelgehaltes
UNE-EN 12274-3
Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 3:
Konsistenz
UNE-EN 12274-4
Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 4:
Bestimmung der Kohäsion der Mischung.
UNE-EN 12274-5
Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 5:
Bestimmung des Verschleißes
UNE-EN 12274-6
Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 6:
Bestimmung der Einbaumasse.
UNE-EN 13036-1
Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen.
Prüfverfahren. Teil 1: Messung der Makrotexturtiefe der
Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens
UNE-EN 13808
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Rahmenwerk für die
Spezifizierung kationischer Asphaltemulsionen
31
und
Teil 2:
PG-3: Art. 542
542 Asphaltmischgut vom Typ Asphaltbeton
542.1 DEFINITION
Als Asphaltmischgut vom Typ Asphaltbeton wird die Verbindung von
Straßenbaubitumens,
einer
Gesteinskörnung
mit
kontinuierlicher
Korngrößenverteilung, Gesteinsmehl und eventuell Zusatzmitteln definiert, die dafür
sorgen, dass sämtliche Partikel der Gesteinskörnung von einem gleichmäßigem
Bindemittelfilm überzogen werden, wobei Herstellung und Verarbeitung bei einer
wesentlich höheren Temperatur als der Umgebungstemperatur erfolgen müssen.
Je nach der für die Herstellung und Verarbeitung erforderlichen Temperatur werden
bei Asphaltmischgut vom Typ Asphaltbeton Heißasphalt und Warmasphalt
unterschieden. Bei Letzterem ermöglicht der Einsatz von Spezialbitumen,
Zusatzmitteln oder anderen Verfahren eine Reduzierung der mindestens
erforderlichen Mischtemperatur um mindestens vierzig Grad Celsius (40 °C)
gegenüber vergleichbarem Mischgut, das unter denselben Bedingungen und in
denselben Schichten verwendet werden kann wie Mischgut der Schwerverkehrsklasse
T1 bis T4.
Wenn der Wert des dynamischen Moduls des Asphaltmischguts bei zwanzig Grad
Celsius (20 ºC) (Anhang C der Norm UNE-EN 12697-26) von gemäß der Norm UNEEN 12697-30 mit fünfundsiebzig (75) Schlägen pro Seite vorbereiteten Probekörpern
über elftausend Megapascal (> 11.000 MPa) beträgt, gilt es als High-Modulus-Asphalt
(HM-Asphalt) und kann für Zwischenschichten oder Tragschichten der
Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 mit einer Einbaudicke von sechs bis dreizehn
Zentimetern (6-13 cm) verwendet werden.
HM-Asphalt muss die im vorliegenden Artikel für halbdichtes Mischgut festgelegten
Spezifikationen erfüllen, es sei denn, es werden ausdrücklich andere Spezifikationen
genannt. Für ihre Herstellung dürfen auf keinen Fall mehr als fünfzehn Prozent
( 15 %) der Gesamtmasse des Mischguts Material aus dem Warmfräsen von Asphalt
verwendet werden.
Die Ausführung sämtlicher oben definierter Asphaltsorten beinhaltet folgende
Arbeitsschritte:
1
PG-3: Art. 542
-
Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Rezeptur
Herstellung gemäß Rezeptur
Transport des Mischguts zur Baustelle
Vorbereitung der Oberfläche, auf die das Mischgut aufgetragen wird
Verteilung und Verdichtung des Mischguts
542.2 BAUSTOFFE
542.2.1
Allgemeine Überlegungen
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten.
Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die Konformität
dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit Artikel 11 der
genannten Verordnung verantwortlich. Produkten mit CE-Kennzeichnung müssen
neben der genannten Kennzeichnung die Leistungserklärung sowie die Anleitungen
und Sicherheitsinformationen zum Produkt beigefügt werden. Das Bauunternehmen
muss seinerseits prüfen, ob die in Werte in den der CE-Kennzeichnung beigefügten
Dokumenten den Spezifikationen des Entwurfs bzw. der vorliegenden Vorschriften
entsprechen. Bei Hinweisen auf Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen
müssen alle für angemessen befundenen Maßnahmen ergriffen werden, um die
Eignung des gelieferten Produkts für das Bauwerk zu gewährleisten.
Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden
Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung,
Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und
verunreinigtem Erdreich einzuhalten.
542.2.2
Bituminöse Bindemittel
Sofern nichts anderes angegeben wird, muss das bituminöse Bindemittel die
Spezifikationen der einschlägigen Artikel der vorliegenden Vorschriften oder ggf. der
geltenden Sonderregelung über gummimodifiziertes Bitumen der Generaldirektion für
Straßenwesen (DGC) erfüllen.
In den besonderen technischen Vorschriften wird festgelegt, welcher Typ von
bituminösem Bindemittel verwendet werden muss. Er wird aus den in Tabelle 542.1.a,
2
PG-3: Art. 542
542.1.b und 542.1.c genannten Bindemitteln in Abhängigkeit von der Schicht, für
welche das Asphaltmischgut bestimmt ist, der Sommertemperaturzone, in der es
eingebaut wird, und der Schwerverkehrsklasse gemäß den Vorgaben der Vorschrift
6.1-IC über die Zusammensetzung des Straßenoberbaus bzw. der Vorschrift 6.3-IC
über die Sanierung des Straßenoberbaus ausgewählt.
Tabelle 542.1.a - Typ des bituminösen Bindemittels, der für die Deckschicht und die
darunterliegende Schicht zu verwenden ist (*) (Artikel 211 und 212 der vorliegenden Vorschriften
und geltende Sonderregelung der DGC)
Schwerverkehrsklasse
Sommertemperaturzone
T00
T0
T1
Heiß
35/50
35/50
BC35/50
BC35/50
PMB 25/55-65
PMB 25/55-65
PMB 45/80-60
PMB 45/80-65
PMB 45/80-65
Mittel
35/50
BC35/50
PMB 45/80-60
PMB 45/80-65
Gemäßigt
T2 und T31
T32 und
Randstreifen
35/50
50/70
BC35/50
BC50/70
PMB 45/8060
50/70
BC50/70
35/50
50/70
50/70
BC50/70
BC35/50
PMB 45/80BC50/70
60
PMB 45/80-60
50/70
50/70
BC50/70
70/100
PMB 45/80-60
BC50/70
PMB 45/80-65
PMB 45/80-60
T4
50/70
70/100
BC50/70
50/70
70/100
BC50/70
(*) Es kann auch gummimodifiziertes Bitumen verwendet werden, das mit dem modifizierten
Bitumen dieser Tabelle gleichwertig ist, sofern es die Spezifikationen von Artikel 212 der
vorliegenden Vorschriften erfüllt. In diesem Fall wird an die Bitumenbezeichnung der
Großbuchstabe C angehängt, um anzugeben, dass es sich beim Modifikator um Gummipulver
aus der Zerkleinerung von Altreifen handelt.
Auch Multigrade-Bitumen mit einem gleichwertigen Penetrationsgrad kann verwendet werden, wenn
es die Spezifikationen von Artikel 211 der vorliegenden Vorschriften erfüllt.
Tabelle 542.1.b - Typ des bituminösen Bindemittels, der für die Tragschicht unter den beiden
anderen Schichten zu verwenden ist (*) (Artikel 211 und 212 der vorliegenden Vorschriften und
geltende Sonderregelung der DGC)
Sommertemperaturzone
Schwerverkehrsklasse
T0
T1
T00
3
T2 und T31
PG-3: Art. 542
Heiß
Mittel
Gemäßigt
35/50
BC35/50
PMB 25/55-65
50/70
70/100
BC50/70
35/50
50/70
BC35/50
BC50/70
50/70
BC50/70
50/70
70/100
BC50/70
70/100
(*) Es kann auch gummimodifiziertes Bitumen verwendet werden, das mit dem modifizierten
Bitumen dieser Tabelle gleichwertig ist, sofern es die Spezifikationen von Artikel 212 der
vorliegenden Vorschriften erfüllt. In diesem Fall wird an die Bitumenbezeichnung der
Großbuchstabe C angehängt, um anzugeben, dass es sich beim Modifikator um Gummipulver
aus der Zerkleinerung von Altreifen handelt.
Auch Multigrade-Bitumen mit einem gleichwertigen Penetrationsgrad kann verwendet werden, wenn
es die Spezifikationen von Artikel 211 der vorliegenden Vorschriften erfüllt.
Tabelle 542.1.c - Typ des bituminösen Bindemittels, der für HM-Asphalt zu verwenden ist
(Artikel 211 und 212 der vorliegenden Vorschriften)
Art der Schicht
Binderschicht
Tragschicht
Schwerverkehrsklasse
T00
T0
T1
T2
PMB 10/40-70
15/25
15/25
Für die Schwerverkehrsklasse T00 und T0 wird bei Asphaltmischgut für Deckschichten
ausschließlich modifiziertes Straßenbaubitumen verwendet, das den Bestimmungen in
Artikel 212 der vorliegenden Vorschriften entspricht.
Gemäß
den
Vorgaben
von
Abschnitt 8
des
Integralen
Spanischen
Abfallwirtschaftsplans 2008-2015, der am 26. Dezember 2008 vom Ministerrat
angenommen wurde, wird der Einsatz von Gummipulver aus der Zerkleinerung von
Altreifen gefördert, sofern dieser technisch und wirtschaftlich möglich ist.
Falls spezielle Bitumenarten oder Zusatzmittel für Warmasphalt verwendet werden,
um die Herstellungs-, Einbau- und Verdichtungstemperatur zu senken, werden die zu
erfüllenden Spezifikationen in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt.
Falls Bitumen mit Beimischungen verwendet wird, das nicht in den Artikel 211 bzw.
212 der vorliegenden Vorschriften oder in der geltenden Sonderregelung für
gummimodifiziertes Bitumen der Generaldirektion für Straßenwesen aufgeführt wird,
werden in den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter die Art der
Beimischung und die Spezifikationen festgelegt, die sowohl das Bindemittel als auch
das daraus resultierende Asphaltmischgut erfüllen muss. Diese Spezifikationen
beinhalten auch die Dosierung und das Dispersionsverfahren der Beimischung.
4
PG-3: Art. 542
Bei der Zugabe bestimmter Produkte als Fließmodifikatoren zum Asphaltmischgut (wie
Fasern, Elastomermaterialien usw.) zur signifikanten Erhöhung bestimmter Kennwerte
der Beständigkeit gegen Ermüdung und Rissbeständigkeit muss deren Anteil sowie
der Anteil des verwendeten Bindemittels festgelegt werden, so dass zusätzlich zu den
mit diesen Produkten angestrebten Leistungsmerkmalen gewährleistet wird, dass sich
das Mischgut vergleichbar wie bei der Verwendung eines bituminösen Bindemittels
gemäß den Spezifikationen in Artikel 212 der vorliegenden Vorschriften verhält.
542.2.3
Gesteinskörnung
542.2.3.1
Allgemeine Leistungsmerkmale
Die für Asphaltmischgut zu verwendenden Gesteinskörnungen können natürliche,
künstliche oder rezyklierte Produkte sein, solange sie den im vorliegenden Artikel
aufgeführten Spezifikationen genügen.
Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen Korngrößenfraktionen hergestellt
bzw. geliefert, die bis zur Einführung im kalten Zustand in die Trichter separat gelagert
und gehandhabt werden müssen.
Bei der Herstellung von Asphaltmischgut für Trag- und Binderschichten kann Material
aus dem Warmfräsen von Asphaltmischgut in folgenden Mischungsverhältnissen und
nach folgenden Kriterien verwendet werden:
-
-
-
Mit einem Anteil von höchstens fünfzehn Prozent (≤ 15 %) der Gesamtmasse
des Mischguts bei Verwendung von Asphaltmischwerken, die die
Spezifikationen von Abschnitt 542.4.2 erfüllen und den Bestimmungen von
Abschnitt 542.5.4 des vorliegenden Artikels entsprechen.
Mit einem Anteil von über fünfzehn Prozent (> 15 %) und bis sechzig Prozent
(60 %) der Gesamtmasse des Mischguts bei Erfüllung der einschlägigen
Spezifikationen im geltenden Artikel 22 der Allgemeinen technischen
Vorschriften für Straßeninstandhaltung (PG-4).
Bei einem Anteil von über sechzig Prozent (> 60 %) der Gesamtmasse des
Mischguts ist die ausdrückliche Genehmigung der Generaldirektion für
Straßenwesen einzuholen. Außerdem muss im Rahmen der Planung eine
spezielle Studie zum diskontinuierlich arbeitenden Asphaltmischwerk und
seinen speziellen Anlagen mit einer technischen Studie des zu recycelnden
5
PG-3: Art. 542
Asphalts hinsichtlich der Schichten und Leistungsmerkmale des Materials
gemäß den besonderen technischen Vorschriften erstellt werden.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter können zusätzliche
Eigenschaften bzw. Spezifikationen vorgegeben werden, wenn Gesteinskörnungen
verwendet werden, deren Beschaffenheit bzw. Herkunft dies erfordert.
Vor Passieren des Trockners im Asphaltmischwerk muss das Sandäquivalent (SE 4)
(Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) der Kornklasse 0/4 mm bei kombinierten
Gesteinskörnungen (einschließlich Gesteinsmehl) gemäß den in der Rezeptur
festgelegten Verhältnissen mehr als fünfundfünfzig (SE4 > 55) betragen. Wenn diese
Bedingung nicht erfüllt wird, muss der Methylenblau-Wert (Anhang A der Norm UNEEN 933-9) der Kornklasse 0/0,125 mm bei kombinierten Gesteinskörnungen unter
sieben Gramm pro Kilogramm (MBF < 7 g/kg) betragen und zugleich das
Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) mehr als fünfundvierzig (SE4 >
45) betragen.
Die Gesteinskörnungen dürfen für keinerlei Verwitterung bzw. physikalische oder
chemische Veränderungen anfällig sein, die unter den ungünstigsten Bedingungen am
Einsatzort auftreten können. Die langfristige Haltbarkeit muss garantiert sein.
Außerdem dürfen unter Einfluss von Wasser keine Lösungen entstehen, die Schäden
an Konstruktionen bzw. anderen Schichten des Straßenoberbaus verursachen oder
Gewässer verunreinigen können. Deshalb muss für Baustoffe, für die aufgrund ihrer
Art keine ausreichende Erfahrung bezüglich ihres Verhaltens vorliegt, eine spezielle
Eignungsstudie ausgeführt werden, die vom Bauleiter genehmigt werden muss.
Bei Verwendung von Gesteinskörnungen, die aus dem Abfräsen oder Zerkleinern von
Asphaltschichten stammen, wird die Korngrößenverteilung der recycelten
Gesteinskörnung bestimmt (Norm UNE-EN 12697-2) und für die Entwicklung der
Rezeptur verwendet. Die maximale Korngröße wird in den besonderen technischen
Vorschriften festgelegt; die gesamte Gesteinskörnung muss ein Sieb mit 40 mm
Lochweite gemäß der Norm UNE-EN 933-2 passieren. Keinesfalls werden
Gesteinskörnungen genehmigt, die aus dem Abfräsen von Asphaltmischgut stammen,
welches plastische Verformungen (Spurrillen) aufweist.
Die aus dem abgefrästen Asphaltmischgut gewonnenen Gesteinskörnungen müssen
je nach Korngrößenverteilung den Spezifikationen von Abschnitt 542.2.3.2, 542.2.3.3
oder 542.2.3.4 entsprechen (Norm UNE-EN 12697-2).
542.2.3.2
Grobe Gesteinskörnung
6
PG-3: Art. 542
542.2.3.2.1
Definition
Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels wird als grobe Gesteinskörnung der Teil
der gesamten Gesteinskörnung bezeichnet, der in einem Sieb mit 2 mm Lochweite
zurückgehalten wird (Norm UNE-EN 933-2).
542.2.3.2.2
Herkunft für Deckschichten
Die grobe Gesteinskörnung für Deckschichten hat im Allgemeinen eine einheitliche
Herkunft und Beschaffenheit. Falls Gesteinskörnungen unterschiedlicher Herkunft
verwendet werden, muss jede von ihnen den Vorschriften in Abschnitt 542.2.3.2
entsprechen.
Grobe Gesteinskörnungen für Deckschichten der Schwerverkehrsklasse T00 und T0
stammen nicht aus Kalksteinbrüchen und dürfen nicht durch Zerkleinerung von Kies
aus körnigen Vorkommen hergestellt werden.
Falls grobe Gesteinskörnungen verwendet werden, die durch Zerkleinerung von
natürlichem Kies gewonnen wurden, und für Deckschichten der Schwerverkehrsklasse
T1 und T2 muss die Bedingung erfüllt werden, dass die Partikelgröße vor dem
Zerkleinern mehr als das Sechsfache (> 6) der maximalen Korngröße der zu
erzielenden Gesteinskörnung beträgt.
Wenn in der groben Gesteinskörnung verwitterte Partikel oder unterschiedlich stark
zersetzte Partikel festgestellt werden, darf ihr Massenanteil nie mehr als fünf Prozent
( 5 %) ausmachen. In den besonderen technischen Vorschriften oder vom Bauleiter
kann ein niedrigerer als der angegebene Wert festgelegt werden.
Bei Deckschichten von Straßen, die im Winter Frost ausgesetzt sind und auf denen
der Winterdienst häufig im Einsatz ist, muss der Wert der Magnesiumsulfatprüfung
(Norm UNE-EN 1367-2) unter fünfzehn Prozent liegen (MS < 15 %), wenn der
Absorptionswert (Norm UNE-EN 1097-6) mehr als ein Prozent (> 1 %) beträgt.
542.2.3.2.3
Bruchflächigkeit (Anteil an gebrochenen Körnern)
Der Anteil an ganz oder teilweise zerkleinerten Partikeln in groben Gesteinskörnungen
(UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben in Tabelle 542.2.a entsprechen.
7
PG-3: Art. 542
Tabelle 542.2.a – Anteil an ganz oder teilweise zerkleinerten Partikeln (% der Masse)
Art der Schicht
T0 und
T1
T00
Deckschicht
Binderschicht
Tragschicht
(*) Auf Nebenfahrstreifen
Schwerverkehrsklasse
T3 und
T2
Randstreifen
 70
 70 (*)
 90
100
 90
100
T4
 70
Zudem muss der Anteil an vollständig abgerundeten Partikeln in groben
Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-5) den Vorgaben in Tabelle 542.2.b entsprechen.
Tabelle 542.2.b – Anteil an vollständig abgerundeten Partikeln (% der Masse)
Art der Schicht
T00
Deckschicht
Binderschicht
Tragschicht
(*) Auf Nebenfahrstreifen
542.2.3.2.4
T0 und
T1
Schwerverkehrsklasse
T3 und
T2
Randstreifen
 10
 10 (*)
1
0
1
0
T4
 10
Kornform (Plattigkeitskennzahl)
Die Plattigkeitskennzahl (FI) der unterschiedlichen Fraktionen der groben
Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3) muss den Vorgaben in Tabelle 542.3 entsprechen.
Tabelle 542.3 – Plattigkeitskennzahl (FI)
Schwerverkehrsklasse
T32 und
T0 bis T31
Randstreifen
T00
 20
542.2.3.2.5
 25
T4
 30
Widerstand gegen Zertrümmerung (Los Angeles-Koeffizient)
Der Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 10972) muss den Vorgaben in Tabelle 542.4 entsprechen.
Tabelle 542.4 – Los Angeles-Koeffizient (LA)
8
PG-3: Art. 542
Schwerverkehrsklasse
T3 und
T00 und T0
T1
T2
Randstreifen
 20
 25
 25
 25
 30
Art der Schicht
Deckschicht
Binderschicht
Tragschicht
(*) Auf Nebenfahrstreifen
542.2.3.2.6
T4
 25 (*)
Polierresistenz für Deckschichten (Polierwert)
Der Polierwert (PSV) der groben Gesteinskörnung, die für Deckschichten verwendet
werden soll (Norm UNE-EN 1097-8), muss den Vorgaben in Tabelle 542.5
entsprechen.
Tabelle 542.5 – Polierwert (PSV) für Deckschichten
Schwerverkehrsklasse
542.2.3.2.7
T00 und T0
T1 bis T31
T32, T4 und
Randstreifen
 56
 50
 44
Reinheit (Anteil an Verunreinigungen)
Die grobe Gesteinskörnung muss frei von jeglichen Fremdstoffen sein, welche die
Haltbarkeit der Schicht beeinträchtigen können. Der Feinanteil (Norm UNE-EN 933-1),
ermittelt als Anteil, der durch ein Sieb mit 0,063 mm Lochweite fällt, beträgt weniger
als fünf Promille (< 5 ‰) der Masse.
Falls die Vorschriften für die Reinheit grober Gesteinskörnungen nicht erfüllt werden,
kann der Bauleiter verlangen, dass sie gewaschen, abgesaugt oder anderen zuvor
genehmigten Verfahren unterzogen und erneut geprüft werden.
542.2.3.3
542.2.3.3.1
Feine Gesteinskörnung
Definition
Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels wird als feine Gesteinskörnung der Teil
der gesamten Gesteinskörnung bezeichnet, der durch ein Sieb mit 2 mm Lochweite
9
PG-3: Art. 542
fällt und in einem Sieb mit 0,063 mm Lochweite zurückgehalten wird (Norm UNE-EN
933-2).
542.2.3.3.2
Herkunft
Generell muss die feine Gesteinskörnung vollständig aus der Zerkleinerung von
Bruchstein oder natürlichem Kies stammen. Nur bei den Schwerverkehrsklassen T3
und T4 und für Randstreifen darf natürlicher, nicht zerkleinerter Sand verwendet
werden. In diesem Fall muss in den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom
Bauleiter der maximale Anteil an natürlichem, nicht zerkleinertem Sand im Mischgut
festgelegt werden, der nicht mehr als zehn Prozent (
kombinierten Gesteinskörnung betragen darf.
10 %) der Gesamtmasse der
Für Deckschichten, bei denen eine feine Gesteinskörnung aus anderer Herkunft als
die grobe Gesteinskörnung verwendet wird, darf die Fraktion 0/2 mm, die von einem
Sieb mit 2 mm Lochweite zurückgehalten wird, dabei nicht mehr als zehn Prozent
( 10 %) der gesamten Fraktion ausmachen, damit keine größeren Korngrößen als
zwei Millimeter (2 mm) vorkommen, die nicht den in Abschnitt 542.2.3.2 geforderten
Leistungsmerkmalen entsprechen.
542.2.3.3.3
Reinheit
Die feine Gesteinskörnung muss frei von jeglichen Fremdstoffen sein, welche die
Haltbarkeit der Schicht beeinträchtigen können.
542.2.3.3.4
Widerstand gegen Zertrümmerung
Das Material, das zur Herstellung der feinen Gesteinskörnung zerkleinert wird, muss
den Bedingungen für grobe Gesteinskörnungen in Abschnitt 542.2.3.2.5 in Bezug auf
den Los Angeles-Koeffizienten (LA) genügen.
Es können feine Gesteinskörnungen anderer Beschaffenheit verwendet werden, die
bestimmte Leistungsmerkmale verbessern, insbesondere das Haftvermögen, die
jedoch von groben Gesteinskörnungen stammen müssen, deren Los AngelesKoeffizient bei Deck- und Binderschichten unter fünfundzwanzig (LA < 25) und bei
Tragschichten unter dreißig (LA < 30) beträgt.
10
PG-3: Art. 542
542.2.3.4
542.2.3.4.1
Gesteinsmehl
Definition
Als Gesteinsmehl werden Gesteinskörnungen bezeichnet, bei denen der größte Teil
durch ein Sieb mit 0,063 mm Lochweite fällt (Norm UNE-EN 933-2).
542.2.3.4.2
Herkunft
Gesteinsmehl kann ein Handelsprodukt sein oder speziell hergestellt werden, was als
beigebracht bezeichnet wird. Es kann auch von eigenen Gesteinskörnungen
stammen, in diesem Fall muss das überschüssige Gesteinsmehl mit den
vorgeschriebenen Absaugsystemen im Asphaltmischwerk entfernt werden.
Der Anteil des beigebrachten Gesteinsmehls, das für das Mischgut verwendet wird,
muss den Vorgaben in Tabelle 542.6 entsprechen. Der Bauleiter darf diesen
Mindestanteil nur dann ändern, wenn nachgewiesen wird, dass das Gesteinsmehl aus
den Gesteinskörnungen die geforderten Bedingungen erfüllt.
Tabelle 542.6 – Anteil des beigebrachten Gesteinsmehls
(% der Masse des übrigen Gesteinsmehls außer dem Gesteinsmehl, das den Gesteinskörnungen
unvermeidlich anhaftet)
Art der Schicht
Deckschicht
Binderschicht
Tragschicht
Schwerverkehrsklasse
T0 und
T3 und
T00
T2
T1
Randstreifen
100
 50
100
 50
100
 50
T4
Ist das Gesteinsmehl der Gesteinskörnungen möglicherweise kontaminiert oder
beschädigt, muss es vollständig abgesaugt werden, außer dem Anteil, der nach dem
Trockner der Gesteinskörnung noch unvermeidlich anhaftet; dieser darf keinesfalls
mehr als zwei Prozent (
542.2.3.4.3
2 %) der Masse des Mischguts betragen.
Korngrößenverteilung
11
PG-3: Art. 542
Die Korngrößenverteilung des Gesteinsmehls wird gemäß der Norm UNE-EN 933-10
bestimmt. Hundert Prozent (100 %) der Ergebnisse der Korngrößenanalyse müssen in
dem in Tabelle 542.7 festgelegten allgemeinen Sieblinienbereich liegen.
Zusätzlich müssen neunzig Prozent (90 %) der Ergebnisse der Korngrößenanalyse
basierend auf den letzten zwanzig (20) erzielten Werten in einem begrenzten
Sieblinienbereich liegen, dessen maximale Amplitude zwischen den Sieben mit
0,125 mm und 0,063 mm Lochweite nicht mehr als zehn Prozent (
10 %) beträgt.
Tabelle 542.7 – Spezifikationen für die Korngrößenverteilung
Siebweite
(mm)
Allgemeiner Sieblinienbereich für
Einzelergebnisse
des Siebsatzes insgesamt
(% der Masse)
Maximale Amplitude des
begrenzten
Sieblinienbereichs
(% der Masse)
2
0,125
0,063
100
85 bis 100
70 bis 100
10
10
542.2.3.4.4
Feinheit und Aktivität
Die Schüttdichte des Gesteinsmehls (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3) muss fünf
und acht Zehntel Gramm pro Kubikzentimeter (0,5 und 0,8 g/cm 3) betragen.
542.2.4
Zusatzmittel
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter müssen die
Zusatzmittel festgelegt werden, die verwendet werden dürfen. Dabei sind die
Spezifikationen festzulegen, die sowohl das Zusatzmittel als auch das damit
hergestellte Asphaltmischgut erfüllen muss. Die Verfahren für die Zugabe, Dosierung
und homogene Dispersion des Zusatzmittels müssen vom Bauleiter genehmigt
werden.
542.3 TYP UND ZUSAMMENSETZUNG DES MISCHGUTS
Die Bezeichnung des Asphaltmischguts gemäß der Nomenklatur der Norm UNEEN 13108-1 wird mit Angaben zur Art der Korngrößenverteilung des Mischguts
ergänzt, damit verschiedene Mischungen mit derselben maximalen Korngröße, aber
unterschiedlichen Sieblinienbereichen unterschieden werden können. Dazu wird der in
12
PG-3: Art. 542
der Norm UNE-EN 13108-1 festgelegten Bezeichnung hinter der Angabe des
Bindemitteltyps der Buchstabe D, S oder G angehängt, je nachdem, ob es sich um
dichtes (D), halbdichtes (S) oder grobes (G) Mischgut handelt.
Die Bezeichnung von Asphaltmischgut entspricht somit folgendem Schema:
AC D surf/bin/base Bindemittel Korngrößenverteilung
wobei:
AC
Angabe, dass es sich bei dem Mischgut um Asphaltbeton
handelt
D
Höchstkorngröße der Gesteinskörnung, angegeben als
Siebweite, bei der neunzig bis hundert Prozent (90 % bis
100 %) der gesamten Gesteinskörnung durch das Sieb fallen.
surf/bin/base
Abkürzungen für die Art der Schicht, für die das Mischgut
verwendet wird: Deckschicht, Binderschicht oder Tragschicht
Bindemittel
Typ des verwendeten bituminösen Bindemittels
Korngrößenverteilung Bezeichnung mit den Buchstaben D, S oder G je nach Art der
Korngrößenverteilung für dichtes (D), halbdichtes (S) oder
grobes (G) Mischgut. Bei HM-Asphalt werden die Buchstaben
MAM angehängt.
Handelt es sich um Warmasphalt, wird am Ende der Bezeichnung des Mischguts das
Wort „semicaliente“ angehängt.
Die Korngrößenverteilung der Gesteinskörnung aus unterschiedlichen Fraktionen von
Gesteinskörnungen (einschließlich Gesteinsmehl) muss je nach Mischguttyp in einem
der in Tabelle 542.8 aufgeführten Sieblinienbereiche liegen. Die Korngrößenanalyse
erfolgt gemäß der Norm UNE-EN 933-1.
Tabelle 542.8 – Sieblinienbereiche des Siebsatzes insgesamt (% der Masse)
Mischguttyp(*)
45
32
Siebweite Norm UNE-EN 933-2 (mm)
22
16
8
4
2
0,500
13
0,250 0,063
PG-3: Art. 542
AC16 D
100
90-100
64-79 44-59 31-46
16-27 11-20
4-8
90-100
73-88
55-70
16-27 11-20
4-8
100
90-100
60-75 35-50 24-38
11-21
7-15
3-7
90-100
70-88
50-66
24-38
11-21
7-15
3-7
68-82
48-63
24-38
11-21
7-15
3-7
65-86
40-60
18-32
7-18
4-12
2-5
58-76
35-54
18-32
7-18
4-12
2-5
Dicht
AC22 D
100
AC16 S
Halbdicht
AC22 S
AC32 S
100
100 90-100
AC22 G
100
90-100
31-46
Grob
AC32 G
100 90-100
(*) In dieser Tabelle wird zur Bezeichnung des Mischguttyps nur der Teil der Nomenklatur angegeben,
der sich ausdrücklich auf den Sieblinienbereich bezieht (also ohne Angabe der Schicht des
Straßenoberbaus und des Bitumentyps).
- Für die Rezeptur von Heißasphalt mit hohem Modul (MAM) wird der Sieblinienbereich AC22S mit
folgenden Änderungen bezüglich dieses Sieblinienbereichs verwendet: Sieb mit 0,250 mm
Lochweite: 8-15 %; und Sieb mit 0,063 mm Lochweite: 5-8 %.
Der Typ des je nach Art und Einbaudicke der Schicht des Straßenoberbaus zu
verwendenden Asphaltmischguts wird in den besonderen technischen Vorschriften im
Einklang mit Tabelle 542.9 festgelegt.
Tabelle 542.9 – Mischguttyp je nach Art und Einbaudicke der Schicht
Mischguttyp
Einbaudicke (cm)
Bezeichnung NORM UNEEN 13108-1(*)
AC16 surf D
4-5
AC16 surf S
Deckschicht
AC22 surf D
>5
AC22 surf S
AC22 bin D
AC22 bin S
Binderschicht
5-10
AC32 bin S
AC 22 bin S MAM (**)
AC32 base S
AC22 base G
Tragschicht
7-15
AC32 base G
AC 22 base S MAM (***)
Randstreifen (****)
AC16 surf D
4-6
(*) Mischgutbezeichnung ohne Angabe des Bindemitteltyps, weil für diese Tabelle
nicht relevant.
(**) Minimale Einbaudicke sechs Zentimeter (6 cm).
(***) Maximale Einbaudicke dreizehn Zentimeter (13 cm).
(****)Wenn nicht derselbe Mischguttyp wie in der Deckschicht der Fahrbahn verwendet
wird.
Art der Schicht
In den besonderen technischen Vorschriften wird der Mindestanteil an bituminösem
Bindemittel im Asphaltmischgut festgelegt, der auf jeden Fall den Vorgaben in
Tabelle 542.10 je nach Mischguttyp und Schicht entsprechen muss.
14
PG-3: Art. 542
Tabelle 542.10 – Mindestanteil (*) an bituminösem Bindemittel
(% der Gesamtmasse des Mischguts einschließlich Gesteinsmehl)
Art der Schicht
Mischguttyp
Mindestanteil (%)
Deckschicht
Dicht und halbdicht
4,50
Dicht und halbdicht
4,00
HM
4,50
Halbdicht und grob
4,00
Tragschicht
HM
4,75
Einschließlich der in Abschnitt 542.9.3.1 angegebenen Toleranzen. Bei Bedarf müssen
die Korrekturen aufgrund des spezifischen Gewichts und der Absorption der
Gesteinskörnungen berücksichtigt werden.
Binderschicht
(*)
Weicht die Dichte der Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 1097-6) um zwei Komma
sechs fünf Gramm pro Kubikmeter (2,65 g/cm³) ab, muss der Mindestanteil an

Bindemittel aus Tabelle 542.10 durch Multiplikation mit dem Faktor
2 ,65
d
korrigiert werden, wobei  d die Partikeldichte der Gesteinskörnung ist.
Sofern nichts anderes angegeben wird, muss das empfohlene Gewichtsverhältnis
zwischen dem Anteil an Gesteinsmehl und dem Anteil an bituminösem Bindemittel in
dichtem, halbdichtem und grobem Mischgut für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2
abhängig von der Art der Schicht und der Sommertemperaturzone gemäß den
Vorgaben in Tabelle 542.11 festgelegt werden.
Tabelle 542.11 - Empfohlenes Gewichtsverhältnis (*) zwischen Gesteinsmehl und Bindemittel in
dichtem, halbdichtem und grobem Mischgut für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2
Sommertemperaturzone
Heiß und mittel
Gemäßigt
Deckschicht
1,2
1,1
Binderschicht
1,1
1,0
Tragschicht
1,0
0,9
Verhältnis zwischen dem Gesteinsmehlanteil und dem Bindemittelanteil,
jeweils im Verhältnis zur Gesamtmasse der trockenen Gesteinskörnung
einschließlich Gesteinsmehl.
Art der Schicht
(*)
Bei HM-Asphalt liegt das empfohlene Gewichtsverhältnis zwischen dem Anteil an
Gesteinsmehl und dem Anteil an bituminösem Bindemittel (jeweils angegeben im
Verhältnis zur Gesamtmasse der trockenen Gesteinskörnung einschließlich
Gesteinsmehl), sofern nichts anderes angegeben wird, zwischen zwölf und dreizehn
Zehnteln (1,2 bis 1,3).
15
PG-3: Art. 542
542.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE
542.4.1
Allgemeine Überlegungen
Sollte eine Antihaftbehandlung der Herstellungs-, Transport-, Einbau- oder
Verdichtungsgeräte erforderlich sein, besteht diese im Allgemeinen aus einer
Seifenlösung, einem Netzmittel oder anderen bewährten Mitteln, die garantiert weder
für das Asphaltmischgut noch für die Umwelt schädlich sind und vom Bauleiter
genehmigt werden müssen. Die Verwendung von Derivaten von Erdöldestillaten ist
keinesfalls zulässig.
Bei der Herstellung von Asphaltmischgut dürfen keine Geräte eingesetzt werden, die
nicht vorher im Erprobungsabschnitt verwendet und vom Bauleiter genehmigt wurden.
Die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit, Gesundheit und
Verkehr bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte sind
in jedem Fall einzuhalten.
542.4.2
Asphaltmischwerk
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet der Bestimmungen der
Norm UNE-EN 13108-1 für die CE-Kennzeichnung.
Asphaltmischgut wird mit Asphaltmischwerken hergestellt, die gleichzeitig so viele
Gesteinskörnungsfraktionen in kaltem Zustand verarbeiten können, wie für die
betreffende Rezeptur erforderlich sind. In den besonderen technischen Vorschriften
wird die Mindestproduktion der Anlage pro Stunde abhängig von den Besonderheiten
der Baustelle und dem Mindestverbrauch auf der Baustelle festgelegt.
Die Mindestzahl der Trichter für die Gesteinskörnungen im kalten Zustand hängt von
der Anzahl der in der betreffenden Rezeptur gewählten Gesteinskörnungsfraktionen
ab, darf jedoch keinesfalls weniger als vier betragen (
4).
In kontinuierlich arbeitenden Mischwerken mit Trockner-Misch-Trommel muss das
Dosiersystem die Dosierung nach Gewicht vornehmen, zumindest für Sand und
16
PG-3: Art. 542
sämtliche Gesteinskörnungen; zudem muss der Wassergehalt dieser Stoffe
berücksichtigt und die Dosierung entsprechend korrigiert werden. In allen anderen
Anlagen zur Herstellung von Mischgut für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2
müssen auch Systeme zur Gewichtsdosierung der Stoffe in kaltem Zustand vorhanden
sein.
Die Anlage muss getrennte Systeme zur Lagerung und Dosierung des
zurückgewonnenen und beigebrachten Gesteinsmehls aufweisen, die unabhängig von
den Systemen für die übrigen Gesteinskörnungen und feuchtigkeitsgeschützt sein
müssen.
Anlagen, deren Trockner nicht gleichzeitig als Mischer fungiert, müssen mit einem
System zur Klassifizierung der heißen Gesteinskörnungen für mindestens drei ( 3)
Fraktionen ausgestattet sein (dessen Kapazität auf die Produktion abgestimmt sein
muss). Darüber hinaus müssen Bunker für die Lagerung vorhanden sein.
Diskontinuierlich arbeitende Mischwerke müssen auf jeden Fall mit unabhängigen
Gewichtsdosiervorrichtungen ausgestattet sein: mindestens eine (1) für die heißen
Gesteinskörnungen mit einer Genauigkeit von über fünf Promille ( 5 ‰) und
mindestens eine (1) für das Gesteinsmehl und eine (1) für das bituminöse Bindemittel
mit einer Genauigkeit von über drei Promille ( 3 ‰).
Wenn die Zugabe von Zusatzmitteln in das Mischgut vorgesehen ist, muss die Anlage
diese mit ausreichender Homogenität und Präzision zur Zufriedenheit des Bauleiters
dosieren können.
Wenn die Anlage über Bunker zur Lagerung des hergestellten Mischguts verfügt,
muss sichergestellt werden, dass das gelagerte Material in den achtundvierzig
Stunden (48 h) nach der Herstellung keines seiner Leistungsmerkmale verliert,
insbesondere in puncto Homogenität des Mischguts und Eigenschaften des
Bindemittels.
Wenn mehr als fünfzehn Prozent (> 15 %) der Gesamtmasse des Mischguts an
Gesteinskörnungen verwendet werden, die aus dem Abfräsen oder Aufbrechen von
Asphaltschichten stammen, muss das Mischwerk über die nötigen Elemente verfügen,
damit die in Abschnitt 542.5.4 aufgeführten Anforderungen und Spezifikationen
eingehalten werden können. Das (kontinuierlich oder diskontinuierlich arbeitende)
Asphaltmischwerk muss mindestens zwei zusätzliche Trichter für aufbereiteten
Recyclingasphalt haben und in der Lage sein, diesen während des Mischprozesses
ohne Beeinträchtigung der Bestandteile, insbesondere des beigebrachten bituminösen
Bindemittels, zuzugeben.
17
PG-3: Art. 542
542.4.3
Transportmittel
Das Asphaltmischgut wird in Lastwagen mit offenem, glattem und dichtem, absolut
sauberem Kastenaufbau zum Einsatzort transportiert, der gegen Anhaften des
Mischguts behandelt wird. Die Lastwagen müssen stets über eine geeignete Plane
bzw. Abdeckung verfügen, um das Asphaltmischgut während des Transports zu
schützen.
Form und Höhe des Kastens der Lastwagen müssen so konzipiert sein, dass der
Lastwagen beim Beschicken des Straßenfertigers diesen nur an den beiden zu
diesem Zweck vorgesehenen Rollen berührt, wenn dieser nicht mit
Beschickungsvorrichtungen ausgestattet ist.
Die Transportmittel müssen jeweils für die Arbeitsgeschwindigkeit auf der Baustelle
geeignet sein, wobei die Produktionskapazität des Mischwerks und des
Straßenfertigers sowie die Entfernung zwischen dem Mischwerk und dem Einbauort
berücksichtigt werden muss.
542.4.4
Geräte für den Einbau
Die Straßenfertiger müssen selbstfahrend und mit den erforderlichen Vorrichtungen für
die Verarbeitung des heißen Asphaltmischguts mit der gewünschten Geometrie und
Produktion und einem Mindestmaß an Vorverdichtung ausgestattet sein, das in den
besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter festgelegt wird. Die
Kapazität der Komponenten des Fertigers sowie dessen Leistung müssen auf die Art
der auszuführenden Arbeiten abgestimmt sein.
Der Straßenfertiger muss über eine Nivellierautomatik sowie ein Heizelement zur
Herstellung der Längsfuge verfügen, sofern diese erforderlich ist.
Ggf. ist zu prüfen, ob die Einstellungen der Nivellierautomatik und der Richtlatte den
vom Hersteller angegebenen mechanischen Toleranzen entsprechen und nicht durch
Verschleiß oder anderweitig beeinträchtigt sind.
Für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 oder Einbauflächen von über
siebzigtausend Quadratmetern (> 70.000 m2) muss vor dem Straßenfertiger ein
selbstfahrender Beschicker vorgesehen werden, der speziell dazu dient, eine
homogene Korngrößenverteilung zu gewährleisten und zudem die Gleichmäßigkeit
der Temperatur und der Oberflächeneigenschaften garantiert.
18
PG-3: Art. 542
Die Mindest- und die Höchsteinbaubreite wird in den besonderen technischen
Vorschriften bzw. vom Bauleiter festgelegt. Wenn an den Straßenfertiger Teile
angehängt werden, um die Breite zu erhöhen, müssen diese vorschriftsmäßig auf die
Originalteile ausgerichtet sein.
542.4.5
Geräte für die Verdichtung
Es können Metall-, Gummirad- oder Kombiwalzen mit statischer Verdichtung oder
Vibrationsverdichtung eingesetzt werden. Die Mindestausstattung umfasst eine (1)
Metallvibrationswalze oder Kombiwalze und eine (1) Gummireifenwalze und wird vom
Bauleiter angesichts der Ergebnisse des Erprobungsabschnitts genehmigt.
Alle Walzen müssen selbstfahrend sein, mit sanftgängigen Fahrtrichtungsumschaltern
und Vorrichtungen zur Reinigung und ggf. zur Berieselung der Bandagen oder Reifen
während des Verdichtens ausgestattet sein.
Metallwalzen dürfen weder Rillen noch Unregelmäßigkeiten aufweisen.
Vibrationswalzen müssen über automatische Vorrichtungen zur Unterdrückung der
Vibration beim Fahrtrichtungswechsel verfügen. Gummireifenwalzen müssen glatte
Reifen aufweisen, deren Anzahl, Größe und Anordnung eine Überlappung der
vorderen und hinteren Spuren ermöglicht, sowie längs angeordnete Planen zum
Schutz gegen das Auskühlen der Reifen.
Der statische bzw. dynamische Kontaktdruck der diversen Walzen muss ausreichend
sein, um eine angemessene, homogene Verdichtung des Mischguts über die gesamte
Einbaudicke zu erzielen, ohne dass die Gesteinskörnungen brechen oder sich das
Mischgut bei der Verdichtungstemperatur aufwickelt; der Kontaktdruck wird vom
Bauleiter angesichts der Ergebnisse des Erprobungsabschnitts genehmigt.
542.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
542.5.1
Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Rezeptur
542.5.1.1
Allgemeine Grundsätze
19
PG-3: Art. 542
Mit der Herstellung und der Verarbeitung des Mischguts darf erst dann begonnen
werden, wenn der Bauleiter die entsprechende im Labor erstellte und im
Asphaltmischwerk überprüfte Rezeptur genehmigt hat.
In dieser Rezeptur müssen mindestens folgende Leistungsmerkmale festgelegt
werden:
-
-
-
-
-
-
Bezeichnung und Anteil sämtlicher Fraktionen der Gesteinskörnung bei der
Beaufschlagung und gegebenenfalls nach der Klassifizierung im heißen
Zustand
Korngrößenverteilung der kombinierten Gesteinskörnung einschließlich
Gesteinsmehl, mit Sieben mit 45 mm, 32 mm, 22 mm, 16 mm, 8 mm, 4 mm,
2 mm, 0,500 mm, 0,250 mm und 0,063 mm Lochweite gemäß der Norm UNEEN 933-2 für den jeweiligen Mischguttyp gemäß Tabelle 542.8, angegeben
als Anteil an der gesamten Gesteinskörnung mit einer Annäherung von einem
Prozent (1 %), außer beim Sieb mit 0,063 mm Lochweite, dort entspricht die
Annäherung ein Promille (1 ‰)
Dosierung des ggf. beigebrachten Gesteinsmehls, angegeben als Anteil an
der gesamten Gesteinskörnung mit einer Annäherung von einem Promille
(1 ‰)
Dosierung des ggf. zurückgewonnenen Gesteinsmehls, angegeben als Anteil
an der gesamten Gesteinskörnung mit einer Annäherung von einem Promille
(1 ‰)
Typ und Leistungsmerkmale des bituminösem Bindemittels
Dosierung des bituminösen Bindemittels bezogen auf die Gesamtmasse des
Mischguts (einschließlich Gesteinsmehl) und der Zusatzmittel zum Bindemittel
bezogen auf die Masse des bituminösen Bindemittels
Ggf. Typ und Dosierung der Beimischungen zum Asphaltmischgut bezogen
auf die Gesamtmasse des Mischguts
Außerdem werden angegeben:
-
Die vorgeschriebene Mischzeit für die trockenen Gesteinskörnungen und das
Mischen der Gesteinskörnungen mit dem Bindemittel
Höchst- und Mindesttemperatur für die Vorerwärmung der Gesteinskörnungen
und des Bindemittels. Keinesfalls dürfen Gesteinskörnungen in den Mischer
gegeben werden, die um mehr als fünfzehn Grad Celsius (15 °C) heißer sind
als das Bindemittel.
20
PG-3: Art. 542
-
-
-
Die Mischtemperatur von Straßenbaubitumen muss innerhalb des Bereichs
der dynamischen Viskosität des Bitumens liegen (Norm UNE-EN 13302):
zwischen einhundertfünfzig und dreihundert Zentipoise (150-300 cP). Bei
polymermodifiziertem
Bitumen,
gummimodifiziertem
Bitumen
oder
Spezialbitumen für Warmasphalt ist bei der Mischtemperatur außerdem der
vom Hersteller empfohlene Temperaturbereich zu berücksichtigen. Der
Bauleiter kann die temperaturabhängige Viskositätskennlinie des Bitumens
anfordern.
Die Mindesttemperatur des Mischguts beim Abladen vom Transportmittel und
am Austrag des Straßenfertigers, die nicht unter einhundertdreißig Grad
Celsius ( 130 ºC) liegen darf, außer bei Warmasphalt oder gegenteiligem
Nachweis.
Die Höchsttemperatur des Mischguts zu Beginn und die Mindesttemperatur
am Ende des Verdichtungsvorgangs.
Falls Beimischungen verwendet werden, sind die nötigen Anweisungen zur
Art der Zugabe und Mischzeit beizufügen.
Sofern
nicht
wegen
der
Viskosität
des
Bindemittels oder
widriger
Witterungsbedingungen etwas anderes angegeben wird, darf die Höchsttemperatur
des erwärmten Mischguts am Austrag des Mischers nicht mehr als
einhundertfünfundsechzig Grad Celsius ( 165 °C) betragen, mit Ausnahme von
Anlagen mit Trockner-Mischer-Trommel, bei denen einhundertfünfzig Grad Celsius
(
150 °C) nicht überschritten werden dürfen. Für HM-Asphalt darf diese
Höchsttemperatur um zehn Grad Celsius (10 °C) erhöht werden. Bei Warmasphalt
darf die Höchsttemperatur am Austrag des Mischers einhundertvierzig Grad Celsius
(
140 °C) nicht übersteigen.
Auf jeden Fall muss die Mindesttemperatur des Mischguts am Austrag des Mischers
vom Bauleiter genehmigt werden, so dass die Mischguttemperatur beim Entladen des
Lastwagens über dem Mindestwert liegt.
Die Dosierung des bituminösen Bindemittels in der Rezeptur wird unter
Berücksichtigung der verfügbaren Baustoffe, der Erfahrung mit vergleichbaren Fällen
und nach Kontrolle, dass das aus dem Mischwerk stammende Mischgut die Kriterien
der vorliegenden Vorschriften erfüllt, festgelegt.
Das Bauunternehmen muss dem Bauleiter die Leistungsmerkmale des Mischguts in
Bezug auf folgende Eigenschaften zur Genehmigung vorlegen:
21
PG-3: Art. 542
-
Hohlraumgehalt (Abschnitt 542.5.1.2) und damit verbundene Schüttdichte
Beständigkeit gegen dauerhafte Verformung (Abschnitt 542.5.1.3)
Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 542.5.1.4)
Zusätzlich bei HM-Asphalt: Wert des dynamischen Moduls und der
Beständigkeit gegen Ermüdung (Abschnitt 542.5.1.5)
Der Bindemittellieferant muss die Referenztemperatur für die Verdichtung der
Probekörper und die Herstellung, den Einbau und die Verdichtung des Mischguts
angeben.
Für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 kann in den besonderen technischen
Vorschriften bzw. vom Bauleiter eine Studie zur Sensibilität des Asphaltmischguts
gegenüber Schwankungen bei der Korngrößenverteilung und beim Gehalt des
bituminösen Bindemittels innerhalb der in Abschnitt 542.9.3.1 festgelegten Grenzen
verlangt werden.
Bei Deckschichten muss die Rezeptur des Asphaltmischguts die Erfüllung der
Leistungsmerkmale der fertigen Einheit in Bezug auf die Makrotextur der Oberfläche
und die Griffigkeit gemäß den Vorgaben in Abschnitt 542.7.4 gewährleisten.
Eine neue Rezeptur muss entwickelt und genehmigt werden, wenn sich die Herkunft
eines beliebigen Bestandteils ändert oder wenn im Laufe der Produktion die im
vorliegenden Artikel festgelegten Toleranzen für die Korngrößenverteilung
überschritten werden.
Der Bauleiter kann die Korrektur der Rezeptur verlangen, um die Qualität des
Mischguts zu verbessern; in diesem Fall werden eine neue Erstprüfung und geeignete
Tests durchgeführt.
542.5.1.2
Hohlraumgehalt
Der Hohlraumgehalt wird gemäß dem Prüfverfahren der Norm UNE-EN 12697-8
bestimmt, das in Anhang B der Norm UNE-EN 13108-20 aufgeführt ist, und muss den
Vorgaben in Tabelle 542.12 entsprechen.
Die Bestimmung des Hohlraumgehalts in sämtlichen Mischguttypen mit einer
Nenngröße D kleiner oder gleich zweiundzwanzig Millimeter (D ≤ 22 mm) erfolgt an
verdichteten Probekörpern (Norm UNE-EN 12697-30) unter der Einwirkung von
22
PG-3: Art. 542
fünfundsiebzig (75) Schlägen pro Seite. Bei Mischgut mit einer Nenngröße D über
zweiundzwanzig Millimeter (D > 22 mm) erfolgt die Bestimmung des Hohlraumgehalts
an Probekörpern, die mit einem Vibrationsverdichter (Norm UNE-EN 12697-32) oder
einem Gyrator-Verdichter (Norm UNE-EN 12697-31) vorbereitet wurden. Bestimmt
wird, welche Verdichtungsenergie notwendig ist, damit die vorbereiteten Probekörper
dieselbe Dichte haben wie die mittels Schlagverdichtung mit fünfundsiebzig (75)
Schlägen pro Seite hergestellten Probekörper (Norm UNE-EN 12697-30), bei denen
der Siebsatz des Siebs mit 22 mm Lochweite durch dieselbe Menge Material der
Siebgröße 16 mm bis 22 mm ersetzt wurde (Norm UNE-EN 933-2).
Die Bestimmung des Hohlraumgehalts von Warmasphalt kann an Probekörpern
bestimmt werden, die mit dem Gyrator-Verdichter (Norm UNE-EN 12697-31) bei der
für die Baustelle vorgesehenen Verdichtungstemperatur vorbereitet wurden. Dazu
werden sie mit so vielen Umdrehungen verdichtet, dass dieselbe geometrische Dichte
erzielt wird wie bei mit fünfundsiebzig (75) Schlägen pro Seite verdichteten
Probekörpern (Norm UNE-EN 12697-30) aus Heißasphalt mit identischen
Leistungsmerkmalen, außer dem Bindemitteltyp, der ein ggf. polymermodifiziertes
Straßenbaubitumen desselben Grads sein muss wie das Bindemittel, das im
Warmasphalt verwendet werden soll. Die Werte sind gültig, wenn für den Erhalt der
genannten geometrischen Dichte höchstens einhundertsechzig (160) Umdrehungen
bei Mischgut vom Typ AC23 und AC22 bei einer Form mit 150 mm Innendurchmesser
oder einhundert (100) Umdrehungen bei Mischgut vom Typ AC16 bei einer Form mit
100 mm Innendurchmesser notwendig sind.
Tabelle 542.12 – Hohlraumgehalt im Mischgut (Norm UNE-EN 12697-8)
in Probekörpern (Norm UNE-EN 12697-30, 75 Schläge pro Seite) (***)
Leistungsmerkmal
Schwerverkehrsklasse
T3 und
T00 und T0
T1 und T2
Randstreifen
4-6
3-6
4-6
4-7 (*)
4-7
4-7 (*)
4–8 (**)
4-8
T4
Deckschicht
Binderschicht
4-7 (**)
Tragschicht
(*) Bei HM-Asphalt: 4-6 %.
(**) Auf Nebenfahrstreifen
(***) Außer bei Mischgut mit D>22 mm, bei dem die Probekörper gemäß Abschnitt 542.5.1.2 verdichtet
werden.
Hohlräume im
Mischgut (%)
Der Bauleiter kann im Rahmen seiner Befugnisse den Hohlraumgehalt von
Gesteinskörnungen gemäß dem Prüfverfahren der Norm UNE-EN 12697-8 bestimmen
lassen, das in Anhang B der Norm UNE-EN 13108-20 angegeben ist, sofern deren
Leistungsmerkmale oder Korngrößenverteilung Unregelmäßigkeiten bei der Rezeptur
erkennen lassen. In diesem Fall muss der Hohlraumgehalt der Gesteinskörnungen bei
Mischgut mit einer maximalen Größe von sechzehn Millimeter (D = 16 mm) größer
oder gleich fünfzehn Prozent ( 15 %) und bei Mischgut mit einer maximalen Größe
23
PG-3: Art. 542
von zweiundzwanzig oder zweiunddreißig Millimeter (D = 22 mm oder D = 32 mm)
größer oder gleich vierzehn Prozent ( 14 %) betragen.
542.5.1.3
Beständigkeit gegen dauerhafte Verformung
Die Beständigkeit gegen plastische Verformung durch Prüfung von im Labor
hergestellten Probekörpern muss den Vorgaben in Tabelle 542.13.a oder 542.13.b
entsprechen. Diese Prüfung erfolgt gemäß der Norm UNE-EN 12697-22 unter
Verwendung des Geräts mit dem kleinen Rad nach Verfahren B (an der Luft
klimatisiert) bei einer Temperatur von sechzig Grad Celsius (60 ºC) und einer Dauer
von zehntausend (10.000) Zyklen.
Zur Ausführung dieser Prüfung werden Probekörper aus dem im Mischwerk
hergestellten Mischgut vorbereitet, die mit einem Plattenverdichter mit Stahlwalzen
(Norm UNE-EN 12697-33) auf über achtundneunzig Prozent (> 98 %) der Dichte
verdichtet werden, die bei gemäß Abschnitt 542.5.1.2 vorbereiteten zylindrischen
Probekörpern erreicht wird.
Tabelle 542.13.a - Mittlere Neigung der Fahrbahnverformung (WTS AIRE) und mittlere Tiefe (in %)
der Spurrillen (PRDAIRE) nach 5.000 bis 10.000 Zyklen bei Deck- und Binderschichten
Norm UNE-EN 12697-22 (mm bei 10³ Belastungszyklen)(*)
Schwerverkehrsklasse
Sommertemperaturzone
T00 und T0
Mittel
≤ 0,07
Gemäßigt
≤ 0,10
≤ 0,07 (**)
≤ 0,10 (***)
≤ 0,15
T2
≤ 0,07
Heiß
T3 und
Randstreifen
≤ 0,10 (***)
T1
≤ 0,07 (**)
T4
≤ 0,10 (***)
(*) Bei HM-Asphalt in der Binderschicht beträgt die mittlere Neigung der Fahrbahnverformung unter 0,07.
(**) Höhere Werte sind zulässig, wenn gleichzeitig WTSAIRE ≤ 0,10 und PRDAIRE < 5 % erfüllt wird.
(***) Höhere Werte sind zulässig, wenn gleichzeitig WTSAIRE ≤ 0,15 und PRDAIRE < 5 % erfüllt wird.
Tabelle 542.13.b - Mittlere Neigung der Fahrbahnverformung (WTS AIRE) und mittlere Tiefe (in %)
der Spurrillen (PRDAIRE) nach 5.000 bis 10.000 Zyklen bei Tragschichten
(Norm UNE-EN 12697-22) (mm bei 10³ Belastungszyklen) (*)
Schwerverkehrsklasse
Sommertemperaturzone
T00 und T0
T1
24
T2 und T31
PG-3: Art. 542
Heiß
≤ 0,07 (**)
≤ 0,07 (**)
Mittel
Gemäßigt
≤ 0,10 (***)
≤ 0,10 (***)
≤ 0,10 (***)
(*) Bei HM-Asphalt in der Tragschicht beträgt die mittlere Neigung der Fahrbahnverformung unter 0,07 (**).
(**) Höhere Werte sind zulässig, wenn gleichzeitig WTSAIRE ≤ 0,10 und PRDAIRE < 5 % erfüllt wird.
(***) Höhere Werte sind zulässig, wenn gleichzeitig WTSAIRE ≤ 0,15 und PRDAIRE < 5 % erfüllt wird.
542.5.1.4
Wasserempfindlichkeit
Das Haftvermögen zwischen Gesteinskörnung und Bindemittel muss unter allen
Umständen durch Charakterisierung der Wasserwirkung geprüft werden. Dazu muss
die Zugfestigkeit beim indirekten Zugversuch nach dem Eintauchen bei fünfzehn Grad
Celsius (15 ºC) (Norm UNE-EN 12697-12) mindestens achtzig Prozent (ITSR ≥ 80 %)
bei Trag- und Binderschichten und fünfundachtzig Prozent (ITSR ≥ 85 %) bei
Deckschichten betragen. Bei Mischgut mit einer maximalen Größe bis
zweiundzwanzig Millimeter (D
22 mm) werden die Probekörper für die Prüfung
gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 mit fünfzig (50) Schlägen pro Seite vorbereitet.
Bei Mischgut mit einer maximalen Größe D über zweiundzwanzig Millimeter
(D > 22 mm) werden die Probekörper entweder mit einem Vibrationsverdichter (Norm
UNE-EN 12697-32) oder einem Gyrator-Verdichter (Norm UNE-EN 12697-31)
vorbereitet. Bestimmt wird, welche Verdichtungsenergie notwendig ist, damit die
vorbereiteten Probekörper dieselbe Dichte haben wie die mittels Schlagverdichtung
mit fünfzig (50) Schlägen pro Seite hergestellten Probekörper (Norm UNE-EN 1269730), bei denen der Siebsatz des Siebs mit 22 mm Lochweite proportional zum
jeweiligen Gewichtsanteil durch dieselbe Menge Material der Siebgröße 2 mm bis
22 mm ersetzt wurde (Norm UNE-EN 933-2), nachdem der Siebsatz des Siebs mit
22 mm Lochweite entfernt wurde.
Es besteht die Möglichkeit, das Haftvermögen zwischen der Gesteinskörnung und
dem bituminösen Bindemittel durch direkt zum Bindemittel zugesetzte Aktivatoren zu
verbessern. Die Mindestzugabe darf keinesfalls unter dem in Tabelle 542.10
angegebenen Wert liegen.
542.5.1.5
Zusätzliche Eigenschaften bei HM-Asphalt
Bei HM-Asphalt darf der Wert des dynamischen Moduls bei zwanzig Grad Celsius
(20 ºC) (Anhang C der Norm UNE-EN 12697-26) nicht unter elftausend Megapascal
25
PG-3: Art. 542
( 11.000 MPa) betragen. Die Probekörper für die Durchführung des Versuchs
werden gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 mit fünfundsiebzig (75) Schlägen pro
Seite vorbereitet.
Für HM-Asphalt liegt bei der Durchführung der Prüfung der Beständigkeit gegen
Ermüdung mit einer Frequenz von dreißig Hertz (30 Hz) und einer Temperatur von
zwanzig Grad Celsius (20 ºC) (Anhang D der Norm UNE-EN 12697-24) der Wert der
Verformung bei einer Million (106) Zyklen nicht unter hundert Mikroverformungen
(ε6
100 m/m).
542.5.2
Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche
Die Ebenflächigkeit und der Zustand der Oberfläche, auf der das Asphaltmischgut
eingebaut wird, muss geprüft werden. In den besonderen technischen Vorschriften
bzw. vom Bauleiter wird angegeben, welche Maßnahmen ergriffen werden, um eine
akzeptable Ebenflächigkeit herzustellen und ggf. beschädigte Stellen auszubessern.
Die Ebenflächigkeit der bestehenden Oberfläche muss je nach Beschaffenheit den
diesbezüglichen Vorgaben im vorliegenden Artikel und in Artikel 510 und 513 der
vorliegenden Vorschriften erfüllen. Zudem muss gemäß Artikel 530 oder 531 der
vorliegenden Vorschriften entweder eine Imprägnierung oder eine Haftgrundierung
aufgetragen werden.
Wenn die Oberfläche aus einem heterogenen bituminösen Belag besteht, müssen
zudem gemäß den Anweisungen des Bauleiters Stellen mit Bindemittelüberschuss
abgefräst und zu durchlässige Stellen versiegelt werden.
Insbesondere wird geprüft, ob nach Ablauf der Brechzeit des Bindemittels
aufgetragener Oberflächenbehandlungen kein Wasser auf der Oberfläche stehen
bleibt. Wenn viel Zeit seit dem Auftrag vergangen ist, wird ferner geprüft, ob die
Bindefähigkeit mit dem Asphaltmischgut nicht in einem schädigenden Ausmaß
abgenommen hat; ist dies der Fall, kann der Bauleiter den Auftrag einer zusätzlichen
Haftgrundierung anordnen.
542.5.3
Beschaffung der Gesteinskörnungen
Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen Korngrößenfraktionen hergestellt
bzw. geliefert, die bis zur Einführung im kalten Zustand in die Trichter separat gelagert
26
PG-3: Art. 542
und gehandhabt werden müssen. Jede Fraktion muss hinreichend homogen sein und
gelagert und gehandhabt werden können, ohne dass sie sich entmischt.
Mischgut mit einer maximalen Korngröße von sechzehn Millimeter (D = 16 mm)
besteht aus mindestens drei (3) Fraktionen, alle anderen Mischgutsorten bestehen
aus vier (4) Fraktionen. Der Bauleiter kann eine größere Anzahl von Fraktionen
vorschreiben, wenn er dies für erforderlich erachtet, damit die bezüglich der
Korngröße des Mischguts in Abschnitt 542.9.3.1 geforderten Toleranzen eingehalten
werden.
Jede Fraktion der Gesteinskörnung wird separat gelagert, um Verunreinigungen
zwischen den Fraktionen auszuschließen. Die Lagerung erfolgt vorzugsweise auf
versiegeltem Boden. Erfolgt die Lagerung auf dem nackten Boden, werden die
untersten fünfzehn Zentimeter (15 cm) nicht verwendet. Die Lagerung erfolgt in
Schichten mit einer Dicke von höchstens eineinhalb Metern ( 1,5 m) und nicht in
Form konischer Haufen. Die einzelnen Baustoffchargen werden nebeneinander
geschüttet, wobei geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Entmischung
getroffen werden müssen.
Wenn Abweichungen bei der Herstellung oder Lieferung der Gesteinskörnungen
festgestellt werden, müssen die betreffenden Stoffe solange separat gelagert werden,
bis deren Eignung bestätigt wird. Dieselbe Maßnahme wird angewandt, wenn die
Genehmigung einer neuen Herkunft einer Gesteinskörnung noch aussteht, wobei
jeweils die Entwicklung einer neuen Rezeptur gemäß Abschnitt 542.5.1.1
vorgeschrieben ist.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter muss das
Mindestvolumen für den Lagervorrat vor Baubeginn festgelegt werden. Sofern nichts
anderes angegeben wird, muss dieses Volumen mindestens dem Materialbedarf für
einen (1) Arbeitsmonat mit der geplanten Produktion entsprechen.
542.5.4
Herstellung des Mischguts
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet der Bestimmungen der
Norm UNE-EN 13108-1 für die CE-Kennzeichnung.
Das Beschicken der einzelnen Trichter mit kalten Gesteinskörnungen erfolgt so, dass
sie stets mit fünfzig bis einhundert Prozent (50-100 %) ihres Fassungsvermögens
gefüllt sind, ohne dass es zu einem Überlauf kommt. Bei dichtem und halbdichtem
Mischgut muss die Beaufschlagung mit feiner Gesteinskörnung, auch wenn diese aus
27
PG-3: Art. 542
nur einem Typ und einer Korngrößenverteilung besteht, durch Aufteilung der
Beschickung auf zwei (2) Trichter erfolgen.
Wenn mehr als fünfzehn Prozent (> 15 %) der Gesamtmasse des Mischguts an
Material verwendet wird, das aus dem Abfräsen oder Aufbrechen von
Asphaltschichten stammt, ist wie folgt vorzugehen:
-
In Mischwerken mit chargenweiser, diskontinuierlicher Zufuhr, bei denen der
Trockner nicht gleichzeitig als Mischer fungiert, werden nach der Zufuhr der
Gesteinskörnungen
die
aus
Asphaltmischgut
stammenden
Gesteinskörnungen gewogen und zugeführt und nach einer gewissen
Aufschlusszeit erwärmt und gemischt. Dann werden das bituminöse
Bindemittel und ggf. die Zusatzmittel zugegeben und der Mischvorgang so
lange fortgesetzt wie in der Rezeptur angegeben.
Wenn die Zufuhr kontinuierlich erfolgt, werden die aus Asphaltmischgut
stammenden Gesteinskörnungen im Wägebereich im warmen Zustand am
Austrag des Trockners zu den übrigen Gesteinskörnungen gegeben.
-
Bei Durchlaufmischwerken mit Trockner-Mischer-Trommel wird das aus dem
Abfräsen oder Aufbrechen von Asphaltmischgut stammende Material nach
der Flamme zugegeben, so dass es damit nicht in Kontakt kommen kann.
Auf keinen Fall werden die beigebrachten Gesteinskörnungen auf mehr als
-
zweihundertzwanzig Grad Celsius ( 220 °C) und der Recyclingasphalt auf
eine höhere Temperatur als das beigebrachte Bindemittel erhitzt.
Beim Austrag aus dem Mischer müssen alle Korngrößen der Gesteinskörnung
gleichmäßig im Mischgut verteilt und sämtliche Partikel vollständig und homogen mit
dem Bindemittel bedeckt sein. Die Mischguttemperatur darf beim Austrag aus dem
Mischer die in der Rezeptur festgelegte Temperatur nicht übersteigen.
Werden zum Bindemittel oder zum Mischgut Zusatzmittel zugegeben, so ist auf deren
korrekte Dosierung und homogene Verteilung zu achten sowie darauf, dass deren
ursprüngliche Leistungsmerkmale während des gesamten Herstellungsprozesses
nicht verloren gehen.
Die beim Erwärmen des Mischguts frei werdenden Gase werden während des
gesamten Herstellungsprozesses des Mischguts abgesaugt, so dass sie auf keinen
Fall in die Atmosphäre ausgestoßen werden. Die geltenden Gesetzesvorschriften im
28
PG-3: Art. 542
Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sind in jedem Fall einzuhalten.
542.5.5
Transport
Das Asphaltmischgut wird in Lastwagen vom Mischwerk zum Straßenfertiger
transportiert. Der Kastenaufbau des Lastwagens wird vorher mit einer
Antihaftflüssigkeit gemäß den Vorgaben in Abschnitt 542.4.1 behandelt. Diese Lösung
wird gleichmäßig auf die Seitenwände und den Boden des Kastens gesprüht. Die
gesamte Fläche muss mit einer möglichst geringen Menge benetzt werden, ohne dass
überschüssige Antihaftflüssigkeit zurückbleibt, die ggf. entfernt werden muss, bevor
das Asphaltmischgut geladen wird. Die Verwendung von Mineralölderivaten ist
keinesfalls zulässig.
Damit eine Abkühlung an der Oberfläche des Mischguts vermieden wird, muss dieses
während des Transports mit Planen bzw. anderen geeigneten Abdeckungen geschützt
werden. Beim Umladen in den Straßenfertiger oder in den Beschicker darf die
Temperatur nicht unter der in der Rezeptur aufgeführten Temperatur liegen.
542.5.6
Einbau
Der Einbau beginnt am unteren Rand und erfolgt in Längsstreifen, sofern der Bauleiter
keine andere Vorgehensweise angibt. Die Breite dieser Streifen wird so festgelegt,
dass möglichst wenig Fugen entstehen und ein möglichst kontinuierlicher Einbau
erreicht wird. Dabei sind die Breite des Straßenabschnitts, die eventuelle
Gewährleistung des Verkehrsflusses, die Leistungsmerkmale des Straßenfertigers und
die Produktion des Mischwerks zu berücksichtigen.
Auf Baustellen ohne Verkehr bei Straßen mit getrennten Fahrbahnen mit einer zu
asphaltierenden Fläche über siebzigtausend Quadratmetern (> 70.000 m2) wird jede
Asphaltschicht in kompletter Breite eingebaut, wobei gegebenenfalls mit zwei (2) oder
mehr leicht versetzt angeordneten Straßenfertigern gearbeitet wird, um Längsfugen zu
vermeiden. In allen anderen Fällen muss nach dem Einbau und der Verdichtung eines
Streifens der danebenliegende ausgeführt werden, solange der Rand des ersten
Streifens noch warm ist und verdichtet werden kann; ist dies nicht der Fall, wird eine
Längsfuge gebildet.
Der Straßenfertiger muss so eingestellt werden, dass die Oberfläche der eingebauten
Schicht glatt und gleichmäßig, ohne Entmischungen oder Ausbrüche ist und nach dem
Verdichten eine Dicke aufweist, die hinsichtlich Längsneigung und Querschnitt den
Entwurfszeichnungen mit den in Abschnitt 542.7.2 festgelegten Toleranzen entspricht.
29
PG-3: Art. 542
Der Einbau erfolgt möglichst kontinuierlich, wobei die Geschwindigkeit des
Straßenfertigers der Produktion des Asphaltmischwerks anzupassen ist, damit
konstant und ohne Unterbrechung gearbeitet werden kann. Bei Unterbrechungen
muss kontrolliert werden, dass das noch nicht eingebaute Mischgut im und unter dem
Trichter des Straßenfertigers nicht unter die in der Rezeptur vorgeschriebene
Temperatur abkühlt; andernfalls muss eine Querfuge gebildet werden.
542.5.7
Verdichtung
Die Verdichtung erfolgt gemäß dem vom Bauleiter genehmigten Plan entsprechend
den Ergebnissen des Erprobungsabschnitts bis zur in Abschnitt 542.7.1 genannten
Dichte. Sie muss bei der höchstmöglichen Temperatur ohne Überschreitung der in der
Rezeptur vorgeschriebenen Höchsttemperatur und ohne Verschiebung des
ausgebrachten Mischguts erfolgen und wird so lange fortgesetzt, wie das Mischgut
verdichtet werden kann und nicht unter die in der Rezeptur vorgeschriebene
Mindesttemperatur abkühlt.
Bei Asphaltmischgut mit (gummi-)modifiziertem Bitumen und Asphalt mit
Gummibeimischung muss der Verdichtungsprozess so lange fortgesetzt werden, bis
das Mischgut unter die in der Rezeptur angegebene Mindesttemperatur abkühlt, auch
wenn die in Abschnitt 542.7.1 genannte Dichte bereits vorher erreicht wurde, damit die
Dichte der Schicht erhalten bleibt, bis die potenzielle Tendenz des Gummis, wieder
seine ursprüngliche Form einzunehmen, durch den Viskositätsanstieg des Bitumens
unterbunden wird.
Die Verdichtung muss kontinuierlich und systematisch in Längsrichtung erfolgen.
Wenn das Asphaltmischgut in Streifen eingebaut wird, muss beim Verdichten eines
Streifens die Verdichtungszone mindestens fünfzehn Zentimeter (15 cm) des
vorherigen Streifens einschließen.
Die Walzen müssen ihr Antriebsrad auf der dem Straßenfertiger am nächsten
gelegenen Seite ansetzen; Richtungswechsel müssen auf bereits verdichtetem
Asphalt und möglichst sanft ausgeführt werden. Die Verdichtungsvorrichtungen
müssen stets sauber und sofern erforderlich feucht sein.
542.5.8
Quer- und Längsfugen
30
PG-3: Art. 542
Sofern Fugen unvermeidlich sind, muss darauf geachtet werden, dass die Fugen der
übereinanderliegenden Schichten mindestens fünf Meter (5 m) bei Querfugen und
fünfzehn Zentimeter (15 cm) bei Längsfugen versetzt sind.
Wenn die Temperatur der zuerst verteilten Schicht nicht über der in der Rezeptur für
die Fertigstellung der Verdichtung festgelegten Mindesttemperatur liegt, muss beim
Einbau aneinandergrenzender Längsstreifen der Rand dieses Streifens vertikal
abgeschnitten werden, sodass über der gesamten Einbaudicke eine ebene vertikale
Oberfläche entsteht. Es wird eine dünne gleichmäßige Schicht einer Haftgrundierung
gemäß Artikel 531 der vorliegenden Vorschriften aufgetragen und die nötige Wartezeit
bis zum Brechen der Emulsion eingehalten. Anschließend wird die Fuge erwärmt und
der nächste Streifen im Anschluss daran eingebaut. Dieses Verfahren gilt analog auch
für Querfugen.
Bei Deckschichten werden die Querfugen in Querrichtung verdichtet, wobei die
erforderlichen Hilfsmittel für die Verdichtungsgeräte vorhanden sein müssen.
542.6 ERPROBUNGSABSCHNITT
Vor Beginn der Verarbeitung jeder Asphaltsorte muss ein entsprechender
Erprobungsabschnitt hergestellt werden, um die Rezeptur, die Betriebsweise der
Einbau- und Verdichtungsgeräte und insbesondere den Verdichtungsplan zu prüfen.
Um zu prüfen, ob die Rezeptur nach der Verarbeitung den Vorgaben zur
Oberflächentextur und zum Seitenreibungsbeiwert entspricht, wird bei Deckschichten
explizit die erzielte Makrotextur der Oberfläche mit einem volumetrischen Verfahren
(Norm UNE-EN 13036-1) geprüft, wobei die in Abschnitt 542.7.4 genannten Werte
erreicht werden müssen.
Während der Ausführung des Erprobungsabschnitts kann ggf. die Übereinstimmung
zwischen dem volumetrischen Verfahren und einem Laser-Profilometer zur
Schnellkontrolle geprüft werden. In diesem Fall werden einhundert Meter (100 m) des
Erprobungsabschnitts gewählt, auf denen die Messung mit dem Laser-Profilometer
vorgenommen wird, das später zur Kontrolle auf der Baustelle verwendet werden soll,
und es wird an mindestens fünf (5) Stellen die Makrotextur bestimmt (Norm UNEEN 13036-1). Die ermittelte Übereinstimmung gilt nur für das betreffende Bauprojekt
mit der genehmigten Rezeptur und dem genehmigten Verdichtungsplan sowie diesem
konkreten Messgerät.
31
PG-3: Art. 542
Der Erprobungsabschnitt muss mindestens so lang sein wie in den besonderen
technischen Vorschriften angegeben. Der Bauleiter legt fest, ob der
Erprobungsabschnitt als integraler Teil des Bauwerks angelegt werden darf.
Es werden Mischgutproben zur Bestimmung der Übereinstimmung mit den
Spezifikationen sowie Bohrkernproben genommen. Angesichts der erzielten
Ergebnisse entscheidet der Bauleiter:
-
-
Ob die Rezeptur zulässig ist oder nicht. Wenn ja kann mit der Herstellung des
Asphaltmischguts begonnen werden. Wenn nicht muss das Bauunternehmen
vorschlagen, wie weiter vorgegangen wird (Entwicklung einer neuen
Rezeptur, Teilkorrektur der untersuchten Rezeptur, Korrekturen am
Asphaltmischwerk oder den Einbausystemen usw.)
Ob die vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte zulässig sind oder
nicht. Wenn ja muss die genaue Betriebsweise festgelegt werden. Wenn nicht
muss das Bauunternehmen neue Geräte vorschlagen oder zusätzliche Geräte
vorsehen.
Zudem wird während der Ausführung des Erprobungsabschnitts ggf. die
Übereinstimmung zwischen den Kontrollverfahren für die Dosierung des bituminösen
Bindemittels und der In-situ-Dichte gemäß den Vorgaben der besonderen technischen
Vorschriften und anderen Verfahren für die Schnellkontrolle analysiert.
Die Produktion darf erst dann aufgenommen werden, wenn der Bauleiter den Beginn
der Arbeiten unter den Bedingungen, die
nach
Fertigstellung des
Erprobungsabschnitts genehmigt wurden, freigegeben hat.
542.7 SPEZIFIKATION DER FERTIGEN EINHEIT
542.7.1
Dichte
Die Dichte darf nicht unter folgendem Anteil der Referenzdichte liegen, der nach den
Vorgaben in Abschnitt 542.9.3.2.1 ermittelt wurde.
-
Schichten mit einer Dicke von mindestens sechs Zentimetern ( 6 cm):
achtundneunzig Prozent (
98 %)
32
PG-3: Art. 542
-
Schichten mit einer Dicke von höchstens sechs Zentimetern (< 6 cm):
siebenundneunzig Prozent (
542.7.2
97 %)
Längsneigung, Einbaudicke und -breite
Die fertige Oberfläche darf von der theoretischen Oberfläche bei Deck- und
Binderschichten um maximal zehn Millimeter (10 mm) und bei Tragschichten um
maximal fünfzehn Millimeter (15 mm) abweichen. Sie darf auf keinen Fall unter der im
Regelquerschnitt der Entwurfszeichnungen vorgesehenen Dicke liegen.
Bei Querprofilen wird alle zwanzig Meter (20 m) die Einbaubreite kontrolliert. Sie darf
auf keinen Fall unter der theoretischen Breite liegen, die sich aus dem
Regelquerschnitt der Entwurfszeichnungen ergibt.
542.7.3
Ebenflächigkeit
Der internationale Ebenheitsindex (IRI) (Norm NLT-300), der gemäß Abschnitt 542.9.4
ermittelt wird, muss den Werten in Tabelle 542.14.a bzw. 542.14.b entsprechen.
Tabelle 542.14.a - Internationaler Ebenheitsindex (IRI) (dm/hm) für neu angelegte
Straßenoberbauten
Anteil in
Hektometern
50
80
100
Art der Schicht
Deckschicht und Binderschicht
Art der Straße
Fahrbahnen von Autobahnen
Andere Straßen
und Schnellstraßen
< 1,5
< 1,5
< 1,8
< 2,0
< 2,0
< 2,5
Andere
Asphaltschichten
< 2,0
< 2,5
< 3,0
Tabelle 542.14.b - Internationaler Ebenheitsindex (IRI) (dm/hm) für komplettsanierte
Straßenoberbauten
Anteil in Hektometern
50
80
100
Art der Straße
Fahrbahnen von Autobahnen
Andere Straßen
und Schnellstraßen
Dicke der Erhöhung (cm)
> 10
> 10
 10
 10
< 1,5
< 1,5
< 1,5
< 2,0
< 1,8
< 2,0
< 2,0
< 2,5
< 2,0
< 2,5
< 2,5
< 3,0
33
PG-3: Art. 542
542.7.4
Makrotextur der Oberfläche und Griffigkeit
Die Oberflächentextur der Schicht muss homogen und gleichmäßig sein und die
Oberfläche darf keine Entmischungen aufweisen.
Ausschließlich im Rahmen der Abnahme der Deckschicht dürfen die Makrotextur der
Oberfläche, ermittelt nach dem volumetrischen Verfahren (Norm UNE-EN 13036-1),
und der Seitenreibungsbeiwert (Norm UNE 41201 IN) nicht unter den in Tabelle
542.15 angegebenen Werten liegen.
Tabelle 542.15 – Mindestwerte für die Makrotextur der Oberfläche (MTD) und den
Seitenreibungsbeiwert (CRTS) von Asphaltmischgut für Deckschichten
(*)
(**)
Leistungsmerkmal
Wert
Makrotextur der Oberfläche (Norm UNE-EN 13036-1) (*) (mm)
Seitenreibungsbeiwert (Norm UNE 41201 IN) (**) (%)
Gemessen sofort nach dem Einbau
Gemessen einen Monat nach Inbetriebnahme der Schicht
0,7
65
542.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
In folgenden Fällen ist die Verarbeitung von Asphaltmischgut nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Bauleiters gestattet:
-
-
Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten weniger als fünf Grad Celsius
(< 5 °C) beträgt, außer wenn die einzubauende Schicht weniger als fünf
Zentimeter (< 5 cm) dick ist; in diesem Fall liegt der Grenzwert bei acht Grad
Celsius (< 8 °C). Bei starkem Wind, nach Frost bzw. für tragende
Fahrbahnplatten kann der Bauleiter diese Grenzwerte angesichts der bei der
Verdichtung erzielten Ergebnisse erhöhen.
Bei Niederschlag
Nach dem Verdichten kann die eingebaute Schicht für den Verkehr freigegeben
werden, sobald sie in ihrer gesamten Dicke auf Umgebungstemperatur abgekühlt ist
oder – nach ausdrücklicher Genehmigung des Bauleiters bei Schichten mit maximal
zehn Zentimetern (≤ 10 cm) Einbaudicke – wenn sie auf sechzig Grad Celsius (60 °C)
abgekühlt ist, sofern Stopps und Wendemanöver auf dem frisch eingebauten Asphalt
vermieden werden, bis dieser Umgebungstemperatur erreicht hat.
34
PG-3: Art. 542
542.9 QUALITÄTSKONTROLLE
542.9.1
Herkunftskontrolle der Baustoffe
Wenn die Bauprodukte eine CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 zur Kontrolle der Herkunft der Baustoffe haben müssen, muss eine
Dokumentenprüfung vorgenommen werden, bei der die Konformität der in den
Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in diesen
Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten
Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der
Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter
in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests
mit den auf die Baustelle gelieferten Baustoffen anordnen, damit die Eigenschaften
und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet
sind.
Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter
harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der
Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten
aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden.
542.9.1.1
Bituminöse Bindemittel
Die Bindemittel müssen den in Abschnitt 211 oder 212 der vorliegenden Vorschriften
festgelegten Spezifikationen entsprechen.
Bei gummimodifiziertem Bitumen oder Niedrigtemperaturbitumen, das nicht in den
genannten Abschnitten aufgeführt wird, werden in den besonderen technischen
Vorschriften Spezifikationen für die Herkunftskontrolle des Bindemittels festgelegt.
542.9.1.2
Gesteinskörnung
Die
Gesteinskörnung
muss
eine
CE-Kennzeichnung
mit
einem
Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, außer wenn die Gesteinskörnung auf der
Baustelle zum Einbau in das jeweilige Bauwerk hergestellt wird (Artikel 5.b der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011).
Im ersten Fall kann die Herkunftskontrolle durch eine Dokumentenprüfung erfolgen,
bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung
35
PG-3: Art. 542
aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen
technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während
des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit
festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die
Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Eigenschaften und die
Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind.
Wenn die Gesteinskörnung auf der Baustelle zum Einbau in das Bauwerk hergestellt
wird, werden von jeder Herkunft und für jedes geplante Produktionsvolumen Proben
genommen (Norm UNE-EN 932-1) und für jede dieser Proben folgende Werte
bestimmt:
-
Los Angeles-Koeffizient der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 1097-2)
Polierwert der groben Gesteinskörnung für Deckschichten (Norm UNEEN 1097-8)
Rohdichte und Wasseraufnahme der groben und der feinen Gesteinskörnung
(Norm UNE-EN 1097-6)
Korngrößenverteilung jeder Fraktion (Norm UNE-EN 933-1)
Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und gegebenenfalls
Methylenblau-Index (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9)
Anteil an gebrochenen Körnern in der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 9335)
Feinanteil der groben Gesteinskörnung gemäß den Vorgaben in
Abschnitt 542.2.3.2.7
Plattigkeitskennzahl der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3)
Diese Prüfungen werden während der Lieferung immer dann wiederholt, wenn sich die
Herkunft ändert. Die Baustoffe dürfen erst verwendet werden, wenn die
Testergebnisse vorliegen und der Bauleiter seine Zustimmung erteilt hat.
542.9.1.3
Gesteinsmehl
Bei beigebrachtem Gesteinsmehl (Handelserzeugnis oder speziell hergestellt) mit CEKennzeichnung kann die Herkunftskontrolle durch eine Dokumentenprüfung erfolgen,
bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung
aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen
technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während
des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit
festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die
36
PG-3: Art. 542
Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Eigenschaften und die
Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind.
Falls keine CE-Kennzeichnung vorliegt oder die Herkunft der Gesteinskörnung nicht
hinreichend dokumentiert ist, werden von jeder Gesteinsmehlcharge einer Herkunft
und für jedes vorgesehene Produktionsvolumen vier (4) Proben genommen; damit
wird die jeweilige Schüttdichte (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3) und die
Korngrößenverteilung (Norm UNE-EN 933-10) bestimmt.
542.9.2
Qualitätskontrolle der Baustoffe
542.9.2.1
Bituminöse Bindemittel
Die Bindemittel müssen den in Abschnitt 211 oder 212 der vorliegenden Vorschriften
festgelegten Spezifikationen entsprechen.
Bei gummimodifiziertem Bitumen oder Niedrigtemperaturbitumen, das nicht in den
genannten Abschnitten aufgeführt wird, werden in den besonderen technischen
Vorschriften Spezifikationen für die Qualitätskontrolle des Bindemittels festgelegt.
542.9.2.2
Gesteinskörnung
Es erfolgt eine Überprüfung beim Abladen auf die Lagerfläche, wobei Baustoffe, die
auf den ersten Blick Fremdstoffe aufweisen oder deren Größe über dem zulässigen
Höchstwert in der Rezeptur liegt, ausgemustert werden. Baustoffe, die ein
abweichendes Aussehen, zum Beispiel Farbabweichungen, eine Entmischung,
Platten, Verformungen usw. aufweisen, werden getrennt gelagert, bis über ihre
Annahme oder Ablehnung entschieden wurde. Die Höhe der Materiallager und der
Zustand der Abtrennungen sowie der Zufahrten wird überwacht.
Bei Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung können folgende Eigenschaften durch
eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den
Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den
vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften
festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der
Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter
in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests
anordnen, damit die Eigenschaften und die Qualität, die in den vorliegenden
Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind.
37
PG-3: Art. 542
Bei Baustoffen ohne CE-Kennzeichnung sind auf jeden Fall folgende Prüfungen
vorzunehmen.
Mit allen hergestellten oder abgenommenen Gesteinskörnungsfraktionen werden
folgende Prüfungen durchgeführt:
In den in Tabelle 542.16 angegebenen Abständen:
-
Korngrößenanalyse jeder Fraktion (Norm UNE-EN 933-1)
Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) der gesamten
Gesteinskörnung (einschließlich Gesteinsmehl) gemäß der Rezeptur und ggf.
Methylenblau-Index (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9)
Mindestens ein (1) Mal pro Woche bzw. bei Änderung der Herkunft:
-
Plattigkeitskennzahl der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3)
Anteil an gebrochenen Körnern in der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 9335).
Feinanteil der groben Gesteinskörnung gemäß den Vorgaben in
Abschnitt 542.2.3.2.7
Mindestens ein (1) Mal im Monat bzw. bei Änderung der Herkunft:
-
Los Angeles-Koeffizient der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 1097-2)
Polierwert der groben Gesteinskörnung für Deckschichten (Norm UNEEN 1097-8)
Rohdichte der groben und der feinen Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 10976)
Wasseraufnahme der groben und der feinen Gesteinskörnung (Norm UNEEN 1097-6)
542.9.2.3
Gesteinsmehl
Bei beigebrachtem Gesteinsmehl werden mit jeder angenommen Partie folgende
Prüfungen vorgenommen:
38
PG-3: Art. 542
-
Schüttdichte (Anhang A Norm UNE-EN 1097-3)
Korngrößenanalyse des Gesteinsmehls (Norm UNE-EN 933-10)
Bei beigebrachtem Gesteinsmehl mit CE-Kennzeichnung kann die Prüfung dieser
beiden Eigenschaften durch eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die
Informationen in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung geprüft werden. Wird
während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit
festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die
Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Eigenschaften des
Gesteinsmehls und die vereinbarte Qualität gewährleistet sind.
Bei Gesteinsmehl, das von den Gesteinskörnungen abgesaugt wurde, werden
folgende Prüfungen vorgenommen:
Mindestens ein (1) Mal pro Tag bzw. bei Änderung der Herkunft:
-
Schüttdichte (Anhang A Norm UNE-EN 1097-3)
Mindestens ein (1) Mal pro Woche bzw. bei Änderung der Herkunft:
-
Korngrößenanalyse des Gesteinsmehls (Norm UNE-EN 933-10)
542.9.3
Ausführungskontrolle
542.9.3.1
Herstellung
Asphaltmischgut
muss
über
eine
CE-Kennzeichnung
mit
Konformitätsbewertungssystem 2+ verfügen (außer in den in Artikel 5 der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 genannten Ausnahmefällen), damit seine Eignung durch
Dokumentenprüfung überprüft werden kann, bei der die Konformität der in den
Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den
vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften
festgelegten Spezifikationen überprüft wird.
Bei Asphaltmischgut ohne CE-Kennzeichnung gelten folgende Kriterien:
39
PG-3: Art. 542
Pro Tag werden mindestens zwei (2) Proben der kalten Gesteinskörnungsmischung
vor der Beaufschlagung des Trockners genommen (Norm UNE-EN 932-1), eine
vormittags und eine nachmittags. Damit werden folgende Prüfungen durchgeführt:
-
Korngrößenanalyse der gesamten Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-1)
Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für die Fraktion 0/4 der
gesamten Gesteinskörnung und ggf. Methylenblau-Index (Anhang A der Norm
UNE-EN 933-9) für die Fraktion 0/0,125 mm der gesamten Gesteinskörnung
In kontinuierlich arbeitenden Mischwerken wird täglich die Durchflussmenge des
Förderbandes für die Beschickung mit Gesteinskörnung kalibriert und dieses in
beladenem Zustand angehalten und dann das auf einer bestimmten Länge
vorhandene Material erfasst und abgewogen.
Pro Tag wird mindestens eine (1) Probe der heißen Gesteinskörnungsmischung
genommen und deren Korngrößenverteilung (Norm UNE-EN 933-1) bestimmt, die
innerhalb der in diesem Abschnitt genannten Toleranzen liegen muss. Mindestens ein
(1) Mal pro Woche wird die Genauigkeit der Dosierwaagen und die
Funktionstüchtigkeit der Temperaturanzeigen für die Gesteinskörnung und das
bituminöse Bindemittel überprüft.
Bei Asphaltmischgut mit CE-Kennzeichnung sind die in den obigen Abschnitten
festgelegten Kriterien zur Herstellungskontrolle nicht bindend, doch kann der Bauleiter
im Rahmen seiner Zuständigkeiten entsprechende Vorgaben machen.
Für jedes Asphaltmischgut müssen am Austrag des Mischers Proben gezogen
werden, mit denen folgende Prüfungen durchgeführt werden:
Am Austrag des Mischers oder Lagerbunkers bei sämtlichen Transportmitteln:
-
Sichtkontrolle des Mischguts und Temperaturmessung. Entmischter,
karbonisierter oder überhitzter Asphalt sowie Asphalt mit nicht homogener
Umhüllung wird ausgemustert. Die Feuchtigkeit des Mischguts darf im
Allgemeinen nicht mehr als fünf Promille ( 5‰) der Gesamtmasse betragen.
Bei Warmasphalt kann dieser Grenzwert auf eins Komma fünf Prozent
(
1,5 %) erhöht werden.
40
PG-3: Art. 542
-
Dem hergestellten Mischgut werden in dem in Tabelle 542.16 angegebenen
Abstand je nach Konformitätsstufe (NCF) im Sinne von Anhang A der Norm
UNE-EN 13108-21, ermittelt anhand des Mittelwerts aus vier (4) Ergebnissen
und anhand des für die entsprechende Schwerverkehrsklasse und Schichtart
festgelegten Kontrollniveaus, Proben entnommen. Mit diesen Proben wird der
Bindemittelgehalt (Norm UN-EN 12697-1) und die Korngrößenverteilung der
extrahierten Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 12697-2) bestimmt.
Tabelle 542.16 Mindestabstand zur Bestimmung der Korngrößenverteilung der
extrahierten Gesteinskörnung und des Bindemittelgehalts (Tonnen/Prüfung)
Schwerverkehrsklasse
Art der Schicht
Kontrollniveau
NCF A
NCF B
NCF C
Deckschicht und
Binderschicht
X
600
300
150
Tragschicht
Y
1000
500
250
Deck-,
Binder- und
Tragschicht
Y
1000
500
250
T00 bis T2
T3 bis T4
Für die in der Rezeptur genannte Korngrößenverteilung gelten bezogen auf die
Gesamtmenge der Gesteinskörnung (einschließlich Gesteinsmehl) folgende
Toleranzen:
-
Siebe mit mehr als 2 mm Lochweite gemäß Norm UNE-EN 933-2: vier
Prozent ( 4 %)
Sieb mit 2 mm Lochweite gemäß Norm UNE-EN 933-2: drei Prozent ( 3 %)
Siebe mit 2 mm bis 0,063 mm Lochweite gemäß Norm UNE-EN 933-2: zwei
Prozent ( 2 %)
Sieb mit 0,063 mm Lochweite gemäß Norm UNE-EN 933-2: ein Prozent (
1 %)
Die zulässige Toleranz in Bezug auf den Gehalt des bituminösen Bindemittels in der
Rezeptur beträgt drei Promille ( 3 ‰) der Gesamtmasse des Asphaltmischguts
(einschließlich Gesteinsmehl); dabei darf der in Tabelle 542.10 angegebene
Mindestwert für die entsprechende Schicht und das entsprechende Mischgut nicht
unterschritten werden.
Bei Mischgut mit CE-Kennzeichnung kann der Bauleiter zusätzlich zur
Dokumentenprüfung im Rahmen seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von
41
PG-3: Art. 542
Prüfungen und Tests mit den gelieferten Baustoffen anordnen, die er für zweckmäßig
hält, damit die Eigenschaften und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften
verlangt werden, gewährleistet sind. In diesem Fall sind die Vorgaben der folgenden
Abschnitte zu beachten.
Bei Mischgut ohne CE-Kennzeichnung für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T31
müssen mindestens ein (1) Mal im Monat oder in größeren Abständen, wenn der
Bauleiter dem zustimmt, die im Folgenden angegebenen zusätzlichen Prüfungen der
Leistungsmerkmale des Mischguts mit denselben Probekörpern und unter denselben
Prüfbedingungen durchgeführt werden, die in Abschnitt 542.5.1 aufgeführt wurden:
-
Beständigkeit gegen plastische Verformung durch Prüfung von im Labor
hergestellten Probekörpern (Norm UNE-EN 12697-22)
Zugfestigkeit beim indirekten Zugversuch nach dem Eintauchen (Norm UNEEN 12697-12)
Bei HM-Asphalt zudem Wert des dynamischen Moduls bei zwanzig Grad
Celsius (20 ºC) (Anhang C der Norm UNE-EN 12697-26)
Auf jeden Fall wird die Zugfestigkeit beim indirekten Zugversuch nach dem Eintauchen
(Norm UNE-EN 12697-12) und bei HM-Asphalt zudem die Beständigkeit gegen
Ermüdung (Anhang D der Norm UNE-EN 12697-24) bei jeder Änderung der Lieferung
oder der Herkunft bestimmt oder wenn der Bauleiter dies für zweckmäßig hält, um die
Leistungsmerkmale in Bezug auf Haftvermögen und Kohäsion des Mischguts zu
gewährleisten.
542.9.3.2
542.9.3.2.1
Verarbeitung
Einbau
Vor dem Auskippen des Mischguts aus dem Transportmittel in den Trichter des
Straßenfertigers oder Beschickers wird das Aussehen des Mischguts geprüft und
dessen Temperatur sowie die Umgebungstemperatur gemessen, damit die in
Abschnitt 542.8 der vorliegenden Vorschriften genannten Grenzwerte eingehalten
werden.
Als Los gilt das Baustoffvolumen, das sich aus der Anwendung der Kriterien in
Abschnitt 542.9.4 ergibt.
42
PG-3: Art. 542
Für jedes Los muss die Referenzdichte für die Verdichtung bestimmt werden. Dabei ist
wie folgt vorzugehen:
-
Mindestens ein (1) Mal pro Los werden Proben gezogen und ein Satz mit drei (3)
Probekörpern vorbereitet. Mit diesen wird der Mittelwert des Hohlraumgehalts
(Norm UNE-EN 12697-8) und die Schüttdichte (Norm UNE-EN 12697-6) mit dem in
Anhang B der Norm UNE-EN 13108-20 angegebenen Prüfverfahren bestimmt.
Die Probekörper werden gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 unter Anwendung
von fünfundsiebzig (75) Schlägen pro Seite bei einer maximalen Korngröße der
Gesteinskörnung von kleiner oder gleich zweiundzwanzig Millimetern (D ≤ 22 mm)
oder gemäß der Norm UNE-EN 12697-32 oder UNE-EN 12697-31 bei einer
maximalen Korngröße der Gesteinskörnung über diesem Wert gemäß den in
Abschnitt 542.5.1.2 festgelegten Kriterien vorbereitet.
Bei der Vorbereitung der Probekörper ist besonders darauf zu achten, dass die in
der Rezeptur für das jeweilige Bindemittel festgelegte Verdichtungstemperatur
eingehalten wird. Die Probenahme zur Vorbereitung der Probekörper kann auf
Anordnung des Bauleiters beim Be- oder Entladen der Transportmittel für den
Transport zur Baustelle erfolgen, doch dürfen die Proben für die Herstellung der
Probekörper nicht wieder erwärmt werden.
-
Die Referenzdichte für die Verdichtung jedes Loses ist das arithmetische Mittel der
für dieses Los und jedes der drei vorherigen Lose bestimmten Schüttdichte.
Mit einigen dieser Proben können zudem auf Anordnung des Bauleiters
Kontrollprüfungen des Bindemittelgehalts (Norm UNE-EN 12697-1) und der
Korngrößenverteilung der extrahierten Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 12697-2)
durchgeführt werden.
542.9.3.2.2
Verdichtung
Der Aufbau und die Funktionsweise der Verdichtungsgeräte sind wie folgt zu prüfen:
-
Anzahl und Typ der Verdichter wie genehmigt
Funktionstüchtigkeit der Befeuchtungs-, Reinigungs- und Schutzvorrichtungen
Gesamtgewicht und gegebenenfalls Reifendruck der Verdichter
Frequenz und Amplitude der Vibrationsverdichter
43
PG-3: Art. 542
-
Anzahl der Arbeitsgänge pro Verdichter
Nach Abschluss der Verdichtung wird die Oberflächentemperatur der Schicht
gemessen, um zu prüfen, ob diese in dem in der Rezeptur angegebenen Bereich liegt.
542.9.4
Abnahmekontrolle der fertigen Einheit
Als en bloc abgenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der jeweils kleinste
Abschnitt, der sich bei Anwendung folgender drei (3) Kriterien auf eine (1) einzige
Asphaltschicht ergibt:
-
Fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn
Dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3.500 m2) Fahrbahn
Der täglich gebaute Streckenabschnitt
Jedem Los werden an willkürlich gewählten Punkten mindestens drei (
3)
Bohrkernproben entnommen, mit denen die Schüttdichte und die Einbaudicke (Norm
UNE-EN 12697-6) unter Einhaltung der in Anhang B der Norm UNE-EN 13108-20
angegebenen Prüfbedingungen bestimmt werden. Mit diesen Bohrkernproben wird
auch die Haftfestigkeit zwischen den Schichten (Norm NLT-382) geprüft, auf die in
Abschnitt 531 der vorliegenden Vorschriften verwiesen wird.
Die Ebenflächigkeit wird auf Abschnitten mit eintausend Meter (1.000 m) Länge ab
vierundzwanzig Stunden (24 Std.) nach der Ausführung und auf jeden Fall vor dem
Einbau der nächsten Schicht durch Bestimmung des internationalen Ebenheitsindex
(IRI) (Norm NLT-330) überprüft. Dabei wird jeweils pro Hektometer (hm) untersuchten
Profils nur ein IRI-Wert berechnet, der dem jeweiligen Hektometer (hm) zugeordnet
wird, usf., bis der gesamte gemessene Abschnitt erfasst wurde, der dann die
Spezifikationen in Abschnitt 542.7.3 erfüllen muss. Wird bei einem Abschnitt mehr als
ein Längsprofil untersucht (rechte und linke Fahrspur), müssen die in
Abschnitt 542.7.3 genannten Vorgaben für den IRI-Wert für jedes der untersuchten
Profile (jede Fahrspur) gesondert geprüft werden. Die Prüfung der Ebenflächigkeit der
gesamten Länge des Bauwerks auf den Deckschichten erfolgt vor der Inbetriebnahme.
Bei Deckschichten wird zudem täglich die Messung der Makrotexturtiefe der
Oberfläche (Norm UNE-EN 13036-1) an drei (3) willkürlich gewählten Punkten des
Loses geprüft. Wurde während der Ausführung des Erprobungsabschnitts die
Übereinstimmung eines Messgeräts mit Laser-Profilmessung bestimmt, so kann als
Schnellkontrollmittel auch dieses verwendet werden.
44
PG-3: Art. 542
Die Griffigkeit der Deckschichten auf der gesamten Länge des Bauwerks (Norm
UNE 41201 IN) wird vor der Inbetriebnahme geprüft. Ist diese nicht ausreichend, wird
sie einen (1) Monat nach Inbetriebnahme der Schicht erneut geprüft.
542.10 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN
Die Kriterien für die Annahme oder Ablehnung der fertigen Einheit werden auf die in
Abschnitt 542.9.4 definierten Lose wie folgt angewandt.
542.10.1
Dichte
Die mittlere Dichte des Loses darf nicht unter dem in Abschnitt 542.7.1 angegebenen
Wert liegen. Ist sie niedriger, ist wie folgt vorzugehen:
-
-
Beträgt sie mindestens fünfundneunzig Prozent (≥ 95 %) der spezifizierten
Dichte, wird für die Asphaltschicht, die dem kontrollierten Los entspricht, eine
Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) fällig.
Bei unter fünfundneunzig Prozent (<95 %) der spezifizierten Dichte wird die
Asphaltschicht, die dem kontrollierten Los entspricht, abgefräst und mit einem
vom Bauleiter genehmigten Baustoff auf Kosten des Bauunternehmens eine
neue Schicht eingebaut. Das beim Abriss anfallende Material wird gemäß den
geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall entsorgt oder nach
den Vorgaben des Bauleiters verwendet; die Kosten trägt das
Bauunternehmen.
Zudem darf nicht mehr als ein ( 1) Einzelwert der geprüften Probe eines Loses um
mehr als zwei (2) Prozentpunkte unter einem vorgeschriebenen Wert liegen. Wird
diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei (2) gleiche Teile aufgeteilt und aus
jedem Teil werden Bohrkernproben gemäß den oben beschriebenen Kriterien
genommen.
542.10.2
Einbaudicke
Die mittlere Dicke des Loses darf nicht unter dem in Abschnitt 542.7.2 angegebenen
Wert liegen. Ist sie niedriger, ist wie folgt vorzugehen:
45
PG-3: Art. 542
Bei Tragschichten:
-
-
Wenn sie mindestens achtzig Prozent (≥ 80 %) des vorgegeben Werts beträgt
und keine Bereiche aufweist, an denen sich Wasser ansammeln kann, wird
die Verringerung der Schichtdicke durch eine entsprechende zusätzliche
Dicke der darüberliegenden Schicht auf Kosten des Bauunternehmens
ausgeglichen.
Wenn sie weniger als achtzig Prozent (< 80 %) beträgt, wird die dem
kontrollierten Los entsprechende Schicht abgelehnt und das Bauunternehmen
muss sie auf eigene Kosten abfräsen und mit einem vom Bauleiter
genehmigten Material wieder anbringen oder eine weitere gleiche Schicht auf
die abgelehnte Schicht auftragen, wenn dies für das Höhenprofil
unproblematisch ist.
Bei Binderschichten:
-
-
Wenn sie mindestens neunzig Prozent (≥ 90 %) des vorgegeben Werts
beträgt und keine Bereiche aufweist, an denen sich Wasser ansammeln kann,
wird die Schicht mit einer Vertragsstrafe von zehn Prozent (10 %)
angenommen.
Wenn sie weniger als neunzig Prozent (< 90 %) beträgt, wird die dem
kontrollierten Los entsprechende Schicht abgelehnt und das Bauunternehmen
muss sie auf eigene Kosten abfräsen und mit einem vom Bauleiter
genehmigten Material wieder anbringen oder eine weitere gleiche Schicht auf
die abgelehnte Schicht auftragen, wenn dies für das Höhenprofil und die
Traglast unproblematisch ist.
Bei Deckschichten:
-
Wenn sie unter dem spezifizierten Wert liegt, wird die Schicht abgelehnt und
das Bauunternehmen muss sie auf eigene Kosten abfräsen und mit einem
vom Bauleiter genehmigten Material wieder anbringen oder eine weitere
gleiche Schicht auf die abgelehnte Schicht auftragen, wenn dies für das
Höhenprofil und die Traglast unproblematisch ist.
46
PG-3: Art. 542
Zudem darf nicht mehr als ein ( 1) Einzelwert der geprüften Probe eines Loses um
mehr als zehn Prozent (10 %) unter einem vorgeschriebenen Wert liegen. Wird diese
Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei (2) gleiche Teile aufgeteilt und aus jedem
Teil werden Bohrkernproben gemäß den oben beschriebenen Kriterien genommen.
542.10.3
Längsneigung
Bei Trag- und Binderschichten:
Die Höhenunterschiede zwischen der eingebauten Oberfläche und der theoretischen
Oberfläche in den Entwurfszeichnungen dürfen die angegebenen Toleranzen nicht
übersteigen. Bei Überschreitung der Toleranzen wird wie folgt vorgegangen:
 Bei Abweichungen von der Toleranz nach unten kann der Bauleiter die
Längsneigung akzeptieren, sofern die entstandene Verringerung der
Schichtdicke
durch
eine
entsprechende
zusätzliche
Dicke
der
darüberliegenden Schicht auf der gesamten Breite des Regelquerschnitts auf
Kosten des Bauunternehmens gemäß den Vorgaben im vorstehenden
Abschnitt ausgeglichen wird.
 Bei Abweichungen von der Toleranz nach oben muss die Längsneigung durch
Abfräsen auf Kosten des Bauunternehmens korrigiert werden, sofern es dabei
nicht zu einer Verringerung der Dicke der Schicht unter den in den besonderen
technischen Vorschriften oder den Entwurfszeichnungen angegebenen Wert
kommt. Das dabei anfallende Material wird gemäß den geltenden
Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall entsorgt.
542.10.4
Ebenflächigkeit
Wenn die Ergebnisse der Ebenflächigkeit der fertigen Schicht die in Abschnitt 542.7.3
festgelegten Grenzwerte übersteigen, wird wie folgt vorgegangen:
-
Werden die Grenzwerte auf weniger als zehn Prozent (< 10 %) der Länge des
kontrollierten Abschnitts oder der Gesamtlänge des Bauwerks (bei
Deckschichten) überschritten, werden die Ebenflächigkeitsmängel durch
Abfräsen auf Kosten des Bauunternehmens korrigiert. Die Lokalisierung
dieser Mängel erfolgt auf den Längsprofilen bei der Untersuchung der
Ebenflächigkeit.
47
PG-3: Art. 542
-
Werden die Grenzwerte auf mindestens zehn Prozent (≥ 10%) der Länge des
kontrollierten Abschnitts oder der Gesamtlänge des Bauwerks (bei
Deckschichten) überschritten, wird eine neue Asphaltschicht mit der vom
Bauleiter festzulegenden Dicke auf Kosten des Bauunternehmens
aufgebracht.
Wenn die Ergebnisse der Ebenflächigkeit von Deckschichten auf durchgehenden
einheitlichen Abschnitten von über zwei Kilometern (> 2 km) Länge besser ausfallen
als die in Abschnitt 542.7.3 festgelegten Grenzwerte und den Werten der Tabelle
542.17.a bzw. 542.17.b entsprechen, darf auf den Preis für das Asphaltmischgut
gemäß den Vorgaben in Abschnitt 542.11 ein Aufschlag berechnet werden.
Tabelle 542.17.a - Internationaler Ebenheitsindex (IRI) (dm/hm) für neu angelegte
Straßenoberbauten mit Möglichkeit der Berechnung eines Preisaufschlags
Anteil in Hektometern
50
80
100
Art der Straße
Fahrbahn von Autobahnen und
Schnellstraßen
< 1,0
< 1,2
< 1,5
Andere Straßen
< 1,0
< 1,5
< 2,0
Tabelle 542.17.b - Internationaler Ebenheitsindex (IRI) (dm/hm) für komplettsanierte
Straßenoberbauten mit Möglichkeit der Berechnung eines Preisaufschlags
Anteil in Hektometern
50
80
100
542.10.5
Art der Straße
Fahrbahn von Autobahnen und
Schnellstraßen
Dicke der Erhöhung (cm)
> 10
 10
< 1,0
< 1,0
< 1,2
< 1,5
< 1,5
< 1,8
Andere Straßen
< 1,0
< 1,5
< 2,0
Makrotextur der Oberfläche und Griffigkeit
542.10.5.1 Makrotextur der Oberfläche
Bei Deckschichten darf das mittlere Prüfergebnis der Messung der Makrotextur der
Oberfläche nicht unter dem in Tabelle 542.15 vorgegebenen Wert liegen. Ist es
niedriger, ist wie folgt vorzugehen:
48
PG-3: Art. 542
-
Wenn es mindestens neunzig Prozent (≥ 90 %) beträgt, wird eine
Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) fällig.
Wenn es weniger als neunzig Prozent (< 90 %) beträgt, wird die Schicht
abgelehnt und das Bauunternehmen muss sie auf eigene Kosten abfräsen
und mit einem vom Bauleiter genehmigten Material wieder anbringen oder
eine weitere gleiche Schicht auf die abgelehnte Schicht auftragen, wenn dies
für das Höhenprofil und die Traglast unproblematisch ist.
Zudem darf nicht mehr als ein ( 1) Einzelwert der geprüften Probe eines Loses ein
(1) Ergebnis von mehr als fünfundzwanzig Prozent (> 25 %) unter dem
vorgeschriebenen Wert aufweisen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in
zwei (2) gleiche Teile aufgeteilt und es werden die Prüfungen gemäß
Abschnitt 542.7.4 durchgeführt.
542.10.5.2 Griffigkeit
Bei Deckschichten darf das mittlere Prüfergebnis der Bestimmung der Griffigkeit nicht
unter dem in Tabelle 542.15 angegebenen Wert liegen. Ist es niedriger, ist wie folgt
vorzugehen:
-
Wenn es mindestens neunzig Prozent (≥ 90 %) beträgt, wird eine
Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) fällig.
Wenn es weniger als neunzig Prozent (< 90 %) beträgt, wird die Schicht
abgelehnt und das Bauunternehmen muss sie auf eigene Kosten abfräsen
und mit einem vom Bauleiter genehmigten Material wieder anbringen oder
eine weitere gleiche Schicht auf die abgelehnte Schicht auftragen, wenn dies
für das Höhenprofil und die Traglast unproblematisch ist.
Zudem dürfen nicht mehr als fünf Prozent ( 5 %) der gemessenen Gesamtlänge ein
(1) Ergebnis von mehr als fünf (5) Einheiten unter dem vorgeschriebenen Wert
aufweisen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird eine neue Messung zur Prüfung
der Erfüllung der Vorgaben dieses Abschnitts vorgenommen.
49
PG-3: Art. 542
542.11 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Vorbereitung der bestehenden Oberfläche ist in der entsprechenden
Bauleistungseinheit für den Einbau der darunterliegenden Schicht inbegriffen und wird
daher nicht separat berechnet. Nur wenn diese Schicht im Rahmen eines anderen
Auftrags eingebaut wurde, kann die Überprüfung und gegebenenfalls Ausbesserung
der bestehenden Oberfläche nach tatsächlich ausgeführten Quadratmetern (m 2)
abgerechnet werden.
Die Haftgrundierung wird gemäß den Vorgaben in Artikel 531 der vorliegenden
Vorschriften abgerechnet.
Die Herstellung und Verarbeitung von Asphaltmischgut vom Typ Asphaltbeton wird pro
Tonne (t) abhängig vom Typ abgerechnet, wobei die Berechnung durch Multiplikation
der für jede Schicht in den Entwurfszeichnungen ausgewiesenen Maße mit den
durchschnittlichen Dicken und Dichten erfolgt, die aus den Kontrollprüfungen der
einzelnen Lose abgeleitet wurden. In dieser Abrechnung ist auch die Abrechnung der
Gesteinskörnungen (einschließlich solcher, die ggf. aus abgefrästem Asphalt
stammen) und des Gesteinsmehls inbegriffen. Die seitlichen Überlappungen und die
Erhöhung der Dicke zur Korrektur einer zu geringen Dicke der darunterliegenden
Schichten werden nicht berechnet.
Bei Gesteinskörnungen mit einem spezifischen Gewicht über drei Gramm pro
Kubikmeter (> 3 g/cm³) kann in den besonderen technischen Vorschriften auch die
Abrechnung nach Flächeneinheit (m²) vorgesehen werden, wobei Grenzwerte für die
Zugaben oder Einbaudicken gemäß den Vorgaben des vorliegenden Artikels
festgelegt werden können.
Das verwendete bituminöse Bindemittel wird pro Tonne (t) abgerechnet, wobei die
Berechnung durch Multiplikation des Bemessungswerts der verarbeiteten
Asphaltmenge mit dem durchschnittlichen Bindemittelgehalt (%) erfolgt, der von den
Kontrollprüfungen der einzelnen Lose abgeleitet wurde. Die Verwendung von
Aktivatoren oder Zusatzmitteln zum Bindemittel sowie das Restbindemittel des ggf.
abgefrästen Asphalts ist in diesem Preis inbegriffen und wird daher nicht gesondert
abgerechnet.
Beigebrachtes Gesteinsmehl und Zusatzmittel zum Asphaltmischgut werden nur
berechnet, wenn die entsprechende Bauleistungseinheit ausdrücklich in der Preisliste
und den besonderen technischen Vorschriften ausgeführt wird und ihre Bemessung im
Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist. Die Abrechnung erfolgt pro Tonne (t),
wobei die Berechnung durch Multiplikation des Bemessungswerts der verarbeiteten
Asphaltmenge mit dem durchschnittlichen Gehalt dieser Stoffe erfolgt.
50
PG-3: Art. 542
Wenn die verwendete grobe Gesteinskörnung für Deckschichten nicht nur sämtliche in
Abschnitt 542.2.3 dieses Artikels spezifizierten Vorgaben erfüllt, sondern außerdem
einen Polierwert (Norm UNE-EN 1097-8) von mehr als vier (>4) Punkten über dem in
den vorliegenden Vorschriften für die betreffende Schwerlastklasse spezifizierten
Mindestwert aufweist, wird für die Schwerlastklassen T00 bis T2 zusätzlich eine
bestimmte Bauleistungseinheit in Tonnen (t) oder gegebenenfalls Quadratmetern (m 2)
für die höhere Qualität der Gesteinskörnung in Deckschichten abgerechnet. Der Preis
dieser Bauleistungseinheit darf nicht mehr als zehn Prozent ( 10 %) über dem Preis
pro Tonne (t) oder gegebenenfalls Quadratmeter (m²) des Asphalts für die betreffende
Deckschicht liegen. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass diese
Bauleistungseinheit ausdrücklich in der Preisliste und den besonderen technischen
Vorschriften aufgeführt wird und ihre Bemessung im Kostenvoranschlag des Projekts
vorgesehen ist.
Wenn die Ergebnisse der Ebenflächigkeit der Deckschicht besser ausfallen als die in
den vorliegenden Vorschriften angegebenen Werte, wird gemäß den Kriterien in
Abschnitt 542.10.4 zusätzlich eine Bauleistungseinheit in Tonnen (t) oder
gegebenenfalls Quadratmetern (m2) für die höhere Qualität der Ebenflächigkeit der
Deckschicht abgerechnet. Der Preis dieser Bauleistungseinheit darf nicht mehr als fünf
Prozent ( 5 %) über dem Preis pro Tonne (t) oder gegebenenfalls Quadratmeter (m²)
des Asphalts für die betreffende Deckschicht liegen. Voraussetzung für die
Abrechnung ist, dass diese Bauleistungseinheit ausdrücklich in der Preisliste und den
besonderen technischen Vorschriften aufgeführt wird und ihre Bemessung im
Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist.
51
PG-3: Art. 542
NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL
NLT-330
Berechnung des
Straßenbelägen.
internationalen
Ebenheitsindexes
NLT-382
Beurteilung der Haftfestigkeit zwischen
Straßenaufbaus mittels Scherprüfung.
UNE 41201 IN
Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen. Verfahren
zur Bestimmung der Griffigkeit eines Belags durch Messung des
Seitenreibungsbeiwerts (CRTS): SCRIM.
UNE-EN 932-1
Prüfverfahren
für
allgemeine
Eigenschaften
Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren.
UNE-EN 933-1
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung.
Siebverfahren.
UNE-EN 933-2
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 2: Bestimmung der Korngrößenverteilung.
Analysensiebe, Nennmaße der Sieböffnungen.
UNE-EN 933-3
Prüfverfahren
für
Gesteinskörnungen.
Plattigkeitskennzahl.
UNE-EN 933-5
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils an
gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen.
UNE-EN 933-8
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 8:
Beurteilung
von
Feinanteilen.
Sandäquivalent-Verfahren.
UNE-EN 933-9
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 9:
Beurteilung
von
Feinanteilen.
Methylenblau-Verfahren.
UNE-EN 933-10
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 10: Beurteilung von Feinanteilen.
Kornverteilung von Füller (Luftstrahlsiebung).
UNE-EN 1097-2
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des
Widerstands gegen Zertrümmerung.
UNE-EN 1097-3
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 3: Bestimmung von Schüttdichte und
Hohlraumgehalt.
den
(IRI)
von
Schichten
des
von
geometrische
Eigenschaften
von
Teil 3:
Bestimmung
der
Kornform.
52
PG-3: Art. 542
UNE-EN 1097-6
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 6: Bestimmung der Rohdichte und der
Wasseraufnahme.
UNE-EN 1097-8
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 8: Bestimmung des Polierwerts.
UNE-EN 1367-2
Prüfverfahren
für
thermische
Eigenschaften
Verwitterungsbeständigkeit
von
Gesteinskörnungen.
Magnesiumsulfat-Verfahren.
UNE-EN 12697-1 Asphalt. Prüfverfahren
Bindemittelgehalt.
UNE-EN 12697-2 Asphalt.
Prüfverfahren
Korngrößenverteilung.
für
Heißasphalt.
für
und
Teil 2:
Teil 1:
Löslicher
Heißasphalt.
Teil 2:
UNE-EN 12697-6 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 6: Bestimmung der
Raumdichte von Asphalt-Probekörpern.
UNE-EN 12697-8
Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 8: Bestimmung des
Hohlraumgehalts von Asphalt-Probekörpern.
UNE-EN 12697-12 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 12: Bestimmung der
Wasserempfindlichkeit von Asphalt-Probekörpern.
UNE-EN 12697-22 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 22: Spurbildungstest.
UNE-EN 12697-24 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 24: Beständigkeit
gegen Ermüdung.
UNE-EN 12697-26 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 26: Steifigkeit.
UNE-EN 12697-30 Asphalt.
Prüfverfahren
für
Heißasphalt.
Probenvorbereitung, Marshall-Verdichtungsgerät.
Teil 30:
UNE-EN 12697-31 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 31: Herstellung von
Probekörpern mit dem Gyrator-Verdichter.
UNE-EN 12697-32 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 32: Laborverdichtung
von Asphalt mit einem Vibrationsverdichter.
UNE-EN 12697-33 Asphalt.
Prüfverfahren
für
Heißasphalt.
Teil 33:
Probestückvorbereitung mit einem Walzenverdichtungsgerät.
UNE-EN 13036-1
Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen.
Prüfverfahren. Teil 1: Messung der Makrotexturtiefe der
Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens.
UNE-EN 13108-1
Asphaltmischgut. Mischgutanforderungen. Teil 1: Asphaltbeton.
UNE-EN 13108-20 Asphaltmischgut. Mischgutanforderungen. Teil 20: Erstprüfung.
UNE-EN 13108-21 Asphaltmischgut. Mischgutanforderungen. Teil 21: Werkseigene
Produktionskontrolle.
53
PG-3: Art. 542
UNE-EN 13302
Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel. Bestimmung der
dynamischen Viskosität von bitumenhaltigem Bindemittel mit
einem Viskosimeter mit rotierender Spindel.
54
PG-3: Art. 543
543 ASPHALT FÜR DECKSCHICHTEN. GEMISCHE MIT
DRAINAGEWIRKUNG UND DISKONTINUIERLICHE GEMISCHE.
543.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Asphalt für Deckschichten ist ein Gemisch aus Straßenbaubitumen,
Gesteinskörnungen - mit gleichmäßiger Korngrößenverteilung mit geringem Anteil der
feinen Gesteinskörnung oder mit ungleichmäßiger Korngrößenverteilung bei einigen
Siebgrößen -, Gesteinsmehl und eventuell Zusatzmittel, wobei alle Partikel der
Gesteinskörnung überzogen sind mit einem homogenen Bindemittel, das bei einer
Temperatur hergestellt und verarbeitet wird, die höher sein muss als die
Umgebungstemperatur.
Entsprechend der notwendigen Temperatur für die Herstellung und Verarbeitung des
Asphalts für Deckschichten wird dieser in heiß und warm unterteilt. Bei Letzterem ist
es unter Einsatz von speziellen Bitumen, Zusatzmitteln und anderen Verfahren
möglich, die Mindesttemperatur des Gemisches um mindestens vierzig Grad Celsius
(40 °C) gemäß der entsprechenden Mischung zu senken, wobei der Asphalt unter den
gleichen Bedingungen eingesetzt werden kann, wie der der Schwerverkehrsklassen
T1 bis T4.
Entsprechend seiner Korngrößenverteilung wird Asphalt für Deckschichten wiederum
in Gemische mit Drainagewirkung und diskontinuierliche Gemische eingeteilt.
Die Asphaltgemische mit Drainagewirkung besitzen aufgrund ihres geringen Anteils
feiner Gesteinskörnung einen hohen Anteil von miteinander verbundenen
Hohlräumen, die für die wasserabführende Eigenschaft sorgen, wodurch sie für
Deckschichten mit einer Dicke von vier bis fünf Zentimetern (4 bis 5 cm) eingesetzt
werden können.
Die diskontinuierlichen Asphaltgemische besitzen eine Gesteinskörnung, deren
ungleichmäßige Korngrößenverteilung bei den geringen Größen der groben
Gesteinskörnung stark ausgeprägt ist, und werden für Deckschichten geringer Dicke
von zwei bis drei Zentimetern (2 bis 3 cm) eingesetzt, wobei die maximale Größe der
Gesteinskörnung höchstens elf Millimeter (
11 mm) beträgt.
1
PG-3: Art. 543
Der Einsatz beliebiger Asphaltgemische, wie oben definiert, beinhaltet die folgenden
Arbeitsgänge:
-
Untersuchung des Gemisches und Bestimmung der Arbeitsformel.
Herstellung in Übereinstimmung mit der Arbeitsformel.
Transport zum Einsatzort.
Vorbereitung der Oberfläche, auf die das Gemisch aufgetragen wird.
Verteilung und Verdichtung des Gemisches.
543.2 MATERIALIEN
543.2.1
Allgemeine Festlegungen
Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten unbeschadet der Festlegungen in der
Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten.
Bei Produkten mit CE-Kennzeichnung ist der Hersteller verantwortlich für die
Übereinstimmung dieser mit den Leistungsparametern gemäß Artikel 11 der
genannten Verordnung. Den Produkten mit CE-Kennzeichnung muss zusätzlich zu
dieser Kennzeichnung eine Leistungserklärung beiliegen sowie die Anweisungen und
die Sicherheitsinformation zum Produkt. Der Bauunternehmer muss seinerseits
überprüfen, ob die angegebenen Werte in den Unterlagen, die der CE-Kennzeichnung
beiliegen, mit den Spezifikationen des Projektes übereinstimmen oder, wenn diese
nicht vorhanden sind, muss er gemäß den Vorschriften im Fall, dass es Anzeichen der
Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen gibt, alle Mittel ergreifen, die er für
notwendig erachtet, um die Tauglichkeit des verwendeten Produktes zu garantieren.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen
in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit,
Herstellung, Lagerung, Management und Transport im Hinblick auf Bauprodukte,
Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen und kontaminierten Boden.
543.2.2
Kohlenwasserstoff-Bindemittel
Sofern es nicht anderweitig begründet werden kann, muss das KohlenwasserstoffBindemittel die Spezifikationen der entsprechenden Artikel dieser Vorschriften erfüllen
bzw. gegebenenfalls die spezifische geltende Regelung der „Generaldirektion für
2
PG-3: Art. 543
Straßenwesen“ (Dirección General de Carreteras, DGC) bezogen auf Bitumen mit
Einbindung von Gummi.
In der technischen Sonderleistungsbeschreibung wird die Art des zu verwendenden
Kohlenwasserstoff-Bindemittels festgelegt, das aus der Tabelle 543.1 ausgewählt
wird, und zwar abhängig von der Art des Gemisches und der Schwerverkehrsklasse,
die in den geltenden Bestimmungen 6.1 IC Straßenoberbauabschnitte oder 6.3 IC
Erneuerung des Straßenoberbaus festgelegt sind.
TABELLE 543.1 - ART DES ZU VERWENDENDEN KOHLENWASSERSTOFFBINDEMITTELS (*)
(Artikel 211 und 212 der vorliegenden Vorschriften und spezifischen geltenden Regelung der DGC)
SCHWERVERKEHRSKLASSE
ART DES
GEMISCHES
DISKONTINUIERLICH
MIT
DRAINAGEWIRKUNG
(*)
T00 und T0
PmB 45/8065
PmB 45/8065
T1
T2 (**) und
T31
PmB 45/8065
PmB 45/8060
PmB 45/8060
50/70
AC50/70
PmB 45/8065
PmB 45/8060
PmB 45/8060
50/70
AC50/70
T32 und
RANDSTREIFEN
T4
50/70
70/100
AC50/70
50/70
70/100
AC50/70
Es können auch gummimodifizierte Bitumen verwendet werden, die den modifizierten
Bitumen der vorliegenden Tabelle entsprechen, sofern sie die Spezifikationen von
Artikel 212 der vorliegenden Vorschriften erfüllen. In diesem Fall wird der Bezeichnung
des Bitumens ein Großbuchstabe C („Gummi“, caucho) angehängt, um darauf
hinzuweisen, dass das Modifizierungsmittel Gummipulver ist, das aus der Zerkleinerung
von Altreifen gewonnen wurde.
Es können auch Mehrbereichsbitumen verwendet werden, die dem Abstand von
Durchdringung entsprechen, sofern sie die Spezifikationen von Artikel 211 der
vorliegenden Vorschriften erfüllen.
(**) Für die Verkehrsklasse T2 werden modifizierte Bitumen für Schnellstraßen verwendet
oder wenn die „durchschnittliche Verkehrsbelastung pro Tag gemessen an
Fahrzeugen/Tag“ (Intensidad media diaria medida en vehículos/día, IMD) höher ist als
5 000 Fahrzeuge pro Tag und Fahrstreifen.
Gemäß der Bestimmung in Absatz 8 des „Integrierten nationalen Plans für Abfälle
2008-2015“ (Plan Nacional Integrado de Residuos 2008-2015), genehmigt durch
Beschluss des Ministerrates vom 26. Dezember 2008, wird die Verwendung von
3
PG-3: Art. 543
Gummipulver, das aus der Zerkleinerung von Altreifen gewonnen wurde, gefördert,
sofern dies technisch und wirtschaftlich möglich ist.
Für die Verwendung von speziellen Bitumen oder Zusatzmitteln für warmen Asphalt
zur Senkung der Temperatur bei der Herstellung, Verteilung und Verdichtung geben
die technische Sonderleistungsbeschreibung Spezifikationen vor, die erfüllt werden
müssen.
Für die Verwendung von Bitumen mit Beimischungen, die nicht in Artikel 211 bzw. 212
der vorliegenden Vorschriften oder in der spezifischen geltenden Regelung der DGC
bezogen auf Bitumen mit Einbindung von Gummi enthalten sind, legt die technische
Sonderleistungsbeschreibung bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben
vorhanden sind, die Bauleitung den Typ der Beimischung und die einzuhaltenden
Spezifikationen fest, die sowohl das Bindemittel als auch der daraus resultierende
Asphalt erfüllen müssen. Diese Spezifikationen beinhalten die Dosierung und das
Dispersionsverfahren der Beimischung.
Bei einer Aufnahme von Modifikatoren für das Fließverfahren des Gemisches (Fasern,
Elastomermaterialien usw.) zum Zweck der deutlichen Verstärkung eines Merkmals in
Bezug auf die Ermüdungsfestigkeit und die Beständigkeit, wird deren Anteil sowie der
des verwendeten Bindemittels derart festgelegt, dass außer den zusätzlichen
Eigenschaften, die mit den genannten Produkten angestrebt werden, wenigstens ein
Verhalten des Gemisches gewährleistet wird, das dem ähnelt, das bei einer
Anwendung eines Asphaltbindemittels gemäß Vorgabe in Artikel 212 der vorliegenden
Vorschriften erzielt wird.
543.2.3
Gesteinskörnungen
543.2.3.1 Allgemeine Eigenschaften
Die bei diskontinuierlichen Asphalten und Asphalten mit Drainagewirkung zu
verwendenden Gesteinskörnungen können natürlich oder künstlich hergestellt werden,
sofern diese den im vorliegenden Artikel aufgeführten Spezifikationen genügen.
Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen granulometrischen Fraktionen
hergestellt bzw. geliefert und die Lagerung und Handhabung muss bis zur Einführung
im kalten Zustand in die Trichter separat erfolgen.
4
PG-3: Art. 543
Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden
Angaben vorhanden sind, die Bauleitung kann die zusätzlichen Eigenschaften bzw.
Spezifikationen vorgeben, wenn Gesteinskörnungen verwendet werden, deren
Beschaffenheit bzw. Herkunft dies entsprechend erfordern.
Vor der Passierung des Trockners der Aufbereitungsanlage muss das Sandäquivalent
(SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für die Fraktion 0/4 mm der kombinierten
Gesteinskörnung (einschließlich des Gesteinsmehls) in Übereinstimmung mit den in
der Arbeitsformel festgelegten Verhältnissen größer sein als fünfundfünfzig (SE 4 > 55)
bzw., wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, muss dessen Methylenblau-Wert
(Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) für die Fraktion 0/0,125 mm der kombinierten
Gesteinskörnung um sieben Gramm pro Kilogramm kleiner sein (MB F < 7 g/kg), wobei
das Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) gleichzeitig um
fünfundvierzig größer sein muss (SE4 > 45).
Die Gesteinskörnungen dürfen für keine Verwitterungen bzw. physisch-chemische
Veränderungen anfällig sein, zu denen es unter den ungünstigsten Bedingungen
kommen kann, die am Einsatzort auftreten können. Die langfristige Beständigkeit
muss gegeben sein und es darf unter Zugabe des Wassers zu keinen Auflösungen
kommen, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten des
Straßenoberbaus verursachen können oder Wasserläufe verunreinigen. Aus diesem
Grund müssen Materialien, für die es naturgemäß nicht genügend Erfahrung in
Hinblick auf ihr Verhalten gibt, speziell auf ihre Tauglichkeit für die Verwendung
getestet werden, was von der Bauleitung genehmigt werden muss.
543.2.3.2 Grobe Gesteinskörnung
543.2.3.2.1 Begriffsbestimmung
Bei der Anwendung des vorliegenden Artikels wird der Teil als grobe Gesteinskörnung
der gesamten Gesteinskörnung bezeichnet, der in einem Sieb mit 2 mm Lochweite
(gemäß der Norm UNE-EN 933-2) zurückgehalten wird.
543.2.3.2.2 Herkunft
Die grobe Gesteinskörnung für Deckschichten muss im Allgemeinen der gleichen
Herkunft und Beschaffenheit sein. Wenn Gesteinskörnungen unterschiedlicher
Herkunft verwendet werden, müssen sie alle die Vorschriften erfüllen, die unter
Abschnitt 542.2.3.2 festgelegt sind.
5
PG-3: Art. 543
Die groben Gesteinskörnungen für Deckschichten, die für die Schwerverkehrsklassen
T00 und T0 verwendet werden, dürfen nicht aus kalkhaltigem Gestein oder durch
Zerkleinerung von Kies aus Gesteinsvorkommen gewonnen sein.
Bei der Verwendung von grober Gesteinskörnung für Deckschichten für die
Schwerverkehrsklassen T1 und T2, die durch Zerkleinerung von natürlichem Kies
gewonnen wurde, muss die Korngröße vor der Zerkleinerung größer als sechs (> 6)
Mal die maximale Korngröße des Kieses sein, der hergestellt werden soll.
Wenn bei der groben Gesteinskörnung verwitterte Körner oder Körner mit einem
anderen Veränderungsgrad festgestellt werden, darf deren Verhältnis von Masseteilen
nie größer sein als fünf Prozent (
5 %). Durch die technische
Sonderleistungsbeschreibung bzw. die Bauleitung kann ein niedrigerer Wert als der
angegebene festgelegt werden.
Bei Fahrbahndecken, die im Winter während des Frostes aufgebracht werden und
häufigen Arbeiten am Straßenwesen im Winter muss der Wert des MagnesiumsulfatVerfahrens (Norm UNE-EN 1367-2) um fünfzehn Prozent kleiner sein (MS < 15 %),
wenn der Absorptionswert (Norm UNE-EN 1097-6) einen Prozent (> 1 %) höher ist.
543.2.3.2.3 Bruchflächigkeit (Anteil von gebrochenen Körnern)
Der Anteil an vollkommen und teilweise zerkleinerten Partikeln in den groben
Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben in der Tabelle 543.2.a
entsprechen.
TABELLE 543.2.a - ANZAHL DER VOLLKOMMEN UND TEILWEISE ZERKLEINERTEN
PARTIKEL (% der Masse)
ART DES
GEMISCHES
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T32 und
RANDSTREIFEN
T00 bis T31
 70
DISKONTINUIERLICH
MIT
DRAINAGEWIRKUNG
T4
 90
100
Außerdem muss der Anteil an vollkommen abgerundeten Partikeln der groben
Gesteinskörnung (UNE-EN 933-5) den Vorgaben in der Tabelle 543.2.b entsprechen.
6
PG-3: Art. 543
TABELLE 543.2.b - ANZAHL DER VOLLKOMMEN ABGERUNDETEN
PARTIKEL (% der Masse)
ART DES
GEMISCHES
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T32 und
RANDSTREIFEN
T00 bis T31
T4
10
DISKONTINUIERLICH
1
0
MIT
DRAINAGEWIRKUNG
543.2.3.2.4 Form (Plattigkeitskennzahl)
Die Plattigkeitskennzahl (FI) der unterschiedlichen Bruchteile der groben
Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3) muss den Vorgaben in der Tabelle 543.3
entsprechen.
TABELLE 543.3 – PLATTIGKEITSKENNZAHL (FI)
ART DES
GEMISCHES
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T0 bis T31
T00
T32 und
RANDSTREIFEN
 25
DISKONTINUIERLICH
MIT
DRAINAGEWIRKUNG
T4
 20
 25
543.2.3.2.5 Widerstand gegen Zertrümmerung (Los Angeles-Koeffizient)
Der Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2) muss
den Vorgaben in der Tabelle 543.4 entsprechen.
TABELLE 543.4 – LOS ANGELES-KOEFFIZIENT (LA)
SCHWERVERKEHRSKLASSE
ART DES GEMISCHES (*)
T00 und T0
T1 und T2
7
T3 und
RANDSTREIFEN
T4
PG-3: Art. 543
 15
BBTM A
 20
 25
DISKONTINUIERLICH
 15
BBTM B
MIT
DRAINAGEWIRKUNG
 15
PA
 20
 25
(*) Bezeichnung gemäß den Normen UNE-EN 13108-2 und UNE-EN 13108-7. Siehe Abschnitt 543.3
543.2.3.2.6 Widerstand
Polierens)
gegen
Polieren
(Koeffizient
des
beschleunigten
Der Koeffizient des beschleunigten Polierens (PSV) der groben Gesteinskörnung bei
Deckschichten (Norm 1097-8) muss den Vorgaben in Tabelle 543.5 entsprechen.
TABELLE 543.5 – KOEFFIZIENT DES BESCHLEUNIGTEN POLIERENS (PSV)
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T00 und T0
T1 bis T31
T32, T4 und
RANDSTREIFEN
 56
 50
 44
543.2.3.2.7 Reinigung (Anteil an Verunreinigungen)
Die grobe Gesteinskörnung muss frei von sämtlichen Fremdstoffen sein, die sich auf
die Beständigkeit der Schicht auswirken können. Der Feinanteil der groben
Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-1), der bestimmt wird durch das Sieb mit 0,063
mm Lochweite, muss kleiner sein als fünf Tausendstel (< 5 ‰) der Masse.
Wenn die Vorschriften bezüglich der Reinigung der groben Gesteinskörnung nicht
eingehalten werden, kann die Bauleitung Waschen, Saugen und andere zuvor
genehmigte Methoden ausführen, sowie eine erneute Überprüfung.
8
PG-3: Art. 543
543.2.3.3 Feine Gesteinskörnung
543.2.3.3.1 Begriffsbestimmung
Bei der Anwendung des vorliegenden Artikels wird der Teil als feine Gesteinskörnung
der gesamten Gesteinskörnung bezeichnet, der durch ein Sieb mit 2 mm Lochweite
passt (Norm UNE-EN 933-2) und von einem Sieb mit 0,063 mm Lochweite
zurückgehalten wird.
543.2.3.3.2 Herkunft
Allgemein muss die feine Gesteinskörnung in vollem Umfang durch die Zerkleinerung
von Bruchsteinen oder natürlichem Kies gewonnen sein. Nur für Gemische des Typs
BBTM A und die Schwerverkehrsklassen T3 und T4 und Randstreifen kann nicht
zerkleinerter natürlicher Sand verwendet werden, und in diesem Fall müssen die
technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden
Angaben vorhanden sind, die Bauleitung, den maximalen Anteil an nicht zerkleinertem
natürlichem Sand vorgeben, der nicht über zehn Prozent (≯10 %) der Gesamtmasse
der kombinierten Gesteinskörnung betragen darf und auch keinesfalls den Anteil der
zerkleinerten feinen Gesteinskörnung überschreiten darf.
Die Verwendung einer Fraktion 0/2 mm mit einem Anteil von höchstens zehn Prozent
(
10 %) der gesamten Fraktion, die von einem Sieb mit 2 mm Lochweite
zurückgehalten wird, ist vorgeschrieben, um eine Korngrößenverteilung
sicherzustellen, die angepasst ist an die Sieblinie des Gemisches, und um Partikel zu
vermeiden, die größer sind als 2 mm, die nicht die in Abschnitt 543.2.3.2
erforderlichen Eigenschaften erfüllen, wenn feine Gesteinskörnung verwendet wird,
die eine andere Herkunft hat als die grobe Gesteinskörnung.
543.2.3.3.3 Reinigung
Die feine Gesteinskörnung muss frei von sämtlichen Fremdstoffen sein, die sich auf
die Beständigkeit der Schicht auswirken können.
9
PG-3: Art. 543
543.2.3.3.4 Widerstand gegen Zertrümmerung
Das Material, das zerkleinert wird, um feine Gesteinskörnung zu erhalten, muss den
Bedingungen für grobe Gesteinskörnung gemäß Vorgabe unter Abschnitt 543.2.3.2.5
in Bezug auf den Los Angeles-Koeffizienten (LA) genügen.
Es können feine Gesteinskörnungen anderer Beschaffenheit zur Verbesserung
bestimmter Eigenschaften, insbesondere des Haftvermögens, verwendet werden, die
jedoch von groben Gesteinskörnungen stammen müssen, deren Los AngelesKoeffizient unter fünfundzwanzig (LA < 25) liegt.
543.2.3.4 Gesteinsmehl
543.2.3.4.1 Begriffsbestimmung
Als Gesteinsmehl wird Gesteinskörnung bezeichnet, dessen größter Anteil durch ein
Sieb mit 0,063 mm Lochweite passt (UNE-EN 933-2).
543.2.3.4.2 Herkunft
Das Gesteinsmehl kann künstlich hergestellt oder speziell aufbereitet worden sein, in
welchem Fall es als Zugabe bezeichnet wird. Es kann auch von natürlichen
Gesteinskörnungen stammen, wobei man dabei von Gesteinskörnungen abgrenzen
muss, die durch entsprechende Gewinnungssysteme der Mischanlage gewonnen
wurden.
Der Anteil an Gesteinsmehl als Zugabe, das bei dem Gemisch zum Einsatz kommt,
muss den Vorgaben in der Tabelle 543.6 genügen. Die Bauleitung darf dessen
minimalen Anteil nur dann verringern, wenn nachgewiesen werden kann, dass das
Gesteinsmehl, das von den Gesteinskörnungen stammt, die erforderlichen
Eigenschaften erfüllt.
10
PG-3: Art. 543
TABELLE 543.6 – ANTEIL DES GESTEINSMEHLS ALS ZUGABE
(% der Masse des übrigen Gesteinsmehls ausschließlich dessen, das den Gesteinskörnungen anhaftet)
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T00 bis T2
T3, T4 und
RANDSTREIFEN
100
 50
Wenn das Gesteinsmehl der Gesteinskörnungen anfällig für Verschmutzung oder
Abnutzung ist, muss es vollständig entzogen werden, außer dem Gesteinsmehl, das
unvermeidlich an den Gesteinskörnungen nach der Passierung des Trockners haften
bleibt, welches keinesfalls über zwei Prozent (
betragen darf.
2 %) der Masse des Gemisches
543.2.3.4.3 Korngrößenverteilung
Die Korngrößenverteilung des Gesteinsmehls wird gemäß der Norm UNE-EN 933-10
festgelegt. Einhundert Prozent (100 %) der Ergebnisse der granulometrischen
Analysen müssen zwischen der allgemeinen Sieblinie liegen, die in der Tabelle 543.7
angegeben sind.
Außerdem müssen neunzig Prozent (90 %) der Ergebnisse der granulometrischen
Analyse bezogen auf die letzten zwanzig (20) gewonnenen Werte zwischen einer
begrenzten Sieblinie liegen, deren maximale Amplitude bei den zugehörigen Sieben
von 0,125 und 0,063 mm nicht weiter nach oben abweichen darf als zehn Prozent
(
10 %).
11
PG-3: Art. 543
TABELLE 543.7 – SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE KORNGRÖSSENVERTEILUNG
MAXIMALE AMPLITUDE
DER BEGRENZTEN
SIEBLINIE
LOCHWEITE DES
SIEBES
ALLGEMEINE SIEBLINIE FÜR INDIVIDUELLE
ERGEBNISSE GESAMTSIEBUNG
(mm)
(% der Masse)
2
100
0,125
85 bis 100
10
0,063
70 bis 100
10
(% der Masse)
543.2.3.4.4 Feinheit und Aktivität
Die Scheindichte des Gesteinsmehls (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3) muss
zwischen fünf und acht Zehnteln Gramm pro Kubikzentimeter liegen (0,5 bis
0,8 g/cm3).
543.2.4
Zusatzmittel
Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden
Angaben vorhanden sind, die Bauleitung muss die Zusatzmittel festlegen, die
verwendet werden können, unter Angabe der Spezifikationen, die sowohl das
Zusatzmittel als auch die sich daraus ergebenden Asphaltgemische erfüllen müssen.
Die Methoden der Einbindung, der Dosierung und der homogenen Verteilung des
Zusatzmittels müssen von der Bauleitung genehmigt werden.
543.3 ART UND ZUSAMMENSETZUNG DES GEMISCHES
Die Bezeichnung der diskontinuierlichen Asphalte erfolgt gemäß der Nomenklatur, die
in der Norm UNE-EN 13108-2 festgelegt ist, nach folgendem Schema:
BBTM
D
Klasse Bindemittel
wobei:
12
PG-3: Art. 543
BBTM
Angabe zum Asphalt der diskontinuierlichen Art.
D
maximale Größe der Gesteinskörnung, die als Lochweite des
Siebes angegeben wird, welches von der gesamten
Gesteinskörnung zwischen neunzig und einhundert Prozent
(90 % und 100 %) durchlässt.
Klasse
Bezeichnung der Klasse des diskontinuierlichen Gemisches. Bei
Anwendung dieser Vorschrift handelt es sich um A oder B.
Bindemittel
Art des verwendeten Kohlenwasserstoff-Bindemittels.
Die Bezeichnung der Asphalte mit Drainagewirkung erfolgt gemäß der Nomenklatur,
die in der Norm UNE-EN 13108-7 festgelegt ist, nach folgendem Schema:
PA
D
Bindemittel
wobei:
PA
Angabe zum Asphalt mit Drainagewirkung.
D
maximale Größe der Gesteinskörnung, die als Lochweite des
Siebes angegeben wird, welches von der gesamten
Gesteinskörnung zwischen neunzig und einhundert Prozent (90 %
und 100 %) durchlässt.
Bindemittel
Art des verwendeten Kohlenwasserstoff-Bindemittels.
In beiden Fällen wird dieses Wort an das Ende der Bezeichnung des Gemisches
angehängt, wenn es sich um einen warmen Asphalt handelt.
Die Korngrößenverteilung der unter Kombination der unterschiedlichen Fraktionen der
Gesteinskörnungen (einschließlich Gesteinsmehl) erlangten Gesteinskörnungen
abhängig von der Art des Gemisches muss zwischen den in der Tabelle 543.8
aufgeführten Trommeln liegen. Die granulometrische Analyse ist in Übereinstimmung
der Norm UNE-EN 933-1 durchzuführen.
13
PG-3: Art. 543
TABELLE 543.8 – SIEBLINIENBEREICHE. GESAMTSIEBUNG (% der Masse)
ART DES
GEMISCHES
(**)
LOCHWEITE DER SIEBE. NORM UNE-EN 933-2 (mm)
22
16
BBTM 8B (*)
BBTM 11B (*)
100
BBTM 8A (*)
BBTM 11A (*)
PA 16
100
100
PA 11
(*)
0,063
15-25
8-16
4-6
17-27
15-25
8-16
4-6
28-38
25-35
12-22
7-9
62-82
28-38
25-35
12-22
7-9
40-60
13-27
10-17
5-12
3-6
50-70
13-27
10-17
5-12
3-6
8
5,6
4
2
100
90-100
42-62
17-27
90-100
60-80
100
90-100
90-100
90-100
100
0,5
11,2
90-100
50-70
Der Anteil der Gesteinskörnung, der durch ein Sieb mit 4 mm Lochweite (Norm UNE-EN 9332) passt und in einem Sieb mit 2 mm Lochweite zurückgehalten wird, muss unter acht Prozent
(8 %) liegen.
(**) Bei der Bezeichnung des Gemisches wurde die Angabe der Art des Bindemittels
weggelassen, weil dies für den Zweck dieser Tabelle nicht relevant ist.
Die technische Sonderleistungsbeschreibung muss Art, Zusammensetzung und
Auftrag des Gemisches vorgeben, das den Bestimmungen in der Tabelle 543.9
genügen muss.
TABELLE 543.9 – ART, ZUSAMMENSETZUNG UND AUFTRAG DES GEMISCHES
ART DES GEMISCHES
EIGENSCHAFT
DURCHSCHNITTLICHER
DES GEMISCHES (kg/m2)
AUFTRAG
MINDESTAUFTRAG
(*)
DES
BINDEMITTELS (% der Masse des
Gemisches insgesamt)
RESTBINDEMITTEL
IM HAFTAUFTRAG
(kg/m2)
PA
11
PA
16
BBTM8B
BBTM11B
BBTM8A
BBTM11A
7590
95110
35-50
55-70
40-55
65-80
4,30
4,75
5,20
NEUE
DECKSCHICHT
> 0,30
> 0,25
ALTE
DECKSCHICHT
> 0,40
> 0,35
(*) Einschließlich der unter Abschnitt 543.9.3.1 vorgegebenen Toleranzen. Gegebenenfalls müssen die
Korrekturen aufgrund des spezifischen Gewichts und der Absorption der Gesteinskörnungen
14
PG-3: Art. 543
berücksichtigt werden.
Wenn die Dichte der Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 1097-6) um zwei Gramm
und fünfundsechzig Zehntel Gramm pro Kubikzentimeter (2,65 g/cm³) abweicht, muss
der Mindestanteil des Bindemittels in Tabelle 543.9 korrigiert werden, indem er mit

2 ,65
d
dem Faktor
Gesteinskörnung ist.
multipliziert wird, wobei
 d die Dichte der Partikel der
Sofern es nicht anderweitig begründet werden kann, muss das in der Arbeitsformel
bestimmte empfohlene Gewichtsverhältnis von Gesteinsmehl und KohlenwasserstoffBindemittel (beides angegeben in Bezug auf die Gesamtmasse der trockenen
Gesteinskörnung einschließlich Gesteinsmehl) entsprechend des Typs des
Gemisches zwischen den folgenden Intervallen liegen:
-
Zwischen zwölf und sechzehn Zehnteln (1,2 bis 1,6) für Gemische des Typs
BBTM A.
Zwischen zehn und zwölf Zehnteln (1,0 bis 1,2) für Gemische des Typs BBTM
B.
Zwischen neun und elf Zehnteln (0,9 bis 1,1) für Gemische des Typs PA.
543.4 GERÄTE, DIE FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICH
SIND
543.4.1
Allgemeine Festlegungen
Falls es notwendig ist, eine nicht haftende Anwendung bei den Geräten der
Herstellung, des Transports, der Verteilung oder der Verdichtung einzusetzen, sollte
diese im Allgemeinen eine Seifenlösung, ein Tensid oder ein anderes Produkt sein,
das erfahrungsgemäß geeignet ist und sich garantiert nicht nachteilig auf den Asphalt
oder die Umwelt auswirkt und von der Bauleitung genehmigt worden sein muss. Die
Verwendung von Produkten, die aus der Destillation von Erdöl gewonnen wurden, ist
keinesfalls gestattet.
Bei der Verarbeitung eines diskontinuierlichen bzw. eines Asphalts mit
Drainagewirkung für Deckschichten darf kein Gerät eingesetzt werden, das vorher
nicht im Erprobungsabschnitt getestet und von der Bauleitung genehmigt wurde.
15
PG-3: Art. 543
Es finden die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und
Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden
Geräte Anwendung.
543.4.2
Mischanlage
Die Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt gelten unbeschadet der Festlegungen in
den Normen UNE-EN 13108-2 und UNE-EN 13108-7 für die CE-Kennzeichnung.
Die Asphalte werden mittels Mischanlagen hergestellt, die in der Lage sind,
gleichzeitig im kalten Zustand die Anzahl der Fraktionen der Gesteinskörnungen zu
bearbeiten, die die angewendete Arbeitsformel festlegt. Die technische
Sonderleistungsbeschreibung legt die Mindestproduktion pro Stunde der Anlage
abhängig von den Mindestanforderungen an die Eigenschaften und Notwendigkeiten
der Arbeiten fest.
Die Mindestanzahl an Trichtern für kalte Gesteinskörnungen ist abhängig von der
Anzahl der Fraktionen der Gesteinskörnung, die die angewendete Arbeitsformel
festlegt, darf aber keinesfalls niedriger als drei (
3) sein.
In Anlagen für kontinuierliche Gemische mit Trockner-Misch-Trommel muss das
Dosiersystem die Dosierung nach Gewicht vornehmen, zumindest für den Sand und
die Gesamtheit der Gesteinskörnungen; und es muss ebenfalls die Feuchtigkeit der
Gesteinskörnungen berücksichtigt werden, um die Dosierung abhängig davon zu
korrigieren. In allen anderen Anlagen zur Herstellung der Gemische für die
Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 ist es vorgeschrieben, dass Systeme zur
Dosierung der Stoffe nach Gewicht im kalten Zustand vorhanden sind.
Die Anlage muss über getrennte Systeme zur Lagerung und Dosierung des
aufbereiteten und zugesetzten Gesteinsmehls verfügen, die unabhängig von
denjenigen sein müssen, die mit den übrigen Gesteinskörnungen übereinstimmen und
gegen Feuchtigkeit geschützt sind.
Die Anlagen, deren Trockner nicht gleichzeitig als Mischvorrichtung fungieren, müssen
mit einem System zur Klassifizierung der heißen Gesteinskörnungen ausgestattet sein
(Kapazität muss auf die Produktion abgestimmt sein), und zwar mit einer Anzahl von
Fraktionen von mindestens drei (
die die Lagerung ermöglichen.
3). Darüber hinaus müssen Silos vorhanden sein,
16
PG-3: Art. 543
Die diskontinuierlich arbeitenden Mischanlagen sind auf alle Fälle mit unabhängigen
Geräten zur Gewichtsdosierung ausgestattet: mindestens eins (1) für die heißen
Gesteinskörnungen, deren Präzision über fünf Tausendsteln ( 5 ‰) liegen muss, und
mindestens eins (1) für das Gesteinsmehl und eins (1) für das KohlenwasserstoffBindemittel, dessen Präzision über drei Tausendsteln ( 3 ‰) liegen muss.
Wenn die Zugabe von Zusatzmitteln zu dem Gemisch vorgesehen ist, muss die
Anlage diese mit ausreichender Präzision und Homogenität nach dem Ermessen der
Bauleitung dosieren können.
Wenn die Anlage über Trichter zur Lagerung der hergestellten Gemische verfügt,
muss sichergestellt werden, dass das gelagerte Material in den achtundvierzig
Stunden (48 h) nach der Herstellung keine seiner Eigenschaften verloren hat,
insbesondere bezieht sich dies auf die Homogenität der gesamten Gemische und die
Eigenschaften des Bindemittels.
543.4.3
Transportelemente
Der Asphalt wird in Lastwagen mit offenen Behältern zum Einsatzort transportiert, die
darüber hinaus eben, dicht und absolut sauber sowie behandelt sein müssen, damit
das Gemisch nicht kleben bleibt. Diese Lastwagen müssen stets über eine geeignete
Plane bzw. Abdeckung verfügen, um den Asphalt während des Transports zu
schützen.
Die Form und Höhe der Behälter der Lastkraftwagen müssen so gehalten sein, dass
während des Ausgießens in die Verteilungsmaschine, wenn diese nicht über Elemente
für die Frachtverladung verfügt, der Lastwagen diesen Behälter nur über die zu
diesem Zweck vorgesehenen Rollen berührt.
Die Transportmittel müssen jeweils für die Geschwindigkeit der Ausführung der
Arbeiten geeignet sein, wobei diesbezüglich die Produktionskapazität der Mischanlage
und der Verteilungsmaschinen und die Entfernung zwischen dieser und dem Ort, an
dem die Verteilung erfolgen soll, berücksichtigt werden muss.
543.4.4
Geräte für die Verteilung
Die Verteilungsmaschinen müssen selbstfahrend und mit den erforderlichen
Vorrichtungen ausgestattet sein, um den Asphalt mit der gewünschten Anordnung und
einem Mindestmaß an Vorverdichtung zu verarbeiten, die seitens der technischen
17
PG-3: Art. 543
Sonderleistungsbeschreibung bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben
vorhanden sind, von der Bauleitung festgelegt werden. Die Kapazität der Elemente
sowie deren Leistung müssen für die durchzuführenden Arbeiten geeignet sein.
Die Verteilungsmaschine muss über eine automatische Nivelliervorrichtung sowie ein
Heizelement zur Herstellung der Längsfuge verfügen, falls dies erforderlich ist.
Es muss bei Bedarf festgestellt werden, ob die Einstellungen der Nivelliervorrichtung
und die Richtlatte den seitens des Herstellers vorgegebenen mechanischen
Toleranzen genügen, und es ist sicherzustellen, dass diese Einstellungen nicht durch
Verschleiß bzw. andere Gründe beeinträchtigt wurden.
Für die Schwerverkahrsklassen T00 bis T31 bzw. bei Oberflächen zur Erweiterung von
Fahrbahnen, die mehr als siebzigtausend Quadratmeter (> 70 000 m2) umfassen, ist
es vorgeschrieben, vor die Verteilungsmaschine eine selbstfahrende Maschine für die
Frachtverteilung zu positionieren, die im Wesentlichen dazu dient, die
Homogenisierung
der
Korngrößenverteilung
sicherzustellen
sowie
eine
gleichbleibende Temperatur und die Einhaltung der Oberflächeneigenschaften.
Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden
Angaben vorhanden sind, die Bauleitung muss die maximalen und minimalen Breiten
für die Verteilung und die Lage der erforderlichen Längsfugen vorgeben. Wenn an die
Verteilungsmaschine Teile angehängt werden, um die Breite zu erhöhen, müssen
diese vorschriftsmäßig an den Originalteilen ausgerichtet sein.
543.4.5
Geräte für die Verdichtung
Es müssen vorzugsweise selbstfahrende Verdichter mit Metallrollen verwendet
werden, die über eine Umsteuervorrichtung zur Richtungsumkehr mit Sanftauflauf und
Vorrichtungen zur Reinigungen der Felgen und um diese bei Bedarf feucht zu halten
verfügen. Die Metallfelgen der Verdichter dürfen weder Rillen noch
Unregelmäßigkeiten aufweisen. Die Zusammensetzung der Maschinen muss von der
Bauleitung nach Untersuchung der im Erprobungsabschnitt erzielten Ergebnisse
genehmigt werden.
Der Kontaktdruck der Verdichter muss die geeignete und homogene Dichte des
Gemisches in seiner gesamten Dicke erreichen, ohne Brüche der Gesteinskörnung
oder Wellenbildung des Gemisches bei der Temperatur der Verdichtung zu erzeugen.
Zudem müssen sie von der Bauleitung nach Untersuchung der im
Erprobungsabschnitt erzielten Ergebnisse genehmigt werden.
18
PG-3: Art. 543
543.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
543.5.1
Untersuchung des Gemisches und Bestimmung der Arbeitsformel
543.5.1.1 Allgemeine Grundsätze
Die Herstellung und Verarbeitung des Gemisches darf erst dann begonnen werden,
wenn die Bauleitung die entsprechende Arbeitsformel, die im Labor untersucht und in
der Mischanlage bestätigt wurde, genehmigt hat.
Diese Formel muss mindestens die folgenden Eigenschaften bestimmen:
- Kennzeichnung und Anteil sämtlicher Fraktionen der Gesteinskörnung bei der
Zuführung und gegebenenfalls nach deren Klassifizierung im heißen Zustand.
- Korngrößenverteilung der kombinierten Gesteinskörnungen, einschließlich des
Gesteinsmehls, und zwar nach den Sieben 22 mm, 16 mm, 11,2 mm, 8 mm,
5,6 mm, 4 mm, 2 mm, 0,500 mm und 0,063 mm der Norm UNE-EN 933-2, die
jedem Typ von Gemisch gemäß Tabelle 543.8 entsprechen, wobei der Anteil
der gesamten Gesteinskörnung mit einer Abweichung von einem Prozent (1 %)
angegeben wird, mit Ausnahme des Siebes mit 0,063 mm Lochweite, bei dem
mit einer Abweichung von einem Tausendstel (1 ‰) angegeben wird.
- Gegebenenfalls Dosierung des zugesetzten Gesteinsmehls, wobei der Anteil
der gesamten Gesteinskörnung mit einer Abweichung von einem Tausendstel
(1 ‰) angegeben wird.
- Gegebenenfalls Dosierung des zugesetzten Gesteinsmehls, wobei der Anteil
der gesamten Gesteinskörnung mit einer Abweichung von einem Tausendstel
(1 ‰) angegeben wird.
- Kennzeichnung und Dosierung des Kohlenwasserstoff-Bindemittels in Bezug
auf die Gesamtmasse des Gemisches (einschließlich des Gesteinsmehls) sowie
der Zusatzmittel des Bindemittels in Bezug auf die Masse des
Kohlenwasserstoff-Bindemittels.
- Gegebenenfalls Typ und Auftrag der Beimischungen des Asphalts in Bezug auf
die Gesamtmasse des Gemisches.
Darüber hinaus wird ebenfalls noch Folgendes festgelegt:
19
PG-3: Art. 543
- Die vorgeschriebene Dauer für die Mischung der trockenen Gesteinskörnungen
und die Mischung der Gesteinskörnungen mit dem Bindemittel.
- Höchst- und Mindesttemperatur für die Vorerwärmung der Gesteinskörnungen
und des Bindemittels. Keinesfalls dürfen Gesteinskörnungen bei einer
Temperatur in die Mischvorrichtung eingeführt werden, die um mehr als
fünfzehn Grad Celsius (15 °C) über der des Bindemittels liegt.
- Die Temperatur des Gemisches wird innerhalb des Bereiches festgelegt, der
einer dynamischen Viskosität des Bitumens (Norm UNE-EU 13302) von
zweihundertfünfzig bis vierhundertfünfzig Zentistoke (250-450 cSt) im Falle von
diskontinuierlichen Asphalten mit Asphaltbitumen entspricht und von vierhundert
bis siebenhundert Zentistoke (400-700 cSt) im Falle von Asphalten mit
Drainagewirkung mit Asphaltbitumen. Bei polymerveränderten Bitumen, durch
Gummi verbesserte Bitumen oder spezielle Bitumen für warme Gemische ist
der durch den Hersteller empfohlene Temperaturbereich des Gemisches zu
beachten. Die Bauleitung kann die Viskositätskurve des Bitumens in Hinblick
auf die Temperatur beantragen.
- Die Mindesttemperatur für das Gemisch am Auslauf der Transportelemente und
am Ausgang der Verteilungsmaschine darf nicht unter einhundertfünfunddreißig
Grad Celsius (
135 ºC) betragen, außer bei warmen Gemischen oder
anderweitigen Begründungen.
- Die Maximaltemperatur des Gemisches zu Beginn und nach Abschluss der
Verdichtung.
- Bei verwendeten Beimischungen müssen die notwendigen Beschreibungen
hinsichtlich der Art ihrer Zugabe und Dauer der Mischung beigefügt werden.
Sofern keine anderweitigen Gründe hinsichtlich der Viskosität des Bindemittels oder
ungünstigen klimatischen Bedingungen bestehen, darf die Höchsttemperatur des
heißen Gemisches beim Verlassen der Mischvorrichtung nicht mehr als
einhundertundfünfundsechzig Grad Celsius ( 165 ºC) betragen, mit Ausnahme in
Anlagen, die über eine Trockner-Misch-Trommel verfügen, bei denen
einhundertfünfzig Grad Celsius ( 150 ºC) nicht überschritten werden dürfen. Bei
warmen Gemischen darf die Höchsttemperatur beim Verlassen der Mischvorrichtung
nicht mehr als einhundertundvierzig Grad Celsius (
140 ºC) betragen.
Bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM B und bei Gemischen mit
Drainagewirkung müssen diese Höchsttemperaturen gegebenenfalls niedriger sein,
20
PG-3: Art. 543
um mögliches Stocken des Bindemittels zu vermeiden oder wenn es durch die
technische Sonderleistungsbeschreibung oder die Bauleitung festgelegt wurde.
In jedem Fall muss die Mindesttemperatur des Gemisches beim Verlassen der
Mischvorrichtung von der Bauleitung so festgelegt werden, dass die Temperatur des
Gemisches beim Entladen aus dem Lastwagen über den Mindestvorgaben liegt.
Die Dosierung des Kohlenwasserstoff-Bindemittels in der Arbeitsformel erfolgt in
Hinblick auf die verfügbaren Materialien sowie auf die in ähnlichen Fällen gewonnene
Erfahrung, und es muss überprüft werden, dass das erzielte Gemisch in der
Mischanlage die in der vorliegenden Vorschrift festgelegten Kriterien erfüllt.
Das Bauunternehmen muss der Bauleitung für seine Genehmigung die Eigenschaften
der Gemische in Hinblick auf folgende Merkmale aushändigen:
- Anteil von Hohlräumen (Abschnitt 543.5.1.2.) und die auf diesen Wert bezogene
Scheindichte.
- Widerstand gegen ständige Verformung im Fall von diskontinuierlichen
Gemischen, wenn es die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn
dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung vorsieht
(Abschnitt 543.5.1.3.).
- Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 543.5.1.4.).
- Partikelverlust im Fall von Gemischen mit Drainagewirkung (Abschnitt
543.5.1.5.).
- Stocken des Bindemittels im Fall von Gemischen mit Drainagewirkung anhand
der Korbmethode (Abschnitt 543.5.1.6.).
- Wenn die Besonderen technischen Leistungen bzw., wenn dort keine
entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung es vorsieht, das
Stocken des Bindemittels bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM B
(Abschnitt 543.5.1.6.).
Das Förderband des Bindemittels muss die Referenztemperatur für die Verdichtung
der Prüflinge und für die Herstellung, Verteilung und Verdichtung des Gemisches
angeben.
Für sämtliche Gemische im Falle der Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 muss die
technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden
Angaben vorhanden sind, die Bauleitung es vorsehen, die Eignung der Eigenschaften
des Gemisches im Falle von Änderungen bei der Korngrößenverteilungen und
21
PG-3: Art. 543
Dosierung des Kohlenwasserstoff-Bindemittels nachzuweisen, die die in Abschnitt
543.9.3.1. zugelassenen Eigenschaften nicht übersteigen dürfen.
Die Arbeitsformel des Asphalts muss die Einhaltung der Eigenschaften der fertigen
Einheit in Bezug auf die Makrostruktur der Oberfläche und Griffigkeit in
Übereinstimmung mit den Vorgaben in Abschnitt 543.7.4 sicherstellen.
Es muss eine neue Arbeitsformel untersucht und genehmigt werden, wenn sich die
Herkunft beliebiger Elemente verändert bzw. wenn im Verlaufe der Produktion die im
vorliegenden Artikel festgelegten granulometrischen Toleranzen überschritten werden.
Die Bauleitung kann die Arbeitsformel korrigieren, um dadurch die Qualität des
Gemisches zu verbessern und um eine neue Untersuchung und geeignete Prüfungen
durchzuführen.
543.5.1.2 Anteil von Hohlräumen
Der Anteil von Hohlräumen im Gemisch, der nach dem in Anhang B der Norm UNEEN 13108-20 angegebenen Prüfverfahren der Norm UNE-EN 12697-8 bestimmt wird,
muss die in Tabelle 543.10. angegebenen Mindestwerte erreichen. Für die
Durchführung der Prüfung müssen verdichtete Prüflinge (Norm UNE-EN 12697-30)
verwendet werden, auf die fünfzig (50) Oberflächenschläge angewendet wurden.
Die Bestimmung des Anteils von Hohlräumen in warmen Gemischen kann an
Prüflingen durchgeführt werden, die durch Verdichtung mit Hilfe von Drehung (Norm
UN-EN 12697-31) vorbereitet werden, und zwar bei einer für den Bau vorgesehenen
Verdichtungstemperatur. Dafür müssen sie bis zu der Anzahl von Drehungen
verdichtet werden, mit der die gleiche geometrische Dichte erzeugt wird, wie sie bei
verdichteten
Prüflingen
(Norm
UNE-EN
12697-30)
mit
fünfzig
(50)
Oberflächenschlägen bei einem heißen Gemisch mit gleichen Eigenschaften erzeugt
wird, mit Ausnahme der Art des Bindemittels, das für Straßenbaubitumen vorgesehen
und gegebenenfalls zum gleichen Grad polymermodifiziert ist, wie das Bindemittel,
das für das warme Gemisch verwendet werden soll. Die Werte werden als gültig
betrachtet, wenn die maximale Anzahl von notwendigen Drehungen zum Erreichen
dieser geometrischen Dichte einhundertundsechzig (160) bei Gemischen mit
Drainagewirkung (PA) beträgt und einhundert (100) bei diskontinuierlichen Gemischen
(BBTM), und zwar in einer Hohlform mit einem Innendurchmesser von 100 mm.
22
PG-3: Art. 543
TABELLE 543.10 – ANTEIL VON HOHLREUMEN IN PRÜFGEMISCHEN.
NORM UNE-EN 12697-30 (50 Oberflächenschläge)
% HOHLRÄUME
ART DES
GEMISCHES
(Norm UNE-EN 12697-8)
BBTM A
4
BBTM B
 12 und ≤ 18
DRAINAGE (PA)
 20
543.5.1.3 Widerstand gegen die ständige Verformung
Bei diskontinuierlichen Gemischen kann die technische Sonderleistungsbeschreibung
bzw., sofern dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung
fordern, dass der Widerstand gegen plastische Verformungen, bestimmt durch die
Laborstreckenprüfung, die Festlegungen in Tabelle 543.11 erfüllt. Diese Prüfung muss
gemäß der Norm UNE-EN 12697-22 erfolgen, und zwar mithilfe des kleinen Geräts,
Verfahren B an der Luft, mit einer Temperatur von sechzig Grad Celsius (60 °C) und
einer Dauer von zehntausend (10 000) Zyklen. Es müssen Prüflinge mit Gemischen
aus der Mischanlage mithilfe eines Plattenverdichters mit einem Gerät mit Stahlrollen
(Norm UNE-EN 12697-33) vorbereitet werden, die eine höhere Dichte besitzen als
achtundneunzig Prozent (> 98 %), also der Dichte, die bei zylindrischen Prüflingen
erzielt wurden, die gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 vorbereitet und mit fünfzig
(50) Oberflächenschlägen erzielt wurden.
TABELLE 543.11 – DURCHSCHNITTLICHER NEIGUNGSWINKEL DER
FAHRBAHNVERFORMUNG (WTSAIRE) BEI EINEM INTERVALL VON 5 000 BIS
10 000 ZYKLEN
(NORM UNE-EN 12697-22) (mm für 10³ Beanspruchungszyklen)
KLIMATISCHES GEBIET
SCHWERVERKEHRSKLASSE
T00 bis T2
T3, T4 und RANDSTREIFEN
≤ 0,10
HEISS UND MITTEL
≤ 0,07
GEMÄSSIGT
543.5.1.4 Wasserempfindlichkeit
Unter
allen
Umständen
muss
das
Haftungsvermögen
der
Bindemittelgesteinskörnungen mittels Ermittlung der Wasserwirkung bestätigt werden.
23
PG-3: Art. 543
Deshalb muss der Widerstand in der indirekten Zugprüfung nach Eintauchen bei
fünfzehn Grad Celsius (15 °C) (Norm UNE-EN 12697-12) einen Mindestwert von
neunzig Prozent (ITSR ≥ 90 %) für diskontinuierliche Gemische und fünfundachtzig
Prozent (ITSR 85 %) für Gemische mit Drainagewirkung besitzen. Die Prüflinge
müssen sich gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 nach Anwendung von fünfzig (50)
Oberflächenschlägen verdichten.
Es besteht die Möglichkeit, das Haftvermögen zwischen Gesteinskörnung und
Kohlenwasserstoff-Bindemittel mittels Aktivatoren, die direkt in das Bindemittel
eingebunden werden, zu verbessern. In jedem Fall darf der Mindestauftrag nicht unter
den Vorgaben in der Tabelle 543.9 liegen.
543.5.1.5 Partikelverlust
Bei Gemischen mit Drainagewirkung darf der Partikelverlust bei fünfundzwanzig Grad
Celsius (25 °C) (NORM UNE-EN 12697-17) bei verdichteten Prüflingen (Norm UNEEN 12697-30) mit fünfzig (50) Oberflächenschlägen nicht über zwanzig Prozent
(
20 %) der Masse für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 und fünfundzwanzig
Prozent (
25 %) der Masse in allen anderen Fällen betragen.
543.5.1.6 Stocken des Bindemittels
Mittels Korbmethode und einer Prüfung gemäß der Norm UNE-EN 12697-18 muss bei
Gemischen mit Drainagewirkung belegt werden, dass das Bindemittel nicht stockt. Im
Rahmen ihrer Befugnisse darf die Bauleitung auch die Überprüfung des Stockens von
Bindemitteln bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM B durchführen.
543.5.2
Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche
Es muss die Regelmäßigkeit der Oberfläche und der Zustand der Oberfläche
untersucht werden, auf die der Asphalt aufgetragen wird. Die technische
Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben
vorhanden sind, die Bauleitung muss die Maßnahmen ausweisen, die darauf
ausgerichtet sind, eine zulässige Oberflächenregelmäßigkeit herzustellen, bevor mit
der Verteilung des Gemisches fortgefahren wird und gegebenenfalls die Bereiche, die
Beeinträchtigungen aufweisen, sanieren.
24
PG-3: Art. 543
Die Oberflächenregelmäßigkeit der vorhandenen Oberfläche muss den Angaben in
den Tabellen 542.14.a bzw. 542.14.b entsprechen. Wenn es sich um einen
heterogenen Fahrbahnbelag handelt, müssen außerdem mittels Ausfräsen das
überschüssige Bindemittel entfernt und die zu wasserdurchlässigen Bereiche in
Übereinstimmung mit den Anweisungen der Bauleitung versiegelt werden.
Auf die Auflagefläche wird ein Haftauftrag in Übereinstimmung mit den Vorgaben des
Artikels 531 der vorliegenden Vorschrift und den zusätzlichen Anweisungen, die die
technische Sonderleistungsbeschreibung festlegt, aufgebracht, wobei insbesondere
darauf geachtet werden muss, dass dieser Auftrag nicht bereits vor der Verteilung des
Gemisches Beeinträchtigungen erleidet.
Vor allem muss überprüft werden, dass nach Fristablauf für den Bruch des
Bindemittels
entsprechend
den
aufgetragenen
Behandlungen
keine
Wasserrückstände auf der Oberfläche verbleiben. Außerdem muss, nachdem viel Zeit
seit dem Auftrag vergangen ist, überprüft werden, dass die Bindungskapazität mit dem
Asphalt nicht nachteilig beeinflusst wurde; wenn das Gegenteil eintritt, kann die
Bauleitung die Durchführung eines zusätzlichen Haftauftrags beauftragen.
543.5.3
Beschaffung der Gesteinskörnungen
Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen granulometrischen Fraktionen
hergestellt bzw. geliefert und die Lagerung und Handhabung muss bis zur Einführung
im kalten Zustand in die Trichter separat erfolgen. Alle Fraktionen müssen
angemessen homogen sein und müssen so gelagert und gehandhabt werden können,
dass es zu keinen Absonderungen kommt. Die Mindestanzahl der Fraktionen muss
drei (3) umfassen. Die Bauleitung kann eine größere Anzahl von Fraktionen
vorschreiben, wenn sie dies für erforderlich erachtet, um die bezüglich der
Korngrößenverteilung des Gemisches in Abschnitt 543.9.3.1 geforderten Toleranzen
zu erfüllen.
Sämtliche Fraktionen der Gesteinskörnung werden von den anderen Stoffen separat
gelagert, um eine Verunreinigung zwischen den Stoffen auszuschließen. Die
Materialien müssen vorzugsweise auf asphaltierten Flächen gelagert werden. Wenn
die Lagerung auf natürlichem Untergrund erfolgt, dürfen die untersten fünfzehn
Zentimeter (15 cm) direkt über dem Boden nicht verwendet werden. Die Lagerung
erfolgt in Schichten mit einer Dicke von höchstens eineinhalb Metern ( 1,5 m) und
nicht in Form konischer Anhäufungen. Die Beschickung des Materials erfolgt jeweils
angrenzend, wobei die geeigneten Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen,
um eine Absonderung zu vermeiden.
25
PG-3: Art. 543
Wenn Abweichungen bei der Herstellung oder Lieferung der Gesteinskörnungen
festgestellt werden, müssen die betreffenden Materialien solange separat gelagert
werden, bis deren Eignung bestätigt wird. Die gleiche Maßnahme wird ergriffen, wenn
die Genehmigung der Änderung der Herkunft einer Gesteinskörnung aussteht, die
immer der Untersuchung einer neuen Arbeitsformel bedarf und damit Abschnitt
543.5.1.1. erfüllt.
Im Falle kleiner Arbeiten mit einem Gesamtvolumen an Gesteinskörnungen von unter
fünftausend Kubikmetern (< 5 000 m3) muss vor der Aufnahme der Herstellung eine
Lagerung der gesamten Gesteinskörnungen vorgenommen werden. Andernfalls
beträgt das vorgeschriebene Mindestvolumen dreißig Prozent (30 %), bzw. das
Volumen, das einem (1) maximalen Produktionsmonat mit den Herstellungsgeräten
entspricht.
543.5.4
Herstellung des Gemisches
Die Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt gelten unbeschadet der Festlegungen in
den Normen UNE-EN 13108-2 und UNE-EN 13108-7 für die CE-Kennzeichnung.
Das Beschicken der einzelnen Trichter mit kalten Gesteinskörnungen erfolgt so, dass
der Inhalt stets zwischen fünfzig und einhundert Prozent (50 und 100 %) der Kapazität
beträgt, ohne dass es zu einem Überlauf kommt.
Beim
Entladen
der
Mischvorrichtung
müssen
sämtliche
Größen
der
Gesteinskörnungen gleichmäßig auf das Gemisch verteilt werden, und sämtliche
Partikel sind vollständig und homogen mit dem Bindemittel abzudecken. Die
Temperatur des Gemisches darf beim Verlassen der Mischvorrichtung die in der
Arbeitsformel festgelegte Temperatur nicht übersteigen.
Im Falle der Verwendung von Beimischungen für das Bindemittel bzw. des Gemisches
muss auf die vorschriftsmäßige Dosierung, die homogene Verteilung sowie darauf
geachtet werden, dass die ursprünglichen Eigenschaften während des
Herstellungsprozesses nicht verloren gehen.
543.5.5
Beförderung
Der Asphalt wird mit Lastwagen von der Mischanlage zur Verteilungsmaschine
transportiert. Die Behälter der Lastwagen werden zuvor gemäß den Angaben in
Abschnitt 543.4.1. mit einer Antihaft-Flüssigkeit bearbeitet. Diese Lösung pulverisiert
sich und legt sich gleichmäßig auf die Wände und den Boden des Behälters, wobei die
26
PG-3: Art. 543
Mindestmenge eingesetzt wird, um die gesamte Oberfläche zu imprägnieren, ohne
dass sich überschüssige Antihaft-Flüssigkeit ansammelt, die gegebenenfalls entfernt
werden muss, bevor der Asphalt eingefüllt wird. Die Verwendung von Produkten, die
aus Erdöl gewonnen wurden, ist keinesfalls gestattet.
Um eine Abkühlung des Gemisches an der Oberfläche zu vermeiden, muss es
während des Transports mittels Planen bzw. anderer geeigneter Abdeckungen
geschützt werden. Beim Verladen in die Verteilungsmaschine oder in die
Transportmaschine darf die Temperatur nicht unter der in der Arbeitsformel
aufgeführten Temperatur liegen.
543.5.6
Verteilung
Die Verteilung beginnt ab dem unteren Rand in Längsstreifen, ausgenommen, die
Bauleitung legt ein anderes Verfahren fest. Die Breite dieser Streifen wird so
festgelegt, dass eine möglichst kleine Anzahl von Fugen entsteht und die
größtmögliche Kontinuität bei der Verteilung erzielt wird, wobei diesbezüglich die
Breite des Abschnitts, die mögliche Befahrung durch die Fahrzeuge, die
Eigenschaften der Verteilungsmaschine und die Produktion der Anlage beachtet
werden müssen.
Bei Arbeiten ohne Befahren durch Fahrzeuge bei Straßen mit getrennten Fahrbahnen
mit zu erweiternden Oberflächen, die größer sind als siebzigtausend Quadratmeter
(> 70 000 m2), erfolgt die Verteilung über die komplette Breite, wobei gegebenenfalls
mit zwei (2) oder mehr leicht versetzten Verteilungsmaschinen gearbeitet werden
muss. Dabei sind Längsfugen zu vermeiden. In allen anderen Fällen muss nach
Verteilung und Verdichtung eines Streifens der nächste durchgeführt werden, während
der Rand des ersten Streifens noch warm ist und verdichtet werden kann; wenn dies
nicht der Fall ist, bildet sich eine Längsfuge.
Bei Deckschichten mit Asphalt mit Drainagewirkung müssen Längsfugen stets
vermieden werden. Diese sind nur unter besonderen Umständen erlaubt sowie unter
den in Abschnitt 543.5.8. angegebenen Bedingungen.
Der Asphalt muss stets in einer einzigen Schicht verteilt werden. Die
Verteilungsmaschine muss so eingestellt werden, dass die Oberfläche der verteilten
Schicht glatt und gleichmäßig ausgebildet wird, keine Absonderungen bzw.
mitgerissenen Teile aufweist und über eine Dicke verfügt, die nach der Verdichtung an
die Neigungslinie und das Querprofil gemäß Ausweisung in den Plänen für das Projekt
mit den in Abschnitt 543.7.2 festgelegten Toleranzen angepasst wird.
27
PG-3: Art. 543
Die Verteilung erfolgt möglichst kontinuierlich, wobei die Geschwindigkeit der
Verteilungsmaschine der Produktion der Mischanlage derart anzupassen ist, dass
diese kontinuierlich arbeitet nicht stillsteht. Im Falle eines Stillstands muss
sichergestellt werden, dass die Temperatur des Gemisches, das nicht mehr verteilt
wird, am Trichter der Verteilungsmaschine und unter dem Trichter nicht unter die
Vorgaben in der Arbeitsformel für den Beginn der Verdichtung sinkt; wenn dies nicht
der Fall ist, muss eine Querfuge gebildet werden.
543.5.7
Verdichtung
Die Verdichtung erfolgt gemäß dem von der Bauleitung genehmigten Plan in
Übereinstimmung mit den im Rahmen des Erprobungsabschnitts erzielten
Ergebnissen, bis die in Abschnitt 543.7.1 angegebene Dichte erreicht ist. Dies muss
bei der höchstmöglichen Temperatur erfolgen, ohne dass die in der Arbeitsformel
vorgegebene Höchsttemperatur überschritten wird und ohne dass es zu einer
Verschiebung des verteilten Gemisches kommt, und fortgesetzt werden, während das
Gemisch verdichtet werden kann und seine Temperatur nicht unter die in der
Arbeitsformel angegebene Mindesttemperatur fällt. In jedem Fall muss die Anzahl der
Arbeitsgänge des Verdichters ohne Vibration immer höher als sechs (> 6) sein.
Bei Asphalt mit modifizierten Bitumen oder mit durch Gummi verbesserte Bitumen und
bei Asphalt mit Beimischung von Gummi muss das Verfahren der Verdichtung
fortgesetzt werden, bis die Temperatur des Gemisches bis auf die in der Arbeitsformel
festgelegte Mindesttemperatur sinkt, auch wenn vorher schon die in Abschnitt 543.7.1
angegebene Dichte erreicht wird, und zwar zu dem Zweck, dass die Dichte der
Schicht beibehalten wird, bis die steigende Viskosität des Bitumens der möglichen
Tendenz des Gummis entgegenwirkt, wieder seine Ursprungsform anzunehmen.
Die Verdichtung muss in Längsrichtung fortgesetzt und systematisch vorgenommen
werden. Wenn die Verteilung des Asphalts in Form von Streifen erfolgt, muss bei einer
Verdichtung eines des Streifens der Verdichtungsbereich mindestens fünfzehn
Zentimeter (15 cm) des vorherigen Streifens einschließen.
Die Rollen müssen ihre Antriebskraft über die Seite einsetzen, die der
Verteilungsmaschine am nächsten liegt. Die Richtungswechsel der Verdichter erfolgen
über dem bereits verdichteten Gemisch, und sämtliche Richtungswechsel müssen
vorsichtig durchgeführt werden. Die Verdichtungselemente müssen stets sauber und,
sofern dies erforderlich ist, feucht sein.
28
PG-3: Art. 543
543.5.8
Quer- und Längsfugen
Sofern die Bildung von Querfugen nicht vermieden werden kann, muss darauf
geachtet werden, dass die Fugen der überlagernden Schichten einen Mindestabstand
von fünf Metern (5 m) im Falle von Querfugen und fünfzehn Zentimeter (15 cm) im
Falle von Längsfugen einhalten.
Bei Deckschichten mit Asphalt mit Drainagewirkung sind Längsfugen stets zu
vermeiden. Nur bei den Schwerverkehrsklassen T2 und T3 bzw. Belägen von Straßen,
bei denen es nicht möglich ist, den Verkehr zu sperren, kann erlaubt werden, dass die
Fugen mit einem Ausschnitt des Belags übereinstimmen.
Die Querfugen von Asphalt mit Drainagewirkung müssen vorzugsweise in der
Richtung des maximalen Neigungswinkels des Fahrbahnbelags entstehen.
Bei einer Verteilung in Form angrenzender Längsstreifen muss in dem Fall, wenn die
Temperatur der zuerst verteilten Schicht nicht über der in der Arbeitsformel zum
Abschluss der Verdichtung festgelegten Mindesttemperatur liegt, der Rand dieses
Streifens vertikal durchschnitten werden, wobei in diesem Fall eine ebene und
vertikale Oberfläche über die gesamte Dicke freigelegt wird. Es wird eine
gleichmäßige und leichte Haftschicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben in
Artikel 531 der vorliegenden Vorschrift darauf aufgetragen, wobei die Emulsion
ausreichend aufbrechen muss. Im Anschluss daran erfolgt die Erwärmung der Fuge
und Verteilung am folgenden Streifen gegen die Fuge. Dieses Verfahren wird in
gleicher Weise bei den Querfugen durchgeführt.
Die Querfugen des Gemisches müssen bei Schichten geringer Dichte in Querrichtung
verdichtet werden, wobei diesbezüglich die entsprechenden Mittel für die Walze
vorhanden sein müssen, und es ist für einen Abstand der Querfugen zu den
angrenzenden Verteilungsstreifen von mehr als fünf Metern (> 5 m) zu sorgen.
543.6 ERPROBUNGSABSCHNITT
Vor Aufnahme der Verarbeitung beliebigen Asphalts ist die Durchführung eines
entsprechenden Erprobungsabschnitts vorgeschrieben, um die Arbeitsformel, die
Wirkungsweise der für die Verteilung und Verdichtung eingesetzten Geräte und
insbesondere den Verdichtungsplan zu bestätigen.
29
PG-3: Art. 543
Um sicherzustellen, dass die Arbeitsformel nach der Verarbeitung die Vorschriften in
Hinblick auf die Oberflächenstruktur und den Seitenreibungsbeiwert erfüllen kann,
muss die entstandene Makrostruktur der Oberfläche anhand des volumetrischen
Verfahrens (NORM UNE-EN 13036-1) ausdrücklich überprüft werden, die die in
Abschnitt 543.7.4 festgelegten Werte erreichen muss.
Während der Ausführung des Erprobungsabschnitts muss gegebenenfalls die
Übereinstimmung zwischen volumetrischem Verfahren und einer Texturmessung
mittels Laser als Instrument zur schnellen Kontrolle ermittelt werden. Dazu werden
einhundert Meter (100 m) Erprobungsabschnitt gewählt, in dem die Texturmessung
mittels Laser durchgeführt wird, die nachträglich nach der Kontrolle der Arbeit
stattfindet, und es werden mindestens fünf (5) Bestimmungen der Makrostruktur
(Norm UNE-EN 13036-1) vorgenommen. Die erzielte Übereinstimmung gilt nur für
diese Arbeit einschließlich der Arbeitsformel und dem Verdichtungsplan und mit
diesen bestimmten Messgeräten.
Der Erprobungsabschnitt muss über eine Länge verfügen, die mindestens der in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung angegebenen entspricht, und die
Bauleitung muss festlegen, ob die Durchführung des Erprobungsabschnitts als
Bestandteil der normalen Bauarbeiten zulässig ist.
Es müssen Proben des Asphalts genommen werden, die zur Bestimmung der
Übereinstimmung mit den vorgegebenen Bedingungen untersucht und von diesen
Kernproben entnommen werden. Nach Untersuchung der erzielten Ergebnisse legt die
Bauleitung Folgendes fest:
- Ob die Arbeitsformel zulässig ist. Wenn dies der Fall ist, kann mit der
Herstellung des Asphalts begonnen werden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss
das Bauunternehmen zu befolgende Maßnahmen vorschlagen (Untersuchung
einer neuen Formel, Teilkorrektur der bereits untersuchten, Korrekturen in der
Mischanlage bzw. bei den Verteilungssystemen usw.).
- Ob die vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte zulässig sind. Wenn
dies der Fall ist, muss die spezielle Wirkungsweise festgelegt werden. Wenn
dies nicht der Fall ist, muss das Bauunternehmen neue Geräte vorschlagen
oder ergänzende Geräte aufnehmen.
Außerdem muss während der Ausführung des Erprobungsabschnitts die
Übereinstimmung zwischen den Kontrollverfahren für die Dosierung des
Kohlenwasserstoff-Bindemittels und der vor Ort festgestellten Dichte gemäß Vorgabe
in der technischen Sonderleistungsbeschreibung und anderen Schnellverfahren für die
Kontrolle analysiert werden. Es sind ebenfalls die Geräte und Verfahren zur Bildung
30
PG-3: Art. 543
der Fugen zu untersuchen sowie das Verhältnis zwischen durchschnittlichem Auftrag
des Gemisches und der Dicke der aufgetragenen Schicht, mit der eine Dichte erzielt
wird, die über den Vorgaben in der technischen Sonderleistungsbeschreibung liegt.
Im Falle von Gemischen des Typs BBTM B mit einer Dicke von mehr als zweieinhalb
Zentimetern (> 2,5 cm) sowie von Gemischen mit Drainagewirkung muss ebenfalls die
Übereinstimmung zwischen dem Anteil der Hohlräume und der Durchlässigkeit der
Schicht in Übereinstimmung mit der Norm NLT-327 analysiert werden.
Die Produktion darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Bauleitung die
Aufnahme der Arbeiten unter den Bedingungen genehmigt hat, die nach Abschluss
des Erprobungsabschnitts angenommen wurden.
543.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT
543.7.1
Dichte
Im Falle von Gemischen des Typs BBTM, A muss die erzielte Dichte über
achtundneunzig Prozent (> 98 %) der erzielten Dichte in Übereinstimmung mit den
Vorgaben in Abschnitt 543.9.3.2.1. betragen.
Im Falle von Gemischen des Typs BBTM B mit einer Dicke von mindestens
zweieinhalb Zentimetern ( 2,5 cm), darf der Anteil an Hohlräumen im Gemisch nicht
mehr als zwei (2) Prozentpunkte der erzielten Dichte in Übereinstimmung mit den
Vorgaben in Abschnitt 543.9.3.2.1 erreichen.
Im Falle von Gemischen des Typs BBTM B mit einer Dicke von höchstens zweieinhalb
Zentimetern (< 2,5 cm) kann im Rahmen der Vereinfachung der Bestimmung der bei
der fertigen Arbeitseinheit erzielten Verdichtung das in dem vorgeschriebenen
Erprobungsabschnitt zwischen dem durchschnittlichen Auftrag des Gemisches und
der Dicke der Schicht erzielte Verhältnis verwendet werden.
Bei Gemischen mit Drainagewirkung darf der Anteil von Hohlräumen im Gemisch nicht
mehr als zwei (2) Prozentpunkte vom erzielten Verhältnis in Übereinstimmung mit den
Vorgaben in Abschnitt 543.9.3.2.1 abweichen.
31
PG-3: Art. 543
543.7.2
Neigungslinie, Dicke und Breite
Die erzielte Oberfläche darf von der theoretischen nicht mehr als zehn Millimeter
(10 mm) abweichen und die Dicke der Schicht darf nicht unter einhundert Prozent
( 100 %) der Dicke des Regelquerschnitts in den Plänen für das Projekt betragen
bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, muss die Dicke der
Dicke entsprechen, die sich aus der Anwendung des durchschnittlichen Auftrags des
Gemisches ergibt, der in der technischen Sonderleistungsbeschreibung angegeben
ist.
An Querschnitten muss alle zwanzig Meter (20 m) die verteilte Breite überprüft
werden, die keinesfalls unter der theoretischen liegen darf, die sich anhand des
Regelquerschnitts in den Plänen für das Projekt ergibt.
543.7.3
Oberflächenregelmäßigkeit
Der Internationale Regelmäßigkeitsindex (IRI) (Norm NLT-330) gemäß den Vorgaben
in 543.9.4 muss den Werten der Tabelle 543.12.a bzw. 543.12.b entsprechen.
TABELLE 543.12.a - INTERNATIONALER REGELMÄSSIGKEITSINDEX (IRI) (dm/hm)
FÜR NEUGEBAUTE DECKSCHICHTEN
ART DER STRASSE
ANTEIL IN
HEKTOMETERN
FAHRBAHN VON AUTOBAHNEN
UND SCHNELLSTRASSEN
ANDERE STRASSEN
50
< 1,5
< 1,5
80
< 1,8
< 2,0
100
< 2,0
< 2,5
TABELLE 543.12.b - INTERNATIONALER REGELMÄSSIGKEITSINDEX (IRI) (dm/hm)
FÜR STRUKTURELL SANIERTE DECKSCHICHTEN
ART DER STRASSE
ANTEIL IN HEKTOMETERN FAHRBAHN VON AUTOBAHNEN
UND SCHNELLSTRASSEN
ANDERE STRASSEN
DICKE DER ERHÖHUNG (cm)
32
PG-3: Art. 543
543.7.4
> 10
 10
> 10
 10
50
< 1,5
< 1,5
< 1,5
< 2,0
80
< 1,8
< 2,0
< 2,0
< 2,5
100
< 2,0
< 2,5
< 2,5
< 3,0
Makrostruktur der Oberfläche und Griffigkeit
Die Oberfläche der Schicht muss eine homogene und gleichmäßige Struktur
aufweisen und frei von Absonderungen sein.
Die Makrostruktur der Oberfläche, die anhand des volumetrischen Verfahrens
festgestellt wurde (Norm UNE-EN 13036-1), und transversale Griffigkeit (Norm UNE
41201 IN) dürfen nicht unter den in der Tabelle 543.13 angegebenen Werten liegen.
TABELLE 543.13 - MINDESTWERTE DER MAKROSTRUKTUR DER OBERFLÄCHE (MTD)
UND TRANSVERSALE GRIFFIGKEIT (CRTS)
ART DES GEMISCHES
EIGENSCHAFT
MAKROSTRUKTUR DER OBERFLÄCHE
(Norm UNE-EN 13036-1) (*) (mm)
GRIFFIGKEIT
(Norm UNE 41201 IN) (**) (%)
(*)
BBTM B und PA
BBTM A
1,5
1,1
60
65
Messung unmittelbar nach der Verarbeitung.
(**) Messung nach Ablauf eines Monats nach Inbetriebnahme der Schicht.
543.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Sofern seitens der Bauleitung nicht ausdrücklich etwas anderes genehmigt wird, ist die
Verarbeitung des Asphalts nicht gestattet:
- Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten unter acht Grad Celsius (<8 °C)
beträgt und dazu neigt zu sinken. Bei starkem Wind und nach Frost und
33
PG-3: Art. 543
insbesondere bei Platten von Brücken und Konstruktionen kann die Bauleitung
den Mindestwert für die Temperatur erhöhen.
- Wenn es zu Niederschlägen kommt.
Die ausgeführte Schicht kann für den Verkehr freigegeben werden, wenn eine
Temperatur von sechzig Grad Celsius (60 °C) erreicht wurde, wobei diesbezüglich das
Anhalten der Fahrzeuge und eventuelle Richtungswechsel über dem kürzlich verteilten
Gemisch zu vermeiden sind, bis die Umgebungstemperatur erreicht wurde.
543.9 QUALITÄTSKONTROLLE
543.9.1
Herkunftskontrolle der Materialien
Wenn Produkte über die CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung 305/2011
verfügen, muss zur Herkunftskontrolle der Materialien eine dokumentarische
Überprüfung erfolgen, um sicherzustellen, dass die in der zur CE-Kennzeichnung
gehörende Information angegebenen Werte mit den Spezifikationen der vorliegenden
Vorschrift und der technischen Sonderleistungsbeschreibung übereinstimmen. Wird
während des Transports, der Lagerung oder Verarbeitung der Produkte eine
Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse zu
jeder Zeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben der für den Bau
verwendeten Materialien verfügen, und zwar mit dem Zweck, die in der vorliegenden
Vorschrift festgelegten Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen.
Bei Produkten, die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sein müssen, weil sie
nicht unter die harmonisierten Normen fallen bzw. die keine der in Artikel 5 der
Verordnung angegebenen Ausnahmen bilden, sind die in den folgenden Abschnitten
angegebenen Überprüfungen durchzuführen, um die Herkunft sicherzustellen.
543.9.1.1 Kohlenwasserstoff-Bindemittel
Die Bindemittel müssen die in Artikel 211 bzw. 212 der vorliegenden Vorschrift
angegebenen Spezifikationen erfüllen.
Bei durch Gummi verbesserte Bitumen oder spezielle kalte Bitumen, die nicht in den
genannten
Artikeln
enthalten
sind,
werden
in
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung Spezifikationen zur Kontrolle der Herkunft des
Bindemittels festgelegt.
34
PG-3: Art. 543
543.9.1.2 Gesteinskörnungen
Die Gesteinskörnungen müssen über die CE-Kennzeichnung mit einem System der
Konformitätsbewertung 2+ verfügen, mit Ausnahme für Gesteinskörnungen, die auf
der Baustelle für die Verwendung am entsprechenden Bau hergestellt wurden
(Artikel 5.b der Verordnung 305/2011).
Bei Ersteren kann die Herkunftskontrolle mittels einer dokumentarischen Überprüfung
erfolgen, um sicherzustellen, dass die in der zur CE-Kennzeichnung gehörende
Information angegebenen Werte mit den Spezifikationen der vorliegenden Vorschrift
und der technischen Sonderleistungsbeschreibung übereinstimmen. Wird während
des Transports, der Lagerung oder Verarbeitung der Produkte eine Unregelmäßigkeit
festgestellt, kann die Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse zu jeder Zeit die
Durchführung von Überprüfungen und Proben verfügen, und zwar mit dem Zweck, ihre
in der vorliegenden Vorschrift festgelegten Eigenschaften und die Qualität
sicherzustellen.
Bei Gesteinskörnungen, die auf der Baustelle für die Verwendung am entsprechenden
Bau hergestellt wurden, müssen für jede Herkunft und für jede vorgesehene
Produktionsmenge Proben (Norm UNE-EN 932-1) genommen und Folgendes
bestimmt werden:
- Der Los Angeles-Koeffizient der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2).
- Der Koeffizient des beschleunigten Polierens der groben Gesteinskörnung
(UNE-EN 1097-8).
- Die relative Dichte und Absorption der groben und der feinen Gesteinskörnung
(Norm UNE-EN 1097-6).
- Die Korngrößenverteilung der einzelnen Fraktionen (Norm UNE-EN 933-1).
- Das Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und gegebenenfalls
der Methylenblau-Index (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9).
- Der Anteil der gebrochenen Körner der Partikel der groben Gesteinskörnung
(Norm UNE-EN 933-5).
- Feinanteil der groben Gesteinskörnung gemäß den Vorgaben in Abschnitt
543.2.3.2.7.
- Kornformkennzahl der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-3).
Diese Prüfungen müssen bei der Lieferung immer dann durchgeführt werden, wenn
sich die Herkunft ändert, und das Material darf erst dann verwendet werden, wenn die
Prüfungsergebnisse und die Genehmigung durch die Bauleitung vorliegen.
35
PG-3: Art. 543
543.9.1.3 Gesteinsmehl
Bei zugesetztem Gesteinsmehl, das künstlich hergestellt oder speziell aufbereitet
wurde und über eine CE-Kennzeichnung verfügt, kann die Herkunftskontrolle mittels
einer dokumentarischen Überprüfung erfolgen, um sicherzustellen, dass die in der zur
CE-Kennzeichnung gehörende Information angegebenen Werte mit den
Spezifikationen
der
vorliegenden
Vorschrift
und
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung übereinstimmen. Wird während des Transports, der
Lagerung oder Verarbeitung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die
Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse zu jeder Zeit die Durchführung von
Überprüfungen und Proben verfügen, und zwar mit dem Zweck, ihre in der
vorliegenden Vorschrift festgelegten Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen.
Ist keine CE-Kennzeichnung vorhanden bzw. lässt sich die Herkunft der
Gesteinskörnungen nicht bestimmen, werden für jeden einzelnen Herkunftsort des
Gesteinsmehls und jede vorgesehene Produktionsmenge vier (4) Proben genommen,
mit denen die Scheindichte (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3) und die
Kornkrößenverteilung (Norm UNE 933-10) bestimmt werden.
543.9.2
Qualitätskontrolle der Materialien
543.9.2.1 Kohlenwasserstoff-Bindemittel
Die Bindemittel müssen die in Artikel 211 bzw. 212 der vorliegenden Vorschrift
angegebenen Spezifikationen erfüllen.
Bei durch Gummi verbesserte Bitumen oder spezielle kalte Bitumen, die nicht in den
genannten
Artikeln
enthalten
sind,
werden
in
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung Spezifikationen zur Kontrolle der Herkunft des
Bindemittels festgelegt.
543.9.2.2 Gesteinskörnungen
Beim Entladen in der Lagerstätte müssen die Materialien aussortiert werden, die sich
bei einfacher Sichtprüfung als Fremdstoffe erweisen oder die in der Arbeitsformel
genehmigte maximale Größe überschreiten. Außerdem werden alle Materialien
aussortiert, die bezüglich des Aussehens Abweichungen aufweisen, wie z. B. eine
andere Einfärbung, Absonderungen, Kornformen, anderes Formanpassungsvermögen
36
PG-3: Art. 543
usw., bis eine Entscheidung zur Annahme oder Ablehnung getroffen wurde. Es erfolgt
die Überwachung der Höhe der gelagerten Materialien und des Zustands der
Trennelemente und der Zugänge.
Bei Gesteinskörnungen mit der CE-Kennzeichnung kann Überprüfung der folgenden
Eigenschaften mittels einer dokumentarischen Überprüfung erfolgen, um
sicherzustellen, dass die in der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den
Spezifikationen
der
vorliegenden
Vorschrift
und
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung übereinstimmen. Wird während des Transports, der
Lagerung oder Verarbeitung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die
Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse zu jeder Zeit die Durchführung von
Überprüfungen und Proben verfügen, und zwar mit dem Zweck, ihre in der
vorliegenden Vorschrift festgelegten Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen.
Bei den Materialien ohne CE-Kennzeichnung müssen die folgenden Überprüfungen
durchgeführt werden.
An sämtlichen hergestellten oder in Empfang genommenen Fraktionen der
Gesteinskörnungen müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:
Mit einer Häufigkeit der Prüfungen, wie sie in Tabelle 543.14 angegeben ist:
- Granulometrische Analyse der einzelnen Fraktionen (Norm UNE-EN 933-1).
- Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) der kombinierten
Gesteinskörnung (einschließlich Gesteinsmehl) gemäß der Arbeitsformel und
gegebenenfalls dem Methylenblau-Index (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9).
Mindestens ein (1) Mal pro Woche bzw. wenn es zu einer Änderung bei der
Herkunft kommt:
- Kornformkennzahl der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-3).
- Anteil der gebrochenen Körner der Partikel der groben Gesteinskörnung (Norm
UNE-EN 933-5).
- Feinanteil der groben Gesteinskörnung gemäß den Vorgaben in Abschnitt
543.2.3.2.7.
37
PG-3: Art. 543
Mindestens ein (1) Mal pro Monate bzw. wenn es zu einer Änderung bei der
Herkunft kommt:
- Los Angeles-Koeffizient der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2).
- Der Koeffizient des beschleunigten Polierens der groben Gesteinskörnung für
Deckschichten (UNE-EN 1097-8).
- Die relative Dichte der groben und der feinen Gesteinskörnung (Norm UNE-EN
1097-6).
- Absorption der groben und der feinen Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 10976).
543.9.2.3 Gesteinsmehl
Bei sämtlichen Lieferungen von zugesetztem Gesteinsmehl werden die folgenden
Prüfungen durchgeführt:
- Scheindichte (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3).
- Granulometrische Analyse des Gesteinsmehls (Norm UNE-EN 933-10).
Wenn das zugesetzte Gesteinsmehl eine CE-Kennzeichnung besitzt, kann die
Überprüfung dieser zwei Eigenschaften mittels seiner dokumentarischen Überprüfung
der Informationen zur CE-Kennzeichnung erfolgen. Wird während des Transports, der
Lagerung oder Verarbeitung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die
Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse zu jeder Zeit die Durchführung von
Überprüfungen und Proben verfügen, und zwar mit dem Zweck, ihre festgelegten
Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen.
Bei Gesteinsmehl, das von Gesteinskörnungen stammt, werden die folgenden
Prüfungen durchgeführt:
Mindestens ein (1) Mal pro Tag bzw. wenn es zu einer Änderung der Herkunft
kommt:
- Scheindichte (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3).
38
PG-3: Art. 543
Mindestens ein (1) Mal pro Woche bzw. wenn es zu einer Änderung bei der
Herkunft kommt:
- Granulometrische Analyse des Gesteinsmehls (Norm UNE-EN 933-10).
543.9.3
Ausführungskontrolle
543.9.3.1 Herstellung
Asphalt muss über die CE-Kennzeichnung mit einem System der
Konformitätsbewertung 2+ verfügen (außer bei den in Artikel 5 der
Verordnung 305/2011 angegebenen Ausnahmen), damit seine Tauglichkeit mittels
einer dokumentarischen Überprüfung erfolgen kann, um sicherzustellen, dass die in
der zur CE-Kennzeichnung gehörende Information angegebenen Werte mit den
Spezifikationen
der
vorliegenden
Vorschrift
und
den
technische
Sonderleistungsbeschreibung übereinstimmen.
Bei Asphalt, der nicht über die CE-Kennzeichnung verfügt, finden die folgenden
Kriterien Anwendung:
Es müssen pro Tag mindestens zwei (2) Proben, d. h. eine am Morgen und eine am
Nachmittag (UNE-EN 932-1), von dem Gemisch an Gesteinskörnungen in frischem
Zustand vor dessen Zugabe in den Trockner gezogen werden, und an diesen Proben
sind die folgenden Prüfungen durchzuführen:
- Granulometrische Analyse der kombinierten Gesteinskörnung (Norm UNE-EN
933-1).
- Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für die Fraktion 0/4 der
kombinierten Gesteinskörnung und gegebenenfalls der Methylenblau-Index
(Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) für die Fraktion 0/0,125 mm der
kombinierten Gesteinskörnung.
In Anlagen für kontinuierliche Gemische wird täglich die Durchflussmenge des
Förderbandes für die Gesteinskörnung kalibriert und dieses mit Gesteinskörnung
beladen angehalten, und dann das entlang einer ausgewählten Strecke vorhandene
Material erfasst und abgewogen.
39
PG-3: Art. 543
Pro Tag wird mindestens eine (1) Probe des Gemisches heißer Gesteinskörnungen
gezogen und deren Korngrößenverteilung (UNE-EN 933-1) bestimmt, die den in
diesem Abschnitt genannten Toleranzen genügen muss. Die Präzision der
Dosierungswaagen und der vorschriftsmäßige Betrieb der Temperaturanzeigen für die
Gesteinskörnungen und das Kohlenwasserstoff-Bindemittel müssen mindestens ein
(1) Mal pro Woche überprüft werden.
Verfügt der Asphalt über eine CE-Kennzeichnungen, sind die im vorangegangenen
Abschnitt angegebenen Kriterien zur Herstellungskontrolle unbeschadet der
Kompetenzen der Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse nicht verpflichtend.
Bei allen Asphalten müssen Proben beim Entladen der Mischvorrichtung gezogen und
daran die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:
Am Ausgang der Mischvorrichtung bzw. des Lagersilos an sämtlichen
Transportelementen:
-
Kontrolle des Aussehens des Gemisches und Messung der Temperatur. Es
müssen sämtliche getrennten, verbrannten oder überhitzten Gemische bzw.
Gemische, deren Hülle nicht mehr homogen ist, zurückgewiesen werden. Die
Feuchtigkeit des Gemisches darf im Allgemeinen nicht höher sein als fünf
Tausendstel (
5 ‰) der Gesamtmenge. Für warme Gemische kann dieser
Grenzwert auf anderthalb Prozent (
-
1,5 %) erhöht werden.
Es müssen Proben des hergestellten Gemisches mit einer Häufigkeit der
Prüfung wie in Tabelle 543.14 angegeben entnommen werden, und zwar in
Hinblick auf den Grad der in Anhang A der Norm UNE-EN 13108-21
angegebenen Konformität der Einhaltung (NCF), um mit der Methode des
Mittelwertes aus vier (4) Ergebnisse und gemäß der Kontrollstufe, die auf die
Schwerverkehrsklasse bezogen ist, Bestimmungen vorzunehmen. Bei diesen
Proben müssen die Dosierung des Bindemittels (Norm UNE-EN 12697-1) und
die Korngrößenverteilung der entnommenen Gesteinskörnungen (Norm UNEEN- 12697-2) bestimmt werden.
40
PG-3: Art. 543
TABELLE 543.14 MINDESTHÄUFIGKEIT DER PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER
KORNGRÖSSENVERTEILUNG BEI ENTNOMMENEN GESTEINSKÖRNUNGEN UND
ANTEIL VON BINDEMITTELN (Tonnen/Prüfung)
SCHWERVERKEHRSKLASSE
KONTROLLSTUFE
NCF A
NCF B
NCF C
T00 bis T2
X
600
300
150
T3 bis T4
Y
1000
500
250
Die für die Korngrößenverteilung der Arbeitsformel zulässigen Toleranzen lauten in
Bezug auf die Gesamtmenge der Gesteinskörnungen (einschließlich Mineralpulver)
wie folgt:
-
Siebe mit einer größeren Lochweite als 2 mm der Norm UNE EN 933-2: vier
Prozent ( 4 %).
Sieb mit 2 mm Lochweite der Norm UNE EN 933-2: drei Prozent ( 3 %).
Siebe zwischen 2 mm und 0,063 mm Lochgröße der Norm UNE EN 933-2: zwei
Prozent ( 2 %).
Sieb mit 0,063 mm Lochweite der Norm UNE EN 933-2: ein Prozent ( 1 %).
Die zulässige Toleranz in Bezug auf den Auftrag des Kohlenwasserstoff-Bindemittels
der Arbeitsformel muss drei Tausendstel ( 3 ‰) der Masse des gesamten Asphalts
(einschließlich Gesteinsmehl) betragen, ohne dass das in Tabelle 543.9 angegebene
Minimum in Hinblick auf die Art des Gemisches, um welches es sich handelt,
unterschritten wird.
Bei Gemischen mit CE-Kennzeichnung kann die Bauleitung zusätzlich zur
dokumentarischen Überprüfung im Rahmen ihrer Befugnisse zu jeder Zeit die
Durchführung von Überprüfungen oder Prüfungen anordnen, wenn sie dies für
angebracht erachtet. In einem solchen Fall müssen die Vorgaben in den folgenden
Abschnitten befolgt werden.
Bei Gemischen ohne CE-Kennzeichnung für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T31
müssen mindestens ein (1) Mal im Monat, oder nach Genehmigung der Bauleitung
weniger häufig, zusätzliche Prüfungen der im Folgenden angegebenen der
Eigenschaften von Gemischen durchgeführt werden, und zwar mit den gleichen
Prüflingen und Prüfungsbedingungen wie in Abschnitt 543.5.1 angegeben:
41
PG-3: Art. 543
- Bei diskontinuierlichen Gemischen gemäß den Vorgaben der technischen
Sonderleistungsbeschreibung bzw., sofern dort keine entsprechenden Angaben
vorhanden sind, der Bauleitung, Widerstand gegen plastische Verformungen
mittels Laborstreckenprüfung (Norm UNE-EN 12697-22) und bei Gemischen
des Typs BBTM B, sowie außerdem Stocken des Bindemittels (Norm UNE-EN
12697-18).
- Bei Gemischen mit Drainagewirkung der Partikelverlust (Norm UNE-EN 1269717) und Stocken des Bindemittels mittels der Korbmethode (Norm UNE-EN
12697-18).
- Bei beiden Typen der beibehaltene Widerstand bei indirektem Zug nach
Eintauchen (UNE-EN 12697-12).
In jedem Fall muss der beibehaltene Widerstand bei indirektem Zug nach Eintauchen
(UNE-EN 12697-12) bestimmt werden, wenn sich die Lieferung oder die Herkunft
ändert oder wenn die Bauleitung dies für angebracht erachtet, um eine Eigenschaft in
Hinblick auf das Haftvermögen und die Druckfestigkeit des Gemisches sicherzustellen.
543.9.3.2 Verarbeitung
543.9.3.2.1 Verteilung
Vor dem Abladen des Gemisches von der Transportmaschine in den Trichter der
Verteilungsmaschine oder in die Transfermaschine muss sein Aussehen geprüft und
seine Temperatur bestimmt werden sowie die Umgebungstemperatur, um die
Beschränkungen unter Abschnitt 543.8 der vorliegenden Vorschrift zu berücksichtigen.
Als Los gilt das Materialvolumen, das sich aus der Anwendung der Kriterien des
Abschnittes 543.9.4 ergibt.
Für jedes Los muss bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM A die
gemessene Dichte für die Verdichtung bestimmt werden bzw. bei diskontinuierlichen
Gemischen des Typs BBTM B der Anteil von gemessenen Hohlräumen für die
Verdichtung bzw. bei Gemischen mit Drainagewirkung, und zwar mit folgender
Vorgehensweise:
42
PG-3: Art. 543
-
Mindestens ein (1) Mal pro Los müssen Proben genommen und ein Satz mit drei
(3) Prüflingen vorbereitet werden. Anhand dieser wird der Mittelwert des Anteils
von Hohlräumen (Norm UNE-EN 12697-8) bestimmt sowie die Scheindichte (Norm
UNE-EN 12697-6), und zwar mit dem im Anhang B der Norm UNE-EN 13108-20
angegebenen Prüfverfahren.
Diese Prüflinge müssen gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 nach Anwendung
von fünfzig (50) Oberflächenschläge vorbereitet werden.
Bei der Vorbereitung der Prüflinge muss besonders auf die Einhaltung der
Temperatur für die Verdichtung entsprechend des verwendeten Bindemittels
geachtet werden, die in der Arbeitsformel festgelegt ist. Die Probenahme für die
Vorbereitung dieser Prüflinge kann nach Ermessen der Bauleitung bei der Be- oder
Entladung der Transportelemente erfolgen, aber es muss in jedem Fall vermieden
werden, die Probe für die Herstellung der Prüflinge neu zu erhitzen.
-
Die Scheindichte für die Verdichtung jedes Loses wird im Falle von Gemischen des
Typs BBTM A als arithmetisches Mittel der erzielten Scheindichten in diesem und
jeweils den drei vorhergehenden Losen bestimmt.
-
Der Richtwert für die Verdichtung jedes Loses wird im Falle von Gemischen des
Typs BBTM B und Gemischen mit Drainagewirkung als arithmetisches Mittel der
erzielten Anteile von Hohlräumen in diesem und jeweils den vorhergehenden
Losen bestimmt.
Bei einigen dieser Proben können außerdem nach Ermessen der Bauleitung
Überprüfungen der Dosierung des Bindemittels (Norm UNE-EN 12697-1) und der
Korngrößenverteilung der entnommenen Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 126972) durchgeführt werden.
543.9.3.2.2 Verdichtung
Es ist die Zusammensetzung und Wirkungsweise der Verdichtungsgeräte im Rahmen
einer Überprüfung der folgenden Punkte zu bestätigen:
- Anzahl und Typ der Verdichter müssen den genehmigten entsprechen.
- Funktionsweise der Vorrichtungen zur Befeuchtung, Reinigung und Schutz.
43
PG-3: Art. 543
- Ballast und Gesamtgewicht der Verdichter.
- Anzahl der Arbeitsgänge pro Verdichter.
Nach Beendigung der Verdichtung muss die Temperatur an der Oberfläche der
Schicht bestimmt werden, um sicherzustellen, dass diese im in der Arbeitsformel
festgelegten Bereich liegt.
Bei Gemischen des Typs BBTM B und Gemischen mit Drainagewirkung wird so oft
wie erforderlich die Durchlässigkeit bei Umgebungstemperatur der Schicht nach
Beendigung der Verdichtung (Norm NLT-327) geprüft, welche mit der im
Erprobungsabschnitt erzielten Durchlässigkeit verglichen wird.
543.9.4
Abnahmekontrolle der fertigen Einheit
Als Los, das en bloc angenommen bzw. zurückgewiesen wird, gilt der jeweils kleinste
Abschnitt, der sich im Rahmen der Anwendung der folgenden drei (3) Kriterien ergibt:
- Fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn.
- Dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3 500 m2) Fahrbahn.
- Der täglich gebaute Streckenabschnitt.
Bei Gemischen des Typs BBTM A werden bei jedem Los Kernproben an zufällig
ausgewählten Punkten mit einer Anzahl von mindestens drei ( 3) entnommen und
der durchschnittliche Auftrag des Gemisches bzw. die Scheindichte des Prüflings und
die Dicke der Schicht bestimmt.
Bei Gemischen des Typs BBTM B mit der gleichen oder einer größeren Dicke als
zweieinhalb Zentimeter (2,5 cm) werden bei jedem Los Kernproben an zufällig
ausgewählten Punkten mit einer Anzahl von mindestens drei (
die Dicke, Scheindichte und Anteil der Hohlräume bestimmt.
3) entnommen und
Bei Gemischen des Typs BBTM B mit einer Dicke von höchstens zweieinhalb
Zentimetern (< 2,5 cm) wird der durchschnittliche Auftrag des Gemisches mittels
Teilung der Gesamtmasse der jeder Beschickung entsprechenden Materialien
überprüft, wobei die Messung anhand der Differenz des Gewichts des Lastwagens vor
und nach der Beladung gemäß der tatsächlich behandelten Oberfläche bei einer
Messung im Gelände ermittelt wird. Zu diesem Zweck muss eine angemessen
geeichte Waage vorhanden sein.
44
PG-3: Art. 543
Bei Gemischen mit Drainagewirkung werden Kernproben an zufällig ausgewählten
Punkten mit einer Anzahl von mindestens drei ( 3) entnommen und ihre Dicke und
der Anteil von Hohlkörpern (Norm UNE-EN 12697-8) sowie die Scheindichte (Norm
UNE 12697-6) bestimmt, und zwar unter Berücksichtigung der in Anhang B der Norm
UNE-EN 13108-20 angegebenen Prüfbedingungen.
Die Überprüfung des Haftauftrags zwischen Schichten (Norm NLT-382) gemäß Artikel
531 der vorliegenden Vorschrift wird bei allen Typen von Gemischen durchgeführt, die
Gegenstand dieses Artikels zu entnommenen Kernproben sind.
Außerdem muss täglich die Messung der Makrostruktur der Oberfläche (Norm UNEEN 13036-1) an drei (3) zufällig gewählten Punkten des Loses kontrolliert werden.
Wenn während der Ausführung des Erprobungsabschnittes die Übereinstimmung mit
einem Messgerät anhand einer Texturmessung mittels Laser festgestellt wurde, kann
das gleiche Gerät als schnelles Kontrollverfahren verwendet werden.
Die Oberflächenregelmäßigkeit muss in Abschnitten von eintausend Metern Länge
(1 000 m) nach vierundzwanzig Stunden (24 h) nach der Ausführung mittels der
Bestimmung des Internationalen Regelmäßigkeitsindex (IRI) (Norm NLT-330)
überprüft werden, wobei ein Wert des IRI pro Hektometer (hm) des untersuchten
Profils berechnet wird, das die genannten Hektometer (hm) umfasst, bis zur
Fertigstellung des gemessenen Abschnitts, das den Angaben in Abschnitt 543.7.3
entsprechen muss. Wenn in einem Abschnitt mehr als ein Längsprofil (Fahrspur rechts
und links) festgestellt wird, müssen die in Abschnitt 542.7.3 angegebenen Vorschriften
zum Wert des IRI bestätigt werden, und zwar unabhängig voneinander und in jeder
der untersuchten Profile in jeder Fahrspur. Bei Deckschichten muss die Überprüfung
der Oberflächenregelmäßigkeit der Gesamtlänge des Baus vor der Inbetriebnahme
stattfinden.
Die Überprüfung der Griffigkeit der Deckschichten auf der Gesamtlänge des Baus
(Norm UNE 41201 IN) muss vor der Inbetriebnahme erfolgen sowie bei Nichterfüllung
nach Ablauf eines (1) Monats nach Inbetriebnahme der Schicht.
45
PG-3: Art. 543
543.10 KRITERIEN FÜR DIE ABNAHME BZW. ABLEHNUNG
Die Kriterien für die Abnahme bzw. Ablehnung der fertiggestellten Einheit werden für
die in Abschnitt 543.9.4. angegebenen Lose gemäß den nachfolgenden Angaben
angewendet.
543.10.1 Dichte
Bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM A
Die erlangte durchschnittliche Dichte im Los darf nicht geringer sein als die in
Abschnitt 543.7.1 angegebene Dichte. Falls sie geringer sein sollte, muss wie folgt
vorgegangen werden:
- Wenn sie bei fünfundneunzig Prozent ( 95 %) der angegebenen Dichte oder
darüber liegt, wird eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) auf
die Schicht aus Asphalt, die dem kontrollierten Los entspricht, verhängt.
- Wenn sie weniger als fünfundneunzig Prozent (< 95 %) der angegebenen
Dichte beträgt, muss die Asphaltschicht des kontrollierten Loses zerstört
werden, wobei dies mit Material, das von der Bauleitung genehmigt wurde, und
zu Lasten des Bauunternehmens vorgenommen werden muss. Das durch den
Abriss entstandene Produkt muss wie Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
gemäß den geltenden Umweltvorschriften behandelt werden bzw. wie von der
Bauleitung angegeben, und zwar zu Lasten des Bauunternehmens.
Zusätzlich darf nicht mehr als eine (
1) Probe der untersuchten Probe des
vorliegenden Loses einen Wert aufweisen, der mehr als zwei (2) Prozentpunkte
niedriger als die Vorgabe ist. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung muss das Los in
zwei (2) gleiche Teile unterteilt und müssen Prüflinge aus jedem der Teile gezogen
werden, wobei die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien angewendet werden
müssen.
Bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM B
- Dicken von mindestens zweieinhalb Zentimetern ( 2,5 cm)
46
PG-3: Art. 543
Der durchschnittliche Anteil von Hohlräumen im Gemisch darf nicht mehr als zwei
( 2) Prozentpunkte von den in Abschnitt 543.7.1 angegebenen Werten abweichen.
Wenn die Bedingung nicht erfüllt wird, muss wie folgt vorgegangen werden:
- Wenn dieser um weniger als vier (< 4) Prozentpunkte abweicht, wird eine
Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) auf die Schicht mit dem
Asphalt, die dem kontrollierten Los entspricht, zur Anwendung gebracht.
- Wenn dieser um mehr als vier (> 4) Prozentpunkte abweicht, wird die Schicht
des Asphalts mittels Ausfräsen zerstört, die dem kontrollierten Los entspricht,
und diese Maßnahme geht zu Lasten des Bauunternehmens.
- Dicken unter zweieinhalb Zentimetern (< 2,5 cm)
Der durchschnittliche Auftrag des im Los erhaltenen Gemisches gemäß den Angaben
in Abschnitt 543.9.4 darf die Vorgaben in Abschnitt 543.7.1 nicht unterschreiten. Wenn
er geringer ist, muss wie folgt vorgegangen werden:
- Wenn er unter fünfundneunzig Prozent (< 95 %) der Vorgaben liegt, muss die
Schicht des Asphalts, die dem kontrollierten Los entspricht, ausgefräst werden,
wobei diese Maßnahme zu Lasten des Bauunternehmens geht.
- Wenn er nicht unter fünfundneunzig Prozent ( 95 %) der Vorgaben liegt, wird
eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) auf die Schicht aus
Asphalt, die dem kontrollierten Los entspricht, verhängt.
Zusätzlich darf nicht mehr als eine ( 1) Probe der untersuchten Probe ein Ergebnis
aufweisen, das mehr als zwei (> 3) Prozentpunkte von den Vorgaben abweicht. Bei
Nichterfüllung dieser Bedingung muss das Los in zwei (2) gleiche Teile unterteilt
werden und müssen Prüflinge aus jedem der Teile gezogen werden, wobei die in
diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien angewendet werden müssen.
Bei Asphalt mit Drainagewirkungen
Der durchschnittliche Anteil von Hohlräumen in Gemischen mit Drainagewirkung darf
nicht mehr als zwei ( 2) Prozentpunkte von den in Abschnitt 543.7.1 angegebenen
Werten abweichen. Wenn die Bedingung nicht erfüllt wird, muss wie folgt vorgegangen
werden:
47
PG-3: Art. 543
- Wenn dieser um mehr als vier (> 4) Prozentpunkte abweicht, wird die Schicht
des Asphalts ausgefräst, die dem kontrollierten Los entspricht, und diese
Maßnahme geht zu Lasten des Bauunternehmens.
- Wenn dieser um weniger als vier (< 4) Prozentpunkte abweicht, wird eine
Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) auf die Schicht mit dem
Asphalt, die dem kontrollierten Los entspricht, zur Anwendung gebracht.
Zusätzlich darf nicht mehr als eine ( 1) Probe der untersuchten Probe ein Ergebnis
aufweisen, das mehr als zwei (> 3) Prozentpunkte von den Vorgaben abweicht. Bei
Nichterfüllung dieser Bedingung muss das Los in zwei (2) gleiche Teile unterteilt
werden und Prüflinge aus jedem der Teile gezogen werden, wobei die in diesem
Abschnitt beschriebenen Kriterien angewendet werden müssen.
543.10.2 Dicke
Die durchschnittliche Dicke des Loses darf in keinem Fall geringer sein als die
Vorgaben in Abschnitt 543.7.2. Wenn sie geringer ist, muss wie folgt vorgegangen
werden:
- Bei diskontinuierlichen Gemischen gibt es die Möglichkeit des Zerstörens
mittels Ausfräsen und Wiederherstellen mit einem von der Bauleitung
genehmigen Material oder, wenn es keine Konstruktionsprobleme oder
Probleme der Überlast der Konstruktion gibt, die Möglichkeit, erneut eine
ähnliche wie die abgelehnte Schicht aufzutragen, und zwar komplett auf Kosten
des Bauunternehmens.
- Bei Gemischen mit Drainagewirkung muss die Schicht, die dem kontrollierten
Los entspricht, mittels Ausfräsen zerstört und mit einem von der Bauleitung
genehmigen Material wiederhergestellt werden, und zwar zu Lasten des
Bauunternehmens. Das durch den Abriss entstandene Produkt muss wie
Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen gemäß den geltenden
Umweltvorschriften behandelt werden bzw. wie von der Bauleitung angegeben,
und zwar zu Lasten des Bauunternehmens.
Außerdem darf nicht mehr als eine ( 1) Probe ein Ergebnis aufweisen, das
fünfundneunzig Prozent (< 95 %) unter dem der angegebenen Dicke liegt. Bei
Nichterfüllung dieser Bedingung muss das Los in zwei (2) gleiche Teile unterteilt und
48
PG-3: Art. 543
Prüflinge aus jedem der Teile gezogen werden, wobei die in diesem Abschnitt
beschriebenen Kriterien angewendet werden müssen.
543.10.3 Oberflächenregelmäßigkeit
Wenn die Ergebnisse der Oberflächenregelmäßigkeit der fertigen Schicht die in
Absatz 543.7.3 festgelegten Grenzwerte übersteigen, wird das Los mittels Ausfräsen
zerstört, in die Deponie verfrachtet und es wird eine neue Schicht zu Lasten des
Bauunternehmers aufgetragen.
Wenn die Ergebnisse der Oberflächenregelmäßigkeit der in gleichmäßigen und
kontinuierlichen Abschnitten fertiggestellten Schicht mit Längen über zwei Kilometern
(> 2 km) die in Abschnitt 543.7.3 festgelegten Grenzwerte überschreiten und die Werte
der Tabellen 543.15.a oder 543.15.b einhalten, kann die Abrechnung des Asphalts
gemäß den Vorgaben in Abschnitt 543.11 erhöht werden.
TABELLE 543.15.a - INTERNATIONALER REGELMÄSSIGKEITSINDEX (IRI) (dm/hm) FÜR
NEU GEBAUTEN STRASSENOBERBAU MIT MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER
ABRECHNUNG
ART DER STRASSE
ANTEIL IN
HEKTOMETERN
FAHRBAHN VON AUTOBAHNEN
UND SCHNELLSTRASSEN
ANDERE STRASSEN
50
< 1,0
< 1,0
80
< 1,2
< 1,5
100
< 1,5
< 2,0
TABELLE 543.15.b - INTERNATIONALER REGELMÄSSIGKEITSINDEX (IRI) (dm/hm) FÜR
NEU GEBAUTEN STRASSENOBERBAU MIT MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER
ABRECHNUNG
ART DER STRASSE
ANTEIL IN HEKTOMETERN
FAHRBAHN VON AUTOBAHNEN UND
SCHNELLSTRASSEN
ANDERE STRASSEN
DICKE DER ERHÖHUNG (cm)
 10
> 10
49
PG-3: Art. 543
50
< 1,0
< 1,0
< 1,0
80
< 1,2
< 1,5
< 1,5
100
< 1,5
< 1,8
< 2,0
543.10.4 Makrostruktur der Oberfläche und Griffigkeit
543.10.4.1 Makrostruktur der Oberfläche
Das durchschnittliche Ergebnis der Prüfungen zur Messung der Makrostruktur der
Oberfläche darf nicht unter dem in der Tabelle 543.13 vorgegebenen Wert liegen.
Wenn es geringer ist, muss wie folgt vorgegangen werden:
- Wenn das Ergebnis über neunzig Prozent (> 90 %) liegt, wird eine
Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) verhängt.
- Wenn es unter neunzig Prozent (< 90 %) des vorgegebenen Wertes liegt, muss
bei diskontinuierlichen Gemischen eine neue Deckschicht zu Lasten des
Bauunternehmens
aufgetragen
werden
und
bei
Gemischen
mit
Drainagewirkung wird das Los mittels Fräsen zerstört, in die Deponie
verfrachtet und eine neue Schicht zu Lasten des Bauunternehmens
aufgetragen.
Außerdem darf nicht mehr als eine (
1) Probe der untersuchten Probe ein
individuelles Ergebnis aufweisen, das diesen Wert um mehr als fünfundzwanzig
Prozent (> 25 %) unterschreitet. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung muss das Los in
zwei (2) gleiche Teile unterteilt und Prüfungen gemäß Abschnitt 543.7.4 durchgeführt
werden.
543.10.4.2 Griffigkeit
Das durchschnittliche Ergebnis der Prüfung zur Bestimmung der Griffigkeit darf
keinesfalls unter dem in der Tabelle 543.13 vorgegebenen Wert liegen.
Wenn das Durchschnittsergebnis der Prüfung zur Bestimmung der Griffigkeit unter
dem in der Tabelle 543.13 vorgegebenen Wert liegt, muss wie folgt vorgegangen
werden:
50
PG-3: Art. 543
- Wenn das Ergebnis über neunzig Prozent (> 95 %) liegt, wird eine
Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) verhängt.
- Wenn es unter neunzig Prozent (< 95 %) des vorgegebenen Wertes liegt, muss
bei diskontinuierlichen Gemischen eine neue Deckschicht zu Lasten des
Bauunternehmens
aufgetragen
werden
und
bei
Gemischen
mit
Drainagewirkung wird das Los mittels Fräsen zerstört, in die Deponie
verfrachtet und eine neue Schicht zu Lasten des Bauunternehmens
aufgetragen.
Außerdem dürfen nicht mehr als fünf Prozent ( 5 %) der gemessenen Gesamtlänge
ein Ergebnis unter dem genannten Wert bei mehr als fünf Einheiten (> 5) aufweisen.
Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, muss erneut gemessen werden, um die
Erfüllung dieses Abschnitts gegenüberzustellen.
543.11 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche gilt als Bestandteil der entsprechenden
Arbeitseinheit bei der Konstruktion der darunter liegenden Schicht und wird aus
diesem Grund nicht separat abgerechnet. Nur in dem Fall, wenn diese Schicht unter
einem anderen Vertrag erstellt wurde, kann die Überprüfung und gegebenenfalls
Ausbesserung der vorhandenen Oberfläche nach Quadratmetern (m 2), die tatsächlich
ausgeführt wurden, abgerechnet werden.
Die Herstellung und Verarbeitung einer Deckschicht aus diskontinuierlichem Asphalt
oder Asphalt mit Drainagewirkung mit der in den Projektplänen vorgesehenen
minimalen Dicke wird nach Quadratmetern (m2) der tatsächlich ausgeführten Fläche
abgerechnet, wobei die Bereite der Schicht gemäß Angabe in den Plänen des
Projektes mit der tatsächlich ausgeführten Länge multipliziert wird. Diese Abrechnung
beinhaltet die Gesteinskörnungen, das Gesteinsmehl, die Beimischungen und
sämtliche Arbeitsgänge im Rahmen der Lagerung, Vorbereitung, Verarbeitung und
Fertigbearbeitung. Die nicht in den Projektplänen vorhergesehenen Nebenkosten
dürfen nicht abgerechnet werden.
Die technische Sonderleistungsbeschreibung kann auch die Abrechnung pro Tonne (t)
vorsehen, die sich aus der Multiplikation der genannten Abmessungen für die
Deckschicht in den Projektplänen mit der durchschnittlichen Dicke und Dichte
errechnet, die aus den Kontrollprüfungen jedes Loses gewonnen werden.
51
PG-3: Art. 543
Das Kohlenwasserstoff-Bindemittel wird pro Tonne (t) aus der Multiplikation der
entsprechenden Menge des verarbeiteten Asphalts mit dem durchschnittlichen
Prozentanteil (%) des Bindemittels errechnet, der sich anhand der Kontrollprüfungen
an jedem Los ergibt. Die Verwendung von Aktivatoren oder Zusatzmittel zum
Bindemittel sowie das Restbindemittel des Fräsguts des Asphalts ist im Preis
inbegriffen und darf deshalb nicht gesondert abgerechnet werden.
Das zugesetzte Gesteinsmehl und weitere Beimischungen zum Asphalt werden
abgerechnet,
wenn
diese
ausdrücklich
in
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung und der Preistabelle für das Projekt aufgeführt werden.
Die Abrechnung erfolgt pro Tonne (t), wobei die Berechnung durch Multiplikation der
entsprechenden Menge des verarbeiteten Asphalts mit dem durchschnittlichen Auftrag
auf diesen erfolgt.
Wenn die für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 verwendete grobe
Gesteinskörnung für Deckschichten, außer, dass sie sämtliche im Abschnitt 543.2.3
dieses Artikels angegebenen Vorschriften erfüllt, einen Koeffizienten des
beschleunigten Polierens (Norm UNE-EN 1097-8) besitzt, der um vier (> 4) Punkte
größer ist als der in dieser Vorschrift angegebene Mindestwert für die entsprechende
Schwerverkehrsklasse, muss außerdem eine Arbeitseinheit abgerechnet werden, die
sich nach Quadratmetern (m2) oder gegebenenfalls nach Tonnen (t) des
Qualitätsanstiegs von Gesteinskörnungen von Deckschichten richtet. Der Preis dieser
Arbeitseinheit darf nicht über zehn Prozent (
10 %) der entsprechenden
Quadratmeter (m²) oder entsprechenden Tonne (t) des Asphalts für diese Deckschicht
betragen. Für die Abrechnung dieser Arbeitseinheit ist es eine notwendige
Voraussetzung, dass diese ausdrücklich in den Preistabellen und in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung enthalten und ihre Messung im Finanzplan des Projekts
vorgesehen ist.
Wenn die Ergebnisse der Oberflächenregelmäßigkeit der Deckschicht die in dieser
Vorschrift gemäß den Kriterien des Abschnitts 543.10.3 angegebenen Werte
überschreiten, muss außerdem eine Arbeitseinheit abgerechnet werden, die sich nach
Quadratmetern (m2) des Qualitätsanstiegs von Gesteinskörnungen von Deckschichten
richtet. Der Preis dieser Arbeitseinheit darf nicht über fünf Prozent ( 5 %) der
entsprechenden Quadratmeter (m²) oder entsprechenden Tonne (t) des Asphalts für
diese Deckschicht betragen. Für die Abrechnung dieser Arbeitseinheit ist es eine
notwendige Voraussetzung, dass diese ausdrücklich in den Preistabellen und in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung enthalten und ihre Messung im Finanzplan
des Projekts vorgesehen ist.
52
PG-3: Art. 543
NORMEN, AUF DIE IN DIESEM ARTIKEL BEZUG GENOMMEN WIRD
NLT-327
Durchlässigkeit vor Ort der
Durchlässigkeitsmesser LCS
NLT-330
Berechnung des internationalen Regelmäßigkeitsindexes (IRI) von
Straßenbelägen
NLT-382
Bewertung
der
Haftschicht
zwischen
Straßenoberbaus mittels Schnittprüfung
UNE 41201 IN
Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flughäfen. Verfahren
zur Bestimmung der Griffigkeit der Oberfläche eines Belags mittels
Messung des Seitenreibungsbeiwertes (CRTS): SCRIM.
UNE-EN 932-1
Prüfverfahren
für
allgemeine
Eigenschaften
Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren.
von
UNE-EN 933-1
Prüfverfahren
für
geometrische
Gesteinskörnungen.
Teil
1:
Korngrößenverteilung. Siebverfahren.
von
der
UNE-EN 933-2
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil
2:
Bestimmung
der
Korngrößenverteilung. Analysesiebe, Nennmaße der Lochweiten
UNE-EN 933-3
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 3: Bestimmung der Kornform.
Kornformkennzahl.
UNE-EN 933-5
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils
gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen.
UNE-EN 933-8
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen.
Sandäquivalent-Verfahren.
UNE-EN 933-9
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 9: Beurteilung von Feinanteilen.
Methylenblau-Verfahren.
UNE-EN 933-10
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 10: Beurteilung von Feinanteilen.
Korngrößenverteilung der Füllstoffe (Gesiebt im Luftstrom).
UNE-EN 1097-2
Prüfverfahren für mechanische und physische Eigenschaften von
Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des
Widerstands gegen Zertrümmerung.
53
Drainagebeläge
mit
Schichten
Eigenschaften
Bestimmung
dem
des
von
von
PG-3: Art. 543
UNE-EN 1097-3
Prüfverfahren für mechanische und physische Eigenschaften von
Gesteinskörnungen. Teil 3: Bestimmung der Scheindichte und der
Durchlässigkeit.
UNE-EN 1097-6
Prüfverfahren für mechanische und physische Eigenschaften von
Gesteinskörnungen. Teil 6: Bestimmung der Partikeldichte und der
Wasseraufnahme.
UNE-EN 1097-8
Prüfverfahren für mechanische und physische Eigenschaften von
Gesteinskörnungen. Teil 8: Bestimmung des Koeffizienten des
beschleunigten Polierens.
UNE-EN 1367-2
Prüfverfahren
für
thermische
Eigenschaften
und
Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen. Teil 2:
Magnesiumsulfat-Verfahren.
UNE-EN 12697-1
Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 1: Anteil des
löslichen Bindemittels.
UNE-EN 12697-2
Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 2: Bestimmung der
Korngrößenverteilung.
UNE-EN 12697-6
Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 6: Bestimmung der
Scheindichte der Bitumenprüflinge durch hydrostatisches
Verfahren.
UNE-EN 12697-8
Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 8: Bestimmung des
Anteils von Hohlräumen in Bitumenprüflingen.
UNE-EN 12697-12 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 12: Bestimmung
der Wasserempfindlichkeit des Asphaltprüflings.
UNE-EN 12697-17 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 17: Partikelverlust
einer Asphaltprobe mit Drainagewirkung.
UNE-EN 12697-18 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 18: Prüfung des
Stockens des Bindemittels.
UNE-EN 12697-22 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 22: Abrollprüfung.
UNE-EN 12697-30 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 30: Vorbereitung
der Probe mittels Bodenverdichtungsgerät.
UNE-EN 12697-31 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 31: Vorbereitung
der Probe mittels Verdichtung durch Drehung.
UNE-EN 12697-33 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 33: Bearbeitung
von Proben mittels Plattenverdichter.
UNE-EN 13036-1
Oberflächeneigenschaften
von
Straßen
und
Flughäfen.
Prüfverfahren. Teil 1: Messung der Tiefe der Makrostruktur der
Oberfläche des Belags mittels volumetrischem Verfahren.
UNE-EN 13108-2
Asphalt. Spezifikationen der Materialien. Teil 2: Asphalt für dünne
Schichten.
54
PG-3: Art. 543
UNE-EN 13108-7
Asphalt. Spezifikationen der Materialien. Teil 7: Asphalt mit
Drainagewirkung.
UNE-EN 13108-20 Asphalt.
Spezifikationen
Baumusterprüfung.
der
Materialien.
Teil
20:
UNE-EN 13108-21 Asphalt. Spezifikationen der Materialien. Teil 21: Kontrolle der
Produktion in der Fabrik.
UNE-EN 13302
Bitumen und bituminöse Bindemittel. Bestimmung der
dynamischen Viskosität der bituminösen Bindemittel mittels eines
Viskosimeters mit Zeigerumdrehung.
55
PG-3: Art. 550
550 BELÄGE AUS BETON
550.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
Unter einem Betonbelag ist ein Belag zu verstehen, der aus aneinandergefügten
Platten aus Massenbeton mit quer verlaufenden Trennfugen oder aus einer
durchgängigen Stahlbetonplatte besteht und der in beiden Fällen Längsfugen
aufweisen kann. Der Beton für diesen Belag wird in einer solchen Konsistenz
verarbeitet, dass für seine Verdichtung der Einsatz von Innenrüttlern und für sein
Verteilen und die Oberflächenendbearbeitung spezielle Geräte erforderlich sind.
Im Sinne dieser Vorschriften werden folgende Beläge aus Beton unterschieden:
Betonbelag mit Fugen: Belag aus Massenbeton mit Querfugen in regelmäßigen
Abständen von drei bis fünf Metern (3 bis 5 m), bei denen die einwirkenden Lasten
zwischen den Platten über Stahldübel übertragen oder von den Hohlräumen in der
Gesteinskörnung aufgenommen werden können.
Betonbelag mit durchgehender Bewehrung: Betonbelag mit durchlaufender
Längsbewehrung, ohne quer verlaufende Press- oder eventuell Dehnfugen.
Beide Belagarten können so hergestellt werden, dass sie aus einer (1) einzigen
Schicht oder aus zwei (2) Schichten bestehen, wobei die Schichten beim
zweischichtigen Belag so aufeinander zu bringen sind, dass der Abstand zwischen
ihnen so gering wie möglich ist, um die Haftung sicherzustellen. In letzterem Fall ist
die obere Betonschicht so zu gestalten, dass sie einer Behandlung unterzogen werden
kann, durch die es möglich ist, den Oberflächenmörtel zu entfernen und die grobe
Gesteinskörnung den unmittelbaren Einwirkungen des Verkehrs auszusetzen.
Die Ausführung des Betonbelags umfasst folgende Arbeitsgänge:
-
Untersuchung und Bestimmung der Arbeitsformel.
Vorbereitung der Bettungsfläche.
Herstellung des Betons.
Transport des Betons.
1
PG-3: Art. 550
- Anbringung der Führungselemente und Vorbereitung der Rollwege für den
Straßenbetonfertiger und die Geräte für die Oberflächenendbearbeitung.
- Anbringung der Fugenelemente.
- Gegebenenfalls Anbringung der Bewehrungen in Belägen mit durchgehender
Bewehrung.
- Verarbeitung des Betons.
- Ausführung der Längsfuge im Frischbeton und bei Bedarf der quer
verlaufenden Betonierfugen.
- Fertigbearbeitung der Ränder und der Oberflächentextur.
- Schutz und Aushärtung des Frischbetons.
- Ausführung der Querfugen im Festbeton und bei Bedarf der Längsfuge.
- Abdichtung der Fugen
550.2 MATERIALIEN
550.2.1
Allgemeine Festlegungen
Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten unbeschadet der Festlegungen in der
Verordnung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die
Haftung bezüglich ihrer Konformität mit den angegebenen Leistungen in
Übereinstimmung mit Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkte mit CEKennzeichnung sind neben dieser Kennzeichnung mit einer Leistungserklärung sowie
mit Sicherheitsvorschriften und -informationen zu dem Produkt zu versehen. Das
Bauunternehmen muss seinerseits überprüfen, ob die angegebenen Werte in den der
CE-Kennzeichnung beigefügten Unterlagen mit den im Projekt aufgeführten
Spezifikationen bzw., sofern dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, mit
den Spezifikationen in diesen Vorschriften übereinstimmen, wobei es, wenn Hinweise
auf einen Verstoß gegen die angegebenen Spezifikationen vorhanden sind, alle für
geeignet befundenen Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Tauglichkeit des
gelieferten Produkts für das Bauwerk sicherzustellen.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen
in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie
Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und
Abbruchabfällen und verunreinigten Böden.
2
PG-3: Art. 550
550.2.2
Zemente
Art und Festigkeitsklasse des zu verwendenden Zements müssen in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben
vorhanden sind, von der Bauleitung festgelegt werden, wobei die
Anwendungsempfehlungen zu berücksichtigen sind, die in der gültigen Vorschrift für
die Abnahme von Zement (RC) angegeben sind. Diese müssen den Bestimmungen
des Artikels 202 der vorliegenden Vorschriften und allen anderen Bestimmungen
genügen, die bei Bedarf in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt
werden.
Portlandzemente mit Kalkstein (CEM II/A-L, CEM II/B-L, CEM II/A-LL y CEM II/B-LL)
dürfen nur in der unteren Schicht von zweischichtigen Belägen verwendet werden.
Die Festigkeitsklasse des Zements muss, sofern nichts anderes angegeben ist, 32,5 N
bzw. 42,5 N betragen. In der kalten Jahreszeit kann die Bauleitung die Verwendung
von Zement mit einer Festigkeitsklasse von 42,5 R festlegen. Zemente mit
Kalziumaluminat und Zementgemische mit Zugaben dürfen nur verwendet werden,
wenn sie in spezifischen Herstellungsanlagen gefertigt wurden.
In der technischen Sonderleistungsbeschreibung muss der Erstarrungsbeginn
festgelegt sein (Norm UNE-EN 196-3), wobei dieser keinesfalls früher als vor Ablauf
von einhundert Minuten (100 Min.) eintreten darf.
550.2.3
Wasser
Das Wasser muss die Anforderungen der geltenden Vorschrift
Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) erfüllen.
550.2.4
über
Gesteinskörnung
550.2.4.1 Allgemeine Eigenschaften
Die Gesteinskörnung muss die Anforderungen der geltenden Vorschrift über
Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) sowie die zusätzlichen
Bestimmungen erfüllen, die in diesem Artikel enthalten sind.
In der unteren Schicht von zweischichtigen Belägen können gemäß dem Abkommen
des Ministerrats vom 26. Dezember 2008 zur Umsetzung des Nationalen Abfallplans
3
PG-3: Art. 550
2008-2015 aufbereitete körnige Materialien, Hüttenzuschlagstoffe, Nebenprodukte und
inerte Abfallprodukte eingesetzt werden, sofern diese den im vorliegenden Artikel
vorgeschriebenen technischen Vorschriften genügen und die Herkunft der Materialien
so nachgewiesen werden kann, wie es in den Gemeinschaftsvorschriften für diese
Materialien festgelegt ist. Im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Materialien
wird vorgeschrieben, dass die für ihre Behandlung und Anwendung zugrunde gelegten
Bedingungen ausdrücklich in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt
werden.
Die Gesteinskörnungen dürfen weder für Verwitterungen noch für physische oder
chemische Veränderungen anfällig sein, zu denen es am Einsatzort unter den
ungünstigsten Bedingungen kommen kann. Es ist eine langfristige Beständigkeit
sicherzustellen, so dass es beispielsweise unter Zugabe von Wasser zu keinen
Auflösungen kommen kann, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten
des Straßenoberbaus verursachen oder Wasserläufe verunreinigen können. Aus
diesem Grund ist bei Materialien, für die es aufgrund ihrer Zusammensetzung keine
ausreichende Erfahrung bezüglich ihres Verhaltens gibt, eine spezielle Untersuchung
bezüglich ihrer Verwendungseignung durchzuführen, die von der Bauleitung
genehmigt werden muss.
Die verwendeten Gesteinskörnungen dürfen nicht mit dem Zement reagieren und
keine oxidierbaren Sulfide, Calciumsulfat oder instabile eisenhaltige Verbindungen
enthalten, die in der Betonmasse zu Quellphänomenen führen können.
Für Materialien, für die es bezüglich ihres Verhaltens keine ausreichende Erfahrung
gibt und die aufgrund ihrer petrographischen Zusammensetzung alkalireaktive
Bestandteile enthalten können, können die technische Sonderleistungsbeschreibung
oder die Bauleitung vorschreiben, dass zur Feststellung der Verwendungseignung
eine spezifische Untersuchung hinsichtlich der potenziellen Reaktivität der
Gesteinskörnung durchgeführt wird, wobei die Kriterien einzuhalten sind, die
diesbezüglich in der gültigen Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de
Hormigón Estructural, EHE) festgelegt sind.
Bei Verwendung dieser Gesteinskörnungen müssen Zemente mit einem Alkaligehalt
verwendet werden, der als Natriumoxidäquivalent (Na 2O + 0,658 K2O) von weniger als
sechs Promille (< 6 ‰) des Zementgewichts ausgedrückt wird.
4
PG-3: Art. 550
550.2.4.2 Grobe Gesteinskörnung
550.2.4.2.1 Allgemeine Eigenschaften
Im Sinne dieses Artikels wird jener Anteil der Gesteinskörnung als grobe
Gesteinskörnung bezeichnet, der beim Sieben durch ein Sieb mit 4 mm Lochweite
gemäß der Norm UNE-EN 933-2 zurückgehalten wird.
Bei Straßen, die im Winter Frost und häufigen Winterdienstmaßnahmen ausgesetzt
sind, muss der Wert des Magnesiumsulfat-Verfahrens (Norm UNE-EN 1367-2), wenn
der Aufnahmewert (Norm UNE-EN 1097-6) über einem Prozent liegt (> 1 %), weniger
als fünfzehn Prozent (MS < 15 %) betragen.
Die maximale Größe der groben Gesteinskörnung darf nicht mehr als vierzig Millimeter
( 40 mm) und nicht mehr als ein Viertel ( 1/4) der Dicke der Schicht betragen, auf
die sie aufgetragen wird. Bei Betonbelägen mit durchgehender Bewehrung darf die
Größe nicht mehr als ein Viertel (
1/4) des freien Abstands zwischen
Längsbewehrungen betragen und die Gesteinskörnung muss in mindestens zwei (2)
verschiedenen Korngrößenfraktionen geliefert werden.
Der Los Angeles-Koeffizient (Norm UNE-EN 1097-2) muss unter fünfunddreißig (LA <
35) liegen. Kommen in der unteren Betonschicht von zweischichtigen Belägen
aufbereitete Materialien, die aus Straßendeckenmischgut aus Abbrucharbeiten von
Beton mit einer Enddruckfestigkeit von über 35 Megapascal (> 35 MPa) stammen,
oder Hüttenzuschlagstoffe zum Einsatz, so ist hierfür ein Los Angeles-Koeffizient von
unter vierzig (LA < 40) zulässig.
Die Plattigkeitskennzahl (Norm UNE-EN 933-3) muss unter fünfunddreißig (FI < 35)
liegen.
550.2.4.2.2 Eigenschaften, wenn die Gesteinskörnung den unmittelbaren
Einwirkungen des Verkehrs ausgesetzt wird
Bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T1, für die in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung gemäß Abschnitt 550.5.7 ein Betonbelag in zwei (2)
Schichten sowie gemäß den Spezifikationen unter 550.5.10.4 eine Oberflächentextur
5
PG-3: Art. 550
vorgeschrieben ist, bei der der Oberflächenmörtel beseitigt wurde, muss die grobe
Gesteinskörnung die in diesem Abschnitt aufgeführten Eigenschaften aufweisen.
Die maximale Größe der groben Gesteinskörnung darf nicht mehr als zwölf Millimeter
(
12 mm) betragen.
Es darf keine Gesteinskörnung verwendet werden, die aus kalksteinhaltigen
Steinbrüchen stammt und auch keine Gesteinskörnung, die durch Zerkleinern von
Kies aus Kiesvorkommen gewonnen wird, es sei denn, sie kommt in der unteren
Betonschicht von zweischichtigen Belägen zum Einsatz.
Der Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN°10972) muss bei der Schwerverkehrsklasse T00 weniger als 20 (LA < 20) und bei den
Kategorien T0 und T1 weniger als fünfundzwanzig (LA < 25) betragen.
Die Plattigkeitskennzahl (FI) der verschiedenen Fraktionen der groben
Gesteinskörnung (Norm UNE-EN°933-3) muss bei der Schwerverkehrsklasse T00
weniger als 20 (FI < 20) und bei den Kategorien T0 und T1 weniger als
fünfundzwanzig (FI < 25) betragen.
Der Anteil an vollständig und teilweise zerkleinerten Partikeln in der groben
Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-5) darf nicht geringer als neunzig Prozent
( 90 %) sein und der Anteil an vollständig gerundeten Partikeln in der groben
Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-5) muss weniger als ein Prozent (< 1 %)
betragen.
Der Polierwert (PSV) der in der oberen Schicht zu verwendenden groben
Gesteinskörnung (Norm UNE-EN°1097-8) muss bei den Schwerverkehrsklassen T00
und T0 mindestens 56 (PSV ≥ 56) und bei der Kategorie T1 mindestens fünfzig (PSV
≥ 50) betragen.
Bei Straßen, die im Winter Frost und häufigen Winterdienstmaßnahmen ausgesetzt
sind, muss der Wert des Magnesiumsulfat-Verfahrens (Norm UNE-EN 1367-2), wenn
der Aufnahmewert (Norm UNE-EN 1097-6) über einem Prozent liegt (> 1 %), weniger
als fünfzehn Prozent (MS < 15 %) betragen.
TABELLE 550.1 – EIGENSCHAFTEN DER GROBEN GESTEINSKÖRNUNG, DIE DEN
EINWIRKUNGEN DES VERKEHRS AUSGESETZT IST
EIGENSCHAFTEN
SCHWERVERKEHRSKLASSE
6
PG-3: Art. 550
T00
T0
T1
≤ 12 mm
MAXIMALE GRÖSSE
LOS ANGELES (UNE-EN 1097-2)
PLATTIGKEITSKENNZAHL (UNE-EN 933-3)
ZERKLEINERTE PARTIKEL (UNE-EN 933-5)
GERUNDETE PARTIKEL (UNE-EN 933-5)
POLIERWERT (UNE-EN 1097-8)
< 20
< 20
< 25
< 25
> 90 %
>1%
≥ 56
≥ 50
550.2.4.3 Feine Gesteinskörnung
Im Sinne dieses Artikels wird jener Teil der Gesamtmenge der Gesteinskörnung als
feine Gesteinskörnung bezeichnet, der durch ein Sieb mit 4 mm Lochweite gemäß der
Norm UNE-EN 933-2 durchgesiebt wird.
Bei der feinen Gesteinskörnung handelt es sich in der Regel um gerollten Natursand.
Durch die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine
entsprechenden Angaben vorhanden sind, durch die Bauleitung kann die
Genehmigung erteilt werden, dass die feine Gesteinskörnung Brechsand enthält.
Bei Belägen, die einschichtig aufgebracht werden, ist sicherzustellen, dass die feine
Gesteinskörnung einen Mindestanteil von mindestens fünfunddreißig Prozent ( 35%)
an Siliziumpartikeln enthält, die von einer groben Gesteinskörnung stammen, deren
Polierwert (Norm UNE-EN 1907-8) bei den Schwerverkehrsklassen T00 bis T1 mehr
als fünfzig beträgt (PSV > 50). In allen anderen Fällen darf der Anteil an
Siliziumpartikeln nicht unter dreißig Prozent ( 30%) betragen und diese müssen von
einer groben Gesteinskörnung stammen, deren Polierwert nicht unter vierundvierzig
(PSV
44) beträgt.
Der Anteil an Siliziumpartikeln, auf die sich der vorstehende Absatz bezieht, kann
mittels petrographischer Beschreibung (Norm UNE-EN 932-3) oder alternativ mittels
Prüfungen (Norm NLT-371) überprüft werden.
Die feine Gesteinskörnung muss in Bezug auf ihre granulometrischen Eigenschaften
die Anforderungen der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de
Hormigón Estructural, EHE) erfüllen.
In der technischen Sonderleistungsbeschreibung wird der Sandäquivalent-Wert (SE4)
der feinen Gesteinskörnung festgelegt (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8). Dieser
Wert darf in der Regel nicht weniger als siebzig betragen (SE 4
7
70), bzw. bei
PG-3: Art. 550
Straßen, die im Winter Frost und häufigen Winterdienstmaßnahmen ausgesetzt sind,
nicht weniger als fünfundsiebzig (SE4
75).
In der unteren Schicht von zweischichtigen Belägen kann auch Sand aus
gebrochenem Kalkstein zugelassen werden, vorausgesetzt es werden bezüglich der
Qualität der feinen Gesteinskörnung die Anforderung der geltenden Vorschrift über
Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) erfüllt.
In den Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 muss die Sieblinie der feinen
Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-1) zwischen den in der Tabelle 550.2
aufgeführten Grenzwerten liegen.
TABELLE 550.2 – SIEBLINIENBEREICH DER FEINEN GESTEINSKÖRNUNG.
SUMME DER SIEBDURCHGÄNGE (% Massenanteil)
SIEBÖFFNUNG UNE-EN 933-2 (mm)
4
2
1
0,500
0,250
0,125
0,063 (*)
81-100
58-85
39-68
21-46
7-22
1-8
0-4
(*) Dieser Grenzwert kann für die Schwerverkehrsklassen T3 und T4 oder für die untere Schicht von
zweischichtigen Belägen auf bis zu 6 % erhöht werden, wenn die Bestimmungen bezüglich der
Betonzusammensetzung gemäß der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de
Hormigón Estructural, EHE) eingehalten werden und wenn mittels einer spezifischen Prüfung
nachgewiesen wird, dass die relevanten Eigenschaften des mit dieser feinen Gesteinskörnung
hergestellten Betons mindestens gleichwertig sind wie die von Beton mit denselben Bestandteilen,
wobei jedoch der Sand durch einen Bestandteil ersetzt wird, der den Sieblinienbereich einhält.
Nachdem eine Sieblinie innerhalb der genannten Grenzwerte festgelegt wurde, kann
durch die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine
entsprechenden Angaben vorhanden sind, durch die Bauleitung vorgeschrieben
werden, dass die Körnungsziffer (Norm UNE-EN 933-1), die als die Summe aller
Siebrückstände geteilt durch einhundert definiert ist, für jedes der sieben (7) Siebe
gemäß Tabelle 550.2 keine Abweichung von mehr als fünf Prozent (
550.2.5
5 %) aufweist.
Zusatzmittel
In der technischen Sonderleistungsbeschreibung werden die Zusatzmittel festgelegt,
die zur Erzielung der geeigneten Bearbeitbarkeit bzw. zur Verbesserung der
Eigenschaften des Gemisches verwendet werden können, die jeweils in der
Arbeitsformel vorgegeben und von der Bauleitung genehmigt werden müssen.
Darüber hinaus wird die Art der Verwendung festgelegt, wobei die Klimaverhältnisse,
die Ausführungsbedingungen und die Eigenschaften des Bauwerks zu berücksichtigen
8
PG-3: Art. 550
sind. Außerdem sind die Anforderungen der geltenden Vorschrift
Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) zu erfüllen.
über
Für Betonbeläge, bei denen der Oberflächenmörtel entfernt wird, werden in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung gegebenenfalls die Eigenschaften des zu
verwendenden Oberflächenverzögerers festgelegt, der sich unter keinen Umständen
schädlich auf den Beton auswirken darf und mit dem Aushärtungsprozess kompatibel
sein muss.
Die verwendeten Zusatzmittel müssen eine CE-Kennzeichnung aufweisen und mit den
entsprechenden Angaben ausgestattet sein sowie über eine von einer notifizierten
Stelle ausgestellte Prüfbescheinigung für das Herstellungsverfahren und über eine
vom Hersteller selbst ausgestellte Leistungserklärung verfügen und zwar gemäß den
Bestimmungen in der Norm UNE-EN 934-2.
550.2.6
Dübel und Verbindungsstäbe
Die verwendeten Dübel müssen eine CE-Kennzeichnung aufweisen und mit den
entsprechenden Angaben ausgestattet sein sowie über eine von einer notifizierten
Stelle ausgestellte Prüfbescheinigung für das Herstellungsverfahren und über eine
vom Hersteller selbst ausgestellte Leistungserklärung verfügen und zwar gemäß den
Bestimmungen in der Norm UNE-EN 13877-3.
Die Dübel bestehen aus Rundstahl mit einem Durchmesser von fünfundzwanzig
Millimetern (25 mm) und einer Länge von fünfzig Zentimetern (50 cm). Es muss sich
um Stahl vom Typ S-275-JR gemäß den Festlegungen in der Norm UNE-EN 10025-2
handeln.
Die Dübel müssen über die gesamte Länge mit einem Produkt überzogen sein, das
die Anhaftung an den Beton verhindert. Ihre Oberfläche muss glatt sein und darf
weder Unregelmäßigkeiten noch Grate aufweisen; sie ist so zu liefern, dass die Dübel
direkt verwendet werden können, ohne dass weitere Anpassungen hinsichtlich der
Abmessungen oder eine nachträgliche Oberflächenbearbeitung notwendig sind.
An den Dehnfugen wird eines der Enden mit einer Kappe geschützt, deren Länge
zwischen fünfzig und einhundert Millimeter (50 bis 100 mm) betragen muss, und die
mit einem komprimierbaren Material zu füllen ist, das eine horizontale Verlagerung
zulässt, die mindestens der Verlagerung des Füllmaterials der Fuge selbst entspricht.
9
PG-3: Art. 550
Bei den Verbindungsstäben muss es sich um gerippte Stahlstäbe oder -drähte mit
einem Durchmesser von zwölf Millimetern (12 mm) und einer Länge von achtzig
Zentimetern (80 cm) handeln, die die Anforderungen der geltenden Vorschrift über
Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) erfüllen.
550.2.7
Bewehrungen bei Betonbelägen mit durchgehender Bewehrung
Die Bewehrung von durchgehend bewehrten Betonbelägen muss aus schweißbaren
gerippten Stäben oder Drähten bestehen, die den Anforderungen der geltenden
Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE)
genügen.
Bei den in Längsrichtung verlaufenden Elementen muss es sich um gerippte
Stahlstäbe B500S oder B500SD handeln, die bei Belägen mit einer Dicke von
mindestens zweiundzwanzig Zentimetern (≥ 22 cm) einen Nenndurchmesser von
mindestens zwanzig Millimetern (
20 mm) haben, bzw. in allen anderen Fällen von
mindestens sechzehn Millimetern ( 16 mm). Quer verlaufende Elemente können,
sofern vorhanden, aus gerippten Stäben oder Drähten bestehen, die in allen Fällen
einen Nenndurchmesser von zwölf Millimetern (12 mm) aufweisen müssen.
In
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung
können
auch
andere
Bewehrungssysteme genannt werden, wie beispielsweise die Verwendung von
genormten Bewehrungen oder von Metallbändern.
550.2.8
Membranen zur Abtrennung der unteren Schicht oder zum Aushärten
des Belags
Die Eigenschaften der zur Abtrennung des Belags von der unteren Schicht oder
gegebenenfalls zum Aushärten des Belags verwendeten Membranen werden in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt; sie müssen der hohen Alkalität
von frischem Beton standhalten und dürfen sich nicht schädlich auf ihn auswirken.
Sofern keine anderen Bestimmungen vorhanden sind, müssen sie eine Zugfestigkeit
von über fünfzehn Megapascal (> 15 MPa) und eine Bruchdehnung von über
zweihundertfünfzig Prozent (> 250 %) aufweisen (Normen UNE-EN ISO 527-1 und
UNE-EN ISO 527-3), und bei Verwendung von Kunststofffolien müssen diese eine
Dicke von weniger als ein Zehntel Millimeter (
10
0,1 mm) haben.
PG-3: Art. 550
550.2.9
Filmbildende Nachbehandlungsmittel
Als filmbildende Nachbehandlungsmittel gelten Produkte, die, nachdem sie auf die
Oberfläche von Frischbeton aufgebracht wurden, eine durchgängige Membran bilden,
welche während der ersten Erhärtungsphase sowohl den Feuchtigkeitsverlust als auch
den durch die Sonneneinstrahlung verursachten Temperaturanstieg aufgrund ihrer
hellen Pigmentierung reduziert, wodurch sich darüber hinaus leicht feststellen lässt, in
welchen Bereichen sie nicht aufgebracht wurde.
Nachdem sie ihren Zweck erfüllt hat, muss diese Membran unter den Einwirkungen
von Witterung und Nutzung nach und nach verschwinden, so dass sie sich weder auf
die Oberflächenfarbe des Belags noch auf seine Haftungseigenschaften auswirkt.
Bei den filmbildenden Nachbehandlungsmittel muss es sich um flüssige Verbindungen
handeln, die aus einer Basisflüssigkeit und einem flüchtigen Lösungsmittel
zusammengesetzt sind und die sich unter keinen Umständen schädlich auf den Beton
auswirken dürfen. Die Basisflüssigkeit bzw. der nicht flüchtige Anteil muss einen hellen
Farbkörper aufweisen, vorzugsweise weiß, der fein verteilt ist, und ein Bindemittel, das
entweder aus natürlichen oder synthetischen Wachsen oder aus Harzen
zusammengesetzt ist.
Das verwendete Produkt darf nicht dickflüssig bleiben und muss spätestens zwölf
Stunden (12 Std.) nach dem Auftragen grifffest sein.
Die Eigenschaften des zu verwendenden filmbildenden Nachbehandlungsmittels sind
in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt. Ohne eine vorherige und
ausdrückliche Genehmigung der Bauleitung dürfen keinerlei filmbildende
Nachbehandlungsmittel verwendet werden.
Die filmbildenden Nachbehandlungsmittel müssen über die entsprechende
Dokumentation und die entsprechenden Eigenschaften verfügen und mit Anweisungen
bezüglich ihrer Verwendung, der optimalen Auftragsmenge und der maximalen
Lagerungszeit ausgestattet sein. Sie müssen den Beton mindestens so lange
schützen, wie seine Mindesthärtezeit beträgt, die gemäß den Kriterien unter Ziffer
550.5.11 dieses Artikels berechnet wird.
Die Leistungszahl der Erhärtung, unter der jener Prozentsatz an Wasser zu verstehen
ist, den der Beton innerhalb einer bestimmten Zeit aufgrund des verwendeten Mittels
nicht verloren hat (UNE-Norm 83299), darf während der Härtezeit nicht geringer als
sechzig Prozent (
60 %) sein.
11
PG-3: Art. 550
Das filmbildende Nachbehandlungsmittel darf nicht länger als sechs (6) Monate
gelagert werden, wobei zu überprüfen ist, dass es während dieser Zeit zu keinen
Beschädigungen gekommen ist, dass sich weder Ablagerungen noch Haut im
Behältnis gebildet haben, und dass das Mittel nach leichtem Schütteln bzw. Aufrühren
mit Druckluft immer noch eine gleichmäßige Konsistenz zurück erlangen kann.
550.2.10 Materialien für Fugen
550.2.10.1
Füllstoffe für Dehnfugen
Der Füllstoff für die Dehnfugen wird in der technischen Sonderleistungsbeschreibung
festgelegt. Es muss sich hierbei um ein komprimierbares Material mit einer Dicke von
fünfzehn bis zwanzig Millimetern (15 bis 20 mm) handeln, das keine schädlichen
Auswirkungen auf den Beton haben darf, kein Wasser aufnimmt und sowohl
alkalibeständig als auch beständig gegenüber den Produkten ist, die im Rahmen von
Winterdienstmaßnahmen eingesetzt werden.
550.2.10.2
Materialien zur Ausführung von Längsfugen im Frischbeton
Als Materialien zur Ausführung von Längsfugen im Frischbeton sind starre Materialien
zulässig, die kein Wasser aufnehmen, bzw. Kunststoffstreifen mit einer Mindestdicke
von fünfunddreißig Hundertsteln Millimeter (0,35 mm). In jedem Fall müssen diese
Materialien in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sein bzw.,
wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, von der Bauleitung
genehmigt werden.
550.2.10.3
Materialien zur Fugenabdichtung
Das zur Fugenabdichtung zu verwendende Material kann den Bestimmungen in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung entnommen werden; es muss ausreichend
widerstandsfähig gegen äußere Einflüsse und in der Lage sein, die Dichtigkeit der
Fugen zu gewährleisten, ohne dass es zu einer Ablösung an den Plattenrändern
kommt.
Die verwendeten Materialien müssen eine CE-Kennzeichnung aufweisen und mit den
entsprechenden Angaben ausgestattet sein sowie über eine von einer notifizierten
Stelle ausgestellte Prüfbescheinigung für das Herstellungsverfahren und über eine
vom Hersteller selbst ausgestellte Leistungserklärung verfügen und zwar gemäß den
12
PG-3: Art. 550
Bestimmungen in der dem jeweiligen Produkttyp entsprechenden Norm der folgenden
Normen: UNE-EN 14188-1 für heiß verarbeitbare Fugenmassen, UNE-EN 14188-2 für
kalt verarbeitbare Fugenmassen, und UNE-EN 14188-3 für vorgeformte Fugenprofile.
Produkte, die für eventuelle Voranstriche verwendet werden, müssen ebenfalls die
entsprechende CE-Kennzeichnung aufweisen und die Bestimmungen der Norm UNEEN 14188-4 erfüllen.
Vorgeformte
Fugenprofile
müssen,
sofern
die
technische
Sonderleistungsbeschreibung keine anderweitigen Bestimmungen enthält, mindestens
der Härteklasse sechzig (60) entsprechen (Norm UNE-EN 14188-3).
550.3 ART UND ZUSAMMENSETZUNG DES BETONS
In der technischen Sonderleistungsbeschreibung wird festgelegt, welche der in
Tabelle 550.3 aufgeführten Betonarten zu verwenden ist, wobei die Zuordnung gemäß
dem Wert der charakteristischen Biegezugfestigkeit nach achtundzwanzig (28) Tagen
erfolgt, bezogen auf genormte prismatische Probekörper von quadratischem
Querschnitt mit einhundertfünfzig Millimetern (150 mm) Seitenlänge (Norm UNE-EN
12390-1), die gemäß der Norm UNE-EN 12390-2 hergestellt und gelagert sowie nach
dem Prüfverfahren mit zwei Einzellasten (Norm UNE-EN 12390-5) geprüft wurden.
Die charakteristische Biegezugfestigkeit des Betons nach achtundzwanzig (28) Tagen
wird als Festigkeitswert in Bezug auf ein Zuverlässigkeitsniveau von fünfundneunzig
Prozent (95 %) festgelegt.
TABELLE 550.3 CHARAKTERISTISCHE MINDESTBIEGEZUGFESTIGKEIT NACH 28 TAGEN
ART DES BETONS
(*)
FESTIGKEIT (MPa) (*)
HF-5,0 (**)
5,0
HF-4,5
4,5
HF-4,0
4,0
HF-3,5
3,5
Wenn Sonderzemente (ESP) verwendet werden, können die Werte nach achtundzwanzig (28)
Tagen um fünfzehn Prozent (15 %) gesenkt werden, wenn mittels normaler bzw. beschleunigter
Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass diese den Werten nach neunzig (90) Tagen
entsprechen.
(**) Für die obere Schicht bei zweischichtigen Belägen.
13
PG-3: Art. 550
Die Konsistenz des Betons (Norm UNE-EN 12350-2) muss ein Setzmaß von ein bis
sechs Zentimetern (1 bis 6 cm) haben. Der Wert und die in Bezug auf die Ergebnisse
zulässigen Grenzwerte müssen in der technischen Sonderleistungsbeschreibung
bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, durch die Bauleitung
vorgegeben sein, darüber hinaus können außerdem andere alternative
Bestimmungsverfahren festgelegt werden.
Die Stückmasse der insgesamt, einschließlich dem Zement, durch ein Sieb mit
0,125 mm Lochweite gesiebten Partikel (Norm UNE-EN 933-2) darf nicht mehr als
vierhundertfünfzig Kilogramm pro Kubikmeter ( 450 kg/m3) betragen. Dieser Wert
kann für die obere Betonschicht von zweischichtigen Belägen um fünfzig Kilogramm
pro Kubikmeter (50 kg/m3) erhöht werden. Beläge dieser Art müssen darüber hinaus
die in Tabelle 550.4 aufgeführten Grenzwerte einhalten.
TABELLE 550.4 GRENZWERTE FÜR DEN HÖCHSTGEHALT AN FEINER GESTEINSKÖRNUNG IN
ZWEISCHICHTIGEN BELÄGEN
SCHICHT DES BELAGS
ANTEIL DER DURCH EIN 0,063 mm SIEB GESIEBTEN
PARTIKEL (NORM UNE-EN 933-2)
GROBE GESTEINSKÖRNUNG
FEINE GESTEINSKÖRNUNG
OBERE SCHICHT
< 0,5 %
< 10 %
UNTERE SCHICHT
< 1,5 %
< 10 %
Die Dosierung des Zements muss mindestens dreihundert Kilogramm pro Kubikmeter
(
300 kg/m3) Frischbeton betragen, und das gewichtete Verhältnis zwischen Wasser
und Zement darf nicht mehr als sechsundvierzig Hundertstel sein (W/Z 0,46). Bei
zweischichtigen Belägen, bei denen der Oberflächenmörtel entfernt wurde, darf der
Zementgehalt in der oberen Betonschicht nicht geringer als vierhundertfünfzig
Kilogramm pro Kubikmeter (
450 kg/m3) Frischbeton sein.
Der Luftporengehalt in dem vor Ort vergossenen Frischbeton (Norm UNE-EN 123507) darf nicht mehr als sechs Volumenprozent ( 6 %) betragen. In Bereichen, in denen
es zu Schneefällen bzw. Frost kommen kann, ist die Verwendung eines
Luftporenbildners zwingend vorgeschrieben. In diesem Fall darf der Luftporengehalt
im Frischbeton nicht mehr als viereinhalb Volumenprozent (
14
4,5 %) betragen.
PG-3: Art. 550
550.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE
550.4.1
Allgemeine Festlegungen
Bei der Ausführung eines Betonbelags dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die vorab
in dem Erprobungsabschnitt getestet und von der Bauleitung genehmigt worden sind.
Es finden die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und
Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden
Geräte Anwendung.
550.4.2
Anlage zur Betonherstellung
Der Beton wird in diskontinuierlich arbeitenden Mischanlagen hergestellt, die in der
Lage sind, gleichzeitig die Anzahl der Gesteinskörnungsfraktionen zu handhaben, die
die festgelegte Arbeitsformel vorschreibt. Die Produktion pro Stunde der
Betonmischanlage muss in der Lage sein, die erforderliche Menge an Beton zu liefern,
ohne dass die Versorgung des Straßenfertigers unterbrochen wird oder seine
Arbeitsgeschwindigkeit angepasst werden muss.
Bei Belägen für Straßen der Schwerverkehrsklassen T00 bis T1 muss die
Betonmischanlage über eine computergesteuerte Dosierungsvorrichtung für das
Wasser mit integriertem Feuchtigkeitsmesser in den Gesteinskörnungen verfügen
sowie über eine Registriervorrichtung mit Anzeige der seitens der Antriebsmotoren für
die Mischanlagen absorbierten Leistung und gegebenenfalls des Gewichts der
Gesteinskörnungen, des Zements, Wassers und der eventuell hinzugefügten
Zusatzmittel.
Bei zweischichtigen Belägen in den Schwerverkehrsklassen T00 bis T1 bzw. mit einer
oberen Schicht von mehr als siebzigtausend Quadratmetern (> 70 000 m2) müssen
Aufbereitungs- oder Mischanlagen für jede einzelne der Schichten zur Verfügung
stehen.
Die Lagersilos für die Gesteinskörnung müssen über widerstandsfähige und dichte
Wände verfügen, ausreichend große Öffnungen aufweisen, damit die Beschickung
vorschriftsmäßig erfolgen kann, und mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die eine
Verunreinigung unter den Stoffen ausschließen; die Mindestanzahl ist abhängig von
der Anzahl der Fraktionen der Gesteinskörnung, die die festgelegte Arbeitsformel
vorschreibt und beträgt mindestens einen (1) für jede Fraktion der gelagerten groben
Gesteinskörnung, zwei (2) für die feine Gesteinskörnung und einen (1) zusätzlichen,
15
PG-3: Art. 550
wenn zwei verschiedene Arten von Sand verwendet werden: gerundeter Natursand
und Brechsand.
Für losen Zement muss eine andere Waage als die für die Gesteinskörnung benutzte
Waage verwendet werden. Der Beschickungsmechanismus muss so gesichert
werden, dass es zu keiner Verriegelung kommen kann, bevor der Wiegetrichter nicht
angemessen beladen wurde. Der Entleerungsmechanismus muss über eine
Vorrichtung verfügen, die verhindert, dass es zu einem Öffnen kommt, bevor die
Beschickung des Wiegetrichters mit Zement abgeschlossen ist und die sich darin
befindliche Zementmasse um weniger als ein Prozent (1 %) von den Vorgaben
abweicht; er muss darüber hinaus so ausgelegt sein, dass eine Regulierung des
Zementaustrags entsprechend der Gesteinskörnungen gewährleistet wird.
Die Dosierung der Gesteinskörnung kann entweder mittels nacheinanderfolgendem
Abwiegen in einem (1) einzigen Trichter oder in jeweils einem separaten (1)
Wiegetrichter je Fraktion erfolgen.
Im ersten Fall müssen die Entleerungsvorrichtungen der Beschickungs- und
Wiegetrichter untereinander derart gesichert sein, dass:
-
-
nicht mehr als ein Silo gleichzeitig entleert werden kann.
die Reihenfolge der Entleerung nicht von den Vorgaben abweichen kann.
der Wiegetrichter erst dann entleert werden kann, wenn sich die erforderliche
Menge
sämtlicher
Gesteinskörnungen
darin
befindet
und
alle
Entleerungsvorrichtungen der Trichter geschlossen sind.
Die Entleerung des Wiegetrichters muss so gesichert sein, dass zu keinem
versehentlichen Öffnen kommen kann, bevor die Masse der Gesteinskörnung
im Trichter nicht um weniger als ein Prozent (±1 %) von der Gesamtmenge
jeder Fraktion abweicht.
Wenn für jede Fraktion ein separater Wiegetrichter verwendet wird, müssen alle
gleichzeitig entleert werden. Die Entleerungsvorrichtungen sämtlicher Wiegetrichter
müssen so gesichert werden, dass es zu keinem Öffnen kommen kann, bevor die
Masse der darin befindlichen Gesteinskörnung nicht um weniger als zwei Prozent
(2 %) von den Vorgaben abweicht.
Die Sicherung sorgt dafür, dass kein Teil der Dosierung entleert wird, bevor nicht
sämtliche Trichter für die Gesteinskörnung und den Zement vorschriftsmäßig innerhalb
der vorgegebenen Grenzwerte beschickt wurden. Nachdem mit der Entleerung
begonnen wurde, bleiben die Dosierungsvorrichtungen derart gesichert, dass mit einer
16
PG-3: Art. 550
neuen Dosierung erst dann begonnen werden kann, wenn alle Wiegetrichter leer, ihre
Entleerungsvorrichtungen geschlossen sind und die Waage auf Null steht, wobei
diesbezüglich eine Toleranz von drei Promille ( 3 ‰) der Gesamtkapazität zulässig
ist.
Die Gewichtsdosiergeräte müssen gegen Vibrationen und Bewegungen anderer Teile
der Anlage derart isoliert werden, dass die Ablesewerte während des Betriebs nach
Stillstand der Nadeln von der angezeigten Masse für Zement um nicht mehr als ein
Prozent ( 1 %) abweichen und für jede Fraktion der Gesteinskörnung um nicht mehr
als eineinhalb Prozent ( 1,5 %) bzw. um nicht mehr als ein Prozent ( 1 %) für die
Gesamtmenge der Fraktionen, wenn deren Masse gemeinsam bestimmt wird. Die
Genauigkeit beträgt mindestens fünf Promille ( 5 ‰) bei Gesteinskörnungen und
mindestens drei Promille ( 3 ‰) bei Zement. Das Zugabewasser wird nach Masse
oder Volumen gemessen, wobei die Genauigkeit mindestens ein Prozent ( 1 %) der
erforderlichen Gesamtmenge beträgt.
Nachdem die jeweiligen Anteile der Bestandteile festgelegt wurden, dürfen bei der
Dosierung der Gesteinskörnung und des Zements einer Charge nur noch die Ein/Ausschalter und die Umschalter manuell betätigt werden. Die Steuerung der
Dosiervorrichtung befindet sich in einem leicht zugänglichen Gehäuse, das bei Bedarf
abgesperrt werden kann.
Sollen dem Gemisch Zusatzmittel beigemischt werden, müssen diese von der
Mischanlage mit nach Einschätzung der Bauleitung ausreichender Genauigkeit dosiert
werden können. Pulverförmige Zusatzmittel werden nach Masse dosiert, flüssige oder
pastöse Zusatzmittel werden nach Masse oder Volumen dosiert, wobei die
Genauigkeit mindestens drei Prozent ( 3 %) der spezifizierten Menge des Stoffes
betragen muss.
Die Zeitgeber des Mischers und der Entleerungsvorrichtung muss so gesichert sein,
dass bei Betrieb der Mischanlage keine Entleerung erfolgen kann, bevor die
eingestellte Mischzeit nicht abgelaufen ist.
550.4.3
Transportmittel
Der Transport von Frischbeton von der Mischanlage bis zum Straßenfertiger erfolgt
mit Lkw mit glatter und geschlossener Ladefläche, die über eine Plane oder
Abdeckung verfügen, damit der Frischbeton während des Transports geschützt und
eine übermäßige Wasserverdunstung und Verunreinigung mit Fremdkörpern
17
PG-3: Art. 550
verhindert werden kann. Der Einsatz von Transportmitteln mit Rührwerken ist hierfür
nicht zulässig.
Bevor eine neue Betoncharge geladen wird, muss die Ladefläche sorgfältig gereinigt
werden; hierzu ist eine entsprechende Reinigungsausrüstung zu verwenden.
Mit den Transportmitteln muss der Beton kontinuierlich und kohärent zur Baustelle
gebracht werden können, ohne dass die Beschickung des Straßenfertigers
unterbrochen oder dessen Arbeitsgeschwindigkeit verändert werden muss.
550.4.4
Betonverarbeitungsausrüstung
Die Ausrüstung für die Betonverarbeitung muss mindestens die folgenden Maschinen
umfassen:
- Ein Gerät für die Vorabverteilung des Frischbetons mit einer gleichmäßigen
Dicke und über die gesamte Breite des Belags. Bei Belägen von Straßen der
Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 muss ein Straßenfertiger eingesetzt werden,
in den übrigen Fällen kann die Bauleitung die Verwendung einer mechanischen
Schaufel mit einer breiten Kelle genehmigen.
- Einen Gleitschalungsfertiger, mit dem der Frischbeton gleichmäßig aufgetragen,
gerüttelt und nivelliert werden kann, und der zusätzlich einen mechanischen
Glattstrich aufziehen kann, so dass eine gleichmäßige und homogene
Oberfläche entsteht.
Der Straßenfertiger muss über ein Führungssystem mit Seilen oder ein
dreidimensionales Führungssystem verfügen, das bei einer Abweichung des
Straßenfertigers von über drei Millimetern (± 3 mm) in der Höhe bzw. zehn Millimetern
(± 10 mm) in der Breite die Servosteuerung zur Korrektur betätigt.
Die Gleitschalungen des Straßenfertigers sind in Größe, Form und Festigkeit
ausreichend für die seitliche Abstützung des Betons, solange es dauert, bis das
geplante Querprofil ohne Setzbewegung an den Rändern der Fahrbahnplatte erreicht
ist. Die Maschine verfügt über geeignete Vorrichtungen, damit die Rollwege sämtlicher
Betonauftrags- und Bearbeitungsgeräte sauber bleiben.
Der Straßenfertiger muss den Frischbeton auf der gesamten Breite des Belags durch
Innenrüttelung adäquat verdichten können, und zwar mittels gleichmäßig
18
PG-3: Art. 550
angeordneter Vorrichtungen, die im Achsabstand von dreihundertfünfzig bis
fünfhundert Millimetern (350 bis 500 mm) und in einer solchen Höhe angeordnet sind,
dass sie sich in der Mitte (1/2) der Einbaudicke des aufgebrachten Betons befinden.
Der Abstand zwischen der Mitte des äußersten Rüttlers und der Innenseite der
entsprechenden Schalung beträgt nicht mehr als hundertfünfzig Millimeter (
150 mm). Die verwendeten Innenrüttler müssen bei einer Drehzahl von sieben- bis
zwölftausend Umdrehungen pro Minute (7 000-12 000 U/Min.) arbeiten können.
Die Rüttelvorrichtungen der Maschinen dürfen nicht auf fertigen Belägen aufliegen und
müssen sofort stoppen, wenn die Maschinen angehalten werden.
Die Richtlatte des Straßenfertigers muss lang genug sein, dass an der Oberfläche des
ausgebrachten Betons keine Wellen entstehen.
Wenn die Dübel und Verbindungsstäbe durch Einrütteln in den Frischbeton
eingebracht werden, darf das Setzgerät es nicht erforderlich machen, dass der
Straßenfertiger hierzu angehalten oder in seinem gleichmäßigen Arbeitsfortgang
unterbrochen wird. Zum Verlegen von Dübeln muss die Maschine über eine
automatische Positionsanzeige verfügen, damit gewährleistet wird, dass sich die
Fugen mittig über ihnen befinden, wobei eine Toleranz von maximal fünfzig Millimetern
(±50 mm) in Bezug auf die tatsächliche Lage zulässig ist. Entstandene Unebenheiten
müssen während des Überfahrens korrigiert werden, es sei denn, es handelt sich um
die untere Betonschicht von zweischichtigen Belägen; hierzu muss der Straßenfertiger
über einen maschinell geführten Querglätter verfügen, der sich oszillierend über die
Betondecke bewegt.
Bei Belägen von Straßen der Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 muss der
Straßenfertiger zwingend mit einem maschinell geführten Längsglätter ausgestattet
sein, der sich oszillierend über die Betondecke bewegt und bei zweischichtigen
Belägen die Aufgabe hat, die obere Betonschicht zu verteilen. Vor der Realisierung
der Oberflächentextur ist die Betondecke mit angefeuchtetem Sackleinen zu schützen,
bis die vom Glätter verursachten Eindellungen ausgeglichen sind. Das Sackleinen
muss aus einem Jutetuch mit einem Mindestgewicht von dreihundert Gramm pro
Quadratmeter (300 g/m2) bestehen, das die gesamte fertige Oberfläche über eine
Länge von mindestens eineinhalb Metern (1,5 m) abdeckt. Das Sackleinen muss
feucht gehalten und regelmäßig gewechselt bzw. gewaschen werden.
Eine Ausführung der Längsfuge im Frischbeton kann nur bei Belägen für Straßen der
Schwerverkehrsklassen T2 bis T4 erfolgen. In diesen Fällen muss der Straßenfertiger
über die erforderlichen automatischen Vorrichtungen für diese Arbeiten verfügen.
19
PG-3: Art. 550
Wenn der Betonbelag in zwei (2) Schichten aufgebracht wird, müssen zwei (2)
Gleitschalungsfertiger zur Verfügung stehen (einer für jede Schicht), die so eingestellt
sind, dass eine gleichzeitige Verteilung und ein ununterbrochener Betrieb möglich ist
und der Abstand zwischen ihnen weniger als zwölf Meter (< 12 m) beträgt. In diesem
Fall müssen sich, sofern nichts anderes angegeben wird, die Setzgeräte für die Dübel
und Verbindungsstangen im ersten Straßenfertiger und die Glätter und das Sackleinen
im Straßenfertiger für die obere Schicht befinden.
Nach Erreichen der Betriebsgeschwindigkeit muss die Arbeitsgeschwindigkeit des
Straßenfertigers während der Zeit, in der gearbeitet wird, gleichmäßig sein und darf
weder unter der von der Bauleitung genehmigten Geschwindigkeit noch über sechzig
Meter pro Stunde (
550.4.5
60 m/h) liegen.
Sägen
Die Sägen für die Ausführung der Fugen im ausgehärteten Beton müssen über eine
Mindestleistung von achtzehn Pferdestärken (18 PS) verfügen und ihre Anzahl muss
so bemessen sein, dass die Ausführung der Arbeiten ohne Verzögerungen erfolgen
kann, wobei jeweils mindestens eine (1) Ersatzsäge vorhanden sein muss. Die
erforderliche Anzahl an Sägen wird anhand von Prüfungen der Schnittgeschwindigkeit
des Betons im Erprobungsabschnitt bestimmt. Die Art der Sägescheibe muss von der
Bauleitung genehmigt werden.
Die Sägen für die Längsfugen müssen über ein Referenz-Führungssystem verfügen,
um sicherzustellen, dass der Abstand zu den Belagrändern konstant beibehalten wird.
550.4.6
Auftragsvorrichtung für das filmbildende Nachbehandlungsmittel oder
den Erstarrungsverzögerer
Die Maschinen und Geräte, die für den Oberflächenauftrag des filmbildenden
Nachbehandlungsmittels oder gegebenenfalls des Erstarrungsverzögerers verwendet
werden, müssen sowohl an der Oberfläche als auch an den seitlichen Rändern der
Betonplatten (im Falle des Nachbehandlungsmittels) einen kontinuierlichen,
einheitlichen Auftrag des aufgebrachten Films ohne unbehandelte Stellen
gewährleisten. Sie müssen außerdem mit Vorrichtungen zum Schutz vor
Windverwehung des Mittels ausgestattet sein. Der Lagertank für das
Nachbehandlungsmittel muss über eine mechanische Vorrichtung verfügen, mit der
das Mittel während des Auftragens kontinuierlich umgerührt wird.
20
PG-3: Art. 550
In der technischen Sonderleistungsbeschreibung wird gegebenenfalls festgelegt,
welche Geräte für den Auftrag des filmbildenden Nachbehandlungsmittels bzw. des
Erstarrungsverzögerers zu verwenden sind.
Vor dem Auftrag des filmbildenden Nachbehandlungsmittels bzw. des
Erstarrungsverzögerers muss die Bauleitung die Durchführung von Proben
veranlassen, um die Dosierung und Gleichmäßigkeit des mit den Gerätschaften
erreichten Auftrags zu überprüfen.
550.4.7
Vorrichtungen zum Entfernen des Oberflächenmörtels
Bei Belägen, bei denen die Oberflächentextur durch Entfernen des
Oberflächenmörtels vom Frischbeton erzielt wird, muss eine Vorrichtung zum
Abtragen des Mörtels gemäß den Angaben unter Ziffer 550.5.10.4 vorhanden sein.
In der technischen Sonderleistungsbeschreibung werden die Mindestanforderungen
für die zu verwendende Vorrichtung festgelegt, die mindestens eine (1) Kehrmaschine
und eine (1) Absaug- oder Aufnahmevorrichtung für den entfernten Mörtel umfassen
und von der Bauleitung nach Sichtprüfung der Ergebnisse im Erprobungsabschnitt
genehmigt werden muss.
550.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
550.5.1
Untersuchung und Bestimmung der Arbeitsformel
Mit der Betonherstellung darf erst dann begonnen werden, wenn die Bauleitung die
entsprechende Arbeitsformel genehmigt hat, die im Labor untersucht und in der
Mischanlage und auf dem Erprobungsabschnitt überprüft wurde. Die Arbeitsformel
muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Die
Bezeichnung
jeder Fraktion
der Gesteinskörnung
und
ihr
Trockengewichtsanteil je Kubikmeter (m3).
- Die Korngrößenverteilung der kombinierten Gesteinskörnung für die
Maschenweiten 40 mm; 32 mm; 20 mm; 12,5 mm; 8 mm; 4 mm; 2 mm; 1 mm;
0,500 mm; 0,250 mm; 0,125 mm und 0,063 mm der Norm UNE-EN 933-2.
- Die Dosierung von Zement, Wasser sowie gegebenenfalls der einzelnen
Zusatzmittel bezogen auf das angemachte Gemisch (nach Masse bzw. nach
Volumen).
21
PG-3: Art. 550
- Die charakteristische Biegezugfestigkeit nach sieben und achtundzwanzig
Tagen (7 und 28 T).
- Die Konsistenz des Frischbetons und der Luftporengehalt.
Es müssen für jede Arbeitsformel Biegezugfestigkeitsprüfungen durchgeführt werden,
um nachzuweisen, dass mit den auf der Baustelle verfügbaren Baustoffen und Mitteln
ein Beton mit den erforderlichen Eigenschaften hergestellt werden kann. Die
Festigkeitsprüfungen sind an Probekörpern durchzuführen, die von sechs (6)
verschiedenen Gemischen stammen, wobei zwei (2) Reihen mit jeweils zwei (2)
prismatischen Probekörpern pro Gemisch hergestellt werden (UNE-EN 12390-2).
Dabei darf ein Rütteltisch verwendet werden. Die Probekörper sind unter den in der
Norm
UNE-EN 12390-2
vorgegebenen
Bedingungen
zu
lagern.
Die
Biegezugfestigkeitsprüfung (UNE-EN 12390-5) wird dann für die erste Reihe eines
jeden Gemischs nach sieben Tagen (7 T) und für die zweite Reihe nach
achtundzwanzig Tagen (28 T) durchgeführt.
Die Festigkeit eines jeden Gemischs mit dem festgelegten Alter wird als
Durchschnittswert aus den Probekörpern bestimmt, die aus Beton des betreffenden
Gemischs angefertigt und in dem angegebenen Alter untersucht wurden. Die
charakteristische Festigkeit wird anhand der Durchschnittswerte von sechs (6)
Gemischen, angeordnet in aufsteigender Reihenfolge (x1 ≤ x2 ≤ …≤ x6) als Ergebnis
folgender Formel bestimmt:
Wenn die charakteristische Festigkeit nach sieben Tagen (7 T) über achtzig Prozent
(>80 %) der vorgegebenen Festigkeit nach achtundzwanzig Tagen (28 T) beträgt und
für den Luftporengehalt und die Konsistenz keine Ergebnisse vorliegen, die nicht den
festgelegten
Grenzwerten
entsprechen,
kann
mit
diesem
Beton
ein
Erprobungsabschnitt hergestellt werden. Andernfalls sind achtundzwanzig Tage (28 T)
abzuwarten, bevor die Arbeitsformel angenommen wird bzw. bevor gegebenenfalls die
erforderlichen Anpassungen bei der Dosierung vorgenommen und die
Festigkeitsprüfungen wiederholt werden.
Falls dies in Anbetracht des Arbeitsfortschritts angezeigt ist, kann die Bauleitung eine
Berichtigung der Arbeitsformel verlangen, die mit geeigneten Prüfungen zu belegen
ist. Eine neue Arbeitsformel ist immer dann zu prüfen und zu genehmigen, wenn ein
Bestandteil mit einer anderen Herkunft verwendet wird oder wenn während der
Herstellung die im vorliegenden Artikel festgelegten Toleranzen überschritten werden.
22
PG-3: Art. 550
550.5.2
Vorbereitung der Bettungsfläche
Die Ebenheit und der Zustand der Oberfläche, auf die der Beton aufgetragen werden
soll, müssen überprüft werden. Die erforderlichen Maßnahmen zum Erreichen einer
ebenen Oberfläche sowie ggf. zur Behebung von Mängeln werden in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung bzw. von der Bauleitung festgelegt.
Besteht die Bettungsfläche aus Magerbeton, muss vor der Betonverarbeitung
zwischen den beiden Schichten zur Trennung eine Kunststofffolie gemäß den
Bestimmungen unter Ziffer 550.2.8 dieses Artikels ausgelegt werden.
Die Kunststofffolien sind dabei so anzuordnen und zu fixieren, dass sie sich um
mindestens fünfzehn Zentimeter ( 15 cm) überlappen und sich nicht verschieben
können. Bei den Überlappungen müssen die Längs- und Querneigungen
berücksichtigt werden, damit die Dichtigkeit sichergestellt ist.
Die vorbereitete Oberfläche darf nur von den Bauarbeitern und den Maschinen, die für
die Ausführung des Belags unbedingt erforderlich sind, betreten oder befahren
werden. Dabei sind alle von der Bauleitung vorgegebenen Vorsichtsmaßnahmen zu
berücksichtigen, deren vorherige Genehmigung einzuholen ist.
In der trockenen, heißen Jahreszeit sowie wann immer ein Feuchtigkeitsverlust des
Betons absehbar ist, kann die Bauleitung vorschreiben, dass die Bettungsfläche direkt
vor dem Auftrag leicht mit Wasser besprüht wird, so dass sie feucht, aber nicht völlig
nass ist. Wasseransammlungen, die sich dabei möglicherweise bilden, sind zu
beseitigen.
550.5.3
Herstellung des Betons
550.5.3.1 Lagerung der Gesteinskörnung
Die Gesteinskörnung muss in unterschiedlichen Korngrößenfraktionen hergestellt oder
geliefert werden, und ihre Lagerung und Handhabung muss bis zur Zuführung in die
Trichter für die Gesteinskörnung jeweils separat erfolgen. Alle Fraktionen müssen
ausreichend homogen sein und ohne Gefahr der Entmischung gelagert und
gehandhabt
werden
können,
wobei
die
im
Folgenden
aufgeführten
Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind.
23
PG-3: Art. 550
Die Anzahl der Fraktionen muss mindestens drei ( 3) betragen. Die Bauleitung kann
eine größere Anzahl an Fraktionen vorschreiben, wenn sie dies für erforderlich
erachtet, um die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Betons
aufrechtzuerhalten.
Jede Fraktion der Gesteinskörnung wird getrennt von den anderen gelagert, damit
diese sich nicht gegenseitig verunreinigen. Die Lagerung erfolgt vorzugsweise auf
versiegelten Flächen. Erfolgt die Lagerung auf dem nackten Boden, wird die Fläche
dräniert und die untersten fünfzehn Zentimeter (15 cm) werden nicht verwendet. Die
Lagerung erfolgt in Schichten, die nicht dicker als ein Meter fünfzig ( 1,5 m) sind, und
nicht in Form konischer Haufen. Die Baustoffe werden nebeneinander gelagert, wobei
geeignete Vorkehrungen zu treffen sind, um eine Entmischung zu verhindern.
Wenn bei der Lieferung der Gesteinskörnung Abweichungen festgestellt werden, sind
diese getrennt zu lagern, bis die Zulässigkeit bestätigt werden kann; diese Maßnahme
findet ebenfalls Anwendung, wenn für eine Gesteinskörnung eine andere Herkunft
genehmigt wird.
Das Mindestvolumen des Lagervorrats vor Produktionsbeginn wird in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegt und darf, solange nichts anderes angegeben
wird, nicht weniger als fünfzig Prozent ( 50 %) des Materialbedarfs für einen (1)
Monat beim Bau von Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 betragen.
550.5.3.2 Lieferung und Lagerung von Zement
Der Zement wird gemäß den Vorgaben in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften
geliefert und gelagert.
Es darf zu keinem Zeitpunkt weniger Zement auf Vorrat gehalten werden, als für die
Betonherstellung an eineinhalb Tagen (1,5 T) bei normaler Leistung benötigt wird. Die
Bauleitung kann eine Herabsetzung dieses Mindestwerts auf einen (1) Tag
genehmigen, wenn die Entfernung zwischen der Betonmischanlage und dem
speziellen Zementwerk weniger als einhundert Kilometer (< 100 km) beträgt.
550.5.3.3 Lagerung der Zusatzmittel
Die Zusatzmittel sind angemessen vor Witterungseinflüssen und jeglicher
Verunreinigung zu schützen; in Säcken verpackte pulverförmige Zusatzmittel müssen
24
PG-3: Art. 550
an einem gut belüfteten, trockenen Ort gelagert werden. In flüssiger Form gelieferte
und in Wasser gelöste pulverförmige Zusatzmittel werden in frostgeschützten dichten
Lagertanks gelagert, die mit Rührwerken ausgestattet sind, so dass die Feststoffe
dauerhaft gelöst bleiben.
550.5.3.4 Anrühren
Die Beschickung der einzelnen Trichter der Gesteinskörnung erfolgt so, dass sie stets
zwischen fünfzig und einhundert Prozent (50-100 %) ihres Fassungsvermögens gefüllt
sind, ohne überzulaufen. Bei den Beschickungsvorgängen werden die erforderlichen
Vorkehrungen zur Vermeidung der Entmischung oder einer Verunreinigung getroffen
und die Beaufschlagung mit einer feinen Gesteinskörnung erfolgt durch Aufteilung auf
zwei (2) Trichter, selbst wenn diese nur aus einem Typ und einer Korngröße besteht.
Das Anrühren erfolgt mit Vorrichtungen, mit denen eine absolut homogene Verteilung
sämtlicher Bestandteile gewährleistet werden kann. Die dem Gemisch zugegebene
Wassermenge muss ausreichend sein, damit das in der Arbeitsformel festgelegte
Wasser-Zement-Verhältnis erreicht wird; dabei muss das Wasser, das durch die
Feuchtigkeit der Gesteinskörnung zugeführt wird, mit berücksichtigt werden,
besonders bei feiner Gesteinskörnung.
Flüssige oder pastöse Zusatzmittel werden dem Anmachwasser zugegeben,
pulverförmige Zusatzmittel werden zusammen mit dem Zement und der
Gesteinskörnung in den Mischer gegeben.
Beim Entleeren des Mischers muss die gesamte Gesteinskörnung gleichmäßig verteilt
und sämtliche Teilchen müssen vollständig und homogen mit Zementpaste überzogen
sein. Die Misch- und Anrührzeiten, die zum Erzielen einer homogenen, einheitlichen
Masse ohne Entmischung erforderlich sind, sowie die maximale Betontemperatur bei
der Entnahme aus dem Mischer werden bei der Herstellung des Erprobungsabschnitts
festgelegt, der in Abschnitt 550.6 spezifiziert wird. Wenn zur Betonkühlung Eis
verwendet wird, darf mit der Leerung des Mischers erst begonnen werden, wenn das
gesamte Eis geschmolzen ist. Dies ist beim Wasser-Zement-Verhältnis zu
berücksichtigen.
Vor einer erneuten Beschickung des Mischers muss dieser vollständig geleert werden.
Stand der Mischer länger als dreißig Minuten (> 30 Min.) still, muss er vor einer
erneuten Beschickung sorgfältig gereinigt werden.
25
PG-3: Art. 550
550.5.4
Transport
Der Transport des Frischbetons von der Betonmischanlage zur Baustelle erfolgt so
rasch wie möglich. Wird der Beton in einem offenen Fahrzeug transportiert, so muss
er mit Abdeckungen vor Regen und Austrocknung geschützt werden.
Der freie Fall des Frischbetons in vertikaler Richtung darf an keinem Punkt des Wegs
mehr als eineinhalb Meter ( 1,5 m) betragen. Erfolgt die Entleerung auf den Boden,
so ist dafür zu sorgen, dass dies so nah wie möglich an der endgültigen
Verarbeitungsstelle erfolgt und spätere Umschlagmanöver auf ein Minimum begrenzt
werden.
550.5.5
Der
Führungselemente
und
Gleitschalungsfertigern
Abstand
zwischen
den
Vorbereitung
Markierungsstäben
der
des
Rollwege
Führungsseils
bei
von
Gleitschalungsfertigern darf nicht größer als zehn Meter ( 10 m) sein. In Kurven mit
einem Radius unter fünfhundert Metern (< 500 m) sowie in vertikalen Ausrundungen
unter zweitausend Metern (< 2000 m) darf der Abstand nicht größer als fünf Meter
(
5 m) sein. Das Seil wird so gespannt, dass es zwischen zwei Stäben nicht mehr als
einen Millimeter (
1 mm) durchhängt.
Wird ein Streifen direkt neben einem bereits bestehenden Streifen betoniert, kann
dieser als Rollweg für die Maschinen genutzt werden. In diesem Fall muss der bereits
bestehende Streifen mindestens drei Tage (3 T) alt sein und seine Oberfläche muss
mit Gummimatten, Blechen oder anderen geeigneten Mitteln in einem angemessenen
Abstand vom Rand vor Beschädigungen durch die Laufketten geschützt werden.
Werden an der Konstruktion oder an der Oberfläche der Rollwege Beschädigungen
festgestellt, wird die Ausführung eingestellt und erst wieder aufgenommen, wenn der
Beton eine ausreichende Festigkeit erreicht hat, oder es werden hinreichende
Vorkehrungen getroffen, dass solche Beschädigungen nicht noch einmal vorkommen.
Die Rollwege der Kettenfahrzeuge müssen ausreichend verdichtet sein, damit sie
ohne Verformung befahren werden können, und sie müssen sauber gehalten werden.
Sie dürfen keine Unebenheiten über fünfzehn Millimeter (
15 mm) aufweisen,
gemessen mit einer drei Meter (3 m) langen Messlatte (Norm NLT-334).
26
PG-3: Art. 550
550.5.6
Anbringung der Fugenelemente
Die Fugenelemente müssen den Bestimmungen in den Plänen und in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung genügen.
Die Dübel sind so einzusetzen, dass sie untereinander parallel sowie parallel zur
Fahrbahnachse angeordnet sind. Die höchstzulässige Abweichung zwischen der
tatsächlichen Achsenposition eines Dübels und der Sollposition beträgt sowohl im
Aufriss als auch im Grundriss zwanzig Millimeter (20 mm). Die maximal zulässige
Winkelabweichung in Bezug auf die Sollrichtung der Achse eines jeden Dübels,
gemessen an den äußersten Punkten beträgt zehn Millimeter (± 10 mm), wenn die
Dübel durch Einrütteln eingebracht werden, bzw. fünf Millimeter (± 5 mm), gemessen
vor dem Vergießen des Betons, wenn das Einsetzen zuvor durchgeführt wird. Die
Außendübel dürfen nicht mehr als fünfundzwanzig Zentimeter (
Rand angebracht werden.
25 cm) von einem
Wenn die Dübel nicht mittels Einrütteln in den Frischbeton eingesetzt werden, müssen
sie auf einem fest in der Bettungsfläche verankerten Korb mit ausreichend starren und
verlöteten Metallstäben verlegt werden. Der Korb muss in seiner endgültigen Position
eine solche Steifigkeit aufweisen, dass sich die Dübel während des Betonauftrags
nicht verschieben können.
Die Verbindungsstäbe müssen im mittleren Drittel (1/3) der Plattendicke angebracht
werden.
550.5.7
Verarbeitung
Der Beton wird mit Gleitschalungsfertigern verarbeitet, die mit konstanter
Geschwindigkeit arbeiten, so dass eine ausreichende Verdichtung über die gesamte
Einbaudicke der Platte, die vorgeschriebene Neigung und eine korrekte
Endbearbeitung gewährleistet ist. Der Austrag und die vorherige Verteilung des
Betons auf der gesamten Breite der Straßendecke erfolgt hinreichend gleichmäßig, so
dass das Vorrücken der Maschine nicht beeinträchtigt wird. Diese
Vorsichtsmaßnahme ist beim Betonieren eines Gefälles noch zu verstärken.
Es ist darauf zu achten, dass vor der Richtlatte zur Nivellierung jederzeit auf der
gesamten zu betonierenden Breite eine ausreichende Menge an Frischbeton in Form
27
PG-3: Art. 550
eines maximal circa zehn Zentimeter (10 cm) hohen Wulstes vorhanden ist; vor den
abschließenden Glättern muss ein durchgehender Wulst frischen Mörtels mit
möglichst geringer Höhe vorhanden sein.
Wenn die Fahrbahn zwei (2) oder mehr Spuren in gleicher Fahrtrichtung hat, sind
mindestens zwei (2) Spuren gleichzeitig auszuführen, es sei denn, die Bauleitung legt
ausdrücklich etwas anderes fest.
Damit die Bauarbeiter sich bewegen können und Schäden am frischen Beton
vermieden werden, sind mobile Laufwege auf dem frisch aufgebrachten Belag
anzubringen. Die Verarbeitungsabschnitte müssen an sämtlichen Zugängen korrekt
gesichert und beschildert sein, um den neu aufgebrachten Belag zu schützen.
Wenn der Betonbelag in zwei (2) Schichten aufgebracht wird, muss deren vollständige
Haftung sichergestellt werden; aus diesem Grund dürfen zwischen dem Aufbringen
der jeweiligen Schichten nicht mehr als dreißig Minuten (> 30 Min.) vergehen. Ein
Feuchtigkeitsverlust der unteren Schicht und eine Durchmischung der Betone der zwei
(2) Schichten als Folge einer unsachgemäßen Verarbeitung sind zu vermeiden.
550.5.8
Anbringung der Bewehrung in Belägen mit durchgehender Bewehrung
Wenn die Bewehrung vor der Betonverarbeitung angebracht wird, muss die
entsprechende Querbewehrung zur Montage zur Verfügung stehen. Die Bewehrung
kann mittels Drahtbindungen oder Schweißungen erfolgen. Wird die Bewehrung mit
Hilfe von Straßenfertigern mit Trichtern eingesetzt, so müssen die Stumpfstösse
mittels Schweißung oder durch mechanische Vorrichtungen (Buchsen) und die
Überlappungen mittels Schweißen hergestellt werden.
Die Bewehrungen müssen in den in den Plänen ausgewiesenen Bereichen und in der
dort vorgesehenen Form parallel zur Belagsoberfläche angebracht werden und dürfen
keine anhaftenden Reste von Oxid, Öl, Fett und anderen Stoffen aufweisen, die die
Verbindung zwischen dem Stahl und dem Beton beeinträchtigen können. Sofern dies
erforderlich ist, muss die Bewehrung fixiert werden, um auszuschließen, dass es
während der Betonverarbeitung zu Verschiebungen kommt. Wird die Bewehrung auf
Keilen oder Halterungen angebracht, so müssen diese eine ausreichende Steifigkeit
aufweisen und so angeordnet werden, dass es weder während der vorbereitenden
Maßnahmen vor der Betonverarbeitung noch während der Ausführung des Belags zu
Verschiebungen oder Verformungen kommen kann.
Für die Abstände zwischen den Längsbewehrungen ist eine Toleranz von maximal
zwei Zentimetern (± 2 cm) zulässig.
28
PG-3: Art. 550
Die gegebenenfalls auszuführende Querbewehrung muss unter der Längsbewehrung
angebracht werden, deren Überdeckung mindestens sieben Zentimeter (
betragen muss.
7 cm)
Wenn die Verbindungen nicht stumpfgeschweißt werden, müssen die
Längsbewehrungen sich auf einer Länge von mindestens dreißig (30) Durchmessern
überlappen. Die Anzahl der Überlappungen darf in keinem Querschnitt mehr als
zwanzig Prozent ( 20 %) der insgesamt in diesem Abschnitt enthaltenen Anzahl an
Längsbewehrungen betragen.
Die Bewehrungen werden zu beiden Seiten der Dehnfugen um jeweils zehn
Zentimeter (10 cm) unterbrochen.
550.5.9
Ausführung von Arbeitsfugen im Beton
Bei einer längs verlaufenden Arbeitsfuge zwischen einem noch zu konstruierenden
Streifen und einem bereits konstruierten Streifen muss vor der Betonierung des
zweiten Streifens am Rand dieses Streifens ein Produkt aufgetragen werden, das
verhindert, dass der neue Beton an den alten Beton anhaftet. Dabei ist mit größter
Aufmerksam und Sorgfalt darauf zu achten, dass der Beton, der entlang dieser Fuge
aufgetragen wird, homogen ist und vorschriftsmäßig verdichtet wird. Wenn Mängel am
hergestellten Rand festgestellt werden, sind diese zu beseitigen, bevor das
Antihaftprodukt aufgetragen wird.
Quer verlaufende Arbeitsfugen in Belägen aus Massenbeton sind bei Straßen der
Schwerverkehrsklassen T1 und T2 stets mit Dübeln zu versehen und werden am
Tagesende bzw. dann hergestellt, wenn es aus irgendeinem Grund zu einer
Unterbrechung des Arbeitsprozesses kommt, bei dem gemäß Abschnitt 550.8.1
möglicherweise die Erstarrung einsetzt. Es ist nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass
Arbeitsfugen mit einer Press- oder Dehnfuge zusammenfallen; hierzu kann deren
Lage erforderlichenfalls angepasst werden; ist dies nicht möglich, sind die Fugen in
einem Abstand von mehr als eineinhalb Metern (> 1,5 m) von der nächsten Fuge
auszuführen.
Bei Betonbelägen mit durchgehender Bewehrung ist die Bildung von quer
verlaufenden Arbeitsfugen durch Zugabe eines Erstarrungsverzögerers zu vermeiden.
Ist dies nicht möglich, muss die Längsbewehrung beiderseits der Fuge bis zu einem
Abstand von einem Meter (1 m) verdoppelt werden.
29
PG-3: Art. 550
In den Schwerverkehrsklassen T3 und T4 kann die Ausführung der Längsfugen
erfolgen, indem ein durchgängiges Band aus Kunststoff oder ein anderes geeignetes
Mittel, das von der Bauleitung genehmigt wurde, in den Frischbeton eingesetzt wird.
Stoßverbindungen in diesem Band sind zulässig, sofern die Unterbrechungsfreiheit
des Fugenmaterials gewährleistet bleibt. Nach der Anbringung muss die vertikale
Achse des Bandes einen Winkel von mindestens achtzig Grad (80°) mit der
Oberfläche des Belags bilden. Der obere Teil des Bandes darf nicht über die
Belagsoberfläche herausragen und auch nach unten nicht weiter als fünf Millimeter
(
5 mm) herausreichen.
550.5.10 Endbearbeitung
550.5.10.1 Allgemeine Festlegungen
Es ist nicht zulässig, den Frischbeton mit Wasser zu besprengen oder Mörtel
aufzutragen, um die Endbearbeitung zu vereinfachen. Sollte es an einigen Stellen
notwendig sein, zur Ausbesserung der unteren Schicht Material aufzutragen, so ist
hierfür noch nicht aufgebrachter Beton zu verwenden. Die Masse muss jedoch auf
jeden Fall von der Oberfläche des frischen Betons entfernt werden.
550.5.10.2 Endbearbeitung der Oberfläche mit Gleitschalungsfertigern
Die Belagsoberfläche darf bis auf einzelne Stellen, die mit mindestens vier Meter
( 4 m) langen Messlatten zu überprüfen sind, nicht nachbearbeitet werden. In diesem
Fall kann die Bauleitung eine manuelle Glättung zulassen, wobei versteifte
Handglätter mit Rippen zu verwenden sind, die eine ausreichend lange
Führungsstange haben müssen, damit sie von an die Aufbringungsstelle
angrenzenden Bereichen bedient werden können.
550.5.10.3 Endbearbeitung der Ränder
Nachdem die oben beschriebene Glättung abgeschlossen ist, müssen die
Plattenränder so lange der Beton noch frisch ist, vorsichtig mit einem Kantenstreicher
abgerundet werden.
30
PG-3: Art. 550
550.5.10.4 Oberflächentextur
Zusätzlich zu den Bestimmungen in Abschnitt 550.4.4 bezüglich Glättung und
Sackleinen muss nach der Fertigstellung des Belags und bevor der Beton zu erstarren
beginnt, eine Oberfläche mit homogener Textur gemäß den Vorgaben in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden
Angaben vorhanden sind, gemäß den Vorgaben der Bauleitung geschaffen werden.
Diese Textur kann durch Entfernen des Mörtels von der Oberfläche, durch eine in
Längsrichtung der Fahrbahn verlaufende Riefen- oder Rillenstruktur und durch eine in
Längs- oder Querrichtung entlang der Randstreifen verlaufende Riefen- oder
Rillenstruktur hergestellt werden.
Die Oberflächentexturierung mittels Riefen wird durch den mechanischen Einsatz
einer Bürste mit Kunststoff- oder Drahtborsten oder mit Hilfe eines anderen von der
Bauleitung genehmigten Mittels erzielt, das mehr oder weniger parallel zueinander
bzw. senkrecht zur Fahrbahnachse verlaufende Riefen bildet, je nachdem, ob es sich
um eine Längs- oder Quertextur handelt.
Die Oberflächentexturierung mittels Rillen wird durch Kämme mit Kunststoff- oder
Stahlzähnen oder mit Hilfe eines anderen von der Bauleitung genehmigten Mittels
bzw. einer Vorrichtung erzielt, die relativ parallel verlaufende Rillen bildet.
Die Texturierung durch Entfernen des Mörtels von der Oberfläche des Frischbetons
wird erreicht, indem ein Erstarrungsverzögerer eingesetzt und daraufhin der nicht
erstarrte Mörtel abgewaschen wird. Der Erstarrungsverzögerer muss vor Ablauf einer
Verarbeitungszeit von fünfzehn Minuten (15 Min.) aufgetragen werden.
Sofern nicht auch ein Nachbehandlungsmittel aufgetragen wird, muss in der Folge
eine undurchlässige Membran aufgebracht werden, die bis zur Entfernung des Mörtels
beibehalten werden muss. Dieser Arbeitsgang ist durchzuführen, so lange der Beton
für die Auswaschgeräte zugänglich ist, das heißt, vor Ablauf von vierundzwanzig
Stunden (24 Std.), es sei denn die unzureichende Erhärtung des Betons macht eine
Verlängerung dieser Frist erforderlich. Nachdem der nicht erstarrte Mörtel entfernt ist,
muss
die
Betonaushärtung
durch
Auftragen
eines
filmbildenden
Nachbehandlungsmittels wieder aufgenommen werden.
31
PG-3: Art. 550
550.5.11 Schutz und Nachbehandlung des Frischbetons
550.5.11.1 Allgemeine Festlegungen
Der Frischbeton muss in der ersten Erhärtungsphase wann immer nötig vor Regen, zu
schnellem Austrocknen, insbesondere bei geringer Luftfeuchtigkeit, starker
Sonneneinstrahlung oder Wind und plötzlichem Kälteeinbruch oder Frost geschützt
werden. Dazu kann eine Kunststofffolie, ein regenbeständiges Nachbehandlungsmittel
oder ein anderes von der Bauleitung genehmigtes Verfahren angewandt werden.
Der Beton muss so lange mit einem filmbildenden Mittel nachbehandelt werden, wie
es sich aus den unter Abschnitt 550.5.11.2 des vorliegenden Artikels aufgeführten
Kriterien ergibt, es sei denn, die Bauleitung genehmigt ein anderes Vorgehen.
Sämtliche frei liegenden Stellen der Platte einschließlich der Seitenränder müssen
nachbehandelt werden, sobald die Endbearbeitungsarbeiten abgeschlossen wurde.
Während eines bestimmten Zeitraums, der außer im Falle einer ausdrücklichen
Genehmigung durch die Bauleitung mindestens drei Tage ( 3 T) nach dem Auftrag
des Betons umfasst, ist jeglicher Verkehr auf dem neu aufgebrachten Belag verboten,
es sei denn, dieser ist zum Fugenschneiden, zum gegebenenfalls durchzuführenden
Entfernen von nicht erstarrtem Oberflächenmörtel und zur Überprüfung der
Oberflächentextur und der Ebenheit der Oberfläche unerlässlich.
550.5.11.2 Dauer der Nachbehandlung
Bei der Berechnung der Mindestnachbehandlungszeit des neu aufgebrachten Belags
müssen die vorhandenen Umgebungsbedingungen berücksichtigt werden, die ein
Austrocknen des Betons begünstigen können, wie beispielsweise die relative
Luftfeuchtigkeit, die Windstärke und die Intensität der Sonneneinstrahlung sowie
außerdem die Geschwindigkeit der Festigkeitsentwicklung des Betons. Die
Berechnung erfolgt mit Hilfe folgender Formel:
D = KLD0 + D1
Dabei gilt:
D
Mindestnachbehandlungszeit in Tagen.
K
Umweltfaktor gemäß Tabelle 550.5
L
Temperaturfaktor gemäß Tabelle 550.6
D0
Basisparameter für die Nachbehandlung gemäß Tabelle 550.7
D1
Zementabhängiger Parameter gemäß Tabelle 550.8
32
PG-3: Art. 550
TABELLE 550.5 – UMWELTFAKTOR K
EXPOSITIONSKLASSE
WERT K
NORMALE UMGEBUNG
LEICHTER FROST OHNE STREUSALZEINSATZ
STARKER FROST MIT STREUSALZEINSATZ
1
1,15
1,30
TABELLE 550.6 – TEMPERATURFAKTOR L
DURCHSCHNITTLICHE
UMGEBUNGSTEMPERATUR WÄHREND DER
NACHBEHANDLUNG (°C)
L
<6
6 bis 12
> 12
1
1,15
1,30
TABELLE 550.7 – BASISPARAMETER FÜR DIE NACHBEHANDLUNG D0
UMGEBUNGSBEDINGUNGEN WÄHREND DER
NACHBEHANDLUNG DES BELAGS1
GESCHWINDIGKEIT DER
FESTIGKEITSENTWICKLUNG DES
BETONS
SEHR
SCHNELL2
SCHNELL3
MITTEL4
-ASONNENEINSTRAHLUNG, GERINGE
INTENSITÄT
1
2
3
- GERINGE WINDSTÄRKE
- RELATIVE LUFTFEUCHTE NICHT UNTER 80 %
-B- SONNENEINSTRAHLUNG, MITTLERE
INTENSITÄT
2
3
3
- MITTLERE WINDSTÄRKE
- RELATIVE LUFTFEUCHTE NICHT UNTER 50 %
-C- STARKE SONNENEINSTRAHLUNG
3
4
3
- HOHE WINDSTÄRKE
- RELATIVE LUFTFEUCHTE UNTER 50 %
1. Sollten die Umgebungsbedingungen während der Nachbehandlung keinem der genannten Szenarien
entsprechen, kann der Parameter D0 bestimmt werden, indem die Werte in dieser Tabelle als
Richtwerte verwendet werden.
2. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 42,5 R oder höher.
3. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 42,5 N und 32,5 R.
4. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 32,5 N.
-
33
PG-3: Art. 550
TABELLE 550.8 – PARAMETER D1
ZEMENTART
PORTLANDZEMENT
PORTLANDKOMPOSITZEMENT
HOCHOFENZEMENT
PUZZOLANZEMENT
KOMPOSITZEMENT
SONDERZEMENT
1. Alle Arten.
D1
CEM I
CEM II 1
CEM III/A
CEM III/B
CEM IV
CEM V
ESP VI-1
0
1
3
4
2
4
4
550.5.11.3 Nachbehandlung mit filmbildenden Mitteln
Wenn für die Nachbehandlung filmbildende Produkte verwendet werden, müssen
diese nach Abschluss der Endbearbeitung aufgetragen werden, wenn kein
überschüssiges Wasser mehr auf der Oberfläche des Belags steht.
Das Nachbehandlungsmittel wird mechanisch auf der gesamten Belagsoberfläche mit
Vorrichtungen aufgetragen, mit denen eine feine Zerstäubung des Mittels in einem
durchgehenden, gleichmäßigen Sprühfilm gewährleistet wird. Es ist in der vom
Hersteller angegebenen und von der Bauleitung genehmigten Menge aufzutragen.
Sollten keine Dosierungsangaben vorhanden sein, muss das Mittel in einer
Konzentration von mindestens zweihundertfünfzig Gramm pro Quadratmeter ( 250
g/m2) aufgetragen werden. Während das Mittel in der vorgeschriebenen Dosierung auf
den Beton aufgetragen wird, ist per Sichtprüfung sicherzustellen, dass es gleichmäßig
verteilt wird.
Wird per Sichtprüfung festgestellt, dass der Auftrag an manchen Stellen mangelhaft
ist, muss das Mittel an diesen Stellen vor Ablauf einer Stunde (1 h) nach der
Erstbehandlung erneut aufgebracht werden.
Ein zweiter Auftrag des Nachbehandlungsmittels muss außerdem an den Kanten von
neu geschnittenen Fugen, an schlecht abgedeckten Stellen sowie an Stellen erfolgen,
an denen der gebildete Film aus irgendwelchen Gründen während der
Nachbehandlungszeit beschädigt wurde.
Bei ungünstigen Umgebungsbedingungen mit geringer relativer Luftfeuchte, hoher
Temperatur, starkem Wind oder Regen kann die Bauleitung verlangen, dass das
Nachbehandlungsmittel in einer höheren Konzentration aufgetragen wird.
34
PG-3: Art. 550
550.5.11.4 Nachbehandlung mit Wasser
Bei Straßen der Schwerverkehrsklassen T3 und T4 kann gemäß der technischen
Sonderleistungsbeschreibung oder durch die Bauleitung genehmigt werden, dass die
Oberfläche mit Wasser nachbehandelt wird. In diesem Fall wird sie mit Materialien mit
hoher Wasseraufnahmefähigkeit abgedeckt, die während der Nachbehandlungszeit
gesättigt bleiben, sobald der Beton eine ausreichende Festigkeit erreicht hat, so dass
die Oberflächentextur dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Materialien dürfen nicht
mit Stoffen imprägniert oder verunreinigt sein, die für den Beton schädlich sind bzw.
seine Oberfläche einfärben oder verunreinigen können.
Solange die vorgesehenen Materialien noch nicht auf der Betonoberfläche liegen, wird
diese
durch
geeignete
Maßnahmen
feucht
gehalten,
damit
die
Oberflächenendbearbeitung des Betons auf keinen Fall beeinträchtigt wird.
550.5.11.5 Wärmeschutz
Während der Nachbehandlungszeit muss der Beton gegen Einwirkungen durch Frost
bzw. rasches Abkühlen geschützt werden. Wird Frost vorhergesagt, so wird er bis zum
Tag nach seiner Verarbeitung mit einer Membran aus einem geeigneten Material
geschützt, die von der Bauleitung zu genehmigen ist.
Ist die abrupte Abkühlung eines Betons, der tagsüber hohen Temperaturen ausgesetzt
ist, wahrscheinlich, weil es beispielsweise zu Regenfällen nach einer intensiven
Sonnenbestrahlung
kommt
oder
weil
der
Temperaturunterschied
der
Umgebungstemperatur zwischen Tag und Nacht mehr als fünfzehn Grad Celsius
(15 °C) beträgt, so muss entweder der Belag auf die im obigen Abschnitt beschriebene
Art und Weise geschützt werden oder das Schneiden der Quer- und Längsfugen wird
vorgezogen, um eine Rissbildung im Belag zu vermeiden.
550.5.12 Ausführung des Fugenschneidens
Bei Querfugen muss der ausgehärtete Beton derart und zu dem Zeitpunkt geschnitten
werden, wenn der Rand der Rille sauber ist und es zuvor zu keinen Schwindrissen in
der Oberfläche gekommen ist. Das Schneiden muss in jedem Fall vor Ablauf von
vierundzwanzig Stunden (24 Std.) nach der Verarbeitung durchgeführt werden.
Längsfugen können zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf von vierundzwanzig
Stunden (24 Std.) und vor Ablauf von zweiundsiebzig Stunden (72 Std.) nach der
Endbearbeitung des Belags ausgesägt werden, sofern sichergestellt werden kann,
35
PG-3: Art. 550
dass keine Fahrzeuge über den Belag fahren, wobei dies auch für sämtlichen
Baustellenverkehr gilt, bis dieser Arbeitsgang abgeschlossen ist. Ungeachtet dessen
sind die Längsfugen gleichzeitig mit den Querfugen auszusägen, wenn zu erwarten
ist, dass die Umgebungstemperatur zwischen Tag und Nacht um mehr als fünfzehn
Grad Celsius (15 °C) fallen wird.
Sofern dies für die Fugenabdichtung erforderlich ist, erfolgt das Schneiden in zwei (2)
Phasen: in der ersten Phase wird bis auf die in den Plänen festgelegte Tiefe
geschnitten, während in der zweiten Phase der obere Bereich der Rille verbreitert
wird, damit der Fugenfüllstoff eingefüllt werden kann. Falls die Fugenkanten auf Grund
einer vorzeitigen Aussägung absplittern, müssen diese mit Hilfe eines
Epoxidharzmörtels repariert werden, der die Beständigkeit der Anwendung
gewährleistet.
Nach dem Aussägen müssen die Fugen provisorisch verschlossen werden, um das
Eindringen von Fremdkörpern zu verhindern; hierzu sind lineare Elemente eines
Materials zu verwenden, das ausreichend fest ist, um gegebenenfalls vor den
Fugenabdichtungsarbeiten entfernt werden zu können.
550.5.13 Fugenabdichtung
Wenn eine Fugenabdichtung vorgesehen ist, müssen nach der Aushärtung des
Betons der Boden und die Ränder der Rille gründlich und sorgfältig gereinigt werden;
hierzu ist eine rotierende Bürste mit Metallborsten, eine Diamantbürste oder ein
anderes Verfahren einzusetzen, das Beschädigungen an der Fuge ausschließt;
danach muss ein abschließender Arbeitsgang mit Druckluft durchgeführt werden.
Nach Abschluss dieses Arbeitsgangs muss eine Bodendichtung eingeführt werden
und die Kanten müssen, wenn die Art des Füllstoffes dies erfordert, mit einem
geeigneten Mittel imprägniert werden.
Im Anschluss daran wird der gemäß der technischen Sonderleistungsbeschreibung
vorgesehene Füllstoff aufgebracht, der den Vorgaben der Pläne entsprechen muss.
Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass der Arbeitsgang sauber durchgeführt
wird und dass sämtliche Materialreste beseitigt werden.
550.6 ERPROBUNGSABSCHNITT
Nachdem eine Arbeitsformel gemäß Abschnitt 550.5.1 angenommen wurde, wird unter
Verwendung der gleichen Geräte, der gleichen Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie
der gleichen Einbaudicke und -breite wie bei dem geplanten Bauwerk ein
Erprobungsabschnitt errichtet.
36
PG-3: Art. 550
In der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine
entsprechenden Angaben vorhanden sind, von der Bauleitung wird die Länge des
Erprobungsabschnitts festgelegt, die nicht kürzer als zweihundert Meter ( 200 m)
sein darf. Die Bauleitung legt fest, ob der Erprobungsabschnitt als Bestandteil der
späteren Bauwerks angelegt werden darf.
Anhand des Erprobungsabschnitts wird Folgendes überprüft:
- Ob mit den Rüttelvorrichtungen der Beton auf der gesamten Dicke des Belags
hinreichend verdichtet werden kann.
- Ob die Vorschriften für die Makrotextur und die Ebenheit der Oberfläche erfüllt
werden können.
- Ob das Schutz- und Nachbehandlungsverfahren für den Frischbeton geeignet
sind.
- Ob die Fugen den Vorgaben entsprechend gebildet werden können.
Bei zweischichtigen Belägen muss die zwischen den Schichten erzielte Haftung mit
Hilfe des von der Bauleitung genehmigten Verfahrens überprüft werden.
Ist die Ausführung nicht zufriedenstellend, müssen weitere Erprobungsabschnitte
angelegt werden, bei denen entsprechende Anpassungen an den Geräten oder
Verarbeitungsverfahren vorgenommen werden. Der Belag darf erst eingebaut werden,
nachdem die anhand des Erprobungsabschnitts überprüften Bedingungen von der
Bauleitung freigegeben wurden.
Die erzielte Makrotextur der Oberfläche muss ausdrücklich mit Hilfe des
volumetrischen Verfahrens (UNE-EN 13036-1) überprüft werden und den in
Tabelle 550.10 aufgeführten Werten entsprechen.
Während der Ausführung des Erprobungsabschnitts kann ggf. analysiert werden,
inwiefern die Ergebnisse des volumetrischen Verfahrens und eines zur
Schnellüberprüfung verwendeten Laser-Texturometers übereinstimmen. In diesem
Fall müssen in dem Bereich des Erprobungsabschnitts, in dem die Textur genehmigt
wurde, die notwendigen Tests durchgeführt werden, um die erwähnte Korrelation zu
bestimmen.
Die Nachbehandlung des Erprobungsabschnitts dauert so lange wie in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung vorgesehen.
37
PG-3: Art. 550
Damit ein Referenzwert für die erreichte mittlere Festigkeit im Erprobungsabschnitt
vorliegt, der als Vergleichsgrundlage für die Ergebnisse der Informationsprüfungen
dient, auf die in Abschnitt 550.10.1.2 Bezug genommen wird, werden dreiunddreißig
Tage (33 T) nach der Verarbeitung sechs (6) zylinderförmige Probekörper (UNEEN 12504-1) an willkürlich ausgewählten Stellen entnommen, die in der Länge
mindestens sieben Meter (7 m) auseinander liegen und mindestens fünfzig Zentimeter
(> 50 cm) von etwaigen Fugen oder vom Rand entfernt sind. Diese Probekörper
werden im Alter von fünfunddreißig Tagen (35 T) einer Spaltzugfestigkeitsprüfung
(UNE-EN 12390-6) unterzogen, nachdem sie achtundvierzig Stunden (48 Std.) vor der
Prüfung unter den in der Norm UNE-EN 12504-1 angegebenen Bedingungen gelagert
wurden.
550.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT
550.7.1
Festigkeit
Die charakteristische Biegezugfestigkeit im Alter von achtundzwanzig Tagen (28 T)
muss den Anforderungen gemäß Absatz 550.3 entsprechen.
550.7.2
Fluchtlinie, Neigung, Dicke und Breite
Abweichungen in der Breite bezüglich der Fluchtlinie im Entwurf dürfen nicht mehr als
drei Zentimeter ( 3 cm) betragen. Die Oberfläche der Schicht muss die in den Plänen
angegebenen Gefälle und Neigungen aufweisen, wobei die Toleranz für die Neigung
zehn Millimeter (± 10 mm) beträgt.
Die Dicke des Belags darf an keinem Punkt geringer sein als in den Schnittplänen
angegeben. Bei sämtlichen Profilen muss die Breite des Belags geprüft werden. Sie
darf auf keinen Fall geringer sein als die Breite, die sich aus dem Regelquerschnitt der
Pläne ergibt.
550.7.3
Ebenheit der Oberfläche
Der Internationale Ebenheitsindex (IRI) (Norm NLT-330) darf nicht über den in
Tabelle 550.9 angegebenen Werten liegen.
38
PG-3: Art. 550
TABELLE 550.9 - INTERNATIONALER EBENHEITSINDEX (IRI) (dm/hm)
ART DER STRASSE
550.7.4
ANTEIL IN
HEKTOMETER
FAHRBAHNEN VON AUTOBAHNEN
UND SCHNELLSTRASSEN
(STRASSEN MIT GETRENNTEN
RICHTUNGSFAHRBAHNEN)
SONSTIGE
STRASSEN
50
< 1,5
< 1,5
80
< 1,8
< 2,0
100
< 2,0
< 2,5
Makrotextur der Oberfläche und Griffigkeit
Die Oberfläche der Schicht muss eine einheitliche Textur ohne Absonderungen
aufweisen. Die nach dem volumetrischen Verfahren (Norm UNE-EN 13036-1) erzielte
Makrotextur der Oberfläche und der Seitenreibungsbeiwert (Norm UNE 41201 IN)
dürfen nicht unter den in Tabelle 550.10 angegebenen Werten liegen.
TABELLE 550.10 – WERTE DER MAKROTEXTUR DER OBERFLÄCHE
EIGENSCHAFT
BETONBELAG
MAKROTEXTUR DER OBERFLÄCHE (*) (mm) (UNE-EN
13036-1)
> 0,9
GRIFFIGKEIT (**) (%) (UNE 41201 IN)
> 75
(*)
Gemessen so früh wie möglich nach Erreichen der finalen Textur des Betons.
(**)
Gemessen nach Ablauf von einem Monat nach Inbetriebnahme der Schicht.
Die Texturmessung kann mittels Laser-Texturometer erfolgen, wenn die notwendigen
Tests zur Festlegung der Korrelation mit den Ergebnissen des volumetrischen
Verfahrens durchgeführt worden sind; bei Abweichungen dient das volumetrische
Verfahren als Referenzverfahren.
39
PG-3: Art. 550
550.8 EINSCHRÄNKUNGEN BEI DER AUSFÜHRUNG
550.8.1
Allgemeine Festlegungen
Bei so heftigen Niederschlägen, dass es nach Ansicht der Bauleitung zu
Verformungen der Plattenränder oder zu Schäden an der Oberflächentextur des
Frischbetons kommen kann, muss die Ausführung unterbrochen werden
Der herbeigebrachte Beton muss innerhalb von fünfundvierzig Minuten (45 Min.) nach
Zugabe des Zements und der Gesteinskörnung in den Mischer entladen werden. Die
Bauleitung kann diese Zeit verlängern, wenn Erstarrungsverzögerer zugesetzt werden,
bzw. verkürzen, wenn der Beton aufgrund der Witterungsverhältnisse besonders rasch
aushärtet.
Zwischen der Herstellung des Betons und der Verarbeitung darf nicht mehr als eine
Stunde ( 1 Std.) liegen. Die Bauleitung kann diese Zeit auf maximal zwei Stunden
(2 Std.) verlängern, wenn geeignete Vorkehrungen zur Verzögerung der Erstarrung
des Betons getroffen werden oder wenn die Luftfeuchtigkeits- und
Temperaturverhältnisse günstig sind. Gemische, die bereits beginnen, zu erstarren
oder sich zu entmischen oder zu trocknen, dürfen auf keinen Fall auf der Baustelle
verarbeitet werden.
Erfolgt die Ausführung in zwei (2) Schichten, so muss die zweite Schicht
schnellstmöglich aufgetragen werden, bevor der Beton der ersten Schicht zu erstarren
beginnt. Zwischen der Verarbeitung der beiden Schichten dürfen auf keinen Fall mehr
als dreißig Minuten (30 Min.) vergehen.
Wird die Verarbeitung länger als dreißig Minuten (> 30 Min.) unterbrochen, muss die
Einbaufront so abgedeckt werden, dass das Wasser nicht verdunsten kann. Dauert die
Unterbrechung länger, als zwischen Herstellung und Verarbeitung des Betons
maximal zulässig ist, so muss eine quer verlaufende Arbeitsfuge gemäß den
Vorgaben in Abschnitt 550.5.9 hergestellt werden.
550.8.2
Einschränkungen bei Hitze
Bei heißem Wetter müssen besonders strikte Vorkehrungen gemäß den Vorgaben der
Bauleitung getroffen werden, damit es zu keiner Austrocknung und Rissbildung an der
Oberfläche kommt.
40
PG-3: Art. 550
Bei einer Umgebungstemperatur von über dreißig Grad Celsius (> 30 °C) muss die
Betontemperatur fortwährend kontrolliert werden. Sie darf zu keinem Zeitpunkt über
fünfunddreißig Grad Celsius ( 35 °C) steigen. Die Bauleitung kann zusätzliche
Vorsichtsmaßnahmen anordnen, damit das hergestellte Material diesen Grenzwert
nicht überschreitet.
550.8.3
Einschränkungen bei Kälte
Die Temperatur der Betonmasse darf während der Verarbeitung nicht unter fünf Grad
Celsius ( 5 °C) sinken, und es darf kein Beton auf einer Fläche mit einer Temperatur
von unter Null Grad Celsius (< 0 °C) verarbeitet werden.
Die Verarbeitung wird generell immer unterbrochen, wenn für die nächsten
achtundvierzig Stunden (48 Std.) ein Rückgang der Umgebungstemperatur auf unter
Null Grad Celsius (0 °C) vorhergesagt wird. Wenn die Bauarbeiten aus absoluter
Notwendigkeit trotz Frostvorhersage fortgesetzt werden, müssen die erforderlichen
Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass während der Erstarrung und
der ersten Aushärtung des Betons keine schadhaften Stellen in den entsprechenden
Abschnitten und keine wahrnehmbaren bleibenden Beeinträchtigungen der
Festigkeitseigenschaften des Materials entstehen.
Wenn nach Auffassung des Bauleiters die Gefahr besteht, dass die
Umgebungstemperatur in den ersten vierundzwanzig Stunden (24 Std.) der
Aushärtung des Betons unter Null Grad Celsius (0 °C) fällt, muss der Bauunternehmer
ergänzende Maßnahmen vorschlagen, die eine ordnungsgemäße Erstarrung
ermöglichen. Diese sind vom Bauleiter zu genehmigen. Wenn eine Kunststofffolie als
Schutz über dem Belag ausgebreitet wird, muss diese bis zum Schneiden der Fugen
beibehalten werden.
Die Fugenabdichtung mit heiß verarbeitbaren Fugenmassen muss ausgesetzt werden,
wenn die Umgebungstemperatur unter fünf Grad Celsius (5 °C) fällt bzw. bei starken
Regenfällen oder starkem Wind, es sei denn, die Bauleitung gibt ausdrücklich anders
lautende Anweisungen.
550.8.4
Freigabe für den Verkehr
Die Begehung des Belags durch Menschen und Maschinen zur Durchführung der
Aussägung und zur Überprüfung der Ebenheit der Oberfläche kann genehmigt
werden, wenn ausreichend viel Zeit verstrichen ist, um eine mögliche Entstehung von
41
PG-3: Art. 550
Oberflächenmängeln zu vermeiden, und wenn das gegebenenfalls eingesetzte
filmbildende Nachbehandlungsmittel getrocknet ist.
Der Baustellenverkehr darf den Belag erst dann befahren, wenn dieser eine
Biegezugfestigkeit von achtzig Prozent (80 %) der nach achtundzwanzig (28) Tagen
geforderten Festigkeit erreicht hat. Alle Fugen, die nicht vorläufig mit einem Band
verschlossen wurden, sind schnellstmöglich abzudichten.
Die Freigabe für den Verkehr darf frühestens sieben (7) Tage nach Fertigstellung des
Belags erfolgen.
550.9 QUALITÄTSKONTROLLE
550.9.1
Herkunftskontrolle der Baustoffe
Bei Bauprodukten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine CEKennzeichnung aufweisen müssen, ist zur Herkunftskontrolle der Baustoffe eine
konsistente Dokumentenprüfung vorzunehmen, bei der die Konformität der in den
Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in diesen
Vorschriften und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegten
Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der
Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die Bauleitung
in Ausübung ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests mit
den an die Baustelle gelieferten Baustoffen anordnen, damit die Eigenschaften und die
Qualität gemäß den vorliegenden Vorschriften gewährleistet werden. In einem solchen
Fall gelten die im Folgenden aufgeführten Kriterien.
Bei Bauprodukten, für die keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, weil sie nicht
Teil der harmonisierten Normen sind oder weil sie eine der Ausnahmen im Sinne von
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, müssen auf jeden Fall die in
den folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden.
550.9.1.1 Zemente
Es gelten die Bestimmungen in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften.
550.9.1.2 Gesteinskörnung
42
PG-3: Art. 550
Die
Gesteinskörnung
muss
eine
CE-Kennzeichnung
mit
einem
Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, es sei denn die Gesteinskörnung wird auf
der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk hergestellt
(Artikel 5. b) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011).
Im ersten Fall kann die Herkunftskontrolle durch eine konsistente Dokumentenprüfung
erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen des CE-Kennzeichens
aufgeführten Werten mit den in den vorliegenden Vorschriften und in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird
während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit
festgestellt, kann die Bauleitung in Ausübung ihrer Befugnisse jederzeit die
Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Eigenschaften und die
Qualität gemäß den vorliegenden Vorschriften gewährleistet werden.
Wenn die Gesteinskörnung auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige
Bauwerk hergestellt wird, werden von jeder Herkunft und für jedes geplante
Produktionsvolumen Proben genommen (UNE-EN 932-1) und für jede dieser Proben
folgende Werte bestimmt:
- Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2).
- Plattigkeitskennzahl (Fl) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3).
- Polierwert (PSV) der groben Gesteinskörnung, die gegebenenfalls in der
oberen Schicht von zweischichtigen Belägen verwendet werden soll (Norm
UNE-EN 1097-8).
- Anteil an Siliziumpartikeln in der feinen Gesteinskörnung, sofern erforderlich
(Norm NLT-371).
- Korngrößenverteilung jeder Fraktion, insbesondere der feinen Gesteinskörnung
(UNE-EN 933-1).
- Sandäquivalent (SE4) der feinen Gesteinskörnung (Anhang A der Norm UNEEN 933-8) und gegebenenfalls der Methylenblau-Index gemäß den
Bestimmungen in der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción
de Hormigón Estructural, EHE).
- Gewichtsanteil der Schwefelverbindungen insgesamt (S) und der säurelöslichen
Sulfate (SO3) (UNE-EN 1744-1).
- Bestimmung der organischen Verbindungen (Norm UNE-EN 1744-1).
- Beständigkeit gegen Alkali- und Alkali-Carbonat-Reaktionen gemäß der
geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón
Estructural, EHE)
- Wasseraufnahme (Norm UNE-EN 1097-6) sowie gegebenenfalls Durchführung
des Magnesiumsulfat-Prüfverfahrens (Norm UNE-EN 1367-2) bei Straßen, die
im Winter Frost und häufigen Winterdienstmaßnahmen ausgesetzt sind.
43
PG-3: Art. 550
- Nichtvorhandensein löslicher Verbindungen, aus denen Lösungen entstehen
können, die Schäden an Konstruktionen oder anderen Schichten des
Straßenoberbaus verursachen oder Gewässer verunreinigen können (UNEEN 1744-3).
Diese Prüfungen müssen während der Bereitstellung immer dann wiederholt werden,
wenn sich die Herkunft ändert. Die Baustoffe dürfen erst verwendet werden, wenn die
Testergebnisse vorliegen und die Bauleitung ihre Zustimmung erteilt hat.
550.9.2
Qualitätskontrolle der Baustoffe
550.9.2.1 Zemente
Es gelten die Bestimmungen in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften.
550.9.2.2 Gesteinskörnung
Beim Abladen auf die Lagerfläche muss eine Überprüfung erfolgen, wobei Baustoffe,
die auf den ersten Blick Fremdstoffe aufweisen oder deren Größe über dem
zulässigen Höchstwert in der Arbeitsformel liegt, ausgemustert werden. Baustoffe, die
ein abweichendes Aussehen, zum Beispiel Farbabweichungen, eine Entmischung,
eine abweichende Plattigkeit, Verformungen usw. aufweisen, werden getrennt
gelagert, bis über ihre Zulässigkeit oder Ablehnung entschieden wurde. Die Höhe der
Materiallager und der Zustand der Abtrennungen sowie der Zufahrten wird überwacht.
Bei Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung können folgende Eigenschaften durch
eine konsistente Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den
Begleitunterlagen des CE-Kennzeichens aufgeführten Werten mit den in den
vorliegenden Vorschriften und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung
festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der
Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die
Bauleitung in Ausübung ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen
und Tests anordnen, damit die Eigenschaften und die Qualität gemäß den
vorliegenden Vorschriften gewährleistet werden.
Bei Baustoffen ohne CE-Kennzeichnung sind auf jeden Fall folgende Prüfungen
vorzunehmen.
Mit allen erzeugten oder eingegangenen Gesteinskörnungsfraktionen werden folgende
Tests durchgeführt:
44
PG-3: Art. 550
Mindestens zwei (2) Mal am Tag, einmal morgens und einmal nachmittags:
- Korngrößenverteilung (UNE-EN 933-1).
- Feinanteil, der ein Sieb mit 0,063 mm Lochweite passiert (UNE-EN 933-2).
Mindestens ein (1) Mal pro Woche:
- Plattigkeitskennzahl (Fl) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3).
- Sandäquivalent (SE4) der feinen Gesteinskörnung (Anhang A der Norm UNEEN 933-8).
Mindestens ein (1) Mal pro Monat:
- Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2).
- Gegebenenfalls der Polierwert (PSV) der groben Gesteinskörnung, die in der
oberen Betonschicht von zweischichtigen Belägen verwendet werden soll
(UNE-EN 1097-8).
- Gewichtsanteil der Schwefelverbindungen insgesamt (S) und der säurelöslichen
Sulfate (SO3) (UNE-EN 1744-1).
- Bestimmung der organischen Verbindungen, die das Erstarrungs- und
Aushärtungsverhalten des Zements verändern (UNE-EN 1744-1).
- Beständigkeit gegen Alkali- und Alkali-Carbonat-Reaktionen gemäß der
geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón
Estructural, EHE).
- Wasseraufnahme (Norm UNE-EN 1097-6) sowie gegebenenfalls Durchführung
des Magnesiumsulfat-Prüfverfahrens (Norm UNE-EN 1367-2) bei Straßen, die
im Winter Frost und häufigen Winterdienstmaßnahmen ausgesetzt sind.
550.9.2.3 Bewehrungen
Es sind die Anforderungen der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton
(Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) zu erfüllen.
45
PG-3: Art. 550
550.9.3
Ausführungskontrolle
550.9.3.1 Herstellung
Jeden Tag muss mindestens eine (1) Probe der Gesteinskörnungsmischung
genommen und die Korngrößenverteilung bestimmt werden (UNE-EN 933-1).
Mindestens ein (1) Mal alle fünfzehn Tage (15 T) muss die Genauigkeit der
Dosierungswaagen mittels einer für Standardgewichte geeigneten Vorrichtung
überprüft werden.
Beim Leeren des Mischers sind Proben zu entnehmen, mit denen folgende Prüfungen
durchzuführen sind:
Bei jedem Transportmittel:
- Kontrolle des Aussehens des Betons und gegebenenfalls Messung der
Temperatur. Entmischter Beton oder Beton mit nicht gleichmäßig ausgebildeter
Hülle muss ausgemustert werden.
Mindestens zwei (2) Mal pro Tag (morgens und nachmittags):
- Luftporenanteil im Beton (UNE-EN 12350-7).
- Konsistenz (UNE-EN 12350-2).
- Herstellung und Lagerung von Probekörpern zur Überprüfung der
Biegezugfestigkeit (UNE-EN 12390-2), wobei ein Rütteltisch verwendet werden
darf.
Die Anzahl der unterschiedlichen Gemische darf für die Festigkeitsprüfung sämtlicher
Gemische in einem ausgeführten Los nicht weniger als drei (
3) bei Straßen der
Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 und nicht weniger als zwei ( 2) bei den Klassen
T3, T4 und bei Randstreifen betragen. Für jedes überprüfte Gemisch müssen
mindestens zwei (2) Probekörper hergestellt werden.
46
PG-3: Art. 550
550.9.3.2 Verarbeitung
Die Temperatur und die relative Luftfeuchte der Umgebung muss mit einem ThermoHygrographen gemessen werden, damit die in Abschnitt 550.8 verfügten
Einschränkungen eingehalten werden.
Mindestens zwei (2) Mal pro Tag, nämlich jeweils einmal morgens und einmal
nachmittags, sowie bei jeder Änderung des Aussehens des Betons wird die
Konsistenz gemessen. Liegt das gemessene Ergebnis nicht innerhalb der gemäß der
Arbeitsformel vorgegebenen Grenzwerte, muss das Gemisch ausgemustert werden.
Die Auftragsdicke muss regelmäßig mit einem Stufendorn oder einer anderen von der
Bauleitung genehmigten Methode gemessen werden. Ebenso müssen die
Zusammensetzung und die Funktionsweise der Verarbeitungsmaschinen überprüft
werden, wobei die Frequenz und die Amplitude der Rüttler zu prüfen sind.
550.9.3.3 Abnahmekontrolle der fertigen Einheit
Als im Ganzen angenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der jeweils kleinste
Abschnitt, der sich bei Anwendung der drei (3) folgenden Kriterien auf den Betonbelag
ergibt:
- Fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn.
- Dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3 500 m2) Fahrbahn.
- Der täglich konstruierte Streckenabschnitt.
Unbeschadet der oben aufgeführten Punkte muss die Unversehrtheit des Belags in
einzelnen Einheiten abgenommen bzw. abgelehnt werden, die jeweils eine zwischen
zwei Fugen befindliche Platte umfassen.
So früh wie möglich muss die Makrotextur der Oberfläche nach dem volumetrischen
Verfahren (UNE-EN 13036-1) bestimmt werden, und zwar an zufällig ausgewählten
Stellen und in den Abständen, die in der technischen Sonderleistungsbeschreibung
bzw. von der Bauleitung festgelegt wurden. Je Los müssen mindestens drei (3) Stellen
überprüft werden, wobei diese Anzahl auf fünf (5) Stellen erhöht wird, wenn die Textur
an einer der ersten beiden Stellen nicht den Anforderungen entspricht. Nach zehn (10)
angenommenen Losen kann die Bauleitung die Häufigkeit der Prüfungen reduzieren.
Wurde bei der Ausführung des Erprobungsabschnitts die Übereinstimmung mit einem
Laser-Texturometer-Messgerät
festgestellt,
so
kann
dieses
Gerät
zur
47
PG-3: Art. 550
Schnellüberprüfung eingesetzt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, können derartige
Geräte nur dann zum Einsatz kommen, wenn nach Durchführung einer ausreichenden
Anzahl von Tests in bereits angenommenen Losen nachgewiesen wurde, dass die
Messergebnisse mit dem volumetrischen Verfahren konform sind.
Die Dicke der Platten und die Homogenität des Betons müssen anhand von
zylinderförmigen Probekörpern überprüft werden, die an zufällig ausgewählten Stellen
und in solchen Abständen zu entnehmen sind, wie es in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung bzw. von der Bauleitung festgelegt wurde. Je Los
müssen mindestens zwei (2) Stellen überprüft werden, wobei diese Anzahl auf fünf (5)
Stellen erhöht wird, wenn die Dicke an einer der ersten beiden Stellen unter den
Vorgaben liegt bzw. wenn ihr Aussehen darauf schließen lässt, dass die Verdichtung
unzureichend ist. Die durch die Probenahme erzeugten Löcher werden mit Beton
derselben Qualität aufgefüllt, der auch für den übrigen Belag verwendet wurde, und
sind vorschriftsmäßig zu verdichten und zu nivellieren. Die Bauleitung muss festlegen,
ob die Probekörper in der unter Ziffer 550.6 beschriebenen Form bei indirektem Zug
brechen müssen, damit sie als Informationsprüfungen gemäß den Vorgaben im
Abschnitt 550.10.1.2 dienen können.
Die Beton-Probekörper sind unter den in der Norm UNE-EN 12390-2 vorgegebenen
Bedingungen zu lagern und nach achtundzwanzig Tagen (28 T) einer
Biegezugfestigkeitsprüfung (UNE-EN 12390-5) zu unterziehen. Die Bauleitung kann
die Durchführung zusätzlicher Prüfungen nach sieben Tagen (7 T) anordnen.
Bei Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) zu überprüfen, dass die aufgebrachte
Oberfläche ein gleichmäßiges Aussehen aufweist, und dass keine größeren
Oberflächenmängel wie Absonderungen, fehlende Oberflächentextur usw. vorhanden
sind.
Die Oberflächenebenheit ist so früh wie möglich auf eintausend Metern (1 000 m)
langen Abschnitten anhand des internationalen Ebenheitsindex (IRI) (NLT-330) zu
überprüfen, wobei ein einziger IRI-Wert pro Hektometer (hm) des überprüften Profils
zu berechnen ist, der diesem Hektometer (hm) zugewiesen wird, und zwar so lange,
bis der bemessene Abschnitt, der mit den Bestimmungen unter Ziffer 550.7.3
übereinstimmen muss, abgeschlossen ist. Werden in einem Abschnitt mehr als ein
Längenprofil überprüft (rechte Spur und linke Spur), so müssen die unter Ziffer 550.7.3
festgelegten Vorgaben bezüglich des IRI-Werts in jedem der überprüften Profil (auf
jeder Spur) separat geprüft werden. Bevor die Bauarbeiten abgenommen werden,
muss die Oberflächenebenheit auf der gesamten Länge des Bauwerks überprüft
werden.
48
PG-3: Art. 550
Ebenso muss vor der Inbetriebnahme und vor der Abnahme der Arbeiten die
Griffigkeit (CRTS) auf der gesamten Länge des Bauwerks überprüft werden
(UNE 41201 IN).
550.10 ABNAHME- BZW. ABLEHNUNGSKRITERIEN
Die Kriterien für die Abnahme oder Ablehnung der fertigen Einheit sind auf die in
Abschnitt 550.9.3.3 festgelegten Lose gemäß den nachstehenden Bestimmungen
anzuwenden.
550.10.1 Mechanische Festigkeit
550.10.1.1 Kontrollprüfungen
Die charakteristische Biegezugfestigkeit, die für jedes Los gemäß dem in diesem
Artikel festgelegten Verfahren geschätzt wird, darf nicht unter den vorgeschriebenen
Werten liegen. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen:
- Liegt sie bei neunzig Prozent oder mehr (≥ 90 %), kann sich das
Bauunternehmen
dafür
entscheiden,
die
in
der
technischen
Sonderleistungsbeschreibung vorgesehen Sanktionen anzunehmen bzw. die
Durchführung von Informationsprüfungen zu beantragen. Die Sanktionen
müssen mindestens der auf den Einheitspreis des Loses anwendbaren Strafe
entsprechen, deren Höhe dem Doppelten der Festigkeitsverringerung
entspricht, die jeweils anteilig ausgedrückt werden.
- Liegt sie unter neunzig Prozent (< 90 %) der vorgeschriebenen Werte, müssen
Informationsprüfungen durchgeführt werden.
Die Festigkeit eines jeden Gemischs zu einem bestimmten Zeitpunkt wird als
Durchschnittswert der Festigkeiten aus den Probekörpern bestimmt, die aus Beton
des betreffenden angefertigt und zu dem betreffenden Zeitpunkt untersuchten wurden.
Nach Durchführung der Tests werden die Durchschnittswerte xi, die aus N geprüften
Gemischen ermittelt werden, in aufsteigender Reihenfolgen angeordnet (x1 ≤ x2 ≤ …. ≤
xN), dann müssen der Durchschnittswert ( ) und der Wert des Stichprobenbereichs
berechnet werden, wobei letzterer als die Differenz zwischen dem größten und dem
kleinsten durchschnittlichen Festigkeitswert der geprüften Gemische definiert ist (rN =
xN – x1). Auf Grundlage dieser Werte kann die charakteristische Festigkeit mit Hilfe
49
PG-3: Art. 550
nachstehender Formel geschätzt werden, wobei K der in Tabelle 550.11 angegebene
Koeffizient ist.
fck,geschätzt =
– K·rN
TABELLE 550.11 MULTIPLIKATIONSKOEFFIZIENT, ABHÄNGIG VON DER ANZAHL DER
GEMISCHE
ANZAHL DER IN EINEM LOS
ÜBERPRÜFTEN GEMISCHE
K
2
1,65
3
1,02
4
0,82
5
0,72
6
0,66
550.10.1.2 Informationsprüfungen
Sollte nach den Kontrollprüfungen eines Loses gemäß Abschnitt 550.10.1.1 die
Durchführung von Informationsprüfungen notwendig werden, müssen vor Ablauf von
dreiunddreißig Tagen (33 T) nach der Verarbeitung sechs (6) zylinderförmige
Probekörper (UNE-EN 12504-1) aus dem Los entnommen werden, und zwar an
willkürlich ausgewählten Stellen, die in der Länge mindestens sieben Meter (7 m)
auseinander liegen und mindestens fünfzig Zentimeter (> 50 cm) von etwaigen Fugen
oder vom Rand entfernt sind. Diese Probekörper werden im Alter von fünfunddreißig
Tagen (35 T) einer Spaltzugfestigkeitsprüfung (UNE-EN 12390-6) unterzogen,
nachdem sie achtundvierzig Stunden (48 Std.) vor der Prüfung unter den in der Norm
UNE-EN 12504-1 angegebenen Bedingungen gelagert wurden.
Der Durchschnittswert der Ergebnisse aus diesen Prüfungen wird mit dem
Durchschnittswert der Ergebnisse des Erprobungsabschnitts verglichen bzw., wenn
dies die Bauleitung entsprechend genehmigt, mit den Ergebnissen, die in einem
abgenommenen Los erzielt wurden, das aufgrund seiner Lage bzw.
Entstehungsgeschichte mit dem einer Informationsprüfung unterzogenen Los
vergleichbar ist. Wenn die Ergebnisse nicht darunter liegen, gilt das Los als
angenommen. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen:
50
PG-3: Art. 550
- Wenn der Wert bei neunzig Prozent oder mehr liegt (≥ 90 %), werden für das
Los die in der technischen Sonderleistungsbeschreibung vorgesehenen
Sanktionen verhängt.
- Liegen die Ergebnisse unter neunzig Prozent (< 90 %), jedoch nicht unter
siebzig Prozent (
70 %), kann die Bauleitung die in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung
bringen oder die Vernichtung des Loses und die erneute Konstruktion zu Lasten
des Bauunternehmens anordnen.
- Wenn der Wert unter siebzig Prozent (< 70 %) liegt, wird das Los vernichtet und
zu Lasten des Bauunternehmens neu aufgebaut.
Diese Sanktionen müssen mindestens der auf den Einheitspreis des Loses
anwendbaren
Strafe
entsprechen,
deren
Höhe
dem
Doppelten
der
Festigkeitsverringerung entspricht, die jeweils anteilig ausgedrückt werden.
550.10.2 Unversehrtheit
Platten- und Fugenränder, die Risse oder Abplatzungen aufweisen, müssen mit einem
Epoxid-Mörtel repariert werden, der die Beständigkeit der Anwendung gewährleisten
und von der Bauleitung genehmigt werden muss.
Die Platten dürfen keine Risse aufweisen. Die Bauleitung kann zulassen, dass kleine,
durch plastisches Schwinden entstandene Risse von kurzer Länge, die sich eindeutig
nur in geringem Maße auf die Plattenoberfläche auswirken, vorhanden sind, und deren
Abdichtung mit Produkten vorschreiben, die die Beständigkeit der Anwendung
gewährleisten.
Wenn Risse vorhanden sind, die die strukturelle Unversehrtheit der Platten
beeinträchtigen, wie beispielsweise an den Kanten oder Risse, die bei einem späten
Schneiden der Fugen entstanden sind, muss die Bauleitung die teilweise Vernichtung
des betroffenen Abschnitts mit erneuter Konstruktion zu einem späteren Zeitpunkt
anordnen. Keines der Plattenelemente darf nach der erneuten Konstruktion
Abmessungen von weniger als dreißig Zentimeter ( 30 cm) aufweisen. Um die
Lastenübertragung in den Fugen des reparierten Abschnitts zu gewährleisten, müssen
diese mit Dübeln versehen werden, wenn es sich um Querfugen handelt, bzw. mit
Verbindungsstäben, wenn es sich um Längsfugen handelt.
Die endgültige Abnahme einer Platte mit Rissen, die nicht vernichtet wurde, darf erst
erfolgen, wenn gegen Ende der Gewährleistungszeit bestätigt werden kann, dass sich
51
PG-3: Art. 550
die Risse weder verschlimmert noch Schäden an den angrenzenden Platten
verursacht haben. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Bauleitung die Vernichtung
und eine spätere Neukonstruktion der mit Rissen durchzogenen Platten anordnen.
550.10.3 Dicke
Die wegen mangelnder Dicke zu verhängenden Sanktionen müssen in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt werden. Diese Strafen müssen
mindestens Folgendes umfassen:
- Wenn der Durchschnitt der Abweichungen zwischen der gemessenen Dicke
und der vorgeschriebenen Dicke positiv ist und bei höchstens einer ( 1) Probe
eine Verringerung (negative Differenz) von mehr als zehn Millimetern (> 10 mm)
aufweist, muss auf den Einheitspreis des Loses eine Strafe von siebeneinhalb
Promille (7,5 ‰) pro Millimeter (mm) dieser Verringerung verhängt werden.
- Wenn die durchschnittliche Verringerung zehn Millimeter oder weniger
(≤ 10 mm) beträgt und höchstens eine ( 1) Probe eine Verringerung von mehr
als zwanzig Millimetern (> 20 mm) aufweist, muss auf den Einheitspreis des
Loses eine Strafe in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Millimeter (mm)
der durchschnittlichen Verringerung verhängt werden.
- In allen anderen Fällen muss das Los zu Lasten des Bauunternehmens
vernichtet und neu konstruiert werden.
550.10.4 Neigungslinie
Die Höhenunterschiede zwischen der erzielten Oberfläche und dem Sollwert in den
Entwurfszeichnungen dürfen die in Abschnitt 550.7.2 angegebenen Toleranzen nicht
übersteigen, und es dürfen keine Bereiche vorhanden sein, in denen Wasser steht.
Die jeweils zu verhängenden Sanktionen müssen in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung festgelegt werden.
550.10.5 Ebenheit der Oberfläche
Bei Abschnitten, bei denen die Ergebnisse bezüglich der Oberflächenebenheit die
unter Ziffer 550.7.3 aufgeführten Grenzwerte übersteigen, muss wie folgt vorgegangen
werden:
52
PG-3: Art. 550
- Betrifft die Abweichung weniger als zehn Prozent (< 10 %) der Länge des
Prüfabschnitts, werden die Mängel mittels Ausfräsung korrigiert, sofern es dabei
zu keiner Verringerung der Dicke der Schicht unter den in den
Entwurfszeichnungen vorgegebenen Wert kommt. Es ist erforderlich, dass die
Oberfläche nach der Reparatur eine ähnliche Beschaffenheit wie das übrige
Bauwerk aufweist, und dass der Polierwert der groben Gesteinskörnung den
Mindestwerten gemäß den Vorgaben unter Ziffer 550.2.4.2 entspricht. Die
Behebung der Mängel bzw. die Vernichtung und anschließende Verwertung
erfolgt zu Lasten des Bauunternehmens.
- Betrifft die Abweichung zehn Prozent oder mehr (≥ 10 %) der Länge des
Prüfabschnitts, muss das Los vernichtet und das Material zu Lasten des
Bauunternehmens neu konstruiert werden.
550.10.6 Makrotextur der Oberfläche
Die durchschnittliche Tiefe der Makrotextur der Oberfläche darf nicht unter dem in
Tabelle 550.10 angegebenen Wert liegen, und keines der einzelnen Ergebnisse darf
weniger als vierzig Hundertstel Millimeter (
0,40 mm) betragen.
Wenn die durchschnittliche Tiefe der Makrotextur unter dem vorgegebenen Grenzwert
liegt, muss das Bauunternehmen dies zu seinen Lasten mittels Abfräsen einer
geringen Dicke (weniger als ein Zentimeter) korrigieren, vorausgesetzt, die sich dann
ergebende Dicke der reparierten Platten liegt nicht mehr als einen Zentimeter ( 1 cm)
unter den Projektvorgaben und der Polierwert der groben Gesteinskörnung entspricht
den Mindestwerten gemäß den Vorgaben unter Ziffer 550.2.4.2.
550.11 MESSUNG UND ABRECHNUNG
Der vollständig fertiggestellte Betonbelag wird in nach Plänen gemessenen
Kubikmetern (m3) abgerechnet, wobei alle notwendigen Arbeitsgänge, die
Vorbereitung der Bettungsfläche, die Abrechnung der Fugen, die Bewehrungen, jede
Art von Zusatzmitteln sowie die Nachbehandlung und Endbearbeitung der Oberfläche
im Preis inbegriffen sind.
Bei zweischichtigen Beläge ist die obere und untere Betonschicht jeweils separat zu
berechnen, wobei in der Abrechnung der oberen Schicht alle Arbeitsgänge inbegriffen
sein müssen, die zum Erreichen der Oberflächentextur erforderlich sind.
53
PG-3: Art. 550
Sanktionen, die wegen unzureichender Festigkeit des Betons bzw. wegen mangelnder
Dicke des Belags verhängt wurden, sind abzuziehen.
Ausbesserungen an schadhaften Fugen sowie Ausbesserungen an Platten, die
Unebenheiten über den zulässigen Toleranzwerten bzw. eine schadhafte Textur oder
ein mangelhaftes Aussehen aufweisen, dürfen nicht abgerechnet werden.
Voraussetzung für eine separate Abrechnung der Fugen unabhängig von dem
Betonbelag ist, dass diese Arbeitseinheit ausdrücklich in der Preisliste und in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung aufgeführt wird und ihre Messung im
Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist. Sämtliche Bauteile (Dübel,
Verbindungsstäbe, Füllstoffe) und die zur vollständigen Ausführung erforderlichen
Arbeitsgänge gelten als in der Abrechnung inbegriffen.
Voraussetzung für eine separate Abrechnung der Bewehrungen unabhängig von dem
Betonbelag ist, dass diese Arbeitseinheit ausdrücklich in der Preisliste und in der
technischen Sonderleistungsbeschreibung aufgeführt wird und ihre Messung im
Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist. In diesem Fall müssen sie nach
ihrem Gewicht in Kilogramm (kg) gemessen und abgerechnet werden, wobei das
Gewicht von den Abmessungen in den Plänen abzuleiten ist und für jeden
Bewehrungstyp die entsprechenden Stückgewichte anzuwenden sind; dabei sind die
Materialverluste bzw. -zuschläge, die für Ausschnitte, Bündelungen, Verbindungen,
Abtrennungen, Verkeilungen und alle Mittel zur vollständigen Anbringung des Stahls
benötigt werden, in den Einheitspreis einzuberechnen.
Für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 gilt: Wenn die in der oberen Betonschicht
von zweischichtigen Belägen verwendete grobe Gesteinskörnung abgesehen davon,
dass sie jede einzelne der unter Ziffer 550.2.4.2 dieses Artikels aufgeführten
Anforderungen erfüllt, in vier (4) Punkten einen Polierwert (Norm UNE-EN 1097-8)
aufweist, der über dem in diesen Vorschriften für die jeweilige Schwerverkehrsklasse
angegebenen Mindestwert liegt, muss zusätzlich eine Arbeitseinheit abgerechnet
werden, die als Kubikmeter (m3) Qualitätszuschlag für die Gesteinskörnung bei
Fahrbahndecken definiert ist. Der Preis für diese Arbeitseinheit darf nicht mehr als fünf
Prozent ( 5 %) des Preises betragen, der einem Kubikmeter (m3) Beton für die obere
Schicht von zweischichtigen Belägen entspricht. Voraussetzung für die Abrechnung
ist, dass diese Arbeitseinheit ausdrücklich in der Preisliste und in der technischen
Sonderleistungsbeschreibung
aufgeführt
wird
und
ihre
Messung
im
Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist.
Falls die Werte der Oberflächenebenheit über den in diesen Vorschriften festgelegten
Werten liegen, muss gemäß den Kriterien unter Ziffer 550.10.5 zusätzlich eine
54
PG-3: Art. 550
Arbeitseinheit abgerechnet werden, die als Kubikmeter (m 3) Qualitätszuschlag für die
Oberflächenebenheit definiert ist, wobei dessen Preis nicht mehr als zweieinhalb
Prozent ( 2,5 %) des Preises betragen darf, der einem Kubikmeter (m 3) Beton für die
obere Schicht von zweischichtigen Belägen entspricht, und nicht mehr als ein Prozent
(
1 %) des Preises für einen Kubikmeter (m3) Betonbelag in den übrigen Fällen.
Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass diese Arbeitseinheit ausdrücklich in der
Preisliste und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung aufgeführt wird und
ihre Messung im Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist.
55
PG-3: Art. 550
IN DIESEM ARTIKEL ERWÄHNTE NORMEN
NLT-330
Berechnung des internationalen Ebenheitsindexes (IRI) von
Straßenbelägen.
NLT-334
Berechnung der Unebenheit einer Belagsoberfläche anhand der
drei Meter Regel, statisch oder rollend.
NLT-371
Unlösliche
Rückstände
Chlorwasserstoffsäure (HCI).
UNE 41201 IN
Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen.
Verfahren zur Bestimmung der Griffigkeit eines Belags durch
Messung des Seitenreibungsbeiwerts (CRTS): SCRIM.
UNE 83299
Zusatzmittel
für
Beton,
Mörtel
und
Einpressmörtel.
Nachbehandlungsmittel für Mörtel und Beton. Bestimmung des
Wasserverlusts durch Verdunstung.
UNE-EN 196-3
Prüfverfahren
für
Zement.
Teil 3:
Bestimmung
Erstarrungszeiten und der Raumbeständigkeit.
der
UNE-EN 932-1
Prüfverfahren
für
allgemeine
Eigenschaften
Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren.
von
UNE-EN 932-3
Prüfverfahren
für
allgemeine
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 3: Durchführung und Terminologie
einer vereinfachten petrographischen Beschreibung.
UNE-EN 933-1
Prüfverfahren
für
geometrische
Gesteinskörnungen.
Teil 1:
Korngrößenverteilung. Siebverfahren.
UNE-EN 933-2
Prüfverfahren
für
Gesteinskörnungen.
Korngrößenverteilung.
Sieböffnungen.
UNE-EN 933-3
Prüfverfahren
für
Gesteinskörnungen.
Plattigkeitskennzahl.
UNE-EN 933-5
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils an
gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen.
56
der
Zuschlagstoffe
in
Eigenschaften
Bestimmung
von
der
geometrische
Eigenschaften
Teil 2:
Bestimmung
Analysensiebe,
Nennmaße
von
der
der
geometrische
Eigenschaften
von
Teil 3: Bestimmung der Kornform.
PG-3: Art. 550
UNE-EN 933-8
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen.
Sandäquivalent-Verfahren.
UNE-EN 934-2
Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpressmörtel. Teil 2:
Betonzusatzmittel. Definitionen, Anforderungen, Konformität,
Kennzeichnung und Beschriftung.
UNE-EN 1097-2
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des
Widerstandes gegen Zertrümmerung.
UNE-EN 1097-6
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 6: Bestimmung der Rohdichte und
der Wasseraufnahme.
UNE-EN 1097-8
Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften
von Gesteinskörnungen. Teil 8: Bestimmung des Polierwertes.
UNE-EN 1367-2
Prüfverfahren
für
thermische
Eigenschaften
Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen
Magnesiumsulfat-Verfahren.
und
Teil 2:
UNE-EN 1744-1
Prüfverfahren
für
chemische
Eigenschaften
Gesteinskörnungen. Teil 1: Chemische Analyse
von
UNE-EN 1744-3
Prüfverfahren
für
chemische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 3: Herstellung von Eluaten durch
Auslaugung von Gesteinskörnungen.
UNE-EN 10025-2
Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen. Teil 2: Technische
Lieferbedingungen für unlegierte Baustähle.
UNE-EN 12350-2
Prüfung von Frischbeton. Teil 2: Setzmaß
UNE-EN 12350-7
Prüfung von Frischbeton. Teil 7: Luftgehalt. Druckverfahren.
UNE-EN 12390-2
Prüfung von Festbeton. Teil 2: Herstellung und Lagerung von
Probekörpern für Festigkeitsprüfungen.
UNE-EN 12390-5
Prüfung von
Probekörpern.
Festbeton.
Teil 5:
Biegezugfestigkeit
von
UNE-EN 12390-6
Prüfung von
Probekörpern.
Festbeton.
Teil 6:
Spaltzugfestigkeit
von
UNE-EN 12504-1
Prüfung von Beton in Bauwerken. Teil 1: Bohrkernproben.
Herstellung, Untersuchung und Prüfung der Druckfestigkeit.
57
PG-3: Art. 550
UNE-EN 13036-1
Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen.
Prüfverfahren. Teil 1: Messung der Makrotexturtiefe der
Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens.
UNE-EN 13877-3
Fahrbahnbefestigungen aus Beton. Teil 3: Anforderungen an
Dübel für Fahrbahnbefestigungen aus Beton.
UNE-EN 14188-1
Fugeneinlagen und Fugenmassen. Teil 1: Anforderungen an
heiß verarbeitbare Fugenmassen.
UNE-EN 14188-2
Fugeneinlagen und Fugenmassen. Teil 2: Anforderungen an
kalt verarbeitbare Fugenmassen.
UNE-EN 14188-3
Fugeneinlagen und Fugenmassen. Teil 3: Anforderungen an
elastomere Fugenprofile
UNE-EN 14188-4
Fugeneinlagen und Fugenmassen. Teil 4: Spezifikationen für
Voranstriche für Fugeneinlagen und Fugenmassen.
UNE-EN-ISO 527-1
Kunststoffe Bestimmung
Allgemeine Grundsätze.
Zugeigenschaften.
Teil 1:
UNE-EN-ISO 527-3
Kunststoffe Bestimmung der Zugeigenschaften.
Prüfbedingungen für Folien und Tafeln.
Teil 3:
58
der
PG-3: Art. 551
551 Magerer Rüttelbeton
551.1 DEFINITION
Als magerer Rüttelbeton wird das homogene Gemisch aus Gesteinskörnung, Zement,
Wasser und Zusatzmitteln bezeichnet, das in Tragschichten unter Fahrbahnbelägen
aus Beton verwendet und in einer Konsistenz verarbeitet wird, die den Einsatz von
Innenrüttlern zur Verdichtung erforderlich macht.
Die Herstellung von magerem Rüttelbeton umfasst folgende Arbeitsgänge:
-
Erstprüfung und Festlegung der Rezeptur
Vorbereitung der Bettungsfläche
Herstellung des Betons
Transport des Betons
Anbringung der Führungselemente und Vorbereitung der Rollwege für den
Straßenfertiger
- Verarbeitung des Betons
- Schutz und Nachbehandlung des frischen Betons
551.2 BAUSTOFFE
551.2.1
Allgemeine Überlegungen
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die
Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit
Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie
die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden.
Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Projektspezifikationen bzw. den
vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die
Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen
1
PG-3: Art. 551
befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das
Bauwerk zu gewährleisten.
Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen kommen jeweils die geltenden
Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung,
Lagerung, Verwaltung und Transport von Baustoffen, Bau- und Abrissabfällen und
verunreinigtem Erdreich zur Anwendung.
551.2.2
Zement
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden die
Festigkeitsklasse
und
die
Art
des
Zements
festgelegt,
wobei
die
Gebrauchsempfehlungen der geltenden Anweisung für die Abnahme von Zement (RC)
zu berücksichtigten sind. Diese müssen den Vorgaben in Artikel 202 der vorliegenden
Vorschriften und allen anderen Bestimmungen genügen, die bei Bedarf in den
besonderen technischen Vorschriften festgelegt werden.
Der Zement hat die Festigkeitsklasse 32,5 N oder 42,5 N, sofern nichts anderes
angegeben ist. Der Bauleiter kann in der kalten Jahreszeit die Verwendung von
Zement der Festigkeitsklasse 42,5 R genehmigen. Zement mit Kalziumaluminat und
auch Zementgemische mit Beimischungen, die nicht in speziellen Mischwerken
gefertigt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
In den besonderen technischen Vorschriften muss der Beginn der Erstarrung gemäß
UNE-EN 196-3 festgelegt werden. Er darf frühestens nach einhundert Minuten
(100 Min.) einsetzen.
551.2.3
Wasser
Das Wasser muss die Vorgaben der geltenden Anweisung für Konstruktionsbeton
EHE erfüllen.
2
PG-3: Art. 551
551.2.4
Gesteinskörnung
551.2.4.1 Allgemeine Leistungsmerkmale
Die Gesteinskörnung muss den Vorgaben der geltenden Anweisung für
Konstruktionsbeton EHE und den zusätzlichen Vorgaben entsprechen, die der
vorliegende Artikel vorsieht.
Verwendet werden können rezyklierte Gesteinskörnungen, Gesteinskörnungen aus
Hochofenschlacke, inerte Untererzeugnisse und Erzeugnisse der Abfallverwertung
entsprechend dem Abkommen des Ministerrats vom 26. Dezember 2008 zur
Verabschiedung des spanischen Abfallwirtschaftsplans 2008-2015, wenn diese die
technischen Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllen und die Herkunft des
Materials entsprechend den gemeinschaftlichen Vorschriften für derartige Stoffe belegt
ist. Für die Verwendung derartigen Materials müssen die Aufbereitungs- und
Anwendungsbedingungen ausdrücklich in den besonderen technischen Vorschriften
festgelegt werden.
Die Gesteinskörnung darf nicht für Verwitterung oder physikalisch-chemische
Veränderungen anfällig sein, zu denen es unter den ungünstigsten Bedingungen
kommen kann, die am Einsatzort auftreten können. Die langfristige Haltbarkeit muss
garantiert sein. Außerdem dürfen unter Einfluss von Wasser keine Lösungen
entstehen, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten des
Straßenoberbaus verursachen oder Gewässer verunreinigen können. Deshalb muss
für Baustoffe, für die aufgrund ihrer Art keine ausreichende Erfahrung bezüglich ihres
Verhaltens vorliegt, eine spezielle Eignungsstudie ausgeführt werden, die vom
Bauleiter genehmigt werden muss.
Die verwendete Gesteinskörnung darf nicht mit Zement reagieren und keine
oxidierbaren Sulfide, kein Calciumsulfat und keine instabilen Eisenverbindungen
enthalten, die zu einer Volumenzunahme des Betons führen können.
Für Baustoffe, für die keine ausreichende Erfahrung bezüglich ihres Verhaltens
vorliegt und die aufgrund ihrer mineralischen Art möglicherweise Komponenten
enthalten, die mit Alkalien reagieren, kann in den besonderen technischen
Vorschriften oder vom Bauleiter eine spezielle Studie zur potenziellen
Reaktionsfähigkeit der Gesteinskörnung verlangt werden, anhand derer deren
Gebrauchseignung unter Berücksichtigung der diesbezüglich in der geltenden
Anweisung für Konstruktionsbeton EHE festgelegten Kriterien bestimmt wird.
3
PG-3: Art. 551
Beim Einsatz einer derartigen Gesteinskörnung muss Zement mit einem Alkaligehalt,
angegeben als Natriumoxid-Äquivalent (0,658 K2O + Na2O), unter sechs Promille
(< 6 ‰) des Zementgewichts verwendet werden.
551.2.4.2 Grobe Gesteinskörnung
Als grobe Gesteinskörnung im Sinne des vorliegenden Artikels wird der Teil der
Gesteinskörnung insgesamt bezeichnet, der in einem Sieb mit 4 mm Lochweite
gemäß UNE-EN 933-2 zurückgehalten wird.
Die maximale Korngröße der Gesteinskörnung beträgt höchstens vierzig Millimeter (
40 mm), und die Gesteinskörnung hat mindestens zwei (2) Lieferkörnungen.
Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) (UNE-EN 1097-2) muss unter fünfunddreißig (LA <
35) liegen bzw. unter vierzig (LA < 40), wenn rezyklierte Stoffe aus dem Oberbau von
Straßen, Betonschutt mit einer letztendlichen Druckfestigkeit über fünfunddreißig
Megapascal (> 35 MPa) oder Gesteinskörnungen aus Hochofenschlacke verwendet
werden.
Die Plattigkeitskennzahl (FI) (UNE-EN 933-3) muss unter fünfunddreißig liegen (FI
< 35).
551.2.4.3 Feine Gesteinskörnung
Als feine Gesteinskörnung im Sinne des vorliegenden Artikels wird der Teil der
Gesteinskörnung insgesamt bezeichnet, der durch ein Sieb mit der Nennweite 4 mm
gemäß UNE-EN 933-2 fällt.
Bei einer feinen Gesteinskörnung handelt es sich im Allgemeinen um runden
Natursand. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter darf
erlaubt werden, dass die feine Gesteinskörnung Brechsand enthält.
Die feine Gesteinskörnung muss die Anforderungen der geltenden Anleitung für
Konstruktionsbeton EHE erfüllen.
In den besonderen technischen Vorschriften wird der Wert des Sandäquivalent (SE 4)
der feinen Gesteinskörnung festgelegt (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8). Dieser
4
PG-3: Art. 551
Wert darf im Allgemeinen nicht unter siebzig (SE 4 70) und bei Straßen, bei denen im
Winter Frost zu erwarten ist und auf denen der Winterdienst im Einsatz ist, nicht unter
fünfundsiebzig (SE4 75) liegen. Allerdings kann auch Bruchsand aus Kalkstein oder
Dolomit akzeptiert werden, wenn die Anforderungen der geltenden Anweisung für
Konstruktionsbeton EHE bezüglich der Beschaffenheit der feinen Gesteinskörnung
erfüllt werden.
Die Sieblinie der feinen Gesteinskörnung (UNE-EN 933-1) liegt zwischen den
Grenzwerten in Tabelle 551.1.
Tabelle 551.1 - Sieblinienbereich der feinen Gesteinskörnung
Siebdurchgang(Massenanteil)
Siebweite UNE-EN 933-2 (mm)
4
2
1
0,500
0,250
0,125
0,063
81-100
58-85
39-68
21-46
7-22
1-8
0-6
Ein Siebdurchgang von bis zu acht Prozent (8 %) durch ein Sieb der Größe 0,063 mm
(UNE-EN 933-2) ist zulässig, wenn die Anforderungen bezüglich der
Zusammensetzung von Beton der geltenden Anweisung für Konstruktionsbeton EHE
erfüllt werden und wenn in einer gesonderten Studie nachgewiesen wird, dass die
einschlägigen Eigenschaften des mit dieser feinen Gesteinskörnung hergestellten
Betons mindestens den Eigenschaften von Beton mit den gleichen Bestandteilen
entsprechen, bei dem jedoch der Sand dem Sieblinienbereich entspricht.
Bei einer Sieblinie innerhalb der angegebenen Grenzwerte kann in den besonderen
technischen Vorschriften bzw. gegebenenfalls vom Bauleiter verlangt werden, dass
das Feinheitsmodul (UNE-EN 933-1), das als die Summe der gewichteten
Gesamtunterschiede definiert und für alle sieben (7) Siebe angegeben wird, die in
Tabelle 551.1 aufgeführt werden, keine Abweichung über fünf Prozent (
aufweist.
551.2.5
5 %)
Zusatzmittel
In den besonderen technischen Vorschriften werden die Zusatzmittel festgelegt, die
zur Erzielung einer adäquaten Bearbeitbarkeit oder zur Verbesserung der
Leistungsmerkmale des Mischguts verwendet werden können. Diese müssen in der
Rezeptur spezifiziert und vom Bauleiter genehmigt werden. Darin wird auch festgelegt,
wie diese unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und der
5
PG-3: Art. 551
Ausführungsbedingungen sowie der Bauwerksbesonderheiten zu verwenden sind.
Außerdem müssen die Anforderungen der geltenden Anleitung für Konstruktionsbeton
EHE eingehalten werden.
Die verwendeten Zusatzmittel müssen unbedingt eine CE-Kennzeichnung aufweisen
und mit den entsprechenden Begleitinformationen geliefert werden. Es muss ein
Zertifikat einer benannten Stelle über die Herstellungs- und Fertigungskontrolle sowie
eine Leistungserklärung der Herstellers vorliegen. Dabei sind jeweils die Vorgaben der
Norm UNE-EN 934-2 einzuhalten.
551.2.6
Filmbildende Nachbehandlungsmittel
Unter filmbildenden Nachbehandlungsmitteln sind Erzeugnisse zu verstehen, die auf
den Frischbeton aufgetragen werden, eine durchgehende Membran bilden und so das
Austrocknen während der ersten Härtung und gleichzeitig einen durch
Sonneneinstrahlung
bedingten
Temperaturanstieg
aufgrund
ihrer
hellen
Pigmentierung verhindern, durch die auch leicht zu erkennen ist, an welchen Stellen
das Mittel noch nicht aufgetragen wurde.
Bei filmbildenden Nachbehandlungsmitteln handelt es sich um Flüssigkeiten
bestehend aus einer Basis und einem flüchtigen Lösemittel, die unter keinen
Umständen eine schädigende Wirkung auf den Beton haben können. Die Basis oder
auch der nicht flüchtige Anteil besteht aus einem hellen, vorzugsweise weißen, fein
verteiltem Pigment und einem Trägerstoff, der aus Natur- oder Kunstwachs oder aus
Harzen besteht.
Das verwendete Mittel bleibt nach dem Auftrag mindestens zwölf (12) Stunden viskös
und wird erst danach grifftrocken.
In den besonderen technischen Vorschriften werden die Leistungsmerkmale des
filmbildenden Nachbehandlungsmittels festgelegt, das zu verwenden ist. Keine Klasse
von filmbildendem Nachbehandlungsmittel darf ohne ausdrückliche vorherige
Zustimmung des Bauleiters verwendet werden.
Zusammen mit den filmbildenden Nachbehandlungsmitteln werden die entsprechende
Dokumentation und die Leistungsmerkmale sowie die Hinweise für den Gebrauch, die
optimale Dosierung und die Lagerfähigkeit vorgelegt. Der Beton muss mindestens
während der Mindestnachbehandlungsdauer geschützt werden, welche nach den
Kriterien in Abschnitt 551.5.9.2 des vorliegenden Artikels geschätzt wird.
6
PG-3: Art. 551
Die Wirksamkeit der Nachbehandlung, unter der der Anteil an Wasser zu verstehen
ist, der durch die Anwendung des Mittels während einer bestimmten Zeit nicht aus
dem Beton entweicht (UNE 83299), beträgt nicht weniger als sechzig Prozent (
60 %) während der Nachbehandlungszeit.
Das filmbildende Nachbehandlungsmittel ist nicht länger als sechs (6) Monate
lagerfähig. Es muss nachgewiesen werden, dass in dieser Zeit keine
Beeinträchtigungen erfolgen, sich das Mittel nicht abgesetzt hat und sich keine Häute
im Gebinde gebildet haben und das Mittel nach mäßigem Umrühren oder Schütteln
mit Druckluft seine Fähigkeit zur Bildung einer gleichmäßigen Konsistenz erhalten hat.
551.3 ART UND ZUSAMMENSETZUNG DES MAGEREN RÜTTELBETONS
Die typische Druckfestigkeit von magerem Rüttelbeton, die anhand von Probekörpern
mit einem Durchmesser von fünfzehn Zentimetern (15 cm) und einer Höhe von dreißig
Zentimetern (30 cm) bestimmt wird, welche gemäß der Norm UNE-EN 12390-2
hergestellt und nach 28 Tagen geprüft werden (UNE-EN 12390-3), beträgt nicht
weniger als fünfzehn Megapascal (
15 MPa).
Die Betonkonsistenz (UNE-EN 12350-2) hat ein Setzmaß von ein bis sechs
Zentimetern (1-6 cm). In den besonderen technischen Vorschriften bzw. ggf. vom
Bauleiter werden das Setzmaß sowie die zulässigen Mindest- und Höchstwerte der
Ergebnisse festgelegt; dabei können auch alternative Bestimmungsverfahren
angegeben werden.
Die Stückmasse sämtlicher durch ein Sieb mit 0,125 mm Lochweite gemäß UNE-EN
933-2 gesiebter Partikel einschließlich Zement darf nicht unter zweihundertfünfzig
Kilogramm pro Kubikmeter magerer Rüttelbeton (
250 kg/m3) betragen.
Die Dosierung des Zements darf nicht unter einhundertfünfzig Kilogramm pro
Kubikmeter (
150 kg/m³) Frischbeton betragen und der Wasserzementwert darf nicht
mehr als einhundertfünfzehn Hundertstel betragen (W/Z
1,15).
Der Luftgehalt von magerem Ortbeton gemäß UNE-EN 12350-7 darf nicht mehr als
sechs Prozent ( 6 %) des Volumens betragen. In Gegenden, in denen es zu
Schneefall und Frost kommen kann, ist die Verwendung eines Luftporenbildners
7
PG-3: Art. 551
zwingend vorgeschrieben. In diesem Fall darf der Anteil an Lufteinschlüssen im
Frischbeton nicht mehr als viereinhalb Prozent (
4,5 %) des Volumens betragen.
551.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE
551.4.1
Allgemeine Überlegungen
Bei der Verarbeitung von magerem Rüttelbeton dürfen keine Gerätschaften verwendet
werden, die nicht vorher im Erprobungsabschnitt eingesetzt und vom Bauleiter
genehmigt wurden.
Die Bestimmungen des geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und
Verkehrsrechts bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden
Geräte sind in jedem Fall einzuhalten.
551.4.2
Betonmischanlage
Der Magerbeton wird in diskontinuierlichen Betonmischanlagen hergestellt, in denen
die Möglichkeit besteht, die laut angewandter Rezeptur erforderliche Anzahl an
Gesteinskörnungsfraktionen gleichzeitig zu verarbeiten. Die Produktionsleistung der
Mischanlage pro Stunde muss so hoch sein, dass der Straßenfertiger ohne
Unterbrechung und ohne Änderung der Arbeitsgeschwindigkeit beaufschlagt werden
kann.
Bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T1 muss die Betonmischanlage über
einen
Feuchtigkeitsmesser
mit
Wasserdosiervorrichtung
und
ein
Aufzeichnungssystem mit Anzeige der Leistungsaufnahme der Mischermotoren und
gegebenenfalls der Abwiegung der Gesteinskörnung, des Zements, des Wassers und
etwaiger Zusatzmittel verfügen.
Die Wiegetrichter der Gesteinskörnungen müssen robuste, dichte Wände und eine
ausreichend große Öffnung für die Beaufschlagung haben und mit
Sicherungsvorrichtungen
zur
Vermeidung
wechselseitiger
Kontaminationen
ausgestattet sein. Ihre Mindestanzahl hängt von der Anzahl der laut Rezeptur
erforderlichen Gesteinskörnungsfraktion ab und liegt bei mindestens einem (1) Trichter
für jede gelagerte grobe Gesteinskörnung, zwei (2) Trichtern für die feine
Gesteinskörnung und einem (1) zusätzlichen Trichter, wenn zweierlei Sand (runder
Natursand und Brechsand) verwendet werden.
8
PG-3: Art. 551
Für losen Zement wird eine separate Waage unabhängig von der für die
Gesteinskörnung verwendeten Waage eingesetzt. Der Beschickungsmechanismus der
Wiegetrichter ist gegen versehentliches Schließen vor Abschluss der
ordnungsgemäßen
Beaufschlagung
des
Trichters
gesichert.
Der
Entleerungsmechanismus ist gesichert gegen versehentliches Öffnen, bevor die
Beschickung des Wiegetrichters mit Zement abgeschlossen ist und die darin
befindliche Betonmasse weniger als ein Prozent ( 1 %) von den Vorgaben abweicht;
er ist außerdem so konzipiert, dass die Regelung des Zementaustrags entsprechend
Gesteinskörnung möglich ist.
Die Dosierung der Gesteinskörnung kann durch nacheinanderfolgendes Abwiegen in
einem (1) einzigen Wiegetrichter oder einzeln mit einem (1) eigenen Wiegetrichter für
jede Fraktion vorgenommen werden.
Im ersten Fall ist die Entleerung der Beschickungs- und Wiegetrichter so gesichert,
dass:
- nicht mehr als ein Trichter gleichzeitig geleert werden kann;
- die Entleerungsreihenfolge nicht von den Vorgaben abweichen kann;
- der Wiegetrichter erst dann geleert werden kann, wenn sich die erforderliche
Menge
sämtlicher
Gesteinskörnungen
darin
befindet
und
alle
Entleerungsvorrichtungen der Trichter geschlossen sind.
- Die Entleerung des Wiegetrichters muss gegen versehentliches Öffnen, bevor
die Masse der Gesteinskörnung im Trichter weniger als ein Prozent (± 1 %) von
der Gesamtmenge jeder Fraktion abweicht, gesichert sein.
Wenn für jede Fraktion eigene Wiegetrichter verwendet werden, müssen alle
gleichzeitig geleert werden. Die Leerung sämtlicher Wiegetrichter muss gegen
versehentliches Öffnen, bevor die Masse der Gesteinskörnung darin weniger als zwei
Prozent (± 2 %) von den Vorgaben abweicht, gesichert sein.
Die Sicherung verhindert, dass irgendein Teil der Dosierung entleert wird, bevor
sämtliche Gesteinskörnungs- und Zementtrichter innerhalb der angegebenen Grenzen
korrekt beaufschlagt wurden. Nach Beginn der Entleerung sind die
Dosiervorrichtungen so gesichert, dass keine erneute Dosierung beginnen werden
kann, bevor die Wiegetrichter leer, ihre Entleerungsvorrichtungen geschlossen sind
und die Waage Null anzeigt. Die Toleranz beträgt drei Promille (± 3 ‰) der
Gesamtkapazität.
9
PG-3: Art. 551
Die Gewichtsdosiergeräte müssen gegen Schwingungen und die Bewegungen
anderer Teile der Mischanlage isoliert sein, so dass im Betrieb die Ablesewerte nach
Stillstand der Nadeln von der angezeigten Masse nicht um mehr als ein Prozent (
1 %) bei Zement, eineinhalb Prozent ( 1,5 %) bei jeder Fraktion der Gesteinskörnung
und ein Prozent ( 1 %) bei der Summe der Gesteinskörnungen abweichen, sofern
diese insgesamt bestimmt wird. Die Genauigkeit beträgt mindestens fünf Promille
( 5 ‰) für die Gesteinskörnung und mindestens drei Promille ( 3 ‰) für Zement.
Das Zugabewasser wird nach Masse oder Volumen gemessen, die Genauigkeit
beträgt mindestens ein Prozent ( 1 %) der erforderlichen Gesamtmenge.
Nachdem der jeweilige Anteil der Bestandteile festgelegt wurde, können bei der
Dosierung der Gesteinskörnung und des Zements einer Charge von Hand nur noch
die Ein-/Ausschalter und die Umschalter betätigt werden. Die Steuerung der
Dosiervorrichtung befindet sich in einem leicht zugänglichen Gehäuse, kann jedoch
bei Bedarf abgesperrt werden.
Sollen der Mischung Zusatzmittel beigemischt werden, müssen diese von der
Mischanlage mit nach Einschätzung des Bauleiters ausreichender Genauigkeit dosiert
werden können. Pulverförmige Zusatzmittel werden nach Masse dosiert, flüssige oder
pastöse Zusatzmittel werden nach Masse oder Volumen dosiert. Die Genauigkeit
beträgt dabei mindestens drei Prozent ( 3 %) der spezifizierten Menge des Mittels.
Der Zeitgeber des Mischers und der Aufgabevorrichtung muss so gesichert sein, dass
bei Betrieb des Mischers keine Aufgabe erfolgen kann, bevor die eingestellte
Mischzeit nicht abgelaufen ist.
551.4.3
Transportmittel
Der Magerbeton kann mit Fahrmischern oder Lkw mit glatter, geschlossener
Ladefläche transportiert werden. In letzterem Fall muss der Lkw stets mit einer Plane
oder Abdeckung fahren, damit der Magerbeton während des Transports geschützt ist
und eine übermäßige Wasserverdunstung oder die Verunreinigung mit Fremdkörpern
verhindert wird.
Es müssen die erforderlichen Gerätschaften für die Reinigung der Transportmittel vor
dem Aufladen einer neuen Charge Magerbeton zur Verfügung stehen.
Mit den Transportmitteln muss der Beton kontinuierlich und kohärent zur Baustelle
gebracht werden können, ohne dass die Beaufschlagung des Straßenfertigers
unterbrochen oder dessen Arbeitsgeschwindigkeit verändert werden muss.
10
PG-3: Art. 551
551.4.4
Betonverarbeitungsgeräte
Die Verarbeitung des Magerbetons erfolgt mit einem Gleitschalungsfertiger, mit dem
der magere Frischbeton gleichmäßig aufgetragen, gerüttelt und nivelliert werden kann.
Der Bauleiter kann ein Gerät für den vollflächigen Auftrag des Magerbetons auf der
gesamten Breite verlangen.
Der Straßenfertiger verfügt über ein Führungssystem mit Seilen oder ein
dreidimensionales Führungssystem zur Betätigung der Servomotoren zur Korrektur
bei einer Abweichung des Straßenfertigers von über drei Millimetern (± 3 mm) in der
Höhe bzw. zehn Millimetern (± 10 mm) in der Breite.
Die Gleitschalungen des Straßenfertigers sind in Größe, Form und Festigkeit
ausreichend für die seitliche Abstützung des Betons, solange es dauert, bis das
geplante Querprofil ohne Setzbewegung an den Rändern der Fahrbahnplatte erreicht
ist. Die Maschine verfügt über geeignete Vorrichtungen, damit die Rollwege sämtlicher
Betonauftrags- und Bearbeitungsgeräte sauber bleiben.
Der Straßenfertiger muss den Frischbeton auf der gesamten Einbaubreite durch
Innenrüttelung mit gleichmäßig angeordneten Vorrichtungen adäquat verdichten
können, die im Achsabstand von dreihundertfünfzig bis fünfhundert Millimetern (350500 mm) und in einer Höhe angeordnet sind, so dass sie zur Hälfte (1/2) der
Einbaudicke des aufgebrachten Betons reichen. Der Abstand zwischen der Mitte des
äußersten Rüttlers und der Innenseite der entsprechenden Schalung beträgt nicht
mehr als hundertfünfzig Millimeter ( 150 mm). Die verwendeten Innenrüttler müssen
bei einer Drehzahl von sieben- bis zwölftausend Umdrehungen pro Minute (7.00012.000 U/Min.) arbeiten können.
Die Rüttelvorrichtungen dürfen auf keinen Fall auf der unteren Schicht aufliegen und
müssen sofort stoppen, wenn der Straßenfertiger anhält.
Die Richtlatte zur Nivellierung muss lang genug sein, dass keine Wellen an der
Oberfläche des ausgebrachten Magerbetons entstehen.
Nach Erreichen der Betriebsgeschwindigkeit muss die Arbeitsgeschwindigkeit des
Straßenfertigers während der Zeit, in der gearbeitet wird, gleichmäßig sein. Sie darf
nicht unter der vom Bauleiter genehmigten Geschwindigkeit und nicht über sechzig
Meter pro Stunde (
60 m/h) liegen.
11
PG-3: Art. 551
551.4.5
Auftragsvorrichtung für das filmbildende Nachbehandlungsmittel
Die Maschinen und Geräte, die für den Oberflächenauftrag des filmbildenden
Nachbehandlungsmittels verwendet werden, gewährleisten sowohl an der Oberfläche
als auch an den Rändern der Betonplatte einen kontinuierlichen, einheitlichen Auftrag
des Nachbehandlungsmittels ohne unbehandelte Stellen. Sie müssen außerdem mit
Vorrichtungen zum Schutz vor Windverwehung des Mittels ausgestattet sein. Der
Nachbehandlungsmitteltank hat eine mechanische Vorrichtung, mit der das Mittel
während des Auftrags kontinuierlich umgerührt wird.
In den besonderen technischen Vorschriften wird gegebenenfalls festgelegt, welche
Geräte für den Auftrag des filmbildenden Nachbehandlungsmittels zu verwenden sind.
Vor dem Auftrag des filmbildenden Nachbehandlungsmittels verlangt der Bauleiter die
Durchführung von Proben zur Prüfung der Dosierung und der Einheitlichkeit des mit
den Gerätschaften erreichten Auftrags.
551.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
551.5.1
Erstprüfung und Festlegung der Rezeptur
Die Herstellung des Magerbetons darf erst dann aufgenommen werden, wenn der
Bauleiter die entsprechende Rezeptur genehmigt hat, die im Labor untersucht und in
der Mischanlage und auf dem Erprobungsabschnitt überprüft wurde. Die Rezeptur
muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung und Trockengewichtsanteil sämtlicher Fraktionen der
Gesteinskörnung im angemachten Gemisch
- Korngrößenverteilung der kombinierten Gesteinskörnung für die Maschenweite
40 mm, 32 mm, 20 mm, 12,5 mm, 8 mm, 4 mm, 2 mm, 1 mm, 0,500 mm,
0,250 mm, 0,125 mm und 0,063 mm (UNE-EN 933-2)
- Dosierung von Zement, Wasser sowie gegebenenfalls der einzelnen
Zusatzmittel bezogen auf das angemachte Gemisch (nach Masse bzw. nach
Volumen)
- Charakteristische eindimensionale Druckfestigkeit nach sieben und
achtundzwanzig Tagen (7 und 28 T)
12
PG-3: Art. 551
- Konsistenz des Frischbetons und Luftporengehalt
Die Durchführung eindimensionaler Druckfestigkeitsprüfungen für jede Rezeptur ist
vorgeschrieben. Mit ihnen wird nachgewiesen, dass mit den auf der Baustelle
verfügbaren Baustoffen und Mitteln Magerbeton mit den geforderten
Leistungsmerkmalen hergestellt werden kann. Die Festigkeitsprüfungen sind an
Probekörpern durchzuführen, die von sechs (6) verschiedenen Gemischen stammen,
wobei zwei (2) Reihen mit jeweils zwei (2) Probekörpern pro Gemisch hergestellt
werden (UNE-EN 12390-2). Dabei darf ein Rütteltisch verwendet werden. Die
Probekörper werden unter den in der genannten Norm vorgegebenen Bedingungen
gelagert. Zur Durchführung der eindimensionalen Druckfestigkeitsprüfung (UNEEN 12390-3) wird von jedem Gemisch eine Reihe mit sieben Tage (7 T) und eine
Reihe mit achtundzwanzig Tage (28 T) alten Probekörpern erstellt.
Die Festigkeit aller Gemische im angegebenen Alter wird anhand der
durchschnittlichen Festigkeit der mit dem Beton des jeweiligen Gemisches
hergestellten und im angegebenen Alter geprüften Probekörper bestimmt. Die
Mittelwerte der Festigkeit der sechs (6) Gemische werden in aufsteigender
Reihenfolge geordnet, x1 ≤ x2 ≤ …. ≤ x6 und die charakteristische Festigkeit wird mit
folgender Formel geschätzt:
Wenn die charakteristische Festigkeit nach sieben Tagen (7 T) mehr als achtzig
Prozent (> 80 %) der spezifizierten Festigkeit nach achtundzwanzig Tagen (28 T)
beträgt und für den Luftporenanteil und die Konsistenz keine Ergebnisse vorliegen, die
nicht den festgelegten Grenzwerten entsprechen, kann mit diesem Magerbeton ein
Erprobungsabschnitt hergestellt werden. Andernfalls ist achtundzwanzig Tage (28 T)
zu warten, bevor die Rezeptur angenommen wird oder bevor gegebenenfalls die
erforderlichen Anpassungen bei der Dosierung vorgenommen und die
Festigkeitsprüfungen wiederholt werden.
Falls dies in Anbetracht des Fortgangs der Arbeiten angezeigt ist, kann der Bauleiter
die Berichtigung der Rezeptur verlangen, die mit geeigneten Prüfungen zu belegen ist.
Eine neue Rezeptur ist immer dann zu prüfen und zu genehmigen, wenn ein
Bestandteil mit einer anderen Herkunft verwendet wird oder wenn während der
Herstellung die im vorliegenden Artikel festgelegten Toleranzen überschritten werden.
13
PG-3: Art. 551
551.5.2
Vorbereitung der Bettungsfläche
Die Ebenflächigkeit und der Zustand der Oberfläche, auf der der magere Rüttelbeton
aufgetragen werden soll, müssen überprüft werden. In den besonderen technischen
Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung
der Ebenflächigkeit sowie ggf. zur Behebung von Mängeln festgelegt.
Die vorbereitete Oberfläche darf außer von den Bauarbeitern und den Maschinen, die
für die Herstellung der Decke erforderlich sind, nicht betreten oder befahren werden.
Dabei werden alle vom Bauleiter vorgegebenen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen,
dessen vorherige Genehmigung einzuholen ist.
In der trockenen, heißen Jahreszeit sowie wann immer ein Feuchtigkeitsverlust des
Magerbetons absehbar ist, kann der Bauleiter vorschreiben, dass die Bettungsfläche
direkt vor dem Auftrag leicht mit Wasser besprüht wird, so dass sie feucht, aber nicht
völlig nass ist. Wasseransammlungen, die sich dabei möglicherweise bilden, sind zu
beseitigen.
551.5.3
Herstellung des Magerbetons
551.5.3.1 Lagerung der Gesteinskörnung
Die Gesteinskörnung wird in unterschiedlichen Korngrößenfraktionen hergestellt oder
geliefert, die getrennt gelagert und gehandhabt werden, bevor sie in die Wiegetrichter
aufgegeben werden. Alle Fraktionen müssen ausreichend homogen sein und ohne
Gefahr der Entmischung gelagert und gehandhabt werden können. Dabei sind die im
Folgenden angegebenen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Die Zahl der Fraktionen darf bei den Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 nicht weniger
als drei ( 3) betragen. Der Bauleiter kann eine höhere Anzahl von Fraktionen
verlangen, falls er diese für den Erhalt der Zusammensetzung und der
Leistungsmerkmale des mageren Rüttelbetons für erforderlich hält.
Jede Fraktion der Gesteinskörnung wird getrennt von den anderen gelagert, damit
diese sich nicht gegenseitig verunreinigen. Die Lagerung erfolgt vorzugsweise auf
versiegelten Flächen. Erfolgt die Lagerung auf dem nackten Boden, wird die Fläche
dräniert und die untersten fünfzehn Zentimeter (15 cm) werden nicht verwendet. Die
Lagerung erfolgt in Schichten, die nicht dicker als ein Meter fünfzig (
14
1,5 m) sind, und
PG-3: Art. 551
nicht in Form konischer Haufen. Die Baustoffe werden nebeneinander gelagert, wobei
geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Entmischung getroffen werden.
Wenn bei der Lieferung der Gesteinskörnung Abweichungen festgestellt werden, sind
diese getrennt zu lagern, bis die Zulässigkeit bestätigt werden kann; diese Maßnahme
findet ebenfalls Anwendung, wenn eine Gesteinskörnung mit einer anderen Herkunft
genehmigt wird.
Das Mindestvolumen des Lagervorrats vor Produktionsbeginn wird in den besonderen
technischen Vorschriften festgelegt und darf, solange nichts anderes angegeben wird,
nicht weniger als fünfzig Prozent ( 50 %) des Materialbedarfs für einen (1) Monat
beim Bau von Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 betragen.
551.5.3.2 Lieferung und Lagerung des Zements
Der Zement wird gemäß den Vorgaben in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften
geliefert und gelagert.
Die Mindestmasse des Zementvorrats beträgt zu keinem Zeitpunkt weniger, als für die
Betonherstellung an eineinhalb Tagen (1,5 T) bei normaler Leistung erforderlich ist.
Der Bauleiter kann eine Herabsetzung dieses Mindestwerts auf einen (1) Tag
genehmigen, wenn die Entfernung zwischen der Betonmischanlage und dem
speziellen Zementwerk weniger als einhundert Kilometer (100 km) beträgt.
551.5.3.3 Lagerung der Zusatzmittel
Die Zusatzmittel sind angemessen vor Witterungseinflüssen und jeglicher
Verunreinigung zu schützen. In Säcken verpackte Zusatzmittel werden an einem gut
belüfteten, trockenen Ort gelagert. In flüssiger Form gelieferte und in Wasser gelöste
pulverförmige Zusatzmittel werden in frostgeschützten dichten Lagertanks gelagert,
die mit Rührwerken ausgestattet sind, so dass die Feststoffe dauerhaft gelöst bleiben.
551.5.3.4 Anrühren
Die Beschickung der einzelnen Trichter der Gesteinskörnung erfolgt so, dass sie stets
zwischen fünfzig und einhundert Prozent (50-100 %) ihres Fassungsvermögens gefüllt
sind, ohne überzulaufen. Bei den Beschickungsvorgängen werden die erforderlichen
Vorkehrungen zur Vermeidung der Entmischung oder einer Verunreinigung getroffen
15
PG-3: Art. 551
und die Beaufschlagung mit einer feinen Gesteinskörnung erfolgt durch Aufteilung auf
zwei (2) Trichter, selbst wenn diese nur aus einem Typ und einer Korngröße besteht.
Das Anrühren erfolgt mit Vorrichtungen, mit denen eine absolut homogene Verteilung
sämtlicher Bestandteile gewährleistet werden kann. Die dem Gemisch zugegebene
Wassermenge muss ausreichend sein, damit das in der Rezeptur festgelegte WasserZement-Verhältnis erreicht wird. Das Wasser, das durch die Feuchtigkeit der
Gesteinskörnung zugeführt wird, wird dabei mit berücksichtigt, besonders bei feiner
Gesteinskörnung.
Flüssige oder pastöse Zusatzmittel werden dem Anmachwasser zugegeben,
pulverförmige Zusatzmittel werden zusammen mit dem Zement und der
Gesteinskörnung in den Mischer gegeben.
Beim Entleeren des Mischers muss die gesamte Gesteinskörnung gleichmäßig verteilt
und sämtliche Teilchen müssen vollständig und homogen mit Zementpaste überzogen
sein. Die Misch- und Anrührzeiten, die für eine homogene, einheitliche Masse ohne
Entmischung erforderlich sind, sowie die maximale Betontemperatur bei der Entnahme
aus dem Mischer werden bei der Herstellung des Erprobungsabschnitts festgelegt, der
in Abschnitt 551.6 spezifiziert wird. Wenn zur Betonkühlung Eis verwendet wird, darf
die Leerung des Mischers nicht begonnen werden, bevor das gesamte Eis
geschmolzen ist. Dieses wird beim Wasser-Zement-Verhältnis berücksichtigt.
Vor der erneuten Beladung des Mischers muss dieser vollständig geleert werden.
Stand der Mischer mehr als dreißig Minuten (> 30 Min.) still, muss er sorgfältigst
gereinigt werden, bevor er wieder beaufschlagt wird. Ebenso ist vor Beginn der
Herstellung von Beton mit einer neuen Zementart vorzugehen.
551.5.4
Transport
Der Transport des Magerbetons von der Betonmischanlage zur Baustelle erfolgt so
rasch wie möglich. Wird der Beton in einem offenen Fahrzeug transportiert, so wird er
mit Abdeckungen vor Regen und Austrocknen geschützt.
Der freie Fall des Betons in vertikaler Richtung darf an keinem Punkt des Wegs mehr
als eineinhalb Meter ( 1,5 m) betragen. Erfolgt die Entleerung auf den Boden, so ist
dafür zu sorgen, dass dies so nah wie möglich an der endgültigen Verarbeitungsstelle
erfolgt und spätere Umschlagmanöver auf ein Minimum begrenzt werden.
16
PG-3: Art. 551
551.5.5
Der
Führungselemente
und
Gleitschalungsfertigern
Abstand
zwischen
den
Vorbereitung
Markierungsstäben
der
des
Rollwege
Führungsseils
bei
von
Gleitschalungsfertigern darf nicht größer als zehn Meter ( 10 m) sein. In Kurven mit
einem Radius unter fünfhundert Metern (< 500 m) sowie in vertikalen Ausrundungen
unter zweitausend Metern (< 2 000 m) darf der Abstand nicht größer als fünf Meter (
5 m) sein. Das Seil wird so gespannt, dass es zwischen zwei Stäben nicht mehr als
einen Millimeter (
1 mm) durchhängt.
Wird ein Streifen direkt neben einem bereits bestehenden Streifen betoniert, kann
dieser als Führung für die Maschinen genutzt werden. Dieser muss in diesem Fall
mindestens drei Tage (3 T) alt sein und die Oberfläche wird mit Gummimatten,
Blechplatten oder anderen geeigneten Mitteln in einem angemessenen Abstand vom
Rand vor Beschädigung durch die Ketten geschützt. Werden an der Konstruktion oder
an der Oberfläche der Rollwege Beschädigungen festgestellt, wird der
Betoniervorgang eingestellt und erst wieder aufgenommen, wenn der Beton eine
ausreichende Festigkeit erreicht hat, oder es werden hinreichende Vorkehrungen
getroffen, dass solche Beschädigungen nicht noch einmal vorkommen.
Die Rollwege der Kettenfahrzeuge müssen ausreichend verdichtet sein, damit sie
ohne Verformung befahren werden können, und sie müssen sauber gehalten werden.
Sie dürfen keine Unebenheiten über fünfzehn Millimeter (
15 mm) aufweisen,
gemessen mit einer drei Meter (3 m) langen Messlatte (Norm NLT-334).
551.5.6
Verarbeitung
Der Beton wird mit Gleitschalungsfertigern verarbeitet, die mit konstanter
Geschwindigkeit arbeiten, so dass eine ausreichende Verdichtung über die gesamte
Einbaudicke der Platte und eine korrekte Profilherstellung gewährleistet ist. Die
Beaufschlagung und der vorherige Auftrag des Betons auf der gesamten Breite der
Straßendecke erfolgt hinreichend gleichmäßig, so dass das Vorrücken der Maschine
nicht beeinträchtigt wird. Diese Vorsichtsmaßnahme ist beim Betonieren eines
Gefälles noch zu verstärken.
Es ist darauf zu achten, dass vor der Richtlatte zur Nivellierung jederzeit auf der
gesamten zu betonierenden Breite eine ausreichende Menge an maximal circa zehn
17
PG-3: Art. 551
Zentimeter (10 cm) hohen Frischbetonwulsten vorhanden ist. Vor dem abschließenden
Glattstreichen ist ein durchgehender Frischbetonwulst mit möglichst geringer Höhe
vorhanden.
Wenn die Fahrbahn zwei (2) oder mehr Spuren in gleicher Fahrtrichtung hat, werden
gleichzeitig mindestens zwei (2) Spuren ausgeführt, sofern der Bauleiter nicht
ausdrücklich etwas anderes vorgibt.
Damit die Bauarbeiter sich bewegen können und Schäden am frischen Beton
vermieden werden, sind mobile Laufwege anzubringen. Die Verarbeitungsabschnitte
müssen an sämtlichen Zugängen korrekt gesichert und beschildert sein und die neu
eingebaute Schicht muss geschützt werden.
551.5.7
Ausführung von Arbeitsfugen im Beton
Wenn der Bauleiter die Ausführung einer Längsfuge im Beton erlaubt, ist mit größter
Aufmerksamkeit und Sorgfalt darauf zu achten, dass der Magerbeton, der entlang
dieser Fuge aufgetragen wird, homogen ist und vorschriftsgemäß verdichtet wird. Die
Fuge muss mindestens fünfzig Zentimeter (50 cm) von jeder anderen Längsfuge im
Beton entfernt sein.
Quer verlaufende Fugen werden am Tagesende bzw. dann hergestellt, wenn es aus
irgendeinem Grund zu einer Unterbrechung des Arbeitsprozesses kommt, bei dem
gemäß Abschnitt 551.8.1 möglicherweise die Erstarrung einsetzt.
551.5.8
Profilherstellung
Das Besprengen mit Wasser oder der Auftrag von Mörtel auf der frischen
Magerbetonschicht zur Vereinfachung der Profilherstellung ist nicht zulässig. Falls
Material zur Korrektur der unteren Schicht erforderlich ist, wird noch nicht
aufgebrachter Beton verwendet. Vor Beginn des Erstarrens des Betons wird die
Oberfläche auf jeden Fall nach den Vorgaben des Bauleiters gleichmäßig geglättet.
18
PG-3: Art. 551
551.5.9
Schutz und Nachbehandlung
551.5.9.1 Allgemeine Überlegungen
Der Beton wird in der ersten Phase der Aushärtung wann immer nötig vor Regen, zu
schnellem Austrocknen, insbesondere bei geringer Luftfeuchtigkeit, starker
Sonneneinstrahlung oder Wind und plötzlichem Kälteeinbruch oder Frost geschützt.
Dazu kann eine Kunststofffolie, ein regenbeständiges Nachbehandlungsmittel oder ein
anderes vom Bauleiter genehmigtes Verfahren angewandt werden.
Der Beton wird während der Zeit, die sich in Anwendung der Kriterien in
Abschnitt 551.5.9.2 des vorliegenden Artikels ergibt, mit einem filmbildenden Mittel
nachbehandelt, es sei denn, der Bauleiter genehmigt ein anderes Vorgehen.
Sämtliche frei liegenden Stellen der Platte einschließlich der Seitenränder müssen
nachbehandelt werden, sobald die Profilherstellung abgeschlossen wurde.
Während einer bestimmten Zeit, die außer im Falle der ausdrücklichen Genehmigung
des Bauleiters nicht weniger als drei Tage ( 3 T) nach dem Auftrag des Betons
beträgt, ist jeglicher Verkehr auf der gerade ausgeführten Schicht verboten, außer
wenn dieser zur Prüfung der Ebenflächigkeit unerlässlich ist.
551.5.9.2 Dauer der Nachbehandlung
Bei der Schätzung der Mindestdauer der Nachbehandlung der neu ausgeführten
Fahrbahndecke müssen die vorliegenden Umweltbedingungen berücksichtigt werden,
die ein Austrocknen des Betons begünstigen können, zum Beispiel relative
Luftfeuchtigkeit, Windstärke oder Intensität der Sonneneinstrahlung, wie auch die
Geschwindigkeit der Ausbildung der Festigkeit des Betons. Dies wird mit folgender
Formel berechnet:
D = KLD0 + D1
Mit:
D
Mindestdauer der Nachbehandlung in Tagen
K
Umweltfaktor gemäß Tabelle 551.2
L
Temperaturfaktor gemäß Tabelle 551.3
D0
Basisparameter für die Nachbehandlung gemäß Tabelle 551.4
D1
Zementabhängiger Parameter gemäß Tabelle 551.5
19
PG-3: Art. 551
Tabelle 551.2 – Umweltfaktor K
Expositionsklasse
Wert K
Normale Umweltbedingungen
Leichter Frost ohne Streusalzeinsatz
Starker Frost mit Streusalzeinsatz
1
1,15
1,30
Tabelle 551.3 – Temperaturfaktor K
Durchschnittliche Lufttemperatur während der
Nachbehandlung (in ° C)
L
<6
6 bis 12
> 12
1
1,15
1,30
Tabelle 551.4 - Basisparameter für die Nachbehandlung D0
Umweltbedingungen während der Nachbehandlung
des Straßenbelags1
Ausbildung der Festigkeit des Betons
Sehr schnell2
Schnell3
Mittel4
-ASonneneinstrahlung, geringe Intensität
1
2
3
Geringe Windstärke
Relative Luftfeuchte nicht unter 80 %
-B- Sonneneinstrahlung, mittlere Intensität
2
3
3
- Mittlere Windstärke
- Relative Luftfeuchte nicht unter 50 %
-C- Starke Sonneneinstrahlung
3
4
3
- Hohe Windstärke
- Relative Luftfeuchte unter 50 %
1. Sollten die Umweltbedingungen während der Nachbehandlung keinem der genannten Szenarien
entsprechen, kann der Parameter D0 bestimmt werden, indem die Werte in dieser Tabelle als Richtwert
verwendet werden.
2. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 42,5 R oder höher
3. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 42,5 N und 32,5 R
4. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 32,5 N
-
Tabelle 551.5 - Parameter D1
Zementart
Portlandzement
Mit Beimischungen
D1
CEM I
CEM II 1
0
1
20
PG-3: Art. 551
Hochofenzement
Puzzolanzement
Kompositzement
Sonderzement
1. Alle Arten
CEM III/A
CEM III/B
CEM IV
CEM V
ESP VI-1
3
4
2
4
4
551.5.9.3 Nachbehandlung mit filmbildenden Mitteln
Werden für die Nachbehandlung filmbildende Mittel verwendet, so sind diese direkt
nach Abschluss der Profilherstellungsarbeiten aufzutragen, wenn kein überschüssiges
Wasser mehr auf der Oberfläche der Schicht steht.
Das Nachbehandlungsmittel wird mechanisch auf der gesamten Betonoberfläche mit
Vorrichtungen aufgetragen, mit denen die feine Zerstäubung des Mittels in einem
durchgehenden, gleichmäßigen Sprühfilm gewährleistet wird. Es wird in der vom
Bauleiter angegebenen und genehmigten Menge aufgetragen. Sofern keine
Dosierungshinweise existieren, wird das Mittel nicht in einer Konzentration unter
zweihundert Gramm pro Quadratmeter ( 200 g/m2) aufgetragen. Bei ungünstigen
Umweltbedingungen mit geringer relativer Luftfeuchte, hoher Temperatur, starkem
Wind oder Regen kann der Bauleiter verlangen, dass das Nachbehandlungsmittel in
einer höheren Konzentration aufgetragen wird.
Beim Auftrag des Mittels auf dem Beton in der spezifizierten Dosierung muss die
Gleichmäßigkeit der Verteilung visuell überprüft werden. Dabei muss vor Ablauf einer
Stunde (1 Std.) nach der Erstbehandlung an den Stellen erneut ein Auftrag
vorgenommen werden, an denen die Überdeckung mangelhaft ist.
551.5.9.4 Nachbehandlung mit Wasser
Wird der magere Rüttelbeton mit Wasser nachbehandelt, so wird die Oberfläche mit
einem Material mit hoher Wasseraufnahmefähigkeit abgedeckt, das während der
Nachbehandlungszeit gesättigt ist. Dieses Material darf nicht mit Stoffen imprägniert
oder verunreinigt sein, die für den Beton schädlich sind.
Solange noch kein Straßenbelag auf der Betonoberfläche liegt, wird diese durch
geeignete Vorsichtsmaßnahmen feucht gehalten, damit die Betonoberfläche auf
keinen Fall beeinträchtigt wird.
21
PG-3: Art. 551
551.5.10 Wärmeschutz
Während der Nachbehandlung muss der Magerbeton vor Frost und raschem
Auskühlen geschützt werden. Wird Frost vorhergesagt, so wird er bis zum Tag nach
der Verarbeitung mit einer Membran aus einem geeigneten Material geschützt, die
vom Bauleiter zu genehmigen ist.
Ist die abrupte Abkühlung von Beton wahrscheinlich, welcher tagsüber hohen
Temperaturen ausgesetzt ist, zum Beispiel bei Regen nach starker
Sonneneinstrahlung oder bei einem Temperaturabfall um mehr als fünfzehn Grad
Celsius (15 °C) zwischen Tag und Nacht, muss der Beton auf die im vorherigen
Abschnitt genannte Weise geschützt werden.
551.6 ERPROBUNGSABSCHNITT
Nachdem die Rezeptur gemäß Abschnitt 551.5.1 angenommen wurde, wird ein
Erprobungsabschnitt
mit
den
gleichen
Geräten,
gleicher
Verarbeitungsgeschwindigkeit, Einbaudicke und -breite wie bei dem geplanten
Bauwerk errichtet.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter wird die Länge des
Erprobungsabschnitts festgelegt, der nicht kürzer als einhundert Meter ( 100 m) sein
darf. Der Bauleiter legt fest, ob der Erprobungsabschnitt als integraler Teil des
letztendlichen Bauwerks angelegt werden darf.
Anhand des Erprobungsabschnitts wird Folgendes überprüft:
- Ob mit den Rüttelvorrichtungen der Magerbeton auf der gesamten Dicke
hinreichend verdichtet werden kann.
- Ob die Vorschriften für die Profilherstellung und Ebenflächigkeit erfüllt werden
können.
- Ob das Schutz- und das Nachbehandlungsverfahren geeignet sind.
Ist die Ausführung nicht zufriedenstellend, wird ein weiterer Erprobungsabschnitt mit
geeigneten Änderungen an den Geräten oder Verarbeitungsverfahren angelegt. Die
Schicht darf erst dann eingebaut werden, wenn die Bedingungen, die mit dem
Erprobungsabschnitt geprüft werden, vom Bauleiter freigegeben wurden.
22
PG-3: Art. 551
Die Nachbehandlung des Erprobungsabschnitts dauert so lange wie in den
besonderen technischen Vorschriften vorgesehen.
Damit ein Referenzwert für die erreichte mittlere Festigkeit im Erprobungsabschnitt
vorliegt, der als Vergleichsgrundlage für die Ergebnisse der Informationsprüfungen
dient, auf die in Abschnitt 551.10.1.2 Bezug genommen wird, werden dreiunddreißig
Tage (33 T) nach der Verarbeitung sechs (6) zylinderförmige Probekörper (UNEEN 12504-1) an willkürlich ausgewählten Stellen genommen, die in der Länge
mindestens sieben Meter (7 m) auseinander liegen und mindestens fünfzig Zentimeter
(> 50 cm) von etwaigen Fugen oder vom Rand entfernt sind. Diese Probekörper
werden im Alter von fünfunddreißig Tagen (35 T) einer Druckfestigkeitsprüfung (UNEEN 12390-3) unterzogen, nachdem sie achtundvierzig Stunden (48 Std.) vor der
Prüfung bei den in der Norm UNE-EN 12504-1 angegebenen Bedingungen gelagert
wurden.
551.7 SPEZIFIKATION DER FERTIGEN EINHEIT
551.7.1
Festigkeit
Die charakteristische Druckfestigkeit im Alter von achtundzwanzig Tagen (28 T)
entspricht den Anforderungen in Abschnitt 551.3.
551.7.2
Fluchtlinie, Längsneigung, Einbaudicke und Breite
Abweichungen in der Breite bezüglich der Fluchtlinie im Entwurf dürfen nicht mehr als
drei Zentimeter ( 3 cm) betragen. Die Oberfläche der Schicht muss die Steigung und
die Längsneigung aufweisen, die in den Plänen angegeben sind, wobei bei Letzterer
die Toleranz zehn Millimeter (± 10 mm) beträgt.
Die Schichtdicke darf an keinem Punkt geringer als in den Schnittplänen angegeben
sein. Bei sämtlichen Profilen muss die Einbaubreite geprüft werden. Sie darf auf
keinen Fall niedriger als der theoretisch vom charakteristischen Querschnitt in den
Plänen abgeleitete Wert sein.
23
PG-3: Art. 551
551.7.3
Ebenflächigkeit
Der Internationale Index der Ebenflächigkeit (IRI) (Norm NLT-330) ist nicht höher als
die in Tabelle 551.6 angegebenen Werte.
Tabelle 551.6 – Internationaler Index der Ebenflächigkeit (IRI)
IRI
Anteil in Hektometern
(dm/hm)
50
< 2,0
80
< 2,5
100
< 3,0
551.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
551.8.1
Allgemeine Überlegungen
Bei so heftigen Niederschlägen, dass nach Ansicht des Bauleiters der magere
Frischbeton Schaden nehmen kann, müssen die Arbeiten unterbrochen werden.
Wird der Beton mit Lastwagen ohne Rührwerk transportiert, muss er vor Ablauf von
maximal fünfundvierzig Minuten (45 Min.) nach Zugabe des Zements und der
Gesteinskörnung in die Mischung gelöscht werden. Der Bauleiter kann eine längere
Dauer bewilligen, wenn Transportmittel mit Rührwerk verwendet oder
Erstarrungsverzögerer zugesetzt werden. Er kann die Zeit auch verkürzen, wenn der
Beton aufgrund der Witterungsverhältnisse besonders rasch aushärtet.
Zwischen der Herstellung des Betons und der Verarbeitung darf nicht mehr als eine
Stunde ( 1 Std.) liegen. Der Bauleiter kann diese Zeit auf maximal zwei Stunden
(2 Std.) verlängern, wenn geeignete Vorkehrungen zur Verzögerung der Erstarrung
des Betons getroffen werden oder wenn bezüglich Luftfeuchtigkeit und Temperatur
günstige Bedingungen vorliegen. Gemische, die bereits zu erstarren, sich zu
entmischen oder zu trocknen beginnen, dürfen auf keinen Fall verarbeitet werden.
24
PG-3: Art. 551
Wird die Verarbeitung länger als dreißig Minuten (> 30 Min.) unterbrochen, so wird die
Einbaufront abgedeckt, damit kein Wasser verdunstet. Dauert die Unterbrechung
länger, als maximal zwischen Herstellung und Verarbeitung des Betons zulässig ist, so
wird eine quer verlaufende Betonfuge entsprechend den Vorgaben in
Abschnitt 551.5.7 hergestellt.
551.8.2
Einschränkungen bei Hitze
Bei großer Hitze müssen besonders strikte Vorkehrungen gemäß den Vorgaben des
Bauleiters getroffen werden, damit es nicht zu Austrocknung an der Oberfläche und
Rissbildung kommt.
Bei einer Lufttemperatur von über dreißig Grad Celsius (> 30 °C) wird die Temperatur
des Betons fortwährend kontrolliert. Sie darf zu keinem Zeitpunkt mehr als
fünfunddreißig Grad Celsius ( 35 °C) betragen. Der Bauleiter kann zusätzliche
Vorkehrungen anordnen, damit das hergestellte Material diesen Grenzwert nicht
überschreitet.
551.8.3
Einschränkungen bei Kälte
Die Temperatur der Magerbetonmasse darf während der Verarbeitung nicht unter fünf
Grad Celsius ( 5 °C) fallen, und der Einbau von Magerbeton auf einer Fläche, die
weniger als Null Grad Celsius (< 0 °C) hat, ist untersagt.
Die Verarbeitung wird generell immer unterbrochen, wenn für die nächsten
achtundvierzig Stunden (48 Std.) ein Temperaturrückgang auf unter null Grad Celsius
(0 °C) vorhergesagt wird. Wenn die Bauarbeiten aus absoluter Notwendigkeit trotz
Frostvorhersage fortgesetzt werden, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen,
damit während der Erstarrung und der ersten Aushärtung des Magerbetons keine
schadhaften Stellen in den entsprechenden Abschnitten und keine wahrnehmbaren
bleibenden Verluste der Festigkeitswerte des Materials auftreten können.
Besteht nach Auffassung des Bauleiters die Gefahr, dass die Lufttemperatur in den
ersten vierundzwanzig Stunden (24 Std.) der Aushärtung des Betons unter null Grad
Celsius (0 °C) sinkt, muss das Bauunternehmen ergänzende Maßnahmen
vorschlagen, die eine ordnungsgemäße Erstarrung ermöglichen. Diese sind vom
Bauleiter zu genehmigen.
25
PG-3: Art. 551
551.8.4
Freigabe für den Verkehr
Die Begehung durch Menschen sowie das Befahren mit Maschinen zur Überprüfung
der Ebenflächigkeit kann nach Ablauf der nötigen Wartezeit zur Vermeidung der
Ausbildung von Oberflächenmängeln und ggf. nach Trocknen des filmbildenden
Nachbehandlungsmittels, sofern diese Methode angewandt wurde, gestattet werden.
Baustellenverkehr ist frühestens sieben Tage (7 T) nach dem Einbau der Schicht
gestattet. Der Bauleiter kann eine Verkürzung dieser Zeit gestatten, wenn der magere
Rüttelbeton mindestens achtzig Prozent (80 %) der für achtundzwanzig Tage (28 T)
alten Beton geforderten Druckfestigkeit erreicht hat.
551.9 QUALITÄTSKONTROLLE
551.9.1
Herkunftskontrolle der Baustoffe
Wenn die Bauprodukte eine CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 zur Kontrolle der Herkunft der Baustoffe haben müssen, ist eine
Dokumentenprüfung vorzunehmen, bei der die Konformität der in den
Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in diesen
Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten
Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der
Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter
in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests
der an die Baustelle gelieferten Baustoffe anordnen, damit die Merkmale und die
Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. In
einem solchen Fall gelten die im Folgenden aufgeführten Kriterien.
Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht mit
harmonisierten Normen geregelt werden oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den
folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden.
551.9.1.1 Zement
Es gelten die Bestimmungen in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften.
26
PG-3: Art. 551
551.9.1.2 Gesteinskörnung
Die
Gesteinskörnung
muss
eine
CE-Kennzeichnung
mit
einem
Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, außer wenn die Gesteinskörnung auf der
Baustelle zum Einbau in das jeweilige Bauwerk hergestellt wird (Artikel 5.b der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011).
Im ersten Fall kann die Herkunftskontrolle durch eine Dokumentenprüfung erfolgen,
bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung
aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen
technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während
des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit
festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die
Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Merkmale und die
Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind.
Wenn die Gesteinskörnung auf der Baustelle zum Einbau in das Bauwerk hergestellt
wird, werden von jeder Herkunft und für jedes geplante Produktionsvolumen Proben
genommen (UNE-EN 932-1) und für jede dieser Proben folgende Werte bestimmt:
- Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2)
- Plattigkeitskennzahl (Fl) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3)
- Korngrößenverteilung jeder Fraktion, insbesondere der feinen Gesteinskörnung
(UNE-EN 933-1)
- Sandäquivalent (SE4) der feinen Gesteinskörnung (Anhang A der Norm UNEEN 933-8) und gegebenenfalls Methylenblau-Index (gemäß geltender
Anweisung für Konstruktionsbeton EHE)
- Gewichtsanteil der Schwefelverbindungen insgesamt (S) und der säurelöslichen
Sulfate (SO3) (UNE-EN 1744-1)
- Bestimmung der organischen Verbindungen, die das Erstarrung- und
Aushärtungsverhalten des Zements verändern (UNE-EN 1744-1)
- Beständigkeit
gegen
Alkali-Kieselsäure-Reaktivität
(gemäß
geltender
Anweisung für Konstruktionsbeton EHE)
- Nichtvorhandensein löslicher Verbindungen, aus denen Lösungen entstehen
können, die Schäden an Konstruktionen oder anderen Schichten des
Straßenoberbaus verursachen oder Gewässer verunreinigen können (UNEEN 1744-3)
27
PG-3: Art. 551
Diese Prüfungen werden während der Lieferung immer dann wiederholt, wenn sich die
Herkunft ändert. Die Baustoffe dürfen erst verwendet werden, wenn die
Testergebnisse vorliegen und der Bauleiter seine Zustimmung erteilt hat.
551.9.2
551.9.2.1
Qualitätskontrolle der Baustoffe
Zement
Es gelten die Bestimmungen in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften.
551.9.2.2
Gesteinskörnung
Es erfolgt eine Überprüfung beim Abladen auf die Lagerfläche, wobei Baustoffe, die
auf den ersten Blick Fremdstoffe aufweisen oder deren Größe über dem zulässigen
Höchstwert in der Rezeptur liegt, ausgemustert werden. Baustoffe, die ein
abweichendes Aussehen, zum Beispiel Farbabweichungen, eine Entmischung,
Platten, Verformungen usw. aufweisen, werden getrennt gelagert, bis über ihre
Annahme oder Ablehnung entschieden wurde. Die Höhe der Materiallager und der
Zustand der Abtrennungen und der Zufahrten wird überwacht.
Bei Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung können folgende Eigenschaften durch
eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den
Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den
vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften
festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der
Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter
in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests
anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften
verlangt werden, gewährleistet sind.
Bei Baustoffen ohne CE-Kennzeichnung sind auf jeden Fall folgende Prüfungen
vorzunehmen.
Mit allen erzeugten oder eingegangenen Gesteinskörnungsfraktionen werden folgende
Prüfungen durchgeführt:
28
PG-3: Art. 551
Mindestens zwei (2) Mal am Tag, einmal morgens und einmal nachmittags:
- Korngrößenverteilung (UNE-EN 933-1)
- Feinanteil, der durch ein Sieb mit 0,063 mm Lochweite gemäß UNE-EN 933-2
fällt
Mindestens ein (1) Mal pro Woche:
- Plattigkeitskennzahl (Fl) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3)
- Sandäquivalent (SE4) der feinen Gesteinskörnung (Anhang A der Norm UNEEN 933-8)
Mindestens ein (1) Mal pro Monat:
- Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2)
- Gewichtsanteil der Schwefelverbindungen insgesamt (S) und der säurelöslichen
Sulfate (SO3) (UNE-EN 1744-1)
- Bestimmung der organischen Verbindungen, die das Erstarrung- und
Aushärtungsverhalten des Zements verändern (UNE-EN 1744-1)
- Beständigkeit
gegen
Alkali-Kieselsäure-Reaktivität
(gemäß
geltender
Anweisung für Konstruktionsbeton EHE)
551.9.3
Ausführungskontrolle
551.9.3.1 Herstellung
Jeden Tag wird mindestens eine (1) Probe der Gesteinskörnungsmischung
genommen und die Korngrößenverteilung bestimmt (UNE-EN 933-1). Mindestens ein
(1) Mal alle vierzehn Tage (14 T) wird die Genauigkeit der Dosierwaagen mit einem
geeigneten Standardgewichtesatz überprüft.
Beim Leeren des Mischers werden Proben genommen, mit denen folgende Prüfungen
durchgeführt werden:
29
PG-3: Art. 551
Bei jedem Transportmittel:
- Kontrolle des Aussehens des Betons und gegebenenfalls Messung der
Temperatur. Entmischter Beton oder Beton mit nicht homogener Umhüllung
wird ausgemustert.
Mindestens zwei (2) Mal pro Tag (morgens und nachmittags):
- Luftporenanteil im Beton (UNE-EN 12350-7)
- Konsistenz (UNE-EN 12350-2)
- Herstellung und Lagerung von Probekörpern für den eindimensionalen
Druckversuch (UNE-EN 12390-2)
Die Anzahl der unterschiedlichen Gemische für die Festigkeitskontrolle darf in einem
ausgeführten Los nicht weniger als drei ( 3) bei Straßen der Schwerverkehrsklasse
T00 bis T2 und nicht weniger als zwei (2) bei den Klassen T3, T4 und bei Randstreifen
betragen. Für jedes kontrollierte Gemisch müssen mindestens zwei (2) Probekörper
hergestellt werden.
551.9.3.2 Verarbeitung
Die Temperatur und die relative Luftfeuchte muss mit einem Thermo-Hygrographen
gemessen werden, damit die in Abschnitt 551.8 verfügten Einschränkungen
eingehalten werden.
Mindestens zwei (2) Mal pro Tag, nämlich morgens und nachmittags, sowie bei jeder
Änderung des Aussehens des Betons wird die Konsistenz gemessen. Liegt das
gemessene Ergebnis nicht innerhalb durch die Rezeptur vorgegebenen Grenzwerte,
wird das Gemisch ausgemustert.
Die Einbaudicke wird regelmäßig mit einem Stufendorn oder einer anderen vom
Bauleiter genehmigten Methode gemessen. Ebenso wird regelmäßig die Arbeitsweise
der Verarbeitungsmaschinen überprüft, wobei die Frequenz und die Amplitude der
Rüttler gemessen wird.
30
PG-3: Art. 551
551.9.4
Abnahmekontrolle der fertigen Einheit
Als en bloc abgenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der jeweils kleinste
Abschnitt, der sich bei Anwendung folgender drei (3) Kriterien auf die magere
Rüttelbetonschicht ergibt:
- Fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn
- Dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3.500 m2) Fahrbahn
- Der täglich gebaute Streckenabschnitt
Die Einbaudicke der Schicht und die Homogenität des Betons wird mit Kernproben an
willkürlich gewählten Stellen überprüft. Die Anzahl der Proben wird in den besonderen
technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter bestimmt. Für jedes Los müssen
mindestens zwei (2) Punkte überprüft werden. Diese Zahl erhöht sich auf fünf (5),
wenn die Einbaudicke einer der beiden (2) ersten Proben unter den Vorgaben liegt
oder wenn ihr Aussehen auf eine unzulässige Verdichtung hindeutet. Die hergestellten
Bohrlöcher werden mit Beton der gleichen Qualität wie der für die restliche Schicht
verwendete Beton aufgefüllt. Dieser wird korrekt eingeebnet und verdichtet. Der
Bauleiter legt fest, ob die Kernproben mit einfachem Druck in der in Abschnitt 551.6
angegebenen Form ausgebrochen werden müssen und dann für die
Informationsprüfungen im Sinne von Abschnitt 551.10.1.2 verwendet werden können.
Mit den gemäß UNE-EN 12390-2 gelagerten Probekörpern des mageren Rüttelbetons
wird im Alter von achtundzwanzig Tagen (28 T) eine Druckfestigkeitsprüfung
durchgeführt (UNE-EN 12390-3). Der Bauleiter kann die Durchführung ergänzender
Prüfungen nach sieben Tagen (7 T) anordnen.
Alle zwanzig Meter (20 m) wird an den Querprofilen geprüft, ob die eingebaute
Oberfläche ein einheitliches Aussehen hat und keine größeren Oberflächenmängel
wie Entmischungen oder Profilabweichungen u. Ä. aufweist.
Soweit möglich wird vor dem Einbau der nächsten Schicht alle eintausend Meter
(1.000 m) durch Ermittlung des internationalen Ebenheitsindex (IRI) (Norm NLT-330)
die Ebenflächigkeit überprüft. Dabei wird jeweils pro Hektometer (hm) überprüften
Profils nur ein IRI-Wert berechnet, der dem jeweiligen Hektometer (hm) zugeordnet
wird, usf., bis der gesamte gemessene Abschnitt erfasst wurde, der dann die
Spezifikationen in Abschnitt 551.7.3 erfüllen muss.
31
PG-3: Art. 551
551.10 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN
Die Annahme- und Ausschusskriterien der fertigen Einheit werden auf die in
Abschnitt 551.9.4 definierten Lose wie folgt angewandt.
551.10.1 Mechanische Festigkeit
551.10.1.1 Kontrollprüfungen
Die geschätzte charakteristische Druckfestigkeit jedes Loses darf bei dem im
vorliegenden Artikel festgelegten Vorgehen nicht unter dem geforderten Wert liegen.
Ist sie niedriger, ist wie folgt vorzugehen:
- Ist die Druckfestigkeit größer oder gleich neunzig Prozent (≥ 90 %), kann das
Bauunternehmen wählen, ob die in den besonderen technischen Vorschriften
vorgesehenen Vertragsstrafen akzeptiert oder Informationsprüfungen verlangt
werden. Die Vertragsstrafen beinhalten mindestens die Anwendung eines
Preisnachlasses auf den Stückpreis des Loses, dessen Höhe dem Zweifachen
des Festigkeitsverlusts entspricht, und werden als anteiliger Wert angegeben.
- Ist die Druckfestigkeit kleiner als neunzig Prozent (< 90 %) des geforderten
Wertes, werden Informationsprüfungen durchgeführt.
Die Druckfestigkeit aller Gemische in einem bestimmten Alter wird als Mittelwert der
Druckfestigkeit der Probekörper ermittelt, die mit dem Beton der betreffenden
Mischung hergestellt und im betreffenden Alter geprüft wurden. Nach Durchführung
der Prüfungen werden die erzielten Mittelwerte xi der überprüften Gemische N in
aufsteigender Reihenfolge geordnet (x1 ≤ x2 ≤ …. ≤ xN), der Mittelwert ( ) und der Wert
des beprobten Bereichs berechnet, der als Differenz zwischen dem größten und dem
kleinsten mittleren Festigkeitswert der überprüften Gemische definiert ist (rN = xN – x1).
Anhand dieser Werte kann die charakteristische Druckfestigkeit mit folgender Formel
berechnet werden, in der K der in Tabelle 551.7 angegebenen Faktor ist.
fck,estimada =
32
– K·rN
PG-3: Art. 551
Tabelle 551.7 Multiplikationsfaktor für die Anzahl der Gemische
Anzahl der in einem los
kontrollierten Gemische
K
2
1,65
3
1,02
4
0,82
5
0,72
6
0,66
551.10.1.2 Informationsprüfungen
Sind nach den Kontrollprüfungen eines Loses im Sinne von Abschnitt 551.10.1.1 vor
Ablauf von dreiunddreißig Tagen (33 T) nach dem Einbau Informationsprüfungen
notwendig, werden sechs (6) Kernbohrungen an beliebig gewählten Stellen aus dem
Los genommen (UNE-EN 12504-1). Die Bohrungen liegen in der Länge mindestens
sieben Meter (7 m) auseinander und sind mindestens fünfzig Zentimeter (> 50 cm)
vom jedem Rand oder jeder Fuge entfernt. Von diesen Kernproben wird im Alter von
fünfunddreißig Tagen (35 T) die Druckfestigkeit geprüft (UNE-EN 12390-3), nachdem
sie in den achtundvierzig Stunden (48 Std.) vor der Prüfung gemäß UNE-EN 12504-1
gelagert wurden.
Der Mittelwert der Ergebnisse dieser Prüfungen wird mit dem Mittelwert der
Ergebnisse des Erprobungsabschnitts bzw. bei Einwilligung des Bauleiters mit den
Werten verglichen, die für ein angenommenes Los erzielt wurden, das hinsichtlich
Lage und Entstehung dem Los vergleichbar ist, für das die Informationsprüfungen
durchgeführt werden. Wenn der Wert nicht darunter liegt, gilt das Los als
angenommen. Andernfalls ist wie folgt vorzugehen:
- Ist die Druckfestigkeit größer oder gleich neunzig Prozent (≥ 90 %), werden für
das Los die in den besonderen technischen Vorschriften vorgesehenen
Vertragsstrafen angewandt.
- Ist die Druckfestigkeit kleiner als neunzig Prozent (< 90 %), jedoch nicht kleiner
als achtzig Prozent ( 80 %), kann der Bauleiter die in den besonderen
technischen Vorschriften vorgesehenen Vertragsstrafen anwenden oder den
Abriss und Neubau des Loses durch das Bauunternehmen anordnen.
33
PG-3: Art. 551
- Sollte die Druckfestigkeit unter achtzig Prozent (< 80 %) betragen, wird das Los
auf Kosten des Bauunternehmens abgerissen und neu gebaut.
Die genannten Vertragsstrafen beinhalten mindestens die Anwendung eines
Preisnachlasses auf den Stückpreis des Loses, dessen Höhe dem Zweifachen des
Festigkeitsverlusts entspricht, und werden als anteiliger Wert angegeben.
551.10.2 Einbaudicke
In den besonderen technischen Vorschriften müssen die Vertragsstrafen festgelegt
werden, die bei mangelhafter Einbaudicke anzuwenden sind.
Die erzielte durchschnittliche Einbaudicke darf nicht unter den Spezifikationen in den
besonderen technischen Vorschriften oder in den Regelquerschnittsplänen liegen. Ist
sie niedriger, ist wie folgt vorzugehen:
 Ist sie höher als neunzig Prozent (> 90 %) der Spezifikationen, wird die
Differenz durch eine entsprechende zusätzliche Dicke der darüber liegenden
Schicht über die gesamte Breite des Regelquerschnitts auf Kosten des
Bauunternehmens ausgeglichen.
 Ist sie niedriger als neunzig Prozent (< 90 %) der Spezifikationen, wird die
entsprechende Schicht des überprüften Loses abgerissen und die Spezifikation
auf Kosten des Bauunternehmens erfüllt. Das beim Abriss anfallende Erzeugnis
wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall
entsorgt oder nach den Vorgaben des Bauleiters auf Kosten des
Bauunternehmens verwendet.
Außerdem dürfen an nicht mehr als zwei ( 2) Einzelteilen der untersuchten Probe
die Einzelwerte mehr als fünf Prozent (> 5 %) unter den Spezifikationen liegen. Bei
Nichterfüllung dieser Bedingung wird das Los in zwei (2) gleiche Teile aufgeteilt und
von jedem Teil werden Proben genommen, auf welche die im vorliegenden Abschnitt
genannten Kriterien Anwendung finden.
34
PG-3: Art. 551
551.10.3 Längsneigung
Die Höhenunterschiede zwischen der erzielten Fläche und der theoretischen Fläche
gemäß Entwurfszeichnungen dürfen die in Abschnitt 551.7.2 aufgeführten Toleranzen
nicht übersteigen und es darf keine Stellen geben, an denen sich Wasser sammelt.
- Bei Abweichungen von der Toleranz nach unten, ohne dass es zu
Entwässerungsproblemen kommt, kann der Bauleiter die Fläche annehmen,
wenn die Differenz durch eine entsprechende zusätzliche Dicke der darüber
liegenden Schicht kompensiert wird, ohne dass sich die Kosten für die
Verwaltung erhöhen.
- Bei Abweichungen von der Toleranz nach oben ist der Höhenunterschied durch
Abfräsen auf Kosten des Bauunternehmens zu berichtigen, allerdings nur,
sofern sich dadurch keine Verringerung der Einbaudicke der darunter liegenden
Schicht unter den in den Plänen angegebenen Wert ergibt.
551.10.4 Ebenflächigkeit
Bei Streckenabschnitten, bei denen die Ergebnisse der Ebenflächigkeit die in
Abschnitt 551.7.3 spezifizierten Grenzwerte überschreiten, ist wie folgt vorzugehen:
- Liegt die Abweichung bei unter zehn Prozent (< 10 %) der Länge des
überprüften Abschnitts, werden die Abweichungen durch Abfräsen berichtigt,
allerdings nur, sofern sich dadurch keine Verringerung der Einbaudicke der
darunter liegenden Schicht unter den in den Plänen angegebenen Wert ergibt.
- Beträgt die Abweichung zehn Prozent (≥ 10 %) der Länge des überprüften
Abschnitts oder mehr, kann sie mit Einwilligung des Bauleiters durch Abfräsen
berichtigt werden, allerdings nur, wenn die vorgeschriebene Einbaudicke der
Schicht eingehalten wird. Andernfalls muss das Los abgerissen und das
Material auf Kosten des Bauunternehmens rezykliert werden.
551.11 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG
Die vollständig fertiggestellte Schicht aus magerem Rüttelbeton wird in Kubikmetern
(m3) entsprechend den Angaben in den Plänen abgerechnet. Im Preis inbegriffen sind
35
PG-3: Art. 551
sämtliche Arbeiten zur Vorbereitung der Bettungsfläche sowie sämtliche Zusatzmittel
und die Nachbehandlung und Profilherstellung der Oberfläche.
Vertragsstrafen aufgrund einer unzureichenden Festigkeit des Magerbetons oder
aufgrund einer unzureichenden Einbaudicke werden verrechnet.
36
PG-3: Art. 551
NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL
NLT-330
Berechnung des
Straßenbelägen
internationalen
Ebenheitsindexes
(IRI)
von
NLT-334
Messung der Ebenflächigkeitsabweichung von Straßenbelägen mit
der drei Meter langen Messlatte, statisch oder rollend.
UNE 83299
Zusatzmittel
für
Beton,
Mörtel
und
Einpressmörtel.
Nachbehandlungsmittel für Mörtel und Beton. Bestimmung des
Wasserverlusts durch Verdunstung.
UNE-EN 196-3
Prüfverfahren für Zement. Teil 3: Bestimmung der Erstarrungszeiten
und der Raumbeständigkeit.
UNE-EN 932-1
Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen.
Teil 1: Probenahmeverfahren
UNE-EN 932-3
Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen.
Teil 3: Durchführung und Terminologie einer vereinfachten
petrographischen Beschreibung.
UNE-EN 933-1
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung.
Siebverfahren.
UNE-EN 933-2
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen. Teil 2: Bestimmung der Korngrößenverteilung.
Analysesiebe, Nennweite der Sieböffnungen.
UNE-EN 933-3
Prüfverfahren
für
Gesteinskörnungen.
Plattigkeitskennzahl.
UNE-EN 933-8
Prüfverfahren
für
geometrische
Eigenschaften
von
Gesteinskörnungen.
Teil 8:
Beurteilung
von
Feinanteilen.
Sandäquivalent-Verfahren.
UNE EN-934-2
Zusatzmittel für Beton, Mörtel
Betonzusatzmittel.
Definitionen,
Kennzeichnung und Beschriftung.
geometrische
Eigenschaften
von
Teil 3:
Bestimmung
der
Kornform.
und Einpressmörtel. Teil 2:
Anforderungen,
Konformität,
UNE-EN 1097-2 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von
Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des
Widerstands gegen Zertrümmerung.
UNE-EN 1744-1 Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen.
Teil 1: Chemische Analyse.
UNE-EN 1744-3
Prüfverfahren
für
chemische
Eigenschaften
Gesteinskörnungen. Teil 3: Herstellung von Eluaten
Auslaugung von Gesteinskörnungen.
37
von
durch
PG-3: Art. 551
UNE-EN 12350:-2 Prüfung von Frischbeton. Teil 2: Setzmaß.
UNE-EN 12350:-7 Prüfung von Frischbeton. Teil 7: Luftgehalt. Druckverfahren.
UNE-EN 12390:-2 Prüfung von Festbeton. Teil 2: Herstellung und Lagerung von
Probekörpern für Festigkeitsprüfungen.
UNE-EN 12390:-3 Prüfung von Festbeton. Teil 3: Druckfestigkeit von Probekörpern.
UNE-EN 12504:-1 Prüfung von Beton in Bauwerken. Teil 1: Bohrkernproben.
Herstellung, Untersuchung und Prüfung der Druckfestigkeit.
38
Teil 7 - Beschilderung, Leiteinrichtungen und
Rückhaltesysteme
Inhalt
700 Fahrbahnmarkierungen
701 Vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen
702 Retroreflektierende Markierungsknöpfe zur
Fahrbahnmarkierung
703 Retroreflektierende Leiteinrichtungen
704 Schutzplanken,
Motorradfahrer
Fahrzeugbrüstungen
und
Schutzeinrichtungen
für
PG-3: Art. 700
700 Fahrbahnmarkierungen
700.1 DEFINITION
Unter Fahrbahnmarkierung sind optische Leitelemente auf der Fahrbahnoberfläche zu
verstehen, die Linien oder Zeichen zum Zwecke der Information und Verkehrsregelung
darstellen.
Im Rahmen der vorliegenden Vorschriften werden lediglich dauerhaft verwendete
retroreflektierende Fahrbahnmarkierungen behandelt.
Unter einem Fahrbahnmarkierungssystem ist ein Ganzes bestehend aus einem
Basismaterial, Vorgemischen und/oder Nachstreumitteln und genauen Anweisungen
zum Mischungsverhältnis und zur Applikation zu verstehen, mit dem sich eine
Fahrbahnmarkierung auf dem Straßenbelag herstellen lässt. Jede Änderung bezüglich
der enthaltenen Komponenten, des Mischungsverhältnisses oder der Anweisungen
zur Applikation bewirkt ein neues Fahrbahnmarkierungssystem.
Die Makrotextur der Oberfläche der Fahrbahnmarkierung ermöglicht die Erzielung
einer akustischen oder haptischen Warnwirkung, deren Stärke durch Veränderung der
Höhe, Form oder Verteilung der eingelagerten Profile reguliert werden kann.
700.2 TYPEN
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den besonderen technischen
Vorschriften sind die in Tabelle 700.1 aufgeführten Fahrbahnmarkierungen gemäß den
in UNE-EN 1436 definierten Typen zu verwenden:
1
PG-3: Art. 700
Tabelle 700.1 Typen von Fahrbahnmarkierung mit Kennbuchstabe
Definition
Kennb
uchsta
be
Leistungsmerkmal
Abhängig vom Verwendungszweck
Dauerhaft
P
Weiße Fahrbahnmarkierung als Straßenmarkierung für Straßen mit
herkömmlichem Verkehr
Abhängig von den retroreflektierenden Eigenschaften
RW
Nicht strukturierte Markierung speziell für
Retroreflexion bei Trockenheit und bei Nässe
den
Erhalt
der
RR
Strukturierte oder nicht strukturierte Markierung speziell für den
Erhalt der Retroreflexion bei Trockenheit, Nässe und Regen
Typ II
Abhängig von anderen Sonderzwecken
Mit akustischer
Warnwirkung (*)
S
Markierung mit Profil, das eine
Warnwirkung (Vibration) erzeugt
Begrenzungsm
arkierung
B
Schwarze Markierung zur Begrenzung einer der
Markierungen sowie zur Verstärkung des Kontrastes
Schachbrett
D
Rote Markierung
Notbremsspur
zur
akustische
Kennzeichnung
der
oder
Zufahrt
haptische
genannten
zu
einer
(*) Fahrbahnmarkierungen mit akustischer Warnwirkung müssen dauerhaft und vom Typ II sein
(Kennbuchstabe P-RR). In den besonderen technischen Vorschriften muss die Geometrie der
Markierung genau definiert werden (Höhe und Abstand oder Verteilung des Profils).
Nach der Art der Applikation unterscheidet man zwischen In-situ-Markierungen, die
auf der Baustelle durch Direktauftrag eines Basismaterials auf den Fahrbahnbelag
angebracht werden, und Fertigmarkierungen in Form von Folien oder
Fahrbahnbändern, deren Auftrag auf dem Fahrbahnbelag mit einem Klebstoff, durch
Imprägnierung, Druck oder Hitze oder eine Kombination dieser Verfahren erfolgt.
700.3 MATERIAL
2
PG-3: Art. 700
700.3.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
In den besonderen technischen Vorschriften wird gemäß Abschnitt 700.3.4 des
vorliegenden Artikels jeweils die geeignete Materialklasse festgelegt.
Das Basismaterial kann aus weißen, schwarzen oder roten Straßenmarkierungsfarben
oder Kaltplastikmasse oder weißer Heißplastikmasse mit oder ohne eingemischte
Mikroglaskugeln oder gelegentlich mit nachgestreuten Mikroglaskugeln oder
Griffigkeitsmitteln bestehen, mit denen besondere Eigenschaften erzielt werden.
Die retroreflektierende Wirkung der Fahrbahnmarkierung bei Nässe oder Regen kann
durch besondere Eigenschaften in der Oberflächentextur, durch grobe
Mikroglaskugeln oder andere Mittel verstärkt werden.
700.3.2 SPEZIFIKATIONEN
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die
Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit
Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie
die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden.
Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Projektspezifikationen bzw. den
vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die
Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen
befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das
Bauwerk zu gewährleisten.
Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden
Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung,
Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und
verunreinigtem Erdreich einzuhalten.
Bei der Applikation von Fahrbahnmarkierungen werden Markierungsfarben,
Heißplastikmasse, Kaltplastikmasse, Nachstreumittel und/oder Mikroglaskugeln in
Form von Fahrbahnmarkierungssystemen oder Fertigmarkierungen verwendet, für die
3
PG-3: Art. 700
die Erfüllung der in den folgenden Abschnitten aufgeführten Spezifikationen
nachgewiesen wird.
700.3.2.1 LEISTUNGSANFORDERUNGEN
Die Mindestanforderungen für Fahrbahnmarkierungsmaterial während der gesamten
Dauerhaftigkeitsprüfung gemäß UNE-EN 1436 wird für weiße Fahrbahnmarkierungen
in Tabelle 700.2a und für schwarze und rote Fahrbahnmarkierungen in Tabelle 700.2b
bzw. 700.2c definiert.
Tabelle 700.2 Leistungsanforderungen für weißes Fahrbahnmarkierungsmaterial (Norm UNEEN 1436)
Erforderliche Klasse
Anforderung
Gemessener Parameter
Typ II-RW
Typ II-RR
R3
R3
bei Nässe
RW2
RW3
bei Regen
--
RR2
Asphalt
B2
B2
Beton
B3
B3
Asphalt
Q2
Q2
Beton
Q3
Q3
bei Trockenheit
Nachtsichtbarkeit
Leuchtdichtekoeffizient
Retroreflexion (RL)
bei
Leuchtdichtefaktor auf
Tagessichtbarkeit
Leuchtdichtekoeffizient
bei
diffuser Beleuchtung (Qd) auf
1
2
3
4
Farbe: Farbwertanteile (x, y) im Eckpunkte
des
x 0,355 0,305 0,285 0,335
definierten Farbpolygon
Farbpolygons
y 0,355 0,305 0,325 0,375
Griffigkeit
SRT-Wert
S1
Tabelle 700.2b Leistungsanforderungen für schwarzes Fahrbahnmarkierungsmaterial
(Norm UNE-EN 1436)
4
PG-3: Art. 700
Anforderung
Gemessener Parameter
Leuchtdichtefaktor 
Erforderlicher Wert
≤ 0,05
Jederzeit
1
2
3
4
Tagessichtbarkeit Farbe: Farbwertanteile Eckpunkte
(x, y) im definierten des
x 0,355 0,305 0,285 0,335
Farbpolygon
Farbpolygons
y 0,355 0,305 0,325 0,375
Griffigkeit
≥ 45
SRT-Wert
Tabelle 700.2c Leistungsanforderungen für rotes Fahrbahnmarkierungsmaterial (Norm UNEEN 1436)
Anforderung
Gemessener Parameter
Leuchtdichtefaktor 
Jederzeit
Erforderlicher Wert
≥ 0,12 und ≤ 0,22
1
2
3
4
Tagessichtbarkeit Farbe: Farbwertanteile Eckpunkte
(x, y) im definierten des
x 0,650 0,490 0,480 0,620
Farbpolygon
Farbpolygons
y 0,310 0,310 0,340 0,350
Griffigkeit
≥ 45
SRT-Wert
700.3.2.2 VERSCHLEIßFESTIGKEIT
Die Verschleißfestigkeit muss gemäß UNE-EN 13197 auf einer Fläche (Prüfkörper)
der gleichen Rauheitsklasse (RG) wie der Untergrund geprüft werden, auf der die
Fahrbahnmarkierung aufgebracht werden soll.
Die Leistungsklasse für die Verschleißfestigkeit des Materials, das für weiße und
schwarze Fahrbahnmarkierungen verwendet werden soll, ist P5, P6 oder P7,
entsprechend der Anwendung der Kriterien in Abschnitt 700.3.4.1. Bei Material, das
für rote Fahrbahnmarkierungen verwendet werden soll, muss die Leistungsklasse der
Verschleißfestigkeit mindestens P4 betragen.
5
PG-3: Art. 700
700.3.2.3 PHYSIKALISCHE LEISTUNGSMERKMALE
Die physikalischen Leistungsmerkmale, die Markierungsfarbe, Heißplastikmasse und
Kaltplastikmasse der Farbe Weiß erfüllen müssen, finden sich in Tabelle 700.3. Die
entsprechenden Werte für weiße Fertigmarkierungen finden sich in Tabelle 700.4.
Tabelle 700.3 Physikalische Leistungsmerkmale von Markierungsfarben, Heißplastikmasse und
Kaltplastikmasse der Farbe Weiß
Physikalisches
Leistungsmerkmal
Materialart (UNE-EN 1871)
Markierungsfarben
Farbe
Heißplastikmasse
Kaltplastikmasse
Farbe wie in Tabelle 700.2a
Leuchtdichtefaktor B
LF7
Lagerstabilität
≥4
LF6
Beschleunigte Alterung
Farbe wie in Tabelle 700.2a und Klasse UV1 für den
Leuchtdichtefaktor
Beständigkeit gegen Ausbluten
(*)
BR2
Alkalibeständigkeit (**)
Ausreichend
≥ SP3
Littleton-Punkt
Farbe wie in
Tabelle 700.2a und
Klasse UV2 für den
Leuchtdichtefaktor
Hitzebeständigkeit
(*) Gilt nur für Direktapplikation auf Asphaltbelag
(**) Gilt nur für Direktapplikation auf Betonbelag
Tabelle 700.4 Physikalische Leistungsmerkmale von Fertigmarkierungen der Farbe Weiß
Art der Markierung (UNE-EN 1790)
Physikalisches Leistungsmerkmal
Heißplastikmasse oder
6
Heißplastikmasse
PG-3: Art. 700
Kaltplastikmasse ohne
Nachstreumittel
Farbe
Farbe wie in Tabelle 700.2a
≥ B5
Leuchtdichtefaktor
bei Trockenheit
Leuchtdichtekoeffizient
bei Retroreflexion
mit Nachstreumittel
R5
bei Nässe
≥ RW5
bei Regen
≥ RR4
≥ S1
Griffigkeit
Beschleunigte Alterung
Gleiche
Anforderungen wie in
Tabelle 700.5 für
Heißplastikmasse
Farbe wie in Tabelle 700.2a und
Klasse UV2
für
den
Leuchtdichtefaktor
700.3.3 KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG DES MATERIALS
Die Erfüllung der Leistungsanforderungen ist durch die Vorlage der Dokumentation
nachzuweisen, die in Abschnitt 700.3.3.1, 700.3.3.2 und 700.3.3.3 genannt wird.
Die Leistungsbescheinigung von Markierungsfarben, Heißplastikmasse und
Kaltplastikmasse muss sich stets auf das gesamte Fahrbahnmarkierungssystem
beziehen, zu dem das Basismaterial gehört (gemäß Definition in Abschnitt 700.1 des
vorliegenden Artikels).
Die Leistungsklassen oder
Abschnitt 700.3.2.1 überprüft.
-werte
werden
gemäß
den
Spezifikationen
in
Die Leistungsklasse der Verschleißfestigkeit wird gemäß den Spezifikationen in
Abschnitt 700.3.2.2 überprüft.
Die ggf. für die entsprechenden Produkte angegebenen physikalischen Eigenschaften
werden gemäß den Spezifikationen in Abschnitt 700.3.2.3 überprüft.
7
PG-3: Art. 700
Die Qualitätsgarantie des bei der Applikation der Fahrbahnmarkierung verwendeten
Materials kann unter allen Umständen von dem Bauunternehmen eingefordert werden,
das den Zuschlag erhalten hat.
700.3.3.1 BASISMATERIAL UND FERTIGMARKIERUNGEN
1) Für Markierungsfarben, Heißplastikmasse und Kaltplastikmasse der Farbe
Weiß sind folgende Unterlagen vorzulegen:
-
-
Leistungserklärung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlamentes und des Rats vom 9. März 2011 einschließlich der
Zusammensetzung und Kennzeichnung des Systems (Handelsname oder
Identifikationsnummer
und
Hersteller):
Basismaterial,
Material
der
Vormischungen und/oder Nachstreumittel, Dosierung und genaue Hinweise zur
Applikation nach einem der folgenden Verfahren
 Europäische technische Zulassung (European Technical Approval, ETA),
ausgestellt
gemäß
den
Spezifikationen
in
CUAP 01.06/08
Straßenmarkierungsmaterial, oder
 Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment,
ETA), ausgestellt gemäß den Spezifikationen im entsprechenden
Europäischen Bewertungsdokument (European Assessment Document,
EAD), das unter Berücksichtigung des bereits genannten CUAP in
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 erstellt wird
Herstellerbestätigung mit den physikalischen Leistungsmerkmalen, die für die
verschiedenen Materialien in Tabelle 700.3 definiert werden
Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in Tabelle 700.5 für das
Basismaterial angegeben werden
2) Für Markierungsfarben und Kaltplastikmasse der Farbe Rot und Schwarz
sind folgende Unterlagen vorzulegen:
-
Leistungserklärung basierend auf einer Verschleißprüfung gemäß UNEEN 13197 durch ein benanntes Labor. Das Labor muss auch für die
Systemkennzeichnung benannt
sein:
Material
(Handelsname
oder
Identifikationsnummer und Hersteller)
8
PG-3: Art. 700
-
-
Für die Verschleißprüfung von Material der Farbe Schwarz muss ein
Probekörper verwendet werden, dessen Oberfläche einen Leuchtdichtefaktor
≥ 0,15 hat.
Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in Tabelle 700.5 für die
Farben Schwarz und Rot angegeben werden
3) Für Fertigmarkierungen der Farbe Weiß sind folgende Unterlagen
vorzulegen:
-
-
Leistungserklärung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlamentes und des Rats vom 9. März 2011 einschließlich
Kennzeichnung und Hinweise zur Applikation gemäß Anhang ZA der Norm
UNE-EN 1790
Herstellerbestätigung mit den physikalischen Leistungsmerkmalen, die für die
verschiedenen Materialien in Tabelle 700.4 definiert werden
Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in Tabelle 700.6 für
Fertigmarkierungen angegeben werden
4) Für Fertigmarkierungen der Farbe Rot und Schwarz sind folgende Unterlagen
vorzulegen:
-
-
Leistungserklärung basierend auf einer Verschleißprüfung gemäß UNEEN 13197 durch ein benanntes Labor. Das Labor muss auch für die
Systemkennzeichnung benannt
sein:
Material
(Handelsname
oder
Identifikationsnummer und Hersteller)
Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in Tabelle 700.6 für
Fertigmarkierungen angegeben werden
Tabelle 700.5 Vom Hersteller für jedes Basismaterial zu erklärende Leistungsmerkmale (UNEEN 12802 und UNE-EN 1871)
Material
Leistungsmerkmal
Markierungsfarben
Heißplastikmasse
Kaltplastikmasse
Dichte
X
X
X
Farbe
X
X
X
Leuchtdichtefaktor
X
X
X
Deckvermögen
X
9
PG-3: Art. 700
Feststoffgehalt
X
Bindemittelgehalt
X
Lösemittelgehalt
X
Viskosität
X
Aschegehalt
X
Mikroglaskugelgehalt
X
X
X
X
X
X
Tabelle 700.6 Vom Hersteller für Fertigmarkierungen zu erklärende
Leistungsmerkmale (UNE-EN 1790)
Art der Fertigmarkierung
Leistungsmerkmal
Heißplastikmasse oder
Kaltplastikmasse ohne
Nachstreumittel
Farbe
X
Leuchtdichtefaktor
X
Leuchtdichtekoeffizient
bei Retroreflexion (RL)
bei Trockenheit
X
bei Nässe
X
bei Regen
X
Griffigkeit
X
Beschleunigte Alterung
X
Aschegehalt
X
Heißplastikmasse mit
Nachstreumittel
Gleiche Anforderungen
wie in Tabelle 700.11 für
Heißplastikmasse
700.3.3.2 NACHSTREUMITTEL
Zu Mikroglaskugeln, Griffigkeitsmitteln oder einer Mischung beider zur Verwendung
als Nachstreumittel müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
10
PG-3: Art. 700
-
-
Leistungserklärung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlamentes und des Rats vom 9. März 2011 gemäß Anhang ZA
der Norm UNE-EN 1423
Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in UNE-EN 12802
angegeben werden
700.3.3.3 VORGEMISCHE
Zu Mikroglaskugeln zur Verwendung als Vorgemisch müssen folgende Unterlagen
vorgelegt werden:
-
-
Leistungserklärung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 gemäß
Anhang ZA der Norm UNE-EN 1424
Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in UNE-EN 12802
angegeben werden
700.3.4 AUSWAHLKRITERIEN
Das für die jeweilige Anwendung am besten geeignete Material wird durch
Bestimmung der Verschleißklasse abhängig vom Abnutzungsfaktor sowie der Art des
Basismaterials abhängig von der Kompatibilität mit der Unterlage ausgewählt.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter wird das am besten
geeignete Material für die Applikation des Fahrbahnmarkierungssystems für jeden
Abschnitt festgelegt, in den die Baustelle unterteilt werden kann.
700.3.4.1 WAHL DER VERSCHLEIßKLASSE
Die Verschleißklasse wird entsprechend dem Abnutzungsfaktor gewählt. Dieser
berechnet sich als Summe der in Tabelle 700.7 angegebenen Werte für jede der vier
(4) Leistungsmerkmale der Straße.
11
PG-3: Art. 700
Nachdem der Abnutzungsfaktor berechnet wurde, wird die entsprechende
Verschleißklasse nach dem in Tabelle 700.8 angegebenen Kriterium ausgewählt.
Tabelle 700.7 Einzelwerte der Leistungsmerkmale der Straße für die Berechnung des
Abnutzungsfaktors
Wert
Leistungsmerk
mal
Lage
der
Fahrbahnmarkie
rung
1
Markierung
auf
verkehrsfrei
er Zone
4
5
8
Linker
Seitenstreifen
bei getrennten
Fahrstreifen
Rechter
Seitenstreifen
bei getrennten
Fahrstreifen
oder
Seitenstreifen
bei nur einer
Fahrbahn
Mittellinie
oder
Fahrbahnab
trennung
Markierung
zur
Abtrennung
besonderer
Fahrbahnen
Symbol
e,
Schrift
und
Pfeile
RG2
RG3
0,6 < H ≤ 0,9
0,9 < H ≤
1,2
a)
b)
H ≤ 0,3
0,3 < H ≤ 0,6
RG4
Ein Fahrstreifen, übersichtliche Verhältnisse
Getrennte
Fahrbahnen
(a in m)
Mittlere
Verkehrsdichte
pro Tag
3
RG1
Rauheitsklasse
(*)
(UNEEN 13197) (H in
mm)
Straßenart und
Fahrbahnbreite
2
≤ 5.000
a ≥ 7,0
5.001
10.000
6,5 ≤ a <7,0
bis
10.001
20.000
a < 6,5
bis
20.001
50.000
bis
a)
b)
1,2 < H ≤ 1,5
H > 1,5
Ein
Fahrstreifen,
unübersichtlic
he
Verhältnisse
50.001 bis
100.0000
über
100.000
(*) Für Direktauftrag auf Dränasphalt oder diskontinuierlich gefertigten Asphalt (Artikel 543 der
vorliegenden Vorschriften) muss die Rauheit stets RG4 b betragen.
Für Neuanstriche, bei denen die Textur des Belags nicht auf die Oberfläche übertragen wird,
muss die Rauheit RG1 a betragen.
Tabelle 700.8 Bestimmung der Mindestverschleißklasse abhängig vom Abnutzungsfaktor
Abnutzungsfaktor
Verschleißklasse (UNE-EN 13197)
≤ 14
P5
15 bis 18
P6
≥ 19
P7
12
PG-3: Art. 700
700.3.4.2 WAHL DER BESCHAFFENHEIT DES BASISMATERIALS
Die Materialbeschaffenheit und Materialanforderungen ergeben sich für jede
Verschleißklasse durch Anwendung der besonderen Kriterien zur Berücksichtigung
des Untergrunds, je nachdem, ob es sich um eine neue Markierung oder den
Neuanstrich bereits bestehender Markierungen handelt.
Bei Neuanstrich muss die Materialbeschaffenheit innerhalb der Verschleißklasse
anhand der Kriterien der Kompatibilität mit der Art der bereits bestehenden Markierung
gemäß Tabelle 700.9 bestimmt werden.
Tabelle 700.9 Kompatibilität von Produkten für Fahrbahnmarkierungssysteme mit der
bestehenden Fahrbahnmarkierung
Alkydfarbe
Gut
Gut
Gut
Gut
ZweikomponentenKaltplastikmasse
Gut
Gut
Wenig bis gar
nicht
Gut
Gut
Gut
Heißplastikmasse
Gut
Wenig bis gar
nicht
Hervorragend
Gut
Gut
Gut
Wenig bis gar
nicht
Wenig bis gar
nicht
Wenig bis gar
nicht
Hervorragend
Wenig bis gar
nicht
Wenig bis gar
nicht
Gut
Wenig bis gar
nicht
Gut
Gut
Hervorragend
Gut
Hervorragend
Wenig bis gar
nicht
Hervorragend
Gut
Gut
Hervorragend
Fertigmarkierungen
Alkydfarbe
Wasserlösliche
Acrylfarbe
Wasserlösliche
Acrylfarbe
Fertigmarkierungen
Gut
Thermoplastische
Acrylfarbe
ZweikomponentenKaltplastikmasse
Hervorragend
Neuauftrag
Thermoplastische
Acrylfarbe
Heißplastikmasse
Bestehendes Material
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter wird festgelegt, ob
bereits vorhandene Fahrbahnmarkierungen vor dem Auftrag der neuen
13
PG-3: Art. 700
Fahrbahnmarkierung entfernt werden müssen oder nicht. Dies kann notwendig sein,
wenn die Kompatibilität mit den neuen Fahrbahnmarkierungen vom Typ II
gewährleistet werden muss, insbesondere bei Markierungen mit akustischer
Warnwirkung.
Die Auswahl der Art des Basismaterials und die Art der Applikation auf den neuen
Belag erfolgt gemäß den Kriterien in Tabelle 700.10. Die Applikation erfolgt nach den
Anweisungen des Herstellers, insbesondere bei zwei Applikationen (zunächst
Imprägnierung und dann Straßenmarkierung) und bei Verwendung von
Grundierungen.
Tabelle 700.10 Kriterien für die Wahl der Materialbeschaffenheit und die Art der Applikation
entsprechend Leistungsmerkmalen und Belagart
Dünnschicht
Grundierung
Betonbelag
Dränasphalt,
Dünnschichtbelag
kalt aufzutragen
Sehr gut
geeignet (1)
Ungeeignet
Geeignet (1)
Geeignet (3)
Thermoplastisches Acrylharz
(Zerstäubung)
Geeignet
Ungeeignet
Sehr gut
geeignet (1)
Sehr gut
geeignet
Acryl,
(Zerstäubung)
Sehr gut
geeignet
Sehr gut
geeignet (1)
Sehr gut
geeignet (1)
Geeignet
Ungeeignet
Ungeeignet
Ungeeignet
Sehr gut
geeignet (2)
Heißplastikmasse
(Zerstäubung)
Sehr gut
geeignet
Ungeeignet
Geeignet (1)
Ungeeignet
Heißplastikmasse (Extrusion)
Sehr gut
geeignet
Ungeeignet
Sehr gut
geeignet
Ungeeignet
Alkyd (Zerstäubung)
Dickschicht
Dünnschichtbelag,
Produkt und Auftragsart
Asphaltmischgut
Familie
Art Straßenbelag
wasserlöslich
Acryl
(Transparente
oder
schwarze
Grundierung)
(Zerstäubung)
14
PG-3: Art. 700
ZweikomponentenKaltplastikmasse(Zerstäubung)
Sehr gut
geeignet
Geeignet
Geeignet (1)
Sehr gut
geeignet
Fertigmarkierungen (von Hand
oder maschinell)
Sehr gut
geeignet
Geeignet
Sehr gut
geeignet
Sehr gut
geeignet
(1) Zwei Applikationen. Beim Erstauftrag werden die Leistungsanforderungen nicht verlangt, da es sich
nicht um die fertige Einheit handelt.
(2) Für schwarze Begrenzung oder transparente Basis.
(3) Mit Imprägnierung.
700.4 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT
Die Leistungsanforderungen der Fahrbahnmarkierungen während der Garantiezeit
entsprechen den Spezifikationen in Tabelle 700.11 für die Farbe Weiß und in
Tabelle 700.2b bzw. 700.2c für die Farbe Schwarz bzw. Rot.
Tabelle 700.11 Leistungsmerkmale von Fahrbahnmarkierungen der Farbe Weiß während der
Garantiezeit
Anforderung
Nachtsichtbarkeit
Gemessener Parameter
Leuchtdichtekoeffizient
Retroreflexion (RL)
Leuchtdichtefaktor
oder Koeffizient Qd
auf:
Tagessichtbarkeit
Erforderliche Klasse
bei
Bei
Trockenheit
Bei Nässe
Vor Ablauf
von
R4
RW2
180 Tagen
R3
RW1
365 Tagen
R2
RW1
730 Tagen
Asphalt
B2 oder Q2
Beton
B3 oder Q3
Farbe:
Eckpunkte
Farbwertanteile (x,
des
y) im definierten
Farbpolygons
Farbpolygon
15
Zeitraum
1
2
3
4
x
0,355 0,305 0,285 0,335
y
0,355 0,305 0,325 0,375
Jederzeit
während der
Lebensdauer
PG-3: Art. 700
Griffigkeit
SRT-Wert
S1
700.5 VERARBEITUNGSMASCHINEN
700.5.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
Die Maschinen und Geräte zur Verarbeitung von Markierungsfarben,
Heißplastikmasse, Kaltplastikmasse und Nachstreumitteln sind für die industrielle
maschinelle (mobile) Herstellung von Fahrbahnmarkierungen geeignet. Von den
Leistungsmerkmalen dieser Maschinen hängen Faktoren ab, die die letztendliche
Qualität der Fahrbahnmarkierung erheblich beeinflussen, zum Beispiel
Materialdosierung, Geometrie, Leistung (im Sinne von Produktionskapazität) sowie
Homogenität der Fahrbahnmarkierung in Quer- und in Längsrichtung.
Es dürfen keine Geräte verwendet werden, die nicht vorher vom Bauleiter genehmigt
wurden. Vor Beginn jedes Bauabschnitts einschließlich unterschiedlicher Linienbreiten
und für alle vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Gerätschaften müssen die
Maschinen zu diesem Zweck zur Festlegung der Auftragsparameter gemäß
UNE 135277-1 angepasst werden.
700.5.2 LEISTUNGSMERKMALE UND ANFORDERUNGEN
Die Verarbeitungsmaschinen werden gemäß UNE 135277-1 klassifiziert und eingeteilt.
Die Prüfung der Anforderungen für die einzelnen Leistungsklassen und
Leistungsmerkmale erfolgt gemäß UNE 135277-2.
Die Maschinen (außer bei Heißplastikmasse) sind mit volumetrischen Pumpen und
automatischen Aufzeichnungsvorrichtungen für die Auftragsbedingungen ausgestattet,
außer wenn der Bauleiter ausdrücklich etwas anderes gestattet. Sie sind außerdem
mit
einem
Umgebungsluftthermometer,
einem
Hygrometer,
einem
Oberflächenthermometer
(Kontaktoder
IR-Thermometer),
einem
Geschwindigkeitsmesser mit einer Genauigkeit von einem Zehntel Kilometer pro
Stunde (0,1 km/h) sowie sämtlichen Vorrichtungen ausgestattet, die gegebenenfalls
aus Sicherheitsgründen sowohl für die Maschinenkomponenten als auch für die
16
PG-3: Art. 700
Fahrzeuge, die auf der öffentlichen Straße verkehren, erforderlich sind. Elemente, die
nachträglich überprüft werden (UNE 135277-1) müssen, sind eindeutig
gekennzeichnet.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter kann die zu
verwendende Maschinenklasse im Einklang mit den Spezifikationen in UNE 135277-1
festgelegt werden.
700.5.3 KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG DER MASCHINEN
Die Erfüllung der Anforderungen an die Verarbeitungsmaschinen und -geräte wird
durch Vorlage der Dokumentation nachgewiesen (Erklärung des Auftragnehmers), die
jeder zu verwendenden Maschine entspricht. Die genannte Dokumentation beinhaltet
mindestens folgende Angaben:
Datenblatt für jede Maschine entsprechend dem Muster in Anhang A der Norm
UNE 135277-1
Anforderungen für jede Maschinenklasse entsprechend den Prüfungen, die in
der Norm UNE 135277-2 beschrieben werden
Kennzeichnung der Maschinenelemente, die überprüft werden, sowie deren
Kennlinien gemäß UNE 135277-1
700.5.4 AUSWAHLKRITERIEN
Anzahl, Klasse und Dosiervorrichtung der Verarbeitungsmaschinen für die Ausführung
der Fahrbahnmarkierung werden nach den Kriterien der Norm UNE 135277-1
festgelegt.
700.5.5 BAUSTELLENANPASSUNGSPROTOKOLL DER MASCHINEN
Vor Beginn jedes Bauabschnitts einschließlich unterschiedlicher Linienbreiten müssen
für alle Gerätschaften die Maschinen unter der Aufsicht des Bauleiters zur Festlegung
der Auftragsparameter gemäß UNE 135277-1 angepasst werden. Über jede
Anpassung wird ein Protokoll erstellt.
17
PG-3: Art. 700
Dieses Protokoll beinhaltet die Auftragsgeschwindigkeit des Materials mit der
Maschine sowie das Produkt und den Typ der Fahrbahnmarkierung. Die
Auftragsgeschwindigkeit wird regelmäßig kontrolliert, damit eine korrekte Homogenität
und Gleichmäßigkeit des Auftrags gewährleistet ist.
700.6 AUSFÜHRUNG
700.6.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
Es ist stets besonders darauf zu achten, dass Fahrbahnmarkierungen nicht zur
Bildung eines Wasserfilms auf dem Belag führen. Deshalb sind bei der Planung
geeignete Dränagesysteme vorzusehen.
Der Auftrag der Fahrbahnmarkierung muss entsprechend den Anweisungen für das
Fahrbahnmarkierungssystem erfolgen, welche mindestens folgende Angaben
beinhalten: Angabe des Herstellers, Dosierung, Art und Anteil der Nachstreumittel
sowie ggf. Notwendigkeit eingemischter Mikroglaskugeln unter Angabe des
Handelsnamens und des Herstellers.
700.6.2 SICHERHEIT UND BAUSTELLENBESCHILDERUNG
Vor Beginn der Applikation der Fahrbahnmarkierung muss das Bauunternehmen dem
Bauleiter die Baustellenbeschilderung zur Zustimmung vorlegen, die zur Sicherung
des Verkehrs, der Bauarbeiter, des Materials und der Maschinen während der
Ausführung der Markierungsarbeiten wie auch der frisch aufgetragenen
Fahrbahnmarkierungen bis zur vollständigen Trocknung und Verarbeitung verwendet
werden sollen.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter wird festgelegt,
welche Sicherheits- und Markierungsmaßnahmen während der Ausführung der
Bauleistungen gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen im Bereich
Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz und Umweltschutz zu ergreifen sind.
700.6.3 VORBEREITUNG DER VORHANDENEN FLÄCHE
18
PG-3: Art. 700
Vor Beginn der Applikation der Fahrbahnmarkierung wird der Straßenbelag in
Augenschein genommen und dessen Oberflächenbeschaffenheit und möglicherweise
bestehende Mängel überprüft. Falls nötig wird die Oberfläche gereinigt, so dass
Schmutz und andere Kontaminanten entfernt werden, welche die Qualität und
Haltbarkeit der aufzutragenden Fahrbahnmarkierung beeinträchtigen können.
Das verwendete Fahrbahnmarkierungssystem ist mit dem Untergrund (Straßenbelag
oder alte Fahrbahnmarkierung) kompatibel. Andernfalls ist die nach Ansicht des
Bauleiters am besten geeignete Oberflächenbehandlung vorzunehmen (Abtragen der
bestehenden Fahrbahnmarkierung, Auftrag einer Grundierung usw.).
Auf Betonbelägen müssen gegebenenfalls sämtliche Mittel, die bei der
Nachbehandlung verwendet wurden und die noch an der Oberfläche haften, entfernt
werden, bevor die Fahrbahnmarkierung aufgetragen werden kann. Ist der
Leuchtdichtefaktor des Belags höher als fünfzehn Hunderstel (> 0,15) (gemäß UNEEN 1436), wird die aufzutragende Fahrbahnmarkierung an beiden Seiten und auf einer
Breite, die etwa der Hälfte (1/2) der Fahrbahnmarkierung entspricht, mit einer
Begrenzungsmarkierung abgegrenzt.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter können die Vorgänge
zur Vorbereitung der Auftragsfläche festgelegt werden, sei es, dass es sich dabei um
Ausbesserungen im eigentlichen Sinne oder um die Gewährleistung der Kompatibilität
zwischen dem Untergrund und dem neuen Fahrbahnmarkierungssystem handelt.
700.6.4 ENTFERNUNG VON FAHRBAHNMARKIERUNGEN
Die Verwendung von Abbeizmitteln oder thermischen Verfahren zur Entfernung von
Fahrbahnmarkierungen ist ausdrücklich verboten. Zu diesem Zweck sind folgende
Abtragsverfahren anzuwenden, die stets vom Bauleiter genehmigt werden müssen:
Hochdruckreiniger, Strahlmittel oder Abfräsen mit Hilfe fester Rotationssysteme oder
schwimmender waagrechter Systeme.
700.6.5 ABDECKEN DER FAHRBAHNMARKIERUNG
19
PG-3: Art. 700
Wenn auf die Entfernung der Fahrbahnmarkierung verzichtet wird, weil sie nur
vorübergehend nicht benötigt wird, und diese einfach kurzfristig abgedeckt wird,
müssen Material oder Systeme verwendet werden, die nicht nur die Farbe der
Markierung überdecken, sondern zur Vermeidung von Blendeffekten und
Kontrastumkehr auch lichtabsorbierend sind.
Die zu verwendenden Mittel müssen einen Leuchtdichtefaktor (UNE-EN 1436) unter
fünf Hunderstel (< 0,05) und einen Glanzgrad (UNE-EN 2813) bei fünfundachtzig Grad
(85 °) von unter vier Zehntel (< 0,4) haben.
Der Bauleiter gibt an, ob diese Markierungen und die Deckmittel jeweils auch wieder
leicht entfernbar sein müssen.
700.6.6 VORMARKIERUNG
Vor der Applikation des Fahrbahnmarkierungssystems wird der entsprechende
Bereich abgemessen, damit die korrekte Ausführung und Fertigstellung der
Markierungsarbeiten gewährleistet wird. Wenn keine geeigneten Bezugspunkte
vorhanden sind, wird zu diesem Zweck in nicht mehr als achtzig Zentimeter (
Abstand eine durchgehende oder gestrichelte Bezugslinie gezogen.
80 cm)
700.7 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Der Auftrag des horizontalen Fahrbahnmarkierungssystems erfolgt bei einer
Temperatur des Untergrunds (Straßenbelag oder alte Fahrbahnmarkierung) von
mindestens drei Grad Celsius (3 °C) am Taupunkt. Die Applikation darf nicht
vorgenommen werden, wenn die Fahrbahn feucht ist oder wenn die
Umgebungstemperatur nicht zwischen fünf und vierzig Grad Celsius (5 °C bis 40 °C)
beträgt oder bei einer Windgeschwindigkeit über fünfundzwanzig Kilometer pro Stunde
(> 25 km/h).
Bei Überschreitung dieser Grenzwerte kann der Bauleiter die Applikation genehmigen,
wenn Heiz- und Trocknungsgeräte zum Einsatz kommen, deren Wirksamkeit vorher
am entsprechenden Erprobungsabschnitt nachgewiesen wurde.
20
PG-3: Art. 700
700.8 QUALITÄTSKONTROLLE
700.8.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
Die Qualitätskontrolle der Fahrbahnmarkierungsarbeiten umfasst auch die Kontrolle
des auf die Baustelle gelieferten Materials, seiner Applikation und der
Leistungsmerkmale der fertigen Einheit während der Garantiezeit.
700.8.2 HERKUNFTSKONTROLLE DES MATERIALS
700.8.2.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
Die Herkunftskontrolle erfolgt durch eine Dokumentenprüfung, bei der die Konformität
der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in
den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften
festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der
Lagerung oder der Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt,
kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von
Prüfungen und Tests der an die Baustelle gelieferten Produkte anordnen, damit die
Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden,
gewährleistet sind. In diesem Fall gelten die im Folgenden aufgeführten Kriterien.
Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter
harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der
Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten
aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden.
Die Konformität mit den verbindlichen technischen Spezifikationen, die für die
Produkte gelten, um die es im vorliegenden Artikel geht, kann jedoch gegebenenfalls
durch eine Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit nachgewiesen werden, die von
einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde.
21
PG-3: Art. 700
700.8.2.2 KENNZEICHNUNG UND PROBENAHME
Bei Eingang einer jeden Lieferung legt das Bauunternehmen dem Bauleiter einen
Lieferschein vor, der mindestens folgende Angaben beinhaltet, sowie eine
Herstellererklärung zur Bestätigung der Erfüllung der technischen Spezifikationen in
Abschnitt 700.3.3.
-
Name und Anschrift des Lieferanten
Angabe des Herstellers
Bezeichnung der Handelsmarke
Liefermenge
Bezeichnung der Lose (Artikelnummer) jeder Materiallieferung
Herstellungsdatum
Bei Bauprodukten, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen zudem folgende
Informationen aufgeführt werden:
-
Symbol der CE-Kennzeichnung
Kennnummer der Zertifizierungsstelle
Name oder Kennzeichen und Meldeadresse des Herstellers
Die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der ersten Applikation
Kennziffer der Leistungserklärung
Verweis auf die europäische Norm
Produktbeschreibung: allgemeine Bezeichnung, Typ und vorgesehener
Zweck
Angabe der Leistungsmerkmale des Produktes
Die Marke oder Artikelnummer des gelieferten Materials wird überprüft, damit
sichergestellt ist, dass dieses der Klasse und Qualität entspricht, die dem Bauleiter
zuvor mitgeteilt worden war. Der Bauleiter kann zudem im Rahmen seiner Befugnisse
eine repräsentative Stichprobe des Lagerbestands (UNE-EN 13459) für die
Durchführung der Kontrollprüfungen nehmen lassen, die in Abschnitt 700.8.1.3
genannt werden.
22
PG-3: Art. 700
700.8.2.3 QUALITÄTSKONTROLLE DES MATERIALS
700.8.2.3.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
Vor Beginn der Applikation des Fahrbahnmarkierungssystems können die in den
folgenden Abschnitten aufgeführten Prüfungen durchgeführt werden.
700.8.2.3.2 BASISMATERIAL
Der Bauleiter kann die Durchführung von Prüfungen zu bestimmten oder sämtlichen
Leistungsmerkmalen anordnen, die in Tabelle 700.5 des vorliegenden Artikels
aufgeführt werden.
700.8.2.3.3 FERTIGMARKIERUNGEN
Bei
Fertigmarkierungen
werden
mindestens
Farbe,
Leuchtdichtefaktor,
Leuchtdichtekoeffizient bei Retroreflexion bei Trockenheit, bei Nässe und bei Regen
sowie Griffigkeit bestimmt (UNE-EN 12802). Der Bauleiter kann die Durchführung von
Prüfungen zu bestimmten oder sämtlichen Leistungsmerkmalen anordnen, die in
Tabelle 700.6 des vorliegenden Artikels aufgeführt werden.
700.8.2.3.4 MIKROGLASKUGELN
Bei Mikroglaskugeln zum Einmischen oder zum Nachstreuen werden
Korngrößenverteilung, Brechungsindex, Ausschussanteil und Oberflächenbehandlung
bestimmt (UNE-EN 1423). Der Bauleiter kann die Durchführung der Verfahren zur
Identifikation anordnen, die in der Norm UNE-EN 12802 beschrieben werden.
700.8.3 KONTROLLE DER VERARBEITUNG
23
PG-3: Art. 700
700.8.3.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
Fehlerhaftes und beschädigtes Material, Material, das nicht ordnungsgemäß gelagert
oder instandgehalten wurde, und Material, dessen Herstellungsdatum bei der
Verarbeitung mehr als zwölf (12) Monate zurückliegt, wird nicht verwendet.
Außer bei Markierungsfarben und Kaltplastikmasse kann der Bauleiter bei adäquaten
Lager- und Instandhaltungsbedingungen längere Fristen festlegen.
700.8.3.2 APPLIKATIONSBEDINGUNGEN
Das Bauunternehmen legt dem Bauleiter täglich einen Bauleistungsbericht vor, der
mindestens folgende Angaben beinhalten muss:
- Verweis auf die Lose und Dosierung des verbrauchten Materials
- Betriebsbedingungen (Temperatur, Druck usw.) der Auftragsgeräte
- Art und Abmessungen der Fahrbahnmarkierung
- Anordnung und Bezugswerte der Fahrbahnmarkierung auf dem Straßenbelag
- Datum des Auftrags
- Temperatur und relative Luftfeuchte zu Beginn, in der Mitte und am Ende des
Arbeitstages
- Anmerkungen und Zwischenfälle, die nach Ansicht des Bauunternehmens die
Dauerhaftigkeit oder die Leistungsmerkmale der Fahrbahnmarkierung
beeinflussen können
700.8.3.3 PROBENAHME
Während der Applikation des Materials, das zur Baueinheit gehört, kann der Bauleiter
in Ausübung seiner Befugnisse durch Stichproben kontrollieren lassen, dass die
spezifizierte Dosierung eingehalten wird.
Zu diesem Zweck wird während eines Zeitraums, der nicht kürzer als dreißig Minuten
( 30 Min.) sein darf, kontrolliert, ob die tatsächlichen Arbeitsbedingungen den
Bedingungen entsprechen, die im Baustellenanpassungsprotokoll definiert wurden.
Anschließend werden während der nächsten Arbeitsstunde oder auf den nächsten drei
24
PG-3: Art. 700
Kilometern (3 km) der Ausführung der Fahrbahnmarkierung auf jedem der
ausgewählten Kontrollabschnitte entlang der Linie, an der die Maschine fahren muss,
mindestens fünfzehn (15) Plattenpaare für Materialstichproben aufgestellt. Es ist
darauf zu achten, dass die zuvor nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitsbedingungen
beim Passieren der Maschine an den Kontrollelementen beibehalten werden.
Die Prüfplatten aus Metall, Silikon oder einem anderen geeigneten Material sind
formstabil und haben eine Stärke von zwei Zehntel Millimetern (0,2 mm). Ihre Größe
beträgt im Allgemeinen für beliebige Arten von Längsmarkierungen dreißig mal
fünfzehn Millimeter (30 x 15 mm) bzw. vierzig mal fünfzehn Millimeter (400 x 150 mm),
wenn eine Fahrbahnmarkierung, die mehr als zwanzig Zentimeter (> 20 cm) breit ist,
oder eine Fahrbahnmarkierung zur Abtrennung besonderer Fahrbahnen gemessen
werden soll.
Auf jedem Kontrollabschnitt werden zwei (2) Platten im Abstand von zehn Metern
(10 m) aufgestellt. Über die erste Platte, die mit dem Buchstaben E gekennzeichnet
ist, fährt die Maschine und trägt dabei die Farbe und die Mikroglaskugeln normal auf.
Erreicht die Maschine die zweite, mit dem Buchstaben P gekennzeichnete Platte, fährt
sie ohne zu halten oder zu bremsen, jedoch mit geschlossenem Kugelbehälter. Dieser
öffnet erst nach Passieren der Platte wieder.
Wenn die Maschine vorbeigefahren ist, werden die Platten weggenommen, wobei
darauf zu achten ist, dass die Aushärtung zu den gleichen Bedingungen erfolgt wie für
die Fahrbahnmarkierung, und auf dem entsprechenden Bereich wird unverzüglich
Material der gleichen Art aufgetragen.
Die Stichproben werden eine Stunde (1 Std.) lang genommen. Alle zwei- bis
dreihundert Meter (200-300 m) wird ein Plattenpaar ausgelegt, bis man fünfzehn (15)
Plattenpaare hat.
700.8.3.4 KONTROLLPRÜFUNGEN
Während der Ausführung der Leistungen können in einem vom Bauleiter
festzulegenden Abstand Überprüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob
die Angaben zum verwendeten Material, einschließlich derer im Bauleistungsbericht,
den Angaben zum gelagerten Material entsprechen und ob die Auftragsmaschinen
25
PG-3: Art. 700
entsprechend den Bedingungen eingesetzt
Baustellenanpassungsprotokoll spezifiziert wurden.
werden,
die
im
jeweiligen
Nach Bildung der Stichproben entsprechend Abschnitt 700.8.3.3 gilt der Mittelwert der
bei sämtlichen Platten im entsprechenden Abschnitt für jeden Parameter festgestellten
Werte als repräsentativer Wert für den jeweiligen Abschnitt. Die Materialdosierung
ergibt sich für jedes Material durch die Gewichtsdifferenz der Platte P zum
Leergewicht.
Die Dosierung der Glaskugeln oder der Griffigkeitsmittel ergibt sich durch die
Gewichtsdifferenz jedes Plattenpaares zwischen E und P nach vorherigem Abzug des
Leergewichts. Bei Markierungsfarben ergibt sich die Dosierung der nassen Farbe vor
dem Trocknen durch eine entsprechende Feststoffkorrektur, die vorher ermittelt
wurde.
700.8.4 KONTROLLE DER FERTIGEN EINHEIT
700.8.4.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
Nach Abschluss der Arbeiten und vor Ablauf der Garantiezeit werden die
Leistungsmerkmale der Fahrbahnmarkierungen regelmäßig überprüft, damit in situ
bestimmt werden kann, ob die spezifizierten Anforderungen erfüllt werden.
Der Bauleiter kann während der Garantiezeit so oft, wie er dies für zweckmäßig hält, in
Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Kontrollen der
Leistungsmerkmale der Fahrbahnmarkierungen anordnen.
700.8.4.2 PRÜFVERFAHREN
Die Qualitätskontrolle der Fahrbahnmarkierung während der Garantiezeit auf die
Leistungen kann stichprobenartig mit tragbaren Geräten oder kontinuierlich mit
dynamischen Hochleistungsgeräten (UNE-EN 1436) durchgeführt werden. Beide
Verfahren können auch ergänzend zueinander eingesetzt werden.
26
PG-3: Art. 700
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter muss festgelegt
werden, in welchen Abständen die Qualitätskontrolle der fertigen Einheit erfolgen soll
und welche der beiden Vorgehensweisen bzw. ob eine Kombination beider
Vorgehensweisen zum Einsatz kommt.
700.8.4.2 STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNG
Die Auswahl der zu bewertenden Abschnitte erfolgt gemäß UNE 135204. Die zu
bewertenden Leistungsmerkmale werden aus den Spezifikationen in Tabelle 700.12
ausgewählt. Dazu gehört mindestens der Leuchtdichtekoeffizient bei Retroreflexion bei
Trockenheit (RL).
Tabelle 700.12 Während der Garantiezeit stichprobenartig zu bewertende Leistungsmerkmale
von Fahrbahnmarkierungen
Leistungsmerkmal
Lage der
Fahrbahnmarkierung
RL
RW
SRT
Qd oder
β
Farbe (x,y)
Rechter
Fahrbahnrand
X
X
X
X
X
Mittellinie
X
X
Linker Fahrbahnrand
X
X
X
Symbole und Pfeile
X
X
X
X
X
Rot-weißes
Schachbrettmuster
Farbe
Weiß
Farbe
Weiß
X
X
X
X
X
X
Schwarze
Längsmarkierung
am rechten Rand
* Für die Messung von SRT und β gelten die Bestimmungen der Norm UNE-EN 1436 über
strukturierte Fahrbahnmarkierungen.
700.8.4.2.2 KONTINUIERLICHE ÜBERPRÜFUNG
27
PG-3: Art. 700
Für die Bewertung der Leistungsmerkmale von Längsmarkierungen können an
Fahrzeugen montierte Messgeräte verwendet werden, mit denen diese Prüfaufgabe
bei einer verkehrsgerechten Geschwindigkeit erledigt werden kann.
Die kontinuierliche Überprüfung der Qualität von weißen Längsmarkierungen
beinhaltet mindestens den Leuchtdichtekoeffizienten bei Reflexion bei Trockenheit
(RL).
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter kann die Messung
des Reibungskoeffizienten und anderer Parameter spezifiziert werden, welche
ergänzende Aufschlüsse zu den Leistungsmerkmalen der ausgeführten
Fahrbahnmarkierung ermöglichen.
700.9 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN
700.9.1 AUF DIE BAUSTELLE GELIEFERTES MATERIAL
Alle Lagerbestände, deren Dokumentation, Zertifizierung oder erklärten
Leistungsmerkmale nicht den spezifizierten Anforderungen entsprechen, sowie alle
Lagerbestände, mit denen ggf. Identifikationsprüfungen durchgeführt wurden und die
die Anforderungen und Toleranzen der Norm UNE-EN 12802 nicht erfüllen, werden
abgelehnt.
Abgelehnte Lagerbestände können erneut mit den entsprechenden Qualitätskontrollen
geprüft werden, sofern der Lieferant über das Bauunternehmen bestätigt, dass alle
fehlerhaften Partien entfernt oder die Mängel behoben wurden.
An den neuen Einheiten werden erneut die Prüfungen zur Qualitätskontrolle
vorgenommen.
700.9.2 VERARBEITUNG
28
PG-3: Art. 700
Alle Fahrbahnmarkierungen des gleichen Typs werden abgelehnt, wenn bei den
entsprechenden Überprüfungen folgende Ergebnisse festgestellt werden:
-
Das applizierte Material entspricht nicht dem gelagerten Material.
Die für die Applikation verwendeten Maschinen entsprechen nicht den in
Abschnitt 700.5.2 spezifizierten Anforderungen.
Die Verarbeitungsbedingungen entsprechen nicht den Bedingungen, die
im Baustellenanpassungsprotokoll genehmigt wurden.
Fahrbahnmarkierungen des gleichen Typs werden ebenfalls abgelehnt, wenn bei der
Überprüfung der Dosierung folgende Ergebnisse festgestellt werden:
-
Der Mittelwert für jedes Material liegt unter der spezifizierten Dosierung.
Der Schwankungsfaktor der erzielten Dosierungswerte des applizierten
Materials ist höher als zwanzig Prozent (> 20 %).
Fahrbahnmarkierungen, die abgelehnt wurden, werden erneut vom Bauunternehmen
auf eigene Kosten ausgeführt, nachdem erneut eine Baustellenanpassung
vorgenommen wurde. Neues Material wird bei der Applikation den in
Abschnitt 700.8.3.4 aufgeführten Prüfungen unterzogen.
700.9.3 FERTIGE EINHEIT
Unbeschadet des angewandten Prüfverfahrens müssen die Fahrbahnmarkierungen
während der Garantiezeit die Leistungsklassen erfüllen, die für die einzelnen
Leistungsmerkmale in Tabelle 700.2.b, 700.2.c und 700.11 für die Farben Schwarz,
Rot und Weiß angegeben werden.
Sämtliche Fahrbahnmarkierungen, die die Spezifikationen in den genannten Tabellen
nicht erfüllen, werden abgelehnt.
Fahrbahnmarkierungen, die abgelehnt wurden, werden erneut vom Bauunternehmen
auf eigene Kosten aufgetragen. Ob sie vor dem neuen Auftrag entfernt werden
müssen, entscheidet der Bauleiter. Die neu aufgetragenen Fahrbahnmarkierungen
29
PG-3: Art. 700
werden während der Garantiezeit regelmäßig den Qualitätskontrollen unterzogen, die
in Abschnitt 700.8.3 bezüglich ihrer Leistungsmerkmale genannt werden.
700.10 GARANTIEZEIT
Die Garantiezeit für Fahrbahnmarkierungen, die mit dem Material und der Dosierung
ausgeführt wurden, die im Entwurf spezifiziert sind, beträgt mindestens zwei (2) Jahre
ab Applikation.
In den besonderen technischen Vorschriften kann eine längere Garantiezeit abhängig
von der Lage der Markierung, der Materialart oder einem anderen Aspekt festgelegt
werden, welcher sich auf die Qualität und Dauerhaftigkeit sowie auf die
Straßenverkehrssicherheit auswirken kann.
700.11 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG
Fahrbahnmarkierungen mit konstanter Breite werden nach tatsächlich appliziertem
Meter (m) abgerechnet, gemessen am Mittelstreifen der Markierung auf dem
Straßenbelag. Andernfalls erfolgt die Abrechnung von Fahrbahnmarkierungen nach
tatsächlich ausgeführten Quadratmetern (m²), gemessen auf dem Straßenbelag.
Die Entfernung von Straßenmarkierungen mit konstanter Breite wird nach tatsächlich
entfernten Metern (m) abgerechnet, gemessen am Mittelstreifen des Straßenbelags.
Andernfalls erfolgt die Abrechnung der Entfernung von Fahrbahnmarkierungen nach
tatsächlich ausgeführten Quadratmetern (m²), gemessen auf dem Straßenbelag.
30
PG-3: Art. 700
NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL
UNE-EN 1436
Straßenmarkierungsmaterialien. Anforderungen an Markierungen
auf Straßen.
UNE-EN 1790
Straßenmarkierungsmaterialien. Vorgefertigte Markierungen.
UNE-EN 1871
Straßenmarkierungsmaterialien. Physikalische Eigenschaften.
UNE-EN 12802
Straßenmarkierungsmaterialien.
Identifikation.
UNE-EN 13197
Straßenmarkierungsmaterialien. Verschleißsimulator.
UNE-EN 1423
Straßenmarkierungsmaterialien. Nachstreumittel. MarkierungsGlasperlen, Griffigkeitsmittel und Nachstreugemische.
UNE-EN 13459
Straßenmarkierungsmaterialien. Probenahme an rückgestellter
Produktion und Prüfung.
Laborverfahren
für
die
UNE-EN ISO 2813 Beschichtungsstoffe. Bestimmung des Reflektometerwertes von
Beschichtungen (außer Metallic-Beschichtungen) unter 20°, 60°
und 85°.
UNE 135204
Straßenmarkierungsmaterialien.
Qualitätskontrolle. Verhalten in der Praxis.
Fahrbahnmarkierung.
UNE 135277
Straßenmarkierungsmaterialien.
Applikationsmaschinen.
Fahrbahnmarkierung.
31
PG-3: Art. 701
701. Vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen
701.1 DEFINITION
Unter vertikalen retroreflektierenden Straßenverkehrszeichen sind sämtliche Elemente
zu verstehen, die zur Information oder zur Ordnung und Regelung des
Straßenverkehrs dienen und auf denen Schrift oder Piktogramme abgebildet sind. Die
Effizienz dieser visuellen Informationen hängt auch davon ab, ob ihr Design das
Verständnis der Botschaft begünstigt, sowie von der Sichtweite bei Tag und bei Nacht.
Aus diesem Grund müssen Verkehrszeichen, die von einem fahrenden Fahrzeug aus
erkannt werden sollen, die in Kapitel VI Abschnitt 4 der Allgemeinen Verkehrsordnung
(Reglamento General de Circulación) sowie in der geltenden Norm 8.1-IC „Vertikale
Straßenverkehrszeichen“ der Straßenbauanweisung (Instrucción de Carreteras)
angegebene Größe, Farbe und Zusammensetzung aufweisen.
Zu den Verkehrszeichen gehören Elemente, die als Leitzeichen verwendet werden,
zum Beispiel Richtungstafeln in Kurven zum Hinweis auf den Gefahrengrad im
Hinblick auf eine erforderliche Verringerung der Geschwindigkeit. Sie können einen bis
vier weiße Streifen auf blauem Grund zur Angabe des Gefahrengrads der Kurve
haben. Ihre Abmessungen und ihr Design müssen den Angaben in der geltenden
Norm 8.1-IC „Vertikale Straßenverkehrszeichen“ entsprechen.
701.2 TYPEN
Vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen werden nach folgenden Kriterien
eingeteilt:
- Zweck wie Gefahrenzeichen, Gebots- oder Verbotszeichen oder Hinweisschild Retroreflexionsklasse. Die Unterteilung erfolgt in drei Gruppen: RA1, RA2 und RA3.
Letztere wird in drei Typen unterteilt: RA3-ZA, RA3-ZB und RA3-ZC.
1
PG-3: Art. 701
Provisorische gelbe vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen, vertikale
Straßenverkehrszeichen
mit
Innenbeleuchtung
oder
permanente
Straßenverkehrszeichen, die im Stadtbereich aufgestellt werden und nicht Teil des
spanischen Straßennetzes sind, werden im vorliegenden Artikel nicht behandelt.
Dahingegen geht es sehr wohl um Richtungstafeln, die in Kurven als Leiteinrichtungen
verwendet werden.
701.3 MATERIAL
701.3.1 Allgemeine Überlegungen
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die
Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit
Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie
die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden.
Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Entwurfsspezifikationen bzw. den
vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die
Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen
befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das
Bauwerk zu gewährleisten.
Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden
Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung,
Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und
verunreinigtem Erdreich einzuhalten.
Vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen setzen sich zusammen aus
einem Basismaterial, das als Bildträger dient, einem Schutz des Bildträgers (Anstrich,
Verzinkung, nicht retroreflektierende Folie oder anderes System), sofern dies zur
Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Elements erforderlich ist, auf welchem das
retroreflektierende Material auf der Vorderseite aufgebracht wird. Das Ganze
2
PG-3: Art. 701
(Verkehrsschild) wird mit geeigneten Befestigungen auf einer Aufstellvorrichtung
befestigt, woraufhin das System auf der zu beschildernden Straße aufgestellt werden
kann.
Für die Komponenten von vertikalen retroreflektierenden Straßenverkehrszeichen wird
Material verwendet, das die Anforderungen bezüglich Leistungsmerkmalen,
Dauerhaftigkeit, Qualität und Leistungsumfang erfüllt, die im vorliegenden Artikel
spezifiziert werden.
In den besonderen technischen Vorschriften können die Beschaffenheit und die
Leistungsmerkmale des Materials, das sich am besten für Aufstellvorrichtungen,
Bildträger und Befestigungen eignet, wie auch die Retroreflexionsklasse des
retroreflektierenden
Materials,
das
für
die
Komponenten
vertikaler
Straßenverkehrszeichen zu verwenden ist, im Einklang mit den im vorliegenden Artikel
festgelegten Auswahlkriterien bestimmt werden.
701.3.2 Aufstellvorrichtungen
Das konstruktive Verhalten von vertikalen Straßenverkehrszeichen (außer
Signalbrücken und Auslegermasten) muss UNE-EN 12899-1 entsprechen. Die für die
Lasten berücksichtigten Teilsicherheitsbeiwerte entsprechen Klasse PAF 2.
Die Konstruktion von Signalbrücken und Auslegermasten erfüllt die Anforderungen der
Norm UNE-EN 1090-1 und entspricht der Norm UNE 135311.
Die Aufstellvorrichtungen von Verkehrszeichen sowie von Signalbrücken und
Auslegermasten entsprechen bezüglich Anordnung und Abmessungen den Kriterien
der geltenden Norm 8.1-IC „Vertikale Straßenverkehrszeichen“.
701.3.3 Bildträger
Der Bildträger von vertikalen Straßenverkehrszeichen entspricht der Norm UNEEN 12899-1.
3
PG-3: Art. 701
Die Größe der Verkehrszeichen sowie die Größe der Piktogramme und die
Schriftgröße sind in der geltenden Norm 8.1-IC „Vertikale Straßenverkehrszeichen“
definiert.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den besonderen
Vorschriften sind folgende Leistungsklassen nicht zulässig:
technischen
 P1 für die Lochung auf der Vorderseite des Verkehrszeichens (Vorderseite mit
Lochung im Abstand von mindestens einhundertfünfzig Millimetern ( 150 mm))
 E1 für die Ränder des Verkehrsschilds (Ränder nicht geschützt, Bildträger ist
eine flache Platte)
 SP0 für den Oberflächenschutz der Verkehrszeichenplatte (Oberfläche ohne
jeglichen Korrosionsschutz)
701.3.4 Retroreflektierendes Material
Das für die Herstellung vertikaler
Straßenverkehrszeichen
verwendete
retroreflektierende Material entspricht Leistungsklasse RA1, RA2 oder RA3. Die
Auswahl erfolgt nach Maßgabe der geltenden Norm 8.1-IC „Vertikale
Straßenverkehrszeichen“.
In den besonderen technischen Vorschriften wird die Retroreflexionsklasse von
Straßenverkehrszeichen festgelegt.
Retroreflektierendes Material der Klasse RA1 mit Mikroglaskugeln und der Klasse RA2
erfüllt
die
lichttechnischen
Leistungsmerkmale
(Normfarbwertanteile,
Leuchtdichtefaktor, Rückstrahlwert, Dauerhaftigkeit) und die Widerstandsfähigkeit bei
Verformung durch einen fallenden Körper der Norm UNE-EN 12899-1.
Mikroprismatisches Material der Klasse
Leistungsmerkmale der Norm UNE 135340.
RA1,
RA2
und
RA3
erfüllt
die
Für die Klasse RA3 wird die Klasse des zu verwendenden retroreflektierenden
Materials in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt.
4
PG-3: Art. 701
701.3.5 Konformitätsbescheinigung des Materials
Die Erfüllung der für die einzelnen Komponenten geltenden Anforderungen wird durch
Vorlage der CE-Kennzeichnung der entsprechenden Materialien nachgewiesen, die
für die Herstellung und Aufstellung vertikaler Straßenverkehrszeichen verwendet
werden. Diese Dokumentation beinhaltet jeweils auch die Leistungserklärung des
Herstellers gemäß UNE-EN 12899-1 (Tabelle ZA.2 für die Aufstellvorrichtung,
Tabelle ZA.5 für den Bildträger und Tabelle ZA.1 für das retroreflektierende Material
der Klasse RA1 und RA2).
Die Erfüllung der Anforderungen an die tragenden Strukturen von Signalbrücken und
Auslegermasten für Verkehrszeichen wird durch Vorlage der CE-Kennzeichnung
gemäß Tabelle ZA.3 der Norm UNE-EN 1090-1 nachgewiesen.
Da es keine europäische Norm für retroreflektierendes Material der Klasse RA3 oder
für mikroprismatisches Material der Klasse RA1 und RA2 gibt, wird eine
Konformitätsbescheinigung verlangt, die von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt
wurde und in der der Grad der Erfüllung der Leistungsanforderungen gemäß
UNE 135340 spezifiziert wird.
Für die Qualitätsgarantie für das bei der Herstellung und Anbringung der vertikalen
Verkehrszeichen verwendete Material haftet unter allen Umständen das
Bauunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat.
701.3.6 Kriterien für die Auswahl der Retroreflexionsklasse
Die Retroreflexionsklasse des für vertikale Verkehrszeichen verwendeten
retroreflektierenden Materials wird in der geltenden Norm 8.1-IC „Vertikale
Straßenverkehrszeichen“ festgelegt.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den besonderen technischen
Vorschriften wird Material der Klasse RA3 für folgende Anwendungen verwendet:
RA3-ZA: Zusatzzeichen auf Überlandstrecken des Hauptverkehrsstraßennetzes
5
PG-3: Art. 701
RA3-ZB: Knotenpunkte (Kreisverkehr, Kreuzungen usw.), stadtnahe Bereiche und
Zusatzschilder auf den Überlandstrecken herkömmlicher Straßen
RA3-ZA: Stadtbereich
701.4 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT
Die aufgestellten Straßenverkehrszeichen erfüllen die in der CE-Kennzeichnung
aufgeführten Leistungsanforderungen nach Maßgabe der Norm UNE-EN 12899-1.
Die Leistungsmerkmale der Verkehrszeichen finden sich in Tabelle 701.1.
Wenn das Straßenverkehrszeichen der Retroreflexionsklasse RA3 entspricht,
kommen die Bestimmungen der Norm UNE 135340 zur Anwendung.
Tabelle 701.2 Leistungsmerkmale vertikaler retroreflektierender Straßenverkehrszeichen
Abschnitte mit
grundlegenden
Anforderungen in
der Norm
UNE-EN 12899-1
Leistungsmerkmal
Beständigkeit gegen horizontale Lasten
5.1
Biegefestigkeit
5.1
Torsionsfestigkeit
5.1
Beständigkeit gegen horizontale Lasten
Befestigungen
7.1.14
Windlasten
5.3.1
Temporäre Verformung (VorderVerkehrszeichens) - Biegung
und
Rückseite
des
5.4.1
Temporäre Verformung (Aufstellvorrichtung) - Biegung
5.4.1
Temporäre Verformung (Aufstellvorrichtung) - Torsion
5.4.1
Dynamischer Druck aus Schneeräumung
5.3.2
6
PG-3: Art. 701
Einzellasten
5.3.3
Bleibende Verformung
5.4.2
Teilsicherheitsbeiwert
5.2
Verhalten bei Fahrzeuganprall (passive Sicherheit)
6.3
Sichtbarkeitsmerkmale
Normfarbwertanteile und Leuchtdichtefaktor
4.1.1.3, 4.2
Rückstrahlwert RA
4.1.1.4, 4.2
Dauerhaftigkeit (Material auf der retroreflektierenden Seite des Verkehrszeichens)
Widerstandsfähigkeit bei Verformung durch einen fallenden
Körper
Widerstand bei Bewitterung
4.1.2, 7.4.2.3
4.1.1.5, 4.2
Die Verwendung folgender Leistungsklassen ist vorbehaltlich anderweitiger
Bestimmungen in den besonderen technischen Vorschriften nicht zulässig:
Windlast:
Klasse WL2
Druck aus Schneeräumung:
Klasse DSL0
Einzellasten:
Klasse PL0
Maximale temporäre Verformung bei Biegung: Klasse TDB4
Maximale temporäre Verformung bei Torsion: Klasse TDT0
Zulässig
sind
ausschließlich
vertikale
Straßenverkehrszeichen,
deren
Teilsicherheitsbeiwerte für die verwendete Last der Klasse PAF2 entsprechen, es sei
denn, in den besonderen technischen Vorschriften ist etwas anderes vorgesehen.
In den besonderen technischen Vorschriften wird die Retroreflexionsklasse von
Straßenverkehrszeichen festgelegt.
Die
Konstruktion
von
Signalbrücken
und
Auslegermasten
erfüllt
die
Leistungsanforderungen der CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der Norm UNEEN 1090-1.
7
PG-3: Art. 701
701.5 AUSFÜHRUNG
701.5.1 Sicherheit und Baustellenbeschilderung
Vor Beginn der Aufstellung vertikaler Straßenverkehrszeichen legt das
Bauunternehmen dem Bauleiter die Beschilderungssysteme zur Sicherung des
Verkehrs, der Bauarbeiter, das Materials und der Maschinen während der Ausführung
der Leistungen zur Genehmigung vor.
In den besonderen technischen Vorschriften wird festgelegt, welche Sicherheits- und
Beschilderungsmaßnahmen während der Ausführung der Leistungen gemäß den
geltenden Gesetzesbestimmungen im Bereich Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz und
Umweltschutz zu ergreifen sind.
701.5.2 Einmessung
Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine sorgfältige Einmessung, mit der die Fertigstellung
der Leistungen entsprechend den Entwurfsspezifikationen gewährleistet werden kann.
701.6. AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden das zulässige
Aufstellverfahren und die maximale Zeit bis zur Verkehrsfreigabe sowie sämtliche
weiteren Einschränkungen für die im Entwurf definierte Ausführung je nach
Straßenart, Anordnung der Straßenverkehrszeichen oder sonstigen signifikanten
Umständen, die Einfluss auf die Qualität und Dauerhaftigkeit der Elemente oder die
Verkehrssicherheit haben, festgelegt.
8
PG-3: Art. 701
701.7 QUALITÄTSKONTROLLE
701.7.1 Allgemeine Überlegungen
Die Qualitätskontrolle der Leistungen im Zusammenhang mit vertikalen
Straßenverkehrszeichen beinhaltet auch die Überprüfung der einzelnen Komponenten
der vertikalen retroreflektierenden Straßenverkehrszeichen, ihrer Verarbeitung und der
fertigen Einheit während der Garantiezeit.
701.7.2 Herkunftskontrolle des Materials
Wenn die Produkte eine CE-Kennzeichnung zur Kontrolle der Herkunft des Materials
haben müssen, ist eine Dokumentenprüfung vorzunehmen, bei der die Konformität der
in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in
diesen Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten
Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der
Handhabung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in
Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests mit
den auf die Baustelle gelieferten Produkten anordnen, damit die Merkmale und die
Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. In
diesem Fall gelten die im Folgenden aufgeführten Kriterien.
Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter
harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der
Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten
aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden.
701.7.2.1 Kennzeichnung
Das Bauunternehmen legt dem Bauleiter bei jeder Lieferung einen Lieferschein mit
Begleitdokumentation vor, die mindestens folgende Angaben enthält:
-
Name und Anschrift des Lieferanten
Lieferdatum
Angabe des Werks, in dem das Material hergestellt wurde
9
PG-3: Art. 701
-
Angabe des Transportfahrzeugs
Liefermenge und Angabe der Handelsmarke
Bei Produkten, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen zudem folgende
Informationen aufgeführt werden:
-
Symbol der CE-Kennzeichnung
Kennnummer der Zertifizierungsstelle
Name oder Kennzeichen und Meldeadresse des Herstellers
Die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der ersten Applikation
Kennziffer der Leistungserklärung
Verweis auf die europäische Norm
Produktbeschreibung: allgemeine Bezeichnung, Typ und vorgesehener
Zweck
Angabe der Leistungsmerkmale des Produkts (Typ Verkehrszeichen, Typ
Retroreflektor, Design, Maße, Retroreflexionsvermögen, farbmetrische
Leistungsanforderungen, Dauerhaftigkeit).
Ebenso legt der Lieferant dem Bauleiter über das Bauunternehmen die Anweisungen
für die Instandhaltung der vertikalen Straßenverkehrszeichen nach der Aufstellung
sowie die Dokumentation vor, mit der die Erfüllung der Anforderungen in
Abschnitt 701.3
und
701.4
für
Aufstellvorrichtungen,
Befestigungen,
Verkehrszeichenplatten und das Verkehrszeichen als Ganzes bestätigt wird.
Der Bauleiter kann in Ausübung seiner Befugnisse anhand einer Stichprobe aus dem
gelieferten Material prüfen, ob Marke, Artikelnummer und Leistungsmerkmale den
Angaben in der Begleitdokumentation entsprechen, insbesondere bezüglich der Größe
der vertikalen Verkehrszeichen sowie der Retroreflexionsklasse.
701.7.2.2 Probenahme
Damit die Stichprobe für den gesamten Lagerbestand repräsentativ ist, wird sie
gemäß den Kriterien in Tabelle 701.2 ausgewählt. Die Elemente (Aufstellvorrichtungen
und Verkehrszeichen) werden willkürlich in der für jeden Typ genannten Anzahl
ausgewählt. Es werden zwei Proben genommen; eine davon wird vom Bauleiter
verwahrt, damit bei Bedarf Vergleichsprüfungen durchgeführt werden können.
10
PG-3: Art. 701
Tabelle 701.2 Kriterien für die Auswahl einer repräsentativen Anzahl der gelagerten oder
aufgestellten Aufstellvorrichtungen und Verkehrszeichen eines bestimmten Typs (UNEISO 2859-1) (*)
Anzahl der im Lager vorhandenen
Elemente eines Typs
Anzahl der auszuwählenden
Elemente eines Typs (S)
2 bis 15
2
16 bis 25
3
26 bis 90
5
91 bis 150
8
151 bis 280
13
281 bis 500
20
501 bis 1.200
32
1.201 bis 3.200
50
3.201 bis 10.000
80
10.001 bis 35.000
125
(*) Prüfniveau I für allgemeine Zwecke
Bei Schildern wird die Stichprobe anhand einer repräsentativen Anzahl aller in den
ausgewählten Schildern vorhandenen Schichten (n1) nach folgendem Kriterium
zusammengestellt: n = (n1/6)1/2 wobei jeweils auf die nächste ganze Zahl aufgerundet
wird, wenn das Ergebnis eine Dezimalzahl ist.
Die Stichproben werden an ein zugelassenes Labor geschickt, das mit der
Durchführung der Qualitätskontrollen beauftragt wird.
Nach Bestätigung der Eignung werden dem Bauunternehmen alle als Stichprobe
genommenen Verkehrszeichen zurückgegeben.
11
PG-3: Art. 701
701.7.2.3 Kontrollprüfungen
Vor Aufstellung der Verkehrszeichen kann der Bauleiter in Ausübung seiner
Befugnisse eine Qualitätskontrolle anhand einer Prüfung zum Nachweis der
lichttechnischen und farbmetrischen Leistungsmerkmale der entsprechenden
Stichprobe durchführen lassen. Die Bewertung der Leistungsmerkmale erfolgt gemäß
UNE-EN 12899-1.
701.7.3 Kontrolle der Verarbeitung
Fehlerhafte und beschädigte Elemente, Elemente, die nicht ordnungsgemäß gelagert
oder aufbewahrt wurden, und Elemente, deren Herstellungsdatum bei der
Verarbeitung mehr als zwölf (12) Monate zurückliegt, werden nicht verwendet.
Der Bauleiter kann bei adäquaten Lager- und Instandhaltungsbedingungen längere
Fristen festlegen.
Das Bauunternehmen legt dem Bauleiter täglich einen Bauleistungsbericht vor, der
mindestens folgende Angaben beinhalten muss:
-
-
Aufstelldatum
Ort der Bauleistungen
Kennbuchstabe der Bauleistungen
Anzahl der aufgestellten Verkehrszeichen nach Typ (Gefahrenzeichen,
Gebots- oder Verbotszeichen und Hinweisschilder), Beschaffenheit
(Retroreflexionsklasse,
Siebdruck,
mit
Spezialbehandlung,
Aufstellvorrichtungen einer anderen Klasse als 0 gemäß UNE-EN 12767,
Spezialbehandlung der retroreflektierenden Folie usw.).
Aufstellort der Verkehrszeichen auf zweckmäßig gekennzeichneten Plänen
Anmerkungen und Zwischenfälle, die nach Ansicht des Bauunternehmens
die Dauerhaftigkeit oder die Leistungsmerkmale der aufgestellten
Verkehrszeichen beeinflussen können
701.7.4 Kontrolle der fertigen Einheit
12
PG-3: Art. 701
701.7.4.1 Allgemeine Überlegungen
Nach Abschluss der Aufstellarbeiten der vertikalen Straßenverkehrszeichen und vor
Ablauf der Garantiezeit werden systematisch (in regelmäßigen Abständen) Kontrollen
der Verkehrszeichen wie auch der Aufstellvorrichtungen und der Befestigungen
durchgeführt, um ihre wesentlichen Leistungsmerkmale zu bestimmen und vor Ort die
Einhaltung der Mindestspezifikationen zu prüfen.
Der Bauleiter kann in Ausübung seiner Befugnisse während der Garantiezeit der
Bauleistungen so oft, wie er es für zweckmäßig hält, prüfen, ob die Verkehrszeichen
die im vorliegenden Artikel beschriebenen sowie die in den besonderen technischen
Vorschriften festgelegten grundlegenden Leistungsmerkmale und Spezifikationen
erfüllen.
701.7.4.2 Prüfverfahren
Die
Qualitätskontrolle
der
aufgestellten
vertikalen
retroreflektierenden
Straßenverkehrszeichen während der Garantiezeit der Bauleistungen kann
stichprobenartig (durch Prüfung einer bestimmten Anzahl willkürlich ausgewählter
Verkehrszeichen) mit tragbaren Geräten oder kontinuierlich mit Hochleistungsgeräten
erfolgen. Beide Verfahren können auch ergänzend zueinander eingesetzt werden.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter muss festgelegt
werden, welche der beiden Vorgehensweisen bzw. ob eine Kombination beider
Vorgehensweisen zum Einsatz kommt.
701.7.4.2.1 Stichprobenartige Überprüfung
Bei der stichprobenartigen Überprüfung wird eine bestimmte Anzahl willkürlich
ausgewählter Straßenverkehrszeichen mit tragbaren Geräten überprüft.
Die Größe der Stichprobe entspricht den Kriterien in Tabelle 701.2. Die Stichprobe
wird aus den aufgestellten Verkehrszeichen eines Typs gebildet, wobei diese
willkürlich ausgewählt werden.
13
PG-3: Art. 701
Mit jedem dieser Verkehrszeichen, aus denen sich die Stichprobe zusammensetzt,
werden die in der Norm UNE 135352 angegebenen zerstörungsfreien Prüfungen
durchgeführt.
700.8.4.2.2 Kontinuierliche Überprüfung
Mit der kontinuierlichen Überprüfung lässt sich mit Hochleistungsgeräten das
Leistungsniveau der vertikalen retroreflektierenden Straßenverkehrszeichen durch
Messung des Rückstrahlwerts ermitteln. Die Messparameter sind in den besonderen
technischen Vorschriften festzulegen.
701.8 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN
701.8.1 Auf die Baustelle geliefertes Material
In Tabelle 701.3 finden sich die Kriterien für die Annahme oder Ablehnung der
überprüften Aufstellvorrichtungen und Verkehrszeichen eines Typs. Als Fehler gilt jede
Nichterfüllung einer der verlangten Spezifikationen, als fehlerhafte Einheit jede
Aufstellvorrichtung und jedes Verkehrszeichen, das bzw. die einen oder mehrere
Fehler aufweist.
Ausgemusterte Lagerbestände können erneut einer Überprüfung unterzogen werden,
sofern der Lieferant über das Bauunternehmen bestätigt, dass alle Einheiten noch
einmal untersucht und geprüft und alle fehlerhaften Elemente entfernt oder die Fehler
behoben wurden.
Tabelle 701.3 Annahme- und Ausschusskriterien für repräsentative Stichproben von gelagerten
oder aufgestellten Verkehrszeichen eines bestimmten Typs (UNE-ISO 2859-1) (*)
Stichprobengröße
Für die Annahme maximal
zulässige Anzahl an
fehlerhaften Einheiten
Für die Ablehnung
erforderliche Mindestzahl
an fehlerhaften Einheiten
2 bis 5
0
1
14
PG-3: Art. 701
8 bis 13
1
2
20
2
3
32
3
4
50
5
6
80
7
8
125
10
11
(*) Stichprobenplan für das Prüfniveau I und die annehmbare Qualitätsgrenzlage
(acceptable quality limit, AQL) 4,0 für normale Überprüfung
701.8.2 Fertige Einheit
Für Elemente, die stichprobenartig kontrolliert werden, gelten die Annahme- und
Ausschusskriterien in Abschnitt 701.8.1. Erfolgt die Kontrolle im kontinuierlichen
Verfahren, müssen die Annahme- und Ausschusskriterien in den besonderen
technischen Vorschriften festgelegt werden.
Verkehrszeichen und Aufstellvorrichtungen, die bei der Kontrolle der fertigen Einheit
während der Garantiezeit abgelehnt wurden, werden vom Bauunternehmen
unverzüglich auf eigene Kosten ersetzt. Die neuen Einheiten werden vor der
Aufstellung ebenfalls den in Abschnitt 701.7.2.3 aufgeführten Kontrollprüfungen
unterzogen.
701.9 GARANTIEZEIT
Die
Garantiezeit
für
dauerhaft
aufgestellte
vertikale
retroreflektierende
Straßenverkehrszeichen nach dem Aufstelldatum beträgt vier (4) Jahre und sechs (6)
Monate.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter kann je nach Standort
der Verkehrszeichen, ihrer Beschaffenheit oder eines anderen Umstands, der sich auf
die Qualität und Dauerhaftigkeit sowie auf die Verkehrssicherheit auswirken kann, eine
längere Garantiezeit festgelegt werden.
15
PG-3: Art. 701
701.10 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG
Vertikale Straßenverkehrszeichen einschließlich der Aufstellvorrichtungen
Befestigungen werden nach tatsächlich aufgestellten Einheiten abgerechnet.
und
Vertikale Verkehrsschilder werden nach tatsächlich aufgestellten Quadratmetern (m²)
abgerechnet. Die Aufstellvorrichtungen und Befestigungen von vertikalen
retroreflektierenden Straßenverkehrszeichen werden nach tatsächlich aufgestellten
Einheiten abgerechnet.
Der Grundbau der vertikalen Verkehrsschilder wird nach Kubikmeter (m³) Beton laut
Messung in den Plänen abgerechnet.
16
PG-3: Art. 701
NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL
UNE-EN 1090-1
Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken.
Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile.
UNE-EN 12767
Passive
Sicherheit
von
Tragkonstruktionen
für
Straßenausstattung. Anforderungen und Prüfverfahren.
UNE-EN 12899-1
Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen. Teil 1: Ortsfeste
Verkehrszeichen.
UNE 135311
Vertikale
Verkehrszeichen.
Aufstellvorrichtungen
Befestigungen. Berechnungsannahmen.
UNE 135340
Vertikale Verkehrszeichen. Mikroprismatische retroreflektierende
Polymerfolien. Leistungsmerkmale und Prüfverfahren.
UNE 135352
Vertikale
Straßenverkehrszeichen
und
Leiteinrichtungen.
Qualitätskontrolle von in Betrieb befindlichen Elementen vor Ort.
Leistungsmerkmale und Prüfverfahren.
UNE-ISO 2859-1
Annahmestichprobenprüfung anhand der Anzahl fehlerhafter
Einheiten oder Fehler (Attributprüfung). Teil 1: Nach der
annehmbaren
Qualitätsgrenzlage
(AQL)
geordnete
Stichprobenpläne für die Prüfung einer Serie von Losen.
17
die
und
PG-3: Art. 702
702 Retroreflektierende Markierungsknöpfe als Fahrbahnmarkierung
702.1 DEFINITION
Als retroreflektierende Markierungsknöpfe werden horizontale Leiteinrichtungen
bezeichnet, die einfallendes Licht mit Retroreflektoren reflektieren, um die
Verkehrsteilnehmer zu warnen, zu leiten oder zu informieren.
Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels werden die Begriffe und Definitionen der
Norm UNE-EN 1463-1 und UNE-EN 1463-2 übernommen.
702.2 TYPEN
Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf dauerhaft verwendete retroreflektierende
Markierungsknöpfe (Typ P).
Je nach retroreflektierendem Bereich werden die Markierungsknöpfe in ein- oder
zweiseitige Markierungsknöpfe unterschieden. Sie können aber auch wie in
Tabelle 702.1 dargestellt nach Typ und Design klassifiziert werden.
Tabelle 702.1 Klassifizierung von Markierungsknöpfen nach Retroreflektortyp und Design
Klassifizierung
Typ
nach Retroreflektortyp
Glas
1
Kunststoff
2
Kunststoff mit abriebfester Oberfläche
(*)
3
nach Design
1
PG-3: Art. 702
Nicht eindrückbare Markierungsknöpfe
A
Eindrückbare Markierungsknöpfe
B
(*) Die abriebfeste Oberfläche wird
retroreflektierenden Seite aufgebracht.
auf
der
dem
Verkehr
ausgesetzten
702.3 MATERIAL
702.3.1 Allgemeine Überlegungen
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die
Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit
Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie
die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden.
Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Entwurfsspezifikationen bzw. den
vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die
Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen
befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das
Bauwerk zu gewährleisten.
Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden
Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung,
Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und
verunreinigtem Erdreich einzuhalten.
702.3.2 Maße
Die für die dauerhafte Verwendung auf der Straßenoberfläche konzipierten
Markierungsknöpfe sind höher als folgende Klassen (Norm UNE-EN 1463-1):
2
PG-3: Art. 702
Klasse H1: bis achtzehn Millimeter (≤ 18 mm)
Klasse H2: über achtzehn Millimeter bis zwanzig Millimeter (> 18 mm und ≤ 20 mm)
Klasse H2: über zwanzig Millimeter bis fünfundzwanzig Millimeter (> 20 mm und
≤ 25 mm)
Markierungsknöpfe der Klasse H0 (ohne festgelegte Leistung) werden nicht
verwendet, weil sie nicht für den Verkehr bestimmt sind, außer wenn dies in den
besonderen technischen Vorschriften ausdrücklich angegeben wird.
Nach Anbringung des Markierungsknopfs müssen die Höchstmaße des dem Verkehr
ausgesetzten Teils in Fahrtrichtung innerhalb einer der folgenden Klassen liegen
(Norm UNE-EN 1463-1):
Klasse HD1: Länge zweihundertfünfzig Millimeter
einhundertneunzig Millimeter (190 mm)
(250 mm)
und
Breite
Klasse HD2: Länge dreihundertzwanzig Millimeter
zweihundertdreißig Millimeter (230 mm)
(320 mm)
und
Breite
Markierungsknöpfe der Klasse H0 (ohne festgelegte Leistung) werden nicht
verwendet, außer wenn dies in den besonderen technischen Vorschriften ausdrücklich
angegeben wird.
702.3.3 Leistungsmerkmale
In den besonderen technischen Vorschriften können die Leistungsmerkmale der
retroreflektierenden Markierungsknöpfe festgelegt werden; dabei werden unter
anderen angegeben:
-
Anzahl und Farbe der retroreflektierenden Flächen
Klasse des retroreflektierenden Markierungsknopfs nach Größe
(Abschnitt 702.3.2)
Typ des Markierungsknopfs je nach Beschaffenheit des Retroreflektors
(Tabelle 702.1)
Befestigungsweise auf dem Fahrbahnbelag
3
PG-3: Art. 702
Es werden Markierungsknöpfe mit garantierter Nachtsichtbarkeit (Norm UNEEN 1463-1) verwendet. Dazu müssen die Markierungsknöpfe hinsichtlich der
photometrischen Anforderungen der Klasse PRP 1 und bezüglich der farbmetrischen
Anforderungen der Klasse NCR 1 entsprechen.
Markierungsknöpfe der Klasse PRP 0 oder NCR 0 (ohne festgelegte Leistung) werden
nicht verwendet, außer wenn dies in den besonderen technischen Vorschriften
ausdrücklich angegeben wird.
Die Markierungsknöpfe müssen bei der Erstbewertung bezüglich der Dauerhaftigkeit
der Klasse S1 und bezüglich der Nachtsichtbarkeit (Norm UNE-EN 1463-2) der Klasse
R1 entsprechen. Markierungsknöpfe einer anderen Klasse werden nicht verwendet,
außer wenn dies in den besonderen technischen Vorschriften ausdrücklich angegeben
wird.
Bei retroreflektierenden Markierungsknöpfen, die aus zwei (2) oder mehr Teilen
bestehen, muss jedes Teil bei Bedarf demontiert und ausgetauscht werden können.
Der retroreflektierende Bereich der Markierungsknöpfe besteht aus Glas- oder
Polymerretroreflektoren, die geschützt oder ungeschützt sein können, wobei Letztere
eine abriebfeste Oberfläche haben.
702.3.3 Konformitätsbescheinigung des Materials
Zur Herstellung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe kann (außer für den
Retroreflektor) jedes Material (Elastomer, Keramik oder Metall) verwendet werden,
sofern es die Spezifikationen des vorliegenden Artikels erfüllt und über die
entsprechende CE-Kennzeichnung gemäß der Norm UNE-EN 1463-1 verfügt.
Für die Qualitätsgarantie für das bei der Herstellung und Anbringung vertikaler
Straßenverkehrszeichen verwendete Material haftet unter allen Umständen das
Bauunternehmen, das den Zuschlag erhält.
702.4 AUSFÜHRUNG
4
PG-3: Art. 702
702.4.1 Allgemeine Überlegungen
Vor Beginn der Anbringung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe legt das
Bauunternehmen dem Bauleiter die Beschilderungssysteme zur Sicherung des
Verkehrs, der Bauarbeiter, des Materials und der Maschinen während der Anbringung
der Markierungsknöpfe sowie der kürzlich auf dem Fahrbahnbelag befestigten
Einheiten rechtzeitig vor Freigabe des markierten Bereichs für den Verkehr zur
Genehmigung vor.
In den besonderen technischen Vorschriften wird festgelegt, welche Sicherheits- und
Beschilderungsmaßnahmen während der Bauphase gemäß den geltenden
Gesetzesbestimmungen im Bereich Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz und
Umweltschutz zu ergreifen sind.
702.4.2 Vorbereitung des Untergrunds
Vor der Anbringung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe wird eine Inspektion
der Fahrbahnoberfläche durchgeführt, um den Zustand und das Vorliegen möglicher
Mängel zu prüfen. Dabei wird die Oberfläche bei Bedarf gereinigt, um Schmutz und
andere Kontaminanten zu entfernen, die die Befestigung der Markierungsknöpfe
beeinträchtigen können. Bei Betonbelägen müssen in dem Bereich, in dem die
Markierungsknöpfe
befestigt
werden
sollen,
alle
noch
anhaftenden
Nachbehandlungsmittel entfernt werden.
Wenn die Oberfläche nennenswerte Mängel oder Unebenheiten aufweist, werden
Erstere behoben und Letztere mit Baustoffen von vergleichbarer Beschaffenheit wie
die vorhandenen gefüllt.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter können die
erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Untergrunds zur Gewährleistung
einer korrekten Befestigung oder Verankerung der retroreflektierenden
Markierungsknöpfe angegeben werden.
702.4.3 Entfernung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe
5
PG-3: Art. 702
Die Verwendung von Chemikalien (Abbeizmitteln etc.) und thermischen Verfahren zur
Entfernung von retroreflektierenden Markierungsknöpfe oder Teilen davon ist
ausdrücklich verboten. Das für die Entfernung anzuwendende Verfahren muss auf
jeden Fall vom Bauleiter genehmigt werden.
702.4.4 Vormarkierung
Vor der Anbringung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe wird die Baustelle
sorgfältig vermessen, damit die korrekte Fertigstellung der Leistungen gewährleistet
ist.
702.5 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden das
Anbringungsverfahren und die maximale Zeit bis zur Verkehrsfreigabe sowie sämtliche
weiteren Beschränkungen der im Entwurf vorgesehenen Ausführung je nach
Straßenart, Anordnung der Markierungsknöpfe oder sonstigen Umständen, die
Einfluss auf die Qualität und Dauerhaftigkeit der Markierungsknöpfe oder die
Verkehrssicherheit haben, festgelegt.
702.6 QUALITÄTSKONTROLLE
702.6.1 Allgemeine Überlegungen
Die Qualitätskontrolle der Anbringung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe
umfasst auch die Kontrolle der auf die Baustelle gelieferten Materialien, ihrer
Verarbeitung und der Leistungsmerkmale der fertigen Bauleistungseinheit im
Garantiezeitraum.
702.6.2 Herkunftskontrolle des Materials
6
PG-3: Art. 702
702.6.2.1 Allgemeine Überlegungen
Die Herkunftskontrolle erfolgt durch eine Dokumentenprüfung, bei der die Konformität
der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in
den vorliegenden Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird.
Unabhängig von der Annahme der Richtigkeit der in der CE-Kennzeichnung
aufgeführten Eigenschaften kann der Bauleiter, wenn während des Transports, der
Lagerung oder der Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt
wird, im Rahmen seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und
Tests des auf die Baustelle gelieferten Materials anordnen. In diesem Fall gelten die
im Folgenden aufgeführten Kriterien.
Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter
harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der
Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten
aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden.
702.6.2.2 Kennzeichnung
Bei Übergabe jeder Lieferung legt das Bauunternehmen dem Bauleiter einen
Lieferschein mit Begleitdokumentation vor, die mindestens folgende Informationen
enthält:
-
Name und Anschrift des Lieferanten
Angabe des Herstellers
Bezeichnung der Handelsmarke
Menge der gelieferten Markierungsknöpfe
Angabe der Lose (Artikelnummer) jeder Art von gelieferten
Markierungsknöpfen
Herstellungsdatum
Herstellererklärung zur Bestätigung der Erfüllung der technischen
Spezifikationen in Abschnitt 702.4 der vorliegenden Vorschriften
Bei Bauprodukten, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen zudem folgende
Informationen aufgeführt werden:
7
PG-3: Art. 702
-
Symbol der CE-Kennzeichnung
Kennnummer der Zertifizierungsstelle
Name oder Kennzeichen und Meldeadresse des Herstellers
Die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der ersten Anbringung
Kennziffer der Leistungserklärung
Verweis auf die europäische Norm
Produktbeschreibung: allgemeine Bezeichnung, Typ und vorgesehener
Zweck
Angabe der Leistungsmerkmale des Produkts (Typ des Markierungsknopfs,
Typ des Retroreflektors, Design, Maße, Retroreflexionsvermögen,
farbmetrische Anforderungen, Dauerhaftigkeit)
Zusammen mit der oben genannten Dokumentation werden sämtliche für relevant
erachteten Angaben zum Markierungsknopf sowie die in der Bescheinigung aufgrund
der Dauerhaftigkeitsprüfung festgelegten Anbringungshinweise vorgelegt.
Ebenso lässt der Lieferant dem Bauleiter über das Bauunternehmen die Hinweise zur
Instandhaltung der angebrachten Markierungsknöpfe zukommen.
Der Bauleiter kann im Rahmen seiner Befugnisse an einer repräsentativen Stichprobe
der auf die Baustelle gelieferten retroreflektierenden Markierungsknöpfe prüfen, ob
Marke,
Artikelnummer
und
Leistungsmerkmale
den
Angaben
in
der
Begleitdokumentation entsprechen.
702.6.2.3 Probenahme
Der Bauleiter kann die Qualität des auf die Baustelle gelieferten Materials im Rahmen
seiner Befugnisse kontrollieren, indem er Prüfungen an repräsentativen Stichproben
durchführt, die nach folgenden Kriterien willkürlich aus dem gesamten Lagerbestand
der retroreflektierenden Markierungsknöpfe entnommen wurden:
-
Unabhängig von der Größe der Baustelle werden mindestens drei (3) Einheiten
jedes Markierungsknopftyps genommen.
Bei Baustellen, auf denen mehr als zwanzigtausend (> 20.000)
retroreflektierende Markierungsknöpfe benötigt werden, mindestens drei (3)
Einheiten je (angefangene) zehntausend (10.000) Markierungsknöpfe eines
Typs.
8
PG-3: Art. 702
Gemäß diesen Kriterien werden zwei (2) Proben genommen; die eine wird für die
Durchführung der Prüfungen verwendet, die andere wird vom Bauleiter verwahrt,
damit bei Bedarf Vergleichsprüfungen durchgeführt werden können.
Nach Bestätigung der Eignung werden die als Proben genommenen
retroreflektierenden Markierungsknöpfe dem Bauunternehmen zurückgegeben.
702.6.2.4 Kontrollprüfungen
Vor Beginn der Anbringung der Markierungsknöpfe werden die in Abschnitt 5.3 der
Norm UNE-EN 1463-1 (Nachtsichtbarkeit) vorgesehenen Kontrollprüfungen bezüglich
der photometrischen Anforderungen und der farbmetrischen Anforderungen
durchgeführt. Unabhängig davon kann der Bauleiter jederzeit die Kontrollprüfungen
durchführen, die er für zweckmäßig hält.
702.6.3 Kontrolle der Verarbeitung
702.6.3.1 Allgemeine Überlegungen
Fehlerhaftes oder beschädigtes Material, Material, das nicht adäquat gemäß den
Herstellerangaben gelagert und aufbewahrt wurde, und Material, dessen
Herstellungsdatum bei der Verarbeitung mehr als zwölf (12) Monate zurückliegt, wird
nicht verwendet.
Der Bauleiter kann bei adäquaten Lager- und Instandhaltungsbedingungen längere
Fristen festlegen.
702.6.3.2 Anbringungsbedingungen
Das Bauunternehmen legt dem Bauleiter täglich einen Bauleistungsbericht vor, der
mindestens folgende Angaben beinhalten muss:
9
PG-3: Art. 702
-
Hersteller und Handelsmarke des Markierungsknopfs
Artikelnummer der Lose der angebrachten Markierungsknöpfe
Aufstelldatum
Ort der Bauleistung und Zustand der Oberfläche
Anzahl und Leistungsmerkmale der angebrachten Markierungsknöpfe
Typen der Markierungsknöpfe und der verwendeten Befestigungssysteme
Beobachtungen und Zwischenfälle während der Anbringung, die nach
Ansicht des Bauunternehmens Auswirkungen auf die Leistungsmerkmale
und die Dauerhaftigkeit der Markierungsknöpfe haben können.
702.6.3.3 Probenahme
Während der Anbringung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe werden täglich
drei (3) Einheiten jedes Typs genommen, um zu prüfen, ob sie mit den gelieferten und
auf der Baustelle gelagerten Typen übereinstimmen.
702.6.3.4 Kontrollprüfungen
Während der Ausführung der Arbeiten werden in einem vom Bauleiter festgelegten
Intervall Inspektionen durchgeführt, um zu prüfen, ob die Informationen zu den
angebrachten Markierungsknöpfen mit den Informationen im dazugehörigen
Bauleistungsbericht und den Informationen zu dem gelieferten und gelagerten Material
übereinstimmen.
702.6.4 Kontrolle der fertigen Einheit
Nach Abschluss der Anbringungsarbeiten und vor Ablauf der Garantiezeit werden
regelmäßig Kontrollen durchgeführt, um festzustellen, wie viele retroreflektierende
Markierungsknöpfe an der Oberfläche des Straßenbelags an Ort und Stelle geblieben
sind und wie viele sich nicht mehr in der ursprünglichen Position in Bezug auf die
Fahrtrichtung befinden.
Dazu wird die Baustelle in Kontrollabschnitte unterteilt, deren Anzahl von der Größe
der Baustelle und der Anzahl der verwendeten retroreflektierenden Markierungsknöpfe
eines jeden Typs abhängt.
10
PG-3: Art. 702
Der Bauleiter kann im Rahmen seiner Befugnisse während der Garantiezeit für die
Bauleistungen so oft, wie er es für zweckmäßig hält, prüfen, ob die
retroreflektierenden Markierungsknöpfe den in den besonderen technischen
Vorschriften aufgeführten Leistungsmerkmalen und Spezifikationen entsprechen.
702.7 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN
702.7.1 Auf die Baustelle geliefertes Material
Das gesamte gelagerte Material eines Typs, bei dem die Stichproben nach
Durchführung der entsprechenden Prüfungen die vorgeschriebenen Anforderungen
nicht erfüllen, wird abgelehnt.
Abgelehnte Lagerbestände können erneut mit den entsprechenden Qualitätskontrollen
geprüft werden, sofern der Lieferant über das Bauunternehmen bestätigt, dass alle
fehlerhaften Partien entfernt oder die Mängel behoben wurden.
Die neu gelieferten Einheiten werden den im vorliegenden Artikel vorgeschriebenen
Kontrollen unterzogen und können angebracht werden, wenn sie die Kontrollen
bestanden haben.
702.7.2 Verarbeitung
Alle angebrachten Markierungsknöpfe eines Typs, die bei den entsprechenden
Inspektionen die in Abschnitt 702.6.2.3 festgelegten Prüfanforderungen nicht erfüllen,
werden abgelehnt und müssen vom Bauunternehmen auf eigen Kosten entfernt und
durch neue ersetzt werden. Die neuen Markierungsknöpfe müssen den in
Abschnitt 702.6.2.4 und 702.6.3.4 aufgeführten Kontrollprüfungen unterzogen werden.
702.7.3 Fertige Einheit
11
PG-3: Art. 702
Alle in einem bestimmten Kontrollabschnitt angebrachten retroreflektierenden
Markierungsknöpfe werden abgelehnt, wenn bei den entsprechenden Inspektionen
mindestens eine der folgenden Feststellungen getroffen werden sollte:
-
Mehr als zwei Prozent (2 %) aller angebrachten retroreflektierenden
Markierungsknöpfe haften nicht auf dem Fahrbahnbelag.
Mehr als fünf (5) retroreflektierende Markierungsknöpfe in Folge auf einem
geraden Straßenabschnitt oder mehr als drei (3) Markierungsknöpfe in Folge in
einer Kurve befinden sich nicht mehr in ihrer ursprünglichen Position in Bezug
auf die Fahrtrichtung oder wurden durch den Verkehr herausgerissen.
Diese Kriterien gelten für Straßenabschnitte nicht in der Zeit, in der der Winterdienst
im Einsatz ist.
Die retroreflektierenden Markierungsknöpfe eines Kontrollabschnitts, die abgelehnt
wurden, werden von der Straße entfernt und vom Bauunternehmen auf eigene Kosten
durch neue ersetzt.
Vor der Anbringung werden die neuen Einheiten den in Abschnitt 702.6.2.4 und
702.6.3.4 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kontrollprüfungen unterzogen.
702.8 GARANTIEZEIT
Die Garantiezeit für retroreflektierenden Markierungsknöpfe, die gemäß den
Entwurfsspezifikationen angebracht wurden, beträgt zwei (2) Jahre ab der Anbringung.
In den besonderen technischen Vorschriften können je nach Anbringungsstelle,
Beschaffenheit der Markierungsknöpfe etc. längere Garantiezeiten festgelegt werden.
Der Hersteller lässt dem Bauleiter über das Bauunternehmen die nötigen
Anweisungen
für
die
angemessene
Instandhaltung
der
angebrachten
Markierungsknöpfe zukommen.
12
PG-3: Art. 702
702.9 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG
Die retroreflektierenden Markierungsknöpfe einschließlich der Elemente zur
Befestigung an der Oberfläche des Straßenbelags werden nach der tatsächlich
angebrachten Stückzahl jedes Typs einschließlich der Vorbereitung der
Anbringungsfläche und der Vormarkierung abgerechnet.
Die Entfernung bestehender retroreflektierender Markierungsknöpfe auf dem
Fahrbahnbelag, die im Entwurf aufgeführt wird, wird nach der tatsächlich entfernten
Stückzahl abgerechnet.
13
PG-3: Art. 702
NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL
UNE-EN 1463-1
Straßenmarkierungsmaterialien.
Retroreflektierende
Markierungsknöpfe. Teil 1: Anforderungen im Neuzustand.
UNE-EN 1463-2
Straßenmarkierungsmaterialien.
Markierungsknöpfe. Teil 2: Feldprüfungen.
14
Retroreflektierende
PG-3: Art. 703
703 Retroreflektierende Leiteinrichtungen
703.1 DEFINITION
Retroreflektierende Leiteinrichtungen sind optische Leitelemente für die
Verkehrsteilnehmer, die durch Reflektoren den Großteil des einfallenden Lichts,
üblicherweise von Fahrzeugscheinwerfern, reflektieren können.
Diese Leiteinrichtungen können in unterschiedlicher Form, Farbe und Größe
vorkommen und werden dauerhaft auf der Fahrbahn oder außerhalb des
Straßenkörpers an anderen angrenzenden Elementen wie Mauern oder
Tunnelverkleidungen
sowie
an
anderen
Straßenausstattungen
wie
Fahrzeugbrüstungen und Schutzplanken angebracht.
Sie sollen die optische Leitwirkung herkömmlicher Fahrbahnmarkierungen und
vertikaler Straßenverkehrszeichen verstärken oder auf mögliche Fahrtrichtungen
hinweisen.
Gewöhnlich kommen auf Straßen folgende retroreflektierenden Leiteinrichtungen zum
Einsatz:
-
-
-
-
Richtungstafel: In Kurven als Hinweis auf den Gefahrengrad der Kurve im
Hinblick auf eine erforderliche Verringerung der Geschwindigkeit. Ein bis vier
weiße Streifen auf blauem Grund zur Angabe des Gefahrengrads der Kurve.
Leitpfosten: Außerhalb des Straßenkörpers vertikal aufgestellt. Weißer Pfosten
mit einem zur Straßenmitte hin abgeschrägten schwarzen Streifen und einem
oder mehreren Retroreflektoren auf dem schwarzen Streifen.
Leitbake: An der Vorderseite halbrund mit in entgegengesetzte Richtung
weisenden symmetrischen Dreiecken aus retroreflektierendem Material zur
Markierung einer Abzweigung.
Zylindrische Bake: Im Allgemeinen zylinderförmig, am Sockel befestigt und aus
elastischem Material, das nach Krafteinwirkung wieder seine ursprüngliche
Form einnimmt. Aufgrund ihrer Leistungsmerkmale in Bezug auf Gesamtmasse
1
PG-3: Art. 703
-
und Elastizität kann sie von einem Fahrzeug gestreift werden, ohne dieses
nennenswert zu beschädigen, und bleibt nach Passieren des Fahrzeugs an Ort
und Stelle.
Vertikaler Rückstrahler: Als Leit- und Begrenzungseinrichtung, vorzugsweise
am Straßenrand, kann aber auch auf dem Mittelstreifen verwendet werden.
Besteht aus einem Korpus oder einer Halterung und einem Retroreflektor und
wird normalerweise an Fahrzeugrückhaltesystemen oder vertikalen
Verkleidungen wie Tunnelwänden oder -verkleidungen angebracht. Zu diesen
Leiteinrichtungen zählen im Rahmen des vorliegenden Artikels auch
Leitpfosten, die auf Schutzplanken befestigt sind.
Richtungstafeln zählen funktional zu den Leiteinrichtungen, müssen jedoch, da sie aus
vergleichbaren
Werkstoffen
bestehen
wie
vertikale
retroreflektierende
Straßenverkehrszeichen, die Spezifikationen in Artikel 701 der vorliegenden
Vorschriften sowie die Spezifikationen der Norm UNE-EN 12899-1 erfüllen. Sie
entsprechen in Größe und Design den Vorgaben der Norm 8.1-IC „Vertikale
Straßenverkehrszeichen“ Abschnitt 6 „Markierung und Leiteinrichtungen in Kurven“.
In diesem Artikel werden die Begriffe und Definitionen der Norm UNE-EN 12899-3
übernommen.
703.2 TYPEN
Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf Leitpfosten, Leitbaken, zylindrische
Baken und vertikale Rückstrahler, die in Tabelle 703.1 klassifiziert werden.
Vorübergehend verwendete retroreflektierende Leiteinrichtungen sowie solche, die
dauerhaft im städtischen Bereich verwendet werden und nicht zum staatlichen
Straßennetz gehören, werden in dieser Tabelle nicht berücksichtigt.
Tabelle 703.1 Klassifizierung retroreflektierender Leiteinrichtungen (Norm UNE-EN 12899-3)
Leiteinrichtung
Leitpfosten
Leitbaken
Typ der Markierung
Typ des Retroreflektors
D1, D2, D3 oder D4
R1 oder R2
D1 oder D2
R1
2
PG-3: Art. 703
Zylindrische Baken
Vertikale Rückstrahler
D1 oder D3
R1
D4
R1 oder R2
D1: Zur Anbringung auf der Fahrbahn, nicht für die Wiederverwendung nach einem
Anprall konzipiert.
D2: Zur Anbringung auf der Fahrbahn, für die Wiederverwendung nach einem
Anprall konzipiert.
D3: Zur Anbringung auf der Fahrbahn, so konzipiert, dass sie einer gewissen
Verformung standhalten und nach einem Anprall wieder ihre vertikale Position
einnehmen.
D4: Zur Anbringung auf ortsfesten Strukturen: Wänden, Tunnelverkleidungen,
Fahrzeugbrüstungen und Schutzplanken.
R1: Folie (Material)
R2: Winkelreflektoren aus Kunststoff
R3: Reflektoren aus bikonvexem Glas
703.3 MATERIAL
703.3.1 Allgemeine Überlegungen
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die
Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit
Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie
die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden.
Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Entwurfsspezifikationen bzw. den
vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die
Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen
befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das
Bauwerk zu gewährleisten.
3
PG-3: Art. 703
Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden
Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung,
Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und
verunreinigtem Erdreich einzuhalten.
Zur Herstellung der retroreflektierenden Leiteinrichtungen kann jedes herkömmliche,
erprobte Material verwendet werden, sofern es die Spezifikationen des vorliegenden
Artikels erfüllt und über die entsprechende CE-Kennzeichnung gemäß der Norm UNEEN 12899-3 verfügt.
In den besonderen technischen Vorschriften können die Beschaffenheit und die
Leistungsmerkmale des als Träger am besten geeigneten Materials, der zu
verwendende Retroreflektortyp und die Befestigungsweise am Untergrund (Fahrbahn
oder Konstruktion) festgelegt werden. Zudem wird darin die Anzahl und Farbe der
retroreflektierenden
Flächen,
die
Farbe
der
Leiteinrichtung
und
die
Retroreflexionsklasse (RA1, RA2 oder RA3) des Retroreflektormaterials festgelegt.
703.3.2 Träger (nicht reflektierender Bereich)
Der Träger erfüllt die in Abschnitt 6.3.1 der Norm UNE-EN 12899-3 angegebenen
Leistungsmerkmale
in
puncto
Sichtbarkeit
(Normfarbwertanteile
und
Leuchtdichtefaktor).
Zudem entsprechen die physikalischen Eigenschaften und die Festigkeit des
Trägermaterials der Leitpfosten den Spezifikationen in Abschnitt 6.4.1 der Norm UNEEN 12899-3.
703.3.3 Retroreflektoren
Die Retroreflektoren erfüllen die in Abschnitt 6.3.2 der Norm UNE-EN 12899-3
angegebenen Leistungsmerkmale in puncto Normfarbwertanteilen (Tagessichtbarkeit
und Nachtsichtbarkeit), Leuchtdichtefaktor, Rückstrahlwert und Sichtbarkeit.
4
PG-3: Art. 703
Die physikalischen Eigenschaften und die Festigkeit der Retroreflektoren entsprechen
den Vorgaben in Abschnitt 6.4.2 der Norm UNE-EN 12899-3.
703.3.4 Verankerungssysteme
Die Verankerungssysteme von Leitpfosten, zylindrischen Baken und ggf. Leitbaken
sind so konzipiert, dass die dauerhafte Befestigung dieser Leiteinrichtungen am
Sockel gewährleistet ist und dass bei Abreißen, Bruch oder Verformung weder durch
die ausgerissenen Leiteinrichtungen noch für die möglicherweise auf der Fahrbahn
verbleibenden Verankerungselemente irgendeine Gefahr für den passierenden
Verkehr ausgeht.
Das Befestigungssystem muss so konzipiert sein, dass der neu ausgestaltete Bereich
so schnell wie möglich für den Verkehr freigegeben werden kann.
703.3.5 Konformitätsbescheinigung des Materials
Die Erfüllung der vorgeschriebenen Materialanforderungen wird mit der Vorlage der
CE-Kennzeichnung für sämtliche bei der Herstellung und Anbringung verwendeten
Produkte bestätigt. Für den Träger und die Reflektoren wird die genannte
Bescheinigung gemäß den Vorgaben der Norm UNE-EN 12899-3 ausgestellt. Gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 können die Produkte auch eine CE-Kennzeichnung
mit einer Europäischen Technischen Bewertung einer zugelassenen Technischen
Bewertungsstelle haben.
Die in diesem Artikel genannten Leiteinrichtungen, die nicht in den
Anwendungsbereich der Norm UNE-EN 12899-3 fallen und daher keine CEKennzeichnung haben, müssen, sofern in den besonderen technischen Vorschriften
nicht die Erfüllung anderer technischer Spezifikationen vorgeschrieben wird, die
Spezifikationen der Norm UNE-EN 12899-3 erfüllen, was durch eine entsprechende
von einer Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit
nachgewiesen wird.
Für die Qualitätsgarantie für das bei der Herstellung und Anbringung der
Leiteinrichtungen verwendete Material haftet unter allen Umständen das mit den
Arbeiten beauftragte Bauunternehmen.
5
PG-3: Art. 703
703.4 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT
Die retroreflektierenden Leiteinrichtungen erfüllen die in Anhang ZA (Tabelle ZA.3) der
Norm UNE-EN 12899-3 aufgeführten Leistungsanforderungen für die CEKennzeichnung.
Die Leistungsmerkmale der angebrachten Leiteinrichtungen werden in Tabelle 703.2
aufgeführt.
Tabelle 703.2 Leistungsmerkmale retroreflektierender Leiteinrichtungen (Norm UNE-EN 12899-3)
Abschnitte mit
grundlegenden
Anforderungen in der
Norm UNE-EN 128993
Leistungsmerkmal
Beständigkeit gegen horizontale Lasten
6.4.1.1
Statische Anforderungen (Windlast)
Verhalten bei Fahrzeuganprall (passive Sicherheit)
Schlagfestigkeit (Anforderung an das Material)
6.4.1.2
Schlagfestigkeit (funktionelle Anforderung)
6.4.1.3
Schlagfestigkeit (Anforderungen bei Fahrzeuganprall)
6.4.1.4
Schlagfestigkeit (Retroreflektoren)
6.4.2.1
Sichtbarkeit (Leitpfosten)
Normfarbwertanteile bei Tag und Leuchtdichtefaktor
6.3.1
Sichtbarkeit (Retroreflektoren)
Normfarbwertanteile bei Tag und Leuchtdichtefaktor (nur für
Leiteinrichtungen vom Typ R1 Klasse RA1 und RA2)
6.3.2.1
Nachtfarbwerte und Leuchtdichtefaktor
6.3.2.2
Rückstrahlwert RA
6.3.2.3
Dauerhaftigkeit
Korrosionsbeständigkeit
6.4.2.2
Wasserdichtheit
6.4.2.3
6
PG-3: Art. 703
Beständigkeit gegen UV-Strahlung (Verwitterungsprüfung)
Gefährliche Stoffe
6.4.2.4
10
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den besonderen
Vorschriften sind folgende Leistungsklassen nicht zulässig:
technischen
Klasse WL0 für die Windlast
Klasse DH0 für die Schlagfestigkeit
In den besonderen technischen Vorschriften wird der Rückstrahlwert und die
Leistungsklasse der Retroreflektoren sämtlicher Typen von Leiteinrichtungen
festgelegt.
703.5 AUSFÜHRUNG
703.5.1 Sicherheit und Baustellenbeschilderung
Vor der Anbringung der retroreflektierenden Leiteinrichtungen legt das
Bauunternehmen dem Bauleiter die Beschilderungssysteme zur Sicherung des
Verkehrs und der Bauarbeiter, des Materials und der Maschinen sowie der kürzlich am
Trägermaterial befestigten Reflektoren während der Anbringung der Leiteinrichtungen
rechtzeitig vor Freigabe des markierten Bereichs für den Verkehr zur Genehmigung
vor.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter wird festgelegt,
welche Sicherheits- und Beschilderungsmaßnahmen während der Bauphase gemäß
den geltenden Gesetzesbestimmungen im Bereich Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz
und Umweltschutz zu ergreifen sind.
703.5.2 Vorbereitung der vorhandenen Fläche
Vor der Anbringung der retroreflektierenden Leiteinrichtungen wird eine Inspektion der
Fläche durchgeführt, auf der sie angebracht werden sollen, um den Zustand und das
7
PG-3: Art. 703
Vorliegen möglicher Mängel zu prüfen. Bei Bedarf wird die Oberfläche gereinigt, um
Schmutz und andere Kontaminanten zu entfernen, die die Befestigung der
Leiteinrichtungen beeinträchtigen können. Wenn die Oberfläche nennenswerte Mängel
aufweist, werden sie mit Baustoffen von vergleichbarer Beschaffenheit wie die
vorhandenen behoben.
Wenn spezielle Befestigungssysteme auf Klebstoffbasis verwendet werden, müssen
bei Betonbelägen vor der Anbringung der Leiteinrichtungen in dem Bereich, in dem sie
befestigt werden sollen, alle noch anhaftenden Nachbehandlungsmittel entfernt
werden.
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter können die Vorgänge
zur Vorbereitung der Aufstellfläche, außer bei Ausbesserungen im eigentlichen Sinne,
oder zur Gewährleistung der Befestigung der retroreflektierenden Leiteinrichtungen
festgelegt werden.
703.5.3 Einmessung
Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine sorgfältige Einmessung, um die korrekte
Fertigstellung der Leistungen gemäß den Entwurfsspezifikationen zu gewährleisten.
703.5.4 Entfernung der retroreflektierenden Leiteinrichtungen
Die Verwendung von Abbeizmitteln und anderen Chemikalien sowie von thermischen
Verfahren zur Entfernung von retroreflektierenden Leiteinrichtungen oder Teilen davon
ist ausdrücklich verboten.
Das für die Entfernung anzuwendende Verfahren muss auf jeden Fall vom Bauleiter
genehmigt werden.
703.6 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
8
PG-3: Art. 703
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden das
Anbringungsverfahren und die maximale Zeit bis zur Verkehrsfreigabe sowie sämtliche
weiteren Beschränkungen der im Entwurf vorgesehenen Ausführung je nach
Straßenart, Anordnung der Leiteinrichtungen oder sonstigen signifikanten Umständen,
die Einfluss auf die Qualität und Dauerhaftigkeit der Leiteinrichtungen oder die
Verkehrssicherheit haben, festgelegt.
703.7 QUALITÄTSKONTROLLE
703.7.1 Allgemeine Überlegungen
Die Qualitätskontrolle der Leistungen bezüglich der Leiteinrichtungen umfasst auch die
Kontrolle der gelieferten retroreflektierenden Leiteinrichtungen sowie der fertigen
Einheit während der Garantiezeit.
703.7.2 Herkunftskontrolle des Materials
Die Herkunftskontrolle muss durch eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die
Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte
mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen
Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des
Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Produkte eine Unregelmäßigkeit
festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die
Durchführung von Prüfungen und Tests mit den auf die Baustelle gelieferten
Produkten anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden
Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. In diesem Fall gelten die im
Folgenden aufgeführten Kriterien.
Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter
harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der
Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten
aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden.
703.7.2.1 Kennzeichnung
9
PG-3: Art. 703
Bei Übergabe jeder Lieferung legt das Bauunternehmen dem Bauleiter einen
Lieferschein mit Begleitdokumentation vor, die mindestens folgende Angaben enthält:
-
Name und Anschrift des Lieferanten
Angabe des Herstellers
Bezeichnung der Handelsmarke
Liefermenge
Angabe der Lose (Artikelnummer) jedes Typs der gelieferten
Leiteinrichtungen
Herstellungsdatum
Herstellererklärung zur Bestätigung der Erfüllung der technischen
Spezifikationen in Abschnitt 703.4
Bei Bauprodukten, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen zudem folgende
Informationen aufgeführt werden:
-
Symbol der CE-Kennzeichnung
Kennnummer der Zertifizierungsstelle
Name oder Kennzeichen und Meldeadresse des Herstellers
Die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der ersten Anbringung
Kennziffer der Leistungserklärung
Verweis auf die europäische Norm EN 12899-3
Produktbeschreibung: allgemeine Bezeichnung, Typ und vorgesehener
Zweck
Angabe der Leistungsmerkmale des Produkts (Typ des Leitpfostens, Typ
des Retroreflektors, Design, Maße, Retroreflexionsvermögen, farbmetrische
Anforderungen, Dauerhaftigkeit).
Zusammen mit der oben genannten Dokumentation werden sämtliche für relevant
erachteten Angaben zur Leiteinrichtung sowie die in der Bescheinigung aufgrund der
Dauerhaftigkeitsprüfung festgelegten Anbringungshinweise vorgelegt.
Ebenso lässt der Lieferant dem Bauleiter über das Bauunternehmen die Hinweise zur
Instandhaltung der Leiteinrichtungen nach der Aufstellung zukommen.
Der Bauleiter kann im Rahmen seiner Befugnisse an einer repräsentativen Stichprobe
der gelieferten Leiteinrichtungen prüfen, ob Marke, Artikelnummer und
10
PG-3: Art. 703
Leistungsmerkmale den Angaben in der Begleitdokumentation entsprechen. Bei
retroreflektierenden Folien kann die CE-Kennzeichnung und die herstellerspezifische
Kennnummer bzw. Kennzeichnung für den Rückstrahlwert des Materials kontrolliert
werden.
703.7.2.2 Probenahme
Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Leistungen kann der Bauleiter im
Rahmen seiner Befugnisse die Qualität der Leiteinrichtungen vor Beginn der
Aufstellung mit zerstörungsfreien Prüfungen anhand einer repräsentativen Stichprobe
der gelagerten Leiteinrichtungen überprüfen.
Damit die Stichprobe für den gesamten Lagerbestand repräsentativ ist, wird sie
gemäß den Kriterien in Tabelle 703.3 ausgewählt. Die Leiteinrichtungen werden
willkürlich in der für jeden Typ genannten Anzahl ausgewählt. Es werden zwei Proben
genommen; eine davon wird vom Bauleiter verwahrt, damit bei Bedarf
Vergleichsprüfungen durchgeführt werden können.
Tabelle 703.3 Kriterien für die Auswahl einer repräsentativen Anzahl der gelagerten
retroreflektierenden Leiteinrichtungen eines bestimmten Typs (Norm UNE-ISO 2859-1)
Anzahl der im Lager vorhandenen
Leiteinrichtungen eines Typs (N)
Anzahl der Leiteinrichtungen in der
Stichprobe (S) (*)
2 bis 8
2
9 bis 18
3
19 bis 32
4
33 bis 50
5
51 bis 72
6
73 bis 98
7
über 98
(N/6)1/2 (*)
(*) Wenn (S) eine Dezimalzahl ist, wird sie immer auf die nächste ganze Zahl
aufgerundet.
11
PG-3: Art. 703
703.7.2.3 Kontrollprüfungen
Vor Beginn der Anbringung der gelagerten retroreflektierenden Leiteinrichtungen
werden die in Abschnitt 6.3 der Norm UNE-EN 12899-3 (Sichtbarkeit) vorgesehenen
Kontrollprüfungen durchgeführt. Unabhängig davon kann der Bauleiter jederzeit die
Kontrollprüfungen durchführen, die er für zweckmäßig hält.
703.7.3 Kontrolle der Verarbeitung
Fehlerhafte und beschädigte Leiteinrichtungen, Leiteinrichtungen, die nicht
ordnungsgemäß gelagert oder aufbewahrt wurden, und Leiteinrichtungen, deren
Herstellungsdatum bei der Verarbeitung mehr als zwölf (12) Monate zurückliegt,
werden nicht verwendet.
Der Bauleiter kann bei adäquaten Lager- und Aufbewahrungsbedingungen längere
Fristen festlegen.
703.7.4 Kontrolle der fertigen Einheit
Nach Abschluss der Anbringungsarbeiten und vor Ablauf der Garantiezeit werden
regelmäßig Kontrollen der Leiteinrichtungen durchgeführt, um ihre wesentlichen
Leistungsmerkmale zu bestimmen und vor Ort die Einhaltung der
Mindestspezifikationen zu prüfen.
Der Bauleiter wählt aus den retroreflektierenden Leiteinrichtungen eines bestimmten
Typs, die keinen verkehrsbedingten Abriss oder Bruch und keine verkehrsbedingte
Verformung aufweisen, gemäß den in Tabelle 703.3 festgelegten Kriterien eine
repräsentative Anzahl aus.
Mit jeder dieser Leiteinrichtungen, aus denen sich die Stichprobe zusammensetzt,
werden die in der Norm UNE 135352 angegebenen Leistungsprüfungen durchgeführt.
Der Bauleiter kann während der Garantiezeit der Bauarbeiten so oft, wie er es für
zweckmäßig hält, prüfen, ob die angebrachten Leiteinrichtungen den in den
12
PG-3: Art. 703
besonderen technischen Vorschriften
Spezifikationen entsprechen.
aufgeführten
Leistungsmerkmalen
und
703.8 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN
703.8.1 Auf die Baustelle geliefertes Material
Alle gelagerten Leiteinrichtungen eines Typs, bei dem die Stichproben nach
Durchführung der entsprechenden Prüfungen die Anforderungen nicht erfüllen,
werden abgelehnt.
Abgelehnte Lagerbestände können einer neuen Inspektion unterzogen werden, sofern
der Lieferant über das Bauunternehmen bestätigt, dass alle Einheiten noch einmal
untersucht und geprüft und alle fehlerhaften Leiteinrichtungen entfernt oder die Fehler
behoben wurden.
703.8.2 Fertige Einheit
Alle angebrachten Leiteinrichtungen desselben Typs wie die für Stichproben
ausgewählten Leiteinrichtungen werden abgelehnt, wenn bei Durchführung der
entsprechenden Qualitätskontrolle mindestens eine der folgenden Feststellungen
getroffen werden sollte:
-
Bei mehr als zwanzig Prozent (> 20 %) der Leiteinrichtungen liegen die Maße
(auf der Anbringungsfläche) außerhalb der zulässigen Toleranzen oder sind die
vorgeschriebenen Kennzeichnungen nicht deutlich lesbar.
-
Mehr als zehn Prozent (> 10 %) der Leiteinrichtungen eines Typs entsprechen
nicht den Leistungsanforderungen der Norm UNE 135352.
Die Leiteinrichtungen eines Typs, die abgelehnt wurden, werden vom
Bauunternehmen auf eigene Kosten ersetzt. Die neuen Einheiten werden vor ihrer
Anbringung ebenfalls den in Abschnitt 703.7.1 vorgesehenen Prüfungen unterzogen.
13
PG-3: Art. 703
Zudem müssen alle Leiteinrichtungen, deren Verankerung bei verkehrsbedingtem
Abriss oder Bruch oder verkehrsbedingter Verformung eine Gefährdung der
Straßenverkehrssicherheit darstellen, sofort ausgewechselt werden.
703.9 GARANTIEZEIT
Die Garantiezeit für die hergestellten und dauerhaft angebrachten retroreflektierenden
Leitpfosten, Leitbaken und zylindrischen Baken, die nach den Herstelleranweisungen
regelmäßig instandgehalten werden, beträgt dreißig (30) Monate ab dem
Anbringungsdatum.
In den besonderen technischen Vorschriften können je nach Anordnung,
Beschaffenheit oder sonstigen Umständen, die Einfluss auf die Qualität und
Dauerhaftigkeit der Leiteinrichtungen oder die Verkehrssicherheit haben, längere
Garantiezeiten festgelegt werden.
703.10 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Leiteinrichtungen einschließlich der Stütz- und Verankerungselemente werden
nach der tatsächlich auf der Baustelle angebrachten Stückzahl einschließlich der
Vorbereitung der Anbringungsfläche abgerechnet.
Der eventuell erforderliche Grundbau von Leiteinrichtungen wird nach Kubikmetern
(m3) Beton laut Messung in den Entwurfszeichnungen abgerechnet.
Die Entfernung vorhandener Leiteinrichtungen wird nach der tatsächlich entfernten
Stückzahl abgerechnet.
14
PG-3: Art. 703
NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL
UNE-EN 12899-1
Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen. Teil 1: Ortsfeste
Verkehrszeichen.
UNE-EN 12899-3
Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen. Teil 3: Leitpfosten
und Retroreflektoren.
UNE 135352
Vertikale
Straßenverkehrszeichen
und
Leiteinrichtungen.
Qualitätskontrolle von in Betrieb befindlichen Elementen vor Ort.
Leistungsmerkmale und Prüfverfahren.
UNE-ISO 2859-1
Annahmestichprobenprüfung anhand der Anzahl fehlerhafter
Einheiten oder Fehler (Attributprüfung). Teil 1: Nach der
annehmbaren
Qualitätsgrenzlage
(AQL)
geordnete
Stichprobenpläne für die Prüfung einer Serie von Losen.
15
PG-3: Art. 704
704 Schutzplanken, Fahrzeugbrüstungen und Schutzeinrichtungen
für Motorradfahrer
704.1 DEFINITION
Als Schutzplanken werden Fahrzeugrückhaltesysteme bezeichnet, die am
Straßenrand aufgestellt werden. Sie sollen in gewissem Maße dafür sorgen, dass ein
außer Kontrolle geratenes Fahrzeug nicht von der Straße abkommt.
Fahrzeugbrüstungen sind Fahrzeugrückhaltesysteme, die speziell auf Brücken,
Überführungen und eventuell auf Stützmauern auf der Seite des Höhenunterschieds
angebracht werden.
Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer sind Einrichtungen, die speziell dafür
konzipiert sind, die Folgen des Aufpralls des Motorradfahrers auf ein Rückhaltesystem
zu verringern oder zu vermeiden, dass er darunter durchrutscht.
704.2 TYPEN
Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen werden nach der Leistung des Systems
anhand der Kriterien, Parameter und Klassen klassifiziert, die in der Norm UNE-EN
1317-1 und 1317-2 festgelegt sind.
Nach ihrem Aufbau und ihrer Wirkung unterscheidet man einfache und doppelte
Schutzplanken, je nachdem, ob sie für den Aufprall auf einer oder auf beiden Seiten
geeignet sind.
Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer werden nach ihrer Leistung anhand der
Kriterien, Parameter und Klassen klassifiziert, die in der Norm UNE 135900 festgelegt
sind.
1
PG-3: Art. 704
704.3 MATERIAL
704.3.1 Allgemeine Überlegungen
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die
Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit
Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie
die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden.
Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Entwurfsspezifikationen bzw. den
vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die
Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen
befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das
Bauwerk zu gewährleisten.
Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden
Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung,
Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und
verunreinigtem Erdreich einzuhalten.
704.3.2 Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen
Die Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen können aus jedem Material hergestellt
werden, sofern es über die entsprechende CE-Kennzeichnung gemäß den Vorgaben
der Norm UNE-EN 1317-5 verfügt.
In den besonderen technischen Vorschriften werden die Leistungsmerkmale von
Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen festgelegt. Dabei werden mindestens die
Rückhalteklasse und die Aufhaltestufe, der Anprallheftigkeitsindex, der
Wirkungsbereich, die dynamische Durchbiegung und der Typ der tragenden Fläche
2
PG-3: Art. 704
angegeben. Weitere Leistungsmerkmale, die im Rahmen der CE-Kennzeichnung
geprüft werden, und weitere Vorschriften können aus Gründen der Sicherheit oder zur
Gewährleistung eines ähnlichen Verhaltens der Konstruktion wie das durch die CEKennzeichnung bescheinigte Verhalten festgelegt werden.
704.3.3 Andere Rückhaltesysteme
Speziell zum Schutz von Motorradfahrern konzipierte Elemente können aus jedem
Material hergestellt werden, das sich in der Praxis bewährt hat. Die Leistung des
kompletten Systems, bestehend aus Schutzplanke oder Fahrzeugbrüstung und
Schutzeinrichtung für Motorradfahrer, wird gemäß den Parametern der Norm
UNE 135900 definiert.
Das an der Straße angebrachte System muss zudem als Ganzes alle für
Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. In
der von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten Konformitätsbescheinigung muss
angegeben werden, inwieweit das gesamte System der Norm UNE 135900 entspricht.
Wird ein und dieselbe Schutzeinrichtung für Motorradfahrer an unterschiedlichen
Schutzplanken oder Fahrzeugbrüstungen angebracht, werden die einzelnen Systeme
in jeder Hinsicht als unterschiedliche Systeme betrachtet, insbesondere hinsichtlich
der Erfüllung der Norm UNE 135900 und der Norm UNE-EN 1317-5.
In den besonderen technischen Vorschriften werden die Leistungsmerkmale und das
Verhalten jedes Typs von Fahrzeugrückhaltesystem – wie Anpralldämpfer oder
Übergangskonstruktionen unabhängig von dem Material, aus dem sie bestehen – mit
den in der Norm UNE-EN 1317-3 und dem Normentwurf UNE-ENV 1317-4
festgelegten Parametern definiert.
Diese Rückhaltesysteme verfügen über die entsprechende CE-Kennzeichnung gemäß
der Norm UNE-EN 1317-5 für Anpralldämpfer bzw. dem Normentwurf UNE-ENV 13174 für Übergangskonstruktionen.
In diesem Sinne kann der Bauleiter kontrollieren, ob die gelieferten und angebrachten
Systeme den in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten
Leistungsmerkmalen entsprechen. Diese Leistungsmerkmale sind identisch mit denen,
die im Rahmen der CE-Kennzeichnung geprüft werden (Leistungserklärung gemäß
3
PG-3: Art. 704
Normentwurf UNE-ENV 1317-4), so dass ein ähnliches Verhalten der Konstruktion wie
das durch die CE-Kennzeichnung bescheinigte Verhalten (Leistungserklärung gemäß
Normentwurf UNE-ENV 1317-4) gewährleistet wird.
704.3.4 Leistungsmerkmale
Die
technischen
Leistungsmerkmale
der
Elemente,
aus
denen
ein
Fahrzeugrückhaltesystem besteht, werden vom Hersteller angeben und finden sich im
Bericht der Erstprüfung zum Erhalt der betreffenden CE-Kennzeichnung (oder
Leistungserklärung
gemäß
Normentwurf
UNE-ENV 1317-4
für
Übergangskonstruktionen), wie dies die Norm UNE-EN 1317-5 vorsieht. Diese
technischen Leistungsmerkmale müssen den Bestimmungen der Norm UNE-EN 13175 bezüglich der technischen Produktbeschreibung entsprechen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den besonderen
Vorschriften dürfen folgende Elemente nicht verwendet werden:
-
technischen
Schutzplanken oder Fahrzeugbrüstungen der Aufhaltestufe N1
Schutzplanken oder Fahrzeugbrüstungen mit Anprallheftigkeitsindex C
Schutzplanken mit Wirkungsbereich W8
Schutzplanken mit dynamischer Durchbiegung von mehr als zweieinhalb
Metern (> 2,5 m)
Als tragender Untergrund wird Schotter vom Typ ZA 0/20 gemäß Artikel 510 der
vorliegenden Vorschriften mit einer Dichte von mindestens achtundneunzig Prozent
(
98 %) der mit dem modifizierten Proctorversuch ermittelten maximalen
Referenzdichte angebracht, sofern in den besonderen technischen Vorschriften nichts
anderes angegeben wird.
Bei den Fahrzeugbrüstungen wird kontrolliert, ob das bei den Prüfungen zum Erhalt
der CE-Kennzeichnung verwendete Stützelement einschließlich Verbindungen,
Aussteifungen, Streben und Anordnung allgemein, der Geometrie und der Platzierung
der Stützelemente – sowohl an Überführungen als auch auf Mauerkronen - entspricht,
an denen diese Brüstungen befestigt werden. Die maximale dynamische
Durchbiegung wird durch die Geometrie der Fahrbahnplatten der Brücken oder der
Mauerkronen bestimmt.
4
PG-3: Art. 704
Das Stützelement auf Überführungen darf auf keinen Fall eine geringere Geometrie,
Bewehrung oder charakteristische Festigkeit aufweisen als in den realen
Anprallprüfungen gemäß der Norm UNE-EN 1317-2 verwendet.
Die Leistungsmerkmale des Stützelements können variieren, jedoch dürfen sich die
mit geeigneten Instrumenten gemessene und in den entsprechenden Berichten
angegebene Menge der Bewehrung pro Laufmeter dieses Stützelements, die zeitliche
Entwicklung der größten von festen Punkten aufgenommenen Kräfte und Momenten
während des Anpralls (Norm UNE-EN 1317-2) sowie die durch irgendeinen
Fahrzeuganprall maximal an das Stützelement übertragbaren Lasten nicht verringern.
Dazu werden die Berechnungen gemäß den Vorgaben der Norm UNE-EN 1991-2
ausgeführt. Auf keinen Fall darf die berechnete mechanische Festigkeit des
Stützelements geringer sein als die des bei den realen Anprallprüfungen (Norm UNEEN 1317-2) verwendeten Stützelements.
Es werden keine Fahrzeugbrüstungen angebracht, die bei den realen
Anprallprüfungen (Norm UNE-EN 1317-2) Schäden an der Verankerung verursacht
haben, die die Fahrbahnplatte der Brücke an irgendeiner Stelle beeinträchtigen.
Zudem sind Veränderungen an den Verankerungselementen, mit denen keine realen
Anprallprüfungen (Norm UNE-EN 1317-2) erfolgreich durchgeführt wurden und die
nicht in der entsprechenden Änderung der CE-Kennzeichnung der Fahrzeugbrüstung
aufgeführt sind, wie dies Anhang A der Norm UNE-EN 1317-5 vorsieht, nicht zulässig.
Das Stützelement von Anpralldämpfern darf auf keinen Fall eine geringere Geometrie,
Bewehrung oder charakteristische Festigkeit aufweisen als das in den realen
Anprallprüfungen (Norm UNE-EN 1317-3) verwendete Stützelement.
Für Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen wird garantiert, dass bei den
Anprallprüfungen (Norm UNE-EN 1317-2) kein Bruch an einem dem Verkehr
zugewandtes Längselement der Schutzplanke oder Brüstung aufgetreten ist, der eine
Gefährdung für den Verkehr, Fußgänger oder in dem Bereich arbeitende Bauarbeiter
darstellen könnte.
Als Sicherheitskriterium gilt, dass lose Teile oder Stücke von Teilen oder
Komponenten kein manifestes Risiko für den Verkehr oder für Dritte darstellen, wenn
5
PG-3: Art. 704
ihr Gewicht nicht mehr als ein halbes Kilogramm (
stücken bzw. zwei Kilogramm (
beträgt.
0,5 kg) bei Metallteilen oder -
2 kg) bei nicht metallischen Teilen oder Stücken
Bei Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen der Aufhaltestufe H2 wird kontrolliert, ob
der bei der Prüfung TB51 verwendete Fahrzeugtyp dem auf den betreffenden
Straßenabschnitt am häufigsten vorkommenden Fahrzeugtyp entspricht.
704.4 AUSFÜHRUNG
704.4.1 Sicherheit und Baustellenbeschilderung
Vor
Beginn
der
Anbringung
der
Komponenten
der
Schutzplanken,
Fahrzeugbrüstungen oder Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer legt das
Bauunternehmen dem Bauleiter die Beschilderungssysteme zur Sicherung des
Verkehrs, der Arbeiter, das Materials und der Maschinen während der Ausführung der
Leistungen zur Genehmigung vor.
In den besonderen technischen Vorschriften wird festgelegt, welche Sicherheits- und
Beschilderungsmaßnahmen während der Ausführung der Leistungen gemäß den
geltenden Gesetzesbestimmungen im Bereich Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz und
Umweltschutz zu ergreifen sind.
704.4.2 Vorbereitung der vorhandenen Fläche
Bei Schutzplanken muss die Art des tragenden Untergrunds mit dem der bei den
Schlagprüfungen (Norm UNE-EN 1317-2) verwendeten Untergrund vergleichbar sein,
um eine ähnliche Leistung des Systems wie bei der Prüfung zu gewährleisten.
Sofern in den besonderen technischen Vorschriften nicht ausdrücklich ein anderer
Untergrund vorgeschrieben wird, wird für den Bereich neben dem Straßenbelag
Schotter vom Typ ZA 0/20 gemäß Artikel 510 der vorliegenden Vorschriften mit einer
6
PG-3: Art. 704
Dichte von mindestens achtundneunzig Prozent ( 98 %) der mit dem modifizierten
Proctorversuch ermittelten maximalen Referenzdichte vorgeschrieben.
Wenn in den Berichten der Erstprüfungen zum Erhalt der betreffenden CEKennzeichnung (oder der Bescheinigung der Konformität mit dem Normentwurf UNEENV 1317-4 für Übergangskonstruktionen) gemäß der Norm UNE-EN 1317-5 eine
statische Prüfung der Reaktion des Untergrunds beschrieben wird (z. B. Prüfung der
Schubwirkung auf die Pfosten), wird diese bei der Anbringung der Schutzplanke
angewandt, wobei die Vorgehensweise im Aufbauhandbuch des Herstellers
beschrieben werden muss (Norm UNE-EN 1317-5).
Der Grundbau von Fahrzeugbrüstungen oder Anpralldämpfern muss so angelegt
werden, dass gewährleistet ist, dass die Leistung des Systems als Ganzes der in den
Prüfungen zum Erhalt der CE-Kennzeichnung bescheinigten Leistung entspricht.
704.4.3 Einmessung
Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine sorgfältige Einmessung, um die korrekte
Fertigstellung der Bauleistungen gemäß den Entwurfsvorgaben zu gewährleisten.
704.4.4 Anbringung
Vor Beginn der Arbeiten muss der Hersteller ein Aufbauhandbuch für die
Schutzplanke, die Fahrzeugbrüstung oder das Rückhaltesystem bereitstellen (Norm
UNE-EN 1317-5), in dem die Leistungsmerkmale der Halterung oder des
Stützelements sowie andere mögliche Einschränkungen berücksichtigt werden, so
dass die in der Erstprüfung bescheinigte Leistung erzielt werden kann.
704.5 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN
In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden das
Anbringungsverfahren und die maximale Zeit bis zur Verkehrsfreigabe sowie sämtliche
weiteren Beschränkungen der im Entwurf definierten Ausführung je nach Straßenart,
7
PG-3: Art. 704
Anbringung der Komponenten der Schutzplanken, Fahrzeugbrüstungen oder
Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer oder sonstigen signifikanten Umständen, die
Einfluss auf die Qualität und Dauerhaftigkeit der Elemente oder die Verkehrssicherheit
haben, festgelegt.
704.6 QUALITÄTSKONTROLLE
704.6.1 Allgemeine Überlegungen
Die Qualitätskontrolle der Rückhaltesysteme beinhaltet die Überprüfung der
gelieferten Komponenten, der Verarbeitung sowie der fertigen Einheit.
704.6.2 Herkunftskontrolle des Materials
704.6.2.1 Allgemeine Überlegungen
Die Herkunftskontrolle muss durch eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die
Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte
mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen
Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des
Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Produkte eine Unregelmäßigkeit
festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die
Durchführung von Prüfungen und Tests mit den auf die Baustelle gelieferten
Produkten anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden
Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. In diesem Fall gelten die im
Folgenden aufgeführten Kriterien.
Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter
harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der
Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten
aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden.
8
PG-3: Art. 704
704.6.2.2 Kennzeichnung
Bei Übergabe jeder Lieferung legt das Bauunternehmen dem Bauleiter einen
Lieferschein mit Begleitdokumentation vor, die mindestens folgende Angaben enthält:
-
Name und Anschrift des Lieferanten
Angabe des Herstellers
Bezeichnung der Handelsmarke
Liefermenge
Angabe der Lose (Artikelnummer) jedes Typs der gelieferten Elemente
Herstellungsdatum
Bei Bauprodukten, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen zudem folgende
Informationen aufgeführt werden:
-
Symbol der CE-Kennzeichnung
Kennnummer der Zertifizierungsstelle
Name oder Kennzeichen und Meldeadresse des Herstellers
Die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der ersten Anbringung
Kennziffer der Leistungserklärung
Verweis auf die europäische Norm EN 1317
Produktbeschreibung: allgemeine Bezeichnung, Typ und vorgesehener
Zweck
Angabe
der
Leistungsmerkmale
des
Produkts
(Aufhaltestufe,
Anprallheftigkeit, Wirkungsbereich und dynamische Durchbiegung)
Für jeden Typ von Rückhaltesystem muss die vom Hersteller ausgestellte
Leistungserklärung der CE-Kennzeichnung gemäß der Norm UNE-EN 1317-5
vorgelegt werden, der die entsprechende CE-Kennzeichnung (oder Bescheinigung der
Konformität mit dem Normentwurf UNE-ENV 1317-4 für Übergangskonstruktionen)
gemäß der Norm UNE-EN 1317-5 beigefügt wird, die ebenfalls von einer
Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde.
Diese Informationen müssen auch eine technische Beschreibung jedes Produkts
(UNE-EN 1317-5) beinhalten, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
9
PG-3: Art. 704
- Allgemeine Zeichnungen des Systems mit Beschreibung des Aufbauschemas
und Toleranzen
- Zeichnungen aller Komponenten mit Maßen, Toleranzen und Spezifikationen
des gesamten Materials
- Spezifikationen aller Werkstoffe und Oberflächenbehandlungen (einschließlich
Schutzüberzügen)
- Bewertung der Dauerhaftigkeit des Produkts
- Zeichnungen aller werkseitig zusammengebauten Elemente
- Vollständige Liste aller Teile einschließlich Gewicht
- Angaben zur Vorspannung (sofern zutreffend)
- Alle sonstigen relevanten Informationen (z. B. Informationen zu Recycling,
Umwelt oder Sicherheit)
- Informationen über regulierte Stoffe
Ferner ist der Hersteller verpflichtet (Norm UNE-EN 1317-5), über das
Bauunternehmen ein Aufbauhandbuch zu liefern, in dem sämtliche Bedingungen für
die Aufstellung, Instandhaltung, Inspektion und den Untergrund aufgeführt werden.
Der Bauleiter kann im Rahmen seiner Befugnisse prüfen, ob Marke oder
Artikelnummer der Komponenten der gelieferten Rückhaltesysteme der in der
Begleitdokumentation angegebenen Klasse und Qualität entsprechen. Zudem kann
immer, wenn dies für zweckmäßig erachtet wird, die Vorlage der vollständigen
Prüfberichte zum Erhalt der CE-Kennzeichnung bzw. der Konformitätsbescheinigung,
sofern keine CE-Kennzeichnung vorliegt, verlangt werden.
704.6.3 Qualitätskontrolle des Materials
Bei der Qualitätskontrolle der Lagerbestände werden die Komponenten der
Rückhaltesysteme kontrolliert. Die Kriterien werden in der technischen
Produktbeschreibung (Norm UNE-EN 1317-5) angegeben und sind mit den Kriterien
für die Erstellung des Bewertungsberichts der geprüften Stichprobe (Norm UNEEN 1317-5)
entsprechend
den
durchgeführten
Erstprüfungen
zur
Konformitätsbewertung des Produkts und zum Erhalt der entsprechenden CEKennzeichnung identisch.
704.6.4 Kontrolle der Verarbeitung
10
PG-3: Art. 704
Das Bauunternehmen legt dem Bauleiter täglich einen Bauleistungsbericht vor, der
mindestens folgende Angaben beinhalten muss:
-
Aufstelldatum
Ort der Bauleistungen
Kennbuchstabe der Bauleistungen
Anzahl der angebrachten Elemente oder der ausgeführten Meter pro Typ
Standort der angebrachten Systeme
Beobachtungen und Zwischenfälle, die nach Ansicht des Bauunternehmens
Auswirkungen auf die Leistungsmerkmale und Dauerhaftigkeit der
angebrachten Systeme haben können
Der Bauleiter, dem sämtliche Angaben zu den bereits durchgeführten Prüfungen
vorliegen, kann im Rahmen seiner Befugnisse die Qualität der Komponenten der
gelagerten Rückhaltesysteme jederzeit bestimmen und überprüfen, wenn er dies für
zweckmäßig hält.
704.7 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN
Alle Lagerbestände, die eine der Bedingungen in der vom Lieferanten über das
Bauunternehmen vorgelegten technischen Produktbeschreibung (Norm UNEEN 1317-2) nicht erfüllen, werden abgelehnt.
Abgelehnte Lagerbestände können erneut geprüft werden, sofern der Lieferant über
das Bauunternehmen bestätigt, dass alle Einheiten noch einmal untersucht und
geprüft und alle fehlerhaften Elemente entfernt oder die Fehler behoben wurden. Die
neuen Einheiten werden auf jedenfalls erneut den Kontrollprüfungen unterzogen.
704.8 GARANTIEZEIT
Die Garantiezeit für die Komponenten der Rückhaltesysteme, die keinen
verkehrsbedingten Abriss oder Bruch und keine verkehrsbedingte Verformung
11
PG-3: Art. 704
aufweisen, gemäß den geltenden Normen und technischen Vorschriften hergestellt
und dauerhaft angebracht wurden und nach den Herstellerangaben regelmäßig
instandgehalten werden, beträgt zwei (2) Jahre ab Anbringungsdatum.
In den besonderen technischen Vorschriften können je nach Standort der genannten
Rückhaltesysteme, ihrer Beschaffenheit oder eines anderen Umstands, der sich auf
die ihre Qualität und Dauerhaftigkeit sowie auf die Straßenverkehrssicherheit
auswirken kann, längere als die hier festgelegten Garantiezeiten für die Komponenten
von Schutzplanken, Fahrzeugbrüstungen oder Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer
festgelegt werden.
Der Bauleiter kann die Anbringung von Komponenten der Rückhaltesysteme, die
Gegenstand der vorliegenden Vorschriften sind, verbieten, obwohl zwischen der
Herstellung und der Anbringung weniger als zwölf (< 12) Monate liegen, wenn die
Lager- und Aufbewahrungsbedingungen nicht adäquat waren. Unabhängig von den
Lagerbedingungen werden auf keinen Fall Komponenten dieser Systeme angebracht,
bei denen zwischen der Herstellung und der Anbringung mehr als zwölf (
liegen.
12) Monate
Der Lieferant lässt dem Bauleiter über das Bauunternehmen die in diesem Abschnitt
der allgemeinen technischen Vorschriften genannten Instandhaltungshinweise für die
Komponenten der angebrachten Rückhaltesysteme zukommen.
Für die Leistungsgarantie für Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen sowie für
Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer haftet unter allen Umständen das
Bauunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat.
704.9 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG
Die Schutzplanken, Fahrzeugbrüstungen und Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer
werden nach tatsächlich auf der Baustelle angebrachten laufenden Metern (m)
abgerechnet. In diesem Preis sind sämtliche für die Anbringung und Verarbeitung
erforderlichen Elemente inbegriffen.
12
PG-3: Art. 704
Die
Regelabsenkungen
am
Anfang
und
Ende
der
Schutzplanken,
Fahrzeugbrüstungen und Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer werden nach
tatsächlich auf der Baustelle angebrachten Stückzahlen (Stk.) abgerechnet. In diesem
Preis sind sämtliche für die Anbringung, Verbindung mit der Schutzplanke und
Verankerung im Untergrund erforderlichen Elemente inbegriffen.
13
PG-3: Art. 704
NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL
UNE-EN 1317-1
Rückhaltesysteme an Straßen. Teil 1: Terminologie und allgemeine
Kriterien für Prüfverfahren.
UNE-EN 1317-2
Rückhaltesysteme
an
Straßen.
Teil 2:
Leistungsklassen,
Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüfverfahren für
Schutzeinrichtungen und Fahrzeugbrüstungen.
UNE-EN 1317-3
Rückhaltesysteme
an
Straßen.
Teil 3:
Leistungsklassen,
Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüfverfahren für
Anpralldämpfer.
UNE-EN 1317-4
Rückhaltesysteme
an
Straßen.
Teil 4:
Leistungsklassen,
Abnahmekriterien
und
Anprallprüfungen
für
Übergangskonstruktionen von Schutzeinrichtungen.
UNE-EN 1317-5
Rückhaltesysteme an Straßen. Teil 5: Anforderungen an die
Produkte,
Konformitätsverfahren
und
-bewertung
für
Fahrzeugrückhaltesysteme.
UNE-EN 1991-2
Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke. Teil 2: Verkehrslasten
auf Brücken.
UNE 135900-1
Bewertung
der
Leistung
von
Schutzeinrichtungen
für
Motorradfahrer an Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen. Teil 1:
Terminologie und Prüfverfahren.
UNE 135900-2
Bewertung
der
Leistung
von
Schutzeinrichtungen
für
Motorradfahrer an Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen. Teil 2:
Leistungsklassen und Annahmekriterien.
14
Herunterladen