Staatssekretariat für Infrastruktur, Verkehr und Wohnungsbau Generalsekretariat für Infrastruktur Generaldirektion für Straßenwesen Ministerium für Inlandsentwicklung 1. ------IND- 2014 0169 E-- DE- ------ 20140515 --- --- PROJET Entwurf eines Ministerialerlasses zur Aktualisierung bestimmter Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau in Bezug auf Ausgangsstoffe, Straßenoberbau und Fahrbahnbeläge sowie Beschilderung, Beleuchtung und Fahrzeugrückhaltesysteme Beim Erlass des Ministeriums für öffentliche Bauten vom 6. Februar 1976 zur Verabschiedung der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau der Generaldirektion für Straßenwesen und Gemeindewege (PG-3/75) handelte es sich, nach dem ersten Text vom Februar 1965, um den zweiten vollständigen Text der genannten Vorschriften, einschließlich der Teile 1 und 8. Seither wurden nach und nach verschiedene Änderungen sämtlicher technischer Kapitel (Teile 2, 3, 4, 5, 6 und 7) sowie einiger Artikel aus unterschiedlichen Anlässen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen. In diesem Sinne wurden die geltenden Artikel über hydraulische Konglomeranten und Kohlenwasserstoff-Bindemittel im zweiten Teil über Ausgangsstoffe bei der letzten Aktualisierung durch den Ministerialerlass des Ministeriums für Inlandsentwicklung vom 27. Dezember 1999 zur Aktualisierung bestimmter Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau bezüglich der hydraulischen Konglomeranten und Kohlenwasserstoffbindemittel verabschiedet. Der Artikel über Geotextilien, welcher ebenfalls zum zweiten Teil gehört, wurde durch den Ministerialerlass FOM/1382/2002 vom 16. Mai 2002 zur Aktualisierung bestimmter Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau in Bezug auf die Konstruktion planierter Flächen, Dränanlagen und Grundbau, verabschiedet. Die Artikel im fünften Teil über Straßenoberbau und Fahrbahnbeläge wurden zuletzt durch den Erlass FOM/891/2004 vom 1. März 2004 zur Aktualisierung bestimmter Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau in Bezug auf Straßenoberbau und Fahrbahnbeläge verabschiedet. Schließlich wurden die Artikel im siebten Teil über Beschilderung, Beleuchtung und Fahrzeugrückhaltesysteme durch den Ministerialerlass des Ministeriums für Inlandsentwicklung vom 28. Dezember 1999 zur Aktualisierung der Allgemeinen 1 technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau bezüglich der Beschilderung, Beleuchtung und Fahrzeugrückhaltesysteme verabschiedet. In der Zeit seit diesen Änderungen wurden neue Erfahrungen bezüglich der für das staatliche Straßennetz verwendeten Materialien gesammelt, es fand eine technologische Weiterentwicklung der genannten Materialien und der spezifischen Bauverfahren für Oberbauschichten und Fahrbahnbeläge, wie z. B. die zweilagige Betonbeschichtung statt und es erfolgten infolge der Anpassung an die europäischen Rechtsvorschriften Änderungen der Nomenklatur bei verschiedenen Materialien; des Weiteren werden durch die Verwendung von verschiedenen Abfällen, inerten Nebenprodukten und recycelten Materialien die Nachhaltigkeit und der Umweltschutz gefördert. Die o. g. Punkte betreffen mehrere Artikel und sind ein weiterer Anlass für eine Überarbeitung. Einige Punkte über neue Kriterien und Vorgaben sollen wie folgt ausdrücklich hervorgehoben werden: - Die Anpassung an die neue Nomenklatur und Prüfverfahren gemäß den harmonisierten europäischen Vorschriften. - Die mögliche Anwendung innerhalb der Vorgaben für Bitumen von verschiedenen technologischen Innovationen, welche die Verringerung der Herstellungs- und Verarbeitungstemperaturen von Asphaltgemischen bewirken sollen. - Die Schaffung von Anreizen zur Nutzung von recyceltem Material aus Oberbauten und die Verarbeitung von Bitumen mit pulverisiertem Gummi aus nicht mehr verwendeten Reifen aus Gründen der Umweltverträglichkeit. - Die Entwicklung eines neuen Schnittverfahrens für die Auswertung der Haftung zwischen den Oberbauschichten und dessen Anwendung bei den Annahme- bzw. Ablehnungskriterien zur Hervorhebung der Bedeutung der sachgemäßen Ausführung des Haftauftrags für das Tragverhalten des Straßenoberbaus. - Die Erforderlichkeit der Hervorhebung innerhalb des derzeitigen Stands der Bedeutung der kalten Dünnschichtbeläge bei der Oberflächensanierung zur Verbesserung der Makrostruktur und der Gleitfestigkeit, sowie der Eignung im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit und Effizienz. Des Weiteren wird die Pflicht zur Verdichtung eingeführt mit dem Ziel, die Anfangskohäsion zu erhöhen und die Struktur bei den entsprechenden Anwendungen für höhere Verkehrsklassen zu gewährleisten. 2 - Die Verbesserung der Gesteinskörnung, insbesondere bei Fahrbahndecken, sowie der Einsatz von modifizierten Emulsionen im Rahmen der ständigen Bestrebung, die Verkehrssicherheit und die Beständigkeit der Fahrbahnoberflächen zu verbessern. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Anerkennung für den Einsatz von Gesteinskörnungen mit einem höheren Polierwert als erforderlich, sowie für die Verbesserung der Oberflächenregelmäßigkeit bezüglich der vorgegebenen Werte. - Die Zweckmäßigkeit der Erhöhung der Beständigkeit und Rückstrahlungstärke der Fahrbahnmarkierung und Beschilderung. - Die Aufnahme von Schutzsystemen für Motorradfahrer durch deren Normung. der Eine äußerst bedeutende Neuerung war das Inkrafttreten der CE-Kennzeichnung mit ihren Nomenklaturen für eine große Anzahl an Bauprodukten, die im Rahmen dieser Vorschriften geregelt werden. Dies erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates. In der genannten Verordnung wird festgelegt, dass bei Ablauf der Koexistenzperiode der harmonisierten Normen die Mitgliedstaaten sämtliche nationalen Normen, die dem Harmonisierungskonzept widersprechen, aufheben müssen. In diesem Sinne wurden in den letzten Jahren im europäischen Amtsblatt verschiedene harmonisierte Normen für Produkte veröffentlicht, die im direkten Zusammenhang mit den Artikeln dieser Vorschriften stehen, welche überarbeitet wurden, weil hier die Bewertung bestimmter Eigenschaften anhand von europäischen Prüfnormen festgelegt wird, die sich von den bisher in Spanien angewandten unterscheiden, sodass Vorgaben bezüglich neuer Parameter für die Charakterisierung festzulegen waren. Dieser Punkt war für die Artikel der Teile 2 und 5 sowie insbesondere für die spezifischen Artikel in Teil 7 von Bedeutung. Diese Vorschrift unterliegt dem Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998, und in der königlichen Verordnung 1337/1999 vom 31. Juli 1999, die diese Richtlinien in spanisches Recht umsetzt, festgelegt ist, sowie dem Anhörungsverfahren gemäß den Bestimmungen in Artikel 24.1.c) Gesetz 50/1997 vom 27. November 1997 der Regierung; sie wurde an die betroffenen Sektoren weitergeleitet. 3 In Anbetracht dessen wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 29, 40 und 51 und der einzigen Schlussbestimmung der Allgemeinen Straßenordnung, verabschiedet durch die königliche Verordnung 1812/1994 vom 2. September 1994, geändert durch die königliche Verordnung 1911/1997 vom 19. Dezember 1997; königliche Verordnung 597/1999 vom 16. April 1999 und durch die königliche Verordnung 114/2001 vom 9. Februar 2001 folgendes verfügt: Einziger Artikel: Änderung von bestimmten Artikeln der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau (PG-3). Folgende Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau werden mit dem Wortlaut gemäß dem Anhang zu diesem Erlass aktualisiert: Teil 2 - Ausgangsstoffe Artikel 200 Kalk Artikel 202 Zement Artikel 211 Straßenbaubitumen Artikel 212 Polymermodifizierte Bitumen Artikel 214 Bitumenemulsionen Artikel 290 Geotextilien und geotextilverwandte Produkte Teil 5 - Straßenoberbau und Fahrbahnbeläge Artikel 510 Schotter Artikel 512 Vor Ort verfestigte Böden Artikel 513 Mit Zement behandelte Materialien (Bodenzement und zementverfestigter Kies) Artikel 530 Grundierungsauftrag Artikel 531 Haftauftrag Artikel 532 Härtungsauftrag Artikel 540 Kalte Dünnschichtbeläge Artikel 542 Asphaltgemische aus Asphaltbeton Artikel 543 Asphaltgemische für Fahrbahndecken. Gemische mit Dränagewirkung und diskontinuierliche Gemische Artikel 550 Fahrbahnbeläge aus Beton Artikel 551 Magerer Rüttelbeton 4 Teil 7 - Beschilderung, Beleuchtung und Fahrzeugrückhaltesysteme Artikel 700 Straßenmarkierungen Artikel 701 Vertikale retroreflektierende Straßenverkehrsschilder und -tafeln Artikel 702 Retroreflektierende Markierungsknöpfe zur Verwendung bei der Fahrbahnmarkierung Artikel 703 Retroreflektierende Beleuchtungselemente Artikel 704 Sicherheitsbarrieren, Geländer und Schutzsysteme für Motorradfahrer Einzige Übergangsbestimmung. Anwendung auf Bauentwürfe und -arbeiten 1. Bauentwürfe, die sich bei Inkrafttreten dieses Ministerialerlasses in der Planungsphase befinden, müssen gemäß dem Ministerialerlass erfolgen. 2. Für Bauarbeiten, die sich in der Ausschreibungs- oder Durchführungsphase befinden, und Bauarbeiten, die aufgrund von Bauentwürfen ausgeführt werden, zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Erlasses bereits genehmigt waren, gelten die Bestimmungen des Ministerialerlasses nicht. Einzige Aufhebungsbestimmung. Aufhebungsklausel Bei Inkrafttreten dieses Erlasses werden die im Folgenden genannten Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau, sowie sämtliche gleich- oder nachrangige Vorschriften, welche dem genannten Erlass entgegenstehen, widersprechen bzw. mit dessen Bestimmungen nicht kompatibel sind, aufgehoben: - Artikel 270 Bleioxidbeschichtungen für die Korrosionsschutz-Grundierung bei Eisenwerkstoffen; Artikel 271 Zinkchromatbeschichtungen für die Korrosionsschutz-Grundierung bei Eisenwerkstoffen; Artikel 272 Beschichtungen auf Epoxidharzbasis für die Korrosionsschutz-Grundierung bei Eisenwerkstoffen und die Endbearbeitung von Metalloberflächen; Artikel 273 Synthetikemaille für die Endbearbeitung von Metalloberflächen; Artikel 274 Aluminiumbeschichtungen für die Grundierung und Endbearbeitung von Metalloberflächen; Artikel 275 Beschichtungen auf Chlorkautsschukbasis für die Endbearbeitung von Metalloberflächen; Artikel 276 Bleiweißbeschichtungen für Oberflächen aus Holz, Beton und Steinmaterialien; Artikel 277 Rote Beschichtungen für Oberflächen aus Holz, Beton und Steinmaterialien; Artikel 286 Holz; Artikel 615 „Epoxidharze“ und 616 „Epoxidmörtel und -beton“ verabschiedet durch das Ministerium für öffentliches Bauwesen vom 6. Februar 1976 zur Verabschiedung der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau der Generaldirektion für Straßenwesen und Gemeindewege (PG-3/75). 5 - Artikel 200 Kalk für die Bodenverfestigung; Artikel 202 Zement; Artikel 211 Straßenbaubitumen; Artikel 212 Verflüssigtes Bitumen für den Grundierungsauftrag; Artikel 213 Bitumenemulsionen; Artikel 214 Gefluxte Bitumen; Artikel 215 Polymermodifizierte Straßenbaubitumen; Artikel 216 Polymermodifizierte Bitumenemulsionen verabschiedet durch den Ministerialerlass des Ministeriums für Inlandsentwicklung vom 27. Dezember 1999 zur Aktualisierung bestimmter Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau bezüglich Kohlenwasserstoff-Konglomeraten und Wasserkohlenstoff-Bindemittel. - Artikel 700 Straßenmarkierungen; Artikel 701 Vertikale retroreflektierende Straßenverkehrsschilder und -tafeln; Artikel 702 Retroreflektierende Markierungsknöpfe zur Verwendung bei der Fahrbahnmarkierung; Artikel 703 Retroreflektierende Beleuchtungselemente; und Artikel 704 Sicherheitsbarrieren verabschiedet durch den Ministerialerlass des Ministeriums für Inlandsentwicklung vom 28. Dezember 1999 zur Aktualisierung bestimmter Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau bezüglich Beschilderung, Beleuchtung und Fahrzeugrückhaltesysteme. - Artikel 280 Für Mörtel und Beton zu verwendendes Wasser; Artikel 281 Für Mörtel und Beton zu verwendende Zusatzstoffe; Artikel 283 Für Beton zu verwendende Zusätze; Artikel 285 Filmbildende Aushärtungsprodukte und Artikel 287 Expandiertes Polystyrol für den Einsatz in Strukturen verabschiedet durch den Ministerialerlass FOM/475/2002 vom 13. Februar 2002 zur Aktualisierung bestimmter Artikel der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßen- und Brückenbau bezüglich Beton und Stahl. - Artikel 290 Geotextilien verabschiedet durch den Ministerialerlass FOM/1382/2002 vom 16. Mai 2002 zur Aktualisierung bestimmter Artikel des der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßenund Brückenbauten bezüglich der Konstruktion planierter Flächen, Dränanlagen und Grundbau - Artikel 510 Schotter, Artikel 512 Vor Ort verfestigte Böden, Artikel 513 Mit Zement behandelte Materialien (Bodenzement und zementverfestigter Kies), Artikel 530 Grundierungsauftrag, Artikel 531 Haftauftrag, Artikel 532 Härtungsauftrag, Artikel 540 Asphaltmörtel, Artikel 542 Heißes Asphaltgemisch, Artikel 543 Diskontinuierliche heiße Asphaltgemische für Fahrbahndecken, 6 Artikel 550 Fahrbahnbeläge aus Rüttelbeton und Artikel 551 Magerer Rüttelbeton verabschiedet durch den Ministerialerlass FOM/891/2004 vom 1. März 2004 zur Aktualisierung bestimmter Artikel des Verzeichnisses der allgemeinen Bauvorschriften für Straßen- und Brückenbauten bezüglich Straßenoberbau und Fahrbahnbelägen. Einzige Schlussbestimmung. Inkrafttreten Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Spanischen Gesetzblatt in Kraft. 7 Teil 2 - Ausgangsstoffe Inhaltsverzeichnis 200 Kalk 202 Zement 211 Straßenbaubitumen 212 Polymermodifizierte Bitumen 214 Bitumenemulsionen 290 Geotextilien und geotextilverwandte Produkte PG-3: Art. 200 200 KALK 200.1 Begriffsbestimmung Als Kalk gelten Konglomerate, die im Wesentlichen aus Kalkoxiden bzw. -hydroxiden (CaO, Ca (OH)2) mit oder ohne Magnesiumoxiden bzw. -hydroxiden (MgO, Mg (OH)2) und geringeren Anteilen an Silicium- (SiO2), Eisen- (Fe2O3) und Aluminiumoxiden (Al2O3) bestehen. Im Sinne der Anwendung dieser Vorschriften wird im Wesentlichen Kalk für die Bodenverfestigung im Straßenbau berücksichtigt. 200.2 Allgemeine Bedingungen Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität derselben mit den erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkten mit CEKennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung eine Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den Vorgaben des Bauentwurfs bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, mit diesen Vorschriften; bestehen Hinweise auf eine Nichterfüllung der erklärten Angaben, sind jegliche als zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung des für die Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen. Für Kalk ist die CE-Kennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Norm UNEEN 459-1 zwingend erforderlich. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigte Böden. 200.3 Bezeichnungen 1 PG-3: Art. 200 Als Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen für Kalk sind diejenigen der Norm UNE-EN 459-1 zu verwenden. Für die Bodenverfestigung ist Kalk vom Typ CL 90-S bzw. CL 90-Q einzusetzen, welcher die Vorgaben der Tabelle 200.1 gemäß den Bestimmungen der Norm UNE-EN 459-2 erfüllt. Tabelle 200.1 – Vorgaben zu Kalziumkalk Merkmal (1) Einheit GEHALT IN CaO + MgO GEHALT IN MgO GEHALT IN CO2 GEHALT IN SO3 GEHALT AN LÖSCHKALK (Ca(OH)2) (UNE-EN 459-2) (3) % % % % ≥ 90 ≤ 5 (2) ≤4 ≤2 % ≥ 80 VOLUMENSTABILITÄT TEILCHENGRÖßE (angesammelte Rückstände) Sieb 0,2 mm Sieb 0,09 mm CL 90-Q mm ≤2 min % in Masse % in Masse — Erfüllung des Tests nach Löschen t60 ≤ 15 ≤2 ≤5 ≤ 7 (6) ≤ 15 (4) REAKTIVITÄT (5) CL 90-S (1) Die Werte für CaO, MgO, CO2 und SO3 entsprechen dem fertigen Produkt bei Branntkalk bzw. dem Produkt ohne freies und chemisch gebundenes Wasser bei hydratisiertem Kalk. (2) 7 % sind zulässig sofern die Volumenstabilität erfüllt ist. (3) Es können höhere Werte für Löschkalk verlangt werden. (4) Gemäß Absatz 6.4.2.1 der Norm UNE-EN 459-2 (5) Gemäß Absatz 6.6 der Norm EN 459-2 (6) Rückstände von bis zu 15 % sind zulässig, sofern die Stabilitätsprüfung gemäß Absatz 6.4.2 der Norm UNE-EN 459-2 erfüllt wird. Der Gehalt an freiem Wasser in hydratisiertem Kalk (Norm UNE-EN 459-2) muss weniger als zwei Prozent (< 2 %) der Masse betragen. Kalk für die Bodenverfestigung müssen ein gleichmäßiges Aussehen aufweisen und dürfen nicht in verklumptem oder gepresstem Zustand sein. 200.4 Transport und Lagerung Der Transport von Kalk hat in Drucktanks mit pneumatischen Vorrichtungen für die schnelle Umfüllung des Inhalts in Lagersilos oder Versorgungsvorrichtungen für 2 PG-3: Art. 200 Straßenfertiger zu erfolgen. Lagersilos müssen dicht sein und über Filtersysteme verfügen. In Ausnahmefällen können bei weniger umfangreichen Bauarbeiten nach Ermessen der Bauleitung die Lieferung, Transport und Lagerung von Kalk in Säcken erfolgen, deren Merkmale gewährleisten, dass der Inhalt nicht verändert wird. Die Bauleitung hat mit der Häufigkeit, die sie als angemessen erachtet, Lagerbedingungen und Transport- und Fördersysteme hinsichtlich sämtlicher möglicher Beeinträchtigung der Materialqualität zu überprüfen, und bei mangelnder Konformität die Verwendung des entsprechenden Sack-, Silo- oder Tankinhalts zu unterbinden bis das Vorhandensein der als zweckmäßig erachteten Eigenschaften gemäß diesem Artikel oder den Besonderen technischen Vorschriften erwiesen ist. 200.5 Annahme und Identifikation Jeder bei einer Baustelle eingehende Kalksendung müssen ein Lieferschein sowie Informationen über die Etikettierung und CE-Kennzeichnung gemäß der Norm UNEEN 459-1 beiliegen. Der Lieferschein muss mindestens folgende ausdrückliche Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferunternehmens Herstellungs- und Lieferdatum Angaben zum Transportfahrzeug Liefermenge Handelsbezeichnung sofern vorhanden und gelieferter Kalktyp (Norm UNEEN 459-1) - Name und Anschrift des Käufers und des Bestimmungsortes - Auftragsnummer Nach Ermessen der Bauleitung kann vom Lieferunternehmen Information über die Lager-, Transport, Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen angefordert werden. Die Etikettierung und CE-Kennzeichnung müssen folgende Angaben enthalten: - Symbol der CE-Kennzeichnung - Identifikationsnummer der Zertifizierungsstelle 3 PG-3: Art. 200 - Name oder Marke zur Erkennung und Identifizierung und eingetragene Herstelleradresse - Die zwei letzten Ziffern des Jahres der Erstvermarktung - Referenznummer der Leistungserklärung - Verweis auf die europäische Norm EN 459-1 - Produktbeschreibung: Verkehrsbezeichnung, Typ und vorgesehene Verwendung - Information über wesentliche Merkmale gemäß der Norm UNE-EN 459-1: Chemische Anforderungen (Gehalt an CaO+MgO, MgO, CO2, SO3 und Löschkalk (Ca (OH)2)) (Norm UNE-EN 459-2) Volumenstabilität (Norm UNE-EN 459-2) Teilchengröße (Norm UNE-EN 459-2) 200.6 Qualitätskontrolle 200.6.1 Eingangskontrolle Die CE-Kennzeichnung für diese Produkte mit einem Konformitätsauswertungssystem 2+ muss vorhanden sein, sodass die Eingangskontrolle durch die Überprüfung der Unterlagen erfolgt, welche in der Überprüfung der Konformität der Werte in der Information, welche der CE-Kennzeichnung beigefügt ist, mit den Vorgaben dieser Vorschriften sowie der Besonderen technischen Vorschriften besteht. Werden beim Transport, der Lagerung oder Verarbeitung dieser Produkte Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann die Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben bei den an die Baustelle gelieferten Materialien veranlassen mit dem Ziel, die Beschaffenheit und Qualität gemäß den Bestimmungen dieser Vorschriften sicherzustellen. In diesem Fall sind die im Folgenden genannten Kriterien zu beachten. Als Los, welches als Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen ist, gilt gemäß Absatz 200.5.3 die monatlich erhaltene Kalkmenge desselben Typs und derselben Herkunft, ausgenommen, die monatliche Menge übersteigt zweihundert Tonnen (200 t), in diesem Fall besteht jedes Los aus dieser Menge oder einer Teilmenge. In jedem Fall kann in den Besonderen technischen Vorschriften bzw. durch die Bauleitung eine andere Losgröße festgelegt werden. Von jedem Los sind zwei (2) Proben zu entnehmen und dem in der Norm UNEEN 459-2 beschriebenen Prüfverfahren zu unterziehen; eine Probe ist für die Durchführung der Eingangskontrolle und eine weitere Probe für Gegenprüfungen bestimmt; sie ist für mindestens hundert Tage (100 d) in einem geeigneten, 4 PG-3: Art. 200 undurchlässigen Behälter aufzubewahren, in dem die Proben vor Feuchtigkeit, atmosphärischem CO2 und eventueller Verunreinigung durch andere Materialien geschützt sind. Auf Wunsch des Lieferunternehmens ist für dieses eine dritte Probe zu entnehmen. Bei einer der Proben sind folgende Prüfverfahren (Norm UNE-EN 459-2) durchzuführen: - Gehalt an Kalzium- und Magnesiumoxiden Gehalt an Kohlendioxid Gehalt an Löschkalk als Ca (OH)2 Teilchengröße Die andere Probe wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet. 200.6.2 Zusätzliche Kontrolle Wurde der Kalk vor seiner Verwendung unter normalen atmosphärischen Bedingungen über einen Zeitraum von mehr als zwei (> 2) Monaten gelagert, so ist eine Prüfung bei mindestens einer (1) repräsentativen Probe des gelagerten Kalks unter Einbeziehung der möglicherweise gebildeten Klumpen auf den Gehalt an Kohlendioxid und die Teilchengröße durchzuführen. Werden die für diese Merkmale geltenden Bestimmungen nicht erfüllt, so sind eine Zulassung und erneute Prüfverfahren oder der Rückruf des Produkts zu veranlassen. In sehr feuchter Umgebung, unter ungünstigen atmosphärischen Bedingungen oder ungewöhnlichen Bausituationen kann die Bauleitung die o. g. Frist von zwei (2) Monaten für die Überprüfung der Lagerbedingungen des Kalks verkürzen. Zusätzlich zu den o. g. Bestimmungen, und wenn die Bauleitung dies als zweckmäßig erachtet, müssen die Prüfungen durchgeführt werden, die jene für die Überprüfung der Merkmale in diesem Artikel für erforderlich hält. 200.7 Annahme bzw. Ablehnungskriterien In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen, welche durchzuführen sind, wenn der Kalk eine der Vorgaben in diesem Artikel nicht 5 PG-3: Art. 200 erfüllt. In jedem Fall ist die Sendung abzulehnen, wenn beim Öffnen des Behälters festgestellt wird, dass der Inhalt in verklumptem oder gepresstem Zustand ist. 200.8 Messung und Abrechnung Die Messung und Abrechnung des Kalks erfolgen gemäß den Angaben der Besonderen technischen Vorschriften für die entsprechende Baustelleneinheit. Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht UNE-EN 459-1 Baukalk Teil 1: Begriffe, Anforderungen und Konformitätskriterien UNE-EN 459-2 Baukalk Teil 2: Prüfverfahren 6 PG-3: Art. 202 202 ZEMENT 202.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als Zement werden hydraulische Konglomeranten definiert, in deren Zusammensetzung als Hauptbestandteil Portlandzementklinker oder ggf. Tonerdezementklinker vorkommt, welche in fein gemahlenem und entsprechend mit Wasser angerührtem Zustand Pasten bilden, die sich aufgrund der Hydratisierung ihrer Bestandteile verfestigen und aushärten, sodass hydratisierte Produkte entstehen, die sowohl im Freien als auch unter Wassereinwirkung mechanisch beständig und stabil sind. 202.2 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität derselben mit den erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkten mit CEKennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung eine Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den Vorgaben des Bauentwurfs bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, mit diesen Vorschriften; bestehen Hinweise auf eine Nichterfüllung der erklärten Angaben, sind jegliche als zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung des für die Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen. Unabhängig von den o. g. Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen in den geltenden gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bauund Abrissabfällen und verunreinigte Böden. In diesem Artikel gelten sämtliche Bestimmungen der geltenden Anweisungen für die Zementannahme (Instrucción para la recepción de cementos, RC). 1 PG-3: Art. 202 202.3 BEZEICHNUNGEN Für die Bezeichnung, Zusammensetzung, Benennung, Vorgaben, Beständigkeit und Referenznormen für Zement, der im Straßenbau verwendet wird, sind diejenigen der Anhänge der geltenden Anweisungen für die Zementannahme (RC) zu verwenden: - Anhang 1 Zement, welcher der CE-Kennzeichnung unterliegt Anhang 2 Zement, welcher der königlichen Verordnung 1313/1988 unterliegt In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Abgaben, durch die Bauleitung sind Typ, Festigkeitsklasse und ggf. die besonderen Merkmale der Zementarten, die bei der jeweiligen Baustelleneinheit einzusetzen sind, anzugeben. 202.4 TRANSPORT UND LAGERUNG Für den Transport, Lagerung und Verarbeitung gelten die Bestimmungen der Norm UNE 80402 sowie der geltenden Anweisungen für die Zementannahme (RC). Der Transport von Zement hat in Drucktanks mit pneumatischen Vorrichtungen für die schnelle Umfüllung des Inhalts in die Lagersilos zu erfolgen. Die Lagerung von Zement erfolgt in einem oder mehreren zweckmäßig gegen Feuchtigkeit abgedichteten, mit Filtersystemen ausgestatteten Silos. Zur Vermeidung der Verwitterung darf die Lagerung von Zement nicht über einen längeren Zeitraum erfolgen; daher wird empfohlen, dass die maximale Lagerungszeit ab dem Ausstellungsdatum bis zur Verwendung nicht mehr als drei (3) Monate für Zement der Festigkeitsklasse 32,5, zwei (2) Monate für die Festigkeitsklasse 42,5 und (1) Monat für die Festigkeitsklasse 52,5 beträgt. In Erfüllung der Vorsichtsmaßnahmen bei der Verarbeitung von Zement gemäß den Anweisungen für die Zementannahme (RC) und dem Erlass des Präsidialministeriums PRE/1954/2004 bei der Verwendung von Reduktionsmitteln für Chrom (VI) und unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften über Klassifizierung, Verpackung und Etikettierung von gefährlichen Stoffen und Gemischen ist die Verpackung von Zement oder zementhaltigen Gemischen in lesbarer und unverwischbarer Form mit Angaben zum Verpackungsdatum, für den Erhalt der Aktivität des Reduktionsmittels angemessenen Lagerbedingungen und Lagerzeit und der Gehalt an lösbarem Chrom (VI) unter der in Absatz 202.4 genannten Begrenzung zu versehen. 2 PG-3: Art. 202 In Ausnahmefällen können bei weniger umfangreichen Bauarbeiten nach Ermessen der Bauleitung die Lieferung, Transport und Lagerung von Zement in Verpackungen gemäß den Anweisungen für die Zementannahme (RC) erfolgen. Auf der Verpackung muss das Nenngewicht in Kilogramm stehen, welches durch das Lieferunternehmen innerhalb einer Toleranz von zwischen zwei Prozent abgerundet (-2 %) und vier Prozent aufgerundet (+4 %) bei einem Höchstgewicht von einem Kilogramm (1 kg) pro Verpackungseinheit gewährleistet sein muss. In den Besonderen technischen Vorschriften sind die Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden gesetzlichen Vorschriften bezüglich Umwelt, Arbeitssicherheit, Lagerung und Transport festzulegen. Die Bauleitung hat gemäß ihrer Befugnisse mit der Häufigkeit, die sie als angemessen erachtet, die Lagerbedingungen sowie Transport- und Fördersysteme hinsichtlich sämtlicher möglicher Beeinträchtigung der Materialqualität zu überprüfen und bei mangelnder Konformität die Verwendung des entsprechenden Silo- oder Tankinhalts zu unterbinden, bis das Vorhandensein der als zweckmäßig erachteten Eigenschaften gemäß diesem Artikel, den Anweisungen für die Zementannahme (RC) oder den Besonderen technischen Vorschriften erwiesen ist. 202.5 ANNAHME UND IDENTIFIKATION Jeder bei der Baustelle als Schütt- oder Verpackungsgut eingehenden Zementsendung muss die in den geltenden Anweisungen für die Zementannahme festgelegte Dokumentation (RC) beiliegen. 202.6 QUALITÄTSKONTROLLE Für die Eingangskontrolle gelten die Bestimmungen der geltenden Anweisungen für die Zementannahme (RC). Während der Zementannahme ist zu überprüfen, dass der Zement den Vorgaben der Besonderen technischen Vorschriften entspricht und dass er die Anforderungen und sonstige Bedingungen der genannten Anweisungen erfüllt. Die Eingangskontrolle des Zements muss mindestens folgende Vorgänge umfassen: 3 PG-3: Art. 202 - - Eine erste Phase zur Überprüfung der Dokumentation und Etikettierung. Bei Zementsorten, welche der königlichen Verordnung 1313/1988, unterliegen, sind die Vorgaben der geltenden Anweisungen für die Zementannahme (RC) zu erfüllen. Eine zweite Phase, bestehend in der Sichtkontrolle der Lieferung. Des Weiteren können, sofern die Besonderen technischen Vorschriften oder die Bauleitung dies festlegen, in einer dritten Kontrollphase die Durchführung von Prüfverfahren zur Identifikation und ggf. Zusatzprüfungen gemäß den Bestimmungen der Anhänge 5 und 6 der Anweisungen für die Zementannahme (RC) erfolgen. Unabhängig von den o. g. Punkten kann die Bauleitung jederzeit in Ausübung ihrer Befugnisse die Durchführung von Prüfungen oder Tests von an die Baustelle gelieferten Materialien verlangen. Durch die Besonderen technischen Vorschriften oder die Bauleitung kann eine kleinere Losgröße als die in den Anweisungen für die Zementannahme (RC) vorgegebene festgelegt werden. In Erfüllung des Erlasses des Präsidialministeriums PRE/1954/2004 ist zu überprüfen (Anhang A der Norm UNE-EN 196-10), dass der lösliche Chromgehalt (VI) in Zement, der für den Straßenbau verwendet wird, nicht mehr als zwei Millionstel ( Zementtrockengewichts beträgt. 2 ppm) des 202.7 ANNAHME BZW. ABLEHNUNGSKRITERIEN Für die Konformitätskriterien und die Maßnahmen bei Ablehnung der gelieferten Sendung bzw. des Loses gelten die Bestimmungen der geltenden Anweisungen für die Zementannahme (RC). Die Bauleitung hat die Maßnahmen festzulegen, welche durchzuführen sind, wenn der Zement eine der Vorgaben in diesem Artikel nicht erfüllt. 202.8 MESSUNG UND ABRECHNUNG Die Messung und Abrechnung des Zements erfolgen gemäß den Angaben der Besonderen technischen Vorschriften für die entsprechende Baustelleneinheit. 4 PG-3: Art. 202 Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht UNE 80402 Cement. Delivery conditions. UNE-EN 196-10 Prüfverfahren für Zement. Teil 10: Bestimmung des Gehaltes an wasserlöslichem Chrom (VI) in Zement. 5 PG-3: Art. 211 211 Straßenbaubitumen 211.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als Straßenbaubitumen gelten gemäß der Norm UNE-EN 12597 praktisch nicht flüchtige Kohlenwasserstoff-Bindemittel, welche aus Rohöl gewonnen werden bzw. in Naturasphalt enthalten sind, in Toluol vollständig oder praktisch vollständig löslich sind und bei Umgebungstemperatur eine höhere Viskosität aufweisen. Im Sinne dieses Artikels werden drei Arten von Straßenbaubitumen bestimmt: - Konventionelle Straßenbaubitumen (Norm UNE-EN 12591) - Harte Straßenbaubitumen (Norm UNE-EN 13924-1) für Straßenbaubitumen für die Herstellung von hochelastischen Asphaltgemischen - Multigrade Bitumen (Norm UNE-EN 13924-2) für ähnliche Anwendungen wie diejenigen für konventionelle Bindemittel gemäß den Artikeln für Asphaltgemische in Teil 5 dieser Vorschrift. 211.2 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität derselben mit den erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkten mit CEKennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung eine Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den Vorgaben des Bauentwurfs bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, mit diesen Vorschriften; bestehen Hinweise auf ein Nichterfüllung der erklärten Angaben sind jegliche als zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung des für die Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen. Für Straßenbaubitumen ist die CE-Kennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Normen UNE-EN 12591, UNE-EN 13924-1 und UNE-EN 13924-2 zwingend erforderlich. 1 PG-3: Art. 211 Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die geltenden gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigte Böden. Ausdrücklich verboten ist die Verwendung von Straßenbaubitumen, welche Teer oder andere aus der Destillation kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse - z. B. Steinkohle - stammende Stoffe oder Blasbitumen enthalten. 211.3 BEZEICHNUNGEN Die Bezeichnung von konventionellen und harten Straßenbaubitumen besteht aus zwei durch einen nach rechts geneigten Schrägstrich (/) getrennte Zahlen, welche die maximale und minimale Penetration gemäß der Norm UNE-EN 1426 angeben. Bei multigraden Straßenbaubitumen besteht die Bezeichnung aus den Buchstaben MG gefolgt von vier Zahlen, von denen die ersten beiden die minimale und maximale Penetration gemäß der Norm UNE-EN 1426 angeben und durch einen nach rechts geneigten Schrägstrich (/) getrennt sind; die dritte und vierte, ebenfalls durch einen nach rechts geneigten Schrägstrich (/) getrennte Zahl mit vorangestelltem Bindestrich (-) geben den Bereich des Erweichungspunkts (Norm UNE-EN 1427) an. Im Sinne dieses Artikels sind die Straßenbaubitumen gemäß der Tabelle 211.1 zu verwenden. Gemäß ihrer Bezeichnung müssen die Merkmale der genannten Straßenbaubitumen die Vorgaben der Tabellen 211.2.a und 211.2.b gemäß den Bestimmungen der jeweiligen nationalen Anhänge zu den Normen UNE-EN 12591, UNE-EN 13924-1 und UNE-EN 13924-2 erfüllen. Tabelle 211.1 – Arten von Straßenbaubitumen Harter Straßenbaubitumen Norm UNE-EN 13924-1 15/25 Konventioneller Straßenbaubitumen Norm UNE-EN 12591 Multigrader Straßenbaubitumen Norm UNE-EN 13924-2 35/50 50/70 70/100 160/220 MG 35/50-59/69 MG 50/70-54/64 2 PG-3: Art. 211 211.4 TRANSPORT UND LAGERUNG Straßenbaubitumen ist in wärmeisolierenden Tanks zu transportieren. Die Tanks müssen über eine geeignete Vorrichtung für die Probenahme sowie Thermometer an gut sichtbaren Stellen verfügen und für die Erhitzung von Straßenbaubitumen ausgestattet sein für den Fall, dass aufgrund einer Störung die Temperatur sinkt und dadurch die Umfüllung verhindert werden könnte. Straßenbaubitumen ist in einem oder mehreren untereinander wärmeisolierten Behältern zu lagern, welche über Belüftungsdüsen zur Vermeidung von Druckluft sowie über die erforderlichen Messgeräte und Sicherheitsvorrichtungen an leicht zugänglichen Stellen verfügen müssen. Die Tanks müssen wärmeisoliert sein und über ein für die Probenahme geeignetes Ventil verfügen. Sie müssen über Thermometer an gut sichtbaren Stellen sowie über ein eigenes Heizungssystem verfügen, welches geeignet ist, zu vermeiden, dass die Produkttemperatur aufgrund einer Störung um mehr als zehn Grad Celsius (±10 °C) von der für die Lagerung vorgeschriebenen Temperatur abweicht. Verfügen die Lagerbehälter nicht über eigene Fördervorrichtungen, so müssen die Tanks für den Straßenbaubitumentransport mit pneumatischen oder mechanischen Vorrichtungen für die schnelle Umfüllung des Inhalts in dieselben ausgestattet sein. Sämtliche direkte Rohrleitungen und Pumpen (vorzugsweise Rotationspumpen), die für die Förderung von Straßenbaubitumen vom Transporttank zum Lagerbehälter und von dort zum Einsatzgerät eingesetzt werden, müssen beheizbar, wärmeisoliert und so konstruiert sein, dass sie nach jedem Einsatz bzw. Arbeitstag leicht und einwandfrei gereinigt werden können. Die Bauleitung hat mit der Häufigkeit, die sie als angemessen erachtet, die Transportund Fördersysteme sowie die Lagerbedingungen hinsichtlich sämtlicher möglicher Beeinträchtigung der Materialqualität zu überprüfen und bei mangelnder Konformität die Verwendung des entsprechenden Behälter- oder Tankinhalts zu unterbinden, bis das Vorhandensein der als zweckmäßig erachteten Eigenschaften u. a. gemäß den Tabellen 211.2.a y 211.2. erwiesen ist. 3 PG-3: Art. 211 211.5 ANNAHME UND IDENTIFIKATION Jedem bei einer Baustelle eingehenden Tank mit Straßenbaubitumen müssen ein Lieferschein sowie Informationen über die Etikettierung und CE-Kennzeichnung gemäß der entsprechenden Norm UNE-EN 12591, UNE-EN 13924-1 oder UNE-EN 13924-2 beiliegen. Der Lieferschein muss mindestens folgende ausdrückliche Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferunternehmens Herstellungs- und Lieferdatum Angaben zum Transportfahrzeug Liefermenge Verkaufsbezeichnung sofern vorhanden und Typ des gelieferten Straßenbaubitumens gemäß der in diesem Artikel vorgegebenen Bezeichnung. - Name und Anschrift des Käufers und des Bestimmungsortes - Auftragsnummer Die Etikettierung und CE-Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten: - Symbol der CE-Kennzeichnung - Identifikationsnummer der Zertifizierungsstelle - Name oder Marke zur Erkennung und Identifizierung und eingetragene Herstelleradresse - Die beiden letzten Ziffern des Jahres der Erstvermarktung - Referenznummer der Leistungserklärung - Verweis auf die entsprechende europäische Norm (EN 12591, EN 13924-1 oder EN 13924-2) - Produktbeschreibung: Verkehrsbezeichnung, Typ und vorgesehene Verwendung - Information über wesentliche Merkmale gemäß der entsprechenden Norm (UNE-EN 12591, UNE-EN 13924-1 oder UNE-EN 13924-2): Konsistenz bei mittlerer Gebrauchstemperatur (Penetration bei 25 °C, Norm UNE-EN 1426) Konsistenz bei erhöhter Gebrauchstemperatur (Erweichungspunkt, Norm UNE-EN 1427) Temperaturabhängigkeit der Konsistenz (Penetrationsindex, Anhang A der Norm UNE-EN 12591, UNE-EN 13924-1 oder UNE-EN 13924-2) 4 PG-3: Art. 211 Beständigkeit der Konsistenz bei mittlerer und erhöhter Gebrauchstemperatur (Beständigkeit gegen Verhärtung, Norm UNEEN 12607-1): o Verlangsamte Penetration (Norm UNE-EN 1426) o Erhöhung des Erweichungspunkts (Norm UNE-EN 1427) o Masseveränderung (Norm UNE-EN 12607-1) Sprödigkeit bei niedrigen Gebrauchstemperaturen (Brechpunkt nach Fraaß, Norm UNE-EN 12593), nur bei Bitumen gemäß der Norm UNEEN 12591 bzw. Norm 13924-2 Das Lieferunternehmen des Bindemittels hat Informationen über die maximale Erhitzungstemperatur, Temperaturbereich für das Mischen und die Verdichtung, ggf. maximale Lagerzeit und sonstige Bedingungen bereitzustellen, welche zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Erhaltung der Produkteigenschaften während des gesamten Herstellungs- und Verarbeitungsprozesses erforderlich sind. Das Lieferunternehmen hat eine ggf. durch den Hersteller bereitgestellte Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass das Bindemittel keinen Teer oder sonstige aus der Destillation kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse stammende Stoffe oder Blasbitumen enthält. 211.6 QUALITÄTSKONTROLLE 211.6.1 Eingangskontrolle Für die Eingangskontrolle muss die Überprüfung der Unterlagen erfolgen, welche in der Überprüfung der Konformität der Werte in der Information, welche der CEKennzeichnung beigefügt ist, mit den Vorgaben dieser Vorschriften sowie den Besonderen technischen Vorschriften, besteht. Werden beim Transport, der Lagerung oder Verarbeitung dieser Produkte Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann die Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben bei den an die Baustelle gelieferten Materialien veranlassen mit dem Ziel, die Beschaffenheit und Qualität gemäß den Bestimmungen dieser Vorschriften sicherzustellen. In diesem Fall sind die im Folgenden genannten Kriterien zu beachten. Von jedem bei der Baustelle eingehenden Tank mit Straßenbaubitumen sind zum Zeitpunkt der Umfüllung vom Tank in den Lagerbehälter zwei (2) Proben von mindestens einem Kilogramm (1 kg) (Norm UNE-EN 58) zu entnehmen. Anhand einer 5 PG-3: Art. 211 der Proben ist die Bestimmung der Penetration (Norm UNE-EN 1426) vorzunehmen, die andere wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet. 211.6.2 Kontrolle am Eingang der Mischmaschine Als Los, welches in seiner Gesamtheit gemäß den Bestimmungen in Absatz 211.7 dieses Artikels anzunehmen oder abzulehnen ist, gilt die Menge von dreihundert Tonnen (300 t) Straßenbaubitumen. In jedem Fall kann in den Besonderen technischen Vorschriften bzw. durch die Bauleitung eine andere Losgröße festgelegt werden. Von jedem Los sind zwei (2) Proben von mindestens einem Kilogramm (1 kg) (Norm UNE-EN 58) an einem beliebigen Punkt zwischen dem Ausgang des Lagerbehälters und dem Eingang der Mischmaschine zu entnehmen. Bei einer der Proben ist die Bestimmung der Penetration (Norm UNE-EN 1426), des Erweichungspunkts (Norm UNE-EN 1427) und der Penetrationsindex (Anhang A Norm UNE-EN 12591, UNE-EN 13924-1 oder UNE-EN 13924-2 je nach Fall) durchzuführen. Die andere Probe wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet. 211.6.3 Zusätzliche Kontrolle Die Bauleitung kann in Ausübung ihrer Befugnisse die Durchführung der Tests, die für die Überprüfung der in den Tabellen 211.2.a und 211.2.b festgelegten Merkmale erforderlich sind, mit einer empfohlenen Häufigkeit von einmal (1x) im Monat und mindestens dreimal (3x) während der Bauarbeiten für jeden Straßenbaubitumentyp und -zusammensetzung verlangen. 211.7 ANNAHME- ODER ABLEHNUNGSKRITERIEN In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen, welche durchzuführen sind, wenn der Straßenbaubitumen eine der Vorgaben der Tabellen 211.2.a und 211.2.b nicht erfüllt. 211.8 MESSUNG UND ABRECHNUNG 6 PG-3: Art. 211 Die Messung und Abrechnung des Straßenbaubitumens erfolgen gemäß den Angaben der Besonderen technischen Vorschriften für die entsprechende Baustelleneinheit. 7 PG-3: Art. 211 Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht UNE-EN 58 Bitumen und bitumenhaltige bitumenhaltiger Bindemittel UNE-EN 1426 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Nadelpenetration Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Erweichungspunktes – Ring- und Kugel-Verfahren Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Anforderungen an Straßenbaubitumen Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung der Löslichkeit Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Bestimmung des Brechpunktes nach Fraaß Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel - Terminologie Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluss von Wärme und Luft – Teil 1: RTFOT-Verfahren (rollierender dünner Film) Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Anforderungsrahmenwerk für spezielle Straßenbaubitumen Teil 1 Harte Straßenbaubitumen Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Anforderungsrahmenwerk für spezielle Straßenbaubitumen Teil 2 Multigrade Bitumen Bestimmung des Flamm- und Brennpunktes – Verfahren mit offenem Tiegel nach Cleveland UNE-EN 1427 UNE-EN 12591 UNE-EN 12592 UNE-EN 12593 UNE-EN 12597 UNE-EN 12607-1 UNE-EN 13924-1 UNE-EN 13924-2 UNE-EN ISO 2592 8 Bindemittel - Probenahme PG-3: Art. 211 Tabelle 211.2.a - Anforderungen an konventionelle Straßenbaubitumen Eigenschaft Penetration bei 25 °C Erweichungspunkt Masseänderung Beständigkeit Verlangsamte gegen Verhärtung Penetration UNE-EN 12607-1 Erhöhung des Erweichungspunktes Penetrationsindex Brechpunkt nach Fraaß Flammpunkt mit offenem Tiegel Löslichkeit UNE-EN 1426 1427 12607-1 Einheit 0,1 mm °C % 35/50 35-50 50-58 ≤ 0,5 50/70 50-70 46-54 ≤ 0,5 70/100 70-100 43-51 ≤ 0,8 160/220 160-220 35-43 ≤ 1,0 1426 % ≥ 53 ≥ 53 ≥ 46 ≥ 37 1427 °C ≤ 11 ≤ 10 ≤ 11 ≤ 12 -1,5 bis +0,7 -1,5 bis +0,7 -1,5 bis +0,7 -1,5 bis +0,7 ≤ -5 ≥ 240 ≥ 99,0 ≤ -8 ≥ 230 ≥ 99,0 ≤ -10 ≥ 230 ≥ 99,0 ≤ -15 ≥ 220 ≥ 99,0 12591 13924 Anhang A 12593 ISO 2592 12592 °C °C % 9 PG-3: Art. 211 Tabelle 211.2.b - Anforderungen an harte und multigrade Straßenbaubitumen Eigenschaft Penetration bei 25 °C Erweichungspunkt Masseänderung Beständigkeit Verlangsamte Penetration gegen Verhärtung Erhöhung des UNE-EN 12607-1 Erweichungspunktes Penetrationsindex Brechpunkt nach Fraaß Flammpunkt mit offenem Tiegel Löslichkeit UNE-EN 1426 1427 12607-1 1426 Einheit 0,1 mm °C % % 15/25 15-25 60-76 ≤ 0,5 ≥ 55 MG 35/50-59/69 35-50 59-69 ≤ 0,5 ≥ 50 MG 50/70-54/64 50-70 54-64 ≤ 0,5 ≥ 50 1427 °C ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 -1,5 bis +0,7 +0,1 bis +1,5 +0,1 bis +1,5 TBR ≥ 245 ≥ 99,0 ≤ -8 ≥ 235 ≥ 99,0 ≤ -12 ≥ 235 ≥ 99,0 12591 13924 Anhang A 12593 ISO 2592 12592 TBR (To Be Reported): Bereitzustellender Informationswert 10 °C °C % PG-3: Art. 212 212 Polymermodifizierte Bitumen 212.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als polymermodifizierte Bitumen gelten gemäß der Norm UNE-EN 12597 Kohlenwasserstoff-Bindemittel, deren rheologische Eigenschaften während der Herstellung durch den Einsatz eines oder mehrerer organischer Polymere modifiziert wurden. Im Sinne dieses Artikels werden organische Fasern und Mineralfasern nicht als Bitumenmodifikatoren betrachtet. Dieser Artikel beinhaltet als Schüttgut gelieferte, durch Polymere modifizierte Bitumen, sowie am Einsatzort in eigenständigen, spezifischen Anlagen hergestellte Bitumen. Ausgenommen von dieser Definition sind Produkte auf der Basis von Zusatzstoffen, die der Gesteinskörnung oder in der Mischmaschine der Herstellungsanlagen, welche zu der betreffenden Baustelleneinheit gehört, beigefügt werden. 212.2 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität derselben mit den erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkten mit CE-Kennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung eine Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den Vorgaben des Bauprojekts bzw. in deren Ermangelung mit diesen Vorschriften; bestehen Hinweise auf ein Nichterfüllung der erklärten Angaben sind jegliche als zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung des für die Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen. Für polymermodifizierte Bitumen ist die CE-Kennzeichnung Bestimmungen der Norm UNE-EN 14023 zwingend erforderlich. gemäß den Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen in den geltenden gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Herstellung, Lagerung, Management und Transport von 1 PG-3: Art. 212 Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigte Böden. Ausdrücklich verboten ist die Verwendung von Straßenbaubitumen, welche Teer oder andere aus der Destillation kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse - z. B. Steinkohle - stammende Stoffe oder Blasbitumen enthalten. 212.3 BEZEICHNUNGEN Bei polymermodifizierten Bitumen besteht die Bezeichnung aus den Buchstaben PMB gefolgt von drei Zahlen, von denen die ersten beiden die minimale und maximale Penetration gemäß der Norm UNE-EN 1426 angeben und durch einen nach rechts geneigten Schrägstrich (/) getrennt sind; die dritte Zahl, welcher ein Bindestrich (-) vorangestellt ist, gibt den Mindestwert für den Erweichungspunkt (Norm UNEEN 1427) an. Besteht das bei der Bitumenherstellung vorwiegend verwendete Polymer aus pulverisierten, nicht mehr verwendeten Gummireifen, so ist der Bezeichnung am Schluss ein großes C hinzuzufügen. Im Sinne dieses Artikels sind die polymermodifizierten Bitumen gemäß der Tabelle 212.1 zu verwenden. Gemäß ihrer Bezeichnung müssen die Merkmale der genannten polymermodifizierten Bitumen die Vorgaben der Tabelle 212.2. gemäß den Bestimmungen des jeweiligen nationalen Anhangs zur Norm UNE-EN 14023 erfüllen. Tabelle 212.1 Polymermodifizierte Bitumen Bezeichnung UNE-EN 14023 PMB 10/40-70 PMB 25/55-65 PMB 45/80-60 PMB 45/80-65 PMB 45/80-75 PMB 75/130-60 Die Viskosität der polymermodifizierten Bitumen muss mit der Herstellungstemperatur der betreffenden Baustelleneinheit kompatibel sein. Für polymermodifizierte Bitumen mit einem Erweichungspunkt von mindestens siebzig Grad Celsius oder höher (≥70 °C) liegt diese Temperatur unter hundertneunzig Grad Celsius (<190 °C) und bei allen anderen in diesem Artikel beschriebenen Bitumen bei hundertachtzig Grad Celsius (<180 °C). 212.4 TRANSPORT UND LAGERUNG 2 PG-3: Art. 212 Polymermodifizierte Bitumen sind in wärmeisolierenden Tanks zu transportieren. Die Tanks müssen über eine geeignete Vorrichtung für die Probenahme sowie Thermometer an gut sichtbaren Stellen verfügen und für die Erhitzung von polymermodifizierten Bitumen ausgestattet sein für den Fall, dass aufgrund einer Störung die Temperatur sinkt und dadurch die Umfüllung verhindert werden könnte. Polymermodifizierte Bitumen sind in einem oder mehreren untereinander wärmeisolierten Behältern zu lagern, welche über Belüftungsdüsen zur Vermeidung von Druckluft sowie über die erforderlichen Messgeräte und Sicherheitsvorrichtungen an leicht zugänglichen Stellen verfügen müssen. Die Tanks müssen wärmeisoliert sein und über ein für die Probenahme geeignetes Ventil verfügen. Sie müssen über Thermometer an gut sichtbaren Stellen sowie über ein eigenes Heizungssystem verfügen, welches geeignet ist, zu vermeiden, dass die Produkttemperatur aufgrund einer Störung um mehr als zehn Grad Celsius (±10 °C) von der für die Lagerung vorgeschriebenen Temperatur abweicht. Verfügen die Lagerbehälter nicht über eigene Fördervorrichtungen, so müssen die Tanks für den Transport von polymermodifizierten Bitumen mit pneumatischen oder mechanischen Vorrichtungen für die schnelle Umfüllung des Inhalts in dieselben ausgestattet sein. Sämtliche direkte Rohrleitungen und Pumpen (vorzugsweise Rotationspumpen), die für die Förderung von polymermodifizierten Bitumen vom Transporttank zum Lagerbehälter und von dort zum Einsatzgerät eingesetzt werden, müssen beheizbar, wärmeisoliert und so konstruiert sein, dass sie nach jedem Einsatz bzw. Arbeitstag leicht und einwandfrei gereinigt werden können. Das Lieferunternehmen des Bindemittels muss Information über den Temperaturbereich und die maximale Lagerzeit, sowie die über die evtl. Erforderlichkeit von Homogenisierungssystemen für den Transport und die Lagerbehälter je nach den Eigenschaften des modifizierten Bindemittels bereitstellen. Die Transportund Lagerelemente müssen mit geeigneten Homogenisierungssystemen ausgestattet sein, es sei denn, die in der Tabelle 212.2 angegebenen Lagerstabilitätswerte sind erfüllt. Für absetzfähige Bindemittel müssen die Lagerbehälter über eine Vertikalachse, Rühr- und Umwälzsystem sowie einen nach Möglichkeit trichterförmigen Ausgang für das Bindemittel verfügen. Die Bauleitung hat mit der Häufigkeit, die sie als angemessen erachtet, die Transportund Fördersysteme sowie die Lagerbedingungen hinsichtlich sämtlicher möglicher Beeinträchtigung der Materialqualität zu überprüfen und bei mangelnder Konformität die Verwendung des entsprechenden Behälter- oder Tankinhalts zu unterbinden, bis 3 PG-3: Art. 212 das Vorhandensein der als zweckmäßig erachteten Eigenschaften u. a. gemäß der Tabelle 212.2. erwiesen ist. 212.5 ANNAHME UND IDENTIFIKATION Jedem bei einer Baustelle eingehenden Tank mit polymermodifiziertem Bitumen müssen ein Lieferschein sowie Informationen über die Etikettierung und CEKennzeichnung gemäß der Norm UNE-EN 14023 beiliegen. Der Lieferschein muss folgende ausdrückliche Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferunternehmens Herstellungs- und Lieferdatum Angaben zum Transportfahrzeug Liefermenge Verkaufsbezeichnung sofern vorhanden und Typ des gelieferten polymermodifizierten Bitumens gemäß der in diesem Artikel vorgegebenen Bezeichnung. - Name und Anschrift des Käufers und des Bestimmungsortes - Auftragsnummer Die Etikettierung und CE-Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten: - Symbol der CE-Kennzeichnung - Identifikationsnummer der Zertifizierungsstelle - Name oder Marke zur Erkennung und Identifizierung und eingetragene Herstelleradresse - Die beiden letzten Ziffern des Jahres der Erstvermarktung - Referenznummer der Leistungserklärung - Verweis auf die europäische Norm EN 14023 - Produktbeschreibung: Verkehrsbezeichnung, Typ und vorgesehene Verwendung - Information über wesentliche Merkmale gemäß der Norm UNE-EN 14023: Konsistenz bei mittlerer Gebrauchstemperatur (Penetration bei 25 °C, Norm UNE-EN 1426) Konsistenz bei erhöhter Gebrauchstemperatur (Erweichungspunkt, Norm UNE-EN 1427) 4 PG-3: Art. 212 Kohäsion (Kraft-Duktilität, Norm UNE-EN 13589 und Norm UNEEN 13703). Beständigkeit der Konsistenz bei mittlerer und erhöhter Gebrauchstemperatur (Beständigkeit gegen Verhärtung, Norm UNEEN 12607-1): o Masseveränderung (Norm UNE-EN 12607-1) o Verlangsamte Penetration (Norm UNE-EN 1426) o Veränderung des Erweichungspunkts (Norm UNE-EN 1427) Brechpunkt (Norm UNE-EN 12593) Elastische Rückstellung bei 25 °C (Norm UNE-EN 13398). Die Bauleitung kann gemäß ihrer Befugnisse die Erfüllung des Wertes für die Lagerbeständigkeit (Norm UNE-EN 13399) verlangen, um die Eignung der Transportund Lagersysteme zu überprüfen. Das Lieferunternehmen des Bindemittels hat Informationen über die maximale Erhitzungstemperatur, Temperaturbereich für das Mischen und die Verdichtung, ggf. maximale Lagerzeit und sonstige Bedingungen bereitzustellen, welche zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit und Erhaltung der Produkteigenschaften während des gesamten Herstellungs- und Verarbeitungsprozesses erforderlich sind. Das Lieferunternehmen hat eine ggf. durch den Hersteller bereitgestellte Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass das Bindemittel keinen Teer oder sonstige aus der Destillation kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse stammende Stoffe oder Blasbitumen enthalten. 212.6 QUALITÄTSKONTROLLE 212.6.1 Eingangskontrolle 212.6.1.1 Lieferung in Tanks Für die Eingangskontrolle muss die Überprüfung der Unterlagen erfolgen, welche in der Überprüfung der Konformität der Werte in der Information, welche der CEKennzeichnung beigefügt ist, mit den Vorgaben dieser Vorschriften sowie den Besonderen technischen Vorschriften, besteht. Werden beim Transport, der Lagerung oder Verarbeitung dieser Produkte Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann die Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben bei den an die Baustelle gelieferten Materialien veranlassen mit dem Ziel, die Beschaffenheit und Qualität gemäß den Bestimmungen dieser Vorschriften 5 PG-3: Art. 212 sicherzustellen. In diesem Fall sind die im Folgenden genannten Kriterien zu beachten. Von jedem bei der Baustelle eingehenden Tank mit polymermodifiziertem Bitumen sind zum Zeitpunkt der Umfüllung vom Tank in den Lagerbehälter zwei (2) Proben von mindestens einem Kilogramm (1 kg) (Norm UNE-EN 58) zu entnehmen. Bei einer der Proben sind folgende Prüfverfahren durchzuführen: - Bestimmung der Penetration (Norm UNE-EN 1426) - Erweichungspunkt (Norm UNE-EN 1427) - Elastische Rückstellung (Norm UNE-EN 13398) Die andere Probe wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet. In jedem Fall kann die Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse weitere Zusatzkriterien für die Eingangskontrolle der Tanks festlegen. 212.6.1.2 Herstellung auf der Baustelle Bei polymermodifizierten Bitumen, die am Einsatzort hergestellt werden, sind zwei (2) Proben auf jeweils fünfzig Tonnen (50 t) des fertigen Erzeugnisses und mindestens zwei (2) an jedem Arbeitstag aus den Ausgangsrohren der Bindemittelherstellungsanlage zu entnehmen und bei jeweils einer Probe folgende Tests durchzuführen: - Bestimmung der Penetration (Norm UNE-EN 1426) - Erweichungspunkt (Norm UNE-EN 1427) - Elastische Rückstellung (Norm UNE-EN 13398) Die andere Probe wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet. In jedem Fall können in den Besonderen technischen Vorschriften bzw. durch die Bauleitung weitere Zusatzkriterien für die Eingangskontrolle für die Herstellung auf der Baustelle festgelegt werden. 6 PG-3: Art. 212 212.6.2 Kontrolle am Eingang der Mischmaschine Als Los, welches in seiner Gesamtheit gemäß den Bestimmungen in Absatz 212.7 dieses Artikels anzunehmen oder abzulehnen ist, gilt die Menge von dreihundert Tonnen (300 t) polymermodifiziertes Bitumen. In jedem Fall kann in den Besonderen technischen Vorschriften bzw. durch die Bauleitung eine andere Losgröße festgelegt werden. Von jedem Los sind zwei (2) Proben von mindestens einem Kilogramm (1 kg) (Norm UNE-EN 58) an einem beliebigen Punkt zwischen dem Ausgang des Lagerbehälters und dem Eingang der Mischmaschine zu entnehmen. Bei einer der Proben sind folgende Prüfverfahren durchzuführen: - Bestimmung der Penetration (Norm UNE-EN 1426) - Erweichungspunkt (Norm UNE-EN 1427) Die andere Probe wird bei Bedarf für Gegenprüfungen verwendet. Nach Ermessen der Bauleitung können auch Tests auf die elastische Rückstellung (Norm UNE-EN 13398) durchgeführt werden. Wird das polymermodifizierte Bitumen auf der Baustelle hergestellt, ohne dass eine Zwischenlagerung vor der Umfüllung in die Mischmaschine der Asphaltgemischanlage vorgesehen ist, sind die in diesem Absatz beschriebenen Tests nicht erforderlich. 212.6.3 Zusätzliche Kontrolle Die Bauleitung kann in Ausübung ihrer Befugnisse die Durchführung von Tests, die für die Überprüfung der in der Tabelle 212.2. festgelegten Merkmale erforderlich sind, mit einer empfohlenen Häufigkeit von einmal (1x) im Monat und mindestens dreimal (3x) während der Bauarbeiten für jeden polymermodifizierten Bitumentyp und jede zusammensetzung verlangen. Wurde das polymermodifizierte Bitumen vor seinem Einsatz für mehr als fünfzehn Tage (>15 d) gelagert, so sind an mindestens zwei (2) Proben, einer aus dem oberen und eine aus dem unteren Bereich des Lagerbehälters, die Bestimmung der Penetration (Norm UNE-EN 1426) und des Erweichungspunkts (Norm UNE-EN 1427) durchzuführen und mit den Ergebnissen beim Eingangszeitpunkt an der Baustelle zu 7 PG-3: Art. 212 vergleichen; die Vorgaben für die Lagerbeständigkeit gemäß der Tabelle 212.2 müssen erfüllt sein. Werden die für diese Merkmale geltenden Bestimmungen nicht erfüllt, so sind eine Zulassung und erneute Prüfverfahren oder der Rückruf des Produkts zu veranlassen. Unter ungünstigen atmosphärischen Bedingungen oder ungewöhnlichen Bausituationen kann die Bauleitung die Frist von fünfzehn Tagen (15 d) für die Überprüfung der Lagerbedingungen des polymermodifizierten Bitumens verkürzen. 212.7 ANNAHME- ODER ABLEHNUNGSKRITERIEN In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen, welche durchzuführen sind, wenn das polymermodifizierte Bitumen eine der Vorgaben der Tabelle 212.2 nicht erfüllt. 212.8 MESSUNG UND ABRECHNUNG Die Messung und Abrechnung des polymermodifizierten Bitumens erfolgen gemäß den Angaben der Besonderen technischen Vorschriften für die entsprechende Baustelleneinheit. 8 PG-3: Art. 212 Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht – Probenahme UNE-EN 58 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel bitumenhaltiger Bindemittel UNE-EN 1426 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Nadelpenetration Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Erweichungspunktes – Ring- und Kugel-Verfahren Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Brechpunktes nach Fraaß Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Terminologie Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Beständigkeit gegen Verhärtung unter Einfluss von Wärme und Luft – Teil 1: RTFOT-Verfahren (rollierender dünner Film) Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der elastischen Rückstellung von modifiziertem Bitumen Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Lagerbeständigkeit von modifiziertem Bitumen Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Streckeigenschaften von modifiziertem Bitumen mit dem KraftDuktilitäts-Verfahren Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Nadelpenetration Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Rahmenwerk für die Spezifikation von polymermodifizierten Bitumen UNE-EN 1427 UNE-EN 12593 UNE-EN 12597 UNE-EN 12607-1 UNE-EN 13398 UNE-EN 13399 UNE-EN 13589 UNE-EN 13703 UNE-EN 14023 UNE-EN ISO 2592 Bestimmung des Flamm- und Brennpunktes – Verfahren mit offenem Tiegel nach Cleveland 9 PG-3: Art. 212 Tabelle 212.2.a - Anforderungen an polymermodifiziertes Bitumen Norm UNE-EN 14023 Merkmale Penetration bei 25 °C PMB 10/4 PMB 25/5 PMB 45/8 PMB 45/8 PMB 45/80 PMB 75/1 0-70 5-65 0-60 0-65 -75 30-60 UNE-EN Einheit Tests am Originalbitumen 1426 0,1 mm 10-40 25-55 45-80 45-80 45-80 75-130 Erweichungspunkt 1427 °C ≥ 70 ≥ 65 ≥ 60 ≥ 65 ≥ 75 ≥ 60 Kohäsion Kraft-Duktilität 13589 13703 J/cm2 ≥ 2 bis 15 °C ≥ 2 bis 10 °C ≥ 2 bis 5 °C ≥ 3 bis 5 °C ≥ 3 bis 5 °C ≥ 1 bis 5 °C Brechpunkt nach Fraaß 12593 °C ≤ -5 ≤ -7 ≤ -12 ≤ -15 ≤ -15 ≤ -15 Elastische Rückstellung bei 25 °C 13398 % TBR ≥ 50 ≥ 50 ≥ 70 ≥ 80 ≥ 60 Differenz Erweichungspunkt 13399 1427 °C ≤5 ≤5 ≤5 ≤5 ≤5 ≤5 Differenz Penetration 13399 1426 0,1 mm ≤9 ≤9 ≤9 ≤9 ≤ 13 ≤ 13 ISO 2592 °C ≥ 235 ≥ 235 ≥ 235 ≥ 235 ≥ 235 ≥ 220 Lagerbeständi gkeit (*) Flammpunkt Beständigkeit – Beständigkeit gegen Verhärtung UNE-EN 126071 12607-1 % ≤ 0,8 ≤ 0,8 ≤ 1,0 ≤ 1,0 ≤ 1,0 ≤ 1,0 Verlangsamte Penetration 1426 % ≥ 60 ≥ 60 ≥ 60 ≥ 60 ≥ 60 ≥ 60 Erhöhung Erweichungspunkt 1427 °C ≤8 ≤8 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 Verringerung Erweichungspunkt 1427 °C ≤5 ≤5 ≤5 ≤5 ≤5 ≤5 Masseänderung TBR (To Be Reported): Bereitzustellender Informationswert (*) Ausschließlich bei Bindemitteln erforderlich, die nicht vor Ort hergestellt werden Besteht das vorwiegend verwendete Polymer aus pulverisiertem Gummi, so ist der Bezeichnung am Schluss ein großes C hinzuzufügen. 10 PG-3: Art. 214 214 Bitumenemulsionen 214.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als Bitumenemulsionen gelten Dispersionen aus kleinen Teilchen eines Kohlenwasserstoff-Bindemittels und evtl. eines Polymers in Wasserlösung mit einem Emulsionsmittel. Im Sinne der Anwendung dieser Vorschrift werden ausschließlich kationische Bitumenemulsionen berücksichtigt, bei denen die Teilchen des KohlenwasserstoffBindemittels eine positive Polarität besitzen. 214.2 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität derselben mit den erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkten mit CE-Kennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung eine Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den Vorgaben des Bauprojekts bzw. in deren Ermangelung mit diesen Vorschriften; bestehen Hinweise auf ein Nichterfüllung der erklärten Angaben sind jegliche als zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung des für die Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen. Für Bitumenemulsionen ist die CE-Kennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Norm UNE-EN 13808 zwingend erforderlich. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die geltenden gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigte Böden. Ausdrücklich verboten ist die Verwendung von Straßenbaubitumen, welche Teer oder andere aus der Destillation 1 PG-3: Art. 214 kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse - z. B. Steinkohle - stammende Stoffe oder Blasbitumen enthalten. 214.3 BEZEICHNUNGEN Die Bezeichnung von modifizierten oder nicht modifizierten kationischen Bitumenemulsionen hat nach folgendem Schema gemäß der Norm UNE-EN 13808 zu erfolgen: C % Bindemittel B P F C. Brechwert Anwendung Dabei bezeichnet: C die kationische Eigenschaft der Bitumenemulsion % Bindemittel Gehalt des genannten Bindemittels (Norm UNE-EN 1428) B Hinweis darauf, dass Straßenbaubitumen ist P Dieser Buchstabe wird nur dann hinzugefügt, wenn die Emulsion Polymere enthält. F Dieser Buchstabe wird nur dann hinzugefügt, wenn der Gehalt an Verflüssigungsmittel mehr als 3 % beträgt. Die Angabe des Verflüssigungsmittels kann optional mit Fm (mineralisches Verflüssigungsmittel) oder Fv (pflanzliches Verflüssigungsmittel) erfolgen. das Kohlenwasserstoff-Bindemittel ein C. Aus einer Ziffer bestehende Zahl (2 - 10), welche das Brechverhalten Brechverhalten angibt (Norm UNE-EN 13075-1) Anwendung Abkürzung für die Auftragsart der Emulsion: ADH Haftauftrag TER Haftauftrag (Wärmehaftung) CUR Härtungsauftrag IMP Grundierungsauftrag MIC Kalter Dünnschichtbelag REC Kaltrecycling 2 PG-3: Art. 214 Im Sinne dieses Artikels sind die entsprechenden Bitumenemulsionen gemäß den Tabellen 214.1 und 214.2 zu verwenden. Gemäß ihrer Bezeichnung müssen die Merkmale der genannten Bitumenemulsionen die Vorgaben der Tabellen 214.3.a, 214.3.b, 214.4.a bzw. 214.4.b gemäß den Bestimmungen der Norm UNE-EN 13808 erfüllen. Tabelle 214.1 – Kationische Emulsionen Bezeichnung UNEEN 13808 C60B3 ADH C60B2 ADH C60B3 TER C60B2 TER C60BF4 IMP C50BF4 IMP C60B3 CUR C60B2 CUR C60B4 MIC C60B5 MIC Anwendung Haftauftrag Haftauftrag (Wärmehaftung) Grundierungsauftrag Härtungsauftrag Kalte Dünnschichtbeläge C60B5 REC Kaltrecycling Tabelle 214.2 – Modifizierte kationische Emulsionen Bezeichnung UNEEN 13808 C60BP3 ADH C60BP2 ADH C60BP3 TER C60BP2 TER C60BP4 MIC C60BP5 MIC Anwendung Haftauftrag Haftauftrag (Wärmehaftung) Kalte Dünnschichtbeläge 214.4 TRANSPORT UND LAGERUNG Die Bitumenemulsion ist in Tanks zu transportieren und in einem oder mehreren untereinander wärmeisolierten Behältern zu lagern, welche über Belüftungsdüsen zur Vermeidung von Druckluft sowie über die erforderlichen Messgeräte und Sicherheitsvorrichtungen an leicht zugänglichen Stellen verfügen müssen. Des Weiteren muss eine geeignetes Ventil für die Probenahme vorhanden sein. 3 PG-3: Art. 214 Bitumenemulsionen mit langsamem Brechverhalten (Klasse 4 und 5) für Dünnschichtbeläge und kaltrecycelte Beläge sind in vollen bzw. mindestens zu neunzig Prozent (>90 %) vollen Tanks, vorzugsweise bei Umgebungstemperatur und in jedem Fall unter fünfzig Grad Celsius (<50 °C), zu transportieren, um eventuelles, teilweises Brechen der Emulsion beim Transport zu vermeiden. Bei Emulsionen mit langsamem Brechverhalten und wärmehaftenden Emulsionen, welche länger als sieben Tage (>7 d) gelagert werden sollen, ist die Gleichmäßigkeit vor ihrem Einsatz durch ein Rühr- und Umwälzsystem oder ein sonstiges, von der Bauleitung genehmigtes System sicherzustellen Verfügen die Lagerbehälter nicht über eigene Fördervorrichtungen, so müssen die Transporttanks für Bitumenemulsionen mit pneumatischen oder mechanischen Vorrichtungen für die Schnellförderung ausgestattet sein. Sämtliche direkte Rohrleitungen und Pumpen (vorzugsweise Rotationspumpen), die für die Förderung von Bitumenemulsion vom Transporttank zum Lagerbehälter und von dort zum Einsatzgerät eingesetzt werden, müssen so konstruiert sein, dass sie nach jedem Einsatz bzw. Arbeitstag leicht und einwandfrei gereinigt werden können. Die Bauleitung hat mit der Häufigkeit, die sie als angemessen erachtet, die Transportund Fördersysteme sowie die Lagerbedingungen hinsichtlich sämtlicher möglicher Beeinträchtigung der Materialqualität zu überprüfen und bei mangelnder Konformität die Verwendung des entsprechenden Behälter- oder Tankinhalts zu unterbinden, bis das Vorhandensein der als zweckmäßig erachteten Eigenschaften u. a. gemäß den Tabellen 214.3.a, 214.3.b, 214.4.a und 214.4.b. erwiesen ist. 214.5 ANNAHME UND IDENTIFIKATION Jedem bei einer Baustelle eingehenden Tank mit Bitumenemulsion müssen ein Lieferschein sowie Informationen über die Etikettierung und CE-Kennzeichnung gemäß der Norm UNE-EN 13808 beiliegen. Der Lieferschein muss folgende ausdrückliche Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferunternehmens Herstellungs- und Lieferdatum Angaben zum Transportfahrzeug 4 PG-3: Art. 214 - Liefermenge Verkaufsbezeichnung sofern vorhanden und Typ der gelieferten Bitumenemulsion gemäß der in diesem Artikel vorgegebenen Bezeichnung Name und Anschrift des Käufers und des Bestimmungsortes Auftragsnummer Die Etikettierung und CE-Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten: - - - Symbol der CE-Kennzeichnung Identifikationsnummer der Zertifizierungsstelle Name oder Marke zur Erkennung und Identifizierung und eingetragene Herstelleradresse Die beiden letzten Ziffern des Jahres der Erstvermarktung Referenznummer der Leistungserklärung Verweis auf die europäische Norm EN 13808 Produktbeschreibung: Verkehrsbezeichnung, Typ und vorgesehene Verwendung Information über wesentliche Merkmale gemäß der Norm UNE-EN 13808: Viskosität (Ausflusszeit, Norm UNE-EN 12846-1) Einfluss von Wasser auf die Haftung des Bindemittels (Haftverhalten, Norm UNE-EN 13614) Brechverhalten (Brechindex, Norm UNE-EN 13075-1 und ggf. Stabilität in der Mischung mit Zement, Norm UNE-EN 12848) Merkmale des durch Verdunstung rückgewonnenen Bindemittels (Norm UNEEN 13074-1): Konsistenz bei mittlerer Gebrauchstemperatur (Penetration bei 25 °C, Norm UNE-EN 1426) Konsistenz bei erhöhter Gebrauchstemperatur (Erweichungspunkt, Norm UNE-EN 1427) Kohäsion für rückgewonnene Bindemittel in modifizierten Bitumenemulsionen (Pendelprüfung, Norm UNE-EN 13588). Merkmale des durch Verdunstung rückgewonnenen Bindemittels (Norm UNEEN 13074-1), Stabilität nach Rückgewinnung (Norm UNE-EN 13074-2): Beständigkeit der Konsistenz bei mittlerer Gebrauchstemperatur (Verlangsamte Penetration, Norm UNE-EN 1426) Beständigkeit der Konsistenz bei erhöhter Gebrauchstemperatur (Erhöhung des Erweichungspunkts, Norm UNE-EN 1427) Beständigkeit der Kohäsion bei modifizierten Bitumenemulsionen (Pendelprüfung, Norm UNE-EN 13588) 5 PG-3: Art. 214 Das Lieferunternehmen hat eine ggf. durch den Hersteller bereitgestellte Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass die Emulsion keinen Teer oder sonstige aus der Destillation kohlenstoffhaltiger Erzeugnisse stammende Stoffe oder Blasbitumen enthält. 214.6 QUALITÄTSKONTROLLE 214.6.1 Eingangskontrolle Für die Eingangskontrolle muss die Überprüfung der Unterlagen erfolgen, welche in der Überprüfung der Konformität der Werte in der Information, welche der CEKennzeichnung beigefügt ist, mit den Vorgaben dieser Vorschriften sowie den Besonderen technischen Vorschriften, besteht. Werden beim Transport, der Lagerung oder Verarbeitung dieser Produkte Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann die Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben bei den an die Baustelle gelieferten Materialien veranlassen mit dem Ziel, die Beschaffenheit und Qualität gemäß den Bestimmungen dieser Vorschriften sicherzustellen. In diesem Fall sind die im Folgenden genannten Kriterien zu beachten. Von jedem bei der Baustelle eingehenden Tank mit Bitumenemulsion sind zum Zeitpunkt der Umfüllung vom Tank in den Lagerbehälter zwei (2) Proben von mindestens zwei Kilogramm (2 kg) gemäß der Norm UNE-EN 58 zu entnehmen. Bei einer der Proben sind folgende Prüfverfahren durchzuführen: - Ladung der Teilchen (Norm UNE-EN 1430) Erkennbare Beschaffenheit (Norm UNE-EN 1425) Brechindex (Norm UNE-EN 13075-1) Wassergehalt (Norm UNE-EN 1428) Siebverfahren (Norm UNE-EN 1429) Ausflusszeit (Norm UNE-EN 12846-1) Die andere ist für mindestens fünfzehn Tage erforderlichenfalls Gegenprüfungen durchzuführen. (15 d) aufzubewahren, um In jedem Fall kann die Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jegliche Zusatzkriterien für die Eingangskontrolle der Tanks festlegen. 6 PG-3: Art. 214 214.6.2 Kontrolle zum Einsatzzeitpunkt Als Los, welches als Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen ist, gilt gemäß den Bestimmungen in Absatz 214.7 dieses Artikels die Menge von dreißig Tonnen (30 t) bzw. die tägliche Teilmenge an Bitumenemulsion, ausgenommen in den Fällen von Emulsionen, die für Haft-, Grundierungs- oder Härtungsaufträge eingesetzt werden; in diesen Fällen gilt die wöchentliche Teilmenge als Los. In jedem Fall kann in den Besonderen technischen Vorschriften bzw. durch die Bauleitung eine andere Losgröße festgelegt werden. Von jedem Los sind zwei (2) Proben von mindestens einem Kilogramm (2 kg) (Norm UNE-EN 58) an einem beliebigen Punkt zwischen dem Ausgang des Lagerbehälters und dem Eingang der Mischmaschine zu entnehmen. Bei einer der Proben sind folgende Prüfverfahren durchzuführen: - Ladung der Teilchen (Norm UNE-EN 1430) Erkennbare Beschaffenheit (Norm UNE-EN 1425) Brechindex (Norm UNE-EN 13075-1) Wassergehalt (Norm UNE-EN 1428) Siebverfahren (Norm UNE-EN 1429) Ausflusszeit (Norm UNE-EN 12846-1) Die andere ist für mindestens fünfzehn Tage erforderlichenfalls Gegenprüfungen durchzuführen. 214.6.3 (15 d) aufzubewahren, um Zusätzliche Kontrolle Die Bauleitung kann in Ausübung ihrer Befugnisse und mit dem Ziel, mögliche Unregelmäßigkeiten, die während dem Transport und der Lagerung stattgefunden haben könnten, auszuschließen, die Durchführung der Tests, die für die Überprüfung der entsprechenden, in den Tabellen 214.3.a, 214.3.b, 214.4.a oder 214.4.b festgelegten Merkmale erforderlich sind, mit einer empfohlenen Häufigkeit von einmal (1x) im Monat und mindestens dreimal (3x) während der Bauarbeiten für jeden Bitumenemulsionstyp und jede -zusammensetzung verlangen. Wurde die Bitumenemulsion vor ihrem Einsatz für mehr als fünfzehn Tage (>15 d) gelagert, so sind bei mindestens zwei (2) Proben, einer aus dem oberen und einer aus dem unteren Bereich des Lagerbehälters, die Bestimmung des Siebrückstandes gemäß der Norm UNE-EN 1429 und die Bestimmung des Bindemittelgehaltes gemäß der Norm UNE-EN 1428 durchzuführen. Werden die für dieses Merkmal geltenden Bestimmungen nicht erfüllt, so sind eine Zulassung und erneute Prüfverfahren oder 7 PG-3: Art. 214 der Rückruf des Produkts zu veranlassen. Die Frist von fünfzehn Tagen (15 d) wird bei Emulsionen mit langsamem Brechverhalten oder wärmehaftenden Emulsionen auf sieben Tage (7 d) verkürzt. Unter ungünstigen atmosphärischen Bedingungen oder ungewöhnlichen Bausituationen kann die Bauleitung die o. g. Frist für die Überprüfung der Lagerbedingungen der Bitumenemulsion verkürzen. 214.7 ANNAHME- ODER ABLEHNUNGSKRITERIEN In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen, welche durchzuführen sind, wenn die Bitumenemulsion eine der in den Tabellen 214.3.a, 214.3.b, 214.4.a bzw. 214.4.b enthaltenen Vorgaben nicht erfüllt. 214.8 MESSUNG UND ABRECHNUNG Die Messung und Abrechnung der Bitumenemulsion erfolgen gemäß den Angaben der Besonderen technischen Vorschriften für die entsprechende Baustelleneinheit. 8 PG-3: Art. 214 Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht – UNE-EN 58 Bitumen und bitumenhaltige bitumenhaltiger Bindemittel UNE-EN 1425 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Feststellung der äußeren Beschaffenheit UNE-EN 1426 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Nadelpenetration UNE-EN 1427 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Erweichungspunktes – Ring- und Kugel-Verfahren UNE-EN 1428 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Wassergehaltes von Bitumenemulsionen. Azeotropisches Destillationsverfahren UNE-EN 1429 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Siebrückstandes von Bitumenemulsionen und Bestimmung der Lagerbeständigkeit durch Sieben UNE-EN 1430 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Teilchenpolarität von Bitumenemulsionen UNE-EN 1431 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Destillationsrückstandes und der Verflüssigungsmittel von Bitumenemulsionen mittels Destillation UNE-EN 12846-1 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Ausflusszeit mittels Ausflussviskosimeter – Teil 1: Bitumenemulsionen UNE-EN 12847 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Absetzverhaltens von Bitumenemulsionen UNE-EN 12848 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Mischstabilität von Bitumenemulsionen mit Zement UNE-EN 13074-1 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Rückgewinnung des Bindemittels aus Bitumenemulsion oder verschnittenen oder gefluxten Bitumen – Teil 1: Rückgewinnung durch Verdunstung UNE-EN 13074-2 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Rückgewinnung des Bindemittels aus Bitumenemulsion oder verschnittenen oder gefluxten Bitumen – Teil 2: Stabilisierung nach Rückgewinnung durch Verdunstung UNE-EN 13075-1 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Brechverhaltens – Teil 1: Bestimmung des Brechwertes kationischer Bitumenemulsionen Verfahren mit Feinmineralstoff UNE-EN 13398 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der elastischen Rückstellung von modifiziertem Bitumen 9 Bindemittel Probenahme PG-3: Art. 214 UNE-EN 13588 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung der Kohäsion von bitumenhaltigen Bindemitteln mit der Pendelprüfung UNE-EN 13614 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Bestimmung des Haftverhaltens von Bitumenemulsionen bei Wasserlagerung UNE-EN 13808 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel – Rahmenwerk für die Spezifizierung kationischer Bitumenemulsionen 10 PG-3: Art. 214 Tabelle 214.3a– Vorgaben zu kationischen Bitumenemulsionen Bezeichnung UNE-EN 13808 C60B3 ADH Merkmale UNE-EN Einheit 70-155 (1) Brechindex 13075-1 Klasse 3 C60B3 ADH 70-155 (3) Klasse 3 C60B3 CUR C60BF4 IMP C50BF4 IMP Tests am Originalbitumen 70-155 (4) 110-195 110-195 Klasse 3 Klasse 4 Klasse 4 C60B4 MIC C60B5 REC 110-195 (6) Klasse 4 > 170 Klasse 5 Bindemittelgehalt (pro Wassergehalt) 1428 % 58-62 Klasse 6 58-62 Klasse 6 58-62 Klasse 6 58-62 Klasse 6 48-52 Klasse 4 58-62 Klasse 6 58-62 Klasse 6 Verflüssigungsmittelgehalt durch Destillation 1431 % ≤ 2,0 Klasse 2 ≤ 2,0 Klasse 2 ≤ 2,0 Klasse 2 ≤ 10,0 Klasse 6 5-15 Klasse 7 ≤ 2,0 Klasse 2 ≤ 2,0 Klasse 2 Ausflusszeit (2 mm, 40 °C) 12846-1 s Siebrückstand (pro 0,5 mmSieb) 1429 % Absetzverhalten (7 d) 12847 % Haftverhalten 13614 % 40-130 (2) Klasse 4 ≤ 0,1 Klasse 2 ≤ 10 Klasse 3 ≥ 90 Klasse 3 40-130 (2) Klasse 4 ≤ 0,1 Klasse 2 ≤ 10 Klasse 3 ≥ 90 Klasse 3 40-130 (2) Klasse 4 ≤ 0,1 Klasse 2 ≤ 10 Klasse 3 ≥ 90 Klasse 3 15-70 (5) Klasse 3 ≤ 0,1 Klasse 2 ≤ 10 Klasse 3 ≥ 90 Klasse 3 15-70 (5) Klasse 3 ≤ 0,1 Klasse 2 ≤ 10 Klasse 3 ≥ 90 Klasse 3 15-70 (7) Klasse 3 ≤ 0,1 Klasse 2 ≤ 10 Klasse 3 ≥ 90 Klasse 3 15-70 (8) Klasse 3 ≤ 0,1 Klasse 2 ≤ 10 Klasse 3 ≥ 90 Klasse 3 (1) Bei kaltem Wetter wird ein Brechindex von <110 (Klasse 2) empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60B2 ADH. Bei geringerem Wert kann eine Ausflusszeit von 15 - 70 s (Klasse 3) eingesetzt werden. (3) Bei kaltem Wetter wird ein Brechindex von < 110 (Klasse 2) empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60B2 TER. (4) Bei kaltem Wetter wird ein Brechindex von < 110 (Klasse 2) empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60B2 CUR. (5) Eine Ausflusszeit ≤ 20 s (Klasse 2) für Emulsionen mit hohem Penetrationsvermögen ist zulässig, aufgrund ihrer geringeren Viskosität ermöglichen sie eine wirksamere Grundierung für die körnige Basis. (6) Bei hohen Temperaturen bzw. hochreaktiven Gesteinskörnungen wird ein Brechindex von > 170 (Klasse 5) aufgrund der höheren Stabilität empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60B2 MIC. (7) Eine Ausflusszeit von 40 - 130 s (Klasse 4) kann eingesetzt werden, insbesondere wenn die Gesteinskörnungen eine hohe Feuchtigkeit aufweisen. (8) Eine Ausflusszeit von 40 - 130 s (Klasse 4) kann eingesetzt werden, insbesondere wenn die zu recycelnden Materialien eine hohe Feuchtigkeit aufweisen. (2) 11 PG-3: Art. 214 Tabelle 214.3.b - Vorgaben für Straßenbaubitumenrückstände Bezeichnung UNE-EN 13808 Merkmale C60B3 ADH C60B3 ADH UNE-EN Einheit C60B3 CUR C60BF4 IMP C50BF4 IMP C60B4 MIC C60B5 REC Tests am Bindemittelrückstand Rückgewinnung durch Verdunstung (UNE-EN 13074-1) Penetration bei 25 °C 1426 0,1 mm Penetration bei 15 °C 1426 0,1 mm Erweichungspunkt 1427 °C ≤ 330 (9) ≤ 50 (10) ≤ 330 (9) ≤ 330 ≤ 330 ≤ 100 ≤ 330 Klasse 7 Klasse 2 Klasse 7 Klasse 7 Klasse 7 Klasse 3 Klasse 7 > 300 (11) > 300 (11) Klasse 10 Klasse 10 ≥ 35 (9) ≥ 50 ≥ 35 (9) ≥ 35 (11) ≥ 35 (11) ≥ 43 ≥ 35 Klasse 8 Klasse 4 Klasse 8 Klasse 8 Klasse 8 Klasse 6 Klasse 8 Rückgewinnung durch Verdunstung (Norm UNE-EN 13074-1), Stabilität nach Rückgewinnung (Norm UNE-EN 13074-2): Penetration bei 25 °C 1426 0,1 mm Erweichungspunkt 1427 °C ≤ 220 (9) ≤ 50 ≤ 220 (9) ≤ 220 ≤ 270 ≤ 100 ≤ 270 Klasse 5 Klasse 2 Klasse 5 Klasse 5 Klasse 6 Klasse 3 Klasse 6 ≥ 35 (9) ≥ 50 ≥ 35 (9) ≥ 35 ≥ 35 ≥ 43 ≥ 35 Klasse 8 Klasse 4 Klasse 8 Klasse 8 Klasse 8 Klasse 6 Klasse 8 DV: Wert nach Angabe des Herstellers (9) Für Emulsionen, die mit härteren Bitumen hergestellt werden, ist eine Penetration von ≤ 150 Zehntelmillimetern (Klasse 4) und ein Erweichungspunkt von ≥ 43 °C (Klasse 6) zulässig. (10) Bei hohen Umgebungstemperaturen wird der Einsatz von Rückständen mit einer Penetration von < 30 Zehntelmillimetern empfohlen. (11) Bei Emulsionen, die mit schwereren Verflüssigungsmitteln hergestellt werden, ist eine Penetration bei 15 °C zwischen 90 und 170 Zehntelmillimetern (Klasse 8) und ein Erweichungspunkt von < 35 °C (Klasse 9) zulässig. 12 PG-3: Art. 214 Tabelle 214.4a– Vorgaben für modifizierte kationische Bitumenemulsionen Merkmale Bezeichnung UNE-EN 13808 UNE-EN Brechindex Bindemittelgehalt (pro Wassergehalt) Verflüssigungsmittelgehalt durch Destillation C60BP3 ADH Einheit 13075-1 1428 % 1431 % 12846-1 s Siebrückstand (pro Sieb mit 0,5 mm Lochweite) 1429 % Absetzverhalten (7 d) 12847 % Haftverhalten 13614 % Ausflusszeit (2 mm, 40 °C) 70-155 (1) Klasse 3 58-62 Klasse 6 ≤ 2,0 Klasse 2 40-130 (2) Klasse 4 ≤ 0,1 Klasse 2 ≤ 10 Klasse 3 ≥ 90 Klasse 3 C60BP3 TER C60BP4 MIC Tests am Originalbitumen 70-155 (3) 110-195 (4) Klasse 3 Klasse 4 58-62 58-62 Klasse 6 Klasse 6 ≤ 2,0 ≤ 2,0 Klasse 2 Klasse 2 40-130 (2) 15-70 (5) Klasse 4 Klasse 3 ≤ 0,1 ≤ 0,1 Klasse 2 Klasse 2 ≤ 10 ≤ 10 Klasse 3 Klasse 3 ≥ 90 ≥ 90 Klasse 3 Klasse 3 (1) Bei kaltem Wetter wird ein Brechindex von < 110 (Klasse 2) empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60BP2 ADH. (2) Bei geringerem Wert kann eine Ausflusszeit von 15 - 70 s (Klasse 3) eingesetzt werden. (3) Bei kaltem Wetter wird ein Brechindex von < 110 (Klasse 2) empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60BP2 TER. (4) Bei hohen Temperaturen bzw. hochreaktiven Gesteinskörnungen wird ein Brechindex von > 170 (Klasse 5) aufgrund der höheren Stabilität empfohlen. In diesem Fall lautet die Bezeichnung der Emulsion C60BP5 MIC. (5) Eine Aussflusszeit von 40 - 130 s (Klasse 4) kann eingesetzt werden, insbesondere wenn die Gesteinskörnungen eine hohe Feuchtigkeit aufweisen. 13 PG-3: Art. 214 Tabelle 214.4.b - Vorgaben für Bindemittelrückstände Bezeichnung UNE-EN 13808 Merkmale UNE-EN Einheit Rückgewinnung durch Verdunstung (UNE-EN 13074-1) C60BP3 ADH C60BP3 TER C60BP4 MIC Tests am Bindemittelrückstand ≤ 330 (6) ≤ 50 (7) ≤ 100 Klasse 7 Klasse 2 Klasse 3 ≥ 35 (6) ≥ 55 ≥ 50 Erweichungspunkt 1427 °C Klasse 8 Klasse 3 Klasse 4 ≥ 0,5 ≥ 0,5 ≥ 0,5 Kohäsion bei Pendelprüfung 13588 J/cm2 Klasse 6 Klasse 6 Klasse 6 DV ≥ 50 ≥ 50 Elastische Rückstellung, 25 °C 13398 % Klasse 1 Klasse 5 Klasse 5 Rückgewinnung durch Verdunstung (Norm UNE-EN 13074-1), Stabilität nach Rückgewinnung (Norm UNE-EN 130742): ≤ 220 (6) ≤ 50 ≤ 100 Penetration bei 25 °C 1426 0,1 mm Klasse 2 Klasse 3 Klasse 5 ≥ 43 (6) ≥ 55 ≥ 50 Erweichungspunkt 1427 °C Klasse 6 Klasse 3 Klasse 4 ≥ 0,5 ≥ 0,5 ≥ 0,5 Kohäsion bei Pendelprüfung 13588 J/cm2 Klasse 6 Klasse 6 Klasse 6 ≥ 50 DV DV Elastische Rückstellung, 25 °C 13398 % Klasse 5 Klasse 1 Klasse 1 Penetration bei 25 °C 1426 0,1 mm DV: Wert nach Angabe des Herstellers Für Emulsionen, die mit härteren Bitumen hergestellt werden, sind eine Penetration von ≤ 150 Zehntelmillimetern (Klasse 4) und ein Erweichungspunkt von ≥ 43 °C (Klasse 6) zulässig. Nach Verdunstung und anschließender Stabilität nach Rückgewinnung sind eine Penetration von ≤ 100 Zehntelmillimetern (Klasse 3) und ein Erweichungspunkt von ≥ 50 °C (Klasse 4) zulässig. (6) (7) Bei hohen Umgebungstemperaturen wird der Einsatz von Rückständen mit einer Penetration von < 30 Zehntelmillimetern (Klasse 1) empfohlen. 14 PG-3: Art. 290 290 -GEOTEXTILIEN UND GEOTEXTILVERWANDTE PRODUKTE 290.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als Geotextilien (GTX) gelten flächenhafte, durchlässige und polymere (synthetische oder natürliche) Textilien, die am Boden anliegen oder andere Materialien für geotechnische Anwendungen und im Bauingenieurwesen; es kann sich dabei um Maschenware, Gewebe oder Vliesstoffe handeln, welche der Norm UNE-EN ISO 10318 entsprechen. Im Sinne dieses Artikels gelten als geotextilverwandte Produkte (GTP) diejenigen Materialien, die der oben stehenden Definition nicht entsprechen, dabei wird der Einsatz der folgenden Produkte berücksichtigt: Geogitter (GGR), Geonetz (GNT), Geomatte (GMA), Geozelle (GCE), Geoband (GST) und Geospacer (GSP), welche in der Norm UNE-EN ISO 10318 bestimmt werden. Die Hauptfunktionen von Geotextilien und geotextilverwandten Produkten bzw. Kombinationen aus beiden beim Straßenbau sind folgende: Filtern (F): Rückhalten von Bodenpartikeln bei Durchlässigkeit für Flüssigkeiten durch dieselben. Trennen (S): Verhindern der Vermischung von Böden oder Füllmaterial mit unterschiedlichen Merkmalen. Bewehren (R): Verbesserung der mechanischen Eigenschaften des Bodens oder anderen Baumaterialien mithilfe der Spannungs/Verformungseigenschaften. Dränen (D): Auffangen und Ableiten von Wasser und anderen Flüssigkeiten durch dieselben und über ihre Fläche. Schützen (P): Vorbeugen bzw. Eingrenzen von Schäden an einem bestimmten Element oder Material. Spannungsentlastung (STR): Ermöglichen von kleinen Differentialbewegungen zwischen verschiedenen Oberbauschichten und Verzögern bzw. Unterbrechen der Ausbreitung von Rissen in Richtung der oberen Schichten. 290.2. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 1 PG-3: Art. 290 290.2.1 Bestimmungsgemäße Verwendung und Anwendungsvorschriften Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität derselben mit den erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkten mit CE-Kennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung eine Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den Vorgaben des Bauprojekts bzw. in deren Ermangelung mit diesen Vorschriften; bestehen Hinweise auf ein Nichterfüllung der erklärten Angaben sind jegliche als zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung des für die Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen. Für Geotextilien und geotextilverwandte Produkte ist die CE-Kennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Normen UNE-EN 13249, UNE-EN 13251, UNE-EN 13252, UNE-EN 13253, UNE-EN 13256 und UNE-EN 15381 zwingend erforderlich. In den Besonderen technischen Vorschriften sind der Typ und die Merkmale der Geotextilien und geotextilverwandten Produkte anzugeben, die bei den jeweiligen Baustelleneinheiten je nach konkreter Verwendung und gemäß den Absätzen 290.2.3, 290.2.4, 290.2.5 und 290.2.6 dieses Artikels einzusetzen sind. Sonstige Anwendungen im Bauingenieurwesen, welche beim Straßenbau auftreten können, sind gemäß den Auswahlkriterien, die in den in diesem Absatz genannten Normen festgelegt sind, zu bestimmen. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigte Böden. 290.2.2. Eigenschaften in direktem Zusammenhang mit der Beständigkeit 290.2.2.1 Witterungsbeständigkeit Die Alterungsbeständigkeit hinsichtlich der Witterung von Geotextilien und geotextilverwandten Produkten (Norm UNE-EN 12224) ist zu überprüfen, ausgenommen ihre Abdeckung erfolgt direkt am Einsatztag. Nach Durchführung des genannten Tests ist die Restfestigkeit gemäß der Norm UNE-EN 12226 zu 2 PG-3: Art. 290 bestimmen. Das Ergebnis und die vorgesehene Verwendung des Produktes bestimmen den Zeitraum während dem es der Witterung ausgesetzt sein darf. Die maximale Expositionsdauer sind in der entsprechenden, in Absatz 290.2.1. genannten Norm UNE-EN angegeben. Wurde ein Produkt diesem Test unterzogen, so hat dessen Abdeckung vor Ablauf von vierundzwanzig Stunden (24 h) ab dem Auslegen zu erfolgen. 290.2.2.2 Nutzungsdauer Die Beständigkeitsmerkmale hinsichtlich der Lebensdauer werden gemäß der entsprechenden, in Absatz 290.2.1 dieses Artikels genannten Norm je nach der in den Besonderen technischen Vorschriften festgelegten Lebensdauer bestimmt. 290.2.3 Einsatz bei Dränanlagen Werden Geotextilien und geotextilverwandte Produkte in Dränanlagen eingesetzt, so müssen in den Besonderen technischen Vorschriften mindestens die erforderlichen Werte für die Eigenschaften gemäß der Norm UNE-EN 13252 vorgegeben sein. Diese Eigenschaften sind in Tabelle 290.1 angegeben. Tabelle 290.1 Erforderliche Eigenschaften für Geotextilien und geotextilverwandte Produkte in Dränanlagen (Norm UNE-EN 13252) Eigenschaft Prüfnormen Funktionen Filtern Trennen Dränen X X X Zugfestigkeit UNEEN ISO 10319 Stempeldurchdrückversuch (CBRTest) UNEEN ISO 12236 Dynamischer Durchschlagversuch UNEEN ISO 13433 X Bestimmung der charakteristischen Öffnungsweite UNEEN ISO 12956 X Wasserdurchlässigkeit normal zur Ebene UNEEN ISO 11058 X Wasserableitvermögen in der Ebene UNEEN ISO 12958 X X Des Weiteren können in Abhängigkeit der spezifischen Verwendungsbedingungen und gemäß den betreffenden Angaben der Norm UNE-EN 13252 in den Besonderen technischen Vorschriften bzw. in deren Ermangelung durch die Bauleitung Werte für die in der Tabelle 290.1 aufgeführten Eigenschaften, welche gemäß der genannten 3 PG-3: Art. 290 Norm nicht zwingend erforderlich sind, sowie für die im Folgenden genannten Eigenschaften festlegen: - Zugversuch bei maximaler Belastung (Norm UNE-EN ISO 10319) Zugprüfung von Verbindungen/Nähten am breiten Streifen (Norm UNEEN ISO 10321) Reibungseigenschaften (Norm UNE-EN ISO 12957-1 und UNE-EN ISO 129572) Druckkriechen (Norm UNE-EN ISO 25619-1). Mechanische Schäden bei wiederholter Belastung (Norm UNE-EN ISO 10722) Flächenbezogene Masse (Norm UNE-EN ISO 9864) Dicke der Geotextilie bzw. des geotextilverwandten Produktes (Norm UNEEN ISO 9863-1) bzw. für sonstige Eigenschaften welche, ohne in der oben stehenden Liste enthalten zu sein, als relevant für die betreffende besondere Anwendung erachtet werden. 290.2.4. Anwendung beim Tunnel- und Tiefbau Werden Geotextilien und geotextilverwandte Produkte beim Tunnel- und Tiefbau mit Schutzfunktion (P) eingesetzt, so müssen in den Besonderen technischen Vorschriften mindestens die erforderlichen Werte für die Eigenschaften gemäß der Norm UNEEN 13256 vorgegeben sein, welche in der Tabelle 290.2 aufgeführt werden. Tabelle 290.2 Erforderliche Eigenschaften für Geotextilien und geotextilverwandte Produkte beim Tunnel- und Tiefbau (Norm UNE-EN 13256) Eigenschaft Prüfnorm Funktionen Schutz Zugfestigkeit UNEEN ISO 10319 X Zugversuch bei maximaler Belastung UNEEN ISO 10319 X Schutzwirksamkeit UNE-EN 13719 und UNEEN 14574 X UNEEN ISO 13433 X Dynamischer Durchschlagversuch 4 PG-3: Art. 290 Des Weiteren können in Abhängigkeit der spezifischen Verwendungsbedingungen und gemäß den betreffenden Angaben der Norm UNE-EN 13256 in den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung Werte für die im Folgenden genannten Eigenschaften festgelegt werden. - - - Zugprüfung von Verbindungen/Nähten am breiten Streifen (Norm UNEEN ISO 10321) sofern das Produkt mechanisch verbunden ist und eine Belastung entlang den Nähten und Verbindungen erfolgt. Reibungseigenschaften (Norm UNE-EN ISO 12957-1 und UNE-EN ISO 129572), wenn eine mögliche Differentialbewegung zwischen der Geotextilie bzw. dem geotextilverwandten Produkt und dem angrenzenden Material die Stabilität bei der Anwendung gefährden kann. Druckkriechen (Norm UNE-EN ISO 25619-1). Mechanische Schäden bei wiederholter Belastung (Norm UNE-EN ISO 10722) Flächenbezogene Masse (Norm UNE-EN ISO 9864) Dicke der Geotextilie bzw. des geotextilverwandten Produktes (Norm UNEEN ISO 9863-1) bzw. für sonstige Eigenschaften oder Umstände welche, ohne in der oben stehenden Liste enthalten zu sein, als relevant für die betreffende besondere Anwendung erachtet werden. 290.2.5 Anwendung bei Fahrbahn- und Asphaltbelägen Werden Geotextilien und geotextilverwandte Produkte bei der Sanierung von Fahrbahn- und Asphaltbelägen eingesetzt, so müssen in den Besonderen technischen Vorschriften mindestens die erforderlichen Werte für die Eigenschaften gemäß der Norm UNE-EN 15381 vorgegeben sein, welche in der Tabelle 290.3 aufgeführt werden. 5 PG-3: Art. 290 Tabelle 290.3 Erforderliche Eigenschaften für Geotextilien und geotextilverwandte Produkte bei Fahrbahn- und Asphaltbelägen (Norm UNE-EN 15381) Eigenschaft Prüfnorm Zugfestigkeit Funktionen Bewehren Spannungsentlastung UNE-EN ISO 10319 X X UNE-EN ISO 10319 X X Stempeldurchdrückversuch (CBRTest) UNE-EN ISO 12236 X X Dynamischer Durchschlagversuch UNE-EN ISO 13433 X Rückhaltung von Bitumen UNE-EN 15381 Zugversuch Belastung bei maximaler X Des Weiteren können in Abhängigkeit der spezifischen Verwendungsbedingungen und gemäß den betreffenden Angaben der Norm UNE-EN 15381 in den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung Werte für die in der Tabelle 290.3 aufgeführten Eigenschaften, welche gemäß der genannten Norm nicht zwingend erforderlich sind, sowie für die im Folgenden genannten Eigenschaften festgelegt werden: - Schmelzpunkt (Norm UNE-EN ISO 3146) Flächenbezogene Masse (Norm UNE-EN ISO 9864) Dicke der Geotextilie bzw. des geotextilverwandten Produktes (Norm UNEEN ISO 9863-1) bzw. für sonstige Eigenschaften welche, ohne in der oben stehenden Liste enthalten zu sein, als relevant für die betreffende besondere Anwendung erachtet werden. 290.2.6 Anwendung bei Bodenbewegung, Grundbau, Stützbauwerke und Deckwerksbau im Straßenbau In den Besonderen technischen Vorschriften müssen mindestens die erforderlichen Werte für die Eigenschaften von Geotextilien und geotextilverwandten Produkten gemäß der Norm UNE-EN 13249 für den Straßenbau, der Norm UNE-EN 13251 für die Bodenbewegung, Grundbau und Stützbauwerke und der Norm UNE-EN 13253 für den Deckwerksbau und andere Anwendungen, bei denen ein Erosionsschutz erforderlich ist, vorgegeben sein. Diese Eigenschaften sind in Tabelle 290.4 angegeben. 6 PG-3: Art. 290 Tabelle 290.4 Erforderliche Eigenschaften für Geotextilien und geotextilverwandte Produkte beim Straßenbau (UNE-EN 13249), Bodenbewegung, Grundbau und Stützbauwerke (UNEEN 13251) und Deckwerksbau (UNE-EN 13253) Eigenschaft Prüfnorm Funktionen Filtern Trennen Bewehren X X X Zugfestigkeit UNEEN ISO 10319 Zugversuch bei maximaler Belastung UNEEN ISO 10319 Stempeldurchdrückversuch (CBR-Test) UNEEN ISO 12236 Dynamischer Durchschlagversuch UNE-EN ISO 13433 X UNEEN ISO 12956 X UNEEN ISO 11058 X Bestimmung charakteristischen Öffnungsweite Wasserdurchlässigkeit normal zur Ebene der X X X X Des Weiteren können in Abhängigkeit der spezifischen Verwendungsbedingungen und gemäß den betreffenden Angaben der Normen UNE-EN 13249, UNE-EN 13251 und UNE-EN 13253 in den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung Werte für die in der Tabelle 290.4 aufgeführten Eigenschaften, welche gemäß den genannten Normen nicht zwingend erforderlich sind, sowie für die im Folgenden genannten Eigenschaften festgelegt werden: - Zugprüfung von Verbindungen/Nähten am breiten Streifen (Norm UNEEN ISO 10321) Reibungseigenschaften (Norm UNE-EN ISO 12957-1 und UNE-EN ISO 129572) Zugkriechverhalten (Norm UNE-EN ISO 13431). Mechanische Schäden bei wiederholter Belastung (Norm UNE-EN ISO 10722) Flächenbezogene Masse (Norm UNE-EN ISO 9864) Dicke der Geotextilie bzw. des geotextilverwandten Produktes (Norm UNEEN ISO 9863-1) bzw. für sonstige Eigenschaften welche, ohne in der oben stehenden Liste enthalten zu sein, als relevant für die betreffende besondere Anwendung erachtet werden. 7 PG-3: Art. 290 290.3 TRANSPORT UND LAGERUNG Beim Transport, Laden und Entladen ist sicherzustellen, dass keine mechanischen Schäden an den Rollen entstehen (Stiche, Schnitte, usw.). Die Lagerung bei der Baustelle muss an glatten, trockenen, sauberen Orten, welche frei von scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sind, erfolgen. Die Lagerung von beschädigten oder nicht sachgemäß gekennzeichneten Rollen oder Teilrollen ist verboten, in jedem Fall sind die Anweisungen des Herstellers zu beachten. Beträgt die Lagerzeit an der Baustelle mehr als fünfzehn Tage (> 15 d), ist anhand von Überdachung oder Abdeckung mit geeigneten Elementen, welche sachgemäß abzustützen sind, insbesondere auf den Schutz vor der Einwirkung von Sonnenstrahlen zu achten. 290.4 ANNAHME UND IDENTIFIKATION Bei der Baustelle eingehende Geotextilien und geotextilverwandte Produkte sind als Spulen oder Rollen und mit lichtundurchlässiger Verpackung, welche Schäden durch die Einwirkung von Sonnenlicht verhindern, zu liefern. Jeder Lieferung muss ein Lieferschein sowie Informationen über die Etikettierung und CE-Kennzeichnung gemäß der betreffenden Norm UNE-EN für das entsprechende Produkt beiliegen. Der Lieferschein muss mindestens folgende ausdrückliche Angaben enthalten: Name und Anschrift des Herstellers und des Lieferunternehmens Liefer- und Herstellungsdatum Angaben zum Transportfahrzeug Liefermenge Handelsbezeichnung und Typ des gelieferten Produkts Name und Anschrift des Käufers und des Bestimmungsortes Auftragsnummer Ggf. Lagerbedingungen Die Etikettierung und CE-Kennzeichnung, welche folgende Angaben enthalten muss: Symbol der CE-Kennzeichnung Identifikationsnummer der Zertifizierungsstelle 8 PG-3: Art. 290 Name oder Marke zur Erkennung und Identifizierung und eingetragene Herstelleradresse Die beiden letzten Ziffern des Jahres der Erstvermarktung Referenznummer der Leistungserklärung Verweis auf die entsprechende europäische Norm Produktbeschreibung: Verkehrsbezeichnung, Typ und vorgesehene Funktion Information über die in der entsprechenden UNE-EN genannten wesentlichen Merkmale, darunter Angabe von Mittelwert und Toleranz entsprechend einem Konfidenzniveau von fünfundneunzig Prozent (95 %) Name und Typ der Geotextilie bzw. des geotextilverwandten Produkts sind deutlich und unlöschbar auf dem Produkt selbst gemäß der Norm UNE-EN ISO 10320 mit Abständen von höchstens fünf Metern (5 m) einzuprägen, damit nach Entfernen der Verpackung weiterhin eine Identifizierung möglich ist. Es wird empfohlen, den Produktionsposten und die Kennung der Rolle bzw. Einheit ebenfalls einzuprägen. Das Bauunternehmen hat der Bauleitung schriftlich zur Abnahme eine Liste der Geotextilien und geotextilverwandten Produkten, die eingesetzt werden sollen, zu übermitteln. Die Abnahme der Produkte kann nur erfolgen, wenn die erforderlichen Werte gemäß dieser Vorschrift und den Besonderen technischen Vorschriften durch die mit den entsprechenden Toleranzen korrigierten Nennwerte gewährleistet sind. Nach der Abnahme durch die Bauleitung sind alle korrigierten Werte verbindlich und ihre Nichteinhaltung führt unbeschadet der entsprechenden Haftung zur Ablehnung von Losen oder Posten. 290.5 QUALITÄTSKONTROLLE 290.5.1 Eingangskontrolle Die Eingangskontrolle von Geotextilien und geotextilverwandten Produkten muss mindestens eine erste Phase zur Überprüfung der Dokumentation und Etikettierung umfassen. Dazu ist Folgendes erforderlich: Prüfen, dass die Dokumentation, welche dem Bestimmungen gemäß Absatz 290.4 entspricht. Produkt beiliegt, den Prüfen, dass die Werte in der Dokumentation, welche der CE-Kennzeichnung beigefügt ist, den Vorgaben dieser Vorschriften sowie den Besonderen technischen Vorschriften entsprechen. 9 PG-3: Art. 290 Überprüfen, dass gemäß den Angaben in Absatz 290.4 dieses Artikels die Marke bzw. Referenz der gelieferten Produkte den Vorgaben, welche im Voraus der Bauleitung mitgeteilt wurden, entsprechen. Unabhängig von der Annahme der Richtigkeit der anhand der CE-Kennzeichnung angegebenen Eigenschaften kann die Bauleitung, sofern beim Transport, der Lagerung oder Verarbeitung dieser Produkte Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben bei den an die Baustelle gelieferten Materialien veranlassen. In diesem Fall sind die im Folgenden genannten Kriterien zu beachten. Als Los, welches als Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen ist, gelten die Elemente eines Postens, Marke, Klasse und Verwendung, für die folgende Kriterien erfüllt sind: Zehntausend Quadratmeter Sicherheitsniveau Sechstausend Quadratmeter Sicherheitsniveau (10 000 m2) Material bei normalem (6 000 m2) Material bei erhöhtem Als erhöhtes Sicherheitsniveau gilt dabei die Anwendung, bei der die Langzeitbeständigkeit einen wesentlichen Parameter darstellt oder das Produkt eine entscheidende Rolle für die Sicherheit bei der Konstruktion und die Stabilität des Bauwerks spielt. Das im jeweiligen Fall geltende Sicherheitsniveau ist in den entsprechenden Artikeln dieser Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, in den Besonderen technischen Vorschriften festgelegt. Von jedem Los oder Teillos sind mindestens zu entnehmen: - Eine (1) Probe bei Anwendungen mit normalem Sicherheitsniveau Zwei (2) Proben bei Anwendungen mit erhöhtem Sicherheitsniveau Diese Proben sind gemäß der Norm UNE-EN ISO 9862 aufzubereiten und mindestens folgende Tests durchzuführen: Flächenbezogene Masse (Norm UNE-EN ISO 9864) Zugfestigkeit (Norm UNE-EN ISO 10319) 10 PG-3: Art. 290 Stempeldurchdrückversuch (CBR-Test) (Norm UNE-EN ISO 12236) bei den entsprechenden Anwendungen gemäß den Absätzen 290.2.3 bis 290.2.6. Das Los ist als nicht konform zu betrachten, wenn ein beliebiger der geforderten Werte nicht erfüllt ist. Bei Nichtkonformität hat die Bauleitung die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen, wobei sie Ergänzungstests mit neuen Proben desselben Loses durchführen lassen oder direkt das Ersetzen des abgelehnten Loses verlangen kann. Die Bauleitung kann gemäß ihrer Befugnisse die Überprüfung jeglicher technischer Produktmerkmale verlangen und daraufhin die entsprechenden Lose annehmen bzw. ablehnen. In diesem Fall gilt als erforderlicher Wert der durch die Toleranz korrigierte Nennwert des Produkts. 290.5.2 Überprüfung von Beständen und Rückverfolgbarkeit Der Einsatz von vorrätigen Geotextilien und geotextilverwandten Produkten ist nicht gestattet, wenn einer der folgenden Umstände eintritt: - Wenn nach Ermessen der Bauleitung die Lagerbedingungen nicht geeignet waren. Nach Ablauf folgender Fristen zwischen der Herstellung und der Verarbeitung des Produkts: o Sechs (6) Monate bei einer Nutzungsdauer gemäß Absatz 290.2.2.2 von fünf (5) Jahren oder weniger. o Zwölf (12) Monate in allen anderen Fällen. Bestände, welche eine der Vorgaben dieses Artikels oder der Besonderen technischen Vorschriften nicht erfüllen, sind abzulehnen. Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hat das Bauunternehmen der Bauleitung täglich einen Bauleistungsbericht bereitzustellen, welcher mindestens folgende Angaben enthält: Angabe der Baustelle Einsatzort Einsatzdatum Anzahl der eingesetzten Rollen nach Typ Herstellungsdatum 11 PG-3: Art. 290 Referenznummer des Lieferscheins Standort jeder einzelnen Rolle Bemerkungen und Vorfälle, welche Einfluss auf die Merkmale und Beständigkeit haben könnten 290.6 ANNAHME- ODER ABLEHNUNGSKRITERIEN In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen, welche durchzuführen sind, wenn die Geotextilien oder geotextilverwandten Produkte eine der in diesem Artikel enthaltenen Vorgaben nicht erfüllen. 290.7 MESSUNG UND ABRECHNUNG Die Messung und Abrechnung der Geotextilien und geotextilverwandten Produkte erfolgen gemäß den Angaben der Besonderen technischen Vorschriften für die entsprechende Baustelleneinheit. In Ermangelung der im oben stehenden Absatz genannten Angaben sind die jeweiligen Quadratmeter (m2) der bedeckten Oberfläche zu messen und abzurechnen, wobei die erforderlichen Umschlagflächen und in jedem Fall die Flächen gemäß den Besonderen technischen Vorschriften im betreffenden Preis inbegriffen sind. Der Preis pro Quadratmeter (m2) beinhaltet sämtliche Elemente, welche für die Auslegung und Verarbeitung des Produkts, sowie für dessen Transport zur Baustelle, Annahme und Lagerung erforderlich sind. Als im Preis inbegriffen gelten auch mechanische Verbindungen durch Naht, Schweißen, Befestigung mit Klammern o. ä., welche für die sachgemäße Verarbeitung der Geotextilie bzw. geotextilverwandten Produktes gemäß dem Entwurf bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, gemäß der Bauleitung als erforderlich betrachtet werden. 12 PG-3: Art. 290 Normen, auf die sich dieser Artikel bezieht UNE-EN 12224 UNE-EN 12226 UNE-EN 13249 UNE-EN 13251 UNE-EN 13252 UNE-EN 13253 UNE-EN 13256 UNE-EN 13719 UNE-EN 14574 UNE-EN 15381 UNE-EN ISO 3146 UNE-EN ISO 9862 UNE-EN-ISO 9863-1 UNE-EN ISO 9864 UNE-EN ISO 10318 UNE-EN ISO 10319 UNE-EN ISO 10320 UNE-EN ISO 10321 Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung der Alterungsbeständigkeit hinsichtlich der Witterung Geokunststoffe. Allgemeine Prüfverfahren zur Bewertung nach Beständigkeitsprüfungen Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Geforderte Eigenschaften für die Anwendung beim Bau von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen (mit Ausnahme von Eisenbahnbau und Asphaltoberbau) Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Geforderte Eigenschaften für die Anwendung im Erd- und Grundbau sowie in Stützbauwerken Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Geforderte Eigenschaften für die Anwendung in Dränanlagen Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Geforderte Eigenschaften für die Anwendung in Erosionsschutzanlagen (Küstenschutz, Deckwerksbau) Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Geforderte Eigenschaften für die Anwendung im Tunnelbau und in Tiefbauwerken Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung der langfristigen Schutzwirksamkeit von Geotextilien im Kontakt mit geosynthetischen Dichtungsbahnen Geokunststoffe. Bestimmung des Pyramidendurchdrückwiderstandes von Geokunststoffen auf harter Unterlage Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Eigenschaften, die für die Anwendung beim Bau von Fahrbahndecken und Asphaltdeckschichten erforderlich sind Kunststoffe. Bestimmung des Schmelzverhaltens (Schmelztemperatur oder Schmelzbereich) von teilkristallinen Polymeren im Kapillarrohr- und PolarisationsmikroskopVerfahren Geokunststoffe. Probenahme und Vorbereitung der Messproben Geokunststoffe. Bestimmung der Dicke unter festgelegten Drücken Teil 1: Einzellagen Geokunststoffe. Prüfverfahren zur Bestimmung der flächenbezogenen Masse von Geotextilien und geotextilverwandten Produkten Geokunststoffe. Begriffe Geokunststoffe. Zugversuch am breiten Streifen Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Identifikation auf der Baustelle Geokunststoffe. Zugprüfung von Verbindungen/Nähten am 13 PG-3: Art. 290 UNE-EN ISO 10722 UNE-EN ISO 11058 UNE-EN ISO 12236 UNE-EN ISO 12956 UNE-EN-ISO 12957-1 UNE-EN-ISO 12957-2 UNE-EN ISO 12958 UNE-EN ISO 13431 UNE-EN ISO 13433 UNE-EN-ISO 25619-1 breiten Streifen Geokunststoffe. Indexprüfverfahren zur Bewertung von mechanischen Schäden bei wiederholter Belastung. Beschädigung durch körnige Materialien Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit normal zur Ebene, ohne Auflast Geokunststoffe. Stempeldurchdrückversuch (CBR-Test) Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung der charakteristischen Öffnungsweite Geokunststoffe. Bestimmung der Reibungseigenschaften. Teil 1: Scherkastenversuch Geokunststoffe. Bestimmung der Reibungseigenschaften. Teil 2: Schiefe-Ebene-Versuch Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung des Wasserableitvermögens in der Ebene Geotextilien und geotextilverwandte Produkte. Bestimmung des Zugkriech- und des Zeitstandbruchverhaltens Geokunststoffe. Dynamischer Durchschlagversuch (Kegelfallversuch) Geokunststoffe. Bestimmung des Druckverhaltens. Teil 1: Eigenschaften des Druckkriechens 14 Teil 5 - Oberbauschichten und Fahrbahnbeläge Inhaltsverzeichnis 510 Schotter 512 Vor Ort verfestigte Böden 513 Mit Zement behandelte Materialien (Bodenzement und zementverfestigter Kies) 530 Grundierungsauftrag 531 Haftauftrag 532 Härtungsauftrag 540 Kalte Dünnschichtbeläge 542 Asphaltgemische Typ Asphaltbeton 543 Asphaltgemische für Fahrbahndecken. Gemische mit Dränagewirkung und diskontinuierliche Gemische 550 Fahrbahnbeläge aus Beton 551 Magerer Rüttelbeton PG-3: Art. 510 510 Schotter 200.9 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als Schotter wird körniges Material mit einheitlicher Korngrößenverteilung bezeichnet, welche mit dem jeweils vorgegebenen Mindestgehalt aus ganz oder teilweise gebrochenen Teilchen bestehen und als Tragschicht verwendet werden. Die Ausführung der Oberbauschichten mittels Schotter beinhaltet die nachfolgend aufgeführten Arbeitsgänge: - Untersuchung des Materials und Bestimmung der Arbeitsformel Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche Vorbereitung des Materials bei Bedarf und Transport an den Einsatzort Verteilung, ggf. Befeuchtung und Verdichtung 200.10 MATERIALIEN 510.2.1 Allgemeine Festlegungen Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Verordnung 305/2011 vom 9. März 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung haftet der Hersteller für die Konformität derselben mit den erklärten Leistungen gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkten mit CEKennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung eine Leistungserklärung sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen zum betreffenden Produkt beiliegen. Dem Bauunternehmen obliegt die Überprüfung der Konformität der in den Dokumenten zur CE-Kennzeichnung erklärten Angaben mit den Vorgaben des Bauprojekts bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, mit diesen Vorschriften; bestehen Hinweise auf ein Nichterfüllung der erklärten Angaben sind jegliche als zweckmäßig erachtete Maßnahmen zur Gewährleistung der Eignung des für die Bauarbeiten gelieferten Produktes anzunehmen. 1 PG-3: Art. 510 Recycelten Gesteinskörnungen aus Bau- und Abrissabfällen muss ein Nachweisdokument über ihre Herkunft, Eignung ihrer Merkmale für den vorgesehenen Zweck, die Durchführung der sachgemäßen Aufbereitung und das Nichtvorhandensein anderer Schadstoffe beiliegen. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die geltenden gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigte Böden. 510.2.2 Gesteinskörnungen 510.2.2.1 Allgemeine Eigenschaften Materialien für die Herstellung von Schotter entstehen durch das vollständige oder teilweise Brechen von Bruchsteinen oder natürlichem Kies. Für die Schwerverkehrsklassen T2 bis T4 können recyceltes körniges Material, recycelte Gesteinskörnungen aus Bau- und Abrissabfällen, - d. h. Abfälle aus der Verarbeitung von anorganischem Material, welches vorher im Bauwesen verwendet wurde - Gesteinskörnungen aus der Stahlindustrie, inerte Abfallprodukte und Nebenprodukte bei Erfüllung des Abkommens des Ministerrats vom 26. Dezember 2008 zur Verabschiedung des Integrierten nationalen Plans für Abfälle 2008-2015 verwendet werden, sofern die technischen Vorgaben dieses Artikels erfüllt sind und die Herkunft des Materials gemäß den betreffenden gemeinschaftlichen gesetzlichen Vorschriften offengelegt wird. Im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Materialien ist die ausdrückliche Festlegung der Bedingungen für die Verarbeitung und den Einsatz in den Besonderen technischen Vorschriften erforderlich. Recycelte Gesteinskörnungen aus Bau- und Abrissabfällen sind einem Verfahren zur Trennung unerwünschter Komponenten, Sieben und Beseitigung von Schadstoffen in festen oder beweglichen Anlagen zu unterziehen. Ebenso sind Gesteinskörnungen aus der Stahlindustrie nach vorherigem Zerkleinern, Sieben und der Beseitigung von metallischen Elementen und anderen Schadstoffen während mindestens drei (3) Monaten unter Wasserberieselung aufzubereiten. In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung können zusätzliche Zusatzvorgaben festgelegt werden, wenn Materialien verwendet werden sollen, deren Beschaffenheit bzw. Herkunft dies erforderlich machen. 2 PG-3: Art. 510 Die Materialien für die Schotterschichten dürfen nicht witterungsempfindlich oder anfällig für physische oder chemische Veränderungen sein, die unter den ungünstigsten Bedingungen am Einsatzort möglicherweise auftreten. Es muss sowohl die langfristige Beständigkeit gewährleistet sein als auch, dass der Einfluss von Wasser keine Auflösung zur Folge hat, welche zu Schäden an der Konstruktion oder anderen Schichten des Straßenoberbaus führt, bzw. den Boden oder Wasserläufe verunreinigen kann. Daher sind bei Material, bei dem aufgrund seiner Beschaffenheit keine ausreichenden Kenntnisse über dessen Verhalten bestehen, besondere Untersuchungen über die Eignung für den entsprechenden Einsatz erforderlich, welche von der Bauleitung anzuerkennen sind. Der Verlust im Magnesiumsulfat-Verfahren (UNE EN 1367-2) bei recycelten Gesteinskörnungen aus Bau- und Abrissabfällen darf höchsten achtzehn Prozent (≤ 18 %) betragen. Bei Gesteinskörnung aus der Stahlindustrie darf durch Calciumsilikat bzw. Eisen (UNE-EN 1744-1) kein Zerfall verursacht werden. Bei Gesteinskörnung aus der Stahlindustrie muss die Ausdehnung unter fünf Prozent (< 5 %) (Norm UNE-EN 1744-1) liegen. Die Dauer des Prüfverfahrens beträgt vierundzwanzig (24 h), wenn der Magnesiumoxidgehalt (Norm UNE-EN 196-2) nicht mehr als fünf Prozent (MgO ≤ 5 %) beträgt bzw. hundertachtundsechzig Stunden (168 h) in sonstigen Fällen. Darüber hinaus muss die Alterungskennzahl bei der Korngröße (Índice Granulométrico de Envejecimiento, IGE) (NLT-361) weniger als ein Prozent (< 1 %) und der Gehalt an freiem Kalk (UNE-EN 1744-1) unter fünf Promille (< 5 ‰) liegen. 510.2.2.2 Chemische Zusammensetzung Der Gewichtsanteil an Schwefel insgesamt (in S, Norm UNE-EN 1744-1) muss unter fünf Promille (S < 5 ‰) betragen, wenn das Material mit Schichten in Berührung kommt, die mit Zement verarbeitet wurden, und weniger als ein Prozent (1 %) in sonstigen Fällen. Bei Einsatz von recyceltem Material aus Betonabrissarbeiten muss der Gehalt an wasserlöslichen Sulfaten der recycelten Gesteinskörnung (in SO3, Norm UNE-EN 1744-1) weniger als sieben Promille (SO3 < 7 ‰) betragen. 3 PG-3: Art. 510 510.2.2.3 Grobe Gesteinskörnung 510.2.2.3.1 Begriffsbestimmung Als grobe Gesteinskörnung wird der gesamte Teil der Gesteinskörnung bezeichnet, der in einem Sieb der Größe 4 mm (Norm UNE-EN 933-2) zurückbleibt. 510.2.2.3.2 Kantigkeit (Prozentanteil an Bruchseiten) Der Anteil an ganz oder teilweise gebrochenen Partikeln in der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben der Tabelle 510.1.a entsprechen. Tabelle 510.1.a - Anteil an ganz oder teilweise gebrochenen Teilchen in der groben Gesteinskörnung (% der Masse) Schwerverkehrsklassen T0 bis T2 und T2 bis T4 und T00 bis T0 Randstreifen von T00 bis T0 Sonstige Randstreifen 100 70 50 Der Anteil an vollständig gerundeten Partikeln in der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben der Tabelle 510.1.b entsprechen. Tabelle 510.1.b - Anteil an vollständig gerundeten Partikeln in der groben Gesteinskörnung (% der Masse) Schwerverkehrsklassen T00 bis T0 0 T0 bis T2 und T2 bis T4 und Randstreifen von T00 bis T0 Sonstige Randstreifen 10 10 4 PG-3: Art. 510 510.2.2.3.3 Kornform (Plattigkeitskennzahl) Die Plattigkeitskennzahl (FI) der unterschiedlichen Bruchteile der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-3) muss kleiner als fünfunddreißig (FI < 35) sein. 510.2.2.3.4 Widerstand gegen Zertrümmerung (Los-Angeles-Koeffizient) Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) (Norm UNE-EN 1097-2) von Gesteinskörnungen für Schotter darf nicht über den in der Tabelle 510.2 angegebenen Werten liegen. Tabelle 510.2 - Höchstwert Los-Angeles-Koeffizient (LA) Schwerverkehrskategorie T00 bis T2 T3, T4 und Randstreifen 30 35 Bei recyceltem Material aus Straßenoberbauschichten, sowie Gesteinskörnungen aus der Stahlindustrie darf der Los-Angeles-Koeffizient über die in Tabelle 510.3 angegebenen Werten um fünf (5) Einheiten übersteigen, sofern die Kornzusammensetzung dem Bereich ZAD20 gemäß Tabelle 510.5 entspricht. 510.2.2.3.5 Reinigung (Anteil an Verunreinigungen) Das Material muss frei von jeglichen Fremdkörpern sein, welche sich auf die Beständigkeit der Schicht auswirken können. Der Gehalt an feinen Teilchen in der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-1) in Prozent, welche durch ein Sieb von 0,063 mm passen, muss weniger als ein Prozent (< 1 %) der Masse betragen. 510.2.2.4 Feine Gesteinskörnung 5 PG-3: Art. 510 510.2.2.4.1 Begriffsbestimmung Als feine Gesteinskörnung wird der gesamte Teil der Gesteinskörnung bezeichnet, welcher mit einem Sieb der Größe 4 mm (Norm UNE-EN 933-2) gesiebt werden kann. 510.2.2.4.2 Qualität der Feinanteile: Das Sandäquivalent (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8), für die Kornklasse 0/4 muss die Angaben der Tabelle 510.1 erfüllen. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so muss der Methylenblau-Wert (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) für die Korngröße 0/0,125 weniger als zehn Gramm pro Kilogramm (MBF < 10 g/kg) betragen und gleichzeitig das Sandäquivalent (SE4) nicht weniger als fünf (5) Einheiten unter den in Tabelle 510.3 angegebenen Werten liegen. Tabelle 510.3 -Sandäquivalent (SE4) T2 bis T4 und Randstreifen von T00 bis T1 Randstreifen von T00 bis T2 T3 und T4 > 40 > 35 > 30 In den Besonderen technischen Vorschriften oder in Ermangelung durch die Bauleitung kann vorgeschrieben werden, dass es sich beim betreffenden Material nicht um Kunststoff handeln darf (Norm UNE 103103 und UNE 103104). Im Falle von nicht asphaltierten Randstreifen der Schwerverkehrskategorien T32 und T4 (T41 und T42) kann durch die Besonderen technischen Vorschriften ein Formanpassungsvermögen (Normen UNE 103103 und UNE 103104) von weniger als zehn (< 10) und eine Fließgrenze (Norm UNE 103103) von weniger als dreißig (< 30) zugelassen werden. 510.3 Art und Zusammensetzung des Materials Die Korngrößenverteilung des Materials (Norm UNE-EN 933-1) muss innerhalb des in Tabelle 510.4 angegebenen Bereichs liegen. 6 PG-3: Art. 510 Tabelle 510.4 - Sieblinienbereich Gesamtsiebung (% der Masse) Sieböffnungen UNE-EN 933-2 (mm) Schotterart (*) 40 32 20 12,5 8 4 2 0,500 0,250 0,063 ZA 0/32 100 88-100 65-90 52-76 40-63 26-45 15-32 7-21 4-16 0-9 ZA 0/20 100 75-100 60-86 45-73 31-54 20-40 9-24 5-18 0-9 ZAD 0/20 (**) 100 65-100 47-78 30-58 14-37 0-15 0-6 0-4 0-2 (*) Die Bezeichnung der Schotterart erfolgt je nach der maximalen Nenngröße, die als Sieböffnung für das erste Sieb festgelegt wird, in welchem mehr als zehn Prozent der Masse zurückbleiben. (**) Schotterart mit der Bezeichnung Dränageschotter für spezifische Anwendungen. In sämtlichen Fällen muss das durch ein Sieb der Größe 0,063 mm Norm UNE-EN 933-2) gesiebte Material weniger als zwei Drittel (< 2/3) des durch ein Sieb der Größe 0,250 mm (Norm UNE-EN 933-2) gesiebten Materials betragen. 510.4 Erforderliche Geräte für die Ausführung der Bauarbeiten 510.4.1 Allgemeine Festlegungen Für die Verarbeitung von Schotter dürfen keine Geräte eingesetzt werden, die nicht vorab im Probeabschnitt benutzt und von der Bauleitung genehmigt wurden. In jedem Fall sind die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Bauarbeiten zu verwendenden Geräte zu beachten. 510.4.2 Schotteraufbereitungsanlage Die Aufbereitung von Schotter für Straßenoberbauten von Fahrbahnen für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 hat in spezifischen Aufbereitungsanlagen zu erfolgen, welche die Mischung und gleichmäßige Befeuchtung des Schotters ermöglichen. In den Besonderen technischen Vorschriften werden die Art der Anlage, ihre Merkmale und Mindestproduktionsvolumen pro Stunde festgelegt. In jedem Fall muss die Anlage eine separate Dosierung der unterschiedlichen Anteile an Gesteinskörnungen und ggf. des Wassers mit dem in der Arbeitsformel 7 PG-3: Art. 510 festgelegten Verhältnis und den entsprechenden Toleranzen ermöglichen. Die Mindestanzahl der Anteile muss zwei (2) umfassen. Die Trichter für die Gesteinskörnung müssen über beständige und dichte Wände und Öffnungen verfügen, deren Breite ausreichend ist, damit die Beschickung vorschriftsmäßig erfolgen kann. Darüber hinaus müssen ein Gitter, das die Beschränkung der maximalen Größe ermöglicht, sowie ein Überlauf vorhanden sein, der verhindert, dass sich zu große Mengen auf die Funktion des Klassifizierungssystems auswirken. Zur Vermeidung der Verunreinigung der Stoffe untereinander müssen eine ausreichende Abtrennung sowie einstellbare Dosiervorrichtungen am Trichterausgang vorhanden sein. Die Dosiervorrichtungen für die Materialien können volumetrisch sein. In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung kann festgelegt werden, dass es sich bei der Herstellung von Schotter für neue Straßen für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T1 und bei Baustellen mit zu asphaltierenden Flächen von mehr als siebzigtausend Quadratmetern (> 70 000 m2) um Dosiervorrichtungen nach Gewicht handeln muss. Wenn Schotteraufbereitungsanlagen mit Dosiervorrichtungen nach Gewicht zum Einsatz kommen, müssen diese jeweils separat funktionieren, d. h. mindestens eines (1) für die jeweiligen Anteile der Gesteinskörnung. Die Präzision der Dosiervorrichtung muss mehr als zwei Prozent ( 2 %) betragen. Das hinzugefügte Wasser ist mittels eines Mengenmessgeräts, dessen Präzision mehr als zwei Prozent ( 2 %) beträgt, sowie mittels eines Zählers in der Steuerkabine der Anlage zu kontrollieren. Die Mischmaschine muss die vollständige Homogenisierung der Komponenten innerhalb der zulässigen Toleranzen sicherstellen können. 510.4.3 Transportelemente Der Schotter ist mittels Lastwagen mit glatten, dichten sowie absolut sauberen Pritschen zum Einsatzort zu transportieren. Die Lastwagen müssen über geeignete Planen oder Abdeckungen verfügen, um den Schotter während des Transports zu schützen. Werden Straßenfertiger eingesetzt, welche nicht über Umfüllvorrichtungen verfügen, so müssen die Höhe und Auslegung der Lastwagen so ausgeführt sein, dass während 8 PG-3: Art. 510 des Ausschüttens in den Straßenfertiger der Lastkraftwagen diesen nur über die zu diesem Zweck vorgesehenen Rollen berührt. Die Transportmittel müssen jeweils für die Geschwindigkeit der Ausführung der Bauarbeiten geeignet sein, wobei diesbezüglich die Produktionskapazität der Aufbereitungsanlage und der Straßenfertiger und die Entfernung zwischen der Aufbereitungsanlage und dem Ort, an dem die Verteilung erfolgen soll, berücksichtigt werden muss. 510.4.4 Straßenfertiger Bei neu gebauten Straßen für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 und einer zu asphaltierenden Fläche von mehr als siebzigtausend Quadratmetern (> 70 000 m2) sind selbstfahrende Straßenfertiger einzusetzen, welche über automatische Planiersysteme und mit den erforderlichen Vorrichtungen für die Verarbeitung des Schotters mit den vorgesehenen Parametern sowie für die Herstellung eines Mindestmaßes an Verdichtung ausgestattet sein müssen. In sonstigen Fällen sind in den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung die für die Verteilung des Schotters einzusetzenden Geräte festzulegen und zu genehmigen. Bei einem Einsatz von Straßenfertigern, die nicht über einen Trichter zum Entladen des Materials aus den Lastwagen verfügen, muss das Entladen mittels Vorrichtungen zur Vorverteilung erfolgen, die eine gleichmäßige Materialverteilung vor Einsatz des Straßenfertigers sicherstellen. Es ist ggf. zu überprüfen, ob die Einstellungen der Nivelliervorrichtung und der Richtlatte den seitens des Herstellers vorgegebenen mechanischen Toleranzen entsprechen, und sicherzustellen, dass die betreffenden Einstellungen nicht durch Verschleiß beeinträchtigt sind. Die Mindest- und Höchstbreiten für die Verteilung sind in den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung festzulegen. Wenn der Straßenfertiger mit Vorrichtungen zur Verbreiterung versehen werden kann, so müssen diese Vorrichtungen auf die bereits an der Verteilungsmaschine vorhandenen Vorrichtungen ausgerichtet werden. 510.4.5 Verdichtungsmaschinen 9 PG-3: Art. 510 Sämtliche Verdichtungsmaschinen müssen selbstfahrend sein und über Umsteuervorrichtungen zur Richtungsumkehr mit Sanftanlauf verfügen. Die Kombination der Verdichtungsmaschinen ist am Probeabschnitt festzulegen und muss mindestens einem (1) Rüttelverdichter mit Metallrollen beinhalten. Die Metallrollen des Rüttelverdichters müssen für eine statische Belastung auf die Mantellinie von mindestens dreihundert Newton pro Zentimeter ( 300 N/cm) ausgelegt und eine Masse von mindestens fünfzehn Tonnen (15 t) mit geeigneten Rüttelamplituden und -frequenzen erreichen können. Wenn Verdichtungsmaschinen mit Luftreifen zum Einsatz kommen, müssen diese eine Masse von mindestens achtundzwanzig Tonnen (28 t) und eine Belastung pro Rad von vier Tonnen (4 t) sowie einen Luftdruck erreichen können, der mindestens acht Zehntel Megapascal ( 0,8 MPa) entspricht. Rüttelverdichter mit Metallrollen müssen über automatische Vorrichtungen zur Beseitigung der Vibrationen bei der Richtungsumkehr verfügen, dabei dürfen keine Rillen oder Unregelmäßigkeiten entstehen. Die Verdichter mit Luftreifen müssen glatte Räder aufweisen, deren Anzahl, Größe und Auslegung eine Überlappung der Spuren der vorderen und hinteren Räder ermöglichen. Die Bauleitung muss die einzusetzenden Verdichtungsmaschinen, ihre Kombination und die Merkmale sämtlicher Komponenten genehmigen, die erforderlich sind, um eine angemessene und gleichmäßige Verdichtung des Schotters über die gesamte Dicke zu erreichen, ohne dass es zu einem Aufbrechen oder Aufwickeln des körnigen Materials kommt. Bei den für konventionelle Verdichtungsmaschinen unzugänglichen Stellen sind andere Verdichtungsmaschinen mit geeigneter Größe und Konstruktion für die durchzuführenden Bauarbeiten einzusetzen, die jeweils von der Bauleitung zu genehmigen sind. 510.5 AUSFÜHRUNG DER BAUARBEITEN 510.5.1 Untersuchung des Materials und Bestimmung der Arbeitsformel 10 PG-3: Art. 510 Mit der Herstellung des Materials darf erst nach der Genehmigung der entsprechenden Arbeitsformel, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Materialherkunftskontrolle (Absatz 510.9.1) zu bestimmen ist, durch die Bauleitung begonnen werden. Diese Formel muss Folgendes angeben: - Ggf. Kennzeichnung und Anteil (im trockenen Zustand) sämtlicher Anteile für die Beschickung Korngrößenverteilung des Schotters durch die Siebe gemäß der Begriffsbestimmung für den Sieblinienbereich Verdichtungsfeuchtigkeit Zu erreichende Mindestdichte Wenn der Ablauf der Bauarbeiten dies ratsam erscheinen lässt, kann die Bauleitung eine Änderung der Arbeitsformel verlangen. Es ist jeweils eine neue Arbeitsformel zu erarbeiten und zu genehmigen, wenn es zu einer Änderung bei der Herkunft der Bestandteile kommt bzw. wenn bei der Herstellung die in der Tabelle 510.5 angegebenen Toleranzen für die Korngrößenverteilung überschritten werden. Tabelle 510.5 – Zulässige Toleranzen in Bezug auf die Arbeitsformel Schwerverkehrsklasse Merkmal Einheit gesiebt mit Siebe > 4 mm 4 mm UNE-EN 933-2 0,063 mm Verdichtungsfeuchtigkeit % der Gesamtmasse % des Optimums T00 bis T1 T2 bis T4 und Randstreifen 6 4 8 6 1,5 2 1 1,5 / 1 510.5.2 Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche Die Schotterschicht darf erst dann ausgebreitet werden, wenn bestätigt wurde, dass die Oberfläche, auf die der Schotter aufgetragen werden soll, die vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf Qualität und Form innerhalb der festgelegten Toleranzen erfüllt. 11 PG-3: Art. 510 Die Regelmäßigkeit, Tragfähigkeit und der Zustand der vorhandenen Oberfläche sind zu überprüfen. In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung sind die Maßnahmen festzulegen, die darauf ausgerichtet sind, eine angemessene Oberflächenregelmäßigkeit zu erreichen und ggf. schadhafte Bereiche auszubessern. 510.5.3 Herstellung und Aufbereitung des Materials Bei Beginn der Herstellung müssen die Anteile der Gesteinskörnungen in ausreichender Menge vorrätig sein, damit die Anlage die Arbeitsvorgänge ohne Unterbrechungen durchführen kann. In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung ist das Mindestvolumen für die erforderlichen Bestände je nach den Merkmalen der Baustelle und des Volumens des herzustellenden Schotters festzulegen. Das Beschicken der Trichter hat so zu erfolgen, dass der Inhalt stets zwischen fünfzig und hundert Prozent (50 bis 100 %) des Fassungsvermögens beträgt, ohne dass es zu einem Überlaufen kommt. Bei der Beschickung sind die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten, um zu vermeiden, dass Absonderungen bzw. Verunreinigungen der Anteile der Gesteinskörnungen untereinander entstehen. Der Mischvorgang erfolgt mittels geeigneter Vorrichtungen, welche die vollständige Homogenisierung der Bestandteile sicherstellen. Die Bauleitung hat auf der Grundlage der Anfangstests die Mindestmischzeit festzulegen, welche in keinem Fall weniger als dreißig Sekunden ( 30 s) betragen darf. Der Zusatz von Verdichtungswasser erfolgt in dieser Phase, sofern in den Besonderen technischen Vorschriften nicht ausdrücklich die Befeuchtung am Einsatzort zugelassen wird. Wird der Schotter nicht in einer Schotteraufbereitungsanlage hergestellt, so müssen bei Bedarf vor der Verteilung einer Schicht die Homogenisierung und Befeuchtung bzw. andere Verfahren zum Einsatz kommen, die anhand praktischer Versuche zugelassen wurden und nach Ermessen der Bauleitung die Eigenschaften, welche für das zuvor angenommene Material vorgesehen wurden, sowie die entsprechende Gleichmäßigkeit gewährleisten. 510.5.4 Transport 12 PG-3: Art. 510 Beim Transport des Schotters sind die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten, um ggf. eine Absonderung und Feuchtigkeitsänderungen auf ein Mindestmaß zu verringern. Das Transportgut ist stets mit Planen oder geeigneten Abdeckungen abzudecken. 510.5.5 Ausschütten und Verteilen Nach Abnahme der Auflagefläche ist das Ausschütten und Verteilen des Schotters in Belägen mit einer Dicke von nicht mehr als dreißig Zentimetern ( 30 cm) unter Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Absonderungen und Verunreinigungen vorzunehmen. Sämtliche Vorgänge für die Zugabe von Wasser müssen vor Beginn der Verdichtung erfolgen. Danach ist ausschließlich die Maßnahme zur Erzielung der erforderlichen Feuchtigkeit an der Oberfläche für die Ausführung der folgenden Schicht zulässig. 510.5.6 Verdichtung Nachdem die geeignete Feuchtigkeit den Vorgaben in Absatz 510.5.1 entsprechend erreicht wurde, erfolgt die Verdichtung der Schicht, die fortzusetzen ist, bis die in Absatz 510.7.1 vorgegebene Dichte erreicht ist. Die Verdichtung erfolgt gemäß dem durch die Bauleitung genehmigten Plan je nach den Ergebnissen aus dem Probebabschnitt. Die Verdichtung ist kontinuierlich und systematisch durchzuführen. Erfolgt die Verteilung streifenweise, so ist bei der Verdichtung eines Streifens jeweils der Verdichtungsbereich so zu erweitern, dass mindestens fünfzehn Zentimeter (15 cm) des vorherigen Streifens eingeschlossen sind. Bereiche, in denen aufgrund geringer Größe, Gefälle oder Nähe zu Durchgängen oder Entwässerungsgräben, Mauern oder anderen Konstruktionen der Einsatz der Geräte, die normalerweise zum Einsatz kommen, nicht möglich ist, sind mithilfe geeigneter Vorrichtungen so zu verdichten, dass die erreichten Dichten keinesfalls unter den für den Schotter in den anderen Bereichen der Schicht erforderlichen Dichten liegen. 510.5.7 Oberflächenschutz 13 PG-3: Art. 510 Die Ausführung des Grundierungsauftrags auf der Schotterschicht und die anschließende Aufbringung der Schicht aus Asphaltgemisch auf der Schotterschicht ist so zu koordinieren, dass der Schutz der fertigen Schicht erreicht wird, und dass der Grundierungsauftrag seine Wirkung als Verbindungselement gemäß den Vorgaben in Artikel 530 dieser Vorschriften nicht verliert. Nach Möglichkeit ist die Bewegung jeglichen Straßenverkehrs auf der ausgeführten Schicht zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so ist auf dem Grundierungsauftrag eine Gesteinskörnung als Deckschicht aufzubringen und eine gleichmäßige Verteilung des Baustellenverkehrs auf die gesamte Breite der Strecke gemäß den Angaben in Artikel 530 dieser Vorschriften anzustreben. Das Bauunternehmen haftet für sämtliche verursachten Schäden und hat diese gemäß den Anweisungen der Bauleitung zu beheben. 510.6 PROBEABSCHNITT Vor Beginn der Schotterverteilung ist die Ausführung eines Probeabschnitts erforderlich, um die Arbeitsformel, die Wirkungsweise der Straßenfertiger und Verdichtungsmaschinen und insbesondere den Verdichtungsplan zu überprüfen. Der Probeabschnitt hat auf einer Auflageschicht zu erfolgen, die bezüglich der Tragfähigkeit und Dicke der übrigen Konstruktion entsprechen muss. Während der Ausführung des Probeabschnitts ist ggf. die Übereinstimmung wie folgt auszuwerten: - Zwischen den Kontrollverfahren für Dichte und Feuchtigkeit vor Ort gemäß den Besonderen technischen Vorschriften und anderen schnellen Kontrollverfahren. - Zwischen dem Kontrollverfahren für die Tragfähigkeit mit dem Plattendruckversuch (Norm UNE 103808) und anderen alternativen, leistungsstärkeren Verfahren. In den Besonderen technischen Vorschriften bzw., in Ermangelung von entsprechenden Angaben, durch die Bauleitung ist die Länge des Probeabschnitts festzulegen, welche keinesfalls weniger als einhundert Meter ( 100 m) betragen darf. Die Bauleitung hat zu bestimmen, ob die Ausführung des Probeabschnitts als Bestandteil der eigentlichen Baustelleneinheit zulässig ist. 14 PG-3: Art. 510 Angesichts der Ergebnisse hat die Bauleitung Folgendes festzulegen: - Annahme oder Ablehnung der Arbeitsformel. Bei Annahme kann mit der Schotterverteilung begonnen werden. Bei Ablehnung hat das Bauunternehmen entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen (Untersuchung einer neuen Arbeitsformel, Teilkorrektur der geprüften Arbeitsformel, Änderung der Verarbeitungssysteme, Korrektur der Verdichtungsfeuchtigkeit usw.). - Annahme oder Ablehnung der vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte. Bei Annahme hat die Bauleitung die spezifische Vorgehensweise festzulegen. Bei Ablehnung hat das Bauunternehmen neue Geräte vorzuschlagen oder zusätzliche Geräte aufzunehmen. Die Herstellung darf erst aufgenommen werden, wenn die Bauleitung den Beginn der Arbeiten unter den Bedingungen genehmigt hat, die nach Abschluss des Probeabschnitts angenommen wurden. 510.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT 510.7.1 Dichte Für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 muss bei der Verdichtung des Schotters eine Dichte erzielt werden, die nicht unter der liegen darf, die einhundert Prozent ( 100 %) der maximalen Bezugsdichte entspricht, die der geänderte Proctorversuch (Norm UNE-EN 13286-2) ergeben hat. Bei Einsatz des Schotters auf Fahrbahnen von Straßen für die Schwerverkehrsklassen T3 und T4 oder auf Randstreifen ist eine Dichte von nicht weniger als achtundneunzig ( 98 %) der maximalen Bezugsdichte, die der geänderte Proctorversuch (Norm UNE-EN 13286-2) ergeben hat zulässig. 15 PG-3: Art. 510 510.7.2 Tragfähigkeit Der Wert des vertikalen Verformungsmoduls bei Wiederbelastung (E v2) im Rahmen des Belastungsversuchs auf Böden in vertikaler Richtung mithilfe statischer Platten mit einem Nenndurchmesser von dreihundert Millimetern (300 mm) (Norm UNE 103808) muss über den in der Tabelle 510.6 vorgegebenen Werten liegen je nach Boden- und Schwerverkehrsklassen. Tabelle – Mindestwert Modul Ev2 (Mpa) Schwerverkehrsklassen Bodenklasse E3 E2 E1 T00 und T0 T1 T2 T3 200 180 150 150 120 100 120 100 80 T4 und Randstreifen 100 80 80 Zusätzlich muss der Modulverhältniswert Ev2/Ev1 unter zwei Einheiten und zwei Zehntel (< 2,2) liegen. Die Bauleitung kann des Ersetzen des Prüfverfahrens gemäß der Norm UNE 103808 durch andere Kontrollverfahren genehmigen, sofern zuverlässige Korrelationen zur Verfügung stehen, welche mit den Ergebnissen beider Verfahren abgeglichen wurden. 510.7.3 Längsneigung, Dicke und Breite Nach Bereitstellung der von der Bauleitung genehmigten Prüfsysteme darf die Längsneigung der fertigen Fläche an keiner Stelle den Nennwert übersteigen. Des Weiteren darf sie nicht mehr als fünfzehn Millimeter (15 mm) unter dem Nennwert bei Straßen für die Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 und nicht mehr als zwanzig Millimeter (20 mm) in sonstigen Fällen liegen. An Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) die Breite der verteilten Schicht zu überprüfen, welche keinesfalls geringer als die in den Plänen für Oberbauten des entsprechenden Typs festgelegt sind. Die Dicke der Schicht darf an keiner Stelle geringer als in den Plänen für Oberbauten des entsprechenden Typs sein; andernfalls muss gemäß den Vorgaben in Absatz 510.10.3 vorgegangen werden. 16 PG-3: Art. 510 510.7.4 Oberflächenregelmäßigkeit Der internationale Rauigkeitsindex (IRI) (Norm NLT-330) muss die Vorgaben der Tabelle 510.7 je nach Gesamtdicke (e) der aufzubringenden Schichten erfüllen. Tabelle 510.7 - Internationaler Rauigkeitsindex (IRI) (dm/hm) Prozentanteil in Hektometern 50 80 100 d 20 < 3,0 < 4,0 < 5,0 Gesamtdicke der oberen Schichten (cm) 10 < d < 20 d ≤ 10 < 2,5 < 2,5 < 3,5 < 3,5 < 4,5 < 4,0 Es muss sichergestellt werden, dass keine Bereiche vorhanden sind, in denen Wasser auf der Oberfläche steht, ist dies der Fall, so sind diese Bereiche vom Bauunternehmen zu dessen Lasten auszubessern. 510.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN Der Schotter kann verarbeitet werden, sofern die meteorologischen Bedingungen keine Veränderungen der Materialfeuchtgkeit verursacht haben, welche die in Absatz 510.5.1 vorgegebenen Toleranzen übersteigen. 510.9 QUALITÄTSKONTROLLE 510.9.1 Herkunftskontrolle des Materials Natürliche, künstliche bzw. recycelte Gesteinskörnungen müssen über die CEKennzeichnung gemäß Anhang ZA der Norm UNE-EN 13242 mit einem Konformitätsverfahren 2+ verfügen, ausgenommen es handelt sich um Ort hergestellte Gesteinskörnungen für die Verarbeitung auf der entsprechenden Baustelle (Artikel 5.b der Verordnung 305/2011). Bei Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung kann die Herkunftskontrolle durch die Überprüfung der Unterlagen erfolgen, welche in der Überprüfung der Konformität der Werte in der Information, welche der CE-Kennzeichnung beigefügt ist, mit den Vorgaben gemäß dieser Vorschriften sowie den Besonderen technischen Vorschriften besteht. Werden beim Transport, der Lagerung oder Verarbeitung Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann die Bauleitung gemäß ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung 17 PG-3: Art. 510 von Überprüfungen und Proben veranlassen mit dem Ziel, die Beschaffenheit und Qualität gemäß den Bestimmungen dieser Vorschriften sicherzustellen. In diesem Fall sind die im Folgenden genannten Kriterien zu beachten. Bei vor Ort hergestellten Gesteinskörnungen für die Verarbeitung auf der entsprechenden Baustelle sind von jedem Herkunftsort und jegliches Herstellungsvolumen Proben (Norm UNE-EN 932-1) zu entnehmen und jeweils Folgendes zu bestimmen: - Korngrößenverteilung der einzelnen Anteile mittels Siebverfahren (Norm UNEEN 933-1) - Fließgrenze und Index für das Formanpassungsvermögen (Normen UNE 103103 und UNE 103104) - Los-Angeles-Koeffizient (Norm UNE-EN 1097-2) - Sandäquivalent (Anhang A Norm UNE-EN 933-8) und ggf. Methylenblau (Anhang A Norm UNE-EN 933-9) - Plattigkeitskennzahl (Norm UNE-EN 933-3) - Anteil an Bruchseiten bei den Partikeln grober Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-5) - Natürliche Feuchtigkeit (Norm UNE-EN 1097-5) - Gesamtgewichtsanteil an Schwefel (Norm UNE-EN 1744-1) - Feinanteile in groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-1) Diese Prüfungen sind bei der Lieferung zu wiederholen, wenn der Herkunftsort sich ändert; das Material darf erst verwendet werden, wenn die Ergebnisse der Prüfungen und die Genehmigung durch die Bauleitung vorliegen. 510.9.2 Ausführungskontrolle 510.9.2.1 Herstellung Das Entladen an der Lagerstelle oder dem Einsatzort ist zu überwachen und Material auszusortieren, in dem durch Sichtkontrolle das Vorhandensein von Fremdkörpern oder Größen über der gemäß der Arbeitsformel zulässigen Höchstgröße festgestellt werden. Sämtliches Material, das bezüglich des Aussehens Abweichungen bei der Einfärbung, Absonderungen, Plattigkeit, Formanpassungsvermögen usw. aufweist, ist abseits zu lagern bis über die Annahme oder Ablehnung entschieden wird. Die Höhe 18 PG-3: Art. 510 der gelagerten Bestände, der Zustand der Trennelemente und die Zugänge sind zu überwachen. Bei Material mit CE-Kennzeichnung kann die Überprüfung der folgenden Eigenschaften durch die Überprüfung der Unterlagen erfolgen, welche in der Überprüfung der Konformität der Werte in der Information, welche der CEKennzeichnung beigefügt ist, mit den Vorgaben gemäß dieser Vorschriften sowie den Besonderen technischen Vorschriften besteht. Bei Schotter, der vor Ort in einer Anlage hergestellt wurde, erfolgt die Probenahme am Ausgang der Mischmaschine. In allen anderen Fällen kann die Probeentnahme direkt an den Beständen durchgeführt werden. Im Rahmen der Durchführung der Herstellungskontrolle sind folgende Prüfungen durchzuführen: Pro eintausend Kubikmeter (1 000 m3) hergestellten Materials bzw. einmal täglich, wenn weniger Material hergestellt wird, an mindestens zwei (2) Proben, von denen eine am Morgen und die zweite am Nachmittag zu entnehmen ist: - Korngröße durch Siebverfahren (Norm UNE-EN 933-1) - Natürliche Feuchtigkeit (Norm UNE-EN 1097-5) Pro fünftausend Kubikmeter (5 000 m3) hergestellten Materials bzw. einmal (1x) wöchentlich, wenn weniger Material hergestellt wird: - Geänderter Proctorversuch (Norm UNE-EN 13286-2) - Sandäquivalent (Anhang A Norm UNE-EN 933-8) und ggf. Methylenblau (Anhang A Norm UNE-EN 933-9) - Ggf. Fließgrenze und Index für das Formanpassungsvermögen (UNE 103103 und UNE 103104) - Feinanteile in groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-1) Pro zwanzigtausend Kubikmeter (20 000 m3) hergestellten Materials bzw. einmal (1x) monatlich, wenn weniger Material hergestellt wird: - Plattigkeitskennzahl (Norm UNE-EN 933-3) - Anteil an Bruchseiten bei den Partikeln grober Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 19 PG-3: Art. 510 933-5) - Los-Angeles-Koeffizient (Norm UNE-EN 1097-2) - Gesamtgewichtsanteil an Schwefel (Norm UNE-EN 1744-1) Der Baustellenleiter kann die Häufigkeit der durchzuführenden Prüfungen auf die Hälfte (1/2) reduzieren, wenn davon ausgegangen wird, dass die Materialien ausreichend homogen sind, bzw. wenn bei der Abnahmekontrolle der fertigen Einheit (Absatz 510.9.3) zehn (10) aufeinander folgende Lose genehmigt wurden. 510.9.2.2 Verarbeitung Vor der Ausschüttung des Schotters ist dessen Aussehen auf sämtlichen Transportelementen zu überprüfen und alle abgesonderten Materialien abzulehnen. Folgende Merkmale sind häufig zu überprüfen: - - Die Dicke der verteilten Schicht mittels eines Stufendorns oder eines anderen durch die Bauleitung genehmigten Verfahrens unter Berücksichtigung der Verringerung aufgrund der Materialverdichtung Feuchtigkeit zum Zeitpunkt der Verdichtung mittels eines durch die Bauleitung genehmigten Verfahrens Zusammensetzung und Wirkungsweise der für die Verarbeitung und Verdichtung eingesetzten Geräte durch Überprüfung folgender Punkte: Anzahl und Art der Verdichter müssen den Vorgaben entsprechen Ballast und Gesamtmasse der Verdichter Luftdruck bei Verdichtern mit Luftreifen Frequenz und Amplitude bei Rüttelverdichtern Anzahl der Arbeitsgänge pro Verdichter 510.9.3 Abnahmekontrolle der fertigen Einheit Als Los, welches in seiner Gesamtheit anzunehmen bzw. abzulehnen ist, gilt der jeweils kleinste Abschnitt, der sich aus der Anwendung der drei (3) folgenden Kriterien auf eine (1) einzige Schotterschicht ergibt: 20 PG-3: Art. 510 - Eine Fahrbahnlänge von fünfhundert Metern (500 m) Eine Fahrbahnfläche von dreitausendfünfhundert Quadratmetern (3 500 m²) Der täglich gebaute Streckenabschnitt Die Durchführung von Prüfungen vor Ort und die Probenahme erfolgen an zuvor im Rahmen einer zufälligen Probenahme sowohl in Längs- als auch in Querrichtung ausgewählten Punkten, sodass mindestens eine (1) Probenahme bzw. Prüfung pro Hektometer (hm) erfolgen. Wenn während der Konstruktion vereinzelte Mängel, wie z. B. Schlaglöcher, festgestellt werden, sind diese vor Durchführung der Probenahme zu beheben. Es muss eine Bestimmung der Feuchtigkeit und der Dichte an zufällig ausgewählten Stellen mit einer Mindesthäufigkeit von sieben (7) pro Los durchgeführt werden. Werden eine nukleare Sonde oder andere schnelle Kontrollverfahren eingesetzt, so müssen diese bei der Ausführung des Probeabschnitts mit den Verfahren zur Bestimmung der natürlichen Feuchtigkeit (Norm UNE 103300) und Dichte vor Ort (Norm UNE 103503) sachgemäß kalibriert worden sein. Die Dichtemessung mittels Nuklearverfahren hat gemäß der Norm UNE 103900 zu erfolgen; wenn die untere Schicht stabilisiert ist, muss der Sondenschaft vollständig in die gesamte zu messende Schicht eingebracht werden, um das korrekte Dichtemaß sicherzustellen, ohne zu tief vorzudringen, damit die darunter liegende Schicht nicht beschädigt wird. Unbeschadet der o. g. Punkte müssen die Kalibrierung und Gegenprüfung der betreffenden Geräte mittels der Prüfverfahren der Normen UNE 103300 und UNE 103503 während der Ausführung der Bauarbeiten in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als vierzehn Tagen ( 14 d) und nicht mehr als achtundzwanzig Tagen ( 28 d) erfolgen. Pro Los sind ein (1) Plattendruckversuch mit einer Platte mit dreihundert Millimeter (300 mm) Nenndurchmesser (Norm UNE 103808) sowie eine (1) Bestimmung der natürlichen Feuchtigkeit (Norm UNE 103300) an der Stelle des Plattendruckversuchs durchzuführen. Wurde während der Ausführung des Probeabschnitts die Übereinstimmung mit anderen, leistungsfähigeren Messgeräten bestimmt, so kann die Bauleitung diese Messgeräte für die Kontrolle genehmigen. Die Längsneigung der fertigen Oberfläche ist mit der Nennneigung gemäß den Entwurfszeichnungen entlang der Achse, ggf. erhöhten Krümmungen und Rändern der Querprofile zu vergleichen, deren Abstand die Hälfte (1/2) des Abstands zwischen den Profilen des Projekts nicht überschreiten darf. An Querprofilen sind alle zwanzig Meter (20 m) die Breite und Dicke der Schicht zu überprüfen. Die Oberflächenregelmäßigkeit ist in Abschnitten von tausend Metern (1 000 m) Länge ab vierundzwanzig Stunden (24 h) nach der Ausführung und in jedem Fall vor 21 PG-3: Art. 510 Aufbringung der nächsten Schicht mittels der Bestimmung des internationalen Rauigkeitsindexes (IRI) (Norm NLT-330) zu überprüfen, indem ein einzelner IRI-Wert für jeden Hektometer (hm) des ausgeloteten Profils berechnet wird, welcher dem genannten Hektometer (hm) zugeordnet wird, dies ist fortzusetzen bis der gemessene Abschnitt vollständig ist und die Vorgaben gemäß Absatz 510.7.4 erfüllt sind. 510.10 ANNAHME BZW. ABLEHNUNGSKRITERIEN Die Annahme bzw. Ablehnungskriterien der fertigen Einheit sind auf die in Absatz 510.9.3 festgelegten Lose wie folgt anzuwenden. 510.10.1 Dichte Die erzielte Durchschnittsdichte darf nicht weniger als die in Absatz 510.7.1 vorgegebene Dichte betragen. Des Weiteren ist nicht zulässig, dass mehr als zwei ( 2) Einheiten der untersuchten Probe einen Wert von mehr als zwei (2) Prozentpunkten unter dem Nennwert aufweisen. Wurden die erforderlichen Ergebnisse nicht erreicht, so muss das Los erneut verdichtet werden, bis die vorgeschriebene Dichte erreicht ist. Die Prüfverfahren zur Bestimmung der Feuchtigkeit ermitteln lediglich Richtwerte und bilden für sich allein genommen keine Grundlage für die Annahme bzw. Ablehnung. 510.10.2 Tragfähigkeit Das vertikale Verformungsmodul Ev2 und das Verhältnis der Module Ev2/Ev1, welches sich aus dem Plattendruckversuch ergab, dürfen nicht unter den in Absatz 510.7.2 vorgegebenen Werten liegen. Wurden die erforderlichen Ergebnisse nicht erreicht, so muss das Los erneut verdichtet werden, bis die vorgeschriebene Module erreicht sind. 510.10.3 Dicke Die mittlere erreichte Dicke darf nicht geringer als die in den Entwurfszeichungen vorgegebene Dicke sein. Ist sie geringer, so ist folgendermaßen vorzugehen: 22 PG-3: Art. 510 - - Beträgt sie fünfundachtzig Prozent (≥ 85 %) der vorgegebenen Dicke und treten keine Probleme mit stehendem Wasser auf, so kann diese Dicke zugelassen werden, sofern die fehlende Dicke durch eine höhere Dicke der nächsthöheren Schicht zu Lasten des Bauunternehmens ausgeglichen wird. Beträgt sie weniger als fünfundachtzig Prozent (< 85%) der vorgegebenen Dicke, so muss die entsprechende Schicht des überprüften Loses auf eine Mindesttiefe von fünfzehn Zentimetern (15 cm) aufgerissen, das erforderliche Material mit denselben Eigenschaften hinzugefügt und erneut eine Verdichtung und Verfeinerung der Schicht zu Lasten des Bauunternehmens vorgenommen werden. Des Weiteren ist nicht zulässig, dass mehr als fünfzehn Prozent ( 15 %) der Loslänge eine um mehr als zehn Prozent (> 10 %) geringere Dicke als die in den Entwurfszeichungen vorgegebene Dicke aufweist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist das Los in zwei (2) gleiche Teile zu unterteilen und an jedem Teil Messungen unter Anwendung der in diesem Absatz beschriebenen Kriterien vorzunehmen. 510.10.4 Längsneigung Die Höhenunterschiede zwischen der erzielten und der theoretischen Oberfläche gemäß den Vorgaben der Entwurfszeichnungen dürfen die in Absatz 510.7.3 aufgeführten Toleranzen nicht überschreiten, und es dürfen keine Bereiche vorhanden sein, in denen Wasser steht. - - Wird die Toleranz aufgrund von Mängeln überschritten und bestehen keine Probleme mit stehendem Wasser, so kann die Bauleitung die Oberfläche zulassen, sofern in der darüber liegenden Schicht die fehlende Dicke ausgeglichen wird, wobei dadurch keine Zusatzkosten für die Verwaltung entstehen dürfen. Wird die Toleranz zu weit überschritten, so ist eine Korrektur zu Lasten des Bauunternehmens vorzunehmen, sofern sich daraus keine Verringerung der Schichtdicke ergibt, welche zu Werten unter den Vorgaben der Entwurfszeichnungen führt. 510.10.5 Oberflächenregelmäßigkeit 23 PG-3: Art. 510 Wenn die Ergebnisse der Ermittlung der Oberflächenregelmäßigkeit der fertigen Schicht die festgelegten Grenzwerte überschreiten, ist wie folgt vorzugehen: - - 510.11 Ist dies bei zehn Prozent (< 10 %) oder weniger Länge des kontrollierten Abschnitts der Fall, so ist eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) zu verhängen. Ist dies bei zehn Prozent (≥ 10 %) oder mehr der Länge des kontrollierten Abschnitts der Fall, so ist die Schicht auf eine Mindesttiefe von fünfzehn Zentimetern (15 cm) aufzureißen und zu Lasten des Bauunternehmens erneut zu verdichten und verfeinern. MESSUNG UND ABRECHNUNG Die Abrechnung des Schotters erfolgt in Kubikmetern (m 3), die anhand der Entwurfszeichnungen gemessen werden. Die seitlichen Zugaben und die Zugaben, die sich aus der Anwendung des Ausgleichs einer fehlenden Dicke an den darunter liegenden Schichten ergeben, werden nicht abgerechnet. 24 PG-3: Art. 510 NORMEN, AUF DIE SICH DIESER ARTIKEL BEZIEHT NLT-330 NLT-361 UNE 103103 UNE 103104 UNE 103300 UNE 103503 UNE 103808 UNE 103900 UNE-EN 196-2 UNE-EN 932-1 UNE-EN 933-1 UNE-EN 933-2 UNE-EN 933-3 UNE-EN 933-5 UNE-EN 933-8 UNE-EN 933-9 UNE-EN 1097-2 UNE-EN 1097-5 UNE-EN 1367-2 Berechnung des internationalen Rauigkeitsindexes (IRI) bei Straßenbelägen Bestimmung des Alterungsgrads bei Abfällen aus der Stahlindustrie Fließgrenzenbestimmung eines Bodens mittels Fließgrenzengerät nach Casagrande Bestimmung der Plastizitätsgrenze eines Bodens Bestimmung der Feuchtigkeit eines Bodens mittels Ofentrocknung Bestimmung der Dichte eines Bodens vor Ort mittels Sandverfahren Versuch der vertikalen Belastung von Böden mithilfe statischer Platten Bestimmung vor Ort der Dichte und Feuchtigkeit von Böden und körnigem Material durch Nuklearverfahren: geringe Tiefen Prüfverfahren für Zement. Teil 2: Chemische Analyse von Zement Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Siebverfahren Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Analysesiebe, Nennmaße der Sieböffnungen Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 3: Bestimmung der Kornform. Plattigkeitskennzahl Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils an gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen. Sandäquivalent-Verfahren Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen Teil 9: Beurteilung von Feinanteilen. Methylenblau-Verfahren Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des Widerstands gegen Zertrümmerung. Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Wassergehalts durch Ofentrocknung Prüfverfahren für thermische Eigenschaften und 25 PG-3: Art. 510 UNE-EN 1744-1 UNE-EN 13242 UNE-EN 13286-2 Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen Teil 2: Magnesiumsulfat-Verfahren Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Chemische Analyse Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische Teil 2: Laborprüfverfahren zur Bestimmung der Referenz-Trockendichte und des Wassergehaltes Proctor-Versuch 26 PG-3: Art. 512 512 VOR ORT VERFESTIGTE BÖDEN 512.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als vor Ort verfestigter Boden wird das homogene und gleichmäßige Vermischen eines Bodens mit einem Konglomerat vom Typ Kalk oder Zement und mit gegebenenfalls Wasser bezeichnet, mit dem Ziel, seine Plastizität und Anfälligkeit gegenüber Feuchtigkeit zu mindern beziehungsweise seine Festigkeit zu erhöhen, und welcher nach vorschriftsmäßiger Verdichtung zur Bildung von Straßenflächen und Aufschüttungen eingesetzt wird. Die Herstellung eines verfestigten Bodens vor Ort umfasst die nachfolgend aufgeführten Arbeitsgänge: Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Arbeitsformel. Gegebenenfalls Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche. Aufschließung des Bodens. Befeuchtung oder Feuchtigkeitsentzug des Bodens. Einbau des Konglomerats. Herstellung des Mischguts. Verdichtung. Endbearbeitung der Oberfläche. Aushärtung und Oberflächenschutz. In Übereinstimmung mit den abschließenden Eigenschaften sind drei verschiedene vor Ort verfestigte Böden festzulegen, die jeweils als S-EST1, S-EST2 und S-EST3 bezeichnet werden. Die ersten beiden Bodentypen können mittels Kalk oder Zement erzielt werden, während der dritte Bodentyp mit Zement hergestellt werden muss. 512.2 MATERIALIEN 512.2.1 Allgemeine Überlegungen Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. 1 PG-3: Art. 512 Für Produkte mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Produkten mit CE-Kennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung die Leistungserklärung sowie die Anleitungen und Sicherheitsinformationen zum Produkt beigefügt werden. Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die in Werte in den der CE-Kennzeichnung beigefügten Dokumenten den Spezifikationen des Entwurfs bzw. der vorliegenden Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen müssen alle für angemessen befundenen Maßnahmen ergriffen werden, um die Eignung des gelieferten Produkts für das Bauwerk zu gewährleisten. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen kommen jeweils die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung, Lagerung, Verwaltung und Transport von Baustoffen, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigtem Erdreich zur Anwendung. 512.2.2 Kalk Sofern nichts anderes nachgewiesen werden kann, sind zur Verfestigung von Böden gebrannter Luftkalk vom Typ CL 90-Q und Löschkalk vom Typ CL 90-S einzusetzen, die mit der Norm UNE-EN 459-1 übereinstimmen und die Vorgaben in Artikel 200 in diesen Vorschriften sowie gegebenenfalls die zusätzlichen Vorgaben der besonderen technischen Vorschriften erfüllen müssen. In Ausnahmefällen und mit der Genehmigung der Baustellenleitung kann bei Aufschüttungen der Einsatz von Luftkalk vom Typ CL 80-Q und CL 80-S zugelassen werden, wenn die spezifische Anwendung darin besteht, eine Feuchtigkeitsreduzierung zu erzielen oder den Baustellenverkehr zu ermöglichen. 512.2.3 Zement In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung werden die Festigkeitsklasse und der Typ des Zements unter Berücksichtigung der Gebrauchshinweise in den geltenden Abnahmevorschriften für Zement (RC) festgelegt: Diese müssen den Bestimmungen in Artikel 202 dieser Vorschriften und allen anderen Vorgaben genügen, die bei Bedarf in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt werden. Sofern nichts anderes nachgewiesen werden kann, muss die Festigkeitsklasse bei handelsüblichem Zement 32,5 N und bei Spezialzement vom Typ ESP VI-1 22,5 oder 32,5 N betragen. Zement mit Kalziumaluminat und Zementgemische mit 2 PG-3: Art. 512 Beimischungen, die nicht in spezifischen Fertigungsanlagen hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden. Wenn der Anteil nach Gewicht an löslichen Sulfaten (SO3) in dem zu verdichtenden Boden (UNE 103201) bei einer Bestimmung mehr als fünf Tausendstel (> 5 ‰) der Masse beträgt, ist sulfatbeständiger Zement (SR/SRC) einzusetzen, und diese Schichten der Betonarbeiten sind angemessen abzudichten. In den besonderen technischen Vorschriften muss der Erstarrungsbeginn festgelegt sein (UNE-EN 196-3), wobei dieser keinesfalls früher als vor Ablauf von einhundert Minuten (100 min) eintreten darf. Ungeachtet dessen darf bei einer Verfestigung bei einer Umgebungstemperatur von über dreißig Grad Celsius (> 30 °C) der Erstarrungsbeginn nicht vor einer Stunde (1 h) eintreten, wobei die Prüfungen jedoch bei einer Temperatur von vierzig plus minus zwei Grad Celsius (40 2 ºC) durchgeführt werden. 512.2.4 Boden 512.2.4.1 Allgemeine Eigenschaften Die vor Ort zu verdichtenden Materialien müssen Böden des Streckenabschnitts beziehungsweise andere vor Ort vorhandene Materialien umfassen, die keine organischen Substanzen, Sulfate und keine anderen chemischen Verbindungen in einer schädlichen Menge enthalten dürfen (insbesondere in Bezug auf die Erstarrung beim Einsatz von Zement). 512.2.4.2 Korngrößenverteilung Die vor Ort mit Kalk zu verfestigenden Böden müssen den Vorgaben in Tabelle 512.1.a genügen. TABELLE 512.1.a – KORNGRÖSSENBESTIMMUNG DES BODENS BEI DER VERFESTIGUNG MIT KALK ART DES VERFESTIGTEN BODENS S-EST1 und S-EST2 GESAMTSIEBUNG (Massenanteil) SIEBWEITE GEMÄSS UNE-EN 933-2 (mm) 80 0,063 100 15 3 PG-3: Art. 512 Die vor Ort mit Zement zu verfestigenden Böden müssen sowohl im natürlichen Zustand als auch nach einer optimierenden Vorbehandlung mit Kalk den Vorgaben in Tabelle 512.1.b entsprechen. TABELLE 512.1.b – KORNGRÖSSENBESTIMMUNG DES BODENS BEI DER VERFESTIGUNG MIT ZEMENT ART DES VERFESTIGTEN BODENS GESAMTSIEBUNG (Massenanteil) SIEBWEITE GEMÄSS UNE-EN 933-2 (mm) 80 2 100 > 20 0,063 S-EST1 und S-EST2 S-EST3 < 50 < 35 512.2.4.3 Chemische Zusammensetzung Die vor Ort zu verfestigenden Böden müssen den Vorgaben in Tabelle 512.2 genügen. Tabelle 512.2 – CHEMISCHE ZUSAMMENSETZUNG DES BODENS EIGENSCHAFT NORM EINHEIT ART DES VERFESTIGTEN BODENS S-EST1 ORGANISCHE SUBSTANZEN (MO) UNE 103204 LÖSLICHE SULFATE (SO3) UNE 103201(*) (*) Massenanteil Massenanteil S-EST2 <2 S-EST3 <1 < 0,7(**) Der Anteil an löslichen Sulfaten kann auch durch alternative Prüfungen mit höherer Präzision bestimmt werden, wie beispielsweise durch Röntgenbeugung oder andere angemessen gerechtfertigte Verfahren. (**) Der Einsatz von Böden mit löslichen Sulfaten kann aufgrund der Bildung von Ettringit oder anderen Verbindungen Probleme durch Quellung mit sich bringen. Aus diesem Grund erfordert die Verfestigung von Böden einem Anteil an löslichen Sulfaten von mindestens sieben Zehntelprozent (≥ 0,7 %) der Masse eine spezifische, von der Baustellenleitung genehmigte Eignungsstudie gemäß Abschnitt 512.3.3.3 dieses Artikels. 4 PG-3: Art. 512 512.2.4.4 Plastizität Die vor Ort mit Kalk zu verfestigenden Böden müssen den Vorgaben in Tabelle 512.3.a genügen. TABELLE 512.3.a – PLASTIZITÄT DES BODENS BEI DER VERFESTIGUNG MIT KALK ART DES VERFESTIGTEN BODENS PLASTIZITÄTSZAHL (IP) (UNE 103103 und UNE 103104) S-EST1 IP 12 S-EST2 12 ≤ IP ≤ 40 Bei einer Plastizitätszahl über vierzig (> 40) kann in den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung vorgeschrieben werden, dass das Mischgut aus Boden und Kalk in zwei (2) Arbeitsgängen hergestellt wird. Die vor Ort mit Zement zu verfestigenden Böden müssen den Vorgaben in Tabelle 512.3.b genügen. TABELLE 512.3.b – PLASTIZITÄT DES BODENS BEI DER VERFESTIGUNG MIT ZEMENT ART DES VERFESTIGTEN BODENS EIGENSCHAFT NORM S-EST1 FLÜSSIGKEITSGRENZE (LL) PLASTIZITÄTSZAHL (IP) S-EST2 S-EST3 40 UNE 103103 UNE 103103 15 UNE 103104 Wenn der Einsatz von Böden mit einer Plastizitätszahl über dem vorgegebenen Wert erforderlich ist, kann in den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung eine optimierende Vorbehandlung mit Kalk mit einem Mindestauftrag von einem Prozent (1 %) der Masse des trockenen Bodens veranlasst werden, so dass die Plastizitätszahl den Anforderungen in Tabelle 512.3.b entspricht. 512.2.4.5 Freie Quellung Der freie Quellwert des Bodens (UNE 103601) ist für gestörte Proben zu ermitteln (normaler Proctorversuch, UNE 103500). Wenn der zu verfestigende Boden bei 5 PG-3: Art. 512 diesem Versuch eine Quellung aufweist, ist darüber hinaus diese Eigenschaft im verfestigten Boden auszuwerten, die mit den Vorgaben in Absatz 512.3 dieses Artikels übereinstimmen muss. 512.2.4.6 Setzung im Setzungsversuch Das prozentuale Absenkpotenzial (Ipc) (UNE 103406) ist für gestörte Proben (normaler Proctorversuch, UNE 103500) bei einem Prüfdruck von zwei Zehntel Megapascal (0,2 MPa) zu ermitteln. Wenn der zu verfestigende Boden bei diesem Versuch eine Setzung aufweist, ist darüber hinaus diese Eigenschaft im verfestigten Boden auszuwerten, die mit den Vorgaben in Absatz 512.3 dieses Artikels übereinstimmen muss. 512.2.5 Wasser Das Wasser muss mit den Bestimmungen Konstruktionsbeton EHE übereinstimmen. der geltenden Vorschrift über 512.3 ART UND ZUSAMMENSETZUNG DES VERFESTIGTEN BODENS 512.3.1 Allgemeine Überlegungen In den besonderen technischen Vorschriften sind der Typ und die Zusammensetzung des verfestigten Bodens festgelegt, dessen Inhalt, Konglomerat, Festigkeit oder Tragfähigkeit und Dichte den Vorgaben in Tabelle 512.4 entsprechen müssen. TABELLE 512.4 – TYPEN UND SPEZIFIKATIONEN DES VOR ORT VERFESTIGTEN BODENS EIGENSCHAFT EINHEIT NORM ART DES VERFESTIGTEN BODENS S-EST1 6 S-EST2 S-EST3 PG-3: Art. 512 KONGLOMERATANTEIL Massenanteil des trockenen Bodens UNE 103502 CBR-Index nach 7 Tagen (1) DRUCKFESTIGKEIT BEI EINFACHER DRUCKEINWIRKUNG nach 7 Tagen (1) DICHTE (geänderter Proctorversuch) 3 2 MPa UNE-EN 13286-41 % der maximalen Dichte UNE 103501 6 12 1,5(3) 95 (2) 97 98 (1) Für die Durchführung dieser Prüfungen müssen die Probekörper mit der in der Arbeitsformel vorgegebenen Dichte verdichtet und aufbewahrt werden (gemäß UNE-EN 13286-51). (2) Für die oberste Schicht von Straßenflächen der Kategorie E1 gemäß der Norm 6.1-IC über Straßenoberbauten muss dieser Wert siebenundneunzig Prozent (97 %) betragen. (3) In den Fällen, in denen die Folgen von Frosteinwirkung berücksichtigt werden müssen, kann dieser Wert auf zwei Megapascal (2 MPa) angehoben werden. Bei der Verfestigung von Aufschüttungen kann der Mindestanteil an Konglomerat auf bis zu anderthalb Prozent (1,5 %) herabgesetzt werden, sofern dies angemessen gerechtfertigt und auf dem Erprobungsabschnitt mit den Hilfsmitteln und Gerätschaften, die auf der Baustelle eingesetzt werden, geprüft wird, und von der Baustellenleitung eine Genehmigung eingeholt wurde. Gleichermaßen können bei Aufschüttungen zur Reduzierung der Feuchtigkeit oder zur Ermöglichung des Baustellenverkehrs mit der Genehmigung der Baustellenleitung ein Mindestanteil an Konglomerat bis zu einem Prozent (1 %) sowie der Einsatz von Luftkalk CL 80-Q und CL 80S zugelassen werden. Die verfestigten Böden dürfen weder anfällig für Verwitterungen noch für physische oder chemische Veränderungen sein, zu denen es am Einsatzort unter den ungünstigsten Bedingungen kommen kann. Die langfristige Haltbarkeit muss garantiert sein. Außerdem dürfen unter Einfluss von Wasser keine Lösungen entstehen, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten des Straßenoberbaus verursachen oder Gewässer verunreinigen können. Daher ist bei Materialien, für welche aufgrund ihrer Eigenschaften keine ausreichenden Erfahrungswerte bezüglich ihres Verhaltens vorliegen, eine spezielle Eignungsstudie vorzunehmen und von der Baustellenleitung zu genehmigen. Bei mit Kalk verfestigten Böden muss die Zeit, die zwischen dem Vermischen des Bodens mit Kalk und der Durchführung des geänderten Proctorversuchs vergeht (UNE 103501), etwa dem für die Baustelle vorgesehenen Zeitraum zwischen dem Vermischen des Bodens mit Kalk und seiner Verdichtung entsprechen. 7 PG-3: Art. 512 512.3.2 Spezifikationen für den Einsatz auf Straßenflächen Der verfestigte Boden, der zur Bildung von Straßenflächen eingesetzt werden soll, muss mit den je nach behandeltem Typ zutreffenden Spezifikationen der Tabelle 512.4 sowie mit den in diesem Abschnitt festgelegten Zusatzbestimmungen übereinstimmen. Der zu verfestigende Boden darf im Laufe der in den Abschnitten 512.2.4.5 und 512.2.4.6 erwähnten Prüfungen weder eine Quellung noch eine Absenkung aufweisen. Andernfalls darf er eingesetzt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass eine solche Quellung oder Absenkung im verfestigten Boden im Rahmen von nach vierundzwanzig Stunden (24 h) nach dem Mischen mit Konglomerat durchgeführten Prüfungen ausgeglichen wird. Dabei sind beide Prüfungen mit gestörten Proben (geänderter Proctorversuch, UNE 103501) unter den auf der Baustelle erforderlichen Feuchtigkeits- und Dichtebedingungen vorzunehmen. Wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine Quellung oder Absenkung ermittelt werden kann, müssen die Prüfungen wiederholt werden, nachdem die Proben einem Aushärtungsverfahren von sieben Tagen (7 T) in Kunststoffsäcken in einem Feuchtigkeitsschrank zur Vermeidung von Feuchtigkeitsverlust unterzogen werden, und falls die erwähnte Quellung oder Absenkung bestehen bleibt, darf das Material nicht eingesetzt werden. Die verfestigte Schicht muss eine ausreichende Dicke aufweisen, um mit Hilfe der bereitstehenden Mittel in der gesamten Schicht eine Verfestigung mit den vorgegebenen Eigenschaften und den erforderlichen Verdichtungsgrad zu erzielen. Im Allgemeinen, und sofern keine Spezifikationen vorliegen, die nicht mit dem Entwurf oder der Baustellenleitung übereinstimmen, darf diese Dicke nicht weniger als fünfundzwanzig Zentimeter ( 512.3.3 25 cm) betragen. Spezifikationen für den Einsatz bei Aufschüttungen 512.3.3.1 Allgemeine Überlegungen Wenn auf der Grundlage der Bestimmung der Eigenschaften der Materialien zur Bildung von Aufschüttungen gemäß den in Artikel 330 dieser Vorschriften festgelegten Kriterien im Entwurf festgelegt wird, dass eine Verfestigung erforderlich ist, muss der verfestigte Boden im Allgemeinen die Spezifikationen in Tabelle 512.4 für den Typ SEST1 erfüllen, es sei denn, unter angemessen gerechtfertigten Umständen sind andere anspruchsvollere Spezifikationen als maßgebend zu erachten. 8 PG-3: Art. 512 Die Plastizitätszahl (IP) des vor Ort verfestigten Bodens muss für jeden Einsatzbereich gemäß Artikel 330 dieser Vorschriften die Anforderungen an denselben erfüllen. Die eingesetzten Materialien sind in Schichten mit einheitlicher Dicke und mehr oder weniger parallel zur Neigungslinie der letztendlichen Straßenfläche einzubauen. Die verfestigte Schicht muss eine ausreichende Dicke aufweisen, um mit Hilfe der bereitstehenden Mittel in der gesamten Schicht eine Verfestigung mit den vorgegebenen Eigenschaften und den erforderlichen Verdichtungsgrad zu erzielen, und sofern keine Spezifikationen vorliegen, die nicht mit dem Entwurf oder der Baustellenleitung übereinstimmen, muss die maximale Dicke der Bodenschicht mit den Bestimmungen in Artikel 330 dieser Vorschriften übereinstimmen. 512.3.3.2 Tauglichkeitsanalyse von Böden mit Quellung oder Absenkung Wenn es sich bei dem ursprünglichen Boden in Übereinstimmung mit den in Artikel 330 dieser Vorschriften festgelegten Kriterien um quellenden oder schrumpfenden Boden handelt, sind die in den Abschnitten 512.2.4.5 und 512.2.4.6 angegebenen Prüfungen am verfestigten Boden durchzuführen. Dabei sind beide Prüfungen mit gestörten Proben (geänderter Proctorversuch, UNE 103501) unter den auf der Baustelle erforderlichen Feuchtigkeits- und Dichtebedingungen vorzunehmen, und es ist sicherzustellen, dass die in Tabelle 512.5 festgelegten Grenzwerte je nach zugehörigem Füllbereich eingehalten werden. Die Prüfungen sind innerhalb von vierundzwanzig Stunden (24 h) nach dem Mischen mit dem Konglomerat durchzuführen. Wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine Quellung oder Absenkung oberhalb der Werte in Tabelle 512.5 ermittelt werden kann, müssen die Prüfungen wiederholt werden, nachdem die Proben einem Aushärtungsverfahren von sieben Tagen (7 T) in Kunststoffsäcken in einem Feuchtigkeitsschrank zur Vermeidung von Feuchtigkeitsverlust unterzogen werden. Werden die Werte in Tabelle 512.5 nicht erreicht, darf das Material nicht eingesetzt werden. TABELLE 512.5 – ZULÄSSIGE WERTE FÜR FREIE QUELLUNG UND ABSENKUNG VON VERFESTIGTEN BÖDEN ZUR BILDUNG VON AUFSCHÜTTUNGEN FÜLLBEREICH FUNDAMENT KERN SEITENSTREIFEN ABSCHLUSS PROZENTUALES ABSENKPOTENZIAL (UNE 103406) (%) < 0,5 < 0,5 9 FREIE QUELLUNG (UNE 103601) (%) < 1,5 < 1,5 PG-3: Art. 512 512.3.3.3 Tauglichkeitsanalyse für sulfathaltige Böden In den Fällen, in denen es sich aufgrund der geologischen Eigenschaften des Bereichs als schwierig erweist, über lokale Böden oder Materialien mit einem Anteil an löslichen Sulfaten (UNE 103201) unter sieben Zehntelprozent (SO3 < 0,7 %) zu verfügen, kann mit Hilfe der Prüfungen und gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien eine spezifische Eignungsstudie durchgeführt werden. Der Wert der volumetrischen Ausdehnung des verfestigten Bodens muss nach siebentägigem (7 T) Eintauchen in Wasser (UNE-EN 13286-49) unter fünf Prozent (Gv < 5 %) liegen. Wenn die Verfestigung des Bodens mit Hilfe von Zement erfolgt, muss zudem die indirekte Zugfestigkeit (UNE-EN 13286-42) mindestens zwei Zehntel Megapascal (≥ 0,2 MPa) betragen. Zu ermitteln ist dieser Festigkeitswert an drei Probekörpern, die mit den für den Quellversuch mit Schnellverfahren vorgegebenen Proben identisch sind, und unter denselben Bedingungen bezüglich Erhaltung und Eintauchen in Wasser sieben Tage (7 T) lang bei vierzig Grad Celsius (40 ºC), mit dem einzigen Unterschied, dass die Probekörper bei diesem Eintauchversuch in ihren Formen bleiben. 512.3.4 Zeitraum der Bearbeitbarkeit mit Zement verfestigter Böden Der vor Ort mit Zement verfestigte Boden muss über einen bestimmten Bearbeitbarkeitszeitraum je nach der für die Arbeiten erwarteten Temperatur verfügen (UNE-EN 13286-45), so dass es möglich ist, die Verdichtung eines bestimmten Streifens abzuschließen, bevor dieser Zeitraum am zuvor verfestigten angrenzenden Streifen abgelaufen ist, wobei dieser Zeitraum den in Tabelle 512.6 vorgegebenen Zeitwert nicht unterschreiten darf. TABELLE 512.6 – MINDESTBEARBEITBARKEITSZEITRAUM (Wpc) VOR ORT MIT ZEMENT VERFESTIGTEN BODENS ART DES BAUVORHABENS Wpc (Stunden) (UNE-EN 13286-45) VOLLSTÄNDIGE BREITE 2 STREIFENWEISE BEARBEITUNG 3 10 PG-3: Art. 512 Im Hinblick auf den Einfluss der Klimaverhältnisse auf den Bearbeitbarkeitszeitraum ist letzterer im Laufe der Ausführung der Arbeiten in regelmäßigen Abständen zu ermitteln und an die gegebenenfalls auftretenden jahreszeitlichen Veränderungen anzupassen. 512.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE 512.4.1 Allgemeine Überlegungen Bei der Herstellung von mit Zement behandelten Materialien dürfen keine Geräte eingesetzt werden, die nicht vorab von der Baustellenleitung nach Ausführung des Erprobungsabschnitts genehmigt wurden. Die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit, Gesundheit und Verkehr bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte sind in jedem Fall einzuhalten. 512.4.2 Für die Ausführung erforderliche Geräte Bei der Verfestigung der Böden vor Ort müssen mechanische Geräte eingesetzt werden. Bei diesen kann es sich um einzelne Geräte handeln, welche die Arbeitsgänge Aufschließung, Einbau des Konglomerats, Befeuchtung, Herstellung des Mischguts und Verdichtung jeweils separat durchführen, beziehungsweise um Geräte, die zwei oder mehrere dieser Arbeitsgänge gleichzeitig durchführen. Sofern es nicht anders nachgewiesen werden kann, ist bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 bzw., wenn die zu verdichtende Oberfläche mehr als siebzigtausend Quadratmeter (70000 m²) umfasst, der Einsatz von Geräten erforderlich, die es ermöglichen, mittels einer einzigen Maschine die Arbeitsgänge der Aufschließung, Dosierung und Einbau des Konglomerats und des Wassers sowie der Herstellung des Mischguts durchzuführen. Die Vermischung des Bodens vor Ort erfolgt in jedem Fall mittels selbstfahrender Geräte, die eine angemessene Aufschließung des Bodens bis zu der festgelegten Tiefe ermöglichen, wenn diese Aufschließung nicht vorab mittels Aufreißen und gleichmäßiger Vermischung beider Materialien in einem einzigen Arbeitsgang erfolgt ist. 11 PG-3: Art. 512 Zu Zwecken der zuverlässigen Dosierung und Herstellung des Mischguts sowie aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit ist die Dosierung von Konglomerat, sofern nichts anderes nachgewiesen werden kann, auf gleiche Weise wie die Dosierung von Schlämmen durchzuführen. Die zur Verfestigung eingesetzten Geräte müssen über eine Mischvorrichtung zur volumenabhängigen Einfluss von Wasser und einer Dosierung nach Gewicht des Konglomerats und eine volumenabhängige Vorrichtung zur Dosierung und Verteilung der Schlämme mit einer Pumpe verfügen, deren Durchlaufmenge angepasst werden kann, und sie müssen über eine Auftragsvorrichtung und eine automatisch programmierbare Steuerung der Dosierung verfügen, die eine Anpassung der Dosierungen an die entsprechende Arbeitsformel je nach Tiefe und Breite der zu verfestigenden Schicht und in Übereinstimmung mit der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Maschine unter Berücksichtigung der in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Toleranzen ermöglicht. Zur Bildung von Straßenflächen von Straßen der Schwerverkehrsklasse T3 und T4 bei Bauarbeiten, die weniger als siebzigtausend Quadratmeter (< 70.000 m 2) umfassen, sofern nach Ermessen der Baustellenleitung eine Reduzierung der natürlichen Feuchtigkeit des Bodens erforderlich ist, oder bei der Verfestigung von Böden bei Aufschüttungen kann die Dosierung in Pulverform erfolgen. In diesen Fällen und unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der geltenden Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit erfüllt werden, sind Geräte einzusetzen, deren Dosierung von der Bearbeitungsgeschwindigkeit abhängt, die aus Silolastwagen oder Anhängertanks mit Trichtern bestehen können, die im hinteren Teil angekoppelt und entsprechend eingestellt werden können. Wenn das Entladen des Konglomerats über dem zu verfestigenden Boden in einer Höhe von über zehn Zentimetern (> 10 cm) erfolgt, ist die Entladevorrichtung mittels Walmen zu schützen, deren unterer Teil höchstens zehn Zentimeter ( 10 cm) von der Oberfläche entfernt sein darf. Erfolgt die Dosierung des Konglomerats mit Hilfe von Druckluft, muss das Gerät mit sämtlichen notwendigen Vorrichtungen im Hinblick auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit ausgestattet sein, um möglichen Überdruck und entsprechende Folgen zu vermeiden. Erfolgt die Dosierung des Konglomerats in Pulverform, und insbesondere unter Einsatz von Branntkalk, sind die erforderlichen Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft und einzelner Personen einzuleiten, durch welche sämtliche Risiken, sowohl im Hinblick auf den Kontakt mit Haut und Augen, als auch auf das Einatmen von Aerosolen, die sich bei den Dosierungs- und Mischvorgängen in der Luft verteilt haben, ausgeräumt oder auf ein Mindestmaß eingeschränkt werden. Zudem sind Dauer und Häufigkeit der Aussetzung so weit wie möglich zu reduzieren und unter den vom Nationalen Institut für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Instituto Nacional de Seguridad e Higiene en el Trabajo, INSHT) festgelegten Grenzwerten des entsprechenden Jahres zu halten. 12 PG-3: Art. 512 In Bereichen, bei denen auf Grund der geringen Fläche, der Neigung beziehungsweise Nähe zu Durchgängen beziehungsweise Dränagegräben, Mauern oder Konstruktionen der Einsatz normalerweise verwendeter Geräte nicht zulässig ist, müssen geeignete Mittel für den jeweiligen Einsatzfall so verwendet werden, dass die erzielten Eigenschaften nicht von denjenigen abweichen, die für die übrigen Bereiche vorgeschrieben sind. Zudem müssen diese Mittel grundsätzlich von der Baustellenleitung genehmigt werden. 512.4.3 Geräte für die Verdichtung Sämtliche Verdichtungsgeräte müssen selbstfahrend sein, mit sanftgängigen Fahrtrichtungsumschaltern und Vorrichtungen zur Berieselung derselben bei Bedarf ausgestattet sein. Die Ausstattung der Verdichtungsgeräte ist am Erprobungsabschnitt festzulegen und muss mindestens einen (1) Rüttelverdichter mit Metallrollen umfassen. Der Rüttelverdichter muss über eine Metallrolle mit einer statischen Belastung über der Mantellinie von mindestens fünfzig Kilogramm pro Zentimeter ( 50 kg/cm) verfügen und in der Lage sein, eine Masse von mindestens fünfzehn Tonnen (15 t) mit geeigneten Rüttelamplituden und -frequenzen zu erreichen. Falls ein Verdichtungsgerät mit Luftreifen eingesetzt wird, muss dieses in der Lage sein, eine Masse von mindestens einundzwanzig Tonnen (21 t) und eine Belastung pro Rad von mindestens drei Tonnen (3 t) mit einem Luftdruck zu erreichen, der mindestens acht Zehntel Megapascal (0,8 MPa) erzielen kann. Verdichtungsgeräte mit Metallrollen dürfen weder Rillen noch Unregelmäßigkeiten an den Rollen aufweisen. Die Rüttelverdichter müssen über automatische Vorrichtungen zur Beseitigung von Erschütterungen bei einer Umkehr der Fahrtrichtung verfügen. Verdichtungsgeräte mit Luftreifen müssen glatte Räder aufweisen, deren Anzahl, Größe und Aufbau so gehalten sein muss, dass eine Überlappung der Spuren der vorderen und hinteren Räder möglich ist. Die Baustellenleitung muss die zur Verdichtung eingesetzten Geräte genehmigen, wobei die Zusammensetzung und die Eigenschaften sämtlicher Bestandteile so gehalten sein muss, dass eine geeignete und homogene Dichte des zu verfestigenden Bodens über die gesamte Dicke erzielt wird, ohne dass es zu einem Aufwickeln kommt. 13 PG-3: Art. 512 512.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN 512.5.1 Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Arbeitsformel Die Verfestigung von Böden vor Ort darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Baustellenleitung nach einer Untersuchung im Labor und Bestätigung am Erprobungsabschnitt die entsprechende Arbeitsformel genehmigt hat, die mindestens folgende Angaben enthalten muss: Mindestdosierung des Konglomerats (unter Angabe des Kalktyps in Übereinstimmung mit Artikel 200 dieser Vorschriften und des Zementtyps sowie der Festigkeitsklasse gemäß Artikel 202 dieser Vorschriften in Bezug auf die Gesamtmasse des trockenen Bodens und gegebenenfalls pro Quadratmeter (m²) der Oberfläche, die mindestens dem in Tabelle 512.4 aufgeführten Mindestwert entsprechen muss. Feuchtigkeitsgehalt des Bodens (gemäß UNE 103300) unmittelbar vor dessen Vermischung mit dem Konglomerat und den Feuchtigkeitsgehalt des Mischguts zum Zeitpunkt der Verdichtung. Der zu erreichende Mindestwert der Dichte, der den Vorgaben in Tabelle 512.4 entsprechen muss. CBR-Index nach sieben Tagen (7 T) beziehungsweise die einfache Druckfestigkeit zum selben Zeitpunkt, je nach Art des verfestigten Bodens, dessen Werte den Vorgaben in Tabelle 512.4 genügen müssen. Bearbeitbarkeitszeitraum (W pc) bei der Verfestigung mit Zement, dessen Wert den Vorgaben in Tabelle 512.6 entsprechen muss. Wenn der Fortgang der Arbeiten dies ratsam erscheinen lässt, kann die Baustellenleitung die Arbeitsformel angesichts der bei den Prüfungen erzielten Ergebnisse ändern, jedoch unter Beibehaltung der Mindestdosierung für das Konglomerat, des Mindestwerts für den CBR-Index beziehungsweise der einfachen Druckfestigkeit, beide nach sieben Tagen (7 T), und unter Einhaltung der anderen im vorliegenden Artikel aufgeführten Spezifikationen für die fertige Einheit. In jedem Fall muss jedes Mal, wenn es zu einer Änderung der Eigenschaften des zu verfestigenden Bodens, einiger der Bestandteile der Verfestigung oder der Umgebungsbedingungen kommt, eine andere Arbeitsformel in Übereinstimmung mit den Vorgaben in diesem Abschnitt untersucht und genehmigt werden. Die im Hinblick auf die Arbeitsformel zulässige Toleranz für den Feuchtigkeitsgehalt des verfestigten Bodens zum Zeitpunkt der Verdichtung beträgt zwei Prozentpunkte 14 PG-3: Art. 512 ( 2 %) in Bezug auf die optimale Feuchtigkeit, die im Rahmen des geänderten Proctorversuchs festgelegt wurde (UNE 103501). Bei ungeeigneten Böden beziehungsweise Grenzertragsböden, die für Quellung beziehungsweise Absenkung anfällig sind, müssen der geeignetste Feuchteanteil des Mischguts und die Verdichtung speziell untersucht werden. 512.5.2 Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche Wenn der komplette zu verfestigende Boden vor Ort gebracht wurde, muss vor dessen Einbau überprüft werden, ob der Untergrund über die erforderliche Dichte und die in den Zeichnungen ausgewiesenen Neigungslinien mit den in diesen Vorschriften festgelegten Toleranzen verfügt. Wenn an dieser Oberfläche Unebenheiten vorhanden sind, die über die erwähnten Toleranzen hinausgehen, erfolgt eine Korrektur gemäß den Bestimmungen für die entsprechende Arbeitseinheit in diesen Vorschriften. Im Falle von Fundamenten an Abtragungen ist mit Hilfe der in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Mittel oder, wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, anhand der von der Baustellenleitung festgelegten Anleitungen zunächst zu überprüfen, dass die Tragfähigkeit der darunter liegenden Oberfläche angemessen ist. Wenn Boden oder lokale Materialien vor Ort zugeführt werden, um die Eigenschaften des vorhandenen Bodens zu korrigieren, müssen beide Böden über die gesamte Dicke der Schicht, die verfestigt werden soll, vor Beginn des Einbaus des Konglomerats durchgemischt werden. 512.5.3 Aufschließung des Bodens Bei der Verfestigung eines entlang des Streckenabschnitts vorhandenen Bodens muss dieser über die gesamte Breite der zu verfestigenden Schicht und bis zur erforderlichen Tiefe aufgeschlossen werden, um nach der Verfestigung die in den Zeichnungen festgelegte Verfestigungsdicke zu erreichen. Die Aufschlusswirksamkeit bezüglich der Lochweite eines Siebs wird anhand des Verhältnisses zwischen dem vor Ort gesiebten feuchten Material und dem im Labor gesiebten trockenen und bröckeligen Material gemäß der Bezugssiebgröße festgelegt. Der zu verfestigende Boden muss aufgeschlossen werden, bis die nachstehenden Mindestwerte der Aufschlusswirksamkeit erzielt werden: 15 PG-3: Art. 512 Für alle verfestigten Bodentypen: einhundert Prozent (100 %) in Bezug auf das Sieb mit 25 mm Lochweite (UNE-EN 933-2). Für die verfestigten Bodentypen S-EST3 und S-EST2: achtzig Prozent (80 %) in Bezug auf ein Sieb mit 4 mm Lochweite (UNE-EN 933-2). Für den verfestigten Bodentyp S-EST1: sechzig Prozent (60 %) ebenfalls in Bezug auf ein Sieb mit 4 mm Lochweite (UNE-EN 933-2). Der aufgeschlossene Boden darf unter keinen Umständen Elemente beziehungsweise Klumpen mit einer Größe über achtzig Millimeter ( 80 mm) enthalten. Der Aufschluss kann im Rahmen eines einzigen Arbeitsgangs durchgeführt werden; bei einigen Bodentypen gibt es jedoch möglicherweise Schwierigkeiten bei der Erreichung des erforderlichen Aufschlussgrads, da der Boden zu feucht beziehungsweise nicht feucht genug ist, beziehungsweise bedingt durch eine hohe Plastizitätszahl. Im zuerst genannten Fall wird der Feuchtigkeitsgrad des Bodens gemäß Abschnitt 512.5.4 korrigiert. In den Fällen einer Verfestigung von Böden mit Kalk, die über eine hohe Plastizitätszahl verfügen, und bei denen die erforderliche Aufschlusswirksamkeit nicht erzielt werden kann, ist es möglicherweise erforderlich, den Aufschluss, die Verteilung und Beimischung des Kalks in zwei Arbeitsgängen derart durchzuführen, dass der im ersten Arbeitsgang hinzugefügte Kalk dazu beiträgt, dass der Boden krümeliger wird und der gewünschte Feinheitsgrad für das fertige Mischgut erzielt wird. Sofern nichts anderes nachgewiesen werden kann, genügt es während dieses ersten Arbeitsgangs, wenn sämtliche Klumpen über eine Größe von höchstens fünfzig Millimeter (< 50 mm) verfügen, und es kann gegebenenfalls angemessen sein, die Feuchtigkeit des Bodens über dem Optimum für die Verdichtung zu erhöhen. Im Anschluss an die anfängliche Beimischung von Kalk in der ersten Phase wird das verfestigte Material leicht verdichtet, um zu verhindern, dass es zu Feuchtigkeitsschwankungen kommt, und um die Sättigung des Kalks mit Kohlensäure herabzusenken. Die Aushärtung muss innerhalb von mindestens vierundzwanzig Stunden (24 h) erfolgen. Diese Aushärtungsfrist kann nach Maßgabe der Baustellenleitung auf bis zu sieben Tage (7 T) erhöht werden, wenn die Plastizitätszahl des Bodens (UNE 103103 und UNE 103104) größer als vierzig (> 40) ist. Nach dem Verstreichen der Frist für die erste Aushärtung erfolgt die Durchführung des zweiten Arbeitsganges, in dessen Verlauf die Aufschließung, Korrektur der Feuchtigkeit, Verteilung des Kalks, Herstellung des Mischguts, Verdichtung, Endbearbeitung und abschließende Aushärtung ähnlich durchgeführt werden, wie dies 16 PG-3: Art. 512 für herkömmliche Verfestigungen vorgeschrieben ist, die im Rahmen eines Arbeitsganges erfolgen. 512.5.4 Bodenbefeuchtung oder Feuchtigkeitsentzug Die Feuchtigkeit des Bodens muss so gehalten sein, dass mittels der Geräte, die zur Durchführung der Verfestigung eingesetzt werden sollen, der gewünschte Grad des Aufschlusses erzielt wird und die Vermischung mit Konglomerat vollständig und gleichmäßig erfolgt. Sofern es erforderlich ist, dem Mischgut Wasser zuzugeben, um den seitens der Arbeitsformel festgelegten Feuchtigkeitswert zu erreichen, müssen die möglichen klimabedingten Feuchtigkeitsschwankungen berücksichtigt werden, zu denen es während der Ausführung der Arbeiten kommen kann. Diese Zugabe muss vorzugsweise durch die Mischgeräte selbst erfolgen. Die Baustellenleitung kann den Einsatz eines separaten Berieselungstanks genehmigen; in diesem Fall muss das Wasser gleichmäßig hinzugefügt werden, wobei die entsprechenden Geräte vorhanden sein müssen, um sicherzustellen, dass die erwähnte Gleichmäßigkeit erzielt wird, und der Boden muss bei Bedarf ebenfalls vorher zerkleinert werden. Es ist zu vermeiden, dass das Wasser über eventuelle Radspuren abläuft, die der Berieselungstank hinterlassen hat, beziehungsweise sich darin ansammelt. Es ist nicht gestattet, dass die Geräte während der Berieselung angehalten werden, um die Bildung von Bereichen zu vermeiden, in denen sich übermäßig Feuchtigkeit ansammelt. Nach der Abnahme durch die Baustellenleitung sind die bindigen Böden gegebenenfalls am Tag vor der Herstellung des Mischguts zu befeuchten, damit eine gleichmäßige Feuchtigkeit vorhanden ist. Wenn die natürliche Feuchtigkeit des Materials zu hoch ist, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorgesehenen Grad für den Aufschluss und die Verdichtung zu erzielen, wobei diesbezüglich eine Trockenlegung mittels Auslüftung beziehungsweise Zugabe und Beimischung von Trockenmaterialien vorgenommen werden kann. Es besteht nach Einholung einer Genehmigung von der Baustellenleitung auch die Möglichkeit, einen vorherigen Arbeitsgang mit dem Aufschluss und dem Beimischen von Kalk zur Korrektur der übermäßigen Feuchtigkeit des Bodens durchzuführen, unabhängig davon, ob abschließend die Verfestigung mit Kalk oder mit Zement erfolgt. 17 PG-3: Art. 512 512.5.5 Einbau des Konglomerats Beim Einbau des Konglomerats müssen geeignete Maßnahmen für die Einhaltung bestehender Bestimmungen in Bezug auf die Umwelt, die Arbeitssicherheit und den Transport sowie die Lagerung der Materialien ergriffen werden, sofern solche in Kraft sind. Das Konglomerat ist mit Hilfe mechanischer Geräte und unter Berücksichtigung der in der Arbeitsformel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Absatz 512.4 dieser Vorschriften festgelegten Dosierung gleichmäßig zu verteilen. Vor Aufnahme der Arbeiten werden die Pumpen und Diffusoren für das Wasser die Schlämme außerhalb des Einsatzortes gereinigt und bereitgestellt, sicherzustellen, dass die in der Arbeitsformel festgelegten Aufträge kontinuierlich gleichmäßig vorgenommen werden. Nach jedem Arbeitsgang mit den Geräten mindestens zwei (2) Mal pro Tag ist eine Reinigung der Diffusoren vorzunehmen. und um und und Wenn die Dosierung im trockenen Zustand erfolgt, müssen die Bewegungen der Geräte für die Dosierung und Vermischung des Konglomerats angemessen koordiniert werden, so dass ausgeschlossen wird, dass zwischen beiden ein Versatz von mehr als zwanzig Metern ( 20 m) entsteht. Die Einbauarbeiten sind einzustellen, wenn die Windgeschwindigkeit sehr hoch ist und die Baustellenleitung dies entsprechend anordnet, d. h. wenn die Windgeschwindigkeit zehn Meter pro Sekunde übersteigt (> 10 m/s), oder wenn sich die Emission des Pulvers auf bewohnte Gebiete, Bereiche, in denen sich Vieh befindet, beziehungsweise sehr empfindliche Bereiche erstreckt. Der Einbau des Konglomerats darf nicht erfolgen, wenn sich an der Oberfläche Feuchtigkeit angesammelt hat. In der Nähe von Straßen oder Verkehrswegen, sowie von bewohnten Gegenden ist die Trockendosierung von Kalk nur dann möglich, wenn dieser in granulierter Form vorliegt, um die Entstehung von Staub und somit das Risiko für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, sowohl im Hinblick auf den Kontakt mit Haut und Augen als auch auf das Einatmen von Aerosolen, die sich in der Luft verteilt haben können. 512.5.6 Herstellung des Mischguts 18 PG-3: Art. 512 Unmittelbar nach dem Einbau des Konglomerats muss dessen Vermischung mit dem Boden erfolgen. Es muss eine homogene Verteilung erzielt werden, was an einer gleichmäßigen Farbe und klumpenfreien Konsistenz des Mischguts zu erkennen ist. Das gesamte Konglomerat muss mit dem aufgeschlossenem Boden spätestens eine Stunde (1 h) nach der Aufbringung gemischt werden. Die eingesetzten Mischgeräte müssen über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen, um ein gleichmäßiges Anrühren über die gesamte Breite und Tiefe der Behandlungsfläche zu erzielen. Wenn Absonderungen, nicht gemischte Partikel beziehungsweise Unterschiede beim Anteil an Konglomerat oder Wasser in Bereichen der verfestigten Oberfläche festgestellt werden, muss der Vorgang eingestellt und geeignete Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Mängel ergriffen werden. Die Verdichtung mit Zement verfestigten Materials muss nach spätestens einer halben (1/2) Stunde beginnen und muss abgeschlossen sein, bevor der in Tabelle 512.6 dieses Artikels vorgegebene Bearbeitbarkeitszeitraum endet. 512.5.7 Verdichtung Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Verdichtung muss das Mischgut über die gesamte Dicke gleichmäßig verteilt sein und der Feuchtigkeitsgrad muss dem Optimalwert entsprechen, der im Rahmen des geänderten Proctorversuchs (UNE 103501) festgelegt wurde, wobei diesbezüglich die in Abschnitt 512.5.1 vorgegebenen Toleranzen maßgebend sind. Die Verdichtung erfolgt gemäß dem von der Baustellenleitung genehmigten Plan in Übereinstimmung mit den im Rahmen des Erprobungsabschnitts erzielten Ergebnissen. Die Verdichtung erfolgt in einer einzigen Schicht und wird solange fortgesetzt, bis die in Tabelle 512.4 vorgegebene Dichte erreicht ist. Bei der Verfestigung mit Zement muss der komplette Arbeitsgang, d. h. von der Vermischung des Konglomerats mit Wasser bis zur Endbearbeitung der Oberfläche innerhalb des für die Bearbeitbarkeit des Mischguts vorgegebenen Zeitraums durchgeführt werden. Die Verdichtung muss kontinuierlich und gleichmäßig erfolgen. Wenn der komplette Prozess der Ausführung, einschließlich der Herstellung des Mischguts, streifenweise erfolgt, wird bei einer Verdichtung eines Streifens der Arbeitsbereich so erweitert, dass 19 PG-3: Art. 512 darin mindestens fünfzehn Zentimeter (15 cm) des vorherigen Streifens eingeschlossen sind. Wenn das Mischgut mittels zweier parallel laufender Maschinen mit leichtem Versatz hergestellt wird, besteht die Möglichkeit gleichzeitig zwei Streifen zu verdichten. Bei der Verfestigung von Böden zur Bildung von Aufschüttungen muss die Oberfläche der fertigen Schichten bei der Ausführung der Arbeiten ein Quergefälle von mindestens vier Prozent (4 %) aufweisen. 512.5.8 Endbearbeitung der Oberfläche Nach Abschluss der Verdichtung ist eine Erhöhung derselben nicht zulässig; allerdings kann die Baustellenleitung, falls dies erforderlich ist, Maßnahmen zur Endbearbeitung der Oberfläche genehmigen, um die in den Entwurfszeichnungen festgelegte Neigungslinie und das entsprechende Profil zu erzielen und zudem Unebenheiten, Spuren oder Unterbrechungen zu beseitigen. Diese Maßnahmen dürfen ausschließlich das leichte Aufreißen der Oberfläche und ihre spätere erneute Verdichtung vor dem Hinzufügen des erforderlichen Wassers oder eine Ausbesserung mit Hilfe von selbstfahrenden Planiergeräten (für mit Zement verfestigten Boden, sofern dieser innerhalb des Bearbeitbarkeitszeitraums des Mischguts liegt) umfassen. Die nach der Ausbesserung im Rahmen von Bodenverfestigungsarbeiten verbleibenden Reststoffe sind gemäß den Bestimmungen der geltenden Umweltschutzvorschriften als Bauabfälle zu behandeln. 512.5.9 Fugenbildung Nach dem Einbau und der Verdichtung eines Streifens muss der danebenliegende Streifen ausgeführt werden, solange der Rand des ersten Streifens verdichtet werden kann; ist dies nicht der Fall, wird eine Längsfuge gebildet, was jedoch möglichst zu vermeiden ist. Zwischen den aufeinander folgenden Arbeitsgängen des Verfestigungsgeräts in Längsrichtung zur Behandlung des gesamten quer verlaufenden Abschnitts muss eine quer verlaufende Überlappung hergestellt werden, um zu vermeiden, dass es unzureichend verfestigten Bereiche gibt beziehungsweise solche, in denen es zu Absonderungen kommt. Diese Überlappung muss über die Breiten der Maschinen und die zu behandelnden Streifen vorgesehen werden und beträgt ganz allgemein zwischen fünfzehn und fünfundzwanzig Zentimetern (15 und 25 cm). Die Diffusoren für Konglomerat und Wasser der Dosier-Misch-Maschine müssen beim Überfahren des 20 PG-3: Art. 512 Überlappungsbereiches geschlossen bleiben, um zu vermeiden, dass es zu einem Auftrag auf dem verfestigten Boden kommt, der nicht den Vorgaben entspricht. Bei der Verfestigung mit Zement müssen quer verlaufende Arbeitsfugen an den Stellen vorgesehen werden, an denen die Baumaßnahmen für einen Zeitraum unterbrochen werden, der die Bearbeitbarkeit des Mischguts überschreitet. Die quer verlaufenden Arbeitsfugen werden unter Auflösung des Materials eines bereits verfestigten Bereichs über eine ausreichende Länge vorgesehen, die normalerweise mindestens dem Durchmesser des Rotors der Fräsmaschine entspricht, und verlaufen bis zur angegebenen Tiefe, damit präzisionsgenau die Aufnahme des Konglomerats vorgesehen werden kann. 512.5.10 Aushärtung und Oberflächenschutz Nach Abschluss der Verdichtung der verfestigten Böden zur Bildung von Straßenflächen, und unter der Voraussetzung, dass die folgende Schicht nicht unmittelbar danach eingebaut wird, ist am selben Arbeitstag gemäß den Vorgaben in Artikel 532 dieser Vorschriften ein Härtungsauftrag vorzunehmen. Bis zur Aufbringung muss die Oberfläche ständig befeuchtet werden, damit diese mit der vorgeschriebenen Frequenz bewässert wird; es ist jedoch darauf zu achten, dass keine Pfützen entstehen. Wenn die verfestigte Bodenschicht nicht die obere Schicht der Straßenfläche bildet, kann auf den Härtungsauftrag verzichtet werden, sofern die Oberfläche während eines Zeitraums von mindestens drei Tagen (3 T) ab dem Beginn der Endbearbeitung und nach Einholung einer entsprechenden Genehmigung der Baustellenleitung feucht gehalten wird. Wenn die Gefahr besteht, dass es innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen (7 T) nach der Endbearbeitung zu einer Frostbildung kommt, muss der verfestigte Boden unter Einhaltung der Anweisungen der Baustellenleitung dagegen geschützt werden. Verboten ist jeglicher Verkehr, der für die Ausführung mit Zement verfestigter Böden, die bei der Bildung von Straßenflächen die Abschlussschichten bilden, nicht unbedingt erforderlich ist. Nach der Ausführung des Härtungsauftrags dürfen in den ersten drei Tagen (3 T) keine leichten Fahrzeuge und in den ersten sieben Tagen (7 T) keine Schwerverkehrsfahrzeuge über den Belag fahren, sofern dies nicht ausdrücklich von der Baustellenleitung genehmigt wird und vorab ein Schutz dieses Härtungsauftrags mittels einer Deckschicht aus Gesteinskörnungen gemäß Artikel 532 dieser Vorschriften vorgesehen wird. Dieser Schutz, der dafür sorgen muss, die Unversehrtheit des Härtungsauftrags in einem Zeitraum von mindestens sieben Tagen (7 T) sicherzustellen, muss vor Ausführung einer anderen Arbeitseinheit über dem verfestigten Boden durch Abkehren beseitigt werden. Zudem ist eine gleichmäßige 21 PG-3: Art. 512 Verteilung des Baustellenverkehrs über die gesamte Breite des Streckenabschnitts vorzusehen. Bei der Verfestigung mit Zement legt die Baustellenleitung abhängig von der Art, Durchführung und Programmen für die Arbeit die Frist für den Einbau der oberen Schicht fest, die möglichst lang sein muss, sofern die Möglichkeit besteht, den Baustellenverkehr von der verfestigten Schicht fern zu halten. Keinesfalls darf die Frist für den Einbau der oberen Schichten weniger als sieben Tage ( 7 T) betragen. 512.6 ERPROBUNGSABSCHNITT Vor Beginn der Verfestigung des Bodens vor Ort muss ein Erprobungsabschnitt angelegt werden. An diesem sind die Arbeitsformel und der Betrieb der erforderlichen Gerätschaften zu überprüfen, insbesondere die Funktionsweise des Verdichtungsgeräts. Gleichermaßen wird mittels einer Probenahme die Übereinstimmung des verfestigten Bodens mit den vorgegebenen Bedingungen in Bezug auf Feuchtigkeit, Dicke der Verfestigung, Korngröße, Anteil an Kalk oder Zement und der anderen geforderten Bedingungen überprüft. In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung wird die Länge des Erprobungsabschnitts festgelegt, die mindestens einhundert Meter ( 100 m) umfassen muss. Die Baustellenleitung legt fest, ob der Erprobungsabschnitt als integraler Teil des letztendlichen Bauwerks angelegt werden darf. Darüber hinaus muss zu Beginn sämtlicher homogener Abschnitte Folgendes durchgeführt werden: Es ist die Tiefe der Verfestigung zu bestätigen. Die Bearbeitungsgeschwindigkeit der Geräte muss entsprechend eingestellt werden, um die Verfestigungstiefe, die geforderte Absonderung und ein gleichmäßiges und homogenes Gemisch zu erzielen. Es ist die für diesen Streckenabschnitt festgelegte Arbeitsformel zu bestätigen und entsprechend anzupassen. Bei der Durchführung des Erprobungsabschnitts müssen die folgenden Aspekte analysiert werden: 22 PG-3: Art. 512 Korrelation bei Bedarf zwischen den Kontrollverfahren für die Dosierung des Konglomerats gemäß Vorgabe in den technischen Leistungsbeschreibungen und anderen Schnellverfahren für die Kontrolle. Korrelation bei Bedarf zwischen den Kontrollverfahren für die Dichte und Feuchtigkeit vor Ort gemäß Vorgabe in den technischen Leistungsbeschreibungen und anderen Schnellverfahren für die Kontrolle. Korrelation bei Bedarf zwischen dem Kontrollverfahren des Moduls der fertigen Schicht gemäß dem Versuch der vertikalen Belastung von Böden mittels statischer Platten (UNE 103808) und anderen Verfahren mit genaueren Ergebnissen. In dem Mischgut ist die Präzision der Dosiersysteme für Konglomerat und Wasser und gegebenenfalls für Zusatzmittel zu überprüfen. Es erfolgt die Festlegung des Verhältnisses zwischen Feuchtigkeit und erreichter Dichte. Es wird eine Bestimmung des Verhältnisses zwischen Größenordnung und Anzahl der Arbeitsgänge der Verdichtungsgeräte und der erzielten Dichte vorgenommen. Es erfolgt die Messung der Volumenzunahme bei der verfestigten Schicht anhand des Unterschiedes der Dicken vor dem Aufschluss und nach der Verdichtung. Nachdem die erzielten Ergebnisse vorliegen, legt die Baustellenleitung Folgendes fest: Ob die Arbeitsformel zulässig ist oder nicht. Wenn dies der Fall ist, kann mit der Ausführung der Verfestigung begonnen werden; wenn dies nicht der Fall ist, müssen seitens des Bauunternehmens zu befolgende Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen werden (Untersuchung einer neuen Formel, Teilkorrektur der eingesetzten Formel, Korrektur der Dosiersysteme usw.). Ob die vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte zulässig sind oder nicht. Wenn dies der Fall ist, wird deren Einsatz genehmigt; andernfalls muss das Bauunternehmen neue Geräte vorschlagen oder die bestehenden Gerätschaften durch zusätzliche Geräte ausbauen. 23 PG-3: Art. 512 512.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT 512.7.1 Festigkeit, Dichte und Tragfähigkeit Die Tragfähigkeit beziehungsweise Festigkeit und die Dichte des vor Ort verfestigten Bodens müssen den Vorgaben in Tabelle 512.4 und 512.7 je nach Bodentyp und zugehöriger Schicht entsprechen. TABELLE 512.7 – WERT DER VERTIKALEN VERFORMUNGSZIFFER (Ev2) (UNE 103808). SCHICHT Deckschicht des Planums (**) Aufschüttung, obere Schicht von Fundament und Kern VERTIKALE VERFORMUNGSZIFFER (*) Ev2 (MPa) Ev2/Ev1 Ev2 (MPa) Ev2/Ev1 ART DES VERFESTIGTEN BODENS S-EST1 S-EST2 S-EST3 ≥ 60 ≥ 120 ≥ 300 < 2,2 ≥ 60 < 2,2 (*) Der Durchmesser der eingesetzten Platte muss mindestens fünf (5) Mal höher als die maximale Größe des eingesetzten Materials und darf in keinem Fall kleiner als dreihundert Millimeter (300 mm) sein. (**) Die Bestimmung ist innerhalb von vierzehn bis achtundzwanzig Tagen (14 - 28 T) nach Ausführungsbeginn vorzunehmen. Die Baustellenleitung kann die Durchführung anderer Kontrollverfahren anstelle der in der Norm UNE 103808 beschriebenen Prüfung genehmigen, sofern zuverlässige und Korrelationen vorliegen, die mit den Ergebnissen beider Prüfungen verglichen wurden und mit den am Erprobungsabschnitt erzielten Ergebnissen übereinstimmen. 512.7.2 Endbearbeitung, Neigungslinie, Breite und Dicke Die Oberfläche der fertigen verfestigten Schicht muss über ein gleichmäßiges Aussehen verfügen, d. h. die Schicht darf keine Absonderungen und Welligkeiten besitzen und muss angemessene Neigungen aufweisen. Bei der Verfestigung vor Ort zur Erzielung von Straßenflächen der Kategorie E1 bis E3 darf die Neigungslinie der fertigen Oberfläche an keinem Punkt um nicht mehr als zwanzig Millimeter (20 mm) unter der theoretischen Neigung bleiben. 24 PG-3: Art. 512 Bei Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) zu überprüfen, dass die Breite der verfestigten Schicht keinesfalls unter der vorgesehenen Breite und nicht mehr als zehn Zentimeter (10 cm) über der in den Zeichnungen festgelegten Breite liegen darf. Die Dicke der Schicht darf an keinem Punkt unter der für sie vorgesehenen Dicke liegen; andernfalls muss gemäß Abschnitt 512.10.3 vorgegangen werden. 512.7.3 Oberflächenebenheit der oberen Schicht der Straßenfläche Der internationale Ebenheitsindex (IRI) (NLT-330) muss bei Verfestigungen vor Ort in der oberen Schicht zur Bildung von Straßenflächen bei den Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 den Bestimmungen in Tabelle 512.8 genügen. TABELLE 512.8 – INTERNATIONALER EBENHEITSINDEX (IRI) ANTEIL IN HEKTOMETER IRI (dm/hm) 50 80 100 < 3,0 < 4,0 < 5,0 512.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN Sofern nicht ausdrücklich die Genehmigung der Baustellenleitung dafür erteilt wird, ist die Durchführung der Verfestigung vor Ort nicht zulässig: Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten mehr als fünfunddreißig Grad Celsius (> 35 °C) beträgt. Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten unter fünf Grad Celsius (< 5 °C) beträgt und Frost vorhergesagt wurde. Die Baustellenleitung kann diesen Grenzwert angesichts der erzielten Ergebnisse bezüglich Tragfähigkeit und Dichte absenken. Wenn es zu heftigen Niederschlägen kommt. In den Fällen, in denen die Baustellenleitung den Einbau von Konglomerat im trockenen Zustand genehmigt, müssen die Einbauarbeiten unterbrochen werden, wenn die Windstärke nach Meinung der Baustellenleitung zu hoch ist, und in diesem Fall müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Bestimmungen der geltenden Gesetze im Bereich Umweltschutz, Arbeitssicherheit und Transport sowie 25 PG-3: Art. 512 Lagerung der Materialien zu entsprechen und die in Abschnitt 512.5.5 angegebenen Grenzwerte einzuhalten. Wenn bei verfestigten Böden vom Typ S-EST3 das Risiko nächtlichen Frosts besteht, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Schicht dadurch geschädigt wird, wie beispielsweise der Einsatz von Abdeckungen oder anderer vom Bauunternehmen vorgeschlagener und von der Baustellenleitung genehmigter Vorkehrungen oder, wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Einsatz von Zement mit schneller Frühfestigkeitsentwicklung (R) oder die erhöhte Dosierung von Zement zur Steigerung der Festigkeit nach sieben Tagen (7 T), wie in Tabelle 512.4 festgelegt. 512.9 QUALITÄTSKONTROLLE 512.9.1 Herkunftskontrolle der Materialien Wenn die Bauprodukte eine CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Kontrolle der Herkunft der Baustoffe haben müssen, muss eine konsistente Dokumentenprüfung vorgenommen werden, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in diesen Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests mit den an die Baustelle gelieferten Baustoffen anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht Teil der harmonisierten Normen sind oder einer anderen Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Kontrollen zur Bestimmung von Herkunft und Eigenschaften durchgeführt werden. 512.9.1.1 Kalk Es gelten die Bestimmungen in Artikel 200 der vorliegenden Vorschriften. 26 PG-3: Art. 512 512.9.1.2 Zement Es gelten die Bestimmungen in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften. 512.9.1.3 Boden 512.9.1.3.1 Bei Verfestigungen zur Bildung von Straßenflächen Bei der Verfestigung von Böden zur Bildung von Straßenflächen müssen vor Beginn der Verfestigung der jeweilige Bodentyp und seine Tauglichkeit bestimmt werden. Die Bestätigung erfolgt möglichst in repräsentativer Form mittels Sondierungen, Schürfgräben und anderer Verfahren der Probenahme. Die Baustellenleitung muss darüber hinaus ebenfalls den Abbau der möglicherweise vorhandenen Bodenschichten und den Ausschluss unbrauchbarer Lagen überprüfen. Von sämtlichen Bodentypen und unabhängig von der zu verfestigenden Menge müssen mindestens vier (4) Proben, zuzüglich einer (1) Probe pro fünftausend Kubikmeter (5.000 m³) beziehungsweise einer anteiligen Menge bei einem Bodenaufkommen von mehr als zwanzigtausend Kubikmetern (20.000 m³) entnommen werden. An sämtlichen Proben müssen die nachfolgend aufgeführten Prüfungen durchgeführt und Folgendes ermittelt werden: Korngrößenverteilung durch Siebung (UNE 103101). Flüssigkeitsgrenze und Plastizitätszahl (UNE 103103 und UNE 103104). Anteil an organischen Stoffen (UNE 103204). Anteil an löslichen Sulfaten, ausgedrückt in SO3 (UNE 103201). Setzungsversuch (UNE 103406). Freier Quellversuch (UNE 103601). Die Baustellenleitung kann die Wiederholung dieser Prüfung mit neuen Proben sowie zusätzliche Prüfungen anordnen. 512.9.1.3.2 Bei Verfestigungen zur Bildung von Aufschüttungen 27 PG-3: Art. 512 Wenn auf der Grundlage der Bestimmung der Eigenschaften der Materialien zur Bildung von Aufschüttungen gemäß den in Artikel 330 dieser Vorschriften festgelegten Kriterien im Entwurf festgelegt wird, dass eine Verfestigung für ihren Einsatz in dieser Baustelleneinheit erforderlich ist, besteht die Herkunftskontrolle des Bodens aus diesen Prüfungen, die in der Häufigkeit und anhand der Kriterien, die in dem erwähnten Artikel festgelegt sind, durchzuführen sind. 512.9.2 Ausführungskontrolle In den besonderen technischen Vorschriften sind für jeden Einzelfall die Kontrollverfahren, die Größe des Loses sowie Typ und Art der durchzuführenden Prüfungen festgelegt. Es werden ebenfalls die möglichen Schnellverfahren für die Kontrolle und die grundsätzlichen Einsatzbedingungen vorgegeben. Die Durchführung von Prüfungen vor Ort und Probenahme erfolgen an zuvor ausgewählten Punkten im Rahmen einer zufälligen Probenahme sowohl in Längs- als auch in Querrichtung, so dass mindestens eine Stichprobe und eine Prüfung pro Hektometer (hm) entnommen werden beziehungsweise erfolgen. Es werden sämtliche Böden zurückgewiesen, die im Rahmen einer einfachen Sichtprüfung Reste pflanzlicher Erde, organische Stoffe beziehungsweise Größen enthalten, die über den maximal zulässigen Werten liegen. Es müssen täglich mindestens zwei (2) Kernproben genommen werden, bevor der Boden mit dem Konglomerat vermischt wird, d. h. eine Probe am Morgen und die andere Probe am Nachmittag, und im Zusammenhang mit diesen Proben wird die natürliche Feuchtigkeit bestimmt (UNE 103300). Die Wirksamkeit des Aufschlusses ist zu ermitteln, indem die Betriebsausrüstung ohne Zugabe des Konglomerats einmal am Tag über zwanzig Meter (20 m) eingesetzt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse bezüglich der Wirksamkeit des Aufschlusses wie gewünscht erzielt wurden, wenn sich der Typ des Bodens beziehungsweise der Feuchtigkeitsgehalt nicht wesentlich verändert und die Arbeitsgeschwindigkeit und Rotordrehzahl der Aufschlussvorrichtung beibehalten werden. Die Häufigkeit der Durchführung von Prüfungen kann von der Baustellenleitung herabgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass die Wirksamkeit des Aufschlusses vorschriftsmäßig ist und sich nicht von einem Tag auf den nächsten ändert. 28 PG-3: Art. 512 Die Funktionsweise der Einspritztüllen der Schlämme muss mindestens zwei (2) Mal pro Tag (morgens und nachmittags) überprüft werden. In jedem VersorgungsLastkraftwagen ist zudem der tatsächliche Konglomeratverbrauch zu überprüfen. Bei einer Verteilung in den Schlämmen sind Kontrollen anhand der Informationen vorzunehmen, die von den Geräten für die Kontrolle der Menge der hinzugefügten Schlämme geliefert werden. Bei einer Verteilung in trockenem Zustand ist zudem der vorgenommene Auftrag mit Konglomerat mittels Abwiegen in Metallwannen beziehungsweise anderen ähnlichen Vorrichtungen, die auf die Oberfläche gestellt werden, zu überprüfen. Für jedes der im Abschnitt 512.9.3 festgelegten Lose sind mindestens zwei (2) unterschiedliche Mischgut (morgens und abends) des kürzlich mit Konglomerat vermischten Bodens erforderlich. Pro Mischgut dürfen nicht weniger als drei ( 3) Probekörper hergestellt werden, an denen der CBR-Index nach sieben Tagen (7 T) (UNE 103502) für Böden S-EST1 und S-EST2 oder die einfache Druckfestigkeit nach sieben Tagen (7 T) (UNE-EN 13286-41) für Böden S-EST3 bestimmt werden. In beiden Fällen müssen die Probekörper gemäß dem in der Norm UNE-EN 13286-51 beschriebenen Verfahren und in der geforderten Dichte gefertigt werden. Pro zehntausend Kubikmeter (10.000 m³) vor Ort verfestigten Bodens beziehungsweise einmal (1) pro Woche, wenn eine kleinere Menge verfestigt wird, muss ein geänderter Proctorversuch an dem Mischgut (UNE 103501) durchgeführt werden, der als Referenz für die Verdichtung genutzt wird. Bei der Verfestigung von Böden, die Quellungen oder Absenkungen unter den in Absatz 512.3 beschriebenen Bedingungen aufweisen, ist pro zehntausend Kubikmeter (10000 m3) vor Ort verfestigten Bodens oder ein (1) Mal pro Woche, wenn eine kleinere Menge verfestigt wird, ein (1) Senkungsversuch (UNE 103406) und ein (1) freier Quellversuch (UNE 103601) vorzunehmen, um zu überprüfen, dass die Quellung oder Absenkung nach dem Mischen mit Konglomerat im Falle der Bildung von Straßenflächen zurückgeht, oder dass die in Tabelle 512.5 festgelegten Werte im Falle von Aufschüttungen nicht überschritten werden. Diese Prüfungen sind zudem von der Baustellenleitung angesichts der Ergebnisse der im Absatz 512.3 beschriebenen Prüfungen festgelegten Zeitpunkt durchzuführen. Bei der Verfestigung von Böden mit einem Anteil an löslichen Sulfaten über sieben Zehntelprozent (SO3 > 0,7 %) zur Bildung von Aufschüttungen pro zehntausend Kubikmeter (10000 m3) vor Ort verfestigten Bodens oder ein (1) Mal pro Woche, wenn eine geringere Menge verfestigt wird, ist die volumetrische Ausdehnung (G V) (UNEEN 13286-49) zu überprüfen, die mit den Bestimmungen in Abschnitt 512.3.3.3 dieser Vorschriften übereinstimmen muss. Wenn die Verfestigung mit Zement erfolgt, ist zusätzlich die indirekte Zugfestigkeit (UNE-EN 13286-42) unter den Bedingungen und mit den in Abschnitt 512.3.3.3 festgelegten Kriterien zu bestimmen. 29 PG-3: Art. 512 Bei der Verfestigung plastischer Böden zur Bildung von Aufschüttungen, ist alle zwanzigtausend Kubikmeter (20000 m3) zu überprüfen, dass die Plastizitätszahl des verfestigten Bodens mit den in Abschnitt 512.3.3 festgelegten Spezifikationen übereinstimmt. Die Baustellenleitung kann die Häufigkeit der Prüfungen auf die Hälfte (1/2) reduzieren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Materialien ausreichend homogen sind, oder wenn bei der Abnahmekontrolle der fertigen Einheit (Abschnitt 512.9.4) zehn (10) aufeinander folgende Lose abgenommen wurden. Die Bestimmung der Feuchtigkeit und der Dichte muss an zufällig ausgewählten Standorten mit einer Mindesthäufigkeit von sieben (7) Bestimmungen pro Los der in Abschnitt 512.9.4 festgelegten Lose erfolgen. Wenn Nuklearsonden oder andere Schnellkontrollverfahren eingesetzt werden, sind diese am Erprobungsabschnitt mittels der Prüfungen zur Bestimmung der natürlichen Feuchtigkeit (UNE 103300) und der Dichte vor Ort (UNE 103503) angemessen zu vergleichen und zu kalibrieren. Die Messung der Dichte mittels einer Nuklearsonde ist gemäß UNE 103900 durchzuführen, und falls die untere Schicht verfestigt sein sollte, ist der Sondenschaft durch die gesamte Dicke der zu bemessenden Schicht zu führen, um eine genaue Messung der Dichte zu gewährleisten, ohne jedoch tiefer vorzudringen, um die untere Schicht nicht zu schädigen. Unbeschadet der obenstehenden Ausführungen ist es erforderlich, dass die Kalibrierung und Ausmessung dieser Geräte im Rahmen der Prüfungen gemäß UNE 103300 und UNE 103503 regelmäßig während der Ausführung der Arbeiten in Abständen von mindestens vierzehn Tagen ( höchstens achtundzwanzig Tagen ( 14 T) und 28 T) erfolgt. Wenn die erzielten Dichten unter den vorgegebenen Dichten liegen, erfolgt die Verdichtung bis zur Erzielung der vorgeschriebenen Werte, was nur bei der Verfestigung mit Zement annehmbar ist, wenn diese innerhalb des Bearbeitbarkeitszeitraums erfolgt. Während der Durchführung der Arbeiten muss mit der erforderlichen Häufigkeit nach dem Ermessen der Baustellenleitung Folgendes überprüft werden: Die Temperatur und Feuchtigkeit in Bezug auf die Luft mittels eines Thermohygrographen mit Erfassungsvorrichtung. Die Dicke des verfestigten Materials nach dem Arbeitsgang mit den zur Verfestigung eingesetzten Geräten und vor der Verdichtung mittels eines von der Baustellenleitung genehmigten Verfahrens, wobei die Verringerung, zu der 30 PG-3: Art. 512 es auf Grund der Verdichtung des Materials kommt, berücksichtigt werden muss. Die Feuchtigkeit des Bodens mittels eines seitens der Baustellenleitung genehmigten Verfahrens. Die Zusammensetzung und Funktionsweise der bei der Durchführung der Verfestigung eingesetzten Geräte, wobei Folgendes bestätigt werden muss: dass die Anzahl und Art der Geräte den genehmigten Geräten entsprechen. bei Bedarf die Funktionsweise der Vorrichtungen zum Aufschluss, Befeuchtung, Reinigung und Schutz. Ballast und Gesamtgewicht der Verdichtungsgeräte. Luftdruck der Verdichtungsgeräte mit Luftreifen. Frequenz und Amplitude der Rüttelverdichter. Anzahl der Arbeitsgänge pro Gerät, insbesondere bei den Verdichtern. Es muss mindestens eine (1) Kontrolle pro Tag an der aufgetragenen Asphaltemulsion, die im Rahmen des Härtungsauftrags beziehungsweise zum Schutz erfolgt, und gegebenenfalls an den Gesteinskörnungen für die Abdeckung in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Artikel 532 dieser Vorschriften durchgeführt werden. 512.9.3 Abnahmekontrolle der fertigen Einheit Wenn bei der Konstruktion vereinzelte Schäden, wie z. B. Schlaglöcher entstanden sind, müssen diese vor Durchführung der Probeentnahme beseitigt werden. Als en bloc angenommenes beziehungsweise zurückgewiesenes Los für die Abnahme gilt der jeweils kleinste Abschnitt, der sich im Rahmen der Anwendung der vier (4) folgenden Kriterien auf eine (1) einzige Schicht vor Ort verfestigten Bodens ergibt: Fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn. Bei der Bildung von Straßenflächen oder am Abschluss von Aufschüttungen dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3500 m 2) Fahrbahn. Bei aufgeschütteten Bereichen, die nicht den Abschluss betreffen, fünftausend Quadratmeter (5000 m2) bei Aufschüttungen mit Höhen unter fünf Metern (< 5 m) und zehntausend Quadratmeter (10000 m2) bei höheren Aufschüttungen. Der täglich konstruierte Streckenabschnitt. 31 PG-3: Art. 512 Der mit demselben Material konstruierte Streckenabschnitt gleicher Herkunft, der mit denselben Geräten und Ausführungsverfahren durchgeführt wurde. Sämtlichen Losen für die Abnahme werden Probekörper zugewiesen, die während der entsprechenden Ausführungskontrolle hergestellt wurden. An den Punkten, an denen die Verdichtungskontrolle vorgenommen wird, erfolgt die Bestimmung der Dicke der Schicht des vor Ort verfestigten Bodens. In der oberen Schicht bei der Bildung von Straßenflächen, des Fundaments und des Abschlusses bei der Bildung von Aufschüttungen ist für jedes Los ein (1) Versuch der vertikalen Belastung von Böden mit Hilfe statischer Platten (UNE 103808) durchzuführen. Wenn im Rahmen der Ausführung des Erprobungsabschnitts eine Übereinstimmung mit anderen leistungsfähigeren Messgeräten festgestellt wird, kann die Baustellenleitung diese Geräte bei der Kontrolle einsetzen. Bei Formschichten von Straßenflächen ist die Neigungslinie der fertigen Oberfläche mit der theoretischen Linie gemäß Vorgabe in den Entwurfszeichnungen entlang der Achse, erhöhten Krümmungen, sofern diese vorhanden sind, und Rändern der Querprofile zu vergleichen, deren Abstand die Hälfte ( 1/2) des Abstands zwischen den Profilen des Projekts nicht übersteigen darf. Die Schichtbreite und -dicke von Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) zu überprüfen. Bei den oberen Schichten zum Abschluss von Straßenflächen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 ist die Oberflächenebenheit der ausgeführten Schicht auf Strecken mit einer Länge von eintausend Metern (1000 m) anhand des internationalen Ebenheitsindex (IRI) ( NLT-330) zu überprüfen, wobei ein einziger IRIWert pro Hektometer des überprüften Profils zu berechnen ist, der diesem Hektometer zugewiesen wird, und so weiter, bis der bemessene Abschnitt, der mit den Bestimmungen in Abschnitt 512.7.3 übereinstimmen muss, abgeschlossen ist. Zusätzlich zu den obenstehenden Anforderungen ist die maximale Normaldeflektion (6.1 IC Abschnitte von Straßenoberbauten) zwischen vierzehn und achtundzwanzig Tagen (14 bis 28 T) nach dem Einbau in Übereinstimmung mit Tabelle 512.9 zu bemessen. 32 PG-3: Art. 512 TABELLE 512.9 - NORMALDEFLEKTION (*) KATEGORIE DER STRASSENFLÄCHE E1 E2 E3 NORMALDEFLEKTION (10-2 mm) ≤ 250 ≤ 200 ≤ 125 (*) Möglicher Tragfähigkeitswert der Straßenfläche Schwankungsfeldes aufgrund von Feuchtigkeitsschwankungen. innerhalb des 512.10 ABNAHME- BZW. ABLEHNUNGSKRITERIEN Die Kriterien für die Annahme oder Ablehnung der fertigen Einheit sind auf die in Abschnitt 512.9.3 festgelegten Lose gemäß den nachstehenden Bestimmungen anzuwenden. 512.10.1 Dichte Für jedes Los muss die erzielte durchschnittliche Dichte nicht unter den Vorgaben in Tabelle 512.4 liegen. Andernfalls muss wie folgt vorgegangen werden: Wenn sie um nicht mehr als drei ( 3) Prozentpunkte unter der vorgegebenen Dichte liegt, kommt eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) für die dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zur Anwendung. Wenn sie um drei (3) Prozentpunkte oder weiter unter der für jeden Materialtyp in Tabelle 512.4 aufgeführten Dichte liegt, muss die dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und mit Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde. Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens verwendet. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, dass mehr als eine ( 1) individuelle Probe der untersuchten Proben Ergebnisse von weniger als zwei (> 2) Prozentpunkten unter der festgelegten Dichte aufweist. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei gleiche Teile unterteilt, die Dichte wird jeweils an mindestens drei (3) Punkten beider 33 PG-3: Art. 512 Teile bestimmt, und es sind die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien anzuwenden. 512.10.2 Tragfähigkeit oder Festigkeit Bei sämtlichen Losen darf der Durchschnitt des CBR-Indexes beziehungsweise des Indexes für die einfache Druckfestigkeit abhängig von dem verfestigten Bodentyp nicht unter dem in Tabelle 512.4 vorgegebenen Wert liegen. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen: Beträgt der Wert mindestens neunzig Prozent ( 90 %) des vorgegebenen Bezugswerts bei Schichten zur Bildung von Straßenflächen, oder mindestens achtzig Prozent ( 80%) bei Aufschüttungen, kommt eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10%) für die Schicht des verfestigten Bodens in Bezug auf das kontrollierte Los zur Anwendung. Beträgt der Wert weniger als neunzig Prozent (< 90 %) des vorgegebenen Bezugswerts bei Schichten zur Bildung von Straßenflächen, oder weniger als achtzig Prozent (< 80 %) bei Aufschüttungen, ist die dem kontrollierten Los entsprechende Schicht zu Lasten des Bauunternehmens zu vernichten und mit Material aufzufüllen, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde. Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens verwendet. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, dass ein einzelnes Ergebnis um mehr als zwanzig Prozent ( 20 %), beziehungsweise im Ausnahmefall unter dreißig Prozent ( 30 %) bei der Bildung von Aufschüttungen, unter dem festgelegten Wert liegt. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, ist das Los in zwei gleiche Teile zu unterteilen, und an jedem Teil ist eine Belastungsprüfung mit Platte (UNE 103808) vorzunehmen, wobei das jeweilige Teillos anerkannt wird, sofern es mit den in Tabelle 512.7 vorgegebenen Werten übereinstimmt. Andernfalls muss die dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und mit Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde. Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens verwendet. 34 PG-3: Art. 512 512.10.3 Dicke Die in Schichten zur Bildung von Straßenflächen erlangte durchschnittliche Dicke darf nicht unter den Vorgaben der besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise der Entwurfszeichnungen liegen. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen: Wenn die erzielte durchschnittliche Dicke mindestens neunzig Prozent (≥ 90 %) der vorgegebenen Dicke beträgt und keine möglichen Wasseransammlungsbereiche vorhanden sind, kann diese Schicht unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die Verringerung der Dicke durch die zusätzliche Dicke in Bezug auf die obere Schicht zu Lasten des Bauunternehmens ausgeglichen wird. Keinesfalls wird, unabhängig vom Material, eine Erhöhung in dünnen Schichten gestattet. Wenn das erzielte Ergebnis weniger als neunzig Prozent (< 90 %) des vorgegebenen Bezugswerts beträgt, muss die dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und mit Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde. Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens verwendet. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, dass mehr als eine ( 1) individuelle Probe der untersuchten Proben Ergebnisse von weniger als zehn Prozent ( 10 %) unter dem festgelegten Wert aufweist. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei gleiche Teile unterteilt, die Dicke wird jeweils an mindestens drei (3) Punkten beider Teile bestimmt, und es sind die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien anzuwenden. 512.10.4 Volumetrische Änderungen Beim Einsatz von Böden mit Quellung, Ausdehnung oder einem Anteil an löslichen Sulfaten über acht Zehntelprozent (SO3 > 0,8 %) sind die nachstehenden Kriterien für die Annahme oder Ablehnung einzuhalten. 35 PG-3: Art. 512 Für die Bildung von Straßenflächen treten keine volumetrischen Änderungen (Setzungen in Setzungsversuchen oder Ausdehnung in Quellversuchen) zum Zeitpunkt der in den in Absatz 512.3.2 beschriebenen Prüfungen auf. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen: Wenn diese nicht mehr als ein halbes Prozent (≤ 0,5 %) betragen, kommt eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zwanzig Prozent (20 %) für die dem kontrollierten Los entsprechende Schicht des verfestigten Bodens zur Anwendung. Wenn das Ergebnis mehr als ein halbes Prozent (> 0,5 %) beträgt, ist die dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und mit einem Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde. Bei Aufschüttungen treten keine volumetrischen Änderungen (Setzungen in Setzungsversuchen oder Ausdehnung in Quellversuchen) zum Zeitpunkt der in Absatz 512.3.3.2 beschriebenen Prüfungen auf, die höher als die in Tabelle 512.5 oder bei Böden mit löslichen Sulfaten in Absatz 512.3.3.3 angegebenen Werte sind. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen: Für Senkungsversuche o Wenn das Ergebnis mindestens ein halbes Prozent (≥ 0,5 %) beträgt, jedoch nicht über ein Prozent (≤ 1%) hinausgeht, kommt eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zwanzig Prozent (20 %) für die Schicht des verfestigten Bodens in Bezug auf das kontrollierte Los zur Anwendung. o Wenn das Ergebnis mehr als ein Prozent (> 1 %) des vorgegebenen Bezugswertes beträgt, muss die Schicht des verfestigten Bodens in Bezug auf das kontrollierte Los erhöht und aufgefüllt werden, wobei dies mit Material, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde, und zu Lasten des Bauunternehmens vorgenommen werden muss. Für Quellversuche o Wenn das Ergebnis mindestens anderthalb Prozent (≥ 1,5 %) beträgt, jedoch nicht über drei Prozent (≤ 3 %) hinausgeht, kommt eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zwanzig Prozent (20 %) für die Schicht des verfestigten Bodens in Bezug auf das kontrollierte Los zur Anwendung. o Wenn das Ergebnis mehr als drei Prozent (> 3 %) des vorgegebenen Bezugswertes beträgt, muss die Schicht des verfestigten Bodens in 36 PG-3: Art. 512 Bezug auf das kontrollierte Los erhöht und aufgefüllt werden, wobei dies mit Material, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde, und zu Lasten des Bauunternehmens vorgenommen werden muss. Für Quellversuche mit Schnellverfahren an Böden mit löslichen Sulfaten: o Wenn das Ergebnis mindestens fünf Prozent (≥ 5 %) beträgt, jedoch nicht über sieben Prozent (≤ 7 %) hinausgeht, kommt eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von dreißig Prozent (30 %) für die Schicht des verfestigten Bodens in Bezug auf das kontrollierte Los zur Anwendung. o Wenn das Ergebnis mehr als sieben Prozent (> 7 %) des vorgegebenen Bezugswertes beträgt, muss die Schicht des verfestigten Bodens in Bezug auf das kontrollierte Los erhöht und aufgefüllt werden, wobei dies mit Material, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde, und zu Lasten des Bauunternehmens vorgenommen werden muss. Zusätzlich ist bei mit Zement verfestigten Böden die indirekte Zugfestigkeit unter den in Abschnitt 513.3.3.3 beschriebenen Bedingungen zu bestimmen, welche größer als zwei Zehntel Megapascal (≥ 0,2 MPa) sein sollte. 512.10.5 Neigungslinie Die Höhenunterschiede zwischen der erzielten Oberfläche und der theoretischen Oberfläche gemäß den Entwurfszeichnungen dürfen die in Abschnitt 512.7.2 aufgeführten Toleranzen nicht übersteigen, und es dürfen ebenfalls keine Bereiche vorhanden sein, in denen Wasser steht. Wenn die Toleranz auf Grund von Mängeln überschritten werden und keine Probleme mit stehendem Wasser bestehen, kann die Baustellenleitung die Oberfläche abnehmen, sofern die darüber befindliche Schicht die Verringerung mit der erforderlichen zusätzlichen Dicke ausgleicht, wobei sich dadurch die Kosten für die Verwaltung nicht erhöhen dürfen. Wenn die Toleranz zu stark überschritten wird, muss eine Korrektur mittels Ausbesserung und erneuter Verdichtung zu Lasten des Bauunternehmens vorgenommen werden, sofern es dabei zu keiner Verringerung der Dicke der Schicht unter den in den Entwurfszeichnungen vorgegebenen Wert kommt. 512.10.6 Oberflächenebenheit 37 PG-3: Art. 512 In der oberen Schicht zur Bildung von Straßenflächen dürfen die Messergebnisse der Oberflächenebenheit der fertigen Schicht die in Abschnitt 512.7.3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen: Wenn dies bei weniger als zehn Prozent (< 10 %) der Länge des kontrollierten Loses der Fall ist, wird eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) verhängt. Wenn dies bei mindestens zehn Prozent (10 %) der Länge des kontrollierten Loses der Fall ist, müssen die Mängel mittels Ausbesserung und erneuter Verdichtung zu Lasten des Bauunternehmens korrigiert werden. Im Falle von Verfestigungen mit Zement kann die Ausbesserung und die erneute Verdichtung nur durchgeführt werden, wenn dies innerhalb des Bearbeitbarkeitszeitraums erfolgt. Wird dieser Zeitraum überschritten, muss die dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und mit Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde. Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens verwendet. 512.11 MESSUNG UND ABRECHNUNG Das für die Verfestigung vor Ort von Böden verwendete Konglomerat wird nach Tonnen (t) des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet, wobei dieses Ergebnis durch Multiplikation der anhand des verfestigten Bodens erzielten Messung mit der durchschnittlichen Dosierung, die sich aus der Kontrolle der Dosierung der einzelnen Lose ergibt, ermittelt wird. Die Ausführung des vor Ort zur Bildung von Straßenflächen verfestigten Bodens wird nach Kubikmetern (m³) des verfestigten Materials abgerechnet, die anhand des Produktes der tatsächlich verfestigten Oberfläche bei einer Messung auf dem Gelände mit der durchschnittlichen Dicke der Verfestigung gemäß den durchgeführten Kontrollprüfungen ermittelt werden. Die seitlichen Überbreiten werden nicht abgerechnet. Die Ausführung vor Ort verfestigten Bodens zur Bildung von Aufschüttungen wird in anhand von Querprofilebenen bemessenen Kubikmetern (m3) gemäß den in Artikel 330 dieser Vorschriften festgelegten Kriterien berechnet. 38 PG-3: Art. 512 Die Anwendung des bituminösen Bindemittels für den Härtungsauftrag sowie die eventuell verwendeten Gesteinskörnungen für den Oberflächenschutz, einschließlich deren Einbau, Einwalzung und spätere Entfernung wird nach Tonnen (t) abgerechnet, die tatsächlich vor Ort zum Einsatz kommen. 39 PG-3: Art. 512 IN DIESEM ARTIKEL ERWÄHNTE NORMEN NLT-330 UNE 103101 UNE 103103 UNE 103104 UNE 103201 UNE 103204 UNE 103300 UNE 103406 UNE 103500 UNE 103501 UNE 103502 UNE 103503 UNE 103601 UNE 103808 UNE 103900 UNE 146508 EX UNE-EN 196-3 UNE-EN 459-1 UNE-EN 933-2 UNE-EN 13286-41 UNE-EN 13286-42 Berechnung des internationalen Ebenheitsindexes (IRI) von Straßenbelägen. Granulometrische Analyse der Böden durch Siebung. Bestimmung der Flüssigkeitsgrenze eines Bodens mittels Verfahren unter Einsatz des Casagrande-Geräts. Bestimmung der Grenze für die Plastizität eines Bodens. Mengenmäßige Bestimmung des Gehalts an löslichen Sulfaten im Boden. Bestimmung des Anteils an oxidierbaren organischen Substanzen im Boden gemäß dem Verfahren mit Kaliumpermanganat. Bestimmung des Feuchtegehalts eines Bodens mittels Ofentrocknung. Setzungsversuch in Böden. Geotechnik. Verdichtungsversuch. Normaler Proctorversuch. Geotechnik. Verdichtungsversuch. Geänderter Proctorversuch. Prüfverfahren zur Bestimmung des CBR-Indexes eines Bodens im Labor. Bestimmung der Dichte eines Bodens „vor Ort“ mittels Sandverfahren. Prüfung der freien Ausdehnung eines Bodens mittels eines Bodendruckmessers. Versuch der vertikalen Belastung von Böden mithilfe statischer Platten. Vor-Ort-Bestimmung der Dichte und Feuchtigkeit von Böden und körnigen Materialien nach Nuklearverfahren: geringe Tiefen. Prüfverfahren für Gesteinskörnungen. Bestimmung des potentiellen Reaktionsvermögens von Alkalisilizium und Alkalisilikat in Gesteinskörnungen. Schnellverfahren mit Probekörpern aus Mörtel. Prüfverfahren für Zement. Teil 3: Bestimmung der Erstarrungszeit und der Raumbeständigkeit. Baukalk. Teil 1: Begriffsbestimmungen, Spezifikationen und Konformitätskriterien. Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Analysesiebe, Nennmaße der Sieböffnungen. Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit hydraulischem Konglomerat. Teil 41: Prüfverfahren zur Bestimmung der Druckfestigkeit von Mischgut aus Gesteinskörnungen und hydraulischem Konglomerat. Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit 40 PG-3: Art. 512 UNE-EN 13286-45 UNE-EN 13286-49 UNE-EN 13286-51 hydraulischem Konglomerat. Teil 42: Prüfverfahren zur Bestimmung der indirekten Zugfestigkeit von Mischgut aus Gesteinskörnungen und hydraulischem Konglomerat. Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit hydraulischem Konglomerat. Teil 45: Prüfverfahren zur Bestimmung des Bearbeitbarkeitszeitraums. Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit hydraulischem Konglomerat. Teil 49: Quellversuch mit Schnellverfahren für mit Kalk oder hydraulischem Konglomerat behandelte Böden. Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit hydraulischem Konglomerat. Teil 51: Verfahren zur Ausarbeitung von Probekörpern von Mischgut mit hydraulischem Konglomerat unter Einsatz eines Vibrationshammers zur Verdichtung. 41 PG-3: Art. 513 513 MIT ZEMENT BEHANDELTE MATERIALIEN (BODENZEMENT UND ZEMENTVERFESTIGTER KIES) 513.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als mit Zement behandeltes Material wird das homogene Gemisch bezeichnet, das im entsprechenden Verhältnis aus körnigem Material, Zement, Wasser und weiteren erforderlichen Zusatzmitteln in der Anlage hergestellt und angemessen verdichtet wird, um als Konstruktionsschicht von Straßenoberbauten eingesetzt zu werden. Je nachdem, welche Art körnigen Materials eingesetzt wird, ist zwischen zwei Typen mit Zement behandelter Materialien zu unterscheiden: Bodenzement und zementverfestigten Kies. Die Ausführung umfasst die folgenden Arbeitsgänge: - Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Arbeitsformel Herstellung des Mischguts in der Anlage Gegebenenfalls Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche Transport und Einbau des Mischguts Durchsetzung mit Spalten (sofern dies erforderlich ist) Verdichtung und Endbearbeitung Aushärtung und Oberflächenschutz 513.2 MATERIALIEN 513.2.1 Allgemeine Überlegungen Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der Verordnung Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität derselben mit den erklärten Leistungen in Übereinstimmung mit Artikel 11 der erwähnten Verordnung. Produkten mit CEKennzeichnung müssen zusätzlich zu der erwähnten Kennzeichnung eine Leistungserklärung sowie sicherheitsbezogene Hinweise und Informationen zu dem Produkt beigefügt sein. Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die in Werte 1 PG-3: Art. 513 in den der CE-Kennzeichnung beigefügten Dokumenten den Spezifikationen des Entwurfs bzw. der vorliegenden Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen müssen alle für angemessen befundenen Maßnahmen ergriffen werden, um die Eignung des gelieferten Produkts für das Bauwerk zu gewährleisten. Aus Bau- und Abrissabfällen wiederverwertete Gesteinskörnungen benötigen einen Herkunftsnachweis, einen Beleg für die Eignung zu dem vorgesehenen Zweck sowie einen Nachweis darüber, dass sie einer angemessenen Behandlung unterzogen und nicht mit anderen Schadstoffen vermischt wurden. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten in jedem Fall die geltenden Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie auf die Herstellung, Lagerung, Verwaltung und den Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigten Böden. 513.2.2 Zement In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung werden Festigkeitsklasse und Art des Zements unter Berücksichtigung der Gebrauchshinweise in den geltenden Abnahmevorschriften für Zement (RC) festgelegt: Diese müssen den Bestimmungen in Artikel 202 dieser Vorschriften und allen anderen Vorgaben genügen, die bei Bedarf in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt werden. Sofern nichts anderes nachgewiesen werden kann, muss die Festigkeitsklasse bei handelsüblichem Zement 32,5 N und bei Spezialzement vom Typ ESP VI-1 22,5 oder 32,5 N betragen. Die Baustellenleitung kann in der kalten Jahreszeit den Einsatz von Zement mit einer Festigkeitsklasse von 42,5 N festlegen. Es dürfen kein Zement mit Kalziumaluminat und keine Zementgemische mit Beimischungen verwendet werden, die nicht in spezifischen Fertigungsanlagen hergestellt wurden. Wenn der Anteil nach Gewicht an löslichen Sulfaten (SO 3) in dem zum Einsatz bestimmten körnigen Material für Bodenzement (UNE 103201) bei einer Bestimmung über fünf Tausendstel (> 5 ‰) der Masse liegt, muss sulfatbeständiger Zement (SR/SRC) verwendet werden, und diese Straßenoberbauschichten der Betonarbeiten sind angemessen abzudichten. Wenn der Anteil nach Gewicht an löslichen Sulfaten (SO3) in den zum Einsatz bestimmten Gesteinskörnungen für zementverfestigten Kies (UNE-EN 1744-1) bei einer Bestimmung über vier Tausendstel (> 4 ‰) der Masse liegt, muss 2 PG-3: Art. 513 sulfatbeständiger Zement (SR/SRC) verwendet werden, und diese Schichten der Betonarbeiten sind angemessen abzudichten. In den besonderen technischen Vorschriften muss der Erstarrungsbeginn (UNE-EN 196-3) festgelegt sein, der keinesfalls vor Ablauf von zwei Stunden (2 h) eintreten darf. Ungeachtet dessen darf bei Einbauarbeiten bei einer Umgebungstemperatur von über dreißig Grad Celsius (> 30 °C) der Erstarrungsbeginn, wobei die Prüfungen jedoch bei einer Temperatur von vierzig plus minus zwei Grad Celsius (40 2 ºC) durchgeführt werden, nicht vor einer Stunde (1 h) stattfinden. 513.2.3 Körnige Materialien 513.2.3.1 Allgemeine Eigenschaften Für den Bodenzement ist gekörnter Boden beziehungsweise gerolltes oder gemahlenes Material natürlichen Ursprungs oder ein Mischgut aus beiden einzusetzen, das frei von Fremdstoffen sein muss, welche die Beständigkeit der Schicht beeinträchtigen könnten. Bei zementverfestigtem Kies werden natürliche Gesteinskörnungen verwendet, die bei der Zerkleinerung von Bruchsteinen entstanden sind oder aus Kiesgruben stammen. Die Gesteinskörnungen müssen mindestens in zwei (2) unterschiedlichen granulometrischen Fraktionen geliefert werden. In beiden Fällen können Nebenprodukte, Bau- und Abrissabfälle - worunter Abfälle aus der Behandlung von vorher im Bauwesen verwendetem anorganischem Material zu verstehen sind - oder inerte Erzeugnisse der Abfallverwertung entsprechend dem Abkommen des Ministerrats vom 26. Dezember 2008 zur Verabschiedung des spanischen Abfallwirtschaftsplans 2008-2015 verwendet werden, wenn diese die technischen Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllen und die Herkunft des Materials entsprechend den gemeinschaftlichen Vorschriften für derartige Stoffe belegt ist. Im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Materialien wird vorgeschrieben, dass die für ihre Behandlung und Anwendung zugrunde gelegten Bedingungen ausdrücklich in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt werden. Aus Bau- und Abrissabfällen wiederverwertete Gesteinskörnungen sind in einer festen oder mobilen Aufbereitungsanlage einem Prozess zur Abscheidung nicht erwünschter Bestandteile, Siebung und zur endgültigen Abscheidung von Schadstoffen zu unterziehen. 3 PG-3: Art. 513 Das körnige Material des Bodenzements beziehungsweise die Gesteinskörnungen des zementverfestigten Kieses dürfen nicht anfällig für Verwitterung oder physische oder chemische Änderungen sein, die unter den ungünstigsten Bedingungen feststellbar sind, und zu denen es möglicherweise am Einsatzort kommen kann. Die langfristige Haltbarkeit muss garantiert sein. Außerdem dürfen unter Einfluss von Wasser keine Lösungen entstehen, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten des Straßenoberbaus verursachen oder Böden und Gewässer verunreinigen können. Aus diesem Grund ist bei Materialien, für die es aufgrund ihrer Zusammensetzung keine ausreichende Erfahrung bezüglich ihres Verhaltens gibt, eine spezielle Untersuchung bezüglich ihrer Verwendungseignung durchzuführen, die von der Baustellenleitung genehmigt werden muss. 513.2.3.2 Chemische Zusammensetzung Der Gewichtsanteil des Schwefels insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate (SO3) der Gesteinskörnung des zementverfestigten Kieses (UNE-EN 1744-1) darf jeweils nicht höher als ein Prozent (S 1 %) und als acht Zehntelprozent (SO3 0,8 %) sein. Wenn in der petrografischen Beschreibung (UNE-EN 932-3) Pyrrhotin in der Gesteinskörnung für zementverfestigten Kies nachgewiesen wird, muss der Gewichtsanteil des Schwefels insgesamt (S) auf vier Zehntelprozent (≤ 0,4 %) limitiert sein. Die körnigen Materialien dürfen keine organischen Substanzen in einer schädlichen Menge enthalten, womit der erwähnte Anteil im körnigen Material für Bodenzement nicht höher als ein Prozent ( 1 %) (UNE 103204) sein darf. Wenn in der Gesteinskörnung für zementverfestigten Kies organische Substanzen in Übereinstimmung mit Absatz 15.1 der Norm UNE-EN 1744-1 nachgewiesen werden, ist ihre Auswirkung auf die Erstarrungszeit und die Druckfestigkeit, die mit Absatz 15.3 dieser Norm übereinstimmen muss, zu bestimmen. Der mit diesen Gesteinskörnungen hergestellte Mörtel muss gleichzeitig folgende Anforderungen erfüllen: - Die Erhöhung der Erstarrungszeit der Mörtelproben muss weniger als einhundertzwanzig Minuten (< 120 min) betragen. - Die Minderung der Druckfestigkeit der Mörtelproben muss nach achtundzwanzig Tagen (28 T) weniger als zwanzig Prozent (< 20%) betragen. 4 PG-3: Art. 513 Das körnige Material des Bodenzements beziehungsweise die Gesteinskörnungen des zementverfestigten Kieses dürfen potenziell nicht mit den alkalischen Verbindungen des Zements reagieren. Bei Materialien, für die es bezüglich ihres Verhaltens in Mischgut mit Zement keine ausreichende Erfahrung gibt, und die aufgrund ihrer petrographischen Zusammensetzung alkalireaktive Bestandteile enthalten können, können die besonderen technischen Vorschriften oder die Baustellenleitung vorschreiben, dass zur Feststellung der Verwendungseignung eine spezifische Untersuchung hinsichtlich der potenziellen Reaktivität der Gesteinskörnung durchgeführt wird, wobei die Kriterien einzuhalten sind, die diesbezüglich in Absatz 28.7.6 der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton EHE festgelegt sind. 513.2.3.3 Plastizität Die Flüssigkeitsgrenze des körnigen Materials des Bodenzements (UNE 103103) muss weniger als dreißig (< 30) betragen, und die Plastizitätszahl (UNE 103103 und UNE 103104) muss unter zwölf (< 12) liegen. Bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 können die besonderen technischen Vorschriften oder die Baustellenleitung anfordern, dass die feine Gesteinskörnung bei zementverfestigten Kiesschichten nicht plastisch ist, und dass in anderen Fällen die nachstehenden Bedingungen erfüllt werden: - Flüssigkeitsgrenze unter fünfundzwanzig (LL < 25) (gemäß UNE 103103) - Plastizitätszahl unter sechs (IP < 6) (gemäß UNE 103103 und UNE 103104). 513.2.3.4 Spezielle Eigenschaften zementverfestigten Kies von Gesteinskörnungen für 513.2.3.4.1 Grobe Gesteinskörnungen Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird als grobe Gesteinskörnung der Teil der Gesteinskörnungen insgesamt bezeichnet, die in einem Sieb mit 4 mm Lochweite zurückgehalten wird (UNE-EN 933-2). Der Anteil sämtlicher und teilweise zerkleinerter Partikel der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben in Tabelle 513.1.a genügen. 5 PG-3: Art. 513 TABELLE 513.1.a - ANTEIL SÄMTLICHER UND TEILWEISE ZERKLEINERTER PARTIKEL (Massenanteil) ART DER SCHICHT FAHRBAHN RANDSTREIFEN SCHWERVERKEHRSKLASSEN T00 bis T1 T2 T3 und T4 ≥ 70 ≥ 50 ≥ 30 ≥ 50 ≥ 30 Darüber hinaus muss der Anteil an vollständig abgerundeten Partikeln in den groben Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-5) den Vorgaben in Tabelle 513.1.b genügen. TABELLE 513.1.b - ANTEIL AN VOLLSTÄNDIG ABGERUNDETEN PARTIKELN (Massenanteil) ART DER SCHICHT FAHRBAHN RANDSTREIFEN SCHWERVERKEHRSKLASSEN T00 bis T1 T2 T3 und T4 10 10 30 10 30 Die maximale Plattigkeitskennzahl (FI) für unterschiedliche Fraktionen der groben Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-3) wird im Rahmen der besonderen technischen Vorschriften festgelegt, wobei dieser Wert jedoch keinesfalls über den Angaben in Tabelle 513.2 liegen darf. TABELLE 513.2 - HÖCHSTWERT DER PLATTIGKEITSKENNZAHL (FI) ART DER SCHICHT FAHRBAHN RANDSTREIFEN SCHWERVERKEHRSKLASSEN T00 bis T2 T3 und T4 30 35 40 Der maximale Wert für den Los Angeles-Koeffizienten (LA) der unterschiedlichen Fraktionen der groben Gesteinskörnungen (UNE-EN 1097-2) muss in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt werden, darf jedoch nicht über den Vorgaben in Tabelle 513.3 liegen. TABELLE 513.3 - HÖCHSTWERT DES LOS-ANGELES-KOEFFIZIENTEN (LA) ART DER SCHICHT FAHRBAHN RANDSTREIFEN SCHWERVERKEHRSKLASSEN T00 bis T2 T3 und T4 30 35 40 Bei den Schwerverkehrsklassen T1 und T2, wenn zur Bildung von Fahrbahnschichten aufbereitete Materialien aus Schichten mit Asphalt, Betonbelägen, mit Zement oder 6 PG-3: Art. 513 zerrüttetem Beton behandelten Materialien eingesetzt werden, deren einfache Druckfestigkeit über fünfunddreißig Megapascal (< 35 MPa) liegt, muss der Wert für den Los Angeles-Koeffizienten unter fünfunddreißig (< 35) liegen. 513.2.3.4.2 Feine Gesteinskörnungen Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird als feine Gesteinskörnung der Teil der Gesteinskörnungen insgesamt bezeichnet, der durch ein Sieb der Größe 4 mm fällt (UNE-EN 933-2). Das Sandäquivalent (SE4) gemäß Anhang A der Norm UNE-EN 933-8 für die Fraktion 0/4 entsprechend der in der Arbeitsformel festgelegten Verhältnisse muss größer als vierzig (> 40) bei zementverfestigtem Kies vom Typ GC20 und größer als fünfunddreißig (> 35) für zementverfestigten Kies vom Typ GC32 sein. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, muss der Wert für Methylenblau (MB F) in Übereinstimmung mit Anhang A der Norm UNE-EN 933-9 für die Fraktion 0/0,125 unter zehn Gramm pro Kilogramm (MBF < 10 g/kg) liegen, und gleichzeitig muss das Sandäquivalent (SE4) für beide Typen über dreißig (> 30) betragen. 513.2.4 Wasser Das Wasser muss mit den Bestimmungen Konstruktionsbeton EHE übereinstimmen. 513.2.5 der geltenden Vorschrift über Zusatzmittel In den Besonderen technischen Vorschriften werden die Zusatzmittel festgelegt, die zur Erzielung der geeigneten Bearbeitbarkeit bzw. zur Verbesserung der Eigenschaften des Mischguts verwendet werden können, die jeweils in der Arbeitsformel vorgegeben und von der Baustellenleitung genehmigt werden müssen. Dieser kann die Verwendung eines Mittels zu Verzögerung der Erstarrung genehmigen, um den Bearbeitbarkeitszeitraum des Materials gemäß den vorherrschenden meteorologischen Bedingungen zu verlängern und ebenfalls ein Verfahren festzulegen, das für die Aufnahme angewendet wird, sowie die Spezifikationen, die diese Zusatzmittel erfüllen müssen und die Eigenschaften des Mischguts nach seiner Aufnahme. Der Einsatz von Erstarrungsverzögerern wird vorgeschrieben, wenn die Umgebungstemperatur beim Einbau des Mischguts dreißig Grad Celsius übersteigt (> 30 °C), sofern die Baustellenleitung nichts anderes anordnet. 7 PG-3: Art. 513 Es dürfen ausschließlich Zusatzmittel zum Einsatz kommen, deren Eigenschaften und insbesondere deren Verhalten und Auswirkungen auf das Mischgut bei einer Verwendung im vorgesehenen Verhältnis vom Hersteller gewährleistet werden, wobei es vorgeschrieben ist, vorher Prüfungen durchzuführen, um zu bestätigen, dass die Stoffe ihre Funktion in Bezug auf die vorgesehenen Materialien und Dosierungen gemäß der Arbeitsformel erfüllen. 513.3 ART UND ZUSAMMENSETZUNG DES MISCHGUTS In den besonderen technischen Vorschriften sind Art und Zusammensetzung des behandelten Materials des Bodenzements oder zementverfestigten Kieses festgelegt, deren Korngrößenverteilung, Anteil an Zement und einfache Druckfestigkeit den Vorgaben im vorliegenden Absatz genügen müssen. Die Korngrößenverteilung des zur Herstellung von Bodenzement verwendeten körnigen Materials muss sich an einen der in Tabelle 513.4.a festgelegten Sieblinienbereiche annähern. Der Typ SC20 darf ausschließlich bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T3 und T4 und Randstreifen eingesetzt werden. TABELLE 513.4.a - SIEBLINIENBEREICH DES KÖRNIGEN MATERIALS DES BODENZEMENTS GESAMTSIEBUNG NACH GEWICHT (Massenanteil) SIEBWEITE GEMÄSS UNE-EN 933-2 (mm) ART DES BODENZEMENTS 50 SC40 SC20 100 40 80100 32 75100 100 20 62100 92100 12,5 8 4 2 0,500 0,063 30-65 20-52 5-37 2-20 76-100 63-100 48-100 36-94 18-65 2-35 53-100 45-89 Die Korngrößenverteilung der zur Herstellung von zementverfestigtem Kies verwendeten Gesteinskörnungen muss sich an einen der in Tabelle 513.4.b festgelegten Sieblinienbereiche annähern. Der Typ GC32 darf ausschließlich bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T3 und T4 und Randstreifen als Ersatz für Bodenzement eingesetzt werden. TABELLE 513.4.b – SIEBLINIENBEREICHE DER GESTEINSKÖRNUNG BEI ZEMENTVERFESTIGTEM KIES 8 PG-3: Art. 513 ART DES ZEMENTVERFESTIGTEN KIESES GC32 GC20 40 100 GESAMTSIEBUNG NACH GEWICHT (Massenanteil) SIEBWEITE GEMÄSS UNE-EN 933-2 (mm) 12,5 32 20 8 4 2 0,500 88-100 67-91 52-77 38-63 25-48 16-37 6-21 100 80-100 62-84 44-68 28-51 19-39 7-22 0,063 1-7 1-7 Der Mindestanteil an Zement im Bodenzement muss so gehalten sein, dass es möglich ist, die in Tabelle 513.5 angegebenen Festigkeiten zu erzielen. In beliebigen Fällen darf dieser Anteil nicht unter drei Prozent ( 3%) der Masse in Bezug auf das insgesamt verwendete trockene körnige Material betragen. Der Mindestanteil an Zement bei zementverfestigtem Kies muss so gehalten sein, dass die Erzielung der in Tabelle 513.5 angegebenen Festigkeiten möglich ist. In beliebigen Fällen darf dieser Anteil nicht unter dreieinhalb Prozent ( in Bezug auf die trockene Gesteinskörnung insgesamt betragen. 3,5%) der Masse TABELLE 513.5 - DURCHSCHNITTLICHE DRUCKFESTIGKEIT (*) NACH SIEBEN TAGEN (7 T) (UNE-EN 13286-41) (MPa) WERKSTOFF BEREICH Mindestwert Höchstwert FAHRBAHN 4,5 7,0 ZEMENTVERFESTIGTER KIES RANDSTREIFEN 4,5 6,0 BODENZEMENT FAHRBAHN UND RANDSTREIFEN 2,5 4,5 (*) Unter dem Ausdruck durchschnittliche Festigkeit versteht man den arithmetischen Durchschnitt der bei mindestens drei (3) Probekörpern desselben Mischguts erzielten Ergebnisse gemäß den Vorgaben in Abschnitt 513.9.2.1. Die Probekörper sind mit einer solchen Energie zu verdichten (UNE-EN 13286-51), dass die in Abschnitt 513.7.1 geforderte Mindestdichte erreicht wird, und keinesfalls mit einer höheren Energie. Wenn Zement für besondere Verwendungszwecke (ESP VI-1) eingesetzt wird, können die Werte von Tabelle 513.5 um fünfzehn Prozent (15 %) verringert werden. Der Bearbeitbarkeitszeitraum eine Mischguts mit Zement, welcher beim im Rahmen der Verarbeitung erwarteten Temperaturhöchstwert zu bestimmen ist (UNE-EN 1328645), darf nicht unter dem in Tabelle 513.6 angegebenen Werten liegen. Wenn die Arbeiten streifenweise durchgeführt werden, muss das betreffende Material über einen Bearbeitbarkeitszeitraum verfügen, welcher die Fertigstellung der Verdichtung eines Streifens ermöglicht, bevor dieser Zeitraum für den zuvor ausgeführten angrenzenden Streifen abgelaufen ist. TABELLE 513.6 – MINDESTBEARBEITBARKEITSZEITRAUM (Wpc) 9 PG-3: Art. 513 ART DER AUSFÜHRUNG VOLLSTÄNDIGE BREITE STREIFENWEISE BEARBEITUNG Wpc (Stunden) (UNE-EN 13286-45) 3 4 Die Schicht des behandelten Materials, des Bodenzements oder des zementverfestigten Kieses muss eine ausreichende Dicke aufweisen, um mit Hilfe der bereitstehenden Mittel in der gesamten Schicht eine Verfestigung mit den vorgegebenen Eigenschaften und den erforderlichen Verdichtungsgrad zu erzielen. Diese Dicke ist in Übereinstimmung mit den geltenden Normen 6.1 IC Abschnitte von Straßenoberbauten und 6.3 IC Sanierung von Straßenoberbauten auszulegen und darf in jedem Fall nicht weniger als zwanzig Zentimeter ( 20 cm) betragen. 513.4 GERÄTE, DIE FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICH SIND 513.4.1 Allgemeine Überlegungen Es dürfen bei der Herstellung der verfestigten Materialien keine Geräte eingesetzt werden, die nicht vorab von der Baustellenleitung nach Ausführung des Erprobungsabschnitts genehmigt wurden. Es finden die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte Anwendung. 513.4.2 Mischanlage Es können kontinuierliche oder diskontinuierliche Mischanlagen zum Einsatz kommen. In den besonderen technischen Vorschriften ist die stündliche Mindestproduktion der Anlage angegeben. In jedem Fall muss die Anlage die separate Dosierung des körnigen Materials beziehungsweise der unterschiedlichen Fraktionen der gelieferten Gesteinskörnungen, die mindestens zwei (2) umfassen, des Zements, des Wassers und gegebenenfalls der Zusatzmittel mit den Anteilen und Toleranzen gemäß der Arbeitsformel ermöglichen. 10 PG-3: Art. 513 Die Trichter für die körnigen Materialien müssen über widerstandsfähige und abgedichtete Wände und Öffnungen mit einer ausreichenden Breite, damit die Beschickung vorschriftsmäßig erfolgen kann, sowie über ein Gitter verfügen, das die Begrenzung der Höchstgrenze ermöglicht, sowie einen Überlauf, der vermeidet, dass sich ein zu voller Trichter auf den Betrieb des vorgegebenen Sieblinienbereichs auswirkt. Es muss eine ausreichende Abtrennung vorhanden sein, damit es zu keiner Verunreinigung zwischen den verschiedenen Stoffen kommt, und die Trichter müssen am Ausgang über einstellbare Vorrichtungen zur Dosierung verfügen. In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung wird festgelegt, ob es sich bei den Dosiersystemen der Materialien um Systeme zur Erfassung nach Volumen handeln kann, oder ob diese uneingeschränkt die Erfassung nach Gewicht ermöglichen müssen. In jedem Fall muss es sich bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 einschließlich Randstreifen, und wenn die zu behandelnde Oberfläche größer als siebzigtausend Quadratmeter (> 70000 m2) ist, bei den Dosierungssystemen der Fraktionen der Gesteinskörnung und des Zements um gewichtsanalytische Systeme handeln. In Mischanlagen mit gewichtsanalytischen Dosierapparaten müssen diese unabhängig funktionieren und mindestens über eine (1) Vorrichtung für das körnige Material beziehungsweise gegebenenfalls für sämtliche Fraktionen der Gesteinskörnungen des zementverfestigten Kieses verfügen, deren Präzision über zwei Prozent ( 2%) liegen muss, und mindestens eine (1) für Zement, deren Präzision über einem Prozent ( 1%) liegen muss. Das hinzugefügte Wasser wird mittels eines Mengenmessers kontrolliert, dessen Präzision über zwei Prozent ( 2%) liegen muss, und der einen Zähler mit Anzeige in der Steuerkabine der Anlage aufweisen muss. Wenn dem Mischgut Zusatzmittel beigefügt werden, muss die Anlage über Systeme zur Lagerung und Dosierung verfügen, die unabhängig von den Systemen der übrigen Materialien sind und gegen Feuchtigkeit geschützt werden, und sie muss ebenfalls ein System aufweisen, das die Dosierung in Übereinstimmung mit der Arbeitsformel und den im vorliegenden Artikel festgelegten Toleranzen ermöglicht. Die Mischvorrichtungen müssen in der Lage sein, eine vollständige Homogenisierung der Bestandteile innerhalb der festgelegten Toleranzen zu gewährleisten. 513.4.3 Transportelemente 11 PG-3: Art. 513 Das Mischgut wird mittels Lastwagen mit geöffnetem, glatten, dichten sowie absolut sauberen Kasten zum Einsatzort transportiert. Die Lastwagen müssen über Planen oder geeigneten Abdeckungen verfügen, um das Mischgut beim Transport zu schützen. Wenn für den Einbau Straßenfertiger eingesetzt werden und diese nicht mit Lastübertragungselementen ausgestattet sind, müssen Höhe und Auslegung der Lastwagen so gehalten sein, dass während des Ausgießens in den Straßenfertiger der Lastwagen diese nur über die zu diesem Zweck vorgesehenen Rollen berührt. Die Transportmittel müssen jeweils für die Arbeitsgeschwindigkeit auf der Baustelle geeignet sein, wobei die Produktionskapazität des Mischwerks und des Straßenfertigers sowie die Entfernung zwischen dem Mischwerk und dem Einbauort berücksichtigt werden muss. 513.4.4 Einbaugeräte Bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2, einschließlich der Randstreifen, und wenn die zu behandelnde Fläche größer als siebzigtausend Quadratmeter (> 70000 m2) ist, sind selbstfahrende Straßenfertiger einzusetzen, die mit automatischen Nivelliersystemen und den zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Vorrichtungen in der gewünschten Konfiguration und zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Verdichtung ausgestattet sein müssen. In den übrigen Fällen müssen die besonderen technischen Vorschriften bzw., wenn dort keine entsprechende Angaben vorhanden sind, die Baustellenleitung die für den Einbau der behandelten Materialien verwendeten Geräte festlegen und genehmigen. Beim Einsatz von Straßenfertigern, die nicht mit einem Trichter zum Ausladen des Materials vom Lastwagen ausgestattet sind, muss das Ausladen mittels Übertragungsvorrichtungen erfolgen, die einen angemessenen Einbau des Materials vor den Einbaugeräten gewährleisten. Es muss jeweils überprüft werden, ob die Anpassungen der Nivelliervorrichtung und der Richtlatte den seitens des Herstellers vorgegebenen Toleranzen entsprechen, und es ist sicherzustellen, dass diese Anpassungen nicht durch den Verschleiß beeinträchtigt wurden. Die Mindest- und die Höchsteinbaubreiten werden in den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung festgelegt. Wenn die 12 PG-3: Art. 513 Einbaugeräte mit Teilen zur Erhöhung der Breite ausgestattet werden können, müssen diese Teile auf die bereits vorhandenen Vorrichtungen des Straßenfertigers perfekt ausgerichtet sein. 513.4.5 Geräte für die Verdichtung Sämtliche Verdichtungsgeräte müssen selbstfahrend sein, mit sanftgängigen Fahrtrichtungsumschaltern und Vorrichtungen zur Berieselung derselben bei Bedarf ausgestattet sein. Die Zusammensetzung der Verdichtungsgeräte erfolgt anhand des Erprobungsabschnitts und muss aus mindestens einem (1) Rüttelverdichter mit Metallrollen bestehen und sollte außerdem vorzugsweise ein (1) Verdichtungsgerät mit Luftreifen umfassen. Die Metallrollen des Rüttelverdichters müssen eine statische Belastbarkeit der Mantellinie von mindestens fünfzig Kilogramm pro Zentimeter ( 50 kg/cm) aufweisen und in der Lage sein, einer Masse von mindestens fünfzehn Tonnen (15 t) mit entsprechenden Rüttelamplituden und -frequenzen standzuhalten. Das Verdichtungsgerät mit Luftreifen muss in der Lage sein, einer Masse von einundzwanzig Tonnen (21 t) und einer Belastung pro Rad von mindestens drei Tonnen (3 t) standzuhalten, und dies mit einem Luftdruck, der einen Wert von mindestens acht Zehntel Megapascal ( 0,8 MPa) erreichen können muss. Verdichtungsgeräte mit Metallrollen müssen über automatische Vorrichtungen verfügen, um zu verhindern, dass es beim Fahrtrichtungswechsel zu Erschütterungen kommt, und sie dürfen weder Rillen noch Unregelmäßigkeiten an den Rollen aufweisen. Verdichtungsgeräte mit Luftreifen müssen glatte Räder aufweisen, deren Anzahl, Größe und Aufbau so gehalten sein muss, dass eine Überlappung der Spuren der vorderen und hinteren Räder möglich ist. Die Baustellenleitung muss die einzusetzenden Verdichtungsgeräte, deren Zusammensetzung und die Eigenschaften sämtlicher Bestandteile genehmigen, die erforderlich sind, um eine geeignete und homogene Verdichtung des Mischguts mit Zement über die gesamte Dicke zu erzielen, ohne dass es zu einem Aufreißen des körnigen Materials beziehungsweise der Gesteinskörnungen oder zu einem Aufwickeln kommt. Bei den für herkömmliche Verdichtungsgeräte unzugänglichen Stellen werden andere Verdichtungsgeräte mit geeigneter Größe und Konstruktion für die auszuführenden Arbeiten eingesetzt, die jeweils von der Baustellenleitung genehmigt werden müssen. 13 PG-3: Art. 513 513.4.6 Geräte zur Bildung der Längs- und Querfuge im frischen Material Zur Bildung der Querfuge im frischen Material werden selbstfahrende Geräte eingesetzt, die bei jedem Arbeitsgang eine vertikal verlaufende Rille ziehen, die mindestens zwei Drittel (2/3) der Dicke der Schicht durchdringt und die gleichzeitig darin ein Produkt einführen, das geeignet ist, um zu verhindern, dass sich die Ränder der Fuge wieder schließen. Dieses Produkt kann aus einer schnell reißenden Asphaltemulsion, kontinuierlichen Kunststofffolien oder anderen Systemen bestehen, die nicht nur verhindern, dass sich die Fuge während der Verdichtung erneut schließt, sondern ebenfalls die Übertragung von Lasten zwischen den beiden Seiten der Fuge ermöglicht. Die Baustellenleitung kann nicht selbstfahrende Geräte für Baustellen von weniger als siebzigtausend Quadratmeter (< 70000 m2) und auf Straßen der Schwerverkehrsklasse T3 und T4 genehmigen, sofern mit diesen Geräten die im obenstehenden Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt werden und diese keine einschränkende Wirkung auf den normalen Betrieb der Verdichtungsgeräte haben. 513.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN 513.5.1 Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Arbeitsformel Die Herstellung des mit Zement behandelten Materials darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Baustellenleitung die entsprechende Arbeitsformel genehmigt hat, die im Labor untersucht und in der Mischanlage und entlang des Erprobungsabschnitts bestätigt wurde. Diese Arbeitsformel muss mindestens Folgendes umfassen: - Kennzeichnung und Anteil (im trockenen Zustand) des körnigen Materials beziehungsweise sämtlicher Fraktionen der Gesteinskörnungen bei der Zuführung (der Masse). - Die Korngrößenverteilung des körnigen Materials oder anstelle dessen der kombinierten Gesteinskörnung nach den im Sieblinienbereich festgelegten Sieben gemäß Absatz 513.3 dieses Artikels. - Die Dosierung nach Gewicht oder Volumen, jeweils für Zement, unter Angabe von Art und Festigkeitsklasse, für Wasser und gegebenenfalls für Zusatzmittel. - Die maximale Dichte und die optimale Feuchtigkeit nach dem geänderten Proctorversuch (UNE-EN 13286-2). - Zu erreichende Mindestdichte. 14 PG-3: Art. 513 - Zeitraum der Bearbeitbarkeit des Mischguts. Wenn der Fortgang der Arbeiten es erfordert, kann die Baustellenleitung die Arbeitsformel korrigieren, wobei diese Korrekturen vorschriftsmäßig mittels einer neuen Studie und geeigneten Prüfverfahren bestätigt werden müssen. Es muss jeweils eine neue Arbeitsformel untersucht und genehmigt werden, wenn sich die Herkunft einer der Bestandteile des Mischguts ändert. Die zulässigen Toleranzen in Bezug auf die Arbeitsformel können den Vorgaben in Tabelle 513.7 entnommen werden, wobei diesbezüglich berücksichtigt werden muss, dass keinesfalls die Grenzwerte, die im entsprechenden übernommenen Sieblinienbereich festgelegt wurden, überschritten werden dürfen. TABELLE 513.7 – ZULÄSSIGE TOLERANZEN IN BEZUG AUF DIE ARBEITSFORMEL (*) EIGENSCHAFT MAXIMALE GRÖSSE SIEBUNG > 4 mm DURCH EIN 4 mm SIEB 0,063 mm (einschließlich (UNE-EN 933-2) Zement) EINHEIT % in Bezug auf die Gesamtmasse des Materials TOLERANZ 0 6 3 1,5 0,3 ZEMENT FEUCHTIGKEIT DER VERDICHTUNG (Wasser insgesamt) % in Bezug auf das Optimum -1,0 / +0,5 (*) Bei Bodenzement werden ausschließlich die Toleranzen in Bezug auf Zement und Feuchtigkeit der Verdichtung gefordert. 513.5.2 Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche Zu überprüfen sind die Oberflächenebenheit, falls es in diesen Vorschriften für die entsprechende Baustelleneinheit vorgesehen ist, sowie der Zustand der Oberfläche, auf welcher das mit Zement behandelte Material aufgebracht werden soll. In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung werden die erforderlichen Maßnahmen zur Erlangung einer zulässigen Oberflächenebenheit festgelegt und gegebenenfalls die für die Reparatur der beschädigten Bereiche erforderlichen Maßnahmen vorgegeben. In trockenen und warmen Jahreszeiten und sofern ein Feuchtigkeitsverlust des eingebauten Materials angenommen werden muss, kann die Baustellenleitung anordnen, dass die Auflagefläche unmittelbar vor dem Einbau leicht bewässert werden muss, so dass diese feucht jedoch nicht nass ist und sämtliche 15 PG-3: Art. 513 Wasseransammlungen, zu denen es möglicherweise an der Oberfläche gekommen ist, beseitigt werden. 513.5.3 Herstellung des Mischguts Zum Zeitpunkt der Herstellung des Mischguts werden das körnige Material beziehungsweise die Fraktionen der Gesteinskörnungen in ausreichender Menge gelagert, damit die Anlage die Arbeiten ohne Unterbrechungen durchführen kann. Die besonderen technischen Vorschriften bzw., sofern dort keine entsprechende Angaben vorhanden sind, die Baustellenleitung muss das Mindestvolumen für die geforderten Lagermengen anhängig von den Eigenschaften der Arbeiten und dem Volumen des behandelten Materials, das hergestellt werden soll, festlegen. Bei Arbeiten auf Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 oder mit einer Fahrbahnoberfläche von mehr als siebzigtausend Quadratmetern (70000 m²) wird das in den besonderen technischen Vorschriften geforderte Mindestvolumen abhängig von den Eigenschaften der Arbeiten mit der erforderlichen Sicherheitsspanne bestimmt, das jedoch keinesfalls unter dreißig Prozent ( 30%) insgesamt betragen darf. Bei Arbeiten auf Straßen der Schwerverkehrsklasse T3a bis T4 oder mit einer Fahrbahnoberfläche von weniger als siebzigtausend Quadratmetern (< 70000 m 2) müssen fünfzig Prozent (50 %) des Volumens gelagert werden. Das Beschicken der Trichter erfolgt derart, dass der Inhalt stets zwischen fünfzig und einhundert Prozent (50 und 100 %) des Fassungsvermögens beträgt, ohne dass es zu einem Überlaufen kommt. Bei der Beschickung müssen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Absonderungen beziehungsweise Verunreinigungen der körnigen Materialien entstehen. Der Mischvorgang erfolgt mittels geeigneter Vorrichtungen, um sicherzustellen, dass die Bestandteile komplett homogen sind. Die Baustellenleitung muss auf der Grundlage erster Prüfungen die Mindestzeit für das Anrühren, die in keinem Fall weniger als dreißig Sekunden ( 30 s) betragen darf, festlegen. Zunächst werden die körnigen Materialien mit dem Zement vermischt, und später werden Wasser und Zusatzmittel hinzugefügt und darin gelöst. Die dem Mischgut hinzugefügte Wassermenge entspricht der Menge, die erforderlich ist, um die festgelegte Feuchtigkeit gemäß Angabe in der Arbeitsformel zu erreichen unter Berücksichtigung des im körnigen Material vorhandenen Wassers sowie der Änderung des Wassergehalts, zu der es durch Verdunstung während der Durchführung der Arbeiten kommen kann. Das Anrühren erfolgt solange, bis die vollständige 16 PG-3: Art. 513 Homogenisierung der Bestandteile des Mischguts innerhalb der festgelegten Toleranzen erzielt wurde. Bei diskontinuierlichen Aufbereitungsanlagen darf die Anrührvorrichtung erst dann erneut eingesetzt werden, wenn der Inhalt vorher komplett geleert wurde. 513.5.4 Beförderung Beim Transport der mit Zement behandelten Materialien müssen die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um eine Absonderung und Feuchtigkeitsänderungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Mischgut muss stets mit Planen oder geeigneten Abdeckungen bedeckt werden. 513.5.5 Ausgießen und Einbau Das Ausgießen und der Einbau des behandelten Materials erfolgt unter Ergreifung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, um zu vermeiden, dass es zu Absonderungen und Verunreinigungen kommt. Die Dicke der Schicht vor der Verdichtung muss so gehalten sein, dass nach der Verdichtung die in den Zeichnungen vorgesehene Dicke unter Einhaltung der im vorgesehenen Artikel festgelegten Toleranzen erzielt wird, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass bei dünnen Schichten nach der Verdichtung keinesfalls eine Erhöhung der Dicke zulässig ist. Die Einbaubreite wird in den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung festgelegt. Sofern dies möglich ist, muss das mit Zement behandelte Material über die gesamte Breite eingebaut werden. Wenn dies nicht möglich ist beziehungsweise wenn die Baustellenleitung etwas anderes anordnet, beginnt der Einbau an der unteren Kante und erfolgt jeweils in Längsstreifen. Die Breite dieser Streifen muss so gehalten sein, dass eine möglichst geringe Anzahl von Fugen entsteht und beim Einbau die größtmögliche Kontinuität erzielt wird, wobei diesbezüglich die Breite des Oberbaus, das eventuelle Verkehrsaufkommen, die Eigenschaften der Einbaugeräte und die Produktion der Anlage berücksichtigt werden müssen. Es wird ausschließlich der Auftrag des mit Zement behandelten Materials im Rahmen angrenzender Halbbreiten gestattet, wenn garantiert werden kann, dass die Verdichtung und der Abschluss des an zweiter Stelle bearbeiteten Streifens fertiggestellt wurde, bevor der Bearbeitbarkeitszeitraum des ersten Streifens verstrichen ist, sofern nicht die Baustellenleitung die Ausführung einer Längsbaufuge genehmigt. 17 PG-3: Art. 513 513.5.6 Durchsetzung mit Spalten Wenn die Breite der eingebauten Schicht bei Bauarbeiten auf Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 oder mit einer Fahrbahnfläche über siebzigtausend Quadratmeter (> 70 000 m2) mehr als vier Meter (> 4 m) beziehungsweise mehr als fünf Meter (> 5 m) im restlichen beträgt, ist eine Durchsetzung mit Spalten in Längsrichtung vorzunehmen. Zudem muss eine Durchsetzung mit Spalten in Querrichtung in den mit Zement behandelten Schichten in den Fällen erfolgen, die diesbezüglich in den Vorschriften 6.1-IC über Straßenoberbauten und 6.3-IC über die Sanierung von Straßenoberbauten aufgeführt sind und sofern dies die besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise die Baustellenleitung entsprechend festlegt. Zu diesem Zweck sind vor Beginn der Verdichtung der Schicht in derselben entsprechende Längs- oder Querfugen im frischen Material anzubringen, welche mindestens zwei Drittel (2/3) der Schichtdicke durchdringen müssen. In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung wird die Strecke angegeben, über die die Querfugen durchzuführen sind, abhängig jeweils von der Schwerverkehrsklasse, dem klimatischen Bereich und der Dicke der Schichten, die darauf angebracht werden. Sofern nichts anderes festgelegt wird, muss der Abstand zwischen den Fugen zwischen drei und vier Metern (3 und 4 m) betragen. Es sind die von der Baustellenleitung nach Abschluss des Erprobungsabschnitts genehmigten und festgelegten Geräte und Ausführungsverfahren zu verwenden. 513.5.7 Verdichtung und Endbearbeitung Die Verdichtung erfolgt gemäß dem von der Baustellenleitung genehmigten Plan in Übereinstimmung mit den im Rahmen des Erprobungsabschnitts erzielten Ergebnissen. Die Verdichtung muss erfolgen, während sich das behandelte Material noch innerhalb des Bearbeitbarkeitszeitraums befindet, bis die in Abschnitt 513.7.1 vorgegebene Dichte erzielt wurde. Die Verdichtung wird kontinuierlich und systematisch durchgeführt. Beim streifenweisen Einbau des Materials wird bei der Verdichtung der Streifen jeweils der Verdichtungsbereich so erweitert, dass mindestens fünfzehn Zentimeter (15 cm) des vorherigen Streifens eingeschlossen sind. 18 PG-3: Art. 513 Die Rollen müssen ihr Antriebsrad über die dem Einbaugerät am nächsten liegende Seite führen, und die Fahrstreifen- und Richtungswechsel sind über bereits verdichtetem Material und mit Vorsicht durchzuführen. Die Verdichtungselemente müssen stets sauber und bei Bedarf feucht sein. Zu beliebiger Zeit und insbesondere während der trockenen und warmen Jahreszeiten beziehungsweise bei starken Windgeschwindigkeiten muss die Oberfläche mittels feiner Wasserberieselung feucht gehalten werden. In einem quer verlaufenden Abschnitt muss die Verdichtung eines Streifens abgeschlossen sein, bevor der Bearbeitbarkeitszeitraum der zuvor ausgeführten angrenzenden Streifens abgelaufen ist. Nach Abschluss der Verdichtung der Schicht ist keine Erhöhung mehr zulässig. Ungeachtet dessen und innerhalb des Bearbeitbarkeitszeitraums des Mischguts kann die Baustellenleitung ein Nachschneiden der Bereiche genehmigen, welche die theoretische Oberfläche überschreiten, und im Anschluss wird dann der korrigierte Bereich erneut verdichtet. Die Bereiche, die auf Grund ihrer eingeschränkten Größe, ihres Gefälles oder ihrer Nähe zu Durchgängen oder Abzugsgräben, Mauern oder Konstruktionen den Einsatz von Geräten ausschließen, die normalerweise zum Einsatz kommen, werden mittels geeigneter Vorrichtungen so verdichtet, dass die erreichten Dichten keinesfalls unter den entlang der übrigen Schicht geforderten Dichten liegen. 513.5.8 Bildung der Arbeitsfugen Es müssen quer verlaufende Arbeitsfugen vorgesehen werden, wenn der Konstruktionsprozess länger unterbrochen wird, als dies der Bearbeitbarkeitszeitraum vorsieht, und ebenfalls stets am Ende eines Arbeitstags. Wenn nur jeweils Teilstücke der Gesamtbreite bearbeitet werden, müssen längs verlaufende Arbeitsfugen vorgesehen werden, sofern es nicht möglich ist, das Material eines Streifens innerhalb des maximalen Bearbeitbarkeitszeitraums des Materials des angrenzenden Streifens, der zuvor bearbeitet wurde, zu verdichten, wobei dies möglichst zu vermeiden ist. Die Arbeitsfugen müssen so erfolgen, dass ihr Rand absolut vertikal verläuft, und dieser Rand gemäß den Vorgaben der Baustellenleitung behandelt wird. 19 PG-3: Art. 513 513.5.9 Aushärtung und Oberflächenschutz Nach Abschluss der Schicht erfolgt der Auftrag einer Asphaltemulsion, deren Typ und Menge den Vorgaben in den besonderen technischen Vorschriften entsprechen muss, oder wenn dort keine Angaben enthalten sind, von der Baustellenleitung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 532 dieser Vorschriften vorgegeben wird. Der Einbau erfolgt auf gleichmäßige Weise auf der gesamten exponierten Fläche der Schicht, einschließlich der Randstreifen, wobei zu vermeiden ist, sie in den quer verlaufenden Arbeitsfugen zu wiederholen. Dieser Arbeitsgang muss unmittelbar nach Abschluss der Verdichtung und keinesfalls nach Ablauf von drei Stunden (3 h) nach der Endbearbeitung erfolgen, wobei die Oberfläche bis dahin in einem feuchten Zustand gehalten werden muss. Es ist nicht gestattet, dass Verkehr über die kürzlich ausgeführten Schichten fährt. Dies gilt für eine Zeit von mindestens drei Tagen (3 T) im Anschluss an die Beendigung und für sieben Tage (7 T) im Falle von Schwerverkehrsfahrzeugen. Wenn über die Schicht mit Bodenzement beziehungsweise zementverfestigtem Kies vor Ausführung der oberen Schicht gefahren werden soll, muss der Härtungsauftrag durch Einbau von Gesteinskörnungen zur Abdeckung geschützt werden, die den Vorgaben in Artikel 532 dieser Vorschriften genügen. Nach dem Einbau erfolgt die Einwalzung mit einem Verdichtungsgerät mit Luftreifen, und vor dem Öffnen der Straße für den Verkehr müssen die restlichen Gesteinskörnungen abgefegt werden. Die Baustellenleitung muss abhängig von der Art, Verlauf und Programm der Arbeiten die Frist für den Einbau der oberen Schicht festlegen, die möglichst lang sein muss. Keinesfalls darf diese Frist kürzer als sieben Tage ( 7 T) sein. 513.6 ERPROBUNGSABSCHNITT Vor Beginn des Einbaus der mit Zement behandelten Materialien muss ein Erprobungsabschnitt angelegt werden. Zu überprüfen sind die Arbeitsformel und die Funktionsweise der erforderlichen Gerätschaften, insbesondere die Wirkungsweise der Verdichtungsgeräte und der zur Durchsetzung mit Spalten eingesetzten Gerätschaften, sowie mittels Probenahme die Konformität des behandelten Materials 20 PG-3: Art. 513 mit den festgelegten Bedingungen bezüglich Feuchtigkeit, Schichtdicke, Dichte, Zementgehalt und mit sonstigen festgelegten Anforderungen. Während der Ausführung des Erprobungsabschnitts muss die Übereinstimmung gegebenenfalls zwischen den Kontrollverfahren für die Feuchtigkeit und Dichte vor Ort gemäß den Vorgaben in den besonderen technischen Vorschriften und anderen Schnellverfahren für die Kontrolle analysiert werden. Beim Einsatz von Nuklearsonden (UNE 103900), und sofern die untere Schicht verfestigt ist, erfolgt die Messung der Dichte nach diesem Verfahren, indem der Sondenschaft durch die gesamte Dicke der zu bemessenden Schicht geführt wird, um eine genaue Messung der Dichte zu gewährleisten, ohne jedoch tiefer vorzudringen, um die untere Schicht nicht zu schädigen. In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung wird die Länge des Erprobungsabschnitts festgelegt, die keinesfalls weniger als einhundert Meter ( 100 m) betragen darf. Die Baustellenleitung muss bestimmen, ob es zulässig ist, den Erprobungsabschnitt als Bestandteil der späteren Arbeitseinheit durchzuführen. Nachdem die erzielten Ergebnisse vorliegen, legt die Baustellenleitung Folgendes fest: - Ob die Arbeitsformel zulässig ist; wenn dies der Fall ist, kann mit der Herstellung des mit Zement behandelten Materials begonnen werden. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen seitens des Bauunternehmens zu befolgende Maßnahmen vorgeschlagen werden (Untersuchung einer neuen Formel, Teilkorrektur der untersuchten Formel, Korrekturen in der Mischanlage und an den Einbau- und Verdichtungssystemen usw.). - Ob die vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte zulässig sind; wenn dies der Fall ist, wird deren jeweilige Funktionsweise genehmigt. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Bauunternehmen neue Geräte vorschlagen oder die bestehenden Gerätschaften durch zusätzliche Geräte ausbauen. 513.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT 513.7.1 Dichte 21 PG-3: Art. 513 Die besonderen technischen Vorschriften legt die Dichte der Schicht nach der Verdichtung fest, die mindestens achtundneunzig Prozent ( 98 %) der maximalen Dichte gemäß dem geänderten Proctorversuch (gemäß UNE-EN 13286-2) in Übereinstimmung mit den Vorgaben in der Arbeitsformel betragen muss. 513.7.2 Mechanische Festigkeit Die einfache Druckfestigkeit nach sieben Tagen (7 T) muss (gemäß UNE-EN 1328641) den in Absatz 513.3 vorgegebenen Grenzwerten entsprechen. 513.7.3 Endbearbeitung, Neigungslinie, Breite und Dicke Die Oberfläche der fertigen Schicht muss eine gleichmäßige Struktur aufweisen, frei von Absonderungen und Welligkeiten sein und über die angemessenen Neigungen verfügen. Die Neigungslinie darf die theoretische Neigungslinie an keinem Punkt überschreiten und ebenfalls nicht mehr als fünfzehn Millimeter (15 mm) darunter liegen. Bei Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) zu überprüfen, dass die Breite der verbreiteten Schicht keinesfalls unter und nicht mehr als zehn Zentimeter (10 cm) über der in den Zeichnungen festgelegten Breite liegt. Die Dicke der Schicht darf an keinem Punkt unter der für sie vorgesehenen Dicke liegen; andernfalls muss gemäß Abschnitt 513.10.3 vorgegangen werden. 513.7.4 Oberflächenebenheit Der internationale Ebenheitsindex (IRI) der fertigen Schicht muss (gemäß NLT-330) den Vorgaben in Tabelle 513.8 abhängig von der relativen Position unter den Asphaltschichten und der Schwerverkehrsklasse entsprechen. TABELLE 513.8 - INTERNATIONALER EBENHEITSINDEX (IRI) (dm/hm) SCHWERVERKEHRSKLASSE UND RELATIVE POSITION DER SCHICHT ANTEIL IN HEKTOMETER T00 bis T2 ERSTE SCHICHT UNTER DEM ASPHALTGEMISCH ZWEITE SCHICHT UNTER DEM ASPHALTGEMISCH 22 T3, T4 und RANDSTREIFEN PG-3: Art. 513 50 80 100 < 2,5 * < 3,0 * < 3,5 * < 3,0 * < 3,5 * < 4,0 < 3,0 * < 3,5 * < 4,0 (*) Im Falle von zuvor mit Spalten durchsetzten Schichten können diese Werte um 0,5 erhöht werden (dm/hm). 513.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN Sofern die Baustellenleitung dies nicht ausdrücklich genehmigt, ist die Ausführung der mit Zement behandelten Materialien nicht zulässig: - - Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten mehr als fünfunddreißig Grad Celsius (> 35 °C) beträgt. Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten unter fünf Grad Celsius (< 5 °C) beträgt und Frost vorhergesagt wurde. Die Baustellenleitung kann diesen Grenzwert vor dem Hintergrund der bei der Verdichtung erzielten Ergebnisse absenken. Wenn es zu heftigen Niederschlägen kommt. 513.9 QUALITÄTSKONTROLLE 513.9.1 Herkunftskontrolle der Materialien Wenn die Bauprodukte eine CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Kontrolle der Herkunft der Baustoffe haben müssen, muss eine konsistente Dokumentenprüfung vorgenommen werden, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in diesen Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests mit den an die Baustelle gelieferten Baustoffen anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht Teil der harmonisierten Normen sind oder einer anderen Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den 23 PG-3: Art. 513 folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunfts- und Charakterisierungskontrollen durchgeführt werden. 513.9.1.1 Zement Es müssen die Bestimmungen in Artikel 202 dieser Vorschriften eingehalten werden. 513.9.1.2 Körniges Material für Bodenzement Von jedem Herkunftsort des körnigen Materials, das für die Herstellung des Bodenzements verwendet wird, und für beliebige Volumen der vorgesehenen Produktion müssen vier (4) Proben (gemäß UNE-EN 932-1) entnommen werden, und im Zusammenhang mit diesen Proben muss Folgendes bestimmt werden: - Korngrößenverteilung (UNE-EN 933-1). Flüssigkeitsgrenze und Plastizitätszahl (UNE 103103 und UNE 103104). Anteil an organischen Stoffen (Norm UNE 103204). Gewichtsanteil des Schwefels insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate (SO3) (UNE-EN 1744-1). Petrografische Beschreibung (UNE-EN 932-3) zum Nachweis von Pyrrhotin und das potentielle Reaktionsvermögen mit den alkalischen Verbindungen des Zements, falls noch keine Erfahrungen mit dem Einsatz von Material dieser Herkunft gesammelt wurden. Diese Prüfungen werden der Lieferung immer dann wiederholt, wenn sich die Herkunft ändert. Die Baustoffe dürfen erst verwendet werden, wenn die Testergebnisse vorliegen und der Bauleiter seine Zustimmung erteilt hat. 513.9.1.3 Gesteinskörnungen für zementverfestigten Kies Gesteinskörnungen, einschließlich gegebenenfalls aufbereiteter Gesteinskörnungen, müssen die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA der Norm UNE-EN 13242 mit einem Konformitätsbewertungssystem 2+ tragen, es sei denn, die Gesteinskörnungen werden auf der Baustelle selbst zum Einbau in das jeweilige Bauwerk hergestellt (Artikel 5.b der Verordnung (EU) Nr. 305/2011). 24 PG-3: Art. 513 Im ersten Fall kann die Herkunftskontrolle durch eine konsistente Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen des CE-Kennzeichens aufgeführten Werten mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wenn die Gesteinskörnung auf der Baustelle zum Einbau in das Bauwerk hergestellt wird werden von jeder Herkunft und für jedes geplante Produktionsvolumen Proben genommen (UNE-EN 932-1) und für jede dieser Proben folgende Werte bestimmt: - - Die Korngrößenverteilung der einzelnen Fraktionen (UNE-EN 933-1). Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnungen (UNE-EN 1097-2). Die Plattigkeitskennzahl (FI) der groben Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-3). Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-5). Gewichtsanteil des Schwefels insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate (SO3) (UNE-EN 1744-1). Bestimmung der organischen Verbindungen, die das Erstarrung- und Aushärtungsverhalten des Zements verändern (UNE-EN 1744-1). Petrografische Beschreibung (UNE-EN 932-3) zum Nachweis von Pyrrhotin und das potentielle Reaktionsvermögen mit den alkalischen Verbindungen des Zements, falls noch keine Erfahrungen mit dem Einsatz von Material dieser Herkunft gesammelt wurden. Flüssigkeitsgrenze und Plastizitätszahl (UNE 103103 und UNE 103104). Sandäquivalent (SE4) der feinen Gesteinskörnung (Anhang A der Norm UNEEN 033-8) und gegebenenfalls Methylenblau-Index (MBF) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9). Diese Prüfungen werden der Lieferung immer dann wiederholt, wenn sich die Herkunft ändert. Die Baustoffe dürfen erst verwendet werden, wenn die Testergebnisse vorliegen und der Bauleiter seine Zustimmung erteilt hat. 513.9.2 Ausführungskontrolle 513.9.2.1 Herstellung Es wird das Entladen an der Lagerstätte beziehungsweise die Beschickung der Mischanlage überwacht und sämtliche körnigen Materialien ausgemustert, die bei einer einfachen Sichtprüfung fremde Substanzen beziehungsweise Größen aufweisen, 25 PG-3: Art. 513 die über den in der Arbeitsformel maximal zulässigen Größen liegen. Es werden alle Materialien abseits gelagert, die bezüglich des Aussehens Abweichungen aufweichen, wie z. B. eine andere Einfärbung, Absonderungen, andere Plastizität usw., bis im Zusammenhang mit diesen Materialien eine Entscheidung hinsichtlich einer Annahme oder Ablehnung getroffen wurde. Zu überwachen sind die Höhe der gelagerten Materialien und des Zustands der Trennelemente sowie das ordnungsgemäße Ausgießen des Materials aus den Lagerstätten zur Vermeidung ihrer Entmischung. Bei Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung können folgende Eigenschaften durch eine konsistente Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen des CE-Kennzeichens aufgeführten Werten mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Anforderungen bezüglich Merkmalen und Qualität erfüllt sind. Bei Materialien, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, müssen im Zusammenhang mit dem körnigen Material des Bodenzements beziehungsweise sämtlichen granulometrischen Fraktionen der Gesteinskörnungen des zementverfestigten Kieses, der produziert oder in Empfang genommen wird, grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Prüfungen durchgeführt werden: Pro tausend Kubikmeter (1000 m³) körniger Materialien beziehungsweise einmal pro Tag, wenn weniger Materialien eingesetzt werden, müssen mindestens an zwei (2) Proben Prüfungen durchgeführt werden, wobei eine Probe am Morgen und die andere Probe am Nachmittag gezogen wird, um Folgendes zu bestimmen: - - Natürliche Feuchtigkeit (UNE-EN 1097-5). Beim körnigen Material des Bodenzements die Flüssigkeitsgrenze und Plastizitätszahl (UNE 103103 und UNE 103104). Bei der feinen Gesteinskörnung zementverfestigten Kieses das Sandäquivalent (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und gegebenenfalls den Methylenblau-Index (MBF) (Anhang A der Norm UNEEN 933-9). Für jede Fraktion der Gesteinskörnung des zementverfestigten Kieses die Korngrößenverteilung durch Siebung (UNE-EN 933-1). 26 PG-3: Art. 513 Pro fünftausend Kubikmeter (5000 m³) Gesteinskörnungen für zementverfestigten Kies beziehungsweise einmal (1) pro Woche, wenn weniger Material verwendet wird: - Flüssigkeitsgrenze und Plastizitätszahl feiner Gesteinskörnungen (UNE 103103 und UNE 103104). Pro fünftausend Kubikmeter (5000 m³) des körnigen Materials für Bodenzement beziehungsweise einmal (1) pro Woche, wenn weniger Material verwendet wird: - Anteil an organischen Stoffen (UNE 103204) im körnigen Material für Bodenzement. Mindestens einmal (1) pro Monat: - Präsenz organischer Substanzen (UNE-EN 1744-1) in der Gesteinskörnung für zementverfestigten Kies. Gewichtsanteil des Schwefels insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate (SO3) des körnigen Materials (UNE-EN 1744-1). Die Plattigkeitskennzahl (FI) grober Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-3). Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) grober Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-5). Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnungen des zementverfestigten Kieses (UNE-EN 1097-2). Zudem muss mindestens zweimal (2) am Tag (morgens und nachmittags) (UNE-EN 932-1) jeweils mindestens eine (1) repräsentative Probe des Mischguts der Elemente im trockenen Zustand gezogen und deren Korngrößenverteilung bestimmt werden (UNE-EN 933-1). Bei den Herstellungseinrichtungen mit kontinuierlicher Mischvorrichtung wird täglich die Produktion des Zuführbandes der Materialien im trockenen Zustand ermittelt, dieses im beladenen Zustand angehalten und das entlang einer ausgewählten Strecke vorhandene Material entnommen und gewogen. Mindestens ein (1) Mal alle fünfzehn Tage (15 T) muss bei Bedarf die Präzision der Dosierungswaagen mittels einer für Standardgewichte geeigneten Vorrichtungen überprüft werden. 27 PG-3: Art. 513 Am Ausgang der Mischvorrichtung muss das Aussehen des behandelten Materials an sämtlichen Transportelementen kontrolliert und solche abgewiesen werden, die Absonderungen aufweisen, oder deren Hülle nicht gleichmäßig ausgebildet ist. Mindestens ein (1) Mal pro Los muss die Feuchtigkeit des behandelten Materials (gemäß UNE 103300) bestimmt werden, und diese Prüfungen sind mindestens zwei (2) Mal am Tag, d. h. einmal morgens und einmal nachmittags, durchzuführen. Gleichermaßen muss eine durchschnittliche Verbrauchskontrolle des Zements vorgenommen werden. In den besonderen technischen Vorschriften bzw., sofern dort keine entsprechende Angaben vorhanden sind, von der Baustellenleitung sind die Anzahl der unterschiedlichen Mischgut, an denen die Druckfestigkeit geprüft werden soll, sowie die Anzahl der Probekörper pro Mischgut, die hergestellt werden müssen, festzulegen. Bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T1 werden pro Los mindestens drei (3) unterschiedliche Gemische untersucht, wobei diese Anzahl in allen anderen Fällen auf zwei (2) reduziert werden kann. Die Anzahl der hergestellten Probekörper pro Mischgut muss mindestens drei ( 3) betragen. Zu diesem Zweck gelten bei Anlagen mit diskontinuierlichem Betrieb sämtliche Mischgut, die die Mischvorrichtung verlassen, als Mischgut, während es sich bei kontinuierlich arbeitenden Anlagen bei den Produkten, die nach drei (3) aufeinander folgenden Entladungen die Mischvorrichtung verlassen, um ein Mischgut handelt. Am Ausgang der Mischanlage sind Proben zu entnehmen, und es sind Probekörper herzustellen und aufzubewahren (UNE-EN 13286-51), wobei zu berücksichtigen ist, dass diese zu verdichten sind, bis eine trockene Dichte erzielt wird, welche die in Abschnitt 513.7.1 angeforderte Mindestdichte nicht überschreiten darf. Diese Probekörper werden nach sieben Tagen (7 T) auf ihre Druckfestigkeit überprüft (UNEEN 13286-41). 513.9.2.2 Verarbeitung 513.9.2.2.1 Ausgießen, Einbau und Durchsetzung mit Spalten Vor dem Ausgießen des Mischguts muss dessen Homogenität überprüft und sämtliche trockenen oder abgesonderten Materialien ausgesondert werden. 28 PG-3: Art. 513 Die Dicke der eingebauten Schicht muss ständig mittels eines Stufendorns oder im Rahmen eines anderen geeigneten Verfahrens überprüft werden, das die Baustellenleitung genehmigt hat, wobei diesbezüglich die Verringerung berücksichtigt werden muss, zu der es auf Grund der Verdichtung des Materials kommt. Zu überprüfen sind die Wirkungsweise der zur Durchsetzung mit Spalten eingesetzten Gerätschaften sowie die angemessene Bildung der frischen Fugen, die gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 513.5.6 erforderlich sind. 513.9.2.2.2 Verdichtung Die Zusammensetzung und Wirkungsweise der Verdichtungsgeräte müssen überprüft, und Folgendes muss bestätigt werden: - Anzahl und Typ der Verdichtungsgeräte müssen den genehmigten Geräten entsprechen. Funktionsweise der Vorrichtungen zur Befeuchtung und Reinigung. Ballast und Gesamtmasse der Verdichtungsgeräte und gegebenenfalls der Luftdruck der Räder von Verdichtungsgeräten mit Luftreifen. Frequenz und Amplitude der Rüttelverdichter. Anzahl der Arbeitsgänge pro Verdichtungsgerät. Die Dichte und Feuchtigkeit müssen an zufällig ausgewählten Standorten in Abständen von mindestens sieben (7) Messungen für jedes in Abschnitt 513.9.3 festgelegte Los ermittelt werden. Zur Durchführung dieser Prüfungen können zerstörungsfreie Schnellverfahren befolgt werden, sofern mittels Vorprüfungen eine angemessene Übereinstimmung zwischen diesen Verfahren und den in der Norm UNE 103503 festgelegten Verfahren festgestellt werden kann. Die Messung der Dichte mittels einer Nuklearsonde ist gemäß UNE 103900 durchzuführen, und falls die untere Schicht verfestigt sein sollte, ist der Sondenschaft durch die gesamte Dicke der zu bemessenden Schicht zu führen, um eine genaue Messung der Dichte zu gewährleisten, ohne jedoch tiefer vorzudringen, um die untere Schicht nicht zu schädigen. Unbeschadet der zuvor genannten Punkte ist es erforderlich, dass die Kalibrierung und Ausmessung dieser Geräte im Rahmen der Prüfungen gemäß UNE 103300 und UNE 103503 regelmäßig während der Ausführung der Arbeiten in Abständen von mindestens vierzehn Tagen ( Tagen ( 28 T) erfolgt. 29 14 T) und höchstens achtundzwanzig PG-3: Art. 513 513.9.2.2.3 Aushärtung und Oberflächenschutz Es ist zu überprüfen, ob die Oberfläche der Schicht ständig bis zum Aufbringen des Aushärtungsprodukts feucht gehalten wird, wobei sich jedoch keine Wasserlachen bilden dürfen. Der Auftrag der Asphaltemulsion, die im Rahmen des Härtungsauftrags angebracht wird, und gegebenenfalls der Gesteinskörnungen für die Abdeckung sind einmal täglich in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Artikel 532 dieser Vorschriften zu überprüfen. 513.9.3 Abnahmekontrolle der fertigen Einheit Als Los, das im Ganzen angenommen beziehungsweise zurückgewiesen wird, gilt der jeweils kleinste Abschnitt, der sich im Rahmen der Anwendung der folgenden drei (3) Kriterien ergibt: - Fünfhundert Meter (500 m) an Fahrbahn Dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3.500 m2) an Fahrbahn Der täglich gebaute Streckenabschnitt Die Dicke und Dichte der Schicht werden mittels Entnahme von Kernproben an zufällig gewählten Standorten überprüft, wobei die Anzahl der Proben mindestens der in den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung vorgegebenen Anzahl entsprechen muss. Die Mindestanzahl an Kernproben pro Los muss sechs (6) betragen. Die erzeugten Öffnungen werden mit Material der gleichen Qualität aufgefüllt, das auch für die übrige Schicht verwendet wird, die im Anschluss daran vorschriftsmäßig nivelliert und verdichtet wird. Die Oberflächenebenheit der ausgeführten Schicht ist auf Strecken mit einer Länge von eintausend Metern (1 000 m) anhand des internationalen Ebenheitsindex (IRI) ( NLT-330) zu überprüfen, wobei ein einziger IRI-Wert pro Hektometer (hm) des überprüften Profils zu berechnen ist, der diesem Hektometer (hm) zugewiesen wird, und so weiter, bis der bemessene Abschnitt, der mit den Bestimmungen in Abschnitt 513.7.4 übereinstimmen muss, abgeschlossen ist. Es ist die Neigungslinie der fertigen Oberfläche mit der theoretischen Linie gemäß den Entwurfszeichnungen entlang der Achse, erhöhten Krümmungen, sofern diese vorhanden sind, und Rändern der Querprofile zu vergleichen, deren Abstand die 30 PG-3: Art. 513 Hälfte des Abstands zwischen den Entwurfsprofilen nicht übersteigen darf. Bei Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) zu überprüfen, dass die eingebaute und verdichtete Oberfläche ein gleichmäßiges Aussehen aufweist, und dass keine Absonderungen vorhanden sind. Auch die Breite der Schicht ist zum Zwecke der Einhaltung der Bestimmungen in Abschnitt 513.7.3 zu überprüfen. 513.10 ABNAHME- BZW. ABLEHNUNGSKRITERIEN Die Kriterien für die Annahme oder Ablehnung der fertigen Einheit sind auf die in Abschnitt 513.9.3 festgelegten Lose gemäß den nachstehenden Bestimmungen anzuwenden. 513.10.1 Dichte Für jedes Los darf die erzielte durchschnittliche Dichte nicht unter den Vorgaben in Tabelle 513.7.1 liegen. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen: Wenn sie um nicht mehr als drei ( 3) Prozentpunkte unter der vorgegebenen Dichte liegt, kommt eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) für die dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zur Anwendung. Wenn sie um drei (3) Prozentpunkte oder weiter unter der für jeden Materialtyp in Tabelle 512.4 aufgeführten Dichte liegt, muss die dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und mit Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde. Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens verwendet. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, dass mehr als eine ( 1) individuelle Probe der untersuchten Proben Ergebnisse von weniger als zwei (> 2) Prozentpunkten unter der festgelegten Dichte aufweist. Wenn bestimmte Punkte nicht den zuvor festgelegten Vorgaben genügen, müssen Prüfungen in Bezug auf die mechanische Festigkeit im Rahmen von Kernproben durchgeführt werden, und diesbezüglich werden die in Abschnitt 513.10.2 aufgeführten Kriterien zur Anwendung gebracht. 31 PG-3: Art. 513 513.10.2 Mechanische Festigkeit Die durchschnittliche Festigkeit eines Loses zu einem bestimmten Zeitpunkt ist als Mittelwert der Festigkeit der gefertigten Probekörper in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Abschnitt 513.9.2.1 zu bestimmen. Wenn die durchschnittliche Festigkeit der Probekörper des Loses nach sieben Tagen (7 T) über den minimalen und unter den maximalen Bezugswerten liegt, wird das Los anerkannt. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen: Wenn die durchschnittliche Festigkeit über der maximalen Festigkeit liegt, müssen Dehnfugen mittels Aussägen in einem Abstand vorgenommen werden, der nicht über den Vorgaben in Abschnitt 513.5.6 liegen darf, und es ist sicherzustellen, dass diese nicht weniger als zweieinhalb ( 2,5 m) Meter von möglicherweise gebildeten Schwundrissen entfernt sind. Diese Maßnahme ist bei bereits mit Spalten durchsetzten Schichten nicht erforderlich, sofern überprüft wird, dass sich die vorgesehenen Fugen gebildet haben, und dass eine Genehmigung der Baustellenleitung vorliegt. Wenn die durchschnittliche Festigkeit unter der geforderten Mindestfestigkeit liegt, jedoch nicht um neunzig Prozent ( 90 %), kann das Bauunternehmen die Entscheidung treffen, entweder die in den besonderen technischen Vorschriften vorgesehenen Sanktionen anzunehmen oder die Durchführung von Informationsprüfungen zu beantragen. Wenn die durchschnittliche Festigkeit unter neunzig Prozent (< 90 %) der geforderten Mindestfestigkeit liegt, kann sich das Bauunternehmen dafür entscheiden, das Los zu vernichten beziehungsweise auf die Prüfergebnisse bezüglich der Festigkeit an den Kernproben zu warten. Die Informationsprüfungen zur Bewertung der mechanischen Festigkeit des Loses, das nicht den festgelegten Bedingungen entspricht, werden gegebenenfalls so durchgeführt, dass ein Vergleich der Ergebnisse der einfachen Druckprüfung der aus diesen Losen entnommenen Kernproben mit denen erfolgt, die bei einem angenommenen Los gezogen wurden. Dieses Los muss möglichst in der Nähe liegen und über Verarbeitungsbedingungen verfügen, die denen des Loses entsprechen, das nicht den Bestimmungen genügt. In den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise von der Baustellenleitung wird die Anzahl der Kernproben festgelegt, die jeweils an den Losen (die angenommen wurden, jedoch nicht den Bedingungen entsprechen) entnommen werden müssen, die jedoch keinesfalls weniger als vier ( 32 4) betragen darf. Der PG-3: Art. 513 Zeitpunkt für das Ausbrechen der Kernproben muss bei beiden Proben gleich sein und wird von der Baustellenleitung festgelegt. Der Durchschnittswert der Ergebnisse der Kernproben des nicht konformen Loses ist mit dem Durchschnittswert der in dem angenommenen Los gezogenen Proben zu vergleichen, und wenn er gleichwertig oder höher ist, wird das Los angenommen. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen: - - - Wenn der Wert gleich oder mehr als neunzig Prozent ( 90%) entspricht, werden für das Los die in den besonderen technischen Vorschriften vorgesehenen Sanktionen verhängt. Wenn der Wert weniger als neunzig Prozent (< 90 %) jedoch nicht weniger achtzig Prozent ( 80 %) beträgt, kann die Baustellenleitung die in den besonderen technischen Vorschriften vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung bringen beziehungsweise die Vernichtung des Loses und die erneute Konstruktion zu Lasten des Bauunternehmens anordnen. Wenn der Wert unter achtzig Prozent (< 80 %) liegt, wird das Los vernichtet und zu Lasten des Bauunternehmens neu aufgebaut. Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bauund Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens verwendet. Zudem darf keines der Einzelergebnisse um mehr als zwanzig Prozent ( 20 %) unter dem erwähnten Wert liegen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei gleiche Teile unterteilt, aus denen unter Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien jeweils Proben entnommen werden. 513.10.3 Dicke Die erzielte durchschnittliche Dicke darf nicht unter den Vorgaben in den besonderen technischen Vorschriften beziehungsweise in den Zeichnungen des Projekts liegen. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen: Wenn die erzielte durchschnittliche Dicke mindestens neunzig Prozent (≥ 90 %) der vorgegebenen Dicke beträgt, kann diese Schicht unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die Verringerung der Dicke durch die zusätzliche Dicke in Bezug auf die obere Schicht zu Lasten des 33 PG-3: Art. 513 Bauunternehmens ausgeglichen wird. Eine Erhöhung in dünnen Schichten, mit welchem Materialtyp auch immer, wird keinesfalls gestattet. Wenn das erzielte Ergebnis weniger als neunzig Prozent (< 90 %) des vorgegebenen Bezugswertes beträgt, muss die dem kontrollierten Los entsprechende Bodenschicht zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und mit Material aufgefüllt werden, das von der Baustellenleitung genehmigt wurde. Das aus dem Abriss entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens verwendet. Darüber hinaus ist es nicht zulässig, dass mehr als eine ( 1) individuelle Probe der untersuchten Proben Ergebnisse von weniger als zehn Prozent ( 10 %) unter dem festgelegten Wert aufweist. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei gleiche Teile unterteilt, aus denen unter Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien jeweils Kernproben entnommen werden. 513.10.4 Neigungslinie Die Höhenunterschiede zwischen der erzielten Oberfläche und der theoretischen Oberfläche gemäß den Entwurfszeichnungen dürfen die in Abschnitt 513.7.3 aufgeführten Toleranzen nicht übersteigen, und es dürfen ebenfalls keine Bereiche vorhanden sein, in denen Wasser steht. Wenn die Toleranz auf Grund von Mängeln überschritten werden und keine Probleme mit stehendem Wasser bestehen, kann die Baustellenleitung die Oberfläche abnehmen, sofern die darüber befindliche Schicht die Verringerung mit der erforderlichen zusätzlichen Dicke ausgleicht, wobei sich dadurch die Kosten für die Verwaltung nicht erhöhen dürfen. Wenn die Toleranz zu stark überschritten wird, muss eine Korrektur mittels Ausfräsung und erneuter Verdichtung zu Lasten des Bauunternehmens vorgenommen werden, sofern es dabei zu keiner Verringerung der Dicke der Schicht unter den in den Entwurfszeichnungen vorgegebenen Wert kommt. Das entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens verwendet. 34 PG-3: Art. 513 513.10.5 Oberflächenebenheit Die Messergebnisse der Oberflächenebenheit der fertigen Schicht dürfen die in Abschnitt 513.7.4 festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss wie folgt vorgegangen werden: - - Wenn dies bei weniger als zehn Prozent (< 10 %) der Länge des kontrollierten Abschnitts der Fall ist, wird eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) verhängt. Wenn dies bei mindestens zehn Prozent (≥ 10 %) der Länge des kontrollierten Abschnitts der Fall ist, werden die Mängel mittels Ausfräsen zu Lasten des Bauunternehmens korrigiert, wobei diesbezüglich die Vorgaben in Abschnitt 513.10.3 berücksichtigt werden. Das entstandene Produkt wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall behandelt oder nach den Vorgaben der Baustellenleitung und zu Lasten des Bauunternehmens verwendet. 513.11 MESSUNG UND ABRECHNUNG Die Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche gilt als Bestandteil der entsprechenden Arbeitseinheit bei der Konstruktion der darunter liegenden Schicht und wird aus diesem Grund nicht separat abgerechnet. Nur in den Fällen, wenn die genannte Schicht nicht im selben Vertrag enthalten ist, kann die Überprüfung und gegebenenfalls die Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche anhand der tatsächlich ausgeführten Fläche in Quadratmetern (m²) abgerechnet werden. Der Einsatz der mit Zement behandelten Materialien, einschließlich Bildung von Fugen im frischen Material, wird pro Kubikmeter (m³) der tatsächlich hergestellten Fläche und der Verarbeitung abgerechnet, wobei die Messung anhand der Zeichnungen für die typischen Oberbauten erfolgt. Die Abrechnung der Gesteinskörnungen und des Wassers, die beim Vermischen mit Zement zum Einsatz kamen, gelten als Bestandteil der Ausführung. Der Zement wird nach Tonnen (t) der tatsächlich bei den Arbeiten verbrauchten Masse abgerechnet, wobei die Messung anhand einer direkten Abwiegung mit einer vorschriftsmäßig geeichten Waage erfolgt. 35 PG-3: Art. 513 In den besonderen technischen Vorschriften kann eine einzige Abrechnung für zementverfestigten Kies beziehungsweise Bodenzement festgelegt sein, in der sämtliche Arbeitsgänge und Bestandteile, einschließlich des Zements, bereits enthalten sind. Die Verwendung des bituminösen Bindemittels für den Härtungsauftrag wird nach Tonnen (t), die tatsächlich im Rahmen der Arbeiten verwendet wurden, abgerechnet, wobei die Messung vor dem Einsatz erfolgt. Die Gesteinskörnungen für die Oberflächenabdeckung, einschließlich Einbau und Walzen, werden pro Tonne (t), die tatsächlich bei den Arbeiten zum Einsatz kommen, abgerechnet. 36 PG-3: Art. 513 IN DIESEM ARTIKEL ERWÄHNTE NORMEN NLT-330 UNE 103103 UNE 103104 UNE 103201 UNE 103204 UNE 103300 UNE 103503 UNE 103900 UNE-EN 196-3 UNE-EN 932-1 UNE-EN 932-3 UNE-EN 933-1 UNE-EN 933-2 UNE-EN 932-3 UNE-EN 933-3 UNE-EN 933-5 UNE-EN 933-8 UNE-EN 933-9 Berechnung des internationalen Ebenheitsindexes (IRI) von Straßenbelägen Bestimmung der Flüssigkeitsgrenze eines Bodens mittels Verfahren unter Einsatz des Casagrande-Geräts Bestimmung der Grenze für die Plastizität eines Bodens. Mengenmäßige Bestimmung des Gehalts an löslichen Sulfaten eines Bodens Bestimmung des Anteils an oxidierbaren organischen Substanzen eines Bodens im Rahmen des Verfahrens mit Kaliumpermanganat Bestimmung der Feuchtigkeit eines Bodens mittels Ofentrocknung Bestimmung der Dichte eines Bodens „vor Ort“ mittels Sandverfahren Vor-Ort-Bestimmung der Dichte und Feuchtigkeit von Böden und körnigen Materialien nach Nuklearverfahren: geringe Tiefen. Prüfverfahren für Zement Teil 3: Bestimmung der Erstarrungszeit und der Raumbeständigkeit Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen Teil 1: Probenahmeverfahren Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen Teil 3: Verfahren und Begriffsbestimmung für die vereinfachte petrographische Beschreibung. Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Siebverfahren Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Analysesiebe, Nennmaße der Sieböffnungen Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 3: Verfahren und Begriffsbestimmung für die vereinfachte petrographische Beschreibung. Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 3: Bestimmung der Kornform. Plattigkeitskennzahl. Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils von gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen Sandäquivalent-Verfahren Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von 37 PG-3: Art. 513 UNE-EN 1097-2 UNE-EN 1097-5 UNE-EN 1744-1 UNE-EN 13242 UNE-EN 13286-2 UNE-EN 13286-41 UNE-EN 13286-45 UNE-EN 13286-51 Gesteinskörnungen. Teil 9: Beurteilung von Feinanteilen Methylenblau-Verfahren Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des Widerstands gegen Zertrümmerung. Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Wassergehalts durch Ofentrocknung Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Chemische Analyse Gesteinskörnungen für körnige Schichten und mit hydraulischen Bindemitteln behandelte Schichten zur Verwendung in strukturellen Schichten von Straßenoberbauten. Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit hydraulischem Konglomerat. Teil 2: Prüfverfahren zur Bestimmung der Bezugsdichte und des Wassergehalts im Labor. Proctor-Verdichtungsprüfung. Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit hydraulischem Konglomerat. Teil 41: Prüfverfahren zur Bestimmung der Druckfestigkeit von Mischgut aus Gesteinskörnungen und hydraulischem Konglomerat. Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit hydraulischem Konglomerat. Teil 45: Prüfverfahren zur Bestimmung des Bearbeitbarkeitszeitraums. Mischgut aus Gesteinskörnungen ohne Bindemittel und mit hydraulischem Konglomerat. Teil 51: Verfahren zur Ausarbeitung von Probekörpern von Mischgut mit hydraulischem Konglomerat unter Einsatz eines Vibrationshammers zur Verdichtung. 38 PG-3: Art. 530 530 GRUNDIERUNGSAUFTRAG 530.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als Grundierungsauftrag wird die Aufbringung einer Asphaltemulsion auf einer körnigen Schicht bezeichnet, bevor auf dieser eine Asphaltschicht ausgebracht wird. 530.2 MATERIALIEN Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für die Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Verantwortung für die Konformität mit deren erklärter Leistung. Den Produkten mit CE-Kennzeichnung sind neben dieser Kennzeichnung die Leistungserklärung und die Sicherheitsanweisungen und informationen des Produkts beizufügen. Das Bauunternehmen muss seinerseits überprüfen, dass die erklärten Werte in den Unterlagen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind, mit den Spezifikationen im Projekt bzw. in der vorliegenden Leistungsbeschreibung übereinstimmen, und muss, falls Anzeichen für eine Nichteinhaltung der erklärten Spezifikationen vorliegen, alle Maßnahmen ergreifen, die es für zweckmäßig hält, um die Eignung des auf die Baustelle gelieferten Produkts zu garantieren. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abbruchabfällen und kontaminierten Böden. 530.2.1 Asphaltemulsion 1 PG-3: Art. 530 Der Typ der zu verwendenden Asphaltemulsion wird in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt. Sofern keine gegenteilige Begründung vorgelegt werden kann, wird eine Emulsion C50BF4 IMP oder C60BF4 IMP des Artikels 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung verwendet, unter der Voraussetzung, dass beim Erprobungsabschnitt die Eignung und Vereinbarkeit mit dem aufzutragenden körnigen Material nachgewiesen wurde. 530.2.2 Gesteinskörnungen zur Abdeckung 530.2.2.1 Allgemeine Bedingungen Die Gesteinskörnungen zur Abdeckung, die gegebenenfalls bei den Grundierungsaufträgen eingesetzt werden, bestehen aus natürlichem Sand, zerkleinertem Sand bzw. einer Mischung aus beiden. 530.2.2.2 Korngrößenverteilung Gemäß der Norm UNE-EN 933-1 muss die Gesamtheit der Gesteinskörnungen durch ein Sieb der Größe 4 mm passen und darf nicht mehr als fünfzehn Prozent ( 15 %) an Körnern mit einer Siebgröße unter 0,063 mm (UNE-EN 933-2) aufweisen. 530.2.2.3 Reinheit Die Gesteinskörnungen müssen frei von Fremdkörpern aller Art sein. Das Sandäquivalent (SE4) der Gesteinskörnungen (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für die Kornklasse 0/4 der Gesteinskörnungen muss größer als vierzig sein (SE 4 > 40). 530.2.2.4 Plastizität Das Material muss „nicht plastisch“ sein (Normen UNE 103103 und 103104). 530.3 AUFTRAG DER MATERIALIEN Der Auftrag der Asphaltemulsion muss anhand der Menge festgelegt werden, die die zu grundierende Schicht während eines Zeitraums von vierundzwanzig Stunden (24 h) 2 PG-3: Art. 530 aufnehmen kann. Dieser Auftrag muss mindestens fünfhundert Gramm Restbindemittel pro Quadratmeter ( 500 g/m²) betragen. Der Auftrag der Gesteinskörnungen zur Abdeckung entspricht, wenn er angewendet wird, dem mindestens erforderlichen Auftrag für die Absorption überschüssiger Bindemittel, die auf der Oberfläche verbleiben können, bzw. zur Gewährleistung des Schutzes der Grundierung unter der Wirkung des Verkehrs, der möglicherweise während der Durchführung der Arbeiten über diese Schicht fährt. Dieser Auftrag darf keinesfalls mehr als sechs Liter pro Quadratmeter ( 6 l/m²) und nicht weniger als vier Liter pro Quadratmeter ( 4 l/m²) betragen. Ungeachtet dessen kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten diesen Auftrag angesichts der vor Ort durchgeführten Prüfungen verändern. 530.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE Es finden in jedem Fall die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte Anwendung. Es dürfen bei der Ausführung eines Grundierungsauftrags keine Geräte eingesetzt werden, die nicht vorab vom Baustellenleiter genehmigt wurden. 530.4.1 Geräte für den Auftrag der Emulsion Die Geräte für die Ausbringung der Emulsion, die immer über eine Auftragsrampe verfügen, werden an Luftreifen befestigt und müssen in der Lage sein, den Auftrag des angegebenen Bindemittels mit der vorgeschriebenen Temperatur durchzuführen. Die Berieselungsvorrichtung muss eine ausreichende Gleichmäßigkeit in Querrichtung nach dem Ermessen des Baustellenleiters sowie die Umwälzung der Emulsion durch Unterdruck ermöglichen. 530.4.2 Geräte für den Einbau der Gesteinskörnungen zur Abdeckung Für den Einbau der Gesteinskörnungen werden mechanische Straßenfertiger eingesetzt, die entweder Bestandteil eines Lastwagens oder selbstfahrend sind. In 3 PG-3: Art. 530 jedem Fall müssen die eingesetzten Geräte eine gleichmäßige Verteilung der Gesteinskörnungen gewährleisten und vom Baustellenleiter genehmigt worden sein. 530.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN 530.5.1 Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche Es ist zu überprüfen, ob die Oberfläche, auf die der Grundierungsauftrag ausgebracht werden soll, den Bedingungen für die entsprechende Arbeitseinheit genügt und das körnige Material die optimale Feuchtigkeit für eine ordnungsgemäße Grundierung hat, wobei die Oberfläche feucht sein muss, aber auf ihr kein Wasser stehen darf. Andernfalls muss sie entsprechend den Angaben in dieser Leistungsbeschreibung bzw. den Anweisungen des Baustellenleiters korrigiert werden. Unmittelbar vor Auftrag der Emulsion muss die zu behandelnde Oberfläche von losen oder schädlichen Materialien gereinigt werden. Zu diesem Zweck werden Kehrmaschinen bzw. Druckluftgeräte oder andere vom Baustellenleiter genehmigte Verfahren verwendet. Wenn die Oberfläche sauber ist, muss sie leicht mit Wasser befeuchtet jedoch nicht durchtränkt werden. 530.5.2 Auftrag der Asphaltemulsion Wenn die zu grundierende Oberfläche über eine gewisse Feuchtigkeit verfügt, wird die Emulsion mit der vom Baustellenleiter genehmigten Auftragsstärke und Temperatur ausgebracht. Die Ausbringungstemperatur des Bindemittels muss vom Lieferanten der Emulsion angegeben werden. Die Verteilung der Emulsion muss gleichmäßig erfolgen, und es ist zu vermeiden, sie an den quer verlaufenden Arbeitsfugen doppelt aufzutragen. Wenn es erforderlich ist, die Ausbringung streifenweise durchzuführen, ist darauf zu achten, dass es zu einer leichten Überlagerung des Auftrags an den Verbindungsstellen der Streifen kommt. Der Gesamtauftrag kann in zwei (2) Anwendungen unterteilt werden, wenn die vorschriftsmäßige Ausführung des Auftrags dies erfordert. 530.5.3 Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung 4 PG-3: Art. 530 Die eventuelle Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung erfolgt auf Anweisung des Baustellenleiters, wenn es erforderlich ist, dass Fahrzeuge über die Grundierung fahren, bzw. an den Stellen, an denen festgestellt wird, dass ein Teil der Grundierung vierundzwanzig Stunden (24 h) nach seiner Ausbringung nicht absorbiert worden ist. Die Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung wird mittels mechanischer Vorrichtungen und gleichmäßig mit der vom Baustellenleiter genehmigten Auftragshöhe vorgenommen. Es ist zu vermeiden, dass die Räder der Verteilungsmaschine mit dem ungeschützten Bindemittel in Berührung kommen. Während der Ausbringung dürfen die Gesteinskörnungen keine übermäßige Feuchtigkeit haben. Nach der Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung erfolgt das Einwalzen mit einer Gummiradwalze, und vor dem Einbau der Asphaltschicht wird gefegt, damit die überschüssigen Gesteinskörnungen beseitigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass es zu keiner Beschädigung des Auftrags kommt. Wenn Gesteinskörnungen über einem grundierten Streifen verteilt werden müssen, ohne dass es sich dabei um einen angrenzenden Streifen handelt, muss ein Bereich dieses Streifens mit einer Breite von zwanzig Zentimetern (20 cm) neben der Oberfläche, die noch nicht behandelt wurde, ungeschützt bleiben. 530.6 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN Der Grundierungsauftrag darf nur ausgebracht werden, wenn die Umgebungstemperatur mehr als zehn Grad Celsius (> 10 °C) beträgt und wenn nicht befürchtet werden muss, dass es zu Niederschlägen kommt. Dieser Grenzwert kann nach dem Ermessen des Baustellenleiters auf fünf Grad Celsius (5 °C) abgesenkt werden, wenn die Umgebungstemperatur im Steigen begriffen ist. Die Ausbringung des Grundierungsauftrags wird mit dem Einbau der darüber liegenden Asphaltschicht so abgestimmt, dass die Emulsion bis dahin nicht ihre Wirksamkeit als Verbindungselement verloren hat. Wenn der Baustellenleiter dies für notwendig erachtet, wird ein weiterer Haftauftrag vorgesehen, der jedoch nicht abgerechnet wird, wenn die Einbußen bei der Wirksamkeit des vorherigen Auftrags zu Lasten des Bauunternehmens gehen. Es dürfen erst dann Fahrzeuge über den Grundierungsauftrag fahren, wenn dieser das gesamte Bindemittel absorbiert hat, bzw. wenn Gesteinskörnungen zur 5 PG-3: Art. 530 Abdeckung verteilt wurden, erst vier Stunden (4 h) nach der Verteilung dieser Gesteinskörnungen. 530.7 QUALITÄTSKONTROLLE 530.7.1 Herkunftskontrolle der Materialien Bei den Produkten, die gemäß der Verordnung 305/2011 eine CE-Kennzeichnung erfordern, ist für die Kontrolle der Herkunft der Materialien der dokumentarische Nachweis zu führen, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CEKennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während des Transports, der Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten der Produkte festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle gelieferten Materialien anweisen, um die Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen, die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegt sind. Bei den Produkten, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen müssen, da sie nicht in harmonisierten Normen enthalten sind, oder unter eine der in Artikel 5 der Verordnung 305/2011 fallen, sind obligatorisch die in den folgenden Abschnitten angegebenen Identifizierungs- und Charakterisierungsprüfungen für die Kontrolle der Herkunft durchzuführen. 530.7.1.1 Asphaltemulsion Die Emulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung vorgegebenen Spezifikationen über Annahme und Identifizierung genügen. 530.7.1.2 Gesteinskörnungen zur Abdeckung Die Gesteinskörnungen müssen die CE-Kennzeichnung mit einem Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, ausgenommen die auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk gefertigten (Artikel 5.b der Verordnung 305/2011). 6 PG-3: Art. 530 Im ersten Fall ist für die Kontrolle der Herkunft der Materialien der dokumentarische Nachweis zu führen, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CEKennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während ihres Transports, ihrer Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle gelieferten Materialien anweisen, um ihre Eigenschaften und die festgelegte Qualität sicherzustellen. Bei den auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk gefertigten Gesteinskörnungen sind für jede Herkunft und für jedes vorgesehene Produktionsvolumen zwei (2) Proben zu nehmen (Norm UNE-EN 932-1) und an diesen sind die Korngrößenverteilung (Norm UNE-EN 933-2), das Sandäquivalent (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und die Plastizität (Normen UNE 103103 und UNE 103104) zu bestimmen. 530.7.2 Qualitätskontrolle der Materialien Die Asphaltemulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung vorgegebenen Spezifikationen über Qualitätskontrolle genügen. Die Qualitätskontrolle der Gesteinskörnungen zur Abdeckung basiert auf den Vorgaben im Abschnitt 530.7.1.2. 530.7.3 Ausführungskontrolle Als en bloc angenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der kleinste Abschnitt, der sich im Rahmen der Anwendung der drei (3) nachfolgend aufgeführten Kriterien ergibt: - fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3 500 m2) Fahrbahn die an einem Tag grundierte Fläche In jedem Fall können die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw. der Baustellenleiter andere Losgrößen festlegen. 7 PG-3: Art. 530 In jedem Los werden der durchschnittliche Auftrag an Restbindemittel und eventuell der Gesteinskörnungen zur Abdeckung kontrolliert, wofür während der Ausführung des Auftrags Wannen aus Metall, Silikon oder einem anderen geeigneten Material an mindestens drei ( 3) Stellen der zu behandelnden Fläche aufgestellt werden. Bei jedem dieser Erfassungselemente wird der Auftrag mittels Ofentrocknung und Wägung bestimmt. 530.8 KRITERIEN FÜR ANNAHME ODER ABLEHNUNG Der durchschnittliche Auftrag in jedem Los, sowohl an Restbindemittel als auch an Gesteinskörnungen darf um höchstens fünfzehn Prozent (±15 %) vom vorgesehenen Auftrag abweichen. Höchstens ein ( 1) Einzelwert der untersuchten Probe darf Ergebnisse aufweisen, die die festgelegten Grenzwerte übersteigen. Der Baustellenleiter muss die zu ergreifenden Maßnahmen im Falle von Losen festlegen, die nicht den oben aufgeführten Kriterien genügen. 530.9 MESSUNG UND ABRECHNUNG Die im Rahmen von Grundierungsaufträgen verwendete Asphaltemulsion wird nach Tonnen (t) des tatsächlich eingesetzten und auf einer geeichten Waage gewogenen Materials bzw. nach der behandelten Fläche, multipliziert mit dem durchschnittlichen Auftrag für das Los, abgerechnet. Die Abrechnung beinhaltet die Vorbereitung der vorhandenen Fläche und die Anwendung der Emulsion. Die eventuell bei dem Grundierungsauftrag zum Einsatz kommenden Gesteinskörnungen werden nach Tonnen (t) des tatsächlich verwendeten und direkt mit einer geeichten Waage gewogenen Materials abgerechnet. Die Abrechnung beinhaltet auch die Verteilung der Gesteinskörnungen und deren etwaiges Abfegen. 8 PG-3: Art. 530 IN DIESEM ARTIKEL ANGEFÜHRTE NORMEN UNE 103103 UNE 103104 UNE-EN 932-1 UNE-EN 933-1 UNE-EN 933-2 UNE-EN 933-8 Fließgrenzenbestimmung nach Casagrande Bestimmung der Plastizitätsgrenze eines Bodens Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren. Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Siebverfahren. Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Analysesiebe, Nennweite der Sieböffnungen. Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen. Sandäquivalent-Verfahren. 9 PG-3: Art. 531 531 HAFTAUFTRAG 531.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als Haftauftrag wird die Ausbringung einer Asphaltemulsion über einer mit Wasserkohlenstoff-Bindemittel oder hydraulischen Konglomeraten behandelten Schicht vor dem Einbau einer darüber liegenden Asphaltschicht bezeichnet. Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels gelten die in Artikel 532 der vorliegenden Leistungsbeschreibung als Härtungsaufträge bezeichneten Aufträge nicht als Haftauftrag. 531.2 MATERIALIEN Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für die Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Verantwortung für die Konformität mit deren erklärter Leistung. Den Produkten mit CE-Kennzeichnung sind neben dieser Kennzeichnung die Leistungserklärung und die Sicherheitsanweisungen und informationen des Produkts beizufügen Das Bauunternehmen muss seinerseits überprüfen, dass die erklärten Werte in den Unterlagen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind, mit den Spezifikationen im Projekt bzw. in der vorliegenden Leistungsbeschreibung übereinstimmen, und muss, falls Anzeichen für eine Nichteinhaltung der erklärten Spezifikationen vorliegen, alle Maßnahmen ergreifen, die es für zweckmäßig hält, um die Eignung des auf die Baustelle gelieferten Produkts zu garantieren. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abbruchabfällen und kontaminierten Böden. 531.2.1 Asphaltemulsion Die Art der zu verwendenden Emulsion ist in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt, und sofern nichts anderes vorgegeben 1 PG-3: Art. 531 wird, muss diese gemäß Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung unter den in Tabelle 531.1 aufgeführten Emulsionen enthalten sein: TABELLE 531.1 – ART DER ZU VERWENDENDEN ASPHALTEMULSION (*) KONVENTIONELLE ASPHALTEMULSIONEN C60B3 ADH C60B3 TER MODIFIZIERTE ASPHALTEMULSIONEN C60BP3 ADH C60BP3 TER (*) Falls die Ausbringung in der kalten Jahreszeit erfolgt, wird empfohlen, anstelle von Emulsionen mit einem Brechwert der Klasse 3 (70-155) die Klasse 2 < 110 gemäß Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung zu verwenden. Für Schwerverkehrsklassen von T00 bis T1 oder bei Straßen der Verkehrsklasse T2, bei denen es sich um Autobahnen handelt oder die eine DTV von mehr als fünftausend Fahrzeugen pro Tag und Fahrspur haben (DTV > 5 000 Fahrzeuge/d/Fahrspur), ist die Verwendung von polymermodifizierten Emulsionen bei Haftaufträgen für Deckschichten aus diskontinuierlichen Asphaltgemischen oder solchen mit Drainagewirkung gemäß Artikel 543 dieser Leistungsbeschreibung erforderlich. 531.3 AUFTRAG DES BINDEMITTELS Der Auftrag der zu verwendenden Asphaltemulsion wird in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt. Dieser Auftrag muss mindestens zweihundert Gramm Restbindemittel pro Quadratmeter ( 200 g/m²) betragen. Wenn es sich bei der oberen Schicht um ein diskontinuierliches heißes Asphaltgemisch oder ein Asphaltgemisch mit Drainagewirkung (Artikel 543 dieser Leistungsbeschreibung) bzw. um eine Asphaltbetonschicht (Artikel 542 dieser Leistungsbeschreibung) handelt, die als Oberflächensanierung einer in Betrieb befindlichen Straße verwendet wird, darf dieser Auftrag nicht unter zweihundertfünfzig Gramm pro Quadratmeter ( 250 g/m2) liegen. Ungeachtet dessen kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten diesen Auftrag angesichts der vor Ort durchgeführten Prüfungen verändern. 2 PG-3: Art. 531 531.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE Es finden in jedem Fall die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte Anwendung. Es dürfen bei der Ausführung eines Haftauftrags keine Geräte eingesetzt werden, die nicht vorab vom Baustellenleiter genehmigt wurden. 531.4.1 Geräte für die Ausbringung der Asphaltemulsion Die Geräte für die Ausbringung der Emulsion, die immer über eine Auftragsrampe verfügen, werden an Luftreifen befestigt und müssen in der Lage sein, den Auftrag des angegebenen Bindemittels mit der vorgeschriebenen Temperatur durchzuführen. Die Berieselungsvorrichtung muss eine ausreichende Gleichmäßigkeit in Querrichtung nach dem Ermessen des Baustellenleiters sowie die Umwälzung der Emulsion durch Unterdruck ermöglichen. 531.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN 531.5.1 Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche Es ist zu überprüfen, ob die Oberfläche, auf die der Haftauftrag ausgebracht werden soll, den Bedingungen für die entsprechende Arbeitseinheit genügt. Andernfalls muss sie entsprechend den Angaben in dieser Leistungsbeschreibung bzw. den Anweisungen des Baustellenleiters korrigiert werden. Unmittelbar vor Ausbringung der Asphaltemulsion muss die zu behandelnde Oberfläche von losen oder schädlichen Materialien gereinigt werden. Zu diesem Zweck werden Kehrmaschinen bzw. Druckluftgeräte oder andere vom Baustellenleiter genehmigte Verfahren verwendet, um gegebenenfalls die Gesteinskörnungen zur Abdeckung (Grundierungs- oder Härtungsaufträge) und möglichen Schmutz oder lose oder schlecht haftende Materialien zu beseitigen. Wenn es sich bei der Oberfläche um einen Asphaltbelag einer befahrenen Straße handelt, müssen das möglicherweise vorhandene überschüssige Bindemittel durch Ausfräsen beseitigt und die Mängel behoben werden, die eine vorschriftsmäßige Haftung verhindern könnten. 3 PG-3: Art. 531 531.5.2 Ausbringung der Asphaltemulsion Die Asphaltemulsion wird mit der vom Baustellenleiter genehmigten Auftragsstärke und mit der entsprechenden Temperatur ausgebracht. Die Ausbringungstemperatur des Bindemittels muss vom Lieferanten der Emulsion angegeben werden. Die Ausbringung erfolgt gleichmäßig, wobei zu vermeiden ist, dass zu viel Material entlang der quer verlaufenden Arbeitsfugen aufgetragen wird. Wenn es erforderlich ist, die Ausbringung streifenweise durchzuführen, ist darauf zu achten, dass es zu einer leichten Überlagerung des Auftrags an den Verbindungsstellen der Streifen kommt. 531.6 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT Die Haftung zwischen zwei Asphaltschichten oder zwischen einer Asphaltschicht und einer mit hydraulischem Bindemittel behandelten Schicht, die durch Schnittprüfung an Kernproben (Norm NLT-382) bewertet wurde, muss größer/gleich sechs Zehntel Megapascal (≥ 0,6 MPa) sein, wenn eine der Schichten eine Deckschicht ist, oder vier Zehntel Megapascal (≥ 0,4 MPa) in den übrigen Fällen. 531.7 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN Der Haftauftrag darf nur ausgebracht werden, wenn die Umgebungstemperatur mehr als zehn Grad Celsius (> 10 °C) beträgt und wenn nicht befürchtet werden muss, dass es zu Niederschlägen kommt. Dieser Grenzwert kann nach dem Ermessen des Baustellenleiters auf fünf Grad Celsius (5 °C) abgesenkt werden, wenn die Umgebungstemperatur im Steigen begriffen ist. Die Ausbringung des Haftauftrags wird mit dem Einbau der darüber liegenden Asphaltschicht so abgestimmt, dass die Asphaltemulsion bis dahin aufgebrochen ist, aber nicht ihre Wirksamkeit als Verbindungselement verloren hat. Wenn der Baustellenleiter dies für angemessen erachtet, wird ein weiterer Haftauftrag vorgenommen, der jedoch nicht abgerechnet wird, wenn die Einbußen bei der Wirksamkeit des vorherigen Auftrags zu Lasten des Bauunternehmens gehen. Es ist untersagt, dass Fahrzeuge über den Haftauftrag fahren, bis die Emulsion auf der gesamten behandelten Fläche aufgebrochen ist. 4 PG-3: Art. 531 531.8 QUALITÄTSKONTROLLE 531.8.1 Herkunftskontrolle der Asphaltemulsion Die Asphaltemulsion muss den Leistungsbeschreibung vorgegebenen Identifizierung genügen. 531.8.2 in Artikel 214 der vorliegenden Spezifikationen über Annahme und Qualitätskontrolle der Asphaltemulsion Die Asphaltemulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung vorgegebenen Spezifikationen über die Qualitätskontrolle genügen. 531.8.3 Ausführungskontrolle Als en bloc angenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der kleinste Abschnitt, der sich im Rahmen der Anwendung der drei (3) nachfolgend aufgeführten Kriterien ergibt: - fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3 500 m2) Fahrbahn die an einem Tag behandelte Fläche In jedem Fall können die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw. der Baustellenleiter andere Losgrößen festlegen. In jedem Los wird der durchschnittliche Auftrag an Restbindemittel kontrolliert, wofür während der Ausführung des Auftrags Wannen aus Metall, Silikon oder einem anderen geeigneten Material an mindestens drei ( 3) Stellen der zu behandelnden Fläche aufgestellt werden. Bei jedem dieser Erfassungselemente wird der Auftrag mittels Ofentrocknung und Wägung bestimmt. 531.8.4 Abnahmekontrolle der fertigen Einheit Bei jedem der im vorherigen Abschnitt definierten Lose werden nach dem Ausbringen der oberen Asphaltschicht drei (3) Proben an zufällig ausgewählten 5 PG-3: Art. 531 Punkten entsprechend der Vorgaben in den Abschnitten 542.9.4 bzw. 543.9.4 gezogen und die Haftung zwischen den Schichten wird mittels Schnittprüfung beurteilt (Norm NLT-382). 531.9 KRITERIEN FÜR ANNAHME ODER ABLEHNUNG Der durchschnittliche Auftrag an Restbindemittel in jedem Los darf um höchstens fünfzehn Prozent (15 %) nach oben und zehn Prozent (10 %) nach unten vom vorgesehenen Auftrag abweichen. Höchstens ein ( 1) Einzelwert der untersuchten Probe darf Ergebnisse aufweisen, die die festgelegten Grenzwerte übersteigen. Der Baustellenleiter muss die zu ergreifenden Maßnahmen im Falle von Losen festlegen, die nicht den oben aufgeführten Kriterien genügen. Der bei jedem Los ermittelte Durchschnittswert für die Haftung zwischen den Schichten darf nicht unter dem im Abschnitt 531.6 vorgegebenen Wert liegen. Höchstens ein (1) Einzelwert der untersuchten Probe darf um mehr als fünfundzwanzig Prozent (25 %) unter der Vorgabe liegen. Wenn die ermittelte durchschnittliche Haftung unter den Vorgaben im Abschnitt 531.6 liegt, ist wie folgt vorzugehen: - - Wenn sie weniger als neunzig Prozent (< 90 %) des vorgesehenen Wertes beträgt, muss die obere Asphaltschicht des kontrollierten Loses ausgefräst werden und der Haftauftrag sowie die genannte Schicht müssen auf Kosten des Bauunternehmens erneuert werden. Wenn sie größer oder gleich neunzig Prozent (≥90 %) des vorgesehenen Wertes beträgt, wird eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) der oberen Asphaltschicht erhoben. 531.10 MESSUNG UND ABRECHNUNG Die Asphaltemulsion, die bei Haftaufträgen zum Einsatz kommt, wird pro Tonne (t) der tatsächlich verwendeten und mittels einer geeichten Waage gewogenen Materialien abgerechnet bzw. nach der behandelten Fläche, multipliziert mit dem durchschnittlichen Auftrag für das Los. Die Abrechnung beinhaltet die Vorbereitung der vorhandenen Fläche und die Anwendung der Emulsion. 6 PG-3: Art. 531 IN DIESEM ARTIKEL ANGEFÜHRTE NORMEN NLT-382 Beurteilung der Haftung zwischen Straßendecke mittels Schnittprüfung 7 den Schichten einer PG-3: Art. 532 532 HÄRTUNGSAUFTRAG 532.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als Härtungsauftrag bezeichnet man die Aufbringung eines kontinuierlichen und gleichmäßigen Films einer Asphaltemulsion über einer mit einem hydraulischen Konglomerat behandelten Schicht zu dem Zweck, die gesamte Fläche undurchlässig zu machen und das Verdampfen des für die ordnungsgemäße Aushärtung erforderlichen Wassers zu verhindern. 532.2 MATERIALIEN Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für die Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Verantwortung für die Konformität mit deren erklärter Leistung. Den Produkten mit CE-Kennzeichnung sind neben dieser Kennzeichnung die Leistungserklärung und die Sicherheitsanweisungen und -informationen des Produkts beizufügen. Das Bauunternehmen muss seinerseits überprüfen, dass die erklärten Werte in den Unterlagen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind, mit den Spezifikationen im Projekt bzw. in der vorliegenden Leistungsbeschreibung übereinstimmen, und muss, falls Anzeichen für eine Nichteinhaltung der erklärten Spezifikationen vorliegen, alle Maßnahmen ergreifen, die es für zweckmäßig hält, um die Eignung des auf die Baustelle gelieferten Produkts zu garantieren. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abbruchabfällen und kontaminierten Böden. 532.2.1 Asphaltemulsion Die Art der zu verwendenden Asphaltemulsion ist in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt, und sofern nichts anderes vorgegeben wird, wird eine Emulsion C60B3 CUR oder C60B2 CUR aus Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung verwendet. 1 PG-3: Art. 532 532.2.2 Gesteinskörnungen zur Abdeckung 532.2.2.1 Allgemeine Bedingungen Die Gesteinskörnungen zur Abdeckung, die gegebenenfalls bei den Härtungsaufträgen eingesetzt werden, bestehen aus natürlichem Sand, zerkleinertem Sand bzw. einer Mischung aus beiden. 532.2.2.2 Korngrößenverteilung Gemäß der Norm UNE-EN 933-1 muss die Gesamtheit der Gesteinskörnungen durch ein Sieb der Größe 4 mm passen und darf nicht mehr als fünfzehn Prozent ( 15 %) an Körnern mit einer Siebgröße unter 0,063 mm (UNE-EN 933-2) aufweisen. 532.2.2.3 Reinheit Die Gesteinskörnungen müssen frei von Fremdkörpern aller Art sein. Das Sandäquivalent (SE4) der Gesteinskörnungen (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für die Kornklasse 0/4 muss größer als vierzig sein (SE4 > 40). 532.2.2.4 Plastizität Das Material muss „nicht plastisch“ sein (Normen UNE 103103 und 103104). 532.3 AUFTRAG DER MATERIALIEN Der Auftrag der zu verwendenden Asphaltemulsion wird anhand der Menge festgelegt, die die Bildung eines kontinuierlichen, gleichmäßigen und undurchlässigen Films des Kohlenwasserstoff-Bindemittels gewährleistet. Dieser Auftrag muss mindestens dreihundert Gramm Restbindemittel pro Quadratmeter ( 300 g/m²) betragen. 2 PG-3: Art. 532 Der Auftrag der Gesteinskörnungen zur Abdeckung muss, falls er angewendet wird, mindestens dem Auftrag entsprechen, der erforderlich ist, um den Schutz des Härtungsauftrags unter den Wirkungen des möglichen Verkehrs über diese Schicht während der Bauausführung zu gewährleisten. Dieser Auftrag darf keinesfalls mehr als sechs Liter pro Quadratmeter ( 6 l/m²) und nicht weniger als vier Liter pro Quadratmeter ( 4 l/m²) betragen. Ungeachtet dessen kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten diesen Auftrag angesichts der vor Ort durchgeführten Prüfungen verändern. 532.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE Es finden in jedem Fall die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte Anwendung. Es dürfen bei der Ausführung eines Härtungsauftrags keine Geräte eingesetzt werden, die nicht vorab vom Baustellenleiter genehmigt wurden. 532.4.1 Geräte für die Ausbringung der Asphaltemulsion Die Geräte für die Ausbringung der Emulsion, die immer über eine Auftragsrampe verfügen, werden an Luftreifen befestigt und müssen in der Lage sein, den Auftrag des angegebenen Bindemittels mit der vorgeschriebenen Temperatur durchzuführen. Die Berieselungsvorrichtung muss eine ausreichende Gleichmäßigkeit in Querrichtung nach dem Ermessen des Baustellenleiters sowie die Umwälzung der Emulsion durch Unterdruck ermöglichen. 532.4.2 Geräte für die Verteilung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung Für die Verteilung der Gesteinskörnungen werden mechanische Straßenfertiger eingesetzt, die entweder Bestandteil eines Lastwagens oder selbstfahrend sind. In jedem Fall müssen die eingesetzten Geräte eine gleichmäßige Verteilung der Gesteinskörnungen gewährleisten und vom Baustellenleiter genehmigt worden sein. 3 PG-3: Art. 532 532.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN 532.5.1 Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche Es muss sichergestellt werden, dass die Oberfläche, auf die der Härtungsauftrag ausgebracht wird, den für die entsprechende Baueinheit festgelegten Bedingungen genügt. Andernfalls muss sie entsprechend den Angaben in dieser Leistungsbeschreibung bzw. den Anweisungen des Baustellenleiters korrigiert werden. Unmittelbar vor Auftrag der Asphaltemulsion muss die zu behandelnde Oberfläche von losen oder schädlichen Materialien gereinigt werden. Zu diesem Zweck werden Kehrmaschinen, Druckluftgeräte oder andere vom Baustellenleiter genehmigte Verfahren verwendet. Nach der Verdichtung der mit hydraulischem Konglomerat behandelten Schicht und bis zur Ausführung des Härtungsauftrags ist das Austrocknen der genannten Schicht, insbesondere bei warmem oder windigem Wetter durch Beregnung mit einem Wasserzerstäubungsgerät zu verhindern, wobei die Bildung von Wasserlachen vermieden werden muss. 532.5.2 Ausbringung der Asphaltemulsion Der Härtungsauftrag muss unmittelbar nach Abschluss der Verdichtung der darunter liegenden Schicht erfolgen und keinesfalls nach Ablauf von drei Stunden ( 3 h) seit der Fertigbearbeitung, wobei die Oberfläche bis dahin in einem feuchten Zustand gehalten werden muss. Die Asphaltemulsion wird mit der vom Baustellenleiter genehmigten Auftragsstärke und mit der entsprechenden Temperatur ausgebracht. Die Ausbringungstemperatur des Bindemittels muss vom Lieferanten der Emulsion angegeben werden. Die Verteilung erfolgt gleichmäßig auf der gesamten frei liegenden Oberfläche der Schicht einschließlich der Seiten, wobei zu vermeiden ist, dass zu viel Material entlang der quer verlaufenden Arbeitsfugen aufgetragen wird. Wenn es erforderlich ist, die Ausbringung streifenweise durchzuführen, ist darauf zu achten, dass es zu einer leichten Überlagerung des Auftrags an den Verbindungsstellen der Streifen kommt. 4 PG-3: Art. 532 Die Ausbringungszeit des Härtungsauftrags muss in der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, vom Baustellenleiter festgelegt werden. 532.5.3 Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung Die eventuelle Verteilung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung erfolgt auf Anordnung des Baustellenleiters, wenn der Fahrzeugverkehr über den Härtungsauftrag unumgänglich ist. Die Ausbringung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung wird mittels mechanischer Vorrichtungen und gleichmäßig mit der vom Baustellenleiter genehmigten Auftragshöhe vorgenommen. Es ist zu vermeiden, dass die Räder der Verteilungsmaschine mit dem ungeschützten Bindemittel in Berührung kommen. Während der Verteilung dürfen die Gesteinskörnungen keine übermäßige Feuchtigkeit haben. Nach der Verteilung der Gesteinskörnungen zur Abdeckung erfolgt das Einwalzen mit einer Gummiradwalze, und vor dem Öffnen der Straße für den Verkehr wird gefegt, damit die überschüssigen Gesteinskörnungen beseitigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass es zu keiner Beschädigung des Auftrags kommt. Wenn Gesteinskörnungen über einem grundierten Streifen eingebaut werden müssen, ohne dass es sich dabei um den angrenzenden Streifen handelt, muss ein Bereich dieses Streifens mit einer Breite von etwa zwanzig Zentimetern (20 cm) neben der noch nicht behandelten Fläche ungeschützt bleiben. Vor der Ausführung der nächsten Schicht muss der Härtungsauftrag kräftig gefegt werden, um die Reste von Gesteinskörnungen zur Abdeckung und möglichen Schmutz oder lose oder schlecht haftende Materialien zu beseitigen. Zu diesem Zweck werden Kehrmaschinen, Druckluftgeräte oder andere vom Baustellenleiter genehmigte Verfahren verwendet. Wenn es sich bei der darüber liegenden Schicht um eine Asphaltschicht handelt, wird ein Haftauftrag nach den Vorgaben in Artikel 531 der vorliegenden Leistungsbeschreibung ausgebracht. 532.6 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN Der Härtungsauftrag darf nur ausgebracht werden, wenn die Umgebungstemperatur mehr als zehn Grad Celsius (> 10 °C) beträgt und wenn nicht befürchtet werden muss, 5 PG-3: Art. 532 dass es zu Niederschlägen kommt. Dieser Grenzwert kann nach dem Ermessen des Baustellenleiters auf fünf Grad Celsius (5 °C) abgesenkt werden, wenn die Umgebungstemperatur im Steigen begriffen ist. 532.7 QUALITÄTSKONTROLLE 532.7.1 Herkunftskontrolle der Materialien Bei den Produkten, die gemäß der Verordnung 305/2011 eine CE-Kennzeichnung haben müssen, ist für die Kontrolle der Herkunft der Materialien der dokumentarische Nachweis zu führen, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CEKennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während des Transports, der Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten der Produkte festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle gelieferten Materialien anweisen, um die Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen, die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegt sind. Bei den Produkten, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen müssen, da sie nicht in harmonisierten Normen enthalten sind, oder unter eine der in Artikel 5 der Verordnung 305/2011 fallen, sind obligatorisch die in den folgenden Abschnitten angegebenen Identifizierungs- und Charakterisierungsprüfungen für die Kontrolle der Herkunft durchzuführen. 532.7.1.1 Asphaltemulsion Die Emulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung vorgegebenen Spezifikationen über Annahme und Identifizierung genügen. 532.7.1.2 Gesteinskörnungen zur Abdeckung Die Gesteinskörnungen müssen die CE-Kennzeichnung mit einem Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, ausgenommen die auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk gefertigten (Artikel 5.b der Verordnung 305/2011). 6 PG-3: Art. 532 Im ersten Fall kann die Kontrolle der Herkunft der Materialien durch den dokumentarischen Nachweis geführt werden, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CE-Kennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während ihres Transports, ihrer Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle gelieferten Materialien anweisen, um ihre Eigenschaften und die festgelegte Qualität sicherzustellen. Bei den auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk gefertigten Gesteinskörnungen sind für jede Herkunft und für jedes vorgesehene Produktionsvolumen zwei (2) Proben zu nehmen (Norm UNE-EN 932-1) und an diesen ist die Korngrößenverteilung (Norm UNE-EN 933-2), das Sandäquivalent (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und die Plastizität (Normen UNE 103103 und UNE 103104) zu bestimmen. 532.7.2 Qualitätskontrolle der Materialien Die Asphaltemulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung vorgegebenen Spezifikationen über Qualitätskontrolle genügen. Die Qualitätskontrolle der Gesteinskörnungen zur Abdeckung basiert auf den Vorgaben im Abschnitt 532.7.1.2. 532.7.3 Ausführungskontrolle Als en bloc angenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der kleinste Abschnitt, der sich im Rahmen der Anwendung der drei (3) nachfolgend aufgeführten Kriterien ergibt: - fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3 500 m2) Fahrbahn die an einem Tag behandelte Fläche In jedem Fall können die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw. der Baustellenleiter andere Losgrößen festlegen. 7 PG-3: Art. 532 In jedem Los werden der durchschnittliche Auftrag an Restbindemittel und eventuell der Gesteinskörnungen zur Abdeckung kontrolliert, wofür während der Ausführung des Auftrags Wannen aus Metall, Silikon oder einem anderen geeigneten Material an mindestens drei ( 3) Stellen der zu behandelnden Fläche aufgestellt werden. Bei jedem dieser Erfassungselemente wird der Auftrag mittels Ofentrocknung und Wägung bestimmt. 532.8 KRITERIEN FÜR ANNAHME ODER ABLEHNUNG Der durchschnittliche Auftrag in jedem Los, sowohl an Restbindemittel als auch an Gesteinskörnungen, darf um höchstens fünfzehn Prozent (±15 %) vom vorgesehenen Auftrag abweichen. Höchstens ein ( 1) Einzelwert der untersuchten Probe darf Ergebnisse aufweisen, die die festgelegten Grenzwerte übersteigen. Der Baustellenleiter muss die zu ergreifenden Maßnahmen im Falle von Losen festlegen, die nicht den oben aufgeführten Kriterien genügen. 532.9 MESSUNG UND ABRECHNUNG Die im Rahmen von Härtungsaufträgen verwendete Asphaltemulsion wird pro Tonne (t) des tatsächlich eingesetzten und auf einer geeichten Waage gewogenen Materials bzw. nach der behandelten Fläche, multipliziert mit dem durchschnittlichen Auftrag für das Los, abgerechnet. Die Abrechnung beinhaltet die Vorbereitung der vorhandenen Fläche, die Anwendung der Emulsion und das anschließende Fegen. Die Gesteinskörnungen, die gegebenenfalls bei dem Härtungsauftrag zum Einsatz kommen, werden pro Tonne (t) des tatsächlich verwendeten und direkt mit einer geeichten Waage gewogenen Materials abgerechnet. Die Abrechnung beinhaltet auch die Verteilung der Gesteinskörnungen und deren späteres Abfegen. 8 PG-3: Art. 532 IN DIESEM ARTIKEL ANGEFÜHRTE NORMEN UNE 103103 UNE 103104 UNE-EN 932-1 UNE-EN 933-1 UNE-EN 933-2 UNE-EN 933-8 Fließgrenzenbestimmung nach Casagrande Bestimmung der Plastizitätsgrenze eines Bodens Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren. Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Siebverfahren. Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Analysesiebe, Nennweite der Sieböffnungen Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen. Sandäquivalent-Verfahren. 9 PG-3: Art. 540 540 KALTE DÜNNSCHICHTBELÄGE 540.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Als kalte Dünnschichtbeläge werden die Asphaltmischungen mit einer geeigneten Konsistenz für ihren direkten und unmittelbaren Einbau auf der Baustelle bezeichnet, die bei Umgebungstemperatur aus Asphaltemulsion, Gesteinskörnungen, Wasser und gegebenenfalls Gesteinsmehlzusatz und Zusatzmitteln hergestellt werden. Sie werden bei Behandlungen zur Verbesserung der Oberflächeneigenschaften (Oberflächentextur und Griffigkeit) in Anwendungen mit sehr geringer Dicke von gewöhnlich nicht mehr als eineinhalb Zentimeter (1,5 cm) in einer oder zwei Schichten eingebaut. Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels wird diese Materialart in Übereinstimmung mit den Vorgaben in der Tabelle 540.8 aufgetragen, und die Dicke beim Einbau darf diejenige nicht wesentlich übersteigen, die der maximalen Nenngröße der Gesteinskörnungen entspricht. Die Ausführung umfasst die folgenden Arbeitsgänge: - Untersuchung des Dünnschichtbelags und Bestimmung der Rezeptur Vorbereitung des vorhandenen Belags Herstellung nach der vorgeschlagenen Rezeptur Verlegung und ggf. Verdichtung 540.2 MATERIALIEN 540.2.1 Allgemeine Festlegungen Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Festlegungen in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von 1 PG-3: Art. 540 Bauprodukten. Für die Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Verantwortung für die Konformität mit deren erklärter Leistung. Den Produkten mit CE-Kennzeichnung sind neben dieser Kennzeichnung die Leistungserklärung und die Sicherheitsanweisungen und informationen des Produkts beizufügen Das Bauunternehmen muss seinerseits überprüfen, dass die erklärten Werte in den Unterlagen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind, mit den Spezifikationen im Projekt bzw. in der vorliegenden Leistungsbeschreibung übereinstimmen, und muss, falls Anzeichen für eine Nichteinhaltung der erklärten Spezifikationen vorliegen, alle Maßnahmen ergreifen, die es für zweckmäßig hält, um die Eignung des auf die Baustelle gelieferten Produkts zu garantieren. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abbruchabfällen und kontaminierten Böden. 540.2.2 Asphaltemulsionen Die Art der zu verwendenden Asphaltemulsion wird in der technischen Sonderleistungsbeschreibung in Abhängigkeit von der Sommertemperaturzone und von der Schwerverkehrsklasse gemäß Vorgabe in den geltenden Vorschriften 6.1-IC über Straßenoberbauten bzw. 6.3-IC über die Sanierung von Straßendecken festgelegt. Sofern nichts anderes vorgegeben wird, werden die Emulsionen der Tabelle 540.1 mit Restbitumen nach der Verdampfung mit einer Penetration kleiner oder gleich einhundert (≤ 100) Zehntel Millimeter gemäß Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung verwendet. TABELLE 540.1 – ART DER ZU VERWENDENDEN ASPHALTEMULSION (*) SOMMERTEMPERATURZONE SCHWERVERKEHRSKLASSE T0, T1 UND T2 WARM T3, T4 UND RANDSTREIFEN C60BP4 MIC C60B4 MIC MITTEL C60BP4 MIC C60BP4 MIC (**) C60B4 MIC GEMÄSSIGT C60B4 MIC 2 PG-3: Art. 540 (*) Wenn die Umgebungstemperatur hoch ist oder wenn dies wegen der konkreten Bedingungen der Baustelle während der Untersuchung der Rezeptur so ermittelt wird, können anstelle dieser Emulsionen mit einem Brechwert der Klasse 4 (110-195) die gleichwertigen der Klasse 5 (> 170) gemäß der Norm UNE-EN 13808 und Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung verwendet werden. (**) Auf nicht landwirtschaftlichen Nebenfahrbahnen von Autobahnen. Bei einer Verwendung von Emulsionen mit Beimischungen, die nicht in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung enthalten sind, muss die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter die Art der Beimischung und die Spezifikationen festlegen, die die Asphaltemulsionen, das Restbindemittel und die sich ergebenden Dünnschichtbeläge einhalten müssen. Die Dosierung und die Anwendung der Beimischung sind vom Baustellenleiter zu genehmigen. Bei einer Aufnahme von Beimischungen (Fasern, Elastomermaterialien usw.) als Modifikatoren des Fließverhaltens zur Verbesserung von Haftfestigkeit und Haltbarkeit bestimmt die technische Sonderleistungsbeschreibung deren Anteil sowie den Anteil des verwendeten Bindemittels, sodass ein Verhalten des Dünnschichtbelags gewährleistet wird, das demjenigen, das bei Anwendung einer Asphaltemulsion gemäß Vorgabe in der Tabelle 540.1 erzielt wird, zumindest ähnelt. Der Baustellenleiter kann die Durchführung der Prüfungen anweisen, die er unter den in der vorliegenden Leistungsbeschreibung enthaltenen für zweckmäßig erachtet, um das Verhalten und das Verhältnis dieser Produkte vor ihrer Akzeptierung zu prüfen. Nach Abschnitt 8 des durch Beschluss des Ministerrats vom 26. Dezember 2008 verabschiedeten integrierten nationalen Plans betreffend Abfälle 2008-2015 ist die Verwendung von Gummipulver aus Altreifen zu fördern, sofern dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Zu diesem Zweck können die zu verwendenden Asphaltemulsionen mit Bindemitteln hergestellt werden, die durch den Zusatz von Pulver von zerkleinerten Altreifen modifiziert oder verbessert wurden. 540.2.3 Gesteinskörnungen 540.2.3.1 Allgemeine Eigenschaften Die zu verwendenden Gesteinskörnungen können natürlicher Herkunft sein oder künstlich hergestellt werden, sofern sie den im vorliegenden Artikel aufgeführten Spezifikationen genügen. Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter kann die 3 PG-3: Art. 540 zusätzlichen Eigenschaften bzw. Spezifikationen vorgeben, wenn Gesteinskörnungen verwendet werden, deren Beschaffenheit bzw. Herkunft dies entsprechend erfordern. Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen Kornklassen hergestellt bzw. geliefert, die jeweils separat gelagert und gehandhabt werden. Die Kombination der unterschiedlichen Fraktionen in den in der Rezeptur vorgegebenen Verhältnissen erfolgt an der eigentlichen Lagerstätte unter Einsatz mechanischer Mittel, die die Homogenität des daraus resultierenden Gemisches sicherstellen. Die kombinierten Gesteinskörnungen werden jeweils separat gelagert, und zu diesem Zweck sind die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass es bis zur Beschickung der Aufbereitungsanlage zu Absonderungen oder Verunreinigungen kommt. Das Sandäquivalent (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für die Kornklasse 0/4 mm der nach den in der Rezeptur festgelegten Anteilen kombinierten Gesteinskörnungen muss vor der eventuellen Beimischung des Gesteinsmehls größer als sechzig sein (SE4 > 60). Falls diese Bedingung nicht eingehalten wird, muss der Methylenblau-Wert (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) für die Kornklasse 0/0,125 der kombinierten Gesteinskörnungen kleiner als sieben Gramm pro Kilogramm sein (MBF < 7 g/kg) und gleichzeitig muss sein Sandäquivalent größer als fünfzig sein (SE4 > 50). Die Gesteinskörnungen dürfen unter den ungünstigsten Bedingungen, die am Einsatzort auftreten können, keine nennenswerte Anfälligkeit für Verwitterung oder physikalisch-chemische Alteration aufweisen. Die langfristige Beständigkeit muss gewährleistet werden und sie dürfen bei Kontakt mit Wasser keine Auflösungen hervorrufen, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten der Straßendecke verursachen oder Wasserläufe verunreinigen können. Daher muss bei Materialien, über die wegen ihrer Natur keine ausreichenden Erfahrungen bezüglich ihres Verhaltens vorliegen, eine spezielle Untersuchung ihrer Eignung durchgeführt werden, die durch den Baustellenleiter zu bestätigen ist. 540.2.3.2 Grobe Gesteinskörnungen 540.2.3.2.1 Begriffsbestimmung Als grobe Gesteinskörnungen wird derjenige Teil des gesamten Materials bezeichnet, der in einem Sieb der Größe 2 mm zurückgehalten wird (UNE-EN 933-2). 4 PG-3: Art. 540 540.2.3.2.2 Herkunft bei Einzelschicht oder oberer Schicht Die groben Gesteinskörnungen müssen vorzugsweise die gleiche Herkunft haben und dieselbe Natur aufweisen. Falls Gesteinskörnungen unterschiedlicher Herkunft verwendet werden, muss jede einzelne von ihnen die im Abschnitt 540.2.3.2 festgelegten Vorschriften erfüllen. Die in einer Einzel- oder einer Oberschicht für Schwerverkehrsklasse T0 einzusetzenden groben Gesteinskörnungen dürfen nicht aus kalkhaltigen Steinbrüchen stammen und nicht durch Brechen von Gestein aus körnigen Vorkommen hergestellt werden. Wenn aus natürlichem Gestein gebrochene grobe Gesteinskörnungen für die Schwerverkehrsklassen T1 bis T3 verwendet werden, müssen die Körner vor dem Brechen mindestens sechsmal (> 6) so groß wie die maximale Größe des Materials sein, das hergestellt werden soll. Wenn in den groben Gesteinskörnungen verwitterte Körner oder solche mit einem unterschiedlichen Verwitterungsgrad festgestellt werden, darf deren Massenanteil niemals größer als fünf Prozent ( 5%) sein. Die technische Sonderleistungsbeschreibung oder der Baustellenleiter kann einen niedrigeren als den angegebenen Wert festlegen. In Deckschichten von Straßen, die im Winter Frost ausgesetzt sind und auf denen häufige Winterdienstmaßnahmen durchgeführt werden, muss bei einem Wasseraufnahmewert (Norm UNE-EN 1097-6) von über einem Prozent (> 1 %) der Wert des Magnesiumsulfat-Verfahrens (Norm UNE-EN 1367-2) unter fünfzehn Prozent liegen (MS < 15 %). 540.2.3.2.3 Bruchflächigkeit (Anteil an gebrochenen Körnern) Der Mindestanteil an vollständig oder teilweise gebrochenen Körnern in den groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben in der Tabelle 540.2.a genügen. TABELLE 540.2.a - ANTEIL AN VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE GEBROCHENEN KÖRNERN (Massenanteil) 5 PG-3: Art. 540 SCHWERVERKEHRSKLASSE T32 UND T0 bis T31 T4 RANDSTREIFEN 100 90 70 Zusätzlich muss der Anteil vollständig gerundeter Körner in groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-5) den Vorgaben in der Tabelle 540.2.b genügen. TABELLE 540.2.b - ANTEIL VOLLSTÄNDIG GERUNDETER KÖRNER (Massenanteil) SCHWERVERKEHRSKLASSE T32 UND T0 bis T31 T4 RANDSTREIFEN 0 1 10 540.2.3.2.4 Form (Plattigkeitskennzahl) Die Plattigkeitskennzahl (FI) der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-3) muss den Vorgaben in der Tabelle 540.3 genügen. TABELLE 540.3 – PLATTIGKEITSKENNZAHL (FI) SCHWERVERKEHRSKLASSE T3, T4 UND T0 bis T31 RANDSTREIFEN 20 540.2.3.2.5 25 Widerstand gegen Zertrümmerung (Los-Angeles-Koeffizient) Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 1097-2) muss den Vorgaben in der Tabelle 540.4 genügen. TABELLE 540.4 – LOS-ANGELES-KOEFFIZIENT (LA) ANWENDUNGSSCHICHT SCHWERVERKEHRSKLASSE T0 T1 UND T3, T4 UND T2 RANDSTREIFEN 6 PG-3: Art. 540 UNTERE SCHICHT < 20 OBERE SCHICHT ODERE EINZIGE SCHICHT < 15 540.2.3.2.6 < 25 < 20 < 25 Polierwiderstand in einziger Schicht oder oberer Schicht (Polierwert) Der Polierwert (PSV) der groben Gesteinskörnungen in einziger Schicht oder oberer Schicht (Norm UNE-EN 1097-8) muss den Vorgaben in der Tabelle 540.5 genügen. TABELLE 540.5 – POLIERWERT (PSV) SCHWERVERKEHRSKLASSE T0 T1 BIS T31 UND NEBENFAHRBAHNEN(*) T3, T4 UND RANDSTREIFEN 56 50 44 (*) Nicht landwirtschaftliche Nebenfahrbahnen von Autobahnen 540.2.3.2.7 Reinheit (Anteil an Verunreinigungen) Die groben Gesteinskörnungen müssen frei von Fremdstoffen aller Art sein, die die Haltbarkeit der Gesteinskörnungen selbst oder des Dünnschichtbelags beeinträchtigen können. Der als prozentualer Anteil ermittelte Feinanteil (Norm UNE-EN 933-1), der durch das Sieb der Größe 0,063 mm passt, muss kleiner als fünf Promille (< 5 ‰) als Massenanteil sein. Wenn die in Bezug auf die Reinheit der groben Gesteinskörnungen festgelegten Vorschriften nicht eingehalten werden, kann der Baustellenleiter deren Waschen, Absaugung oder andere zuvor gebilligte Verfahren und eine erneute Prüfung verlangen. 540.2.3.3 Feine Gesteinskörnungen 7 PG-3: Art. 540 540.2.3.3.1 Begriffsbestimmung Als feine Gesteinskörnungen wird derjenige Teil des gesamten Materials bezeichnet, der durch ein Sieb der Größe 2 mm gesiebt und in einem Sieb der Größe 0,063 mm zurückgehalten wird (UNE-EN 933-2). 540.2.3.3.2 Herkunft Im Allgemeinen müssen die feinen Gesteinskörnungen in ihrer Gesamtheit aus der Zerkleinerung von Bruchsteinen oder natürlichem Kies stammen. Nur für die Schwerverkehrsklassen T3 und T4 darf zum Teil nicht zerkleinerter natürlicher Sand verwendet werden, sofern dessen Anteil an dem Gemisch kleiner als zehn Prozent (< 10 %) der Gesamtmasse der kombinierten Gesteinskörnungen ist und in keinem Fall den Anteil der zerkleinerten feinen Gesteinskörnungen übersteigt. Wenn feine Gesteinskörnungen anderer Herkunft als die groben Gesteinskörnungen verwendet werden, muss es einer Kornklasse 0/2 mm mit einem durch das Sieb der Größe 2 mm zurückgehaltenen Anteil von höchstens zehn Prozent ( 10%) der Gesamtmenge entsprechen, um das Vorhandensein von Körnern mit einer Größe über 2 mm zu verhindern, die nicht die im Abschnitt 540.2.3.2 geforderten Eigenschaften erfüllen. 540.2.3.3.3 Reinheit Die feinen Gesteinskörnungen muss frei von Fremdstoffen aller Art sein, die die Haltbarkeit der Gesteinskörnungen selbst oder des Dünnschichtbelags beeinträchtigen können. 540.2.3.3.4 Widerstand gegen Zertrümmerung und Polierwiderstand Das Material, das zerkleinert wird, um feine Gesteinskörnungen zu erhalten, muss den Bedingungen für grobe Gesteinskörnungen gemäß Vorgabe in den Abschnitten 540.2.3.2.5 und 540.2.3.2.6 in Bezug auf den Los Angeles-Koeffizienten (LA) und den Polierwert (PSV) genügen. 8 PG-3: Art. 540 Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter kann die Verwendung von feinen Gesteinskörnungen anderer Art genehmigen, die einzelne Eigenschaften, insbesondere die Bearbeitbarkeit des gerade hergestellten Dünnschichtbelags, verbessern. In jedem Fall stammen sie aus Gesteinskörnungen mit einen LosAngeles-Koeffizienten kleiner als fünfundzwanzig (LA < 25) und, wenn es sich um einen Dünnschichtbelag für die obere Schicht oder die einzige Schicht handelt, aus Gesteinskörnungen mit einem Polierwert größer als fünfzig (PSV > 50) für Schwerverkehrsklassen T0 bis T31 und nicht landwirtschaftlichen Nebenfahrbahnen von Autobahnen und größer als vierundvierzig (PSV > 44) für die übrigen Schwerverkehrsklassen. 540.2.3.4 Gesteinsmehl 540.2.3.4.1 Begriffsbestimmung Als Gesteinsmehl werden die Gesteinskörnungen bezeichnet, dessen größter Teil durch ein Sieb der Größe 0,063 mm passt (Norm UNE-EN 933-2). 540.2.3.4.2 Herkunft Das Gesteinsmehl stammt aus den Gesteinskörnungen und kann ein handelsübliches oder ein speziell zubereitetes Produkt enthalten, dessen Aufgabe es ist, den Bruchvorgang der Emulsion zu beschleunigen bzw. die Erzielung der endgültigen Haftfestigkeit zu aktivieren. Anteil und Eigenschaften dieser Beimischung werden in der Rezeptur des Dünnschichtbelags gemäß der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, mit Zustimmung des Baustellenleiters festgelegt. 540.2.3.4.3 Feinheit und Wirkungsweise des Gesteinsmehls Die Schüttdichte des Gesteinsmehls (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3) muss zwischen fünf und acht Zehntel Gramm pro Kubikzentimeter (0,5 und 0,8 g/cm3) betragen. 9 PG-3: Art. 540 540.2.4 Zusatzmittel Als Zusatzmittel werden alle Produkte angesehen, die zur Verbesserung von Herstellung und Einbau des Dünnschichtbelags hinsichtlich seiner mechanischen und Betriebseigenschaften einbezogen werden können. Für die Zwecke dieses Artikels können einige üblicherweise verwendete Zusatzmittel zur Verkürzung der Aushärtungszeit, zur Verbesserung der Haftfestigkeit und kurzfristigen mechanischen Festigkeit sowie die Regulatoren für das Brechen der Emulsion angesehen werden. Die Zusatzmittel, die eingesetzt werden dürfen (mit Ausnahme des Zusatzmittels für die Kontrolle des Brechens der Emulsion, der von dieser Genehmigung ausgeschlossen ist), werden durch die technische Sonderleistungsbeschreibung bestimmt bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, durch den Baustellenleiter in Ausübung seiner Befugnisse genehmigt, wobei die Spezifikationen festgelegt werden, die sowohl das Zusatzmittel als auch der resultierende Dünnschichtbelag erfüllen müssen. Die Rezeptur muss die Art, den Inhalt und die Eigenschaften verifizieren und verdeutlichen, die das zu verwendende Zusatzmittel einbringt. Es besteht die Möglichkeit, das Haftvermögen zwischen den Gesteinskörnungen und der Asphaltemulsion mittels Beschleunigern oder beliebigen anderen Produkten, die sich anhand vorliegender Erfahrungen empfehlen, zu verbessern. In diesen Fällen muss die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., sofern dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter die Bedingungen festlegen, die diese Zusatzmittel und die damit hergestellten Dünnschichtbeläge einhalten müssen. 540.2.5 Wasser Das Wasser muss den Vorschriften der geltenden spanischen Vorschrift „Vorschrift über Konstruktionsbeton (EHE)“ genügen. 540.3 TYP, ZUSAMMENSETZUNG UND AUFTRAG DES DÜNNSCHICHTBELAGS Die Dünnschichtbeläge müssen CE-Kennzeichnung haben und über die entsprechenden Begleitinformationen gemäß Festlegung in der Norm UNE-EN 12273 verfügen. 10 PG-3: Art. 540 Die Bezeichnung der Dünnschichtbeläge wird wie folgt vorgenommen: DSK D oben/unten Bindemittel Dabei bezeichnet: DSK dünne Asphaltdeckschicht in Kaltbauweise D maximale Größe der Gesteinskörnungen, ausgedrückt als die Sieböffnung, die zwischen neunzig und einhundert Prozent (90 % und 100 %) der Gesamtheit der Gesteinskörnungen passieren lässt oben/unten Angabe der Verwendung als einzige Schicht oder obere Schicht (oben) oder als untere Schicht (unten) Bindemittel Bezeichnung der zu verwendenden Emulsion. Die Korngrößenverteilung (Norm UNE-EN 933-1) der durch Kombination der unterschiedlichen Fraktionen (einschließlich Gesteinsmehl) erlangten Gesteinskörnungen muss je nach Art des Dünnschichtbelags innerhalb eines der in der Tabelle 540.7 aufgeführten Sieblinienbereiche liegen. Tabelle 540.7 – SIEBLINIENBEREICHE GESAMTSIEBUNG (Massenanteil) TYP DES DÜNNSCHICHTB ELAGS DSK 11 DSK 8 DSK 5 ÖFFNUNG DER SIEBE GEMÄSS NORM UNE-EN 933-2 (mm) 16 11,2 8 5,6 4 2 1 0,500 0,250 0,063 100 90-100 77-92 64-83 55-74 35-55 25-41 15-30 9-20 3-7 100 90-100 74-92 60-84 40-64 25-45 15-31 10-22 5-9 100 90-100 78-93 60-80 44-64 30-48 19-33 8–14 Typ Die technische Sonderleistungsbeschreibung legt den Typ, die Zusammensetzung, den mittleren und den Mindestauftrag (ausgenommen das gesamte Wasser) des Dünnschichtbelags und die Anzahl der aufzutragenden Schichten fest, wobei diese Punkte den Vorgaben in der Tabelle 540.8 entsprechen müssen. Tabelle 540.8 - ZUSAMMENSETZUNG, AUFTRAG UND ANWENDUNGSBEREICH 11 PG-3: Art. 540 TYP DES DÜNNSCHICHTBELAGS EIGENSCHAFT DSK 11 DSK 8 DSK 5 12 - 15 9 - 12 7-9 5.0 – 7.0 6.0 – 8.0 6.5 – 9.0 MITTLERER AUFTRAG (kg/m2) (ausgenommen das gesamte Wasser) RESTBITUMEN (*) (Massenanteil der Gesteinskörnungen) SCHICHT DER ANWENDUNG SCHWERVERKEHRSKATEGO RIE Obere oder einzige Untere Als untere Schicht für jeden Verkehrstyp T0 und T1 T0 bis T4 Als einzige Schicht an Randstreifen für T3 und T4 (*) Einschließlich der in Abschnitt 540.9.3 vorgegebenen Toleranzen. Bei Bedarf sind die Korrekturen auf Grund des spezifischen Gewichts und der Wasseraufnahme der Gesteinskörnungen zu berücksichtigen. Falls die Dichte der Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 1097-6) von zwei Gramm und fünfundsechzig Zehntel Gramm pro Kubikzentimeter (2,65 g/cm³) abweicht, muss der Restbitumengehalt der Tabelle 540.8 durch Multiplikation mit dem Faktor: 2 ,65 d korrigiert werden; dabei ist d die Dichte der Gesteinskörner. 540.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE 540.4.1 Allgemeine Festlegungen Es dürfen bei der Ausführung eines Dünnschichtbelags keine Geräte eingesetzt werden, die nicht vorab im Erprobungsabschnitt eingesetzt und vom Baustellenleiter genehmigt wurden. Es finden in jedem Fall die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte Anwendung. 12 PG-3: Art. 540 540.4.2 Fertigungs- und Verlegemaschinen Die Bestimmungen in diesem Abschnitt sind unbeschadet der Festlegungen in der Norm UNE-EN 12273 für die CE-Kennzeichnung zu verstehen. Der Dünnschichtbelag wird mittels selbstfahrender mobiler Mischanlagen hergestellt, die gleichzeitig die Verteilung über einen Verteilungskasten durchführen, der über die zu behandelnde Fläche geschleppt wird. Die Anlagen müssen über Elemente zur Durchführung bzw. Erleichterung des Beschickens sämtlicher Materialien (Gesteinskörnungen, Emulsion, Zugabewasser, Beimischungen usw.) verfügen sowie über die erforderliche Beschickungskapazität zur Durchführung von kontinuierlichen Aufträgen mit mehr als vierhundert Metern (> 400 m) in einer einzigen Anwendung. Die Mischanlage muss kontinuierlich arbeiten, und die Ausgänge der Behälter und Trichter der verschiedenen Materialien müssen sachgemäß tariert, geeicht und aufeinander abgestimmt sein, um die der Rezeptur entsprechende Zusammensetzung zu erreichen. Die so hergestellte Mischung wird über einen regulierbaren Absperrschieber mit der erforderlichen Anzahl von Ausgängen zur gleichmäßigen Verteilung im Verteilungskasten an diesen weitergeleitet. Dieser Verteilungskasten muss aus Metall bestehen und über eine regulierbare Breite verfügen und mit seitlichen Verschlussvorrichtungen, einer höhenverstellbaren Abschlussrichtlatte aus Gummi, seitlichen Kufen und einer Vorrichtung in seinem Innern zur gleichmäßigen Verteilung der Mischung vor der Richtlatte ausgestattet sein. Außerdem müssen die seitlichen Kufen und die Richtlatte erneuert werden, sooft dies erforderlich ist, um eine homogene und gleichmäßige Querverteilung entsprechend dem vorgeschriebenen Auftrag zu sichern. 540.4.3 Geräte für die Verdichtung Wenn eine Verdichtung erforderlich ist, werden Gummiradwalzen eingesetzt. Die Verwendung von Verdichtungselementen mit Radreifen aus Metall ist verboten. Diese Walzen müssen selbstfahrend sein, über Umsteuervorrichtungen zur Richtungsumkehr mit Sanftanlauf verfügen und mit Vorrichtungen für die Reinigung der Gummiräder während des Verdichtens ausgestattet sein. Die Gummiradwalzen müssen glatte Räder aufweisen, deren Anzahl, Größe und Anordnung eine Überlappung der Spuren der vorderen und hinteren Räder 13 PG-3: Art. 540 ermöglichen muss. Die Befeuchtung der Oberfläche der Gummiräder mit Wasser ist nicht zulässig. Sie dürfen keine Planen zur Wärmeisolierung haben, da diese nicht erforderlich sind und damit man beobachten kann, ob Dünnschichtbelag am Gummirad kleben bleibt. Sollte dies der Fall sein, ist die Verdichtung so lange zu unterbrechen, bis das Material eine ausreichende Haftfestigkeit hat, damit diese Anhaftungen nicht auftreten. 540.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN 540.5.1 Rezeptur Untersuchung des Dünnschichtbelags und Bestimmung der Mit der Herstellung des Dünnschichtbelags darf erst begonnen werden, nachdem der Baustellenleiter die entsprechende Rezeptur genehmigt hat, die vorher im Labor untersucht und im entsprechenden Erprobungsabschnitt überprüft worden ist, in dem die vorgeschriebene Makrotextur erreicht werden muss. Diese Rezeptur muss mindestens die folgenden Eigenschaften festlegen: - - Korngrößenverteilung der kombinierten Gesteinskörnungen unter Einsatz der im Sieblinienbereich (Abschnitt 540.3) festgelegten Siebe und gegebenenfalls die prozentualen Anteile der verschiedenen Fraktionen, die in dem Dünnschichtbelag zu verwenden sind. Typ der zu verwendenden Asphaltemulsion Dosierung der Asphaltemulsion in Bezug auf die Gesamtmasse der Gesteinskörnungen mit Angabe des Restbindemittels Typ und Ausstattung der Zusatzmittel in Bezug auf die Gesamtmasse der Gesteinskörnungen Die Rezeptur wird nach den Festlegungen in der technischen Sonderleistungsbeschreibung entwickelt, die, sofern nichts anderes vorgegeben wird, die Kriterien der Tabellen 540.8 und 540.9 erfüllt. 14 PG-3: Art. 540 Tabelle 540.9 – KRITERIEN FÜR DIE DOSIERUNG DER DÜNNSCHICHTBELÄGE SCHWERVERKEHRSKATEGORIE PRÜFUNG T0 UND T1 T2 KONSISTENZ (mm) (NORM UNE-EN 12274-3) VERSCHLEISS (g/m2) VERLUST AN NASSABRIEB (NORM UNE-EN 12274-5) KOHÄSION (Minuten) ZEIT BIS ZUM ERREICHEN EINES DREHMOMENTS VON 2 Nm (NORM UNE-EN 12274-4) T3 UND RANDSTREIFEN T4 (*) 0 - 20 ≤ 350 ≤ 450 ≤ 30 ≤ 550 ≤ 650 ≤ 60 (*) Auch entlang von Randstreifen bzw. wenn der Dünnschichtbelag ausschließlich dazu dient, einen Belag abzudichten. Die Rezeptur des Dünnschichtbelags muss die Einhaltung der Eigenschaften der fertigen Einheit in Bezug auf die Makrotextur der Oberfläche und Griffigkeit in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Abschnitt 540.7 sicherstellen. Es muss eine neue Rezeptur untersucht und genehmigt werden, wenn sich die Herkunft einer der Komponenten verändert bzw. wenn im Verlaufe der Produktion die im vorliegenden Artikel festgelegten granulometrischen Toleranzen überschritten werden. Der Baustellenleiter kann die Korrektur der Rezeptur verlangen, um die Qualität des Dünnschichtbelags zu verbessern, wofür eine neue Untersuchung und die entsprechenden Prüfungen durchgeführt werden müssen. 540.5.2 Vorbereitung des vorhandenen Belags Es erfolgt eine Überprüfung des Zustands der Oberfläche, auf die der Dünnschichtbelag ausgebracht werden soll. Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter muss gegebenenfalls die Maßnahmen zur Reparatur der beschädigten Bereiche festlegen. 15 PG-3: Art. 540 Unmittelbar vor dem Auftrag des Dünnschichtbelags muss die zu behandelnde Oberfläche von losen oder schädlichen Stoffen gereinigt werden. Zu diesem Zweck werden Kehrmaschinen, Druckluftgeräte oder andere vom Baustellenleiter genehmigte Verfahren verwendet. Die technische Sonderleistungsbeschreibung kann die Ausführung eines Haftauftrags in Übereinstimmung mit Artikel 531 der vorliegenden Leistungsbeschreibung oder eines Feinfräsens vorsehen, bevor der Dünnschichtbelag aufgetragen wird. Deren Ziel besteht in der Ermöglichung einer vorschriftsmäßigen Haftung der Anwendung auf der darunter liegenden Oberfläche. Wenn diese Oberfläche aus einem Asphaltbelag besteht und dieser heterogen ist, müssen die eventuellen Überschüsse an Kohlenwasserstoff-Bindemittel durch Feinfräsen beseitigt, die zu stark durchlässigen Bereiche abgedichtet und die Schäden repariert werden, die eine vorschriftsmäßige Haftung des Dünnschichtbelags verhindern könnten, wofür die Zustimmung des Baustellenleiters erforderlich ist. Wenn die vorhandene Oberfläche eine feine und glatte Textur hat und es nicht möglich oder ratsam ist, sie durch Feinfräsen anzupassen, um die Haftung zu verbessern, ist die Anwendung von zwei (2) Schichten vorgeschrieben, wobei die untere Schicht vom Typ DSK 5 ist. Der Baustellenleiter kann, wenn er dies für zweckmäßig hält und die klimatischen Bedingungen es ratsam erscheinen lassen, die Befeuchtung des zu behandelnden Belags unmittelbar vor Auftrag des Dünnschichtbelags mit der zuvor getesteten und gleichmäßig verteilten Wassermenge genehmigen. 540.5.3 Beschaffung der Gesteinskörnungen Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen, ausreichend homogenen Kornklassen geliefert, die ohne Gefahr von Absonderungen gelagert und gehandhabt werden können. Jede Fraktion der Gesteinskörnungen wird separat von den anderen gelagert, um Verunreinigungen untereinander zu vermeiden, und vorzugsweise in befestigten Bereichen. Wenn die Lagerung auf natürlichem Gelände erfolgt, dürfen die untersten fünfzehn Zentimeter (15 cm) nicht verwendet werden. Die Lagerung erfolgt in Schichten mit einer Dicke von höchstens eineinhalb Metern ( 1,5 m) und nicht in Form konischer Anhäufungen. Die Chargen des Materials werden aneinander 16 PG-3: Art. 540 angrenzend angeordnet, wobei geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen, um eine Absonderung zu vermeiden. Wenn Abweichungen bei der Lieferung der Gesteinskörnungen festgestellt werden, müssen die abweichenden Materialien separat gelagert werden, bis deren Eignung bestätigt wird. Diese Maßnahme wird auch angewendet, wenn eine Änderung der Herkunft der Gesteinskörnungen genehmigt wird. Das Mindestvolumen für die Lagerung von Gesteinskörnungen vor Beginn der Herstellung des Dünnschichtbelags ist in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt und, sofern nichts anderes vorgegeben wird, darf dieses nicht unter fünfzig Prozent ( 50 %) der Gesamtmenge der Baustelle bzw. der Menge betragen, die einem (1) Arbeitsmonat entspricht. 540.5.4 Herstellung des Dünnschichtbelags Die Bestimmungen in diesem Abschnitt sind unbeschadet der Festlegungen in der Norm UNE-EN 12273 für die CE-Kennzeichnung zu verstehen. Die jeweiligen Anteile der Komponenten müssen den Bestimmungen der genehmigten Rezeptur entsprechen. Die Aufnahme der Materialien muss so erfolgen, dass die Gesteinskörnungen komplett und gleichmäßig von dem Bindemittel umhüllt werden, während der Dünnschichtbelag in der Mischanlage verbleibt. Das hergestellte Gemisch muss kontinuierlich in den Verteilungskasten verlagert werden. Der Höhenunterschied zwischen der Auslassvorrichtung der Mischanlage und der Oberfläche ist so zu regulieren, dass es zu keinen Absonderungen kommt. Jede heterogene Mischung oder mit einer unzureichenden Umhüllung der Gesteinskörnungen durch die Asphaltemulsion wird zurückgewiesen. 540.5.5 Verlegung Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter muss die Breite festlegen, die pro Anwendung eingebaut wird. Die Bewegungen der Verlegemaschinen erfolgen parallel zur Straßenachse mit einer angemessenen Geschwindigkeit, um den vorgesehenen Auftrag und eine gleichmäßige Textur zu erzielen. 17 PG-3: Art. 540 Wenn in Längsstreifen verlegt wird, muss jeweils zwischen zwei (2) angrenzenden Streifen eine Überlappung von zehn Zentimetern (10 cm) vorgesehen werden. Beim Auftrag einer oberen Schicht dürfen die Überlappungen der unteren und der oberen Schicht nicht zusammentreffen, um einen übermäßigen Auftrag zu vermeiden. Beim Abschluss des Einbaus jedes Streifens muss eine quer verlaufende Arbeitsfuge vorgesehen werden, die gerade und rechtwinklig zur Straßenachse verläuft. 540.5.6 Verdichtung Für die Oberflächenbehandlungen auf Autobahnen mit beliebiger Schwerverkehrsklasse und auf konventionellen Straßen mit Schwerverkehrsklassen T0 und T1 kann die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Baustellenleiter die Verdichtung durch den Einsatz von Gummiradwalzen nach dem Brechen der Emulsion und vor Ablauf der Aushärtungszeit des eingebauten Materials fordern. Die Verdichtung hat das Ziel, die Aushärtungszeit durch Erhöhung der Anfangskohäsion des Dünnschichtbelags zu verkürzen und eine schnellere Öffnung der Straße für den Verkehr zu ermöglichen. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Zeitpunkt des Beginns der Verdichtung zu widmen, damit es nicht wegen zu geringer Kohäsion zu Anhaftungen eines Teils des Materials an der Reifenoberfläche kommt. Andererseits darf die Verdichtung auch nicht so lange hinausgezögert werden, dass das Material einen derartigen Kohäsionsgrad hat, dass die Walze keinerlei Verbesserung bringt. Die Walze muss sich streifenweise über dem mit jeder Charge der Fertigungs- und Verlegemaschine eingebauten Dünnschichtbelag bewegen. Die Verdichtung muss an einem Anfang des Einbaus in Längsrichtung an einem Rand mit einem oder höchstens zwei Rädern beginnen. Dabei ist zu beobachten, ob es zum Anhaften von Material am Reifen der Walze kommt, und je nach dem beobachteten Verhalten ist die Verdichtung fortzusetzen oder zeitweilig einzustellen. 540.6 ERPROBUNGSABSCHNITT Vor Aufnahme der Verarbeitung des Dünnschichtbelags ist die Bearbeitung eines entsprechenden Erprobungsabschnitts erforderlich, um die Rezeptur, die Anpassung des vorgesehenen Auftrags und die Wirkungsweise der Fertigungs- und Verlegemaschine und gegebenenfalls der Walze zu überprüfen. 18 PG-3: Art. 540 Ausdrücklich zu prüfen ist die erzielte Makrotextur der Oberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens (Norm UNE-EN 13036-1), welche die in Abschnitt 540.7 festgelegten Werte erfüllen muss. Während der Ausführung des Erprobungsabschnitts kann gegebenenfalls die Entsprechung zwischen dem volumetrischen Verfahren und einem LaserTexturmessgerät als Schnellkontrollmittel analysiert werden. In diesem Fall werden einhundert Meter (100 m) des Erprobungsabschnitts ausgewählt, in dem die Messung mit dem Laser-Texturmessgerät vorgenommen wird, das später bei der Baustellenkontrolle eingesetzt wird, und es werden mindestens fünf (5) Bestimmungen der Makrotextur ausgeführt (Norm UNE-EN 13036-1). Die erzielte Entsprechung gilt ausschließlich für diese Baustelle, mit dieser Rezeptur und für dieses konkrete Messgerät. Der Erprobungsabschnitt muss über eine Länge verfügen, die mindestens der in der technischen Sonderleistungsbeschreibung angegebenen oder gegebenenfalls der durch den Baustellenleiter festlegten entspricht. Dieser muss entscheiden, ob seine Ausführung als Bestandteil der Baustelle annehmbar ist. Nachdem die erzielten Ergebnisse vorliegen, legt der Baustellenleiter Folgendes fest: - ob die Rezeptur und die erzielte Makrotextur der Oberfläche annehmbar sind. Wenn dies der Fall ist, kann die Fertigung beginnen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Bauunternehmen die anzuwendenden Maßnahmen vorgeschlagen (Untersuchung einer neuen Rezeptur, Teilkorrektur der bereits untersuchten usw.). - ob die vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte zulässig sind. Wenn dies der Fall ist, muss deren spezielle Wirkungsweise festgelegt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Bauunternehmen neue Geräte vorschlagen oder ergänzende Geräte aufnehmen. Die kontinuierliche Verlegung darf erst dann aufgenommen werden, wenn der Baustellenleiter die Aufnahme der Arbeiten unter den Bedingungen genehmigt hat, die nach Abschluss des Erprobungsabschnitts angenommen wurden. 540.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT 19 PG-3: Art. 540 Die Oberfläche des Dünnschichtbelags muss eine einheitliche Textur aufweisen und frei von Absonderungen sein. Die mit Hilfe des volumetrischen Verfahrens erzielte Makrotextur der Oberfläche (Norm UNE-EN 13036-1) und die Griffigkeit (Norm UNE 41201 IN) in einer einzigen oder oberen Schicht dürfen nicht unter den in der Tabelle 540.10 angegebenen Werten liegen. Tabelle 540.10 – MINDESTWERTE DER MAKROTEXTUR DER OBERFLÄCHE UND DER GRIFFIGKEIT TYP DES DÜNNSCHICHTBELAGS EIGENSCHAFT MAKROTEXTUR DER OBERFLÄCHE (*) (mm) DSK 11 DSK 8 DSK 5 1,2 1,0 0,7 (NORM UNE-EN 13036-1) GRIFFIGKEIT (**) (%) 65 (NORM UNE 41201 IN) 60 (*) Gemessen so bald wie möglich nach der Verlegung des Dünnschichtbelags und vor der Öffnung für den Verkehr. (**) Gemessen nach Ablauf von 7 Tagen (7 d) ab der Anwendung des Dünnschichtbelags. 540.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN Sofern seitens des Baustellenleiters nicht ausdrücklich etwas anderes genehmigt wird, ist die Verarbeitung nicht zulässig: - wenn die Umgebungstemperatur unter zehn Grad Celsius (< 10 °C) beträgt. Dieser Grenzwert kann vom Baustellenleiter auf fünf Grad Celsius (5 °C) gesenkt werden, wenn die Umgebungstemperatur im Steigen begriffen ist. - wenn Niederschläge auftreten oder die Gefahr besteht, dass sie unmittelbar bevorstehen könnten. Auf der aufgetragenen Schicht ist jeglicher Verkehr so lange verboten, bis sie eine ausreichende Kohäsion erreicht hat, um der Einwirkung des Straßenverkehrs angemessen standzuhalten. Wenn mehr als eine Schicht vorgesehen wird, muss die obere Schicht aufgetragen werden, nachdem die untere mindestens einen Tag lang (1 d) den Verkehrswirkungen standhielt und nachdem das gelöste Material abgefegt wurde. 20 PG-3: Art. 540 540.9 QUALITÄTSKONTROLLE 540.9.1 Herkunftskontrolle der Materialien Bei den Produkten, die gemäß der Verordnung 305/2011 eine CE-Kennzeichnung haben müssen, ist für die Kontrolle der Herkunft der Materialien der dokumentarische Nachweis zu führen, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CEKennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während des Transports, der Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten der Produkte festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle gelieferten Materialien anweisen, um die Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen, die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegt sind. Bei den Produkten, die nicht obligatorisch über eine CE-Kennzeichnung verfügen müssen, da sie nicht in harmonisierten Normen enthalten sind, oder unter eine der in Artikel 5 der Verordnung fallen, sind obligatorisch die in den folgenden Abschnitten angegebenen Prüfungen für die Kontrolle der Herkunft durchzuführen. 540.9.1.1 Asphaltemulsion Die Asphaltemulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung vorgegebenen Spezifikationen über Annahme und Identifizierung genügen. 540.9.1.2 Gesteinskörnungen Die Gesteinskörnungen müssen die CE-Kennzeichnung mit einem Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, ausgenommen die auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk gefertigten (Artikel 5.b der Verordnung 305/2011). Im ersten Fall kann die Kontrolle der Herkunft der Materialien durch den dokumentarischen Nachweis geführt werden, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CE-Kennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. 21 PG-3: Art. 540 Bei den vor Ort hergestellten Gesteinskörnungen zur Verwendung auf der entsprechenden Baustelle müssen von jedem Herkunftsort und für jedes beliebige Volumen der vorgesehenen Produktion Proben entnommen werden (Norm UNE-EN 932-1). Für jede dieser Proben werden folgende Bestimmungen vorgenommen: - Los Angeles-Koeffizient der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 10972) - Polierwert der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 1097-8) - Plattigkeitskennzahl der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-3) - Anteil an gebrochenen Körnern der groben Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-5) - Rohdichte und Wasseraufnahme der groben und der feinen Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 1097-6) - Korngrößenverteilung jeder Fraktion (Norm UNE-EN 933-1) - Sandäquivalent (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und gegebenenfalls der Methylenblau-Index (MBF) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) Diese Prüfungen werden während der Lieferung bei jedem Herkunftswechsel wiederholt. Das Material darf erst verwendet werden, wenn die Prüfergebnisse und die Genehmigung des Baustellenleiters vorliegen. 540.9.1.3 Gesteinsmehlzusatz Wenn das zu verwendende Gesteinsmehl über die CE-Kennzeichnung verfügt, kann die Kontrolle der Herkunft durch den dokumentarischen Nachweis geführt werden, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CE-Kennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Bei Nichteinhaltung der im vorgenannten Absatz aufgeführten Bedingungen für die einzelnen Herkunftsorte des Gesteinsmehlzusatzes müssen für jedes vorgesehene Produktionsvolumen vier (4) Proben entnommen und an diesen die Schüttdichte bestimmt werden (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3). 540.9.2 Qualitätskontrolle der Materialien 540.9.2.1 Asphaltemulsion 22 PG-3: Art. 540 Die Asphaltemulsion muss den in Artikel 214 der vorliegenden Leistungsbeschreibung vorgegebenen Spezifikationen über die Qualitätskontrolle genügen. 540.9.2.2 Gesteinskörnungen Es sind die an der Lagerstätte entladenen Materialien zu überprüfen, wobei diejenigen zurückgewiesen werden, die bei einer einfachen Sichtprüfung Fremdstoffe oder Größen aufweisen, die über den maximal zulässigen Vorgaben in der Rezeptur liegen. Alle Materialien, die bezüglich des Aussehens Abweichungen aufweisen, wie z. B. eine andere Einfärbung, Absonderungen, eine andere Plattigkeit, Plastizität usw. werden bis zur Entscheidung über ihre Annahme oder Ablehnung gesondert gelagert. Die Höhe der gelagerten Materialien und der Zustand der Trennelemente und der Zugänge sind zu überwachen. Für die Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung kann die Kontrolle der folgenden Eigenschaften durch den dokumentarischen Nachweis geführt werden, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CE-Kennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während ihres Transports, ihrer Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle gelieferten Materialien anweisen, um ihre Eigenschaften und die festgelegte Qualität sicherzustellen. Bei den Materialien ohne CE-Kennzeichnung müssen unbedingt die folgenden Überprüfungen durchgeführt werden. Pro siebzig Tonnen (70 t) bzw. anteiliger Menge kombinierter Gesteinskörnungen müssen Proben genommen (Norm UNE-EN 932-1) und die folgenden Prüfungen durchgeführt werden: - eine (1) granulometrische Analyse (Norm UNE-EN 933-1) - zwei (2) Sandäquivalente (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) Unabhängig von den oben aufgeführten Festlegungen und wenn der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten dies für angemessen erachtet, müssen die Prüfungen durchgeführt werden, die er für erforderlich hält, um die anderen in der vorliegenden Leistungsbeschreibung aufgeführten Eigenschaften zu überprüfen. 23 PG-3: Art. 540 Die für die Korngrößenverteilung der Rezeptur zulässigen Toleranzen nach oben oder unten in Bezug auf die Gesamtmenge der Gesteinskörnungen (einschließlich Gesteinsmehl) sind folgende: - Siebgrößen von über 2 mm (Norm UNE-EN 933-2): vier Prozent ( 4 %). - Siebgrößen zwischen 2 mm und 0,063 mm (Norm UNE-EN 933-2): drei Prozent ( 3 %). - Siebgröße 0,063 mm (Norm UNE-EN 933-2): ein Prozent ( 1 %). 540.9.2.3 Gesteinsmehlzusatz Zu jeder empfangenen Position wird eine Prüfung der Schüttdichte durchgeführt (Anhang A der Norm UNE EN 1097-3). Wenn der Gesteinsmehlzusatz über CEKennzeichnung verfügt, kann die Kontrolle der Herkunft der Materialien durch den dokumentarischen Nachweis geführt werden, der darin besteht, dass die in den Begleitinformationen der CE-Kennzeichnung erklärten Werte mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in der vorliegenden Leistungsbeschreibung und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sind. Wenn während ihres Transports, ihrer Lagerung oder Handhabung irgendwelche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann der Baustellenleiter in Ausübung seiner Zuständigkeiten jederzeit die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen zu den auf die Baustelle gelieferten Materialien anweisen, um ihre Eigenschaften und die festgelegte Qualität sicherzustellen. 540.9.3 Ausführungskontrolle Als en bloc angenommenes bzw. zurückgewiesenes Los des Dünnschichtbelags gilt das von vier (4) aufeinander folgenden Chargen der Fertigungs- und Verlegemaschine oder die Tagesproduktion, falls diese kleiner ist. Der in Kilogramm pro Quadratmeter (kg/m²) ausgedrückte Auftrag an Dünnschichtbelag wird täglich mit Hilfe der Norm UNE-EN 12274-6 bestimmt, indem die Gesamtmasse des hergestellten und verteilten Gemischs durch die vor Ort gemessene tatsächlich behandelte Fläche geteilt wird. Die Gesamtmasse des Gemischs wird aus der Massendifferenz der Mischanlage vor und nach dem Einbau und durch Abzug des durch Kontrollversuche im Labor ermittelten gesamten Wassers von diesem Wert berechnet. Zu diesem Zweck muss eine geeichte Waage vorhanden sein. 24 PG-3: Art. 540 Von jedem Los werden mindestens vier (4) Proben genommen, die so ausgewählt werden, dass zwei (2) von ihnen zu ein und derselben Charge gehören. Anhand dieser Proben, die gemäß Norm UNE-EN 12274-1 am Ausgang des Kanals zur Beschickung des Verteilungskastens genommen werden, erhält man den mittleren Restbitumen-Gehalt mit Hilfe von Extraktionsprüfungen (Norm UNE-EN 12274-2). Die zulässige Toleranz des Durchschnittswerts der Extraktionssprüfungen in Bezug auf ein und dasselbe Los, nach oben oder nach unten bezüglich der Restbitumendosierung der Rezeptur, ausgedrückt in Masse in Bezug auf die Gesamtheit der Gesteinskörnungen (einschließlich Gesteinsmehl), beträgt fünf Promille ( 5 ‰) und darf in keinem Fall niedriger sein als der im Abschnitt 540.3 für den jeweiligen Typ des Dünnschichtbelags vorgegebene Mindestwert. Auf den Baustellen, auf denen durch Festlegung in der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, des Baustellenleiters eine Verdichtung der eingebauten Schicht gefordert wird, um die Anfangskohäsion zu erhöhen und eine schnellere Öffnung der Straße für den Verkehr mit einer minimalen Ablösung von Gesteinskörnungen zu ermöglichen, ist die Wirksamkeit der Walze durch Verifizierung der folgenden Aspekte zu prüfen: - Übereinstimmung der Eigenschaften der Walze mit den geforderten Daten ordnungsgemäße Funktion der Reinigungsvorrichtungen der Walze keinerlei Befeuchtung der Räder Ballast und Gesamtgewicht der Walze gemäß Vorgaben in der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, des Baustellenleiters - Effektivität der Verdichtung zur Verbesserung der Anfangskohäsion des Dünnschichtbelags, aber ohne spürbare Beeinträchtigung der spezifizierten Makrotextur. 540.9.4 Abnahmekontrolle der fertigen Einheit Bei der einzigen oder oberen Schicht sind die nachfolgend aufgeführten Prüfungen durchzuführen, die den Vorgaben in der Tabelle 540.10 entsprechen müssen: - Messung der Makrotextur der Oberfläche (Norm UNE-EN 13036-1) unmittelbar nach der Verteilung des Dünnschichtbelags und dem Brechen der Emulsion und vor Öffnung für den Verkehr an drei (3) zufällig ausgewählten und auf der 25 PG-3: Art. 540 gesamten Länge desselben verteilten Stellen des Loses. Wenn während der Ausführung des Erprobungsabschnitts die Entsprechung mit einem Messgerät mittels Laser-Texturmessgerät bestimmt wurde, kann dieses Gerät als schnelles Kontrollverfahren eingesetzt werden. - Bestimmung der Griffigkeit (Norm UNE 41201 IN) nach Ablauf von sieben Tagen (7 d) ab Einbau des Dünnschichtbelags auf der gesamten Länge der Baustelle. 540.10 KRITERIEN FÜR ANNAHME ODER ABLEHNUNG 540.10.1 Aufträge von Dünnschichtbelag und Asphaltbindemittel Der gemäß Abschnitt 540.9.3 bestimmte mittlere Auftrag an Dünnschichtbelag darf nicht von dem während der Ausführung des Erprobungsabschnitts gemäß Abschnitt 540.6 abweichen. Falls er niedriger ist als der Referenzwert, ist folgendermaßen zu verfahren: - - Wenn er größer oder gleich neunzig Prozent (≥90 %) des vorgegebenen Wertes ist, wird eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) der zum kontrollierten Los gehörenden Schicht angewendet. Wenn er kleiner als neunzig Prozent (< 90 %) des vorgegebenen Wertes ist, kann nach Ermessen des Baustellenleiters entweder die Schicht des kontrollierten Loses durch Ausfräsung abgerissen und wieder aufgefüllt werden oder eine neue Schicht des Dünnschichtbelags mit der vollen ursprünglich vorgesehenen Dicke über der zuvor ausgeführten verlegt werden, die den Vorschriften des Projekts entspricht. In allen Fällen gehen die durchgeführten Maßnahmen zu Lasten des Bauunternehmens. Der mittlere Auftrag an Restbitumen im Bezug auf die Gesamtmasse der Gesteinskörnungen, der im Los gemäß Vorgabe im Abschnitt 540.9.3 ermittelt wird, darf nicht um mehr als fünf Promille ( 5 ‰) von dem in der Rezeptur vorgesehenen Wert abweichen. Bei einer größeren Abweichung ist folgendermaßen zu verfahren: - Wenn die Differenz zwischen dem mittleren Restbindemittel-Auftrag und dem in der Rezeptur vorgesehenen nicht größer ist als ein Prozent ( ±1 %), wird eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) der Schicht, die dem kontrollierten Los entspricht, erhoben. 26 PG-3: Art. 540 - - Wenn der mittlere Bindemittelauftrag um mehr als ein Prozent (> -1 %) geringer ist als der in der Rezeptur vorgesehene, kann nach Ermessen des Baustellenleiters entweder die Schicht des kontrollierten Loses durch Ausfräsung abgerissen und wieder aufgefüllt werden oder eine neue Schicht des Dünnschichtbelags mit der vollen ursprünglich vorgesehenen Dicke über der zuvor ausgeführten verlegt werden, die den Vorschriften des Projekts entspricht. In allen Fällen gehen die durchgeführten Maßnahmen zu Lasten des Bauunternehmens. Wenn der mittlere Bindemittelauftrag den in der Rezeptur vorgesehenen um mehr als ein Prozent (> +1 %) übersteigt, muss die Schicht des kontrollierten Loses durch Ausfräsung abgerissen und wieder aufgefüllt werden, dies alles zu Lasten des Bauunternehmens. Außerdem darf höchstens ein ( 1) Einzelwert der untersuchten Probe ein Ergebnis aufweisen, das um mehr als ein Prozent (> ±1 %) abweicht. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, ist das Los in zwei (2) gleiche Teile zu teilen und es sind von jedem von ihnen Proben zu nehmen, wobei die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien angewendet werden. 540.10.2 Makrotextur der Oberfläche und Griffigkeit 540.10.2.1 Makrotextur der Oberfläche Das durchschnittliche Ergebnis der Prüfung zur Messung der Makrotextur der Oberfläche darf nicht unter dem in der Tabelle 540.10 vorgegebenen Wert liegen. Falls es niedriger ist, wird folgendermaßen verfahren: - Wenn es größer oder gleich neunzig Prozent (≥ 90 %) des vorgegebenen Wertes ist, wird eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) angewendet. Wenn es niedriger als neunzig Prozent (< 90 %) des in Tabelle 540.10 vorgesehenen Wertes ist, kann nach Ermessen des Baustellenleiters entweder die Schicht des kontrollierten Loses durch Ausfräsung abgerissen und wieder aufgefüllt werden oder eine neue Schicht des Dünnschichtbelags mit der vollen ursprünglich vorgesehenen Dicke über der zuvor ausgeführten verlegt werden, die die Vorgaben in Tabelle 540.10 erfüllt. In allen Fällen gehen die durchgeführten Maßnahmen zu Lasten des Bauunternehmens. 27 PG-3: Art. 540 Außerdem darf höchstens ein ( 1) Einzelwert der untersuchten Probe ein Ergebnis aufweisen, das um mehr als fünfundzwanzig Prozent (25 %) unter der Vorgabe liegt. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, ist das Los in zwei (2) gleiche Teile zu teilen und es sind von jedem von ihnen Proben zu nehmen, wobei die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien angewendet werden. 540.10.2.2 Griffigkeit Das durchschnittliche Ergebnis der Prüfung zur Bestimmung der Griffigkeit darf nicht unter dem in der Tabelle 540.10 vorgegebenen Wert liegen. Wenn es niedriger ist, wird folgendermaßen verfahren: - - Wenn es größer oder gleich neunzig Prozent (≥90 %) des in der Tabelle 540.10 vorgesehenen Wertes ist, wird eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) erhoben. Wenn es niedriger als neunzig Prozent (< 90 %) des in Tabelle 540.10 vorgesehenen Wertes ist, kann nach Ermessen des Baustellenleiters entweder die Schicht des kontrollierten Loses durch Ausfräsung abgerissen und wieder aufgefüllt werden oder eine neue Schicht des Dünnschichtbelags mit der vollen ursprünglich vorgesehenen Dicke über der zuvor ausgeführten verlegt werden, die die Vorgaben in Tabelle 540.10 erfüllt. In allen Fällen gehen die durchgeführten Maßnahmen zu Lasten des Bauunternehmens. Außerdem darf höchstens fünf Prozent ( 5 %) der gemessenen Gesamtlänge ein Ergebnis aufweisen, das um mehr als fünf Einheiten (5) unter diesem Wert liegt. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, ist das Los in zwei (2) gleiche Teile zu teilen und es sind von jedem von ihnen Proben zu nehmen, wobei die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien angewendet werden. 540.11 MESSUNG UND ABRECHNUNG Die Vorbereitung des vorhandenen Belags gilt als Bestandteil der entsprechenden Arbeitseinheit bei der Konstruktion der darunter liegenden Schicht und wird aus diesem Grund nicht separat abgerechnet. Nur in den Fällen, wenn die zu behandelnde Schicht nicht im selben Vertrag enthalten ist, kann die Überprüfung und 28 PG-3: Art. 540 gegebenenfalls Ausbesserung des vorhandenen Belags anhand der tatsächlich ausgeführten Fläche in Quadratmetern (m²) abgerechnet werden. Wenn die technische Sonderleistungsbeschreibung einen Haftauftrag vorsieht, muss dieser gemäß den Vorgaben in Artikel 531 der vorliegenden Leistungsbeschreibung abgerechnet werden. Die Fertigung und Verteilung des Dünnschichtbelags wird nach Quadratmetern (m²) der vor Ort gemessenen tatsächlich behandelten Fläche in Übereinstimmung mit dem Regelquerschnitt der Pläne mit Festlegung von Schwellenwerten der Aufträge abgerechnet. Dabei wird das gesamte Wasser in Übereinstimmung mit den Vorgaben im vorliegenden Artikel ausgenommen. Die technische Sonderleistungsbeschreibung kann auch die Abrechnung nach Tonnen (t) festlegen, die sich als Produkt der vor Ort gemessenen tatsächlich behandelten Oberfläche in Übereinstimmung mit dem Regelquerschnitt der Pläne und dem aus Kontrollprüfungen nach den Vorgaben in Abschnitt 540.9.3 abgeleiteten durchschnittlichen Auftrag ergeben. Die Vorbereitung der vorhandenen Fläche und die eventuelle Einbeziehung von Gesteinsmehl und anderen Zuschlägen und Zusatzmitteln wird als im Preis der Fertigung und Verteilung des Dünnschichtbelags enthalten angesehen und ist folglich nicht Gegenstand einer gesonderten Abrechnung. Die verwendete Asphaltemulsion wird nach Tonnen (t) abgerechnet, die sich aus der Anwendung des in den Kontrollprüfungen ermittelten mittleren Auftrags der Emulsion auf die Messung des Dünnschichtbelags ergeben. Wenn bei den Schwerverkehrsklassen T0 bis T2 die verwendeten groben Gesteinskörnungen zusätzlich zur Einhaltung aller im Abschnitt 540.2.3.2 dieses Artikels enthaltenen Vorgaben einen Polierwert (Norm UNE-EN 1097-8) aufweisen, der um vier (> 4) Punkte über dem in der vorliegenden Leistungsbeschreibung vorgegebenen Mindestwert für die entsprechende Schwerverkehrsklasse liegt, wird außerdem eine Baueinheit für die höhere Qualität der im Dünnschichtbelag enthaltenen Gesteinskörnungen abgerechnet, die als Quadratmeter (m 2) oder gegebenenfalls als Tonne (t) definiert ist. Der Preis dieser Baueinheit darf nicht mehr als zehn Prozent ( 10%) des Preises für den Quadratmeter (m²) oder gegebenenfalls die Tonne (t) des Dünnschichtbelags betragen. Voraussetzung für ihre Abrechnung ist, dass diese Baueinheit explizit in den Preistabellen und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung enthalten und ihre Messung im Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist. 29 PG-3: Art. 540 IN DIESEM ARTIKEL ANGEFÜHRTE NORMEN UNE 41201 IN Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen. Verfahren zur Bestimmung der Griffigkeit von Fahrbahndecken durch Messung des Seitenreibungsbeiwerts (SFCS): das SCRIMGriffigkeitsmessgerät. UNE-EN 932-1 Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren. von UNE-EN 933-1 Prüfverfahren für geometrische Gesteinskörnungen. Teil 1: Korngrößenverteilung. Siebverfahren. Eigenschaften Bestimmung von der UNE-EN 933-2 Prüfverfahren für Gesteinskörnungen. Korngrößenverteilung. Sieböffnungen. geometrische Eigenschaften Teil 2: Bestimmung Analysesiebe, Nennweite von der der UNE-EN 933-3 Prüfverfahren für Gesteinskörnungen. Plattigkeitskennzahl UNE-EN 933-5 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen UNE-EN 933-8 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen. Sandäquivalent-Verfahren. UNE-EN 933-9 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 9: Beurteilung von Feinanteilen. Methylenblau-Verfahren UNE-EN 1097-2 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des Widerstands gegen Zertrümmerung. UNE-EN 1097-3 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 3: Bestimmung von Schüttdichte und Hohlraumgehalt. UNE-EN 1097-6 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 6: Bestimmung der Rohdichte und geometrische Eigenschaften von Teil 3: Bestimmung der Kornform. 30 von von PG-3: Art. 540 der Wasseraufnahme UNE-EN 1097-8 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Bestimmung des Polierwertes. UNE-EN 1367-2 Prüfverfahren für thermische Eigenschaften Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen Magnesiumsulfat-Verfahren UNE-EN 12273 Dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise. Anforderungen. UNE-EN 12274-1 Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 1: Probenahme für Extraktionsverfahren UNE-EN 12274-2 Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 2: Bestimmung des Bindemittelgehaltes UNE-EN 12274-3 Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 3: Konsistenz UNE-EN 12274-4 Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 4: Bestimmung der Kohäsion der Mischung. UNE-EN 12274-5 Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 5: Bestimmung des Verschleißes UNE-EN 12274-6 Dünne Asphaltschicht in Kaltbauweise. Prüfverfahren. Teil 6: Bestimmung der Einbaumasse. UNE-EN 13036-1 Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen. Prüfverfahren. Teil 1: Messung der Makrotexturtiefe der Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens UNE-EN 13808 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Rahmenwerk für die Spezifizierung kationischer Asphaltemulsionen 31 und Teil 2: PG-3: Art. 542 542 Asphaltmischgut vom Typ Asphaltbeton 542.1 DEFINITION Als Asphaltmischgut vom Typ Asphaltbeton wird die Verbindung von Straßenbaubitumens, einer Gesteinskörnung mit kontinuierlicher Korngrößenverteilung, Gesteinsmehl und eventuell Zusatzmitteln definiert, die dafür sorgen, dass sämtliche Partikel der Gesteinskörnung von einem gleichmäßigem Bindemittelfilm überzogen werden, wobei Herstellung und Verarbeitung bei einer wesentlich höheren Temperatur als der Umgebungstemperatur erfolgen müssen. Je nach der für die Herstellung und Verarbeitung erforderlichen Temperatur werden bei Asphaltmischgut vom Typ Asphaltbeton Heißasphalt und Warmasphalt unterschieden. Bei Letzterem ermöglicht der Einsatz von Spezialbitumen, Zusatzmitteln oder anderen Verfahren eine Reduzierung der mindestens erforderlichen Mischtemperatur um mindestens vierzig Grad Celsius (40 °C) gegenüber vergleichbarem Mischgut, das unter denselben Bedingungen und in denselben Schichten verwendet werden kann wie Mischgut der Schwerverkehrsklasse T1 bis T4. Wenn der Wert des dynamischen Moduls des Asphaltmischguts bei zwanzig Grad Celsius (20 ºC) (Anhang C der Norm UNE-EN 12697-26) von gemäß der Norm UNEEN 12697-30 mit fünfundsiebzig (75) Schlägen pro Seite vorbereiteten Probekörpern über elftausend Megapascal (> 11.000 MPa) beträgt, gilt es als High-Modulus-Asphalt (HM-Asphalt) und kann für Zwischenschichten oder Tragschichten der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 mit einer Einbaudicke von sechs bis dreizehn Zentimetern (6-13 cm) verwendet werden. HM-Asphalt muss die im vorliegenden Artikel für halbdichtes Mischgut festgelegten Spezifikationen erfüllen, es sei denn, es werden ausdrücklich andere Spezifikationen genannt. Für ihre Herstellung dürfen auf keinen Fall mehr als fünfzehn Prozent ( 15 %) der Gesamtmasse des Mischguts Material aus dem Warmfräsen von Asphalt verwendet werden. Die Ausführung sämtlicher oben definierter Asphaltsorten beinhaltet folgende Arbeitsschritte: 1 PG-3: Art. 542 - Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Rezeptur Herstellung gemäß Rezeptur Transport des Mischguts zur Baustelle Vorbereitung der Oberfläche, auf die das Mischgut aufgetragen wird Verteilung und Verdichtung des Mischguts 542.2 BAUSTOFFE 542.2.1 Allgemeine Überlegungen Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Produkten mit CE-Kennzeichnung müssen neben der genannten Kennzeichnung die Leistungserklärung sowie die Anleitungen und Sicherheitsinformationen zum Produkt beigefügt werden. Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die in Werte in den der CE-Kennzeichnung beigefügten Dokumenten den Spezifikationen des Entwurfs bzw. der vorliegenden Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen müssen alle für angemessen befundenen Maßnahmen ergriffen werden, um die Eignung des gelieferten Produkts für das Bauwerk zu gewährleisten. Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung, Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigtem Erdreich einzuhalten. 542.2.2 Bituminöse Bindemittel Sofern nichts anderes angegeben wird, muss das bituminöse Bindemittel die Spezifikationen der einschlägigen Artikel der vorliegenden Vorschriften oder ggf. der geltenden Sonderregelung über gummimodifiziertes Bitumen der Generaldirektion für Straßenwesen (DGC) erfüllen. In den besonderen technischen Vorschriften wird festgelegt, welcher Typ von bituminösem Bindemittel verwendet werden muss. Er wird aus den in Tabelle 542.1.a, 2 PG-3: Art. 542 542.1.b und 542.1.c genannten Bindemitteln in Abhängigkeit von der Schicht, für welche das Asphaltmischgut bestimmt ist, der Sommertemperaturzone, in der es eingebaut wird, und der Schwerverkehrsklasse gemäß den Vorgaben der Vorschrift 6.1-IC über die Zusammensetzung des Straßenoberbaus bzw. der Vorschrift 6.3-IC über die Sanierung des Straßenoberbaus ausgewählt. Tabelle 542.1.a - Typ des bituminösen Bindemittels, der für die Deckschicht und die darunterliegende Schicht zu verwenden ist (*) (Artikel 211 und 212 der vorliegenden Vorschriften und geltende Sonderregelung der DGC) Schwerverkehrsklasse Sommertemperaturzone T00 T0 T1 Heiß 35/50 35/50 BC35/50 BC35/50 PMB 25/55-65 PMB 25/55-65 PMB 45/80-60 PMB 45/80-65 PMB 45/80-65 Mittel 35/50 BC35/50 PMB 45/80-60 PMB 45/80-65 Gemäßigt T2 und T31 T32 und Randstreifen 35/50 50/70 BC35/50 BC50/70 PMB 45/8060 50/70 BC50/70 35/50 50/70 50/70 BC50/70 BC35/50 PMB 45/80BC50/70 60 PMB 45/80-60 50/70 50/70 BC50/70 70/100 PMB 45/80-60 BC50/70 PMB 45/80-65 PMB 45/80-60 T4 50/70 70/100 BC50/70 50/70 70/100 BC50/70 (*) Es kann auch gummimodifiziertes Bitumen verwendet werden, das mit dem modifizierten Bitumen dieser Tabelle gleichwertig ist, sofern es die Spezifikationen von Artikel 212 der vorliegenden Vorschriften erfüllt. In diesem Fall wird an die Bitumenbezeichnung der Großbuchstabe C angehängt, um anzugeben, dass es sich beim Modifikator um Gummipulver aus der Zerkleinerung von Altreifen handelt. Auch Multigrade-Bitumen mit einem gleichwertigen Penetrationsgrad kann verwendet werden, wenn es die Spezifikationen von Artikel 211 der vorliegenden Vorschriften erfüllt. Tabelle 542.1.b - Typ des bituminösen Bindemittels, der für die Tragschicht unter den beiden anderen Schichten zu verwenden ist (*) (Artikel 211 und 212 der vorliegenden Vorschriften und geltende Sonderregelung der DGC) Sommertemperaturzone Schwerverkehrsklasse T0 T1 T00 3 T2 und T31 PG-3: Art. 542 Heiß Mittel Gemäßigt 35/50 BC35/50 PMB 25/55-65 50/70 70/100 BC50/70 35/50 50/70 BC35/50 BC50/70 50/70 BC50/70 50/70 70/100 BC50/70 70/100 (*) Es kann auch gummimodifiziertes Bitumen verwendet werden, das mit dem modifizierten Bitumen dieser Tabelle gleichwertig ist, sofern es die Spezifikationen von Artikel 212 der vorliegenden Vorschriften erfüllt. In diesem Fall wird an die Bitumenbezeichnung der Großbuchstabe C angehängt, um anzugeben, dass es sich beim Modifikator um Gummipulver aus der Zerkleinerung von Altreifen handelt. Auch Multigrade-Bitumen mit einem gleichwertigen Penetrationsgrad kann verwendet werden, wenn es die Spezifikationen von Artikel 211 der vorliegenden Vorschriften erfüllt. Tabelle 542.1.c - Typ des bituminösen Bindemittels, der für HM-Asphalt zu verwenden ist (Artikel 211 und 212 der vorliegenden Vorschriften) Art der Schicht Binderschicht Tragschicht Schwerverkehrsklasse T00 T0 T1 T2 PMB 10/40-70 15/25 15/25 Für die Schwerverkehrsklasse T00 und T0 wird bei Asphaltmischgut für Deckschichten ausschließlich modifiziertes Straßenbaubitumen verwendet, das den Bestimmungen in Artikel 212 der vorliegenden Vorschriften entspricht. Gemäß den Vorgaben von Abschnitt 8 des Integralen Spanischen Abfallwirtschaftsplans 2008-2015, der am 26. Dezember 2008 vom Ministerrat angenommen wurde, wird der Einsatz von Gummipulver aus der Zerkleinerung von Altreifen gefördert, sofern dieser technisch und wirtschaftlich möglich ist. Falls spezielle Bitumenarten oder Zusatzmittel für Warmasphalt verwendet werden, um die Herstellungs-, Einbau- und Verdichtungstemperatur zu senken, werden die zu erfüllenden Spezifikationen in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt. Falls Bitumen mit Beimischungen verwendet wird, das nicht in den Artikel 211 bzw. 212 der vorliegenden Vorschriften oder in der geltenden Sonderregelung für gummimodifiziertes Bitumen der Generaldirektion für Straßenwesen aufgeführt wird, werden in den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter die Art der Beimischung und die Spezifikationen festgelegt, die sowohl das Bindemittel als auch das daraus resultierende Asphaltmischgut erfüllen muss. Diese Spezifikationen beinhalten auch die Dosierung und das Dispersionsverfahren der Beimischung. 4 PG-3: Art. 542 Bei der Zugabe bestimmter Produkte als Fließmodifikatoren zum Asphaltmischgut (wie Fasern, Elastomermaterialien usw.) zur signifikanten Erhöhung bestimmter Kennwerte der Beständigkeit gegen Ermüdung und Rissbeständigkeit muss deren Anteil sowie der Anteil des verwendeten Bindemittels festgelegt werden, so dass zusätzlich zu den mit diesen Produkten angestrebten Leistungsmerkmalen gewährleistet wird, dass sich das Mischgut vergleichbar wie bei der Verwendung eines bituminösen Bindemittels gemäß den Spezifikationen in Artikel 212 der vorliegenden Vorschriften verhält. 542.2.3 Gesteinskörnung 542.2.3.1 Allgemeine Leistungsmerkmale Die für Asphaltmischgut zu verwendenden Gesteinskörnungen können natürliche, künstliche oder rezyklierte Produkte sein, solange sie den im vorliegenden Artikel aufgeführten Spezifikationen genügen. Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen Korngrößenfraktionen hergestellt bzw. geliefert, die bis zur Einführung im kalten Zustand in die Trichter separat gelagert und gehandhabt werden müssen. Bei der Herstellung von Asphaltmischgut für Trag- und Binderschichten kann Material aus dem Warmfräsen von Asphaltmischgut in folgenden Mischungsverhältnissen und nach folgenden Kriterien verwendet werden: - - - Mit einem Anteil von höchstens fünfzehn Prozent (≤ 15 %) der Gesamtmasse des Mischguts bei Verwendung von Asphaltmischwerken, die die Spezifikationen von Abschnitt 542.4.2 erfüllen und den Bestimmungen von Abschnitt 542.5.4 des vorliegenden Artikels entsprechen. Mit einem Anteil von über fünfzehn Prozent (> 15 %) und bis sechzig Prozent (60 %) der Gesamtmasse des Mischguts bei Erfüllung der einschlägigen Spezifikationen im geltenden Artikel 22 der Allgemeinen technischen Vorschriften für Straßeninstandhaltung (PG-4). Bei einem Anteil von über sechzig Prozent (> 60 %) der Gesamtmasse des Mischguts ist die ausdrückliche Genehmigung der Generaldirektion für Straßenwesen einzuholen. Außerdem muss im Rahmen der Planung eine spezielle Studie zum diskontinuierlich arbeitenden Asphaltmischwerk und seinen speziellen Anlagen mit einer technischen Studie des zu recycelnden 5 PG-3: Art. 542 Asphalts hinsichtlich der Schichten und Leistungsmerkmale des Materials gemäß den besonderen technischen Vorschriften erstellt werden. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter können zusätzliche Eigenschaften bzw. Spezifikationen vorgegeben werden, wenn Gesteinskörnungen verwendet werden, deren Beschaffenheit bzw. Herkunft dies erfordert. Vor Passieren des Trockners im Asphaltmischwerk muss das Sandäquivalent (SE 4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) der Kornklasse 0/4 mm bei kombinierten Gesteinskörnungen (einschließlich Gesteinsmehl) gemäß den in der Rezeptur festgelegten Verhältnissen mehr als fünfundfünfzig (SE4 > 55) betragen. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, muss der Methylenblau-Wert (Anhang A der Norm UNEEN 933-9) der Kornklasse 0/0,125 mm bei kombinierten Gesteinskörnungen unter sieben Gramm pro Kilogramm (MBF < 7 g/kg) betragen und zugleich das Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) mehr als fünfundvierzig (SE4 > 45) betragen. Die Gesteinskörnungen dürfen für keinerlei Verwitterung bzw. physikalische oder chemische Veränderungen anfällig sein, die unter den ungünstigsten Bedingungen am Einsatzort auftreten können. Die langfristige Haltbarkeit muss garantiert sein. Außerdem dürfen unter Einfluss von Wasser keine Lösungen entstehen, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten des Straßenoberbaus verursachen oder Gewässer verunreinigen können. Deshalb muss für Baustoffe, für die aufgrund ihrer Art keine ausreichende Erfahrung bezüglich ihres Verhaltens vorliegt, eine spezielle Eignungsstudie ausgeführt werden, die vom Bauleiter genehmigt werden muss. Bei Verwendung von Gesteinskörnungen, die aus dem Abfräsen oder Zerkleinern von Asphaltschichten stammen, wird die Korngrößenverteilung der recycelten Gesteinskörnung bestimmt (Norm UNE-EN 12697-2) und für die Entwicklung der Rezeptur verwendet. Die maximale Korngröße wird in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt; die gesamte Gesteinskörnung muss ein Sieb mit 40 mm Lochweite gemäß der Norm UNE-EN 933-2 passieren. Keinesfalls werden Gesteinskörnungen genehmigt, die aus dem Abfräsen von Asphaltmischgut stammen, welches plastische Verformungen (Spurrillen) aufweist. Die aus dem abgefrästen Asphaltmischgut gewonnenen Gesteinskörnungen müssen je nach Korngrößenverteilung den Spezifikationen von Abschnitt 542.2.3.2, 542.2.3.3 oder 542.2.3.4 entsprechen (Norm UNE-EN 12697-2). 542.2.3.2 Grobe Gesteinskörnung 6 PG-3: Art. 542 542.2.3.2.1 Definition Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels wird als grobe Gesteinskörnung der Teil der gesamten Gesteinskörnung bezeichnet, der in einem Sieb mit 2 mm Lochweite zurückgehalten wird (Norm UNE-EN 933-2). 542.2.3.2.2 Herkunft für Deckschichten Die grobe Gesteinskörnung für Deckschichten hat im Allgemeinen eine einheitliche Herkunft und Beschaffenheit. Falls Gesteinskörnungen unterschiedlicher Herkunft verwendet werden, muss jede von ihnen den Vorschriften in Abschnitt 542.2.3.2 entsprechen. Grobe Gesteinskörnungen für Deckschichten der Schwerverkehrsklasse T00 und T0 stammen nicht aus Kalksteinbrüchen und dürfen nicht durch Zerkleinerung von Kies aus körnigen Vorkommen hergestellt werden. Falls grobe Gesteinskörnungen verwendet werden, die durch Zerkleinerung von natürlichem Kies gewonnen wurden, und für Deckschichten der Schwerverkehrsklasse T1 und T2 muss die Bedingung erfüllt werden, dass die Partikelgröße vor dem Zerkleinern mehr als das Sechsfache (> 6) der maximalen Korngröße der zu erzielenden Gesteinskörnung beträgt. Wenn in der groben Gesteinskörnung verwitterte Partikel oder unterschiedlich stark zersetzte Partikel festgestellt werden, darf ihr Massenanteil nie mehr als fünf Prozent ( 5 %) ausmachen. In den besonderen technischen Vorschriften oder vom Bauleiter kann ein niedrigerer als der angegebene Wert festgelegt werden. Bei Deckschichten von Straßen, die im Winter Frost ausgesetzt sind und auf denen der Winterdienst häufig im Einsatz ist, muss der Wert der Magnesiumsulfatprüfung (Norm UNE-EN 1367-2) unter fünfzehn Prozent liegen (MS < 15 %), wenn der Absorptionswert (Norm UNE-EN 1097-6) mehr als ein Prozent (> 1 %) beträgt. 542.2.3.2.3 Bruchflächigkeit (Anteil an gebrochenen Körnern) Der Anteil an ganz oder teilweise zerkleinerten Partikeln in groben Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben in Tabelle 542.2.a entsprechen. 7 PG-3: Art. 542 Tabelle 542.2.a – Anteil an ganz oder teilweise zerkleinerten Partikeln (% der Masse) Art der Schicht T0 und T1 T00 Deckschicht Binderschicht Tragschicht (*) Auf Nebenfahrstreifen Schwerverkehrsklasse T3 und T2 Randstreifen 70 70 (*) 90 100 90 100 T4 70 Zudem muss der Anteil an vollständig abgerundeten Partikeln in groben Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-5) den Vorgaben in Tabelle 542.2.b entsprechen. Tabelle 542.2.b – Anteil an vollständig abgerundeten Partikeln (% der Masse) Art der Schicht T00 Deckschicht Binderschicht Tragschicht (*) Auf Nebenfahrstreifen 542.2.3.2.4 T0 und T1 Schwerverkehrsklasse T3 und T2 Randstreifen 10 10 (*) 1 0 1 0 T4 10 Kornform (Plattigkeitskennzahl) Die Plattigkeitskennzahl (FI) der unterschiedlichen Fraktionen der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3) muss den Vorgaben in Tabelle 542.3 entsprechen. Tabelle 542.3 – Plattigkeitskennzahl (FI) Schwerverkehrsklasse T32 und T0 bis T31 Randstreifen T00 20 542.2.3.2.5 25 T4 30 Widerstand gegen Zertrümmerung (Los Angeles-Koeffizient) Der Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 10972) muss den Vorgaben in Tabelle 542.4 entsprechen. Tabelle 542.4 – Los Angeles-Koeffizient (LA) 8 PG-3: Art. 542 Schwerverkehrsklasse T3 und T00 und T0 T1 T2 Randstreifen 20 25 25 25 30 Art der Schicht Deckschicht Binderschicht Tragschicht (*) Auf Nebenfahrstreifen 542.2.3.2.6 T4 25 (*) Polierresistenz für Deckschichten (Polierwert) Der Polierwert (PSV) der groben Gesteinskörnung, die für Deckschichten verwendet werden soll (Norm UNE-EN 1097-8), muss den Vorgaben in Tabelle 542.5 entsprechen. Tabelle 542.5 – Polierwert (PSV) für Deckschichten Schwerverkehrsklasse 542.2.3.2.7 T00 und T0 T1 bis T31 T32, T4 und Randstreifen 56 50 44 Reinheit (Anteil an Verunreinigungen) Die grobe Gesteinskörnung muss frei von jeglichen Fremdstoffen sein, welche die Haltbarkeit der Schicht beeinträchtigen können. Der Feinanteil (Norm UNE-EN 933-1), ermittelt als Anteil, der durch ein Sieb mit 0,063 mm Lochweite fällt, beträgt weniger als fünf Promille (< 5 ‰) der Masse. Falls die Vorschriften für die Reinheit grober Gesteinskörnungen nicht erfüllt werden, kann der Bauleiter verlangen, dass sie gewaschen, abgesaugt oder anderen zuvor genehmigten Verfahren unterzogen und erneut geprüft werden. 542.2.3.3 542.2.3.3.1 Feine Gesteinskörnung Definition Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels wird als feine Gesteinskörnung der Teil der gesamten Gesteinskörnung bezeichnet, der durch ein Sieb mit 2 mm Lochweite 9 PG-3: Art. 542 fällt und in einem Sieb mit 0,063 mm Lochweite zurückgehalten wird (Norm UNE-EN 933-2). 542.2.3.3.2 Herkunft Generell muss die feine Gesteinskörnung vollständig aus der Zerkleinerung von Bruchstein oder natürlichem Kies stammen. Nur bei den Schwerverkehrsklassen T3 und T4 und für Randstreifen darf natürlicher, nicht zerkleinerter Sand verwendet werden. In diesem Fall muss in den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter der maximale Anteil an natürlichem, nicht zerkleinertem Sand im Mischgut festgelegt werden, der nicht mehr als zehn Prozent ( kombinierten Gesteinskörnung betragen darf. 10 %) der Gesamtmasse der Für Deckschichten, bei denen eine feine Gesteinskörnung aus anderer Herkunft als die grobe Gesteinskörnung verwendet wird, darf die Fraktion 0/2 mm, die von einem Sieb mit 2 mm Lochweite zurückgehalten wird, dabei nicht mehr als zehn Prozent ( 10 %) der gesamten Fraktion ausmachen, damit keine größeren Korngrößen als zwei Millimeter (2 mm) vorkommen, die nicht den in Abschnitt 542.2.3.2 geforderten Leistungsmerkmalen entsprechen. 542.2.3.3.3 Reinheit Die feine Gesteinskörnung muss frei von jeglichen Fremdstoffen sein, welche die Haltbarkeit der Schicht beeinträchtigen können. 542.2.3.3.4 Widerstand gegen Zertrümmerung Das Material, das zur Herstellung der feinen Gesteinskörnung zerkleinert wird, muss den Bedingungen für grobe Gesteinskörnungen in Abschnitt 542.2.3.2.5 in Bezug auf den Los Angeles-Koeffizienten (LA) genügen. Es können feine Gesteinskörnungen anderer Beschaffenheit verwendet werden, die bestimmte Leistungsmerkmale verbessern, insbesondere das Haftvermögen, die jedoch von groben Gesteinskörnungen stammen müssen, deren Los AngelesKoeffizient bei Deck- und Binderschichten unter fünfundzwanzig (LA < 25) und bei Tragschichten unter dreißig (LA < 30) beträgt. 10 PG-3: Art. 542 542.2.3.4 542.2.3.4.1 Gesteinsmehl Definition Als Gesteinsmehl werden Gesteinskörnungen bezeichnet, bei denen der größte Teil durch ein Sieb mit 0,063 mm Lochweite fällt (Norm UNE-EN 933-2). 542.2.3.4.2 Herkunft Gesteinsmehl kann ein Handelsprodukt sein oder speziell hergestellt werden, was als beigebracht bezeichnet wird. Es kann auch von eigenen Gesteinskörnungen stammen, in diesem Fall muss das überschüssige Gesteinsmehl mit den vorgeschriebenen Absaugsystemen im Asphaltmischwerk entfernt werden. Der Anteil des beigebrachten Gesteinsmehls, das für das Mischgut verwendet wird, muss den Vorgaben in Tabelle 542.6 entsprechen. Der Bauleiter darf diesen Mindestanteil nur dann ändern, wenn nachgewiesen wird, dass das Gesteinsmehl aus den Gesteinskörnungen die geforderten Bedingungen erfüllt. Tabelle 542.6 – Anteil des beigebrachten Gesteinsmehls (% der Masse des übrigen Gesteinsmehls außer dem Gesteinsmehl, das den Gesteinskörnungen unvermeidlich anhaftet) Art der Schicht Deckschicht Binderschicht Tragschicht Schwerverkehrsklasse T0 und T3 und T00 T2 T1 Randstreifen 100 50 100 50 100 50 T4 Ist das Gesteinsmehl der Gesteinskörnungen möglicherweise kontaminiert oder beschädigt, muss es vollständig abgesaugt werden, außer dem Anteil, der nach dem Trockner der Gesteinskörnung noch unvermeidlich anhaftet; dieser darf keinesfalls mehr als zwei Prozent ( 542.2.3.4.3 2 %) der Masse des Mischguts betragen. Korngrößenverteilung 11 PG-3: Art. 542 Die Korngrößenverteilung des Gesteinsmehls wird gemäß der Norm UNE-EN 933-10 bestimmt. Hundert Prozent (100 %) der Ergebnisse der Korngrößenanalyse müssen in dem in Tabelle 542.7 festgelegten allgemeinen Sieblinienbereich liegen. Zusätzlich müssen neunzig Prozent (90 %) der Ergebnisse der Korngrößenanalyse basierend auf den letzten zwanzig (20) erzielten Werten in einem begrenzten Sieblinienbereich liegen, dessen maximale Amplitude zwischen den Sieben mit 0,125 mm und 0,063 mm Lochweite nicht mehr als zehn Prozent ( 10 %) beträgt. Tabelle 542.7 – Spezifikationen für die Korngrößenverteilung Siebweite (mm) Allgemeiner Sieblinienbereich für Einzelergebnisse des Siebsatzes insgesamt (% der Masse) Maximale Amplitude des begrenzten Sieblinienbereichs (% der Masse) 2 0,125 0,063 100 85 bis 100 70 bis 100 10 10 542.2.3.4.4 Feinheit und Aktivität Die Schüttdichte des Gesteinsmehls (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3) muss fünf und acht Zehntel Gramm pro Kubikzentimeter (0,5 und 0,8 g/cm 3) betragen. 542.2.4 Zusatzmittel In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter müssen die Zusatzmittel festgelegt werden, die verwendet werden dürfen. Dabei sind die Spezifikationen festzulegen, die sowohl das Zusatzmittel als auch das damit hergestellte Asphaltmischgut erfüllen muss. Die Verfahren für die Zugabe, Dosierung und homogene Dispersion des Zusatzmittels müssen vom Bauleiter genehmigt werden. 542.3 TYP UND ZUSAMMENSETZUNG DES MISCHGUTS Die Bezeichnung des Asphaltmischguts gemäß der Nomenklatur der Norm UNEEN 13108-1 wird mit Angaben zur Art der Korngrößenverteilung des Mischguts ergänzt, damit verschiedene Mischungen mit derselben maximalen Korngröße, aber unterschiedlichen Sieblinienbereichen unterschieden werden können. Dazu wird der in 12 PG-3: Art. 542 der Norm UNE-EN 13108-1 festgelegten Bezeichnung hinter der Angabe des Bindemitteltyps der Buchstabe D, S oder G angehängt, je nachdem, ob es sich um dichtes (D), halbdichtes (S) oder grobes (G) Mischgut handelt. Die Bezeichnung von Asphaltmischgut entspricht somit folgendem Schema: AC D surf/bin/base Bindemittel Korngrößenverteilung wobei: AC Angabe, dass es sich bei dem Mischgut um Asphaltbeton handelt D Höchstkorngröße der Gesteinskörnung, angegeben als Siebweite, bei der neunzig bis hundert Prozent (90 % bis 100 %) der gesamten Gesteinskörnung durch das Sieb fallen. surf/bin/base Abkürzungen für die Art der Schicht, für die das Mischgut verwendet wird: Deckschicht, Binderschicht oder Tragschicht Bindemittel Typ des verwendeten bituminösen Bindemittels Korngrößenverteilung Bezeichnung mit den Buchstaben D, S oder G je nach Art der Korngrößenverteilung für dichtes (D), halbdichtes (S) oder grobes (G) Mischgut. Bei HM-Asphalt werden die Buchstaben MAM angehängt. Handelt es sich um Warmasphalt, wird am Ende der Bezeichnung des Mischguts das Wort „semicaliente“ angehängt. Die Korngrößenverteilung der Gesteinskörnung aus unterschiedlichen Fraktionen von Gesteinskörnungen (einschließlich Gesteinsmehl) muss je nach Mischguttyp in einem der in Tabelle 542.8 aufgeführten Sieblinienbereiche liegen. Die Korngrößenanalyse erfolgt gemäß der Norm UNE-EN 933-1. Tabelle 542.8 – Sieblinienbereiche des Siebsatzes insgesamt (% der Masse) Mischguttyp(*) 45 32 Siebweite Norm UNE-EN 933-2 (mm) 22 16 8 4 2 0,500 13 0,250 0,063 PG-3: Art. 542 AC16 D 100 90-100 64-79 44-59 31-46 16-27 11-20 4-8 90-100 73-88 55-70 16-27 11-20 4-8 100 90-100 60-75 35-50 24-38 11-21 7-15 3-7 90-100 70-88 50-66 24-38 11-21 7-15 3-7 68-82 48-63 24-38 11-21 7-15 3-7 65-86 40-60 18-32 7-18 4-12 2-5 58-76 35-54 18-32 7-18 4-12 2-5 Dicht AC22 D 100 AC16 S Halbdicht AC22 S AC32 S 100 100 90-100 AC22 G 100 90-100 31-46 Grob AC32 G 100 90-100 (*) In dieser Tabelle wird zur Bezeichnung des Mischguttyps nur der Teil der Nomenklatur angegeben, der sich ausdrücklich auf den Sieblinienbereich bezieht (also ohne Angabe der Schicht des Straßenoberbaus und des Bitumentyps). - Für die Rezeptur von Heißasphalt mit hohem Modul (MAM) wird der Sieblinienbereich AC22S mit folgenden Änderungen bezüglich dieses Sieblinienbereichs verwendet: Sieb mit 0,250 mm Lochweite: 8-15 %; und Sieb mit 0,063 mm Lochweite: 5-8 %. Der Typ des je nach Art und Einbaudicke der Schicht des Straßenoberbaus zu verwendenden Asphaltmischguts wird in den besonderen technischen Vorschriften im Einklang mit Tabelle 542.9 festgelegt. Tabelle 542.9 – Mischguttyp je nach Art und Einbaudicke der Schicht Mischguttyp Einbaudicke (cm) Bezeichnung NORM UNEEN 13108-1(*) AC16 surf D 4-5 AC16 surf S Deckschicht AC22 surf D >5 AC22 surf S AC22 bin D AC22 bin S Binderschicht 5-10 AC32 bin S AC 22 bin S MAM (**) AC32 base S AC22 base G Tragschicht 7-15 AC32 base G AC 22 base S MAM (***) Randstreifen (****) AC16 surf D 4-6 (*) Mischgutbezeichnung ohne Angabe des Bindemitteltyps, weil für diese Tabelle nicht relevant. (**) Minimale Einbaudicke sechs Zentimeter (6 cm). (***) Maximale Einbaudicke dreizehn Zentimeter (13 cm). (****)Wenn nicht derselbe Mischguttyp wie in der Deckschicht der Fahrbahn verwendet wird. Art der Schicht In den besonderen technischen Vorschriften wird der Mindestanteil an bituminösem Bindemittel im Asphaltmischgut festgelegt, der auf jeden Fall den Vorgaben in Tabelle 542.10 je nach Mischguttyp und Schicht entsprechen muss. 14 PG-3: Art. 542 Tabelle 542.10 – Mindestanteil (*) an bituminösem Bindemittel (% der Gesamtmasse des Mischguts einschließlich Gesteinsmehl) Art der Schicht Mischguttyp Mindestanteil (%) Deckschicht Dicht und halbdicht 4,50 Dicht und halbdicht 4,00 HM 4,50 Halbdicht und grob 4,00 Tragschicht HM 4,75 Einschließlich der in Abschnitt 542.9.3.1 angegebenen Toleranzen. Bei Bedarf müssen die Korrekturen aufgrund des spezifischen Gewichts und der Absorption der Gesteinskörnungen berücksichtigt werden. Binderschicht (*) Weicht die Dichte der Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 1097-6) um zwei Komma sechs fünf Gramm pro Kubikmeter (2,65 g/cm³) ab, muss der Mindestanteil an Bindemittel aus Tabelle 542.10 durch Multiplikation mit dem Faktor 2 ,65 d korrigiert werden, wobei d die Partikeldichte der Gesteinskörnung ist. Sofern nichts anderes angegeben wird, muss das empfohlene Gewichtsverhältnis zwischen dem Anteil an Gesteinsmehl und dem Anteil an bituminösem Bindemittel in dichtem, halbdichtem und grobem Mischgut für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 abhängig von der Art der Schicht und der Sommertemperaturzone gemäß den Vorgaben in Tabelle 542.11 festgelegt werden. Tabelle 542.11 - Empfohlenes Gewichtsverhältnis (*) zwischen Gesteinsmehl und Bindemittel in dichtem, halbdichtem und grobem Mischgut für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 Sommertemperaturzone Heiß und mittel Gemäßigt Deckschicht 1,2 1,1 Binderschicht 1,1 1,0 Tragschicht 1,0 0,9 Verhältnis zwischen dem Gesteinsmehlanteil und dem Bindemittelanteil, jeweils im Verhältnis zur Gesamtmasse der trockenen Gesteinskörnung einschließlich Gesteinsmehl. Art der Schicht (*) Bei HM-Asphalt liegt das empfohlene Gewichtsverhältnis zwischen dem Anteil an Gesteinsmehl und dem Anteil an bituminösem Bindemittel (jeweils angegeben im Verhältnis zur Gesamtmasse der trockenen Gesteinskörnung einschließlich Gesteinsmehl), sofern nichts anderes angegeben wird, zwischen zwölf und dreizehn Zehnteln (1,2 bis 1,3). 15 PG-3: Art. 542 542.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE 542.4.1 Allgemeine Überlegungen Sollte eine Antihaftbehandlung der Herstellungs-, Transport-, Einbau- oder Verdichtungsgeräte erforderlich sein, besteht diese im Allgemeinen aus einer Seifenlösung, einem Netzmittel oder anderen bewährten Mitteln, die garantiert weder für das Asphaltmischgut noch für die Umwelt schädlich sind und vom Bauleiter genehmigt werden müssen. Die Verwendung von Derivaten von Erdöldestillaten ist keinesfalls zulässig. Bei der Herstellung von Asphaltmischgut dürfen keine Geräte eingesetzt werden, die nicht vorher im Erprobungsabschnitt verwendet und vom Bauleiter genehmigt wurden. Die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit, Gesundheit und Verkehr bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte sind in jedem Fall einzuhalten. 542.4.2 Asphaltmischwerk Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet der Bestimmungen der Norm UNE-EN 13108-1 für die CE-Kennzeichnung. Asphaltmischgut wird mit Asphaltmischwerken hergestellt, die gleichzeitig so viele Gesteinskörnungsfraktionen in kaltem Zustand verarbeiten können, wie für die betreffende Rezeptur erforderlich sind. In den besonderen technischen Vorschriften wird die Mindestproduktion der Anlage pro Stunde abhängig von den Besonderheiten der Baustelle und dem Mindestverbrauch auf der Baustelle festgelegt. Die Mindestzahl der Trichter für die Gesteinskörnungen im kalten Zustand hängt von der Anzahl der in der betreffenden Rezeptur gewählten Gesteinskörnungsfraktionen ab, darf jedoch keinesfalls weniger als vier betragen ( 4). In kontinuierlich arbeitenden Mischwerken mit Trockner-Misch-Trommel muss das Dosiersystem die Dosierung nach Gewicht vornehmen, zumindest für Sand und 16 PG-3: Art. 542 sämtliche Gesteinskörnungen; zudem muss der Wassergehalt dieser Stoffe berücksichtigt und die Dosierung entsprechend korrigiert werden. In allen anderen Anlagen zur Herstellung von Mischgut für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 müssen auch Systeme zur Gewichtsdosierung der Stoffe in kaltem Zustand vorhanden sein. Die Anlage muss getrennte Systeme zur Lagerung und Dosierung des zurückgewonnenen und beigebrachten Gesteinsmehls aufweisen, die unabhängig von den Systemen für die übrigen Gesteinskörnungen und feuchtigkeitsgeschützt sein müssen. Anlagen, deren Trockner nicht gleichzeitig als Mischer fungiert, müssen mit einem System zur Klassifizierung der heißen Gesteinskörnungen für mindestens drei ( 3) Fraktionen ausgestattet sein (dessen Kapazität auf die Produktion abgestimmt sein muss). Darüber hinaus müssen Bunker für die Lagerung vorhanden sein. Diskontinuierlich arbeitende Mischwerke müssen auf jeden Fall mit unabhängigen Gewichtsdosiervorrichtungen ausgestattet sein: mindestens eine (1) für die heißen Gesteinskörnungen mit einer Genauigkeit von über fünf Promille ( 5 ‰) und mindestens eine (1) für das Gesteinsmehl und eine (1) für das bituminöse Bindemittel mit einer Genauigkeit von über drei Promille ( 3 ‰). Wenn die Zugabe von Zusatzmitteln in das Mischgut vorgesehen ist, muss die Anlage diese mit ausreichender Homogenität und Präzision zur Zufriedenheit des Bauleiters dosieren können. Wenn die Anlage über Bunker zur Lagerung des hergestellten Mischguts verfügt, muss sichergestellt werden, dass das gelagerte Material in den achtundvierzig Stunden (48 h) nach der Herstellung keines seiner Leistungsmerkmale verliert, insbesondere in puncto Homogenität des Mischguts und Eigenschaften des Bindemittels. Wenn mehr als fünfzehn Prozent (> 15 %) der Gesamtmasse des Mischguts an Gesteinskörnungen verwendet werden, die aus dem Abfräsen oder Aufbrechen von Asphaltschichten stammen, muss das Mischwerk über die nötigen Elemente verfügen, damit die in Abschnitt 542.5.4 aufgeführten Anforderungen und Spezifikationen eingehalten werden können. Das (kontinuierlich oder diskontinuierlich arbeitende) Asphaltmischwerk muss mindestens zwei zusätzliche Trichter für aufbereiteten Recyclingasphalt haben und in der Lage sein, diesen während des Mischprozesses ohne Beeinträchtigung der Bestandteile, insbesondere des beigebrachten bituminösen Bindemittels, zuzugeben. 17 PG-3: Art. 542 542.4.3 Transportmittel Das Asphaltmischgut wird in Lastwagen mit offenem, glattem und dichtem, absolut sauberem Kastenaufbau zum Einsatzort transportiert, der gegen Anhaften des Mischguts behandelt wird. Die Lastwagen müssen stets über eine geeignete Plane bzw. Abdeckung verfügen, um das Asphaltmischgut während des Transports zu schützen. Form und Höhe des Kastens der Lastwagen müssen so konzipiert sein, dass der Lastwagen beim Beschicken des Straßenfertigers diesen nur an den beiden zu diesem Zweck vorgesehenen Rollen berührt, wenn dieser nicht mit Beschickungsvorrichtungen ausgestattet ist. Die Transportmittel müssen jeweils für die Arbeitsgeschwindigkeit auf der Baustelle geeignet sein, wobei die Produktionskapazität des Mischwerks und des Straßenfertigers sowie die Entfernung zwischen dem Mischwerk und dem Einbauort berücksichtigt werden muss. 542.4.4 Geräte für den Einbau Die Straßenfertiger müssen selbstfahrend und mit den erforderlichen Vorrichtungen für die Verarbeitung des heißen Asphaltmischguts mit der gewünschten Geometrie und Produktion und einem Mindestmaß an Vorverdichtung ausgestattet sein, das in den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter festgelegt wird. Die Kapazität der Komponenten des Fertigers sowie dessen Leistung müssen auf die Art der auszuführenden Arbeiten abgestimmt sein. Der Straßenfertiger muss über eine Nivellierautomatik sowie ein Heizelement zur Herstellung der Längsfuge verfügen, sofern diese erforderlich ist. Ggf. ist zu prüfen, ob die Einstellungen der Nivellierautomatik und der Richtlatte den vom Hersteller angegebenen mechanischen Toleranzen entsprechen und nicht durch Verschleiß oder anderweitig beeinträchtigt sind. Für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 oder Einbauflächen von über siebzigtausend Quadratmetern (> 70.000 m2) muss vor dem Straßenfertiger ein selbstfahrender Beschicker vorgesehen werden, der speziell dazu dient, eine homogene Korngrößenverteilung zu gewährleisten und zudem die Gleichmäßigkeit der Temperatur und der Oberflächeneigenschaften garantiert. 18 PG-3: Art. 542 Die Mindest- und die Höchsteinbaubreite wird in den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter festgelegt. Wenn an den Straßenfertiger Teile angehängt werden, um die Breite zu erhöhen, müssen diese vorschriftsmäßig auf die Originalteile ausgerichtet sein. 542.4.5 Geräte für die Verdichtung Es können Metall-, Gummirad- oder Kombiwalzen mit statischer Verdichtung oder Vibrationsverdichtung eingesetzt werden. Die Mindestausstattung umfasst eine (1) Metallvibrationswalze oder Kombiwalze und eine (1) Gummireifenwalze und wird vom Bauleiter angesichts der Ergebnisse des Erprobungsabschnitts genehmigt. Alle Walzen müssen selbstfahrend sein, mit sanftgängigen Fahrtrichtungsumschaltern und Vorrichtungen zur Reinigung und ggf. zur Berieselung der Bandagen oder Reifen während des Verdichtens ausgestattet sein. Metallwalzen dürfen weder Rillen noch Unregelmäßigkeiten aufweisen. Vibrationswalzen müssen über automatische Vorrichtungen zur Unterdrückung der Vibration beim Fahrtrichtungswechsel verfügen. Gummireifenwalzen müssen glatte Reifen aufweisen, deren Anzahl, Größe und Anordnung eine Überlappung der vorderen und hinteren Spuren ermöglicht, sowie längs angeordnete Planen zum Schutz gegen das Auskühlen der Reifen. Der statische bzw. dynamische Kontaktdruck der diversen Walzen muss ausreichend sein, um eine angemessene, homogene Verdichtung des Mischguts über die gesamte Einbaudicke zu erzielen, ohne dass die Gesteinskörnungen brechen oder sich das Mischgut bei der Verdichtungstemperatur aufwickelt; der Kontaktdruck wird vom Bauleiter angesichts der Ergebnisse des Erprobungsabschnitts genehmigt. 542.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN 542.5.1 Erstprüfung des Mischguts und Festlegung der Rezeptur 542.5.1.1 Allgemeine Grundsätze 19 PG-3: Art. 542 Mit der Herstellung und der Verarbeitung des Mischguts darf erst dann begonnen werden, wenn der Bauleiter die entsprechende im Labor erstellte und im Asphaltmischwerk überprüfte Rezeptur genehmigt hat. In dieser Rezeptur müssen mindestens folgende Leistungsmerkmale festgelegt werden: - - - - - - Bezeichnung und Anteil sämtlicher Fraktionen der Gesteinskörnung bei der Beaufschlagung und gegebenenfalls nach der Klassifizierung im heißen Zustand Korngrößenverteilung der kombinierten Gesteinskörnung einschließlich Gesteinsmehl, mit Sieben mit 45 mm, 32 mm, 22 mm, 16 mm, 8 mm, 4 mm, 2 mm, 0,500 mm, 0,250 mm und 0,063 mm Lochweite gemäß der Norm UNEEN 933-2 für den jeweiligen Mischguttyp gemäß Tabelle 542.8, angegeben als Anteil an der gesamten Gesteinskörnung mit einer Annäherung von einem Prozent (1 %), außer beim Sieb mit 0,063 mm Lochweite, dort entspricht die Annäherung ein Promille (1 ‰) Dosierung des ggf. beigebrachten Gesteinsmehls, angegeben als Anteil an der gesamten Gesteinskörnung mit einer Annäherung von einem Promille (1 ‰) Dosierung des ggf. zurückgewonnenen Gesteinsmehls, angegeben als Anteil an der gesamten Gesteinskörnung mit einer Annäherung von einem Promille (1 ‰) Typ und Leistungsmerkmale des bituminösem Bindemittels Dosierung des bituminösen Bindemittels bezogen auf die Gesamtmasse des Mischguts (einschließlich Gesteinsmehl) und der Zusatzmittel zum Bindemittel bezogen auf die Masse des bituminösen Bindemittels Ggf. Typ und Dosierung der Beimischungen zum Asphaltmischgut bezogen auf die Gesamtmasse des Mischguts Außerdem werden angegeben: - Die vorgeschriebene Mischzeit für die trockenen Gesteinskörnungen und das Mischen der Gesteinskörnungen mit dem Bindemittel Höchst- und Mindesttemperatur für die Vorerwärmung der Gesteinskörnungen und des Bindemittels. Keinesfalls dürfen Gesteinskörnungen in den Mischer gegeben werden, die um mehr als fünfzehn Grad Celsius (15 °C) heißer sind als das Bindemittel. 20 PG-3: Art. 542 - - - Die Mischtemperatur von Straßenbaubitumen muss innerhalb des Bereichs der dynamischen Viskosität des Bitumens liegen (Norm UNE-EN 13302): zwischen einhundertfünfzig und dreihundert Zentipoise (150-300 cP). Bei polymermodifiziertem Bitumen, gummimodifiziertem Bitumen oder Spezialbitumen für Warmasphalt ist bei der Mischtemperatur außerdem der vom Hersteller empfohlene Temperaturbereich zu berücksichtigen. Der Bauleiter kann die temperaturabhängige Viskositätskennlinie des Bitumens anfordern. Die Mindesttemperatur des Mischguts beim Abladen vom Transportmittel und am Austrag des Straßenfertigers, die nicht unter einhundertdreißig Grad Celsius ( 130 ºC) liegen darf, außer bei Warmasphalt oder gegenteiligem Nachweis. Die Höchsttemperatur des Mischguts zu Beginn und die Mindesttemperatur am Ende des Verdichtungsvorgangs. Falls Beimischungen verwendet werden, sind die nötigen Anweisungen zur Art der Zugabe und Mischzeit beizufügen. Sofern nicht wegen der Viskosität des Bindemittels oder widriger Witterungsbedingungen etwas anderes angegeben wird, darf die Höchsttemperatur des erwärmten Mischguts am Austrag des Mischers nicht mehr als einhundertfünfundsechzig Grad Celsius ( 165 °C) betragen, mit Ausnahme von Anlagen mit Trockner-Mischer-Trommel, bei denen einhundertfünfzig Grad Celsius ( 150 °C) nicht überschritten werden dürfen. Für HM-Asphalt darf diese Höchsttemperatur um zehn Grad Celsius (10 °C) erhöht werden. Bei Warmasphalt darf die Höchsttemperatur am Austrag des Mischers einhundertvierzig Grad Celsius ( 140 °C) nicht übersteigen. Auf jeden Fall muss die Mindesttemperatur des Mischguts am Austrag des Mischers vom Bauleiter genehmigt werden, so dass die Mischguttemperatur beim Entladen des Lastwagens über dem Mindestwert liegt. Die Dosierung des bituminösen Bindemittels in der Rezeptur wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Baustoffe, der Erfahrung mit vergleichbaren Fällen und nach Kontrolle, dass das aus dem Mischwerk stammende Mischgut die Kriterien der vorliegenden Vorschriften erfüllt, festgelegt. Das Bauunternehmen muss dem Bauleiter die Leistungsmerkmale des Mischguts in Bezug auf folgende Eigenschaften zur Genehmigung vorlegen: 21 PG-3: Art. 542 - Hohlraumgehalt (Abschnitt 542.5.1.2) und damit verbundene Schüttdichte Beständigkeit gegen dauerhafte Verformung (Abschnitt 542.5.1.3) Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 542.5.1.4) Zusätzlich bei HM-Asphalt: Wert des dynamischen Moduls und der Beständigkeit gegen Ermüdung (Abschnitt 542.5.1.5) Der Bindemittellieferant muss die Referenztemperatur für die Verdichtung der Probekörper und die Herstellung, den Einbau und die Verdichtung des Mischguts angeben. Für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 kann in den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter eine Studie zur Sensibilität des Asphaltmischguts gegenüber Schwankungen bei der Korngrößenverteilung und beim Gehalt des bituminösen Bindemittels innerhalb der in Abschnitt 542.9.3.1 festgelegten Grenzen verlangt werden. Bei Deckschichten muss die Rezeptur des Asphaltmischguts die Erfüllung der Leistungsmerkmale der fertigen Einheit in Bezug auf die Makrotextur der Oberfläche und die Griffigkeit gemäß den Vorgaben in Abschnitt 542.7.4 gewährleisten. Eine neue Rezeptur muss entwickelt und genehmigt werden, wenn sich die Herkunft eines beliebigen Bestandteils ändert oder wenn im Laufe der Produktion die im vorliegenden Artikel festgelegten Toleranzen für die Korngrößenverteilung überschritten werden. Der Bauleiter kann die Korrektur der Rezeptur verlangen, um die Qualität des Mischguts zu verbessern; in diesem Fall werden eine neue Erstprüfung und geeignete Tests durchgeführt. 542.5.1.2 Hohlraumgehalt Der Hohlraumgehalt wird gemäß dem Prüfverfahren der Norm UNE-EN 12697-8 bestimmt, das in Anhang B der Norm UNE-EN 13108-20 aufgeführt ist, und muss den Vorgaben in Tabelle 542.12 entsprechen. Die Bestimmung des Hohlraumgehalts in sämtlichen Mischguttypen mit einer Nenngröße D kleiner oder gleich zweiundzwanzig Millimeter (D ≤ 22 mm) erfolgt an verdichteten Probekörpern (Norm UNE-EN 12697-30) unter der Einwirkung von 22 PG-3: Art. 542 fünfundsiebzig (75) Schlägen pro Seite. Bei Mischgut mit einer Nenngröße D über zweiundzwanzig Millimeter (D > 22 mm) erfolgt die Bestimmung des Hohlraumgehalts an Probekörpern, die mit einem Vibrationsverdichter (Norm UNE-EN 12697-32) oder einem Gyrator-Verdichter (Norm UNE-EN 12697-31) vorbereitet wurden. Bestimmt wird, welche Verdichtungsenergie notwendig ist, damit die vorbereiteten Probekörper dieselbe Dichte haben wie die mittels Schlagverdichtung mit fünfundsiebzig (75) Schlägen pro Seite hergestellten Probekörper (Norm UNE-EN 12697-30), bei denen der Siebsatz des Siebs mit 22 mm Lochweite durch dieselbe Menge Material der Siebgröße 16 mm bis 22 mm ersetzt wurde (Norm UNE-EN 933-2). Die Bestimmung des Hohlraumgehalts von Warmasphalt kann an Probekörpern bestimmt werden, die mit dem Gyrator-Verdichter (Norm UNE-EN 12697-31) bei der für die Baustelle vorgesehenen Verdichtungstemperatur vorbereitet wurden. Dazu werden sie mit so vielen Umdrehungen verdichtet, dass dieselbe geometrische Dichte erzielt wird wie bei mit fünfundsiebzig (75) Schlägen pro Seite verdichteten Probekörpern (Norm UNE-EN 12697-30) aus Heißasphalt mit identischen Leistungsmerkmalen, außer dem Bindemitteltyp, der ein ggf. polymermodifiziertes Straßenbaubitumen desselben Grads sein muss wie das Bindemittel, das im Warmasphalt verwendet werden soll. Die Werte sind gültig, wenn für den Erhalt der genannten geometrischen Dichte höchstens einhundertsechzig (160) Umdrehungen bei Mischgut vom Typ AC23 und AC22 bei einer Form mit 150 mm Innendurchmesser oder einhundert (100) Umdrehungen bei Mischgut vom Typ AC16 bei einer Form mit 100 mm Innendurchmesser notwendig sind. Tabelle 542.12 – Hohlraumgehalt im Mischgut (Norm UNE-EN 12697-8) in Probekörpern (Norm UNE-EN 12697-30, 75 Schläge pro Seite) (***) Leistungsmerkmal Schwerverkehrsklasse T3 und T00 und T0 T1 und T2 Randstreifen 4-6 3-6 4-6 4-7 (*) 4-7 4-7 (*) 4–8 (**) 4-8 T4 Deckschicht Binderschicht 4-7 (**) Tragschicht (*) Bei HM-Asphalt: 4-6 %. (**) Auf Nebenfahrstreifen (***) Außer bei Mischgut mit D>22 mm, bei dem die Probekörper gemäß Abschnitt 542.5.1.2 verdichtet werden. Hohlräume im Mischgut (%) Der Bauleiter kann im Rahmen seiner Befugnisse den Hohlraumgehalt von Gesteinskörnungen gemäß dem Prüfverfahren der Norm UNE-EN 12697-8 bestimmen lassen, das in Anhang B der Norm UNE-EN 13108-20 angegeben ist, sofern deren Leistungsmerkmale oder Korngrößenverteilung Unregelmäßigkeiten bei der Rezeptur erkennen lassen. In diesem Fall muss der Hohlraumgehalt der Gesteinskörnungen bei Mischgut mit einer maximalen Größe von sechzehn Millimeter (D = 16 mm) größer oder gleich fünfzehn Prozent ( 15 %) und bei Mischgut mit einer maximalen Größe 23 PG-3: Art. 542 von zweiundzwanzig oder zweiunddreißig Millimeter (D = 22 mm oder D = 32 mm) größer oder gleich vierzehn Prozent ( 14 %) betragen. 542.5.1.3 Beständigkeit gegen dauerhafte Verformung Die Beständigkeit gegen plastische Verformung durch Prüfung von im Labor hergestellten Probekörpern muss den Vorgaben in Tabelle 542.13.a oder 542.13.b entsprechen. Diese Prüfung erfolgt gemäß der Norm UNE-EN 12697-22 unter Verwendung des Geräts mit dem kleinen Rad nach Verfahren B (an der Luft klimatisiert) bei einer Temperatur von sechzig Grad Celsius (60 ºC) und einer Dauer von zehntausend (10.000) Zyklen. Zur Ausführung dieser Prüfung werden Probekörper aus dem im Mischwerk hergestellten Mischgut vorbereitet, die mit einem Plattenverdichter mit Stahlwalzen (Norm UNE-EN 12697-33) auf über achtundneunzig Prozent (> 98 %) der Dichte verdichtet werden, die bei gemäß Abschnitt 542.5.1.2 vorbereiteten zylindrischen Probekörpern erreicht wird. Tabelle 542.13.a - Mittlere Neigung der Fahrbahnverformung (WTS AIRE) und mittlere Tiefe (in %) der Spurrillen (PRDAIRE) nach 5.000 bis 10.000 Zyklen bei Deck- und Binderschichten Norm UNE-EN 12697-22 (mm bei 10³ Belastungszyklen)(*) Schwerverkehrsklasse Sommertemperaturzone T00 und T0 Mittel ≤ 0,07 Gemäßigt ≤ 0,10 ≤ 0,07 (**) ≤ 0,10 (***) ≤ 0,15 T2 ≤ 0,07 Heiß T3 und Randstreifen ≤ 0,10 (***) T1 ≤ 0,07 (**) T4 ≤ 0,10 (***) (*) Bei HM-Asphalt in der Binderschicht beträgt die mittlere Neigung der Fahrbahnverformung unter 0,07. (**) Höhere Werte sind zulässig, wenn gleichzeitig WTSAIRE ≤ 0,10 und PRDAIRE < 5 % erfüllt wird. (***) Höhere Werte sind zulässig, wenn gleichzeitig WTSAIRE ≤ 0,15 und PRDAIRE < 5 % erfüllt wird. Tabelle 542.13.b - Mittlere Neigung der Fahrbahnverformung (WTS AIRE) und mittlere Tiefe (in %) der Spurrillen (PRDAIRE) nach 5.000 bis 10.000 Zyklen bei Tragschichten (Norm UNE-EN 12697-22) (mm bei 10³ Belastungszyklen) (*) Schwerverkehrsklasse Sommertemperaturzone T00 und T0 T1 24 T2 und T31 PG-3: Art. 542 Heiß ≤ 0,07 (**) ≤ 0,07 (**) Mittel Gemäßigt ≤ 0,10 (***) ≤ 0,10 (***) ≤ 0,10 (***) (*) Bei HM-Asphalt in der Tragschicht beträgt die mittlere Neigung der Fahrbahnverformung unter 0,07 (**). (**) Höhere Werte sind zulässig, wenn gleichzeitig WTSAIRE ≤ 0,10 und PRDAIRE < 5 % erfüllt wird. (***) Höhere Werte sind zulässig, wenn gleichzeitig WTSAIRE ≤ 0,15 und PRDAIRE < 5 % erfüllt wird. 542.5.1.4 Wasserempfindlichkeit Das Haftvermögen zwischen Gesteinskörnung und Bindemittel muss unter allen Umständen durch Charakterisierung der Wasserwirkung geprüft werden. Dazu muss die Zugfestigkeit beim indirekten Zugversuch nach dem Eintauchen bei fünfzehn Grad Celsius (15 ºC) (Norm UNE-EN 12697-12) mindestens achtzig Prozent (ITSR ≥ 80 %) bei Trag- und Binderschichten und fünfundachtzig Prozent (ITSR ≥ 85 %) bei Deckschichten betragen. Bei Mischgut mit einer maximalen Größe bis zweiundzwanzig Millimeter (D 22 mm) werden die Probekörper für die Prüfung gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 mit fünfzig (50) Schlägen pro Seite vorbereitet. Bei Mischgut mit einer maximalen Größe D über zweiundzwanzig Millimeter (D > 22 mm) werden die Probekörper entweder mit einem Vibrationsverdichter (Norm UNE-EN 12697-32) oder einem Gyrator-Verdichter (Norm UNE-EN 12697-31) vorbereitet. Bestimmt wird, welche Verdichtungsenergie notwendig ist, damit die vorbereiteten Probekörper dieselbe Dichte haben wie die mittels Schlagverdichtung mit fünfzig (50) Schlägen pro Seite hergestellten Probekörper (Norm UNE-EN 1269730), bei denen der Siebsatz des Siebs mit 22 mm Lochweite proportional zum jeweiligen Gewichtsanteil durch dieselbe Menge Material der Siebgröße 2 mm bis 22 mm ersetzt wurde (Norm UNE-EN 933-2), nachdem der Siebsatz des Siebs mit 22 mm Lochweite entfernt wurde. Es besteht die Möglichkeit, das Haftvermögen zwischen der Gesteinskörnung und dem bituminösen Bindemittel durch direkt zum Bindemittel zugesetzte Aktivatoren zu verbessern. Die Mindestzugabe darf keinesfalls unter dem in Tabelle 542.10 angegebenen Wert liegen. 542.5.1.5 Zusätzliche Eigenschaften bei HM-Asphalt Bei HM-Asphalt darf der Wert des dynamischen Moduls bei zwanzig Grad Celsius (20 ºC) (Anhang C der Norm UNE-EN 12697-26) nicht unter elftausend Megapascal 25 PG-3: Art. 542 ( 11.000 MPa) betragen. Die Probekörper für die Durchführung des Versuchs werden gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 mit fünfundsiebzig (75) Schlägen pro Seite vorbereitet. Für HM-Asphalt liegt bei der Durchführung der Prüfung der Beständigkeit gegen Ermüdung mit einer Frequenz von dreißig Hertz (30 Hz) und einer Temperatur von zwanzig Grad Celsius (20 ºC) (Anhang D der Norm UNE-EN 12697-24) der Wert der Verformung bei einer Million (106) Zyklen nicht unter hundert Mikroverformungen (ε6 100 m/m). 542.5.2 Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche Die Ebenflächigkeit und der Zustand der Oberfläche, auf der das Asphaltmischgut eingebaut wird, muss geprüft werden. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter wird angegeben, welche Maßnahmen ergriffen werden, um eine akzeptable Ebenflächigkeit herzustellen und ggf. beschädigte Stellen auszubessern. Die Ebenflächigkeit der bestehenden Oberfläche muss je nach Beschaffenheit den diesbezüglichen Vorgaben im vorliegenden Artikel und in Artikel 510 und 513 der vorliegenden Vorschriften erfüllen. Zudem muss gemäß Artikel 530 oder 531 der vorliegenden Vorschriften entweder eine Imprägnierung oder eine Haftgrundierung aufgetragen werden. Wenn die Oberfläche aus einem heterogenen bituminösen Belag besteht, müssen zudem gemäß den Anweisungen des Bauleiters Stellen mit Bindemittelüberschuss abgefräst und zu durchlässige Stellen versiegelt werden. Insbesondere wird geprüft, ob nach Ablauf der Brechzeit des Bindemittels aufgetragener Oberflächenbehandlungen kein Wasser auf der Oberfläche stehen bleibt. Wenn viel Zeit seit dem Auftrag vergangen ist, wird ferner geprüft, ob die Bindefähigkeit mit dem Asphaltmischgut nicht in einem schädigenden Ausmaß abgenommen hat; ist dies der Fall, kann der Bauleiter den Auftrag einer zusätzlichen Haftgrundierung anordnen. 542.5.3 Beschaffung der Gesteinskörnungen Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen Korngrößenfraktionen hergestellt bzw. geliefert, die bis zur Einführung im kalten Zustand in die Trichter separat gelagert 26 PG-3: Art. 542 und gehandhabt werden müssen. Jede Fraktion muss hinreichend homogen sein und gelagert und gehandhabt werden können, ohne dass sie sich entmischt. Mischgut mit einer maximalen Korngröße von sechzehn Millimeter (D = 16 mm) besteht aus mindestens drei (3) Fraktionen, alle anderen Mischgutsorten bestehen aus vier (4) Fraktionen. Der Bauleiter kann eine größere Anzahl von Fraktionen vorschreiben, wenn er dies für erforderlich erachtet, damit die bezüglich der Korngröße des Mischguts in Abschnitt 542.9.3.1 geforderten Toleranzen eingehalten werden. Jede Fraktion der Gesteinskörnung wird separat gelagert, um Verunreinigungen zwischen den Fraktionen auszuschließen. Die Lagerung erfolgt vorzugsweise auf versiegeltem Boden. Erfolgt die Lagerung auf dem nackten Boden, werden die untersten fünfzehn Zentimeter (15 cm) nicht verwendet. Die Lagerung erfolgt in Schichten mit einer Dicke von höchstens eineinhalb Metern ( 1,5 m) und nicht in Form konischer Haufen. Die einzelnen Baustoffchargen werden nebeneinander geschüttet, wobei geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Entmischung getroffen werden müssen. Wenn Abweichungen bei der Herstellung oder Lieferung der Gesteinskörnungen festgestellt werden, müssen die betreffenden Stoffe solange separat gelagert werden, bis deren Eignung bestätigt wird. Dieselbe Maßnahme wird angewandt, wenn die Genehmigung einer neuen Herkunft einer Gesteinskörnung noch aussteht, wobei jeweils die Entwicklung einer neuen Rezeptur gemäß Abschnitt 542.5.1.1 vorgeschrieben ist. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter muss das Mindestvolumen für den Lagervorrat vor Baubeginn festgelegt werden. Sofern nichts anderes angegeben wird, muss dieses Volumen mindestens dem Materialbedarf für einen (1) Arbeitsmonat mit der geplanten Produktion entsprechen. 542.5.4 Herstellung des Mischguts Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet der Bestimmungen der Norm UNE-EN 13108-1 für die CE-Kennzeichnung. Das Beschicken der einzelnen Trichter mit kalten Gesteinskörnungen erfolgt so, dass sie stets mit fünfzig bis einhundert Prozent (50-100 %) ihres Fassungsvermögens gefüllt sind, ohne dass es zu einem Überlauf kommt. Bei dichtem und halbdichtem Mischgut muss die Beaufschlagung mit feiner Gesteinskörnung, auch wenn diese aus 27 PG-3: Art. 542 nur einem Typ und einer Korngrößenverteilung besteht, durch Aufteilung der Beschickung auf zwei (2) Trichter erfolgen. Wenn mehr als fünfzehn Prozent (> 15 %) der Gesamtmasse des Mischguts an Material verwendet wird, das aus dem Abfräsen oder Aufbrechen von Asphaltschichten stammt, ist wie folgt vorzugehen: - In Mischwerken mit chargenweiser, diskontinuierlicher Zufuhr, bei denen der Trockner nicht gleichzeitig als Mischer fungiert, werden nach der Zufuhr der Gesteinskörnungen die aus Asphaltmischgut stammenden Gesteinskörnungen gewogen und zugeführt und nach einer gewissen Aufschlusszeit erwärmt und gemischt. Dann werden das bituminöse Bindemittel und ggf. die Zusatzmittel zugegeben und der Mischvorgang so lange fortgesetzt wie in der Rezeptur angegeben. Wenn die Zufuhr kontinuierlich erfolgt, werden die aus Asphaltmischgut stammenden Gesteinskörnungen im Wägebereich im warmen Zustand am Austrag des Trockners zu den übrigen Gesteinskörnungen gegeben. - Bei Durchlaufmischwerken mit Trockner-Mischer-Trommel wird das aus dem Abfräsen oder Aufbrechen von Asphaltmischgut stammende Material nach der Flamme zugegeben, so dass es damit nicht in Kontakt kommen kann. Auf keinen Fall werden die beigebrachten Gesteinskörnungen auf mehr als - zweihundertzwanzig Grad Celsius ( 220 °C) und der Recyclingasphalt auf eine höhere Temperatur als das beigebrachte Bindemittel erhitzt. Beim Austrag aus dem Mischer müssen alle Korngrößen der Gesteinskörnung gleichmäßig im Mischgut verteilt und sämtliche Partikel vollständig und homogen mit dem Bindemittel bedeckt sein. Die Mischguttemperatur darf beim Austrag aus dem Mischer die in der Rezeptur festgelegte Temperatur nicht übersteigen. Werden zum Bindemittel oder zum Mischgut Zusatzmittel zugegeben, so ist auf deren korrekte Dosierung und homogene Verteilung zu achten sowie darauf, dass deren ursprüngliche Leistungsmerkmale während des gesamten Herstellungsprozesses nicht verloren gehen. Die beim Erwärmen des Mischguts frei werdenden Gase werden während des gesamten Herstellungsprozesses des Mischguts abgesaugt, so dass sie auf keinen Fall in die Atmosphäre ausgestoßen werden. Die geltenden Gesetzesvorschriften im 28 PG-3: Art. 542 Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sind in jedem Fall einzuhalten. 542.5.5 Transport Das Asphaltmischgut wird in Lastwagen vom Mischwerk zum Straßenfertiger transportiert. Der Kastenaufbau des Lastwagens wird vorher mit einer Antihaftflüssigkeit gemäß den Vorgaben in Abschnitt 542.4.1 behandelt. Diese Lösung wird gleichmäßig auf die Seitenwände und den Boden des Kastens gesprüht. Die gesamte Fläche muss mit einer möglichst geringen Menge benetzt werden, ohne dass überschüssige Antihaftflüssigkeit zurückbleibt, die ggf. entfernt werden muss, bevor das Asphaltmischgut geladen wird. Die Verwendung von Mineralölderivaten ist keinesfalls zulässig. Damit eine Abkühlung an der Oberfläche des Mischguts vermieden wird, muss dieses während des Transports mit Planen bzw. anderen geeigneten Abdeckungen geschützt werden. Beim Umladen in den Straßenfertiger oder in den Beschicker darf die Temperatur nicht unter der in der Rezeptur aufgeführten Temperatur liegen. 542.5.6 Einbau Der Einbau beginnt am unteren Rand und erfolgt in Längsstreifen, sofern der Bauleiter keine andere Vorgehensweise angibt. Die Breite dieser Streifen wird so festgelegt, dass möglichst wenig Fugen entstehen und ein möglichst kontinuierlicher Einbau erreicht wird. Dabei sind die Breite des Straßenabschnitts, die eventuelle Gewährleistung des Verkehrsflusses, die Leistungsmerkmale des Straßenfertigers und die Produktion des Mischwerks zu berücksichtigen. Auf Baustellen ohne Verkehr bei Straßen mit getrennten Fahrbahnen mit einer zu asphaltierenden Fläche über siebzigtausend Quadratmetern (> 70.000 m2) wird jede Asphaltschicht in kompletter Breite eingebaut, wobei gegebenenfalls mit zwei (2) oder mehr leicht versetzt angeordneten Straßenfertigern gearbeitet wird, um Längsfugen zu vermeiden. In allen anderen Fällen muss nach dem Einbau und der Verdichtung eines Streifens der danebenliegende ausgeführt werden, solange der Rand des ersten Streifens noch warm ist und verdichtet werden kann; ist dies nicht der Fall, wird eine Längsfuge gebildet. Der Straßenfertiger muss so eingestellt werden, dass die Oberfläche der eingebauten Schicht glatt und gleichmäßig, ohne Entmischungen oder Ausbrüche ist und nach dem Verdichten eine Dicke aufweist, die hinsichtlich Längsneigung und Querschnitt den Entwurfszeichnungen mit den in Abschnitt 542.7.2 festgelegten Toleranzen entspricht. 29 PG-3: Art. 542 Der Einbau erfolgt möglichst kontinuierlich, wobei die Geschwindigkeit des Straßenfertigers der Produktion des Asphaltmischwerks anzupassen ist, damit konstant und ohne Unterbrechung gearbeitet werden kann. Bei Unterbrechungen muss kontrolliert werden, dass das noch nicht eingebaute Mischgut im und unter dem Trichter des Straßenfertigers nicht unter die in der Rezeptur vorgeschriebene Temperatur abkühlt; andernfalls muss eine Querfuge gebildet werden. 542.5.7 Verdichtung Die Verdichtung erfolgt gemäß dem vom Bauleiter genehmigten Plan entsprechend den Ergebnissen des Erprobungsabschnitts bis zur in Abschnitt 542.7.1 genannten Dichte. Sie muss bei der höchstmöglichen Temperatur ohne Überschreitung der in der Rezeptur vorgeschriebenen Höchsttemperatur und ohne Verschiebung des ausgebrachten Mischguts erfolgen und wird so lange fortgesetzt, wie das Mischgut verdichtet werden kann und nicht unter die in der Rezeptur vorgeschriebene Mindesttemperatur abkühlt. Bei Asphaltmischgut mit (gummi-)modifiziertem Bitumen und Asphalt mit Gummibeimischung muss der Verdichtungsprozess so lange fortgesetzt werden, bis das Mischgut unter die in der Rezeptur angegebene Mindesttemperatur abkühlt, auch wenn die in Abschnitt 542.7.1 genannte Dichte bereits vorher erreicht wurde, damit die Dichte der Schicht erhalten bleibt, bis die potenzielle Tendenz des Gummis, wieder seine ursprüngliche Form einzunehmen, durch den Viskositätsanstieg des Bitumens unterbunden wird. Die Verdichtung muss kontinuierlich und systematisch in Längsrichtung erfolgen. Wenn das Asphaltmischgut in Streifen eingebaut wird, muss beim Verdichten eines Streifens die Verdichtungszone mindestens fünfzehn Zentimeter (15 cm) des vorherigen Streifens einschließen. Die Walzen müssen ihr Antriebsrad auf der dem Straßenfertiger am nächsten gelegenen Seite ansetzen; Richtungswechsel müssen auf bereits verdichtetem Asphalt und möglichst sanft ausgeführt werden. Die Verdichtungsvorrichtungen müssen stets sauber und sofern erforderlich feucht sein. 542.5.8 Quer- und Längsfugen 30 PG-3: Art. 542 Sofern Fugen unvermeidlich sind, muss darauf geachtet werden, dass die Fugen der übereinanderliegenden Schichten mindestens fünf Meter (5 m) bei Querfugen und fünfzehn Zentimeter (15 cm) bei Längsfugen versetzt sind. Wenn die Temperatur der zuerst verteilten Schicht nicht über der in der Rezeptur für die Fertigstellung der Verdichtung festgelegten Mindesttemperatur liegt, muss beim Einbau aneinandergrenzender Längsstreifen der Rand dieses Streifens vertikal abgeschnitten werden, sodass über der gesamten Einbaudicke eine ebene vertikale Oberfläche entsteht. Es wird eine dünne gleichmäßige Schicht einer Haftgrundierung gemäß Artikel 531 der vorliegenden Vorschriften aufgetragen und die nötige Wartezeit bis zum Brechen der Emulsion eingehalten. Anschließend wird die Fuge erwärmt und der nächste Streifen im Anschluss daran eingebaut. Dieses Verfahren gilt analog auch für Querfugen. Bei Deckschichten werden die Querfugen in Querrichtung verdichtet, wobei die erforderlichen Hilfsmittel für die Verdichtungsgeräte vorhanden sein müssen. 542.6 ERPROBUNGSABSCHNITT Vor Beginn der Verarbeitung jeder Asphaltsorte muss ein entsprechender Erprobungsabschnitt hergestellt werden, um die Rezeptur, die Betriebsweise der Einbau- und Verdichtungsgeräte und insbesondere den Verdichtungsplan zu prüfen. Um zu prüfen, ob die Rezeptur nach der Verarbeitung den Vorgaben zur Oberflächentextur und zum Seitenreibungsbeiwert entspricht, wird bei Deckschichten explizit die erzielte Makrotextur der Oberfläche mit einem volumetrischen Verfahren (Norm UNE-EN 13036-1) geprüft, wobei die in Abschnitt 542.7.4 genannten Werte erreicht werden müssen. Während der Ausführung des Erprobungsabschnitts kann ggf. die Übereinstimmung zwischen dem volumetrischen Verfahren und einem Laser-Profilometer zur Schnellkontrolle geprüft werden. In diesem Fall werden einhundert Meter (100 m) des Erprobungsabschnitts gewählt, auf denen die Messung mit dem Laser-Profilometer vorgenommen wird, das später zur Kontrolle auf der Baustelle verwendet werden soll, und es wird an mindestens fünf (5) Stellen die Makrotextur bestimmt (Norm UNEEN 13036-1). Die ermittelte Übereinstimmung gilt nur für das betreffende Bauprojekt mit der genehmigten Rezeptur und dem genehmigten Verdichtungsplan sowie diesem konkreten Messgerät. 31 PG-3: Art. 542 Der Erprobungsabschnitt muss mindestens so lang sein wie in den besonderen technischen Vorschriften angegeben. Der Bauleiter legt fest, ob der Erprobungsabschnitt als integraler Teil des Bauwerks angelegt werden darf. Es werden Mischgutproben zur Bestimmung der Übereinstimmung mit den Spezifikationen sowie Bohrkernproben genommen. Angesichts der erzielten Ergebnisse entscheidet der Bauleiter: - - Ob die Rezeptur zulässig ist oder nicht. Wenn ja kann mit der Herstellung des Asphaltmischguts begonnen werden. Wenn nicht muss das Bauunternehmen vorschlagen, wie weiter vorgegangen wird (Entwicklung einer neuen Rezeptur, Teilkorrektur der untersuchten Rezeptur, Korrekturen am Asphaltmischwerk oder den Einbausystemen usw.) Ob die vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte zulässig sind oder nicht. Wenn ja muss die genaue Betriebsweise festgelegt werden. Wenn nicht muss das Bauunternehmen neue Geräte vorschlagen oder zusätzliche Geräte vorsehen. Zudem wird während der Ausführung des Erprobungsabschnitts ggf. die Übereinstimmung zwischen den Kontrollverfahren für die Dosierung des bituminösen Bindemittels und der In-situ-Dichte gemäß den Vorgaben der besonderen technischen Vorschriften und anderen Verfahren für die Schnellkontrolle analysiert. Die Produktion darf erst dann aufgenommen werden, wenn der Bauleiter den Beginn der Arbeiten unter den Bedingungen, die nach Fertigstellung des Erprobungsabschnitts genehmigt wurden, freigegeben hat. 542.7 SPEZIFIKATION DER FERTIGEN EINHEIT 542.7.1 Dichte Die Dichte darf nicht unter folgendem Anteil der Referenzdichte liegen, der nach den Vorgaben in Abschnitt 542.9.3.2.1 ermittelt wurde. - Schichten mit einer Dicke von mindestens sechs Zentimetern ( 6 cm): achtundneunzig Prozent ( 98 %) 32 PG-3: Art. 542 - Schichten mit einer Dicke von höchstens sechs Zentimetern (< 6 cm): siebenundneunzig Prozent ( 542.7.2 97 %) Längsneigung, Einbaudicke und -breite Die fertige Oberfläche darf von der theoretischen Oberfläche bei Deck- und Binderschichten um maximal zehn Millimeter (10 mm) und bei Tragschichten um maximal fünfzehn Millimeter (15 mm) abweichen. Sie darf auf keinen Fall unter der im Regelquerschnitt der Entwurfszeichnungen vorgesehenen Dicke liegen. Bei Querprofilen wird alle zwanzig Meter (20 m) die Einbaubreite kontrolliert. Sie darf auf keinen Fall unter der theoretischen Breite liegen, die sich aus dem Regelquerschnitt der Entwurfszeichnungen ergibt. 542.7.3 Ebenflächigkeit Der internationale Ebenheitsindex (IRI) (Norm NLT-300), der gemäß Abschnitt 542.9.4 ermittelt wird, muss den Werten in Tabelle 542.14.a bzw. 542.14.b entsprechen. Tabelle 542.14.a - Internationaler Ebenheitsindex (IRI) (dm/hm) für neu angelegte Straßenoberbauten Anteil in Hektometern 50 80 100 Art der Schicht Deckschicht und Binderschicht Art der Straße Fahrbahnen von Autobahnen Andere Straßen und Schnellstraßen < 1,5 < 1,5 < 1,8 < 2,0 < 2,0 < 2,5 Andere Asphaltschichten < 2,0 < 2,5 < 3,0 Tabelle 542.14.b - Internationaler Ebenheitsindex (IRI) (dm/hm) für komplettsanierte Straßenoberbauten Anteil in Hektometern 50 80 100 Art der Straße Fahrbahnen von Autobahnen Andere Straßen und Schnellstraßen Dicke der Erhöhung (cm) > 10 > 10 10 10 < 1,5 < 1,5 < 1,5 < 2,0 < 1,8 < 2,0 < 2,0 < 2,5 < 2,0 < 2,5 < 2,5 < 3,0 33 PG-3: Art. 542 542.7.4 Makrotextur der Oberfläche und Griffigkeit Die Oberflächentextur der Schicht muss homogen und gleichmäßig sein und die Oberfläche darf keine Entmischungen aufweisen. Ausschließlich im Rahmen der Abnahme der Deckschicht dürfen die Makrotextur der Oberfläche, ermittelt nach dem volumetrischen Verfahren (Norm UNE-EN 13036-1), und der Seitenreibungsbeiwert (Norm UNE 41201 IN) nicht unter den in Tabelle 542.15 angegebenen Werten liegen. Tabelle 542.15 – Mindestwerte für die Makrotextur der Oberfläche (MTD) und den Seitenreibungsbeiwert (CRTS) von Asphaltmischgut für Deckschichten (*) (**) Leistungsmerkmal Wert Makrotextur der Oberfläche (Norm UNE-EN 13036-1) (*) (mm) Seitenreibungsbeiwert (Norm UNE 41201 IN) (**) (%) Gemessen sofort nach dem Einbau Gemessen einen Monat nach Inbetriebnahme der Schicht 0,7 65 542.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN In folgenden Fällen ist die Verarbeitung von Asphaltmischgut nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bauleiters gestattet: - - Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten weniger als fünf Grad Celsius (< 5 °C) beträgt, außer wenn die einzubauende Schicht weniger als fünf Zentimeter (< 5 cm) dick ist; in diesem Fall liegt der Grenzwert bei acht Grad Celsius (< 8 °C). Bei starkem Wind, nach Frost bzw. für tragende Fahrbahnplatten kann der Bauleiter diese Grenzwerte angesichts der bei der Verdichtung erzielten Ergebnisse erhöhen. Bei Niederschlag Nach dem Verdichten kann die eingebaute Schicht für den Verkehr freigegeben werden, sobald sie in ihrer gesamten Dicke auf Umgebungstemperatur abgekühlt ist oder – nach ausdrücklicher Genehmigung des Bauleiters bei Schichten mit maximal zehn Zentimetern (≤ 10 cm) Einbaudicke – wenn sie auf sechzig Grad Celsius (60 °C) abgekühlt ist, sofern Stopps und Wendemanöver auf dem frisch eingebauten Asphalt vermieden werden, bis dieser Umgebungstemperatur erreicht hat. 34 PG-3: Art. 542 542.9 QUALITÄTSKONTROLLE 542.9.1 Herkunftskontrolle der Baustoffe Wenn die Bauprodukte eine CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Kontrolle der Herkunft der Baustoffe haben müssen, muss eine Dokumentenprüfung vorgenommen werden, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in diesen Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests mit den auf die Baustelle gelieferten Baustoffen anordnen, damit die Eigenschaften und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden. 542.9.1.1 Bituminöse Bindemittel Die Bindemittel müssen den in Abschnitt 211 oder 212 der vorliegenden Vorschriften festgelegten Spezifikationen entsprechen. Bei gummimodifiziertem Bitumen oder Niedrigtemperaturbitumen, das nicht in den genannten Abschnitten aufgeführt wird, werden in den besonderen technischen Vorschriften Spezifikationen für die Herkunftskontrolle des Bindemittels festgelegt. 542.9.1.2 Gesteinskörnung Die Gesteinskörnung muss eine CE-Kennzeichnung mit einem Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, außer wenn die Gesteinskörnung auf der Baustelle zum Einbau in das jeweilige Bauwerk hergestellt wird (Artikel 5.b der Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Im ersten Fall kann die Herkunftskontrolle durch eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung 35 PG-3: Art. 542 aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Eigenschaften und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. Wenn die Gesteinskörnung auf der Baustelle zum Einbau in das Bauwerk hergestellt wird, werden von jeder Herkunft und für jedes geplante Produktionsvolumen Proben genommen (Norm UNE-EN 932-1) und für jede dieser Proben folgende Werte bestimmt: - Los Angeles-Koeffizient der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 1097-2) Polierwert der groben Gesteinskörnung für Deckschichten (Norm UNEEN 1097-8) Rohdichte und Wasseraufnahme der groben und der feinen Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 1097-6) Korngrößenverteilung jeder Fraktion (Norm UNE-EN 933-1) Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und gegebenenfalls Methylenblau-Index (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) Anteil an gebrochenen Körnern in der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 9335) Feinanteil der groben Gesteinskörnung gemäß den Vorgaben in Abschnitt 542.2.3.2.7 Plattigkeitskennzahl der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3) Diese Prüfungen werden während der Lieferung immer dann wiederholt, wenn sich die Herkunft ändert. Die Baustoffe dürfen erst verwendet werden, wenn die Testergebnisse vorliegen und der Bauleiter seine Zustimmung erteilt hat. 542.9.1.3 Gesteinsmehl Bei beigebrachtem Gesteinsmehl (Handelserzeugnis oder speziell hergestellt) mit CEKennzeichnung kann die Herkunftskontrolle durch eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die 36 PG-3: Art. 542 Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Eigenschaften und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. Falls keine CE-Kennzeichnung vorliegt oder die Herkunft der Gesteinskörnung nicht hinreichend dokumentiert ist, werden von jeder Gesteinsmehlcharge einer Herkunft und für jedes vorgesehene Produktionsvolumen vier (4) Proben genommen; damit wird die jeweilige Schüttdichte (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3) und die Korngrößenverteilung (Norm UNE-EN 933-10) bestimmt. 542.9.2 Qualitätskontrolle der Baustoffe 542.9.2.1 Bituminöse Bindemittel Die Bindemittel müssen den in Abschnitt 211 oder 212 der vorliegenden Vorschriften festgelegten Spezifikationen entsprechen. Bei gummimodifiziertem Bitumen oder Niedrigtemperaturbitumen, das nicht in den genannten Abschnitten aufgeführt wird, werden in den besonderen technischen Vorschriften Spezifikationen für die Qualitätskontrolle des Bindemittels festgelegt. 542.9.2.2 Gesteinskörnung Es erfolgt eine Überprüfung beim Abladen auf die Lagerfläche, wobei Baustoffe, die auf den ersten Blick Fremdstoffe aufweisen oder deren Größe über dem zulässigen Höchstwert in der Rezeptur liegt, ausgemustert werden. Baustoffe, die ein abweichendes Aussehen, zum Beispiel Farbabweichungen, eine Entmischung, Platten, Verformungen usw. aufweisen, werden getrennt gelagert, bis über ihre Annahme oder Ablehnung entschieden wurde. Die Höhe der Materiallager und der Zustand der Abtrennungen sowie der Zufahrten wird überwacht. Bei Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung können folgende Eigenschaften durch eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Eigenschaften und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. 37 PG-3: Art. 542 Bei Baustoffen ohne CE-Kennzeichnung sind auf jeden Fall folgende Prüfungen vorzunehmen. Mit allen hergestellten oder abgenommenen Gesteinskörnungsfraktionen werden folgende Prüfungen durchgeführt: In den in Tabelle 542.16 angegebenen Abständen: - Korngrößenanalyse jeder Fraktion (Norm UNE-EN 933-1) Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) der gesamten Gesteinskörnung (einschließlich Gesteinsmehl) gemäß der Rezeptur und ggf. Methylenblau-Index (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) Mindestens ein (1) Mal pro Woche bzw. bei Änderung der Herkunft: - Plattigkeitskennzahl der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3) Anteil an gebrochenen Körnern in der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 9335). Feinanteil der groben Gesteinskörnung gemäß den Vorgaben in Abschnitt 542.2.3.2.7 Mindestens ein (1) Mal im Monat bzw. bei Änderung der Herkunft: - Los Angeles-Koeffizient der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 1097-2) Polierwert der groben Gesteinskörnung für Deckschichten (Norm UNEEN 1097-8) Rohdichte der groben und der feinen Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 10976) Wasseraufnahme der groben und der feinen Gesteinskörnung (Norm UNEEN 1097-6) 542.9.2.3 Gesteinsmehl Bei beigebrachtem Gesteinsmehl werden mit jeder angenommen Partie folgende Prüfungen vorgenommen: 38 PG-3: Art. 542 - Schüttdichte (Anhang A Norm UNE-EN 1097-3) Korngrößenanalyse des Gesteinsmehls (Norm UNE-EN 933-10) Bei beigebrachtem Gesteinsmehl mit CE-Kennzeichnung kann die Prüfung dieser beiden Eigenschaften durch eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Informationen in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung geprüft werden. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Eigenschaften des Gesteinsmehls und die vereinbarte Qualität gewährleistet sind. Bei Gesteinsmehl, das von den Gesteinskörnungen abgesaugt wurde, werden folgende Prüfungen vorgenommen: Mindestens ein (1) Mal pro Tag bzw. bei Änderung der Herkunft: - Schüttdichte (Anhang A Norm UNE-EN 1097-3) Mindestens ein (1) Mal pro Woche bzw. bei Änderung der Herkunft: - Korngrößenanalyse des Gesteinsmehls (Norm UNE-EN 933-10) 542.9.3 Ausführungskontrolle 542.9.3.1 Herstellung Asphaltmischgut muss über eine CE-Kennzeichnung mit Konformitätsbewertungssystem 2+ verfügen (außer in den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 genannten Ausnahmefällen), damit seine Eignung durch Dokumentenprüfung überprüft werden kann, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Bei Asphaltmischgut ohne CE-Kennzeichnung gelten folgende Kriterien: 39 PG-3: Art. 542 Pro Tag werden mindestens zwei (2) Proben der kalten Gesteinskörnungsmischung vor der Beaufschlagung des Trockners genommen (Norm UNE-EN 932-1), eine vormittags und eine nachmittags. Damit werden folgende Prüfungen durchgeführt: - Korngrößenanalyse der gesamten Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-1) Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für die Fraktion 0/4 der gesamten Gesteinskörnung und ggf. Methylenblau-Index (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) für die Fraktion 0/0,125 mm der gesamten Gesteinskörnung In kontinuierlich arbeitenden Mischwerken wird täglich die Durchflussmenge des Förderbandes für die Beschickung mit Gesteinskörnung kalibriert und dieses in beladenem Zustand angehalten und dann das auf einer bestimmten Länge vorhandene Material erfasst und abgewogen. Pro Tag wird mindestens eine (1) Probe der heißen Gesteinskörnungsmischung genommen und deren Korngrößenverteilung (Norm UNE-EN 933-1) bestimmt, die innerhalb der in diesem Abschnitt genannten Toleranzen liegen muss. Mindestens ein (1) Mal pro Woche wird die Genauigkeit der Dosierwaagen und die Funktionstüchtigkeit der Temperaturanzeigen für die Gesteinskörnung und das bituminöse Bindemittel überprüft. Bei Asphaltmischgut mit CE-Kennzeichnung sind die in den obigen Abschnitten festgelegten Kriterien zur Herstellungskontrolle nicht bindend, doch kann der Bauleiter im Rahmen seiner Zuständigkeiten entsprechende Vorgaben machen. Für jedes Asphaltmischgut müssen am Austrag des Mischers Proben gezogen werden, mit denen folgende Prüfungen durchgeführt werden: Am Austrag des Mischers oder Lagerbunkers bei sämtlichen Transportmitteln: - Sichtkontrolle des Mischguts und Temperaturmessung. Entmischter, karbonisierter oder überhitzter Asphalt sowie Asphalt mit nicht homogener Umhüllung wird ausgemustert. Die Feuchtigkeit des Mischguts darf im Allgemeinen nicht mehr als fünf Promille ( 5‰) der Gesamtmasse betragen. Bei Warmasphalt kann dieser Grenzwert auf eins Komma fünf Prozent ( 1,5 %) erhöht werden. 40 PG-3: Art. 542 - Dem hergestellten Mischgut werden in dem in Tabelle 542.16 angegebenen Abstand je nach Konformitätsstufe (NCF) im Sinne von Anhang A der Norm UNE-EN 13108-21, ermittelt anhand des Mittelwerts aus vier (4) Ergebnissen und anhand des für die entsprechende Schwerverkehrsklasse und Schichtart festgelegten Kontrollniveaus, Proben entnommen. Mit diesen Proben wird der Bindemittelgehalt (Norm UN-EN 12697-1) und die Korngrößenverteilung der extrahierten Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 12697-2) bestimmt. Tabelle 542.16 Mindestabstand zur Bestimmung der Korngrößenverteilung der extrahierten Gesteinskörnung und des Bindemittelgehalts (Tonnen/Prüfung) Schwerverkehrsklasse Art der Schicht Kontrollniveau NCF A NCF B NCF C Deckschicht und Binderschicht X 600 300 150 Tragschicht Y 1000 500 250 Deck-, Binder- und Tragschicht Y 1000 500 250 T00 bis T2 T3 bis T4 Für die in der Rezeptur genannte Korngrößenverteilung gelten bezogen auf die Gesamtmenge der Gesteinskörnung (einschließlich Gesteinsmehl) folgende Toleranzen: - Siebe mit mehr als 2 mm Lochweite gemäß Norm UNE-EN 933-2: vier Prozent ( 4 %) Sieb mit 2 mm Lochweite gemäß Norm UNE-EN 933-2: drei Prozent ( 3 %) Siebe mit 2 mm bis 0,063 mm Lochweite gemäß Norm UNE-EN 933-2: zwei Prozent ( 2 %) Sieb mit 0,063 mm Lochweite gemäß Norm UNE-EN 933-2: ein Prozent ( 1 %) Die zulässige Toleranz in Bezug auf den Gehalt des bituminösen Bindemittels in der Rezeptur beträgt drei Promille ( 3 ‰) der Gesamtmasse des Asphaltmischguts (einschließlich Gesteinsmehl); dabei darf der in Tabelle 542.10 angegebene Mindestwert für die entsprechende Schicht und das entsprechende Mischgut nicht unterschritten werden. Bei Mischgut mit CE-Kennzeichnung kann der Bauleiter zusätzlich zur Dokumentenprüfung im Rahmen seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von 41 PG-3: Art. 542 Prüfungen und Tests mit den gelieferten Baustoffen anordnen, die er für zweckmäßig hält, damit die Eigenschaften und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. In diesem Fall sind die Vorgaben der folgenden Abschnitte zu beachten. Bei Mischgut ohne CE-Kennzeichnung für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T31 müssen mindestens ein (1) Mal im Monat oder in größeren Abständen, wenn der Bauleiter dem zustimmt, die im Folgenden angegebenen zusätzlichen Prüfungen der Leistungsmerkmale des Mischguts mit denselben Probekörpern und unter denselben Prüfbedingungen durchgeführt werden, die in Abschnitt 542.5.1 aufgeführt wurden: - Beständigkeit gegen plastische Verformung durch Prüfung von im Labor hergestellten Probekörpern (Norm UNE-EN 12697-22) Zugfestigkeit beim indirekten Zugversuch nach dem Eintauchen (Norm UNEEN 12697-12) Bei HM-Asphalt zudem Wert des dynamischen Moduls bei zwanzig Grad Celsius (20 ºC) (Anhang C der Norm UNE-EN 12697-26) Auf jeden Fall wird die Zugfestigkeit beim indirekten Zugversuch nach dem Eintauchen (Norm UNE-EN 12697-12) und bei HM-Asphalt zudem die Beständigkeit gegen Ermüdung (Anhang D der Norm UNE-EN 12697-24) bei jeder Änderung der Lieferung oder der Herkunft bestimmt oder wenn der Bauleiter dies für zweckmäßig hält, um die Leistungsmerkmale in Bezug auf Haftvermögen und Kohäsion des Mischguts zu gewährleisten. 542.9.3.2 542.9.3.2.1 Verarbeitung Einbau Vor dem Auskippen des Mischguts aus dem Transportmittel in den Trichter des Straßenfertigers oder Beschickers wird das Aussehen des Mischguts geprüft und dessen Temperatur sowie die Umgebungstemperatur gemessen, damit die in Abschnitt 542.8 der vorliegenden Vorschriften genannten Grenzwerte eingehalten werden. Als Los gilt das Baustoffvolumen, das sich aus der Anwendung der Kriterien in Abschnitt 542.9.4 ergibt. 42 PG-3: Art. 542 Für jedes Los muss die Referenzdichte für die Verdichtung bestimmt werden. Dabei ist wie folgt vorzugehen: - Mindestens ein (1) Mal pro Los werden Proben gezogen und ein Satz mit drei (3) Probekörpern vorbereitet. Mit diesen wird der Mittelwert des Hohlraumgehalts (Norm UNE-EN 12697-8) und die Schüttdichte (Norm UNE-EN 12697-6) mit dem in Anhang B der Norm UNE-EN 13108-20 angegebenen Prüfverfahren bestimmt. Die Probekörper werden gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 unter Anwendung von fünfundsiebzig (75) Schlägen pro Seite bei einer maximalen Korngröße der Gesteinskörnung von kleiner oder gleich zweiundzwanzig Millimetern (D ≤ 22 mm) oder gemäß der Norm UNE-EN 12697-32 oder UNE-EN 12697-31 bei einer maximalen Korngröße der Gesteinskörnung über diesem Wert gemäß den in Abschnitt 542.5.1.2 festgelegten Kriterien vorbereitet. Bei der Vorbereitung der Probekörper ist besonders darauf zu achten, dass die in der Rezeptur für das jeweilige Bindemittel festgelegte Verdichtungstemperatur eingehalten wird. Die Probenahme zur Vorbereitung der Probekörper kann auf Anordnung des Bauleiters beim Be- oder Entladen der Transportmittel für den Transport zur Baustelle erfolgen, doch dürfen die Proben für die Herstellung der Probekörper nicht wieder erwärmt werden. - Die Referenzdichte für die Verdichtung jedes Loses ist das arithmetische Mittel der für dieses Los und jedes der drei vorherigen Lose bestimmten Schüttdichte. Mit einigen dieser Proben können zudem auf Anordnung des Bauleiters Kontrollprüfungen des Bindemittelgehalts (Norm UNE-EN 12697-1) und der Korngrößenverteilung der extrahierten Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 12697-2) durchgeführt werden. 542.9.3.2.2 Verdichtung Der Aufbau und die Funktionsweise der Verdichtungsgeräte sind wie folgt zu prüfen: - Anzahl und Typ der Verdichter wie genehmigt Funktionstüchtigkeit der Befeuchtungs-, Reinigungs- und Schutzvorrichtungen Gesamtgewicht und gegebenenfalls Reifendruck der Verdichter Frequenz und Amplitude der Vibrationsverdichter 43 PG-3: Art. 542 - Anzahl der Arbeitsgänge pro Verdichter Nach Abschluss der Verdichtung wird die Oberflächentemperatur der Schicht gemessen, um zu prüfen, ob diese in dem in der Rezeptur angegebenen Bereich liegt. 542.9.4 Abnahmekontrolle der fertigen Einheit Als en bloc abgenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der jeweils kleinste Abschnitt, der sich bei Anwendung folgender drei (3) Kriterien auf eine (1) einzige Asphaltschicht ergibt: - Fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn Dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3.500 m2) Fahrbahn Der täglich gebaute Streckenabschnitt Jedem Los werden an willkürlich gewählten Punkten mindestens drei ( 3) Bohrkernproben entnommen, mit denen die Schüttdichte und die Einbaudicke (Norm UNE-EN 12697-6) unter Einhaltung der in Anhang B der Norm UNE-EN 13108-20 angegebenen Prüfbedingungen bestimmt werden. Mit diesen Bohrkernproben wird auch die Haftfestigkeit zwischen den Schichten (Norm NLT-382) geprüft, auf die in Abschnitt 531 der vorliegenden Vorschriften verwiesen wird. Die Ebenflächigkeit wird auf Abschnitten mit eintausend Meter (1.000 m) Länge ab vierundzwanzig Stunden (24 Std.) nach der Ausführung und auf jeden Fall vor dem Einbau der nächsten Schicht durch Bestimmung des internationalen Ebenheitsindex (IRI) (Norm NLT-330) überprüft. Dabei wird jeweils pro Hektometer (hm) untersuchten Profils nur ein IRI-Wert berechnet, der dem jeweiligen Hektometer (hm) zugeordnet wird, usf., bis der gesamte gemessene Abschnitt erfasst wurde, der dann die Spezifikationen in Abschnitt 542.7.3 erfüllen muss. Wird bei einem Abschnitt mehr als ein Längsprofil untersucht (rechte und linke Fahrspur), müssen die in Abschnitt 542.7.3 genannten Vorgaben für den IRI-Wert für jedes der untersuchten Profile (jede Fahrspur) gesondert geprüft werden. Die Prüfung der Ebenflächigkeit der gesamten Länge des Bauwerks auf den Deckschichten erfolgt vor der Inbetriebnahme. Bei Deckschichten wird zudem täglich die Messung der Makrotexturtiefe der Oberfläche (Norm UNE-EN 13036-1) an drei (3) willkürlich gewählten Punkten des Loses geprüft. Wurde während der Ausführung des Erprobungsabschnitts die Übereinstimmung eines Messgeräts mit Laser-Profilmessung bestimmt, so kann als Schnellkontrollmittel auch dieses verwendet werden. 44 PG-3: Art. 542 Die Griffigkeit der Deckschichten auf der gesamten Länge des Bauwerks (Norm UNE 41201 IN) wird vor der Inbetriebnahme geprüft. Ist diese nicht ausreichend, wird sie einen (1) Monat nach Inbetriebnahme der Schicht erneut geprüft. 542.10 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN Die Kriterien für die Annahme oder Ablehnung der fertigen Einheit werden auf die in Abschnitt 542.9.4 definierten Lose wie folgt angewandt. 542.10.1 Dichte Die mittlere Dichte des Loses darf nicht unter dem in Abschnitt 542.7.1 angegebenen Wert liegen. Ist sie niedriger, ist wie folgt vorzugehen: - - Beträgt sie mindestens fünfundneunzig Prozent (≥ 95 %) der spezifizierten Dichte, wird für die Asphaltschicht, die dem kontrollierten Los entspricht, eine Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) fällig. Bei unter fünfundneunzig Prozent (<95 %) der spezifizierten Dichte wird die Asphaltschicht, die dem kontrollierten Los entspricht, abgefräst und mit einem vom Bauleiter genehmigten Baustoff auf Kosten des Bauunternehmens eine neue Schicht eingebaut. Das beim Abriss anfallende Material wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall entsorgt oder nach den Vorgaben des Bauleiters verwendet; die Kosten trägt das Bauunternehmen. Zudem darf nicht mehr als ein ( 1) Einzelwert der geprüften Probe eines Loses um mehr als zwei (2) Prozentpunkte unter einem vorgeschriebenen Wert liegen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei (2) gleiche Teile aufgeteilt und aus jedem Teil werden Bohrkernproben gemäß den oben beschriebenen Kriterien genommen. 542.10.2 Einbaudicke Die mittlere Dicke des Loses darf nicht unter dem in Abschnitt 542.7.2 angegebenen Wert liegen. Ist sie niedriger, ist wie folgt vorzugehen: 45 PG-3: Art. 542 Bei Tragschichten: - - Wenn sie mindestens achtzig Prozent (≥ 80 %) des vorgegeben Werts beträgt und keine Bereiche aufweist, an denen sich Wasser ansammeln kann, wird die Verringerung der Schichtdicke durch eine entsprechende zusätzliche Dicke der darüberliegenden Schicht auf Kosten des Bauunternehmens ausgeglichen. Wenn sie weniger als achtzig Prozent (< 80 %) beträgt, wird die dem kontrollierten Los entsprechende Schicht abgelehnt und das Bauunternehmen muss sie auf eigene Kosten abfräsen und mit einem vom Bauleiter genehmigten Material wieder anbringen oder eine weitere gleiche Schicht auf die abgelehnte Schicht auftragen, wenn dies für das Höhenprofil unproblematisch ist. Bei Binderschichten: - - Wenn sie mindestens neunzig Prozent (≥ 90 %) des vorgegeben Werts beträgt und keine Bereiche aufweist, an denen sich Wasser ansammeln kann, wird die Schicht mit einer Vertragsstrafe von zehn Prozent (10 %) angenommen. Wenn sie weniger als neunzig Prozent (< 90 %) beträgt, wird die dem kontrollierten Los entsprechende Schicht abgelehnt und das Bauunternehmen muss sie auf eigene Kosten abfräsen und mit einem vom Bauleiter genehmigten Material wieder anbringen oder eine weitere gleiche Schicht auf die abgelehnte Schicht auftragen, wenn dies für das Höhenprofil und die Traglast unproblematisch ist. Bei Deckschichten: - Wenn sie unter dem spezifizierten Wert liegt, wird die Schicht abgelehnt und das Bauunternehmen muss sie auf eigene Kosten abfräsen und mit einem vom Bauleiter genehmigten Material wieder anbringen oder eine weitere gleiche Schicht auf die abgelehnte Schicht auftragen, wenn dies für das Höhenprofil und die Traglast unproblematisch ist. 46 PG-3: Art. 542 Zudem darf nicht mehr als ein ( 1) Einzelwert der geprüften Probe eines Loses um mehr als zehn Prozent (10 %) unter einem vorgeschriebenen Wert liegen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei (2) gleiche Teile aufgeteilt und aus jedem Teil werden Bohrkernproben gemäß den oben beschriebenen Kriterien genommen. 542.10.3 Längsneigung Bei Trag- und Binderschichten: Die Höhenunterschiede zwischen der eingebauten Oberfläche und der theoretischen Oberfläche in den Entwurfszeichnungen dürfen die angegebenen Toleranzen nicht übersteigen. Bei Überschreitung der Toleranzen wird wie folgt vorgegangen: Bei Abweichungen von der Toleranz nach unten kann der Bauleiter die Längsneigung akzeptieren, sofern die entstandene Verringerung der Schichtdicke durch eine entsprechende zusätzliche Dicke der darüberliegenden Schicht auf der gesamten Breite des Regelquerschnitts auf Kosten des Bauunternehmens gemäß den Vorgaben im vorstehenden Abschnitt ausgeglichen wird. Bei Abweichungen von der Toleranz nach oben muss die Längsneigung durch Abfräsen auf Kosten des Bauunternehmens korrigiert werden, sofern es dabei nicht zu einer Verringerung der Dicke der Schicht unter den in den besonderen technischen Vorschriften oder den Entwurfszeichnungen angegebenen Wert kommt. Das dabei anfallende Material wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall entsorgt. 542.10.4 Ebenflächigkeit Wenn die Ergebnisse der Ebenflächigkeit der fertigen Schicht die in Abschnitt 542.7.3 festgelegten Grenzwerte übersteigen, wird wie folgt vorgegangen: - Werden die Grenzwerte auf weniger als zehn Prozent (< 10 %) der Länge des kontrollierten Abschnitts oder der Gesamtlänge des Bauwerks (bei Deckschichten) überschritten, werden die Ebenflächigkeitsmängel durch Abfräsen auf Kosten des Bauunternehmens korrigiert. Die Lokalisierung dieser Mängel erfolgt auf den Längsprofilen bei der Untersuchung der Ebenflächigkeit. 47 PG-3: Art. 542 - Werden die Grenzwerte auf mindestens zehn Prozent (≥ 10%) der Länge des kontrollierten Abschnitts oder der Gesamtlänge des Bauwerks (bei Deckschichten) überschritten, wird eine neue Asphaltschicht mit der vom Bauleiter festzulegenden Dicke auf Kosten des Bauunternehmens aufgebracht. Wenn die Ergebnisse der Ebenflächigkeit von Deckschichten auf durchgehenden einheitlichen Abschnitten von über zwei Kilometern (> 2 km) Länge besser ausfallen als die in Abschnitt 542.7.3 festgelegten Grenzwerte und den Werten der Tabelle 542.17.a bzw. 542.17.b entsprechen, darf auf den Preis für das Asphaltmischgut gemäß den Vorgaben in Abschnitt 542.11 ein Aufschlag berechnet werden. Tabelle 542.17.a - Internationaler Ebenheitsindex (IRI) (dm/hm) für neu angelegte Straßenoberbauten mit Möglichkeit der Berechnung eines Preisaufschlags Anteil in Hektometern 50 80 100 Art der Straße Fahrbahn von Autobahnen und Schnellstraßen < 1,0 < 1,2 < 1,5 Andere Straßen < 1,0 < 1,5 < 2,0 Tabelle 542.17.b - Internationaler Ebenheitsindex (IRI) (dm/hm) für komplettsanierte Straßenoberbauten mit Möglichkeit der Berechnung eines Preisaufschlags Anteil in Hektometern 50 80 100 542.10.5 Art der Straße Fahrbahn von Autobahnen und Schnellstraßen Dicke der Erhöhung (cm) > 10 10 < 1,0 < 1,0 < 1,2 < 1,5 < 1,5 < 1,8 Andere Straßen < 1,0 < 1,5 < 2,0 Makrotextur der Oberfläche und Griffigkeit 542.10.5.1 Makrotextur der Oberfläche Bei Deckschichten darf das mittlere Prüfergebnis der Messung der Makrotextur der Oberfläche nicht unter dem in Tabelle 542.15 vorgegebenen Wert liegen. Ist es niedriger, ist wie folgt vorzugehen: 48 PG-3: Art. 542 - Wenn es mindestens neunzig Prozent (≥ 90 %) beträgt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) fällig. Wenn es weniger als neunzig Prozent (< 90 %) beträgt, wird die Schicht abgelehnt und das Bauunternehmen muss sie auf eigene Kosten abfräsen und mit einem vom Bauleiter genehmigten Material wieder anbringen oder eine weitere gleiche Schicht auf die abgelehnte Schicht auftragen, wenn dies für das Höhenprofil und die Traglast unproblematisch ist. Zudem darf nicht mehr als ein ( 1) Einzelwert der geprüften Probe eines Loses ein (1) Ergebnis von mehr als fünfundzwanzig Prozent (> 25 %) unter dem vorgeschriebenen Wert aufweisen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird das Los in zwei (2) gleiche Teile aufgeteilt und es werden die Prüfungen gemäß Abschnitt 542.7.4 durchgeführt. 542.10.5.2 Griffigkeit Bei Deckschichten darf das mittlere Prüfergebnis der Bestimmung der Griffigkeit nicht unter dem in Tabelle 542.15 angegebenen Wert liegen. Ist es niedriger, ist wie folgt vorzugehen: - Wenn es mindestens neunzig Prozent (≥ 90 %) beträgt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) fällig. Wenn es weniger als neunzig Prozent (< 90 %) beträgt, wird die Schicht abgelehnt und das Bauunternehmen muss sie auf eigene Kosten abfräsen und mit einem vom Bauleiter genehmigten Material wieder anbringen oder eine weitere gleiche Schicht auf die abgelehnte Schicht auftragen, wenn dies für das Höhenprofil und die Traglast unproblematisch ist. Zudem dürfen nicht mehr als fünf Prozent ( 5 %) der gemessenen Gesamtlänge ein (1) Ergebnis von mehr als fünf (5) Einheiten unter dem vorgeschriebenen Wert aufweisen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, wird eine neue Messung zur Prüfung der Erfüllung der Vorgaben dieses Abschnitts vorgenommen. 49 PG-3: Art. 542 542.11 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG Die Vorbereitung der bestehenden Oberfläche ist in der entsprechenden Bauleistungseinheit für den Einbau der darunterliegenden Schicht inbegriffen und wird daher nicht separat berechnet. Nur wenn diese Schicht im Rahmen eines anderen Auftrags eingebaut wurde, kann die Überprüfung und gegebenenfalls Ausbesserung der bestehenden Oberfläche nach tatsächlich ausgeführten Quadratmetern (m 2) abgerechnet werden. Die Haftgrundierung wird gemäß den Vorgaben in Artikel 531 der vorliegenden Vorschriften abgerechnet. Die Herstellung und Verarbeitung von Asphaltmischgut vom Typ Asphaltbeton wird pro Tonne (t) abhängig vom Typ abgerechnet, wobei die Berechnung durch Multiplikation der für jede Schicht in den Entwurfszeichnungen ausgewiesenen Maße mit den durchschnittlichen Dicken und Dichten erfolgt, die aus den Kontrollprüfungen der einzelnen Lose abgeleitet wurden. In dieser Abrechnung ist auch die Abrechnung der Gesteinskörnungen (einschließlich solcher, die ggf. aus abgefrästem Asphalt stammen) und des Gesteinsmehls inbegriffen. Die seitlichen Überlappungen und die Erhöhung der Dicke zur Korrektur einer zu geringen Dicke der darunterliegenden Schichten werden nicht berechnet. Bei Gesteinskörnungen mit einem spezifischen Gewicht über drei Gramm pro Kubikmeter (> 3 g/cm³) kann in den besonderen technischen Vorschriften auch die Abrechnung nach Flächeneinheit (m²) vorgesehen werden, wobei Grenzwerte für die Zugaben oder Einbaudicken gemäß den Vorgaben des vorliegenden Artikels festgelegt werden können. Das verwendete bituminöse Bindemittel wird pro Tonne (t) abgerechnet, wobei die Berechnung durch Multiplikation des Bemessungswerts der verarbeiteten Asphaltmenge mit dem durchschnittlichen Bindemittelgehalt (%) erfolgt, der von den Kontrollprüfungen der einzelnen Lose abgeleitet wurde. Die Verwendung von Aktivatoren oder Zusatzmitteln zum Bindemittel sowie das Restbindemittel des ggf. abgefrästen Asphalts ist in diesem Preis inbegriffen und wird daher nicht gesondert abgerechnet. Beigebrachtes Gesteinsmehl und Zusatzmittel zum Asphaltmischgut werden nur berechnet, wenn die entsprechende Bauleistungseinheit ausdrücklich in der Preisliste und den besonderen technischen Vorschriften ausgeführt wird und ihre Bemessung im Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist. Die Abrechnung erfolgt pro Tonne (t), wobei die Berechnung durch Multiplikation des Bemessungswerts der verarbeiteten Asphaltmenge mit dem durchschnittlichen Gehalt dieser Stoffe erfolgt. 50 PG-3: Art. 542 Wenn die verwendete grobe Gesteinskörnung für Deckschichten nicht nur sämtliche in Abschnitt 542.2.3 dieses Artikels spezifizierten Vorgaben erfüllt, sondern außerdem einen Polierwert (Norm UNE-EN 1097-8) von mehr als vier (>4) Punkten über dem in den vorliegenden Vorschriften für die betreffende Schwerlastklasse spezifizierten Mindestwert aufweist, wird für die Schwerlastklassen T00 bis T2 zusätzlich eine bestimmte Bauleistungseinheit in Tonnen (t) oder gegebenenfalls Quadratmetern (m 2) für die höhere Qualität der Gesteinskörnung in Deckschichten abgerechnet. Der Preis dieser Bauleistungseinheit darf nicht mehr als zehn Prozent ( 10 %) über dem Preis pro Tonne (t) oder gegebenenfalls Quadratmeter (m²) des Asphalts für die betreffende Deckschicht liegen. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass diese Bauleistungseinheit ausdrücklich in der Preisliste und den besonderen technischen Vorschriften aufgeführt wird und ihre Bemessung im Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist. Wenn die Ergebnisse der Ebenflächigkeit der Deckschicht besser ausfallen als die in den vorliegenden Vorschriften angegebenen Werte, wird gemäß den Kriterien in Abschnitt 542.10.4 zusätzlich eine Bauleistungseinheit in Tonnen (t) oder gegebenenfalls Quadratmetern (m2) für die höhere Qualität der Ebenflächigkeit der Deckschicht abgerechnet. Der Preis dieser Bauleistungseinheit darf nicht mehr als fünf Prozent ( 5 %) über dem Preis pro Tonne (t) oder gegebenenfalls Quadratmeter (m²) des Asphalts für die betreffende Deckschicht liegen. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass diese Bauleistungseinheit ausdrücklich in der Preisliste und den besonderen technischen Vorschriften aufgeführt wird und ihre Bemessung im Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist. 51 PG-3: Art. 542 NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL NLT-330 Berechnung des Straßenbelägen. internationalen Ebenheitsindexes NLT-382 Beurteilung der Haftfestigkeit zwischen Straßenaufbaus mittels Scherprüfung. UNE 41201 IN Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen. Verfahren zur Bestimmung der Griffigkeit eines Belags durch Messung des Seitenreibungsbeiwerts (CRTS): SCRIM. UNE-EN 932-1 Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren. UNE-EN 933-1 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Siebverfahren. UNE-EN 933-2 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Analysensiebe, Nennmaße der Sieböffnungen. UNE-EN 933-3 Prüfverfahren für Gesteinskörnungen. Plattigkeitskennzahl. UNE-EN 933-5 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils an gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen. UNE-EN 933-8 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen. Sandäquivalent-Verfahren. UNE-EN 933-9 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 9: Beurteilung von Feinanteilen. Methylenblau-Verfahren. UNE-EN 933-10 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 10: Beurteilung von Feinanteilen. Kornverteilung von Füller (Luftstrahlsiebung). UNE-EN 1097-2 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des Widerstands gegen Zertrümmerung. UNE-EN 1097-3 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 3: Bestimmung von Schüttdichte und Hohlraumgehalt. den (IRI) von Schichten des von geometrische Eigenschaften von Teil 3: Bestimmung der Kornform. 52 PG-3: Art. 542 UNE-EN 1097-6 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 6: Bestimmung der Rohdichte und der Wasseraufnahme. UNE-EN 1097-8 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Bestimmung des Polierwerts. UNE-EN 1367-2 Prüfverfahren für thermische Eigenschaften Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen. Magnesiumsulfat-Verfahren. UNE-EN 12697-1 Asphalt. Prüfverfahren Bindemittelgehalt. UNE-EN 12697-2 Asphalt. Prüfverfahren Korngrößenverteilung. für Heißasphalt. für und Teil 2: Teil 1: Löslicher Heißasphalt. Teil 2: UNE-EN 12697-6 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 6: Bestimmung der Raumdichte von Asphalt-Probekörpern. UNE-EN 12697-8 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 8: Bestimmung des Hohlraumgehalts von Asphalt-Probekörpern. UNE-EN 12697-12 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 12: Bestimmung der Wasserempfindlichkeit von Asphalt-Probekörpern. UNE-EN 12697-22 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 22: Spurbildungstest. UNE-EN 12697-24 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 24: Beständigkeit gegen Ermüdung. UNE-EN 12697-26 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 26: Steifigkeit. UNE-EN 12697-30 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Probenvorbereitung, Marshall-Verdichtungsgerät. Teil 30: UNE-EN 12697-31 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 31: Herstellung von Probekörpern mit dem Gyrator-Verdichter. UNE-EN 12697-32 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 32: Laborverdichtung von Asphalt mit einem Vibrationsverdichter. UNE-EN 12697-33 Asphalt. Prüfverfahren für Heißasphalt. Teil 33: Probestückvorbereitung mit einem Walzenverdichtungsgerät. UNE-EN 13036-1 Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen. Prüfverfahren. Teil 1: Messung der Makrotexturtiefe der Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens. UNE-EN 13108-1 Asphaltmischgut. Mischgutanforderungen. Teil 1: Asphaltbeton. UNE-EN 13108-20 Asphaltmischgut. Mischgutanforderungen. Teil 20: Erstprüfung. UNE-EN 13108-21 Asphaltmischgut. Mischgutanforderungen. Teil 21: Werkseigene Produktionskontrolle. 53 PG-3: Art. 542 UNE-EN 13302 Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel. Bestimmung der dynamischen Viskosität von bitumenhaltigem Bindemittel mit einem Viskosimeter mit rotierender Spindel. 54 PG-3: Art. 543 543 ASPHALT FÜR DECKSCHICHTEN. GEMISCHE MIT DRAINAGEWIRKUNG UND DISKONTINUIERLICHE GEMISCHE. 543.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Asphalt für Deckschichten ist ein Gemisch aus Straßenbaubitumen, Gesteinskörnungen - mit gleichmäßiger Korngrößenverteilung mit geringem Anteil der feinen Gesteinskörnung oder mit ungleichmäßiger Korngrößenverteilung bei einigen Siebgrößen -, Gesteinsmehl und eventuell Zusatzmittel, wobei alle Partikel der Gesteinskörnung überzogen sind mit einem homogenen Bindemittel, das bei einer Temperatur hergestellt und verarbeitet wird, die höher sein muss als die Umgebungstemperatur. Entsprechend der notwendigen Temperatur für die Herstellung und Verarbeitung des Asphalts für Deckschichten wird dieser in heiß und warm unterteilt. Bei Letzterem ist es unter Einsatz von speziellen Bitumen, Zusatzmitteln und anderen Verfahren möglich, die Mindesttemperatur des Gemisches um mindestens vierzig Grad Celsius (40 °C) gemäß der entsprechenden Mischung zu senken, wobei der Asphalt unter den gleichen Bedingungen eingesetzt werden kann, wie der der Schwerverkehrsklassen T1 bis T4. Entsprechend seiner Korngrößenverteilung wird Asphalt für Deckschichten wiederum in Gemische mit Drainagewirkung und diskontinuierliche Gemische eingeteilt. Die Asphaltgemische mit Drainagewirkung besitzen aufgrund ihres geringen Anteils feiner Gesteinskörnung einen hohen Anteil von miteinander verbundenen Hohlräumen, die für die wasserabführende Eigenschaft sorgen, wodurch sie für Deckschichten mit einer Dicke von vier bis fünf Zentimetern (4 bis 5 cm) eingesetzt werden können. Die diskontinuierlichen Asphaltgemische besitzen eine Gesteinskörnung, deren ungleichmäßige Korngrößenverteilung bei den geringen Größen der groben Gesteinskörnung stark ausgeprägt ist, und werden für Deckschichten geringer Dicke von zwei bis drei Zentimetern (2 bis 3 cm) eingesetzt, wobei die maximale Größe der Gesteinskörnung höchstens elf Millimeter ( 11 mm) beträgt. 1 PG-3: Art. 543 Der Einsatz beliebiger Asphaltgemische, wie oben definiert, beinhaltet die folgenden Arbeitsgänge: - Untersuchung des Gemisches und Bestimmung der Arbeitsformel. Herstellung in Übereinstimmung mit der Arbeitsformel. Transport zum Einsatzort. Vorbereitung der Oberfläche, auf die das Gemisch aufgetragen wird. Verteilung und Verdichtung des Gemisches. 543.2 MATERIALIEN 543.2.1 Allgemeine Festlegungen Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten unbeschadet der Festlegungen in der Verordnung 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Bei Produkten mit CE-Kennzeichnung ist der Hersteller verantwortlich für die Übereinstimmung dieser mit den Leistungsparametern gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung. Den Produkten mit CE-Kennzeichnung muss zusätzlich zu dieser Kennzeichnung eine Leistungserklärung beiliegen sowie die Anweisungen und die Sicherheitsinformation zum Produkt. Der Bauunternehmer muss seinerseits überprüfen, ob die angegebenen Werte in den Unterlagen, die der CE-Kennzeichnung beiliegen, mit den Spezifikationen des Projektes übereinstimmen oder, wenn diese nicht vorhanden sind, muss er gemäß den Vorschriften im Fall, dass es Anzeichen der Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen gibt, alle Mittel ergreifen, die er für notwendig erachtet, um die Tauglichkeit des verwendeten Produktes zu garantieren. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung, Lagerung, Management und Transport im Hinblick auf Bauprodukte, Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen und kontaminierten Boden. 543.2.2 Kohlenwasserstoff-Bindemittel Sofern es nicht anderweitig begründet werden kann, muss das KohlenwasserstoffBindemittel die Spezifikationen der entsprechenden Artikel dieser Vorschriften erfüllen bzw. gegebenenfalls die spezifische geltende Regelung der „Generaldirektion für 2 PG-3: Art. 543 Straßenwesen“ (Dirección General de Carreteras, DGC) bezogen auf Bitumen mit Einbindung von Gummi. In der technischen Sonderleistungsbeschreibung wird die Art des zu verwendenden Kohlenwasserstoff-Bindemittels festgelegt, das aus der Tabelle 543.1 ausgewählt wird, und zwar abhängig von der Art des Gemisches und der Schwerverkehrsklasse, die in den geltenden Bestimmungen 6.1 IC Straßenoberbauabschnitte oder 6.3 IC Erneuerung des Straßenoberbaus festgelegt sind. TABELLE 543.1 - ART DES ZU VERWENDENDEN KOHLENWASSERSTOFFBINDEMITTELS (*) (Artikel 211 und 212 der vorliegenden Vorschriften und spezifischen geltenden Regelung der DGC) SCHWERVERKEHRSKLASSE ART DES GEMISCHES DISKONTINUIERLICH MIT DRAINAGEWIRKUNG (*) T00 und T0 PmB 45/8065 PmB 45/8065 T1 T2 (**) und T31 PmB 45/8065 PmB 45/8060 PmB 45/8060 50/70 AC50/70 PmB 45/8065 PmB 45/8060 PmB 45/8060 50/70 AC50/70 T32 und RANDSTREIFEN T4 50/70 70/100 AC50/70 50/70 70/100 AC50/70 Es können auch gummimodifizierte Bitumen verwendet werden, die den modifizierten Bitumen der vorliegenden Tabelle entsprechen, sofern sie die Spezifikationen von Artikel 212 der vorliegenden Vorschriften erfüllen. In diesem Fall wird der Bezeichnung des Bitumens ein Großbuchstabe C („Gummi“, caucho) angehängt, um darauf hinzuweisen, dass das Modifizierungsmittel Gummipulver ist, das aus der Zerkleinerung von Altreifen gewonnen wurde. Es können auch Mehrbereichsbitumen verwendet werden, die dem Abstand von Durchdringung entsprechen, sofern sie die Spezifikationen von Artikel 211 der vorliegenden Vorschriften erfüllen. (**) Für die Verkehrsklasse T2 werden modifizierte Bitumen für Schnellstraßen verwendet oder wenn die „durchschnittliche Verkehrsbelastung pro Tag gemessen an Fahrzeugen/Tag“ (Intensidad media diaria medida en vehículos/día, IMD) höher ist als 5 000 Fahrzeuge pro Tag und Fahrstreifen. Gemäß der Bestimmung in Absatz 8 des „Integrierten nationalen Plans für Abfälle 2008-2015“ (Plan Nacional Integrado de Residuos 2008-2015), genehmigt durch Beschluss des Ministerrates vom 26. Dezember 2008, wird die Verwendung von 3 PG-3: Art. 543 Gummipulver, das aus der Zerkleinerung von Altreifen gewonnen wurde, gefördert, sofern dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Für die Verwendung von speziellen Bitumen oder Zusatzmitteln für warmen Asphalt zur Senkung der Temperatur bei der Herstellung, Verteilung und Verdichtung geben die technische Sonderleistungsbeschreibung Spezifikationen vor, die erfüllt werden müssen. Für die Verwendung von Bitumen mit Beimischungen, die nicht in Artikel 211 bzw. 212 der vorliegenden Vorschriften oder in der spezifischen geltenden Regelung der DGC bezogen auf Bitumen mit Einbindung von Gummi enthalten sind, legt die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung den Typ der Beimischung und die einzuhaltenden Spezifikationen fest, die sowohl das Bindemittel als auch der daraus resultierende Asphalt erfüllen müssen. Diese Spezifikationen beinhalten die Dosierung und das Dispersionsverfahren der Beimischung. Bei einer Aufnahme von Modifikatoren für das Fließverfahren des Gemisches (Fasern, Elastomermaterialien usw.) zum Zweck der deutlichen Verstärkung eines Merkmals in Bezug auf die Ermüdungsfestigkeit und die Beständigkeit, wird deren Anteil sowie der des verwendeten Bindemittels derart festgelegt, dass außer den zusätzlichen Eigenschaften, die mit den genannten Produkten angestrebt werden, wenigstens ein Verhalten des Gemisches gewährleistet wird, das dem ähnelt, das bei einer Anwendung eines Asphaltbindemittels gemäß Vorgabe in Artikel 212 der vorliegenden Vorschriften erzielt wird. 543.2.3 Gesteinskörnungen 543.2.3.1 Allgemeine Eigenschaften Die bei diskontinuierlichen Asphalten und Asphalten mit Drainagewirkung zu verwendenden Gesteinskörnungen können natürlich oder künstlich hergestellt werden, sofern diese den im vorliegenden Artikel aufgeführten Spezifikationen genügen. Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen granulometrischen Fraktionen hergestellt bzw. geliefert und die Lagerung und Handhabung muss bis zur Einführung im kalten Zustand in die Trichter separat erfolgen. 4 PG-3: Art. 543 Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung kann die zusätzlichen Eigenschaften bzw. Spezifikationen vorgeben, wenn Gesteinskörnungen verwendet werden, deren Beschaffenheit bzw. Herkunft dies entsprechend erfordern. Vor der Passierung des Trockners der Aufbereitungsanlage muss das Sandäquivalent (SE4) (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für die Fraktion 0/4 mm der kombinierten Gesteinskörnung (einschließlich des Gesteinsmehls) in Übereinstimmung mit den in der Arbeitsformel festgelegten Verhältnissen größer sein als fünfundfünfzig (SE 4 > 55) bzw., wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, muss dessen Methylenblau-Wert (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) für die Fraktion 0/0,125 mm der kombinierten Gesteinskörnung um sieben Gramm pro Kilogramm kleiner sein (MB F < 7 g/kg), wobei das Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) gleichzeitig um fünfundvierzig größer sein muss (SE4 > 45). Die Gesteinskörnungen dürfen für keine Verwitterungen bzw. physisch-chemische Veränderungen anfällig sein, zu denen es unter den ungünstigsten Bedingungen kommen kann, die am Einsatzort auftreten können. Die langfristige Beständigkeit muss gegeben sein und es darf unter Zugabe des Wassers zu keinen Auflösungen kommen, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten des Straßenoberbaus verursachen können oder Wasserläufe verunreinigen. Aus diesem Grund müssen Materialien, für die es naturgemäß nicht genügend Erfahrung in Hinblick auf ihr Verhalten gibt, speziell auf ihre Tauglichkeit für die Verwendung getestet werden, was von der Bauleitung genehmigt werden muss. 543.2.3.2 Grobe Gesteinskörnung 543.2.3.2.1 Begriffsbestimmung Bei der Anwendung des vorliegenden Artikels wird der Teil als grobe Gesteinskörnung der gesamten Gesteinskörnung bezeichnet, der in einem Sieb mit 2 mm Lochweite (gemäß der Norm UNE-EN 933-2) zurückgehalten wird. 543.2.3.2.2 Herkunft Die grobe Gesteinskörnung für Deckschichten muss im Allgemeinen der gleichen Herkunft und Beschaffenheit sein. Wenn Gesteinskörnungen unterschiedlicher Herkunft verwendet werden, müssen sie alle die Vorschriften erfüllen, die unter Abschnitt 542.2.3.2 festgelegt sind. 5 PG-3: Art. 543 Die groben Gesteinskörnungen für Deckschichten, die für die Schwerverkehrsklassen T00 und T0 verwendet werden, dürfen nicht aus kalkhaltigem Gestein oder durch Zerkleinerung von Kies aus Gesteinsvorkommen gewonnen sein. Bei der Verwendung von grober Gesteinskörnung für Deckschichten für die Schwerverkehrsklassen T1 und T2, die durch Zerkleinerung von natürlichem Kies gewonnen wurde, muss die Korngröße vor der Zerkleinerung größer als sechs (> 6) Mal die maximale Korngröße des Kieses sein, der hergestellt werden soll. Wenn bei der groben Gesteinskörnung verwitterte Körner oder Körner mit einem anderen Veränderungsgrad festgestellt werden, darf deren Verhältnis von Masseteilen nie größer sein als fünf Prozent ( 5 %). Durch die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw. die Bauleitung kann ein niedrigerer Wert als der angegebene festgelegt werden. Bei Fahrbahndecken, die im Winter während des Frostes aufgebracht werden und häufigen Arbeiten am Straßenwesen im Winter muss der Wert des MagnesiumsulfatVerfahrens (Norm UNE-EN 1367-2) um fünfzehn Prozent kleiner sein (MS < 15 %), wenn der Absorptionswert (Norm UNE-EN 1097-6) einen Prozent (> 1 %) höher ist. 543.2.3.2.3 Bruchflächigkeit (Anteil von gebrochenen Körnern) Der Anteil an vollkommen und teilweise zerkleinerten Partikeln in den groben Gesteinskörnungen (UNE-EN 933-5) muss den Vorgaben in der Tabelle 543.2.a entsprechen. TABELLE 543.2.a - ANZAHL DER VOLLKOMMEN UND TEILWEISE ZERKLEINERTEN PARTIKEL (% der Masse) ART DES GEMISCHES SCHWERVERKEHRSKLASSE T32 und RANDSTREIFEN T00 bis T31 70 DISKONTINUIERLICH MIT DRAINAGEWIRKUNG T4 90 100 Außerdem muss der Anteil an vollkommen abgerundeten Partikeln der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-5) den Vorgaben in der Tabelle 543.2.b entsprechen. 6 PG-3: Art. 543 TABELLE 543.2.b - ANZAHL DER VOLLKOMMEN ABGERUNDETEN PARTIKEL (% der Masse) ART DES GEMISCHES SCHWERVERKEHRSKLASSE T32 und RANDSTREIFEN T00 bis T31 T4 10 DISKONTINUIERLICH 1 0 MIT DRAINAGEWIRKUNG 543.2.3.2.4 Form (Plattigkeitskennzahl) Die Plattigkeitskennzahl (FI) der unterschiedlichen Bruchteile der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3) muss den Vorgaben in der Tabelle 543.3 entsprechen. TABELLE 543.3 – PLATTIGKEITSKENNZAHL (FI) ART DES GEMISCHES SCHWERVERKEHRSKLASSE T0 bis T31 T00 T32 und RANDSTREIFEN 25 DISKONTINUIERLICH MIT DRAINAGEWIRKUNG T4 20 25 543.2.3.2.5 Widerstand gegen Zertrümmerung (Los Angeles-Koeffizient) Der Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2) muss den Vorgaben in der Tabelle 543.4 entsprechen. TABELLE 543.4 – LOS ANGELES-KOEFFIZIENT (LA) SCHWERVERKEHRSKLASSE ART DES GEMISCHES (*) T00 und T0 T1 und T2 7 T3 und RANDSTREIFEN T4 PG-3: Art. 543 15 BBTM A 20 25 DISKONTINUIERLICH 15 BBTM B MIT DRAINAGEWIRKUNG 15 PA 20 25 (*) Bezeichnung gemäß den Normen UNE-EN 13108-2 und UNE-EN 13108-7. Siehe Abschnitt 543.3 543.2.3.2.6 Widerstand Polierens) gegen Polieren (Koeffizient des beschleunigten Der Koeffizient des beschleunigten Polierens (PSV) der groben Gesteinskörnung bei Deckschichten (Norm 1097-8) muss den Vorgaben in Tabelle 543.5 entsprechen. TABELLE 543.5 – KOEFFIZIENT DES BESCHLEUNIGTEN POLIERENS (PSV) SCHWERVERKEHRSKLASSE T00 und T0 T1 bis T31 T32, T4 und RANDSTREIFEN 56 50 44 543.2.3.2.7 Reinigung (Anteil an Verunreinigungen) Die grobe Gesteinskörnung muss frei von sämtlichen Fremdstoffen sein, die sich auf die Beständigkeit der Schicht auswirken können. Der Feinanteil der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-1), der bestimmt wird durch das Sieb mit 0,063 mm Lochweite, muss kleiner sein als fünf Tausendstel (< 5 ‰) der Masse. Wenn die Vorschriften bezüglich der Reinigung der groben Gesteinskörnung nicht eingehalten werden, kann die Bauleitung Waschen, Saugen und andere zuvor genehmigte Methoden ausführen, sowie eine erneute Überprüfung. 8 PG-3: Art. 543 543.2.3.3 Feine Gesteinskörnung 543.2.3.3.1 Begriffsbestimmung Bei der Anwendung des vorliegenden Artikels wird der Teil als feine Gesteinskörnung der gesamten Gesteinskörnung bezeichnet, der durch ein Sieb mit 2 mm Lochweite passt (Norm UNE-EN 933-2) und von einem Sieb mit 0,063 mm Lochweite zurückgehalten wird. 543.2.3.3.2 Herkunft Allgemein muss die feine Gesteinskörnung in vollem Umfang durch die Zerkleinerung von Bruchsteinen oder natürlichem Kies gewonnen sein. Nur für Gemische des Typs BBTM A und die Schwerverkehrsklassen T3 und T4 und Randstreifen kann nicht zerkleinerter natürlicher Sand verwendet werden, und in diesem Fall müssen die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung, den maximalen Anteil an nicht zerkleinertem natürlichem Sand vorgeben, der nicht über zehn Prozent (≯10 %) der Gesamtmasse der kombinierten Gesteinskörnung betragen darf und auch keinesfalls den Anteil der zerkleinerten feinen Gesteinskörnung überschreiten darf. Die Verwendung einer Fraktion 0/2 mm mit einem Anteil von höchstens zehn Prozent ( 10 %) der gesamten Fraktion, die von einem Sieb mit 2 mm Lochweite zurückgehalten wird, ist vorgeschrieben, um eine Korngrößenverteilung sicherzustellen, die angepasst ist an die Sieblinie des Gemisches, und um Partikel zu vermeiden, die größer sind als 2 mm, die nicht die in Abschnitt 543.2.3.2 erforderlichen Eigenschaften erfüllen, wenn feine Gesteinskörnung verwendet wird, die eine andere Herkunft hat als die grobe Gesteinskörnung. 543.2.3.3.3 Reinigung Die feine Gesteinskörnung muss frei von sämtlichen Fremdstoffen sein, die sich auf die Beständigkeit der Schicht auswirken können. 9 PG-3: Art. 543 543.2.3.3.4 Widerstand gegen Zertrümmerung Das Material, das zerkleinert wird, um feine Gesteinskörnung zu erhalten, muss den Bedingungen für grobe Gesteinskörnung gemäß Vorgabe unter Abschnitt 543.2.3.2.5 in Bezug auf den Los Angeles-Koeffizienten (LA) genügen. Es können feine Gesteinskörnungen anderer Beschaffenheit zur Verbesserung bestimmter Eigenschaften, insbesondere des Haftvermögens, verwendet werden, die jedoch von groben Gesteinskörnungen stammen müssen, deren Los AngelesKoeffizient unter fünfundzwanzig (LA < 25) liegt. 543.2.3.4 Gesteinsmehl 543.2.3.4.1 Begriffsbestimmung Als Gesteinsmehl wird Gesteinskörnung bezeichnet, dessen größter Anteil durch ein Sieb mit 0,063 mm Lochweite passt (UNE-EN 933-2). 543.2.3.4.2 Herkunft Das Gesteinsmehl kann künstlich hergestellt oder speziell aufbereitet worden sein, in welchem Fall es als Zugabe bezeichnet wird. Es kann auch von natürlichen Gesteinskörnungen stammen, wobei man dabei von Gesteinskörnungen abgrenzen muss, die durch entsprechende Gewinnungssysteme der Mischanlage gewonnen wurden. Der Anteil an Gesteinsmehl als Zugabe, das bei dem Gemisch zum Einsatz kommt, muss den Vorgaben in der Tabelle 543.6 genügen. Die Bauleitung darf dessen minimalen Anteil nur dann verringern, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Gesteinsmehl, das von den Gesteinskörnungen stammt, die erforderlichen Eigenschaften erfüllt. 10 PG-3: Art. 543 TABELLE 543.6 – ANTEIL DES GESTEINSMEHLS ALS ZUGABE (% der Masse des übrigen Gesteinsmehls ausschließlich dessen, das den Gesteinskörnungen anhaftet) SCHWERVERKEHRSKLASSE T00 bis T2 T3, T4 und RANDSTREIFEN 100 50 Wenn das Gesteinsmehl der Gesteinskörnungen anfällig für Verschmutzung oder Abnutzung ist, muss es vollständig entzogen werden, außer dem Gesteinsmehl, das unvermeidlich an den Gesteinskörnungen nach der Passierung des Trockners haften bleibt, welches keinesfalls über zwei Prozent ( betragen darf. 2 %) der Masse des Gemisches 543.2.3.4.3 Korngrößenverteilung Die Korngrößenverteilung des Gesteinsmehls wird gemäß der Norm UNE-EN 933-10 festgelegt. Einhundert Prozent (100 %) der Ergebnisse der granulometrischen Analysen müssen zwischen der allgemeinen Sieblinie liegen, die in der Tabelle 543.7 angegeben sind. Außerdem müssen neunzig Prozent (90 %) der Ergebnisse der granulometrischen Analyse bezogen auf die letzten zwanzig (20) gewonnenen Werte zwischen einer begrenzten Sieblinie liegen, deren maximale Amplitude bei den zugehörigen Sieben von 0,125 und 0,063 mm nicht weiter nach oben abweichen darf als zehn Prozent ( 10 %). 11 PG-3: Art. 543 TABELLE 543.7 – SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE KORNGRÖSSENVERTEILUNG MAXIMALE AMPLITUDE DER BEGRENZTEN SIEBLINIE LOCHWEITE DES SIEBES ALLGEMEINE SIEBLINIE FÜR INDIVIDUELLE ERGEBNISSE GESAMTSIEBUNG (mm) (% der Masse) 2 100 0,125 85 bis 100 10 0,063 70 bis 100 10 (% der Masse) 543.2.3.4.4 Feinheit und Aktivität Die Scheindichte des Gesteinsmehls (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3) muss zwischen fünf und acht Zehnteln Gramm pro Kubikzentimeter liegen (0,5 bis 0,8 g/cm3). 543.2.4 Zusatzmittel Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung muss die Zusatzmittel festlegen, die verwendet werden können, unter Angabe der Spezifikationen, die sowohl das Zusatzmittel als auch die sich daraus ergebenden Asphaltgemische erfüllen müssen. Die Methoden der Einbindung, der Dosierung und der homogenen Verteilung des Zusatzmittels müssen von der Bauleitung genehmigt werden. 543.3 ART UND ZUSAMMENSETZUNG DES GEMISCHES Die Bezeichnung der diskontinuierlichen Asphalte erfolgt gemäß der Nomenklatur, die in der Norm UNE-EN 13108-2 festgelegt ist, nach folgendem Schema: BBTM D Klasse Bindemittel wobei: 12 PG-3: Art. 543 BBTM Angabe zum Asphalt der diskontinuierlichen Art. D maximale Größe der Gesteinskörnung, die als Lochweite des Siebes angegeben wird, welches von der gesamten Gesteinskörnung zwischen neunzig und einhundert Prozent (90 % und 100 %) durchlässt. Klasse Bezeichnung der Klasse des diskontinuierlichen Gemisches. Bei Anwendung dieser Vorschrift handelt es sich um A oder B. Bindemittel Art des verwendeten Kohlenwasserstoff-Bindemittels. Die Bezeichnung der Asphalte mit Drainagewirkung erfolgt gemäß der Nomenklatur, die in der Norm UNE-EN 13108-7 festgelegt ist, nach folgendem Schema: PA D Bindemittel wobei: PA Angabe zum Asphalt mit Drainagewirkung. D maximale Größe der Gesteinskörnung, die als Lochweite des Siebes angegeben wird, welches von der gesamten Gesteinskörnung zwischen neunzig und einhundert Prozent (90 % und 100 %) durchlässt. Bindemittel Art des verwendeten Kohlenwasserstoff-Bindemittels. In beiden Fällen wird dieses Wort an das Ende der Bezeichnung des Gemisches angehängt, wenn es sich um einen warmen Asphalt handelt. Die Korngrößenverteilung der unter Kombination der unterschiedlichen Fraktionen der Gesteinskörnungen (einschließlich Gesteinsmehl) erlangten Gesteinskörnungen abhängig von der Art des Gemisches muss zwischen den in der Tabelle 543.8 aufgeführten Trommeln liegen. Die granulometrische Analyse ist in Übereinstimmung der Norm UNE-EN 933-1 durchzuführen. 13 PG-3: Art. 543 TABELLE 543.8 – SIEBLINIENBEREICHE. GESAMTSIEBUNG (% der Masse) ART DES GEMISCHES (**) LOCHWEITE DER SIEBE. NORM UNE-EN 933-2 (mm) 22 16 BBTM 8B (*) BBTM 11B (*) 100 BBTM 8A (*) BBTM 11A (*) PA 16 100 100 PA 11 (*) 0,063 15-25 8-16 4-6 17-27 15-25 8-16 4-6 28-38 25-35 12-22 7-9 62-82 28-38 25-35 12-22 7-9 40-60 13-27 10-17 5-12 3-6 50-70 13-27 10-17 5-12 3-6 8 5,6 4 2 100 90-100 42-62 17-27 90-100 60-80 100 90-100 90-100 90-100 100 0,5 11,2 90-100 50-70 Der Anteil der Gesteinskörnung, der durch ein Sieb mit 4 mm Lochweite (Norm UNE-EN 9332) passt und in einem Sieb mit 2 mm Lochweite zurückgehalten wird, muss unter acht Prozent (8 %) liegen. (**) Bei der Bezeichnung des Gemisches wurde die Angabe der Art des Bindemittels weggelassen, weil dies für den Zweck dieser Tabelle nicht relevant ist. Die technische Sonderleistungsbeschreibung muss Art, Zusammensetzung und Auftrag des Gemisches vorgeben, das den Bestimmungen in der Tabelle 543.9 genügen muss. TABELLE 543.9 – ART, ZUSAMMENSETZUNG UND AUFTRAG DES GEMISCHES ART DES GEMISCHES EIGENSCHAFT DURCHSCHNITTLICHER DES GEMISCHES (kg/m2) AUFTRAG MINDESTAUFTRAG (*) DES BINDEMITTELS (% der Masse des Gemisches insgesamt) RESTBINDEMITTEL IM HAFTAUFTRAG (kg/m2) PA 11 PA 16 BBTM8B BBTM11B BBTM8A BBTM11A 7590 95110 35-50 55-70 40-55 65-80 4,30 4,75 5,20 NEUE DECKSCHICHT > 0,30 > 0,25 ALTE DECKSCHICHT > 0,40 > 0,35 (*) Einschließlich der unter Abschnitt 543.9.3.1 vorgegebenen Toleranzen. Gegebenenfalls müssen die Korrekturen aufgrund des spezifischen Gewichts und der Absorption der Gesteinskörnungen 14 PG-3: Art. 543 berücksichtigt werden. Wenn die Dichte der Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 1097-6) um zwei Gramm und fünfundsechzig Zehntel Gramm pro Kubikzentimeter (2,65 g/cm³) abweicht, muss der Mindestanteil des Bindemittels in Tabelle 543.9 korrigiert werden, indem er mit 2 ,65 d dem Faktor Gesteinskörnung ist. multipliziert wird, wobei d die Dichte der Partikel der Sofern es nicht anderweitig begründet werden kann, muss das in der Arbeitsformel bestimmte empfohlene Gewichtsverhältnis von Gesteinsmehl und KohlenwasserstoffBindemittel (beides angegeben in Bezug auf die Gesamtmasse der trockenen Gesteinskörnung einschließlich Gesteinsmehl) entsprechend des Typs des Gemisches zwischen den folgenden Intervallen liegen: - Zwischen zwölf und sechzehn Zehnteln (1,2 bis 1,6) für Gemische des Typs BBTM A. Zwischen zehn und zwölf Zehnteln (1,0 bis 1,2) für Gemische des Typs BBTM B. Zwischen neun und elf Zehnteln (0,9 bis 1,1) für Gemische des Typs PA. 543.4 GERÄTE, DIE FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICH SIND 543.4.1 Allgemeine Festlegungen Falls es notwendig ist, eine nicht haftende Anwendung bei den Geräten der Herstellung, des Transports, der Verteilung oder der Verdichtung einzusetzen, sollte diese im Allgemeinen eine Seifenlösung, ein Tensid oder ein anderes Produkt sein, das erfahrungsgemäß geeignet ist und sich garantiert nicht nachteilig auf den Asphalt oder die Umwelt auswirkt und von der Bauleitung genehmigt worden sein muss. Die Verwendung von Produkten, die aus der Destillation von Erdöl gewonnen wurden, ist keinesfalls gestattet. Bei der Verarbeitung eines diskontinuierlichen bzw. eines Asphalts mit Drainagewirkung für Deckschichten darf kein Gerät eingesetzt werden, das vorher nicht im Erprobungsabschnitt getestet und von der Bauleitung genehmigt wurde. 15 PG-3: Art. 543 Es finden die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte Anwendung. 543.4.2 Mischanlage Die Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt gelten unbeschadet der Festlegungen in den Normen UNE-EN 13108-2 und UNE-EN 13108-7 für die CE-Kennzeichnung. Die Asphalte werden mittels Mischanlagen hergestellt, die in der Lage sind, gleichzeitig im kalten Zustand die Anzahl der Fraktionen der Gesteinskörnungen zu bearbeiten, die die angewendete Arbeitsformel festlegt. Die technische Sonderleistungsbeschreibung legt die Mindestproduktion pro Stunde der Anlage abhängig von den Mindestanforderungen an die Eigenschaften und Notwendigkeiten der Arbeiten fest. Die Mindestanzahl an Trichtern für kalte Gesteinskörnungen ist abhängig von der Anzahl der Fraktionen der Gesteinskörnung, die die angewendete Arbeitsformel festlegt, darf aber keinesfalls niedriger als drei ( 3) sein. In Anlagen für kontinuierliche Gemische mit Trockner-Misch-Trommel muss das Dosiersystem die Dosierung nach Gewicht vornehmen, zumindest für den Sand und die Gesamtheit der Gesteinskörnungen; und es muss ebenfalls die Feuchtigkeit der Gesteinskörnungen berücksichtigt werden, um die Dosierung abhängig davon zu korrigieren. In allen anderen Anlagen zur Herstellung der Gemische für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 ist es vorgeschrieben, dass Systeme zur Dosierung der Stoffe nach Gewicht im kalten Zustand vorhanden sind. Die Anlage muss über getrennte Systeme zur Lagerung und Dosierung des aufbereiteten und zugesetzten Gesteinsmehls verfügen, die unabhängig von denjenigen sein müssen, die mit den übrigen Gesteinskörnungen übereinstimmen und gegen Feuchtigkeit geschützt sind. Die Anlagen, deren Trockner nicht gleichzeitig als Mischvorrichtung fungieren, müssen mit einem System zur Klassifizierung der heißen Gesteinskörnungen ausgestattet sein (Kapazität muss auf die Produktion abgestimmt sein), und zwar mit einer Anzahl von Fraktionen von mindestens drei ( die die Lagerung ermöglichen. 3). Darüber hinaus müssen Silos vorhanden sein, 16 PG-3: Art. 543 Die diskontinuierlich arbeitenden Mischanlagen sind auf alle Fälle mit unabhängigen Geräten zur Gewichtsdosierung ausgestattet: mindestens eins (1) für die heißen Gesteinskörnungen, deren Präzision über fünf Tausendsteln ( 5 ‰) liegen muss, und mindestens eins (1) für das Gesteinsmehl und eins (1) für das KohlenwasserstoffBindemittel, dessen Präzision über drei Tausendsteln ( 3 ‰) liegen muss. Wenn die Zugabe von Zusatzmitteln zu dem Gemisch vorgesehen ist, muss die Anlage diese mit ausreichender Präzision und Homogenität nach dem Ermessen der Bauleitung dosieren können. Wenn die Anlage über Trichter zur Lagerung der hergestellten Gemische verfügt, muss sichergestellt werden, dass das gelagerte Material in den achtundvierzig Stunden (48 h) nach der Herstellung keine seiner Eigenschaften verloren hat, insbesondere bezieht sich dies auf die Homogenität der gesamten Gemische und die Eigenschaften des Bindemittels. 543.4.3 Transportelemente Der Asphalt wird in Lastwagen mit offenen Behältern zum Einsatzort transportiert, die darüber hinaus eben, dicht und absolut sauber sowie behandelt sein müssen, damit das Gemisch nicht kleben bleibt. Diese Lastwagen müssen stets über eine geeignete Plane bzw. Abdeckung verfügen, um den Asphalt während des Transports zu schützen. Die Form und Höhe der Behälter der Lastkraftwagen müssen so gehalten sein, dass während des Ausgießens in die Verteilungsmaschine, wenn diese nicht über Elemente für die Frachtverladung verfügt, der Lastwagen diesen Behälter nur über die zu diesem Zweck vorgesehenen Rollen berührt. Die Transportmittel müssen jeweils für die Geschwindigkeit der Ausführung der Arbeiten geeignet sein, wobei diesbezüglich die Produktionskapazität der Mischanlage und der Verteilungsmaschinen und die Entfernung zwischen dieser und dem Ort, an dem die Verteilung erfolgen soll, berücksichtigt werden muss. 543.4.4 Geräte für die Verteilung Die Verteilungsmaschinen müssen selbstfahrend und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sein, um den Asphalt mit der gewünschten Anordnung und einem Mindestmaß an Vorverdichtung zu verarbeiten, die seitens der technischen 17 PG-3: Art. 543 Sonderleistungsbeschreibung bzw., falls dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, von der Bauleitung festgelegt werden. Die Kapazität der Elemente sowie deren Leistung müssen für die durchzuführenden Arbeiten geeignet sein. Die Verteilungsmaschine muss über eine automatische Nivelliervorrichtung sowie ein Heizelement zur Herstellung der Längsfuge verfügen, falls dies erforderlich ist. Es muss bei Bedarf festgestellt werden, ob die Einstellungen der Nivelliervorrichtung und die Richtlatte den seitens des Herstellers vorgegebenen mechanischen Toleranzen genügen, und es ist sicherzustellen, dass diese Einstellungen nicht durch Verschleiß bzw. andere Gründe beeinträchtigt wurden. Für die Schwerverkahrsklassen T00 bis T31 bzw. bei Oberflächen zur Erweiterung von Fahrbahnen, die mehr als siebzigtausend Quadratmeter (> 70 000 m2) umfassen, ist es vorgeschrieben, vor die Verteilungsmaschine eine selbstfahrende Maschine für die Frachtverteilung zu positionieren, die im Wesentlichen dazu dient, die Homogenisierung der Korngrößenverteilung sicherzustellen sowie eine gleichbleibende Temperatur und die Einhaltung der Oberflächeneigenschaften. Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung muss die maximalen und minimalen Breiten für die Verteilung und die Lage der erforderlichen Längsfugen vorgeben. Wenn an die Verteilungsmaschine Teile angehängt werden, um die Breite zu erhöhen, müssen diese vorschriftsmäßig an den Originalteilen ausgerichtet sein. 543.4.5 Geräte für die Verdichtung Es müssen vorzugsweise selbstfahrende Verdichter mit Metallrollen verwendet werden, die über eine Umsteuervorrichtung zur Richtungsumkehr mit Sanftauflauf und Vorrichtungen zur Reinigungen der Felgen und um diese bei Bedarf feucht zu halten verfügen. Die Metallfelgen der Verdichter dürfen weder Rillen noch Unregelmäßigkeiten aufweisen. Die Zusammensetzung der Maschinen muss von der Bauleitung nach Untersuchung der im Erprobungsabschnitt erzielten Ergebnisse genehmigt werden. Der Kontaktdruck der Verdichter muss die geeignete und homogene Dichte des Gemisches in seiner gesamten Dicke erreichen, ohne Brüche der Gesteinskörnung oder Wellenbildung des Gemisches bei der Temperatur der Verdichtung zu erzeugen. Zudem müssen sie von der Bauleitung nach Untersuchung der im Erprobungsabschnitt erzielten Ergebnisse genehmigt werden. 18 PG-3: Art. 543 543.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN 543.5.1 Untersuchung des Gemisches und Bestimmung der Arbeitsformel 543.5.1.1 Allgemeine Grundsätze Die Herstellung und Verarbeitung des Gemisches darf erst dann begonnen werden, wenn die Bauleitung die entsprechende Arbeitsformel, die im Labor untersucht und in der Mischanlage bestätigt wurde, genehmigt hat. Diese Formel muss mindestens die folgenden Eigenschaften bestimmen: - Kennzeichnung und Anteil sämtlicher Fraktionen der Gesteinskörnung bei der Zuführung und gegebenenfalls nach deren Klassifizierung im heißen Zustand. - Korngrößenverteilung der kombinierten Gesteinskörnungen, einschließlich des Gesteinsmehls, und zwar nach den Sieben 22 mm, 16 mm, 11,2 mm, 8 mm, 5,6 mm, 4 mm, 2 mm, 0,500 mm und 0,063 mm der Norm UNE-EN 933-2, die jedem Typ von Gemisch gemäß Tabelle 543.8 entsprechen, wobei der Anteil der gesamten Gesteinskörnung mit einer Abweichung von einem Prozent (1 %) angegeben wird, mit Ausnahme des Siebes mit 0,063 mm Lochweite, bei dem mit einer Abweichung von einem Tausendstel (1 ‰) angegeben wird. - Gegebenenfalls Dosierung des zugesetzten Gesteinsmehls, wobei der Anteil der gesamten Gesteinskörnung mit einer Abweichung von einem Tausendstel (1 ‰) angegeben wird. - Gegebenenfalls Dosierung des zugesetzten Gesteinsmehls, wobei der Anteil der gesamten Gesteinskörnung mit einer Abweichung von einem Tausendstel (1 ‰) angegeben wird. - Kennzeichnung und Dosierung des Kohlenwasserstoff-Bindemittels in Bezug auf die Gesamtmasse des Gemisches (einschließlich des Gesteinsmehls) sowie der Zusatzmittel des Bindemittels in Bezug auf die Masse des Kohlenwasserstoff-Bindemittels. - Gegebenenfalls Typ und Auftrag der Beimischungen des Asphalts in Bezug auf die Gesamtmasse des Gemisches. Darüber hinaus wird ebenfalls noch Folgendes festgelegt: 19 PG-3: Art. 543 - Die vorgeschriebene Dauer für die Mischung der trockenen Gesteinskörnungen und die Mischung der Gesteinskörnungen mit dem Bindemittel. - Höchst- und Mindesttemperatur für die Vorerwärmung der Gesteinskörnungen und des Bindemittels. Keinesfalls dürfen Gesteinskörnungen bei einer Temperatur in die Mischvorrichtung eingeführt werden, die um mehr als fünfzehn Grad Celsius (15 °C) über der des Bindemittels liegt. - Die Temperatur des Gemisches wird innerhalb des Bereiches festgelegt, der einer dynamischen Viskosität des Bitumens (Norm UNE-EU 13302) von zweihundertfünfzig bis vierhundertfünfzig Zentistoke (250-450 cSt) im Falle von diskontinuierlichen Asphalten mit Asphaltbitumen entspricht und von vierhundert bis siebenhundert Zentistoke (400-700 cSt) im Falle von Asphalten mit Drainagewirkung mit Asphaltbitumen. Bei polymerveränderten Bitumen, durch Gummi verbesserte Bitumen oder spezielle Bitumen für warme Gemische ist der durch den Hersteller empfohlene Temperaturbereich des Gemisches zu beachten. Die Bauleitung kann die Viskositätskurve des Bitumens in Hinblick auf die Temperatur beantragen. - Die Mindesttemperatur für das Gemisch am Auslauf der Transportelemente und am Ausgang der Verteilungsmaschine darf nicht unter einhundertfünfunddreißig Grad Celsius ( 135 ºC) betragen, außer bei warmen Gemischen oder anderweitigen Begründungen. - Die Maximaltemperatur des Gemisches zu Beginn und nach Abschluss der Verdichtung. - Bei verwendeten Beimischungen müssen die notwendigen Beschreibungen hinsichtlich der Art ihrer Zugabe und Dauer der Mischung beigefügt werden. Sofern keine anderweitigen Gründe hinsichtlich der Viskosität des Bindemittels oder ungünstigen klimatischen Bedingungen bestehen, darf die Höchsttemperatur des heißen Gemisches beim Verlassen der Mischvorrichtung nicht mehr als einhundertundfünfundsechzig Grad Celsius ( 165 ºC) betragen, mit Ausnahme in Anlagen, die über eine Trockner-Misch-Trommel verfügen, bei denen einhundertfünfzig Grad Celsius ( 150 ºC) nicht überschritten werden dürfen. Bei warmen Gemischen darf die Höchsttemperatur beim Verlassen der Mischvorrichtung nicht mehr als einhundertundvierzig Grad Celsius ( 140 ºC) betragen. Bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM B und bei Gemischen mit Drainagewirkung müssen diese Höchsttemperaturen gegebenenfalls niedriger sein, 20 PG-3: Art. 543 um mögliches Stocken des Bindemittels zu vermeiden oder wenn es durch die technische Sonderleistungsbeschreibung oder die Bauleitung festgelegt wurde. In jedem Fall muss die Mindesttemperatur des Gemisches beim Verlassen der Mischvorrichtung von der Bauleitung so festgelegt werden, dass die Temperatur des Gemisches beim Entladen aus dem Lastwagen über den Mindestvorgaben liegt. Die Dosierung des Kohlenwasserstoff-Bindemittels in der Arbeitsformel erfolgt in Hinblick auf die verfügbaren Materialien sowie auf die in ähnlichen Fällen gewonnene Erfahrung, und es muss überprüft werden, dass das erzielte Gemisch in der Mischanlage die in der vorliegenden Vorschrift festgelegten Kriterien erfüllt. Das Bauunternehmen muss der Bauleitung für seine Genehmigung die Eigenschaften der Gemische in Hinblick auf folgende Merkmale aushändigen: - Anteil von Hohlräumen (Abschnitt 543.5.1.2.) und die auf diesen Wert bezogene Scheindichte. - Widerstand gegen ständige Verformung im Fall von diskontinuierlichen Gemischen, wenn es die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung vorsieht (Abschnitt 543.5.1.3.). - Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 543.5.1.4.). - Partikelverlust im Fall von Gemischen mit Drainagewirkung (Abschnitt 543.5.1.5.). - Stocken des Bindemittels im Fall von Gemischen mit Drainagewirkung anhand der Korbmethode (Abschnitt 543.5.1.6.). - Wenn die Besonderen technischen Leistungen bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung es vorsieht, das Stocken des Bindemittels bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM B (Abschnitt 543.5.1.6.). Das Förderband des Bindemittels muss die Referenztemperatur für die Verdichtung der Prüflinge und für die Herstellung, Verteilung und Verdichtung des Gemisches angeben. Für sämtliche Gemische im Falle der Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 muss die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung es vorsehen, die Eignung der Eigenschaften des Gemisches im Falle von Änderungen bei der Korngrößenverteilungen und 21 PG-3: Art. 543 Dosierung des Kohlenwasserstoff-Bindemittels nachzuweisen, die die in Abschnitt 543.9.3.1. zugelassenen Eigenschaften nicht übersteigen dürfen. Die Arbeitsformel des Asphalts muss die Einhaltung der Eigenschaften der fertigen Einheit in Bezug auf die Makrostruktur der Oberfläche und Griffigkeit in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Abschnitt 543.7.4 sicherstellen. Es muss eine neue Arbeitsformel untersucht und genehmigt werden, wenn sich die Herkunft beliebiger Elemente verändert bzw. wenn im Verlaufe der Produktion die im vorliegenden Artikel festgelegten granulometrischen Toleranzen überschritten werden. Die Bauleitung kann die Arbeitsformel korrigieren, um dadurch die Qualität des Gemisches zu verbessern und um eine neue Untersuchung und geeignete Prüfungen durchzuführen. 543.5.1.2 Anteil von Hohlräumen Der Anteil von Hohlräumen im Gemisch, der nach dem in Anhang B der Norm UNEEN 13108-20 angegebenen Prüfverfahren der Norm UNE-EN 12697-8 bestimmt wird, muss die in Tabelle 543.10. angegebenen Mindestwerte erreichen. Für die Durchführung der Prüfung müssen verdichtete Prüflinge (Norm UNE-EN 12697-30) verwendet werden, auf die fünfzig (50) Oberflächenschläge angewendet wurden. Die Bestimmung des Anteils von Hohlräumen in warmen Gemischen kann an Prüflingen durchgeführt werden, die durch Verdichtung mit Hilfe von Drehung (Norm UN-EN 12697-31) vorbereitet werden, und zwar bei einer für den Bau vorgesehenen Verdichtungstemperatur. Dafür müssen sie bis zu der Anzahl von Drehungen verdichtet werden, mit der die gleiche geometrische Dichte erzeugt wird, wie sie bei verdichteten Prüflingen (Norm UNE-EN 12697-30) mit fünfzig (50) Oberflächenschlägen bei einem heißen Gemisch mit gleichen Eigenschaften erzeugt wird, mit Ausnahme der Art des Bindemittels, das für Straßenbaubitumen vorgesehen und gegebenenfalls zum gleichen Grad polymermodifiziert ist, wie das Bindemittel, das für das warme Gemisch verwendet werden soll. Die Werte werden als gültig betrachtet, wenn die maximale Anzahl von notwendigen Drehungen zum Erreichen dieser geometrischen Dichte einhundertundsechzig (160) bei Gemischen mit Drainagewirkung (PA) beträgt und einhundert (100) bei diskontinuierlichen Gemischen (BBTM), und zwar in einer Hohlform mit einem Innendurchmesser von 100 mm. 22 PG-3: Art. 543 TABELLE 543.10 – ANTEIL VON HOHLREUMEN IN PRÜFGEMISCHEN. NORM UNE-EN 12697-30 (50 Oberflächenschläge) % HOHLRÄUME ART DES GEMISCHES (Norm UNE-EN 12697-8) BBTM A 4 BBTM B 12 und ≤ 18 DRAINAGE (PA) 20 543.5.1.3 Widerstand gegen die ständige Verformung Bei diskontinuierlichen Gemischen kann die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., sofern dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung fordern, dass der Widerstand gegen plastische Verformungen, bestimmt durch die Laborstreckenprüfung, die Festlegungen in Tabelle 543.11 erfüllt. Diese Prüfung muss gemäß der Norm UNE-EN 12697-22 erfolgen, und zwar mithilfe des kleinen Geräts, Verfahren B an der Luft, mit einer Temperatur von sechzig Grad Celsius (60 °C) und einer Dauer von zehntausend (10 000) Zyklen. Es müssen Prüflinge mit Gemischen aus der Mischanlage mithilfe eines Plattenverdichters mit einem Gerät mit Stahlrollen (Norm UNE-EN 12697-33) vorbereitet werden, die eine höhere Dichte besitzen als achtundneunzig Prozent (> 98 %), also der Dichte, die bei zylindrischen Prüflingen erzielt wurden, die gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 vorbereitet und mit fünfzig (50) Oberflächenschlägen erzielt wurden. TABELLE 543.11 – DURCHSCHNITTLICHER NEIGUNGSWINKEL DER FAHRBAHNVERFORMUNG (WTSAIRE) BEI EINEM INTERVALL VON 5 000 BIS 10 000 ZYKLEN (NORM UNE-EN 12697-22) (mm für 10³ Beanspruchungszyklen) KLIMATISCHES GEBIET SCHWERVERKEHRSKLASSE T00 bis T2 T3, T4 und RANDSTREIFEN ≤ 0,10 HEISS UND MITTEL ≤ 0,07 GEMÄSSIGT 543.5.1.4 Wasserempfindlichkeit Unter allen Umständen muss das Haftungsvermögen der Bindemittelgesteinskörnungen mittels Ermittlung der Wasserwirkung bestätigt werden. 23 PG-3: Art. 543 Deshalb muss der Widerstand in der indirekten Zugprüfung nach Eintauchen bei fünfzehn Grad Celsius (15 °C) (Norm UNE-EN 12697-12) einen Mindestwert von neunzig Prozent (ITSR ≥ 90 %) für diskontinuierliche Gemische und fünfundachtzig Prozent (ITSR 85 %) für Gemische mit Drainagewirkung besitzen. Die Prüflinge müssen sich gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 nach Anwendung von fünfzig (50) Oberflächenschlägen verdichten. Es besteht die Möglichkeit, das Haftvermögen zwischen Gesteinskörnung und Kohlenwasserstoff-Bindemittel mittels Aktivatoren, die direkt in das Bindemittel eingebunden werden, zu verbessern. In jedem Fall darf der Mindestauftrag nicht unter den Vorgaben in der Tabelle 543.9 liegen. 543.5.1.5 Partikelverlust Bei Gemischen mit Drainagewirkung darf der Partikelverlust bei fünfundzwanzig Grad Celsius (25 °C) (NORM UNE-EN 12697-17) bei verdichteten Prüflingen (Norm UNEEN 12697-30) mit fünfzig (50) Oberflächenschlägen nicht über zwanzig Prozent ( 20 %) der Masse für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 und fünfundzwanzig Prozent ( 25 %) der Masse in allen anderen Fällen betragen. 543.5.1.6 Stocken des Bindemittels Mittels Korbmethode und einer Prüfung gemäß der Norm UNE-EN 12697-18 muss bei Gemischen mit Drainagewirkung belegt werden, dass das Bindemittel nicht stockt. Im Rahmen ihrer Befugnisse darf die Bauleitung auch die Überprüfung des Stockens von Bindemitteln bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM B durchführen. 543.5.2 Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche Es muss die Regelmäßigkeit der Oberfläche und der Zustand der Oberfläche untersucht werden, auf die der Asphalt aufgetragen wird. Die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, die Bauleitung muss die Maßnahmen ausweisen, die darauf ausgerichtet sind, eine zulässige Oberflächenregelmäßigkeit herzustellen, bevor mit der Verteilung des Gemisches fortgefahren wird und gegebenenfalls die Bereiche, die Beeinträchtigungen aufweisen, sanieren. 24 PG-3: Art. 543 Die Oberflächenregelmäßigkeit der vorhandenen Oberfläche muss den Angaben in den Tabellen 542.14.a bzw. 542.14.b entsprechen. Wenn es sich um einen heterogenen Fahrbahnbelag handelt, müssen außerdem mittels Ausfräsen das überschüssige Bindemittel entfernt und die zu wasserdurchlässigen Bereiche in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Bauleitung versiegelt werden. Auf die Auflagefläche wird ein Haftauftrag in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Artikels 531 der vorliegenden Vorschrift und den zusätzlichen Anweisungen, die die technische Sonderleistungsbeschreibung festlegt, aufgebracht, wobei insbesondere darauf geachtet werden muss, dass dieser Auftrag nicht bereits vor der Verteilung des Gemisches Beeinträchtigungen erleidet. Vor allem muss überprüft werden, dass nach Fristablauf für den Bruch des Bindemittels entsprechend den aufgetragenen Behandlungen keine Wasserrückstände auf der Oberfläche verbleiben. Außerdem muss, nachdem viel Zeit seit dem Auftrag vergangen ist, überprüft werden, dass die Bindungskapazität mit dem Asphalt nicht nachteilig beeinflusst wurde; wenn das Gegenteil eintritt, kann die Bauleitung die Durchführung eines zusätzlichen Haftauftrags beauftragen. 543.5.3 Beschaffung der Gesteinskörnungen Die Gesteinskörnungen werden in unterschiedlichen granulometrischen Fraktionen hergestellt bzw. geliefert und die Lagerung und Handhabung muss bis zur Einführung im kalten Zustand in die Trichter separat erfolgen. Alle Fraktionen müssen angemessen homogen sein und müssen so gelagert und gehandhabt werden können, dass es zu keinen Absonderungen kommt. Die Mindestanzahl der Fraktionen muss drei (3) umfassen. Die Bauleitung kann eine größere Anzahl von Fraktionen vorschreiben, wenn sie dies für erforderlich erachtet, um die bezüglich der Korngrößenverteilung des Gemisches in Abschnitt 543.9.3.1 geforderten Toleranzen zu erfüllen. Sämtliche Fraktionen der Gesteinskörnung werden von den anderen Stoffen separat gelagert, um eine Verunreinigung zwischen den Stoffen auszuschließen. Die Materialien müssen vorzugsweise auf asphaltierten Flächen gelagert werden. Wenn die Lagerung auf natürlichem Untergrund erfolgt, dürfen die untersten fünfzehn Zentimeter (15 cm) direkt über dem Boden nicht verwendet werden. Die Lagerung erfolgt in Schichten mit einer Dicke von höchstens eineinhalb Metern ( 1,5 m) und nicht in Form konischer Anhäufungen. Die Beschickung des Materials erfolgt jeweils angrenzend, wobei die geeigneten Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen, um eine Absonderung zu vermeiden. 25 PG-3: Art. 543 Wenn Abweichungen bei der Herstellung oder Lieferung der Gesteinskörnungen festgestellt werden, müssen die betreffenden Materialien solange separat gelagert werden, bis deren Eignung bestätigt wird. Die gleiche Maßnahme wird ergriffen, wenn die Genehmigung der Änderung der Herkunft einer Gesteinskörnung aussteht, die immer der Untersuchung einer neuen Arbeitsformel bedarf und damit Abschnitt 543.5.1.1. erfüllt. Im Falle kleiner Arbeiten mit einem Gesamtvolumen an Gesteinskörnungen von unter fünftausend Kubikmetern (< 5 000 m3) muss vor der Aufnahme der Herstellung eine Lagerung der gesamten Gesteinskörnungen vorgenommen werden. Andernfalls beträgt das vorgeschriebene Mindestvolumen dreißig Prozent (30 %), bzw. das Volumen, das einem (1) maximalen Produktionsmonat mit den Herstellungsgeräten entspricht. 543.5.4 Herstellung des Gemisches Die Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt gelten unbeschadet der Festlegungen in den Normen UNE-EN 13108-2 und UNE-EN 13108-7 für die CE-Kennzeichnung. Das Beschicken der einzelnen Trichter mit kalten Gesteinskörnungen erfolgt so, dass der Inhalt stets zwischen fünfzig und einhundert Prozent (50 und 100 %) der Kapazität beträgt, ohne dass es zu einem Überlauf kommt. Beim Entladen der Mischvorrichtung müssen sämtliche Größen der Gesteinskörnungen gleichmäßig auf das Gemisch verteilt werden, und sämtliche Partikel sind vollständig und homogen mit dem Bindemittel abzudecken. Die Temperatur des Gemisches darf beim Verlassen der Mischvorrichtung die in der Arbeitsformel festgelegte Temperatur nicht übersteigen. Im Falle der Verwendung von Beimischungen für das Bindemittel bzw. des Gemisches muss auf die vorschriftsmäßige Dosierung, die homogene Verteilung sowie darauf geachtet werden, dass die ursprünglichen Eigenschaften während des Herstellungsprozesses nicht verloren gehen. 543.5.5 Beförderung Der Asphalt wird mit Lastwagen von der Mischanlage zur Verteilungsmaschine transportiert. Die Behälter der Lastwagen werden zuvor gemäß den Angaben in Abschnitt 543.4.1. mit einer Antihaft-Flüssigkeit bearbeitet. Diese Lösung pulverisiert sich und legt sich gleichmäßig auf die Wände und den Boden des Behälters, wobei die 26 PG-3: Art. 543 Mindestmenge eingesetzt wird, um die gesamte Oberfläche zu imprägnieren, ohne dass sich überschüssige Antihaft-Flüssigkeit ansammelt, die gegebenenfalls entfernt werden muss, bevor der Asphalt eingefüllt wird. Die Verwendung von Produkten, die aus Erdöl gewonnen wurden, ist keinesfalls gestattet. Um eine Abkühlung des Gemisches an der Oberfläche zu vermeiden, muss es während des Transports mittels Planen bzw. anderer geeigneter Abdeckungen geschützt werden. Beim Verladen in die Verteilungsmaschine oder in die Transportmaschine darf die Temperatur nicht unter der in der Arbeitsformel aufgeführten Temperatur liegen. 543.5.6 Verteilung Die Verteilung beginnt ab dem unteren Rand in Längsstreifen, ausgenommen, die Bauleitung legt ein anderes Verfahren fest. Die Breite dieser Streifen wird so festgelegt, dass eine möglichst kleine Anzahl von Fugen entsteht und die größtmögliche Kontinuität bei der Verteilung erzielt wird, wobei diesbezüglich die Breite des Abschnitts, die mögliche Befahrung durch die Fahrzeuge, die Eigenschaften der Verteilungsmaschine und die Produktion der Anlage beachtet werden müssen. Bei Arbeiten ohne Befahren durch Fahrzeuge bei Straßen mit getrennten Fahrbahnen mit zu erweiternden Oberflächen, die größer sind als siebzigtausend Quadratmeter (> 70 000 m2), erfolgt die Verteilung über die komplette Breite, wobei gegebenenfalls mit zwei (2) oder mehr leicht versetzten Verteilungsmaschinen gearbeitet werden muss. Dabei sind Längsfugen zu vermeiden. In allen anderen Fällen muss nach Verteilung und Verdichtung eines Streifens der nächste durchgeführt werden, während der Rand des ersten Streifens noch warm ist und verdichtet werden kann; wenn dies nicht der Fall ist, bildet sich eine Längsfuge. Bei Deckschichten mit Asphalt mit Drainagewirkung müssen Längsfugen stets vermieden werden. Diese sind nur unter besonderen Umständen erlaubt sowie unter den in Abschnitt 543.5.8. angegebenen Bedingungen. Der Asphalt muss stets in einer einzigen Schicht verteilt werden. Die Verteilungsmaschine muss so eingestellt werden, dass die Oberfläche der verteilten Schicht glatt und gleichmäßig ausgebildet wird, keine Absonderungen bzw. mitgerissenen Teile aufweist und über eine Dicke verfügt, die nach der Verdichtung an die Neigungslinie und das Querprofil gemäß Ausweisung in den Plänen für das Projekt mit den in Abschnitt 543.7.2 festgelegten Toleranzen angepasst wird. 27 PG-3: Art. 543 Die Verteilung erfolgt möglichst kontinuierlich, wobei die Geschwindigkeit der Verteilungsmaschine der Produktion der Mischanlage derart anzupassen ist, dass diese kontinuierlich arbeitet nicht stillsteht. Im Falle eines Stillstands muss sichergestellt werden, dass die Temperatur des Gemisches, das nicht mehr verteilt wird, am Trichter der Verteilungsmaschine und unter dem Trichter nicht unter die Vorgaben in der Arbeitsformel für den Beginn der Verdichtung sinkt; wenn dies nicht der Fall ist, muss eine Querfuge gebildet werden. 543.5.7 Verdichtung Die Verdichtung erfolgt gemäß dem von der Bauleitung genehmigten Plan in Übereinstimmung mit den im Rahmen des Erprobungsabschnitts erzielten Ergebnissen, bis die in Abschnitt 543.7.1 angegebene Dichte erreicht ist. Dies muss bei der höchstmöglichen Temperatur erfolgen, ohne dass die in der Arbeitsformel vorgegebene Höchsttemperatur überschritten wird und ohne dass es zu einer Verschiebung des verteilten Gemisches kommt, und fortgesetzt werden, während das Gemisch verdichtet werden kann und seine Temperatur nicht unter die in der Arbeitsformel angegebene Mindesttemperatur fällt. In jedem Fall muss die Anzahl der Arbeitsgänge des Verdichters ohne Vibration immer höher als sechs (> 6) sein. Bei Asphalt mit modifizierten Bitumen oder mit durch Gummi verbesserte Bitumen und bei Asphalt mit Beimischung von Gummi muss das Verfahren der Verdichtung fortgesetzt werden, bis die Temperatur des Gemisches bis auf die in der Arbeitsformel festgelegte Mindesttemperatur sinkt, auch wenn vorher schon die in Abschnitt 543.7.1 angegebene Dichte erreicht wird, und zwar zu dem Zweck, dass die Dichte der Schicht beibehalten wird, bis die steigende Viskosität des Bitumens der möglichen Tendenz des Gummis entgegenwirkt, wieder seine Ursprungsform anzunehmen. Die Verdichtung muss in Längsrichtung fortgesetzt und systematisch vorgenommen werden. Wenn die Verteilung des Asphalts in Form von Streifen erfolgt, muss bei einer Verdichtung eines des Streifens der Verdichtungsbereich mindestens fünfzehn Zentimeter (15 cm) des vorherigen Streifens einschließen. Die Rollen müssen ihre Antriebskraft über die Seite einsetzen, die der Verteilungsmaschine am nächsten liegt. Die Richtungswechsel der Verdichter erfolgen über dem bereits verdichteten Gemisch, und sämtliche Richtungswechsel müssen vorsichtig durchgeführt werden. Die Verdichtungselemente müssen stets sauber und, sofern dies erforderlich ist, feucht sein. 28 PG-3: Art. 543 543.5.8 Quer- und Längsfugen Sofern die Bildung von Querfugen nicht vermieden werden kann, muss darauf geachtet werden, dass die Fugen der überlagernden Schichten einen Mindestabstand von fünf Metern (5 m) im Falle von Querfugen und fünfzehn Zentimeter (15 cm) im Falle von Längsfugen einhalten. Bei Deckschichten mit Asphalt mit Drainagewirkung sind Längsfugen stets zu vermeiden. Nur bei den Schwerverkehrsklassen T2 und T3 bzw. Belägen von Straßen, bei denen es nicht möglich ist, den Verkehr zu sperren, kann erlaubt werden, dass die Fugen mit einem Ausschnitt des Belags übereinstimmen. Die Querfugen von Asphalt mit Drainagewirkung müssen vorzugsweise in der Richtung des maximalen Neigungswinkels des Fahrbahnbelags entstehen. Bei einer Verteilung in Form angrenzender Längsstreifen muss in dem Fall, wenn die Temperatur der zuerst verteilten Schicht nicht über der in der Arbeitsformel zum Abschluss der Verdichtung festgelegten Mindesttemperatur liegt, der Rand dieses Streifens vertikal durchschnitten werden, wobei in diesem Fall eine ebene und vertikale Oberfläche über die gesamte Dicke freigelegt wird. Es wird eine gleichmäßige und leichte Haftschicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Artikel 531 der vorliegenden Vorschrift darauf aufgetragen, wobei die Emulsion ausreichend aufbrechen muss. Im Anschluss daran erfolgt die Erwärmung der Fuge und Verteilung am folgenden Streifen gegen die Fuge. Dieses Verfahren wird in gleicher Weise bei den Querfugen durchgeführt. Die Querfugen des Gemisches müssen bei Schichten geringer Dichte in Querrichtung verdichtet werden, wobei diesbezüglich die entsprechenden Mittel für die Walze vorhanden sein müssen, und es ist für einen Abstand der Querfugen zu den angrenzenden Verteilungsstreifen von mehr als fünf Metern (> 5 m) zu sorgen. 543.6 ERPROBUNGSABSCHNITT Vor Aufnahme der Verarbeitung beliebigen Asphalts ist die Durchführung eines entsprechenden Erprobungsabschnitts vorgeschrieben, um die Arbeitsformel, die Wirkungsweise der für die Verteilung und Verdichtung eingesetzten Geräte und insbesondere den Verdichtungsplan zu bestätigen. 29 PG-3: Art. 543 Um sicherzustellen, dass die Arbeitsformel nach der Verarbeitung die Vorschriften in Hinblick auf die Oberflächenstruktur und den Seitenreibungsbeiwert erfüllen kann, muss die entstandene Makrostruktur der Oberfläche anhand des volumetrischen Verfahrens (NORM UNE-EN 13036-1) ausdrücklich überprüft werden, die die in Abschnitt 543.7.4 festgelegten Werte erreichen muss. Während der Ausführung des Erprobungsabschnitts muss gegebenenfalls die Übereinstimmung zwischen volumetrischem Verfahren und einer Texturmessung mittels Laser als Instrument zur schnellen Kontrolle ermittelt werden. Dazu werden einhundert Meter (100 m) Erprobungsabschnitt gewählt, in dem die Texturmessung mittels Laser durchgeführt wird, die nachträglich nach der Kontrolle der Arbeit stattfindet, und es werden mindestens fünf (5) Bestimmungen der Makrostruktur (Norm UNE-EN 13036-1) vorgenommen. Die erzielte Übereinstimmung gilt nur für diese Arbeit einschließlich der Arbeitsformel und dem Verdichtungsplan und mit diesen bestimmten Messgeräten. Der Erprobungsabschnitt muss über eine Länge verfügen, die mindestens der in der technischen Sonderleistungsbeschreibung angegebenen entspricht, und die Bauleitung muss festlegen, ob die Durchführung des Erprobungsabschnitts als Bestandteil der normalen Bauarbeiten zulässig ist. Es müssen Proben des Asphalts genommen werden, die zur Bestimmung der Übereinstimmung mit den vorgegebenen Bedingungen untersucht und von diesen Kernproben entnommen werden. Nach Untersuchung der erzielten Ergebnisse legt die Bauleitung Folgendes fest: - Ob die Arbeitsformel zulässig ist. Wenn dies der Fall ist, kann mit der Herstellung des Asphalts begonnen werden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Bauunternehmen zu befolgende Maßnahmen vorschlagen (Untersuchung einer neuen Formel, Teilkorrektur der bereits untersuchten, Korrekturen in der Mischanlage bzw. bei den Verteilungssystemen usw.). - Ob die vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Geräte zulässig sind. Wenn dies der Fall ist, muss die spezielle Wirkungsweise festgelegt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Bauunternehmen neue Geräte vorschlagen oder ergänzende Geräte aufnehmen. Außerdem muss während der Ausführung des Erprobungsabschnitts die Übereinstimmung zwischen den Kontrollverfahren für die Dosierung des Kohlenwasserstoff-Bindemittels und der vor Ort festgestellten Dichte gemäß Vorgabe in der technischen Sonderleistungsbeschreibung und anderen Schnellverfahren für die Kontrolle analysiert werden. Es sind ebenfalls die Geräte und Verfahren zur Bildung 30 PG-3: Art. 543 der Fugen zu untersuchen sowie das Verhältnis zwischen durchschnittlichem Auftrag des Gemisches und der Dicke der aufgetragenen Schicht, mit der eine Dichte erzielt wird, die über den Vorgaben in der technischen Sonderleistungsbeschreibung liegt. Im Falle von Gemischen des Typs BBTM B mit einer Dicke von mehr als zweieinhalb Zentimetern (> 2,5 cm) sowie von Gemischen mit Drainagewirkung muss ebenfalls die Übereinstimmung zwischen dem Anteil der Hohlräume und der Durchlässigkeit der Schicht in Übereinstimmung mit der Norm NLT-327 analysiert werden. Die Produktion darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Bauleitung die Aufnahme der Arbeiten unter den Bedingungen genehmigt hat, die nach Abschluss des Erprobungsabschnitts angenommen wurden. 543.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT 543.7.1 Dichte Im Falle von Gemischen des Typs BBTM, A muss die erzielte Dichte über achtundneunzig Prozent (> 98 %) der erzielten Dichte in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Abschnitt 543.9.3.2.1. betragen. Im Falle von Gemischen des Typs BBTM B mit einer Dicke von mindestens zweieinhalb Zentimetern ( 2,5 cm), darf der Anteil an Hohlräumen im Gemisch nicht mehr als zwei (2) Prozentpunkte der erzielten Dichte in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Abschnitt 543.9.3.2.1 erreichen. Im Falle von Gemischen des Typs BBTM B mit einer Dicke von höchstens zweieinhalb Zentimetern (< 2,5 cm) kann im Rahmen der Vereinfachung der Bestimmung der bei der fertigen Arbeitseinheit erzielten Verdichtung das in dem vorgeschriebenen Erprobungsabschnitt zwischen dem durchschnittlichen Auftrag des Gemisches und der Dicke der Schicht erzielte Verhältnis verwendet werden. Bei Gemischen mit Drainagewirkung darf der Anteil von Hohlräumen im Gemisch nicht mehr als zwei (2) Prozentpunkte vom erzielten Verhältnis in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Abschnitt 543.9.3.2.1 abweichen. 31 PG-3: Art. 543 543.7.2 Neigungslinie, Dicke und Breite Die erzielte Oberfläche darf von der theoretischen nicht mehr als zehn Millimeter (10 mm) abweichen und die Dicke der Schicht darf nicht unter einhundert Prozent ( 100 %) der Dicke des Regelquerschnitts in den Plänen für das Projekt betragen bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, muss die Dicke der Dicke entsprechen, die sich aus der Anwendung des durchschnittlichen Auftrags des Gemisches ergibt, der in der technischen Sonderleistungsbeschreibung angegeben ist. An Querschnitten muss alle zwanzig Meter (20 m) die verteilte Breite überprüft werden, die keinesfalls unter der theoretischen liegen darf, die sich anhand des Regelquerschnitts in den Plänen für das Projekt ergibt. 543.7.3 Oberflächenregelmäßigkeit Der Internationale Regelmäßigkeitsindex (IRI) (Norm NLT-330) gemäß den Vorgaben in 543.9.4 muss den Werten der Tabelle 543.12.a bzw. 543.12.b entsprechen. TABELLE 543.12.a - INTERNATIONALER REGELMÄSSIGKEITSINDEX (IRI) (dm/hm) FÜR NEUGEBAUTE DECKSCHICHTEN ART DER STRASSE ANTEIL IN HEKTOMETERN FAHRBAHN VON AUTOBAHNEN UND SCHNELLSTRASSEN ANDERE STRASSEN 50 < 1,5 < 1,5 80 < 1,8 < 2,0 100 < 2,0 < 2,5 TABELLE 543.12.b - INTERNATIONALER REGELMÄSSIGKEITSINDEX (IRI) (dm/hm) FÜR STRUKTURELL SANIERTE DECKSCHICHTEN ART DER STRASSE ANTEIL IN HEKTOMETERN FAHRBAHN VON AUTOBAHNEN UND SCHNELLSTRASSEN ANDERE STRASSEN DICKE DER ERHÖHUNG (cm) 32 PG-3: Art. 543 543.7.4 > 10 10 > 10 10 50 < 1,5 < 1,5 < 1,5 < 2,0 80 < 1,8 < 2,0 < 2,0 < 2,5 100 < 2,0 < 2,5 < 2,5 < 3,0 Makrostruktur der Oberfläche und Griffigkeit Die Oberfläche der Schicht muss eine homogene und gleichmäßige Struktur aufweisen und frei von Absonderungen sein. Die Makrostruktur der Oberfläche, die anhand des volumetrischen Verfahrens festgestellt wurde (Norm UNE-EN 13036-1), und transversale Griffigkeit (Norm UNE 41201 IN) dürfen nicht unter den in der Tabelle 543.13 angegebenen Werten liegen. TABELLE 543.13 - MINDESTWERTE DER MAKROSTRUKTUR DER OBERFLÄCHE (MTD) UND TRANSVERSALE GRIFFIGKEIT (CRTS) ART DES GEMISCHES EIGENSCHAFT MAKROSTRUKTUR DER OBERFLÄCHE (Norm UNE-EN 13036-1) (*) (mm) GRIFFIGKEIT (Norm UNE 41201 IN) (**) (%) (*) BBTM B und PA BBTM A 1,5 1,1 60 65 Messung unmittelbar nach der Verarbeitung. (**) Messung nach Ablauf eines Monats nach Inbetriebnahme der Schicht. 543.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN Sofern seitens der Bauleitung nicht ausdrücklich etwas anderes genehmigt wird, ist die Verarbeitung des Asphalts nicht gestattet: - Wenn die Umgebungstemperatur im Schatten unter acht Grad Celsius (<8 °C) beträgt und dazu neigt zu sinken. Bei starkem Wind und nach Frost und 33 PG-3: Art. 543 insbesondere bei Platten von Brücken und Konstruktionen kann die Bauleitung den Mindestwert für die Temperatur erhöhen. - Wenn es zu Niederschlägen kommt. Die ausgeführte Schicht kann für den Verkehr freigegeben werden, wenn eine Temperatur von sechzig Grad Celsius (60 °C) erreicht wurde, wobei diesbezüglich das Anhalten der Fahrzeuge und eventuelle Richtungswechsel über dem kürzlich verteilten Gemisch zu vermeiden sind, bis die Umgebungstemperatur erreicht wurde. 543.9 QUALITÄTSKONTROLLE 543.9.1 Herkunftskontrolle der Materialien Wenn Produkte über die CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung 305/2011 verfügen, muss zur Herkunftskontrolle der Materialien eine dokumentarische Überprüfung erfolgen, um sicherzustellen, dass die in der zur CE-Kennzeichnung gehörende Information angegebenen Werte mit den Spezifikationen der vorliegenden Vorschrift und der technischen Sonderleistungsbeschreibung übereinstimmen. Wird während des Transports, der Lagerung oder Verarbeitung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse zu jeder Zeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben der für den Bau verwendeten Materialien verfügen, und zwar mit dem Zweck, die in der vorliegenden Vorschrift festgelegten Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen. Bei Produkten, die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sein müssen, weil sie nicht unter die harmonisierten Normen fallen bzw. die keine der in Artikel 5 der Verordnung angegebenen Ausnahmen bilden, sind die in den folgenden Abschnitten angegebenen Überprüfungen durchzuführen, um die Herkunft sicherzustellen. 543.9.1.1 Kohlenwasserstoff-Bindemittel Die Bindemittel müssen die in Artikel 211 bzw. 212 der vorliegenden Vorschrift angegebenen Spezifikationen erfüllen. Bei durch Gummi verbesserte Bitumen oder spezielle kalte Bitumen, die nicht in den genannten Artikeln enthalten sind, werden in der technischen Sonderleistungsbeschreibung Spezifikationen zur Kontrolle der Herkunft des Bindemittels festgelegt. 34 PG-3: Art. 543 543.9.1.2 Gesteinskörnungen Die Gesteinskörnungen müssen über die CE-Kennzeichnung mit einem System der Konformitätsbewertung 2+ verfügen, mit Ausnahme für Gesteinskörnungen, die auf der Baustelle für die Verwendung am entsprechenden Bau hergestellt wurden (Artikel 5.b der Verordnung 305/2011). Bei Ersteren kann die Herkunftskontrolle mittels einer dokumentarischen Überprüfung erfolgen, um sicherzustellen, dass die in der zur CE-Kennzeichnung gehörende Information angegebenen Werte mit den Spezifikationen der vorliegenden Vorschrift und der technischen Sonderleistungsbeschreibung übereinstimmen. Wird während des Transports, der Lagerung oder Verarbeitung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse zu jeder Zeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben verfügen, und zwar mit dem Zweck, ihre in der vorliegenden Vorschrift festgelegten Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen. Bei Gesteinskörnungen, die auf der Baustelle für die Verwendung am entsprechenden Bau hergestellt wurden, müssen für jede Herkunft und für jede vorgesehene Produktionsmenge Proben (Norm UNE-EN 932-1) genommen und Folgendes bestimmt werden: - Der Los Angeles-Koeffizient der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2). - Der Koeffizient des beschleunigten Polierens der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-8). - Die relative Dichte und Absorption der groben und der feinen Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 1097-6). - Die Korngrößenverteilung der einzelnen Fraktionen (Norm UNE-EN 933-1). - Das Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) und gegebenenfalls der Methylenblau-Index (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9). - Der Anteil der gebrochenen Körner der Partikel der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-5). - Feinanteil der groben Gesteinskörnung gemäß den Vorgaben in Abschnitt 543.2.3.2.7. - Kornformkennzahl der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-3). Diese Prüfungen müssen bei der Lieferung immer dann durchgeführt werden, wenn sich die Herkunft ändert, und das Material darf erst dann verwendet werden, wenn die Prüfungsergebnisse und die Genehmigung durch die Bauleitung vorliegen. 35 PG-3: Art. 543 543.9.1.3 Gesteinsmehl Bei zugesetztem Gesteinsmehl, das künstlich hergestellt oder speziell aufbereitet wurde und über eine CE-Kennzeichnung verfügt, kann die Herkunftskontrolle mittels einer dokumentarischen Überprüfung erfolgen, um sicherzustellen, dass die in der zur CE-Kennzeichnung gehörende Information angegebenen Werte mit den Spezifikationen der vorliegenden Vorschrift und der technischen Sonderleistungsbeschreibung übereinstimmen. Wird während des Transports, der Lagerung oder Verarbeitung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse zu jeder Zeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben verfügen, und zwar mit dem Zweck, ihre in der vorliegenden Vorschrift festgelegten Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen. Ist keine CE-Kennzeichnung vorhanden bzw. lässt sich die Herkunft der Gesteinskörnungen nicht bestimmen, werden für jeden einzelnen Herkunftsort des Gesteinsmehls und jede vorgesehene Produktionsmenge vier (4) Proben genommen, mit denen die Scheindichte (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3) und die Kornkrößenverteilung (Norm UNE 933-10) bestimmt werden. 543.9.2 Qualitätskontrolle der Materialien 543.9.2.1 Kohlenwasserstoff-Bindemittel Die Bindemittel müssen die in Artikel 211 bzw. 212 der vorliegenden Vorschrift angegebenen Spezifikationen erfüllen. Bei durch Gummi verbesserte Bitumen oder spezielle kalte Bitumen, die nicht in den genannten Artikeln enthalten sind, werden in der technischen Sonderleistungsbeschreibung Spezifikationen zur Kontrolle der Herkunft des Bindemittels festgelegt. 543.9.2.2 Gesteinskörnungen Beim Entladen in der Lagerstätte müssen die Materialien aussortiert werden, die sich bei einfacher Sichtprüfung als Fremdstoffe erweisen oder die in der Arbeitsformel genehmigte maximale Größe überschreiten. Außerdem werden alle Materialien aussortiert, die bezüglich des Aussehens Abweichungen aufweisen, wie z. B. eine andere Einfärbung, Absonderungen, Kornformen, anderes Formanpassungsvermögen 36 PG-3: Art. 543 usw., bis eine Entscheidung zur Annahme oder Ablehnung getroffen wurde. Es erfolgt die Überwachung der Höhe der gelagerten Materialien und des Zustands der Trennelemente und der Zugänge. Bei Gesteinskörnungen mit der CE-Kennzeichnung kann Überprüfung der folgenden Eigenschaften mittels einer dokumentarischen Überprüfung erfolgen, um sicherzustellen, dass die in der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den Spezifikationen der vorliegenden Vorschrift und der technischen Sonderleistungsbeschreibung übereinstimmen. Wird während des Transports, der Lagerung oder Verarbeitung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse zu jeder Zeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben verfügen, und zwar mit dem Zweck, ihre in der vorliegenden Vorschrift festgelegten Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen. Bei den Materialien ohne CE-Kennzeichnung müssen die folgenden Überprüfungen durchgeführt werden. An sämtlichen hergestellten oder in Empfang genommenen Fraktionen der Gesteinskörnungen müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden: Mit einer Häufigkeit der Prüfungen, wie sie in Tabelle 543.14 angegeben ist: - Granulometrische Analyse der einzelnen Fraktionen (Norm UNE-EN 933-1). - Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) der kombinierten Gesteinskörnung (einschließlich Gesteinsmehl) gemäß der Arbeitsformel und gegebenenfalls dem Methylenblau-Index (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9). Mindestens ein (1) Mal pro Woche bzw. wenn es zu einer Änderung bei der Herkunft kommt: - Kornformkennzahl der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-3). - Anteil der gebrochenen Körner der Partikel der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-5). - Feinanteil der groben Gesteinskörnung gemäß den Vorgaben in Abschnitt 543.2.3.2.7. 37 PG-3: Art. 543 Mindestens ein (1) Mal pro Monate bzw. wenn es zu einer Änderung bei der Herkunft kommt: - Los Angeles-Koeffizient der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2). - Der Koeffizient des beschleunigten Polierens der groben Gesteinskörnung für Deckschichten (UNE-EN 1097-8). - Die relative Dichte der groben und der feinen Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 1097-6). - Absorption der groben und der feinen Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 10976). 543.9.2.3 Gesteinsmehl Bei sämtlichen Lieferungen von zugesetztem Gesteinsmehl werden die folgenden Prüfungen durchgeführt: - Scheindichte (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3). - Granulometrische Analyse des Gesteinsmehls (Norm UNE-EN 933-10). Wenn das zugesetzte Gesteinsmehl eine CE-Kennzeichnung besitzt, kann die Überprüfung dieser zwei Eigenschaften mittels seiner dokumentarischen Überprüfung der Informationen zur CE-Kennzeichnung erfolgen. Wird während des Transports, der Lagerung oder Verarbeitung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse zu jeder Zeit die Durchführung von Überprüfungen und Proben verfügen, und zwar mit dem Zweck, ihre festgelegten Eigenschaften und die Qualität sicherzustellen. Bei Gesteinsmehl, das von Gesteinskörnungen stammt, werden die folgenden Prüfungen durchgeführt: Mindestens ein (1) Mal pro Tag bzw. wenn es zu einer Änderung der Herkunft kommt: - Scheindichte (Anhang A der Norm UNE-EN 1097-3). 38 PG-3: Art. 543 Mindestens ein (1) Mal pro Woche bzw. wenn es zu einer Änderung bei der Herkunft kommt: - Granulometrische Analyse des Gesteinsmehls (Norm UNE-EN 933-10). 543.9.3 Ausführungskontrolle 543.9.3.1 Herstellung Asphalt muss über die CE-Kennzeichnung mit einem System der Konformitätsbewertung 2+ verfügen (außer bei den in Artikel 5 der Verordnung 305/2011 angegebenen Ausnahmen), damit seine Tauglichkeit mittels einer dokumentarischen Überprüfung erfolgen kann, um sicherzustellen, dass die in der zur CE-Kennzeichnung gehörende Information angegebenen Werte mit den Spezifikationen der vorliegenden Vorschrift und den technische Sonderleistungsbeschreibung übereinstimmen. Bei Asphalt, der nicht über die CE-Kennzeichnung verfügt, finden die folgenden Kriterien Anwendung: Es müssen pro Tag mindestens zwei (2) Proben, d. h. eine am Morgen und eine am Nachmittag (UNE-EN 932-1), von dem Gemisch an Gesteinskörnungen in frischem Zustand vor dessen Zugabe in den Trockner gezogen werden, und an diesen Proben sind die folgenden Prüfungen durchzuführen: - Granulometrische Analyse der kombinierten Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-1). - Sandäquivalent (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8) für die Fraktion 0/4 der kombinierten Gesteinskörnung und gegebenenfalls der Methylenblau-Index (Anhang A der Norm UNE-EN 933-9) für die Fraktion 0/0,125 mm der kombinierten Gesteinskörnung. In Anlagen für kontinuierliche Gemische wird täglich die Durchflussmenge des Förderbandes für die Gesteinskörnung kalibriert und dieses mit Gesteinskörnung beladen angehalten, und dann das entlang einer ausgewählten Strecke vorhandene Material erfasst und abgewogen. 39 PG-3: Art. 543 Pro Tag wird mindestens eine (1) Probe des Gemisches heißer Gesteinskörnungen gezogen und deren Korngrößenverteilung (UNE-EN 933-1) bestimmt, die den in diesem Abschnitt genannten Toleranzen genügen muss. Die Präzision der Dosierungswaagen und der vorschriftsmäßige Betrieb der Temperaturanzeigen für die Gesteinskörnungen und das Kohlenwasserstoff-Bindemittel müssen mindestens ein (1) Mal pro Woche überprüft werden. Verfügt der Asphalt über eine CE-Kennzeichnungen, sind die im vorangegangenen Abschnitt angegebenen Kriterien zur Herstellungskontrolle unbeschadet der Kompetenzen der Bauleitung im Rahmen ihrer Befugnisse nicht verpflichtend. Bei allen Asphalten müssen Proben beim Entladen der Mischvorrichtung gezogen und daran die folgenden Prüfungen durchgeführt werden: Am Ausgang der Mischvorrichtung bzw. des Lagersilos an sämtlichen Transportelementen: - Kontrolle des Aussehens des Gemisches und Messung der Temperatur. Es müssen sämtliche getrennten, verbrannten oder überhitzten Gemische bzw. Gemische, deren Hülle nicht mehr homogen ist, zurückgewiesen werden. Die Feuchtigkeit des Gemisches darf im Allgemeinen nicht höher sein als fünf Tausendstel ( 5 ‰) der Gesamtmenge. Für warme Gemische kann dieser Grenzwert auf anderthalb Prozent ( - 1,5 %) erhöht werden. Es müssen Proben des hergestellten Gemisches mit einer Häufigkeit der Prüfung wie in Tabelle 543.14 angegeben entnommen werden, und zwar in Hinblick auf den Grad der in Anhang A der Norm UNE-EN 13108-21 angegebenen Konformität der Einhaltung (NCF), um mit der Methode des Mittelwertes aus vier (4) Ergebnisse und gemäß der Kontrollstufe, die auf die Schwerverkehrsklasse bezogen ist, Bestimmungen vorzunehmen. Bei diesen Proben müssen die Dosierung des Bindemittels (Norm UNE-EN 12697-1) und die Korngrößenverteilung der entnommenen Gesteinskörnungen (Norm UNEEN- 12697-2) bestimmt werden. 40 PG-3: Art. 543 TABELLE 543.14 MINDESTHÄUFIGKEIT DER PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER KORNGRÖSSENVERTEILUNG BEI ENTNOMMENEN GESTEINSKÖRNUNGEN UND ANTEIL VON BINDEMITTELN (Tonnen/Prüfung) SCHWERVERKEHRSKLASSE KONTROLLSTUFE NCF A NCF B NCF C T00 bis T2 X 600 300 150 T3 bis T4 Y 1000 500 250 Die für die Korngrößenverteilung der Arbeitsformel zulässigen Toleranzen lauten in Bezug auf die Gesamtmenge der Gesteinskörnungen (einschließlich Mineralpulver) wie folgt: - Siebe mit einer größeren Lochweite als 2 mm der Norm UNE EN 933-2: vier Prozent ( 4 %). Sieb mit 2 mm Lochweite der Norm UNE EN 933-2: drei Prozent ( 3 %). Siebe zwischen 2 mm und 0,063 mm Lochgröße der Norm UNE EN 933-2: zwei Prozent ( 2 %). Sieb mit 0,063 mm Lochweite der Norm UNE EN 933-2: ein Prozent ( 1 %). Die zulässige Toleranz in Bezug auf den Auftrag des Kohlenwasserstoff-Bindemittels der Arbeitsformel muss drei Tausendstel ( 3 ‰) der Masse des gesamten Asphalts (einschließlich Gesteinsmehl) betragen, ohne dass das in Tabelle 543.9 angegebene Minimum in Hinblick auf die Art des Gemisches, um welches es sich handelt, unterschritten wird. Bei Gemischen mit CE-Kennzeichnung kann die Bauleitung zusätzlich zur dokumentarischen Überprüfung im Rahmen ihrer Befugnisse zu jeder Zeit die Durchführung von Überprüfungen oder Prüfungen anordnen, wenn sie dies für angebracht erachtet. In einem solchen Fall müssen die Vorgaben in den folgenden Abschnitten befolgt werden. Bei Gemischen ohne CE-Kennzeichnung für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T31 müssen mindestens ein (1) Mal im Monat, oder nach Genehmigung der Bauleitung weniger häufig, zusätzliche Prüfungen der im Folgenden angegebenen der Eigenschaften von Gemischen durchgeführt werden, und zwar mit den gleichen Prüflingen und Prüfungsbedingungen wie in Abschnitt 543.5.1 angegeben: 41 PG-3: Art. 543 - Bei diskontinuierlichen Gemischen gemäß den Vorgaben der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., sofern dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, der Bauleitung, Widerstand gegen plastische Verformungen mittels Laborstreckenprüfung (Norm UNE-EN 12697-22) und bei Gemischen des Typs BBTM B, sowie außerdem Stocken des Bindemittels (Norm UNE-EN 12697-18). - Bei Gemischen mit Drainagewirkung der Partikelverlust (Norm UNE-EN 1269717) und Stocken des Bindemittels mittels der Korbmethode (Norm UNE-EN 12697-18). - Bei beiden Typen der beibehaltene Widerstand bei indirektem Zug nach Eintauchen (UNE-EN 12697-12). In jedem Fall muss der beibehaltene Widerstand bei indirektem Zug nach Eintauchen (UNE-EN 12697-12) bestimmt werden, wenn sich die Lieferung oder die Herkunft ändert oder wenn die Bauleitung dies für angebracht erachtet, um eine Eigenschaft in Hinblick auf das Haftvermögen und die Druckfestigkeit des Gemisches sicherzustellen. 543.9.3.2 Verarbeitung 543.9.3.2.1 Verteilung Vor dem Abladen des Gemisches von der Transportmaschine in den Trichter der Verteilungsmaschine oder in die Transfermaschine muss sein Aussehen geprüft und seine Temperatur bestimmt werden sowie die Umgebungstemperatur, um die Beschränkungen unter Abschnitt 543.8 der vorliegenden Vorschrift zu berücksichtigen. Als Los gilt das Materialvolumen, das sich aus der Anwendung der Kriterien des Abschnittes 543.9.4 ergibt. Für jedes Los muss bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM A die gemessene Dichte für die Verdichtung bestimmt werden bzw. bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM B der Anteil von gemessenen Hohlräumen für die Verdichtung bzw. bei Gemischen mit Drainagewirkung, und zwar mit folgender Vorgehensweise: 42 PG-3: Art. 543 - Mindestens ein (1) Mal pro Los müssen Proben genommen und ein Satz mit drei (3) Prüflingen vorbereitet werden. Anhand dieser wird der Mittelwert des Anteils von Hohlräumen (Norm UNE-EN 12697-8) bestimmt sowie die Scheindichte (Norm UNE-EN 12697-6), und zwar mit dem im Anhang B der Norm UNE-EN 13108-20 angegebenen Prüfverfahren. Diese Prüflinge müssen gemäß der Norm UNE-EN 12697-30 nach Anwendung von fünfzig (50) Oberflächenschläge vorbereitet werden. Bei der Vorbereitung der Prüflinge muss besonders auf die Einhaltung der Temperatur für die Verdichtung entsprechend des verwendeten Bindemittels geachtet werden, die in der Arbeitsformel festgelegt ist. Die Probenahme für die Vorbereitung dieser Prüflinge kann nach Ermessen der Bauleitung bei der Be- oder Entladung der Transportelemente erfolgen, aber es muss in jedem Fall vermieden werden, die Probe für die Herstellung der Prüflinge neu zu erhitzen. - Die Scheindichte für die Verdichtung jedes Loses wird im Falle von Gemischen des Typs BBTM A als arithmetisches Mittel der erzielten Scheindichten in diesem und jeweils den drei vorhergehenden Losen bestimmt. - Der Richtwert für die Verdichtung jedes Loses wird im Falle von Gemischen des Typs BBTM B und Gemischen mit Drainagewirkung als arithmetisches Mittel der erzielten Anteile von Hohlräumen in diesem und jeweils den vorhergehenden Losen bestimmt. Bei einigen dieser Proben können außerdem nach Ermessen der Bauleitung Überprüfungen der Dosierung des Bindemittels (Norm UNE-EN 12697-1) und der Korngrößenverteilung der entnommenen Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 126972) durchgeführt werden. 543.9.3.2.2 Verdichtung Es ist die Zusammensetzung und Wirkungsweise der Verdichtungsgeräte im Rahmen einer Überprüfung der folgenden Punkte zu bestätigen: - Anzahl und Typ der Verdichter müssen den genehmigten entsprechen. - Funktionsweise der Vorrichtungen zur Befeuchtung, Reinigung und Schutz. 43 PG-3: Art. 543 - Ballast und Gesamtgewicht der Verdichter. - Anzahl der Arbeitsgänge pro Verdichter. Nach Beendigung der Verdichtung muss die Temperatur an der Oberfläche der Schicht bestimmt werden, um sicherzustellen, dass diese im in der Arbeitsformel festgelegten Bereich liegt. Bei Gemischen des Typs BBTM B und Gemischen mit Drainagewirkung wird so oft wie erforderlich die Durchlässigkeit bei Umgebungstemperatur der Schicht nach Beendigung der Verdichtung (Norm NLT-327) geprüft, welche mit der im Erprobungsabschnitt erzielten Durchlässigkeit verglichen wird. 543.9.4 Abnahmekontrolle der fertigen Einheit Als Los, das en bloc angenommen bzw. zurückgewiesen wird, gilt der jeweils kleinste Abschnitt, der sich im Rahmen der Anwendung der folgenden drei (3) Kriterien ergibt: - Fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn. - Dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3 500 m2) Fahrbahn. - Der täglich gebaute Streckenabschnitt. Bei Gemischen des Typs BBTM A werden bei jedem Los Kernproben an zufällig ausgewählten Punkten mit einer Anzahl von mindestens drei ( 3) entnommen und der durchschnittliche Auftrag des Gemisches bzw. die Scheindichte des Prüflings und die Dicke der Schicht bestimmt. Bei Gemischen des Typs BBTM B mit der gleichen oder einer größeren Dicke als zweieinhalb Zentimeter (2,5 cm) werden bei jedem Los Kernproben an zufällig ausgewählten Punkten mit einer Anzahl von mindestens drei ( die Dicke, Scheindichte und Anteil der Hohlräume bestimmt. 3) entnommen und Bei Gemischen des Typs BBTM B mit einer Dicke von höchstens zweieinhalb Zentimetern (< 2,5 cm) wird der durchschnittliche Auftrag des Gemisches mittels Teilung der Gesamtmasse der jeder Beschickung entsprechenden Materialien überprüft, wobei die Messung anhand der Differenz des Gewichts des Lastwagens vor und nach der Beladung gemäß der tatsächlich behandelten Oberfläche bei einer Messung im Gelände ermittelt wird. Zu diesem Zweck muss eine angemessen geeichte Waage vorhanden sein. 44 PG-3: Art. 543 Bei Gemischen mit Drainagewirkung werden Kernproben an zufällig ausgewählten Punkten mit einer Anzahl von mindestens drei ( 3) entnommen und ihre Dicke und der Anteil von Hohlkörpern (Norm UNE-EN 12697-8) sowie die Scheindichte (Norm UNE 12697-6) bestimmt, und zwar unter Berücksichtigung der in Anhang B der Norm UNE-EN 13108-20 angegebenen Prüfbedingungen. Die Überprüfung des Haftauftrags zwischen Schichten (Norm NLT-382) gemäß Artikel 531 der vorliegenden Vorschrift wird bei allen Typen von Gemischen durchgeführt, die Gegenstand dieses Artikels zu entnommenen Kernproben sind. Außerdem muss täglich die Messung der Makrostruktur der Oberfläche (Norm UNEEN 13036-1) an drei (3) zufällig gewählten Punkten des Loses kontrolliert werden. Wenn während der Ausführung des Erprobungsabschnittes die Übereinstimmung mit einem Messgerät anhand einer Texturmessung mittels Laser festgestellt wurde, kann das gleiche Gerät als schnelles Kontrollverfahren verwendet werden. Die Oberflächenregelmäßigkeit muss in Abschnitten von eintausend Metern Länge (1 000 m) nach vierundzwanzig Stunden (24 h) nach der Ausführung mittels der Bestimmung des Internationalen Regelmäßigkeitsindex (IRI) (Norm NLT-330) überprüft werden, wobei ein Wert des IRI pro Hektometer (hm) des untersuchten Profils berechnet wird, das die genannten Hektometer (hm) umfasst, bis zur Fertigstellung des gemessenen Abschnitts, das den Angaben in Abschnitt 543.7.3 entsprechen muss. Wenn in einem Abschnitt mehr als ein Längsprofil (Fahrspur rechts und links) festgestellt wird, müssen die in Abschnitt 542.7.3 angegebenen Vorschriften zum Wert des IRI bestätigt werden, und zwar unabhängig voneinander und in jeder der untersuchten Profile in jeder Fahrspur. Bei Deckschichten muss die Überprüfung der Oberflächenregelmäßigkeit der Gesamtlänge des Baus vor der Inbetriebnahme stattfinden. Die Überprüfung der Griffigkeit der Deckschichten auf der Gesamtlänge des Baus (Norm UNE 41201 IN) muss vor der Inbetriebnahme erfolgen sowie bei Nichterfüllung nach Ablauf eines (1) Monats nach Inbetriebnahme der Schicht. 45 PG-3: Art. 543 543.10 KRITERIEN FÜR DIE ABNAHME BZW. ABLEHNUNG Die Kriterien für die Abnahme bzw. Ablehnung der fertiggestellten Einheit werden für die in Abschnitt 543.9.4. angegebenen Lose gemäß den nachfolgenden Angaben angewendet. 543.10.1 Dichte Bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM A Die erlangte durchschnittliche Dichte im Los darf nicht geringer sein als die in Abschnitt 543.7.1 angegebene Dichte. Falls sie geringer sein sollte, muss wie folgt vorgegangen werden: - Wenn sie bei fünfundneunzig Prozent ( 95 %) der angegebenen Dichte oder darüber liegt, wird eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) auf die Schicht aus Asphalt, die dem kontrollierten Los entspricht, verhängt. - Wenn sie weniger als fünfundneunzig Prozent (< 95 %) der angegebenen Dichte beträgt, muss die Asphaltschicht des kontrollierten Loses zerstört werden, wobei dies mit Material, das von der Bauleitung genehmigt wurde, und zu Lasten des Bauunternehmens vorgenommen werden muss. Das durch den Abriss entstandene Produkt muss wie Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen gemäß den geltenden Umweltvorschriften behandelt werden bzw. wie von der Bauleitung angegeben, und zwar zu Lasten des Bauunternehmens. Zusätzlich darf nicht mehr als eine ( 1) Probe der untersuchten Probe des vorliegenden Loses einen Wert aufweisen, der mehr als zwei (2) Prozentpunkte niedriger als die Vorgabe ist. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung muss das Los in zwei (2) gleiche Teile unterteilt und müssen Prüflinge aus jedem der Teile gezogen werden, wobei die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien angewendet werden müssen. Bei diskontinuierlichen Gemischen des Typs BBTM B - Dicken von mindestens zweieinhalb Zentimetern ( 2,5 cm) 46 PG-3: Art. 543 Der durchschnittliche Anteil von Hohlräumen im Gemisch darf nicht mehr als zwei ( 2) Prozentpunkte von den in Abschnitt 543.7.1 angegebenen Werten abweichen. Wenn die Bedingung nicht erfüllt wird, muss wie folgt vorgegangen werden: - Wenn dieser um weniger als vier (< 4) Prozentpunkte abweicht, wird eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) auf die Schicht mit dem Asphalt, die dem kontrollierten Los entspricht, zur Anwendung gebracht. - Wenn dieser um mehr als vier (> 4) Prozentpunkte abweicht, wird die Schicht des Asphalts mittels Ausfräsen zerstört, die dem kontrollierten Los entspricht, und diese Maßnahme geht zu Lasten des Bauunternehmens. - Dicken unter zweieinhalb Zentimetern (< 2,5 cm) Der durchschnittliche Auftrag des im Los erhaltenen Gemisches gemäß den Angaben in Abschnitt 543.9.4 darf die Vorgaben in Abschnitt 543.7.1 nicht unterschreiten. Wenn er geringer ist, muss wie folgt vorgegangen werden: - Wenn er unter fünfundneunzig Prozent (< 95 %) der Vorgaben liegt, muss die Schicht des Asphalts, die dem kontrollierten Los entspricht, ausgefräst werden, wobei diese Maßnahme zu Lasten des Bauunternehmens geht. - Wenn er nicht unter fünfundneunzig Prozent ( 95 %) der Vorgaben liegt, wird eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) auf die Schicht aus Asphalt, die dem kontrollierten Los entspricht, verhängt. Zusätzlich darf nicht mehr als eine ( 1) Probe der untersuchten Probe ein Ergebnis aufweisen, das mehr als zwei (> 3) Prozentpunkte von den Vorgaben abweicht. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung muss das Los in zwei (2) gleiche Teile unterteilt werden und müssen Prüflinge aus jedem der Teile gezogen werden, wobei die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien angewendet werden müssen. Bei Asphalt mit Drainagewirkungen Der durchschnittliche Anteil von Hohlräumen in Gemischen mit Drainagewirkung darf nicht mehr als zwei ( 2) Prozentpunkte von den in Abschnitt 543.7.1 angegebenen Werten abweichen. Wenn die Bedingung nicht erfüllt wird, muss wie folgt vorgegangen werden: 47 PG-3: Art. 543 - Wenn dieser um mehr als vier (> 4) Prozentpunkte abweicht, wird die Schicht des Asphalts ausgefräst, die dem kontrollierten Los entspricht, und diese Maßnahme geht zu Lasten des Bauunternehmens. - Wenn dieser um weniger als vier (< 4) Prozentpunkte abweicht, wird eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) auf die Schicht mit dem Asphalt, die dem kontrollierten Los entspricht, zur Anwendung gebracht. Zusätzlich darf nicht mehr als eine ( 1) Probe der untersuchten Probe ein Ergebnis aufweisen, das mehr als zwei (> 3) Prozentpunkte von den Vorgaben abweicht. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung muss das Los in zwei (2) gleiche Teile unterteilt werden und Prüflinge aus jedem der Teile gezogen werden, wobei die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien angewendet werden müssen. 543.10.2 Dicke Die durchschnittliche Dicke des Loses darf in keinem Fall geringer sein als die Vorgaben in Abschnitt 543.7.2. Wenn sie geringer ist, muss wie folgt vorgegangen werden: - Bei diskontinuierlichen Gemischen gibt es die Möglichkeit des Zerstörens mittels Ausfräsen und Wiederherstellen mit einem von der Bauleitung genehmigen Material oder, wenn es keine Konstruktionsprobleme oder Probleme der Überlast der Konstruktion gibt, die Möglichkeit, erneut eine ähnliche wie die abgelehnte Schicht aufzutragen, und zwar komplett auf Kosten des Bauunternehmens. - Bei Gemischen mit Drainagewirkung muss die Schicht, die dem kontrollierten Los entspricht, mittels Ausfräsen zerstört und mit einem von der Bauleitung genehmigen Material wiederhergestellt werden, und zwar zu Lasten des Bauunternehmens. Das durch den Abriss entstandene Produkt muss wie Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen gemäß den geltenden Umweltvorschriften behandelt werden bzw. wie von der Bauleitung angegeben, und zwar zu Lasten des Bauunternehmens. Außerdem darf nicht mehr als eine ( 1) Probe ein Ergebnis aufweisen, das fünfundneunzig Prozent (< 95 %) unter dem der angegebenen Dicke liegt. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung muss das Los in zwei (2) gleiche Teile unterteilt und 48 PG-3: Art. 543 Prüflinge aus jedem der Teile gezogen werden, wobei die in diesem Abschnitt beschriebenen Kriterien angewendet werden müssen. 543.10.3 Oberflächenregelmäßigkeit Wenn die Ergebnisse der Oberflächenregelmäßigkeit der fertigen Schicht die in Absatz 543.7.3 festgelegten Grenzwerte übersteigen, wird das Los mittels Ausfräsen zerstört, in die Deponie verfrachtet und es wird eine neue Schicht zu Lasten des Bauunternehmers aufgetragen. Wenn die Ergebnisse der Oberflächenregelmäßigkeit der in gleichmäßigen und kontinuierlichen Abschnitten fertiggestellten Schicht mit Längen über zwei Kilometern (> 2 km) die in Abschnitt 543.7.3 festgelegten Grenzwerte überschreiten und die Werte der Tabellen 543.15.a oder 543.15.b einhalten, kann die Abrechnung des Asphalts gemäß den Vorgaben in Abschnitt 543.11 erhöht werden. TABELLE 543.15.a - INTERNATIONALER REGELMÄSSIGKEITSINDEX (IRI) (dm/hm) FÜR NEU GEBAUTEN STRASSENOBERBAU MIT MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER ABRECHNUNG ART DER STRASSE ANTEIL IN HEKTOMETERN FAHRBAHN VON AUTOBAHNEN UND SCHNELLSTRASSEN ANDERE STRASSEN 50 < 1,0 < 1,0 80 < 1,2 < 1,5 100 < 1,5 < 2,0 TABELLE 543.15.b - INTERNATIONALER REGELMÄSSIGKEITSINDEX (IRI) (dm/hm) FÜR NEU GEBAUTEN STRASSENOBERBAU MIT MÖGLICHER ZUSÄTZLICHER ABRECHNUNG ART DER STRASSE ANTEIL IN HEKTOMETERN FAHRBAHN VON AUTOBAHNEN UND SCHNELLSTRASSEN ANDERE STRASSEN DICKE DER ERHÖHUNG (cm) 10 > 10 49 PG-3: Art. 543 50 < 1,0 < 1,0 < 1,0 80 < 1,2 < 1,5 < 1,5 100 < 1,5 < 1,8 < 2,0 543.10.4 Makrostruktur der Oberfläche und Griffigkeit 543.10.4.1 Makrostruktur der Oberfläche Das durchschnittliche Ergebnis der Prüfungen zur Messung der Makrostruktur der Oberfläche darf nicht unter dem in der Tabelle 543.13 vorgegebenen Wert liegen. Wenn es geringer ist, muss wie folgt vorgegangen werden: - Wenn das Ergebnis über neunzig Prozent (> 90 %) liegt, wird eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) verhängt. - Wenn es unter neunzig Prozent (< 90 %) des vorgegebenen Wertes liegt, muss bei diskontinuierlichen Gemischen eine neue Deckschicht zu Lasten des Bauunternehmens aufgetragen werden und bei Gemischen mit Drainagewirkung wird das Los mittels Fräsen zerstört, in die Deponie verfrachtet und eine neue Schicht zu Lasten des Bauunternehmens aufgetragen. Außerdem darf nicht mehr als eine ( 1) Probe der untersuchten Probe ein individuelles Ergebnis aufweisen, das diesen Wert um mehr als fünfundzwanzig Prozent (> 25 %) unterschreitet. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung muss das Los in zwei (2) gleiche Teile unterteilt und Prüfungen gemäß Abschnitt 543.7.4 durchgeführt werden. 543.10.4.2 Griffigkeit Das durchschnittliche Ergebnis der Prüfung zur Bestimmung der Griffigkeit darf keinesfalls unter dem in der Tabelle 543.13 vorgegebenen Wert liegen. Wenn das Durchschnittsergebnis der Prüfung zur Bestimmung der Griffigkeit unter dem in der Tabelle 543.13 vorgegebenen Wert liegt, muss wie folgt vorgegangen werden: 50 PG-3: Art. 543 - Wenn das Ergebnis über neunzig Prozent (> 95 %) liegt, wird eine Wirtschaftsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10 %) verhängt. - Wenn es unter neunzig Prozent (< 95 %) des vorgegebenen Wertes liegt, muss bei diskontinuierlichen Gemischen eine neue Deckschicht zu Lasten des Bauunternehmens aufgetragen werden und bei Gemischen mit Drainagewirkung wird das Los mittels Fräsen zerstört, in die Deponie verfrachtet und eine neue Schicht zu Lasten des Bauunternehmens aufgetragen. Außerdem dürfen nicht mehr als fünf Prozent ( 5 %) der gemessenen Gesamtlänge ein Ergebnis unter dem genannten Wert bei mehr als fünf Einheiten (> 5) aufweisen. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, muss erneut gemessen werden, um die Erfüllung dieses Abschnitts gegenüberzustellen. 543.11 MESSUNG UND ABRECHNUNG Die Vorbereitung der vorhandenen Oberfläche gilt als Bestandteil der entsprechenden Arbeitseinheit bei der Konstruktion der darunter liegenden Schicht und wird aus diesem Grund nicht separat abgerechnet. Nur in dem Fall, wenn diese Schicht unter einem anderen Vertrag erstellt wurde, kann die Überprüfung und gegebenenfalls Ausbesserung der vorhandenen Oberfläche nach Quadratmetern (m 2), die tatsächlich ausgeführt wurden, abgerechnet werden. Die Herstellung und Verarbeitung einer Deckschicht aus diskontinuierlichem Asphalt oder Asphalt mit Drainagewirkung mit der in den Projektplänen vorgesehenen minimalen Dicke wird nach Quadratmetern (m2) der tatsächlich ausgeführten Fläche abgerechnet, wobei die Bereite der Schicht gemäß Angabe in den Plänen des Projektes mit der tatsächlich ausgeführten Länge multipliziert wird. Diese Abrechnung beinhaltet die Gesteinskörnungen, das Gesteinsmehl, die Beimischungen und sämtliche Arbeitsgänge im Rahmen der Lagerung, Vorbereitung, Verarbeitung und Fertigbearbeitung. Die nicht in den Projektplänen vorhergesehenen Nebenkosten dürfen nicht abgerechnet werden. Die technische Sonderleistungsbeschreibung kann auch die Abrechnung pro Tonne (t) vorsehen, die sich aus der Multiplikation der genannten Abmessungen für die Deckschicht in den Projektplänen mit der durchschnittlichen Dicke und Dichte errechnet, die aus den Kontrollprüfungen jedes Loses gewonnen werden. 51 PG-3: Art. 543 Das Kohlenwasserstoff-Bindemittel wird pro Tonne (t) aus der Multiplikation der entsprechenden Menge des verarbeiteten Asphalts mit dem durchschnittlichen Prozentanteil (%) des Bindemittels errechnet, der sich anhand der Kontrollprüfungen an jedem Los ergibt. Die Verwendung von Aktivatoren oder Zusatzmittel zum Bindemittel sowie das Restbindemittel des Fräsguts des Asphalts ist im Preis inbegriffen und darf deshalb nicht gesondert abgerechnet werden. Das zugesetzte Gesteinsmehl und weitere Beimischungen zum Asphalt werden abgerechnet, wenn diese ausdrücklich in der technischen Sonderleistungsbeschreibung und der Preistabelle für das Projekt aufgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt pro Tonne (t), wobei die Berechnung durch Multiplikation der entsprechenden Menge des verarbeiteten Asphalts mit dem durchschnittlichen Auftrag auf diesen erfolgt. Wenn die für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 verwendete grobe Gesteinskörnung für Deckschichten, außer, dass sie sämtliche im Abschnitt 543.2.3 dieses Artikels angegebenen Vorschriften erfüllt, einen Koeffizienten des beschleunigten Polierens (Norm UNE-EN 1097-8) besitzt, der um vier (> 4) Punkte größer ist als der in dieser Vorschrift angegebene Mindestwert für die entsprechende Schwerverkehrsklasse, muss außerdem eine Arbeitseinheit abgerechnet werden, die sich nach Quadratmetern (m2) oder gegebenenfalls nach Tonnen (t) des Qualitätsanstiegs von Gesteinskörnungen von Deckschichten richtet. Der Preis dieser Arbeitseinheit darf nicht über zehn Prozent ( 10 %) der entsprechenden Quadratmeter (m²) oder entsprechenden Tonne (t) des Asphalts für diese Deckschicht betragen. Für die Abrechnung dieser Arbeitseinheit ist es eine notwendige Voraussetzung, dass diese ausdrücklich in den Preistabellen und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung enthalten und ihre Messung im Finanzplan des Projekts vorgesehen ist. Wenn die Ergebnisse der Oberflächenregelmäßigkeit der Deckschicht die in dieser Vorschrift gemäß den Kriterien des Abschnitts 543.10.3 angegebenen Werte überschreiten, muss außerdem eine Arbeitseinheit abgerechnet werden, die sich nach Quadratmetern (m2) des Qualitätsanstiegs von Gesteinskörnungen von Deckschichten richtet. Der Preis dieser Arbeitseinheit darf nicht über fünf Prozent ( 5 %) der entsprechenden Quadratmeter (m²) oder entsprechenden Tonne (t) des Asphalts für diese Deckschicht betragen. Für die Abrechnung dieser Arbeitseinheit ist es eine notwendige Voraussetzung, dass diese ausdrücklich in den Preistabellen und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung enthalten und ihre Messung im Finanzplan des Projekts vorgesehen ist. 52 PG-3: Art. 543 NORMEN, AUF DIE IN DIESEM ARTIKEL BEZUG GENOMMEN WIRD NLT-327 Durchlässigkeit vor Ort der Durchlässigkeitsmesser LCS NLT-330 Berechnung des internationalen Regelmäßigkeitsindexes (IRI) von Straßenbelägen NLT-382 Bewertung der Haftschicht zwischen Straßenoberbaus mittels Schnittprüfung UNE 41201 IN Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flughäfen. Verfahren zur Bestimmung der Griffigkeit der Oberfläche eines Belags mittels Messung des Seitenreibungsbeiwertes (CRTS): SCRIM. UNE-EN 932-1 Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren. von UNE-EN 933-1 Prüfverfahren für geometrische Gesteinskörnungen. Teil 1: Korngrößenverteilung. Siebverfahren. von der UNE-EN 933-2 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Analysesiebe, Nennmaße der Lochweiten UNE-EN 933-3 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 3: Bestimmung der Kornform. Kornformkennzahl. UNE-EN 933-5 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen. UNE-EN 933-8 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen. Sandäquivalent-Verfahren. UNE-EN 933-9 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 9: Beurteilung von Feinanteilen. Methylenblau-Verfahren. UNE-EN 933-10 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 10: Beurteilung von Feinanteilen. Korngrößenverteilung der Füllstoffe (Gesiebt im Luftstrom). UNE-EN 1097-2 Prüfverfahren für mechanische und physische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des Widerstands gegen Zertrümmerung. 53 Drainagebeläge mit Schichten Eigenschaften Bestimmung dem des von von PG-3: Art. 543 UNE-EN 1097-3 Prüfverfahren für mechanische und physische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 3: Bestimmung der Scheindichte und der Durchlässigkeit. UNE-EN 1097-6 Prüfverfahren für mechanische und physische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 6: Bestimmung der Partikeldichte und der Wasseraufnahme. UNE-EN 1097-8 Prüfverfahren für mechanische und physische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Bestimmung des Koeffizienten des beschleunigten Polierens. UNE-EN 1367-2 Prüfverfahren für thermische Eigenschaften und Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen. Teil 2: Magnesiumsulfat-Verfahren. UNE-EN 12697-1 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 1: Anteil des löslichen Bindemittels. UNE-EN 12697-2 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 2: Bestimmung der Korngrößenverteilung. UNE-EN 12697-6 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 6: Bestimmung der Scheindichte der Bitumenprüflinge durch hydrostatisches Verfahren. UNE-EN 12697-8 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 8: Bestimmung des Anteils von Hohlräumen in Bitumenprüflingen. UNE-EN 12697-12 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 12: Bestimmung der Wasserempfindlichkeit des Asphaltprüflings. UNE-EN 12697-17 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 17: Partikelverlust einer Asphaltprobe mit Drainagewirkung. UNE-EN 12697-18 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 18: Prüfung des Stockens des Bindemittels. UNE-EN 12697-22 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 22: Abrollprüfung. UNE-EN 12697-30 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 30: Vorbereitung der Probe mittels Bodenverdichtungsgerät. UNE-EN 12697-31 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 31: Vorbereitung der Probe mittels Verdichtung durch Drehung. UNE-EN 12697-33 Asphalt. Prüfverfahren für heißen Asphalt. Teil 33: Bearbeitung von Proben mittels Plattenverdichter. UNE-EN 13036-1 Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flughäfen. Prüfverfahren. Teil 1: Messung der Tiefe der Makrostruktur der Oberfläche des Belags mittels volumetrischem Verfahren. UNE-EN 13108-2 Asphalt. Spezifikationen der Materialien. Teil 2: Asphalt für dünne Schichten. 54 PG-3: Art. 543 UNE-EN 13108-7 Asphalt. Spezifikationen der Materialien. Teil 7: Asphalt mit Drainagewirkung. UNE-EN 13108-20 Asphalt. Spezifikationen Baumusterprüfung. der Materialien. Teil 20: UNE-EN 13108-21 Asphalt. Spezifikationen der Materialien. Teil 21: Kontrolle der Produktion in der Fabrik. UNE-EN 13302 Bitumen und bituminöse Bindemittel. Bestimmung der dynamischen Viskosität der bituminösen Bindemittel mittels eines Viskosimeters mit Zeigerumdrehung. 55 PG-3: Art. 550 550 BELÄGE AUS BETON 550.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG Unter einem Betonbelag ist ein Belag zu verstehen, der aus aneinandergefügten Platten aus Massenbeton mit quer verlaufenden Trennfugen oder aus einer durchgängigen Stahlbetonplatte besteht und der in beiden Fällen Längsfugen aufweisen kann. Der Beton für diesen Belag wird in einer solchen Konsistenz verarbeitet, dass für seine Verdichtung der Einsatz von Innenrüttlern und für sein Verteilen und die Oberflächenendbearbeitung spezielle Geräte erforderlich sind. Im Sinne dieser Vorschriften werden folgende Beläge aus Beton unterschieden: Betonbelag mit Fugen: Belag aus Massenbeton mit Querfugen in regelmäßigen Abständen von drei bis fünf Metern (3 bis 5 m), bei denen die einwirkenden Lasten zwischen den Platten über Stahldübel übertragen oder von den Hohlräumen in der Gesteinskörnung aufgenommen werden können. Betonbelag mit durchgehender Bewehrung: Betonbelag mit durchlaufender Längsbewehrung, ohne quer verlaufende Press- oder eventuell Dehnfugen. Beide Belagarten können so hergestellt werden, dass sie aus einer (1) einzigen Schicht oder aus zwei (2) Schichten bestehen, wobei die Schichten beim zweischichtigen Belag so aufeinander zu bringen sind, dass der Abstand zwischen ihnen so gering wie möglich ist, um die Haftung sicherzustellen. In letzterem Fall ist die obere Betonschicht so zu gestalten, dass sie einer Behandlung unterzogen werden kann, durch die es möglich ist, den Oberflächenmörtel zu entfernen und die grobe Gesteinskörnung den unmittelbaren Einwirkungen des Verkehrs auszusetzen. Die Ausführung des Betonbelags umfasst folgende Arbeitsgänge: - Untersuchung und Bestimmung der Arbeitsformel. Vorbereitung der Bettungsfläche. Herstellung des Betons. Transport des Betons. 1 PG-3: Art. 550 - Anbringung der Führungselemente und Vorbereitung der Rollwege für den Straßenbetonfertiger und die Geräte für die Oberflächenendbearbeitung. - Anbringung der Fugenelemente. - Gegebenenfalls Anbringung der Bewehrungen in Belägen mit durchgehender Bewehrung. - Verarbeitung des Betons. - Ausführung der Längsfuge im Frischbeton und bei Bedarf der quer verlaufenden Betonierfugen. - Fertigbearbeitung der Ränder und der Oberflächentextur. - Schutz und Aushärtung des Frischbetons. - Ausführung der Querfugen im Festbeton und bei Bedarf der Längsfuge. - Abdichtung der Fugen 550.2 MATERIALIEN 550.2.1 Allgemeine Festlegungen Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten unbeschadet der Festlegungen in der Verordnung Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Haftung bezüglich ihrer Konformität mit den angegebenen Leistungen in Übereinstimmung mit Artikel 11 der genannten Verordnung. Produkte mit CEKennzeichnung sind neben dieser Kennzeichnung mit einer Leistungserklärung sowie mit Sicherheitsvorschriften und -informationen zu dem Produkt zu versehen. Das Bauunternehmen muss seinerseits überprüfen, ob die angegebenen Werte in den der CE-Kennzeichnung beigefügten Unterlagen mit den im Projekt aufgeführten Spezifikationen bzw., sofern dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, mit den Spezifikationen in diesen Vorschriften übereinstimmen, wobei es, wenn Hinweise auf einen Verstoß gegen die angegebenen Spezifikationen vorhanden sind, alle für geeignet befundenen Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Tauglichkeit des gelieferten Produkts für das Bauwerk sicherzustellen. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen gelten jeweils die Bedingungen in den gültigen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie Herstellung, Lagerung, Management und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abbruchabfällen und verunreinigten Böden. 2 PG-3: Art. 550 550.2.2 Zemente Art und Festigkeitsklasse des zu verwendenden Zements müssen in der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, von der Bauleitung festgelegt werden, wobei die Anwendungsempfehlungen zu berücksichtigen sind, die in der gültigen Vorschrift für die Abnahme von Zement (RC) angegeben sind. Diese müssen den Bestimmungen des Artikels 202 der vorliegenden Vorschriften und allen anderen Bestimmungen genügen, die bei Bedarf in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt werden. Portlandzemente mit Kalkstein (CEM II/A-L, CEM II/B-L, CEM II/A-LL y CEM II/B-LL) dürfen nur in der unteren Schicht von zweischichtigen Belägen verwendet werden. Die Festigkeitsklasse des Zements muss, sofern nichts anderes angegeben ist, 32,5 N bzw. 42,5 N betragen. In der kalten Jahreszeit kann die Bauleitung die Verwendung von Zement mit einer Festigkeitsklasse von 42,5 R festlegen. Zemente mit Kalziumaluminat und Zementgemische mit Zugaben dürfen nur verwendet werden, wenn sie in spezifischen Herstellungsanlagen gefertigt wurden. In der technischen Sonderleistungsbeschreibung muss der Erstarrungsbeginn festgelegt sein (Norm UNE-EN 196-3), wobei dieser keinesfalls früher als vor Ablauf von einhundert Minuten (100 Min.) eintreten darf. 550.2.3 Wasser Das Wasser muss die Anforderungen der geltenden Vorschrift Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) erfüllen. 550.2.4 über Gesteinskörnung 550.2.4.1 Allgemeine Eigenschaften Die Gesteinskörnung muss die Anforderungen der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) sowie die zusätzlichen Bestimmungen erfüllen, die in diesem Artikel enthalten sind. In der unteren Schicht von zweischichtigen Belägen können gemäß dem Abkommen des Ministerrats vom 26. Dezember 2008 zur Umsetzung des Nationalen Abfallplans 3 PG-3: Art. 550 2008-2015 aufbereitete körnige Materialien, Hüttenzuschlagstoffe, Nebenprodukte und inerte Abfallprodukte eingesetzt werden, sofern diese den im vorliegenden Artikel vorgeschriebenen technischen Vorschriften genügen und die Herkunft der Materialien so nachgewiesen werden kann, wie es in den Gemeinschaftsvorschriften für diese Materialien festgelegt ist. Im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Materialien wird vorgeschrieben, dass die für ihre Behandlung und Anwendung zugrunde gelegten Bedingungen ausdrücklich in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt werden. Die Gesteinskörnungen dürfen weder für Verwitterungen noch für physische oder chemische Veränderungen anfällig sein, zu denen es am Einsatzort unter den ungünstigsten Bedingungen kommen kann. Es ist eine langfristige Beständigkeit sicherzustellen, so dass es beispielsweise unter Zugabe von Wasser zu keinen Auflösungen kommen kann, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten des Straßenoberbaus verursachen oder Wasserläufe verunreinigen können. Aus diesem Grund ist bei Materialien, für die es aufgrund ihrer Zusammensetzung keine ausreichende Erfahrung bezüglich ihres Verhaltens gibt, eine spezielle Untersuchung bezüglich ihrer Verwendungseignung durchzuführen, die von der Bauleitung genehmigt werden muss. Die verwendeten Gesteinskörnungen dürfen nicht mit dem Zement reagieren und keine oxidierbaren Sulfide, Calciumsulfat oder instabile eisenhaltige Verbindungen enthalten, die in der Betonmasse zu Quellphänomenen führen können. Für Materialien, für die es bezüglich ihres Verhaltens keine ausreichende Erfahrung gibt und die aufgrund ihrer petrographischen Zusammensetzung alkalireaktive Bestandteile enthalten können, können die technische Sonderleistungsbeschreibung oder die Bauleitung vorschreiben, dass zur Feststellung der Verwendungseignung eine spezifische Untersuchung hinsichtlich der potenziellen Reaktivität der Gesteinskörnung durchgeführt wird, wobei die Kriterien einzuhalten sind, die diesbezüglich in der gültigen Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) festgelegt sind. Bei Verwendung dieser Gesteinskörnungen müssen Zemente mit einem Alkaligehalt verwendet werden, der als Natriumoxidäquivalent (Na 2O + 0,658 K2O) von weniger als sechs Promille (< 6 ‰) des Zementgewichts ausgedrückt wird. 4 PG-3: Art. 550 550.2.4.2 Grobe Gesteinskörnung 550.2.4.2.1 Allgemeine Eigenschaften Im Sinne dieses Artikels wird jener Anteil der Gesteinskörnung als grobe Gesteinskörnung bezeichnet, der beim Sieben durch ein Sieb mit 4 mm Lochweite gemäß der Norm UNE-EN 933-2 zurückgehalten wird. Bei Straßen, die im Winter Frost und häufigen Winterdienstmaßnahmen ausgesetzt sind, muss der Wert des Magnesiumsulfat-Verfahrens (Norm UNE-EN 1367-2), wenn der Aufnahmewert (Norm UNE-EN 1097-6) über einem Prozent liegt (> 1 %), weniger als fünfzehn Prozent (MS < 15 %) betragen. Die maximale Größe der groben Gesteinskörnung darf nicht mehr als vierzig Millimeter ( 40 mm) und nicht mehr als ein Viertel ( 1/4) der Dicke der Schicht betragen, auf die sie aufgetragen wird. Bei Betonbelägen mit durchgehender Bewehrung darf die Größe nicht mehr als ein Viertel ( 1/4) des freien Abstands zwischen Längsbewehrungen betragen und die Gesteinskörnung muss in mindestens zwei (2) verschiedenen Korngrößenfraktionen geliefert werden. Der Los Angeles-Koeffizient (Norm UNE-EN 1097-2) muss unter fünfunddreißig (LA < 35) liegen. Kommen in der unteren Betonschicht von zweischichtigen Belägen aufbereitete Materialien, die aus Straßendeckenmischgut aus Abbrucharbeiten von Beton mit einer Enddruckfestigkeit von über 35 Megapascal (> 35 MPa) stammen, oder Hüttenzuschlagstoffe zum Einsatz, so ist hierfür ein Los Angeles-Koeffizient von unter vierzig (LA < 40) zulässig. Die Plattigkeitskennzahl (Norm UNE-EN 933-3) muss unter fünfunddreißig (FI < 35) liegen. 550.2.4.2.2 Eigenschaften, wenn die Gesteinskörnung den unmittelbaren Einwirkungen des Verkehrs ausgesetzt wird Bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T1, für die in der technischen Sonderleistungsbeschreibung gemäß Abschnitt 550.5.7 ein Betonbelag in zwei (2) Schichten sowie gemäß den Spezifikationen unter 550.5.10.4 eine Oberflächentextur 5 PG-3: Art. 550 vorgeschrieben ist, bei der der Oberflächenmörtel beseitigt wurde, muss die grobe Gesteinskörnung die in diesem Abschnitt aufgeführten Eigenschaften aufweisen. Die maximale Größe der groben Gesteinskörnung darf nicht mehr als zwölf Millimeter ( 12 mm) betragen. Es darf keine Gesteinskörnung verwendet werden, die aus kalksteinhaltigen Steinbrüchen stammt und auch keine Gesteinskörnung, die durch Zerkleinern von Kies aus Kiesvorkommen gewonnen wird, es sei denn, sie kommt in der unteren Betonschicht von zweischichtigen Belägen zum Einsatz. Der Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN°10972) muss bei der Schwerverkehrsklasse T00 weniger als 20 (LA < 20) und bei den Kategorien T0 und T1 weniger als fünfundzwanzig (LA < 25) betragen. Die Plattigkeitskennzahl (FI) der verschiedenen Fraktionen der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN°933-3) muss bei der Schwerverkehrsklasse T00 weniger als 20 (FI < 20) und bei den Kategorien T0 und T1 weniger als fünfundzwanzig (FI < 25) betragen. Der Anteil an vollständig und teilweise zerkleinerten Partikeln in der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-5) darf nicht geringer als neunzig Prozent ( 90 %) sein und der Anteil an vollständig gerundeten Partikeln in der groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN 933-5) muss weniger als ein Prozent (< 1 %) betragen. Der Polierwert (PSV) der in der oberen Schicht zu verwendenden groben Gesteinskörnung (Norm UNE-EN°1097-8) muss bei den Schwerverkehrsklassen T00 und T0 mindestens 56 (PSV ≥ 56) und bei der Kategorie T1 mindestens fünfzig (PSV ≥ 50) betragen. Bei Straßen, die im Winter Frost und häufigen Winterdienstmaßnahmen ausgesetzt sind, muss der Wert des Magnesiumsulfat-Verfahrens (Norm UNE-EN 1367-2), wenn der Aufnahmewert (Norm UNE-EN 1097-6) über einem Prozent liegt (> 1 %), weniger als fünfzehn Prozent (MS < 15 %) betragen. TABELLE 550.1 – EIGENSCHAFTEN DER GROBEN GESTEINSKÖRNUNG, DIE DEN EINWIRKUNGEN DES VERKEHRS AUSGESETZT IST EIGENSCHAFTEN SCHWERVERKEHRSKLASSE 6 PG-3: Art. 550 T00 T0 T1 ≤ 12 mm MAXIMALE GRÖSSE LOS ANGELES (UNE-EN 1097-2) PLATTIGKEITSKENNZAHL (UNE-EN 933-3) ZERKLEINERTE PARTIKEL (UNE-EN 933-5) GERUNDETE PARTIKEL (UNE-EN 933-5) POLIERWERT (UNE-EN 1097-8) < 20 < 20 < 25 < 25 > 90 % >1% ≥ 56 ≥ 50 550.2.4.3 Feine Gesteinskörnung Im Sinne dieses Artikels wird jener Teil der Gesamtmenge der Gesteinskörnung als feine Gesteinskörnung bezeichnet, der durch ein Sieb mit 4 mm Lochweite gemäß der Norm UNE-EN 933-2 durchgesiebt wird. Bei der feinen Gesteinskörnung handelt es sich in der Regel um gerollten Natursand. Durch die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, durch die Bauleitung kann die Genehmigung erteilt werden, dass die feine Gesteinskörnung Brechsand enthält. Bei Belägen, die einschichtig aufgebracht werden, ist sicherzustellen, dass die feine Gesteinskörnung einen Mindestanteil von mindestens fünfunddreißig Prozent ( 35%) an Siliziumpartikeln enthält, die von einer groben Gesteinskörnung stammen, deren Polierwert (Norm UNE-EN 1907-8) bei den Schwerverkehrsklassen T00 bis T1 mehr als fünfzig beträgt (PSV > 50). In allen anderen Fällen darf der Anteil an Siliziumpartikeln nicht unter dreißig Prozent ( 30%) betragen und diese müssen von einer groben Gesteinskörnung stammen, deren Polierwert nicht unter vierundvierzig (PSV 44) beträgt. Der Anteil an Siliziumpartikeln, auf die sich der vorstehende Absatz bezieht, kann mittels petrographischer Beschreibung (Norm UNE-EN 932-3) oder alternativ mittels Prüfungen (Norm NLT-371) überprüft werden. Die feine Gesteinskörnung muss in Bezug auf ihre granulometrischen Eigenschaften die Anforderungen der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) erfüllen. In der technischen Sonderleistungsbeschreibung wird der Sandäquivalent-Wert (SE4) der feinen Gesteinskörnung festgelegt (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8). Dieser Wert darf in der Regel nicht weniger als siebzig betragen (SE 4 7 70), bzw. bei PG-3: Art. 550 Straßen, die im Winter Frost und häufigen Winterdienstmaßnahmen ausgesetzt sind, nicht weniger als fünfundsiebzig (SE4 75). In der unteren Schicht von zweischichtigen Belägen kann auch Sand aus gebrochenem Kalkstein zugelassen werden, vorausgesetzt es werden bezüglich der Qualität der feinen Gesteinskörnung die Anforderung der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) erfüllt. In den Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 muss die Sieblinie der feinen Gesteinskörnungen (Norm UNE-EN 933-1) zwischen den in der Tabelle 550.2 aufgeführten Grenzwerten liegen. TABELLE 550.2 – SIEBLINIENBEREICH DER FEINEN GESTEINSKÖRNUNG. SUMME DER SIEBDURCHGÄNGE (% Massenanteil) SIEBÖFFNUNG UNE-EN 933-2 (mm) 4 2 1 0,500 0,250 0,125 0,063 (*) 81-100 58-85 39-68 21-46 7-22 1-8 0-4 (*) Dieser Grenzwert kann für die Schwerverkehrsklassen T3 und T4 oder für die untere Schicht von zweischichtigen Belägen auf bis zu 6 % erhöht werden, wenn die Bestimmungen bezüglich der Betonzusammensetzung gemäß der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) eingehalten werden und wenn mittels einer spezifischen Prüfung nachgewiesen wird, dass die relevanten Eigenschaften des mit dieser feinen Gesteinskörnung hergestellten Betons mindestens gleichwertig sind wie die von Beton mit denselben Bestandteilen, wobei jedoch der Sand durch einen Bestandteil ersetzt wird, der den Sieblinienbereich einhält. Nachdem eine Sieblinie innerhalb der genannten Grenzwerte festgelegt wurde, kann durch die technische Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, durch die Bauleitung vorgeschrieben werden, dass die Körnungsziffer (Norm UNE-EN 933-1), die als die Summe aller Siebrückstände geteilt durch einhundert definiert ist, für jedes der sieben (7) Siebe gemäß Tabelle 550.2 keine Abweichung von mehr als fünf Prozent ( 550.2.5 5 %) aufweist. Zusatzmittel In der technischen Sonderleistungsbeschreibung werden die Zusatzmittel festgelegt, die zur Erzielung der geeigneten Bearbeitbarkeit bzw. zur Verbesserung der Eigenschaften des Gemisches verwendet werden können, die jeweils in der Arbeitsformel vorgegeben und von der Bauleitung genehmigt werden müssen. Darüber hinaus wird die Art der Verwendung festgelegt, wobei die Klimaverhältnisse, die Ausführungsbedingungen und die Eigenschaften des Bauwerks zu berücksichtigen 8 PG-3: Art. 550 sind. Außerdem sind die Anforderungen der geltenden Vorschrift Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) zu erfüllen. über Für Betonbeläge, bei denen der Oberflächenmörtel entfernt wird, werden in der technischen Sonderleistungsbeschreibung gegebenenfalls die Eigenschaften des zu verwendenden Oberflächenverzögerers festgelegt, der sich unter keinen Umständen schädlich auf den Beton auswirken darf und mit dem Aushärtungsprozess kompatibel sein muss. Die verwendeten Zusatzmittel müssen eine CE-Kennzeichnung aufweisen und mit den entsprechenden Angaben ausgestattet sein sowie über eine von einer notifizierten Stelle ausgestellte Prüfbescheinigung für das Herstellungsverfahren und über eine vom Hersteller selbst ausgestellte Leistungserklärung verfügen und zwar gemäß den Bestimmungen in der Norm UNE-EN 934-2. 550.2.6 Dübel und Verbindungsstäbe Die verwendeten Dübel müssen eine CE-Kennzeichnung aufweisen und mit den entsprechenden Angaben ausgestattet sein sowie über eine von einer notifizierten Stelle ausgestellte Prüfbescheinigung für das Herstellungsverfahren und über eine vom Hersteller selbst ausgestellte Leistungserklärung verfügen und zwar gemäß den Bestimmungen in der Norm UNE-EN 13877-3. Die Dübel bestehen aus Rundstahl mit einem Durchmesser von fünfundzwanzig Millimetern (25 mm) und einer Länge von fünfzig Zentimetern (50 cm). Es muss sich um Stahl vom Typ S-275-JR gemäß den Festlegungen in der Norm UNE-EN 10025-2 handeln. Die Dübel müssen über die gesamte Länge mit einem Produkt überzogen sein, das die Anhaftung an den Beton verhindert. Ihre Oberfläche muss glatt sein und darf weder Unregelmäßigkeiten noch Grate aufweisen; sie ist so zu liefern, dass die Dübel direkt verwendet werden können, ohne dass weitere Anpassungen hinsichtlich der Abmessungen oder eine nachträgliche Oberflächenbearbeitung notwendig sind. An den Dehnfugen wird eines der Enden mit einer Kappe geschützt, deren Länge zwischen fünfzig und einhundert Millimeter (50 bis 100 mm) betragen muss, und die mit einem komprimierbaren Material zu füllen ist, das eine horizontale Verlagerung zulässt, die mindestens der Verlagerung des Füllmaterials der Fuge selbst entspricht. 9 PG-3: Art. 550 Bei den Verbindungsstäben muss es sich um gerippte Stahlstäbe oder -drähte mit einem Durchmesser von zwölf Millimetern (12 mm) und einer Länge von achtzig Zentimetern (80 cm) handeln, die die Anforderungen der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) erfüllen. 550.2.7 Bewehrungen bei Betonbelägen mit durchgehender Bewehrung Die Bewehrung von durchgehend bewehrten Betonbelägen muss aus schweißbaren gerippten Stäben oder Drähten bestehen, die den Anforderungen der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) genügen. Bei den in Längsrichtung verlaufenden Elementen muss es sich um gerippte Stahlstäbe B500S oder B500SD handeln, die bei Belägen mit einer Dicke von mindestens zweiundzwanzig Zentimetern (≥ 22 cm) einen Nenndurchmesser von mindestens zwanzig Millimetern ( 20 mm) haben, bzw. in allen anderen Fällen von mindestens sechzehn Millimetern ( 16 mm). Quer verlaufende Elemente können, sofern vorhanden, aus gerippten Stäben oder Drähten bestehen, die in allen Fällen einen Nenndurchmesser von zwölf Millimetern (12 mm) aufweisen müssen. In der technischen Sonderleistungsbeschreibung können auch andere Bewehrungssysteme genannt werden, wie beispielsweise die Verwendung von genormten Bewehrungen oder von Metallbändern. 550.2.8 Membranen zur Abtrennung der unteren Schicht oder zum Aushärten des Belags Die Eigenschaften der zur Abtrennung des Belags von der unteren Schicht oder gegebenenfalls zum Aushärten des Belags verwendeten Membranen werden in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt; sie müssen der hohen Alkalität von frischem Beton standhalten und dürfen sich nicht schädlich auf ihn auswirken. Sofern keine anderen Bestimmungen vorhanden sind, müssen sie eine Zugfestigkeit von über fünfzehn Megapascal (> 15 MPa) und eine Bruchdehnung von über zweihundertfünfzig Prozent (> 250 %) aufweisen (Normen UNE-EN ISO 527-1 und UNE-EN ISO 527-3), und bei Verwendung von Kunststofffolien müssen diese eine Dicke von weniger als ein Zehntel Millimeter ( 10 0,1 mm) haben. PG-3: Art. 550 550.2.9 Filmbildende Nachbehandlungsmittel Als filmbildende Nachbehandlungsmittel gelten Produkte, die, nachdem sie auf die Oberfläche von Frischbeton aufgebracht wurden, eine durchgängige Membran bilden, welche während der ersten Erhärtungsphase sowohl den Feuchtigkeitsverlust als auch den durch die Sonneneinstrahlung verursachten Temperaturanstieg aufgrund ihrer hellen Pigmentierung reduziert, wodurch sich darüber hinaus leicht feststellen lässt, in welchen Bereichen sie nicht aufgebracht wurde. Nachdem sie ihren Zweck erfüllt hat, muss diese Membran unter den Einwirkungen von Witterung und Nutzung nach und nach verschwinden, so dass sie sich weder auf die Oberflächenfarbe des Belags noch auf seine Haftungseigenschaften auswirkt. Bei den filmbildenden Nachbehandlungsmittel muss es sich um flüssige Verbindungen handeln, die aus einer Basisflüssigkeit und einem flüchtigen Lösungsmittel zusammengesetzt sind und die sich unter keinen Umständen schädlich auf den Beton auswirken dürfen. Die Basisflüssigkeit bzw. der nicht flüchtige Anteil muss einen hellen Farbkörper aufweisen, vorzugsweise weiß, der fein verteilt ist, und ein Bindemittel, das entweder aus natürlichen oder synthetischen Wachsen oder aus Harzen zusammengesetzt ist. Das verwendete Produkt darf nicht dickflüssig bleiben und muss spätestens zwölf Stunden (12 Std.) nach dem Auftragen grifffest sein. Die Eigenschaften des zu verwendenden filmbildenden Nachbehandlungsmittels sind in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt. Ohne eine vorherige und ausdrückliche Genehmigung der Bauleitung dürfen keinerlei filmbildende Nachbehandlungsmittel verwendet werden. Die filmbildenden Nachbehandlungsmittel müssen über die entsprechende Dokumentation und die entsprechenden Eigenschaften verfügen und mit Anweisungen bezüglich ihrer Verwendung, der optimalen Auftragsmenge und der maximalen Lagerungszeit ausgestattet sein. Sie müssen den Beton mindestens so lange schützen, wie seine Mindesthärtezeit beträgt, die gemäß den Kriterien unter Ziffer 550.5.11 dieses Artikels berechnet wird. Die Leistungszahl der Erhärtung, unter der jener Prozentsatz an Wasser zu verstehen ist, den der Beton innerhalb einer bestimmten Zeit aufgrund des verwendeten Mittels nicht verloren hat (UNE-Norm 83299), darf während der Härtezeit nicht geringer als sechzig Prozent ( 60 %) sein. 11 PG-3: Art. 550 Das filmbildende Nachbehandlungsmittel darf nicht länger als sechs (6) Monate gelagert werden, wobei zu überprüfen ist, dass es während dieser Zeit zu keinen Beschädigungen gekommen ist, dass sich weder Ablagerungen noch Haut im Behältnis gebildet haben, und dass das Mittel nach leichtem Schütteln bzw. Aufrühren mit Druckluft immer noch eine gleichmäßige Konsistenz zurück erlangen kann. 550.2.10 Materialien für Fugen 550.2.10.1 Füllstoffe für Dehnfugen Der Füllstoff für die Dehnfugen wird in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt. Es muss sich hierbei um ein komprimierbares Material mit einer Dicke von fünfzehn bis zwanzig Millimetern (15 bis 20 mm) handeln, das keine schädlichen Auswirkungen auf den Beton haben darf, kein Wasser aufnimmt und sowohl alkalibeständig als auch beständig gegenüber den Produkten ist, die im Rahmen von Winterdienstmaßnahmen eingesetzt werden. 550.2.10.2 Materialien zur Ausführung von Längsfugen im Frischbeton Als Materialien zur Ausführung von Längsfugen im Frischbeton sind starre Materialien zulässig, die kein Wasser aufnehmen, bzw. Kunststoffstreifen mit einer Mindestdicke von fünfunddreißig Hundertsteln Millimeter (0,35 mm). In jedem Fall müssen diese Materialien in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt sein bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, von der Bauleitung genehmigt werden. 550.2.10.3 Materialien zur Fugenabdichtung Das zur Fugenabdichtung zu verwendende Material kann den Bestimmungen in der technischen Sonderleistungsbeschreibung entnommen werden; es muss ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einflüsse und in der Lage sein, die Dichtigkeit der Fugen zu gewährleisten, ohne dass es zu einer Ablösung an den Plattenrändern kommt. Die verwendeten Materialien müssen eine CE-Kennzeichnung aufweisen und mit den entsprechenden Angaben ausgestattet sein sowie über eine von einer notifizierten Stelle ausgestellte Prüfbescheinigung für das Herstellungsverfahren und über eine vom Hersteller selbst ausgestellte Leistungserklärung verfügen und zwar gemäß den 12 PG-3: Art. 550 Bestimmungen in der dem jeweiligen Produkttyp entsprechenden Norm der folgenden Normen: UNE-EN 14188-1 für heiß verarbeitbare Fugenmassen, UNE-EN 14188-2 für kalt verarbeitbare Fugenmassen, und UNE-EN 14188-3 für vorgeformte Fugenprofile. Produkte, die für eventuelle Voranstriche verwendet werden, müssen ebenfalls die entsprechende CE-Kennzeichnung aufweisen und die Bestimmungen der Norm UNEEN 14188-4 erfüllen. Vorgeformte Fugenprofile müssen, sofern die technische Sonderleistungsbeschreibung keine anderweitigen Bestimmungen enthält, mindestens der Härteklasse sechzig (60) entsprechen (Norm UNE-EN 14188-3). 550.3 ART UND ZUSAMMENSETZUNG DES BETONS In der technischen Sonderleistungsbeschreibung wird festgelegt, welche der in Tabelle 550.3 aufgeführten Betonarten zu verwenden ist, wobei die Zuordnung gemäß dem Wert der charakteristischen Biegezugfestigkeit nach achtundzwanzig (28) Tagen erfolgt, bezogen auf genormte prismatische Probekörper von quadratischem Querschnitt mit einhundertfünfzig Millimetern (150 mm) Seitenlänge (Norm UNE-EN 12390-1), die gemäß der Norm UNE-EN 12390-2 hergestellt und gelagert sowie nach dem Prüfverfahren mit zwei Einzellasten (Norm UNE-EN 12390-5) geprüft wurden. Die charakteristische Biegezugfestigkeit des Betons nach achtundzwanzig (28) Tagen wird als Festigkeitswert in Bezug auf ein Zuverlässigkeitsniveau von fünfundneunzig Prozent (95 %) festgelegt. TABELLE 550.3 CHARAKTERISTISCHE MINDESTBIEGEZUGFESTIGKEIT NACH 28 TAGEN ART DES BETONS (*) FESTIGKEIT (MPa) (*) HF-5,0 (**) 5,0 HF-4,5 4,5 HF-4,0 4,0 HF-3,5 3,5 Wenn Sonderzemente (ESP) verwendet werden, können die Werte nach achtundzwanzig (28) Tagen um fünfzehn Prozent (15 %) gesenkt werden, wenn mittels normaler bzw. beschleunigter Prüfungen nachgewiesen werden kann, dass diese den Werten nach neunzig (90) Tagen entsprechen. (**) Für die obere Schicht bei zweischichtigen Belägen. 13 PG-3: Art. 550 Die Konsistenz des Betons (Norm UNE-EN 12350-2) muss ein Setzmaß von ein bis sechs Zentimetern (1 bis 6 cm) haben. Der Wert und die in Bezug auf die Ergebnisse zulässigen Grenzwerte müssen in der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, durch die Bauleitung vorgegeben sein, darüber hinaus können außerdem andere alternative Bestimmungsverfahren festgelegt werden. Die Stückmasse der insgesamt, einschließlich dem Zement, durch ein Sieb mit 0,125 mm Lochweite gesiebten Partikel (Norm UNE-EN 933-2) darf nicht mehr als vierhundertfünfzig Kilogramm pro Kubikmeter ( 450 kg/m3) betragen. Dieser Wert kann für die obere Betonschicht von zweischichtigen Belägen um fünfzig Kilogramm pro Kubikmeter (50 kg/m3) erhöht werden. Beläge dieser Art müssen darüber hinaus die in Tabelle 550.4 aufgeführten Grenzwerte einhalten. TABELLE 550.4 GRENZWERTE FÜR DEN HÖCHSTGEHALT AN FEINER GESTEINSKÖRNUNG IN ZWEISCHICHTIGEN BELÄGEN SCHICHT DES BELAGS ANTEIL DER DURCH EIN 0,063 mm SIEB GESIEBTEN PARTIKEL (NORM UNE-EN 933-2) GROBE GESTEINSKÖRNUNG FEINE GESTEINSKÖRNUNG OBERE SCHICHT < 0,5 % < 10 % UNTERE SCHICHT < 1,5 % < 10 % Die Dosierung des Zements muss mindestens dreihundert Kilogramm pro Kubikmeter ( 300 kg/m3) Frischbeton betragen, und das gewichtete Verhältnis zwischen Wasser und Zement darf nicht mehr als sechsundvierzig Hundertstel sein (W/Z 0,46). Bei zweischichtigen Belägen, bei denen der Oberflächenmörtel entfernt wurde, darf der Zementgehalt in der oberen Betonschicht nicht geringer als vierhundertfünfzig Kilogramm pro Kubikmeter ( 450 kg/m3) Frischbeton sein. Der Luftporengehalt in dem vor Ort vergossenen Frischbeton (Norm UNE-EN 123507) darf nicht mehr als sechs Volumenprozent ( 6 %) betragen. In Bereichen, in denen es zu Schneefällen bzw. Frost kommen kann, ist die Verwendung eines Luftporenbildners zwingend vorgeschrieben. In diesem Fall darf der Luftporengehalt im Frischbeton nicht mehr als viereinhalb Volumenprozent ( 14 4,5 %) betragen. PG-3: Art. 550 550.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE 550.4.1 Allgemeine Festlegungen Bei der Ausführung eines Betonbelags dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die vorab in dem Erprobungsabschnitt getestet und von der Bauleitung genehmigt worden sind. Es finden die Bestimmungen der geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und Transportvorschriften bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte Anwendung. 550.4.2 Anlage zur Betonherstellung Der Beton wird in diskontinuierlich arbeitenden Mischanlagen hergestellt, die in der Lage sind, gleichzeitig die Anzahl der Gesteinskörnungsfraktionen zu handhaben, die die festgelegte Arbeitsformel vorschreibt. Die Produktion pro Stunde der Betonmischanlage muss in der Lage sein, die erforderliche Menge an Beton zu liefern, ohne dass die Versorgung des Straßenfertigers unterbrochen wird oder seine Arbeitsgeschwindigkeit angepasst werden muss. Bei Belägen für Straßen der Schwerverkehrsklassen T00 bis T1 muss die Betonmischanlage über eine computergesteuerte Dosierungsvorrichtung für das Wasser mit integriertem Feuchtigkeitsmesser in den Gesteinskörnungen verfügen sowie über eine Registriervorrichtung mit Anzeige der seitens der Antriebsmotoren für die Mischanlagen absorbierten Leistung und gegebenenfalls des Gewichts der Gesteinskörnungen, des Zements, Wassers und der eventuell hinzugefügten Zusatzmittel. Bei zweischichtigen Belägen in den Schwerverkehrsklassen T00 bis T1 bzw. mit einer oberen Schicht von mehr als siebzigtausend Quadratmetern (> 70 000 m2) müssen Aufbereitungs- oder Mischanlagen für jede einzelne der Schichten zur Verfügung stehen. Die Lagersilos für die Gesteinskörnung müssen über widerstandsfähige und dichte Wände verfügen, ausreichend große Öffnungen aufweisen, damit die Beschickung vorschriftsmäßig erfolgen kann, und mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die eine Verunreinigung unter den Stoffen ausschließen; die Mindestanzahl ist abhängig von der Anzahl der Fraktionen der Gesteinskörnung, die die festgelegte Arbeitsformel vorschreibt und beträgt mindestens einen (1) für jede Fraktion der gelagerten groben Gesteinskörnung, zwei (2) für die feine Gesteinskörnung und einen (1) zusätzlichen, 15 PG-3: Art. 550 wenn zwei verschiedene Arten von Sand verwendet werden: gerundeter Natursand und Brechsand. Für losen Zement muss eine andere Waage als die für die Gesteinskörnung benutzte Waage verwendet werden. Der Beschickungsmechanismus muss so gesichert werden, dass es zu keiner Verriegelung kommen kann, bevor der Wiegetrichter nicht angemessen beladen wurde. Der Entleerungsmechanismus muss über eine Vorrichtung verfügen, die verhindert, dass es zu einem Öffnen kommt, bevor die Beschickung des Wiegetrichters mit Zement abgeschlossen ist und die sich darin befindliche Zementmasse um weniger als ein Prozent (1 %) von den Vorgaben abweicht; er muss darüber hinaus so ausgelegt sein, dass eine Regulierung des Zementaustrags entsprechend der Gesteinskörnungen gewährleistet wird. Die Dosierung der Gesteinskörnung kann entweder mittels nacheinanderfolgendem Abwiegen in einem (1) einzigen Trichter oder in jeweils einem separaten (1) Wiegetrichter je Fraktion erfolgen. Im ersten Fall müssen die Entleerungsvorrichtungen der Beschickungs- und Wiegetrichter untereinander derart gesichert sein, dass: - - nicht mehr als ein Silo gleichzeitig entleert werden kann. die Reihenfolge der Entleerung nicht von den Vorgaben abweichen kann. der Wiegetrichter erst dann entleert werden kann, wenn sich die erforderliche Menge sämtlicher Gesteinskörnungen darin befindet und alle Entleerungsvorrichtungen der Trichter geschlossen sind. Die Entleerung des Wiegetrichters muss so gesichert sein, dass zu keinem versehentlichen Öffnen kommen kann, bevor die Masse der Gesteinskörnung im Trichter nicht um weniger als ein Prozent (±1 %) von der Gesamtmenge jeder Fraktion abweicht. Wenn für jede Fraktion ein separater Wiegetrichter verwendet wird, müssen alle gleichzeitig entleert werden. Die Entleerungsvorrichtungen sämtlicher Wiegetrichter müssen so gesichert werden, dass es zu keinem Öffnen kommen kann, bevor die Masse der darin befindlichen Gesteinskörnung nicht um weniger als zwei Prozent (2 %) von den Vorgaben abweicht. Die Sicherung sorgt dafür, dass kein Teil der Dosierung entleert wird, bevor nicht sämtliche Trichter für die Gesteinskörnung und den Zement vorschriftsmäßig innerhalb der vorgegebenen Grenzwerte beschickt wurden. Nachdem mit der Entleerung begonnen wurde, bleiben die Dosierungsvorrichtungen derart gesichert, dass mit einer 16 PG-3: Art. 550 neuen Dosierung erst dann begonnen werden kann, wenn alle Wiegetrichter leer, ihre Entleerungsvorrichtungen geschlossen sind und die Waage auf Null steht, wobei diesbezüglich eine Toleranz von drei Promille ( 3 ‰) der Gesamtkapazität zulässig ist. Die Gewichtsdosiergeräte müssen gegen Vibrationen und Bewegungen anderer Teile der Anlage derart isoliert werden, dass die Ablesewerte während des Betriebs nach Stillstand der Nadeln von der angezeigten Masse für Zement um nicht mehr als ein Prozent ( 1 %) abweichen und für jede Fraktion der Gesteinskörnung um nicht mehr als eineinhalb Prozent ( 1,5 %) bzw. um nicht mehr als ein Prozent ( 1 %) für die Gesamtmenge der Fraktionen, wenn deren Masse gemeinsam bestimmt wird. Die Genauigkeit beträgt mindestens fünf Promille ( 5 ‰) bei Gesteinskörnungen und mindestens drei Promille ( 3 ‰) bei Zement. Das Zugabewasser wird nach Masse oder Volumen gemessen, wobei die Genauigkeit mindestens ein Prozent ( 1 %) der erforderlichen Gesamtmenge beträgt. Nachdem die jeweiligen Anteile der Bestandteile festgelegt wurden, dürfen bei der Dosierung der Gesteinskörnung und des Zements einer Charge nur noch die Ein/Ausschalter und die Umschalter manuell betätigt werden. Die Steuerung der Dosiervorrichtung befindet sich in einem leicht zugänglichen Gehäuse, das bei Bedarf abgesperrt werden kann. Sollen dem Gemisch Zusatzmittel beigemischt werden, müssen diese von der Mischanlage mit nach Einschätzung der Bauleitung ausreichender Genauigkeit dosiert werden können. Pulverförmige Zusatzmittel werden nach Masse dosiert, flüssige oder pastöse Zusatzmittel werden nach Masse oder Volumen dosiert, wobei die Genauigkeit mindestens drei Prozent ( 3 %) der spezifizierten Menge des Stoffes betragen muss. Die Zeitgeber des Mischers und der Entleerungsvorrichtung muss so gesichert sein, dass bei Betrieb der Mischanlage keine Entleerung erfolgen kann, bevor die eingestellte Mischzeit nicht abgelaufen ist. 550.4.3 Transportmittel Der Transport von Frischbeton von der Mischanlage bis zum Straßenfertiger erfolgt mit Lkw mit glatter und geschlossener Ladefläche, die über eine Plane oder Abdeckung verfügen, damit der Frischbeton während des Transports geschützt und eine übermäßige Wasserverdunstung und Verunreinigung mit Fremdkörpern 17 PG-3: Art. 550 verhindert werden kann. Der Einsatz von Transportmitteln mit Rührwerken ist hierfür nicht zulässig. Bevor eine neue Betoncharge geladen wird, muss die Ladefläche sorgfältig gereinigt werden; hierzu ist eine entsprechende Reinigungsausrüstung zu verwenden. Mit den Transportmitteln muss der Beton kontinuierlich und kohärent zur Baustelle gebracht werden können, ohne dass die Beschickung des Straßenfertigers unterbrochen oder dessen Arbeitsgeschwindigkeit verändert werden muss. 550.4.4 Betonverarbeitungsausrüstung Die Ausrüstung für die Betonverarbeitung muss mindestens die folgenden Maschinen umfassen: - Ein Gerät für die Vorabverteilung des Frischbetons mit einer gleichmäßigen Dicke und über die gesamte Breite des Belags. Bei Belägen von Straßen der Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 muss ein Straßenfertiger eingesetzt werden, in den übrigen Fällen kann die Bauleitung die Verwendung einer mechanischen Schaufel mit einer breiten Kelle genehmigen. - Einen Gleitschalungsfertiger, mit dem der Frischbeton gleichmäßig aufgetragen, gerüttelt und nivelliert werden kann, und der zusätzlich einen mechanischen Glattstrich aufziehen kann, so dass eine gleichmäßige und homogene Oberfläche entsteht. Der Straßenfertiger muss über ein Führungssystem mit Seilen oder ein dreidimensionales Führungssystem verfügen, das bei einer Abweichung des Straßenfertigers von über drei Millimetern (± 3 mm) in der Höhe bzw. zehn Millimetern (± 10 mm) in der Breite die Servosteuerung zur Korrektur betätigt. Die Gleitschalungen des Straßenfertigers sind in Größe, Form und Festigkeit ausreichend für die seitliche Abstützung des Betons, solange es dauert, bis das geplante Querprofil ohne Setzbewegung an den Rändern der Fahrbahnplatte erreicht ist. Die Maschine verfügt über geeignete Vorrichtungen, damit die Rollwege sämtlicher Betonauftrags- und Bearbeitungsgeräte sauber bleiben. Der Straßenfertiger muss den Frischbeton auf der gesamten Breite des Belags durch Innenrüttelung adäquat verdichten können, und zwar mittels gleichmäßig 18 PG-3: Art. 550 angeordneter Vorrichtungen, die im Achsabstand von dreihundertfünfzig bis fünfhundert Millimetern (350 bis 500 mm) und in einer solchen Höhe angeordnet sind, dass sie sich in der Mitte (1/2) der Einbaudicke des aufgebrachten Betons befinden. Der Abstand zwischen der Mitte des äußersten Rüttlers und der Innenseite der entsprechenden Schalung beträgt nicht mehr als hundertfünfzig Millimeter ( 150 mm). Die verwendeten Innenrüttler müssen bei einer Drehzahl von sieben- bis zwölftausend Umdrehungen pro Minute (7 000-12 000 U/Min.) arbeiten können. Die Rüttelvorrichtungen der Maschinen dürfen nicht auf fertigen Belägen aufliegen und müssen sofort stoppen, wenn die Maschinen angehalten werden. Die Richtlatte des Straßenfertigers muss lang genug sein, dass an der Oberfläche des ausgebrachten Betons keine Wellen entstehen. Wenn die Dübel und Verbindungsstäbe durch Einrütteln in den Frischbeton eingebracht werden, darf das Setzgerät es nicht erforderlich machen, dass der Straßenfertiger hierzu angehalten oder in seinem gleichmäßigen Arbeitsfortgang unterbrochen wird. Zum Verlegen von Dübeln muss die Maschine über eine automatische Positionsanzeige verfügen, damit gewährleistet wird, dass sich die Fugen mittig über ihnen befinden, wobei eine Toleranz von maximal fünfzig Millimetern (±50 mm) in Bezug auf die tatsächliche Lage zulässig ist. Entstandene Unebenheiten müssen während des Überfahrens korrigiert werden, es sei denn, es handelt sich um die untere Betonschicht von zweischichtigen Belägen; hierzu muss der Straßenfertiger über einen maschinell geführten Querglätter verfügen, der sich oszillierend über die Betondecke bewegt. Bei Belägen von Straßen der Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 muss der Straßenfertiger zwingend mit einem maschinell geführten Längsglätter ausgestattet sein, der sich oszillierend über die Betondecke bewegt und bei zweischichtigen Belägen die Aufgabe hat, die obere Betonschicht zu verteilen. Vor der Realisierung der Oberflächentextur ist die Betondecke mit angefeuchtetem Sackleinen zu schützen, bis die vom Glätter verursachten Eindellungen ausgeglichen sind. Das Sackleinen muss aus einem Jutetuch mit einem Mindestgewicht von dreihundert Gramm pro Quadratmeter (300 g/m2) bestehen, das die gesamte fertige Oberfläche über eine Länge von mindestens eineinhalb Metern (1,5 m) abdeckt. Das Sackleinen muss feucht gehalten und regelmäßig gewechselt bzw. gewaschen werden. Eine Ausführung der Längsfuge im Frischbeton kann nur bei Belägen für Straßen der Schwerverkehrsklassen T2 bis T4 erfolgen. In diesen Fällen muss der Straßenfertiger über die erforderlichen automatischen Vorrichtungen für diese Arbeiten verfügen. 19 PG-3: Art. 550 Wenn der Betonbelag in zwei (2) Schichten aufgebracht wird, müssen zwei (2) Gleitschalungsfertiger zur Verfügung stehen (einer für jede Schicht), die so eingestellt sind, dass eine gleichzeitige Verteilung und ein ununterbrochener Betrieb möglich ist und der Abstand zwischen ihnen weniger als zwölf Meter (< 12 m) beträgt. In diesem Fall müssen sich, sofern nichts anderes angegeben wird, die Setzgeräte für die Dübel und Verbindungsstangen im ersten Straßenfertiger und die Glätter und das Sackleinen im Straßenfertiger für die obere Schicht befinden. Nach Erreichen der Betriebsgeschwindigkeit muss die Arbeitsgeschwindigkeit des Straßenfertigers während der Zeit, in der gearbeitet wird, gleichmäßig sein und darf weder unter der von der Bauleitung genehmigten Geschwindigkeit noch über sechzig Meter pro Stunde ( 550.4.5 60 m/h) liegen. Sägen Die Sägen für die Ausführung der Fugen im ausgehärteten Beton müssen über eine Mindestleistung von achtzehn Pferdestärken (18 PS) verfügen und ihre Anzahl muss so bemessen sein, dass die Ausführung der Arbeiten ohne Verzögerungen erfolgen kann, wobei jeweils mindestens eine (1) Ersatzsäge vorhanden sein muss. Die erforderliche Anzahl an Sägen wird anhand von Prüfungen der Schnittgeschwindigkeit des Betons im Erprobungsabschnitt bestimmt. Die Art der Sägescheibe muss von der Bauleitung genehmigt werden. Die Sägen für die Längsfugen müssen über ein Referenz-Führungssystem verfügen, um sicherzustellen, dass der Abstand zu den Belagrändern konstant beibehalten wird. 550.4.6 Auftragsvorrichtung für das filmbildende Nachbehandlungsmittel oder den Erstarrungsverzögerer Die Maschinen und Geräte, die für den Oberflächenauftrag des filmbildenden Nachbehandlungsmittels oder gegebenenfalls des Erstarrungsverzögerers verwendet werden, müssen sowohl an der Oberfläche als auch an den seitlichen Rändern der Betonplatten (im Falle des Nachbehandlungsmittels) einen kontinuierlichen, einheitlichen Auftrag des aufgebrachten Films ohne unbehandelte Stellen gewährleisten. Sie müssen außerdem mit Vorrichtungen zum Schutz vor Windverwehung des Mittels ausgestattet sein. Der Lagertank für das Nachbehandlungsmittel muss über eine mechanische Vorrichtung verfügen, mit der das Mittel während des Auftragens kontinuierlich umgerührt wird. 20 PG-3: Art. 550 In der technischen Sonderleistungsbeschreibung wird gegebenenfalls festgelegt, welche Geräte für den Auftrag des filmbildenden Nachbehandlungsmittels bzw. des Erstarrungsverzögerers zu verwenden sind. Vor dem Auftrag des filmbildenden Nachbehandlungsmittels bzw. des Erstarrungsverzögerers muss die Bauleitung die Durchführung von Proben veranlassen, um die Dosierung und Gleichmäßigkeit des mit den Gerätschaften erreichten Auftrags zu überprüfen. 550.4.7 Vorrichtungen zum Entfernen des Oberflächenmörtels Bei Belägen, bei denen die Oberflächentextur durch Entfernen des Oberflächenmörtels vom Frischbeton erzielt wird, muss eine Vorrichtung zum Abtragen des Mörtels gemäß den Angaben unter Ziffer 550.5.10.4 vorhanden sein. In der technischen Sonderleistungsbeschreibung werden die Mindestanforderungen für die zu verwendende Vorrichtung festgelegt, die mindestens eine (1) Kehrmaschine und eine (1) Absaug- oder Aufnahmevorrichtung für den entfernten Mörtel umfassen und von der Bauleitung nach Sichtprüfung der Ergebnisse im Erprobungsabschnitt genehmigt werden muss. 550.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN 550.5.1 Untersuchung und Bestimmung der Arbeitsformel Mit der Betonherstellung darf erst dann begonnen werden, wenn die Bauleitung die entsprechende Arbeitsformel genehmigt hat, die im Labor untersucht und in der Mischanlage und auf dem Erprobungsabschnitt überprüft wurde. Die Arbeitsformel muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Die Bezeichnung jeder Fraktion der Gesteinskörnung und ihr Trockengewichtsanteil je Kubikmeter (m3). - Die Korngrößenverteilung der kombinierten Gesteinskörnung für die Maschenweiten 40 mm; 32 mm; 20 mm; 12,5 mm; 8 mm; 4 mm; 2 mm; 1 mm; 0,500 mm; 0,250 mm; 0,125 mm und 0,063 mm der Norm UNE-EN 933-2. - Die Dosierung von Zement, Wasser sowie gegebenenfalls der einzelnen Zusatzmittel bezogen auf das angemachte Gemisch (nach Masse bzw. nach Volumen). 21 PG-3: Art. 550 - Die charakteristische Biegezugfestigkeit nach sieben und achtundzwanzig Tagen (7 und 28 T). - Die Konsistenz des Frischbetons und der Luftporengehalt. Es müssen für jede Arbeitsformel Biegezugfestigkeitsprüfungen durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass mit den auf der Baustelle verfügbaren Baustoffen und Mitteln ein Beton mit den erforderlichen Eigenschaften hergestellt werden kann. Die Festigkeitsprüfungen sind an Probekörpern durchzuführen, die von sechs (6) verschiedenen Gemischen stammen, wobei zwei (2) Reihen mit jeweils zwei (2) prismatischen Probekörpern pro Gemisch hergestellt werden (UNE-EN 12390-2). Dabei darf ein Rütteltisch verwendet werden. Die Probekörper sind unter den in der Norm UNE-EN 12390-2 vorgegebenen Bedingungen zu lagern. Die Biegezugfestigkeitsprüfung (UNE-EN 12390-5) wird dann für die erste Reihe eines jeden Gemischs nach sieben Tagen (7 T) und für die zweite Reihe nach achtundzwanzig Tagen (28 T) durchgeführt. Die Festigkeit eines jeden Gemischs mit dem festgelegten Alter wird als Durchschnittswert aus den Probekörpern bestimmt, die aus Beton des betreffenden Gemischs angefertigt und in dem angegebenen Alter untersucht wurden. Die charakteristische Festigkeit wird anhand der Durchschnittswerte von sechs (6) Gemischen, angeordnet in aufsteigender Reihenfolge (x1 ≤ x2 ≤ …≤ x6) als Ergebnis folgender Formel bestimmt: Wenn die charakteristische Festigkeit nach sieben Tagen (7 T) über achtzig Prozent (>80 %) der vorgegebenen Festigkeit nach achtundzwanzig Tagen (28 T) beträgt und für den Luftporengehalt und die Konsistenz keine Ergebnisse vorliegen, die nicht den festgelegten Grenzwerten entsprechen, kann mit diesem Beton ein Erprobungsabschnitt hergestellt werden. Andernfalls sind achtundzwanzig Tage (28 T) abzuwarten, bevor die Arbeitsformel angenommen wird bzw. bevor gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen bei der Dosierung vorgenommen und die Festigkeitsprüfungen wiederholt werden. Falls dies in Anbetracht des Arbeitsfortschritts angezeigt ist, kann die Bauleitung eine Berichtigung der Arbeitsformel verlangen, die mit geeigneten Prüfungen zu belegen ist. Eine neue Arbeitsformel ist immer dann zu prüfen und zu genehmigen, wenn ein Bestandteil mit einer anderen Herkunft verwendet wird oder wenn während der Herstellung die im vorliegenden Artikel festgelegten Toleranzen überschritten werden. 22 PG-3: Art. 550 550.5.2 Vorbereitung der Bettungsfläche Die Ebenheit und der Zustand der Oberfläche, auf die der Beton aufgetragen werden soll, müssen überprüft werden. Die erforderlichen Maßnahmen zum Erreichen einer ebenen Oberfläche sowie ggf. zur Behebung von Mängeln werden in der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw. von der Bauleitung festgelegt. Besteht die Bettungsfläche aus Magerbeton, muss vor der Betonverarbeitung zwischen den beiden Schichten zur Trennung eine Kunststofffolie gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 550.2.8 dieses Artikels ausgelegt werden. Die Kunststofffolien sind dabei so anzuordnen und zu fixieren, dass sie sich um mindestens fünfzehn Zentimeter ( 15 cm) überlappen und sich nicht verschieben können. Bei den Überlappungen müssen die Längs- und Querneigungen berücksichtigt werden, damit die Dichtigkeit sichergestellt ist. Die vorbereitete Oberfläche darf nur von den Bauarbeitern und den Maschinen, die für die Ausführung des Belags unbedingt erforderlich sind, betreten oder befahren werden. Dabei sind alle von der Bauleitung vorgegebenen Vorsichtsmaßnahmen zu berücksichtigen, deren vorherige Genehmigung einzuholen ist. In der trockenen, heißen Jahreszeit sowie wann immer ein Feuchtigkeitsverlust des Betons absehbar ist, kann die Bauleitung vorschreiben, dass die Bettungsfläche direkt vor dem Auftrag leicht mit Wasser besprüht wird, so dass sie feucht, aber nicht völlig nass ist. Wasseransammlungen, die sich dabei möglicherweise bilden, sind zu beseitigen. 550.5.3 Herstellung des Betons 550.5.3.1 Lagerung der Gesteinskörnung Die Gesteinskörnung muss in unterschiedlichen Korngrößenfraktionen hergestellt oder geliefert werden, und ihre Lagerung und Handhabung muss bis zur Zuführung in die Trichter für die Gesteinskörnung jeweils separat erfolgen. Alle Fraktionen müssen ausreichend homogen sein und ohne Gefahr der Entmischung gelagert und gehandhabt werden können, wobei die im Folgenden aufgeführten Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind. 23 PG-3: Art. 550 Die Anzahl der Fraktionen muss mindestens drei ( 3) betragen. Die Bauleitung kann eine größere Anzahl an Fraktionen vorschreiben, wenn sie dies für erforderlich erachtet, um die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Betons aufrechtzuerhalten. Jede Fraktion der Gesteinskörnung wird getrennt von den anderen gelagert, damit diese sich nicht gegenseitig verunreinigen. Die Lagerung erfolgt vorzugsweise auf versiegelten Flächen. Erfolgt die Lagerung auf dem nackten Boden, wird die Fläche dräniert und die untersten fünfzehn Zentimeter (15 cm) werden nicht verwendet. Die Lagerung erfolgt in Schichten, die nicht dicker als ein Meter fünfzig ( 1,5 m) sind, und nicht in Form konischer Haufen. Die Baustoffe werden nebeneinander gelagert, wobei geeignete Vorkehrungen zu treffen sind, um eine Entmischung zu verhindern. Wenn bei der Lieferung der Gesteinskörnung Abweichungen festgestellt werden, sind diese getrennt zu lagern, bis die Zulässigkeit bestätigt werden kann; diese Maßnahme findet ebenfalls Anwendung, wenn für eine Gesteinskörnung eine andere Herkunft genehmigt wird. Das Mindestvolumen des Lagervorrats vor Produktionsbeginn wird in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt und darf, solange nichts anderes angegeben wird, nicht weniger als fünfzig Prozent ( 50 %) des Materialbedarfs für einen (1) Monat beim Bau von Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 betragen. 550.5.3.2 Lieferung und Lagerung von Zement Der Zement wird gemäß den Vorgaben in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften geliefert und gelagert. Es darf zu keinem Zeitpunkt weniger Zement auf Vorrat gehalten werden, als für die Betonherstellung an eineinhalb Tagen (1,5 T) bei normaler Leistung benötigt wird. Die Bauleitung kann eine Herabsetzung dieses Mindestwerts auf einen (1) Tag genehmigen, wenn die Entfernung zwischen der Betonmischanlage und dem speziellen Zementwerk weniger als einhundert Kilometer (< 100 km) beträgt. 550.5.3.3 Lagerung der Zusatzmittel Die Zusatzmittel sind angemessen vor Witterungseinflüssen und jeglicher Verunreinigung zu schützen; in Säcken verpackte pulverförmige Zusatzmittel müssen 24 PG-3: Art. 550 an einem gut belüfteten, trockenen Ort gelagert werden. In flüssiger Form gelieferte und in Wasser gelöste pulverförmige Zusatzmittel werden in frostgeschützten dichten Lagertanks gelagert, die mit Rührwerken ausgestattet sind, so dass die Feststoffe dauerhaft gelöst bleiben. 550.5.3.4 Anrühren Die Beschickung der einzelnen Trichter der Gesteinskörnung erfolgt so, dass sie stets zwischen fünfzig und einhundert Prozent (50-100 %) ihres Fassungsvermögens gefüllt sind, ohne überzulaufen. Bei den Beschickungsvorgängen werden die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung der Entmischung oder einer Verunreinigung getroffen und die Beaufschlagung mit einer feinen Gesteinskörnung erfolgt durch Aufteilung auf zwei (2) Trichter, selbst wenn diese nur aus einem Typ und einer Korngröße besteht. Das Anrühren erfolgt mit Vorrichtungen, mit denen eine absolut homogene Verteilung sämtlicher Bestandteile gewährleistet werden kann. Die dem Gemisch zugegebene Wassermenge muss ausreichend sein, damit das in der Arbeitsformel festgelegte Wasser-Zement-Verhältnis erreicht wird; dabei muss das Wasser, das durch die Feuchtigkeit der Gesteinskörnung zugeführt wird, mit berücksichtigt werden, besonders bei feiner Gesteinskörnung. Flüssige oder pastöse Zusatzmittel werden dem Anmachwasser zugegeben, pulverförmige Zusatzmittel werden zusammen mit dem Zement und der Gesteinskörnung in den Mischer gegeben. Beim Entleeren des Mischers muss die gesamte Gesteinskörnung gleichmäßig verteilt und sämtliche Teilchen müssen vollständig und homogen mit Zementpaste überzogen sein. Die Misch- und Anrührzeiten, die zum Erzielen einer homogenen, einheitlichen Masse ohne Entmischung erforderlich sind, sowie die maximale Betontemperatur bei der Entnahme aus dem Mischer werden bei der Herstellung des Erprobungsabschnitts festgelegt, der in Abschnitt 550.6 spezifiziert wird. Wenn zur Betonkühlung Eis verwendet wird, darf mit der Leerung des Mischers erst begonnen werden, wenn das gesamte Eis geschmolzen ist. Dies ist beim Wasser-Zement-Verhältnis zu berücksichtigen. Vor einer erneuten Beschickung des Mischers muss dieser vollständig geleert werden. Stand der Mischer länger als dreißig Minuten (> 30 Min.) still, muss er vor einer erneuten Beschickung sorgfältig gereinigt werden. 25 PG-3: Art. 550 550.5.4 Transport Der Transport des Frischbetons von der Betonmischanlage zur Baustelle erfolgt so rasch wie möglich. Wird der Beton in einem offenen Fahrzeug transportiert, so muss er mit Abdeckungen vor Regen und Austrocknung geschützt werden. Der freie Fall des Frischbetons in vertikaler Richtung darf an keinem Punkt des Wegs mehr als eineinhalb Meter ( 1,5 m) betragen. Erfolgt die Entleerung auf den Boden, so ist dafür zu sorgen, dass dies so nah wie möglich an der endgültigen Verarbeitungsstelle erfolgt und spätere Umschlagmanöver auf ein Minimum begrenzt werden. 550.5.5 Der Führungselemente und Gleitschalungsfertigern Abstand zwischen den Vorbereitung Markierungsstäben der des Rollwege Führungsseils bei von Gleitschalungsfertigern darf nicht größer als zehn Meter ( 10 m) sein. In Kurven mit einem Radius unter fünfhundert Metern (< 500 m) sowie in vertikalen Ausrundungen unter zweitausend Metern (< 2000 m) darf der Abstand nicht größer als fünf Meter ( 5 m) sein. Das Seil wird so gespannt, dass es zwischen zwei Stäben nicht mehr als einen Millimeter ( 1 mm) durchhängt. Wird ein Streifen direkt neben einem bereits bestehenden Streifen betoniert, kann dieser als Rollweg für die Maschinen genutzt werden. In diesem Fall muss der bereits bestehende Streifen mindestens drei Tage (3 T) alt sein und seine Oberfläche muss mit Gummimatten, Blechen oder anderen geeigneten Mitteln in einem angemessenen Abstand vom Rand vor Beschädigungen durch die Laufketten geschützt werden. Werden an der Konstruktion oder an der Oberfläche der Rollwege Beschädigungen festgestellt, wird die Ausführung eingestellt und erst wieder aufgenommen, wenn der Beton eine ausreichende Festigkeit erreicht hat, oder es werden hinreichende Vorkehrungen getroffen, dass solche Beschädigungen nicht noch einmal vorkommen. Die Rollwege der Kettenfahrzeuge müssen ausreichend verdichtet sein, damit sie ohne Verformung befahren werden können, und sie müssen sauber gehalten werden. Sie dürfen keine Unebenheiten über fünfzehn Millimeter ( 15 mm) aufweisen, gemessen mit einer drei Meter (3 m) langen Messlatte (Norm NLT-334). 26 PG-3: Art. 550 550.5.6 Anbringung der Fugenelemente Die Fugenelemente müssen den Bestimmungen in den Plänen und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung genügen. Die Dübel sind so einzusetzen, dass sie untereinander parallel sowie parallel zur Fahrbahnachse angeordnet sind. Die höchstzulässige Abweichung zwischen der tatsächlichen Achsenposition eines Dübels und der Sollposition beträgt sowohl im Aufriss als auch im Grundriss zwanzig Millimeter (20 mm). Die maximal zulässige Winkelabweichung in Bezug auf die Sollrichtung der Achse eines jeden Dübels, gemessen an den äußersten Punkten beträgt zehn Millimeter (± 10 mm), wenn die Dübel durch Einrütteln eingebracht werden, bzw. fünf Millimeter (± 5 mm), gemessen vor dem Vergießen des Betons, wenn das Einsetzen zuvor durchgeführt wird. Die Außendübel dürfen nicht mehr als fünfundzwanzig Zentimeter ( Rand angebracht werden. 25 cm) von einem Wenn die Dübel nicht mittels Einrütteln in den Frischbeton eingesetzt werden, müssen sie auf einem fest in der Bettungsfläche verankerten Korb mit ausreichend starren und verlöteten Metallstäben verlegt werden. Der Korb muss in seiner endgültigen Position eine solche Steifigkeit aufweisen, dass sich die Dübel während des Betonauftrags nicht verschieben können. Die Verbindungsstäbe müssen im mittleren Drittel (1/3) der Plattendicke angebracht werden. 550.5.7 Verarbeitung Der Beton wird mit Gleitschalungsfertigern verarbeitet, die mit konstanter Geschwindigkeit arbeiten, so dass eine ausreichende Verdichtung über die gesamte Einbaudicke der Platte, die vorgeschriebene Neigung und eine korrekte Endbearbeitung gewährleistet ist. Der Austrag und die vorherige Verteilung des Betons auf der gesamten Breite der Straßendecke erfolgt hinreichend gleichmäßig, so dass das Vorrücken der Maschine nicht beeinträchtigt wird. Diese Vorsichtsmaßnahme ist beim Betonieren eines Gefälles noch zu verstärken. Es ist darauf zu achten, dass vor der Richtlatte zur Nivellierung jederzeit auf der gesamten zu betonierenden Breite eine ausreichende Menge an Frischbeton in Form 27 PG-3: Art. 550 eines maximal circa zehn Zentimeter (10 cm) hohen Wulstes vorhanden ist; vor den abschließenden Glättern muss ein durchgehender Wulst frischen Mörtels mit möglichst geringer Höhe vorhanden sein. Wenn die Fahrbahn zwei (2) oder mehr Spuren in gleicher Fahrtrichtung hat, sind mindestens zwei (2) Spuren gleichzeitig auszuführen, es sei denn, die Bauleitung legt ausdrücklich etwas anderes fest. Damit die Bauarbeiter sich bewegen können und Schäden am frischen Beton vermieden werden, sind mobile Laufwege auf dem frisch aufgebrachten Belag anzubringen. Die Verarbeitungsabschnitte müssen an sämtlichen Zugängen korrekt gesichert und beschildert sein, um den neu aufgebrachten Belag zu schützen. Wenn der Betonbelag in zwei (2) Schichten aufgebracht wird, muss deren vollständige Haftung sichergestellt werden; aus diesem Grund dürfen zwischen dem Aufbringen der jeweiligen Schichten nicht mehr als dreißig Minuten (> 30 Min.) vergehen. Ein Feuchtigkeitsverlust der unteren Schicht und eine Durchmischung der Betone der zwei (2) Schichten als Folge einer unsachgemäßen Verarbeitung sind zu vermeiden. 550.5.8 Anbringung der Bewehrung in Belägen mit durchgehender Bewehrung Wenn die Bewehrung vor der Betonverarbeitung angebracht wird, muss die entsprechende Querbewehrung zur Montage zur Verfügung stehen. Die Bewehrung kann mittels Drahtbindungen oder Schweißungen erfolgen. Wird die Bewehrung mit Hilfe von Straßenfertigern mit Trichtern eingesetzt, so müssen die Stumpfstösse mittels Schweißung oder durch mechanische Vorrichtungen (Buchsen) und die Überlappungen mittels Schweißen hergestellt werden. Die Bewehrungen müssen in den in den Plänen ausgewiesenen Bereichen und in der dort vorgesehenen Form parallel zur Belagsoberfläche angebracht werden und dürfen keine anhaftenden Reste von Oxid, Öl, Fett und anderen Stoffen aufweisen, die die Verbindung zwischen dem Stahl und dem Beton beeinträchtigen können. Sofern dies erforderlich ist, muss die Bewehrung fixiert werden, um auszuschließen, dass es während der Betonverarbeitung zu Verschiebungen kommt. Wird die Bewehrung auf Keilen oder Halterungen angebracht, so müssen diese eine ausreichende Steifigkeit aufweisen und so angeordnet werden, dass es weder während der vorbereitenden Maßnahmen vor der Betonverarbeitung noch während der Ausführung des Belags zu Verschiebungen oder Verformungen kommen kann. Für die Abstände zwischen den Längsbewehrungen ist eine Toleranz von maximal zwei Zentimetern (± 2 cm) zulässig. 28 PG-3: Art. 550 Die gegebenenfalls auszuführende Querbewehrung muss unter der Längsbewehrung angebracht werden, deren Überdeckung mindestens sieben Zentimeter ( betragen muss. 7 cm) Wenn die Verbindungen nicht stumpfgeschweißt werden, müssen die Längsbewehrungen sich auf einer Länge von mindestens dreißig (30) Durchmessern überlappen. Die Anzahl der Überlappungen darf in keinem Querschnitt mehr als zwanzig Prozent ( 20 %) der insgesamt in diesem Abschnitt enthaltenen Anzahl an Längsbewehrungen betragen. Die Bewehrungen werden zu beiden Seiten der Dehnfugen um jeweils zehn Zentimeter (10 cm) unterbrochen. 550.5.9 Ausführung von Arbeitsfugen im Beton Bei einer längs verlaufenden Arbeitsfuge zwischen einem noch zu konstruierenden Streifen und einem bereits konstruierten Streifen muss vor der Betonierung des zweiten Streifens am Rand dieses Streifens ein Produkt aufgetragen werden, das verhindert, dass der neue Beton an den alten Beton anhaftet. Dabei ist mit größter Aufmerksam und Sorgfalt darauf zu achten, dass der Beton, der entlang dieser Fuge aufgetragen wird, homogen ist und vorschriftsmäßig verdichtet wird. Wenn Mängel am hergestellten Rand festgestellt werden, sind diese zu beseitigen, bevor das Antihaftprodukt aufgetragen wird. Quer verlaufende Arbeitsfugen in Belägen aus Massenbeton sind bei Straßen der Schwerverkehrsklassen T1 und T2 stets mit Dübeln zu versehen und werden am Tagesende bzw. dann hergestellt, wenn es aus irgendeinem Grund zu einer Unterbrechung des Arbeitsprozesses kommt, bei dem gemäß Abschnitt 550.8.1 möglicherweise die Erstarrung einsetzt. Es ist nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass Arbeitsfugen mit einer Press- oder Dehnfuge zusammenfallen; hierzu kann deren Lage erforderlichenfalls angepasst werden; ist dies nicht möglich, sind die Fugen in einem Abstand von mehr als eineinhalb Metern (> 1,5 m) von der nächsten Fuge auszuführen. Bei Betonbelägen mit durchgehender Bewehrung ist die Bildung von quer verlaufenden Arbeitsfugen durch Zugabe eines Erstarrungsverzögerers zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss die Längsbewehrung beiderseits der Fuge bis zu einem Abstand von einem Meter (1 m) verdoppelt werden. 29 PG-3: Art. 550 In den Schwerverkehrsklassen T3 und T4 kann die Ausführung der Längsfugen erfolgen, indem ein durchgängiges Band aus Kunststoff oder ein anderes geeignetes Mittel, das von der Bauleitung genehmigt wurde, in den Frischbeton eingesetzt wird. Stoßverbindungen in diesem Band sind zulässig, sofern die Unterbrechungsfreiheit des Fugenmaterials gewährleistet bleibt. Nach der Anbringung muss die vertikale Achse des Bandes einen Winkel von mindestens achtzig Grad (80°) mit der Oberfläche des Belags bilden. Der obere Teil des Bandes darf nicht über die Belagsoberfläche herausragen und auch nach unten nicht weiter als fünf Millimeter ( 5 mm) herausreichen. 550.5.10 Endbearbeitung 550.5.10.1 Allgemeine Festlegungen Es ist nicht zulässig, den Frischbeton mit Wasser zu besprengen oder Mörtel aufzutragen, um die Endbearbeitung zu vereinfachen. Sollte es an einigen Stellen notwendig sein, zur Ausbesserung der unteren Schicht Material aufzutragen, so ist hierfür noch nicht aufgebrachter Beton zu verwenden. Die Masse muss jedoch auf jeden Fall von der Oberfläche des frischen Betons entfernt werden. 550.5.10.2 Endbearbeitung der Oberfläche mit Gleitschalungsfertigern Die Belagsoberfläche darf bis auf einzelne Stellen, die mit mindestens vier Meter ( 4 m) langen Messlatten zu überprüfen sind, nicht nachbearbeitet werden. In diesem Fall kann die Bauleitung eine manuelle Glättung zulassen, wobei versteifte Handglätter mit Rippen zu verwenden sind, die eine ausreichend lange Führungsstange haben müssen, damit sie von an die Aufbringungsstelle angrenzenden Bereichen bedient werden können. 550.5.10.3 Endbearbeitung der Ränder Nachdem die oben beschriebene Glättung abgeschlossen ist, müssen die Plattenränder so lange der Beton noch frisch ist, vorsichtig mit einem Kantenstreicher abgerundet werden. 30 PG-3: Art. 550 550.5.10.4 Oberflächentextur Zusätzlich zu den Bestimmungen in Abschnitt 550.4.4 bezüglich Glättung und Sackleinen muss nach der Fertigstellung des Belags und bevor der Beton zu erstarren beginnt, eine Oberfläche mit homogener Textur gemäß den Vorgaben in der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, gemäß den Vorgaben der Bauleitung geschaffen werden. Diese Textur kann durch Entfernen des Mörtels von der Oberfläche, durch eine in Längsrichtung der Fahrbahn verlaufende Riefen- oder Rillenstruktur und durch eine in Längs- oder Querrichtung entlang der Randstreifen verlaufende Riefen- oder Rillenstruktur hergestellt werden. Die Oberflächentexturierung mittels Riefen wird durch den mechanischen Einsatz einer Bürste mit Kunststoff- oder Drahtborsten oder mit Hilfe eines anderen von der Bauleitung genehmigten Mittels erzielt, das mehr oder weniger parallel zueinander bzw. senkrecht zur Fahrbahnachse verlaufende Riefen bildet, je nachdem, ob es sich um eine Längs- oder Quertextur handelt. Die Oberflächentexturierung mittels Rillen wird durch Kämme mit Kunststoff- oder Stahlzähnen oder mit Hilfe eines anderen von der Bauleitung genehmigten Mittels bzw. einer Vorrichtung erzielt, die relativ parallel verlaufende Rillen bildet. Die Texturierung durch Entfernen des Mörtels von der Oberfläche des Frischbetons wird erreicht, indem ein Erstarrungsverzögerer eingesetzt und daraufhin der nicht erstarrte Mörtel abgewaschen wird. Der Erstarrungsverzögerer muss vor Ablauf einer Verarbeitungszeit von fünfzehn Minuten (15 Min.) aufgetragen werden. Sofern nicht auch ein Nachbehandlungsmittel aufgetragen wird, muss in der Folge eine undurchlässige Membran aufgebracht werden, die bis zur Entfernung des Mörtels beibehalten werden muss. Dieser Arbeitsgang ist durchzuführen, so lange der Beton für die Auswaschgeräte zugänglich ist, das heißt, vor Ablauf von vierundzwanzig Stunden (24 Std.), es sei denn die unzureichende Erhärtung des Betons macht eine Verlängerung dieser Frist erforderlich. Nachdem der nicht erstarrte Mörtel entfernt ist, muss die Betonaushärtung durch Auftragen eines filmbildenden Nachbehandlungsmittels wieder aufgenommen werden. 31 PG-3: Art. 550 550.5.11 Schutz und Nachbehandlung des Frischbetons 550.5.11.1 Allgemeine Festlegungen Der Frischbeton muss in der ersten Erhärtungsphase wann immer nötig vor Regen, zu schnellem Austrocknen, insbesondere bei geringer Luftfeuchtigkeit, starker Sonneneinstrahlung oder Wind und plötzlichem Kälteeinbruch oder Frost geschützt werden. Dazu kann eine Kunststofffolie, ein regenbeständiges Nachbehandlungsmittel oder ein anderes von der Bauleitung genehmigtes Verfahren angewandt werden. Der Beton muss so lange mit einem filmbildenden Mittel nachbehandelt werden, wie es sich aus den unter Abschnitt 550.5.11.2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien ergibt, es sei denn, die Bauleitung genehmigt ein anderes Vorgehen. Sämtliche frei liegenden Stellen der Platte einschließlich der Seitenränder müssen nachbehandelt werden, sobald die Endbearbeitungsarbeiten abgeschlossen wurde. Während eines bestimmten Zeitraums, der außer im Falle einer ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung mindestens drei Tage ( 3 T) nach dem Auftrag des Betons umfasst, ist jeglicher Verkehr auf dem neu aufgebrachten Belag verboten, es sei denn, dieser ist zum Fugenschneiden, zum gegebenenfalls durchzuführenden Entfernen von nicht erstarrtem Oberflächenmörtel und zur Überprüfung der Oberflächentextur und der Ebenheit der Oberfläche unerlässlich. 550.5.11.2 Dauer der Nachbehandlung Bei der Berechnung der Mindestnachbehandlungszeit des neu aufgebrachten Belags müssen die vorhandenen Umgebungsbedingungen berücksichtigt werden, die ein Austrocknen des Betons begünstigen können, wie beispielsweise die relative Luftfeuchtigkeit, die Windstärke und die Intensität der Sonneneinstrahlung sowie außerdem die Geschwindigkeit der Festigkeitsentwicklung des Betons. Die Berechnung erfolgt mit Hilfe folgender Formel: D = KLD0 + D1 Dabei gilt: D Mindestnachbehandlungszeit in Tagen. K Umweltfaktor gemäß Tabelle 550.5 L Temperaturfaktor gemäß Tabelle 550.6 D0 Basisparameter für die Nachbehandlung gemäß Tabelle 550.7 D1 Zementabhängiger Parameter gemäß Tabelle 550.8 32 PG-3: Art. 550 TABELLE 550.5 – UMWELTFAKTOR K EXPOSITIONSKLASSE WERT K NORMALE UMGEBUNG LEICHTER FROST OHNE STREUSALZEINSATZ STARKER FROST MIT STREUSALZEINSATZ 1 1,15 1,30 TABELLE 550.6 – TEMPERATURFAKTOR L DURCHSCHNITTLICHE UMGEBUNGSTEMPERATUR WÄHREND DER NACHBEHANDLUNG (°C) L <6 6 bis 12 > 12 1 1,15 1,30 TABELLE 550.7 – BASISPARAMETER FÜR DIE NACHBEHANDLUNG D0 UMGEBUNGSBEDINGUNGEN WÄHREND DER NACHBEHANDLUNG DES BELAGS1 GESCHWINDIGKEIT DER FESTIGKEITSENTWICKLUNG DES BETONS SEHR SCHNELL2 SCHNELL3 MITTEL4 -ASONNENEINSTRAHLUNG, GERINGE INTENSITÄT 1 2 3 - GERINGE WINDSTÄRKE - RELATIVE LUFTFEUCHTE NICHT UNTER 80 % -B- SONNENEINSTRAHLUNG, MITTLERE INTENSITÄT 2 3 3 - MITTLERE WINDSTÄRKE - RELATIVE LUFTFEUCHTE NICHT UNTER 50 % -C- STARKE SONNENEINSTRAHLUNG 3 4 3 - HOHE WINDSTÄRKE - RELATIVE LUFTFEUCHTE UNTER 50 % 1. Sollten die Umgebungsbedingungen während der Nachbehandlung keinem der genannten Szenarien entsprechen, kann der Parameter D0 bestimmt werden, indem die Werte in dieser Tabelle als Richtwerte verwendet werden. 2. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 42,5 R oder höher. 3. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 42,5 N und 32,5 R. 4. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 32,5 N. - 33 PG-3: Art. 550 TABELLE 550.8 – PARAMETER D1 ZEMENTART PORTLANDZEMENT PORTLANDKOMPOSITZEMENT HOCHOFENZEMENT PUZZOLANZEMENT KOMPOSITZEMENT SONDERZEMENT 1. Alle Arten. D1 CEM I CEM II 1 CEM III/A CEM III/B CEM IV CEM V ESP VI-1 0 1 3 4 2 4 4 550.5.11.3 Nachbehandlung mit filmbildenden Mitteln Wenn für die Nachbehandlung filmbildende Produkte verwendet werden, müssen diese nach Abschluss der Endbearbeitung aufgetragen werden, wenn kein überschüssiges Wasser mehr auf der Oberfläche des Belags steht. Das Nachbehandlungsmittel wird mechanisch auf der gesamten Belagsoberfläche mit Vorrichtungen aufgetragen, mit denen eine feine Zerstäubung des Mittels in einem durchgehenden, gleichmäßigen Sprühfilm gewährleistet wird. Es ist in der vom Hersteller angegebenen und von der Bauleitung genehmigten Menge aufzutragen. Sollten keine Dosierungsangaben vorhanden sein, muss das Mittel in einer Konzentration von mindestens zweihundertfünfzig Gramm pro Quadratmeter ( 250 g/m2) aufgetragen werden. Während das Mittel in der vorgeschriebenen Dosierung auf den Beton aufgetragen wird, ist per Sichtprüfung sicherzustellen, dass es gleichmäßig verteilt wird. Wird per Sichtprüfung festgestellt, dass der Auftrag an manchen Stellen mangelhaft ist, muss das Mittel an diesen Stellen vor Ablauf einer Stunde (1 h) nach der Erstbehandlung erneut aufgebracht werden. Ein zweiter Auftrag des Nachbehandlungsmittels muss außerdem an den Kanten von neu geschnittenen Fugen, an schlecht abgedeckten Stellen sowie an Stellen erfolgen, an denen der gebildete Film aus irgendwelchen Gründen während der Nachbehandlungszeit beschädigt wurde. Bei ungünstigen Umgebungsbedingungen mit geringer relativer Luftfeuchte, hoher Temperatur, starkem Wind oder Regen kann die Bauleitung verlangen, dass das Nachbehandlungsmittel in einer höheren Konzentration aufgetragen wird. 34 PG-3: Art. 550 550.5.11.4 Nachbehandlung mit Wasser Bei Straßen der Schwerverkehrsklassen T3 und T4 kann gemäß der technischen Sonderleistungsbeschreibung oder durch die Bauleitung genehmigt werden, dass die Oberfläche mit Wasser nachbehandelt wird. In diesem Fall wird sie mit Materialien mit hoher Wasseraufnahmefähigkeit abgedeckt, die während der Nachbehandlungszeit gesättigt bleiben, sobald der Beton eine ausreichende Festigkeit erreicht hat, so dass die Oberflächentextur dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Materialien dürfen nicht mit Stoffen imprägniert oder verunreinigt sein, die für den Beton schädlich sind bzw. seine Oberfläche einfärben oder verunreinigen können. Solange die vorgesehenen Materialien noch nicht auf der Betonoberfläche liegen, wird diese durch geeignete Maßnahmen feucht gehalten, damit die Oberflächenendbearbeitung des Betons auf keinen Fall beeinträchtigt wird. 550.5.11.5 Wärmeschutz Während der Nachbehandlungszeit muss der Beton gegen Einwirkungen durch Frost bzw. rasches Abkühlen geschützt werden. Wird Frost vorhergesagt, so wird er bis zum Tag nach seiner Verarbeitung mit einer Membran aus einem geeigneten Material geschützt, die von der Bauleitung zu genehmigen ist. Ist die abrupte Abkühlung eines Betons, der tagsüber hohen Temperaturen ausgesetzt ist, wahrscheinlich, weil es beispielsweise zu Regenfällen nach einer intensiven Sonnenbestrahlung kommt oder weil der Temperaturunterschied der Umgebungstemperatur zwischen Tag und Nacht mehr als fünfzehn Grad Celsius (15 °C) beträgt, so muss entweder der Belag auf die im obigen Abschnitt beschriebene Art und Weise geschützt werden oder das Schneiden der Quer- und Längsfugen wird vorgezogen, um eine Rissbildung im Belag zu vermeiden. 550.5.12 Ausführung des Fugenschneidens Bei Querfugen muss der ausgehärtete Beton derart und zu dem Zeitpunkt geschnitten werden, wenn der Rand der Rille sauber ist und es zuvor zu keinen Schwindrissen in der Oberfläche gekommen ist. Das Schneiden muss in jedem Fall vor Ablauf von vierundzwanzig Stunden (24 Std.) nach der Verarbeitung durchgeführt werden. Längsfugen können zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf von vierundzwanzig Stunden (24 Std.) und vor Ablauf von zweiundsiebzig Stunden (72 Std.) nach der Endbearbeitung des Belags ausgesägt werden, sofern sichergestellt werden kann, 35 PG-3: Art. 550 dass keine Fahrzeuge über den Belag fahren, wobei dies auch für sämtlichen Baustellenverkehr gilt, bis dieser Arbeitsgang abgeschlossen ist. Ungeachtet dessen sind die Längsfugen gleichzeitig mit den Querfugen auszusägen, wenn zu erwarten ist, dass die Umgebungstemperatur zwischen Tag und Nacht um mehr als fünfzehn Grad Celsius (15 °C) fallen wird. Sofern dies für die Fugenabdichtung erforderlich ist, erfolgt das Schneiden in zwei (2) Phasen: in der ersten Phase wird bis auf die in den Plänen festgelegte Tiefe geschnitten, während in der zweiten Phase der obere Bereich der Rille verbreitert wird, damit der Fugenfüllstoff eingefüllt werden kann. Falls die Fugenkanten auf Grund einer vorzeitigen Aussägung absplittern, müssen diese mit Hilfe eines Epoxidharzmörtels repariert werden, der die Beständigkeit der Anwendung gewährleistet. Nach dem Aussägen müssen die Fugen provisorisch verschlossen werden, um das Eindringen von Fremdkörpern zu verhindern; hierzu sind lineare Elemente eines Materials zu verwenden, das ausreichend fest ist, um gegebenenfalls vor den Fugenabdichtungsarbeiten entfernt werden zu können. 550.5.13 Fugenabdichtung Wenn eine Fugenabdichtung vorgesehen ist, müssen nach der Aushärtung des Betons der Boden und die Ränder der Rille gründlich und sorgfältig gereinigt werden; hierzu ist eine rotierende Bürste mit Metallborsten, eine Diamantbürste oder ein anderes Verfahren einzusetzen, das Beschädigungen an der Fuge ausschließt; danach muss ein abschließender Arbeitsgang mit Druckluft durchgeführt werden. Nach Abschluss dieses Arbeitsgangs muss eine Bodendichtung eingeführt werden und die Kanten müssen, wenn die Art des Füllstoffes dies erfordert, mit einem geeigneten Mittel imprägniert werden. Im Anschluss daran wird der gemäß der technischen Sonderleistungsbeschreibung vorgesehene Füllstoff aufgebracht, der den Vorgaben der Pläne entsprechen muss. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass der Arbeitsgang sauber durchgeführt wird und dass sämtliche Materialreste beseitigt werden. 550.6 ERPROBUNGSABSCHNITT Nachdem eine Arbeitsformel gemäß Abschnitt 550.5.1 angenommen wurde, wird unter Verwendung der gleichen Geräte, der gleichen Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie der gleichen Einbaudicke und -breite wie bei dem geplanten Bauwerk ein Erprobungsabschnitt errichtet. 36 PG-3: Art. 550 In der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw., wenn dort keine entsprechenden Angaben vorhanden sind, von der Bauleitung wird die Länge des Erprobungsabschnitts festgelegt, die nicht kürzer als zweihundert Meter ( 200 m) sein darf. Die Bauleitung legt fest, ob der Erprobungsabschnitt als Bestandteil der späteren Bauwerks angelegt werden darf. Anhand des Erprobungsabschnitts wird Folgendes überprüft: - Ob mit den Rüttelvorrichtungen der Beton auf der gesamten Dicke des Belags hinreichend verdichtet werden kann. - Ob die Vorschriften für die Makrotextur und die Ebenheit der Oberfläche erfüllt werden können. - Ob das Schutz- und Nachbehandlungsverfahren für den Frischbeton geeignet sind. - Ob die Fugen den Vorgaben entsprechend gebildet werden können. Bei zweischichtigen Belägen muss die zwischen den Schichten erzielte Haftung mit Hilfe des von der Bauleitung genehmigten Verfahrens überprüft werden. Ist die Ausführung nicht zufriedenstellend, müssen weitere Erprobungsabschnitte angelegt werden, bei denen entsprechende Anpassungen an den Geräten oder Verarbeitungsverfahren vorgenommen werden. Der Belag darf erst eingebaut werden, nachdem die anhand des Erprobungsabschnitts überprüften Bedingungen von der Bauleitung freigegeben wurden. Die erzielte Makrotextur der Oberfläche muss ausdrücklich mit Hilfe des volumetrischen Verfahrens (UNE-EN 13036-1) überprüft werden und den in Tabelle 550.10 aufgeführten Werten entsprechen. Während der Ausführung des Erprobungsabschnitts kann ggf. analysiert werden, inwiefern die Ergebnisse des volumetrischen Verfahrens und eines zur Schnellüberprüfung verwendeten Laser-Texturometers übereinstimmen. In diesem Fall müssen in dem Bereich des Erprobungsabschnitts, in dem die Textur genehmigt wurde, die notwendigen Tests durchgeführt werden, um die erwähnte Korrelation zu bestimmen. Die Nachbehandlung des Erprobungsabschnitts dauert so lange wie in der technischen Sonderleistungsbeschreibung vorgesehen. 37 PG-3: Art. 550 Damit ein Referenzwert für die erreichte mittlere Festigkeit im Erprobungsabschnitt vorliegt, der als Vergleichsgrundlage für die Ergebnisse der Informationsprüfungen dient, auf die in Abschnitt 550.10.1.2 Bezug genommen wird, werden dreiunddreißig Tage (33 T) nach der Verarbeitung sechs (6) zylinderförmige Probekörper (UNEEN 12504-1) an willkürlich ausgewählten Stellen entnommen, die in der Länge mindestens sieben Meter (7 m) auseinander liegen und mindestens fünfzig Zentimeter (> 50 cm) von etwaigen Fugen oder vom Rand entfernt sind. Diese Probekörper werden im Alter von fünfunddreißig Tagen (35 T) einer Spaltzugfestigkeitsprüfung (UNE-EN 12390-6) unterzogen, nachdem sie achtundvierzig Stunden (48 Std.) vor der Prüfung unter den in der Norm UNE-EN 12504-1 angegebenen Bedingungen gelagert wurden. 550.7 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT 550.7.1 Festigkeit Die charakteristische Biegezugfestigkeit im Alter von achtundzwanzig Tagen (28 T) muss den Anforderungen gemäß Absatz 550.3 entsprechen. 550.7.2 Fluchtlinie, Neigung, Dicke und Breite Abweichungen in der Breite bezüglich der Fluchtlinie im Entwurf dürfen nicht mehr als drei Zentimeter ( 3 cm) betragen. Die Oberfläche der Schicht muss die in den Plänen angegebenen Gefälle und Neigungen aufweisen, wobei die Toleranz für die Neigung zehn Millimeter (± 10 mm) beträgt. Die Dicke des Belags darf an keinem Punkt geringer sein als in den Schnittplänen angegeben. Bei sämtlichen Profilen muss die Breite des Belags geprüft werden. Sie darf auf keinen Fall geringer sein als die Breite, die sich aus dem Regelquerschnitt der Pläne ergibt. 550.7.3 Ebenheit der Oberfläche Der Internationale Ebenheitsindex (IRI) (Norm NLT-330) darf nicht über den in Tabelle 550.9 angegebenen Werten liegen. 38 PG-3: Art. 550 TABELLE 550.9 - INTERNATIONALER EBENHEITSINDEX (IRI) (dm/hm) ART DER STRASSE 550.7.4 ANTEIL IN HEKTOMETER FAHRBAHNEN VON AUTOBAHNEN UND SCHNELLSTRASSEN (STRASSEN MIT GETRENNTEN RICHTUNGSFAHRBAHNEN) SONSTIGE STRASSEN 50 < 1,5 < 1,5 80 < 1,8 < 2,0 100 < 2,0 < 2,5 Makrotextur der Oberfläche und Griffigkeit Die Oberfläche der Schicht muss eine einheitliche Textur ohne Absonderungen aufweisen. Die nach dem volumetrischen Verfahren (Norm UNE-EN 13036-1) erzielte Makrotextur der Oberfläche und der Seitenreibungsbeiwert (Norm UNE 41201 IN) dürfen nicht unter den in Tabelle 550.10 angegebenen Werten liegen. TABELLE 550.10 – WERTE DER MAKROTEXTUR DER OBERFLÄCHE EIGENSCHAFT BETONBELAG MAKROTEXTUR DER OBERFLÄCHE (*) (mm) (UNE-EN 13036-1) > 0,9 GRIFFIGKEIT (**) (%) (UNE 41201 IN) > 75 (*) Gemessen so früh wie möglich nach Erreichen der finalen Textur des Betons. (**) Gemessen nach Ablauf von einem Monat nach Inbetriebnahme der Schicht. Die Texturmessung kann mittels Laser-Texturometer erfolgen, wenn die notwendigen Tests zur Festlegung der Korrelation mit den Ergebnissen des volumetrischen Verfahrens durchgeführt worden sind; bei Abweichungen dient das volumetrische Verfahren als Referenzverfahren. 39 PG-3: Art. 550 550.8 EINSCHRÄNKUNGEN BEI DER AUSFÜHRUNG 550.8.1 Allgemeine Festlegungen Bei so heftigen Niederschlägen, dass es nach Ansicht der Bauleitung zu Verformungen der Plattenränder oder zu Schäden an der Oberflächentextur des Frischbetons kommen kann, muss die Ausführung unterbrochen werden Der herbeigebrachte Beton muss innerhalb von fünfundvierzig Minuten (45 Min.) nach Zugabe des Zements und der Gesteinskörnung in den Mischer entladen werden. Die Bauleitung kann diese Zeit verlängern, wenn Erstarrungsverzögerer zugesetzt werden, bzw. verkürzen, wenn der Beton aufgrund der Witterungsverhältnisse besonders rasch aushärtet. Zwischen der Herstellung des Betons und der Verarbeitung darf nicht mehr als eine Stunde ( 1 Std.) liegen. Die Bauleitung kann diese Zeit auf maximal zwei Stunden (2 Std.) verlängern, wenn geeignete Vorkehrungen zur Verzögerung der Erstarrung des Betons getroffen werden oder wenn die Luftfeuchtigkeits- und Temperaturverhältnisse günstig sind. Gemische, die bereits beginnen, zu erstarren oder sich zu entmischen oder zu trocknen, dürfen auf keinen Fall auf der Baustelle verarbeitet werden. Erfolgt die Ausführung in zwei (2) Schichten, so muss die zweite Schicht schnellstmöglich aufgetragen werden, bevor der Beton der ersten Schicht zu erstarren beginnt. Zwischen der Verarbeitung der beiden Schichten dürfen auf keinen Fall mehr als dreißig Minuten (30 Min.) vergehen. Wird die Verarbeitung länger als dreißig Minuten (> 30 Min.) unterbrochen, muss die Einbaufront so abgedeckt werden, dass das Wasser nicht verdunsten kann. Dauert die Unterbrechung länger, als zwischen Herstellung und Verarbeitung des Betons maximal zulässig ist, so muss eine quer verlaufende Arbeitsfuge gemäß den Vorgaben in Abschnitt 550.5.9 hergestellt werden. 550.8.2 Einschränkungen bei Hitze Bei heißem Wetter müssen besonders strikte Vorkehrungen gemäß den Vorgaben der Bauleitung getroffen werden, damit es zu keiner Austrocknung und Rissbildung an der Oberfläche kommt. 40 PG-3: Art. 550 Bei einer Umgebungstemperatur von über dreißig Grad Celsius (> 30 °C) muss die Betontemperatur fortwährend kontrolliert werden. Sie darf zu keinem Zeitpunkt über fünfunddreißig Grad Celsius ( 35 °C) steigen. Die Bauleitung kann zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen anordnen, damit das hergestellte Material diesen Grenzwert nicht überschreitet. 550.8.3 Einschränkungen bei Kälte Die Temperatur der Betonmasse darf während der Verarbeitung nicht unter fünf Grad Celsius ( 5 °C) sinken, und es darf kein Beton auf einer Fläche mit einer Temperatur von unter Null Grad Celsius (< 0 °C) verarbeitet werden. Die Verarbeitung wird generell immer unterbrochen, wenn für die nächsten achtundvierzig Stunden (48 Std.) ein Rückgang der Umgebungstemperatur auf unter Null Grad Celsius (0 °C) vorhergesagt wird. Wenn die Bauarbeiten aus absoluter Notwendigkeit trotz Frostvorhersage fortgesetzt werden, müssen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass während der Erstarrung und der ersten Aushärtung des Betons keine schadhaften Stellen in den entsprechenden Abschnitten und keine wahrnehmbaren bleibenden Beeinträchtigungen der Festigkeitseigenschaften des Materials entstehen. Wenn nach Auffassung des Bauleiters die Gefahr besteht, dass die Umgebungstemperatur in den ersten vierundzwanzig Stunden (24 Std.) der Aushärtung des Betons unter Null Grad Celsius (0 °C) fällt, muss der Bauunternehmer ergänzende Maßnahmen vorschlagen, die eine ordnungsgemäße Erstarrung ermöglichen. Diese sind vom Bauleiter zu genehmigen. Wenn eine Kunststofffolie als Schutz über dem Belag ausgebreitet wird, muss diese bis zum Schneiden der Fugen beibehalten werden. Die Fugenabdichtung mit heiß verarbeitbaren Fugenmassen muss ausgesetzt werden, wenn die Umgebungstemperatur unter fünf Grad Celsius (5 °C) fällt bzw. bei starken Regenfällen oder starkem Wind, es sei denn, die Bauleitung gibt ausdrücklich anders lautende Anweisungen. 550.8.4 Freigabe für den Verkehr Die Begehung des Belags durch Menschen und Maschinen zur Durchführung der Aussägung und zur Überprüfung der Ebenheit der Oberfläche kann genehmigt werden, wenn ausreichend viel Zeit verstrichen ist, um eine mögliche Entstehung von 41 PG-3: Art. 550 Oberflächenmängeln zu vermeiden, und wenn das gegebenenfalls eingesetzte filmbildende Nachbehandlungsmittel getrocknet ist. Der Baustellenverkehr darf den Belag erst dann befahren, wenn dieser eine Biegezugfestigkeit von achtzig Prozent (80 %) der nach achtundzwanzig (28) Tagen geforderten Festigkeit erreicht hat. Alle Fugen, die nicht vorläufig mit einem Band verschlossen wurden, sind schnellstmöglich abzudichten. Die Freigabe für den Verkehr darf frühestens sieben (7) Tage nach Fertigstellung des Belags erfolgen. 550.9 QUALITÄTSKONTROLLE 550.9.1 Herkunftskontrolle der Baustoffe Bei Bauprodukten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine CEKennzeichnung aufweisen müssen, ist zur Herkunftskontrolle der Baustoffe eine konsistente Dokumentenprüfung vorzunehmen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in diesen Vorschriften und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die Bauleitung in Ausübung ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests mit den an die Baustelle gelieferten Baustoffen anordnen, damit die Eigenschaften und die Qualität gemäß den vorliegenden Vorschriften gewährleistet werden. In einem solchen Fall gelten die im Folgenden aufgeführten Kriterien. Bei Bauprodukten, für die keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, weil sie nicht Teil der harmonisierten Normen sind oder weil sie eine der Ausnahmen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden. 550.9.1.1 Zemente Es gelten die Bestimmungen in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften. 550.9.1.2 Gesteinskörnung 42 PG-3: Art. 550 Die Gesteinskörnung muss eine CE-Kennzeichnung mit einem Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, es sei denn die Gesteinskörnung wird auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk hergestellt (Artikel 5. b) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Im ersten Fall kann die Herkunftskontrolle durch eine konsistente Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen des CE-Kennzeichens aufgeführten Werten mit den in den vorliegenden Vorschriften und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die Bauleitung in Ausübung ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Eigenschaften und die Qualität gemäß den vorliegenden Vorschriften gewährleistet werden. Wenn die Gesteinskörnung auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk hergestellt wird, werden von jeder Herkunft und für jedes geplante Produktionsvolumen Proben genommen (UNE-EN 932-1) und für jede dieser Proben folgende Werte bestimmt: - Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2). - Plattigkeitskennzahl (Fl) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3). - Polierwert (PSV) der groben Gesteinskörnung, die gegebenenfalls in der oberen Schicht von zweischichtigen Belägen verwendet werden soll (Norm UNE-EN 1097-8). - Anteil an Siliziumpartikeln in der feinen Gesteinskörnung, sofern erforderlich (Norm NLT-371). - Korngrößenverteilung jeder Fraktion, insbesondere der feinen Gesteinskörnung (UNE-EN 933-1). - Sandäquivalent (SE4) der feinen Gesteinskörnung (Anhang A der Norm UNEEN 933-8) und gegebenenfalls der Methylenblau-Index gemäß den Bestimmungen in der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE). - Gewichtsanteil der Schwefelverbindungen insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate (SO3) (UNE-EN 1744-1). - Bestimmung der organischen Verbindungen (Norm UNE-EN 1744-1). - Beständigkeit gegen Alkali- und Alkali-Carbonat-Reaktionen gemäß der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) - Wasseraufnahme (Norm UNE-EN 1097-6) sowie gegebenenfalls Durchführung des Magnesiumsulfat-Prüfverfahrens (Norm UNE-EN 1367-2) bei Straßen, die im Winter Frost und häufigen Winterdienstmaßnahmen ausgesetzt sind. 43 PG-3: Art. 550 - Nichtvorhandensein löslicher Verbindungen, aus denen Lösungen entstehen können, die Schäden an Konstruktionen oder anderen Schichten des Straßenoberbaus verursachen oder Gewässer verunreinigen können (UNEEN 1744-3). Diese Prüfungen müssen während der Bereitstellung immer dann wiederholt werden, wenn sich die Herkunft ändert. Die Baustoffe dürfen erst verwendet werden, wenn die Testergebnisse vorliegen und die Bauleitung ihre Zustimmung erteilt hat. 550.9.2 Qualitätskontrolle der Baustoffe 550.9.2.1 Zemente Es gelten die Bestimmungen in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften. 550.9.2.2 Gesteinskörnung Beim Abladen auf die Lagerfläche muss eine Überprüfung erfolgen, wobei Baustoffe, die auf den ersten Blick Fremdstoffe aufweisen oder deren Größe über dem zulässigen Höchstwert in der Arbeitsformel liegt, ausgemustert werden. Baustoffe, die ein abweichendes Aussehen, zum Beispiel Farbabweichungen, eine Entmischung, eine abweichende Plattigkeit, Verformungen usw. aufweisen, werden getrennt gelagert, bis über ihre Zulässigkeit oder Ablehnung entschieden wurde. Die Höhe der Materiallager und der Zustand der Abtrennungen sowie der Zufahrten wird überwacht. Bei Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung können folgende Eigenschaften durch eine konsistente Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen des CE-Kennzeichens aufgeführten Werten mit den in den vorliegenden Vorschriften und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann die Bauleitung in Ausübung ihrer Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Eigenschaften und die Qualität gemäß den vorliegenden Vorschriften gewährleistet werden. Bei Baustoffen ohne CE-Kennzeichnung sind auf jeden Fall folgende Prüfungen vorzunehmen. Mit allen erzeugten oder eingegangenen Gesteinskörnungsfraktionen werden folgende Tests durchgeführt: 44 PG-3: Art. 550 Mindestens zwei (2) Mal am Tag, einmal morgens und einmal nachmittags: - Korngrößenverteilung (UNE-EN 933-1). - Feinanteil, der ein Sieb mit 0,063 mm Lochweite passiert (UNE-EN 933-2). Mindestens ein (1) Mal pro Woche: - Plattigkeitskennzahl (Fl) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3). - Sandäquivalent (SE4) der feinen Gesteinskörnung (Anhang A der Norm UNEEN 933-8). Mindestens ein (1) Mal pro Monat: - Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2). - Gegebenenfalls der Polierwert (PSV) der groben Gesteinskörnung, die in der oberen Betonschicht von zweischichtigen Belägen verwendet werden soll (UNE-EN 1097-8). - Gewichtsanteil der Schwefelverbindungen insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate (SO3) (UNE-EN 1744-1). - Bestimmung der organischen Verbindungen, die das Erstarrungs- und Aushärtungsverhalten des Zements verändern (UNE-EN 1744-1). - Beständigkeit gegen Alkali- und Alkali-Carbonat-Reaktionen gemäß der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE). - Wasseraufnahme (Norm UNE-EN 1097-6) sowie gegebenenfalls Durchführung des Magnesiumsulfat-Prüfverfahrens (Norm UNE-EN 1367-2) bei Straßen, die im Winter Frost und häufigen Winterdienstmaßnahmen ausgesetzt sind. 550.9.2.3 Bewehrungen Es sind die Anforderungen der geltenden Vorschrift über Konstruktionsbeton (Instrucción de Hormigón Estructural, EHE) zu erfüllen. 45 PG-3: Art. 550 550.9.3 Ausführungskontrolle 550.9.3.1 Herstellung Jeden Tag muss mindestens eine (1) Probe der Gesteinskörnungsmischung genommen und die Korngrößenverteilung bestimmt werden (UNE-EN 933-1). Mindestens ein (1) Mal alle fünfzehn Tage (15 T) muss die Genauigkeit der Dosierungswaagen mittels einer für Standardgewichte geeigneten Vorrichtung überprüft werden. Beim Leeren des Mischers sind Proben zu entnehmen, mit denen folgende Prüfungen durchzuführen sind: Bei jedem Transportmittel: - Kontrolle des Aussehens des Betons und gegebenenfalls Messung der Temperatur. Entmischter Beton oder Beton mit nicht gleichmäßig ausgebildeter Hülle muss ausgemustert werden. Mindestens zwei (2) Mal pro Tag (morgens und nachmittags): - Luftporenanteil im Beton (UNE-EN 12350-7). - Konsistenz (UNE-EN 12350-2). - Herstellung und Lagerung von Probekörpern zur Überprüfung der Biegezugfestigkeit (UNE-EN 12390-2), wobei ein Rütteltisch verwendet werden darf. Die Anzahl der unterschiedlichen Gemische darf für die Festigkeitsprüfung sämtlicher Gemische in einem ausgeführten Los nicht weniger als drei ( 3) bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 und nicht weniger als zwei ( 2) bei den Klassen T3, T4 und bei Randstreifen betragen. Für jedes überprüfte Gemisch müssen mindestens zwei (2) Probekörper hergestellt werden. 46 PG-3: Art. 550 550.9.3.2 Verarbeitung Die Temperatur und die relative Luftfeuchte der Umgebung muss mit einem ThermoHygrographen gemessen werden, damit die in Abschnitt 550.8 verfügten Einschränkungen eingehalten werden. Mindestens zwei (2) Mal pro Tag, nämlich jeweils einmal morgens und einmal nachmittags, sowie bei jeder Änderung des Aussehens des Betons wird die Konsistenz gemessen. Liegt das gemessene Ergebnis nicht innerhalb der gemäß der Arbeitsformel vorgegebenen Grenzwerte, muss das Gemisch ausgemustert werden. Die Auftragsdicke muss regelmäßig mit einem Stufendorn oder einer anderen von der Bauleitung genehmigten Methode gemessen werden. Ebenso müssen die Zusammensetzung und die Funktionsweise der Verarbeitungsmaschinen überprüft werden, wobei die Frequenz und die Amplitude der Rüttler zu prüfen sind. 550.9.3.3 Abnahmekontrolle der fertigen Einheit Als im Ganzen angenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der jeweils kleinste Abschnitt, der sich bei Anwendung der drei (3) folgenden Kriterien auf den Betonbelag ergibt: - Fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn. - Dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3 500 m2) Fahrbahn. - Der täglich konstruierte Streckenabschnitt. Unbeschadet der oben aufgeführten Punkte muss die Unversehrtheit des Belags in einzelnen Einheiten abgenommen bzw. abgelehnt werden, die jeweils eine zwischen zwei Fugen befindliche Platte umfassen. So früh wie möglich muss die Makrotextur der Oberfläche nach dem volumetrischen Verfahren (UNE-EN 13036-1) bestimmt werden, und zwar an zufällig ausgewählten Stellen und in den Abständen, die in der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw. von der Bauleitung festgelegt wurden. Je Los müssen mindestens drei (3) Stellen überprüft werden, wobei diese Anzahl auf fünf (5) Stellen erhöht wird, wenn die Textur an einer der ersten beiden Stellen nicht den Anforderungen entspricht. Nach zehn (10) angenommenen Losen kann die Bauleitung die Häufigkeit der Prüfungen reduzieren. Wurde bei der Ausführung des Erprobungsabschnitts die Übereinstimmung mit einem Laser-Texturometer-Messgerät festgestellt, so kann dieses Gerät zur 47 PG-3: Art. 550 Schnellüberprüfung eingesetzt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, können derartige Geräte nur dann zum Einsatz kommen, wenn nach Durchführung einer ausreichenden Anzahl von Tests in bereits angenommenen Losen nachgewiesen wurde, dass die Messergebnisse mit dem volumetrischen Verfahren konform sind. Die Dicke der Platten und die Homogenität des Betons müssen anhand von zylinderförmigen Probekörpern überprüft werden, die an zufällig ausgewählten Stellen und in solchen Abständen zu entnehmen sind, wie es in der technischen Sonderleistungsbeschreibung bzw. von der Bauleitung festgelegt wurde. Je Los müssen mindestens zwei (2) Stellen überprüft werden, wobei diese Anzahl auf fünf (5) Stellen erhöht wird, wenn die Dicke an einer der ersten beiden Stellen unter den Vorgaben liegt bzw. wenn ihr Aussehen darauf schließen lässt, dass die Verdichtung unzureichend ist. Die durch die Probenahme erzeugten Löcher werden mit Beton derselben Qualität aufgefüllt, der auch für den übrigen Belag verwendet wurde, und sind vorschriftsmäßig zu verdichten und zu nivellieren. Die Bauleitung muss festlegen, ob die Probekörper in der unter Ziffer 550.6 beschriebenen Form bei indirektem Zug brechen müssen, damit sie als Informationsprüfungen gemäß den Vorgaben im Abschnitt 550.10.1.2 dienen können. Die Beton-Probekörper sind unter den in der Norm UNE-EN 12390-2 vorgegebenen Bedingungen zu lagern und nach achtundzwanzig Tagen (28 T) einer Biegezugfestigkeitsprüfung (UNE-EN 12390-5) zu unterziehen. Die Bauleitung kann die Durchführung zusätzlicher Prüfungen nach sieben Tagen (7 T) anordnen. Bei Querprofilen ist alle zwanzig Meter (20 m) zu überprüfen, dass die aufgebrachte Oberfläche ein gleichmäßiges Aussehen aufweist, und dass keine größeren Oberflächenmängel wie Absonderungen, fehlende Oberflächentextur usw. vorhanden sind. Die Oberflächenebenheit ist so früh wie möglich auf eintausend Metern (1 000 m) langen Abschnitten anhand des internationalen Ebenheitsindex (IRI) (NLT-330) zu überprüfen, wobei ein einziger IRI-Wert pro Hektometer (hm) des überprüften Profils zu berechnen ist, der diesem Hektometer (hm) zugewiesen wird, und zwar so lange, bis der bemessene Abschnitt, der mit den Bestimmungen unter Ziffer 550.7.3 übereinstimmen muss, abgeschlossen ist. Werden in einem Abschnitt mehr als ein Längenprofil überprüft (rechte Spur und linke Spur), so müssen die unter Ziffer 550.7.3 festgelegten Vorgaben bezüglich des IRI-Werts in jedem der überprüften Profil (auf jeder Spur) separat geprüft werden. Bevor die Bauarbeiten abgenommen werden, muss die Oberflächenebenheit auf der gesamten Länge des Bauwerks überprüft werden. 48 PG-3: Art. 550 Ebenso muss vor der Inbetriebnahme und vor der Abnahme der Arbeiten die Griffigkeit (CRTS) auf der gesamten Länge des Bauwerks überprüft werden (UNE 41201 IN). 550.10 ABNAHME- BZW. ABLEHNUNGSKRITERIEN Die Kriterien für die Abnahme oder Ablehnung der fertigen Einheit sind auf die in Abschnitt 550.9.3.3 festgelegten Lose gemäß den nachstehenden Bestimmungen anzuwenden. 550.10.1 Mechanische Festigkeit 550.10.1.1 Kontrollprüfungen Die charakteristische Biegezugfestigkeit, die für jedes Los gemäß dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geschätzt wird, darf nicht unter den vorgeschriebenen Werten liegen. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen: - Liegt sie bei neunzig Prozent oder mehr (≥ 90 %), kann sich das Bauunternehmen dafür entscheiden, die in der technischen Sonderleistungsbeschreibung vorgesehen Sanktionen anzunehmen bzw. die Durchführung von Informationsprüfungen zu beantragen. Die Sanktionen müssen mindestens der auf den Einheitspreis des Loses anwendbaren Strafe entsprechen, deren Höhe dem Doppelten der Festigkeitsverringerung entspricht, die jeweils anteilig ausgedrückt werden. - Liegt sie unter neunzig Prozent (< 90 %) der vorgeschriebenen Werte, müssen Informationsprüfungen durchgeführt werden. Die Festigkeit eines jeden Gemischs zu einem bestimmten Zeitpunkt wird als Durchschnittswert der Festigkeiten aus den Probekörpern bestimmt, die aus Beton des betreffenden angefertigt und zu dem betreffenden Zeitpunkt untersuchten wurden. Nach Durchführung der Tests werden die Durchschnittswerte xi, die aus N geprüften Gemischen ermittelt werden, in aufsteigender Reihenfolgen angeordnet (x1 ≤ x2 ≤ …. ≤ xN), dann müssen der Durchschnittswert ( ) und der Wert des Stichprobenbereichs berechnet werden, wobei letzterer als die Differenz zwischen dem größten und dem kleinsten durchschnittlichen Festigkeitswert der geprüften Gemische definiert ist (rN = xN – x1). Auf Grundlage dieser Werte kann die charakteristische Festigkeit mit Hilfe 49 PG-3: Art. 550 nachstehender Formel geschätzt werden, wobei K der in Tabelle 550.11 angegebene Koeffizient ist. fck,geschätzt = – K·rN TABELLE 550.11 MULTIPLIKATIONSKOEFFIZIENT, ABHÄNGIG VON DER ANZAHL DER GEMISCHE ANZAHL DER IN EINEM LOS ÜBERPRÜFTEN GEMISCHE K 2 1,65 3 1,02 4 0,82 5 0,72 6 0,66 550.10.1.2 Informationsprüfungen Sollte nach den Kontrollprüfungen eines Loses gemäß Abschnitt 550.10.1.1 die Durchführung von Informationsprüfungen notwendig werden, müssen vor Ablauf von dreiunddreißig Tagen (33 T) nach der Verarbeitung sechs (6) zylinderförmige Probekörper (UNE-EN 12504-1) aus dem Los entnommen werden, und zwar an willkürlich ausgewählten Stellen, die in der Länge mindestens sieben Meter (7 m) auseinander liegen und mindestens fünfzig Zentimeter (> 50 cm) von etwaigen Fugen oder vom Rand entfernt sind. Diese Probekörper werden im Alter von fünfunddreißig Tagen (35 T) einer Spaltzugfestigkeitsprüfung (UNE-EN 12390-6) unterzogen, nachdem sie achtundvierzig Stunden (48 Std.) vor der Prüfung unter den in der Norm UNE-EN 12504-1 angegebenen Bedingungen gelagert wurden. Der Durchschnittswert der Ergebnisse aus diesen Prüfungen wird mit dem Durchschnittswert der Ergebnisse des Erprobungsabschnitts verglichen bzw., wenn dies die Bauleitung entsprechend genehmigt, mit den Ergebnissen, die in einem abgenommenen Los erzielt wurden, das aufgrund seiner Lage bzw. Entstehungsgeschichte mit dem einer Informationsprüfung unterzogenen Los vergleichbar ist. Wenn die Ergebnisse nicht darunter liegen, gilt das Los als angenommen. Andernfalls ist folgendermaßen vorzugehen: 50 PG-3: Art. 550 - Wenn der Wert bei neunzig Prozent oder mehr liegt (≥ 90 %), werden für das Los die in der technischen Sonderleistungsbeschreibung vorgesehenen Sanktionen verhängt. - Liegen die Ergebnisse unter neunzig Prozent (< 90 %), jedoch nicht unter siebzig Prozent ( 70 %), kann die Bauleitung die in der technischen Sonderleistungsbeschreibung vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung bringen oder die Vernichtung des Loses und die erneute Konstruktion zu Lasten des Bauunternehmens anordnen. - Wenn der Wert unter siebzig Prozent (< 70 %) liegt, wird das Los vernichtet und zu Lasten des Bauunternehmens neu aufgebaut. Diese Sanktionen müssen mindestens der auf den Einheitspreis des Loses anwendbaren Strafe entsprechen, deren Höhe dem Doppelten der Festigkeitsverringerung entspricht, die jeweils anteilig ausgedrückt werden. 550.10.2 Unversehrtheit Platten- und Fugenränder, die Risse oder Abplatzungen aufweisen, müssen mit einem Epoxid-Mörtel repariert werden, der die Beständigkeit der Anwendung gewährleisten und von der Bauleitung genehmigt werden muss. Die Platten dürfen keine Risse aufweisen. Die Bauleitung kann zulassen, dass kleine, durch plastisches Schwinden entstandene Risse von kurzer Länge, die sich eindeutig nur in geringem Maße auf die Plattenoberfläche auswirken, vorhanden sind, und deren Abdichtung mit Produkten vorschreiben, die die Beständigkeit der Anwendung gewährleisten. Wenn Risse vorhanden sind, die die strukturelle Unversehrtheit der Platten beeinträchtigen, wie beispielsweise an den Kanten oder Risse, die bei einem späten Schneiden der Fugen entstanden sind, muss die Bauleitung die teilweise Vernichtung des betroffenen Abschnitts mit erneuter Konstruktion zu einem späteren Zeitpunkt anordnen. Keines der Plattenelemente darf nach der erneuten Konstruktion Abmessungen von weniger als dreißig Zentimeter ( 30 cm) aufweisen. Um die Lastenübertragung in den Fugen des reparierten Abschnitts zu gewährleisten, müssen diese mit Dübeln versehen werden, wenn es sich um Querfugen handelt, bzw. mit Verbindungsstäben, wenn es sich um Längsfugen handelt. Die endgültige Abnahme einer Platte mit Rissen, die nicht vernichtet wurde, darf erst erfolgen, wenn gegen Ende der Gewährleistungszeit bestätigt werden kann, dass sich 51 PG-3: Art. 550 die Risse weder verschlimmert noch Schäden an den angrenzenden Platten verursacht haben. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Bauleitung die Vernichtung und eine spätere Neukonstruktion der mit Rissen durchzogenen Platten anordnen. 550.10.3 Dicke Die wegen mangelnder Dicke zu verhängenden Sanktionen müssen in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt werden. Diese Strafen müssen mindestens Folgendes umfassen: - Wenn der Durchschnitt der Abweichungen zwischen der gemessenen Dicke und der vorgeschriebenen Dicke positiv ist und bei höchstens einer ( 1) Probe eine Verringerung (negative Differenz) von mehr als zehn Millimetern (> 10 mm) aufweist, muss auf den Einheitspreis des Loses eine Strafe von siebeneinhalb Promille (7,5 ‰) pro Millimeter (mm) dieser Verringerung verhängt werden. - Wenn die durchschnittliche Verringerung zehn Millimeter oder weniger (≤ 10 mm) beträgt und höchstens eine ( 1) Probe eine Verringerung von mehr als zwanzig Millimetern (> 20 mm) aufweist, muss auf den Einheitspreis des Loses eine Strafe in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Millimeter (mm) der durchschnittlichen Verringerung verhängt werden. - In allen anderen Fällen muss das Los zu Lasten des Bauunternehmens vernichtet und neu konstruiert werden. 550.10.4 Neigungslinie Die Höhenunterschiede zwischen der erzielten Oberfläche und dem Sollwert in den Entwurfszeichnungen dürfen die in Abschnitt 550.7.2 angegebenen Toleranzen nicht übersteigen, und es dürfen keine Bereiche vorhanden sein, in denen Wasser steht. Die jeweils zu verhängenden Sanktionen müssen in der technischen Sonderleistungsbeschreibung festgelegt werden. 550.10.5 Ebenheit der Oberfläche Bei Abschnitten, bei denen die Ergebnisse bezüglich der Oberflächenebenheit die unter Ziffer 550.7.3 aufgeführten Grenzwerte übersteigen, muss wie folgt vorgegangen werden: 52 PG-3: Art. 550 - Betrifft die Abweichung weniger als zehn Prozent (< 10 %) der Länge des Prüfabschnitts, werden die Mängel mittels Ausfräsung korrigiert, sofern es dabei zu keiner Verringerung der Dicke der Schicht unter den in den Entwurfszeichnungen vorgegebenen Wert kommt. Es ist erforderlich, dass die Oberfläche nach der Reparatur eine ähnliche Beschaffenheit wie das übrige Bauwerk aufweist, und dass der Polierwert der groben Gesteinskörnung den Mindestwerten gemäß den Vorgaben unter Ziffer 550.2.4.2 entspricht. Die Behebung der Mängel bzw. die Vernichtung und anschließende Verwertung erfolgt zu Lasten des Bauunternehmens. - Betrifft die Abweichung zehn Prozent oder mehr (≥ 10 %) der Länge des Prüfabschnitts, muss das Los vernichtet und das Material zu Lasten des Bauunternehmens neu konstruiert werden. 550.10.6 Makrotextur der Oberfläche Die durchschnittliche Tiefe der Makrotextur der Oberfläche darf nicht unter dem in Tabelle 550.10 angegebenen Wert liegen, und keines der einzelnen Ergebnisse darf weniger als vierzig Hundertstel Millimeter ( 0,40 mm) betragen. Wenn die durchschnittliche Tiefe der Makrotextur unter dem vorgegebenen Grenzwert liegt, muss das Bauunternehmen dies zu seinen Lasten mittels Abfräsen einer geringen Dicke (weniger als ein Zentimeter) korrigieren, vorausgesetzt, die sich dann ergebende Dicke der reparierten Platten liegt nicht mehr als einen Zentimeter ( 1 cm) unter den Projektvorgaben und der Polierwert der groben Gesteinskörnung entspricht den Mindestwerten gemäß den Vorgaben unter Ziffer 550.2.4.2. 550.11 MESSUNG UND ABRECHNUNG Der vollständig fertiggestellte Betonbelag wird in nach Plänen gemessenen Kubikmetern (m3) abgerechnet, wobei alle notwendigen Arbeitsgänge, die Vorbereitung der Bettungsfläche, die Abrechnung der Fugen, die Bewehrungen, jede Art von Zusatzmitteln sowie die Nachbehandlung und Endbearbeitung der Oberfläche im Preis inbegriffen sind. Bei zweischichtigen Beläge ist die obere und untere Betonschicht jeweils separat zu berechnen, wobei in der Abrechnung der oberen Schicht alle Arbeitsgänge inbegriffen sein müssen, die zum Erreichen der Oberflächentextur erforderlich sind. 53 PG-3: Art. 550 Sanktionen, die wegen unzureichender Festigkeit des Betons bzw. wegen mangelnder Dicke des Belags verhängt wurden, sind abzuziehen. Ausbesserungen an schadhaften Fugen sowie Ausbesserungen an Platten, die Unebenheiten über den zulässigen Toleranzwerten bzw. eine schadhafte Textur oder ein mangelhaftes Aussehen aufweisen, dürfen nicht abgerechnet werden. Voraussetzung für eine separate Abrechnung der Fugen unabhängig von dem Betonbelag ist, dass diese Arbeitseinheit ausdrücklich in der Preisliste und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung aufgeführt wird und ihre Messung im Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist. Sämtliche Bauteile (Dübel, Verbindungsstäbe, Füllstoffe) und die zur vollständigen Ausführung erforderlichen Arbeitsgänge gelten als in der Abrechnung inbegriffen. Voraussetzung für eine separate Abrechnung der Bewehrungen unabhängig von dem Betonbelag ist, dass diese Arbeitseinheit ausdrücklich in der Preisliste und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung aufgeführt wird und ihre Messung im Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist. In diesem Fall müssen sie nach ihrem Gewicht in Kilogramm (kg) gemessen und abgerechnet werden, wobei das Gewicht von den Abmessungen in den Plänen abzuleiten ist und für jeden Bewehrungstyp die entsprechenden Stückgewichte anzuwenden sind; dabei sind die Materialverluste bzw. -zuschläge, die für Ausschnitte, Bündelungen, Verbindungen, Abtrennungen, Verkeilungen und alle Mittel zur vollständigen Anbringung des Stahls benötigt werden, in den Einheitspreis einzuberechnen. Für die Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 gilt: Wenn die in der oberen Betonschicht von zweischichtigen Belägen verwendete grobe Gesteinskörnung abgesehen davon, dass sie jede einzelne der unter Ziffer 550.2.4.2 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen erfüllt, in vier (4) Punkten einen Polierwert (Norm UNE-EN 1097-8) aufweist, der über dem in diesen Vorschriften für die jeweilige Schwerverkehrsklasse angegebenen Mindestwert liegt, muss zusätzlich eine Arbeitseinheit abgerechnet werden, die als Kubikmeter (m3) Qualitätszuschlag für die Gesteinskörnung bei Fahrbahndecken definiert ist. Der Preis für diese Arbeitseinheit darf nicht mehr als fünf Prozent ( 5 %) des Preises betragen, der einem Kubikmeter (m3) Beton für die obere Schicht von zweischichtigen Belägen entspricht. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass diese Arbeitseinheit ausdrücklich in der Preisliste und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung aufgeführt wird und ihre Messung im Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist. Falls die Werte der Oberflächenebenheit über den in diesen Vorschriften festgelegten Werten liegen, muss gemäß den Kriterien unter Ziffer 550.10.5 zusätzlich eine 54 PG-3: Art. 550 Arbeitseinheit abgerechnet werden, die als Kubikmeter (m 3) Qualitätszuschlag für die Oberflächenebenheit definiert ist, wobei dessen Preis nicht mehr als zweieinhalb Prozent ( 2,5 %) des Preises betragen darf, der einem Kubikmeter (m 3) Beton für die obere Schicht von zweischichtigen Belägen entspricht, und nicht mehr als ein Prozent ( 1 %) des Preises für einen Kubikmeter (m3) Betonbelag in den übrigen Fällen. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass diese Arbeitseinheit ausdrücklich in der Preisliste und in der technischen Sonderleistungsbeschreibung aufgeführt wird und ihre Messung im Kostenvoranschlag des Projekts vorgesehen ist. 55 PG-3: Art. 550 IN DIESEM ARTIKEL ERWÄHNTE NORMEN NLT-330 Berechnung des internationalen Ebenheitsindexes (IRI) von Straßenbelägen. NLT-334 Berechnung der Unebenheit einer Belagsoberfläche anhand der drei Meter Regel, statisch oder rollend. NLT-371 Unlösliche Rückstände Chlorwasserstoffsäure (HCI). UNE 41201 IN Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen. Verfahren zur Bestimmung der Griffigkeit eines Belags durch Messung des Seitenreibungsbeiwerts (CRTS): SCRIM. UNE 83299 Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpressmörtel. Nachbehandlungsmittel für Mörtel und Beton. Bestimmung des Wasserverlusts durch Verdunstung. UNE-EN 196-3 Prüfverfahren für Zement. Teil 3: Bestimmung Erstarrungszeiten und der Raumbeständigkeit. der UNE-EN 932-1 Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren. von UNE-EN 932-3 Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 3: Durchführung und Terminologie einer vereinfachten petrographischen Beschreibung. UNE-EN 933-1 Prüfverfahren für geometrische Gesteinskörnungen. Teil 1: Korngrößenverteilung. Siebverfahren. UNE-EN 933-2 Prüfverfahren für Gesteinskörnungen. Korngrößenverteilung. Sieböffnungen. UNE-EN 933-3 Prüfverfahren für Gesteinskörnungen. Plattigkeitskennzahl. UNE-EN 933-5 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 5: Bestimmung des Anteils an gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen. 56 der Zuschlagstoffe in Eigenschaften Bestimmung von der geometrische Eigenschaften Teil 2: Bestimmung Analysensiebe, Nennmaße von der der geometrische Eigenschaften von Teil 3: Bestimmung der Kornform. PG-3: Art. 550 UNE-EN 933-8 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen. Sandäquivalent-Verfahren. UNE-EN 934-2 Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpressmörtel. Teil 2: Betonzusatzmittel. Definitionen, Anforderungen, Konformität, Kennzeichnung und Beschriftung. UNE-EN 1097-2 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des Widerstandes gegen Zertrümmerung. UNE-EN 1097-6 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 6: Bestimmung der Rohdichte und der Wasseraufnahme. UNE-EN 1097-8 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Bestimmung des Polierwertes. UNE-EN 1367-2 Prüfverfahren für thermische Eigenschaften Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen Magnesiumsulfat-Verfahren. und Teil 2: UNE-EN 1744-1 Prüfverfahren für chemische Eigenschaften Gesteinskörnungen. Teil 1: Chemische Analyse von UNE-EN 1744-3 Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 3: Herstellung von Eluaten durch Auslaugung von Gesteinskörnungen. UNE-EN 10025-2 Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen. Teil 2: Technische Lieferbedingungen für unlegierte Baustähle. UNE-EN 12350-2 Prüfung von Frischbeton. Teil 2: Setzmaß UNE-EN 12350-7 Prüfung von Frischbeton. Teil 7: Luftgehalt. Druckverfahren. UNE-EN 12390-2 Prüfung von Festbeton. Teil 2: Herstellung und Lagerung von Probekörpern für Festigkeitsprüfungen. UNE-EN 12390-5 Prüfung von Probekörpern. Festbeton. Teil 5: Biegezugfestigkeit von UNE-EN 12390-6 Prüfung von Probekörpern. Festbeton. Teil 6: Spaltzugfestigkeit von UNE-EN 12504-1 Prüfung von Beton in Bauwerken. Teil 1: Bohrkernproben. Herstellung, Untersuchung und Prüfung der Druckfestigkeit. 57 PG-3: Art. 550 UNE-EN 13036-1 Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen. Prüfverfahren. Teil 1: Messung der Makrotexturtiefe der Fahrbahnoberfläche mit Hilfe eines volumetrischen Verfahrens. UNE-EN 13877-3 Fahrbahnbefestigungen aus Beton. Teil 3: Anforderungen an Dübel für Fahrbahnbefestigungen aus Beton. UNE-EN 14188-1 Fugeneinlagen und Fugenmassen. Teil 1: Anforderungen an heiß verarbeitbare Fugenmassen. UNE-EN 14188-2 Fugeneinlagen und Fugenmassen. Teil 2: Anforderungen an kalt verarbeitbare Fugenmassen. UNE-EN 14188-3 Fugeneinlagen und Fugenmassen. Teil 3: Anforderungen an elastomere Fugenprofile UNE-EN 14188-4 Fugeneinlagen und Fugenmassen. Teil 4: Spezifikationen für Voranstriche für Fugeneinlagen und Fugenmassen. UNE-EN-ISO 527-1 Kunststoffe Bestimmung Allgemeine Grundsätze. Zugeigenschaften. Teil 1: UNE-EN-ISO 527-3 Kunststoffe Bestimmung der Zugeigenschaften. Prüfbedingungen für Folien und Tafeln. Teil 3: 58 der PG-3: Art. 551 551 Magerer Rüttelbeton 551.1 DEFINITION Als magerer Rüttelbeton wird das homogene Gemisch aus Gesteinskörnung, Zement, Wasser und Zusatzmitteln bezeichnet, das in Tragschichten unter Fahrbahnbelägen aus Beton verwendet und in einer Konsistenz verarbeitet wird, die den Einsatz von Innenrüttlern zur Verdichtung erforderlich macht. Die Herstellung von magerem Rüttelbeton umfasst folgende Arbeitsgänge: - Erstprüfung und Festlegung der Rezeptur Vorbereitung der Bettungsfläche Herstellung des Betons Transport des Betons Anbringung der Führungselemente und Vorbereitung der Rollwege für den Straßenfertiger - Verarbeitung des Betons - Schutz und Nachbehandlung des frischen Betons 551.2 BAUSTOFFE 551.2.1 Allgemeine Überlegungen Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden. Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Projektspezifikationen bzw. den vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen 1 PG-3: Art. 551 befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das Bauwerk zu gewährleisten. Unabhängig von den oben genannten Bestimmungen kommen jeweils die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung, Lagerung, Verwaltung und Transport von Baustoffen, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigtem Erdreich zur Anwendung. 551.2.2 Zement In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden die Festigkeitsklasse und die Art des Zements festgelegt, wobei die Gebrauchsempfehlungen der geltenden Anweisung für die Abnahme von Zement (RC) zu berücksichtigten sind. Diese müssen den Vorgaben in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften und allen anderen Bestimmungen genügen, die bei Bedarf in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt werden. Der Zement hat die Festigkeitsklasse 32,5 N oder 42,5 N, sofern nichts anderes angegeben ist. Der Bauleiter kann in der kalten Jahreszeit die Verwendung von Zement der Festigkeitsklasse 42,5 R genehmigen. Zement mit Kalziumaluminat und auch Zementgemische mit Beimischungen, die nicht in speziellen Mischwerken gefertigt wurden, dürfen nicht verwendet werden. In den besonderen technischen Vorschriften muss der Beginn der Erstarrung gemäß UNE-EN 196-3 festgelegt werden. Er darf frühestens nach einhundert Minuten (100 Min.) einsetzen. 551.2.3 Wasser Das Wasser muss die Vorgaben der geltenden Anweisung für Konstruktionsbeton EHE erfüllen. 2 PG-3: Art. 551 551.2.4 Gesteinskörnung 551.2.4.1 Allgemeine Leistungsmerkmale Die Gesteinskörnung muss den Vorgaben der geltenden Anweisung für Konstruktionsbeton EHE und den zusätzlichen Vorgaben entsprechen, die der vorliegende Artikel vorsieht. Verwendet werden können rezyklierte Gesteinskörnungen, Gesteinskörnungen aus Hochofenschlacke, inerte Untererzeugnisse und Erzeugnisse der Abfallverwertung entsprechend dem Abkommen des Ministerrats vom 26. Dezember 2008 zur Verabschiedung des spanischen Abfallwirtschaftsplans 2008-2015, wenn diese die technischen Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllen und die Herkunft des Materials entsprechend den gemeinschaftlichen Vorschriften für derartige Stoffe belegt ist. Für die Verwendung derartigen Materials müssen die Aufbereitungs- und Anwendungsbedingungen ausdrücklich in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt werden. Die Gesteinskörnung darf nicht für Verwitterung oder physikalisch-chemische Veränderungen anfällig sein, zu denen es unter den ungünstigsten Bedingungen kommen kann, die am Einsatzort auftreten können. Die langfristige Haltbarkeit muss garantiert sein. Außerdem dürfen unter Einfluss von Wasser keine Lösungen entstehen, die Schäden an Konstruktionen bzw. anderen Schichten des Straßenoberbaus verursachen oder Gewässer verunreinigen können. Deshalb muss für Baustoffe, für die aufgrund ihrer Art keine ausreichende Erfahrung bezüglich ihres Verhaltens vorliegt, eine spezielle Eignungsstudie ausgeführt werden, die vom Bauleiter genehmigt werden muss. Die verwendete Gesteinskörnung darf nicht mit Zement reagieren und keine oxidierbaren Sulfide, kein Calciumsulfat und keine instabilen Eisenverbindungen enthalten, die zu einer Volumenzunahme des Betons führen können. Für Baustoffe, für die keine ausreichende Erfahrung bezüglich ihres Verhaltens vorliegt und die aufgrund ihrer mineralischen Art möglicherweise Komponenten enthalten, die mit Alkalien reagieren, kann in den besonderen technischen Vorschriften oder vom Bauleiter eine spezielle Studie zur potenziellen Reaktionsfähigkeit der Gesteinskörnung verlangt werden, anhand derer deren Gebrauchseignung unter Berücksichtigung der diesbezüglich in der geltenden Anweisung für Konstruktionsbeton EHE festgelegten Kriterien bestimmt wird. 3 PG-3: Art. 551 Beim Einsatz einer derartigen Gesteinskörnung muss Zement mit einem Alkaligehalt, angegeben als Natriumoxid-Äquivalent (0,658 K2O + Na2O), unter sechs Promille (< 6 ‰) des Zementgewichts verwendet werden. 551.2.4.2 Grobe Gesteinskörnung Als grobe Gesteinskörnung im Sinne des vorliegenden Artikels wird der Teil der Gesteinskörnung insgesamt bezeichnet, der in einem Sieb mit 4 mm Lochweite gemäß UNE-EN 933-2 zurückgehalten wird. Die maximale Korngröße der Gesteinskörnung beträgt höchstens vierzig Millimeter ( 40 mm), und die Gesteinskörnung hat mindestens zwei (2) Lieferkörnungen. Der Los-Angeles-Koeffizient (LA) (UNE-EN 1097-2) muss unter fünfunddreißig (LA < 35) liegen bzw. unter vierzig (LA < 40), wenn rezyklierte Stoffe aus dem Oberbau von Straßen, Betonschutt mit einer letztendlichen Druckfestigkeit über fünfunddreißig Megapascal (> 35 MPa) oder Gesteinskörnungen aus Hochofenschlacke verwendet werden. Die Plattigkeitskennzahl (FI) (UNE-EN 933-3) muss unter fünfunddreißig liegen (FI < 35). 551.2.4.3 Feine Gesteinskörnung Als feine Gesteinskörnung im Sinne des vorliegenden Artikels wird der Teil der Gesteinskörnung insgesamt bezeichnet, der durch ein Sieb mit der Nennweite 4 mm gemäß UNE-EN 933-2 fällt. Bei einer feinen Gesteinskörnung handelt es sich im Allgemeinen um runden Natursand. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter darf erlaubt werden, dass die feine Gesteinskörnung Brechsand enthält. Die feine Gesteinskörnung muss die Anforderungen der geltenden Anleitung für Konstruktionsbeton EHE erfüllen. In den besonderen technischen Vorschriften wird der Wert des Sandäquivalent (SE 4) der feinen Gesteinskörnung festgelegt (Anhang A der Norm UNE-EN 933-8). Dieser 4 PG-3: Art. 551 Wert darf im Allgemeinen nicht unter siebzig (SE 4 70) und bei Straßen, bei denen im Winter Frost zu erwarten ist und auf denen der Winterdienst im Einsatz ist, nicht unter fünfundsiebzig (SE4 75) liegen. Allerdings kann auch Bruchsand aus Kalkstein oder Dolomit akzeptiert werden, wenn die Anforderungen der geltenden Anweisung für Konstruktionsbeton EHE bezüglich der Beschaffenheit der feinen Gesteinskörnung erfüllt werden. Die Sieblinie der feinen Gesteinskörnung (UNE-EN 933-1) liegt zwischen den Grenzwerten in Tabelle 551.1. Tabelle 551.1 - Sieblinienbereich der feinen Gesteinskörnung Siebdurchgang(Massenanteil) Siebweite UNE-EN 933-2 (mm) 4 2 1 0,500 0,250 0,125 0,063 81-100 58-85 39-68 21-46 7-22 1-8 0-6 Ein Siebdurchgang von bis zu acht Prozent (8 %) durch ein Sieb der Größe 0,063 mm (UNE-EN 933-2) ist zulässig, wenn die Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung von Beton der geltenden Anweisung für Konstruktionsbeton EHE erfüllt werden und wenn in einer gesonderten Studie nachgewiesen wird, dass die einschlägigen Eigenschaften des mit dieser feinen Gesteinskörnung hergestellten Betons mindestens den Eigenschaften von Beton mit den gleichen Bestandteilen entsprechen, bei dem jedoch der Sand dem Sieblinienbereich entspricht. Bei einer Sieblinie innerhalb der angegebenen Grenzwerte kann in den besonderen technischen Vorschriften bzw. gegebenenfalls vom Bauleiter verlangt werden, dass das Feinheitsmodul (UNE-EN 933-1), das als die Summe der gewichteten Gesamtunterschiede definiert und für alle sieben (7) Siebe angegeben wird, die in Tabelle 551.1 aufgeführt werden, keine Abweichung über fünf Prozent ( aufweist. 551.2.5 5 %) Zusatzmittel In den besonderen technischen Vorschriften werden die Zusatzmittel festgelegt, die zur Erzielung einer adäquaten Bearbeitbarkeit oder zur Verbesserung der Leistungsmerkmale des Mischguts verwendet werden können. Diese müssen in der Rezeptur spezifiziert und vom Bauleiter genehmigt werden. Darin wird auch festgelegt, wie diese unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und der 5 PG-3: Art. 551 Ausführungsbedingungen sowie der Bauwerksbesonderheiten zu verwenden sind. Außerdem müssen die Anforderungen der geltenden Anleitung für Konstruktionsbeton EHE eingehalten werden. Die verwendeten Zusatzmittel müssen unbedingt eine CE-Kennzeichnung aufweisen und mit den entsprechenden Begleitinformationen geliefert werden. Es muss ein Zertifikat einer benannten Stelle über die Herstellungs- und Fertigungskontrolle sowie eine Leistungserklärung der Herstellers vorliegen. Dabei sind jeweils die Vorgaben der Norm UNE-EN 934-2 einzuhalten. 551.2.6 Filmbildende Nachbehandlungsmittel Unter filmbildenden Nachbehandlungsmitteln sind Erzeugnisse zu verstehen, die auf den Frischbeton aufgetragen werden, eine durchgehende Membran bilden und so das Austrocknen während der ersten Härtung und gleichzeitig einen durch Sonneneinstrahlung bedingten Temperaturanstieg aufgrund ihrer hellen Pigmentierung verhindern, durch die auch leicht zu erkennen ist, an welchen Stellen das Mittel noch nicht aufgetragen wurde. Bei filmbildenden Nachbehandlungsmitteln handelt es sich um Flüssigkeiten bestehend aus einer Basis und einem flüchtigen Lösemittel, die unter keinen Umständen eine schädigende Wirkung auf den Beton haben können. Die Basis oder auch der nicht flüchtige Anteil besteht aus einem hellen, vorzugsweise weißen, fein verteiltem Pigment und einem Trägerstoff, der aus Natur- oder Kunstwachs oder aus Harzen besteht. Das verwendete Mittel bleibt nach dem Auftrag mindestens zwölf (12) Stunden viskös und wird erst danach grifftrocken. In den besonderen technischen Vorschriften werden die Leistungsmerkmale des filmbildenden Nachbehandlungsmittels festgelegt, das zu verwenden ist. Keine Klasse von filmbildendem Nachbehandlungsmittel darf ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Bauleiters verwendet werden. Zusammen mit den filmbildenden Nachbehandlungsmitteln werden die entsprechende Dokumentation und die Leistungsmerkmale sowie die Hinweise für den Gebrauch, die optimale Dosierung und die Lagerfähigkeit vorgelegt. Der Beton muss mindestens während der Mindestnachbehandlungsdauer geschützt werden, welche nach den Kriterien in Abschnitt 551.5.9.2 des vorliegenden Artikels geschätzt wird. 6 PG-3: Art. 551 Die Wirksamkeit der Nachbehandlung, unter der der Anteil an Wasser zu verstehen ist, der durch die Anwendung des Mittels während einer bestimmten Zeit nicht aus dem Beton entweicht (UNE 83299), beträgt nicht weniger als sechzig Prozent ( 60 %) während der Nachbehandlungszeit. Das filmbildende Nachbehandlungsmittel ist nicht länger als sechs (6) Monate lagerfähig. Es muss nachgewiesen werden, dass in dieser Zeit keine Beeinträchtigungen erfolgen, sich das Mittel nicht abgesetzt hat und sich keine Häute im Gebinde gebildet haben und das Mittel nach mäßigem Umrühren oder Schütteln mit Druckluft seine Fähigkeit zur Bildung einer gleichmäßigen Konsistenz erhalten hat. 551.3 ART UND ZUSAMMENSETZUNG DES MAGEREN RÜTTELBETONS Die typische Druckfestigkeit von magerem Rüttelbeton, die anhand von Probekörpern mit einem Durchmesser von fünfzehn Zentimetern (15 cm) und einer Höhe von dreißig Zentimetern (30 cm) bestimmt wird, welche gemäß der Norm UNE-EN 12390-2 hergestellt und nach 28 Tagen geprüft werden (UNE-EN 12390-3), beträgt nicht weniger als fünfzehn Megapascal ( 15 MPa). Die Betonkonsistenz (UNE-EN 12350-2) hat ein Setzmaß von ein bis sechs Zentimetern (1-6 cm). In den besonderen technischen Vorschriften bzw. ggf. vom Bauleiter werden das Setzmaß sowie die zulässigen Mindest- und Höchstwerte der Ergebnisse festgelegt; dabei können auch alternative Bestimmungsverfahren angegeben werden. Die Stückmasse sämtlicher durch ein Sieb mit 0,125 mm Lochweite gemäß UNE-EN 933-2 gesiebter Partikel einschließlich Zement darf nicht unter zweihundertfünfzig Kilogramm pro Kubikmeter magerer Rüttelbeton ( 250 kg/m3) betragen. Die Dosierung des Zements darf nicht unter einhundertfünfzig Kilogramm pro Kubikmeter ( 150 kg/m³) Frischbeton betragen und der Wasserzementwert darf nicht mehr als einhundertfünfzehn Hundertstel betragen (W/Z 1,15). Der Luftgehalt von magerem Ortbeton gemäß UNE-EN 12350-7 darf nicht mehr als sechs Prozent ( 6 %) des Volumens betragen. In Gegenden, in denen es zu Schneefall und Frost kommen kann, ist die Verwendung eines Luftporenbildners 7 PG-3: Art. 551 zwingend vorgeschrieben. In diesem Fall darf der Anteil an Lufteinschlüssen im Frischbeton nicht mehr als viereinhalb Prozent ( 4,5 %) des Volumens betragen. 551.4 FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN ERFORDERLICHE GERÄTE 551.4.1 Allgemeine Überlegungen Bei der Verarbeitung von magerem Rüttelbeton dürfen keine Gerätschaften verwendet werden, die nicht vorher im Erprobungsabschnitt eingesetzt und vom Bauleiter genehmigt wurden. Die Bestimmungen des geltenden Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheits- und Verkehrsrechts bezüglich der für die Ausführung der Arbeiten zu verwendenden Geräte sind in jedem Fall einzuhalten. 551.4.2 Betonmischanlage Der Magerbeton wird in diskontinuierlichen Betonmischanlagen hergestellt, in denen die Möglichkeit besteht, die laut angewandter Rezeptur erforderliche Anzahl an Gesteinskörnungsfraktionen gleichzeitig zu verarbeiten. Die Produktionsleistung der Mischanlage pro Stunde muss so hoch sein, dass der Straßenfertiger ohne Unterbrechung und ohne Änderung der Arbeitsgeschwindigkeit beaufschlagt werden kann. Bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T1 muss die Betonmischanlage über einen Feuchtigkeitsmesser mit Wasserdosiervorrichtung und ein Aufzeichnungssystem mit Anzeige der Leistungsaufnahme der Mischermotoren und gegebenenfalls der Abwiegung der Gesteinskörnung, des Zements, des Wassers und etwaiger Zusatzmittel verfügen. Die Wiegetrichter der Gesteinskörnungen müssen robuste, dichte Wände und eine ausreichend große Öffnung für die Beaufschlagung haben und mit Sicherungsvorrichtungen zur Vermeidung wechselseitiger Kontaminationen ausgestattet sein. Ihre Mindestanzahl hängt von der Anzahl der laut Rezeptur erforderlichen Gesteinskörnungsfraktion ab und liegt bei mindestens einem (1) Trichter für jede gelagerte grobe Gesteinskörnung, zwei (2) Trichtern für die feine Gesteinskörnung und einem (1) zusätzlichen Trichter, wenn zweierlei Sand (runder Natursand und Brechsand) verwendet werden. 8 PG-3: Art. 551 Für losen Zement wird eine separate Waage unabhängig von der für die Gesteinskörnung verwendeten Waage eingesetzt. Der Beschickungsmechanismus der Wiegetrichter ist gegen versehentliches Schließen vor Abschluss der ordnungsgemäßen Beaufschlagung des Trichters gesichert. Der Entleerungsmechanismus ist gesichert gegen versehentliches Öffnen, bevor die Beschickung des Wiegetrichters mit Zement abgeschlossen ist und die darin befindliche Betonmasse weniger als ein Prozent ( 1 %) von den Vorgaben abweicht; er ist außerdem so konzipiert, dass die Regelung des Zementaustrags entsprechend Gesteinskörnung möglich ist. Die Dosierung der Gesteinskörnung kann durch nacheinanderfolgendes Abwiegen in einem (1) einzigen Wiegetrichter oder einzeln mit einem (1) eigenen Wiegetrichter für jede Fraktion vorgenommen werden. Im ersten Fall ist die Entleerung der Beschickungs- und Wiegetrichter so gesichert, dass: - nicht mehr als ein Trichter gleichzeitig geleert werden kann; - die Entleerungsreihenfolge nicht von den Vorgaben abweichen kann; - der Wiegetrichter erst dann geleert werden kann, wenn sich die erforderliche Menge sämtlicher Gesteinskörnungen darin befindet und alle Entleerungsvorrichtungen der Trichter geschlossen sind. - Die Entleerung des Wiegetrichters muss gegen versehentliches Öffnen, bevor die Masse der Gesteinskörnung im Trichter weniger als ein Prozent (± 1 %) von der Gesamtmenge jeder Fraktion abweicht, gesichert sein. Wenn für jede Fraktion eigene Wiegetrichter verwendet werden, müssen alle gleichzeitig geleert werden. Die Leerung sämtlicher Wiegetrichter muss gegen versehentliches Öffnen, bevor die Masse der Gesteinskörnung darin weniger als zwei Prozent (± 2 %) von den Vorgaben abweicht, gesichert sein. Die Sicherung verhindert, dass irgendein Teil der Dosierung entleert wird, bevor sämtliche Gesteinskörnungs- und Zementtrichter innerhalb der angegebenen Grenzen korrekt beaufschlagt wurden. Nach Beginn der Entleerung sind die Dosiervorrichtungen so gesichert, dass keine erneute Dosierung beginnen werden kann, bevor die Wiegetrichter leer, ihre Entleerungsvorrichtungen geschlossen sind und die Waage Null anzeigt. Die Toleranz beträgt drei Promille (± 3 ‰) der Gesamtkapazität. 9 PG-3: Art. 551 Die Gewichtsdosiergeräte müssen gegen Schwingungen und die Bewegungen anderer Teile der Mischanlage isoliert sein, so dass im Betrieb die Ablesewerte nach Stillstand der Nadeln von der angezeigten Masse nicht um mehr als ein Prozent ( 1 %) bei Zement, eineinhalb Prozent ( 1,5 %) bei jeder Fraktion der Gesteinskörnung und ein Prozent ( 1 %) bei der Summe der Gesteinskörnungen abweichen, sofern diese insgesamt bestimmt wird. Die Genauigkeit beträgt mindestens fünf Promille ( 5 ‰) für die Gesteinskörnung und mindestens drei Promille ( 3 ‰) für Zement. Das Zugabewasser wird nach Masse oder Volumen gemessen, die Genauigkeit beträgt mindestens ein Prozent ( 1 %) der erforderlichen Gesamtmenge. Nachdem der jeweilige Anteil der Bestandteile festgelegt wurde, können bei der Dosierung der Gesteinskörnung und des Zements einer Charge von Hand nur noch die Ein-/Ausschalter und die Umschalter betätigt werden. Die Steuerung der Dosiervorrichtung befindet sich in einem leicht zugänglichen Gehäuse, kann jedoch bei Bedarf abgesperrt werden. Sollen der Mischung Zusatzmittel beigemischt werden, müssen diese von der Mischanlage mit nach Einschätzung des Bauleiters ausreichender Genauigkeit dosiert werden können. Pulverförmige Zusatzmittel werden nach Masse dosiert, flüssige oder pastöse Zusatzmittel werden nach Masse oder Volumen dosiert. Die Genauigkeit beträgt dabei mindestens drei Prozent ( 3 %) der spezifizierten Menge des Mittels. Der Zeitgeber des Mischers und der Aufgabevorrichtung muss so gesichert sein, dass bei Betrieb des Mischers keine Aufgabe erfolgen kann, bevor die eingestellte Mischzeit nicht abgelaufen ist. 551.4.3 Transportmittel Der Magerbeton kann mit Fahrmischern oder Lkw mit glatter, geschlossener Ladefläche transportiert werden. In letzterem Fall muss der Lkw stets mit einer Plane oder Abdeckung fahren, damit der Magerbeton während des Transports geschützt ist und eine übermäßige Wasserverdunstung oder die Verunreinigung mit Fremdkörpern verhindert wird. Es müssen die erforderlichen Gerätschaften für die Reinigung der Transportmittel vor dem Aufladen einer neuen Charge Magerbeton zur Verfügung stehen. Mit den Transportmitteln muss der Beton kontinuierlich und kohärent zur Baustelle gebracht werden können, ohne dass die Beaufschlagung des Straßenfertigers unterbrochen oder dessen Arbeitsgeschwindigkeit verändert werden muss. 10 PG-3: Art. 551 551.4.4 Betonverarbeitungsgeräte Die Verarbeitung des Magerbetons erfolgt mit einem Gleitschalungsfertiger, mit dem der magere Frischbeton gleichmäßig aufgetragen, gerüttelt und nivelliert werden kann. Der Bauleiter kann ein Gerät für den vollflächigen Auftrag des Magerbetons auf der gesamten Breite verlangen. Der Straßenfertiger verfügt über ein Führungssystem mit Seilen oder ein dreidimensionales Führungssystem zur Betätigung der Servomotoren zur Korrektur bei einer Abweichung des Straßenfertigers von über drei Millimetern (± 3 mm) in der Höhe bzw. zehn Millimetern (± 10 mm) in der Breite. Die Gleitschalungen des Straßenfertigers sind in Größe, Form und Festigkeit ausreichend für die seitliche Abstützung des Betons, solange es dauert, bis das geplante Querprofil ohne Setzbewegung an den Rändern der Fahrbahnplatte erreicht ist. Die Maschine verfügt über geeignete Vorrichtungen, damit die Rollwege sämtlicher Betonauftrags- und Bearbeitungsgeräte sauber bleiben. Der Straßenfertiger muss den Frischbeton auf der gesamten Einbaubreite durch Innenrüttelung mit gleichmäßig angeordneten Vorrichtungen adäquat verdichten können, die im Achsabstand von dreihundertfünfzig bis fünfhundert Millimetern (350500 mm) und in einer Höhe angeordnet sind, so dass sie zur Hälfte (1/2) der Einbaudicke des aufgebrachten Betons reichen. Der Abstand zwischen der Mitte des äußersten Rüttlers und der Innenseite der entsprechenden Schalung beträgt nicht mehr als hundertfünfzig Millimeter ( 150 mm). Die verwendeten Innenrüttler müssen bei einer Drehzahl von sieben- bis zwölftausend Umdrehungen pro Minute (7.00012.000 U/Min.) arbeiten können. Die Rüttelvorrichtungen dürfen auf keinen Fall auf der unteren Schicht aufliegen und müssen sofort stoppen, wenn der Straßenfertiger anhält. Die Richtlatte zur Nivellierung muss lang genug sein, dass keine Wellen an der Oberfläche des ausgebrachten Magerbetons entstehen. Nach Erreichen der Betriebsgeschwindigkeit muss die Arbeitsgeschwindigkeit des Straßenfertigers während der Zeit, in der gearbeitet wird, gleichmäßig sein. Sie darf nicht unter der vom Bauleiter genehmigten Geschwindigkeit und nicht über sechzig Meter pro Stunde ( 60 m/h) liegen. 11 PG-3: Art. 551 551.4.5 Auftragsvorrichtung für das filmbildende Nachbehandlungsmittel Die Maschinen und Geräte, die für den Oberflächenauftrag des filmbildenden Nachbehandlungsmittels verwendet werden, gewährleisten sowohl an der Oberfläche als auch an den Rändern der Betonplatte einen kontinuierlichen, einheitlichen Auftrag des Nachbehandlungsmittels ohne unbehandelte Stellen. Sie müssen außerdem mit Vorrichtungen zum Schutz vor Windverwehung des Mittels ausgestattet sein. Der Nachbehandlungsmitteltank hat eine mechanische Vorrichtung, mit der das Mittel während des Auftrags kontinuierlich umgerührt wird. In den besonderen technischen Vorschriften wird gegebenenfalls festgelegt, welche Geräte für den Auftrag des filmbildenden Nachbehandlungsmittels zu verwenden sind. Vor dem Auftrag des filmbildenden Nachbehandlungsmittels verlangt der Bauleiter die Durchführung von Proben zur Prüfung der Dosierung und der Einheitlichkeit des mit den Gerätschaften erreichten Auftrags. 551.5 AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN 551.5.1 Erstprüfung und Festlegung der Rezeptur Die Herstellung des Magerbetons darf erst dann aufgenommen werden, wenn der Bauleiter die entsprechende Rezeptur genehmigt hat, die im Labor untersucht und in der Mischanlage und auf dem Erprobungsabschnitt überprüft wurde. Die Rezeptur muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung und Trockengewichtsanteil sämtlicher Fraktionen der Gesteinskörnung im angemachten Gemisch - Korngrößenverteilung der kombinierten Gesteinskörnung für die Maschenweite 40 mm, 32 mm, 20 mm, 12,5 mm, 8 mm, 4 mm, 2 mm, 1 mm, 0,500 mm, 0,250 mm, 0,125 mm und 0,063 mm (UNE-EN 933-2) - Dosierung von Zement, Wasser sowie gegebenenfalls der einzelnen Zusatzmittel bezogen auf das angemachte Gemisch (nach Masse bzw. nach Volumen) - Charakteristische eindimensionale Druckfestigkeit nach sieben und achtundzwanzig Tagen (7 und 28 T) 12 PG-3: Art. 551 - Konsistenz des Frischbetons und Luftporengehalt Die Durchführung eindimensionaler Druckfestigkeitsprüfungen für jede Rezeptur ist vorgeschrieben. Mit ihnen wird nachgewiesen, dass mit den auf der Baustelle verfügbaren Baustoffen und Mitteln Magerbeton mit den geforderten Leistungsmerkmalen hergestellt werden kann. Die Festigkeitsprüfungen sind an Probekörpern durchzuführen, die von sechs (6) verschiedenen Gemischen stammen, wobei zwei (2) Reihen mit jeweils zwei (2) Probekörpern pro Gemisch hergestellt werden (UNE-EN 12390-2). Dabei darf ein Rütteltisch verwendet werden. Die Probekörper werden unter den in der genannten Norm vorgegebenen Bedingungen gelagert. Zur Durchführung der eindimensionalen Druckfestigkeitsprüfung (UNEEN 12390-3) wird von jedem Gemisch eine Reihe mit sieben Tage (7 T) und eine Reihe mit achtundzwanzig Tage (28 T) alten Probekörpern erstellt. Die Festigkeit aller Gemische im angegebenen Alter wird anhand der durchschnittlichen Festigkeit der mit dem Beton des jeweiligen Gemisches hergestellten und im angegebenen Alter geprüften Probekörper bestimmt. Die Mittelwerte der Festigkeit der sechs (6) Gemische werden in aufsteigender Reihenfolge geordnet, x1 ≤ x2 ≤ …. ≤ x6 und die charakteristische Festigkeit wird mit folgender Formel geschätzt: Wenn die charakteristische Festigkeit nach sieben Tagen (7 T) mehr als achtzig Prozent (> 80 %) der spezifizierten Festigkeit nach achtundzwanzig Tagen (28 T) beträgt und für den Luftporenanteil und die Konsistenz keine Ergebnisse vorliegen, die nicht den festgelegten Grenzwerten entsprechen, kann mit diesem Magerbeton ein Erprobungsabschnitt hergestellt werden. Andernfalls ist achtundzwanzig Tage (28 T) zu warten, bevor die Rezeptur angenommen wird oder bevor gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen bei der Dosierung vorgenommen und die Festigkeitsprüfungen wiederholt werden. Falls dies in Anbetracht des Fortgangs der Arbeiten angezeigt ist, kann der Bauleiter die Berichtigung der Rezeptur verlangen, die mit geeigneten Prüfungen zu belegen ist. Eine neue Rezeptur ist immer dann zu prüfen und zu genehmigen, wenn ein Bestandteil mit einer anderen Herkunft verwendet wird oder wenn während der Herstellung die im vorliegenden Artikel festgelegten Toleranzen überschritten werden. 13 PG-3: Art. 551 551.5.2 Vorbereitung der Bettungsfläche Die Ebenflächigkeit und der Zustand der Oberfläche, auf der der magere Rüttelbeton aufgetragen werden soll, müssen überprüft werden. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Ebenflächigkeit sowie ggf. zur Behebung von Mängeln festgelegt. Die vorbereitete Oberfläche darf außer von den Bauarbeitern und den Maschinen, die für die Herstellung der Decke erforderlich sind, nicht betreten oder befahren werden. Dabei werden alle vom Bauleiter vorgegebenen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, dessen vorherige Genehmigung einzuholen ist. In der trockenen, heißen Jahreszeit sowie wann immer ein Feuchtigkeitsverlust des Magerbetons absehbar ist, kann der Bauleiter vorschreiben, dass die Bettungsfläche direkt vor dem Auftrag leicht mit Wasser besprüht wird, so dass sie feucht, aber nicht völlig nass ist. Wasseransammlungen, die sich dabei möglicherweise bilden, sind zu beseitigen. 551.5.3 Herstellung des Magerbetons 551.5.3.1 Lagerung der Gesteinskörnung Die Gesteinskörnung wird in unterschiedlichen Korngrößenfraktionen hergestellt oder geliefert, die getrennt gelagert und gehandhabt werden, bevor sie in die Wiegetrichter aufgegeben werden. Alle Fraktionen müssen ausreichend homogen sein und ohne Gefahr der Entmischung gelagert und gehandhabt werden können. Dabei sind die im Folgenden angegebenen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Die Zahl der Fraktionen darf bei den Schwerverkehrsklassen T00 bis T2 nicht weniger als drei ( 3) betragen. Der Bauleiter kann eine höhere Anzahl von Fraktionen verlangen, falls er diese für den Erhalt der Zusammensetzung und der Leistungsmerkmale des mageren Rüttelbetons für erforderlich hält. Jede Fraktion der Gesteinskörnung wird getrennt von den anderen gelagert, damit diese sich nicht gegenseitig verunreinigen. Die Lagerung erfolgt vorzugsweise auf versiegelten Flächen. Erfolgt die Lagerung auf dem nackten Boden, wird die Fläche dräniert und die untersten fünfzehn Zentimeter (15 cm) werden nicht verwendet. Die Lagerung erfolgt in Schichten, die nicht dicker als ein Meter fünfzig ( 14 1,5 m) sind, und PG-3: Art. 551 nicht in Form konischer Haufen. Die Baustoffe werden nebeneinander gelagert, wobei geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Entmischung getroffen werden. Wenn bei der Lieferung der Gesteinskörnung Abweichungen festgestellt werden, sind diese getrennt zu lagern, bis die Zulässigkeit bestätigt werden kann; diese Maßnahme findet ebenfalls Anwendung, wenn eine Gesteinskörnung mit einer anderen Herkunft genehmigt wird. Das Mindestvolumen des Lagervorrats vor Produktionsbeginn wird in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt und darf, solange nichts anderes angegeben wird, nicht weniger als fünfzig Prozent ( 50 %) des Materialbedarfs für einen (1) Monat beim Bau von Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 betragen. 551.5.3.2 Lieferung und Lagerung des Zements Der Zement wird gemäß den Vorgaben in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften geliefert und gelagert. Die Mindestmasse des Zementvorrats beträgt zu keinem Zeitpunkt weniger, als für die Betonherstellung an eineinhalb Tagen (1,5 T) bei normaler Leistung erforderlich ist. Der Bauleiter kann eine Herabsetzung dieses Mindestwerts auf einen (1) Tag genehmigen, wenn die Entfernung zwischen der Betonmischanlage und dem speziellen Zementwerk weniger als einhundert Kilometer (100 km) beträgt. 551.5.3.3 Lagerung der Zusatzmittel Die Zusatzmittel sind angemessen vor Witterungseinflüssen und jeglicher Verunreinigung zu schützen. In Säcken verpackte Zusatzmittel werden an einem gut belüfteten, trockenen Ort gelagert. In flüssiger Form gelieferte und in Wasser gelöste pulverförmige Zusatzmittel werden in frostgeschützten dichten Lagertanks gelagert, die mit Rührwerken ausgestattet sind, so dass die Feststoffe dauerhaft gelöst bleiben. 551.5.3.4 Anrühren Die Beschickung der einzelnen Trichter der Gesteinskörnung erfolgt so, dass sie stets zwischen fünfzig und einhundert Prozent (50-100 %) ihres Fassungsvermögens gefüllt sind, ohne überzulaufen. Bei den Beschickungsvorgängen werden die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung der Entmischung oder einer Verunreinigung getroffen 15 PG-3: Art. 551 und die Beaufschlagung mit einer feinen Gesteinskörnung erfolgt durch Aufteilung auf zwei (2) Trichter, selbst wenn diese nur aus einem Typ und einer Korngröße besteht. Das Anrühren erfolgt mit Vorrichtungen, mit denen eine absolut homogene Verteilung sämtlicher Bestandteile gewährleistet werden kann. Die dem Gemisch zugegebene Wassermenge muss ausreichend sein, damit das in der Rezeptur festgelegte WasserZement-Verhältnis erreicht wird. Das Wasser, das durch die Feuchtigkeit der Gesteinskörnung zugeführt wird, wird dabei mit berücksichtigt, besonders bei feiner Gesteinskörnung. Flüssige oder pastöse Zusatzmittel werden dem Anmachwasser zugegeben, pulverförmige Zusatzmittel werden zusammen mit dem Zement und der Gesteinskörnung in den Mischer gegeben. Beim Entleeren des Mischers muss die gesamte Gesteinskörnung gleichmäßig verteilt und sämtliche Teilchen müssen vollständig und homogen mit Zementpaste überzogen sein. Die Misch- und Anrührzeiten, die für eine homogene, einheitliche Masse ohne Entmischung erforderlich sind, sowie die maximale Betontemperatur bei der Entnahme aus dem Mischer werden bei der Herstellung des Erprobungsabschnitts festgelegt, der in Abschnitt 551.6 spezifiziert wird. Wenn zur Betonkühlung Eis verwendet wird, darf die Leerung des Mischers nicht begonnen werden, bevor das gesamte Eis geschmolzen ist. Dieses wird beim Wasser-Zement-Verhältnis berücksichtigt. Vor der erneuten Beladung des Mischers muss dieser vollständig geleert werden. Stand der Mischer mehr als dreißig Minuten (> 30 Min.) still, muss er sorgfältigst gereinigt werden, bevor er wieder beaufschlagt wird. Ebenso ist vor Beginn der Herstellung von Beton mit einer neuen Zementart vorzugehen. 551.5.4 Transport Der Transport des Magerbetons von der Betonmischanlage zur Baustelle erfolgt so rasch wie möglich. Wird der Beton in einem offenen Fahrzeug transportiert, so wird er mit Abdeckungen vor Regen und Austrocknen geschützt. Der freie Fall des Betons in vertikaler Richtung darf an keinem Punkt des Wegs mehr als eineinhalb Meter ( 1,5 m) betragen. Erfolgt die Entleerung auf den Boden, so ist dafür zu sorgen, dass dies so nah wie möglich an der endgültigen Verarbeitungsstelle erfolgt und spätere Umschlagmanöver auf ein Minimum begrenzt werden. 16 PG-3: Art. 551 551.5.5 Der Führungselemente und Gleitschalungsfertigern Abstand zwischen den Vorbereitung Markierungsstäben der des Rollwege Führungsseils bei von Gleitschalungsfertigern darf nicht größer als zehn Meter ( 10 m) sein. In Kurven mit einem Radius unter fünfhundert Metern (< 500 m) sowie in vertikalen Ausrundungen unter zweitausend Metern (< 2 000 m) darf der Abstand nicht größer als fünf Meter ( 5 m) sein. Das Seil wird so gespannt, dass es zwischen zwei Stäben nicht mehr als einen Millimeter ( 1 mm) durchhängt. Wird ein Streifen direkt neben einem bereits bestehenden Streifen betoniert, kann dieser als Führung für die Maschinen genutzt werden. Dieser muss in diesem Fall mindestens drei Tage (3 T) alt sein und die Oberfläche wird mit Gummimatten, Blechplatten oder anderen geeigneten Mitteln in einem angemessenen Abstand vom Rand vor Beschädigung durch die Ketten geschützt. Werden an der Konstruktion oder an der Oberfläche der Rollwege Beschädigungen festgestellt, wird der Betoniervorgang eingestellt und erst wieder aufgenommen, wenn der Beton eine ausreichende Festigkeit erreicht hat, oder es werden hinreichende Vorkehrungen getroffen, dass solche Beschädigungen nicht noch einmal vorkommen. Die Rollwege der Kettenfahrzeuge müssen ausreichend verdichtet sein, damit sie ohne Verformung befahren werden können, und sie müssen sauber gehalten werden. Sie dürfen keine Unebenheiten über fünfzehn Millimeter ( 15 mm) aufweisen, gemessen mit einer drei Meter (3 m) langen Messlatte (Norm NLT-334). 551.5.6 Verarbeitung Der Beton wird mit Gleitschalungsfertigern verarbeitet, die mit konstanter Geschwindigkeit arbeiten, so dass eine ausreichende Verdichtung über die gesamte Einbaudicke der Platte und eine korrekte Profilherstellung gewährleistet ist. Die Beaufschlagung und der vorherige Auftrag des Betons auf der gesamten Breite der Straßendecke erfolgt hinreichend gleichmäßig, so dass das Vorrücken der Maschine nicht beeinträchtigt wird. Diese Vorsichtsmaßnahme ist beim Betonieren eines Gefälles noch zu verstärken. Es ist darauf zu achten, dass vor der Richtlatte zur Nivellierung jederzeit auf der gesamten zu betonierenden Breite eine ausreichende Menge an maximal circa zehn 17 PG-3: Art. 551 Zentimeter (10 cm) hohen Frischbetonwulsten vorhanden ist. Vor dem abschließenden Glattstreichen ist ein durchgehender Frischbetonwulst mit möglichst geringer Höhe vorhanden. Wenn die Fahrbahn zwei (2) oder mehr Spuren in gleicher Fahrtrichtung hat, werden gleichzeitig mindestens zwei (2) Spuren ausgeführt, sofern der Bauleiter nicht ausdrücklich etwas anderes vorgibt. Damit die Bauarbeiter sich bewegen können und Schäden am frischen Beton vermieden werden, sind mobile Laufwege anzubringen. Die Verarbeitungsabschnitte müssen an sämtlichen Zugängen korrekt gesichert und beschildert sein und die neu eingebaute Schicht muss geschützt werden. 551.5.7 Ausführung von Arbeitsfugen im Beton Wenn der Bauleiter die Ausführung einer Längsfuge im Beton erlaubt, ist mit größter Aufmerksamkeit und Sorgfalt darauf zu achten, dass der Magerbeton, der entlang dieser Fuge aufgetragen wird, homogen ist und vorschriftsgemäß verdichtet wird. Die Fuge muss mindestens fünfzig Zentimeter (50 cm) von jeder anderen Längsfuge im Beton entfernt sein. Quer verlaufende Fugen werden am Tagesende bzw. dann hergestellt, wenn es aus irgendeinem Grund zu einer Unterbrechung des Arbeitsprozesses kommt, bei dem gemäß Abschnitt 551.8.1 möglicherweise die Erstarrung einsetzt. 551.5.8 Profilherstellung Das Besprengen mit Wasser oder der Auftrag von Mörtel auf der frischen Magerbetonschicht zur Vereinfachung der Profilherstellung ist nicht zulässig. Falls Material zur Korrektur der unteren Schicht erforderlich ist, wird noch nicht aufgebrachter Beton verwendet. Vor Beginn des Erstarrens des Betons wird die Oberfläche auf jeden Fall nach den Vorgaben des Bauleiters gleichmäßig geglättet. 18 PG-3: Art. 551 551.5.9 Schutz und Nachbehandlung 551.5.9.1 Allgemeine Überlegungen Der Beton wird in der ersten Phase der Aushärtung wann immer nötig vor Regen, zu schnellem Austrocknen, insbesondere bei geringer Luftfeuchtigkeit, starker Sonneneinstrahlung oder Wind und plötzlichem Kälteeinbruch oder Frost geschützt. Dazu kann eine Kunststofffolie, ein regenbeständiges Nachbehandlungsmittel oder ein anderes vom Bauleiter genehmigtes Verfahren angewandt werden. Der Beton wird während der Zeit, die sich in Anwendung der Kriterien in Abschnitt 551.5.9.2 des vorliegenden Artikels ergibt, mit einem filmbildenden Mittel nachbehandelt, es sei denn, der Bauleiter genehmigt ein anderes Vorgehen. Sämtliche frei liegenden Stellen der Platte einschließlich der Seitenränder müssen nachbehandelt werden, sobald die Profilherstellung abgeschlossen wurde. Während einer bestimmten Zeit, die außer im Falle der ausdrücklichen Genehmigung des Bauleiters nicht weniger als drei Tage ( 3 T) nach dem Auftrag des Betons beträgt, ist jeglicher Verkehr auf der gerade ausgeführten Schicht verboten, außer wenn dieser zur Prüfung der Ebenflächigkeit unerlässlich ist. 551.5.9.2 Dauer der Nachbehandlung Bei der Schätzung der Mindestdauer der Nachbehandlung der neu ausgeführten Fahrbahndecke müssen die vorliegenden Umweltbedingungen berücksichtigt werden, die ein Austrocknen des Betons begünstigen können, zum Beispiel relative Luftfeuchtigkeit, Windstärke oder Intensität der Sonneneinstrahlung, wie auch die Geschwindigkeit der Ausbildung der Festigkeit des Betons. Dies wird mit folgender Formel berechnet: D = KLD0 + D1 Mit: D Mindestdauer der Nachbehandlung in Tagen K Umweltfaktor gemäß Tabelle 551.2 L Temperaturfaktor gemäß Tabelle 551.3 D0 Basisparameter für die Nachbehandlung gemäß Tabelle 551.4 D1 Zementabhängiger Parameter gemäß Tabelle 551.5 19 PG-3: Art. 551 Tabelle 551.2 – Umweltfaktor K Expositionsklasse Wert K Normale Umweltbedingungen Leichter Frost ohne Streusalzeinsatz Starker Frost mit Streusalzeinsatz 1 1,15 1,30 Tabelle 551.3 – Temperaturfaktor K Durchschnittliche Lufttemperatur während der Nachbehandlung (in ° C) L <6 6 bis 12 > 12 1 1,15 1,30 Tabelle 551.4 - Basisparameter für die Nachbehandlung D0 Umweltbedingungen während der Nachbehandlung des Straßenbelags1 Ausbildung der Festigkeit des Betons Sehr schnell2 Schnell3 Mittel4 -ASonneneinstrahlung, geringe Intensität 1 2 3 Geringe Windstärke Relative Luftfeuchte nicht unter 80 % -B- Sonneneinstrahlung, mittlere Intensität 2 3 3 - Mittlere Windstärke - Relative Luftfeuchte nicht unter 50 % -C- Starke Sonneneinstrahlung 3 4 3 - Hohe Windstärke - Relative Luftfeuchte unter 50 % 1. Sollten die Umweltbedingungen während der Nachbehandlung keinem der genannten Szenarien entsprechen, kann der Parameter D0 bestimmt werden, indem die Werte in dieser Tabelle als Richtwert verwendet werden. 2. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 42,5 R oder höher 3. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 42,5 N und 32,5 R 4. Bei Beton mit Zement der Festigkeitsklasse 32,5 N - Tabelle 551.5 - Parameter D1 Zementart Portlandzement Mit Beimischungen D1 CEM I CEM II 1 0 1 20 PG-3: Art. 551 Hochofenzement Puzzolanzement Kompositzement Sonderzement 1. Alle Arten CEM III/A CEM III/B CEM IV CEM V ESP VI-1 3 4 2 4 4 551.5.9.3 Nachbehandlung mit filmbildenden Mitteln Werden für die Nachbehandlung filmbildende Mittel verwendet, so sind diese direkt nach Abschluss der Profilherstellungsarbeiten aufzutragen, wenn kein überschüssiges Wasser mehr auf der Oberfläche der Schicht steht. Das Nachbehandlungsmittel wird mechanisch auf der gesamten Betonoberfläche mit Vorrichtungen aufgetragen, mit denen die feine Zerstäubung des Mittels in einem durchgehenden, gleichmäßigen Sprühfilm gewährleistet wird. Es wird in der vom Bauleiter angegebenen und genehmigten Menge aufgetragen. Sofern keine Dosierungshinweise existieren, wird das Mittel nicht in einer Konzentration unter zweihundert Gramm pro Quadratmeter ( 200 g/m2) aufgetragen. Bei ungünstigen Umweltbedingungen mit geringer relativer Luftfeuchte, hoher Temperatur, starkem Wind oder Regen kann der Bauleiter verlangen, dass das Nachbehandlungsmittel in einer höheren Konzentration aufgetragen wird. Beim Auftrag des Mittels auf dem Beton in der spezifizierten Dosierung muss die Gleichmäßigkeit der Verteilung visuell überprüft werden. Dabei muss vor Ablauf einer Stunde (1 Std.) nach der Erstbehandlung an den Stellen erneut ein Auftrag vorgenommen werden, an denen die Überdeckung mangelhaft ist. 551.5.9.4 Nachbehandlung mit Wasser Wird der magere Rüttelbeton mit Wasser nachbehandelt, so wird die Oberfläche mit einem Material mit hoher Wasseraufnahmefähigkeit abgedeckt, das während der Nachbehandlungszeit gesättigt ist. Dieses Material darf nicht mit Stoffen imprägniert oder verunreinigt sein, die für den Beton schädlich sind. Solange noch kein Straßenbelag auf der Betonoberfläche liegt, wird diese durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen feucht gehalten, damit die Betonoberfläche auf keinen Fall beeinträchtigt wird. 21 PG-3: Art. 551 551.5.10 Wärmeschutz Während der Nachbehandlung muss der Magerbeton vor Frost und raschem Auskühlen geschützt werden. Wird Frost vorhergesagt, so wird er bis zum Tag nach der Verarbeitung mit einer Membran aus einem geeigneten Material geschützt, die vom Bauleiter zu genehmigen ist. Ist die abrupte Abkühlung von Beton wahrscheinlich, welcher tagsüber hohen Temperaturen ausgesetzt ist, zum Beispiel bei Regen nach starker Sonneneinstrahlung oder bei einem Temperaturabfall um mehr als fünfzehn Grad Celsius (15 °C) zwischen Tag und Nacht, muss der Beton auf die im vorherigen Abschnitt genannte Weise geschützt werden. 551.6 ERPROBUNGSABSCHNITT Nachdem die Rezeptur gemäß Abschnitt 551.5.1 angenommen wurde, wird ein Erprobungsabschnitt mit den gleichen Geräten, gleicher Verarbeitungsgeschwindigkeit, Einbaudicke und -breite wie bei dem geplanten Bauwerk errichtet. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter wird die Länge des Erprobungsabschnitts festgelegt, der nicht kürzer als einhundert Meter ( 100 m) sein darf. Der Bauleiter legt fest, ob der Erprobungsabschnitt als integraler Teil des letztendlichen Bauwerks angelegt werden darf. Anhand des Erprobungsabschnitts wird Folgendes überprüft: - Ob mit den Rüttelvorrichtungen der Magerbeton auf der gesamten Dicke hinreichend verdichtet werden kann. - Ob die Vorschriften für die Profilherstellung und Ebenflächigkeit erfüllt werden können. - Ob das Schutz- und das Nachbehandlungsverfahren geeignet sind. Ist die Ausführung nicht zufriedenstellend, wird ein weiterer Erprobungsabschnitt mit geeigneten Änderungen an den Geräten oder Verarbeitungsverfahren angelegt. Die Schicht darf erst dann eingebaut werden, wenn die Bedingungen, die mit dem Erprobungsabschnitt geprüft werden, vom Bauleiter freigegeben wurden. 22 PG-3: Art. 551 Die Nachbehandlung des Erprobungsabschnitts dauert so lange wie in den besonderen technischen Vorschriften vorgesehen. Damit ein Referenzwert für die erreichte mittlere Festigkeit im Erprobungsabschnitt vorliegt, der als Vergleichsgrundlage für die Ergebnisse der Informationsprüfungen dient, auf die in Abschnitt 551.10.1.2 Bezug genommen wird, werden dreiunddreißig Tage (33 T) nach der Verarbeitung sechs (6) zylinderförmige Probekörper (UNEEN 12504-1) an willkürlich ausgewählten Stellen genommen, die in der Länge mindestens sieben Meter (7 m) auseinander liegen und mindestens fünfzig Zentimeter (> 50 cm) von etwaigen Fugen oder vom Rand entfernt sind. Diese Probekörper werden im Alter von fünfunddreißig Tagen (35 T) einer Druckfestigkeitsprüfung (UNEEN 12390-3) unterzogen, nachdem sie achtundvierzig Stunden (48 Std.) vor der Prüfung bei den in der Norm UNE-EN 12504-1 angegebenen Bedingungen gelagert wurden. 551.7 SPEZIFIKATION DER FERTIGEN EINHEIT 551.7.1 Festigkeit Die charakteristische Druckfestigkeit im Alter von achtundzwanzig Tagen (28 T) entspricht den Anforderungen in Abschnitt 551.3. 551.7.2 Fluchtlinie, Längsneigung, Einbaudicke und Breite Abweichungen in der Breite bezüglich der Fluchtlinie im Entwurf dürfen nicht mehr als drei Zentimeter ( 3 cm) betragen. Die Oberfläche der Schicht muss die Steigung und die Längsneigung aufweisen, die in den Plänen angegeben sind, wobei bei Letzterer die Toleranz zehn Millimeter (± 10 mm) beträgt. Die Schichtdicke darf an keinem Punkt geringer als in den Schnittplänen angegeben sein. Bei sämtlichen Profilen muss die Einbaubreite geprüft werden. Sie darf auf keinen Fall niedriger als der theoretisch vom charakteristischen Querschnitt in den Plänen abgeleitete Wert sein. 23 PG-3: Art. 551 551.7.3 Ebenflächigkeit Der Internationale Index der Ebenflächigkeit (IRI) (Norm NLT-330) ist nicht höher als die in Tabelle 551.6 angegebenen Werte. Tabelle 551.6 – Internationaler Index der Ebenflächigkeit (IRI) IRI Anteil in Hektometern (dm/hm) 50 < 2,0 80 < 2,5 100 < 3,0 551.8 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN 551.8.1 Allgemeine Überlegungen Bei so heftigen Niederschlägen, dass nach Ansicht des Bauleiters der magere Frischbeton Schaden nehmen kann, müssen die Arbeiten unterbrochen werden. Wird der Beton mit Lastwagen ohne Rührwerk transportiert, muss er vor Ablauf von maximal fünfundvierzig Minuten (45 Min.) nach Zugabe des Zements und der Gesteinskörnung in die Mischung gelöscht werden. Der Bauleiter kann eine längere Dauer bewilligen, wenn Transportmittel mit Rührwerk verwendet oder Erstarrungsverzögerer zugesetzt werden. Er kann die Zeit auch verkürzen, wenn der Beton aufgrund der Witterungsverhältnisse besonders rasch aushärtet. Zwischen der Herstellung des Betons und der Verarbeitung darf nicht mehr als eine Stunde ( 1 Std.) liegen. Der Bauleiter kann diese Zeit auf maximal zwei Stunden (2 Std.) verlängern, wenn geeignete Vorkehrungen zur Verzögerung der Erstarrung des Betons getroffen werden oder wenn bezüglich Luftfeuchtigkeit und Temperatur günstige Bedingungen vorliegen. Gemische, die bereits zu erstarren, sich zu entmischen oder zu trocknen beginnen, dürfen auf keinen Fall verarbeitet werden. 24 PG-3: Art. 551 Wird die Verarbeitung länger als dreißig Minuten (> 30 Min.) unterbrochen, so wird die Einbaufront abgedeckt, damit kein Wasser verdunstet. Dauert die Unterbrechung länger, als maximal zwischen Herstellung und Verarbeitung des Betons zulässig ist, so wird eine quer verlaufende Betonfuge entsprechend den Vorgaben in Abschnitt 551.5.7 hergestellt. 551.8.2 Einschränkungen bei Hitze Bei großer Hitze müssen besonders strikte Vorkehrungen gemäß den Vorgaben des Bauleiters getroffen werden, damit es nicht zu Austrocknung an der Oberfläche und Rissbildung kommt. Bei einer Lufttemperatur von über dreißig Grad Celsius (> 30 °C) wird die Temperatur des Betons fortwährend kontrolliert. Sie darf zu keinem Zeitpunkt mehr als fünfunddreißig Grad Celsius ( 35 °C) betragen. Der Bauleiter kann zusätzliche Vorkehrungen anordnen, damit das hergestellte Material diesen Grenzwert nicht überschreitet. 551.8.3 Einschränkungen bei Kälte Die Temperatur der Magerbetonmasse darf während der Verarbeitung nicht unter fünf Grad Celsius ( 5 °C) fallen, und der Einbau von Magerbeton auf einer Fläche, die weniger als Null Grad Celsius (< 0 °C) hat, ist untersagt. Die Verarbeitung wird generell immer unterbrochen, wenn für die nächsten achtundvierzig Stunden (48 Std.) ein Temperaturrückgang auf unter null Grad Celsius (0 °C) vorhergesagt wird. Wenn die Bauarbeiten aus absoluter Notwendigkeit trotz Frostvorhersage fortgesetzt werden, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit während der Erstarrung und der ersten Aushärtung des Magerbetons keine schadhaften Stellen in den entsprechenden Abschnitten und keine wahrnehmbaren bleibenden Verluste der Festigkeitswerte des Materials auftreten können. Besteht nach Auffassung des Bauleiters die Gefahr, dass die Lufttemperatur in den ersten vierundzwanzig Stunden (24 Std.) der Aushärtung des Betons unter null Grad Celsius (0 °C) sinkt, muss das Bauunternehmen ergänzende Maßnahmen vorschlagen, die eine ordnungsgemäße Erstarrung ermöglichen. Diese sind vom Bauleiter zu genehmigen. 25 PG-3: Art. 551 551.8.4 Freigabe für den Verkehr Die Begehung durch Menschen sowie das Befahren mit Maschinen zur Überprüfung der Ebenflächigkeit kann nach Ablauf der nötigen Wartezeit zur Vermeidung der Ausbildung von Oberflächenmängeln und ggf. nach Trocknen des filmbildenden Nachbehandlungsmittels, sofern diese Methode angewandt wurde, gestattet werden. Baustellenverkehr ist frühestens sieben Tage (7 T) nach dem Einbau der Schicht gestattet. Der Bauleiter kann eine Verkürzung dieser Zeit gestatten, wenn der magere Rüttelbeton mindestens achtzig Prozent (80 %) der für achtundzwanzig Tage (28 T) alten Beton geforderten Druckfestigkeit erreicht hat. 551.9 QUALITÄTSKONTROLLE 551.9.1 Herkunftskontrolle der Baustoffe Wenn die Bauprodukte eine CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Kontrolle der Herkunft der Baustoffe haben müssen, ist eine Dokumentenprüfung vorzunehmen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in diesen Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests der an die Baustelle gelieferten Baustoffe anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. In einem solchen Fall gelten die im Folgenden aufgeführten Kriterien. Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht mit harmonisierten Normen geregelt werden oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden. 551.9.1.1 Zement Es gelten die Bestimmungen in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften. 26 PG-3: Art. 551 551.9.1.2 Gesteinskörnung Die Gesteinskörnung muss eine CE-Kennzeichnung mit einem Konformitätsbewertungssystem 2+ haben, außer wenn die Gesteinskörnung auf der Baustelle zum Einbau in das jeweilige Bauwerk hergestellt wird (Artikel 5.b der Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Im ersten Fall kann die Herkunftskontrolle durch eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. Wenn die Gesteinskörnung auf der Baustelle zum Einbau in das Bauwerk hergestellt wird, werden von jeder Herkunft und für jedes geplante Produktionsvolumen Proben genommen (UNE-EN 932-1) und für jede dieser Proben folgende Werte bestimmt: - Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2) - Plattigkeitskennzahl (Fl) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3) - Korngrößenverteilung jeder Fraktion, insbesondere der feinen Gesteinskörnung (UNE-EN 933-1) - Sandäquivalent (SE4) der feinen Gesteinskörnung (Anhang A der Norm UNEEN 933-8) und gegebenenfalls Methylenblau-Index (gemäß geltender Anweisung für Konstruktionsbeton EHE) - Gewichtsanteil der Schwefelverbindungen insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate (SO3) (UNE-EN 1744-1) - Bestimmung der organischen Verbindungen, die das Erstarrung- und Aushärtungsverhalten des Zements verändern (UNE-EN 1744-1) - Beständigkeit gegen Alkali-Kieselsäure-Reaktivität (gemäß geltender Anweisung für Konstruktionsbeton EHE) - Nichtvorhandensein löslicher Verbindungen, aus denen Lösungen entstehen können, die Schäden an Konstruktionen oder anderen Schichten des Straßenoberbaus verursachen oder Gewässer verunreinigen können (UNEEN 1744-3) 27 PG-3: Art. 551 Diese Prüfungen werden während der Lieferung immer dann wiederholt, wenn sich die Herkunft ändert. Die Baustoffe dürfen erst verwendet werden, wenn die Testergebnisse vorliegen und der Bauleiter seine Zustimmung erteilt hat. 551.9.2 551.9.2.1 Qualitätskontrolle der Baustoffe Zement Es gelten die Bestimmungen in Artikel 202 der vorliegenden Vorschriften. 551.9.2.2 Gesteinskörnung Es erfolgt eine Überprüfung beim Abladen auf die Lagerfläche, wobei Baustoffe, die auf den ersten Blick Fremdstoffe aufweisen oder deren Größe über dem zulässigen Höchstwert in der Rezeptur liegt, ausgemustert werden. Baustoffe, die ein abweichendes Aussehen, zum Beispiel Farbabweichungen, eine Entmischung, Platten, Verformungen usw. aufweisen, werden getrennt gelagert, bis über ihre Annahme oder Ablehnung entschieden wurde. Die Höhe der Materiallager und der Zustand der Abtrennungen und der Zufahrten wird überwacht. Bei Gesteinskörnungen mit CE-Kennzeichnung können folgende Eigenschaften durch eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. Bei Baustoffen ohne CE-Kennzeichnung sind auf jeden Fall folgende Prüfungen vorzunehmen. Mit allen erzeugten oder eingegangenen Gesteinskörnungsfraktionen werden folgende Prüfungen durchgeführt: 28 PG-3: Art. 551 Mindestens zwei (2) Mal am Tag, einmal morgens und einmal nachmittags: - Korngrößenverteilung (UNE-EN 933-1) - Feinanteil, der durch ein Sieb mit 0,063 mm Lochweite gemäß UNE-EN 933-2 fällt Mindestens ein (1) Mal pro Woche: - Plattigkeitskennzahl (Fl) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 933-3) - Sandäquivalent (SE4) der feinen Gesteinskörnung (Anhang A der Norm UNEEN 933-8) Mindestens ein (1) Mal pro Monat: - Los Angeles-Koeffizient (LA) der groben Gesteinskörnung (UNE-EN 1097-2) - Gewichtsanteil der Schwefelverbindungen insgesamt (S) und der säurelöslichen Sulfate (SO3) (UNE-EN 1744-1) - Bestimmung der organischen Verbindungen, die das Erstarrung- und Aushärtungsverhalten des Zements verändern (UNE-EN 1744-1) - Beständigkeit gegen Alkali-Kieselsäure-Reaktivität (gemäß geltender Anweisung für Konstruktionsbeton EHE) 551.9.3 Ausführungskontrolle 551.9.3.1 Herstellung Jeden Tag wird mindestens eine (1) Probe der Gesteinskörnungsmischung genommen und die Korngrößenverteilung bestimmt (UNE-EN 933-1). Mindestens ein (1) Mal alle vierzehn Tage (14 T) wird die Genauigkeit der Dosierwaagen mit einem geeigneten Standardgewichtesatz überprüft. Beim Leeren des Mischers werden Proben genommen, mit denen folgende Prüfungen durchgeführt werden: 29 PG-3: Art. 551 Bei jedem Transportmittel: - Kontrolle des Aussehens des Betons und gegebenenfalls Messung der Temperatur. Entmischter Beton oder Beton mit nicht homogener Umhüllung wird ausgemustert. Mindestens zwei (2) Mal pro Tag (morgens und nachmittags): - Luftporenanteil im Beton (UNE-EN 12350-7) - Konsistenz (UNE-EN 12350-2) - Herstellung und Lagerung von Probekörpern für den eindimensionalen Druckversuch (UNE-EN 12390-2) Die Anzahl der unterschiedlichen Gemische für die Festigkeitskontrolle darf in einem ausgeführten Los nicht weniger als drei ( 3) bei Straßen der Schwerverkehrsklasse T00 bis T2 und nicht weniger als zwei (2) bei den Klassen T3, T4 und bei Randstreifen betragen. Für jedes kontrollierte Gemisch müssen mindestens zwei (2) Probekörper hergestellt werden. 551.9.3.2 Verarbeitung Die Temperatur und die relative Luftfeuchte muss mit einem Thermo-Hygrographen gemessen werden, damit die in Abschnitt 551.8 verfügten Einschränkungen eingehalten werden. Mindestens zwei (2) Mal pro Tag, nämlich morgens und nachmittags, sowie bei jeder Änderung des Aussehens des Betons wird die Konsistenz gemessen. Liegt das gemessene Ergebnis nicht innerhalb durch die Rezeptur vorgegebenen Grenzwerte, wird das Gemisch ausgemustert. Die Einbaudicke wird regelmäßig mit einem Stufendorn oder einer anderen vom Bauleiter genehmigten Methode gemessen. Ebenso wird regelmäßig die Arbeitsweise der Verarbeitungsmaschinen überprüft, wobei die Frequenz und die Amplitude der Rüttler gemessen wird. 30 PG-3: Art. 551 551.9.4 Abnahmekontrolle der fertigen Einheit Als en bloc abgenommenes bzw. zurückgewiesenes Los gilt der jeweils kleinste Abschnitt, der sich bei Anwendung folgender drei (3) Kriterien auf die magere Rüttelbetonschicht ergibt: - Fünfhundert Meter (500 m) Fahrbahn - Dreitausendfünfhundert Quadratmeter (3.500 m2) Fahrbahn - Der täglich gebaute Streckenabschnitt Die Einbaudicke der Schicht und die Homogenität des Betons wird mit Kernproben an willkürlich gewählten Stellen überprüft. Die Anzahl der Proben wird in den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter bestimmt. Für jedes Los müssen mindestens zwei (2) Punkte überprüft werden. Diese Zahl erhöht sich auf fünf (5), wenn die Einbaudicke einer der beiden (2) ersten Proben unter den Vorgaben liegt oder wenn ihr Aussehen auf eine unzulässige Verdichtung hindeutet. Die hergestellten Bohrlöcher werden mit Beton der gleichen Qualität wie der für die restliche Schicht verwendete Beton aufgefüllt. Dieser wird korrekt eingeebnet und verdichtet. Der Bauleiter legt fest, ob die Kernproben mit einfachem Druck in der in Abschnitt 551.6 angegebenen Form ausgebrochen werden müssen und dann für die Informationsprüfungen im Sinne von Abschnitt 551.10.1.2 verwendet werden können. Mit den gemäß UNE-EN 12390-2 gelagerten Probekörpern des mageren Rüttelbetons wird im Alter von achtundzwanzig Tagen (28 T) eine Druckfestigkeitsprüfung durchgeführt (UNE-EN 12390-3). Der Bauleiter kann die Durchführung ergänzender Prüfungen nach sieben Tagen (7 T) anordnen. Alle zwanzig Meter (20 m) wird an den Querprofilen geprüft, ob die eingebaute Oberfläche ein einheitliches Aussehen hat und keine größeren Oberflächenmängel wie Entmischungen oder Profilabweichungen u. Ä. aufweist. Soweit möglich wird vor dem Einbau der nächsten Schicht alle eintausend Meter (1.000 m) durch Ermittlung des internationalen Ebenheitsindex (IRI) (Norm NLT-330) die Ebenflächigkeit überprüft. Dabei wird jeweils pro Hektometer (hm) überprüften Profils nur ein IRI-Wert berechnet, der dem jeweiligen Hektometer (hm) zugeordnet wird, usf., bis der gesamte gemessene Abschnitt erfasst wurde, der dann die Spezifikationen in Abschnitt 551.7.3 erfüllen muss. 31 PG-3: Art. 551 551.10 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN Die Annahme- und Ausschusskriterien der fertigen Einheit werden auf die in Abschnitt 551.9.4 definierten Lose wie folgt angewandt. 551.10.1 Mechanische Festigkeit 551.10.1.1 Kontrollprüfungen Die geschätzte charakteristische Druckfestigkeit jedes Loses darf bei dem im vorliegenden Artikel festgelegten Vorgehen nicht unter dem geforderten Wert liegen. Ist sie niedriger, ist wie folgt vorzugehen: - Ist die Druckfestigkeit größer oder gleich neunzig Prozent (≥ 90 %), kann das Bauunternehmen wählen, ob die in den besonderen technischen Vorschriften vorgesehenen Vertragsstrafen akzeptiert oder Informationsprüfungen verlangt werden. Die Vertragsstrafen beinhalten mindestens die Anwendung eines Preisnachlasses auf den Stückpreis des Loses, dessen Höhe dem Zweifachen des Festigkeitsverlusts entspricht, und werden als anteiliger Wert angegeben. - Ist die Druckfestigkeit kleiner als neunzig Prozent (< 90 %) des geforderten Wertes, werden Informationsprüfungen durchgeführt. Die Druckfestigkeit aller Gemische in einem bestimmten Alter wird als Mittelwert der Druckfestigkeit der Probekörper ermittelt, die mit dem Beton der betreffenden Mischung hergestellt und im betreffenden Alter geprüft wurden. Nach Durchführung der Prüfungen werden die erzielten Mittelwerte xi der überprüften Gemische N in aufsteigender Reihenfolge geordnet (x1 ≤ x2 ≤ …. ≤ xN), der Mittelwert ( ) und der Wert des beprobten Bereichs berechnet, der als Differenz zwischen dem größten und dem kleinsten mittleren Festigkeitswert der überprüften Gemische definiert ist (rN = xN – x1). Anhand dieser Werte kann die charakteristische Druckfestigkeit mit folgender Formel berechnet werden, in der K der in Tabelle 551.7 angegebenen Faktor ist. fck,estimada = 32 – K·rN PG-3: Art. 551 Tabelle 551.7 Multiplikationsfaktor für die Anzahl der Gemische Anzahl der in einem los kontrollierten Gemische K 2 1,65 3 1,02 4 0,82 5 0,72 6 0,66 551.10.1.2 Informationsprüfungen Sind nach den Kontrollprüfungen eines Loses im Sinne von Abschnitt 551.10.1.1 vor Ablauf von dreiunddreißig Tagen (33 T) nach dem Einbau Informationsprüfungen notwendig, werden sechs (6) Kernbohrungen an beliebig gewählten Stellen aus dem Los genommen (UNE-EN 12504-1). Die Bohrungen liegen in der Länge mindestens sieben Meter (7 m) auseinander und sind mindestens fünfzig Zentimeter (> 50 cm) vom jedem Rand oder jeder Fuge entfernt. Von diesen Kernproben wird im Alter von fünfunddreißig Tagen (35 T) die Druckfestigkeit geprüft (UNE-EN 12390-3), nachdem sie in den achtundvierzig Stunden (48 Std.) vor der Prüfung gemäß UNE-EN 12504-1 gelagert wurden. Der Mittelwert der Ergebnisse dieser Prüfungen wird mit dem Mittelwert der Ergebnisse des Erprobungsabschnitts bzw. bei Einwilligung des Bauleiters mit den Werten verglichen, die für ein angenommenes Los erzielt wurden, das hinsichtlich Lage und Entstehung dem Los vergleichbar ist, für das die Informationsprüfungen durchgeführt werden. Wenn der Wert nicht darunter liegt, gilt das Los als angenommen. Andernfalls ist wie folgt vorzugehen: - Ist die Druckfestigkeit größer oder gleich neunzig Prozent (≥ 90 %), werden für das Los die in den besonderen technischen Vorschriften vorgesehenen Vertragsstrafen angewandt. - Ist die Druckfestigkeit kleiner als neunzig Prozent (< 90 %), jedoch nicht kleiner als achtzig Prozent ( 80 %), kann der Bauleiter die in den besonderen technischen Vorschriften vorgesehenen Vertragsstrafen anwenden oder den Abriss und Neubau des Loses durch das Bauunternehmen anordnen. 33 PG-3: Art. 551 - Sollte die Druckfestigkeit unter achtzig Prozent (< 80 %) betragen, wird das Los auf Kosten des Bauunternehmens abgerissen und neu gebaut. Die genannten Vertragsstrafen beinhalten mindestens die Anwendung eines Preisnachlasses auf den Stückpreis des Loses, dessen Höhe dem Zweifachen des Festigkeitsverlusts entspricht, und werden als anteiliger Wert angegeben. 551.10.2 Einbaudicke In den besonderen technischen Vorschriften müssen die Vertragsstrafen festgelegt werden, die bei mangelhafter Einbaudicke anzuwenden sind. Die erzielte durchschnittliche Einbaudicke darf nicht unter den Spezifikationen in den besonderen technischen Vorschriften oder in den Regelquerschnittsplänen liegen. Ist sie niedriger, ist wie folgt vorzugehen: Ist sie höher als neunzig Prozent (> 90 %) der Spezifikationen, wird die Differenz durch eine entsprechende zusätzliche Dicke der darüber liegenden Schicht über die gesamte Breite des Regelquerschnitts auf Kosten des Bauunternehmens ausgeglichen. Ist sie niedriger als neunzig Prozent (< 90 %) der Spezifikationen, wird die entsprechende Schicht des überprüften Loses abgerissen und die Spezifikation auf Kosten des Bauunternehmens erfüllt. Das beim Abriss anfallende Erzeugnis wird gemäß den geltenden Umweltvorschriften als Bau- und Abrissabfall entsorgt oder nach den Vorgaben des Bauleiters auf Kosten des Bauunternehmens verwendet. Außerdem dürfen an nicht mehr als zwei ( 2) Einzelteilen der untersuchten Probe die Einzelwerte mehr als fünf Prozent (> 5 %) unter den Spezifikationen liegen. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung wird das Los in zwei (2) gleiche Teile aufgeteilt und von jedem Teil werden Proben genommen, auf welche die im vorliegenden Abschnitt genannten Kriterien Anwendung finden. 34 PG-3: Art. 551 551.10.3 Längsneigung Die Höhenunterschiede zwischen der erzielten Fläche und der theoretischen Fläche gemäß Entwurfszeichnungen dürfen die in Abschnitt 551.7.2 aufgeführten Toleranzen nicht übersteigen und es darf keine Stellen geben, an denen sich Wasser sammelt. - Bei Abweichungen von der Toleranz nach unten, ohne dass es zu Entwässerungsproblemen kommt, kann der Bauleiter die Fläche annehmen, wenn die Differenz durch eine entsprechende zusätzliche Dicke der darüber liegenden Schicht kompensiert wird, ohne dass sich die Kosten für die Verwaltung erhöhen. - Bei Abweichungen von der Toleranz nach oben ist der Höhenunterschied durch Abfräsen auf Kosten des Bauunternehmens zu berichtigen, allerdings nur, sofern sich dadurch keine Verringerung der Einbaudicke der darunter liegenden Schicht unter den in den Plänen angegebenen Wert ergibt. 551.10.4 Ebenflächigkeit Bei Streckenabschnitten, bei denen die Ergebnisse der Ebenflächigkeit die in Abschnitt 551.7.3 spezifizierten Grenzwerte überschreiten, ist wie folgt vorzugehen: - Liegt die Abweichung bei unter zehn Prozent (< 10 %) der Länge des überprüften Abschnitts, werden die Abweichungen durch Abfräsen berichtigt, allerdings nur, sofern sich dadurch keine Verringerung der Einbaudicke der darunter liegenden Schicht unter den in den Plänen angegebenen Wert ergibt. - Beträgt die Abweichung zehn Prozent (≥ 10 %) der Länge des überprüften Abschnitts oder mehr, kann sie mit Einwilligung des Bauleiters durch Abfräsen berichtigt werden, allerdings nur, wenn die vorgeschriebene Einbaudicke der Schicht eingehalten wird. Andernfalls muss das Los abgerissen und das Material auf Kosten des Bauunternehmens rezykliert werden. 551.11 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG Die vollständig fertiggestellte Schicht aus magerem Rüttelbeton wird in Kubikmetern (m3) entsprechend den Angaben in den Plänen abgerechnet. Im Preis inbegriffen sind 35 PG-3: Art. 551 sämtliche Arbeiten zur Vorbereitung der Bettungsfläche sowie sämtliche Zusatzmittel und die Nachbehandlung und Profilherstellung der Oberfläche. Vertragsstrafen aufgrund einer unzureichenden Festigkeit des Magerbetons oder aufgrund einer unzureichenden Einbaudicke werden verrechnet. 36 PG-3: Art. 551 NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL NLT-330 Berechnung des Straßenbelägen internationalen Ebenheitsindexes (IRI) von NLT-334 Messung der Ebenflächigkeitsabweichung von Straßenbelägen mit der drei Meter langen Messlatte, statisch oder rollend. UNE 83299 Zusatzmittel für Beton, Mörtel und Einpressmörtel. Nachbehandlungsmittel für Mörtel und Beton. Bestimmung des Wasserverlusts durch Verdunstung. UNE-EN 196-3 Prüfverfahren für Zement. Teil 3: Bestimmung der Erstarrungszeiten und der Raumbeständigkeit. UNE-EN 932-1 Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Probenahmeverfahren UNE-EN 932-3 Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 3: Durchführung und Terminologie einer vereinfachten petrographischen Beschreibung. UNE-EN 933-1 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Siebverfahren. UNE-EN 933-2 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Bestimmung der Korngrößenverteilung. Analysesiebe, Nennweite der Sieböffnungen. UNE-EN 933-3 Prüfverfahren für Gesteinskörnungen. Plattigkeitskennzahl. UNE-EN 933-8 Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 8: Beurteilung von Feinanteilen. Sandäquivalent-Verfahren. UNE EN-934-2 Zusatzmittel für Beton, Mörtel Betonzusatzmittel. Definitionen, Kennzeichnung und Beschriftung. geometrische Eigenschaften von Teil 3: Bestimmung der Kornform. und Einpressmörtel. Teil 2: Anforderungen, Konformität, UNE-EN 1097-2 Prüfverfahren für mechanische und physikalische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 2: Verfahren zur Bestimmung des Widerstands gegen Zertrümmerung. UNE-EN 1744-1 Prüfverfahren für chemische Eigenschaften von Gesteinskörnungen. Teil 1: Chemische Analyse. UNE-EN 1744-3 Prüfverfahren für chemische Eigenschaften Gesteinskörnungen. Teil 3: Herstellung von Eluaten Auslaugung von Gesteinskörnungen. 37 von durch PG-3: Art. 551 UNE-EN 12350:-2 Prüfung von Frischbeton. Teil 2: Setzmaß. UNE-EN 12350:-7 Prüfung von Frischbeton. Teil 7: Luftgehalt. Druckverfahren. UNE-EN 12390:-2 Prüfung von Festbeton. Teil 2: Herstellung und Lagerung von Probekörpern für Festigkeitsprüfungen. UNE-EN 12390:-3 Prüfung von Festbeton. Teil 3: Druckfestigkeit von Probekörpern. UNE-EN 12504:-1 Prüfung von Beton in Bauwerken. Teil 1: Bohrkernproben. Herstellung, Untersuchung und Prüfung der Druckfestigkeit. 38 Teil 7 - Beschilderung, Leiteinrichtungen und Rückhaltesysteme Inhalt 700 Fahrbahnmarkierungen 701 Vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen 702 Retroreflektierende Markierungsknöpfe zur Fahrbahnmarkierung 703 Retroreflektierende Leiteinrichtungen 704 Schutzplanken, Motorradfahrer Fahrzeugbrüstungen und Schutzeinrichtungen für PG-3: Art. 700 700 Fahrbahnmarkierungen 700.1 DEFINITION Unter Fahrbahnmarkierung sind optische Leitelemente auf der Fahrbahnoberfläche zu verstehen, die Linien oder Zeichen zum Zwecke der Information und Verkehrsregelung darstellen. Im Rahmen der vorliegenden Vorschriften werden lediglich dauerhaft verwendete retroreflektierende Fahrbahnmarkierungen behandelt. Unter einem Fahrbahnmarkierungssystem ist ein Ganzes bestehend aus einem Basismaterial, Vorgemischen und/oder Nachstreumitteln und genauen Anweisungen zum Mischungsverhältnis und zur Applikation zu verstehen, mit dem sich eine Fahrbahnmarkierung auf dem Straßenbelag herstellen lässt. Jede Änderung bezüglich der enthaltenen Komponenten, des Mischungsverhältnisses oder der Anweisungen zur Applikation bewirkt ein neues Fahrbahnmarkierungssystem. Die Makrotextur der Oberfläche der Fahrbahnmarkierung ermöglicht die Erzielung einer akustischen oder haptischen Warnwirkung, deren Stärke durch Veränderung der Höhe, Form oder Verteilung der eingelagerten Profile reguliert werden kann. 700.2 TYPEN Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den besonderen technischen Vorschriften sind die in Tabelle 700.1 aufgeführten Fahrbahnmarkierungen gemäß den in UNE-EN 1436 definierten Typen zu verwenden: 1 PG-3: Art. 700 Tabelle 700.1 Typen von Fahrbahnmarkierung mit Kennbuchstabe Definition Kennb uchsta be Leistungsmerkmal Abhängig vom Verwendungszweck Dauerhaft P Weiße Fahrbahnmarkierung als Straßenmarkierung für Straßen mit herkömmlichem Verkehr Abhängig von den retroreflektierenden Eigenschaften RW Nicht strukturierte Markierung speziell für Retroreflexion bei Trockenheit und bei Nässe den Erhalt der RR Strukturierte oder nicht strukturierte Markierung speziell für den Erhalt der Retroreflexion bei Trockenheit, Nässe und Regen Typ II Abhängig von anderen Sonderzwecken Mit akustischer Warnwirkung (*) S Markierung mit Profil, das eine Warnwirkung (Vibration) erzeugt Begrenzungsm arkierung B Schwarze Markierung zur Begrenzung einer der Markierungen sowie zur Verstärkung des Kontrastes Schachbrett D Rote Markierung Notbremsspur zur akustische Kennzeichnung der oder Zufahrt haptische genannten zu einer (*) Fahrbahnmarkierungen mit akustischer Warnwirkung müssen dauerhaft und vom Typ II sein (Kennbuchstabe P-RR). In den besonderen technischen Vorschriften muss die Geometrie der Markierung genau definiert werden (Höhe und Abstand oder Verteilung des Profils). Nach der Art der Applikation unterscheidet man zwischen In-situ-Markierungen, die auf der Baustelle durch Direktauftrag eines Basismaterials auf den Fahrbahnbelag angebracht werden, und Fertigmarkierungen in Form von Folien oder Fahrbahnbändern, deren Auftrag auf dem Fahrbahnbelag mit einem Klebstoff, durch Imprägnierung, Druck oder Hitze oder eine Kombination dieser Verfahren erfolgt. 700.3 MATERIAL 2 PG-3: Art. 700 700.3.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN In den besonderen technischen Vorschriften wird gemäß Abschnitt 700.3.4 des vorliegenden Artikels jeweils die geeignete Materialklasse festgelegt. Das Basismaterial kann aus weißen, schwarzen oder roten Straßenmarkierungsfarben oder Kaltplastikmasse oder weißer Heißplastikmasse mit oder ohne eingemischte Mikroglaskugeln oder gelegentlich mit nachgestreuten Mikroglaskugeln oder Griffigkeitsmitteln bestehen, mit denen besondere Eigenschaften erzielt werden. Die retroreflektierende Wirkung der Fahrbahnmarkierung bei Nässe oder Regen kann durch besondere Eigenschaften in der Oberflächentextur, durch grobe Mikroglaskugeln oder andere Mittel verstärkt werden. 700.3.2 SPEZIFIKATIONEN Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden. Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Projektspezifikationen bzw. den vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das Bauwerk zu gewährleisten. Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung, Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigtem Erdreich einzuhalten. Bei der Applikation von Fahrbahnmarkierungen werden Markierungsfarben, Heißplastikmasse, Kaltplastikmasse, Nachstreumittel und/oder Mikroglaskugeln in Form von Fahrbahnmarkierungssystemen oder Fertigmarkierungen verwendet, für die 3 PG-3: Art. 700 die Erfüllung der in den folgenden Abschnitten aufgeführten Spezifikationen nachgewiesen wird. 700.3.2.1 LEISTUNGSANFORDERUNGEN Die Mindestanforderungen für Fahrbahnmarkierungsmaterial während der gesamten Dauerhaftigkeitsprüfung gemäß UNE-EN 1436 wird für weiße Fahrbahnmarkierungen in Tabelle 700.2a und für schwarze und rote Fahrbahnmarkierungen in Tabelle 700.2b bzw. 700.2c definiert. Tabelle 700.2 Leistungsanforderungen für weißes Fahrbahnmarkierungsmaterial (Norm UNEEN 1436) Erforderliche Klasse Anforderung Gemessener Parameter Typ II-RW Typ II-RR R3 R3 bei Nässe RW2 RW3 bei Regen -- RR2 Asphalt B2 B2 Beton B3 B3 Asphalt Q2 Q2 Beton Q3 Q3 bei Trockenheit Nachtsichtbarkeit Leuchtdichtekoeffizient Retroreflexion (RL) bei Leuchtdichtefaktor auf Tagessichtbarkeit Leuchtdichtekoeffizient bei diffuser Beleuchtung (Qd) auf 1 2 3 4 Farbe: Farbwertanteile (x, y) im Eckpunkte des x 0,355 0,305 0,285 0,335 definierten Farbpolygon Farbpolygons y 0,355 0,305 0,325 0,375 Griffigkeit SRT-Wert S1 Tabelle 700.2b Leistungsanforderungen für schwarzes Fahrbahnmarkierungsmaterial (Norm UNE-EN 1436) 4 PG-3: Art. 700 Anforderung Gemessener Parameter Leuchtdichtefaktor Erforderlicher Wert ≤ 0,05 Jederzeit 1 2 3 4 Tagessichtbarkeit Farbe: Farbwertanteile Eckpunkte (x, y) im definierten des x 0,355 0,305 0,285 0,335 Farbpolygon Farbpolygons y 0,355 0,305 0,325 0,375 Griffigkeit ≥ 45 SRT-Wert Tabelle 700.2c Leistungsanforderungen für rotes Fahrbahnmarkierungsmaterial (Norm UNEEN 1436) Anforderung Gemessener Parameter Leuchtdichtefaktor Jederzeit Erforderlicher Wert ≥ 0,12 und ≤ 0,22 1 2 3 4 Tagessichtbarkeit Farbe: Farbwertanteile Eckpunkte (x, y) im definierten des x 0,650 0,490 0,480 0,620 Farbpolygon Farbpolygons y 0,310 0,310 0,340 0,350 Griffigkeit ≥ 45 SRT-Wert 700.3.2.2 VERSCHLEIßFESTIGKEIT Die Verschleißfestigkeit muss gemäß UNE-EN 13197 auf einer Fläche (Prüfkörper) der gleichen Rauheitsklasse (RG) wie der Untergrund geprüft werden, auf der die Fahrbahnmarkierung aufgebracht werden soll. Die Leistungsklasse für die Verschleißfestigkeit des Materials, das für weiße und schwarze Fahrbahnmarkierungen verwendet werden soll, ist P5, P6 oder P7, entsprechend der Anwendung der Kriterien in Abschnitt 700.3.4.1. Bei Material, das für rote Fahrbahnmarkierungen verwendet werden soll, muss die Leistungsklasse der Verschleißfestigkeit mindestens P4 betragen. 5 PG-3: Art. 700 700.3.2.3 PHYSIKALISCHE LEISTUNGSMERKMALE Die physikalischen Leistungsmerkmale, die Markierungsfarbe, Heißplastikmasse und Kaltplastikmasse der Farbe Weiß erfüllen müssen, finden sich in Tabelle 700.3. Die entsprechenden Werte für weiße Fertigmarkierungen finden sich in Tabelle 700.4. Tabelle 700.3 Physikalische Leistungsmerkmale von Markierungsfarben, Heißplastikmasse und Kaltplastikmasse der Farbe Weiß Physikalisches Leistungsmerkmal Materialart (UNE-EN 1871) Markierungsfarben Farbe Heißplastikmasse Kaltplastikmasse Farbe wie in Tabelle 700.2a Leuchtdichtefaktor B LF7 Lagerstabilität ≥4 LF6 Beschleunigte Alterung Farbe wie in Tabelle 700.2a und Klasse UV1 für den Leuchtdichtefaktor Beständigkeit gegen Ausbluten (*) BR2 Alkalibeständigkeit (**) Ausreichend ≥ SP3 Littleton-Punkt Farbe wie in Tabelle 700.2a und Klasse UV2 für den Leuchtdichtefaktor Hitzebeständigkeit (*) Gilt nur für Direktapplikation auf Asphaltbelag (**) Gilt nur für Direktapplikation auf Betonbelag Tabelle 700.4 Physikalische Leistungsmerkmale von Fertigmarkierungen der Farbe Weiß Art der Markierung (UNE-EN 1790) Physikalisches Leistungsmerkmal Heißplastikmasse oder 6 Heißplastikmasse PG-3: Art. 700 Kaltplastikmasse ohne Nachstreumittel Farbe Farbe wie in Tabelle 700.2a ≥ B5 Leuchtdichtefaktor bei Trockenheit Leuchtdichtekoeffizient bei Retroreflexion mit Nachstreumittel R5 bei Nässe ≥ RW5 bei Regen ≥ RR4 ≥ S1 Griffigkeit Beschleunigte Alterung Gleiche Anforderungen wie in Tabelle 700.5 für Heißplastikmasse Farbe wie in Tabelle 700.2a und Klasse UV2 für den Leuchtdichtefaktor 700.3.3 KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG DES MATERIALS Die Erfüllung der Leistungsanforderungen ist durch die Vorlage der Dokumentation nachzuweisen, die in Abschnitt 700.3.3.1, 700.3.3.2 und 700.3.3.3 genannt wird. Die Leistungsbescheinigung von Markierungsfarben, Heißplastikmasse und Kaltplastikmasse muss sich stets auf das gesamte Fahrbahnmarkierungssystem beziehen, zu dem das Basismaterial gehört (gemäß Definition in Abschnitt 700.1 des vorliegenden Artikels). Die Leistungsklassen oder Abschnitt 700.3.2.1 überprüft. -werte werden gemäß den Spezifikationen in Die Leistungsklasse der Verschleißfestigkeit wird gemäß den Spezifikationen in Abschnitt 700.3.2.2 überprüft. Die ggf. für die entsprechenden Produkte angegebenen physikalischen Eigenschaften werden gemäß den Spezifikationen in Abschnitt 700.3.2.3 überprüft. 7 PG-3: Art. 700 Die Qualitätsgarantie des bei der Applikation der Fahrbahnmarkierung verwendeten Materials kann unter allen Umständen von dem Bauunternehmen eingefordert werden, das den Zuschlag erhalten hat. 700.3.3.1 BASISMATERIAL UND FERTIGMARKIERUNGEN 1) Für Markierungsfarben, Heißplastikmasse und Kaltplastikmasse der Farbe Weiß sind folgende Unterlagen vorzulegen: - - Leistungserklärung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rats vom 9. März 2011 einschließlich der Zusammensetzung und Kennzeichnung des Systems (Handelsname oder Identifikationsnummer und Hersteller): Basismaterial, Material der Vormischungen und/oder Nachstreumittel, Dosierung und genaue Hinweise zur Applikation nach einem der folgenden Verfahren Europäische technische Zulassung (European Technical Approval, ETA), ausgestellt gemäß den Spezifikationen in CUAP 01.06/08 Straßenmarkierungsmaterial, oder Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment, ETA), ausgestellt gemäß den Spezifikationen im entsprechenden Europäischen Bewertungsdokument (European Assessment Document, EAD), das unter Berücksichtigung des bereits genannten CUAP in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 erstellt wird Herstellerbestätigung mit den physikalischen Leistungsmerkmalen, die für die verschiedenen Materialien in Tabelle 700.3 definiert werden Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in Tabelle 700.5 für das Basismaterial angegeben werden 2) Für Markierungsfarben und Kaltplastikmasse der Farbe Rot und Schwarz sind folgende Unterlagen vorzulegen: - Leistungserklärung basierend auf einer Verschleißprüfung gemäß UNEEN 13197 durch ein benanntes Labor. Das Labor muss auch für die Systemkennzeichnung benannt sein: Material (Handelsname oder Identifikationsnummer und Hersteller) 8 PG-3: Art. 700 - - Für die Verschleißprüfung von Material der Farbe Schwarz muss ein Probekörper verwendet werden, dessen Oberfläche einen Leuchtdichtefaktor ≥ 0,15 hat. Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in Tabelle 700.5 für die Farben Schwarz und Rot angegeben werden 3) Für Fertigmarkierungen der Farbe Weiß sind folgende Unterlagen vorzulegen: - - Leistungserklärung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rats vom 9. März 2011 einschließlich Kennzeichnung und Hinweise zur Applikation gemäß Anhang ZA der Norm UNE-EN 1790 Herstellerbestätigung mit den physikalischen Leistungsmerkmalen, die für die verschiedenen Materialien in Tabelle 700.4 definiert werden Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in Tabelle 700.6 für Fertigmarkierungen angegeben werden 4) Für Fertigmarkierungen der Farbe Rot und Schwarz sind folgende Unterlagen vorzulegen: - - Leistungserklärung basierend auf einer Verschleißprüfung gemäß UNEEN 13197 durch ein benanntes Labor. Das Labor muss auch für die Systemkennzeichnung benannt sein: Material (Handelsname oder Identifikationsnummer und Hersteller) Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in Tabelle 700.6 für Fertigmarkierungen angegeben werden Tabelle 700.5 Vom Hersteller für jedes Basismaterial zu erklärende Leistungsmerkmale (UNEEN 12802 und UNE-EN 1871) Material Leistungsmerkmal Markierungsfarben Heißplastikmasse Kaltplastikmasse Dichte X X X Farbe X X X Leuchtdichtefaktor X X X Deckvermögen X 9 PG-3: Art. 700 Feststoffgehalt X Bindemittelgehalt X Lösemittelgehalt X Viskosität X Aschegehalt X Mikroglaskugelgehalt X X X X X X Tabelle 700.6 Vom Hersteller für Fertigmarkierungen zu erklärende Leistungsmerkmale (UNE-EN 1790) Art der Fertigmarkierung Leistungsmerkmal Heißplastikmasse oder Kaltplastikmasse ohne Nachstreumittel Farbe X Leuchtdichtefaktor X Leuchtdichtekoeffizient bei Retroreflexion (RL) bei Trockenheit X bei Nässe X bei Regen X Griffigkeit X Beschleunigte Alterung X Aschegehalt X Heißplastikmasse mit Nachstreumittel Gleiche Anforderungen wie in Tabelle 700.11 für Heißplastikmasse 700.3.3.2 NACHSTREUMITTEL Zu Mikroglaskugeln, Griffigkeitsmitteln oder einer Mischung beider zur Verwendung als Nachstreumittel müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: 10 PG-3: Art. 700 - - Leistungserklärung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rats vom 9. März 2011 gemäß Anhang ZA der Norm UNE-EN 1423 Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in UNE-EN 12802 angegeben werden 700.3.3.3 VORGEMISCHE Zu Mikroglaskugeln zur Verwendung als Vorgemisch müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: - - Leistungserklärung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 gemäß Anhang ZA der Norm UNE-EN 1424 Herstellerbestätigung mit den Leistungsmerkmalen, die in UNE-EN 12802 angegeben werden 700.3.4 AUSWAHLKRITERIEN Das für die jeweilige Anwendung am besten geeignete Material wird durch Bestimmung der Verschleißklasse abhängig vom Abnutzungsfaktor sowie der Art des Basismaterials abhängig von der Kompatibilität mit der Unterlage ausgewählt. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter wird das am besten geeignete Material für die Applikation des Fahrbahnmarkierungssystems für jeden Abschnitt festgelegt, in den die Baustelle unterteilt werden kann. 700.3.4.1 WAHL DER VERSCHLEIßKLASSE Die Verschleißklasse wird entsprechend dem Abnutzungsfaktor gewählt. Dieser berechnet sich als Summe der in Tabelle 700.7 angegebenen Werte für jede der vier (4) Leistungsmerkmale der Straße. 11 PG-3: Art. 700 Nachdem der Abnutzungsfaktor berechnet wurde, wird die entsprechende Verschleißklasse nach dem in Tabelle 700.8 angegebenen Kriterium ausgewählt. Tabelle 700.7 Einzelwerte der Leistungsmerkmale der Straße für die Berechnung des Abnutzungsfaktors Wert Leistungsmerk mal Lage der Fahrbahnmarkie rung 1 Markierung auf verkehrsfrei er Zone 4 5 8 Linker Seitenstreifen bei getrennten Fahrstreifen Rechter Seitenstreifen bei getrennten Fahrstreifen oder Seitenstreifen bei nur einer Fahrbahn Mittellinie oder Fahrbahnab trennung Markierung zur Abtrennung besonderer Fahrbahnen Symbol e, Schrift und Pfeile RG2 RG3 0,6 < H ≤ 0,9 0,9 < H ≤ 1,2 a) b) H ≤ 0,3 0,3 < H ≤ 0,6 RG4 Ein Fahrstreifen, übersichtliche Verhältnisse Getrennte Fahrbahnen (a in m) Mittlere Verkehrsdichte pro Tag 3 RG1 Rauheitsklasse (*) (UNEEN 13197) (H in mm) Straßenart und Fahrbahnbreite 2 ≤ 5.000 a ≥ 7,0 5.001 10.000 6,5 ≤ a <7,0 bis 10.001 20.000 a < 6,5 bis 20.001 50.000 bis a) b) 1,2 < H ≤ 1,5 H > 1,5 Ein Fahrstreifen, unübersichtlic he Verhältnisse 50.001 bis 100.0000 über 100.000 (*) Für Direktauftrag auf Dränasphalt oder diskontinuierlich gefertigten Asphalt (Artikel 543 der vorliegenden Vorschriften) muss die Rauheit stets RG4 b betragen. Für Neuanstriche, bei denen die Textur des Belags nicht auf die Oberfläche übertragen wird, muss die Rauheit RG1 a betragen. Tabelle 700.8 Bestimmung der Mindestverschleißklasse abhängig vom Abnutzungsfaktor Abnutzungsfaktor Verschleißklasse (UNE-EN 13197) ≤ 14 P5 15 bis 18 P6 ≥ 19 P7 12 PG-3: Art. 700 700.3.4.2 WAHL DER BESCHAFFENHEIT DES BASISMATERIALS Die Materialbeschaffenheit und Materialanforderungen ergeben sich für jede Verschleißklasse durch Anwendung der besonderen Kriterien zur Berücksichtigung des Untergrunds, je nachdem, ob es sich um eine neue Markierung oder den Neuanstrich bereits bestehender Markierungen handelt. Bei Neuanstrich muss die Materialbeschaffenheit innerhalb der Verschleißklasse anhand der Kriterien der Kompatibilität mit der Art der bereits bestehenden Markierung gemäß Tabelle 700.9 bestimmt werden. Tabelle 700.9 Kompatibilität von Produkten für Fahrbahnmarkierungssysteme mit der bestehenden Fahrbahnmarkierung Alkydfarbe Gut Gut Gut Gut ZweikomponentenKaltplastikmasse Gut Gut Wenig bis gar nicht Gut Gut Gut Heißplastikmasse Gut Wenig bis gar nicht Hervorragend Gut Gut Gut Wenig bis gar nicht Wenig bis gar nicht Wenig bis gar nicht Hervorragend Wenig bis gar nicht Wenig bis gar nicht Gut Wenig bis gar nicht Gut Gut Hervorragend Gut Hervorragend Wenig bis gar nicht Hervorragend Gut Gut Hervorragend Fertigmarkierungen Alkydfarbe Wasserlösliche Acrylfarbe Wasserlösliche Acrylfarbe Fertigmarkierungen Gut Thermoplastische Acrylfarbe ZweikomponentenKaltplastikmasse Hervorragend Neuauftrag Thermoplastische Acrylfarbe Heißplastikmasse Bestehendes Material In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter wird festgelegt, ob bereits vorhandene Fahrbahnmarkierungen vor dem Auftrag der neuen 13 PG-3: Art. 700 Fahrbahnmarkierung entfernt werden müssen oder nicht. Dies kann notwendig sein, wenn die Kompatibilität mit den neuen Fahrbahnmarkierungen vom Typ II gewährleistet werden muss, insbesondere bei Markierungen mit akustischer Warnwirkung. Die Auswahl der Art des Basismaterials und die Art der Applikation auf den neuen Belag erfolgt gemäß den Kriterien in Tabelle 700.10. Die Applikation erfolgt nach den Anweisungen des Herstellers, insbesondere bei zwei Applikationen (zunächst Imprägnierung und dann Straßenmarkierung) und bei Verwendung von Grundierungen. Tabelle 700.10 Kriterien für die Wahl der Materialbeschaffenheit und die Art der Applikation entsprechend Leistungsmerkmalen und Belagart Dünnschicht Grundierung Betonbelag Dränasphalt, Dünnschichtbelag kalt aufzutragen Sehr gut geeignet (1) Ungeeignet Geeignet (1) Geeignet (3) Thermoplastisches Acrylharz (Zerstäubung) Geeignet Ungeeignet Sehr gut geeignet (1) Sehr gut geeignet Acryl, (Zerstäubung) Sehr gut geeignet Sehr gut geeignet (1) Sehr gut geeignet (1) Geeignet Ungeeignet Ungeeignet Ungeeignet Sehr gut geeignet (2) Heißplastikmasse (Zerstäubung) Sehr gut geeignet Ungeeignet Geeignet (1) Ungeeignet Heißplastikmasse (Extrusion) Sehr gut geeignet Ungeeignet Sehr gut geeignet Ungeeignet Alkyd (Zerstäubung) Dickschicht Dünnschichtbelag, Produkt und Auftragsart Asphaltmischgut Familie Art Straßenbelag wasserlöslich Acryl (Transparente oder schwarze Grundierung) (Zerstäubung) 14 PG-3: Art. 700 ZweikomponentenKaltplastikmasse(Zerstäubung) Sehr gut geeignet Geeignet Geeignet (1) Sehr gut geeignet Fertigmarkierungen (von Hand oder maschinell) Sehr gut geeignet Geeignet Sehr gut geeignet Sehr gut geeignet (1) Zwei Applikationen. Beim Erstauftrag werden die Leistungsanforderungen nicht verlangt, da es sich nicht um die fertige Einheit handelt. (2) Für schwarze Begrenzung oder transparente Basis. (3) Mit Imprägnierung. 700.4 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT Die Leistungsanforderungen der Fahrbahnmarkierungen während der Garantiezeit entsprechen den Spezifikationen in Tabelle 700.11 für die Farbe Weiß und in Tabelle 700.2b bzw. 700.2c für die Farbe Schwarz bzw. Rot. Tabelle 700.11 Leistungsmerkmale von Fahrbahnmarkierungen der Farbe Weiß während der Garantiezeit Anforderung Nachtsichtbarkeit Gemessener Parameter Leuchtdichtekoeffizient Retroreflexion (RL) Leuchtdichtefaktor oder Koeffizient Qd auf: Tagessichtbarkeit Erforderliche Klasse bei Bei Trockenheit Bei Nässe Vor Ablauf von R4 RW2 180 Tagen R3 RW1 365 Tagen R2 RW1 730 Tagen Asphalt B2 oder Q2 Beton B3 oder Q3 Farbe: Eckpunkte Farbwertanteile (x, des y) im definierten Farbpolygons Farbpolygon 15 Zeitraum 1 2 3 4 x 0,355 0,305 0,285 0,335 y 0,355 0,305 0,325 0,375 Jederzeit während der Lebensdauer PG-3: Art. 700 Griffigkeit SRT-Wert S1 700.5 VERARBEITUNGSMASCHINEN 700.5.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN Die Maschinen und Geräte zur Verarbeitung von Markierungsfarben, Heißplastikmasse, Kaltplastikmasse und Nachstreumitteln sind für die industrielle maschinelle (mobile) Herstellung von Fahrbahnmarkierungen geeignet. Von den Leistungsmerkmalen dieser Maschinen hängen Faktoren ab, die die letztendliche Qualität der Fahrbahnmarkierung erheblich beeinflussen, zum Beispiel Materialdosierung, Geometrie, Leistung (im Sinne von Produktionskapazität) sowie Homogenität der Fahrbahnmarkierung in Quer- und in Längsrichtung. Es dürfen keine Geräte verwendet werden, die nicht vorher vom Bauleiter genehmigt wurden. Vor Beginn jedes Bauabschnitts einschließlich unterschiedlicher Linienbreiten und für alle vom Bauunternehmen vorgeschlagenen Gerätschaften müssen die Maschinen zu diesem Zweck zur Festlegung der Auftragsparameter gemäß UNE 135277-1 angepasst werden. 700.5.2 LEISTUNGSMERKMALE UND ANFORDERUNGEN Die Verarbeitungsmaschinen werden gemäß UNE 135277-1 klassifiziert und eingeteilt. Die Prüfung der Anforderungen für die einzelnen Leistungsklassen und Leistungsmerkmale erfolgt gemäß UNE 135277-2. Die Maschinen (außer bei Heißplastikmasse) sind mit volumetrischen Pumpen und automatischen Aufzeichnungsvorrichtungen für die Auftragsbedingungen ausgestattet, außer wenn der Bauleiter ausdrücklich etwas anderes gestattet. Sie sind außerdem mit einem Umgebungsluftthermometer, einem Hygrometer, einem Oberflächenthermometer (Kontaktoder IR-Thermometer), einem Geschwindigkeitsmesser mit einer Genauigkeit von einem Zehntel Kilometer pro Stunde (0,1 km/h) sowie sämtlichen Vorrichtungen ausgestattet, die gegebenenfalls aus Sicherheitsgründen sowohl für die Maschinenkomponenten als auch für die 16 PG-3: Art. 700 Fahrzeuge, die auf der öffentlichen Straße verkehren, erforderlich sind. Elemente, die nachträglich überprüft werden (UNE 135277-1) müssen, sind eindeutig gekennzeichnet. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter kann die zu verwendende Maschinenklasse im Einklang mit den Spezifikationen in UNE 135277-1 festgelegt werden. 700.5.3 KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG DER MASCHINEN Die Erfüllung der Anforderungen an die Verarbeitungsmaschinen und -geräte wird durch Vorlage der Dokumentation nachgewiesen (Erklärung des Auftragnehmers), die jeder zu verwendenden Maschine entspricht. Die genannte Dokumentation beinhaltet mindestens folgende Angaben: Datenblatt für jede Maschine entsprechend dem Muster in Anhang A der Norm UNE 135277-1 Anforderungen für jede Maschinenklasse entsprechend den Prüfungen, die in der Norm UNE 135277-2 beschrieben werden Kennzeichnung der Maschinenelemente, die überprüft werden, sowie deren Kennlinien gemäß UNE 135277-1 700.5.4 AUSWAHLKRITERIEN Anzahl, Klasse und Dosiervorrichtung der Verarbeitungsmaschinen für die Ausführung der Fahrbahnmarkierung werden nach den Kriterien der Norm UNE 135277-1 festgelegt. 700.5.5 BAUSTELLENANPASSUNGSPROTOKOLL DER MASCHINEN Vor Beginn jedes Bauabschnitts einschließlich unterschiedlicher Linienbreiten müssen für alle Gerätschaften die Maschinen unter der Aufsicht des Bauleiters zur Festlegung der Auftragsparameter gemäß UNE 135277-1 angepasst werden. Über jede Anpassung wird ein Protokoll erstellt. 17 PG-3: Art. 700 Dieses Protokoll beinhaltet die Auftragsgeschwindigkeit des Materials mit der Maschine sowie das Produkt und den Typ der Fahrbahnmarkierung. Die Auftragsgeschwindigkeit wird regelmäßig kontrolliert, damit eine korrekte Homogenität und Gleichmäßigkeit des Auftrags gewährleistet ist. 700.6 AUSFÜHRUNG 700.6.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN Es ist stets besonders darauf zu achten, dass Fahrbahnmarkierungen nicht zur Bildung eines Wasserfilms auf dem Belag führen. Deshalb sind bei der Planung geeignete Dränagesysteme vorzusehen. Der Auftrag der Fahrbahnmarkierung muss entsprechend den Anweisungen für das Fahrbahnmarkierungssystem erfolgen, welche mindestens folgende Angaben beinhalten: Angabe des Herstellers, Dosierung, Art und Anteil der Nachstreumittel sowie ggf. Notwendigkeit eingemischter Mikroglaskugeln unter Angabe des Handelsnamens und des Herstellers. 700.6.2 SICHERHEIT UND BAUSTELLENBESCHILDERUNG Vor Beginn der Applikation der Fahrbahnmarkierung muss das Bauunternehmen dem Bauleiter die Baustellenbeschilderung zur Zustimmung vorlegen, die zur Sicherung des Verkehrs, der Bauarbeiter, des Materials und der Maschinen während der Ausführung der Markierungsarbeiten wie auch der frisch aufgetragenen Fahrbahnmarkierungen bis zur vollständigen Trocknung und Verarbeitung verwendet werden sollen. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter wird festgelegt, welche Sicherheits- und Markierungsmaßnahmen während der Ausführung der Bauleistungen gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen im Bereich Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz und Umweltschutz zu ergreifen sind. 700.6.3 VORBEREITUNG DER VORHANDENEN FLÄCHE 18 PG-3: Art. 700 Vor Beginn der Applikation der Fahrbahnmarkierung wird der Straßenbelag in Augenschein genommen und dessen Oberflächenbeschaffenheit und möglicherweise bestehende Mängel überprüft. Falls nötig wird die Oberfläche gereinigt, so dass Schmutz und andere Kontaminanten entfernt werden, welche die Qualität und Haltbarkeit der aufzutragenden Fahrbahnmarkierung beeinträchtigen können. Das verwendete Fahrbahnmarkierungssystem ist mit dem Untergrund (Straßenbelag oder alte Fahrbahnmarkierung) kompatibel. Andernfalls ist die nach Ansicht des Bauleiters am besten geeignete Oberflächenbehandlung vorzunehmen (Abtragen der bestehenden Fahrbahnmarkierung, Auftrag einer Grundierung usw.). Auf Betonbelägen müssen gegebenenfalls sämtliche Mittel, die bei der Nachbehandlung verwendet wurden und die noch an der Oberfläche haften, entfernt werden, bevor die Fahrbahnmarkierung aufgetragen werden kann. Ist der Leuchtdichtefaktor des Belags höher als fünfzehn Hunderstel (> 0,15) (gemäß UNEEN 1436), wird die aufzutragende Fahrbahnmarkierung an beiden Seiten und auf einer Breite, die etwa der Hälfte (1/2) der Fahrbahnmarkierung entspricht, mit einer Begrenzungsmarkierung abgegrenzt. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter können die Vorgänge zur Vorbereitung der Auftragsfläche festgelegt werden, sei es, dass es sich dabei um Ausbesserungen im eigentlichen Sinne oder um die Gewährleistung der Kompatibilität zwischen dem Untergrund und dem neuen Fahrbahnmarkierungssystem handelt. 700.6.4 ENTFERNUNG VON FAHRBAHNMARKIERUNGEN Die Verwendung von Abbeizmitteln oder thermischen Verfahren zur Entfernung von Fahrbahnmarkierungen ist ausdrücklich verboten. Zu diesem Zweck sind folgende Abtragsverfahren anzuwenden, die stets vom Bauleiter genehmigt werden müssen: Hochdruckreiniger, Strahlmittel oder Abfräsen mit Hilfe fester Rotationssysteme oder schwimmender waagrechter Systeme. 700.6.5 ABDECKEN DER FAHRBAHNMARKIERUNG 19 PG-3: Art. 700 Wenn auf die Entfernung der Fahrbahnmarkierung verzichtet wird, weil sie nur vorübergehend nicht benötigt wird, und diese einfach kurzfristig abgedeckt wird, müssen Material oder Systeme verwendet werden, die nicht nur die Farbe der Markierung überdecken, sondern zur Vermeidung von Blendeffekten und Kontrastumkehr auch lichtabsorbierend sind. Die zu verwendenden Mittel müssen einen Leuchtdichtefaktor (UNE-EN 1436) unter fünf Hunderstel (< 0,05) und einen Glanzgrad (UNE-EN 2813) bei fünfundachtzig Grad (85 °) von unter vier Zehntel (< 0,4) haben. Der Bauleiter gibt an, ob diese Markierungen und die Deckmittel jeweils auch wieder leicht entfernbar sein müssen. 700.6.6 VORMARKIERUNG Vor der Applikation des Fahrbahnmarkierungssystems wird der entsprechende Bereich abgemessen, damit die korrekte Ausführung und Fertigstellung der Markierungsarbeiten gewährleistet wird. Wenn keine geeigneten Bezugspunkte vorhanden sind, wird zu diesem Zweck in nicht mehr als achtzig Zentimeter ( Abstand eine durchgehende oder gestrichelte Bezugslinie gezogen. 80 cm) 700.7 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN Der Auftrag des horizontalen Fahrbahnmarkierungssystems erfolgt bei einer Temperatur des Untergrunds (Straßenbelag oder alte Fahrbahnmarkierung) von mindestens drei Grad Celsius (3 °C) am Taupunkt. Die Applikation darf nicht vorgenommen werden, wenn die Fahrbahn feucht ist oder wenn die Umgebungstemperatur nicht zwischen fünf und vierzig Grad Celsius (5 °C bis 40 °C) beträgt oder bei einer Windgeschwindigkeit über fünfundzwanzig Kilometer pro Stunde (> 25 km/h). Bei Überschreitung dieser Grenzwerte kann der Bauleiter die Applikation genehmigen, wenn Heiz- und Trocknungsgeräte zum Einsatz kommen, deren Wirksamkeit vorher am entsprechenden Erprobungsabschnitt nachgewiesen wurde. 20 PG-3: Art. 700 700.8 QUALITÄTSKONTROLLE 700.8.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN Die Qualitätskontrolle der Fahrbahnmarkierungsarbeiten umfasst auch die Kontrolle des auf die Baustelle gelieferten Materials, seiner Applikation und der Leistungsmerkmale der fertigen Einheit während der Garantiezeit. 700.8.2 HERKUNFTSKONTROLLE DES MATERIALS 700.8.2.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN Die Herkunftskontrolle erfolgt durch eine Dokumentenprüfung, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests der an die Baustelle gelieferten Produkte anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. In diesem Fall gelten die im Folgenden aufgeführten Kriterien. Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden. Die Konformität mit den verbindlichen technischen Spezifikationen, die für die Produkte gelten, um die es im vorliegenden Artikel geht, kann jedoch gegebenenfalls durch eine Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit nachgewiesen werden, die von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde. 21 PG-3: Art. 700 700.8.2.2 KENNZEICHNUNG UND PROBENAHME Bei Eingang einer jeden Lieferung legt das Bauunternehmen dem Bauleiter einen Lieferschein vor, der mindestens folgende Angaben beinhaltet, sowie eine Herstellererklärung zur Bestätigung der Erfüllung der technischen Spezifikationen in Abschnitt 700.3.3. - Name und Anschrift des Lieferanten Angabe des Herstellers Bezeichnung der Handelsmarke Liefermenge Bezeichnung der Lose (Artikelnummer) jeder Materiallieferung Herstellungsdatum Bei Bauprodukten, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen zudem folgende Informationen aufgeführt werden: - Symbol der CE-Kennzeichnung Kennnummer der Zertifizierungsstelle Name oder Kennzeichen und Meldeadresse des Herstellers Die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der ersten Applikation Kennziffer der Leistungserklärung Verweis auf die europäische Norm Produktbeschreibung: allgemeine Bezeichnung, Typ und vorgesehener Zweck Angabe der Leistungsmerkmale des Produktes Die Marke oder Artikelnummer des gelieferten Materials wird überprüft, damit sichergestellt ist, dass dieses der Klasse und Qualität entspricht, die dem Bauleiter zuvor mitgeteilt worden war. Der Bauleiter kann zudem im Rahmen seiner Befugnisse eine repräsentative Stichprobe des Lagerbestands (UNE-EN 13459) für die Durchführung der Kontrollprüfungen nehmen lassen, die in Abschnitt 700.8.1.3 genannt werden. 22 PG-3: Art. 700 700.8.2.3 QUALITÄTSKONTROLLE DES MATERIALS 700.8.2.3.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN Vor Beginn der Applikation des Fahrbahnmarkierungssystems können die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Prüfungen durchgeführt werden. 700.8.2.3.2 BASISMATERIAL Der Bauleiter kann die Durchführung von Prüfungen zu bestimmten oder sämtlichen Leistungsmerkmalen anordnen, die in Tabelle 700.5 des vorliegenden Artikels aufgeführt werden. 700.8.2.3.3 FERTIGMARKIERUNGEN Bei Fertigmarkierungen werden mindestens Farbe, Leuchtdichtefaktor, Leuchtdichtekoeffizient bei Retroreflexion bei Trockenheit, bei Nässe und bei Regen sowie Griffigkeit bestimmt (UNE-EN 12802). Der Bauleiter kann die Durchführung von Prüfungen zu bestimmten oder sämtlichen Leistungsmerkmalen anordnen, die in Tabelle 700.6 des vorliegenden Artikels aufgeführt werden. 700.8.2.3.4 MIKROGLASKUGELN Bei Mikroglaskugeln zum Einmischen oder zum Nachstreuen werden Korngrößenverteilung, Brechungsindex, Ausschussanteil und Oberflächenbehandlung bestimmt (UNE-EN 1423). Der Bauleiter kann die Durchführung der Verfahren zur Identifikation anordnen, die in der Norm UNE-EN 12802 beschrieben werden. 700.8.3 KONTROLLE DER VERARBEITUNG 23 PG-3: Art. 700 700.8.3.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN Fehlerhaftes und beschädigtes Material, Material, das nicht ordnungsgemäß gelagert oder instandgehalten wurde, und Material, dessen Herstellungsdatum bei der Verarbeitung mehr als zwölf (12) Monate zurückliegt, wird nicht verwendet. Außer bei Markierungsfarben und Kaltplastikmasse kann der Bauleiter bei adäquaten Lager- und Instandhaltungsbedingungen längere Fristen festlegen. 700.8.3.2 APPLIKATIONSBEDINGUNGEN Das Bauunternehmen legt dem Bauleiter täglich einen Bauleistungsbericht vor, der mindestens folgende Angaben beinhalten muss: - Verweis auf die Lose und Dosierung des verbrauchten Materials - Betriebsbedingungen (Temperatur, Druck usw.) der Auftragsgeräte - Art und Abmessungen der Fahrbahnmarkierung - Anordnung und Bezugswerte der Fahrbahnmarkierung auf dem Straßenbelag - Datum des Auftrags - Temperatur und relative Luftfeuchte zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Arbeitstages - Anmerkungen und Zwischenfälle, die nach Ansicht des Bauunternehmens die Dauerhaftigkeit oder die Leistungsmerkmale der Fahrbahnmarkierung beeinflussen können 700.8.3.3 PROBENAHME Während der Applikation des Materials, das zur Baueinheit gehört, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse durch Stichproben kontrollieren lassen, dass die spezifizierte Dosierung eingehalten wird. Zu diesem Zweck wird während eines Zeitraums, der nicht kürzer als dreißig Minuten ( 30 Min.) sein darf, kontrolliert, ob die tatsächlichen Arbeitsbedingungen den Bedingungen entsprechen, die im Baustellenanpassungsprotokoll definiert wurden. Anschließend werden während der nächsten Arbeitsstunde oder auf den nächsten drei 24 PG-3: Art. 700 Kilometern (3 km) der Ausführung der Fahrbahnmarkierung auf jedem der ausgewählten Kontrollabschnitte entlang der Linie, an der die Maschine fahren muss, mindestens fünfzehn (15) Plattenpaare für Materialstichproben aufgestellt. Es ist darauf zu achten, dass die zuvor nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitsbedingungen beim Passieren der Maschine an den Kontrollelementen beibehalten werden. Die Prüfplatten aus Metall, Silikon oder einem anderen geeigneten Material sind formstabil und haben eine Stärke von zwei Zehntel Millimetern (0,2 mm). Ihre Größe beträgt im Allgemeinen für beliebige Arten von Längsmarkierungen dreißig mal fünfzehn Millimeter (30 x 15 mm) bzw. vierzig mal fünfzehn Millimeter (400 x 150 mm), wenn eine Fahrbahnmarkierung, die mehr als zwanzig Zentimeter (> 20 cm) breit ist, oder eine Fahrbahnmarkierung zur Abtrennung besonderer Fahrbahnen gemessen werden soll. Auf jedem Kontrollabschnitt werden zwei (2) Platten im Abstand von zehn Metern (10 m) aufgestellt. Über die erste Platte, die mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist, fährt die Maschine und trägt dabei die Farbe und die Mikroglaskugeln normal auf. Erreicht die Maschine die zweite, mit dem Buchstaben P gekennzeichnete Platte, fährt sie ohne zu halten oder zu bremsen, jedoch mit geschlossenem Kugelbehälter. Dieser öffnet erst nach Passieren der Platte wieder. Wenn die Maschine vorbeigefahren ist, werden die Platten weggenommen, wobei darauf zu achten ist, dass die Aushärtung zu den gleichen Bedingungen erfolgt wie für die Fahrbahnmarkierung, und auf dem entsprechenden Bereich wird unverzüglich Material der gleichen Art aufgetragen. Die Stichproben werden eine Stunde (1 Std.) lang genommen. Alle zwei- bis dreihundert Meter (200-300 m) wird ein Plattenpaar ausgelegt, bis man fünfzehn (15) Plattenpaare hat. 700.8.3.4 KONTROLLPRÜFUNGEN Während der Ausführung der Leistungen können in einem vom Bauleiter festzulegenden Abstand Überprüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob die Angaben zum verwendeten Material, einschließlich derer im Bauleistungsbericht, den Angaben zum gelagerten Material entsprechen und ob die Auftragsmaschinen 25 PG-3: Art. 700 entsprechend den Bedingungen eingesetzt Baustellenanpassungsprotokoll spezifiziert wurden. werden, die im jeweiligen Nach Bildung der Stichproben entsprechend Abschnitt 700.8.3.3 gilt der Mittelwert der bei sämtlichen Platten im entsprechenden Abschnitt für jeden Parameter festgestellten Werte als repräsentativer Wert für den jeweiligen Abschnitt. Die Materialdosierung ergibt sich für jedes Material durch die Gewichtsdifferenz der Platte P zum Leergewicht. Die Dosierung der Glaskugeln oder der Griffigkeitsmittel ergibt sich durch die Gewichtsdifferenz jedes Plattenpaares zwischen E und P nach vorherigem Abzug des Leergewichts. Bei Markierungsfarben ergibt sich die Dosierung der nassen Farbe vor dem Trocknen durch eine entsprechende Feststoffkorrektur, die vorher ermittelt wurde. 700.8.4 KONTROLLE DER FERTIGEN EINHEIT 700.8.4.1 ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN Nach Abschluss der Arbeiten und vor Ablauf der Garantiezeit werden die Leistungsmerkmale der Fahrbahnmarkierungen regelmäßig überprüft, damit in situ bestimmt werden kann, ob die spezifizierten Anforderungen erfüllt werden. Der Bauleiter kann während der Garantiezeit so oft, wie er dies für zweckmäßig hält, in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Kontrollen der Leistungsmerkmale der Fahrbahnmarkierungen anordnen. 700.8.4.2 PRÜFVERFAHREN Die Qualitätskontrolle der Fahrbahnmarkierung während der Garantiezeit auf die Leistungen kann stichprobenartig mit tragbaren Geräten oder kontinuierlich mit dynamischen Hochleistungsgeräten (UNE-EN 1436) durchgeführt werden. Beide Verfahren können auch ergänzend zueinander eingesetzt werden. 26 PG-3: Art. 700 In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter muss festgelegt werden, in welchen Abständen die Qualitätskontrolle der fertigen Einheit erfolgen soll und welche der beiden Vorgehensweisen bzw. ob eine Kombination beider Vorgehensweisen zum Einsatz kommt. 700.8.4.2 STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNG Die Auswahl der zu bewertenden Abschnitte erfolgt gemäß UNE 135204. Die zu bewertenden Leistungsmerkmale werden aus den Spezifikationen in Tabelle 700.12 ausgewählt. Dazu gehört mindestens der Leuchtdichtekoeffizient bei Retroreflexion bei Trockenheit (RL). Tabelle 700.12 Während der Garantiezeit stichprobenartig zu bewertende Leistungsmerkmale von Fahrbahnmarkierungen Leistungsmerkmal Lage der Fahrbahnmarkierung RL RW SRT Qd oder β Farbe (x,y) Rechter Fahrbahnrand X X X X X Mittellinie X X Linker Fahrbahnrand X X X Symbole und Pfeile X X X X X Rot-weißes Schachbrettmuster Farbe Weiß Farbe Weiß X X X X X X Schwarze Längsmarkierung am rechten Rand * Für die Messung von SRT und β gelten die Bestimmungen der Norm UNE-EN 1436 über strukturierte Fahrbahnmarkierungen. 700.8.4.2.2 KONTINUIERLICHE ÜBERPRÜFUNG 27 PG-3: Art. 700 Für die Bewertung der Leistungsmerkmale von Längsmarkierungen können an Fahrzeugen montierte Messgeräte verwendet werden, mit denen diese Prüfaufgabe bei einer verkehrsgerechten Geschwindigkeit erledigt werden kann. Die kontinuierliche Überprüfung der Qualität von weißen Längsmarkierungen beinhaltet mindestens den Leuchtdichtekoeffizienten bei Reflexion bei Trockenheit (RL). In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter kann die Messung des Reibungskoeffizienten und anderer Parameter spezifiziert werden, welche ergänzende Aufschlüsse zu den Leistungsmerkmalen der ausgeführten Fahrbahnmarkierung ermöglichen. 700.9 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN 700.9.1 AUF DIE BAUSTELLE GELIEFERTES MATERIAL Alle Lagerbestände, deren Dokumentation, Zertifizierung oder erklärten Leistungsmerkmale nicht den spezifizierten Anforderungen entsprechen, sowie alle Lagerbestände, mit denen ggf. Identifikationsprüfungen durchgeführt wurden und die die Anforderungen und Toleranzen der Norm UNE-EN 12802 nicht erfüllen, werden abgelehnt. Abgelehnte Lagerbestände können erneut mit den entsprechenden Qualitätskontrollen geprüft werden, sofern der Lieferant über das Bauunternehmen bestätigt, dass alle fehlerhaften Partien entfernt oder die Mängel behoben wurden. An den neuen Einheiten werden erneut die Prüfungen zur Qualitätskontrolle vorgenommen. 700.9.2 VERARBEITUNG 28 PG-3: Art. 700 Alle Fahrbahnmarkierungen des gleichen Typs werden abgelehnt, wenn bei den entsprechenden Überprüfungen folgende Ergebnisse festgestellt werden: - Das applizierte Material entspricht nicht dem gelagerten Material. Die für die Applikation verwendeten Maschinen entsprechen nicht den in Abschnitt 700.5.2 spezifizierten Anforderungen. Die Verarbeitungsbedingungen entsprechen nicht den Bedingungen, die im Baustellenanpassungsprotokoll genehmigt wurden. Fahrbahnmarkierungen des gleichen Typs werden ebenfalls abgelehnt, wenn bei der Überprüfung der Dosierung folgende Ergebnisse festgestellt werden: - Der Mittelwert für jedes Material liegt unter der spezifizierten Dosierung. Der Schwankungsfaktor der erzielten Dosierungswerte des applizierten Materials ist höher als zwanzig Prozent (> 20 %). Fahrbahnmarkierungen, die abgelehnt wurden, werden erneut vom Bauunternehmen auf eigene Kosten ausgeführt, nachdem erneut eine Baustellenanpassung vorgenommen wurde. Neues Material wird bei der Applikation den in Abschnitt 700.8.3.4 aufgeführten Prüfungen unterzogen. 700.9.3 FERTIGE EINHEIT Unbeschadet des angewandten Prüfverfahrens müssen die Fahrbahnmarkierungen während der Garantiezeit die Leistungsklassen erfüllen, die für die einzelnen Leistungsmerkmale in Tabelle 700.2.b, 700.2.c und 700.11 für die Farben Schwarz, Rot und Weiß angegeben werden. Sämtliche Fahrbahnmarkierungen, die die Spezifikationen in den genannten Tabellen nicht erfüllen, werden abgelehnt. Fahrbahnmarkierungen, die abgelehnt wurden, werden erneut vom Bauunternehmen auf eigene Kosten aufgetragen. Ob sie vor dem neuen Auftrag entfernt werden müssen, entscheidet der Bauleiter. Die neu aufgetragenen Fahrbahnmarkierungen 29 PG-3: Art. 700 werden während der Garantiezeit regelmäßig den Qualitätskontrollen unterzogen, die in Abschnitt 700.8.3 bezüglich ihrer Leistungsmerkmale genannt werden. 700.10 GARANTIEZEIT Die Garantiezeit für Fahrbahnmarkierungen, die mit dem Material und der Dosierung ausgeführt wurden, die im Entwurf spezifiziert sind, beträgt mindestens zwei (2) Jahre ab Applikation. In den besonderen technischen Vorschriften kann eine längere Garantiezeit abhängig von der Lage der Markierung, der Materialart oder einem anderen Aspekt festgelegt werden, welcher sich auf die Qualität und Dauerhaftigkeit sowie auf die Straßenverkehrssicherheit auswirken kann. 700.11 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG Fahrbahnmarkierungen mit konstanter Breite werden nach tatsächlich appliziertem Meter (m) abgerechnet, gemessen am Mittelstreifen der Markierung auf dem Straßenbelag. Andernfalls erfolgt die Abrechnung von Fahrbahnmarkierungen nach tatsächlich ausgeführten Quadratmetern (m²), gemessen auf dem Straßenbelag. Die Entfernung von Straßenmarkierungen mit konstanter Breite wird nach tatsächlich entfernten Metern (m) abgerechnet, gemessen am Mittelstreifen des Straßenbelags. Andernfalls erfolgt die Abrechnung der Entfernung von Fahrbahnmarkierungen nach tatsächlich ausgeführten Quadratmetern (m²), gemessen auf dem Straßenbelag. 30 PG-3: Art. 700 NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL UNE-EN 1436 Straßenmarkierungsmaterialien. Anforderungen an Markierungen auf Straßen. UNE-EN 1790 Straßenmarkierungsmaterialien. Vorgefertigte Markierungen. UNE-EN 1871 Straßenmarkierungsmaterialien. Physikalische Eigenschaften. UNE-EN 12802 Straßenmarkierungsmaterialien. Identifikation. UNE-EN 13197 Straßenmarkierungsmaterialien. Verschleißsimulator. UNE-EN 1423 Straßenmarkierungsmaterialien. Nachstreumittel. MarkierungsGlasperlen, Griffigkeitsmittel und Nachstreugemische. UNE-EN 13459 Straßenmarkierungsmaterialien. Probenahme an rückgestellter Produktion und Prüfung. Laborverfahren für die UNE-EN ISO 2813 Beschichtungsstoffe. Bestimmung des Reflektometerwertes von Beschichtungen (außer Metallic-Beschichtungen) unter 20°, 60° und 85°. UNE 135204 Straßenmarkierungsmaterialien. Qualitätskontrolle. Verhalten in der Praxis. Fahrbahnmarkierung. UNE 135277 Straßenmarkierungsmaterialien. Applikationsmaschinen. Fahrbahnmarkierung. 31 PG-3: Art. 701 701. Vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen 701.1 DEFINITION Unter vertikalen retroreflektierenden Straßenverkehrszeichen sind sämtliche Elemente zu verstehen, die zur Information oder zur Ordnung und Regelung des Straßenverkehrs dienen und auf denen Schrift oder Piktogramme abgebildet sind. Die Effizienz dieser visuellen Informationen hängt auch davon ab, ob ihr Design das Verständnis der Botschaft begünstigt, sowie von der Sichtweite bei Tag und bei Nacht. Aus diesem Grund müssen Verkehrszeichen, die von einem fahrenden Fahrzeug aus erkannt werden sollen, die in Kapitel VI Abschnitt 4 der Allgemeinen Verkehrsordnung (Reglamento General de Circulación) sowie in der geltenden Norm 8.1-IC „Vertikale Straßenverkehrszeichen“ der Straßenbauanweisung (Instrucción de Carreteras) angegebene Größe, Farbe und Zusammensetzung aufweisen. Zu den Verkehrszeichen gehören Elemente, die als Leitzeichen verwendet werden, zum Beispiel Richtungstafeln in Kurven zum Hinweis auf den Gefahrengrad im Hinblick auf eine erforderliche Verringerung der Geschwindigkeit. Sie können einen bis vier weiße Streifen auf blauem Grund zur Angabe des Gefahrengrads der Kurve haben. Ihre Abmessungen und ihr Design müssen den Angaben in der geltenden Norm 8.1-IC „Vertikale Straßenverkehrszeichen“ entsprechen. 701.2 TYPEN Vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen werden nach folgenden Kriterien eingeteilt: - Zweck wie Gefahrenzeichen, Gebots- oder Verbotszeichen oder Hinweisschild Retroreflexionsklasse. Die Unterteilung erfolgt in drei Gruppen: RA1, RA2 und RA3. Letztere wird in drei Typen unterteilt: RA3-ZA, RA3-ZB und RA3-ZC. 1 PG-3: Art. 701 Provisorische gelbe vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen, vertikale Straßenverkehrszeichen mit Innenbeleuchtung oder permanente Straßenverkehrszeichen, die im Stadtbereich aufgestellt werden und nicht Teil des spanischen Straßennetzes sind, werden im vorliegenden Artikel nicht behandelt. Dahingegen geht es sehr wohl um Richtungstafeln, die in Kurven als Leiteinrichtungen verwendet werden. 701.3 MATERIAL 701.3.1 Allgemeine Überlegungen Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden. Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Entwurfsspezifikationen bzw. den vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das Bauwerk zu gewährleisten. Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung, Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigtem Erdreich einzuhalten. Vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen setzen sich zusammen aus einem Basismaterial, das als Bildträger dient, einem Schutz des Bildträgers (Anstrich, Verzinkung, nicht retroreflektierende Folie oder anderes System), sofern dies zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Elements erforderlich ist, auf welchem das retroreflektierende Material auf der Vorderseite aufgebracht wird. Das Ganze 2 PG-3: Art. 701 (Verkehrsschild) wird mit geeigneten Befestigungen auf einer Aufstellvorrichtung befestigt, woraufhin das System auf der zu beschildernden Straße aufgestellt werden kann. Für die Komponenten von vertikalen retroreflektierenden Straßenverkehrszeichen wird Material verwendet, das die Anforderungen bezüglich Leistungsmerkmalen, Dauerhaftigkeit, Qualität und Leistungsumfang erfüllt, die im vorliegenden Artikel spezifiziert werden. In den besonderen technischen Vorschriften können die Beschaffenheit und die Leistungsmerkmale des Materials, das sich am besten für Aufstellvorrichtungen, Bildträger und Befestigungen eignet, wie auch die Retroreflexionsklasse des retroreflektierenden Materials, das für die Komponenten vertikaler Straßenverkehrszeichen zu verwenden ist, im Einklang mit den im vorliegenden Artikel festgelegten Auswahlkriterien bestimmt werden. 701.3.2 Aufstellvorrichtungen Das konstruktive Verhalten von vertikalen Straßenverkehrszeichen (außer Signalbrücken und Auslegermasten) muss UNE-EN 12899-1 entsprechen. Die für die Lasten berücksichtigten Teilsicherheitsbeiwerte entsprechen Klasse PAF 2. Die Konstruktion von Signalbrücken und Auslegermasten erfüllt die Anforderungen der Norm UNE-EN 1090-1 und entspricht der Norm UNE 135311. Die Aufstellvorrichtungen von Verkehrszeichen sowie von Signalbrücken und Auslegermasten entsprechen bezüglich Anordnung und Abmessungen den Kriterien der geltenden Norm 8.1-IC „Vertikale Straßenverkehrszeichen“. 701.3.3 Bildträger Der Bildträger von vertikalen Straßenverkehrszeichen entspricht der Norm UNEEN 12899-1. 3 PG-3: Art. 701 Die Größe der Verkehrszeichen sowie die Größe der Piktogramme und die Schriftgröße sind in der geltenden Norm 8.1-IC „Vertikale Straßenverkehrszeichen“ definiert. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den besonderen Vorschriften sind folgende Leistungsklassen nicht zulässig: technischen P1 für die Lochung auf der Vorderseite des Verkehrszeichens (Vorderseite mit Lochung im Abstand von mindestens einhundertfünfzig Millimetern ( 150 mm)) E1 für die Ränder des Verkehrsschilds (Ränder nicht geschützt, Bildträger ist eine flache Platte) SP0 für den Oberflächenschutz der Verkehrszeichenplatte (Oberfläche ohne jeglichen Korrosionsschutz) 701.3.4 Retroreflektierendes Material Das für die Herstellung vertikaler Straßenverkehrszeichen verwendete retroreflektierende Material entspricht Leistungsklasse RA1, RA2 oder RA3. Die Auswahl erfolgt nach Maßgabe der geltenden Norm 8.1-IC „Vertikale Straßenverkehrszeichen“. In den besonderen technischen Vorschriften wird die Retroreflexionsklasse von Straßenverkehrszeichen festgelegt. Retroreflektierendes Material der Klasse RA1 mit Mikroglaskugeln und der Klasse RA2 erfüllt die lichttechnischen Leistungsmerkmale (Normfarbwertanteile, Leuchtdichtefaktor, Rückstrahlwert, Dauerhaftigkeit) und die Widerstandsfähigkeit bei Verformung durch einen fallenden Körper der Norm UNE-EN 12899-1. Mikroprismatisches Material der Klasse Leistungsmerkmale der Norm UNE 135340. RA1, RA2 und RA3 erfüllt die Für die Klasse RA3 wird die Klasse des zu verwendenden retroreflektierenden Materials in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt. 4 PG-3: Art. 701 701.3.5 Konformitätsbescheinigung des Materials Die Erfüllung der für die einzelnen Komponenten geltenden Anforderungen wird durch Vorlage der CE-Kennzeichnung der entsprechenden Materialien nachgewiesen, die für die Herstellung und Aufstellung vertikaler Straßenverkehrszeichen verwendet werden. Diese Dokumentation beinhaltet jeweils auch die Leistungserklärung des Herstellers gemäß UNE-EN 12899-1 (Tabelle ZA.2 für die Aufstellvorrichtung, Tabelle ZA.5 für den Bildträger und Tabelle ZA.1 für das retroreflektierende Material der Klasse RA1 und RA2). Die Erfüllung der Anforderungen an die tragenden Strukturen von Signalbrücken und Auslegermasten für Verkehrszeichen wird durch Vorlage der CE-Kennzeichnung gemäß Tabelle ZA.3 der Norm UNE-EN 1090-1 nachgewiesen. Da es keine europäische Norm für retroreflektierendes Material der Klasse RA3 oder für mikroprismatisches Material der Klasse RA1 und RA2 gibt, wird eine Konformitätsbescheinigung verlangt, die von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde und in der der Grad der Erfüllung der Leistungsanforderungen gemäß UNE 135340 spezifiziert wird. Für die Qualitätsgarantie für das bei der Herstellung und Anbringung der vertikalen Verkehrszeichen verwendete Material haftet unter allen Umständen das Bauunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat. 701.3.6 Kriterien für die Auswahl der Retroreflexionsklasse Die Retroreflexionsklasse des für vertikale Verkehrszeichen verwendeten retroreflektierenden Materials wird in der geltenden Norm 8.1-IC „Vertikale Straßenverkehrszeichen“ festgelegt. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den besonderen technischen Vorschriften wird Material der Klasse RA3 für folgende Anwendungen verwendet: RA3-ZA: Zusatzzeichen auf Überlandstrecken des Hauptverkehrsstraßennetzes 5 PG-3: Art. 701 RA3-ZB: Knotenpunkte (Kreisverkehr, Kreuzungen usw.), stadtnahe Bereiche und Zusatzschilder auf den Überlandstrecken herkömmlicher Straßen RA3-ZA: Stadtbereich 701.4 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT Die aufgestellten Straßenverkehrszeichen erfüllen die in der CE-Kennzeichnung aufgeführten Leistungsanforderungen nach Maßgabe der Norm UNE-EN 12899-1. Die Leistungsmerkmale der Verkehrszeichen finden sich in Tabelle 701.1. Wenn das Straßenverkehrszeichen der Retroreflexionsklasse RA3 entspricht, kommen die Bestimmungen der Norm UNE 135340 zur Anwendung. Tabelle 701.2 Leistungsmerkmale vertikaler retroreflektierender Straßenverkehrszeichen Abschnitte mit grundlegenden Anforderungen in der Norm UNE-EN 12899-1 Leistungsmerkmal Beständigkeit gegen horizontale Lasten 5.1 Biegefestigkeit 5.1 Torsionsfestigkeit 5.1 Beständigkeit gegen horizontale Lasten Befestigungen 7.1.14 Windlasten 5.3.1 Temporäre Verformung (VorderVerkehrszeichens) - Biegung und Rückseite des 5.4.1 Temporäre Verformung (Aufstellvorrichtung) - Biegung 5.4.1 Temporäre Verformung (Aufstellvorrichtung) - Torsion 5.4.1 Dynamischer Druck aus Schneeräumung 5.3.2 6 PG-3: Art. 701 Einzellasten 5.3.3 Bleibende Verformung 5.4.2 Teilsicherheitsbeiwert 5.2 Verhalten bei Fahrzeuganprall (passive Sicherheit) 6.3 Sichtbarkeitsmerkmale Normfarbwertanteile und Leuchtdichtefaktor 4.1.1.3, 4.2 Rückstrahlwert RA 4.1.1.4, 4.2 Dauerhaftigkeit (Material auf der retroreflektierenden Seite des Verkehrszeichens) Widerstandsfähigkeit bei Verformung durch einen fallenden Körper Widerstand bei Bewitterung 4.1.2, 7.4.2.3 4.1.1.5, 4.2 Die Verwendung folgender Leistungsklassen ist vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den besonderen technischen Vorschriften nicht zulässig: Windlast: Klasse WL2 Druck aus Schneeräumung: Klasse DSL0 Einzellasten: Klasse PL0 Maximale temporäre Verformung bei Biegung: Klasse TDB4 Maximale temporäre Verformung bei Torsion: Klasse TDT0 Zulässig sind ausschließlich vertikale Straßenverkehrszeichen, deren Teilsicherheitsbeiwerte für die verwendete Last der Klasse PAF2 entsprechen, es sei denn, in den besonderen technischen Vorschriften ist etwas anderes vorgesehen. In den besonderen technischen Vorschriften wird die Retroreflexionsklasse von Straßenverkehrszeichen festgelegt. Die Konstruktion von Signalbrücken und Auslegermasten erfüllt die Leistungsanforderungen der CE-Kennzeichnung nach Maßgabe der Norm UNEEN 1090-1. 7 PG-3: Art. 701 701.5 AUSFÜHRUNG 701.5.1 Sicherheit und Baustellenbeschilderung Vor Beginn der Aufstellung vertikaler Straßenverkehrszeichen legt das Bauunternehmen dem Bauleiter die Beschilderungssysteme zur Sicherung des Verkehrs, der Bauarbeiter, das Materials und der Maschinen während der Ausführung der Leistungen zur Genehmigung vor. In den besonderen technischen Vorschriften wird festgelegt, welche Sicherheits- und Beschilderungsmaßnahmen während der Ausführung der Leistungen gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen im Bereich Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz und Umweltschutz zu ergreifen sind. 701.5.2 Einmessung Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine sorgfältige Einmessung, mit der die Fertigstellung der Leistungen entsprechend den Entwurfsspezifikationen gewährleistet werden kann. 701.6. AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden das zulässige Aufstellverfahren und die maximale Zeit bis zur Verkehrsfreigabe sowie sämtliche weiteren Einschränkungen für die im Entwurf definierte Ausführung je nach Straßenart, Anordnung der Straßenverkehrszeichen oder sonstigen signifikanten Umständen, die Einfluss auf die Qualität und Dauerhaftigkeit der Elemente oder die Verkehrssicherheit haben, festgelegt. 8 PG-3: Art. 701 701.7 QUALITÄTSKONTROLLE 701.7.1 Allgemeine Überlegungen Die Qualitätskontrolle der Leistungen im Zusammenhang mit vertikalen Straßenverkehrszeichen beinhaltet auch die Überprüfung der einzelnen Komponenten der vertikalen retroreflektierenden Straßenverkehrszeichen, ihrer Verarbeitung und der fertigen Einheit während der Garantiezeit. 701.7.2 Herkunftskontrolle des Materials Wenn die Produkte eine CE-Kennzeichnung zur Kontrolle der Herkunft des Materials haben müssen, ist eine Dokumentenprüfung vorzunehmen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte mit den in diesen Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests mit den auf die Baustelle gelieferten Produkten anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. In diesem Fall gelten die im Folgenden aufgeführten Kriterien. Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden. 701.7.2.1 Kennzeichnung Das Bauunternehmen legt dem Bauleiter bei jeder Lieferung einen Lieferschein mit Begleitdokumentation vor, die mindestens folgende Angaben enthält: - Name und Anschrift des Lieferanten Lieferdatum Angabe des Werks, in dem das Material hergestellt wurde 9 PG-3: Art. 701 - Angabe des Transportfahrzeugs Liefermenge und Angabe der Handelsmarke Bei Produkten, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen zudem folgende Informationen aufgeführt werden: - Symbol der CE-Kennzeichnung Kennnummer der Zertifizierungsstelle Name oder Kennzeichen und Meldeadresse des Herstellers Die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der ersten Applikation Kennziffer der Leistungserklärung Verweis auf die europäische Norm Produktbeschreibung: allgemeine Bezeichnung, Typ und vorgesehener Zweck Angabe der Leistungsmerkmale des Produkts (Typ Verkehrszeichen, Typ Retroreflektor, Design, Maße, Retroreflexionsvermögen, farbmetrische Leistungsanforderungen, Dauerhaftigkeit). Ebenso legt der Lieferant dem Bauleiter über das Bauunternehmen die Anweisungen für die Instandhaltung der vertikalen Straßenverkehrszeichen nach der Aufstellung sowie die Dokumentation vor, mit der die Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 701.3 und 701.4 für Aufstellvorrichtungen, Befestigungen, Verkehrszeichenplatten und das Verkehrszeichen als Ganzes bestätigt wird. Der Bauleiter kann in Ausübung seiner Befugnisse anhand einer Stichprobe aus dem gelieferten Material prüfen, ob Marke, Artikelnummer und Leistungsmerkmale den Angaben in der Begleitdokumentation entsprechen, insbesondere bezüglich der Größe der vertikalen Verkehrszeichen sowie der Retroreflexionsklasse. 701.7.2.2 Probenahme Damit die Stichprobe für den gesamten Lagerbestand repräsentativ ist, wird sie gemäß den Kriterien in Tabelle 701.2 ausgewählt. Die Elemente (Aufstellvorrichtungen und Verkehrszeichen) werden willkürlich in der für jeden Typ genannten Anzahl ausgewählt. Es werden zwei Proben genommen; eine davon wird vom Bauleiter verwahrt, damit bei Bedarf Vergleichsprüfungen durchgeführt werden können. 10 PG-3: Art. 701 Tabelle 701.2 Kriterien für die Auswahl einer repräsentativen Anzahl der gelagerten oder aufgestellten Aufstellvorrichtungen und Verkehrszeichen eines bestimmten Typs (UNEISO 2859-1) (*) Anzahl der im Lager vorhandenen Elemente eines Typs Anzahl der auszuwählenden Elemente eines Typs (S) 2 bis 15 2 16 bis 25 3 26 bis 90 5 91 bis 150 8 151 bis 280 13 281 bis 500 20 501 bis 1.200 32 1.201 bis 3.200 50 3.201 bis 10.000 80 10.001 bis 35.000 125 (*) Prüfniveau I für allgemeine Zwecke Bei Schildern wird die Stichprobe anhand einer repräsentativen Anzahl aller in den ausgewählten Schildern vorhandenen Schichten (n1) nach folgendem Kriterium zusammengestellt: n = (n1/6)1/2 wobei jeweils auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird, wenn das Ergebnis eine Dezimalzahl ist. Die Stichproben werden an ein zugelassenes Labor geschickt, das mit der Durchführung der Qualitätskontrollen beauftragt wird. Nach Bestätigung der Eignung werden dem Bauunternehmen alle als Stichprobe genommenen Verkehrszeichen zurückgegeben. 11 PG-3: Art. 701 701.7.2.3 Kontrollprüfungen Vor Aufstellung der Verkehrszeichen kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse eine Qualitätskontrolle anhand einer Prüfung zum Nachweis der lichttechnischen und farbmetrischen Leistungsmerkmale der entsprechenden Stichprobe durchführen lassen. Die Bewertung der Leistungsmerkmale erfolgt gemäß UNE-EN 12899-1. 701.7.3 Kontrolle der Verarbeitung Fehlerhafte und beschädigte Elemente, Elemente, die nicht ordnungsgemäß gelagert oder aufbewahrt wurden, und Elemente, deren Herstellungsdatum bei der Verarbeitung mehr als zwölf (12) Monate zurückliegt, werden nicht verwendet. Der Bauleiter kann bei adäquaten Lager- und Instandhaltungsbedingungen längere Fristen festlegen. Das Bauunternehmen legt dem Bauleiter täglich einen Bauleistungsbericht vor, der mindestens folgende Angaben beinhalten muss: - - Aufstelldatum Ort der Bauleistungen Kennbuchstabe der Bauleistungen Anzahl der aufgestellten Verkehrszeichen nach Typ (Gefahrenzeichen, Gebots- oder Verbotszeichen und Hinweisschilder), Beschaffenheit (Retroreflexionsklasse, Siebdruck, mit Spezialbehandlung, Aufstellvorrichtungen einer anderen Klasse als 0 gemäß UNE-EN 12767, Spezialbehandlung der retroreflektierenden Folie usw.). Aufstellort der Verkehrszeichen auf zweckmäßig gekennzeichneten Plänen Anmerkungen und Zwischenfälle, die nach Ansicht des Bauunternehmens die Dauerhaftigkeit oder die Leistungsmerkmale der aufgestellten Verkehrszeichen beeinflussen können 701.7.4 Kontrolle der fertigen Einheit 12 PG-3: Art. 701 701.7.4.1 Allgemeine Überlegungen Nach Abschluss der Aufstellarbeiten der vertikalen Straßenverkehrszeichen und vor Ablauf der Garantiezeit werden systematisch (in regelmäßigen Abständen) Kontrollen der Verkehrszeichen wie auch der Aufstellvorrichtungen und der Befestigungen durchgeführt, um ihre wesentlichen Leistungsmerkmale zu bestimmen und vor Ort die Einhaltung der Mindestspezifikationen zu prüfen. Der Bauleiter kann in Ausübung seiner Befugnisse während der Garantiezeit der Bauleistungen so oft, wie er es für zweckmäßig hält, prüfen, ob die Verkehrszeichen die im vorliegenden Artikel beschriebenen sowie die in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten grundlegenden Leistungsmerkmale und Spezifikationen erfüllen. 701.7.4.2 Prüfverfahren Die Qualitätskontrolle der aufgestellten vertikalen retroreflektierenden Straßenverkehrszeichen während der Garantiezeit der Bauleistungen kann stichprobenartig (durch Prüfung einer bestimmten Anzahl willkürlich ausgewählter Verkehrszeichen) mit tragbaren Geräten oder kontinuierlich mit Hochleistungsgeräten erfolgen. Beide Verfahren können auch ergänzend zueinander eingesetzt werden. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter muss festgelegt werden, welche der beiden Vorgehensweisen bzw. ob eine Kombination beider Vorgehensweisen zum Einsatz kommt. 701.7.4.2.1 Stichprobenartige Überprüfung Bei der stichprobenartigen Überprüfung wird eine bestimmte Anzahl willkürlich ausgewählter Straßenverkehrszeichen mit tragbaren Geräten überprüft. Die Größe der Stichprobe entspricht den Kriterien in Tabelle 701.2. Die Stichprobe wird aus den aufgestellten Verkehrszeichen eines Typs gebildet, wobei diese willkürlich ausgewählt werden. 13 PG-3: Art. 701 Mit jedem dieser Verkehrszeichen, aus denen sich die Stichprobe zusammensetzt, werden die in der Norm UNE 135352 angegebenen zerstörungsfreien Prüfungen durchgeführt. 700.8.4.2.2 Kontinuierliche Überprüfung Mit der kontinuierlichen Überprüfung lässt sich mit Hochleistungsgeräten das Leistungsniveau der vertikalen retroreflektierenden Straßenverkehrszeichen durch Messung des Rückstrahlwerts ermitteln. Die Messparameter sind in den besonderen technischen Vorschriften festzulegen. 701.8 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN 701.8.1 Auf die Baustelle geliefertes Material In Tabelle 701.3 finden sich die Kriterien für die Annahme oder Ablehnung der überprüften Aufstellvorrichtungen und Verkehrszeichen eines Typs. Als Fehler gilt jede Nichterfüllung einer der verlangten Spezifikationen, als fehlerhafte Einheit jede Aufstellvorrichtung und jedes Verkehrszeichen, das bzw. die einen oder mehrere Fehler aufweist. Ausgemusterte Lagerbestände können erneut einer Überprüfung unterzogen werden, sofern der Lieferant über das Bauunternehmen bestätigt, dass alle Einheiten noch einmal untersucht und geprüft und alle fehlerhaften Elemente entfernt oder die Fehler behoben wurden. Tabelle 701.3 Annahme- und Ausschusskriterien für repräsentative Stichproben von gelagerten oder aufgestellten Verkehrszeichen eines bestimmten Typs (UNE-ISO 2859-1) (*) Stichprobengröße Für die Annahme maximal zulässige Anzahl an fehlerhaften Einheiten Für die Ablehnung erforderliche Mindestzahl an fehlerhaften Einheiten 2 bis 5 0 1 14 PG-3: Art. 701 8 bis 13 1 2 20 2 3 32 3 4 50 5 6 80 7 8 125 10 11 (*) Stichprobenplan für das Prüfniveau I und die annehmbare Qualitätsgrenzlage (acceptable quality limit, AQL) 4,0 für normale Überprüfung 701.8.2 Fertige Einheit Für Elemente, die stichprobenartig kontrolliert werden, gelten die Annahme- und Ausschusskriterien in Abschnitt 701.8.1. Erfolgt die Kontrolle im kontinuierlichen Verfahren, müssen die Annahme- und Ausschusskriterien in den besonderen technischen Vorschriften festgelegt werden. Verkehrszeichen und Aufstellvorrichtungen, die bei der Kontrolle der fertigen Einheit während der Garantiezeit abgelehnt wurden, werden vom Bauunternehmen unverzüglich auf eigene Kosten ersetzt. Die neuen Einheiten werden vor der Aufstellung ebenfalls den in Abschnitt 701.7.2.3 aufgeführten Kontrollprüfungen unterzogen. 701.9 GARANTIEZEIT Die Garantiezeit für dauerhaft aufgestellte vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen nach dem Aufstelldatum beträgt vier (4) Jahre und sechs (6) Monate. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter kann je nach Standort der Verkehrszeichen, ihrer Beschaffenheit oder eines anderen Umstands, der sich auf die Qualität und Dauerhaftigkeit sowie auf die Verkehrssicherheit auswirken kann, eine längere Garantiezeit festgelegt werden. 15 PG-3: Art. 701 701.10 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG Vertikale Straßenverkehrszeichen einschließlich der Aufstellvorrichtungen Befestigungen werden nach tatsächlich aufgestellten Einheiten abgerechnet. und Vertikale Verkehrsschilder werden nach tatsächlich aufgestellten Quadratmetern (m²) abgerechnet. Die Aufstellvorrichtungen und Befestigungen von vertikalen retroreflektierenden Straßenverkehrszeichen werden nach tatsächlich aufgestellten Einheiten abgerechnet. Der Grundbau der vertikalen Verkehrsschilder wird nach Kubikmeter (m³) Beton laut Messung in den Plänen abgerechnet. 16 PG-3: Art. 701 NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL UNE-EN 1090-1 Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken. Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile. UNE-EN 12767 Passive Sicherheit von Tragkonstruktionen für Straßenausstattung. Anforderungen und Prüfverfahren. UNE-EN 12899-1 Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen. Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen. UNE 135311 Vertikale Verkehrszeichen. Aufstellvorrichtungen Befestigungen. Berechnungsannahmen. UNE 135340 Vertikale Verkehrszeichen. Mikroprismatische retroreflektierende Polymerfolien. Leistungsmerkmale und Prüfverfahren. UNE 135352 Vertikale Straßenverkehrszeichen und Leiteinrichtungen. Qualitätskontrolle von in Betrieb befindlichen Elementen vor Ort. Leistungsmerkmale und Prüfverfahren. UNE-ISO 2859-1 Annahmestichprobenprüfung anhand der Anzahl fehlerhafter Einheiten oder Fehler (Attributprüfung). Teil 1: Nach der annehmbaren Qualitätsgrenzlage (AQL) geordnete Stichprobenpläne für die Prüfung einer Serie von Losen. 17 die und PG-3: Art. 702 702 Retroreflektierende Markierungsknöpfe als Fahrbahnmarkierung 702.1 DEFINITION Als retroreflektierende Markierungsknöpfe werden horizontale Leiteinrichtungen bezeichnet, die einfallendes Licht mit Retroreflektoren reflektieren, um die Verkehrsteilnehmer zu warnen, zu leiten oder zu informieren. Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels werden die Begriffe und Definitionen der Norm UNE-EN 1463-1 und UNE-EN 1463-2 übernommen. 702.2 TYPEN Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf dauerhaft verwendete retroreflektierende Markierungsknöpfe (Typ P). Je nach retroreflektierendem Bereich werden die Markierungsknöpfe in ein- oder zweiseitige Markierungsknöpfe unterschieden. Sie können aber auch wie in Tabelle 702.1 dargestellt nach Typ und Design klassifiziert werden. Tabelle 702.1 Klassifizierung von Markierungsknöpfen nach Retroreflektortyp und Design Klassifizierung Typ nach Retroreflektortyp Glas 1 Kunststoff 2 Kunststoff mit abriebfester Oberfläche (*) 3 nach Design 1 PG-3: Art. 702 Nicht eindrückbare Markierungsknöpfe A Eindrückbare Markierungsknöpfe B (*) Die abriebfeste Oberfläche wird retroreflektierenden Seite aufgebracht. auf der dem Verkehr ausgesetzten 702.3 MATERIAL 702.3.1 Allgemeine Überlegungen Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden. Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Entwurfsspezifikationen bzw. den vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das Bauwerk zu gewährleisten. Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung, Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigtem Erdreich einzuhalten. 702.3.2 Maße Die für die dauerhafte Verwendung auf der Straßenoberfläche konzipierten Markierungsknöpfe sind höher als folgende Klassen (Norm UNE-EN 1463-1): 2 PG-3: Art. 702 Klasse H1: bis achtzehn Millimeter (≤ 18 mm) Klasse H2: über achtzehn Millimeter bis zwanzig Millimeter (> 18 mm und ≤ 20 mm) Klasse H2: über zwanzig Millimeter bis fünfundzwanzig Millimeter (> 20 mm und ≤ 25 mm) Markierungsknöpfe der Klasse H0 (ohne festgelegte Leistung) werden nicht verwendet, weil sie nicht für den Verkehr bestimmt sind, außer wenn dies in den besonderen technischen Vorschriften ausdrücklich angegeben wird. Nach Anbringung des Markierungsknopfs müssen die Höchstmaße des dem Verkehr ausgesetzten Teils in Fahrtrichtung innerhalb einer der folgenden Klassen liegen (Norm UNE-EN 1463-1): Klasse HD1: Länge zweihundertfünfzig Millimeter einhundertneunzig Millimeter (190 mm) (250 mm) und Breite Klasse HD2: Länge dreihundertzwanzig Millimeter zweihundertdreißig Millimeter (230 mm) (320 mm) und Breite Markierungsknöpfe der Klasse H0 (ohne festgelegte Leistung) werden nicht verwendet, außer wenn dies in den besonderen technischen Vorschriften ausdrücklich angegeben wird. 702.3.3 Leistungsmerkmale In den besonderen technischen Vorschriften können die Leistungsmerkmale der retroreflektierenden Markierungsknöpfe festgelegt werden; dabei werden unter anderen angegeben: - Anzahl und Farbe der retroreflektierenden Flächen Klasse des retroreflektierenden Markierungsknopfs nach Größe (Abschnitt 702.3.2) Typ des Markierungsknopfs je nach Beschaffenheit des Retroreflektors (Tabelle 702.1) Befestigungsweise auf dem Fahrbahnbelag 3 PG-3: Art. 702 Es werden Markierungsknöpfe mit garantierter Nachtsichtbarkeit (Norm UNEEN 1463-1) verwendet. Dazu müssen die Markierungsknöpfe hinsichtlich der photometrischen Anforderungen der Klasse PRP 1 und bezüglich der farbmetrischen Anforderungen der Klasse NCR 1 entsprechen. Markierungsknöpfe der Klasse PRP 0 oder NCR 0 (ohne festgelegte Leistung) werden nicht verwendet, außer wenn dies in den besonderen technischen Vorschriften ausdrücklich angegeben wird. Die Markierungsknöpfe müssen bei der Erstbewertung bezüglich der Dauerhaftigkeit der Klasse S1 und bezüglich der Nachtsichtbarkeit (Norm UNE-EN 1463-2) der Klasse R1 entsprechen. Markierungsknöpfe einer anderen Klasse werden nicht verwendet, außer wenn dies in den besonderen technischen Vorschriften ausdrücklich angegeben wird. Bei retroreflektierenden Markierungsknöpfen, die aus zwei (2) oder mehr Teilen bestehen, muss jedes Teil bei Bedarf demontiert und ausgetauscht werden können. Der retroreflektierende Bereich der Markierungsknöpfe besteht aus Glas- oder Polymerretroreflektoren, die geschützt oder ungeschützt sein können, wobei Letztere eine abriebfeste Oberfläche haben. 702.3.3 Konformitätsbescheinigung des Materials Zur Herstellung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe kann (außer für den Retroreflektor) jedes Material (Elastomer, Keramik oder Metall) verwendet werden, sofern es die Spezifikationen des vorliegenden Artikels erfüllt und über die entsprechende CE-Kennzeichnung gemäß der Norm UNE-EN 1463-1 verfügt. Für die Qualitätsgarantie für das bei der Herstellung und Anbringung vertikaler Straßenverkehrszeichen verwendete Material haftet unter allen Umständen das Bauunternehmen, das den Zuschlag erhält. 702.4 AUSFÜHRUNG 4 PG-3: Art. 702 702.4.1 Allgemeine Überlegungen Vor Beginn der Anbringung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe legt das Bauunternehmen dem Bauleiter die Beschilderungssysteme zur Sicherung des Verkehrs, der Bauarbeiter, des Materials und der Maschinen während der Anbringung der Markierungsknöpfe sowie der kürzlich auf dem Fahrbahnbelag befestigten Einheiten rechtzeitig vor Freigabe des markierten Bereichs für den Verkehr zur Genehmigung vor. In den besonderen technischen Vorschriften wird festgelegt, welche Sicherheits- und Beschilderungsmaßnahmen während der Bauphase gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen im Bereich Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz und Umweltschutz zu ergreifen sind. 702.4.2 Vorbereitung des Untergrunds Vor der Anbringung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe wird eine Inspektion der Fahrbahnoberfläche durchgeführt, um den Zustand und das Vorliegen möglicher Mängel zu prüfen. Dabei wird die Oberfläche bei Bedarf gereinigt, um Schmutz und andere Kontaminanten zu entfernen, die die Befestigung der Markierungsknöpfe beeinträchtigen können. Bei Betonbelägen müssen in dem Bereich, in dem die Markierungsknöpfe befestigt werden sollen, alle noch anhaftenden Nachbehandlungsmittel entfernt werden. Wenn die Oberfläche nennenswerte Mängel oder Unebenheiten aufweist, werden Erstere behoben und Letztere mit Baustoffen von vergleichbarer Beschaffenheit wie die vorhandenen gefüllt. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter können die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Untergrunds zur Gewährleistung einer korrekten Befestigung oder Verankerung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe angegeben werden. 702.4.3 Entfernung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe 5 PG-3: Art. 702 Die Verwendung von Chemikalien (Abbeizmitteln etc.) und thermischen Verfahren zur Entfernung von retroreflektierenden Markierungsknöpfe oder Teilen davon ist ausdrücklich verboten. Das für die Entfernung anzuwendende Verfahren muss auf jeden Fall vom Bauleiter genehmigt werden. 702.4.4 Vormarkierung Vor der Anbringung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe wird die Baustelle sorgfältig vermessen, damit die korrekte Fertigstellung der Leistungen gewährleistet ist. 702.5 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden das Anbringungsverfahren und die maximale Zeit bis zur Verkehrsfreigabe sowie sämtliche weiteren Beschränkungen der im Entwurf vorgesehenen Ausführung je nach Straßenart, Anordnung der Markierungsknöpfe oder sonstigen Umständen, die Einfluss auf die Qualität und Dauerhaftigkeit der Markierungsknöpfe oder die Verkehrssicherheit haben, festgelegt. 702.6 QUALITÄTSKONTROLLE 702.6.1 Allgemeine Überlegungen Die Qualitätskontrolle der Anbringung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe umfasst auch die Kontrolle der auf die Baustelle gelieferten Materialien, ihrer Verarbeitung und der Leistungsmerkmale der fertigen Bauleistungseinheit im Garantiezeitraum. 702.6.2 Herkunftskontrolle des Materials 6 PG-3: Art. 702 702.6.2.1 Allgemeine Überlegungen Die Herkunftskontrolle erfolgt durch eine Dokumentenprüfung, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Unabhängig von der Annahme der Richtigkeit der in der CE-Kennzeichnung aufgeführten Eigenschaften kann der Bauleiter, wenn während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Bauprodukte eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird, im Rahmen seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests des auf die Baustelle gelieferten Materials anordnen. In diesem Fall gelten die im Folgenden aufgeführten Kriterien. Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden. 702.6.2.2 Kennzeichnung Bei Übergabe jeder Lieferung legt das Bauunternehmen dem Bauleiter einen Lieferschein mit Begleitdokumentation vor, die mindestens folgende Informationen enthält: - Name und Anschrift des Lieferanten Angabe des Herstellers Bezeichnung der Handelsmarke Menge der gelieferten Markierungsknöpfe Angabe der Lose (Artikelnummer) jeder Art von gelieferten Markierungsknöpfen Herstellungsdatum Herstellererklärung zur Bestätigung der Erfüllung der technischen Spezifikationen in Abschnitt 702.4 der vorliegenden Vorschriften Bei Bauprodukten, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen zudem folgende Informationen aufgeführt werden: 7 PG-3: Art. 702 - Symbol der CE-Kennzeichnung Kennnummer der Zertifizierungsstelle Name oder Kennzeichen und Meldeadresse des Herstellers Die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der ersten Anbringung Kennziffer der Leistungserklärung Verweis auf die europäische Norm Produktbeschreibung: allgemeine Bezeichnung, Typ und vorgesehener Zweck Angabe der Leistungsmerkmale des Produkts (Typ des Markierungsknopfs, Typ des Retroreflektors, Design, Maße, Retroreflexionsvermögen, farbmetrische Anforderungen, Dauerhaftigkeit) Zusammen mit der oben genannten Dokumentation werden sämtliche für relevant erachteten Angaben zum Markierungsknopf sowie die in der Bescheinigung aufgrund der Dauerhaftigkeitsprüfung festgelegten Anbringungshinweise vorgelegt. Ebenso lässt der Lieferant dem Bauleiter über das Bauunternehmen die Hinweise zur Instandhaltung der angebrachten Markierungsknöpfe zukommen. Der Bauleiter kann im Rahmen seiner Befugnisse an einer repräsentativen Stichprobe der auf die Baustelle gelieferten retroreflektierenden Markierungsknöpfe prüfen, ob Marke, Artikelnummer und Leistungsmerkmale den Angaben in der Begleitdokumentation entsprechen. 702.6.2.3 Probenahme Der Bauleiter kann die Qualität des auf die Baustelle gelieferten Materials im Rahmen seiner Befugnisse kontrollieren, indem er Prüfungen an repräsentativen Stichproben durchführt, die nach folgenden Kriterien willkürlich aus dem gesamten Lagerbestand der retroreflektierenden Markierungsknöpfe entnommen wurden: - Unabhängig von der Größe der Baustelle werden mindestens drei (3) Einheiten jedes Markierungsknopftyps genommen. Bei Baustellen, auf denen mehr als zwanzigtausend (> 20.000) retroreflektierende Markierungsknöpfe benötigt werden, mindestens drei (3) Einheiten je (angefangene) zehntausend (10.000) Markierungsknöpfe eines Typs. 8 PG-3: Art. 702 Gemäß diesen Kriterien werden zwei (2) Proben genommen; die eine wird für die Durchführung der Prüfungen verwendet, die andere wird vom Bauleiter verwahrt, damit bei Bedarf Vergleichsprüfungen durchgeführt werden können. Nach Bestätigung der Eignung werden die als Proben genommenen retroreflektierenden Markierungsknöpfe dem Bauunternehmen zurückgegeben. 702.6.2.4 Kontrollprüfungen Vor Beginn der Anbringung der Markierungsknöpfe werden die in Abschnitt 5.3 der Norm UNE-EN 1463-1 (Nachtsichtbarkeit) vorgesehenen Kontrollprüfungen bezüglich der photometrischen Anforderungen und der farbmetrischen Anforderungen durchgeführt. Unabhängig davon kann der Bauleiter jederzeit die Kontrollprüfungen durchführen, die er für zweckmäßig hält. 702.6.3 Kontrolle der Verarbeitung 702.6.3.1 Allgemeine Überlegungen Fehlerhaftes oder beschädigtes Material, Material, das nicht adäquat gemäß den Herstellerangaben gelagert und aufbewahrt wurde, und Material, dessen Herstellungsdatum bei der Verarbeitung mehr als zwölf (12) Monate zurückliegt, wird nicht verwendet. Der Bauleiter kann bei adäquaten Lager- und Instandhaltungsbedingungen längere Fristen festlegen. 702.6.3.2 Anbringungsbedingungen Das Bauunternehmen legt dem Bauleiter täglich einen Bauleistungsbericht vor, der mindestens folgende Angaben beinhalten muss: 9 PG-3: Art. 702 - Hersteller und Handelsmarke des Markierungsknopfs Artikelnummer der Lose der angebrachten Markierungsknöpfe Aufstelldatum Ort der Bauleistung und Zustand der Oberfläche Anzahl und Leistungsmerkmale der angebrachten Markierungsknöpfe Typen der Markierungsknöpfe und der verwendeten Befestigungssysteme Beobachtungen und Zwischenfälle während der Anbringung, die nach Ansicht des Bauunternehmens Auswirkungen auf die Leistungsmerkmale und die Dauerhaftigkeit der Markierungsknöpfe haben können. 702.6.3.3 Probenahme Während der Anbringung der retroreflektierenden Markierungsknöpfe werden täglich drei (3) Einheiten jedes Typs genommen, um zu prüfen, ob sie mit den gelieferten und auf der Baustelle gelagerten Typen übereinstimmen. 702.6.3.4 Kontrollprüfungen Während der Ausführung der Arbeiten werden in einem vom Bauleiter festgelegten Intervall Inspektionen durchgeführt, um zu prüfen, ob die Informationen zu den angebrachten Markierungsknöpfen mit den Informationen im dazugehörigen Bauleistungsbericht und den Informationen zu dem gelieferten und gelagerten Material übereinstimmen. 702.6.4 Kontrolle der fertigen Einheit Nach Abschluss der Anbringungsarbeiten und vor Ablauf der Garantiezeit werden regelmäßig Kontrollen durchgeführt, um festzustellen, wie viele retroreflektierende Markierungsknöpfe an der Oberfläche des Straßenbelags an Ort und Stelle geblieben sind und wie viele sich nicht mehr in der ursprünglichen Position in Bezug auf die Fahrtrichtung befinden. Dazu wird die Baustelle in Kontrollabschnitte unterteilt, deren Anzahl von der Größe der Baustelle und der Anzahl der verwendeten retroreflektierenden Markierungsknöpfe eines jeden Typs abhängt. 10 PG-3: Art. 702 Der Bauleiter kann im Rahmen seiner Befugnisse während der Garantiezeit für die Bauleistungen so oft, wie er es für zweckmäßig hält, prüfen, ob die retroreflektierenden Markierungsknöpfe den in den besonderen technischen Vorschriften aufgeführten Leistungsmerkmalen und Spezifikationen entsprechen. 702.7 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN 702.7.1 Auf die Baustelle geliefertes Material Das gesamte gelagerte Material eines Typs, bei dem die Stichproben nach Durchführung der entsprechenden Prüfungen die vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, wird abgelehnt. Abgelehnte Lagerbestände können erneut mit den entsprechenden Qualitätskontrollen geprüft werden, sofern der Lieferant über das Bauunternehmen bestätigt, dass alle fehlerhaften Partien entfernt oder die Mängel behoben wurden. Die neu gelieferten Einheiten werden den im vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Kontrollen unterzogen und können angebracht werden, wenn sie die Kontrollen bestanden haben. 702.7.2 Verarbeitung Alle angebrachten Markierungsknöpfe eines Typs, die bei den entsprechenden Inspektionen die in Abschnitt 702.6.2.3 festgelegten Prüfanforderungen nicht erfüllen, werden abgelehnt und müssen vom Bauunternehmen auf eigen Kosten entfernt und durch neue ersetzt werden. Die neuen Markierungsknöpfe müssen den in Abschnitt 702.6.2.4 und 702.6.3.4 aufgeführten Kontrollprüfungen unterzogen werden. 702.7.3 Fertige Einheit 11 PG-3: Art. 702 Alle in einem bestimmten Kontrollabschnitt angebrachten retroreflektierenden Markierungsknöpfe werden abgelehnt, wenn bei den entsprechenden Inspektionen mindestens eine der folgenden Feststellungen getroffen werden sollte: - Mehr als zwei Prozent (2 %) aller angebrachten retroreflektierenden Markierungsknöpfe haften nicht auf dem Fahrbahnbelag. Mehr als fünf (5) retroreflektierende Markierungsknöpfe in Folge auf einem geraden Straßenabschnitt oder mehr als drei (3) Markierungsknöpfe in Folge in einer Kurve befinden sich nicht mehr in ihrer ursprünglichen Position in Bezug auf die Fahrtrichtung oder wurden durch den Verkehr herausgerissen. Diese Kriterien gelten für Straßenabschnitte nicht in der Zeit, in der der Winterdienst im Einsatz ist. Die retroreflektierenden Markierungsknöpfe eines Kontrollabschnitts, die abgelehnt wurden, werden von der Straße entfernt und vom Bauunternehmen auf eigene Kosten durch neue ersetzt. Vor der Anbringung werden die neuen Einheiten den in Abschnitt 702.6.2.4 und 702.6.3.4 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kontrollprüfungen unterzogen. 702.8 GARANTIEZEIT Die Garantiezeit für retroreflektierenden Markierungsknöpfe, die gemäß den Entwurfsspezifikationen angebracht wurden, beträgt zwei (2) Jahre ab der Anbringung. In den besonderen technischen Vorschriften können je nach Anbringungsstelle, Beschaffenheit der Markierungsknöpfe etc. längere Garantiezeiten festgelegt werden. Der Hersteller lässt dem Bauleiter über das Bauunternehmen die nötigen Anweisungen für die angemessene Instandhaltung der angebrachten Markierungsknöpfe zukommen. 12 PG-3: Art. 702 702.9 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG Die retroreflektierenden Markierungsknöpfe einschließlich der Elemente zur Befestigung an der Oberfläche des Straßenbelags werden nach der tatsächlich angebrachten Stückzahl jedes Typs einschließlich der Vorbereitung der Anbringungsfläche und der Vormarkierung abgerechnet. Die Entfernung bestehender retroreflektierender Markierungsknöpfe auf dem Fahrbahnbelag, die im Entwurf aufgeführt wird, wird nach der tatsächlich entfernten Stückzahl abgerechnet. 13 PG-3: Art. 702 NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL UNE-EN 1463-1 Straßenmarkierungsmaterialien. Retroreflektierende Markierungsknöpfe. Teil 1: Anforderungen im Neuzustand. UNE-EN 1463-2 Straßenmarkierungsmaterialien. Markierungsknöpfe. Teil 2: Feldprüfungen. 14 Retroreflektierende PG-3: Art. 703 703 Retroreflektierende Leiteinrichtungen 703.1 DEFINITION Retroreflektierende Leiteinrichtungen sind optische Leitelemente für die Verkehrsteilnehmer, die durch Reflektoren den Großteil des einfallenden Lichts, üblicherweise von Fahrzeugscheinwerfern, reflektieren können. Diese Leiteinrichtungen können in unterschiedlicher Form, Farbe und Größe vorkommen und werden dauerhaft auf der Fahrbahn oder außerhalb des Straßenkörpers an anderen angrenzenden Elementen wie Mauern oder Tunnelverkleidungen sowie an anderen Straßenausstattungen wie Fahrzeugbrüstungen und Schutzplanken angebracht. Sie sollen die optische Leitwirkung herkömmlicher Fahrbahnmarkierungen und vertikaler Straßenverkehrszeichen verstärken oder auf mögliche Fahrtrichtungen hinweisen. Gewöhnlich kommen auf Straßen folgende retroreflektierenden Leiteinrichtungen zum Einsatz: - - - - Richtungstafel: In Kurven als Hinweis auf den Gefahrengrad der Kurve im Hinblick auf eine erforderliche Verringerung der Geschwindigkeit. Ein bis vier weiße Streifen auf blauem Grund zur Angabe des Gefahrengrads der Kurve. Leitpfosten: Außerhalb des Straßenkörpers vertikal aufgestellt. Weißer Pfosten mit einem zur Straßenmitte hin abgeschrägten schwarzen Streifen und einem oder mehreren Retroreflektoren auf dem schwarzen Streifen. Leitbake: An der Vorderseite halbrund mit in entgegengesetzte Richtung weisenden symmetrischen Dreiecken aus retroreflektierendem Material zur Markierung einer Abzweigung. Zylindrische Bake: Im Allgemeinen zylinderförmig, am Sockel befestigt und aus elastischem Material, das nach Krafteinwirkung wieder seine ursprüngliche Form einnimmt. Aufgrund ihrer Leistungsmerkmale in Bezug auf Gesamtmasse 1 PG-3: Art. 703 - und Elastizität kann sie von einem Fahrzeug gestreift werden, ohne dieses nennenswert zu beschädigen, und bleibt nach Passieren des Fahrzeugs an Ort und Stelle. Vertikaler Rückstrahler: Als Leit- und Begrenzungseinrichtung, vorzugsweise am Straßenrand, kann aber auch auf dem Mittelstreifen verwendet werden. Besteht aus einem Korpus oder einer Halterung und einem Retroreflektor und wird normalerweise an Fahrzeugrückhaltesystemen oder vertikalen Verkleidungen wie Tunnelwänden oder -verkleidungen angebracht. Zu diesen Leiteinrichtungen zählen im Rahmen des vorliegenden Artikels auch Leitpfosten, die auf Schutzplanken befestigt sind. Richtungstafeln zählen funktional zu den Leiteinrichtungen, müssen jedoch, da sie aus vergleichbaren Werkstoffen bestehen wie vertikale retroreflektierende Straßenverkehrszeichen, die Spezifikationen in Artikel 701 der vorliegenden Vorschriften sowie die Spezifikationen der Norm UNE-EN 12899-1 erfüllen. Sie entsprechen in Größe und Design den Vorgaben der Norm 8.1-IC „Vertikale Straßenverkehrszeichen“ Abschnitt 6 „Markierung und Leiteinrichtungen in Kurven“. In diesem Artikel werden die Begriffe und Definitionen der Norm UNE-EN 12899-3 übernommen. 703.2 TYPEN Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf Leitpfosten, Leitbaken, zylindrische Baken und vertikale Rückstrahler, die in Tabelle 703.1 klassifiziert werden. Vorübergehend verwendete retroreflektierende Leiteinrichtungen sowie solche, die dauerhaft im städtischen Bereich verwendet werden und nicht zum staatlichen Straßennetz gehören, werden in dieser Tabelle nicht berücksichtigt. Tabelle 703.1 Klassifizierung retroreflektierender Leiteinrichtungen (Norm UNE-EN 12899-3) Leiteinrichtung Leitpfosten Leitbaken Typ der Markierung Typ des Retroreflektors D1, D2, D3 oder D4 R1 oder R2 D1 oder D2 R1 2 PG-3: Art. 703 Zylindrische Baken Vertikale Rückstrahler D1 oder D3 R1 D4 R1 oder R2 D1: Zur Anbringung auf der Fahrbahn, nicht für die Wiederverwendung nach einem Anprall konzipiert. D2: Zur Anbringung auf der Fahrbahn, für die Wiederverwendung nach einem Anprall konzipiert. D3: Zur Anbringung auf der Fahrbahn, so konzipiert, dass sie einer gewissen Verformung standhalten und nach einem Anprall wieder ihre vertikale Position einnehmen. D4: Zur Anbringung auf ortsfesten Strukturen: Wänden, Tunnelverkleidungen, Fahrzeugbrüstungen und Schutzplanken. R1: Folie (Material) R2: Winkelreflektoren aus Kunststoff R3: Reflektoren aus bikonvexem Glas 703.3 MATERIAL 703.3.1 Allgemeine Überlegungen Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden. Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Entwurfsspezifikationen bzw. den vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das Bauwerk zu gewährleisten. 3 PG-3: Art. 703 Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung, Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigtem Erdreich einzuhalten. Zur Herstellung der retroreflektierenden Leiteinrichtungen kann jedes herkömmliche, erprobte Material verwendet werden, sofern es die Spezifikationen des vorliegenden Artikels erfüllt und über die entsprechende CE-Kennzeichnung gemäß der Norm UNEEN 12899-3 verfügt. In den besonderen technischen Vorschriften können die Beschaffenheit und die Leistungsmerkmale des als Träger am besten geeigneten Materials, der zu verwendende Retroreflektortyp und die Befestigungsweise am Untergrund (Fahrbahn oder Konstruktion) festgelegt werden. Zudem wird darin die Anzahl und Farbe der retroreflektierenden Flächen, die Farbe der Leiteinrichtung und die Retroreflexionsklasse (RA1, RA2 oder RA3) des Retroreflektormaterials festgelegt. 703.3.2 Träger (nicht reflektierender Bereich) Der Träger erfüllt die in Abschnitt 6.3.1 der Norm UNE-EN 12899-3 angegebenen Leistungsmerkmale in puncto Sichtbarkeit (Normfarbwertanteile und Leuchtdichtefaktor). Zudem entsprechen die physikalischen Eigenschaften und die Festigkeit des Trägermaterials der Leitpfosten den Spezifikationen in Abschnitt 6.4.1 der Norm UNEEN 12899-3. 703.3.3 Retroreflektoren Die Retroreflektoren erfüllen die in Abschnitt 6.3.2 der Norm UNE-EN 12899-3 angegebenen Leistungsmerkmale in puncto Normfarbwertanteilen (Tagessichtbarkeit und Nachtsichtbarkeit), Leuchtdichtefaktor, Rückstrahlwert und Sichtbarkeit. 4 PG-3: Art. 703 Die physikalischen Eigenschaften und die Festigkeit der Retroreflektoren entsprechen den Vorgaben in Abschnitt 6.4.2 der Norm UNE-EN 12899-3. 703.3.4 Verankerungssysteme Die Verankerungssysteme von Leitpfosten, zylindrischen Baken und ggf. Leitbaken sind so konzipiert, dass die dauerhafte Befestigung dieser Leiteinrichtungen am Sockel gewährleistet ist und dass bei Abreißen, Bruch oder Verformung weder durch die ausgerissenen Leiteinrichtungen noch für die möglicherweise auf der Fahrbahn verbleibenden Verankerungselemente irgendeine Gefahr für den passierenden Verkehr ausgeht. Das Befestigungssystem muss so konzipiert sein, dass der neu ausgestaltete Bereich so schnell wie möglich für den Verkehr freigegeben werden kann. 703.3.5 Konformitätsbescheinigung des Materials Die Erfüllung der vorgeschriebenen Materialanforderungen wird mit der Vorlage der CE-Kennzeichnung für sämtliche bei der Herstellung und Anbringung verwendeten Produkte bestätigt. Für den Träger und die Reflektoren wird die genannte Bescheinigung gemäß den Vorgaben der Norm UNE-EN 12899-3 ausgestellt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 können die Produkte auch eine CE-Kennzeichnung mit einer Europäischen Technischen Bewertung einer zugelassenen Technischen Bewertungsstelle haben. Die in diesem Artikel genannten Leiteinrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Norm UNE-EN 12899-3 fallen und daher keine CEKennzeichnung haben, müssen, sofern in den besonderen technischen Vorschriften nicht die Erfüllung anderer technischer Spezifikationen vorgeschrieben wird, die Spezifikationen der Norm UNE-EN 12899-3 erfüllen, was durch eine entsprechende von einer Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit nachgewiesen wird. Für die Qualitätsgarantie für das bei der Herstellung und Anbringung der Leiteinrichtungen verwendete Material haftet unter allen Umständen das mit den Arbeiten beauftragte Bauunternehmen. 5 PG-3: Art. 703 703.4 SPEZIFIKATIONEN DER FERTIGEN EINHEIT Die retroreflektierenden Leiteinrichtungen erfüllen die in Anhang ZA (Tabelle ZA.3) der Norm UNE-EN 12899-3 aufgeführten Leistungsanforderungen für die CEKennzeichnung. Die Leistungsmerkmale der angebrachten Leiteinrichtungen werden in Tabelle 703.2 aufgeführt. Tabelle 703.2 Leistungsmerkmale retroreflektierender Leiteinrichtungen (Norm UNE-EN 12899-3) Abschnitte mit grundlegenden Anforderungen in der Norm UNE-EN 128993 Leistungsmerkmal Beständigkeit gegen horizontale Lasten 6.4.1.1 Statische Anforderungen (Windlast) Verhalten bei Fahrzeuganprall (passive Sicherheit) Schlagfestigkeit (Anforderung an das Material) 6.4.1.2 Schlagfestigkeit (funktionelle Anforderung) 6.4.1.3 Schlagfestigkeit (Anforderungen bei Fahrzeuganprall) 6.4.1.4 Schlagfestigkeit (Retroreflektoren) 6.4.2.1 Sichtbarkeit (Leitpfosten) Normfarbwertanteile bei Tag und Leuchtdichtefaktor 6.3.1 Sichtbarkeit (Retroreflektoren) Normfarbwertanteile bei Tag und Leuchtdichtefaktor (nur für Leiteinrichtungen vom Typ R1 Klasse RA1 und RA2) 6.3.2.1 Nachtfarbwerte und Leuchtdichtefaktor 6.3.2.2 Rückstrahlwert RA 6.3.2.3 Dauerhaftigkeit Korrosionsbeständigkeit 6.4.2.2 Wasserdichtheit 6.4.2.3 6 PG-3: Art. 703 Beständigkeit gegen UV-Strahlung (Verwitterungsprüfung) Gefährliche Stoffe 6.4.2.4 10 Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den besonderen Vorschriften sind folgende Leistungsklassen nicht zulässig: technischen Klasse WL0 für die Windlast Klasse DH0 für die Schlagfestigkeit In den besonderen technischen Vorschriften wird der Rückstrahlwert und die Leistungsklasse der Retroreflektoren sämtlicher Typen von Leiteinrichtungen festgelegt. 703.5 AUSFÜHRUNG 703.5.1 Sicherheit und Baustellenbeschilderung Vor der Anbringung der retroreflektierenden Leiteinrichtungen legt das Bauunternehmen dem Bauleiter die Beschilderungssysteme zur Sicherung des Verkehrs und der Bauarbeiter, des Materials und der Maschinen sowie der kürzlich am Trägermaterial befestigten Reflektoren während der Anbringung der Leiteinrichtungen rechtzeitig vor Freigabe des markierten Bereichs für den Verkehr zur Genehmigung vor. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter wird festgelegt, welche Sicherheits- und Beschilderungsmaßnahmen während der Bauphase gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen im Bereich Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz und Umweltschutz zu ergreifen sind. 703.5.2 Vorbereitung der vorhandenen Fläche Vor der Anbringung der retroreflektierenden Leiteinrichtungen wird eine Inspektion der Fläche durchgeführt, auf der sie angebracht werden sollen, um den Zustand und das 7 PG-3: Art. 703 Vorliegen möglicher Mängel zu prüfen. Bei Bedarf wird die Oberfläche gereinigt, um Schmutz und andere Kontaminanten zu entfernen, die die Befestigung der Leiteinrichtungen beeinträchtigen können. Wenn die Oberfläche nennenswerte Mängel aufweist, werden sie mit Baustoffen von vergleichbarer Beschaffenheit wie die vorhandenen behoben. Wenn spezielle Befestigungssysteme auf Klebstoffbasis verwendet werden, müssen bei Betonbelägen vor der Anbringung der Leiteinrichtungen in dem Bereich, in dem sie befestigt werden sollen, alle noch anhaftenden Nachbehandlungsmittel entfernt werden. In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter können die Vorgänge zur Vorbereitung der Aufstellfläche, außer bei Ausbesserungen im eigentlichen Sinne, oder zur Gewährleistung der Befestigung der retroreflektierenden Leiteinrichtungen festgelegt werden. 703.5.3 Einmessung Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine sorgfältige Einmessung, um die korrekte Fertigstellung der Leistungen gemäß den Entwurfsspezifikationen zu gewährleisten. 703.5.4 Entfernung der retroreflektierenden Leiteinrichtungen Die Verwendung von Abbeizmitteln und anderen Chemikalien sowie von thermischen Verfahren zur Entfernung von retroreflektierenden Leiteinrichtungen oder Teilen davon ist ausdrücklich verboten. Das für die Entfernung anzuwendende Verfahren muss auf jeden Fall vom Bauleiter genehmigt werden. 703.6 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN 8 PG-3: Art. 703 In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden das Anbringungsverfahren und die maximale Zeit bis zur Verkehrsfreigabe sowie sämtliche weiteren Beschränkungen der im Entwurf vorgesehenen Ausführung je nach Straßenart, Anordnung der Leiteinrichtungen oder sonstigen signifikanten Umständen, die Einfluss auf die Qualität und Dauerhaftigkeit der Leiteinrichtungen oder die Verkehrssicherheit haben, festgelegt. 703.7 QUALITÄTSKONTROLLE 703.7.1 Allgemeine Überlegungen Die Qualitätskontrolle der Leistungen bezüglich der Leiteinrichtungen umfasst auch die Kontrolle der gelieferten retroreflektierenden Leiteinrichtungen sowie der fertigen Einheit während der Garantiezeit. 703.7.2 Herkunftskontrolle des Materials Die Herkunftskontrolle muss durch eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests mit den auf die Baustelle gelieferten Produkten anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. In diesem Fall gelten die im Folgenden aufgeführten Kriterien. Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden. 703.7.2.1 Kennzeichnung 9 PG-3: Art. 703 Bei Übergabe jeder Lieferung legt das Bauunternehmen dem Bauleiter einen Lieferschein mit Begleitdokumentation vor, die mindestens folgende Angaben enthält: - Name und Anschrift des Lieferanten Angabe des Herstellers Bezeichnung der Handelsmarke Liefermenge Angabe der Lose (Artikelnummer) jedes Typs der gelieferten Leiteinrichtungen Herstellungsdatum Herstellererklärung zur Bestätigung der Erfüllung der technischen Spezifikationen in Abschnitt 703.4 Bei Bauprodukten, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen zudem folgende Informationen aufgeführt werden: - Symbol der CE-Kennzeichnung Kennnummer der Zertifizierungsstelle Name oder Kennzeichen und Meldeadresse des Herstellers Die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der ersten Anbringung Kennziffer der Leistungserklärung Verweis auf die europäische Norm EN 12899-3 Produktbeschreibung: allgemeine Bezeichnung, Typ und vorgesehener Zweck Angabe der Leistungsmerkmale des Produkts (Typ des Leitpfostens, Typ des Retroreflektors, Design, Maße, Retroreflexionsvermögen, farbmetrische Anforderungen, Dauerhaftigkeit). Zusammen mit der oben genannten Dokumentation werden sämtliche für relevant erachteten Angaben zur Leiteinrichtung sowie die in der Bescheinigung aufgrund der Dauerhaftigkeitsprüfung festgelegten Anbringungshinweise vorgelegt. Ebenso lässt der Lieferant dem Bauleiter über das Bauunternehmen die Hinweise zur Instandhaltung der Leiteinrichtungen nach der Aufstellung zukommen. Der Bauleiter kann im Rahmen seiner Befugnisse an einer repräsentativen Stichprobe der gelieferten Leiteinrichtungen prüfen, ob Marke, Artikelnummer und 10 PG-3: Art. 703 Leistungsmerkmale den Angaben in der Begleitdokumentation entsprechen. Bei retroreflektierenden Folien kann die CE-Kennzeichnung und die herstellerspezifische Kennnummer bzw. Kennzeichnung für den Rückstrahlwert des Materials kontrolliert werden. 703.7.2.2 Probenahme Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Leistungen kann der Bauleiter im Rahmen seiner Befugnisse die Qualität der Leiteinrichtungen vor Beginn der Aufstellung mit zerstörungsfreien Prüfungen anhand einer repräsentativen Stichprobe der gelagerten Leiteinrichtungen überprüfen. Damit die Stichprobe für den gesamten Lagerbestand repräsentativ ist, wird sie gemäß den Kriterien in Tabelle 703.3 ausgewählt. Die Leiteinrichtungen werden willkürlich in der für jeden Typ genannten Anzahl ausgewählt. Es werden zwei Proben genommen; eine davon wird vom Bauleiter verwahrt, damit bei Bedarf Vergleichsprüfungen durchgeführt werden können. Tabelle 703.3 Kriterien für die Auswahl einer repräsentativen Anzahl der gelagerten retroreflektierenden Leiteinrichtungen eines bestimmten Typs (Norm UNE-ISO 2859-1) Anzahl der im Lager vorhandenen Leiteinrichtungen eines Typs (N) Anzahl der Leiteinrichtungen in der Stichprobe (S) (*) 2 bis 8 2 9 bis 18 3 19 bis 32 4 33 bis 50 5 51 bis 72 6 73 bis 98 7 über 98 (N/6)1/2 (*) (*) Wenn (S) eine Dezimalzahl ist, wird sie immer auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. 11 PG-3: Art. 703 703.7.2.3 Kontrollprüfungen Vor Beginn der Anbringung der gelagerten retroreflektierenden Leiteinrichtungen werden die in Abschnitt 6.3 der Norm UNE-EN 12899-3 (Sichtbarkeit) vorgesehenen Kontrollprüfungen durchgeführt. Unabhängig davon kann der Bauleiter jederzeit die Kontrollprüfungen durchführen, die er für zweckmäßig hält. 703.7.3 Kontrolle der Verarbeitung Fehlerhafte und beschädigte Leiteinrichtungen, Leiteinrichtungen, die nicht ordnungsgemäß gelagert oder aufbewahrt wurden, und Leiteinrichtungen, deren Herstellungsdatum bei der Verarbeitung mehr als zwölf (12) Monate zurückliegt, werden nicht verwendet. Der Bauleiter kann bei adäquaten Lager- und Aufbewahrungsbedingungen längere Fristen festlegen. 703.7.4 Kontrolle der fertigen Einheit Nach Abschluss der Anbringungsarbeiten und vor Ablauf der Garantiezeit werden regelmäßig Kontrollen der Leiteinrichtungen durchgeführt, um ihre wesentlichen Leistungsmerkmale zu bestimmen und vor Ort die Einhaltung der Mindestspezifikationen zu prüfen. Der Bauleiter wählt aus den retroreflektierenden Leiteinrichtungen eines bestimmten Typs, die keinen verkehrsbedingten Abriss oder Bruch und keine verkehrsbedingte Verformung aufweisen, gemäß den in Tabelle 703.3 festgelegten Kriterien eine repräsentative Anzahl aus. Mit jeder dieser Leiteinrichtungen, aus denen sich die Stichprobe zusammensetzt, werden die in der Norm UNE 135352 angegebenen Leistungsprüfungen durchgeführt. Der Bauleiter kann während der Garantiezeit der Bauarbeiten so oft, wie er es für zweckmäßig hält, prüfen, ob die angebrachten Leiteinrichtungen den in den 12 PG-3: Art. 703 besonderen technischen Vorschriften Spezifikationen entsprechen. aufgeführten Leistungsmerkmalen und 703.8 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN 703.8.1 Auf die Baustelle geliefertes Material Alle gelagerten Leiteinrichtungen eines Typs, bei dem die Stichproben nach Durchführung der entsprechenden Prüfungen die Anforderungen nicht erfüllen, werden abgelehnt. Abgelehnte Lagerbestände können einer neuen Inspektion unterzogen werden, sofern der Lieferant über das Bauunternehmen bestätigt, dass alle Einheiten noch einmal untersucht und geprüft und alle fehlerhaften Leiteinrichtungen entfernt oder die Fehler behoben wurden. 703.8.2 Fertige Einheit Alle angebrachten Leiteinrichtungen desselben Typs wie die für Stichproben ausgewählten Leiteinrichtungen werden abgelehnt, wenn bei Durchführung der entsprechenden Qualitätskontrolle mindestens eine der folgenden Feststellungen getroffen werden sollte: - Bei mehr als zwanzig Prozent (> 20 %) der Leiteinrichtungen liegen die Maße (auf der Anbringungsfläche) außerhalb der zulässigen Toleranzen oder sind die vorgeschriebenen Kennzeichnungen nicht deutlich lesbar. - Mehr als zehn Prozent (> 10 %) der Leiteinrichtungen eines Typs entsprechen nicht den Leistungsanforderungen der Norm UNE 135352. Die Leiteinrichtungen eines Typs, die abgelehnt wurden, werden vom Bauunternehmen auf eigene Kosten ersetzt. Die neuen Einheiten werden vor ihrer Anbringung ebenfalls den in Abschnitt 703.7.1 vorgesehenen Prüfungen unterzogen. 13 PG-3: Art. 703 Zudem müssen alle Leiteinrichtungen, deren Verankerung bei verkehrsbedingtem Abriss oder Bruch oder verkehrsbedingter Verformung eine Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit darstellen, sofort ausgewechselt werden. 703.9 GARANTIEZEIT Die Garantiezeit für die hergestellten und dauerhaft angebrachten retroreflektierenden Leitpfosten, Leitbaken und zylindrischen Baken, die nach den Herstelleranweisungen regelmäßig instandgehalten werden, beträgt dreißig (30) Monate ab dem Anbringungsdatum. In den besonderen technischen Vorschriften können je nach Anordnung, Beschaffenheit oder sonstigen Umständen, die Einfluss auf die Qualität und Dauerhaftigkeit der Leiteinrichtungen oder die Verkehrssicherheit haben, längere Garantiezeiten festgelegt werden. 703.10 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG Die Leiteinrichtungen einschließlich der Stütz- und Verankerungselemente werden nach der tatsächlich auf der Baustelle angebrachten Stückzahl einschließlich der Vorbereitung der Anbringungsfläche abgerechnet. Der eventuell erforderliche Grundbau von Leiteinrichtungen wird nach Kubikmetern (m3) Beton laut Messung in den Entwurfszeichnungen abgerechnet. Die Entfernung vorhandener Leiteinrichtungen wird nach der tatsächlich entfernten Stückzahl abgerechnet. 14 PG-3: Art. 703 NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL UNE-EN 12899-1 Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen. Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen. UNE-EN 12899-3 Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen. Teil 3: Leitpfosten und Retroreflektoren. UNE 135352 Vertikale Straßenverkehrszeichen und Leiteinrichtungen. Qualitätskontrolle von in Betrieb befindlichen Elementen vor Ort. Leistungsmerkmale und Prüfverfahren. UNE-ISO 2859-1 Annahmestichprobenprüfung anhand der Anzahl fehlerhafter Einheiten oder Fehler (Attributprüfung). Teil 1: Nach der annehmbaren Qualitätsgrenzlage (AQL) geordnete Stichprobenpläne für die Prüfung einer Serie von Losen. 15 PG-3: Art. 704 704 Schutzplanken, Fahrzeugbrüstungen und Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer 704.1 DEFINITION Als Schutzplanken werden Fahrzeugrückhaltesysteme bezeichnet, die am Straßenrand aufgestellt werden. Sie sollen in gewissem Maße dafür sorgen, dass ein außer Kontrolle geratenes Fahrzeug nicht von der Straße abkommt. Fahrzeugbrüstungen sind Fahrzeugrückhaltesysteme, die speziell auf Brücken, Überführungen und eventuell auf Stützmauern auf der Seite des Höhenunterschieds angebracht werden. Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer sind Einrichtungen, die speziell dafür konzipiert sind, die Folgen des Aufpralls des Motorradfahrers auf ein Rückhaltesystem zu verringern oder zu vermeiden, dass er darunter durchrutscht. 704.2 TYPEN Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen werden nach der Leistung des Systems anhand der Kriterien, Parameter und Klassen klassifiziert, die in der Norm UNE-EN 1317-1 und 1317-2 festgelegt sind. Nach ihrem Aufbau und ihrer Wirkung unterscheidet man einfache und doppelte Schutzplanken, je nachdem, ob sie für den Aufprall auf einer oder auf beiden Seiten geeignet sind. Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer werden nach ihrer Leistung anhand der Kriterien, Parameter und Klassen klassifiziert, die in der Norm UNE 135900 festgelegt sind. 1 PG-3: Art. 704 704.3 MATERIAL 704.3.1 Allgemeine Überlegungen Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Für Erzeugnisse mit CE-Kennzeichnung zeichnet der Hersteller für die Konformität dieser Erzeugnisse mit den angegebenen Leistungen im Einklang mit Artikel 11 der genannten Verordnung verantwortlich. Für Bauprodukte mit CEKennzeichnung müssen außer der Kennzeichnung auch die Leistungserklärung sowie die Gebrauchsanweisung und die Produktsicherheitsinformationen vorgelegt werden. Das Bauunternehmen muss seinerseits prüfen, ob die Werte in den der CEKennzeichnung beigefügten Dokumenten den Entwurfsspezifikationen bzw. den vorliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Bei Hinweisen auf die Nichterfüllung der angegebenen Spezifikationen muss es alle für angemessen befundenen Maßnahmen ergreifen, um die Eignung des gelieferten Baustoffs für das Bauwerk zu gewährleisten. Unbeschadet der obigen Bestimmungen sind außerdem in jedem Fall die geltenden Gesetzesvorschriften im Bereich Umwelt, Sicherheit und Gesundheit, Herstellung, Lagerung, Verwaltung und Transport von Bauprodukten, Bau- und Abrissabfällen und verunreinigtem Erdreich einzuhalten. 704.3.2 Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen Die Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen können aus jedem Material hergestellt werden, sofern es über die entsprechende CE-Kennzeichnung gemäß den Vorgaben der Norm UNE-EN 1317-5 verfügt. In den besonderen technischen Vorschriften werden die Leistungsmerkmale von Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen festgelegt. Dabei werden mindestens die Rückhalteklasse und die Aufhaltestufe, der Anprallheftigkeitsindex, der Wirkungsbereich, die dynamische Durchbiegung und der Typ der tragenden Fläche 2 PG-3: Art. 704 angegeben. Weitere Leistungsmerkmale, die im Rahmen der CE-Kennzeichnung geprüft werden, und weitere Vorschriften können aus Gründen der Sicherheit oder zur Gewährleistung eines ähnlichen Verhaltens der Konstruktion wie das durch die CEKennzeichnung bescheinigte Verhalten festgelegt werden. 704.3.3 Andere Rückhaltesysteme Speziell zum Schutz von Motorradfahrern konzipierte Elemente können aus jedem Material hergestellt werden, das sich in der Praxis bewährt hat. Die Leistung des kompletten Systems, bestehend aus Schutzplanke oder Fahrzeugbrüstung und Schutzeinrichtung für Motorradfahrer, wird gemäß den Parametern der Norm UNE 135900 definiert. Das an der Straße angebrachte System muss zudem als Ganzes alle für Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. In der von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten Konformitätsbescheinigung muss angegeben werden, inwieweit das gesamte System der Norm UNE 135900 entspricht. Wird ein und dieselbe Schutzeinrichtung für Motorradfahrer an unterschiedlichen Schutzplanken oder Fahrzeugbrüstungen angebracht, werden die einzelnen Systeme in jeder Hinsicht als unterschiedliche Systeme betrachtet, insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Norm UNE 135900 und der Norm UNE-EN 1317-5. In den besonderen technischen Vorschriften werden die Leistungsmerkmale und das Verhalten jedes Typs von Fahrzeugrückhaltesystem – wie Anpralldämpfer oder Übergangskonstruktionen unabhängig von dem Material, aus dem sie bestehen – mit den in der Norm UNE-EN 1317-3 und dem Normentwurf UNE-ENV 1317-4 festgelegten Parametern definiert. Diese Rückhaltesysteme verfügen über die entsprechende CE-Kennzeichnung gemäß der Norm UNE-EN 1317-5 für Anpralldämpfer bzw. dem Normentwurf UNE-ENV 13174 für Übergangskonstruktionen. In diesem Sinne kann der Bauleiter kontrollieren, ob die gelieferten und angebrachten Systeme den in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Leistungsmerkmalen entsprechen. Diese Leistungsmerkmale sind identisch mit denen, die im Rahmen der CE-Kennzeichnung geprüft werden (Leistungserklärung gemäß 3 PG-3: Art. 704 Normentwurf UNE-ENV 1317-4), so dass ein ähnliches Verhalten der Konstruktion wie das durch die CE-Kennzeichnung bescheinigte Verhalten (Leistungserklärung gemäß Normentwurf UNE-ENV 1317-4) gewährleistet wird. 704.3.4 Leistungsmerkmale Die technischen Leistungsmerkmale der Elemente, aus denen ein Fahrzeugrückhaltesystem besteht, werden vom Hersteller angeben und finden sich im Bericht der Erstprüfung zum Erhalt der betreffenden CE-Kennzeichnung (oder Leistungserklärung gemäß Normentwurf UNE-ENV 1317-4 für Übergangskonstruktionen), wie dies die Norm UNE-EN 1317-5 vorsieht. Diese technischen Leistungsmerkmale müssen den Bestimmungen der Norm UNE-EN 13175 bezüglich der technischen Produktbeschreibung entsprechen. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den besonderen Vorschriften dürfen folgende Elemente nicht verwendet werden: - technischen Schutzplanken oder Fahrzeugbrüstungen der Aufhaltestufe N1 Schutzplanken oder Fahrzeugbrüstungen mit Anprallheftigkeitsindex C Schutzplanken mit Wirkungsbereich W8 Schutzplanken mit dynamischer Durchbiegung von mehr als zweieinhalb Metern (> 2,5 m) Als tragender Untergrund wird Schotter vom Typ ZA 0/20 gemäß Artikel 510 der vorliegenden Vorschriften mit einer Dichte von mindestens achtundneunzig Prozent ( 98 %) der mit dem modifizierten Proctorversuch ermittelten maximalen Referenzdichte angebracht, sofern in den besonderen technischen Vorschriften nichts anderes angegeben wird. Bei den Fahrzeugbrüstungen wird kontrolliert, ob das bei den Prüfungen zum Erhalt der CE-Kennzeichnung verwendete Stützelement einschließlich Verbindungen, Aussteifungen, Streben und Anordnung allgemein, der Geometrie und der Platzierung der Stützelemente – sowohl an Überführungen als auch auf Mauerkronen - entspricht, an denen diese Brüstungen befestigt werden. Die maximale dynamische Durchbiegung wird durch die Geometrie der Fahrbahnplatten der Brücken oder der Mauerkronen bestimmt. 4 PG-3: Art. 704 Das Stützelement auf Überführungen darf auf keinen Fall eine geringere Geometrie, Bewehrung oder charakteristische Festigkeit aufweisen als in den realen Anprallprüfungen gemäß der Norm UNE-EN 1317-2 verwendet. Die Leistungsmerkmale des Stützelements können variieren, jedoch dürfen sich die mit geeigneten Instrumenten gemessene und in den entsprechenden Berichten angegebene Menge der Bewehrung pro Laufmeter dieses Stützelements, die zeitliche Entwicklung der größten von festen Punkten aufgenommenen Kräfte und Momenten während des Anpralls (Norm UNE-EN 1317-2) sowie die durch irgendeinen Fahrzeuganprall maximal an das Stützelement übertragbaren Lasten nicht verringern. Dazu werden die Berechnungen gemäß den Vorgaben der Norm UNE-EN 1991-2 ausgeführt. Auf keinen Fall darf die berechnete mechanische Festigkeit des Stützelements geringer sein als die des bei den realen Anprallprüfungen (Norm UNEEN 1317-2) verwendeten Stützelements. Es werden keine Fahrzeugbrüstungen angebracht, die bei den realen Anprallprüfungen (Norm UNE-EN 1317-2) Schäden an der Verankerung verursacht haben, die die Fahrbahnplatte der Brücke an irgendeiner Stelle beeinträchtigen. Zudem sind Veränderungen an den Verankerungselementen, mit denen keine realen Anprallprüfungen (Norm UNE-EN 1317-2) erfolgreich durchgeführt wurden und die nicht in der entsprechenden Änderung der CE-Kennzeichnung der Fahrzeugbrüstung aufgeführt sind, wie dies Anhang A der Norm UNE-EN 1317-5 vorsieht, nicht zulässig. Das Stützelement von Anpralldämpfern darf auf keinen Fall eine geringere Geometrie, Bewehrung oder charakteristische Festigkeit aufweisen als das in den realen Anprallprüfungen (Norm UNE-EN 1317-3) verwendete Stützelement. Für Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen wird garantiert, dass bei den Anprallprüfungen (Norm UNE-EN 1317-2) kein Bruch an einem dem Verkehr zugewandtes Längselement der Schutzplanke oder Brüstung aufgetreten ist, der eine Gefährdung für den Verkehr, Fußgänger oder in dem Bereich arbeitende Bauarbeiter darstellen könnte. Als Sicherheitskriterium gilt, dass lose Teile oder Stücke von Teilen oder Komponenten kein manifestes Risiko für den Verkehr oder für Dritte darstellen, wenn 5 PG-3: Art. 704 ihr Gewicht nicht mehr als ein halbes Kilogramm ( stücken bzw. zwei Kilogramm ( beträgt. 0,5 kg) bei Metallteilen oder - 2 kg) bei nicht metallischen Teilen oder Stücken Bei Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen der Aufhaltestufe H2 wird kontrolliert, ob der bei der Prüfung TB51 verwendete Fahrzeugtyp dem auf den betreffenden Straßenabschnitt am häufigsten vorkommenden Fahrzeugtyp entspricht. 704.4 AUSFÜHRUNG 704.4.1 Sicherheit und Baustellenbeschilderung Vor Beginn der Anbringung der Komponenten der Schutzplanken, Fahrzeugbrüstungen oder Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer legt das Bauunternehmen dem Bauleiter die Beschilderungssysteme zur Sicherung des Verkehrs, der Arbeiter, das Materials und der Maschinen während der Ausführung der Leistungen zur Genehmigung vor. In den besonderen technischen Vorschriften wird festgelegt, welche Sicherheits- und Beschilderungsmaßnahmen während der Ausführung der Leistungen gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen im Bereich Verkehrssicherheit, Arbeitsschutz und Umweltschutz zu ergreifen sind. 704.4.2 Vorbereitung der vorhandenen Fläche Bei Schutzplanken muss die Art des tragenden Untergrunds mit dem der bei den Schlagprüfungen (Norm UNE-EN 1317-2) verwendeten Untergrund vergleichbar sein, um eine ähnliche Leistung des Systems wie bei der Prüfung zu gewährleisten. Sofern in den besonderen technischen Vorschriften nicht ausdrücklich ein anderer Untergrund vorgeschrieben wird, wird für den Bereich neben dem Straßenbelag Schotter vom Typ ZA 0/20 gemäß Artikel 510 der vorliegenden Vorschriften mit einer 6 PG-3: Art. 704 Dichte von mindestens achtundneunzig Prozent ( 98 %) der mit dem modifizierten Proctorversuch ermittelten maximalen Referenzdichte vorgeschrieben. Wenn in den Berichten der Erstprüfungen zum Erhalt der betreffenden CEKennzeichnung (oder der Bescheinigung der Konformität mit dem Normentwurf UNEENV 1317-4 für Übergangskonstruktionen) gemäß der Norm UNE-EN 1317-5 eine statische Prüfung der Reaktion des Untergrunds beschrieben wird (z. B. Prüfung der Schubwirkung auf die Pfosten), wird diese bei der Anbringung der Schutzplanke angewandt, wobei die Vorgehensweise im Aufbauhandbuch des Herstellers beschrieben werden muss (Norm UNE-EN 1317-5). Der Grundbau von Fahrzeugbrüstungen oder Anpralldämpfern muss so angelegt werden, dass gewährleistet ist, dass die Leistung des Systems als Ganzes der in den Prüfungen zum Erhalt der CE-Kennzeichnung bescheinigten Leistung entspricht. 704.4.3 Einmessung Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine sorgfältige Einmessung, um die korrekte Fertigstellung der Bauleistungen gemäß den Entwurfsvorgaben zu gewährleisten. 704.4.4 Anbringung Vor Beginn der Arbeiten muss der Hersteller ein Aufbauhandbuch für die Schutzplanke, die Fahrzeugbrüstung oder das Rückhaltesystem bereitstellen (Norm UNE-EN 1317-5), in dem die Leistungsmerkmale der Halterung oder des Stützelements sowie andere mögliche Einschränkungen berücksichtigt werden, so dass die in der Erstprüfung bescheinigte Leistung erzielt werden kann. 704.5 AUSFÜHRUNGSBESCHRÄNKUNGEN In den besonderen technischen Vorschriften bzw. vom Bauleiter werden das Anbringungsverfahren und die maximale Zeit bis zur Verkehrsfreigabe sowie sämtliche weiteren Beschränkungen der im Entwurf definierten Ausführung je nach Straßenart, 7 PG-3: Art. 704 Anbringung der Komponenten der Schutzplanken, Fahrzeugbrüstungen oder Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer oder sonstigen signifikanten Umständen, die Einfluss auf die Qualität und Dauerhaftigkeit der Elemente oder die Verkehrssicherheit haben, festgelegt. 704.6 QUALITÄTSKONTROLLE 704.6.1 Allgemeine Überlegungen Die Qualitätskontrolle der Rückhaltesysteme beinhaltet die Überprüfung der gelieferten Komponenten, der Verarbeitung sowie der fertigen Einheit. 704.6.2 Herkunftskontrolle des Materials 704.6.2.1 Allgemeine Überlegungen Die Herkunftskontrolle muss durch eine Dokumentenprüfung erfolgen, bei der die Konformität der in den Begleitunterlagen der CE-Kennzeichnung aufgeführten Werte mit den in den vorliegenden Vorschriften und in den besonderen technischen Vorschriften festgelegten Spezifikationen überprüft wird. Wird während des Transports, der Lagerung oder der Handhabung der Produkte eine Unregelmäßigkeit festgestellt, kann der Bauleiter in Ausübung seiner Befugnisse jederzeit die Durchführung von Prüfungen und Tests mit den auf die Baustelle gelieferten Produkten anordnen, damit die Merkmale und die Qualität, die in den vorliegenden Vorschriften verlangt werden, gewährleistet sind. In diesem Fall gelten die im Folgenden aufgeführten Kriterien. Bei Bauprodukten, die keine CE-Kennzeichnung benötigen, weil sie nicht unter harmonisierte Normen fallen oder einer Ausnahme im Sinne von Artikel 5 der Verordnung entsprechen, müssen auf jeden Fall die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Herkunftskontrollen durchgeführt werden. 8 PG-3: Art. 704 704.6.2.2 Kennzeichnung Bei Übergabe jeder Lieferung legt das Bauunternehmen dem Bauleiter einen Lieferschein mit Begleitdokumentation vor, die mindestens folgende Angaben enthält: - Name und Anschrift des Lieferanten Angabe des Herstellers Bezeichnung der Handelsmarke Liefermenge Angabe der Lose (Artikelnummer) jedes Typs der gelieferten Elemente Herstellungsdatum Bei Bauprodukten, die eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen zudem folgende Informationen aufgeführt werden: - Symbol der CE-Kennzeichnung Kennnummer der Zertifizierungsstelle Name oder Kennzeichen und Meldeadresse des Herstellers Die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der ersten Anbringung Kennziffer der Leistungserklärung Verweis auf die europäische Norm EN 1317 Produktbeschreibung: allgemeine Bezeichnung, Typ und vorgesehener Zweck Angabe der Leistungsmerkmale des Produkts (Aufhaltestufe, Anprallheftigkeit, Wirkungsbereich und dynamische Durchbiegung) Für jeden Typ von Rückhaltesystem muss die vom Hersteller ausgestellte Leistungserklärung der CE-Kennzeichnung gemäß der Norm UNE-EN 1317-5 vorgelegt werden, der die entsprechende CE-Kennzeichnung (oder Bescheinigung der Konformität mit dem Normentwurf UNE-ENV 1317-4 für Übergangskonstruktionen) gemäß der Norm UNE-EN 1317-5 beigefügt wird, die ebenfalls von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde. Diese Informationen müssen auch eine technische Beschreibung jedes Produkts (UNE-EN 1317-5) beinhalten, die mindestens folgende Angaben enthalten muss: 9 PG-3: Art. 704 - Allgemeine Zeichnungen des Systems mit Beschreibung des Aufbauschemas und Toleranzen - Zeichnungen aller Komponenten mit Maßen, Toleranzen und Spezifikationen des gesamten Materials - Spezifikationen aller Werkstoffe und Oberflächenbehandlungen (einschließlich Schutzüberzügen) - Bewertung der Dauerhaftigkeit des Produkts - Zeichnungen aller werkseitig zusammengebauten Elemente - Vollständige Liste aller Teile einschließlich Gewicht - Angaben zur Vorspannung (sofern zutreffend) - Alle sonstigen relevanten Informationen (z. B. Informationen zu Recycling, Umwelt oder Sicherheit) - Informationen über regulierte Stoffe Ferner ist der Hersteller verpflichtet (Norm UNE-EN 1317-5), über das Bauunternehmen ein Aufbauhandbuch zu liefern, in dem sämtliche Bedingungen für die Aufstellung, Instandhaltung, Inspektion und den Untergrund aufgeführt werden. Der Bauleiter kann im Rahmen seiner Befugnisse prüfen, ob Marke oder Artikelnummer der Komponenten der gelieferten Rückhaltesysteme der in der Begleitdokumentation angegebenen Klasse und Qualität entsprechen. Zudem kann immer, wenn dies für zweckmäßig erachtet wird, die Vorlage der vollständigen Prüfberichte zum Erhalt der CE-Kennzeichnung bzw. der Konformitätsbescheinigung, sofern keine CE-Kennzeichnung vorliegt, verlangt werden. 704.6.3 Qualitätskontrolle des Materials Bei der Qualitätskontrolle der Lagerbestände werden die Komponenten der Rückhaltesysteme kontrolliert. Die Kriterien werden in der technischen Produktbeschreibung (Norm UNE-EN 1317-5) angegeben und sind mit den Kriterien für die Erstellung des Bewertungsberichts der geprüften Stichprobe (Norm UNEEN 1317-5) entsprechend den durchgeführten Erstprüfungen zur Konformitätsbewertung des Produkts und zum Erhalt der entsprechenden CEKennzeichnung identisch. 704.6.4 Kontrolle der Verarbeitung 10 PG-3: Art. 704 Das Bauunternehmen legt dem Bauleiter täglich einen Bauleistungsbericht vor, der mindestens folgende Angaben beinhalten muss: - Aufstelldatum Ort der Bauleistungen Kennbuchstabe der Bauleistungen Anzahl der angebrachten Elemente oder der ausgeführten Meter pro Typ Standort der angebrachten Systeme Beobachtungen und Zwischenfälle, die nach Ansicht des Bauunternehmens Auswirkungen auf die Leistungsmerkmale und Dauerhaftigkeit der angebrachten Systeme haben können Der Bauleiter, dem sämtliche Angaben zu den bereits durchgeführten Prüfungen vorliegen, kann im Rahmen seiner Befugnisse die Qualität der Komponenten der gelagerten Rückhaltesysteme jederzeit bestimmen und überprüfen, wenn er dies für zweckmäßig hält. 704.7 ANNAHME- UND AUSSCHUSSKRITERIEN Alle Lagerbestände, die eine der Bedingungen in der vom Lieferanten über das Bauunternehmen vorgelegten technischen Produktbeschreibung (Norm UNEEN 1317-2) nicht erfüllen, werden abgelehnt. Abgelehnte Lagerbestände können erneut geprüft werden, sofern der Lieferant über das Bauunternehmen bestätigt, dass alle Einheiten noch einmal untersucht und geprüft und alle fehlerhaften Elemente entfernt oder die Fehler behoben wurden. Die neuen Einheiten werden auf jedenfalls erneut den Kontrollprüfungen unterzogen. 704.8 GARANTIEZEIT Die Garantiezeit für die Komponenten der Rückhaltesysteme, die keinen verkehrsbedingten Abriss oder Bruch und keine verkehrsbedingte Verformung 11 PG-3: Art. 704 aufweisen, gemäß den geltenden Normen und technischen Vorschriften hergestellt und dauerhaft angebracht wurden und nach den Herstellerangaben regelmäßig instandgehalten werden, beträgt zwei (2) Jahre ab Anbringungsdatum. In den besonderen technischen Vorschriften können je nach Standort der genannten Rückhaltesysteme, ihrer Beschaffenheit oder eines anderen Umstands, der sich auf die ihre Qualität und Dauerhaftigkeit sowie auf die Straßenverkehrssicherheit auswirken kann, längere als die hier festgelegten Garantiezeiten für die Komponenten von Schutzplanken, Fahrzeugbrüstungen oder Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer festgelegt werden. Der Bauleiter kann die Anbringung von Komponenten der Rückhaltesysteme, die Gegenstand der vorliegenden Vorschriften sind, verbieten, obwohl zwischen der Herstellung und der Anbringung weniger als zwölf (< 12) Monate liegen, wenn die Lager- und Aufbewahrungsbedingungen nicht adäquat waren. Unabhängig von den Lagerbedingungen werden auf keinen Fall Komponenten dieser Systeme angebracht, bei denen zwischen der Herstellung und der Anbringung mehr als zwölf ( liegen. 12) Monate Der Lieferant lässt dem Bauleiter über das Bauunternehmen die in diesem Abschnitt der allgemeinen technischen Vorschriften genannten Instandhaltungshinweise für die Komponenten der angebrachten Rückhaltesysteme zukommen. Für die Leistungsgarantie für Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen sowie für Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer haftet unter allen Umständen das Bauunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat. 704.9 BEMESSUNG UND ABRECHNUNG Die Schutzplanken, Fahrzeugbrüstungen und Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer werden nach tatsächlich auf der Baustelle angebrachten laufenden Metern (m) abgerechnet. In diesem Preis sind sämtliche für die Anbringung und Verarbeitung erforderlichen Elemente inbegriffen. 12 PG-3: Art. 704 Die Regelabsenkungen am Anfang und Ende der Schutzplanken, Fahrzeugbrüstungen und Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer werden nach tatsächlich auf der Baustelle angebrachten Stückzahlen (Stk.) abgerechnet. In diesem Preis sind sämtliche für die Anbringung, Verbindung mit der Schutzplanke und Verankerung im Untergrund erforderlichen Elemente inbegriffen. 13 PG-3: Art. 704 NORMVERWEISE IN DIESEM ARTIKEL UNE-EN 1317-1 Rückhaltesysteme an Straßen. Teil 1: Terminologie und allgemeine Kriterien für Prüfverfahren. UNE-EN 1317-2 Rückhaltesysteme an Straßen. Teil 2: Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüfverfahren für Schutzeinrichtungen und Fahrzeugbrüstungen. UNE-EN 1317-3 Rückhaltesysteme an Straßen. Teil 3: Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüfverfahren für Anpralldämpfer. UNE-EN 1317-4 Rückhaltesysteme an Straßen. Teil 4: Leistungsklassen, Abnahmekriterien und Anprallprüfungen für Übergangskonstruktionen von Schutzeinrichtungen. UNE-EN 1317-5 Rückhaltesysteme an Straßen. Teil 5: Anforderungen an die Produkte, Konformitätsverfahren und -bewertung für Fahrzeugrückhaltesysteme. UNE-EN 1991-2 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke. Teil 2: Verkehrslasten auf Brücken. UNE 135900-1 Bewertung der Leistung von Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer an Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen. Teil 1: Terminologie und Prüfverfahren. UNE 135900-2 Bewertung der Leistung von Schutzeinrichtungen für Motorradfahrer an Schutzplanken und Fahrzeugbrüstungen. Teil 2: Leistungsklassen und Annahmekriterien. 14