Schnellzugriff - Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht

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PD Dr. Joachim Kretschmer
Willkommen in der Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht und Umweltstrafrecht
23. 10.
30. 10
6. 11
13. 11
20.11
27.11
4.12
11. 12
18.12
8. 1.
15.1
22.1
29.1
5.2
12.2
Was ist Wirtschaftsstrafrecht? Und was machen wir?
Kölner-Müllskandal – lesen Sie zur Vorbereitung BGHSt 50, 299
Korruption
Verfall und andere Sanktionen – Verbandsstrafe?
Zurechnung nach § 14 StGB/§ 9 OWiG und Insolvenzstrafrecht
Geschäftsherrenhaftung und § 13 StGB und andere Zurechnungsmodelle
Die §§ 9, 30, 130 OWiG
Insiderhandel (WpHG) – die BayernLB?
Strafrechtliche Produkthaftung
Siemens-Skandal – lesen Sie zur Vorbereitung BGH NStZ 2010, 95
Siemens-Skandal – Besonderheiten in Täterschaft und Teilnahme
Compliance – eine Modeerscheinung?
Schwarzarbeit als Problem
Grundzüge des Umweltstrafrechts: Parallelen und Unterschiede
Grundzüge des Umweltstrafrechts: Parallelen und Unterschiede
Und: Das aktuelle Tagesgeschehen wird die Veranstaltung beeinflussen. Warten wir ab, welche Skandale
in den nächsten Wochen und Monaten aufgedeckt werden.
I. Was ist Wirtschafsstrafrecht? Womit beschäftigt sich Wirtschaftsstrafrecht? Welche Delikte erfasst das
Wirtschaftsstrafrecht? Was ist deliktstypisch für das Wirtschaftsstrafrecht? Hier ist bereits wichtig, dass
Wirtschaftsstrafrecht in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Auch das OWiG gehört dazu:
Wirtschaftsstrafrecht und Wirtschaftsordnungswidrigkeitenrecht.
Lektüre:
Achenbach, Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht – Gedanken zu einer terminologischen
Bereinigung, FS Schwind, 2006, 177
Schwind, Kriminologie, 2010, § 21 – Wirtschaftskriminalität
BKA-Lagebild 2008 – Wirtschaftskriminalität
II. Dogmatisch kann man von einem AT des Wirtschaftsstrafrechts und von einem BT des
Wirtschaftsstrafrechts sprechen.
1. Der Allgemeine Teil beschäftigt sich mit spezifischen Problemen, die das Wirtschaftsstrafrecht prägen.
Grundlage ist jedoch die allgemeine Strafrechtslehre: Wirtschaftsstrafrecht ist eben auch nur Strafrecht!
Uns werden spezifisch beschäftigen:
-die mittelbare Täterschaft in der Form der Organisationsherrschaft (Anhang 1)
-die Zurechnungsnorm des § 14 StGB = § 9 OWiG (Anhang 2 und 3)
-die sog. Geschäftsherrenhaftung über § 13 StGB (Anhang 5)
Siehe aktuell BGH NStZ 2012, 142; dazu Kudlich, HRRS 2012, 177 zu Geschäftsherrenhaftung und
Mobbing
Beulke, Der ComplianceOfficer als Aufsichtsgarant?, FS Geppert, 2011, 23
ich, Anmerkungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für das Verhalten von
Mitarbeitern – Begründung und deren Vermeidung unter Berücksichtigung von Compliance, StraFo 2012,
258
-neutrale oder berufsadäquate Handlung als Beihilfe
Hinzuweisen ist auch auf besondere Rechtsfolgen im Wirtschaftsstrafrecht:
-Verbandsstrafbarkeit?
-die Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG – Anhang 2)
-Verfall (Anhang 2)
2. Der Besondere Teil des Wirtschaftsstrafrechts beschäftigt sich mit besonderen Delikten des
Wirtschaftsstrafrechts. Neben dem StGB finden sich viele Tatbestände im sog. Nebenstrafrecht und viele
Delikte haben den Charakter von Ordnungswidrigkeiten. Alles Weitere in der Vorlesung, in der wir auch
stets den Blick auf das aktuelle Tagesgeschehen haben werden. So wird heute – September 2012 – aktuell
über einen Schmiergeldprozess gegen einen ehemaligen MAN-Vorstand berichtet – der Vorwurf lautet auf
Beihilfe zur Bestechung durch Unterlassen.
III. In fallorientierter Weise werden wir uns mit zwei typischen –berühmten und noch aktuellen- Fällen
intensiv beschäftigen.
1. Der „Kölner-Müllskandal in BGHSt 50, 299 = NStZ 2006, 210 (unbedingt lesen!)
Es sind drei Themengebiete, die uns an diesem Fall beschäftigen werden:
-Bestechungsdelikte und hier besonders der Amtsträgerbegriff (Einleitungsfälle: BGH NJW 2008, 3580 =
Satzger JK StGB § 333/Nr.2 (WM-Tickets) und BGH JR 2010, 122 mit Anm. Kretschmer (Fall Emig) –
Anhang 4
aktuell: BGH NStZ 2012, 505 - Kassenärzte
-Untreue nach § 266 StGB (Einleitungsfall: BGH JR 2008, 344 mit Anm. Kretschmer (Kautions-Fall) –
Anhang 7 und 8
-der Verfall als Methode der Gewinnabschöpfung (Anhang 2)
aktuell BGH v. 29.6.2010 – 1 StR 245/09 (Fall „Falk“)
ebenso BGH NStZ 2012, 265 mit Anm. Wagner NStZ 2012, 381
2. Der Fall „Siemens“ in BGH NStZ 2009, 95 (unbedingt lesen!)
Es sind drei Themengebiete, die uns an diesem Fall beschäftigen werden:
-nochmals die Untreue nach § 266 StGB: eben das typische Delikt im Wirtschaftsstrafrecht – Anhang 7
und 8
-Auslandsbestechung mit den EUBestG und dem IntBestG
-mittelbare Täterschaft als Organisationsherrschaft (war nicht fallrelevant, Anhang 1)
Lektüre:
Satzger, Schwarze Kassen zwischen Untreue und Korruption, NStZ 2009, 297
Saliger/Gaede, HRRS 2008, 57 zu „Siemens“
B. Heinrich, Anmerkung zu Emig, JZ 2010, 525 (stimmt dem BGH zu)
IV. Die Geschäftsherrenhaftung mit § 13 StGB und compliance (Anhang 5)
-siehe BGH JR 2009, 471 mit Anm. von J. Kretschmer
-siehe auch BGH StV 2012, 413: Mobbing, dazu Mansdörfer, StV 2012, 432
-Geschäftsherrenhaftung: Haftet das Leitungsorgan eines Unternehmens über § 13 StGB strafrechtlich für
betriebsbezogene Rechtsverstöße, die einzelne Mitarbeiter eigenverantwortlich begehen? Wenn ja, in
welchem Umfang gilt diese sog. Geschäftsherrenhaftung?
-Stichwort: compliance: BGH JR 2009, 471 = StV 2009, 687 (als obiter dictum) mit Anm. Berndt, StV
2009, 689: dieses obiter dictum verursachte eine heftige Diskussion um den compliance officer, siehe
auch Mosbacher/Dierlamm, NStZ 2010, 268
-zum Stichwort Compliance gehen Sie doch mal auf die website von Siemens und gegen Sie das Stichwort
compliance ein.
V. Die Zurechnungsnorm des § 14 StGB/§ 9 OWiG (Anhang 2 und 3)
-faktischer Geschäftsführer
-Ende der Interessentheorie – was nun?
-Insolvenzstrafrecht – die §§ 283 ff StGB
-§ 266a StGB
1. § 266a StGB
-Beispiel: Täter des § 266a StGB ist der Arbeitgeber. Hier wirkt § 14 StGB. § 14 erweitert den Kreis der
Normadressaten. Wie und warum (Anhang 2 und 3)?
-Ein Spezialproblem: Wie verhält sich die strafbewehrte Zahlungspflicht in § 266a StGB zu dem
Zahlungsverbot in § 15a InsO?
Lektüre:
BGH NStZ 2012, 94
Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., 2008, Fall 63 und Fall 68
2. Insolvenzstrafrecht: § 283 und § 14 StGB und das Ende der Interessentheorie: das ist aktuell das
wichtigste Problem in Praxis und Wissenschaft auf diesem Rechtsgebiet und damit auch prüfungsrelevant.
-Systematik der §§ 283 ff. StGB: bis auf § 283d StGB Sonderdelikte!
-Täterqualität und die Bedeutung des § 14 StGB
-objektive Bedingung der Strafbarkeit in § 283 Abs. 6 StGB wirkt strafbarkeitseinschränkend
-beispielhaft hat das Strafrecht hier Berührung vor allem mit dem Gesellschafts- und Handelsrecht und vor
allem mit der InsO (etwa §§ 17 und 18 InsO). Das ist typisch für das Wirtschaftsstrafrecht.
-BGH NStZ 2009, 437 = JR 2010, 267 (unbedingt lesen – diese Entscheidung wird eines Tages ein
Klassiker des Wirtschaftsstrafrechts!); jetzt auch BGH, NStZ 2012, 89 (Anfragebeschluss des 3. Senats)
mit Anm. Radtke. Und mit BGH – 3 StR 118/11 – v. 15.5.2012 in HRRS 2012 Nr. 730 ist die
Interessentheorie endgültig tot! Lesen!
-Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO
Größte praktische Relevanz hatte neben noch näher vorzustellenden Gerichtsentscheidungen die
gesetzgeberische Rolle rückwärts bei der Definition der Überschuldung durch das
Finanzmarktstabilisierungsgesetz v. 17. 10. 2008. Der neue § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO kehrt zum alten
modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff zurück, der bereits vor Inkrafttreten der InsO
maßgeblich war. Hiernach liegt keine Überschuldung vor, wenn eine Fortführung des Unternehmens nach
den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die - bis zum 31.12.2013 befristete - Neuregelung soll
verhindern, dass Unternehmen, die durch die Finanzkrise von Wertverlusten insbesondere bei Aktien und
Immobilien massiv betroffen sind, wegen einer dadurch eintretenden bilanziellen Überschuldung zur
Insolvenzantragstellung auch dann verpflichtet sind, wenn eine positive Fortführungsprognose gestellt
werden kann. Diese Begründung des Gesetzgebers lässt vermuten, dass der Überschuldungsbegriff in der
aktuellen Fassung über den 31. 12. 2013 hinaus gelten wird. Denn es ist auch jenseits der Finanzkrise
wirtschaftlich unvernünftig, ein Unternehmen zum Insolvenzantrag zu verpflichten, dessen Turnaround
sich bereits abzeichnet.
Praxistipp:
Die neue, beschuldigtenfreundliche Regelung des Überschuldungsbegriffes führt jedenfalls dazu, dass
dieses Krisenmerkmal im Strafverfahren nur in krassen Fällen feststellbar ist. Da § 19 Abs. 2 a.F. nicht als
vorübergehende Regelung konzipiert war und daher kein Zeitgesetz ist, gilt die Neufassung gem. § 2 Abs.
3 StGB auch für Fälle vor der dem 18.10.2008 (vgl. a. BGH wistra 2010, 219, 220).
Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen“(MoMiG) sind seit dem 1. 11. 2008 die bislang in diversen Einzelgesetzen normierten
Insolvenzantragspflichten einheitlich in dem neuen § 15a InsO geregelt.
Praxistipp:
Nunmehr fallen auch Gesellschaften ausländischer Rechtsform unter die Norm, wenn sie den Mittelpunkt
ihrer wirtschaftlichen Interessen in Deutschland haben. Ferner verpflichtet § 15a Abs. 3 InsO im Falle der
Führungslosigkeit der GmbH grundsätzlich auch alle Gesellschafter bzw. bei der AG alle
Aufsichtsratsmitglieder, in der Krise einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach § 15 Abs. 4 InsO soll jetzt
auch strafbar sein, wer den erforderlichen Insolvenzantrag nicht richtig stellt. Schließlich haben die
reformierten § 6 Abs. 2 GmbHG sowie der inhaltsgleiche § 76 Abs. 3 AktG den Katalog der Straftaten
erheblich erweitert, die zum Ausschluss vom Amt des Unternehmensleiters führen. Neuerdings stehen
auch Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, Gründungschwindels und unrichtiger
Bilanzdarstellung sowie Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr nach den §§ 263 –
264a StGB und §§ 265b – 266a einer Bestellung zum Geschäftsführer respektive Vorstand entgegen.
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts am 29. 5. 2009 waren Handelsbücher
gem. § 238 Abs. 1 HGB von jedem Kaufmann zu führen. Nunmehr gilt indes der neue § 241a HGB, der
die Buchführungs- und Bilanzdelikte für Einzelkaufleute weitgehend und rückwirkend entpönalisiert.
Diese sind von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen
von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 €
Jahresüberschuss aufweisen.
Die wichtigste Änderung in der Rechtsprechung stellt der Abschied von der Interessentheorie (siehe
auch die Anmerkungen oben in Abschnitt V) dar. Nach einer seit Dekaden vom Bundesgerichtshof
etablierten Formel setzt eine Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH respektive eines sonstigen
Vertreters einer Handelsgesellschaft gem. §§ 283 ff. StGB voraus, dass diese zumindest auch im Interesse
des Geschäftsherrn handeln. Liegen hingegen ausschließlich eigennützige Motive vor, so kommt lediglich
eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus.
Die Interessenformel hatte zur Folge, dass für die Insolvenzdelikte nur ein kleiner Anwendungsbereich
blieb. Insbesondere bei geplanten Unternehmensaushöhlungen mit beabsichtigter Herbeiführung der
Insolvenz wären die Bankrottdelikte nicht anwendbar, da ein solches Verhalten niemals im
wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft liegt. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof
nunmehr aufgegeben (grundlegend BGH, 3. Sen., StraFo 2009, 248 = wistra 2009, 275 = StRR 2009,
351; dem folgend BGH, 1. Sen., StV 2010, 25 = wistra 2009, 475 = StRR 2010, 31; beschränkt auf § 283
Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 gleicher Ansicht auch BGH, 5. Sen., StV 2010, 25 = wistra 2009, 273, 274 =
StRR 2009, 310). Cum grano salis reicht es künftig aus, wenn die Handlung des Vertreters als Geschäft
des Vertretenen erscheint. Dieser Rechtssprechungswandel wird künftig eine häufigere Anwendung der
§§ 283 ff. StGB zur Folge haben.
Es gibt weitere Tendenzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine Zunahme von
Verurteilungen wegen Bankrottes und Verletzung der Buchführungspflicht vermuten lassen. Die
Generalklausel des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB, die bislang kaum praktische Bedeutung hatte, wird
insbesondere im Zusammenhang mit sog. Firmenbestattungen stärker genutzt werden. Vor allem die
Möglichkeiten der Anwendung des Tatbestandes des Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse sollen
hierzu ausgeschöpft werden (BGH wistra 2009, 273 ff.). Und auch die Einschränkung der Strafbarkeit
sämtlicher Bankrotthandlungen durch die objektive Bedingung der Strafbarkeit i.S.d. § 283 Abs. 6 StGB
ist nicht tabu. Bislang bestand weitgehend Einigkeit, dass die in §§ 283 ff. aufgeführten Tathandlungen
und der Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen
dürfen. Vielmehr muss zumindest ein zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang zwischen den
Bankrotthandlungen und der Zahlungseinstellung bzw. der Entscheidung über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorliegen. Gegen die Annahme eines solchen Gefährdungszusammenhangs wendet
sich neuerdings der Bundesgerichtshof und proklamiert, dass dieser Kriterium zumindest bei § 283b StGB
grundsätzlich irrelevant sein soll (BGH StV 2010, 25 = wistra 2009, 273, 274 = StRR 2009, 310).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof jüngst Anlass gehabt klarzustellen, dass nicht jede Behinderung des
Gläubigerzugriffs auf das Vermögen des Schuldners strafbar ist. Ein Beiseiteschaffen i.S.d. § 283 Abs. 1
Nr. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Zugriff für den Insolvenzverwalter erschwert ist. Dies ist bei
einer unverschleierten und für den Verwalter anhand der Unterlagen nachvollziehbaren
Auslandsüberweisung nicht ohne weiteres der Fall (BGH NJW 2010, 2894 ff. = StRR 2010, 283 [Ls.]).
Die Entscheidung belegt exemplarisch, dass trotz aller Ausweitungstendenzen die Subsumtion des
Einzelfalles unter die Tatbestandsmerkmale der §§ 283 ff. StGB schwierig und für die Praxis häufig kaum
zu bewältigen ist.
Lektüre:
Brand, Abschied von der Interessentheorie – und was nun?, NStZ 2010, 9
Radtke, Besprechung der BGH-Entscheidung, JR 2010, 233 – lesenswert!
VI. OWiG: §§ 9, 30, 130 (Anhang 2)
VII. Strafrechtliche Produkthaftung
ist die zivil- und strafrechtliche Haftung für Schädigungen und Gefährdungen, die aus dem
Inverkehrbringen von Produkten in den wirtschaftlichen Verkehr resultieren. Im Individualstrafrecht
bündeln sich hier alle dogmatischen Rechtsprobleme des Wirtschaftsstrafrechts. Der Klassiker: Die
Lederspray-Entscheidung in BGHSt 37, 106 (unbedingt lesen!). Im Besonderen geht es auch um die
Kausalität und hier wiederum speziell um die Kausalität von kollegialen Gremienentscheidungen (Anhang
6).
Die Probleme:
-Kausalität trotz nicht abschließend geklärter Wirkweise der Stoffe
-Kausalität bei Gremienentscheidungen
-Strafbares Unterlassen im Rahmen der Produkthaftung
Lektüre:
Jähnke, Strafrechtliche Produkthaftung, Jura 2010, 582
Kuhlen, Strafrechtliche Produkthaftung, in: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., 2008 (hrsg.
Achenbach/Ransiek), Kapitel II
Kudlich/Oglakcioglu, Fallbuch Wirtschaftsstrafrecht, § 5
VIII. Insiderhandel – das WpHG
Von Insiderpapieren, Insiderinformationen, Primär- und Sekundärinsidern – die §§ 12, 13, 14, 38, 39
WpHG. Hier zeigt sich die für das Wirtschaftsstrafrecht typische Aufteilung in Strafvorschriften und
Ordnungswidrigkeiten.
Siehe BGH NStZ 2004, 285 („Scalping“) und NStZ 2010, 339.
Lektüre:
Park, Einführung in das Kapitalmarktrecht, JuS 2007, 621 und 712 – leider kaum etwas zu Primär- und
Sekundärinsidern – das ist aber wichtig für Theorie und Praxis und Prüfung!
Kudlich, Scalping als Straftat?, JR 2004, 191
J. Kretschmer, JURA 2012, 380
Schauen Sie auch mal auf die Seiten der BaFin!
IX. Steuerstrafrecht
-ein Überblick über die Normen – die AO und der wichtige § 370 AO
-Schmiergelder und das Steuerstrafrecht auf Nehmer und Geberseite
-die Selbstanzeige – neue BGH-Rechtsprechung – BGH NJW 2010, 2146!
-die Liechtensteiner-Steueraffäre: StPO
Lektüre:
Gehm, zur Selbstanzeige, NJW 2010, 2161
Wessing/Biesgen, NJW 2010, 2689, zu aktuellen Entscheidungen des BGH, die eine Verschärfung im
Steuerstrafrecht aufzeigen
Nur eine kleine Auswahl zu Liechtenstein:
Schünemann, NStZ 2008, 305
Sieber, NJW 2008, 881
Trüg/Hebrtha, NJW 2008, 887
Kölbel NStZ 2008, 241
Trüg/Habetha, NStZ 2008, 481 – lesenswert
Es gibt dazu bisher kaum Rechtsprechung – warum? Bisher: LG Bochum, NStZ 2010, 351. Und jetzt das
BVerfG, HRRS 2010, Nr. 1128!
X. Schwarzarbeit
Wir brauchen das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“, das
SchwarzArbG. Und außerdem die dort erwähnten Gesetze wie die GewO oder die HwO. Das ist eigentlich
schon besonderes Verwaltungsrecht. Diese Mischung ist aber auch typisch für das Wirtschaftsstrafrecht,
dessen eine Hälfte eben das Wirtschaftsrecht ist.
Eine wichtige Besonderheit gibt es im Sanktionenrecht: § 21 – Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Was ist daran bedenklich?
Schauen Sie mal auf die internet-Seiten der Zollverwaltung – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS.
Oder: Sie lassen Ihre Wohnung „schwarz“ renovieren. „Strafbar?“
XI. Compliance – was ist das?
Aus StraFo 2012, 258:
„V. Was also ist Compliance und besteht eine Rechtspflicht zu deren Einrichtung durch die
Unternehmensleitung?
1.
Fast jedes Buch1 und jeder Aufsatz2 zum Thema beginnen mit der Frage: Was ist Compliance? Die
Definition dessen, was Compliance ist, hängt davon ab, was man in die Definition hineinpackt.
Das Fachwörterbuch übersetzt den Begriff mit Beachtung und Einhaltung (Gesetz). Umfassender:
Compliance wird als die Pflicht der Leitung von Wirtschaftsunternehmen begriffen, durch
organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass im Betrieb bzw. aus ihm heraus keine
Gesetzesverstöße begangen werden.3 Dabei ist der tragende Gedanke von Compliance die präventive
Vorsorge gegen Gesetzesverletzungen durch innerbetriebliche Kontrolle und Überwachung sowie durch
Aufklärung und Ahndung begangener Verstöße. Lassen wir Siemens zu Wort kommen. Aus den
„Business Conduct Guidelines 2009: „Compliance bei Siemens ist die Einhaltung aller Bestimmungen,
die unser Verhalten – auch gegenüber externen Anspruchsgruppen – regeln. Dies können extern
vorgegebene Gesetze und Regelungen sein und/oder intern definierte Richtlinien, Verfahren und
Kontrollen. Interne Richtlinien richten sich nach externen Vorschriften, berücksichtigen aber zusätzlich
die Werte des Unternehmens. Es geht darum die Siemens-Werte zu leben und ethisches Handeln zu einem
Wettbewerbsvorteil zu machen. Diese Werte sind: Verantwortungsvoll – exzellent – innovativ.“
Nur wenige bereichsspezifische Spezialvorschriften verpflichten zur Einrichtung von ComplianceFunktionen – zu erwähnen sind etwa § 25a KWG oder § 33 WpHG. Ansonsten besteht keine
ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer Compliance-Struktur.4 § 130 OWiG
benennt die Folgen unterlassener Aufsicht, schreibt aber im Einzelnen kein Verhalten vor. Es ist bisher
noch vollkommen ungeklärt, wie genau ein zureichendes unternehmensinternes Kontroll- und
Überwachungssystem auszusehen hat. Das ist bereichsabhängig, branchen- bzw. unternehmensspezifisch
und auch abhängig von der individuellen Risikoanalyse des Unternehmens. Das erinnert an den obigen
Maßstab aus § 130 OWiG. Eine wirksame Compliance-Struktur muss jedoch die drei Grundelemente:
Prävention = Vorbeugung - Kontrolle und Aufklärung - Reaktion = Repression erfüllen. Schwerpunkt von
Compliance in Wissenschaft und Beratungspraxis ist Vorfeldberatung und Kriminalprävention. Stichwort:
Präventionsstrafrecht.
2.
Ist die Unternehmensleitung aber nicht aus § 266 StGB – dem Tatbestand der Untreue - zur Einrichtung
einer Compliance-Struktur verpflichtet? Der Vorstand einer AG - §§ 76, 78 AktG - und der
Geschäftsführer einer GmbH - §§ 6, 35 GmbHG - sind vermögensbetreuungspflichtig. Verletzen sie ihre
Vermögensbetreuungspflicht bereits, wenn sie die Einrichtung einer Compliance-Struktur unterlassen oder
eine solche nur zum Schein einrichten? Nach § 93 Abs. 1 AktG haben Vorstandsmitglieder bei ihrer
Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
Verlangt das die Einrichtung einer Compliance-Struktur? Eine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung gibt
es – bis auf die erwähnten Spezialgesetze – in Deutschland5 nicht. Wie eine solche tatsächlich auszusehen
hat, ist heute noch gänzlich ungeklärt und ist abhängig vom Einzelfall. Die Auslegung des § 266 StGB ist
am Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 GG zu messen. Die Vorgaben des BVerfG sind streng.6
Herleitung und Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht erfolgen regelmäßig durch Bezug auf
außerstrafrechtliche Vorschriften wie das Zivil- oder das Gesellschaftsrecht, die ihrerseits einer näheren
Bestimmung bedürfen. Was ist der Handlungsmaßstab für einen ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiter? Wird dieser durch rechtlich und tatsächlich unbestimmte Compliance-Maßstäbe näher
bestimmt? Es existiert ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum. Oder: Wie die
Unternehmensleitung die Einhaltung vorgegebener Regeln durch die Mitarbeiter organisiert und
kontrolliert, liegt in ihrer Entscheidungsgewalt. Daraus folgt, dass sich aus den heute noch unbestimmten
Compliance-Regeln kein verbindlicher Pflichtenmaßstab für § 266 StGB herleiten lässt.7 Erreicht ein
Unternehmensinhaber auf eine andere Art und Weise als durch die Einführung eines ComplianceManagements die Einhaltung rechtlicher Pflichten, so genügt das den gesetzlichen Anforderungen. Daran
ändert auch § 91 Abs. 2 AktG nichts: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere
1
Siehe Compliance, hrsg. v. Görling/Inderst/Bannenberg, 2010.
Siehe Bock ZIS 2009, 268; ders. wistra 2011, 201; Krause StraFo 2011, 437; Michalke StV 20111, 245; Rotsch ZIS 2010, 614.
3
So Krause StraFo 2011, 437.
4
Siehe Dierlamm, in: Compliance, hrsg. v. Görling/Inderst/Bannenberg, Kapitel 6 Rn 113; Krause StraFo 2011, 437; Michalke StV 2011, 245.
5
Für die USA ist der „Sarbanes Oxley Act“ zu beachten.
6
StV 2010, 564.
7
So Dierlamm, in: Compliance, hrsg. v. Görling/Inderst/Bannenberg, Kapitel 6 Rn 113 f; Michalke StV 2011, 245, 251.
2
ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende
Entwicklungen früh erkannt werden.“ Aber auch § 91 Abs. 2 AktG macht keine konkreten Vorgaben, was
geeignete Maßnahmen sind. Allein das Unterlassen eines solchen Frühwarnsystems zur
Bestandssicherung führt nicht zu einer Strafbarkeit nach § 266 StGB.8 Das Unterlassen jeder ComplianceStruktur verursacht noch keinen Vermögensschaden. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ist nach
den Vorgaben des BVerfG noch nicht anzunehmen.
Letztendlich geht es wieder um die bekannte Frage:
Was ist Compliance? Ist Compliance die Pflicht der Leitung eines Wirtschaftsunternehmens, durch
organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass im Betrieb bzw. aus ihm heraus keine
Gesetzesverstöße begangen werden? Um welche Gesetzesverstöße soll es dabei gehen? Nur um das
Vermögen schützende Normen? Oder geht es bei Compliance in einem weiteren Sinn um die Wahrung
von Recht und Moral und die Wahrung einer Unternehmenskultur im weiteren Sinn? Was ist ihr
Schutzzweck? Eine untreuespezifische Pflichtverletzung muss gerade den Zweck verfolgen, das
anvertraute Vermögen zu schützen – Schutzzweckzusammenhang der Pflichtverletzung. Nicht jede
Pflichtverletzung ist auch eine Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB.
Laut der „Business Conduct Guidelines 2009“ von Siemens ist ein bedeutsamer Unternehmensgrundsatz,
der zu befolgen ist, das Verbot jedweder Diskriminierung. Das steht aber in keinem Zusammenhang mit
einem Vermögensschutz. Compliance-Richtlinien können aber auch eine nach allgemeinen Grundsätzen
zu ermittelnde Vermögensbetreuungspflicht von Mitarbeitern eines Unternehmens inhaltlich
konkretisieren.9
Das Unterlassen der Einrichtung einer Compliance-Struktur bzw. deren unzureichende Einführung führt
für das Führungspersonal eines Unternehmens daher regelmäßig noch nicht zu strafrechtlicher
Verantwortung nach § 266 StGB.10
Interessant ist der umgekehrte Aspekt: Kann nicht auch zuviel Compliance untreuerelevant sind? Das
kann der Fall sein, wenn die Mittel zur Herstellung, Bewahrung oder auch Wiederherstellung der
Gesetzestreue in einem Unternehmen ihrerseits gegen Verbote wie den Datenschutz verstoßen und
dadurch das anvertraute Vermögen etwa durch zu hohe Detekteikosten geschädigt wird.11
3.
Wenn die Unternehmensleitung eine Compliance-Struktur installiert, geschieht das auch mit dem Ziel der
Haftungsvermeidung. Das hat aber gleichzeitig eine Haftungsverlagerung zur möglichen Folge: Unterliegt
ein sog. Compliance Officer, nennen wir ihn den Compliance-Beauftragten, der strafrechtlichen
Garantenstellung des § 13 StGB? Unabhängig von der Antwort auf diese dogmatische und praktische
Frage, die seit dem obiter dictum in BGHSt. 54, 44 heftig umstritten12 ist und hier und jetzt nicht erörtert
werden soll, kann sich die Unternehmensleitung nicht vollständig von ihrer strafrechtlichen
Verantwortung befreien. Es bestehen im Rahmen einer Compliance-Struktur weiterhin Auswahl- und
Überwachungspflichten der Unternehmensleitung, deren Verletzung zur Verantwortung nach § 130
OWiG führen kann. Aber bei aller Prävention, Kontrolle und Sanktion, bei aller noch so umfassenden
Compliance verbleibt ein Restrisiko der Begehung von Normverstößen. Ein gewisses erlaubtes Maß des
Unternehmensrisikos ist von der Gesellschaft und der Rechtsordnung hinzunehmen – der alte und stete
Konflikt zwischen Freiheit und Sicherheit.“
Stichwort: compliance: BGH JR 2009, 471 = StV 2009, 687 (als obiter dictum) mit Anm. Berndt, StV
2009, 689: dieses obiter dictum verursachte eine heftige Diskussion um den compliance officer, siehe
auch Mosbacher/Dierlamm, NStZ 2010, 268
8
So Krause StraFo 2011, 437.
So AnwK-StGB/Esser § 266 Rn 313.
10
So Krause StraFo 2011, 437.
11
Dazu Michalke StV 2011, 245, 247.
12
Dem BGH zustimmend: Krause StraFo 2011, 537; dagegen: Berndt StV 2009, 689; Beulke FS Geppert, 2011, 23 ff.; Mosbacher/Dierlamm NStZ 2010, 270;
Schwarz wistra 2012, 13.
9
Zum Stichwort Compliance gehen Sie doch mal auf die website von Siemens und gegen Sie das Stichwort
compliance ein.
Beulke, Der Compliance Officer als Aufsichtsgarant?, FS Geppert, 2011, S. 23
XII. Kartellverbot
Süddeutsche Zeitung:
„Illegale Preisabsprachen in der Stahlindustrie Schienenhersteller findet weitere Bordellrechnungen
18.09.2012, 11:59
Unter den Decknamen Jedi, Bleichgesicht oder Domina trafen sich die Mitarbeiter mehrerer großer
Stahlkonzerne, um die Preise für Bahngleise festzulegen. Die "Schienenfreunde" sollen sich auch
gemeinsam im Rotlichtmilieu vergnügt haben. Einer der beteiligten Konzerne ist nun erneut auf
verdächtige Rechnungen gestoßen. Die Rotlicht-Aktivitäten des sogenannten Schienenkartells gingen
offenbar weiter als bislang bekannt. Mitarbeiter mehrerer großer Stahlkonzerne sollen sich in Bordellen
getroffen haben, um die Preise für Bahnschienen abzusprechen. Beim österreichischen
Industrieunternehmen Voestalpine wurden bei einer internen Untersuchung nun weitere 58
Spesenabrechnungen für Besuche von Erotik-Nachtclubs gefunden, wie das Handelsblatt berichtet.
Insgesamt handle es sich um einen Betrag von rund 68.000 Euro. Erst vor wenigen Tagen waren ähnliche
Spesenabrechnungen in Höhe von etwa 71.000 Euro aufgetaucht. Die neuen Rechnungen seien von einem
ehemaligen Geschäftsführer der deutschen Voestalpine-Tochter Klöckner Bahntechnik eingereicht worden
sowie von vier weiteren Mitarbeitern. Sie seien unter anderem vom Berliner Nobelbordell Bel Ami
ausgestellt worden. Mit Decknamen wie Jedi, Bleichgesicht oder Domina hatte das Kartell versucht,
unbemerkt zu bleiben. Die sogenannten "Schienenfreunde" waren im vergangenen Jahr aber aufgeflogen.
Wegen illegaler Preisabsprachen zu Lasten der Deutschen Bahn verhängte das Bundeskartellamt im Juli
Bußgelder von insgesamt 124,5 Millionen Euro gegen vier Stahlfirmen: ThyssenKrupp Gleistechnik, die
seit 2010 zum Vossloh-Konzern gehörende Firma Stahlberg Roensch sowie gegen die VoestalpineTöchter TSTG Schienen-Technik und Voestalpine BWG. Die Bochumer Schwerpunktstaatsanwaltschaft
für Wirtschaftsstrafsachen ermittelt seit dem Frühjahr 2011 gegen das Kartell. Derzeit laufen weitere
Ermittlungen wegen mutmaßlich nachteiligen Absprachen für Privatbahnbetreiber. Die nun aufgetauchten
Spesenabrechnungen verstießen gegen die Voestalpine-Firmenrichtlinien, betonte ein Konzernsprecher
gegenüber dem Handelsblatt. Das Unternehmen prüfe nun, ob das Geld von den Beschäftigten
zurückgefordert werden könne. Vier von ihnen hätten den Konzern bereits verlassen.“
Die zentralen Verbote des Kartellrechts sind das Kartellverbot nach –jetzt- Art. 101 AEUV und § 1 GWB
und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV und § 19
GWB. AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der EU nach Lissabon, früher noch Art. 81 EGV. Es zeigt
sich die erste Besonderheit: Europäisches und deutsches Kartellrecht gelten nebeneinander (siehe
Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 660 ff.).
Das Kartellrecht dient dem Schutz des freien Wettbewerbs.
Die Bußgeldvorschriften des deutschen Kartellrechts finden sich in § 81 GWB, während 82 GWB eine
spezielle Zuständigkeitsregelung enthält.
§ 81 I GWB sanktioniert Verstöße gegen das europäische Verbot.
Artikel 101 AEUV
(ex-Artikel 81 EGV)
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen
Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte
Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger
Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der
Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber
Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche
Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum
Vertragsgegenstand stehen.
Zu beachten ist die einschränkende Zwischenstaatsklausel.
§ 81 II GWB erfasst die nationalen Verbote, so das Verbot wettbewerbseinschränkender Vereinbarungen
nach § 1 GWB.
Normadressat sind Unternehmen (siehe Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2010, § 32 Rn. 19, 25). Nach
deutschem Recht können Unternehmen nicht Täter sein. Die Unternehmenseigenschaft ist daher für § 81
GWB mit § 9 OWiG (wie § 14 StGB) auf die Leitungspersonen zu übertragen.
Die zweite Besonderheit im Kartellrecht ist die mögliche Höhe des Bußgeldes. Hier wirkt dann auch
oftmals die bereits erwähnte Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. § 81 IV GWB setzt die mögliche Höhe
bei dieser auf 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatz fest.
Für § 81 GWB sind die nationalen Kartellbehörden zuständig.
Neben diesen deutschen Vorschriften und Zuständigkeiten tritt nach Art. 23 VO 1/2003 das europäische
Kartellrecht. Zuständig ist die Europäische Kommission. Als prägende Besonderheit gilt, dass nach dem
Europäischen Kartellrecht allein Unternehmen sanktioniert werden (siehe Wittig, Wirtschaftsstrafrecht,
2010, § 32 Rn. 30). Auch nach Art. 23 VO 1/2003 sind teilweise abhängig von der Schwere des Verstoßes
Bußen nach der 10%-Klausel möglich. Man spricht von einer umsatzbezogenen Bußgeldobergrenze.
Beispiel (Meldung v. 30.6.2010, N 24):
EU-Kommission straft Stahl-Kartell ab
Gegen ein illegales Kartell von Stahlherstellern hat die EU-Kommission Strafen in Höhe von insgesamt
518 Millionen Euro verhängt. Die Unternehmen hatten jahrelang ihre Preise abgesprochen. Wegen
verbotener Preisabsprachen müssen der Weltmarktführer ArcelorMittal und 16 andere europäische
Stahlproduzenten eine halbe Milliarde Euro Bußgeld zahlen. Die EU-Kommission verhängte gegen die
Hersteller von Spannstahl Strafen von insgesamt 518 Millionen Euro. Am härtesten trifft es ArcelorMittal:
Der Konzern muss mit 276 Millionen Euro fast die Hälfte der Summe begleichen. Aus Deutschland
machten WDI/Pampus (Hamm/Westfalen) und die Saarstahl-Tochter DWK (Drahtwerk Köln) bei dem
Kartell mit. Während WDI rund 56 Millionen Euro zahlen muss, profitierte DWK/Saarstahl von der
Kronzeugenregelung. Da das Unternehmen die EU-Kommission 2002 informiert hatte, wurde ihm die
gesamte Strafe erlassen. Nach Ansicht der Brüsseler Wettbewerbshüter ist es erwiesen, dass die
Stahlproduzenten 18 Jahre lang Preise für Spannstahl absprachen, die Märkte aufteilten und Lieferquoten
festlegten. Zwischen 1984 und 2002 war das Kartell in fast ganz Europa aktiv, mehr als 550 Mal trafen
sich die Konzernvertreter. Bei Spannstahl handelt es sich um Drähte, die in Beton eingezogen werden und
zum Beispiel beim Bau von Brücken und Balkonen notwendig sind. "Es ist erstaunlich, wie es so
zahlreichen Unternehmen gelingen konnte, über einen so langen Zeitraum hinweg nahezu die gesamte
europäische Bauindustrie auf einem so wichtigen Produktmarkt zu schädigen", sagte EUWettbewerbskommissar Joaquín Almunia. Die Stahlproduzenten seien fast so aufgetreten wie in einer
Planwirtschaft. Insgesamt ermittelte die Kommission gegen 36 Firmen.
Sofern sich ein Kartell maßgeblich auf den Wettbewerb in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU) auswirkt, ist für die Verfolgung grundsätzlich die Europäische Kommission zuständig. Liegt
dagegen der Schwerpunkt einer Wettbewerbsbeschränkung in einem bestimmten Mitgliedstaat der EU, so
obliegt die Verfolgung den jeweiligen nationalen Kartellbehörden.
Praxistipp: Die Seiten des Bundeskartellamts enthalten umfassende Informationen und Merkblätter.
Wichtig ist die sog. Kronzeugenregelung, die zu einem Absehen oder einer Minderung des Bußgeldes
führen kann. Dort findet man auch einen Ansprechpartner für diese Bonusregelung.
Danach kann das Bundeskartellamt – vergleichbar einer Kronzeugenregelung – gegenüber einzelnen
Personen und Unternehmen, die an einer verbotenen Absprache beteiligt sind, von einem Bußgeld
absehen oder aber das Bußgeld reduzieren, wenn sie wesentlich zur Aufdeckung bzw. zum Nachweis
eines Kartells beitragen und ihr kartellrechtswidriges Verhalten beenden.
1997 wurde ein Fall wettbewerbswidrigen Verhaltens zu einer Straftat aufgewertet. Das betrifft mit § 298
StGB den Fall der wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen.
XIII. Umweltstrafrecht
ist Teil des Wirtschaftsstrafrechts. Daher stellen sich insbesondere im AT und in der Frage der
Zurechnung und Verantwortung die gleichen Fragen wie dort.
-OLG Jena NStZ 2006, 533: Verantwortung einer juristischen Person für Ablagern von Abfällen
Das
Umweltstrafrecht
dient
dem
Umweltverwaltungsrecht.
Daraus
ergibt
sich
die
Verwaltungsrechtsakzessorietät. Was umweltverwaltungsrechtlich erlaubt ist, kann strafrechtlich nicht
verboten sein.
Aus Badische Zeitung v. 14. 8. 2012:
„Natronlauge hat das Fischsterben verursacht
Möglicherweise durch den Fehler einer Spedition ist die Chemikalie vom Areal der Schwarzwaldmilch in
den Bach gelangt.
Das Fischsterben im Kronenmühlebach in Freiburg ist durch Natronlauge ausgelöst worden, die vom
Gelände des Molkereibetriebes Schwarzwaldmilch in das Gewässer geflossen ist. Es spricht aber viel
dafür, dass das Unternehmen keine Schuld trifft: Möglicherweise hat der Spediteur, der am
Freitagnachmittag die Chemikalie anlieferte, einen Fehler gemacht. Von der Schwarzwaldmilch war am
Dienstag trotz mehrfacher Nachfrage keine Stellungnahme zu bekommen.
Wie es zu dem Vorfall kommen konnte, ist deswegen weiter unklar. Sicher ist jedenfalls laut Polizei, dass
der Betrieb an der Haslacher Straße am Freitagnachmittag eine Lieferung Natronlauge erhalten hat. Der
Badischen Zeitung liegen Hinweise vor, wonach die Chemikalie bei der Schwarzwaldmilch
ordnungsgemäß abgeladen worden sein soll. Der Fehler sei bei der Spedition passiert, berichtet ein
Informant. In diese Richtung gehen offenbar auch die Ermittlungen der Polizei.
Natronlauge wird in Molkereien verwendet, um Schläuche, Rohre und Milchtanks zu reinigen. Sie darf
nicht in die Kanalisation oder in Gewässer eingeleitet werden, da sie stark ätzend ist. Schon eine geringe
Menge der Chemikalie reicht aus, um für ein Fischsterben wie jetzt im Kronenmühlebach zu sorgen,
erklärt die Polizei.
Der Umweltdienst der Polizei hat jedenfalls nach eigener Aussage die Stelle auf dem Gelände des
Unternehmens ermittelt, an der die Lauge in den Bach geflossen ist. Ein Gewässerbiologe, den die
Staatsanwaltschaft Freiburg hinzugezogen hat, untersucht die entsprechenden Abschnitte des Bachs.
Oberhalb der ermittelten Stelle, wo die Natronlauge in den Bach gelangt sein soll, seien die
Mikrolebewesen intakt. Unterhalb der Stelle nicht mehr, so das vorläufige Ergebnis, Laut den Ermittlern
besteht aber keine weitere Gefahr mehr. Nach Sachlage sei davon auszugehen, dass am Freitagnachmittag
nur eine einzige Schmutzwelle durch den Kronenmühlebach trieb. Nach Schätzung des Angelsportvereins
sind
dabei
2000
bis
3000
Fische
verendet.
Im Zuge der Ermittlungen gab es, wie bereits berichtet, eine Panne: Proben des Wassers und dem Bach
entnommene Fischkadaver sind zur Untersuchung erst am Montagmorgen beim Chemischen und
Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) abgeliefert worden – und auch noch in einer sehr kleinen Menge.
Die Freiburger Stadtverwaltung wies gestern jede Schuld für das Versäumnis von sich. Nach Darstellung
des Umweltschutzamtes hätten sich Polizei und Staatsanwaltschaft um die Übergabe der Proben kümmern
müssen.“
Ist das ein Fall von § 324 StGB? Lesen!
§ 324 StGB: Was ist ein Gewässer? Bestimmt sich das strafrechtlich autonom oder nach dem WHG?
Beachte auch § 330d StGB = Begriffsbestimmungen. Ist das Pinkeln im Schwimmbad strafbar? Und das
in die Dreisam? Das wird wirklich in der Wissenschaft erörtert: siehe SSW/Saliger § 324 Rn. 15.
-Art. 20a GG
-Rechtsgut oder: was ist Umwelt?
-Systematik: §§ 324 ff. StGB und das Nebenstrafrecht (etwa das KrW/AbfG und seine
Bußgeldvorschriften)
-Europa: RL über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt – 2008/99/EU
-Verwaltungsrechtsakzessorietät: das Zauberwort für das Umweltstrafrecht
Bsp.: Was ist Abfall im Sinne von § 326 StGB?
Abfallrichtlinie RL 2008/98/EU
§ 3 KrW/AbfG
Strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Abfallbegriff?
Das Umweltstrafrecht wird sehr stark vom Umweltverwaltungsrecht und dieses wiederum durch das
Europarecht (Art. 191 ff. AEUV) beeinflusst. Und was eigentlich ist der AEUV?
Siehe die RL 2008/99/EG Abl. EU L 328/28 Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
§ 326 StGB: LG Stuttgart NStZ 2006, 291: Autowrack
-Verantwortung von Betriebsbeauftragten (etwa der Gewässerschutzbeauftragte gemäß §§ 21a WHG)
-Verantwortlichkeit von Amtsträgern für die Umwelt – Garantenstellung
BGHSt 38, 325: 1. Der Bürgermeister einer hessischen Gemeinde hat im Aufgabenbereich der
Abwasserbeseitigung eine Garantenstellung, kraft derer ihn die Verpflichtung trifft, rechtswidrige, von
ortsansässigen Grundstückseigentümern ausgehende Gewässerverunreinigungen abzuwenden; unterläßt er
dies, so ist er für dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen unter Umständen selbst strafrechtlich
haftbar.
§ 330a StGB: Eher skurril: AG Dortmund, SpuRt 2005, 257, dazu Schall NStZ 2008, 129 – § 330a und
Bengalos
Literatur:
Regelmäßig erscheinen Rechtsprechungsübersichten zum UmweltStR in der NStZ-RR von Schall, zuletzt
2008, 97 und 129
Schall, FS Schwind, Umweltkriminalität, 395
Rengier BT II § 47
Ruhs, Europäisierung des Umweltstrafrechts, ZJS 2011, 18
Saliger, Kommentierung in Saliger/Schmitt/Widmaier, Kommentar StGB, Vor §§ 324 ff
XIV. Weitere Lektüre:
Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, hrsg. v. Böttcher, 2010
Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., 2008, hrsg. v. Achenbach/Ransiek (kein Lehrbuch, aber
unentbehrlich zur Vertiefung einzelner Probleme)
Das gilt auch für das andere Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts v. Wabnitz/Janovsky, 3.
Aufl., 2007
Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., 2008 – fallorientiertes –schönes- Lehrbuch
Laue, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden, Jura 2010, 339
Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht AT, 3. Aufl., 2009 und BT, 2. Aufl., 2008 – für 2010 die 3. Aufl.
angekündigt – die „Klassiker“!
Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2010: ganz aktuell, fallorientiert und mit bei den Studierenden so beliebten –
aber überschätzten- Aufbauschemata
Achenbach berichtet regelmäßig in der NStZ über als Rechtsprechungsübersicht über Aktuelles aus dem
Wirtschaftsstrafrecht
Und jetzt gibt es auch schon die ersten Fallbücher: Kudlich/Oglakcioglu, 2011
Und hier etwas Eigenwerbung – da schreibe ich mit:
Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis
Böttger (hrsg.)
Korruption, Produktpiraterie & Co.: Das Handbuch zum Wirtschaftsstrafrecht
1. Auflage Oktober 2010
ISBN: 978-3-89655-521-2
ca. 1.500 Seiten, gebunden
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Außerdem: Neben einem Überblick über die einschlägigen Tatbestände erläutert es Ihnen die prozessualen
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Wirtschaftsunternehmen, ein.
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Wirtschaftsstrafrecht.
Anhang 1: Zur mittelbaren Täterschaft und Organisationsherrschaft
aus: Böttger (Hrsg.), bearbeitet von Tsambikakis/Kretschmer, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, 2010
Mittelbare Täterschaft (§§ 25 ff. StGB) – speziell: Organisationsherrschaft als Form der mittelbaren
Täterschaft
2.
# Begehen Mitarbeiter eines Unternehmens Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, sind sie unter den
jeweiligen Voraussetzungen der Norm selbst verantwortlich. Die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer
juristischen Person führt nicht schon für sich zur Verantwortlichkeit für einen von irgendwelchen
Mitarbeitern der Betroffenen begangenen Verstoß. Der Vorwurf der Begehung einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzt voraus, dass ihm dieser Normverstoß
nach den allgemeinen Grundsätzen von Täterschaft und Teilnahme zugerechnet werden kann.
# Die Verantwortung des Leitungspersonals ist weitgehend problemlos, wenn Führungsebene und
Mitarbeiter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses gemeinschaftlich nach § 25 Abs. 2 StGB
handeln oder aber der Geschäftsführer einen Mitarbeiter zu einer Handlung nach § 331 StGB anstiftet.
Aufgrund der Über- und Unterordnung in der arbeitsteiligen Unternehmenshierarchie ist die
Zurechnungsfigur der mittelbaren Täterschaft von besonderer Praxisrelevanz.
„Normalfall“ der mittelbaren Täterschaft
a)
# Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB), wobei im
Normalfall der andere selbst nicht Täter ist. Diese Zurechnungsfigur gilt auch im
Ordnungswidrigkeitenrecht. § 14 OWiG geht im Gegensatz zu § 25 StGB von einem Einheitstäterprinzip
aus. Nichtsdestotrotz gelten parallel die dualistischen Prinzipien von Täterschaft und Teilnahme auch im
Ordnungswidrigkeitenrecht, insbesondere aber die Figur der mittelbaren Täterschaft.13
Beispiel: BSR-Fall14 (Teil 1)
Der Angeklagte war Vorstand der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR). Bei der Tariffestsetzung für die Anlieger kam es zu der Berechnung von
überhöhten Straßenreinigungsgebühren. Der verantwortliche Angeklagte wusste von diesem Berechnungsfehler, ließ diesen aber auch für die nächste
Tarifperiode nicht korrigieren. Er erteilte der Tarifprojektgruppe ausdrücklich eine Weisung, den Berechnungsfehler nicht zu beheben. Die Mitarbeiter der
Rechnungsstelle forderten die überhöhten Entgelte in Unkenntnis der Unrichtigkeit der Tarifberechnung an.
Der BGH billigt die Verurteilung wegen Betrugs in mittelbarer Täterschaft. Die Absendung der Zahlungsaufforderungen an die anspruchsverpflichteten
Anlieger ist die eigentliche Betrugshandlung. Die mit der Rechnungsstellung und Forderungseinziehung befassten Mitarbeiter waren gutgläubig. Deren
Verhalten ist dem angeklagten Vorstand in Form der mittelbaren Täterschaft als Irrtumsherrschaft zuzurechnen. Der BGH betont zudem, dass seine Position
als Organ innerhalb der BSR und sein besonderes Wissen, wie die Tarife zustande gekommen waren, ihm die notwendige Tatherrschaft verschafften.
b)
Organisationsherrschaft (§ 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB)
# Eine bedeutsame Ausdehnung hat die mittelbare Täterschaft durch den BGH in der Figur der
Organisationsherrschaft erfahren. Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen anderen begeht, der
nicht selbst Täter ist. Aber es soll auch den „Täter hinter dem Täter“ geben, und das nimmt die
Rechtsprechung auch im Wirtschaftsstrafrecht bei einer Organisationsherrschaft der Leitungspersonen an.
Beispiel:
Der Vorstand eines Unternehmens beschließt die Installation eines Systems „schwarzer Kassen“, um in einem großen Umfang Schmiergelder im In- und
Ausland an Geschäftspartner und Amtsträger zu leisten, sodass Aufträge, Gewinne und Arbeitsplätze gesichert werden. In verschiedenen Konzernteilen
werden besondere Mitarbeiter eingeweiht und geschult, um die Kontakte zu den Auftraggebern zu pflegen und die finanziellen Transaktionen zu leisten.
Die Strafbarkeit der eingeweihten Mitarbeiter nach den Korruptionsvorschriften der §§ 299, 331 ff. StGB i.V.m. dem EuBestG und dem IntBestG ist in
solchen Fällen gegeben.
# Fraglich ist, ob das auch für die Vorstandsebene oder für sonstiges Leitungspersonal gilt. Dies bejaht die
Rechtsprechung. Wenn der Hintermann durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen
ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst, führt dieser Tatbeitrag des
Hintermanns nahezu automatisch zu der von diesem Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung.15
Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen nimmt der BGH insbesondere bei staatlichen,
unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien an. Dazu
führt der BGH aus:16 „Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt
er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu
13
14
15
16
Achenbach, in: Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, Kap. I 3 Rn. 3, 25; KK-OWiG/Rengier, § 14 Rn. 4 ff., 87 ff.
BGH, 09.06.2009 – 5 StR 394/08, NStZ 2009, 506.
So BGH, 26.07.1994 – 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, 236.
BGH, 26.07.1994 – 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, 236.
erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in
Form der mittelbaren Täterschaft.“ Für eine Täterschaft spricht nach dem BGH17 auch, dass in solchen
Fällen die Verantwortlichkeit mit größerem Abstand zum Tatort nicht ab-, sondern zunimmt. Eine so
verstandene mittelbare Täterschaft wird nach der Rechtsprechung nicht nur beim Missbrauch staatlicher
Machtbefugnisse, sondern auch in Fällen mafiaähnlich organisierten Verbrechens in Betracht kommen,
bei denen der räumliche, zeitliche und hierarchische Abstand zwischen der die Befehle verantwortenden
Organisationsspitze und dem unmittelbar Handelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spreche. Und –
das ist jetzt entscheidend: „Auch das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher
Unternehmen lässt sich so lösen.“18 Ein Zauberwort in dieser Diskussion ist die Fungibilität des
Tatmittlers,19 d.h. die beliebige Austauschbarkeit des unmittelbar Handelnden innerhalb der
Organisation. Wird der eigene Tatentschluss des unmittelbar Handelnden von der Einbindung in einen
organisatorisch vorgegebenen Ablauf vorgegeben, liegt die Tatherrschaft kraft Herrschaftsstruktur bei
dem Organisator.20
# Die dogmatische Grundlage der Organisationsherrschaft hat der BGH21 in der bedeutsamen
Entscheidung „Bremer Vulkan“ zugrunde gelegt. Die angeklagten Vorstandsmitglieder haben aufgrund
ihrer Leitungsmacht im Konzern das Cash-Managment-System installiert, das auf seine Untreuerelevanz
zu prüfen war. Der BGH22 verlangt für die mittelbare Täterschaft durch Organisationsherrschaft, dass
zwischen Organisationsspitze und dem unmittelbar Handelnden ein hinlänglich deutlicher räumlicher,
zeitlicher und hierarchischer Abstand besteht. Ist die mittelbare Täterschaft durch Über- und
Unterordnung gekennzeichnet, ist das Kennzeichen der Mittäterschaft die Gleichberechtigung. Das kann
im Einzelfall für den Mandanten begünstigend wirken, wenn jede Form eines mittäterschaftlichen
Tatbeitrags an der konkreten Tathandlung fehlt und eine Organisationsherrschaft nicht gegeben ist.
# Die Rechtsprechung23 stellt strenge Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei den „uneigentlichen
Organisationsdelikten“. Diese Anforderungen müssen auch an eine Anklageschrift gestellt werden. Der
Umstand, dass Straftaten unter Schaffung und Ausnutzung einer Unternehmensstruktur „organisiert“
begangen werden, ändere nichts daran, dass die mehrgliedrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des §
263 StGB, erforderlichenfalls hinsichtlich jedes – möglicherweise zu gleichartiger Tateinheit
zusammenzufassenden – schädigenden Einzelaktes, konkret festgestellt werden müssten. Eine bloße
Beschreibung der Geschäftsabläufe ohne eine Schilderung der näheren Abläufe der Einzelfälle erfüllt nach
Ansicht des BGH nicht die Darlegungsanforderungen des § 267 Abs. 1 StPO. Diese Anforderungen gelten
für alle Deliktsbereiche. Unter Strafe steht nicht die strukturelle Organisation, sondern es geht um die
individuelle Zurechnung konkreter Tathandlungen.
# Die Figur „Täter hinter dem Täter“ auf der Grundlage der Organisationsherrschaft ist dogmatisch
umstritten. Allgemein streitet das Verantwortungsprinzip dagegen.24 Speziell ist zweifelhaft, ob die
Zurechnungsfigur das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen löst.25
Die einzelnen Arbeitnehmer sind in einem Unternehmen keine austauschbaren „Werkzeuge“ des
Hintermanns, sie haben – hoffentlich – keine unbedingte Bereitschaft zur Begehung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten. Im Gegensatz zur Regierungskriminalität oder zur Organisierten Kriminalität sind
Unternehmen – trotz aller korruptiven Strukturen – keine vom Recht gelösten Organisationen.26 Da
Wirtschaftsunternehmen und ihre Mitarbeiter in einer rechtsstaatlichen Rechtsordnung handeln, verlangt
das Recht von den Mitarbeitern auf jeder Unternehmensebene, Anweisungen zurückzuweisen, die gegen
die Rechtsordnung verstoßen. Die Rechtsordnung gewährt auf der anderen Seite rechtlichen Schutz gegen
eine interne Sanktionierung – Abmahnung, Kündigung –, wenn ein Mitarbeiter ein solches rechtswidriges
Ansinnen zurückweist. Anders ausgedrückt ist ein Mitarbeiter weder gerechtfertigt noch entschuldigt,
wenn er sich für seine tatbestandlichen Korruptionstaten auf einen „Befehlsnotstand“ beruft. In modernen
17
18
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21
22
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26
BGH, 26.07.1994 – 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, 237.
So BGH, 26.07.1994 – 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, 237; 11.12.1997 – 4 StR 323/97, NJW 1998, 767, 769; zust. Hellmann/Beckemper,
Wirtschaftsstrafrecht Rn. 935; Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 64.
S. BGH, 26.07.1994 – 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, 234; dazu LK-StGB/Schünemann, § 25 Rn. 122.
So Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafecht Rn. 935.
BGH, 13.05.2004 – 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147 = NJW 2004, 2248 = wistra 2004, 341; s.a. BGH, 29.07.2009 – 2 StR 160/09, NStZ 2010, 103;
02.11.2007 – 2 StR 384/07, NStZ 2008, 89 zur Abgrenzung mit der Mittäterschaft.
BGH, 02.11.2007 – 2 StR 284/07, NStZ 2008, 89.
BGH, 29.07.2009 – 2 StR 160/09, NStZ 2010, 103.
S. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, § 62 Abs. 1.2. (S. 664).
Dazu Achenbach, in: Handbuch des Wirtschaftsstrafrecht, Kap. I 3 Rn. 30; LK-StGB/Schünemann, § 25 Rn. 130 ff.; MünchKomm-StGB/Joecks, § 25 Rn.
131; Rotsch, NStZ 1998, 491, 493 ff.; Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, § 25 Rn. 25a.
S. zu diesem Aspekt Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, § 25 Rn. 25a; LK-StGB/Schünemann, § 25 Rn. 123, 130 f.
Wirtschaftsunternehmen sprechen zudem Dezentralisierung, Arbeitsteilung und Spezifizierung gegen eine
strikte Befehlshierarchie, die der Rechtsprechung und der Organisationsherrschaft zugrunde liegt.27 Der
Vorstand oder sonstiges Leitungspersonal in einem Wirtschaftsunternehmen steht im sozialen Tatbild
nicht einem „Schreibtischtäter“ in einem rechtsgelösten Machtapparat gleich. Als dogmatische Alternative
zur mittelbaren Täterschaft in wirtschaftlichen Unternehmungen werden zum einen die Mittäterschaft28
und zum anderen die Anstiftung29 diskutiert. Gegen die Mittäterschaft spricht die hierarchische Struktur
der Über- und Unterordnung, was gegen ein gemeinschaftliches Handeln spricht. Gegen die Anstiftung
spricht an sich die größere Verantwortung bei der bestimmenden Leitungsperson. Dies ist jedoch lediglich
eine dogmatische Spielerei. Die Strafverteidigung kann nichts gewinnen. Mittelbare Täterschaft,
Mittäterschaft oder § 26 StGB – der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft: Der Strafrahmen ist für das
Leitungspersonal stets der gleiche. Die Suche nach Strafmilderungsgründen ist im Gericht Erfolg
versprechender als eine dogmatische Spielerei.
Hinweis:
In naher Zukunft wird es vermutlich zunehmend von dogmatischer Bedeutung sein, inwieweit Organe und Vorstände sowie Mitarbeiter von
Geldinstituten und Großbanken30 sich neben untergeordneten Bankmitarbeitern nicht nur der möglichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
schuldig gemacht haben, indem sie ihren Kunden Strukturen, Logistik und Wissen der Bank für professionelle Steuerhinterziehung zur
Verfügung gestellt haben. Auch hier wird sich die Rechtsprechung in Zukunft die Frage stellen, ob auf der Leitungsebene nicht faktische
Tatherrschaft vergleichbar der Organisationsherrschaft vorliegt – das Geldinstitut beherrscht die Strukturen der Hinterziehung und weist
den Weg. Der BGH31 hat den Gedanken einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Initiatoren des Verschleierungssystems
bereits selbst geäußert und in diesem Zusammenhang auf die Figur der Organisationsherrschaft hingewiesen. Hier ist es dann wirklich
bedeutsam, an das Verantwortungsprinzip als Prinzip gegen diese Rechtsfigur zu appellieren, da Beihilfe durch berufstypisches Verhalten,
wie es die Rechsprechung32 bisher annimmt, strafgünstiger ist. Neutrales, berufstypisches Verhalten verliert seinen sozialadäquaten
Charakter, wenn es der Begehung der Haupttat angepasst wird und wenn der Helfende sicheres Wissen vom deliktischen Bezug hat. 33 So
lehnt der BGH34 – Mannesmann/Vodafone – eine Strafbarkeitseinschränkung durch eine berufstypische Handlung mit Alltagscharakter ab,
wenn die Gehilfen i.R.d. Untreue nach § 266 StGB gezielt die Zuwendung von Sonderzahlungen fördern. Bei ihren Hilfeleistungen hätten
die Gehilfen alle Umstände gekannt, welche die objektive Pflichtverletzung begründeten. Der BGH in der Leitentscheidung:35 „Zielt das
Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein
Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten […]. In diesem Fall verliert sein Tun stets den ‚Alltagscharakter‘; es ist als ‚Solidarisierung‘ mit
dem Täter zu deuten […] und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen […]. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von
ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt
wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko
strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung ‚die Förderung eines erkennbar
tatgeneigten Täters angelegen sein‘ ließ […].“ Die Einschränkung der Beihilfestrafbarkeit erfolgt nach der Rechtsprechung innerhalb des
subjektiven Tatbestandes aufgrund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Wann muss die – wirtschaftliche – Handlungsfreiheit
zugunsten des Rechtsgüterschutzes zurücktreten? Der Vertrauensgrundsatz muss bei sicherem Wissen um den deliktischen Bezug
zurücktreten. Passt der Hilfeleistende sein Handeln dem deliktischen Plan des Täters an und weist sogar Sonderwege wie beim
Kapitaltransfer ins Ausland, bildet dieser Umstand ein starkes Indiz für das sichere Wissen des Gehilfen. Der Tatbeitrag schafft ein
missbilligtes Risiko für die Tatbegehung. Im Fall berufstypischen Verhaltens bedarf die Strafbarkeit jedoch der besonderen Begründung und
nicht umgekehrt die Straflosigkeit.
Hinweis:
Es ist nicht selten auszuschließen, dass der konkrete Mitarbeiter die sachlichen und rechtlichen Zusammenhänge nicht ausreichend
überblickt und dieses Defizit von den Leitungspersonen kraft Irrtumsherrschaft zur Tatbegehung ausgenutzt wird – so im BSR-Fall (Teil 1,
s. Rn. ???). Der konkrete Einzelfall entscheidet über die Form der mittelbaren Täterschaft.
27
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35
S. dazu Rotsch, NStZ 1998, 491, 494.
So Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, § 62 Abs. 2.8. (S. 670); LK-StGB/Schünemann, § 25 Rn. 132; MünchKomm-StGB/Joecks, § 25 Rn. 132.
So wohl Rotsch, NStZ 1998, 491, 492.
Diese erwähnt in diesem Zusammenhang Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 64.
BGH, 01.08.2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115.
S. die Leitentscheidung in BGH, 01.08.2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107.
Schneller Überblick bei Kretschmer, J., Jura 2008, 265, 268 ff.; Schmid, in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 30 Rn. 11 ff.; ausf.
Pilz, Beihilfe zur Steuerhinterziehung, 2001.
S. BGH, 21.12.2005 – 3 StR 470/04, NStZ 2006, 214, 217.
BGH, 01.08.2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112.
Anhang 2: zu § 14 StGB/§ 9 OWiG, zu § 130 OWiG, zu Verfall
Aus: FS für Klaus Geppert, 2011
Die Bekämpfung von Korruption mit dem OWiG
Joachim Kretschmer
Im März 2010 wurde in den Medien über einen Bußgeldbescheid gegen den ehemaligen SiemensVorstandschef Heinrich von Pierer berichtet. Es gebe einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid wegen
fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht. Exakte Angaben zur Höhe des Bußgeldes wurden nicht
gemacht. Aber er kann sich maximal auf 500. 000 EUR belaufen. Nach Medienberichten soll er deutlich
darunter liegen. Das mag Staunen hervorrufen. Der Siemens-Skandal hat Gerichte und Medien die letzten
Jahre begleitet und wird es wohl auch in Zukunft noch. In dem Korruptionsskandal geht es um etwa 1, 3
Milliarden EUR, die zur Erlangung von Aufträgen im Ausland eingesetzt worden sind. Das Unternehmen
selbst zahlte nach Einigung mit den Behörden in Deutschland und in den USA Geldbußen in Höhe von
rund 1 Milliarde EUR. Da erscheint das Bußgeld gegen von Pierer auf dem ersten Blick lächerlich.
Inzwischen wurde der Siemens-Skandal von anderen Fällen der Korruption im Ausland eingeholt. So soll
MAN einen zweistelligen Millionenbetrag an Bestechungsgeldern an ausländische Entscheidungsträger
gezahlt haben: Geldbuße in Deutschland in Höhe von etwa 150 Millionen EUR. Daimler verteilte
Schmiergelder im Ausland und zahlt für die Einstellung des Verfahrens in den USA rund 185 Millionen
Dollar. Derzeit –im Mai 2010- steht das Unternehmen Ferrostaal im Mittelpunkt der medialen
Berichterstattung.
Ich will im Folgenden einen Blick auf das Instrumentarium werfen, mit dem Korruption bekämpft wird.
Im Schwerpunkt wende ich mich dem Ordnungswidrigkeitenrecht unter dem Aspekt der
Korruptionsdelikte zu. Es geht um das Ordnungswidrigkeitenrecht als Mittel zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität. Beginnen will ich mit § 130 OWiG. Da liegt die Grundlage für das Bußgeld
gegen von Pierer.
I. § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht
„Korruption beschädigt das Ansehen des Staats und seiner Beschäftigen.“36
Wer kennt diese Vorschrift des § 130 OWiG schon? Daher wird sie hier zitiert, obgleich es in
studentischen Arbeiten und wissenschaftlichen Beiträgen als verpönt gilt, den Gesetzestext abzudrucken.
§ 130
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die
Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit
Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen
wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den
erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung
von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße
bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt
sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die
Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung,
die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte
Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Der Vorwurf der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegenüber einem
Unternehmensinhaber oder einer nach § 14 StGB/§ 9 OWiG gleichgestellten Person setzt voraus, dass ihm
36
Aus der Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung der Bundesregierung v. 30. 7. 2004, Anlage 1: Verhaltenskodex gegen Korruption.
diese Tat nach den allgemeinen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme, zu Tun oder Unterlassen
zugerechnet werden kann. Ein solcher Nachweis scheitert oft. Nun kann man davon ausgehen oder man
kann es eben nicht nachweisen, dass von Pierer als langjähriger Vorstandschef (1992 bis 2005, danach
war er Vorsitzender des Aufsichtsrates von 2005 bis 2007) von Siemens selbst die Zahlung von
Schmiergeldern geleistet oder angewiesen hat noch dass er konkret von Zahlungen durch Mitarbeiter
wusste. Die §§ 13 und 25 ff StGB führen nicht zu einer individuellen Strafbarkeit. In diesem Fall droht
eine Geldbuße aus der Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen nach § 130 OWiG
– ein typischer Auffangtatbestand.37 Die Norm ist subsidiär.38 Die Vorschrift ist ein Sonderdelikt. Die
Sondereigenschaft eines Inhabers eines Betriebes oder Unternehmens kann nach § 9 OWiG auf Organe,
Vertreter oder Beauftragte überwälzt werden.39 Wie in § 14 StGB gilt auch in § 9 OWiG das Prinzip des
faktischen Geschäftsführers. Der Streit um die Weite dieses Rechtsinstituts beeinflusst so auch § 130
OWiG.
Die Fakten:
Im Siemensskandal geht es um Zahlungen von rund 1, 3 Milliarden EUR, die über viele Jahre zur
Erlangung von Aufträgen im Ausland eingesetzt wurden. Erwähnt werden Länder wie Griechenland,
Nigeria, Staaten der früheren Sowjetunion. Siemens musste Geldbußen in Höhe von etwa 1 Milliarde
EUR zahlen. Rund 600 Millionen EUR entfielen auf ein Bußgeld an das US-Justizministerium und an die
Aufsichtsbehörde SEC, aber weitere 395 Millionen EUR Bußgeld verhängte die Staatsanwaltschaft
München – Grundlage ist § 30 OWiG. Hinzu kamen Zahlungen für Steuerrückstände und für die
Aufklärung des Korruptionsgeflechts. Bezüglich eines Teilkomplexes begann der Strafprozess gegen
einen ehemaligen Bereichsvorstand des Siemens-Kommunikationssparte im April 2010 vor dem
Landgericht München.40 In 58 Fällen sollen mehr als 55 Millionen EUR an Minister, Staatssekretäre und
Generaldirektoren in Nigeria und Russland gezahlt worden seien, um Siemens Aufträge zu verschaffen.
Im vergleichbaren Fall von Daimler soll41 der Konzern zwischen 1998 und 2008 in mindestens 22
Ländern Schmiergelder verteilt haben, in Ländern wie Nordkorea, China, Bulgarien, Rumänien, Ägypten,
Nigeria oder Russland. Nach Angaben der SEC soll Daimler in der Zeit Schmiergelder in Höhe von
mindestens 56 Millionen Dollar geleistet haben, um Umsätze in Höhe von 1, 9 Milliarden Dollar und
einen Gewinn von mindestens 90 Millionen Dollar zu generieren. Gegen ein Bußgeld von 185 Millionen
Dollar konnte Daimler das Verfahren in den USA beilegen. Dieser Beitrag ist im Übrigen eine Art
Wettlauf. Während des Schreibens wird in den Medien über neue Korruptionsvorwürfe berichtet. So ist
einer Pressemitteilung von Transparency International vom 26. 4. 2010 zu entnehmen: „Korruption:
Ermittlungen gegen Bahn-Tochter München- sueddeutsche.de berichtet, die Staatsanwaltschaft Frankfurt
ermittle gegen Mitarbeiter einer Tochterfirma der Deutschen Bahn. Sie sollen im Ausland, unter anderem
in Algerien, Ruanda und Griechenland, Entscheidungsträgern Zuwendungen gewährt haben, die bis in das
Jahr 2005 zurückgehen. Der Konzern habe die Staatsanwaltschaft bereits vor einem Jahr auf die
Unregelmäßigkeiten aufmerksam gemacht.“ Und was macht eigentlich die Deutsche Bahn in Ruanda?
1. § 14 StGB/§ 9 OWiG
Der Leser wird inzwischen ein OWiG neben sich zu liegen haben, so dass von der Zitierung weiterer
Gesetzestexte abgesehen wird. Ein Vorstand einer AG ist nicht der Inhaber eines Betriebs oder
Unternehmens. Es ist Organ der AG (§ 76 AktG). Die strafbarkeitsbegründende Sondereigenschaft wird
nach § 14 StGB im Strafrecht und nach dem gleich lautenden § 9 OWiG im Ordnungswidrigkeitenrecht
auf die stellvertretend für die Vereinigung handelnden Organe, Vertreter oder Beauftragte „überwälzt“.
Strafnormen gelten auf diesem Weg für natürliche Personen, denen die Sondereigenschaft einer
juristischen Person oder Personenvereinigung übertragen wird. § 14 StGB/§ 9 OWiG erweitert den Kreis
der Normadressaten.
a) § 14 StGB/§ 9 OWiG gilt allein für Sonderdelikte. Es geht um die Überwälzung von
strafbarkeitsbegründenden besonderen persönlichen Eigenschaften. Besondere persönliche Eigenschaften,
Siehe OLG Jena v. 2. 11. 2005 – 1 Ss 242/05 NStZ 2006, 533; Achenbach in: Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 2. Aufl., 2008, Kap I 3 Rn. 41;
Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., 2008, Rn. 954; Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Handbuch des Wirtschafts- und
ordnungswidrigkeitenrechts, 4. Aufl., 2006, § 30 Rn. 104; Többens NStZ 1999, 1, 5.
38
So Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, § 30 Rn. 109.
39
So KK-OWiG/Rogall § 130 Rn. 31; Schmid in: Müller-Gugenberer/Bieneck, § 130 Rn. 112.
40
Siehe den Bericht der Süddeutschen Zeitung v. 13. 4. 2010, Seite 18.
41
Siehe den Bericht der Süddeutschen Zeitung v. 3/4/5. 4. 2010, Seite 27.
37
Verhältnisse oder Umstände im Sinne des § 14 StGB sind die mit einer Person verbundenen Merkmale
geistiger, körperlicher oder rechtlicher Art.42 Die Eigenschaften müssen übertragbar sein. Es muss sich um
objektiv-täterschaftliche Merkmale handeln. Das trifft weder auf subjektiv täterschaftliche Eigenschaften
wie besondere Absichten zu noch auf objektive Eigenschaften höchstpersönlicher Art wie etwa die
Beamteneigenschaft.43 Es geht im Wirtschaftsstrafrecht vor allem um Statusmerkmale, die eine
wirtschaftliche Sonderrolle begründen. Es geht um Sonderpflichten, die bestimmten Personen, aber auch
Personenvereinigungen auferlegt sein können. Es geht um besondere Beziehungen einer Person oder eben
einer Personenvereinigung zu dem geschützten Rechtsgut. Es geht um besondere Täterbeschreibungen,
die auf eine Person oder eine Personenvereinigung zutreffen. Die Vermögensbetreuungspflicht der
Untreue (§ 266 StGB) kann einer juristischen Person, einem Kreditinstitut oder einer GmbH auferlegt
sein. Über § 14 StGB trifft diese Pflicht Organe, Vertreter oder Beauftragte.44 Bei den Sonderdelikten der
§§ 283 bis 283c StGB ist der Schuldner Täter, der in dieser Rolle in einer besonderen Beziehung zum
geschützten Gläubigerinteresse steht. Juristische Personen sind selbst Schuldner. Die Zuschreibung
strafrechtlicher Verantwortung für den persönlich Handelnden erfolgt über § 14 StGB.45 Und: Auch § 130
OWiG ist ein Sonderdelikt. Täter ist der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens. Es gilt § 9 OWiG.46
Zu beachten ist, dass die Kriterien der besonderen persönlichen Eigenschaften für § 14 und § 28 StGB
nicht identisch sind. Das zeigt sich in der Beamteneigenschaft. Das liegt daran, dass die Eigenschaft für
die Anwendung des § 14 StGB vom Vertretenen auf den Vertreter übertragbar sein muss.
Von § 14 I Nr. 1 StGB/§ 9 I Nr. 1 OWiG sind die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen
Person oder deren Mitglieder erfasst. Juristische Personen sind Organisationen mit eigener
Rechtspersönlichkeit nach bürgerlichem oder nach öffentlichem Recht. Auf deren Organe als natürliche
Personen, die für die juristische Person handeln, werden die strafbarkeitsbegründenden
Sondereigenschaften überwälzt. Als Beispiele gelten vor allem der Geschäftsführer einer GmbH (§ 35
GmbHG) und der Vorstand einer AG (§ 76 AktG)47 – das trifft auf Heinrich von Pierer zu.
b) Nur am Rande, aber wichtig: „Nach gefestigter Rechtsprechung, die vor allem zur Verletzung der
Insolvenzantragspflicht gem. §§ 64 I, 84 II Nr. 2 GmbHG sowie zu anderen Strafvorschriften ergangen ist,
die mit der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH im Zusammenhang stehen, ist als
Geschäftsführer nicht nur der formell zum Geschäftsführer Berufene anzusehen, sondern auch derjenige,
der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch
übernommen und ausgeübt hat (...).“48 Zur Bestimmung des faktischen Geschäftsführers sind folgende
Kriterien49 maßgebend: sowohl betriebsintern als auch nach außen gehen alle Dispositionen weitgehend
von dem faktischen Geschäftsführer aus; er nimmt im Übrigen auf alle Geschäftvorgänge bestimmenden
Einfluss; die Unternehmensführung darf nicht einseitig angemaßt sein, sondern muss mit dem
Einverständnis der Gesellschafter, das als eine konkludente Bestellung zu werten ist, erfolgt sein; der
faktische Geschäftsführer muss gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung,
zumindest das deutliche Übergewicht haben. Der bestimmende Einfluss ist gegeben, wenn –so heißt es
wiederholt-50 6 von 8 Kriterien im Bereich der faktischen Mitgeschäftsführung vorliegen: Bestimmung der
Unternehmenspolitik; Unternehmensorganisation; Einstellung von Mitarbeitern; Gestaltung der
Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern; Verhandlung mit Kreditgebern; Gehaltshöhe; Entscheidung in
Steuerangelegenheiten; Steuerung der Buchhaltung.
Wird die Rechtpraxis vom faktischen Geschäftsführer beherrscht, so gelten diese Grundsätze auch für
andere Organe. Wer die faktische Geschäftsführung innehat und die Führung der Geschäfte bestimmt,
muss auch die Pflichten erfüllen, die den Geschäftsführer treffen. Das klingt sachgerecht. Die
Allgemeinheit ist vor einer kriminellen Handhabung der Geschäftsführung einer GmbH zu schützen. Die
faktische Betrachtung dient auch der wirksamen Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in diesem
Bereich. Weder ein Verstoß gegen das Analogieverbot noch gegen den Grundsatz der
42
Siehe Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht § 15 Rn. 914; Többens NStZ 1999, 1, 2.
Siehe Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, § 15 Rn. 914.
44
Siehe SSW-StGB/Saliger StGB, 2010, § 266 Rn. 107.
45
Siehe SSW-StGB/Bosch Vor §§ 283 ff Rn. 5 ff.
46
Siehe Laue Jura 2010, 339, 342; Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, § 30 Rn. 112 ff; Többens NStZ 1999, 1, 3.
47
Dazu Achenbach in: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap I 3 Rn. 9; MünchKomm-StGB/Radtke § 14 Rn. 70 ff.; SSW-StGB/Bosch § 14 Rn. 7; Schmid in:
Müller-Gugenberger/Bieneck, § 30 Rn. 66 ff.
48
Siehe BGH v. 10. 5. 2000 – 3 StR 101/00 NJW 2000, 2285; auch OLG Karlsruhe v. 7. 3. 2006 – 3 Ss 190/05 NJW 2006, 1364; BayObLG v. 20. 2. 1997 – 5
St RR 159/96 NJW 1997, 1936.
49
Dazu BGH v. 10. 5. 2000 – 3 StR 101/00 NJW 2000, 2285; BayObLG v. 20. 2. 1997 – 5 St RR 159/96 NJW 1997, 1936; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 46 ff.;
Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, § 30 Rn. 36 ff.
50
Siehe BayObLG v. 20. 2. 1997 – 5 St RR 159/96, NJW 1997, 1936; Borchardt in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 15a Abs. 4, 5 Rn. 31.
43
Tatbestandsbestimmtheit des Art. 103 II GG sieht die Rechtsprechung51 darin. „Als Geschäftsführer“ heißt
daher als formeller oder faktischer Geschäftsführer. Eine einseitige Anmaßung von Leitungsmacht
begründet keine faktische Organstellung.52 Es bedarf des Einverständnisses der Gesellschafter. Mit dem
OLG Karlsruhe53 ist die Billigung der Mehrheit der Gesellschafter für die Begründung der
Pflichtenstellung als faktischer Geschäftsführer ausreichend, sofern eine solche Mehrheit nach den
gesellschaftsvertraglich getroffenen Bestimmungen auch für eine formelle Bestellung ausreichend wäre.
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (§ 45 II GmbHG) sind maßgebend. Dieses faktische
Verständnis gilt auch in § 14 StGB/§ 9 OWiG. Bereits § 14 I StGB –Organ- wird faktisch ausgelegt. Kern
der strittigen Diskussion ist die Bedeutung von § 14 III StGB – deklaratorische Anerkennung des
faktischen Prinzips oder abschließende Regelung? Danach gelten die Absätze 1 und 2 auch, wenn die
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte,
unwirksam ist. Muss eine solche Rechtshandlung zur Begründung eines faktischen Verhältnisses
überhaupt vorliegen? Oder: Ist ein intentionaler, aber rechtsunwirksamer Bestellungsakt erforderlich?
„Nein“ sagt vor allem die Rechtsprechung. Und das sowohl im Zivilrecht54 als auch im Strafrecht.55 Eine
Umgehung durch einen formalen „Strohmann“ und einen faktischen Geschäftsführer soll vermieden
werden. Die maßgeblichen Kriterien sind zu beachten. Neben der tatsächlichen Ausübung von Leitungsund Entscheidungsbefugnissen ist ein Verhalten der entscheidungsbefugten Gesellschafter zu verlangen,
das sich zumindest als konkludente Bestellung verstehen lässt, sowie ein Auftreten des faktisch
Handelnden mit Außenwirkung.56 Andere57 beschränken die Anwendung des § 14 III StGB auf das
fehlerhaft bestellte Organ. Ihr Hauptargument ist und bleibt der Wortlaut der Norm. Pragmatisch und
trickreich verweisen diese Stimmen auf eine Umdeutung nach § 14 II StGB, da in der faktischen
Übertragung die Beauftragung liegen kann.
c) § 14 StGB wie auch § 9 OWiG verlangen ein Handeln als Organ oder Vertreter bzw. ein Handeln auf
Grund dieses Auftrags. Es galt bisher die sog. Interessentheorie.58 Gleich vorab: Der BGH59 hat sie –wohlaufgegeben. Der BGH:60 „Die Vorschrift des § 283 StGB stellt indes ein Sonderdelikt dar, dessen Täter
nur der Schuldner sein kann (...), also die (natürliche oder juristische) Person, die für die Erfüllung einer
Verbindlichkeit haftet (...). Ist der Schuldner –wie hier- eine juristische Person, die nur durch ihre
Organe/Vertreter handeln kann, so gilt § 14 StGB. Diese Vorschrift setzt für die strafrechtliche
Zurechnung voraus, dass die handelnde Person „als“ Organ oder Vertreter (Abs. 1) bzw. „auf Grund
dieses Auftrags“ (Abs. 2) agiert. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH und der wohl herrschenden
Auffassung in der Literatur ist es danach für eine Strafbarkeit des Vertreters nach § 283 StGB
erforderlich, dass er zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt. Liegen ausschließlich
eigennützige Motive vor, so kann eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen;
eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. Interessentheorie; ...).“ Und dann der
BGH61 weiter: „Die von der Rechtsprechung entwickelte Interessentheorie ist in der Literatur auf
Ablehnung gestoßen, weil sie für die Insolvenzdelikte nur einen geringen Anwendungsbereich lässt, wenn
Schuldner i.S.d. § 283 StGB eine Handelsgesellschaft ist (...). Dieser Kritik ist zuzugeben, dass die in §
283 StGB aufgezählten Bankrotthandlungen ganz überwiegend dem wirtschaftlichen Interesse der
Gesellschaft widersprechen und der vom Gesetzgeber intendierte Gläubigerschutz in der wirtschaftlichen
Krise insbesondere von Kapitalgesellschaften bei Anwendung der Interessentheorie weitgehend leerläuft.
Besonders augenfällig wird dies in Fällen der Ein-Mann-GmbH, in denen der
Gesellschafter/Geschäftsführer der Gesellschaft angesichts der drohenden Insolvenz zur Benachteiligung
der Gläubiger Vermögen entzieht und auf seine privaten Konten umleitet, nach wirtschaftlicher
BGH v. 10. 5. 2000 – 3 StR 101/00 NJW 2000, 2285.
Siehe OLG Karlsruhe v. 7. 3. 2006 – 3 Ss 190/05 NJW 2006, 1364.
53
Siehe OLG Karlsruhe v. 7. 3. 2006 – 3 Ss 190/05 NJW 2006, 1364.
54
Siehe BGH v. 21. 3. 1988 – II ZR 194/87 NJW 1988, 1789.
55
Siehe BGH v. 17. 4. 1984 – 1 StR 736/83, StV 1984, 461 auch HK-GS-StGB-StPO/Tag (2008) § 14 Rn. 19; Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, § 30
Rn. 44.
56
So KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 48.
57
Siehe MünchKomm-StGB/Radtke § 14 Rn. 118 f.; Lindemann Jura 2005, 305, 312; SSW-StGB/Bosch § 14 Rn. 20; Wegner in: Handbuch
Wirtschaftsstrafrecht, Kap VII 1 Rn. 11.
58
Siehe OLG Karlsruhe v. 7. 3. 2006 – 3 Ss 190/05 NJW 2006, 1364, 1365; Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, § 13 Rn. 366; dagegen Arloth NStZ
1990, 570; Bittmann wistra 2010, 8; Link NJW 2009, 2228.
59
Nach BGH v. 10. 2. 2009 – 3 StR 372/08 NStZ 2009, 437; siehe dazu Bittmann wistra 2010, 8; Brand NStZ 2010, 9; Radtke GmbHR 2009, 875.
60
So BGH v. 10. 2. 2009 – 3 StR 372/08 NStZ 2009, 437, 438.
61
So BGH v. 10. 2. 2009 – 3 StR 372/08 NStZ 2009, 437, 438.
51
52
Betrachtung also aus eigennützigen Motiven handelt. Nach der Interessentheorie ist er nicht des Bankrotts
schuldig, obwohl er die Insolvenz gezielt herbeigeführt hat (...).“
„Es ist keine Übertreibung zu sagen, dass Korruption und Bestechung gängige Geschäftspraxis
waren.“62
Es ist vor allem die Ungleichbehandlung von Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften und deren
Organe und Vertreter in § 283 StGB, die eine Anwendung der Interessentheorie bei § 14 StGB bewirkt,
die nicht überzeugt. Und bei Kommanditgesellschaften hat die Rechtsprechung die Interessentheorie
selbst nicht angewendet, wenn der Komplementär der Verfügung zugestimmt hat. Und wie lässt sich eine
subjektive Theorie im Fahrlässigkeitsbereich anwenden? Der Fall von Pierer zeigt das. Wenn er fahrlässig
seine Aufsichtspflicht als Vorstand der AG verletzt, macht er das im Interesse der AG? Und so geht der
BGH63 -als obiter dictum- einen Schritt weiter: „Der Senat neigt deshalb dazu, von der bisherigen
Rechtsprechung des BGH zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die
Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 283 ff StGB und insbesondere der Untreue nach §
266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der
Interessenformel vorzunehmen, zumal das Abstellen auf das Interesse des Vertretenen und damit auf ein
subjektives Element vom Wortlaut des § 14 StGB nicht gefordert wird (...).“ Das ist das Ende der
Interessentheorie in § 14 StGB/§ 9 OWiG! Dem neigt jetzt auch der 1. Senat des BGH zu.64 Die
Konsequenzen sind noch unklar. Auch hier muss der BGH selbst zu Wort kommen: „Es erscheint
vielmehr geboten, für die Zurechnung der Schuldnereigenschaft i.S.d. §§ 283 ff. StGB maßgeblich daran
anzuknüpfen, ob der Vertreter i.S.d. § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist. Dies
wird bei rechtsgeschäftlichem Handeln zu bejahen, wenn der Vertreter entweder im Namen des
Vertretenen auftritt oder letzteren wegen der bestehenden Vertretungsmacht jedenfalls im Außenverhältnis
die Rechtswirkungen des Geschäfts unmittelbar treffen (...). Gleiches gilt, wenn sich der Vertretene zur
Erfüllung seiner außerstrafrechtlichen, aber gleichwohl strafbewehrten Pflichten (vgl. § 283 I Nr. 5-7
StGB) eines Vertreters bedient (...). Bei faktischem Handeln muss die Zustimmung des Vertretenen –
unabhängig von der Rechtsform, in der dieser agiert- ebenfalls dazu führen, dass der Vertreter in seinem
Auftrag handelt und ihm die Schuldnerstellung zugerechnet wird (...).“
Die Interessentheorie der Rechtsprechung hatte ein gewisses Maß an Rechtssicherheit für sich. Nach
ihrem Ende ist mit dem Kriterium des Geschäftskreises gewiss noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die
einen verlangen einen objektiven Bezug zu dem übertragenen Aufgabenkreis, dessen Reichweite der
Konkretisierung im Einzelfall bedarf und für die der inhaltliche Zuschnitt als Geschäftsführeraufgabe im
konkreten Betrieb Anhaltspunkte gibt.65 Andere66 suchen nach einem Maßstab, nach dem das
rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Verhalten des Organs dem Vertretenen wie eigenes Handeln
zugerechnet wird. Andere67 wiederum begründen ein sog. Zurechnungsmodell, auf das sich auch der BGH
in seiner aktuellen Entscheidung wiederholt bezieht. Danach führt rechtsgeschäftliches Handeln im
Namen des Vertretenen zur Zurechnung. Das gilt ebenso für tatsächliches Handeln, wenn der Vertreter
dem zustimmt bzw. wenn darin die Erfüllung einer außerhalb des Strafrechts liegenden Pflicht liegt.
Schon bisher und gewiss auch wieder künftig steht eine funktionale Betrachtung.68 Gefordert wird ein
funktionaler Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Aufgaben- und Pflichtenkreis, der mit der Vertretung
wahrgenommen wird. Das Verhalten muss sich aus den organspezifischen Einwirkungsmöglichkeiten
ergeben. Bei einem Geschäftsführer einer GmbH oder einem Vorstandsmitglied einer AG muss es um
eine Tätigkeit gehen, die ihm gerade seine Organstellung ermöglicht. Bei Rechtsgeschäften ist das nach
dieser funktionalen Betrachtung anzunehmen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt, bei
einem tatsächlichen Handeln soll das der Fall sein, wenn dieses seiner Art nach -also nicht notwendig in
der besonderen Ausführung- als Wahrnehmung der Angelegenheiten des Vertretenen erscheint. Oder: Die
Handlung darf nicht allein bei Gelegenheit der übertragenen Funktion vorgenommen werden. Die nie
beendete Diskussion ist wieder hoch aktuell. Die entscheidende Frage ist, ob das Organ, der Vertreter, der
Beauftragte als Repräsentant des Vertretenen handelt und nach welchen Maßstäben sich das beurteilt.
62
So der Direktor der zuständigen Abteilung der SEC zu Daimler (nach Süddeutsche Zeitung v. 3/4/5. April 2010, S. 27).
So BGH v. 10. 2. 2009 – 3 StR 372/08 NStZ 2009, 437, 438.
64
Siehe BGH v. 1. 9 2009 – 1 StR 301/09 HRRS 2009 Nr. 818.
65
So Fischer StGB, 56. Aufl., 2009, § 14 Rn. 5; SSW-StGB/Bosch, § 14 Rn. 10.
66
Siehe Brand NStZ 2010, 9, 12 f.
67
Siehe MünchKomm-StGB/Radtke § 14 Rn. 62 ff.; Radtke GmbHR 2009, 875.
68
Siehe Arloth NStZ 1990, 570, 574; HK-GS-StGB-StPO/Tag § 14 Rn. 10; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron StGB, 27. Aufl., 2006, § 14 Rn. 26; Schmid in:
Müller-Gugenberger/Bieneck, § 30 Rn. 77; Wegner in: Handbuch Wirtschaftsstrafecht, Kap VII Rn. 13.
63
2. Verletzung der Aufsichtspflicht
§ 130 OWiG ist demnach folgendermaßen zu lesen: Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens
oder als deren –faktisches- Organ (gemäß § 14 StGB bzw. § 9 OWiG) usw. ... . Tathandlung ist das
Unterlassen der Aufsichtmaßnahmen, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit
Strafe oder Bußgeld bedroht ist. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, dass ein Unternehmensträger für
ein Fehlverhalten der Mitarbeiter verantwortlich bleibt, wenn er durch Arbeitsteilung und Delegation
seine Aufgaben und Pflichten auf diese überträgt. Die betreffenden Ordnungswidrigkeiten, aber auch
Straftaten, die es zu vermeiden gilt, sind daher nicht allein Sonderdelikte, die allein den
Unternehmensinhaber treffen. Dem Unternehmensinhaber sind nicht allein Sonderdelikte wie § 266a oder
§ 283 StGB untersagt, auch Allgemeindelikte wie die Korruptionsstraftaten oder § 263 StGB treffen ihn.
Eine Zuwiderhandlung gegen Pflichten des Inhabers liegt daher vor, wenn es sich um eine
betriebsbezogene Pflicht handelt.69 Die Norm knüpft an ein Unterlassen an. Was ein Unternehmer tun
muss, um möglichen Verstößen gegen die für seinen Betrieb geltenden Verbote und Gebote vorzubeugen,
hängt vom Einzelfall ab.70 In erster Linie sind für die Bestimmung der Aufsichtsmaßnahmen Art und
Größe und Organisation und die Anfälligkeit des Betriebs für Verstöße entscheidend. Maßgebend ist der
Grad der Delinquenzgeneigtheit der Tätigkeit. Die Aufsichtspflicht ist gesteigert, wenn es bereits zu
einschlägigen Verstößen von Mitarbeitern gekommen ist. Stichworte sind: Organisation mit eindeutigen
Zuständigkeiten, sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter, deren Unterrichtung und Überwachung,
Stichproben, Einrichtung einer inneren Revisionsabteilung. Die Aufsichtspflicht kann sich nicht uferlos
auf jede Art der Zuwiderhandlung beziehen. Es geht einschränkend um die Vermeidung betriebstypischer
Gefahren.71 Die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Anordnungen ist zu berücksichtigen – keine
Bespitzelung im Betrieb. Ein gewisses Maß an Restrisiko muss das moderne Wirtschaftsleben tragen.
Betriebstypisch für Unternehmen der Bauwirtschaft ist die Gefahr illegaler Beschäftigung und die Gefahr
von Submissionsabsprachen, bei Unternehmen des Anlagen- und Maschinenbaus ist sorgfältig auf das
Verbot der Bestechung im In- und Ausland zu achten – Siemens, Daimler, MAN, Ferrostaal beweisen das.
Corporate Compliance72 ist das Stichwort.
„Korruption ist kein Kavaliersdelikt; sie führt direkt in die Strafbarkeit.“73
Allein die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht genügt nicht für eine Geldbuße
nach § 130 OWiG. Die unterlassene Aufsicht muss sich in einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten
Zuwiderhandlung eines Mitarbeiters realisieren. Diese Zuwiderhandlung ist eine objektive Bedingung der
Ahndung.74 Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit des Inhabers oder Organs müssen sich darauf nicht beziehen.
Darin gerade liegt der Unterschied zur zurechenbaren Beteiligung durch Tun oder Unterlassen an dieser
Zuwiderhandlung selbst. Jedoch ist eine Art Zurechnungszusammenhang zwischen der unterlassenen
Aufsicht und der Zuwiderhandlung notwendig. Die im Einzelfall gehörige Aufsicht muss zur Beseitigung
der betriebstypischen Zuwiderhandlungsgefahr geeignet sein. Wenn die Unternehmensleitung die
gebotenen Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen in ihrem Betrieb installieren, entgeht sie dem
Haftungsrisiko nach § 130 OWiG. Für die objektive Bedingung der Zuwiderhandlung des Mitarbeiters
genügt das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Straf- bzw.
Bußgeldtatbestandes –die Rede ist vom Tatbild-75 und dessen Rechtswidrigkeit.76 Bei Sonderdelikten
muss der konkrete Täter nicht die Täterqualität haben. Der Mitarbeiter selbst muss nicht strafbar oder
ahndbar sein. Die von ihm verletzte Pflicht muss nur eine betriebsbezogene Pflicht sein, auf dessen
Einhaltung der Betriebsinhaber achten muss. Wenn ein Mitarbeiter in der Lohnstelle die
Siehe OLG Jena v. 2. 11. 2005 – 1 Ss 242/05 NStZ 2006, 533, 534; OLG Zweibrücken v. 25. 6. 1998 – 1 Ss 100/08 NStZ-RR 1998, 311, 312; Achenbach in:
Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, Kap I 3 Rn. 44; Gürtler in: Göhler, OWiG, §130 Rn. 18; Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 962;
Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, § 30 Rn. 118; Sommer Korruptionsstrafecht (2010), Rn. 431; Többens NStZ 1999, 1, 5.
70
Siehe OLG Jena v. 2. 11. 2005 – 1 Ss 242/05 NStZ 2006, 533; OLG Zweibrücken v. 25. 6. 1998 – 1 Ss 100/08 NStZ-RR 1998, 311; Achenbach in:
Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, Kap I 3 Rn. 50 ff.
71
Siehe Achenbach in: Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, Kap I 3 Rn. 55; Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 970; Többens NStZ 1999, 1, 3.
72
Siehe dazu Sommer Korruptionsstrafecht, Rn. 449 ff.
73
Aus der Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung der Bundesregierung v. 30. 7. 2004, Anlage 1: Verhaltenskodex gegen Korruption.
74
Siehe Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 968; Laue Jura 2010, 339, 342; Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, § 30 Rn. 131 ff; Többens
NStZ 1999, 1, 4.
75
Bei Achenbach in: Handbuch des Wirtschaftsstrafechts, Kap I 3 Rn. 47; Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 969.
76
Siehe Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 969.
69
Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, macht er sich nicht nach § 266a StGB strafbar. Dennoch kann
dieses Verhalten für eine Haftung nach § 130 OWiG genügen.
Die Höhe der Geldbuße ist nach Abs. 3 von der Rechtsnatur der Zuwiderhandlung abhängig. Bei
fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflichten halbiert sich nach § 17 II OWiG der Höchstbetrag der
Geldbuße. Das traf zuletzt auf den ehemaligen Siemens-Vorstands- und Aufsichtsratvorsitzenden zu, der
im März 2010 zu einem Bußgeld wegen § 130 OWiG verurteilt wurde. Im Siemens-Korruptionsskandal
wurde ihm vorgeworfen, es versäumt zu haben, Prüfungen zu veranlassen, als er von dubiosen Zahlungen
erfuhr. § 130 OWiG selbst ist eine betriebsbezogene Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 30 OWiG und
erlaubt daher den Durchgriff auf diese Norm.77
Die Fakten:
Der Anlagenbauer Ferrostaal soll zur Erlangung von Aufträgen Bestechungszahlungen im großen Stil
geleistet haben.78 Erwähnt werden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit angeblichen U-BootLieferungen an Portugal.79 Es wurde zudem der Verdacht laut, dass der Konzern auch für andere
Unternehmen das Schmiergeldgeschäft vermittelt hat. Das Unternehmen soll den Verkauf von U-Booten,
Küstenbooten und Hochseeschleppern mit Geldzahlungen gefördert haben. So soll angeblich Ferrostaal
2006 für eine andere Firma ein Geschäft über ein Küstenwachboot für die kolumbianische Marine
eingefädelt haben. Ferrostaal erhielt dafür eine Provision. Bei einem Auftragsvolumen von 28 Millionen
EUR sollen Bestechungsgelder an Entscheidungsträger bei Marine und Ministerium zwischen 625 000
und 840 000 EUR geflossen sein. Übrigens dementiert das kolumbianische Verteidigungsministerium,
dass 2006 ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Die Bestechung ausländischer Amtsträger im
geschäftlichen Verkehr ist nach dem IntBestG strafbar.
II. Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)
Die Vorschrift ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass allein natürliche Personen Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten begehen können und straf- oder ordnungsrechtliche Sanktionen auch allein gegen
solche verhängt werden können. Der Zweck der Verbandsgeldbuße ist die Abschöpfung von Vorteilen.80
Eine Unternehmensgeldbuße unmittelbar gegen ein Unternehmen erlaubt § 30 OWiG. Adressat sind
juristische Personen und die genannten Personenvereinigungen. Das setzt voraus, dass eine in § 30 I Nr. 1
bis 5 OWiG genannte Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und dadurch
Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung betreffen, verletzt worden sind oder
diese bereichert worden ist oder bereichert werden sollte.
Erste Voraussetzung ist daher eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit einer in der Norm erwähnten
Leitungsperson. Bei Sonderdelikten muss die Sondereigenschaft nach § 14 StGB/§ 9 OWiG auf die
handelnde Person überwälzt werden. Mag auch der Personenkreis in § 30 OWiG insbesondere durch die
in Nr. 5 erfassten Personen mit Leitungsverantwortung weiter gefasst sein, fordert § 30 OWiG eine der
Leitungsperson zurechenbare Straftat oder Ordnungswidrigkeit, was bei Sonderdelikten über § 14 StGB/§
9 OWiG läuft. Als Anknüpfungsordnungswidrigkeit genügt auch das Sonderdelikt des § 130 OWiG.81 Das
Delikt gilt in der Praxis als die bedeutsamste Anknüpfung für eine Verbandsgeldbuße. Die Eigenschaft
des Unternehmensinhabers wird nach § 9 OWiG auf Organe, Vertreter oder Beauftragte überwälzt – so
wirken die komplizierten §§ 9, 130 und 30 OWiG zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität
zusammen.82 Bei Allgemeindelikten wie den Korruptionsstraftaten wirkt sich der erweitere Personenkreis
des § 30 OWiG aus. Übrigens: Die Identität des Täters muss für die Verbandsgeldbuße nicht konkret
feststehen.83 „Jemand“ als Leitungsperson muss eine Anknüpfungstat begangen haben - das aber muss
feststehen.84 Zweitens ist erforderlich, dass durch die Handlung eine unternehmensbezogene Pflicht, die
sich aus dem speziellen Wirkungskreis des Verbandes ergibt, verletzt wird,85 oder es um eine
77
Siehe Gürtler in: Göhler, OWiG, § 130 Rn. 3; Sommer Korruptionsstrafrecht, Rn. 432.
Nach einem Bericht des SPIEGEL 13/2010, S. 66.
79
Bericht der Süddeutschen Zeitung v. 17/18. 4. 2010, S. 28.
80
Siehe KK-OWiG/Rogall § 30 Rn. 18.
81
Siehe Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 1026; Gürtler in: Göhler, OWiG, § 130 Rn. 3; KK-OWiG/Rogall § 30 Rn. 75; Schmid in: MüllerGugenberger/Bieneck, § 30 Rn. 111; Többens NStZ 1999, 1, 8.
82
Siehe Többens NStZ 1999, 1, 7.
83
So Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 1027; Többens NStZ 1999, 1, 7.
84
Siehe BGH v. 8. 2. 1994 – KRB 25/93 NStZ 1994, 346; OLG Jena v. 2. 11. 2005 – 1 Ss 242/05 NStZ 2006, 533.
85
Siehe Achenbach in: Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, Kap I 2 Rn. 7; Eidam wistra 2003, 447, 453; Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafrecht, Rn.
1019; KK-OWiG/Rogall § 30 Rn. 73 ff.; Laue Jura 2010, 339, 343; Többens NStZ 1999, 1, 6.
78
Bereicherung geht. Es muss sich um eine Pflicht handeln, die im Zusammenhang mit der Führung eines
Betriebes steht. Es gilt –heute- eine Parallele zu § 130 OWiG. Eine betriebsbezogene Pflicht ist etwa die
Pflicht des Herstellers einer Ware, die Käufer vor Gefährdungen der erworbenen Ware zu bewahren. Eine
betriebsbezogene Pflicht liegt auch in der Verhinderung der Zahlung von Schmiergeldern. Erfasst werden
daher sowohl Sonderdelikte als auch Allgemeindelikte, wenn sie eine betriebsbezogene Pflichtverletzung
beinhalten. Bei Allgemeindelikten ist der unternehmensbezogene Charakter genau zu prüfen. Einer
betriebsbezogenen Pflichtverletzung bedarf es bei der Bereicherung des Verbandes in Abs. 1, 2. Alt. nicht
– Betrug oder Bestechung.86 Drittens wird verlangt, dass die Leitungsperson als Repräsentant des
Unternehmens handelt. Wird von den einen87 verlangt, dass der Täter Verbandsinteressen verfolgen muss,
genügt für andere88 ein funktionaler Zusammenhang zwischen seiner Tat und dem Aufgabengebiet. Das
Handeln des Organs usw. muss sich in die Geschäftspolitik des Verbandes einpassen lassen. Die
Verfolgung von Verbandsinteressen ergänzt den funktionalen Zusammenhang. Das Handeln im Interesse
des Verbandes ist ein wesentlicher Gesichtspunkt für das Handeln als Repräsentant. Der Täter kann dabei
ein Handeln für die juristische Person mit der Wahrnehmung eigener Interessen verknüpfen.89 Das ist bei
Zahlung von Schmiergeldern der Fall, um sich zu bereichern, aber auch, um dem Unternehmen
wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Bei einem Handeln ausschließlich im eigenen Interesse fehlt es an
einer Tätigkeit für den Verband als Grundlage für § 30 OWiG.90 Ein Streit, der aus § 14 StGB bekannt ist
– hat der Abschied von der Interessentheorie des BGH91 in § 14 StGB auch hier Folgen? Eher nicht, da es
in § 30 OWiG um Gewinnabschöpfung geht. Und diese ist gegenüber dem Verband nur gerechtfertigt,
wenn ihm das Handeln der Organe wie eigenes zugerechnet wird, da es auch in seinem –wirtschaftlichenInteresse erfolgt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 30 II OWiG und ist zuerst abhängig vom Rechtscharakter
der Anknüpfungstat. Wenn es um vorsätzliche Straftaten nach den §§ 331 ff und 299 StGB geht, beträgt
die Geldbuße bis zu einer Million EUR. Letztendlich setzt sich aber im Konkurrenzfall gegebenenfalls das
Höchstmaß der für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Geldbuße durch. § 30 III OWiG verweist auf § 17
IV OWiG. Das gesetzliche Höchstmaß darf überschritten werden, wenn der wirtschaftliche Vorteil, den
der Täter aus der Tat gezogen hat, das gesetzliche Höchstmaß überschreitet – das Ziel ist die
Gewinnabschöpfung. Das begründet die hohe Geldbuße von rund 395 Millionen EUR gegen Siemens
durch die StA München im Dezember 2008.
Das Zusammenspiel aus den §§ 9, 130 und 30 OWiG illustriert die Korruptionsaffäre um den
Nutzfahrzeug- und Maschinenhersteller MAN. Über viele Jahre hat der Konzern im In- und Ausland
Geschäftspartner und Staatsbedienstete bestochen, um seine Produkte abzusetzen. Die Staatsanwaltschaft
kam zu dem Ergebnis, dass innerhalb des Unternehmens die Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte
mangelhaft gewesen sind. Die Verletzung der internen Kontrollpflichten wurde als Ordnungswidrigkeit
eingestuft. Im Dezember 2009 wurde vom Landgericht München gegen den Konzern eine
Verbandsgeldbuße in Höhe von 150 Millionen EUR verhängt. Die Höhe diente auch der Abschöpfung der
durch die Bestechung erzielten Gewinne. Das Beispiel beweist, dass auch Bestechungsdelikte im In- und
Ausland als betriebsbezogene Pflichten des Inhabers im Sinne des § 130 OWiG gelten, der wiederum
Anknüpfung für § 30 OWiG ist.
Die Fakten:
Blickt man auf die erwähnten Länder, in die Schmiergelder in den hier erwähnten Skandalen flossen,
lohnt stets ein Blick in eine Rangliste von Transparency International. Der Corruption Perceptions Index
listet Länder nach dem Grad auf, in dem dort Korruption bei Amtsträgern und Politikern wahrgenommen
wird. 2009 liegen hier erwähnte Länder wie Portugal auf Platz 35 und Länder wie Griechenland,
Rumänien und Bulgarien gleichrangig auf Platz 71, Kolumbien auf Platz 75, China auf Platz 79, Ruanda
auf Platz 89, Nigeria auf Platz 130 und Russland auf Platz 146. Platz 1 übrigens hat Neuseeland inne und
den letzten Platz mit Platz 180 hat Somalia. Deutschland liegt auf Platz 14.
86
Siehe Eidam wistra 2003, 447, 454; KK-OWiG/Rogall § 30 Rn. 79.
So Eidam wistra 2003, 447, 454; KK-OWiG/Rogall § 30 Rn. 93 f.
88
So Többens NStZ 1999, 1, 7.
89
So KK-OWiG/Rogall § 30 Rn. 93.
90
Siehe Achenbach in: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap I 2 Rn. 11; Többens NStZ 1999, 1, 7.
91
Siehe BGH v. 10. 2. 2009 – 3 StR 372/08 NStZ 2009, 437.
87
III. Verhältnis zum Verfall
„Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr
etwas erlangt“ so ordnet § 73 I StGB den zwingenden Verfall des Erlangten an. Eine lückenlose
Gewinnabschöpfung ermöglicht § 73a StGB, wenn er in Fällen der Unmöglichkeit den Verfall des
Wertersatzes ermöglicht. Im Vergleich zum StGB bestimmt § 29a OWiG: „Hat der Täter für eine mit
Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine
Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet
werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.“ Die vorrangige Abschöpfungswirkung im Strafrecht
richtet sich auf das erlangte Etwas. Der Verfall im Ordnungswidrigkeitenrecht geht von vornherein auf
Geldersatz, worin auch immer das erlangte Etwas besteht. In der Variante des Verfalls von Wertersatz
greift man auf legales Vermögen zu.
Erste materielle Voraussetzung ist das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat bzw. einer mit Geldbuße
bedrohten Handlung. Schuld bzw. Verantwortlichkeit des Beteiligten sind nicht erforderlich. Der Verfall
bildet keine Strafe, sondern wird als kondiktionsähnliche Maßnahme angesehen. In subjektiver Hinsicht
ist bei Vorsatztaten Tatbestandsvorsatz erforderlich. Bei gegebener Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kommen
auch Fahrlässigkeitsdelikte als Anknüpfung in Betracht.92 Im Ordnungswidrigkeitenrecht findet die
Gewinnabschöpfung vorrangig durch die Geldbuße statt - § 17 IV OWiG. Es gibt nach dem Wortlaut des
§ 29a I OWiG kein Nebeneinander von Geldbuße und täterschaftlichem Verfall gegen eine natürliche
Person.93 Ohne Feststellung einer rechtswidrigen Tat bzw. einer mit Geldbuße bedrohten Handlung gibt es
keinen Verfall. Zweite Voraussetzung ist die Bemakelung des Erlangten für die Tat oder aus der Tat.94
Aus der Tat sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung
des Tatbestandes zufließen. Natürlich die Tatbeute. Für die Tat sind Vorteile erlangt, wenn sie dem
Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln zufließen. In dieser Gegenständlichkeit liegt
der Unterscheid zur Einziehung nach § 74 StGB. Dieser unterliegen Gegenstände, die durch die Straftat
hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind. Siehe
auch § 22 OWiG. Ein wichtiges Einschränkungsmerkmal für den strafrechtlichen als auch für den
ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfall ist die Unmittelbarkeit des aus oder für die Tat erlangten
wirtschaftlichen Vorteils.95 Verlangt wird ein Bereicherungszusammenhang zwischen der Tat und dem
Vorteil. Vorteile für die mit Geldbuße bedrohte Handlung sind Vermögenswerte, die der Täter als
Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln erhält und die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung
selbst beruhen – Lohn für die Tatbegehung. Vorteile aus der Handlung sind Vermögenswerte, die dem
Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs
zufließen. Als ungeschriebenes Merkmal des Verfalls gilt die Unmittelbarkeit. Das Erlangte muss
unmittelbar aus der Tat erlangt sein. Zwischen Tat und Vorteil muss eine unmittelbare Kausalbeziehung
bestehen und die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen.96
Bei einer ungenehmigten Maklertätigkeit sind die Gelder aus den Immobiliengeschäften nicht unmittelbar
aus dem Verstoß gegen die Genehmigungspflicht nach § 34c GewO erlangt. Zwischen der nicht
genehmigten Maklertätigkeit und dem Abschluss und der Durchführung einzelner Verträge ist zu
unterscheiden. Nur letztere führen zu einem Geldfluss, nicht bereits die auch oft erfolglose –
ungenehmigte- Maklertätigkeit. Allein die Möglichkeit, im Rahmen einer nicht genehmigten
Geschäftstätigkeit den Abschluss von Maklerverträgen herbeizuführen, schafft keinen geldwerten
Vermögensvorteil.97 Eine Wertschöpfung findet erst mit Abschluss eines Vertrages und mit dessen
Abwicklung statt – diese Vermögensvorteile stehen jedoch nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit
der „mit Geldbuße bedrohten Handlung“ und unterlegen nicht dem Verfall. Eine vergleichbare
Konstellation liegt bei der Bestechung des Leiters eines Bauamtes vor, um eine Wert steigernde Änderung
eines Bebauungsplans zu erwirken.98 Erlangt wird durch die Bestechungshandlung nicht unmittelbar der
gesamte spätere Verkaufspreis aus dem Grundstücksgeschäft, sondern das unmittelbar Erlangte ist die
Gewinnchance auf den Spekulationsgewinn.
92
So Kempf/Schilling Vermögensabschöpfung (2007) Rn. 30; Schönke/Schröder/Eser § 73 Rn. 4.
Siehe KK-OWiG/Mitsch § 29a Rn. 8 ff.
94
Siehe dazu BGH v. 21. 10. 2008 – 4 StR 437/08 NStZ 2010, 85; BGH v. 2. 12. 2005 – 5 StR 119/05 NStZ 2006, 210, 211; AG Stuttgart v. 3. 11. 2005 – 27
Gs 1368/05 NStZ 2006, 246, 247.
95
So BGH v. 2. 12. 2005 – 5 StR 119/05 NStZ 2006, 210, 211; BGH v. 21. 3. 2002 – 5 StR 138/01 NStZ 2002, 477; OLG Köln v. 25. 9. 2007 – 2 Ws 469/07,
StraFo 2008, 35; AG Stuttgart v. 3. 11. 2005 – 27 Gs 1368/05 NStZ 2006, 246, 247; Kempf/Schilling Vermögensabschöpfung, Rn. 66 ff; KKOWiG/Mitsch § 29a Rn. 31.
96
Siehe BGH v. 2. 12. 2005 – 5 StR 119/05 NStZ 2006, 210, 212; AG Stuttgart v. 3. 11. 2005 – 27 Gs 1368/05 NStZ 2006, 246.
97
Dazu AG Stuttgart v. 3. 11. 2005 – 27 Gs 1368/05 NStZ 2006, 246.
98
So BGH v. 21. 3. 2002 – 5 StR 138/01 NStZ 2002, 477.
93
Zu beachten ist heute das Bruttoprinzip – „etwas erlangt“. Die Bestimmung des erlangten Vorteils ist eine
vorrangige und eigenständige Frage.99 Das Bruttoprinzip dient erst der Bestimmung des Umfangs des
erlangten Vorteils.
Der „Kölner Müllskandal“100: Die AVG GmbH war ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, an
dem neben der Stadt Köln unter anderem auch Private beteiligt waren. Gegenstand des Unternehmens
waren Abfallentsorgungsaufgaben. Im Rahmen eines Baus einer Müllverbrennungsanlage kam es zur
Leistung von Bestechungsgeldern an den Geschäftsführer der AVG bei der Auftragsvergabe. Der Auftrag
zu Errichtung der Anlage ging auf diesem Weg an die LCS-GmbH, die Verfallsbeteiligte, deren
Geschäftsführer die Bestechungsgelder vereinbart hatte. In Frage steht, ob der gesamte Werklohn in Höhe
von 792 Millionen damaliger DM das durch die Bestechung erlangte Etwas ist, das dem Verfall nach § 73
bzw. 73a StGB unterliegt. Die Entscheidung des BGH ist nicht allein für den Amtsträgerbegriff und die
Untreue wichtig, sondern auch für den Verfall bei Korruptionsstraftaten (§§ 299, 331 ff StGB) und
enthält eine bedeutsame Einschränkung:101 „Durch Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt i.S.v.
§ 73 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe nicht der vereinbarte Preis, sondern
der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; dieser umfasst den
kalkulierten Gewinn und etwaige weitere, gegebenenfalls nach § 73b StGB zu schätzende wirtschaftliche
Vorteile.“ Unmittelbar aus der Bestechung erlangt ein Werkunternehmer im Rahmen der korruptiven
Auftragsvergabe die Auftragserteilung. Diese steht im Bereicherungszusammenhang. Unmittelbar führt
die rechtswidrige Tat nur zu dem schuldrechtlichen Vertragsschluss. Die Vorteile aus der Ausführung
werden nach Ansicht der BGH nicht mehr unmittelbar aus der Tat erlangt. Das Gericht stellt klar, dass
lediglich die Art und Weise, wie der Auftrag erlangt wird, strafrechtlich bemakelt ist, nicht dagegen die
Ausführung selbst. Das ist eine bedeutsame Einschränkung des Verfallsgegenstands. Dem Verfall
unterliegt nicht der Gesamterlös. Der BGH sieht den wirtschaftlichen Wert des Auftrags folgerichtig
vorrangig im zu erwartenden Gewinn. Ein Risiko liegt jedoch darin, dass der BGH102 im Einzelfall auch
weitere wirtschaftliche Vorteile, die durch den Vertragsschluss als solchen erlangt sind, annimmt. Dazu
will er mittelbare Vorteile wie etwa die konkrete Chance auf Abschluss von Wartungsaufträgen für eine
errichtete Anlage oder von sonstigen Folgegeschäften durch Aufbau einer Geschäftsbeziehung, die
Chance zur Erlangung weiterer Aufträge für vergleichbare Anlagen, die Steigerung des wirtschaftlich
werthaltigen „Goodwill“ eines Unternehmens durch Errichtung eines Prestigeobjekts für einen
renommierten Auftraggeber, die Vermeidung von Verlusten durch Auslastung bestehender Kapazitäten
oder die Verbesserung der Marktposition durch Ausschalten von Mitbewerbern zählen. Verräterisch ist
die Eingangsformulierung „mittelbare Vorteile“. Die angesprochenen Aspekte stehen nicht im
unmittelbaren spiegelbildlichen Zusammenhang mit der Tat. Als mittelbar erlangt ist jeder Zufluss zu
betrachten, der erst aus einer neuen Aktion nach Abschluss der Tat mit Hilfe des unmittelbar aus der Tat
gewonnenen Gegenstands ausgelöst worden ist.103 Das betrifft die vom BGH erwähnten mittelbaren
Vorteile. Sie bedürfen weiterer Bewertungen und Verhandlungen und Verträge oder entbehren einer
wirtschaftlichen Bewertung.
Die Fakten:104
Die italienische Firma Enelpower, ein Tochterunternehmen von ENEL, schrieb 1999 einen Auftrag zur
Lieferung von Gasturbinen europaweit aus. Der Auftragswert lag bei etwa 132, 5 Millionen EUR.
Mitarbeiter von ENEL traten an Siemens heran, um die Auftragsvergabe an Siemens zu beeinflussen. Das
vereinbarte Schmiergeld lag bei 2, 65 Millionen EUR. Es wurde aus verdeckten Kassen gezahlt. Daran
war unter anderem ein sog. Siemens-Bereichsvorstand des Geschäftsbereichs „Power Generation“
beteiligt. Ausdrücklich wird betont, dass dem Zentralvorstand –Vorstandschef war zu dieser Zeit von
Pierer- die Existenz des etablierten Systems zur Leistung von Bestechungsgeldern nicht bekannt war. Bei
einer weiteren Ausschreibung im Jahr 2000 im Wert von 205, 6 Millionen EUR wurden
Bestechungsgelder von etwa 3, 47 Millionen EUR gezahlt. Übrigens: Italien steht auf dem PCI auf einem
peinlichen Platz 63.
Siehe BGH v. 2. 12. 2005 – 5 StR 119/05 NStZ 2006, 210, 212; BGH v. 21. 3. 2002 – 5 StR 138/01 NStZ 2002, 477; AG Stuttgart v. 3. 11. 2005 – 27 Gs
1368/05 NStZ 2006, 246, 248.
100
Siehe BGH v. 2. 12. 2005 – 5 StR 119/05 BGHSt 50, 299 = NStZ 2006, 210.
101
BGH v. 2. 12. 2005 – 5 StR 119/05 BGHSt 50, 299, 309 = NStZ 2006, 210, 212.
102
BGH v. 2. 12. 2005 – 5 StR 119/05 BGHSt 50, 299, 311 = NStZ 2006, 210, 213; siehe dazu und insgesamt Kempf/Schilling Vermögensabschöpfung, Rn. 68
(53 ff.).
103
So KK-OWiG/Mitsch § 29a Rn. 31.
104
Nach BGH v. 29. 8. 2008 – 2 StR 587/07 NStZ 2009, 95.
99
Von besonderer Bedeutung im Wirtschaftsstrafrecht ist der Drittempfängerverfall nach § 73 III StGB bzw.
§ 29a II OWiG. Im AVG-Fall leistete der Geschäftsführer der LCS-GmbH die Bestechungsgelder, damit
die LCS den Auftrag als Werkunternehmer erhält. Sie ist Verfallsbeteiligte. Erneut ist eine Besonderheit
im Ordnungswidrigkeitenrecht zu beachten. § 29a II OWiG ermöglicht eine personelle Erweiterung des
Verfalls auf einen Drittempfänger. Grundsätzlich ist jede Art von Handeln für einen anderen erfasst. Die
Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG ist die vorrangige Gewinnabschöpfungsmethode (§ 30 V OWiG). Zu
beachten ist aber der eingeschränkte Personenkreis in § 30 OWiG – außerdem muss im Gegensatz zum
Verfall die für die Verbandsgeldbuße vom Leitungspersonal begangene Handlung auch vorwerfbar sein,
während das beim Verfall nach § 29a OWiG nicht zwingend ist.
„Korruption fängt schon bei einer kleinen Gefälligkeit an.“105
Das Bruttoprinzip gilt nach der Rechtsprechung auch beim Verfall gegen Drittempfänger. Auch in diesem
Fall steht der Präventionszweck im Vordergrund und hat der Verfall keine Straffunktion. Der BGH:106
„Dieser Normzweck gilt auch für die Anordnung des Verfalls gegen den Drittbegünstigten nach § 73 III
StGB, insbesondere dann, wenn dieser Nutznießer der rechtswidrigen Tat ist … Soweit der Täter oder
Teilnehmer für den Dritten handelt, soll er das für den Dritten nicht risikolos tun können. Die den Dritten
treffende Folge, dass auch seine Aufwendungen nutzlos waren, kann und soll bewirken, dass der Dritte namentlich ein hierarchisch organisiertes Unternehmen - Kontrollmechanismen zur Verhinderung solcher
Straftaten errichtet und auf deren Einhaltung achtet. Darin liegt der Präventionszweck des Verfalls gegen
den Drittbegünstigten. Würde bei ihm lediglich der aus der Straftat gezogene Gewinn abgeschöpft, so
würde sich die bewusst aus finanziellen Interessen begangene Tat im Ergebnis als wirtschaftlich risikolos
auswirken. Ein derart risikolos zu erzielender Gewinn müsste geradezu als Tatanreiz für die Straftat
wirken … .“ Diese ausdehnende Anwendung des Bruttoprinzips in den Fällen des Drittverfalls wird zum
Teil heftig kritisiert. In angeblich verfassungskonformer Auslegung des § 73 III StGB wird ein
organschaftliches bzw. wenigstens organschaftähnliches Zurechnungsverhältnis zwischen Täter und
begünstigter Personenvereinigung verlangt, um dem Schuldprinzip bei dem angeblich strafähnlichen
Bruttoprinzip zu genügen.107 Daran fehlt es bei Mitarbeitern ohne Leitungsfunktion. Ist der
Drittempfänger eine natürliche Person, ist nach dieser Ansicht regelmäßig nur die
Nettogewinnabschöpfung zulässig, da ohne eigenes Verschulden eine strafähnliche Sanktion nicht
verhängt werden kann. Dahinter steht die –strafrechtsdogmatische, gar strafrechtsphilosophische- Frage,
ob der Verfall in seinem Zugriff über die Nettogewinnabschöpfung hinaus Strafcharakter hat.
Dritter kann jede natürliche und jede juristische Person oder Personenvereinigung sein. BGH, Urt. v. 19.
Oktober 1999 - 5 StR 336/99:108 „1. Bei der Anordnung des Verfalls gegen den Drittbegünstigten sind
Vertretungsfälle im weiteren Sinn, Verschiebungsfälle und Erfüllungsfälle zu unterscheiden. 2. Hat der
Dritte die Tatbeute (oder deren Wertersatz) aufgrund eines mit dem Täter oder Teilnehmer geschlossenen
entgeltlichen Rechtsgeschäfts erlangt, das weder für sich noch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen
Tat bemakelt (Erfüllungsfall), so hat der Dritte den Vorteil nicht durch die Tat erlangt.“ Diese beiden
Leitsätze nennen die Fallgruppen des Drittempfangs.109 Ein Vertretungsfall liegt vor, wenn der Täter für
den Drittbegünstigten nicht nur als dessen Organ oder Vertreter nach § 14 StGB/§ 9 OWiG handelt. Auch
das Handeln sonstiger Angehöriger der begünstigten kriminellen oder nichtkriminellen Organisation wird
erfasst, auch wenn deren Organe selbst gutgläubig waren. Der Handelnde steht im Einflussbereich des
Drittbegünstigten.110 Das begründet den Bereicherungszusammenhang, der den Verfall legitimiert. Diese
Fallgruppe ist sachgerecht, da die verfallsbegründende Tat im Interesse des Vorteilsempfängers und von
einer Person in dessen Einflussbereich begangen wird. Im Verschiebungsfall lässt der Täter die Tatvorteile
dem Dritten unentgeltlich oder auf Grund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem
Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern. In dieser Fallgruppe muss der Täter
nicht im Einflussbereich des Dritten stehen. Der Dritte kann sogar gutgläubig sein. Zwischengeschaltete
105
Aus der Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung der Bundesregierung v. 30. 7. 2004, Anlage 1.
So BGH v. 21. 8. 2002 – 1 StR 115/02 BGHSt 47, 369 = wistra 2002, 422.
107
Siehe Achenbach in: Handbuch Wirtschaftsstrafecht, Kap I 2 Rn. 32; Hellmann/Beckemper Wirtschaftsstrafecht, Rn. 994 f.; Schönke/Schröder/Eser § 73
Rn. 37; für § 29a II OWiG siehe KK-OWiG/Mitsch § 29e Rn. 45.
108
BGHSt. 45, 325 = NJW 2000, 297.
109
Siehe auch HK-GS-StGB/Hölscher § 73 Rn. 10; anschaulich Kempf/Schilling Vermögensabschöpfung, Rn. 100 ff.; Podolsky in: Wabnitz/Janovsky,
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., 2007, 26. Kap. Rn. 31 ff.; Schmid/Winter NStZ 2002, 8, 12; kritisch Schönke/Schröder/Eser § 73 Rn. 37a.
110
Das ist das entscheidende Kriterium für Schönke/Schröder/Eser § 73 Rn. 37.
106
Rechtsgeschäfte sollen nicht entgegenstehen. Im Erfüllungsfall wendet der Beteiligte dem gutgläubigen
Dritten die Tatvorteile zu, um eine nicht bemakelte entgeltliche Forderung zu erfüllen, deren Entstehung
und Inhalt in keinem Zusammenhang mit der Tat steht. Praxisrelevant ist die personelle Erweiterung
naturgemäß im Bereich der Wirtschafts- und Verbandskriminalität. Von großer praktischer Bedeutung ist,
dass neben dem Handeln als Organ, Vertreter oder Beauftragtem i.S.v. § 14 StGB/§ 9 OWiG auch das
Handeln sonstiger Angehöriger einer –betrieblichen- Organisation im Vertretungsfall erfasst wird.
Unmittelbarkeit des Vorteils bedeutet in diesen Fällen nicht, dass der Vorteil durch ein und dieselbe
Handlung erlangt wird. Der deliktische Bereicherungszusammenhang besteht in der Zugehörigkeit zur
Organisation.111 Der gegebenenfalls auch gutgläubige Dritte muss sich die bei ihm zu Unrecht
eingetretene Bereicherung zurechnen lassen. Der BGH nennt als Beispiel den Buchhalter, der eine
Steuerhinterziehung zugunsten des Betriebsinhabers ohne dessen Wissen begeht. Oder: Der
Geschäftsführer einer GmbH erlangt durch Bestechung einen Auftrag für die GmbH.
Stets ist auf die Besonderheiten des Falls zu achten: Im Fall „Siemens“ haben Mitarbeiter aus sog.
schwarzen Kassen Schmiergeldzahlungen ins Ausland geleistet. Nach dem BGH112 haben diese
Mitarbeiter sich wegen Untreue nach § 266 StGB zu Nachteil von Siemens strafbar gemacht, aus
rechtlichen Gründen scheiterte eine Strafbarkeit nach den §§ 299, 331 ff StGB mit dem EUBestG und
dem IntBestG. Bedenken ruft vor allem das restriktive Verständnis des BGH zu § 1 Nr. 2 a IntBestG
hervor, wenn es um die Bestimmung des Amtsträgers eines ausländischen Staates nach dieser Vorschrift
geht. Weder soll das Recht des Staates, in dem der Betreffende tätig ist, entscheidend sein113 – also Italien,
dessen Justiz die bestochenen Mitarbeiter von ENEL wegen der indirekten Beherrschung durch den
italienischen Staat als solche ansah. Noch soll der Begriff unter der entsprechenden Anwendung der
Merkmale des deutschen Amtsträgerbegriffs in § 11 I Nr. 2 StGB114 zu bestimmen sein. Der BGH
entscheidet sich für eine autonome Bestimmung115 auf der Grundlage des Art. 1 IV des der Vorschrift
zugrunde liegenden OECD-Übereinkommens: „eine Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung
oder Wahl ein Amt im Bereich der ... Verwaltung ... innehat.“ Diese enge Begrifflichkeit steht im
Widerspruch zu dem Gedanken, dass die Amtsträgereigenschaft unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung
gewählten Organisationsform zu bestimmen ist. Und daher haben die betreffenden Siemensmitarbeiter
nicht für einen anderen, sondern gegen einen anderen gehandelt, so dass § 73 III StGB nicht eingriff. Es
fehlte in diesem Fall bereits an einem aus einer rechtswidrigen Tat erlangten „Etwas“, da aus rechtlichen
Gründen keine Bestechungsdelikte vorlagen. Es zeigen sich im Siemens-Fall deutlich die Lücken des
Verfalls als Mittel der Gewinnabschöpfung – ohne Anknüpfungsdelikt kein Verfall und keine
Gewinnabschöpfung.
IV. Fazit
Individuelle Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dienen als Anknüpfung für Sanktionen gegen eine
juristische Person oder Personenvereinigung. Bedeutsam ist der Auffangtatbestand des § 130 OWiG für
den häufigen Fall, dass dem Leitungspersonal Bestechungshandlungen untergeordneter Mitarbeiter
individuell nicht zugerechnet werden können. Über § 130 OWiG gelangt man zu § 30 OWiG, der
Verbandsgeldbuße als Mittel der Gewinnabschöpfung. Die hohen Geldbußen gegen Siemens und MAN
beweisen das. Die andere Möglichkeit ist der Verfall als Sanktion. Hier sind die Hürden höher, da sie
zumindest eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung voraussetzen, durch die
etwas erlangt ist. Die erste einschlägige Entscheidung im Siemens-Skandal –ENEL- zeigt die hohen
Hürden. Mag eine Auslandsbestechung auch heute nach dem EUBestG und dem IntBestG strafbar sein,
stecken in diesen Normen doch erhebliche restriktive Elemente, die den Verfall als
Gewinnabschöpfungsmaßnahme in seiner Effektivität schmälern.
„Die Zuständigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Strafrechtspflege müssen zudem in einer
Weise ausgelegt werden, die den Anforderungen des Schuldprinzips genügt. Das Strafrecht beruht auf
dem Schuldgrundsatz. Dieser setzt die Eigenverantwortung des Menschen voraus, der sein Handeln selbst
Siehe BGH v. 19. 10. 1999 – 5 StR 336/99 BGHSt 45, 235 = NJW 2000, 297; auch Schmid/Winter NStZ 2002, 8, 12; Schönke/Schröder/Eser § 73 Rn. 37a.
BGH v. 29. 8. 2008 – 2 StR 587/07 NStZ 2009, 95.
113
So Sommer Korruptionsstrafrecht (2010), Rn. 328.
114
So MünchKomm-StGB/Korte § 334 Rn. 7; siehe auch J. Kretschmer StraFo 2008, 496, 500.
115
So dann auch Satzger NStZ 2009, 297, 304; Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 203.
111
112
bestimmt und sich kraft seiner Willensfreiheit zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann. Dem Schutz
der Menschenwürde liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde,
das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten (...). Auf dem Gebiet der
Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis
von Schuld und Sühne (...). Der Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt, hat seine Grundlage damit
in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG (...). Das Schuldprinzip gehört zu der wegen Art. 79
Abs. 3 GG unverfügbaren Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte
öffentliche Gewalt geschützt ist.“
Dieser Abschnitt stammt aus dem Lissabon-Urteil des BVerfG.116 Das ist ein eindeutiges „Nein“ zu
jeglicher Form eines Verbandsstrafrechts in Deutschland. Europäische Vorgaben nach den EUStrafrechtskompetenzen117 dürfen Deutschland nicht die strafrechtliche Sanktionierung juristischer
Personen vorschrieben. Das Mittel, solches zu verhindern, ist die sog. Notbremse in Art. 83 III AEUV.
Ein Mitgliedstaat kann aus einer europäischen Harmonisierung aussteigen, wenn „grundlegende Aspekte
seiner Strafrechtsordnung“ berührt sind. Das dient dem Schutz nationaler strafrechtlicher Grundprinzipien
als Element der zentralen Lebensbereiche, die den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten sind.
Echte Kriminalstrafen gegen Verbände erlaubt das deutsche Strafrecht nicht. Das ist in anderen
europäischen –so etwa auch in Italien-118 und sonstigen Staaten teilweise anders.119 Von Seiten der EU
wird wiederholt die Verhängung von wirksamen, angemessenen und effektiven Sanktionen gegen
juristische Personen gefordert. Siehe etwa den „Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im
privaten Bereich“ v. 22. 7. 2003 in seinen Art. 5 und 6.120 Das BVerfG macht im Lissabon-Urteil deutlich,
was es davon hält - nichts.
Siehe Urteil v. 30. 6. 2009 – 2 BvE 2/08, Rn. 364.
Siehe dazu Meyer NStZ 2009, 657; Zimmermann Jura 2009, 844.
118
Siehe Schuster/Rübenstahl wistra 2008, 201, 202 in Fußnote 16.
119
Siehe Dannecker GA 2001, 101; MünchKomm-StGB/Radtke § 14 Rn. 125 ff.
120
ABlEG 2003 Nr. L 192, S. 54.
116
117
32
Anhang 3: zu § 14 StGB
Aus: Anwaltkommentar-StGB, Leipold/Tsambikakis/Zöller, erscheint Herbst 2010, bearbeitet:
Tsambikakis/Kretschmer
Literatur
Literatur: Arloth, Zur Abgrenzung von Untreue und Bankrott bei der GmbH, NStZ 1990, 570; Bittmann, Das Ende der Interessentheorie –
Folgen auch für § 266 StGB?, wistra 2010, 8; ders., Strafrechtliche Folgen des MoMiG, NStZ 2009, 113; Brand, Abschied von der
Interessentheorie – und was nun?, NStZ 2010, 9; Dannecker, Zur Notwendigkeit der Einführung kriminalrechtlicher Sanktionen gegen
Verbände, GA 2001, 101; Dehne-Niemann, Ein Abgesang auf die Interessentheorie bei der Abgrenzung von Untreue und Bankrott, wistra
2009, 417; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, hrsg. von Andreas Schmidt, 3. Aufl., 2009; Handbuch des Wirtschaftsstraf- und –
ordnungswidrigkeitenrechts, hrsg. von Müller-Gugenberger und Bieneck, 4. Aufl., 2006; Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, hrsg. von
Achenbach und Ransiek, 2. Aufl., 2008; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., 2008; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3.
Aufl., 2006; Lindemann, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des „faktischen Geschäftsführers“, Jura 2005, 305; Link, Anmerkung zu
BGH v. 10. 2. 2009 – 3 StR 372/08, NJW 2009, 2228; Radtke, Der GmbHR-Kommentar zu BGH v. 10. 2. 2009 – 3 StR 372/08, GmbHR
2009, 875; Schumann, Anmerkung zu AG Stuttgart v. 18. 12. 2007 – 105 Ls 153 Js 477778/05, wistra 2008, 229; Többens, Die
Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität durch die Troika der §§ 9, 130 und 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, NStZ 1999, 1.
Allgemeines
§ 14 StGB regelt, wer strafrechtlich als Täter verantwortlich ist, wenn insb. bei
Sonderdelikten nicht der Pflichtige handelt, sondern ein anderer, bei dem die
tatbestandsspezifische Täterqualifikation nicht vorliegt.121 Diese Konstellation ist für das
Wirtschaftsleben geradezu typisch. Bsp.: Der Geschäftsführer einer GmbH veranlasst, dass
für die Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. § 266a StGB richtet
sich an den Arbeitgeber als Normadressaten. Das ist die juristische Person GmbH. Diese
handelt durch ihre Organe. ist strafrechtlich aber nicht handlungs- und nicht deliktsfähig. Der
Geschäftsführer jedoch ist als Organ nicht Arbeitgeber. Ihm fehlt die besondere persönliche
Eigenschaft, welche die Strafbarkeit begründet – die Arbeitgebereigenschaft. Über § 14 StGB
wird diese Sonderpflicht auf das Organ der juristischen Person überwälzt. § 266a StGB richtet
sich auf diese Weise an den Geschäftsführer der GmbH.
Eine gleich lautende Vorschrift existiert mit § 9 OWiG. Das deutsche Strafrecht kennt keine
Schuld juristischer Personen. Die erforderliche Eigenschaft des Täters (z.B. Arbeitgeber bei §
266a StGB)122 liegt dann häufig nicht bei den handelnden natürlichen vor, sondern bei
dahinter stehenden juristischen Personen. § 14 StGB bzw. § 9 OWiG soll solche
Strafbarkeitslücken schließen. Sonst würden viele Sonderdelikte mit Statusbezeichnungen
nicht sanktioniert werden können. Der individuelle Täter ist mangels Sondereigenschaft nicht
Täter, die Personenvereinigung mit dem Täterstatus ist in einem Individualstrafrecht nicht
strafbar. § 14 StGB schließt Strafbarkeitslücken und überträgt Sondereigenschaften von
Personenvereinigungen auf Individualpersonen (Zurechnungssicherung).123 § 14 StGB ist
daher eine Strafausdehnungsvorschrift.124 Seine Funktion ist eine Organ- und
Vertreterhaftung. Straftatbestände, die sich an einen bestimmten Kreis von Normadressaten
richten, werden auf Organe, Vertreter und Beauftragte ausgedehnt. Die Sonderpflichten
werden zugerechnet und gelten dann unmittelbar. Die handelnden Organe etc. werden über §
14 StGB zu den Normadressaten der Sonderdelikte.
Abs. 1 betrifft juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaft und gesetzlich
Vertretene natürliche Personen. Abs. 2 bezieht Beauftragte in den Kreis der Normadressaten
121
HK-GS/Tag Rn. 1.
Aber auch Schuldner bei §§ 283, 288 StGB, Anlagenbetreiber bei § 327 StGB, Subventionsnehmer bei § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB,
Unterhaltspflichtiger bei § 170 StGB oder Halter bei § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.
123
MK/Radtke Rn. 8.
124
Fischer Rn. 1b; Lackner/Kühl Rn. 1; kritisch MK/Radtke Rn. 1; SSW-StGB/Bosch Rn. 1.
122
33
ein. Abs. 3 behandelt den rechtlich unwirksamen Bestellungsakt und ist nach umstrittener
Auffassung Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche Haftung des sog. faktischen Organs
(vgl. Rn. 22 ff.).
Im Unternehmensstrafrechts bewirkt § 14 StGB eine Zurechnung von oben nach unten.
Erforderlich ist aber auch eine Zurechnung von unten nach oben, denn das strafrechtlich
relevante Verhalten von Mitarbeitern unterhalb der Leitungsebene muss dem
Leitungspersonal im Einzelfall zugerechnet werden können. Stichworte hierfür sind:
mittelbare Täterschaft, speziell die Organisationsherrschaft, Geschäftsherrenhaftung nach §
13 StGB und auch die Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG.
Gesucht wird in der Wissenschaft nach einem Strafgrund der Organ- und Vertreterhaftung:
Pflichtentheorie, Garantentheorie, Repräsentantenhaftung sind die Ideen eines
Gesamtkonzepts, aber teilweise wird das Bedürfnis eines solchen überhaupt geleugnet. 125 Für
die Rechtspraxis wichtiger sind der personale und sachliche Anwendungsbereich und die
Auslegung maßgeblich in der Rechtsprechung.
Regelungsgehalt
In personaler Hinsicht sind die erfassten Organe, Vertreter und Beauftragten zu klären.
Hierzu gehört auch der langwährende Streit um die faktischen Organe und aktuell
Konsequenzen, aus der sich abzeichnenden Absage des BGH an die sog. Interessentheorie.
In sachlicher Hinsicht sind die besonderen persönlichen Merkmale (Eigenschaften) zu
erfassen, mithin der Kreis der erfassten Delikte des StGB und des
Ordnungswidrigkeitenrechts.
Eigenschaften
Im Zusammenhang mit § 14 StGB ist stets die Rede von Sonderdelikten.126 Bei
Allgemeindelikten wie etwa den Korruptionsstraftaten oder Betrug kann jedermann Täter
sein. Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer AG „Schmiergelder“ zur
Erlangung von Aufträgen zahlt, erfüllt gegebenenfalls die §§ 333 oder 334 StGB selbst. In der
Strafverfolgungspraxis geht es dann häufig darum, die Bestechungen hierarchisch
untergeordneter Mitarbeiter der Leitungsebene – von unten nach oben - zuzurechnen (§§ 25
ff. oder § 13 StGB). „Arbeitgeber“ jedoch ist z.B. die GmbH, „Schuldner“ die KG und
„vermögensbetreuungspflichtig“ ist ggf. eine AG – die §§ 266a, 283 und 266 StGB wenden
sich als Sonderdelikte mit Statusbezeichnungen an diese Personenvereinigungen als Täter. Für
sie handeln die zivil-, handels- oder gesellschaftsrechtlichen Organe, Vertreter oder
Beauftragten.
§ 14 StGB ist auf Delikte beschränkt, die nicht für jedermann gelten, sondern für Personen
Sonderpflichten begründen. In der Abgrenzung zwischen Allgemeindelikten und den § 14
StGB oder § 9 OWiG zugänglichen Sonderdelikten liegt die dogmatische Schwierigkeit in der
Rechtsanwendung, zumal häufig das Nebenstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 9
OWiG) betroffen ist. Die Klärung der Deliktsnatur ist vorrangig eine Frage der Auslegung des
einzelnen Straftatbestandes und nicht der Zurechnungsnorm des § 14 StGB. Als „Leitfaden“
und Abwägungshilfe gilt: Bei Sonderdelikten geht vor allem um Statusmerkmale,127 die eine
bestimmte wirtschaftliche Sonderrolle begründen. Es geht um Sonderpflichten, die
bestimmten Personen, aber auch Personenvereinigungen auferlegt sind. Es geht um
125
Umfassend dazu und im Sinne einer Garantentheorie LK/Schünemann Rn. 10 ff. und im Sinne einer Pflichtentheorie MK/Radtke Rn. 11
ff.; von untergeordneter Bedeutung Lackner/Kühl Rn. 1.
126
Vgl. Brand NStZ 2010. 9, 12; Fischer Rn. 1b; Lackner/Kühl Rn. 1; MK/Radtke Rn. 8; Radtke GmbHR 2009, 875; SSW-StGB/Bosch Rn.
1; bezogen auf § 9 OWiG siehe Többens NStZ 1999, 1, 2.
127
Dazu Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, § 15 Rn. 914; MK/Radtke Rn. 36.
34
besondere Beziehungen einer Person oder Personenvereinigung zu einem bestimmten
Rechtsgut. Es geht um besondere Täterbeschreibungen. Bsp.: Ist der
Vermögensbetreuungspflichtige i.S.d. § 266 StGB eine juristische Person oder eine GmbH &
Co KG, haften Organe und Vertreter und Beauftragte über § 14 StGB.128 Täter der
Sonderdelikte der §§ 283 bis 283c StGB ist der Schuldner. Schuldner ist auch die juristische
Person. Es gilt § 14 StGB.129 Ist eine juristische Person Arbeitgeber, gilt für § 266a StGB die
Strafausdehnung nach § 14 StGB.130 Das Organ handelt für die juristische Person, das Organ
wird Normadressat für § 266a StGB – Täter ist der Arbeitgeber oder ein Organ, Vertreter oder
Beauftragter nach § 14 StGB. Und Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens in § 130 OWiG
kann auch eine Personenvereinigung sein. Diese wirtschaftliche Täterbeschreibung wird nach
dem identischen § 9 OWiG auf Organe und Vertreter übergewälzt.131 Andererseits kann eine
Tathandlung in funktionaler Betrachtung das Vertreterhandeln selbst erfassen. So ist § 34
AWG als Beispiel aus dem Nebenstrafrecht ein Allgemeindelikt und kein Sonderdelikt für
einen „Ausführer“.132 Entscheidend ist, ob das geschützte Rechtsgut bereits durch die
Wahrnehmung einer bestimmten Tätigkeit oder Funktion verletzt werden kann oder ob dafür
ein bestimmter Status erforderlich ist.133 So ist bei einer juristischen Person der
verantwortliche Handelnde selbst der Veranstalter eines Glückspiels134 und es bedarf § 14
StGB nicht.
Einschränkend gilt aus dem Prinzip der Organ- und Vertreterhaftung, dass subjektivtäterschaftliche Merkmale wie Gesinnungen, Absichten und Motive und auch
höchstpersönliche Merkmale ausscheiden, da sie der Vertretung nicht zugänglich sind.135
Erfasst werden daher allein Pflichtenstellungen, die den Täter objektiv beschreiben.
Zueignungs- und Bereicherungsabsicht sind keine Sondereigenschaften im Sinne des § 14
StGB. Desgleichen ist die höchstpersönliche Beamteneigenschaft nicht übertragbar. 136 Daran
lässt sich im Übrigen nachweisen, dass die besonderen persönlichen Merkmale des § 14 StGB
nicht mit denen des § 28 StGB identisch sind.137 Es existiert eine umfassende Kasuistik.138
Zu beachten ist stets und vorrangig die Auslegung der speziellen Sanktionsnorm.
Personenkreis
Die Vielzahl rechtlich möglicher juristischer Personen oder Personengesellschaften und der
Einfluss europäischen Rechts verlangen zur Bestimmung der Normadressaten nach § 14 StGB
vom Strafrechtler stets den Blick in das einschlägige Zivil, Handels- oder
Gesellschaftsrecht und deren Regeln.
Organ- und Vertreterhaftung, Abs. 1
Von Nr. 1139 werden die vertretungsberechtigen Organe einer juristischen Person erfasst,
z.B. der Vorstand einer AG (§ 76 AktG) oder eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) oder
der oder die Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 GmbHG).
Nr. 2140 erweitert den Kreis der Normadressaten auf die vertretungsberechtigten
Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft (siehe § 14 Abs. 2 BGB). Darunter
128
MK/Radtke Rn. 55; SSW-StGB/Saliger § 266 Rn. 107.
SSW-StGB/Bosch Vor §§ 283 ff. Rn. 5.
130
SSW-StGB/Saliger Rn. 5.
131
Többens NStZ 1999, 1, 3.
132
BGH NJW 1992, 3114.
133
Dazu MK/Radtke Rn. 39; SSW-StGB/Bosch Rn. 1.
134
Fischer § 284 Rn. 20; SSW-StGB/Rosenau § 284 Rn. 12; vgl. § 284 Rn. # # #.
135
MK/Radtke Rn. 52; SSW-StGB/Bosch Rn. 4 f.
136
SSW-StGB/Bosch Rn. 5.
137
MK/Radtke Rn. 49; SSW-StGB/Bosch Rn. 4.
138
Bei LK/Schünemann Rn. 41 ff.; MK/Radtke Rn. 55 ff.
139
Einzelheiten bei MK/Radtke Rn. 70 ff.
129
35
fallen etwa die OHG (§§ 105 ff. HGB), die KG (§§ 161 ff. HGB), die Europäische
Wirtschaftliche Vereinigung (EWiV) und auch die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die vertretungsberechtigten Gesellschafter finden sich in den einschlägigen Vorschriften. So
sind die Kommanditisten einer KG nach den §§ 164, 170 HGB von der Vertretung
ausgeschlossen, vertretungsbefugt ist allein der persönlich haftende Komplementär.
Nr. 3141 nennt gesetzliche Vertreter. Neben Eltern (§§ 1626, 1629 BGB) und Betreuern (§§
1896, 1902 BGB) fallen darunter vor allem die sog. Parteien kraft Amtes, insbesondere –
praxisrelevant- der Insolvenzverwalter (§§ 56 ff. InsO).
Weitere wichtige Einzelfälle:
GmbH & Co KG: Vertretungsberechtigter Gesellschafter ist als Komplementär die GmbH –
es gilt § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Vertretungsberechtigtes Organ der GmbH ist nach § 35
GmbHG der Geschäftsführer – es gilt § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, so dass es einer doppelten
Anwendung des § 14 StGB zur korrekten Zurechnung bedarf.
Vorgesellschaften als zukünftige juristische Personen fallen als Rechtsinstitut sui generis
nach dem Strafrecht nicht unter § 14 StGB.142 Sie bilden auch keine Personengesellschaft
nach Nr. 2.143
Für eine nach englischem Recht gegründete „Limited“ (private company limited by shares),
die auch in Deutschland tätig ist, gilt § 14 StGB desgleichen. Eine juristische Person
ausländischen Rechts, die ihre faktische Hauptniederlassung in Deutschland hat, ist zur
Erstellung von Bilanzen verpflichtet und ihre strafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des §
14 StGB machen sich bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen diese Pflicht nach §
283 Abs. 1 Nr. 7 StGB strafbar.144 Auf einen Direktor einer solchen Limited soll § 14 Abs. 1
Nr. 1 StGB Anwendung finden, da er einem Organ gleichsteht, andere gehen mit dem
gleichen Ergebnis einer Zurechnung besonderer persönlicher Merkmale den Weg des § 14
Abs. 2 Nr. 1 StGB.145 Diese Grundsätze gelten auch für andere ausländische
Kapitalgesellschaften mit Niederlassung in Deutschland.
Beauftragte und gewillkürte Vertreter, Abs. 2
Während Abs. 1 durch den Bezug auf das Zivil, Handels- und Gesellschaftsrecht gesetzlich
ausreichend bestimmt ist, erscheint die in Abs. 2 geregelte Strafbarkeit gewillkürter Vertreter
auf Leitungsebene relativ unscharf. § 14 Abs. 2 StGB146 dehnt den Kreis der Normadressaten
auf Beauftrage und gewillkürte Vertreter in Betrieben und Unternehmen147 sowie Stellen der
öffentlichen Verwaltung aus. Nr. 1 erfasst eine Person, die mit der vollständigen oder der
teilweisen Leitung eines Betriebes beauftragt wurde. Nr. 2 erfasst Personen, die ausdrücklich
mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung einzelner Aufgaben beauftragt sind, wobei es
sich um Aufgaben handeln muss, die dem Inhaber des Betriebes obliegen. Die Teilleitung
nach Nr. 1 bezieht sich auf räumlich und organisatorisch abgegrenzte Bereiche: Zweigstellen
und auf sektoral abgetrennte Abteilungen: Ein- und Verkauf, Entwicklung, Werbung,
Rechnungswesen. Sonstige Einzelaufgaben fallen unter Nr. 2. Solche Beauftragten müssen
keine Betriebsangehörigen sein.148 Auch Steuerberater oder Rechtsanwälte können unter Nr. 2
140
Einzelheiten bei MK/Radtke Rn. 78 ff.
Einzelheiten bei MK/Radtke Rn. 83.
142
So MK/Radtke Rn. 72.
143
MK/Radtke Rn. 79.
144
Vgl. AG Stuttgart wistra 2008, 226 mit zustimmender Anmerkung v. Schumann wistra 2008, 229.
145
S. Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, § 15 Rn. 916.
146
Dazu MK/Radtke Rn. 84 ff.; SSW-StGB/Bosch Rn. 11 ff.
147
Diese Unterscheidung ist bedeutungslos; siehe Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, § 15 Rn. 923; SSW-StGB/Bosch Rn. 12.
148
MK/Radtke Rn. 94.
141
36
fallen, wenn ihnen ausdrücklich die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe zu eigener
Verantwortung übertragen ist. Die bloße Beratung genügt nicht.
Für die in Nr. 2 verlangte Wahrnehmung in eigener Verantwortung ist ein Mindestmaß an
Entscheidungsbefugnis und Beurteilungsspielraum zu verlangen.149 Der Beauftrage muss
eigenständig über die Erfüllung der inhaberbezogenen Aufgaben entscheiden können, und
zwar ohne die vorherige Zustimmung des Inhabers. Das ist bei den sog. Betriebsbeauftragten
zweifelhaft.150
Eine Einschränkung der Aufgabenübertragung nach Nr. 2 im Rahmen des Sozialadäquaten –
im Rahmen des in der modernen arbeitsteiligen Wirtschaft allgemein Üblichen - ist nicht
überzeugend.151 Wer eine ausdrückliche Beauftragung mit Leitungsfunktionen annimmt, trägt
auch die strafrechtliche Verantwortung.
Abs. 2 S. 3 erfasst zudem Beauftragte einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt.152 Öffentlich-rechtliche Stellen unterliegen keiner Privilegierung. Zu beachten ist
stets, dass es um die „Überwälzung“ übertragbarer objektiv-täterschaftlicher Merkmale geht.
Die Amtsträgereigenschaft fällt nicht darunter.
Faktischer Geschäftsführer
Praktische Bedeutung hat der im Gesetz nicht umfassend behandelte faktische
Geschäftsführer einer GmbH. Die Problematik gilt jedoch auch für sonstige faktische
Organe in sonstigen Unternehmensformen. Wer nach § 6 GmbHG – die sog. Inhabilität wurde
zuletzt durch das MoMiG erweitert -153 von der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH
ausgeschlossen ist, setzt - so ist es in der Praxis immer wieder anzutreffen - einen
„Strohmann“ ein, der nach außen die formellen Anforderungen eines Geschäftsführers erfüllt,
wenn er wieder gewerblich tätig werden will. Die Rechtsprechung nimmt den faktischen
Geschäftsführer trotz aller Schwierigkeiten einer tragfähigen dogmatischen Begründung
strafrechtlich in die Pflicht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, die vor allem zur
Verletzung der Insolvenzantragspflicht gem. §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG (a.F.)
sowie zu anderen Strafvorschriften ergangen ist, die mit der Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung einer GmbH im Zusammenhang stehen, wonach als Geschäftsführer nicht nur
der formell zum Geschäftsführer Berufene anzusehen, sondern auch derjenige, der die
Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch
übernommen und ausgeübt hat.154
Zur Bestimmung des faktischen Geschäftsführers sind folgende Kriterien155 maßgebend: (1)
sowohl betriebsintern als auch nach außen gehen alle Dispositionen weitgehend von dem
faktischen Geschäftsführer aus; (2) er nimmt im Übrigen auf alle Geschäftvorgänge
bestimmenden Einfluss; (3) die Unternehmensführung darf nicht einseitig angemaßt sein,
sondern muss mit dem Einverständnis der Gesellschafter, das als eine konkludente Bestellung
zu werten ist, erfolgt sein; (4) der faktische Geschäftsführer muss gegenüber dem formellen
Geschäftsführer eine überragende Stellung, zumindest das deutliche Übergewicht haben. Der
bestimmende Einfluss ist gegeben, wenn –so heißt es -156 6 von 8 Kriterien im Bereich der
faktischen Mitgeschäftsführung vorliegen: Bestimmung der Unternehmenspolitik;
Unternehmensorganisation; Einstellung von Mitarbeitern; Gestaltung der Geschäftsbeziehung
149
So MKRadtke Rn. 96; SSW-StGB/Bosch Rn. 17.
Bejahend LK/Schünemann Rn. 63; verneinend MK/Radtke Rn. 97.
151
Vgl. SSW-StGB/Bosch Rn. 16; aber Fischer Rn. 13.
152
Einzelheiten bei MK/Radtke Rn. 106 f.; SSW-StGB/Bosch Rn. 19.
153
S. Bittmann NStZ 2009, 113, 118.
154
BGH NJW 2000, 2285; auch OLG Karlsruhe NJW 2006, 1364; BayObLG NJW 1997, 1936.
155
Dazu BGH NJW 2000, 2285; BayObLG NJW 1997, 1936; KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 46 ff.; Schmid, in: Müller-Gugenberger/Bieneck §
30 Rn. 36 ff.
156
Vgl. BayObLG NJW 1997, 1936.
150
37
zu Vertragspartnern; Verhandlung mit Kreditgebern; Gehaltshöhe; Entscheidung in
Steuerangelegenheiten; Steuerung der Buchhaltung.
Wer die faktische Geschäftführung innehat und die Führung der Geschäfte bestimmt, muss
auch die Pflichten erfüllen, die den Geschäftsführer treffen. Das klingt sachgerecht. Als
Anknüpfung für diese faktische Betrachtungsweise dient die Formulierung „als
Geschäftsführer“ in § 82 und § 84 GmbHG. Die Allgemeinheit soll vor einer kriminellen
Handhabung der Geschäftsführung einer GmbH geschützt werden. Die faktische Betrachtung
dient der wirksamen Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in diesem Bereich. Weder ein
Verstoß gegen das Analogieverbot noch gegen den Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit
des Art. 103 II GG sieht die Rechtsprechung157 darin. „Als Geschäftsführer“ heißt daher als
formeller oder faktischer Geschäftsführer. Mit dem MoMiG wurde ferner die Strafvorschrift
in § 15a InsO vereinheitlicht. Abs. 4 ist rechtsformneutral formuliert. Täter können daher
auch hier der faktische Geschäftsführer wegen fehlerhafter Bestellung und der sonstige
faktische Geschäftsführer sein.
Dieses faktische Verständnis gilt auch in § 14 StGB und in § 9 OWiG. Bereits § 14 Abs. 1
StGB –Organ- wird faktisch ausgelegt. Kern der strittigen Diskussion ist die Bedeutung von §
14 Abs. 3 StGB – liegt darin eine deklaratorische Anerkennung des faktischen Prinzips oder
eine abschließende Regelung? Danach gelten die Absätze 1 und 2 auch, wenn die
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen
sollte, unwirksam ist. Die Schlüsselfrage lautet: Muss eine solche Rechtshandlung zur
Begründung eines faktischen Verhältnisses überhaupt vorliegen? Oder: Ist ein intentionaler,
aber rechtsunwirksamer Bestellungsakt erforderlich? Die Rechtsprechung lehnt letzteres
konsequent ab. Und das sowohl im Zivilrecht158 als auch im Strafrecht mit Zustimmung im
Schrifttum.159 Eine Umgehung durch einen formalen „Strohmann“ und einen faktischen
Geschäftsführer soll vermieden werden. Die maßgeblichen Kriterien sind zu beachten. Neben
der tatsächlichen Ausübung von Leitungs- und Entscheidungsbefugnissen ist ein Verhalten
der entscheidungsbefugten Gesellschafter zu verlangen, das sich zumindest als konkludente
Bestellung verstehen lässt, sowie ein Auftreten des faktisch Handelnden mit
Außenwirkung.160 Eine einseitige Anmaßung von Leitungsmacht begründet dagegen keine
faktische Organstellung.161 Es bedarf des Einverständnisses der Gesellschafter. Mit dem
OLG Karlsruhe162 ist die Billigung der Mehrheit der Gesellschafter für die Begründung der
Pflichtenstellung als faktischer Geschäftsführer ausreichend, sofern eine solche Mehrheit nach
den gesellschaftsvertraglich getroffenen Bestimmungen auch für eine formelle Bestellung
ausreichend wäre. Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (§ 45 Abs. 2 GmbHG) sind
maßgebend.
Gegenansicht: Andere163 beschränken die Anwendung des § 14 Abs. 3 StGB auf das
fehlerhaft bestellte Organ. Ihr Hauptargument ist und bleibt der Wortlaut der Norm.
Pragmatisch verweisen diese Stimmen auf eine Umdeutung nach § 14 Abs. 2 StGB, da in der
faktischen Übertragung die Beauftragung liegen kann. Diese Ansicht hat die dogmatisch
saubere Begründung für sich. Jedoch: Das –faktische- Verständnis des BGH bestimmt den
strafrechtlichen Alltag. Es ist zu vermuten, dass die ermittelnden und verurteilenden
Strafverfolgungsorgane die erforderlichen Kriterien „abhaken“. Wenn man als
Strafverteidiger bei den erwähnten Kriterien überwiegend ein „ja“ ankreuzen muss, wird ein
157
BGH NJW 2000, 2285.
BGH NJW 1988, 1789.
159
BGH StV 1984, 461; auch HK-GS/Tag Rn. 19; LK/Schünemann Rn. 70 ff; Schmid, in: Müller-Gugenberger/Bieneck § 30 Rn. 44.
160
So KK-OWiG/Rogall § 9 Rn. 48.
161
OLG Karlsruhe NJW 2006, 1364.
162
OLG Karlsruhe NJW 2006, 1364.
163
MK/Radtke Rn. 118 f.; Lindemann Jura 2005, 305, 312; SSW-StGB/Bosch Rn. 20; Wegner, in: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht Kap VII 1
Rn. 11.
158
38
Kampf gegen die faktisch geprägte Rechtsprechung auf einer rein materiell-rechtlich
dogmatischen Ebene nicht lohnen. Der Strafverteidiger muss im zu beurteilenden Sachverhalt
nach Gegenindizien suchen, die die faktische Vermutung widerlegen.
Wichtig ist auch die Übertragung der faktischen Betrachtung auf juristische Personen
ausländischen Rechts, die ihre faktische Niederlassung in Deutschland haben. So soll auch
der faktische Geschäftsführer einer Limited nach englischem Recht tauglicher Täter eines
Bankrottdelikts nach § 283 StGB sein.164 Bezogen auf den neuen § 15a InsO gilt, dass die
insolvenzrechtliche Antragspflicht auch für vergleichbare ausländische Gesellschaften, die
dem deutschen Insolvenzrecht unterliegen, Geltung beansprucht.165 Die Strafnorm des § 15a
Abs. 4 InsO ist im Gegensatz zum bisherigen § 84 GmbHG. rechtsformneutral formuliert, so
dass die Strafnorm auf einen „director“ als Organ einer Limited anwendbar ist.166 Wer daher
bei § 15a InsO wie bisher bei § 84 GmbHG der faktischen Betrachtung folgt, muss das
konsequenterweise auch bei juristischen Personen des ausländischen Rechts machen.
Neben dem faktischen kann auch der formal bestellte Geschäftsführer strafbar sein.
Handeln als Organ - Abschied von der Interessentheorie
§ 14 StGB verlangt ein Handeln als Organ oder Vertreter bzw. ein Handeln auf Grund dieses
Auftrags. Es galt bisher die sog. Interessentheorie.167 Der BGH hat sie –wohl- aufgegeben.
Der auslösende Fall stellt sich vereinfacht wie folgt dar:168 In einem komplizierten
gesellschaftsrechtlichen Geflecht war der Angeklagte unter anderem der Geschäftsführer einer
GmbH. Vereinbart war eine erfolgsabhängige Geschäftsführervergütung. Die Gesellschaft
geriet in erhebliche wirtschaftliche Probleme. Die Gläubigerbanken stellten Insolvenzantrag.
Der Angeklagte stellt nunmehr in Absprache mit den Gesellschaftern der GmbH Rechnungen
über eine erfolgsunabhängige Vergütung und über Erfolgshonorare für tatsächlich nicht
zustande gekommene Geschäfte in Höhe von 2 Mio. EUR aus und vereinnahmte diesen
Betrag aus dem Vermögen der GmbH.
Das einschlägige Delikt ist § 283 I Nr. 1. Ein Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung
bestand in diesem Fall nicht, da keine provisionspflichtigen Geschäfte getätigt waren, und
eine erfolgsunabhängige Vergütung durfte angesichts der angespannten Liquiditätslage nicht
rückwirkend vereinbart werden. Der BGH führt dazu aus:169 „Die Vorschrift des § 283 StGB
stellt indes ein Sonderdelikt dar, dessen Täter nur der Schuldner sein kann (...), also die
(natürliche oder juristische) Person, die für die Erfüllung einer Verbindlichkeit haftet (...). Ist
der Schuldner –wie hier- eine juristische Person, die nur durch ihre Organe/Vertreter handeln
kann, so gilt § 14 StGB. Diese Vorschrift setzt für die strafrechtliche Zurechnung voraus, dass
die handelnde Person „als“ Organ oder Vertreter (Abs. 1) bzw. „auf Grund dieses Auftrags“
(Abs. 2) agiert. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH und der wohl herrschenden
Auffassung in der Literatur ist es danach für eine Strafbarkeit des Vertreters nach § 283 StGB
erforderlich, dass er zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt. Liegen
ausschließlich eigennützige Motive vor, so kann eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266
StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog.
Interessentheorie; ...).“ Und dann erklärt der BGH170 weiter: „Die von der Rechtsprechung
entwickelte Interessentheorie ist in der Literatur auf Ablehnung gestoßen, weil sie für die
164
AG Stuttgart wistra 2008, 226 mit zustimmender Anmerkung v. Schumann wistra 2008, 229.
Vgl. Bittmann NStZ 2009, 113, 114; zweifelnd SSW-StGB/Bosch Rn. 21.
166
Borchardt, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht § 15a Abs. 4, 5 Rn. 6, 44.
167
BGHSt 30, 127, 129 f.; OLG Karlsruhe NJW 2006, 1364, 1365; LK/Schünemann Rn. 50; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, § 3
Rn. 366; dagegen Arloth NStZ 1990, 570; Bittmann wistra 2010, 8; Link NJW 2009, 2228.
168
Nach BGH NJW 2009, 2225; siehe dazu Bittmann wistra 2010, 8; Brand NStZ 2010, 9; Dehne-Niemann wistra 2009, 417; Radtke
GmbHR 2009, 875.
169
So BGH NStZ 2009, 437, 438.
170
So BGH NStZ 2009, 437, 438.
165
39
Insolvenzdelikte nur einen geringen Anwendungsbereich lässt, wenn Schuldner i.S.d. § 283
StGB eine Handelsgesellschaft ist (...). Dieser Kritik ist zuzugeben, dass die in § 283 StGB
aufgezählten Bankrotthandlungen ganz überwiegend dem wirtschaftlichen Interesse der
Gesellschaft widersprechen und der vom Gesetzgeber intendierte Gläubigerschutz in der
wirtschaftlichen Krise insbesondere von Kapitalgesellschaften bei Anwendung der
Interessentheorie weitgehend leerläuft. Besonders augenfällig wird dies in Fällen der EinMann-GmbH, in denen der Gesellschafter/Geschäftsführer der Gesellschaft angesichts der
drohenden Insolvenz zur Benachteiligung der Gläubiger Vermögen entzieht und auf seine
privaten Konten umleitet, nach wirtschaftlicher Betrachtung also aus eigennützigen Motiven
handelt. Nach der Interessentheorie ist er nicht des Bankrotts schuldig, obwohl er die
Insolvenz gezielt herbeigeführt hat (...).“
Es ist vor allem die Ungleichbehandlung von Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften und
deren Organe und Vertreter in § 283 StGB, die eine Anwendung der Interessentheorie bei §
14 StGB bewirkt, die nicht überzeugt. Und bei Kommanditgesellschaften hat die
Rechtsprechung die Interessentheorie selbst nicht angewendet, wenn der Komplementär der
Verfügung zugestimmt hat. Zudem: Die subjektive Zielsetzung ist bei Fahrlässigkeitsdelikten
– etwa § 283 Abs. 5 StGB - unbrauchbar.
Und so geht der BGH171 -als obiter dictum- einen Schritt weiter. Er bringt darin zum
Ausdruck, dass er deshalb dazu neige, von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur
Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen
den Insolvenzdelikten der §§ 283 ff StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB,
aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der
Interessenformel vorzunehmen, zumal das Abstellen auf das Interesse des Vertretenen und
damit auf ein subjektives Element vom Wortlaut des § 14 StGB nicht gefordert werde. Damit
kündigt sich das Ende der Interessentheorie in § 14 StGB an. Dem neigt jetzt auch der 1.
Senat des BGH zu.172
Die Konsequenzen daraus sind noch nicht absehbar. Der BGH173 führt zu den möglichen
Konsequenzen aus: „Es erscheint vielmehr geboten, für die Zurechnung der
Schuldnereigenschaft i.S.d. §§ 283 ff. StGB maßgeblich daran anzuknüpfen, ob der Vertreter
i.S.d. § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist.“ Nach dem BGH ist
das bei rechtsgeschäftlichem Handeln zu bejahen, wenn der Vertreter entweder im Namen des
Vertretenen auftritt oder letzteren wegen der bestehenden Vertretungsmacht jedenfalls im
Außenverhältnis die Rechtswirkungen des Geschäfts unmittelbar treffen. Gleiches gilt seiner
Ansicht nach, wenn sich der Vertretene zur Erfüllung seiner außerstrafrechtlichen, aber
gleichwohl strafbewehrten Pflichten (vgl. § 283 I Nr. 5-7 StGB) eines Vertreters bedient. Bei
faktischem Handeln müsse die Zustimmung des Vertretenen –unabhängig von der
Rechtsform, in der dieser agiere- ebenfalls dazu führen, dass der Vertreter in seinem Auftrag
handele und ihm die Schuldnerstellung zugerechnet werde.
Die Interessentheorie der Rechtsprechung hatte ein gewisses Maß an Rechtssicherheit für
sich. Nach ihrem Ende ist mit dem Kriterium des Geschäftskreises gewiss noch nicht das
letzte Wort gesprochen. Dieses Kriterium wird bereits als nichtssagend kritisiert.174 Die einen
verlangen einen objektiven Bezug zu dem übertragenen Aufgabenkreis, dessen Reichweite
der Konkretisierung im Einzelfall bedarf und für die der inhaltliche Zuschnitt als
Geschäftsführeraufgabe im konkreten Betrieb Anhaltspunkte gibt.175 Andere176 suchen nach
171
BGH NStZ 2009, 437, 438.
BGH wistra 2009, 475.
173
Siehe BGH NStZ 2009, 437, 439.
174
So SSW-StGB/Bosch Rn. 10.
175
Fischer Rn. 5; SSW-StGB/Bosch Rn. 10.
176
Brand NStZ 2010, 9, 12 f.
172
40
einem Maßstab, nach dem das rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Verhalten des Organs
dem Vertretenen wie eigenes Handeln zugerechnet wird: rechtsgeschäftliches Handeln muss
die juristische Person nach außen wirksam verpflichten und faktische Schädigungen bedürfen
der wirksamen Zustimmung der Gesellschafter. Andere177 wiederum begründen ein sog.
Zurechnungsmodell, auf das sich auch der BGH in seiner aktuellen Entscheidung wiederholt
bezieht. Danach führt rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen oder diesen
wirksam verpflichtendes Handeln zur Zurechnung. Das gilt ebenso für tatsächliches Handeln,
wenn der Vertreter dem zustimmt bzw. wenn darin die Erfüllung einer außerhalb des
Strafrechts liegenden Pflicht liegt. Die GmbH selbst kann die Buchführungspflichten aus den
§§ 283 ff. HGB nicht erfüllen. Diese Pflicht trifft den Geschäftsführer. Der Vertreterbezug ist
unabhängig von der Zustimmung des Vertretenen durch seine Organstellung hergestellt.178
Schon bisher und gewiss auch wieder künftig steht eine funktionale Betrachtung im
Vordergrund des Streits.179 Gefordert wird ein funktionaler Zusammenhang der Tätigkeit mit
dem Aufgaben- und Pflichtenkreis, der mit der Vertretung wahrgenommen wird. Das
Verhalten muss sich aus den organspezifischen Einwirkungsmöglichkeiten ergeben. Bei
einem Geschäftsführer einer GmbH muss es um eine Tätigkeit gehen, die ihm gerade seine
Organstellung ermöglicht. Das trifft wohl auf den Beispielsfall des BGH zu. Bei
Rechtsgeschäften ist das nach dieser funktionalen Betrachtung anzunehmen, wenn der
Vertreter im Namen des Vertretenen handelt, bei einem tatsächlichen Handeln soll das der
Fall sein, wenn dieses seiner Art nach -also nicht notwendig in der besonderen Ausführungals Wahrnehmung der Angelegenheiten des Vertretenen erscheint. Handlungen, die ebenso
einem Dritten zugeschrieben werden können, bleiben unberücksichtigt.180
Es wird stets betont, dass die Handlung nicht allein bei Gelegenheit der übertragenen
Funktion vorgenommen werden darf. Mehr sei dem Merkmal angeblich nicht zu
entnehmen.181 Die nie beendete Diskussion ist wieder hoch aktuell. Die Rechtsprechung wird
nach einem sachgerechten Maßstab suchen müssen. Die entscheidende Frage ist, ob das
Organ, der Vertreter, der Beauftragte als Repräsentant des Vertretenen handelt und nach
welchen Maßstäben sich ein solcher Vertreterbezug beurteilt. Die Differenzierung zwischen
rechtsgeschäftlichem und tatsächlichem Handeln hat sich bereits angedeutet, Als Repräsentant
des Vertretenen agieren das Organ, der Vertreter oder der Beauftragte jedoch nur, wenn er
auch für den Vertretenen tätig ist. Das mag sich daran bestimmen, ob er diesen
rechtsgeschäftlich wirksam verpflichtet oder mit seiner Zustimmung handelt oder ob ihm
außerstrafrechtliche Pflichten wie die Buchführungspflichten zur Wahrnehmung übertragen
sind.
Nach der Neuorientierung des BGH wird sich im Rahmen der §§ 283 ff eine neue am
Einzelfall orientierte Kasuistik enwickeln, die aufmerksam zu beobachten ist.
Vorsatz und Irrtum
Über die Anwendung des § 14 StGB entsteht ein eigenständiger Straftatbestand, der das
Organ, den Vertreter oder Beauftragten als Täter erfasst. Dessen Voraussetzungen müssen
bezogen auf diesen vorliegen. Der Irrtum über § 14 StGB und auch über die faktische
Geschäftsführerstellung ist in der Regel ein vermeidbarer Verbotsirrtum.182 Das
überzeugt vor allem in Fällen bewusster Umgehung mittels eines Strohmanns.
177
MK/Radtke, Rn. 62 ff.; Radtke GmbHR 2009, 875.
Brand NStZ 2010, 9, 13; MK/Radtke Rn. 64.
179
Arloth NStZ 1990, 570, 574; HK-GS-StGB-StPO/Tag Rn. 10; S/S/Lenckner/Perron Rn. 26.
180
Arloth NStZ 1990, 570, 574.
181
So Achenbach, in: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht Kap I 3 Rn. 19.
182
BGH StV 1984, 461; dazu Fischer Rn. 19; MK/Radtke Rn. 120; Schmid, in: Müller-Gugenberger/Bieneck § 30 Rn. 48 ff.
178
41
Weitere praktische Hinweise
Das deutsche Strafrecht kennt keine Schuld juristischer Personen. Die erforderliche
Eigenschaft des Täters (z.B. Arbeitgeber bei § 266a StGB)183 liegt dann häufig nicht bei den
handelnden natürlichen vor, sondern bei dahinter stehenden juristischen Personen. § 14 StGB
soll solche Strafbarkeitslücken schließen. Ohne § 14 StGB bzw. § 9 OWiG würden viele
Sonderdelikte mit Statusbezeichnungen nicht sanktioniert werden können. Der individuelle
Täter ist mangels Sondereigenschaft nicht Täter, die Personenvereinigung mit dem Täterstatus
ist in einem Individualstrafrecht nicht strafbar. § 14 StGB schließt Strafbarkeitslücken und
überträgt Sondereigenschaften von Personenvereinigungen auf Individualpersonen
(Zurechnungssicherung).184 Eine Änderung dieser Ausgangslage ist zeitnah nicht zu erwarten:
„Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom
Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne ... Der Grundsatz, dass jede Strafe
Schuld voraussetzt, hat seine Grundlage damit in der Menschenwürdegarantie des Art. 1
Abs. 1 GG … Das Schuldprinzip gehört zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren
Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche
Gewalt geschützt ist.“ Damit lehnt das BVerfG185 in seinem Lissabon-Urteil jeden Gedanken
an eine formelle Strafbarkeit von juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen
ab.186 Zu beachten ist jedoch aus Unternehmenssicht die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWIG.
Anknüpfung dafür kann § 130 OWiG sein - auch bei diesem Delikt greift die Zurechnung
über § 9 OWiG.
183
Aber auch Schuldner bei §§ 283, 288 StGB, Anlagenbetreiber bei § 327 StGB, Subventionsnehmer bei § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB,
Unterhaltspflichtiger bei § 170 StGB oder Halter bei § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.
184
MK/Radtke Rn. 8.
185
Siehe BVerfG v. 30. 6. 2009 – 2 BvE 2/08 Rn. 364.
186
Zu diesem Komplex vgl. Dannecker GA 2001, 101 wie auch LK/Schünemann Vor § 25 Rn. 17 ff.
42
Anhang 4:
Bestechungdelikte (§§ 331-336 und § 299 StGB)
Pfahls, Kremendahl, die VW-Affäre, Trienekiens, Daimler-Chrysler, Jürgen Emig, Siemens,
MAN, Ferrostaal, DB, Ford, Telekom, Gerhard Gribkowsky, EnBW - die Reihe der Namen ist
endlos: Korruption ist Teil der Wirtschaftskriminalität, deren Schadenshöhe bei mehr als 6
Milliarden Euro liegt, wobei das Dunkelfeld sehr hoch und der geschätzte Schaden bei 350
Milliarden liegen soll.
I. Schutzzweck
Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Unbestechlichkeit von Trägern
staatlicher Funktionen und so auch in die Sachlichkeit staatlichen Handelns.
II. Amtsträger nach § 11 Nr. 2 - 4 StGB
Der Amtsträgerbegriff ist gewiss einer der schillerndsten und schwierigsten Begriffe des
Strafrechts. Neue Entwicklungen haben sich in der Rsp. zuletzt bei § 11 Nr. 2 c StGB gezeigt.
Die Rsp. ist eher restriktiv. Was ist eine „sonstige Stelle“ in diesem Sinn? Es zählen seit 1997
auch Stellen dazu, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in privatrechtlicher
Organisationsform wahrnehmen. Die Weite wird mittels des erforderlichen
„Bestellungsaktes“ eingeschränkt. Die private Organisation wird nur dann einer Behörde
gleichgestellt, wenn sie wesentlich durch staatliche Instanzen gesteuert und kontrolliert wird
und in einer Gesamtbetrachtung als „verlängerter Arm“ des Staates erscheint. Dabei genügt
nicht allein die mehrheitliche Inhaberschaft durch die öffentliche Hand. Entscheidende
Kriterien
für
daseinsvorsorgende
Leistungsverwaltung
sind:
Wahrung
von
Allgemeininteressen, fehlende Gewinnorientierung, kein Wettbewerb mit Konkurrenten.
Diese eher funktionale Sichtweise wird nach überwiegender Ansicht organisatorisch im
Bestellungsakt ergänzt. Gefordert wird ein -formloser- Bestellungsakt öffentlich-rechtlicher
Natur, so dass die beauftragte Figur nach außen hin als Repräsentant der öffentlichen
Verwaltung erscheint. Rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Tätigkeitsbereiche werden nicht
erfasst (str). Diese abstrakten Anforderungen können allein an einigen Beispielen verstanden
werden:
-Bestechung von niedergelassenen Kassenärzten? Nein! Das sagt der Große Senat, NStZ
2012, 505
-Mitarbeiter der Frankfurter Flughafen AG? Siehe BGHSt. 45, 16 = JK 00 StGB § 11 Nr. 2/6.
Nein!
-Mitarbeiter einer GmbH, die vom Roten Kreuz als Träger für den Blutspendedienst
gegründet wurde. Siehe Heinrich, NStZ 2005, 197, 199. Nein! Warum? Das Rote Kreuz ist
kein „verlängerter Arm“ des Staates (organisatorische Betrachtungsweise).
-Mitarbeiter der Deutschen Post AG oder der Deutschen Bahn AG? Siehe Rengier, BT II, §
59, Rdn. 13. Das ist strittig. BGH sagt „Nein“. Die Bahn stellt sich dem freien Wettbewerb.
Ist das Daseinsvorsorge?
-Angestellte kommunaler Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, selbst wenn diese in der
Form einer privaten GmbH betrieben werden, die aber von der Kommune gesteuert und
kontrolliert werden. „Ja“. Aber: Wenn der Staat seinen Aufgabenbereich privatisiert, sollte er
auch den Schutz der §§ 331 ff StGB aufgeben und sich dem milderen § 299 StGB unterstellen
-Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger – BGH, NStZ 2006, 389; dazu
Dahs/Müssig, NStZ 2006, 191.
-zuletzt und aktuell: der BGH zu Redakteuren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in JZ
2010, 525: ja, zustimmend B. Heinrich, JZ 2010, 529, ablehnend ich, JR 2010, 127: das
43
beweist, dass im Recht viele Ansichten vertretbar sind
-Umfassende Kasuistik in allen Kommentierungen – siehe auch Ulrich Sommer,
Korruptionsstrafrecht, Rn. 68 ff
III. Die Systematik der §§ 331 ff StGB
Geben und Nehmen: Die passive Seite des Nehmens wird durch § 331 und § 332 erfasst, die
aktive Seite des Gebens spiegelbildlich durch § 333 und § 334. Alle Delikte enthalten vier
Bausteine: 1. Amtsträger 2. Fordern usw. eines Vorteils 3. Diensthandlung bzw.
Dienstausübung 4. Unrechtsvereinbarung. In diesen Stichworten sollten Sie denken, um
Struktur in ihre Prüfung zu bekommen.
Das Grunddelikt ist jeweils die Vorteilsnahme des § 331 und die Vorteilsgewährung des §
333. Die Qualifikation liegt in der Bestechlichkeit des § 332 und der aktiven Bestechung des
§ 334. Wenn sich die §§ 332, 334 auf eine bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung
beziehen, genügt für das Grunddelikt ein Bezug auf die Dienstausübung. Diese erfasst
natürlich auch eine pflichtgemäße Diensthandlung, aber in der Erweiterung auf die
Dienstausübung wird jetzt auch das sog. Anfüttern, das Kaufen allgemeinen Wohlwollens des
Amtsträgers von §§ 331, 333 erfasst.
Der Kern der Delikte liegt in der erforderlichen Unrechtsvereinbarung: Der Vorteil muss
Gegenleistung für eine bestimmte Diensthandlung bzw. Dienstausübung sein!
IV. Auslandskorruption
Das EUBestG und das IntBestG erweitert teilweise die Geltung des Korruptionsstrafrechts auf
das Ausland, ebenso § 299 Abs. 3.
Denken Sie an die –aktuellen- Geschehnisse um Siemens (unser Fall: BGH NStZ 2009, 95),
MAN, Ferrostaal, Daimler, Telekom.
Lektüre:
J. Kretschmer, Auslandsbestechung: Strafrechtliche, steuerrechtliche und andere Gedanken zu
einem aktuellen Thema, in: StraFo 2008, 496-502
V. Besondere Problematik: Drittmitteleinwerbung im Hochschulbereich und
Parteispenden (Fall „Kremendahl“)
Drittmitteleinwerbung im Hochschulbereich: Wichtige Entscheidung BGHSt. 47, 295: „Der
Tatbestand der Vorteilsannahme unterliegt einer Einschränkung des Anwendungsbereichs für
diejenigen Fälle, in denen es die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des
Amtsträgers ist, sog. Drittmittel für Lehre und Forschung -und damit zugleich Vorteile im
Sinne des Tatbestands- einzuwerben. Dem Schutzgut des § 331 Abs. 1 StGB (Vertrauen in die
Sachgerechtigkeit und „Nicht-Käuflichkeit“ der Entscheidung) wird auf diesem Felde schon
dadurch angemessen Rechnung getragen, dass das im Hochschulrecht vorgeschriebene
Verfahren für die Mitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) eingehalten wird.“
Parteispenden: Der damalige Oberbürgermeister von Wuppertal, Hans Kremendahl, erhielt
zur Förderung seines Wahlkampfes und seiner wirtschaftspolitischen Vorstellungen eine
Parteispende von einem Bauunternehmer in Höhe von 250000 Euro. Wichtig: K. ist sich
darüber im Klaren, dass der Unternehmer ihn wegen seiner Wirtschaftspolitik als OB
unterstützen will und dass dessen Projekte Gegenstand seiner Amtstätigkeit sein werden.
Vorteilsannahme?
BGH, NJW 2004, 3569 = Otto, JK 6/05 StGB § 331/9
44
VI: § 299 StGB
Wenn schon Korruption, dann will man raus aus den AT-Bereich in den günstigeren § 299
StGB. Siehe dazu aktuell OLG Braunschweig, NStZ 2010, 392 – Kassenärzte als Täter?
Siehe auch Ulrich Sommer, Korruptionstrafrecht, 2010, Rn. 250
VII: Literatur:
Bernsmann, StV 2003, 521, Die Korruptionsdelikte
B. Heinrich, NStZ 2005, 197 und 256: zweiteiliger Aufsatz über neuere Entwicklungen in den
§§ 331 ff StGB (lohnt die Mühe!)
Scheuch, Korruption aus kriminologischer Sicht, in: Kriminalistik 2002, 79
F. Walther, zu Amtsträgern, Jura 2009, 421
Ulrich Sommer, Korruptionsstrafrecht, 2010
Außerdem: Blicken Sie mal auf die internet-Seiten von transparancy international. Dort
finden Sie interessante Informationen.
45
Veröffentlicht in StRR 2012, Heft 3
Ist ein Vorstandsmitglied einer Landesbank ein Amtsträger – oder: die Sache
Gribkowsky?
Privatdozent und Rechtsanwalt Dr. Joachim Kretschmer, Berlin
In diesen Tagen – November 2011 – wird vor dem LG München in der Sache Gerhard
Gribkowsky verhandelt. Dieser soll 44 Millionen $ im Zusammenhang mit dem Verkauf der
Rechte an der Formel 1 kassiert haben. Der Vorwurf geht auf Korruption, Untreue und
Steuerhinterziehung. Die BayernLB erhielt die Rechte an der Formel 1 im Zusammenhang
mit der Pleite des Medienhändlers Leo Kirch. Gribowsky war als Vorstandsmitglied für den
Verkauf zuständig. Die BayernLB verkaufte ihre Formel 1-Anteile 2005 an den
Finanzinvestor CVC, der Bernie Ecclestone nahe stand. Der Kaufpreis betrug nach
Medienberichten 840 Millionen $. Für die angebliche Vermittlung dieses Kaufs erhält Bernie
Ecclestone eine Provision von etwa 41,4 Millionen $ von der BayernLB, weitere 25 Millionen
$ wurden an eine Stiftung gezahlt. Eine ähnliche Summe von 44 Millionen $ erhielt
Gribkowsky später für angebliche Beratungen von Bernie Ecclestone. Bekam Gribkowsky für
seine Entscheidung des Verkaufs an CVC, wodurch Bernie Ecclestone seinen Einfluss auf die
Formel 1 behielt, ein Bestechungsgeld, das wirtschaftlich durch die Provisionszahlungen an
Bernie Ecclestone und die Stiftung aus dem Vermögen der BayernLB kreiert wurde? Darüber
verhandelt das LG München derzeit. Das Geld floss wohl 2006 und 2007. Gribkowsky
errichtete mit dem Geld eine Stiftung in Österreich, wo er das Geld auch versteuerte. So
verhalten sich in groben Umrissen die bisher aus den Medien bekannten Tatsachen.
Angeklagt ist auch das Delikt der Bestechlichkeit nach § 332 StGB. Sollte das Gericht zu
diesem Ergebnis gelangen, droht Bernie Ecclestone, dessen Zeugenaussage derzeit noch
aussteht, seinerseits ein Strafverfahren wegen Bestechung – wo ein Nehmer ist auch ein
Geber. Schlüsselfrage ist, ob Gribkowsky als Vorstand einer Landesbank ein Amtsträger ist –
die Frage nach der Täterqualität. Wer das verneint – und das tue ich, um mein Ergebnis
vorweg zu nennen – gelangt zu § 299 StGB. Das Vorstandsmitglied einer AG wird zum Teil
als Beauftragter (so AnwK-StGB/Wollschläger, 2011, § 299 Rn 11) und zum Teil als
Angestellter (so SSW/Rosenau, StGB, 2009, § 299 Rn 8; gänzlich gegen die Tätereigenschaft
eines Vorstandes einer AG aber Sommer, Korruptionsstrafrecht, 2010, Rn 248) im Sinne des §
299 StGB eingeordnet. Das muss dann auch für das Vorstandsmitglied einer Landesbank als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gelten. Im Vergleich zu § 332 StGB ist § 299
StGB im Strafrahmen günstiger für den Angeklagten. Das Rechtsgut der Funktionsfähigkeit
staatlicher Verwaltung und Rechtspflege sowie die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes wird
eben umfassender – bei pflichtgemäßem Handeln greifen die §§ 331 und 333 StGB – und
härter unter Strafe gestellt als der Schutz des lauteren Wettbewerbs durch § 299 StGB.
Hinweis: Auf Grund der strafrechtlich günstigeren Folgen muss das Ziel der Strafverteidigung
in Strafverfahren wegen Korruption daher stets sein: Raus aus den §§ 331 ff. StGB.
Zur Antwort finden sich nur wenige Stellungnahmen, die dann auf die bisher einzige
Entscheidung des BGH verweisen (siehe AnwK-StGB/Tsambikakis, § 11 Rn 40; Böttger, in:
Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Hrsg. Böttger, 2011, Kapitel 5 Rn 52; LKStGB/Hilgendorf, 2006, § 11 Rn 53; Sch./Sch./Eser, StGB, 28. Aufl., 2010, § 11 Rn 21;
SSW/Satzger, StGB, 2009, § 11 Rn 24). Die wenigsten Stimmen (Sommer,
Korruptionsstrafrecht, Rn 73: ablehnend; MüKo-StGB/Radtke, 2003, § 11 Rn 41:
zustimmend) nehmen zu dieser Entscheidung inhaltlich Stellung.
46
1. Pro
a) BGH v. 10.3.1983 – 4 StR 375/82 (BGHSt 31, 264 = NStZ 1984, 501)
„Vorstandsmitglieder der Westdeutschen Landesbank sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs.
1 Nr. 2 c) StGB auch dann, wenn sie im Geschäftsbankenbereich tätig werden.“ Dieser
Leitsatz liegt schon einige Zeit zurück. Die Umstände, die politischen, wirtschaftlichen und
rechtlichen, ändern sich. Fraglich ist, ob die Rechtsprechung und der BGH heute zu
demselben Leitsatz kommen. Konkreter Anlass ist die Sache Gribkowsky.
Ist ein Vorstandsmitglied einer Landesbank dazu bestellt, bei einer Behörde oder bei einer
sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet
der zur Aufgabenstellung gewählten Organisationsform wahrzunehmen? Die
Unbeachtlichkeit der Organisationsform ist erst seit 1997 gesetzliches Kriterium in § 11 Abs.
1 Nr. 2 c) StGB. Der BGH blickt zur Bestimmung in die entsprechenden Satzungen zur
Westdeutschen Landesbank. Aus dem gebotenen aktuellen Anlass wollen wir in das Gesetz
über die Bayerische Landesbank vom 1.2.2003 schauen.
In Art. 2 sind die Aufgaben der BayernLB festgelegt:
„(1) 1 Die Bank hat insbesondere die Aufgabe, in Bayern durch ihre Geschäftstätigkeit unter
Beachtung der Markt- und Wettbewerbserfordernisse den Wettbewerb zu stärken und die
angemessene und ausreichende Versorgung der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands,
und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen.
2
Sie ist eine im Wettbewerb stehende Geschäftsbank, die sich regional schwerpunktmäßig auf
Bayern, Deutschland und die angrenzenden Wirtschaftsräume Europas konzentriert.
(2) 1 Die Bank unterstützt durch ihre Geschäftstätigkeit den Freistaat Bayern und seine
kommunalen Körperschaften einschließlich der Sparkassen in der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben, insbesondere der Strukturförderaufgaben. 2 Sie ist Sparkassenzentralbank und
betreibt ihre Geschäfte insoweit unter Berücksichtigung der Belange der Sparkassen. 3 Sie ist
auch Kommunalbank und übernimmt für den Freistaat Bayern die Funktion einer Hausbank.
(3) 1 Die Bank kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben
sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Bank dienen. 2 Die Geschäfte der Bank sind nach
kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags zu führen.
(4) Die Bank kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Geschäfte insbesondere
1. Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen ausgeben und sonstige
Schuldbuchforderungen begründen,
2. Unternehmen oder Beteiligungen daran erwerben oder veräußern,
3. sich an Verbänden beteiligen,
4. Gesellschaften gründen,
5. rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank
errichten,
6. die Trägerschaft an anderen Anstalten des öffentlichen Rechts ganz oder zum Teil
durch Vertrag übernehmen; dies gilt nicht für Sparkassen.“
Auffällig ist die gesetzliche Doppelfunktion der BayernLB und jeder anderen Landesbank.
Sie ist zum einen eine Geschäftsbank und sie ist zum anderen Sparkassenzentralbank und
Kommunalbank und Hausbank – im Fall der BayernLB – des Freistaates Bayern. Art. 2
Abs. 3 Satz 2 macht das deutlich: „Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen
Grundsätzen unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags zu führen.“ Nach Art. 7 führt der
Vorstand die Geschäfte der Bank. Der BGH stellt in seinem Urteil aus dem Jahr 1983 darauf
ab, dass der Vorstand die gesamte Geschäftspolitik in allen Bereichen der Bank bestimmt.
Dies habe notwendig zur Folge, dass er bei seinen Entscheidungen, soweit sich diese
überhaupt einem einzelnen Geschäftszweig zuweisen ließen, nicht nur den Bereich im Auge
47
haben dürfe, den die jeweilige Entscheidung unmittelbar betreffe. Er müsse vielmehr stets
zugleich auch die Interessen der anderen Geschäftsbereiche wahrnehmen. Das Gericht betont
die enge Verflechtung sämtlicher Geschäftsbereiche der Bank miteinander. So könnten
Gelder, die im Geschäftsbankenbereich ausgeliehen würden, den anderen, der
Daseinsvorsorge dienenden Bereichen nicht zur Verfügung gestellt werden, umgekehrt
könnten die im Geschäftsbankenbereich erwirtschafteten Mittel diesen Bereichen zugute
kommen. Nach dem BGH besteht zwischen dem Geschäftsbankenbereich und den anderen
Aufgabenbereichen der Bank – der WestLB – eine enge Wechselbeziehung. Eine
unterschiedliche Bewertung ihrer Tätigkeit nach einzelnen Funktionsbereichen ist bei den
Vorstandsmitgliedern einer Landesbank nach diesem Urteil nicht möglich. Auch eine
Tätigkeit im Geschäftsbankenbereich ist auf Grund dieser wirtschaftlichen Verflechtung
öffentliche Verwaltung. Soweit den Landesbanken nach den jeweils maßgeblichen
gesetzlichen Grundlagen auch die Aufgabe als Staats- bzw. Kommunalbank und als
Sparkassenzentrale zugewiesen ist, handelt sich zutreffend um Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung (so MüKo-StGB/Radtke, § 11 Rn 41). Wenn der BGH für die
Vorstandsmitglieder eine für die Amtsträgereigenschaft der Mitglieder relevante
Differenzierung zwischen den beiden Geschäftsbereichen ablehnt, soweit der Landesbank
daneben auch die Tätigkeit als Geschäftsbank zulässig ist, überzeugt die dazu geäußerte
Zustimmung (bei MüKo-StGB/Radtke, § 11 Rn 41) nach den heutigen rechtlichen,
wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen nicht.
b) Öffentlich-rechtliche Organisationsform
„Amtsträger gemäß § 11 I Nr. 2 c) StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei oder im Auftrag
einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Unter „sonstigen“ Stellen sind – ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform behördenähnliche Institutionen zu verstehen, die zwar keine Behörden im organisatorischen
Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (...). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH,
dass auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und
Unternehmen der öffentlichen Hand als „sonstige Stellen“ den Behörden gleichzustellen sind,
wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen
und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie
kennzeichnenden Merkmale als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen (...).“
Das ist geradezu ein Textbaustein in Entscheidungen des BGH (siehe nur BGHSt 50, 299,
303). Dieses Kriterium der staatlichen Steuerung stößt vereinzelt auf Kritik (bei MüKoStGB/Radtke, § 11 Rn 55; B. Heinrich, NStZ 2005, 197). Hier zeigt sich der Konflikt
zwischen Wissenschaft und Praxis. Die Praxis, auch die Strafverteidigerpraxis, kann mit
diesem den Amtsträgerbegriff einschränkenden Element gut leben, wenn ihm auch ein Maß
an Unbestimmtheit innewohnt.
Hinweis: Das Kriterium der staatlichen Steuerung in einer Gesamtwertung ist eine Chance für
die Strafverteidigung. Das zeigt sich insbesondere bei privatrechtlich organisierten
Institutionen. Das Urteil zum Kölner-Müllskandal (BGHSt 50, 299) bestätigt das. Die
Beteiligung eines Privaten an einer GmbH mit Sperrminorität im Verhältnis zu der
kommunalen Beteiligung verhinderte die Amtsträgereigenschaft des bestochenen
Geschäftsführers der GmbH.
Aber diese beschuldigtenfreundlichen – restriktiven - Kriterien des „verlängerten Arms“
und der „staatlichen Steuerung“ in einer offenen Gesamtbewertung wendet der BGH (BGH
v. 5.5.2011 – 3 StR 458/10, Rn 25: Vertragsärzte bei gesetzlichen Krankenkassen; ebenso
BGHSt 54, 201, 212: Chefredakteure bei Rundfunkanstalten) allein im Bereich der Tätigkeit
privatrechtlich organisierter Einrichtungen und Unternehmen in öffentlicher Hand an, weil es
in diesem Zusammenhang eines aussagekräftigen Unterscheidungsmerkmals von staatlichem
und privatem Handeln bedürfe. Auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in
48
Organisationsformen des öffentlichen Rechts sei dieses Abgrenzungskriterium nicht
übertragbar. Wie gesetzliche Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen
Rechts mit Selbstverwaltung sind, sind Landesbanken rechtsfähige Anstalten des öffentlichen
Rechts – Art. 1 Gesetz über die BayernLB. Dieses institutionelle Argument anhand der
öffentlich-rechtlichen Organisationsform wird, so ist zu vermuten, die Rechtsprechung auch
heute veranlassen, ein Vorstandsmitglied einer Landesbank zu einem Amtsträger zu machen.
Der BGH nimmt mit dieser Rechtsprechung ein den Amtsträgerbegriff nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
c) StGB einschränkendes Element für den Fall, dass die sonstige Stelle in der
Organisationsform des öffentlichen Rechts handelt, wieder zurück und folgt einer streng
organisatorischen Betrachtung. Das traf zuletzt zu auf Vertragsärzte bei gesetzlichen
Krankenkassen (dagegen AnwK-StGB/Tsambikakis, § 11 Rn 42) und bei Chefredakteuren
öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (dagegen J. Kretschmer, JR 2010, 127). Das führt
dann zu dem kuriosen Ergebnis, dass ein Chefredakteur einer öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB eine staatsfreie
Tätigkeit ausübt – nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz der
Staatsfreiheit des Rundfunks.
2. Contra
a) Die Unbeachtlichkeit der Organisationsform
Der BGH (BGHSt 54, 201 = JR 2010, 122, 124) selbst erkennt, dass der öffentlich-rechtlichen
Organisationsform der betreffenden Stelle – Rundfunkanstalt, öffentlich-rechtliche
Krankenkasse, Landesbank – keine allein ausschlaggebende Aussagekraft zukommen darf.
Sie habe allerdings eine erhebliche indizielle Bedeutung für das Vorliegen des
Tatbestandsmerkmals „sonstige Stelle“. Mehr dann aber auch nicht. Das sagt doch gerade das
Gesetz – Bestimmtheitsgrundsatz! Dann aber löst sich der BGH (BGHSt 54, 201 = JR 2010,
122, 125) von dieser ihm durch das Gesetz vorgeschriebenen Erkenntnis, indem er sagt, dass
es für die Eigenschaft einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als sonstige
Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB nicht darauf ankommt, dass die betreffende
Stelle bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegt,
dass sie bei einer Gesamtbetrachtung der sich kennzeichnenden Merkmale als verlängerter
Arm des Staates erscheint. Vielmehr sei es hier gerade das institutionelle Moment, dass die
Integrität und Funktionstüchtigkeit des Verwaltungsapparats und das öffentliche Vertrauen in
die staatlichen Institutionen in den Blick geraten lasse, auch ohne dass der Aufgabenträger
einer Steuerung der Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden im engeren Sinn unterliege.
Das widerspricht dem § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB! Die Organisationsform, eben das
institutionelle Moment, darf nicht zum ausschlaggebenden Kriterium werden. Aber gerade
das wird es nach der Rechtsprechung bei Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts.
b) Gesamtbewertung
Wie sieht sich die BayernLB selbst? Auf ihrer Website heißt es in der Rubrik „Über uns“:
„Die BayernLB ist die führende bayerische Geschäftsbank für große und mittelständische
Kunden in Deutschland und Europa sowie für private Kunden. Sie ist ein Mitglied der
Sparkassen-Finanzgruppe in Bayern und versteht sich als leistungsstarke Regionalbank mit
europäischer Ausrichtung und internationaler Expertise.“
Der staatliche Einfluss ist nicht ausreichend, um erkennbar von einem verlängerten Arm
49
der Verwaltung bei den Landesbanken sprechen zu können (so Sommer,
Korruptionsstrafrecht, Rn 73). Nach Art. 7 Gesetz über die BayernLB führt der Vorstand die
Geschäfte der Bank und nach Art. 8 wird die Bank gerichtlich und außergerichtlich durch
diesen vertreten. Der - politisch - besetzte Verwaltungsrat bestimmt nach Art. 11 die
Richtlinien der Geschäftspolitik der Bank und überwacht die Geschäftsführung. Einzelheiten
regelt eine entsprechende Satzung der BayernLB. Der Verwaltungsrat kann sich die
Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften des Vorstandes vorbehalten. So kann er nach
Art. 11 der Satzung der BayernLB den Umfang bestimmen, in dem die Gewährung von
Krediten oder Bürgschaften seiner Zustimmung oder Kenntnisnahme bedarf, oder er kann die
Art von Geschäften bestimmen, bei denen er sich seine Zustimmung vorbehält. Maßnahmen
der Geschäftsführung finden sich dort nicht. Es herrscht ein vergleichbares Regelungssystem
wie in Aktiengesellschaften zwischen Vorstand und Aufsichtsrat (§ 111 AktG). Der BGH
(BGHSt 49, 214) hat im Zusammenhang mit Angestellten der Deutschen Bahn AG deren
Eigenschaft als Amtsträger verneint. Die Deutsche Bahn AG trete bewusst als ein
Unternehmen auf, das auf Gewinnerzielung und Wirtschaftlichkeit ausgerichtet ist und in
den nächsten Jahren sogar den Börsengang anstrebe. Mit diesem Anspruch und nicht als ein
Staatsunternehmen werde es auch zunehmend in der Öffentlichkeit wahrgenommen. Das
Beispiel der Deutschen Bahn AG zeigt zugleich, dass allein die staatliche Inhaberschaft –
Bund, Land oder Kommune – die Eigenschaft als behördengleiche sonstige Stelle nicht
begründet. Die Trägerschaft der BayernLB ist in Art. 3 Gesetz über die BayernLB geregelt.
Träger sind der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern. Aufgaben, Befugnisse
und Verpflichtungen der Trägerschaft regelt Art. 3 Abs. 2. Es gilt auch hier, dass keine
Befugnis zur Geschäftsführung besteht. Der Träger hat etwa die Befugnis, die Aufgaben der
Bank zu bestimmen. Wie nimmt die Öffentlichkeit heute das Auftreten und die Tätigkeit der
Landesbanken wahr? Als Landesbank ist die BayernLB kraft Gesetzes auch der Wirtschaftsund Mittelstandsförderung verpflichtet. Das zeigt sich etwa unter dem Stichwort „ Kunden:
Mittelstand“ auf ihrer Website: „Die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln, ausgereicht
über die BayernLB als Hausbank, stellt eine lohnende Finanzierungsalternative zu Ihren
sonstigen Investitionskrediten dar.“ Das mag noch Daseinsvorsorge im Allgemeininteresse
sein. Heute überwiegt jedoch die bankgeschäftliche Tätigkeit bei weitem die Verfolgung
öffentlicher Aufgaben (so Sommer, Korruptionsstrafrecht, Rn 73). In der Gesamtbewertung
kommt der Wettbewerbssituation eine maßgebende Bedeutung zu (siehe AnwKStGB/Tsambikakis, § 11 Rn 33). Ein tatsächlicher Wettbewerb auch auf dem klassischen
Gebiet der Daseinsvorsorge lässt bereits die Annahme des Verwaltungshandelns regelmäßig
entfallen, erst recht, wenn die sonstige Stelle ihre Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich
propagiert. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die BayernLB betont gerade die
Wettbewerbssituation. Und im Vorwort zum Geschäftsbericht 2010 der BayernLB heißt es:
„Unsere Bank hat im Geschäftsjahr 2010, das in vielerlei Hinsicht ein Jahr des Umbruchs
war, ein Ergebnis vor Steuern i. H. v. 885 Mio. Euro erreicht. Nach zwei Jahren hoher
Verluste hat die BayernLB einen großen Sprung in die Gewinnzone gemacht. Wir haben
damit unsere Planung deutlich übertroffen und die Lebensfähigkeit der Bank unter Beweis
gestellt. Diese positive Entwicklung gilt es nun zu festigen und nachhaltig auszubauen.“ In
der eigenen Außendarstellung unterscheidet die BayernLB nicht zwischen den
Geschäftsbereichen. Hier wird die Orientierung der BayernLB auf Wirtschaftlichkeit und
Gewinn und Wettbewerb anschaulich. Da unterscheidet sie sich als Landesbank in nichts
von einer Privatbank. Die BayernLB bezeichnet sich selbst als international tätige Bank. Der
missglückte Kauf der HypoGroupAlpeAdria (HGAA) im Jahr 2005 und die beabsichtigte
Expansion ins Ausland zeigen das. In der Rubrik „Über uns“ in ihrer Website heißt es: „Wir
sind an wichtigen Finanzzentren der Welt präsent. Gemeinsam mit unseren Töchtern
begleiten wir Sie weltweit und unterstützen Sie beim Eintritt in neue Märkte.“ Standorte etwa
in Delhi, Shanghai, New York, Moskau, Mailand, Luxemburg zeigen das. Das ändert den
50
Charakter als bloße Kommunalbank. Mitarbeiter einer Landesbank, deren konkretes
Beschäftigungsfeld allein dem rechtlich zulässigen Geschäftsbankensektor zugehörig ist,
werden nicht als Amtsträger angesehen (so MüKo-StGB/Radtke, § 11 Rn 45). In der
geforderten Gesamtbetrachtung treten Landesbanken heute als Ganzes im Wettbewerb mit
privaten Geschäftsbanken auf. Das prägt ihr Selbstverständnis, das prägt ihr Auftreten nach
außen. Es ist daher nicht die Aufgabe als Staats- und Kommunalbank, die den Charakter einer
Landesbank prägt, sondern heute ist es der Geschäftsbankensektor, der prägend für deren
Rechtscharakter ist. Wie Privatbanken sind Landesbanken als Ganzes national und
international geschäftlich tätig. Sie handeln markt- und gewinnorientiert und sie konkurrieren
weitgehend um denselben Kundenkreis: Mittelstand, institutionelle Kunden und
Finanzinstitutionen, Privatkunden, die Öffentliche Hand.
Hinweis: Der Ratschlag „Raus aus den §§ 331 ff. StGB“ über die Einschränkung des
Amtsträgerbegriffs gilt nicht allein für die Korruptionsdelikte. Die Amtsträgereigenschaft ist
auch in anderen Delikten ein strafschärfendes Merkmal – Regelbeispiel in § 263 Abs. 3 Satz 2
Nr. 4, § 266 Abs. 3 StGB. Auch bei diesen Delikten bietet eine Gesamtbewertung eine
beschuldigtenfreundliche Chance für die Strafverteidigung. Die Abgrenzung ist auch
strafprozessual von Bedeutung. § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB und die §§ 332 und 334 StGB sind
Katalogtaten in § 100a StPO. § 299 StGB ist allein als besonders schwerer Fall nach § 300
Satz 2 StGB eine solche.
Dieses Ergebnis, die Amtsträgereigenschaft eines Vorstands einer Landesbank abzulehnen,
erscheint auch im Hinblick auf das durch die §§ 331 ff. StGB geschützte Rechtsgut Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und damit
zugleich in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen - nicht unbillig. Der Verkauf der
Formel-1-Rechte durch die BayernLB ist eine reine marktwirtschaftliche Entscheidung. Es
fehlt jeder hoheitliche Aspekt. Berührt ist der freie Wettbewerb. Und diesen schützt
hinreichend § 299 StGB.
51
Anhang 5: Geschäftsherrenhaftung
Aus: Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, hrsg. v. Böttger, bearbeitet v.
Tsambikakis/Kretschmer
3.
Geschäftsherrenhaftung (§ 13 StGB/§ 8 OWiG)
# Hinter dem Stichwort verbirgt sich das rechtliche Problem einer Pflicht zur
Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der Mitarbeiter eines
Unternehmens durch das Leitungspersonal. Es geht um das Bestehen und den Umfang einer
Erfolgsabwendungspflicht für den Inhaber oder Leiter eines Geschäftsbetriebes, wobei der
abzuwendende Erfolg die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit eines Betriebsangehörigen ist.
# Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex ist rar. Die Frage, ob ein Betriebsinhaber
Straftaten von Betriebsangehörigen entgegenzutreten hat, wird als weitgehend ungeklärt
bezeichnet.187 Aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des aktiv handelnden Mitarbeiters
bedarf die Verantwortung des Betriebsinhabers einer besonderen Begründung. Eine Regelung
wie § 357 StGB für Amtsträger fehlt im Unternehmensstrafrecht. Eine vergleichbare Lösung
erlaubt in Grenzen § 13 StGB. Das strafrechtliche Modell gilt parallel im
Ordnungswidrigkeitenrecht über § 8 OWiG. Im Schrifttum188 wird eine – weite –
Garantenstellung des Inhabers oder Leiters eines Unternehmens zur Abwendung aller
betriebsbezogenen Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten der Mitarbeiter angenommen, die
diese in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben begehen. Die in einem Betrieb
eingegliederten Mitarbeiter stehen unter der Direktionsbefugnis der Unternehmensführung.
Das rechtfertigt deren Kontrollgarantenstellung. Der Inhaber eines jeden Unternehmens ist
für das Unternehmen insgesamt als zu überwachende Gefahrenquelle und daher auch für
die Mitarbeiter verantwortlich.189 Einschränkend wirkt allein, dass diese ihnen im
Unternehmen übertragene Aufgaben wahrnehmen.190 Der Betriebsangehörige muss seine
betriebliche Stellung und den Betrieb zu seiner Straftat missbrauchen. Eine einschränkende
Sichtweise191 knüpft dagegen die Erfolgsabwendungspflicht an den Betrieb als spezifische
Gefahrenquelle. Das Leitungspersonal muss solche Handlungen abwenden, die aus der
Gefährlichkeit des Betriebes selbst folgen. Es geht um die Überwachung von
Unternehmensgefahren.192 Wer eine Rüstungsfirma, ein Abfallentsorgungsunternehmen oder
eine Chemiefabrik betreibt, muss nicht allein die sachlichen, sondern auch die personalen
Gefahren abwenden, die mit dem spezifischen Betreiben eines solchen Unternehmens
einhergehen. Die Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen ist zu
überwachen. Zu verhindern sind danach illegale Rüstungsexporte und die Verletzung von
Umweltvorschriften oder Lebensmittelvorschriften durch die Mitarbeiter, nicht aber allgemein
betriebsbezogene Straftaten wie Betrugshandlungen. Das mag bei einem
Finanzleistungsunternehmen wieder anders sein. Der Inhaber eines Geschäftsbetriebes ist
meines Erachtens nicht pauschal für das betriebsbezogene Fehlverhalten innerhalb des
Unternehmens verantwortlich.
# Der Kreis der garantenpflichtigen Personen kann nach § 14 StGB, § 9 OWiG bestimmt
werden.193
187
188
189
190
191
192
193
So Schönke/Schröder/Stree, StGB, § 13 Rn. 52.
S. Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 949 ff.; Schall, in: FS für Rudolphi, S. 279; Schmid, in: MüllerGugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 30 Rn. 99; Schönke/Schröder/Stree, StGB, § 13 Rn. 52; Tiedemann,
Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 185.
So Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 951; Schall, in: FS für Rudolphi, S. 277.
So Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 951; dazu aber Schall, in: FS für Rudolphi, S. 281.
So Kretschmer, J., JR 2009, 474, 476; LK-StGB/Weigend, § 13 Rn. 56; auch Ransiek, Unternehmensstrafrecht, S. 35 ff.; SKStGB/Rudolphi, § 13 Rn. 35a.
So Ransiek, Unternehmensstrafrecht, S. 35 ff.; einschränkend auf die originäre Zuständigkeit des Vorgesetzten Bosch,
Organisationsverschulden, S. 224 f.
So Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 952.
52
# Es ist zu befürchten, dass die Rechtsprechung in einschlägigen Einzelfällen der weiten
Sichtweise folgt. Nicht ob ein Geschäftsherr als Kontrollgarant zur Verhinderung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten seiner Untergebenen verpflichtet ist, sondern in
welchem Umfang der Kreis der betriebsbezogenen Taten zu ziehen ist, ist heute umstritten.
Nach überwiegender Ansicht ist der Geschäftsherr als Überwachergarant aus der Herrschaft
über den Betrieb insgesamt als Gefahrenquelle zur Verhinderung von Straftaten und auch
Ordnungswidrigkeiten der Mitarbeiter verpflichtet, wenn sich in diesen betriebsbezogene
Gefahren realisieren. Als – weites – Kriterium wird angenommen, dass der Mitarbeiter seine
Handlung unter Ausnutzung der tatsächlichen und rechtlichen Wirkungsmöglichkeiten
begeht, die ihm seine Beschäftigung im Betrieb bietet.194 Für Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten, die der Mitarbeiter gelegentlich seiner betrieblichen Tätigkeit begeht,
ist der Betriebsinhaber nach der überwiegenden Ansicht nicht verantwortlich.195 Als
einschlägiges Beispiel für eine Geschäftsherrenhaftung wird stets196 auf eine Entscheidung
des Schweizerischen Bundesgerichts197 verwiesen: Das Gericht nahm eine Garantenstellung
des Inhabers der Rüstungsfirma Oerlikon hinsichtlich des unerlaubten Exports von
Kriegswaffen an. Begeht ein Mitarbeiter Bestechungshandlungen, um Aufträge für sein
Unternehmen zu erhalten, liegt das gewiss in jedem Fall im Kreis der betriebsbezogenen
Gefahren eines Unternehmens.198
Beispiel: BSR-Fall199 (Teil 2)
Der Angeklagte war Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision der BSR. Als Leiter der
Tarifkommission war er auch verantwortlich für einen Berechnungsfehler bei der Festsetzung
der Straßenreinigungsgebühren in der Tarifperiode 1999/2000. Als sich dieser in der
nächsten Tarifperiode fortsetzte, unterließ der Angeklagte dessen Korrektur und wies weder
Vorstand noch Aufsichtsrat der BSR darauf hin
In diesem BSR-Fall (Teil 2) leitet der BGH200 aus der Stellung des Angeklagten als Leiter der
Rechtsabteilung und der Innenrevision eine Garantenstellung her. Inhalt und Umfang der
Garantenstellung bestimmen sich nach Ansicht des BGH nach dem konkreten
Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat.
In einem obiter dictum nimmt der BGH auch zu sog. Compliance Officers201 Stellung. Deren
Aufgabengebiet sei die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch die
Verhinderung von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem
erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen könnten.
Derartigen Beauftragten spricht das Gericht eine Garantenstellung i.S.d. § 13 StGB zu, solche
im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehenden Straftaten von
Unternehmensangehörigen zu verhindern. Wichtig: Der Compliance Officer kann seine
Garantenstellung zur Verhinderung von Straftaten der Mitarbeiter allein von der
Untermehmensleitung ableiten. Diese steht ihrerseits im Rahmen der Geschäftsherrenhaftung
nach § 13 StGB für Straftaten der Mitarbeiter ein. Die Kritik gilt auch hier. Zudem: Dem
Compliance Officer fehlt im Regelfall eine echte Weisungsbefugnis.202 Diese Befehlsgewalt
aber ist der Grund für eine mögliche Geschäftsherrenhaftung. Ihn trifft lediglich eine Meldeund Berichtspflicht an die Unternehmensleitung. Mangels einer regelmäßig übertragenen
Direktionsbefugnis, die bei der Unternehmensleitung liegt, hat der Compliance Officer keine
194
195
196
197
198
199
200
201
202
So Schall, in: FS für Rudolphi, S. 282 f.
So Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 951; Schönke/Schröder/Stree, StGB, § 13 Rn. 52.
Bei LK-StGB/Weigend, § 13 Rn. 56 in Fn. 187; SK-StGB/Rudolphi, § 13 Rn. 35a; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 183.
S. SchBGE 96 (1970) IV 155 ff.
So auch Schall, FS Rudolphi, S. 277; anders Bosch, Organisationsverschulden, S. 224.
BGH, 17.07.2009 – 5 StR 394/08, JR 2009, 471 m. Anm. Kretschmer, J. = wistra 2009, 433 m. Anm. Kraft, wistra 2010, 81.
BGH, 17.07.2009 – 5 StR 394/08, JR 2009, 471, 473.
S. dazu kritisch: Berndt, StV 2009, 689; Kraft, wistra 2010, 81, 84 f.; Mosbacher/Dierlamm, NStZ 2010, 268.
S. Berndt, StV 2009, 689, 691; Kraft, wistra 2010, 81, 84 f.
53
Garantenstellung.203 Andererseits kann dem Compliance Officer von der
Unternehmensleitung eine entsprechende Aufgabe und Verantwortung übertragen werden.
Entscheidend sind die vertragliche Ausgestaltung und die konkrete Beschreibung des
Dienstpostens.204 Für den Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision hebt der BGH den
Charakter der BSR als Anstalt des öffentlichen Rechts hervor, deren Aufgabe der
Gesetzesvollzug auch zum Schutz der Entgeltschuldner ist. Daher treffe den Angeklagten eine
Überwachungspflicht, die Erhebung betrügerischer Reinigungsentgelte zu verhindern. Darin
liegt allerdings keine betriebsspezifische Gefahr eines Abfallentsorgungsunternehmens,
sondern ein eher allgemeines Geschäftsrisiko. Es geht um eine bloße Vertragsverletzung. Das
genügt nicht für eine Garantenstellung.
# Als Verteidigungsstrategie kann man versuchen, die Eigenverantwortlichkeit205 des
Mitarbeiters und dessen Kompetenzüberschreitung hervorzuheben. Die betreffende Straftat
oder die Ordnungswidrigkeit können eventuell als Exzess angesehen werden, der außerhalb
der betriebsbezogenen Gefahr des Geschäftsbetriebes liegt.
Hinweis:
Eine Sanktionierung des Garanten verlangt im Regelfall Tatvorsatz bei dem Unternehmensinhaber oder dem
Leitungspersonal oder eben bei dem Compliance Officer. Dessen bestimmter Nachweis für die konkrete Straftat oder
Ordnungswidrigkeit kann bei eigenmächtigen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten eigenverantwortlicher Mitarbeiter
schwer sein.206 Darauf hat die Strafverteidigung zu achten.
203
204
205
206
S. Berndt, StV 2009, 689, 690; anders Kraft, wistra 2010, 81, 84 f.
S. Mosbacher/Dierlamm, NStZ 2010, 268, 269.
S. Bosch, Organisaionsverschulden, S. 224; Kretschmer, J., JR 2009, 474, 477; LK-StGB/Weigend, § 13 Rn. 56; SK-StGB/Rudolphi, §
13 Rn. 35a.
S. Achenbach, in: Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, Kap. I 3 Rn. 37.
54
Anhang 6
Aus: Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, hrsg. v. Böttger, bearb. v.
Tsambikakis/Kretschmer
V.
Kausalität – Kollegialentscheidungen
An früherer Stelle ging es um die Verteilung strafrechtlicher Verantwortung innerhalb der
Unternehmenshierarchie von oben nach unten bzw. von unten nach oben. Jetzt geht es um die
Verteilung von Verantwortung in der Horizontalen.
Beispiel:
Der mehrköpfige Vorstand eines Autoherstellers erfährt aus der Presse von Unfällen mit einem Modell seiner Produktionspalette. Es wird
der Verdacht laut, dass in mehreren Modellen die Bremsen defekt seien. Bei einer Vorstandssitzung spricht sich die Mehrheit gegen einen
Rückruf aus, um dem Ruf des Unternehmens nicht zu schaden. Der Finanzvorstand vertraut darauf, dass schon nichts passieren wird, der
Vertriebsvorstand nimmt tödliche Folgen in Kauf. Der Produktionsvorstand stimmt dagegen.
a)
Kollegiale Beschlussfassung
Zuerst einmal ist es für die vorliegende Problematik wohl unbeachtlich, ob der Beschluss
eines mehrköpfigen Gremiums ein aktives Tun oder ein Unterlassen beschließt. Der
Beschluss kann über die Fortsetzung der Produktion und des Vertriebs eines
gesundheitsschädlichen Produkts entscheiden oder über das Unterlassen einer Rückrufaktion
eines solchen. Zudem ist es für die vorliegende Problematik wohl unbeachtlich, ob sich die
Beteiligten vorsätzlich oder fahrlässig mit Blick auf die schädlichen Folgen verhalten.
In der vorliegenden Problematik geht darum, wie es sich für die individuelle
Verantwortlichkeit auswirkt, dass der Beschluss eines mehrköpfigen Gremiums sich
einstimmig oder mehrheitlich entscheidet: 7:0 oder 4:3 oder 5:2. Die Argumentation der
Betroffenen ist absehbar. Bei einem 7:0 behauptet jeder, dass seine pflichtgemäße
Gegenstimme nichts am Ergebnis geändert hätte, eine rechnerische Behauptung, die auch bei
einem 5:2 oder 6:1 zutrifft, nicht jedoch bei einem 4:3.
Es geht praktisch und dogmatisch um die Kausalität des Abstimmungsverhaltens für das
beschlossene vorsätzliche oder fahrlässige Tun oder Unterlassen, an das sich die
strafrechtliche Verantwortung knüpft. Es geht auch um das Unterlassen der Herbeiführung
einer Beschlussfassung überhaupt. Kausal ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht
werden kann, ohne dass infolgedessen der Erfolg ausbleibt. Bei unechten
Unterlassungsdelikten liegt Ursächlichkeit vor, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung
der tatbestandsmäßige Schadenserfolg ausgeblieben wäre.207 Geht eine Abstimmung daher
mit 4:3 aus, ist das zustimmende Abstimmungsverhalten für den konkreten Kausalverlauf
ursächlich, da keine Stimme hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg
ausbleibt.208 Aber bei einem 7:0 oder 6:1: „Hätte ich mich pflichtgemäß verhalten und gegen
die Weiterproduktion oder für einen rechtzeitigen Rückruf gestimmt, wäre ich überstimmt
worden.“
Wird die Frage der Kausalität für jeden der Betroffenen gesondert gestellt, kann es
zweifelhaft sein, ob die Erfüllung der Handlungspflicht zu einem schadensvermeidenden
Beschluss führen würde. Es kann eben nicht ausgeschlossen werden, wie auch der BGH zu
Recht anführt, dass jeder der Geschäftsführer mit dem Versuch, die erforderliche
Entscheidung herbeizuführen, am Widerstand der übrigen, den Rückruf ablehnenden
Geschäftsführer gescheitert wäre.
207
208
S. BGH, 06.07.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 126 (Strafrechtliche Produkthaftung).
S. Kuhlen, in: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap. II Rn. 51.
55
Bei Vorsatzdelikten geht die Rechtsprechung den dogmatischen Weg der
mittäterschaftlichen Zurechnung der Beschlussfassung. LS 5:209 „Beschließen die
Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie
für die Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter.“ Das überzeugt.210 Die
Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer handeln gleichberechtigt. Sie wissen um ihr
gemeinsames Zusammenwirken und wollen das auch. Zu achten ist auf das Feststellen des
Vorsatzes bei jedem Mittäter! Eine zunehmende Spezialisierung und Differenzierung der
Tätigkeitsgebiete bietet u.U. der Verteidigung Möglichkeiten. Fahrlässige Unaufmerksamkeit
bei der Beschlussfassung ersetzt kein Wissen und Wollen.
Am Ergebnis kann sich objektiv nichts ändern, wenn die Betroffenen fahrlässig handeln. In
der „Lederspray-Entscheidung“ ging es um die Frage der strafrechtlichen Haftung für ein
unterlassenes Bemühen um einen Rückrufbeschluss. „Ich habe nichts unternommen, weil ich
eh überstimmt worden wäre.“ Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn ein solcher
Beschluss gefällt wird, der aber nur zu einem fahrlässigen Tun oder Unterlassen führt. Der –
fahrlässige – Tatbeitrag ist nach Ansicht des BGH211 im Zusammenwirken mit den
Tatbeiträgen der anderen Geschäftsführer ursächlich. Der Tatbeitrag, die Stimme für die
Produktionsfortsetzung oder die Stimme gegen einen Rückruf, bleibt der Gleiche, egal, ob der
Täter einen tatbestandlichen Erfolg i.S.d. Eventualvorsatzes billigt oder auf dessen
Ausbleiben vertraut. Dogmatisch ist die Zurechnung im Fahrlässigkeitsbereich schwieriger,
da es eine Mittäterschaft in diesem Bereich nicht gibt.212 Das ändert pragmatisch nichts am
zutreffenden Ergebnis. Das Ergebnis ist zudem leichter zu begründen, wenn es zu einem
konkreten Gremienbeschluss gekommen ist.
Das gilt an sich bei einem 7:0 oder einem 6:1. Jede einzelne Stimme ist für exakt dieses
Ergebnis ursächlich, da ein 5:2 oder eben ein 4:3 ein anderes Ergebnis ist. Zu Recht stellt der
BGH213 fest, dass es an dieser Ursächlichkeit nicht deshalb fehlt, weil das pflichtgemäße
Bemühen, eine Rückrufentscheidung der Gesamtgeschäftsführung zustande zu bringen,
möglicherweise bei den anderen Geschäftsführern auf Ablehnung gestoßen und mithin
gescheitert wäre. LS 6: „Jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz
unterlässt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu
leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine
strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung
zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.“ Dogmatisch gilt
sowohl im Bereich der strafrechtlichen Handlungsverantwortlichkeit als auch im Bereich der
strafrechtlichen Haftung für Unterlassungen der Grundsatz, dass, wo mehrere Beteiligte
unabhängig voneinander den tatbestandsmäßigen Erfolg erst durch die Gesamtheit ihrer
Handlungsbeiträge herbeiführen, jeder einzelne Beitrag im handlungsbegründenden Sinn
ursächlich ist.214 Der dogmatische Streit um die Kausalität bei Gremienentscheidungen ist
vielfältig. Die vorgeschlagenen dogmatischen Lösungen liegen in der kumulativen Kausalität
oder der Mehrfachkausalität oder in der Modifikation der conditio-sine-qua-non-Formel oder
in der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung oder gar in der fahrlässigen Mittäterschaft.
Vieles und alles ist möglich.215 Die Praxis bestimmt BGHSt. 37, 106.
Führt eine gemeinschaftliche Beschlussfassung dazu, dass ein fehlerhaftes Produkt nicht
zurückgerufen wird, spricht viel für Mittäterschaft, auch in dem Fall, in dem die Beteiligten
209
210
211
212
213
214
215
BGH, 06.07.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106. Zustimmend m.w.N. Kuhlen, in: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap. II Rn. 53;
MünchKomm-StGB/Joecks, § 25 Rn. 216.
Auch Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 29 f.
BGH, 06.07.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 130.
S. dazu HK-GS-StGB-StPO/Ingelfinger, § 25 StGB Rn. 57.
BGH, 06.07.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 130.
So BGH, 06.07.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 131.
S. Hilgendorf, NStZ 1994, 561; umfassend Knauer, Die Kollegialentscheidung im Strafrecht; MünchKomm-StGB/Joecks, § 25 Rn. 211
ff.; Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 47 ff.; Röckrath, NStZ 2003, 641.
56
hinsichtlich des tatbestandlichen Erfolges fahrlässig handeln. Das mehrgliedrige Organ
handelt subjektiv als auch objektiv als Kollektiv. Kommt es nicht zu einer gemeinschaftlichen
Beschlussfassung, kommt eine Nebentäterschaft der einzelnen Mitglieder in Betracht.
Mittäterschaftlicher Beschluss oder unabhängige Tatbeiträge durch Beschlussfassung oder gar
das gänzliche Unterlassen einer Beschlussherbeiführung – in einem mehrköpfigen Gremium
kann sich ein Mitglied nicht darauf berufen, dass sich auch andere Mitglieder pflichtwidrig
verhalten. „Dass dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand“ – sagt der BGH216 – und
hat recht.217
Eine Besonderheit ergibt sich bei Enthaltung. Im Fall „Mannesmann/Vodafone“ enthielt sich
der Arbeitnehmervertreter bei der Abstimmung im zuständigen Gremium, das über die
Sonderzahlungen entschied. Der BGH218 schnitt der Verteidigung das Argument ab, die
Beschlüsse wären mit demselben Ergebnis zustande gekommen, wenn er mit „nein“ gestimmt
hätte. Nach Ansicht des BGH entsprach die Enthaltung des Arbeitnehmervertreters objektiv
wie auch subjektiv im Ergebnis einer „Ja-Stimme“, die mit Rücksicht auf seine Stellung als
Arbeitnehmervertreter lediglich nach außen nicht erkennbar sein sollte. Die
Mehrheitsentscheidungen des Präsidiums wurden dem Angeklagten als Mittäter zugerechnet.
Ansonsten kann in einer Enthaltung219 kaum die Erfüllung der strafbefreienden
Handlungspflicht gesehen werden, unter vollem Einsatz der Mitwirkungsrechte das Mögliche
und Zumutbare zu tun, um einen schadensvermeidenden Beschluss herbeizuführen.
„Überstimmt werden“ befreit nicht ohne Weiteres von strafrechtlicher Verantwortung. Egal,
ob der Beschluss des Vorstands oder der Geschäftsführung zu einem vorsätzlichen oder
fahrlässigen Begehungs- oder Unterlassungsdelikt führt. Allein pflichtgemäßes Verhalten –
Abstimmungsverhalten – begründet Straffreiheit. Von strafrechtlicher Verantwortung wird
befreit, wer alles ihm Mögliche und Zumutbare macht, um den gebotenen Beschluss zu
erwirken oder wer als Gegenstimme in der Beschlussfassung für einen Produktionsstopp oder
für einen Rückruf stimmt.220 Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der Mitglieder des
Gremiums muss und kann ein anderes Mitglied nicht verhindern. Es gilt die individuelle
strafrechtliche Verantwortlichkeit. Teilweise221 wird eine Erfolgsabwendungspflicht
gefordert, wenn die Straftat die besondere Ressortzuständigkeit des überstimmten
Geschäftsführers berührt. In diesem Fall wird ihm eine Pflicht zur Gegenvorstellung bei den
Gesellschaftern oder dem Aufsichtsrat zugemutet. Wenn eine solche Gegenvorstellung auch
generell zur Verhinderung strafrechtlich relevanten Verhaltens noch zumutbar ist, überzeugt
eine Pflicht zur Strafanzeige222 über § 138 StGB hinaus nicht.
Der Leser kennt die Lederspray-Entscheidung auch unter dem Aspekt der problematisierten
generellen Kausalität zwischen Produkt und Schadensfolgen. Näheres unter strafrechtliche
Produkthaftung.223
b)
Allzuständigkeit oder Ressortzuständigkeit
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann sich innerhalb von mehrköpfigen
Unternehmensorganen nach der Ressortverantwortung richten. Das gilt im Wesentlichen für
die Bestimmung von Handlungspflichten: „Dafür bin ich nicht zuständig“.
Beispiel:224
216
217
218
219
220
221
222
223
224
S. BGH, 06.07.1990 – 2 StR 549, 89, BGHSt 37, 106, 132.
S. Hilgendorf, NStZ 1994, 561; Kuhlen, in: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap. II Rn. 52.
S. BGH, 21.12.2005 – 3 StR 470/04, BeckRS 2006, 00912 = NStZ 2006, 214.
Dazu MünchKomm-StGB/Joecks, § 25 Rn. 217; Schmid, in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 30 Rn. 23.
S. BGH, 06.07.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 131 f.; Kuhlen, in Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap. II Rn. 51; MünchKommStGB/Joecks, § 25 Rn. 218; Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 32.
Von Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 31.
So aber Schmid, in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 30 Rn. 26.
Verweis .
Nach BGH, 15.10.1996 – VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 = NStZ 1997, 125; dazu Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, § 15
Rn. 927 ff.
57
In einer GmbH gibt es zwei Geschäftsführer. Einer ist für den kaufmännischen und der andere für den technischen Bereich zuständig. Die
GmbH geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Das führte dazu, dass für mehrere Monate keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt
wurden. Verantwortlich für diese Entscheidung war der kaufmännische Geschäftsführer. Wie steht es um die Verantwortung des
technischen Geschäftsführers? Zur Erinnerung: § 266a StGB verpflichtet den Arbeitgeber. Das ist die GmbH. Über § 14 StGB wird die
Arbeitgebereigenschaft auf die Organe der GmbH überwälzt – von oben nach unten. Und jetzt behauptet der technische Geschäftsführer:
„Dafür war ich nicht zuständig“.
225
Der BGH führt zu diesem Problem aus:
„Im Prinzip bleibt eine Aufteilung der Geschäftsbereiche unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH ohne Einfluss auf die
Verantwortung jedes einzelnen für die Geschäftsführung insgesamt (…). Ob dieser gesellschaftsrechtliche Grundsatz, der für die
Zurechnung zivilrechtlicher Haftungsfolgen maßgebend ist, auch über den Umfang der strafrechtlichen Pflichtenstellung entscheidet,
kann freilich zweifelhaft sein. Doch braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar knüpft die Pflichtenstellung des
Geschäftsführers im Allgemeinen an den von ihm betreuten Geschäfts- und Verantwortungsbereich an (…). Doch greift der Grundsatz der
Generalverantwortung und Allzuständigkeit der Geschäftsleitung ein, wo – wie etwa in Krisen- und Ausnahmesituationen – aus
besonderem Anlass das Unternehmen als Ganzes betroffen ist; dann ist die Geschäftsführung insgesamt zum Handeln berufen (…).“
Die „Allgegenwart“ eines Problems im Unternehmen begründet die Allzuständigkeit eines
jedes Organs in der strafrechtlichen Pflichtenstellung.226 In Krisenzeiten, in denen die
Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht gewährleistet erscheint, trifft das besonders auf
„Krisendelikte“ wie Insolvenzstraftaten oder § 266a StGB oder steuerrechtliche Pflichten zu.
Jetzt trifft jedes Mitglied des Organs eine Handlungspflicht – von der Ressortverantwortung
zur Gesamtverantwortung. Es muss dafür sorgen, dass sich das Gesamtgremium mit der
Angelegenheit befasst, und es muss innerhalb des Organs auf die entsprechenden Beschlüsse
hinwirken.
Ansonstengilt: Die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit, das Schuldprinzip, verlangt
im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die Berücksichtigung der internen
Ressortverteilung. Die Delegation von Zuständigkeiten und Aufgaben durch eine
entsprechende Organisationsstruktur begrenzt die individuelle Verantwortlichkeit. Es gilt der
Vertrauensgrundsatz. Bei einer ressortmäßigen Zuständigkeitsverteilung kann jeder
Vorstand und jeder Geschäftsführer innerhalb eines Gesamtorgans darauf vertrauen, dass der
zuständige Vorstand oder Geschäftsführer die ihm obliegenden Aufgaben sachgemäß und
gesetzestreu erfüllt. Modernes Wirtschaftsleben kann ansonsten nicht funktionieren. Die
ursprüngliche Leistungspflicht wandelt sich in eine Überwachungspflicht.227 Weiß ein
Vorstandsmitglied oder ein Mitgeschäftsführer oder drängt sich ihm dieser Umstand auf, dass
der jeweils Zuständige die der Gesellschaft obliegenden Aufgaben nicht gesetzestreu erfüllt,
muss er i.R.d. Möglichen und Zumutbaren eingreifen. Aus der Überwachungspflicht wird
wieder eine Handlungspflicht. Erneut muss der Einzelne dafür sorgen, dass sich das
Gesamtgremium mit der Angelegenheit befasst und er muss innerhalb des Gesamtorgans auf
die Abwendung des strafrechtlichen Erfolges hinwirken. Anderenfalls droht ein
Strafbarkeitsrisiko – vorsätzliches oder fahrlässiges Unterlassen.
In einer mehrgliedrigen Geschäftsleitung ist jeder Geschäftsführer für die Erfüllung der
öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft, zu denen die Abführung der
Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung gehört, verantwortlich – Allzuständigkeit der
Geschäftsführer. Dieser gesellschaftsrechtlichen Allzuständigkeit kann sich ein
Geschäftsführer weder durch Zuständigkeitsregelungen noch durch Delegation auf andere
Personen entledigen.228 Das zeigt sich als Prinzip auch in § 37 Abs. 2 GmbHG, nach dem eine
Beschränkung der Vertretungsbefugnis nach außen nicht zulässig ist. Zu unterscheiden ist die
haftungsrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit. Es gilt das Schuldprinzip. Der
BGH sagt dazu:229 „Interne Zuständigkeitsregelungen oder die Delegation von Aufgaben
225
226
227
228
229
S. BGH, 06.07.1990 – 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 125 f.
S. Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 38; Schmid, in: Müller-Gugenberger/Bieneck,
Wirtschaftsstrafrecht, § 30 Rn. 22.
S. BGH, 15.10.1996 – VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 = NStZ 1997, 125; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, § 15 Rn. 929;
Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. 35.
So BGH, 15.10.1996 – VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 = NStZ 1997, 125.
So BGH, 15.10.1996 – VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 = NStZ 1997, 125.
58
können aber die deliktische Verantwortlichkeit des Geschäftsführers beschränken. In jedem
Fall verbleiben ihm Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten können. Eine
solche Überwachungspflicht kommt vor allem in finanziellen Krisensituationen zum Tragen,
in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint.“
Die Ressortverteilung beschränkt die Handlungspflicht auf eine Überwachungspflicht, die
sich aber in Krisensituationen wieder zu einer Handlungspflicht wandelt. In Krisenzeiten für
das Unternehmen besteht immer eine Gesamtverantwortung des einzelnen Organs.230 Jetzt
darf man nicht darauf vertrauen, dass der nach der Ressortverteilung zuständige
Geschäftsführer sich gesetzestreu verhält. In der Krise, die anfällig für deliktisches Verhalten
ist, müssen sich alle kümmern. Es ist zu beachten, dass es bei der Frage der
Gesamtverantwortung dogmatisch um die objektive Garantenstellung (§ 13 StGB) geht. Die
jeweilige Person muss aber auch – bedingt – vorsätzlich bzgl. der Tatumstände des
Straftatbestandes handeln, was individuell festzustellen ist.231 Darauf ist in Anklagen und
Urteilen zu achten. Zu diesen Tatumständen gehören auch die Umstände, die die
Handlungspflicht begründen. Nicht erforderlich ist, und da sind wir wieder beim obigen
Irrtum, das Bewusstsein, zum Handeln verpflichtet zu sein: „Glaubt er, nicht zum Eingreifen
verpflichtet zu sein und für die Abführung der Beiträge Sorge tragen zu müssen, so unterliegt
er keinem tatbestandsausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern einem Verbots- bzw.
Gebotsirrtum, der ihn nur bei Unvermeidbarkeit entschuldigt.“232
c)
Strafrechtliches Risiko des Aufsichtsrates
Während der Vorstand einer AG zur Leitung, Geschäftsführung und Vertretung der
Gesellschaft (§§ 76, 77, 78 AktG) berechtigt ist und daher durch sein Handeln nach außen
einem strafrechtlichen Risiko unterliegt, ist das beim Aufsichtsrat regelmäßig anders. Nach §
111 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Nur nach § 112 AktG
vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Darum ging es
in „Mannesmann/Vofadone“.233 Die dortigen Angeklagten waren Mitglieder des
Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium).
Wie sich aus dieser Kontrolltätigkeit ein strafrechtliches Risiko ergeben kann, ist
umstritten.234
Zum einen kann sich solches Haftungsrisiko aus einem Zustimmungsvorbehalt für eine
bestimmte Art von Geschäften nach § 111 Abs. 4 AktG ergeben. Durch eine solche
Zustimmung kann sich eine Beteiligung an der begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit
ergeben. Nach außen handelt weiterhin der Vorstand. Maßnahmen der Geschäftsführung
können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden (§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG). Die
Beteiligung des Aufsichtsrates durch eine kollegiale Zustimmung ist eher Beihilfe. Es gelten
die Grundsätze der Kollegialentscheidung. Die Anforderungen an die Feststellung der
subjektiven Tatseite mit Wissen und Wollen sind strenger als bei den Vorstandsmitgliedern.
Zum anderen trifft den Aufsichtsrat einer AG eine Vermögensbetreuungspflicht zugunsten
des Vermögens der Gesellschaft.235 Aus dieser Handlungspflicht ergeben sich i.R.d. rechtlich
Möglichen und Zumutbaren Pflichten. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Vorstand grob
unwirtschaftlich oder rechtswidrig handelt und die Vermögensinteressen der Gesellschaft
gefährdet oder schädigt, besteht die Pflicht des Aufsichtsrates zum Einschreiten. Er muss eine
Beschlussfassung zur Ablösung des Vorstands nach § 84 AktG herbeiführen. Unterlässt das
230
231
232
233
234
235
So BGH, 15.10.1996 – VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 = NStZ 1997, 125; Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 38.
Vgl. Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 45 f.
S. BGH, 15.10.1996 – VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370 = NStZ 1997, 125, 127; auch Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, § 15
Rn. 935.
BGH, 21.12.2005 – 3 StR 470/04, NStZ 2006, 214.
S. Cramer, FS Stree/Wessels, S. 563 ff.; Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 51 ff.
S. BGH, 21.12.2005 – 3 StR 470/04, NStZ 2006, 214; BGH, 06.12.2001 – 1 StR 215/01, BGH, 06.12.2001 – 1 StR 215/01, BGHSt 47,
187, 201; Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 55.
59
einzelne Aufsichtsratmitglied das, kann darin eine Beihilfe durch Unterlassen liegen. Und:
Aus der Überwachungspflicht des Aufsichtsrates ergibt sich die Pflicht, den Vorstand nicht
von sich aus zu Handlungen zu veranlassen, die er aufgrund seiner Überwachungspflicht
gerade abwenden müsste. Ein Mitglied des Aufsichtsrates veranlasste ein Vorstandsmitglied
zu einem vermögensschädigenden Verhalten nach § 266 StGB.236 Zuletzt ergibt sich das
strafrechtliche Risiko des § 266 StGB, wenn der Aufsichtsrat in seiner Kontrolltätigkeit
Verhaltensweisen des Vorstandes entdeckt, die diesen gegenüber der Gesellschaft
schadensersatzpflichtig machen. Die Nichtgeltendmachung solcher Schadensersatzansprüche
der Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern (§ 112 AktG), kann nach § 266 StGB
als Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht strafbar sein.
Dem Aufsichtsrat obliegt keine generelle Rechtspflicht, sanktionsbewehrtes Verhalten des
Vorstands zu verhindern.237 Er bzw. das einzelne Mitglied des Aufsichtsrates ist
Beschützergarant für das Vermögen der Gesellschaft, nicht aber Kontrollgarant nach
außen für jedes sanktionsbewehrte Handeln der Vorstandsmitglieder. Das ergibt sich auch
nicht durch die Kontrollaufgabe nach § 111 AktG. Das ist in den recht beschränkten238
Einwirkungsmöglichkeiten des Aufsichtsrats auf den Vorstand begründet.239 Erfährt der
Aufsichtsrat von nach dem AWG verbotenen Exportgeschäften durch den Vorstand, kann er
diese aus eigener Rechtsmacht nicht verhindern – § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG. Der Aufsichtsrat
verfügt zudem generell über kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand. Seine
Stellungnahmen und Beanstandungen haben rechtlich keinen bindenden Charakter. Das Recht
zur Abberufung steht im Ermessen des Aufsichtsrates (§ 84 Abs. 3 AktG). Vorab240 aber muss
der Aufsichtsrat die Maßnahme des Vorstandes ggf. beanstanden. Zuletzt würde eine weiter
gehende Überwachungspflicht des Aufsichtsrates für sanktionsbewehrtes Handeln des
Vorstandes mit Blick auf die ausgedehnte Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im Nebenstrafrecht und
im Ordnungswidrigkeitenrecht zu unangemessenen Ergebnissen führen.241 Mangels eines
rechtlich wirksamen Instrumentariums hat das Kontrollorgan Aufsichtsrat keine generelle
Überwachungspflicht für künftige Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten des Vorstandes.
Beispiel:
Dem Aufsichtsrat wird bekannt, dass die Geschäftspolitik des Vorstandes darauf beruht, Aufträge im In- und Ausland durch Zahlung von
Schmiergeldern, durch Korruptionsstraftaten, zu gewinnen. Wiederholte Stellungnahmen und Beanstandungen des Aufsichtsrates als
Kontrollorgan werden vom Vorstand missachtet. Als letztes Mittel bleibt die Abberufung des Vorstandes, um künftige Straftaten zu
verhindern. In einem solchen Wiederholungsfall kann das Unterlassen der Abberufung zu einer Strafbarkeit wegen Beihilfe durch
Unterlassen führen.242
Beachte:
Natürlich kann sich ein Mitglied des Aufsichtsrates an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der Vorstandsmitglieder aktiv
beteiligen. Die Initiative zur Bestechung kann als Anstiftung in strafbarer Weise auch von dort ausgehen.
Und zum Schluss noch einmal: Der Aufsichtsrat wird nicht von § 14 StGB/§ 9 OWiG
erfasst.243
236
237
238
239
240
241
242
243
S. BGH, 06.12.2001 – 1 StR 215/01; BGH, 06.12.2001 – 1 StR 215/01, BGHSt 47, 1 87.
So Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 55; s.a. Cramer, FS Stree/Wessels, S. 563, 583 ff.;
weiter Schmid, in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 30 Rn. 29 ff.
So Cramer, FS Stree/Wessels, S. 563, 571.
Dazu Cramer, FS Stree/Wessels, S. 563, 567 ff.
So Cramer, FS Stree/Wessels, S. 563, 575.
So Cramer, FS Stree/Wessels, S. 563, 585.
So Cramer, FS Stree/Wessels, S. 563, 576.
S. Cramer, FS Stree/Wessels, S. 563, 565; Raum, in: Wabnitz/Janovsky, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Kap. Rn. 55.
60
Anhang 7
Die Untreue nach § 266 StGB – Teil 1
Eine Musslektüre: BVerfG v. 23.6.2010 -2 BvR 2559/08 ua- zu § 266 StGB! Keine leichte
Lektüre. Es werden schon bald in allen Zeitschriften Anmerkungen und Besprechungen dieses
Beschlusses folgen – siehe bereits Becker, HRRS 2010, 383.
I. Bedeutung und Rechtsgut
Der Fall Siemens (NStZ 2009, 95); das Geschehen um die HypoRealEstate-Bank, der
Mannesmann-Prozess, Kanther und die hessische CDU, Berliner Tempodrom-Affäre
(Anklage ua gegen den –ehemaligen- Berliner Finanzsenator Sarrazin –buh- erhoben), die
VW-Affäre (Hartz, Volkert – kam, 21. 11. 2006, in U-Haft- ua), Fritz Schramm, der Kölner
OB, Reiner „Calli“ Calmund, Klaus-Rüdiger Landowsky, ehemals Fraktionsvorsitzender der
CDU im Berliner Abgeordnetenhaus in Berlin (Banken-Affäre) - am 21. März 2007 mit
anderen wegen § 266 zu 16 Monaten auf Bewährung verurteilt, Zumwinkel, Jürgen Emig und
der HR –Sie erinnern sich an den Amtsträgerbegriff-, der Vorstand der KfW –eingestellt am
8.9.2010- und die BayernLB, Arminia Bielefeld und gerade Arcandor und Middelhoff, EnBW
und die Affäre Bykov und und und ... - der tägliche Blick in die Presse verdeutlicht die
Aktualität, aber auch die zweifelhafte Unbestimmtheit des Untreuevorwurfs.
II. Missbrauchs- und Treuebruchstatbestand - 1. und 2. Alternative des § 266 Abs. 1
StGB
-Voraussetzungen, Verhältnis beider Alternativen
-Problem: Verlangt auch der Missbrauchstatbestand eine Vermögensbetreuungspflicht?
Inhalt der -beiderlei- erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht - das ist der zentrale Begriff
des § 266 StGB. Ihre Ableitung und ihr Umfang verweisen wiederholt auf
außerstrafrechtliche Regelungen wie das BGB, HGB, AktG, GmbHG, PartG. In Fällen
müssen Sie die engen Voraussetzungen diskutieren, wie Sie sich dann entscheiden, wie Sie
ihren Fall unter die abstrakten Anforderungen subsumieren, ist dann oftmals egal; auch in der
Rechtspraxis gehen die Ansichten oft auseinander (siehe BGHSt. 41, 224 = Otto JK StGB §
266/12 zur Mieterkaution - § 551 BGB, auch Satzger, Jura 1998, 570 und jetzt zur
Gewerbemiete und Kaution: BGH JR 2008, 344 mit Anm. von mir)
Eine Vermögensbetreuungspflicht erfordert bei allem Streit im Einzelnen:
1. die Verpflichtung zu einer fremdnützigen Vermögensfürsorge
2. und zwar als Hauptpflicht
3. mit einem Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen
Die inhaltliche Ausgestaltung und der Maßstab der Vermögensbetreuungspflicht in
Abgrenzung zu normalen Vertragsverletzungen ist das entscheidende Merkmal des § 266!
Das beweist zuletzt BGH JR 2008, 344 – Gewerbemietskaution. Das teilweise vom BGH -1.
Senat- verlangte Element einer gravierenden Pflichtverletzung ist überflüssig und wird vom
BGH -3. Senat- selbst abgelehnt (siehe Murmann, Jura 2010, 565).
-Drittmitteleinwerbung als Problem der Untreue: BGH, NStZ 2002, 648 = JK StGB § 266/23
61
-Typisch: Ein Geschäftsführer oder auch ein Beamter nehmen Angebote an, in denen die
ihnen gewährten Schmiergelder eingerechnet sind, so dass die Preise zu Lasten des
Geschäftsherrn überhöht sind. Das erfüllt den Untreuetatbebestand. Die Untreue verlangt
keine eigennützige Bereicherung. Diese oft gehörte Einlassung der Beschuldigten ist für den
Tatbestand irrelevant. Die Nichtherausgabe erlangter Schmiergelder dagegen gehört nicht zu
den von § 266 StGB geschützten spezifischen Treuepflichten.
-Fall Mannesmann: § 87 AktG - das Urteil des LG Düsseldorf, NJW 2004, 3275, siehe auch
die Anmerkung von Jakobs, NStZ 2005, 276. Das Gericht begründet seine Freisprüche
differenzierend zum einen mit einer fehlenden gravierenden Pflichtverletzung und zum
anderen mit einem -mehr als zweifelhaften- unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
Jetzt: BGH 50, 331, inzwischen eingestellt nach einem deal. Dazu: BGH, StV 2006, 301 mit
Anm. Krause und Ransiek, NJW 2006, 814 (lesenswert).
III. Aufbau
Missbrauchstatbestand (1. Alt.):
1. Rechtliche Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
2. Missbrauch dieser Befugnis durch rechtsgeschäftliches Handeln
3. Vermögensbetreuungspflicht (!)
4. Vermögensschaden: Frage nach der schadensgleichen Vermögensgefährdung (heftigst
umstritten)
Der BGH ist da nicht einheitlich in seiner Rechtsprechung, wenn es um „schwarze Kassen“
geht: siehe BGH NStZ 2009, 95, 98 in Rn. 46 –Siemens- mit dem Gegensatz zu BGHSt 51,
100.
Treuebruchstatbestand (2. Alt.)
1. Vermögensbetreuungspflicht
2. Verletzung dieser Pflicht
3. Vermögensschaden
Zum subjektiven Tatbestand (=Vorsatz) siehe aktuell OLG Frankfurt aM, NStZ-RR 2004, 244
(Untreue durch Schmiergeldzahlungen).
IV. TIP
Behandeln Sie die beiden Alternativen Missbrauchstatbestand und Treuebruchstatbestand wie
zwei selbständige Tatbestände, wobei die 1. Alternative lex specialis zur 2. Alt. ist! Setzen Sie
restriktive Ansätze an die Vermögensbetreuungspflicht, die mehr ist als die Verletzung
allgemeiner Vertragstreue – wichtige Argumentation in Praxis und Prüfung.
V. Ausgewähltes Schrifttum
Beulke, Wirtschaftslenkung im Zeichen des Untreuetatbestands, FS Eisenberg, 2009, 245
Murmann, Untreue und Risikogeschäfte, Jura 2010, 561
Rönnau/Hohn, NStZ 2004, 113 zu „Mannesmann„: gelungene Darstellung der Abhängigkeit
des § 266 StGB von § 87 AktG und dessen Auslegung
62
Seier/Martin, JuS 2001, 874, Die Untreue (§ 266 StGB): didaktisch gelungener Aufsatz
Schünemann, NStZ 2005, 473: zu Mannesmann
Satzger, Jura 1998, 570 zu Mieterkaution (Wohnraum)
Hanft, Jura 2007, 58 eine Anmerkung zu BGH und Mannesmann
Toller Beitrag: Saliger, Rechtsprobleme des § 266 – JA 2007, 326 – lesen!!!
Wichtige und interessante Urteile – eine kleine Auswahl:
BGH, wistra 2008, 427 – Geldtransport – Fall „Hermes“
BGHSt. 47, 187 = NStZ 2002, 322 mit Anm. Beckemper zu Untreue durch
Unternehmensspenden (Sponsoring). Es ging damals um den SSV Reutlingen. In welcher
Liga spielen die eigentlich heute?
LG Düsseldorf, NJW 2004, 3275 zu „Mannesmann“ - die Revisionsverhandlung vor dem
BGH war im Oktober 05, Urteil jetzt in NStZ 2006, 214 = BGHSt 50, 331 - beachten Sie die
spätere (November 2006) Entwicklung - fragwürdige Einstellung nach § 153a StPO als Folge
eines deals?
LG Dresden, NStZ 2006, 633 - daraus bastelt man Examensklausuren – lesen!
BGH, NStZ 2008, 87 – Untreue und Sparsamkeitsgebot
BGH, NStZ 2009, 95 (Siemens und Schmiergelder im Ausland) und dazu Satzger, NStZ
2009, 297 = JK StGB § 266/Nr. 33
Ganz aktuell: BGH v. 2. 4. 2008 – dazu ich, in JR 2008, jetzt mit BGH-Urteil in JR 2008,
344: Stichwort „Mieterkaution (Gewerberaum)“
OLG Hamburg NStZ 2010, 335 – sehr skurriler Sachverhalt
63
Anhang 8
Untreue – Teil 2
§ 266 StGB ist das klassische Delikt im Wirtschaftsstrafrecht. Daher findet es sich auch in §
74c I Nr. 6 GVG. Die Wirtschaftsstrafkammer ist bei diesem allgemeinen Delikt unter der
Voraussetzung zuständig, dass zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des
Wirtschaftslebens erforderlich sind. § 266 StGB ist dogmatisch auch eines der schwierigsten
Delikte des StGB.
Mag auch der BGH nicht immer zwischen den beiden Varianten unterscheiden, sollte man das
als Praktiker nicht nach machen.
Missbrauchstatbestand (1. Alt.):
1. Rechtliche Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
2. Missbrauch dieser Befugnis durch rechtsgeschäftliches Handeln
3. Vermögensbetreuungspflicht
4. Vermögensschaden
Treuebruchstatbestand (2. Alt.):
1. Vermögensbetreuungspflicht
2. Verletzung dieser Pflicht durch jegliches Handeln
3. Vermögensschaden
Praxistipp: In der Praxis lässt sich am ehesten bei der Vermögensbetreuungspflicht und bei
dem
Vermögensschaden
argumentativ
ansetzen.
Stand
früher
die
Vermögensbetreuungspflicht im Vordergrund, hat sich der Streit in Wissenschaft und Praxis
heute auf den Vermögensschaden verlagert. Ursache sind Entscheidungen wie BGH, NStZ
2006, 210 zum Kölner-Müllskandal und BGH, NStZ 2009, 95 zu Siemens und aktuell
natürlich die Entscheidung des BVerfG v. 23.6.2010, StV 2010, 564.
1. Vermögensbetreuungspflicht und deren Verletzung
Die Missbrauchsvariante ist lex specialis zum Treuebruch (BGH NStZ 2006, 214, 216 =
Mannesmann/Vodafone, SSW-Saliger § 266 Rn. 7; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2010, § 20
Rn. 10). Diese liegt nur vor, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige eine rechtliche
Befugnis durch rechtsgeschäftliches Handeln missbraucht, durch das er den
Vermögensinhaber wirksam bindet. Der Täter muss seine rechtswirksam eingeräumte
Befugnis wirksam rechtsgeschäftlich nach außen ausüben und dabei die im Innenverhältnis
gesetzten Grenzen überschreiten. Die zivilrechtliche oder auch hoheitliche Wirksamkeit des
Handelns bestimmen das Vorliegen der Missbrauchsvariante = Zivilrechtsakzessorietät. Wem
eine solche rechtliche Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis eingeräumt ist, der hat
regelmäßig auch die erforderliche Vermögensbetreuungspflicht. Das trifft maßgeblich zu auf
die Vorstandsmitglieder einer AG (§ 76 AktG) oder den Geschäftsführer einer GmbH (§ 35
GmbHG). Heute herrscht vor allem in der Praxis Einigkeit, dass beide Varianten der Untreue
dieser Vermögensbetreuungspflicht erfordern (jetzt auch abgesegnet durch das BVerfG, StV
2010, 564, 568). Sie ist der Schlüssel des weiten Tatbestands der Untreue. Hier bieten sich
64
dem Strafverteidiger Argumentationsmöglichkeiten im Rahmen einer umfassenden Kasuistik.
Beispiel: BGH v. 2.4.2008 – 5 StR 354/07 = JR 2008, 344 mit abl. Anm. J. Kretschmer
Der Angeklagte ist faktischer Geschäftsführer zweier GmbHs, die jeweils Komplementärin
einer KG sind. Die beiden KGs vermieten Gewerbe- und Wohnräume. Die Mieter leisten eine
Kaution. Der Angeklagte zahlt diese Kautionen auf Girokonten ein. Zwischen den
Firmenkonten bestand eine Kontokorrentvereinbarung. Sie wurden so Bestandteil des
allgemeinen Umlaufvermögens der Firmen.
Vorab:
Der Angeklagte ist faktischer Geschäftsführer. Und wenn man überhaupt eine
Vermögensbetreuungspflicht annehmen will, ist vermögensbetreuungspflichtig der
Vertragspartner der Mieter und das ist als Vermieterin die KG und nicht der Geschäftsführer.
Die Übertragung dieser Sonderpflicht vom Unternehmen auf das handelnde Organ erfolgt
über § 14 StGB von oben nach unten.
Ist ein Vermieter vermögensbetreuungspflichtig für die Kautionszahlungen der Mieter? Der
BGH sagt bei Wohnraum „ja“ und sieht in § 551 BGB eine gesetzlich geregelte
Vermögensbetreuungspflicht. Bei Gewerberaum verlangt er eine ausdrückliche vertragliche
Vereinbarung der Kautionszahlung und der Art und Weise der Anlegung. Das alles aber ist
fraglich.
Drei begriffsbestimmende Elemente sind erforderlich:
-fremdnützige Vermögensfürsorge
-als das Rechtsverhältnis prägende Hauptpflicht
-mit selbständiger Entscheidungsmacht.
Anerkannt ist, dass eine strafrechtliche Vermögensbetreuungspflicht von allgemeinen
Vertragsverletzungen abzugrenzen ist. Die Vermögensbetreuungspflicht bedarf der
restriktiven Auslegung. Beim Mietvertrag hat die Kautionsabrede den Charakter einer
Nebenabrede. Die Kautionszahlung liegt auch vorrangig im Sicherungsinteresse des
Vermieters. Eine fremdnützige Vermögenssorge für den Mieter liegt darin nicht. Der
Vermieter soll das Geld für den Mieter nur sicher aufbewahren. Vor allem fehlt dem
Vermieter eine Möglichkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Entscheidung
innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises (abl. auch MüKo/Dierlamm, 2006, §
266 Rn. 109 ff – dort auch eine umfassende alphabetische Kasuistik ab Rn. 56 ff; ebenso bei
Böttger/Brockhaus, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, hrsg. v. Böttger, Kapitel 2 Rn. 32 ff.).
Dieses Element wird vom BGH eher vernachlässigt. Das aber ist falsch. Überlässt ein Mieter
dem Vermieter Geld treuhänderisch zu zweckgebundener Verwendung etwa als
Baukostenzuschuss, liegt dagegen eine Vermögensbetreuungspflicht vor. § 266 StGB schützt
den Vermögensinhaber vor dem Missbrauch von übertragener Entscheidungsmacht in
Vermögensangelegenheiten. Dann muss diese Machtbefugnis aber auch existieren. Hier lässt
sich argumentieren.
Die Frage nach der Vermögensbetreuungspflicht ist stets mit Blick auf außerstrafrechtliche
Normen bestimmen: Bei Personengesellschaften und juristischen Personen sind regelmäßig
die Organe bzw. Vertreter vermögensbetreuungspflichtig: § 76 AktG, § 35 GmbHG – das
trifft auch für den faktischen Geschäftsführer zu. Nicht allein der Vorstand einer AG, sondern
auch der Aufsichtsrat ist gegenüber der AG vermögensbetreuungspflichtig. Laut BGH (NStZ
2006, 214 = Mannesmann/Vodafone) trifft die mit der Ausgestaltung der Dienstverträge von
65
Vorstandsmitgliedern befassten Mitglieder des Aufsichtsrates die Pflicht, das Interesse der
Aktiengesellschaft zu wahren und ihr Vermögen nicht zu schädigen. Das beruht auf den §§
84, 87, 107, 111, 112 AktG. In diesem Zusammenhang steht auch die Pflicht des
Aufsichtsrats, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend machen,
wenn diese sich ihrerseits wegen Untreue strafbar und schadensersatzpflichtig gemacht haben
– siehe das Geschehen um die BayernLB.
Die Rechtsprechung hat vereinzelt eine gravierende Verletzung verlangt und damit eine
zusätzliches einschränkendes Merkmal geschaffen. Das fand Ablehnung (Wittig,
Wirtschaftsstrafrecht, 2010, § 20 Rn. 46), aber auch Zustimmung (Beulke, FS Eisenberg,
2009, 245, 254; Sympathie beim BVerfG, StV 2010, 564, 568). Der 3. Senat des BGH (NStZ
2006, 214 = Mannesmann/Vodafone) seinerseits lehnt dieses Erfordernis ab. Es ist auch
überflüssig. Die Frage der gravierenden Verletzung soll in einer Gesamtwertung beurteilt
werden. Jedoch gewähren bereits die außerstrafrechtlichen Vorschriften wie das AktG in § 87
-„angemessene Vergütung“- oder der Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters (§§ 93 AktG, 43 GmbHG) die Möglichkeit einer eigenständigen
strafrechtlichen Gesamtbewertung. Dennoch: In der Praxis mag man mit Verweis auf das
BVerfG im Sinne dieser gravierenden Pflichtverletzung argumentieren.
Beispiel: BGHSt 46, 30 = Kreditvergabe
Kreditvergabe ist ein wirtschaftliches Risikogeschäft. Dem Unternehmer muss ein Maß an
Beurteilungs- und Ermessensspielraum zustehen. Letztendlich geht es darum, ob das
wirtschaftliche Handeln eine qualifizierte Gefahr für das Vermögen als geschütztes Rechtsgut
schafft und sich dieses Gefahr auch verwirklicht (=Lehre der objektiven Zurechnung). Sozial
adäquates, wirtschaftlich adäquates Handeln ist tatbestandlich nicht verboten. Im Kreditwesen
ist § 18 KWG für den Pflichtenmaßstab zu beachten (beachte das Rundschreiben 15/2009 v.
14.8.2009 der BaFin: Mindestanforderungen für das Risikomanagement). Auf eine
gravierende Verletzung kommt es nicht an. Die gebotene Einzelbetrachtung verlangt nach der
Rechtsprechung (BGHSt 46, 30, 34) die Beachtung folgender Gesichtspunkte:
-Wurden Informationspflichten vernachlässigt?
-Handelten die Entscheidungsträger eigennützig und besaßen sie die erforderliche Befugnis?
-Wurden im Zusammenhang mit der Kreditgewährung unrichtige oder unvollständige
Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder Aufsichtspersonen gemacht?
-Wurden die vorgegebenen Zwecke eingehalten?
-Wurden die Höchstkreditgrenzen überschritten?
BGHSt 46, 30: „Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne
des § 266 StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Kreditnehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Risiken
durch die Entscheidungsträger voraus.“
Wenn sich eine Pflichtverletzung durch die Kreditvergabe feststellen lässt, liegt
möglicherweise bereits in der Kreditvergabe ein Vermögensschaden. Es kommt dann nicht
darauf an, ob es zu einem endgültigen Vermögensausfall kommt. Der dahinter stehende
Begriff ist die sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung. Das ist heute der Streitpunkt im
Untreuetatbestand (siehe sogleich).
Zu beachten ist auch, dass es eines untreuespezifischen Zusammenhangs zwischen
Pflichtverletzung und geschütztem Rechtsgut bedarf (siehe BGH v. 13.9.2010 – 1 StR
220/09, Fall „Schelsky und die AUB“; auch Tsambikakis/Kretschmer StRR 2011, 68; NStZ
66
2011, 37). § 266 StGB ist ein Vermögensdelikt. Eine Normverletzung ist danach nur dann
pflichtwidrig, wenn die verletzte Norm ihrerseits einen vermögensschützenden Charakter hat.
Das ist nichts Besonderes. Die Vermögensbetreuungspflicht ist eine spezifische
Garantenstellung für das Vermögen. Die einzuhaltende Pflicht muss gerade dem
Vermögensschutz dienen.
Noch komplizierter wird es, wenn Auslandsbezüge vorhanden sind. Der Angeklagte ist
director einer Limited. Das ist eine Gesellschaftsform nach britischem Recht, dessen Wesen
die Haftungsbeschränkung ist. Die betreffende Limited war nach dem Recht der British
Virgin Islands in Tortola gegründet. Sie hatte Konten in Russland und Dänemark und führte
ihre Handelsgeschäfte von Hamburg aus. Der Angeklagte überwies Gelder von Firmenkonten
auf sein Privatkonto. Der BGH (Urteil v. 14.4.2010 -5 StR 428/09, BeckRS 2010, 12190 =
NStZ 2010. 632) stellt klar, dass der Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht sich regelmäßig
aus allgemeinen Zivil- oder aus Gesellschaftsrecht ergibt. Das ist nichts Neues. Im Falle der
Limited als EU-Auslandsgesellschaft ist zur Bestimmung der Pflichten des director im
Rahmen des § 266 StGB auf das ausländische Gesellschaftsrecht zurückzugreifen.
Ausdrücklich stellt der BGH klar, dass eine analoge Anwendung deutschen
Gesellschaftsrechts nicht in Betracht kommt. Das begründet der BGH mit der Rechtsprechung
des EuGH. Die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ist unabhängig von ihrem Verwaltungssitz
nach dem Recht zu beurteilen, nach dem sie gegründet wurde = Gründungstheorie. Dahinter
steht das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung hoheitlicher Entscheidungen. Das betrifft
dann Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in einem
mit diesen auf Grund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit
gleichgestellten Staat gegründet wurden, also auch für die British Virgin Islands. Siehe dazu
auch die Auseinandersetzung zwischen Radtke und Rönnau in NStZ 2011, 556.
2. Vermögensschaden
Neben der Vermögensbetreuungspflicht ist der Taterfolg Vermögensschaden der strittigste
Punkt in § 266 StGB. Der Vermögensschaden beim Betrug und bei der Untreue ist
identisch (siehe Böttger/Brockhaus, in: Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, hrsg. v. Böttger, 1.
Aufl., 2010, Kapitel 3 Rn. 45; MüKo/Dierlamm, § 266 Rn. 180). Hier bieten sich erneut viele
Ansatzpunkte der Argumentation. Hier sind die Folgewirkungen der Entscheidung des
BVerfG v. 23.6.2010 -2 BvR 2559/08 (StV 2010, 564) noch nicht abzusehen. Das Gericht
(StV 2010, 564, 569) fordert von den Strafgerichten, den von ihnen angenommenen Nachteil
der Höhe nach zu beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise
in den Urteilsgründen darzulegen – und das trotz aller praktischen Schwierigkeiten.
Beispiel: „Kölner Müllskandal“ = BGH NStZ 2006, 210
Die AVG, eine GmbH, beauftragte, vertreten durch ihren Geschäftsführer E, die LCS-GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer M, mit dem Bau einer Müllverbrennungsanlage zu
einem Wert von 792 Millionen DM. Bedeutsam wird auch sein, dass die Anteile an der AVG
folgendermaßen aufgeteilt waren: 50,1% Stadt Köln, 24,8% Stadtwerke Köln GmbH und –
wichtig- 25,1% die T-GmbH. In der Auftragssumme enthalten waren 24 Millionen Euro
Schmiergeld, das zur Auftragserlangung durch die LCS unter anderem auch an den
Geschäftsführer der AVG verteilt wurde.
Vorab:
Missbrauchs- oder Treuebruchsvariante? Mag der Geschäftsführer E auf Grund der §§ 35, 43
GmbHG als Organ der GmbH gegenüber vermögensbetreuungspflichtig sein, so ist sein
rechtsgeschäftliches Handeln im Außenverhältnis nicht wirksam und bindet die vertretene
67
GmbH nicht. Dem steht in diesem Fall § 138 BGB entgegen – Zivilrechtsakzessorietät. Die
Sittenwidrigkeit der kollusiven Absprache zwischen den beteiligten Geschäftsführern zur
Schädigung der AVG durch die Vereinbarung eines um den Schmiergeldanteil überhöhten
Preises wirkt sich nach dem BGH auch auf den Hauptvertrag aus. Sofern der Handelnde eine
Vermögensbetreuungspflicht hat, ist die Frage nach dem Missbrauchs- oder
Treuebruchstatbestand eigentlich nicht praxisrelevant. Die Vermögensbetreuungspflicht ist
entscheidend und muss angegriffen werden.
BGH (NStZ 2006, 210): „Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen
Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des
Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen
Vermögensnachteils i.S.v. § 266 I StGB.“
Nach dem BGH liegt es zumeist auf der Hand, dass das Geschäft auch für einen um den
aufgeschlagenen Schmiergeldanteil verminderten Preis abgeschlossen worden wäre, wenn das
Schmiergeld –wie hier- einen bloßen Durchlaufposten darstellt. Dem liegt die Erwägung
zugrunde, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder
aufwendet, auch in Form eines Preisnachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte
gewährt werden können.
Es geht um sog. Kick-back-Zahlungen. Diese sollen in der Wirtschaft weit verbreitet sein
(siehe MüKo/Dierlamm, 2006, § 266 Rn. 231). Führt die Schmiergeldzahlung nachweisbar zu
einem marktunüblichen Preis, liegt der Vermögensschaden in der wirtschaftlichen
Gesamtsaldierung darin, dass sich Leistung und Gegenleistung nicht entsprechen. Ist der
vereinbarte Preis trotz der Schmiergeldzahlung marktüblich –wobei sich diese
Marktüblichkeit betriebswirtschaftlich mit Grenzen nach oben und unten bestimmen lässt-, ist
die Schadensberechnung des BGH vereinzelter Kritik ausgesetzt. Vereinzelt wird ein
konkreter Nachweis dafür gefordert, dass der Geschäftspartner auch zu einem günstigeren
Preis abgeschlossen hätte (siehe Beulke, FS Eisenberg, 2009, 245, 259 ff.; MüKo/Dierlamm §
266 Rn. 231). Dem BGH wird eine Beweislastumkehr vorgeworfen. Letztendlich geht es um
die unterlassene konkrete Möglichkeit auf einen günstigeren Vertragsschluss. Befragt man
den Geschäftspartner dazu, ist seine Antwort vorhersehbar. Das scheint den BGH zu seiner
lebensnahen Auslegung zu führen, um den Schaden nicht aus Zweifelsgründen verneinen zu
müssen. Aufgabe des Verteidigers ist es unter Beachtung der Rechtsprechung, Umstände zu
benennen, die es nahe legen, dass die Schmiergeldzahlungen in die Kalkulation nicht zu
Lasten des Geschäftsherrn eingestellt sind. Zu beachten ist auch, dass die unterlassene
Herausgabe der erhaltenen Bestechungsgelder an den Geschäftsherrn keine untreuerelevante
Vermögenspflichtverletzung ist (so zutreffend MüKo/Dierlamm § 266 Rn. 231). Darin liegt
die Verletzung einer bloßen Schuldnerpflicht aus den §§ 687 II, 681, 667 BGB. Es zeigt sich
erneut, dass nicht jede vertragliche Pflichtverletzung auch eine Verletzung der fremdnützigen
Vermögensbetreuungspflicht ist. Diese ist eine spezifische Garantenstellung, die restriktiv zu
bestimmen ist.
Noch nicht ausgestanden ist die Diskussion um den Begriff und die Anforderungen an die
sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung. Die Entscheidung des BVerfG (StV 2010,
564) führt hier zu näheren Konkretisierungen durch die Tatgerichte, die aber bereits in der
Rechtsprechung des BGH anklangen. Die künftige Entwicklung der Rechtsprechung ist
abzuwarten, aber es bahnt sich ein Ende der schadensgleichen Vermögensgefährdung an.
Eine solche schadensgleiche Vermögensgefährdung stellt einen Vermögensnachteil in § 266
StGB dar, heißt es. Als solchermaßen schadensgleich wird eine Gefährdung eingestuft, wenn
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sie derart konkret ist, dass sie bereits in diesem Moment –gegenwärtig- eine wirtschaftliche
Minderbewertung des Gesamtvermögens darstellt (vgl. BGH NStZ 2010, 334; kritisch Wittig,
Wirtschaftsstrafrecht, § 20 Rn. 149 ff.). Dahinter steht der Gedanke, dass bereits die Gefahr
eines künftigen Verlustes schon heute eine gegenwärtige Minderung des Vermögenswertes
darstellt. Bei der pflichtwidrigen Kreditvergabe (siehe insgesamt Böttger/Brockhaus, in:
Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, Kapitel 3 Rn. 154 ff.) kann so bereits die Leistung von
nicht oder nicht hinreichend gesicherten Krediten einen solchen Schaden bilden, da das
Ausfallrisiko bereits heute den wirtschaftlichen Wert der Darlehensrückforderung mindert.
Das Erfolgsdelikt der Untreue darf aber nicht zu einem bloßen Gefährdungsdelikt umgestaltet
werden. Es ist die Straflosigkeit des Versuchs zu beachten. Von besonderer Bedeutung, und
darin liegt eben das Entscheidende dieses Rechtsinstituts, ist, dass eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung für den tatbestandlichen Vollendungserfolg genügt, auch wenn sich
der Nachteil später nicht realisiert. Diese Vorverlagerung ist der Hauptkritikpunkt an diesem
Konstrukt.
Bereits der BGH selbst hat sich in den beiden einschlägigen Fallgruppen von diesem Begriff
gelöst. Zu Risikogeschäften (BGH NStZ 2009, 330): „Die Rechtsfigur des
Gefährdungsschadens ist daneben entbehrlich; sie birgt die Gefahr der Überdehnung des
Betrugstatbestandes in sich und ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz schwer zu vereinbaren.“
Es ging in diesem Fall um ein betrügerisch veranlasstes Eingehen eines Risikogeschäftes in
Form einer Geldanlage. Nach dem BGH liegt es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf
der Hand, dass mit dem Eingehen eines Risikogeschäftes mit einer nicht mehr
vertragsimmanenten Verlustgefahr ein unmittelbarer Wertverlust –eine Vermögenseinbußeeinhergeht. Dieser Schaden sei auch benennbar. Es wird auf finanzwirtschaftliche
Bewertungskriterien verwiesen. Das sei kaufmännischer Alltag. Auch ein Risiko als
Risikoschaden enthalte eine grundsätzlich berechenbare Vermögenseinbuße. Der BGH (NStZ
2009, 330): „Der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensschaden
ist durch das Verlustrisiko zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt. Dies stellt
hinsichtlich des Straftatbestands einen endgültigen Schaden dar und nicht nur eine
(schadensgleiche) Vermögensgefährdung. Die Höhe des Vermögensnachteils zum Zeitpunkt
der Verfügung ist nach wirtschaftlichen Maßstäben zu bewerten. Ist eine genaue Feststellung
zur Schadenshöhe nicht möglich, sind hierzu Mindestfeststellungen zu treffen. Dem Tatrichter
steht dazu ein Beurteilungsspielraum zu.“
Eine weitere einschlägige Fallgruppe sind die sog. schwarzen Kassen.
Beispiel: Siemens = BGHSt 52, 323 = NStZ 2009, 95 (dazu sehr kritisch Satzger NStZ 2009,
297; zur Vorinstanz Saliger/Gaede HRRS 2008, 57; viele Nachweise dort und bei Wittig,
Wirtschaftsstrafrecht, § 20 Rn. 159 ff.; zustimmend Ransiek NJW 2009, 95; Überblick bei
Tsambikakis/Corsten StRR 2011, 46)
Der Angeklagte, ein Bereichsvorstand, fand Gelder auf Konten im Ausland vor. Diese waren
bei früheren Projekten von Siemens nicht aufgebraucht worden. Sie fanden sich in der
offiziellen Buchhaltung nicht wieder. Er verwaltete diese Gelder über viele Jahre. Jahrelang
existierte bei Siemens ein etabliertes System zur Leistung von Bestechungsgeldern. Einer der
Tatvorwürfe bezog sich auf einen Auftrag, den die italienische Firma Enelpower ausschrieb.
Es ging um die Lieferung von Gasturbinen in einem Wert von 132,5 Mio Euro. Siemens
erlangte den Auftrag durch Schmiergelder in Höhe von 2,65 Mio Euro, die vom
Geschäftsführer der Enel, der Muttergesellschaft, gefordert wurde.
Das Urteil des BGH ist beinahe in allen Punkten strittig. Nur soviel: Der wichtigste Satz des
BGH-Urteils hat zum Inhalt, dass das Verbergen von Geldvermögen in schwarzen Kassen
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nicht nur zu einer Vermögensgefährdung führt, sondern zu einem endgültigen
Vermögensnachteil. Dabei bezeichnet der BGH es als Kernbereich der
Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten als für die kaufmännische Leitung des
Geschäftsbereichs verantwortlichen Bereichsvorstands, seiner Arbeitgeberin bislang
unbekannte, ihr zustehende Vermögenswerte in erheblicher Höhe zu offenbaren und diese
ordnungsgemäß zu verbuchen. Die dauerhafte Entziehung der Verfügungsmöglichkeit über
die veruntreuten Vermögensteile stellt nach Ansicht des BGH nicht nur eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung her, sondern einen endgültigen Vermögensverlust. Dabei bekennt sich
der BGH ausdrücklich zu einer Abkehr bisheriger Rechtsprechung (St 51, 100 = „Kanther“).
Der BGH nimmt Kritik vorweg, wenn er darauf hinweist, dass darin mehr eine bloße
Beeinträchtigung der Dispositionsmöglichkeit des Treugebers liegt, wenn diesem Mittel
endgültig entzogen oder vorenthalten werden. Auch der Einwand, dass die Mittel im
wirtschaftlichen Interesse der Treugeberin verwendet werden sollten, ließ der BGH nicht
gelten. Normativ ist zu beachten, dass dieser Einsatz zu Bestechungshandlungen ein gesetzbzw. sittenwidriger Einsatz ist. Mögliche Vermögensvorteile durch den durch Bestechung
erlangten Auftrag können nur als Schadenswiedergutmachung angesehen werden. Besonders
heftig ist der dogmatische Streit um die Aussage des BGH, dass die Möglichkeit zur
Disposition über das eigene Vermögen zum Kern der von § 266 StGB geschützten
Rechtsposition gehört. Das wird heftigst kritisiert (siehe Satzger NStZ 2009, 297, 303, der
darauf abstellt, dass die Gelder sich noch im Herrschaftsbereich des Geschäftsherrn befinden).
Zu beachten ist jedoch, dass die Gelder gar nicht in der offiziellen Buchhaltung erscheinen
und sich daher gar nicht im Gesamtverband des Vermögens –so aber Satzger- des Treugebers
befinden. Das Geld ist weg (so anschaulich Ransiek NJW 2009, 95). Dieser Fall beweist auch,
dass in der Praxis heute der Vermögensschaden den größsten Raum für die strafrechtliche
Auseinandersetzung bietet.
Das BVerfG (StV 2010, 564, 569 f.) hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Entscheidung des BGH im Siemens-Fall. Der BGH hat die Verursachung eines
Vermögensnachteils in Höhe der übernommenen schwarzen Kassen im Ausland lagernden
Geldes darin gesehen, dass der Angeklagte diese Gelder, die für den Konzern aus Sicht des
BGH endgültig verloren waren, nicht an den Konzern herausgegeben hat, sondern auf Dauer
weiter verborgen hat. Das BVerfG hat dagegen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Als Ergebnis bleibt festzuhalten: Bereits die Einrichtung und Verwaltung
schwarzer Kassen kann einen Vermögensschaden begründen.
Eine Fortführung der Untreue durch Bildung schwarzer Kassen liegt mit BGH v. 27.8.2010,
NStZ 2010, 700 = StRR 2010, 472 = wistra 2011, 106 vor. Dort heißt es, dass die Treuepflicht
aus § 266 StGB dadurch verletzt wird, dass der Täter entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes (§ 43 GmbHG) bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters (§ 93 AktG) sowie unter Verstoß gegen das handelsrechtliche Gebot der
Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchführung (§ 239 HGB) Vermögensgegenstände durch
inhaltlich falsche Buchungsvorgänge aus der Buchhaltung aussonderte, um unter gezielter
Umgehung der gesellschaftsinternen Kontrollen und seiner Rechenschaftspflichten über
Vermögensbestandteile der Treugeberin nach Maßgabe eigener Zwecksetzung verfügen zu
können.
Mit Blick auf das BVerfG erscheint die Schadenskompensation in Zukunft
diskussionswürdig (siehe Böttger/Brockhaus, in: Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, hrsg. v.
Böttger, 1. Aufl., 2010, Kapitel 3 Rn. 173; Saliger/Gaede HRRS 2008, 57, 70). Der BGH
(NStZ 2009, 95, 98) erachtet in normativer Bewertung Vorteile aus einem gesetz- oder
sittenwidrigen Einsatz als nicht kompensationsfähig. So resolut ist der Spruch des BVerfG
70
(StV 2010, 564 Rn. 115) nicht: „So kann beispielsweise die Verwendung des anvertrauten
Vermögens zu verbotenen Zwecken nicht per se als nachteilsbegründend angesehen werden;
vielmehr bleibt es auch in solchen Fällen erforderlich, zu prüfen, ob das verbotene Geschäft –
wirtschaftlich betrachtet- nachteilhaft war.“ Die Höhe des Verlustrisikos lässt sich jedoch
losgelöst von der Verwendungsabsicht des Verwalters der „Schwarzen Kasse“ nicht
bestimmen. Im „Siemens-Fall“ stehen sich die Bestechungszahlung als wirtschaftlicher
Nachteil und die dadurch erstrebte und erwirkte Erlangung wirtschaftlich lukrativer Aufträge
als Vorteil gegenüber. Eine Erkenntnis des BVerfG in der Praxis könnte eine Rückbesinnung
auf eine Gesamtsaldierung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sein.
Diesen Pfad beschreitet der BGH aber auch nach dem Spruch der BVerfG nicht. In einem
Urteil v. 27.10.2010 = wistra 2011, 106 heißt es: „Die mögliche Absicht des T., den nach
Abzug der Kosten verbleibenden Teil der Gelder bei späterer Gelegenheit im Interesse der
Treugeberin zu verwenden, insbesondere um durch verdeckte Zahlungen Geschäftsabschlüsse
für sie zu akquirieren und ihr so mittelbar zu einem Vermögensvorteil zu verhelfen, ist für die
Bewertung der Untreue ohne Belang. Das Erlangen von durch spätere Geschäfte letztlich
erzielten Vermögensvorteilen durch die Treugeberin kann den bereits eingetretenen Schaden
nicht mehr beseitigen, sondern allenfalls eine Schadenswiedergutmachung darstellen.“
In den beiden erwähnten Entscheidungen des BGH zeigt sich eine Abkehr von der
Konstruktion der schadensgleichen Vermögensgefährdung als Begriff. Der Gedanke, dass
ein Vermögenswert auf Grund seiner Verlustgefahr bereits gegenwärtig gemindert ist, lebt
jedoch fort und ist auch richtig. Das BVerfG (StV 2010, 564, 571) macht das deutlich: „Mit
der Gleichsetzung von Schaden und Gefährdung (unter bestimmten Umständen und in
gewissem Umfang) tragen Rspr. und Schrifttum der Tatsache Rechnung, dass sich in einem
marktorientierten Wirtschaftssystem die Preise über den Mechanismus von Angebot und
Nachfrage bilden und dass sich daher auch die Zukunftserwartungen der Marktteilnehmer auf
den erzielbaren Preis und damit den Wert von Gegenständen auswirken.“ Ausdrücklich
verweist das Gericht auf die Bewertungsvorschriften des Bilanzrechts – siehe § 253 IV HGB.
Zu denken ist auch an Rückstellungen für faule Kredite. Ein Aspekt war und ist wichtig, wie
auch das BVerfG (StV 2010, 572) betont: „Die (negative) Wertberichtigung ist die
Konsequenz aus einem erkannten Risiko; sie ist weder mit diesem Risiko noch gar mit dem
wahrscheinlich erwarteten zukünftigen Verlust selbst identisch. Letzteres wird augenfällig bei
der Schadenshöhe. Diese hängt von dem prognostizierten Risiko ab und wird daher in aller
Regel den nominellen Wert des verlustgefährdeten Gegenstands nicht erreichen; zwischen
dem erwarteten Schaden und dem gegenwärtigen besteht also regelmäßig ein quantitativer
Unterschied.“ Konkret zu der Kreditvergabe als Risikogeschäft lässt sich daher sagen, dass
das Vermögen einer Bank bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung bereits durch den
Vertragsschluss (die verbindliche Kreditzusage) wegen der Minderwertigkeit des
Gegenleistungsanspruchs negativ verändert wird, wenn auf Grund fehlender Bonität des
Schuldners und fehlender Sicherheiten konkret erkennbar ist, dass mit einem teilweisen oder
vollständigen Forderungsausfall zu rechnen ist. In diesem Fall muss eine
Einzelwertberichtigung gebildet oder gar eine Direktabschreibung vorgenommen werden. Das
BVerfG (StV 2010, 572) wie auch der BGH (NStZ 2010, 330) betonen, dass Bewertung und
Wertberichtigung von Forderungen zum kaufmännischen Alltag gehörten. Letztendlich wird
es um finanz- und betriebswirtschaftliche Berechnungen gehen, die eines Sachverständigen
bedürfen.
Die Gerichte waren und sind zu einer konkreten Feststellung der Schadenshöhe nach
anerkannten Bewertungsmaßstäben verpflichtet. Darauf weist das BVerfG (StV 2010, 572)
hin. Die Gerichte haben wiederholt eine Forderung mit ihrem Nominalwert als
71
Vermögensnachteil in Form einer Vermögensgefährdung eingestuft, die wegen des hohen
Ausfallrisikos schadensgleich ist. So einfach dürfen sich das weder die StA noch das
Strafgericht machen. Das führt zu einer Ausdehnung der Untreue zu einem
Gefährdungsdelikt. Die Rede ist von der sog. Verschleifung der Tatbestandsmerkmale, die
den eigenständigen Gehalt des Nachteilmerkmals aufgibt.
Das BVerfG (StV 2010, 573) erteilt den Strafgerichten gleichsam eine Hausaufgabe: „Danach
sind auch Gefährdungsschäden von den Gerichten in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise
festzustellen. Anerkannte Bewertungsverfahren und –maßstäbe sind zu berücksichtigen;
soweit komplexe wirtschaftliche Analysen vorzunehmen sind, wird die Hinzuziehung eines
Sachverständigen erforderlich sein. Die im Falle der hier vorzunehmenden Bewertung
unvermeidlich verbleibenden Prognose- und Beurteilungsspielräume sind durch vorsichtige
Schätzung auszufüllen. Im Zweifel muss freigesprochen werden.“
Diesem Maßstab muss bereits die StA im Ermittlungsverfahren genügen. Durchsuchungen
und Beschlagnahmen auf der Grundlage pauschaler Annahme eines Vermögensnachteils sind
unzulässig.
Die zukünftige Entwicklung ist noch offen. Zum einen rückt der BGH neuerdings vom sog.
Vermögensgefährdungsbegriff ab, während das BVerfG die inhaltlichen Anforderungen
präzisiert.
3. Einverständnis – Stichwort: GmbH-Untreue
Die Strafbarkeit wegen Untreue scheidet aus mit der Zustimmung des Vermögensinhabers in
das
vermögensschädigende
oder
vermögensgefährdende
Verhalten
=
tatbestandsausschließendes Einverständnis.
Ein besonderes Problem stellt sich, ob die Zustimmung der Gesellschafter einer GmbH zu
Vermögensverschiebungen des Geschäftsführers -§ 35 GmbHG- wirksam ist. Der BGH
(zuletzt und aktuell NStZ 2010, 89) gibt die Linie vor, mag es daran auch Kritik (siehe
Beulke, FS Eisenberg, 2009, 245, 256 ff.; Fischer, StGB, 57. Aufl., 2010, § 266 Rn. 99)
geben. In der Regel wirkt das Einverständnis der Gesellschafter tatbestandsausschließend.
Aber: Die Zustimmung ist pflichtwidrig und unbeachtlich, wenn die gebilligte
Vermögensverschiebung die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährde, also
insbesondere, wenn durch sie unter Verstoß des -neu gefassten (!)- § 30 GmbHG das
Stammkapital beeinträchtigt, eine Überschuldungssituation herbeigeführt oder vertieft oder
die Liquidität der GmbH in Frage gestellt wird. Dieses Prinzip gilt nach der Rechtsprechung
auch in der Konzernuntreue. Existenzgefährdende Abforderungen durch den Vorstand einer
herrschenden Gesellschaft können den Vorwurf der Untreue zum Nachteil der beherrschten
Gesellschaft begründen (siehe aktuell BGH NStZ 2010, 89). Der BGH betont die
Eigenständigkeit der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Maßstäbe. Er sieht auch in § 64
Satz 3 GmbHG keine abschließende Sonderregel.
Die gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsvorschriften sollen die Interessen der Gläubiger
schützen - Theorie des existenzgefährdenden Eingriffs. Kritik: Die Gesellschaft hat
gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf Fortbestand. Das widerspricht der von
der Rechtsprechung vertretenen Einschränkung der Zustimmung der Gesellschafter, denen
wirtschaftlich das Vermögen der GmbH zuzurechnen ist. Daher ist auch ein mit Zustimmung
aller Gesellschafter existenzgefährdender Eingriff des Geschäftsführers keine Untreue. Die
Gläubigerinteressen werde nicht von dem Vermögensdelikt des § 266 StGB geschützt,
72
sondern diesen Interessen dienen die Insolvenzdelikte. Jedoch muss die einschränkende
Rechtsprechung beachtet werden.
Diese Diskussion stellt sich nur bei Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften wie der
OHG oder der KG wirkt das Einverständnis der Anteilseigner tatbestandsausschließend (siehe
Böttger/Brockhaus, in: Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, hrsg. v. Böttger, 1. Aufl., 2010,
Kapitel 3 Rn. 74; Wittig, Wirtschaftstrafrecht, § 20 Rn. 77). Diese Gesellschaften sind im
überwiegenden Verständnis keine selbständigen Vermögensträger.
4. Vorsatz
Einen praktisch relevanten Ansatz hat der Strafverteidiger mit dem Untreuevorsatz, und das
nicht nur, aber besonders, wenn auf dem bisherigen Boden der Rechtsprechung eine
schadensgleiche Vermögensgefährdung als Taterfolg gegeben ist. Bedingter Vorsatz ist
ausreichend. Die immer wieder zu hörende Aussage: „Ich habe mich doch nicht bereichert“
ist für § 266 StGB unbeachtlich, da im Gegensatz zum Betrug eine Bereicherungsabsicht
nicht erforderlich ist. Der fehlende Eigennutz mag strafmildernd sein. In BGHSt 46, 30
(Kreditvergabe) heißt es: „Dabei ist zu beachten, dass der Entscheidungsträger eine über das
allgemeine
Risiko
bei
Kreditgeschäften
hinausgehende
Gefährdung
des
Rückzahlungsanspruchs der Bank erkannt und gebilligt haben muss. Bei Bankvorständen und
Bankmitarbeitern versteht sich das auch bei problematischen Kreditvergaben jedoch nicht von
selbst, wenn nicht die bereits angeführten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung
vorliegen.“
Die praktische Relevanz beweist das Geschehen um die KfW. Die Frankfurter StA hat das
Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen fünf Führungskräfte der Bank eingestellt. Diese
waren dafür verantwortlich, dass die KfW am 15.9.2008 vertragsgemäß 320 Millionen Euro
an Lehmann Brothers überwiesen hatte, obgleich die amerikanische Investmentbank an
diesem Tag pleite gegangen war. Das Geld ging in der Insolvenzmasse verloren. Die StA
begründete ihre Einstellung mit dem fehlenden Vorsatz. „Aus den Ermittlungen haben sich
weder Beweise noch Indizien dafür ergeben, dass die Beschuldigten mit der Möglichkeit der
Überweisung und damit des Verlustes für die KfW rechneten“ – aus Süddeutsche Zeitung v
.8.9.2010.
Auf dem Boden der –bisherigen- Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährdung
verlangte der BGH (St 51, 100 = Kanther) daneben auch eine Billigung der Realisierung der
konkreten Gefahr. Inzwischen aber sieht der BGH in schwarzen Kassen und in
Risikogeschäften (BGH NStZ 2009, 330) einen endgültigen Schaden und so ist der BGH nur
konsequent, wenn er verlangt, dass sich der Vorsatz des Täters auf den Risikoschaden
beziehen muss. Auf die Billigung eines Endschadens komme es nicht an.
Wie bei dem Institut der schadensgleichen Vermögensgefährdung muss man auch beim
Vorsatz abwarten, wie sich die einschränkenden Tendenzen des BGH selbst und die
Entscheidung des BVerfG auf die künftige Rechtsprechung auswirken.
5. Beispiele in Leitsätzen
BGH v. 13.9.2010 – 1 StR 220/09 = „Schelsky und die AUB“
1. Eine nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BetrVG strafbare Beeinflussung der
Wahl des Betriebsrats liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer
Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im
73
Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei
die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird.
2. Eine Normverletzung ist in der Regel nur dann pflichtwidrig i.S.d. § 266 StGB, wenn die
verletzte Rechtsnorm ihrerseits - hier der Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wenigstens auch, und sei es mittelbar vermögensschützenden Charakter für das zu betreuende
Vermögen hat, mag die Handlung auch nach anderen Normen pflichtwidrig sein und
gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber dem Treupflichtigen begründen.
BGH NStZ 2010, 334 = Mandantengelder auf allgemeinen Geschäftskonten
Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung entsteht nicht schon dann, wenn in der Kanzlei
eines Rechtsanwalts Mandantengelder nicht vom sonstigen Betriebsvermögen abgesondert,
sondern auf ein „allgemeines“ Konto eingezahlt werden. Eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung ist in diesem Fall nur dann anzunehmen, wenn die auf dem
allgemeinen Geschäftskonto eingezahlten Gelder dem Zugriff von Gläubigern des
Angeklagten offen stehen und dadurch die Gelder gefährdet sind. Eine abstrakte Möglichkeit
hierzu genügt allerdings nicht.
BGHSt 47, 187 = sog. Sportsponsoring (SSV Reutlingen):
Vergibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus deren Vermögen Zuwendungen zur
Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, genügt für die Annahme einer
Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB nicht jede
gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese muss gravierend sein.
Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau
insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam sind dabei: Fehlende Nähe
zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags- und
Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen sachwidriger
Motive, namentlich Verfolgen rein persönlicher Präferenzen.
Jedenfalls dann, wenn bei der Vergabe sämtliche diese Kriterien erfüllt sind, liegt eine
Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor.
BGHSt 49, 147 = Bremer Vulkan (siehe kritisch Momsen, FS Schöch, 2010, S. 567):
In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden Aktiengesellschaft
jedenfalls dann ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH, wenn
deren Vermögenswerte in einem solchen Umfang ungesichert im Konzern angelegt sind, dass
im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder
deren Existenz gefährdet wäre.
BGHSt 49, 317 = System Schreiber
Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der
Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen erhält, die zwar vom Vertragspartner seines
Geschäftsherrn stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten ausbezahlt und von
dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden.
BGH NStZ 2006, 214 = Mannesmann/Vodafone
Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich
geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht
vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem
Unternehmen
einen
zukunftsbezogenen
Nutzen
bringt
(kompensationslose
Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten
Gesellschaftsvermögens.
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Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der
Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines
Gesellschafters nicht zusätzlich „gravierend“ sein.
BGHSt 51, 100 = Fall Kanther
Die kognitiven Elemente des – hier ausreichenden - bedingten Tatvorsatzes liegen vor, weil
die Angeklagten damit rechneten, dass die Sanktionsdrohungen des PartG an die Vorlage
inhaltlich unrichtiger Rechenschaftsberichte anknüpften.
Bedenken bestehen aber gegen das voluntative Vorsatzelement, weil die Angeklagten nach
den Urteilsfeststellungen nur eine Gefährdung, nicht aber auch die endgültige Realisierung
der Gefahr billigten.
Nach der Auffassung des Senats setzt der bedingte Vorsatz die Billigung des endgültigen
Schadenseintritts voraus; dass bereits die Gefährdung als Vollendung des Schadenseintritts
gesehen wird, steht dem nicht entgegen.
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