A. Einleitung Bereits 1978 wurden Vorarbeiten geleistet, um die Grundzüge des BGBs neu zu überarbeiten und die Lücken, die seit der Gründung des BGBs ersichtlich wurden, zu bearbeiten und zu schließen. Dr. Klaus Kinkel legte 1991 als Bundesminister der Justiz den Abschlußbericht der eingesetzten Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts vor und hoffte, dass diese bald umgesetzt würden.1 Doch erst durch die Richtlinie 1999/44/EG wurde der deutsche Gesetzgeber gezwungen, die umfangreichste und größte Gesetzesreform zu entwickeln, die seit Bestehen des BGB umgesetzt wurde. Die Richtlinie 1999/44/EG ist eine Verbrauchsgüterrichtlinie, deren Umsetzung bis zum 31.12.2001 erfolgen musste. Das „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ musste darüber hinaus die Artikel 10,11 und 18 der E – Commerce Richtlinie 2000/31/EG in deutsches Recht umwandeln. Das deutsche Gesetz wurde verändert, ergänzt oder neu gestaltet zum einen im Kauf- und Werkvertragsrecht. Dort hat man die Neuregelungen auf alle Kaufverträge ausgedehnt.2 Zum anderen im allgemeinen Leistungsstörungsrecht, welches jetzt im Wesentlichen durch den Begriff der „Pflichtverletzung“ geprägt wird, wurden Veränderungen vorgenommen. Die Verjährungsregelungen wurden nicht nur verändert, sondern sie wurden praktisch komplett umgestaltet.3 Des weiteren wurden die erst seit kurzer Zeit existierenden Neuregelungen der verbraucherschützenden Widerrufsrechte in den sonderprivatrechtlichen Nebengesetzen im Wesentlichen geändert.4 Diese verbraucherschützenden Widerrufsrechte waren bisher im Verbraucher – Sonderprivatrecht geregelt und nun durch die Schuldrechtsreform in das BGB integriert. 5 Das Ziel war das Privatrecht zu vereinheitlichen und der zunehmenden Auslagerung wichtiger Rechtsmaterien aus dem BGB und der damit entstehenden Rechtszersplitterung entgegenzuwirken.6 Integriert wurden vor allem die Verbraucherschutzgesetze, die separat geregelt waren, wie das Haustürwiderrufs-, das Verbraucherkredit-, das AGB Gesetz, sowie die Regelungen über die Teilzeitwohnrechte und das Fernabsatzgesetz. BT – Drucksache 14/ 7052, S.1. Dauner – Lieb in: Das neue Schuldrecht, S. 5. 3 Dauner – Lieb in: Das neue Schuldrecht, S. 8. 4 Fischer in: DB 2002, S. 253, S. 253. 5 Brüggemeier/ Reich in: BB 2001, S. 213, S. 213 6 BT – Drucksache 14/ 7052. 1 2 1 Diese wurden unter „besondere Vertriebsformen“ in den § 312 bis § 312 f BGB geregelt. Die damit unmittelbar verbunden Vorraussetzungen der Widerrufs- und der Rückgaberechte wurden in den § 355ff. BGB geregelt. Gleichzeitig mit ihrer Integration wurden unter anderem die Gesetze über den Widerruf von Haustürgeschäften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000, das TeilzeitWohnrechtegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000, das Fernabsatzgesetz vom 27. Juni 2000, das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 und das AGB – Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 aufgehoben. B. Widerrufsrechte im BGB 1. Überblick der Widerrufs- und Rückgaberechte Im BGB sind in vielen Bereichen Widerrufs- bzw. Rückgaberechte geregelt. Die folgende beispielhafte Aufzählung einiger Widerrufsrechte zeigt, dass diese im gesamten BGB verteilt sind und der Widerruf daher keine einheitliche Bedeutung hat, sondern dem Widerrufsrecht je nach Anwendungsgebiet einen unterschiedlichen Sinn erhält.7 Es gibt unter anderem Widerrufs- bzw. Rückgaberechte in - § 109 Widerrufsrecht bei Rechtsgeschäften mit Minderjährigen - § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften - § 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen - § 355 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen - § 485 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen - § 495 Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag - § 503 Rückgaberecht bei Finanzierungshilfen - § 530 Widerruf der Schenkung - § 658 Widerruf der Auslobung - § 671 Widerruf des Auftrags § 790 Widerruf der Anweisung - § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen. 2. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen a. Das Widerrufsrecht nach alter Fassung Mit Wirkung zum 30.06.2000 wurde das Widerrufsrecht für Verbraucherverträge durch die Schaffung des § 361 a und § 361 b BGB in das BGB integriert.8 Erst durch die Definition der Grundbegriffe des „Verbrauchers“ gemäß § 13 BGB und des „Unternehmers“ gemäß § 14 BGB wurden die Grundlagen dafür gelegt.9 Die Widerrufsrechte im Verbraucherkredit-, Haustürwiderrufs- und Teilzeit-Wohnrechtgesetz verwiesen auf die § 361 a BGB und sollten so das „schwer durchschaubare, fast schon chaotische Durcheinander“ beseitigen, welches 7 Koppenfels in: WM 2001, S. 1360, S. 1362. Fischer in: DB 2002, S. 253, S.253. 9 BT – Drucksache 14/ 7052, S. 179. 8 2 durch die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Sondergesetzen geherrscht hat.10 Durch § 361 a BGB hat der Gesetzgeber die Konstruktion der so genannten „schwebenden Wirksamkeit für alle Verbraucherschutzgesetze“ entwickelt.11 Er hoffte das Modell der „schwebenden Unwirksamkeit“ abzuschaffen, da dieses vor allem in der Bedeutung ihrer Rechtsnatur zu Streitigkeiten führte.12 § 361 a BGB hat dem Verbraucher einen Erfüllungsanspruch nach dem Vertragsschluss zugestanden, bei dem er dennoch die Möglichkeit hat, sich mit einem Widerruf vom Vertrag zu lösen und wurde damit nach der Systematik aber eher zu einem gesetzlichen Rücktrittsrecht.13 Die Diskussionen über die zwei existierenden Modelle, der „schwebenden Unwirksamkeit“ zum einen, und der „schwebenden Wirksamkeit des Verbrauchervertrags“ zum anderen, ging weiter und der Gesetzgeber schaffte es nicht dem „Regelungswirrwarr“ entgegenzutreten.14 Nach wie vor mussten sie auf die Sonderregelungen der einzelnen Widerrufsrechte in dem Haustürwiderrufsgesetz oder Verbraucherkreditgesetz zurückgreifen, welches zur mangelnden Transparenz für den Verbraucher führte. b. Widerrufsrecht nach der neuen Fassung aa. Überblick Das allgemeine Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist ab dem 01.01.2002 im § 355 BGB und für alle verbraucherschutzrechtlichen Regelungen einheitlich geregelt worden.15 Dabei hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, den § 361 a Abs. 1 BGB a. F. fast wörtlich zu übernehmen. Der § 361 a Abs. 1 BGB a. F. ist wie folgt übernommen worden: § 361 a Abs. 1 S. 1 – 2 = § 355 Abs. 1 § 361 a Abs. 1 S. 3 – 6 = § 355 Abs. 2 Er hat sich damit auch klar für das Modell der „schwebenden Wirksamkeit“ entschieden und somit das Widerrufsrecht zu einem Gestaltungsrecht gemacht.16 Das Widerrufsrecht als ein Gestaltungsrecht soll dabei die Rechtsmacht des Verbrauchers darstellen.17 Diese Rechtsmacht wird dadurch deutlich, dass der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 1 an seine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist, wenn er 10 Koppenfels in: WM 2001, S. 1360, S. 1360. Mankowski in: Schulze, Schulte – Nölke, S. 357. 12 Staudinger – Kaiser, § 361 a, Rn. 15. 13 Bülow/ Artz in: NJW 2000, S. 2049, S. 2052. 14 Fischer in: DB 2002, S. 253, S. 254. 15 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 403. 16 Mankowski in: WM 2001, S. 833, S. 833. 17 Palandt – Heinrichs, EB., § 355, Rn. 3. 11 3 diese fristgerecht widerruft. Bei dieser Formulierung wird erkennbar, dass die Willenserklärung vor einem möglichen Widerruf nicht schwebend unwirksam, sondern wirksam ist.18 Durch die „schwebende Wirksamkeit“ wird deutlich, dass mit Vollendung des Vertragsabschlußtatbestandes Erfüllungsansprüche für den Verbraucher entstehen. Auch der Unternehmer bekommt einen Erfüllungsanspruch, dessen Erfüllung der Verbraucher aber mit der gesetzlich eingeräumten Überlegungsfrist bis zum Ablauf der Widerrufsfrist verweigern kann.19 Sollte der Verbraucher seine Willenserklärung in der ihm zustehenden Frist ordnungsgemäß widerrufen, so wird der bis dahin gültige Vertrag beseitigt. Daher handelt es sich bei dem Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB um eine rechtsvernichtende Einwendung.20 bb. Widerrufsfrist und Widerrufsbelehrung Bei der Widerrufsfrist gibt es zwei Fälle, die zu beachten sind. Im ersten Fall ist der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden. Im zweiten Fall ist der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Das Gesetzt regelt die Widerrufsfrist in diesen Fällen unterschiedlich: aaa. Ordnungsgemäße Belehrung nach der alten Fassung Die Widerrufsfrist wurde im § 361 a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 auf 2 Wochen vereinheitlicht. Voraussetzung dafür, dass die Frist zu laufen beginnt, bleibt allerdings die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Auf die Widerrufsbelehrung Rechtsanspruch.21 Der § 361 a Abs. 1 hat der Verbraucher einen S. 3 regelte den Mindestinhalt der Widerrufsbelehrung.22 Demnach musste der Unternehmer inhaltlich den Verbraucher darüber aufklären, dass er ein Recht zum Widerruf hat, wie die Form des Widerrufs aussehen sollte, dass er dafür zwei Wochen Zeit hat und dass er den betreffenden Vertrag mit Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers nennen muss. Des Weiteren ist das Deutlichkeitsgebot gegeben. Demnach muss die Widerrufsbelehrung drucktechnisch deutlich gestaltet sein, 23 die Form eingehalten sein und der Verbraucher muss die Belehrung gesondert unterschreiben und 18 Koppenfels in: WM 2001, S. 1360, S. 1362. Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 404. 20 Koppenfels in: WM 2001, S. 1360, S. 1362. 21 Palandt – Heinrichs, § 361 a, Rn. 10. 22 Staudinger – Kaiser, § 361 a, Rn. 29. 23 Palandt – Heinrichs, § 361 a, Rn. 12. 19 4 ein Exemplar der Belehrung erhalten.24 Bei notariellen Verträgen ist eine zweite Unterschrift nicht notwendig.25 Bei der Form ist eine Begründung nicht notwendig. Bei manchen Verbraucherverträgen gelten noch weitere Vorschriften wie zum Beispiel nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG. bbb. Ordnungsgemäße Belehrung nach der neuen Fassung Die Widerrufsfrist wurde im § 355 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB vom § 361 a BGB a. F. übernommen und einheitlich für alle verbraucherschutzrechtlichen Regelungen, die auf § 355 BGB verweisen, geregelt. Die Widerrufsfrist bei einer ordnungsgemäßen Belehrung beträgt 2 Wochen. Der Gesetzgeber ist damit über die geforderten sieben Werktage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Fernabsatzrichtlinie (FARL) hinausgegangen.26 Damit wird der Verbraucherschutz weiter ausgedehnt.27 Diese Frist kann zu Gunsten des Verbrauchers ausgedehnt, jedoch nicht verkürzt werden.28 Die Belehrungsvoraussetzungen sind fast mit denen des § 361 a BGB a. F. identisch. Es gibt jedoch den Unterschied der „Textform“ gemäß § 126 b BGB. Der Widerruf muss somit schriftlich oder durch Rücksendung der Sache erfolgen. Im Falle einer elektronisch übermittelte Widerrufsbelehrung per e – Mail muss diese eine Aufforderung des Unternehmers beinhalten, der den Verbraucher darüber belehrt, dass er die Belehrung speichern und ausdrucken muss. ccc. Fristbeginn bei ordnungsgemäßer Belehrung Der Fristbeginn bei einer ordnungsgemäßen Belehrung ist vom § 361 a Abs. 1 S. 3 BGB a. F. fast wörtlich übernommen worden und ist jetzt im § 355 Abs. 2 S. 1 geregelt. Demnach beginnt die Frist, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß, nach den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2, belehrt worden ist und gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 dem Verbraucher „…eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers…“ oder eine Abschrift dieser zur Verfügung gestellt wurde. ddd. Keine ordnungsgemäße Belehrung: alte Fassung Ist der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden, so existierte gemäß § 361 a BGB a. F. auch keine Widerrufsfrist. Palandt – Heinrichs, § 361 a, Rn. 13, 14,15. Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 407. 26 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 405. 27 Bülow/ Artz in: NJW 2000, S. 2049, S. 2050. 28 Palandt – Heinrichs, § 361 a, Rn. 4. 24 25 5 eee. Keine ordnungsgemäße Belehrung: neue Fassung Bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung endet die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 BGB jetzt nach 6 Monaten.29 Damit hat der Gesetzgeber etwas ganz neues entwickelt. Diese Frist soll für die Unternehmer gelten, die ihre gesetzliche Pflicht zur Belehrung und Information des Verbrauchers nicht eingehalten haben.30 Er hat damit die unterschiedlichen Höchstwiderrufsfristen vereinheitlicht. So lag z.B. die Ablauffrist gemäß § 3 FernAG bei 4 Monaten und gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG bei einem Jahr ab Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers. Er hat mit der Einführung des § 355 Abs. 3 BGB die Widerrufsfrist auf maximal 6 Monate festgesetzt, um einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Verbrauchers und des Unternehmers zu schaffen.31 Damit wollte er dem Zustand entgegenwirken, dass der Verbraucher bei einer fehlerhaften Belehrung noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen kann.32 Fraglich bleibt jedoch, ob der durch § 355 Abs. 3 BGB geschaffene Erlöschenstatbestand gegen europäisches recht verstößt, da keine EG – Richtlinie solche Erlöschenstatbestände vorsieht.33 fff. Fristbeginn bei nicht ordnungsgemäßen Belehrung a. F. Gemäß § 361 a BGB a. F. muss der Verbraucher ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt werden. Liegt keine ordnungsgemäße Belehrung vor, so beginnt die Frist nicht zu laufen. ggg. Fristbeginn bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung n. F. Die Frist beginnt zwar erst bei einer ordnungsgemäßen Belehrung zu laufen, doch durch die Schaffung des § 355 Abs. 3 BGB wurde ein Erlöschenstatbestand geschaffen, der das Recht auf einen Widerruf bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung nach 6 Monaten ausschließt. Fristbeginn ist hier der Vertragsschluss. Die Ausnahme bilden Verträge über Warenlieferung, da beginnt die Frist erst bei Warenlieferung gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB. hhh. Fristwahrung: alte Fassung = neue Fassung Die Fristwahrung ist ebenfalls von der alten Fassung übernommen worden. Sie wird in der alten Fassung gemäß § 361 a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 und in der neuen Fassung durch 29 Fischer in: DB 2002, S. 253, S. 255. Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 409. 31 Fischer in: DB 2002, S. 253, S. 255. 32 BT – Drucksache 14/ 6040, S. 198. 33 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 409. 30 6 § 355 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 geregelt und setzt nur die rechtzeitige Absendung voraus. Das Zugangsrisiko trägt der Verbraucher, das Verzögerungsrisiko der Unternehmer.34 cc. Blankettnorm § 355 BGB § 355 BGB ist eine so genannte Blankettnorm, was bedeutet, dass diese Vorschrift nur das Wesen und die Voraussetzungen des Widerrufsrechts bestimmt und einheitlich alle verbraucherschutzrechtlichen Regelungen regelt.35 In welchen Fällen dem Verbraucher das Widerrufsrecht zusteht, bestimmt aber weiterhin eine Reihe von verbraucherschutzrechtlichen Sondervorschriften wie zum Beispiel § 312 Abs. 1 S. 1 oder § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB. 3. Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen a. Rückgaberecht nach § 361 b BGB a. F. aa. Voraussetzungen Das allgemeine Rückgaberecht wurde im § 361 b BGB a. F. normiert. Es durfte erst das Widerrufsrecht ersetzen, wenn es ausdrücklich durch das Gesetz zugelassen ist. Als Ersatz für das Widerrufsrecht ist das Rückgaberecht im § 3 Abs. 3 FernAbsG, § 7 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG und im § 1 Abs. 1 S. 2 HausTWG zugelassen. Weitere Voraussetzungen der Ersetzbarkeit des Widerrufsrechts sind die Schließung des Vertrages durch ein Verkaufsprospekt und der Einbeziehung in den Vertrag. Der Vertrag muss auf der Grundlage eines Verkaufsprospektes zustande gekommen sein, worunter Kataloge, Disketten oder Internetkataloge fallen.36 Es muss eine deutliche Belehrung über das Rückgaberecht enthalten und dem Verbraucher die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen.37 Soll das Rückgaberecht anstatt des Widerrufsrechts gelten, muss es in einem Vertrag vereinbart werden. bb. Ausübung des Rückgaberechts nach alter Fassung Der Verbraucher kann nach § 361 b Abs. 2 BGB a. F. nur durch Rücksendung der Sache sein Rückgaberecht ausüben.38 Wenn der Verbraucher nur ein Rücknahmeverlangen äußert, bleibt 34 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 405. Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 404. 36 Palandt – Heinrichs, § 361 b, Rn. 3. 37 Palandt – Heinrichs, § 361 b, Rn. 5,6. 38 Palandt – Heinrichs, § 361 b, Rn. 8. 35 7 er weiterhin an den Vertrag gebunden.39 Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich erklärt werden, bedarf aber keiner Begründung.40 cc. Frist des Rückgaberechts Die Frist des Rückgaberechts bestimmt sich nach der Frist des § 361 a BGB a. F.. b. Rückgaberecht nach § 356 BGB n. F. Der § 356 BGB n. F. hat inhaltlich § 361 b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 3 und 4 BGB a. F. übernommen. Sie haben ihn jedoch zusammengefasst und gestrafft.41 aa. Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Ersetzbarkeit sind fast gleich geblieben, nur das Sie nun in anderen Normen zu finden sind. So kann das Widerrufsrecht gemäß § 355 durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht gemäß § 356 Abs. 1 S. 1 ersetzt werden, soweit dieses ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist. Es setzt das Erfordernis einer sondergesetzlichen Erlaubnis voraus. Die sondergesetzliche Erlaubnis erfasst hierbei Haustürgeschäfte gemäß § 312 Abs. 1 S. 2, Teilzahlungsgeschäfte und Fernabsatzverträge gemäß § 312 d Abs. 1 S. 2, soweit es um die Lieferung von Waren geht.42 Weitere Voraussetzungen der Ersetzbarkeit des Widerrufsrechts sind die Schließung des Vertrages durch ein Verkaufsprospekt und der Einbeziehung in den Vertrag. Der Vertrag muss auf der Grundlage eines Verkaufsprospektes zustande gekommen sein, die die Erfordernisse des § 356 Abs. 1 S.2 BGB erfüllen.43 Es muss nach § 356 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB eine deutliche Belehrung über das Rückgaberecht enthalten, nach Nr. 2 dem Verbraucher die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen. 44 Dem Verbraucher soll ein Rückgaberecht in Textform gemäß § 126 BGB eingeräumt werden. Unter einem Verkaufsprospekt versteht man Kataloge, Disketten oder Internetkataloge. Soll das Rückgaberecht anstatt des Widerrufsrechts gemäß § 355 BGB gelten, muss es in einem Vertrag vereinbart werden. Palandt – Heinrichs, § 361 b, Rn. 8. Palandt – Heinrichs, § 361 b, Rn. 8. 41 BT – Drucksache 14/ 6040, S. 198. 42 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 410. 43 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 411. 44 Palandt – Heinrichs, § 361 b, Rn. 5,6. 39 40 8 bb. Ausübung des Rückgaberechts nach neuer Fassung Gemäß § 356 Abs. 2 S. 1 kann das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache ausgeübt werden. Ausnahmsweise reicht ein Rücknahmeverlangen, wenn die Sache nicht als Paket versendet werden kann.45 Dann muss der Verbraucher sein Rücknahmeverlangen in Textform gemäß § 126 b BGB äußern, muss aber nicht begründet werden. Doch besteht die Möglichkeit der Rücksendung und äußert der Verbraucher nur ein Rücknahmeverlangen, so bleibt er an den Vertrag gebunden. Die Kostenregelungen sind nicht im § 356 normiert worden, sondern in die Rechtsfolgen gemäß § 357 verschoben worden. cc. Frist des Rückgaberechts Das Rückgaberecht muss der Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 S. 2 BGB nach der Maßgabe der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 S.2 Hs. 1 BGB ausüben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Rücknahmeverlangens gemäß § 356 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 355 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. c. Zwischenergebnis Das Rückgaberecht gemäß § 356 BGB kann unter bestimmten Voraussetzungen das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB ersetzen. Das Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB steht dem Verbraucher zu, der sich auf eine Reihe verbraucherschutzrechtlicher Sondervorschriften, wie zum Beispiel die der § 312 ff. BGB berufen kann. 4. „Besondere Vertriebsformen“ § 312 ff. BGB a. Überblick Dem Verbraucher kann ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zustehen, wenn er sich auf verbraucherschutzrechtliche Sondervorschriften berufen kann. Diese hat der Gesetzgeber unter anderem in den § 312 ff. BGB geregelt. Durch die § 312 bis § 312 f BGB hat der Gesetzgeber das Haustürwiderrufsgesetz, das Fernabsatzgesetz und die Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehr in das BGB integriert.46 Die Rechtsgrundlage für Haustürgeschäfte bilden nun die § 312 und § 312 a, für die Fernabsatzverträge die § 312 b bis § 312 d und für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr der § 312 e BGB.47 45 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 411. Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 353, Rn. 13. 47 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 353, Rn. 13. 46 9 b. § 312 BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Haustürgeschäften Das Haustürwiderrufsgesetz ist durch die § 312 und § 312 a BGB in das BGB integriert und unwesentlich verändert worden.48 § 312 Abs. 1 und Abs. 2 BGB entsprechen dem § 1 HausTWG a. F.. Der Unterschied liegt darin, dass der Eingangssatz um die Legaldefinition des Haustürgeschäfts erweitert wird und der Begriff des „Unternehmers“ den der „anderen Vertragspartei“ ersetzt.49 Das Ziel des § 312 BGB ist mit dem des Haustürwiderrufsgesetz gleich geblieben. Sie bezwecken den Schutz des Verbrauchers gegen Gefahren, die aus dem Direktvertrieb resultieren.50 Nach § 312 Abs. 1 S.1 hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß den Maßgaben des § 355 BGB. Nach § 312 Abs. 1 S. 2 hat der Verbraucher ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit dem Haustürgeschäft eine ständige Verbindung aufrecht gehalten werden soll.51 Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Haustürgeschäft handelt. Dieses ist der Fall, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und der Verbraucher zu dessen Abschluss nach den äußeren Umständen des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 bestimmt worden ist. § 312 Abs. 1 S. 1 Nr.1 bis 3 ist enumerativ zu sehen, dass bedeutet, dass eine entsprechende Anwendung ausgeschlossen ist.52 aa. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB Gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 muss der Verbraucher an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich der Privatwohnung zum Vertragsschluss durch eine mündliche Verhandlung bestimmt worden sein. Das entscheidende Kriterium ist der Ort.53 Der Arbeitsplatz des Verbrauchers kann demnach jeder Ort im Betriebsgebäude bzw. Betriebsgelände sein.54 Die Privatwohnung kann der Hausflur, der Garten und die Haustür des Verbrauchers, aber auch die des Unternehmers sein, sofern es nicht seine Geschäftsräume sind.55 Palandt – Heinrichs, EB., Vorbem. § 312, Rn. 2. BT – Drucksache 14/ 6040, S. 167 50 Palandt – Putzo, Einf. HTWG, Rn. 2. 51 Ring in: Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 358. 52 Palandt – Heinrichs, EB., § 312, Rn. 9. 53 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 356. 54 Erman – Saenger, BGB, § 1 HTWG, Rn. 30. 55 Palandt – Putzo, § 1 HTWG, Rn. 12. 48 49 10 Spricht der Unternehmer den Verbraucher mit dem Ziel eines Vertragsschlusses an, so beginnt bereits damit die mündliche Verhandlung zu einem Haustürgeschäft. Besteht bereits eine Geschäftsverbindung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, so kommt ein Haustürgeschäft nicht in Betracht.56 bb. § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB Gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss der Verbraucher bei einer Freizeitveranstaltung des Unternehmers, bzw. die im Interesse des Unternehmers durchgeführt wurde, zum Vertragsschluss bestimmt worden sein. Eine Freizeitveranstaltung ist eine gewerbliche Veranstaltung, die den Charakter eines Freizeiterlebnisses hat und das Freizeitangebot mit der Verkaufsveranstaltung so miteinander verbindet, dass der Verbraucher den Verkaufszweck nicht sofort erkennt.57 Die Bestimmung zum Vertragsschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung erfolgt dann, wenn ein räumlicher, zeitlicher oder sachlicher Bezug zur Willenserklärung besteht.58 cc. § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB Gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB muss der Verbraucher in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Verkehrswegen auf überraschend angesprochen werden. Öffentliche Verkehrsmittel sind allgemein zugängliche Verkehrsmittel wie Busse, Bahnen, Flugzeuge oder Schiffe.59 Ausgeschlossen sind dabei Verkehrsmittel, aus denen typischerweise Dienstleistungs- bzw. Warenangebote erfolgen.60 c. Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts Das Widerrufs-, bzw. das Rückgaberecht besteht gemäß § 312 Abs. 3 BGB nicht, wenn es sich um Versicherungsverträge i. S. des VVG handelt. Des weiterem ist es nach § 312 Abs. 3 Hs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Vertragsschluss i. S. d. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf vorherige Bestellung des Verbrauchers erfolgt ist. 56 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 357. Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 357. 58 Wassermann in: JuS 1990, S. 548, S. 551. 59 Palandt – Putzo, § 1 HTWG, Rn. 17. 60 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 358. 57 11 Der Ausschluss des Widerrufs- und Rückgaberechts ist nach § 312 Abs. 3 Hs. 2 Nr. 3 BGB außerdem gegeben, wenn die Leistung und das Entgelt bei Vertragsschluss sofort erbracht werden, und das Entgelt dabei 40 Euro nicht überschreitet.61 Auch bei notariell beurkundeten Verträgen ist das Recht zum Widerruf aufgrund der Beachtung des § 17 BeurkG ausgeschlossen. d. Belehrungspflicht des Unternehmers Gemäß § 312 Abs. 2 BGB hat der Unternehmer bei einem Haustürgeschäft eine Belehrungspflicht. Er muss ihn auf die Rechtsfolgen gemäß § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen. e. § 312 a BGB: Verhältnis zu anderen Vorschriften Inhaltlich entspricht der § 312 a BGB dem § 5 Abs. 2 und 3 HausTWG, wobei dieser nicht wörtlich übernommen wurde.62 Der § 312 a BGB besagt inhaltlich, dass wenn bei Haustürgeschäften auch die Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen, Teilzeit- Wohnrechteverträge oder die Voraussetzungen eines Geschäfts gemäß § 4 FernUSG vorliegen, nur diese Regelungen Anwendung finden. f. § 312 d BGB: Widerrufs- und Rückgaberechte bei Fernabsatzverträgen aa. Überblick Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen ist in § 312 d BGB i. V. m § 355 BGB geregelt. § 312 d BGB entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 FernAbsG. 63 bb. Fernabsatzverträge gemäß § 312 b BGB Die Voraussetzung für die Ausübung eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts gemäß § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB ist das Vorliegen eines wirksamen Fernabsatzvertrages. Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzvertrages wird in § 312 b Abs., 1 BGB definiert. Demnach sind alle Verträge Fernabsatzverträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden und die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Inhalt 61 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 360. BT – Drucksache 14/ 6040, S. 168. 63 BT – Drucksache 14/ 6040, S. 169. 62 12 haben, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt. Damit ist vor allem die Art und Weise des Abschlusses entscheidend und nicht der Inhalt.64 Somit hat der Fernabsatzvertrag zwei Voraussetzungen. Zum einen muss der Vertrag durch Verwendung eines Fernkommunikationsmittels zustande gekommen sein. Zu anderen muss dieses Fernkommunikationsmittel durch ein bestimmtes Vertriebssystem auf den Fernabsatz ausgelegt sein. aaa. Fernkommunikationsmittel Das Fernkommunikationsmittel wird im § 312 b Abs. 2 definiert. Neben der Aufzählung von verschiedenen Vertriebsformen wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E- Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste, ist entscheidend, dass das Fernkommunikationsmittel die gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher ausschließt. Also zählen dazu alle Kommunikationsmittel, die einen Vertragsschluss unter physisch Abwesenden ermöglichen.65 Problematisch könnte hierbei sein, dass bei einem telefonisch abgeschlossenen Vertrag der § 147 BGB zur Geltung kommen kann, da dieser von den Regelungen der § 312 b ff. unberührt bleibt. Gemäß § 147 Abs. 1 S. 2 BGB findet auch der Fernabsatz auf solche Vertragsschlüsse Anwendung, wenn der Unternehmer das telefonische Angebot des Verbrauchers durch die Zusendung der bestellten Ware annimmt. Dann müssen Sie aber ausschließlich Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss verwendet haben.66 bbb. Vertriebssystem § 312 b BGB kann nur auf Verträge angewendet werden, die im Rahmen eines Vertriebssystems geschlossen wurden, die für den Fernabsatz organisiert wurden. Dabei kommt es nur auf die Struktur des anbietenden Unternehmens an.67 Das Vertriebssystem setzt also voraus, dass ein Unternehmer in seinem Betrieb die Voraussetzungen getroffen hat, seine Geschäfte regelmäßig über Fernabsatz zu tätigen.68 Werden nur gelegentlich im Betrieb Verträge über Fernkommunikationsmittel geschlossen, so fallen diese nicht unter § 312 b BGB. 64 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 364. BT – Drucksache 14/ 2658, S. 31. 66 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 365. 67 Bülow – Artz in: NJW 2000, S. 2049, S. 2053. 68 BT – Drucksache 14/ 2658, S. 30. 65 13 ccc. Ausnahmen § 312 b BGB Die FARL gibt bereits in Art. 3 Ausnahmen aus dem sachlichen Anwendungsbereich vor. Diese sind in Art. 3 Abs. 1 “normierte Verträge“ und in Art. 3 Abs. 2 bei denen Verträge gemäß Art. 4 „Vorherige Unterrichtung“, Art. 5 „Schriftliche Bestätigung von Informationen“ Art. 6 „Widerrufsrecht“ und Art. 7 „Erfüllung des Vertrages“ keine Anwendung finden. Der § 312 b Abs. 3 BGB hat nur die Art. 4,5 und 6 umgesetzt. Gemäß § 312 b Abs. 3 finden demnach Fernunterrichtsverträge, Teilzeit- Wohnrechteverträge, Finanzgeschäfte, Bau- Kauf und andre Immobilienverträge, Verträge über Lieferung von Getränken, Lebensmittel etc., Dienstleistungsverträge über Unterbringung etc, Automatenverträge und Benutzungsverträge an öffentlichen Fernsprechern keine Anwendung. cc. Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 c BGB Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b BGB, dann hat der Unternehmer noch gemäß § 312 c BGB die Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers. Die Unterrichtung bzw. fehlende Unterrichtung wirkt sich aber vor allem auf die Widerrufsfrist des § 355 BGB aus. Art. 4 FARL wurde vom deutschen Gesetzgeber im § 312 c BGB umgesetzt. Er beinhaltet den Offenlegungsvorbehalt und das Transparenzgebot. Diese waren im § 2 Abs. 1 und Abs. 2 FernAbsG a. F. geregelt. So hat der Unternehmer die Pflicht rechtzeitig vor Vertragsabschluss klar und verständlich den Verbraucher zu informieren über die Einzelheiten des Vertrags gemäß § 312 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB und den geschäftlichen Zweck gemäß § 312 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Diese vorvertragliche Informationspflicht wird bereits durch die Kontaktaufnahme per Fernkommunikationsmittel ausgelöst.69 § 312 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB normiert die so genannten vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers. Dabei muss er dem Verbraucher die Informationen nach der InformationspflichtenVO nur zur Verfügung zu stellen, also in Schriftform gemäß § 126 b BGB. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.70 Im Informationsdokument selbst muss erkennbar sein, von wem die Informationen stammen und wo das Dokument endet.71 69 Fuchs in: ZIP 2000, S. 1273, S. 1276. Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 371. 71 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 379. 70 14 aaa. Inhalt der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bei Fernabsatzverträgen hat der Unternehmer die Pflicht den Verbraucher über den Inhalt des § 1 Abs. 1 InformationspflichtenVO zu informieren. bbb. Zeitpunkt der Informationspflicht Der Unternehmer hat die Pflicht den Verbraucher rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu informieren, ihm also die Information gemäß § 312 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung zu stellen. ccc. Transparenzgebot Der Unternehmer hat gemäß § 312 c Abs. 1 S. 1 die Pflicht der Informationspflicht mit Klarheit und Verständlichkeit dem Verbraucher rüberzubringen. Das gilt ebenfalls für ausländische Verträge. Jedoch muss man davon ausgehen, dass ein Verbraucher, der ein englischsprachiges Angebot annimmt der englischen Sprache mächtig ist und daher die Informationspflicht auch in englischer Sprache klar und verständlich sein kann. Was jedoch im einzelnen unter „klar und verständlich“ verstanden wird, überlässt der Gesetzgeber bewusst der Rechtspraxis.72 ddd. Der „geschäftliche Zweck“ § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB Der geschäftliche Zweck der Fernkommunikation muss für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Dieses wird bereits durch die Bekanntgabe der Identität des Unternehmers deutlich, die er gemäß § 1 InformationsVO dem Verbraucher mitteilen muss. So ist es möglich, dass der Unternehmer nicht durch einen Vorwand wie z.B. einer „Meinungsumfrage“ den Verbraucher in Vertragsanbahnungen lenkt. eee. Nachvertragliche Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB Der Gesetzgeber hat den § 2 Abs. 3 FernabsG a. F. im § 312 c Abs. 2 neu normiert. Er hat jedoch den Katalog der Informationspflichten des § 2 Abs. 3 S. 2 FernabsG a. F. in die InformationsVO eingegliedert. So ist der Unternehmer verpflichtet die Informationen, die er dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht zukommen lassen konnte nach dem Vertragsschluss zukommen zu lassen. Und das in Textform gemäß § 126 b BGB. 72 BT – Drucksache 14/ 2658, S. 38. 15 fff. Ausnahmen der Textform Bei Dienstleistungen die unmittelbar unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, muss der Unternehmer die Informationen nicht schriftlich gemäß § 126 b BGB mitteilen. Doch auch hier ist er gemäß § 312 c Abs. 3 S. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher mindestens die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zukommen zu lassen. dd. § 312 d Abs. 1: Widerrufsrecht Liegt also ein Fernabsatzvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vor, so hat der Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 S. 1 ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 355 BGB. Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren steht ihm anstelle des Widerrufs ein Recht auf Rückgabe nach § 356 BGB zu.73 Nach Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie (FARL) hat der Verbraucher das Recht sich binnen sieben Tagen vom Fernabsatzvertrag zu lösen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Frist mit der Schaffung des § 355 BGB, auf die der § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB verweist, auf 2 Wochen erhöht. Das Ziel ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben sich das Erzeugnis zuerst anzusehen um danach innerhalb kurzer Zeit zu entscheiden, ob er es behalten oder zurückgeben will. Denn für gewöhnlich hat der Verbraucher beim Vertragsschluss durch einen Fernabsatzvertrag nicht die Möglichkeit sich das Erzeugnis anzuschauen. aaa. Fristwahrung und Form Die Fristwahrung und die Form sind nach § 355 Abs. 1 zu beachten. Demnach genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs und dieser muss entweder in Textform gemäß § 126 b BGB oder durch Rücksendung der Sache erfolgen. bbb. Fristbeginn Bei Fernabsatzverträgen beginnt die Widerrufsfrist § 312 d Abs. 2 Hs. 1 BGB nicht vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2, bei Lieferung von Waren nicht vor dem Tag des Einganges beim Empfänger und bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung. Darüber hinaus beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses, wenn es sich hierbei um Dienstleistungen handelt. Anders als beim § 312 b findet gemäß § 312 d Abs. 2 Hs. 2 BGB der § 355 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung. Das bedeutet, dass die Belehrung vom 73 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 381. 16 Verbraucher nicht unterschrieben werden oder mit einer elektronischen Signatur versehen werden muss. Kommt der Unternehmer erst nach Vertragsschluss seiner Informationspflicht nach, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher diese Informationen gemäß § 312 c BGB zur Verfügung gestellt bekommen hat. ccc. Erlöschen des Widerrufsrechts: § 312 d Abs. 2 BGB Kommt der Unternehmer der Informationspflicht nicht nach, so beginnt gemäß § 312 d Abs. 2 die Frist nicht zu laufen und die Widerrufsfrist erlischt dann gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB nach 6 Monaten. Bei Fernabsatzverträgen kann das Widerrufsrecht auch erlöschen, wenn gemäß § 312 d Abs. 3 der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung, nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, beginnt. Dann kann das Widerrufsrecht sogar vor der 2 Wochen- bzw. 6 Monatsfrist erlöschen.74 ddd. Ausnahmen vom Widerrufsrecht: § 312 d Abs. 4 BGB Der neue § 312 d Abs. 4 entspricht dem § 3 Abs. 2 FernabsG a. F. und hat damit Art. 6 Abs. 3 der FARL umgesetzt. Demnach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Waren, die auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten oder nach speziellen Kundenspezifikationen hergestellt wurden, oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zurückgeschickt werden, bzw. verderben können, bei Lieferung von Video und Audioaufzeichnungen oder von Software, sofern sie vom Verbraucher entsiegelt wurden, bei Lieferung von Zeitschriften und Illustrierten, bei Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen oder die in Form von Versteigerungen erworben wurden. ee. § 312 d Abs. 1 S. 2 BGB: Rückgaberecht Statt dem Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB kann der Verbraucher bei der Lieferung von Waren auch ein Rückgaberecht gemäß § 356 BGB besitzen. Dieses regelt der § 312 d Abs. 1 S. 2 BGB. Die Voraussetzungen dafür sind die des § 356 BGB. 74 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 385. 17 g. § 312 e BGB: Widerrufsrechte bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr aa. Überblick Mit der Schaffung des § 312 e BGB hat der Gesetzgeber Art. 10 und 11der Richtlinie 2000/31/ EG in deutsches Recht umgesetzt.75 Das Ziel des § 312 e BGB ist es, dem Unternehmer Pflichten aufzuerlegen, die er beim Ziel eines Vertragsabschlusses im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs beachten muss um den Kunden zu schützen.76 In der e – Commerce Richtlinie (ECRL) steht der Begriff von „Diensten der Informationsgesellschaft“. Dieser Begriff wurde im deutschen Recht durch den Ausdruck „Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes ersetzt und damit eine gewerbsmäßige Ausrichtung vorausgesetzt.77 § 312 e BGB hat kein selbständiges Widerrufsrecht für den Verbraucher, sondern ihm steht das Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d, 355 BGB zu, wenn es sich bei dem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Vertrag um einen Verbrauchervertrag handelt und dadurch der Unternehmer weitergehende Informationspflichten gemäß § 312 c BGB hat. bb. Anwendungsbereich des § 312 e BGB Der Anwendungsbereich ist gegeben, wenn der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist und der Unternehmer zum Zwecke des Abschluss eines Vertrages sich eines Tele- oder Mediendienstes bedient.78 Was ein Teledienst ist wird im § 2 TDG definiert. Demnach ist ein Teledienst ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst, der für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten bestimmt ist und der eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Mediendienste werden im § 2 MDStV definiert. Demnach sind Mediendienste Informationsund Kommunikationsdienste in Text, Ton oder Bild, die sich an die Allgemeinheit richten und unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Begrifflichkeiten der Tele- und Mediendienste werden aber inhaltlich noch reduziert. So sind bloße Verteilerdienste die im Rahmen einer Datenübertragung ohne individuelle Aufforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht werden vom § 312 e ausgeschlossen. 75 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 390. BT – Drucksache 14/ 6040, S. 173. 77 BT – Drucksache 14/ 6040, S. 170. 78 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 393. 76 18 cc. Pflichten des Unternehmers: § 312 e Abs. 1 Nr. 1 – 4 BGB Die Pflichten des Unternehmers sind in § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 BGB geregelt. § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB setzt den Art. 11 Abs. 2 ECRL um. Dem Verbraucher muss die Möglichkeit gegeben werden Eingabefehler vor Abgabe der Erklärung zu erkennen und zu berichtigen. Diese Pflicht trifft den Unternehmer bereits bei der bloßen Eröffnung einer Bestellmöglichkeit. § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB verpflichtet den Unternehmer dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich die im § 3 InformationsVO geregelten Informationen zukommen zu lassen. § 312 e Abs. 1 S. 1 NR. 3 BGB verpflichtet den Unternehmer dem Kunden den Zugang seiner Bestellung unverzüglich zu bestätigen. Damit setzt der Gesetzgeber den Art. 11 Abs. 1 in deutsches Recht um. § 312 Abs. 1 S. 1 NR. 4 BGB verpflichtet den Unternehmer dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen sich die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. dd. Zugangsfiktion: § 312 d Abs. 1 S. 2 BGB Gemäß § 312 e Abs. 1 S. 2 BGB gilt eine Bestellung und Empfangsbestätigung als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt ist, unter gewöhnlichen Bedingungen abrufen können. Fraglich ist, ob der Zugang bereits mit der Möglichkeit des Abrufs angenommen werden kann. Gemäß § 130 BGB ist eine Willenserklärung zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Da es sich im § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 3 aber um Informationen handelt könnte eine Regelung gemäß § 130 BGB entfallen. Für den Rechtsanwender ist es leichter sich bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr im § 312 e zu informieren. Des Weiteren handelt es sich bei §130 BGB um ein dispositives Recht. Das ist bei der Richtlinienvorgabe gemäß Art. 11 Abs. 1 nicht so. Da ist die Zugangsfiktion unabdingbar.79 Da es sich um eine Willenserklärung im elektronischen Geschäftsverkehr handelt ist es gesetztechnisch und systematisch richtig, wenn die Zugangsfiktion eigenständig im § 312 e Abs. 1 S. 2 BGB geregelt wird. 79 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 398. 19 ee. Anwendungsausschluss: § 312 e Abs. 2 BGB Gemäß § 312 e Abs. 2 S. 1 BGB ist die Anwendung des § 312 e Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Vertrag zwar im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs zustande gekommen ist, der Vertrag aber durch eine individuelle Kommunikation auszeichnet. Das ist dann der Fall, wenn der Unternehmer direkt Kontakt mit dem Kunden aufnimmt. Er ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn zwischen den Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart ist. ff. Vertragliche Abdingbarkeit Die Verpflichtungen des Unternehmers hinsichtlich des § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ist unabdingbar. Auch die gesetzliche Zugangsfiktion gemäß § 312 e Abs. 1 S. 2 BGB ist bei Verbrauchern unabdingbar. gg. Weitergehende Informationspflichten: § 312 e Abs. 3 BGB Gemäß § 312 e Abs. 3 BGB bleiben weitere Informationspflichten gemäß § 312 c BGB unberührt. Da der elektronische Geschäftsverkehr eine Kommunikation im Wege des Fernabsatzes ist, muss der Unternehmer, wenn der Kunde ein Verbraucher ist, die weitergehenden Informationspflichten des § 312 c BGB berücksichtigen. Wenn es sich also bei dem Vertrag um einen Verbrauchervertrag handelt, so hat der Verbraucher gemäß § 312 e Abs. 3 S. 2 BGB ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d, 355 BGB. Dem entsprechend beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 312 e Abs. 3 S. 2 auch erst bei Erfüllung der Informationspflicht. h. Abweichende Vereinbarungen: § 312 f BGB Demnach findet der § 312 f BGB auf alle Sondervorschriften der § 312 ff BGB Anwendung. Er fasst die bisherigen § 5 FernabsG a. F. und den § 5 HausTWG a. F. zusammen und verbietet Abweichungs- und Umgehungsverbote für Unternehmer und Verbraucher, sofern diese zu deren Lasten gehen. 5. Rechtsfolgen a. Rechtsfolgen bei Verletzung der Informationspflichten gemäß § 312 ff. BGB Unterlässt der Unternehmer es den Verbraucher gemäß § 312 BGB über sein Widerspruchsrecht zu belehren oder verletzt er seine Informationspflichten gemäß § 312 c und § 312 e BGB, so wird der Vertrag nicht nichtig. Lediglich die Widerrufsfrist verlängert sich gemäß § 355 Abs. auf 6 Monate. 20 b. Rechtsfolgen bei Widerruf gemäß §§ 355, 357 BGB aa. Überblick Bei einem ausgeübten Widerruf-, bzw. Rückgaberecht nach den §§ 355, 356 BGB sind die Rechtsfolgen einheitlich in § 357 BGB geregelt und anwendbar. Die Abwicklung des Widerrufs- und Rückgaberechts erfolgt nach den Vorgaben des § 357 Abs. 1 und nicht nach dem Bereicherungsrecht.80 bb. Rückgewährschuldverhältnis Hat der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen, so wird diese nichtig. Dann finden die gesetzlichen Rücktrittsrechte gemäß § 346 BGB Anwendung, was bedeutet, dass das Schuldverhältnis des Verbrauchervertrages sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. cc. Wirkung: ex tunc oder ex nunc Durch die Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis auf das die gesetzlichen Rücktrittsrechte Anwendung finden entsteht das Problem der Wirkung. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des verbraucherschützenden Widerrufs gemäß § 355 BGB eine neue, eigenständige dogmatische Kategorie im deutschen Zivilrecht geschaffen. 81 Denn die Wirkung des Widerrufs wird ex nunc gesehen. Dieses ist umstritten82, da der Widerruf an sich eine ex tunc–83, der Rücktritt aber eine ex nunc – Wirkung hat.84 Die Grenze zwischen Rücktritt und Widerruf ist bei § 355 BGB aber nicht klar erkennbar. Das Widerrufsrecht ist von der Rechtsfolge auf das gleiche Ziel gerichtet, wie die Anfechtung. Die erfolgreiche Anfechtung ist auf die einseitige Auflösung eines Vertrages gerichtet, dessen Willenserklärung fehlerhaft ist. Sie wirkt ex tunc. Der Widerruf gemäß § 355 BGB ist auch auf die einseitige Auflösung eines Vertrages gerichtet, jedoch sind dessen Willenserklärungen nicht fehlerhaft. Es weist von der dogmatischen Struktur und in der Wirkungsweise eher Ähnlichkeiten mit dem Rücktrittsrecht auf. Durch den § 357 Abs. 1 BGB, der auf die Vorschriften des Rücktrittsrechts verweist, wird eine Art Rückabwicklungsverhältnis begründet. § 355 BGB räumt durch die Formulierung „…der Verbraucher ist an seine….Willenserklärung nicht mehr gebunden“ dem Verbraucher die Befugnis ein, sich einseitig von einem bis zur „Perfektion“ gediehenen 80 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 413. Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 403. 82 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 403. 83 Palandt – Heinrichs, § 346, Einführung Rn. 9. 84 Koppenfels in: WM 2001, S. 1360, S. 1364. 81 21 Rechtsgeschäft loszusagen.85 Das würde bedeuten, dass sich ein Vertragspartner von seinen Pflichten lösen kann, während der andere an sein Wort gebunden ist. Bisher waren solche Ausnahmen nur als Ausfluss des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ möglich.86 Die Formulierung „…nicht mehr gebunden“, als auch die Anbindung an die Widerrufsfolgen in § 357 Abs. 1 S. 1 BGB und das der Widerruf gemäß § 355 BGB in einen Abschnitt mit dem Rücktritt gefasst wurde, sprechen für eine ex nunc – Wirkung,87 Bereits der § 361 a BGB a. F., der fast wörtlich in den § 355 BGB übernommen wurde, wurde schon als ausgestaltetes Rücktrittsrecht angesehen.88 dd. Rücktrittsregeln Wird das Widerrufsrecht ausgeübt, so sind gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 346, 348 BGB die bereits ausgetauschten Leistungen Zug – um – Zug zurückzugewähren. Im Falle einer Verschlechterung oder Untergangs des gelieferten Gegenstandes, sofern eine Gegenleistung vertraglich bestimmt ist, ist diese bei der Berechnung des Wertersatzes gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB zu Grunde zu legen. ee. Verzug Der Unternehmer kommt bei einer Erstattungspflicht in Verzug, wenn er gemäß § 286 Abs. 3 BGB nach 30 Tagen nicht leistet. Jedoch beginnt die Frist nicht mit Zugang einer Rechnung, sondern ab Abgabe der Widerrufs- bzw. Rückgabeerklärung. ff. Rücksendepflicht – Kostentragung: § 357 Abs. 2 BGB Nach § 357 Abs. 2 S. 2 BGB muss der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers vornehmen. Im Gegensatz zum umstrittenen Erfüllungsort beim Rücktrittsrecht, wird der Verbraucher von einer Rückgewährpflicht frei, wenn sich die Sache dabei verschlechtert oder untergeht.89 Nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB können aber die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher vertraglich zugemutet werden, wenn diese 40 Euro nicht überschreiten. Eine Sache, die in mehrere aufgeteilt wird darf nicht so gespalten werden, das die Einzelteile unter 40 Euro, der Gesamtpreis aber über 40 Euro liegt. 85 Koppenfels in: WM 2001, S. 1360, S. 1364. Koppenfels in: WM 2001, S. 1360, S. 1364. 87 Lorenz in: JuS 2000, S. 833, S. 835. 88 Palandt – Heinrichs, § 346, Einführung Rn. 9. 89 Lorenz in: JuS 2000, S. 833, S. 837. 86 22 gg. Wertminderung bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme: § 357 Abs. 3 BGB § 357 Abs. 3 BGB weicht von der Rücktrittsvorschrift gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ab und ist damit neu geschaffen worden. aaa. Anspruch auf Wertminderung: § 357 Abs. 3 S. 1 BGB Demnach hat der Unternehmer einen Anspruch auf Wertersatz wegen bestimmungsgemäßem Gebrauch, wenn er den Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen und eine Möglichkeit diese zu vermeiden gegeben hat. Damit soll das Risiko für den Verbraucher gesenkt werden und klar gestellt werden, dass er keinen Wertersatz leisten muss, wenn es sich an die Hinweise vom Unternehmer hält. Die Ingebrauchnahme bedeutet hierbei die wirkliche Nutzung der Sache, jedoch noch nicht das Auspacken oder Entsiegeln des Gegenstandes. bbb. Ausschluss des Wertminderungsanspruchs: § 357 Abs. 3 S. 2 BGB Wenn der Verbraucher die Sache ausschließlich nur zur Prüfung der Sache öffnet, dann liegt kein Anspruch auf Wertminderung vor. Damit bewahrt der Gesetzgeber dem Verbraucher sein Prüfungsrecht und bestärkt die Auffassung, dass eine Wertminderung nicht durch die Prüfung einer Sache, sondern erst durch den darüber hinausgehenden Gebrauch entsteht.90 ccc. Einschränkung der Haftungserleichterung: § 357 Abs. 3 S. 3 BGB Die Haftungserleichterung gemäß § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB wird durch § 357 Abs. 3 S. 3 BGB eingeschränkt. Dem § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB zufolge entfällt ein Wertersatz, wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktritts- bzw. Rückgaberechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Verbraucher eingetreten ist, obwohl der die Sorgfalt beachtete, die er sonst auch beachtet. Jedoch entfällt die Haftungserleichterung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder anderweitig davon Kenntnis erlangt hat. Dann fällt der Haftungsmaßstab wieder auf die eigenübliche Sorgfalt zurück. ddd. Ausschluss weitergehender Ansprüche: § 357 Abs. 4 BGB § 357 Abs. 4 schließt weitergehende Ansprüche, wie z. B. aus § 823 BGB, gegen den Verbraucher aus. 90 BT – Drucksache 14/ 6040, S. 200. 23 6. Widerruf bei verbundenen Verträgen: § 358 BGB a. Überblick § 358 BGB ist ein Zusammenschluss der § 9 Abs. 1 Abs. 2 VerbrKrG a. F., § 4 FernabsG a. F. und § 6 TzWrG a. F.. Mit dem § 358 BGB sollen die Rechtsfolgen von Verträgen geregelt werden, die über die Lieferung von Waren, bzw. Erbringung einer anderen Leistung mit einem Darlehensvertrag so verbunden sind, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 358 Abs. 3 S. 2 BGB, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. b. Rückabwicklungsgleichlauf: § 358 Abs. 1 BGB Gemäß § 358 Abs. 1 BGB ist der Verbraucher bei einem rechtmäßigem Widerruf eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer anderen Leistung auch nicht mehr an den damit verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag gebunden. c. Folgen des Widerrufs des Darlehensvertrages: § 358 Abs. 2 BGB Der Verbraucher kann gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 den Darlehensvertrag widerrufen und widerruft damit automatisch den Vertrag über die Lieferung von Ware oder anderen Leistungen. Gemäß § 358 Abs. 2 S. 2 BGB geht dieses nicht automatisch, wenn der Verbraucher ein Widerrufsrecht gegen den Vertrag auf Lieferung der Ware oder einer anderen Leistung hat. Dann kommt nur § 358 Abs. 1 in Betracht. Der Verbraucher hat jedoch aufgrund der Fiktion gemäß § 358 Abs. 2 S. 3 BGB die Möglichkeit durch einen doppelten Widerruf zu widerrufen.91 d. Rückabwicklung eines verbundenen Vertrages § 358 Abs. 4 BGB regelt die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages, wobei der § 357 entsprechend angewendet wird. Zu beachten ist, dass § 358 Abs. 4 S. 2 BGB die zwingende Vorgabe des Art. 6 Abs. 4 FARL umsetzt und Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung von Zinsen und Kosten bei einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages ausschließt. 91 Ring in: Das neue Schuldrecht, S. 420. 24 Gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB tritt der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Darlehensgebers ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. § 358 Abs. 4 S. 3 BGB gilt hierbei auch für die Fälle des § 358 Abs. 1 BGB. e. Belehrungspflicht des Unternehmers Der Unternehmer muss gemäß § 358 Abs. 5 auch auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und § 358 Abs. 2 S. 1 und S. 2 hinweisen. 7. Fazit Bei den Widerrufs- und Rückgaberechten hat der Gesetzgeber nur vereinzelt Neuerungen entwickelt. Ihm ging es in erster Linie um das Ziel die Rechtszersplitterung zu verhindern, dem Verbraucher eine leichtere Übersicht über seine Widerrufs- und Rückgaberechte zu verschaffen und Fristen zu vereinheitlichen. Durch die Integration des Haustürwiderrufs-, des Fernabsatzgesetzes und der zusätzlich geschaffenen Regelung für den Handel im elektronischen Geschäftsverkehr in die § 312 ff. BGB ist dem Gesetzgeber dieses Ziel auch gelungen. Er verpflichtet den Unternehmer vor allem bei Geschäften im Fernabsatz und e – Commerce dem Verbraucher weitreichende Informationen zukommen zu lassen. Im Gegensatz zu Bereichen des Fernabsatzes unterscheidet sich die Regelung über Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr aber dadurch, dass es dem Unternehmer immer zumutbar und möglich sein muss, der Informationspflicht rechtzeitig zu genügen. Die Haftung für den Verbraucher beschränkt sich darauf, dass er seiner Rückgabepflicht nachkommen muss. Die Risiken bleiben gering, denn der Verbraucher darf eine Ware auch auspacken und begutachten ohne der Sache einen Wertverlust zukommen zu lassen. Die Widerrufsfrist endet einheitlich nach 2 Wochen oder erlischt spätestens nach 6 Monaten. Dabei ist das Erlöschen der Widerrufsfrist noch umstritten, da es solch eine Regelung im europäischen Recht nicht gibt. Bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Integration der Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen im Großen und Ganzen den europarechtlichen Vorgaben entsprochen hat und den Schutz des Verbrauchers zum Teil sogar noch ausgebaut hat. Durch den umstrittenen Erlöschenstatbestand des Widerrufsrechts ist er mehr dem Unternehmer entgegengekommen und es bleibt abzuwarten, ob das so bleibt. 25 C. Fall Nach bestandenen Assessorexamen will R eine Anwaltskanzlei gründen und nimmt deshalb bei der B – Bank ein auf zwei Jahre befristetes Darlehen in Höhe von 25.000 Euro auf. Nach neun Monaten erfährt er von einem Kollegen, dass die ihm gewährten Konditionen äußerst ungünstig sind. Als R weiterhin feststellt, dass er über sein Widerrufrecht hätte belehrt werden müssen, erklärt er umgehend den Widerruf. Die B hält ihn für unwirksam und verlangt die Zahlung der vereinbarten Zinsen. Wer hat Recht? 1. Lösung: altes Recht Nach altem Recht hatte B keinen Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Zinsen gemäß § 608 a. F. BGB. Voraussetzung für den Anspruch ist ein wirksam zustande gekommener Darlehensvertrag zwischen R und B. R widerrief diesen Vertrag gemäß § 361 a. F. BGB. Voraussetzung zum Widerruf war, dass er ein Widerrufsrecht hatte. Dieses Recht hat sich aus § 7 VerbrKrG ergeben. Voraussetzung dafür war, dass das VerbrKrG anwendbar war. Der persönliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 1 VerbrKrG. Dann muss der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen worden sein. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist jede natürliche Person Verbraucher, wenn er das Darlehen nicht für eine bereits ausgeübte oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwenden will. Da R das Geld für einen Aufbau einer Kanzlei verwendet hat, brauchte er es nicht für eine bereits ausgeübte Tätigkeit, sondern lediglich um sich eine Existenz aufzubauen. Da B Unternehmerin i. S. des § 14 BGB ist, liegen die Voraussetzungen vor. Da die 25.000 Euro die Ausnahme des Existenzgründerdarlehens von 50.000 Euro nicht übersteigt, ist das VerbrKrG anwendbar. Nun hatte R gemäß § 7 VerbrKrG ein Widerrufsrecht und muss den Widerruf rechtzeitig gemäß § 361 a. F. BGB erklärt haben. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 361 a BGB a. F. nur zwei Wochen. Damit die Frist zu laufen beginnt muss R aber über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein. Dieses ist nicht der Fall. Die Rechtsfolge wegen mangelnder Belehrung ist, dass die Frist nicht zu laufen beginnt. Somit sind die zwei Wochen nicht abgelaufen und R steht bis zum Tage der ordnungsgemäßen Belehrung ein Widerspruchsrecht zu. Daher hatte er auch nach 7 Monaten noch das Recht zu widerrufen. Da er dieses tat, ist seine Willenserklärung bezüglich des 26 Kreditvertrages nichtig geworden. Es lag kein wirksamer Darlehensvertrag vor. Somit hat B keinen Anspruch auf weitere Zinszahlung gegen R. 2. Lösung: nach neuem Recht Nach neuem Recht hat B einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen gemäß § 488 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Voraussetzung für den Anspruch ist ein wirksam zustande gekommener Darlehensvertrag zwischen R und B. R widerrief diesen Vertrag gemäß § 355 Abs. 1 BGB. Voraussetzung zum Widerruf war, dass er ein Widerrufsrecht hatte. Dieses Recht hat sich aus § 459 Abs. 1 BGB ergeben. Hier liegt der erste Unterschied zum alten Recht und ansatzweise die „Rechtszersplitterung“ deutlich. Nach neuem Recht muss man nicht mehr in Sonderprivatrecht suchen, sondern findet die Regelung im BGB selbst. Voraussetzung dafür ist ein Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. B ist wie im alten Recht auch Unternehmer gemäß § 14 BGB. Da das Verbraucherkreditgesetz integriert worden ist, muss kein persönlicher Anwendungsbereich geprüft werden, sondern R muss Verbraucher i. S. des § 13 BGB sein. In diesem Fall ist R nicht direkt Verbraucher, sondern Existenzgründer. Für Existenzgründungsdarlehen ist die Regelung im § 507 niedergelegt worden, nach dem die §§ 491 ff. BGB für diese Fälle mit einem Darlehen bis 50.000 Euro anwendbar sind. Dementsprechend hatte R ein Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB. Das Entscheidende gemäß § 355 Abs. 1 BGB somit ein Widerrufsrecht und muss den Widerruf rechtzeitig erklärt haben. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB nur zwei Wochen. Damit die Frist zu laufen beginnt muss R aber über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein. Dieses ist nicht der Fall. Die Rechtsfolge wegen mangelnder Belehrung ist, dass die Frist nicht zu laufen beginnt. Somit sind die zwei Wochen nicht abgelaufen. Jetzt kommt jedoch nach neuem Recht der sog. „Erlöschenstatbestand“ gemäß § 355 Abs. 3 BGB hinzu. Auch wenn die Frist nicht zu laufen beginnt, erlischt das Widerrufsrecht nach sechs Monaten automatisch. R hat aber erst nach sieben Monaten widerrufen. Somit hat R nicht wirksam widerrufen. Ein wirksamer Darlehensvertrag liegt vor. B hat gegen R einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. 27