DE - Europäische Kommission

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1. ------IND- 2015 0603 CZ- DE- ------ 20151123 --- --- PROJET
III.
Ent wurf
GESETZ
vom
2016,
zur Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 201/2012 über den Schutz der Luftreinheit in der
jeweils geltenden Fassung und des Gesetzes GBl. Nr. 634/2004 über
Verwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung
Das Parlament hat folgendes Gesetz der Tschechischen Republik verabschiedet:
ERSTER TEIL
Änderung des Gesetzes über den Schutz der Luftreinheit
Artikel I
Das Gesetz GBl. Nr. 201/2012 über den Schutz der Luftreinheit in der Fassung des
Gesetzes GBl. Nr. 64/2014 und des Gesetzes GBl. Nr. 87/2014 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt „Sofern durch Addition
der Feuerungswärmeleistungen oder der projektierten Kapazitäten von ortsfesten
Anlagen, deren einzelne Leistungen oder Kapazitäten den Wert für die Aufnahme in den
Anhang 2 nicht überschreiten, der Wert für die Aufnahme in den Anhang 2 überschritten
wird, werden diese Anlagen unter dem entsprechenden Code in Anhang 2 eingestuft. Die
Feuerungswärmeleistungen oder projektierten Kapazitäten von ortsfesten Anlagen, deren
einzelne Leistungen oder Kapazitäten den Wert für die Aufnahme in den Anhang 2
überschreiten, werden nicht mit Leistungen oder Kapazitäten von Anlagen, deren
einzelne Leistungen oder Kapazitäten den Wert für die Aufnahme in den Anhang 2 nicht
überschreiten, zusammengerechnet.“.
2. In § 6 wird am Ende von Absatz 5 folgender Satz ergänzt „Die Pflicht zur Durchführung
der Überprüfung der Richtigkeit der Ergebnisse der kontinuierlichen Messung wird durch
Durchführung einer Kalibrierung der kontinuierlichen Emissionsmessung in
Übereinstimmung mit den festgelegten technischen Normen als erfüllt betrachtet.“.
3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Struktur der Emissionsinventur, Methodik ihrer
Durchführung, Methodik der Durchführung der Emissionsprojektion und“ gestrichen.
4. In § 10 Absatz 3 wird hinter dem ersten Satz folgender Satz eingefügt „Bei der
Festlegung ihres Umfangs wird vom Bezirksamt die Tatsache berücksichtigt, ob und bis
zu welchem Umfang durch die ortsfesten Anlagen die Emissionspegel in Verbindung mit
1
den in den Schlussfolgerungen über die bestverfügbaren Techniken festgelegten
bestverfügbaren Techniken erreicht werden.“
5. In § 11 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort „nur“ durch die Wörter „, ob es sich um eine
ortsfeste Anlage handelt, deren Betreiber verpflichtet ist, die gleichen Pflichten zu
erfüllen, wie sie in diesem Gesetz für Betreiber von in Anhang 2 zu diesem Gesetz
aufgeführten ortsfesten Anlagen festgelegt sind, wird vom Ministerium im Bescheid
festgelegt,“.
6. § 11 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:
„(3) Von Gemeindeämtern von Gemeinden mit erweiterter Zuständigkeit werden
verbindliche Stellungnahmen zur Errichtung, Genehmigung und Änderung von Bauten
und zum Bauabnahmebescheid von Bauten von nicht im Anhang 2 zu diesem Gesetz
aufgeführten Bauten, zu Verfahren und Vorgängen gemäß der anderen Rechtsvorschrift 6)
erteilt. Für zur Abwasserklärung bis zu einer Kapazität von 50 Einwohneräquivalenten
bestimmte wasserwirtschaftliche Bauten, deren wesentlicher Bestandteil mit dem CEZeichen gekennzeichnete Erzeugnisse gemäß der einschlägigen Rechtsvorschrift12) sind,
werden keine verbindlichen Stellungnahmen erteilt.“.
7. In § 11 Absatz 8 im dritten Satz werden hinter den Wörtern „bis zu 5 MW“ die Wörter
„einschließlich, für ortsfeste, mit den Codes 1.2. und 1.3. in Anhang 2 zu diesem Gesetz
gekennzeichnete Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung bis zu
5 MW einschließlich, durch welche gasförmige oder flüssige Brennstoffe verbrannt
werden, sofern diese als Reserve-Energiequellen dienen und ihre Betriebsstunden, die
nach dem Verfahren gemäß der Durchführungsvorschrift festgelegt werden, 300 Stunden
in einem Kalenderjahr nicht überschreiten,“ eingefügt.
8. In § 11 Absatz 9 im zweiten Satz werden hinter den Wörtern „bis zu 5 MW“ die Wörter
„einschließlich, für ortsfeste, mit den Codes 1.2. und 1.3. in Anhang 2 zu diesem Gesetz
gekennzeichnete Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung bis zu
5 MW einschließlich, durch welche gasförmige oder flüssige Brennstoffe verbrannt
werden, sofern diese als Reserve-Energiequellen dienen und ihre Betriebsstunden, die
nach dem Verfahren gemäß der Durchführungsvorschrift festgelegt werden, 300 Stunden
in einem Kalenderjahr nicht überschreiten,“ eingefügt.
9. In § 12 wird am Beginn des Absatzes 3 folgender Satz eingefügt: „Eine verbindliche
Stellungnahme gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe b, § 11 Absatz 2 Buchstaben b und c
und § 11 Absatz 3 kann Bedingungen enthalten.“.
10. In § 12 Absatz 4 wird am Ende von Buchstabe i das Wort „oder” gestrichen.
11. In § 12 wird am Ende von Absatz 4 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und ein
Buchstabe k ergänzt, der einschließlich Fußnote 21 wie folgt lautet:
„k) Bedingungen für den Probebetrieb gemäß der einschlägigen Rechtsvorschrift21);
längstens für 6 Monate ab Beginn des Probebetriebs können die Bedingungen für den
Probebetrieb abweichend von den in diesem Gesetz und der Durchführungsvorschrift
festgelegten Bedingungen festgelegt werden.
21)
Gesetz GBl. Nr. 183/2006 über die Raumplanung und die Bauordnung (Baugesetz) in
der jeweils geltenden Fassung.“.
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12. In § 12 Absatz 7 im dritten Satz werden nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „ortsfester
Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung“ eingefügt.
13. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „per gemeindlich verbindlicher Verordnung” durch die
Wörter „per Verordnung der Gemeinde” ersetzt.
14. In § 14 Absatz 2 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Von
Gemeinden können per Gemeindeverordnung das Gebiet von Umweltzonen und die
Emissionskategorien der Fahrzeuge, denen die Einfahrt in diese Zonen gestattet ist,
abgegrenzt werden, die Gemeinden können festlegen, welche der Ausnahmen gemäß
den Absätzen 5 und 6 sie genehmigen, sie können ferner die Bedingungen für die
Genehmigung von Ausnahmen und das Verfahren des Nachweises einer gemäß
Absatz 2 festgelegten oder gemäß den Absätzen 5 und 6 genehmigten Ausnahme
festlegen. Gemeinden können per Verordnung festlegen, dass die Beschränkungen der
Einfahrt in Umweltzonen nicht für Fahrzeuge im Eigentum natürlicher Personen mit
dauerhaftem Aufenthalt auf dem Gebiet einer Umweltzone oder für natürliche Personen
mit vorübergehendem Aufenthalt auf dem Gebiet der Umweltzone auf Basis einer
Genehmigung zum dauerhaften Aufenthalt gelten, ferner können sie die Anzahl und die
Kategorien der Fahrzeuge gemäß einer anderen Rechtsvorschrift23) festlegen, mit denen
natürliche Personen mit dauerhaftem Aufenthalt auf dem Gebiet einer Umweltzone oder
natürliche Personen mit vorübergehendem Aufenthalt auf dem Gebiet einer Umweltzone
auf Basis einer Genehmigung zum langfristigen Aufenthalt in die Umweltzone einfahren
dürfen.“.
Fußnote 23 lautet: Gesetz GBl. Nr. 56/2001 über die Bedingungen des Betriebs von
Fahrzeugen auf Straßen und über die Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 168/1999 über
die Kfz-Haftpflichtversicherung und über die Änderung einiger zusammenhängender
Gesetze (Gesetz über die Kfz-Haftpflichtversicherung), in der Fassung des Gesetzes
GBl. Nr. 307/1999, in der jeweils geltenden Fassung.“.
15. In § 14 Absatz 2 wird im vierten Satz vor dem Wort „oder“ ein Komma eingefügt.
16. In § 14 lautet Absatz 3 wie folgt:
„(3) Das Inkrafttreten der Verordnung einer Gemeinde über eine Umweltzone darf
frühestens 12 Monate ab dem Tag ihrer Verkündung festgelegt werden. Die Gemeinde
informiert das Ministerium über die Verabschiedung der Verordnung der Gemeinde
spätestens 1 Monat nach dem Tag ihrer Verkündung. Vom Ministerium wird ein
Verzeichnis der verkündeten Umweltzonen auf eine den Fernzugriff gestattende Weise
geführt.“.
17. In § 14 Absatz 4 dritter Satz wird das Wort „nur” gestrichen.
18. In § 14 Absatz 4 werden hinter dem dritten Satz folgende Sätze eingefügt: „Die Einfahrt
in Umweltzonen ist auch für Fahrzeuge gestattet, die mit von einem anderen Staat
erteilten Emissionsplaketten gekennzeichnet sind, sofern die Bedingungen für die
Kennzeichnung der Fahrzeuge mit Emissionsplaketten und die Bedingungen des
Betriebs in der Umweltzone in diesem Staat analog zu den in diesem Gesetz
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festgelegten Bedingungen sind und gleichzeitig in diesem Staat die Einfahrt in
Umweltzonen mit gemäß diesem Gesetz erteilten Emissionsplaketten gestattet ist.
Muster von in anderen Staaten erteilten Emissionsplaketten, mit denen die Einfahrt in
Umweltzonen gemäß diesem Gesetz gestattet ist, werden vom Ministerium im Anzeiger
des Umweltministeriums veröffentlicht.“.
19. In § 14 Absatz 5 lautet im einleitenden Teil die Bestimmung wie folgt: „Das Gemeindeamt
der Gemeinde, die durch ihre Verordnung eine Niedrigemissionszone festgelegt hat,
kann auf Grundlage des Antrags eines Fahrzeughalters per Bescheid eine
vorübergehende oder dauernde individuelle Ausnahme für Fahrzeuge genehmigen“.
20. In § 14 Absatz 5 wird am Ende von Buchstabe b das Wort „oder” gestrichen.
21. In § 14 wird am Ende von Absatz 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die neuen
Buchstaben d bis f ergänzt, die einschließlich Fußnote 24 wie folgt lauten:
„d) die zur Durchführung von Tätigkeiten in unmittelbarer Verbindung mit Wartung und
Instandhaltung, Reparaturen und Bau von Straßen- oder Schienenverbindungen,
gastechnischen Anlagen, Elektroanlagen, energiewirtschaftlichen Anlagen des Systems
zur Versorgung mit Wärmeenergie und wasserwirtschaftlichen Anlagen bestimmt sind,
e) die zur Beseitigung von Störungen an Wasser- und Kanalisationsleitungen,
Gasleitungen, Stromnetzen, Verteilern des Systems zur Versorgung mit Wärmeenergie,
Netzen der öffentlichen elektronischen Kommunikation und weiteren Versorgungsnetzen
im öffentlichen Interesse bestimmt sind,
f) im Register der Straßenfahrzeuge eingetragene Fahrzeuge, für die ein gültiges
Dokument über die Anerkennung von Test-Straßenfahrzeugen bezüglich eines
historischen Ursprungs24) erteilt wurde.
24)
§ 79c Absatz 3 des Gesetzes GBl. Nr. 56/2001, in der Fassung des Gesetzes
GBl. Nr. 297/2009.
22. In § 14 Absatz 6 des einleitenden Teils der Bestimmung wird nach dem Wort „Antrag“
das Wort „Bescheid“ eingefügt.
23. In § 16 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Sie ist verpflichtet,
das Dokument, durch welches die Erfüllung der Qualitätsanforderungen an Brennstoffe
auf die in der Durchführungsvorschrift festgelegte Weise nachgewiesen wird, dem
Abnehmer jeweils bei der ersten Lieferung von Brennstoff und anschließend bei einer
Änderung der Qualität des Brennstoffs vorzulegen. Personen, die in der Tschechischen
Republik Brennstoffe in Verkehr bringen, Abnehmer und alle anderen, durch die in der
Lieferkette eine anschließende Geschäftstätigkeit nach dem Inverkehrbringen von
Brennstoffen durchgeführt wird, sind verpflichtet, auf Verlangen des Kontrollorgans das
Dokument vorzulegen, durch welches die Erfüllung der Qualitätsanforderungen an
Brennstoffe auf die in der Durchführungsvorschrift festgelegte Weise nachgewiesen
wird.“.
24. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „welcher als
Warmwassersystem einer Zentralheizung dient” gestrichen.
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Wärmequelle
für
das
25. In § 16 wird nach Absatz 7 ein neuer Absatz 8 eingefügt, welcher lautet:
„(8) Betreiber von Wasserfahrzeugen dürfen zum Antrieb der Wasserfahrzeuge nur
Brennstoffe verwenden, welche die in der Durchführungsvorschrift festgelegten
Qualitätsanforderungen an Brennstoffe erfüllen.
Absatz 8 wird zu Absatz 9.
CELEX 32012L0033
26. In § 17 Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „und durch den Hersteller” durch die
Wörter „durch den Hersteller und den Lieferanten” ersetzt.
27. In § 17 Absatz 1 Buchstabe d werden die Wörter „einschließlich Daten über den Eintrag
von Treibhausgasen in die Atmosphäre" gestrichen.
28. In § 17 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe h folgender Satz ergänzt: „Ist der
Hersteller einer Verbrennungsanlage nicht bekannt und ist die berechtigte Person
erloschen oder wurde sie nicht festgelegt, kann die Kontrolle durch eine fachlich
geeignete Person durchgeführt werden, die von einem anderen Hersteller zur
Durchführung von Kontrollen des technischen Zustands und des Betriebs des gleichen
Typs der ortsfesten Verbrennungsanlage berechtigt wurde.“.
29. In § 17 lautet Absatz 2 wie folgt:
„(2) Bezeugen die festgestellten Umstände, dass durch den Betreiber einer ortsfesten
Verbrennungsanlage in einem Privathaus, einer Wohnung oder einem Wochenendhaus,
sofern es sich nicht um für eine gewerbliche Tätigkeit genutzte Räume handelt, eine der
Pflichten gemäß diesem Gesetz verletzt wurde, sich jedoch die Verletzung dieser Pflicht
ohne Durchführung einer Überprüfung der ortsfesten Verbrennungsanlage, ihres
Zubehörs oder der verwendeten Brennstoffe nicht nachweisen lässt, wird der Betreiber
vom Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterten Zuständigkeitsbereich schriftlich auf
diese Tatsache hingewiesen und über die in diesem Gesetz festgelegten Pflichten von
Betreibern ortsfester Verbrennungsanlagen belehrt. Entsteht im Verlauf eines Jahres ab
dem Tag der Zustellung der Belehrung gemäß Satz zwei ein begründeter Verdacht, dass
dieser Betreiber erneut eine der Pflichten gemäß diesem Gesetz verletzt hat, ist die
kontrollierende Person zum Betreten seiner Wohnung zum Zwecke der Überprüfung der
Einhaltung der Pflichten gemäß diesem Gesetz berechtigt. Der Eigentümer oder Nutzer
dieser Räume ist verpflichtet, der kontrollierenden Person den Zutritt zu der ortsfesten
Verbrennungsanlage, ihrem Zubehör und den verwendeten Brennstoffen zu gestatten.“.
30. In § 17 Absatz 3 Buchstabe c wird nach dem Wort „System“ das Wort „Erfüllung“
eingefügt.
31. In § 17 Absatz 3 Buchstabe c im Satz hinter dem Semikolon wird die Zahl „3” durch die
Zahl „6” ersetzt.
32. In § 17 Absatz 3 werden am Ende des Textes von Buchstabe c folgende Wörter ergänzt
„; die Pflicht zur Meldung des zusammenfassenden Betriebsnachweises gilt nicht für
Betreiber ortsfester Anlagen, die sich in vom Verteidigungsministerium oder diesem
unterstellten Organisationen betriebenen militärischen Objekten befinden“.
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33. In § 17 Absatz 3 lauten die Buchstaben e bis g einschließlich der Fußnote 14 wie folgt:
„e) technische Mängel, die einen höheren Grad der Verschmutzung und gleichzeitig eine
Nichteinhaltung der in diesem Gesetz, seiner Durchführungsvorschrift oder in der
Betriebsgenehmigung festgelegten Bedingungen für den Betrieb der ortsfesten Anlage
zur Folge haben, unverzüglich zu beseitigen, und spätestens innerhalb von 48 Stunden
ab dem Auftritt eines solchen Mangels das Bezirksamt oder die Inspektion über dessen
Auftritt zu verständigen; zu diesen Mängeln gehören insbesondere eine schlechte
Funktion oder eine Störung an Technik zur Verringerung der Emissionen,
f) im Falle einer technischen Störung an der Anlage mit der Folge der Nichteinhaltung der
in diesem Gesetz, in seiner Durchführungsvorschrift oder der Betriebsgenehmigung
festgelegten Bedingungen für den Betrieb der ortsfesten Anlage den Betrieb
einzuschränken oder die ortsfeste Anlage abzustellen, wenn nicht innerhalb von 24
Stunden eine Wiederherstellung des Betriebs in Übereinstimmung mit den in diesem
Gesetz, in seiner Durchführungsvorschrift oder der Betriebsgenehmigung festgelegten
Bedingungen erfolgt; die Pflicht zur Abstellung gilt nicht für ortsfeste Anlagen, deren
Abstellung zu höheren als den bei deren Weiterbetrieb entstehenden Emissionen führen
würde, oder wenn die Notwendigkeit besteht, die Energielieferung aufrecht zu erhalten;
die Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften sind hiervon nicht betroffen14),
g) eine ortsfeste Verbrennungsanlage mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von
50 MW und höher abzustellen, wenn während der vergangenen 12 Monate die Dauer
ihres Betriebs ohne eine Technologie zur Verringerung der Emissionen 120 Stunden
betragen hat; die Pflicht zur Abstellung gilt nicht für ortsfeste Verbrennungsanlagen mit
einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 50 MW und höher, deren Abstellung zu
höheren als den bei deren Weiterbetrieb entstehenden Emissionen führen würde, oder
wenn die Notwendigkeit besteht, die Energielieferung aufrecht zu erhalten; die
Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften sind hiervon nicht betroffen14),
14)
z. B. Gesetz GBl. Nr. 59/2006 über die Vorbeugung schwerer Unfälle durch
ausgewählte chemische Gefahrstoffe oder chemische Zubereitungen und über die
Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 258/2000 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit
und über die Änderung einiger anknüpfender Gesetze in der jeweils geltenden Fassung
und des Gesetzes GBl. Nr. 320/2002 über die Änderung und Aufhebung einiger Gesetze
im Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit der Kreisämter in der jeweils
geltenden Fassung (Gesetz über die Vorbeugung schwerer Unfälle), in der jeweils
geltenden Fassung, und Gesetz GBl. Nr. 458/2000 über die Bedingungen der
gewerblichen Tätigkeit und über die Ausübung der staatlichen Verwaltung in der
Energiebranche und über die Änderung einiger Gesetze (Energiewirtschaftsgesetz) in
der jeweils geltenden Fassung.“.
CELEX 32010L0075
34. In § 17 Absatz 3 Buchstabe i wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
35. In § 17 Absatz 3 Buchstabe i werden die Wörter „sofern es sich um eine in Anhang 4 zu
diesem Gesetz aufgeführte ortsfeste Quelle handelt“ gestrichen.
36. In § 17 werden am Ende des Textes von Absatz 7 die Wörter „und die Obliegenheiten
des Dokuments über die Durchführung der Überprüfung des technischen Zustands und
des Betriebs einer ortsfesten Verbrennungsanlage für feste Brennstoffe mit einer
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Feuerungswärmeleistung von 10 bis 300 kW einschließlich, die als Wärmequelle für das
Warmwassersystem einer Zentralheizung dient“ eingefügt.
37. Die Überschrift von § 18 lautet:
„Pflichten von Personen, durch die ausgewählte Erzeugnisse für Reparaturen des
Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farben und Lacke gehandhabt werden“.
38. In § 18 Absatz 1 werden die Wörter „Farbe, Lack oder Erzeugnis für die Reparatur des
Anstrichs von Straßenfahrzeugen“ durch die Wörter „Erzeugnis für Reparaturen des
Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farbe oder Lack“ ersetzt.
39. In § 18 Absatz 2 werden am Ende des Textes von Satz zwei die Wörter „einschließlich
der Adresse und der über das integrierte System der Erfüllung der Meldepflichten
zugeteilten Nummer der Betriebsstätte“ ergänzt.
40. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „Farbe, Lack oder Erzeugnis für die Reparatur des
Anstrichs von Straßenfahrzeugen, angegeben“ durch die Wörter „Erzeugnis für
Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farbe oder Lack, angegeben“
ersetzt.
41. In § 18 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(4) Die Verwendung von in der Durchführungsvorschrift angegebenen Erzeugnissen für
die Reparatur des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farben oder Lacken, in denen der
Gehalt organischer Verbindungen oder Gemische organischer Verbindungen die in der
Durchführungsvorschrift festgelegten Grenzwerte überschreitet, ist verboten, eine
Ausnahme bildet die Verwendung im Rahmen des Betriebs ortsfester Anlagen, die unter
den Codes 9.1. bis 9.24. in Anhang 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind und für die ein
spezifischer Emissionsgrenzwert oder eine spezifische Emissionshöchstmenge
festgelegt sind.“.
Absatz 4 wird zu Absatz 5.
CELEX 32004L0042
42. In § 18 Absatz 5 werden die Wörter „Farben, Lacke und Erzeugnisse für Reparaturen des
Anstrichs von Straßenfahrzeugen“ durch die Wörter „Erzeugnisse für Reparaturen des
Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farben und Lacke“ ersetzt und die Wörter „der
Farben, Lacke und Erzeugnisse für Reparaturen des Anstrichs von Fahrzeugen“ werden
durch die Wörter „der Erzeugnisse für Reparaturen des Anstrichs von Fahrzeugen,
Farben und Lacke“ ersetzt.
43. In § 19 wird Absatz 2 gestrichen.
Die bisherigen Absätze 3 bis 11 werden als Absätze 2 bis 10 bezeichnet.
44. In § 19 Absatz 3 im einleitenden Teil der Bestimmung werden die Zahl „3” durch die Zahl
„2” und die Zahl „9” durch die Zahl „8” ersetzt.
45. In § 19 Absatz 6 werden die Wörter „der Absätze 1 und 2 gelten nicht“ durch die Wörter
„des Absatzes 1 gilt nicht“ ersetzt.“.
46. In § 19 Absatz 8 wird die Zahl „5” durch die Zahl „4” ersetzt.
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47. In § 23 Absatz 1 Buchstabe b, § 25 Absatz 1 Buchstabe f und § 25 Absatz 1 Buchstabe g
werden nach den Wörtern „Betreiber einer ortsfesten Anlage“ die Wörter „im Widerspruch
zu § 17 Absatz 1 Buchstabe a“ eingefügt.
48. In § 23 Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter „und durch den Hersteller” durch die
Wörter „durch den Hersteller und den Lieferanten” ersetzt.
49. In § 23 Absatz 1 Buchstabe b, § 25 Absatz 1 Buchstabe f und in § 25 Absatz 1
Buchstabe g werden die Wörter „gemäß § 17 Absatz 1 Buchstabe a“ gestrichen.
50. In § 23 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe g das Wort „oder” gestrichen.
51. In § 23 Absatz 1 Buchstabe h wird das Wort „Bestätigung” durch das Wort „Dokument”
ersetzt.
52. In § 23 werden am Ende von Absatz 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die neuen
Buchstaben i bis k ergänzt, die wie folgt lauten:
„i) als Betreiber eines Wasserfahrzeugs im Widerspruch zu § 16 Absatz 8 zum Antrieb
des Wasserfahrzeugs einen Brennstoff verwendet, welcher die in der
Durchführungsvorschrift festgelegten Qualitätsanforderungen an Brennstoffe nicht erfüllt,
j) als Eigentümer oder Nutzer von Räumlichkeiten, in denen eine ortsfeste
Verbrennungsanlage betrieben wird, im Widerspruch zu § 17 Absatz 2 der
kontrollierenden Person den Zutritt zu der ortsfesten Verbrennungsanlage, ihrem
Zubehör oder den verwendeten Brennstoffen zum Zwecke der Überprüfung der
Einhaltung der Pflichten gemäß diesem Gesetz nicht gestattet, oder
k) im Widerspruch zu § 18 Absatz 4 in der Durchführungsvorschrift aufgeführte
Erzeugnisse für Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farben oder Lacke,
in denen der Gehalt organischer Verbindungen oder Gemische organischer
Verbindungen die in der Durchführungsvorschrift festgelegten Grenzwerte überschreitet,
verwendet.“.
53. In § 23 Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder g” durch die Wörter „g, i, j oder k”
ersetzt.
54. In § 25 Absatz 1 lautet Buchstabe a wie folgt:
„a) im Widerspruch zu § 16 Absatz 1
1. Brennstoffe in Verkehr bringt, die nicht die in der Durchführungsvorschrift
festgelegten Anforderungen an die Qualität der Brennstoffe erfüllen,
2. dem Abnehmer das Dokument nicht übergibt, durch das die Erfüllung der
Anforderungen an die Brennstoffqualität auf die in der Durchführungsvorschrift
festgelegte Weise nachgewiesen wird,
3. auf Aufforderung des Kontrollorgans das Dokument nicht vorlegt, durch das die
Erfüllung der Anforderungen an die Brennstoffqualität auf die in der
Durchführungsvorschrift festgelegte Weise nachgewiesen wird, oder
4. dem Ministerium in der festgelegten Frist die in der Durchführungsvorschrift
festgelegten Angaben nicht meldet,“.
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55. In § 25 Absatz 1 Buchstabe f werden die Wörter „mit einer Feuerungswärmeleistung von
mehr als 300 kW “ durch die Wörter „wie in Anhang 2 zu diesem Gesetz angegeben“
ersetzt.
56. In § 25 Absatz 1 Buchstabe f und § 25 Absatz 1 Buchstabe g werden die Wörter „und
durch den Hersteller” durch die Wörter „durch den Hersteller oder den Lieferanten”
ersetzt.
57. In § 25 Absatz 1 Buchstabe f werden die Wörter „mit einer Feuerungswärmeleistung von
300 kW und weniger“ durch die Wörter „in Anhang 2 zu diesem Gesetz nicht angegeben“
ersetzt.
58. In § 25 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe n das Wort „oder” gestrichen.
59. In § 25 werden am Ende von Absatz 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die
Buchstaben p und q ergänzt, die wie folgt lauten:
„p) als Betreiber eines Wasserfahrzeugs im Widerspruch zu § 16 Absatz 8 zum Antrieb
des Wasserfahrzeugs einen Brennstoff verwendet, welcher die in der
Durchführungsvorschrift festgelegten Qualitätsanforderungen an Brennstoffe nicht erfüllt,
oder
q) ein Dokument über die Durchführung einer Kontrolle des technischen Zustands und
des Betriebs der ortsfesten Verbrennungsanlage für in § 17 Absatz 1 Buchstabe h
angegebene feste Brennstoffe ausstellt, obwohl er keine fachlich geeignete Person ist,
oder in diesem Dokument unwahre Angaben macht.“.
60. In § 25 lautet Absatz 2 Buchstabe e wie folgt:
„e) technische Mängel, die einen höheren Grad der Verschmutzung und gleichzeitig eine
Nichteinhaltung der Bedingungen für den Betrieb der ortsfesten Anlage zur Folge haben,
nicht unverzüglich gemäß § 17 Absatz 3 Buchstabe e beseitigt,“.
61. In § 25 Absatz 2 wird nach Buchstabe e ein neuer Buchstabe f eingefügt, der wie folgt
lautet:
„f) das Bezirksamt oder die Inspektion vom Auftritt eines technischen Mangels, der einen
höheren Grad der Verschmutzung und gleichzeitig eine Nichteinhaltung der Bedingungen
für den Betrieb der ortsfesten Anlage zur Folge hat, nicht innerhalb von 48 Stunden ab
dessen Auftritt gemäß § 17 Absatz 3 Buchstabe e verständigt,“.
Die bisherigen Buchstaben f bis l werden als Buchstaben g bis m bezeichnet.
62. In § 25 Absatz 2 lauten die Buchstaben h und i wie folgt:
„h) im Widerspruch zu § 17 Absatz 3 Buchstabe f ihren Betrieb nicht einschränkt oder
eine ortsfeste Anlage bei deren Abweichung vom Normalbetrieb infolge eines
technischen Mangels an der Anlage mit der Folge einer Nichteinhaltung der Bedingungen
für den Betrieb der ortsfesten Anlage nicht abstellt,
i) eine ortsfeste Verbrennungsanlage mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von
50 MW und höher, bei der während der vergangenen 12 Monate die Dauer ihres Betriebs
ohne eine Technologie zur Verringerung der Emissionen von 120 Stunden überschritten
wurde, nicht gemäß § 17 Absatz 3 Buchstabe g abstellt,“.
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63. In § 25 Absatz 6 Buchstaben a und c werden die Wörter „Farbe, Lack oder Erzeugnis für
Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen“ durch die Wörter „Erzeugnis für
Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farbe oder Lack“ ersetzt.
64. In § 25 Absatz 6 Buchstabe d wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
65. In § 25 Absatz 6 Buchstabe e wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
66. In § 25 Absatz 6 Buchstabe f wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
67. In § 25 Absatz 6 wird am Ende von Buchstabe h das Wort „oder” gestrichen.
68. In § 25 wird am Ende von Absatz 6 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und ein
Buchstabe j eingefügt, der wie folgt lautet:
„j) im Widerspruch zu § 18 Absatz 4 in der Durchführungsvorschrift aufgeführte
Erzeugnisse für Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farben oder Lacke,
in denen der Gehalt organischer Verbindungen oder Gemische organischer
Verbindungen die in der Durchführungsvorschriften festgelegten Grenzwerte
überschreitet, verwendet.“.
69. In § 25 Absatz 7 Buchstabe a werden die Wörter „oder h“ durch die Wörter „h oder i“
ersetzt.
70. In § 25 Absatz 7 Buchstabe c werden die Wörter „1 Buchstabe c“ durch die Wörter „1
Buchstabe c oder p“ ersetzt, die Wörter „i, j, k oder l“ werden durch die Wörter „j, k, l oder
m“ ersetzt und die Wörter „oder f“ werden durch die Wörter „f oder j“ ersetzt.
71. In § 25 Absatz 7 Buchstabe d werden die Wörter „und o“ durch die Wörter „o oder q“
ersetzt.
72. In § 26 Absatz 6 im zweiten Satz werden nach den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Buchstaben a
bis c“ die Wörter „und p“ eingefügt.
73. In § 27 Absatz 4 werden nach dem Wort „Ministerium” die Wörter „Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Schutzes der Atmosphäre mit den zuständigen Behörden der
Nachbarstaaten” eingefügt.
74. In § 30 wird am Ende von Absatz 2 der Satz „Das Ministerium informiert in diesen Fällen
unverzüglich die zuständigen Behörden der betroffenen Nachbarstaaten.“ ergänzt.
75. In § 32 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe e das Wort „oder” ergänzt.
76. In § 32 Absatz 1 wird Buchstabe f einschließlich Fußnote 23 gestrichen.
Der bisherige Buchstabe g wird als Buchstabe f bezeichnet.
77. In § 32 Absatz 3 Buchstabe d werden die Wörter „der zur einmaligen Emissionsmessung
bestimmt ist” gestrichen.
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78. In § 32 Absatz 3 wird der Buchstabe g gestrichen.
Die bisherigen Buchstaben h und i werden als Buchstaben g und h bezeichnet.
79. In § 32 Absatz 3 Buchstabe h werden die Wörter „einer vollständigen
Hochschulausbildung in der entsprechenden technischen Richtung und 1 Jahr
Fachpraxis oder einer vollständigen Fachschulausbildung der entsprechenden
technischen Richtung und 3 Jahren Fachpraxis“ durch die Wörter „einer
Hochschulausbildung und mindestens 1 Jahr Fachpraxis auf einem Gebiet, das mit dem
Gegenstand
der
beantragten
Zulassung
zusammenhängt,
oder
einer
Fachschulausbildung mit Abiturprüfung und mindestens 3 Jahren Fachpraxis auf einem
Gebiet, das mit dem Gegenstand der beantragten Zulassung zusammenhängt“ ersetzt.
80. In § 32 Absatz 4 wird der Buchstabe g gestrichen.
Der bisherige Buchstabe h wird als Buchstabe g bezeichnet.
81. In § 32 Absatz 4 Buchstabe g und § 32 Absatz 5 Buchstabe b werden die Wörter „einer
vollständigen Hochschulausbildung in der entsprechenden technischen Richtung und
1 Jahr Fachpraxis oder einer vollständigen Fachschulausbildung der entsprechenden
technischen Richtung und 3 Jahren Fachpraxis“ durch die Wörter „einer
Hochschulausbildung und mindestens 1 Jahr Fachpraxis auf einem Gebiet, das mit dem
Gegenstand
der
beantragten
Zulassung
zusammenhängt,
oder
einer
Fachschulausbildung mit Abiturprüfung und mindestens 3 Jahren Fachpraxis auf einem
Gebiet, das mit dem Gegenstand der beantragten Zulassung zusammenhängt“ ersetzt.
82. In § 32 wird Absatz 7 einschließlich der Fußnote 24 gestrichen.
Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden als Absätze 7 und 8 bezeichnet.
83. In § 33 Absatz 3 wird am Ende von Buchstabe b das Wort „oder“ gestrichen, das Komma
wird durch einen Punkt ersetzt und der Buchstabe c wird gestrichen.
84. In § 33 Absatz 6 wird die Zahl „4” durch die Zahl „3” ersetzt.
85. Hinter § 33 wird ein neuer § 33a eingefügt, der wie folgt lautet:
㤠33 a
(1) Das Informationssystem der zugelassenen Personen ist ein öffentliches
Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, das vom Ministerium verwaltet und
betrieben wird.
(2) Im Informationssystem der zugelassenen Personen werden folgende Angaben
geführt:
a) Bezeichnung oder Vorname bzw. Vornamen und Nachname der zugelassenen
Person,
b) Sitz der zugelassenen Person,
c) Vorname bzw. Vornamen und Nachname des verantwortlichen Vertreters der
zugelassenen Person,
d) Nummer der Zulassung,
e) Umfang der zugelassenen Tätigkeit.
(3) Die Angaben aus dem in Absatz 2 genannten Informationssystem der zugelassenen
Personen werden auf den Internetseiten des Ministeriums veröffentlicht.“.
11
86. In § 40 Absatz 2 werden die Wörter „gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe c und
Betriebsgenehmigung gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe d“ durch die Wörter „gemäß § 11
Absatz 2 Buchstabe c, Betriebsgenehmigung gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe d und
verbindliche Stellungnahme zur Genehmigung und Änderung eines Bauwerks und zum
Bauabnahmebescheid gemäß § 11 Absatz 3“ ersetzt.
87. In § 44 Buchstabe c werden die Wörter „und Teil II des Anhangs 10 zu diesem Gesetz,
welcher am 1. Januar 2018 in Kraft tritt,“ gestrichen.
88. In Anhang 1 Teil 1 werden in der Spalte „Immissionsgrenzwert“ die Wörter „25 μg.m-3“
durch die Wörter „20 μg.m-3“ ersetzt.
CELEX 32008L0050
89. In Anhang 1 lautet der Teil 4 wie folgt:
„4. Immissionsgrenzwerte für troposphärisches Ozon
Erklärungszweck
Mittelungszeitraum
Schutz
der
höchster täglicher
menschlichen
Achtstundenmittelwert2)
1)
Gesundheit
Schutz
der
AOT405)
Vegetation4)
Immissionsgrenzwert
Maximale
Überschreitungshäufigkeit
120 μg.m-3
253)
18000 μg.m-3.h6)
0
Anmerkungen:
1) Die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts wird auf der Grundlage des Durchschnitts aus
3 Kalenderjahren ausgewertet.
2) Der höchste tägliche Achtstundenmittelwert der Konzentration wird durch Bewertung der
aus den Stundendaten berechneten und jede Stunde aktualisierten gleitenden
Achtstundendurchschnitten ermittelt. Jeder Achtstundenmittelwert wird dem Tag
zugeschrieben, an dem er endet, das heißt, dass die erste Berechnung mit den
Stundenkonzentrationen während der Periode von 17.00 Uhr des vorhergehenden Tages
bis 01.00 Uhr des betreffenden Tages durchgeführt wird. Die letzte Berechnung für den
betreffenden Tag wird für die Periode von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr durchgeführt.
3) Bei Einhaltung des Immissionsgrenzwerts bei der maximalen Anzahl der
Überschreitungen in der Zone oder im Ballungsraum müssen Anstrengungen
unternommen werden, zu erreichen, dass die Anzahl der Überschreitungen gleich Null ist.
4) Die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts wird auf der Grundlage des Durchschnitts aus
5 Kalenderjahren ausgewertet;
5) Für die Belange dieses Gesetzes bedeutet AOT40 die Summe der Differenzen zwischen
Stundenkonzentrationen von mehr als 80 μg.m-3 (= 40 ppb) und dem Wert 80 μg.m-3
während einer gegebenen Zeitspanne unter ausschließlicher Verwendung der 1-StundenMittelwerte zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) an jedem
Tag, berechnet aus den 1-Stunden-Mittelwerten in der Sommerperiode (1. Mai – 31. Juli).
6) Bei Einhaltung des Immissionsgrenzwerts in der Zone oder dem Ballungsgebiet in Höhe
von 18.000 µg.m-3.h müssen Anstrengungen unternommen werden, um einen
Immissionsgrenzwert in Höhe von 6.000 µg.m-3.h zu erreichen.“.
CELEX 32008L0050
12
90. In Anhang 1 wird der Teil 5 gestrichen:
91. Anhang 2 lautet wie folgt:
„Anhang 2 zum Gesetz GBl. Nr. 201/2012
Aufzählung der ortsfesten Quellen
Erläuterungen zur Tabelle:
1.
2.
3.
Spalte A - eine Verteilungsstudie gemäß § 11 Absatz 9 wird gefordert
Spalte B - Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 11 Absatz 5 werden gefordert
Spalte C - eine Betriebsordnung als Bestandteil der Betriebsgenehmigung gemäß § 11
Absatz 2 Buchstabe d wird gefordert
Code
A
B
ENERGIEWIRTSCHAFT – VERFEUERUNG VON BRENNSTOFFEN
Verfeuerung
von
Brennstoffen
in
Kesseln
mit
einer
x*)
1.1. Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 0,3 MW bis 5 MW x
einschließlich
Verfeuerung
von
Brennstoffen
in
Kesseln
mit
einer
x
x
1.1.
Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW
Verfeuerung von Brennstoffen in Kolbenverbrennungsmotoren mit
1.2. einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 0,3 MW bis x
5 MW einschließlich
Verfeuerung von Brennstoffen in Kolbenverbrennungsmotoren mit
x
x
1.2.
einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW
Verfeuerung von Brennstoffen in Gasturbinen mit einer
1.3. Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 0,3 MW bis 5 MW x
einschließlich
Verfeuerung von Brennstoffen in Gasturbinen mit einer
x
x
1.3.
Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW
Verfeuerung von Brennstoffen in ortsfesten Feuerungsanlagen mit
einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 0,3 MW bis
x
1.4.
5 MW einschließlich, die nicht unter einem anderen Code
angegeben sind.
Verfeuerung von Brennstoffen in ortsfesten Feuerungsanlagen mit
x*)
1.4. einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW, die nicht x
unter einem anderen Code angegeben sind.
THERMISCHE BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN, UMGANG MIT ABFÄLLEN UND
ABWÄSSERN
x
x
2.1. Thermische Behandlung von Abfällen in Verbrennungsanlagen
Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag
x
2.2.
oder einer projektierten Gesamtkapazität von über 25.000 t
Kompostierungsanlagen und Einrichtungen zur biologischen
Abfallbehandlung mit einer projektierten Gesamtkapazität von 10 t
2.3.
oder mehr pro Versatz oder größer als 150 t verarbeiteter Abfälle
pro Jahr
2.4. Biodegradations- und Verfestigungsanlagen
Sanierungsanlagen (Eliminierung von Erdöl-Kohlenwasserstoffen
und chlorierten Kohlenwasserstoffen aus kontaminierten Böden) mit
2.5.
einer jährlichen projektierten Leistung von mehr als 1 t VOC
(flüchtige organische Verbindungen) einschließlich pro Jahr
13
C
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Abwasserkläranlagen, die primär zur Reinigung von Wasser aus
Industrieanlagen und aus dem Betrieb von Anlagen für
2.6.
abwasserproduzierende Verfahren mit einer Menge von 50 m3pro
Tag bestimmt sind
Abwasserkläranlagen mit einer projektierten Gesamtkapazität für
2.7.
ein Einwohneräquivalent von 10.000 und mehr
ENERGIEWIRTSCHAFT – SONSTIGE
Woanders nicht aufgeführte direkte Prozessaufheizungen und
Auftaueinrichtungen
Woanders nicht aufgeführte Verbrennungseinheiten von direkten
Prozessaufheizungen
(mit
Kontakt)
mit
einer
x
3.1.
Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 0,3 MW bis 5 MW
einschließlich
Woanders nicht aufgeführte Verbrennungseinheiten von direkten
x *)
3.1. Prozessaufheizungen
(mit
Kontakt)
mit
einer x
Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW
x
3.2. Auftauanlagen mit direkter Prozessaufheizung
Sortier- und Behandlungsanlagen für Kohle, Brikettfabriken
Sortieranlagen und andere Anlagen für die Kaltbehandlung von
x
3.3.
Kohle
Anlagen für die Wärmebehandlung von Kohle (Brikettfabriken,
x
x
3.4.
Niedertemperatur-Karbonisierung, Trocknung)
Koksherstellung – Koksbatterien
x
x
3.5.1. Beheizung der Koksbatterien
x
x
3.5.2. Vorbereitung der Kohlebeschickung
x
x
3.5.3. Verkokung
x
x
3.5.4. Ausdrücken des Kokses
x
x
3.5.5. Kokssortierung
x
x
3.5.6. Kokskühlung
Anlagen zur Kohleaufbereitung und zur Herstellung von Gasen und Ölen
Kohlevergasungs- oder -verflüssigungsanlagen, Anlagen zur
Herstellung oder Raffinierung von Gasen, Mineralölen oder
x
x
3.6.
Pyrolyseölen
sowie
zur
Herstellung
von
Energiegasen
(Generatorgas, Stadtgas) oder synthetischen Gasen
3.7. Biogas-Erzeugung
HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN
Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
x
x
1.1.4. Beschickungsvorbereitung
x
x
4.1.2. Sinterbänder der Sinteranlage
Handhabung von Sintergut oder dessen Verarbeitung (Kühlen,
x
x
4.1.3.
Zerkleinern, Mahlen und Sieben)
x
x
4.1.4. Pelletierungsbetriebe (Zerkleinerung, Trocknung, Pelletierung)
Eisenherstellung
x
x
1.2.4. Transport und Handhabung der Hochofenbeschickungen
x
x
4.2.2. Abgießung (Hochofen)
x
4.2.3. Winderhitzer
Herstellung von Stahl
x
x
4.3.1. Transport und Handhabung der Beschickungen oder Produkte
x
x
4.3.2. Herdöfen mit Sauerstoffintensivierung
x
x
4.3.3. Sauerstoffkonverter
x
x
4.3.4. Elektrobogenöfen
x
x
4.3.5. Pfannenöfen
4.3.6. Elektroinduktionsöfen mit einer projektierten Gesamtkapazität von x
14
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
4.4.
4.4.
4.5.
4.5.
4.6.1.
4.6.2.
4.6.3.
4.6.4.
4.6.5.
4.6.6.
4.6.7.
4.7.
4.8.1.
4.8.2.
4.9.
4.10.
4.11.
4.12.
4.12.
4.13.
4.14.
4.15.
4.16.
4.17.
mehr als 2,5 t pro Stunde
Bearbeitung von Eisenerzen in Walzwerken und Schmieden
Warmwalzstraßen und Kaltwalzstraßen einschließlich Aufheizöfen
und Öfen für die Wärmebehandlung mit einer projektierten
x
Gesamtkapazität von bis zu 10 t behandelten Stahls pro Stunde
einschließlich
Warmwalzstraßen und Kaltwalzstraßen einschließlich Aufheizöfen
und Öfen für die Wärmebehandlung mit einer projektierten x
Gesamtkapazität von mehr als 10 t behandelten Stahls pro Stunde
Schmieden – Aufheizöfen und Öfen zur Wärmebehandlung mit
einer projektierten Gesamtwärmeleistung von 1 MW bis 5 MW x
einschließlich
Schmieden – Aufheizöfen und Öfen zur Wärmebehandlung mit
x
einer projektierten Gesamtwärmeleistung von mehr als 5 MW
Eisenmetallgießereien (Eisenlegierungen)
x
x
Transport und Handhabung der Beschickungen oder Produkte
x
Glüh- und Trockenöfen
x
x
Schmelzen im elektrischen Lichtbogenofen
x
Schmelzen im elektrischen Induktionsofen
x
x
Kupolöfen
x
Schmelzen in sonstigen Öfen – flüssige Brennstoffe
x
Schmelzen in sonstigen Öfen – gasförmige Brennstoffe
Nichteisen-Metallurgie
x
Aufbereitung der Erze von Nichteisen-Metallen
Herstellung oder Schmelzen von Nichteisen-Metallen, Gießen von
Legierungen, Umschmelzen von Produkten, Raffinierung und Gießen
x
Transport und Handhabung der Beschickungen oder Produkte
x
Ofenaggregate für die Herstellung von Nichteisen-Metallen
x
Aluminium-Elektrolyse
Schmelzen und Gießen von Nichteisen-Metallen und deren
Legierungen mit einer projektierten Gesamtkapazität von mehr als x
50 kg pro Tag
x
Aluminiumbearbeitung durch Walzen
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen und anderen
nichtmetallischen Gegenständen und deren Bearbeitung
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen und
anderen nichtmetallischen Gegenständen mit einer projektierten
Gesamtkapazität des Wirkbadvolumens von 30 m3 einschließlich
(ohne Abspülung), Verfahren ohne Anwendung eines Wirkbads
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen und
anderen nichtmetallischen Gegenständen mit einer projektierten
Gesamtkapazität des Wirkbadvolumens von mehr als 30 m3 (ohne
Abspülung)
Schleifen von Metallen und Kunststoffen mit einer elektrischen
x
Gesamtleistungsaufnahme von mehr als 100 kW
Schweißen von Metallwerkstoffen mit einer elektrischen
x
Gesamtleistungsaufnahme von 1.000 kW oder mehr
Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen
Schutzschichten mit einer projektierten Gesamtkapazität von 1 t x
Stahlbeschichtung pro Stunde oder weniger
Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen
Schutzschichten – Prozesswannen mit einer projektierten x
Gesamtkapazität von mehr als 1 t Stahlbeschichtung pro Stunde
x
Feuerverzinken
15
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
5.1.1.
5.1.2.
5.1.3.
5.1.4.
5.1.5.
5.1.6.
5.1.7.
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.
5.6.
5.7.
5.8.
5.9.
5.10.
5.10.
5.11.
5.14.
MINERALVERARBEITENDE INDUSTRIE
Herstellung von Zementklinker und Zementkalk, Behandlung feuerfester Tone
und Bearbeitung von Produkten durch Entschwefelung
Handhabung von Rohstoffen und Erzeugnissen, einschließlich
x
x
x
Lagerung und Versand
x
x
x
Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen
x
x
x
Sonstige technologische Einrichtungen zur Zementherstellung
x
x
x
Herstellung von Kalk in Drehrohröfen
x
x
x
Herstellung von Kalk in Schachtöfen und anderen Öfen
x
x
x
Öfen zur Verarbeitung von Produkten durch Entschwefelung
Behandlung und Veredelung von feuerfesten Tonen und Kaolinen
x
x
x
in Drehrohröfen
Herstellung asbesthaltiger Werkstoffe
x
x
Herstellung asbesthaltiger Werkstoffe und Produkte
Herstellung von Glas, einschließlich Glasfasern
Herstellung von Glas, Glasfasern, Glaserzeugnissen, Emaille- und
x
x
Glasurfritten und Glas für die Schmuckherstellung
Herstellung von Verbundglasfasern unter Verwendung organischer
x
x
Bindemittel
Verarbeitung und Veredelung von Glas (Polieren, Bemalen,
Pressen, Schmelzen aus Halbfertig-Produkten oder Scherben,
x
x
Schmuckherstellung u. a.) mit einer projektierten Gesamtkapazität
von mehr als 5 t verarbeiteter Glasrohstoffe jährlich
x
x
Chemisches Polieren von Glas
Schmelzen mineralischer Materialien, einschließlich der Herstellung von
Mineralfasern
Verarbeitung von Magnesit und Herstellung basischer feuerfester
x
x
Werkstoffe, Quarze, u. Ä.
x
x
Schmelzen mineralischer Materialien in Kupolöfen
Herstellung von mineralischen Verbundfasern unter Verwendung
x
x
organischer Bindemittel
Herstellung keramischer Erzeugnisse
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und
zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten
x
Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer projektierten
Gesamtkapazität von 5 t pro Tag bis 75 t pro Tag einschließlich
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und
zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten
x
x
Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer projektierten
Gesamtkapazität von mehr als 75 t pro Tag
Herstellung von Baustoffen, Abbau und Verarbeitung von Steinen, Mineralien
und Brennstoffen aus Tagebauen
Steinbrüche, Tagebaue zum Abbau von Brennstoffen, Erzen und
nichtmetallischen Rohstoffen und deren Verarbeitung (vor allem
Abbau, Bohrungen, Sprengungen, Baggerarbeiten, Sieben,
x
Zerkleinern und Transport), Herstellung oder Verarbeitung von x
Stein, Edel-Steinmetzproduktion, Vorbereitung von Baumaterialien
und Beton, Recyclinganlagen für Baustoffe mit einer projektierten
Gesamtkapazität von mehr als 25 m3 pro Tag.
Asphaltmischwerke und Bitumenmischanlagen, Recycling von
x
x
Bitumendecken
16
CHEMISCHE INDUSTRIE
Herstellung und Verarbeitung von organischen Verbindungen und
Erzeugnissen mit einem Gehalt an organischen Verbindungen
x
x
6.1. Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
Herstellung von Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) und
x
x
6.2.
Allylchlorid (1-Chlor-2-propen)
x
x
6.3. Herstellung von Polymeren auf der Basis von Polyacrylnitril
x
x
6.4. Herstellung von Polyvinylchlorid
Herstellung und Verarbeitung sonstiger synthetischer Polymere und
Herstellung von Verbundwerkstoffen, mit Ausnahme der unter
einem anderen Code aufgeführten Herstellung von synthetischen
x
6.5. Polymeren und Verbundwerkstoffen mit einer projektierten x
Gesamtkapazität von mehr als 100 t pro Jahr oder mit einem
projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t
pro Jahr oder mehr
Schneiden von synthetischen Polymeren mit Laser oder mit einem
x
6.5. Widerstandsdraht mit einer projektierten Gesamtkapazität von mehr
als 10 Tonnen pro Jahr
x
x
6.6. Herstellung und Verarbeitung von Viskose
x
x
6.7. Herstellung von Hilfsmitteln für die Gummiindustrie
x
x
6. 8. Teerverarbeitung
6.9. Herstellung von expandiertem Polystyrol
x
6.10. Herstellung von Acetylen im Nassverfahren
Herstellung von anorganischen Stoffen
x
x
6.11. Herstellung von Chlor
x
x
6.12. Herstellung von Chlorwasserstoffsäure
x
x
6.13. Herstellung von Schwefel (Claus-Prozess)
x
x
6.14. Herstellung von flüssigem Schwefeldioxid
x
x
6.15. Herstellung von Schwefelsäure
x
x
6.16. Herstellung von Ammoniak
x
x
6.17. Herstellung von Salpetersäure und Salpetersäuresalzen
x
x
6.18. Herstellung von Düngern
Herstellung von Grundmitteln für den Pflanzenschutz und von
x
x
6.19.
Bioziden
Herstellung von Explosivstoffen mit einer projektierten Kapazität der
x
6.20.
Jahresproduktion von 10 t oder mehr
Herstellung von Explosivstoffen mit einer projektierten Kapazität der
x
x
6.20.
Jahresproduktion von mehr als 10 t
x
x
6.21. Sulfatverfahren bei der Herstellung von Titandioxid
x
x
6.22. Chloridverfahren bei der Herstellung von Titandioxid
x
x
6.23. Herstellung sonstiger Pigmente
Herstellung, Verarbeitung und Lagerung petrochemischer Erzeugnisse und
flüssiger flüchtiger organischer Stoffe
Erdölraffinerien, Herstellung und Verarbeitung petrochemischer
x
x
6.24.
Erzeugnisse
Lagerung petrochemischer Erzeugnisse und flüssiger flüchtiger
organischer Stoffe mit einem Volumen von mehr als 1.000 m3 oder
x
6.25.
Lagertanks mit einem jährlichen Abflussvolumen von mehr als
3
10.000 m (nicht für Kraftfahrzeugbenzin)
LEBENSMITTELINDUSTRIE, HOLZVERARBEITENDE INDUSTRIE UND SONSTIGE
INDUSTRIE
Schlachtanlagen mit einer projektierten Schlachtgesamtkapazität
7.1.
von mehr als 50 t pro Tag
17
7.2.
7.3.
7.4.
7.5.
7.6.
7.7.
7.8.
7.9.
7.10.
7.11.
7.11.
7.12.
7.12.
7.13.
7.14.
7.15.
7.16.
7.17.
8.
9.1.
9.2.
9.3.
Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von
Nahrungsmittelerzeugnissen oder Speisen aus überwiegend
pflanzlichen Rohstoffen mit einer projektierten Gesamtkapazität von
75 t Fertigerzeugnissen täglich und mehr
Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von
Nahrungsmittelerzeugnissen
aus
überwiegend
tierischen
Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer projektierten
Kapazität von 50 t Fertigerzeugnissen täglich und mehr
Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen für Milch mit einer
Kapazität der verarbeiteten Milch von mehr als 200 t täglich (im
Jahresdurchschnitt)
Kaffeeröstereien mit einer projektierten Kapazität von mehr als
1 t/Tag
Räuchereien mit einer projektierten Gesamtkapazität der
Verarbeitung von mehr als 1 t Erzeugnissen täglich
Holzverarbeitung, unter Ausnahme der unter Code 7.8.
aufgeführten
Herstellung,
mit
einem
projektierten
Gesamtmaterialverbrauch von 150 m3 oder mehr pro Jahr
Herstellung von Spanplatten, Holzfaserplatten und OSB-Platten
Herstellung von Zellstoff aus Holz und Herstellung von Papier aus
Primärzellstoff
Nicht unter den Code 7.9. fallende Herstellung von Papier und
Pappe
Vorbehandlungen (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben
von Fasern oder Textilien; technologische Anlage, deren
projektierte Verarbeitungskapazität von 1 t pro Tag bis zu 10 t pro
Tag einschließlich beträgt
Vorbehandlungen (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben
von Fasern oder Textilien; technologische Anlage mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag
Gerben von Häuten und Fellen; technologische Anlage, deren
projektierte Gesamtverarbeitungskapazität 12 t Fertigerzeugnisse
pro Tag oder weniger beträgt
Gerben von Häuten und Fellen; technologische Anlage, deren
projektierte
Gesamtverarbeitungskapazität
mehr
als
12 t
Fertigerzeugnisse pro Tag beträgt
Herstellung von Holzkohle
Anlage zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder
Elektrografit durch Brennen oder Grafitieren und zur Verarbeitung
von kohlenstoffhaltigen Werkstoffen
Krematorien und Anlagen zur ausschließlichen Verbrennung von
Tierkörpern
Tierärztliche Entseuchungseinrichtung
Regenerierung und Aktivierung von Katalysatoren für das Fluid
Catalytic Cracking (katalytisches Cracken)
NUTZTIERHALTUNG
Nutztierhaltung mit einer projektierten Gesamtjahresemission von
Ammoniak über 5 t einschließlich
VERWENDUNG ORGANISCHER LÖSUNGSMITTEL
Offsetdruck mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer
Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr
Publikationstiefdruck mit einem projektierten Gesamtverbrauch
organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr
Andere Drucktätigkeiten mit einem projektierten Gesamtverbrauch
18
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
9.4.
9.5.
9.6.
9.7.
9.8.
9.9.
9.10.
9.11.
9.12.
9.13.
9.14.
9.15.
9.16.
9.17.
9.18.
9.19.
9.20.
organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr
Buchdruck mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer
Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr
Entfettung und Reinigung von Oberflächen mit Mitteln mit einem
Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen, die als karzinogen,
mutagen und reproduktionstoxisch klassifiziert sind, mit einem
projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von
0,01 t pro Jahr oder mehr; Entfettung und Reinigung von
Oberflächen mit Mitteln mit einem Gehalt an flüchtigen organischen
Verbindungen, die als halogen klassifiziert sind, mit einem
projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,1 t
pro Jahr oder mehr
Entfettung und Reinigung von Oberflächen mit Mitteln mit einem
Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen, die nicht unter
dem Code 9.5. aufgeführt sind, mit einem projektierten
Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr
oder mehr
Chemische Reinigung
Anwendungen von Anstrichstoffen, einschließlich kataphoretischer
Beschichtungen, sofern sie nicht zu den unter den Codes 9.9. bis
9.14. aufgeführten Tätigkeiten gehören, mit einem projektierten
Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr
oder mehr
Anstriche auf Holz mit einem projektierten Gesamtverbrauch
organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr
Spritzen von Fahrzeugen – Werkstatttätigkeiten mit einem
projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,5 t
pro Jahr oder mehr und Anstriche bei der Herstellung neuer
Straßen- und Schienenfahrzeuge mit einem projektierten
Gesamtverbrauch organischer Lösungsmitteln von weniger als 15 t
pro Jahr
Auftrag von Spritzgusskunststoffen
Anstriche von Leder mit einem projektierten Gesamtverbrauch
organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr
Anstriche von Bändern und Rollen
Anstriche
bei
der
Herstellung
neuer
Straßenund
Schienenfahrzeuge mit einem projektierten Gesamtverbrauch
organischer Lösungsmittel von 15 t pro Jahr oder mehr
Einfärbung
von
Wickeldraht
mit
einem
projektierten
Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr
oder mehr
Auftrag
adhäsiver
Materialien
mit
einem
projektierten
Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr
oder mehr
Holzimprägnierung mit einem projektierten Gesamtverbrauch
organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr
Laminierung von Holz und Kunststoffen mit einem projektierten
Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr
oder mehr
Herstellung von Verbundwerkstoffen unter Einsatz flüssiger
ungesättigter Polyesterharze mit Styrolgehalt und einem
projektierten Gesamtverbrauch flüchtiger organischer Verbindungen
von 0,6 t pro Jahr oder mehr
Herstellung von Anstrichstoffen, adhäsiven Materialien und
19
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
9.21.
9.22.
9.23.
9.24.
10.1.
10.2.
11.1.
11.2.
11.3.
11.4.
11.5.
11.6.
11.7.
11.8.
11.9.
Druckfarben mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer
Lösungsmittel von 10 t pro Jahr oder mehr
Herstellung von Schuhen mit einem projektierten Gesamtverbrauch
organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr
Herstellung pharmazeutischer Mischungen
Verarbeitung von Kautschuk, Gummiherstellung mit einem
projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 5 t
pro Jahr oder mehr
Extraktion und Raffination von Pflanzenölen und tierischen Fetten
HANDHABUNG VON OTTOKRAFTSTOFFEN
Terminals zur Lagerung von Ottokraftstoffen
Tankstellen und Einrichtungen zur Beförderung und Lagerung von
Ottokraftstoffen
SONSTIGE QUELLEN
ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) fester Schadstoffe 5 t
überschreitet
ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Schwefeldioxid 8 t
überschreitet
ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Stickoxiden,
angegeben als NO2 , 5 t überschreitet
ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) flüchtiger organischer
Verbindungen 1 t überschreitet
ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Ammoniak 5 t
überschreitet
ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Schwefelwasserstoff
0,1 t überschreitet
ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Schwefelkohlenstoff
1 t überschreitet
ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Chlor und dessen
anorganischen Verbindungen (angegeben als HCl) 0,4 t
überschreitet
ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Fluor und dessen
anorganischen Verbindungen (angegeben als HF) 0,1 t
überschreitet
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
*)
gilt nicht für die Verfeuerung von Erdgas
Jahresemission entsprechend der projektierten Gesamtleistung oder -kapazität, der
voraussichtlichen Nutzung der Betriebszeit und den Emissionen auf dem Niveau des
Emissionsgrenzwerts
**)
92. In Anhang 4 Teil A wird das Wort „Indenol(1,2,3-c,d)pyren“ durch das Wort „Indeno(1,2,3c,d)pyren“ ersetzt.
93. Anhang 6 lautet wie folgt:
„Anhang 6 zum Gesetz GBl. Nr. 201/2012
Smogsituationen und Bedingungen für ihre Entstehung und Beendigung
1. Informativer Schwellenwert für Schwefeldioxid, Kohlendioxid, Stickoxid und
Teilchen PM10
Der informative Schwellenwert für Schwefeldioxid entspricht dem Wert seiner Konzentration
mit einer Größe von 250 μg.m-3 für einen Zeitraum der Durchschnittsbildung von einer
20
Stunde, für Stickoxid dem Wert seiner Konzentration mit einer Größe von 200 μg.m-3 für
einen Zeitraum der Durchschnittsbildung von einer Stunde und für Teilchen PM10 mit einem
Wert ihrer Konzentration mit einer Größe von 100 μg.m-3 für einen Zeitraum der
Durchschnittsbildung von zwölf Stunden.
Der informative Schwellenwert wird als überschritten betrachtet, wenn, sofern nicht anders
festgelegt, an mindestens einer Messstelle, die für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet
von mindestens 100 km2 repräsentativ ist, einer der folgenden Werte überschritten wurde:
a) der 1-Stunden-Mittelwert der Schwefeldioxid-Konzentration von 250 μg.m-3 in drei
aufeinander folgenden Stunden,
b) der 1-Stunden-Mittelwert der Stickoxid-Konzentration von 200 μg.m-3 in drei
aufeinander folgenden Stunden, oder
c) der Wert des zwölfstündigen gleitenden Durchschnitts der Stundenkonzentration
der Teilchen PM10 mit einem Wert von 100 μg.m-3, und zwar zumindest an der
Hälfte der für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km2
repräsentativen Messstellen, sofern für den Verschmutzungsgrad in dem Gebiet
gerade zwei Messstellen repräsentativ sind,
und wenn gleichzeitig auf Grundlage der Auswertung der Vorhersage der meteorologischen
Bedingungen und der Immissionssituation während der folgenden 24 Stunden von keinem
Absinken der Konzentration unter den informativen Schwellenwert ausgegangen wird.
Die Liste der Messstellen und ihre Repräsentativität für ein konkretes Territorium innerhalb
eines Gebiets oder eines Ballungsraums sind im Amtsblatt des Umweltministeriums
festgelegt.
2. Regelungsschwelle für Schwefeldioxid, Kohlendioxid, Stickoxid und Teilchen PM10
Der geregelte Schwellenwert für Schwefeldioxid entspricht dem Wert seiner Konzentration
mit einer Größe von 500 μg.m-3 für einen Zeitraum der Durchschnittsbildung von einer
Stunde, für Stickoxid dem Wert seiner Konzentration mit einer Größe von 400 μg.m-3 für
einen Zeitraum der Durchschnittsbildung von einer Stunde und für Teilchen PM10 mit einem
Wert ihrer Konzentration mit einer Größe von 150 μg.m-3 für einen Zeitraum der
Durchschnittsbildung von zwölf Stunden.
Die Regelungsschwelle wird als überschritten betrachtet, wenn an mindestens der Hälfte der
Messstellen, die für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km2
repräsentativ sind oder an zwei Messstellen, sofern für das Gebiet gerade zwei Messstellen
repräsentativ sind, einer der folgenden Werte überschritten wurde:
a) der 1-Stunden-Mittelwert der Schwefeldioxid-Konzentration von 500 μg.m-3 in drei
aufeinander folgenden Stunden,
b) der 1-Stunden-Mittelwert der Stickoxid-Konzentration von 400 μg.m-3 in drei
aufeinander folgenden Stunden, oder
c) der Wert des gleitenden 12-Stunden-Durchschnitts der Stundenkonzentration von
Teilchen PM10 einen Wert von 150 μg.m-3 überschreitet,
und wenn gleichzeitig auf Grundlage der Auswertung der Vorhersage der meteorologischen
Bedingungen und der Immissionssituation während der folgenden 24 Stunden von keinem
Absinken der Konzentration unter den geregelten Schwellenwert ausgegangen wird.
Wenn an mindestens einer Messstelle, die für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von
mindestens 100 km2 repräsentativ ist, einer der folgenden Werte überschritten wurde:
a) der 1-Stunden-Mittelwert der Schwefeldioxid-Konzentration von 500 μg.m-3 in drei
aufeinander folgenden Stunden, oder
21
b) der 1-Stunden-Mittelwert der Stickoxid-Konzentration von 400 μg.m-3 in drei
aufeinander folgenden Stunden,
wird die Öffentlichkeit über diese Tatsache analog wie bei der Überschreitung der
Informationsschwelle informiert.
Die Liste der Messstellen und ihre Repräsentativität für ein konkretes Territorium innerhalb
eines Gebiets oder eines Ballungsraums sind im Amtsblatt des Umweltministeriums
festgelegt.
3. Informations- und Alarmschwelle für troposphärisches Ozon
Die Informationsschwelle für troposphärisches Ozon entspricht einem Wert seiner
Konzentration von 180 μg.m-3 für den Zeitraum des 1-Stunden-Mittelwerts.
Die Informationsschwelle wird als überschritten betrachtet, wenn an mindestens einer
Messstelle, die für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km 2
repräsentativ ist, eine 1-Stunden-Konzentration von troposphärischem Ozon von 180 μg.m3
überschritten wurde.
Die Warnschwelle für troposphärisches Ozon entspricht einem Wert seiner Konzentration
von 240 μg.m-3 für den Zeitraum des 1-Stunden-Mittelwerts.
Die Warnschwelle wird als überschritten betrachtet, wenn an mindestens einer Messstelle,
die für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km2 repräsentativ ist,
eine 1-Stunden-Konzentration von troposphärischem Ozon von 240 μg.m-3 überschritten
wurde.
4. Beendigung einer Smogsituation und Rücknahme der Regelung oder eines Alarms
Eine Smogsituation ist beendet und eine Regelung oder ein Alarm werden aufgehoben,
wenn an keiner, für einen Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km2
repräsentativen Messstelle eine Schadstoffkonzentration höher als der jeweilige
Schwellenwert gemessen wird; hierbei muss dieser Zustand mindestens 12 Stunden
ununterbrochen andauern und auf Grundlage der meteorologischen Vorhersage darf im
Verlauf der nächsten 24 Stunden kein erneutes Überschreiten der Informations-, Regelungsoder Alarmschwelle erwartet werden.
Der Zeitraum von 12 Stunden wird auf bis zu 3 Stunden verkürzt, wenn die meteorologischen
Bedingungen nicht als eine Smogsituation bedingend betrachtet werden können und wenn
gemäß der meteorologischen Vorhersage ein erneutes Überschreiten der Informations-,
Regelungs- oder Warnschwelle im Verlauf der folgenden 24 Stunden so gut wie
ausgeschlossen ist.“.
94. In Anhang 8 lautet Buchstabe f einschließlich der Fußnote 33:
„f) historische Fahrzeuge33),
33)
§ 2 Absatz 4 des Gesetzes GBl. Nr. 56/2001.“.
95. In Anhang 8 werden die Buchstaben g und j gestrichen.
Die bisherigen Buchstaben h, i und k werden als Buchstaben g, h und i bezeichnet.
96. In Anhang 8 Buchstabe g werden nach dem Wort „Fahrzeugs“ die Wörter „des Inhabers
einer Postlizenz, bestimmt“ eingefügt.
22
97. In der Überschrift von Anhang 10 werden die Wörter „für den Anschluss an das
Warmwassersystem einer Zentralheizung bestimmt” gestrichen.
98. In Anhang 10 lautet der Teil I wie folgt:
„Teil I.
Anforderungen an ortsfeste Verbrennungsanlagen für feste Brennstoffe, die als
Wärmequelle für Warmwassersysteme von Zentralheizungen dienen und vom
1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 gültig sind
Emissionsgrenzwerte1)
Lieferung
von
Brennstoff
Brennstoff
Wärmenennleistungsauf
nahme (kW)
CO
TOC2),3)
feste
Schadst
offe
mg.m-3
Biologisch/
≤ 300
1.200
50
75
fossil
Biologisch/
Automatisch
≤ 300
1.000
30
60
fossil
1)
Gilt für trockene Verbrennungsgase bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von
101,325 kPA
und
einem
Referenzsauerstoffgehalt
von
10 %;
für
ortsfeste
Verbrennungsanlagen als Wärmestrahler, die für den Anschluss an Warmwassersysteme
von Zentralheizungen und für die Installation in Wohnräumen bestimmt sind, gelten die
Werte für einen Referenzsauerstoffgehalt von 13 %.
2)
TOC = organischer Gesamtkohlenstoff, unter dem die Gesamtkonzentration aller
organischen Stoffe mit Ausnahme von Methan verstanden wird, die als Gesamtkohlenstoff
angegeben wird.
3)
Gilt nicht für ortsfeste Verbrennungsanlagen als Wärmestrahler, die für den Anschluss an
Warmwassersysteme von Zentralheizungen und für die Installation in Wohnräumen bestimmt
sind, bei denen die Verluste in die Umgebung dieser Anlagen mehr als 6 % der
Gesamtwärmeleistung betragen.“.
per Hand
99. In Anhang 10 lautet der Teil II. wie folgt:
„Teil II.
Anforderungen an ortsfeste Verbrennungsanlagen für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 300 kW und niedriger, die als
Wärmequelle für Warmwassersysteme von Zentralheizungen dienen und ab dem
1. Januar 2017 gültig sind
Emissionsgrenzwerte1), 2)
Brennstoff
Art der Verbrennungsanlage
NOx
CO
mg.m-3
Flüssig
Gasförmig
Kessel
130
80
Kessel
65
80
KolbenVerbrennungsmotoren
500
650
Gasturbinen
350
100
Gilt für trockene Verbrennungsgase mit einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von
101,325 kPa und einem Referenzsauerstoffgehalt von 3 %.
2)
Ab dem 1. Januar 2018 mit Ausnahme von Anlagen, die in den Zuständigkeitsbereich der
Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
1)
23
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten fallen, und ab
26. September 2018 mit Ausnahme von Anlagen, die in den Zuständigkeitsbereich der
Verordnung (EU) 813/2013 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und
Kombiheizgeräten fallen.“.
100.
In Anhang 10 lautet der Teil III. wie folgt:
„Teil III.
Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 geltende Anforderungen an ortsfeste
Verbrennungsanlagen
Anforderungen an ortsfeste Verbrennungsanlagen für feste Brennstoffe, die in
Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten definiert sind:
1. Emissionsgrenzwerte für feste Schadstoffe:
a) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer 50 mg.m-3 bei Messungen mit
der Methode A, oder 6 g/kg (Trockenmasse) bei Messungen mit der Methode B nicht
überschreiten;
b) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die Festbrennstoffe
mit Ausnahme von gepresstem Holz in Form von Pellets und aus Herden verwenden,
40 mg.m-3 bei Messungen mit der Methode A, oder 5 g/kg (Trockenmasse) bei Messungen
mit der Methode B, oder 2,4 g/kg (Trockenmasse) im Falle von Biomasse bzw. 5,0 g/kg im
Falle von festen fossilen Brennstoffen bei Messungen mit der Methode C nicht
überschreiten;
c) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die gepresstes Holz
in Form von Pellets verwenden, 20 mg.m-3 bei Messungen mit der Methode A, oder 2,5 g/kg
(Trockenmasse) bei Messungen mit der Methode B3, oder 1,2 g/kg (Trockenmasse) bei
Messungen mit der Methode C nicht überschreiten;
2. Emissionswerte für gasförmige organische Verbindungen (TOC – organischer
Gesamtkohlenstoff):
a) Emissionen von TOC aus Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener
Brennkammer und aus Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener
Brennkammer, die Festbrennstoffe mit Ausnahme von gepresstem Holz in Form von Pellets
und aus Herden verwenden, dürfen 120 mgC/m3 nicht überschreiten;
b) Emissionen von TOC aus Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener
Brennkammer, die Festbrennstoffe in Form von Pellets verwenden, dürfen 60 mgC/m3 nicht
überschreiten;
3. Emissionsgrenzwerte für Kohlendioxid (CO):
a) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer 2.000 mg.m-3 nicht
überschreiten;
b) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die Festbrennstoffe
mit Ausnahme von gepresstem Holz in Form von Pellets und aus Herden verwenden,
1.500 mg.m-3 nicht überschreiten;
c) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die gepresstes Holz
in Form von Pellets verwenden, 300 mg.m-3 nicht überschreiten.
24
4. Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx):
a) dürfen bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer und bei
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer und aus Herden, in
denen Biomasse verwendet wird, 200 mg.m-3, angegeben als NO2, nicht überschreiten;
b) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer und bei FestbrennstoffEinzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, durch die fossile Festbrennstoffe
verwendet werden, 300 mg.m-3, angegeben als NO2, nicht überschreiten.
Anmerkungen:
Die Emissionsgrenzwerte gelten für trockene Verbrennungsgase mit einer Temperatur von
273 K, einem Druck von 101,3 kPa und einem Referenzsauerstoffgehalt von 13 %.
Die Methode A ist eine Messmethode gemäß Anhang III Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i
Unterziffer 1 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von FestbrennstoffEinzelraumheizgeräten.
Die Methode B ist eine Messmethode gemäß Anhang III Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i
Unterziffer 2 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von FestbrennstoffEinzelraumheizgeräten.
Die Methode C ist eine Messmethode gemäß Anhang III Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i
Unterziffer 3 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von FestbrennstoffEinzelraumheizgeräten.“.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
1. Verwaltungsverfahren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht
rechtskräftig abgeschlossen wurden, werden gemäß den bisherigen Rechtsvorschriften
abgeschlossen.
2. Ein Betreiber einer in Anhang 2 zu diesem Gesetz aufgeführten, vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes in Betrieb genommenen ortsfesten Anlage, welcher über keine Genehmigung
gemäß § 17 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes GBl. Nr. 201/2002 in der am Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung verfügt, muss innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Betriebsgenehmigung gemäß diesem Gesetz
beantragen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag gilt die
Betriebsgenehmigung gemäß dem Gesetz GBl. Nr. 201/2002 in der bis zum Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung.
3. Ein Betreiber einer in Anhang 2 zum Gesetz GBl. Nr. 201/2012 in der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes in Kraft befindlichen Fassung aufgeführten ortsfesten Anlage, welcher nicht
verpflichtet ist, über eine Betriebsgenehmigung gemäß Gesetz GBl. Nr. 201/2012 in der bis
zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft befindlichen Fassung zu verfügen, muss
innerhalb von 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Betriebsgenehmigung gemäß
diesem Gesetz beantragen.
4. Betriebsgenehmigungen gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes
GBl. Nr. 201/2012 in der bis zum Tag der Erlangung der Rechtskraft dieses Gesetzes in
Kraft befindlichen Fassung erlöschen am Tag der Erlangung der Rechtskraft dieses
Gesetzes, sofern die Pflicht, eine Betriebsgenehmigung gemäß Gesetz GBl. Nr. 201/2012 in
25
der ab dem Tag der Erlangung der Rechtskraft dieses Gesetzes in Kraft befindlichen
Fassung zu haben, für einen Betreiber einer ortsfesten Anlage nicht gilt.
ZWEITER TEIL
Änderung des Gesetzes über Verwaltungsgebühren
Artikel III
Hinter Posten 27 des Anhangs zum Gesetz GBl. Nr. 634/2004 über Verwaltungsgebühren,
im Wortlaut des Gesetzes GBl. Nr. 217/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 228/2005, des
Gesetzes GBl. Nr. 357/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 361/2005, des Gesetzes GBl. Nr.
444/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 545/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 553/2005, des Gesetzes
GBl. Nr. 48/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 56/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 57/2006, des
Gesetzes GBl. Nr. 81/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 109/2006, des Gesetzes GBl. Nr.
112/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 130/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 136/2006, des Gesetzes
GBl. Nr. 138/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 161/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 179/2006, des
Gesetzes GBl. Nr. 186/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 215/2006, des Gesetzes GBl. Nr.
226/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 227/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 235/2006, des Gesetzes
GBl. Nr. 312/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 575/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 106/2007, des
Gesetzes GBl. Nr. 261/2007, des Gesetzes GBl. Nr. 269/2007, des Gesetzes GBl. Nr.
374/2007, des Gesetzes GBl. Nr. 379/2007, des Gesetzes GBl. Nr. 38/2008, des Gesetzes
GBl. Nr. 130/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 140/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 182/2008, des
Gesetzes GBl. Nr. 189/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 230/2008, des Gesetzes GBl. Nr.
239/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 254/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 296/2008, des Gesetzes
GBl. Nr. 297/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 301/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 309/2008, des
Gesetzes GBl. Nr. 312/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 382/2008, des Gesetzes GBl. Nr.
9/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 41/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 141/2009, des Gesetzes
GBl. Nr. 197/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 206/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 227/2009, des
Gesetzes GBl. Nr. 281/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 291/2009, des Gesetzes GBl. Nr.
301/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 346/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 420/2009, des Gesetzes
GBl. Nr. 132/2010, des Gesetzes GBl. Nr. 148/2010, des Gesetzes GBl. Nr. 153/2010, des
Gesetzes GBl. Nr. 160/2010, des Gesetzes GBl. Nr. 343/2010, des Gesetzes GBl. Nr.
427/2010, des Gesetzes GBl. Nr. 30/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 105/2011, des Gesetzes
GBl. Nr. 133/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 134/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 152/2011, des
Gesetzes GBl. Nr. 188/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 245/2011, des Gesetzes GBl. Nr.
249/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 255/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 262/2011, des Gesetzes
GBl. Nr. 300/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 308/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 329/2011, des
Gesetzes GBl. Nr. 344/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 349/2011, des Gesetzes GBl. Nr.
350/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 357/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 367/2011, des Gesetzes
GBl. Nr. 375/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 428/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 457/2011, des
Gesetzes GBl. Nr. 458/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 472/2011, des Gesetzes GBl. Nr.
19/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 37/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 53/2012, des Gesetzes
GBl. Nr. 119/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 169/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 172/2012, des
Gesetzes GBl. Nr. 202/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 221/2012, des Gesetzes GBl. Nr.
225/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 274/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 350/2012, des Gesetzes
GBl. Nr. 359/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 399/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 407/2012, des
Gesetzes GBl. Nr. 428/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 496/2012, des Gesetzes GBl. Nr.
502/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 503/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 50/2013, des Gesetzes
GBl. Nr. 69/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 102/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 170/2013, des
Gesetzes GBl. Nr. 185/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 186/2013, des Gesetzes GBl. Nr.
232/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 239/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 241/2013, des Gesetzes
GBl. Nr. 257/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 273/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 279/2013, des
Gesetzes GBl. Nr. 281/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 306/2013, des Gesetzes GBl. Nr.
26
313/2013, der Gesetzesmaßnahme des Senats Nr. 344/2013, des Gesetzes GBl. Nr.
101/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 127/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 187/2014, des Gesetzes
GBl. Nr. 249/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 257/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 259/2014, des
Gesetzes GBl. Nr. 264/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 268/2014, des Gesetzes
GBl. Nr. 331/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 81/2015 und des Gesetzes GBl. Nr. 103/2015 wird
ein Posten 27A eingefügt, der wie folgt lautet:
„Posten 27A
a)
Erteilung
einer
individuellen
Dauergenehmigung zur Einfahrt in die
Umweltzone
CZK 100,-
b)
Erteilung
einer
individuellen
vorübergehenden
Genehmigung
zur
Einfahrt in die Umweltzone
CZK 100,-
c) Ausstellung einer Bescheinigung
die Erteilung einer Genehmigung
Einfahrt in die Umweltzone wegen
ständigen Aufenthalts im Gebiet
Umweltzone
CZK 100“.
über
zur
des
der
DRITTER TEIL
INKRAFTTRETEN
Artikel IV
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Eine Ausnahme bilden die Bestimmungen von
a) Artikel I Ziffern 43 bis 46 und 64 bis 66, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten,
b) Artikel I Ziffer 29, hinsichtlich der Bestimmung von § 23 Absatz 1 Buchstabe j, und §§ 97
bis 99, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten,
c) Artikel I Ziffern 88 und 100, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten,
2. Die Bestimmung von Artikel I Ziffer 98 verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des
31. Dezember 2019 und die Bestimmung von Artikel I Ziffer 100 verliert ihre Gültigkeit mit
Ablauf des 31. Dezember 2021.
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