1. ------IND- 2015 0603 CZ- DE- ------ 20151123 --- --- PROJET III. Ent wurf GESETZ vom 2016, zur Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 201/2012 über den Schutz der Luftreinheit in der jeweils geltenden Fassung und des Gesetzes GBl. Nr. 634/2004 über Verwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung Das Parlament hat folgendes Gesetz der Tschechischen Republik verabschiedet: ERSTER TEIL Änderung des Gesetzes über den Schutz der Luftreinheit Artikel I Das Gesetz GBl. Nr. 201/2012 über den Schutz der Luftreinheit in der Fassung des Gesetzes GBl. Nr. 64/2014 und des Gesetzes GBl. Nr. 87/2014 wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt „Sofern durch Addition der Feuerungswärmeleistungen oder der projektierten Kapazitäten von ortsfesten Anlagen, deren einzelne Leistungen oder Kapazitäten den Wert für die Aufnahme in den Anhang 2 nicht überschreiten, der Wert für die Aufnahme in den Anhang 2 überschritten wird, werden diese Anlagen unter dem entsprechenden Code in Anhang 2 eingestuft. Die Feuerungswärmeleistungen oder projektierten Kapazitäten von ortsfesten Anlagen, deren einzelne Leistungen oder Kapazitäten den Wert für die Aufnahme in den Anhang 2 überschreiten, werden nicht mit Leistungen oder Kapazitäten von Anlagen, deren einzelne Leistungen oder Kapazitäten den Wert für die Aufnahme in den Anhang 2 nicht überschreiten, zusammengerechnet.“. 2. In § 6 wird am Ende von Absatz 5 folgender Satz ergänzt „Die Pflicht zur Durchführung der Überprüfung der Richtigkeit der Ergebnisse der kontinuierlichen Messung wird durch Durchführung einer Kalibrierung der kontinuierlichen Emissionsmessung in Übereinstimmung mit den festgelegten technischen Normen als erfüllt betrachtet.“. 3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Struktur der Emissionsinventur, Methodik ihrer Durchführung, Methodik der Durchführung der Emissionsprojektion und“ gestrichen. 4. In § 10 Absatz 3 wird hinter dem ersten Satz folgender Satz eingefügt „Bei der Festlegung ihres Umfangs wird vom Bezirksamt die Tatsache berücksichtigt, ob und bis zu welchem Umfang durch die ortsfesten Anlagen die Emissionspegel in Verbindung mit 1 den in den Schlussfolgerungen über die bestverfügbaren Techniken festgelegten bestverfügbaren Techniken erreicht werden.“ 5. In § 11 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort „nur“ durch die Wörter „, ob es sich um eine ortsfeste Anlage handelt, deren Betreiber verpflichtet ist, die gleichen Pflichten zu erfüllen, wie sie in diesem Gesetz für Betreiber von in Anhang 2 zu diesem Gesetz aufgeführten ortsfesten Anlagen festgelegt sind, wird vom Ministerium im Bescheid festgelegt,“. 6. § 11 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: „(3) Von Gemeindeämtern von Gemeinden mit erweiterter Zuständigkeit werden verbindliche Stellungnahmen zur Errichtung, Genehmigung und Änderung von Bauten und zum Bauabnahmebescheid von Bauten von nicht im Anhang 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Bauten, zu Verfahren und Vorgängen gemäß der anderen Rechtsvorschrift 6) erteilt. Für zur Abwasserklärung bis zu einer Kapazität von 50 Einwohneräquivalenten bestimmte wasserwirtschaftliche Bauten, deren wesentlicher Bestandteil mit dem CEZeichen gekennzeichnete Erzeugnisse gemäß der einschlägigen Rechtsvorschrift12) sind, werden keine verbindlichen Stellungnahmen erteilt.“. 7. In § 11 Absatz 8 im dritten Satz werden hinter den Wörtern „bis zu 5 MW“ die Wörter „einschließlich, für ortsfeste, mit den Codes 1.2. und 1.3. in Anhang 2 zu diesem Gesetz gekennzeichnete Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung bis zu 5 MW einschließlich, durch welche gasförmige oder flüssige Brennstoffe verbrannt werden, sofern diese als Reserve-Energiequellen dienen und ihre Betriebsstunden, die nach dem Verfahren gemäß der Durchführungsvorschrift festgelegt werden, 300 Stunden in einem Kalenderjahr nicht überschreiten,“ eingefügt. 8. In § 11 Absatz 9 im zweiten Satz werden hinter den Wörtern „bis zu 5 MW“ die Wörter „einschließlich, für ortsfeste, mit den Codes 1.2. und 1.3. in Anhang 2 zu diesem Gesetz gekennzeichnete Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung bis zu 5 MW einschließlich, durch welche gasförmige oder flüssige Brennstoffe verbrannt werden, sofern diese als Reserve-Energiequellen dienen und ihre Betriebsstunden, die nach dem Verfahren gemäß der Durchführungsvorschrift festgelegt werden, 300 Stunden in einem Kalenderjahr nicht überschreiten,“ eingefügt. 9. In § 12 wird am Beginn des Absatzes 3 folgender Satz eingefügt: „Eine verbindliche Stellungnahme gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe b, § 11 Absatz 2 Buchstaben b und c und § 11 Absatz 3 kann Bedingungen enthalten.“. 10. In § 12 Absatz 4 wird am Ende von Buchstabe i das Wort „oder” gestrichen. 11. In § 12 wird am Ende von Absatz 4 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und ein Buchstabe k ergänzt, der einschließlich Fußnote 21 wie folgt lautet: „k) Bedingungen für den Probebetrieb gemäß der einschlägigen Rechtsvorschrift21); längstens für 6 Monate ab Beginn des Probebetriebs können die Bedingungen für den Probebetrieb abweichend von den in diesem Gesetz und der Durchführungsvorschrift festgelegten Bedingungen festgelegt werden. 21) Gesetz GBl. Nr. 183/2006 über die Raumplanung und die Bauordnung (Baugesetz) in der jeweils geltenden Fassung.“. 2 12. In § 12 Absatz 7 im dritten Satz werden nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „ortsfester Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung“ eingefügt. 13. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „per gemeindlich verbindlicher Verordnung” durch die Wörter „per Verordnung der Gemeinde” ersetzt. 14. In § 14 Absatz 2 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Von Gemeinden können per Gemeindeverordnung das Gebiet von Umweltzonen und die Emissionskategorien der Fahrzeuge, denen die Einfahrt in diese Zonen gestattet ist, abgegrenzt werden, die Gemeinden können festlegen, welche der Ausnahmen gemäß den Absätzen 5 und 6 sie genehmigen, sie können ferner die Bedingungen für die Genehmigung von Ausnahmen und das Verfahren des Nachweises einer gemäß Absatz 2 festgelegten oder gemäß den Absätzen 5 und 6 genehmigten Ausnahme festlegen. Gemeinden können per Verordnung festlegen, dass die Beschränkungen der Einfahrt in Umweltzonen nicht für Fahrzeuge im Eigentum natürlicher Personen mit dauerhaftem Aufenthalt auf dem Gebiet einer Umweltzone oder für natürliche Personen mit vorübergehendem Aufenthalt auf dem Gebiet der Umweltzone auf Basis einer Genehmigung zum dauerhaften Aufenthalt gelten, ferner können sie die Anzahl und die Kategorien der Fahrzeuge gemäß einer anderen Rechtsvorschrift23) festlegen, mit denen natürliche Personen mit dauerhaftem Aufenthalt auf dem Gebiet einer Umweltzone oder natürliche Personen mit vorübergehendem Aufenthalt auf dem Gebiet einer Umweltzone auf Basis einer Genehmigung zum langfristigen Aufenthalt in die Umweltzone einfahren dürfen.“. Fußnote 23 lautet: Gesetz GBl. Nr. 56/2001 über die Bedingungen des Betriebs von Fahrzeugen auf Straßen und über die Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 168/1999 über die Kfz-Haftpflichtversicherung und über die Änderung einiger zusammenhängender Gesetze (Gesetz über die Kfz-Haftpflichtversicherung), in der Fassung des Gesetzes GBl. Nr. 307/1999, in der jeweils geltenden Fassung.“. 15. In § 14 Absatz 2 wird im vierten Satz vor dem Wort „oder“ ein Komma eingefügt. 16. In § 14 lautet Absatz 3 wie folgt: „(3) Das Inkrafttreten der Verordnung einer Gemeinde über eine Umweltzone darf frühestens 12 Monate ab dem Tag ihrer Verkündung festgelegt werden. Die Gemeinde informiert das Ministerium über die Verabschiedung der Verordnung der Gemeinde spätestens 1 Monat nach dem Tag ihrer Verkündung. Vom Ministerium wird ein Verzeichnis der verkündeten Umweltzonen auf eine den Fernzugriff gestattende Weise geführt.“. 17. In § 14 Absatz 4 dritter Satz wird das Wort „nur” gestrichen. 18. In § 14 Absatz 4 werden hinter dem dritten Satz folgende Sätze eingefügt: „Die Einfahrt in Umweltzonen ist auch für Fahrzeuge gestattet, die mit von einem anderen Staat erteilten Emissionsplaketten gekennzeichnet sind, sofern die Bedingungen für die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit Emissionsplaketten und die Bedingungen des Betriebs in der Umweltzone in diesem Staat analog zu den in diesem Gesetz 3 festgelegten Bedingungen sind und gleichzeitig in diesem Staat die Einfahrt in Umweltzonen mit gemäß diesem Gesetz erteilten Emissionsplaketten gestattet ist. Muster von in anderen Staaten erteilten Emissionsplaketten, mit denen die Einfahrt in Umweltzonen gemäß diesem Gesetz gestattet ist, werden vom Ministerium im Anzeiger des Umweltministeriums veröffentlicht.“. 19. In § 14 Absatz 5 lautet im einleitenden Teil die Bestimmung wie folgt: „Das Gemeindeamt der Gemeinde, die durch ihre Verordnung eine Niedrigemissionszone festgelegt hat, kann auf Grundlage des Antrags eines Fahrzeughalters per Bescheid eine vorübergehende oder dauernde individuelle Ausnahme für Fahrzeuge genehmigen“. 20. In § 14 Absatz 5 wird am Ende von Buchstabe b das Wort „oder” gestrichen. 21. In § 14 wird am Ende von Absatz 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die neuen Buchstaben d bis f ergänzt, die einschließlich Fußnote 24 wie folgt lauten: „d) die zur Durchführung von Tätigkeiten in unmittelbarer Verbindung mit Wartung und Instandhaltung, Reparaturen und Bau von Straßen- oder Schienenverbindungen, gastechnischen Anlagen, Elektroanlagen, energiewirtschaftlichen Anlagen des Systems zur Versorgung mit Wärmeenergie und wasserwirtschaftlichen Anlagen bestimmt sind, e) die zur Beseitigung von Störungen an Wasser- und Kanalisationsleitungen, Gasleitungen, Stromnetzen, Verteilern des Systems zur Versorgung mit Wärmeenergie, Netzen der öffentlichen elektronischen Kommunikation und weiteren Versorgungsnetzen im öffentlichen Interesse bestimmt sind, f) im Register der Straßenfahrzeuge eingetragene Fahrzeuge, für die ein gültiges Dokument über die Anerkennung von Test-Straßenfahrzeugen bezüglich eines historischen Ursprungs24) erteilt wurde. 24) § 79c Absatz 3 des Gesetzes GBl. Nr. 56/2001, in der Fassung des Gesetzes GBl. Nr. 297/2009. 22. In § 14 Absatz 6 des einleitenden Teils der Bestimmung wird nach dem Wort „Antrag“ das Wort „Bescheid“ eingefügt. 23. In § 16 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Sie ist verpflichtet, das Dokument, durch welches die Erfüllung der Qualitätsanforderungen an Brennstoffe auf die in der Durchführungsvorschrift festgelegte Weise nachgewiesen wird, dem Abnehmer jeweils bei der ersten Lieferung von Brennstoff und anschließend bei einer Änderung der Qualität des Brennstoffs vorzulegen. Personen, die in der Tschechischen Republik Brennstoffe in Verkehr bringen, Abnehmer und alle anderen, durch die in der Lieferkette eine anschließende Geschäftstätigkeit nach dem Inverkehrbringen von Brennstoffen durchgeführt wird, sind verpflichtet, auf Verlangen des Kontrollorgans das Dokument vorzulegen, durch welches die Erfüllung der Qualitätsanforderungen an Brennstoffe auf die in der Durchführungsvorschrift festgelegte Weise nachgewiesen wird.“. 24. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „welcher als Warmwassersystem einer Zentralheizung dient” gestrichen. 4 Wärmequelle für das 25. In § 16 wird nach Absatz 7 ein neuer Absatz 8 eingefügt, welcher lautet: „(8) Betreiber von Wasserfahrzeugen dürfen zum Antrieb der Wasserfahrzeuge nur Brennstoffe verwenden, welche die in der Durchführungsvorschrift festgelegten Qualitätsanforderungen an Brennstoffe erfüllen. Absatz 8 wird zu Absatz 9. CELEX 32012L0033 26. In § 17 Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „und durch den Hersteller” durch die Wörter „durch den Hersteller und den Lieferanten” ersetzt. 27. In § 17 Absatz 1 Buchstabe d werden die Wörter „einschließlich Daten über den Eintrag von Treibhausgasen in die Atmosphäre" gestrichen. 28. In § 17 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe h folgender Satz ergänzt: „Ist der Hersteller einer Verbrennungsanlage nicht bekannt und ist die berechtigte Person erloschen oder wurde sie nicht festgelegt, kann die Kontrolle durch eine fachlich geeignete Person durchgeführt werden, die von einem anderen Hersteller zur Durchführung von Kontrollen des technischen Zustands und des Betriebs des gleichen Typs der ortsfesten Verbrennungsanlage berechtigt wurde.“. 29. In § 17 lautet Absatz 2 wie folgt: „(2) Bezeugen die festgestellten Umstände, dass durch den Betreiber einer ortsfesten Verbrennungsanlage in einem Privathaus, einer Wohnung oder einem Wochenendhaus, sofern es sich nicht um für eine gewerbliche Tätigkeit genutzte Räume handelt, eine der Pflichten gemäß diesem Gesetz verletzt wurde, sich jedoch die Verletzung dieser Pflicht ohne Durchführung einer Überprüfung der ortsfesten Verbrennungsanlage, ihres Zubehörs oder der verwendeten Brennstoffe nicht nachweisen lässt, wird der Betreiber vom Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterten Zuständigkeitsbereich schriftlich auf diese Tatsache hingewiesen und über die in diesem Gesetz festgelegten Pflichten von Betreibern ortsfester Verbrennungsanlagen belehrt. Entsteht im Verlauf eines Jahres ab dem Tag der Zustellung der Belehrung gemäß Satz zwei ein begründeter Verdacht, dass dieser Betreiber erneut eine der Pflichten gemäß diesem Gesetz verletzt hat, ist die kontrollierende Person zum Betreten seiner Wohnung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Pflichten gemäß diesem Gesetz berechtigt. Der Eigentümer oder Nutzer dieser Räume ist verpflichtet, der kontrollierenden Person den Zutritt zu der ortsfesten Verbrennungsanlage, ihrem Zubehör und den verwendeten Brennstoffen zu gestatten.“. 30. In § 17 Absatz 3 Buchstabe c wird nach dem Wort „System“ das Wort „Erfüllung“ eingefügt. 31. In § 17 Absatz 3 Buchstabe c im Satz hinter dem Semikolon wird die Zahl „3” durch die Zahl „6” ersetzt. 32. In § 17 Absatz 3 werden am Ende des Textes von Buchstabe c folgende Wörter ergänzt „; die Pflicht zur Meldung des zusammenfassenden Betriebsnachweises gilt nicht für Betreiber ortsfester Anlagen, die sich in vom Verteidigungsministerium oder diesem unterstellten Organisationen betriebenen militärischen Objekten befinden“. 5 33. In § 17 Absatz 3 lauten die Buchstaben e bis g einschließlich der Fußnote 14 wie folgt: „e) technische Mängel, die einen höheren Grad der Verschmutzung und gleichzeitig eine Nichteinhaltung der in diesem Gesetz, seiner Durchführungsvorschrift oder in der Betriebsgenehmigung festgelegten Bedingungen für den Betrieb der ortsfesten Anlage zur Folge haben, unverzüglich zu beseitigen, und spätestens innerhalb von 48 Stunden ab dem Auftritt eines solchen Mangels das Bezirksamt oder die Inspektion über dessen Auftritt zu verständigen; zu diesen Mängeln gehören insbesondere eine schlechte Funktion oder eine Störung an Technik zur Verringerung der Emissionen, f) im Falle einer technischen Störung an der Anlage mit der Folge der Nichteinhaltung der in diesem Gesetz, in seiner Durchführungsvorschrift oder der Betriebsgenehmigung festgelegten Bedingungen für den Betrieb der ortsfesten Anlage den Betrieb einzuschränken oder die ortsfeste Anlage abzustellen, wenn nicht innerhalb von 24 Stunden eine Wiederherstellung des Betriebs in Übereinstimmung mit den in diesem Gesetz, in seiner Durchführungsvorschrift oder der Betriebsgenehmigung festgelegten Bedingungen erfolgt; die Pflicht zur Abstellung gilt nicht für ortsfeste Anlagen, deren Abstellung zu höheren als den bei deren Weiterbetrieb entstehenden Emissionen führen würde, oder wenn die Notwendigkeit besteht, die Energielieferung aufrecht zu erhalten; die Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften sind hiervon nicht betroffen14), g) eine ortsfeste Verbrennungsanlage mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 50 MW und höher abzustellen, wenn während der vergangenen 12 Monate die Dauer ihres Betriebs ohne eine Technologie zur Verringerung der Emissionen 120 Stunden betragen hat; die Pflicht zur Abstellung gilt nicht für ortsfeste Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 50 MW und höher, deren Abstellung zu höheren als den bei deren Weiterbetrieb entstehenden Emissionen führen würde, oder wenn die Notwendigkeit besteht, die Energielieferung aufrecht zu erhalten; die Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften sind hiervon nicht betroffen14), 14) z. B. Gesetz GBl. Nr. 59/2006 über die Vorbeugung schwerer Unfälle durch ausgewählte chemische Gefahrstoffe oder chemische Zubereitungen und über die Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 258/2000 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit und über die Änderung einiger anknüpfender Gesetze in der jeweils geltenden Fassung und des Gesetzes GBl. Nr. 320/2002 über die Änderung und Aufhebung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit der Kreisämter in der jeweils geltenden Fassung (Gesetz über die Vorbeugung schwerer Unfälle), in der jeweils geltenden Fassung, und Gesetz GBl. Nr. 458/2000 über die Bedingungen der gewerblichen Tätigkeit und über die Ausübung der staatlichen Verwaltung in der Energiebranche und über die Änderung einiger Gesetze (Energiewirtschaftsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.“. CELEX 32010L0075 34. In § 17 Absatz 3 Buchstabe i wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt. 35. In § 17 Absatz 3 Buchstabe i werden die Wörter „sofern es sich um eine in Anhang 4 zu diesem Gesetz aufgeführte ortsfeste Quelle handelt“ gestrichen. 36. In § 17 werden am Ende des Textes von Absatz 7 die Wörter „und die Obliegenheiten des Dokuments über die Durchführung der Überprüfung des technischen Zustands und des Betriebs einer ortsfesten Verbrennungsanlage für feste Brennstoffe mit einer 6 Feuerungswärmeleistung von 10 bis 300 kW einschließlich, die als Wärmequelle für das Warmwassersystem einer Zentralheizung dient“ eingefügt. 37. Die Überschrift von § 18 lautet: „Pflichten von Personen, durch die ausgewählte Erzeugnisse für Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farben und Lacke gehandhabt werden“. 38. In § 18 Absatz 1 werden die Wörter „Farbe, Lack oder Erzeugnis für die Reparatur des Anstrichs von Straßenfahrzeugen“ durch die Wörter „Erzeugnis für Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farbe oder Lack“ ersetzt. 39. In § 18 Absatz 2 werden am Ende des Textes von Satz zwei die Wörter „einschließlich der Adresse und der über das integrierte System der Erfüllung der Meldepflichten zugeteilten Nummer der Betriebsstätte“ ergänzt. 40. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „Farbe, Lack oder Erzeugnis für die Reparatur des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, angegeben“ durch die Wörter „Erzeugnis für Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farbe oder Lack, angegeben“ ersetzt. 41. In § 18 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „(4) Die Verwendung von in der Durchführungsvorschrift angegebenen Erzeugnissen für die Reparatur des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farben oder Lacken, in denen der Gehalt organischer Verbindungen oder Gemische organischer Verbindungen die in der Durchführungsvorschrift festgelegten Grenzwerte überschreitet, ist verboten, eine Ausnahme bildet die Verwendung im Rahmen des Betriebs ortsfester Anlagen, die unter den Codes 9.1. bis 9.24. in Anhang 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind und für die ein spezifischer Emissionsgrenzwert oder eine spezifische Emissionshöchstmenge festgelegt sind.“. Absatz 4 wird zu Absatz 5. CELEX 32004L0042 42. In § 18 Absatz 5 werden die Wörter „Farben, Lacke und Erzeugnisse für Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen“ durch die Wörter „Erzeugnisse für Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farben und Lacke“ ersetzt und die Wörter „der Farben, Lacke und Erzeugnisse für Reparaturen des Anstrichs von Fahrzeugen“ werden durch die Wörter „der Erzeugnisse für Reparaturen des Anstrichs von Fahrzeugen, Farben und Lacke“ ersetzt. 43. In § 19 wird Absatz 2 gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 bis 11 werden als Absätze 2 bis 10 bezeichnet. 44. In § 19 Absatz 3 im einleitenden Teil der Bestimmung werden die Zahl „3” durch die Zahl „2” und die Zahl „9” durch die Zahl „8” ersetzt. 45. In § 19 Absatz 6 werden die Wörter „der Absätze 1 und 2 gelten nicht“ durch die Wörter „des Absatzes 1 gilt nicht“ ersetzt.“. 46. In § 19 Absatz 8 wird die Zahl „5” durch die Zahl „4” ersetzt. 7 47. In § 23 Absatz 1 Buchstabe b, § 25 Absatz 1 Buchstabe f und § 25 Absatz 1 Buchstabe g werden nach den Wörtern „Betreiber einer ortsfesten Anlage“ die Wörter „im Widerspruch zu § 17 Absatz 1 Buchstabe a“ eingefügt. 48. In § 23 Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter „und durch den Hersteller” durch die Wörter „durch den Hersteller und den Lieferanten” ersetzt. 49. In § 23 Absatz 1 Buchstabe b, § 25 Absatz 1 Buchstabe f und in § 25 Absatz 1 Buchstabe g werden die Wörter „gemäß § 17 Absatz 1 Buchstabe a“ gestrichen. 50. In § 23 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe g das Wort „oder” gestrichen. 51. In § 23 Absatz 1 Buchstabe h wird das Wort „Bestätigung” durch das Wort „Dokument” ersetzt. 52. In § 23 werden am Ende von Absatz 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die neuen Buchstaben i bis k ergänzt, die wie folgt lauten: „i) als Betreiber eines Wasserfahrzeugs im Widerspruch zu § 16 Absatz 8 zum Antrieb des Wasserfahrzeugs einen Brennstoff verwendet, welcher die in der Durchführungsvorschrift festgelegten Qualitätsanforderungen an Brennstoffe nicht erfüllt, j) als Eigentümer oder Nutzer von Räumlichkeiten, in denen eine ortsfeste Verbrennungsanlage betrieben wird, im Widerspruch zu § 17 Absatz 2 der kontrollierenden Person den Zutritt zu der ortsfesten Verbrennungsanlage, ihrem Zubehör oder den verwendeten Brennstoffen zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Pflichten gemäß diesem Gesetz nicht gestattet, oder k) im Widerspruch zu § 18 Absatz 4 in der Durchführungsvorschrift aufgeführte Erzeugnisse für Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farben oder Lacke, in denen der Gehalt organischer Verbindungen oder Gemische organischer Verbindungen die in der Durchführungsvorschrift festgelegten Grenzwerte überschreitet, verwendet.“. 53. In § 23 Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder g” durch die Wörter „g, i, j oder k” ersetzt. 54. In § 25 Absatz 1 lautet Buchstabe a wie folgt: „a) im Widerspruch zu § 16 Absatz 1 1. Brennstoffe in Verkehr bringt, die nicht die in der Durchführungsvorschrift festgelegten Anforderungen an die Qualität der Brennstoffe erfüllen, 2. dem Abnehmer das Dokument nicht übergibt, durch das die Erfüllung der Anforderungen an die Brennstoffqualität auf die in der Durchführungsvorschrift festgelegte Weise nachgewiesen wird, 3. auf Aufforderung des Kontrollorgans das Dokument nicht vorlegt, durch das die Erfüllung der Anforderungen an die Brennstoffqualität auf die in der Durchführungsvorschrift festgelegte Weise nachgewiesen wird, oder 4. dem Ministerium in der festgelegten Frist die in der Durchführungsvorschrift festgelegten Angaben nicht meldet,“. 8 55. In § 25 Absatz 1 Buchstabe f werden die Wörter „mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 kW “ durch die Wörter „wie in Anhang 2 zu diesem Gesetz angegeben“ ersetzt. 56. In § 25 Absatz 1 Buchstabe f und § 25 Absatz 1 Buchstabe g werden die Wörter „und durch den Hersteller” durch die Wörter „durch den Hersteller oder den Lieferanten” ersetzt. 57. In § 25 Absatz 1 Buchstabe f werden die Wörter „mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 kW und weniger“ durch die Wörter „in Anhang 2 zu diesem Gesetz nicht angegeben“ ersetzt. 58. In § 25 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe n das Wort „oder” gestrichen. 59. In § 25 werden am Ende von Absatz 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Buchstaben p und q ergänzt, die wie folgt lauten: „p) als Betreiber eines Wasserfahrzeugs im Widerspruch zu § 16 Absatz 8 zum Antrieb des Wasserfahrzeugs einen Brennstoff verwendet, welcher die in der Durchführungsvorschrift festgelegten Qualitätsanforderungen an Brennstoffe nicht erfüllt, oder q) ein Dokument über die Durchführung einer Kontrolle des technischen Zustands und des Betriebs der ortsfesten Verbrennungsanlage für in § 17 Absatz 1 Buchstabe h angegebene feste Brennstoffe ausstellt, obwohl er keine fachlich geeignete Person ist, oder in diesem Dokument unwahre Angaben macht.“. 60. In § 25 lautet Absatz 2 Buchstabe e wie folgt: „e) technische Mängel, die einen höheren Grad der Verschmutzung und gleichzeitig eine Nichteinhaltung der Bedingungen für den Betrieb der ortsfesten Anlage zur Folge haben, nicht unverzüglich gemäß § 17 Absatz 3 Buchstabe e beseitigt,“. 61. In § 25 Absatz 2 wird nach Buchstabe e ein neuer Buchstabe f eingefügt, der wie folgt lautet: „f) das Bezirksamt oder die Inspektion vom Auftritt eines technischen Mangels, der einen höheren Grad der Verschmutzung und gleichzeitig eine Nichteinhaltung der Bedingungen für den Betrieb der ortsfesten Anlage zur Folge hat, nicht innerhalb von 48 Stunden ab dessen Auftritt gemäß § 17 Absatz 3 Buchstabe e verständigt,“. Die bisherigen Buchstaben f bis l werden als Buchstaben g bis m bezeichnet. 62. In § 25 Absatz 2 lauten die Buchstaben h und i wie folgt: „h) im Widerspruch zu § 17 Absatz 3 Buchstabe f ihren Betrieb nicht einschränkt oder eine ortsfeste Anlage bei deren Abweichung vom Normalbetrieb infolge eines technischen Mangels an der Anlage mit der Folge einer Nichteinhaltung der Bedingungen für den Betrieb der ortsfesten Anlage nicht abstellt, i) eine ortsfeste Verbrennungsanlage mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 50 MW und höher, bei der während der vergangenen 12 Monate die Dauer ihres Betriebs ohne eine Technologie zur Verringerung der Emissionen von 120 Stunden überschritten wurde, nicht gemäß § 17 Absatz 3 Buchstabe g abstellt,“. 9 63. In § 25 Absatz 6 Buchstaben a und c werden die Wörter „Farbe, Lack oder Erzeugnis für Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen“ durch die Wörter „Erzeugnis für Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farbe oder Lack“ ersetzt. 64. In § 25 Absatz 6 Buchstabe d wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt. 65. In § 25 Absatz 6 Buchstabe e wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt. 66. In § 25 Absatz 6 Buchstabe f wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt. 67. In § 25 Absatz 6 wird am Ende von Buchstabe h das Wort „oder” gestrichen. 68. In § 25 wird am Ende von Absatz 6 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und ein Buchstabe j eingefügt, der wie folgt lautet: „j) im Widerspruch zu § 18 Absatz 4 in der Durchführungsvorschrift aufgeführte Erzeugnisse für Reparaturen des Anstrichs von Straßenfahrzeugen, Farben oder Lacke, in denen der Gehalt organischer Verbindungen oder Gemische organischer Verbindungen die in der Durchführungsvorschriften festgelegten Grenzwerte überschreitet, verwendet.“. 69. In § 25 Absatz 7 Buchstabe a werden die Wörter „oder h“ durch die Wörter „h oder i“ ersetzt. 70. In § 25 Absatz 7 Buchstabe c werden die Wörter „1 Buchstabe c“ durch die Wörter „1 Buchstabe c oder p“ ersetzt, die Wörter „i, j, k oder l“ werden durch die Wörter „j, k, l oder m“ ersetzt und die Wörter „oder f“ werden durch die Wörter „f oder j“ ersetzt. 71. In § 25 Absatz 7 Buchstabe d werden die Wörter „und o“ durch die Wörter „o oder q“ ersetzt. 72. In § 26 Absatz 6 im zweiten Satz werden nach den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Buchstaben a bis c“ die Wörter „und p“ eingefügt. 73. In § 27 Absatz 4 werden nach dem Wort „Ministerium” die Wörter „Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Atmosphäre mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten” eingefügt. 74. In § 30 wird am Ende von Absatz 2 der Satz „Das Ministerium informiert in diesen Fällen unverzüglich die zuständigen Behörden der betroffenen Nachbarstaaten.“ ergänzt. 75. In § 32 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe e das Wort „oder” ergänzt. 76. In § 32 Absatz 1 wird Buchstabe f einschließlich Fußnote 23 gestrichen. Der bisherige Buchstabe g wird als Buchstabe f bezeichnet. 77. In § 32 Absatz 3 Buchstabe d werden die Wörter „der zur einmaligen Emissionsmessung bestimmt ist” gestrichen. 10 78. In § 32 Absatz 3 wird der Buchstabe g gestrichen. Die bisherigen Buchstaben h und i werden als Buchstaben g und h bezeichnet. 79. In § 32 Absatz 3 Buchstabe h werden die Wörter „einer vollständigen Hochschulausbildung in der entsprechenden technischen Richtung und 1 Jahr Fachpraxis oder einer vollständigen Fachschulausbildung der entsprechenden technischen Richtung und 3 Jahren Fachpraxis“ durch die Wörter „einer Hochschulausbildung und mindestens 1 Jahr Fachpraxis auf einem Gebiet, das mit dem Gegenstand der beantragten Zulassung zusammenhängt, oder einer Fachschulausbildung mit Abiturprüfung und mindestens 3 Jahren Fachpraxis auf einem Gebiet, das mit dem Gegenstand der beantragten Zulassung zusammenhängt“ ersetzt. 80. In § 32 Absatz 4 wird der Buchstabe g gestrichen. Der bisherige Buchstabe h wird als Buchstabe g bezeichnet. 81. In § 32 Absatz 4 Buchstabe g und § 32 Absatz 5 Buchstabe b werden die Wörter „einer vollständigen Hochschulausbildung in der entsprechenden technischen Richtung und 1 Jahr Fachpraxis oder einer vollständigen Fachschulausbildung der entsprechenden technischen Richtung und 3 Jahren Fachpraxis“ durch die Wörter „einer Hochschulausbildung und mindestens 1 Jahr Fachpraxis auf einem Gebiet, das mit dem Gegenstand der beantragten Zulassung zusammenhängt, oder einer Fachschulausbildung mit Abiturprüfung und mindestens 3 Jahren Fachpraxis auf einem Gebiet, das mit dem Gegenstand der beantragten Zulassung zusammenhängt“ ersetzt. 82. In § 32 wird Absatz 7 einschließlich der Fußnote 24 gestrichen. Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden als Absätze 7 und 8 bezeichnet. 83. In § 33 Absatz 3 wird am Ende von Buchstabe b das Wort „oder“ gestrichen, das Komma wird durch einen Punkt ersetzt und der Buchstabe c wird gestrichen. 84. In § 33 Absatz 6 wird die Zahl „4” durch die Zahl „3” ersetzt. 85. Hinter § 33 wird ein neuer § 33a eingefügt, der wie folgt lautet: „§ 33 a (1) Das Informationssystem der zugelassenen Personen ist ein öffentliches Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, das vom Ministerium verwaltet und betrieben wird. (2) Im Informationssystem der zugelassenen Personen werden folgende Angaben geführt: a) Bezeichnung oder Vorname bzw. Vornamen und Nachname der zugelassenen Person, b) Sitz der zugelassenen Person, c) Vorname bzw. Vornamen und Nachname des verantwortlichen Vertreters der zugelassenen Person, d) Nummer der Zulassung, e) Umfang der zugelassenen Tätigkeit. (3) Die Angaben aus dem in Absatz 2 genannten Informationssystem der zugelassenen Personen werden auf den Internetseiten des Ministeriums veröffentlicht.“. 11 86. In § 40 Absatz 2 werden die Wörter „gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe c und Betriebsgenehmigung gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe d“ durch die Wörter „gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe c, Betriebsgenehmigung gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe d und verbindliche Stellungnahme zur Genehmigung und Änderung eines Bauwerks und zum Bauabnahmebescheid gemäß § 11 Absatz 3“ ersetzt. 87. In § 44 Buchstabe c werden die Wörter „und Teil II des Anhangs 10 zu diesem Gesetz, welcher am 1. Januar 2018 in Kraft tritt,“ gestrichen. 88. In Anhang 1 Teil 1 werden in der Spalte „Immissionsgrenzwert“ die Wörter „25 μg.m-3“ durch die Wörter „20 μg.m-3“ ersetzt. CELEX 32008L0050 89. In Anhang 1 lautet der Teil 4 wie folgt: „4. Immissionsgrenzwerte für troposphärisches Ozon Erklärungszweck Mittelungszeitraum Schutz der höchster täglicher menschlichen Achtstundenmittelwert2) 1) Gesundheit Schutz der AOT405) Vegetation4) Immissionsgrenzwert Maximale Überschreitungshäufigkeit 120 μg.m-3 253) 18000 μg.m-3.h6) 0 Anmerkungen: 1) Die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts wird auf der Grundlage des Durchschnitts aus 3 Kalenderjahren ausgewertet. 2) Der höchste tägliche Achtstundenmittelwert der Konzentration wird durch Bewertung der aus den Stundendaten berechneten und jede Stunde aktualisierten gleitenden Achtstundendurchschnitten ermittelt. Jeder Achtstundenmittelwert wird dem Tag zugeschrieben, an dem er endet, das heißt, dass die erste Berechnung mit den Stundenkonzentrationen während der Periode von 17.00 Uhr des vorhergehenden Tages bis 01.00 Uhr des betreffenden Tages durchgeführt wird. Die letzte Berechnung für den betreffenden Tag wird für die Periode von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr durchgeführt. 3) Bei Einhaltung des Immissionsgrenzwerts bei der maximalen Anzahl der Überschreitungen in der Zone oder im Ballungsraum müssen Anstrengungen unternommen werden, zu erreichen, dass die Anzahl der Überschreitungen gleich Null ist. 4) Die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts wird auf der Grundlage des Durchschnitts aus 5 Kalenderjahren ausgewertet; 5) Für die Belange dieses Gesetzes bedeutet AOT40 die Summe der Differenzen zwischen Stundenkonzentrationen von mehr als 80 μg.m-3 (= 40 ppb) und dem Wert 80 μg.m-3 während einer gegebenen Zeitspanne unter ausschließlicher Verwendung der 1-StundenMittelwerte zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) an jedem Tag, berechnet aus den 1-Stunden-Mittelwerten in der Sommerperiode (1. Mai – 31. Juli). 6) Bei Einhaltung des Immissionsgrenzwerts in der Zone oder dem Ballungsgebiet in Höhe von 18.000 µg.m-3.h müssen Anstrengungen unternommen werden, um einen Immissionsgrenzwert in Höhe von 6.000 µg.m-3.h zu erreichen.“. CELEX 32008L0050 12 90. In Anhang 1 wird der Teil 5 gestrichen: 91. Anhang 2 lautet wie folgt: „Anhang 2 zum Gesetz GBl. Nr. 201/2012 Aufzählung der ortsfesten Quellen Erläuterungen zur Tabelle: 1. 2. 3. Spalte A - eine Verteilungsstudie gemäß § 11 Absatz 9 wird gefordert Spalte B - Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 11 Absatz 5 werden gefordert Spalte C - eine Betriebsordnung als Bestandteil der Betriebsgenehmigung gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe d wird gefordert Code A B ENERGIEWIRTSCHAFT – VERFEUERUNG VON BRENNSTOFFEN Verfeuerung von Brennstoffen in Kesseln mit einer x*) 1.1. Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 0,3 MW bis 5 MW x einschließlich Verfeuerung von Brennstoffen in Kesseln mit einer x x 1.1. Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW Verfeuerung von Brennstoffen in Kolbenverbrennungsmotoren mit 1.2. einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 0,3 MW bis x 5 MW einschließlich Verfeuerung von Brennstoffen in Kolbenverbrennungsmotoren mit x x 1.2. einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW Verfeuerung von Brennstoffen in Gasturbinen mit einer 1.3. Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 0,3 MW bis 5 MW x einschließlich Verfeuerung von Brennstoffen in Gasturbinen mit einer x x 1.3. Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW Verfeuerung von Brennstoffen in ortsfesten Feuerungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 0,3 MW bis x 1.4. 5 MW einschließlich, die nicht unter einem anderen Code angegeben sind. Verfeuerung von Brennstoffen in ortsfesten Feuerungsanlagen mit x*) 1.4. einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW, die nicht x unter einem anderen Code angegeben sind. THERMISCHE BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN, UMGANG MIT ABFÄLLEN UND ABWÄSSERN x x 2.1. Thermische Behandlung von Abfällen in Verbrennungsanlagen Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag x 2.2. oder einer projektierten Gesamtkapazität von über 25.000 t Kompostierungsanlagen und Einrichtungen zur biologischen Abfallbehandlung mit einer projektierten Gesamtkapazität von 10 t 2.3. oder mehr pro Versatz oder größer als 150 t verarbeiteter Abfälle pro Jahr 2.4. Biodegradations- und Verfestigungsanlagen Sanierungsanlagen (Eliminierung von Erdöl-Kohlenwasserstoffen und chlorierten Kohlenwasserstoffen aus kontaminierten Böden) mit 2.5. einer jährlichen projektierten Leistung von mehr als 1 t VOC (flüchtige organische Verbindungen) einschließlich pro Jahr 13 C x x x x x x x x x Abwasserkläranlagen, die primär zur Reinigung von Wasser aus Industrieanlagen und aus dem Betrieb von Anlagen für 2.6. abwasserproduzierende Verfahren mit einer Menge von 50 m3pro Tag bestimmt sind Abwasserkläranlagen mit einer projektierten Gesamtkapazität für 2.7. ein Einwohneräquivalent von 10.000 und mehr ENERGIEWIRTSCHAFT – SONSTIGE Woanders nicht aufgeführte direkte Prozessaufheizungen und Auftaueinrichtungen Woanders nicht aufgeführte Verbrennungseinheiten von direkten Prozessaufheizungen (mit Kontakt) mit einer x 3.1. Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 0,3 MW bis 5 MW einschließlich Woanders nicht aufgeführte Verbrennungseinheiten von direkten x *) 3.1. Prozessaufheizungen (mit Kontakt) mit einer x Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW x 3.2. Auftauanlagen mit direkter Prozessaufheizung Sortier- und Behandlungsanlagen für Kohle, Brikettfabriken Sortieranlagen und andere Anlagen für die Kaltbehandlung von x 3.3. Kohle Anlagen für die Wärmebehandlung von Kohle (Brikettfabriken, x x 3.4. Niedertemperatur-Karbonisierung, Trocknung) Koksherstellung – Koksbatterien x x 3.5.1. Beheizung der Koksbatterien x x 3.5.2. Vorbereitung der Kohlebeschickung x x 3.5.3. Verkokung x x 3.5.4. Ausdrücken des Kokses x x 3.5.5. Kokssortierung x x 3.5.6. Kokskühlung Anlagen zur Kohleaufbereitung und zur Herstellung von Gasen und Ölen Kohlevergasungs- oder -verflüssigungsanlagen, Anlagen zur Herstellung oder Raffinierung von Gasen, Mineralölen oder x x 3.6. Pyrolyseölen sowie zur Herstellung von Energiegasen (Generatorgas, Stadtgas) oder synthetischen Gasen 3.7. Biogas-Erzeugung HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze x x 1.1.4. Beschickungsvorbereitung x x 4.1.2. Sinterbänder der Sinteranlage Handhabung von Sintergut oder dessen Verarbeitung (Kühlen, x x 4.1.3. Zerkleinern, Mahlen und Sieben) x x 4.1.4. Pelletierungsbetriebe (Zerkleinerung, Trocknung, Pelletierung) Eisenherstellung x x 1.2.4. Transport und Handhabung der Hochofenbeschickungen x x 4.2.2. Abgießung (Hochofen) x 4.2.3. Winderhitzer Herstellung von Stahl x x 4.3.1. Transport und Handhabung der Beschickungen oder Produkte x x 4.3.2. Herdöfen mit Sauerstoffintensivierung x x 4.3.3. Sauerstoffkonverter x x 4.3.4. Elektrobogenöfen x x 4.3.5. Pfannenöfen 4.3.6. Elektroinduktionsöfen mit einer projektierten Gesamtkapazität von x 14 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 4.4. 4.4. 4.5. 4.5. 4.6.1. 4.6.2. 4.6.3. 4.6.4. 4.6.5. 4.6.6. 4.6.7. 4.7. 4.8.1. 4.8.2. 4.9. 4.10. 4.11. 4.12. 4.12. 4.13. 4.14. 4.15. 4.16. 4.17. mehr als 2,5 t pro Stunde Bearbeitung von Eisenerzen in Walzwerken und Schmieden Warmwalzstraßen und Kaltwalzstraßen einschließlich Aufheizöfen und Öfen für die Wärmebehandlung mit einer projektierten x Gesamtkapazität von bis zu 10 t behandelten Stahls pro Stunde einschließlich Warmwalzstraßen und Kaltwalzstraßen einschließlich Aufheizöfen und Öfen für die Wärmebehandlung mit einer projektierten x Gesamtkapazität von mehr als 10 t behandelten Stahls pro Stunde Schmieden – Aufheizöfen und Öfen zur Wärmebehandlung mit einer projektierten Gesamtwärmeleistung von 1 MW bis 5 MW x einschließlich Schmieden – Aufheizöfen und Öfen zur Wärmebehandlung mit x einer projektierten Gesamtwärmeleistung von mehr als 5 MW Eisenmetallgießereien (Eisenlegierungen) x x Transport und Handhabung der Beschickungen oder Produkte x Glüh- und Trockenöfen x x Schmelzen im elektrischen Lichtbogenofen x Schmelzen im elektrischen Induktionsofen x x Kupolöfen x Schmelzen in sonstigen Öfen – flüssige Brennstoffe x Schmelzen in sonstigen Öfen – gasförmige Brennstoffe Nichteisen-Metallurgie x Aufbereitung der Erze von Nichteisen-Metallen Herstellung oder Schmelzen von Nichteisen-Metallen, Gießen von Legierungen, Umschmelzen von Produkten, Raffinierung und Gießen x Transport und Handhabung der Beschickungen oder Produkte x Ofenaggregate für die Herstellung von Nichteisen-Metallen x Aluminium-Elektrolyse Schmelzen und Gießen von Nichteisen-Metallen und deren Legierungen mit einer projektierten Gesamtkapazität von mehr als x 50 kg pro Tag x Aluminiumbearbeitung durch Walzen Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen und anderen nichtmetallischen Gegenständen und deren Bearbeitung Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen und anderen nichtmetallischen Gegenständen mit einer projektierten Gesamtkapazität des Wirkbadvolumens von 30 m3 einschließlich (ohne Abspülung), Verfahren ohne Anwendung eines Wirkbads Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen und anderen nichtmetallischen Gegenständen mit einer projektierten Gesamtkapazität des Wirkbadvolumens von mehr als 30 m3 (ohne Abspülung) Schleifen von Metallen und Kunststoffen mit einer elektrischen x Gesamtleistungsaufnahme von mehr als 100 kW Schweißen von Metallwerkstoffen mit einer elektrischen x Gesamtleistungsaufnahme von 1.000 kW oder mehr Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer projektierten Gesamtkapazität von 1 t x Stahlbeschichtung pro Stunde oder weniger Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten – Prozesswannen mit einer projektierten x Gesamtkapazität von mehr als 1 t Stahlbeschichtung pro Stunde x Feuerverzinken 15 x x x x x x x x x x x x x x x x x 5.1.1. 5.1.2. 5.1.3. 5.1.4. 5.1.5. 5.1.6. 5.1.7. 5.2. 5.3. 5.4. 5.5. 5.6. 5.7. 5.8. 5.9. 5.10. 5.10. 5.11. 5.14. MINERALVERARBEITENDE INDUSTRIE Herstellung von Zementklinker und Zementkalk, Behandlung feuerfester Tone und Bearbeitung von Produkten durch Entschwefelung Handhabung von Rohstoffen und Erzeugnissen, einschließlich x x x Lagerung und Versand x x x Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen x x x Sonstige technologische Einrichtungen zur Zementherstellung x x x Herstellung von Kalk in Drehrohröfen x x x Herstellung von Kalk in Schachtöfen und anderen Öfen x x x Öfen zur Verarbeitung von Produkten durch Entschwefelung Behandlung und Veredelung von feuerfesten Tonen und Kaolinen x x x in Drehrohröfen Herstellung asbesthaltiger Werkstoffe x x Herstellung asbesthaltiger Werkstoffe und Produkte Herstellung von Glas, einschließlich Glasfasern Herstellung von Glas, Glasfasern, Glaserzeugnissen, Emaille- und x x Glasurfritten und Glas für die Schmuckherstellung Herstellung von Verbundglasfasern unter Verwendung organischer x x Bindemittel Verarbeitung und Veredelung von Glas (Polieren, Bemalen, Pressen, Schmelzen aus Halbfertig-Produkten oder Scherben, x x Schmuckherstellung u. a.) mit einer projektierten Gesamtkapazität von mehr als 5 t verarbeiteter Glasrohstoffe jährlich x x Chemisches Polieren von Glas Schmelzen mineralischer Materialien, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern Verarbeitung von Magnesit und Herstellung basischer feuerfester x x Werkstoffe, Quarze, u. Ä. x x Schmelzen mineralischer Materialien in Kupolöfen Herstellung von mineralischen Verbundfasern unter Verwendung x x organischer Bindemittel Herstellung keramischer Erzeugnisse Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten x Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer projektierten Gesamtkapazität von 5 t pro Tag bis 75 t pro Tag einschließlich Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten x x Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer projektierten Gesamtkapazität von mehr als 75 t pro Tag Herstellung von Baustoffen, Abbau und Verarbeitung von Steinen, Mineralien und Brennstoffen aus Tagebauen Steinbrüche, Tagebaue zum Abbau von Brennstoffen, Erzen und nichtmetallischen Rohstoffen und deren Verarbeitung (vor allem Abbau, Bohrungen, Sprengungen, Baggerarbeiten, Sieben, x Zerkleinern und Transport), Herstellung oder Verarbeitung von x Stein, Edel-Steinmetzproduktion, Vorbereitung von Baumaterialien und Beton, Recyclinganlagen für Baustoffe mit einer projektierten Gesamtkapazität von mehr als 25 m3 pro Tag. Asphaltmischwerke und Bitumenmischanlagen, Recycling von x x Bitumendecken 16 CHEMISCHE INDUSTRIE Herstellung und Verarbeitung von organischen Verbindungen und Erzeugnissen mit einem Gehalt an organischen Verbindungen x x 6.1. Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid Herstellung von Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) und x x 6.2. Allylchlorid (1-Chlor-2-propen) x x 6.3. Herstellung von Polymeren auf der Basis von Polyacrylnitril x x 6.4. Herstellung von Polyvinylchlorid Herstellung und Verarbeitung sonstiger synthetischer Polymere und Herstellung von Verbundwerkstoffen, mit Ausnahme der unter einem anderen Code aufgeführten Herstellung von synthetischen x 6.5. Polymeren und Verbundwerkstoffen mit einer projektierten x Gesamtkapazität von mehr als 100 t pro Jahr oder mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Schneiden von synthetischen Polymeren mit Laser oder mit einem x 6.5. Widerstandsdraht mit einer projektierten Gesamtkapazität von mehr als 10 Tonnen pro Jahr x x 6.6. Herstellung und Verarbeitung von Viskose x x 6.7. Herstellung von Hilfsmitteln für die Gummiindustrie x x 6. 8. Teerverarbeitung 6.9. Herstellung von expandiertem Polystyrol x 6.10. Herstellung von Acetylen im Nassverfahren Herstellung von anorganischen Stoffen x x 6.11. Herstellung von Chlor x x 6.12. Herstellung von Chlorwasserstoffsäure x x 6.13. Herstellung von Schwefel (Claus-Prozess) x x 6.14. Herstellung von flüssigem Schwefeldioxid x x 6.15. Herstellung von Schwefelsäure x x 6.16. Herstellung von Ammoniak x x 6.17. Herstellung von Salpetersäure und Salpetersäuresalzen x x 6.18. Herstellung von Düngern Herstellung von Grundmitteln für den Pflanzenschutz und von x x 6.19. Bioziden Herstellung von Explosivstoffen mit einer projektierten Kapazität der x 6.20. Jahresproduktion von 10 t oder mehr Herstellung von Explosivstoffen mit einer projektierten Kapazität der x x 6.20. Jahresproduktion von mehr als 10 t x x 6.21. Sulfatverfahren bei der Herstellung von Titandioxid x x 6.22. Chloridverfahren bei der Herstellung von Titandioxid x x 6.23. Herstellung sonstiger Pigmente Herstellung, Verarbeitung und Lagerung petrochemischer Erzeugnisse und flüssiger flüchtiger organischer Stoffe Erdölraffinerien, Herstellung und Verarbeitung petrochemischer x x 6.24. Erzeugnisse Lagerung petrochemischer Erzeugnisse und flüssiger flüchtiger organischer Stoffe mit einem Volumen von mehr als 1.000 m3 oder x 6.25. Lagertanks mit einem jährlichen Abflussvolumen von mehr als 3 10.000 m (nicht für Kraftfahrzeugbenzin) LEBENSMITTELINDUSTRIE, HOLZVERARBEITENDE INDUSTRIE UND SONSTIGE INDUSTRIE Schlachtanlagen mit einer projektierten Schlachtgesamtkapazität 7.1. von mehr als 50 t pro Tag 17 7.2. 7.3. 7.4. 7.5. 7.6. 7.7. 7.8. 7.9. 7.10. 7.11. 7.11. 7.12. 7.12. 7.13. 7.14. 7.15. 7.16. 7.17. 8. 9.1. 9.2. 9.3. Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen oder Speisen aus überwiegend pflanzlichen Rohstoffen mit einer projektierten Gesamtkapazität von 75 t Fertigerzeugnissen täglich und mehr Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus überwiegend tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer projektierten Kapazität von 50 t Fertigerzeugnissen täglich und mehr Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen für Milch mit einer Kapazität der verarbeiteten Milch von mehr als 200 t täglich (im Jahresdurchschnitt) Kaffeeröstereien mit einer projektierten Kapazität von mehr als 1 t/Tag Räuchereien mit einer projektierten Gesamtkapazität der Verarbeitung von mehr als 1 t Erzeugnissen täglich Holzverarbeitung, unter Ausnahme der unter Code 7.8. aufgeführten Herstellung, mit einem projektierten Gesamtmaterialverbrauch von 150 m3 oder mehr pro Jahr Herstellung von Spanplatten, Holzfaserplatten und OSB-Platten Herstellung von Zellstoff aus Holz und Herstellung von Papier aus Primärzellstoff Nicht unter den Code 7.9. fallende Herstellung von Papier und Pappe Vorbehandlungen (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben von Fasern oder Textilien; technologische Anlage, deren projektierte Verarbeitungskapazität von 1 t pro Tag bis zu 10 t pro Tag einschließlich beträgt Vorbehandlungen (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben von Fasern oder Textilien; technologische Anlage mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag Gerben von Häuten und Fellen; technologische Anlage, deren projektierte Gesamtverarbeitungskapazität 12 t Fertigerzeugnisse pro Tag oder weniger beträgt Gerben von Häuten und Fellen; technologische Anlage, deren projektierte Gesamtverarbeitungskapazität mehr als 12 t Fertigerzeugnisse pro Tag beträgt Herstellung von Holzkohle Anlage zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrografit durch Brennen oder Grafitieren und zur Verarbeitung von kohlenstoffhaltigen Werkstoffen Krematorien und Anlagen zur ausschließlichen Verbrennung von Tierkörpern Tierärztliche Entseuchungseinrichtung Regenerierung und Aktivierung von Katalysatoren für das Fluid Catalytic Cracking (katalytisches Cracken) NUTZTIERHALTUNG Nutztierhaltung mit einer projektierten Gesamtjahresemission von Ammoniak über 5 t einschließlich VERWENDUNG ORGANISCHER LÖSUNGSMITTEL Offsetdruck mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Publikationstiefdruck mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Andere Drucktätigkeiten mit einem projektierten Gesamtverbrauch 18 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 9.4. 9.5. 9.6. 9.7. 9.8. 9.9. 9.10. 9.11. 9.12. 9.13. 9.14. 9.15. 9.16. 9.17. 9.18. 9.19. 9.20. organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Buchdruck mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Entfettung und Reinigung von Oberflächen mit Mitteln mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen, die als karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch klassifiziert sind, mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,01 t pro Jahr oder mehr; Entfettung und Reinigung von Oberflächen mit Mitteln mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen, die als halogen klassifiziert sind, mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,1 t pro Jahr oder mehr Entfettung und Reinigung von Oberflächen mit Mitteln mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen, die nicht unter dem Code 9.5. aufgeführt sind, mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Chemische Reinigung Anwendungen von Anstrichstoffen, einschließlich kataphoretischer Beschichtungen, sofern sie nicht zu den unter den Codes 9.9. bis 9.14. aufgeführten Tätigkeiten gehören, mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Anstriche auf Holz mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Spritzen von Fahrzeugen – Werkstatttätigkeiten mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,5 t pro Jahr oder mehr und Anstriche bei der Herstellung neuer Straßen- und Schienenfahrzeuge mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmitteln von weniger als 15 t pro Jahr Auftrag von Spritzgusskunststoffen Anstriche von Leder mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Anstriche von Bändern und Rollen Anstriche bei der Herstellung neuer Straßenund Schienenfahrzeuge mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 15 t pro Jahr oder mehr Einfärbung von Wickeldraht mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Auftrag adhäsiver Materialien mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Holzimprägnierung mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Laminierung von Holz und Kunststoffen mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Herstellung von Verbundwerkstoffen unter Einsatz flüssiger ungesättigter Polyesterharze mit Styrolgehalt und einem projektierten Gesamtverbrauch flüchtiger organischer Verbindungen von 0,6 t pro Jahr oder mehr Herstellung von Anstrichstoffen, adhäsiven Materialien und 19 x x x x x x x x x x x x x x x x x 9.21. 9.22. 9.23. 9.24. 10.1. 10.2. 11.1. 11.2. 11.3. 11.4. 11.5. 11.6. 11.7. 11.8. 11.9. Druckfarben mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 10 t pro Jahr oder mehr Herstellung von Schuhen mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 0,6 t pro Jahr oder mehr Herstellung pharmazeutischer Mischungen Verarbeitung von Kautschuk, Gummiherstellung mit einem projektierten Gesamtverbrauch organischer Lösungsmittel von 5 t pro Jahr oder mehr Extraktion und Raffination von Pflanzenölen und tierischen Fetten HANDHABUNG VON OTTOKRAFTSTOFFEN Terminals zur Lagerung von Ottokraftstoffen Tankstellen und Einrichtungen zur Beförderung und Lagerung von Ottokraftstoffen SONSTIGE QUELLEN ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) fester Schadstoffe 5 t überschreitet ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Schwefeldioxid 8 t überschreitet ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Stickoxiden, angegeben als NO2 , 5 t überschreitet ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) flüchtiger organischer Verbindungen 1 t überschreitet ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Ammoniak 5 t überschreitet ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Schwefelwasserstoff 0,1 t überschreitet ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Schwefelkohlenstoff 1 t überschreitet ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Chlor und dessen anorganischen Verbindungen (angegeben als HCl) 0,4 t überschreitet ortsfeste Quellen, deren Jahresemission**) von Fluor und dessen anorganischen Verbindungen (angegeben als HF) 0,1 t überschreitet x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x *) gilt nicht für die Verfeuerung von Erdgas Jahresemission entsprechend der projektierten Gesamtleistung oder -kapazität, der voraussichtlichen Nutzung der Betriebszeit und den Emissionen auf dem Niveau des Emissionsgrenzwerts **) 92. In Anhang 4 Teil A wird das Wort „Indenol(1,2,3-c,d)pyren“ durch das Wort „Indeno(1,2,3c,d)pyren“ ersetzt. 93. Anhang 6 lautet wie folgt: „Anhang 6 zum Gesetz GBl. Nr. 201/2012 Smogsituationen und Bedingungen für ihre Entstehung und Beendigung 1. Informativer Schwellenwert für Schwefeldioxid, Kohlendioxid, Stickoxid und Teilchen PM10 Der informative Schwellenwert für Schwefeldioxid entspricht dem Wert seiner Konzentration mit einer Größe von 250 μg.m-3 für einen Zeitraum der Durchschnittsbildung von einer 20 Stunde, für Stickoxid dem Wert seiner Konzentration mit einer Größe von 200 μg.m-3 für einen Zeitraum der Durchschnittsbildung von einer Stunde und für Teilchen PM10 mit einem Wert ihrer Konzentration mit einer Größe von 100 μg.m-3 für einen Zeitraum der Durchschnittsbildung von zwölf Stunden. Der informative Schwellenwert wird als überschritten betrachtet, wenn, sofern nicht anders festgelegt, an mindestens einer Messstelle, die für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km2 repräsentativ ist, einer der folgenden Werte überschritten wurde: a) der 1-Stunden-Mittelwert der Schwefeldioxid-Konzentration von 250 μg.m-3 in drei aufeinander folgenden Stunden, b) der 1-Stunden-Mittelwert der Stickoxid-Konzentration von 200 μg.m-3 in drei aufeinander folgenden Stunden, oder c) der Wert des zwölfstündigen gleitenden Durchschnitts der Stundenkonzentration der Teilchen PM10 mit einem Wert von 100 μg.m-3, und zwar zumindest an der Hälfte der für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km2 repräsentativen Messstellen, sofern für den Verschmutzungsgrad in dem Gebiet gerade zwei Messstellen repräsentativ sind, und wenn gleichzeitig auf Grundlage der Auswertung der Vorhersage der meteorologischen Bedingungen und der Immissionssituation während der folgenden 24 Stunden von keinem Absinken der Konzentration unter den informativen Schwellenwert ausgegangen wird. Die Liste der Messstellen und ihre Repräsentativität für ein konkretes Territorium innerhalb eines Gebiets oder eines Ballungsraums sind im Amtsblatt des Umweltministeriums festgelegt. 2. Regelungsschwelle für Schwefeldioxid, Kohlendioxid, Stickoxid und Teilchen PM10 Der geregelte Schwellenwert für Schwefeldioxid entspricht dem Wert seiner Konzentration mit einer Größe von 500 μg.m-3 für einen Zeitraum der Durchschnittsbildung von einer Stunde, für Stickoxid dem Wert seiner Konzentration mit einer Größe von 400 μg.m-3 für einen Zeitraum der Durchschnittsbildung von einer Stunde und für Teilchen PM10 mit einem Wert ihrer Konzentration mit einer Größe von 150 μg.m-3 für einen Zeitraum der Durchschnittsbildung von zwölf Stunden. Die Regelungsschwelle wird als überschritten betrachtet, wenn an mindestens der Hälfte der Messstellen, die für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km2 repräsentativ sind oder an zwei Messstellen, sofern für das Gebiet gerade zwei Messstellen repräsentativ sind, einer der folgenden Werte überschritten wurde: a) der 1-Stunden-Mittelwert der Schwefeldioxid-Konzentration von 500 μg.m-3 in drei aufeinander folgenden Stunden, b) der 1-Stunden-Mittelwert der Stickoxid-Konzentration von 400 μg.m-3 in drei aufeinander folgenden Stunden, oder c) der Wert des gleitenden 12-Stunden-Durchschnitts der Stundenkonzentration von Teilchen PM10 einen Wert von 150 μg.m-3 überschreitet, und wenn gleichzeitig auf Grundlage der Auswertung der Vorhersage der meteorologischen Bedingungen und der Immissionssituation während der folgenden 24 Stunden von keinem Absinken der Konzentration unter den geregelten Schwellenwert ausgegangen wird. Wenn an mindestens einer Messstelle, die für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km2 repräsentativ ist, einer der folgenden Werte überschritten wurde: a) der 1-Stunden-Mittelwert der Schwefeldioxid-Konzentration von 500 μg.m-3 in drei aufeinander folgenden Stunden, oder 21 b) der 1-Stunden-Mittelwert der Stickoxid-Konzentration von 400 μg.m-3 in drei aufeinander folgenden Stunden, wird die Öffentlichkeit über diese Tatsache analog wie bei der Überschreitung der Informationsschwelle informiert. Die Liste der Messstellen und ihre Repräsentativität für ein konkretes Territorium innerhalb eines Gebiets oder eines Ballungsraums sind im Amtsblatt des Umweltministeriums festgelegt. 3. Informations- und Alarmschwelle für troposphärisches Ozon Die Informationsschwelle für troposphärisches Ozon entspricht einem Wert seiner Konzentration von 180 μg.m-3 für den Zeitraum des 1-Stunden-Mittelwerts. Die Informationsschwelle wird als überschritten betrachtet, wenn an mindestens einer Messstelle, die für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km 2 repräsentativ ist, eine 1-Stunden-Konzentration von troposphärischem Ozon von 180 μg.m3 überschritten wurde. Die Warnschwelle für troposphärisches Ozon entspricht einem Wert seiner Konzentration von 240 μg.m-3 für den Zeitraum des 1-Stunden-Mittelwerts. Die Warnschwelle wird als überschritten betrachtet, wenn an mindestens einer Messstelle, die für den Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km2 repräsentativ ist, eine 1-Stunden-Konzentration von troposphärischem Ozon von 240 μg.m-3 überschritten wurde. 4. Beendigung einer Smogsituation und Rücknahme der Regelung oder eines Alarms Eine Smogsituation ist beendet und eine Regelung oder ein Alarm werden aufgehoben, wenn an keiner, für einen Verschmutzungsgrad in einem Gebiet von mindestens 100 km2 repräsentativen Messstelle eine Schadstoffkonzentration höher als der jeweilige Schwellenwert gemessen wird; hierbei muss dieser Zustand mindestens 12 Stunden ununterbrochen andauern und auf Grundlage der meteorologischen Vorhersage darf im Verlauf der nächsten 24 Stunden kein erneutes Überschreiten der Informations-, Regelungsoder Alarmschwelle erwartet werden. Der Zeitraum von 12 Stunden wird auf bis zu 3 Stunden verkürzt, wenn die meteorologischen Bedingungen nicht als eine Smogsituation bedingend betrachtet werden können und wenn gemäß der meteorologischen Vorhersage ein erneutes Überschreiten der Informations-, Regelungs- oder Warnschwelle im Verlauf der folgenden 24 Stunden so gut wie ausgeschlossen ist.“. 94. In Anhang 8 lautet Buchstabe f einschließlich der Fußnote 33: „f) historische Fahrzeuge33), 33) § 2 Absatz 4 des Gesetzes GBl. Nr. 56/2001.“. 95. In Anhang 8 werden die Buchstaben g und j gestrichen. Die bisherigen Buchstaben h, i und k werden als Buchstaben g, h und i bezeichnet. 96. In Anhang 8 Buchstabe g werden nach dem Wort „Fahrzeugs“ die Wörter „des Inhabers einer Postlizenz, bestimmt“ eingefügt. 22 97. In der Überschrift von Anhang 10 werden die Wörter „für den Anschluss an das Warmwassersystem einer Zentralheizung bestimmt” gestrichen. 98. In Anhang 10 lautet der Teil I wie folgt: „Teil I. Anforderungen an ortsfeste Verbrennungsanlagen für feste Brennstoffe, die als Wärmequelle für Warmwassersysteme von Zentralheizungen dienen und vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 gültig sind Emissionsgrenzwerte1) Lieferung von Brennstoff Brennstoff Wärmenennleistungsauf nahme (kW) CO TOC2),3) feste Schadst offe mg.m-3 Biologisch/ ≤ 300 1.200 50 75 fossil Biologisch/ Automatisch ≤ 300 1.000 30 60 fossil 1) Gilt für trockene Verbrennungsgase bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,325 kPA und einem Referenzsauerstoffgehalt von 10 %; für ortsfeste Verbrennungsanlagen als Wärmestrahler, die für den Anschluss an Warmwassersysteme von Zentralheizungen und für die Installation in Wohnräumen bestimmt sind, gelten die Werte für einen Referenzsauerstoffgehalt von 13 %. 2) TOC = organischer Gesamtkohlenstoff, unter dem die Gesamtkonzentration aller organischen Stoffe mit Ausnahme von Methan verstanden wird, die als Gesamtkohlenstoff angegeben wird. 3) Gilt nicht für ortsfeste Verbrennungsanlagen als Wärmestrahler, die für den Anschluss an Warmwassersysteme von Zentralheizungen und für die Installation in Wohnräumen bestimmt sind, bei denen die Verluste in die Umgebung dieser Anlagen mehr als 6 % der Gesamtwärmeleistung betragen.“. per Hand 99. In Anhang 10 lautet der Teil II. wie folgt: „Teil II. Anforderungen an ortsfeste Verbrennungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 300 kW und niedriger, die als Wärmequelle für Warmwassersysteme von Zentralheizungen dienen und ab dem 1. Januar 2017 gültig sind Emissionsgrenzwerte1), 2) Brennstoff Art der Verbrennungsanlage NOx CO mg.m-3 Flüssig Gasförmig Kessel 130 80 Kessel 65 80 KolbenVerbrennungsmotoren 500 650 Gasturbinen 350 100 Gilt für trockene Verbrennungsgase mit einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,325 kPa und einem Referenzsauerstoffgehalt von 3 %. 2) Ab dem 1. Januar 2018 mit Ausnahme von Anlagen, die in den Zuständigkeitsbereich der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG 1) 23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten fallen, und ab 26. September 2018 mit Ausnahme von Anlagen, die in den Zuständigkeitsbereich der Verordnung (EU) 813/2013 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten fallen.“. 100. In Anhang 10 lautet der Teil III. wie folgt: „Teil III. Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 geltende Anforderungen an ortsfeste Verbrennungsanlagen Anforderungen an ortsfeste Verbrennungsanlagen für feste Brennstoffe, die in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten definiert sind: 1. Emissionsgrenzwerte für feste Schadstoffe: a) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer 50 mg.m-3 bei Messungen mit der Methode A, oder 6 g/kg (Trockenmasse) bei Messungen mit der Methode B nicht überschreiten; b) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die Festbrennstoffe mit Ausnahme von gepresstem Holz in Form von Pellets und aus Herden verwenden, 40 mg.m-3 bei Messungen mit der Methode A, oder 5 g/kg (Trockenmasse) bei Messungen mit der Methode B, oder 2,4 g/kg (Trockenmasse) im Falle von Biomasse bzw. 5,0 g/kg im Falle von festen fossilen Brennstoffen bei Messungen mit der Methode C nicht überschreiten; c) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die gepresstes Holz in Form von Pellets verwenden, 20 mg.m-3 bei Messungen mit der Methode A, oder 2,5 g/kg (Trockenmasse) bei Messungen mit der Methode B3, oder 1,2 g/kg (Trockenmasse) bei Messungen mit der Methode C nicht überschreiten; 2. Emissionswerte für gasförmige organische Verbindungen (TOC – organischer Gesamtkohlenstoff): a) Emissionen von TOC aus Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer und aus Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die Festbrennstoffe mit Ausnahme von gepresstem Holz in Form von Pellets und aus Herden verwenden, dürfen 120 mgC/m3 nicht überschreiten; b) Emissionen von TOC aus Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die Festbrennstoffe in Form von Pellets verwenden, dürfen 60 mgC/m3 nicht überschreiten; 3. Emissionsgrenzwerte für Kohlendioxid (CO): a) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer 2.000 mg.m-3 nicht überschreiten; b) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die Festbrennstoffe mit Ausnahme von gepresstem Holz in Form von Pellets und aus Herden verwenden, 1.500 mg.m-3 nicht überschreiten; c) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die gepresstes Holz in Form von Pellets verwenden, 300 mg.m-3 nicht überschreiten. 24 4. Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx): a) dürfen bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer und bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer und aus Herden, in denen Biomasse verwendet wird, 200 mg.m-3, angegeben als NO2, nicht überschreiten; b) dürfen bei Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer und bei FestbrennstoffEinzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, durch die fossile Festbrennstoffe verwendet werden, 300 mg.m-3, angegeben als NO2, nicht überschreiten. Anmerkungen: Die Emissionsgrenzwerte gelten für trockene Verbrennungsgase mit einer Temperatur von 273 K, einem Druck von 101,3 kPa und einem Referenzsauerstoffgehalt von 13 %. Die Methode A ist eine Messmethode gemäß Anhang III Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i Unterziffer 1 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von FestbrennstoffEinzelraumheizgeräten. Die Methode B ist eine Messmethode gemäß Anhang III Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i Unterziffer 2 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von FestbrennstoffEinzelraumheizgeräten. Die Methode C ist eine Messmethode gemäß Anhang III Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i Unterziffer 3 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von FestbrennstoffEinzelraumheizgeräten.“. Artikel II Übergangsbestimmungen 1. Verwaltungsverfahren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, werden gemäß den bisherigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. 2. Ein Betreiber einer in Anhang 2 zu diesem Gesetz aufgeführten, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommenen ortsfesten Anlage, welcher über keine Genehmigung gemäß § 17 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes GBl. Nr. 201/2002 in der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung verfügt, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Betriebsgenehmigung gemäß diesem Gesetz beantragen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag gilt die Betriebsgenehmigung gemäß dem Gesetz GBl. Nr. 201/2002 in der bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung. 3. Ein Betreiber einer in Anhang 2 zum Gesetz GBl. Nr. 201/2012 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft befindlichen Fassung aufgeführten ortsfesten Anlage, welcher nicht verpflichtet ist, über eine Betriebsgenehmigung gemäß Gesetz GBl. Nr. 201/2012 in der bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft befindlichen Fassung zu verfügen, muss innerhalb von 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Betriebsgenehmigung gemäß diesem Gesetz beantragen. 4. Betriebsgenehmigungen gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes GBl. Nr. 201/2012 in der bis zum Tag der Erlangung der Rechtskraft dieses Gesetzes in Kraft befindlichen Fassung erlöschen am Tag der Erlangung der Rechtskraft dieses Gesetzes, sofern die Pflicht, eine Betriebsgenehmigung gemäß Gesetz GBl. Nr. 201/2012 in 25 der ab dem Tag der Erlangung der Rechtskraft dieses Gesetzes in Kraft befindlichen Fassung zu haben, für einen Betreiber einer ortsfesten Anlage nicht gilt. ZWEITER TEIL Änderung des Gesetzes über Verwaltungsgebühren Artikel III Hinter Posten 27 des Anhangs zum Gesetz GBl. Nr. 634/2004 über Verwaltungsgebühren, im Wortlaut des Gesetzes GBl. Nr. 217/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 228/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 357/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 361/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 444/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 545/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 553/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 48/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 56/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 57/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 81/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 109/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 112/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 130/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 136/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 138/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 161/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 179/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 186/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 215/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 226/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 227/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 235/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 312/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 575/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 106/2007, des Gesetzes GBl. Nr. 261/2007, des Gesetzes GBl. Nr. 269/2007, des Gesetzes GBl. Nr. 374/2007, des Gesetzes GBl. Nr. 379/2007, des Gesetzes GBl. Nr. 38/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 130/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 140/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 182/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 189/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 230/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 239/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 254/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 296/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 297/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 301/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 309/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 312/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 382/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 9/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 41/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 141/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 197/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 206/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 227/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 281/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 291/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 301/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 346/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 420/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 132/2010, des Gesetzes GBl. Nr. 148/2010, des Gesetzes GBl. Nr. 153/2010, des Gesetzes GBl. Nr. 160/2010, des Gesetzes GBl. Nr. 343/2010, des Gesetzes GBl. Nr. 427/2010, des Gesetzes GBl. Nr. 30/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 105/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 133/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 134/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 152/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 188/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 245/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 249/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 255/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 262/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 300/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 308/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 329/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 344/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 349/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 350/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 357/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 367/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 375/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 428/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 457/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 458/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 472/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 19/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 37/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 53/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 119/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 169/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 172/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 202/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 221/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 225/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 274/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 350/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 359/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 399/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 407/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 428/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 496/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 502/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 503/2012, des Gesetzes GBl. Nr. 50/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 69/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 102/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 170/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 185/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 186/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 232/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 239/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 241/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 257/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 273/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 279/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 281/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 306/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 26 313/2013, der Gesetzesmaßnahme des Senats Nr. 344/2013, des Gesetzes GBl. Nr. 101/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 127/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 187/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 249/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 257/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 259/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 264/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 268/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 331/2014, des Gesetzes GBl. Nr. 81/2015 und des Gesetzes GBl. Nr. 103/2015 wird ein Posten 27A eingefügt, der wie folgt lautet: „Posten 27A a) Erteilung einer individuellen Dauergenehmigung zur Einfahrt in die Umweltzone CZK 100,- b) Erteilung einer individuellen vorübergehenden Genehmigung zur Einfahrt in die Umweltzone CZK 100,- c) Ausstellung einer Bescheinigung die Erteilung einer Genehmigung Einfahrt in die Umweltzone wegen ständigen Aufenthalts im Gebiet Umweltzone CZK 100“. über zur des der DRITTER TEIL INKRAFTTRETEN Artikel IV 1. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Eine Ausnahme bilden die Bestimmungen von a) Artikel I Ziffern 43 bis 46 und 64 bis 66, die am 1. Januar 2016 in Kraft treten, b) Artikel I Ziffer 29, hinsichtlich der Bestimmung von § 23 Absatz 1 Buchstabe j, und §§ 97 bis 99, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten, c) Artikel I Ziffern 88 und 100, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten, 2. Die Bestimmung von Artikel I Ziffer 98 verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und die Bestimmung von Artikel I Ziffer 100 verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2021. 27