de - Europäische Kommission

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- 164 1. ------IND- 2015 0040 CZ- DE- ------ 20150303 --- --- IMPACT
Begründung
Allgemeiner Teil
Der Entwurf des Atomgesetzes wurde wiederholt im ressortübergreifenden
Anhörungsverfahren vorgelegt, nachdem er das erste Mal während des Regierens der
Amtsregierung in der zweiten Jahreshälfte 2013 vorgelegt worden war. Die neue Regierung
ging aus den im November 2013 durchgeführten außerordentlichen Wahlen hervor, übernahm
diese legislative Aufgabe, legte jedoch in ihrem Plan der legislativen Arbeiten die neuerliche
Vorlage im ressortübergreifenden Anhörungsverfahren fest. Ein neues ressortübergreifendes
Anhörungsverfahren erschien auch in Anbetracht dessen geeignet, dass durch den Entwurf
des Atomgesetzes nach dem ersten Anhörungsverfahren eine Umsetzung der Richtlinie des
Rates 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 erfolgte, in der die grundlegenden
Sicherheitsnormen für den Schutz gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlen festgelegt
sind und die Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom
und 2003/122/Euratom aufgehoben wurden (nachfolgend nur „BSS-Richtlinie“).
In Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm für die Legislativarbeiten für 2014 wird in
dem Entwurf keine Gesetzesfolgenabschätzung gemäß den Allgemeinen Grundsätzen der
Gesetzesfolgenabschätzung (RIA) vorgenommen und eine Folgenabschätzung wurde nur
allgemein im Rahmen des Allgemeinen Teils der Begründung durchgeführt.
Bewertung des geltenden Rechtszustands und Übersicht der Rechtsvorschriften, zu denen
das Gesetz verpflichtet
Den Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der ionisierenden Strahlung regelt
zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Gesetz GBl. Nr. 18/1997 über die friedliche Nutzung der
Kernenergie und der ionisierenden Strahlung (Atomgesetz) und über die Änderung und
Ergänzung einiger Gesetze, in der Fassung des Gesetzes GBl. Nr. 83/1998, des Gesetzes GBl.
Nr. 71/2000, des Gesetzes GBl. Nr. 132/2000, des Gesetzes GBl. Nr. 13/2002, des Gesetzes
GBl. Nr. 310/2002, des Gesetzes GBl. Nr. 320/2002, des Gesetzes GBl. Nr. 279/2003, des
Gesetzes GBl. Nr. 186/2004, des Gesetzes GBl. Nr. 1/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 253/2005,
des Gesetzes GBl. Nr. 413/2005, des Gesetzes GBl. Nr. 186/2006, des Gesetzes GBl. Nr.
342/2006, des Gesetzes GBl. Nr. 296/2007, des Gesetzes GBl. Nr. 124/2008, des Gesetzes
GBl. Nr. 189/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 274/2008, des Gesetzes GBl. Nr. 158/2009, des
Gesetzes GBl. Nr. 223/2009, des Gesetzes GBl. Nr. 227/2009, des Gesetzes GBl. Nr.
249/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 250/2011, des Gesetzes GBl. Nr. 375/2011, des Gesetzes
GBl. Nr. 350/2012 und des Gesetzes GBl. Nr. 64/2014, (nachfolgend „Gesetz GBl. Nr.
18/1997“). Das Gesetz GBl. Nr. 18/1997 wird des Weiteren durch ein System von
Durchführungsvorschriften umgesetzt, und zwar durch die folgenden:
1. Regierungsverordnung GBl. Nr. 11/1999 über die Katastrophenplanungszone,
2. Regierungsverordnung GBl. Nr. 416/2002, zur Festsetzung der Höhe der Abgaben an
das Nuklearkonto und der Art ihrer Bezahlung durch die Verursacher radioaktiver
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Abfälle sowie die Höhe der jährlichen Zuschüsse an die Gemeinden sowie die Regeln
für deren Gewährung,
3. Regierungsverordnung GBl. Nr. 73/2009 über die Weitergabe von Informationen im
Zusammenhang mit dem internationalen Transport radioaktiver Abfälle und
abgebrannter Brennelemente,
4. Regierungsverordnung GBl. Nr. 399/2011 über Gebühren für die fachmännische
Tätigkeit der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit,
5. Verordnung GBl. Nr. 144/1997 über den physischen Schutz von Nuklearmaterial und
kerntechnischer Anlagen und über deren Zuordnung zu einzelnen Kategorien,
6. Verordnung GBl. Nr. 146/1997 zur Bestimmung von Tätigkeiten, die direkten Einfluss
auf die nukleare Sicherheit haben, sowie von Tätigkeiten, die im Hinblick auf den
Strahlenschutz besonders wichtig sind, der Anforderungen an die Qualifizierung und
fachliche Vorbereitung, der Überprüfung der besonderen Fachkenntnisse sowie der
Erteilung von Berechtigungen an ausgewählte Beschäftigte und der Art der
Durchführung einer genehmigten Dokumentation für die Genehmigung der
Vorbereitung ausgewählter Beschäftigter,
7. Verordnung GBl. Nr. 215/1997 über die Standortkriterien kerntechnischer Anlagen
und sehr großer ionisierender Strahlenquellen,
8. Verordnung GBl. Nr. 106/1998 über die Gewährleistung nuklearer Sicherheit und den
Strahlenschutz kerntechnischer Anlagen bei deren Inbetriebnahme und bei deren
Betrieb,
9. Verordnung GBl. Nr. 195/1999 über die Anforderungen an kerntechnische Anlagen
zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes sowie der
Notfallbereitschaft,
10. Verordnung GBl. Nr. 324/1999 der Staatlichen Behörde für nukleare Sicherheit vom
6. Dezember 1999 zur Festlegung der Grenzwerte für die Konzentration und die
Mengen von Nuklearmaterial, auf das sich nicht die Bestimmungen über
Nuklearschäden beziehen,
11. Verordnung GBl. Nr. 307/2002 über den Strahlenschutz,
12. Verordnung GBl. Nr. 317/2002 über die Typgenehmigung von Gebinden für
Transport, Lagerung und Aufbewahrung von Nuklearmaterial und radioaktiver Stoffe,
über die Typgenehmigung ionisierender Strahlenquellen sowie über den Transport von
Nuklearmaterial und festgelegten radioaktiven Stoffen (über die Typgenehmigung und
den Transport),
13. Verordnung GBl. Nr. 318/2002 über Einzelheiten zur Gewährleistung der
Notfallbereitschaft von kerntechnischen Anlagen und Arbeitsplätzen mit ionisierenden
Strahlenquellen sowie über die Anforderungen an den Inhalt des internen Notfallplans
und der Notfallordnung,
14. Verordnung GBl. Nr. 319/2002 über die Funktion und Organisation des
Gesamtstaatlichen atomaren Überwachungsnetzes,
15. Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel GBl. Nr. 360/2002 über
Verfahren zur Schaffung von Reserven für die Stilllegung von kerntechnischen
Anlagen oder Arbeitsplätzen der III. oder IV. Kategorie,
16. Verordnung GBl. Nr. 419/2002 über persönliche radiologische Ausweise,
- 166 -
17. Verordnung GBl. Nr. 309/2005 über die technische Sicherheit ausgewählter Anlagen,
18. Verordnung GBl. Nr. 461/2005 über das Vorgehen bei der Gewährung von Beihilfen
für Maßnahmen zur Senkung der Bestrahlung durch natürliche Radionuklide in der
inneren Gebäudeatmosphäre und zur Senkung des Gehalts natürlicher Radionuklide in
Trinkwässern der öffentlichen Trinkwasserversorgung,
19. Verordnung GBl. Nr. 462/2005, über die Verteilung und Sammlung von Detektoren
zum Durchsuchen von Gebäuden mit erhöhtem Strahlungsniveau durch natürliche
Radionuklide und über die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen aus dem
Staatshaushalt,
20. Verordnung GBl. Nr. 132/2008 über ein Qualitätssystem bei der Durchführung und
Gewährleistung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kernenergie und
radiologischen Tätigkeiten zusammenhängen, und über die Gewährleistung der
Qualität ausgewählter Anlagen im Hinblick auf deren Zuordnung zu Gefahrenklassen,
21. Verordnung GBl. Nr. 165/2009 über ein Verzeichnis ausgewählter Positionen im
Nuklearbereich,
22. Verordnung GBl. Nr. 166/2009 über ein Verzeichnis ausgewählter Positionen im
Nuklearbereich,
23. Verordnung GBl. Nr. 213/2010 über ein Kernmaterialbuchführungs- und
Kontrollsystem und die Meldung der durch Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaften geforderten Daten,
24. Verordnung GBl. Nr. 185/2003 über die Strahlung stillgelegter kerntechnischer
Anlagen oder Arbeitsplätze der III. oder IV. Kategorie,
25. Regierungsverordnung GBl. Nr. 46/2005 zur Änderung der Regierungsverordnung
GBl. Nr. 416/2002 zur Festsetzung der Höhe der Abgaben an das Nuklearkonto und
der Art ihrer Bezahlung durch die Verursacher radioaktiver Abfälle sowie die Höhe
der jährlichen Zuschüsse an die Gemeinden sowie die Regeln für deren Gewährung,
26. Regierungsverordnung GBl. Nr. 341/2009 zur Änderung der Regierungsverordnung
GBl. Nr. 416/2002 zur Festsetzung der Höhe der Abgaben an das Nuklearkonto und
der Art ihrer Bezahlung durch die Verursacher radioaktiver Abfälle sowie die Höhe
der jährlichen Zuschüsse an die Gemeinden sowie die Regeln für deren Gewährung,
im Wortlaut der Regierungsverordnung GBl. Nr. 46/2005,
27. Regierungsverordnung GBl. Nr. 461/2011 zur Änderung der Regierungsverordnung
GBl. Nr. 416/2002 zur Festsetzung der Höhe der Abgaben an das Nuklearkonto und
der Art ihrer Bezahlung durch die Verursacher radioaktiver Abfälle sowie die Höhe
der jährlichen Zuschüsse an die Gemeinden sowie die Regeln für deren Gewährung, in
der jeweils geltenden Fassung,
28. Verordnung GBl. Nr. 500/2005 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde
für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 144/1997 über den physischen Schutz von
Nuklearmaterial und kerntechnischen Anlagen und über deren Zuordnung zu
einzelnen Kategorien,
29. Verordnung GBl. Nr. 315/2002 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde
für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 146/1997 zur Bestimmung von Tätigkeiten, die
direkten Einfluss auf die nukleare Sicherheit haben, sowie von Tätigkeiten, die im
Hinblick auf den Strahlenschutz besonders wichtig sind, der Anforderungen an die
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Qualifizierung und fachliche Vorbereitung, der Überprüfung der besonderen
Fachkenntnisse sowie der Erteilung von Berechtigungen an ausgewählte Beschäftigte
und der Art der Durchführung einer genehmigten Dokumentation für die
Genehmigung der Vorbereitung ausgewählter Beschäftigter,
30. Verordnung GBl. Nr. 499/2005 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde
für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 307/2002 über den Strahlenschutz,
31. Verordnung GBl. Nr. 389/2012 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde
für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 307/2002 über den Strahlenschutz, im Wortlaut der
Verordnung GBl. Nr. 499/2005,
32. Verordnung GBl. Nr. 77/2009 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde
für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 317/2002 über die Typgenehmigung von Gebinden
für Transport, Lagerung und Aufbewahrung von Nuklearmaterial und radioaktiven
Stoffen, über die Typgenehmigung ionisierender Strahlenquellen sowie über den
Transport von Nuklearmaterial und festgelegten radioaktiven Stoffen (über die
Typgenehmigung und den Transport),
33. Verordnung GBl. Nr. 2/2004 zur Änderung der Verordnung GBl. Nr. 318/2002 über
Einzelheiten zur Gewährleistung der Notfallbereitschaft von kerntechnischen Anlagen
und Arbeitsplätzen mit ionisierenden Strahlenquellen sowie über die Anforderungen
an den Inhalt des internen Notfallplans und der Notfallordnung,
34. Verordnung GBl. Nr. 27/2006 zur Änderung der Verordnung der Staatlichen Behörde
für nukleare Sicherheit GBl. Nr. 319/2002 über das Funktionieren und die
Organisation des Gesamtstaatlichen atomaren Überwachungsnetzes.
Die umfassende Rechtsvorschrift trat am 1. 7. 1997 in Kraft und stellte in ihrer Zeit eine
moderne Regelung dar, die voll dem Schutz des öffentlichen Rechts im genannten Bereich
entsprach, insbesondere im Hinblick auf den damals erfolgenden Bau der beiden Blöcke des
Kernkraftwerks Temelín. Eine fortschrittliche Neuerung, die das Gesetz GBl. Nr. 18/1997
gebracht hat, war die Verbindung der bisherigen Vorschriften für die friedliche Nutzung der
Kernenergie (früher durch das Gesetz GBl. Nr. 28/1984 über die staatliche Aufsicht über die
nukleare Sicherheit) und der friedlichen Nutzung ionisierender Strahlen bzw. des Schutzes
vor dessen negativen Auswirkungen (früher durch eine Reihe von Verordnungen und Erlassen
des Gesundheitsministeriums). Mit diesem Schritt gelang es den Gesetzgebern, nicht nur die
bisherige Zersplitterung der rechtlichen Regelung zu überwinden und diese den
Anforderungen an Form und Inhalt von Rechtsvorschriften anzupassen, die die Änderung der
politischen Verhältnisse im Jahre 1989 gebracht hat, aber insbesondere die Regulierung der
damit zusammenhängenden Bereiche zu vereinfachen und deren Effizienz zu erhöhen. Die
Ausübung der Zuständigkeit in beiden Sphären wurde dem Staatlichen Amt für
Kernsicherheit (nachfolgend „SÚJB“) übertragen.
Mit dem Gesetz GBl. Nr. 18/1997 erfolgte auch eine Regelung der mit dem Hauptgegenstand
seines Inhalts zusammenhängenden Fragen. Es bestimmte die gesetzliche Grundlage für die
Regulierung der Qualifizierung der Beschäftigten, die unter dem Gesichtspunkt der
Kernsicherheit und des Strahlenschutzes besonders wichtige Tätigkeiten ausüben, der Pflicht
zur Gewährleistung der Notfallbereitschaft, der Bedingungen für die Typgenehmigung von
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Gebinden für Transport und Lagerung radioaktiver und spaltbarer Stoffe sowie bestimmter
ionisierender Strahlenquellen sowie der notwendigen Anforderungen zur Sicherstellung der
Kernsicherheit und des Strahlenschutzes beim Transport radioaktiven Materials und spaltbarer
Stoffe. Einen zweifelsfreien Fortschritt brachte auch die neue rechtliche Regelung des
Umgangs mit radioaktivem Abfall, die unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft
besonders notwendig war und bis dahin gefehlt hat. Das neue Gesetz übertrug in die
tschechische Rechtsordnung auch die völkerrechtliche Regelung der Verantwortung für einen
Nuklearschaden im Falle eines atomaren Zwischenfalls („nuclear incident“; siehe unten).
Das Gesetz GBl. Nr. 18/1997 in seiner ursprünglichen Version reagierte auf den nahenden
Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft bzw. zur Europäischen
Atomgemeinschaft (nachfolgend „Euratom“) durch die Umsetzung eines großen Teils des
bestehenden acquis communautaire für den Schutz vor den Auswirkungen ionisierender
Strahlung und die Reaktion auf einen radiologischen Notfall. Eine bedeutende Umsetzung
brachte die Novellierung des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 durch das Gesetz GBl. Nr. 13/2002
zur Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 über die friedliche Nutzung der Kernenergie
und der ionisierenden Strahlung (Atomgesetz) sowie über die Änderung und Ergänzung
einiger Gesetze, in der jeweils geltenden Fassung, das Gesetz GBl. Nr. 505/1990 über
Metrologie im Wortlaut des Gesetzes GBl. Nr. 119/2000, das Gesetz GBl. Nr. 258/2000 über
den Schutz der öffentlichen Gesundheit und über die Änderung einiger zusammenhängender
Gesetze, in der jeweils geltenden Fassung, und das Gesetz GBl. Nr. 2/1969 über die
Schaffung von Ministerien und anderen zentralen Organen der öffentlichen Verwaltung der
Tschechischen Republik, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verabschiedung der
Verordnung GBl. Nr. 307/2002 über den Strahlenschutz.
Durch diesen Schritt wurden die bisherigen teilweisen Mängel in der Implementierung der
Richtlinie des Rates 96/29/Euratom beseitigt, durch die die grundlegenden Sicherheitsnormen
für den Schutz der Beschäftigten und der Bevölkerung vor den aus der ionisierenden
Strahlung folgenden Gefahren festgelegt werden. Eine weitere bedeutende Änderung bestand
z. B. in der Schaffung einer Rechtsvorschrift für die technische Sicherheit im Jahre 2005 oder
die Verschiebung eines Teils der rechtlichen Regelung der medizinischen Bestrahlung in die
Legislative in der Gestion des Gesundheitsministeriums.
Mit dem Fortschritt der Zeit wurde das Gesetz GBl. Nr. 18/1997 noch mehrmals novelliert,
teilweise als Umsetzung, oft jedoch als Reaktion auf andere nationale Rechtsvorschriften
(Gesetz GBl. Nr. 111/2009 über Hauptregister, Novellierung im Zusammenhang mit der
Verabschiedung des Gesetzes GBl. Nr. 255/2012 über Kontrolle (Kontrollordnung)). Diese
Änderungen hatten ungünstige Auswirkungen auf die Kompaktheit des Gesetzestextes (innere
Konsistenz, Begriffsbestimmung, Fußnotenapparat). Zugleich veraltete das Gesetz in
sachlicher Hinsicht, da es nicht ausreichend flexibel auf verschiedene unverbindliche
Empfehlungen der internationalen Fachwelt und somit auch die technologische Entwicklung
auf dem entsprechenden Gebiet reagieren konnte. Im Ergebnis fanden daher diese
Empfehlungen ein Echo in Durchführungsvorschriften zum Gesetz GBl. Nr. 18/1997, oft
jedoch ohne die erforderliche Stütze in Form einer gesetzlichen Ermächtigung.
- 169 -
Nach 17 Jahren Gültigkeit ist das Gesetz GBl. Nr. 18/1997 auch aus gesetzestechnischer Sicht
veraltet. Die für die Hälfte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts typische Unbestimmtheit
einiger Formulierungen wäre vielleicht kein Problem, da der Adressat der Norm diese bereits
gewohnt ist und die Vorschrift richtig zu interpretieren und anzuwenden vermag. Ein
grundsätzliches Problem besteht aus heutiger Sicht jedoch in der unrichtigen (zu weit und
allgemein gefassten) Formulierung der gesetzlichen Ermächtigungen zum Verabschieden von
Durchführungsvorschriften. Die Novellierung von Durchführungsvorschriften stößt somit in
den gesetzgebenden Instanzen der Regierung häufig auf den Einwand ungenügender
Ermächtigung, auch wenn es sich um eine ausgesprochene Detailregelung handelt, die für die
sekundäre Gesetzgebung bestimmt und auf den ersten Blick ausreichend durch die allgemeine
Ermächtigung gedeckt ist. Ein Überbleibsel aus der früheren Zeit ist auch das Nichtbeachten
des Gesetzesvorbehalts, was dazu führte, dass eine Reihe von Normen, die aufgrund ihres
Charakters ins Gesetz gehören (z. B. Genehmigungsarten, Verwaltungsbeschlüsse,
Ausnahmen
von
gesetzlichen
Regelungen,
formelle
Anforderungen
an
Genehmigungsbeschlüsse und -anträge), in Durchführungsvorschriften gelangten.
Diese und weitere Mängel erschweren die weitere Nutzung des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997.
Ein Festhalten an der bestehenden rechtlichen Regelung wäre nur für den Preis faktischer und
rechtlicher Kompromisse möglich.
Das bestehende Gesetz Nr. 18/1997 ist Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung und
knüpft oft sehr eng an Rechtsvorschriften an, die andere Bereiche von öffentlichem Interesse
regeln. In der folgenden Aufzählung werden die wichtigsten von ihnen aufgeführt. Einige der
aufgeführten Rechtsvorschriften werden von dem Regelungsentwurf stärker berührt und es
wird erwartet, dass es auch notwendig werden wird, Änderungen derselben vorzunehmen. Mit
dem Regelungsentwurf stehen insbesondere die folgenden Gesetze im Zusammenhang:
1. Gesetz GBl. Nr. 239/2000 über das integrierte Rettungssystem und über die Änderung
einiger Gesetze,
2. Gesetz GBl. Nr. 240/2000 über das Krisenmanagement und über die Änderung einiger
Gesetze (Krisengesetz),
3. Gesetz GBl. Nr. 59/2006 zur Vorbeugung schwerer Unfälle durch ausgewählte
chemische Gefahrenstoffe oder chemische Zubereitungen und über die Änderung des
Gesetzes GBl. Nr. 258/2000 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit und über die
Änderung einiger zusammenhängender Gesetze in der jeweils geltenden Fassung und
des Gesetzes GBl. Nr. 320/2002 über die Änderung und Aufhebung einiger Gesetze
im Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit der Kreisämter in der jeweils
geltenden Fassung (Gesetz zur Vorbeugung schwerer Unfälle),
4. Gesetz GBl. Nr. 95/2004 über die Bedingungen für den Erwerb und die Anerkennung
der Fach- und Spezialkompetenz zur Ausübung der medizinischen Berufe Arzt,
Zahnarzt und Pharmazeut,
5. Gesetz GBl. Nr. 96/2004 über die Bedingungen für den Erwerb und die Anerkennung
der Kompetenz zur Ausübung medizinischer Berufe,
6. Gesetz GBl. Nr. 123/2000 über Medizinprodukte,
- 170 -
7. Gesetz GBl. Nr. 258/2000 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit und über die
Änderung einiger zusammenhängender Gesetze,
8. Gesetz GBl. Nr. 372/2011 über Gesundheitsdienste und die Bedingungen für deren
Erbringung (Gesetz über Gesundheitsdienste),
9. Gesetz GBl. Nr. 373/2011 über spezifische Gesundheitsdienste,
10. Gesetz GBl. Nr. 22/1997 über technische Anforderungen an Produkte und über die
Änderung und Ergänzung einiger Gesetze,
11. Gesetz GBl. Nr. 18/2004 über die Anerkennung der Fachqualifikation sowie anderer
Kompetenzen Staatsangehöriger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
12. Gesetz GBl. Nr. 594/2004 über die Umsetzung einer Regelung der Europäischen
Gemeinschaften zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit
zweifacher Verwendung,
13. Gesetz GBl. Nr. 634/2004 über Verwaltungsgebühren,
14. Gesetz Nr. 174/1968 GBl. über die staatliche Fachaufsicht über die Arbeitssicherheit,
15. Gesetz Nr. 219/2000 GBl., über das Eigentum der Tschechischen Republik und über
die Position des Staates in Rechtsgeschäften,
16. Gesetz GBl. Nr. 505/1990 über Metrologie,
17. Gesetz GBl. Nr. 44/1988 über den Schutz und die Nutzung der Bodenschätze
(Berggesetz),
18. Gesetz GBl. Nr. 262/2006, Arbeitsgesetzbuch,
19. Gesetz GBl. Nr. 183/2006 über die Raumplanung und Bauordnung (Baugesetz).
Der Bereich der neuen rechtlichen Regelung hängt ferner (so wie im Falle der bisherigen
rechtlichen Regelung) mit der großen Anzahl von Rechtsvorschriften auf sublegislativer
Ebene zusammen, die meist Durchführungsvorschriften der oben genannten Gesetze sind. Im
Verlauf der Arbeiten am neuen Atomgesetz hat sich gezeigt, dass eine Änderung des
Großteils dieser Durchführungsvorschriften nicht notwendig sein wird, da die neue rechtliche
Regelung nur eine begrenzte Anzahl derselben berühren wird.
Einige Durchführungsvorschriften zum Gesetz GBl. Nr. 18/1997 fallen in die Zuständigkeit
anderer zentraler Organe der staatlichen Verwaltung als des SÚJB. Namentlich handelt es sich
um die Verordnung des Industrie- und Handelsministeriums GBl. Nr. 360/2002 über
Verfahren zur Schaffung von Reserven für die Stilllegung von kerntechnischen Anlagen oder
Arbeitsplätzen der III. oder IV. Kategorie und um die Verordnung GBl. Nr. 461/2005 über
das Vorgehen bei der Gewährung von Beihilfen für das Verabschieden von Maßnahmen zur
Senkung der Bestrahlung durch natürliche Radionuklide in der inneren Gebäudeatmosphäre
und zur Senkung des Gehalts natürlicher Radionuklide in Trinkwässern der öffentlichen
Trinkwasserversorgung, (in der Gestion des Finanzministeriums). Im Zusammenhang mit der
Verabschiedung
der
neuen
rechtlichen
Regelung
werden
auch
diese
Durchführungsvorschriften tangiert bzw. aufgehoben und sollten von den zuständigen
Behörden in neuer Gestalt auf der Grundlage der neuen Ermächtigungen des vorgeschlagenen
Gesetzes verabschiedet werden.
- 171 Begründung der hauptsächlichen Grundsätze der vorgeschlagenen rechtlichen Regelung
und Erläuterung der Notwendigkeit der vorgeschlagenen rechtlichen Regelung als
Ganzem
Das Gesetz GBl. Nr. 18/1997 regelt den gesamten Bereich der friedlichen Nutzung von
Kernenergie und ionisierender Strahlung, d. h. sie deckt alle Bereiche von der Sicherheit
kerntechnischer Anlagen bis hin zu den Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der
Verbreitung von Atomwaffen ab. Trotz der großen Anzahl an Novellierungen des
Atomgesetzes zeigt die Praxis bei seiner Anwendung nach 17 Jahren Gültigkeit eine ganze
Reihe von Problemen, und zwar sowohl in der Struktur administrativer Maßnahmen als auch
im Bereich der Zeitgemäßheit der technischen Anforderungen. Die konkreten Gründe
unterscheiden sich je nach der Situation in den einzelnen Bereichen der Nutzung von
Atomenergie oder ionisierender Strahlung wie z. B. der Stromerzeugung, der Anwendung in
der Medizin, der industriellen Anwendung und nicht zuletzt der Maßnahmen zur Senkung der
Gefahr des Missbrauchs von Nuklearmaterial bzw. Nuklearwaffen.
Die Kernenergie stellt einen wichtigen Teil des Energiemixes dar, denn fast ein Drittel des
elektrischen Stroms sowie 15 % der gesamten in der Europäischen Union hergestellten
Energie wird in Kernkraftwerken erzeugt. Es gibt eine Reihe von Indizien, die darauf
hindeuten, dass dieser Anteil vermutlich nicht sinken wird, und zwar insbesondere aufgrund
der Beschlüsse einer Reihe von Mitgliedstaaten, auf diese Weise die Treibhausgasemissionen
zu reduzieren bzw. die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen zu senken. Neue
Atomreaktorblöcke werden von Finnland, Frankreich, Rumänien, Großbritannien oder der
Slowakei gebaut oder vorbereitet. Eine notwendige Voraussetzung eines jeglichen
Atomprogramms ist die strenge Einhaltung der Anforderungen an die nukleare Sicherheit und
den Strahlenschutz. Während der letzten zehn Jahre wurde ein grundsätzlicher Schritt nach
vorne hin zu einem einheitlichen Verständnis und der Implementierung dieser Anforderungen
auf internationaler Ebene sowohl weltweit als auch im Rahmen der Europäischen Union
(nachfolgend „EU“) vollzogen.
Dieser Tatbestand spiegelt sich auch in der Verabschiedung der Richtlinie des Rates
2009/71/Euratom vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare
Sicherheit kerntechnischer Anlagen sowie deren Novellierung durch die Richtlinie des Rates
2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Die Internationale
Organisation für Atomenergie (nachfolgend „IAEO“) als höchste internationale Autorität auf
dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes gab in letzter Zeit eine ganze
Reihe neuer (bzw. novellierter) Empfehlungen heraus, die auf die neuesten Erkenntnisse der
Wissenschaft und Technik in diesem Bereich reagieren. Euratom hat auch im Jahre 2011 die
Richtlinie des Rates 2011/70/Euratom vom 19. Juli 2011 zur Festlegung eines
Gemeinschaftsrahmens für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle verabschiedet. Die Europäische Kommission hat
zugleich die neue BSS-Richtlinie zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen im
Bereich der Nutzung ionisierender Strahlung verabschiedet, die die Richtlinie 96/29/Euratom
sowie weitere vier Richtlinien ersetzt hat, die sich auf die regulierte Problematik beziehen
((2003/122/Euratom, 97/43/Euratom, 90/641/Euratom, 89/618/Euratom), gemäß der
- 172 -
Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (nachfolgend „ICRP“) Nr. 103
aus dem Jahre 2007 (Strahlenschutz).
In der Tschechischen Republik stellt die Kernenergie 31 % der Stromerzeugung dar.
Gegenwärtig gibt es strategische Überlegungen über den Bau neuer Reaktorblöcke auf dem
Gelände von Temelín oder Dukovany. Das neue Atomgesetz wird der staatlichen Verwaltung
helfen, die Schritte bei der Ortswahl, dem Bau, der Inbetriebnahme und dem Betrieb der
neuen Blöcke der Atomkraftwerke wesentlich effektiver zu regeln, und zwar sowohl durch die
Ergänzung bzw. Präzisierung der technischen Anforderungen als auch durch die Regelung der
Verfahrensregeln. Eine Reihe technischer Maßnahmen im Sinne der weltweit bzw.
europaweit besten Praxis hat der Betreiber nach Beratungen mit dem SÚJB in den
tschechischen Kernkraftwerken bereits eingeführt, ohne dass dies direkt aus der Gesetzgebung
folgte. Dies ist zwar ein Beleg für die entsprechende Sicherheitskultur des Betreibers, aber
nicht nur die Studie der Vereinigung der westeuropäischen Atomaufsichtsbehörden
(nachfolgend „WENRA“), sondern auch die bisherige tschechische Praxis zeigen, dass es
vorteilhaft ist, schrittweise die reale Praxis mit der nationalen Gesetzgebung und umgekehrt
abzustimmen. Der Grund dafür liegt nicht nur in der besseren Vergleichbarkeit der Situation
in den einzelnen Ländern, sondern vor allem in der leichteren Harmonisierung und der
einfacheren Formulierung gemeinsamer Empfehlungen zur Steigerung des erreichten
Sicherheitsniveaus. Daher würden spezifische Anforderungen z. B. an die periodische
Sicherheitsanalyse, die probabilistische Sicherheitsanalyse, die Bewertung der
Restlebensdauer von Anlagen oder an die Aufgliederung der einzelnen Schritte bei der
Inbetriebnahme eines neuen Reaktorblocks helfen, die Verfahren bei der Erteilung und der
Erfüllung von Genehmigungen und im weitesten Sinne auch die Ausübung der einzelnen
regulierten Tätigkeiten zu präzisieren und übersichtlicher zu machen.
Eine grundsätzlich identische Situation besteht im Bereich der medizinischen oder sonstigen
Kernenergie bzw. ionisierende Strahlung nutzenden Anwendungen. Neben der
Implementierung der neuen Empfehlungen der ICRP und der IAEO zeigt die bisherige Praxis,
das Verfahrensänderungen im Bereich des Strahlenschutzes angebracht sind, insbesondere
eine konsequentere Anwendung einer abgestuften Herangehensweise an die Regulierung
ionisierender Strahlenquellen (insbesondere durch die Einführung eines neuen Konzepts der
sogenannten Expositionssituationen und der mehrstufigen Regelung von Tätigkeiten). Im
Sinne der Richtlinie des Rates 2003/122/Euratom vom 22. Dezember 2003 über die Kontrolle
hoch radioaktiver geschlossener Strahlenquellen und herrenloser Quellen sowie der
Empfehlung der IAEO (insbesondere des Code of Conduct on the Safety and Security of
Radioactive Sources, der einen spezifischen Charakter hat – er hat zwar nicht den Charakter
eines internationalen Vertrags, eine Reihe von Staaten einschließlich der Tschechischen
Republik haben jedoch dem Generalsekretär der IAEO ihre politische Verpflichtung
ratifiziert, seinen Inhalt in die innerstaatliche Rechtsordnung zu implementieren) wurde in den
abgelaufenen Jahren schrittweise eine Reihe von Regelungen in das Atomgesetz und die an
diese anknüpfenden sublegislativen Vorschriften implementiert, die die Sicherung
ionisierender Strahlenquellen, deren Kategorisierung, die Überwachung von deren Export und
Import, den Umgang mit herrenlosen Quellen u. Ä. betreffen.
- 173 -
Auf dem Gebiet der Typgenehmigung und des Transports ist eine Ergänzung der
gegenwärtigen legislativ nicht ausreichenden Gesetzesregelung erforderlich, denn eine Reihe
von Erfordernissen ist bisher nur durch sublegislative Vorschriften geregelt. Das Ziel sollte
sein, die Existenz einer harmonisierten rechtlichen Regelung in der Regelung des Gesetzes
GBl. Nr. 22/1997 ordnungsgemäß zu berücksichtigen und die richtigen Regeln der
gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten sowie der Regeln des freien Güterverkehrs unter
Ausnutzung der durch Artikel 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gegebenen Möglichkeiten anzuwenden.
Auf dem Gebiet der Beherrschung atomarer Zwischenfälle liegt ein Hauptgrund für das
Erwägen einer neuen Anpassung des Gesetzes in der Notwendigkeit, dieses Gebiet in
Übereinstimmung mit der allgemeinen Krisengesetzgebung zu bringen, die allmählich in der
Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 im Jahre 1997 entstanden ist. Die
bisherige rechtliche Regelung dieses Bereichs (früher „Notfallbereitschaft“) war im Jahr ihrer
Entstehung (d.i. im Jahre 1996) die erste rechtliche Regelung dieses Bereichs in der
Tschechischen Republik. Daher umfasste sie außer dem Bereich der „atomaren“
Notfallbereitschaft auch einige andere Bereiche der rechtlichen Regelung. Die Krisengesetze
(insbesondere das Gesetz GBl. Nr. 239/2000 sowie das Gesetz GBl. Nr. 240/2000) knüpften
dann an diese Grundlagen an, aber den Bereich des Krisenmanagements erfassten sie
umfassend. Der Zweck der vorgelegten neuen rechtlichen Regelung des Atomgesetzes besteht
darin, den speziellen Bereich der Beherrschung eines atomaren Notfalls in Übereinstimmung
mit dem Krisenmanagementsystem in der Tschechischen Republik unter gleichzeitiger
Beibehaltung der speziellen rechtlichen Regelung, die für den Bereich atomarer Notfälle im
Atomgesetz notwendig sind, zu bringen. Im Rahmen dieser speziellen rechtlichen Regelung
müssen die Euratom-Vorschriften berücksichtigt werden, insbesondere die BSS-Richtlinie,
die u. a. die Vorschriften aufheben, die die Information der Einwohner der EU beim Eintreten
eines Nuklearunfalls betreffen.
Ferner sind die internationalen Anforderungen und Empfehlungen zu berücksichtigen, die im
Laufe der letzten 15 Jahre in einer Reihe von Fällen verschärft oder zumindest präzisiert
worden sind. Nicht zuletzt besteht die Notwendigkeit, die bisher in diesem Bereich bei
Katastrophenübungen gewonnenen Erfahrungen zu nutzen, bei denen sich ein bestimmtes
Maß an Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit der bestehenden rechtlichen Regelung
gezeigt hat. Es müssen in eindeutiger Weise die Zuständigkeiten für einzelne Maßnahmen im
Rahmen des Systems der „atomaren“ Notfallbereitschaft und des Notfalleinsatzes, und zwar
sowohl für den Fall eines nuklearen Störfalls oder Unfalls an einem beliebigen Ort auf dem
Gebiet der Tschechischen Republik als auch für den Fall einer im Rahmen der Durchführung
genehmigter Tätigkeiten (d.i. „bei einem Genehmigungsinhaber“) eingetretenen atomaren
Notfallsituation. Es müssen einige der Pflichten der Genehmigungsinhaber, für die die
bestehende Regelung keine ausreichende Ermächtigung gewährt, eindeutig definiert und aus
den bestehenden Durchführungsvorschriften in das Gesetz übertragen werden.
Im Bereich der Überwachung einer atomaren Notfallsituation auf dem Gebiet der
Tschechischen Republik muss die bestehende rechtliche Regelung insbesondere um eine klare
Deklaration der Pflichten des Staates erweitert werden, sowohl bei der Überwachung als auch
- 174 -
bei der Kontrolle der Überwachung, und sie muss in volle Übereinstimmung mit den
entsprechenden Anforderungen gebracht werden, die in diesem Bereich den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union auferlegt werden. Im bisherigen Gesetz GBl. Nr. 18/1997 ist der
Bereich der Überwachung einer atomaren Notfallsituation auf der Grundlage der Erfahrungen
geregelt, die aus der Überwachung nach der Katastrophe von Tschernobyl bis zur Entstehung
dieser rechtlichen Regelung (d.i. innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Jahren) gewonnen
wurden. Die bestehende Regelung hat als Ausgangsregelung dieses Bereichs im Rahmen des
tschechischen rechtlichen Umfelds die Erwartungen erfüllt – der Bereich der atomaren
Überwachung befindet sich in der Tschechischen Republik auf einem guten Niveau. Dennoch
zeigt sich gegenwärtig, dass diese Grundlagen der Obliegenheiten der atomaren Überwachung
erweitert werden müssen, und zwar in Anbetracht weiterer 17 Jahre praktischer Erfahrungen,
aber auch in Anbetracht der Notwendigkeit, alle in diesem Bereich den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union durch die entsprechenden europäischen Rechtsvorschriften auferlegten
Anforderungen zu implementieren.
Im Bereich der Nichtverbreitung von Atomwaffen zeigt sich insbesondere die Notwendigkeit,
die bisherigen Erfahrungen zu nutzen und umfassend auf alle neuen Bedrohungen in diesem
Bereich zu reagieren, die seit Mitte der Neunziger Jahre aufgetreten sind. Offensichtlich ist
insbesondere die Notwendigkeit einer vollkommen neuen Regelung der Situation von
entdecktem und sichergestelltem Nuklearmaterial (siehe zahlreiche in letzter Zeit unter
starkem Medienecho behandelte Fälle) einschließlich des Systems seiner vorübergehenden
Lagerung sowie der Finanzierung der Handhabung von sogenanntem herrenlosem
Nuklearmaterial im Falle einer Insolvenz des Genehmigungsinhabers. Neu sollte auch der
Nachweis der Unbescholtenheit fremder Staatsangehöriger geregelt werden, die eine
Erteilung entsprechender Genehmigungen gemäß dem Atomgesetz beantragen. Eine neue
Form der Ausübung der Kontrolltätigkeit im Bereich der Nichtverbreitung von Atomwaffen
in der Tschechischen Republik brachte die Gewährung des Status der sogenannten
integrierten Garantien für die Tschechische Republik (State-level Integrated Safeguards
Approach in the Czech Republic) am 18. Juni 2007. Ein weiteres zentrales Element der
zurückliegenden Zeit im Bereich der Sicherheitsgarantien war der Übergang vom bilateralen
Sicherheitsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der IAEO
über Sicherheitsgarantien auf der Grundlage des Atomwaffensperrvertrags sowie des daran
anknüpfenden Zusatzprotokolls (d.i. zwischen der Tschechischen Republik und der IAEO)
hin zum trilateralen Sicherheitsabkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem
Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik,
dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen
Atomgemeinschaft sowie der IAEO über die Umsetzung von Artikel III Abs. 1 und 4 des
Atomwaffensperrvertrags und dessen Zusatzprotokoll (d.i. zwischen der IAEO, der
Europäischen Kommission und der Tschechischen Republik). Die aus der Einführung der
beiden großen Änderungen folgende Praxis weist eindeutig auf die Notwendigkeit hin, die
Gesetzgebung in einer die neue Situation eindeutig erfassenden Weise zu präzisieren. In dem
Teil, der sich mit den genehmigten Tätigkeiten befasst, zeigt sich die Möglichkeit, die
Belastung des unternehmerischen Bereichs zu senken. Im Bereich der Überführung atomarer
Güter im Rahmen von Euratom wird vorgeschlagen, das bisherige Genehmigungsverfahren
- 175 -
durch eine bloße Meldepflicht zu ersetzen, jedoch unter festgelegten Bedingungen, die in
bestimmten Fällen auch weiterhin eine vollwertige Kontrolle von Seiten des SÚJB
ermöglichen.
Die fortschrittlichen Staaten versuchen ständig Bedingungen zu schaffen, die das Niveau der
Nuklearsicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung und
Überwachung eines atomaren Notfalls (nachfolgend auch „Sicherheit“ oder
„Sicherheitssystem“) bei der Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen erhöhen.
Diese Maßnahmen bestehen nicht nur in der Optimierung der technischen oder
administrativen Bedingungen. Eine Reihe von Staaten versucht auch in angemessener Weise
auf die verhältnismäßig intensive Entwicklung im regulierten Sektor dadurch zu reagieren,
dass sie die Fähigkeit der Regulierungsbehörden zur Erfüllung der an Behörden dieses Typs
gestellten Anforderungen stärken. Die Praxis in einer Reihe von Ländern hat sehr gute
Ergebnisse durch die Schaffung einer kollektiven Führung der Regulierungsbehörde (in
Gestalt eines Rates/einer Kommission) und durch kombinierte Finanzierungsquellen für die
Tätigkeit der Aufsichtsbehörde, bei denen sich neben dem Staatshaushalt auch die
Genehmigungsinhaber an der Finanzierung der Behörde beteiligen, erbracht. Eine kollektive
Führung an der Spitze der Regulierungsbehörde kann eine höhere Stabilität, Konsistenz und
Vorhersehbarkeit der Ausübung der Regulierung durch eine Begrenzung möglicher
grundlegender Umschwünge bei einer Änderung der Besetzung in der Leitung der Behörde
gewährleisten. Ein weiterer Mehrwert einer solchen Organisation der Leitung der
Regulierungsbehörde liegt in der Möglichkeit, der fachmännischen Leitung der Behörde
größeren Raum für Entscheidungen in Fachbereichen sowie bei Fragen von konzeptionellem
und strategischem Charakter zu geben.
Das Fortfahren im System mehrerer Quellen zur Finanzierung der Tätigkeiten des SÚJB
gemäß dem bisherigen Gesetz GBl. Nr. 18/1997 kann den positiven Effekt der genannten
Änderung in der Organisation der Leitung der Regulierungsbehörde noch verstärken, obgleich
natürlich beide Maßnahmen auch voneinander unabhängig funktionieren können.
Die Zuständigkeit des SÚJB ist technisch-regulatorischen Charakters und die rechtliche
Regelung der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie der ionisierenden Strahlen hat in
höchstem Maße öffentlich-rechtlichen Charakter. Der Bereich der Verantwortung für
Atomschäden, der das Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare
Schäden und das Gemeinsame Protokoll, das die Anwendung des Wiener Übereinkommens
und des Pariser Übereinkommens, die im Gesetzesblatt unter der Nummer 133/1994
verkündet wurde, und bisher zusammen mit anderen Aspekten der friedlichen Nutzung der
Kernenergie und ionisierender Strahlen geregelt war, in die tschechische Rechtsordnung
umsetzt, gehört daher aus systematischer Sicht nicht in das neue Atomgesetz, denn es handelt
sich um ein privatrechtliches Institut. Zwischen beiden Bereichen rechtlicher Regelung
bestehen aufgrund ihres Wesens eine Reihe Inkonsistenzen, aus denen sich Interpretationsund Anwendungsschwierigkeiten ergeben. Die Regelung der Verantwortung für atomare
Schäden im bisherigen Gesetz GBl. Nr. 18/1997 regelt überwiegend Fragen aus dem Bereich
des Sach- und Verfahrensprivatrechts (beziehungsweise wird diese in der künftigen Regelung
viel detaillierter regeln müssen). Es müssen aber auch internationale politische Faktoren in
- 176 -
Betracht gezogen werden, die die künftige Form der rechtlichen Regelung in der EuratomRichtlinie beeinflussen werden, das die Initiative zur gemeinsam Regelung dieser Problematik
eröffnet hat. Aus den angeführten Gründen wird eine Aufteilung der beiden Regelungen und
ein Belassen der rechtlichen Regelung für atomare Schäden im „restlichen“ Gesetz GBl. Nr.
18/1997 vorgeschlagen. In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des europäischen
Rechts in diesem Bereich wird dann die selbständige Regelung des „restlichen“ Gesetzes
besser eine spätere Novellierung respektive das Ersetzen durch eine neue, umfassende
rechtliche Regelung der Verantwortung für atomare Schäden ermöglichen.
Der Entwurf des neuen Atomgesetzes ist also nicht einmal so sehr durch die Notwendigkeit
veranlasst, völlig neue Rechtsbeziehungen zu schaffen (mit Ausnahme der Umsetzung der
umfangreichen BSS-Richtlinie), wenngleich er nicht wenige legislative Neuerungen bringt.
Vielmehr zeigt sich, dass es unerlässlich ist, die bestehende rechtliche Regelung auf der
Grundlage der im Laufe von 17 Jahren Anwendung des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 (und der
anknüpfenden Legislative) gewonnenen Erfahrungen unter Verwendung der oben genannten
neuen Empfehlungen internationaler Institutionen und der übrigen neuen, sowohl formalen als
auch fachlichen Erkenntnisse zu ergänzen und insbesondere zu präzisieren. Eine nicht zu
vernachlässigende Wirkung für die richtige Gestaltung der Regulierung in diesem Bereich
auch in Zukunft könnten Änderungen in der Organisation der Regulierungsbehörde haben.
Einer gründlichen Anpassung bedürfen auch die Ermächtigungsbestimmungen des bisherigen
Gesetzes GBl. Nr. 18/1997, die nicht die bestehenden legislativen Anforderungen an deren
Konzipierung erfüllen.
Bei einer Bewahrung des gegenwärtigen Rechtszustandes wird in einigen Teilen des Gesetzes
GBl. Nr. 18/1997 eine unnötig komplizierte und unübersichtliche Regelung bestehen bleiben.
Dort, wo hingegen die gültige Regelung ungenügend ist, wird die Regulierungsbehörde auch
weiterhin rechtliche Anforderungen ersatzweise festlegen müssen, z. B. mittels
Genehmigungsbedingungen. Dies wiederum verschlechtert die Übersichtlichkeit des
rechtlichen Umfelds, aber insbesondere unterstützt es nicht die Vorhersehbarkeit der Aktionen
der Regulierungsbehörde und hat eine negative Wirkung auf die Sicherheit der
Normadressaten. Nicht zuletzt verunmöglicht Untätigkeit die Einführung einiger
Vereinfachungen oder eine Beschränkung der Regulierung in unbedeutenden Bereichen,
wodurch nicht Bedingungen für eine effektivere Nutzung der Mittel, die der
Regulierungsbehörde sowie dem regulierten Sektor zur Verfügung stehen, geschaffen werden.
Bewertung der Übereinstimmung der vorgeschlagenen rechtlichen Regelung mit der
Verfassungsordnung der Tschechischen Republik
Die vorgeschlagene rechtliche Regelung respektiert vollends die Verfassungsordnung in allen
ihren Teilen. Das Atomgesetz greift nicht über den durch die Verfassungsordnung gegebenen
Rahmen hinaus in die Rechte und Pflichten von Personen ein und belässt die Ausübung der
Staatsgewalt ausschließlich im Bereich der gesetzesrechtlichen Regelung. Es respektiert somit
zur Gänze die Anforderungen von Artikel 2 des Gesetzes GBl. Nr. 1/1993, Verfassung der
Tschechischen Republik, sowie Art. 2, 3 und 4 der Charta der Grundrechte. Es geht auch von
der verfassungsrechtlichen Regelung der Schaffung von Zentralorganen der Staatsverwaltung
durch das Gesetz aus sowie von den Anforderungen an Ermächtigungen durch das Gesetz zur
- 177 -
Verabschiedung von Durchführungsvorschriften in Artikel 79 Abs. 3 der Verfassung der
Tschechischen Republik.
Der Entwurf des Atomgesetzes respektiert auch zur Gänze den Beschlussmechanismus des
Verfassungsgerichts in Sachen der Beteiligung an Genehmigungsverfahren sowie der
Beteiligung in Sachen der Festlegung einer Katastrophenplanungszone laut Gesetz GBl. Nr.
18/1997 (z. B. I. ÚS 1969/12, II. ÚS 380/01, III. ÚS 3118/07, IV. ÚS 463/12 und andere).
Das neue Atomgesetz weicht nicht von der bereits konstanten Rechtsprechung des
Verfassungsgerichts ab.
Bewertung der Übereinstimmung der vorgeschlagenen rechtlichen Regelung mit den
Vorschriften der Europäischen Union, der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen
Union und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Europäischen Union
Die vorgeschlagene Änderung befindet sich zur Gänze im Einklang mit den Anforderungen
der EU- bzw. Euratom-Vorschriften. Durch das Atomgesetz werden vor allem einige direkte
Anforderungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in die
tschechische Rechtsordnung transformiert, namentlich z. B. Artikel 81 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, der die Zuständigkeit der Europäischen
Kommission für die Entsendung ihrer Aufsichtsinspektoren für Erze, Ausgangsmaterial oder
besonderes Spaltmaterial auf das Gebiet eines Mitgliedstaates regelt.
Das vorgeschlagene Gesetz führt die Umsetzung der folgenden Euratom- und EURechtsvorschriften durch:
1. Richtlinie vom 5. März 1962 über den freien Zugang zu qualifizierten
Beschäftigungen auf dem Kerngebiet.
2. Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates 2006/123/EG vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
3. Richtlinie des Rates 2006/117/Euratom vom 20. November 2006 über die
Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter
Brennelemente.
4. Richtlinie des Rates 2009/71/Euratom vom 25. Juni 2009 über einen
Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen.
5. Richtlinie des Rates 2011/70/Euratom vom 19. Juli 2011 über einen
Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung
abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.
6. Richtlinie des Rates 2013/51/Euratom vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von
Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich
radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch.
7. Richtlinie des Rates 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung
grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition
gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien
89/618/Euratom,
90/641/Euratom,
96/29/Euratom,
97/43/Euratom
und
2003/122/Euratom (nachfolgend „BSS-Richtlinie“).
- 178 -
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Das vorgeschlagene Gesetz passt ferner die tschechische Rechtsordnung den
Anforderungen der folgenden Verordnungen an:
Verordnung des Rates (Euratom) Nr. 3954/87 vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung
von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle
eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notfallsituation.
Verordnung des Rates (Euratom) Nr. 1493/93 vom 8. Juni 1993 über die Verbringung
radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten.
Verordnung der Kommission (Euratom) Nr. 302/2005 vom 8. Februar 2005 über die
Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen.
Verordnung des Rates (EG) Nr. 733/2008 vom 15. Juli 2008 über die
Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern
nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl.
Verordnung des Rates (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 über eine
Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und
Durchfuhr von Gütern mit zweifacher Verwendung.
Verordnung des Rates (EG) Nr. 1048/2009 vom 23. Oktober 2009 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 733/2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk
Tschernobyl.
Das Atomgesetz setzt auch die Vorschrift 2008/312/Euratom um: Beschluss der Kommission
vom 5. März 2008 zur Einführung des in der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates
genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der
Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (bekanntgegeben unter
dem Aktenzeichen K(2008) 793) und Beschluss des Rates vom 14. Dezember 1987 über
Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer
radiologischen Notfallsituation (87/600/Euratom).
Außerdem reflektiert der Entwurf auch Empfehlungen, z. B. die Empfehlungen der
Kommission 2000/473/Euratom vom 8. Juni 2000 zur Anwendung von Artikel 36 EuratomVertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung
der Exposition der Gesamtbevölkerung, die im Hinblick auf die richtige Gewährleistung eines
Sicherheitssystems relevant und zur Erzielung einer minimalen Harmonisierung der
Bedingungen in Euratom erforderlich sind.
Den Gesetzentwurf betreffen ferner die folgenden EU-Vorschriften:
 Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates 95/46/EG vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr,
 Verordnung der Kommission (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in
Anwendung
der
Artikel
87
und
88
EG-Vertrag
(allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung).
- 179 -
Außer der Umsetzung der oben genannten Richtlinien haben die Gesetzgeber auch Schritte
zur Einarbeitung der Novellierung der Richtlinie des Rates 2009/71/Euratom vom 25. Juni
2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
verabschiedet, d.i. die Umsetzung der Richtlinie des Rates 2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014
zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die
nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Im Hinblick auf die relativ lange
Umsetzungsfrist, die relative Neuheit der Richtlinie und die fortdauernde Arbeit an den
Durchführungsvorschriften zum Atomgesetz kann die Novellierung der Richtlinie jedoch
nicht als zur Gänze umgesetzt angesehen werden (und wurde nicht einmal in den betreffenden
Begleitunterlagen zum Entwurf des Atomgesetzes als solche deklariert). Einige an den neuen
Wortlaut der Richtlinie anknüpfende Bestimmungen waren jedoch bereits im Atomgesetz
eingearbeitet, insbesondere im Bereich der Beherrschung eines atomaren Notfalls, der
Bewertung der Sicherheit sowie der Beherrschung von Störungszuständen in Kernanlagen.
Eine Reihe weiterer neu entworfener Institute des Atomgesetzes sind in einem solchen Maße
fortschrittlich, dass sie den Anforderungen der Richtlinie zur Gänze entsprechen.
Bei der Umsetzung wurde von der bereits bestehenden Gestalt des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997
ausgegangen, das heißt es wurden bewährte Methoden der Umsetzung der oben genannten
europäischen Gesetzgebung beibehalten.
Allgemeine Grundsätze des EU-Rechts werden vom vorgeschlagenen neuen Atomgesetz in
keiner Weise berührt.
Bewertung der Übereinstimmung der vorgeschlagenen rechtlichen Regelung mit
internationalen Verträgen, an die die Tschechische Republik gebunden ist
Das vorgeschlagene Atomgesetz passt die tschechische Rechtsordnung an viele internationale
rechtliche Regelungen an. Des Weiteren wurde bei seiner Gestaltung eine Reihe von
Vorschriften aus der Kategorie „soft law“ berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie aus der
Werkstatt internationaler Regierungsorganisationen (IAEO, Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung – nachfolgend „OECD“) oder von Fachinstitutionen
(ICRP, WENRA) hervorgingen.
Die IAEO gibt Sicherheitsnormen heraus, die den Konsens der internationalen Fachwelt
widerspiegeln. Sie sind zwar für die Mitgliedstaaten der IAEO nicht rechtlich bindend, sie
gehören zum sogenannten internationalen „soft law“, aber sie werden weithin respektiert und
haben einen großen Einfluss auf die Rechtskultur aller Mitgliedsländer der IAEO. Sie werden
auf drei Ebenen herausgegeben, und zwar als Safety Fundamentals, Safety Requirements und
Safety Guides.
Die Safety Fundamentals stellen die grundlegenden Sicherheitsziele und Grundsätze des
Schutzes sowie der Sicherheit dar und definieren den Rahmen für die Safety Requirements.
Die Safety Requirements umfassen die Anforderungen, die eingehalten werden müssen, damit
der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gewährleistet ist. Durch ihr Format und ihren
Stil sind sie zur Implementierung in die nationalen rechtlichen Regelungen vorbestimmt. Die
Safety Guides geben in Form von Empfehlungen und Anleitungen den möglichen Weg zur
- 180 -
Erfüllung der Safety Requirements an, sie haben empfehlenden Charakter und spiegeln die
gute Praxis in der Herangehensweise der betreffenden Problematik wider.
Die Sicherheitsanleitungen (-normen) der IAEO haben einen ausgesprochenen bis
dominierenden Einfluss auf die nationalen Regelungen. An den Überprüfungskonferenzen zur
Bewertung der einzelstaatlichen Berichte zum Übereinkommen über atomare Sicherheit oder
zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit beim Umgang mit abgebrannten
Brennelementen und über die Sicherheit beim Umgang mit radioaktiven Abfällen, die auf
dem Boden der IAEO stattfinden, werden die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erfüllung dieser
Abkommen gerade im Hinblick auf den Inhalt dieser Anleitungen gemessen. In Anbetracht
dessen, dass sich die EU-Mitgliedstaaten aktiv an der Vorbereitung internationaler
Abkommen und Anleitungen der IAEO beteiligen, spiegelt sich deren Inhalt auch in den
Euratom-Rechtsvorschriften. Ein Beispiel ist die Richtlinie 2009/71/Euratom, die den
Mitgliedstaaten direkt empfiehlt, die Anwendbarkeit der Grundsätze der atomaren Sicherheit
der IAEO für die Implementierung der Richtlinie in den nationalen Rechtsordnungen zu
beurteilen.
Eine bedeutende internationale Plattform stellt die WENRA dar, die gegenwärtig alle
nationalen Aufsichtsbehörden der Euratom-Mitgliedstaaten umfasst. Die Tätigkeit dieser
Assoziation findet im Rahmen der Verhandlungen der leitenden Ausschüsse und zweier
Arbeitsgruppen, der RHWG für den Bereich der Sicherheit von Atomreaktoren und der
WGWD für den Bereich der radioaktiven Abfälle statt.
Im Rahmen beider Gruppen wurden die Referenzniveaus für 18 ausgewählte
Sicherheitsbereiche festgelegt. Diese Referenzniveaus sind eigentlich Kriterien, nach denen
die einzelstaatlichen rechtlichen Regelungen verglichen wurden. Die Abschlussstudie ordnet
die Tschechische Republik der Gruppe relativ vieler Staaten zu, in denen zwar die meisten
gegenwärtigen internationalen Empfehlungen erfüllt werden bzw. vom Inhaber einer
Genehmigung zum Betrieb eines Atomkraftwerks erfüllt werden, aber eine Reihe dieser
Bereiche ist in der einzelstaatlichen Gesetzgebung nicht ausreichend geregelt.
Eine Reihe auf diese Weise angesprochener Anforderungen bzw. die Präzisierung der
bestehenden Anforderungen (zum Beispiel die periodische Sicherheitsanalyse, die
probabilistische Analyse usf.) wird zwar vom Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb eines
Atomkraftwerks – einer atomaren Anlage erfüllt, wird aber in der gegenwärtigen rechtlichen
Regelung nicht zur Gänze widergespiegelt. Die Abwesenheit einer allgemein verbindlichen
Form bei diesen rechtlichen Anforderungen (im weiteren Sinne) verursacht deren faktische
Nichtdurchsetzbarkeit, was im Umfeld einer Rechtskultur minderer Qualität bzw. bei einem
Normadressaten mit weniger ausgeprägtem Rechtsbewusstsein bis zu deren Nichterfüllung,
und somit auch zur realen Gefährdung der Interessen führen kann, die durch sie geschützt
werden sollen (menschliche Gesundheit und Umwelt).
Bei der Arbeit mit den Quellen des internationalen Rechts haben die Schöpfer des
Atomgesetzes bereits eingeführte Arten der Anpassung (in Übereinstimmung mit dem Gesetz
GBl. Nr. 18/1997) beibehalten und sind von diesen nur in den Fällen abgewichen, in denen
eine zwischenzeitliche Änderung in den Quellen selbst oder neue Anforderungen an den
- 181 -
Inhalt sowie die Form der Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik dies verlangt
haben.
Die Problematik des Schutzes Beschäftigter vor ionisierenden Strahlen wurde im Rahmen der
Vorbereitung des Atomgesetzes mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern in diesem
Bereich konsultiert und diese Personen erhielten auch den Gesetzentwurf, um Anmerkungen
vorzubringen. Namentlich handelte es sich dabei zum Beispiel um die Wirtschaftskammer der
Tschechischen Republik, ČEZ, a.s., ŠKODA JS, a.s., den Wirtschafts- und Handelsverband,
die Konföderation der Arbeitgeber- und Unternehmerverbände der Tschechischen Republik,
den Tschechischen Verband der Medizinphysiker, o.s., den Tschechischen
Nuklearmedizinverband, die Radiologische Gesellschaft, die Gesellschaft der radiologischen
Assistenten der Tschechischen Republik, die Tschechische Gesellschaft für nichtdestruktive
Versuche, u. a.
In der neuen rechtlichen Regelung sind die folgenden internationalen Verträge berücksichtigt:
1. Übereinkommen über atomare Sicherheit, unterzeichnet in Wien am 17. 6. 1994
(veröffentlicht unter GBl. Nr. 67/1998),
2. Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit beim Umgang mit abgebrannten
Brennelementen und über die Sicherheit beim Umgang mit radioaktiven Abfällen,
unterzeichnet in Wien am 30. 9. 1997,
3. Atomwaffensperrvertrag, unterzeichnet in Moskau, Washington und London am 1. 7.
1968 (veröffentlicht unter GBl. Nr. 61/1974),
4. Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresgrund, unterzeichnet
in Moskau, Washington und London am 11. 2. 1971 (veröffentlicht unter GBl. Nr.
62/1974),
5. Abkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der
Vorbereitungskommission des Vertrags über das umfassende Verbot von
Nuklearversuchen und über die Ausübung von Tätigkeiten einschließlich von
Tätigkeiten nach der Zertifizierung, die sich auf die internationalen
Überwachungseinrichtungen des Vertrags über das umfassende Verbot von
Nuklearversuchen beziehen, unterzeichnet in Wien am 13.11.2002 (veröffentlicht
unter Nr. 94/2006 Sammlung internationaler Verträge),
6. Abkommen über den physischen Schutz von Nuklearmaterial, unterzeichnet in Wien
am 26. 9. 1979 (veröffentlicht unter GBl. 114/1996 sowie unter Sammlung
internationaler Verträge Nr. 27/2007),
7. Übereinkommen über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (Nr.
115) Internationale Arbeitsorganisation (veröffentlicht unter GBl. Nr. 465/1990).
Ferner wurden die folgenden nicht verbindlichen internationalen Dokumente berücksichtigt:
1. Site Evaluation for Nuclear Installations Safety Requirements (NS-R-3), IAEA 2003,
(Publikation der IAEO: Anforderungen an die Bewertung der Gelände für
Kernanlagen),
- 182 -
2. Safety of Nuclear Power Plants: Operation Safety Requirements (NS-R-2), IAEA 2000,
(Veröffentlichung der IAEO: Sicherheit von Kernanlagen: Anforderungen an den
Betrieb),
3. Safety of Nuclear Power Plants: Design Safety Requirements (NS-R-1), IAEA 2000,
(Veröffentlichung der IAEO: Sicherheit von Kernanlagen: Anforderungen an das
Projekt),
4. Safety of Research Reactors Safety Requirements (NS-R-4), IAEA 2005,
(Veröffentlichung der IAEO: Anforderungen an die Sicherheit von
Forschungsreaktoren),
5. Safety of Research Reactors Safety Requirements (NS-R-4), IAEA, 2005,
(Veröffentlichung der IAEO: Anforderungen an die Sicherheit von
Forschungsreaktoren),
6. The Management System for Facilities and Activities (GS-R-3), IAEA, 2006
(Managementsystem für Kernanlagen und Aktivitäten im nuklearen Bereich),
7. The Management System for Nuclear Installations (GS-G-3.5), IAEA 2009
(Veröffentlichung der IAEO: Managementsystem für Kernanlagen),
8. IAEA, Specific Safety Requirements Series No. SSR-6, Regulations for the Safe
Transport of Radioactive Material, 2012 Edition International Atomic Energy Agency,
Vienna, 2012,
9. IAEA, Safety Standards Series No. TS-G-1.1 (Rev. 1), Advisory Material for the IAEA
Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Safety Guide, International
Atomic Energy Agency, Vienna, 2008,
10. Predisposal Management of Radioactive Waste, General Safety Requirements Part 5,
No. GSR Part 5, IAEA, Vienna, 2009,
11. Geological Disposal of Radioactive Waste, Safety Requirements, WS-R-4, IAEA,
Vienna, 2006,
12. Near Surface Disposal of Radioactive Waste, Safety Requirements, WS-R-1, IAEA,
Vienna, 1999,
13. ICRP 60: Empfehlung der internationalen Strahlenschutzkommission, 60;
Veröffentlichung der ICRP, Band 21/1-3,
14. ICRP 103: Empfehlung der internationalen Strahlenschutzkommission, 103;
Veröffentlichung der ICRP, Band 37/2-4,
15. ICRP 101: Festlegung der Dosiswerte für eine repräsentative Person zu Zwecken des
Strahlenschutzes für die Bevölkerung sowie Optimierung des Strahlenschutzes:
Erweiterung des Verfahrens, 101; Veröffentlichung der ICRP, Band 36/3,
16. Code of Conduct on the Safety and Security of Radioactive Sources, IAEA 2004;
(Veröffentlichung der IAEO: Regelwerk für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver
Strahlenquellen, 2004),
17. IAEA, Fundamental Safety Principles, Series No. SF-1, published November 07, 2006,
18. IAEA, Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency Safety
Requirements, Series No. GS-R-2, published November 06, 2002,
19. IAEA, The Management System for Facilities and Activities Safety Requirements
Series No. GS-R-3, published July 21, 2006,
- 183 -
20. IAEA, Governmental, Legal and Regulatory Framework for Safety General Safety
Requirements Part 1, Series No. GSR Part 1, published October 04, 2010,
21. IAEA Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety
Standards - Interim Edition General Safety Requirements Part 3, Series No. GSR Part
3, published July 19, 2014,
22. IAEA, Safety Assessment for Facilities and Activities General Safety Requirements
Part 4, Series No. GSR Part 4, published May 19, 2009,
23. IAEA, Decommissioning of Facilities Using Radioactive Material Safety
Requirements, Series No. WS-R-5, published October 18, 2006,
24. IAEA, Arrangements for Preparedness for a Nuclear or Radiological Emergency Safety
Guide, Series No. GS-G-2.1, published May 23, 2007,
25. IAEA, Application of the Management System for Facilities and Activities Safety
Guide, Series No. GS-G-3.1, published July 28, 2006,
26. IAEA, The Management System for Technical Services in Radiation Safety Safety
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27. IAEA, The Management System for the Processing, Handling and Storage of
Radioactive Waste Safety Guide, Series No. GS-G-3.3, published July 02, 2008,
28. IAEA, Classification of Radioactive Waste General Safety Guide, Series No. GSG-1,
published December 28, 2009,
29. IAEA, Criteria for Use in Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological
Emergency General Safety Guide, Series No. GSG-2, published March 17, 2011,
30. IAEA, The Safety Case and Safety Assessment for the Predisposal Management of
Radioactive Waste, Series No. GSG-3, published April 18, 2013,
31. IAEA, Use of External Experts by the Regulatory Body, Series No. GSG-4, published
February 21, 2013,
32. IAEA, Occupational Radiation Protection Safety Guide, Series No. RS-G-1.1,
published October 13, 1999,
33. IAEA, Assessment of Occupational Exposure Due to Intakes of Radionuclides Safety
Guide, Series No. RS-G-1.2, published November 02, 1999,
34. IAEA, Assessment of Occupational Exposure Due to External Sources of Radiation
Safety Guide, Series No. RS-G-1.3, published September 28, 1999,
35. IAEA, Building Competence in Radiation Protection and the Safe Use of Radiation
Sources Safety Guide, Series No. RS-G-1.4, published May 08, 2001,
36. IAEA, Environmental and Source Monitoring for Purposes of Radiation Protection
Safety Guide, Series No. RS-G-1.8, published August 22, 2005,
37. IAEA, Categorization of Radioactive Sources Safety Guide, Series No. RS-G-1.9,
published August 15, 2005,
38. IAEA, Regulatory Control of Radioactive Discharges to the Environment Safety
Guide, Series No. WS-G-2.3, published September 15, 2000,
39. IAEA, Predisposal Management of Low and Intermediate Level Radioactive Waste
Safety Guide, Series No. WS-G-2.5, published April 30, 2003,
40. IAEA, Predisposal Management of High Level Radioactive Waste Safety Guide, Series
No. WS-G-2.6, published April 30, 2003,
- 184 -
41. IAEA, Remediation Process for Areas Affected by Past Activities and Accidents Safety
Guide, Series No. WS-G-3.1, published March 01, 2007,
42. IAEA, Release of Sites from Regulatory Control on Termination of Practices Safety
Guide, Series No. WS-G-5.1, published November 08, 2006,
43. IAEA, Safety Assessment for the Decommissioning of Facilities Using Radioactive
Material Safety Guide, Series No. WS-G-5.2, published February 24, 2009,
44. IAEA, Storage of Radioactive Waste Safety Guide, Series No. WS-G-6.1, published
November 28, 2006,
45. IAEA, Regulatory Control of Radiation Sources Safety Guide, Series No. GS-G-1.5,
published December 13, 2004,
46. IAEA, Safety of Radiation Generators and Sealed Radioactive Sources Safety Guide,
Series No. RS-G-1.10, published December 15, 2006,
47. IAEA, Radiological Protection for Medical Exposure to Ionizing Radiation Safety
Guide, Series No. RS-G-1.5, published April 02, 2002,
48. IAEA, Application of the Concepts of Exclusion, Exemption and Clearance Safety
Guide, Series No. RS-G-1.7, published August 04, 2004,
49. IAEA, Radiation Safety in Industrial Radiography Specific Safety Guide, Series No.
SSG-11, published February 25, 2011,
50. IAEA, Control of Orphan Sources and Other Radioactive Material in the Metal
Recycling and Production Industries Specific Safety Guide, Series No. SSG-17,
published February 10, 2012,
51. IAEA, National Strategy for Regaining Control over Orphan Sources and Improving
Control over Vulnerable Sources Specific Safety Guide, Series No. SSG-19, published,
August 18, 2011,
52. IAEA, Radiation Safety of Gamma, Electron and X Ray Irradiation Facilities Specific
Safety Guide, Series No. SSG-8, published July 26, 2010,
53. IAEA, Decommissioning of Medical, Industrial and Research Facilities Safety Guide,
Series No. WS-G-2.2, published December 07, 1999,
54. IAEA, Management of Waste from the Use of Radioactive Material in Medicine,
Industry, Agriculture, Research and Education Safety Guide, Series No. WS-G-2.7,
published May 26, 2005,
55. IAEA, Guidance on the Import and Export of Radioactive Sources, IAEA, Vienna
2012,
56. IAEA - Safety Culture in Nuclear Installations - Guidance for Use in the Enhancement
of Safety Culture (TECDOC-1329),
57. IAEA, Nuclear Security Fundamentals, Nuclear Security Series, Vienna (under
development),
58. IAEA, Nuclear security Recommendation on Radioactive Material and Associated
Facilities, Nuclear Security Series, Vienna (under development),
59. IAEA, Nuclear Security Recommendations on Nuclear and Other Radioactive Material
Out of Regulatory Control, Nuclear Security Series, Vienna (under development),
60. IAEA Nuclear Security Recommendation on Nuclear Material and Nuclear Facilities –
INFCIRC/225/Rev.5 in Nuclear Security Series,
- 185 -
61. Engineering Safety Aspects of the Protection of Nuclear Power Plants Against
Sabotage, IAEA, Nuclear Security Series No. 4,
62. Nuclear Security Culture, IAEA Nuclear Security Series No. 7,
63. Preventive and Protective Measures Against Insider Threats, IAEA, Nuclear Security
Series No. 8,
64. Development, Use and Maintenance of the Design Basis Threat, IAEA, Nuclear
Security Series No. 10.
Das vorgeschlagene Gesetz befindet sich zur Gänze im Einklang mit internationalem Recht.
Voraussichtliche wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen der vorgeschlagenen
rechtlichen Regelung auf den Staatshaushalt, auf die übrigen öffentlichen Haushalte
Laut einer qualifizierten Abschätzung sollten die aus dem Atomgesetz folgenden Kosten auf
längere Sicht neutral sein. In einigen Bereichen würde sich gemäß den neuesten Trends die
Regulierung erhöhen, in anderen würde sie sinken. Gemäß dem Entwurf würde im Anschluss
an die neue rechtliche Regelung, die bereits durch das Gesetz GBl. Nr. 249/2011 zur
Änderung des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 über die friedliche Nutzung der Kernenergie und
der ionisierenden Strahlung (Atomgesetz) und über die Änderung und Ergänzung einiger
Gesetze, in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Gesetz GBl. Nr. 634/2004 über
Verwaltungsgebühren, in der jeweils geltenden Fassung, zu einer wesentlichen Umverteilung
der Kosten zur Finanzierung der Regulierung zwischen dem Staatshaushalt und ausgewählten
Genehmigungsinhabern kommen, indem sich einige Antragsteller oder Genehmigungsinhaber
an den mit dem Erlass der beantragten Beschlüsse verbundenen Kosten für die notwendige
fachmännische Tätigkeit der Regulierungsbehörde beteiligen. Ein Fortfahren in der
Geltendmachung dieses neuen Finanzierungssystem würde es ermöglichen, die Kosten
zielgerichteter zu verteilen, indem die Höhe der Zahlung der Aufwendigkeit der mit dem
Genehmigungsverfahren verbundenen fachmännischen Tätigkeiten entsprechen würde.
Insgesamt sollte es durch diese Regelung möglich sein, aus dem Beitrag in einem
„Standardjahr“ ungefähr 40 bis 50 % der Gesamtausgaben des Kapitels der
Atomregulierungsbehörde abzudecken. Außerordentliche Ausgaben (z. B. Genehmigungen
zum Bau einer neuen kerntechnischen Anlage) sollten bis zu 90 % gedeckt sein. Während der
nächsten zehn Jahre könnten beim erwogenen Bau neuer kerntechnischer Anlagen in der
Tschechischen Republik die Einnahmen des Staatshaushalts im Kapitel SÚJB ungefähr um
2 Milliarden Tschechische Kronen erhöht werden, wobei dieser Tatbestand zur
Aufrechterhaltung des entsprechenden Niveaus der veranschlagten Ausgaben des Kapitels
SÚJB beitragen würden.
Der Entwurf des Atomgesetz ändert den Umkreis kritischer Tätigkeiten, die beim
Genehmigungsinhaber ausgeführt werden. Auf der Grundlage der statistischen Angaben der
wichtigsten Genehmigungsinhaber, bei denen eine kritische Tätigkeit gemäß der genannten
Bestimmung ausgeführt werden soll, die der Emittent zur Verfügung hat, kann mit hoher
Genauigkeit abgeschätzt werden, dass die Anzahl Personen, zu denen die Nationale
Sicherheitsbehörde ein neues Sicherheitsverfahren gemäß Gesetz GBl. Nr. 412/2005 über
Datenschutz und Sicherheitseignung, in der jeweils geltenden Fassung, durchführen müssen
wird, mindestens 2700 betragen wird. Die Überprüfung einer so großen Anzahl von Personen
- 186 -
stellt für die Nationale Sicherheitsbehörde eine große Belastung dar, die sie mit der
gegenwärtigen personellen Besetzung nicht bewältigen kann, sodass eine Erhöhung der
Anzahl zugewiesener Planstellen der Nationalen Sicherheitsbehörde für die oben genannte
neue Tätigkeit notwendig ist. Die geschätzte Zahl neuer Stellen beträgt 9, mit Wirkung auf
eine Erhöhung der Mittel in Kapitel 308 des Staatshaushalts. Im Zusammenhang mit der
Erhöhung der zugewiesenen Planstellen im genannten Umfang entstehen im Jahr 2016
einmalig auch weitere materielle Aufwendungen. Die Notwendigkeit der Erhöhung der
Finanzmittel in Kapitel 308 des Staatshaushalts wird von der Regierung zur Kenntnis
genommen und vom 1. stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie dem Finanzminister bei
der Vorbereitung des Staatshaushalts für das Jahr 2016 und die folgenden Jahre berücksichtigt
werden. Auch im Falle der genannten Erhöhung zugewiesener Planstellen bei der Nationale
Sicherheitsbehörde wird es nicht möglich sein, bei einer so großen Zahl Antragsteller
einmalig ein Sicherheitsverfahren durchzuführen, vielmehr wird eine etappenweise
Entgegennahme von Anträgen erforderlich sein. Dies wird den Abschluss einer trilateralen
Vereinbarung zwischen dem SÚJB, der Nationalen Sicherheitsbehörde sowie dem wichtigsten
Genehmigungsinhaber, bei dem eine kritische Tätigkeit gemäß der genannten Bestimmung
durchgeführt werden soll, erfordern.
Eine mit der neuen Art des Verfahrens der Regulierungsbehörde (Rat) verbundene positive
Wirkung wird höhere Ansprüche an die organisatorische und administrative Sicherstellung
dieser neuen Form der Leitungsstruktur mit sich bringen. Der Emittent geht nicht davon aus,
dass die Entstehung einer kollektiven Leitung (eines Rates) mittel- oder langfristig zu einer
erheblichen Erhöhung der ökonomischen Belastung des Staatshaushalts durch den SÚJB Sicht
führen wird.
Durch die Verabschiedung des neuen Atomgesetzes kommt es mittel- oder langfristig nicht zu
einer Erhöhung der Belastung des Staatshaushalts, mit Ausnahme eines Anstiegs der Kosten
der Nationalen Sicherheitsbehörde.
Auswirkungen auf das Unternehmensumfeld in der Tschechischen Republik
Die vorgeschlagene rechtliche Regelung bringt eine Reihe Neuerungen in Richtung einer
Minderung der Regulierung des Unternehmensumfelds. Einige Genehmigungsarten entfallen
zur Gänze (z. B. die erneute Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage), andere werden
auf die Ebene weniger belastender Regulierungsformen verschoben (Registrierung,
Anmeldung). Neu wird auch die unbefristete Gültigkeitsdauer für alle Berechtigungen für
Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes besonders wichtig sind,
eingeführt, wobei die Prüfung vor der Prüfkommission durch das Absolvieren einer
fachlichen Fortbildung ersetzt wird. Eine Reihe bisheriger Anforderungen wurden im
Interesse der Beachtung grundlegender Grundsätze des gemeinsamen Marktes in der EU
gestrichen (freier Warenverkehr, gegenseitige Anerkennung). Das Atomgesetz spiegelt auch
die fortschreitende Elektronisierung der öffentlichen Verwaltung wider und beschränkt den
Umfang der von wirtschaftlichen Subjekten verlangten Informationen auf das notwendige
Mindestmaß. Gegenüber der bestehenden rechtlichen Regelung kann davon ausgegangen
werden, dass das neue Atomgesetz eine positive Wirkung auf das Unternehmensumfeld in der
Tschechischen Republik haben wird.
- 187 Soziale Auswirkungen
Die vorgeschlagene rechtliche Regelung hat in Anbetracht ihres technischen Charakters sowie
der Abwesenheit eines Zusammenhangs mit den Rechten und Pflichten privater natürlicher
Personen, die nicht im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender
Strahlen tätig sind, keine sozialen Auswirkungen.
Auswirkungen auf die Umwelt
Die vorgeschlagene rechtliche Regelung verfolgt den Schutz der Umwelt als eines der
wichtigen Ziele, d. h. als eines der durch die gesamte Reichweite der rechtlichen Regelung
geschützten öffentlichen Interessen. In dieser Hinsicht bewahrt sie die in der bisherigen
rechtlichen Regelung durch das Gesetz GBl. Nr. 18/1997 erreichte Norm. In mehrfacher
Hinsicht regelt sie die Anforderungen im Interesse der Sicherheit so, dass der Schutz des
öffentlichen Interesses und somit auch der Umwelt effektiver erreicht wird (Änderungen der
Regulierung in Richtung Steigerung ihrer Effizienz, z. B. Möglichkeit weitergehender
Eingriffe beim Auferlegen von Abhilfemaßnahmen, Änderung der Bedingungen für die
Ausübung bestimmter regulierter Tätigkeiten usf.).
Es kann festgehalten werden, dass das Atomgesetz positive Auswirkungen auf die Umwelt
haben wird.
Bewertung der Auswirkungen
Diskriminierungsverbots
der
vorgeschlagenen
Lösung
bezüglich
des
Grundsätzlich hat das Material keine Auswirkung auf die Gleichstellung von Mann und Frau.
Die vorgeschlagene rechtliche Regelung verursacht keinerlei Diskriminierung irgendeiner
Minderheit, auch nicht sexueller Minderheiten. Das Gesetz steht in vollem Einklang mit dem
Diskriminierungsverbot. Das Material steht auch im Einklang mit den geltenden
Rechtsvorschriften und regelt auf der Grundlage der Euratom-Rechtsvorschriften
verschiedene Bedingungen für Frauen in spezifischen Situationen wie Schwangerschaft und
Stillen, und zwar in einer Weise, die durch biologische Determinanten und die spezifische
Lebenssituation gefordert wird, d. h. auf eine nichtdiskriminierende Weise.
Bewertung der Auswirkungen der entworfenen Lösung bezüglich des Schutzes der
Privatsphäre und personenbezogener Daten
Im Bereich des Umgangs mit personenbezogenen Daten konzentriert das Atomgesetz die
Problematik des Umgangs von Behörden mit personenbezogenen Daten in einem Bündel von
Bestimmungen („Führung von Verzeichnissen und Registern“), das durch spezielle
Teilbestimmungen (die z. B. die Obliegenheiten eines Antrags zur Einleitung eines
Verwaltungsverfahrens, die Obliegenheiten individueller Verwaltungsakte oder die Befugnis
des SÚJB regelt, aus den grundlegenden Registern Informationen zu beziehen) ergänzt wird.
An allen relevanten Stellen des legislativen Textes führt das Atomgesetz Aufzählungen der
gesammelten und von den Behörden verarbeiteten personenbezogenen Daten an und
beschränkt deren Umfang auf das notwendige Mindestmaß.
Das vorgeschlagene Gesetz legt für die in dem für die wirksame Ausübung der öffentlichen
Verwaltung notwendigen Umfang erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten durch
das SÚJB und die Verwaltung Pflichten fest. Konkret handelt es sich um personenbezogene
- 188 -
Daten, die in Sachverzeichnissen und Personenregistern enthalten sind (das Atomgesetz
respektiert diesbezüglich konsequent die durch das Gesetz GBl. Nr. 89/2012, Bürgerliches
Gesetzbuch, eingeführte Begriffsverwendung). Unter den Sachregistern handelt es sich
namentlich um das Verzeichnis der kerntechnischen Anlagen und ionisierenden
Strahlenquellen, das Verzeichnis des Nuklearmaterials, die Liste der Angaben über die
Bestrahlung radiologischer Mitarbeiter und intervenierender Personen, das Verzeichnis
persönlicher Strahlungsausweise, das Verzeichnis genehmigter Gebindetypen für Transport
und Lagerung spaltbarer oder radioaktiver Stoffe, ionisierender Strahlenquellen und weiterer
Produkte, das Verzeichnis exportierter, importierter und überführter ausgewählter Posten im
nuklearen Bereich und das Verzeichnis radioaktiver Abfälle. Im Falle der in diesen
Verzeichnissen aufgeführten Posten muss das SÚJB (bzw. im Falle des Verzeichnisses
radioaktiver Abfälle die Verwaltung) im Interesse der Gewährleistung der Übersicht darüber,
wen diese Posten betreffen und wer somit durch die Behörden reguliert und kontrolliert
werden soll, zu einigen personenbezogenen Daten Zugang haben. Ohne die Erfassung und
Verwaltung dieser personenbezogenen Daten wäre es nämlich nicht möglich, die
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten, z. B. die Bestrahlung einzelner radiologischer
Mitarbeiter, zu regulieren oder einen Gesamtüberblick über die Bewegung von
Nuklearmaterial zu gewährleisten. Im Interesse der Einschränkung unerwünschter Eingriffe in
den Privatbereich von Personen enthält das Atomgesetz eine konkrete umfassende
Aufzählung der personenbezogenen Daten, zu denen das SÚJB (die Verwaltung) Zugang hat.
Es handelt sich um folgende Daten: Familienname, Vorname bzw. Vornamen,
Geburtsnummer (sofern zugeteilt) sowie Art und Anschrift des Aufenthaltsortes, also
Informationen, die im Hinblick auf die Notwendigkeit der Identifizierung der Person
unerlässlich sind. Bei juristischen Personen handelt es sich um Bezeichnung,
Identifikationsnummer der Person und Firmensitz.
In derselben Weise wird die Regelung der Führung der Personenregister vorgeschlagen,
konkret des Registers der Inhaber von Genehmigungen, des Registers der Registranten, des
Anmelderegisters sowie des Registers der Inhaber einer Genehmigung zur Ausübung von
Tätigkeiten mit besonderer Bedeutung in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den
Strahlenschutz. Diese Register wird das SÚJB ausschließlich zur Gewährleistung des
Überblicks über Subjekte führen, die Tätigkeiten mit potentieller Auswirkung auf Leben und
Gesundheit von Personen (z. B. Patienten, Bewohner in der Umgebung eines Kernkraftwerks,
Erbauer von Familienhäusern usf.) sowie auf die Umwelt ausüben, und zur wirksamen
Kontrolle und Verwaltung der von diesen Personen ausgeübten Tätigkeiten. Die gesammelten
und verwalteten Daten ermöglichen dem SÚJB eine Übersicht über die in diesem Bereich
tätigen Personen, über die Anwendung der grundlegenden Prinzipien in diesem Bereich (z. B.
berücksichtigt das Begründungsprinzip auch ökonomische Aspekte der ausgeübten Tätigkeit)
und eine wirksame Ausrichtung der eigenen Kontrolltätigkeit. Für die Verwaltungstätigkeiten
des SÚJB sind auch die aus diesen Registern gewonnen statistischen Daten von
unverzichtbarer Bedeutung. Der Umfang der verarbeiteten Daten natürlicher und juristischer
Personen entspricht den Angaben bei den Sachverzeichnissen.
- 189 -
Das Atomgesetz vervollkommnet in grundsätzlicher Weise die ältere rechtliche Regelung,
denn das bisherige Gesetz GBl. Nr. 18/1997 war in dieser Hinsicht veraltet und beließ diese
Fragen einer Regelung auf der Ebene von Durchführungsvorschriften mit beschränkter
gesetzlicher Befugnis (und noch dazu in sehr bescheidener Form). Die absolute Mehrheit der
personenbezogenen Daten wurde lediglich auf der Grundlage der allgemeinen rechtlichen
Regelung, d. h. ohne eine Regelung der konkreten Spezifika verarbeitet, wie sie die
Problematik der friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen fordern. So
wurden nicht nur Fragen des Zwecks der Führung von Verzeichnissen und der in diesen
verarbeiteten Informationen gänzlich ausgelassen, sondern auch Aspekte der Dauer des
Arbeitens mit diesen Informationen sowie der Beendung dieser Arbeiten u. Ä.
Bei der Festlegung des Umfangs der verarbeiteten personenbezogenen Daten wurde stets
konsequent der Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit verfolgt und es werden nur die
Informationen verlangt und verarbeitet, die zur Gewährleistung einer ausreichenden
Information der Behörde über die bei der Nutzung von Kernenergie und ionisierender
Strahlen ausgeübten Tätigkeiten sowie über die diese Tätigkeiten ausübenden Personen
absolut notwendig sind. Verarbeitet werden auch personenbezogene Daten, mittels derer das
SÚJB beurteilen kann, ob alle Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung, die
Registrierung oder die Annahme einer Anmeldung, zur Durchführung einer Typgenehmigung
oder zur Erteilung einer Genehmigung zum Ausüben von Tätigkeiten, die im Hinblick auf die
nukleare Sicherheit oder den Strahlenschutz besonders wichtig sind, erfüllt sind.
Berücksichtigt werden auch die Regulierung von Tätigkeiten bei der friedlichen Nutzung der
Kernenergie und ionisierender Strahlen, die keine Verabschiedung eines individuellen
Verwaltungsakts verlangen, sondern auf der direkten Reglementierung ex lege basieren. Auch
für diese Arten der Regulierung (wie z. B. die direkte Festlegung der Pflichten für Inhaber
von Strahlungsausweisen oder Subjekte, die an der Überwachung einer atomaren
Notfallsituation beteiligt sind) ist im Interesse der richtigen und wirksamen Ausübung der
öffentlichen Verwaltung und des Schutzes vor schädlichen Wirkungen der Kernenergie und
ionisierender Strahlen die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem bestimmten
Umfang notwendig.
Wie oben bereits erwähnt, besteht der Zweck der Verarbeitung aller personenbezogenen
Daten gemäß dem Atomgesetz im weiteren Sinne in der wirksamen Ausübung der
Verwaltung und Kontrolle der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Überwachung der radiologischen Situation, der Beherrschung eines atomaren
Notfalls, der Überwachung einer radiologischen Notfallsituation und der Gewährleistung der
Sicherheit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen. Konkret
kann erwähnt werden, dass das SÚJB, die Verwaltung und andere Behörden (d.i. die in § 183
ff. des Atomgesetzes genannten Behörden) personenbezogene Daten insbesondere für die
folgenden Zwecke verwenden werden:
1. Führen von Verwaltungsverfahren (personenbezogene Daten der Antragsteller und
anderer Verfahrensbeteiligter, personenbezogene Daten bestimmter Beschäftigter
dieser Subjekte, personenbezogene Daten der Organe dieser Subjekte),
- 190 -
2. Ausübung der Kontrolle (personenbezogene Daten der kontrollierten
verpflichteten Personen, personenbezogene Daten ihrer Vertreter),
und
3. Kontrolle der Bestrahlung infolge der Ausübung radiologischer Tätigkeiten
(personenbezogene Daten von diese Tätigkeiten ausübenden Beschäftigten, von
Patienten und anderen Personen bei medizinischer Bestrahlung, von Personen, die zu
besonderen Bevölkerungsgruppen gehören, die beabsichtigter Bestrahlung ausgesetzt
sind),
4. Kontrolle von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kernenergie zusammenhängen
(personenbezogene Daten der Subjekte, die kerntechnische Anlagen projektieren,
deren technische Sicherheit sowie die Qualität der ausgewählten Anlagen
gewährleisten, bestimmter Beschäftigter, die an der Durchführung von Tätigkeiten
beteiligt sind, die mit der Nutzung von Kernenergie zusammenhängen),
5. Durchführung der Überwachung von radiologischen Notfallsituationen und der
Überwachung an Arbeitsplätzen (personenbezogene Daten von Beschäftigten, deren
Bestrahlung überwacht wird),
6. Vorbereitung für die Beherrschung eines atomaren Notfalls und Durchführung
derselben (personenbezogene Daten der Personen, die die Vorbereitung oder die
Beherrschung ausführen, personenbezogene Daten bestimmter Beschäftigter bzw.
intervenierenden Personen, und zwar zur Überwachung der von diesen empfangenen
Dosis),
7. Behebung des Zustands nach einer radiologischen Störung (personenbezogene Daten
der Personen, die die Behebung des Zustands durchführen, personenbezogene Daten
bestimmter Beschäftigter),
8. Überwachung der Verbringung radioaktiver und spaltbarer Stoffe sowie internationale
Zusammenarbeit in diesem Bereich (personenbezogene Daten der Beförderer),
9. Gewährleistung des sicheren Umgangs mit herrenlosen Quellen und gefundenem
Nuklearmaterial (personenbezogene Daten der Finder, Besitzer oder Inhaber einer
herrenlosen Quelle oder von herrenlosem Nuklearmaterial),
10. Gewähren von Beihilfen für die Liquidierung sogenannter Altlasten und zur Lösung
anderer Probleme in bestehenden Expositionssituationen (personenbezogene Daten der
Personen, die eine Beihilfe beantragen),
11. Kontrolle der mit auf dem Markt angebotenem Trinkwasser und mit Baumaterial
zusammenhängenden Bestrahlung (personenbezogene Daten der Marktanbieter),
12. Kontrolle der Bestrahlung aus natürlichen Strahlenquellen am Arbeitsplatz
(personenbezogene Daten der Betreiber solcher Arbeitsplätze).
Die neue rechtliche Regelung ist zur Gänze auf der Elektronisierung der staatlichen
Verwaltung und die Weitergabe von Informationen mit Hilfe der grundlegenden Register
- 191 -
aufgebaut. Primäre Quelle personenbezogener Informationen werden somit die
Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung sein, zu denen das SÚJB bereits traditionell
Zugang hat. Im Falle, dass eine bestimmte Information aus dieser Quelle nicht zu beschaffen
sein wird, kommen originäre Quellen zum Zug, insbesondere die Personen, auf die sich die
personenbezogenen Daten beziehen (Antragsteller einer Genehmigung, Antragsteller einer
Registrierung, Anmelder, Antragsteller einer Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten, die
im Hinblick auf die nukleare Sicherheit oder den Strahlenschutz besonders wichtig sind,
Antragsteller einer Typgenehmigung, Teilnehmer eines besonderen Beschlussverfahrens, über
den laut Atomgesetz das SÚJB entscheidet, u. Ä.) bzw. Personen, die zu diesen Menschen
eine direkte Beziehung haben (z. B. Arbeitgeber, juristische Person im Falle
personenbezogener Daten ihrer Verfassungsorgane, Genehmigungsinhaber, in deren
Kontrollbereich externe Beschäftigte ihre Tätigkeit ausüben, u. a.).
Die personenbezogenen Daten werden in digitaler Form geführt und gemäß anderen
Rechtsvorschriften, die die Führung elektronischer Informationssysteme (der öffentlichen
Verwaltung) regeln, geschützt. Der Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten
ist im maximal möglichen Maße begrenzt, damit es nicht zu deren Missbrauch kommen kann,
bzw. er setzt das Vorliegen eines rechtlichen Interesses voraus oder er ist gegebenenfalls
vollständig ausgeschlossen (bei Sachverzeichnissen und Personenregistern, die
sicherheitsrelevante Daten enthalten). Die Missbrauchsvorbeugung wird des Weiteren durch
die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten des Informationssystemverwalters bzw.
weiterer Personen gestärkt. Es kann festgestellt werden, dass keine begründete Gefahr eines
unberechtigten Zugangs oder Missbrauchs personenbezogener Daten existiert oder entsteht,
denn die Systeme, in denen die personenbezogenen Daten enthalten sind, und mittels derer
mit den personenbezogenen Daten gearbeitet wird, erfüllen die Anforderungen anderer
Rechtsvorschriften (insbesondere des Gesetzes GBl. Nr. 365/200 über Informationssysteme
der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung einiger weiterer Gesetze) zur
Gewährleistung der Vorbeugung gegen diese unerwünschten Vorkommnisse.
Die Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten ist so festgelegt, dass sie die möglichen
langfristigen Auswirkungen von Tätigkeiten bei der Nutzung radioaktiver Energie und
ionisierender Strahlung widerspiegelt. Die praktischen Erfahrungen des SÚJB mit der
Anwendung der bisherigen rechtlichen Regelungen zeigen, dass sich die Auswirkungen dieser
Tätigkeiten in vielen Fällen auch nach mehreren Jahrzehnten zeigen können, wobei sie dann
sehr oft Auswirkungen auf konkrete natürliche Personen haben (typischerweise ehemalige
Bergarbeiter und andere Beschäftigte in der Uranindustrie). Im Interesse des Schutzes von
Leben und Gesundheit dieser natürlichen Personen ist es daher notwendig, deren
personenbezogene Daten relativ langfristig aufzubewahren, damit festgestellt werden kann,
wann und welchen Wirkungen nuklearer Energie oder ionisierender Strahlen sie ausgesetzt
waren. Deshalb wurde die allgemeine Aufbewahrungsdauer personenbezogener Daten in
Sachverzeichnissen und Personenregistern auf 25 Jahre festgelegt. Eine besondere
Aufbewahrungsdauer muss im Falle von Tätigkeiten festgelegt werden, bei denen natürliche
Personen ionisierender Strahlung ausgesetzt sind (d.i. eine Dauer, bevor die natürliche Person,
auf die sich die Daten beziehen, das Alter von 75 Jahren erreicht, mindestens jedoch eine
- 192 -
Dauer von 30 Jahren ab Beendung der Arbeitstätigkeit, während derer diese natürliche Person
ionisierenden Strahlen ausgesetzt war), denn in dieser Weise ist die Pflicht zur Aufbewahrung
personenbezogener Daten in der BSS-Richtlinie festgelegt.
Bewertung der Korruptionsrisiken
Angemessenheit
In sachlicher Hinsicht arbeitet die vorgeschlagene rechtliche Regelung die entsprechenden
EU-Vorschriften ein, gleichzeitig knüpft sie an die direkt anwendbare EU-Vorschrift an. Sie
enthält eine Regulierung der Rechte und Pflichten im Bereich des Sicherheitssystems,
insbesondere der Art der Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlen, ein System für
den Schutz von Mensch und Umwelt vor unerwünschten Folgen ionisierender Strahlung, der
Überwachung einer radiologischen Notfallsituation, die Bedingungen für den sicheren
Umgang mit Nuklearmaterial, radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen sowie
die Ausübung der öffentlichen Verwaltung und Kontrolle in diesem Bereich.
Das Gesetz geht von den von ihm respektierten internationalen Verpflichtungen der
Tschechischen Republik aus, die insbesondere mit der Geltendmachung der
Sicherheitsaufsicht durch Euratom, das internationale Kontrollregime der Nuclear Suppliers
Group (nachfolgend „NSG“), die IAEO u. Ä. zusammenhängen.
Jegliche rechtliche Regelung muss danach bemessen werden, wie sie legislativ verankert ist.
Des Bemühen um eindeutige und klare Formulierung der Bestimmungen führt zu einer
geringeren Anfälligkeit für Missbrauch zu korruptem Handeln, da deren Auslegung nur
minimale Unsicherheiten zulässt.
Sofern es sich um den Umfang der Zuständigkeit des Verwaltungsorgans handelt, ist der
gesetzliche Zuständigkeitsbereich entscheidend. Die entworfene rechtliche Regelung ändert
die Kompetenzen des Verwaltungsorgans insbesondere in einer Weise, die den Umfang der
bestehenden Kompetenzen präzisiert und effektiver ist. Sofern eine neue Kompetenz
eingeführt wird, wird sie nur in dem Umfang eingeführt, der für die Regelung der
Beziehungen, die durch die rechtliche Regelung neu reguliert werden sollen, notwendig ist,
und zwar unter Beibehaltung des höchstmöglichen Maßes an Transparenz bei deren
Erfüllung.
Effizienz
Hinsichtlich der Effizienz kann zu der vorgelegten Regelung gesagt werden, dass für die
Ausübung der staatlichen Verwaltung sowie die Aufsicht bei der Nutzung von Kernenergie
und ionisierenden Strahlen, für das Lagern und die eventuelle Durchsetzung der Erfüllung der
in diesem Bereich geltenden Pflichten das SÚJB zuständig ist. Diese Behörde verfügt über die
Unterlagen für das Erlassen von Beschlüssen oder kann sich diese Unterlagen besorgen, vor
allem ist sie aber mit hochprofessionellen Kenntnissen und einem spezifischen Potential
ausgestattet, wodurch die effektive Implementierung der vorliegenden Regulierung sowie
deren effektive Kontrolle gewährleistet sind. Die Methoden und Werkzeuge der öffentlichen
Verwaltung und Kontrolle im Bereich der Nutzung von Kernenergie und ionisierender
- 193 -
Strahlen richtet sich nach den allgemeinen Instituten des Gesetzes GBl. Nr. 500/2004,
Verwaltungsordnung.
Die Effektivität der Implementierung der vorgelegten rechtlichen Regulierung ist auch durch
den relativ weiten, wenn auch spezifischen Kreis der betroffenen Subjekte gegeben, auf die
die Regulierung abzielt und deren Rechte und Pflichten nach dem Gleichheitsprinzip
festgesetzt werden.
Zuständigkeit
Hinsichtlich der Zuständigkeit kann zu der gewählten rechtlichen Regelung gesagt werden,
dass aus der Regelung der Zuständigkeit im Rahmen der staatlichen Verwaltung und
Kontrolle der Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlen immer klar ist, dass das im
jeweiligen Fall zuständige konkrete Subjekt das SÚJB ist. Die vorgelegte rechtliche Regelung
reflektiert immer klar die Anforderung von Artikel 79 Abs. 1 der Verfassung, wonach die
Zuständigkeit eines Verwaltungsorgans durch das Gesetz bestimmt werden muss.
Die zuständige Person auf Seiten des Verwaltungsamtes (SÚJB) ist im Verwaltungsverfahren
stets die berechtigte Amtsperson. Die Bestimmung der konkreten Person erfolgt auf der
Grundlage interner Vorschriften. Die Identität der Amtsperson ist hierbei durch das im Gesetz
vorgesehene Vorgehen (§15 Abs. 4 Verwaltungsordnung) festzustellen. Ferner enthält jeder
erlassene Beschluss die Unterschrift der berechtigten Amtsperson mit Angabe von Vor- und
Familienname sowie Funktion und den Abdruck des Dienststempels, gegebenenfalls die
elektronische Unterschrift der Amtsperson. Der Verfasser eines Beschlusses ist immer klar
und persönlich identifizierbar.
Rechtsmittel
Der vorliegende Gesetzentwurf regelt keine besonderen Verfahrensweisen der öffentlichen
Behörden, denn bei einem falschen Beschluss oder einem sonstigen unrichtigen amtlichen
Vorgehen oder einer unrichtigen Amtshandlung kann die bestehende Verfahrensvorschrift des
Gesetzes GBl. Nr. 500/2004, die ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel regelt, genutzt
werden. Der Entwurf nutzt zur Gänze die neu eingeführten kollektiven Führungsformen des
Amtes in der Weise, dass im höchstmöglichen Maß Transparenz und eine höhere Qualität der
Beschlüsse gewährleistet werden. Ansonsten wird dabei die allgemeine Verfahrensregelung
genutzt, sodass es nicht zu einer Verletzung der Rechtssicherheit und einer Einschränkung der
Wirksamkeit allgemein verwendeter Rechtsinstitute kommt. Diese Regelung kann als
bedeutender Beitrag im Kampf gegen Korruption angesehen werden.
Kontrollmechanismen
Im Hinblick auf Kontrollmechanismen ist anzumerken, dass sich der Bereich des
„Atomrechts“ in der Verfahrensordnung des Gesetzes GBl. Nr. 500/2004,
Verwaltungsordnung, bewegt, aber auch des Gesetzes GBl. Nr. 255/2012 über Kontrolle
(Kontrollordnung). Beide Gesetze enthalten eine Regelung der Lenkung und Kontrolltätigkeit
sowie der Überprüfung erlassener Beschlüsse, und zwar in erster Linie in Form von
Rechtsmitteln. Gegen Kontrollprotokolle können Einwände erhoben werden und gegen
- 194 -
erlassene Beschlüsse Berufung bzw. Widerspruch eingelegt werden. Eine ausreichende
Kontrolle der Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit wird auch durch die Regelung
außerordentlicher Rechtsmittel im Gesetz GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung,
unterstützt.
Ferner muss das interne Kontrollsystem im Rahmen des hierarchischen Verhältnisses
einschließlich des daran anknüpfenden System der personellen Zuständigkeit im SÚJB selbst
erwähnt werden.
Besonderer Teil
Zu § 1
Die Bestimmung regelt den Gegenstand der rechtlichen Regelung. Der Umfang des
Gegenstands der Regelung folgt vor allem aus der bestehenden (und ersetzten) rechtlichen
Regelung des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997, mit der sie übereinstimmt, wenn sie auch
modernere Formulierungen wählt. Diktion und Umfang entsprechen zugleich auch den
Anforderungen internationaler Rechtsquellen (IAEO – internationale Verträge, Codes of
Conduct, Safety Requirements usf.; Euratom – primäres Recht, sekundäres Recht,
Empfehlungen; ICPR – Empfehlungen usf.). Das Gesetz sollte den regulierten Bereich in
seiner gesamten Komplexität abdecken, damit das gegenwärtige Niveau der Integration aller
betroffenen und eng miteinander zusammenhängenden Unterbereiche (Gewährleistung der
nuklearen Sicherheit, Strahlenschutz, Überwachung der Bestrahlung, Beherrschen einer
radiologischen Notfallsituation, Umgang mit radioaktiven Abfällen usf.) bewahrt werden
kann, und zwar unter Einhaltung des Grundsatzes „von der Wiege bis zum Grab“ (d. h. die
Regulierung sollte den gesamten Lebenszyklus der ionisierenden Strahlenquelle im
allgemeinen Sinn als unteilbares Ganzes abdecken), der auf dem internationalen Fachforum
als charakteristisch angesehen und durch ausländische Regelungen und internationale
Regulierungen angewandt wird. Inländische, aber auch ausländische Erfahrungen deuten
darauf hin, dass das Integrieren der genannten Gegenstände der Regelung in eine einzige
Rechtsvorschrift, unter Berücksichtigung seiner Durchführungsnormen, am zweckmäßigsten,
für die Normadressaten hinsichtlich Interpretation und Anwendung der Regelung am
einfachsten und letztlich auch hinsichtlich der Erreichung des öffentlichen Interesses und
seines Schutzes am effektivsten zu sein scheint. Historisch handelt es sich auch um ein bereits
eingeführtes System, das allen betroffenen Subjekten bekannt ist. Der in dieser Art definierte
Zuständigkeitsbereich des Gesetzes deckt sich auch mit der Zuständigkeit des SÚJB als
Vollstrecker der öffentlichen Verwaltung in diesem Bereich, was ebenfalls zur Wirksamkeit
der Anwendung der rechtlichen Regelung beiträgt.
Bestimmte Ausnahmen vom oben beschriebenen allgemeinen Ansatz stellen die Regelungen
des Umgangs mit radioaktiven Abfällen und der Haftung für nukleare Schäden dar. Die
rechtliche Regelung des Umgangs mit radioaktiven Abfällen ist zweifellos Bestandteil der
Regulierung im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen
und einer der Ecksteine des Ansatzes „von der Wiege bis zum Grab“. Einzelne Aspekte dieser
Tätigkeit und ihrer Reglementierung sind mit dem Interesse am Schutz der menschlichen
- 195 -
Gesundheit und der Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlen
verbunden, die in den vorangehenden Lebenszyklusphasen ihrer Quelle hingegen wegen ihrer
positiven Wirkungen genutzt wurden. Der Umgang mit radioaktiven Abfällen ist somit
sachlich untrennbar mit der Sicherstellung des Strahlenschutzes verbunden und ist im Sinne
der neuen ICRP-Klassifizierung sowie der BSS-Richtlinie eine geplante Expositionssituation.
Ein bedeutender Teil der vorgeschlagenen rechtlichen Regelung ist jedoch organisatorischen
und finanziellen Aspekten des Umgangs mit radioaktiven Abfällen gewidmet, die nicht in der
Zuständigkeit des SÚJB liegen. Dennoch ist es zweckmäßiger, diese Fragen in einer
gemeinsamen rechtlichen Regelung mit den übrigen Aspekten des Umgangs mit radioaktiven
Abfällen zu belassen.
Die rechtliche Regelung der Haftung für Nuklearschäden wurde in das Gesetz GBl. Nr.
18/1997 aufgenommen, obgleich sie offensichtlich nicht dem öffentlich-rechtlichen Charakter
dieser Norm entspricht. Dieses Institut gehört zu den Fällen der besonderen Haftung für
Schäden und ist zivilrechtlichen Charakters, wenngleich es infolge der friedlichen Nutzung
der Kernenergie bzw. atomarer Zwischenfälle angewandt wird. Die Vermischung der
öffentlich-rechtlichen (verwaltungsrechtlichen) und privatrechtlichen (zivilrechtlichen)
Regelung in einer einzigen Rechtsvorschrift kann nicht als glücklich angesehen werden, auch
wenn die Verbindung zwischen diesen Bereichen offensichtlich ist. Völlig unterschiedlich
sind nämlich die Rechtsgrundsätze, auf denen die rechtlichen Regelungen basieren, die
Institute, die von beiden Regelungen benutzt werden, und nicht zuletzt wird aus
verständlichen Gründen nicht einmal die Zuständigkeit identischer Behörden, in diesem Fall
des SÚJB, begründet. Fragen der Haftung für Nuklearschäden sind auch nicht in den Bereich
der Zuständigkeit des Atomgesetzes aufgenommen und verbleiben im Bereich des
„restlichen“ Gesetzes GBl. Nr. 18/1997, auch wenn über deren Einordnung ins Gesetz GBl.
Nr. 89/2012, Bürgerliches Gesetzbuch, polemisiert werden könnte.
Absatz 2 dieses Paragraphen klammert einige Themen, die durch ihren Charakter nicht
normativ geregelt werden können oder müssen, ausdrücklich aus dem Bereich der rechtlichen
Regelung aus. Konkret handelt es sich um Folgendes:
 Bestrahlung aus natürlichen Quellen, d. h. durch natürlich im menschlichen Körper
enthaltene Radionuklide, die durch kosmische, auf der Erdoberfläche normale
Strahlung verursacht sind, durch Radionuklide, die in der nicht durch Eingriffe
beeinträchtigten Erdrinde vorhanden sind, verursachte Bestrahlung oder eine andere
Bestrahlung aus einer natürlichen Strahlungsquelle, die nicht durch menschliche
Eingriffe modifiziert ist,
 Mineralwasser, das aus einer natürlichen Heilquelle stammt oder natürliche
Mineralwasserquellen, für die ein Zertifikat gemäß einer anderen Rechtsvorschrift
ausgestellt wurde, und
 für den menschlichen Verbrauch bestimmtes Wasser aus einer Quelle für die
individuelle Versorgung mit einer täglichen durchschnittlichen Kapazität unter
10 m3oder zur Versorgung von weniger als 50 Personen, sofern dieses Wasser nicht im
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Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer Dienstleistung für die
Öffentlichkeit bereitgestellt wird.
Natürliche Mineralwässer sind Güter, die in der Natur gewöhnlich vorkommen, die keinerlei
grundsätzliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, vielmehr dieser förderlich
sein können. Das Risiko im Hinblick auf ionisierende Strahlen beim Konsum solcher Wässer
kann nicht bestimmt werden und eine Regelung würde somit mit einer offensichtlichen
Unbegründetheit kollidieren. Dieser Bereich ist daher aus der Zuständigkeit der rechtlichen
Regelung, die Wasser, das für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, betrifft,
ausgeklammert.
Neben den natürlichen Mineralwässern wäre eine Regulierung des Umgangs mit Wasser aus
Brunnen und anderen Quellen, das für den individuellen Verbrauch bestimmt ist, in der Praxis
schwer durchführbar und nicht zweckmäßig. Aus denselben Gründen ist Wasser für die
individuelle Versorgung durch die Bestimmung in § 3 auch aus der Zuständigkeit des
Gesetzes GBl. Nr. 258/2000 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit und über die
Änderung einiger zusammenhängender Gesetze, in der jeweils geltenden Fassung,
ausgeklammert, und zwar im Falle anderer Indikatorparameter als radioaktiver Stoffe. Zwecks
Bewahrung des gleichen Ansatzes bei der Regulierung aller Indikatorparameter in
Trinkwasser wurde Trinkwasser, wie dies die Richtlinie 2013/51/Euratom zulässt, aus der
Zuständigkeit des Atomgesetzes ausgenommen. Das Atomgesetz bezieht sich nur auf solche
Fälle, in denen Wasser für die öffentliche Versorgung der Einwohner in Gestalt einer
Handels- oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird.
Bestrahlung aus natürlichen Quellen wird bereits traditionell als in solchem Maße im realen
Leben gewöhnlich und unschädlich angesehen, dass deren Regelung nicht als notwendig
angesehen wird. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass diese Bestrahlung, wegen
ihrer allgemeinen Verbreitung und ihr im Allgemeinen niedriges Ausmaß (auch die durch sie
verursachte Gefährdung), nicht wirksam reguliert werden kann bzw. dass die für ihre
Regelung aufgewendeten Kosten niemals durch den zu erwartenden Nutzen (Schutz der
Gesundheit oder der Umwelt) einer solchen Regulierung ausgeglichen würden. Das Gesetz
wird sich daher nicht auf diese Bestrahlungsart beziehen.
Dieser Ansatz ist im Einklang mit internationalen Empfehlungen des ICRP, aber auch mit der
rechtlichen Regelung der Euratom-Richtlinie (BSS-Richtlinie und Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der
Richtlinie 2013/51/Euratom).
Bestandteil der Bestimmung in Absatz 1 ist in Übereinstimmung mit den Anforderungen der
legislativen Regeln der Regierung der Hinweis auf die Euratom-Rechtsvorschriften, die das
Gesetz implementiert oder an die es angepasst ist.
Zu § 2 bis 4
Diese Bestimmungen regeln Rechtsbegriffe, die in diesem Gesetz verwendet werden. Das
Atomgesetz definiert grundlegende Rechtsbegriffe, die für die richtige und effektive
Auslegung und Anwendung der Norm notwendig sind. In Anbetracht des großen Umfangs der
- 197 -
rechtlichen Regelung und des Bereichs ihrer Zuständigkeit schien es den Verfassern des
Entwurfs zweckmäßig, die Menge an Definitionen bloß auf notwendige Begriffe zu
beschränken, deren Bedeutung nicht allgemein bekannt ist, ferner auf Begriffe, deren
Definition durch ein spezifisches legislatives Interesse erforderlich ist (z. B. mit dem Ziel, den
Anwendungsbereich bestimmter Normen einzuschränken), oder auf Begriffe, die gegenüber
anderen ähnlichen Begriffen abgegrenzt werden müssen, die aber in anderen Bereichen und
mit einer anderen Bedeutung verwendet werden. Eine nicht geringe Rolle bei der Auswahl der
zu definierenden Institute spielte auch das Bemühen um die richtige Umsetzung der EuratomVorschriften, denn der die Umsetzung ausführende Gesetzgeber ist oft gezwungen,
europäische Definitionen nicht nur dem Sinne nach, sondern wörtlich zu übernehmen.
Aufgrund dieser Tatsache ist die Anzahl der Definitionen erheblich angewachsen und durch
die europäische Gesetzgebung wird in grundlegender Weise auch deren Inhalt bestimmt.
In systematischer Hinsicht nahmen die Verfasser eine Aufteilung der Definitionen in mehrere
selbständige Bestimmungen vor, die sich in verschiedenen Teilen des Gesetzes befinden.
Allgemeine Begriffe, die verschiedenen Bereiche der rechtlichen Regelung gemeinsam sind
oder sich im ganzen Umfang der Vorschrift befinden, werden im einleitenden Teil des
Gesetzes definiert, in § 2 bis 4, während spezielle Begriffe zur Erleichterung des
Verständnisses des Textes und zur einfacheren Orientierung in demselben in der Einleitung zu
den jeweiligen Titeln oder Teilen definiert werden.
Zu § 2
Die Definition der Begriffe „nukleares Gut“, „Nuklearmaterial“, „Ausgangsmaterial“,
„besonderes Spaltmaterial“, „ausgewähltes Gut“ und „Gut mit zweifacher Verwendung im
nuklearen Bereich“ gehört in den Bereich der Nichtverbreitung von Atomwaffen und des
sogenannten Garantiesystems, die durch die Empfehlungen der IAEO und den
Atomwaffensperrvertrag begründet wurde. Sie gehen also in hohem Maße von der
internationalen Regelung aus, die sie in die tschechische Rechtsordnung übertragen. Die
rechtliche Regelung dieser Problematik wird unter anderem auch durch das trilaterale
Abkommen zwischen der Tschechischen Republik, Euratom und der IAEO (Abkommen
zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik
Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem
Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Internationalen
Atomenergie-Organisation über die Umsetzung von Artikel III Absatz 1 und 4 des
Atomwaffensperrvertrags, veröffentlicht unter Sammlung internationaler Verträge 35/2010)
geregelt und durch weitere Quellen primären und sekundären Rechts des Euratom-Vertrags
(auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft). Auch sind in dieser
rechtlichen Regelung Begriffe enthalten, die durch das Atomgesetz definiert werden, und
diesbezüglich hat dieses daher Umsetzungscharakter.
Die Definitionen der einzelnen Güter bilden im Wesentlichen eine Kategorisierung, die die
Grundlage für die Abstufung unterschiedlicher Kontroll- und Verwaltungssysteme bilden, die
im Gesetzestext und in übertragener Weise auch in den jeweiligen internationalen Verträgen
und Empfehlungen weiter geregelt werden. Die Kategorisierung dieser Güter spiegelt das
- 198 -
Ausmaß der Gefahr wider, die sich aus dem Umgang mit ihnen im Hinblick auf deren
eventuellen Missbrauch zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen ergibt. Das
restriktivste System ist daher mit dem Begriff bzw. der Kategorie „Nuklearmaterial“
verbunden. Die Definition von Nuklearmaterial geht von den Statuten der IAEO aus, in denen
in Artikel XX Nuklearmaterial näher spezifiziert wird, wobei diese Terminologie konsequent
auch internationale Verträge aus dem Bereich der Nichtverbreitung von Atomwaffen
verwenden. Artikel XX der Statuten der IAEO unterteilt Nuklearmaterial in Ausgangsmaterial
und besonderes Spaltmaterial und enthält deren vollständige Aufzählung, wobei sowohl das
Ausgangsmaterial als auch das besondere Spaltmaterial um weitere Güter auf der Grundlage
von Beschlüssen des Rates der IAEO-Gouverneure ergänzt werden können. In die Kategorie
des Nuklearmaterials gehören daher selbständig definierte Unterkategorien wie z. B.
„Ausgangsmaterial“, die Stoffe enthalten, die direkt zur Herstellung von Waffensystemen
missbraucht werden können (Uran, Thorium u. a.). Für den Umgang mit diesen Stoffen ist
eine Genehmigung des Staates erforderlich. Da die künftige Entwicklung von Wissenschaft
und Technik nicht vorhergesehen werden kann, führt die internationale Gemeinschaft eine
Festlegung von Kontroll- und Verwaltungssystemen mit vorsorglicher Vorsicht durch und
belässt absichtlich einige Kategorien potentiell gefährlicher Stoffe konkret undefiniert. Im
Falle, dass in der Zukunft eine neue Möglichkeit zum Missbrauch eines bestimmten Materials
für Nuklearwaffen erkennbar wird, ist der Rat der IAEO-Gouverneure auf der Grundlage des
Atomwaffensperrvertrags berechtigt, die Ausweitung der Kontrollsysteme auch auf dieses
Material zu beschließen. Es handelt sich um sogenanntes „weiteres Spaltmaterial“, das auf
diese Weise zu „Nuklearmaterial“ im Sinne der Definition laut Atomgesetz mit allen daraus
folgenden Konsequenzen wird. Da nicht im Voraus vorhersehbar ist, um welches Material es
sich handeln wird, bleibt der konkrete Inhalt Gegenstand der Regelung durch eine
Verordnung, die in der Lage ist, innerhalb eines relativ kurzen Zeitrahmens einen Beschluss
des Rates der Gouverneure wirksam in die tschechische Rechtsordnung zu implementieren.
Der umgekehrte Ansatz (im Sinne einer direkten Definition des Materials durch das Gesetz)
würde unweigerlich eine zu geringe Flexibilität beim Reagieren auf eine entstandene globale
Gefährdungslage mit sich bringen und somit auch eine Gefährdung der Interessen der
Tschechischen Republik.
Die Kategorie der „ausgewählten Güter“ umfasst Güter (im juristischen Sinn), die ebenfalls
zur Entwicklung und Herstellung von Atomwaffen missbraucht werden können, aber nicht
direkt bzw. nicht als Quelle einer Spaltungsreaktion. Auch in deren Fall muss aus
Sicherheitsgründen (und zwar nicht nur im Hinblick auf kriminelle Aktivitäten in Gestalt des
Terrorismus, sondern auch im Hinblick auf die Außenpolitik einiger Länder, die
Vertragsparteien des NVV sind) die staatliche Aufsicht über den Umgang mit diesen
gewährleistet sein. Das Gesetz regelt ferner die Details dieses Umgangs, die Definition dieser
Güter selbst erfolgt jedoch in Anbetracht der hohen Anzahl in einer Durchführungsvorschrift.
Ansonsten scheint die Verordnungsform auch wegen der möglichen häufigen Änderungen der
Liste dieser Güter von Seiten der IAEO geeignet, die die Tschechische Republik zu
berücksichtigen verpflichtet ist.
- 199 -
Unter „Güter mit zweifacher Verwendung“ versteht das Gesetz oben nicht aufgeführte Güter,
die nicht direkt zur Verwendung im Nuklearbereich vorgesehen sind, in diesem aber
verwendet werden können. Es gibt eine nicht geringe Anzahl von Gegenständen, die durch
menschliche Tätigkeit hergestellt werden, die über deren ursprüngliche Zweckbestimmung
hinaus in ähnlicher Weise wie die oben definierten Kategorien missbraucht werden können.
Auch auf diese Gegenstände beziehen sich im Interesse der Vorbeugung gegen deren
Missbrauch bestimmte internationale Kontrollsysteme, an die die Tschechische Republik
gebunden ist. Durch die Definition, die an diese anknüpfende Abgrenzung der Güter in der
Verordnung, auch in Anbetracht der hohen Anzahl und der Möglichkeit der häufigen
Erweiterbarkeit der Liste, und auch durch die geregelten Pflichten, die den diese Güter
handhabenden Personen auferlegt werden, ist zugleich eine solche Ausübung der staatlichen
Verwaltung in einer Weise verankert, dass es nicht zu deren Missbrauch kommt.
Die Begriffe für das ausgewählte Gut im Nuklearbereich und das Gut mit zweifacher
Verwendung im Nuklearbereich gehen ebenfalls von der übernationalen Terminologie aus,
die von den internationalen Kontrollsystemen verwendet werden, die den Bereich des Handels
mit diesen Gütern sowie die internationale Kontrolle im Falle von deren Ausfuhr regeln. Mit
diesen Systemen sind der Zangger-Ausschuss und die NSG, von denen sich in den Neunziger
Jahren das selbständige DUR-System (Nuclear-Related Dual-Use Equipment, Material and
Related Technology Regime) abgespalten hat, das sich mit der Überwachung der Ausfuhr von
Gütern mit zweifacher Verwendung im Nuklearbereich beschäftigt. Die Tschechische
Republik zählt zu den aktiven Teilnehmern dieser beiden Regime. Die NSG-Regelung hat die
Listen der ausgewählten Güter im Nuklearbereich sowie der Güter mit zweifacher
Verwendung im Nuklearbereich festgelegt, die es regelmäßig aktualisiert. Diese Listen
wurden auch durch die IAEO als INFCIRC/254/Part1 und INFCIRC/254/Part2 veröffentlicht.
Die Durchführungsvorschriften, die die Liste der ausgewählten Güter im Nuklearbereich
sowie der Güter mit zweifacher Verwendung im Nuklearbereich festlegen, basieren auf den
NSG-Listen.
Der Begriff „Rückmeldung“ ist allgemein bekannt, verlangt jedoch in Anbetracht des Fehlens
einer anderen gesetzlichen Definition eine klare Abgrenzung, um Problemen bei deren
Interpretation und Anwendung zuvorzukommen. Die Definition enthält charakteristische
Züge der Nutzung von Erfahrungen, in diesem Fall auch fremder Erfahrungen, zur
Vervollkommnung der eigenen ausgeübten Tätigkeit. Dieses Institut wird durch das
Atomgesetz auf der Ebene eines allgemeinen Grundsatzes in § 5 ff. im Rahmen der Pflichten
bestimmter Genehmigungsinhaber geltend gemacht (konkret z. B. bei der Einfuhr
kerntechnischer Einrichtungen).
Die Absätze 2 und 3 definieren Begriffe aus dem Bereich der Nutzung ionisierender Strahlen.
Diese Begriffe bilden den grundlegenden konzeptionellen Rahmen für die gesamte rechtliche
Regelung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen. Der Begriff
„Expositionssituation“ selbst basiert auf einer neuen Auffassung des Schutzes gegen
ionisierende Strahlen, die aus der ICRP-Empfehlung Nr. 103 folgt. Dieser neue theoretische
Zugang verschiebt die Aufmerksamkeit weg von den ausgeübten Tätigkeiten und dem
Bestrahlungstyp und unterteilt die Regulierung nach Zuständen, in denen es zu einer
- 200 -
Bestrahlung kommt. Die Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten mit ionisierenden
Strahlenquellen unterscheiden sich entsprechend der jeweiligen Situation. Während in
geplanten Expositionssituationen ionisierende Strahlen absichtlich, durch eine aktive
Tätigkeit, z. B. durch die Verwendung ionisierender Strahlenquellen, aber auch durch den
Betrieb einer kerntechnischen Anlage, die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage oder
eines Arbeitsplatzes mit einer ionisierenden Strahlenquelle oder den Umgang mit radioaktiven
Abfällen, wobei der Staat also klassische Werkzeuge der hoheitlichen Verwaltung nutzt
(Genehmigung, Ad-hoc-Festlegung der Bedingungen, Festlegung von Grenzwerten u. Ä.), die
zum großen Teil vorbeugenden Charakter haben, versucht er in StörfallExpositionssituationen die unerwarteten schädlichen Auswirkungen der ionisierenden
Strahlung zu beherrschen und beschränkt sich auf die Gewährleistung des Schutzes des
öffentlichen Interesses insbesondere durch Werkzeuge in Form faktischer Maßnahmen und
gesetzlich festgelegter Bedingungen für deren Durchführung. Die dritte Kategorie, bestehende
Expositionssituation, umfasst Zustände, in denen ionisierende Strahlung in einem nicht
vernachlässigbaren Maße vorhanden ist, das eine Regelung verlangt, jedoch nicht als Teil
einer geplanten oder Pannensituation, sondern in deren Folge oder als Erscheinung des
natürlichen Zustands dieser Güter. Dieser Typ von Situationen verlangt wiederum einen
anderen regulatorischen Ansatz, nämlich in Gestalt späterer Maßnahmen, denn die Subjekte,
die sich in dieser Situation befinden, können in der Regel die Intensität der ionisierenden
Strahlen nicht beeinflussen. In der Regel können jedoch solche späteren Maßnahmen der
Natur der Sache gemäß nicht auf einen einzigen Adressaten abzielen, sondern müssen im
Hinblick auf die Reichweite der betreffenden Situation sowie der Strahlungsgefahr auf eine
im Voraus nicht näher bestimmte Personengruppe abzielen. Typischerweise kann es sich z. B.
um die Kontamination eines Gebietes infolge eines Nuklearunfalls handeln, die Maßnahmen
zur Beseitigung der Kontamination und um ein vorübergehendes Verbot des Betretens dieses
Gebietes erfordert. Das Verwaltungsinstrument im Falle bestehender Expositionssituationen
wird somit die Allgemeinverfügung sein, denn die konkreten betroffenen Subjekte können
nicht im Voraus bestimmt werden. Die Aufteilung der Expositionssituation schlägt sich somit
auch in der Systematik des Atomgesetzes (bzw. des Titels V.) nieder.
Ein Grundbegriff im Bereich der Nutzung ionisierender Strahlen ist der „Strahlenschutz“ als
Instrument für den Schutz vor den Auswirkungen ionisierender Strahlen. Es handelt sich um
ein traditionelles Institut, das der Fachwelt gut bekannt und auch in verschiedenen
Empfehlungen internationaler Fachorganisationen (ICRP) enthalten ist. Obwohl es möglich
wäre, diesen Begriff auch im tschechischen Recht nicht ausdrücklich zu definieren (aufgrund
seiner allgemeinen Bekanntheit), wird aus Gründen der Beibehaltung einer gewissen
Kontinuität der rechtlichen Regelung und der Rechtssicherheit der Adressaten eine
Beibehaltung seiner Definition vorgeschlagen. Die Definition selbst umfasst allgemeine
Elemente „technischer“ und „organisatorischer“ Maßnahmen wie eine demonstrative
Aufzählung, die auch um „personelle“, „finanzielle“, „administrative“ u. Ä. Elemente ergänzt
werden könnte. Von entscheidender Bedeutung ist die Festlegung der Ziele der
Strahlenschutzes, der in der Beschränkung der Bestrahlung des Menschen und dem
Umweltschutz besteht. Absichtlich wird nicht die Diktion „Vermeidung der Bestrahlung einer
natürlichen Person“ gewählt, denn aus der Natur ionisierender Strahlung folgt, dass ein
- 201 -
absoluter Schutz vor derselben im Grunde ausgeschlossen ist, aber auch nicht zweckmäßig
wäre. Was letztendlich auch das Wesen der Grundprinzipien der friedlichen Nutzung
ionisierender Strahlen darstellt, die im Folgenden behandelt werden.
Weitere grundlegende Begriffe in diesem Bereich, „ionisierende Strahlen“, „radiologische
Tätigkeit“, „radioaktiver Stoff“, „ionisierende Strahlenquelle“ und „Bestrahlung“ haben
ebenfalls Tradition, sind allgemein bekannt und auch in der BSS-Richtlinie enthalten. Die
Begriffe werden um der richtigen Umsetzung willen aus der Richtlinie so treu wie möglich
übernommen, unter Einhaltung der an Inhalt und Form der Rechtsvorschriften in der
Tschechischen Republik gestellten Anforderungen. Hinsichtlich einer Begründung verdient
der Begriff „radiologische Tätigkeit“, der den Ausgangspunkt für die oben genannte geplante
Expositionssituation bildet, besondere Aufmerksamkeit. Unter „radiologische Tätigkeiten“
werden engere Kategorien im Rahmen allgemeiner „Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen“ verstanden, mit denen der Gesetzestext ebenfalls arbeitet und die
absichtlich nicht definiert werden, da es sich um eine ganz allgemeine Kategorie handelt, die
jegliche Tätigkeiten umfasst, die im Zusammenhang mit irgendeiner Expositionssituation
ausgeübt werden, die unter dem Gesichtspunkt ionisierender Strahlen bzw. der Bestrahlung
von Personen und deren Schutz relevant sein können. Vereinfacht gesagt führen radiologische
Tätigkeiten zu geplanten Expositionssituationen und müssen daher in entsprechender Weise
reguliert werden. Der erste Teil der Definition „Tätigkeit mit einer künstlichen ionisierenden
Strahlenquelle im Rahmen einer geplanten Expositionssituation“ wurde um der Eindeutigkeit
willen um den Passus „Erbringen von Dienstleistungen im Kontrollbereich des Betreibers
eines Arbeitsplatzes der IV. Kategorie“ erweitert. Bei diesen Tätigkeiten muss nicht immer
ein Umgang mit einer ionisierenden Strahlenquelle stattfinden, sie werden jedoch in einer
Umgebung durchgeführt, die unter dem Einfluss einer ionisierenden Strahlenquelle (z. B.
einem Kernreaktor) steht, und hinsichtlich des Risikos sind sie mit dem Umgang mit
ionisierenden Strahlenquellen vergleichbar.
Der Begriff „Radionuklidquelle“ ist ein traditionell verwendeter Begriff im Strahlenschutz zur
Bezeichnung einer großen Gruppe ionisierender Strahlenquellen – der Radionuklide. Der
früher verwendete Begriff „Radionuklidstrahler“ wurde auch wegen der genaueren
Übersetzung des Textes der BSS-Richtlinie („radioactive source“) durch den Begriff
„Radionuklidquelle“ ersetzt. Dadurch, dass die Definition an die Freigrenzen anknüpft, dient
sie auch als Abgrenzung für Regulierungszwecke bzw. Bestimmung der Regulierungsgrenzen
durch die rechtliche Regelung regulierter Objekte. Theoretisch ließe sich nämlich jeder
beliebige Stoff als Quelle bezeichnen, denn sie enthält immer eine gewisse, wenn auch
vernachlässigbare Menge an Radionukliden. Regulierbar sind nichtsdestoweniger nur einige
von ihnen (bzw. deren Regulierung wird durch den Schutz des öffentlichen Interesses
gefordert) und die Freigrenzen dienen als eines der Kriterien der Regulierbarkeit.
Der Begriff „Verbrauchserzeugnis“ wird sowohl in der europäischen Gesetzgebung (BSSRichtlinie) als auch in den IAEO-Normen in Form von „consumer products“ (SS GSR-Part 3)
verwendet. Diese Erzeugnisse entziehen sich der Regulierung ionisierender Strahlenquellen
als solcher, da sie meistens sehr geringe Mengen Radionuklide enthalten, sodass die
Verwendung eines oder mehrerer Erzeugnisse keine besondere Regeln erfordert. Auch sind
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sie oft allgemein auf dem Markt verfügbar (ionisierende Brandmelder, verschiedene OutdoorHilfsmittel, Waffenzielgeräte, Leuchtröhren u. Ä.). Dennoch können in bestimmten
Momenten viele dieser Erzeugnisse auf einmal vorhanden sein, was ein erhöhtes
Bestrahlungsrisiko bedeutet, und dann müssen natürlich bestimmte Anforderungen
spezifiziert werden – z. B. für Herstellung, Lagerung, Transport, Entsorgung. Die Regulierung
dieser Erzeugnisse bezieht sich also insbesondere auf den Anfang ihres Lebenszyklus, die
Herstellung, sowie auf dessen Ende, die Entsorgung, denn die sind mit dem verhältnismäßig
höchsten Risiko verbunden (Kumulierung) und eignen sich besser für eine regulatorische
Erfassung. In Anbetracht der genannten Spezifizität ist es angebracht, diese Gruppe zu
definieren.
Die Definition der „Bestrahlung“ bildet die Grundlage für mehrere nachfolgende Definitionen
(durch taxative Aufzählung dessen, was unter Bestrahlung verstanden wird), die einzelne
Typen der Bestrahlung des Menschen abgrenzen (§ 2 Abs. 3 Buchst. a bis h). Ausdrücklich ist
im Bereich „Bestrahlung“ die Bestrahlung aus natürlichen Quellen ausgeklammert, da diese,
wie bereits erwähnt wurde, für eine Regelung nicht geeignet und daher zur Gänze aus der
Zuständigkeit des Gesetzes herausgenommen ist. Die Notwendigkeit, einzelne
Bestrahlungsarten zu definieren, von denen bei einigen die Bedeutung auch durch Erläuterung
ableitbar wäre, geht teilweise aus der Anforderung hervor, die BSS-Richtlinie richtig zu
implementieren, durch den Teil Definitionen schafft sie den Rahmen für die Anwendung der
einzelnen Gesetzesbestimmungen auf konkrete Bestrahlungstypen. Typischerweise wird die
medizinische Bestrahlung durch ganz andere Werkzeuge geregelt als die berufliche
Bestrahlung (d.i. mit Hilfe diagnostischer Referenzebenen gegenüber genau definierten
Bestrahlungsgrenzwerten).
Ein völlig neues Institut ist die „nichtmedizinische Bestrahlung“, die früher als medizinische
Bestrahlung sui generis angesehen wurde. Es handelt sich um die beabsichtigte Bestrahlung
natürlicher Personen (die sonst ausgeschlossen ist) zu verschiedenen Zwecken, immer jedoch
ohne konkreten therapeutischen oder diagnostischen Nutzen (durch den die „medizinische
Bestrahlung“ abgegrenzt wird). Es kann sich um eine erhebliche Anzahl von Anwendungen
wie die Suche nach im menschlichen Körper versteckten Gegenständen, die Aufdeckung von
Informationen im Rahmen von Strafverfahren oder verschiedene Untersuchungsformen für
Versicherungs- oder Interessenziele handeln. In der Vergangenheit waren diese Bestrahlungen
in derselben Weise reguliert wie die medizinische Bestrahlung, aber deren große Zunahme
während der vergangenen Jahre verlangte nach einem spezifischen normativen Ansatz. Diese
Art von Bestrahlung kann nicht nur unter Verwendung medizinischer ionisierender
Strahlenquellen, mit Hilfe einer sogenannten medizinisch-radiologischen Ausrüstung (z. B.
Röntgengerät oder Computertomograph) durchgeführt werden, sondern auch mit Hilfe
anderer ionisierender Strahlenquellen. Die Methoden, bei denen eine medizinischradiologische Vorrichtung verwendet wird, verlangen einen anderen Ansatz als diejenigen,
bei denen eine solche Ausrüstung nicht verwendet wird. Jede dieser Kategorien kann jedoch
auf unterschiedliche Art wirken, denn sie haben auch völlig unterschiedliche technische
Eigenschaften. Bestrahlungen können daher auch durch andere Vorgehensweisen geregelt
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werden. Deshalb werden zwei grundlegende Typen nichtmedizinischer Bestrahlung definiert,
an die unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.
Der Begriff „Individuum der Population“ wird im ICRP-Dokument 103 verwendet („member
of the public“) und auch in der BSS-Richtlinie zur Bezeichnung eines „normalen“ Menschen,
dessen Bestrahlung reguliert werden muss, der aber weder beruflich noch medizinisch
bestrahlt wird. Es kann auch ein anderer Begriff verwendet werden, z. B. „Bewohner“, aber
der tschechische Begriff „Einzelperson der Bevölkerung“ entspricht genauer der ICRPTerminologie und seine Verwendung führt zu keinem Konflikt mit Ausdrücken der
Allgemeinsprache. Die Definition der Einzelperson ist in Bezug auf die Beschränkung der
Bestrahlung von Mitgliedern der Bevölkerung notwendig, für die Bestrahlungsgrenzwerte
festgelegt sind. Nur dank der Einführung dieses Institut können die konkreten Handlungen der
Bestrahlung von Bevölkerungsmitgliedern geregelt werden.
Der Begriff „repräsentative Person“ wird in Übereinstimmung mit dem ICRP-Dokument 103
(„representative person“) und der BSS-Richtlinie für die engere Definition der Einzelperson
der Bevölkerung verwendet, deren Bestrahlung in Bezug auf eine bestimmte Strahlenquelle
oder in Bezug auf eine bestimmte Anzahl Quellen reguliert wird. Bei der Abschätzung der
Menge der Bestrahlung von Mitgliedern der Bevölkerung wird das jeweilige
Bestrahlungsszenario auf diese repräsentative Einzelperson angewendet, die möglichst gut die
betreffende Gruppe charakterisieren sollte – die repräsentative Einzelperson kann
hypothetisch sein. Dabei ist es wichtig, dass einzelne Gewohnheiten (z. B.
Nahrungsmittelverbrauch, Atemfrequenz, Ort, Verwendung lokaler Quellen), die zur
Charakterisierung der repräsentativen Einzelperson verwendet werden, typische
Gewohnheiten einer kleinen Zahl der am meisten exponierten Einzelpersonen sind und nicht
extreme Gewohnheiten eines einzigen Mitglieds der Population. Bestimmte extreme oder
ungewöhnliche Gewohnheiten können potentiell berücksichtigt werden, aber dies sollte bei
der Definition der Charakteristik repräsentativer Einzelpersonen keine Rolle spielen. Früher
wurde der Begriff „kritische Gruppe“ verwendet, der etwas irreführend war, denn reguliert
wird vor allem die individuelle Dosis einer Einzelperson, keineswegs die kollektive Dosis
einer Gruppe. Auch das Wort „kritisch“ ist nicht sehr geeignet, denn es handelt sich um keine
Krise, sondern durch dieses Institut wird die gewöhnliche Bestrahlung reguliert.
Zu § 3
Absatz 1 dieser Bestimmung fährt mit der Definition von Begriffen aus dem Bereich der
Sicherstellung des Strahlenschutzes fort. Wieder handelt es sich um eine
Umsetzungsbestimmung („radiologischer Mitarbeiter“, gemäß der BSS-Richtlinie:
„Optimierung des Strahlenschutzes“ – wird durch die Richtlinie zwar nicht definiert, bildet
aber eine Grundlage der in ihr enthaltenen Regelung). Die Definition des „radiologischen
Mitarbeiters“ definiert diesen Begriff in Bezug auf die berufliche Bestrahlung und geplante
Expositionssituationen. Seine weitere Verwendung im Text hat also bestimmende Bedeutung
für die Interpretation und Anwendung der entsprechenden Bestimmungen. Die überwiegende
Mehrheit der Bestimmungen des Atomgesetzes, die den Schutz von Beschäftigten gegen
ionisierende Strahlen regeln, bezieht sich gerade auf die Gruppe der „radiologischen
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Mitarbeiter“, die im weiteren durch das Gesetz in zwei Kategorien entsprechend dem Ausmaß
der möglichen Bestrahlung unterteilt wird. In der Praxis umfasst die Gruppe der
„radiologischen Mitarbeiter“ eine breite Skala unterschiedlicher Berufe im Gesundheitswesen,
der Industrie, der Nahrungsgüterwirtschaft, dem Energiebereich usf.
Eine neue, an die BSS-Richtlinie anknüpfende Definition ist der „intervenierende
Beschäftigte“. Es handelt sich um eine besondere Kategorie der natürlichen Person, die in
einer Störfall-Expositionssituation so wirkt, dass deren Verlauf gemäßigt und deren Folgen
unterbunden werden. Zugleich sind diese natürlichen Personen in der Regel einer höheren
Bestrahlung ausgesetzt, als gewöhnliche radiologische Mitarbeiter. Gewöhnlich handelt es
sich um Mitglieder der Feuerwehr oder um andere Beschäftigte von Sicherheitscorps, es kann
sich aber auch um Laien oder Freiwillige handeln, die aufgrund ihres freien Zugangs
intervenieren. Eine intervenierende Person hat aber immer eine klar definierte Aufgabe im
Rahmen eines Notfalleinsatzes. Diese Rolle definiert in der Regel nur die Behörde oder das
Subjekt, das die in einem radiologischen Notfall intervenierende Person aussendet, es kann
sich jedoch auch um eine im Voraus durch einen Plan auf unterschiedlichen Allgemein- oder
Zuständigkeitsebenen definierte Rolle handeln. Die intervenierenden Personen verlangen in
Anbetracht der aus dem höheren Ausmaß der Bestrahlung folgenden wesentlich höheren
Gefährdung eine besonders gründliche Art von Schutz. Deshalb legt auch das Atomgesetz für
diese Kategorie spezifische Bedingungen fest, die z. B. Ausbildung, Ausrüstung und
medizinische Pflege betreffen.
Von zentraler Bedeutung ist der Begriff „Optimierung des Strahlenschutzes“, denn die
Optimierung ist eines der grundlegenden Prinzipien des Strahlenschutzes. In Anbetracht der
Natur ionisierender Strahlen (Allgegenwärtigkeit, unterschiedliche Intensität, Schwierigkeit
der vollkommenen Abschirmung) kann der Schutz gegen diese nicht auf völlig kategorischen
Verboten oder Geboten aufgebaut werden. Deshalb haben sowohl die Fachwelt als auch die
Angehörigen der Rechtsberufe die Anwendung des Prozesses (oder Geltendmachung des
Grundsatzes) der Optimierung als der effektivsten Art des Strahlenschutzes akzeptiert.
Allgemein gesehen muss der Schutz gegen ionisierende Strahlen optimiert werden, was
bedeutet, dass er nicht absolut sein muss, dass bei ihm aber alle relevanten Risiken, Kosten
und Schutzmittel erwogen werden sollten. Die bei dieser Optimierung geltend gemachten
konkreten Grundsätze können sich diametral voneinander unterscheiden, je nach den
theoretischen Ausgangspostulaten, grundsätzlich gilt jedoch, dass der Schutz in einer Weise
gewährleistet werden muss, die geeignet ist, die Bestrahlung wirksam zu reduzieren. Der
Sache nach können ionisierende Strahlen nämlich nicht gänzlich eliminiert werden, denn sie
sind allgegenwärtig.
Die Definition „Optimierung des Strahlenschutzes“ im Atomgesetz hebt hervor, dass die
Optimierung ein „iterativer“ Prozess ist, d. h. ein Prozess ohne klare Abgrenzung, denn sie
sollte auch dort fortgesetzt werden, wo das Maß der Schädlichkeit der ionisierenden Strahlen
bereits erfolgreich gesenkt worden ist. Auch das Erreichen des Zieles der Optimierung des
Strahlenschutzes ist nämlich kein Grund für deren Beendung – die Effektivität des
Strahlenschutzes kann weiter erhöht und die Auswirkungen ionisierender Strahlen weiter
gesenkt werden bzw. es können Wege zu deren Senkung unter Nutzung der neuesten
- 205 -
wissenschaftlich-technischen Erkenntnisse gesucht werden. Zur Regulierung und
Beschränkung des Vorkommens stochastischer Auswirkungen ionisierender Strahlen wird
gegenwärtig und beim gegenwärtigen Erkenntnisstand so vorgegangen, dass für diese keine
Untergrenze festgelegt wird und auf der Grundlage des international anerkannten Ansatzes
wird für Regulierungszwecke die sogenannte LNT-Theorie (linear, non-threshold) angewandt.
Daher muss die Optimierung ein vernünftiges akzeptables Maß an Schutz anstreben.
Die Definition erhellt ferner die Art der Optimierung selbst, und zwar unter Anwendung des
ALARA-Grundsatzes („as low as reasonably achievable“ – „so niedrig, wie vernünftig
erreicht werden kann“; im Geiste der ICRP- und IAEO-Empfehlungen). In deren Sinne muss
der Strahlenschutz in dem Maße gewährleistet sein, dass die Bestrahlung auf das zumutbare
erreichbare Niveau unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Gesichtspunkte gesenkt wird. Die Definition verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe, deren
Auslegung sollte in der Praxis jedoch keine Schwierigkeiten bereiten. Dieses Prinzip hat im
übrigen Tradition und wird in der Tschechischen Republik bereits mehrere Jahrzehnte
erfolgreich in der Praxis angewandt. Der Kern des ALARA-Prinzips ist das
„vernünftigerweise Erreichbare“, also keineswegs das Anstreben des absoluten Ausschlusses
der Bestrahlung (der praktisch unmöglich ist). Der Umfang der „wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Gesichtspunkte“ muss ebenfalls nicht näher spezifiziert werden, denn es
handelt sich um alle relevanten Gesichtspunkte. Es muss ergänzt werden, dass diese Relevanz
ad hoc unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles (Art der
verwendeten Strahlenquelle, Menge und Typeigenschaften der bestrahlten Personen, Art der
Bestrahlung, Zustand des Ortes, an dem es zur Bestrahlung kommt, u. Ä.), andernfalls kann
der Strahlenschutz nicht optimiert werden. Neben dem ALARA-Grundsatz findet sich in
ausländischen rechtlichen Regelungen auch der BAT-Grundsatz („best available technology“
– „beste verfügbare Technik“), dessen Verwendung führt jedoch zu einigen Unklarheiten
bezüglich der entsprechenden Technik und stellt höhere Anforderungen an das
Rechtsbewusstsein der Adressaten. Der BAT-Grundsatz bringt in der Regel auch höhere
Kosten mit sich. In der Praxis liefert er jedoch Ergebnisse, die mit dem ALARA-Grundsatz
vergleichbar sind.
Die Bestimmung definiert auch den Begriff „Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung
radioaktiver Rohstoffe“, der im Hinblick auf die Abgrenzung der Anwendung bestimmter
besonderer Anforderungen des Atomgesetzes, die an diesen Bereich gestellt werden, von
Bedeutung ist. Durch die taxative Aufzählung der Tätigkeiten, die unter diesen Begriff fallen,
wird die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auf andere Tätigkeiten
ausgeschlossen. Denn nur bei den hier aufgelisteten Tätigkeiten ist ein Gewährleisten des
Strahlenschutzes erforderlich bzw. nur bei diesen besteht eine Gefährdung des öffentlichen
Interesses. Ziel der Aufzählung ist es auch, das Atomgesetz in Einklang mit dem Gesetz GBl.
Nr. 157/2009 über den Umgang mit mineralischen Abfällen und über die Änderung einiger
Gesetze.
Absatz 2 der Bestimmung definiert allgemeine Begriffe aus dem Bereich des Umgangs mit
radioaktiven Abfällen. In derselben Weise wie oben haben die Definitionscharakter teilweise
Umsetzungscharakter, diesmal in Bezug auf die Richtlinie 2006/117/Euratom und die
- 206 -
Richtlinie 2011/70/Euratom. Der Begriff „radioaktive Abfälle“ bestimmt den
Hauptgegenstand der rechtlichen Regelung. Traditionell werden als solche Stoffe angesehen,
die Radionuklide enthalten, bei denen keine weitere Verwendung vorausgesetzt wird und bei
denen es nicht zu einer Freisetzung vom Arbeitsplatz aus kommen kann. Diese Stoffe müssen
daher beide genannten Definitionsmerkmale erfüllen, sonst gelten sie nicht als radioaktive
Abfälle, womit dann für sie die Vorschriften für gewöhnliche ionisierende Strahlenquellen
resp. Abfälle gelten. Die Freisetzung in die Umwelt ist im Sinne des Gesetzes nur dann
zulässig, wenn die Radionuklide keine ernste Gefahr darstellen, d. h. wenn sie strenge
Bedingungen erfüllt (wie sie z. B. durch das Niveau der Radioaktivität, dem sogenannten
Freisetzungsniveau, festgelegt ist oder wenn sie der Freisetzungsgenehmigung durch das
SÚJB entspricht). Wenn die Stoffe beide Definitionsmerkmale erfüllen, wird davon
ausgegangen, dass mit ihnen in qualifizierter Weise umgegangen werden muss, insbesondere
müssen sie ordnungsgemäß (durch Verarbeitung) unschädlich gemacht werden, eventuell
gelagert werden, damit sie weder gegenwärtig noch in Zukunft die menschliche Gesundheit
und die Umwelt gefährden. Der Aspekt des Nichtvorliegens einer weiteren Verwendung für
Stoffe, die damit zu Abfällen werden, ist unweigerlich mit einer Abwägung seitens derjenigen
Person verbunden, die die Abfälle besitzt bzw. der Erzeuger der radioaktiven Abfälle ist. In
die Definition radioaktiver Abfälle fügt sich so ein subjektives Element ein, das dazu führt,
dass der gleiche Stoff von einem Subjekt als Abfall beurteilt werden kann, während ihn eine
andere Person weiterhin als ionisierende Strahlenquelle verwenden kann. In dieser Hinsicht
unterscheidet sich radioaktiver Abfall im Übrigen nicht von gewöhnlichem Abfall, wenn auch
in anderer Hinsicht die für sie geltenden Rechtsvorschriften völlig anderslautend und
ausschließlich sind.
Die Definition des Begriffs „Erzeuger radioaktiver Abfälle“ bildet eine notwendige
Ergänzung zum Begriff „radioaktive Abfälle“. Dieser „Erzeuger“ ist nämlich eine Person,
durch deren Tätigkeit (in der Regel mit einer ionisierenden Strahlungsquelle) die Abfälle
entstehen, und er sollte somit die Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihnen tragen.
Es kann als höchst gerecht angesehen werden, dass derjenige, der radioaktive Abfälle als
Zweitprodukt von Tätigkeiten erzeugt, die ihm einen Nutzen (nicht selten Gewinn) bringen,
verpflichtet ist, diese Abfälle in sicherer Weise zu handhaben und die Gesellschaft auch für
die Zukunft vor deren negativen Auswirkungen zu schützen. Deshalb werden im weiteren
durch das Atomgesetz insbesondere diesem Erzeuger Pflichten auferlegt, keineswegs z. B.
dem aktuellen Eigentümer oder Inhaber der radioaktiven Abfälle. Der „Erzeuger radioaktiver
Abfälle“ muss auch nicht der Eigentümer der ursprünglichen ionisierenden Strahlenquelle
sein, denn dieser kann für die Tätigkeit, aus der die Abfälle hervorgingen, auch durch eine
völlig andere Person verwendet worden sein. Die tschechische Rechtsordnung geht daher
bereits traditionell (und im Kontext der internationalen Regelungen auch gemeinhin) vom
Grundsatz der persönlichen Verantwortung für die erzeugten radioaktiven Abfälle aus. Das
System der rechtlichen Regelung belässt zwar die Versorgung radioaktiver Abfälle in den
Händen der Verwaltung, deren Erzeuger ist jedoch verpflichtet, die Kosten für deren sichere
Lagerung tragen.
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Die Definition der „Handhabung radioaktiver Abfälle“ grenzt durch eine taxative Aufzählung
die Tätigkeiten ab, deren Ausübung in dem Gesetz dann einer Genehmigung von Seiten des
Staates unterliegt. Es handelt sich um einen Komplex von Tätigkeiten, deren Bedeutung
hinsichtlich des Schutzes gegen ionisierende Strahlen nicht als vernachlässigbar angesehen
werden kann und die einer Regelung bedürfen. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass
die aufgezählten Tätigkeiten den gesamten Prozess der Unschädlichmachung der radioaktiven
Abfälle abdeckt, deren gesamten Lebenszyklus von der Deklarierung des Stoffes als Abfall
bis zu seiner Lagerung.
„Lagerstätte für radioaktive Abfälle“ ist eine Umsetzungsdefinition im Sinne der
Richtlinie2011/70/Euratom. Der Grund für das Definieren dieses Begriffs liegt insbesondere
in der Notwendigkeit, in den Umfang der weiterhin regulierten Einrichtungen ober- und
unterirdische Anlagen aufzunehmen.
Auch die Definition der „abgebrannten nuklearen Brennstoffe“ sowie „Handhabung
abgebrannter nuklearer Brennstoffe“ dient der Umsetzung in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 2011/70/Euratom und ist auf denselben Grundsätzen aufgebaut. Sie zielen jedoch
auf eine andere Art von Gütern ab, und zwar auf Brennelemente, die im Gengensatz zu
radioaktiven Abfällen potentiell weiter nutzbar sind.
Die folgende Definition in diesem Bereich wird durch den Begriff „vollständige Stilllegung“
abgegrenzt, der Kernanlagen oder Arbeitsplätze der III. oder IV. Kategorie betrifft, die keine
Kernanlagen sind. Es handelt sich um eine relative Neuheit in diesem Teil der rechtlichen
Regelung, deren Ziel die eindeutige Abgrenzung des Zeitrahmens ist, in dem es zur Beendung
der Tätigkeit mit den entsprechenden (und potentiell gefährlichen) Arbeitsplätzen kommt und
auf den die Handhabung ihrer Rückstände bzw. der Umwelt kommt, in dem sie sich zuvor
befunden haben, folgt. Ziel jeder Stilllegung eines entsprechenden Arbeitsplatzes ist im
Idealfall das Erreichen des sogenannten „green field“, d. h. des Zustands eines sicheren und
weiter nutzbaren Bereichs, der der Situation vor Beginn der Errichtung des Arbeitsplatzes
entspricht. Deshalb wird neu das Institut „vollständige Stilllegung“ eingeführt, der mit einer
Genehmigung deklaratorischen Charakters verbunden ist, deren Aufgabe darin besteht, auf
der Grundlage einer relevanten fachlichen Beurteilung von Seiten des SÚJB autoritativ
festzuhalten, dass eine sichere und vollständige Stilllegung durchgeführt und ein „green field“
erreicht wurde. Diese Genehmigung befreit den ehemaligen Betreiber des Arbeitsplatzes de
facto i de iure von der Pflicht, sich weiter um den Bereich des früheren Arbeitsplatzes zu
kümmern.
Die Definition „Stilllegung“ grenzt legislativ den Prozess der Beendung des Lebenszyklus ab,
der sich in eine Reihe aufeinander folgender Phasen gliedern kann. Da dieses Vorgehen eine
breite Skala verschiedener Typen nicht nur von Kernanlagen betrifft, sondern auch
Arbeitsstellen mit ionisierenden Strahlenquellen, wählt der Autor des Entwurfs die allgemeine
Diktion, die alle relevanten Aktivitäten umfasst. Ein wesentliches Definitionsmerkmal ist in
diesem Fall der Zweck der Stilllegung, der in der oben genannten „vollständigen Stilllegung“
besteht, d. h. darin, das Gelände in den Zustand eines sicheren und weiter nutzbaren Bereichs
zu bringen, der der Situation vor Beginn der Errichtung des Arbeitsplatzes entspricht. Diese
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Definition definiert auch Stilllegungsarten. Im Einklang mit internationalen Empfehlungen
sowie der internationalen Praxis kennt das Gesetz die sofortige Stilllegung, die aus einer
Folge aneinander anknüpfender Tätigkeiten besteht, und die aufgeschobene Stilllegung, die
die Stilllegungstätigkeiten in mehrere Etappen aufteilt.
Der Begriff „Beendung der Stilllegung“ beleuchtet die letzte Phase der Stilllegung. Das
Atomgesetz bietet der Person, die eine Stilllegung ihrer Kernanlage oder ihres Arbeitsplatzes
mit ionisierenden Strahlenquellen durchführt, zwei Arten der Beendung von deren
Lebenszyklus an, nämlich die vollständige Stilllegung mit der Erreichung des „green field“
oder die teilweise Stilllegung mit der möglichen weiteren Nutzung des Arbeitsplatzes. In der
Praxis kommt es oft zu Fällen, wo der Bereich des Arbeitsplatzes oder auch dessen einzelne
Einrichtungen weiter genutzt werden können und es unwirtschaftlich, ja sogar auch nicht
sicher wäre, eine vollständige Stilllegung durchzuführen. Die Definition dieses Begriffs hat
Bedeutung insbesondere hinsichtlich der Systematik des Gesetzes und der methodischen und
normativen Führung der Adressaten des Gesetzes, das die mögliche Ausrichtung ihrer
Tätigkeit andeutet. An die einzelnen Arten der Beendung der Stilllegung werden durch das
Gesetz sowie die Durchführungsvorschriften unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Der letzte hier definierte Begriff aus dem Bereich der Beendung des Lebenszyklus ist die
„Schließung der Lagerstätte für radioaktive Abfälle“. Es handelt sich um eine eigenständige
Form der vollständigen Beendung des Lebenszyklus einer Anlage, die für eine Lagerstätte für
radioaktive Abfälle charakteristisch ist. Einige Teile derselben (konkret die unterirdischen
Räume, in denen die Abfälle gelagert sind) werden nämlich nach der Befüllung der
Lagerstätte auf eine unbestimmte zukünftige Zeit (bzw. für immer) geschlossen, und zwar auf
eine Weise, durch die sichergestellt ist, dass Mensch und Umwelt nicht durch die radioaktiven
Abfälle gefährdet werden.
Der gegenwärtige Entwurf des Atomgesetzes geht von der Prämisse aus, dass Lagerstätten für
radioaktive Abfälle zugleich ein Arbeitsplatz der IV. Kategorie sind bzw. dass einige Teile
derselben dem Prozess der Schließung unterliegen (i.e. die Lagerräume mit radioaktiven
Abfällen), während andere Teile dem Prozess der Stilllegung der Arbeitsstelle unterliegen.
Praktisch kann dabei wahrscheinlich nicht die Situation entstehen, dass die Lagerräume für
radioaktive Abfälle zugleich den Prozess der Stilllegung durchmachen würden.
Die Prozesse der Stilllegung und der Schließung unterstehen einer Genehmigungsordnung auf
der Grundlage von 4 Genehmigungen, und zwar für:
1. die einzelnen Etappen der Stilllegung einer kerntechnischen Anlage (§ 9 Abs. 1 Buchst. g)
oder (diese beiden Genehmigungen werden alternativ angewandt, je nachdem, ob es sich
um eine Lagerstätte für radioaktive Abfälle mit ausschließlich natürlichen Radionukliden
handelt – siehe die Definition der „kerntechnischen Anlage“ in § 4 Abs. 2 Buchst. b)
2. die einzelnen Etappen der Stilllegung eines Arbeitsplatzes der III. Kategorie und eines
Arbeitsplatzes der IV. Kategorie, der keine kerntechnische Anlage ist, (§ 9 Abs. 2 Buchst.
d), ferner
- 209 -
3. die Schließung einer Lagerstätte für radioaktive Abfälle (§ 9 Abs. 3 Buchst. b) und
4. die vollständige Stilllegung (§ 9 Abs. 7).
Diese Genehmigungen sollten in Abhängigkeit von der konkreten Situation erteilt werden,
eine Genehmigung gemäß Punkt 1 (bzw. 2) sollte jedoch vor einer Genehmigung gemäß den
Punkten 3 und 4 erteilt werden. Der faktische Zustand kann dazu führen, dass eine
Genehmigung zur Schließung einer Lagerstätte für radioaktive Abfälle auch nach der
Erteilung der Genehmigung zur vollständigen Stilllegung eines Arbeitsplatzes bei derselben
Anlage dauern kann – dies ist durch die Komplexität und den vielseitigen Charakter einer
Lagerstätte für radioaktive Abfälle bedingt.
Im Hinblick auf den Übergang zu einem „normalen Zustand“ der Umwelt ist dann eine
besonders wichtige Frage dessen Überwachung im Verlauf der Stilllegung sowie danach. Die
Überwachung ist nämlich das einzige geeignete Mittel für den Nachweis der richtigen
Durchführung der Stilllegung sowie der Abwesenheit einer fortdauernden Bestrahlung bzw.
der Notwendigkeit weiterer Abhilfemaßnahmen. Die Überwachung sollte im Rahmen einer
sogenannten institutionellen Kontrolle der Lagerstätte für radioaktive Abfälle erfolgen, die
Bestandteil des Prozesses der Schließung der Lagerstätte ist, und durchführen sollte sie der
Inhaber der Genehmigung zur Schließung der Lagerstätte für radioaktive Abfälle, und zwar in
Übereinstimmung mit der Genehmigung (den Bedingungen) sowie der Dokumentation zu
derselben. Auf diese Weise sollte auch der Zeitrahmen der Überwachung (allgemeiner auch
der gesamten institutionellen Kontrolle) bestimmt werden.
Eine Genehmigung zur vollständigen Stilllegung setzt keinerlei Überwachung voraus (es
handelt sich eigentlich um einen deklaratorischen Akt, der feststellt, dass die Anlage mit
definitiver Gültigkeit geschlossen ist und dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind).
Faktisch kann also eine Überwachung im Falle der Schließung einer Lagerstätte für
radioaktive Abfälle, deren einzelne Teile bereits „vollständig stillgelegt“ wurden, erfolgen
(fortgesetzt werden), weil bei dieser auf der Grundlage eines anderen Titels die institutionelle
Kontrolle fortgesetzt wird.
In formeller (rechtlicher) Sicht kann der Umfang der konkreten Genehmigung in dem
Beschluss so auf einzelne Teile des Schließens der Lagerstätte für radioaktive Abfälle
(einzelne Arbeitsplätze) begrenzt werden, dass es nicht zu einer doppelten Auferlegung von
Pflichten kommt und dass nicht die zeitliche Abfolge der einzelnen Genehmigungen in den
einzelnen Phasen (es handelt sich noch immer um eine Anlage, die der Schließung einer
Lagerstätte für radioaktive Abfälle, die von einem einzigen Subjekt betrieben wird, unterliegt)
verletzt wird.
Wenn sich die Notwendigkeit einer Überwachung auch nach der Beendung der
institutionellen Kontrolle im Rahmen der Schließung der Lagerstätte für radioaktive Abfälle
ergibt, so übernimmt die Rolle des Verpflichteten (der die Überwachung gewährleistet) der
Staat in Übereinstimmung mit § 106 Abs. 1. Diese Tätigkeit würde er wahrscheinlich an den
Genehmigungsinhaber gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. h auslagern – die Genehmigung ermöglicht
- 210 -
die Überwachung auch nach der „Schließung der Lagerstätte für radioaktive Abfälle“; dieses
ausgelagerte Subjekt könnte auch die Verwaltung sein. Der gegenwärtige Wortlaut dieser
Bestimmung schließt aber auch nicht die Nutzung von Dienstleistungen anderer Subjekte aus.
Das oben beschriebene Problem kann kurz durch das folgende Schema ausgedrückt werden:
uzavírání a institucionální kontrola
pouze úložné prostory ÚRAO
zavezení RAO
uzavírání úložiště
(aktivní) institucionální kontrola
pasivní institucionální kontrola
výstavba JZ
uvádění do provozu JZ
provoz JZ
vyřazování z provozu
úplně vyřazení (green field)/ nebo
provoz JZ
dovezení ČJP do JE
zavezení paliva
vyvezení paliva
úplné vyřazení / nové JZ nebo IV. kat.
dle potřeby monitorování lokality,... (brown field)
pro sklady VJP
provoz pracoviště IV.Kat.
JZ
Schließung und institutionelle Kontrolle
nur Lagerräume der Lagerstätte für radioaktive Abfälle
Einlagerung radioaktiver Abfälle
Schließung der Lagerstätte
(aktive) institutionelle Kontrolle
passive institutionelle Kontrolle
Bau einerKERNTECHNISCHEN ANLAGE
Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage
Betrieb einer kerntechnischen Anlage
Stilllegung
vollständige Stilllegung (green field)/ oder
Betrieb einer kerntechnischen Anlage
Beförderung frischer Brennelemente in ein
Kernkraftwerk
Laden von Brennelementen
Entladen von Brennelementen
vollständige Stilllegung / neue kerntechnische Anlage
oder IV. Kat.
nach Bedarf Überwachung der Gelände,... (brown
field)
für Lager für abgebrannte Brennelemente
Betrieb eines Arbeitsplatzes der IV. Kat.
kerntechnische Anlage
Das Schema zeigt zugleich die relative Unabhängigkeit des Lebenszyklus einer
kerntechnischen Anlage und des Lebenszyklus eines Arbeitsplatzes der IV. Kategorie. Im
Rahmen einer der Etappen des Lebenszyklus eines Arbeitsplatzes der IV. Kategorie (seines
Betriebs) können nacheinander mehrere Etappen des Lebenszyklus einer kerntechnischen
Anlage oder gar mehrerer kerntechnischer Anlagen an dem Arbeitsplatz durchlaufen werden.
Dieser Tatsache tragen die Bestimmungen des § 9 des Gesetzes Rechnung.
- 211 -
Zu § 4
Die Bestimmung in § 4 Abs. 1 definiert Begriffe aus dem Bereich der Beherrschung einer
atomaren Notfallsituation einschließlich dieses ursprünglichen Instituts, früher
„Notfallbereitschaft“. Der Ausdruck „Beherrschung einer atomaren Notfallsituation“ wird
durch die einzelnen Phasen definiert, die Bestandteil dieses Vorgangs sind. Es handelt sich
um ein System von Maßnahmen, die der rechtzeitigen Reaktion auf diese Ereignisse dienen,
dem Erlangen der Kontrolle über dieselben und der Beseitigung ihrer Folgen. Am Anfang des
ganzen Vorgangs steht die Analyse der Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines atomaren
Notfalls, die präventiv wirken und die für die Beherrschung von in der Zukunft eintretenden
Zwischenfällen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen soll. Ohne Analyse ist
keine wirksame Reaktion erzielbar. Eine weitere Komponente der Beherrschung ist die
„Bereitschaft“, unter der die Summe der Maßnahmen verstanden wird, die eine rechtzeitige
und wirksame Reaktion auf einen Zwischenfall ermöglicht, also die Bereitschaft zur
Durchführung des Einsatzes. Die ältere rechtliche Regelung durch das Gesetz GBl. Nr.
18/1997 reguliert nur die Komponente der Notfallbereitschaft, aber im Laufe der letzten 15
Jahre hat sich das Verständnis dieses gesamten Bereiches stark geändert und sowohl
internationale Organisationen (IAEO, OECD, EU) als auch andere Staaten erkannten die
Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung eines breiteren
Tätigkeitsspektrums über den Rahmen der bloßen Bereitschaft hinaus, und zwar im Interesse
einer wirksamen Beherrschung dieser Ereignisse. In derselben Weise geht auch die BSSRichtlinie vor. Die Erweiterung des Rahmens der ursprünglichen rechtlichen Regelung ist
auch eine Reaktion auf den Unfall im Kernkraftwerk Fukushima Dai Ichi. Der „Einsatz“ ist
dann die eigentliche Reaktion auf den Zwischenfall, der auf die beiden vorangehenden
Schritten folgt. Nach dem Abklingen des Zwischenfalls, der ein Unfall ist, muss die
Behebung der durch diesen Zwischenfall entstanden atomaren Notfallsituation folgen, die je
nach Schweregrad und Verlauf des Unfalls unterschiedliche Gestalt annehmen kann. Die
Behebung der nach dem Unfall entstandenen atomaren Notfallsituation muss von dem
Konzept des optimierten Strahlenschutzes ausgehen, wie dieses auch die BSS-Richtlinie
einführt, und sie wird auf dem Gebiet außerhalb des Geländes der kerntechnischen Anlage im
Rahmen der sogenannten Verwaltung des kontaminierten Gebietes, die diese Richtlinie
ebenfalls neu definiert, durchgeführt. In dem Falle, dass es bei der Nuklearpanne zur
Ausrufung des Gefahrenzustands oder des Notstands kommt und dass es infolge der
Nuklearpanne auch zu einer Störung der grundlegenden Funktionen des Staates kommt, ist
des Weiteren die Behebung der entstandenen radiologischen Notfallsituation Bestandteil der
gesamten Wiederherstellung des von der Nuklearpanne erfassten Gebietes, wie dies das
Gesetz GBl. Nr. 12/2002, in der jeweils geltenden Fassung, regelt. Die Behebung des
Zustands nach einem Zwischenfall bzw. einem Notfall ist auch Bestandteil der Verantwortung
des Betreibers der Tätigkeit, in deren Folge es zu dem Notfall gekommen ist, für den
nuklearen Schaden. Außer der Definition des allgemeinen Instituts „Beherrschung einer
atomaren Notfallsituation“ definiert ihr Inhalt auch die eigentliche rechtliche Regelung in den
betreffenden Teilen des Gesetzes und der Inhalt der Definition spiegelt sich auch in der
Systematik des entsprechenden Kopfes wider.
- 212 -
Ferner ist in dieser Bestimmung eine Definition der atomaren Notfallsituation und eine
Klassifizierung der einzelnen atomaren Notfallsituationen ausgeführt. Diese Definitionen
reflektieren einerseits die im Rahmen des bestehenden Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 sowie
seiner Durchführungsverordnung GBl. Nr. 318/2002 entstandene praktische Situation, in der
jede dieser Vorschriften diese Notfallsituation definierte und noch dazu etwas unterschiedlich,
und sie versuchen die gegenwärtigen Situation zu vereinheitlichen. Die „atomare
Notfallsituation“ ist der allgemeinste Zustand, d. h. sie ist jegliche Situation, die zu einer
Überschreitung von Bestrahlungsgrenzwerten führt oder führen kann und Maßnahmen zur
Verhinderung ihrer Überschreitung oder Maßnahmen zur Verhinderung einer
Verschlechterung der Situation im Hinblick auf die Sicherstellung des Strahlenschutzes
erfordern. Mit jeder solchen Situation verbindet das Gesetz bestimmte erwartete
Verhaltensarten, die die durch ionisierende Strahlen verursachten Schäden minimieren sollen.
Unter „atomare Notfallsituation der ersten Stufe“ wird ein Typ einer atomaren
Notfallsituation verstanden, der ein konkretes Eingreifen fordert. Im Falle dieses Ereignisses
kann der Eingriff jedoch durchgeführt und die Situation mit den verfügbaren Mitteln, d. h.
direkt durch den Bediener oder den Austausch des Betreibers beherrscht werden. Eine
„atomare Notfallsituation der zweiten Stufe“ ist ein Zwischenfall, der mit Hilfe der aktuell
verfügbaren Werkzeuge nicht mehr gelöst werden, und wo die Hilfe externer intervenierender
Personen, in der Regel der Verbände des öffentlichen Rettungssystems in Anspruch
genommen werden muss. Eine weitere mögliche Art einer atomaren Notfallsituation der
zweiten Stufe ist die durch den Fund, Missbrauch oder Verlust einer Radionuklidquelle
hervorgerufene Situation, also ein jenseits des Rahmens einer klassischen geplanten
Expositionssituation entstandener Zustand, der jedoch in der Regel ebenfalls eine Intervention
erfordert (der Sache nach aber niemals die Intervention durch interne Personen, sondern
immer externer Personen, in der Regel ebenfalls des öffentlichen Rettungssystems). Beiden
Arten von Situationen ist das Definitionsmerkmal des niedrigeren Schweregrades (Risiko)
gemeinsam, der sich in der Abwesenheit der Notwendigkeit zeigt, Maßnahmen zum Schutz
der Bevölkerung einzuführen. Traditionell wird für diese Art von Zwischenfällen die
Bezeichnung „nuklearer Störfall“ verwendet und im Interesse der Bewahrung der
Rechtssicherheit für die Adressaten des Gesetzes führt auch das Atomgesetz für diese Art von
Zwischenfall diese Abkürzung ein. Die schwerwiegendste Art von Zwischenfällen ist die
„atomare Notfallsituation der dritten Stufe“. In ihren Grundzügen entspricht dieser
Zwischenfall der atomaren Notfallsituation der zweiten Stufe, der Unterschied besteht im
Ausmaß des Risikos, das die Notwendigkeit der Einführung von Schutzmaßnahmen für die
Bevölkerung impliziert. Im Falle der atomaren Notfallsituation der dritten Stufe wird seit
langem der Begriff „Nuklearunfall“ verwendet, den das Gesetz als legislative Abkürzung
einführt. Ein Nuklearunfall verlangt in der Regel die umfassendsten Einsätze zum Schutz von
Leben und Gesundheit und auch auf die Prävention gegen Nuklearunfälle wird in der
rechtlichen Regelung starker Nachdruck gelegt.
Das „Gelände einer kerntechnischen Anlage“ außer dem bewachten Bereich einer
kerntechnischen Anlage umfasst auch die angrenzenden Bereiche mit Objekten für
Tätigkeiten im Bereich der Administration, des Verkehrs und der Bedienung des
Genehmigungsinhabers und für die der Genehmigungsinhaber einen internen Notfallplan
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erstellt, der insbesondere den Schutz der Personen gewährleistet, die sowohl innerhalb des
bewachten Bereichs als auch in den oben genannten angrenzenden Objekten arbeiten oder
sich dort aufhalten.
Die Bestimmung definiert ferner den Begriff „Katastrophenplanungszone“ im Bereich der
Beherrschung eines nuklearen Notfalls. Eine „Katastrophenplanungszone“ ist eine vom SÚJB
auf der Grundlage des Vorschlags des Genehmigungsinhabers festgelegtes Gebiet, für das der
externe Katastrophenplan im Sinne des Gesetzes GBl. Nr. 239/2000, in der jeweils geltenden
Fassung, und seiner Durchführungsvorschriften erstellt und die Maßnahmen zur
Beschränkung der durch einen Unfall verursachten Bestrahlung der Bevölkerung und der
Umwelt für den Fall der Entstehung eines Nuklearunfalls vorbereitet wird. Die Fläche der
Katastrophenplanungszone schließt an die Fläche des Geländes der kerntechnischen Anlage
an.
Die letzte Definition im Bereich der Beherrschung einer atomaren Notfallsituation ist der
„nationale Nuklearkatastrophenplan“. Es handelt sich um ein strategisches Dokument der
höchsten Ebene, der die Einzelheiten der Durchführung der Beherrschung eines atomaren
Notfalls auf dem gesamten Staatsgebiet regelt, mit Ausnahme der Katastrophenplanungszone,
die diesbezüglich durch den externen Katastrophenplan abgedeckt ist. Der nationale
Nuklearkatastrophenplan wird aufgrund seiner Bedeutung von den zentralen staatlichen
Verwaltungsorganen vorbereitet und von der Regierung genehmigt, die über ausreichende
Informationen und Mittel für den wirksamen Schutz der Bevölkerung verfügt.
Absatz 2 bis 4 dieser Bestimmung regeln allgemeine Begriffe aus dem Bereich der Nutzung
von Kernenergie bzw. der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit. Das einleitende Institut
ist die Definition der eigentlichen „nuklearen Sicherheit“, die zwar Tradition hat und
allgemein bekannt ist, nichtsdestotrotz aber im Interesse der Vermeidung von Irrtümern eine
genaue Reglementierung der Verantwortung des Betreibers einer kerntechnischen Anlage für
deren Gewährleistung erfordert. Die Definitionsmerkmale der „nuklearen Sicherheit“ geben
die Tatsache wider, dass die nukleare Sicherheit nicht nur eine Frage des technischen
Zustands einer Anlage ist, sondern auch des Bedienpersonals, denn auch dieses kann diese
durch sein Eingreifen stark beeinflussen, wie im übrigen die historischen Erfahrungen in
Tschernobyl, Fukushima und Jaslovské Bohunice zeigen. Der zweite Teil der Definition
enthält im Wesentlichen eine Aufzählung der unerwünschten Folgen einer fehlenden
Sicherstellung der nuklearen Sicherheit, bei denen eine Übereinstimmung mit den Begriffen
im Bereich der Beherrschung einer atomaren Notfallsituation zu finden ist. Die fehlende
Sicherstellung der nuklearen Sicherheit kann die Anwendung des Systems der Beherrschung
einer atomaren Notfallsituation zur Folge haben. Diese Definition setzt auch die Richtlinie
2009/71/Euratom um.
Die folgende Definition der „kerntechnischen Anlage“ spielt eine Rolle bei der Abgrenzung
der Zuständigkeit bestimmter Teile des vorgeschlagenen Gesetzes. Eine Reihe von Pflichten,
letzten Endes auch die Definition der „nuklearen Sicherheit“ wird mit dem Begriff
„kerntechnische Anlage“ verknüpft. Die Definition ist im Wesentlichen eine taxative
Aufzählung konkreter Anlagen, bei denen im Hinblick auf die aus deren Betrieb folgenden
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Risiken die nukleare Sicherheit sichergestellt sein muss, d. h. bei denen durch die
Rechtsordnung die qualifizierten Betriebsbedingungen festgelegt sein müssen. Der Inhalt der
Aufzählung wurde bereits in den vergangenen rechtlichen Regelungen verwendet, darüber
hinaus entspricht die Definition der Umsetzung der Richtlinie 2009/71/Euratom.
Ein weiterer allgemeiner Begriff aus dem Bereich der friedlichen Nutzung der Atomenergie
ist die „Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nutzung von Kernenergie“. Dieser Begriff
ergänzt den Rahmen des nuklearen Sicherheitsmanagements, denn die durch das Gesetz
festgelegten Anforderungen zur Erreichung dieses Zieles beziehen sich in nicht wenigen
Fällen auf die Akteure dieser Tätigkeiten. Alle diese Tätigkeiten sind von nicht zu
vernachlässigender Bedeutung im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit, des Lebens, des
Eigentums sowie der Umwelt gegen die Folgen der Entwicklung einer
Spaltungskettenreaktion oder des Entweichens von Radionukliden oder ionisierender
Strahlen, denn zu diesen unerwünschten Folgen können sie führen. Die meisten von ihnen
sieht der Staat als strategisch so bedeutsam an (sei es in nationalökonomischer oder in anderer
Sicht), dass er eine Berechtigung zu deren Ausübung, eine Genehmigung, zur Bedingung für
deren Ausübung macht.
Eine normativ bedeutsame Art von Tätigkeiten sind in diesem Bereich auch „Tätigkeiten, die
im Hinblick auf die nukleare Sicherheit oder den Strahlenschutz wichtig sind“. Es handelt
sich um Tätigkeiten, die ausschließlich von einer natürlichen Person ausgeübt werden – einen
einzelnen Beschäftigten des Subjekts, das mit der Nutzung von Kernenergie
zusammenhängende Tätigkeiten ausübt. Diese professionellen Teiltätigkeiten können
grundlegend das Ausmaß der Sicherheit (im Detail und in der Summe) beeinflussen und der
Staat stellt an die Person, die sie ausführt, sowie an das Subjekt, das diese natürlichen
Personen „beschäftigt“ Anforderungen. Insbesondere werden Anforderungen auf dem Gebiet
der Qualifizierung und deren Gewährleistung, gegebenenfalls der Überprüfung, ob die
Qualifizierung der Beschäftigten gewährleistet ist, gewählt. Ohne eine Festlegung der
Anforderungen an Tätigkeiten, die im Hinblick auf die nukleare Sicherheit oder den
Strahlenschutz wichtig sind, könnte es dazu kommen, dass eines der Definitionsmerkmale der
nuklearen Sicherheit (der Fähigkeit des Bedienpersonals, eine unkontrollierbare Entwicklung
einer Spaltungskettenreaktion usf. zu verhindern) nicht erfüllt wird.
Zu den Schlüsselinstituten des nuklearen Sicherheitssystems gehören die
„Sicherheitsfunktionen“. Zur Erreichung der nuklearen Sicherheit muss jede technische
Ausrüstung wirksam und störungsfrei seine Funktion erfüllen, wie dies übrigens aus der
Definition der nuklearen Sicherheit folgt. Dadurch, dass der Betrieb störungsfrei verläuft,
wird ein Zustand allgemeiner Sicherheit erreicht, zur Erreichung der nuklearen Sicherheit
muss jedoch ein einwandfreier Zustand der Gegenstände gewährleistet werden, die für die
nukleare Sicherheit wichtig sind (in der Fachterminologie und in der internationalen Fachwelt
als „Konstruktionen, Komponenten und Systeme“ genannt). Zur Erreichung der nuklearen
Sicherheit sind insbesondere bestimmte Funktionen der Konstruktionen, Komponenten und
Systeme notwendig, die das Gesetz als „Sicherheitsfunktionen“ bezeichnet.
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Unter „ausgewählte Vorrichtung“ versteht das Gesetz Bestandteile einer kerntechnischen
Anlage (Güter, Maschinen, Komponenten, Systeme usf.), die für die Gewährleistung und
Aufrechterhaltung der nuklearen Sicherheit besonders wichtig sind. Das Gesetz errichtet auf
diesem Institut ein ganzes System von Normen, die vor allem auf die Gewährleistung der
notwendigen Qualität dieser Vorrichtungen abzielen (durch die Festlegung konkreter
technischer Anforderungen an diese sowie der Art der Überprüfung ihrer Erfüllung). Nur
durch die Sicherstellung der relevanten Parameter dieser Vorrichtungen kann nämlich in
technischer Sicht das geforderte Niveau der nuklearen Sicherheit erzielt werden (es handelt
sich also um eine Komponente der nuklearen Sicherheit, die durch ihre Definition als
„Zustand und Fähigkeit der kerntechnischen Anlage“ bezeichnet wird). Eine ausgewählte
Vorrichtung wird nicht nur durch ihren Einfluss auf die nukleare Sicherheit definiert, sondern
konkreter auch durch das Erfüllen der sogenannten Sicherheitsfunktionen, die jedoch auch
eine der Voraussetzungen für das Erreichen der nuklearen Sicherheit darstellen. In der
Definition wird dieser Aspekt absichtlich betont, denn er ist die Basis für die Verankerung der
Beziehung der ausgewählten Vorrichtungen und der Sicherheitsbeziehungen im weiteren
Gesetzestext.
„Grenzwerte und Bedingungen“ beschreibt das Gesetz als eine besondere Kategorie von
Anforderungen an eine ausgeübte Tätigkeit (konkret bestimmte Phasen des Lebenszyklus
einer kerntechnischen Anlage und der Handhabung radioaktiver Abfälle). Deren Bedeutung
beruht insbesondere in der konsequenten Formalisierung ihrer Vorbereitung und ihres Inhalts
(deren Übersicht ist ein Dokument, das vom Antragsteller einer Genehmigung dem SÚJB zur
Beurteilung vorgelegt wird). Mit der Definition schafft das Gesetz die Annahme der sicheren
Ausübung der Tätigkeit (der Umfang der Tätigkeiten ist durch Anlage Nr. 2 des
Atomgesetzes gegeben – je nach Art der Genehmigung, zu dem die Grenzwerte und
Bedingungen als Dokumentation zum Antrag auf Genehmigung verlangt werden) – wenn der
Genehmigungsinhaber diese spezifischen Anforderungen, die früher fachlich vom zentralen
staatlichen Verwaltungsorgan beurteilt wurden, erfüllt, wird die Tätigkeit als sicher
angesehen. Bei deren Nichterfüllung kommt es zu einer Verletzung der nuklearen Sicherheit.
Das Institut der „technischen Sicherheit“ ist faktisch eine Eigenschaft der ausgewählten
Vorrichtungen, die deren Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und die
Abwesenheit einer von dieser Vorrichtung ausgehenden Gefahr für Gesundheit und Eigentum
demonstriert. Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt (es ist nicht notwendig), ist
die Gewährleistung der technischen Sicherheit auch eine Voraussetzung für das Erreichen der
nuklearen Sicherheit. Wenn eine ausgewählte Vorrichtung nicht die an sie gestellten
Anforderungen erfüllt (was ein Grundbaustein der Definition der technischen Sicherheit ist),
so betrifft dies auch deren Qualität und beeinflusst potentiell auch die nukleare Sicherheit.
Dennoch kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Nichterfüllung der
Anforderungen an die technische Sicherheit eine fehlende Gewährleistung der nuklearen
Sicherheit wäre.
Das „Projekt einer kerntechnischen Anlage“ betrachtet das Gesetz als ein spezifisches
Ergebnis der Tätigkeit, die auf die Nutzung von Kernenergie ausgerichtet ist, das Projektieren.
Grund für das Definieren dieses Begriffs ist das Bemühen, diese Dokumentationsart von
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anderen Projektdokumentationsarten zu unterscheiden, die beim Prozess der Errichtung einer
kerntechnischen Anlage vorkommen, z. B. im Sinne des Gesetzes GBl. Nr. 183/2006 über die
Raumplanung und Bauordnung (Baugesetz). An das Projekt selbst und an die Art seiner
Vorbereitung werden im Gesetz Anforderungen gestellt, die zur Gewährleistung der
nuklearen Sicherheit der künftigen kerntechnischen Anlage notwendig sind.
Nicht zuletzt Absatz 4 liefert eine Definition des „physischen Schutzes“, der ein System von
Maßnahmen ist, das unberechtigte Tätigkeiten mit kerntechnischen Anlagen oder
Nuklearmaterial verhindern soll. Der physische Schutz bildet den Grundstein einer wichtigen
Komponente der Regelung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender
Strahlen, der sogenannten „Sicherung“ („security“). Neben dem System der Maßnahmen, die
den Schutz vor den schädlichen Auswirkungen der Kernenergie und ionisierender Strahlen
sicherstellen sollen und somit auf das Erreichen und Festigen des Sicherheitsnetzes hinzielen,
existiert auch ein System zur Prävention gegen den Missbrauch von Kernenergiequellen und
ionisierenden Strahlenquellen, das von der internationalen Fachwelt immer stärker betont
wird. Unter Missbrauch („unberechtigte Tätigkeit“) wird dabei die Verwendung der
erwähnten Güter für widerrechtliches Handeln verstanden, dessen Ziel darin besteht, dem
öffentlichen Interesse zu schaden („malicious act“). Es muss sich also nicht notwendig um
eine konkrete Straftat oder einen konkreten Verstoß handelt, wie sie durch die jeweiligen
besonderen rechtlichen Regelungen beschrieben sind, die Auswirkung dieser Handlungen in
Bezug auf die mögliche Gefährdung menschlichen Lebens, der Gesundheit oder Umwelt
können jedoch bedeutend sein. Typische Handlungen, auf die sich die Sicherung bezieht und
denen der physische Schutz zuvorkommen soll, sind Diebstahl (z. B. zum Zweck illegalen
Verkaufs hochwertigen Materials), Sabotage oder verschiedene Formen terroristischer
Angriffe. Es kann sich jedoch auch um weniger schwerwiegende Handlungen handeln, z. B.
einfachen Vandalismus, dessen unbeabsichtigte Auswirkungen bedeutend sein können.
Deshalb ist es nicht nur notwendig, den Schutz vor Kernenergie und ionisierenden Strahlen
sicherzustellen, sondern im allgemeinen Sinn auch den Schutz der Kernenergie und der
ionisierenden Strahlen (bzw. der Tätigkeiten bei deren Nutzung).
Die englische Terminologie spricht in diesem Zusammenhang von „safety“ und „security“
und die in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen betrachten diese beiden
Institute immer häufiger als zwei Pole des allgemeinen Schutzes der Menschen vor
schädlichen Auswirkungen der Kernenergie und ionisierender Strahlen. Die Verfasser des
Gesetzentwurfs haben absichtlich keine Definition des Begriffs „Sicherung“ vorgenommen,
der zur Übersetzung des Begriffs „security“ gewählt worden ist, denn dieses Institut ist
konkret durch den Inhalt der rechtlichen Regelung selbst abgegrenzt und darüber hinaus
handelt es sich um einen allgemeinen Begriff, den in einer spezifischen Weise zu definieren
unangebracht wäre.
„Sicherung“ kann also als allgemeine Kategorie angesehen werden, ähnlich wie „Sicherheit“,
die in der Praxis einen konkreten Inhalt durch unterschiedliche Maßnahmen erhält, mittels
derer sie erreicht wird. Eine dieser Maßnahmen ist auch der „physische Schutz“, die aktuelle
Entwicklung auf dem Gebiet des internationalen Rechts (vor allem die Empfehlungen der
IAEO) bringt auch weitere Formen der „Sicherung“, und zwar z. B. im Bereich des
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Softwareschutzes. Der konkrete Inhalt des Begriffs „physischer Schutz“ ist durch die folgende
rechtliche Regelung (siehe unten) gegeben und insbesondere durch die
Durchführungsvorschrift zu dieser.
Das grundlegende Institut zur Festlegung der Anforderungen an die Gewährleistung des
physischen Schutzes ist die „grundlegende Projektbedrohung“, die ebenfalls durch das
Atomgesetz definiert wird. Darunter werden Phänomene mit einer bestimmten Intensität
verstanden, die den physischen Schutz verletzen bzw. in der Konsequenz zum Missbrauch
einer kerntechnischen Anlage oder von Kernmaterial führen können. Der Sache nach wird es
sich immer um eine Bedrohung handeln, die durch die Eigenschaften und Fähigkeiten einer
konkreten natürlichen Person verkörpert werden, denn nur diese ist fähig, durch ihr Handeln
einen konkreten physischen Angriff auszuführen („malicious act“). Die grundlegende
Projektbedrohung wird im Gesetz auch als Maßstab für die Festlegung der Regeln des
physischen Schutzes verwendet. Der Intensität einer möglichen Bedrohung sollte auch die Art
der Prävention gegen dieselbe entsprechen.
Der Begriff „Sicherheitskultur“ stützt sich auf eine international immer mehr betonte
Sicherung der Funktionsweise einer Organisation (u. a. der Person, die durch das Atomgesetz
regulierte Tätigkeiten ausübt), und zwar durch die Konsistenz und Wirksamkeit der internen
Prozesse und Tätigkeiten. Voraussetzung für das richtige Funktionieren jeder Struktur, und
damit auch der Richtigkeit der von dieser ausgeübten Tätigkeiten ist vor allem eine geeignete
personelle Grundlage. Die Beschäftigten der betreffenden Person müssen ihre Teilaufgaben
richtig und effektiv ausführen und bei deren Ausführung müssen sie sich stets bewusst
machen, dass die Sicherheit vorrangig ist. Auch für alle leitenden Beschäftigten muss
Sicherheit die höchste Priorität haben. Dazu tragen auch deren persönliche Kenntnisse der
betreffenden Problematik bezüglich des Zwecks ihrer Tätigkeit sowie die Überzeugung von
der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Tätigkeiten der Organisation, der sie angehören, bei.
Ohne diese Komponenten der Leitung könnten auch die nukleare Sicherheit, der
Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Beherrschung einer atomaren Notfallsituation,
die Überwachung einer radiologischen Notfallsituation oder die Sicherung gefährdet sein. Die
Summe der Haltungen und inneren Motivationen der Beschäftigten gegenüber der von ihrer
Organisation ausgeübten (und durch das Atomgesetz regulierten) Tätigkeit stellt die
Sicherheitskultur dar und bildet die Voraussetzung für das Erfüllen der Anforderungen des
Atomgesetzes. Obgleich es sich um ein normativ schwer erfassbares Thema handelt, gewinnt
es erheblich an Bedeutung und auch die historischen Erfahrungen (z. B. aus dem
Nuklearunfall in Tschernobyl) zeigen, dass eine hohe Sicherheitskultur eine Voraussetzung
für die Gewährleistung der Sicherheit ist.
Ein Begriff, der im Atomgesetz seltener vorkommt, aber häufig von dessen
Durchführungsvorschriften benutzt werden wird, ist das „Akzeptanzkriterium“. Auch in
diesem Fall handelt es sich um einen Begriff, der im Bereich der friedlichen Nutzung der
Kernenergie und ionisierender Strahlen nicht ausschließlich verwendet wird, der aber in
einem solchen Maße allgemein nicht allzu bekannt ist, dass er eine eindeutige legislative
Abgrenzung verlangt. Unter diesem Begriff wird der Wert des geprüften (problematischen)
Guts verstanden (d. h. z. B. die physikalischen Eigenschaften – Temperatur, Dehnbarkeit),
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dessen Überschreitung hinsichtlich der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der
technischen Sicherheit, der Beherrschung einer atomaren Notfallsituation oder der Sicherung
nicht akzeptabel wäre. Ein praktisches Beispiel dafür kann z. B. der Radionuklidgehalt in
einem Stoff sein, der diesen für irgendeine konkrete Art der Nutzung geeignet macht – ist er
höher, d. h. ist das Akzeptanzkriterium überschritten, kann der Stoff nicht verwendet werden.
Der Begriff kommt insbesondere im Bereich der Nutzung der Kernenergie und der
Handhabung von radioaktivem Abfall vor.
Eine weitere Definition in der Bestimmung des § 4 ist das „physikalische Hochfahren“. Es
handelt sich um die Etappe des Lebenszyklus einer kerntechnischen Anlage, die auf den
Abschluss der Errichtung der kerntechnischen Anlage folgt und dem sogenannten
energetischen Hochfahren vorangeht. Das Wesen des physikalischen Hochfahrens ist das
Handling der Brennelemente im Kernreaktor und die Durchführung der entsprechenden
Prüfungen. Das Ziel dieser Definition ist vor allem die genaue zeitliche (prozessuelle)
Unterscheidung der einzelnen Etappen des Lebenszyklus in der Weise, dass an den jeweiligen
Genehmigungsinhaber konkrete Anforderungen gestellt werden können. Die Inbetriebnahme,
von der das physikalische Hochfahren ein Teil ist, ist ein außerordentlich komplizierter
Vorgang, der eine genaue Durchführung aller Schritte in der vorgegebenen zeitlichen Abfolge
erfordert. Deshalb ist es notwendig, auch den Rahmen weiterer, vorangehender und
nachfolgender Etappen zu definieren und zu beschreiben.
Der Begriff „Lebenszyklus“ definiert den Zeitraum, während dessen die kerntechnische
Anlage und die mit dieser zusammenhängenden Tätigkeiten der staatlichen Regulierung und
Aufsicht unterliegen. Es handelt sich um den Zeitraum, in dem die kerntechnische Anlage in
der Lage ist, auf eine beliebige Weise ein Entweichen von Radionukliden oder ionisierender
Strahlen zu verursachen oder auf eine andere Weise die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt zu gefährden bzw. in dem es infolge einer menschlichen Tätigkeit zu einer
Gefährdung der nuklearen Sicherheit und weiterer Sicherheiten oder Sicherungen kommen
kann.
Das „energetische Hochfahren der kerntechnischen Anlage“ ist die die auf das sogenannte
physikalische Hochfahren folgende Phase der Inbetriebnahme der kerntechnischen Anlage. In
der Phase des energetischen Hochfahrens muss das Funktionieren aller Systeme der
kerntechnischen Anlage bei Leistung, d. h. bei der Nutzung der Brennelemente überprüft
werden. Die kerntechnische Anlage wird auf verschiedene Leistungsniveaus gebracht und
einer Reihe von Tests unterzogen, deren Aufgabe in der Überprüfung der Sicherheit der
Anlage und der Relevanz ihres Projekts liegt. Die Durchführung dieser Lebenszyklusphase
der kerntechnischen Anlage unterliegt einer eigenen Genehmigungsordnung, die dem Staat
relevante Informationen über die Eignung des Betreibers der kerntechnischen Anlage, die
kerntechnische Anlage in Betrieb zu nehmen, liefern soll.
Zu § 5
Diese Bestimmung enthält die rechtliche Regelung der Grundsätze der friedlichen Nutzung
von Kernenergie und ionisierender Strahlen. Die hier aufgeführten Grundsätze sind die
grundlegenden Bausteine der gesamten rechtlichen Regelung, die von internationalen
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Grundsätzen und Empfehlungen ausgehen, auf der die Euratom-Regelung in diesem Bereich
aufgebaut ist. Vorbild der Grundsätze sind vor allem die Safety Fundamentals der IAEO
sowie die Empfehlungen anderer internationaler Organisationen wie z. B. WENRA, ICRP
und OECD (NEA). Zweck dieser Grundsätze ist jedoch nicht nur die theoretische und weiche
Einführung des Gesetzestextes, sondern die Festlegung strenger Pflichten für die
Subjektgruppen, welche Tätigkeiten ausüben, die privaten und gesellschaftlichen Nutzen
bringen, aber auch ein relativ hohes Risiko bergen. Deshalb nennt der Teil des Gesetzes, der
sich empfindlichen Bestimmungen widmet, auch diese allgemeinen Grundsätze und bestraft
deren Verletzung mit konkreten Strafen. Im umgekehrten Falle wären diese Grundsätze bloße
theoretische Deklarationen, was jedoch im Widerspruch zu den internationalen
Verpflichtungen der Tschechischen Republik und in einigen Fällen auch zu den EuratomRechtsvorschriften stünde. Systematisch wurde mit Absicht die Erwähnung in der Einleitung
des Gesetzes gewählt, damit die Bedeutung dieser Grundsätze und deren vorrangige
Anwendung betont wird.
Der erste Absatz enthält das Präventionsprinzip und die Beherrschung von Notfallsituationen
bzw. in der Diktion des Atomgesetzes „atomarer Notfallsituationen“. Dieses Prinzip ist die
Grundlage der gesamten rechtlichen Regelung der Beherrschung einer atomaren
Notfallsituation. Ferner führt er den allgemeinen Grundsatz der sicheren Durchführung aller
regulierten Tätigkeiten und die Anforderung des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt.
Der zweite Absatz enthält den Grundsatz der Priorisierung der Sicherheit (sei es der nuklearen
Sicherheit, des Strahlenschutzes oder der Sicherung – in der Diktion internationaler
Empfehlungen „safety“ und „security“) gegenüber jeglichen anderen Interessen (z. B.
wirtschaftlichen). Besonders betont wird die Pflicht zur Berücksichtigung des aktuellen
Standes von Wissenschaft und Technik, der die Voraussetzung für die ständige Erhöhung des
Sicherheits- und Sicherheitsniveaus sowie des Niveaus der Reaktionen auf die potentiell
anwachsende Gefahr darstellt.
Dieser Absatz implementiert in die tschechische Rechtsordnung den allgemein bekannten
Grundsatz der „Begründung“ („justification“), der verlangt, dass jede Tätigkeit, zu der
Kernenergie oder ionisierende Strahlen gehören, mit dem aus ihr folgenden Nutzen begründet
wird. Dieser Nutzen muss die mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken überwiegen. Im
umgekehrten Falle wird die Tätigkeit zur Gänze verboten. Die Begründung ist ein allgemeiner
Grundsatz, der in der Praxis angewandt werden muss. Er darf nicht außer Acht gelassen
werden, auch wenn seine Anwendung aufgrund der hohen Unbestimmtheit, die sich aus dem
ambivalenten Charakter der Kernenergie und ionisierender Strahlen ergibt. Das absolute
Verbot unbegründeter Tätigkeiten wird auch durch Sanktionsbestimmungen im Gesetz
unterstützt. Dieser Grundsatz ist weltweit durch internationale Regierungs- und
Fachorganisationen anerkannt und scheint nicht nur in deren Empfehlungen (IAEO, IRP),
sondern auch in der BSS-Richtlinie auf. Dieser Grundsatz scheint auch in konkreterer Gestalt
im Atomgesetz an anderen Stellen auf, wodurch es zu seiner Anwendung in spezifischen
Situationen kommt, bei denen in der Praxis Zweifel an seiner Anwendbarkeit auftreten
könnten. Der Satzteil nach dem Strichpunkt präzisiert den Grundsatz im Hinblick auf
Methoden, die keine Kernenergie oder ionisierende Strahlen nutzen. Es kann darauf
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geschlossen werden, dass dann, wenn eine Methode existiert, die keine Risikoquellen
verwendet, letztere bevorzugt werden sollte, denn sonst kann die betreffende Tätigkeit nicht
als begründet angesehen werden. Dieser Artikel kann natürlich nicht absolut angewandt
werden, denn die konkreten Umstände können auch zu der umgekehrten Schlussfolgerung
führen, aber dieser Umstand muss abgewogen werden.
Absatz 3 präzisiert die Anwendung des Begründungsprinzips in Situationen, in denen in der
Praxis neue und wichtige Erkenntnisse über die Wirksamkeit oder die möglichen Folgen der
ausgeübten Tätigkeit oder wichtige Angaben über andere technische Methoden oder
Technologien auftauchen. Neue Informationen relativieren die ursprünglich vorgenommene
Begründung, denn als Folge des Fortschritts kann sich zeigen, dass eine früher begründete
(aber auch eine unbegründete) Tätigkeit ihre Berechtigung verloren (bzw. erlangt) hat. Dann
sollte sie als begründet angesehen werden, weil die aus ihr folgenden Risiken akzeptabel sind,
und ohne Einschränkung ausgeübt werden, oder umgekehrt. Die Bestimmung implementiert
die BSS-Richtlinie.
In der Bestimmung von Absatz 4 ist der grundlegende internationale Grundsatz der
Nichtübertragbarkeit der Verantwortung für die Sicherheit auf eine andere Person eingeführt.
Träger dieser Verantwortung ist und bleibt immer primär Ausüber der Tätigkeit, der in den
allermeisten Fällen der Genehmigungsinhaber im Sinne des Atomgesetzes ist. Diese
Definition setzt die Richtlinie 2009/71/Euratom um.
Der folgende Absatz 5 regelt den bereits erwähnten Optimierungsgrundsatz bzw. den
ALARA-Grundsatz (siehe die Begründung von § 3 Abs. 1). In diesem Fall bezieht er sich
sowohl auf die Tätigkeiten bei der Nutzung radioaktiver Strahlen als auch auf die Nutzung der
Kernenergie. Die Gesetzesdiktion hat die Gestalt einer Pflicht, deren Nichterfüllung
sanktionierbar ist. Auch diese Bestimmung setzt die BSS-Richtlinie um.
Die Pflicht zur Bewertung des Niveaus der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der
technischen Sicherheit, der Beherrschung einer atomaren Notfallsituation und der Sicherung
im Falle neuer wichtiger Informationen über die Risiken und Folgen der Tätigkeiten im Sinne
von Absatz 6 soll deren Aufrechterhaltung bzw. konsequente Erhöhung in Bezug auf den
Ausgangszustand sicherstellen. Mit der Entwicklung neuer Technologien und dem Gewinn
neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse können sich auch neue Möglichkeiten der
Gefahrenreduktion ergeben. Diese sollten im Interesse des Schutzes der menschlichen
Gesundheit, des Lebens und der Umwelt genutzt werden. Dieselbe Anforderung bezieht sich
auch an das Beschließen anknüpfender Maßnahmen – neu erkannte Möglichkeiten sollten so
genutzt werden, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der rechtlichen Regelung
gewährleistet ist, die de iure die minimalen Voraussetzungen für die Gewährleistung der
betreffenden Sicherheiten (nukleare Sicherheit, Strahlenschutz, technische Sicherheit,
Beherrschung einer atomaren Notfallsituation usf.) und Sicherungen festlegt. Auch dieser
Grundsatz folgt aus den IAEO-Empfehlungen (Safety fundamentals).
Gleichzeitig wird mit dieser Bestimmung der verwandte allgemeine Grundsatz der ständigen
Evaluierung und Verbesserung der Anwendung der oben genannten Grundsätze in der Praxis
aufgeführt. Der allmähliche wissenschaftlich-technische Fortschritt in diesem Bereich führt
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zweifelsohne zu einer Erhöhung der Sicherheits- und Sicherungssysteme. Wie bereits
angedeutet kann das Maß der aus den ausgeübten Tätigkeiten folgenden Gefährdung nicht
vollkommen gleich Null sein, und daher ist es notwendig, dass eine ständige Verbesserung
des Zustandes bzw. der Schutzmittel gegen diese Gefährdung stattfindet. Wie z. B. die
unglücklichen Ereignisse in der Anlage Fukushima Dai Ichi gezeigt haben, kann selbst bei der
optimalsten Gewährleistung der Sicherheit ein Versagen der Schutzmittel oder des Personals
nicht absolut ausgeschlossen werden. Es darf daher im Bemühen, die Sicherheit zu
gewährleisten, nicht nachgelassen werden. Der betreffende Absatz, der einem weiten Kreis
von Subjekten, die Kernenergie nutzen oder Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen ausüben, Pflichten auferlegt, gibt gerade diesem Bemühen eine
normative Gestalt. Die Bewertung der Erfüllung dieser Grundsätze muss dann durchgehend,
d. h. kontinuierlich und umfassend im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes durchgeführt
werden. Im umgekehrten Falle könnte es zu einem Umgehen dieses Prinzips, und dadurch
dazu kommen, dass das erforderliche Sicherheitsniveau nicht gewährleistet ist.
Absatz 7 legt die Pflicht des Ausübers der betreffenden Tätigkeiten fest, die Sicherung
durchzuführen (bzw. zu gewährleisten). Die Sicherung wird nicht definiert, denn mit dieser
befasst sich der Titel des Gesetzes und sie wird somit durch den Inhalt der rechtlichen
Regelung als solcher beschrieben. Die Sicherung ist eine inländische Form des Instituts, das
in der internationalen Sphäre als „security“ bekannt ist (und immer mehr betont wird) (siehe
z. B. das Übereinkommen über den physischen Schutz; Empfehlungen der IAEO). Es handelt
sich um ein Maßnahmensystem, das den Schutz der Tätigkeiten und Quellen gegen deren
Missbrauch insbesondere in Form einer Straftat (Sabotage, Diebstahl, Terrorismus)
gewährleisten soll. Die Folge eines solchen Missbrauchs muss nicht notwendigerweise eine
Gefährdung des Strahlenschutzes, der nuklearen Sicherheit u. Ä sein, sondern eine
Gefährdung oder ein Schaden ohne direktes Einwirken von Kernenergie oder ionisierender
Strahlen. Das Spektrum dieser potentiell gefährlich Aktivitäten kann nicht durch Aufzählung
festgelegt werden und deshalb wird keine Definition vorgenommen. Im Interesse des
Schutzes gegen die Folgen eines solchen Missbrauchs ist es jedoch notwendig, rechtliche
Normen für die Schaffung und Aufrechterhaltung dieses Systems festzulegen. Auch diese
Pflicht wird von dem entsprechenden Straftatbestand begleitet.
Bei der Nutzung von Kernenergie bzw. bei der Sicherstellung der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung einer atomaren
Notfallsituation und der Sicherung gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen auch die
Nutzung von Rückmeldungen. Es handelt sich um ein allgemein bekanntes und eingeführtes
Institut der Bewertung und Nutzung der bei einem bestimmten Vorgang gewonnenen
Erfahrungen. Im Bereich der friedlichen Nutzung der Atomenergie erlangt es jedoch in
Anbetracht der ständigen Notwendigkeit, den Schutz gegen Risiken zu gewährleisten und zu
vervollkommnen, besondere Bedeutung. Es ist deshalb erforderlich, es nicht nur auf der
Ebene eines gesetzlich festgelegten, und zwar durchsetzbaren, allgemeinen Grundsatzes
ausdrücklich zu regeln, sondern auch durch Festlegung der Details der Anwendung dieses
Grundsatzes in einer Durchführungsvorschrift.
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Absatz 9 legt die Pflicht aller bei der Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlen
tätigen Subjekte fest, den sogenannten abgestuften Ansatz („graded approach“) geltend zu
machen. Wiederum handelt es sich um einen allgemein bekannten Grundsatz, der in hohem
Maße in internationalen Empfehlungen und ausländischen rechtlichen Regelungen in diesem
Bereich (z. B. IAEO) sowie in der europäischen Gesetzgebung (z. B. die Richtlinie
2011/70/Euratom) geltend gemacht wird. Auch in der tschechischen Rechtsordnung ist er
keine Neuigkeit mehr, denn er wurde bereits in der Verordnung GBl. Nr. 309/2005 über die
Gewährleistung der technischen Sicherheit ausgewählter Anlagen verwendet. Der Grundsatz
erlegt die Pflicht, bei der Gewährleistung des Schutzes des öffentlichen Interesses relevante
Quellen mittels eines abgestuften Ansatzes zu berücksichtigen, d. h. in einer solchen Weise,
dass stets die konkrete Verfügbarkeit und Bedeutung der Mittel zur Sicherstellung der
nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung
einer atomaren Notfallsituation sowie der Sicherung sowie der Relevanz der ausgeübten
Tätigkeit bedacht werden. Aus diesem Grundsatz lässt sich ableiten, dass immer ein gewisser
Mindeststandard gewährleistet sein muss, dessen Grenzen die Anforderungen der rechtlichen
Regelung festlegen, ansonsten (und konkret) kann jedoch unterschiedlich – abgestuft –
vorgegangen werden. Die Bestimmung bietet auch Leitlinien zur Anwendung des abgestuften
Ansatzes. In erster Linie ist es die Möglichkeit der Bestrahlung, d. h. der Gefährdung des
öffentlichen Interesses, das durch die rechtliche Regelung geschützt wird, dann muss das
betreffende Subjekt die technischen Parameter der ausgeübten Tätigkeit berücksichtigen, und
zwar einschließlich des Anlagentyps, in dem sie betrieben wird. Diese Aufzählung kann in
Anbetracht des allgemeinen Charakters dieses Grundsatzes als nicht abschließend angesehen
werden.
Der letzte Absatz transponiert in die tschechische Rechtsordnung den allgemeinen Grundsatz
der Handhabung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, wie er u. a. in der
Richtlinie 2011/70/Euratom festgelegt ist. Wenngleich die rechtliche Regelung die konkreten
Pflichten der Verursacher sowie anderer Personen aufführt, die radioaktive Abfälle
handhaben, bzw. der Betreiber von Kernkraftwerken für den Umgang mit abgebrannten
Brennelementen festlegen und diese Pflichten eine letzte und unübertragbare Verantwortung
für die sichere Handhabung konstruieren, so muss für den Fall des Versagens dieses
Verantwortungssystems sichergestellt werden, dass der radioaktive Abfall oder die
abgebrannten Brennelemente, die nicht im Einklang mit dem öffentlichen Interesse
gehandhabt werden, sicher gelagert oder auf andere Weise unschädlich gemacht werden. Es
tritt dann die sogenannte letzte Verantwortung des Staates für die sichere Handhabung der
radioaktiven Abfälle sowie der abgebrannten Brennelemente ein. Dieser Grundsatz erfüllt
ausschließlich eine subsidiäre Rolle in Notfällen und soll die Verantwortung der konkreten
nichtstaatlichen Subjekte weder ersetzen noch ergänzen. In derselben Weise kann auch in
finanzieller Hinsicht nicht vorausgesetzt werden, dass sich die Verantwortung des Staates in
irgendeiner Weise manifestieren würde, z. B. durch eine Beteiligung des Staates an den
Kosten für die sichere Handhabung.
Der Grundsatz der „Haftung“ des Staates (im allgemeinen Sinn, keineswegs im
zivilrechtlichen Sinn) für die sichere Lagerung des radioaktiven Abfalls stimmt mit
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international beschlossenen Prinzipien überein, zu deren Einhaltung sich die Tschechische
Republik verpflichtet hat. Die Lagerung des radioaktiven Abfalls ist ein System langfristiger
Tätigkeiten (das Gesetz führt beispielhaft die Überwachung der radiologischen Situation der
Umgebung der Lagerstätte sowie die Kontrollen der Lagerstätte an, da bei diesen gezweifelt
werden könnte, ob sie einbezogen sind) im Bereich mehrerer Generationen. Die einzelnen
Verursacher von radioaktivem Abfall, die sonst verpflichtet wären, die Verantwortung für die
Lagerung des radioaktiven Abfalls zu tragen, müssen nicht mehr existieren.
Grund für die Übernahme der Verantwortung für die Lagerung des radioaktiven Abfalls durch
den Staat ist auch die Beseitigung eines möglichen „Interessenkonflikts“, der entstehen
könnte, wenn die Verantwortung für die Lagerung des radioaktiven Materials dem
Verursacher überlassen würde, denn in dessen Interesse liegt es, jegliche Art von Abfall so
schnell als möglich und so billig als möglich loszuwerden. Dieses Vorgehen der Verursacher
stünde im Widerspruch zur Anforderung an die Sicherheit und langfristige Sicherung der
Qualität der Lagerung.
Zu § 6
Die Bestimmung von § 6 enthält die rechtliche Regelung der Verantwortung zur
Gewährleistung der friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen. Der
Katalog dieser Pflichten hat ebenfalls Tradition und kommt auch in fremden rechtlichen
Regelungen vor. Der Sinn dieser allgemeinen Pflichten, die oft auch auf Personen abzielen,
die nicht direkt an Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen oder an Tätigkeiten, die
mit der Nutzung von Kernenergie zusammenhängen, beteiligt sind, besteht darin, dem
Missbrauch von Kernenergie oder ionisierender Strahlen für Zwecke, die gegen das
allgemeine, durch die ganze rechtliche Regelung geschützte Interesse verstoßen,
zuvorzukommen. Diese Pflichten richten sich insbesondere gegen die nichtfriedliche Nutzung
von Kernenergie und ionisierender Strahlen, deren Missbrauch für Straftaten oder
unerwünschte (unvorhersehbare, zufällige) Bestrahlung. Die Pflichten ergeben sich teils aus
internationalen Verpflichtungen der Tschechischen Republik (z. B. das Verbot der Nutzung
von Kernenergie zu anderen als friedlichen Zwecken aus dem Atomwaffensperrvertrag), teils
aus dem Euratom-Recht (BSS-Richtlinie).
Die Bestimmung von Absatz 1 enthält die elementare Pflicht der gesamten Nutzung von
Kernenergie und ionisierender Strahlen – die Pflicht, diese ausschließlich zu friedlichen
Zwecken zu nutzen. Hierzu hat sich die Tschechische Republik durch einige internationale
Verträge verpflichtet und die Erfüllung dieser Pflicht ist die Voraussetzung des friedlichen
Zusammenlebens der Weltgemeinschaft.
Die Pflichten in den Absätzen 2 bis 7 haben den Charakter der Gewährung von Informationen
an die festgelegten Behörden, und zwar über die Tatsachen, die im Hinblick auf die
Gewährleistung des Schutzes gegen die Auswirkungen der Kernenergie und ionisierender
Strahlen wichtig sind. Die rechtliche Regelung geht davon aus, dass der Melder (das über die
nötigen Informationen verfügende Subjekt) nicht über die notwendigen Kapazitäten zur
Lösung der Krisensituation, mit der er konfrontiert ist, z. B. Fund einer ionisierenden
Strahlenquelle, verfügt, oder dass die Information von grundlegender Bedeutung für die
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Gewährleistung des genannten Schutzes ist, für den ein gewisses Maß an staatlicher
Einwirkung erforderlich ist (sei es in Gestalt einer allgemeinen Verwaltungstätigkeit oder
einer Kontrolle). Die unterrichtete Behörde ist in der Regel das SÚJB, in Fällen mit einer
möglichen strafrechtlichen Komponente um der Geschwindigkeit sowie der Wirksamkeit der
Intervention willen an erster Stelle die Polizei der Tschechischen Republik. Die Polizei
übergibt die Informationen dem SÚJB, was vollkommen dem Geist der Anforderung
entspricht, private Personen nicht übermäßig administrativ zu belasten. Das Ziel dieser
alternativen Aufzählung der Organe, die informiert werden sollten, bestand insbesondere in
dieser Senkung der administrativen Belastung der Melder. Die kumulative Aufzählung des
bisherigen Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 forderte eine Meldung an beide Behörden, was
gegenwärtig überflüssig erscheint, denn diese Organe sollen wirksam kooperieren und
relevante Informationen miteinander teilen. Zugleich wollen die Verfasser des Entwurfs ein
eventuelles Versäumnis des SÚJB von Seiten der Polizei der Tschechischen Republik
ausschließen (in der Praxis kommt dies vor).
Der letzte Absatz der Bestimmung ermächtigt zum Erlass von Durchführungsvorschriften, die
Details einiger Informationspflichten regeln, d. h. derjenigen, bei denen einem Organ der
staatlichen Verwaltung zur wirksamen Durchführung der relevanten Maßnahmen
Informationen in einem konkreten Umfang mitgeteilt werden müssen.
Zu § 7
Die rechtliche Regelung der allgemeinen verbotenen Tätigkeiten hat denselben Charakter wie
die allgemeinen Pflichten in § 6. Auch in diesem Fall geht es teils um die Transformation
internationaler Verträge in das Atomgesetz (z. B. Atomwaffensperrvertrag), ein Teil der
Pflichten folgt aus der BSS-Richtlinie. Die Verbote gelten für jeden, der unerwünschte
Tätigkeiten begehen könnte, nicht nur Personen, die Tätigkeiten im Rahmen von
Expositionssituationen ausführen oder Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kernenergie
zusammenhängen. Die beiden ersten Absätze verbieten Aktivitäten, die zur Entwicklung oder
Herstellung von Atomwaffen führen könnten – die Tschechische Republik gehört zu den
atomwaffenfreien Staaten, wozu sie sich durch multilaterale internationale Abkommen
verpflichtet hat. Das Atomgesetz ist diesbezüglich komplementär zur rechtlichen Regelung,
die in § 282 des Gesetzes GBl. Nr. 40/2009, Strafgesetzbuch, enthalten ist.
Die Absätze 3 bis 6 gehen auch von internationalen rechtlichen Regelungen, an die die
Tschechische Republik gebunden ist aus, diesmal jedoch im Bereich des Umgangs mit
radioaktivem Abfall und im Interesse seiner Sicherheit. Die festgelegte Bestimmung geht von
der Prämisse aus, der gemäß jeder Staat primär für den eigenen radioaktiven Abfall
verantwortlich ist und die mit diesem verbundenen Kosten trägt (die beträchtlich sind und vor
allem vom Verursacher dieses Abfalls getragen werden sollte), deshalb ist die Einfuhr in die
Tschechische Republik verboten bzw. auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen es zur
wirksamen Entsorgung kommt. Die Ausfuhr in Staaten, die nicht in der Lage sind, einen
wirksamen und sicheren Umgang mit radioaktivem Abfall zu gewährleisten, ist gänzlich
verboten. Der radioaktive Abfall ist also vor allem eine Angelegenheit des Heimatlandes
seines Verursachers, gleichzeitig werden jedoch auch seine globale Dimension und die
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Notwendigkeit der internationalen Gemeinschaft betont, bis zu einem gewissen Grad an
seiner Unschädlichmachung zu kooperieren, zumindest auf der Ebene der Vermeidung von
unrichtigem Umgang mit ihm. Diese Bestimmung wird auf der allgemeinen Ebene auch bei
der Verschiebung der erwähnten Güter im Rahmen von Euratom angewandt. Ein ähnlicher
Grund führt zum Verbot der Weitergabe eines nuklearen Guts (Abs. 6), auch wenn die Quelle
der Gefährdung in diesem Falle dessen Missbrauch zur Entwicklung oder Herstellung einer
Atomwaffe ist.
Mit den Verboten im Bereich des Umgangs mit radioaktivem Abfall hängt thematisch das
Verbot in Absatz 7 zusammen, das Tätigkeiten betrifft, die zur Verletzung der
Isolierungsbarrieren der Lagerräume einer Lagerstätte für radioaktiven Abfall und zur
Kontaminierung von Menschen oder Teilen der Umwelt führen könnten. Die Lagerstätte
befindet sich nicht selten unter der Erde und über derselben befinden sich Grundstücke, die
für übliche menschliche Tätigkeiten genutzt werden. Diese schaden in der Regel weder der
Lagerstätte noch dem gelagerten radioaktiven Abfall, es muss jedoch beachtet werden, dass
ein gewisses Gefährdungsrisiko besteht. Da die Lebensdauer der Lagerstätte sehr lang ist
(mindestens mehrere Jahrzehnte, eher aber mehrere Jahrtausende), kann die Prävention gegen
eine ähnliche Gefährdung nicht wirksam durch eine gewöhnliche Verwaltungstätigkeit von
Seiten des Staates (Erteilung einer Genehmigung, Festlegung der Schließung u. Ä.)
gewährleistet werden. Deshalb erscheint ein allgemeines Verbot vorteilhafter.
Die Verbote in den Absätzen 8 bis 11 fallen in den Bereich der Nutzung ionisierender
Strahlen bzw. der Gewährleistung des Strahlenschutzes. Das Verbot der Beifügung von
Radionukliden in Spielsachen, Nahrungsmittel, Schmuck und Kosmetik sowie der
kommerziellen Nutzung dieser Erzeugnisse wird für die Tschechische Republik in der BSSRichtlinie sowie den ICRP-Empfehlungen festgelegt. Eine solche „Anreicherung“ wird von
der Fachwelt, aber auch von den Gesetzgebern auf der internationalen Ebene als unbegründet
und wegen der Möglichkeit beträchtlicher und schwer kontrollierbarer Proliferation als
besonders gefährlich angesehen. Dieselbe Regel gilt auch für die Aktivierung des Materials.
Eine besondere Bestimmung erfordern auch Verbrauchsprodukte mit einem beigemengtem
radioaktivem Stoff. Die Freigabe solcher Produkte für die Öffentlichkeit ist schwer
überwachbar und regulierbar und kann, insbesondere in großen Mengen, eine Quelle einer
vom Staat nicht beherrschbaren Gesundheitsgefährdung sein. Deshalb ist es nötig, an diese
Art von Produkten bereits bei der Herstellung bzw. beim Import oder Export erhöhte
Anforderungen im Hinblick auf den Strahlenschutz festzulegen und eine öffentliche
Zugänglichmachung im Falle von Produkten zu verbieten, die diese Bestimmung nicht
erfüllen. In letzter Zeit gewinnt dieses Problem infolge des Imports kleiner Gebrauchsgüter
(Schlüsselanhänger mit zugefügten Radionukliden) insbesondere aus der Volksrepublik China
an Aktualität. Auch die Verdünnung von radionuklidhaltigem Material mit dem Zweck seiner
Freisetzung vom Arbeitsplatz ohne Genehmigung durch das SÚJB erzeugt eine gefährliche
Situation durch die potentielle und unkontrollierte Kumulierung solchen Materials nach dem
Ablassen und das dadurch verursachte erneute Anwachsen der Aktivität auf ein gefährliches
Niveau. Der Staat ist verpflichtet, im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und
der Umwelt die Übersicht über diese Risiken zu behalten und diese Risiken mittels
- 226 -
Genehmigungen zu regulieren. Das in dieser Bestimmung aufgeführte Vorgehen wäre im
Grunde eine Umgehung des Gesetzes, dessen ausdrückliches Verbot, das zudem mit der
entsprechenden Sanktion verknüpft ist, ermöglicht jedoch diesem unerwünschten Handeln
wirksamer zuvorzukommen.
Ein weiteres Verbot in diesem Bereich bezieht sich auf Ionisierungsbrandmelder. Auf der
Grundlage der Verordnung GBl. Nr. 23/2008 über die technischen Anforderungen an den
Gebäudebrandschutz müssen die Haushalte in allen neuen Gebäuden (Familienhäuser,
Wohnungen in Wohnhäusern, Wohnheime, medizinische Einrichtungen) seit dem 1. 7. 2008
mit Ionisierungsbrandmeldern (mindestens 1 Stück Brandmelder) und zudem Familienhäuser
mit tragbaren Löschgeräten (mindestens 1 Stück Löschgerät mit einer Löschkapazität von
mindestens 34A) ausgestattet sein. Ionisierungsbrandmelder sind für den Einbau in
Haushalten vorgesehen. Also in einer gewöhnlichen Umgebung, wo mit Ausnahme der Küche
optische Melder vollkommen ausreichend sind. In den Küchen wird über den Kochplatten ein
Temperaturmelder verwendet, wo es im Brandfall zu einem Anstieg der Temperatur kommt.
Die optischen Melder haben in den letzten Jahren die Reaktionszeit wesentlich verkürzt und
können zusammen mit den Temperaturbrandmeldern die bisher oft verwendeten
Ionisierungsbrandmelder vollkommen ersetzen.
Diese Bestimmung spiegelt die praktische Nutzung des Begründungsprinzips wider. In der
Vergangenheit war die Verwendung von Ionisierungsbrandmeldern begründet, weil es sich
um die einzige funktionierende und finanziell erschwingliche Variante handelte, deren Nutzen
beim Schutz von Gesundheit, Leben und Eigentum bei der Branddetektion die Risiken der
ionisierenden Strahlen überwog. In der Gegenwart sind jedoch andere Arten von Meldern mit
der gleichen Wirksamkeit bei der Branddetektion verfügbar, die nicht mit diesem Risiko
behaftet sind (z. B. optische Brandmelder). Der Ionisierungsbrandmelder als
Verbrauchsprodukt mit beigefügten Radionukliden wird zwar von Genehmigungsinhabern
hergestellt oder importiert und der Endverbraucher ist verpflichtet, ihn nach der
Aussonderung zur sicheren Entsorgung zurückzugeben, aber praktisch lässt sich die
Einhaltung dieser Anforderung nicht gewährleisten und der ausgesonderte Melder wird vom
Verbraucher meistens in den Haushaltsmüll geworfen. Darüber hinaus können heutzutage
Verbrauchsprodukte mit beigefügten Radionukliden über das Internet auch außerhalb des
Gebietes der Tschechischen Republik und somit ohne jegliche Regulierung gekauft werden.
Genauso wie auch andere Mitgliedstaaten des Euratom-Vertrags (z. B. Frankreich) hat die
Tschechische Republik beschlossen, die Begründung der Verwendung von
Ionisierungsbrandmeldern neu zu bewerten und deren weitere Verbreitung zu verbieten.
Bereits installierte Brandmelder können weiter verwendet werden, es wird aber damit
gerechnet, dass sie nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer schrittweise ausgetauscht werden.
Fachdiskussionen über die Begründung hier verbotener Tätigkeiten versucht das Gesetz durch
eine ausdrückliche Bestimmung zuvorzukommen.
Der letzte Absatz enthält eine weitere Spezifizierung des Begründungsprinzips für den Fall
der beabsichtigten Personenbestrahlung. Diese Tätigkeit beinhaltet potentiell eine direkte
Gefährdung der menschlichen Gesundheit und deshalb ist die Anforderung an deren
- 227 -
Begründung strikter formuliert. Die mit dieser Art von Tätigkeit verbundenen Vorteile
müssen die aus ihr folgenden Risiken erheblich überwiegen. Es genügt also nicht die bloße
Kenntnis eines Nutzens, sondern es ist ein grundlegender Nutzen erforderlich. Es kann sich z.
B. um eine Bestrahlung im Rahmen der biomedizinischen Forschung handeln, aber auch um
eine Therapie unter Nutzung ionisierender Strahlen, bei denen der Wert des Nutzens
ersichtlich ist. Umgekehrt lässt sich bei einer Bestrahlung zu Sicherheitszwecken (z. B.
Ganzkörperröntgengeräte an Flughäfen) darüber diskutieren, insbesondere im Hinblick auf
die Existenz einer Reihe von alternativen Methoden ohne ionisierende Strahlen. In einem
solchen Fall kann die Unbegründetheit der Tätigkeit als offensichtlich angesehen werden.
Zu § 8
Das Atomgesetz regelt Tätigkeiten mit Auswirkung auf ein durch dieses geschütztes Interesse
und einen Bereich seiner Zuständigkeit durch mehrere Verwaltungsakte unterschiedlichen
Charakters. Formell gesehen handelt es sich um einen Beschluss im Sinne von § 67 des
Gesetzes GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung, in materieller Sicht handelt es sich jedoch
um einen konstitutiven oder deklaratorischen Beschluss, um eine Genehmigung oder
Berechtigung zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten, um eine Genehmigung zur
Durchführung einer Registrierung (und damit die Entstehung der Berechtigung zur Ausübung
einer bestimmten Tätigkeit im Sinne des Gesetzes) sowie um die Zertifizierung des Typs
bestimmter Anlagen. Die Bestimmung von §8 lässt es zu, dass bestimmte besondere Fälle der
Ausübung dieser Tätigkeiten ohne diese Beschlüsse (hoheitlichen Zustimmungen) ausgeführt
werden, stets aber aufgrund eines dringenden Bedarfs, Gesundheit, Leben oder Umwelt zu
schützen, d. h. bei Eintreten einer radiologischen Notfallsituation, wenn eine Intervention
notwendig ist.
Zu § 9
Diese Bestimmung hat grundlegende Bedeutung für die übrigen Teile der rechtlichen
Regelung im Hinblick auf die Regulierung der Tätigkeiten bei der friedlichen Nutzung von
Kernenergie und ionisierender Strahlen. Vom Ansatz her geht sie von § 9 des Gesetzes GBl.
Nr. 18/1997 aus, in den sie einige zusammenhängende Bestimmungen projiziert, die sich in
der früheren Regelung in den Durchführungsvorschriften befinden. Dieser Zustand
widersprach jedoch den Grundsätzen des Gesetzesvorbehalts und daher musste eine
grundlegende Reform des gesamten Systems durchgeführt werden. Die Bestimmung enthält
eine Aufzählung der Tätigkeiten, die einer Genehmigung durch das SÚJB unterliegen. Die
Genehmigung durch das SÚJB, erteilt in Form eines Beschlusses im Sinne von § 67 des
Gesetzes GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung, ist das Instrument zur Erteilung einer
Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten. Die aufgezählten Tätigkeiten sind im Hinblick
auf den Schutz vor den schädlichen Wirkungen der Kernenergie und ionisierender Strahlen
von solchem Gewicht bzw. es ist mit ihnen ein derart hohes Gefährdungsmaß verbunden, dass
der Staat daran Interesse haben muss, zu entscheiden – natürlich auf der Grundlage einer
relevanten fachmännischen Beurteilung – ob und unter welchen Bedingungen sie ausgeführt
werden. Dieser Ansatz wird übrigens weltweit geteilt und ist bei allen IAEO- sowie EuratomMitgliedstaaten wiederzufinden.
- 228 -
Die Bestimmung ist systematisch in einige Einheiten gegliedert, die einzelne, relativ
abgeschlossene Bereiche verwandter Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtzuständigkeit des
Gesetzes widerspiegeln. Absatz 1 legt das Spektrum der genehmigten Tätigkeiten fest, die mit
der Nutzung von Kernenergie zusammenhängen, und Absatz 2 die Tätigkeiten im Rahmen
von Expositionssituationen. Stellenweise durchdringen einander diese beiden Bereiche und
decken den gesamten Lebenszyklus einer kerntechnischen Anlage von der Aufstellung bis zur
Stilllegung einschließlich der zusammenhängenden Aspekte, wie z. B. dem Betrieb eines
Arbeitsplatzes der IV. Kategorie mit ionisierenden Strahlenquellen, der parallel zum Vorgang
der Inbetriebnahme, dem laufenden Betrieb und der Stilllegung der kerntechnischen Anlage
verläuft, ab. Bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betrieb der kerntechnischen Anlage noch
nicht gestartet wurde, also der Reaktor noch nicht hochgefahren wurde, verlaufen Tätigkeiten,
die zu einer Bestrahlung führen können und die somit im Hinblick auf den Strahlenschutz
reguliert werden müssen, d. h. es muss eine Genehmigung zum Betrieb eines Arbeitsplatzes
der IV. Kategorie erteilt werden (es handelt sich insbesondere um die Vorbereitung des
Brennstoffs zur Beladung des Reaktors). In Absatz 2 sind unter den Buchst. h und i
Tätigkeiten aufgeführt, die den Charakter von Dienstleistungen haben. Sofern nicht anders
angegeben (also im Falle der Durchführung einer Personendosimetrie), wird die
Genehmigung für die betreffende Tätigkeit nur erteilt, wenn die Tätigkeit als Lieferung
durchgeführt wird. Im Falle, dass das Subjekt sie selbst ausführt, für den eigenen Bedarf,
benötigt es keine Genehmigung.
Im Gegensatz zur bestehenden rechtlichen Regelung ist sie eindeutig als Tätigkeit spezifiziert,
die eine Genehmigung zum „Anbieten von Dienstleistungen im Kontrollbereich für einen
Betreiber eines Arbeitsplatzes der IV. Kategorie“ erfordert. Die Formulierung „für einen
Betreiber“ dient der Unterscheidung einer Dienstleistung, die für den Betreiber eines
Arbeitsplatzes erbracht wird, von Dienstleistungen, die für dessen Lieferanten erbracht
werden, und soll somit die Aufweichung der Verantwortung für den Strahlenschutz der
Beschäftigten durch eine praktisch unkontrollierbare von Lieferanten verhindern. Die
Verantwortung für den Strahlenschutz der Beschäftigten wird eindeutig in den darauf
folgenden Gesetzesbestimmungen (§ 69, § 72) definiert.
Absatz 3 bestimmt das Spektrum der Tätigkeiten im Rahmen der Handhabung von
radioaktivem Abfall und abgebrannter Brennelemente, Abs. 4 der Tätigkeiten beim Transport
von radioaktiven und spaltbaren Stoffen, Abs. 5 Tätigkeiten im Bereich der Nichtverbreitung
von Kernwaffen und Abs. 6 Tätigkeiten bei der Vorbereitung von Beschäftigten, die
Tätigkeiten ausüben, bei denen eine besondere Qualifikation verlangt wird. Absatz 7 regelt
eine besondere Art eines deklaratorischen Akts, die Genehmigung zur vollständigen
Stilllegung, der Bereiche der Ausübung von Tätigkeiten betrifft, die mit der Nutzung von
Kernenergie, der Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen und den
Umgang mit radioaktivem Material zusammenhängen. Die Aufzählung der Tätigkeiten in
dieser Bestimmung ist taxativ und deckt die gesamte Breite des betreffenden Bereichs ab. Die
Diktion von § 9 beschreibt auch genehmigte Tätigkeiten in einer Weise, die auf die Existenz
zweier anderer Regulierungsformen reagiert, die von der rechtlichen Regelung verwendet
werden – die Registrierung und Anmeldung.
- 229 -
Die konkreten, einer Genehmigung von Seiten des Staates unterliegenden Tätigkeiten wurden
so gewählt, dass es nicht zu überflüssigen einschränkenden Eingriffen in die
unternehmerische Sphäre kommt, aber nicht nur in diese. Es handelt sich tatsächliche
ausschließlich um Aktivitäten, deren Gewicht (potentielle Gefahr) eine unabhängige
sachkundige Beurteilung erfordert. Gleichzeitig ist es notwendig, die Möglichkeit des Staates
zu erhalten, die Ausübung dieser Tätigkeiten zu verunmöglichen, falls die gesetzlich
festgelegten Bedingungen bzw. die zum Schutz des öffentlichen Interesses festgelegten
Bedingungen nicht erfüllt werden. Ein Teil der genehmigten Tätigkeiten stammt auch aus den
Euratom-Vorschriften (konkret der BSS-Richtlinie, 2006/117/Euratom 2011/70/Euratom,
2009/71/Euratom), internationalen Verträgen, an die die Tschechische Republik gebunden ist
(z. B. Übereinkommen über atomare Sicherheit – siehe Art. 1, 10, 18 und 19) sowie aus
internationalen Empfehlungen (z. B. Fundamental Safety Principles, Series No. SF-1, 2006;
Safety Assessment for Facilities and Activities General Safety Requirements Part 4, Series
No. GSR Part 4, 2009).
Der letzte Absatz der Bestimmung beschreibt die Beziehung der genehmigten Tätigkeiten und
der Genehmigungen zum Gesetz GBl. Nr. 222/2009 über den freien Dienstleistungsverkehr.
Die meisten in § 9 Atomgesetz regulierten Tätigkeiten sind keine Dienstleistungen im Sinne
des Gesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr. Die Regulierung im Atomgesetz hat bei
den meisten Genehmigungsbestimmungen von § 9 Atomgesetz einen besonderen Charakter –
obgleich die Diktion des Gesetzes so gewählt ist, dass sie den Eindruck der Regulierung von
Tätigkeiten erweckt, so ist der konkrete materielle Gegenstand dieser Tätigkeiten geregelt.
Mit anderen Worten, nicht die Tätigkeit selbst wird von Seiten des Staates reguliert, sondern
deren Ergebnis (sei es materieller oder immaterieller Art). Die Aktivität selbst lässt sich schon
aufgrund der Wesensart der betroffenen Tätigkeiten nicht als Lieferant oder zum Vorteil eines
Anderen ausführen, was ein implizites Definitionsmerkmal von Dienstleistungen ist, wie sie
in Artikel 4 der Richtlinie über Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt und im Gesetz über
den freien Dienstleistungsverkehr definiert werden. Der erste Satz der Bestimmung kommt
lediglich eventuellen interpretatorischen Unklarheiten bezüglich der Frage zuvor, ob die
genehmigten Tätigkeiten Dienstleistungen sind und in Bestimmungen des Gesetzes über den
freien Dienstleistungsverkehr fallen oder nicht.
Dieser charakteristische Wesenszug der Tätigkeiten im Sinne von § 9 Atomgesetz (mit
Ausnahme der Tätigkeiten gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. h und i sowie Abs. 6 Atomgesetz, die
Dienstleistungen sind oder auch Aktivitäten mit dem Charakter von Dienstleistungen
einbeziehen) und damit auch der Ausschluss all dieser Tätigkeiten aus den Bestimmungen des
Gesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr wurde für die Belange der Änderung des
Atomgesetzes im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über den freien
Dienstleistungsverkehr in ressortübergreifenden Verhandlungen zwischen dem Industrie- und
Handelsministerium sowie dem SÚJB im Laufe des Jahres 2008 geklärt. In der Frage der
Nichtanwendung des Gesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr auf die meisten
Genehmigungsbestimmungen im Sinne des Atomgesetzes gab und gibt es zwischen den
genannten Ressorts keinen Dissens.
- 230 -
Eine Genehmigung im Sinne des Atomgesetzes wird gemäß dem zweiten Satz von Absatz 8
von allen Subjekten aus anderen EU-Mitgliedstaaten verlangt, unabhängig davon, ob sie in
der Tschechischen Republik niedergelassen sind oder Dienstleistungen grenzüberschreitend
anbieten. Sehr spezifische technische Aspekte, die individuell den Bedingungen des
konkreten Arbeitsplatzes oder der konkreten Anlage entsprechen, werden gerade bei der
Erteilung von Genehmigungen im Sinne des Atomgesetzes durch das SÚJB berücksichtigt.
Die Abwesenheit des Vorgangs der Erteilung einer Genehmigung durch eine Behörde der
Tschechischen Republik beim grenzüberschreitenden Erbringen dieser Dienstleistung, wie sie
das Gesetz über den freien Dienstleistungsverkehr vorsieht, würde in grundlegender Weise
die Kultur des Schutzes gegen unerwünschte Auswirkungen ionisierender Strahlen in der
Tschechischen Republik verletzen, denn die Genehmigungen durch andere Mitgliedstaaten
zur Ausübung derselben Tätigkeit können dem Wesen der Sache nach nicht den
Genehmigungen im Sinne des Atomgesetzes entsprechen bzw. die an die betreffenden
Subjekte in der Tschechischen Republik gestellten Anforderungen bei der Erteilung einer
Genehmigung unterscheiden sich grundlegend von den Anforderungen in anderen
Mitgliedstaaten. Im Übrigen hat auch die Europäische Kommission bereits im Jahre 2007
festgestellt, dass die Genehmigungsbestimmungen in diesem Bereich gerade im Hinblick auf
die überwiegenden Gründe wie Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit als
völlig begründet angesehen werden können.
Die Anforderungen des freien Dienstleistungsverkehrs, wie sie im Gesetz über den freien
Dienstleistungsverkehr formuliert sind, stoßen an die Grundsätze des Strahlenschutzes im
Sinne der BSS-Richtlinie (die bestimmte Genehmigungen zu bestimmten Tätigkeitsarten
fordert, ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise diese Tätigkeiten erbracht werden) an. In
Anbetracht dieser Anforderungen der Euratom-Richtlinie können manche Institute gemäß
dem Gesetz über den freien Dienstleistungsverkehr nicht genutzt werden, z. B. die oben
erwähnte Nichterteilung einer Genehmigung zum grenzüberschreitenden Erbringen von
Dienstleistungen. Die übrigen Institute des Gesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr
werden uneingeschränkt geltend gemacht werden.
Zu § 10
Eine zweite Form der Entstehung einer Berechtigung zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten
ist die durch das SÚJB durchgeführte Registrierung. Dieser Ansatz steht völlig im Einklang
mit internationalen Empfehlungen, die die Einführung eines sogenannten abgestuften
Ansatzes verlangen, der von der Abschätzung der mit der Nutzung der betreffenden
Strahlenquelle verbundenen Risiken ausgeht. Er hat zugleich Umsetzungscharakter in Bezug
auf die BSS-Richtlinie, die drei Ebenen von Regelungsakten unterscheidet. Die Registrierung
ist mit einem weniger formalisierten Vorgehen verbunden und im Unterschied zur
Genehmigung beinhaltet die Registrierung keine Festlegung der Bedingungen für die
ausgeübte Tätigkeit. Die Bestimmung beschreibt das Spektrum der einer Registrierung
unterliegenden Tätigkeiten. Es handelt sich ausschließlich um Tätigkeiten im Bereich der
Nutzung ionisierender Strahlen, die eine geringere Gefahr für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt darstellen. Konkret handelt es sich um die Verwendung einiger ionisierender
Strahlenquellen, die allgemein sehr verbreitet sind, einheitlichen technischen Kriterien und
- 231 -
einem hohen Sicherheitsniveau entsprechen, sowie um den Import, Export und den Vertrieb
von Strahlengeneratoren, die ionisierende Strahlen nur nach beabsichtigter Inbetriebnahme
generieren, sodass die aus den registrierten Tätigkeiten folgenden Gefahren relativ gering
sind.
Die Einführung der Registrierung wird insbesondere zu einem Abbau der administrativen
Belastung bei den Nutzern dieser Strahlenquellen führen, deren Zahl bei einigen Tausend
liegt. Die Nutzer haben sehr oft die Anforderung der Gewährleistung einer Aufsichtsperson
oder einer Person, die direkt für den Strahlenschutz verantwortlich ist, durch eine vertragliche
Vereinbarung geregelt – was im Hinblick auf den Strahlenschutz nicht zweckmäßig ist und
überdies einen Mehraufwand für diese Nutzer bedeutet (die geschätzte Ersparnis pro Nutzer
liegt bei einigen Tausend CZK jährlich – sie beträgt also insgesamt einige Millionen CZK).
Auf der anderen Seite werden auch die Kapazitäten des SÚJB geschont, die viel effektiver im
Bereich großer Strahlenquellen genutzt werden, die mit einem höheren Maß an Risiko
verbunden sind.
In formeller Hinsicht ist die Registrierung ein Beschluss, der in einem Verwaltungsverfahren
mit einer besonderen Beschlussform erlassen wird (Formular gemäß Anlage zum Atomgesetz,
siehe unten).
Zu § 11
Die am wenigsten formalisierte und am wenigsten einschränkende Art der Regulierung von
Tätigkeiten beider friedlichen Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlen ist die
Anmeldung. Das Gesetz sieht die Anmeldung nur bei den am wenigsten riskanten Tätigkeiten
vor, deren Ausübung jedoch unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen erfolgen sollte.
Deshalb verzichtet der Staat in deren Fall auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem er
eventuell die Ausübung der Tätigkeit einschränken oder gänzlich untersagen würde, und
begnügt sich statt dessen mit der bloßen Kenntnisnahme der ausgeübten Tätigkeit. Die
Anmeldung muss aber erhalten bleiben, damit die zuständige Behörde über die ausgeübte
Tätigkeit informiert wird und ihre Kontrolltätigkeit auf diese richten kann. Diese Form der
Regulierungstätigkeit gibt auch die BSS-Richtlinie vor.
Das Spektrum der angemeldeten Tätigkeiten ist auf Tätigkeiten von geringem Gewicht
begrenzt, die in der Nutzung kleiner Strahlenquellen und der grenzüberschreitenden
Überführung von Nukleargut im Rahmen der EU bestehen. Es handelt sich um Tätigkeiten,
deren Auswirkung auf das gesetzlich geschützte Interesse niedriger ist und bei denen auch
andere Formen der öffentlichen Verwaltung gewährleistet sind (z. B. die Durchführung der
Typgenehmigung der verwendeten ionisierenden Strahlenquellen), bei denen aber dennoch
eine gewisse Art hoheitlicher Kontrolle ihrer Ausübung erhalten bleiben muss. Darüber
hinaus wird auch eine Ausnahme aus der Anmeldung der Verwendung kleiner
Strahlenquellen festgelegt, und zwar für die Verwendung ionisierender Strahlenquellen für die
nichtmedizinische Bestrahlung z. B. durch sogenannte Sicherheitsscanner (-röntgengeräte),
die der Genehmigung unterliegen, da deren Verwendung potentiell einen beträchtlichen Teil
der Bevölkerung betrifft (z. B. würde es sich bei voller Nutzung des Flughafens Václav Havel
in Ruzyně jährlich um 10 Millionen Menschen handeln). Die Überführung von Nukleargut im
- 232 -
Rahmen der EU stellt weder einen Import noch einen Export dar, was dem Euratom-Gesetz
entspricht, und im Interesse der Vorbeugung gegen die Schaffung von Hindernissen für den
gemeinsamen Markt wird nur die Anmeldepflicht beibehalten (im Unterschied zu Importen
aus Nicht-EU-Staaten oder den Export in solche, die eine Genehmigung des Amtes
benötigen).
Zu § 12 bis 14
Die Bestimmung legt die Anforderungen an Antragsteller einer Genehmigung und
Antragsteller einer Registrierung fest. Die Summe der Anforderungen und die Konstruktion
der Regelung geht von der bisherigen, in jahrelanger erfolgreicher Anwendung erprobte
Regelung aus. Die Anforderungen weichen auch nicht von den Gewohnheiten in der
tschechischen Rechtsordnung auf diesem Felde ab und ähnliche Regelungen lassen sich auch
in anderen Gesetzen finden. Ziel dieser Anforderungen ist die Gewährleistung der richtigen
und gesetzmäßigen Ausübung einer genehmigten oder registrierten Tätigkeit. Eine solche
Ausübung können nur mündige, unbescholtene und fachlich kompetente Personen
gewährleisten. Die Abwesenheit einer dieser Eigenschaften könnte zu einer Gefährdung der
durch das Atomgesetz geschützten Interessen führen.
Die Unbescholtenheit beschreibt das Atomgesetz in einer spezifischen Weise in Bezug auf
eine genehmigte oder registrierte Tätigkeit. Es kann angenommen werden, dass eine wegen
einer Straftat, die mit einer genehmigten oder registrierten Tätigkeit zusammenhängt,
rechtskräftig verurteilte Person eher für die Wiederholung eines potentiell riskanten
Verhaltens anfällig sind. Im Interesse der Vorbeugung gegen eine Bedrohung des vom
Atomgesetz geschützten Interesses wird daher einer solchen Person keine Genehmigung oder
Registrierung erteilt, keineswegs als eine Form von Sanktion, sondern als ein Schutzmittel
gegen die schädlichen Auswirkungen der Kernenergie und ionisierender Strahlen. Das
Atomgesetz regelt neu die Unbescholtenheit juristischer Personen (durch Verwendung des
neutralen Ausdrucks „Person“). Das Gesetz regelt ferner die Problematik des Nachweises der
Unbescholtenheit, und zwar in routinierter Weise mittels anderer rechtlicher Regelungen. Das
SÚJB wird auf der Grundlage von Strafregisterauszügen diese Angelegenheit sachlich, auf
der Grundlage der Sachverhaltsmerkmale einzelner Straftaten und deren Bezug zu
genehmigten Tätigkeiten, und zwar im Rahmen des laufenden Verwaltungsverfahrens zur
Erteilung einer Genehmigung. Im Bedarfsfall nutzt das SÚJB die Instrumente, die ihm das
Gesetz GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung, zur Verfügung stellt, und fordert vom
Antragsteller bzw. anderen Behörden ergänzende Informationen an, die die Unbescholtenheit
des Antragstellers belegen.
Insbesondere werden das Handeln des Antragstellers sowie dessen Folgen beurteilt. Die
Beziehungen dieser Komponenten der Straftat zu den genehmigten Tätigkeiten wird im
Hinblick darauf bewertet, ob das Handeln oder dessen Folgen in wesentlichen Zügen mit
einem Handeln übereinstimmen, das die Grundlage einer genehmigten Tätigkeit und deren
möglichen Folgen bildet. Zweck dieser Bewertung ist es, die Möglichkeiten einer falschen
oder gesetzeswidrigen Ausübung einer genehmigten Tätigkeit, die zu einer Gefährdung der
menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt führen könnten, auszuschließen. Praktisch wird
- 233 -
es sich z. B. um den Fall handeln, in dem jemand durch ein Handeln, das im Umgang mit
einer ionisierenden Strahlenquelle besteht, jemanden durch Nachlässigkeit gesundheitlich
geschädigt hat. Wenn der Betroffene erneut eine Genehmigung zum Umgang mit einer
ionisierenden Strahlenquelle beantragt, kann davon ausgegangen werden, dass sein
legalisierter Umgang mit der Quelle mit dem Risiko der wiederholten fahrlässigen
Gesundheitsschädigung behaftet wäre. Beide Arten des Handelns hängen sachlich zusammen
und aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sowie der öffentlichen Ordnung
muss das frühere Verschulden des Antragstellers berücksichtigt werden. Die
Unbescholtenheit ist auch im Falle einer schwerwiegenderen strafbaren Tätigkeit
beeinträchtigt, konkret einer Tätigkeit, die mit Freiheitsentzug von mehr als 3 Jahren geahndet
wurde. Eine Rolle spielt hier die Anforderung eines gewissen Maßes an Glaubwürdigkeit und
Zuverlässigkeit, die an Personen gestellt werden muss, die im Bereich der Kernenergie und
ionisierender Strahlen tätig sind. Es kann vorausgesetzt werden, dass Personen, die sich im
Zusammenhang mit einer genehmigten oder registrierten Tätigkeit schuldhaft verhalten
haben, ein Risiko für eine zukünftig ausgeübte Tätigkeit darstellen. Auch bei Personen, die
eine schwerwiegendere Straftat begangen haben, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ein
geringeres Maß an Zuverlässigkeit gegeben sein, weshalb sie eine potentielle Quelle
zukünftiger Verletzungen der Pflichten eines Genehmigungsinhabers oder Registranten
darstellen können.
Die letzte Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung und die Durchführung einer
Registrierung ist die fachliche Kompetenz. Eine Person, die Genehmigungsinhaber oder
Registrant oder deren Verfassungsorgan (Mitglied von deren Verfassungsorganen) sein soll,
übt eine regulierte Tätigkeit aus oder beeinflusst in grundlegender Weise deren Ausübung und
hat somit direkten Einfluss auf die Gewährleistung der Sicherheit und der Sicherung. Da es
sich immer um fachlich anspruchsvolle Tätigkeiten handelt, bei denen die Summe der
Kenntnisse die faktische grundlegende Voraussetzung ihrer Ausübung ist, kann vorausgesetzt
werden, dass auch die die Tätigkeiten leitenden Menschen im Interesse der richtigen und
gesetzmäßigen Ausübung der Tätigkeit über bestimmte Kenntnisse und praktische
Erfahrungen verfügen sollten. Das Atomgesetz behandelt die Fachkenntnisse und
Erfahrungen von Personen, die Genehmigungsinhaber und Registranten oder deren
Verfassungsorgane (Mitglieder der Verfassungsorgane) sein sollen, je nach der Art der
ausgeübten Tätigkeiten in unterschiedlicher Weise.
Am strengsten werden die Anforderungen für Tätigkeiten festgelegt, die mit der Nutzung von
Kernenergie zusammenhängen, d. h. Tätigkeiten, die potentiell am gefährlichsten und
zugleich in Bezug auf Fachkompetenz am anspruchsvollsten sind. Als ausreichende
Fachkompetenz wird in diesem Fall eine Hochschulausbildung in technischen und
naturwissenschaftlichen Fächern und drei Jahre Berufspraxis angesehen. Weniger strenge
Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung legt das Atomgesetz für die übrigen
radiologischen Tätigkeiten, die Durchführung von Dienstleistungen, die im Hinblick auf den
Strahlenschutz bedeutend sind, und für weniger gefährliche Tätigkeiten fest, die mit der
Nutzung von Kernenergie zusammenhängen. Bei diesen genügt zur Ausübung der Tätigkeit
eine gymnasiale Schulbildung mit Abitur oder eine mit einem Ausbildungsdiplom
- 234 -
abgeschlossene mittlere Berufsausbildung mit drei Jahren Praxis. Beide Alternativen sind
adäquat. 3 Jahre Praxis werden als ausreichend angesehen, um ausreichend praktische
Erfahrung mit verschiedenen Aspekten der Tätigkeit zu erlangen. Im Falle der Ausübung
radiologischer Tätigkeiten, die mit medizinischer Radiodiagnostik bei der Gewährung
medizinischer Dienstleistungen durch Zahnärzte zusammenhängen, wird außerdem keine
Praxis verlangt, denn sie wird auch nicht für die Gewährung der medizinischen
Dienstleistungen durch die Zahnärzte verlangt. Die Anforderung der professionellen Praxis
würde es den Zahnärzten faktisch unmöglich machen, ihren Beruf auszuüben, denn die
Radiodiagnostik ist ein untrennbarer Bestandteil der von ihnen angebotenen medizinischen
Dienstleistungen.
Fachkompetenz wird nicht gefordert im Falle einer Tätigkeit, die in der fachlichen
Vorbereitung und der fachlichen Fortbildung der sogenannten ausgewählten Beschäftigten
besteht, und im Falle der Vorbereitung einer für den Strahlenschutz zuständigen natürlichen
Person. Aus der Natur der Sache (dem Inhalt dieser Tätigkeiten) folgt eindeutig, dass nur eine
Person fähig ist, diese auszuüben, die über bestimmte Fachkenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, deshalb ist es überflüssig, im Gesetz eine solche Anforderung ausdrücklich zu
erwähnen und damit die administrative Belastung der Antragsteller einer Genehmigung zu
erhöhen.
Die Bestimmung regelt ferner in gewohnter Weise die Problematik der Anerkennung einer in
einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen professionellen Qualifikation sowie die
Anforderungen an den Nachweis einer anderen im Ausland erworbenen Ausbildung. In dieser
Hinsicht weicht das Atomgesetz hinsichtlich der Gründe nicht von anderen rechtlichen
Regelungen in der Tschechischen Republik ab. Die ausländischen Dokumente müssen
ordnungsgemäß nostrifiziert sein, damit deren Relevanz und Echtheit ersichtlich ist und das
SÚJB beurteilen kann, ob die professionelle Qualifikation den Anforderungen genügt.
Zu § 15 bis 17
Die Bestimmungen von § 15 bis 17 regeln die Regeln für die Einreichung eines Antrags auf
Genehmigung und auf Registrierung sowie für die Anmeldung einer Tätigkeit beim SÚJB.
Die rechtliche Regelung knüpft vom Ansatz her an die allgemeine rechtliche Regelung gemäß
Gesetz GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung, so an, dass nur die notwendigen Spezifika
festgelegt werden, die durch den formalen Charakter der Regelungsakte oder den sachlichen
Charakter der regulierten Tätigkeiten gefordert werden. Im Übrigen wird also die allgemeine
rechtliche Regelung angewandt.
Im Falle des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung wird eine genaue Beschreibung der
beabsichtigten Tätigkeit verlangt, da dies die grundlegende Voraussetzung für die Beurteilung
der Berechtigung des Antrags und die relevante Festlegung der Bedingungen der ausgeübten
Tätigkeit ist. Zu den Obliegenheiten des Genehmigungsantrags gehört auch die
Evidenznummer, die den Genehmigungsinhabern erteilt wird, die der zuständigen Behörde
bei ihrer Verwaltungstätigkeit hilft (insbesondere bei der Führung der Verzeichnisse und
Register). Auch die Geburtsnummer als eindeutiges Mittel zur Identifizierung von Menschen
ist für die wirksame Ausübung der staatlichen Verwaltung in diesem Bereich notwendig. Die
- 235 -
Praxis in der Vergangenheit hat eindeutig gezeigt, dass nicht einmal die Verbindung von
Namen, Geburtsdatum und ständigem Aufenthaltsort nicht geeignet ist, ein ausreichendes
Mittel zur Identifizierung eines konkreten Menschen zu liefern. Die Geburtsnummer
zusammen mit der Geburtsnamen und der Angabe des Geburtsortes und Geburtsbezirks sind
ebenfalls Angaben, die für das Beziehen des Strafregisterauszugs unter Verwendung des
Fernzugriffs durch das SÚJB notwendig sind, und ohne deren Angabe wäre es daher nicht
möglich, die Unbescholtenheit eines konkreten Menschen zu überprüfen. Diese Informationen
dienen ebenfalls als grundlegende Identifikatoren beim Beziehen von Informationen über
Personen aus den grundlegenden Registern und ohne diese kann der Zugang zu anderen
Informationen, die für die Ausübung der staatlichen Verwaltung in diesem Bereich notwendig
sind, nicht genutzt werden. Dem Antrag müssen die Dokumente beiliegen, die das Erfüllen
der an den Genehmigungsinhaber und die ausgeübte Tätigkeit gestellten Anforderungen
belegen. Es handelt sich nicht nur um die in den vorangehenden Bestimmungen festgelegten
Voraussetzungen in Bezug auf die Qualifikation, sondern z. B. auch um die für die richtige
Ausübung der Tätigkeit geforderte sachkundige Dokumentation (siehe unten), den Nachweis
der Haftpflichtversicherung für Nuklearschäden usf. Dieselben Nachweise werden auch beim
Antrag auf Registrierung einer Tätigkeit gefordert.
Die Verfasser des Atomgesetzes erachten es als zweckmäßig, dass die Registrierung für die
Registranten in möglichst einfacher Form abläuft, denn Gegenstand der Registrierung sind
allgemein verbreitete Tätigkeiten, bei denen der Schutz des öffentlichen Interesses in hohem
Maße nicht auf der Erfüllung professioneller, sondern technischer Voraussetzungen beruht.
Auch die an Registranten gestellten Anforderungen sind daher weniger belastend. Der Antrag
auf Registrierung sollte auf einem einheitlichen Formular eingereicht werden, das auch für
Personen, die nicht auf täglicher Basis mit den Behörden kommunizieren, leicht auszufüllen
und abzugeben ist. Das Muster des Registrierungsformulars, das den Zweck eines Antrags auf
Erlass eines Beschlusses im Sinne des Gesetzes GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung, und
nach seiner Bestätigung durch das SÚJB auch des Registrierungsbeschlusses erfüllt, legt die
Anlage des Atomgesetzes fest. Es wird vorausgesetzt, dass die Formulare auch in
elektronischer Form eingereicht werden.
Die Anmeldung ist der formell am wenigsten anspruchsvolle Akt und ist im Wesentlichen auf
die Informationen über die ausgeübte Tätigkeit beschränkt (bzw. umfasst im Allgemeinen
keine ergänzenden Belege oder Dokumentationen). Alle geforderten Informationen sind dabei
für die Beurteilung der Frage, ob diese Form der Regulierung tatsächlich angebracht ist, bzw.
zur Bestimmung des potentiellen Risikos, das aus der angemeldeten Tätigkeit folgt, die in der
Folge von der Behörde bei der Lenkung ihrer Kontrolltätigkeit verwendet wird, notwendig. In
derselben Weise hat auch die Pflicht zur Durchführung der Anmeldung der Überführung eines
Nuklearguts mindestens 30 Tage vor dem voraussichtlichen Beginn der Tätigkeiten, die in
Absatz 3 der Bestimmung von § 17 festgelegt ist, die wirksame Durchführung der
Kontrolltätigkeit von Seiten des SÚJB zum Ziel, das die erforderlichen Informationen
rechtzeitig zur Verfügung haben muss, um das Gewicht und das Risikopotential der Tätigkeit
abzuschätzen. Die Anmeldung ist kein Beschluss über Rechte oder Pflichten der die
festgelegte Tätigkeit ausübenden Person, denn das Subjekt ist berechtigt, die Tätigkeit
- 236 -
auszuüben, wenn es die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt, d. h. auch ohne eine
Intervention von behördlicher Seite. Das Atomgesetz geht nicht davon aus, dass im Falle einer
erfolgreichen Anmeldung das Amt irgendeinen Akt erlässt, sondern nur dann, wenn die
Anmeldung nicht die festgelegten Obliegenheiten erfüllt bzw. wenn andere vom Gesetz
vorgegebenen Bedingungen nicht erfüllt werden, fordert das SÚJB gemäß Gesetz GBl. Nr.
500/2004, Verwaltungsordnung, den Anmelder auf, die Mängel der Anmeldung zu beseitigen.
Zu § 18
Diese Bestimmung regelt das Vorgehen bei der Erteilung einer Genehmigung. Es handelt sich
also um Normen mit Verfahrenscharakter, speziell zur allgemeinen Regelung im Gesetz GBl.
Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung. Absatz 1 führt die grundsätzliche Ausnahme gegenüber
der allgemeinen rechtlichen Regelung in Bezug auf die Beschränkung der Beteiligung in der
Leitung ausschließlich auf den Antragsteller einer Genehmigung ein. Der eng spezifizierte
Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens im Falle von Tätigkeiten bei der friedlichen
Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlen, der durch die technischen und
fachlichen Ansprüche der ausgeübten Tätigkeiten gegeben ist, schließt dem Wesen der Sache
nach einen Eingriff in die Sphäre der Rechte und Pflichten anderer Personen als des
Antragstellers einer Genehmigung aus. Gegenstand des Verfahrens ist also ausschließlich die
konkrete Berechtigung des Antragstellers einer Genehmigung zur Ausübung der betreffenden
Tätigkeit und nicht Interessen anderer Personen, und zwar z. B. auch nicht der Betreiber
benachbarter Anlagen gleicher Art. Ein allfälliges Behandeln der Rechte und Pflichten
anderer Subjekte spielt sich auf der Ebene zusammenhängender Verfahren ab, z. B. der
Verfahren gemäß Baugesetz, Wassergesetz, Gesetz GBl. Nr. 114/1992 über den Natur- und
Landschaftsschutz, Berggesetz oder dem Gesetz über die Beurteilung der Auswirkungen auf
die Umwelt, in denen die Beteiligung der in dieser Weise betroffenen Subjekte vollkommen
am Platz und auch zulässig und willkommen ist. Deshalb ist die Beteiligung nur auf den
Antragsteller der Genehmigung beschränkt. Im Hinblick auf den technischen Charakter des
gesamten Verfahrens ist es auch wahrscheinlich, dass nur dasjenige Subjekt, das beabsichtigt
die genehmigte Tätigkeit auszuführen, in der Lage sein wird, in einer fachlich relevanten
Weise im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit den Behörden im Interesse des Schutzes
des öffentlichen Interesses zu kooperieren. Wenngleich dieser Gesichtspunkt nicht als
entscheidend angesehen werden kann, so sind doch auch der Einfluss auf die
Verfahrensökonomie und die Angemessenheit des Verfahrens ein Grund für die besondere
Regelung der Beteiligung. Die spezielle Regelung der Beteiligung in diesem Bereich des
Verwaltungsrechts ist übrigens ein traditionelles Institut und in der Vergangenheit ist von
allgemeinen Gerichten, aber auch vom Verfassungsgericht, geurteilt worden, dass ein solches
Vorgehen der Gesetzgeber legitim und rechts- und verfassungskonform ist (siehe z. B. 2 As
9/2011 - 154, IV. ÚS 1791/07).
Absatz 2 der Bestimmung begrenzt die Fristen zum Erlass des Beschlusses. Die
Abweichungen von der allgemeinen rechtlichen Regelung im Gesetz GBl. Nr. 500/2004,
Verwaltungsordnung sind durch die Kompliziertheit der behandelten Materie erforderlich.
Alle Arten von Verfahren in diesem Bereich stellen hohe Ansprüche an die sachkundige
Bewertung und es ist praktisch unmöglich, mit den begrenzten technischen, finanziellen und
- 237 -
personellen Mitteln der öffentlichen Verwaltung innerhalb der im Allgemeinen für beliebige
Verwaltungsverfahren festgelegten Frist (d. h. unverzüglich, ggf. innerhalb von 30 Tagen) zu
entscheiden. So sind z. B. die Errichtung einer kerntechnischen Anlage oder eines
Arbeitsplatzes der IV. Kategorie, der keine kerntechnische Anlage ist, technisch äußerst
komplizierte Angelegenheiten, deren Vorbereitung und Durchführung Jahre bis Jahrzehnte in
Anspruch nimmt. Die bloße Vorbereitung der Unterlagen für die Durchführung dieses
Investitionsaktes beansprucht bei den regulierten Subjekten zigtausend Mannstunden im Jahr
(d. h. es beschäftigt mehrere Dutzend Spezialisten in Vollzeit nur für diesen Zweck). Die
amtliche Beurteilung der für die Genehmigung dieses umfangreichen Investitionsaktes
notwendigen Informationen verlangt zwar nicht einen ähnlich massiven Einsatz von
Arbeitskräften, aber es handelt sich immer noch um einen durch seinen Umfang völlig
einmaligen Vorgang, der die relativ begrenzte Anzahl von Spezialisten in diesem Bereich in
der Tschechischen Republik auf grundsätzliche Weise für mehrere Monate auslastet. Auch bei
der Nutzung ausgelagerter Fachkräfte können nicht alle Aspekte der genehmigten Tätigkeit in
einem Zeitraum von weniger als einem Jahr beurteilt werden. Wenn die Frist kürzer festgelegt
würde, könnten die Sicherheitsaspekte nicht in relevanter Weise beurteilt werden, was
grundlegende Auswirkungen auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt,
aber auch auf strategische wirtschaftliche Interessen der Tschechischen Republik haben
könnte.
Ähnlich anspruchsvoll können auch Verwaltungsverfahren bei weniger komplexen
genehmigten Tätigkeiten in der Gestion des SÚJB sein (d. h. der Rest der Aufzählung in § 18
Abs. 3 einschließlich der restlichen Sonderfrist im letzten Unterabsatz). Deshalb ist, außer der
besonders langen Fristen mit einer Dauer von einem Jahr und mehr für Tätigkeiten mit der
potentiell höchsten Auswirkung auf die Sicherheit, auch eine allgemeine längere Frist von 90
Tagen für alle übrigen Verfahren festgelegt. Obgleich das SÚJB bereits traditionell versucht,
in kürzestmöglicher Zeit zu entscheiden, um den Antragsteller einer Genehmigung nicht
unnötig zu belasten, so müssen doch auch die am wenigsten potentiell gefährlichen
Tätigkeiten in fachlicher Sicht vollumfänglich überprüft werden (namentlich handelt es sich
hier um die Dokumente, die zusammen mit dem Genehmigungsantrag verlangt werden, die in
der Anlage zum Atomgesetz näher beschrieben werden). Die praktischen Erfahrungen mit der
Anwendung des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 zeigen, dass diese sachkundige Beurteilung in
den meisten Fällen nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen durchführbar ist. Würden die
standardmäßigen Fristen gemäß Verwaltungsordnung gewählt, müsste das SÚJB vermutlich
ein routinemäßiges Abbrechen von Verwaltungsverfahren vornehmen, was eine Erhöhung der
bürokratischen und administrativen Belastung bedeuten würde.
Im Vergleich zu der bisherigen rechtlichen Regelung werden die Arbeiten infolge des
technologischen Fortschritts, der den Antragstellern einer Genehmigung, aber auch der
Behörde, die das Verwaltungsverfahren leitet, viel höhere Anforderungen auferlegt, immer
anspruchsvoller. Die vom gegenwärtigen Gesetz GBl. Nr. 18/1997 festgelegten Fristen gehen
von der technischen Wirklichkeit vor 15 Jahren aus und wurden bei einer kleinen Anzahl von
kerntechnischen Anlagen in Verfahren angewendet, die in der Zeit vor 10 bis 15 Jahren
stattfanden. Die technischen Ansprüche an kerntechnische Anlagen (deren Standort und
- 238 -
Errichtung, aber auch Prüfung und Betrieb) sind in der Gegenwart viel höher und z. B. die
aktuelle praktische Erfahrung aus dem Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer
Standortgenehmigung für neue Kernkraftwerksblöcke in Temelín zeigen, dass es nicht
möglich ist, die vom Gesetz GBl. Nr. 18/1997 festgelegte Frist für den Erlass eines
Beschlusses ohne lange Unterbrechungen des Verfahrens einzuhalten. Das SÚJB hat in der
bisherigen Rechtslage ein Verwaltungsverfahren zur Genehmigung der Standorts dieser neuen
kerntechnischen Anlagen, das am 30. 11. 2012 eröffnet wurde, bis zum 22. 10. 2014 geführt.
Eine ähnlich komplizierte Situation entsteht auch im Falle der übrigen Lebenszyklusphasen
einer kerntechnischen Anlage und in anderen Verfahrensarten. Es können daher nicht die
bisher von dem Gesetz GBl. Nr. 18/1997 verwendeten Fristen beibehalten werden, denn die
Praxis hat gezeigt, dass sie ungenügend sind.
Absatz 3 der Bestimmung bringt das Atomgesetz in Übereinstimmung mit dem Gesetz über
den freien Dienstleistungsverkehr und schafft für Tätigkeiten, die als Dienstleistungen im
Sinne dieses Gesetzes angesehen werden, die gesetzliche Grundlage für die Entstehung einer
Genehmigung durch Fristablauf. Es handelt sich um ein übliches Institut, das in allen
Gesetzen in der Rechtsordnung der Tschechischen Republik, die sich mit dem Anbieten von
Dienstleistungen befassen, vorkommt.
Der letzte Absatz der Bestimmung beschreibt die Beziehung des Atomgesetzes und der
Verfahren im Sinne desselben zum Gesetz GBl. Nr. 100/2001 über die Beurteilung der
Auswirkungen auf die Umwelt und über die Änderung einiger zusammenhängender Gesetze
(Gesetz über die Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt). Um Unklarheiten bezüglich
der Verwendung des EIA-Verfahrens in Verfahren gemäß dem Atomgesetz zu vermeiden,
muss der Charakter von Verfahren gemäß dem Atomgesetz präzisiert werden. Diese
Verfahren, obwohl sie unabhängig von anderen Prozessen anderer Verwaltungsorgane sind,
sind nur Teil eines größeren Komplexes von Schritten, die zur Erteilung einer hoheitlichen
Zustimmung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich sind. Eine wesentliche
Rolle spielen insbesondere die Verfahren gemäß Gesetz GBl. Nr. 183/2006 über die
Raumplanung und Bauordnung (Baugesetz) sowie deren Ergebnisse – die Beschlüsse über
den Standort von Gebäuden und die Baugenehmigungen. Die Genehmigung gemäß
Atomgesetz ist eine fachspezifische Art eines Aktes, der zwar notwendig ist, aber hinsichtlich
des Einflusses eines Baus auf die Umwelt repräsentiert sie nur eine begrenztes Spektrum von
Interessen. Damit der Einfluss des Vorhabens auf die Umwelt vollumfänglich beurteilt
werden kann, muss ihm auf einer allgemeineren Ebene Aufmerksamkeit zuteil werden, und
zwar vor der eigentlichen Realisierung des Vorhabens – bereits vor der Aufstellung. In den
weiteren Lebenszyklusphasen des Vorhabens, die das Atomgesetz ebenfalls mit
Genehmigungen verknüpft (Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb, Stilllegung), ist es faktisch
nicht mehr möglich, den Einfluss des ganzen Vorhabens auf die Umwelt relevant zu
beurteilen, denn von der Behörde werden nur partielle Gesichtspunkte konkreter Tätigkeit
beurteilt, nicht das Vorhaben (Bau, Anlage) als Ganzes. Aus diesen Gründen sollte die EIA zu
einem Zeitpunkt durchgeführt werden, in dem es möglich ist, den gesamten
Realisierungsvorgang des Vorgangs in relevanter Weise auch im Hinblick auf den Einfluss
auf die Umwelt zu regeln, also in einer Phase vor der Aufstellung, und im Rahmen von
- 239 -
Verfahren, die einen ganzheitlichen Einblick in die ganze Problematik haben, d. h. in
Verfahren gemäß Baugesetz. Das Atomgesetz legt in Anknüpfung an diese Haltung legt die
Verfahren zur Erteilung einer Standortgenehmigung für eine kerntechnische Anlage als
Anschlussverfahren fest, mit den entsprechenden Konsequenzen. A contrario (allerdings in
Übereinstimmung mit den oben genannten Gründen) unterliegen die übrigen
Genehmigungsverfahren gemäß Atomgesetz nicht dem EIA-Verfahren.
Zu § 19
Die Bestimmung regelt Verfahrensfragen bei der Durchführung der Registrierung. Die
formale Seite der Registrierung, die auf der Vorlage des vorgeschriebenen Formulars
begründet ist, fließt auch in die Verfahrensschritte des SÚJB ein. Anstelle des üblichen
Erlasses eines Registrierungsbeschlusses, wie er aus dem Gesetz GBl. Nr. 500/2004,
Verwaltungsordnung, folgen würde, schlägt das Atomgesetz eine Bestätigung des vorgelegten
Formulars und dessen Rücksendung an den Registranten vor. Auf diese Weise wird der
Vorgang Komponenten befreit, die eine unnötige administrative und bürokratische Belastung
darstellen. Das Amt erlässt einen Beschluss negativer Art nur, wenn der Antragsteller der
Registrierung nicht den gesetzlich festgelegten Bedingungen genügt (d. h. es wird
standardmäßig gemäß Gesetz GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung, vorgehen). In diesem
Falle erweist sich ein Beschluss im formalen Sinn als der einzige Weg, die Rechte und
Pflichten des Registranten klar zu definieren.
Zu § 20
Die formalen Anforderungen an den Genehmigungsbeschluss unterscheiden sich von der
allgemeinen rechtlichen Regelung nur in den vom Gesetz festgelegten Aspekten. Eine
bedeutende inhaltliche Obliegenheit des Beschlusses sind die Bedingungen der Durchführung
und Beendung der genehmigten Tätigkeit (in Übereinstimmung mit § 68 Abs. 2 des Gesetzes
GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung). Diese Bedingungen sind notwendig, damit die
allgemeinen Anforderungen des Gesetzes an die konkrete Situation der genehmigten Tätigkeit
angepasst werden. Die Notwendigkeit des Schutzes des öffentlichen Interesses verlangt nicht
selten die Festlegung genauerer Bedingungen, immer aber im Rahmen der gesetzlichen
Anforderungen.
Das Atomgesetz legt ferner bei einigen Arten von Genehmigungen eine beschränkte
Gültigkeitsdauer fest (die u. a. einer der Punkte des Genehmigungsbeschlusses ist). Die
Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist durch die Notwendigkeit begründet, die Fähigkeit der
jeweiligen Person zur sicheren Fortsetzung der genehmigten Tätigkeit wiederholt
vollumfänglich zu beurteilen. Es dann davon ausgegangen werden, dass die faktischen
Bedingungen der Ausübung der Tätigkeit sich mit der Zeit erheblich ändern (für jede
Tätigkeit unterschiedlich), deshalb ist es erforderlich, erneut darüber zu entscheiden, ob das
betreffende Subjekt fähig ist, den legislativen Anforderungen zu genügen. Die Anforderung
der Vorsorge gebietet jedoch, sich nicht auf das Institut der Aufhebung der Genehmigung
aufgrund des Nichterfüllens der Anforderungen der Rechtsvorschriften (siehe unten) zu
verlassen, sondern die Gültigkeit des Beschlusses zeitlich zu beschränken. Bei einigen Arten
von Tätigkeiten ist die Einschränkung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung auch ein
- 240 -
Instrument, um die rechtzeitige Durchführung der Tätigkeit durch den Genehmigungsinhaber
zu erreichen und damit auch eine Erhöhung des potentiellen, aus dieser Tätigkeit folgenden
Risikos zu vermeiden. Im Allgemeinen ist jedoch die Gültigkeitsdauer der Genehmigung
unbegrenzt.
Zu § 21 und 22
Die Bestimmung von § 21 regelt taxativ die Bedingungen eines neuen
Genehmigungsbeschlusses, der Aufhebung und des Verfall einer Genehmigung. Ein neuer
Beschluss des SÚJB anstelle des bisherigen (materiell handelt es sich um eine Änderung der
bisherigen Rechte und Pflichten) ist fakultativ, stets unter Berücksichtigung der konkreten
Situation in der ausgeübten genehmigten Tätigkeit. Hinsichtlich des Verfahrens werden im
Falle des Erlasses eines neuen Beschlusses die relevanten Bestimmungen des Gesetzes GBl.
Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung, bzw. § 101 und 102 dieses Gesetzes angewandt. Zweck
dieses Beschlusses ist dabei nicht die Beseitigung von Fehlern, auf denen der ursprüngliche
Beschluss beruht, sondern die angemessene Reaktion auf den neuen faktischen Zustand
(Änderung der Tatsachen, unter denen der ursprüngliche Beschluss erlassen wurde). Durch
den Erlass des neuen Beschlusses über die Erteilung einer Genehmigung mit geänderten
Bedingungen (oder in geändertem Umfang) wird der ursprüngliche Beschluss ex lege
aufgehoben (Abs. 2), und zwar zwecks der höheren Rechtssicherheit der Person, die der
Adressat beider Beschlüsse ist. Die Rechte und Pflichten des Adressaten werden somit auf
eine ganz neue Art auf eine sichere Grundlage gestellt, ohne dass der Adressat mit der
Notwendigkeit belastet wird, den ursprünglichen Beschluss mit dem neuen Beschluss zu
vergleichen.
Der erste der Gründe, mit denen das Atomgesetz den Erlass eines neuen Beschlusses
verknüpft, ist der begründete Wunsch des Genehmigungsinhabers. Es handelt sich also stricto
senso nicht um einen Grund, sondern eher um die Art der Einleitung eines neuen
Beschlussverfahrens. Der eigentlichen Gründe, auf denen der Antrag auf Erteilung einer
neuen Genehmigung beruht, können viele sein und es ist unmöglich, diese im Gesetz
aufzuzählen, z. B. eine Änderung im Umfang der ausgeübten Tätigkeit hinsichtlich Anzahl
oder Typ der ionisierenden Strahlenquellen, mit denen umgegangen wird, eine Änderung der
Art der Ausübung der Tätigkeit hinsichtlich der mit den ionisierenden Strahlenquellen
ausgeführten Aktivitäten usf. Falls der Genehmigungsinhaber faktisch beschließt, den
Umfang oder die Bedingungen der ausgeübten Tätigkeit zu ändern (z. B. aus rein
wirtschaftlichen Gründen), wäre es nicht legitim, von ihm die Erfüllung aller vom Gesetz mit
der Ausübung der ursprünglich genehmigten Tätigkeit verknüpften Pflichten zu verlangen.
Dem Genehmigungsinhaber wird daher die Möglichkeit gewährt, nach Bedarf und Ermessen
(in begründeter Weise) einen neuen Beschluss in der bereits rechtskräftig beschiedenen Sache
zu beantragen, der den ursprünglichen Beschluss vollumfänglich ersetzt. Wenn die
Maßnahmen des Genehmigungsinhabers rechtskonform bleiben, gibt das SÚJB einem solchen
Antrag statt.
Ein weiterer Grund für den Erlass eines neuen Beschlusses ist eine „wesentliche Änderung
der Tatsachen, auf deren Grundlage die ursprüngliche Genehmigung erteilt wurde“. Unter
- 241 -
Änderung der Tatsachen wird insbesondere eine Änderung einer Bedingung für die Erteilung
der Genehmigung verstanden (Mündigkeit, Fachkompetenz, Unbescholtenheit), aber auch der
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, die in der zusammen mit dem
Genehmigungsantrag vorgelegten Dokumentation aufgeführt sind. Der Erlass eines neuen
Genehmigungsbeschlusses ist in diesen Fällen vor allem deshalb sinnvoll, weil durch die
Änderung die Fähigkeit der betreffenden Person beeinträchtigt sein kann, die genehmigten
Tätigkeit im ursprünglichen Umfang und in ursprünglicher Weise weiter auszuüben. Immer
sollte es sich jedoch um eine wesentliche Änderung handeln, die geeignet ist das geschützte
öffentliche Interesse zu verletzten, nicht um eine formale Änderung oder eine Änderung ohne
konkrete Auswirkung für den regulierten Bereich.
Ein weiterer Grund für den Erlass eines neuen Genehmigungsbeschlusses ex offo kann eine
Änderung bei der Ausübung der genehmigten Tätigkeit sein, die im Hinblick auf die nukleare
Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Art des Umgangs mit dem
Nuklearmaterial, die Beherrschung einer atomaren Notfallsituation oder die Sicherung
bedeutsam ist. Der Erlass eines neuen Beschlusses wird sich in diesem Fall am ehesten im
Bereich der Bedingungen der genehmigten Tätigkeit niederschlagen, aber nicht notwendig nur
in diesem. Trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wesentlich“ ist
offenkundig, dass es sich tatsächlich um eine bedeutende Änderung mit direktem Einfluss auf
die Sicherheit und die Sicherung handeln muss. Deren Gewicht ist Gegenstand des
Ermessens, denn die Kompliziertheit der ausgeübten Tätigkeiten erlaubt keine kategorische
legale Klassifizierung.
Das Erlöschen einer Genehmigung weicht in keiner Weise von üblichen rechtlichen
Regelungen ab, wobei außer den Ursachen des Erlöschens ex lege als eine Art des Erlöschens
auch die Aufhebung der Genehmigung durch das Amt angesehen wird. Eine „andere vom
Gesetz festgelegte Art“ weist auf Institute hin, die durch andere Gesetze geregelt werden, z.
B. allgemein durch das Gesetz GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung.
Im Interesse der Verhinderung von Situationen, in denen der Genehmigungsinhaber faktisch
die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr fortsetzt und durch Fahrlässigkeit versäumen würde, den
Schutz gegen die Auswirkungen der Kernenergie oder ionisierender Strahlen sicherzustellen,
legt das Atomgesetz in Absatz 4 die Pflicht fest, die Beendung der Tätigkeit dem SÚJB zu
melden und eine Aufhebung der Genehmigung zu beantragen.
Die Aufhebung einer Genehmigung ex offo ist an schwerwiegendste Mängel in der Tätigkeit
des Genehmigungsinhabers gebunden, die an eine Gefährdung des durch das Gesetz
geschützten öffentlichen Interesses grenzen. In einer solchen Situation darf es durch diese
Person nicht zu einer Erhöhung der latent bei der ausgeübten Tätigkeit vorhandenen Gefahr
kommen und es muss präventiv eingegriffen werden. Der fakultative Charakter des amtlichen
Vorgehens ist in Anbetracht der Ernsthaftigkeit der Situation inakzeptabel und das SÚJB
muss daher die Genehmigung ohne jegliches Abwägen aufheben. Ein Ermessensspielraum ist
nur auf der Ebene der Beurteilung der Frage begründet, ob die Verletzung der rechtlichen
Pflichten tatsächlich schwerwiegend ist, was die Behörde bereits vor der Einleitung des
eigentlichen Verfahrens zur Aufhebung der Genehmigung prüfen sollte. Das Atomgesetz
- 242 -
ermöglicht auch die Aufhebung der Genehmigung aufgrund eines Antrags des Inhabers
derselben, Voraussetzung dafür ist jedoch die Sicherstellung der Sicherheit und der Sicherheit
von Seiten des Subjekts, das die bisherige Tätigkeit ausgeübt hat. Ohne diese Sicherstellung
ist der Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen der Kernenergie und ionisierender
Strahlen nicht gewährleistet und das SÚJB ist nicht berechtigt, die Genehmigung aufzuheben
– der Inhaber der Tätigkeit ist verpflichtet, die Tätigkeit zumindest im minimalen Umfang
fortzuführen, d. h. in Bezug auf die Sicherstellung aller Sicherheiten und Sicherheiten in dem
Umfang und in der Weise, wie dies das Atomgesetz für die übrigen Genehmigungsinhaber
vorsieht.
Für die Sicherstellung des Schutzes der menschlichen Gesundheit, des Lebens sowie der
Umwelt vor schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlen regelt die grundlegende Pflicht
Absatz 6, der dem Genehmigungsinhaber auferlegt, die betriebene Tätigkeit sicher zu beenden
oder alternativ mit Zustimmung des SÚJB auf vertraglicher Basis die Fortführung der
genehmigten Tätigkeit durch eine Person sicherzustellen. Das „sichere Beenden“ ist so zu
interpretieren, dass damit der gesamte Lebenszyklus der ionisierenden Strahlenquelle
abgedeckt ist, d. h. die Quelle muss einer anderen berechtigten Person übergeben oder als
radioaktiver Abfall unschädlich gemacht werden. Angemessen sollte auch bei anderen
Aspekten der genehmigten Tätigkeit vorgegangen werden. Im umgekehrten Falle droht
nämlich z. B. die Gefahr des Verwaisens der Quelle oder des falschen Umgangs mit
derselben. Da anzunehmen ist, dass die Person, deren Genehmigung erlischt, sich in einer
finanziellen oder zeitlichen Notlage befindet, bietet das Gesetz als Alternative die
Übertragung der Verantwortung für die ausgeübte Tätigkeit auf eine andere Person, und zwar
durch eine vertragliche Vereinbarung (mit Zustimmung des SÚJB). In der Praxis kann es sich
um einen gängigen Geschäftsvertrag handeln, z. B. über den Verkauf des Unternehmens –
diesbezüglich strebt das Atomgesetz keinerlei Eingriff in die privatrechtliche Sphäre an. Die
Zustimmung des SÚJB hat in diesem Fall eher eine informative (deklaratorische) Funktion,
auch wenn Formen genutzt werden, die die allgemeinen Verfahrensnormen zur Verfügung
stellten, denn die Tätigkeit darf auch de lege nur derjenige ausführen, der Inhaber einer
entsprechenden Genehmigung ist.
Absatz 7 dieses Paragraphen regelt die Situation des Erlöschens der Genehmigung infolge
eines rechtlichen Tatbestandes, der nicht vorhersehbar war – Tod oder Auflösung des
Genehmigungsinhabers. Das Interesse an der Gewährleistung des Schutzes von Leben,
Gesundheit und Umwelt und zugleich das Bemühen, unerwünschten negativen
nationalökonomischen Folgen eines solchen Ereignisses zuvorzukommen, führen zu zwei
alternativen Lösungen – die obligatorische sichere Beendung der Tätigkeit durch den
Rechtsnachfolger des Genehmigungsinhabers (Erbe, Rechtsnachfolger), und zwar im Sinne
der Intentionen des Atomgesetzes, oder Fortsetzung der betriebenen Tätigkeiten durch den
Rechtsnachfolger auf der Grundlage einer neuen Genehmigung (der eigenen Genehmigung
des Rechtsnachfolgers). Das es oft zweckmäßiger (aber auch sicherer) ist, die faktische
Ausübung der Tätigkeit nicht zu unterbrechen, erfordert die zweite Alternative eine besondere
Berechtigung zur Fortsetzung der Tätigkeit auch vor der Erteilung der neuen Genehmigung
für den Rechtsnachfolger. Diese Berechtigung begründet das Atomgesetz, jedoch nur für eine
- 243 -
begrenzte Zeit und unter der Voraussetzung des Erfüllens aller im Gesetz festgelegten
Pflichten (in derselben Weise wie im Falle des gewöhnlichen Genehmigungsinhabers).
Die in § 21 angeführten Anforderungen sind teilweise transpositorischer Art im Sinne der
Richtlinie 2009/71/Euratom und der BSS-Richtlinie.
Die Bestimmung von § 22 regelt die Bedingungen für die Aufhebung und das Erlöschen einer
Registrierung entsprechend den Bedingungen für die Aufhebung und das Erlöschen einer
Genehmigung, und zwar aus denselben Gründen. Der Sache nach kann bei der Registrierung
nicht von einem Erlass eines neuen Beschlusses zum Zweck einer „Änderung“ der
Registrierung gesprochen werden.
Zu § 23
Unter der Dokumentation für genehmigte Tätigkeiten versteht das Atomgesetz Dokumente
technischen und anderen fachlichen Charakters, die den Umfang und die Art der Ausübung
der genehmigten Tätigkeit beschreiben, die Behörden darüber informieren, dass die Tätigkeit
in Übereinstimmung mit den Anforderungen der allgemein verbindlichen Vorschriften
ausgeführt werden wird und zugleich die weiteren konkreten Bedingungen für die Ausübung
der genehmigten Tätigkeit festlegen. In Anbetracht des komplexen und sehr fachspezifischen
Charakters der genehmigten Tätigkeiten können nicht alle Detailanforderungen an diese durch
allgemein verbindliche Rechtsvorschriften oder durch einen Genehmigungsbeschluss
festgelegt werden, und ein Teil derselben befindet sich daher in dieser Dokumentation
enthalten. Dem Genehmigungsinhaber wird die Pflicht auferlegt, im Einklang mit dieser
Dokumentation vorzugehen, denn diese ist das Ergebnis der sachkundigen Bearbeitung durch
den Antragsteller der Genehmigung sowie der anschließenden sachkundigen Beurteilung von
Seiten der Behörden und ist als solche geeignet, die Rechtskonformität des Verhaltens des
Genehmigungsinhabers zu gewährleisten. Eine Parallele zur Dokumentation gemäß dem
Atomgesetz lässt sich z. B. in der Baudokumentation im Sinne des Baugesetzes finden. Dieses
Institut hat im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie der ionisierenden
Strahlen ebenfalls Tradition.
Die taxative Aufzählung der Dokumentation für eine genehmigte Tätigkeit ist sehr
umfangreich, sodass sie in der Anlage Nr. 2 des Atomgesetzes wiedergegeben wird. Details
des Inhalts der Dokumentation werden mittels Durchführungsvorschriften in Form von
Verordnungen des SÚJB geregelt. Diese Verordnungen legen die konkreten inhaltlichen
Obliegenheiten der Dokumentation einschließlich ihrer formalen Aspekte fest.
Da der Sinn der Dokumentation darin besteht, die theoretische Grundlage für die Ausübung
der genehmigten Tätigkeit festzulegen, ist es erforderlich, dass auch die Dokumentation den
Anforderungen an die Sicherheit und die Sicherung entspricht. Daher wird vom Gesetz die
Pflicht auferlegt, die Dokumentation in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Zustand
sowie den vom Atomgesetz festgelegten Anforderungen zu erhalten. Eine besondere Rolle
spielen auch die Grundsätze der guten Praxis, was ein rechtlich relativ unbestimmtes Institut
ist, aber in Anbetracht der weit entwickelten Theorie und Praxis im vorliegenden Bereich
praktisch leicht erfassbar und durch eine Reihe internationaler Empfehlungen (IAEO,
- 244 -
WENRA, ICRP) abgegrenzt ist. Auch eine ausdrückliche Regelung ist ableitbar, dass auch die
allgemeinen, in § 5 des Atomgesetzes festgelegten allgemeinen Grundsätze angewandt
werden. Die Aufzählung in Absatz 4 deutet auch die gegenseitige Beziehung zwischen den
einzelnen Aspekten sowie deren Bedeutung für die Dokumentation an – an oberster Stelle
stehen die Anforderungen des Atomgesetzes.
Die wichtigsten Dokumentationsarten (im Hinblick auf die Bedeutung für die ausgeübte
Tätigkeit und die Sicherstellung der gesetzlich geschützten Interessen) unterwirft das
Atomgesetz der Genehmigung von Seiten des SÚJB in Gestalt eines Beschlusses. Die
Verfasser des Entwurfs sind der Ansicht, dass im Unterschied zu einer anderen
Dokumentation, diese genehmigte Dokumentation ein Eingriff in die Rechte und Pflichten des
Antragstellers einer Genehmigung sind und dass deshalb dessen Schutz auch durch
Verfahrensformen, die vom Gesetz GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung, festgelegt sind,
bewahrt werden sollte (d. h. formales Verwaltungsverfahren, Erlass eines Beschlusses,
ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel). Wegen der engen Verbindung zwischen der
genehmigten Tätigkeit und der Genehmigung derselben ist auch in diesem Fall die
Ausschließlichkeit der Beteiligung des Antragstellers der Genehmigung der Dokumentation
im Verwaltungsverfahren durch eine spezielle Bestimmung zur allgemeinen Regelung der
Beteiligung festgelegt. Dieses Vorgehen knüpft an die konstante Judikatur der allgemeinen
Gerichte und des Verfassungsgericht in diesem Bereich an. Die Aufzählung der genehmigten
Dokumentation bestimmt die Anlage zum Atomgesetz.
Absatz 5 regelt die Verfahrensweise im Falle von Änderungen einer nicht genehmigten
Dokumentation. Die Bedeutung der Dokumentation für die genehmigte Tätigkeit verlangt,
dass über die geplanten Änderungen das SÚJB so unterrichtet wird, dass es diese in relevanter
Weise sachkundig beurteilen und im Falle der Gefahr, dass die Anforderungen der rechtlichen
Regelung nicht erfüllt werden, eingreifen kann. Das Atomgesetz legt daher Fristen für die
Meldung von Änderungen der Dokumentation fest (im Falle der Gefahr durch Verzug, d. h.
der akuten Gefährdung des öffentlichen Interesses, 72 Stunden) und begründet auch das
Instrument für die Regelung der beabsichtigten Änderungen in der Weise, dass diese den
Anforderungen der Rechtsvorschriften entsprechen. Falls die Änderungen der Dokumentation
nicht die oben festgelegten Anforderungen erfüllen, kann nicht nach derselben vorgegangen
werden und die Tätigkeit muss in Übereinstimmung mit der bisherigen Dokumentation
fortgeführt werden.
Über die Änderungen einer genehmigten Dokumentation entscheidet das SÚJB in derselben
Weise, wie im Fall der Dokumentation selbst. Der Grund ist auch hier die Bedeutung dieser
Dokumentation für die Rechte und Pflichten des Genehmigungsinhabers und das Interesse an
dessen Schutz.
Zu § 24
Diese Bestimmung regelt die grundlegenden Pflichten, die für Genehmigungsinhaber und für
Registranten identisch und eine Bedingung für die sachlich erfolgreiche und rechtskonforme
Ausübung ihrer Tätigkeiten sind. Die gemeinsamen Pflichten von Genehmigungsinhabern
und von Registranten sind systematisch dem allgemeinen Teil des Atomgesetzes zugeordnet,
- 245 -
der als einziger für diesen Gegenstand der Regelung geeignet ist. Der Katalog geht auch hier
von der bisherigen rechtlichen Regelung aus und ist somit in der Praxis erprobt worden. Ein
Teil der aufgeführten Pflichten bezieht sich auf die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Beherrschung einer radiologischen
Notfallsituation und der Sicherung durch die Überwachung bestimmter Informationen und
deren Weitergabe an die Behörden oder an Organe von Euratom. Zweck der auferlegten
Pflichten ist teilweise die Festlegung allgemeiner Bedingungen für die Ausübung der
genehmigten oder registrierten Tätigkeiten, insbesondere in Form der Bewertung der
Sicherheit und der Sicherung sowie der Einhaltung der technischen Anforderungen oder der
Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten.
Die Pflicht, dem SÚJB wichtige Änderungen zu melden, soll zur wirksamen Ausübung der
Verwaltung in diesem Bereich beitragen. Die Angaben über die gemeldete Änderung helfen
dem Amt, zu beurteilen, ob im Einklang mit den Anforderungen des Atomgesetzes
vorgegangen wird und im Ergebnis, ob alle Sicherheiten und Sicherungen gewährleistet sind.
Wenn es zu einem Verstoß gegen die durch die Rechtsvorschriften vorgegebenen
Anforderungen kommt, muss es nicht notwendig direkt zu einer Bedrohung für die nukleare
Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Beherrschung einer
radiologischen Notfallsituation und die Sicherung kommen, aber es erhöht sich deren
Wahrscheinlichkeit. Deshalb ist es erforderlich, auf eine solche Situation prompt zu reagieren,
sie zu beseitigen und bei der weiteren Ausübung der Tätigkeit zu berücksichtigen, damit sie
sich nicht wiederholt und die Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht wiederholt eintritt.
Die fortlaufende Bewertung der Sicherheiten und Sicherungen, und zwar im vollen Umfang
und unter Berücksichtigung wechselseitiger Beziehungen, ist eine unerlässliche
Voraussetzung für die Gewährleistung derselben. Wenn ein Subjekt deren Niveau nicht
bewerten würde, könnte es schwerlich beurteilen, ob es die grundlegenden Prinzipien der
friedlichen Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlen im Sinne von § 5
Atomgesetz einhält. Dasselbe gilt auch für die anderen vom Gesetz vorgegebenen
Anforderungen. Die Bestimmung versucht vor allem die Art der Durchführung der Bewertung
zu betonen, d. h. die Systematik (Regelmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Angemessenheit) und die
Komplexität (gesamter Umfang, Zusammenhänge).
Tätigkeiten, die im Hinblick auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz (die weiter
unten detaillierter geregelt werden) besonders wichtig sind, können nur Beschäftigte ausüben,
deren Eignung zur Ausübung dieser Tätigkeiten vom SÚJB überprüft wurde, denn nur auf
diese Weise kann das notwendige Niveau der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
sichergestellt werden. Diese sogenannten ausgewählten Beschäftigten (das Atomgesetz führt
diese Abkürzung in § 9 Abs. 6 Buchst. a ein) müssen nicht nur über die festgelegte
Qualifikation verfügen, sondern auch die festgelegte fachliche Vorbereitung absolvieren und
weitere Qualifizierungsanforderungen erfüllen – diese gewährleisten, dass ihre Kenntnisse der
ausgeübten Tätigkeit und die erworbenen Erfahrungen die aus der Tätigkeit folgende
Gefährdung wirksam senken. Deshalb muss sichergestellt werden, dass die Ausübung der
genannten Tätigkeiten nur durch ausgewählte Beschäftigte erfolgt.
- 246 -
Die Einhaltung der technischen und organisatorischen Bedingungen und der eigenen internen
Dokumentation ist ebenfalls eine der Voraussetzungen für die sichere Ausführung der
Tätigkeiten. Die „technischen und organisatorischen Bedingungen“ müssen weit ausgelegt
werden (im Geiste des Grundsatzes der Priorisierung der Sicherheit und der Beachtung der
neuesten Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik), nicht nur als durch das Atomgesetz
festgelegte Anforderungen und Durchführungsvorschriften für dessen Umsetzung, sondern
auch als übliche Anforderungen, die sich aus internationalen Dokumenten verbindlichen als
auch „weichen“ Charakters ergeben. Die in Buchstabe e auferlegte Pflicht betont auch die
unverzichtbare Rolle der internen Dokumentation der Person, die immer Gegenstand anderer
Verwaltungstätigkeiten ist, auch wenn sie nicht zusammen mit dem Genehmigungsantrag
vorgelegt wird. Diese Dokumentation reflektiert in der Praxis u. a. die oben erwähnten
technischen und organisatorischen Bedingungen des sicheren Betriebs, und daher ist ihre
Einhaltung eine der Voraussetzung für deren Einhaltung.
Auf dem gesamten Gebiet der Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlen existieren
viele Informationen, die gesammelt und ausgewertet werden müssen, damit es möglich ist, die
nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Beherrschung einer
radiologischen Notfallsituation und die Sicherung sowie deren wirksame Regelung von Seiten
des Staates zu gewährleisten. Es handelt sich z. B. um das Ausmaß der Bestrahlung, mit der
Bestrahlung zusammenhängende physikalische Größen, technische Parameter der Produkte,
die im Hinblick auf die friedliche Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlen
wichtig sind, aber auch um allgemeinere Tatbestände, z. B. den Verlauf der Prüfung
bestimmter Systeme der kerntechnischen Anlage im Verlauf von dessen Inbetriebnahme. Die
Überwachung (Bewertung, Aufzeichnung usf.) kann nicht in vollem Umfang den Behörden
auferlegt werden, da diese nicht die notwendigen Instrumente zur Verfügung haben, sie wären
namentlich nicht in der Lage, diese Tätigkeiten mit der erforderlichen Effizienz und
Geschwindigkeit durchzuführen. Das Atomgesetz erlegt daher den Ausübenden der
genehmigten oder registrierten Tätigkeiten die Durchführung der mit diesen Angaben
verbundenen Informationsmaßnahmen. Der Staat ist sodann Träger der sekundären Pflicht zu
deren Verarbeitung, und zwar vor allem für Verwaltungstätigkeiten und im Weiteren für
Kontrolltätigkeiten und Angelegenheiten, die mit Verwaltungsdelikten zusammenhängen. Es
handelt sich jedoch nicht um eine Duplizität, denn der Zweck der Informationsmaßnahmen
und deren Ablauf (sowie die Art der Nutzung der Ergebnisse), sind gänzlich unterschieden.
Die Aufzählung der Informationen sowie Art und Umfang der Durchführung der
Informationsmaßnahmen muss, in Anbetracht ihres komplexen Charakters, eine
Durchführungsvorschrift festlegen, zu der Abs. 2 Buchst. a bis c ermächtigt.
Eine komplementäre Pflicht zu Informationsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers sowie
des Registranten ist die Anforderung, eine geeignete Geräteausstattung für das Gewinnen
dieser Informationen zu gewährleisten, die in Abs. 1 Buchst. g festgelegt ist. Faktisch ist es
nicht möglich, verwendbare Informationen anders zu erhalten, als durch die Nutzung einer
geeigneten Geräteausstattung, in der Praxis kommt es jedoch oft vor, dass die der
Verwaltungsbehörde vorgelegten Angaben mit Hilfe falscher resp. veralteter oder nicht
funktionierender Messgeräte gewonnen werden. Im Bereich der friedlichen Nutzung der
- 247 -
Kernenergie und ionisierender Strahlen sind richtige Informationen absolut grundlegend, denn
sie können das Maß der Gefährdung der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt
beeinflussen, deshalb ist es erforderlich, die diesbezügliche durchsetzbare Pflicht festzulegen.
Die Beschreibung der „geeigneten“ Ausstattung wird anderen Rechtsvorschriften überlassen
(insbesondere dem Gesetz GBl. Nr. 505/1990 über Metrologie). Die Annehmbarkeit der
Ausstattung ist aber der Sache nach auch materiell gegeben und die Ausstattung muss der
ausgeübten Tätigkeit sowie der gemessenen Größe entsprechen.
Mit den oben genannten Informationspflichten hängt auch die folgende Pflicht zusammen,
nämlich eine Evidenz bestimmter Informationen zu führen und die erfassten Daten dem SÚJB
zu übermitteln. Diese Pflicht ist für die Gewährleistung des ständigen Überblicks über die
durchgeführte Tätigkeit erforderlich, der unter anderem durch die langfristige konzeptionelle
Verwaltungstätigkeit (z. B. die Regulierung der Gesamtbestrahlung der Bevölkerung) sowie
durch Kontrolltätigkeiten notwendig ist. Die Evidenz der ionisierenden Strahlenquellen und
Nukleargüter ist ferner für den Überblick des Genehmigungsinhabers sowie des Registranten
und des SÚJB über die erfassten Güter im Interesse der Vorbeugung gegen einen
unberechtigten Umgang mit denselben notwendig. Diesbezüglich transponiert die
Bestimmung von Abs. 1 Buchst. h die BSS-Richtlinie.
Die folgende gemeinsame Pflicht betrifft insbesondere den Bereich des Umgangs mit
Nuklearmaterial. Gemäß Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Weitergabe bestimmter
Informationen an die Organe von Euratom sicherzustellen. Diese Bestimmung transformiert
die entsprechenden Bestimmungen von Euratom-Vorschriften und internationalen Verträgen.
Da der gegenständliche Bereich eine detailliertere Regelung benötigt, die für eine allgemeine
Rechtsnorm, wie sie ein Gesetz ist, zu detailliert wäre, vertraut die Bestimmung die
detailliertere Reglementierung einer Durchführungsvorschrift an.
Die letzte Bestimmung dieses Paragraphen begründet die Pflicht der Genehmigungsinhaber
sowie der Registranten, den internationalen Inspektionsorganen bei der Ausübung der
internationalen Kontrolle ihre Kooperation zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung passt
die tschechische Rechtsordnung an die Normen der internationalen Verträge, z. B. des
Vertrags
zur
Gründung
der
Europäischen
Atomgemeinschaft
und
des
Atomwaffensperrvertrags an. In Anbetracht dessen, dass diese Art von Kontrolle nicht in die
Zuständigkeit des Gesetzes GBl. Nr. 255/2012, Kontrollordnung, fällt, sondern aus dem
internationalen Recht folgt, muss diese Pflicht durch ein besonderes Gesetz begründet
werden.
Die Pflicht unter Buchstabe k verlangt schon traditionell, dass regelmäßig die Existenz der
entsprechenden Berechtigung bei Personen überprüft wird, die eine kritische Tätigkeit im
Sinne des Gesetzes GBl. Nr. 412/2005 über Datenschutz und Sicherheitseignung ausüben.
Das Spektrum der kritischen Tätigkeiten beschreibt für die Zwecke des Atomgesetzes der §
141 Abs. 2 Atomgesetz. Die praktische Erfahrung zeigt, dass ohne ausdrückliche Auferlegung
dieser Pflicht durch ein spezielles Gesetz die verpflichteten Personen die allgemeine
Konstruktion des Gesetzes GBl. Nr. 412/2005 nicht respektieren und die betreffenden
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Tätigkeiten von Personen ohne Sicherheitseignung ausführen lassen. Auf diese Weise könnte
es zu einer Gefährdung der Sicherung und zum unberechtigten Umgang mit kerntechnischen
Anlagen oder Nuklearmaterial kommen, das bis zu deren Missbrauch führen könnte.
Absatz 2 dieser Bestimmung enthält die Ermächtigung zur Verabschiedung einer
Durchführungsvorschrift. Insbesondere im Bereich der Informationsverpflichtung ist es nötig,
die einzelnen Pflichten detaillierter zu regeln, damit der Normenadressat nicht unnötig durch
das Gewinnen und Weitergeben unnötiger Informationen belastet wird.
Zu § 25 bis 27
Die Bestimmung von § 25 bis 27 regelt die Befugnis des SÚJB bzw. der Verwaltung zur
Führung von Evidenzen, ist also ein traditionelles Institut in dieser Regelung. Die
Erfassungstätigkeit ist, wie bereits angedeutet wurde, eine der grundlegenden
Voraussetzungen für die wirksame Ausübung der öffentlichen Verwaltung der friedlichen
Nutzung der Kernenergie sowie ionisierender Strahlen. Ohne ausreichende Informationen ist
die Behörde nicht in der Lage, die Situation zu beurteilen, zu analysieren und
Schlussfolgerungen für die Regelung des Handeln vom Staat unabhängiger Personen, d. h. für
die Durchführung von Maßnahmen im Interesse des Schutzes des öffentlichen Interesses,
abzuleiten. Deshalb schafft auch das Atomgesetz die rechtliche Grundlage für die
Erfassungstätigkeit in der Weise, dass es durch diese nicht zu unangemessen und aufwendigen
Eingriffen in die Rechte der verwalteten Subjekte kommt. In Übereinstimmung mit dem
Gesetz GBl. Nr. 89/2012, Bürgerliches Gesetzbuch, wird zur Hervorhebung des Unterschieds
zwischen der Erfassung von Gütern und von Personen die Verwendung der Begriffe
„Verzeichnis“ und „Register“ vorgeschlagen.
Das Spektrum der erfassten Daten entspricht dem Umfang der Zuständigkeit des
Atomgesetzes. Sie bezieht sich auf alle Personen und Güter, die das System der Sicherheiten
und Sicherungen bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen
beeinflussen können. Das Gesetz beschreibt (auf die übliche Weise) den Charakter der vom
SÚJB und der Verwaltung auf der Basis von Informatiksystemen geführten Evidenzen im
Hinblick auf das Gesetz GBl. Nr. 365/2000 über die Informationssysteme der öffentlichen
Verwaltung und über die Änderung einiger weiterer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung.
Die meisten Systeme sollten öffentliche Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung im
Sinne von § 9 des Gesetzes GBl. Nr. 365/2000 über die Informationssysteme der öffentlichen
Verwaltung und über die Änderung einiger weiterer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung,
d. h. mit offenem Zugang für die Öffentlichkeit, mit Ausnahme derjenigen Verzeichnisse, bei
denen es zu einem Missbrauch der Informationen kommen könnte oder in denen empfindliche
Informationen enthalten sind. Auch aus den nichtöffentlichen Verzeichnissen erlaubt das
Gesetz jedoch um der Transparenz und um des Schutzes der Rechte der betroffenen Personen
die Gewährung von Auszügen, und zwar derjenigen Person, die ein rechtliches Interesse an
der Sache nachweist (alternativ auch in einfacherer Form, über eine Webschnittstelle), also
nicht jedem.
Die Dauer der Aufbewahrung der Daten in den Verzeichnissen und Registern regelt das
Atomgesetz unter Berücksichtigung der relativ langfristigen Folgen der Tätigkeiten, die durch
- 249 -
diese Regelung geregelt werden. Mögliche Auswirkungen der Nutzung ionisierender Strahlen
können lange nach Beendung der Tätigkeit eintreten, auf die sich die Daten in den Evidenzen
beziehen. Ein Zeitraum von 25 Jahre ab Beendung der Tätigkeit erscheint daher als eine eher
konservative Schätzung, denn in Anbetracht der Tatsache, dass selbst die Tätigkeit über
mehrere Jahrzehnte ausgeübt werden kann (z. B. der Betrieb eines Kernkraftwerks), werden
die Auswirkungen der Tätigkeit auf die menschliche Gesellschaft und die mit diesen
verbundene Notwendigkeit ihrer Regelung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
über ähnlich lange Zeitabschnitte fortdauern (im Falle der Aufbewahrung von radioaktivem
Abfall kann es sich um Hunderte von Jahren handeln). Ohne ein historisches Gedächtnis der
Ausübung der regulierten Tätigkeiten, das auf Verzeichnissen und Registern beruht, während
in der Zukunft eine Bewertung irgendwann ausgeübter Tätigkeiten und das Ergreifen der
notwendigen und wirksamen Maßnahmen zur Beseitigung ihrer Folgen ausgeschlossen. Eine
besondere Kategorie bilden in diesem Zusammenhang Informationen, welche die Bestrahlung
von Beschäftigten mit ionisierenden Strahlenquellen betreffen, denn wegen des Schutzes ihrer
Gesundheit wird ihnen auch in der BSS-Richtlinie eine besondere Regelung gewährt. Es ist
deshalb (auch im Hinblick auf die richtige Umsetzung) notwendig, diese Informationen
solange aufzubewahren, bis der Mensch, auf den sich die Daten beziehen, das Alter von 75
Jahren erreicht, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 30 Jahren nach Beendung der
Arbeitstätigkeit, während der dieser Menschen der beruflich bedingten Bestrahlung ausgesetzt
war. Eine Reihe gesundheitlicher Folgen der Arbeit mit ionisierenden Strahlenquelle kann
nämlich nach Beendung der aktiven Arbeit in Erscheinung treten. Aus diesen Gründen wurde
auch von dem Institut der Aufhebung oder Löschung aus dem Verzeichnis oder Register
abgesehen, das sonst in ähnlichen rechtlichen Regelungen von Evidenzen üblich ist. Auch
nach Beendung der Tätigkeit, dem Erlöschen der jeweiligen Berechtigung oder nach dem Tod
oder der Auflösung der relevanten Person bleibt das öffentliche Interesse an der
Aufbewahrung der Informationen über die ausgeübte Tätigkeit bestehen.
Ferner regeln die Bestimmungen die Befugnis des SÚJB, bestimmte Informationen im
Internet zu veröffentlichen. Zweck dieser Tätigkeit ist es, den Zugang zu Informationen für
die Öffentlichkeit und für Fachkreise für die etwaige weitere wissenschaftlich-technische
Entwicklung in dem Bereich und die Kontrolle über die Ausübung der öffentlichen Gewalt zu
ermöglichen. Damit es nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit kommen kann, ist diese Form
der Gewährung bestimmter Informationen eingeschränkt und nicht konkret (es sollen z. B.
keine Informationen darüber zugänglich sein, wo sich Nuklearmaterial befindet, das zum Bau
von nuklearem Explosivgerät verwendet werden kann). Mit dem gleichen Ziel erlegt das
Atomgesetz den Angestellten des SÚJB und bestimmten weiteren Personen die
Verschwiegenheitspflicht auf.
Zu § 28 und 29
In der Gegenwart herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass die Existenz eines effektiven
Führungssystems für die Gewährleistung der Sicherheit insgesamt absolut grundlegend ist.
Zweck der Bestimmung von § 28 und 29 ist es, die grundlegenden Anforderungen an die
Schaffung, Realisierung, Bewertung und ständige Vervollkommnung eines Führungssystems
festlegt, das alle wichtigen Anforderungen dafür einbezieht, dass bei allen Tätigkeiten der
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Organisation die nukleare Sicherheit, der Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die
Überwachung der radiologischen Situation, die Beherrschung einer radiologischen
Notfallsituation und die Sicherung ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Bestandteil der §
28 und 29 sind auch Ermächtigungen für eine neue Verordnung, die die bestehende
Verordnung GBl. Nr. 132/2008 über ein Qualitätssystem bei der Durchführung und
Gewährleistung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kernenergie und radiologischen
Tätigkeiten zusammenhängen, und über die Sicherstellung der Qualität ausgewählter Anlagen
im Hinblick auf deren Zuordnung zu Gefahrenklassen ersetzt.
Inhaltlich geht der Entwurf des Textes von § 28 und 29 von der IAEO-Anleitung GS-R-3
„The Management System for Facilities and Activities“ aus dem Jahre 2006 aus, die
Anforderungen an Führungssysteme enthält. Hauptgrund für die Wahl der IAEO-Anleitung
war die Tatsache, dass diese Anleitung breite Anerkennung in der Fachwelt genießt und dass
an ihrem Entstehen führende Fachleute im Bereich Führungssysteme beteiligt waren. Aus
diesem Dokument stammen übrigens auch die WENRA-Referenzebenen A-C, die in die
Rechtsvorschriften auch aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Tschechischen
Republik einbezogen werden müssen und die für diesen Bereich eine Art akzeptables
Minimum darstellen. Dieses Dokument hat bis zu einem gewissen Maß die bisherige
Verordnung GBl. Nr. 132/2008 abzudecken versucht. Im Hinblick darauf, das bereits ein
Entwurf des revidierten IAEO-Dokuments GS-R-3 verfügbar ist, wurde für die Anordnung
der Anforderungen an das Führungssystem diese Vorlage benutzt.
Die Bestimmung von § 28 und 29 verwendet den Begriff „Führungssystem“ anstelle von
„Qualitätssicherung“. Der Begriff „Führungssystem“ bringt das ursprüngliche Konzept der
„Qualitätssteuerung“ (Produktqualitätssteuerung) und dessen allmähliche Entwicklung bis zur
Qualitätssicherung (Produktqualitätssicherungssystem) und zum „Qualitätsmanagement“
(Qualitätsmanagementsystem), das die Tätigkeiten bereits bei der Planung, Steuerung,
Sicherung und Verbesserung der Qualitätsprozesse sowie der Tätigkeiten und deren
Ergebnisse koordiniert, zum Ausdruck. Das Führungssystem stellt einen Komplex
miteinander verbundener oder zusammenwirkender Komponenten dar, der die
Unternehmenspolitik und -ziele festlegt und ein sicheres, effizientes und wirksames Erreichen
dieser Ziele ermöglicht, insbesondere das Erreichen eines adäquaten Sicherheitsniveaus. Alle
Tätigkeiten müssen so gelenkt werden, dass dieses Ziel erreicht wird. Es handelt sich somit
um einen weiteren Schritt in der Entwicklung der Qualitätssicherung.
Der Inhalt von § 29 geht von zwei grundlegenden Konzepten aus: Die Arbeit kann als ein
Komplex zusammenwirkender Prozesse strukturiert und interpretiert werden und alle
Beteiligten tragen zum Erreichen der Sicherheits- und Qualitätsziele bei. Die Anforderungen
an das Führungssystem betreffen Themen, die entweder direkt mit der Sicherheit
zusammenhängen oder Teil des Führungsrahmens sind, ohne den die Sicherheit weder
gewährleistet noch aufrechterhalten werden kann. Deshalb sind in das Führungssystem
Themen wie höheres Management, Sicherheitspolitik, Kommunikation, Sicherheitskultur,
Anforderungen an die Lieferanten und weitere Aspekte, die mit dem Bemühen um Stärkung
der Sicherheit (und im Ergebnis auch der Effizienz) einbezogen.
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Die Bestimmung von § 28 Abs. 1 spezifiziert, bei welchen Personen ein Führungssystem
vorhanden sein muss. Es handelt sich um Personen, deren Tätigkeit Einfluss auf das Niveau
der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung
der radiologischen Situation, der Beherrschung einer radiologischen Notfallsituation und der
Sicherung haben. Für die Bestimmung des Genehmigungsinhabers, auf den sich die Pflicht
bezieht, ein Führungssystem einzuführen, wurde ein abgestufter Ansatz in der Weise
verwendet, dass das Gewicht der durchgeführten Tätigkeiten widergespiegelt wird. Unter den
Personen, die verpflichtet sind, ein Führungssystem einzuführen, können sich aber nicht nur
Genehmigungsinhaber befinden, denn eine Reihe von Schlüsseltätigkeiten bei der friedlichen
Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen führen auch Personen ohne eine
staatliche, in einem individuellen Verwaltungsakt erteilte Genehmigung aus. Es handelt sich
z. B. um Projektanten kerntechnischer Anlagen, Hersteller ausgewählter Vorrichtungen oder
Personen, die die Sicherheitsbewertung durchführen. Diese Tätigkeit können auch ohne
vorherige Absegnung durch den Staat durchgeführt werden, sie haben aber grundlegenden
Einfluss auf das Sicherheits- und Sicherungssystem, deshalb sollten auch deren Prozesse und
Tätigkeiten die vom Gesetz festgelegten Kriterien in Bezug auf das Führungssystem erfüllen.
Absatz 2 ist eine spezielle Bestimmung in Bezug auf die allgemeine Anforderung, einen
abgestuften Ansatz anzuwenden. Im Bereich des Führungssystems können nicht ohne
Weiteres allgemein gültige Gesichtspunkte angewandt werden, denn diese könnten eine
ungenügende Unterscheidung der einzelnen Realisierungsebenen eines Führungssystems
verursachen. In einer Reihe von Situationen ist es tatsächlich nicht angebracht, die gleiche
Form von Führungssystem zu fordern, da das Ausmaß der Gefährlichkeit einzelner
Tätigkeiten sich sehr unterscheidet. Dabei ist es nicht möglich, die Anforderungen an ein
Führungssystem explizit normativ zu unterscheiden, z. B. bei einem Arbeitsplatz in einem
Krankenhaus gegenüber einem Kernkraftwerk. Im Interesse der richtigen Schaffung des
Führungssystems muss daher konkreter bestimmt werden, welchen Gesichtspunkten das
Führungssystem im gegebenen Fall entsprechen sollte. Allgemein lässt sich feststellen, dass
dieser Gesichtspunkte drei sein sollten – Kompliziertheit der Prozesse und Tätigkeiten,
mögliche Folgen der ausgeübten Tätigkeiten sowie die Quellen für die Prozesse und
Tätigkeiten.
Die Bestimmung von § 28 Abs. 3 legt die hauptsächlichen Obliegenheiten des
Führungssystems fest, zu denen dessen die Dokumentation, die Steuerung und Durchführung
der Prozesse und Tätigkeiten, die Festlegung der Rechte und Pflichten der Beschäftigten
(einschließlich der gegenseitigen Beziehungen zwischen denselben), die Planung der
Sicherung und Verbesserung, die Beurteilung der Effizienz des Führungssystems, die
Einbeziehung aller wichtigen Anforderungen sowie die Übereinstimmung mit diesen
(Integration).
Die Bestimmung von § 28 Abs. 4 regelt eine wichtige Obliegenheit jedes Führungssystems, d.
h. die Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Unstimmigkeiten und zur Aufdeckung derselben.
Kommt es bei der Ausübung der Tätigkeit zu einem Fehlverhalten, so deutet dieses
Fehlverhalten auf einen Mangel im Führungssystem hin, denn dessen Zweck besteht u. a.
darin, jegliche Mängel in der Tätigkeit rechtzeitig aufzudecken und ihnen zuvorzukommen.
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Das Management von Unstimmigkeiten kann daher als Mittel zur Aufrechterhaltung eines
funktionierenden Führungssystems und in Anknüpfung an dieses auch der fehlerfreien, d. h.
sicheren Realisierung der jeweiligen Tätigkeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie
und ionisierender Strahlen angesehen werden. Die praktische Anwendung des Managements
von Unstimmigkeiten wird eng mit der Nutzung des Rückmeldungssystems zusammenhängen
bzw. das Management der Unstimmigkeiten kann als die prozessuelle, die eigenen
Erfahrungen nutzende Seite der Rückmeldung angesehen werden.
Die Bestimmung von § 28 Abs. 5 ergänzt die Pflicht für den Genehmigungsinhaber, der ein
Führungssystem installieren muss, ausreichende Mittel sicherzustellen und zu nutzen, die für
ein in der Praxis „funktionierendes“ Führungssystem notwendig sind. Gemeint sind
personelle, technische, materielle und finanzielle Mittel.
Gemäß Absatz 6 ist die Person, die ein Führungssystem installiert, verpflichtet, für dessen
ständige Verbesserung zu sorgen. Es handelt sich um eines der grundlegenden Prinzipien der
Sicherung der Qualität der Tätigkeiten und ihrer Ergebnisse, das, trotz seines normativ schwer
fassbaren Charakters, die Voraussetzung für das richtige Funktionieren des Führungssystems
bildet. Es ist davon auszugehen, dass es eine Ergänzung zum Management der
Unstimmigkeiten ist, die eine vorbeugende Funktion hat. Auch in diesem Fall ist es im
Interesse der nachhaltigen Entwicklung nötig, dass die gefundenen Möglichkeiten zur
Verbesserung des Führungssystems nach der Implementierung in Bezug auf deren
Zweckmäßigkeit und Effizienz rücküberprüft werden.
Die Bestimmung von § 29 Abs. 1 bis 5 legen die Pflichten der Personen, die das
Führungssystem einführen, in Bezug auf die Personen fest, die bestimmte Inputs für Prozesse
und Tätigkeiten liefern, namentlich Produkte und Dienstleistungen. Die Qualität dieser
Produkte und Dienstleistungen ist nämlich eine Voraussetzung eines richtig funktionierenden
Führungssystems und im Ergebnis auch der sicheren Ausübung der Tätigkeiten bei der
friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen. Die Verfasser des Entwurfs
sind sich der Notwendigkeit der Liberalisierung der Marktbedingungen auch in dem durch das
Atomgesetz regulierten Bereich bewusst, deshalb stellen sie keine direkten Anforderungen an
die Führungssysteme der Lieferanten (was übrigens auch internationale Dokumente nicht tun,
die die Grundlage dieser rechtlichen Regelung bilden) und stellen ihnen heim, aus einer
breiten Palette bestehender kommerzieller Führungssysteme zu wählen (ISO:9001, ASME).
Zugleich kann jedoch die allgemeine Prämisse nicht übergangen werden, dass die Qualität der
Prozesse und Tätigkeiten sowie Erzeugnisse und Dienstleistung der Lieferanten, die einen
Input für Prozesse und Tätigkeiten der Person gemäß § 28 Abs. 1 bilden, so hoch sein muss,
dass sie das Sicherheits- und Sicherheitssystem nicht negativ beeinflusst.
Für die wirksame Gewährleistung der oben genannten Eigenschaften des Lieferanten sowie
der von ihm gelieferten Güter ergänzt das Atomgesetz das Instrument der obligaten
Bewertung des Führungssystems des Lieferanten durch die in § 28 Abs. 1 festgelegte Person.
Diese Bewertung sollte aufdecken, ob das Führungssystem des Lieferanten die an dieses
gestellten Pflichten erfüllt und damit wirksam zur Qualität der Tätigkeiten bei der friedlichen
Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen beiträgt.
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Die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Person gemäß § 28 Abs. 1 Atomgesetz und
ihrem Lieferanten werden auf privatrechtlicher Basis und ihrer voluntativen Vereinbarung
begründet. Dennoch ist es im Interesse des wirksamen Funktionierens des Führungssystems
angebracht, das Spektrum der Fragen, die diese Subjekte in ihrem gemeinsamen Vertrag
regeln sollten, normativ festzulegen. Auf diese Weise werden zugleich auf der allgemeinen
Ebene der minimale Wirkungsbereich bestimmt, den das Führungssystem des Lieferanten
ausfüllen soll, und alle charakteristischen Merkmale kommerzieller Führungssysteme
abgedeckt. Die konkreten Anforderungen werden dem Ermessen des Lieferanten anheim
gestellt bzw. seiner Vereinbarung mit der Person gemäß § 28 Abs. 1 Atomgesetz.
In Absatz 6 enthält das Atomgesetz eine Anforderung, die eng mit der richtigen Durchführung
der Prozesse und Tätigkeiten zusammenhängt, und zwar die notwendige Qualifizierung der
natürlichen Personen, die diese Prozesse und Tätigkeiten ausführen. Ein noch so gut
ausgebildetes und funktionierendes Führungssystem ist ohne die entsprechende personelle
Basis unvollständig und wenn die Beschäftigten nicht die erforderliche Eignung besitzen,
können sie die Prozesse und Tätigkeiten nicht so ausführen, dass das Sicherheits- und
Sicherungssystem
gewährleistet
ist.
Diesbezügliche
Einzelheiten
wird
eine
Durchführungsvorschrift regeln, insbesondere hinsichtlich der Pflichten zur Festlegung der
Qualifizierungsanforderungen, zum Erwerb der Qualifizierung und zu deren Überprüfung.
Die Bestimmung von § 29 Abs. 7 regelt die Pflicht zur Verbesserung der Sicherheitskultur.
Die Erfahrung mit schweren Industrieunfällen zeigt, dass ein niedriges Niveau der
Sicherheitskultur bis heute häufig eine wichtige (wenn nicht gar die wichtigste) Ursache
derselben ist. Bestandteil des Führungssystems muss daher auch die ständige Verbesserung
und regelmäßige Bewertung der Sicherheitskultur als eines wichtigen Instrumentes zur
Prävention atomarer Notfälle sein. Gegenwärtig existieren weithin verwendete theoretische
Sicherheitskulturmodelle einschließlich der Aufzählung der Merkmale einer sogenannten
starken Sicherheitskultur. Die internationale Erfahrung zeigt, dass eine starke
Sicherheitskultur nicht verordnet werden kann. Es ist im Gegenteil sehr vernünftig,
Anforderungen an das Führungssystem festzulegen, in dessen Rahmen die Sicherheitskultur
verbessert und bewertet werden wird. Solche Anforderungen bringen nicht nur einen
konkreten Nutzen hinsichtlich der Sicherheit, sondern deren Einhaltung ist auch
kontrollierbar. Die Einführung des (ansonsten allgemein seit langem bekannten) Begriffs der
Sicherheitskultur in das Atomgesetz bedeutet den Anschluss an die internationale gute Praxis.
Die Bestimmung von § 28 Abs. 7 und § 29 Abs. 8 ist die Ermächtigung für eine Verordnung
über die Anforderungen an das Führungssystem.
Die Bestimmung von § 28 und 29 transponiert auch die Anforderungen einiger EuratomRechtsvorschriften, d. h. der Richtlinie 2009/71/Euratom und der BSS-Richtlinie.
Zu § 30 bis 32
Neben der Implementierung der neuen Empfehlungen der ICRP und der IAEO zeigt die
bisherige Praxis, das Verfahrensänderungen im Bereich des Strahlenschutzes angebracht sind,
insbesondere eine konsequentere Anwendung eines abgestuften Ansatzes für die Regulierung
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ionisierender Strahlenquellen. In das Atomgesetz wurde eine Reihe von Änderungen
implementiert, die die Sicherung ionisierender Strahlenquellen, die Kategorisierung ihres
Exports und Imports betreffen, und damit hängt die Notwendigkeit zusammen, immer
vollkommenere Bedingungen für die Erhöhung des Niveaus der Gewährleistung der
Sicherheit bei der Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlen. Diese Maßnahmen
bestehen nicht nur in der Optimierung der technischen oder administrativen Bedingungen,
sondern auch in der Notwendigkeit, die Qualifizierung des Personals, das für die nukleare
Sicherheit und den Strahlenschutz verantwortlich ist, zu erhöhen.
Das Atomgesetz versucht deshalb, in entsprechender Weise die Bedingungen und Regeln für
die Ausübung von Tätigkeiten festzulegen, die bezüglich des Strahlenschutzes besonders
wichtig sind. Der Text präzisiert die bestehende rechtliche Regelung im Bereich von
Tätigkeiten mit besonderer Bedeutung in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den
Strahlenschutz vereinheitlicht diesen Begriff als völlig identisch mit der Tätigkeit in der
nuklearen Sicherheit und im Strahlenschutz.
Das Gesetz legt, unter Beibehaltung der Grundzüge der bisherigen rechtlichen Regelung
durch das Gesetz GBl. Nr. 18/1997, als grundlegende Voraussetzung für die Ausübung der
genannten Tätigkeiten den Erwerb der entsprechenden Eignung fest und beschreibt, was
Inhalt dieser Eignung ist. Der Inhalt dieser „besonderen Fachkompetenz“ spiegelt nicht nur
die Notwendigkeit einer entsprechenden Ausbildung der Beschäftigten auf dem Gebiet (der
sogenannten „ausgewählten Beschäftigten“) wider, sondern auch die Notwendigkeit,
entsprechende praktische Erfahrungen und Kenntnisse über den Rahmen der üblichen
akademischen Bildung hinaus zu gewinnen. Nur durch den vollumfänglichen Erwerb der
besonderen Fachkompetenz seitens aller relevanten ausgewählten Beschäftigten kann das
notwendige Sicherheits- und Sicherungsniveau der ausgeübten Tätigkeiten gewährleistet
werden. Das Gesetz und die an dieses anknüpfende Durchführungsvorschrift, zu der es
ermächtigt, grenzt auf diese Weise das Spektrum der betroffenen Tätigkeiten ab, denn die
geforderte Qualifizierung ist bei weitem nicht im Hinblick auf die praktische personelle
Sicherstellung der Sicherheiten und Sicherungen bei allen erforderlich. Ferner werden auch
die Details der Qualifizierung und ihres Erwerbs über den Rahmen der gewöhnlichen
Fachkompetenz hinaus (d. h. der formalen Ausbildung im allgemeinen Schulsystem) geregelt.
Es handelt sich um die „fachliche Vorbereitung“ als Voraussetzung für den Erwerb der
besonderen Fachkompetenz und die „fachliche Fortbildung“ als Voraussetzung für deren
Aufrechterhaltung.
Eine nicht geringe Rolle bei der wirksamen und sicheren Ausübung dieser Tätigkeiten spielen
auch die individuelle und gesundheitliche Eignung der Beschäftigten, allerdings nur bei
Tätigkeiten, die im Hinblick auf die nukleare Sicherheit besonders wichtig sind, d. h.
insbesondere bei Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer kerntechnischen Anlage
ausgeübt wird. Diese Tätigkeiten sind nämlich hinsichtlich der physischen und seelischen
Fähigkeiten (lange und Nachtschichten, Wirkungen einer Vielzahl von Stressfaktoren usf.)
sehr anspruchsvoll und erfordern daher diesbezüglich die Festlegung strengerer
Anforderungen sowie die Festlegung der Art ihrer Überprüfung.
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Das Atomgesetz legt auch die prozessualen Obliegenheiten für den Erwerb der Berechtigung
zur Ausübung der Tätigkeiten fest, jedoch ebenfalls auf traditionelle Weise. In einem
gewissen Umfang begründet es dabei legislativ die gute Praxis. Die Berechtigungen erteilt das
SÚJB, als der fachkundige Bürge in diesem Bereich, und zwar auf der Grundlage eines
Antrags desjenigen Menschen, der diese Berechtigung zu erwerben gedenkt. Die Erfüllung
der Anforderungen für den Erwerb der Berechtigung, d. h. der Erwerb der besonderen
Fachkompetenz wird durch eine Prüfung vor einer vom SÚJB ernannten Fachkommission
überprüft. Das Atomgesetz gewährt den Bewerbern, in Übereinstimmung mit der guten
Praxis, einen relativ großzügigen Zeitraum für die Wiederholung der Prüfung und die
Ergänzung der notwendigen besonderen Fachkompetenz, denn eine strikte Beschränkung auf
einen einzigen Versuch kann als übermäßig hart angesehen werden und könnte in der Praxis
nicht geringe Schwierigkeiten beim Gewinnen der notwendigen qualifizierten Arbeitskräfte
bewirken. Im Interesse der Vereinfachung der Vorgänge und auch um einer weniger
formalistischen und leichter verständlichen Zugangsweise zu den ausgewählten Beschäftigten
wird der Erlass über die Erteilung einer Berechtigung durch die Ausstellung eines Dokuments
ersetzt.
Das Atomgesetz führt für alle Berechtigungen für Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt
des Strahlenschutzes besonders wichtig sind, eine Gültigkeitsdauer auf unbestimmte Zeit ein,
wobei die Prüfung vor der Prüfkommission durch das Absolvieren einer fachlichen
Fortbildung ersetzt wird. Das Absolvieren eines Studienprogramms zum Erwerben der
Eignung für die Ausübung des nichtmedizinischen Berufs radiologischer Physiker wird von
ihm als Absolvieren einer fachlichen Vorbereitung „anerkannt“, weil es dieses Studium als
gänzlich ausreichend für die Vorbereitung auf die Prüfung ansieht.
Genauer beschrieben ist die Kompetenz des SÚJB für dem Fall, dass ein begründeter
Verdacht gegeben ist, dass das Niveau der besonderen Fachkompetenz des Inhabers der
Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten mit besonderer Bedeutung in Bezug auf die
nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz nicht aufrechterhalten wird. Ein solcher Zustand
kann die sichere Ausübung der Tätigkeiten grundlegend gefährden. Das Amt kann den
ausgewählten Beschäftigten einer Wiederholungsprüfung unterziehen oder die Berechtigung
zur Ausübung von Tätigkeiten mit besonderer Bedeutung in Bezug auf die nukleare
Sicherheit und den Strahlenschutz aufheben, falls deren Inhaber in schwerwiegender Weise
oder wiederholt gegen dieses Gesetz verstößt, bei der Wiederholungsprüfung versagt oder die
Tätigkeit über lange Zeit nicht ausübt. Um der Prävention gegen eine Gefahr durch Verzug
willen ist auch eine aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen solchen Beschluss
ausgeschlossen, weil andernfalls eine nicht ausreichend qualifizierte Ausübung der Tätigkeit
negative Folgen auf die Sicherheit haben könnte (wie ausländische Erfahrungen zeigen, sind
der menschliche Faktor und dessen ungenügende Qualifizierung häufig Ursache nuklearer
Zwischenfälle).
Ein Grund für die Aufhebung einer Berechtigung ist auch eine langfristige Nichtausübung der
jeweiligen Tätigkeit. Im Hinblick auf die schnelle wissenschaftlich-technische Entwicklung
kann die Nichtausübung der Tätigkeit für die Kenntnisse und Fähigkeiten des Inhabers der
Berechtigung grundsätzlich negative Folgen haben, was wiederum negative Folgen für die
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nukleare Sicherheit oder den Strahlenschutz haben kann, wenn eine solche Person erst nach
längerer Zeit zu der Arbeit zurückkehrt. Die Langfristigkeit muss individuell beurteilt werden
(je nach dem Umständen des einzelnen Falls, der Art von Tätigkeit oder der aktuellen
fachlichen Entwicklung in dem Bereich), es kann aber gesagt werden, dass es sich nicht um
Monate, sondern um Jahre handeln wird.
Das SÚJB kann auch eine Qualifizierung des Antragstellers anerkennen, die dieser in einem
anderen EU-Mitgliedstaat erworben hat.
Zu § 33 bis 41
Die genannten Bestimmungen die rechtliche Regelung der Gebühren für die Fachtätigkeit des
SÚJB aus der bisherigen rechtlichen Regelung, die in Bezug auf die Anwendungspraxis als
bereits erfolgreich bezeichnet werden kann. Eine weitere wichtige Bedingung für eine
qualifizierte und effektive Regulierung ist die Sicherstellung der entsprechenden finanziellen
und menschlichen Mittel für die Ausübung der staatlichen Aufsicht zusammen mit der
Schaffung wirksamer Mechanismen für die nachträgliche Auswertung der Effektivität der
durchgeführten Regulierung und damit auch der Effektivität der Nutzung dieser Mittel. Die
Mittel müssen nicht nur im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, sondern auch mit
ausreichender zeitlicher Flexibilität. Eine Reihe von Ländern hat deshalb bereits in der
Vergangenheit nach Alternativen für die Finanzierung der Regulierung des Atomsektors
gesucht. Als eine gute Lösung hat sich in einer Reihe von Ländern die Festlegung von
mehreren Quellen für die Finanzierung der Regulierung.
Die am häufigsten verwendete Methode der Finanzierung aus mehreren Quellen ist die
Kombination von Zahlungen der ausgewählten Genehmigungsinhaber mit Mitteln direkt aus
dem Staatshaushalt, wobei die von den Genehmigungsinhabern für die Fachtätigkeit
geleisteten Zahlungen im Falle der rechtlichen Regelung in der Tschechischen Republik eine
Einnahme des Staatshaushalts bleiben. Eine typische Einrichtung, die der Regelung der
Zahlungen durch den Genehmigungsinhaber unterliegt, sind Kernkraftwerke, Anlagen des
Brennstoffkreislaufs, Anlagen zur kommerziellen Herstellung von Radioisotopen, für
kommerzielle Zwecke genutzte Forschungsreaktoren, Anlagen der Uranindustrie u. Ä.
Ausgeschlossen von diesen Zahlungen sind hingegen in den meisten Fällen Subjekte, die an
die öffentlichen Haushalte oder an die öffentliche Krankenversicherung angebunden sind. Die
oben genannten Maßnahmen, die in der Diversifizierung der Mittel bestehen, sollten gemäß
den überwiegenden ausländischen Erfahrungen die Grundlagen für das Erreichen einer
langfristigen
Stabilität
der
Zahlungen
für
die
Tätigkeit
der
nationalen
Atomregulierungsbehörde schaffen. Die Effektivität solcher Maßnahmen muss jedoch durch
die gleichzeitige Einführung der entsprechenden Kontroll- und Korrekturmechanismen
sichergestellt werden. Hierbei handelt es sich um die Erzeugung der Bedingungen für die
regelmäßige inländische und internationale Bewertung der Tätigkeit der nationalen
Regulierungsbehörde zusammen mit der entsprechenden Rückmeldung. Das Gewinnen und
Aufrechterhalten einer ausreichenden Anzahl von Mitteln zur Sicherstellung des
entsprechenden Niveaus der nuklearen Sicherheit ist selbstverständlich auch im Falle des
Genehmigungsinhabers notwendig.
- 257 -
Die konkrete, aus dem Gesetz GBl. Nr. 18/1997 übernommene Lösung besteht in der
Auswahl festgelegter fester Gebühren für die Fachtätigkeit des SÚJB (nachfolgend „Gebühr“)
für den Antrag auf Erteilung bestimmter Genehmigung bzw. deren Fortdauer. Die Gebühr
repräsentiert den Beitrag zur Erstattung der Kosten der Regulierungsbehörde, die mit der
Erteilung solcher Genehmigungen und mit der Ausübung der staatlichen Aufsicht über die
Tätigkeit der Inhaber solcher Genehmigungen verbunden sind. Die Gebühren in der
vorgeschlagenen Höhe decken ungefähr 60 % des vorgesehenen Haushalts des SÚJB ab. Im
Falle der Genehmigung des Baus einer großen kerntechnischen Anlage steigt dieser Anteil
aber auf über 70 %. Im Rahmen der Ausgaben des Titels des Staatshaushalts des SÚJB
werden ferner die Kosten für die Regulierung medizinischer oder schulischer Anwendungen
und die Kosten für Tätigkeiten, die mit er notwendigen internationalen Zusammenarbeit
zusammenhängen erstattet.
Die eingeführten Gebühren stellen in der Tschechischen Republik einen neuen Trend dar, es
handelt sich jedoch um ein in vielen Ländern seit langem eingeführtes Prinzip. Aufgrund ihrer
Erfahrungen wurde das Konzept auf dem einfachsten Verfahren zur Festlegung der Höhe der
Gebühr durch Regierungsverordnung im Rahmen der durch die gesetzliche Ermächtigung
gegebenen Grenzen errichtet. Die Regierung kann somit durch Festsetzung der Höhe der
Gebühren die reale Situation im gegebenen Zeitraum berücksichtigen und die Höhe den
entsprechenden konkreten Bedingungen anpassen und in Ausnahmefällen auch eine
außergewöhnliche Situation berücksichtigen, z. B. bei Tätigkeiten oder Anlagen, die neben
dem kommerziellen Betrieb auch Mittel für Wissenschaft und Forschung nutzen.
Was die vorgesehene Höhe der Gebühren betrifft, so geht das SÚJB von der Analyse der
Kosten für einen Inspektor aus. Diese bilden in der optimalen Höhe durchschnittlich 2,8 bis 3
Mio. CZK im Jahr. Zur Zeit hat das SÚJB aus der Gesamtzahl von 195 Beschäftigten 136
Inspektoren und Beschäftigte, die sich auf diese Position vorbereiten. Die oben aufgeführte
Angabe stellt die optimale durchschnittliche Höhe aller Ausgaben des Staates für jeden dieser
Inspektoren dar. Als Referenz für die optimale Berechnung wurden die Gesamtaufwendungen
des Staates für einen Inspektor in den Jahren 2006 - 2008 genommen, wobei bei der
nachträglichen Bewertung auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeit alle wichtigen Positionen
des Staatshaushalts für die Ausübung der Kontrolle und der staatlichen Verwaltung auf einer
vernünftigen Höhe finanziell gesichert waren.
Zum Zeitpunkt der Beurteilung der Errichtung neuer Kraftwerksblöcke ist es realistisch, dass
die genannten durchschnittlichen Aufwendungen für einen Inspektor in manchen Fällen auf
bis zu 6 Mio. CZK steigen können. Hier zeigt sich die Notwendigkeit einer viel höheren
externen Unterstützung, da es sich für den normalen Betrieb des Amtes nicht lohnt, eine
Reihe hoch spezialisierter Fachleute zu unterhalten, deren Fachkompetenz im Falle des Baus
und der Installation einer neuen Anlage gebraucht wird. Es handelt sich insbesondere um den
Fall einer Genehmigung der Errichtung großer kerntechnischer Anlagen wie z. B. neuer
Kernkraftwerksblöcke. Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Höhe der Gebühren muss
beachtet werden, dass sich gemäß den allgemein anerkannten Empfehlungen der OECD die
Ausgaben für die Ausübung der staatlichen Aufsicht speziell für Kernkraftwerke bei ca. 3 %
- 258 -
aus dem Gesamtbetrag der für deren Errichtung notwendigen Investitionen bewegen. Der
Entwurf erreicht nicht annähernd diese Parameter.
Die zitierten Bestimmungen transponieren u. a. Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie
2009/71/Euratom, der die Pflicht der Mitgliedstaaten festlegt, sicherzustellen, dass dem
betreffenden Aufsichtsorgan Befugnisse übertragen und menschliche und finanzielle Mittel
zugeteilt werden, die für die Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit dem
innerstaatlichen Rahmen gemäß Artikel 4 Abs. 1 notwendig sind, und zwar bei gebührender
Priorisierung der Sicherheit.
Bei der Verwaltung der Gebühren wird gemäß Gesetz GBl. Nr. 280/2009, Steuerordnung, in
der jeweils geltenden Fassung, verfahren.
Zu § 42
Die Bestimmung definiert spezifische Begriffe aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit. Sie
geht dabei von den Definitionen der bisherigen rechtlichen Regelung durch das Gesetz GBl.
Nr. 18/1997 und dessen Durchführungsvorschriften aus. Der Ausgangspunkt der Definitionen
waren jedoch auch einige internationale Dokumente in Form von Empfehlungen (z. B. Safety
Assessment for Facilities and Activities General Safety Requirements Part 4, Series No. GSR
Part 4, 2009; The Management System for Facilities and Activities Safety Requirements,
Series No. GS-R-3, 2006 und Safety of Nuclear Power Plants: Commissioning and Operation
SSR-2/2,2011, Art. 6.3 und 6.4) und teilweise auch die Euratom-Vorschriften, z. B. Ziffer 19
der Präambel der Richtlinie 2009/71/Euratom.
Unter „Testbetrieb“ wird die letzte Etappe des energetischen Hochfahrens der
kerntechnischen Anlage verstanden, bei der die kerntechnische Anlage bereits mit voller
Leistung funktioniert und ihre Eigenschaften bei dieser getestet werden. In prozessueller
Hinsicht wird diese Phase jedoch noch immer auf der Grundlage der Genehmigung für das
energetische Hochfahren durchgeführt, d. h. nur für eine beschränkte Zeit und unter streng
abgegrenzten Bedingungen, keinesfalls im vollen Umfang als laufender Betrieb der Anlage.
„Betriebszwischenfall“ ist ein spezifischer Begriff aus dem Bereich des
Rückmeldungssystems. Dieses Institut ist die eigentliche Informationsquelle, die vom
Rückmeldungssystem genutzt wird. Daher handelt es sich nicht um einen beliebigen
Zwischenfall, sondern nur um einen Vorgang mit nicht zu vernachlässigenden Folgen
hinsichtlich der nuklearen Sicherheit, denn nur ein solcher Vorgang kann im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung und Erhöhung der nuklearen Sicherheit irgendeine faktische Bedeutung
haben.
Auch der „Schutz in die Tiefe“ gehört zu den traditionell genutzten Instituten im Bereich der
Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, die auch von internationalen Empfehlungen
gefordert werden. Unter Schutz in die Tiefe wird ein mehrschichtiges Schutzsystem
verstanden, das gewährleistet, dass auch bei der Verletzung einer oder mehrere voneinander
abgetrennter Schutzebenen die nukleare Sicherheit durch die anderen Ebenen gewährleistet
bleibt.
- 259 -
Die Definition der „Forschungskernanlage“ hat ihre Bedeutung insbesondere deshalb, weil an
diese Anlage dem Wesen der Sache nach nicht dieselben Anforderungen gestellt werden
können wie an gewöhnliche kerntechnische Anlagen (die z. B. im Energiebereich genutzt
werden). Das mit dem Betrieb dieser Anlagen verbundene Risiko ist sehr niedrig (im Falle
von Schulungsreaktoren sehr niedrig bis vernachlässigbar) und die Anwendung derselben
Anforderungen wäre für deren Betreiber eine große Belastung. Diese Belastung ist auch
gesellschaftlich nicht sinnvoll, denn der Nutzen dieser Anlagen übersteigt erheblich die mit
ihnen verknüpften Risiken.
Die „Projektgrundlagen“ können ans Maßstab dafür angesehen werden, in welchem Maße die
kerntechnische Anlage bzw. deren Projekt in der Lage verschiedene Betriebszustände oder
Zwischenfälle zu bewältigen. Die Projektgrundlagen sollten während des
Projektierungsprozesses der kerntechnischen Anlage festgelegt, bestimmen jedoch
anschließend die faktische Gestalt der kerntechnischen Anlage und die Art ihres Betreibens.
Das „Unfallbeherrschungsprogramm“ ist ein System von Maßnahmen, Vorgehensweisen und
Dokumentationen, dessen Zweck darin besteht, Notfallzustände der kerntechnischen Anlage
vorwegzunehmen und deren Lösung sicherzustellen. Im Unterschied zum Bereich der
Beherrschung atomarer Notfallsituationen handelt es sich in diesem Fall nicht primär um den
Schutz gegen ionisierende Strahlen, sondern um die technische Beherrschung unerwünschter
Zustände (des Kernreaktors) und die damit verbundenen Angelegenheiten. Vereinfacht kann
gesagt werden, dass der Hauptzweck dieses Systems darin besteht, zu verhindern, dass es
überhaupt zu einer atomaren Notfallsituation kommt, d. h. dass der Störungszustand der
Kernanlage ohne radiologische Folgen beseitigt wird.
Zu § 43
Die Bestimmung regelt die Kategorisierung im Bereich der friedlichen Nutzung der
Kernenergie. In gleicher Weise wie in anderen Teilen der rechtlichen Regelung müssen auch
hier um einer höheren Systematik und der wirksamen Ausgestaltung einiger Institute (auch im
Hinblick auf die IAEO- und WENRA-Empfehlungen) Klassen und Gruppen für die richtige
Abstufung der gesetzlichen Anforderungen eingeführt werden.
Namentlich handelt es sich um die „Sicherheitsfunktionen“, die eine der Grundlagen für das
Erreichen und Aufrechterhalten der nuklearen Sicherheit einer kerntechnischen Anlage sind.
Diese spezifischen Funktionen, die eine kerntechnische Anlage, aber auch deren einzelnen
Komponenten und Systeme, erfüllen muss, sind in mehrere Kategorien je nach ihrer
Bedeutung für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit unterteilt. Für Systeme und
Komponenten, die wichtigere Sicherheitsfunktionen erfüllen, werden dann strengere
Anforderungen an ihre Verlässlichkeit gestellt.
Der gleiche Ansatz gilt traditionell bereits bei der nächsten Einheit, der ausgewählten Anlage,
die eng mit der Erfüllung der Sicherheitsfunktionen zusammenhängt. Auch die ausgewählten
Anlagen sind entsprechend ihrer Bedeutung in mehrere Gruppen – „Sicherheitsklassen“ –
unterteilt. Je nach ihrer Zuordnung in eine Sicherheitsklasse und je nachdem, ob es sich um
- 260 -
maschinelle, elektrische, programmierbare oder Bauteile handelt, werden dann an diese
unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Die letzte Art von Kategorisierung in diesem Bereich ist die Unterteilung von
Betriebszwischenfällen in Kategorien. Auch diese Teilung hat vor allen die möglichst
effektive Anwendung verschiedener Anforderungen an unterschiedlich ernste Situationen
zum Ziel. Ein einheitlich festgelegter Ansatz für alle Störungszustände wäre nämlich nicht nur
überflüssig, sondern in vielerlei Hinsicht auch kontraproduktiv (z. B. bei der Geltendmachung
eines konservativen Ansatzes müsste das verpflichtete Subjekt präventive Maßnahmen gegen
allen Zwischenfällen auf dem höchstmöglichen Niveau durchführen, wodurch jedoch bei
weniger ernsten Situationen seine wertvollen Mittel abgeschöpft werden würden, die
anderswo nutzbar wären).
Zu § 44
Der Entwurf der Bestimmung legt die Grundprinzipien der sicheren Nutzung der Kernenergie
fest, die im Laufe des gesamten Lebenszyklus einer kerntechnischen Anlage angewandt
werden. In Anbetracht der Unterschiede zwischen einzelnen kerntechnischen Anlage werden
sie für kerntechnische Anlagen mit einem Kernreaktor und für kerntechnische Anlage ohne
Kernreaktor getrennt festgelegt. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Übereinkommen
über atomare Sicherheit, aus der Richtlinie 2009/71/Euratom und außerdem aus den
internationalen Empfehlungen INSAG-12. Basic Safety Principles for Nuclear Power Plants.
75-ISAG-3, Rev., Fundamental Safety Principles, Series No. SF-1, 2006, Safety of Nuclear
Power Plants: Design Specific Safety Requirements, Series No. SSR-2/1, 2012 sowie Design
of Reactor Containment Systems for Nuclear Power Plants Safety Guide, Series No. NS-G1.10, 2004. Im Kontext der Fachdiskussionen wird über diese Grundsätze als den
„grundlegenden Sicherheitsfunktionen“ gesprochen.
Zu § 45
Die Bestimmung legt die Anforderungen an das Projekt der kerntechnischen Anlage und
dessen Erstellung (die Projektierung) fest. Allgemein kann festgestellt werden, dass das
Projekt einer kerntechnischen Anlage gewährleisten muss, dass die kerntechnische Anlage in
jedem Augenblick (d. h. in jedem Zustand und in der Folge jeden beliebigen Zwischenfalls)
auf dem höchstmöglichen, in vernünftiger Weise erreichbaren Niveau nukleare Sicherheit,
den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die Beherrschung einer radiologischen
Notfallsituation, die Überwachung der radiologischen Situation und die Sicherung
gewährleistet. Das Atomgesetz gewährt eine relative Freiheit bei der Auswahl der
Technologie, als wesentlich wird das Erreichen des oben genannten Zieles angesehen, das in
den Absätzen 2 bis 4 dieser Bestimmung inkorporiert ist.
Die vorläufige Bewertung des Konzepts des Projekts der kerntechnische Anlage wird bereits
im Rahmen der Erteilung der Standortgenehmigung für die kerntechnische Anlage gemäß § 9
Abs. 1 Buchst. a eingeleitet. Detailliert wird das Projekt der kerntechnischen Anlage – und
zwar auch im Hinblick auf die Eigenschaften des Gebietes, in dem die kerntechnische Anlage
errichtet werden soll – erst im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für die
- 261 -
kerntechnische Anlage gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. b bewertet. Diese Anforderungen ergeben
sich aus dem Übereinkommen über atomare Sicherheit, aus der Richtlinie 2009/71/Euratom
und außerdem aus den internationalen Empfehlungen INSAG-12. Basic Safety Principles for
Nuclear Power Plants. 75-ISAG-3, Rev., Fundamental Safety Principles, Series No. SF-1,
2006, Safety of Nuclear Power Plants: Design Specific Safety Requirements, Series No. SSR2/1, 2012 sowie Design of Reactor Containment Systems for Nuclear Power Plants Safety
Guide, Series No. NS-G-1.10, 2004.
Zu § 46
Der Entwurf legt die Anforderungen an die Beurteilung des Gebietes fest, in dem die
kerntechnische Anlage errichtet werden soll. Die Durchführung dieser Bewertung sowie der
Nachweis, dass die Eigenschaften dieses Gebietes die Errichtung der Anlage nicht
ausschließen, sind eine Bedingung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der
kerntechnischen Anlage gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a, die bereits in der bestehenden
rechtlichen Regelung enthalten ist.
Absatz 1 regelt ausdrücklich das Verbot der Errichtung einer kerntechnischen Anlage in
einem Gebiet, dessen Eigenschaften dessen Errichten ausschließen. Bestimmte Eigenschaften
des Gebiets bzw. das Ausmaß ihrer Auswirkungen, werden als in einem solchen Maße
grundlegend angesehen, dass sie, nach gegenwärtigem Wissensstand, in keiner Weise
kompensiert werden können, sodass das betreffende Gebiet dann nicht für das Errichten einer
kerntechnischen Anlage genutzt werden kann. Es ist sinnvoll, dass dieser allfällige Ausschluss
am Anfang des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage stattfindet, damit die erbrachten
Aufwendungen des Antragstellers im Vergleich zu den künftigen Aufwendungen relativ klein
bleiben. Es ist deshalb im Interesse der Rechtssicherheit derjenigen Personen, die eine Anlage
errichten und betreiben, notwendig, ein solches Verbot ausdrücklich festzulegen. Die
Aufzählung der Eigenschaften, die beurteilt werden müssen, regelt eine
Durchführungsvorschrift.
Die Beurteilung erfolgt auf zwei einander ergänzenden Ebenen: Es werden die Eigenschaften
des Gebietes beschrieben, die die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische
Sicherheit, die Überwachung der radiologischen Situation, die Beherrschung einer
radiologischen Notfallsituation und die Sicherung beeinflussen können (ein Beispiel ist z. B.
die Beschreibung der seismischen oder geologischen Phänomene usf.) und umgekehrt wird
der Einfluss der erwogenen kerntechnischen Anlage auf das betreffende Gebiet bewertet.
Die in dieser Weise beschriebenen Eigenschaften werden mit den Eigenschaften verglichen,
die die Verwendung eines Gebietes ausschließen. Durch die Beurteilung werden ferner
relevante Angaben gewonnen, die das Projekt der kerntechnischen Anlage sowie die weiteren
Phasen ihres Lebenszyklus beachten müssen.
In Übereinstimmung mit dem oben Dargestellten regelt
 Absatz 2 Buchst. a den Umfang der Beurteilung der Gebietseigenschaften, die auf die
kerntechnische Anlage Einfluss haben,
- 262 -
 Absatz 2 Buchst. b hingegen die Anforderungen an die Bewertung des Einflusses der
kerntechnischen Anlage auf die äußere Umgebung,
 Absatz 2 Buchst. c die Anforderung an das Vergleichen der Ergebnisse der
Beurteilung gemäß Buchst. a und b mit den Ausschlussmerkmalen – also mit
denjenigen Eigenschaften, die die Verwendung des betreffenden Gebietes für die
Errichtung einer kerntechnischen Anlage ausschließen, weil es im Hinblick auf den
aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik nicht möglich ist, diese konservativ
durch irgendwelche Abhilfemaßnahmen zu kompensieren.
Absatz 3 dieser Bestimmung legt eine besondere Anforderung an die Durchführung der
Anfangsüberwachung der radiologischen Situation auf dem Gebiet, auf dem die
kerntechnische Anlage errichtet werden soll, vor diesem Errichten. Die Ergebnisse dieser
Untersuchung (d. h. der grundlegenden Untersuchung) werden dann im Verlauf des
Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage mit den Ergebnissen der aktuellen Überwachung
verglichen, wodurch die Fähigkeit der kerntechnischen Anlage erkannt wird, ihre Umgebung
nicht durch ionisierende Strahlen zu gefährden.
Absatz 4 ist die Ermächtigung zum Erlass einer Durchführungsvorschrift, der die Aufzählung
der Ausschlussmerkmale (Buchst. a) enthält, die Eigenschaften benennt, die bewertet werden
müssen (Buchst. b) und die Methode sowie den Umfang dieser Bewertung festlegt, durch die
z. B. die Größe des für die Bewertung relevanten Gebietes definiert wird (Buchst. c).
Die Anforderung an diese Methode sowie den Umfang der Bewertung ergibt sich aus Artikel
17 des Übereinkommens über atomare Sicherheit und ist im Einklang mit der Anleitung der
IAEO NS-R-3: Site Evaluation for Nuclear Installations, 2006 sowie der Anforderung Nr. 8
(Assessment of site characteristics) der Anleitung GSR Part 4: Safety Assessment for
Facilities and Activities, 2009. Außerdem ist sie im Einklang mit den Anforderungen und
Empfehlungen von WENRA, insbesondere mit RHWG report on safety of new NPP designs,
März 2013.
Da die gewonnenen Erkenntnisse über die Eigenschaften eines Gebietes nicht konstant sind,
sondern Veränderungen unterliegen können, die die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz,
die technische Sicherheit, die Überwachung der radiologischen Situation, die Beherrschung
einer radiologischen Notfallsituation und die Sicherung negativ beeinflussen könnten, wird in
§ 49 Buchst. j und k dem Genehmigungsinhaber die Pflicht auferlegt, den Einfluss dieser
Veränderungen sowie die Vorhersagen ihrer weiteren Entwicklung fortlaufend zu bewerten.
Bei der konkreten Anwendung dieser Art von Bewertung wird auch von anderen Unterlagen
der IAEO ausgegangen, z. B.:
 External Events Excluding Earthquakes in the Design of Nuclear Power Plants Safety
Guide Series No. NS-G-1.5, 2003.
 Seismic Hazards in Site Evaluation for Nuclear Installations Specific Safety Guide
Series No. SSG-9, 2010.
 Geotechnical Aspects of Site Evaluation and Foundations for Nuclear Power Plants
Safety Guide Series No. NS-G-3.6, 2005.
- 263 -
 Meteorological and Hydrological Hazards in Site Evaluation for Nuclear Installations
Specific Safety Guide Series No. SSG-18, 2011.
 External Human Induced Events in Site Evaluation for Nuclear Power Plants Safety
Guide Series No. NS-G-3.1, 2002.
Zu § 47
Mit dieser Bestimmung werden die Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie
2009/71/Euratom umgesetzt. Die Durchführung der Bewertung und Überprüfung der
Sicherheit wird in Artikel 14 des Übereinkommens über atomare Sicherheit begründet. Der
Entwurf der Bestimmung regelt die Anforderungen an die Bewertung der Sicherheit für die
gesamte Lebenszyklusdauer.
§ 47 Abs. 2 Buchst. a und d: Es handelt sich um die Festlegung der Anforderung an die
Durchführung der probabilistischen und deterministischen Bewertung. Dieser Ansatz wird
auch in analogen rechtlichen Regelungen anderer Euratom-Mitgliedstaaten angewandt, in
denen kerntechnische Anlagen betrieben werden. Bei der konkreten Anwendung dieser Art
von Bewertung wird von IAEO-Unterlagen sowie von WENRA-Anforderungen ausgegangen:
 WENRA, Safety Reference Level for Existing Reactors, update in relation to lessons
learnd from Tepco Fukushima Dai-ichi accident, September 2014.
 WENRA, Guidance, Issues F: Design Extension of Existing Reactors, September
2014.
 WENRA, RHWG report on safety of new NPP designs, März 2013.
 Fundamental Safety Principles: Safety Fundamentals, IAEA Safety Standards Series
No. SF-1, IAEA, Vienna, 2006.
 Safety Assessment for Facilities and Activities: IAEA Safety Standards Series No.
GSR Part 4, IAEA, Vienna, 2009.
 Deterministic Safety Analysis for Nuclear Power Plants, IAEA Safety Standards
Series No. SSG-2, IAEA, Vienna, 2009.
 Development and Application of Level 1 Probabilistic Safety Assessment for Nuclear
Power Plants: IAEA Safety Standards Series No. SSG-3, IAEA, Vienna, 2010.
 Development and Application of Level 2 Probabilistic Safety Assessment for Nuclear
Power Plants: IAEA Safety Standards Series No. SSG-4, IAEA, Vienna, 2010.
 Living Probabilistic Safety Assessment (LPSA), IAEA-TECDOC-1106, IAEA,
Vienna, August 1999.
 A Framework for an Integrated Risk Informed Decision Making Process, INSAG-25,
IAEA, Vienna, 2011.
 INSAG-12. Basic Safety Principles for Nuclear Power Plants. 75-ISAG-3, Rev. 1.
IAEA, Vienna, October 1999.
Die Durchführung der probabilistischen Sicherheitsbewertung ist bei kerntechnischen
Anlagen mit langer Betriebslebensdauer und einem hohen aus ihrem Betrieb folgenden Risiko
sinnvoll. Bei einem minder belangvollen Betrieb lässt sich der Natur der Sache nach keine
ausreichende Menge relevanter Unterlagen für diese Art der Sicherheitsbewertung gewinnen.
- 264 -
Deshalb werden vom Atomgesetz bestimmte nicht relevante Arten kerntechnischer Anlagen
von der Pflicht zur Durchführung der probabilistischen Sicherheitsbewertung ausgenommen.
§ 47 Abs. 2 Buchst. c: Periodische Sicherheitsbewertung. Die Durchführung der periodischen
Sicherheitsbewertung ist durch die Fortsetzung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage
bedingt. Dieser Ansatz wird auch in analogen rechtlichen Regelungen anderer EuratomMitgliedstaaten angewandt, in denen kerntechnische Anlagen dieses Typs betrieben werden.
Während die Bewertungen, Prüfungen und Kontrollen, die während des Lebenszyklus der
kerntechnischen Anlage durchgeführt werden, die Übereinstimmung der kerntechnischen
Anlage mit den Bedingungen des jeweiligen Beschlusses überprüfen und nachweisen, ist die
Anforderung der periodischen Sicherheitsbewertung komplexer und qualitativ höherstehend,
da auf deren Grundlage Bereiche identifiziert werden, in denen das Sicherheitsniveau erhöht
werden soll.
Bei der konkreten Anwendung dieser Art von Bewertung wird von IAEO-Unterlagen sowie
von WENRA-Anforderungen ausgegangen:
 WENRA Safety Reference Level for Existing Reactors, update in relation to lessons
learnd from Tepco Fukushima Dai-ichi accident, September 2014.
 Fundamental Safety Principles: Safety Fundamentals, IAEA Safety Standards Series
No. SF-1, IAEA, Vienna, 2006.
 Safety Assessment for Facilities and Activities: IAEA Safety Standards Series No.
GSR Part 4, IAEA, Vienna, 2009.
 Periodic Safety Review for Nuclear Power Plants, IAEA Specific Safety Guide No.
SSG 25, 2013
 Periodic Safety Review of Nuclear Power Plants: Safety Guide, IAEA Safety
Standards Series No. NS-G-2.10, IAEA, Vienna, 2003.
§ 47 Abs. 2 Buchst. d: Fortlaufende Sicherheitsbewertung. Die Anforderung an die
fortlaufende Sicherheitsbewertung und die Aufzählung der Instrumente, mittels derer sie
durchgeführt werden soll, folgt aus Artikel 14 des Übereinkommens über atomare Sicherheit
und einer Reihe internationaler Empfehlungen:
 Fundamental Safety Principles: Safety Fundamentals, IAEA Safety Standards Series
No. SF-1, IAEA, Vienna, 2006.
 Safety Assessment for Facilities and Activities: IAEA Safety Standards Series No.
GSR Part 4, IAEA, Vienna, 2009.
§ 47 Abs. 2 Buchst. e: Besondere Sicherheitsbewertung. Die Anforderung an diese
Bewertungsart folgt wieder insbesondere aus dem oben genannten Artikel 14 des
Übereinkommens über atomare Sicherheit. Zu dieser Bewertungsart gehört aber auch eine
solche Bewertung der nuklearen Sicherheit, die aufgrund eines Beschlusses der Regierung
oder von Euratom infolge einer aktuellen Situation durchgeführt (z. B. gehört hierher die
Ausübung der sogenannten Stresstests, die die EU nach dem Unfall im japanischen
Fukushima gefordert hat). Deshalb knüpft an diese Bestimmung Abs. 3 der Bestimmung an,
der die Bedingungen für die Durchführung der besonderen Sicherheitsbewertung näher
- 265 -
beschreibt und dem SÚJB die Befugnis zuweist, einem Betreiber die Pflicht zur Durchführung
einer solchen Bewertung per Beschluss aufzuerlegen (z. B. wenn dies ad hoc von Organen
von Euratom gefordert wird).
Das Gesetz regelt ferner Regeln dafür, wie die Ergebnisse einer Sicherheitsbewertung
verwendet werden sollen. Auf der allgemeinen Ebene müssen sie zur Gewährleistung der
Sicherheiten beitragen, sodass es notwendig ist, ausdrücklich die Pflicht festzulegen, durch
die Sicherheitsbewertung die mit einer Tätigkeit verbundenen Risiken zu beurteilen. Die
spezifische Anforderung der Bewertung des Schutzes in die Tiefe und des Systems der
Unfallprävention folgt aus den internationalen Empfehlungen und der Richtlinie
2009/71/Euratom. Ohne diese konkreten Pflichten wäre die Sicherheitsbewertung nicht in der
Lage, zu einem hohen Niveau der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen
Sicherheit, der Überwachung einer radiologischen Notfallsituation, der Beherrschung einer
radiologischen Notfallsituation und der Sicherung in der Tschechischen Republik beizutragen.
§ 47 Abs. 6 enthält die Ermächtigung zur Verabschiedung einer Durchführungsvorschrift. Die
Bedeutung des Instituts der Sicherheitsbewertung für die Gewährleistung der Sicherheit
kerntechnischer Anlagen verlangt eine detailliertere Regelung der Regeln für deren
Durchführung.
Zu § 48
Der Entwurf der Bestimmung regelt die Anforderungen an die Durchführung von Änderungen
während der gesamten Lebenszyklusdauer einer kerntechnischen Anlage, d. h. bei der
Nutzung von Kernenergie. Jede Änderung an einer kerntechnischen Anlage muss so
durchgeführt werden, dass durch diese die nukleare Sicherheit nicht gesenkt wird – also unter
der Kontrolle und im Falle der grundlegendsten Änderungen auch mit Genehmigung seitens
des SÚJB. Die Bestimmung klassifiziert Änderungen in diese zwei Gruppen (im
Wesentlichen liefert sie durch eine taxative Aufzählung die legale Definition dieser
Änderungen). Im Falle der genehmigten Änderungen knüpft sie an das Genehmigungssystem
und die beim Genehmigungsantrag vorgelegte Dokumentation sowie an die Pflichten des
Genehmigungsinhabers an, es handelt sich also um eine komplexe Regelung, die die
Bedeutung dieser Änderung widerspiegelt. Genehmigte Änderungen sind Änderungen, die
ausgewählte Anlagen betreffen (d. h. Anlagen mit direktem Einfluss auf die nukleare
Sicherheit; insbesondere solche, die der Sicherheitsklasse 1 und 2 angehören – das
Verzeichnis liefert eine Durchführungsvorschrift) und den physischen Schutz beeinflussen.
Auch minder bedeutende Änderungen (bzw. deren Ausführung) müssen dokumentiert und
zum Voraus dem SÚJB gemeldet werden, sodass dieses in der Lage ist, deren Ausführung
wirksam zu kontrollieren und im Falle der Gefährdung des vom Gesetz geschützten Interesses
einzugreifen. Dieser Ansatz wird auch in analogen rechtlichen Regelungen der EuratomMitgliedstaaten angewandt, in denen ähnliche kerntechnische Anlagen betrieben werden.
Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Übereinkommen über atomare Sicherheit (siehe
Art. 1, 6, 10 und 13), der Richtlinie 2009/71/Euratom und aus den internationalen
Empfehlungen Safety of Nuclear Power Plants: Commissioning and Operation SSR-2/2,2011,
Art. 6.3 a 6.4, Fundamental Safety Principles: Safety Fundamentals, IAEA Safety Standards
- 266 -
Series No. SF-1, IAEA, Vienna, 2006, INSAG-12. Basic Safety Principles for Nuclear Power
Plants. 75-ISAG-3, Rev. 1. IAEA, Vienna, 1999, Safety of Nuclear Power Plants: Design
Specific Safety Requirements, Series No. SSR-2/1, 2012 sowie Modifications to Nuclear
Power Plants Safety Guide, Series No. NS-G-2.3, 2001.
Zu § 49
Der Entwurf der Bestimmung regelt die allgemeinen Pflichten des Genehmigungsinhabers,
die sich auf den gesamten Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage beziehen. Des Weiteren
werden spezielle Pflichten verankert, die nur für den gegebenen Teil des Lebenszyklus
relevant sind. Der Katalog ergänzt die allgemeinen Pflichten, die in § 24 des Atomgesetzes
enthalten sind. Die allgemeinen Pflichten in dieser Bestimmung können in einige Bereiche
unterteilt werden: die Sicherheit insgesamt betreffende Pflichten (Sicherheitsbewertung,
Sicherstellung der notwendigen Mittel, Anwendung der Rückmeldung u. a.), das Gebiet für
die Errichtung der kerntechnischen Anlage betreffende Pflichten, auf Änderungen bei der
Nutzung von Kernenergie sich beziehende Pflichten, auf die Gewährleistung des
Brandschutzes sich beziehende Pflichten, die Qualifizierung des Personals betreffende
Pflichten, und die Beherrschung einer atomaren Notfallsituation betreffende Pflichten. Der
Komplex der Pflichten verlangt deren Umsetzung von jedem Inhaber einer Genehmigung auf
dem Gebiet der Nutzung von Kernenergie, mit Ausnahmen, die sich auf Pflichten beziehen,
die dem Wesen der Sache nach nicht Inhaber einer Standortgenehmigung für eine
kerntechnische Anlage erfüllen können, da während dieser Etappe des Lebenszyklus die
kerntechnische Anlage nicht in der Lage ist, Quelle entsprechender Gefahren zu sein (z. B. die
Pflicht zur Sicherstellung einer Feuerwehreinheit, denn die wirklich mit Brandgefahr
verbundenen Tätigkeiten finden erst ab der Errichtung der kerntechnischen Anlage statt).
Als grundlegend kann die Pflicht bezeichnet werden, dass die kerntechnische Anlage während
der gesamten Lebenszyklusdauer die Anforderungen an das Projekt der kerntechnischen
Anlage erfüllen muss, denn durch dieses Projekt wird (durch die technische Lösung) die Art
der Gewährleistung des Sicherheits- und Sicherungssystems und das Verhalten des
Genehmigungsinhabers während des Lebenszyklus der kerntechnischen Anlage und somit das
Ausmaß der aus der Nutzung der Kernenergie folgenden Risiken vorherbestimmt. Diese
Anforderung verweist auf § 45, der gerade die Anforderungen an das Projekt einer
kerntechnischen Anlage regelt. Mit dieser Pflicht hängt die Anforderung eng zusammen, dass
die entsprechenden Teile einer kerntechnischen Anlage ihre Sicherheitsfunktionen erfüllen
müssen und dass der Genehmigungsinhaber die Einhaltung der Grundsätze der sicheren
Nutzung von Kernenergie sicherstellen muss. Die Sicherheitsfunktionen sind, wie der Name
schon sagt, zusammen mit den Grundsätzen der sicheren Nutzung von Kernenergie ein Mittel
zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit (der Begriff „Sicherheitsfunktion“ ist definiert;
die Grundsätze der sicheren Nutzung von Kernenergie beschreibt § 44). Auch aus
internationaler Sich handelt es sich um die grundlegenden Bausteine der Gewährleistung der
Sicherheiten bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie.
Einige weitere Pflichten beziehen sich auf die Durchführung der Sicherheitsbewertung.
Eindeutig festgelegt ist die Anforderung, dass auf der Grundlage der Sicherheitsbewertung
- 267 -
das Niveau der nuklearen Sicherheit ständig im vernünftig durchführbaren Maße zu erhöhen
ist. Sie stützt sich auf den überarbeiten Wortlaut der Richtlinie 2009/71/Euratom und ist eine
der Post-Fukushima-Maßnahmen, die aus den sogenannten Stresstests hervorgegangen ist, die
von der EU nach dem Unfall im japanischen Kernkraftwerk Fukushima Dai Ichi verlangt
wurden. Sie geht von der Idee aus, dass der wissenschaftlich-technische Fortschritt ständig
zur nuklearen Sicherheit beitragen bzw. diese erhöhen kann. Dieser Prozess ist nicht absolut
und es ist faktisch auch nicht möglich, ihn zu erzwingen, denn er wird von einer Reihe von
Faktoren, zu denen auch objektive Faktoren zählen, beeinflusst, wie z. B. vom Alter der
Technologie oder der konkreten Anlage. Daher ist der Grundsatz mit dem relativ
unbestimmten Korrektiv „im vernünftig durchführbaren Maße“ verknüpft. Diese bietet zwar
viel Raum zur freien Interpretation, macht es aber dem Staat zugleich unmöglich, an den
Betreiber nicht erfüllbare Forderungen zu stellen. Die Entwicklung im vorliegenden Bereich
wird durch die Sicherheitsbewertung reflektiert und diese überträgt sie in die Art der
Sicherstellung der nuklearen Sicherheit.
Die konkreten Maßnahmen des Genehmigungsinhabers werden durch die Pflicht reguliert, die
Bereitschaft der Anlage sowie des Personals für die folgende Lebenszyklusphase zu
überprüfen, die mit detaillierteren, auf die Gewährleistung dieser Bereitschaft bezogenen
Pflichten für die einzelnen Arten von Genehmigungsinhabern verbunden ist.
Neu wird dem Inhaber einer Genehmigung für Tätigkeiten, die mit der Nutzung von
Kernenergie zusammenhängen auferlegt, während der gesamten Lebenszyklusdauer der
kerntechnischen Anlage in Anknüpfung an den internen Notfallplan und die internen
Vorschriften, die er detailliert konkretisieren muss, Maßnahmen und Vorgehensweisen zu
üben und zu aktualisieren, und zwar insbesondere für den Fall des Reagierens auf eine
atomare Notfallsituation (und vor allem auf einen Nuklearunfall), die an der betreffenden
kerntechnischen Anlage eingetreten ist, auszuarbeiten. Der Grund für diese neue Pflicht ist die
Notwendigkeit, dies von der Errichtungsphase an bis zur Stilllegung der kerntechnischen
Anlage zu gewährleisten und nicht nur für den Zeitraum ihres Betriebs, wie dies im Rahmen
der bisherigen rechtlichen Regelung festgelegt war. Ohne diese Pflicht wäre das System der
Beherrschung einer atomaren Notfallsituation gänzlich funktionsunfähig bzw. es wäre nicht
möglich, ein andauernd hohes Niveau desselben zu gewährleisten, was die Quelle einer
ernsthaften Gefahr beim Eintreten eines atomaren Notfalls wäre. Zweck dieser Pflicht ist es
auch, die Ausübung der Verwaltungs- und Kontrollzuständigkeit des SÚJB auf diesem Gebiet
(z. B. durch Nutzung entsprechender Sanktionsbestimmungen) zu stärken.
Auf einen Zustand einer kerntechnischen Anlage folgt die Pflicht, ein
Unfallbeherrschungsprogramm zu besitzen. Wie bereits gesagt wurde, soll dieses Programm
(System) helfen, den Unfallzustände einer kerntechnischen Anlage zu beherrschen, die nicht
notwendig eine atomare Notfallsituation darstellen müssen. Es ist also notwendig, die
entsprechende Pflicht der Existenz dieses Systems aufzuerlegen.
Die Bestimmung von § 49 geht von der bisherigen rechtlichen Regelung aus, die sie um neue
Komponenten aus den Euratom-Vorschriften und internationalen Verträgen oder
Empfehlungen ergänzt. Konkret handelt es sich um Folgendes:
- 268 -
 Richtlinie 2009/71/Euratom (Art. 6 Abs. 5),
 Übereinkommen über die nukleare Sicherheit (Art. 1, 10, 14, 17, 18 und 19),
 Safety of Nuclear Power Plants: Commissioning and Operation SSR-2/2,2011, (Art.
6.3 a 6.4),
 Fundamental Safety Principles: Safety Fundamentals, IAEA Safety Standards Series
No. SF-1, IAEA, Vienna, 2006,
 Safety of Nuclear Power Plants: Design Specific Safety Requirements, Series No.
SSR-2/1, 2012,
 Modifications to Nuclear Power Plants Safety Guide, Series No. NS-G-2.3, 2001,
 IAEA Safety Requirements No. GSR Part 4 “Safety Assessment of Facilities and
Activities“,
 Safety of Nuclear Power Plants: Design Specific Safety Requirements, Series No.
SSR-2/1, 2012,
 Safety of Nuclear Power Plants: Commissioning and Operation Specific Safety
Requirements, Series No. SSR-2/2, 2011,
 INSAG-12. Basic Safety Principles for Nuclear Power Plants. 75-ISAG-3, Rev. 1.
IAEA, Vienna, 1999.
Zu § 50
Der Entwurf der Bestimmung regelt die Pflichten des Inhabers einer Genehmigung für die
Errichtung einer kerntechnischen Anlage. Eine kerntechnische Anlage ist ein derart
kompliziertes System, dass es notwendig ist, diese Anlage in Etappen in Betrieb zu nehmen,
wobei am Ende jeder Etappe deren Evaluierung erfolgt, die auch die Bereitschaft für die
folgende Etappe umfasst. Diese Evaluierung und die Erfüllung der jeweiligen Kriterien ist die
Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung zum Übergehen zur folgenden Etappe. Das
mehrstufige System der Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage folgt aus der
technologischen Aufwendigkeit einer kerntechnischen Anlage. Während der Bauphase liegt
der Schwerpunkt auf dem Testen der kerntechnischen Anlage vor dem ersten physikalischen
Hochfahren, das mit dem Beladen des Reaktors mit den Brennelementen beginnt.
Eine besondere Bedeutung hat die Pflicht, das bestehende Niveau der nuklearen Sicherheit,
des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der radiologischen
Situation, der Beherrschung einer radiologischen Notfallsituation und der Sicherung einer
anderen kerntechnischen Anlage, die auf dem Gebiet, auf dem sich die in Bau befindliche, auf
die spezifische Situation der Errichtung mehrerer kerntechnischer Anlagen auf demselben
Gebiet abzielende Anlage befindet, nicht zu senken. Es handelt sich um grundlegende
Anforderungen, weil eine Beeinflussung der bestehenden kerntechnischen Anlage durch die
Errichtung einer neuen kerntechnischen Anlage nicht ausgeschlossen ist, weshalb es absolut
notwendig ist, den Bau so durchzuführen, dass es unter anderem nicht zu einer Beeinflussung
der Vorrichtungen kommt, die für die Beherrschung einer atomaren Notfallsituation,
insbesondere von Nuklearunfällen, und für die Überwachung einer radiologischen
Notfallsituation, insbesondere für die Überwachung des etwaigen Entweichens radioaktiver
Stoffe und der Ausbreitung ionisierender Strahlen aus der betriebenen kerntechnischen
- 269 -
Anlage bereits vorhanden sind. Die Pflicht alle Sicherheiten und Sicherungen zu
gewährleisten gilt verständlicherweise auch für die Betreiber einer älteren kerntechnischen
Anlage, aber der Entwurf geht davon aus, dass der Träger der primären Verantwortung für
eine Gefährdung in diesem spezifischen Fall die Person sein kann, die die neue Anlage
errichtet. Sicherlich wäre es nicht im Einklang mit dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem
Schutz der Rechte und berechtigten Interessen einer Person, wenn die Gefährdung des
öffentlichen Interesses zu Lasten derjenigen Person ginge, die an ihr keine Schuld hat, d. h.
des Betreibers der älteren kerntechnischen Anlage.
Die Bestimmung von § 50 geht von der bisherigen rechtlichen Regelung aus (die früher
teilweise in Durchführungsvorschriften, allerdings im Widerspruch zur Forderung des
Gesetzesvorbehalts, enthalten war), die sie um neue Komponenten aus internationalen
Verträgen oder Empfehlungen ergänzt. Konkret handelt es sich um Folgendes:
 Übereinkommen über die nukleare Sicherheit (Art. 1, 10 und 18),
 Safety of Nuclear Power Plants: Commissioning and Operation SSR-2/2,2011 (Art.
6.3 und 6.4.),
 Fundamental Safety Principles: Safety Fundamentals, IAEA Safety Standards Series
No. SF-1, IAEA, Vienna, 2006,
 Safety of Nuclear Power Plants: Design Specific Safety Requirements, Series No.
SSR-2/1, 2012,
 INSAG-12. Basic Safety Principles for Nuclear Power Plants. 75-ISAG-3, Rev. 1.
IAEA, Vienna, 1999.
Zu § 51
Die Bestimmung regelt das Vorgehen der Person (des Genehmigungsinhabers) bei einer der
Phasen der Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage – dem ersten physikalischen
Hochfahren. Der Entwurf der Bestimmung bezieht sich auf eine kerntechnische Anlage mit
einem Kernreaktor und berücksichtigt, dass dieser Typ einer kerntechnischen Anlage
technologisch anspruchsvoller ist, deren Inbetriebnahme daher ein höheres Maß an Einwirken
seitens der hoheitlichen Verwaltung verlangt. Der Entwurf der Bestimmung legt den
Schwerpunkt auf das Testen der kerntechnischen Anlage vor dem ersten physikalischen
Hochfahren und auf die Beladung des Reaktors mit Brennelementen im Rahmen desselben.
Auch diese Etappe muss erfolgreich abgeschlossen werden und die Erfüllung der betreffenden
Kriterien nachweisen, damit das SÚJB den Übergang zur nächsten Etappe der Inbetriebnahme
der kerntechnischen Anlage genehmigt.
Neu wird dem Genehmigungsinhaber auferlegt, in der Katastrophenplanungszone, die bereits
während der Errichtung der kerntechnischen Anlage festgelegt wird, zu überprüfen, ob in
dieser Zone alles umgesetzt ist, das auf seine Kosten zu realisieren ihm gemäß § 135 Abs. 2
Buchst. c auferlegt ist, d. h. ob das System der Überwachung einer radiologischen
Notfallsituation auf dem Areal der kerntechnischen Anlage und in der
Katastrophenplanungszone funktionstüchtig ist, ob die Bevölkerung in der
Katastrophenplanungszone mit Antidoten für die Jod-Prophylaxe ausgerüstet ist, ob die
- 270 -
vorherige Unterrichtung der Bevölkerung durchgeführt wurde und ob das System zur
Benachrichtigung der betreffenden Organe eingerichtet wurde. Als Nachweis gilt die
schriftliche Erklärung über die Durchführung aller Überprüfungen und über den
resultierenden Zustand dieser Überprüfung, die der Antragsteller der Genehmigung für das
erste physikalische Hochfahren dem SÚJB in der Anlage zum Antrag der Genehmigung für
das erste physikalische Hochfahren dieser kerntechnischen Anlage übergibt.
Außer den Pflichten, die sich auf die einzelnen Schritte des ersten physikalischen
Hochfahrens beziehen, regelt die Bestimmung auch die Bildung der Rücklage für die
Stilllegung einer kerntechnischen Anlage. Von dem Grundsatz „von der Wiege bis zum Grab“
sowie dem Grundsatz der Verantwortung des Betreibers (Genehmigungsinhabers) für die
Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit,
der Überwachung der radiologischen Situation, der Beherrschung einer radiologischen
Notfallsituation und der Sicherung der kerntechnischen Anlage, und zwar auch nach dem
Ende seiner Lebenszeit, ausgehend, erachten es die Verfasser des Entwurfs, unter Anwendung
traditionell von der internationalen Fachwelt angewandter Methoden, als notwendig, die
Pflicht zur Bildung einer finanziellen Rücklage für die künftige Stilllegung der
kerntechnischen Anlage aufzuerlegen. Die mit der Stilllegung kerntechnischer Anlagen
verbundenen Tätigkeiten sind nämlich finanziell sehr anspruchsvoll und es ist in höchstem
Maße gerecht, dass die Kosten nicht der Staat trägt, sondern derjenige, der aus dem Betreiben
der Anlage direkten Nutzen ziehen wird, nämlich der Betreiber (Genehmigungsinhaber).
Zugleich ist es notwendig, für den Fall, dass eine Stilllegung vorzeitig eingeleitet werden
müsste, die Kosten für die Stilllegung bereits in den frühen Lebenszyklusphasen der
kerntechnischen Anlage abzufangen.
Bei besonders anspruchsvollen Typen kerntechnischer Anlagen, bei denen die geschätzten
Kosten für die Stilllegung mehr als 1 Mrd. CZK betragen, erlegt das Atomgesetz darüber
hinaus die Pflicht auf, die Mittel auf einem Sperrkonto bei einer Bank in der Tschechischen
Republik zu sammeln. Der Grund dafür ist das Bemühen, einen Verlust der in dieser Weise
angesparten Mittel zu verhindern. Außerdem ist der Umgang mit in dieser Weise
qualifizierten Mitteln an das Eingreifen der Staatsgewalt in Gestalt einer Genehmigung durch
die Verwaltung gebunden. Diese, als Garant für den verantwortungsvollen Umgang mit
radioaktivem Abfall in der Tschechischen Republik, ist (auch in fachlicher Sicht) am meisten
berufen zu beurteilen, ob die angesparten Mittel zweckmäßig und im Interesse des Schutzes
des öffentlichen Interesses aufgewendet werden.
Die Bestimmung von § 51 geht auf dem Gebiet der Anforderungen an das erste physikalische
Hochfahren von der bisherigen rechtlichen Regelung aus (die früher teilweise in
Durchführungsvorschriften, allerdings im Widerspruch zur Forderung des Gesetzesvorbehalts,
enthalten war), die sie um neue Komponenten aus internationalen Verträgen oder
Empfehlungen ergänzt. Konkret handelt es sich um Folgendes:
 Übereinkommen über die nukleare Sicherheit (Art. 1, 7, 10 und 19),
 Safety of Nuclear Power Plants: Commissioning and Operation SSR-2/2,2011 (Art.
6.3 und 6.4.),
- 271 -
 Fundamental Safety Principles: Safety Fundamentals, IAEA Safety Standards Series
No. SF-1, IAEA, Vienna, 2006,
 INSAG-12. Basic Safety Principles for Nuclear Power Plants. 75-ISAG-3, Rev. 1.
IAEA, Vienna, 1999.
Zu § 52
Der Entwurf regelt die Anforderungen an die Durchführung der nächsten Etappe der
Inbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage mit einem Kernreaktor – das erste energetische
Hochfahren. Die Anforderungen an diese Etappe der Inbetriebnahme sind ähnlich wie die
Anforderungen an die vorangehende Etappe. Allgemein handelt es sich um die Kontrolle der
erfolgreichen Durchführung dieser Phase und der Bereitschaft zum Übergang zur nächsten
Phase. Die Erfüllung der Anforderungen muss nachweisbar und so dokumentiert sein, dass
das SÚJB in der Lage ist, das Ausmaß der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, des
Strahlenschutzes, der technischen Sicherheit, der Überwachung der radiologischen Situation,
der Beherrschung einer radiologischen Notfallsituation und der Sicherung der
kerntechnischen Anlage in dieser und der nachfolgenden Phase (d. h. dem Betrieb) zu
beurteilen. Diese Anforderungen spiegeln auch die Tatsache wider, dass es in dieser Phase
notwendig ist, eine Rücklage für die Stilllegung der kerntechnischen Anlage zu bilden
(übrigens wie in jeder der späteren Phasen).
So wie in § 51 wird dem Genehmigungsinhaber erneut auferlegt, in der
Katastrophenplanungszone zu überprüfen, dass in dieser Zone die Ausrüstung mit Antidoten
für die Jod-Prophylaxe umgesetzt wurde; da Antidoten ein Arzneimittel sind, ist es wichtig,
dass auch überprüft wird, ob das Antidot seit der letzten Überprüfung nicht abgelaufen ist. Als
Nachweis gilt die schriftliche Erklärung über die Durchführung dieser Überprüfung und über
das Ablaufdatum dieser verteilten Antidoten, die der Antragsteller der Genehmigung zum
energetischen Hochfahren dieser kerntechnischen Anlage dem SÚJB zusammen mit dem
Antrag der Genehmigung zum Betrieb der kerntechnischen Anlage übergibt.
Auch diese Bestimmung geht auf dem Gebiet der Anforderungen an das energetische
Hochfahren von der bisherigen rechtlichen Regelung aus (die früher teilweise in
Durchführungsvorschriften, allerdings im Widerspruch zur Forderung des Gesetzesvorbehalts,
enthalten war), die sie um neue Komponenten aus internationalen Verträgen oder
Empfehlungen ergänzt. Namentlich handelt es sich um folgende:
 Übereinkommen über die nukleare Sicherheit (Art. 1, 7, 10, 11 und 19),
 Safety of Nuclear Power Plants: Commissioning and Operation SSR-2/2,2011 (Art.
6.3 und 6.4.),
 Fundamental Safety Principles: Safety Fundamentals, IAEA Safety Standards Series
No. SF-1, IAEA, Vienna, 2006,
 Safety of Nuclear Power Plants: Design Specific Safety Requirements, Series No.
SSR-2/1, 2012,
 INSAG-12. Basic Safety Principles for Nuclear Power Plants. 75-ISAG-3, Rev. 1.
IAEA, Vienna, 1999.
- 272 -
Zu § 53
Die Bestimmung regelt spezifisch die Anforderungen an die Inbetriebnahme einer
kerntechnischen Anlage ohne Kernreaktor. Wenn diese Anlagen auch im Allgemeinen in
Bezug auf den Betrieb (im Unterschied zu denjenigen Reaktoren, bei denen die
Inbetriebnahme die nukleare Sicherheit in zwei aufeinanderfolgende Phasen auseinanderfällt,
die eigenen Genehmigungsregimes gemäß § 51 und 52 sowie einer Reihe niedrigerer Ebenen
von Phasen unterliegen, die von Durchführungsvorschriften geregelt werden), die
Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, den Strahlenschutz, die technische Sicherheit, die
Überwachung der radiologischen Situation, die Beherrschung einer atomaren Notfallsituation
und die Sicherung weniger kompliziert sind, so sind doch die Schritte bei deren
Inbetriebnahme identisch. Der Zweck dieser Anforderungen ist die Überprüfung der
Bereitschaft der Anlagen und der mit ihnen verbundenen Güter (die Beschäftigten nicht
ausgenommen) für den Betrieb der Anlage, und zwar Bereitschaft nicht nur in
betriebstechnischer Sicht, sondern auch im Hinblick auf die Fähigkeit aller Komponenten der
Tätigkeit, das geforderte Sicherheits- und Sicherungsniveau zu erreichen. Auch bei dieser Art
einer kerntechnischen Anlage muss aus Gründen, die auf der Hand liegen und oben genannt
wurden, eine Rücklage für deren Stilllegung gebildet werden.
Auch diese rechtliche Regelung stützt sich auf internationale Verträge und Empfehlungen
internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen:
 Übereinkommen über die nukleare Sicherheit (Art. 1, 7, 10 und 19),
 Safety of Nuclear Power Plants: Commissioning and Operation SSR-2/2,2011 (Art.
6.3 und 6.4.),
 Fundamental Safety Principles: Safety Fundamentals, IAEA Safety Standards Series
No. SF-1, IAEA, Vienna, 2006,
 Safety of Nuclear Power Plants: Design Specific Safety Requirements, Series No.
SSR-2/1, 2012,
 INSAG-12. Basic Safety Principles for Nuclear Power Plants. 75-ISAG-3, Rev. 1.
IAEA, Vienna, 1999.
Zu § 54
Die Bestimmung von § 54 regelt die Pflichten des Inhabers einer Genehmigung für den
Betrieb einer kerntechnischen Anlage. Diese Etappe des Lebenszyklus einer kerntechnischen
Anlage ist im Hinblick der Sicherheit die wichtigste und in zeitlicher Hinsicht auch die
längste, daher übersteigt auch das Ausmaß und der Umfang der Pflichten die in den
vorangehenden Bestimmungen enthaltene Regelung. Kern der Regelung ist die Pflicht zur
fortlaufenden Überprüfung und Dokumentation der Fähigkeit zum langfristigen stabilen und
sicheren Betrieb der kerntechnischen Anlage, die ihren konkreten Niederschlag unter anderem
in der Durchführung der fortlaufenden Sicherheitsbewertung findet.
Eine besondere Pflicht bezieht sich auf den Betrieb nuklearer Forschungsanlagen, bei denen
längere Zeitphasen ohne konkrete Verwendung entstehen können (z. B. infolge momentan
fehlender Zuschüsse). Auch in diesen Fällen muss jedoch die nukleare Sicherheit langfristig
- 273 -
sichergestellt sein. Das Atomgesetz erlegt für diese Fälle dem Betreiber die Pflicht auf, die
Sicherheit
dieser
langfristigen
Außerbetriebnahme,
deren
Details
in
der
Durchführungsvorschrift beschrieben werden, sicherzustellen.
Das Gesetz weist ferner spezifisch auf die Situation einer vorübergehenden
Außerbetriebnahme eines Reaktors und seiner erneuten Überführung in einen kritischen
Zustand unter besonderer Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang beim Austausch
des Brennstoffs angewendeten Methoden. Die frühere rechtliche Regelung machte diese
Aktivitäten von einer besonderen Berechtigungsart abhängig, der Genehmigung zur „erneuten
Überführung des Kernreaktors in den kritischen Zustand nach dem Austausch von
Brennelementen“, die sich jedoch als ungeeignet erwies, insbesondere wegen der starken
Formalisierung des mit ihr verbundenen Prozesses. Neu wird die bisherige Genehmigung
durch ein System entsprechender Pflichten ersetzt, die es dem SÚJB ermöglichen, die
Situation am Ort in relevanter Weise zu beurteilen (im Rahmen einer durchgeführten
Kontrolle) und im Bedarfsfall auch durch formalisierte Akte (Auferlegung von
Abhilfemaßnahmen, Erlass einer vorläufigen Maßnahme) zu intervenieren.
Auch diese rechtliche Regelung stützt sich auf internationale Verträge und Empfehlungen
internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen:
 Übereinkommen über die nukleare Sicherheit (Art. 1, 10, 14 und 19),
 Safety of Nuclear Power Plants: Commissioning and Operation SSR-2/2,2011 (Art.
6.3 und 6.4.),
 Fundamental Safety Principles: Safety Fundamentals, IAEA Safety Standards Series
No. SF-1, IAEA, Vienna, 2006,
 INSAG-12. Basic Safety Principles for Nuclear Power Plants. 75-ISAG-3, Rev. 1.
IAEA, Vienna, 1999 und
 Safety of Nuclear Power Plants: Design Specific Safety Requirements, Series No.
SSR-2/1, 2012.
Zu § 55
Die Bestimmung regelt die Pflichten des Inhabers einer Genehmigung zur Stilllegung einer
kerntechnischen Anlage. Die Stilllegung ist ein notwendiger Prozess, dessen richtige
Durchführung die sichere Beendung der Tätigkeit bei der Nutzung von Kernenergie
sicherstellen soll, aber auch die Rückkehr der betreffenden Entitäten (z. B. der Umwelt) in
den Zustand vor Beginn der industriellen Tätigkeit. Der Stilllegungsprozess ist jedoch sehr
kompliziert und seine Komplexität hängt außerdem vom Charakter der ursprünglichen
betriebenen Tätigkeit ab. Modelle für das Vorgehen bei der Stilllegung gibt es deshalb
unterschiedliche und sie können nicht regulatorisch auf die kürzeste und einmalige Variante
beschränkt werden. Die Stilllegung kann auch in mehreren Etappen verlaufen, denn der ganze
Vorgang ist mit einer Vielzahl relativ anspruchsvoller Teilphasen verknüpft (Herunterfahren
der Anlage, deren Entsorgung, Abtransport der demontierten Teile und des radioaktiven
Abfalls, Rückführung des Gebietes in den Zustand "grüne Wiese" usf.).
- 274 -
Das Atomgesetz geht davon aus, dass der Genehmigungsinhaber ein wirksames Kontroll- und
Überwachungssystem herstellt, dass die Sicherheiten und Sicherungen während der gesamten
Dauer dieses langwierigen Prozesses gewährleistet. Gleichzeitig ist es notwendig, eine
ausreichende Unterrichtung der Regulierungsbehörde über die stattfindenden Prozesse
sicherzustellen, welchem Zweck die dem SÚJB mit jährlicher Frequenz übermittelten
Informationen dienen sollen.
Zu § 56 bis 59
Die betroffenen Bestimmungen regeln in umfassender Weise den Bereich der Sicherstellung
der technischen Sicherheit und der Qualität der ausgewählten Ausrüstungen. Wie bereits an
anderen Stellen erläutert, sind die Qualität der ausgewählten Ausrüstungen und die Erfüllung
der technischen Anforderungen an dieselben im Interesse der Vorbeugung gegen Störungen
und eine daraus folgende Gefährdung der Gesundheit, des Lebens oder des Eigentums eine
Voraussetzung für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit. Daher ist es notwendig, das
Verhalten der jeweiligen Subjekte u. a. durch eine legislative Festlegung der Anforderungen
zu regulieren.
Die gegenwärtige rechtliche Regelung des Gesetzes in dem die ausgewählten Ausrüstungen
betreffenden Bereich regelt mittels der Durchführungsvorschrift nur die grundlegenden
Anforderungen an die Qualitätssicherung ausgewählter Ausrüstungen im Hinblick auf deren
Zuordnung zu Sicherheitsklassen. Meist handelt es sich nur um Systemanforderungen im
Bereich der Steuerung von Prozessen und Tätigkeiten, die im Hinblick auf die nukleare
Sicherheit und den Strahlenschutz wichtig sind, und bis auf kleine Ausnahmen regelt es nicht
konkrete Anforderungen an die jeweiligen ausgewählten Ausrüstungen und deren
Bereitstellung. Diese Anforderungen und deren Bereitstellung regelt in einem gewissen Maße
die Durchführungsvorschrift für die Gewährleistung der technischen Sicherheit ausgewählter
Ausrüstungen, aber nur für ausgewählte Ausrüstungen, die speziell für kerntechnische
Anlagen konzipiert sind.
Zweck der neuen rechtlichen Regelung ist es daher, eindeutige Arten von Anforderungen an
ausgewählte Ausrüstungen und an die Art der Bereitstellung für alle ausgewählten
Ausrüstungen, die sich auf eine kerntechnische Anlage beziehen, festzulegen und zugleich das
rechtliche Vakuum bei der Beurteilung der technischen Sicherheit ausgewählter Ausrüstungen
zu beseitigen, deren technische Anforderungen nicht durch die Durchführungsvorschrift
geregelt sind.
Durch den Entwurf der neuen rechtlichen Regelung werden insbesondere:
1. die Pflicht des Genehmigungsinhabers deklariert, die Qualität der ausgewählten
Anlage in der Weise zu gewährleisten, dass das System der kerntechnischen Anlage,
dessen Bestandteil die ausgewählte Ausrüstung ist, in der Lage ist, seine
Sicherheitsfunktion zu erfüllen, dessen Konformität mit den technischen
Anforderungen sicherzustellen und diese Sicherstellung zu dokumentieren sowie
regelmäßig die Konformität der betriebenen ausgewählten Ausrüstung zu überprüfen,
- 275 -
und zwar durch einen festgelegte Kreis von Personen, die verpflichtet sind, diese
Prüfung durchzuführen,
2. der Umfang der Tätigkeiten geregelt, mittels derer die technische Sicherheit beim
Entwerfen, der Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und beim Betrieb einschließlich
Wartung und Reparaturen der ausgewählten Ausrüstungen sichergestellt werden muss,
3. der Kreis von Personen, die verpflichtet sind, die Beurteilung der Konformität mit den
technischen Anforderungen durch eine autorisierte Person, eine akkreditierte Person
oder den Hersteller oder Importeur der ausgewählten Ausrüstung bei ausgewählten
Tätigkeiten, bei denen die technische Sicherheit sichergestellt werden muss,
sicherzustellen.
Der Entwurf des Atomgesetzes unterscheidet zugleich zwei Methoden zur Überprüfung der
Gewährleistung der technischen Sicherheit. Die erste („Konformitätsbeurteilung“) wird vor
der eigentlichen Nutzung der ausgewählten Ausrüstung oder eines Teils derselben angewandt
und entspricht den Prozessen gemäß Gesetz GBl. Nr. 22/1997. Es handelt sich um eine bereits
traditionelle Regelung, die im gegenwärtigen Gesetz GBl. Nr. 18/1997 enthalten ist. Die
zweite Methode („Konformitätsprüfung“) dient der Überprüfung, ob die ausgewählte
Ausrüstung die technischen Anforderungen auch während des Betriebs erfüllt. Im Unterschied
zur „Konformitätsbeurteilung“, die autorisierten Personen, akkreditierten Personen oder dem
Hersteller oder Importeur der ausgewählten Ausrüstung anvertraut wird, wird die
„Konformitätsprüfung“ dem Genehmigungsinhaber – Betreiber der ausgewählten Ausrüstung
überlassen.
Die neue rechtliche Regelung knüpft zugleich sehr eng an die Problematik des
Führungssystems (siehe § 28 und 29) an, die jedoch allgemeiner ist und auf alle möglichen
Prozesse und Tätigkeiten angewandt wird, also auch an die Sicherstellung der technischen
Sicherheit. Deshalb enthält die Regelung der technischen Sicherheit und der Qualität der
ausgewählten Ausrüstung nicht bestimmte typische Institute wie z. B. die Anforderungen an
die Qualifizierung des Personals, die Dokumentation von Prozessen oder die Beseitigung von
Unstimmigkeiten. Diese Fragen werden durch eine allgemeinere Regelung des
Führungssystems geregelt werden.
Der Sinn der neuen rechtlichen Regelung besteht zugleich darin, die Bedingungen so
vorzubereiten, dass es möglich ist, in einer einzigen Durchführungsvorschrift alle
Anforderungen an ausgewählte Ausrüstungen im Spektrum der im Gesetzentwurf
aufgeführten Ermächtigungen zusammenzuführen.
Zu § 60
Diese Bestimmungen regeln Rechtsbegriffe bzw. Begriffe, die für den darauf folgenden Teil
der rechtlichen Regelung, der sich der Sicherstellung des Schutzes gegen Auswirkungen
ionisierender Strahlen gewidmet ist, spezifisch sind. Es handelt sich um Begriffe aus dem
Bereich des Strahlenschutzes, deren Definition für das Verständnis und die richtige
Auslegung der rechtlichen Regelung notwendig ist. In den allermeisten Fällen handelt es sich
um Definitionen, die aus der Euratom-Gesetzgebung übernommen wurden, es handelt sich
also um eine Umsetzungsregelung.
- 276 -
Der Rechtsbegriff „geschlossene Radionuklidquelle“ ist ein im Strahlenschutz traditionell
verwendeter Begriff. Der Begriff bezeichnet eine große Gruppe von Radionuklidquellen, die
bei der Herstellung so verarbeitet und gekapselt werden, dass unter vorhersehbaren
Verwendungsbedingungen kein radioaktiver Stoff aus ihnen freigesetzt werden kann. Der
Begriff wird auch in den internationalen Rechtsdokumenten sowie in der BSS-Richtlinie
verwendet. Durch die Definition dieser Gruppe von Quellen ist es möglich, im weiteren
Gesetzestext die einheitlichen gemeinsamen Anforderungen an deren Verwendung zu
spezifizieren, die sich vollkommen von denjenigen unterscheiden, die sich auf die
sogenannten offenen Radionuklidquellen beziehen, bei denen sowohl die Möglichkeit der
Kontamination von Personen als auch der Umwelt in Betracht gezogen werden muss.
Besondere Anforderungen sind vor allem die Regeln für die Sicherstellung der Dichtheit der
Quellen, für deren Überwachung, für die Überprüfung ihrer Beständigkeit und weitere
Regelungselemente, die zur notwendigen Stufe des Strahlenschutzes führen.
Der „Überwachungsbereich“ und der „Kontrollbereich“ sind Konzepte, die sowohl in der
europäischen Gesetzgebung (BSS-Richtlinie) als auch in den IAEO-Normen verwendet
werden. Durch die Einführung dieser Begriffe wird die Möglichkeit geschaffen, das Regime
an Arbeitsplätzen mit Quellen ionisierender Strahlen in geeigneter Weise zu regeln, und zwar
unter Berücksichtigung der verwendeten ionisierenden Strahlenquellen und der Art ihrer
Verwendung. Ziel dieser Regelung ist schließlich die Gewährleistung des Schutzes der
Personen, die sich an dem Arbeitsplatz befinden, vor ionisierenden Strahlen. Die technische
Form des Arbeitsplatzes und die Regelung des Aufenthaltsregimes an diesem Arbeitsplatz
sind notwendige Bestandteile der Gewährleistung des Strahlenschutzes. Ohne die
Unterscheidung dieser beiden Institute wäre es überdies nicht möglich, das notwendige
Niveau des Strahlenschutzes wirksam abzustufen, was letztendlich (und bei der Verwendung
eines konservativen Ansatzes) zu einer übermäßigen Belastung derjenigen Arbeitsplätze
führen, bei denen das aus den ausgeübten Tätigkeiten folgende Risiko im Verhältnis geringer
ist.
Die Abgrenzung des Kontrollbereichs hängt nämlich von der Höhe der möglichen
Bestrahlung an dem jeweiligen Arbeitsplatz ab und von dieser werden die Anforderungen an
die Gewährleistung des Schutzes der Beschäftigten, z. B. eingeschränkter Zugang, Kontrolle
der Kontamination u. Ä., abgeleitet. Es handelt sich um eine Umsetzungsregelung, die
Unterteilung der Arbeitsplätze mit Quellen wird in allen internationalen Dokumenten
aufgeführt und wird auf der internationalen Ebene allgemein angewandt. Der Kontrollbereich
ist deutlich in der geforderten Weise gekennzeichnet und beschriftet. Er ermöglicht die
Überwachung der Bewegungen der Menschen auf diesen Arbeitsplätzen, die Dauer ihres
Aufenthaltes zu erfassen, die Kontamination beim Betreten und Verlassen des Arbeitsplatzes
zu kontrollieren. Bis auf Ausnahmen wird an diesen Arbeitsplätzen der Essenskonsum und
das Rauchen u. Ä. eingeschränkt. Sämtliche Angaben über das Betreten und über die bei den
Tätigkeiten im Kontrollbereich erhaltenen Dosen werden erfasst und es ist festgelegt, wie
lange die Daten aufbewahrt werden sollen. Die Arbeitsplätze sind mit entsprechenden
Kontaminations- und Strahlungsmonitoren ausgerüstet und sie sind auch für die sofortige
- 277 -
Reaktion auf eventuell festgestellte Radionuklidemissionen aus einem solchen Arbeitsplatz
bzw. Kontaminationen von Personen oder Gegenständen vorbereitet.
Die Festlegung des Überwachungsbereichs hängt von der Höhe der möglichen Bestrahlung an
dem jeweiligen Arbeitsplatz ab und von dieser werden die Anforderungen an die
Gewährleistung des Schutzes der Beschäftigten abgeleitet, die im Vergleich zum
Kontrollbereich, weniger streng sind. Der Überwachungsbereich ist gekennzeichnet, die
regulierten Maßnahmen sind nicht so streng, wie dies beim Kontrollbereich der Fall ist.
Dennoch ist es nicht angebracht, dass sich in diesem Bereich ohne Grund andere Menschen,
als die radiologischen Mitarbeiter bewegen. Die Überwachung der Dosen der Mitarbeiter in
diesem Bereich kann durch die Überwachung der Umgebung erfolgen, sei es in regelmäßigen
oder bloß in festgelegten Intervallen, mit deren Hilfe überprüft wird, ob die Situation konstant
bleibt.
Der „Dosisrichtwert“ ist ein grundlegender, für die Anwendung des Optimierungsprinzips im
Strahlenschutz wichtiger Begriff. Es handelt sich um das Äquivalent zu dem Begriff „dose
constraint“, wie er in internationalen Dokumenten, insbesondere in der BSS-Richtlinie
verwendet wird. Er wird in Bezug auf die Grenzwerte und die konkreten Quelle festgelegt,
sein grundlegender Zweck besteht darin, sicherzustellen, dass bei einer Bestrahlung aus
mehreren Quellen die festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Festlegung
dieser Dosisrichtwerte ist grundlegend für die Beurteilung der Optimierung in der Praxis. Die
Definition dieses Begriffs macht es möglich, in den Anforderungen des Gesetzes Rolle und
Verwendung dieser Richtwerte im Optimierungsprozess genau festzulegen.
Das diagnostische Referenzniveau ist eine Bezugsgröße, die die typische radiologische
Untersuchung charakterisiert, die sich auf eine Gruppe von Standardpatienten bezieht. Es
handelt sich um ein wirksames Instrument zur Beurteilung und Regelung des Niveaus des
Strahlenschutzes eines Patienten. Dabei muss bei der Durchführung der medizinischen
Bestrahlung konsequent das Optimierungsprinzip eingehalten werden, d. h. die dem Patienten
verabreichte Dosis oder die Menge der applizierten Tätigkeit muss auf einem solchen Niveau
liegen, dass die diagnostische Information eingehalten wird. Für das radiologische Vorgehen
bedeutet dies, dass unter üblichen Bedingungen die Bestrahlung weder zu hoch noch zu
niedrig sein darf.
„Radiologischer Zwischenfall“ ist ein Begriff, der für Situationen im Bereich der
medizinischen Bestrahlung verwendet wird, in denen ein Patient wesentlich anders bestrahlt
wird, als vorgesehen war. Eine solche fehlerhafte Bestrahlung kann infolge eines
menschlichen Fehlers, eines Geräteversagens oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse
auftreten. In der Durchführungsvorschrift wird spezifiziert, was eine fehlerhafte Bestrahlung
eines Patienten in der Radiotherapie, der Nuklearmedizin, der Radiodiagnostik und der
Interventionsradiologie ist. Der Begriff radiologischer Zwischenfall betrifft die medizinische
Bestrahlung von Patienten (die Bestrahlungsgrenzwerte beziehen sich nicht auf die
medizinische Bestrahlung) und es handelt sich um einen Vorfall, von dem in der Regel nur
eine Einzelperson betroffen ist. Deshalb wird dieser Begriff zur Unterscheidung von der
radiologischen Notfallsituation, d. h. der unzulässigen Bestrahlung natürlicher Personen (der
- 278 -
Bevölkerung und der radiologischen Mitarbeiter) eingeführt. Die Durchführungsvorschrift
klassifiziert weiter radiologische Zwischenfälle vor allem zum Zweck der Information des
Patienten, des indizierenden Arztes und des Amtes. Es ist Aufgabe des Strahlenschutzes (der
zuständigen Behörde) solchen Situationen zuvorzukommen, die Wahrscheinlichkeit ihres
Auftretens zu verringern und im Falle ihres Auftretens diese zu überwachen, zu analysieren
und die rechtzeitige Weitergabe der Informationen, soweit es sich um die Lehren aus ihnen
handelt, sicherzustellen. In den Euratom-Dokumenten (BSS-Richtlinie) entspricht diesem
Begriff das gegenwärtige „unintended exposures“. Der Begriff radiologischer Zwischenfall
wird in der Tschechischen Republik jedoch traditionell verwendet und ist in der Praxis
eingeführt, deshalb wurde er auch im Gesetzentwurf beibehalten.
Für die Zwecke des Atomgesetzes muss auch die „gesundheitliche Schädigung infolge von
Bestrahlung“ definiert werden. Nicht nur, dass die BSS-Richtlinie mit diesem Begriff arbeitet,
sodass er Umsetzungscharakter hat, sondern er wird auch zur eindeutigen Abgrenzung der mit
ionisierenden Strahlen verbundenen Risiken verwendet.
Die Begriffe „herrenlose Quelle“, „ungenutzte Quelle“ und „hoch radioaktive Strahlenquelle“
wurden von der BSS-Richtlinie (bzw. bereits von der dieser vorangehenden Richtlinie)
eingeführt und sind für die richtige Umsetzung und Anwendung der genannten Richtlinie in
der tschechischen Rechtsordnung notwendig.
„Herrenlose Quelle“ ist die gemeinsame Bezeichnung für eine Gruppe von
Radionuklidquellen, die sich aus den unterschiedlichsten Gründen nicht unter der Kontrolle
(nicht im Sinne der „Kontrolltätigkeit“ im Sinne des Gesetzes GBl. Nr. 255/2012, sondern im
allgemeinen Sinne, d. h. im Sinne einer genügenden Anzahl von Informationen über den
Zustand der Quelle) der Behörde und allgemein von welcher relevanten Person auch immer
befinden. Der Sinn dieses derart definierten Begriffs liegt in der nachfolgenden Regelung der
Regeln für den Umgang mit diesen Quellen, die in der Praxis, wenn sie von Laien aus den
Reihen der nicht fachkundigen Öffentlichkeit (z. B. in Betrieben zur Verarbeitung von
Metallschrott) gefunden werden, die menschliche Gesundheit bedrohen können.
Ungenügende Informationen können dazu führen, dass die Quelle nicht erkannt wird oder
dass sie unsachgemäß gehandhabt wird und es zu einer schädlichen Bestrahlung kommt.
Die „hoch radioaktive Strahlenquelle“ ist eine Teilmenge verschlossener Radionuklidquellen,
an die für die Dauer ihres Lebenszyklus erhöhte Anforderungen im Hinblick auf ihre „hohe
Radioaktivität“ und somit ihren Missbrauch gestellt werden. Im Interesse der Vermeidung
eines Missbrauchs dieser potentiell gefährlichsten ionisierenden Strahlenquellen ist es
notwendig, nicht nur deren relevante Kennzeichnung, sondern auch die richtige
Begleitdokumentation, Personalschulung und allgemeine Belehrung sicherzustellen.
Der Begriff „ungenutzte Quelle“ wird auch eingeführt, um die „überflüssige Lagerung“ dieser
Radionuklidquellen am Arbeitsplatz selbst zu verhindern, wenn deren Eigentümer oder ein
anderer Inhaber keine weitere Verwendung für dieselben hat. Das Lagern einer Quelle ohne
die gehörige Gewährleistung des Strahlenschutzes von Seiten des Inhabers kann, wie
langjährige praktische Erfahrungen zeigen, zu gefährlichen Umgang mit derselben (meist in
Gestalt der Vernachlässigung bestimmter Pflichten infolge des Fortgangs der Zeit der
- 279 -
Nichtnutzung) oder zu ihrem allmählichen Verwaisen führen (womit sie in die Kategorie
„herrenlose Quelle“ verschoben wird). Keiner dieser Zustände ist aus Sicht des
Strahlenschutzes günstig, und deshalb ist es notwendig, ihnen präventiv zuvorzukommen,
insbesondere durch die Prävention gegen die Nichtnutzung von Radionuklidquellen. Ein
wirksamer Weg dorthin ist das rechtzeitige Anvertrauen ungenutzter Quellen einer Institution,
die geeignet ist, deren sichere Lagerung sicherzustellen – einem „anerkannten Lager“. Der
Betreiber eines „anerkannten Lagers“ ist im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchst. f Ziffer 6 ein
Genehmigungsinhaber, womit nicht nur der hohe Sicherheitsstandard der Einrichtung selbst
gewährleistet ist, sondern auch die vom Staat regulierte und sichere Ausübung der mit ihr
verbundenen (zusammenfassend als Lagerung von Radionuklidquellen bezeichneten)
Tätigkeiten.
Die Begriffe „herrenlose Quelle“ und „ungenutzte Quelle“ werden in dem IAEO-Dokument
Code of Conduct on the Safety and Security of Radioactive Sources, der sich auf alle
Radionuklidquellen bezieht, die ein bedeutendes Risiko für Einzelpersonen, die Gesellschaft
und die Umwelt darstellen können, verwendet und einige Regeln aus dem Code of Conduct
hat auch die tschechische Rechtsprechung übernommen.
Jede der oben genannten Gruppen von Quellen stellt eine bestimmte nicht zu
vernachlässigende Menge von Quellen mit gemeinsamen Eigenschaften dar, für die dann im
Gesetzestext einheitliche Anforderungen an deren Sicherung, den Umgang mit ihnen, deren
Entsorgung u. Ä. spezifiziert werden.
Im Falle von Bestrahlung durch Radon ist immer die Bestrahlung durch Radon und dessen
Tochterzerfallsprodukten gemeint. Die Radon-Tochterzerfallsprodukte sind Isotope der
Schwermetalle Blei, Bismut und Polonium, die bezüglich der gesundheitlichen Auswirkungen
viel riskanter sind, als das gasförmige Radon selbst. Sie bleiben an Aerosolpartikeln,
zusammen mit ihnen können sie nach der Ausatmung in der Lunge deponiert werden und
unmittelbar sowie langfristig das Lungengewebe bestrahlen. Deshalb wird die Bestrahlung
durch Radon, ähnlich wie in der BSS-Richtlinie, als spezifischer Begriff eingeführt.
Zu § 61
Absatz 1 übernimmt die bestehende rechtliche Regelung, die sich bewährt hat, und dient der
Einführung des abgestuften Regelungsansatzes. Je nach Bedeutung der Quelle wird eine
Genehmigung oder eine Anmeldung verlangt, in konkret bestimmten Fällen auch eine
Registrierung. Auch die Anforderungen für den Umgang mit den in den weiteren
Bestimmungen aufgeführten Quellen sind in dieser Weise abgestuft. Die Kategorisierung der
Quellen ist in der Praxis ein Instrument, das sowohl Personen, die diese handhaben, zur
Einführung adäquater Vorgehensweisen in Bezug auf die der jeweiligen Kategorie der Quelle
entsprechenden Risiken dient als auch der Regulierungsbehörde bei der Festlegung der
Prioritäten bei der Durchführung der staatlichen Aufsicht. Diese Kategorisierung bezieht sich
im Unterschied zur Kategorisierung in Absatz 2 auf alle Arten ionisierender Strahlenquellen
(also auch auf Strahlengeneratoren).
- 280 -
Absatz 2: Die Tschechische Republik hat sich zur Einhaltung der Anforderungen des Code of
conduct on the safety and security of radioactive sources (nachfolgend „Code of Conduct“)
sowie des an diesen anknüpfenden Guidance on the Import and Export of Radioactive Sources
verpflichtet, bei denen es sich um Dokumente der IAEO handelt, die der Sicherstellung der
Sicherheit bei der grenzüberschreitenden Bewegung von Quellen dienen. Die Anforderungen
des Code of Conduct werden von allen entwickelten Staaten eingehalten. Durch die
Einhaltung des Code of Conduct garantiert der Staat, dass er eine ausreichende (legislative
und institutionelle) Infrastruktur eingeführt hat, um in der Lage zu sein, auf seinem Gebiet die
Sicherheit von Strahlenquellen sicherzustellen, und dass die aus diesem Staat stammenden
Quellen sowie die diese handhabenden Gesellschaften sich unter entsprechender
regulatorischer Aufsicht befinden. Im Hinblick darauf, dass die allgemeine Kategorisierung
der Quellen gemäß Absatz 1 (d. h. zum Zweck der Regelung des Umgangs mit ihnen) nicht
der Kategorisierung der Quellen gemäß der IAEO, auf der der Code of Conduct fußt,
entspricht, wird für Radionuklidquellen eine spezielle Kategorisierung eingeführt, die der
Unterteilung der Quellen gemäß der IAEO entspricht.
Zu Absatz 3: Für die Zwecke des abgestuften Ansatzes für die Anforderungen an einzelne
Arten von Arbeitsplätzen werden Arbeitsplätze mit ionisierenden Strahlenquellen in vier
Kategorien (I. bis IV.) mit steigenden Anforderungen an den Arbeitsplatz unterteilt.
Übernommen wurde die bestehende bewährte rechtliche Regelung des Gesetzes GBl. Nr.
18/1997 und der Verordnung GBl. Nr. 307/2002. So wie auch bei der Kategorisierung der
Quellen, dient auch die Kategorisierung der Arbeitsplätze der Festlegung entsprechender
Regeln für die Betreiber von Arbeitsplätzen und die Regulierungsbehörde, die die Risiken
berücksichtigen, die in den einzelnen Arbeitsplatzkategorien in Betracht kommen können.
Zu Absatz 4: Die Unterteilung der Beschäftigten in zwei Kategorien ermöglicht die
Anwendung eines abgestuften Ansatzes für deren Schutz, dem die Anforderungen in den
weiteren Bestimmungen bezüglich z. B. der Personenüberwachung, der Arbeit in
Kontrollbereichen und der ärztlichen Aufsicht entsprechen. Dort, wo an die radiologischen
Mitarbeiter keine besonderen Anforderungen im Sinne ihrer Überwachung und der ärztlichen
Aufsicht gestellt werden, wird keine Kategorisierung verlangt. Diese Bestimmung
transponiert die Anforderungen der BSS-Richtlinie an den Schutz der sogenannten „exposed
workers“.
Da die ionisierende Strahlenexposition am Arbeitsplatz mit einem aus dieser folgenden
gesundheitlichen Risiko für die Beschäftigten verbunden ist, ist es angebracht, diese
Bestrahlung als Risikofaktor der Arbeitsbedingungen im Sinne der Vorschriften des
Arbeitsrechts anzusehen. In Anbetracht des erhöhten Ausmaßes der Bestrahlung der
radiologischen Mitarbeiter der Kategorie A ist es berechtigt, diesen Beschäftigten den Status
der Arbeiten der zweiten Kategorie und der Risikoarbeiten im Sinne des Gesetzes GBl. Nr.
258/2000 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit zuzuerkennen. Insbesondere handelt es
sich um das Regime der medizinischen Untersuchungen, der individuellen Überwachung und
weitere Spezifika, die von den Vorschriften des Arbeitsrechts, vom Atomgesetz und von
medizinischen Vorschriften geregelt werden (Gesetz GBl. Nr. 373/2012 über spezifische
Gesundheitsdienste, Gesetz GBl. Nr. 258/2000 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit,
- 281 -
Verordnung GBl. Nr. 79/2013 über arbeitsmedizinische Dienste). Die übrigen Arbeiten mit
ionisierenden Strahlenquellen sind mit einer bedeutenden Bestrahlung verbunden und werden
deshalb den Arbeiten der ersten Kategorie zugeordnet.
Zu § 62 und 63
Diese Bestimmungen grenzen eindeutig die Mantinellen für die Ausübung von Tätigkeiten im
Rahmen geplanter Expositionssituation ab. Sie betonen zwei allgemeine Prinzipien des
Strahlenschutzes, die bereits in den grundlegenden, in der Einleitung der rechtlichen Regelung
verankerten Grundsätzen formuliert sind, und leiten ein drittes grundlegendes Prinzip ein, das
in der Beschränkung der Bestrahlung besteht. Dieses Prinzip ermöglicht im Unterschied zu
den zwei vorangehenden die genaue regulatorische Erfassung, da sie von der Festlegung
konkreter Bestrahlungsgrenzwerte ausgeht, die nicht überschritten werden dürfen. Leider ist
es nur auf ein eingeschränktes Spektrum von Tätigkeiten anwendbar, bei denen das
Bestrahlungsausmaß voraussehbar und begrenzbar ist, ohne dass dies das gewünschte
Ergebnis der Tätigkeit mit den ionisierenden Strahlen beeinträchtigen würde. In den übrigen
Fällen, z. B. bei der medizinischen Bestrahlung, kann das Begrenzungsprinzip nicht
verwendet werden, weil dies zur Vereitelung des Bestrahlungszweckes (der Diagnose oder
Heilung) führen könnte.
Diese festgelegten Grenzwerte sind identisch mit jenen in der Empfehlung ICRP Nr. 60 und
103 sowie in der gegenwärtig gültigen europäischen Gesetzgebung (BSS-Richtlinie). Das
genannte Prinzip ist eine Forderung der europäischen Gesetzgebung und muss einschließlich
der Begrenzung der Bestrahlung in besonderen Fällen und bei außergewöhnlichen
Bestrahlungen in die nationale Gesetzgebung implementiert werden.
Die autorisierten Grenzwerte werden vom SÚBJ auf der Grundlage der Optimierung und der
Auswertung der verfügbaren Technologien, die die Erreichung nachweislich unter den
festgelegten Grenzwerten liegender Dosen ermöglichen, festgelegt. So wird sichergestellt,
dass in der Praxis alle möglichen und optimierten Vorgehensweisen zur Senkung der Dosen
angewandt werden.
Die Möglichkeit der Festlegung eines autorisierten Grenzwertes gewährleistet zugleich, dass
im Falle des Wirkens mehrere Bestrahlungsquellen von mehreren Genehmigungsinhabern auf
eine repräsentative Person diese Bestrahlung wirksam so reguliert werden kann, dass die
Einhaltung der festgelegten allgemeinen Grenzwerte für einen Einwohner gewährleistet ist.
Dieses Vorgehen ist bereits in der bestehenden Rechtsprechung verankert.
Zu § 64
Diese Bestimmung dient der Regelung der Bestrahlung von Personen, die im Zusammenhang
mit der medizinischen Bestrahlung anderer Personen bestrahlt werden können. Es handelt sich
z. B. um Familienangehörige, die ein Kind bei einer Untersuchung halten oder in einem
Haushalt mit einem Patienten nach der Behandlung mit Radiopharmazeutika zusammenleben.
Deren Strahlenexposition kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, denn ihre Rolle bei
Tätigkeiten, zu denen ionisierende Strahlen gehören, ist oft unübertragbar. Die Bedingungen
- 282 -
werden daher so festgelegt, dass das Ausmaß der Gefährdung ihrer Gesundheit so niedrig als
möglich ist.
Die Bestimmung regelt außerdem den Schutz für schwangere und stillende Frauen, denn bei
einem ungeborenen Kind (dem Keim oder der Embryo) oder einem Säugling sind die aus der
Bestrahlung folgenden Risiken höher. Im Falle dieser Personengruppen ist es notwendig, die
gesetzlichen Anforderungen (einschließlich der Grenzwerte) gegenüber dem allgemeinen
Regime strenger zu fassen, damit für den Embryo oder den Säugling mindestens der gleiche
Schutz gewährleistet ist, wie für den Einzelnen aus der Bevölkerung. Die Bestimmung setzt
die relevanten Anforderungen der BSS-Richtlinie um.
Zu § 65
Diese Bestimmung regelt die Bedingungen, bei deren Erfüllung es möglich ist,
ausnahmsweise die Bestrahlungsgrenzwerte zu überschreiten, und zwar zwecks Ausführung
notwendiger Arbeiten, die auf andere Weise nicht ausgeführt werden können und deren
Durchführung notwendig ist. Das Unterlassen solcher Arbeiten könnte in vielen Fällen im
Ergebnis eine unnötig höhere Bestrahlung mehrerer Personen verursachen. Gewöhnlich
handelt es sich um anspruchsvollere Reparaturen oder um Arbeiten bei der Entsorgung von
Arbeitsplätzen. Die Beurteilung der Notwendigkeit solcher Arbeiten in Bezug zur Höhe der
voraussichtlichen Bestrahlung unterliegt dem Ermessen des SÚJB. Da es sich um einzelne,
überdies immer spezifische Fälle handelt, wäre die Festlegung eines routinemäßigen
gesetzlichen Rahmens schwierig und ineffektiv. Es handelt sich ebenfalls um eine Umsetzung
der BSS-Richtlinie.
Zu § 66
Diese Bestimmung regelt in detaillierterer Weise die Anwendung des Optimierungsprinzips,
das auf der allgemeinen Ebene bereits in § 5 Atomgesetz (d. h. das ALARA-Prinzip)
enthalten ist. Es regelt die grundlegenden Komponenten, die im Rahmen der Optimierung
berücksichtigt werden müssen, d. h. den Umfang der Bestrahlung, dessen Wahrscheinlichkeit
und die Anzahl der Menschen, die der Bestrahlung ausgesetzt sind, denn davon hängen Art
und Ausmaß der eingesetzten Mittel zum Schutz gegen ionisierende Strahlen (d. h. der
Strahlenschutz) ab.
Absatz 2 regelt konkret, wann und in welcher Weise die Optimierung durchgeführt werden
soll. Entscheidend dabei ist die Art der Expositionssituation. Diese bestimmt die Auswahl der
Instrumente, mittels derer die Dosen und Mittel zu deren Senkung im Rahmen des
Optimierungsprozesses bewertet werden. Der Charakter der Expositionssituation (d. h. ob
eine Bestrahlung erwartet werden kann, ob deren Ausmaß und Umfang begrenzt werden kann
usf.) schlägt sich auch im Charakter dieser Instrumente nieder, die bei einer geplanten
Expositionssituation die Dosisrichtwerte sind, bei einer bestehenden und einer
störfallbedingten Expositionssituation die Referenzniveaus.
Einzelheiten ihrer Anwendung sind stark technischen Charakters und werden daher in der
Durchführungsvorschrift geregelt.
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Zu § 67
Das Prinzip der Befreiung von Tätigkeiten von der Regulierung ist ein durch internationale
Normen und die europäische Gesetzgebung eingeführtes Prinzip. Es dient dazu, Tätigkeiten,
die mit ionisierenden Strahlenquellen ausgeführt werden und Risiken bergen, die im Hinblick
auf den Strahlenschutz vernachlässigbar sind, und bei denen eine Regulierung unbegründet
wäre und eine unnötige administrative Belastung darstellen würde, von der Regulierung
auszunehmen. Die Grenze der Vernachlässigbarkeit liegt bei einer effektiven Dosis in einer
Größenordnung von einigen Zehnteln µSv.
Für aus einem radioaktiven Stoff gebildete ionisierende Strahlenquellen werden Szenarios
von Expositionswegen verwendet und die der konkreten Menge des betreffenden
Radionuklids entsprechende konkrete Dosis berechnet. Das Prinzip wird so angewendet, dass
allgemeine (mit Euratom identische) Befreiungsniveaus einer Aktivität oder
Aktivitätskonzentration festgelegt werden, oder dass auf der Grundlage spezifischer, vom
SÚJB ausgewerteter Szenarien eine Befreiung auch für eine größere Menge eines
radioaktiven Stoffes autorisiert wird.
Eine besondere Ausnahme von diesem Befreiungsprinzip stellen Verbrauchsprodukte mit
beigefügten Radionukliden dar, die (bzw. deren Herstellung, Import und Export) wegen ihrer
Gefährlichkeit und potentiellen Gefährdung einer sehr breiten Öffentlichkeit einem
besonderen Genehmigungsregime unterliegen. Sofern sie keinem Genehmigungsregime
unterliegen, ist ihre öffentliche Zugänglichmachung vollständig verboten und die
Befreiungsmöglichkeiten beziehen sich nicht auf sie. Im umgekehrten Falle wäre der Staat
überhaupt nicht in der Lage, seine Bürger vor den aus ionisierenden Strahlen folgenden
Risiken zu schützen, denn solcher Erzeugnisse gibt es eine große Anzahl und auf dem Markt
tauchen sie sehr spontan auf.
Die Bestimmung implementiert die BSS-Richtlinie.
Zu § 68
Es handelt sich um die grundlegenden Pflichten, ohne deren Einhaltung es nicht möglich
wäre, die Einhaltung dieses Gesetzes und somit das geforderte Strahlenschutzniveau zu
gewährleisten. Diese Pflichten beziehen sich auf Personen, die in Übereinstimmung mit
diesem Gesetz auf der Grundlage einer Genehmigung oder einer Registrierung mit
ionisierenden Strahlenquellen Umgang haben können. Das Ausmaß des Risikos, das von der
durch einen Anmelder ausgeübten Tätigkeit ausgeht, ist so niedrig, dass es nicht notwendig
ist, Anmelder unter Verwendung dieser Pflichten zu regulieren.
Begründung von Buchstabe a und b: Es handelt sich um Pflichten, die sich auf die
Sicherstellung der Einhaltung der Bestrahlungsgrenzwerte beziehen, und zwar spezifisch für
die Fälle, in denen ein Beschäftigter an mehreren Arbeitsplätzen und sogar für mehrere
Genehmigungsinhaber arbeitet. Da die Bestrahlungsgrenzwerte ihren Zweck (den Schutz vor
den Auswirkungen der Strahlung) nur erfüllen, wenn sie sich auf die gesamte berufliche
Bestrahlung des betreffenden Beschäftigten beziehen, müssen diese Bestrahlungen
- 284 -
zusammengezählt werden. Da in diesem Falle die Kooperation verschiedener
Genehmigungsinhaber erforderlich ist, wird deren Pflicht zur Kooperation festgelegt.
Begründung von Buchstabe c: Diese Pflicht sichert dem SÚJB die direkte Unterrichtung im
Falle einer Überschreitung der Bestrahlungsgrenzwerte. Da die Einhaltung der Grenzwerte
eines der Hauptprinzipien des Strahlenschutzes ist und deren Überschreiten einen
wesentlichen Verstoß gegen die Anforderungen dieses Gesetzes bzw. einen Zwischenfall
signalisiert, der eine direkte Auswirkung auf den Schutz von Personen gegen Strahlen hat, ist
es notwendig, dass das SÚJB sofort auf die entstandene Situation mit der Durchführung einer
Kontrolle und der eventuellen Auferlegung von Abhilfemaßnahmen reagieren kann.
Begründung von Buchstabe d: Diese Pflicht erlegt den Inhabern von Radionuklidquellen für
den Fall auf, dass sie diese Quellen an andere Personen übergeben wollen (z. B. wenn sie sie
nicht weiter nutzen wollen), die Verantwortung auf, deren Sicherheit sicherzustellen, indem
sie sie nur an eine berechtigte Person weitergeben. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die
Radionuklidquellen (also Quellen, bei denen eine ständige Bestrahlungsgefahr besteht, die
also nicht „abgeschaltet“ werden können) nur in die Hände von Personen gelangen, die über
die gehörige (personelle, wissensmäßige, materielle) Ausstattung zur Handhabung derselben
verfügen.
Begründung von Buchstabe e: Die Forderung, die Quellen zu kategorisieren, ist eine
notwendige Voraussetzung für die Anwendung verschiedener Ebenen gesetzlicher
Anforderungen. An weniger gefährliche Quellen, die niedrigeren Kategorien zugeordnet sind,
werden erheblich weniger einschränkende Anforderungen gestellt, da die Tätigkeiten mit
ihnen ein geringeres Risiko bergen. Die Kategorisierung der Quellen kann zugleich der
Genehmigungsinhaber oder der Registrant vornehmen, der mit dem Charakter seiner
Ausrüstung vertraut ist.
Begründung von Buchstabe f und g: Das Atomgesetz behält die Pflicht bei, die Durchführung
von Übernahmeprüfung sowie von Prüfungen der langfristigen Stabilität sicherzustellen. Die
Durchführung dieser Prüfungen ist ein Standardinstrument der Qualitätssicherung, das in allen
Ländern üblich ist und ähnliche Institute finden wir auch in den rechtlichen Regelungen
anderer Bereiche menschlicher Tätigkeit (z. B. STK (Technische Überwachungsstation)). Das
Durchführen von Übernahmeprüfungen (Anfangsprüfungen) und Prüfungen der langfristigen
Stabilität durch hochqualifizierte Personen (es handelt sich um eine genehmigungspflichtige
Tätigkeit) gibt den Menschen, die Quellen verwenden, sowie Personen, die mittels solcher
Quellen therapiert oder untersucht werden, die Gewähr, dass diese Geräte die entsprechenden
technischen Beschaffenheiten haben, und zwar während des gesamten Verlaufs ihres Betriebs.
Da ein schlechter technischer Zustand Ursache einer unbegründeten Bestrahlung des
Personals oder der Patienten oder anderer Personen sein können, ist es unerlässlich, diese
Prüfungen durchzuführen, und zwar in regelmäßigen Intervallen. Das Gesetz unterscheidet in
diesem Zusammenhang auch zwischen der „Überprüfung der Eigenschaften und Parameter“,
die routinemäßig am Arbeitsplatz mit eigenen Arbeitskräften durchgeführt wird, und der
„Bewertung der Eigenschaften“, die andere Subjekte mit einer speziellen Genehmigung
durchführen, und zwar in wesentlich längeren Intervallen und mehr in die Tiefe gehend.
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Das Atomgesetz behält die Pflicht zur Durchführung von Betriebsbeständigkeitsprüfungen
bei. Das oben Gesagte gilt auch für Betriebsbeständigkeitsprüfungen, die jedoch im
Unterschied zu Übernahmeprüfungen und Prüfungen der langfristigen Stabilität nicht von
Personen mit einer Genehmigung des SÚJB ausgeführt werden. Es handelt sich um häufige,
auch tägliche Tests, deren Durchführung nicht so anspruchsvoll ist, weshalb davon
ausgegangen wird, dass sie von Personen direkt am Arbeitsplatz ausgeführt werden. Zur
Gewährleistung der Qualität dieser Prüfungen wird aber neu verlangt, dass sie von Personen
mit einer angemessenen fachlichen Qualifizierung durchgeführt werden.
Begründung von Buchstabe h: Dieser Punkt erlegt die auch in anderen Rechtsvorschriften, die
die Verwendung technischer Mittel regeln, übliche und aus der BSS-Richtlinie folgende
Pflicht auf, eine ionisierende Strahlenquelle im Einklang mit der Gebrauchsanleitung zu
verwenden. Im allgemeinen geht diese Norm von der Voraussetzung aus, dass der Hersteller
der Vorrichtung am besten mit ihrer technischen Seite vertraut ist und die Vorgehensweisen
für ihre sichere Nutzung kennt. Die Kenntnis und Anwendung der vom Hersteller erstellten
und zur Verfügung gestellten Anleitung ist daher eine Voraussetzung für die Gewährleistung
des Strahlenschutzes.
Begründung von Buchstabe i: Diese Pflicht knüpft an die vorige Pflicht zur Durchführung von
Übernahmeprüfungen und Prüfungen der langfristigen Stabilität an und gibt die Gewähr, dass
die Ergebnisse dieser Prüfungen beim Betrieb der Quelle berücksichtigt werden (dass also das
Gerät repariert oder der Betrieb eingestellt wird). Das neue Atomgesetz behält die
Anforderung bei, die Quelle im Falle negativer Prüfungsergebnisse nicht zu verwenden.
Zu Buchstabe j: Die Bestimmung verlangt die Ausarbeitung von Interventionsanweisungen
und internen Vorschriften für einen Arbeitsplatz, der Tätigkeiten mit ionisierenden
Strahlenquellen ausführt. Die Gewährleistung des Strahlenschutzes kann nur dann wirksam
erreicht werden, wenn im Rahmen des betreffenden Subjekts ein System interner Regeln
geschaffen wird, und zwar in Übereinstimmung mit den Anforderungen der allgemein
verbindlichen Rechtsvorschriften (und an deren Durchführung im Einzelnen). Damit das
System des Strahlenschutzes wirklich funktionieren kann, müssen die internen Regeln der
betreffenden Person bekannt oder zumindest für die Beschäftigten dieser Person unter allen
Umständen zugänglich sein. Interventionsanweisungen sind spezifische interne Regeln für
den Fall einer radiologischen Notfallsituation. Eine Reihe von Inhabern einer Genehmigung
zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen von Expositionssituationen werden keinen
internen Notfallplan ausarbeiten, sodass diese Anweisungen für sie das grundlegende
Dokument für eine allfällige Reaktion auf eine entstandene radiologische Notfallsituation sein
werden.
Zu Buchstabe k: Diese Pflicht liefert die Gewähr, dass nach der Beendung der Nutzung einer
Quelle deren Entsorgung besorgt wird. Wenn die Kapazitäten für die Entsorgung von Quellen
nicht sichergestellt sind, besteht die Gefahr, dass die Quellen langfristig an den Arbeitsplätzen
gelagert und zu einer Sicherheitsgefahr werden. Hier wird ebenfalls von einem international
anerkannten Grundsatz ausgegangen, dass jeder Staat die in ihm entstandenen Quellen
entsorgt und sich dagegen wehrt, dass sich diese Quellen einschließlich jener, die aus anderen
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Ländern stammen, bei ihm anhäufen und anschließend dauerhaft gelagert werden. Die
Bestimmung zielt also auf die Bildung eines Systems ab, in dessen Rahmen der Nutzer einer
ionisierenden Strahlenquelle die Möglichkeit haben sollte, die sichere Beendung der Tätigkeit
mit dieser konkreten Quelle sicherzustellen, z. B. durch deren Übergabe an den Importeur
oder Händler, der für dessen Übergabe an den Hersteller oder eine andere Person sorgt. Das
Risiko eines falschen Umgangs mit der Quelle (sei es deren direkter Missbrauch oder nur
deren Lagerung ohne ausreichenden Strahlenschutz) sollte so durch die Subjekte in der
Lieferkette, die von der Herstellung und vom Verkauf der Quellen profitieren, beseitigt
werden. Es ist anzunehmen, dass die Kosten für den sicheren Umgang mit der Quelle von
diesen Subjekten in die Preise der ionisierenden Strahlenquellen eingerechnet werden. Diese
Art der Sicherstellung der sicheren Beendung der Tätigkeit mit der ionisierenden
Strahlenquelle ist hinsichtlich der administrativen und sonstigen Belastung des
unternehmerischen Bereichs im Verhältnis weniger anspruchsvoll als z. B. die Einführung
eines Systems zur Zahlung von Rücklagen oder einer besonderen Art kommerzieller
Versicherung.
Zu Buchstabe l: Die Bestimmung regelt die Pflichten für die Herstellung, den Import oder
Export eines Verbrauchsproduktes mit zugefügten Radionukliden. Da diese Produkte in der
Öffentlichkeit relativ frei zur Verwendung weitergegeben werden, unterliegen die mit ihnen
verbundenen Geschäftstätigkeiten im Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor
ionisierenden Strahlen einem strengeren Regime. Die Nutzer müssen über relevante
Informationen verfügen, durch die nicht nur sichergestellt ist, dass sie das Produkt nicht zum
eigenen oder fremden Schaden handhaben werden, sondern auch so, dass die Umwelt nicht
belastet wird. Auf der allgemeinen Ebene weichen die Anforderungen nicht von dem für
andere potentiell gefährliche Produkte ab, d. h. die Informationen sollten auf die mit dem
Produkt verbundenen Risiken und auf die mögliche Abhilfe im Falle einer Schädigung
hinweisen.
Zu Buchstabe m: Die Anforderung an den Lieferanten einer ionisierenden Strahlenquelle,
diese mit der nötigen Dokumentation zu versehen, ist eine notwendige Voraussetzung dafür,
dass mit der Quelle im Einklang mit den Anforderungen dieses Gesetzes umgegangen wird.
Der Lieferant verfügt über die Informationen über die Parameter der Quelle und somit ist es
angebracht, dass deren Weitergabe an den Nutzer gewährleistet ist.
Zu Buchstabe n: Jeder Beschäftigte muss die Risiken der von ihm ausgeübten Arbeit kennen
und auch gehörig für deren Ausübung ausgebildet sein. Bei einem radiologischen Mitarbeiter
gilt dies in besonderem Maße. Dies ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der
Beschäftigte alle Anweisungen und Vorschriften ordnungsgemäß beachtet und bei der Arbeit
so vorgeht, dass sein eigener Schutz und der Schutz der übrigen Personen gewährleistet ist.
Das Kennen der Risiken ist auch im Hinblick auf die persönliche Freiheit des Menschen
notwendig, der das Recht hat, sich auf der Grundlage ausreichender Informationen freiwillig
zu entscheidet, ob er die betreffende Arbeit ausüben wird.
Zu Buchstabe o: Die Anforderung an die kontinuierlichen Weiterbildung der Beschäftigten ist
im Hinblick auf die Gewährleistung der ausreichenden Belehrung derselben bezüglich dessen
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notwendig, wie sie bei der Arbeit mit der Quelle vorgehen und wie sie auf den eigenen
Strahlenschutz achten sollen. Ohne die entsprechende Information des Personals wären
sämtliche Schutzmaßnahmen technischer Art wirkungslos. Auch diese Bestimmung setzt die
BSS-Richtlinie um.
Zu Buchstabe p: Die Pflicht, den Beschäftigten mit Schutzmitteln auszustatten bezieht sich
logisch auf die Sicherstellung des Personenschutzes. Es handelt sich um ein allgemeines
Prinzip, dass im Arbeitsrecht vorkommt. Die hier auferlegte Pflicht ist Gegenstand der
Kontrolle durch das SÚJB, also der Behörde mit der nötigen Kompetenz zur Beurteilung der
ausreichenden Menge und Adäquatheit der verwendeten Hilfsmittel.
Zu Buchstabe q: Auch die Weitergabe der Informationen über einen unbefugten Zugang zu
einer ionisierenden Strahlenquelle oder dessen gravierende Beschädigung an das SÚJB ist
eine Voraussetzung des wirksamen Einschreitens des Staates gegen eventuellen Missbrauch
dieser Quelle oder schädlicher Bestrahlung. Nur mit genügend Informationen ist der Staat in
der Lage, die ihm vom Gesetz erteilte Befugnis (Erlass einer vorläufigen Maßnahme,
Einschaltung der Feuerwehr und der Polizei der Tschechischen Republik u. Ä.) zur Geltung
zu bringen.
Die Bestimmung ist ebenfalls eine Umsetzung der BSS-Richtlinie.
Zu § 69
Es handelt sich um besondere Pflichten, ohne deren Einhaltung es nicht möglich wäre, die
Einhaltung dieses Gesetzes und somit das geforderte Strahlenschutzniveau zu gewährleisten.
Es handelt sich um spezifische Pflichten, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die nur auf der
Grundlage einer Genehmigung ausgeübt werden dürfen.
Zu Buchstabe a: Es handelt es sich zwar für den Genehmigungsinhaber um eine gewisse
zusätzliche administrative Belastung (bereits heute muss er jedoch einmal jährlich eine
Bestandsaufnahme der Quellen vornehmen und die Ergebnisse derselben sowie einen Plan
und eine Bewertung der Notfallbereitschaftsübungen an das SÚJB senden), aber sie ist
notwendig. Es handelt sich um eine Form des sog. „safety assessment“, das sowohl in
internationalen Normen (Safety Assessment for Facilities Activities (No. GSR Part 4) als auch
in der Euratom-Gesetzgebung (in der BSS-Richtlinie) gefordert wird.
Zu Buchstabe b: Auch diese Pflicht liefert die Gewähr, dass nach der Beendung der Nutzung
einer Quelle deren Entsorgung besorgt wird. Die Bestimmung zielt ähnlich wie Buchstabe k
der vorigen Bestimmung auf die Bildung eines Systems ab, in dessen Rahmen der Nutzer
einer ionisierenden Strahlenquelle die Möglichkeit haben sollte, die sichere Beendung der
Tätigkeit mit dieser konkreten Quelle sicherzustellen, z. B. durch deren Übergabe an den
Hersteller oder eine andere Person. Das Risiko eines falschen Umgangs mit der Quelle (sei es
deren direkter Missbrauch oder nur deren Lagerung ohne ausreichenden Strahlenschutz) sollte
so durch die Subjekte in der Lieferkette, die von der Herstellung der Quellen profitieren,
beseitigt werden. Es ist anzunehmen, dass die Kosten für den sicheren Umgang mit der Quelle
von diesen Subjekten in die Preise der ionisierenden Strahlenquellen eingerechnet werden.
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Diese Art der Sicherstellung der sicheren Beendung der Tätigkeit mit der ionisierenden
Strahlenquelle ist hinsichtlich der administrativen und sonstigen Belastung des
unternehmerischen Bereichs im Verhältnis weniger anspruchsvoll als z. B. die Einführung
eines Systems zur Zahlung von Rücklagen oder einer besonderen Art kommerzieller
Versicherung.
Zu Buchstabe c: Die Anforderung wurde aus den Euratom-Richtlinien und den bestehenden
Vorschriften übernommen. Der Sinn der Regelung besteht darin, in regelmäßigen Abständen
das Vorhandensein der Quelle sowie deren Zustand so zu überprüfen, dass ihr Verlust
verhindert bzw. dass ein eventueller Verlust rechtzeitig aufgedeckt bzw. dass eine
Beschädigung der Quelle durch ungeeignete Arbeitsbedingungen verhindert wird. Nicht
zuletzt ist die Zusendung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme an das SÚJB eine
Rückkontrolle, ob der Genehmigungsinhaber Bewegungen der Quellen an das Amt meldet.
Zu Buchstabe d: Die Bestimmung bezieht sich auf den spezifischen Fall einer ionisierenden
Strahlenquelle, bei der es zu einem Entweichen von Radionukliden in die Umgebung und
damit auch zur Bestrahlung kommen kann. Auf diese verschlossene Radionuklidquelle
beziehen sich die Anforderungen, die auf eine Vermeidung des Entweichens von
Radionukliden bzw. auf die Sicherstellung ihrer Dichtigkeit (und damit auch des
Strahlenschutzes) abzielen. Wenn die Dichtigkeit der Radionuklidquelle nicht gewährleistet
ist, muss zwecks Erreichung des notwendigen Strahlenschutzniveaus ein Notregime
eingeführt werden – in diesem Fall die Einleitung des Umgangs mit dieser Quelle als einer
offenen Quelle, bei der andere (strengere) Anforderungen gelten.
Buchstabe e: Regelt eine besondere Pflicht für die Stilllegung einer Lagerstätte für radioaktive
Abfälle. Damit der Umgang mit diesem Abfall sicher ist und damit eine sichere dauernde
Lagerung desselben gewährleistet ist, gebietet das Gesetz die Durchführung der Schließung
der Lagerstätte als der finalen Phase ihrer Stilllegung. Durch diesen Schritt wird der
radioaktive Abfall definitiv vom normalen gesellschaftlichen Leben abgeschnitten und hört
auf, ein potentielles Risiko für die Öffentlichkeit darzustellen. Durch die Erfüllung dieser
Pflicht wird zugleich der gesamte Lebenszyklus der Lagerstätte abgeschlossen und ihr
Betreiber kann von den mit deren Betrieb und Stilllegung verbundenen Pflichten befreit
werden.
Buchstabe f: Diese Bestimmung ist eine Parallele zum § 48, der ein Melden von Änderungen
im Bereich der Ausübung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kernenergie
zusammenhängen, verlangt. Auch Änderungen, die den Strahlenschutz, die Überwachung der
radiologischen Situation sowie die Beherrschung einer radiologischen Notfallsituation
beeinflussen, sollten dem SÚJB gemeldet werden, damit der Staat ihre Auswirkungen und die
Art ihrer Durchführung bewerten kann.
Absatz 2 enthält die Ermächtigung zur Durchführung dieser Anforderungen mittels einer
Verordnung, denn die oben genannten Pflichten verlangen eine regulatorische Präzisierung.
Zu § 70
- 289 -
Es handelt sich um die grundlegenden Pflichten, ohne deren Einhaltung es nicht möglich
wäre, die Einhaltung dieses Gesetzes und somit das geforderte Strahlenschutzniveau zu
gewährleisten. Es handelt sich um spezifische Pflichten, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die
auf der Grundlage einer Registrierung ausgeübt werden dürfen.
Die Anforderung an die Bestimmung einer verantwortlichen Person gibt die Gewähr, dass der
Registrant eine Person zur Verfügung hat, die mit den grundlegenden Erkenntnissen über die
Wirkungen ionisierender Strahlen, den Strahlenschutz, Strahlenquellen usw. vertraut ist, die
es ihm möglich machen, mit der Quelle in sicherer Weise und im Einklang mit den
Vorschriften umzugehen. Da es sich um einfache Quellen und gewöhnliche Tätigkeiten
handelt, wird keine individuelle Ausarbeitung einer Dokumentation für die betreffende
Tätigkeit gefordert und die grundlegenden Vorgehensweisen sollten einheitlich in der
Durchführungsvorschrift beschrieben werden.
Zu § 71
Es handelt sich um die grundlegenden Pflichten, ohne die nicht die Einhaltung dieses
Gesetzes und somit des geforderten Strahlenschutzniveaus (insbesondere bezüglich der
ausreichenden Übermittlung von Informationen an die Behörden). Es handelt sich um
Pflichten, die spezifisch Personen auferlegt werden, die Tätigkeiten ausüben, die auf der
Grundlage einer Anmeldung ausgeübt werden dürfen und für die keine weiteren spezifischen
Pflichten festgelegt werden (nur allgemeine Pflichten und Grundsätze).
Die sichere Beendung der Tätigkeit mit einer ionisierenden Strahlenquelle ist die
Voraussetzung dafür, dass keine Personen ohne entsprechende Kenntnisse oder Befugnisse
diese Quellen handhaben werden, sodass es nicht zu ihrer Bestrahlung kommt. Das Ausmaß
der Sicherheit der Beendung der Tätigkeit muss dann nicht konkret spezifiziert werden (in
Anbetracht des großen Spektrums angemeldeter Tätigkeiten ist dies nicht einmal möglich),
denn diese kann auch von allgemeinen Grundsätzen sowie von der Anforderung abgeleitet
werden, die Bestrahlung von Personen und die Gefährdung der Umwelt zu verhindern.
Die Bestimmung erlegt diesen Personen auch einige Pflichten auf, die auch bei
Genehmigungsinhabern und Registranten vorkommen, d. h. die Pflicht der Erfassung der
ionisierenden Strahlenquellen, der Durchführung von Betriebsbeständigkeitsprüfungen und
der Verwendung der ionisierenden Strahlenquelle in Übereinstimmung mit der
Gebrauchsanleitung. Die Gründe für diese Pflichten sind dieselben, wie sie oben aufgeführt
sind, es handelt sich stets um transpositorische Anforderungen im Sinne der BSS-Richtlinie.
Zu § 72
Es wird die gegenwärtige rechtliche Regelung für die Gewährleistung einer ständigen
Aufsicht über die Einhaltung der Strahlenschutzanforderungen. Die Gewährleistung einer
ständigen Aufsicht bedeutet die Ernennung von Personen, die auf dem Gebiet der Tätigkeiten
mit den Quellen und der jeweiligen Vorschriften gehörig qualifiziert sind und auch über
theoretische Kenntnisse über die Auswirkungen ionisierender Strahlen und über physikalische
Prinzipien verfügen. Diese Personen verfügen in Übereinstimmung mit § 30 über eine
- 290 -
sogenannte Fachkompetenz, die vom SÚJB überprüft wurde, und sind für den
Genehmigungsinhaber die Bürgen für den sicheren Umgang mit den Strahlenquellen und die
Einhaltung der Vorschriften.
Die ständige Aufsicht wird von einem Strahlenschutzexperten und in spezifizierten Fällen
auch von einem Strahlenschutzbeauftragten wahrgenommen – es wird ein abgestufter Ansatz
angewandt. Dem Strahlenschutzexperten werden Tätigkeiten konzeptioneller Art zur
Sicherstellung des Strahlenschutzes übertragen und ihre Aufgabe liegt insbesondere im
organisatorisch-ausbildnerischen Bereich. Ein Strahlenschutzbeauftragter wird an
Arbeitsplätzen mit einem aus den ionisierenden Strahlen folgenden höheren Risiko verlangt
und die von ihr ausgeübte Tätigkeit hat konkreteren Charakter, d. h. sie erfüllt Aufgaben, die
durch strengere Anforderungen an den Betrieb von Arbeitsplätzen mit gefährlichen
Tätigkeiten insbesondere leitender und kontrollierender Art gestellt werden. Der
Strahlenschutzexperte sollte vom Genehmigungsinhaber eindeutig mit der Aufsicht betraut
werden und direkt gegenüber der Leitung der betreffenden Einrichtung, des betreffenden
Betriebs verantwortlich sein. Die Anforderung ist in Bezug zur BSS-Richtlinie
transpositorischer Art, der Strahlenschutzexperte entspricht im Prinzip dem „radiation
protection expert“ und der Strahlenschutzbeauftragte dem „radiation protection officer“.
Für Kernkraftwerke wird auch eine spezialisierte Abteilung für den Strahlenschutz gefordert.
Diese Anforderung ist in vielen internationalen Empfehlungen enthalten und wird auch in der
BSS-Richtlinie erwähnt. Eine grundlegende Anforderung an eine solche Abteilung ist die
Unabhängigkeit von den Produktionsabteilungen, denn es soll in höchstmöglichem Maße
jeglicher Druck ausgeschlossen werden, die Strahlensicherheit aus wirtschaftlichen Gründen
einzuschränken oder zu reduzieren – z. B. Kürzung der Reaktorstillstandszeiten. In der
Durchführungsvorschrift werden viel detailliertere Anforderungen an die Funktion dieser
Abteilung festgelegt.
Zu § 73
Es handelt sich um eine traditionelle Regelung, durch die die Möglichkeit geschaffen wird,
das Regime an Arbeitsplätzen mit ionisierenden Strahlenquellen in geeigneter Weise zu
regeln, und zwar unter Berücksichtigung der verwendeten ionisierenden Strahlenquellen und
der Art ihrer Verwendung. Die Festlegung des Überwachungsbereichs hängt von der Höhe
der möglichen Bestrahlung an dem jeweiligen Arbeitsplatz ab und von dieser werden die
Anforderungen an die Gewährleistung des Schutzes der Beschäftigten abgeleitet, z. B.
eingeschränkter Zutritt, Kontaminationskontrolle u. Ä. Es handelt sich um eine
Umsetzungsbestimmung. Die Unterteilung der Arbeitsplätze mit Quellen wird in allen
internationalen Dokumenten aufgeführt und auf der internationalen Ebene allgemein
angewandt. Der Kontrollbereich ist deutlich in der geforderten Weise gekennzeichnet und
beschriftet. Er ermöglicht die Überwachung der Bewegung von Menschen an diesen
Arbeitsplätzen, die Dauer ihres Aufenthaltes zu erfassen, die Kontamination beim Betreten
und Verlassen des Arbeitsplatzes zu überprüfen, bis auf Ausnahmen wird an diesen
Arbeitsplätzen der Essenskonsum und das Rauchen eingeschränkt, u. Ä. Sämtliche Angaben
über das Betreten und über die bei den Tätigkeiten im Kontrollbereich erhaltenen Dosen
- 291 -
werden erfasst und es ist festgelegt, wie lange die Daten aufbewahrt werden sollen. Die
Arbeitsplätze sind mit entsprechenden Kontaminations- und Strahlungsmonitoren ausgerüstet
und sie sind auch für die sofortige Reaktion auf eventuell festgestellte Radionuklidemissionen
aus einem solchen Arbeitsplatz bzw. Kontaminationen von Personen oder Gegenständen
vorbereitet.
Zu § 74
Es handelt sich um eine traditionelle Regelung, durch die die Möglichkeit geschaffen wird,
das Regime an Arbeitsplätzen mit ionisierenden Strahlenquellen in geeigneter Weise zu
regeln, und zwar unter Berücksichtigung der verwendeten ionisierenden Strahlenquellen und
der Art ihrer Verwendung. Die Festlegung des Überwachungsbereichs hängt von der Höhe
der möglichen Bestrahlung an dem jeweiligen Arbeitsplatz ab und von dieser werden die
Anforderungen an die Gewährleistung des Schutzes der Beschäftigten abgeleitet, die im
Vergleich zum Kontrollbereich, weniger streng sind.
Der Überwachungsbereich ist ebenfalls gekennzeichnet, die Maßnahmen der Regelung sind
jedoch nicht so streng, wie dies beim Kontrollbereich der Fall ist. Dennoch ist es nicht
angebracht, dass sich in diesem Bereich ohne Grund andere Menschen, als die radiologischen
Mitarbeiter bewegen. Die Überwachung der Dosen der Mitarbeiter in diesem Bereich kann
durch die Überwachung der Umgebung erfolgen, sei es in regelmäßigen oder bloß in
festgelegten Intervallen, mit deren Hilfe überprüft wird, ob die Situation konstant bleibt.
Zu § 75
Die rechtliche Regelung wurde aus der bestehenden gültigen Gesetzgebung (Verordnung GBl.
Nr. 307/2002) übernommen. Es werden die grundlegenden Anforderungen festgelegt, bei
deren Erfüllung der Arbeitsplatz mit ionisierenden Strahlenquellen als sicher angesehen
werden kann. Der Arbeitsplatz wird hier in drei Phasen beurteilt: vor Beginn der Arbeit
(Entwurf, Bau und Inbetriebnahme), während der Arbeit und bei Beendung der Tätigkeiten an
dem Arbeitsplatz.
Absatz 2: Ähnlich wie im Falle der kerntechnischen Anlagen bedeutet auch der Bau
bestimmter großer Arbeitsplätze mit ionisierenden Strahlenquellen einen nicht geringen
Aufwand pro futuro, der sich aus der Notwendigkeit ihrer sicheren Stilllegung, insbesondere
der Entsorgung ergibt. Daher werden an Arbeitsplätze der III. und IV. Kategorie ähnliche
Anforderungen gestellt, und das auch aus denselben Gründen. Es handelt sich um die Pflicht,
einen solchen Arbeitsplatz stillzulegen, ihn für die Stilllegung vorzubereiten und die
Stilllegung durchzuführen, und zwar mit den speziell zu diesem Zweck angesammelten
Mitteln. Das Atomgesetz löst die Problematik mit dem gesetzlichen Hinweis auf seinen
einschlägigen Passus und legt zugleich eine Ausnahme für vom Staat errichtete oder andere
öffentliche Institutionen, in deren Fall die Kosten für deren Stilllegung zu Lasten der
öffentlichen Haushalte gehen (weshalb es überflüssig ist, eine eigene Rücklage zu bilden).
Details werden in der Durchführungsvorschrift geregelt.
Zu § 76
- 292 -
Übernommen aus der bestehenden gültigen Gesetzgebung (Verordnung GBl. Nr. 307/2002).
Bei einigen Tätigkeiten mit Quellen, typischerweise der Defektoskopie oder der Karrotage,
werden die ionisierenden Strahlenquellen nach Bedarf während einiger Tage außerhalb des
ständigen Arbeitsplatzes verwendet. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, die Regeln
der Arbeit an solchen Arbeitsplätzen festzulegen, an denen es aufgrund ihres
Übergangscharakters nicht möglich ist, alle Anforderungen zu erfüllen, die für feste
Arbeitsplätze gelten, wobei es jedoch zugleich notwendig ist, das gleiche Schutzniveau der
Beschäftigten und sonstigen Personen sicherzustellen. Der Unterschied der Bedingungen an
einem vorübergehenden und einem ständigen Arbeitsplatz folgt aus der Natur der Sache (z. B.
kann nicht in identischer Weise die Unzugänglichkeit des Raumes sichergestellt werden, denn
dieser ist bei einem vorübergehenden Arbeitsplatz oft nicht verschlossen), dies bedeutet
jedoch nicht, dass an einem vorübergehenden Arbeitsplatz nicht alle Anforderungen an den
sicheren Umgang mit ionisierenden Strahlenquellen erfüllt werden. Es werden daher
spezifische Anforderungen in der Weise festgelegt, dass alle Erfordernisse des
Strahlenschutzes abgedeckt sind. Das Atomgesetz (und dessen Durchführungsvorschrift)
wählen zu den vorübergehenden Arbeitsplätzen einen solchen Ansatz, der die allgemeinen
Anforderungen der BSS-Richtlinie an den Strahlenschutz voll widerspiegelt. Die besonderen
Anforderungen sind eine bloße Anpassung der allgemeinen Anforderungen an den
spezifischen Charakter des Arbeitsplatzes.
In erster Linie handelt es sich um die Pflicht, das Amt im Voraus darüber zu unterrichten,
dass ein solcher Arbeitsplatz errichtet wird und wo. Des Weiteren werden Anforderungen an
die Beschäftigten an diesen Arbeitsplätzen gestellt, z. B. die Notwendigkeit der Anwesenheit
der Person, die direkt für den Strahlenschutz verantwortlich ist, die Größe der Arbeitsgruppe
und ihre Ausrüstung.
Zu § 77
Es handelt sich um eine traditionelle Regelung, die es ermöglicht, den Schutz von
Mitarbeitern mit ionisierenden Strahlenquellen zu gewährleisten. Die Regelung geht von der
Kategorisierung der radiologischen Mitarbeiter aus, regelt die Pflicht, Personen, die die
Tätigkeit eines Beschäftigten ausüben, dieser Kategorie zuzuordnen und ferner die Pflicht zur
Überwachung ihrer Bestrahlung, die es ermöglicht zu kontrollieren, ob der
Bestrahlungsgrenzwert eingehalten wird, und auch die Mitarbeiter über die Ergebnisse der
Überwachung zu informieren.
Es wird ein abgestufter Ansatz angewandt, bei dem die Pflicht zur Überwachung mittels
persönlicher Dosimeter nur für Mitarbeiter der Kategorie A vorgesehen ist, die höhere Dosen
erreichen können, und wo es begründet ist, bei ihnen das Bestrahlungsniveau individuell zu
überwachen, während bei Mitarbeitern der Kategorie B davon ausgegangen wird, dass die
Einhaltung der Grenzwerte insbesondere durch die Überwachung des Arbeitsplatzes
kontrolliert wird.
Die Regelung ist eine Umsetzung der BSS-Richtlinie.
Zu § 78
- 293 -
Es handelt sich um das Übernehmen von Regelungen, die bisher in der Praxis auf der
Grundlage der Bestimmungen der Durchführungsverordnung umgesetzt werden. In
Anbetracht des Charakters dieser rechtlichen Verpflichtungen ist es notwendig, diese
rechtliche Regelung in das Gesetz zu verschieben. Der Zweck besteht darin, den Schutz der
Mitarbeiter sicherzustellen, die relativ höheren Dosen ionisierender Strahlen exponiert
werden, die vorübergehend auf Arbeitsplätzen anderer Inhabergenehmigungen bzw. in dessen
Kontrollbereich gastieren. Unter den Bedingungen der gegenwärtigen Marktwirtschaft kann
man ähnlichen Fällen von Arbeiterbewegungen sehr häufig begegnen und es ist notwendig,
durch eine rechtliche Regelung die Pflichten (Verantwortung) für die Gewährleistung ihres
Strahlenschutzes eindeutig festzulegen. Im privatrechtlichen Bereich wird die Situation in der
Regel durch einen Komplex von Liefer- und Zulieferverträgen kompliziert, die die Stellung
der einzelnen Vertragsparteien und ihre gegenseitigen Verpflichtungen aufweichen oder
relativieren, was sich leider auch in dem Maß der Erfüllung des Schutzes des öffentlichen
Interesses (in diesem Fall des Schutzes der „geliehenen“ Mitarbeiter gegen ionisierende
Strahlen) niederschlägt. Die Grundlage der Bestimmung ist also die eindeutige Beschreibung
der Verantwortung für die Gewährleistung des Strahlenschutzes für externe Mitarbeiter in
Gestalt einer Substitution der einzelnen beteiligten Subjekte, und zwar in Abhängigkeit von
deren tatsächlichem Vermögen, den Schutz zu gewährleisten. Ist z. B. der externe Mitarbeiter
selbst Inhaber der betreffenden Genehmigung (er muss kein Angestellter sein, sondern eine
gewerblich tätige natürliche Person), so stellt er seinen eigenen Strahlenschutz am besten mit
seinen eigenen Kräften sicher. Besondere Verpflichtungen über den Rahmen der üblichen
Sicherstellung des Strahlenschutzes hinaus werden jedoch an den Betreiber des
Kontrollbereichs gestellt, in dem der externe Mitarbeiter seine Arbeit ausübt – z. B. die
Anforderung an ein mit den eigenen Mitarbeitern vergleichbares Niveau des Strahlenschutzes,
das die allgemeine Pflicht zur Gewährleistung des Strahlenschutzes ergänzt.
Da ein externer Mitarbeiter in verschiedenen Kontrollbereichen verschiedener Inhaber
gleichzeitig arbeiten kann, und zwar auch im Ausland bzw. in EU-Ländern, wird ihm ein
sogenannter radiologischer Ausweis ausgestellt, in den alle Dosen in einer solchen Weise
eingetragen werden, dass die Einhaltung der Bestrahlungsgrenzwerte kontrolliert werden
kann. Ferner wird die Verantwortung für diese Kontrolle eindeutig so festgelegt, dass es nicht
zur Unterlassung derselben kommen kann. Das System für die Ausstellung und Verteilung der
persönlichen radiologischen Ausweise bleibt unverändert und hat zur Gänze
Umsetzungscharakter.
Eine besondere Ausnahme wird für einen strahlenexponierten Mitarbeiter der Kategorie A
angewandt, der Inhaber einer Genehmigung für Installation, Inbetriebnahme, Reparatur,
Service oder die Bewertung der Eigenschaften einer ionisierenden Strahlenquelle ist, bei dem
das Bestrahlungsrisiko relativ niedriger ist und der als Genehmigungsinhaber in der Lage ist,
seinen Strahlenschutz in relevanter Weise selbst auch auf der Grundlage allgemeiner Regeln
(d. h. ohne Nutzung eines radiologischen Ausweises) sicherzustellen.
Die Bestimmung ist eine Umsetzung der BSS-Richtlinie.
Zu § 79
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Die Gesundheitsaufsicht über die radiologischen Mitarbeiter ist Bestandteil der
arbeitsmedizinischen Dienste, mit denen sich gegenwärtig insbesondere das Gesetz GBl. Nr.
373/2011 über spezifische Gesundheitsdienste befasst, und zwar § 53 bis 60, und ferner
dessen Durchführungsvorschrift, die Verordnung GBl. Nr. 79/2013 über die Durchführung
einiger Bestimmungen des Gesetzes GBl. Nr. 373/2011 über spezifische Gesundheitsdienste,
(Verordnung über arbeitsmedizinische Dienste und einige Arten gutachterlicher Betreuung).
Der vorgelegte Entwurf ergänzt und präzisiert die Bestimmungen der genannten Vorschriften
in der Weise, dass die BSS-Richtlinie voll umgesetzt wird.
Die Richtlinie schreibt die Pflicht zur Durchführung bestimmter gesundheitlicher
Untersuchungen der radiologischen Mitarbeiter vor, die eine fortlaufende Überwachung ihrer
gesundheitlichen Eignung einschließlich der Erkenntnis einer konkreten Schädigung, zu der
es infolge einer erheblichen Überschreitung der Bestrahlungsgrenzwerte kommen kann,
sicherstellen sollen. In solchen Fällen legt der arbeitsmedizinische Dienst die Bedingungen
für die weitere Arbeit mit ionisierenden Strahlenquellen in seiner Beurteilung der
gesundheitlichen Eignung fest.
Im Falle außerordentlicher medizinischer Untersuchungen kann eine Änderung des
Gesundheitszustandes auch in der plötzlichen Anwesenheit einer der durch die Verordnung
GBl. Nr. 79/2013 über die Durchführung einiger Bestimmungen des Gesetzes GBl. Nr.
373/2011 über spezifische Gesundheitsdienste (Verordnung über arbeitsmedizinische Dienste
und einige Arten gutachterlicher Betreuung) festgelegten Kontraindikationen bestehen. Die
ärztlichen Vorbeugeuntersuchungen dienen nicht in erster Linie dem Nachweis der
Wirkungen der ionisierenden Strahlen, sondern im Sinne der BSS-Richtlinie dem Nachweis
einer solchen Gesundheit des radiologischen Mitarbeiters, dass er „befähigt ist, die ihm
anvertrauten Aufgaben zu erfüllen“. Eine Änderung seines Gesundheitszustandes, die eine
außerordentliche medizinische Untersuchung erfordert, kann z. B. eine Bewegungsstörung
sein, bei der der Mitarbeiter nicht in der Lage ist, von einem Unfallort zu fliehen.
Zu § 80 und 81
Die genannte Bestimmung regelt die grundlegenden Anforderungen an den Schutz der
Bevölkerung vor Bestrahlung. Eine Bestrahlung der Bevölkerung kann insbesondere infolge
des Ablassens radioaktiver Stoffe in die Umgebung eines Arbeitsplatzes eintreten. Deshalb ist
die Pflicht festgelegt, diese Ablässe und die gesamte Umgebung des Arbeitsplatzes zu
überwachen. Zum Zweck der Sicherstellung der Einhaltung des Grenzwerts für die
Bevölkerung, bei denen alle ionisierende Strahlenquellen berücksichtigt werden müssen,
werden die sogenannten Richtgrenzwerte festgelegt.
Das bestehende Gesetz, zusammen mit der Durchführungsverordnung über den
Strahlenschutz, legt als „Richtgrenzwert“ für die gesamten Ablässe radioaktiver Stoffe aus
einem Arbeitsplatz, an dem radiologischen Tätigkeiten ausgeübt werden, mit der
durchschnittlichen effektiven Jahresdosis von 250 µSv pro Kalenderjahr bei der betreffenden
kritischen Bevölkerungsgruppe fest. Die Festlegung eines einzigen Dosisrichtwertes für alle
Arbeitsplätze erlaubt es nicht, den Ansatz der Optimierung der Bestrahlung der Bevölkerung
für einen konkreten Arbeitsplatz voll anzuwenden, d. h. die Bestrahlung der Bevölkerung auf
- 295 -
den niedrigsten erreichbaren Grenzwert unter den gegebenen konkreten Bedingungen zu
senken. Der Entwurf verfolgt die Möglichkeit, den Ansatz des sogenannten auf die konkrete
Strahlenquelle bezogenen Strahlenschutzes anzuwenden, bei dem der Dosisrichtwert die
Bestrahlung eines Einzelnen, der eine Modellgruppe natürlicher Personen, die von der
betreffenden Strahlenquelle am meisten bestrahlt werden, vertritt (sogenannte repräsentative
Person) von oben begrenzt.
Zu § 82
Neu wird die Problematik der sogenannten nichtmedizinischen Bestrahlung behandelt, wobei
es sich insbesondere um die Implementierung von Artikel 22 der BSS-Richtlinie handelt (d. h.
die Bestrahlung von Personen für andere als medizinische Zwecke). Die nichtmedizinische
Bestrahlung wird nun einer strikten Regulierung unterliegen, wobei besonderes Augenmerk
der Begründung und Optimierung gewidmet werden soll.
Bereits früher wurden bestimmte „medizinische Bestrahlungen“ für sogenannte medizinischrechtliche Zwecke (im Sinne der Definition des bestehenden Atomgesetzes – medizinische
Bestrahlung zu durch eine andere Rechtsvorschrift geregelten Zwecken mit Verweis z. B. auf
die Strafordnung) durchgeführt. Das Hauptargument für die Ausgliederung dieser Kategorie
aus der medizinischen Bestrahlung besteht darin, dass die Bestrahlung für die bestrahlte
Person keinen direkten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen darstellt (sie ist also kein
Patient). In letzter Zeit zeigt sich überdies immer mehr das Bemühen, an Flughäfen
sogenannte Sicherheitsröntgengeräte zur Kontrolle der beförderten Personen zu installieren.
Diese und ähnliche Arten der „beabsichtigten Personenbestrahlung ohne medizinische
Indikation“ und ohne direkten Nutzen für die bestrahlten Person verlangen einen anderen
Ansatz als die medizinische Bestrahlung.
Das neue Atomgesetz unterscheidet deshalb zwei grundlegende Arten nichtmedizinischer
Bestrahlung, und zwar die auf radiologischen Geräten durchgeführte Bestrahlung in
medizinischen Einrichtungen und die beabsichtigte Personenbestrahlung (z. B. aus
Sicherheitsgründen), die auf Geräten durchgeführt wird, die nicht für die medizinische
Bestrahlung bestimmt sind.
Zu Absatz 1:
Obgleich die Begründung zu den grundlegenden Anforderungen für die genehmigte Tätigkeit
gehört, wird sie, im Hinblick auf den besonderen Charakter dieser Bestrahlung, hier betont.
Zu den Absätzen 2, 3, 5, 6
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Abs. 4 BSS-Richtlinie sollten bei nichtmedizinischer
Bestrahlung, die auf einem radiologischen Gerät durchgeführt wird, zugleich die relevanten
Anforderungen an die medizinische Bestrahlung angewandt werden (Durchführung in
medizinischen Einrichtungen von medizinischem Personal, auf den gleichen Quellen, die das
gleiche Risiko darstellen, es gelten die übrigen für die medizinische Bestrahlung festgelegten
Anforderungen). Es handelt sich um Anforderungen, die nicht nur im Atomgesetz enthalten
sind, sondern auch in der relevanten medizinischen Gesetzgebung, deren komplette
- 296 -
Aufzählung das Atomgesetz aus gesetzestechnischen Gründen nicht wiedergeben kann. Auf
diese Weise wird die angemessene Qualität der „beabsichtigten Personenbestrahlung“
sichergestellt, die nur mittels Methoden ausgeübt werden kann, die für die medizinische
Bestrahlung verwendet werden, die ein ausreichendes Niveau des Schutzes vor ionisierenden
Strahlen gewährleistet; darüber hinaus wird im Hinblick auf den Charakter dieser Bestrahlung
die Anforderung an die Bevorzugung einer Technik, die mit einer niedrigen Strahlendosis
verbunden ist, betont. Ein grundsätzlicher Unterschied besteht darin, dass zur Durchführung
einer medizinischen Bestrahlung die Indikation des Arztes erforderlich ist und dass die
Bestrahlung des Patienten nur dann durchgeführt werden kann, wenn ein direkter
diagnostischer oder therapeutischer Nutzen für den Patienten vorausgesetzt wird. Im Falle der
nichtmedizinischen Bestrahlung gilt dies nicht, sie muss in diesem Sinne berücksichtigt und
auf ihre Weise aus der medizinischen Bestrahlung „ausgegliedert“ werden (getrennte
Aufzeichnungen, andere Informationen für die bestrahlte Person, Auswahl der im Hinblick
auf den Bestrahlungszweck angemessenen Technik). Die bestrahlte Person muss auch die
Möglichkeit haben, die Bestrahlung abzulehnen (sofern nicht durch eine andere
Rechtsvorschrift anders bestimmt) und soll die Möglichkeit einer alternativen Form der
„Kontrolle“ (zum Beispiel Personenkontrolle) haben.
Zu Absatz 4:
Für Bestrahlungen, die nicht auf radiologischen Geräten durchgeführt werden, besteht ferner
für den Genehmigungsinhaber oder den Registranten die Pflicht, den Dosisrichtwert
einzuhalten. Im Falle von Sicherheitsröntgengeräten kann es sich um die Bestrahlung einer
größeren Anzahl von Personen handeln (Flugplatz), und dies auch wiederholt (Flüge mit
Umsteigen, frequent fliers).
Der Entwurf stellt im Ergebnis eine Verbesserung und Verschärfung der Anforderungen an
den Strahlenschutz der Bevölkerung dar und entspricht zur Gänze der ICRP-Empfehlung Nr.
103 aus dem Jahre 2007.
Zu § 83 bis 86
Die Problematik der medizinischen Bestrahlung ist gegenwärtig zum größten Teil durch die
medizinische Gesetzgebung geregelt, d. h. durch das Gesetz GBl. Nr. 373/2011 über
spezifische Gesundheitsdienste und die Verordnung GBl. Nr. 410/2012 über die Festlegung
der Regeln und Vorgehensweisen bei der medizinischen Bestrahlung. Die Bestimmungen des
Atomgesetzes beziehen sich insbesondere auf die technische Seite dieser Bestrahlung, und
zwar die Verwendung des diagnostischen Referenzniveaus. Die diagnostischen
Referenzniveaus im Sinne der BSS-Richtlinie sind ein Komplex aus Musterstoffen und Arten
der Handhabung derselben, die vom Genehmigungsinhaber oder dem Registranten primär auf
der lokalen Ebene festgelegt werden müssen (sie werden als „lokale diagnostische
Referenzniveaus“ bezeichnet) und die anschließend mit den tatsächlich von den Patienten
erhaltenen Dosen verglichen werden müssen. Die normativ verankerten Niveaus, d. h. die
„nationalen diagnostischen Referenzniveaus“ sind eine Richtlinie für die Festlegung der
lokalen Niveaus.
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Durch die genannte Regelung soll es zur Implementierung der BSS-Richtlinie in der Weise
kommen, dass in der Praxis der regulierten Subjekte keine Unklarheiten hervorgerufen
werden. Die Anforderung an das Aufzeichnen und Untersuchen derjenigen Fälle, in denen es
zu einem Abweichen von den diagnostischen Referenzniveaus kommt, sowie an das
Vereinbaren der Abstellung dieses Zustandes dienen ebenfalls der Implementierung.
Auch die Anforderungen bezüglich der Dosen der Patienten und der Ausstattung des
Arbeitsplatzes dienen der Umsetzung. Da die medizinische Bestrahlung als solche nicht durch
Grenzwerte beschränkt ist, muss das Gesamtniveau der Bestrahlung von Patienten auf andere
Weise überwacht und gegebenenfalls geregelt werden, und zwar sowohl auf der Ebene der
Gesundheitsdienstleister als auch auf der Ebene des SÚJB. Für die Sicherstellung des
Strahlenschutzes für Patienten und weitere Personen ist es notwendig, auch weitere Pflichten
festzulegen, und zwar Anforderungen an die Ausstattung des Arbeitsplatzes und Regeln für
diejenigen Fälle, in denen Patienten Radionuklide appliziert werden.
Die Bestimmung von § 86 reagiert auf die Problematik radiologischer Zwischenfälle. Unter
radiologischen Zwischenfällen versteht die Praxis Störfälle bei der medizinischen
Bestrahlung. Kommt es zu einer erheblich erhöhten Bestrahlung des Patienten (im Falle der
Radiotherapie auch zu einer erheblich niedrigeren Bestrahlung als vorgesehen war) oder sogar
zu einer falschen Bestrahlung des Patienten, so befindet sich dieser Tatbestand im
Widerspruch zur Anforderung der Gewährleistung des Strahlenschutzes und es müssen die
angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Es ist nicht nötig zu betonen, dass z. B.
eine falsche gezielte Bestrahlung zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen kann. Das
Atomgesetz begründet die Pflicht des Gesundheitsdienstleisters, jeden bei der medizinischen
Bestrahlung auftretenden, zur Applikation einer ungeplanten Dosis führenden Zwischenfall zu
untersuchen und in gravierenden Fällen die Untersuchungsergebnisse dem SÚJB zu melden,
damit rechtzeitig Maßnahmen zur Regelung der Situation und zur Vermeidung einer
Wiederholung ergriffen werden können.
Zu § 87
Der Bereich der Förderung und Verarbeitung von Uran ist ein spezifischer Bereich und ist
stark und traditionell mit der rechtlichen Regelung des Bergbaubereichs im Allgemeinen
verflochten. Deshalb ist es notwendig, für diesen Bereich einige Pflichten zur Gewährleistung
des Strahlenschutzes auf eine besondere Weise festzulegen.
Insbesondere wird ausdrücklich festgelegt, dass der Abfall aus Bergbautätigkeiten kein
radioaktiver Abfall ist und dass sich der Umgang mit diesem daher nach einer einschlägigen
anderen Rechtsvorschrift richtet, nämlich dem Gesetz GBl. Nr. 157/2009 über Abfall aus
Bergbautätigkeiten und über die Änderung einiger Gesetze, mit Ausnahme derjenigen
Aspekte, die radioaktive Eigenschaften von Material betreffen, dass Abfall aus
Bergbautätigkeiten ist, und die durch dieses Gesetz geregelt werden, insbesondere durch die
weiteren Bestimmungen dieses Paragrafen.
Es handelt sich um die Absätze 4 und 5, die derjenigen Person, die im Besitz von Halden und
Absetzteichen oder anderen Rückständen aus der Förderung, Verarbeitung und Veredelung
- 298 -
radioaktiver Mineralien oder aus einer anderen Bergbautätigkeit, die mit dem Vorkommen
radioaktiver Mineralien verbunden ist, die Pflicht auferlegt, diesen Abfall zu überwachen und
Maßnahmen zur Verhinderung der Bestrahlung von Menschen durchzuführen, wenn die
Überschreitung bestimmter Grenzwerte der ionisierenden Strahlen festgestellt werden. Es
handelt sich insbesondere um in der Vergangenheit entstandene Fälle, wo sich infolge der
Transformationsprozesse (Privatisierung und Rückgabe von Eigentum) dieses Material auf
Grundstücken von Personen befindet, die nicht identisch mit denjenigen Personen sind, die
gemäß Absatz 4 verpflichtet sind, die Überwachung durchzuführen. Damit die Überwachung
und die Implementierung von Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können, wird auch ein
Eingriff in die Rechte von Privatpersonen, Grundstückbesitzern und die Pflicht, eine solche
Tätigkeit zu dulden, geregelt. Ohne diese Bestimmung könnte es zu einer Gefährdung von
Leben und Gesundheit dieses Besitzers oder anderer Personen kommen, es ist also auch in
deren Interesse notwendig, die Beschränkung zu akzeptieren.
Absatz 3 regelt ferner die Situation, in der in Förderlagerstätten andere Tätigkeiten ausgeübt
werden, bei denen es jedoch zur gleichen Bedrohung durch ionisierende Strahlen kommt, z.
B. bei der Förderung, der Verarbeitung und der Veredelung von radioaktivem Material. Auch
in diesem Fall ist es notwendig einen angemessenen Strahlenschutz für die Personen
sicherzustellen, die diese Arbeiten ausführen. Deshalb wird ein ähnliches Rechtsregime
verankert.
Zu § 88 und 89
Sogenannte hoch radioaktive Strahlenquellen stellen eine potentiell höhere Gefährdung des
vom Atomgesetz geschützten Interesses dar. Auf diese Tatsache weist auch Euratom hin, das
zur Regulierung des Umgangs mit denselben die BSS-Richtlinie verabschiedet hat. Eine der
durch diese Richtlinie festgelegten Pflichten ist die Identifizierung und Kennzeichnung dieser
Quellen, um deren Verlust oder Missbrauch zu verhindern bzw. damit auch deren neuer
Erwerber über genügend Informationen über deren gefährlichen Charakter und die
Notwendigkeit, dem Strahlenschutz erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, verfügt. Diese
Pflicht wird im § 88 implementiert.
Ebenso verlangen Radionuklidquellen als potentiell gefährlichere ionisierende
Strahlenquellen eine bestimmte Regelung, die z. B. für Strahlengeneratoren überflüssig wäre.
Bei diesen Quellen ist es erforderlich, außer dem Strahlenschutz bei deren Verwendung auch
den Strahlenschutz für den Zeitraum nach Beendung ihrer aktiven Nutzung zu gewährleisten.
Durch deren Zusammenführung an ausgewählten Orten und die Sicherstellung der Finanzen
für deren Entsorgung wird deren möglichem Verlust und der mit diesem verbundenen
möglichen Gefährdung durch unbeabsichtigte oder sogar beabsichtigte Bestrahlung von
Personen sowie – im Falle, dass die Handhabung derselben nicht in dieser Weise
sichergestellt wäre und die verantwortlichen Personen der Pflicht ausweichen würden, diese
Aufwendungen zu erstatten (siehe dazu auch die Begründung der Begriffe „herrenlose
Quelle“, „anerkannte Lagerstätte“ usf.) – zugleich staatlichen Aufwendungen für die
Entsorgung solcher Quellen vorgebeugt. Es handelt sich um eine Umsetzungsbestimmung der
BSS-Richtlinie.
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Zu § 90
Zweck dieser Regelung ist es, die effektive Sicherung von Quellen zu gewährleisten, die
aufgegriffen oder gefunden oder auf andere Weise sichergestellt werden. Bei Quellen, bei
denen deren Eigentümer nicht bekannt ist, obliegt die Pflicht, die Kosten für deren Sicherung
zu tragen, dem Staat oder dem Betreiber der zur Zusammenführung, Verarbeitung und zum
Schmelzen des Metallschrotts bestimmten Anlage, sofern dieser zum Eigentümer dieser
Quellen wird. Ziel dieser Bestimmung ist es, überflüssige Verzögerungen zu verhindern, die
bei erneutem Verlust der gefundenen Quelle oder einer durch sie verursachten ungeplanten
Bestrahlung drohen, zu verhindern. Diesem Zweck dient auch die Bestimmung über die
Befugnis des SÚJB, eine Strahlenquelle zu radioaktivem Abfall zu erklären – auf diese Weise
wird die rasche und wirksame Entsorgung einer solchen Quelle durch die Verwaltung
ermöglicht.
Das SÚJB wendet stets die angemessene Mühe zur Ermittlung des letzten Eigentümers der
Strahlenquelle auf. Wenn der Eigentümer nachträglich ermittelt wird, wird die Verwaltung die
aufgewendeten Kosten einfordern. Die Metallschrottverarbeiter werden auch in Zukunft die
Kosten für das Aufspüren ionisierender Strahlenquellen und deren vorläufige Sicherung
tragen. Die ionisierende Strahlenquelle wir dem Eigentümer nur dann zurückgegeben, wenn
er berechtigt ist, mit dieser umzugehen, andernfalls wird sie auf Kosten dieses Eigentümers
gesichert. Zweck dieser Maßnahme ist es, dem erneuten Verlust oder Missbrauch dieser
Quelle und damit der Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Umwelt durch ionisierende
Strahlen vorzubeugen.
Zu § 91
Dieser Teil der Regelung befasst sich mit der Regulierung der grenzüberschreitenden
Bewegung von Strahlenquellen mit Betonung auf hoch radioaktive Radionuklidquellen in
einzelnen Fällen von deren Import und Export. Die allgemeinen Bedingungen der
Regulierung von Tätigkeiten, die im Export von Strahlenquellen aus dem Gebiet der
Tschechischen Republik und im Import in dieses Gebiet bestehen, werden an anderer Stelle
geregelt – sie unterliegen der Regulierung als Umgang mit Strahlenquellen. Deutlich strenger
als die Überführung zwischen Euratom-Ländern ist der Export in Drittländer und der Import
aus solchen geregelt.
Es handelt sich um die praktische Implementierung langfristig durchgesetzter Forderungen
auf internationaler Ebene, zu deren Einhaltung sich die Tschechische Republik eingehalten
hat (siehe Regelwerk für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen, 2004,
und Handbuch für den Export und Import radioaktiver Quellen, 2012). Ein Teil dieser
Anforderungen folgt auch aus dem europäischen Recht (BSS-Richtlinie). Es handelt sich um
Anforderungen zur Stärkung der Aufsicht über die Bewegung von Radionuklidquellen auf
globaler Ebene. Es ist sicher unstrittig, dass Länder, die eine Radionuklidquelle exportieren,
die Sicherheit haben sollten, dass diese im Empfängerland ausreichend gesichert sein und
einem Nutzer übergeben wird, der für die jeweilige Kategorie und Art der Radionuklidquelle
eine entsprechende, von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte
Genehmigung besitzt.
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Der entworfene Text unterscheidet den Export in Euratom-Länder, in denen das
Funktionieren der Verordnung des Rates (Euratom) Nr. 1493/93 vom 8. Juni 1993 über die
Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten vorausgesetzt wird. Diese
Verordnung regelt jedoch nicht den Informationsfluss in den exportierenden Staat und nur
begrenzt jenen in den importierenden Staat, was gemäß den bisherigen internationalen
Erfahrungen zu Schwierigkeiten im Hinblick auf das Erfassen der Strahlenquellen und die
ausreichende Kontrolle derselben führt.
Die Anforderung der vorhergehenden Anmeldung ist bei Radionuklidstrahlenquellen der
Kategorie 1 und 2 (also bei Quellen, die eine erhebliche Personenbestrahlung verursachen
können) notwendig, weil im allgemeinen eine Pflicht des Importeurs festgelegt ist, den Import
und Vertrieb konkreter Quellen erst nachträglich zu melden, und zwar vierteljährlich, sodass
auf dem Gebiet der Tschechischen Republik solche Quellen auch mehrere Monate ohne
Kenntnis des SÚJB im Umlauf sein können, was nicht als eine adäquate Gewährleistung des
Strahlenschutzes angesehen werden kann.
Neu verbietet das Gesetz auch den Export von Radionuklidstrahlenquellen der 1. Kategorie in
dem Falle, dass der Zielstaat nicht in der Lage ist, die Quelle sicher zu übernehmen (d. h. er
verfügt nicht über ausreichende personelle, legislative, fachliche und finanzielle Kapazitäten,
um in der Lage zu sein, den Betrieb einer solchen Quelle während ihrer gesamten
Lebensdauer einschließlich ihrer sicheren Entsorgung sicherzustellen).
Zu § 92 und 93
Die vorgeschlagene Regelung im Bereich von Arbeitsplätzen mit der Möglichkeit erhöhter
Bestrahlung aus natürlichen Quellen ist in Übereinstimmung mit den Anforderungen der BSSRichtlinie ausgeführt. Diese Arbeitsplätze, zu denen Flugzeuge bei Flügen in einer Höhe von
mehr als 8 km zählen, sowie Arbeitsplätze mit Materialien mit erhöhtem Radionuklidgehalt
werden im Unterschied zur bestehenden rechtlichen Regelung den geplanten
Expositionssituationen zugeordnet und neu beziehen sich auf sie einige vom vorgeschlagenen
Gesetz für geplante Expositionssituationen festgelegte Anforderungen einschließlich der
Meldepflicht. Das Regulierungssystem sieht die Identifizierung derjenigen Arbeitsplätze vor,
an denen im Hinblick auf die durchgeführten Tätigkeiten das Risiko der Bestrahlung aus
natürlichen Strahlenquellen existiert, und die Durchführung von Messungen an diesen
Arbeitsplätze in der Weise, dass für die dort beschäftigten strahlenexponierten Mitarbeiter das
Niveau ihrer Bestrahlung ermittelt, regelmäßig kontrolliert und unter Anwendung des
Begründungs-, Optimierungs- und
Begrenzungsprinzips
gesteuert wird.
Bei
Flugzeugbesatzungen erfolgt diese Steuerung mittels Anpassung der Dienstpläne der
Flugbesatzungsmitglieder in der Weise, dass eine erhöhte Bestrahlung aus natürlichen
Bestrahlungsquellen nach Möglichkeit ausgeschlossen wird.
Von der vorigen rechtlichen Regelung wird die Pflicht beibehalten, die Beschäftigten dieser
Arbeitsplätze über die ermittelte Bestrahlung sowie über die Maßnahmen, die zur
Verringerung der Bestrahlung am Arbeitsplatz getroffen wurden, zu informieren.
- 301 -
Dort, wo es nicht möglich ist, mit Hilfe optimierter Maßnahmen die Bestrahlung aus
natürlichen Quellen am Arbeitsplatz unter 6 mSv/Jahr zu verringern, muss für die Arbeiter ein
ähnliches Strahlenschutzniveau sichergestellt werden wie bei anderen geplanten
Expositionssituationen.
Zu § 94
Da von bestimmten Arbeitsplätzen mit der Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus
natürlichen Strahlenquellen radioaktive Stoffe freigesetzt werden können, ist es erforderlich
diese Freisetzung so zu regulieren, dass ein ausreichender Strahlenschutz für Individuen aus
der Bevölkerung gewährleistet ist. Voraussetzung für die Angemessenheit dieser Regulierung
ist die Kenntnis des Inhalts der von dem Arbeitsplatz freigesetzten radioaktiven Stoffe, die auf
der Grundlage von Messungen und der Bewertung des ermittelten Inhalts nach festgelegten
Kriterien (z. B. der Freisetzungsniveaus) gewonnen wird. Im Falle der Überschreitung dieser
Kriterien ist die Freisetzung nur auf der Grundlage einer Genehmigung gemäß § 9 Abs. 2
Buchst. e Atomgesetz möglich.
In Anbetracht dessen, dass die freigesetzten, radioaktive Stoffe enthaltenden Materialien
häufig zur Herstellung von Baumaterial verwendet werden, wird die Anforderung festgelegt,
den Baumaterialhersteller über den Gehalt an natürlichen Radionukliden zu informieren.
Die Anforderung eine interne Vorschrift für den Umgang mit freigesetzten Materialien zu
erstellen und dieser gemäß vorzugehen verhindert den unberechtigten Umgang mit diesen
Materialien.
Zu § 95 und 96
Die Bestimmung zählt in Absatz 1 Arbeitsplätze mit möglicher erhöhter Bestrahlung aus
Radon in derselben Weise auf, wie dem in der bestehenden rechtlichen Regelung ist. Neu
wird die Anforderung der BSS-Richtlinie transponiert, in die Aufzählung dieser Arbeitsplätze
auch Arbeitsplätze einzubeziehen, die in einem Untergeschoss oder im ersten oberirdischen
Geschoss untergebracht sind, die die in der Durchführungsvorschrift festgelegten
Bedingungen erfüllen, also sich z. B. auf einem Gelände mit einem erheblich erhöhten Risiko
des Eindringens von Radon aus der Bodenschicht befinden. Die Regulierung der Bestrahlung
an in dieser Weise bestimmten Arbeitsplätzen beruht auf Messungen am Arbeitsplatz und der
Bestimmung der effektiven Dosis eines Beschäftigten mit Ausnahme einer jährlichen
Aufenthaltsdauer an dem Arbeitsplatz von unter 100 Stunden. Von der vorigen rechtlichen
Regelung wird die Pflicht beibehalten, die Beschäftigten dieser Arbeitsplätze über die
ermittelte Bestrahlung sowie über die Maßnahmen, die zur Verringerung der Bestrahlung am
Arbeitsplatz getroffen wurden, zu informieren. Im Hinblick auf die Anforderungen der BSSRichtlinie bezieht sich neu auf diese Arbeitsplätze die Meldepflicht.
In den § 96 ist die Anforderung der BSS-Richtlinie transponiert, Arbeitsplätze, an denen die
Bestrahlung aus Radon die effektive Dosis von 6 mSv/Jahr überschreiten kann, als geplante
Expositionssituation zu regulieren. Für die Beschäftigten an diesen Arbeitsplätzen muss das
gleiche Strahlenschutzniveau gewährleistet werden wie für radiologische Mitarbeiter und
- 302 -
deshalb werden auf sie bestimmte Anforderungen an radiologische Mitarbeiter einschließlich
der Bestrahlungsgrenzwerte angewandt.
Zu § 97 und 98
Die Bestimmung regelt die Vorbeugung gegen das Eindringen von Radon in ein Gebäude mit
Wohn- oder Aufenthaltsräumen. In Anbetracht der nachgewiesenen schädlichen Wirkungen
von Radon aus dem Untergrund auf die Gesundheit der Bewohner ist es erforderlich, in
diesem Bereich eine rechtliche Regelung einzuführen, die es ermöglicht, diese Risiken auf ein
akzeptables Niveau zu senken.
Die entworfene rechtliche Regelung gilt dem Bereich der Prävention bereits während der
Bau- bzw. Rekonstruktionszeit, Gebäuden und bestehenden Gebäuden und insbesondere auch
Gebäuden öffentlichen Charakters, in denen sich über längere Zeit Personen aufhalten. Auch
bei Gebäuden, die zum Wohnen bestimmt sind, sieht sie die Festlegung akzeptabler Niveaus
vor, schreibt jedoch nicht die Pflicht vor, die Radonkonzentration aktiv zu ermitteln, wodurch
sie versucht, ein Gleichgewicht zwischen dem Interesse des Schutzes der Gesundheit und des
Schutzes der Privatsphäre (Wohnbereich) herzustellen.
Zu § 99
Der vorgeschlagene Text setzt die Richtlinie 2013/51/Euratom um. So wie im bestehenden
Gesetz GBl. Nr. 18/1997 wird für die Verwendung von Trinkwasser, das für den öffentlichen
Verbrauch vorgesehen ist, und für das Inverkehrbringen von Wasser in Fertigpackungen die
Pflicht festgelegt, den Gehalt an natürlichen Radionukliden zu kontrollieren und diesen im
Bedarfsfall unter Nutzung des Optimierungsgrundsatzes zu verringern. Damit soll die
gesundheitliche Gefährdung der mit diesem Wasser versorgten Bevölkerung auf das
optimierte Niveau gesenkt werden.
Dieses Ziel wird durch die Festlegung der höchsten zulässigen Volumenaktivität von Radon
und der Referenzniveaus des Gehalts an natürlichen Radionukliden in Trinkwasser und
Trinkwasser in Fertigpackungen. Bei Überschreitung des zulässigen Höchstwertes verbietet
das Atomgesetz wegen des Vorhandenseins eines nicht optimierten gesundheitlichen Risikos,
das Wasser zu liefern oder in Verkehr zu bringen. Im Falle der Überschreitung des
Referenzniveaus legt das Gesetz die Pflicht fest, den Optimierungsgrundsatz anzuwenden und
zur Senkung des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Wasser optimierte Maßnahmen zu
nutzen.
Aus der vorherigen rechtlichen Regelung wird die Pflicht beibehalten und modifiziert, die
Öffentlichkeit über den Gehalt an natürlichen Radionukliden im Wasser, der das
Referenzniveau überschreitet, über die Höhe des Risikos und über die durchgeführte
Maßnahme zu informieren.
Zu § 100
Der entworfene Text implementiert die BSS-Richtlinie. Die Regulierung ist, so wie im
bestehenden Gesetz GBl. Nr. 18/1997, auf der Pflicht aufgebaut, den Gehalt an natürlichen
- 303 -
Radionukliden in Baumaterial zu kontrollieren und die Ergebnisse gemäß dem
Referenzniveau von 1 mSv/Jahr zu beurteilen. Im Falle der Überschreitung desselben setzt
das Inverkehrbringen dieses Baumaterials eine Genehmigung des SÚJB voraus. Die Anzahl
der Baustoffe, auf die sich die Messpflicht bezieht, wurde in Übereinstimmung mit dem in der
Richtlinie genannten Baumaterialverzeichnis festgestellt.
Neu wurde die Möglichkeit der Befreiung von der Messpflicht in denjenigen Fällen
eingeführt, in denen nachgewiesen ist, dass das Referenzniveau nicht überschritten wird. Aus
der vorherigen rechtlichen Regelung wurde die Pflicht beibehalten und modifiziert, im Falle
der Überschreitung des Referenzniveaus die Öffentlichkeit über den Gehalt an natürlichen
Radionukliden im Baumaterial und über dessen Bewertung zu informieren.
Zu § 101
Als Folge von Störfall-Expositionssituationen können in der Umwelt Radionuklidrückstände
überdauern. Die gewöhnlichen Tätigkeiten des Lebens können dann auch nach Jahren zu einer
Strahlenexposition aus diesen Radionukliden oder aus den Folgen früher beendeter
Tätigkeiten (die nicht reguliert worden sind) führen. Als Beispiel seien die in den letzten
Jahren auftretenden Fälle kontaminierten Fleisches von Wildschweinen genannt, die
Nahrungsmittel in Bodenschichten suchen, die aus der Zeit des Kernkraftwerkunfalls von
Tschernobyl stammen. Ein solches kontaminiertes Fleisch, d. h. aus einem Unfall stammende
Radionuklide, auf der allgemeinen Ebene jedoch jegliche fortbestehende Bestrahlung, kann
potentiell die menschliche Gesundheit gefährden.
Da der Staat den Schutz seiner Bevölkerung gewährleisten muss, ermöglicht die
vorgeschlagene Regelung im Bedarfsfall unverzüglich Kontaminierungsniveaus für
Lebensmittel und Wasser festzulegen und so auf Situationen zu reagieren, in denen infolge
eines Notfalls oder aus anderen Gründen im Interesse des Gesundheitsschutzes die
Versorgungskette reguliert oder auf andere Weise die schädliche Bestrahlung der
Bevölkerung reguliert werden muss.
Da die Reichweite der Kontaminierung sowie die aus ihr folgenden Risiken nicht
vorhersehbar sind, können keine Regeln in allgemein verbindlicher Form ex ante, d. h. durch
eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift (Verordnung) festgelegt werden. Um der
Bewahrung der Rechtssicherheit der Adressaten sowie des Schutzes und berechtigten
Interessen der Privatpersonen willen erachten es die Verfasser des Entwurfs als vorteilhafter,
die Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 171 ff. des Gesetzes GBl. Nr. 500/2004,
Verwaltungsordnung, zu wählen. Das Gesetz regelt zugleich die Grenzen des
verwaltungsrechtlichen Ermessens.
Für die Belange der Regulierung einer bestehenden Expositionssituation wird in diesem
Paragraphen auch die neu verankerte Anforderung der BSS-Richtlinie umgesetzt, auf dem
Gebiet der Tschechischen Republik die Verwaltung des kontaminierten Gebiets in der Folge
einer Störfall-Expositionssituation sicherzustellen. Diese Verwaltung wird in
Übereinstimmung mit der BSS-Richtlinie unter Anwendung der sogenannten Strategie des
- 304 -
optimierten
Strahlenschutzes
geplant,
Nuklearkatastrophenplans sein wird.
der
Bestandteil
des
nationalen
Zu § 102
Diese Bestimmung reagiert auf die Tatsache, dass die Regulierung auf dem Gebiet
ionisierender Strahlen immer noch relativ neu ist und es Situationen geben kann, in denen
Personen einer schädlichen Bestrahlung infolge von Ursachen ausgesetzt werden, die in der
Vergangenheit entstanden sind, als die ionisierenden Strahlenquellen noch nicht ausreichend
geregelt waren oder die Wirkungen von Strahlen sowie die eine Bestrahlung bewirkenden
Mechanismen noch nicht ausreichend bekannt waren. Mit Hilfe von Beihilfen ist es möglich,
aber unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Rechte und berechtigten Interesse privater
Personen auch angebracht, in derartigen Situationen Abhilfe zu schaffen.
Das Atomgesetz gibt eine taxative Aufzählung von Situationen, die auf einer reichen
historischen Erfahrung beruht. Stets handelt es sich um Zustände, bei denen es nicht möglich
ist, eine Person zu finden, die in der Lage ist, die Kosten für deren Wiederherstellung zu
tragen, oder in deren Fall die Anforderung, diese Kosten zu tragen, zu einer
unverhältnismäßigen Belastung führen würde oder direkt ungerecht wäre. Es ist deshalb eher
angebracht, dass die Kosten für die Lösung dieser schädlichen Situationen der Staat trägt, der
als einziger in der Lage ist, die wirksame Menge an notwendigen Mitteln sicherzustellen. In
dieser Bestimmung werden die Beihilfen im Rahmen des sogenannten Radon-Programms
geregelt, deren Zweck es ist, die Lage der Eigentümer von Immobilien in der Tschechischen
Republik, die äußerst reich an Radon und dessen Umwandlungsprodukten ist, zu verbessern.
Es kann als völlig legitim angesehen werden, die Stellung privater natürlicher Personen zu
erleichtern, die ihre Wohnsituation zu lösen gedenken und müssen und nur eine beschränkte
Auswahl an Orten haben, wo sie dies tun können. Durch das Gewähren einer solchen Beihilfe
kommt es nicht zu einer Bevorzugung ihres Empfängers, die ihm unter gewöhnlichen
Marktbedingungen nicht zuteil würde. Durch seine Gewährung kommt es nur zu einer
Erstattung der Kosten, die der Eigentümer gezwungen war dafür aufzuwenden, dass eine
Wohnstätte von dem mit dem Radon verbundenen Risiko befreit wird. Das Ziel der zur
Verfügung gestellten Finanzmittel ist nicht eine Bevorteiligung auf dem Markt, sondern im
Gegenteil das Ausgleichen offensichtlicher Nachteile, die mit dem Vorhandensein der
Radionuklide zusammenhängen. Dieselben Grundsätze gelten auch im Falle der Beihilfen
gemäß Abs. 1 Buchst. c, d. h. für die Durchführung von Maßnahmen zur Senkung des Gehalts
an natürlichen Radionukliden im Trinkwasser, das für den öffentlichen Verbrauch bestimmt
ist. In diesem Fall ist zudem der Bedarf an einer Erstattung der Kosten für das Senken des
Gehalts an Radionukliden durch die Notwendigkeit begründet, eine angemessene Versorgung
mit Trinkwasser auch in Gegenden sicherzustellen, die reich an natürlichen Radionukliden ist.
Es handelt sich also nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 ff. AEUV, d. h. um
„Beihilfen ..., die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige
den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, ...“. Bei einer extensiven Auslegung
der einschlägigen AEUV-Bestimmungen könnten diese Beihilfen zu den „Beihilfen zur
Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche
- 305 -
Ereignisse entstanden sind“ gerechnet werden, allerdings würde eine solche Auslegung dem
Charakter von Altlasten und der Beihilfen selbst nicht ganz entsprechen. Zusammenfassend
kann daher gesagt werden, dass Beihilfen im Sinne von § 102 keine öffentliche Beihilfen im
Sinne von Artikel 107 ff. AEUV sind.
Die Bestimmung regelt ferner insbesondere einen Aspekt der Abgabe einer Stellungnahme
des SÚJB zu einem Beihilfeantrag. Das SÚJB als Verwalter im Bereich der friedlichen
Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen verfügt über die fachlichen Kapazitäten
zur Beurteilung der Frage, ob das betreffende Subjekt tatsächlich einem Risiko ausgesetzt ist
und ob es daher angebracht ist, ihm eine Beihilfe zu gewähren. Andere als fachliche
Gesichtspunkte sollen nicht Gegenstand der Beurteilung sein. Über die Beihilfen selbst
entscheiden dann Behörden im Bereich der Finanzverwaltung (siehe unten).
Zu § 103
Der allgemeine Grundsatz der Optimierung des Strahlenschutzes muss nicht nur bei geplanten
Expositionssituationen angewandt werden, sondern auch bei Störfall-Expositionssituationen
(Nuklearstörfälle oder Nuklearunfälle). Die Berechtigung des SÚJB, zur jeweiligen
Strahlenquelle eine Beschränkung der Bestrahlung für eine Störfall-Expositionssituation
festzulegen, ermöglicht es, die Bestrahlung natürlicher Personen in diesen Situationen in
vernünftigem Maße zu minimieren. Die Festlegung des Referenzniveaus für die konkrete
Strahlenquelle ist die Festlegung des radiologischen Akzeptanzkriteriums, das mit der
Nutzung der Strahlenquelle verbunden ist. In Störfall-Expositionssituationen kann nämlich
die Bestrahlung nicht durch einen Grenzwert begrenzt werden, denn dieser würde die
wirksame Durchführung einer Intervention verhindern.
Die Bestimmung gibt auch eine Aufzählung der Schutzmaßnahmen, die zum Schutz
natürlicher Personen (der Bevölkerung) im Falle einer Störfall-Expositionssituation
notwendig sind. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ, denn die Entwicklung der Lage kann
das Ergreifen von Ad-hoc-Maßnahmen erforderlich machen, deren konkrete Durchführung
nicht durch allgemein verbindliche Vorschriften a priori festgelegt werden können. In der
Aufzählung erscheinen daher die üblichsten Maßnahmen, die sich in der Vergangenheit bei
ähnlichen Situationen praktisch bewährt haben und in der Tschechischen Republik
gegenwärtig im Rahmen verschiedener Arten von Katastrophenübungen geübt werden.
Praktisch handelt es sich um Maßnahmen, die in abgestufter Weise den Schutz der Menschen
sicherstellen sollen, im Falle der gravierendsten radiologischen Notfallsituationen in Gestalt
der Räumung des betroffenen Bereichs. Hauptzweck dieser Maßnahmen ist der Schutz der
Bevölkerung vor ionisierenden Strahlen, deshalb liefert die Bestimmung keine Aufzählung
aller Maßnahmen, die für gewöhnlich im Falle gravierender Industrienotfälle oder
Naturkatastrophen angewendet werden. Die Aufzählung der Maßnahmen ist auch allgemein
formuliert, damit sie ein relativ breite Skala von Teilschritten abdeckt, aus denen die
einzelnen Maßnahmen zusammengesetzt sein können (z. B. das Absperren der
Katastrophenplanungszone, um den Zugang von Personen zu verunmöglichen, ist einer der
Teilschritte, die von der „Einschränkung der Bewegung und des Aufenthalts natürlicher
Personen auf dem betroffenen Gebiet“ abgedeckt sind). Die Maßnahmen werden in zwei
- 306 -
allgemeine Gruppen unterteilt – „dringende“ Maßnahmen, die ohne unnötige Verzögerung
nach dem Eintreten der radiologischen Notfallsituation ergriffen werden und die unmittelbare
Hilfe in einer gefährlichen Situation sicherstellen sollten, und „anschließende“ Maßnahmen,
die zu einer langfristigen Gewährleistung des Schutzes der Bevölkerung gegen ionisierende
Strahlen in dem betreffenden Gebiet führen. Die Subjekte, die verpflichtet sind, diese
Maßnahmen durchzuführen bzw. über deren Durchführung zu entscheiden, da die
Maßnahmen auf den Schutz der Bevölkerung abzielen und die konkreten Tätigkeiten in deren
Rahmen führen daher die betroffenen Menschen aus, sind im Text des Gesetzes weiter unten
spezifiziert, nämlich im Kapitel, das der Beherrschung einer atomaren Notfallsituation (bzw.
der Reaktion auf diese) gewidmet ist, und zu diesen gehören die Einheiten des öffentlichen
Rettungssystems, andere Organe der öffentlichen Gewalt, aber auch der
Genehmigungsinhaber, infolge dessen Tätigkeit die atomare Notfallsituation eingetreten ist.
Einzelheiten der Durchführung der Maßnahmen und insbesondere des Niveaus der möglichen
Bestrahlung, an deren Erreichen die Durchführung der einzelnen Maßnahmen anknüpfen
wird, werden in der Durchführungsvorschrift geregelt.
Die rechtliche Regelung regelt auch weitere Anforderung an die Gewährleistung des
Personenschutzes, und zwar in Abhängigkeit davon, ob es sich um Personen handelt, bei
denen im Voraus angenommen wird, dass sie bei einem Störfall intervenieren könnten und es
daher möglich ist, sie im Voraus vorzubereiten (z. B. Feuerwehreinheiten in der
Katastrophenplanungszone u. Ä.) oder um andere Personen, die in der Situation intervenieren
werden, ohne dass vorher mit ihnen gerechnet wurde (z. B. Feuerwehreinheiten aus anderen
Gegenden, Freiwillige, verschiedenes technisches/Hilfspersonal wie z. B. Autobusfahrer u.
Ä.). Da sich die Reichweite der Folgen eines Störfalls nicht voraussagen lassen (es kann sich
auch um einen Störfall außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik handeln), ist es nie
möglich, im Voraus den Kreis der notwendigen Personen festzulegen, und es ist immer
möglich, dass es nötig sein wird, ad hoc auch andere Personen einzubeziehen. Die
Bestimmungen im Interesse des Personenschutzes sind traditionell und international typisch,
es haben jedoch in ihnen auch die frischen Erfahrungen aus dem Unfall im Kernkraftwerk
Fukushima Dai Ichi ihren Niederschlag gefunden.
Die Definition des Begriffs „entsendende Person“ ist aufgrund der Natur der Sache
überflüssig. Eine nähere Abgrenzung dieses Instituts würde als Definitionsmerkmale nur
völlig offensichtliche Tatsachen verwenden – dass es sich um ein Subjekt handelt, die eine
intervenierende Person (diese ist im Atomgesetz definiert) zur Durchführung einer
Intervention entsendet (d. h. entscheidet, dass jemand an einem bestimmten Ort handeln
wird). Entsendende Person ist stets ein Subjekt, das mit einer Rechtspersönlichkeit begabt ist
(dies ergibt sich übrigens bereits aus dem Begriff). Eine Organisationseinheit ohne
Rechtspersönlichkeit kann keine entsendende Person sein. Diese wird z. B. im Falle eines
Rettungsdienstes wahrscheinlich immer der Gesundheitsdienstleister sein, dessen Bestandteil
diese Organisationseinheit ist, es sei denn, deren Entsendung führt ein anderes Subjekt durch.
Ferner gilt, dass die entsendende Person immer ein Subjekt ist, dass über diese Entsendung
entscheidet bzw. der Ausführende von Tätigkeiten ist, deren Bestandteil die Entsendung ist,
und für die er die volle legale Verantwortung trägt (nicht seine einzelnen Mitarbeiter, die die
- 307 -
Anweisung zur Entsendung erteilen). Nicht zuletzt muss bedacht werden, dass die
Verantwortung für den Schaden in diesem Falle in einigen Fällen völlig dem spezifischen
Regime der Verantwortung für den Nuklearschaden unterliegt und der Schadenersatz daher
nicht von der entsendenden Person gefordert werden wird, sondern vom Betreiber der
kerntechnischen Anlage. Im Falle eines nichtatomaren Schadens wird sich die Verantwortung
für den Schaden nach den allgemeinen Vorschriften richten (insbesondere dem Gesetz GBl.
Nr. 262/2006, Arbeitsgesetzbuch, und Gesetz GBl. Nr. 89/2012, Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Verantwortliche kann somit der Arbeitgeber, sogar der Betreiber (z. B. eines
Arbeitsplatzes mit einer ionisierenden Strahlenquelle) sein, nicht notwendig die entsendende
Person. Dies wird von den konkreten Umständen des konkreten Falles abhängen und die
Tatsache, wer die entsendende Person ist, muss bei dieser Beurteilung überhaupt keine Rolle
spielen.
Eine wichtige Rolle beim Schutz der intervenierenden Personen gegen die Auswirkungen
ionisierender Strahlen spielt der Aspekt der Freiwilligkeit. Bei Fachleuten kann deren
fachliche und physische Bereitschaft für eine Intervention und die mit dieser verknüpften
Risiken angenommen werden und die Freiwilligkeit kommt dann nur in Situationen der
gravierendsten Bedrohung in Frage, bei denen die möglichen Folgen der Strahlenexposition
(hier bezogen auf die Referenzniveaus als der theoretischen Grenzen, bei deren Überschreiten
ein erhöhtes Risiko anzunehmen ist) nicht eindeutig antizipiert werden können. Der Aspekt
der Freiwilligkeit kann übrigens bei intervenierenden Fachleuten bereits durch die Übernahme
der dienstlichen Verpflichtung (durch das Ablegen des dienstlichen Gelöbnisses) unter der
Voraussetzung erfüllt sein, dass die in das Dienstverhältnis eintretenden Personen
ausdrücklich darüber informiert werden, dass die Verpflichtung auch diese Bekundung
enthalten wird, also die Bekundung der Freiwilligkeit für eine Intervention, bei der es zu einer
Überschreitung des Referenzniveaus von 100 mSv kommen kann. Zweck der Regelung im
Atomgesetz ist es nicht, das Unterordnungsprinzip zu durchbrechen, das die Grundlage der
Tätigkeiten der Sicherheitscorps und Streitkräfte bildet, sondern dieses in geeigneter Weise an
die in der BSS-Richtlinie festgelegte Anforderung anzupassen. Bei Laien ist die auf der
Informiertheit begründete Freiwilligkeit immer Pflicht. Das Gesetz geht somit vom
Vorsorgeprinzip aus. Das Atomgesetz bindet absichtlich weder die entsendende Person noch
die intervenierende Person durch weitere detailliertere Bedingungen. Im Zustand einer
Störfall-Expositionssituation, die eine dringende Intervention erfordert, kann ein schriftliches
Festhalten der freiwilligen Zustimmung mit der Entsendung zu dem Eingriff oft weder
verlangt noch praktisch durchgeführt werden, es kann jedoch immer empfohlen werden, diese
Zustimmung im Voraus zu erhalten.
Falls die entsendende Person nicht über ausreichende Informationen über die mögliche
Überschreitung des Referenzniveaus verfügt, ist sie nicht berechtigt, die intervenierende
Person zu der Intervention zu entsenden (im Übrigen könnten in einem solchen Falle die
Dosen so hoch sein, dass jede Intervention ihren Sinn verlieren würde und es nötig sein
würde, nach anderen Wegen der Beherrschung der Störfall-Expositionssituation zu suchen).
Faktisch muss, auch wenn es vom Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, die entsendende
Person immer über relevante Informationen über die Situation verfügen, sonst kann keine
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Intervention durchgeführt werden (damit sie überhaupt zu irgendwelchen Ergebnissen führen
kann).
In der Praxis kann die Situation entstehen, dass alle intervenierenden Personen eine
Intervention verweigern und im Hinblick auf das legitime Bedürfnis jedes Menschen, das
eigene Leben und die eigene Gesundheit zu schützen, kann dies in besonders exponierten
Situationen verständlich und zu erwarten sein. In der Sicht des Verfassers des Gesetzentwurfs
ist eine solche Situation ein Extremfall und er geht davon aus, dass solche Ausnahmezustände
in den Notfallplänen berücksichtigt werden. Personen, bei denen vorausgesetzt wird, dass sie
sich an einer solchen Intervention beteiligen werden, müssen ausgebildet, geschult und
trainiert sowie mit Schutzmitteln ausgerüstet werden, die sie richtig zu verwenden fähig sein
werden, damit die Höhe ihrer Bestrahlung auf dem niedrigstmöglichen Niveau bleibt und
damit auch die Wahrscheinlichkeit, dass ihre Dosis den festgelegten Wert von 100 mSv
erreicht oder überschreitet, minimiert wird. Eine allgemeinverbindliche rechtliche Regelung
dieser Situation ist jedoch nicht angebracht – sie würde nur eine beschränkte Anzahl von Adhoc-Fällen regeln. Allgemein wäre es auch nicht möglich, eine einheitliche Regel dafür
festzulegen, wie vorgegangen werden soll, denn die tatsächliche Vorgehensweise würde von
den konkreten Merkmalen der betreffenden Situation abhängen.
Details der Bekundung der Freiwilligkeit wird die Durchführungsvorschrift regeln, die die
spezifische Stellung der Angehörigen der Streitkräfte und Sicherheitscorps berücksichtigen
wird.
Die Forderung der Freiwilligkeit sowie auch die oben genannten Anforderungen an die
intervenierenden Personen folgt ausdrücklich aus der BSS-Richtlinie.
Zu § 104
Dieser ein selbständiges Kapitel des Atomgesetzes bildende Paragraph regelt eine Pflicht, die
sich auf eine besondere Form eines individuellen deklaratorischen Verwaltungsaktes bezieht,
die Genehmigung der vollständigen Stilllegung. Am Ende des ganzen Prozesses der
Stilllegung einer kerntechnischen Anlage oder eines Arbeitsplatzes der III. Kategorie oder
eines Arbeitsplatzes der IV. Kategorie tritt der Augenblick ein, in dem der frühere
Arbeitsplatz bzw. der Bereich, in dem er sich befunden hat, vollkommen sicher und für die
weitere Verwendung zugänglich ist. Diese Tatsache wird von Seiten des SÚJB fachlich
beurteilt und wenn die gesetzlichen Bedingungen (d. h. insbesondere der ausreichende
Nachweis bestimmter Informationen) erfüllt sind, beschließt das Amt die Freigabe des
Bereichs aus dem Regulierungsregime und genehmigt dem ehemaligen Betreiber die
Beendung des Stilllegungsprozesses durch die Genehmigung der vollständigen Stilllegung.
Im weiteren werden an den Inhaber dieser besonderen Genehmigung so ziemlich keine
Anforderungen gestellt.
Da auch nach der vollständigen Stilllegung die Notwendigkeit entstehen kann, ex post deren
Folgen oder die Art ihrer Durchführung zu untersuchen, z. B. infolge in Erscheinung tretender
Umweltschäden, ist es nötig, die relevanten Informationen für den Fall ihres späteren
Gebrauchs sicherzustellen. Aus diesem Grund erlegt das Atomgesetz dem Inhaber dieser
- 309 -
Genehmigung die Pflicht auf, die grundlegende Dokumentation für die Dauer von 20 Jahren
ab der vollständigen Stilllegung aufzubewahren. Die Anzahl der Jahre wurde im Hinblick auf
die Langfristigkeit möglicher Folgen der Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlen
(in der Größenordnung von Jahrzehnten) festgelegt.
In einigen Fällen ist die Durchführung einer vollständigen Stilllegung nicht möglich oder
angebracht. In einem solchen Fall müssen jedoch die relevanten Schritte festgelegt werden,
wie mit den Resten der Anlage sowie dem Bereich, in dem sich die Anlage befand,
umzugehen ist, und zwar bereits in derjenigen Phase, in der die Durchführung der Stilllegung
in Angriff genommen wird. Nur so kann der ausreichende Schutz der Öffentlichkeit und der
Umwelt vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen gewährleistet werden. Die
entsprechende Pflicht regelt Absatz 2 dieser Bestimmung, der aus Gründen der Systematik der
Regelung der vollständigen Stilllegung zugeordnet ist.
Zu § 105
Erklärt werden die im Bereich des Umgangs mit radioaktivem Abfall und bei der Stilllegung
kerntechnischer Anlagen oder von Arbeitsplätzen mit Radionuklidstrahlern verwendete
Begriffe. Sinn der Auslegung ist die eindeutige Abgrenzung der einzelnen Begriffe.
Der Großteil der Definitionen implementiert die Richtlinie 2011/70/Euratom und betrifft
ausschließlich die Art des Umgangs mit radioaktivem Abfall oder abgebrannten
Brennelementen. Diese Definitionen bestimmen, was unter Lagerung und Endlagerung
radioaktiver Abfälle sowie der Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente verstanden
wird. Es handelt sich um traditionelle in der Fachwelt allgemein bekannte Begriffe.
Ein neues Institut ist die „institutionelle Kontrolle“, das der Überwachung einer Lagerstätte
für radioaktive Abfälle (und deren Umgebung) nach deren Schließung dient. Mit der
Schließung der Lagerstätte endet zwar die aktive Etappe ihres Lebenszyklus und es wird kein
weiterer radioaktiver Abfall zur Lagerung hinzugefügt, es können aber weiterhin selbsttätige
Prozesse stattfinden, die in der Lage sind (z. B. durch entweichendes radioaktives Wasser) die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu schädigen. Um diese zu schützen, ist es
notwendig, für eine gewisse Zeit eine ständige Aufsicht über die geschlossene Lagerstätte
auszuführen. Eine legislative Festlegung dieses Zeitraums ist jedoch nicht möglich, da die
Bedingungen der konkreten Lagerstätten vollkommen unterschiedlich sein können. Die
konkrete Festlegung der Dauer der institutionellen Kontrolle folgt daher aus der
Dokumentation zu der genehmigten Tätigkeit und wird anschließend in verbindlicher Weise
im Beschluss über die Erteilung der Genehmigung zur Schließung der Lagerstätte verankert.
Zu § 106
Der Grund für die Ergänzung oder Änderung bereits existierender rechtlicher Regelungen der
Handhabung von radioaktivem Abfall ist die Überführung der in der Richtlinie
2011/70/Euratom verankerten Regeln und Grundsätze in die Gesetzgebung eines EuratomMitgliedstaates. Die Bestimmung der Absätze 1 bis 3 ist eine Umsetzung der Richtlinie
2011/70/Euratom, im Interesse der Richtigkeit eine nahezu wortwörtliche Umsetzung. Dem
- 310 -
Staat wird die Pflicht auferlegt, den eigenen radioaktiven Abfall zu übernehmen, der zur
Verarbeitung in ein anderes Land als ein Euratom-Lang gesandt wurde. Es ist geregelt, unter
welchen Bedingungen radioaktiver Abfall in einem anderen Land gelagert werden kann. Ziel
der Regelung ist es, eine übermäßige grenzüberschreitende Bewegung und eine Anhäufung
von gefährlichem radioaktivem Abfall in Euratom-Mitgliedstaaten bzw. dessen unbegründete
Übernahme aus Nichtmitgliedstaaten und, vice versa, dessen unbegründete und somit
potentiell gefährliche Übergabe in andere Staaten zu verhindern. Die gesamte Regelung geht
von der primären Verantwortung des Staates (des Domizils) des Verursachers des
radioaktiven Abfalls für die sichere Handhabung des radioaktiven Abfalls aus. Die Übergabe
von radioaktivem Abfall ist mit einer vertraglichen Vereinbarung verknüpft, und dies unter
sehr strengen Bedingungen für die Gewährleistung der sicheren Handhabung des Abfalls.
Zu § 107
Die Bestimmung erfüllt die Richtlinie 2011/70/Euratom hinsichtlich eines Konzepts für den
Umgang mit radioaktivem Abfall, wobei jedem Euratom-Mitgliedstaat die Pflicht auferlegt
ist, ein eigenes Konzept zu entwickeln. Es wird die Pflicht geregelt, die Europäische
Kommission in regelmäßigen Intervallen über Änderungen dieses Konzepts zu informieren.
Zu § 108
Es wird erklärt, dass Rückstände nach der Förderung eines Minerals, das natürliche
Radionuklide enthält, sowie natürliche Radionuklide enthaltender Abfall, der nicht aus einer
radiologischen Tätigkeit stammt (d. h. sog. NORM-Abfall, der aus Arbeitsplätzen mit der
Möglichkeit einer erhöhten Bestrahlung aus einer natürlichen Quelle gemäß § 94 freigesetzt
wird), nicht als radioaktiver Abfall angesehen werden. Die Bestimmung betont ferner den
Unterschied und die hohe Gefährlichkeit des Umgangs mit radioaktivem Material im
Vergleich zu anderen Abfällen, die der Grund für den Ausschluss des Umgangs mit
radioaktivem Abfall aus dem Regime des Gesetzes GBl. Nr. 185/2001 über Abfall und über
die Änderung einiger Gesetze ist. Zugleich gilt jedoch, dass in Anbetracht anderer
Eigenschaften von radioaktivem Abfall die allgemeine rechtliche Regelung für die
Handhabung von Abfall angewandt werden muss.
Zu § 109
Die Anforderungen an die Handhabung von abgebranntem Brennstoff stimmen in hohem
Maße mit den Pflichten bei der Handhabung von radioaktivem Abfall überein, sofern nicht
anders bestimmt. Diese normative Prämisse folgt aus dem Charakter von abgebranntem
Brennstoff, der viele mit radioaktivem Abfall identische Eigenschaften besitzt. In der gleichen
Weise wie beim Umgang mit radioaktivem Abfall gilt ein wechselseitiger Zusammenhang
zwischen den einzelnen Schritten der Handhabung abgebrannter Brennelemente.
Ein bestimmter Unterschied gegenüber radioaktivem Abfall liegt in der potentiellen
zukünftigen Verwendbarkeit abgebrannter Brennelemente infolge einer erfolgreichen
Wiederaufbereitung. Die Wiederaufbereitung ist ein sinnvolles Verfahren nicht nur unter dem
Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit, sondern auch der Gewährleistung des Strahlenschutzes
- 311 -
(der wiederaufbereitete Brennstoff wird wiederverwendet und wird nicht zu nutzlosem
radioaktivem Abfall). Deshalb erlegt das Atomgesetz auch der Person, die Verursacher
abgebrannter Brennelemente ist, die Pflicht auf, sich so zu verhalten, dass die weitere
Nutzung dieser Brennelemente nicht verunmöglicht wird.
Zu § 110
Derjenige, der radioaktiven Abfall handhabt, übernimmt Pflichten, deren Erfüllung hilft, den
sicheren Umgang mit diesem Abfall zu gewährleisten. Die genannten Pflichten sind
Bestandteil sowohl der Anforderungen der Richtlinie 2011/70/Euratom als auch international
anerkannter Normen, die in den Dokumenten der IAEO und der OECD formuliert sind.
Zu § 111
Die Bestimmung regelt die Pflichten des Inhabers einer Genehmigung zur Schließung einer
Lagerstätte für radioaktiven Abfall. Auch im Falle der definitiven Beendung der Nutzung
einer Lagerstätte in Gestalt ihrer Schließung gibt es eine Reihe fortbestehender Risiken, die
während des folgenden Zeitraums überwacht werden müssen und für die Abhilfemaßnahmen
gefunden werden müssen. Die Lagerung des radioaktiven Abfalls nach Schließung der
Lagerstätte dauert Jahrzehnte bis Jahrhunderte und beim gegenwärtigen Stand der
menschlichen Erkenntnis können nicht alle möglichen Folgen dieser Tätigkeit antizipiert
werden. Der Inhaber einer Genehmigung zur Schließung einer Lagerstätte muss im Interesse
der Minimierung der Einflüsse des gelagerten radioaktiven Abfalls auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt präventive Schutz- und Abhilfemaßnahmen ausführen. Vor allem
muss die institutionelle Kontrolle gewährleistet sein, deren Zweck das Erkennen einer
Störung der Lagerstätte ist. Für den Fall einer solchen Störung, die nicht notwendig die
Intensität einer atomaren Notfallsituation erreicht, müssen Maßnahmen durchgeführt werden,
die die erforderlichen Abhilfe- und Strahlenschutzmaßnahmen gewährleisten. Nicht zuletzt
muss der Genehmigungsinhaber langfristig über die relevanten Informationen verfügen, damit
er überhaupt in der Lage ist, die oben genannten Tätigkeiten zu gewährleisten. Es sei ergänzt,
dass der Inhaber dieser Genehmigung unter den Bedingungen der Tschechischen Republik die
Verwaltung sein wird, denn diese ist der ausschließliche Träger der Aufgaben in diesem
Bereich.
Zu § 112
Die Verwaltung, die vom Ministerium für Industrie und Handel eingerichtet wird (bzw.
bereits auf der Grundlage des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 existiert), ist eine
Organisationseinheit des Staates, der das Wirtschaften mit dem Staatseigentum obliegt.
Mit deren Hilfe garantiert der Staat die sichere Lagerung des radioaktiven Abfalls, denn
sämtliche bereits existierenden und in der Zukunft von den Verursachern radioaktiver Abfälle
erzeugte radioaktiven Abfälle werden von der Verwaltung erfasst und in einer von ihr
bewirtschafteten Lagerstätte zusammengeführt.
Als bereits traditionelle Regelung wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit der Verwaltung
insbesondere aus den Abgaben der Verursacher radioaktiver Abfälle finanziert wird, die auf
- 312 -
einem Nuklearkonto angesammelt werden. Dieses Konto wird bei der Tschechischen
Nationalbank geführt und wird dort auch geführt werden. Das Nuklearkonto wird vom
Finanzministerium verwaltet. Dieses Konto ist Bestandteil der Konten der staatlichen
finanziellen Aktiva, über deren Verwendung die Regierung entscheidet. Die Verwaltung
bildet aus den Mitteln des Nuklearkontos keine Ansprüche aus ungenutzten Ausgaben im
Sinne von § 47 des Gesetzes GBl. Nr. 218/2000 über Haushaltsregeln.
Das Gesetz regelt in dieser Bestimmung den Gegenstand der Zuständigkeit der Verwaltung,
die nicht nur in der Handhabung des radioaktiven Abfalls und der Verwaltung der
Lagerstätten als solcher besteht, sondern auch in Tätigkeiten finanziellen Charakters wie z. B.
der Verwaltung der Abgaben, der Verwaltung der Stilllegungsrücklagen usf. Das Atomgesetz
überträgt auch in anderen Bestimmungen der Verwaltung neu bestimmt Befugnisse im
Bereich des Umgangs mit gefundenem Nuklearmaterial oder ionisierenden Strahlenquellen.
Die Verwaltung verfügt nämlich faktisch über die technischen und personellen Kapazitäten
für diese Tätigkeiten und belastet dabei den Staat nicht in einer Weise, die bei kommerziellen
Subjekten erwartet werden könnte.
Die rechtliche Regelung der Funktion der Verwaltung und der von ihr ausgeübten Tätigkeiten
wurde bis auf geringfügige Korrekturen, die vor allem durch die zwischenzeitliche rechtliche
Entwicklung im Bereich der Terminologie und einiger spezieller Rechtsinstitute (z. B. der
Umgang mit Staatseigentum und Funktion der staatlichen Organisationseinheiten) wurden,
zur Gänze aus dem Gesetz GBl. Nr. 18/1997 übernommen, da diese traditionell und
ausreichend effektiv war. Sie enthält also gegenüber der ausreichend bekannten und
erfolgreich angewandten rechtlichen Regelung keine Neuerungen.
Die Bestimmung regelt im letzten Absatz die Finanzierung der Tätigkeit der Verwaltung. Für
Tätigkeiten, die sich auf die Handhabung von radioaktivem Abfall, der aus dem Ausland auf
das Gebiet der Tschechischen Republik überführt wurde und nicht zurückgegeben werden
kann, und auf die Handhabung von radioaktivem Abfall, der vor Inkrafttreten des Gesetzes
GBl. Nr. 18/1997 (d. h. vor dem 1. Juli 1997) entstanden ist, soll die Verwaltung Mittel aus
dem Staatshaushalt verwenden.
Zu § 113
Diese Bestimmung reagiert auf die Tatsache, dass die Regulierung auf dem Gebiet
ionisierender Strahlen immer noch relativ neu ist und es Situationen geben kann, in denen
Personen einer schädlichen Bestrahlung ausgesetzt werden, die auf Ursachen in der
Vergangenheit zurückgeht, als die ionisierenden Strahlenquellen noch nicht ausreichend
geregelt oder die Wirkungen von Strahlen sowie die eine Bestrahlung bewirkenden
Mechanismen noch nicht ausreichend bekannt waren. Die Verwaltung ist berechtigt eine
Beihilfe für die Entsorgung einiger von diesen „Altlasten“ zu gewähren, deren taxative
Aufzählung das Atomgesetz enthält.
Die für die Entstehung dieser Situationen verantwortlichen Personen existieren nicht mehr (es
handelt sich um Subjekte, die sich infolge der Transformation der Tschechischen Wirtschaft
in den 90er Jahren des vergangen Jahrhunderts aufgelöst haben) und deshalb übernimmt der
- 313 -
(in der Verwaltung verkörperte) Staat deren Verbindlichkeiten und kommt für den durch diese
Altlasten verursachten Schaden auf. Das entworfene (und in der Gegenwart bereits seit
langem angewandte) System sieht eine bestimmte Form der Übernahme der Kosten, die mit
der Rückführung des Geländes mit den Altlasten in den vorangegangen Zustand verbunden
sind, die traditionell bereits „Beihilfe“ genannt wird, denn sie wird im Voraus als Anzahlung
gewährt – wegen der beträchtlichen Höhe dieser Kosten, die schwer zu schultern wäre, und
des großen Zeitraums, der zur Entsorgung der Altlasten notwendig ist.
Auch in diesem Falle handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 ff.
AEUV, d. h. um „Beihilfen ..., die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, ...“. Es kommt
zu keiner Bevorzugung des Beihilfeempfängers auf dem Markt, denn die Mittel werden in der
den Kosten für die Entsorgung der Altlasten (z. B. der Altlasten nach der Förderung und
Verarbeitung von Uranerz) entsprechenden Höhe gewährt. Die Art der Gewährung der Mittel
kann auch nicht als selektiv angesehen werden, denn der Zugang zu ihnen steht jedem Subjekt
offen, das von den Altlasten, die aus der Zeit vor 1989 stammen, betroffen ist. Abschließend
kann vielmehr gesagt werden, dass der Charakter dieser staatlichen Beihilfen völlig außerhalb
des Rahmens von Art. 107 ff. AEUV liegt.
Zu § 114
Als bereits traditionelle Regelung wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit der Verwaltung
insbesondere aus den Abgaben der Verursacher radioaktiver Abfälle finanziert wird, die auf
einem Nuklearkonto angesammelt werden. Dieses Konto wird bei der Tschechischen
Nationalbank geführt und wird dort auch geführt werden. Das Nuklearkonto wird vom
Finanzministerium verwaltet.
Durch die Schaffung eines Nuklearkontos wird gewährleistet, dass die Finanzmittel in der
erforderlichen Höhe und Liquidität angesammelt und nicht für andere Zwecke verwendet
werden, und dass sie im Augenblick der Notwendigkeit ihrer Verwendung ohne
Schwierigkeiten freigegeben werden, z. B. zur Errichtung einer Lagerstätte für radioaktive
Abfälle, die von der Verwaltung sichergestellt und im Tätigkeitsplan der Verwaltung
genehmigt wird.
Zu § 115
Die Abgaben an das Nuklearkonto sind in zweierlei Art vorgesehen, einmal als periodische
Abgaben für „große“ Verursacher von radioaktivem Abfall, einmal einmalig bei „kleinen“
Verursachern. In den Abgaben werden nicht die Mittel zur Finanzierung der eigenen
Stilllegung von kerntechnischen Anlagen, es werden jedoch Finanzmittel für die Lagerung
von radioaktivem Abfall abgeführt, der bei der Stilllegung entsteht. Es ist vorgesehen, dass
die Methode zur Berechnung der Abgabenhöhe so festgelegt wird, dass sie einen Anreiz zur
Beschränkung der Erzeugung von radioaktivem Abfall schafft. Die Abgaben der Verursacher
von radioaktivem Abfall an das Nuklearkonto sind nicht Bestandteil ihrer Ausgaben zur
Erzielung und Aufrechterhaltung ihrer Einnahmen.
- 314 -
Es wird vorgeschlagen, mittels einer Regierungsverordnung die Höhe der Abgaben an das
Nuklearkonto festzulegen.
Zu § 116
In § 116, der die Regeln festlegt, nach denen den Gemeinden die Auswirkungen kompensiert
werden, die sich aus ihrer geographischen Nähe zu einer kerntechnischen Anlage, die der
Lagerung radioaktiver Abfälle dient, ergeben, wird neu ein einmaliger Beitrag aus dem
Nuklearkonto in Höhe von 30 Mio. CZK für jede Gemeinde eingeführt, auf deren Gebiet ein
geschütztes Gebiet für einen besonderen Eingriff in die Erdrinde zwecks Lagerung von
radioaktivem Abfall im unterirdischen Bereich festgelegt wird. Die neue rechtliche Regelung
ermöglicht auf diese Weise die Kompensation der Risiken, die sich für Gemeinden ergeben,
auf deren Gebiet sich Lagerstätten für radioaktive Abfälle befinden.
Absatz 1 dieser Bestimmung bezieht die Gewährung eines Beitrags für Situationen, in denen
bestimmte Arten von Beschlüssen erlassen werden. Gegen diese Beschlüsse kann ein
ordentliches Rechtsmittel eingelegt und ggf. auch eine Verwaltungsklage erhoben werden.
Gemäß Absatz 2 entsteht dann der Anspruch auf einen Beitrag in den Fällen, in denen kein
Rechtsmittel eingelegt oder zwar eingelegt wird, aber anschließend keine Verwaltungsklage
erhoben wird. Bedingung für die Gewährung des Beitrags ist nämlich die Abwesenheit
etwaiger weiterer möglichen Mittel zur Aufhebung des in Absatz 1 genannten Beschlusses,
das heißt ein Zustand, in dem feststeht, dass der Beschluss gemäß Absatz 1 Rechtswirkung
hat und die Gemeinde belastet (deren Nachteil gerade durch diesen Beitrag kompensiert
werden sollte).
Zu § 117
Die Bestimmung definiert grundlegende Begriffe, die im Bereich der „Genehmigung des
Produkttyps und Transport" des Entwurf des Atomgesetzes verwendet werden, deren nähere
Abgrenzung für die richtige Auslegung und Anwendung der vorgeschlagenen
Rechtsvorschrift notwendig ist.
Die Begriffserklärungen gehen von den in der Richtlinie 2006/117/Euratom und der
gleichzeitig gültigen IAEO-Empfehlung TS-R-1 Ausgabe 2009 festgelegten Definitionen aus.
Die Rechtsbegriffe sind so gestaltet, dass sie den legislativen Anforderungen insbesondere
hinsichtlich der Begriffsverwendung des Atomgesetzes genügen und zugleich in ihrer
Bedeutung nicht von der in den oben genannten Dokumenten festgelegten Auslegung
abweichen.
Zu § 118 bis 121
Dieser Teil des Gesetzes verankert für den Hersteller und Importeur von Gebinden zum
Transportieren, Lagern oder Aufbewahren radioaktiver oder spaltbarer Stoffe, für den
Hersteller und Importeur von Radionuklidstrahlenquellen, Strahlengeneratoren und auch von
Anlagen, die für direkte Tätigkeiten mit ionisierenden Strahlenquellen bestimmt sind, die
Pflicht, diese Gegenstände nur nach der Typgenehmigung durch das SÚJB in Verkehr zu
bringen. Im Hinblick auf die Zeitaufwendigkeit der Typgenehmigung sind für die
- 315 -
Entscheidungen des SÚJB Fristen festgelegt, die sich von den Fristen gemäß einem
Verwaltungsverfahren unterscheiden. Eine weitere Pflicht der Importeure und Hersteller
dieser Produkt besteht in der Überprüfung und dem Nachweis der Konformität der
Eigenschaften und Parameter des Produkts mit dem genehmigten Typ.
Die oben genannten Pflichten beziehen sich auf Fälle, in denen die Konstruktion des Produkts
Einfluss auf das Niveau der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes haben kann und
die Produkte somit um des öffentlichen Interesses zum Gegenstand um der staatlichen
Aufsicht werden; siehe auch die BSS-Richtlinie und die Richtlinie des Europäischen
Parlaments und Rates 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung
gefährlicher Güter im Binnenland.
Die Bestimmung von § 118 regelt, welche Produkte der Typgenehmigung unterliegen; sie
unterscheidet dabei Produkte, die nicht selbst eine ionisierende Strahlenquelle sind, aber zum
Transport von Quellen bestimmt sind und daher nur nach der Typgenehmigung durch das
SÚJB verwendet werden können (Absatz 1), und Produkte, die eine
Radionuklidstrahlenquelle enthalten, die nur nach der Typgenehmigung durch das SÚJB
hergestellt, importiert, vertrieben und verwendet werden können (Absatz 2). Gegenüber dem
gegenwärtigen Zustand liegt also eine Änderung vor, außerdem ist der Absatz 3 ergänzt
worden, der in das Gesetz die sogenannte die „Klausel über gegenseitige Anerkennung“
einführt, womit die Regelung im Einklang mit den Grundsätzen des EU-Rechts über den
freien Warenverkehr insbesondere im nicht harmonisierten Bereich ist. Der vierte Absatz
stellt eine Ermächtigungsbestimmung für die Durchführungsvorschrift zur Regelung der
genaueren Aufzählung der Produkte dar, die der Typgenehmigung unterliegen.
§ 119 regelt die Obliegenheiten des Antrags einer Typgenehmigung für beide oben genannten
Produktgruppen sowie die Dokumentation, die dem Antrag beigelegt werden muss; sie ist
identisch mit der bestehenden Regelung. Der wesentliche legislative Unterschied besteht
darin, dass die Obliegenheiten vom Atomgesetz geregelt werden (die Aufzählung der
Dokumentation zum Antrag der Typgenehmigung befindet sich in seinem Anhang), während
in der Gegenwart alles in einer Durchführungsverordnung enthalten ist. Der Schluss der
Bestimmung von § 119 Abs. 5 ermöglicht es dem Antragsteller, unter festgelegten
Bedingungen die dem Amt bereits vorgelegte Dokumentation nicht vorzulegen, was zu einer
Senkung der Verwaltungslast führt.
Die Bestimmung von § 120 enthält in Abs. 1 die Obliegenheiten des Beschlusses über die
Typgenehmigung, und zwar für Gebinde (drei Gruppen), für eine besondere Form des
radioaktiven Stoffes, für radioaktive Stoffe mit geringer Flüchtigkeit und für ionisierende
Strahlenquellen. In Absatz 2 ist die Verwaltungsfrist für den Erlass des Beschlusses über die
Typgenehmigung festgelegt. Zum Transport, der eine Genehmigung gemäß § 9 Abs. 4
Atomgesetz erfordert, bestimmte Gebinde, also Gebinde für spaltbare Stoffe und für
radioaktive Stoffe mit sehr hoher Aktivität (sowie für Gebinde zur Verwendung für weitere
festgelegte Arten von Transporten), sind sehr komplizierte und komplexe Vorrichtungen. Die
Sicherheitsdokumentation für deren Genehmigung enthält Hunderte bis Tausende Textseiten
und außerdem begleitende Zeichnungen, Kalkulationen und Analysen. Eine so große Menge
- 316 -
von Dokumenten kann nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen studiert und ausgewertet
werden (oft auch mit externer Mitarbeiter universitärer Arbeitsplätze und von Forschungs-,
Entwicklungs- und anderen Organisationen). Die Frist von 12 Monaten wurde bereits in der
bestehenden Gesetzesregelung festgelegt, und zwar für alle genehmigungspflichtigen
Gebinde. Die bisherige Praxis hat eindeutig gezeigt, dass diese Frist angemessen ist und den
Antragsteller einer Typgenehmigung nicht belastet. Es handelt sich also nicht um eine
Verschlechterung der Situation der Antragsteller, sondern im Gegenteil, denn die
Verwendung von Standardfristen für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wäre mit
der Unmöglichkeit verknüpft, eine relevante Entscheidung zu treffen, und wäre in den
konkreten Verfahren mit der unvermeidlichen Unterbrechung des Verfahrens (das unter
anderem über den Rahmen des im Gesetz GBl. Nr. 500/2004, Verwaltungsordnung,
beschriebenen Zwecks dieses Instituts hinaus verwendet wird) und einer erhöhten
bürokratischen und administrativen Belastung verbunden.
Gegenüber der gegenwärtigen rechtlichen Regelung wird keine wichtige Änderung der
Obliegenheiten des Typgenehmigungsbeschlusses vorgeschlagen. Der legislative Unterschied
besteht darin (ähnlich wie im vorangehenden Paragraph), dass diese Obliegenheiten das
Atomgesetz regelt, nicht eine Durchführungsverordnung.
Auch § 121, der gegenwärtig in einer Durchführungsverordnung enthalten ist, soll nun im
Sinne des Entwurfs in das Atomgesetz aufgenommen werden. Die Pflichten der betroffenen
Personen (Absatz 1, Absatz 3) und die Methoden der Konformitätsüberprüfung (Absatz 2)
bleiben im Wesentlichen dieselben wie in der bestehenden Regelung. Absatz 4 regelt den
Inhalt der Konformitätserklärung, die (im Interesse des Schutzes der Rechte der inländischen
Verbraucher) in der tschechischen Sprache verfasst sein muss. Um der Einhaltung eines
einheitlichen Ansatzes für alle Produkte willen (Gebinde für abgebrannte Brennelemente sind
ausgewählte Vorrichtungen), wurde der Wortlaut von Teil III. verwendet. Die Obliegenheiten
der Konformitätserklärung der Anlage Nr. 2 der bisher gültigen Verordnung GBl. Nr.
309/2005 über die Gewährleistung der technischen Sicherheit ausgewählter Anlagen.
Zu § 122 und 123
Die Bestimmungen regeln die Pflichten der Beförderer radioaktiver oder spaltbarer Stoffe.
Beförderer ist der Inhaber der Transportgenehmigung oder die als Absender in den
Transportdokumenten angegebene Person, also jeder, der diese Stoffe transportiert. Wenn es
sich um den Transport radioaktiver oder spaltbarer Stoffe handelt, für deren Transport eine
Genehmigung notwendig ist, obliegen dem Inhaber der Transportgenehmigung weitere
Pflichten (§ 123). Die zugehörige Ermächtigungsbestimmung weist auf die
Durchführungsvorschrift hin.
Die oben genannten Pflichten des Beförderers ergeben sich daraus, dass die Durchführung des
Transports Einfluss auf das Niveau der nuklearen Sicherheit oder des Strahlenschutzes haben
kann, darüber verläuft der Transport meist im öffentlichen Raum. Dadurch wird diese
Tätigkeit Gegenstand der staatlichen Aufsicht unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen
Interesses. Siehe auch die BSS-Richtlinie sowie die Richtlinie 2008/68/EG.
- 317 -
Die Bestimmung von § 122 regelt die Pflichten des Beförderers eines radioaktiven und
spaltbaren Stoffes; aus technischer und organisatorischer Sicht sind sie der gegenwärtigen
rechtlichen Regelung – § 20 des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 – sehr ähnlich. Die Änderungen
ergaben sich aus dem Bemühen, alle Pflichten der betreffenden Personen durch die
Bestimmungen des Gesetzes abzudecken, sodass die Durchführungsverordnung nur die
technischen, organisatorischen und administrativen Bedingungen für den Transport des
radioaktiven und spaltbaren Stoffes beschreibt.
Zu § 124 bis 129
Die Bestimmungen dieses Teils des vorgeschlagenen Atomgesetzes ergeben sich aus der
Implementierung der Richtlinie 2006/117/Euratom und aus dem Kommissionsbeschluss vom
5. März 2008 zur Einführung eines einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung der
Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente und deren Kontrolle
gemäß
der
Richtlinie
des
Rates
2006/117/Euratom
(Kommissionsbeschluss
2008/312/Euratom).
Die Bestimmung von § 124 regelt die Form des Antrags einer Genehmigung für den
internationalen Transport radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie die
Bedingungen für den Antrag auf mehrere Transporte. Diese Form ist der ausgefüllte
entsprechende Teil des einheitlichen Formulars im Sinne des Beschlusses 2008/312/Euratom.
Die Bedingungen für die Verbringung aus der Tschechischen Republik in einen anderen EUMitgliedstaat regelt die Bestimmung von § 125, die Bestimmung von § 126 regelt die
Verbringung aus der Tschechischen Republik in einen Staat außerhalb der EU. In § 127
werden die Anforderungen an die Verbringung in die Tschechische Republik aus einem Staat
geregelt, der nicht EU-Mitglied ist. Werden radioaktive Abfälle und abgebrannte
Brennelemente zwischen zwei Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, über EU-Gebiet
transportiert und ist die Tschechische Republik das erste Transitland, gelten die in § 128
festgelegten Bedingungen für den Transport. Die Bestimmung von § 129 regelt endlich die
Anforderungen an die Verbringung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, die keiner
Genehmigung durch das SÚJB bedarf; eine zuständige Behörde eines anderen EU-Staates, die
für die Genehmigung des Transports zuständig ist, genehmigt jedoch einen solchen Transport
nicht ohne die Zustimmung des SÚJB.
Zu § 130
Neu wird in dem Gesetz vorgeschlagen, die grundlegenden Obliegenheiten zu regeln, die sich
auf die Überwachung der radiologischen Situation auf dem gesamten Gebiet der
Tschechischen Republik beziehen. Hier werden speziell auch Pflichten für die Überwachung
in der Umgebung von Arbeitsplätzen der III. und IV. Kategorie einschließlich kerntechnischer
Anlagen und insbesondere in Katastrophenplanungszonen geregelt, wo überdies der Gehalt an
Radionukliden in Flüssigkeits- und Gasablässen aus diesen Arbeitsplätzen und
kerntechnischen Anlagen überwacht werden muss. Im Gesetz wird auch die Aufzählung der
Personen geregelt, die an der Überwachung der radiologischen Situation auf dem Gebiet der
Tschechischen Republik beteiligt sind – diese Aufzählung ist gegenüber der bestehenden
- 318 -
Regelung im Gesetz GBl. Nr. 18/1997 so geregelt, dass sich an der Überwachung auch andere
Personen beteiligen können, die vom Gesetz explizit bestimmt werden, und zwar dann, wenn
sie bestimmte Kriterien erfüllen (eine Anforderung, die sich aus der bisherigen Praxis ergeben
hat, wo diese Möglichkeit in einer sublegislativen Form geregelt war, was sich als
ungenügend erwiesen hat). Im Gesetz wird auch die Pflicht für alle die Überwachung
durchführenden
Personen
festgelegt,
an
Notfallübungen,
Schulungen
und
Vergleichsmessungen teilzunehmen, wodurch sie u. a. die Qualität der ausgeführten
Tätigkeiten sowie ihre Bereitschaft für die Überwachungstätigkeit im Falle eines atomaren
Notfalls nachweisen.
Die vorgeschlagene Regelung war bisher nicht einheitlich geregelt; Teilanforderungen waren
in der Verordnung GBl. Nr. 319/2002, in der Verordnung GBl. Nr. 307/2002 und in der
Regierungsverordnung GBl. Nr. 11/1999 enthalten und sie präzisiert das bestehende
Überwachungssystem, dass das SÚJB im Bericht über die Sicherstellung der Tätigkeit und
Ausstattung des Gesamtstaatlichen radiologischen Überwachungsnetzes, der die Grundlage
für den Regierungsbeschluss Nr. 522 vom 13. Juli 2011 war. Mit der Verabschiedung des
Regierungsbeschlusses Nr. 478 vom 14. Mai 2001 wurde ein Prozess zur systematischen
Sicherstellung der Tätigkeit und Ausstattung des Gesamtstaatlichen radiologischen
Überwachungsnetzes eingeleitet, der mit der Verabschiedung des Regierungsbeschlusses Nr.
388 vom 12. April 2006 fortgeführt wurde. Im Jahre 2002 wurde das Gesetz GBl. Nr. 13/2002
verabschiedet, das das Gesetz GBl. Nr. 18/1997 novellierte und das zusammen mit der
Verordnung GBl. Nr. 319/2002 über die Funktion und Organisation des Gesamtstaatlichen
atomaren Überwachungsnetzes, im Wortlaut der Verordnung GBl. Nr. 27/2006, die
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Gesamtstaatlichen atomaren Überwachungsnetzes
schuf. Die Leitung des Netzes wurde dem SÚJB übertragen. An dessen Tätigkeit beteiligen
sich neben dem SÚJB im festgelegten Umfang das Finanz-, Verteidigungs-, Landwirtschaftsund Umweltministerium. Das SÚJB hat mit diesen Ministerien Rahmenvereinbarungen
abgeschlossen, die durch Durchführungsverträge ergänzt werden, die zwischen den einzelnen
Institutionen der genannten Ressorts geschlossen wurden, die an der Tätigkeit des
Gesamtstaatlichen atomaren Überwachungsnetzes direkt beteiligt sind. Es handelt sich um das
Tschechische Hydrometeorologieinstitut (Český hydrometeorologický ústav), die
Wasserwirtschaftliche Forschungsanstalt T. G. Masaryk in Prag, öffentliche
Forschungsanstalt (Český hydrometeorologický ústav, Výzkumný ústav vodohospodářský T.
G. Masaryka Praha, v.v.i.), die Generaldirektion der Feuerwehren der Tschechischen
Republik (Generální ředitelství Hasičského záchranného sboru České republiky), die
Forschungsanstalt für Waldwirtschaft und Jagdwesen, öffentliche Forschungsanstalt
(Výzkumný ústav lesního hospodářství a myslivosti, v.v.i.), die Zentrale landwirtschaftliche
Kontroll- und Versuchsanstalt (Ústřední kontrolní a zkušební ústav zemědělský), die Polizei
der Tschechischen Republik (Policie České republiky), die Staatliche Landwirtschafts- und
Lebensmittelinspektion (Státní zemědělská a potravinářská inspekce), das Staatliche
Veterinäramt (Státní veterinární ústav), die Zollgeneraldirektion (Generální ředitelství cel)
und die Armee der Tschechischen Republik (Armáda České republiky); diese Verträge
werden nach Bedarf aktualisiert. In den Verträgen wird einerseits festgelegt, an welchen
konkreten Tätigkeiten sich die betreffende Organisation im Rahmen des Gesamtstaatlichen
- 319 -
atomaren Überwachungsnetzes beteiligen, in welchem Umfang und u. U. unter welchen
finanziellen und technischen Bedingungen, anderseits, welche die Verpflichtungen des SÚJB
für die Sicherstellung dieser Zusammenarbeit sind. Konkret ist in den Verträgen
(ausgenommen die Verträge mit der Generaldirektion der Feuerwehren der Tschechischen
Republik, der Polizei der Tschechischen Republik, der Zollgeneraldirektion und der Armee
der Tschechischen Republik) geregelt, wie hoch die Aufwendungen für die Tätigkeit der
betreffenden Organisationen sind, die aus dem Haushalt des SÚJB mitfinanziert werden; im
Falle der Verträge mit der Generaldirektion der Feuerwehren der Tschechischen Republik, der
Polizei der Tschechischen Republik, der Zollgeneraldirektion und der Armee der
Tschechischen Republik wird die Tätigkeit der Einheiten des Gesamtstaatlichen atomaren
Überwachungsnetzes ausschließlich aus dem Haushalt des jeweiligen Ressorts bezahlt. Die
Verträge bestimmen auch die Art der Finanzierung der Ausrüstung des jeweiligen Ressorts,
die für das Gesamtstaatliche atomare Überwachungsnetz erforderlich ist, ob es sich um eine
vom SÚJB finanzierte oder mitfinanzierte oder um eine von dieser Organisation finanzierte
Ausrüstung handelt. Mit dem Regierungsbeschluss Nr. 522 vom 13. Juli 2011 wurde
festgelegt, das oben aufgeführte Finanzierungsschema beizubehalten. Darüber hinaus wurde
die Voraussetzung verabschiedet, dass als Bestandteil des neuen Atomgesetzes neu die Pflicht
des SÚJB festgelegt wird, ein sogenanntes nationales Überwachungsprogramm zu erstellen.
Die oben genannten Grundsätze sind zur Grundlage für die Formulierung der Bestimmungen
geworden, die sich auf die Überwachung der radiologischen Situation beziehen, und zwar
sowohl in diesem Kapitel als auch in dem Kapitel, das der Beherrschung eines atomaren
Notfalls gewidmet ist; Einzelheiten werden in einer Durchführungsvorschrift ausgearbeitet
und die jeweiligen Details zur konkreten Finanzierung werden auch in Verträgen geregelt.
Die vorgeschlagene Regelung entspricht somit im Gesetz allen oben genannten Tatsachen, sie
enthält überdies alle einschlägigen Anforderungen der folgenden Dokumente:
 BSS-Richtlinie,
 Empfehlung der Kommission vom 8. Juni über die Anwendung von Art. 36 des
Euratom-Vertrags, der die Überwachung des Radioaktivitätsniveaus in der Umwelt
zum Zweck der Bewertung der Bestrahlung der Gesamtbevölkerung betrifft,
 Commission Recommendation of 18 December 2003 on standardised information on
radioactive airborne and liquid discharges into the environment from nuclear power
reactors and reprocessing plants in normal operation (2004/2/Euratom),
 Nachprüfungen von Anlagen zur Überwachung der Umweltradioaktivität gemäß
Artikel 35 des Euratom-Vertrags – Praktische Bestimmungen zum Ablauf von
Inspektionen in Mitgliedstaaten (2006/C 155/02),
 Commission Recommendation of 8 June 2000 on the application of Article 36 of the
Euratom Treaty concerning the monitoring of the levels of radioactivity in the
environment for the purpose of assessing the exposure of the population as a whole
(2000/473/Euratom) und
 IAEA, Environmental and Source Monitoring for Purposes of Radiation Protection
Safety Guide, Series No. RS-G-1.8, published August 22, 2005,
- 320 -
und sie enthält auch Anforderungen, deren rechtliche Regelung sich auf der Grundlage
praktischer Erfahrungen bei der Sicherstellung dieser Überwachung sich als notwendig
erwiesen hat.
Die Ermächtigung im letzten Absatz bezieht sich auf die Regelung von Einzelheiten der
konzeptionellen Seite der Überwachung, z. B. auf die Regelung des Inhalts des staatlichen
Überwachungsprogramms.
Zu § 131
Die vorgeschlagene Bestimmung enthält eine Aufzählung der Pflichten der strategischen
Genehmigungsinhaber gemäß §9 Atomgesetz, die die gefährlichsten Tätigkeiten mit der
potentiell höchsten Auswirkung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausüben.
Namentlich handelt es sich um Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb eines Arbeitsplatzes
der III. Kategorie, der zugleich Inhaber einer Genehmigung zur Freisetzung eines
radioaktiven Stoffes in Gestalt von Ablässen ist, zum Betrieb eines Arbeitsplatzes der IV.
Kategorie, zur Platzierung und zum Aufbau einer kerntechnischen Anlage, zum Aufbau eines
Arbeitsplatzes der IV. Kategorie, zur Schließung einer Lagerstätte für radioaktiven Abfall und
zur Durchführung ausgewählter Dienstleistungen, die im Hinblick auf den Strahlenschutz
bedeutsam sind.
Die Beteiligung dieser Genehmigungsinhaber an der Überwachung einer radiologischen
Situation ins unvermeidlich, denn bestimmte Komponenten der Überwachung können nur sie
auf ihren Geräten bzw. an ihren Arbeitsplätzen ausführen. Die aus der Überwachung
gewonnenen Daten müssen dem SÚJB übergeben werden, das so die Gesamtübersicht über
die radiologische Situation auf dem Staatsgebiet behält und auf deren Grundlage die
Maßnahmen zu deren Regelung vorbereitet.
Es handelt sich um Pflichten, die den Genehmigungsinhabern bisher in der
Regierungsverordnung GBl. Nr. 11/1999 sowie in der Verordnung GBl. Nr. 307/2002
auferlegt wurden, aber auch um Pflichten, die bisher in den tschechischen Rechtsvorschriften
nicht geregelt waren, deren Notwendigkeit sich aus den EU-Vorschriften oder aus der
bisherigen Praxis ergeben. Alle in Kapitel VIII dieses Gesetzes aufgeführten Anforderungen
im Rahmen des Systems zur Überwachung der radiologischen Situation auf dem Gebiet der
Tschechischen Republik werden detailliert in der Durchführungsverordnung ausgearbeitet, die
die Verordnung GBl. Nr. 319/2002 und teilweise auch die Regierungsverordnung GBl. Nr.
11/1999 sowie die Verordnung GBl. Nr. 307/2002 ersetzen wird. Die in dieser Bestimmung
enthaltene Ermächtigung bezieht sich auf die Regelung bestimmter technischer Details der
durchgeführten Überwachung und der Ausrüstung, die für diese verwendet wird, sowie zum
Inhalt des Jahresberichts über die Überwachung der Ablässe und der Umgebung.
Ferner wird in dieser Bestimmung der Begriff „nationaler atomarer Notfallplan“ definiert, der
das Gebiet der Tschechischen Republik außerhalb des Areals einer kerntechnischen Anlage
oder eines Arbeitsplatzes der IV. Kategorie, das keine kerntechnische Anlage ist, betreffen
wird, und der für die Vorbereitung der Steuerung und Durchführung der Reaktion auf einen
Nuklearunfall oder einen atomaren Notfall mit Auswirkungen außerhalb des
- 321 -
Katastrophenzonenplans bestimmt sein wird. Durch die Ergänzung dieses Begriffs zu dem
definierten sowohl internen als auch externen Notfallplan erfolgt in dem vorgelegten Gesetz
eine eindeutige Abgrenzung des Gebiets der Tschechischen Republik, auf das sich diese Pläne
(also die in diesen beschriebenen Maßnahmen) beziehen, wobei jedoch dieses Gebiet durch
diese Pläne vollständig abgedeckt ist.
Zu § 132
Die neu definierte Gefährdungskategorie wird in Übereinstimmung mit den Anforderungen
der Empfehlungen der IAEO-Norm – Preparedness and response for a Nuclear or
Radiological Emergency (No. GS-R-2) – eingeführt und bringt das Ausmaß der möglichen
Auswirkungen eines atomaren Störfalls oder eines atomaren Notfalls, der in einer
kerntechnischen Anlage oder an einem Arbeitsplatz mit ionisierenden Strahlenquellen oder
bei einer im Rahmen einer Expositionssituation ausgeübten Tätigkeit eingetreten ist, auf das
Gebiet der Tschechischen Republik zum Ausdruck. Die festgelegte Gefährdungskategorie
meldet der Genehmigungsinhaber dem Verfasser des externen Katastrophenplans und des
nationalen atomaren
Katastrophenplans
deshalb,
damit
die Einheiten des
Krisenmanagementsystems sowie der öffentlichen Rettungsdienste in relevanter Weise das
Ausmaß des Risikos beurteilen und sich auf eventuelle Einsätze auf dem Gebiet der
Tschechischen Republik im Falle eines atomaren Störfalls oder Unfalls vorbereiten können.
Im zweiten Absatz werden die Kategorien definiert, denen die atomaren Notfälle zugeordnet
werden. Diese Zuordnung entspricht der bestehenden Praxis. Details der Kategorisierung im
Bereich der Beherrschung einer atomaren Notfallsituation regelt die Durchführungsvorschrift.
Zu § 133
Die Ausarbeitung einer „Analyse und Bewertung einer atomaren Notfallsituation“
(Abkürzung eingeführt in § 4), also einer Analyse der in Betracht kommenden atomaren
Notfallsituationen und der Bewertung ihrer Auswirkungen bei der Ausübung von Tätigkeiten
im Rahmen von Expositionssituationen, von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von
Kernenergie zusammenhängen, dem Umgang mit radioaktivem Abfall und abgebrannten
Brennelementen oder dem Transport radioaktiver und spaltbarer Stoffe ist die Basis für die
Planung und Vorbereitung der Maßnahmen und Vorgehensweisen zur Beherrschung einer
atomaren Notfallsituation. Diese Ausarbeitung wird vor der Einleitung der gegenständlichen
Tätigkeit durchgeführt und vor der Einleitung der Stilllegung einer kerntechnischen Anlage
oder eines Arbeitsplatzes mit einer ionisierenden Strahlenquelle. Auf der Grundlage der
Ergebnisse der Analyse und der Bewertung der atomaren Notfallsituation werden die
atomaren Notfallsituationen, die im konkreten Fall bei der genehmigten Tätigkeit entstehen
können, der Gefährdungsstufe und -kategorie zugeordnet und diese Ergebnisse bilden auch
die Grundlage für die Ausarbeitung einer weiteren Dokumentation, ohne die die
Beherrschung einer atomaren Notfallsituation nicht realisierbar wäre, nämlich des internen
und des nationalen atomaren Notfallplans, der Notfallordnung, der Einsatzanweisungen,
sofern ein interner Notfallplan nicht ausgearbeitet wird, und in besonderen Fällen auch des
externen Notfallplans
sowie eines
Vorschlages
für die
Festlegung der
Katastrophenplanungszone.
- 322 -
Die Bestimmung implementiert die BSS-Richtlinie und ihre detaillierte Ausführung wird die
entsprechende Verordnung enthalten (insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für die
Durchführung der Analyse und Bewertung der atomaren Notfallsituation und ihrer
Unterlagen).
Zu § 134
Die Bestimmung enthält die in der bisherigen rechtlichen Regelung in einer
Durchführungsvorschrift enthaltene Aufzählung der Obliegenheiten, die für die
Gewährleistung der Bereitschaft für die Reaktion auf einen atomaren Notfall erforderlich
sind. Da es sich um eine Aufzählung der grundlegenden Pflichten handelt, ist deren Regelung
im Gesetz erforderlich. Auch diese Bestimmung setzt die BSS-Richtlinie um und wird in der
Durchführungsvorschrift detailliert ausgeführt werden.
Zu § 135
Die Bestimmung enthält die Aufzählung der Maßnahmen, die der Genehmigungsinhaber für
den Fall des Eintretens eines atomaren Notfalls mit dem Ziel der Minimierung seiner Folgen
vornehmen muss. Die Betonung liegt auf der Vorbereitung eines Systems, mit dessen Hilfe
alle Personen respektive die durch einen eingetretenen atomaren Notfall betroffenen Personen
mit dem internen Notfallplan sowie der Einsatzanweisung bekannt gemacht werden sollen,
auf der Vorbereitung des Personals, der Vorbereitung der technischen Mittel, der Überprüfung
der Kenntnisse, Vorgehensweisen, der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel, und zwar
sowohl auf dem Areal des Genehmigungsinhabers als auch für den Fall eines atomaren
Notfalls in der Katastrophenplanungszone. Außerdem ist die vorgeschlagene Bestimmung
eine Umsetzung der BSS-Richtlinie.
Im Hinblick auf die Vorbereitung der Bevölkerung auf einen möglichen künftigen atomaren
Notfall sind insbesondere die Pflichten in Absatz 2 Buchst. c grundlegend, d. h. das
Programm der Jod-Prophylaxe für die Bevölkerung, die Weitergabe vorläufiger
Informationen an die Bevölkerung und die Einhaltung der Schlusskomponenten der Warnung
der Bevölkerung. Diese Pflichten sollen den Schutz der Bevölkerung gewährleisten und
werden bereits in der gegenwärtigen Situation umgesetzt. Die vorsorgliche Information der
Bevölkerung (in Form einer gedruckten Broschüre) sollte mit fachmännischer Hilfen durch
die für die Gewährleistung des Strahlenschutzes und die Beherrschung einer atomaren
Notfallsituation zuständigen Behörden vorbereitet werden.
Die Bestimmung inkorporiert auch eine Neuerung in Form des Abschließens einer
Vereinbarung über den Anteil des Genehmigungsinhabers an der Sicherstellung der
Bereitschaft für die Reaktion auf eine atomare Notfallsituation. Der Abschluss der
Vereinbarung zwischen dem Genehmigungsinhaber und dem Verfasser des Notfallplans im
Bezirkssicherheitsrat erst nach Abschluss dieser Vereinbarung würde die Möglichkeit
ausschließen, von Seiten des Bezirkshauptmanns an dieser Vereinbarung etwas zu ändern.
Aus diesem Grund ist es notwendig, den Entwurf des Vertrags im Bezirkssicherheitsrat zur
Behandlung vorzulegen.
- 323 -
Im Hinblick auf den Finanzbedarf bring der § 135 nichts Neues bzw. es handelt sich um
finanzielle Aufwendungen, die der Genehmigungsinhaber bereits bisher gemäß der
Regierungsverordnung GBl. Nr. 11/1999 aufgewendet hat. Das neu vorgeschlagene
Atomgesetz verschiebt die rechtliche Regelung in eine Vorschrift mit höherer Rechtskraft.
Zu § 136
Die Reaktion auf eine atomare Notfallsituation umfasst alle Maßnahmen und
Vorgehensweisen, die der Verursacher der atomaren Notfallsituation nach Erkenntnis ihres
Eintretens und im Verlaufe der zur Beherrschung der mit ihrer Entstehung und ihrem Verlauf
zusammenhängenden Situation unverzüglich mit dem Ziel, die Kontrolle über die beschädigte
Quelle zu gewinnen und die durch diese atomare Notfallsituation hervorgerufenen Folgen zu
verhindern oder zu verringern, umsetzen muss. Je nach der Stufe der atomaren
Notfallsituation werden Maßnahmen nur in den Bereichen des Genehmigungsinhabers
durchgeführt, beim Entstehen eines atomaren Notfalls werden Schutzmaßnahmen in der
Katastrophenschutzzone auf der Grundlage der Überwachung der radiologischen Situation
durchgeführt und in die Rettungs- und Entsorgungsarbeiten werden die Verbände des
öffentlichen Rettungssystems einbezogen und es werden Schutzmaßnahmen durchgeführt.
Die Betonung liegt auf der rechtzeitigen Information der potentiell gefährdeten Personen, dem
Warnen und Verständigen der betroffenen Personen, der rechtzeitigen Aktivierung der
intervenierenden Personen, der Überwachung der Störfall-Expositionssituation und dem
Ergreifen der Schutzmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung.
Die vorgeschlagene Bestimmung von Absatz 2 Buchst. f geht auch von den folgenden
Tatsachen aus:
 Das rechtzeitige (unverzügliche) Ergreifen (aller entsprechenden) Maßnahmen zur
Reduzierung der Folgen einer Störfall-Expositionssituation ist das Mitgliedstaat in
Übereinstimmung mit Art. 69 Ziffer 1 der BSS-Richtlinie verpflichtet, dem Betreiber,
also dem Genehmigungsinhaber aufzuerlegen. Im Falle der Notwendigkeit des
Ergreifens einer Evakuierungsmaßnahme ist es daher notwendig, dass die
Aufforderung vom Betreiber ausgeht.
 Die Bestimmung präzisiert die bisherige Regelung gemäß Gesetz GBl. Nr. 18/1997
aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus den ZÓNA-Notfallübungen für den Fall der
Entstehung eines atomaren Notfalls auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an
der betriebenen kerntechnischen Anlage, in dem die unverzüglichen
Schutzmaßnahmen primär der jeweilige Genehmigungsinhaber beantragen wird, und
das Amt wird diesen Antrag bestätigen oder präzisieren (siehe § 184). Der Grund für
die vorgeschlagene Regelung ist die Zeit, und zwar bis zu 2 Stunden, um die der
Genehmigungsinhaber die notwendigen Informationen für die Beantragung der
Evakuierung zur Verfügung hat (Anm.: die übrigen zwei Schutzmaßnahmen werden
automatisch eingeleitet, nachdem der Genehmigungsinhaber die Entstehung eines
atomaren Notfalls erklärt und die Warnung in der Katastrophenplanungszone auslöst).
Da die Evakuierung als solche vor deren Einleitung die Durchführung einer Reihe
zeitaufwendiger Maßnahmen und Aktionen erfordert (z. B. das Beistellen der
Omnibusse für die Evakuierung), können 2 Stunden für deren frühe Einleitung eine
wichtige Rolle für den Gesamterfolg der rechtzeitigen Evakuierung spielen.
- 324 -
Die Regelung entspricht auch dem Konzept der „Verantwortung für die Ausübung der
Verwaltung“, dass nicht darin besteht, dass das zuständige Organ alleine z. B. die Handlungen
zur Gewährleistung des Strahlenschutzes ausführen sollte (hier das SÚJB und die
Schutzmaßnahmen). Dadurch unterscheidet sich die Ausübung der öffentlichen Verwaltung
von den Tätigkeiten, die z. B. von der Feuerwehr oder der Polizei ausgeübt werden – diese
Organe üben keine Verwaltung (im engeren Sinne) aus, sondern intervenieren faktisch immer
zum Schutz eines öffentlichen Interesses. Das SÚJB ist daher nicht einmal allgemein mit der
Zuständigkeit ausgestattet, Schutzmaßnahmen auszuführen oder anzuordnen, was damit
zusammenhängt, dass ihm faktisch die Instrumente (Personal, materielle und finanzielle
Mittel) zur Durchführung solcher Maßnahmen fehlen. Ähnliche Befugnisse eines
Zentralorgans der staatlichen Verwaltung würden auch unvorteilhaft in die Zuständigkeit der
Gebietskörperschaften eingreifen (Schutz der Bevölkerung des Bezirks sowie Förderung
seiner Gesundheit und Entwicklung). Auch die vorgeschlagene Bestimmung in Absatz 2
Buchst. i, die das Informieren der Bevölkerung über die atomare Notfallsituation fordert, ist
eine Umsetzung der BSS-Richtlinie.
Auch die gesetzliche Regelung der Reaktion auf eine atomare Notfallsituation verlangt eine
detaillierte Regelung durch eine Durchführungsvorschrift, denn das öffentliche Interesse an
der richtigen Durchführung des Einsatzes kann ausschließlich durch die Anwendung
konkreter Anforderungen gewährleistet werden.
Zu § 137
Die Behebung des Zustands nach einem atomaren Notfall wird auf dem von diesem Notfall
betroffenen Gebiet (außerhalb des Areals einer kerntechnischen Anlage) im Rahmen der sog.
Verwaltung des kontaminierten Bereichs verlaufen, die die BSS-Richtlinie im Rahmen der
Anforderungen an die Behebung der entstandenen bestehenden Expositionssituation als neues
Institut einführt. In diesem Zeitraum muss die Betonung insbesondere auf die Überwachung
der radiologischen Situation und deren Auswertung sowie auf den Zustand des von dem
atomaren Notfall betroffenen Gebietes im Hinblick auf die Lebensbedingungen für die
Bevölkerung und die Umweltbedingungen in der Weise gelegt werden, dass der optimierte
Strahlenschutz gewährleistet werden kann, für den die Grundlagen in Gestalt einer Strategie
als Teil des nationalen atomaren Katastrophenplanes formuliert werden.
In derselben Weise wird der Genehmigungsinhaber, infolge dessen Tätigkeit es zu dem
atomaren Notfall gekommen ist, verpflichtet sein, die Behebung des Zustands nach dem
atomaren Notfall auf dem Gebiet des Areals der havarierten kerntechnischen Anlage zu
besorgen. Die Grundsätze für den optimierten Strahlenschutz werden in Übereinstimmung mit
den Anforderungen der BSS-Richtlinie auch Teil des internen Katastrophenplans sein.
Außerdem erarbeitet dieser Genehmigungsinhaber auf der Grundlage der Bewertung der
Folgen des atomaren Notfalls für die beschädigte kerntechnische Anlage oder den
beschädigten Arbeitsplatz mit einer ionisierenden Strahlenquelle sowie der Ergebnisse der
Überwachung der radiologischen Situation auf dem betroffenen Gebiet einen Plan zur
Behebung der Situation an der kerntechnischen Anlage oder an dem Arbeitsplatz und
anschließend führt er die Maßnahmen zur Rückführung des betroffenen Areals der
- 325 -
kerntechnischen Anlage oder des Arbeitsplatzes mit einer Strahlenquelle in den Zustand vor
dem atomaren Notfall durch; außerdem ist er verpflichtet, die havarierte kerntechnische
Anlage oder den havarierten Arbeitsplatz außer Betrieb zu nehmen und in Übereinstimmung
mit dem Entschädigungssystem für den Fall eines atomaren Schadens bei der Verwaltung des
kontaminierten Bereichs außerhalb des Areals oder des Arbeitsplatzes mitzuwirken und sich
an dieser Verwaltung finanziell zu beteiligen.
Falls es als Folge des atomaren Notfalls zu einer Störung der grundlegenden Funktionen des
Gebietes kommt und dabei außerdem der Gefahrenzustand oder der Notstand ausgerufen, so
wird die Wiederherstellung des betroffenen Gebietes in derselben Weise wie bei der
Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen gemäß Gesetz GBl. Nr. 12/2002 über die
staatliche Hilfe bei der Wiederherstellung des von einer Natur- oder sonstigen Katastrophe
heimgesuchten Gebietes sichergestellt und der Verursacher des Notfalls bzw. des
Nuklearschadens wird sich an der Beseitigung der Folgen aufgrund seiner Verantwortung für
den Nuklearschaden beteiligen. In diesem Zeitraum muss die Betonung insbesondere auf die
Überwachung der radiologischen Situation und deren Auswertung sowie auf den Zustand des
von dem atomaren Notfall betroffenen Gebietes im Hinblick auf die Lebensbedingungen für
die Bevölkerung und die Umweltbedingungen gelegt werden. Alle in § 132 bis 137 dieses
Gesetzes genannten Maßnahmen und Vorgehensweisen, die unter das System der
Beherrschung
eines
atomaren
Notfalls
fallen
werden
detailliert
in
der
Durchführungsverordnung ausgearbeitet, die die Verordnung GBl. Nr. 318/2002 und teilweise
auch die Regierungsverordnung GBl. Nr. 11/1999 ersetzen wird.
Zu § 138
Die Sicherung gehört zu den weiteren grundlegenden Systemen, die den Schutz des durch das
Atomgesetz geschützten öffentlichen Interesses gewährleisten sollen. Zweck der Sicherung ist
es, den Missbrauch kerntechnischer Anlagen, von Nuklearmaterial und von
Radionuklidstrahlenquellen für Handlungen, die vorsätzlich die menschliche Gesundheit,
Leben, die Umwelt oder die Gesellschaftsordnung beschädigen oder den Missbrauch in
anderer rechtswidriger Art, sei es durch die Entwicklung oder Herstellung von nuklearem
Explosivgerät, Diebstahl oder Sabotage, zu verhindern. Im internationalen Bereich (sowohl
der verbindlichen Dokumente als auch der weichen Gesetze; z. B. Übereinkommen über den
physischen Schutz oder die Empfehlungen der IAEO in Gestalt des sog. „Code of Conduct“)
und in der Theorie der friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen wird
dieser Teil der Regulierung „security“ genannt und im Hinblick auf die Notwendigkeit einer
allseitigen Gewährleistung des Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen der Kernenergie
und ionisierender Strahlen wird auf ihn immer mehr Gewicht gelegt.
Die Bestimmung von § 138 liefert die grundlegende Kategorisierung bestimmter Güter, die
Gegenstand der Regulierung der Sicherung sind. Bestimmte nukleare Materialien können für
rechtswidrige und gefährliche Handlungen missbraucht werden bzw. aus einem solchen
Missbrauch folgt ein höheres Maß der Gefährdung. An diese Materialien werden daher
gesetzliche Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit gestellt. Da die Bedeutung
dieser Materialien für die Sicherung nicht einheitlich ist, werden sie um eines abgestuften
- 326 -
Ansatzes willen in Kategorien unterteilt. Das Gesetz liefert auch das grundlegende
Unterteilungskriterium, das den Tatsachen in dieser Begründung entspricht.
Zu § 139 bis 141
Diese Bestimmung regelt die grundlegenden Anforderungen zur Sicherstellung der Sicherung
von kerntechnischen Anlagen und Nuklearmaterial. Die primäre Komponente der Sicherung
ist das System des sog. „physischen Schutzes“. Das Atomgesetz bringt gegenüber der
bisherigen Regelung, die das System der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur
Verhinderung unbefugter Tätigkeiten, also den „physischen Schutz“ als den einzigen Teil der
„security“ ansah. Die Fachinstitutionen in dem Bereich haben jedoch mit dem Fortgang der
Zeit die Bedeutung des Instituts „security“ um weitere Aspekte bereichert, die nun im neuen
Atomgesetz widergespiegelt werden. Die Gewährleistung des physischen Schutzes bleibt
jedoch die hauptsächliche Pflicht derjenigen Menschen, die kerntechnische Anlagen oder
Nuklearmaterial handhaben.
Das System des physischen Schutzes sollte den Missbrauch von kerntechnischen Anlagen und
Nuklearmaterial verhindern. Die Art der Durchführung des Systems des physischen Schutzes
hängt daher vor allem von der Bedrohung der genannten Entitäten ab. Die Analyse dieser
Bedrohung gewährt dem Subjekt, das den physischen Schutz herstellt (oder besser gesagt
„einführt“) Informationen für die Bestimmung des Umfangs und der Art der Implementierung
der einzelnen Maßnahmen zur Verhinderung widerrechtlichen Handelns. Faktisch lässt sich
das Ausmaß der Bedrohung (im Gesetz „grundlegende Projektbedrohung“) leider nicht ex
ante und allgemein verbindlich bestimmen, wodurch es möglich wäre, einen minimalen
gemeinsamen Standard des physischen Schutzes zu gewährleisten, weil sich die Bedrohungen
nämlich im Zeitverlauf und mit dem Ort ändern (als Beispiel seien die Verschärfungen der
Sicherheitsregime in der Folge von verschiedenen Terrorakten erwähnt). Ohne die
Möglichkeit, das Bedrohungsniveau (und damit das Niveau des physischen Schutzes) je nach
dem aktuellen Bedarf zu bestimmen, könnten die Sicherheitsinteressen der Tschechischen
Republik gefährdet werden. Leider unterliegen die tatsächlichen Bedrohungen Änderungen
im Zeitverlauf und es ist notwendig, auf sie ad hoc zu reagieren – insbesondere durch die
Feststellung dessen, wie Inhalt und Umfang der aktuellen Bedrohung beschaffen sind und
welche konkreten Maßnahmen zur Verhinderung der Bedrohung ergriffen werden müssen.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist nur der Staat aufgrund der Kenntnis der aus
nichtöffentlichen (geheimen) Quellen stammenden Informationen in der Lage. Als Instrument
der Ad-hoc-Bestimmung der Charakteristika des eine Bedrohung für eine kerntechnische
Anlage oder nukleares Material darstellenden rechtswidrigen Handelns, nutzt das Atomgesetz
die Entscheidung des SÚJB, die aber von verbindlichen Stellungnahmen relevanter Organe
der staatlichen Verwaltung, die mit der Sicherheitsproblematik befasst sind, gestützt wird
(Innenministerium, Verteidigungsministerium und Ministerium für Industrie und Handel).
Bedrohungen und die Maßnahmen betreffen aufgrund der Natur der Sache nur einen
beschränkten Kreis von Subjekten. Überdies wird die gesamte Lage um die Identifizierung
einer konkreten Bedrohung sowie die Festlegung der gehörigen Maßnahmen durch das
Regime der Geheimhaltung der meisten relevanten Informationen kompliziert. Auch wenn
sich für die Bestimmung der Bedrohung und der Maßnahmen am besten das Regime der
- 327 -
Allgemeinverfügung anbieten würde, so lässt sich diese aus den oben genannten Gründen
nicht verwenden. Der Verfasser des Entwurfs geht daher von dem Gedanken aus, dass im
Bedarfsfall die Bedrohung und die Maßnahmen gegen dieselbe das Amt durch Beschluss ex
offo bestimmt. Der Kreis der Beteiligten des Verfahrens wird allgemein im Geiste der
Verwaltungsordnung geregelt. Die Akte ebenso wie die Entscheidung in der Sache werden
dem Regime der Geheimhaltung unterliegen. Der Adressat der Entscheidung ist anschließend
verpflichtet, sein Sicherungssystem der in der Entscheidung bestimmten grundlegenden
Projektbedrohung anzupassen.
In § 140 regelt das Gesetz eine weitere Komponente des physischen Schutzes, und zwar die
Bestimmung der Räume, in denen sich kerntechnische Anlage oder Nuklearmaterial befinden,
sowie die Bestimmung der Schutzmaßnahmen in denselben. Zur Gewährleistung der
Sicherung und ihres Bestandteils, des physischen Schutzes, ist es in erster Linie erforderlich
einen Überblick über die Personen zu erhalten, die zu diesen geschützten Gütern Zutritt
haben, und (mit Hilfe mechanischer und sonstiger Mittel) für unbefugte Personen, die ein
potentielles Risiko darstellen, den Zutritt zu verunmöglichen. Das Gesetz unterscheidet vier
konzentrische Räume, die sich durch den Typ der Schutzmaßnahmen unterscheiden, und
begrenzt zugleich den Zutritt zu diesen Räumen durch die Anforderung einer qualifizierten
Form der Unbescholtenheit – ein Mensch ohne Eintrag im Strafregister ist potentiell weniger
gefährlich.
Um der Vollständigkeit willen muss auch die Art der Sicherung von Nuklearmaterial erwähnt
werden, das nicht Kategorien im Sinne von § 138 Atomgesetz zugeordnet ist (siehe § 141).
Dieses Nuklearmaterial stellt ein keineswegs zu vernachlässigendes Risiko dar, allerdings ein
so niedriges, dass die Anwendung des Systems des physischen Schutzes eine unbegründete
Belastung für die dieses handhabenden Personen darstellen würde. In seinem Fall kann die
Beschränkung des Zutritts in Form des Abschließens und der Sicherstellung der Übersicht
über den Zugang zu ihm als ausreichend angesehen werden.
Die Bestimmung konkretisiert auch, was unter „kritische Tätigkeit“ im Sinne des Gesetzes
GBl. Nr. 412/2005 über Datenschutz und Sicherheitseignung für den Bereich der friedlichen
Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen verstanden wird. Personen, die diese
kritischen Tätigkeiten ausüben, sind gemäß dem genannten Gesetz verpflichtet, über eine
Sicherheitseignung zu verfügen, die in relevanter Weise von der Nationalen
Sicherheitsbehörde überprüft wird. Laut Atomgesetz sind folgende Tätigkeiten eine solche
(missbräuchlich nutzbare) Risikotätigkeit:
a) Ausübung der Funktion eines Verfassungsorganmitglieds oder des Verfassungsorgans
einer juristischen Person, die Genehmigungsinhaber gemäß § 9 Abs. 1 ist und die
Tätigkeiten ausübt, bei denen ein lebenswichtiger Raum neben dem inneren Raum
bestimmt werden muss,
b) Organisation und Lenkung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage,
c) direkte Lenkung des Betriebs eines Kernreaktors,
- 328 -
d) Lenkung der Reaktion auf eine atomare Notstandssituation gemäß dem internen
Notfallplan oder der Notfallordnung,
e) unbegleiteter Zugang zu lebenswichtigen Räumen und
f)
unbegleiteter Zugang zu Räumen, in denen sich Nuklearmaterial der I. und II. Kategorie
befindet, und Handhabung desselben.
Zu § 142
Die Bestimmung verankert besondere Pflichten von Genehmigungsinhabern, die
Nuklearmaterial oder kerntechnische Anlagen im Bereich der Sicherung handhaben, d. h. über
den Rahmen des bloßen physischen Schutzes hinaus. Namentlich handelt es sich um die
Sicherung strategisch wichtiger Rechnersysteme, besondere organisatorische und technische
Maßnahmen zur Sicherung, Überwachung und Einschränkung des Zutritts zu Nuklearmaterial
und kerntechnischen Anlagen, die Sicherstellung der Umzäunung und Zutrittskontrolle sowie
nicht zuletzt der Bewachung. Diese Komponenten des Gesamtkomplexes sollen die
kerntechnische Anlage und das Nuklearmaterial gegen Missbrauch schützen, sie sollten aber
auch zur wirksamen Lösung der Situation beitragen, wenn es zu einem Verstoß kommt, und
auch zur Aufdeckung eines etwaigen rechtswidrigen Handelns.
Zu § 143
Auf der Grundlage internationaler Empfehlungen (insbesondere der IAEO) zur
Gewährleistung der Sicherheit ionisierender Strahlenquellen werden die grundlegendsten
Pflichten in diesem Bereich definiert. Es handelt sich um eine grundlegende Implementierung
von Sicherheitskomponenten der Quellen, die aus den IAEO-Empfehlungen übernommen
werden. Angewandt werden auch Erfahrungen aus der CBRN task force der EU und der
Entwurf ist mit dem Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Erhöhung der Sicherheit
von CBRN-Stoffen und zur Bekämpfung von CBRN-Terrorismus.
Im Bereich der Sicherung von Quellen wird ein abgestufter Ansatz angewandt und die
Anforderungen beziehen sich nur auf Radionuklidquellen, und zwar auf Quellen der
Kategorie 1 bis 3, die potentiell gefährlicher und missbrauchsanfälliger sind (z. B. bei der
Herstellung schmutziger Bomben oder durch einen anderen böswilligen Akt). Im Interesse der
Verhinderung ihres Missbrauchs baut die rechtliche Regelung auf die Prävention, d. h. die
ausreichende Informiertheit der Beschäftigten und die Schaffung eines Systems von
Missbrauchshürden. Das System der „Sicherung“ sieht jedoch auch daran anknüpfende
Schritte vor, die einen aktuellen Missbrauch von Quellen aufdecken und dessen Fortsetzung
verhindern sollen. Nur die Summe dieser zusammenhängenden Maßnahmen kann zu einem
wirksamen Schutz vor terroristischen oder anderen böswilligen Akten führen.
Zu § 144
Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird die Garantieeinrichtung in Übereinstimmung mit
den internationalen Verpflichtungen der Tschechischen Republik im Bereich der
Nichtverbreitung von Kernwaffen definiert. Die Definition der Garantieeinrichtung geht von
- 329 -
der Definition der „Einrichtung“ aus, die z. B. im trilateralen Garantieabkommen zwischen
den EU-Mitgliedstaaten, die keine Besitzer von Atomwaffen sind, Euratom und der IAEO
(nachfolgend „trilaterales Garantieabkommen“) formuliert ist. Der Grund für eine
selbständige Definition lag in dem Bemühen, die Garantieeinrichtung von der
kerntechnischen Anlage im Sinne dieses Gesetzes zu unterscheiden, wobei die kerntechnische
Anlage eine Teilmenge der Garantieeinrichtung ist. Im Unterschied zur kerntechnischen
Anlage umfasst die Garantieeinrichtung auch jeden Ort, an dem gewöhnlicherweise
Nuklearmaterial in einer Menge verwendet wird, die ein effektives Kilogramm überschreitet.
Zu § 145
Durch diese Bestimmung wird dem SÚJB die Befugnis erteilt, im Einklang mit den
Verpflichtungen, die die Tschechische Republik als Mitglied internationaler Kontrollregime
im Bereich der Nichtverbreitung übernommen hat, zu entscheiden, ob ein Material, eine
Vorrichtung oder eine Technologie unter die Kategorie der ausgewählten Güter im
Nuklearbereich fallen oder die Kategorie der Güter mit zweifacher Verwendung im
Nuklearbereich. Deren Verzeichnisse regelt eine Durchführungsvorschrift, wobei diese von
den Verzeichnissen des internationalen Kontrollregimes der Kernmaterial-Lieferländer (NSG)
ausgeht, die von der IAEO als INFCIRC/254/Part1 and 2 veröffentlicht wurden und
regelmäßig vom internationalen Kontrollregime der NSG aktualisiert werden. Im Falle von
Unklarheiten, ob es sich um ein kontrolliertes Gut handelt, ist der Standpunkt des SÚJB
entscheidend, das die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt auch mit den staatlichen Organen
der übrigen NSG-Mitgliedsländer zu konsultieren. Diese Zuordnung ist bei der Beurteilung
der Bedingungen für den Export, Import und die Verbringung dieser Güter von grundlegender
Bedeutung.
Zu § 146
Personen, welche beabsichtigen eine Garantieeinrichtung zu betreiben, sind verpflichtet in
Übereinstimmung mit den Verpflichtungen zu verfahren, die die Tschechische Republik im
Bereich der Nichtverbreitung von Kernwaffen eingegangen ist. Es handelt sich insbesondere
um Pflichten, zu denen sich die Tschechische Republik durch die Annahme des trilateralen
Garantieabkommens und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen verpflichtet hat. In
Übereinstimmung mit Art. 39 des trilateralen Garantieabkommens schließt die EU mit der
IAEO Zusatzvereinbarungen, die die konkreten Maßnahmen für die Erfüllung der in dem
Abkommen festgelegten Vorgehensweisen regeln. Die Zusatzvereinbarungen enthalten einen
allgemeinen Teil und sog. Zusätze für einzelne Garantieeinrichtungen. Im allgemeinen Teil
werden Informationen spezifiziert (einschließlich der Begriffe für deren Erfüllung), die die
Gemeinschaft der IAEO zur Verfügung stellen muss. Wenngleich die Zusatzvereinbarungen
für einzelne kerntechnische Anlage zu dem trilateralen Garantieabkommen bisher nicht
vereinbart wurden, so ist dennoch deren allgemeiner Teil ein Modelltext und Euratom hat
bereits bestimmte Pflichten, die sich auf die Meldung grundlegender technischer Merkmale
einer Garantieeinrichtung beziehen, in die Verordnung 302/2005/Euratom eingearbeitet.
(Unter „Sicherheiten im Rahmen von Euratom“ wird die Anwendung von
Garantiemaßnahmen im Rahmen von Euratom verstanden.)
- 330 -
Das Melden von Tatsachen, die sich auf grundlegende technische Merkmale einer
Garantieeinrichtung beziehen, regeln die Absätze 1 und 3 dieses Paragraphen. Die
Abgrenzung der Lokalität gemäß Abs. 4 geht von dem trilateralen Zusatzprotokoll aus, der
mit der Lokalität den Bereich bestimmt, der sich auf die Garantieeinrichtung bezieht und die
Orte außerhalb von Garantieeinrichtungen, an denen gewöhnlicherweise Nuklearmaterial in
einer Menge verwendet wird, das unter 1 effektiven Kilogramm liegt, mit Ausnahme von
Orten, an denen Nuklearmaterial nur zu Abschirmungszwecken verwendet wird.
Zu § 147
Die in diesem Paragraphen geregelten Pflichten beziehen sich auf den Inhaber einer
Genehmigung zum Umgang mit Nuklearmaterial. Einige dieser Pflichten, insbesondere die
Anforderung, eine Evidenz der nuklearen Materialien zu führen, Betriebsprotokolle zu führen
und der Europäischen Kommission vorzulegen und auch die Pflicht, den Organen des
betroffenen Staates jede Mitteilung für die Europäische Kommission, die grundlegende
technische Merkmale und das Führen einer Evidenz der nuklearen Materialien betrifft, zu
übergeben, werden in Kapitel VII des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft geregelt. Die Art der Führung der Evidenz der nuklearen Materialien und
der einfacheren Evidenz über geförderte und verwendete Erze, die Nuklearmaterial enthalten,
ist dann durch die Verordnung 2005/302/Euratom gegeben. Diese Verordnung wird durch
eine Durchführungsvorschrift ergänzt, die für den Genehmigungsinhaber außerdem auch
diejenigen Pflichten regelt, die nicht direkt aus der Verordnung 2005/302/Euratom folgen,
sondern aus internationalen Verträgen wie dem trilateralen Garantieabkommen und dem
trilateralen Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen. Die Durchführungsvorschrift regelt diese
Pflichten gegenüber dem SÚJB, hingegen die Verordnung 2005/302/Euratom gegenüber der
Europäischen Kommission.
Zu § 148
Gemäß § 9 Abs. 5 Buchst. b Atomgesetz erteilt das SÚJB die Genehmigungen für den Import
oder Export nuklearer Güter oder für den Transit von Nuklearmaterial und ausgewählter
Güter im Nuklearbereich. Die Kontrolle von nuklearem Material und ausgewählter Güter
sowie der Güter mit zweifacher Verwendung resultiert aus Artikel III Absatz 2 des
Atomwaffensperrvertrags, der durch Resolution der UNO-Vollversammlung am 12. Juni 1968
angenommen wurde und dessen Vertragspartner auch die Tschechische Republik ist. Der
Export von Nuklearmaterial, ausgewählter Güter und von Gütern mit zweifacher Verwendung
im Nuklearbereich wird durch internationale Kontrollregime kontrolliert, und zwar den
Zangger-Ausschuss und die NSG. Die Tschechische Republik zählt zu den aktiven
Teilnehmern dieser beiden Regime. Im Jahre 1991 hat sich im Rahmen der NSG ein eigenes
Regime gebildet, das den Export von Gütern mit zweifacher Verwendung im Nuklearbereich
regelt. Im Rahmen dieses Regime wird ein eigenes Verzeichnis der Güter mit zweifacher
Verwendung im Nuklearbereich herausgegeben und die Kontrolle verläuft in einer anderen
Weise nach eigenen Richtlinien. Deshalb verfährt auch das SÚJB im Falle der Erteilung von
Genehmigungen für den Export und Import von Gütern mit zweifacher Verwendung in einer
anderen Weise (siehe § 150).
- 331 -
Im Falle des Exports resp. der Durchfuhr von Nuklearmaterial und ausgewählter Güter im
Nuklearbereich erteilt das SÚJB eine Genehmigung nur dann, denn sich der Empfängerstaat
mittels einer sog. staatlichen Garantie verpflichtet, die aus den Richtlinien des internationalen
Kontrollregime der NSG folgenden Bedingungen zu erfüllen. Die Ausfuhr von
Nuklearmaterial und ausgewählter Güter im Nuklearbereich muss ebenfalls im Einklang mit
den Bestimmungen des trilateralen Garantieabkommens und des Zusatzprotokolls erfolgen.
Nuklearmaterial
unterliegt
den Garantiemaßnahmen gemäß
dem
trilateralen
Garantieabkommen. Die Ausfuhr ausgewählter Güter im Nuklearbereich meldet das SÚJB der
IAEO, in Kopie Euratom in Form einer vierteljährlichen Deklaration gemäß dem
Zusatzprotokoll. Dafür verwendet es die entsprechenden Mitteilungen über die Durchführung
eines Exports und die Übernahme kontrollierter Güter von einem Genehmigungsinhaber.
Zu § 149
Im Falle des Imports von Nuklearmaterial und eines ausgewählten Guts im Nuklearbereich
stellt das SÚJB auf der Grundlage des Antrags des kompetenten Organs des Staates des
Exporteurs eine staatliche Garantie über die Erfüllung der Exportbedingungen in der Weise
aus, wie dies die NSG-Richtlinien bestimmen. Nach der Ausstellung der staatlichen Garantie
verlangt das SÚJB, dass der Zielnutzer in der Tschechischen Republik sich verpflichtet, diese
Bedingungen einzuhalten, und zwar in einer Erklärung, deren Muster in der
Durchführungsvorschrift angegeben ist. Die Einfuhr von Nuklearmaterial und ausgewählter
Güter im Nuklearbereich muss ebenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des trilateralen
Garantieabkommens und des Zusatzprotokolls erfolgen. Nuklearmaterial unterliegt den
Garantiemaßnahmen gemäß dem trilateralen Garantieabkommen. Auf Verlangen der IAEO
meldet das SÚJB den Import ausgewählter Güter im Nuklearbereich in Form einer
Deklaration gemäß dem Zusatzprotokoll. Dafür verwendet es die entsprechenden
Mitteilungen des Genehmigungsinhabers über die Durchführung eines Imports und die
Übergabe kontrollierter Güter an den Zielnutzer.
Zu § 150
Wie bereits in der Begründung zu § 148 erwähnt, verfährt das SÚJB im Falle der Erteilung
einer Genehmigung für den Export und Import von Gütern mit zweifacher Verwendung im
Nuklearbereich auf eine andere Weise, als bei ausgewählten Gütern im Nuklearbereich. Der
Grund dafür ist insbesondere die Existenz unterschiedlicher völkerrechtlicher Regime für die
Kontrolle dieser Güter, die die Bestimmung von § 146 und 148 in die tschechische
Rechtsordnung transformiert.
Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens über die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr
eines Gutes mit zweifacher Verwendung im Nuklearbereich verfährt das SÚJB im Einklang
mit den Richtlinien der NSG für Güter im Verzeichnis der Güter im Dual-Use-Regime
(DUR), deren Ziel darin besteht, sicherzustellen, dass der Zielnutzer im Land des Empfängers
das Gut mit zweifacher Verwendung nur zu friedlichen Zwecken im Einklang mit der
Erklärung, in der er den Verwendungszweck angibt und sich zugleich verpflichtet, dass er das
Gut mit zweifacher Verwendung nicht ohne Zuständigkeit des zuständigen Organs des Landes
des Exporteurs reexportieren wird.
- 332 -
Zu § 151
Mit dieser Bestimmung werden die Anforderungen an die Inhaber einer Genehmigung zur
Ausfuhr eines Gutes mit zweifacher Verwendung im Nuklearbereich und an den Zielnutzer
dieses Gutes geregelt, deren Ziel darin besteht, sicherzustellen, dass die Tschechische
Republik die Anforderungen des internationalen Kontrollregimes der NSG erfüllen wird und
dass das Gut mit zweifacher Verwendung im Nuklearbereich nicht zur Herstellung von
Nuklearwaffen oder anderem nuklearem Explosionsgerät verwendet wird.
Zu § 152
Diese Bestimmung regelt für alle Genehmigungsinhaber im Sinne von § 9 Abs. 5 Buchst. b
Atomgesetz identische Pflichten. Es handelt sich um die Pflicht, den Organen der
Zollverwaltung der Tschechischen Republik auf Verlangen die entsprechende Genehmigung
des Amtes vorzulegen und sicherzustellen, dass das in die Tschechische Republik importierte
Nuklearmaterial nicht einem Zielnutzer übergeben wird, der keine Genehmigung des SÚJB
zur Handhabung von Nuklearmaterial besitzt. Die Zollorgane üben nämlich eine direkte
Kontrolle im Rahmen der Einfuhr aus und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit kontrollieren sie
daher bei Nukleargütern physisch, ob ihnen die jeweilige Person (der Zollanmelder) während
des Zollverfahrens alle für den Import erforderlichen Dokumente vorlegt – bei einem
Nukleargut die Genehmigung des SÚJB. Die Befugnisse, solche Dokumente zu verlangen,
beruht auf internationalen Verträgen (z. B. das trilaterale Garantieabkommen usf.), auf Grund
derer die Tschechische Republik für alle nuklearen Materialien verantwortlich ist, die hier
gehandhabt werden. Deshalb ist es erforderlich genau zu wissen, wann und in welcher Menge
Nuklearmaterial in den Bereich der Jurisdiktion der Tschechischen Republik eintritt oder aus
diesem austritt. Buchstabe b stellt dann rechtlich die Notwendigkeit sicher, dass der
Beförderer von Nuklearmaterial in der Tschechischen Republik einen „legalen“ Empfänger
des Nuklearmaterials besitzt, also denjenigen, der für den Umgang mit demselben eine gültige
Genehmigung im Sinne des Atomgesetzes besitzt. So entsteht nicht eine Situation, in der
Nuklearmaterial auf der Grundlage einer Importgenehmigung importiert wird und hier
anschließend zu einem „unbeaufsichtigten“ Gut wird, mit dem auf Kosten des Staates
umgegangen wird (obgleich Nuklearmaterial wertvoll ist, ist es manchmal kostenaufwendig,
es los zu werden, wenn es nicht mehr erwünscht oder gebraucht wird). Mit den zuständigen
Organen sind die Behörden gemeint, die für die Handhabung allfälligen unbeaufsichtigten
Nuklearmaterials zuständig sind, d.i. nicht nur das SÚJB, sondern auch die Organe der
Zollverwaltung, der Polizei der Tschechischen Republik und weitere Organe
(Sicherheitsinformationsdienst (BIS), Amt für Auslandskontakte und Informationen (UZSI),
Öffentliches Gesundheitswesen (VZ)).
Zu § 153
Im Rahmen dieser Bestimmung wird die Überführung von Nukleargütern im Rahmen der EU
nicht als Einfuhr oder Ausfuhr aufgefasst, was vollkommen mit EU-Recht vereinbar ist, im
Konkreten mit der Verordnung des Rates (EG) Nr. 428/2009 über eine
Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und
Durchfuhr von Gütern mit zweifacher Verwendung. Das Bemühen der Gemeinschaft ist es,
- 333 -
den freien Warenverkehr zu ermöglichen, mit Ausnahme der im Verzeichnis von Anhang Nr.
IV der Verordnung aufgeführten Güter. In der Zukunft will der Rat jedoch auch für diese
Güter das Lizenzverfahren durch eine Anmeldepflicht ersetzen. Die für den Anmelder durch
diese Bestimmung gegebenen Pflichten sollen die Erfüllung der Anforderungen des
internationalen Kontrollregimes der NSG wie auch des trilateralen Garantieabkommens und
des trilateralen Zusatzabkommens sicherstellen, in denen der Staat übereinstimmend für die
Gewährung von Informationen in Bezug auf den Export verantwortlich ist.
Zu § 154
Ziel der vorgeschlagenen Bestimmung ist das Bemühen, die sichere Handhabung von
Nuklearmaterial sicherzustellen, bei denen kein Eigentümer oder Inhaber bekannt ist oder die
der Eigentümer oder Inhaber im Widerspruch zu einem Beschluss des SÚJB handhabt. Solche
nuklearen Materialien übergibt das SÚJB per Beschluss einem Inhaber einer Genehmigung
zum Umgang mit Nuklearmaterial, der den sicheren Umgang mit dem sichergestellten
Nuklearmaterial gewährleistet, der Verwaltung oder es beschließt dessen Rückgabe in das
Herkunftsland. Diese Bestimmung regelt auch die Erstattung der Kosten, wenn der letzte
Eigentümer des Nuklearmaterials nicht bekannt ist oder wenn die Erstattung der Kosten
diesem gegenüber nicht geltend gemacht oder durchgesetzt werden kann. Die Verantwortung
für eine solche sichere Handhabung liegt primär in der Hand des Staates, der die Kosten in der
Folge von dem aufgetauchten Eigentümer eintreiben kann. Der Grund für diese Lösung ist vor
allem das Bemühen, Verzögerungen und einen etwaigen gefährlichen Umgang mit dem
Nuklearmaterial zu verhindern (ungeeignete Lagerung, Zugänglichmachen für unbefugte
Personen usf.).
Zu § 155
Das Atomgesetz grenzt in dieser Bestimmung den Gegenstand der vom SÚJB ausgeübten
Kontrolltätigkeit ab. Es handelt sich um eine Abgrenzung, die den in § 2 des Gesetzes GBl.
Nr. 255/2012 über Kontrolle (Kontrollordnung) festgelegten Gegenstand der Kontrolltätigkeit
in Bezug auf dessen Adaptation an den Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und
ionisierender Strahlen näher spezifiziert. Gegenstand der Kontrolle ist auch das Erfüllen der
durch Beschlüsse im Sinne des Atomgesetzes festgelegten Pflichten, denn diese Pflichten
präzisieren die allgemeinen Thesen der rechtlichen Regelung für die jeweilige Situation, d.i.
in den vom Gesetz festgelegten Grenzen und auf dessen Grundlage.
Absatz 2 enthält eine taxative Aufzählung der kontrollierten Personen. Diese Personen
werden vom Atomgesetz mit Rechten ausgestattet oder mit Pflichten belastet, was bedeutet,
dass der Staat (der Gesetzgeber) ihnen eine regulatorische Bedeutung im Hinblick auf das
vom Gesetz geschützte Interesse zuschreibt und auch an der Überprüfung dessen interessiert
ist, wie sie mit ihren Rechten und Pflichten umgehen.
Zu § 156
Die Bestimmung grenzt den Kreis der Kontrollierenden ab. Kontrollierende sind die
Inspektoren des SÚJB, die vom Vorsitzenden als dem Träger der hoheitlichen Stellung im
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Rahmen des Rates ernannt und abberufen werden. Die Bezeichnung „Inspektor“ ist im
Bereich traditionell, ebenso wie das Institut der Ernennung. Die Anforderungen an die
Inspektoren sich ebenfalls im gebräuchlichen Geiste, der für ähnliche rechtliche Regelungen
typisch, verankert. Sie sind so gewählt, dass der Inspektor in der Lage ist, den Gegenstand der
Kontrolltätigkeit wirksam zu kontrollieren. Seine Fachkompetenz ist also mit einem
konkreten Tätigkeitsbereich verbunden (Strahlenschutz, nukleare Sicherheit, Handhabung von
radioaktivem Abfall usf.). Zugleich wird eine mindestens dreijährige Praxis verlangt, die dem
Inspektor die minimale praktische Vorbereitung und Erfahrung mit der Kontrolltätigkeit
gewährt. In der Praxis des SÚJB findet auf der methodischen Ebene traditionell eine fachliche
Vorbereitung der künftigen Inspektoren statt, die bereits vorhandene Kenntnisse und
Erfahrungen weiter vertiefen soll.
In Anknüpfung an das Gesetz GBl. Nr. 255/2012 wird durch das Atomgesetz eine neue Form
der Beauftragung zur Kontrolle eingeführt - ein Ausweis. Das SÚJB muss die Kontrollen
faktisch stichprobenartig durchführen, auf der Grundlage einer pauschalen Beauftragung zu
einer näher nicht spezifizierten Anzahl von Kontrollen. Die wortwörtliche Auslegung der vom
Innenministerium durchgeführten Kontrollordnung schließt eine andere Form der
Beauftragung als die von der Kontrollordnung festgelegte, i.e. die Ad-hoc-Beauftragung oder
mittels Ausweis, aus. Deshalb muss das Atomgesetz die elementaren Anforderungen an
diesen Ausweis regeln. Eine einfache Gestaltung im Sinne der grundlegenden
Identifizierungsangaben erscheint ausreichend.
Das Atomgesetz regelt in Absatz 4 den Charakter der Kontrolltätigkeit hinsichtlich ihres
Risikos für die Gesundheit der Inspektoren. Auch die Inspektoren kommen bei der Ausübung
ihrer Kontrolltätigkeit mit ionisierenden Strahlenquellen in Kontakt und sind potentiell einer
Bestrahlung als solcher ausgesetzt. Die Häufigkeit, mit der sie ionisierenden Strahlen
ausgesetzt sind, und das Ausmaß des Risikos erreichen meistens nicht das gleiche Niveau wie
bei radiologischen Mitarbeitern, dennoch ist es notwendig, ihren Schutz zu gewährleisten. Es
wurde eine Konstruktion gewählt, die der bisherigen legislativen Lösung im Gesetz GBl. Nr.
18/1997 ähnlich ist, die sich in der Praxis bewährt hat, d.i. die Bezeichnung der
Kontrolltätigkeit als Arbeit der zweiten Kategorie und als Risikoarbeit im Sinne des Gesetzes
GBl. Nr. 258/2000 über den Schutz der öffentlichen Gesundheit.
Zu § 157
Diese Bestimmung regelt bestimmte besondere Regeln der Ausübung der Kontrollen, die aus
der BSS-Richtlinie folgen. Die Richtlinie (und das Gesetz) legen auf die transparente
Durchführung der Kontrollen Wert, deshalb akzentuiert sie einige ihrer prozessualen Aspekte,
die die Planung, die Veröffentlichung von Plänen und die Weitergabe der Kontrollergebnisse
an die betroffenen Personen betreffen.
Zu § 158
Die Tschechische Republik ist im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und
ionisierender Strahlen Vertragspartei einiger internationaler Abkommen, die Kontrollregime
von Organen internationaler Organisationen auf ihrem Gebiet begründen. Namentlich handelt
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es sich um den Atomwaffensperrvertrag, den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft und den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, die
Kontrollregime regeln, die der Vermeidung der atomaren Rüstung bzw. des Missbrauchs von
Nuklearmaterial und bestimmter anderer Güter zur Entwicklung oder Herstellung von
Atomwaffen oder der Überwachung der radiologischen Situation dienen. Diese
internationalen Verpflichtungen der Tschechischen Republik müssen in die Rechtsordnung
der Tschechischen Republik transformiert werden, insbesondere hinsichtlich einiger Details,
die in den Verträgen nicht direkt geregelt werden (z. B. Begleitung der Inspektoren des
SÚJB). Die Anpassung der tschechischen Rechtsordnung vollzieht hinsichtlich dieser
Tatsachen der § 158.
Die Kontrolle von ausgewählten Gütern resultiert aus Artikel III Absatz 2 des Vertrags über
die Nichtverbreitung von Kernwaffen, der durch Resolution der Vollversammlung der UNO
am 12. Juni 1968 angenommen wurde und dessen Vertragspartner auch die Tschechische
Republik ist. Die Ausfuhr ausgewählter Güter wird kontrolliert, so wie dies in der Verordnung
über ausgewählte Güter festgelegt ist. Diese Verzeichnisse werden durch das internationale
Kontrollregime der NSG regelmäßig aktualisiert.
Die Kontrolle der Güter mit zweifacher Verwendung im Nuklearbereich folgt ebenfalls aus
Artikel III Abs. 2 Atomwaffensperrvertrag. Der Export von Gütern mit zweifacher
Verwendung im Nuklearbereich wird durch internationale Kontrollregime kontrolliert, und
zwar durch den Zangger-Ausschuss und die NSG. Die Tschechische Republik zählt zu den
aktiven Teilnehmern dieser beiden Regime. Das Verzeichnis der Güter mit zweifacher
Verwendung beruht auf den Verzeichnissen der NSG, die von der IAEO publiziert wurden.
Diese Verzeichnisse werden durch das internationale Kontrollregime der NSG regelmäßig
aktualisiert.
Zu § 159
Dank der Kontrolltätigkeit, aber nicht selten auch seiner sonstigen Verwaltungstätigkeit deckt
die staatliche Verwaltung Mängel in den Tätigkeit von Personen auf, die vom Atomgesetz
regulierte Tätigkeiten ausüben. Ein Verhalten im Widerspruch zum Gesetz stellt eine
Gefährdung des geschützten öffentlichen Interesses dar und ist daher eine potentielle Gefahr
für die menschliche Gesundheit, das Leben und die Umwelt. Ohne die Möglichkeit staatlichen
Einwirkens könnte sich eine solche Situation zu einem konkreten atomaren Notfall entwickeln
oder zu anderen schwerwiegenden Folgen führen. Sehr häufig ist dabei die staatliche
Behörde, hier das SÚJB, der einzige Träger ausreichender fachkundiger Kapazitäten, die
geeignet sind, den Sachzustand zu beurteilen und eine schädliche Entwicklung der Situation
durch eine angemessene Entscheidung zu verhindern.
Die Bestimmung von § 159 überträgt dem SÚJB die Befugnis, in solchen Fällen über die
Auferlegung zum Ergreifen von Maßnahmen zu beschließen, die den rechtswidrigen (und
faktisch fehlerhaften) Zustand beheben. Zum Ergreifen der Maßnahmen legt sie zugleich eine
angemessene Frist fest. Die rechtswidrig handelnde Person ist verpflichtet, das SÚJB über die
ergriffene Maßnahme zu informieren, was die Informiertheit des Staates sicherstellen soll, der
auf der Grundlage solcher Informationen in der Lage ist, die Situation weiter zu überwachen
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und eventuell weitere Schritte zu unternehmen, falls solche erforderlich sind. Für die
eventuelle Berufung gegen einen Beschluss über die Auferlegung einer Abhilfemaßnahme
wird zugleich der Entzug der aufschiebenden Wirkung vorgeschlagen, damit es nicht zu
Verzögerungen und einem eventuellen Anwachsen des rechtswidrigen Handelns kommt.
Da die Auferlegung von Abhilfemaßnahmen ein erheblicher Eingriff in die Rechtssphäre
eines nichtstaatlichen Subjekts darstellt, der negative Auswirkungen auf die von ihm
ausgeübte Tätigkeit haben kann, wird vorgeschlagen, die Einleitung eines Verfahrens nicht als
Amtspflicht des SÚJB festzulegen, sondern es dem Ermessen (gemäß den
Anfangsinformationen) des Organs zu überlassen, ob ein Verfahren eingeleitet werden soll
oder nicht (d. h. nach Abwägung, ob es sich überhaupt um einen Mangel handelt oder nicht).
Im Interesse der Prozessökonomie und der Senkung der administrativen und bürokratischen
Belastung verläuft dann die Einstellung der Sache in der Form eines Beschlusses. Die
praktischen Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass ein solches informelles
Vorgehen viel zweckmäßiger zu sein pflegt und oft für das Erreichen der gewünschten
Abhilfe ausreichend ist – bereits nach dem ersten Kontakt mit dem SÚJB ändert die Person
ihr rechtswidriges Handeln, das oft aus einer Unkenntnis des Gesetzes folgt.
Zu § 160 bis 180
Die Gruppe der aufgeführten Bestimmungen regelt die Aufzählung der Handlungen, die im
Sinne des Atomgesetzes als strafbar angesehen werden, sowie die Sanktionen für diese
rechtswidrigen Handlungen. Die rechtliche Regelung ist, wie dies der aktuelle Brauch bei der
Bildung von Rechtsvorschriften verlangt, in einige Teile unterteilt, im Prinzip jedoch in
Verstöße von natürlichen Personen und in Verwaltungsdelikte juristischer Personen und
gewerblich tätiger natürlicher Personen. Gegenüber der gegenwärtigen rechtlichen Regelung
(die einzelne Verwaltungsdelikte sehr unbestimmt regelte und auch nicht zwischen Verstößen
und anderen Verwaltungsdelikten unterschied) erfolgte eine detailliertere Ausarbeitung der
einzelnen Tatbestände, was eine höhere Rechtssicherheit für die Adressaten der Pflichten im
Sinne des Atomgesetzes zur Folge hat. Die detailliertere Unterteilung respektiert die
Systematik des Gesetzes, insbesondere einzelne Kategorien von Personen, deren Verhalten
geregelt wird (Genehmigungsinhaber, Registrant, Anmelder, Berechtigungsinhaber usf.).
Einzelne Delikte werden in Abschnitte unterteilt und nach dem Subjekt gruppiert und folgen
in systematischer Weise so, dass sie die Zuordnung einzelner Pflichten kopieren, wie sie im
Gesetz aufeinander folgen. Ein besondere Kategorie in dem Abschnitt der Verwaltungsdelikte
von juristischen und gewerblich tätigen natürlichen Personen sind die „Weiteren
Verwaltungsdelikte von juristischen und gewerblich tätigen natürlichen Personen“, die die
verbleibenden Delikte regeln, die auch von anderen Personen als den in den vorangehenden
Abschnitten bezeichneten begangen werden können. Diese Delikte kann also z. B. jede
juristische oder gewerblich tätige natürliche Person begehen, d. h. sowohl ein
Genehmigungsinhaber oder Registrant im Sinne des Gesetzes als auch eine Person, die diese
Genehmigung nicht besitzt. Ferner sind in diesem Abschnitt alle Delikte bestimmter spezieller
Subjekte aufgeführt – z. B. einer Person, die Inhaber einer Halde, eines Absetzteiches oder
eines anderen Rückstandes der Förderung, Bearbeitung und Veredelung eines radioaktiven
Minerals ist.
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Die Auswahl der Tatbestände versucht alle vom Gesetz auferlegten Pflichten zu reflektieren,
die von grundlegender Bedeutung hinsichtlich der Erfüllung (des Schutzes) des öffentlichen
Interesses sind und bei denen es zu ihrer Verletzung in einem Maße kommen könnte, dass der
Einsatz von Zwang von Seiten des Staates folgen müsste. Die Verfasser des Entwurfs gingen
in diesem Zusammenhang von der zwanzigjährigen Erfahrung des Bestehend des SÚJB und
der Vertretung des Staates beim Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der friedlichen
Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen aus. Im Übrigen findet ein großer Teil
der verletzten Pflichten ihren Ausdruck in der bisherigen rechtlichen Regelung und deren
Verletzung wird laufend auf der Grundlage der gegenwärtigen veralteten rechtlichen
Regelung sanktioniert. Weniger schwerwiegende Formen der Verletzung des Atomgesetzes
wurden bei der Schaffung des Gesetzes aus dem Katalog absichtlich ausgeschlossen, damit es
nicht zu einer „Kriminalisierung“ von Handlungen routineartigen, aber nicht sehr
schwerwiegenden Charakters kommt, bei denen anstelle von strafbarer Verantwortung und
Zwang eine effektivere Rolle eher die methodische Tätigkeit gespielt hat. Dies gilt
hauptsächlich bei Teil 2, der Verstöße natürlicher Personen behandelt. In diesem sind daher
keine Verstöße gegen weniger schwerwiegende Pflichten und auch keine Verstöße enthalten,
die aufgrund ihres Charakters nicht einmal in der Praxis vorkommen können, weil diese nur
eine Person (sei es eine physische oder eine praktische Person) im Rahmen ihrer gewerblichen
Tätigkeit begehen kann (z. B. sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Anbietens medizinischer
Dienstleistungen) oder weil deren Begehen durch einen solchen Nichtunternehmer in der
Realität nur extrem unwahrscheinlich ist – z. B. der hypothetische Betrieb eines
Kernkraftwerks durch eine nicht unternehmerisch tätige natürliche Person. In der Praxis ist
die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht vom Atomgesetz reguliert werden, technisch und
wirtschaftlich dermaßen anspruchsvoll, dass es ausgeschlossen ist, dass diese Tätigkeiten ein
Einzelner für seinen eigenen Bedarf oder aus persönlichem Interesse ausübt. Das Gesetz
verbietet daher zwar ein solches Vorgehen nicht, aber durch seine weiteren Anforderungen
macht es dieses faktisch unmöglich. In einigen Fällen werden Tatbestände von Verstößen
natürlicher Personen absichtlich deshalb nicht konstruiert, weil eine Verletzung der
betreffenden vom Atomgesetz geregelten Pflichten durch eine solche Person bei der von ihr
ausgeübten Tätigkeiten keinerlei gesellschaftliche Gefahr darstellt bzw. deren
gesellschaftliches Gewicht verschwindend ist, weshalb es nicht angebracht ist, ein solches
Handeln als strafbar anzusehen.
Bei der Festlegung der Sanktionen wurde ein abgestufter Ansatz angewandt, der das Gewicht
der einzelnen Delikte, deren wahrscheinliche Häufigkeit, den Charakter der Straftäter, die
abschreckende Wirkung (und deren Notwendigkeit), die Aufwendigkeit der Verfahren und
weitere typische Gesichtspunkte reflektiert. Zugleich wurden die durch die Judikatur der
allgemeinen und Verwaltungsgerichte sowie des Verfassungsgerichte vorgegebenen
Grundsätze und die in der sonstigen Legislative üblichen Bräuche und Grundsätze
berücksichtigt. Die in dieser Weise vorgenommene Abstufung führte dazu, dass die
gravierendsten Gesetzesverstöße, die z. B. von Inhabern einer Genehmigung einer
kerntechnischen Anlage begangen werden und einen möglichen atomaren Notfall zur Folge
haben, mit einer Geldstrafe in der Größenordnung von einigen Zehntausend bis einigen
Hunderttausend tschechischen Kronen sanktioniert werden. Umgekehrt werden weniger
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problematische Handlungen, bei denen eine methodische Tätigkeit nicht zu den gewünschten
Ergebnissen führen würde, die aber nicht zu einer direkten Gesundheitsschädigung oder gefährdung führen würden, mit einer Geldstrafe in der Größenordnung von einigen Tausend
bis einigen Zehntausend tschechischen Kronen in der Weise sanktioniert, dass das Handeln in
der erforderlichen Weise geregelt werde. Die Höhe der Sanktionen sind mit einer
Höchstgrenze geregelt, damit der notwendige Raum zur weiteren Abstufung der Geldstrafen
in konkreten Fällen und im Falle von Verstößen, bei denen die subjektive Seite obligatorisch
durch Verschulden dargestellt wird, gegeben ist, wurde der Satz in der halben Höhe
gegenüber den Sätzen bei Verwaltungsdelikten juristischer und gewerblich tätiger natürlicher
Personen, und auch diese halbe Höhe wird im Gesetz mit den Satz von 10 Mio. CZK limitiert,
damit sie nicht mit der Höhe einer Geldstrafe gemäß Strafgesetzbuch kollidiert und nicht in
das Strafgesetz eingreift. Die Höhe der Sätze ist ausreichend hoch, was jedoch notwendig ist,
weil die Adressaten der Pflichten gemäß dem Atomgesetz sehr unterschiedliche Subjekte sind
(von Zahnärzten bis zu Betreibern von Kernkraftwerken). Daher ist zwecks Bewahrung der
repressiven Wirkung von Verwaltungsdelikten eine derart relativ breite Streuung der Sätze für
die Verletzung der einzelnen Pflichten notwendig.
Im allgemeinen Sinn transponiert diese Regelung auch die Anforderungen der meisten
Euratom-Richtlinien in dem Bereich, denn diese verlangen von den Mitgliedstaaten die
Einführung eines Aufsichts- und Sanktionsrahmens.
Zu § 181 und 182
Diese Bestimmungen regeln einige mit Delikten zusammenhängenden prozessualen und
materiellen Fragen. Der Entwurf geht vor allem von dem Konzept aus, demgemäß die
prozessualen und allgemein materiellen Aspekte von Verstößen allgemein das Gesetz GBl.
Nr. 200/1990 über Verstöße regelt. Die vorgeschlagene Regelung geht von traditionellen
Instituten wie dem Erlöschen der Verantwortung für ein Delikt im Falle des Bemühens, dieses
zu verhindern, aus, der Festlegung der konkreten Höhe der Geldstrafe in den durch das
Atomgesetz gewährten Grenzen unter Berücksichtigung des Gewichts des
Verwaltungsdelikts, der Dauer des Bestehens des rechtswidrigen Zustands, der
Rechtzeitigkeit und wirksamen Mitwirkung bei der Beseitigung der Mängel und Umstände,
unter denen es begangen wurde, sowie die Verjährung der Verantwortung für das Delikt (mit
Festlegung einer subjektiven und objektiven Frist).
Das zuständige Organ für das Verhängen der Geldstrafen wird vom SÚJB bestimmt, der über
die ideelle Menge an Informationen über das Verhalten des Delinquenten und die von ihm
begangenen Delikte verfügt. Das Eintreiben der Geldstrafen wird jedoch, so wie üblich, dem
Zollamt übertragen, der diesbezüglich der Inhaber des größten Verwaltungs-Know-Hows ist.
Die Verwaltung der Geldstrafen richtet sich dabei, ebenfalls in üblicher Form, nach dem
Gesetz GBl. Nr. 280/2009, Steuerordnung. Die Fälligkeit der Geldstrafe wird auf 15 Tage ab
Rechtskraft der Entscheidung, was eine für das relevante Subjekt ausreichend lange Zeit ist,
damit sie in der Lage ist, die Mittel zur Zahlung der verhängten Geldstrafe zu besorgen. Für
die Bestimmung der Höhe der Geldstrafe enthält das Atomgesetz in § 182 Abs. 3 eine
spezielle Bestimmung, die im Falle der Wiederholung des rechtswidrigen Handelns eine
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Erhöhung der verhängten Sanktion über den vom Gesetz festgelegten Rahmen hinaus
ermöglicht. Der Grund hierfür liegt in der häufigen Wiederholung von Delikten im Rahmen
einiger regulierter Tätigkeiten. Auf der anderen Seite muss gesagt werden, dass die Anzahl
solcher Subjekte, die im Sinne des Atomgesetzes rückfällig werden, sich nur im einstelligen
Bereich bewegt, und daher ist es für das Amt im Rahmen der Erfassung begangener
Vewaltungsdelikte kein Problem, sie zu identifizieren und so wirksam einen funktionierenden
Mechanismus einzuführen, der eine verschärftere Ahndung rezidividierender Delinquenten
einführt. Bei bestimmten Delinquenten sind nicht einmal die vom Gesetz vorgegebenen
Spannen der Geldstrafen eine ausreichende Warnung und sie halten sie nicht vom Begehen
weiterer rechtswidriger Handlungen ab. Es handelt sich jedoch nicht um derart verbreitete
Fälle, dass sie eine abweichende Festlegung der üblichen Höhe der Geldstrafe erfordern
würden. Die Bestimmung begrenzt dabei die höchste (verdoppelte) Sanktion mit der Grenze
von 100 Mio. CZK, was praktisch zum Ausschluss einer Verdoppelung des Satzes bei den
gravierendsten Delikten führt, deren Sanktion gerade in Höhe von 100 Mio. CZK festgesetzt
ist. Es handelt sich um Delikte, deren Umfang und Auswirkungen auf menschliches Leben,
die Umwelt, ggf. die wirtschaftliche Lage in der Tschechischen Republik dermaßen
schwerwiegend sind, dass eine allfällige Erhöhung der Sanktionen nicht die erhoffte
abschreckende Wirkung erbringen würden. Zu diesen Delikten kommt es in der Regel auch
nicht wiederholt bzw. bis auf Ausnahmen kam es zu ihnen in der Vergangenheit überhaupt
nicht.
Zu § 183
Die Bestimmung spielt eine systematische Rolle und gibt eine Aufzählung der im Bereich der
friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen tätigen Organe, deren
Zuständigkeit das Atomgesetz regelt.
Zu § 184 und 185
Diese Bestimmungen geben einen Überblick aller Befugnisse des SÚJB im Bereich der
friedlichen Nutzung der Kernenergie. Zum größten Teil handelt es sich um deklaratorische
Bestimmungen, die allgemein Befugnisse einleiten, die detailliert in anderen Teilen des
Gesetzes geregelt werden. In einigen Fällen sind bestimmte Befugnisse so allgemein (nicht
konkretisierbar oder keine detaillierte Regelung erfordernd), dass sie nur mit diesen
Bestimmungen begründet werden. Die Bestimmungen weichen im Grundsatz und hinsichtlich
ihrer Gründe nicht von der traditionellen Bestimmung laut § 3 des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997,
von gebräuchlichen Bestimmungen in anderen verwaltungsrechtlichen Regelungen ab, aber
im allgemeinen Sinn spielen sie eine transpositorische Rolle, denn die Rechtsvorschriften der
EU und von Euratom verlangen die Übertragung der jeweiligen Befugnisse an kompetente
Organe.
§ 184
Buchstabe a: Es handelt sich um die allgemeinste Befugnis, d.i. die Ausübung der staatlichen
Verwaltung und Kontrolle im Bereich der Zuständigkeit des Atomgesetzes. Diese Rolle wird
dem SÚJB nicht durch das Gesetz GBl. 2/1969 über die Errichtung von Ministerien und
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anderer zentraler Organe der staatlichen Verwaltung der Tschechischen Republik übertragen,
und deshalb ist es notwendig, sie in einem besonderen Gesetz zu verankern.
Buchstabe b bis f: Die Bestimmungen übertragen dem SÚJB die Befugnis, gemäß dem
Atomgesetz zu entscheiden, d. h. sie fassen die Verwaltungsakte zusammen, die das SÚJB
annimmt. Konkret handelt es sich um die Erteilung von Genehmigungen, die Durchführung
der Registrierung und die Annahme von Anmeldungen, d.i. die Regulierung der gemäß
diesem Gesetz regulierten Tätigkeiten, die Typgenehmigung, die Erteilung von
Berechtigungen für ausgewählte Beschäftigte, die Genehmigung von Dokumentationen für
genehmigten Tätigkeiten und die Festlegung von Katastrophenplanungszonen.
Buchstabe g: Die allgemeine Befugnis, den Bestrahlungszustand zu überwachen und zu
beurteilen und die Bestrahlung von Personen zu regulieren ist konkret durch Teilinstitute des
Atomgesetzes gefüllt, allerdings reicht sie bis zur konzeptionelleren Tätigkeit des Organs, die
im Analysieren des Gesamtzustandes in der Tschechischen Republik besteht. Die
Überwachung der Bestrahlung hat ferner Bedeutung für das Entscheiden und Begründen von
Tätigkeiten, für die Ausrichtung der Kontrolltätigkeit u. Ä.
Buchstabe h: Das SÚJB führt ferner Verwaltungstätigkeiten aus, die mit der Überwachung der
Dosen der Beschäftigten mittels persönlicher radiologischer Ausweise zusammenhängen.
Buchstabe i: Die aus dem Führen der Register und Verzeichnissen bestehende
Informationstätigkeit
hat
eine
grundlegende
Bedeutung
für
die
übrigen
Verwaltungstätigkeiten des SÚJB.
Buchstabe j: Die Befugnis, eine grundlegende Projektbedrohung für kerntechnische Anlagen
und Nuklearmaterial festzulegen, ist die Grundlage für die Bestimmung der Bedingungen für
die Sicherstellung des physischen Schutzes durch die verpflichteten Subjekte und somit auch
des Sicherungsniveaus, in Anknüpfung an die Beurteilung realer Bedrohungen.
Buchstabe k: Diese Bestimmung transformiert in die tschechische Rechtsordnung eine Reihe
von Verpflichtungen der Tschechischen Republik, die sich aus dem Vertrag über das
umfassende Verbot von Nuklearversuchen und zusammenhängenden internationalen
Instrumenten ergeben. Dem SÚJB wird die Kontrolle über die Einhaltung dieses Vertrags
übertragen.
Buchstabe l: Die allgemeine Befugnis des SÚJB, für die internationale Zusammenarbeit im
Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen zu sorgen, beruht
auf dem Fachpotenzial des Amtes und damit auch seiner herausragenden Stellung bezüglich
der Vertretung der Interessen der Tschechischen Republik in diesem hoch fachspezifischen
Bereich der internationalen Beziehungen. Auch diese Befugnis ist traditionell und dem SÚJB
ist es während der abgelaufenen 16 Jahre gelungen, auf dem internationalen Terrain eine
herausragende Stellung zu erlangen (u. a. hat es die Tschechische Republik in leitenden
Organen der IAEO, des ICRP und des WENRA repräsentiert).
Buchstabe m: Die Befugnis, über den Umgang mit Gütern im Bereich der Zuständigkeit des
Atomgesetzes zu entscheiden, die im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften gehandhabt
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werden, ist im Interesse der Verhinderung von Bedrohungen für das menschliche Leben, die
Gesundheit und die Umwelt notwendig. Das SÚJB als Fachorgan der Staatsverwaltung in
diesem Bereich ist für ähnliche Eingriffe am berufensten. Diese Bestimmung transponiert auf
der allgemeinen Ebene einige Anforderungen des Euratom-Rechts, z. B. die BSS-Richtlinie.
Buchstabe n: Die Bestimmung enthält die allgemeine Pflicht des SÚJB als einem
Zentralorgan der staatlichen Verwaltung, der Regierung Informationen über seine Tätigkeit
vorzulegen. Die Regierung ist in einem bestimmten Sinne als höchstes Organ der Staatsgewalt
den Zentralorganen der staatlichen Verwaltung übergeordnet und diese sind ihr gegenüber für
ihre Tätigkeiten rechenschaftspflichtig.
Buchstabe o: Dem SÚJB wird die Befugnis übertragen, im Hinblick auf seine Zuständigkeit
zu strategischen und konzeptionellen Dokumenten im Bereich der Standortpolitik Stellung zu
nehmen. Die Ergebnisse der Standortpolitik können in negativer Weise in die durch das
Atomgesetz geschützten Interessen eingreifen und deshalb ist es notwendig, dass relevante
Eingriffe von einem zuständigen Fachorgan beurteilt werden.
Buchstabe p: Das SÚJB stellt der Öffentlichkeit Informationen über den Umgang mit
radioaktivem Abfall und abgebrannten Brennelementen zur Verfügung. Es handelt sich um
eine spezielle Bestimmung zur allgemeinen rechtlichen Regelung der Gewährung von
Informationen im Gesetz GBl. Nr. 106/1999 über den Zugang zu Informationen, die
insbesondere eine transformatorische Bedeutung im Hinblick auf internationale
Verpflichtungen der Tschechischen Republik und eine transpositorische Bedeutung hat.
Buchstabe q: Im Falle einer Lagerstätte für radioaktiven Abfall ist es notwendig, einer
möglichen Verletzung ihrer Schutzbarrieren infolge der Durchführung von Bauarbeiten über
derselben oder auf angrenzenden Grundstücken zuvorzukommen. Deshalb wird dem SÚJB
die Befugnis erteilt, zur Erteilung einer Standortgenehmigung für den Bau auf einem
Grundstück, auf dem sich eine Lagerstätte für radioaktive Abfälle befindet, Stellung zu
nehmen, und zwar in Gestalt einer verbindlichen Stellungnahme.
Buchstabe r: Dem SÚJB wird die Befugnis übertragen, verbindliche Stellungnahmen in
Verfahren im Sinne des Baugesetzes zu erlassen. Als Fachorgan ist es oft alleine kompetent,
einen relevanten fachkundigen Standpunkt bezüglich der Errichtung von Anlagen abzugeben,
deren Betrieb (Inbetriebnahme, Standort usf.) es in eigenen unabhängigen Verfahren
genehmigt. Es handelt sich ausschließlich um die Sphäre kerntechnischer Anlagen.
Buchstabe s: Diese transpositorische Befugnis ermöglicht es dem SÚJB, Informationen über
die eigene Kontroll- und Verwaltungstätigkeit und über radiologische Notfallsituationen und
radiologische Zwischenfälle zur Verfügung zu stellen. Die Transparenz wird von den
Euratom-Organen langfristig als die Grundlage einer guten öffentlichen Verwaltung
angesehen und es kann davon ausgegangen werden, dass sie auch zum Strahlenschutz für
Menschen beiträgt, die gehörig informiert, selbst auf einen sicheren Umgang mit
ionisierenden Strahlen achten werden.
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Buchstabe t: Dem SÚJB wird auch die Befugnis übertragen, konzeptionelle Unterlagen (Pläne
und Strategien) zur Beherrschung bestehender Expositionssituationen vorzubereiten. Im
Interesse des Schutzes der Bevölkerung ist es notwendig, allgemeine Richtungen des Schutzes
vor diesen Risiken zu finden und Aktivitäten in diesem Bereich, die häufig von
kommerziellen Subjekten wahrgenommen werden, zu koordinieren. Auch diese Bestimmung
setzt die BSS-Richtlinie um.
Buchstabe u: Wenngleich das Atomgesetz ausdrücklich aus dem Umfang seiner Zuständigkeit
Wasser, das aus kleinen individuellen Quellen, die zu privaten Zwecken verwendet werden,
ausschließt, wird dem SÚJB die Aufgabe übertragen, die Öffentlichkeit über mögliche aus
diesen Wasserquellen folgende Risiken zu informieren. Obgleich das Risiko bei der Nutzung
des Wassers aus diesen Quellen gering ist, so ist es doch nicht ganz ausgeschlossen und
entsprechende Informationen können Menschen bei der Entscheidung helfen, alternative
Wasserquellen, so sie denn vorhanden sind, aufzusuchen und zu bevorzugen. Diese
Bestimmung setzt die Richtlinie 2013/51/Euratom um.
§ 185
Buchstabe a: Das SÚJB wird der Bearbeiter des nationalen Überwachungsprogramms, das das
grundlegende Dokument für die Überwachung der radiologischen Situation auf dem Gebiet
der Tschechischen Republik mit Ausnahme der Gebiete sein wird, auf denen sich
Katastrophenplanungszonen befinden und auf denen die Überwachung außerdem auch auf
Grundlage der Programme zur Überwachung der Umgebung und Auslässe des jeweiligen
Genehmigungsinhabers stattfinden wird. Dieses nationale Überwachungsprogramm wird
inhaltlich den bisherigen internen Vorschriften des SÚJB entsprechen, außerdem wird es u. a.
auch die jeweilige Methodik enthalten und nach seiner Verabschiedung wird es ein für alle
Menschen, die auf seiner Grundlage die Überwachung durchführen werden, verbindliches
öffentliches Dokument sein.
Buchstabe b: Die Bestimmung entspricht der bisherigen Bestimmung im Gesetz GBl. Nr.
18/1997, außerdem ist sie um die Anforderungen ergänzt, die sich aus den Empfehlungen der
Kommission vom 8. Juni 2000 über die Verwendung von Artikel 36 des Euratom-Vertrags,
der die Überwachung des Radioaktivitätsniveaus in der Umwelt zum Zweck der Bewertung
der Bestrahlung der gesamten Bevölkerung (2000/473/Euratom) betrifft, ergeben.
Buchstabe c: Für die Gewährleistung der eventuellen Reaktion auf atomare Notfallsituationen
(und insbesondere auf atomare Notfälle) ist es notwendig, dass das SÚJB mit der Befugnis
ausgestattet ist, spezielle Schulungen und Notfallübungen (d.i. über den Rahmen der gemäß
dem Gesetz GBl. Nr. 239/2000 durchgeführten Übungen) mit dem Ziel, einerseits
hauptsächlich die Vorgehensweisen der Genehmigungsinhaber und die eigene Kooperation
mit ihnen, anderseits die mit der Überwachung der radiologischen Situation
zusammenhängenden Vorgehensweisen zu überprüfen. Das Amt war bisher mit dieser
Aufgabe gemäß der Verordnung GBl. Nr. 319/2002 betraut und diese Zuständigkeit wird ihm
nunmehr im Gesetz auferlegt.
- 343 -
Buchstabe d: Das Amt wird neu der Bearbeiter des nationalen atomaren Notfallplans, und
zwar in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium, d.i. demjenigen Ressort, dessen Leiter
im Falle der Entstehung eines atomaren Notfalls der Vorsitzende des Zentralen Krisenstabs
sein wird. Der Nationale atomare Notfallplan wird das grundlegende Dokument für die
Lenkung und Sicherstellung der Reaktion auf einen nuklearen Störfall (insbesondere aber auf
einen nuklearen Notfall) auf dem Gebiet der Tschechischen Republik außerhalb der Gebiete
sein, die durch die Katastrophenplanungszonen abgedeckt sind (und auf denen die Reaktion
gemäß dem externen Notfallplan ausgeführt wird). Dieser Plan wird für die Sicherstellung der
Reaktion für den Fall der Entstehung einer atomaren Notfallsituation der
Gefährdungskategorie A, B (der Gefährdungskategorie B entspricht zur Zeit in der
Tschechischen Republik keine Anlage noch ein Arbeitsplatz), D und E, die in der
Durchführungsvorschrift definiert werden, bestimmt, d.i. zur Gewährleistung der Reaktion auf
einen atomaren Notfall, der in einem inländischen Kernkraftwerk mit allfälliger Auswirkung
auch auf dem Gebiet der Tschechischen Republik außerhalb der entsprechenden
Katastrophenplanungszone (A) eintritt, auf einen atomaren Notfall, der an einem beliebigen
Ort auf dem Gebiet der Tschechischen Republik insbesondere als Folge eines unbefugten
Umgangs bzw. des Verlusts oder des Findens einer ionisierenden Strahlenquelle (D) eintritt
oder auf einen atomaren Notfall, der in einem Kernkraftwerk in einem an die Tschechische
Republik angrenzenden Staat, d.i. in Deutschland oder in der Slowakei (E) eingetreten ist.
Wie die Erfahrungen aus bisherigen Notfallübungen zeigen, die gemäß dem Plan des
Sicherheitsrats des Staates durchgeführt wurden (z. B. ZÓNA 2008, ZÓNA 2010 und ZÓNA
2013), werden sich im Falle eines atomaren Notfalls an dieser Reaktion außer den territorial
zuständigen Selbstverwaltungsorganen auch eine Reihe zentraler Verwaltungsämter
beteiligen, deren Zuständigkeit und Anteil an der Reaktion, insbesondere in der frühen Phase
des atomaren Notfalls und für die Einführung dringender Schutzmaßnahmen, in diesem Plan
beschrieben und festgelegt werden. Ein weiterer Grund für die Einführung des Instituts dieses
nationalen Plans in das Gesetz ist die Notwendigkeit seines Vorhandenseins, das sich aus der
BSS-Richtlinie und der IAEO-Norm – Preparedness and Response for a Nuclear or
Radiological Emergency (no. GS-R-2) ergibt.
Buchstabe e: Die Befugnis des SÚJB, die wahrscheinlich von einem atomaren Notfall
betroffene Bevölkerung zu informieren, hat präventive Bedeutung von ganz grundlegender
Bedeutung für die Gewährleistung des Schutzes natürlicher Personen. Die ausreichende
Information trägt zur richtigen Durchführung der Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
bei und reduziert zugleich die mit einem atomaren Notfall verbundenen negativen
Begleiterscheinungen (Chaos und Ausbreitung von Panik). Die Bestimmung ist eine
Umsetzung einer der Anforderungen der BSS-Richtlinie.
Buchstabe f: Die Bestimmung präzisiert die bisherige Regelung gemäß Gesetz GBl. Nr.
18/1997 aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus den ZÓNA-Notfallübungen für den Fall der
Entstehung eines atomaren Notfalls auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an der
betriebenen kerntechnischen Anlage, in dem die unverzüglichen Schutzmaßnahmen primär
der jeweilige Genehmigungsinhaber beantragen wird, und das Amt wird diesen Antrag
bestätigen oder präzisieren. Der Grund für die vorgeschlagene Regelung ist die Zeit, und zwar
- 344 -
bis zu 2 Stunden, um die der Genehmigungsinhaber die notwendigen Informationen für die
Beantragung der Evakuierung zur Verfügung hat (Anm.: die übrigen zwei Schutzmaßnahmen
werden automatisch eingeleitet, nachdem der Genehmigungsinhaber die Entstehung eines
atomaren Notfalls erklärt und die Warnung in der Katastrophenplanungszone auslöst). Da die
Evakuierung als solche vor deren Einleitung die Durchführung einer Reihe zeitaufwendiger
Maßnahmen und Aktionen erfordert (z. B. das Beistellen der Omnibusse für die
Evakuierung), können 2 Stunden für deren frühe Einleitung eine wichtige Rolle für den
Gesamterfolg der rechtzeitigen Evakuierung spielen.
Buchstabe g: Diese Befugnis ist eine Entsprechung zur vorsorglichen Information der
Bevölkerung, die dann anwendbar ist, wenn der atomare Notfall bereits eingetreten ist. Auch
in diesem Fall ist es notwendig, die betroffene Bevölkerung entsprechend zu informieren und
ihm bei der Beteiligung an den Schutzmaßnahmen zu helfen. Das SÚJB ist das für diese
Aufgabe in fachlicher Sicht berufenste Organ, wenngleich es in der gegebenen Situation
verständlicherweise mit den Verbänden des öffentlichen Rettungssystems kooperieren wird.
Die Bestimmung ist eine Umsetzung einer der Anforderungen der BSS-Richtlinie.
Buchstabe h: Die vorgeschlagene Bestimmung ist eine Umsetzung der BSS-Richtlinie. Er
regelt die Befugnis des SÚJB als dem über die nötigen Fachinformationen verfügenden
Organ, sich an der Information der Bevölkerung im Falle eines atomaren Notfalls in der
Katastrophenplanungszone zu beteiligen. Dieses Informieren besorgt das SÚJB in dem
Umfang, in dem es nicht von anderen Organen bzw. dem Feuerwehrcorps der Tschechischen
Republik und den Bezirksorganen besorgt wird. Der Umfang der Information ist also durch
die Zuständigkeit des SÚJB bestimmt – es wird sich insbesondere um Informationen über die
Strahlung und die aus ihr folgenden Risiken handeln.
Buchstabe i: Die Bestimmung ist eine Umsetzung der BSS-Richtlinie und bildet die nationale
legislative Grundlage für das Informieren anderer Mitgliedstaaten über den Verlauf und die
Bewältigung der atomaren Notfallsituation auf dem Gebiet der Tschechischen Republik.
Durch das System der entsprechenden Informationspflichten der einzelnen Mitgliedstaaten
wird das erforderliche gemeinsame Informationsniveau sichergestellt, das die Voraussetzung
für die effektive Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der
atomaren Notfallsituation, die nicht selten von grenzüberschreitendem Belang ist, bildet.
Buchstabe j: Diese Bestimmung setzt eine neue Anforderung der Richtlinie 2009/71/Euratom
um. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, im Falle einer atomaren Notfallsituation die
internationale Kontrollmission einzuladen, die den Verlauf der Reaktion und deren allfällige
Auswirkungen auf die Gemeinschaft als Ganzes bewerten sollte.
Buchstabe k: Diesmal betrifft die vom SÚJB durchgeführte Informationstätigkeit einen auf
dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten eingetretenen atomaren Notfall. Das SÚJB informiert
über diesen Notfall und die ergriffenen Maßnahmen nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch
die Organe von Euratom, denn er ist auch in diesem Fall der Träger der Fachkapazitäten für
deren Bewertung und relevante Kommunikation.
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Buchstabe l: Auch die Bezirksorgane müssen über den außerhalb des Gebietes der
Tschechischen Republik entstandenen atomaren Notfall wirksam informiert werden, denn
dieser kann Auswirkungen auf deren Gebiet haben. Die entsprechenden Maßnahmen zum
Schutz ihrer Bevölkerung können die Bezirke nur auf der Grundlage ausreichender
Informationen durchführen. Das SÚJB ist der Träger der relevanten Informationen, die es aus
den internationalen Informationsnetzwerken oder von ausländischen Partnerbehörden bezieht.
Zu § 186 und 187
Das Atomgesetz schlägt neu die Zusammensetzung der leitenden Organe des SÚJB in der
Weise vor, dass an deren Spitze der Vorsitzende (wie bisher) stehen wird, der die
Leitungsbefugnis mit einem neuen kollegialen Organ, dem Rat teilen wird. Die neu
vorgeschlagene organisatorische Ordnung berücksichtigt sowohl heimische als insbesondere
auch ausländische Erfahrungen, wo der Trend bei ähnlichen Regulierungsämtern zu
verschiedenen Formen kollektiver Führung tendiert.
Zweck der vorgeschlagenen Änderung ist es, in angemessener Weise auf die verhältnismäßig
intensive Entwicklung im regulierten Sektor zu reagieren und die Fähigkeit der
Regulierungsbehörden zu stärken, die gegenwärtigen Anforderungen, die an eine
Regulierungsbehörde dieses Typs gestellt werden, zu erfüllen. Die neue Ordnung sollte eine
höhere Stabilität, Konsistenz und Vorhersehbarkeit der Ausübung der Regulierung durch eine
Begrenzung möglicher grundlegender Umschwünge bei einer Änderung der Besetzung in der
Leitung der Behörde gewährleisten. Ein ähnliches Prinzip wurde z. B. beim Rat der
tschechischen Telekommunikationsbehörde oder beim Bankenrat der Tschechischen
Nationalbank gewählt. Ein weiterer Mehrwert der vorgeschlagenen Lösung sollte die
Möglichkeit sein, eine Art der Leitung des SÚJB anzuwenden, die es der fachlichen Leitung
der Behörde ermöglichen würde, größeren Raum Beschlüssen in Fachgebieten zu widmen,
also der direkten Erfüllung der vom Gesetz vorgegebenen Ziele einer „nuklearen“
Regulierungsbehörde, sowie weiteren Fragen konzeptionellen und strategischen Charakters.
Die vorgeschlagene Lösung würde mit anderen Worten eine viel höhere Nutzung der
Fachkapazitäten der Spitzenfachleute ermöglichen, deren in der staatlichen Verwaltung nie im
Überfluss vorhanden sind.
Im nuklearen Bereich haben bereits historisch eine kollektive Führung die Atomaufsicht von
Kanada, den USA, Ungarn oder Spanien. In den letzten Jahren haben dieses System z. B.
Frankreich oder Japan eingeführt, weitere Länder erwägen diese Art der Leitung ihrer
nationalen Regulierungsbehörde. Die kollektive Leitung des Ressorts der Aufsicht über die
nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlage wurde auch während der Zuständigkeit des
Vorgängers des SÚJB – der Tschechoslowakischen Atomenergiekommission – praktiziert.
Allgemein wird die Stellung der Mitglieder des Rates, den Vorsitzenden inbegriffen, dem
Gesetz für den öffentlichen Dienst unterliegen. Die Stellung der Mitglieder des Rates wird der
Stellung des Leiters der Dienstbehörde im Sinne des Gesetzes für den öffentlichen Dienst
entsprechen. Das Atomgesetz enthält also keine Änderung der Tatsachen, die bereits das neue
Gesetzes für den öffentlichen Dienst verankert, unabhängig davon, ob es sich um die Art der
- 346 -
Entlohnung, die Unvereinbarkeit von Funktionen, das Erlöschen von Funktionen oder das
Wettbewerbsverbot handelt.
Die Ernennung und Abberufung des Rates (einschließlich des Vorsitzenden) sollte die
Regierung als höchstes Organ der Vollzugsgewalt durchführen.
Die Bestimmungen grenzen die Befugnisse des Rates und des Vorsitzenden ab. Dem
Vorsitzenden werden bestimmte Befugnisse übertragen, die sich aus der Notwendigkeit
ergeben, die operative Leitung des SÚJB sowie dessen Auftreten nach außen zu
gewährleisten. Der Rat als Ganzes (d.i. einschließlich des Vorsitzenden) ist der Träger
konzeptioneller Befugnisse, die bislang legislativ völlig vernachlässigt wurden. Die
ausdrückliche Reglementierung sollte zur Verbesserung der lenkenden Tätigkeit des SÚJB
insgesamt beitragen. Die kollektive Entscheidungsfindung in konzeptionellen
Angelegenheiten kann auch eine Quelle effektiverer Lösungen sein. Gemäß dem Entwurf
sollte der Rat primär als strategisches und konzeptionelles Organ gebildet werden, der über
grundlegende Fragen bezüglich der Regulierung des Bereichs der friedlichen Nutzung von
Kernenergie und der Aufsicht über die Einhaltung des Verbots von Nuklear-, Chemie- und
biologischen Waffen entscheidet. Außer der Formulierung der Regulierungspolitik im Bereich
seiner Zuständigkeit sollte der Rat die organisatorische Gestaltung des Amtes und die
Abgrenzung der Zuständigkeit der organisatorischen Abteilungen genehmigen,
Stellungnahmen zu den (im weiteren vom Vorsitzenden genehmigten) Entwürfen von
Durchführungsvorschriften, den Haushaltsentwurf des Amtes, die Ernennung ausgewählter
Funktionäre des Amtes u. Ä. verabschieden. Das neu eingeführte nationale
Überwachungsprogramm, in dem das Programm für die Überwachung einer radiologischen
Notfallsituation auf dem Gebiet der Tschechischen Republik mit Ausnahme des Gebietes, auf
dem sich die Katastrophenplanungszonen erstrecken, werden vom Rat genehmigt. Der Grund
dafür ist die Notwendigkeit, einen kollektiven Konsens als Grundlage für die Genehmigung
dieses im Hinblick auf die Überwachung der radiologischen Situation auf dem Gebiet der
Tschechischen Republik grundlegenden Dokumentes.
Der Rat sollte fünf Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden) haben, damit die Fähigkeit
gewährleistet ist, effizient zu entscheiden und über verabschiedete Entscheidungen
abzustimmen. Eine höhere Mitgliederzahl würde die Fähigkeit des Organs einschränken,
operativ auf den aktuellen Bedarf der Tätigkeit des SÚJB zu reagieren. Die Anzahl der
Mitglieder des Rates ist auch durch die traditionelle Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche
des SÚJB beeinflusst.
Damit das oben genannte Ziel der Transformation des bestehenden SÚJB in die Gestalt einer
modernen und effektiven Regulierungsbehörde erfüllt werden kann, muss der neu gebildete
Rat die Möglichkeit haben, die Ausübung der exekutiven Funktionen des Amtes aktiv zu
beeinflussen. Die einzelnen Mitglieder des Rates sollten (auf der Grundlage des Beschlusses
des Rates) gemäß dem Entwurf die grundlegenden Tätigkeiten des SÚJB beaufsichtigen, die
von den einzelnen Fachabteilungen wahrgenommen werden. Die Mitglieder des Rates können
nicht bloß die Rolle einer Art konzeptionellen Beirats einnehmen, der das Verhalten des
Vorsitzenden kontrolliert (und eine solche Stellung folgt auch nicht aus dem Entwurf des
- 347 -
Atomgesetzes), denn eine solche Konzeption ist infolge des aktuellen Mangels an erfahrenen
und hochqualifizierten Fachleuten im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und
ionisierender Strahlen in der Tschechischen Republik nicht möglich. Es ist notwendig, dass
die Mitglieder des Rates konkrete Sachentscheidungen treffen. Zugleich ist es notwendig, die
funktionelle Selbständigkeit des Vorsitzenden als Organ zweiter Instanz gegenüber den
Entscheidungen der Mitglieder des Rates beizubehalten. Der Vorsitzende entscheidet über den
Widerspruch gegen Entscheidungen einzelner Mitglieder des Rates, sei es, dass diese
selbständig oder auf der Grundlage einer zustimmenden Stellungnahme des Rates
verabschiedet wurden. Es erscheint notwendig, den Vorsitzenden aus der Verabschiedung
einer Stellungnahme des Rates im Interesse der Gewährleistung seiner Unabhängigkeit
(Unbefangenheit) im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auszuschließen, denn nur so wird
die wirksame funktionelle Trennung bei der Entscheidungsfindung gewährleistet.
Die Mitglieder des Rates werden für 5 Jahre nominiert, und zwar so, dass jedes Jahr ein
Mitglied nominiert wird. Auf diese Weise sollte die notwendige Kontinuität des Rates und des
SÚJB gewährleistet werden, die bei einer Regulierungsbehörde dieser Art notwendig ist.
Die Unabhängigkeit der Kandidaten wird ferner durch die an sie gestellten
Qualifizierungsanforderungen gestärkt. Ein Ratsmitglied muss (neben anderen relativ
üblichen Anforderungen an Repräsentanten von Organen der Staatsgewalt) eine
Hochschulbildung auf dem Gebiet haben, die demjenigen Teil der Zuständigkeit des Amtes
entspricht, für den er zuständig ist. Er muss auch über eine fachliche Praxis verfügen, und
zwar in leitender Funktion. Auf diese Weise können ungeeignete Kandidaten, die sich auf
andere als fachliche Grundlagen stützen, eliminiert und die Unabhängigkeit der
Regulierungsbehörde, wie sie von internationalen Verträgen gefordert wird (z. B. das
Abkommen über Nuklearsicherheit) und dem Euratom-Recht (Richtlinie 2009/71/Euratom)
gewährleistet werden.
Die Bestimmung regelt das Erlöschen der Funktion eines Ratsmitglieds sowie die Details
seiner Abberufung. Das Erlöschen der Funktion ist in typischer, an die vorangegangene
Bestimmung des Atomgesetzes und an das die allgemeinen Formen (und Gründe) des
Erlöschens regelnde Gesetz für den öffentlichen Dienst anknüpfender Weise geregelt. Die
Regierung kann ein Ratsmitglied wegen Ineffizienz, der Nichterfüllung von Pflichten oder
rechtswidrigem Handeln abberufen, oder wenn er seine Funktion aus irgendeinem Grund
während eines Zeitraums von mehr als sechs Monaten nicht ausübt. Nach dem Erlöschen der
Funktion eines Ratsmitglieds sieht das Gesetz die Nominierung eines neuen Ratsmitglieds für
die verbleibende Amtszeit vor. Damit soll vor allem die Kontinuität des Funktionierens des
Rates gewährleistet werden.
Zu § 188
Der Nationale atomare Notfallplan wird das grundlegende Dokument für die Sicherstellung
des Managements eines nuklearen Störfalls auf dem Gebiet der Tschechischen Republik
außerhalb der Gebiete sein, die durch die Katastrophenplanungszonen abgedeckt sind. Wie
die Erfahrungen aus bisherigen Notfallübungen zeigen, die gemäß dem Plan des
Sicherheitsrats des Staates durchgeführt wurden (z. B. ZÓNA 2008, ZÓNA 2010 und ZÓNA
- 348 -
2013), werden sich im Falle eines atomaren Notfalls an dieser Reaktion außer den territorial
zuständigen Selbstverwaltungsorganen auch eine Reihe zentraler Verwaltungsämter
beteiligen, deren Zuständigkeit und Anteil an der Reaktion, insbesondere in der frühen Phase
des atomaren Notfalls und für die Einführung dringender Schutzmaßnahmen, in diesem Plan
beschrieben und festgelegt werden. Deshalb wird vorgeschlagen, dass dieses Dokument von
der Regierung der Tschechischen Republik genehmigt wird. In der Durchführungsvorschrift
wird u. a. festgelegt, dass dieser nationale atomare Notfallplan regelmäßig durchexerziert
wird (1x in 4 Jahren für jede bestehende Katastrophenplanungszone), wobei die bei jeder
Übung festgestellten Mängel die Grundlage für die Aktualisierung dieses Plans bilden. Dieser
Plan wird nach jeder durchgeführten ZÓNA-Übung aktualisiert und diese Aktualisierung wird
der Regierung der Tschechischen Republik zur Genehmigung vorgelegt.
Der Regierung wird die Befugnis übertragen, den Jahresbericht über die die Tätigkeit der
Verwaltung sowie die strategischen Dokumente der Verwaltung, d. h. ihr Statut sowie den
Jahres-, 3-Jahres- und langfristigen Tätigkeitsplan und ferner den nationalen atomaren
Notfallplan zu genehmigen. Der sichere Umgang mit radioaktivem Abfall und die
Vorbereitung des Staates auf nukleare Störfälle ist eine Tätigkeit von erstrangiger Bedeutung
mit gesamtstaatlichen Auswirkungen, es ist deshalb erforderlich, dass die diesen Bereich
betreffenden Tatsachen vom höchsten Exekutivorgan beurteilt und entschieden werden.
Zu § 189
Der Nationale atomare Notfallplan wird, so wie er in der Begründung zum § 188 dargestellt
ist, das grundlegende Dokument für die Sicherstellung des Managements nuklearer Störfälle
auf dem Gebiet der Tschechischen Republik außerhalb der Gebiete sein, die durch die
Katastrophenplanungszonen abgedeckt sind. Die vorgeschlagene Bestimmung, die von den
praktischen Erfahrungen ausgehen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der gemäß
dem Plan des Staatssicherheitsrats durchgeführten Notfallübungen gewonnen wurden, erlegt
so den Ministerien und anderen Verwaltungsämtern, die für die Beteiligung an einer
allfälligen Reaktion auf einen entstandenen radiologischen Störfall kompetent sind, neue
Pflichten auf, dem SÚJB und dem Innenministerium ihre Unterlagen für die Erstellung und
Aktualisierung des nationalen atomaren Notfallplans zu übergeben, sich an dessen
Durchexerzieren zu beteiligen und im Falle der Entstehung eines atomaren Störfalls auch
nach ihm vorzugehen. Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht auch den Anforderungen
der BSS-Richtlinie und den IAEO-Empfehlungen (GSR Part 3, GS-R-2 und GS-G-2.1).
Einen ausgesprochen ressortübergreifenden Charakter hat auch die Regelung der Bestrahlung
von Bevölkerungsmitgliedern aus Radon auf der Grundlage des nationalen Aktionsplans zur
Regelung der Bestrahlung von Bevölkerungsmitgliedern aus Radon. Das SÚJB bleibt in der
Position des Hauptverwalters des Radonprogramms, er kann diese Tätigkeit jedoch nicht ohne
die Kooperation anderer Ministerien und Behörden ausführen. Die Regulierung der
Bestrahlung aus Radon berührt faktisch nämlich wirtschaftliche Bereiche (Bauwesen,
Herstellung von Baumaterial), soziale Bereiche (Schaffung von Wohnraum), die
Regionalentwicklung (regionale Durchführung der Regulierung), das Gesundheitswesen,
landwirtschaftliche Tätigkeiten usf.
- 349 -
Zu § 190
Die Bestimmung überträgt dem Ministerium für Industrie und Handel Befugnisse auf dem
Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen. Im traditionellen
Geist des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 ist das Ministerium insbesondere als Träger der
Verwaltung tätig. Deshalb kommt ihm als Ressort, dessen Tätigkeitsgegenstand die staatliche
Verwaltung industrieller Aktivitäten ist, auch eine unvertretbare Rolle bei der Bestimmung
der strategischen Ausrichtung des Umgangs mit radioaktivem Abfall in der Tschechischen
Republik zu. Der Umgang mit radioaktivem Abfall hat nämlich grundlegende
volkswirtschaftliche Auswirkungen, sei es dadurch, dass mit ihm zu Lasten des Staates
gehende nicht geringe Aufwendungen in einer Notsituation verbunden sind, oder dadurch,
dass er die Quelle einer Reihe wirtschaftlich bedeutender Aktivitäten ist. Dem Ministerium
wird daher auch die Befugnis erteilt, ein Konzept für den Umgang mit radioaktivem Material
und abgebrannten Brennelementen als einem grundlegenden strategischen Dokument zur
Bestimmung des Gesamtrahmens der genannten Tätigkeiten zu erarbeiten.
Das Ministerium verfügt auch über Informationen, die für die Beurteilung ökonomischer
Aspekte der Sicherheitsrisiken für kerntechnische Anlage und Nuklearmaterial notwendig
sind. Es sollte daher gemäß dem Gesetz eine verbindliche Stellungnahme zur Entscheidung
des SÚJB über die grundlegende Projektbedrohung (d. h. im Bereich der Sicherung) abgeben.
Außerdem partizipiert das Ministerium am Programm zum Schutz gegen Radon.
Zu § 191
Das Innenministerium ist der Gestor der inneren Angelegenheiten einschließlich der
Sicherheitsfragen in der Tschechischen Republik. Seine Stellungnahme im Bereich der
Sicherung kann daher nicht übergangen werden, wenn der Schutz von kerntechnischen
Anlagen und Nuklearmaterial gegen unbefugte Eingriffe wirksam gewährleistet werden soll.
Es sollte daher gemäß dem Gesetz eine verbindliche Stellungnahme zur Entscheidung des
SÚJB über die grundlegende Projektbedrohung (d. h. im Bereich der Sicherung) abgeben.
Als Gestor des Bereichs des Krisenmanagements und des öffentlichen Rettungswesens wird
das Prinzip auch an der Erarbeitung des nationalen atomaren Notfallplans mitwirken.
Zu § 192
Die Bestimmung beschreibt die Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums in Bezug auf das
Atomgesetz. Die Diktion von Buchstabe a entspricht der bisherigen Bestimmung von § 46
Abs. 3 des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 auf deren Grundlage das System der speziellen
medizinischen Betreuung geschaffen wurde. Auf der Grundlage der Bestimmung von § 46
Abs. 3 des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 werden gegenwärtig Gesundheitsdienstleister
bestimmt, die im Bedarfsfall die Gewährung medizinischer Dienstleistungen für Personen, die
bei atomaren Störfällen bestrahlt wurden, sicherstellen. In Anbetracht der fortschreitenden
Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und
ionisierender Strahlen in der Tschechischen Republik ist es wichtig, die Sicherstellung dieser
medizinischen Dienstleistungen zu erhalten. Die Bestimmung spiegelt außerdem die
- 350 -
bestehende Situation wider, in der die Übersicht der bestimmten Dienstleister vom
Gesundheitsministerium in seinem Amtsblatt veröffentlicht wird, und verankert diese gute
Praxis im Gesetz.
Außerdem partizipiert das Ministerium am Programm für den Schutz gegen Radon in Form
der Information und Ausbildung der Öffentlichkeit sowie professioneller Gruppen und in
Form der Entwicklung von Methoden und Technologien zur Senkung der Bestrahlung.
Zu § 193
Das Finanzministerium übt die staatliche Verwaltung des Finanzbereichs aus, aber auch der
Verwendung der Haushaltsmittel der Tschechischen Republik. Es ist dadurch am meisten zur
Verwaltung der Beihilfeprogramme berufen, die das Atomgesetz, in Anknüpfung an die
bisherige Regelung durch das Gesetz GBl. Nr. 18/1997, zur Ermittlung des aus dem
Vorhandensein von Radon und seiner Umwandlungsprodukte in der Atmosphäre von
Gebäuden folgenden Risikos, zur Durchführung nachweislich begründeter Maßnahmen im
Sinne von § 102 Abs. 1 sowie von Maßnahmen zur Senkung des Gehalts an natürlichen
Radionukliden in Trinkwasser, das für die öffentliche Versorgung bestimmt ist, einführt.
Als Organ, das mit den entsprechenden Befugnissen und dem sachkundigen Apparat
ausgestattet ist, wird dem Ministerium auch die Verwaltung des Nuklearkontos anvertraut, bei
dem ein strategisches Interesse am Schutz der Mittel und deren sicherer Verwaltung besteht.
Zu § 194
Im Bereich der Überwachung handelt es sich um detaillierter formulierte Anforderungen an
einzelne Organe und Organisationen, die gegenwärtig (neben dem SÚJB und dem Inhaber
einer Genehmigung zum Betrieb eines Kernkraftwerks) die Überwachung gemäß § 46 Abs. 1
des Gesetzes GBl. Nr. 18/1997 im Rahmen des gesamtstaatlichen atomaren
Überwachungsnetzes sicherstellen. Die Details werden in der Begründung der Bestimmung
von § 130 erläutert.
Die bestehende rechtliche Regelung hatte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem
Verteidigungsministerium und dem SÚJB im Bereich medizinischer Anwendungen
ionisierender Strahlen nicht ausreichend klar und detailliert formuliert (ein Problem waren
insbesondere Arbeitsplätze mit Überschneidungen im zivilen Sektor und ferner die Auslegung
des Begriffs „staatliche Aufsicht“, der vom Verteidigungsministerium im Widerspruch zum
ursprünglichen Sinn offenbar keineswegs bloß als die Ausübung der Kontrolltätigkeit,
sondern als Ausübung der öffentlichen Verwaltung im vollen Umfang verstanden wurde). Die
neu vorgeschlagene Regelung geht davon aus, dass das SÚJB die Hauptautorität und der
Hauptgarant im Bereich der Gewährleistung des Strahlenschutzes in der Tschechischen
Republik ist. Sie belässt zugleich dem Verteidigungsministerium im Hinblick auf seine
spezifische Stellung und Aufgabe die Zuständigkeit im vorliegenden Bereich, allerdings in
Zusammenarbeit mit dem SÚJB als dem Träger der primären Zuständigkeit.
Die vorgeschlagene Regelung grenzt besser die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem
SÚJB und dem Verteidigungsministerium. Unter „öffentliche Verwaltung“ und Kontrolle
- 351 -
wird die Ausübung der Verwaltungstätigkeit (vor allem im Bereich der Genehmigungen) und
der Kontrolltätigkeit verstanden. Die rechtliche Regelung ist so konstruiert, dass sie dem
Verteidigungsministerium die Ausübung der öffentlichen Verwaltung im gesamten Bereich
der „Nutzung ionisierender Strahlen“ anvertraut. Es wäre nicht zweckmäßig, sämtliche
Zuständigkeiten des Ministeriums im Bereich der friedlichen Nutzung ionisierender Strahlen
aufzuzählen, denn ein solcher Katalog würde durch seinen Umfang stark an die Aufzählung
der Zuständigkeiten des SÚJB erinnern. Gegenüber dem bestehenden realen Zustand wurde
die Zuständigkeit des SÚJB im Bereich des „militärischen“ Gesundheitswesens (z. B.
Militärkrankenhaus u. Ä.) gestärkt, und zwar insbesondere damit das Niveau der
Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Gewährung medizinischer Betreuung für Bürger
von einheitlichen Anforderungen ausgeht, unabhängig davon, ob es sich um zivile oder
militärische Objekte handelt. Die vorgeschlagene Regelung rechnet auch damit, dass der
Nachweis der besonderen Fachkompetenz (im Gegensatz zum bestehenden realen Zustand,
der allerdings keine eindeutige Begründung im Gesetz hat) durch das SÚJB für Tätigkeiten
ausgestellt wird, für die eine besonderer Fachkompetenz gefordert wird und in Einrichtungen,
die zur Gewährung medizinischer Betreuung sowohl für militärische Verbände als auch für
Zivilpersonen bestimmt sind, ausgeübt werden. Da die rechtliche Regelung von Tätigkeiten,
die im Hinblick auf den Strahlenschutz und die besondere Fachkompetenz besonders wichtig
sind, unter dem Titel „Gemeinsame Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten im
Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen“ Bestandteil von
Kapitel II des Atomgesetzes ist, ist es offenkundig, dass dem Verteidigungsministerium auch
diese Zuständigkeit anvertraut wird. Ausgewählte Beschäftigte, denen eine Berechtigung vom
Verteidigungsministerium erteilt wurde, können jedoch nur im militärischen Sektor tätig sein.
Die vorgeschlagene Regelung regelt ferner die Pflicht zur gegenseitigen Weitergabe von
Informationen, wobei sie insbesondere von der Verantwortung des SÚJB für die komplexe
Gewährleistung des Strahlenschutzes in der Tschechischen Republik und somit von der
notwendigen Kenntnis aller diesbezüglich relevanten Informationen ausgeht (mögliche
Notfallsituationen im militärischen Sektor können das Niveau der Gewährleistung des
Strahlenschutzes in der gesamten Tschechischen Republik beeinflussen).
Im Hinblick auf die steigenden Anforderungen an die Kontrolle der Bewegungen von
ionisierenden Strahlenquellen und deren Sicherung wird dem Verteidigungsministerium
auferlegt, eine Evidenz dieser Quellen zu führen, zugleich wird die Pflicht zur Weitergabe
von Informationen dem SÚJB auferlegt (diese Pflicht geht von den praktischen Erfahrungen
beim Entdecken von Quellen, die aus Tätigkeiten stammen, die in der Gestion des
Verteidigungsministeriums liegen, wo es in einigen Fällen nicht möglich war, deren Herkunft
zu ermitteln oder zu bestätigen).
Außer in der Überwachung ist das Verteidigungsministerium traditionell auch in der
Durchführung der Kontrolle der medizinischen Bestrahlung aktiv, die in medizinischen
Einrichtungen betrieben wird, die unter seine Zuständigkeit fallen. Die bisherige Regelung
durch das Gesetz GBl. Nr. 18/1997 hat eine Reihe von Unklarheiten hinsichtlich der
Aufteilung der Zuständigkeiten und Befugnisse zwischen dem Ministerium und dem SÚJB in
diesen Einrichtungen, in denen medizinische Dienstleistungen nicht nur Angehörigen der
- 352 -
Armee der Tschechischen Republik, sondern auch der Zivilbevölkerung angeboten werden,
hervorgerufen. Neu wird daher eine genauere Aufteilung der Gestionen vorgeschlagen. Das
Verteidigungsministerium wird die Verwaltung und die Kontrolltätigkeit ausüben, aber nur in
den von ihm geschaffenen Einrichtungen, und zwar in Zusammenarbeit mit dem SÚJB, das
über ausreichende personelle, fachliche und materielle Kapazitäten verfügt. Zugleich werden
im Interesse der umfassenden Regulierung der Bestrahlung in der Tschechischen Republik
Informationsflüsse über das Ausmaß der Bestrahlung in Richtung zum SÚJB festgelegt.
Auch das Verteidigungsministerium spielt eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der
inneren Sicherheit in der Tschechischen Republik. Seine Stellungnahme im Bereich der
Sicherung kann daher nicht übergangen werden, wenn der Schutz von kerntechnischen
Anlagen und Nuklearmaterial gegen unbefugte Eingriffe wirksam gewährleistet werden soll.
Es sollte daher gemäß dem Gesetz auch eine verbindliche Stellungnahme zur Entscheidung
des SÚJB über die grundlegende Projektbedrohung (d. h. im Bereich der Sicherung) abgeben.
Zu § 195 und 196
Die Gründe für diese Regelung der Zuständigkeit und der Befugnisse der Organe im Bereich
der Überwachung der radiologischen Situation und der Realisierung des Schutzes gegen
Bestrahlung aus Radon sind dieselben wie oben.
Zu § 197
Die Gründe für diese Regelung der Zuständigkeit und der Befugnisse der Organe im Bereich
der Überwachung der radiologischen Situation und der Realisierung des Schutzes gegen
Bestrahlung aus Radon sind dieselben wie oben.
Zu § 198
Die Gründe für diese Regelung der Zuständigkeit und der Befugnisse des Feuerwehrcorps der
Tschechischen Republik und der Realisierung des Schutzes gegen Bestrahlung aus Radon
sind dieselben wie oben.
Außerdem ist der Feuerwehrcorps der Tschechischen Republik für die Sicherstellung des
Strahlenschutzes verantwortlich, und zwar auch in großen Industriebetrieben, kerntechnische
Anlagen nicht ausgeschlossen. Das Atomgesetz enthält diesbezüglich eine besondere
Bestimmung zum Gesetz GBl. Nr. 133/1985 über Brandschutz, die dem Feuerwehrcorps
ausdrücklich Verwaltungs- und Kontrollbefugnisse anvertraut.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen der Buchstaben b und c sind eine Umsetzung der BSSRichtlinie unter Berücksichtigung der dem Bezirksfeuerwehrcorps durch die Gesetze GBl. Nr.
239/2000 und GBl. Nr. 240/2000 auferlegten Pflichten. Diese bestehende Zuständigkeit
ergänzt sie auch um die Pflicht, die Bevölkerung im Falle der Entstehung eines atomaren
Notfalls auf dem Gebiet des betreffenden Bezirks, das von dem eingetretenen Zwischenfall
betroffen ist, zu informieren. Die Durchführungsvorschrift präzisiert außerdem die
Anforderungen an Inhalt und Frequenz der Informationen. Diese Befugnis ist im Falle
besonders gravierender atomarer Notfallsituationen komplementär zu ähnlichen Pflichten des
- 353 -
Bezirks und der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, wodurch ein komplexer Rahmen für
die Gewährleistung der Information der Bevölkerung für den Fall eines atomaren Notfalls
gebildet wird.
Die Information der Bevölkerung ist eine Voraussetzung für die Gewährleistung ihres
Schutzes im Falle eines atomaren Notfalls. Nur mit ausreichenden adäquaten Informationen
sind die Menschen in der Lage, den Aufforderungen des öffentlichen Rettungswesens zu
folgen und aktiv am Schutz ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihres Eigentums zu
partizipieren. Es ist nicht nötig zu betonen, dass ein Mangel an Partizipation von Seiten der
betroffenen Bevölkerung u. a. das gesamte öffentliche Rettungswesen unverhältnismäßig
belastet, die zeitliche und finanzielle Aufwendigkeit der Rettungsarbeiten erhöht und zu
unbegründeten tragischen Folgen führen kann. Der Bezirksfeuerwehrcorps ist dabei die mit
der lokalen Situation am meisten vertraute öffentliche Institution und im Hinblick auf den
Schutz der Bevölkerung auch die effektivste, deshalb wird diese anspruchsvolle Rolle gerade
ihm anvertraut.
Die vorgeschlagene Bestimmung von Buchstabe f entspricht derselben Bestimmung im Sinne
des Gesetzes GBl. Nr. 239/2000.
An letzter Stelle wird die Zuständigkeit dieses Organs auf dem Gebiet der Ausrüstung der
Bevölkerung in der Katastrophenplanungszone mit Antidoten für die Jod-Prophylaxe erwähnt.
Auch hier ist die Rolle des Feuerwehrcorps unvertretbar, für eine wirksame Durchführung
muss es jedoch mit dem Genehmigungsinhaber und der Bezirksbehörde zusammenarbeiten.
Zu § 199 bis 201
Die Gründe für diese Regelung der Zuständigkeit und der Befugnisse der Organe im Bereich
der Überwachung der radiologischen Situation sind dieselben wie oben.
Im Falle der Polizei der Tschechischen Republik werden auch weitere Befugnisse verankert,
die sich aus der bereits bestehenden Stellung der Polizei als Organ, das am System des
physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen und Nuklearmaterial partizipiert, ergeben.
Zu § 202
Die vorgeschlagene Bestimmung von Absatz 1 Buchstabe a entspricht der bisherigen, in der
Regierungsverordnung GBl. Nr. 11/1999 enthaltenen Bestimmung, die um die gesetzliche
Verankerung der in der Praxis bereits real stattfindenden Zusammenarbeit mit dem
Bezirksfeuerwehrcorps ergänzt wird. Da es sich um eine einmalige Pflicht handelt, die
überdies mit anderen im Atomgesetz geregelten Pflichten zusammenhängt, wird um der
Respektierung des Gesetzesvorbehalts vorgeschlagen, diese Änderung im Gesetz
vorzunehmen. Die Ausrüstung der Bevölkerung mit Antidoten, die eine Voraussetzung für
deren Schutz (bzw. den Schutz der Gesundheit, konkret der Schilddrüse) im Fall des
Entweichens von Radionukliden infolge einer atomaren Notfallsituation ist, wird als Pflicht
dem Betreiber einer kerntechnischen Anlage, d. h. dem Träger der primären und unteilbaren
Verantwortung für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz, auferlegt. Faktisch kann
jedoch nicht vorausgesetzt werden, dass ein Betreiber mit der lokalen Situation (Standort der
- 354 -
einzelnen menschlichen Siedlungen, die in diesen wirkenden Verwaltungsbehörden,
demographische Situation usf.) in einem solchem Maße vertraut ist, dass er in der Lage wäre,
die Versorgung mit Antidoten alleine sicherzustellen. Ein solches Vorgehen würde vermutlich
z. B. den Zutritt des Betreibers zum Einwohnerregister und andere Schritte erfordern, die an
ein unzulässiges Eingreifen in die Rechte auf den Schutz der Privatsphäre grenzen würden.
Die Zusammenarbeit mit Organen der öffentlichen Verwaltung auf diesem Gebiet ist also
unausweichlich. Im Hinblick auf die Ausdehnung des Gebiets der Rettungsarbeiten und die
Durchführung der Jod-Prophylaxe erscheint als geeignetster Partner des Betreibers das
Bezirksamt, das in der Lage ist, die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Gemeinden
wirksam zu koordinieren.
Ähnlich wie beim SÚJB und dem Feuerwehrcorps der Tschechischen Republik ist das
Bezirksamt auf dem Gebiet der vorsorglichen Information der Bevölkerung in der
Katastrophenplanungszone im Falle eines atomaren Notfalls über die Maßnahmen zum
Schutz der Bevölkerung aktiv, die sich auf dieselbe beziehen, sowie über die Schritte, die
notwendigerweise in einer solchen Situation vorgenommen werden müssen. Das Bezirksamt
ist am besten mit der lokalen Situation vertraut und wird auch über die relevanten
Informationen bezüglich der vorgesehenen Maßnahmen verfügen. Auch diese
Informationstätigkeit ist, ähnlich wie beim SÚJB und dem Feuerwehrcorps der Tschechischen
Republik durch den Umfang der Zuständigkeit des Bezirksamts limitiert, d. h. es wird z. B.
nicht über die mögliche Ausbreitung von Radionukliden informieren.
Eine unvertretbare Aufgabe hat das Bezirksamt bereits traditionell als Organ der öffentlichen
Gewalt mit regionaler Zuständigkeit, das in der Lage ist, auf der lokalen Ebene die
Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen zu beurteilen, auch bei der Suche nach Bauten
mit einer erhöhten Radonmenge in der Innenluft, bei der Information der Bevölkerung über
das Risiko, das aus der erhöhten Radonkonzentration in Häusern folgt, bei
Informationskampagnen für Hausbesitzer über die Bedingungen für den Bezug von Beihilfen
zur Aufdeckung von Radon und für Maßnahmen gegen Radon sowie bei der Kontrolle in
diesem Bereich. Dabei ist die Zusammenarbeit mit dem SÚJB notwendig, denn das SÚJB
vertritt im gesamten Radonprogramm eine sachkundige Position, während das Bezirksamt in
der Lage ist, das Programm praktisch umzusetzen.
Dem Bezirkshauptmann als dem obersten Organ der Bezirksexekutive wird die Aufgabe
anvertraut, die Bevölkerung im Falle gravierendster atomarer Notfallsituationen zu
informieren. Der Umfang der Informationen ist dabei aus der Natur der Sache heraus ähnlich
wie bei der vorsorglichen Information, die das Bezirksamt durchführt. Eine notwendige
Komponente dieser Verbreitung der Informationen ist die Zusammenarbeit mit anderen
Organen, insbesondere mit dem Feuerwehrcorps der Tschechischen Republik und dem
Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit. Der Bezirkshauptmann genehmigt
auch den externen Katastrophenplan, was eine Befugnis ist, die an eine ähnliche Regelung in
der Krisenlegislative anknüpft, hier jedoch spezifisch für den Bereich der Beherrschung einer
atomaren Notfallsituation.
Zu § 203
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Ähnlich wie beim Bezirkshauptmann und dem Feuerwehrcorps der Tschechischen Republik
wird dem Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit die Befugnis anvertraut,
im Falle eines nuklearen Störfalls, der mit dem Verdacht auf das mögliche Entweichen
radioaktiver Stoffe oder die Verbreitung ionisierender Strahlen außerhalb des Areals der
kerntechnischen Anlage oder des Arbeitsplatzes mit ionisierenden Strahlenquellen verknüpft
ist, oder im Falle eines atomaren Notfalls, der auf dem Gebiet der Gemeinde eingetreten ist,
die von dieser atomaren Notfallsituation betroffenen Bevölkerung zu informieren. Die
Gemeinde befindet sich auf der untersten und damit auch detailliertesten Stufe der
Informiertheit über die lokalen Verhältnisse und ist am besten für den Kontakt mit ihren
Bürgern geeignet (auch ist sie der Inhaber des nötigen lokalen Vertrauens).
Zu § 204
Die Bestimmung ist eine rechtliche Regelung, die dem Gesetz GBl. Nr. 111/2009 über die
Hauptregister entspricht. Die Bestimmung regelt in üblicher Weise den Umfang der vom
Innenministerium oder der Polizei der Tschechischen Republik den im Bereich der friedlichen
Nutzung der Kernenergie und ionisierender Strahlen tätigen Organen für die Ausübung ihrer
Zuständigkeiten zur Verfügung gestellten Daten. Dabei weicht sie in keiner Weise von dem
Umfang ab, der für die meisten Organe der öffentlichen Verwaltung durch das Gesetz GBl.
Nr. 227/2009 zur Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des
Gesetzes über die Hauptregister festgelegt wurde. Das SÚJB bzw. die anderen durch das
Atomgesetz bestimmten Organe üben viele Zuständigkeiten aus, aber im Rahmen aller dieser
Zuständigkeiten verwalten sie die Verhältnisse sowohl von natürlichen als auch von
juristischen Privatpersonen. Ohne Zutritt zu den Informationen über diese Personen wäre die
Ausübung dieser Zuständigkeiten praktisch ausgeschlossen. Es ist daher nötig, die
Berechtigung zum Bezug von Informationen aus den jeweiligen Registern in möglichst weit
gefasster Weise abzugrenzen. Diese Angaben benötigen die Organe z. B. für die Ausübung
klassischer Verwaltungstätigkeiten (Erteilung von Genehmigungen u. Ä.), aber auch für
epidemiologische Studien (und andere Kompetenzen im Sinne des Atomgesetzes). Der
vorgeschlagene Wortlaut umfasst:
 das Zurverfügungstellen von Referenzdaten aus dem Einwohnerhauptregister, deren
Umfang so festgelegt ist, dass er dem bisherigen Umfang der aus dem
Informationssystem des Einwohnerregisters zur Verfügung gestellten Daten entspricht,
 das Zurverfügungstellen von Daten aus dem Informationssystem des
Einwohnerregisters, die sog. historische Daten sind und nicht im
Einwohnerhauptregister geführt werden - in der Weise dass der Umfang der bisher zur
Verfügung gestellten Daten im Falle einzelner Agenden nicht inhaltlich eingeengt
wird,
 das Zurverfügungstellen von Daten aus dem Ausländerinformationssystem in
denjenigen Fällen, in denen gemäß der bisherigen Regelung aus dem
Informationssystem der Einwohnerevidenz auch Angaben über Ausländer zur
Verfügung gestellt wurden - in der Weise, dass der Umfang der bisher gewährten
Angaben im Falle einzelner Agenden hinsichtlich des Personenkreises, über den Daten
zur Verfügung gestellt werden, in keiner Weise berührt wird,
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 beibehalten wird der bereits früher implementierte Grundsatz des Schutzes
persönlicher Daten, dass nämlich Daten nur im notwendigen Umfang zur Erfüllung
der konkreten Aufgabe der öffentlichen Verwaltung genutzt werden dürfen.
Zu § 205
Ein obligater Bestandteil der neuen rechtlichen Regelung ist in Übereinstimmung mit den
Anforderungen der Gesetzgebungsregeln der Regierung die Information darüber, dass das
Gesetz in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 über das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in
der geltenden Fassung notifiziert wurde. Das Gesetz enthält nämlich bestimmte
Bestimmungen zur Regelung technischer Anforderungen an Produkte (z. B. ionisierende
Strahlenquellen) die den Rahmen der Harmonisierung überschreiten, und deshalb ist es nötig,
diese potentiellen technischen Hindernisse für den freien Warenverkehr in Übereinstimmung
mit den oben genannten EU-Vorschriften den anderen Mitgliedstaaten und Organen der EU
bekanntzugeben.
Zu § 206
In dieser Bestimmung wird durch das Atomgesetz bestimmt, wann das SÚJB die Stellung des
betreffenden Organs in Verfahren gemäß dem Gesetz GBl. Nr. 183/2006 über die
Raumplanung und Bauordnung (Baugesetz) besitzt. Einige Bauverfahren können durch ihr
Ergebnis die Sicherheit und die Sicherung im Sinne des Atomgesetzes grundlegend
beeinflussen und deshalb ist es nötig, dass in diesen Verfahren eine fachliche Stellungnahme
auch der Hauptinhaber der Zuständigkeit in dem Bereich abgibt. Im Übrigen könnten ohne
eine sachkundige Stellungnahme offensichtlich auch nicht die vom Baugesetz geschützten
Interessen sichergestellt werden.
Zu § 207 bis 213
Die in diesem Paragraphen enthaltenen Übergangsbestimmungen schaffen eine
Rechtsumgebung zur Erleichterung der Anwendung des neuen Atomgesetzes für die
Adressaten der bisherigen rechtlichen Regelung durch das Gesetz GBl. Nr. 18/1997. Obgleich
die neue Legislative nicht ausschließlich neue Anforderungen mit sich bringt, ist die Anzahl
der Neuerungen doch nicht gering und stellt einen Eingriff in die Rechte und Pflichten von
Personen und in deren Rechtssicherheit dar. Die Eingriffe wurden so gewählt, dass sie die
Normadressaten möglichst wenig schädigen und zugleich das vom Gesetz geschützte
Interesse gefährdet wird. Im höchstzulässigen Maße wurde also die Beibehaltung des
bisherigen Stands der Dinge zugelassen. Ansonsten werden die Adressaten des Atomgesetz
ihre Rechtsverhältnisse der neuen rechtlichen Regelung anpassen müssen (auch im Sinne
einer unechten Retroaktivität), und zwar innerhalb der legisvakanten Frist, die diesbezüglich,
im Hinblick auf den beschränkten Umfang völlig neuer Anforderungen, als ausreichend
angesehen wird. Das Verbot der echten Retroaktivität bei der Schaffung von
Übergangsbestimmungen wurde strikt beachtet.
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Die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen versuchen die intertemporalen Obliegenheiten
der neuen rechtlichen Regelung insbesondere im Bereich
 des Fortbestehens bisheriger Verwaltungsakte (erteilter Genehmigungen, Beschlüsse
über die Genehmigung einer Dokumentation, Typgenehmigungsbeschlüsse,
Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten mit besonderer Bedeutung in Bezug auf
die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz),
 des Übergangs bisheriger Verwaltungsakte auf neue Typen (bei Tätigkeiten, die neu
einer anderen Art eines Verwaltungsart unterliegen – z. B. Genehmigungen ändern
sich zu Registrierungen),
 stattfindender Prozesse,
 stattfindender Kontrollen,
 der Festlegung von Gebieten mit einem besonderen Regime gemäß dem Gesetz GBl.
Nr. 18/1997 (Katastrophenplanungszonen, Kontroll- und Überwachungsbereiche),
 der Bestimmung von Kontrollpersonal und
 der Schaffung neuer Instrumente konzeptioneller Natur durch die Behörden (z. B.
Konzept des Umgangs mit radioaktivem Abfall).
Zu § 214 und 215
Das Atomgesetz führt in diesen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen
der Gesetzgebungsregeln der Regierung eine Ermächtigung zum Erlass von
Durchführungsvorschriften bzw. erteilt konkreten Organen der Staatsgewalt die Befugnis
entsprechende sekundäre Normen zu erlassen, über die die Gesetzesmaterie spricht.
Die Durchführungsvorschriften in der Gestion des SÚJB liegen dem Regierungsentwurf des
Atomgesetzes zur Information bei.
Zu § 216
Die Aufhebungsbestimmung beendet die Gültigkeit der zur Durchführung des Gesetzes GBl.
Nr. 18/1997 erlassenen Durchführungsvorschriften. Sie werden in vollem Umfang durch neue
Rechtsvorschriften ersetzt, die zur Durchführung des neuen Atomgesetzes erlassen werden.
Deren Bewahrung wäre im Hinblick auf das Interesse an der Sauberkeit der Rechtsordnung
unangebracht.
Zu § 217
Das Datum des Inkrafttretens der Neufassung wird so vorgeschlagen, dass eine ausreichende
legisvakante Frist gewährleistet ist. Die Normadressaten werden also ausreichend Zeit haben,
sich auf diese neue rechtliche Regelung vorzubereiten, und gleichzeitig wird dem SÚJB und
anderen Organen der öffentlichen Verwaltung genügend Zeit zur Entfaltung der notwendigen
methodischen Aktivität gegeben.
Zu Anhang 1
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Anhang 1 des Atomgesetzes regelt die Muster des Registrierungsformulars. Dieses Formular
ist eine besondere Form eines Antrags auf Durchführung der Registrierung, d. h. Erlass eines
Beschlusses. Deshalb muss es, in Übereinstimmung mit der Forderung des
Gesetzesvorbehalts, in einer Norm mit Gesetzeskraft enthalten sein. Das Formular enthält
übliche inhaltliche Obliegenheiten eines Antrags auf Erlass eines Beschlusses sowie einige
Spezifika, die durch die Natur der registrierten Tätigkeit gegeben sind (d.i. fachliche
Informationen, die für das SÚJB bei der Entscheidung über die Registrierung erforderlich sind
– z. B. die Spezifizierung der verwendeten ionisierenden Strahlenquellen).
Zu Anhang 2
Der Anhang gibt eine Aufzählung der zusammen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten
Dokumentation. Gleichzeitig gibt sie Arten von Dokumentationen an, die der Genehmigung
durch einen Beschluss des SÚJB unterliegen. Details des Inhalts der Dokumentation werden
in einer Durchführungsvorschrift festgelegt. Für den detaillierten und technischen Charakter
dieser rechtlichen Regelung wurde die Form eines Anhangs zum Gesetz gewählt.
Zu Anhang 3
Der Anhang gibt eine Aufzählung der zusammen mit dem Antrag einer Typgenehmigung des
Produkts (bzw. der Gebinde und bestimmter ionisierenden Strahlengeräte) vorgelegten
Dokumentation. Für den detaillierten und technischen Charakter dieser rechtlichen Regelung
wurde die Form eines Anhangs zum Gesetz gewählt.
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