Conseil/99/340 Brüssel, 11. November 1999 12638/99 (Presse 340) 2215. Tagung des Rates - ENTWICKLUNG Brüssel, 11. November 1999 Präsident/in: Frau Satu HASSI Ministerin für Umweltfragen und Entwicklungszusammenarbeit der Republik Finnland INHALT TEILNEHMER ............................................................................................................................... III ERÖRTERTE PUNKTE ZIELE UND PRIORITÄTEN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT DER EG ...................... IV UMWELTFRAGEN UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT ................................................. IV SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG DER ENTWICKLUNGSPARTNERLÄNDER BEI DER BEWÄLTIGUNG DER HERAUSFORDERUNGEN DER KLIMAÄNDERUNG ........................................................... IV EINBEZIEHUNG DER BELANGE DER UMWELT IN DIE POLITIK DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT DER GEMEINSCHAFT - BERICHT AN DEN EUROPÄISCHEN RAT (HELSINKI) ..................................................................................... VII AKP-EU-VERHANDLUNGEN ...................................................................................................... VIII EVALUIERUNG DER ENTWICKLUNGSPROGRAME UND -INSTRUMENTE DER GEMEINSCHAFT ........................................................................................................................ VIII ZUKUNFT DER HUMANITÄREN MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT SCHLUSSFOLGERUNGEN ............................................................................................... VIII MASSNAHMEN IM ANSCHLUSS AN DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZUR EVALUIERUNG ............................................................................................................ IX KOORDINIERUNG, KOMPLEMENTARITÄT UND KOHÄRENZ .................................................... IX LEITLINIEN FÜR DIE OPERATIONELLE KOORDINIERUNG .............................................. IX KOORDINIERUNG DER FINANZIERUNG DER NRO .......................................................... IX BERICHT ÜBER KOHÄRENZ .............................................................................................. IX OSTTIMOR - SCHLUSSFOLGERUNGEN ...................................................................................... X ANLAGE ......................................................................................................................................... X OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE ENTWICKLUNG ......................................................................................................................... XVI Entschließung des Rates über Wälder und Entwicklung .................................................... XVI BINNENMARKT .......................................................................................................................... XIX Richtlinie über die Beifahrersitze von Zugmaschinen ......................................................... XIX UMWELT .................................................................................................................................... XIX Gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens....................................... XIX _________________ Für weitere Auskünfte: 285.87.04 oder 285.68.08 TEILNEHMER Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten: Belgien: Herr Eddy BOUTMANS Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit Dänemark: Herr Jan TRØJBORG Minister für Entwicklungszusammenarbeit Deutschland: Frau Heidemarie WIECZOREK-ZEUL Griechenland: Herr Christos ROKOFYLLOS Spanien: Herr Fernando Maria VILLALONGA CAMPOS Frankreich: Herr Charles JOSSELIN Irland : Frau Liz O'DONNELL Italien: Herr Rino SERRI Luxemburg : Herr Charles GOERENS Niederlande: Frau Eveline HERFKENS Österreich: Frau Benita FERRERO-WALDNER Portugal : Herr Luis AMADO Finnland : Frau Satu HASSI Schweden : Frau Maj-Inger KLINGVALL Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Stellvertretender Minister Angelegenheit, zuständig Angelegenheiten für für auswärtige europäische Staatssekretär für die internationale Zusammenarbeit und für Iberoamerika Staatssekretär beim Minister für auswärtige Angelegenheiten, zuständig für die Entwicklungszusammenarbeit und die Frankophonie Staatssekretärin im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten Minister für Zusammenarbeit, Maßnahmen und Verteidigung humanitäre Ministerin für Entwicklungszusammenarbeit Staatssekretärin im Bundesministerium auswärtige Angelegenheiten für Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit Ministerin für Umweltfragen Entwicklungszusammenarbeit und Ministerin im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, zuständig für Entwicklungshilfe Vereinigtes Königreich: Frau Clare SHORT Ministerin für internationale Entwicklung Kommission: Herr Poul NIELSON Mitglied ZIELE UND PRIORITÄTEN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT DER EG Der Rat hörte ein Exposé des neuen Kommissars Poul NIELSON über seine ersten Überlegungen zu der Frage, welche Richtung in der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft künftig eingeschlagen werden sollte. Dabei hob er insbesondere fünf Hauptprioriäten hervor: 1. eine stärkere Konzentration der Bevölkerungsgruppen, EU-Unterstützung auf die ärmsten Länder und 2. eine insgesamt effizientere Gestaltung der Unterstützung, 3. eine größere Komplementarität durch Zusammenarbeit mit anderen Gebern und mehr Kohärenz durch eine effizientere innergemeinschaftliche Koordination, 4. Einführung einer Gesamtstrategie, die die Kohärenz zwischen Soforthilfe, Wiederaufbauhilfe und Entwicklungshilfe gewährleistet, 5. Unterstützung der Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft durch die europäische Öffentlichkeit. UMWELTFRAGEN UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT KLIMAÄNDERUNGEN UND ENTWICKLUNGSLÄNDER - SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG DER ENTWICKLUNGSPARTNERLÄNDER BEI DER BEWÄLTIGUNG DER HERAUSFORDERUNGEN DER KLIMAÄNDERUNG 1. EINLEITUNG 1.1. Der Rat erkennt an, daß die nachteiligen Auswirkungen der globalen Klimaänderung in Entwicklungsländern, die große Anstrengungen machen, um eine soziale und wirtschaftliche Entwicklung für ihre Bürger zu erreichen, besonders gravierend sein können. Die am wenigsten entwickelten Staaten, kleine Inselstaaten mit Entwicklungsrückstand und andere niedrig liegende Küstengebiete sind durch die Klimaänderung besonders gefährdet. Sich wandelnde Klimaverhältnisse wie Regenfälle und die zunehmende Häufigkeit von Naturkatastrophen wie Hurrikane und Taifune sowie der Anstieg des Meeresspiegels wirken sich potentiell auf die Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Gesundheit und Infrastruktur im Bereich der Wasserbewirtschaftung aus. 1.2. Der Rat begrüßt das von der Kommission erstellte Arbeitsdokument "Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit der EG: Reaktion auf die neuen Herausforderungen der Klimaänderung". Nach Ansicht des Rates enthält es wichtige Empfehlungen für die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und Elemente für die weiteren Arbeiten innerhalb der Gemeinschaft. 1.3. Der Rat bekräftigt das Gesamtziel der EU, die Belange der nachhaltigen Entwicklung und der Umwelt in alle Politiken der Gemeinschaft einschließlich der Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen. Dabei sollte vorrangig das Problem der weltweiten Klimaänderung angegangen werden. 1.4. Der Rat erinnert an die Schlußfolgerungen des Rates "Umwelt" (Oktober 1998), die Beratungen auf der Tagung des Rates "Entwicklung" (November 1998) und die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Cardiff (Juni 1998), von Wien (November 1998) und von Köln (Juni 1999). 2. ZIELE 2.1. Der Rat ist der Auffassung, daß das Problem der Klimaänderung integraler Bestandteil der Tagesordnung der EU im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sein sollte. Ziel ist es, durch den Dialog mit den Entwicklungspartnerländern der EU Wege dafür zu ermitteln, wie die EU die Partner bei ihren Bemühungen unterstützen könnte, das Problem der Klimaänderung zu bewältigen, während gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung angestrebt und so die Armut bekämpft und der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Vorrang eingeräumt werden muß. Die EU ermutigt daher ihre Entwicklungspartnerländer, das Problem der Klimaänderung als Priorität ihrer innerstaatlichen Tagesordnung zu behandeln. 2.2. Der Rat erkennt außerdem an, daß die globale Dimension der Klimaänderung eine globale Antwort erfordert. Auf längere Sicht muß ein Weg gefunden werden, um die angemessene Beteiligung aller Länder an dieser Antwort zu steigern, wobei zu berücksichtigen ist, daß die verschiedenen Gruppen von Länder gemeinsam, jedoch auf unterschiedliche Weise Verantwortung tragen und daß die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer höchste Priorität hat. 2.3. Der Rat stellt fest, daß kurz-, mittel- und langfristig Antworten auf die Klimaänderung gefunden werden müssen und daß sich diese auf die spezifischen Prioritäten und Bedürfnisse der einzelnen Entwicklungsländer stützen müssen. Die langfristigen Lösungen erfordern ein Überdenken der gegenwärtigen Verbrauchs- und Produktionsgewohnheiten insbesondere im Hinblick auf die Verbindung zwischen Energiebedarf und Wirtschaftswachstum. Diese Fragen sind ein wichtiger Aspekt des Dialogs zwischen der EG und den Entwicklungspartnerländern, der auf bilateraler Ebene und im Rahmen der Kommission für nachhaltige Entwicklung (CSD) stattfindet. 2.4. Der Rat stellt außerdem fest, daß es wichtig ist, Maßnahmen in einigen besonderen Bereichen wie der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Bodenzerstörung und dem Schutz, der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder zu fördern; damit werden Politiken unterstützt, die auf die Bekämpfung der Armut ausgerichtet sind und gleichzeitig Wege zur Bewältigung des Problems der Klimaänderung bieten. 3. EMPFEHLUNGEN 3.1. Der Rat erkennt an, daß die Entwicklungszusammenarbeit der EG mehrere komparative Vorteile hat, die genutzt werden könnten, um Initiativen zur Bewältigung des Problems der Klimaänderung zu unterstützen. Der Rat fordert die Kommission auf, die Probleme der Klimaänderung weiterhin in die Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit der EG - als einen der vorrangigen Bereiche des allgemeinen Prozesses der Einbeziehung von Umweltbelangen - auf der Grundlage der obengenannten Ziele und der im Arbeitsdokument der Kommission beschriebenen Herausforderungen und Optionen zu integrieren. 3.2. Der Rat erkennt des weiteren an, daß die Rolle der öffentlichen Entwicklungshilfe in Ländern mit mittlerem Einkommen beschränkt bleiben wird; wenn sie jedoch zielgerichtet gestaltet und in eine umfassendere Zusammenarbeit integriert wird, kann sie als Katalysator wirken. In einigen Ländern mit geringem Einkommen, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, könnte die öffentliche Entwicklungshilfe allerdings im Zusammenhang mit dem Problem der Klimaänderung herausragende Bedeutung haben. Der Rat stellt fest, daß sich die Rolle des öffentlichen Sektors in bezug auf Investitionen zunächst darauf konzentrieren sollte, ein günstiges Klima für Investitionen des Privatsektors zu schaffen, durch die die Ziele der VN-Klimakonvention unterstützt werden. Der Rat ist sich der Rolle der öffentlichen Entwicklungshilfe der EG bei der Unterstützung der Ziele der VN-Klimakonvention bewußt und ersucht die Kommission, nachstehende Punkte unter Berücksichtigung der komparativen Vorteile weiter zu prüfen: 3.2.1. Der Dialog über die Klimaänderung wird als Bestandteil des regelmäßigen Dialogs mit Entwicklungspartnerländern ausgebaut, damit das Problem der Klimaänderung im Rahmen der politischen Tagesordnung mehr Gewicht erhält und auf die ermittelten spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Landes eingegangen werden kann; es werden Initiativen der EU durchgeführt, um die Ausarbeitung von nationalen Strategien für eine nachhaltige Entwicklung in den Partnerländern, in denen sich die EG bereits stark engagiert hat, so in den kleinen Inselstaaten mit Entwicklungsrückstand, zu unterstützen, und diese Länder werden ermutigt, Aktivitäten bezüglich der Klimaänderung in diese Strategien einzubeziehen. 3.2.2. Es werden eingehende Beratungen mit der Kommission, der EIB und der EBWE aufgenommen, um das Problem der Klimaänderung förmlich und systematisch in Angriff zu nehmen und sektorbezogene Maßnahmen und Möglichkeiten für die Einbeziehung der Probleme der Klimaänderung in ihre laufenden Aktivitäten abzustimmen. Zu diesen Maßnahmen und Möglichkeiten zählen die Förderung eines nachhaltigen Zuwachses erneuerbarer Energiequellen, die Verbesserung der Energieeffizienz, die Förderung der Forschung, Entwicklung und Demonstration sowie der Markteinführung neuer und fortschrittlicher umweltverträglicher Technologien und Techniken. 3.2.3. Das breite Spektrum der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten für die Partnerländer geleisteten Unterstützung wird untersucht und die Informationen hierüber werden verbreitet, damit die Koordinierung zwischen Projekten und Programmen, die zur Durchführung des Rahmenübereinkommens und des Kyoto-Protokolls beitragen, verbessert werden kann. 3.3. Der Rat ist der Ansicht, daß sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Kontext der nachhaltigen Entwicklung vorrangig mit den ermittelten Erfordernissen im Zusammenhang mit der Klimaänderung befassen sollten. Dies erfordert ein konzertiertes und koordiniertes Vorgehen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, um auf nationaler Ebene Kapazitäten aufzubauen. 3.4. Der Rat begrüßt die aktive Rolle der globalen Umweltfazilität (GEF) als Finanzmechanismus für das Übereinkommen. Der Kapazitätsaufbau und der Transfer von umweltverträglichen Technologien sind wichtige Fragen, die im Rahmen des Dialogs zwischen der Konferenz der Vertragsparteien und der GEF weiter geprüft werden sollten, wobei auf die sich entwickelnden Bedürfnisse, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens ergeben, einzugehen wäre. 3.5. Der Rat betrachtet den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, der mit dem Kyoto-Protokoll geschaffen wurde, als eine Möglichkeit, um den Entwicklungsländern zusätzliche finanzielle Ressourcen für Investitionen - insbesondere des Privatsektors in eine nachhaltige Entwicklung zuzuleiten. Diesbezüglich sollte der Dialog mit dem Privatsektor ausgebaut werden. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten aktiv nach Wegen und Möglichkeiten dafür suchen, wie der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung erfolgreich eingesetzt werden kann, um zur Erreichung des eigentlichen Ziels des Übereinkommens - zum Beispiel durch Kapazitätsaufbau im Rahmen des Kyoto-Mechanismus - und zur nachhaltigen Entwicklung der Entwicklungsländer beizutragen. Die Mittel der öffentlichen Entwicklungshilfe sollten nicht zur Finanzierung des Erwerbs von CER-Einheiten verwendet werden. 3.6. Der Rat weist auf die im Mai 1999 angenommene Entschließung zur Komplementarität der Entwicklungszusammenarbeit der EG und der Mitgliedstaaten hin und hebt hervor, wie wichtig es ist, die Koordinierung und Komplementarität der klimarelevanten Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten, anderer Entwicklungseinrichtungen und der lokalen Akteure unter Berücksichtigung des Grundsatzes der komparativen Vorteile zu optimieren. Der Rat betont außerdem, daß die Kohärenz der sektorbezogenen Politiken der Gemeinschaft sichergestellt werden muß. 4. FOLGEMASSNAHMEN 4.1. Die Kommission wird ersucht, dem Rat über die Fortschritte bei der Einbeziehung der Aspekte der Klimaänderung in die Wirtschaftspolitik der EG und die Politik der EG im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich der Prioritäten und der oben beschriebenen Anforderungen, Bericht zu erstatten. Dieser Bericht sollte ein Aktionsprogramm mit Zielen, Zeitplänen und Indikatoren sowie außerdem die Ergebnisse der unter Nummer 3.2.3 erwähnten Untersuchung enthalten. Der Rat fordert die Kommission auf, ihren Bericht so bald wie möglich nach der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der Klimakonvention vorzulegen." EINBEZIEHUNG DER BELANGE DER UMWELT IN DIE POLITIK DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT DER GEMEINSCHAFT - BERICHT AN DEN EUROPÄISCHEN RAT (HELSINKI) Der Rat hat den "Bericht unter Berücksichtigung der Kernpunkte einer umfassenden Strategie zur Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die Politik der EG im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit" angenommen. Dieser Bericht wird, wie es der Europäische Rat (Wien) wünschte, dem Europäischen Rat (Helsinki) als Beitrag des Rates "Entwicklung" zur Gesamtbewertung der Fortschritte bei der Einbeziehung der Umweltbelange in die Gemeinschaftspolitik vorgelegt. Der Schwerpunkt dieses Berichts liegt auf den vorrangigen Maßnahmen (auf politischer Ebene, in der Programmplanung und hinsichtlich der institutionellen Aspekte), die erforderlich sind, um die politischen Konzepte im Bereich Umwelt und nachhaltige Entwicklung wirksamer in die Praxis umzusetzen und die Partnerländer in ihren eigenen Bemühungen zu unterstützen. Außerdem werden die Fortschritte bei der Einbeziehung der Umweltbelange auf politischer Ebene, auf Durchführungsebene und auf organisatorischer Ebene dargelegt. Der Bericht schließt mit der Aufforderung an die Kommission, bis zur nächsten Ratstagung im Benehmen mit den Mitgliedstaaten eine spezifische Strategie für die Durchführung der in dem Bericht empfohlenen strategischen, praktischen und organisatorischen Maßnahmen auszuarbeiten (siehe Anlage, S. 15). AKP-EU-VERHANDLUNGEN Der Rat hatte eine eingehende Diskussion über den Stand der Post-Lomé-Verhandlungen, die in ihre Endphase eingetreten sind. Er stellte fest, daß die Ministerkonferenz vom Juli trotz einiger Fortschritte hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist und daß es noch erheblicher Anstrengungen bedarf, um die Standpunkte in einer Reihe von Fragen einander anzunähern. Er wies darauf hin, daß die Frist Ende Februar 2000 (Zeitpunkt, zu dem das derzeitige Lomé-Abkommen ausläuft) unbedingt eingehalten werden muß, um die Kontinuität der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU zu gewährleisten, und unterstrich in diesem Zusammenhang auch die besondere Bedeutung der nächsten EU/AKPMinisterkonferenz am 7.-8. Dezember 1999. Der Rat konzentrierte sich auf zwei offenbar für den Erfolg der Verhandlungen entscheidende Hauptfragen - die Aufnahme des Grundsatzes der verantwortungsvollen Staatsführung als wesentliches Merkmal in das neue Abkommen und die Festlegung der neuen Handelsregelung - und prüfte Möglichkeiten für einen Kompromiß mit den AKP-Staaten in diesen Fragen. EVALUIERUNG DER GEMEINSCHAFT ENTWICKLUNGSPROGRAME UND -INSTRUMENTE DER ZUKUNFT DER HUMANITÄREN SCHLUSSFOLGERUNGEN 1. "Der Rat erinnert an die Gesamtbewertung der Entwicklungsinstrumente und -programme der Europäischen Gemeinschaft sowie an die Schlußfolgerungen des Rates vom Mai 1999 über Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz, der Wirksamkeit und des Nutzens der gemeinschaftlichen Entwicklungshilfe, einschließlich der Notwendigkeit weitreichenderer Analysen der humanitären Hilfe. 2. Wie der Rat feststellt, ist die Mitteilung der Kommission über die "Evaluierung und Zukunft der humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft" eine Reaktion auf die Empfehlungen, die im Rahmen der jüngsten Evaluierung der humanitären Hilfe der Gemeinschaft, insbesondere der Evaluierung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, ausgesprochen wurden. 3. Der Rat begrüßt die von der Kommission in ihrer Mitteilung bekundete Absicht, die humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft auszubauen und unmittelbare Prioritäten zur Verbesserung der Verwaltung ihrer humanitären Aktionen zu setzen. 4. Der Rat wird gemeinsam mit der Kommission eingehende Beratungen über die Evaluierung und die Mitteilung im Hinblick auf die Formulierung von Empfehlungen für die künftigen humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft führen. 5. In diesem Zusammenhang bestätigt der Rat, daß er die Durchführung der in seinen Schlußfolgerungen vom Mai 1999 vorgeschlagenen Maßnahmen weiter überwachen wird. Der Rat bekräftigt ferner seine Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit mit der Kommission im Hinblick auf etwaige Änderungen der humanitären Hilfe der Gemeinschaft und damit zusammenhängender Aspekte der Strategien für die Entwicklungszusammenarbeit als Ergebnis der diesbezüglichen Beratungen." MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT - MASSNAHMEN IM ANSCHLUSS AN DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZUR EVALUIERUNG Der Rat erörterte die im Anschluß an seine Schlußfolgerungen vom 21. Mai 1999 zur Evaluierung der EG-Entwicklungshilfe ergriffenen Maßnahmen. Insbesondere hörte er einen Bericht der Kommission über den Stand der Maßnahmen, die bisher zur Umsetzung der in diesen Schlußfolgerungen enthaltenen Empfehlungen, nämlich Ausarbeitung und Umsetzung einer allgemeinen politischen Erklärung zur Entwicklungshilfe, Verbesserung der Koordinierung und der Komplementarität, Harmonisierung und Vereinfachung des Organisationsrahmens der Entwicklungszusammenarbeit, Steigerung der Effizienz der Verwaltung der Hilfe sowie der Verfahren, Stärkung der Projektbegleitung und -evaluierung sowie die Erhöhung der Transparenz, ergriffen wurden. In der Aussprache wurde auch der Zeitplan für diese Maßnahmen zur Sprache gebracht und darauf hingewiesen, daß die Kommission möglichst bald einen Vorschlag für einen Aktionsplan vorlegen sollte, damit diese Maßnahmen auch insgesamt weiterverfolgt werden. Mehrere Minister wiesen auf die große Bedeutung der allgemeinen politischen Erklärung hin, die eine zielgerichtetere und kohärentere Entwicklungspolitik der EG bewirken soll. Es wurde vermerkt, daß die Kommission hierzu vor der nächsten Tagung des Rates "Entwicklung" einen Vorschlag vorlegen wird. KOORDINIERUNG, KOMPLEMENTARITÄT UND KOHÄRENZ LEITLINIEN FÜR DIE OPERATIONELLE KOORDINIERUNG Der Rat hörte einen mündlichen Bericht der Kommission über den Stand der Umsetzung der "Leitlinien für eine Verbesserung der operationellen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit" vom März 1998. Der in den Leitlinien vorgesehene gemeinsame Bericht wird zur Zeit anhand eines Fragebogens erstellt, der an die Außenstellen der Kommission und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in Entwicklungsländern versandt wurde; er wird auf der nächsten Tagung des Rates erörtert. KOORDINIERUNG DER FINANZIERUNG DER NRO Auf Antrag der luxemburgischen Delegation hatte der Rat einen Gedankenaustausch über die Frage, wie das Problem der Koordinierung der Kofinanzierung der NRO am besten anzugehen ist, um insbesondere die Gefahr der Doppelfinanzierung ein- und desselben Projekts zu vermeiden. BERICHT ÜBER KOHÄRENZ Der Rat hatte einen Gedankenaustausch über die anstehende Frage der Kohärenz der Entwicklungszusammenarbeit der EG mit anderen EG-Politiken. OSTTIMOR - SCHLUSSFOLGERUNGEN "Die Minister wurden informell durch den Vizepräsidenten des osttimoresischen Nationalen Widerstandsrats, Herrn José RAMOS HORTA, über die Lage in Osttimor und darüber unterrichtet, was Osttimor und seine Bevölkerung während der Übergangsphase benötigen. Der Rat forderte die Kommission auf, angemessen und rechtzeitig auf den konsolidierten interinstitutionellen Appell, einen Beitrag für die Osttimor-Krise zu leisten, zu reagieren. Der Rat forderte die Kommission außerdem auf, so bald wie möglich ein detailliertes Unterstützungsprogramm für den Wiederaufbau Osttimors vorzulegen, das den Ergebnissen der von der Weltbank geleiteten Gemeinsamen Bewertungsmission und der Notwendigkeit, sich mit anderen zu koordinieren, Rechnung trägt." ANLAGE BERICHT DES RATES (ENTWICKLUNG) UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER KERNPUNKTE EINER UMFASSENDEN STRATEGIE ZUR EINBEZIEHUNG DER BELANGE DER UMWELT UND DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG IN DIE POLITIK DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT IM BEREICH DER WIRSCHAFTLICHEN ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 1. EINLEITUNG 1.1. Mit diesem Bericht wird im Sinne des Vertrags von Amsterdam, insbesondere der Artikel 2, 3 und 6, der vom Europäischen Rat (Wien) an den Rat (Entwicklung) gerichteten Aufforderung nachgekommen, einen Bericht über die Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die Politik der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit vorzulegen. Er bedeutet eine Fortführung des vom Europäischen Rat von Luxemburg und Cardiff in die Wege geleiteten Integrationsprozesses, den der Europäische Rat von Köln bekräftigt hat. 1.2. Dieser Bericht gründet sich auf die Schlußfolgerungen des Rates vom Mai 1999, auf den informatorischen Vermerk der Kommission vom Mai 1999 über die Fortschritte bei der Einbeziehung der Belange der nachhaltigen Entwicklung in die Politik der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes und auf die Mitteilung der Kommission vom Oktober 1999 über die Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die Politik im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit. 1.3. Da die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklungszusammenarbeit der EG auf dem fortgesetzten Dialog mit den Partnerländern und deren vollem Engagement aufbaut, müssen die Kernpunkte der in diesem Bericht vorgestellten Strategie durch ausführlichere Lösungsansätze ergänzt werden, die gemeinsam mit den Partnerländern erarbeitet werden. 2. ZIELE UND GRUNDSÄTZE 2.1. Die Entwicklung vollzieht sich dann in einem nachhaltigen Rahmen, wenn sie im Zeichen der ökonomischen Effizienz, der Demokratie und des Pluralismus, der sozialen Gerechtigkeit und der ökologischen Tragfähigkeit steht. 2.2. Nach den Artikeln 2, 3 und 6 des EG-Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und maßnahmen, einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. In Artikel 178 ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können, die Ziele der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt. 2.3. In Artikel 177 des EG-Vertrags ist ferner vorgesehen, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nachkommen und die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen berücksichtigen. Auf der Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die als Folgekonferenz fünf Jahre nach der Konferenz von Rio stattfand, wurden alle Länder aufgerufen, bis zum Jahr 2002 nationale Strategien für eine nachhaltige Entwicklung (NSSD) einzuführen. Im Einklang mit der vom OECD-Ausschuß für Entwicklungshilfe (DAC) vorgegebenen Strategie unter dem Motto "Shaping the 21st Century" (Gestaltung des 21. Jahrhunderts) wurde vereinbart, auf die Umsetzung der NSSD in allen Ländern bis zum Jahr 2005 hinzuarbeiten, damit eine effektive Umkehr der negativen Umwelttrends bis zum Jahr 2015 sichergestellt ist. 2.4. Bei der Verfolgung dieser Ziele sollte den vereinbarten Grundsätzen der Komplementarität, der Kohärenz und der Koordinierung innerhalb der Gemeinschaft und mit anderen Gebern sowie den Grundsätzen des vollen Engagements der Partnerländer, der Mitwirkung unter Einbeziehung der Bürgergesellschaft, des offenen Dialogs und der Differenzierung anhand länder- und regionenspezifischer Bedürfnisse und Gegebenheiten Rechnung getragen werden. 3. ERZIELTE FORTSCHRITTE 3.1. UMWELTBILANZ (1997) 3.1.1. Bei der unabhängigen Umweltbilanz zu den EG-Programmen in Entwicklungsländern (1997) (im folgenden "Evaluierungsstudie") hat sich gezeigt, daß in bezug auf die umweltpolitischen Rahmenvorgaben und Leistungen seit 1990 zahlreiche Verbesserungen erzielt wurden, daß die Umweltbelange bei den länderspezifischen Programmen aber nach wie vor in relativ geringem Maße einbezogen wurden. Mit den Leitlinien und Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde zwar die Möglichkeit einer besseren Einbeziehung von Umweltaspekten in die Projektplanung eröffnet, sie wurden aber zu selten angewandt. Außerdem wurde hierbei die Mitwirkung der Betroffenen, die Abwägung von Entwicklungsalternativen und die Durchführung von Umweltmanagement- und Schadensbegrenzungsplänen nicht angemessen berücksichtigt. 3.1.2. Unter den Hauptfaktoren für die mangelnde Einbeziehung der Umweltbelange in die Zusammenarbeit wurden in der Evaluierungsstudie unter anderem das begrenzte Bewußtsein und Potential in Sachen Umweltschutz und somit eine geringe Nachfrage nach umweltbezogener Zusammenarbeit seitens der herausragenden Vertreter der Partnerregierungen genannt. Die personelle Ausstattung, die die Kommissionsdienststellen zur Förderung der Umsetzung der umweltpolitischen Maßnahmen und Leitlinien vorgenommen hatte, wurde als unzureichend eingestuft. Das kleine Umweltschutzteam verfügte außerdem nur über begrenzte Möglichkeiten zur Beeinflussung der länderspezifischen Programmplanung und der projektbezogenen Qualitätssicherung. Überdies bestand geringe Aussicht, daß die umweltpolitischen Anliegen der Mitgliedstaaten in eine bessere Projektplanung mündeten. 3.1.3. In der Evaluierungsstudie wurden verschiedene Maßnahmen empfohlen, um die Einbeziehung der Umweltbelange in die internen Verfahren, die organisatorische Weiterentwicklung, die praktische Hilfestellung und die Fortbildung des Personals zu verbessern und zu institutionalisieren. Ferner wurde empfohlen, die technische Unterstützung mit dem Ziel zu verstärken, die Management- und Organisationskompetenz der Umwelteinrichtungen zu verbessern und die Zusammenarbeit und den Dialog mit Nichtregierungsorganisationen und den örtlichen Gemeinschaften in den Partnerländern auszubauen. 3.1.4. Die nächste umfassende Umweltbilanz wird im Jahre 2000 in die Wege geleitet und im Jahre 2001 abgeschlossen werden. Bei dieser Evaluierung wird ermessen, welche Fortschritte bei der Durchführung der Empfehlungen der vorhergehenden Evaluierungsrunde des Jahres 1997 erzielt wurden und wie die Umweltbilanz der EGHilfen für den Zeitraum 1995-2000 ausfällt, wobei auf die Kohärenz der EG-Politik und den Länderdialog besonderes Gewicht gelegt wird. 3.2. FORTSCHRITTE AUF POLITISCHER EBENE 3.2.1. Was die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean anbelangt, so wird im revidierten Lomé-IV-Abkommen der Schwerpunkt auf eine Entwicklung auf der Grundlage eines nachhaltigen Umweltmanagements gelegt, und es werden Prioritäten für die Zusammenarbeit im Umweltbereich gesetzt. Das neue Partnerschaftsabkommen wird darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit bei allen Aspekten der Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen, und die Unterstützung spezifischer umweltbezogener Maßnahmen anstreben. 3.2.2. In bezug auf die Mittelmeerländer wurde in der Erklärung von Barcelona von 1995 hervorgehoben, daß die Parteien der nachhaltigen Entwicklung und dem Ausgleich zwischen wirtschaftlicher Entwicklung einerseits und Umweltschutz andererseits große Bedeutung beimessen. 1997 wurde für diese Region ein kurz- und mittelfristiges Umweltaktionsprogramm (SMAP) beschlossen. 3.2.3. Im Falle Asiens und Lateinamerikas wurden in die Kooperationsabkommen und in die Verordnung über die Zusammenarbeit mit diesen Regionen Teilbestimmungen aufgenommen, die die nachhaltige Entwicklung betreffen. In der Verordnung für Asien und Lateinamerika ist vorgesehen, daß 10 % der finanziellen und technischen Unterstützung für Umweltprojekte aufgewendet werden sollen. Eine Mitteilung der Kommission über die Strategie für die umweltpolitische Zusammenarbeit zwischen Europa und Asien bildet hierbei die Leitlinie für länderspezifische und regionale Maßnahmen. 3.2.4. Die gemeinschaftsinterne Koordinierung in Umweltfragen, die mit der Entwicklungszusammenarbeit verknüpft sind, erfolgt regelmäßig auf Ratsebene und im Rahmen von informellen Zusammenkünften von Entwicklungs- und Umweltexperten. Darüber hinaus wirkt die Gemeinschaft in internationalen Gremien, insbesondere im OECD-Ausschuß für Entwicklungshilfe, an der Weiterentwicklung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung mit. 3.2.5. Der Europäische Rat (Köln) hat den Rat aufgefordert, dem Klimaproblem bei der Ausarbeitung seiner Integrationsstrategien für die Tagung des Europäischen Rates in Helsinki besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Rat (Entwicklung) hat auf seiner Tagung am 11. November 1999 "Schlußfolgerungen zur Unterstützung der Entwicklungspartnerländer bei der Bewältigung der Herausforderungen der Klimaänderung" angenommen. Die Kommission hat mit einer Arbeitsunterlage zu diesem Thema einen Beitrag zu den Schlußfolgerungen geleistet. 3.2.6. Der Themenbereich Umwelt und nachhaltige Entwicklung hat auch Eingang in die Entschließung des Rates über Wälder und Entwicklung gefunden, zu der die Kommission mit einer Mitteilung einen Beitrag geleistet hat. 3.3. FORTSCHRITTE AUF DURCHFÜHRUNGSEBENE 3.3.1. Die EG-Haushaltslinie "Umwelt in Entwicklungsländern" war ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Entwicklung von Maßnahmen, Strategien und Mechanismen für die Einbeziehung des Umweltaspekts und zur Erprobung innovativer Technologien im Rahmen von umweltbezogenen Pilotprojekten. Die überarbeitete Verordnung (EG) über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozeß der Entwicklungsländer zielt auf eine Unterstützung von stärker strategisch ausgerichteten Maßnahmen ab, wie z.B. die Entwicklung einzelstaatlicher Strategien für nachhaltige Entwicklung. 3.3.2. Die UVP-Verfahren, die 1992 eingeführt wurden, sind seit 1996 verbindlich vorgeschrieben. Die Verfahren und Leitlinien werden derzeit überarbeitet, wobei auf die Berücksichtigung der Umweltbelange auf politischer, strategischer und Programmplanungsebene besonderes Gewicht gelegt wird. 3.3.3. Mit der jüngsten Weiterentwicklung der internen Verfahren und Leitlinien sowie der Schulungs- und Informationssysteme der Kommission wurde ein Beitrag zur Einbeziehung der Umweltbelange in die Kooperationspolitik der EG geleistet. 4. KERNPUNKTE EINER UMFASSENDEN STRATEGIE 4.1. Die Politik der EG im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sieht sich in ihren Bemühungen, die Armut zu mildern und die nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, vor zahlreiche Herausforderungen gestellt, die beispielsweise mit globalen Umweltproblemen, der Globalisierung der Wirtschaft einschließlich der Handelsströme und der privaten Kapitalströme und mit der Sicherstellung der Eigenverantwortung der Partnerländer im Zusammenhang stehen. Darüber hinaus gab es auch wichtige Veränderungen bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit: beispielsweise Betonung der sektorbezogenen und makroökonomischen Unterstützung und verstärkte Konzentration auf wirtschaftliche Zusammenarbeit neben der herkömmlichen Entwicklungszusammenarbeit. 4.2. Die folgenden vorrangigen Maßnahmen sind erforderlich, um die politischen Konzepte im Bereich Umwelt und nachhaltige Entwicklung wirksamer in die Praxis umzusetzen und die Partnerländer in ihren eigenen Bemühungen zu unterstützen, auf die vorrangigen lokalen, regionalen und globalen Umweltprobleme einzugehen: POLITISCHE EBENE 4.2.1. Der politische Dialog mit den Partnerländern über Umweltfragen und insbesondere über die vielschichtigen, kontextspezifischen Zusammenhänge zwischen Armut und Umweltproblemen sollte unter Einbeziehung von Regierungsstellen und Bürgergesellschaft, unter anderem auch von Frauen und indigener Bevölkerung, verstärkt werden. 4.2.2. Konsequente Bemühungen müssen darauf gerichtet werden, das Bewußtsein der Partnerländer zu schärfen und ihre Fähigkeit zur Einbeziehung von Überlegungen zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung in ihre allgemeinen und sektorenbezogenen entwicklungspolitischen Maßnahmen und Strategien zu verbessern; hierzu sollten beispielsweise ihre nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung (NSSD), die unter Einbeziehung aller Betroffenen ausgearbeitet und umgesetzt werden sollten, verstärkt unterstützt werden. 4.2.3. Bei der Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklungszusammenarbeit sowie in andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die die Entwicklungsländer betreffen, ist es von wesentlicher Bedeutung, für Kohärenz zu sorgen. Dem Rat kommt hierbei besondere Verantwortung zu. Der Rat ersucht die Kommission, in ihren anstehenden Bericht über die Kohärenz politischer Maßnahmen Umweltaspekte einzubeziehen. PROGRAMMPLANUNG 4.2.4. Die Umweltaspekte müssen bei der Ausarbeitung aller strategischen Pläne und Programme für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklungszusammenarbeit der EG systematisch berücksichtigt werden; hierzu zählen beispielsweise regionale und länderspezifische Strategien und Leitpläne, Strukturanpassungsprogramme und bereichsspezifische Reform- und Hilfeprogramme. Zu diesem Zweck bedarf es eingehender politischer Analysen und strategischer Umweltbewertungen. 4.2.5. Die Strategien und Programme der EG im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit müssen den jeweiligen NSSD und Umweltschutzaktionsplänen der Partnerländer Rechnung tragen, sofern diese vorliegen. Die eigenen Integrationsanstrengungen der Partnerländer müssen in höherem Maße unterstützt werden, indem das Umweltbewußtsein und die Managementfähigkeiten von Regierungen und Bürgergesellschaft, einschließlich des Privatsektors, der NRO und der lokalen Gemeinschaften, mit Hilfe von NSSD und mit anderen Mitteln verstärkt werden. Auf die Verbesserung der Möglichkeiten der Einrichtungen in den Entwicklungsländern, in den multilateralen Gremien im Umweltbereich mitzuwirken und die wesentlichen internationalen Umweltschutzübereinkommen durchzuführen, ist dabei besonderes Gewicht zu legen. INSTITUTIONELLE ASPEKTE 4.2.6. Das Umweltmanagementsystem im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit der EG sollte nach den Grundsätzen international anerkannter Normen und Vorschriften weiterentwickelt werden. 1 Es bedarf eines Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Anwendung von Umweltmanagementsystemen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. 4.2.7. Die umweltbezogenen Verfahren im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit der EG sollten rationalisiert und institutionalisiert werden. Das überarbeitete EG-Umwelthandbuch, das hierbei ein wichtiges Instrument sein wird, sollte mit anderen EG-Kooperationsleitlinien abgestimmt werden. Die formale Funktion und Verantwortung des Personals im Bereich Umwelt und Entwicklung muß deutlicher abgegrenzt und weiter ausgestaltet werden. Darüber hinaus gilt es, Verfahren für eine tatsächliche Beteiligung der Betroffenen auszuarbeiten und der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern. 4.2.8. Die Befähigung der Kommissionsdienststellen zur effizienten Berücksichtigung von Umweltbelangen sowohl in der Zentrale als auch in den Außenstellen sollte durch angemessene personelle Mittel, Schulungsmaßnahmen, Wissenstransfermechanismen sowie sachgerechte Anreiz- und Rechenschaftssysteme sichergestellt werden. 1 Die wichtigsten Regelungen sind die ISO-Norm 14001 (1996) und das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Verordnung Nr. 1836/93 des Rates). 4.2.9. Es müssen wirksamere Instrumente für die Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der Qualitätssicherung im gesamten Prozeß der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit der EG entwickelt werden. 5. INDIKATOREN UND ERFOLGSKONTROLLE 5.1. Die vom OECD-Ausschuß für Entwicklungshilfe konzipierten Indikatoren für nachhaltige Entwicklung sollten herangezogen werden, um den Nutzen der Kooperationsprogramme und –maßnahmen der EG fortlaufend zu kontrollieren. Um ein genaueres Bild von Entwicklungstrends zu erhalten, müssen noch weitere spezifische Indikatoren entwickelt und zusätzliche Datenquellen erschlossen werden. Es bedarf verstärkter Hilfe für den Kapazitätsaufbau in den Entwicklungsländern in den Bereichen Umweltkontrolle und Statistik. 5.2. Die Kommission muß die spezifischen Zielsetzungen, Vorgaben und internen Leistungsindikatoren weiterentwickeln und bei der regelmäßigen Umweltbilanz zur Politik der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit der EG heranziehen. 5.3. Im Rahmen der Arbeitsgruppe "Statistik" des OECD-Entwicklungshilfeausschusses sollten sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten ein einheitlicheres System für die Berechnung von Umweltausgaben erarbeiten. Ein Schritt in diese Richtung wäre die Einführung eines Kennzeichnungssystems für die Verbuchung von Beiträgen im Rahmen internationaler Umweltübereinkommen. Die hieran interessierte Öffentlichkeit sollte leichten Zugang zu den Umweltbilanzdaten haben. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND WEITERES VORGEHEN 6.1. Zur Milderung der Armut und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung sind verstärkte Bemühungen erforderlich, um die Partnerländer in die Lage zu versetzen, der Einbeziehung von Umweltbelangen in ihre Entwicklungspolitiken und -maßnahmen Priorität einzuräumen und die volle Verantwortung für diese Einbeziehung zu übernehmen. Die Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien für nachhaltige Entwicklung unter Einbeziehung aller Betroffenen muß von der Gemeinschaft in verstärktem Maße unterstützt werden. 6.2. Die Kommission muß zusammen mit den Mitgliedstaaten nachdrücklich prüfen, inwieweit bei der Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die Politik im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit sowie in andere EU-Politikfelder, die die Entwicklungsländer betreffen, für eine größere politische Kohärenz gesorgt werden kann. 6.3. Die Kommission sollte ihre Bemühungen verstärken, die Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung effektiv in alle Strategien, Programme und Projekte der Gemeinschaft im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen. 6.4. Die Kommission muß analysieren, welche Mittel zur wirksamen Durchführung ihrer Integrationsstrategie benötigt werden, und sie sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sowohl in der Zentrale als auch in den Außenstellen für eine angemessene Personalausstattung und angemessene Schulungsmaßnahmen zu sorgen. 6.5. Die in diesem Bericht aufgeführten Kernpunkte einer Strategie müssen beispielsweise in den künftigen Mitteilungen, Arbeitsprogrammen, Berichten und Maßnahmen der Kommission, die die Entwicklungsländer betreffen, berücksichtigt werden. 6.6. Der Rat wird bei der Verbesserung der Umweltbilanz von EG-Hilfen weiterhin eine Schlüsselrolle spielen und hierzu die erzielten Fortschritte regelmäßig überprüfen und bei Bedarf weitergehende Orientierungshilfen für diesen Bereich geben. Der Rat ersucht die Kommission, bis zur nächsten Ratstagung im Benehmen mit den Mitgliedstaaten eine spezifische Strategie für die Durchführung der in diesem Bericht empfohlenen strategischen, praktischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich eines entsprechenden Zeitplans auszuarbeiten. OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE ENTWICKLUNG Entschließung des Rates über Wälder und Entwicklung "Der Rat der Europäischen Union bekräftigt, daß die forstpolitischen Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wesentlich zu den wichtigsten Entwicklungszielen der Gemeinschaft, einschließlich der Bekämpfung der Armut, beitragen können. Sie tragen den vielfältigen Funktionen der Wälder Rechnung und fördern zugleich die effiziente Nutzung und Verarbeitung von Holz und Waldnebenerzeugnissen sowie den Handel mit diesen Produkten. Die nachhaltige Bewirtschaftung, die Erhaltung und der Schutz von Forstressourcen leisten einen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt und empfindlicher Ökosysteme. Wälder und insbesondere tropische Wälder spielen bei der Abschwächung von Klimaänderungen eine wesentliche Rolle; erinnert an die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates (Tagungen von Cardiff und Wien) über Umwelt und nachhaltige Entwicklung und wiederholt die Forderung, die Belange der Umwelt in alle Gemeinschaftspolitiken einzubeziehen; die nachhaltige Nutzung der Wälder stellt hierfür ein konkretes Beispiel dar; erinnert an die auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Wälder, insbesondere an die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED), das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (FCCC), das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung sowie die Arbeiten der zwischenstaatlichen Sondergruppe für Wälder und deren Nachfolgeorganisation, dem Internationalen Waldforum (IFF); begrüßt die Mitteilung der Kommission über Wälder und Entwicklung: das Konzept der EG. Darin wird das in der Entschließung des Rates über Tropenwälder (1990) enthaltene Engagement der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für die nachhaltige Entwicklung im Forstsektor bekräftigt; stellt fest, daß die Mitteilung eine Grundlage für die Aktualisierung des Konzepts der EG für die Entwicklungszusammenarbeit im Forstbereich darstellt, und hebt hervor, daß eine strategische Aktion zur Unterstützung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Entwicklungsländern im Rahmen etwaiger Vereinbarungen und Mechanismen, die derzeit im IFF-Prozeß geprüft werden, notwendig sind. I. II. GRUNDSÄTZE 1. Der Rat erkennt die tragende Rolle der Partnerländer bei der Planung und Durchführung forstpolitischer Maßnahmen an. 2. Der Rat betont die Bedeutung der nationalen Forstprogramme als einem zentralen Koordinierungsinstrument für alle interessierten Parteien dieses Prozesses. 3. Bei der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommt der Erhaltung der Wälder, namentlich der Primärwälder, sowie dem Schutz der biologischen Vielfalt große Bedeutung zu. 4. Es bestehen bedeutende gegenseitige Beziehungen zwischen der Forstwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen, und es bedarf eines kohärenten Vorgehens bei den in den einschlägigen Sektoren unternommenen und im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsinstrumente finanzierten Maßnahmen. In diesem Zusammenhang mißt der Rat den entwicklungspolitischen Maßnahmen der EG bezüglich Umwelt, Armut, Privatsektor und geschlechtsspezifische Fragen besondere Bedeutung bei. 5. Die nachhaltige Nutzung der Forstressourcen setzt die Entwicklung von handelspolitischen und marktwirtschaftlichen Instrumenten auf der Grundlage der nachhaltigen Waldbewirtschaftung voraus. Die Kommission wird ersucht, zu der Erarbeitung dieser Instrumente beizutragen. 6. Den lokalen Gemeinschaften - namentlich den Frauen und der einheimischen Bevölkerung - kommt bei der Forstbewirtschaftung eine entscheidende Rolle zu. Sie müssen zusammen mit den anderen Beteiligten in alle Entscheidungsprozesse bezüglich der nachhaltigen Nutzung der Forstressourcen einbezogen werden. 7. Der Rat bekräftigt, daß der Grundsatz der verantwortungsvollen Staatsführung ein Grundbestandteil der nationalen forstpolitischen Gesamtstrategie ist. 8. Der Rat hebt die Notwendigkeit von Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität bei forstwirtschaftlichen Maßnahmen der Völkergemeinschaft im allgemeinen und bei der Festlegung und Durchführung von nationalen Forstprogrammen im besonderen hervor. In diesem Zusammenhang erinnert der Rat an die Schlußfolgerungen zur Evaluierung der entwicklungspolitischen Instrumente und Programme der Europäischen Gemeinschaft sowie an die 1999 angenommene Entschließung zur Komplementarität der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. VORRANGIGE MASSNAHMEN Der Rat empfiehlt der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, 9. bei gemeinsam von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft getragenen partnerschaftlichen Maßnahmen zur effizienten Durchführung von vorrangigen globalen forstwirtschaftlichen Maßnahmen einen Beitrag zu leisten. Dazu gehören: Eindämmung der Entwaldung und der Walddegradation, Ausdehnung der nachhaltig bewirtschafteten Forsten, Förderung der gerechten Verteilung der Erträge aus der Forstwirtschaft, Erhaltung der genetischen Ressourcen und der biologischen Vielfalt, Unterstützung bei der Schaffung institutioneller Mechanismen in Partnerländern, die den gegensätzlichen Anforderungen an die Wälder gerecht werden unter Einbeziehung aller Beteiligten, III. Unterstützung des Technologietransfers, der Forschung auf dem Forstsektor sowie die Stärkung der Forschungskapazitäten in den Partnerländern, Prüfung neuer und innovativer Mechanismen zur Finanzierung des ökologischen Nutzens der Wälder, Förderung von Transparenz und Kompatibilität bei der Waldzertifizierung und den anderen Marktinstrumenten zur Verdeutlichung des Verhältnisses zwischen nachhaltiger Waldbewirtschaftung, Handel und Umwelt; 10. die Aufstellung oder Aktualisierung sowie die Durchführung nationaler Forstprogramme in Entwicklungsländern durch Stärkung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten, partnerschaftliche Vereinbarungen im Forstbereich, Förderung von Sektorprogrammen und andere Hilfsleistungen zu unterstützen, wobei die nationalen Entwicklungsprioritäten zu berücksichtigen sind; 11. die Kapazitäten der Partnerländer sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu stärken, und diese Länder in die Lage zu versetzen, die nationalen Forstprogramme eigenständig umzusetzen. FOLGEMASSNAHMEN 12. Der Rat ruft die Kommission dazu auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit das erforderliche Fachwissen innerhalb der EU mobilisiert werden kann. In diesem Zusammenhang ersucht der Rat die Kommission, zusammen mit den Mitgliedstaaten die jeweiligen besonderen Stärken im Forstsektor zu ermitteln und einen Vorschlag darüber auszuarbeiten, wie die Verantwortlichkeiten und die Arbeitsprogramme am besten aufgeteilt werden können. Ferner sollte die Koordinierung mit anderen internationalen Partnern verstärkt werden. 13. Die Kommission wird ersucht, auf der Grundlage ihrer Mitteilung einen Vorschlag für eine Strategie zur Entwicklungszusammenarbeit im Waldsektor vorzulegen, wobei geographischen und regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Besondere Anstrengungen sind erforderlich, damit Umweltbelange in Programme einbezogen werden, die im afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum wie auch in Asien, in Lateinamerika und im Mittelmeerraum durchgeführt werden. Bei der Festlegung der Strategie muß die führende Rolle der Partnerländer voll und ganz anerkannt und der Notwendigkeit, soziale und Umweltbelange in die Entwicklungspolitik und die entwicklungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft einzubeziehen, Rechnung getragen werden. 14. Die Kommission wird ferner aufgefordert, ihre Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Maßnahmen im Lichte der Schlußfolgerungen der 8. Tagung der Kommission für nachhaltige Entwicklung (CSD-8) im Jahr 2000 zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses des IFF-Prozesses. 15. Der Rat ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich, die Durchführung der Entschließung in Abstimmung mit den nationalen Regierungen und weiteren Gebern im Forstsektor weiterzuverfolgen. 16. Der Rat ersucht die Kommission nachdrücklich, die Tätigkeiten regelmäßig zu überwachen, die Ergebnisse zu evaluieren und jährlich über die erzielten Fortschritte zu berichten." BINNENMARKT Richtlinie über die Beifahrersitze von Zugmaschinen Der Rat verabschiedete einstimmig eine Richtlinie zur Anpassung der Richtlinie 76/763/EWG über die Beifahrersitze von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt. Durch diese Richtlinie soll die Konzeption der Beifahrersitze verbessert werden; zu einem späteren Zeitpunkt werden ergänzende Vorschriften über die Beifahrersitze eingeführt, um die Sicherheit des Beifahrers weiter zu verbessern. UMWELT Gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens Nach dem politischen Einvernehmen des Rates "Umwelt" vom 24./25. Juni 1999 legte der Rat nunmehr förmlich seinen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung zur Revision des 1992 (Verordnung Nr. 880/92) eingeführten gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens fest. Der Gemeinsame Standpunkt wird jetzt dem Europäischen Parlament gemäß dem Mitentscheidungsverfahren zur zweiten Lesung unterbreitet. Das System beruht auf Freiwilligkeit und findet Anwendung bei Produkten, die zu Produktgruppen gehören, für die von der Kommission gemäß der Verordnung ökologische Kriterien aufgestellt wurden. Der Gemeinsame Standpunkt trägt der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und den Anmerkungen der Mitgliedstaaten Rechnung und sieht insbesondere folgendes vor: Einsetzung eines Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) durch die Kommission, der sich aus Mitgliedern der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen und Mitgliedern des Konsultationsforums der interessierten Parteien zusammensetzt. Ausweitung des Rechts, einen Antrag auf das Umweltzeichen zu stellen, auf Einzelhändler sowie auf Dienstleistungen, Dienstleistungserbringer und Händler. Ausführlichere Angaben für die Verbraucher über die Kriterien und die wichtigsten Aspekte der Produkte (für das Umweltzeichen ist keine Abstufung vorgesehen). Obergrenzen für die jährlichen Gebühren können künftig von der Kommission im Wege des Ausschußverfahrens festgelegt werden; diese Gebühren sollten gesenkt werden, wenn es sich bei Antragstellern um KMU oder Produkthersteller in Entwicklungsländern handelt. Bestehende nationale Umweltzeichensysteme werden parallel zu dem Gemeinschaftssystem fortbestehen; sie werden insbesondere bei der Auswahl von Produktgruppen sowie bei der Entwicklung und Überprüfung von Kriterien koordiniert. Alle drei Jahre Aufstellung eines Umweltzeichen-Arbeitsplans der Gemeinschaft, der eine Strategie zur Entwicklung des Systems, eine Liste der vorrangigen Produktgruppen für die Entwicklung der Kriterien, Pläne für die Koordinierung zwischen dem System der EU und nationalen Systemen sowie Pläne zur Finanzierung des Systems enthält.