Der Bundesrat als Blockadeinstrument

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Politik
Facharbeit
Thema:
Der Bundesrat als Blockadeinstrument?
Der Streit um das Zuwanderungsgesetz.
Ann Christin Schröder
Melle
2003
Gymnasium
Melle
2002/2003
- 2 -
Politik
Ann Christin Schröder
Thema:
Der Bundesrat als Blockadeinstrument?
Der Streit um Das Zuwanderungsgesetz
Fachlehrer: Herr Westphal
Ausgabetermin: 07.02.2003
Abgabetermin: 21.03.2003
Bewertung:
Unterschrift des Verfassers
......................................
Punkte
Unterschrift des Fachlehrers
.............................. ............
- 3 -
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung................................................................................. 3
2.
Der Bundesrat.......................................................................... 4
2.1.
Die Entstehung des Bundesrates und die Entscheidung für das
Ratsmodell......................................................................................... 4
2.2.
Die Organisation des Bundesrates.................................................... 6
2.2.1. Der Aufbau und die Mitglieder des Bundesrates...........................…. 6
2.2.2. Die Ausschüsse des Bundesrates……………………………………… 7
2.3.
Die Aufgaben und Funktionen des Bundesrates.............................… 7
3.
Das Zuwanderungsgesetz
3.1.
Wie sieht das Gesetz aus?............................................................... 9
3.2.
Wie geht der Bundesrat mit dem Gesetz um?.................................. 10
3.2.1. Die Prüfung des Gesetzes im Bundesrat........................................... 10
3.2.2. Die Abstimmung im Bundesrat.......................................................… 11
3.2.3. Der weiter verlauf des Gesetzes....................................................... 12
3.3.
Wird das Zuwanderungsgesetz vom Bundesrat blockiert?................ 12
4.
Das Blockadeinstrument........................................................ 14
4.1.
Ist Parteipolitik im Bundesrat zulässig?............................................. 14
4.2.
Wie kann der Bundesrat blockieren?................................................. 16
4.3.
Welche Auswirkungen entstehen so in Bezug auf das System?....... 17
5.
Zusammenfassung und Stellungnahme............................... 18
6.
Literaturverzeichnis…………………………………………….. 20
7.
Erklärung………………………………………………………….. 21
- 4 -
1. Einleitung
In meiner Facharbeit beschäftige ich mit dem Bundesrat und der Frage ob
dieser als Blockadeinstrument funktioniert. Dies soll am Beispiel des
Zuwanderungsgesetzes geklärt werden.
Um einen besseren Einstieg in das Thema zu finden, und um eine Grundlage
für meine späteren Untersuchungen zu schaffen, erläutere ich den Bundesrat
in seiner Zusammensetzung, seinen Aufgaben und Arbeitsweisen erst einmal
ganz allgemein.
Im darauf folgenden Kapitel versuche ich dann die Frage, ob der Bundesrat
als
Blockadeinstrument
wirkt,
zunächst
an
dem
Beispiel
des
Zuwanderungsgesetzes zu klären. Hierfür gebe ich den Gesetzesvorschlag
wieder, bevor ich auf den Verlauf des Gesetzes im Bundesrat eingehe. Da
über das Gesetz jedoch vom Bundestag und vom Bundesrat bis zum
Abgabetermin meiner Facharbeit noch nicht endgültig entschieden wurde,
belaufen sich meine Erkenntnisse in der Blockadefunktion so teilweise nur auf
mögliche, jedoch naheliegende Ausgänge der Abstimmung.
Da es meiner Meinung nach zur allgemeinen Klärung der Blockadefunktion
des Bundesrates von großer Bedeutung ist, in wieweit Parteipolitik im
Bundesrat eine Rolle spielen darf , habe ich mich entschlossen, dieses etwas
genauer darzulegen, auch um ein besseres Verständnis darüber zu erlangen,
warum es überhaupt zur Blockade kommt, bevor ich diese endgültig aufzeige.
Zum Abschluss versuche ich dann kurz die möglichen Auswirkungen einer
Blockadefunktion des Bundesrates auf das gesamte politische System zu
erläutern.
- 5 -
2. Der Bundesrat
Der Bundesrat ist jenes der fünf Verfassungsorgane (Bundespräsident,
Bundestag, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht und Bundestag) der
Bundesrepublik Deutschland, welches die Interessen der Bundesländer auf
Bundesebene vertritt. Er kann so auch im Sinne der Länder an der
Gesetzgebung des Bundes mitwirken. Da der Bundesrat den meisten aller
Bundesgesetze
zustimmen
muss,
geht
von
ihm
ein
gewaltiges
Mitspracherecht in Angelegenheiten der Gesetzgebung aus. Darüber hinaus
ist ein indirektes Mitwirken von Seiten der Bundesländer in Angelegenheiten
der Europäischen Union durch den Bundesrat möglich.
2.1 Die Entstehung des Bundesrates und die Entscheidung
für das Ratsmodell
Zur Gründung des Bundesrates in seiner heutigen Form kam es bereits 1949.
Der Grund hierfür war, ein zweites gesetzgebendes Organ zu schaffen,
welches als Gegenpol zum Bundestag1 funktionieren soll. Wichtig war es ein
„echtes Bundesorgan“ entstehen zu lassen, und noch dazu eines, welches
den Willen der Länder zum Ausdruck bringt. Es sollte ein Organ sein, das die
Gegenseite zur Parteipolitik des Bundestages bildet.
Jedoch musste zur Bildung dieses neuen Organs erst einmal abgewogen
werden, ob dieses seinen Einfluss nach dem Senats- oder Ratsmodell
ausüben soll. Ausschlaggebendes Kriterium für die Entscheidung für das
Ratsprinzip
war,
„die
größere
Unabhängigkeit
gegenüber
einem
parteipolitischen Einfluss“2. Ein Senat würde demnach die gleichen politischen
Interessen vertreten wie schon der Bundestag, ein Organ nach dem
Ratsprinzip hingegen würde, da es sich aus Politikern der Länderregierung
zusammensetzt und diese häufig von Koalitionen gebildet werden, einen
anderen `Querschnitt`3 darstellen und sich stärker von der Parteipolitik
1
Borchardt, Frank: Die Zulässigkeit parteipolitischen Verhaltens im Bundesrat, Juristische
Schriftenreihe
2
Borchardt, Frank: Die Zulässigkeit parteipolitischen Verhaltens im Bundesrat, Juristische
Schriftenreihe
3
Borchardt, Frank: Die Zulässigkeit parteipolitischen Verhaltens im Bundesrat, Juristische
Schriftenreihe
- 6 -
distanzieren. Somit sei eher gesichert, dass auch der Länderwille auf
Bundesebene Gehör findet und seine Interessen sich hier durchsetzen
können. Auch frühere weitgehend positive Erfahrungen, wie z.B. der
Bundesrat des Kaiserreiches 1871, verhalfen zu einer Entscheidung. Da
allerdings ebenso Vorteile eines Senatssystems gesehen wurden, einigte man
sich auf die sogenannte „ abgeschwächte Bundesratslösung“4 .
2.2. Organisation des Bundesrates
2.2.1. Der Aufbau und die Mitglieder des Bundesrates
An der Spitze des Bundesrates steht ein Präsidium, welches sich aus einem
Präsidenten,
der
Vizepräsidenten
Ministerpräsident
zusammensetzt.
seines
Dieses
Landes
Präsidium
ist,
wechselt
und
zum
drei
1.
November jeden Jahres, „wobei sich die Länder in der Reihenfolge, bestimmt
durch ihre Einwohnerzahl“5 mit der Stellung eines Präsidenten abwechseln.
Zur Unterstützung des Präsidenten steht diesem der Direktor des Bundesrates
zur Seite.
Der
eigentliche
Bundesrat
setzt
sich
aus
den
von
der
jeweiligen
Landesregierung ernannten Vertretern der Länder zusammen, diese besetzen
zumeist einen Ministerposten in ihrem Land , da sie um Mitglied im Bundesrat
sein zu können, in ihrer Landesregierung Sitz und Stimme benötigen. Wie
viele Vertreter ein Bundesland in den Bundesrat entsenden kann, hängt von
der Einwohnerzahl des Landes ab. So wird jedes Land mindestens durch drei
Mitglieder vertreten, liegt die Einwohnerzahl über zwei Millionen sind es vier,
bei mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Mitglieder. Zur Vertretung durch
sechs Mitglieder im Rat muss das Land mehr als sieben Millionen Einwohner
zählen. Zur Zeit umfasst der Bundesrat so 69 „ordentliche Mitglieder“6. Diese
Mitglieder sind jedoch nicht nur in den Plenarsitzungen vertreten, sondern
bilden, je nach Aufgabenbereich in ihren Ländern, noch 16 Ausschüsse.
4
http://www.bpb.de/wissen/02888388258580023035792946825327,0,0,Bundesrat.html
http://www.bundesrat.de/Wissen/index.html
6
http://www.bundesrat.de/Wissen/index.html
5
- 7 -
2.2.2 Die Ausschüsse des Bundesrates
Die hauptsächliche Arbeit des Bundesrates findet in den 16 Ausschüssen
statt. Hier werden
die Gesetzesentwürfe vorab in einem oder mehreren
Ausschüssen diskutiert; abhängig davon, in welchen Zuständigkeitsbereich sie
fallen.
Ausschuss für
Fragen der
Europäischen
Union
Ausschuss für
Auswärtige
Angelegenheiten
Finanzausschuss
Ausschuss für
Frauen und
Jugend
Gesundheitsausschuss
Ausschuss für
Innere
Angelegenheiten
Ausschuss für
Kulturfragen
Rechtsausschuss
Ausschuss für
Städtebau,
Wohnungswesen
u. Raumordnung
Ausschuss für
Umwelt,
Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Ausschuss für
Verkehr
Ausschuss
für
WirtschaftsAhhsakjjkkkkkkkkjhhh
Verteidigung
ausschuss
Agrarausschuss
Ausschuss für
Arbeit und
Sozialpolitik
Ausschuss für
Familie und
Senioren
Schaubild: vgl.: http://www.bundesrat.de/Wissen/index.html
2.3. Die Aufgaben und Funktionen des Bundesrates
Zu den Hauptaufgaben des Bundesratspräsidenten und seiner Stellvertreter
gehört es, eine Plenarsitzung einzuberufen und diese zu leiten. In den
Angelegenheiten des Bundesrates vertritt der Präsident rechtlich die
Bundesrepublik. Außerdem ist es seine Aufgabe, bei Verhinderung des
Bundespräsidenten diesen zu vertreten und seine Aufgaben zu übernehmen.
Der Direktor des Bundesrates ist dem Sekretariat übergeordnet. Darüber
hinaus unterstützt er den Präsidenten bei der Vorbereitung und Leitung der
Sitzungen. Er ist für das Aufstellen einer Tagesordnung zuständig, hilft bei der
Auszählung von Stimmen und „berät ... in Fragen der Geschäftsordnung und
des parlamentarischen Verfahrens“7.
7
http://www.bundesrat.de/Wissen/index.html
- 8 -
Bei Abwesenheit des Bundesratspräsidenten in Berlin liegen seine Aufgaben
hauptsächlich im politischen Bereich und keinesfalls nur auf Organisationsoder Verwaltungsmaßnahmen.
Der Bundesrat in seiner Gesamtheit hat die große Aufgabe bzw. die
Möglichkeit, zu den von der Bundesregierung kommenden Gesetzesentwürfen
als erster Stellung zu beziehen. Die Gesetzesentwürfe werden „unter
verfassungsrechtlichen,
fachlichen,
finanziellen
und
politischen
Gesichtspunkten“ geprüft, so kommt es fast immer zu Änderungsvorschlägen,
Ergänzungen oder gar Alternativen. Es kommt hier allerdings fast nie zur
kompletten Ablehnung eines Entwurfes. Die Äußerungen über den Entwurf
von Seiten des Bundesrates beeinflussen die Bundesregierung jedoch noch
nicht.
Sollte das Gesetz trotz Gegendarstellung des Bundestages und auch nach
Berücksichtigung von Änderungsvorschlägen des Bundesrates im „zweiten
Durchgang“8 im Bundesrat mehrheitlich nicht auf Zustimmung stoßen, so ist
dieser dazu befugt, den Vermittlungsausschuss einzuberufen. In der
endgültigen
Entscheidungskraft
gesetzesabhängig
noch
des
Bundesrates
Unterschiede.
Man
gibt
es
allerdings
unterscheidet
nach
Zustimmungsgesetz und Einspruchgesetz. In den Zustimmungsgesetzen
werden „die Interessen der Länder berührt“9 , dies sind:
„1. Gesetze, die die Verfassung ändern.
2. Gesetze, die das Finanzeinkommen der Länder und Gemeinden berühren.
3. Gesetze, die in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen.“10
All diese Gesetze bedürfen der unbedingten Zustimmung des Bundesrates.
Bei den Einspruchsgesetzen hat er diese Entscheidungsmacht nicht, er hat
lediglich die Möglichkeit, wenn das Vermittlungsverfahren beendet ist
Einspruch einzulegen. Dieser kann allerdings vom Bundestag abgelehnt
werden.
Darüber hinaus kann der Bundesrat aber auch eigene Gesetzesentwürfe über
die Bundesregierung dem Bundestag zukommen lassen, dieser allerdings
kann den Entwurf sofort ablehnen.
8
http://www.bundesrat.de/Wissen/index.html
http://www.bundesrat.de/Wissen/index.html
10
http://www.bundesrat.de/Wissen/index.html
9
- 9 -
Entscheidungen in den Bereichen „Rechtsverordnungen“ und „Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften“
sind sogar fest
an die Entscheidung des
Bundesrates
Dieses
in
gebunden.
ist
auch
manchen
auswärtigen
Angelegenheiten der Fall.
Zu den weiteren Aufgaben des Bundesrates zählt die Wahl der Hälfte der
Mitglieder
des
Bundesverfassungsgerichtes,
außerdem
kann
er
Verfassungsklagen erheben. Er sendet Mitglieder in öffentliche Ausschüsse
und hat das Recht bei der Besetzung von Ämtern mitzuentscheiden. Im Falle
eines Vertrauensverlustes des Bundeskanzlers muss die Bundesregierung
sogar die Zustimmung des Bundesrates bekommen, um Gesetze beschließen
zu können. Auch übernimmt der Bundesrat in den Angelegenheiten innerer
Notstand und Naturkatastrophen eine Kontrollfunktion .
3. Das Zuwanderungsgesetz
3.1 Wie sieht das Gesetz aus?
Aus Untersuchungen vieler Kommissionen geht der von Bundesinnenminister
Otto Schily am 3. August 2001 vorgelegte Gesetzentwurf „Zur Steuerung und
Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der
Integration von Unionsbürgern und Ausländern“11 hervor.
Mit dem Gesetz will die Rot- Grüne Bundesregierung die Zuwanderung stärker
den Interessen der Länder anpassen, außerdem soll das Gesetz zeigen,
„dass Deutschland seine humanitären Verpflichtungen ernst nimmt und
weiterhin erfüllt“12 .
Im Einzelnen sieht das Gesetz z. B. vor, die Zuwanderung nach bestimmten
Kriterien
wie
Alter,
Ausbildung,
Familienstand,
Sprachkenntnissen,
Herkunftsland und Beziehung zu Deutschland zu steuern. Feste jährliche
Zuwanderungsquoten, wie sie die CDU vorgesehen hatte, wird es allerdings
nicht geben, hierüber soll das entstehende „Bundesamt für Migration und
11
12
Brügel, Peter et. al.: Demokratie in Deutschland, Bamberg 2002. (Kay Heilbronnes, S. 214)
http://www.br-online.de/bayern-heute /thema/zuwanderung/gesetzentwurf.sht
- 10 -
Flüchtlinge“
entscheiden.
Auch
gibt
es
zwischen
ungelernten
und
hochqualifizierten Zuwanderern Unterschiede vor dem Gesetz. Es muss
allerdings bei jeder Arbeitsplatzvergabe geprüft werden, ob die Stelle nicht
auch für einen Deutschen bzw. für einen EU- Bürger infrage käme, so dass
sich die Zuwanderung nicht nachteilig auf den Arbeitsmarkt auswirkt.
Hochqualifizierte
Zuwanderer
sollen
jedoch
sofort
eine
unbegrenzte
Aufenthaltserlaubnis erhalten. Alle Ausländer, die langfristig in Deutschland
bleiben, sollen in Kursen nicht nur mit der deutschen Sprache, sondern auch
mit Gesetzen, Gesellschaft und Kultur vertraut gemacht werden.
Für den Nachzug von Kindern soll es eine generelle Altersbeschränkung von
zwölf Jahren geben, in Sonderfällen ist das Nachkommen allerdings auch
noch bis zum Alter von 18 Jahren möglich, z.B. im Falle einer politischen
Verfolgung der Eltern.
Darüber hinaus sieht das Gesetz einen besseren Schutz von Flüchtlingen vor,
„die wegen ihres Geschlechts oder von nicht staatlichen Organisationen
verfolgt werden“13. Hierfür muss die Verfolgung allerdings individuell
nachgewiesen und der Schutz des Heimatlandes ausgeschlossen werden.
3.2. Wie geht der Bundesrat mit dem Gesetz um?
3.2.1 Die Prüfung des Gesetzes im Bundesrat
Am 20. Dezember 2001 durchlief das Zuwanderungsgesetz zum ersten Mal
den Bundesrat. Hier wurde auf Empfehlung einiger Ausschüsse umfangreich
Stellung zu dem Gesetzesentwurf genommen, wobei sich deren Forderungen
und Bitten auf 175 Prüfungen belaufen. Auf Zuraten des Innenausschusses
soll
der
Bundesrat
besonders
in
seinen
Bedenken
und
Änderungsvorschlägen, die sich an den Bundestag richten, kundtun, dass es
sich bei dem Gesetzesentwurf weniger um ein Gesetz der Begrenzung, als
viel mehr um ein Gesetz der Erleichterung und Erhöhung der Zuwanderung
handele.
13
http://www.br-online.de/bayern-heute /thema/zuwanderung/gesetzentwurf.sht
- 11 -
3.2. 2 Die Abstimmung im Bundesrat
Nachdem die Schlussabstimmung über das Zuwanderungsgesetz, unter
Berücksichtigung einiger Änderungen, im Bundestag mit einer Mehrheit von
321Ja- Stimmen zu 225 Nein- Stimmen bei 41 Enthaltungen ausging, folgt
nun, da es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, der Weg in
den Bundesrat.
Am 22. März 2002 fand dann auch dort die Abstimmung statt. Da zwar einige
der Anliegen des Bundesrates aus dem ersten Durchgang berücksichtigt
wurden, jedoch Wünsche, wie z.B. die Beteiligung des Bundesrates bei der
Zusammensetzung
der
Zuwanderungskommission,
im
Gesetz
nicht
vorgesehen sind, empfehlen der Innere Ausschuss sowie der Ausschuss für
Wirtschaft, dem Gesetz nicht zuzustimmen.
Während der Abstimmung kommt es dann zu einem in der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland noch nie dagewesenen Eklat. Entgegen dem
Gesetz, welches besagt, dass jedes Land seine Stimmen einstimmig abgeben
muss, stimmt der Sozialminister Alwin Ziel der SPD des Landes Brandenburg
mit „Ja“, der brandenburgische Innenminister Jörg Schönbohm, welcher der
CDU angehört, jedoch mit „Nein“ ab. Daraufhin verweist der amtierende
Bundesratspräsident Klaus Wowereit das Land auf den für die Abstimmung
gesetzgebenden Artikel und fragt den Ministerpräsidenten Manfred Stolpe
erneut nach der Stimme des Landes Brandenburg. Dieser stimmt dem
Zuwanderungsgesetz zu und der Bundesratspräsident erklärt seine Stimme
für gültig. Die Vertreter der anderen CDU regierten Länder sehen diese
Stimmabgabe allerdings als Verfassungsbruch an und weisen Klaus Wowereit
auf das Gesetz hin. Entgegen jener sieht er sich im Recht und will mit der
Abstimmung fortfahren. Dies gelangt allerdings erst nach etlichen Zurufen und
nach der erneuten Befragung und Stimmabgabe Manfred Stolpes für das
Land Brandenburg. Am Ende der Abstimmung erklärt der Bundesratspräsident
das Gesetz für mehrheitlich zugestimmt.
Für den Fall, dass der Bundespräsident Johannes Rau das Gesetz
unterzeichnet, kündigte die Union allerdings schon jetzt Verfassungsklage an.
- 12 -
3.2.3 Der weitere Verlauf des Gesetzes
Nach dem Johannes Rau am 20. Juni 2002 das Gesetz unterschrieben hatte,
ging am 16.Juli 2002 die Klage von sechs unionsregierten Ländern beim
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Dieses gab dem Einwand statt
und
entschied,
auf
ein
rechtswidriges
Zustandekommen
des
Zuwanderungsgesetzes, wies allerdings nicht dessen Inhalt zurück.
Nun berät der Bundestag erneut über das von der Bundesregierung
unverändert eingebrachte Gesetz, bevor es nochmals im Bundesrat zur
Abstimmung kommen soll. Doch schon jetzt ist so gut wie klar, dass das
Zuwanderungsgesetz seinen Weg durch den Vermittlungsausschuss gehen
wird, da die CDU inzwischen durch die Wahlen in Hessen und in
Niedersachsen, zu einer größeren Bundesratsmehrheit gelangen konnte. In
der
Bundestagssitzung
am
13.03.2003
legte
auch
die
FDP
einen
Gesetzesentwurf vor, dieser basiert auf den Grundlagen des Gesetzes der
SPD und der Grünen, er berücksichtigt allerdings darüber hinaus die
wichtigsten Forderungen der CDU/ CSU. Doch auch von diesem distanziert
sich die CDU.
3.3. Wird das Zuwanderungsgesetz vom Bundesrat blockiert?
Bislang kam es in dieser Gesetzesfrage noch nicht zur eigentlichen Blockade,
doch stand es, da die unionsgeführten Länder viele Standpunkte des
Gesetzes so nicht für richtig hielten, schon einmal kurz davor. Auch hatten die
zuständigen Ausschüsse dem Plenum des Bundesrates bei der Darlegung
ihrer Prüfungsergebnisse schon zu einer Ablehnung des Gesetzes geraten.
Jedoch ergab sich bei der eigentlichen Abstimmung dann doch noch eine
Mehrheit zugunsten des Gesetzes. Eine Blockade fand hier also noch nicht in
der üblichen Form statt, da die CDU regierten Länder keine all zu große
Mehrheit im Bundesrat aufweisen konnten. Wohl aber kam es durch die
Tatsache des verfassungswidrigen Abstimmungsverhalten Brandenburgs und
der damit verbundenen Verfassungsklage von Seiten der CDU regierten
Länder zu einer Art Blockade, da die Entscheidung des Bundesrates so
aufgehoben wurde und es zur Entscheidung über das Zuwanderungsgesetz
einer erneuten Gesetzeseinbringung bedarf. Es wurde hier also nicht der
- 13 -
Inhalt des Gesetzes blockiert, sondern erst einmal das gesamte Gesetz auf
Eis gelegt.
Doch nun, da das Gesetz von der Bundesregierung unverändert wieder in den
Bundestag gelangte, kommt es zu neuen Auseinandersetzungen der SPD, als
dominierende Partei des Bundestages, mit der CDU/ CSU, die nun eine große
Mehrheit im Bundesrat bildet. Denn durch die Prüfung des Gesetzes ist die
Bundesregierung vom Bundesrat aufgefordert worden, das Gesetz umfassend
zu
überarbeiten.
So
belaufen
sich
die
Änderungsforderungen
der
unionsgeführten Länder auf knapp 140 Einzelpunkte des Gesetzes, jedoch
halten sie Abstand davon, diese Forderungen vorzulegen. Darüber hinaus
sehen sie die Vorlage des ungeänderten Gesetzes als Provokation gegenüber
der Mehrheit des Bundesrates an, eine solche Vorlage sei nicht die richtige
Basis für eine Verhandlung. Die SPD hingegen hält es nicht für vernünftig, das
Gesetz zu sehr zu ändern, da dabei womöglich wichtige Teile verloren gehen
und das Gesetz so genau in die entgegengesetzte Richtung wirken könnte.
Aus diesem Grund appelliert die SPD an die Länder, von ihren Änderungen
abzusehen und das Gesetz nicht zu blockieren.
Doch schon jetzt, obwohl das Gesetz dem Bundesrat noch gar nicht erneut
zur Abstimmung vorgelegt wurde, zeichnet sich ab, dass dieser dem Gesetz in
seiner jetzigen Form wohl nicht zustimmen wird. Dies alles liegt an den
unterschiedlichen Grundvorstellungen über ein Zuwanderungsgesetz, die
CDU/ CSU fordert eine schärfere Begrenzung des Zuzugs von Ausländern
(z.B. Nachzugsalter), die SPD will diesen zwar auch steuern und begrenzen,
doch steht für sie die Erleichterung der Zuwanderung, sofern sie dem Zweck
der Erwerbstätigkeit diene, im Vordergrund. So wird dem Bundestag nichts
anderes übrig bleiben, als die Forderungen entweder sofort bei der
Abstimmung des Gesetzes zu berücksichtigen, oder aber es erst auf die
Entscheidung im Bundesrat ankommen zu lassen und so mit der Einberufung
des Vermittlungsausschusses rechnen zu müssen. Spätestens hier wird dann
ein Kompromiss gefunden werden müssen, da es sonst, da das Gesetz
zustimmungspflichtig
ist,
keine
andere
Möglichkeit
gibt,
das
neue
Zuwanderungsgesetz in Kraft treten zu lassen.
Egal ob der Bundestag sofort auf die Änderungsvorschläge eingeht oder dies
durch den Vermittlungsausschuss geschieht, wirkt der Bundesrat als Blockade
- 14 -
in dieser Gesetzesfrage, denn ohne mit ihm einen Kompromiss zu finden, wird
er sich nicht dazu bewegen lassen, zuzustimmen. Der Bundesrat funktioniert
so als Blockadeinstrument der unionsgeführten Länder, die im Bundestag die
Minderheit bilden.
In all diesen Fällen, in denen der Bundesrat den Bundestag dazu bewegen
will,
näher
auf
seine
Forderungen
einzugehen,
wirkt
er
als
Blockadeinstrument, da ohne seine Zustimmung das Gesetz nicht zustande
kommen kann.
4. Das Blockadeinstrument
4.1. Ist Parteipolitik im Bundesrat zulässig?
Schon durch die Entscheidung für das Bundesratsmodell und somit für jenes
Organ, welches am wenigsten von der Parteipolitik abhängig ist, sollte diese
Frage geklärt werden. Ein parteipolitisches Verhalten ist folglich nicht im
Gesetz vorgesehen. Ursprünglich sollte der Bundesrat sogar als `Widerlager
der Parteipolitik `14 verstanden werden. Das ist in diesem Sinne jedoch heute
nicht mehr so dringend erforderlich, da „ein von Parteien dominierter
Bundestag heute kein negatives Bild mehr hervorruft“.15
Der Bundesrat soll keines Falls “Erfüllungsgehilfe“
16
für die im Bundestag
mehrheitlich vertretende Partei sein, sondern in seinen Entscheidungen
sachlich und gerecht urteilen. Er soll „konservierend und korrigierend im
rechtlichen, verwaltungsmäßigen und fiskalischen Sinne  wirken “17 . Jedoch
kann dies alles viel zu sehr mit einem parteipolitischen Verhalten
zusammenhängen, als das man dem Bundesrat so ein parteipolitisches
Verhalten absprechen kann. Ein Argument gegen die Parteizulässigkeit im
Bundesrat ist jedoch die Einteilung des Bundesrates in Blöcke, geordnet nach
14
Borchardt, Frank: Die Zulässigkeit parteipolitischen Verhaltens im Bundesrat, Juristische
Schriftenreihe
15 Borchardt, Frank: Die Zulässigkeit parteipolitischen Verhaltens im Bundesrat, Juristische
Schriftenreihe
16
17
http://www.bpb.de/wissen/02888388258580023035792946825327,0,0,Bundesrat.html
http://www.bpb.de/wissen/02888388258580023035792946825327,0,0,Bundesrat.html
- 15 -
ihren Ländern, anders als im Bundestag, wo eine Gliederung nach Parteien
stattfindet und die einheitliche Stimmabgabe - das imperative Mandatgebunden an das Weisungsrecht der Landesregierungen nicht erforderlich ist.
Auf der anderen Seite ist jedem Mitglied des Bundesrates ein politischer Wille
zuzusprechen, dieser ist sogar Voraussetzung. Genauso ist die Motivation für
diesen Willen, z.B. bei einer Abstimmung, nicht gesetzlich festgelegt und
muss lediglich innerhalb eines Landes einheitlich abgegeben werden. Hieraus
ergibt sich nun, dass das parteipolitische Verhalten gebilligt werden muss. Da
der Bundesrat keine untergeordnete Rolle gegenüber dem Bundestag
einnimmt und somit unabhängig seine Aufgaben
und Entscheidungen
wahrnehmen kann, ist ihm ein solches Verhalten nicht abzusprechen. Ebenso
besteht durch die mittelbare Legitimation der Bundesratsmitglieder in ihren
Landtagen kein Grund, dem Bundesrat ein parteipolitisches Verhalten zu
untersagen, da so auch der Bundesrat als mittelbar legitimiert angesehen wird
und keine Abstufung zur unmittelbaren Legitimation erfolgen darf. Da die
Parteien eine Rolle in den Ländern einnehmen dürfen, ist es nicht legitim, den
Landespolitikern ein parteipolitisches Handeln im Bundesrat abzusprechen.
„Für diesen Fall würde das parteistaatliche Prinzip auf Länderbasis dort enden
..., wo das föderalistische beginnt.“18 Aus diesem Grund stehen diese beiden
Prinzipien im Bundesrat nebeneinander und im Zweifelsfall würde das
Parteistaatliche
Länderinteressen,
sogar
als
dominieren.
auch
des
Sowohl
Föderalismus
die
Stärkung
werden
durch
der
ein
parteipolitisches Verhalten unterstützt. Es besteht nur so die Chance, die
Interessen der Länder durchzusetzen und so als Gegengewalt zum
Bundestag zu funktionieren. Die vertikale Gewaltenverteilung wird so
gestärkt.19
Es ist also festzustellen, dass weit mehr Argumente für parteipolitisches
Verhalten im Bundesrat stehen, als dieses strikt zu verneinen. Jedoch sollte
man dort eine Grenze ziehen, wo dieses Verhalten die Arbeit und
Entscheidungen sowohl der Bundesregierung, als auch des Bundesrates
blockiert.
18
Borchardt, Frank: Die Zulässigkeit parteipolitischen Verhaltens im Bundesrat, Juristische
Schriftenreihe
19
Borchardt, Frank: Die Zulässigkeit parteipolitischen Verhaltens im Bundesrat, Juristische
Schriftenreihe
- 16 -
Trotz
allem
sollte
im
Bundesrat
das
regionalpolitische
und
„länderspezifische“20 Interesse im Vordergrund stehen und das parteipolitische
Interesse dahinter zurückstehen.
4.2 Wie kann der Bundesrat blockieren?
Eine Blockade des Bundesrates findet oftmals nur dann statt, wenn die
parteipolitische Mehrheit des Bundesrates eine andere als die des
Bundestags ist, also parteipolitisches Interesse in den Vordergrund rückt. Der
Bundesrat
kann mit seinem
Vetorecht
entgegen
der
Mehrheit
des
Bundestages stimmen und somit ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz
blockieren.
Kommt es also anfangs zu einem Gesetzesentwurf, auf den die oppositionelle
Minderheit des Bundestages keinen Einfluss, ihn nach seinen Vorstellungen
zu ändern, bzw. komplett abzulehnen, nehmen konnte, hat die mehrheitliche
Vertretung dieser Minderheit im Bundesrat hier immer noch die Möglichkeit,
durch die Prüfung des Gesetzes seine Änderungsvorschläge und –
forderungen dem Bundestag mitzuteilen. Der Bundestag hat dann die Option,
diesen Anträgen nachzugeben und dem so geänderten Gesetz zuzustimmen
oder aber über den ursprünglich von ihm eingebrachten Gesetzesentwurf zu
entscheiden.
In
diesem
letzteren
Fall
kann
es
dann
zur
Einberufung
des
Vermittlungsausschusses kommen, eben wenn der Bundesrat dem Gesetz
nicht zustimmt. Hier einigt man sich dann meist auf die Änderung einiger
Punkte, so dass ein Kompromiss, welcher für beide Seiten annehmbar ist,
gefunden werden kann. Weil es dem Bundesrat so gelingt, wenigstens Teile
seiner Forderungen durchzusetzen, erweist sich der Vermittlungsausschuss
erstrangig als Instrument des Bundesrates, erst dann des Bundestages.
Da der Bundestag an die Entscheidung des Bundesrates gebunden ist, kann
letzterer Gesetze auch blockieren. Der Bundestag ist hier also in gewisser
Weise abhängig und bedarf einer Einigung mit dem Bundesrat. Auf Grund
dieser Macht, ist der Bundesrat als Blockade in Gesetzesfragen zu sehen,
20
Borchardt, Frank: Die Zulässigkeit parteipolitischen Verhaltens im Bundesrat, Juristische
Schriftenreihe
- 17 -
ohne seine Zustimmung kann ein zustimmungspflichtiges Gesetz nicht
verabschiedet werden.
Als Blockadeinstrument funktioniert der Bundesrat in dem Augenblick, in dem
es nur durch ihn möglich ist, den Willen der oppositionellen Minderheit des
Bundestages in einem Gesetz durchzusetzen. Er ist dann Instrument der
Minderheit des Bundestages, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es
seiner unbedingten Zustimmung bedarf.
Eine solche Form der Blockade ist zwar vom Grundgesetz nicht ausdrücklich
verboten, jedoch auch nicht, da der Bundesrat sich auf die Interessen der
Länder konzentrieren sollte, vorgesehen. Es läuft also alles darauf hinaus, das
jedes Bundesratsmitglied die Frage, ob ein parteipolitisches Verhalten z. B.
bei einer Abstimmung legitim ist, alleine vor seinem Gewissen klärt.
Welches Ausmaß dieses Recht des Bundesrates allerdings einnimmt, sieht
man daran, dass verfassungsändernde Gesetze generell seiner Zustimmung
bedürfen und nicht etwa nur die, die im direkten Bezug zu den Ländern
stehen. Außerdem ist zu beobachten, dass dies immer häufiger der Fall wird,
auch da die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze zunehmend steigt. Es
fallen mittlerweile fast 50 Prozent unter diesen Teil, wobei es sich oftmals um
die Wichtigsten handelt. So wird der Bundesrat immer mehr zum
Austragungsort machtpolitischer Interessen, als seinen eigentlichen Aufgaben,
die Länderinteressen zu vertreten, nachzugehen.
4.3. Welche Auswirkungen entstehen so in Bezug auf das
System?
Je weiter sich diese Form der Blockade ausweitet, desto mehr rücken die
eigentlichen Länderinteressen in den Hintergrund. Vorrang hat dann nur noch
die Parteipolitik, die sich auf die gesamte Bundesebene bezieht. Der
Bundesrat wird dann zu einer Art „verkleinertem Bundestag“
21
.
Um die
vielen Entscheidungen über den Vermittlungsausschuss jedoch zu umgehen,
ist es allerdings viel weniger der Bundesrat, der an der Regierung teilnimmt,
bzw. Kurs gegen die Regierung einnimmt, als viel mehr die Opposition, die so
21
Borchardt, Frank: Die Zulässigkeit parteipolitischen Verhaltens im Bundesrat, Juristische
Schriftenreihe
- 18 -
zu Macht gelangt, da ihr so von vorneherein mehr Mitspracherecht zukommt,
damit eine Zustimmung der Gesetze sofort erfolgen kann.
Dies alles hat eine Schwächung des demokratischen Regierungssystems zur
Folge, eine Bundestagswahl hat nur dann noch Aussagekraft, wenn im
Bundesrat die gleiche Mehrheit herrscht, nur dann ist gesichert, dass sich die
von den regierenden Parteien vorgestellten Ziele auch umsetzen lassen. Im
anderen Fall regiert eher eine `Große Koalition`22, da man sich zur
Durchsetzung eines Gesetzes doch immer auf einen Kompromiss beider
Mehrheiten einigen muss.
5. Zusammenfassung und Stellungnahme
Durch die Auseinandersetzung mit meinem Thema, bin ich zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Frage nach dem Bundesrat als Blockadeinstrument
durchaus
zu
bejahen
ist.
Gerade
im
Zusammenhang
mit
dem
Zuwanderungsgesetz wird deutlich, welche Mitentscheidungsgewalt die
Mehrheit des Bundesrates durch dieses Organ erhält. Besonders gut kann
man
dies
an
den
Zuwanderungsgesetzes
sich
geändert
während
des
langen
Mehrheitsverhältnissen
Weges
des
erkennen.
So
herrschte während der ersten „umstrittenen“ Abstimmung im Bundesrat ein
ungefährer Patt, so dass die CDU den Bundesrat nicht als Instrument der
Blockade nutzen konnten. Wäre es also nicht zu dem verfassungswidrigen
Abstimmungsverhalten des Landes Brandenburg und der damit verbundenen
Verfassungsklage gekommen, die für ein erneutes Einbringen des Gesetzes
gesorgt hat, hätte der Bundesrat keinen Einfluss auf die Entscheidung
nehmen können. Da nun aber, durch die Landtagswahlen in Niedersachsen
und Hessen, ein neues Mehrheitsverhältnis, welches die CDU eindeutig
dominiert, herrscht, hat diese bei der erneuten Abstimmung die Möglichkeit
den Bundesrat als Blockadeinstrument zu nutzen. Dies zeichnet sich zur Zeit
schon allein daran ab, dass die CDU fordert, 140 Punkte des Gesetzes zu
22
Borchardt, Frank: Die Zulässigkeit parteipolitischen Verhaltens im Bundesrat, Juristische
Schriftenreihe
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ändern und dies, obwohl es sich um das gleiche Gesetz handelt, vorher bei
weitem wenige waren.
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage und der damit
verbundenen zustimmungspflichtigen Gesetze ist diese Blockadefunktion zu
erkennen, da die CDU auch hier von vorneherein, bei nicht Änderung der
Gesetze nach ihren Vorstellungen, ihre Ablehnung im Bundesrat kund tut. Sie
sprechen hier zum Teil sogar selber offen davon, die Gesetz blockieren zu
wollen.
Hieran kann man meiner Meinung nach allerdings auch feststellen, dass bei
unterschiedlichen Mehrheitsverhältnissen in Bundestag und Bundesrat,
weniger das Interesse der Länder im Bundesrat bei der Schaffung neuer
Gesetze im Mittelpunkt steht, als vielmehr das Verlangen sich mit dem
Bundestag in einem Machtkampf über die Entscheidungsgewalt bei der
Gesetzgebung zu messen. Es zeichnet sich für diesen Fall wirklich mehr ein
zweiter Bundestag ab, als ein Organ der Länder. Das parteipolitische
Interesse rückt hier wohl oftmals in den Fordergrund.
Für mich sieht es teilweise sogar so aus, als könne der Bundesrat einem
Gesetz nur nicht zustimmen, weil es von einer anderen Partei stammt, bzw.
wie das Gesetz der FDP zur Zuwanderung, welches am 13.03.2003 im
Bundestag beraten wurde, auf den Grundlagen der „falschen“ Partei beruht.
Die eigentlichen Absichten treten hinter diesem Machtkampf in den
Hintergrund. Meiner Meinung nach blockiert der Bundesrat hier also nicht
unbedingt nur den Inhalt des Gesetzes, sondern eher die mehrheitliche
Entscheidung des Bundestages.
- 20 -
6. Literaturverzeichnis
Literaturquellen
BORCHARDT, Frank: Die Zulässigkeit parteipolitischen Verhaltens im
Bundesrat, Juristische Schriftenreihe
BRÜGEL, Peter et. al (2002): Demokratie in Deutschland. Bamberg: Buchners
Verlag.
Internetquellen
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rat.html,
(Stand 12.02.2003)
http://www.br-online.de/bayern- heute/thema/zuwanderung/gesetzentwurf.sht
(Stand 8.03.2003)
http://www.taz.de/pt/2002/10/24/a0128.nf/text (Stand 14.03.2003)
http://www.bpb.de/publikationen/MREFUM,3,0,Strukturprobleme_des_Parteie
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(Stand 10.02.2003)
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(Stand 15.02.2003)
http://www.heute.t-online.de/ZDFde/druckansicht/0,1986,2035106,00.html
(Stand 2.02.2003)
http://www.bundestag.de/blickpkt/ImBlick/2003/Zuwanderungsgesetz/index.ht
ml (Stand 14.03.2003)
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,240025,00.html
(Stand 14.03.2003)
- 21 -
7. Erklärung
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Facharbeit selbständig
angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe
und die Stellen der Facharbeit, die im Wortlaut oder im wesentlichen
Inhalt
aus
anderen
Werken
entnommen
wurden,
mit
genauer
Quellenangabe kenntlich gemacht habe.
____________________________________
(Unterschrift)
Hiermit erkläre ich, dass ich damit einverstanden bin, wenn die von mir
verfasste Facharbeit der schulinternen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
____________________________________
(Unterschrift)
Hiermit erkläre ich, dass ich damit einverstanden bin, wenn die von mir
verfasste Facharbeit auf der Homepage www.dvpb-nds.de der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wird.
____________________________________
(Unterschrift)
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