TITEL V: AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION

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BUDAPESTER ENTWURF FÜR EINE
EUROPÄISCHE VERFASSUNG
Juni 2003
Vorbemerkung
Dieser Verfassungsenwurf, der an der Budapester Eötvös-Loránd-Universität entstanden ist,
ist ein kleiner Beitrag aus einem Beitrittsland, der bereits in einer der alten EU-Amtssprache –
auf deutsch - verfasst wurde.
Er ist im Sinne der Erklärung von Laeken darauf gerichtet, die Union effizienter, transparenter
und mit einer stärkeren demokratischen Legitimation zu gestalten.
Dabei wird den politischen Realitäten Rechnung getragen, so dass bei aller Sympathie für die
europäische Integration der Entwurf in allen Mitgliedstaaten akzeptabel sein soll.
Im institutionellen Bereich bedeutet dies, dass der Entwurf einen ständigen Präsidenten des
Europäischen Rates vorsieht, der außerhalb dieses Gremiums aber nur begrenzte
Kompetenzen hat, ein Vorschlag der im Konflikt zwischen großen und kleinen
Mitgliedstaaten kompromißfähig erscheint.
Denn auch der Kommissionspräsident wird gestärkt, insbesondere dadurch, dass er seine
Kommissare selbst aussuchen kann – einer von ihnen der Europäische Außenminister. Dieses
neue Amt bedeutet die Verschmelzung der Ämter des Außenkommissars und des Hohen
Vertreters für die GASP – aber unter der Ägide der Kommission.
Die Diskussion um die Besetzung der Kommission wird so aus der Verfassungsdebatte
herausgenommen, indem der Kommissionspräsidenten weder auf Vorschläge der
Mitgliedstaaten beschränkt wird noch – von Verfassungs wegen – auf die Staatsangehörigkeit
der Kommissare zu achten hat. Dies wird dem Wesen der Kommission, Motor und Hüterin
der Verfassung zu sein, eher gerecht. Die Kommissare sind nicht dazu bestimmt, die
Mitgliedstaaten zu vertreten.
Dementsprechend ist es auch nach der Erweiterung möglich, mit einer Kommission von 20
oder weniger Kommissaren zu funktionieren.
Weiter wird das Europäische Parlament an verschiedenen Stellen gestärkt. Bei der
Flexibilitätsklausel bedarf es nunmehr statt Einstimmigkeit im Rat auch im Parlament einer
2/3 Mehrheit. Das bisherige Mitentscheidungsverfahren wird als Gesetzgebungsverfahren
ebenso zur Regel wie die Beteiligung des Parlaments im gesamten Haushaltsverfahren.
Zudem kommt dem Parlament die herausragende Stellung bei der Wahl des
Kommissionspräsidenten zu.
Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz wird der Rat auf seine Legislativ- und
Kontrollfunktionen beschränkt, wovon der Bereich der GASP aber ausgenommen ist.
Dies gilt auch für das Prinzip der Mehrheitsentscheidung, das im GASP-Bereich nicht
weiterentwickelt werden soll.
Mehrheitsentscheidungen im Rat werden nicht mehr nach den komplizierten „gewogenen”
Stimmenverhältnissen stattfinden, wie sie noch in Nizza wieder ausgehandelt wurden.
Vielmehr sieht dieser Entwurf für den Rat regelmäßig eine doppelte 2/3 Mehrheit
(Mitgliedstaaten und Bevölkerung) vor. Diese Regelung würde auch nach dem Beitritt neuer
Mitgliedstaaten Bestand haben können.
Die Ratspräsidentschaft rotiert weiter alle sechs Monate, doch verbleibt ein Mitgliedstaat
jeweils ein Jahr im Vorsitz, so dass jeweils zwei Mitgliedstaaten den Vorsitz gleichzeitig
innehaben. Dies soll eine stärkere Kontinuität im Rat zur Folge haben, ohne dass eine
Rotation nur alle 25 Jahre stattfindet.
Letztlich soll die Institution des Konvents Verfassungsrang erhalten und als
verfassungsändernde Versammlung fungieren.
Dieser Entwurf, der sich auf den ersten Teil der Verfassung beschränkt, ist Ergebnis einer
siebenköpfigen Arbeitsgruppe an der Staats- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die zu
einem Seminar zum Europäischen Konvent gehört. Dabei sind zwischen März und Mai 2003
jeweils drei Studenten der Politik- und der Rechtswissenschaften zusammengekommen sowie
eine ERASMUS-Studentin aus Deutschland. Ziel war die Erarbeitung eines
Verfassungsentwurfes, der dem Europäischen Rat in Saloniki vorgelegt werden könnte. Dabei
wurden bei Titel I-III und V-VI bereits vorliegende Entwürfe des Präsidiums
weiterentwickelt, auf die in der Begründung jeweils Bezug genommen wird. Berücksichtigt
wurden auch zahlreiche Änderungsvorschläge des Plenums und die Arbeitsgruppenberichte
des Konvents. Die Struktur orientiert sich am Vorschlag des Präsidiums vom Oktober 2002
(sog. „Gerippe”).
Moderiert wurde die Arbeitsgruppe von einem DAAD-Fachlektor (Rechtswissenschaften).
BUDAPESTER ENTWURF DES VERTRAGS
ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
PRÄAMBEL
DIE VÖLKER EUROPAS SIND ENTSCHLOSSEN, AUF DER GRUNDLAGE GEMEINSAMER WERTE EINE
FRIEDLICHE ZUKUNFT ZU TEILEN, INDEM SIE SICH ZU EINER IMMER ENGEREN UNION VERBINDEN.
IN DEM BEWUSSTSEIN IHRES GEISTIG-RELIGIÖSEN UND SITTLICHEN ERBES GRÜNDET SICH DIE
UNION AUF DIE UNTEILBAREN UND UNIVERSELLEN WERTE DER WÜRDE DES MENSCHEN, DER
FREIHEIT, DER GLEICHHEIT UND DER SOLIDARITÄT. SIE BERUHT AUF DEN GRUNDSÄTZEN DER
DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT. SIE STELLT DIE PERSON IN DEN MITTELPUNKT
IHRES HANDELNS, INDEM SIE DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT UND EINEN RAUM DER FREIHEIT, DER
SICHERHEIT UND DES RECHTS BEGRÜNDET.
DIE UNION TRÄGT ZUR ERHALTUNG UND ZUR ENTWICKLUNG DIESER GEMEINSAMEN WERTE
UNTER ACHTUNG DER VIELFALT DER KULTUREN UND TRADITIONEN DER VÖLKER EUROPAS
SOWIE DER NATIONALEN IDENTITÄT DER MITGLIEDSTAATEN UND DER ORGANISATION IHRER
STAATLICHEN GEWALT AUF NATIONALER, REGIONALER UND LOKALER EBENE BEI. SIE IST
BESTREBT, EINE AUSGEWOGENE UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG ZU FÖRDERN UND STELLT
DEN FREIEN PERSONEN-, WAREN-, DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR SOWIE DIE
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT SICHER.
TITEL I: DEFINITION UND ZIELE DER UNION
Artikel 1: Gründung der Union
(1) Entsprechend dem Wunsch der Bürger und Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu
gestalten, wird mit dieser Verfassung die Europäische Union, eine immer engere Union unter
den Völkern Europas gegründet, in deren Rahmen die Politiken der Mitgliedstaaten
aufeinander abgestimmt werden, und Kompetenzen im gemeinsamen Interesse ausgeübt
werden.
(2) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die gleichen Werte teilen, diese
achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu fördern.
Artikel 2: Werte der Union
Die Union beruht auf den folgenden Werten: Achtung der Menschenwürde, Freiheit,
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte; diese Werte sind allen
Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Union strebt eine friedliche Gesellschaft an, in der Toleranz,
Gerechtigkeit und Solidarität herrschen.
Artikel 3: Ziele der Union
(1) Die Union hat das Ziel, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu
fördern.
(2) Die Union strebt ein Europa der nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines
ausgewogenen Wirtschaftswachstums und sozialer Gerechtigkeit an, mit einem freien
Binnenmarkt und einer Wirtschafts- und Währungsunion, mit dem Ziel der Vollbeschäftigung
und im Hinblick auf einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit und einen hohen
Lebensstandard. Die Union fördert den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die
Gleichstellung von Frauen und Männern, den Umweltschutz und den sozialen Schutz und
unterstützt den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt einschließlich der
Weltraumforschung. Sie fördert die Solidarität zwischen den Generationen und zwischen den
Staaten sowie die Chancengleichheit für alle.
(3) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem ihre
gemeinsamen Werte gefördert werden und der Reichtum ihrer kulturellen Vielfalt geachtet
wird.
(4) Indem die Union die Unabhängigkeit und die Interessen Europas verteidigt, bemüht sie
sich, ihren Werten weltweit Geltung zu verschaffen. Sie leistet einen Beitrag zur nachhaltigen
Entwicklung der Erde, zur Solidarität und gegenseitigen Achtung unter den Völkern, zur
Beseitigung der Armut und zum Schutz der Rechte der Kinder, zur strikten Einhaltung von
auf internationaler Ebene eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen und zum Frieden
zwischen den Staaten.
Artikel 4: Rechtspersönlichkeit
Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.
TITEL II: GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
Artikel 5: Grundrechte
(1) Die Charta der Grundrechte ist integraler Bestandteil der Verfassung. Die Charta ist in
einem dieser Verfassung beigefügten Protokoll wiedergegeben.
(2) Die Union kann der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten beitreten. Der Beitritt zu dieser Konvention berührt nicht die in dieser
Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, gehören zu den allgemeinen
Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.
Artikel 6: Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich
jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel 7: Die Unionsbürgerschaft
(1) Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die
Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ohne diese zu ersetzen. Alle
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in dieser Verfassung vorgesehenen
Rechte und Pflichten. Sie
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
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haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und
aufzuhalten;
besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und
passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den
Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die
Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen
und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen
wie Staatsangehörige dieses Staates;
haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, sich an den
Bürgerbeauftragten der Union zu wenden sowie Schreiben in einer der Sprachen der
Union an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu richten und eine
Antwort in derselben Sprache zu erhalten.
(3) Die Ausübung dieser Rechte erfolgt im Rahmen der Bedingungen und Grenzen, die in
dieser Verfassung und in den Bestimmungen zu ihrer Durchführung festgelegt sind.
TITEL III: DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION
Artikel 8: Grundprinzipien
(1) Für die Abgrenzung und Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze
der begrenzten Einzelermächtigungen, der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der
loyalen Zusammenarbeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigungen wird die Union innerhalb der
Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr von der Verfassung zur Verwirklichung der in
dieser niedergelegten Ziele zugewiesen werden. Alle der Union nicht durch die Verfassung
zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre
ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden
können, wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene erreicht werden
können.
(4) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie
formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus.
(5) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten die Mitgliedstaaten einander und
unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der sich aus der Verfassung ergebenden
Aufgaben.
Artikel 9: Anwendung der Grundprinzipien
(1) Die Verfassung und das Recht, das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen
von der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzt wird, haben Vorrang vor dem
Recht der Mitgliedstaaten.
(2) Bei der Ausübung der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union wenden die
Organe das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zur Verfassung an. Das in diesem
Protokoll vorgesehene Verfahren gestattet es den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten,
auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu achten
(3) Bei der Ausübung der Zuständigkeiten der Union wenden die Organe den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach demselben Protokoll an.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art
zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder aus Handlungen der
Organe der Union ergeben.
(5) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erleichtern die Mitgliedstaaten der
Union die Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, welche die
Verwirklichung der Ziele der Verfassung gefährden könnten. Die Union verhält sich den
Mitgliedstaaten gegenüber loyal.
(6) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, die mit deren grundlegenden
Struktur und den wesentlichen Aufgaben eines Staates - insbesondere seiner politischen und
verfassungsrechtlichen Struktur einschließlich der Organisation der staatlichen Behörden auf
nationaler, regionaler und kommunaler Ebene – zusammenhängt.
Artikel 10: Arten von Zuständigkeiten
(1) Weist die Verfassung der Union eine ausschließliche Zuständigkeit für einen bestimmten
Bereich zu, so kann nur diese gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich verbindliche
Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur dann tätig werden,
wenn sie von der Union hierzu ermächtigt worden sind.
(2) Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich eine Zuständigkeit zu, die
sie mit den Mitgliedstaaten zu teilen hat, so haben die Union und die Mitgliedstaaten die
Befugnis, in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden und rechtlich verbindliche
Rechtsakte zu erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit nur wahr, sofern und
soweit die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(3) In bestimmten Bereichen hat die Union unter in der Verfassung genannten Bedingungen
die Zuständigkeit für die Durchführung von Maßnahmen zur Koordinierung, Ergänzung oder
Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, ohne dass hierdurch eine Zuständigkeit
der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.
(4) Die Union verfügt über die Zuständigkeit für die Erarbeitung und Verwirklichung einer
gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik.
(5) Die Union macht von ihren Zuständigkeiten Gebrauch, um die in Teil II der Verfassung
festgelegten Politiken gemäß den dort für die einzelnen Bereiche vorgesehenen speziellen
Bestimmungen durchzuführen.
Artikel 11: Ausschließliche Zuständigkeiten
(1) Die Union verfügt über eine ausschließliche Zuständigkeit für die Gewährleistung eines
freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und für die Festlegung von
Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt sowie in folgenden Bereichen:
 Zollunion .
 gemeinsame Handelspolitik
 Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben
 Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen
Fischereipolitik.
(2) Die Union verfügt über eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss eines
internationalen Übereinkommens, wenn dieser Abschluss in einem Rechtsakt der Union
vorgesehen ist, erforderlich ist, um der Union die Ausübung ihrer Zuständigkeit auf interner
Ebene zu ermöglichen oder einen internen Rechtsakt der Union berührt.
Artikel 12: Geteilte Zuständigkeiten
(1) Die Union verfügt über eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, wenn ihr die
Verfassung eine Zuständigkeit zuweist, die nicht die in den Artikeln 11 und 15 genannten
Bereiche betrifft.
(2) Der Umfang der geteilten Zuständigkeiten der Union ergibt sich aus den Bestimmungen
des Teils II.
(3) Die Mitgliedstaaten können ihre Zuständigkeit in einem Bereich geteilter Zuständigkeit
dann ausüben, wenn die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder nicht mehr ausübt.
(4) Eine zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit liegt in folgenden
Hauptbereichen vor:





Binnenmarkt .
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Fischerei
Verkehr
transeuropäische Netze






Energie
Sozialpolitik
wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
UmweltGesundheitswesen und
Verbraucherschutz.
(5) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt ist die Union für
die Durchführung von Maßnahmen - insbesondere von Programmen - zuständig, ohne dass
die Ausübung dieser Zuständigkeit zur Folge haben könnte, dass den Mitgliedstaaten die
Ausübung ihrer Zuständigkeiten verwehrt ist.
(6) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe ist die Union für die
Durchführung von Maßnahmen und die Gestaltung einer gemeinsamen Politik zuständig,
ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit zur Folge haben könnte, dass den
Mitgliedstaaten die Ausübung ihrer Zuständigkeiten verwehrt ist.
Artikel 13: Unterstützende Maßnahmen
(1) Die Union kann Koordinierungs-, Ergänzungs- oder Unterstützungsmaßnahmen ergreifen.
Der Umfang dieser Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen des Teils II.
(2) Unterstützende Maßnahmen können in folgenden Bereichen durchgeführt werden:






Beschäftigung .
Industrie
allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Kultur
Sport
Katastrophenschutz
(3) Die Union koordiniert die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten,
insbesondere durch die Feststellung der Grundzüge dieser Politiken.
(4) Die rechtsverbindlichen Rechtsakte, die von der Union aufgrund der speziellen, in Teil II
für diese Bereiche vorgesehenen Bestimmungen erlassen werden, schließen keinerlei
Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein.
Artikel 14: Flexibilitätsklausel
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in Teil II festgelegten Politik
erforderlich, um eines der Ziele dieser Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser
Verfassung die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und mit Zustimmung des
Europäischen Parlaments mit 2/3 Mehrheit die geeigneten Vorschriften.
(2) Die Kommission macht die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten im Rahmen des
Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 9 auf die
Vorschläge aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.
(3) Aufgrund des vorliegenden Artikels erlassene Bestimmungen dürfen keinerlei
Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen
einschließen, in denen eine solche Harmonisierung von der Verfassung ausgeschlossen wird.
TITEL IV: INSTITUTIONEN DER UNION
Artikel 15: Allgemeines
(1) Die Union besitzt einen einheitlichen institutionellen Rahmen, welcher die Kohärenz und
die Kontinuität der Politiken und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Union
sicherstellt.
(2) Die der Union zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe und Institutionen
wahrgenommen.:
Europäischer Rat
Europäisches Parlament
Rat
Kommission
Gerichtshof
Rechnungshof
Europäische Zentralbank
(3) Jedes Organ und jede Institution handelt im Rahmen der ihr in diesem Vertrag jeweils
zugewiesenen Zuständigkeiten und nach Maßgabe der für die einzelnen Bereiche darin
vorgesehenen Verfahren, Bedingungen und Zwecke.Sie haben die Pflicht, eine offene,
effiziente und unaufwendige Verwaltung sicherzustellen und zu fördern.
Sie verhalten sich untereinander gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit.
(4) Das Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und
Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.
Artikel 16: Der Europäische Rat
(1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse
und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.
(2) Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten
sowie der Präsident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern für
auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen
Außenminister unterstützt. Der Präsident der Kommission besitzt kein Stimmrecht.
(3) Der Europäische Rat wählt mit qualifizierter Mehrheit entsprechend Art. 18 Abs. 2
seinen hauptamtlichen Vorsitzenden (Hoher Vertreter der Europäischen Union) für
einen Zeitraum von 2 ½ Jahren mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl.
Der Vorsitzende des Europäischen Rates bereitet dessen Sitzungen vor, führt den
Vorsitz, leitet dessen Arbeiten und wacht über die Umsetzung der Beschlüsse. Er
besitzt das volle Stimmrecht.
Der Vorsitzendevertritt die Union auf internationaler Ebene, unbeschadet der
Kompetenzen der Kommission.
Artikel 17: Das Europäische Parlament
(1) Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Union
zusammengeschlossenen Staaten. Die Mitglieder des Parlaments werden in einem
einheitlichen europäischen Verfahren in allgemeiner und unmittelbarer Wahl für einen
Zeitraum von 5 Jahren gewählt.
(2) Das Europäische Parlament ist grundsätzlich im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens an der Rechtssetzung beteiligt. Es übt gemeinsam mit dem
Rat die legislative Gewalt aus.
(3) Das Europäische Parlament kann mittels einfacher Mehrheit die Kommission
auffordern, Initiativen auszuarbeiten. Diese muss daraufhin innerhalb von 3 Monaten
dem Europäischen Parlament die Initiative vorlegen.
(4) Das Europäische Parlament kann durch Beschluss von einem Viertel seiner Mitglieder
Untersuchungsausschüsse bilden.
(5) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein
Präsidium. Die Amtszeit des Präsidenten und des Präsidiums beträgt zweieinhalb
Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl.
(6) Das Europäische Parlament ist befugt gegenüber der Kommission oder einzelnen
Kommissaren mittels 2/3 Mehrheit einen Misstrauensantrag zu stellen. Eine neue
Kommission muss binnen 6 Monaten, einzelne Kommissare binnen 3 Monaten
ernannt werden. Bis zur Ernennung ihrer Nachfolger werden die laufenden Geschäfte
fortgeführt. Kommt keine Neuernennung zustande, so ist ein Vermittlungsausschuss
einzuberufen.
Artikel 18: Der Rat der Europäischen Union
(1) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene, der
befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaates verbindlich zu handeln.
(2) Der Rat ist befugt gemeinsam mit dem Parlament im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens Rechtsakte zu erlassen. Der Rat entscheidet grundsätzlich
mit einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder, welche 2/3 der europäischen Bevölkerung
repräsentieren (qualifizierte Mehrheit), es sei denn, diese Verfassung bestimmt etwas
anderes.
(3) Der Vorsitz im Rat wird von zwei Mitgliedstaaten für ein Jahr wahrgenommen. Es gilt
das Rotationsprinzip, nach welchem alle 6 Monate ein Mitgliedstaat abgewechselt
wird. Die Reihenfolge wird im Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen.
Artikel 19: Die Kommission
(1) Die Kommission besteht aus maximal 20 Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen
Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten
müssen.
(2) Die Kommission besitzt das ausschließliche Initiativrecht. Sie ist allein verantwortlich
für den Vollzug der vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Rechtsakte
und kontrolliert sowie überwacht die Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen
Umsetzung der Beschlüsse des Rates.
(3) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, schlägt
mit qualifizierter Mehrheit eine Persönlichkeit vor, die sich zur Wahl zum Präsidenten
der Kommission stellt.
Das Europäische Parlament wählt den Präsidenten mittels einer 2/3 Mehrheit.
Der gewählte Präsident bestimmt andere Persönlichkeiten, die er zu Mitgliedern der
Kommission zu ernennen beabsichtigt. Die designierte Kommission wird daraufhin
als Kollektiv vom Europäischen Parlament mittels der einfachen Mehrheit seiner
Mitglieder bestätigt. Der Kommissionspräsident ernennt daraufhin die einzelnen
Kommissare, die er auch entlassen kann.
(4) Der Europäische Außenminister, der gleichzeitig auch ein Vizepräsident der
Kommission ist, wird im selben Verfahren vom Präsidenten der Kommission
bestimmt und entlassen. Er ist zuständig für die operative europäische Außen-,
Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Sinne von Artikel 28 und 29.
(5) Die Mitglieder der Kommission werden für eine Amtszeit von 5 Jahren benannt.
Artikel 20: Der Europäische Gerichtshof
(1) Der Europäische Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in der Europäischen
Union. Er sichert im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des
Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieser Verfassung sowie aufgrund dieser
ergangenen Rechtsakte. Er wird durch ein Gericht Erster Instanz unterstützt.
(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Auf einstimmigen Antrag
des Gerichtshofes kann die Anzahl der Richter erhöht werden.
(3) Der Gerichtshof tagt in Kammern von je 3 oder 5 Richtern oder als Plenum
entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Regeln.
Der Europäische Gerichtshof wird von 10 Generalanwälten unterstützt.
Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede
Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten
richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von
anerkannt hervorragender Befähigung sind.
(4) Die Richter und Generalanwälte werden von dem Europäischen Parlament und dem
Rat in einfacher Mehrheit und auf Vorschlag der Mitgliedstaaten für eine Amtszeit
von 6 Jahren gewählt. Die einmalige Wiederernennung ist zulässig.
(5) Der Europäische Gerichtshof und das Gericht Erster Instanz sind zuständig für
Klagen, die von einer Institution der Union oder einer Regierung oder eines
Parlamentes eines Mitgliedstaates aufgrund Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher
Formvorschriften, Verletzung dieser Verfassung oder einer bei seiner Durchführung
anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauch vorgebracht werden.
Jeder Unionsbürger kann vor dem Europaeischen Gerichtshof oder dem Gericht Erster
Instanz wegen der Verletzung seiner Grundrechte durch Organe oder Institutionen der
Union klagen.
(6) Der Europäische Gerichtshof und das Gericht Erster Instanz sind berechtigt
Vorabentscheidungen zu treffen, einen Rechtsakt der Union aufzuheben, eine
einstweilige Verfügung zu erlassen, Schadensersatzansprüchen statt zu geben und
Bußen, Auflagen und Zwangsgelder festzusetzen.
Artikel 21: Der Europäische Rechnungshof
(1) Der Europäische Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Europäischen
Union wahr.
(2) Die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes werden nach der Benennung durch
den Europäischen Rat aufgrund der Vorschläge der Mitgliedstaaten vom Europäischen
Parlament mit einfacher Mehrheit auf 4 Jahre gewählt.
Der Rechnungshof besteht aus 15 Mitgliedern.
Zu Mitgliedern des Europäischen Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen,
die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für ihre
Unabhängigkeit bieten.
Artikel 22: Die Europäische Zentralbank
(1) Die Europäische Zentralbank legt die Geldpolitik der Union fest und führt sie aus. Sie
unterstützt dabei die Wirtschaftspolitik der Europäischen Union.
(2) Das höchste Gremium der Europäischen Zentralbank ist der EZB-Rat. Dieser besteht
aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen
Zentralbanken.
(3) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren
Mitgliedern. Alle Mitglieder des Direktoriums werden vom Rat benannt und durch das
Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder für eine einmalige Amtszeit
von 6 Jahren gewählt.
TITEL V: AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION
Artikel 23: Die Rechtsinstrumente der Union
(1) Die Union übt die Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung übertragen werden, gemäß
den Bestimmungen des Teils II im Wege der folgenden Rechtsinstrumente aus:
europäisches Gesetz, europäisches Rahmengesetz, europäische Verordnung, europäische
Entscheidung, Empfehlungen und Stellungnahmen.
Das europäische Gesetz ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen
seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Das europäische Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den
es gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den
innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt.
Die europäische Verordnung ist ein allgemein gültiger Rechtsakt ohne
Gesetzgebungscharakter, sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und bestimmter
Einzelvorschriften der Verfassung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die europäische Entscheidung ist ein Rechtsakt ohne Gesetzgebungscharakter, der in allen
seinen Teilen verbindlich ist. Ist sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so ist sie nur für diese
verbindlich.
Die Empfehlungen und die Stellungnahmen, die von den Organen angenommen werden, sind
rechtlich nicht verbindlich.
(2) Werden das Europäische Parlament und der Rat mit einem Vorschlag für einen
Gesetzgebungsakt befasst, so nehmen sie davon Abstand, Rechtsakte anzunehmen, die in
der Verfassung nicht vorgesehen sind.
Artikel 24: Gesetzgebungsakte
Gesetze und Rahmengesetze werden auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen
Parlament und vom Rat gemeinsam nach den in Artikel „X” (II. Teil der Verfassung)
festgelegten Modalitäten des Gesetzgebungsverfahrens erlassen. Gelingt es den beiden
Organen nicht, sich zu einigen, so kommt der betreffende Rechtsakt nicht zustande.
Für die in Artikel „Y” (GASP) und in Artikel „Z” (frühere dritte Säule) genannten Fälle
gelten besondere Vorschriften.
Artikel 25: Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter
Der Rat, die Kommission sowie die Europäische Zentralbank erlassen europäische
Verordnungen oder europäische Entscheidungen in den Fällen, die in den Artikeln 27 und 28
genannt werden, sowie in den Fällen, die in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen sind.
Artikel 26: Delegierte Verordnungen
(1) In den europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis
übertragen werden, delegierte Verordnungen zur näheren ausführung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzes oder eines Rahmengesetzes zu
erlassen.
In den Gesetzen und Rahmengesetzen werden Ziele, Inhalt, Tragweite und Dauer der
Übertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Vorschriften für einen Bereich
können nicht Gegenstand einer Übertragung sein. Sie sind dem Gesetz oder dem
Rahmengesetz vorbehalten.
(2) Im Gesetz oder im Rahmengesetz wird ausdrücklich festgelegt, unter welchen
Bedingungen die Übertragung zu Anwendung gelangt, wobei eine oder mehrere der
folgenden Möglichkeiten in Betracht kommen:
 Das Europäische Parlament oder der Rat können beschließen, die
Übertragung zu widerrufen.
 Die delegierte Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb der im Gesetz oder im
Rahmengesetz festgelegten Frist Einwände erheben.
 Die Bestimmungen der delegierten Verordnung werden nach Ablauf einer
im Gesetz oder im Rahmengesetz festgelegten Frist unwirksam. Ihre
Geltungsdauer kann auf Vorschlag der Kommission durch eine
Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates verlängert
werden.
Für die Zwecke des vorstehenden Unterabsatzes beschließt das Europäische Parlament
mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel 27: Durchführungsrechtsakte
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle innerstaatlichen rechtlichen Maßnahmen, die zur
Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte der Union erforderlich sind.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der rechtlich bindenden
Rechtsakte der Union, so können in diesen Rechtsakten der Kommission in den in Artikel
Y (GASP) und Z (Polizei und Strafjustiz) des zweiten Teils genannten Fällen dem Rat
Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(3) Für die Durchführungsrechtsakte der Union können vom Rat mit qualifizierter Mehrheit
und vom Parlament nach Stellungnahme der Kommission Kontrollmodalitäten festgelegt
werden.
(4) Die Durchführungsrechtsakte der Union erhalten die Form von europäischen
Durchführungsverordnungen oder europäischen Durchführungsentscheidungen.
Art. 28 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Abs. 1
Die Mitgliedstaaten unterstützen die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union
aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität. Sie enthalten
sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als
kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte.
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Aufgaben, welche die
Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auch die Fortentwicklung hin zu einer
Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsunion mit ausgewogenen zivilen und
militärischen Fähigkeiten gehört. Es besteht die Möglichkeit zu einer verstärkten
Zusammenarbeit.
Abs. 2
Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Rat der Europäischen Union gestaltet
diese Politik nach Maßgabe von Teil II der Verfassung. Das Europäische Parlament wird zu
den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik gehört und über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Abs. 3
Der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union treffen die erforderlichen
Entscheidungen nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Abs. 4
Diese Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Außenminister
und von den Mitgliedstaaten mit den auf einzelstaatlicher und auf Unionsebene verfügbaren
Mitteln umgesetzt.
Abs. 5
Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Rat der Europäischen Union sowie im Europäischen Rat
zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein
gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor ein Mitgliedstaat auf internationaler Ebene eine
Maßnahme ergreift oder eine Verpflichtung eingeht, die die Interessen der Union berühren
könnte, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union oder im
Europäischen Rat sowie den Europäischen Außenminister. Die Mitgliedstaaten gewährleisten
durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und Werte auf internationaler
Ebene geltend machen kann.
Abs. 6
Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nehmen der Europäische Rat und
der Rat der Europäischen Union außer in den in Teil II der Verfassung vorgesehenen Fällen
Entscheidungen einstimmig an. Sie beschließen auf Vorschlag eines Mitgliedstaates oder des
Europäischen Außenministers oder auf gemeinsamen Vorschlag des Europäischen
Außenministers und der Kommission.
Abs. 7
Der Europäische Rat kann einstimmig entscheiden, dass der Rat der Europäischen Union in
anderen als den in Teil II der Verfassung genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit
beschließt.
Art. 29 Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Abs. 1
Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst eine verstärkte Integration bei
Streitkräften und Rüstung, einschließlich der Bündelung von Fähigkeiten und Arbeitsteilung
mit dem Ziel integrierter Streitkräfte und eine Europäische Rüstungspolitik. Es besteht die
Möglichkeit zu einer verstärkten Zusammenarbeit.
Abs. 2
Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung
einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen
Verteidigung, sobald der Europäische Rat einstimmig eine entsprechende Entscheidung
gefasst hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, eine solche Entscheidung gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Abs. 3
Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach diesem Artikel berührt nicht den
besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten.
Die Union achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame
Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem
Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Abs. 4
Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik kann im Einklang mit den
Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen bei Missionen zur Wahrung des Friedens und
zur Stärkung der internationalen Sicherheit außerhalb der Union eingesetzt werden.
Abs. 5
Die Mitgliedstaaten stellen für die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik
militärische und zivile Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten
Ziele zur Verfügung.
Abs. 6
Entscheidungen über die Durchführung der Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik, einschließlich der Entscheidungen über die Einleitung einer Mission
gemäß diesem Artikel, werden vom Rat der Europäischen Union einstimmig auf Vorschlag
des Europäischen Außenministers oder eines Mitgliedstaates gefasst. Der Europäischen
Außenminister kann den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der
Union - gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission - vorschlagen.
Abs. 7
Der Rat der Europäischen Union kann einstimmig die Durchführung einer Mission im
Rahmen der Union einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen. Diese Mission wird nach
Maßgabe von Teil II der Verfassung durchgeführt.
Abs. 8
Solange keine Entscheidung des Rates der Europäischen Union gemäß Absatz 2 ergangen ist,
wird im Rahmen der Union eine engere Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen
Verteidigung aufgenommen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit leisten im Falle eines
bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines an dieser Zusammenarbeit beteiligten
Staates die anderen beteiligten Staaten alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige
Hilfe und Unterstützung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Die
Teilnahmemodalitäten und die praktischen Modalitäten sowie die dieser Zusammenarbeit
eigenen Beschlussfassungsverfahren sind in Teil II der Verfassung verankert.
Abs. 9
Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gehört; es wird
regelmäßig über die Entwicklung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
unterrichtet.
Artikel 30: Die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(1) Die Union gewährleistet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
 durch die Annahme von Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen insbesondere
die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den im zweiten Teil der Verfassung
aufgeführten Bereichen einander angenähert werden sollen,
 durch eine Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere auf der Grundlage der gegenseitigen
Anerkennung der gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen,
 durch eine operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, wie sie in Teil II der Verfassung vorgesehen ist.
(2) Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen können ein
Viertel der Mitgliedstaaten gemeinsam ein Initiativrecht ausüben.
Artikel 31: Gemeinsame Grundsätze für die Rechtsakte der Union
(1) Wird die Art des Rechtsakts von der Verfassung nicht ausdrücklich vorgegeben, so
beschließen die Organe unter Einhaltung der geltenden Verfahren von Fall zu Fall nach
den in Artikel 8 genannten Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit,
welche Art von Rechtsakt anzunehmen ist.
(2) Europäische Gesetze, europäische Rahmengesetze, europäische Verordnungen und
europäische Entscheidungen sind zu begründen und nehmen auf die in dieser Verfassung
vorgesehenen Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug.
Artikel 32: Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Die europäischen Gesetze und die europäischen Rahmengesetze werden vom Präsidenten
des Europäischen Parlaments und von den Präsidenten des Rates unterzeichnet, soweit sie
nach dem Gesetzgebungsverfahren angenommen wurden. Ansonsten werden sie vom
Präsidenten des Rates unterzeichnet. Die europäischen Gesetze und die europäischen
Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu
dem in dem Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die europäischen Verordnungen der Kommission oder des Rates und die europäischen
Entscheidungen, die an keinen bestimmten Adressaten oder an alle Mitgliedstaaten
gerichtet sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu
dem in der Verordnung oder Entscheidung festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(3) Die anderen Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt
gegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.
TITEL VI: DAS DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION
Artikel 33: Grundsatz der demokratischen Gleichheit
Der Arbeitsweise der Union liegt der Grundsatz der Gleichheit der Bürger zugrunde. Die
Bürger genießen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe der Union.
Artikel 34: Transparenz der Arbeit der Organe der Union
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der
Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe der Union unter weitestgehender
Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; gleiches gilt auch für den Rat und die
Sitzungen der Ausschüsse des Parlaments, wenn sie über Gesetzgebungsvorschläge
beraten.
(3) Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person
mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten – gleich,
in welcher Form sie erzeugt werden – des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission sowie der von diesen Organen geschaffenen Agenturen und Einrichtungen.
(4) Die allgemeinen Grundsätze, die Bedingungen und die aufgrund öffentlicher oder privater
Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu
Dokumenten werden vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem
Gesetzgebungsverfahren festgelegt.
(5) Die unter Absatz 2 fallenden Organe, Agenturen oder Einrichtungen legen jeweils in ihrer
Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten
fest.
Artikel 35: Grundsatz der partizipatorischen Demokratie
(1) Jeder Bürger hat das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen.
(2) Die Organe der Union geben den Bürgern und den repräsentativen Verbänden in
geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten zu allen Bereichen des Handelns der
Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
(3) Die Organe der Union pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit
den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.
(4) Die Bürger der Union haben das Recht, auch die Stellungnahmen der repräsentativen
Verbänden und der Zivilgesellschaft, die im Dialog abgefasst worden sind, kennen zu
lernen. Dieses Recht kann durch ein europäisches Gesetz eingeschränkt werden.
Artikel 36: Politische Parteien auf europäischer Ebene
Politische Parteien auf europäischer Ebene sind ein wichtiger Faktor der Integration in der
Union. Sie tragen dazu bei, auch ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den
politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 37: Achtung der Kirchen und der weltanschaulichen Gemeinschaften
(1) Die Europäische Union pflegt mit den Kirchen, religiöse und weltanschauliche
Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen
regelmäßigen Dialog.
(2) Die Union achtet den Status, den Kirchen, religiösen und weltanschaulichen
Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen und
beeinträchtigt diesen nicht.
Artikel 38: Die Europäischen Bürgerbeauftragten
(1) Es wird ein Allgemeiner Bürgerbeauftragter ernannt, der Beschwerden über Missstände in
den Organen der Union entgegennimmt, untersucht und darüber öffentlich Bericht
erstattet. Er kann auch auf Grundlage eines europäischen Gesetzes von Amts wegen tätig
werden.
(2) Zum Schutz personenbezogener Daten wird ein weiterer Bürgerbeauftragter (Europäischer
Datenschutzbeauftragter) mit den gleichen Rechten ernannt, der die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union sowie der
Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, prüft.
(3) Beide Bürgerbeauftragten werden aufgrund einer Vorschlagsliste des Rates vom
Europäischen Parlament auf 6 Jahren gewählt und sind beiden Organen verantwortlich.
TITEL VII: DIE FINANZEN DER UNION
Artikel 39: Die Finanzmittel der Union
(1) Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln
finanziert.
(2) Die Bestimmungen über das System der Eigenmittel unter anderem die Regelung einer
europäischen Umsatzsteuer (Europasteuer) der Union wird in einem europäischen Gesetz
geregelt
(3) Die Feststellung des Gesamtsteuersatzes geschieht in den Mitgliedstaaten nach ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Union kann jedoch Rahmenwerte bestimmen.
Artikel 40: Die Haushalts- und Finanzgrundsätze
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union werden gemäß den Bestimmungen von Teil
II der Verfassung für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan
eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Artikel 41: Das Haushaltsverfahren der Union
(1) Der Haushaltsplan wird für ein Haushaltsjahr durch ein Gesetz gemäß Artikel 24
bewilligt.
(2) Der Haushaltsplan der Union wird unter Einhaltung der mehrjährigen Finanziellen
Vorausschau aufgestellt.
TITEL VIII: DIE UNION UND IHRE NACHBARN
Artikel 42
Zwischen der Union und den Nachbarstaaten kann ein Vertrag über besondere Beziehungen
geschlossen werden.
TITEL IX: DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION
Artikel 43 Beitritt zur Union
(1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die
- ihre Werte gem. Art. 2 teilen und sie gemeinsam umsetzen möchten;
- die Grundrechte gem. Art. 5 respektieren;
- die Bereitschaft und die Fähigkeit besitzen, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu
übernehmen und anzuwenden.
(2) Das Beitrittsverfahren der neuen Mitgliedstaaten beginnt auf Grund eines Antrags, der an
die Kommission gerichtet werden soll. Die Kommission soll den Antrag veröffentlichen.
(3) Auf Vorschlag der Kommission entscheiden der Rat und das Parlament gemeinsam über
den Beitrittsantrag. Daraufhin tritt die Kommission in Beitrittsverhandlungen mit dem
antragstellenden Staat ein. Der so ausgehandelte Beitrittsvertrag wird von den Regierungen
der Mitgliedstaaten unterzeichnet und bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments
sowie der Ratifizierung nach den jeweiligen verfassungsmäßigen Bestimmungen der
Mitgliedstaaten.
Artikel 44 Aussetzung der mit der Unionszugehörigkeit verbundenen Rechte
(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen
Parlaments oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner
Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige
Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 2 genannten Grundsätzen durch
einen Mitgliedstaat besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der
Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach
demselben Verfahren unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen
Frist einen Bericht über die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch
zutreffen.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der
Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und
anhaltende Verletzung von in Artikel 2 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat
vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme
aufgefordert hat.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter
Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses
Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des
Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind
für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach
Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur
Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des
Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von
anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach
Absatz 2 nicht entgegen.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner
Mitglieder
Artikel 45 Austritt aus der Union
Jeder Mitgliedstaat hat das Recht auf freiwilligen Austritt aus der Union.
TITEL X: ÄNDERUNGEN DER VERFASSUNG
Artikel 46: Verfahren der Verfassungsänderung
(1) Für Änderungen dieser Verfassung ist ein Konvent einzuberufen.
(2) Der Konvent soll sich zusammensetzen aus den stimmberechtigten Mitgliedern des
Europäischen Rates bzw. deren Vertretern, einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des
Europäischen Parlamentes, zwei Vertretern der Kommission und jeweils zwei
Vertretern der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten.
Bewerberländer werden in vollem Umfang an den Beratungen des Konvents beteiligt,
können jedoch einen Konsens nicht verhindern.
Die Mitglieder des Konvents können sich nur dann durch Stellvertreter ersetzen
lassen, wenn sie nicht anwesend sind, wobei die Stellvertreter in derselben Weise
benannt werden wie die Mitglieder.
(3) Der Konvent soll auf Beschluss von zwei Organen der Europäischen Union einberufen
werden, namentlich des Europaeischen Rates, des Europäischen Parlamentes, des
Rates oder der Kommission, welche mit je 2/3 ihrer Mitglieder beschließen.
(4) Ist der Konvent zu einem Beschluss gekommen, ist der resultierende
Änderungsvorschlag durch einstimmigen Beschluss des Rates den Mitgliedstaaten zur
Ratifizierung vorzulegen.
Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften
PRÄAMBEL
Jede Verfassung braucht ein Vorwort, in der die grundlegenden Gedanken, der Sinn
der ganzen Verfassung betont wird, um die Grundidee zu fundieren. Der EG-Vertrag und
auch der EU Vertrag haben einen ähnlichen Teil.
Die Arbeitsgruppe Grundrechtscharta des Europäischen Konvents hat in ihrem
Schlussbericht dem Plenum empfohlen, die Präambel der Charta als Vorwort für die ganze
Verfassung zu verwenden, weil es der Bedeutung der Europäischen Union am besten gerecht
wird.
Hier sind nur die ersten drei Absätze der Präambel der Charta übernommen worden,
weil die weiteren Absätze sich auf den Sinn und auf die Aufgabe der Charta konzentrieren
und deshalb am Anfang der Verfassung zu Missverständnissen führen würden.
Es stand zur Debatte, ob wir in der Präambel Bezug auf Gott nehmen sollten, aber
nach der Meinung der Mehrheit, ist die Wortwahl der Chartapräambel (geistig-religiöses und
sittliches Erbe) leichter akzeptabel für die nichtgläubigen EU-Bürger. Es stellt klar, dass das
Erbe, das die Europäer zusammenhält nicht nur mit Gott im Zusammenhang steht.
TITEL I
Art.1 Abs.1
Nach langer Debatte hat sich unsere Gruppe entschieden, dass die Gründer der Union
nicht die Völker und die Staaten, sondern die Bürger und die Staaten sein sollten. Damit
möchten wir zwei Dinge zum Ausdruck bringen. Zum einen, dass nicht nur größere
Menschengruppen sondern auch die einzelne Bürger Subjekte dieser Abkommen sind, die
Rechte und Pflichten gegenüber der Union haben - auch ohne die Vermittlung der
Mitgliedstaaten. Zum anderen ist es sehr wichtig, den Unterschied zwischen Staat und Volk
klarzumachen, also dass die Staatsbürger eines Staates gegebenenfalls zu mehreren Völkern
gehören können.
Die Union hat seit Maastricht den Namen „die Europäische Union“, was von den
Bürgern und Politikern bereits akzeptiert wurde. Deswegen besteht keinerlei Anlass für
Veränderungen. Der andere Grund für die Beibehaltung ist, dass der Begriff Europäische
Union neutral genug ist, so dass ihn auch Föderalisten und Intergouvernementalisten
akzeptieren können.
Wir haben lange darüber diskutiert, ob der Begriff „eine immer engere Union der
Völker Europas“ in der Verfassung stehen soll. Wir hatten sowohl Proargumente als auch
Argumente dagegen. Das Hauptargument der Gegner lautete, dieser Begriff würde bedeuten,
dass die Entwicklung der Union auf jeden Fall in die Richtung einer weiteren
Vergemeinschaftung gehen solle. So könnten keine Rückschritte gemacht werden, auch nicht,
wenn es viel effizienter wäre, Zuständigkeiten an die Mitgliedstaaten rückzuübertragen.
Diejenigen, die für die Beibehaltung des Begriffs eintraten, hoben hervor, dass dieser Begriff
nicht die Vertiefung, sondern die Erweiterung der Union, also die effiziente Zusammenarbeit
von immer mehr Mitgliedstaaten symbolisiert. Die Mehrheit der Gruppe hat sich dem
angeschlossen.
Eine ebenso umstrittene Frage ist, ob man den Begriff „in föderaler Weise“ benutzen
sollte oder nicht. Das wurde auch von den föderal orientierten Mitgliedern der Gruppe
abgelehnt, da die Aufnahme dieses Begriffes keine Auswirkungen hin zu einer föderalen
Struktur hätte.
(ex-) Abs. 2
Unsere Gruppe hat sich entschieden diesen Absatz des Präsidiumsentwurfes zu
streichen, weil dieser Aspekt im Artikel 9 Absatz 6 komplett wiederholt wird, und
systematisch gesehen dort den besseren Platz hat.
Abs.2 (neu)
Unserer Meinung nach war der Begriff „Völker“ in diesem Absatz überflüssig, da es
nicht ausschlaggebend ist, dass Völker gemeinsame Werte teilen. Es ist relevant, ob die
Staaten diese Werte teilen, weil sie ihre Anwendung fördern sollen. Zudem spricht man von
den Werten der Union, nicht von den Werten ihrer Völker.
Art.2
Entspricht dem Präsidiumsentwurf. Unsere Gruppe hat lange darüber debattiert, ob die
Liste der in diesem Absatz aufgezählten Werte mit einigen anderen, zum Beispiel mit dem
Wert der Gleichheit ergänzt werden sollte. Nach Meinung der Gruppenmehrheit könnte man
eine lange Reihe von solchen Werten auflisten, die die Mitgliedstaaten teilen. Aber in diesem
Absatz sollte man auch im Hinblick auf Titel X nur die wichtigsten festlegen. So sind wir
dabei geblieben, diesen Absatz nicht zu verändern.
(ex-) Art.3. Abs.5
Diesen Absatz aus dem Präsidiumsentwurf haben wir gestrichen, weil er die
Grundprinzipien der begrenzten Einzelermächtigung und der Verhältnissmässigkeit lediglich
wiederholt und deshalb überflüssig ist.
TITEL II
Art.5 Abs.1
Unsere Gruppe hat sich entschieden, die Charta in der Form eines Protokolls der
Verfassung beizufügen. Die Idee, die Charta im Zweiten Teil der Verfassung wiederzugeben
haben wir sofort fallen lassen, weil Grundrechte nichts unter den Politiken der Union zu
suchen haben. Am besten würde es dem Wert der Charta entsprechen, wenn wir sie am
Anfang der Verfassung wiedergeben würden. Dann aber würde die Verfassung zu lang und
zu unübersichtlich sein. Unsere Gruppe entschied sich für den Kompromissvorschlag, die
Charta in der Form eines Protokolls der Verfassung beizufügen.
TITEL III
(ex-) Art.10 Abs.3
Wir haben diesen Absatz gestrichen, weil der Inhalt sich mit dem Inhalt der Artikel 15
Absatz 1 und 2 deckt. Es besteht keine Notwendigkeit, die Zuständigkeit der Union für die
Koordinierung des Wirtschaftspolitik besonders hervorzuheben, wenn dies im Rahmen der
Unterstützenden Maßnahmen bereits schon geregelt ist.
Die Absätze 4 und 5 waren aus redaktionellen Gründen zu tauschen, weil die
Unterstützenden Maßnahmen einen tiefergreifenden Eingriff in das Leben der Mitgliedstaaten
bedeutet als die Erarbeitung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Art.11 Abs.1
Die Gruppe hat darüber lange debattiert, ob solche Politiken die zurzeit schon fast
ganz vergemeinschaftet sind oder vergemeinschaftet werden sollten (z.B.:
Wettbewerbspolitik, Asylpolitik, Landwirtschaftspolitik), zu dieser Aufzählung gehören
sollten. Die Gruppe hat sich letztlich entschieden, die ausschließlichen Kompetenzen nicht zu
erweitern.
(ex- ) Art. 13 Abs.1
Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik ist keine selbstständige Zuständigkeit,
sondern gehört wegen seines Inhalts zu den Unterstützenden Maßnahmen. Deshalb haben wir
diesen Absatz gestrichen, und den Artikel 13 Abs. 3 (neu) dementsprechend geändert. (vgl. zu
[ex-]Art. 10 Abs. 3)
(ex-) Art. 14
Angesichts von Art. 10 Abs. 4 halten wir diesen Absatz an dieser Stelle für
überflüssig. Die speziellen Rechtsinstrumente der GASP regeln wir unter den Abschnitt
Rechtsinstrumenten und die detaillierte Regelung dieses Politikbereichs wird im zweiten Teil
der Verfassung vorgenommen.
Art. 13
Abs.2
Auf Grund des bei (ex-)Artikel 13 ausgeführten Gedanken hat unsere Gruppe die
Wirtschaftspolitik in die Liste der Bereiche aufgenommen, in denen Unterstützende
Maßnahmen durchgeführt werden können..
Abs.3
Der (ex-) Artikel 13 Absatz 1 wurde auf Grund der oben schon genannten Gründe in
diesen Absatz implantiert.
Art. 14Abs.1 (neu)
Die schnelle Entwicklung der Union ist nicht zuletzt der Tatsache zu verdanken, dass
die Union – wenn es nötig war – auch ohne konkrete Einzelermächtigung, Rechtsakte erlassen
konnte.
Die beste Methode, die Kompetenzen der Mitgliedstaaten zu schützen, wäre aber
nicht, die Anwendung der Flexibilitätsklausel an einen einstimmigen Ratsbeschluss zu binden
und damit diese Entwicklungsmethode angesichts der Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten
enorm zu beschränken. Unsere Gruppe hat besprochen, wie der Missbrauch dieser
Flexibilitätsklausel ausgeschlossen werden könnte. Wir hatten zwei Lösungsvorschläge die
sich darin unterschieden, dass die erste die Qualifizierte Mehrheit der Stimmen im Rat und
noch dazu eine Zustimmung des EP mit 2/3-Mehrheit bestimmte die zweite aber eine
Dreiviertelmehrheit im Rat vorsah. Unsere Gruppe hat sich für die erste Variante entschieden,
damit weder das Fortschreiten des Integrationsprozesses, noch die Kompetenzen der
Mitgliedstaaten gefährdet werden.
TITEL IV
Art. 16:
Art. 16 belässt dem Europäischen Rat seine bisherigen Aufgaben. Er bekommt jedoch einen
ständigen Präsidenten, der nach außen hin repräsentative Aufgaben im Rahmen der
Europäischen Union wahrnimmt. Er soll aber vor allem die Arbeit eines 25-köpfigen
Europäischen Rates koordinieren und dessen Politik nach außen tragen. Dabei wird in Kauf
genommen, dass er auf dem Gebiet der Außenvertretung auch mit dem Europäischen
Außenminister in einem gesunden Konkurrenzverhältnis stehen kann.
Diese Konstellation soll es letztlich allen Mitgliedstaaten ermöglichen, der neuen Verfassung
zuzustimmen.
Art. 17:
Der erste Streitpunkt innerhalb der Gruppe ergab sich bereits bei Absatz 1 dieses Artikels.
Wir waren uns zunächst uneinig, ob wir dem Parlament eine feste Anzahl an Mitgliedern
vorgeben sollten, wobei nach Diskussionen die Zahl 736 in die engere Auswahl gekommen
wäre. Schließlich entschlossen wir uns aber doch dafür, keine Zahl festzulegen, weil dies auch
eine Festlegung der Sitzverteilung mit sich gebracht hätte. Um die Verfassung im ersten Teil
nicht mit Einzelheiten zu überfrachten, wurde zwar ein einheitliches europäisches Verfahren
festgeschrieben, die genauere Zusammensetzung soll jedoch in einem Protokoll angefügt
werden. Dies unterstützt zudem unsere Entscheidung für eine kurze, allgemeinere
Formulierung der Verfassung. Zudem fand es allgemeine Zustimmung, dass Wahlen im
Europäischen Parlament auch in länderübergreifenden Wahlkreisen stattfinden sollen. Dies
müsste ebenfalls im Protokoll enthalten sein.
Zudem entschieden wir uns für eine Trennung von Exekutive und Legislative, so dass der Rat
und das Parlament legislative Organe im Rahmen der Gesetzgebung sind (Absatz II).
Um aber nicht völlig von der Kommission abhängig zu sein, gaben wir dem Europäischen
Parlament das Recht, Initiativen seitens der Kommission einzufordern (Absatz III). Sollte die
Kommission einer Aufforderung des EP nicht nachkommen, hat dieses die Möglichkeit, vor
dem EuGH zu klagen.
Weiterhin soll das EP befugt sein, nicht nur gegenüber der gesamten Kommission einen
Misstrauensantrag zu stellen, sondern auch gegenüber einzelnen Kommissaren (Absatz VI).
Dies ist wichtig im Hinblick auf die Effizienz der Kommission. Zudem soll es die Macht des
Kommissionspräsidenten beschränken, der auch den Europäischen Außenminister bestimmen
darf. Damit soll eine Kontrolle und politischer Ausgleich stattfinden.
Art. 18:
Beim Rat der EU gab es zunächst zwei Modelle: entweder sollten alle Ratsformationen
festgeschrieben werden, wobei der Allgemeine Rat, der Rat der Außenbeziehungen und der
Rat für Wirtschaft einen Vorsitz nach dem Rotationsprinzip erhalten sollten und die anderen
Formationen feste Präsidenten. Zum anderen wurde angedacht, keine Formationen
festzuschreiben und den Vorsitz von zwei Präsidenten für 6 Monate besetzen zu lassen, um
die gleichwertige Bedeutung eines jeden Mitgliedstaates zu betonen. Geleitet haben uns die
Grundsätze von Effizienz und Kontinuität, wobei wir uns nach geraumer Debatte dafür
entschieden, keine Ratsformationen festzulegen und den Vorsitz zwei Mitgliedstaaten für ein
Jahr mit halbjährlicher Rotation zu übergeben. Die Ratsformationen sollen so festgelegt
werden wie bisher, d.h. aus der Notwendigkeit bzw. aus der Satzung des Rates hervorgehen,
um den nationalen Interessen so gerecht wie möglich zu werden.
Art. 19:
Für die Kommission war von Anfang an angedacht, ihre Mitgliederzahl bei 20 zu belassen,
um eine Funktionsfähigkeit gewährleisten zu können. Einige Gruppenmitglieder wollten sie
sogar noch auf 12 senken, wobei sich die Gruppe aber dagegen entschieden hat. Dabei ist uns
allen bewusst, dass nicht alle Mitgliedstaaten Kommissare entsenden werden. Jedoch können
den Kommissaren Sekretäre zur Seite gestellt werden, die diese Mitgliedstaaten entsenden
sollen, die keinen Kommissar stellen. Die Staatsbürgerschaft des Kommissars soll ohnehin
keine Rolle mehr spielen, schließlich vertritt die Kommission die Interessen der gesamten
Union. Der Kommissionspräsident kann daher auch Kommissare gleicher Staatsangehörigkeit
auswählen, muss hierbei nur auf ihre Qualifikation achten.
Wenn ein Proporz nach Mitgliedstaaten weiterhin politisch gewollt ist, muss er nicht in dieser
Verfassung festgelegt werden. Die politische Sensibilität des Kommissionspräsidenten, ggf.
unterstützt durch die Kontrollmöglichkeiten des Europäischen Parlaments (Ablehnung der
Kommission, Misstrauensantrag) dürften ausreichend sein.
Unserem Modell der Trennung der Gewalten folgend, soll die Kommission das
Exekutivorgan der Europäischen Union sein (Absatz II).
Das einzige Mitglied der Kommission, welches von einem Organ der EU benannt werden
soll, ist der Präsident der Kommission. Seine Aufgabe von größtem politischen Gewicht ist
die Bestimmung der weiteren Kommissare, welche er frei auswählen kann. Er muss dabei
ebenso nicht auf die Vorschläge der Mitgliedstaaten eingehen (Absatz III).
Dies gilt auch für den Europäischen Außenminister. Er soll die Außen-, Sicherheits- und
Verteidigungspolitik der EU „nach innen koordinieren“. Dabei soll er eng mit dem Hohen
Vertreter des Europäischen Rates zusammenarbeiten.
Art. 20:
Entsprechend dem wachsendem Aufgaben- bzw. Arbeitspensum des EuGH soll die
Richterzahl immer an der Zahl der Mitgliedstaaten gebunden sein. Zudem würde die Wahl der
Richter dem Parlament zu dessen weiteren Stärkung übertragen.
Art. 21 und 22:
Beide Artikel folgen unserem Leitsatz von einer knappen, überschaubaren und verständlichen
Verfassung. Näheres zu diesen Organen sowie zum Europäischen Gerichtshof und dem
Gericht Erster Instanz ist in den jeweiligen Satzungen der Organe enthalten.
TITEL V
Anmerkungen zu den Artikeln 23-27, sowie 31-32:
Bei den Artikeln 23-27 werden fast alle Vorschläge des Präsidiums, die im wesentlichen auf
der Vorarbeit der Amato-Arbeitsgruppe „Vereinfachung” beruhen, übernommen. Allerdings
bleibt es bei uns auch bei der Idee, dass die „Entscheidung” in den GASP-Bereich integriert
wird, so dass die Einführung einer Entscheidung ohne Adressaten sinnvoll ist.
Ansonsten gibt es einige sprachliche Verbesserungen. Lediglich die Absätze 2 und 3 des
Artikels 24 entfallen, da nach unserem Entwurf für den Rat keine alleinige
Gesetzgebungsbefugnis vorgesehen ist (ex-Abs. 2) und der Öffentlichkeitsgrundsatz in Art.
34 Abs. 2 gefaßt wurde.
Art. 30 Abs. 1 entspricht dem Präsidiumsentwurf und beschreibt nur den Status Quo im
Bereich der dritten Säule. Die wenig konkrete Einbeziehung der nationalen Parlamente, wie
sie im Präsidiumsentwurf vorgesehen war, halten wir für entbehrlich. Dafür wurde das
konkrete Initiativrecht der Mitgliedstaaten bereits in den ersten Teil übernommen.
In Artikel 31 wurde der Grundsatz der Subsidiarität als zusätzliche Richtschnur für die Wahl
der Art des Rechtsaktes eingefügt.
Die Aufnahme der Beistandsklausel (ex-Artikel 32) in den Verfassungstext haben wir deshalb
problematisch gefunden, weil es im Völkerrecht bis jetzt an einer einheitlichen Definition
über die terroristischen Bedrohung oder den Terroranschlag fehlt und eine klare Trennung
von polizeilichen und militärischen Aufgaben nicht bestehen würde.
Zu den Artikeln 28 und 29 (GASP):
Art. 28 Abs. 1: Da im Titel III der Artikel über GASP-Zuständigkeiten weggelassen wurde,
sollte im Artikel 28 vor allem eine Definition der GASP gegeben werden, die der Regelung
des EUV entspricht.
Der erste Satz übernimmt unverändert Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 EUV.
In Absatz 2 wird auf die Aufgabe des Europäischen Rates als Impulsgeber eingegangen. Der
Absatz beschreibt des Weiteren die zentrale Rolle des Rates bei der Gestaltung der GASP
anhand der vom Europäischen Rat festgelegten Leitlinien. Die Einzelheiten sind in Teil II der
Verfassung beschrieben.
In Absatz 3 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Zeichen der "Vereinfachung" der
Rechtsinstrumente die Instrumente der GASP, gemeinsame Aktionen, gemeinsame
Standpunkte und gemeinsame Strategie durch "Entscheidungen" ersetzt wurden, um die Zahl
der Rechtsinstrumente zu reduzieren.
Der Entwurf wurde durch die Anhörung des Parlamentes in der Gestaltung der GASP-Politik
ergänzt, weil das Europäische Parlament in unserer Konzeption mehr Einfluss erhält.
Absatz 4: Die GASP wird vom Europäischen Außenminister umgesetzt, dessen Aufgaben in
Titel IV beschrieben werden. Der Minister kann im Rahmen seiner GASP-Aufgaben vom Rat
und vom Europäischen Rat beauftragt werden, auf internationaler Ebene im Namen der Union
zu handeln. Er vertritt die Positionen der Union und führt den Dialog mit Drittländern und
internationalen Organisationen. Die Mitgliedstaaten sind ebenfalls gehalten, sich an die im
Bereich der GASP gefassten Entscheidungen zu halten und diese umzusetzen. Dies geschieht
unter Rückgriff auf die ihnen auf einzelstaatlicher Ebene zur Verfügung stehenden Mittel.
In Absatz 5 wird die Bedeutung der systematischen Zusammenarbeit und Solidarität zwischen
den Mitgliedstaaten hervorgehoben. Dies sind wesentliche Aspekte der GASP-Tätigkeiten,
weil sie zur Konvergenz der Standpunkte zwischen den Mitgliedstaaten und zur Stärkung des
politischen Willens, der erforderlich ist, um zu gemeinsamen Maßnahmen und Standpunkten
zu gelangen, beitragen. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung und Abstimmung
wurde gegenüber dem EU-Vertrag verstärkt; dort heißt es: "Artikel 16: Zu jeder außen- und
sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige
Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist,
dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst
wirksam zum Tragen kommt."
Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch. Dieser Satz wurde aus dem Entwurf
entlassen, da Absatz 1 schon auf die mitgliedstaatliche Solidarität entsprechend hinweist.
In Absatz 6 werden das Beschlussfassungsverfahren, bei dem Einstimmigkeit - abgesehen von
einigen wichtigen Ausnahmen - weiterhin die Regel sein soll und das Initiativrecht das sich
der Europäische Außenminister - allein oder gemeinsam mit der Kommission und die
Mitgliedstaaten teilen - behandelt.
Absatz 7 entspricht dem Präsidiumsentwurf. Mehrheitsentscheidungen werden im GASPBereich so in nur einem ganz begrenzten Rahmen eingeführt.
Art. 29
In Absatz 2 wird Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 EUV paraphrasiert, in dem auf die
Möglichkeit einer gemeinsamen Verteidigung Bezug genommen wird.
Die Aussagekraft des zweiten Satzes dieses Unterabsatzes wurde jedoch verstärkt. Die
gemeinsame Verteidigung wird darin als logische Folge der gemeinsamen
Verteidigungspolitik gesehen und stellt somit ein Ziel dieser Politik dar, das erreicht wird,
wenn der Europäische Rat einstimmig einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
Absatz 3 wurde unmittelbar aus Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV übernommen, wobei
spezifiziert wurde, dass die Politik im Sinne dieses Artikels weder die jeweilige einschlägige
einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten noch die von manchen Staaten im Rahmen des
Washingtoner Vertrags eingegangenen Verpflichtungen präjudiziert.
Absatz 6 stellt das Verfahren dar, nach dem Entscheidungen über die Durchführung der
Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik getroffen werden. Das Initiativrecht des
Europäischen Außenministers ist vorgesehen. Die Kommission verfügt im Bereich der
Verteidigung über kein Initiativrecht. Was den Rückgriff auf die militärischen Fähigkeiten
oder die Instrumente der Union betrifft, so kann der Minister aufgrund seiner Zuständigkeiten
für die GASP vorschlagen, auf die militärischen, zivilen und diplomatischen Fähigkeiten der
Mitgliedstaaten zurückzugreifen; gemeinsam mit der Kommission kann er auch die
Inanspruchnahme anderer Instrumente der Union vorschlagen.
Nach Absatz 7 kann eine engere Zusammenarbeit zur Ausführung einer ganz bestimmten
Mission aufgenommen werden, wenn sich nicht alle Staaten an der Durchführung einer
Operation beteiligen wollen. Die Entscheidung über die Einleitung einer Operation, ihr Ziel,
ihre Tragweite sowie ihre allgemeinen Durchführungsmodalitäten würde vom Rat (gemäß
Absatz 6 dieses Artikels) einstimmig gefasst, wodurch sie zu einer EU-Operation würde. Es
ist jedoch durchaus denkbar, dass bestimmte Staaten zwar mit der Einleitung der Operation
einverstanden sind, jedoch nicht den Wunsch haben bzw. nicht über ausreichende oder
angemessene Fähigkeiten verfügen, um sie durchzuführen.
In diesem Fall hätten die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Operation im Einklang
mit den Bestimmungen dieses Absatzes durchzuführen. Welche Modalitäten gelten, wenn
eine Gruppe von Mitgliedstaaten eine Operation im Einklang mit diesem Absatz durchführt,
ist in Teil II der Verfassung festgelegt.
Mit Absatz 8 wird eine engere Zusammenarbeit eingeführt, die es den Mitgliedstaaten, die
dies wünschen, gestattet, die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung gemäß Artikel V
des Brüsseler Vertrags im Rahmen der Union zu übernehmen. Im Falle eines Beschlusses des
Europäischen Rates gemäß Absatz 2, durch den eine gemeinsame Verteidigung eingeführt
wird, wird dieser Absatz hinfällig.
Mit Absatz 9 wird sichergestellt, dass das Europäische Parlament im Bereich der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gehört und unterrichtet wird.
Weitere Aspekte wie die Rolle des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees bzw. der
Sonderbeauftragten wurden nicht aufgegriffen, da die Gemeinsame Sicherheits- und
Verteidigungspolitik als Teil der GASP gilt und die entsprechenden Bestimmungen in Artikel
28 somit auch für sie gelten.
TITEL VI
Artikel 34 entspricht Artikel 36 im Entwurf des Präsidiums. Die Eingliederung der
Ausschüsse des Parlaments in Absatz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass auch in diesen
Ausschüssen im Gesetzgebungsverfahren wichtige Arbeit durchgeführt wird, die für die
Durchschaubarkeit des demokratischen Prozesses wichtig ist.
Artikel 35 entspricht Artikel 34 im Entwurf des Präsidiums. In Absatz 4 wird auch das Recht
auf Zugang zu Stellungnahmen der Dialogpartner der Organe genannt. Es bedeutet die
Erweiterung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten, geregelt in Artikel 42 der
Grundrechtscharta und dadurch die der Partizipationsmöglichkeiten der Bürger, denen die
Möglichkeit gegeben wird, auch sog. „Lobby“-Tätigkeiten nachzuvollziehen.
Artikel 36: Es scheint begründet zu sein, die Regelung der Parteien auf europäischer Ebene
gleich nach dem Grundsatz des Dialoges mit Verbänden und Zivilgesellschaft zu nennen. Der
Artikel lehnt sich an 191 EGV an, mit der Einschiebung des Wortes „auch” (ein europäisches
Bewusstsein herauszubilden).
Was als Partei auf europäischer Ebene genannt wird, hat unsere Gruppe erörtert. Der
Vorschlag, dass jede in einem der Mitgliedstaaten eingetragene Partei als Partei auf
europäischer Ebene gelte, wurde abgelehnt, weil dadurch nicht ausreichend gesichert wäre,
dass sich eine solche Partei auch auf europäischer Ebene betätigt.
Artikel 37 ist inhaltlich dem Entwurf des Präsidiums ähnlich. Der Artikel wurde in der
Gruppe heftig diskutiert. Einige Mitglieder wollten den ganzen Artikel streichen. Die
Mehrheit hat entschieden, dass die Achtung des Status von weltanschaulichen
Gemeinschaften ebenso erscheinen soll, auch wenn dieser Rechtsbegriff nur im Text der dem
Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 11 vorkommt und seine Bedeutung unklar
ist. Klargestellt sollte sein, dass die Union alle Weltanschauungen grundsätzlich als
gleichwertig erachtet.
Artikel 38: Anstatt der parallelen Regelung in der Verfassung zu dem in Artikel 8 der
Grundrechtscharta festgelegten Grundrechtes (Schutz personenbezogener Daten) empfiehlt
sich die Errichtung einer unabhängigen und selbständigen Kontrollinstanz. Die
Bürgerbeauftragten haben nicht nur eine Kontrollfunktionen bei Anzeigen von Verstößen,
sondern können auch vom Amts wegen tätig werden.
TITEL VII
Artikel 39:
Die Mehrheit hat es abgelehnt, dass über die Eigenmittel in der Union einstimmig
entschieden wird, wie bislang in Art. 269 EGV geregelt. Anstatt dessen soll ein europäisches
Gesetz die Eigenmittel regeln. Das wäre ein fast revolutionärer Schritt, wobei aber zunächst
zu erwarten ist, dass hier in der Praxis weiter im Konsens der Mitgliedstaaten entschieden
werden wird.
Zu beachten ist, dass die Europasteuer nicht eine direkte Steuer ist, sondern nur ein gewisser
Prozentsatz der Umsatzsteuer in den Mitgliedstaaten, der aber den Bürgern als „Europasteuer“
kenntlich gemacht werden soll.
Absatz 3 bewahrt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regelung ihres Steuerniveaus. Es
gibt aber auch die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Freiheit.
Art.40 Abs. 2 entspricht Art. 268 Unterabsatz 3 EGV.
Die Unterscheidung in obligatorische und nicht-obligatorische Maßnahmen wird in Art. 41
Abs. 1 aufgehoben. Das Parlament wird insofern am gesamten Haushaltsverfahren einheitlich
beteiligt. Die Details der Haushaltsplanaufstellung sind nicht im ersten Teil der Verfassung zu
regeln.
TITEL X
Art. 43 Abs. 1 entspricht dem Status Quo. Lediglich der Bezug auf Art. 5 wird zur
Aufwertung der Grundrechtscharta eingefügt. In Abs. 2 und Abs. 3 ist die verbindliche Rolle
der Kommission als Verhandlungsführerin gestärkt, da eine Verhandlung von
Beitrittskandidaten mit allen Mitgliedstaaten wegen der hohen Anzahl schwierig erscheint.
Art. 44 entspricht dem bisherigen Art. 7 EUV. Vorschläge, diese Vorschrift in der Verfassung
zu vereinfachen und Details in einem europäischen Gesetz zu regeln, sind wegen des
massiven Eingriffs in die Mitgliedsrechte der Staaten nicht angenommen worden.
Art. 45 gibt den Mitgliedstaaten erstmals die Möglichkeit zum Austritt. Dies entspricht den
bisherigen Beratungen des Konvents. Die Tatsache, dass gegebenenfalls Austrittsmodalitäten
verhandelt werden müssen, bedarf nicht der Erwähnung in der Verfassung.
TITEL XI
Art. 46 führt das Konventsverfahren als Regelverfahren für Verfassungsänderungen vor. Die
Zusammensetzung entspricht in etwa der Erklärung von Laeken, nur dass ein eingesetztes
Präsidium nicht vorgesehen ist. Es bleibt dem Konvent also selbst überlassen, ob und wen er
zum Präsidenten wählen will. Abs. 4 normiert, dass auch hier das völkerrechtliche
Einstimmigkeitsprinzip bei Vertragsänderungen weiterhin seine Gültigkeit hat. Dies war heiß
umstritten, weil zum Teil befürchtet wurde, dass Verfassungsänderungen dann insgesamt
unmöglich gemacht werden könnten, weil ein Konsens bei der großen Anzahl von
Mitgliedstaaten unwahrscheinlich sei. Diese Gefahr wurde aber letztlich in Kauf genommen,
weil nicht hier der Ansatzpunkt für ein Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten zu
sehen ist sondern vielmehr bei der verstärkten Zusammenarbeit.
Der Konvent wird in Zukunft gestärkt, weil eine Regierungskonferenz ebenso wenig
vorgesehen ist wie Änderungsmöglichkeiten durch den Europäischen Rat oder die
Mitgliedstaaten.
Autoren
Kádár, Zoltán
Lipovecz, Julia
Mraz, Agoston,
Politikwissenschaften
Gyürkés, Anita
Horváth, Bianka
Módis, Beatrix,
Rechtswissenschaften
Tóth, Marika,
ERASMUS
Moderation
Björn Sendel
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