BUDAPESTER ENTWURF FÜR EINE EUROPÄISCHE VERFASSUNG Juni 2003 Vorbemerkung Dieser Verfassungsenwurf, der an der Budapester Eötvös-Loránd-Universität entstanden ist, ist ein kleiner Beitrag aus einem Beitrittsland, der bereits in einer der alten EU-Amtssprache – auf deutsch - verfasst wurde. Er ist im Sinne der Erklärung von Laeken darauf gerichtet, die Union effizienter, transparenter und mit einer stärkeren demokratischen Legitimation zu gestalten. Dabei wird den politischen Realitäten Rechnung getragen, so dass bei aller Sympathie für die europäische Integration der Entwurf in allen Mitgliedstaaten akzeptabel sein soll. Im institutionellen Bereich bedeutet dies, dass der Entwurf einen ständigen Präsidenten des Europäischen Rates vorsieht, der außerhalb dieses Gremiums aber nur begrenzte Kompetenzen hat, ein Vorschlag der im Konflikt zwischen großen und kleinen Mitgliedstaaten kompromißfähig erscheint. Denn auch der Kommissionspräsident wird gestärkt, insbesondere dadurch, dass er seine Kommissare selbst aussuchen kann – einer von ihnen der Europäische Außenminister. Dieses neue Amt bedeutet die Verschmelzung der Ämter des Außenkommissars und des Hohen Vertreters für die GASP – aber unter der Ägide der Kommission. Die Diskussion um die Besetzung der Kommission wird so aus der Verfassungsdebatte herausgenommen, indem der Kommissionspräsidenten weder auf Vorschläge der Mitgliedstaaten beschränkt wird noch – von Verfassungs wegen – auf die Staatsangehörigkeit der Kommissare zu achten hat. Dies wird dem Wesen der Kommission, Motor und Hüterin der Verfassung zu sein, eher gerecht. Die Kommissare sind nicht dazu bestimmt, die Mitgliedstaaten zu vertreten. Dementsprechend ist es auch nach der Erweiterung möglich, mit einer Kommission von 20 oder weniger Kommissaren zu funktionieren. Weiter wird das Europäische Parlament an verschiedenen Stellen gestärkt. Bei der Flexibilitätsklausel bedarf es nunmehr statt Einstimmigkeit im Rat auch im Parlament einer 2/3 Mehrheit. Das bisherige Mitentscheidungsverfahren wird als Gesetzgebungsverfahren ebenso zur Regel wie die Beteiligung des Parlaments im gesamten Haushaltsverfahren. Zudem kommt dem Parlament die herausragende Stellung bei der Wahl des Kommissionspräsidenten zu. Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz wird der Rat auf seine Legislativ- und Kontrollfunktionen beschränkt, wovon der Bereich der GASP aber ausgenommen ist. Dies gilt auch für das Prinzip der Mehrheitsentscheidung, das im GASP-Bereich nicht weiterentwickelt werden soll. Mehrheitsentscheidungen im Rat werden nicht mehr nach den komplizierten „gewogenen” Stimmenverhältnissen stattfinden, wie sie noch in Nizza wieder ausgehandelt wurden. Vielmehr sieht dieser Entwurf für den Rat regelmäßig eine doppelte 2/3 Mehrheit (Mitgliedstaaten und Bevölkerung) vor. Diese Regelung würde auch nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten Bestand haben können. Die Ratspräsidentschaft rotiert weiter alle sechs Monate, doch verbleibt ein Mitgliedstaat jeweils ein Jahr im Vorsitz, so dass jeweils zwei Mitgliedstaaten den Vorsitz gleichzeitig innehaben. Dies soll eine stärkere Kontinuität im Rat zur Folge haben, ohne dass eine Rotation nur alle 25 Jahre stattfindet. Letztlich soll die Institution des Konvents Verfassungsrang erhalten und als verfassungsändernde Versammlung fungieren. Dieser Entwurf, der sich auf den ersten Teil der Verfassung beschränkt, ist Ergebnis einer siebenköpfigen Arbeitsgruppe an der Staats- und Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die zu einem Seminar zum Europäischen Konvent gehört. Dabei sind zwischen März und Mai 2003 jeweils drei Studenten der Politik- und der Rechtswissenschaften zusammengekommen sowie eine ERASMUS-Studentin aus Deutschland. Ziel war die Erarbeitung eines Verfassungsentwurfes, der dem Europäischen Rat in Saloniki vorgelegt werden könnte. Dabei wurden bei Titel I-III und V-VI bereits vorliegende Entwürfe des Präsidiums weiterentwickelt, auf die in der Begründung jeweils Bezug genommen wird. Berücksichtigt wurden auch zahlreiche Änderungsvorschläge des Plenums und die Arbeitsgruppenberichte des Konvents. Die Struktur orientiert sich am Vorschlag des Präsidiums vom Oktober 2002 (sog. „Gerippe”). Moderiert wurde die Arbeitsgruppe von einem DAAD-Fachlektor (Rechtswissenschaften). BUDAPESTER ENTWURF DES VERTRAGS ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA PRÄAMBEL DIE VÖLKER EUROPAS SIND ENTSCHLOSSEN, AUF DER GRUNDLAGE GEMEINSAMER WERTE EINE FRIEDLICHE ZUKUNFT ZU TEILEN, INDEM SIE SICH ZU EINER IMMER ENGEREN UNION VERBINDEN. IN DEM BEWUSSTSEIN IHRES GEISTIG-RELIGIÖSEN UND SITTLICHEN ERBES GRÜNDET SICH DIE UNION AUF DIE UNTEILBAREN UND UNIVERSELLEN WERTE DER WÜRDE DES MENSCHEN, DER FREIHEIT, DER GLEICHHEIT UND DER SOLIDARITÄT. SIE BERUHT AUF DEN GRUNDSÄTZEN DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT. SIE STELLT DIE PERSON IN DEN MITTELPUNKT IHRES HANDELNS, INDEM SIE DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT UND EINEN RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS BEGRÜNDET. DIE UNION TRÄGT ZUR ERHALTUNG UND ZUR ENTWICKLUNG DIESER GEMEINSAMEN WERTE UNTER ACHTUNG DER VIELFALT DER KULTUREN UND TRADITIONEN DER VÖLKER EUROPAS SOWIE DER NATIONALEN IDENTITÄT DER MITGLIEDSTAATEN UND DER ORGANISATION IHRER STAATLICHEN GEWALT AUF NATIONALER, REGIONALER UND LOKALER EBENE BEI. SIE IST BESTREBT, EINE AUSGEWOGENE UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG ZU FÖRDERN UND STELLT DEN FREIEN PERSONEN-, WAREN-, DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR SOWIE DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT SICHER. TITEL I: DEFINITION UND ZIELE DER UNION Artikel 1: Gründung der Union (1) Entsprechend dem Wunsch der Bürger und Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten, wird mit dieser Verfassung die Europäische Union, eine immer engere Union unter den Völkern Europas gegründet, in deren Rahmen die Politiken der Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt werden, und Kompetenzen im gemeinsamen Interesse ausgeübt werden. (2) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die gleichen Werte teilen, diese achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu fördern. Artikel 2: Werte der Union Die Union beruht auf den folgenden Werten: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte; diese Werte sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Union strebt eine friedliche Gesellschaft an, in der Toleranz, Gerechtigkeit und Solidarität herrschen. Artikel 3: Ziele der Union (1) Die Union hat das Ziel, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. (2) Die Union strebt ein Europa der nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und sozialer Gerechtigkeit an, mit einem freien Binnenmarkt und einer Wirtschafts- und Währungsunion, mit dem Ziel der Vollbeschäftigung und im Hinblick auf einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit und einen hohen Lebensstandard. Die Union fördert den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Gleichstellung von Frauen und Männern, den Umweltschutz und den sozialen Schutz und unterstützt den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt einschließlich der Weltraumforschung. Sie fördert die Solidarität zwischen den Generationen und zwischen den Staaten sowie die Chancengleichheit für alle. (3) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem ihre gemeinsamen Werte gefördert werden und der Reichtum ihrer kulturellen Vielfalt geachtet wird. (4) Indem die Union die Unabhängigkeit und die Interessen Europas verteidigt, bemüht sie sich, ihren Werten weltweit Geltung zu verschaffen. Sie leistet einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der Erde, zur Solidarität und gegenseitigen Achtung unter den Völkern, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Rechte der Kinder, zur strikten Einhaltung von auf internationaler Ebene eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen und zum Frieden zwischen den Staaten. Artikel 4: Rechtspersönlichkeit Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit. TITEL II: GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT Artikel 5: Grundrechte (1) Die Charta der Grundrechte ist integraler Bestandteil der Verfassung. Die Charta ist in einem dieser Verfassung beigefügten Protokoll wiedergegeben. (2) Die Union kann der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitreten. Der Beitritt zu dieser Konvention berührt nicht die in dieser Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union. (3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Artikel 6: Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Artikel 7: Die Unionsbürgerschaft (1) Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ohne diese zu ersetzen. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind vor dem Gesetz gleich. (2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in dieser Verfassung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats; genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates; haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, sich an den Bürgerbeauftragten der Union zu wenden sowie Schreiben in einer der Sprachen der Union an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu richten und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. (3) Die Ausübung dieser Rechte erfolgt im Rahmen der Bedingungen und Grenzen, die in dieser Verfassung und in den Bestimmungen zu ihrer Durchführung festgelegt sind. TITEL III: DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION Artikel 8: Grundprinzipien (1) Für die Abgrenzung und Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigungen, der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der loyalen Zusammenarbeit. (2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigungen wird die Union innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die ihr von der Verfassung zur Verwirklichung der in dieser niedergelegten Ziele zugewiesen werden. Alle der Union nicht durch die Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten. (3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene erreicht werden können. (4) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus. (5) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten die Mitgliedstaaten einander und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der sich aus der Verfassung ergebenden Aufgaben. Artikel 9: Anwendung der Grundprinzipien (1) Die Verfassung und das Recht, das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen von der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzt wird, haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. (2) Bei der Ausübung der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union wenden die Organe das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zur Verfassung an. Das in diesem Protokoll vorgesehene Verfahren gestattet es den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu achten (3) Bei der Ausübung der Zuständigkeiten der Union wenden die Organe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach demselben Protokoll an. (4) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder aus Handlungen der Organe der Union ergeben. (5) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erleichtern die Mitgliedstaaten der Union die Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der Verfassung gefährden könnten. Die Union verhält sich den Mitgliedstaaten gegenüber loyal. (6) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, die mit deren grundlegenden Struktur und den wesentlichen Aufgaben eines Staates - insbesondere seiner politischen und verfassungsrechtlichen Struktur einschließlich der Organisation der staatlichen Behörden auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene – zusammenhängt. Artikel 10: Arten von Zuständigkeiten (1) Weist die Verfassung der Union eine ausschließliche Zuständigkeit für einen bestimmten Bereich zu, so kann nur diese gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur dann tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt worden sind. (2) Weist die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich eine Zuständigkeit zu, die sie mit den Mitgliedstaaten zu teilen hat, so haben die Union und die Mitgliedstaaten die Befugnis, in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig zu werden und rechtlich verbindliche Rechtsakte zu erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit nur wahr, sofern und soweit die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (3) In bestimmten Bereichen hat die Union unter in der Verfassung genannten Bedingungen die Zuständigkeit für die Durchführung von Maßnahmen zur Koordinierung, Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, ohne dass hierdurch eine Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt. (4) Die Union verfügt über die Zuständigkeit für die Erarbeitung und Verwirklichung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik. (5) Die Union macht von ihren Zuständigkeiten Gebrauch, um die in Teil II der Verfassung festgelegten Politiken gemäß den dort für die einzelnen Bereiche vorgesehenen speziellen Bestimmungen durchzuführen. Artikel 11: Ausschließliche Zuständigkeiten (1) Die Union verfügt über eine ausschließliche Zuständigkeit für die Gewährleistung eines freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und für die Festlegung von Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt sowie in folgenden Bereichen: Zollunion . gemeinsame Handelspolitik Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik. (2) Die Union verfügt über eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss eines internationalen Übereinkommens, wenn dieser Abschluss in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, erforderlich ist, um der Union die Ausübung ihrer Zuständigkeit auf interner Ebene zu ermöglichen oder einen internen Rechtsakt der Union berührt. Artikel 12: Geteilte Zuständigkeiten (1) Die Union verfügt über eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, wenn ihr die Verfassung eine Zuständigkeit zuweist, die nicht die in den Artikeln 11 und 15 genannten Bereiche betrifft. (2) Der Umfang der geteilten Zuständigkeiten der Union ergibt sich aus den Bestimmungen des Teils II. (3) Die Mitgliedstaaten können ihre Zuständigkeit in einem Bereich geteilter Zuständigkeit dann ausüben, wenn die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder nicht mehr ausübt. (4) Eine zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit liegt in folgenden Hauptbereichen vor: Binnenmarkt . Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Fischerei Verkehr transeuropäische Netze Energie Sozialpolitik wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt UmweltGesundheitswesen und Verbraucherschutz. (5) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt ist die Union für die Durchführung von Maßnahmen - insbesondere von Programmen - zuständig, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit zur Folge haben könnte, dass den Mitgliedstaaten die Ausübung ihrer Zuständigkeiten verwehrt ist. (6) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe ist die Union für die Durchführung von Maßnahmen und die Gestaltung einer gemeinsamen Politik zuständig, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit zur Folge haben könnte, dass den Mitgliedstaaten die Ausübung ihrer Zuständigkeiten verwehrt ist. Artikel 13: Unterstützende Maßnahmen (1) Die Union kann Koordinierungs-, Ergänzungs- oder Unterstützungsmaßnahmen ergreifen. Der Umfang dieser Zuständigkeit ergibt sich aus den Bestimmungen des Teils II. (2) Unterstützende Maßnahmen können in folgenden Bereichen durchgeführt werden: Beschäftigung . Industrie allgemeine und berufliche Bildung und Jugend Kultur Sport Katastrophenschutz (3) Die Union koordiniert die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Feststellung der Grundzüge dieser Politiken. (4) Die rechtsverbindlichen Rechtsakte, die von der Union aufgrund der speziellen, in Teil II für diese Bereiche vorgesehenen Bestimmungen erlassen werden, schließen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ein. Artikel 14: Flexibilitätsklausel (1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in Teil II festgelegten Politik erforderlich, um eines der Ziele dieser Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments mit 2/3 Mehrheit die geeigneten Vorschriften. (2) Die Kommission macht die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 9 auf die Vorschläge aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen. (3) Aufgrund des vorliegenden Artikels erlassene Bestimmungen dürfen keinerlei Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen einschließen, in denen eine solche Harmonisierung von der Verfassung ausgeschlossen wird. TITEL IV: INSTITUTIONEN DER UNION Artikel 15: Allgemeines (1) Die Union besitzt einen einheitlichen institutionellen Rahmen, welcher die Kohärenz und die Kontinuität der Politiken und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Union sicherstellt. (2) Die der Union zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe und Institutionen wahrgenommen.: Europäischer Rat Europäisches Parlament Rat Kommission Gerichtshof Rechnungshof Europäische Zentralbank (3) Jedes Organ und jede Institution handelt im Rahmen der ihr in diesem Vertrag jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten und nach Maßgabe der für die einzelnen Bereiche darin vorgesehenen Verfahren, Bedingungen und Zwecke.Sie haben die Pflicht, eine offene, effiziente und unaufwendige Verwaltung sicherzustellen und zu fördern. Sie verhalten sich untereinander gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. (4) Das Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt. Artikel 16: Der Europäische Rat (1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest. (2) Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Außenminister unterstützt. Der Präsident der Kommission besitzt kein Stimmrecht. (3) Der Europäische Rat wählt mit qualifizierter Mehrheit entsprechend Art. 18 Abs. 2 seinen hauptamtlichen Vorsitzenden (Hoher Vertreter der Europäischen Union) für einen Zeitraum von 2 ½ Jahren mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl. Der Vorsitzende des Europäischen Rates bereitet dessen Sitzungen vor, führt den Vorsitz, leitet dessen Arbeiten und wacht über die Umsetzung der Beschlüsse. Er besitzt das volle Stimmrecht. Der Vorsitzendevertritt die Union auf internationaler Ebene, unbeschadet der Kompetenzen der Kommission. Artikel 17: Das Europäische Parlament (1) Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Union zusammengeschlossenen Staaten. Die Mitglieder des Parlaments werden in einem einheitlichen europäischen Verfahren in allgemeiner und unmittelbarer Wahl für einen Zeitraum von 5 Jahren gewählt. (2) Das Europäische Parlament ist grundsätzlich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens an der Rechtssetzung beteiligt. Es übt gemeinsam mit dem Rat die legislative Gewalt aus. (3) Das Europäische Parlament kann mittels einfacher Mehrheit die Kommission auffordern, Initiativen auszuarbeiten. Diese muss daraufhin innerhalb von 3 Monaten dem Europäischen Parlament die Initiative vorlegen. (4) Das Europäische Parlament kann durch Beschluss von einem Viertel seiner Mitglieder Untersuchungsausschüsse bilden. (5) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium. Die Amtszeit des Präsidenten und des Präsidiums beträgt zweieinhalb Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl. (6) Das Europäische Parlament ist befugt gegenüber der Kommission oder einzelnen Kommissaren mittels 2/3 Mehrheit einen Misstrauensantrag zu stellen. Eine neue Kommission muss binnen 6 Monaten, einzelne Kommissare binnen 3 Monaten ernannt werden. Bis zur Ernennung ihrer Nachfolger werden die laufenden Geschäfte fortgeführt. Kommt keine Neuernennung zustande, so ist ein Vermittlungsausschuss einzuberufen. Artikel 18: Der Rat der Europäischen Union (1) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaates verbindlich zu handeln. (2) Der Rat ist befugt gemeinsam mit dem Parlament im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Rechtsakte zu erlassen. Der Rat entscheidet grundsätzlich mit einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder, welche 2/3 der europäischen Bevölkerung repräsentieren (qualifizierte Mehrheit), es sei denn, diese Verfassung bestimmt etwas anderes. (3) Der Vorsitz im Rat wird von zwei Mitgliedstaaten für ein Jahr wahrgenommen. Es gilt das Rotationsprinzip, nach welchem alle 6 Monate ein Mitgliedstaat abgewechselt wird. Die Reihenfolge wird im Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Artikel 19: Die Kommission (1) Die Kommission besteht aus maximal 20 Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen. (2) Die Kommission besitzt das ausschließliche Initiativrecht. Sie ist allein verantwortlich für den Vollzug der vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Rechtsakte und kontrolliert sowie überwacht die Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Beschlüsse des Rates. (3) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, schlägt mit qualifizierter Mehrheit eine Persönlichkeit vor, die sich zur Wahl zum Präsidenten der Kommission stellt. Das Europäische Parlament wählt den Präsidenten mittels einer 2/3 Mehrheit. Der gewählte Präsident bestimmt andere Persönlichkeiten, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt. Die designierte Kommission wird daraufhin als Kollektiv vom Europäischen Parlament mittels der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder bestätigt. Der Kommissionspräsident ernennt daraufhin die einzelnen Kommissare, die er auch entlassen kann. (4) Der Europäische Außenminister, der gleichzeitig auch ein Vizepräsident der Kommission ist, wird im selben Verfahren vom Präsidenten der Kommission bestimmt und entlassen. Er ist zuständig für die operative europäische Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Sinne von Artikel 28 und 29. (5) Die Mitglieder der Kommission werden für eine Amtszeit von 5 Jahren benannt. Artikel 20: Der Europäische Gerichtshof (1) Der Europäische Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in der Europäischen Union. Er sichert im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieser Verfassung sowie aufgrund dieser ergangenen Rechtsakte. Er wird durch ein Gericht Erster Instanz unterstützt. (2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Auf einstimmigen Antrag des Gerichtshofes kann die Anzahl der Richter erhöht werden. (3) Der Gerichtshof tagt in Kammern von je 3 oder 5 Richtern oder als Plenum entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Regeln. Der Europäische Gerichtshof wird von 10 Generalanwälten unterstützt. Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. (4) Die Richter und Generalanwälte werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat in einfacher Mehrheit und auf Vorschlag der Mitgliedstaaten für eine Amtszeit von 6 Jahren gewählt. Die einmalige Wiederernennung ist zulässig. (5) Der Europäische Gerichtshof und das Gericht Erster Instanz sind zuständig für Klagen, die von einer Institution der Union oder einer Regierung oder eines Parlamentes eines Mitgliedstaates aufgrund Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieser Verfassung oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauch vorgebracht werden. Jeder Unionsbürger kann vor dem Europaeischen Gerichtshof oder dem Gericht Erster Instanz wegen der Verletzung seiner Grundrechte durch Organe oder Institutionen der Union klagen. (6) Der Europäische Gerichtshof und das Gericht Erster Instanz sind berechtigt Vorabentscheidungen zu treffen, einen Rechtsakt der Union aufzuheben, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, Schadensersatzansprüchen statt zu geben und Bußen, Auflagen und Zwangsgelder festzusetzen. Artikel 21: Der Europäische Rechnungshof (1) Der Europäische Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Europäischen Union wahr. (2) Die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes werden nach der Benennung durch den Europäischen Rat aufgrund der Vorschläge der Mitgliedstaaten vom Europäischen Parlament mit einfacher Mehrheit auf 4 Jahre gewählt. Der Rechnungshof besteht aus 15 Mitgliedern. Zu Mitgliedern des Europäischen Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Artikel 22: Die Europäische Zentralbank (1) Die Europäische Zentralbank legt die Geldpolitik der Union fest und führt sie aus. Sie unterstützt dabei die Wirtschaftspolitik der Europäischen Union. (2) Das höchste Gremium der Europäischen Zentralbank ist der EZB-Rat. Dieser besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken. (3) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Direktoriums werden vom Rat benannt und durch das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder für eine einmalige Amtszeit von 6 Jahren gewählt. TITEL V: AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION Artikel 23: Die Rechtsinstrumente der Union (1) Die Union übt die Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung übertragen werden, gemäß den Bestimmungen des Teils II im Wege der folgenden Rechtsinstrumente aus: europäisches Gesetz, europäisches Rahmengesetz, europäische Verordnung, europäische Entscheidung, Empfehlungen und Stellungnahmen. Das europäische Gesetz ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Das europäische Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Die europäische Verordnung ist ein allgemein gültiger Rechtsakt ohne Gesetzgebungscharakter, sie dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und bestimmter Einzelvorschriften der Verfassung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die europäische Entscheidung ist ein Rechtsakt ohne Gesetzgebungscharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich ist. Ist sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so ist sie nur für diese verbindlich. Die Empfehlungen und die Stellungnahmen, die von den Organen angenommen werden, sind rechtlich nicht verbindlich. (2) Werden das Europäische Parlament und der Rat mit einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt befasst, so nehmen sie davon Abstand, Rechtsakte anzunehmen, die in der Verfassung nicht vorgesehen sind. Artikel 24: Gesetzgebungsakte Gesetze und Rahmengesetze werden auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam nach den in Artikel „X” (II. Teil der Verfassung) festgelegten Modalitäten des Gesetzgebungsverfahrens erlassen. Gelingt es den beiden Organen nicht, sich zu einigen, so kommt der betreffende Rechtsakt nicht zustande. Für die in Artikel „Y” (GASP) und in Artikel „Z” (frühere dritte Säule) genannten Fälle gelten besondere Vorschriften. Artikel 25: Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter Der Rat, die Kommission sowie die Europäische Zentralbank erlassen europäische Verordnungen oder europäische Entscheidungen in den Fällen, die in den Artikeln 27 und 28 genannt werden, sowie in den Fällen, die in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen sind. Artikel 26: Delegierte Verordnungen (1) In den europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Verordnungen zur näheren ausführung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzes oder eines Rahmengesetzes zu erlassen. In den Gesetzen und Rahmengesetzen werden Ziele, Inhalt, Tragweite und Dauer der Übertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Vorschriften für einen Bereich können nicht Gegenstand einer Übertragung sein. Sie sind dem Gesetz oder dem Rahmengesetz vorbehalten. (2) Im Gesetz oder im Rahmengesetz wird ausdrücklich festgelegt, unter welchen Bedingungen die Übertragung zu Anwendung gelangt, wobei eine oder mehrere der folgenden Möglichkeiten in Betracht kommen: Das Europäische Parlament oder der Rat können beschließen, die Übertragung zu widerrufen. Die delegierte Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb der im Gesetz oder im Rahmengesetz festgelegten Frist Einwände erheben. Die Bestimmungen der delegierten Verordnung werden nach Ablauf einer im Gesetz oder im Rahmengesetz festgelegten Frist unwirksam. Ihre Geltungsdauer kann auf Vorschlag der Kommission durch eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates verlängert werden. Für die Zwecke des vorstehenden Unterabsatzes beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 27: Durchführungsrechtsakte (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle innerstaatlichen rechtlichen Maßnahmen, die zur Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte der Union erforderlich sind. (2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der rechtlich bindenden Rechtsakte der Union, so können in diesen Rechtsakten der Kommission in den in Artikel Y (GASP) und Z (Polizei und Strafjustiz) des zweiten Teils genannten Fällen dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden. (3) Für die Durchführungsrechtsakte der Union können vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und vom Parlament nach Stellungnahme der Kommission Kontrollmodalitäten festgelegt werden. (4) Die Durchführungsrechtsakte der Union erhalten die Form von europäischen Durchführungsverordnungen oder europäischen Durchführungsentscheidungen. Art. 28 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Abs. 1 Die Mitgliedstaaten unterstützen die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Aufgaben, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auch die Fortentwicklung hin zu einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsunion mit ausgewogenen zivilen und militärischen Fähigkeiten gehört. Es besteht die Möglichkeit zu einer verstärkten Zusammenarbeit. Abs. 2 Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Rat der Europäischen Union gestaltet diese Politik nach Maßgabe von Teil II der Verfassung. Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gehört und über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten. Abs. 3 Der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union treffen die erforderlichen Entscheidungen nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Abs. 4 Diese Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Außenminister und von den Mitgliedstaaten mit den auf einzelstaatlicher und auf Unionsebene verfügbaren Mitteln umgesetzt. Abs. 5 Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Rat der Europäischen Union sowie im Europäischen Rat zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Bevor ein Mitgliedstaat auf internationaler Ebene eine Maßnahme ergreift oder eine Verpflichtung eingeht, die die Interessen der Union berühren könnte, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union oder im Europäischen Rat sowie den Europäischen Außenminister. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Abs. 6 Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nehmen der Europäische Rat und der Rat der Europäischen Union außer in den in Teil II der Verfassung vorgesehenen Fällen Entscheidungen einstimmig an. Sie beschließen auf Vorschlag eines Mitgliedstaates oder des Europäischen Außenministers oder auf gemeinsamen Vorschlag des Europäischen Außenministers und der Kommission. Abs. 7 Der Europäische Rat kann einstimmig entscheiden, dass der Rat der Europäischen Union in anderen als den in Teil II der Verfassung genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Art. 29 Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik Abs. 1 Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst eine verstärkte Integration bei Streitkräften und Rüstung, einschließlich der Bündelung von Fähigkeiten und Arbeitsteilung mit dem Ziel integrierter Streitkräfte und eine Europäische Rüstungspolitik. Es besteht die Möglichkeit zu einer verstärkten Zusammenarbeit. Abs. 2 Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat einstimmig eine entsprechende Entscheidung gefasst hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, eine solche Entscheidung gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Abs. 3 Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten. Die Union achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Abs. 4 Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik kann im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen bei Missionen zur Wahrung des Friedens und zur Stärkung der internationalen Sicherheit außerhalb der Union eingesetzt werden. Abs. 5 Die Mitgliedstaaten stellen für die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik militärische und zivile Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Abs. 6 Entscheidungen über die Durchführung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Entscheidungen über die Einleitung einer Mission gemäß diesem Artikel, werden vom Rat der Europäischen Union einstimmig auf Vorschlag des Europäischen Außenministers oder eines Mitgliedstaates gefasst. Der Europäischen Außenminister kann den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union - gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission - vorschlagen. Abs. 7 Der Rat der Europäischen Union kann einstimmig die Durchführung einer Mission im Rahmen der Union einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen. Diese Mission wird nach Maßgabe von Teil II der Verfassung durchgeführt. Abs. 8 Solange keine Entscheidung des Rates der Europäischen Union gemäß Absatz 2 ergangen ist, wird im Rahmen der Union eine engere Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Verteidigung aufgenommen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit leisten im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines an dieser Zusammenarbeit beteiligten Staates die anderen beteiligten Staaten alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Die Teilnahmemodalitäten und die praktischen Modalitäten sowie die dieser Zusammenarbeit eigenen Beschlussfassungsverfahren sind in Teil II der Verfassung verankert. Abs. 9 Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gehört; es wird regelmäßig über die Entwicklung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unterrichtet. Artikel 30: Die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (1) Die Union gewährleistet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Annahme von Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen insbesondere die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den im zweiten Teil der Verfassung aufgeführten Bereichen einander angenähert werden sollen, durch eine Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen, durch eine operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie sie in Teil II der Verfassung vorgesehen ist. (2) Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen können ein Viertel der Mitgliedstaaten gemeinsam ein Initiativrecht ausüben. Artikel 31: Gemeinsame Grundsätze für die Rechtsakte der Union (1) Wird die Art des Rechtsakts von der Verfassung nicht ausdrücklich vorgegeben, so beschließen die Organe unter Einhaltung der geltenden Verfahren von Fall zu Fall nach den in Artikel 8 genannten Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, welche Art von Rechtsakt anzunehmen ist. (2) Europäische Gesetze, europäische Rahmengesetze, europäische Verordnungen und europäische Entscheidungen sind zu begründen und nehmen auf die in dieser Verfassung vorgesehenen Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug. Artikel 32: Veröffentlichung und Inkrafttreten (1) Die europäischen Gesetze und die europäischen Rahmengesetze werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und von den Präsidenten des Rates unterzeichnet, soweit sie nach dem Gesetzgebungsverfahren angenommen wurden. Ansonsten werden sie vom Präsidenten des Rates unterzeichnet. Die europäischen Gesetze und die europäischen Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem in dem Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Die europäischen Verordnungen der Kommission oder des Rates und die europäischen Entscheidungen, die an keinen bestimmten Adressaten oder an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem in der Verordnung oder Entscheidung festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (3) Die anderen Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam. TITEL VI: DAS DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION Artikel 33: Grundsatz der demokratischen Gleichheit Der Arbeitsweise der Union liegt der Grundsatz der Gleichheit der Bürger zugrunde. Die Bürger genießen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe der Union. Artikel 34: Transparenz der Arbeit der Organe der Union (1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit. (2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; gleiches gilt auch für den Rat und die Sitzungen der Ausschüsse des Parlaments, wenn sie über Gesetzgebungsvorschläge beraten. (3) Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten – gleich, in welcher Form sie erzeugt werden – des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie der von diesen Organen geschaffenen Agenturen und Einrichtungen. (4) Die allgemeinen Grundsätze, die Bedingungen und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem Gesetzgebungsverfahren festgelegt. (5) Die unter Absatz 2 fallenden Organe, Agenturen oder Einrichtungen legen jeweils in ihrer Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest. Artikel 35: Grundsatz der partizipatorischen Demokratie (1) Jeder Bürger hat das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. (2) Die Organe der Union geben den Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten zu allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. (3) Die Organe der Union pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft. (4) Die Bürger der Union haben das Recht, auch die Stellungnahmen der repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft, die im Dialog abgefasst worden sind, kennen zu lernen. Dieses Recht kann durch ein europäisches Gesetz eingeschränkt werden. Artikel 36: Politische Parteien auf europäischer Ebene Politische Parteien auf europäischer Ebene sind ein wichtiger Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, auch ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. Artikel 37: Achtung der Kirchen und der weltanschaulichen Gemeinschaften (1) Die Europäische Union pflegt mit den Kirchen, religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen regelmäßigen Dialog. (2) Die Union achtet den Status, den Kirchen, religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen und beeinträchtigt diesen nicht. Artikel 38: Die Europäischen Bürgerbeauftragten (1) Es wird ein Allgemeiner Bürgerbeauftragter ernannt, der Beschwerden über Missstände in den Organen der Union entgegennimmt, untersucht und darüber öffentlich Bericht erstattet. Er kann auch auf Grundlage eines europäischen Gesetzes von Amts wegen tätig werden. (2) Zum Schutz personenbezogener Daten wird ein weiterer Bürgerbeauftragter (Europäischer Datenschutzbeauftragter) mit den gleichen Rechten ernannt, der die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union sowie der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, prüft. (3) Beide Bürgerbeauftragten werden aufgrund einer Vorschlagsliste des Rates vom Europäischen Parlament auf 6 Jahren gewählt und sind beiden Organen verantwortlich. TITEL VII: DIE FINANZEN DER UNION Artikel 39: Die Finanzmittel der Union (1) Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert. (2) Die Bestimmungen über das System der Eigenmittel unter anderem die Regelung einer europäischen Umsatzsteuer (Europasteuer) der Union wird in einem europäischen Gesetz geregelt (3) Die Feststellung des Gesamtsteuersatzes geschieht in den Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Union kann jedoch Rahmenwerte bestimmen. Artikel 40: Die Haushalts- und Finanzgrundsätze (1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union werden gemäß den Bestimmungen von Teil II der Verfassung für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. (2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Artikel 41: Das Haushaltsverfahren der Union (1) Der Haushaltsplan wird für ein Haushaltsjahr durch ein Gesetz gemäß Artikel 24 bewilligt. (2) Der Haushaltsplan der Union wird unter Einhaltung der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau aufgestellt. TITEL VIII: DIE UNION UND IHRE NACHBARN Artikel 42 Zwischen der Union und den Nachbarstaaten kann ein Vertrag über besondere Beziehungen geschlossen werden. TITEL IX: DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION Artikel 43 Beitritt zur Union (1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die - ihre Werte gem. Art. 2 teilen und sie gemeinsam umsetzen möchten; - die Grundrechte gem. Art. 5 respektieren; - die Bereitschaft und die Fähigkeit besitzen, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu übernehmen und anzuwenden. (2) Das Beitrittsverfahren der neuen Mitgliedstaaten beginnt auf Grund eines Antrags, der an die Kommission gerichtet werden soll. Die Kommission soll den Antrag veröffentlichen. (3) Auf Vorschlag der Kommission entscheiden der Rat und das Parlament gemeinsam über den Beitrittsantrag. Daraufhin tritt die Kommission in Beitrittsverhandlungen mit dem antragstellenden Staat ein. Der so ausgehandelte Beitrittsvertrag wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten unterzeichnet und bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie der Ratifizierung nach den jeweiligen verfassungsmäßigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Artikel 44 Aussetzung der mit der Unionszugehörigkeit verbundenen Rechte (1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 2 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen. (2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 2 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. (3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind. (5) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. (5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder Artikel 45 Austritt aus der Union Jeder Mitgliedstaat hat das Recht auf freiwilligen Austritt aus der Union. TITEL X: ÄNDERUNGEN DER VERFASSUNG Artikel 46: Verfahren der Verfassungsänderung (1) Für Änderungen dieser Verfassung ist ein Konvent einzuberufen. (2) Der Konvent soll sich zusammensetzen aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Europäischen Rates bzw. deren Vertretern, einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des Europäischen Parlamentes, zwei Vertretern der Kommission und jeweils zwei Vertretern der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten. Bewerberländer werden in vollem Umfang an den Beratungen des Konvents beteiligt, können jedoch einen Konsens nicht verhindern. Die Mitglieder des Konvents können sich nur dann durch Stellvertreter ersetzen lassen, wenn sie nicht anwesend sind, wobei die Stellvertreter in derselben Weise benannt werden wie die Mitglieder. (3) Der Konvent soll auf Beschluss von zwei Organen der Europäischen Union einberufen werden, namentlich des Europaeischen Rates, des Europäischen Parlamentes, des Rates oder der Kommission, welche mit je 2/3 ihrer Mitglieder beschließen. (4) Ist der Konvent zu einem Beschluss gekommen, ist der resultierende Änderungsvorschlag durch einstimmigen Beschluss des Rates den Mitgliedstaaten zur Ratifizierung vorzulegen. Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften PRÄAMBEL Jede Verfassung braucht ein Vorwort, in der die grundlegenden Gedanken, der Sinn der ganzen Verfassung betont wird, um die Grundidee zu fundieren. Der EG-Vertrag und auch der EU Vertrag haben einen ähnlichen Teil. Die Arbeitsgruppe Grundrechtscharta des Europäischen Konvents hat in ihrem Schlussbericht dem Plenum empfohlen, die Präambel der Charta als Vorwort für die ganze Verfassung zu verwenden, weil es der Bedeutung der Europäischen Union am besten gerecht wird. Hier sind nur die ersten drei Absätze der Präambel der Charta übernommen worden, weil die weiteren Absätze sich auf den Sinn und auf die Aufgabe der Charta konzentrieren und deshalb am Anfang der Verfassung zu Missverständnissen führen würden. Es stand zur Debatte, ob wir in der Präambel Bezug auf Gott nehmen sollten, aber nach der Meinung der Mehrheit, ist die Wortwahl der Chartapräambel (geistig-religiöses und sittliches Erbe) leichter akzeptabel für die nichtgläubigen EU-Bürger. Es stellt klar, dass das Erbe, das die Europäer zusammenhält nicht nur mit Gott im Zusammenhang steht. TITEL I Art.1 Abs.1 Nach langer Debatte hat sich unsere Gruppe entschieden, dass die Gründer der Union nicht die Völker und die Staaten, sondern die Bürger und die Staaten sein sollten. Damit möchten wir zwei Dinge zum Ausdruck bringen. Zum einen, dass nicht nur größere Menschengruppen sondern auch die einzelne Bürger Subjekte dieser Abkommen sind, die Rechte und Pflichten gegenüber der Union haben - auch ohne die Vermittlung der Mitgliedstaaten. Zum anderen ist es sehr wichtig, den Unterschied zwischen Staat und Volk klarzumachen, also dass die Staatsbürger eines Staates gegebenenfalls zu mehreren Völkern gehören können. Die Union hat seit Maastricht den Namen „die Europäische Union“, was von den Bürgern und Politikern bereits akzeptiert wurde. Deswegen besteht keinerlei Anlass für Veränderungen. Der andere Grund für die Beibehaltung ist, dass der Begriff Europäische Union neutral genug ist, so dass ihn auch Föderalisten und Intergouvernementalisten akzeptieren können. Wir haben lange darüber diskutiert, ob der Begriff „eine immer engere Union der Völker Europas“ in der Verfassung stehen soll. Wir hatten sowohl Proargumente als auch Argumente dagegen. Das Hauptargument der Gegner lautete, dieser Begriff würde bedeuten, dass die Entwicklung der Union auf jeden Fall in die Richtung einer weiteren Vergemeinschaftung gehen solle. So könnten keine Rückschritte gemacht werden, auch nicht, wenn es viel effizienter wäre, Zuständigkeiten an die Mitgliedstaaten rückzuübertragen. Diejenigen, die für die Beibehaltung des Begriffs eintraten, hoben hervor, dass dieser Begriff nicht die Vertiefung, sondern die Erweiterung der Union, also die effiziente Zusammenarbeit von immer mehr Mitgliedstaaten symbolisiert. Die Mehrheit der Gruppe hat sich dem angeschlossen. Eine ebenso umstrittene Frage ist, ob man den Begriff „in föderaler Weise“ benutzen sollte oder nicht. Das wurde auch von den föderal orientierten Mitgliedern der Gruppe abgelehnt, da die Aufnahme dieses Begriffes keine Auswirkungen hin zu einer föderalen Struktur hätte. (ex-) Abs. 2 Unsere Gruppe hat sich entschieden diesen Absatz des Präsidiumsentwurfes zu streichen, weil dieser Aspekt im Artikel 9 Absatz 6 komplett wiederholt wird, und systematisch gesehen dort den besseren Platz hat. Abs.2 (neu) Unserer Meinung nach war der Begriff „Völker“ in diesem Absatz überflüssig, da es nicht ausschlaggebend ist, dass Völker gemeinsame Werte teilen. Es ist relevant, ob die Staaten diese Werte teilen, weil sie ihre Anwendung fördern sollen. Zudem spricht man von den Werten der Union, nicht von den Werten ihrer Völker. Art.2 Entspricht dem Präsidiumsentwurf. Unsere Gruppe hat lange darüber debattiert, ob die Liste der in diesem Absatz aufgezählten Werte mit einigen anderen, zum Beispiel mit dem Wert der Gleichheit ergänzt werden sollte. Nach Meinung der Gruppenmehrheit könnte man eine lange Reihe von solchen Werten auflisten, die die Mitgliedstaaten teilen. Aber in diesem Absatz sollte man auch im Hinblick auf Titel X nur die wichtigsten festlegen. So sind wir dabei geblieben, diesen Absatz nicht zu verändern. (ex-) Art.3. Abs.5 Diesen Absatz aus dem Präsidiumsentwurf haben wir gestrichen, weil er die Grundprinzipien der begrenzten Einzelermächtigung und der Verhältnissmässigkeit lediglich wiederholt und deshalb überflüssig ist. TITEL II Art.5 Abs.1 Unsere Gruppe hat sich entschieden, die Charta in der Form eines Protokolls der Verfassung beizufügen. Die Idee, die Charta im Zweiten Teil der Verfassung wiederzugeben haben wir sofort fallen lassen, weil Grundrechte nichts unter den Politiken der Union zu suchen haben. Am besten würde es dem Wert der Charta entsprechen, wenn wir sie am Anfang der Verfassung wiedergeben würden. Dann aber würde die Verfassung zu lang und zu unübersichtlich sein. Unsere Gruppe entschied sich für den Kompromissvorschlag, die Charta in der Form eines Protokolls der Verfassung beizufügen. TITEL III (ex-) Art.10 Abs.3 Wir haben diesen Absatz gestrichen, weil der Inhalt sich mit dem Inhalt der Artikel 15 Absatz 1 und 2 deckt. Es besteht keine Notwendigkeit, die Zuständigkeit der Union für die Koordinierung des Wirtschaftspolitik besonders hervorzuheben, wenn dies im Rahmen der Unterstützenden Maßnahmen bereits schon geregelt ist. Die Absätze 4 und 5 waren aus redaktionellen Gründen zu tauschen, weil die Unterstützenden Maßnahmen einen tiefergreifenden Eingriff in das Leben der Mitgliedstaaten bedeutet als die Erarbeitung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Art.11 Abs.1 Die Gruppe hat darüber lange debattiert, ob solche Politiken die zurzeit schon fast ganz vergemeinschaftet sind oder vergemeinschaftet werden sollten (z.B.: Wettbewerbspolitik, Asylpolitik, Landwirtschaftspolitik), zu dieser Aufzählung gehören sollten. Die Gruppe hat sich letztlich entschieden, die ausschließlichen Kompetenzen nicht zu erweitern. (ex- ) Art. 13 Abs.1 Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik ist keine selbstständige Zuständigkeit, sondern gehört wegen seines Inhalts zu den Unterstützenden Maßnahmen. Deshalb haben wir diesen Absatz gestrichen, und den Artikel 13 Abs. 3 (neu) dementsprechend geändert. (vgl. zu [ex-]Art. 10 Abs. 3) (ex-) Art. 14 Angesichts von Art. 10 Abs. 4 halten wir diesen Absatz an dieser Stelle für überflüssig. Die speziellen Rechtsinstrumente der GASP regeln wir unter den Abschnitt Rechtsinstrumenten und die detaillierte Regelung dieses Politikbereichs wird im zweiten Teil der Verfassung vorgenommen. Art. 13 Abs.2 Auf Grund des bei (ex-)Artikel 13 ausgeführten Gedanken hat unsere Gruppe die Wirtschaftspolitik in die Liste der Bereiche aufgenommen, in denen Unterstützende Maßnahmen durchgeführt werden können.. Abs.3 Der (ex-) Artikel 13 Absatz 1 wurde auf Grund der oben schon genannten Gründe in diesen Absatz implantiert. Art. 14Abs.1 (neu) Die schnelle Entwicklung der Union ist nicht zuletzt der Tatsache zu verdanken, dass die Union – wenn es nötig war – auch ohne konkrete Einzelermächtigung, Rechtsakte erlassen konnte. Die beste Methode, die Kompetenzen der Mitgliedstaaten zu schützen, wäre aber nicht, die Anwendung der Flexibilitätsklausel an einen einstimmigen Ratsbeschluss zu binden und damit diese Entwicklungsmethode angesichts der Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten enorm zu beschränken. Unsere Gruppe hat besprochen, wie der Missbrauch dieser Flexibilitätsklausel ausgeschlossen werden könnte. Wir hatten zwei Lösungsvorschläge die sich darin unterschieden, dass die erste die Qualifizierte Mehrheit der Stimmen im Rat und noch dazu eine Zustimmung des EP mit 2/3-Mehrheit bestimmte die zweite aber eine Dreiviertelmehrheit im Rat vorsah. Unsere Gruppe hat sich für die erste Variante entschieden, damit weder das Fortschreiten des Integrationsprozesses, noch die Kompetenzen der Mitgliedstaaten gefährdet werden. TITEL IV Art. 16: Art. 16 belässt dem Europäischen Rat seine bisherigen Aufgaben. Er bekommt jedoch einen ständigen Präsidenten, der nach außen hin repräsentative Aufgaben im Rahmen der Europäischen Union wahrnimmt. Er soll aber vor allem die Arbeit eines 25-köpfigen Europäischen Rates koordinieren und dessen Politik nach außen tragen. Dabei wird in Kauf genommen, dass er auf dem Gebiet der Außenvertretung auch mit dem Europäischen Außenminister in einem gesunden Konkurrenzverhältnis stehen kann. Diese Konstellation soll es letztlich allen Mitgliedstaaten ermöglichen, der neuen Verfassung zuzustimmen. Art. 17: Der erste Streitpunkt innerhalb der Gruppe ergab sich bereits bei Absatz 1 dieses Artikels. Wir waren uns zunächst uneinig, ob wir dem Parlament eine feste Anzahl an Mitgliedern vorgeben sollten, wobei nach Diskussionen die Zahl 736 in die engere Auswahl gekommen wäre. Schließlich entschlossen wir uns aber doch dafür, keine Zahl festzulegen, weil dies auch eine Festlegung der Sitzverteilung mit sich gebracht hätte. Um die Verfassung im ersten Teil nicht mit Einzelheiten zu überfrachten, wurde zwar ein einheitliches europäisches Verfahren festgeschrieben, die genauere Zusammensetzung soll jedoch in einem Protokoll angefügt werden. Dies unterstützt zudem unsere Entscheidung für eine kurze, allgemeinere Formulierung der Verfassung. Zudem fand es allgemeine Zustimmung, dass Wahlen im Europäischen Parlament auch in länderübergreifenden Wahlkreisen stattfinden sollen. Dies müsste ebenfalls im Protokoll enthalten sein. Zudem entschieden wir uns für eine Trennung von Exekutive und Legislative, so dass der Rat und das Parlament legislative Organe im Rahmen der Gesetzgebung sind (Absatz II). Um aber nicht völlig von der Kommission abhängig zu sein, gaben wir dem Europäischen Parlament das Recht, Initiativen seitens der Kommission einzufordern (Absatz III). Sollte die Kommission einer Aufforderung des EP nicht nachkommen, hat dieses die Möglichkeit, vor dem EuGH zu klagen. Weiterhin soll das EP befugt sein, nicht nur gegenüber der gesamten Kommission einen Misstrauensantrag zu stellen, sondern auch gegenüber einzelnen Kommissaren (Absatz VI). Dies ist wichtig im Hinblick auf die Effizienz der Kommission. Zudem soll es die Macht des Kommissionspräsidenten beschränken, der auch den Europäischen Außenminister bestimmen darf. Damit soll eine Kontrolle und politischer Ausgleich stattfinden. Art. 18: Beim Rat der EU gab es zunächst zwei Modelle: entweder sollten alle Ratsformationen festgeschrieben werden, wobei der Allgemeine Rat, der Rat der Außenbeziehungen und der Rat für Wirtschaft einen Vorsitz nach dem Rotationsprinzip erhalten sollten und die anderen Formationen feste Präsidenten. Zum anderen wurde angedacht, keine Formationen festzuschreiben und den Vorsitz von zwei Präsidenten für 6 Monate besetzen zu lassen, um die gleichwertige Bedeutung eines jeden Mitgliedstaates zu betonen. Geleitet haben uns die Grundsätze von Effizienz und Kontinuität, wobei wir uns nach geraumer Debatte dafür entschieden, keine Ratsformationen festzulegen und den Vorsitz zwei Mitgliedstaaten für ein Jahr mit halbjährlicher Rotation zu übergeben. Die Ratsformationen sollen so festgelegt werden wie bisher, d.h. aus der Notwendigkeit bzw. aus der Satzung des Rates hervorgehen, um den nationalen Interessen so gerecht wie möglich zu werden. Art. 19: Für die Kommission war von Anfang an angedacht, ihre Mitgliederzahl bei 20 zu belassen, um eine Funktionsfähigkeit gewährleisten zu können. Einige Gruppenmitglieder wollten sie sogar noch auf 12 senken, wobei sich die Gruppe aber dagegen entschieden hat. Dabei ist uns allen bewusst, dass nicht alle Mitgliedstaaten Kommissare entsenden werden. Jedoch können den Kommissaren Sekretäre zur Seite gestellt werden, die diese Mitgliedstaaten entsenden sollen, die keinen Kommissar stellen. Die Staatsbürgerschaft des Kommissars soll ohnehin keine Rolle mehr spielen, schließlich vertritt die Kommission die Interessen der gesamten Union. Der Kommissionspräsident kann daher auch Kommissare gleicher Staatsangehörigkeit auswählen, muss hierbei nur auf ihre Qualifikation achten. Wenn ein Proporz nach Mitgliedstaaten weiterhin politisch gewollt ist, muss er nicht in dieser Verfassung festgelegt werden. Die politische Sensibilität des Kommissionspräsidenten, ggf. unterstützt durch die Kontrollmöglichkeiten des Europäischen Parlaments (Ablehnung der Kommission, Misstrauensantrag) dürften ausreichend sein. Unserem Modell der Trennung der Gewalten folgend, soll die Kommission das Exekutivorgan der Europäischen Union sein (Absatz II). Das einzige Mitglied der Kommission, welches von einem Organ der EU benannt werden soll, ist der Präsident der Kommission. Seine Aufgabe von größtem politischen Gewicht ist die Bestimmung der weiteren Kommissare, welche er frei auswählen kann. Er muss dabei ebenso nicht auf die Vorschläge der Mitgliedstaaten eingehen (Absatz III). Dies gilt auch für den Europäischen Außenminister. Er soll die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU „nach innen koordinieren“. Dabei soll er eng mit dem Hohen Vertreter des Europäischen Rates zusammenarbeiten. Art. 20: Entsprechend dem wachsendem Aufgaben- bzw. Arbeitspensum des EuGH soll die Richterzahl immer an der Zahl der Mitgliedstaaten gebunden sein. Zudem würde die Wahl der Richter dem Parlament zu dessen weiteren Stärkung übertragen. Art. 21 und 22: Beide Artikel folgen unserem Leitsatz von einer knappen, überschaubaren und verständlichen Verfassung. Näheres zu diesen Organen sowie zum Europäischen Gerichtshof und dem Gericht Erster Instanz ist in den jeweiligen Satzungen der Organe enthalten. TITEL V Anmerkungen zu den Artikeln 23-27, sowie 31-32: Bei den Artikeln 23-27 werden fast alle Vorschläge des Präsidiums, die im wesentlichen auf der Vorarbeit der Amato-Arbeitsgruppe „Vereinfachung” beruhen, übernommen. Allerdings bleibt es bei uns auch bei der Idee, dass die „Entscheidung” in den GASP-Bereich integriert wird, so dass die Einführung einer Entscheidung ohne Adressaten sinnvoll ist. Ansonsten gibt es einige sprachliche Verbesserungen. Lediglich die Absätze 2 und 3 des Artikels 24 entfallen, da nach unserem Entwurf für den Rat keine alleinige Gesetzgebungsbefugnis vorgesehen ist (ex-Abs. 2) und der Öffentlichkeitsgrundsatz in Art. 34 Abs. 2 gefaßt wurde. Art. 30 Abs. 1 entspricht dem Präsidiumsentwurf und beschreibt nur den Status Quo im Bereich der dritten Säule. Die wenig konkrete Einbeziehung der nationalen Parlamente, wie sie im Präsidiumsentwurf vorgesehen war, halten wir für entbehrlich. Dafür wurde das konkrete Initiativrecht der Mitgliedstaaten bereits in den ersten Teil übernommen. In Artikel 31 wurde der Grundsatz der Subsidiarität als zusätzliche Richtschnur für die Wahl der Art des Rechtsaktes eingefügt. Die Aufnahme der Beistandsklausel (ex-Artikel 32) in den Verfassungstext haben wir deshalb problematisch gefunden, weil es im Völkerrecht bis jetzt an einer einheitlichen Definition über die terroristischen Bedrohung oder den Terroranschlag fehlt und eine klare Trennung von polizeilichen und militärischen Aufgaben nicht bestehen würde. Zu den Artikeln 28 und 29 (GASP): Art. 28 Abs. 1: Da im Titel III der Artikel über GASP-Zuständigkeiten weggelassen wurde, sollte im Artikel 28 vor allem eine Definition der GASP gegeben werden, die der Regelung des EUV entspricht. Der erste Satz übernimmt unverändert Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 EUV. In Absatz 2 wird auf die Aufgabe des Europäischen Rates als Impulsgeber eingegangen. Der Absatz beschreibt des Weiteren die zentrale Rolle des Rates bei der Gestaltung der GASP anhand der vom Europäischen Rat festgelegten Leitlinien. Die Einzelheiten sind in Teil II der Verfassung beschrieben. In Absatz 3 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Zeichen der "Vereinfachung" der Rechtsinstrumente die Instrumente der GASP, gemeinsame Aktionen, gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Strategie durch "Entscheidungen" ersetzt wurden, um die Zahl der Rechtsinstrumente zu reduzieren. Der Entwurf wurde durch die Anhörung des Parlamentes in der Gestaltung der GASP-Politik ergänzt, weil das Europäische Parlament in unserer Konzeption mehr Einfluss erhält. Absatz 4: Die GASP wird vom Europäischen Außenminister umgesetzt, dessen Aufgaben in Titel IV beschrieben werden. Der Minister kann im Rahmen seiner GASP-Aufgaben vom Rat und vom Europäischen Rat beauftragt werden, auf internationaler Ebene im Namen der Union zu handeln. Er vertritt die Positionen der Union und führt den Dialog mit Drittländern und internationalen Organisationen. Die Mitgliedstaaten sind ebenfalls gehalten, sich an die im Bereich der GASP gefassten Entscheidungen zu halten und diese umzusetzen. Dies geschieht unter Rückgriff auf die ihnen auf einzelstaatlicher Ebene zur Verfügung stehenden Mittel. In Absatz 5 wird die Bedeutung der systematischen Zusammenarbeit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten hervorgehoben. Dies sind wesentliche Aspekte der GASP-Tätigkeiten, weil sie zur Konvergenz der Standpunkte zwischen den Mitgliedstaaten und zur Stärkung des politischen Willens, der erforderlich ist, um zu gemeinsamen Maßnahmen und Standpunkten zu gelangen, beitragen. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung und Abstimmung wurde gegenüber dem EU-Vertrag verstärkt; dort heißt es: "Artikel 16: Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt." Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch. Dieser Satz wurde aus dem Entwurf entlassen, da Absatz 1 schon auf die mitgliedstaatliche Solidarität entsprechend hinweist. In Absatz 6 werden das Beschlussfassungsverfahren, bei dem Einstimmigkeit - abgesehen von einigen wichtigen Ausnahmen - weiterhin die Regel sein soll und das Initiativrecht das sich der Europäische Außenminister - allein oder gemeinsam mit der Kommission und die Mitgliedstaaten teilen - behandelt. Absatz 7 entspricht dem Präsidiumsentwurf. Mehrheitsentscheidungen werden im GASPBereich so in nur einem ganz begrenzten Rahmen eingeführt. Art. 29 In Absatz 2 wird Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 EUV paraphrasiert, in dem auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Verteidigung Bezug genommen wird. Die Aussagekraft des zweiten Satzes dieses Unterabsatzes wurde jedoch verstärkt. Die gemeinsame Verteidigung wird darin als logische Folge der gemeinsamen Verteidigungspolitik gesehen und stellt somit ein Ziel dieser Politik dar, das erreicht wird, wenn der Europäische Rat einstimmig einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Absatz 3 wurde unmittelbar aus Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV übernommen, wobei spezifiziert wurde, dass die Politik im Sinne dieses Artikels weder die jeweilige einschlägige einzelstaatliche Politik der Mitgliedstaaten noch die von manchen Staaten im Rahmen des Washingtoner Vertrags eingegangenen Verpflichtungen präjudiziert. Absatz 6 stellt das Verfahren dar, nach dem Entscheidungen über die Durchführung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik getroffen werden. Das Initiativrecht des Europäischen Außenministers ist vorgesehen. Die Kommission verfügt im Bereich der Verteidigung über kein Initiativrecht. Was den Rückgriff auf die militärischen Fähigkeiten oder die Instrumente der Union betrifft, so kann der Minister aufgrund seiner Zuständigkeiten für die GASP vorschlagen, auf die militärischen, zivilen und diplomatischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zurückzugreifen; gemeinsam mit der Kommission kann er auch die Inanspruchnahme anderer Instrumente der Union vorschlagen. Nach Absatz 7 kann eine engere Zusammenarbeit zur Ausführung einer ganz bestimmten Mission aufgenommen werden, wenn sich nicht alle Staaten an der Durchführung einer Operation beteiligen wollen. Die Entscheidung über die Einleitung einer Operation, ihr Ziel, ihre Tragweite sowie ihre allgemeinen Durchführungsmodalitäten würde vom Rat (gemäß Absatz 6 dieses Artikels) einstimmig gefasst, wodurch sie zu einer EU-Operation würde. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass bestimmte Staaten zwar mit der Einleitung der Operation einverstanden sind, jedoch nicht den Wunsch haben bzw. nicht über ausreichende oder angemessene Fähigkeiten verfügen, um sie durchzuführen. In diesem Fall hätten die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Operation im Einklang mit den Bestimmungen dieses Absatzes durchzuführen. Welche Modalitäten gelten, wenn eine Gruppe von Mitgliedstaaten eine Operation im Einklang mit diesem Absatz durchführt, ist in Teil II der Verfassung festgelegt. Mit Absatz 8 wird eine engere Zusammenarbeit eingeführt, die es den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, gestattet, die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung gemäß Artikel V des Brüsseler Vertrags im Rahmen der Union zu übernehmen. Im Falle eines Beschlusses des Europäischen Rates gemäß Absatz 2, durch den eine gemeinsame Verteidigung eingeführt wird, wird dieser Absatz hinfällig. Mit Absatz 9 wird sichergestellt, dass das Europäische Parlament im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gehört und unterrichtet wird. Weitere Aspekte wie die Rolle des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees bzw. der Sonderbeauftragten wurden nicht aufgegriffen, da die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik als Teil der GASP gilt und die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 28 somit auch für sie gelten. TITEL VI Artikel 34 entspricht Artikel 36 im Entwurf des Präsidiums. Die Eingliederung der Ausschüsse des Parlaments in Absatz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass auch in diesen Ausschüssen im Gesetzgebungsverfahren wichtige Arbeit durchgeführt wird, die für die Durchschaubarkeit des demokratischen Prozesses wichtig ist. Artikel 35 entspricht Artikel 34 im Entwurf des Präsidiums. In Absatz 4 wird auch das Recht auf Zugang zu Stellungnahmen der Dialogpartner der Organe genannt. Es bedeutet die Erweiterung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten, geregelt in Artikel 42 der Grundrechtscharta und dadurch die der Partizipationsmöglichkeiten der Bürger, denen die Möglichkeit gegeben wird, auch sog. „Lobby“-Tätigkeiten nachzuvollziehen. Artikel 36: Es scheint begründet zu sein, die Regelung der Parteien auf europäischer Ebene gleich nach dem Grundsatz des Dialoges mit Verbänden und Zivilgesellschaft zu nennen. Der Artikel lehnt sich an 191 EGV an, mit der Einschiebung des Wortes „auch” (ein europäisches Bewusstsein herauszubilden). Was als Partei auf europäischer Ebene genannt wird, hat unsere Gruppe erörtert. Der Vorschlag, dass jede in einem der Mitgliedstaaten eingetragene Partei als Partei auf europäischer Ebene gelte, wurde abgelehnt, weil dadurch nicht ausreichend gesichert wäre, dass sich eine solche Partei auch auf europäischer Ebene betätigt. Artikel 37 ist inhaltlich dem Entwurf des Präsidiums ähnlich. Der Artikel wurde in der Gruppe heftig diskutiert. Einige Mitglieder wollten den ganzen Artikel streichen. Die Mehrheit hat entschieden, dass die Achtung des Status von weltanschaulichen Gemeinschaften ebenso erscheinen soll, auch wenn dieser Rechtsbegriff nur im Text der dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 11 vorkommt und seine Bedeutung unklar ist. Klargestellt sollte sein, dass die Union alle Weltanschauungen grundsätzlich als gleichwertig erachtet. Artikel 38: Anstatt der parallelen Regelung in der Verfassung zu dem in Artikel 8 der Grundrechtscharta festgelegten Grundrechtes (Schutz personenbezogener Daten) empfiehlt sich die Errichtung einer unabhängigen und selbständigen Kontrollinstanz. Die Bürgerbeauftragten haben nicht nur eine Kontrollfunktionen bei Anzeigen von Verstößen, sondern können auch vom Amts wegen tätig werden. TITEL VII Artikel 39: Die Mehrheit hat es abgelehnt, dass über die Eigenmittel in der Union einstimmig entschieden wird, wie bislang in Art. 269 EGV geregelt. Anstatt dessen soll ein europäisches Gesetz die Eigenmittel regeln. Das wäre ein fast revolutionärer Schritt, wobei aber zunächst zu erwarten ist, dass hier in der Praxis weiter im Konsens der Mitgliedstaaten entschieden werden wird. Zu beachten ist, dass die Europasteuer nicht eine direkte Steuer ist, sondern nur ein gewisser Prozentsatz der Umsatzsteuer in den Mitgliedstaaten, der aber den Bürgern als „Europasteuer“ kenntlich gemacht werden soll. Absatz 3 bewahrt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regelung ihres Steuerniveaus. Es gibt aber auch die Möglichkeit zur Begrenzung dieser Freiheit. Art.40 Abs. 2 entspricht Art. 268 Unterabsatz 3 EGV. Die Unterscheidung in obligatorische und nicht-obligatorische Maßnahmen wird in Art. 41 Abs. 1 aufgehoben. Das Parlament wird insofern am gesamten Haushaltsverfahren einheitlich beteiligt. Die Details der Haushaltsplanaufstellung sind nicht im ersten Teil der Verfassung zu regeln. TITEL X Art. 43 Abs. 1 entspricht dem Status Quo. Lediglich der Bezug auf Art. 5 wird zur Aufwertung der Grundrechtscharta eingefügt. In Abs. 2 und Abs. 3 ist die verbindliche Rolle der Kommission als Verhandlungsführerin gestärkt, da eine Verhandlung von Beitrittskandidaten mit allen Mitgliedstaaten wegen der hohen Anzahl schwierig erscheint. Art. 44 entspricht dem bisherigen Art. 7 EUV. Vorschläge, diese Vorschrift in der Verfassung zu vereinfachen und Details in einem europäischen Gesetz zu regeln, sind wegen des massiven Eingriffs in die Mitgliedsrechte der Staaten nicht angenommen worden. Art. 45 gibt den Mitgliedstaaten erstmals die Möglichkeit zum Austritt. Dies entspricht den bisherigen Beratungen des Konvents. Die Tatsache, dass gegebenenfalls Austrittsmodalitäten verhandelt werden müssen, bedarf nicht der Erwähnung in der Verfassung. TITEL XI Art. 46 führt das Konventsverfahren als Regelverfahren für Verfassungsänderungen vor. Die Zusammensetzung entspricht in etwa der Erklärung von Laeken, nur dass ein eingesetztes Präsidium nicht vorgesehen ist. Es bleibt dem Konvent also selbst überlassen, ob und wen er zum Präsidenten wählen will. Abs. 4 normiert, dass auch hier das völkerrechtliche Einstimmigkeitsprinzip bei Vertragsänderungen weiterhin seine Gültigkeit hat. Dies war heiß umstritten, weil zum Teil befürchtet wurde, dass Verfassungsänderungen dann insgesamt unmöglich gemacht werden könnten, weil ein Konsens bei der großen Anzahl von Mitgliedstaaten unwahrscheinlich sei. Diese Gefahr wurde aber letztlich in Kauf genommen, weil nicht hier der Ansatzpunkt für ein Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten zu sehen ist sondern vielmehr bei der verstärkten Zusammenarbeit. Der Konvent wird in Zukunft gestärkt, weil eine Regierungskonferenz ebenso wenig vorgesehen ist wie Änderungsmöglichkeiten durch den Europäischen Rat oder die Mitgliedstaaten. Autoren Kádár, Zoltán Lipovecz, Julia Mraz, Agoston, Politikwissenschaften Gyürkés, Anita Horváth, Bianka Módis, Beatrix, Rechtswissenschaften Tóth, Marika, ERASMUS Moderation Björn Sendel