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J/00/3
Tätigkeiten des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften
Woche vom 24. Bis 28. Januar 2000
I.
URTEILE
Gerichtshof
Rs. C-190/98
Volker Graf / Filzmoser Maschinenbau GmbH
Freizügigkeit
Verb. Rs. C-104/89 und C-37/90
J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann / Rat der
Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Landwirtschaft
Rs. C-8/98
Dansommer A/S / Andreas Götz
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen
Rs. C-23/98
Staatssecretaris van Financiën / J. Heerma
Steuerrecht
Rs. C-164/98 P
DIR International Film Srl u. a. / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Kultur
Gericht
Rs. T-86/98
Dimitrios Gouloussis / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Beamtenstatut
Verb. Rs. T-194/97 und T-83/98
Eugénio Branco, Ld.² / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Sozialpolitik
Rs. T-256/97
Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) / Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Institutionelles Recht
II.
SCHLUSSANTRÄGE
Rs. C-276/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik
Rs. C-358/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Irland
Rs. C-359/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Vereinigtes Königreich
Rs. C-408/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich der Niederlande
Rs. C-156/98
Bundesrepublik Deutschland / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rs. C-260/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Hellenische Republik
Rs. C-352/98 P
Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm SA und Jean-Jacques Goupil / Kommission der
Europäischen Gemeinschaften
Rs. C-443/98
Unilever Italia SpA / Central Food SpA
Rs. C-87/99
Patrick Zurstrassen / Großherzogtum Luxemburg (Administration des contributions directes)
Rs. C-195/98
Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst / Republik Österreich
Rs. C-301/98
K. V. S. International BV / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij
Rs. C-384/98
D/W
Rs. C-441/97 P
Wirtschaftsvereinigung Stahl, Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Staal BV /
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rs. C-1/98 P
British Steel Plc / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rs. C-425/98
Marca Mode CV / Adidas AG und Adidas Benelux BV
III.
NEUE RECHTSSACHEN
Gerichtshof
IV.
MITTEILUNG
NEUE ZITIERWEISE DER ARTIKEL DER VERTRÄGE
25
1.
URTEILE
Gerichtshof
Rs. C-190/98
Volker Graf / Filzmoser Maschinenbau GmbH
Freizügigkeit
27. Januar 2000
Vorabentscheidung
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer · Abfertigung (Kündigungsabfindung) · Verweigerung bei
Kündigung des Arbeitsvertrags durch einen Arbeitnehmer, der eine unselbständige Tätigkeit in
einem anderen Mitgliedstaat ausüben will”
(Plenum)
Das Oberlandesgericht Linz hat mit Beschluß vom 15. April 1998 eine Frage nach der
Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem deutschen Staatsangehörigen Volker
Graf (Kläger) und der Filzmoser Maschinenbau GmbH (Beklagte) mit Sitz in Wels (Österreich)
wegen deren Weigerung, dem Kläger die von diesem gemäß § 23 des Angestelltengesetzes
(AngG) beanspruchte Abfertigung (Kündigungsabfindung) zu zahlen, nachdem er den
Arbeitsvertrag mit der Beklagten gekündigt hatte, um in Deutschland eine Arbeit aufzunehmen.
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 29. Februar 1996 den am 3. August 1992 mit der
Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag, um nach Deutschland überzusiedeln und dort ab 1. Mai
1996 eine neue Beschäftigung aufzunehmen.
Die Beklagte weigerte sich unter Berufung auf § 23 Absatz 7 AngG, dem Kläger die von diesem
nach § 23 Absatz 1 AngG geforderte Abfertigung in Höhe von zwei Monatsentgelten zu zahlen.
Der Kläger verklagte daraufhin seinen ehemaligen Arbeitgeber beim Landesgericht Wels auf
Zahlung der Abfertigung. Er machte insbesondere geltend, daß § 23 Absatz 7 AngG gegen
Artikel 48 EG-Vertrag verstoße.
Das Landesgericht Wels wies die Klage mit Urteil vom 4. Februar 1998 ab.
Der Kläger legte gegen das Urteil des Landesgerichts Wels Berufung beim Oberlandesgericht
Linz ein.
Das Oberlandesgericht Linz hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
Nach Auffassung des Gerichtshofes geht die Frage des vorlegenden Gerichts dahin, ob Artikel
48 EG-Vertrag einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitnehmer, der sein
Arbeitsverhältnis selbst kündigt, um in einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige
Tätigkeit auszuüben, keinen Anspruch auf eine Abfertigung hat, während einem Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsverhältnis endet, ohne daß er selbst diese Beendigung herbeigeführt oder zu
vertreten hat, eine derartige Abfertigung zusteht.
Der Gerichtshof stellt fest, daß eine Regelung wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht,
unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anwendbar ist.
Des weiteren versagt sie den Abfertigungsanspruch jedem Arbeitnehmer, der den Arbeitsvertrag
selbst beendet, um eine unselbständige Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen,
unabhängig davon, ob dieser seinen Sitz in demselben Mitgliedstaat wie der vorige Arbeitgeber
oder in einem anderen Mitgliedstaat hat. Deshalb läßt sich nicht sagen, daß die Regelung
ausländische Arbeitnehmer in stärkerem Maße berührt als inländische und deshalb vor allem die
ersteren zu benachteiligen droht.
Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige ist eindeutig nicht geeignet, den
Arbeitnehmer daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um
eine unselbständige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben, denn der
Abfertigungsanspruch hängt nicht von der Entscheidung des Arbeitnehmers ab, ob er bei seinem
derzeitigen Arbeitgeber bleibt oder nicht, sondern von einem zukünftigen hypothetischen
Ereignis, nämlich einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die der Arbeitnehmer
selbst weder herbeigeführt noch zu vertreten hat.
Ein derartiges Ereignis wäre jedoch zu ungewiß und wirkte zu indirekt, als daß eine Regelung,
die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer selbst ausdrücklich
nicht dieselbe Rechtsfolge knüpft wie an eine Beendigung, die er weder herbeigeführt noch zu
vertreten hat, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnte.
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
„Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht einer nationalen Regelung
nicht entgegen, nach der ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, um in
einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige Tätigkeit auszuüben, keinen Anspruch auf
eine Abfertigung (Kündigungsabfindung) hat, während einem Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis endet, ohne daß er selbst diese Beendigung herbeigeführt oder zu vertreten
hat, eine derartige Abfertigung zusteht.”
Generalanwalt N. Fennelly hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom
16. September 1999 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:
„Eine nationale Vorschrift, die einem Arbeitnehmer, der sein Beschäftigungsverhältnis freiwillig
beendet, eine Vergünstigung verweigert, die er erhalten hätte, wenn er entlassen worden wäre
oder seine Beschäftigung aus schwerwiegenden Gründen beendet hätte, bildet keine nach Artikel
48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verbotene Beschränkung der Freizügigkeit
der Arbeitnehmer, wenn die Anwendung dieser nationalen Vorschrift keineswegs davon abhängt,
daß der Arbeitnehmer tatsächlich sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, um eine Beschäftigung in
einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen.”
Verb. Rs. C-104/89 und C-37/90
J. M. Mulder, W. H. Brinkhoff, J. M. M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann / Rat
der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Landwirtschaft
27. Januar 2000
„Zusätzliche Abgabe für Milch · Außervertragliche Haftung · Ersatz und Ermittlung des
Schadens”
(Sechste Kammer)
Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 (im folgenden: Zwischenurteil) in den vorliegenden
verbundenen Rechtssachen hat der Gerichtshof die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch
den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zum
Ersatz des Schadens verurteilt, den die Kläger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr.
857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der
Kommission vom 16. Mai 1984 ergänzten Fassung insoweit erlitten haben, als diese
Verordnungen keine Zuteilung einer repräsentativen Referenzmenge an die Erzeuger vorsahen,
die während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres in Erfüllung
einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977
eingegangenen Verpflichtung keine Milch geliefert hatten.
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, daß die geschuldeten Schadensersatzbeträge in der
Rechtssache C-104/89 mit 8 % pro Jahr und in der Rechtssache C-37/90 mit 7 % pro Jahr vom
Tag der Verkündung des Zwischenurteils an zu verzinsen sind. Im übrigen sind die Klagen
abgewiesen worden.
Nach den Nummern 4 und 5 des Tenors des Zwischenurteils hatten die Parteien dem Gerichtshof
binnen zwölf Monaten ab Verkündung des Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge
sie sich geeinigt hatten, oder, falls eine Einigung nicht erzielt werden sollte, dem Gerichtshof
binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen. Die Kostenentscheidung blieb
vorbehalten.
Im Anschluß an dieses Zwischenurteil haben die Parteien Verhandlungen über die
Schadensbemessung geführt. Diese sind innerhalb der gesetzten Frist ergebnislos geblieben.
I · Zu den Anträgen der Parteien und den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens
In der Rechtssache C-104/89 haben die Kläger in ihrer Klageschrift als Schadensersatz folgende
Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr bis zur Zahlung und
vorbehaltlich zukünftiger Schäden gefordert:
·
für Herrn Mulder
533 937 NLG,
·
für Herrn Brinkhoff
288 473 NLG,
·
für Herrn Muskens
448 099 NLG,
·
für Herrn Twijnstra
787 366 NLG.
Die Kommission stützt sich, soweit wie möglich, bei der Bestimmung der Höhe des von den
Klägern erlittenen Schadens auf deren individuelle Lage und vertritt die Auffassung, daß sich
dieser Schaden wie folgt beziffert:
·
für Herrn Mulder
50 579, 15 NL G,
·
für Herrn Brinkhoff
109 675 ,55 NL G,
·
für Herrn Muskens
120 090 ,83 NL G,
·
für Herrn Twijnstra
137 299,2 0 NLG.
In seiner Klageschrift hat der Kläger beantragt, Rat und Kommission als Gesamtschuldner zu
Schadensersatz in Höhe von 52 652 DM zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 7 % pro Jahr
ab Klageerhebung zu verurteilen. In seiner Erwiderung hat er beantragt, den beklagten Organen
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission ist mit der Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 239 DM an den Kläger
einverstanden; hilfsweise erklärt sie, sich einer Entschädigung nach der Verordnung Nr. 2187/93
nicht widersetzen zu wollen.
Nach Anhörung der Parteien am 20. Mai 1996 hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 12. Juli
1996 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige hat sein
Gutachten am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht. Das
Sachverständigengutachten erstreckt sich auf die Schätzung des den Klägern entgangenen
Gewinns und auf die Bestimmung der einzelnen Faktoren der Schadensberechnung, die
Gegenstand der Fragen des Gerichtshofes gewesen sind.
III · Zur Begründetheit in beiden Rechtssachen
A · Zur Berechnung des entgangenen Gewinns nach dem Zwischenurteil
Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der in beiden Rechtssachen zu ersetzende Schaden nach dem
Zwischenurteil dem den Klägern im Laufe des Entschädigungszeitraums tatsächlich entgangenen
Gewinn entspricht.
Der entgangene Gewinn besteht nach Randnummer 26 des Zwischenurteils aus der Differenz
zwischen den Einkünften, die die Kläger bei normalem Lauf der Dinge aus den Milchlieferungen
erzielt hätten, die sie getätigt hätten, wenn sie während des Zeitraums zwischen dem 1. April
1984, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84, und dem 29. März 1989, dem Tag
des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989, die
Referenzmengen erhalten hätten, die ihnen zustanden (im folgenden: hypothetische Einkünfte),
und den Einkünften, die sie aus ihren während dieses Zeitraums außerhalb einer Referenzmenge
getätigten Milchlieferungen tatsächlich erzielt haben, zuzüglich der Einkünfte, die sie während
desselben Zeitraums aus eventuellen Substitutionstätigkeiten erzielt haben oder hätten erzielen
können (im folgenden: Alternativeinkünfte oder Ersatzeinkünfte).
B · Zu den für den Ersatz des Schadens der Kläger geltenden Grundsätzen
Eine solche auf individuelle und konkrete Daten gestützte Schadensberechnung stößt im
vorliegenden Fall aber auf strukturelle und faktische Hindernisse, die sowohl die hypothetischen
als auch die Alternativeinkünfte betreffen.
Wie aus dem Zwischenurteil hervorgeht, sind die Einkünfte, die die Kläger bei gewöhnlichem
Lauf der Dinge aus Milchlieferungen erzielt hätten · d. h. wenn sie eine den ihnen zustehenden
Referenzmengen entsprechende Milcherzeugung gehabt hätten ·, Einkünfte hypothetischer Art.
Ihrem Wesen nach können sie folglich nur durch den Rückgriff auf statistische Werte ermittelt
werden, die · wie es das Zwischenurteil vorschreibt · einem repräsentativem Betrieb der Art
entsprechen, wie ihn die Kläger besitzen.
1. Zur Berechnungsweise
Wegen dieser Schwierigkeiten haben die Parteien sich auf die für die Berechnung des
entgangenen Gewinns maßgeblichen Grundsätze geeinigt.
Die Kläger · mit Ausnahme des Klägers in der Rechtssache C-37/90 · haben sich letztlich mit
dem Rückgriff auf durchschnittliche Alternativeinkünfte einverstanden erklärt, die nach
Maßgabe der drei Produktionsfaktoren berechnet werden, die durch die Unterbrechung der
Milcherzeugung freigeworden sind und die für andere wirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt
werden können, nämlich Kapital, Grund und Boden und Arbeit.
2. Zu den Statistiken
Die Parteien haben sich auch über die Quellen für die in beiden Rechtssachen maßgeblichen
Zahlen und Daten verständigt. Letztlich sind sie mit denjenigen einverstanden, die für die von
dem Sachverständigen durchgeführten Berechnungen verwendet worden sind. Die Statistiken
sowie die zugrundegelegten Zahlen und Daten rühren von den zuständigen einschlägig
spezialisierten staatlichen Stellen her. Es handelt sich in der Rechtssache C-104/89 um das
Landbouw Economisch Instituut (im folgenden: LEI) und in der Rechtssache C-37/90 im
wesentlichen um die Landwirtschaftskammer Hannover.
Da sowohl die hypothetischen als auch die anderweitigen Einkünfte, die auf der Grundlage
statistischer Werte bestimmt werden, nur die durchschnittliche Lage von Betrieben wiedergeben,
zu denen die der Kläger gehören, läßt sich indes mit Hilfe tatsächlicher Zahlen, soweit diese
verfügbar sind, ein genaueres Bild von der individuellen Lage jedes einzelnen Klägers machen.
Zu unterstreichen ist, daß in den vorliegenden Rechtssachen der entgangene Gewinn sich nicht
aus einer einfachen mathematischen Berechnung ergibt, sondern das Ergebnis einer Bewertung
und Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Daten ist. Der Gerichtshof hat insoweit
wirtschaftliche Tätigkeiten zu bewerten, die zum großen Teil hypothetischen Charakter besitzen.
Er verfügt daher wie die nationalen Gerichte über einen weiten Beurteilungsspielraum sowohl in
bezug auf die maßgeblichen statistischen Daten und Werte als auch vor allem in bezug auf die
Verwendung dieser Daten und Werte bei der Berechnung und Bemessung des Schadens.
3. Zur Beweislast
Besteht keine Einigkeit über die tatsächlichen Daten und die Schadenspositionen, ist es in beiden
Rechtssachen Sache der Kläger, zum einen den Eintritt des Schadens sowie zum anderen die
Schadenspositionen und den Umfang des Schadens zu beweisen. Da der Eintritt eines Schadens
im vorliegenden Fall durch das Zwischenurteil festgestellt worden ist, sind die Kläger jedoch nur
verpflichtet, die einzelnen Schadenspositionen und den Umfang des Schadens nachzuweisen.
Soweit die beklagten Organe die von den Klägern vorgelegten Daten und Zahlen bestreiten,
genügt es nicht, daß sie die Existenz dieser Daten oder die Richtigkeit dieser Zahlen leugnen. Sie
haben insbesondere ihre Einwände zu substantiieren.
Außerdem spielt das Sachverständigengutachten wegen der im wesentlichen „hypothetischen”
Berechnungen des entgangenen Gewinns eine ausschlaggebende Rolle, wenn keine der Parteien
in der Lage ist, den Beweis für die Richtigkeit der Daten oder Zahlen zu erbringen, auf die sie
sich beruft, und wenn diese streitig sind.
IV · Zur Begründetheit in der Rechtssache C-104/89
Im Hinblick auf die Länge des Urteils wird auf die Randnummern 85 · 262 verwiesen.
V · Zur Begründetheit in der Rechtssache C-37/90
Im Hinblick auf die Länge des Urteils wird auf die Randnummern 263 · 360 verwiesen.
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt und entschieden:
„· in der Rechtssache C-104/89:
1.
2.
3.
4.
5.
a)
Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Mulder
eine Entschädigung in Höhe von 555 818 NLG zu zahlen.
b)
Dieser Betrag ist mit 1,85 % jährlich seit dem 1. Oktober 1984 bis zum Tag der
Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c)
Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 %
jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
a)
Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem
Kläger Brinkhoff eine Entschädigung in Höhe von 362 383 NLG zu zahlen.
b)
Dieser Betrag ist mit 1,85 % jährlich seit dem 5. Mai 1984 bis zum Tag der
Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c)
Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 %
jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
a)
Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem
Kläger Muskens eine Entschädigung in Höhe von 324 914 NLG zu zahlen.
b)
Dieser Betrag ist mit 1,85 % jährlich seit dem 22. November 1984 bis zum Tag
der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c)
Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 %
jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
a)
Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem
Kläger Twijnstra eine Entschädigung in Höhe von 579 570 NLG zu zahlen.
b)
Dieser Betrag ist mit 1,85 % jährlich seit dem 10. April 1985 bis zum Tag der
Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c)
Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 %
jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen. in der Rechtssache C37/90:
a)
Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem
Kläger eine Entschädigung in Höhe von 17 411 DM zu zahlen.
b)
Dieser Betrag ist mit 1,5 % jährlich seit dem 20. November 1984 bis zum Tag
der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c)
Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 7 %
jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen. in beiden Rechtssachen:
6.
Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
7.
Der Rat und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten und als
Gesamtschuldner 90 % der Kosten der Kläger mit Ausnahme der Kosten des
vom Gerichtshof angeordneten Sachverständigengutachtens. Diese Kosten
tragen der Rat und die Kommission als Gesamtschuldner in Höhe von 90 %.
Soweit die verbleibenden 10 % dieser Kosten zu Lasten aller Kläger in den
beiden Rechtssachen gehen, tragen die Kläger in der Rechtssache C-104/89 sie
jeweils in Höhe von 22 % und der Kläger in der Rechtssache C-37/90 in Höhe
von 12 %.”
Generalanwalt A. Saggio hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer
vom 10. Dezember 1998 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen:
„1.
In der Rechtssache C-104/89: Die beklagten Organe werden verurteilt,
·
dem Kläger J. M. Mulder einen Betrag in Höhe von 630 416 HFL zuzüglich 1,3
% Zinsen vom 1. Oktober 1984 bis 19. Mai 1992,
·
dem Kläger W. H. Brinkhoff einen Betrag van 363 908 HFL zuzüglich 1,3 %
Zinsen vom 5. Mai 1984 bis 19. Mai 1992,
·
dem Kläger J. M. Muskens einen Betrag van 445 563 HFL zuzüglich 1,3 %
Zinsen vom 22. November 1984 bis 19. Mai 1992,
·
dem Kläger Tj. Twijnstra einen Betrag van 709 791 HFL zuzüglich 1,3 % Zinsen
vom 10. April 1985 bis 19. Mai 1992
zu zahlen.
2.
In der Rechtssache C-37/90: Die beklagten Organe werden verurteilt, dem Kläger einen
Betrag in Höhe von 16 517 DM zuzüglich 1,5 % Zinsen vom 20. November 1984 bis 19.
Mai 1992 zu zahlen.
3.
Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten. Das Honorar des Sachverständigen ist zu einem
Drittel von der Kasse des Gerichtshofes, zu einem Drittel von den beklagten Organen und
schließlich zu einem Drittel von den fünf Klägern zu tragen.”
Rs. C-8/98
Dansommer A/S / Andreas Götz
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen
27. Januar 2000
Vorabentscheidung
„Brüsseler Übereinkommen · Artikel 16 Nummer 1 · Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen,
die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben ·
Anwendungsbereich”
(Sechste Kammer)
Das Landgericht Heilbronn hat mit Beschluß vom 16. Juni 1997 gemäß dem Protokoll vom 3.
Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 16 Nummer 1
Buchstabe a dieses Übereinkommenszur Vorabentscheidung vorgelegt.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft dänischen Rechts
Dansommer A/S (im folgenden: Klägerin) mit Sitz in Dänemark und dem in Deutschland
ansässigen deutschen Staatsangehörigen Andreas Götz (im folgenden: Beklagter).
Der Beklagte mietete am 27. Februar 1995 bei der Klägerin ein in Dänemark belegenes und einer
Privatperson mit Wohnsitz in diesem Staat gehörendes Haus, um dort vom 29. Juli bis zum 12.
August 1995 seinen Urlaub zu verbringen.
Die Klägerin, ein gewerblicher Reiseveranstalter, trat dabei nur als Vermittler auf.
Nach den Allgemeinen Bedingungen des zwischen der Klägerin und dem Beklagten
geschlossenen Vertrages war im Entgelt für die Überlassung der Wohnung während der
vereinbarten Zeit die Prämie einer Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.
Außerdem stellte die Klägerin nach diesen Allgemeinen Bedingungen gemäß § 651k Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Erstattung des vom Beklagten gezahlten Preises für
den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters sicher.
Weitere Leistungen hatte die Klägerin unstreitig nicht zu erbringen.
Nach dem Aufenthalt des Beklagten im fraglichen Haus erhob die Klägerin gegen ihn als Mieter
Klage vor dem Amtsgericht Heilbronn (Deutschland). Mit dieser Klage machte sie, die in die
Rechte des Eigentümers des an den Beklagten vermieteten Hauses eingetreten war, gegen diesen
Ansprüche auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Reinigung der Räume vor seiner
Abreise sowie wegen Beschädigung des Teppichbodens und der Kindersicherung am Backofen
geltend.
Nach Abweisung der Klage legte die Klägerin Berufung beim vorlegenden Gericht ein.
Das Landgericht Heilbronn, das Zweifel hinsichtlich seiner Zuständigkeit für die Entscheidung
dieses Rechtsstreits hat, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
Nach Auffassung des Gerichtshofes ist die Vorlagefrage so zu verstehen, daß mit ihr im
wesentlichen geklärt werden soll, ob die Vorschrift des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a, die
für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, eine
ausschließliche Zuständigkeit vorsieht, auf eine Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter
Instandhaltung und Beschädigung einer Wohnung, die eine Privatperson gemietet hatte, um dort
einige Wochen Urlaub zu verbringen, auch dann anwendbar ist, wenn die Klage nicht
unmittelbar vom Eigentümer der unbeweglichen Sache, sondern von einem gewerblichen
Reiseveranstalter erhoben worden ist, der dem Mieter die Wohnung vermietet hatte und aus
abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen Sache klagt.
Was einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens betrifft, der sich nicht auf ein dingliches
Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf die Miete einer unbeweglichen Sache bezieht,
so fällt gleichwohl unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die
Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache betrifft,
unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird.
Eben dies ist im Ausgangsverfahren der Fall, da die von der Klägerin wegen der teilweisen
Nichterfüllung eines Vertrages über die Miete einer unbeweglichen Sache erhobene Klage auf
die Verpflichtung des Mieters gestützt wird, die gemietete unbewegliche Sache instand zu halten
und die von ihm an dieser verursachten Schäden zu beseitigen.
Somit knüpft der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit unmittelbar an einen
Mietvertrag über eine unbewegliche Sache und damit an die Miete einer unbeweglichen Sache
im Sinne von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens an, so daß er unter die in
dieser Bestimmung enthaltene Vorschrift über die ausschließliche Zuständigkeit fällt.
Der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die
unbewegliche Sache belegen ist, besteht darin, daß das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der
räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und
Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und
die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des
Belegenheitsstaats sind.
Dies wird auch durch das Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Hacker)
nicht in Frage gestellt.
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
„Die Vorschrift des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27.
September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9.
Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der
Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und
der Portugiesischen Republik, die für Klagen, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen
Sachen zum Gegenstand haben, eine ausschließliche Zuständigkeit vorsieht, ist auf eine Klage
auf Schadensersatz wegen mangelhafter Instandhaltung und Beschädigung einer Wohnung,
die eine Privatperson gemietet hatte, um dort einige Wochen Urlaub zu verbringen, auch dann
anwendbar, wenn die Klage nicht unmittelbar vom Eigentümer der unbeweglichen Sache,
sondern von einem gewerblichen Reiseveranstalter erhoben worden ist, der dem Mieter die
Wohnung vermietet hatte und aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen
Sache klagt.
Die in den Allgemeinen Bedingungen des zwischen diesem Reiseveranstalter und dem Mieter
geschlossenen Vertrages enthaltenen Nebenbestimmungen über die Versicherung im Fall des
Rücktritts und die Sicherstellung der Erstattung des vom Kunden gezahlten Preises, die nicht
Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, lassen die Natur des Vertrages als eines solchen
über die Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne dieser Bestimmung des Übereinkommens
unberührt.”
Generalanwalt A. La Pergola hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer
vom 9. September 1999 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:
„Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen ist dahin auszulegen, daß er auf eine Situation Anwendung findet, in der der
Eigentümer und der Mieter der unbeweglichen Sache ihren Wohnsitz nicht in demselben
Vertragsstaat haben und sich die vertragliche Verpflichtung des Reiseveranstalters auf die
einfache Überlassung einer Ferienwohnung beschränkt, zu der bloße Nebenabreden wie eine
Reisekosten-Rücktritts-Versicherung und eine Reisepreisabsicherung hinzutreten.”
Rs. C-23/98
Staatssecretaris van Financiën / J. Heerma
Steuerrecht
27. Januar 2000
Vorabentscheidung
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie · Umsatz zwischen Gesellschafter und Gesellschaft”
(Sechste Kammer)
Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 12. November 1997 eine Frage nach der
Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Heerma (im folgenden: Kläger) und
der niederländischen Finanzverwaltung über die Steuerbarkeit der Verpachtung eines im
Eigentum des Klägers stehenden unbeweglichen Gegenstands an eine niederländische
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der er beteiligt ist.
Der Kläger, der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes war, gründete zum 1. Januar 1994
zusammen mit seiner Ehefrau eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR
Heerma), in die er die beweglichen Betriebsmittel seines Betriebes einbrachte.
Die niederländische Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keine Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt
jedoch in tatsächlicher Hinsicht die Selbständigkeit einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit
und übt selbständig wirtschaftliche Tätigkeiten aus, so daß nach Artikel 4 der Sechsten Richtlinie
die Gesellschaft und nicht der oder die geschäftsführenden Gesellschafter als Steuerpflichtige zu
behandeln ist.
1994 begann der Kläger mit dem Bau eines Stalles, den er ab 1. November 1994 für die Dauer
von sechs Jahren gegen einen jährlichen Pachtzins von 12 000 NLG an die GbR Heerma
verpachtete.
Der Kläger und die GbR Heerma stellten den Antrag, sie hierfür von der Steuerbefreiung
auszunehmen. Die niederländische Finanzverwaltung lehnte diesen Antrag ab und wies den
gegen diese Ablehnung gerichteten Rechtsbehelf zurück. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim
Gerechtshof Leeuwarden, der die ablehnenden Entscheidungen der Verwaltung aufhob und
feststellte, daß die Verpachtung des Stalles durch den Kläger nicht von der Mehrwertsteuer
ausgenommen sei.
Die Finanzverwaltung legte gegen diese Entscheidung beim Hoge Raad der Nederlanden
Kassationsbeschwerde ein. Dieser führt aus, es sei unstreitig, daß der Kläger der Verpachtung im
Hinblick auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen zugestimmt habe, so daß sie als eine
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie anzusehen sei.
Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall bestehende Verbindung zwischen Verpächter und
Pächter stelle sich jedoch die Frage, ob Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie dahin
auszulegen sei, daß die Verpachtung eines unbeweglichen Gegenstands als selbständig ausgeübte
wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren oder ob davon auszugehen sei, daß die in dieser
Bestimmung vorausgesetzte Selbständigkeit fehle. Die letztere Annahme könnte nach
Auffassung des vorlegenden Gerichts dazu führen, daß der Gesellschafter als Verpächter mit der
Gesellschaft als Pächterin gleichzusetzen wäre und es folglich nur einen einzigen
Steuerpflichtigen im Sinne dieser Bestimmung gäbe.
Der Hoge Raad der Nederlanden hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, daß, wenn die einzige
wirtschaftliche Tätigkeit einer Person darin besteht, einen körperlichen Gegenstand an eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu vermieten, zu deren Gesellschaftern sie gehört, diese
Vermietung, auch wenn es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, als nicht selbständig
ausgeübt anzusehen ist, so daß der Gesellschafter zusammen mit der Gesellschaft als ein einziger
Steuerpflichtiger im Sinne dieses
Artikels 4 Absatz 1 anzusehen ist?
Der Gerichtshof weist vorab darauf hin, daß der Kläger den Stall nicht gegen eine Beteiligung
am Gewinn und Verlust der Gesellschaft eingebracht, sondern ihn ihr im Wege der Verpachtung
gegen Zahlung von Pachtzins zur Verfügung gestellt hat. Er hat seine Leistung daher im Sinne
von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie gegen Entgelt erbracht.
Außerdem hat das vorlegende Gericht festgestellt, daß der Kläger eine wirtschaftliche Tätigkeit
im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie ausübe, da er den Stall zur nachhaltigen
Erzielung von Einnahmen verpachtet habe.
Ein Gesellschafter, der · wie der Kläger im Ausgangsverfahren · einen unbeweglichen
Gegenstand an eine Gesellschaft vermietet, die die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt
und an der er beteiligt ist, übt diese Tätigkeit selbständig im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der
Sechsten Richtlinie aus.
In bezug auf diese Tätigkeit besteht nämlich zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter
kein Verhältnis der Unterordnung, das dem in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Sechsten
Richtlinie genannten entspräche und das die Selbständigkeit auf seiten des Gesellschafters
entfallen ließe. Vielmehr handelt dieser bei der Vermietung eines körperlichen Gegenstands an
die Gesellschaft selbst dann im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko,
wenn er zugleich Geschäftsführer der mietenden Gesellschaft ist. Denn eine solche Vermietung
gehört nicht zur Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft.
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
„Besteht die einzige wirtschaftliche Tätigkeit einer Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern · Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage darin, einen
körperlichen Gegenstand an eine Gesellschaft wie eine niederländische Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zu vermieten, deren Gesellschafter sie ist, so ist diese Vermietung als im
Sinne dieser Bestimmung selbständig ausgeübt anzusehen.”
Generalanwalt G. Cosmas hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer
vom 20. Mai 1999 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:
„Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ·
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist
dahin auszulegen, daß der Umstand an sich, daß die einzige wirtschaftliche Tätigkeit einer
Person darin besteht, einen körperlichen Gegenstand an eine Gesellschaft zu vermieten, zu deren
Gesellschaftern sie gehört, nicht bedeutet, daß diese Vermietung, auch wenn es sich um eine
wirtschaftliche Tätigkeit handelt, nicht als selbständig ausgeübt angesehen werden kann, mit der
Folge, daß der Gesellschafter und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwingend als ein einziger
Steuerpflichtiger im Sinne dieses Artikels 4 Absatz 1 anzusehen wären.”
Rs. C-164/98 P
DIR International Film Srl u. a. / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Kultur
27. Januar 2000
„MEDIA-Programm · Darlehensbedingungen · Ermessen · Begründung”
(Sechste Kammer)
Die DIR International Film Srl, die Nostradamus Enterprises Ltd, die Union PN Srl, die United
International Pictures BV (im folgenden: UIP), die United International Pictures AB, die United
International Pictures APS, die United International Pictures A/S, die United International
Pictures EPE, die United International Pictures OY und die United International Pictures y Cía
SRC haben mit Rechtsmittelschrift, die am 27. April 1998 beim Gerichtshof eingegangen ist, ein
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 1998 in den
verbundenen Rechtssachen T-369/94 und T-85/95 (DIR International Film u. a./Kommission; im
folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung
der den Rechtsmittelführerinnen mit Schreiben vom 10. Januar 1995 mitgeteilten Entscheidung
des European Film Distribution Office · Europäisches Filmbüro e. V. (im folgenden: EFDO)
über die Ablehnung ihres Finanzierungsantrags abgewiesen hat (im folgenden: streitige
Entscheidung).
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Rechtssache T-369/94 in der Hauptsache für
erledigt erklärt, die Klage in der Rechtssache T-85/95 abgewiesen und den
Rechtsmittelführerinnen sämtliche Kosten auferlegt.
Die Rechtsmittelführerinnen machen drei Rechtsmittelgründe geltend.
Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, die
Kommission verfüge bei der Beurteilung, ob
Finanzierungsanträge an das EFDO förderungswürdig seien, über ein Ermessen.
Zweitens habe das Gericht gegen die Artikel 173 (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 190
EG-Vertrag verstoßen, indem es die Begründung, mit der die Kommission ihre Entscheidung
über die Finanzierung des Films „Nostradamus” gerechtfertigt habe, durch seine eigene
Begründung ersetzt habe.
Drittens sei die Begründung des Gerichts, wonach Unternehmensformationen, die
möglicherweise mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar seien und nicht unter eine
Freistellungsentscheidung fielen, einen „unsicheren” und „sehr prekären” rechtlichen Status
hätten, mit der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, unvereinbar.
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Was erstens die Anwendung der Bedingungen angeht, nach denen sich die Förderungswürdigkeit
durch das EFDO bestimmt, so genügt nach Auffassung des Gerichtshofes der Umstand, daß es
solche Bedingungen gibt und sie von der Kommission genehmigt wurden, für sich allein nicht,
um jedes Ermessen der Kommission auszuschließen.
Es ist allerdings zu prüfen, ob das Gericht aufgrund dieser Bedingungen annehmen konnte, daß
das Ermessen der Kommission so weit geht, daß sie Anträge auf Finanzierung durch das EFDO
ablehnen durfte, wenn sie nicht von mindestens drei Verleihern gestellt wurden, die vorher nicht
dauernd in erheblichem Umfang zusammengearbeitet hatten.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das
Gemeinschaftsrecht nicht definiert, unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in
dem sie verwendet werden, und entsprechend dem Sinn, den sie nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch haben, zu bestimmen.
Das Gericht hat deshalb zu Recht festgestellt, daß die Kommission das Erfordernis der drei
verschiedenen Verleiher anhand der Ziele des MEDIA-Programms auslegen und anwenden und
demgemäß festlegen durfte, daß Anträge auf Zuschüsse für den Filmvertrieb nur
förderungswürdig sind, wenn sie von mindestens drei Verleihern gestellt werden, die vorher
nicht dauernd in erheblichem Umfang zusammengearbeitet haben.
Was zweitens die Befugnis zur Ablehnung von Finanzierungsanträgen angeht, die von
möglicherweise mit den Wettbewerbsregeln unvereinbaren Unternehmensformationen gestellt
werden, so beschränken die Leitlinien die Befugnis, förderungswürdige Finanzierungsanträge
abzulehnen, nicht auf den Fall, daß das EFDO direkt oder indirekt von bestimmten Tatsachen
erfährt, die vermuten lassen, daß das Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt werden
würde oder könnte. Punkt VI.3 der Leitlinien bestimmt nämlich nur, daß das EFDO unter
solchen Umständen Anträge ohne Angabe von Gründen ablehnen kann.
Im übrigen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Kommission aus Gründen der Kohärenz eine
staatliche Beihilfe im Verfahren gemäß Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) nicht
genehmigen darf, ohne zu prüfen, ob sich deren Empfänger nicht in einer Lage befindet, die den
Artikeln 85 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) zuwiderläuft.
Aus denselben Gründen darf eine Gemeinschaftsbeihilfe nicht an ein Gemeinschaftsunternehmen
gewährt werden, ohne daß zuvor dessen Vereinbarkeit mit Artikel 85 EG-Vertrag geprüft würde.
Der erste Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 173 EG-Vertrag sind der Gerichtshof und
das Gericht für Klagen zuständig, die wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher
Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung
anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhoben werden. Ist die Klage
begründet, so ist die angefochtene Handlung nach Artikel 174 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 231 EG) für nichtig zu erklären. Der Gerichtshof und das Gericht dürfen somit in keinem
Fall die vom Verfasser der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch ihre eigene
ersetzen.
Das Gericht hat sich in der Randnummer 101 des angefochtenen Urteils auf ein Zitat aus der
streitigen Entscheidung gestützt, wonach es „Hauptgrund für die Ablehnung der Anträge
[gewesen sei], daß die Kommission noch nicht .über den künftigen Status der UIP in Europa
entschieden hatte ... [und] es nicht möglich war, anders zu entscheiden, ohne dem [die
Freistellung betreffenden] Gerichtsverfahren vorzugreifen'”.
Dieses Zitat ist jedoch unzutreffend.
Die streitige Entscheidung enthielt keine
Freistellungsverfahren, sondern nahm auf die von
ausdrückliche
Bezugnahme
auf
das
der UIP gegen die Kommission angestrengten Gerichtsverfahren Bezug.
Somit bezog sich die Gefahr einer vorgreifenden Wirkung, auf die die streitige Entscheidung
verwies, nicht auf das Freistellungsverfahren, sondern auf die vor dem Gericht anhängigen
Nichtigkeitsklagen.
Folglich wurde der Inhalt der streitigen Entscheidung unrichtig wiedergegeben. Gerade diese
unrichtige Wiedergabe hat es dem Gericht jedoch ermöglicht, die Auslegung der Kommission zu
verwerfen.
Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, indem es die Begründung der streitigen
Entscheidung durch seine eigene Begründung ersetzt hat. Der zweite Rechtsmittelgrund greift
daher durch, und das angefochtene Urteil ist demgemäß aufzuheben.
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt und entschieden:
„1.
Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 1998 in den verbundenen
Rechtssachen T-369/94 und T-85/95 (DIR International Film u. a./Kommission) wird
in den Punkten 2 und 3 aufgehoben.
2.
Die Sache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.”
Generalanwalt S. Alber hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer vom
1. Juli 1999 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
„1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.”
Gericht
Rs. T-86/98
Dimitrios Gouloussis / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Beamtenstatut
26. Januar 2000
„Beamte · Beförderung · Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 · Nichtigkeitsklage”
(Zweite Kammer)
Verb. Rs. T-194/97 und T-83/98
Eugénio Branco, Ld.² / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Sozialpolitik
27. Januar 2000
„Europäischer Sozialfonds · Untätigkeitsklage · Zulässigkeit · Nichtigkeitsklage · Entscheidung
über die Aussetzung finanzieller Beteiligungen · Bestätigung durch den Mitgliedstaat ·
Offensichtlicher Sachverhaltsirrtum · Berechtigtes Vertrauen · Wohlerworbene Rechte ·
Rechtssicherheit · Verhältnismäßigkeit”
(Dritte Kammer)
Die deutsche Fassung der Urteilsgründe ist noch nicht verfügbar.
Das Gericht hat für Recht erkannt und entschieden:
„1.
Die Rechtssachen T-194/97 und T-83/98 werden zu gemeinsamer Entscheidung
verbunden.
2.
Die in der Rechtssache T-194/97 erhobene Untätigkeitsklage ist unzulässig.
3.
Die in der Rechtssache T-83/98 erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.
4.
Die Beklagte hat außer ihren eigenen Kosten 10 % der Kosten zu tragen, die der
Klägerin entstanden sind.”
Rs. T-256/97
Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) / Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Institutionelles Recht
27. Januar 2000
„Antidumpingverfahren · Verbrauchervereinigung · Versagung der Anerkennung als
interessierte Partei · Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 · Artikel
6 Absatz 7 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 384/96”
(Fünfte erweiterte Kammer)
Die deutsche Fassung der Urteilsgründe ist noch nicht verfügbar.
Das Gericht hat für Recht erkannt und entschieden:
„1.
Die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1997, mit der diese es abgelehnt hat,
den Kläger in dem Verfahren, das zum Erlaß ihrer Verordnung (EG) Nr. 773/98 vom
7. April 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
bestimmter roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China,
Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei geführt hat, als interessierte
Partei anzusehen, wird für nichtig erklärt.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen, die durch
ihren Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, entstanden sind.
4.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen
Kosten.”
2.
SCHLUSSANTRÄGE
Rs. C-276/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Artikel 2 und 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17. Mai 1997 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern · Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (77/388/EG) · Versäumnis, die Autobahnmautgebühren als Gegenleistung
für die den Benutzern erbrachte Dienstleistung der Mehrwertsteuer zu unterwerfen · Versäumnis,
die entsprechenden Eigenmittel der Kommission zur Verfügung gestellt zu haben
Generalanwalt S. Alber hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom 27.
Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
„1.
Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, indem sie die Autobahnmaut
entgegen den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 nicht der Mehrwertsteuer unterworfen und als Folge davon der
Kommission nicht die entsprechenden Beiträge zu den Eigenmitteln zur Verfügung
gestellt hat, wobei eine nachträgliche Erhebung der Eigenmittel und die Geltendmachung
von Verzugszinsen durch die Kommission nur ab dem Haushaltsjahr 1994 möglich sind.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.”
Rs. C-358/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Irland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Artikel 2 und 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17. Mai 1997 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern · Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (77/388/EG) · Keine Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Straßen- und
Brückenmaut in Irland · Versäumnis, der Kommission die entsprechenden Eigenmittel zur
Verfügung zu stellen.
Generalanwalt S. Alber hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom 27.
Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
„1.
Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, indem es die
Maut für die Benutzung der bestehenden Mautstraßen und Mautbrücken in Irland unter
Verstoß gegen die Artikel 2 und 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 nicht der Mehrwertsteuer unterworfen und als Folge davon
der Kommission nicht die entsprechenden Beiträge zu den Eigenmitteln nebst
Verzugszinsen zur Verfügung gestellt hat, wobei eine nachträgliche Erhebung der
Eigenmittel und die Geltendmachung von Verzugszinsen durch die Kommission nur ab
dem Haushaltsjahr 1994 möglich sind.
2.
Irland trägt die Kosten des Verfahrens.”
Rs. C-359/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Vereinigtes Königreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Artikel 2 und 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17. Mai 1997 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern · Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (77/388/EG) · Keine Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Straßen- und
Brückenmaut im Vereinigten Königreich · Versäumnis, der Kommission die entsprechenden
Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.
Generalanwalt S. Alber hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom 27.
Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
„1.
Das Vereinigte Königreich hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag
verstoßen, indem es die Maut für die Benutzung der bestehenden Mautstraßen und
Mautbrücken im Vereinigten Königreich unter Verstoß gegen die Artikel 2 und 4 der
Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 nicht der
Mehrwertsteuer unterworfen und als Folge davon der Kommission nicht die
entsprechenden Beiträge zu den Eigenmitteln zur Verfügung gestellt hat, wobei eine
nachträgliche Erhebung der Eigenmittel und die Geltendmachung von Verzugszinsen
durch die Kommission nur ab dem Haushaltsjahr 1994 möglich sind.
2.
Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens.”
Rs. C-408/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich der Niederlande
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Artikel 2 und 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17. Mai 1997 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern · Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (77/388/EG) · Versäumnis, die Mauteinnahmen aus der Nutzung der
Straßeninfrastruktur der Mehrwertsteuer zu unterwerfen
Generalanwalt S. Alber hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom 27.
Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
„1.
Das Königreich der Niederlande hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag
verstoßen, indem es entgegen den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 die Maut für die Inanspruchnahme der
Verkehrswegeinfrastruktur nicht der Mehrwertsteuer unterworfen hat.
2.
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.”
Rs. C-156/98
Bundesrepublik Deutschland / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Nichtigerklärung der Entscheidung K (1998) 231 endg. der Kommission vom 21. Januar 1998
betreffend eine Steuermaßnahme, mit der die Reinvestion von Kapital in kleine und mittlere
Unternehmen in den neuen deutschen Ländern gefördert wird · Staatliche Beihilfe an die
Unternehmen einer Region in Form einer Steuermaßnahme zugunsten von Investoren
Generalanwalt A. Saggio hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom 27.
Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen,
„1.
die Klage abzuweisen;
2.
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.”
Rs. C-260/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Hellenische Republik
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Artikel 2 und 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17. Mai 1997 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern · Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (77/388/EG) · Versäumnis, bestimmte Straßengebühren der
Mehrwertsteuer zu unterwerfen · Versäumnis, der Kommission die entsprechenden Eigenmittel
zur Verfügung zu stellen
Generalanwalt S. Alber hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom 27.
Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
„1.
Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, indem sie unter Verstoß gegen die Artikel 2
und 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977
die Straßengebühren nicht der Mehrwertsteuer unterworfen hat und als Folge davon der
Kommission nicht die entsprechenden Beiträge zu den Eigenmitteln zur Verfügung
gestellt hat, wobei eine nachträgliche Erhebung der Eigenmittel und die Geltendmachung
von Verzugszinsen durch die Kommission nur ab dem Haushaltsjahr 1994 möglich sind.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.”
Rs. C-352/98 P
Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm SA und Jean-Jacques Goupil / Kommission der
Europäischen Gemeinschaften
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Juli 1998 in der
Rechtssache T-199/96 (Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm SA und J.-J. Goupil /
Kommission), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der den
Klägern durch eine von der Kommission durchgeführte Untersuchung und durch die Anwendung
der Achtzehnten Richtlinie 95/34/EG der Kommission zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und
VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt auf die Verwendung von
Psoralenen in Sonnencremes und Bräunungsmitteln entstanden sein soll.
Generalanwalt N. Fennelly hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom
27. Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen,
„1.
das Rechtsmittel zurückzuweisen, und
2.
der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.”
Rs. C-443/98
Unilever Italia SpA / Central Food SpA
Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Mailand - Auslegung der Richtlinie
83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften - Vermarktung von Olivenöl - Aufforderung eines
Mitgliedstaats durch die Kommission, vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Etikettierung von Olivenöl zu erlassen - Nichtanwendung eines unter Verstoß
gegen diese Aufforderung erlassenen Gesetzes durch das nationale Gericht
Generalanwalt F. G. Jacobs hat seine Schlußanträge in der Sitzung des Gerichtshofes vom
27. Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:
„Verstößt ein Mitgliedstaat gegen die Verfahrenserfordernisse nach den Artikeln 8 und 9 der
Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften kann dieser Verstoß in einer
Vertraggsstreitigkeit zwischen einzelnen vor den nationalen Gerichten nicht geltend gemacht
werden.”
Rs. C-87/99
Patrick Zurstrassen / Großherzogtum Luxemburg (Administration des contributions
directes)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif · Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.
Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft · Nationales
Einkommensteuerrecht, durch das die Zusammenveranlagung zweier Eheleute davon abhängig
gemacht wird, daß diese ihre steuerlichen Wohnsitze im betreffenden Mitgliedstaat haben
Generalanwalt D. Ruiz-Jarabo Colomer hat seine Schlußanträge in der Sitzung des
Gerichtshofes vom 27. Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:
„Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
stehen der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, durch die bei der Einkommensteuer die
Zusammenveranlagung von nicht getrennt lebenden Ehegatten von der Voraussetzung abhängig
gemacht wird, daß beide ihren Wohnsitz im diesem Mitgliedstaat haben, und die diesen
Steuervorteil einem Arbeitnehmer versagt, der sich in dem Mitgliedstaat niederläßt, in dem er die
gesamten Familieneinkünfte bezieht, und dessen Ehegatte im Herkunftsstaat geblieben ist.”
Rs. C-195/98
Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst / Republik
Österreich
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs · Auslegung von Artikel 177 EGVertrag (jetzt Artikel 234 EG) · Begriffe des Gerichts und des Urteils · Gericht, das ohne
Vorliegen eines individuellen Rechtsstreits über eine abstrakte Frage auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts zu entscheiden hat · Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG)
und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft · Rechtsvorschriften über die
Beschäftigungsbedingungen des Lehrpersonals des öffentlichen Sektors · Zeitaufstieg ·
Bestimmungen über die Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Beschäftigungszeiten
Generalanwalt F. G. Jacobs hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Fünften Kammer
vom 27. Januar 2000 vorgetragen.
Er hat vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:
„1.
Vorschriften
eines
Mitgliedstaats
über
die
Berücksichtigung
früherer
Beschäftigungszeiten für die Festsetzung der Besoldung von Vertragslehrern und
Vertragsassistenten verstoßen gegen Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) und
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68, wenn sie an in anderen Mitgliedstaaten
zurückgelegte Zeiten, belastendere Anforderungen stellen als an Zeiten, die bei
vergleichbaren inländischen Einrichtungen zurückgelegt worden sind.
2.
Ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, bei bestimmten Einrichtungen in anderen
Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen, so hat er diese Zeiten zeitlich
unbegrenzt zu berücksichtigen; die zu berücksichtigenden Zeiten schließen daher auch
vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zurückgelegte Zeiten ein.”
Rs. C-301/98
K. V. S. International BV / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven · Auslegung der
Artikel 3 und 20 der Richtlinie 88/407/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von
Rindern und an dessen Einfuhr · Auslegung und Gültigkeit der Richtlinie 93/60/EWG zur
Änderung der Richtlinie 88/407/EWG
Generalanwalt A. Saggio hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Fünften Kammer vom
27. Januar 2000 vorgetragen.
Die Schlußanträge sind in Italienisch vorgetragen worden.
Die deutsche Fassung ist noch nicht verfügbar.
Rs. C-384/98
D/W
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts St. Pölten · Auslegung des Artikels 13 Teil A
Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1997 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern · Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) ·
Umfang der Steuerbefreiung für „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im
Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen ... Berufe
erbracht werden” · Nationale Rechtsvorschriften, die die Befreiung für jedwede Tätigkeit eines
Arztes (auch als Sachverständiger) vorsehen
Generalanwalt A. Saggio hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Fünften Kammer vom
27. Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:
„1.
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ist so auszulegen, daß die
dort geregelte Steuerbefreiung anthropologisch-erbbiologische Untersuchungen eines
Arztes in seiner Eigenschaft als von einem Gericht beauftragter Sachverständiger im
Rahmen eines Verfahrens zur Vaterschaftsermittlung nicht erfaßt.
2.
Die in der erwähnten Bestimmung geregelte Steuerbefreiung steht der Anwendung einer
nationalen Bestimmung entgegen, die es Ärzten unter bestimmten Voraussetzungen
ermöglicht, auf die in der unter 1. erwähnten Bestimmung geregelte Steuerbefreiung zu
verzichten.”
Rs. C-441/97 P
Wirtschaftsvereinigung Stahl, Thyssen Stahl AG, Preussag Stahl AG und Hoogovens Staal
BV / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 1997 in
der Rechtssache T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission) · Fortsetzung des
Verfahrens über die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/259/EGKS, mit der die
Gewährung staatlicher Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens genehmigt
wurde · Ermessensmißbrauch · Berechtigtes Vertrauen · Diskriminierung · Unzureichende
Begründung · Verletzung der Verteidigungsrechte
Generalanwalt N. Fennelly hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer
vom 27. Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen,
„in der Rechtssache C-441/97 P, Wirtschaftsvereinigung Stahl, Thyssen Stahl AG, Preussag
Stahl AG und Hoogovens Staal BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
·
das Rechtsmittel zurückzuweisen und
·
den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
in der Rechtssache C-1/98 P, British Steel Plc gegen Kommission der Europäischen
Gemeinschaften,
·
das Rechtsmittel zurückzuweisen und
·
der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.”
Rs. C-1/98 P
British Steel Plc / Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 1997 in der
Rechtssache T-243/94 (British Steel/Kommission) · Nichtigerklärung der Entscheidung
94/258/EGKS über ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen
Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) und der Entscheidung
94/259/EGKS über die Gewährung von Beihilfen an die staatseigenen Stahlunternehmen Italiens
(Stahlkonzern ILVA)
Generalanwalt N. Fennelly hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer
vom 27. Januar 2000 vorgetragen.
Siehe Rechtssache C-441/97 P
Rs. C-425/98
Marca Mode CV / Adidas AG und Adidas Benelux BV
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden · Auslegung des Artikels 5 Absatz
1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken · „Gefahr einer Verwechslung, die die
Gefahr einer gedanklichen Verbindung einschließt” · Gefahr einer gedanklichen Verbindung als
ausreichende
Bedingung für den Schutz der notorisch bekannten Marke
Generalanwalt F. G. Jacobs hat seine Schlußanträge in der Sitzung der Sechsten Kammer
vom 27. Januar 2000 vorgetragen.
Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu antworten:
„1.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Marken ist nur anwendbar, wenn dargetan ist, daß eine echte und ordnungsgemäß
nachgewiesene Verwechslungsgefahr in bezug auf den Ursprung der betreffenden Waren
oder Dienstleistungen besteht.
2.
Besitzt eine Marke eine besondere Kennzeichnungskraft und verwendet ein Dritter ohne
Zustimmung des Markeninhabers im gewerblichen Verkehr für gleiche oder ähnliche
Waren oder Dienstleistungen wie die, für die die Marke eingetragen ist, ein Zeichen das
in einem solchen Maße mit der Marke übereinstimmt, daß aufgrund dessen die
Möglichkeit, die Gefahr oder die Wahrscheinlichkeit einer gedanklichen Verbindung mit
der Marke besteht, genügt es für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie 89/104 nicht, daß die Marke eine solche Kennzeichnungskraft
besitzt, daß die Möglichkeit, die Gefahr oder die Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden kann, daß diese gedankliche Verbindung zu einer Verwechslung führt.”
3.
NEUE RECHTSSACHEN
Gerichtshof
Rs. C-446/99
Kommission / Österreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Fehlende ordnungsgemäße und vollständige
Umsetzung der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen
gemeinsamen
Rahmen
für
Allgemeinund
Einzelgenehmigungen
für
Telekommunikationsdienste
Rs. C-447/99
Kommission / Italien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Verstoß gegen Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 62 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam)
sowie gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang
von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen
Flugverkehrs · Flughafengebühr · Je nach Bestimmung (Inland oder Gemeinschaft)
differenzierte Gebühren
Rs. C-448/99
Kommission / Luxemburg
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Fehlender Erlaß der erforderlichen Maßnahmen, um
den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und
Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste nachzukommen · Fehlen eines
Pflichtenhefts für einen Funkrufdienst · Fristen für die Entscheidung über einen Antrag auf
Einzelgenehmigung
Rs. C-449/99 P
BEI / Michel Hautem
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 28. September
1999 in der Rechtssache T-140/97 (Hautem/Europäische Investitionsbank), mit dem das Gericht
eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst aufgehoben und die Europäische
Investitionsbank zur Zahlung der rückständigen Dienstbezüge verurteilt hat
Rs. C-450/99
Seiko Kabushiki Kaisha / Bajrami Sinavere
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) · Auslegung der
Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot
der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder
Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie
zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr · Geltungsbereich · Auf der Durchfuhr von einem
Drittland nach einem Drittland angehaltene Waren
Rs. C-451/99
Cura Anlagen GmbH / ASL Auto Service Leasing
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien · Auslegung der Artikel 49 ff. EG (bzw.
28 EG) · Nationale Rechtsvorschriften, die es den Gebietsansässigen untersagen, ein
Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat auf ein Leasingunternehmen zugelassen ist,
über eine bestimmte Dauer hinaus (drei Tage oder ein Jahr) zu nutzen
Rs. C-452/99
Kommission / Frankreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Artikel 39, 43 und 49 EG sowie Artikel 8 der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG ·
Fehlen eines Verfahrens zum Vergleich der durch ein ausländisches Taucherdiplom
bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten · Mangelnde Berücksichtigung der Berufserfahrung
von Tauchern, die bei den französischen Behördern einen Antrag auf Anerkennung der
Gleichwertigkeit gestellt hatten
Rs. C-453/99
Courage Ltd / Bernard Crehan
Bernard Crehan / Courage Ltd u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal · Auslegung des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 81 EG) · Pachtverträge über Gaststätten, die den Pächtern Alleinbezugsverpflichtungen
für bestimmtes Bier („Tie agreements”) auferlegen · Möglichkeit einer an einem solchen Vertrag
beteiligten Partei, sich im Rahmen einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht auf
Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) zu berufen
Rs. C-454/99
Kommission / Vereinigtes Königreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Verletzung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, Artikel 1 Absätze 1
und 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982
zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der
Mitgliedstaaten sowie von Artikel 1 Absätze 1 und 2, Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit
Rs. C-455/99
Kommission / Vereinigtes Königreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Fehlende fristgerechte Umsetzung der Richtlinie
94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über
Verpackungen und Verpackungsabfälle
Rs. C-456/99 P
J / Kommission
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 28. September
1999 in der Rechtssache T-28/98 (J/Kommission), mit dem das Gericht eine Klage auf
Aufhebung der Entscheidung über die Festlegung des Einberufungsorts der Rechtsmittelführerin
(Brüssel) abgewiesen hat · Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Einberufung · Rechtliche
Qualifizierung der zugrundegelegten Tatsachen
Rs. C-457/99
Kommission / Griechenland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Nichtumsetzung folgender Richtlinien innerhalb der
vorgesehenen Frist: Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für
die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen · 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember
1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung
bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur
Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG ·
97/72/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG
des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung
Rs. C-458/99
Kommission / Griechenland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 98/19/EG
der Kommission vom 18. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über
Zusatzstoffe in der Tierernährung
Rs. C-459/99
Mouvement contre le racisme, l'antisémitisme et la xénophobie ASBL (MRAX) / Etat belge
Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Conseil d'Etat · Auslegung der Artikel 3 und 4 der
Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und
Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen
innerhalb der Gemeinschaft · Auslegung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 73/148/EWG des
Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der
Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs · Auslegung der Artikel 1, 3 und 9 der Richtlinie
64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die
Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind · Ausländer, für die die Visaförmlichkeiten gelten,
und Ehegatten von Gemeinschaftsbürgern · Zurückweisung von Personen, die nicht im Besitz
eines Ausweises oder eines Visums sind · Anspruch auf
Aufenthaltserlaubnis (nicht ordnungsgemäß eingereiste Personen, Personen die ordnungsgemäß
eingereist sind, deren Visum jedoch zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
abgelaufen ist)
Rs. C-460/99
Kommission / Frankreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Fehlender Erlaß der erforderlichen Vorschriften, um
der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung
der amtlichen Futtermittelkontrollen nachzukommen
Rs. C-461/99
Kommission / Irland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats · Verstoß gegen Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG
des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG, Artikel 6
der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und
Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
4.
MITTEILUNG
NEUE ZITIERWEISE DER ARTIKEL DER VERTRÄGE
Wir erinnern daran, daß die Nummern 21/99 und 22/99 des Bulletins „Tätigkeiten” einen
Hinweis auf die neue Zitierweise der Artikel der Verträge in den Texten des Gerichtshofes und
des Gerichts enthalten.
(1)
1:
Dieses Bulletin wird von der Abteilung Presse und Information des Gerichtshofes
(L-2925 Luxemburg) erstellt, um den Lesern eine rasche Information über die
Arbeit von Gerichtshof und Gericht zu geben. Verbindlich ist jedoch nur der später
in der „Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster
Instanz” veröffentlichte vollständige Wortlaut der Urteile und Schlußanträge. Die in
diesem Bulletin enthaltenen Informationen können als solche mit Quellenangabe
wiedergegeben werden.
Übersetzung aus dem Französischen.
Redaktionsschluß: 28.01.2000
Katalognummer: QD-AC-00-0003-DE-C
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