IP/10/1348 Brüssel, den 19. Oktober 2010 Europäische Kommission verabschiedet Strategie für Einhaltung der EU-Grundrechtecharta Die Europäische Kommission hat heute ein Strategie verabschiedet, mit der eine wirksame Umsetzung der EU-Grundrechtecharta gewährleistet werden soll. Die Grundrechtecharta ist seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags rechtsverbindlich. Die Kommission wird sich vergewissern, dass alle EUVorschriften mit der Charta vereinbar sind, und zwar auf jeder Stufe des Gesetzgebungsverfahrens – von den ersten Vorarbeiten der Kommission über die Annahme der Vorschriftsentwürfe im Europäischen Parlament und im EU-Rat bis zur Anwendung der Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten. Die Kommission wird den Bürgerinnen und Bürgern Informationen darüber zur Verfügung stellen, wann die Europäische Kommission in Grundrechtfragen tätig werden kann, und veröffentlicht zur Beobachtung der Fortschritte einen Jahresbericht darüber, wie die Charta angewendet wurde. Die Kommission reagiert damit auf Forderungen des Europäischen Parlaments. „Die Charta spiegelt unsere gemeinsamen Werte und unsere gemeinsame Verfassungstradition wider", so Vizepräsidentin Viviane Reding, die in der Kommission für das Ressort Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zuständig ist. „Die Charta muss Richtschnur für die gesamte EU-Politik sein. Die Europäische Kommission - und vor allem die Justizabteilung - wird sehr genau auf die Einhaltung der Charta achten, und zwar in allen EU-Vorschriftsentwürfen, in allen Änderungsvorschlägen des Rates und des Europäischen Parlaments sowie in den Gesetzen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung des EU-Rechts. Die Strategie, die die Kommission heute verabschiedet hat, ist ein wichtiger Schritt zur Entwicklung einer europäischen Grundrechtskultur". Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags am 1. Dezember 2009 wurde die EUGrundrechtecharta für die EU-Institutionen und für die Mitgliedstaaten, die das EURecht umsetzen müssen, rechtsverbindlich. Die Charta enthält sämtliche Rechte, die auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben sind, sowie sonstige Rechte und Grundsätze, die sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und sonstigen völkerrechtlichen Instrumenten herleiten. Die Grundrechtecharta ist sehr modern. Sie umfasst auch sogenannte Grundrechte der „dritten Generation“ wie Datenschutz und Garantien in Bezug auf bioethische Grundsätze oder eine transparente Verwaltung. In der Strategie erklärt die Kommission, welche Maßnahmen sie treffen kann, um eine vorbildliche Grundrechtbilanz in der EU zu gewährleisten und die europäische Öffentlichkeit besser über den Grundrechteschutz aufzuklären. Diese Maßnahmen sind: 1. Garantie der gewissenhaften Achtung der Grundrechtein der EU - Alle EU-Legislativentwürfe müssen mit der Charta vereinbar sein. Die Kommission prüft deswegen verstärkt, welche Auswirkungen neue Legislativentwürfe auf die Grundrechte haben können. Auf Grundlage einer Grundrechte-Checkliste stellt die Kommission fest, welche Grundrechte von einem Legislativentwurf betroffen sein könnten, und prüft systematisch, wie sich jede einzelne beabsichtigte Option auf diese Rechte auswirken würde. - Während des Gesetzgebungsverfahrens - einschließlich abschließender Kompromisse im Europäischen Parlament und im Rat - stellt die Kommission gemeinsam mit diesen beiden Organen sicher, dass die EU-Vorschriften der Grundrechtecharta nicht widersprechen. Die Kommission leitet eine interinstitutionelle Debatte ein, um die Vorgehensweise bei Vorschriftsänderungen, die Fragen der Grundrechteübereinstimmung aufwerfen, festzulegen. - Die EU-Mitgliedstaaten sind bereits aufgrund ihrer nationalen Verfassungen zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet. Doch auch bei der Umsetzung von EURecht müssen die Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten. Die Kommission wird mit allen verfügbaren Mitteln erforderlichenfalls auch mit Vertragsverletzungsverfahren sicherstellen, dass es bei der Umsetzung von EURecht nicht zu einem Verstoß gegen die Charta kommt. 2. Verbesserung der Bürger-Informationen - Die Bürgerinnen und Bürger sollten wissen, an wen sie sich im Falle einer Grundrechtsverletzung wenden können. Ab 2011 können sie über das neue eJustice-Portal der Kommission auf Informationen über Rechtsmittel in allen Mitgliedstaaten zugreifen. - Die Kommission wird darlegen, in welchen Fällen sie bei Grundrechtsbeschwerden tätig werden kann und in welchen Fällen nicht, weil die EU nicht zuständig ist. Die Charta überträgt der Kommission keine allgemeine Befugnis, auf dem Gebiet der Grundrechte tätig zu werden. Die Kommission kann vielmehr nur tätig werden, wenn es um EU-Recht geht, z.B. wenn EU-Rechtsvorschriften erlassen werden, die der Charta widersprechen, oder wenn durch eine einzelstaatliche Maßnahme eine EU-Rechtsvorschrift auf eine Weise angewandt wird, die nicht mit der Charta vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten haben ihre eigenen Grundrechtschutzsysteme, die sich auf die nationalen Verfassungen und Gerichte stützen und die durch die Charta nicht ersetzt werden sollen. Die Wahrung der Grundrechte ist deswegen in erster Linie Angelegenheit der nationalen Gerichte. 3. Verfolgung der Fortschritte - Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht darüber, wie die Grundrechtecharta angewendet wurde. Der Bericht verfolgt die Fortschritte in den Bereichen, in denen die EU Handlungsbefugnis hat. Er zeigt auf, wie die Grundrechtecharta in konkreten Fällen berücksichtigt wurde, z.B. beim Vorschlag neuer Rechtsvorschriften. Der Bericht könnte Anstoß geben für einen jährlichen Meinungsaustausch mit dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union, und fungiert als Instrument zur Verbesserung der Information der Öffentlichkeit. Hintergrund Die EU-Grundrechtecharta wurde auf der Tagung des Rates von Nizza am 7. Dezember 2000 von den Präsidenten des Europäischen Parlaments, des EU- 2 Rates und der Europäischen Kommission erstmals feierlich verkündet. Zu diesem Zeitpunkt war die Grundrechtecharta noch nicht rechtlich bindend. Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung bestimmt, dass die Grundrechtecharta in gleicher Weise rechtsverbindlich ist wie die Verträge. Dies bedeutet insbesondere, dass der Europäische Gerichtshof befugt ist, EU-Rechtsvorschriften für nichtig zu erklären, welche gegen die in der Charta garantierten Grundrechte verstoßen. Der Vertrag über die Europäische Union legt auch fest, dass die Charta die Zuständigkeiten der EU, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, nicht erweitert. Artikel 51 der Charta bestimmt: „Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union". Zum ersten Mal haben sich Kommissionsmitglieder im Mai dieses Jahres durch einen feierlichen Eid zur Achtung der Grundrechtcharta und der Verträge verpflichtet (IP/10/487). Weitere Informationen Die heutige Mitteilung steht im Newsroom der Generaldirektion Justiz zur Verfügung: http://ec.europa.eu/justice/news/intro/news_intro_en.htm Website von Vizepräsidentin Viviane Reding, die in der EU-Kommission für das Ressort Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft zuständig ist: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/reding/index_de.htm 3