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Entwurf 02.02.2016
1. ------IND- 2016 0060 FIN DE- ------ 20160210 --- --- PROJET
Verordnung des Umweltministeriums
zu den nationalen Parametern für die Allgemeinen Regeln zu Entwurf, Berechnung und
Bemessung in der Geotechnik bei Anwendung der Norm SFS-EN 1997-1
Gemäß dem Beschluss des Umweltministeriums werden auf der Grundlage von § 117 a des
Landnutzungs- und Baugesetzes (132/1999) in der Fassung des Gesetzes 958/2012 folgende
Bestimmungen erlassen:
§1
Geltungsbereich
Die vorliegende Verordnung wird zu Entwurf, Berechnung und Bemessung in der
Geotechnik zusammen mit der Norm SFS-EN 1997-1:2004 angewendet.
§2
Anforderungen an Entwurf, Berechnung und Bemessung
Bei der Planung von leichten und einfachen Bauten, 2.1(8)P der Norm, werden die
Anforderungen und Regeln für die Geotechnische Kategorie 1 angewendet.
§3
Bemessungswerte
Der Bemessungswert für eine Einwirkung gemäß 2.4.6(4)P wird hinsichtlich des
Teilsicherheitsbeiwertes unter Anwendung der Verordnung des Umweltministeriums zu den
nationalen Parametern für die Grundlagen der Tragwerksplanung bei Anwendung der Norm
SFS-EN 1990 bestimmt. Im Fall der ungünstigsten Einwirkung im Grenzzustand infolge
Aufschwimmens ist der Teilsicherheitsbeiwert für die ständige Einwirkung 1,1 K FI und für
veränderliche Einwirkung 1,5 KFI, wobei KFI der Lastwert für die Differenzierung der
Zuverlässigkeit ist. Im Grenzzustand des hydraulischen Grundbruchs ist der
Teilsicherheitsbeiwert für eine ständige Einwirkung 1,35 KFI unter günstigen
Grundbedingungen und 1,8 KFI unter ungünstigen Grundbedingungen. Der
Teilsicherheitsbeiwert ist für eine veränderliche Einwirkung in einer ungünstigen Lastsituation
1,5 KFI.
Der Bemessungswert für die geotechnischen Kenngrößen gemäß 2.4.6.2(2)P der Norm wird
unter Verwendung eines geschlossenen Teilsicherheitsbeiwertes für die Scherfestigkeit und
die einachsiale Druckfestigkeit mit einem Wert von 1,5 sowie im Grenzzustand infolge
Aufschwimmens eines Teilsicherheitsbeiwertes für die geschlossene Scherfestigkeit, den
Pfahlzugwiderstand und den Ankerwiderstand mit dem Wert 1,5 bestimmt.
§4
Grenzzustände der Tragfähigkeit
Bei der Bestimmung der Teilsicherheitsbeiwerte für Einwirkungen und Beanspruchungen
bei außergewöhnlichen Situationen, 2.4.7.1(3) der Norm, gilt die Verordnung des
Umweltministeriums zu den nationalen Parametern für die Grundlagen der Tragwerksplanung
bei Anwendung der Norm SFS-EN 1990.
Bei der Betrachtung des Grenzzustands der Lagesicherheit oder von Gesamtverschiebungen
des Tragwerks oder Baugrunds gemäß Anmerkung 2 in 2.4.7.2(2)P gilt bei der Festlegung der
Teilsicherheitsbeiwerte für destabilisierende und stabilisierende Einwirkungen die
Verordnung des Umweltministeriums zu den nationalen Parametern für die Grundlagen der
Tragwerksplanung. Als Teilsicherheitsbeiwerte für Bodenkenngrößen wird für die
geschlossene Scherfestigkeit sowie die einachsiale Druckfestigkeit der Wert 1,5 verwendet.
Bei der Anwendung der Teilsicherheitsbeiwerte für die Einwirkungen auf die Lasten oder
ihre Beanspruchungen gemäß 2.4.7.3.2(3)P der Norm gilt für die Festlegung der
Teilsicherheitsbeiwerte die Verordnung des Umweltministeriums zu den nationalen
Parametern für die Grundlagen der Tragwerksplanung. Für die Teilsicherheitsbeiwerte der
Bodenkenngrößen wird die Reihe M2 in der Weise angewendet, dass die
Teilsicherheitsbeiwerte für die geschlossene Scherfestigkeit und einachsiale Druckfestigkeit
1,5 sind.
Für die Widerstände von Streifen- und Plattengründungen gelten als Teilsicherheitsbeiwerte
gemäß 2.4.7.3.3(2)P die Werte der Reihe R2 in der Form, dass der Teilsicherheitsbeiwert für
die Tragfähigkeit 1,55 und für Abrutschen 1,1 ist.
Gemäß Anmerkung 1 in 2.4.7.3.4.1(1)P der Norm gilt zum Nachweis der Widerstände für
Streifen- und Plattengründungen, Pfahlgründungen und Stützwerke Bemessungsverfahren
DA2. Bei der Bemessung der Stabilität von Hängen und Böschungen sowie der
Gesamtstabilität wird das Bemessungsverfahren DA3 angewendet.
Bei der Bemessung des Aufschwimmens gemäß 2.4.7.4(3)P der Norm gelten als
Teilsicherheitsbeiwerte die in § 3 Absatz 1 der Verordnung die für den Grenzzustand infolge
Aufschwimmens
festgelegten
Teilsicherheitsbeiwerte
für
Einwirkungen.
Als
Teilsicherheitsbeiwerte für Bodenkenngrößen wird für die geschlossene Scherfestigkeit und
den Pfahlzugwiderstand der Wert 1,5 verwendet. In Fällen von zeitweilig verwendeten
Ankern ist der Teilsicherheitsbeiwert für Widerstände 1,25 und bei ständig verwendeten
Ankern 1,5.
Bei der Untersuchung des durch einen hydraulischen Grundbruch infolge einer
Sickerströmung von Wasser verursachten Grenzzustandes der Tragfähigkeit gemäß
2.4.7.5(2)P der Norm gelten als Teilsicherheitsbeiwerte die Werte für Einwirkungen bei
hydraulischem Grundbruch entsprechend § 3 Absatz 1 der Verordnung.
§5
Grenzwert des Druckwiderstandes
Bei der Untersuchung des geotechnischen Druckwiderstands von Pfählen gemäß 7.6.2.2(8)P
der Norm sind die Streuungsfaktoren in der Norm 1 und 2 mit dem Modellfaktor 1,25 zu
multiplizieren.. Bei der Bemessung des Druckwiderstandes von Pfählen gemäß 7.6.2.2(14) P,
7.6.2.3(4)P und 7.6.2.4(4)P der Norm gilt für die Teilsicherheitsbeiwerte des Widerstands von
Verdrängungspfählen, Bohrpfählen und CFA-Pfählen die Reihe R2 in der Weise, dass in
2
Bemessungssituationen für Druck an der Spitze, am Mantel und insgesamt der
Teilsicherheitsbeiwert 1,2 und für den Mantelwiderstand bei Zug der Teilsicherheitsbeiwert
bei kurzzeitiger Einwirkung 1,35 und bei langzeitiger Einwirkung 1,5 ist.
Bei der Bestimmung der charakteristischen Werte für den Spitzendruck und die
Mantelreibung gemäß 7.6.2.3(5)P der Norm aus Ergebnissen von Baugrunduntersuchungen
sind für die Streuungsfaktoren 3 und die folgenden Werte anzuwenden. n ist die Anzahl
der Versuchsprofile.
 wenn n
=
3
4
1
2
3
4
5
7
10
1,85
1,85
1,77
1,65
1,73
1,60
1,69
1,55
1,65
1,50
1,62
1,45
1,60
1,40
Bei der Bestimmung des Spitzendrucks und der Mantelreibung eines Pfahls mit einem
alternativen Verfahren gemäß 7.6.2.3(8)P der Norm ist der Wert für den Modellfaktor, der die
Teilsicherheitsbeiwerte korrigiert, bei Reibepfählen 1,60 oder größer. Bei Kohäsionspfählen
ist der Modellfaktor in einer langzeitigen Einwirkung 1,95 oder größer und in einer
kurzzeitigen Einwirkung 1,40 oder größer.
§6
Widerstand bei Zug
Bei der Bestimmung für den Bemessungswert des Herauszieh-Widerstands gemäß
7.6.3.2(2)P und 7.6.3.3(3)P der Norm von Verdrängungspfählen, Bohrpfählen und CFAPfählen gilt für die Teilsicherheitsbeiwerte die Reihe R2 in der Weise, dass der
Teilsicherheitsbeiwert für Mantelreibung bei Zug in kurzzeitiger Einwirkung 1,35 und in
langzeitiger Einwirkung 1,5 ist.
Bei der Bestimmung des charakteristischen Wertes für den Herauszieh-Widerstand eines
Pfahls gemäß 7.6.3.2(5)P der Norm sind die Streuungsfaktoren in der Norm 1 und 2 mit dem
Modellfaktor 1,25 zu multiplizieren..
Bei der Bestimmung des charakteristischen Wertes für den Herauszieh-Widerstand gemäß
7.6.3.3(4)P der Norm gelten für die Streuungsfaktoren die in § 5 Absatz 3 angegebenen Werte.
Bei der Bestimmung des charakteristisches Wertes für den Herauszieh-Widerstand gemäß
7.6.3.3(6) der Norm ist der Wert für den Modellfaktor, der die Teilsicherheitsbeiwerte
korrigiert, in kurzzeitiger und langzeitiger Einwirkung mindestens 1,5.
§7
Verankerungen
Bei der Bemessung des Herauszieh-Widerstands im Grenzzustand der Tragfähigkeit,
8.5.2(2)P der Norm, gilt Reihe R2 in der Weise, dass der Teilsicherheitsbeiwert des Ankers
für eine vorübergehende Situation 1,25 und für eine ständige Situation 1,5 ist.
3
§8
Analyse der Standsicherheit von Böschungen
Die Gesamtstandsicherheit von Böschungen gemäß 11.5.1(1)P der Norm wird mit
Bemessungswerten für Einwirkungen, Widerstände und Festigkeiten nachgewiesen, bei deren
Bestimmung die Verordnung des Umweltministeriums zu den nationalen Parametern für die
Grundlagen der Tragwerksplanung bei Anwendung der Norm SFS-EN 1990 gilt. Für die
Teilsicherheitsbeiwerte der Bodenkenngrößen wird die Reihe M2 in der Weise angewendet,
dass der Teilsicherheitsbeiwert für die geschlossene Scherfestigkeit und einachsiale
Druckfestigkeit 1,5 ist. Für die Teilsicherheitsbeiwerte des Bodenwiderstands gilt Reihe R3 in
der Weise, dass der Teilsicherheitsbeiwert für Böschungen und die Gesamtstandsicherheit 1,0
ist.
§9
Anhang H: Grenzwerte für Bauwerksverformungen und Fundamentbewegungen
Anhang H wird nicht angewendet.
—————
Diese Verordnung tritt am Tag im
Monat 2016 in Kraft.
Diese Verordnung gilt für die Projekte, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden.
Mit dieser Verordnung wird der Nationale Anhang zur Norm SFS-EN 1997-1 im Anhang der
Verordnung des Umweltministeriums zur Anwendung der Eurocode-Normen im Hochbau
vom 15. Oktober 2010 aufgehoben.
Helsinki, .... ........ 2016
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