Entwurf 02.02.2016 1. ------IND- 2016 0060 FIN DE- ------ 20160210 --- --- PROJET Verordnung des Umweltministeriums zu den nationalen Parametern für die Allgemeinen Regeln zu Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik bei Anwendung der Norm SFS-EN 1997-1 Gemäß dem Beschluss des Umweltministeriums werden auf der Grundlage von § 117 a des Landnutzungs- und Baugesetzes (132/1999) in der Fassung des Gesetzes 958/2012 folgende Bestimmungen erlassen: §1 Geltungsbereich Die vorliegende Verordnung wird zu Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik zusammen mit der Norm SFS-EN 1997-1:2004 angewendet. §2 Anforderungen an Entwurf, Berechnung und Bemessung Bei der Planung von leichten und einfachen Bauten, 2.1(8)P der Norm, werden die Anforderungen und Regeln für die Geotechnische Kategorie 1 angewendet. §3 Bemessungswerte Der Bemessungswert für eine Einwirkung gemäß 2.4.6(4)P wird hinsichtlich des Teilsicherheitsbeiwertes unter Anwendung der Verordnung des Umweltministeriums zu den nationalen Parametern für die Grundlagen der Tragwerksplanung bei Anwendung der Norm SFS-EN 1990 bestimmt. Im Fall der ungünstigsten Einwirkung im Grenzzustand infolge Aufschwimmens ist der Teilsicherheitsbeiwert für die ständige Einwirkung 1,1 K FI und für veränderliche Einwirkung 1,5 KFI, wobei KFI der Lastwert für die Differenzierung der Zuverlässigkeit ist. Im Grenzzustand des hydraulischen Grundbruchs ist der Teilsicherheitsbeiwert für eine ständige Einwirkung 1,35 KFI unter günstigen Grundbedingungen und 1,8 KFI unter ungünstigen Grundbedingungen. Der Teilsicherheitsbeiwert ist für eine veränderliche Einwirkung in einer ungünstigen Lastsituation 1,5 KFI. Der Bemessungswert für die geotechnischen Kenngrößen gemäß 2.4.6.2(2)P der Norm wird unter Verwendung eines geschlossenen Teilsicherheitsbeiwertes für die Scherfestigkeit und die einachsiale Druckfestigkeit mit einem Wert von 1,5 sowie im Grenzzustand infolge Aufschwimmens eines Teilsicherheitsbeiwertes für die geschlossene Scherfestigkeit, den Pfahlzugwiderstand und den Ankerwiderstand mit dem Wert 1,5 bestimmt. §4 Grenzzustände der Tragfähigkeit Bei der Bestimmung der Teilsicherheitsbeiwerte für Einwirkungen und Beanspruchungen bei außergewöhnlichen Situationen, 2.4.7.1(3) der Norm, gilt die Verordnung des Umweltministeriums zu den nationalen Parametern für die Grundlagen der Tragwerksplanung bei Anwendung der Norm SFS-EN 1990. Bei der Betrachtung des Grenzzustands der Lagesicherheit oder von Gesamtverschiebungen des Tragwerks oder Baugrunds gemäß Anmerkung 2 in 2.4.7.2(2)P gilt bei der Festlegung der Teilsicherheitsbeiwerte für destabilisierende und stabilisierende Einwirkungen die Verordnung des Umweltministeriums zu den nationalen Parametern für die Grundlagen der Tragwerksplanung. Als Teilsicherheitsbeiwerte für Bodenkenngrößen wird für die geschlossene Scherfestigkeit sowie die einachsiale Druckfestigkeit der Wert 1,5 verwendet. Bei der Anwendung der Teilsicherheitsbeiwerte für die Einwirkungen auf die Lasten oder ihre Beanspruchungen gemäß 2.4.7.3.2(3)P der Norm gilt für die Festlegung der Teilsicherheitsbeiwerte die Verordnung des Umweltministeriums zu den nationalen Parametern für die Grundlagen der Tragwerksplanung. Für die Teilsicherheitsbeiwerte der Bodenkenngrößen wird die Reihe M2 in der Weise angewendet, dass die Teilsicherheitsbeiwerte für die geschlossene Scherfestigkeit und einachsiale Druckfestigkeit 1,5 sind. Für die Widerstände von Streifen- und Plattengründungen gelten als Teilsicherheitsbeiwerte gemäß 2.4.7.3.3(2)P die Werte der Reihe R2 in der Form, dass der Teilsicherheitsbeiwert für die Tragfähigkeit 1,55 und für Abrutschen 1,1 ist. Gemäß Anmerkung 1 in 2.4.7.3.4.1(1)P der Norm gilt zum Nachweis der Widerstände für Streifen- und Plattengründungen, Pfahlgründungen und Stützwerke Bemessungsverfahren DA2. Bei der Bemessung der Stabilität von Hängen und Böschungen sowie der Gesamtstabilität wird das Bemessungsverfahren DA3 angewendet. Bei der Bemessung des Aufschwimmens gemäß 2.4.7.4(3)P der Norm gelten als Teilsicherheitsbeiwerte die in § 3 Absatz 1 der Verordnung die für den Grenzzustand infolge Aufschwimmens festgelegten Teilsicherheitsbeiwerte für Einwirkungen. Als Teilsicherheitsbeiwerte für Bodenkenngrößen wird für die geschlossene Scherfestigkeit und den Pfahlzugwiderstand der Wert 1,5 verwendet. In Fällen von zeitweilig verwendeten Ankern ist der Teilsicherheitsbeiwert für Widerstände 1,25 und bei ständig verwendeten Ankern 1,5. Bei der Untersuchung des durch einen hydraulischen Grundbruch infolge einer Sickerströmung von Wasser verursachten Grenzzustandes der Tragfähigkeit gemäß 2.4.7.5(2)P der Norm gelten als Teilsicherheitsbeiwerte die Werte für Einwirkungen bei hydraulischem Grundbruch entsprechend § 3 Absatz 1 der Verordnung. §5 Grenzwert des Druckwiderstandes Bei der Untersuchung des geotechnischen Druckwiderstands von Pfählen gemäß 7.6.2.2(8)P der Norm sind die Streuungsfaktoren in der Norm 1 und 2 mit dem Modellfaktor 1,25 zu multiplizieren.. Bei der Bemessung des Druckwiderstandes von Pfählen gemäß 7.6.2.2(14) P, 7.6.2.3(4)P und 7.6.2.4(4)P der Norm gilt für die Teilsicherheitsbeiwerte des Widerstands von Verdrängungspfählen, Bohrpfählen und CFA-Pfählen die Reihe R2 in der Weise, dass in 2 Bemessungssituationen für Druck an der Spitze, am Mantel und insgesamt der Teilsicherheitsbeiwert 1,2 und für den Mantelwiderstand bei Zug der Teilsicherheitsbeiwert bei kurzzeitiger Einwirkung 1,35 und bei langzeitiger Einwirkung 1,5 ist. Bei der Bestimmung der charakteristischen Werte für den Spitzendruck und die Mantelreibung gemäß 7.6.2.3(5)P der Norm aus Ergebnissen von Baugrunduntersuchungen sind für die Streuungsfaktoren 3 und die folgenden Werte anzuwenden. n ist die Anzahl der Versuchsprofile. wenn n = 3 4 1 2 3 4 5 7 10 1,85 1,85 1,77 1,65 1,73 1,60 1,69 1,55 1,65 1,50 1,62 1,45 1,60 1,40 Bei der Bestimmung des Spitzendrucks und der Mantelreibung eines Pfahls mit einem alternativen Verfahren gemäß 7.6.2.3(8)P der Norm ist der Wert für den Modellfaktor, der die Teilsicherheitsbeiwerte korrigiert, bei Reibepfählen 1,60 oder größer. Bei Kohäsionspfählen ist der Modellfaktor in einer langzeitigen Einwirkung 1,95 oder größer und in einer kurzzeitigen Einwirkung 1,40 oder größer. §6 Widerstand bei Zug Bei der Bestimmung für den Bemessungswert des Herauszieh-Widerstands gemäß 7.6.3.2(2)P und 7.6.3.3(3)P der Norm von Verdrängungspfählen, Bohrpfählen und CFAPfählen gilt für die Teilsicherheitsbeiwerte die Reihe R2 in der Weise, dass der Teilsicherheitsbeiwert für Mantelreibung bei Zug in kurzzeitiger Einwirkung 1,35 und in langzeitiger Einwirkung 1,5 ist. Bei der Bestimmung des charakteristischen Wertes für den Herauszieh-Widerstand eines Pfahls gemäß 7.6.3.2(5)P der Norm sind die Streuungsfaktoren in der Norm 1 und 2 mit dem Modellfaktor 1,25 zu multiplizieren.. Bei der Bestimmung des charakteristischen Wertes für den Herauszieh-Widerstand gemäß 7.6.3.3(4)P der Norm gelten für die Streuungsfaktoren die in § 5 Absatz 3 angegebenen Werte. Bei der Bestimmung des charakteristisches Wertes für den Herauszieh-Widerstand gemäß 7.6.3.3(6) der Norm ist der Wert für den Modellfaktor, der die Teilsicherheitsbeiwerte korrigiert, in kurzzeitiger und langzeitiger Einwirkung mindestens 1,5. §7 Verankerungen Bei der Bemessung des Herauszieh-Widerstands im Grenzzustand der Tragfähigkeit, 8.5.2(2)P der Norm, gilt Reihe R2 in der Weise, dass der Teilsicherheitsbeiwert des Ankers für eine vorübergehende Situation 1,25 und für eine ständige Situation 1,5 ist. 3 §8 Analyse der Standsicherheit von Böschungen Die Gesamtstandsicherheit von Böschungen gemäß 11.5.1(1)P der Norm wird mit Bemessungswerten für Einwirkungen, Widerstände und Festigkeiten nachgewiesen, bei deren Bestimmung die Verordnung des Umweltministeriums zu den nationalen Parametern für die Grundlagen der Tragwerksplanung bei Anwendung der Norm SFS-EN 1990 gilt. Für die Teilsicherheitsbeiwerte der Bodenkenngrößen wird die Reihe M2 in der Weise angewendet, dass der Teilsicherheitsbeiwert für die geschlossene Scherfestigkeit und einachsiale Druckfestigkeit 1,5 ist. Für die Teilsicherheitsbeiwerte des Bodenwiderstands gilt Reihe R3 in der Weise, dass der Teilsicherheitsbeiwert für Böschungen und die Gesamtstandsicherheit 1,0 ist. §9 Anhang H: Grenzwerte für Bauwerksverformungen und Fundamentbewegungen Anhang H wird nicht angewendet. ————— Diese Verordnung tritt am Tag im Monat 2016 in Kraft. Diese Verordnung gilt für die Projekte, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden. Mit dieser Verordnung wird der Nationale Anhang zur Norm SFS-EN 1997-1 im Anhang der Verordnung des Umweltministeriums zur Anwendung der Eurocode-Normen im Hochbau vom 15. Oktober 2010 aufgehoben. Helsinki, .... ........ 2016 4