AStW 2011/01 Steueränderungen – Anpassungen in Durchführungs-Verordnungen .............................................. 2 § 3 EStG – Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben eines Übungsleiters .......................................... 3 § 4 EStG – Überentnahmen auch bei auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen ....................... 4 § 4 EStG – Abzugsverbot für Luxushandy .................................................................................. 5 § 4 EStG – Ermittlung von Überentnahmen bei Kontokorrentkonto mit Sollsaldo ............................. 6 §§ 4, 9 EStG – Auch Kosten für Erstausbildung und -studium können absetzbar sein ...................... 7 § 6 EStG – Rückstellungen für Rekultivierung und Rückbauverpflichtung ....................................... 9 § 6 EStG – Keine Teilwert-AfA auf Anleihen .............................................................................. 10 § 7g EStG – BFH klärt zwei offene Fragen zum Investitionsabzugsbetrag .................................... 11 Nachträgliche Bildung des Abzugsbetrags ist möglich ......................................................... 11 Abzug nach einer Realteilung .......................................................................................... 11 § 9 EStG – Eine regelmäßige Arbeitsstätte trotz Tätigkeit in verschiedenen Filialen ....................... 13 § 9 EStG – Bezug vieler Zeitschriften kann für Werbungskosten sprechen .................................... 14 § 9 EStG – 25-jähriges Dienstjubiläum ist privat veranlasst ....................................................... 16 § 10d EStG – Möglichkeit der Verlustverrechnung im Erbfall ....................................................... 17 § 12 EStG – Ohne Abgrenzung kein Abzug von gemischten Kosten ............................................. 18 § 19 EStG – Beihilfeleistungen an Rentner sind Versorgungsbezüge ............................................ 19 § 20 EStG – Erstattungszinsen dürfen rückwirkend der Abgeltungsteuer unterliegen ..................... 20 § 21 EStG – Zahlungen aufgrund einer vorzeitigen Auflösung eines Erbbaurechts ......................... 21 § 32 EStG – Berücksichtigung des Bundes- und Jugendfreiwilligendienstes .................................. 22 § 33 EStG – Schule und Internat sind bei hochbegabten Kindern absetzbar.................................. 23 § 33 EStG – Aufwendungen für Treppenlift im Garten für Gehbehinderte absetzbar ...................... 24 § 33 EStG – Kosten für Diätverpflegung sind keine außergewöhnliche Belastung .......................... 25 § 8c KStG – Verstößt die Sanierungsklausel doch nicht gegen EU-Recht? ..................................... 26 § 1 UStG – Steuerpflicht des Minderwertausgleichs bei beendetem Leasingvertrag ........................ 27 § 4 UStG – Trennung von Vermietungs- und Pflegeleistung für die Steuerfreiheit .......................... 28 § 12 UStG – Aktuelles zur Trennung bei der Abgabe von Speisen................................................ 29 § 13b UStG – EuGH-Vorlage zum Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen ........................... 31 §§ 15, 15a UStG – Falscher Schlüssel zur Vorsteueraufteilung kann berichtigt werden .................. 32 BewG – Aktualisierte Verwaltungsanweisung für Betriebsvermögen............................................. 33 § 9 GrEStG – Keine Ermäßigung bei zeitgleichem Kauf von Grundstück und Erbbaurecht ............... 35 DBA – Regelungen zur Besteuerung von Schwarzgeld aus der Schweiz ........................................ 36 Steuern kompakt .................................................................................................................. 38 § 3 EStG – Details zur Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR ............................................. 38 § 3 EStG – Ehrenamtsfreibetrag für Schiedsrichter von 500 EUR ......................................... 38 § 5 EStG – Keine Aktivierung aufschiebend bedingter Ansprüche ........................................ 38 § 10d EStG – Keine Feststellung des Verlustvortrags bei Verjährung ................................... 38 § 15 EStG – Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AG .................................. 39 § 17 EStG – Zeitpunkt der Verlustrealisierung................................................................... 39 § 33 EStG – Kauf eines besonderen TVGeräts ist nicht außergewöhnlich .............................. 39 § 62 EStG – Kindergeld für Ausländer .............................................................................. 39 § 8 GewStG – Kein EUVerstoß bei Hinzurechnung von Zinsen ............................................. 39 § 9 GewStG – Keine Kürzung im Organkreis ..................................................................... 40 § 6a UStG – Erforderlicher Beleg bei innergemeinschaftlicher Lieferung ............................... 40 § 146 AO – Androhung von Verzögerungsgeld ist kein Verwaltungsakt................................. 40 AStW 2011/02 Steueränderungen – Anpassungen in Durchführungs-Verordnungen Im Verlauf des Jahres hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Der BMF-Referentenentwurf der „Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Praxisrelevant sind dabei die folgenden Regelungsbereiche: Geplant sind diverse Vorgaben für die von der Steuerverwaltung eingesetzten EDVManagementsysteme zur systematischen Erfassung und Bewertung von Risikopotenzialen. Hierdurch sollen Steuerverkürzungen verhindert, die personelle Bearbeitung optimiert und die Qualität verbessert werden. Die Steuer-Ermittlungs-Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Es wird eine Anpassung in der UStDV hinsichtlich der Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen in Drittländer an die bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren sowie die Schaffung einfacherer und eindeutigerer Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen beim beleg- und buchmäßigen Nachweis durchgeführt. Neue Belegpflichten zu Fahrzeugen dienen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, die Nachweisführung wird generell vereinheitlicht und vereinfacht. Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung führt ein Unternehmer beim Wechsel in- und ausländischer Devisen statt einer Lieferung eine sonstige Leistung aus. Das wirkt sich auf den Leistungsort bei Auslandskunden und den Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen von Wechselstuben aus. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Beträgen bis 2.500 EUR ist nicht mehr erst bei der Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des maßgeblichen Berichtigungszeitraums durchzuführen. Für ab dem 1.1.2012 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ist bereits zum Zeitpunkt, in dem sich die Verhältnisse ändern, eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Ein Berichtigungsbetrag von mehr als 6.000 EUR ist schon in der Voranmeldung anzugeben. Fundstelle: BMF 5.8.11, Referentenentwurf der zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112982 AStW 2011/03 § 3 EStG – Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben eines Übungsleiters Aufwendungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG sind auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Einnahmen unter dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag liegen, aber tatsächlich höhere Werbungskosten oder Betriebsausgaben angefallen sind. Dies entschied das FG Rheinland-Pfalz zu der bislang höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage. Damit lässt sich der hieraus resultierende Verlust aus der Nebentätigkeit verrechnen. Das FA hatte die Einkünfte mit 0 angesetzt, weil nach seiner Auffassung Ausgaben nur dann geltend gemacht werden können, wenn diese über dem Übungsleiterfreibetrag liegen. Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 1 EStG nur abzugsfähig, soweit sie 2.100 EUR übersteigen, um den Doppelansatz des Freibetrags zu verhindern. Die Vorschrift begrenzt nach Ansicht des FG aufgrund des objektiven Nettoprinzips und seiner Zielsetzung das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen. Bei geringeren Beträgen besteht jedoch die Besonderheit, dass sie den Übungsleiterfreibetrag überhaupt nicht übersteigen können. Der Wortlaut der Vorschrift ist in diesem Fall so zu lesen, dass hierfür keine Einschränkung des Ausgabenabzugs vorzunehmen ist. Würde man der Ansicht des FA folgen, würde eine nicht bezweckte Schlechterstellung im Vergleich zu hauptberuflichen Tätigkeiten eintreten. Unterschreiten die Einnahmen den Freibetrag, ist daher ebenfalls ein Abzug der Ausgaben gegeben, was durch den Verlustabzug keine doppelte Begünstigung ergibt. Der nebenberufliche Übungsleiter wird vielmehr durch die begünstigende Norm des § 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt. Ein hauptberuflich tätiger Übungsleiter mit geringen Einnahmen und ohne Anspruch auf den Freibetrag kann nämlich seine Betriebsausgaben komplett absetzen. Fundstellen: FG Rheinland-Pfalz 25.5.11, 2 K 1996/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112358 FG Berlin-Brandenburg 5.12.07, 7 K 3121/05 B, EFG 08, 1535 AStW 2011/04 § 4 EStG – Überentnahmen auch bei auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen Im Fall zu hoher Privatentnahmen sind die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar, wenn sie auf den Erwerb von Waren entfallen. Zwar sind bei den schädlichen Überentnahmen die Zinsen für Investitionskredite in Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung von Anlagegütern ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich nach einem neueren Urteil des BFH aber nicht auf den Aufwand, der auf ein bei Betriebseröffnung angeschafftes Warenlager entfällt. Begünstigt sind nur betriebliche Investitionen, die dem Unternehmen auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Der beschränkte Schuldzinsenabzug stellt nicht auf durch Entnahmen entstandenen Liquiditätsmangel ab, sondern greift erst, sofern Entnahmen die Summe angesammelter Gewinne und Einlagen und damit das bilanzielle Eigenkapital übersteigen. Vom Abzugsverbot gibt es lediglich eine Ausnahme, um anstehende Investitionen in Anlagegütern nicht zu erschweren. Eine sinnwidrige Ungleichbehandlung von Anlage- und Umlaufvermögen ist hierin nicht zu sehen. Für eine Gleichbehandlung besteht kein Anlass, da Umlaufvermögen – auch das bei Betriebseröffnung angeschaffte – zum baldigen Absatz bestimmt ist und bei späteren Käufen von Lieferanten häufig Zahlungsziele eingeräumt werden. Im Übrigen sind Zinsen auf Waren nicht per se vom Abzug ausgeschlossen, sondern nur, wenn durch Überentnahmen Privataufwendungen in den betrieblichen Bereich verlagert werden. Anknüpfungspunkt für die Begrenzung ist also nicht etwa die Finanzierung von Umlaufvermögen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen vor dem 1.1.1999 getätigte Überentnahmen nicht in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbezogen werden. Fundstellen: BFH 23.3.11, X R 28/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112484 BFH 23.3.11, IV R 53/07; X R 4-5/06; X R 43-44/07; X R 4/06; X R 5/06; X R 43/07; X R 44/07 AStW 2011/05 § 4 EStG – Abzugsverbot für Luxushandy Bei einem Freiberufler, der ein Mobiltelefon nach eigenen Angaben nur benötigt, um im Bereitschaftsfall erreichbar zu sein, ist ein Luxus-Mobiltelefon zum Anschaffungspreis von 5.200 EUR nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen. Die Aufwendungen unterliegen nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dem Betriebsausgabenabzugsverbot. Dies hat jetzt das FG Rheinland-Pfalz für einen Zahnarzt entschieden, der die Anschaffungskosten eines handgefertigten, hochwertigen Handys über drei Jahre abschreiben wollte. Die Telefone des Herstellers zeichneten sich durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin aus und waren daher teurer als herkömmliche Telefone. Keine Rolle spielt dabei, ob Geschäfts- oder Praxisräume besonders hochwertig ausgestattet sind. Ein Mobiltelefon leistet keinen Beitrag zum Verkauf an Kunden oder zur Behandlung und Beratung von Patienten und Mandanten. Zudem wird es in diesem Zusammenhang nicht sichtbar. Nach Ansicht von Verwaltung und Rechtsprechung wird die Angemessenheit von Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geprüft. Hierbei ist nach H 4.10 (12) EStH darauf abzustellen, ob ein ordentlicher Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die erhöhten Kosten ebenfalls auf sich genommen hätte und inwieweit der Luxusgegenstand Bedeutung als Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg hat. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys ist bei Bereitschaftsdiensten zwar unbestritten. Dafür reicht allerdings ein handelsübliches Gerät völlig aus. Die Aufwendungen sind unangemessen und berühren so stark die Lebensführung, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurücktritt. Das FG setzte den Kaufpreis ins Verhältnis zu üblichen Kosten und kam dabei auf eine betriebliche Veranlassung von unter 10 %. Aufgrund dieser Geringfügigkeitsgrenze handelte es sich ohnehin um notwendiges Privatvermögen. Fundstelle: FG Rheinland-Pfalz 14.7.11, 6 K 2137/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112729 AStW 2011/06 § 4 EStG – Ermittlung von Überentnahmen bei Kontokorrentkonto mit Sollsaldo Tilgen Betriebseinnahmen einen Sollsaldo, der durch Entnahmen entstanden ist, so liegt mit der Gutschrift eine Entnahme vor, die bei der Ermittlung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist. Damit bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung. Durch die Eingänge entstehen insoweit keine weiteren privaten Schuldzinsen mehr, weil die aufgrund der Entnahme privat veranlasste Schuld durch betriebliche Mittel zurückgeführt wird. Entsprechend sind keine privat veranlassten Schuldzinsen mehr entstanden, die vom Betriebsausgabenabzug auszunehmen wären. Hierbei geht es um das umgekehrte Zwei-Konten-Modell, wenn auf eines nur die Betriebseinnahmen fließen und vom anderen Betriebsausgaben und Entnahmen gebucht werden, und dieses immer im Soll steht. Um private Schuldzinsen zu minimieren, werden von Zeit zu Zeit Betriebseinnahmen umgebucht und damit insoweit private Schulden getilgt. Zwar kann der Betrieb auch jede Habenbuchung zunächst dem Ausgabekonto gutschreiben. Die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG kann jedoch durch diese Gestaltung nicht umgangen werden, weil bei Rückführung des Sollsaldos durch eingehende Betriebseinnahmen eine Entnahme anzusetzen ist. Überentnahmen in einem Verlustjahr entstehen maximal in der Höhe, um die Entnahmen die Einlagen dieses Jahres übersteigen. Schuldzinsen zur Finanzierung von Entnahmen sollen keine Betriebsausgaben sein, deshalb dürfen betrieblich veranlasste Verluste den Schuldzinsenabzug nicht einschränken. Solange jemand weniger entnimmt, als er zuvor durch Gewinne erwirtschaftet hat, greift die Vorschrift nicht, und Verluste dürfen nicht zu einer Erhöhung der Entnahmen führen. Anderenfalls würde es im Verlustjahr ohne Entnahmen und Einlagen zur Überentnahme in Höhe des Verlusts kommen. Fundstellen: BFH 3.3.11, IV R 53/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112148 BFH 21.9.05, X R 46/04, BStBl II 06, 125 BMF 22.5.00, IV C 2 - S 2144 - 60/00, BStBl I 00, 588, Tz. 11 AStW 2011/07 §§ 4, 9 EStG – Auch Kosten für Erstausbildung und -studium können absetzbar sein Bereits entschieden hatte der BFH, dass auch Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und das Erststudium Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können, wenn dem bereits Berufsausbildung oder Studium vorausgegangen waren. Nunmehr werden auch die steuerliche Berücksichtigung eines klassischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur und die erste Berufsausbildung nach dem Abschluss der Schule in die Berücksichtigung einbezogen. Beiden Fällen steht das seit 2004 geltende Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG nicht entgegen, wenn anlässlich von Erststudium und Erstausbildung beruflich veranlasste Kosten zugrunde liegen. § 12 EStG regelt ausdrücklich, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und dann vom Gesamtbetrag der Einkünfte nicht abgezogen werden dürfen, soweit § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nichts anderes bestimmt. Beim Sonderausgabenabzug greift aber der Grundsatz, dass Aufwendungen nur zu berücksichtigen sind, wenn nicht der vorrangige Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zur Anwendung kommt. Da Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Erststudium jedoch als vorab entstandene Kosten abziehbar sein können, wenn sie im konkreten Zusammenhang mit der späteren Erzielung von Gewinn- oder Überschusseinkünften im Rahmen der Berufstätigkeit stehen, greift § 10 EStG gar nicht mehr. Als Folge daraus hat das lediglich klarstellende Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG damit eine ähnliche Funktion wie die Nr. 1, die privat veranlasste Kosten steuerlich unberücksichtigt lässt. Da aber beispielsweise schon der beruflich veranlasste Teil von gemischten Reise-, Pkw- oder Telefonkosten vom Abzugsverbot ausgenommen ist, regelt dies die Nr. 5 speziell für den Bereich der Aufwendungen für die Berufsausbildung. Im Ergebnis bleiben danach nur allgemeine Bildungsaufwendungen nicht bei den Einkunftsarten abzugsfähig, die in keinem hinreichend konkreten Zusammenhang zur derzeitigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen. Nur in diesen Fällen kommt höchstens ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht. Praxishinweis: Die aktuellen BFH-Urteile haben den großen Vorteil, dass die Aufwendungen nicht nur der Höhe nach begrenzt auf 4.000 EUR jährlich, sondern vollständig absetzbar sind. Zudem können sie – anders als bei den Sonderausgaben – nicht mehr verpuffen, wenn der Student oder Auszubildende mangels ausreichender Einkünfte keine Verrechnungsmöglichkeit hat. Nunmehr kann der die Verluste unbeschränkt über § 10d EStG auf Zeiten vortragen, in denen die angestrebte Berufstätigkeit aufgenommen wird. Die Verwaltung hat bislang bereits die Rechtsprechung zu Berufsausbildung, Studium oder nichtakademische Ausbildung nach vorausgegangener erstmaligen Berufsausbildung oder dem Erststudium als eine weitere Ausbildungsmaßnahme anerkannt und zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen, wenn ein objektiv feststellbarer Zu- AStW 2011/08 sammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Insoweit war die Rechtslage bis 2003 bereits weiter anzuwenden. Ob dies nun entsprechend erweitert wird, ist abzuwarten und würde die Neuregelung gleich ganz aufheben. Praxishinweis: Wurde das Studium oder die Ausbildung aber durch die Eltern finanziert, dürfen diese die Kosten für die Kinder nicht in ihrer Steuererklärung geltend machen. Die Aufwendungen sind dem Gesetz nach mit dem Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder abgegolten. Fundstellen: BFH 28.7.11, VI R 38/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112824 BFH 28.7.11, VI R 7/10; 18.6.09, VI R 14/07, BStBl II 10, 816; VI R 31/07, BFH/NV 09, 1797 BMF 22.9.10, IV C 4 - S 2227/07/10002 :002, BStBl I 10, 721 OFD Frankfurt 4.10.10, S 2332 A - 63 - St 211, StEK EStG § 9/930 AStW 2011/09 § 6 EStG – Rückstellungen für Rekultivierung und Rückbauverpflichtung Der BFH hält die Ansammlung und die Abzinsung von Rückstellungen für Rekultivierung und Rückbauverpflichtungen für verfassungsgemäß und hat hierzu ergänzende Ausführungen gemacht. Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 1999 auf bereits in der Vergangenheit gebildete Rückstellungen in einer Bilanz zum 31.12.1999 ist eine zulässige „unechte“ Rückwirkung. Dabei ist die Rückbauverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Die Rekultivierung fällt nicht unter diese Regelung, weil Maßstab für die Bildung die tatsächliche Inanspruchnahme ist, im Urteilsfall aus der Deponie. Die Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige. Maßgeblich sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag und Preis- sowie Kostensteigerungen liegen erst in der Zukunft. Insofern darf der Aufwand, der für künftige Perioden zu erwarten ist, mangels wirtschaftlicher Verursachung steuerlich nicht vorweggenommen werden. Hieran hat die Einführung des Abzinsungsgebots nichts geändert, weil dies bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen nicht auf die zukünftigen Kostensteigerungen abstellt. Grund war vielmehr, die Bildung stiller Reserven einzuschränken und die Unternehmen nach ihrer konkreten Leistungsfähigkeit zu besteuern. Nach dem durch das BilMoG neugefassten § 253 Abs. 1 S. 2 HGB ist der Erfüllungsbetrag anzusetzen. Diese Änderung gilt aber nicht für die Steuerbilanz. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG schreibt insoweit ausdrücklich vor, dass die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag ohne Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen maßgebend bleiben. Fundstellen: BFH 5.5.11, IV R 32/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112482 Grundsätze: BMF 25.7.05, IV B 2 - S 2137 - 35/05, BStBl I 05, 826 AStW 2011/010 § 6 EStG – Keine Teilwert-AfA auf Anleihen Der BFH billigt zwar eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung bei im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien sowie Aktienfonds, weil der Besitzer damit rechnen muss, dass der Wertverlust anhält oder sich noch vergrößern wird. Diese Überlegung greift aber bei festverzinslichen Wertpapieren nicht, deren Kurs unter ihrem Nennwert liegt. Hier erhält nämlich der Inhaber am Ende der Laufzeit den Nominalwert und diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge von Marktgegebenheiten der Kurs darunter liegt. Ein sinkender Kurs ergibt sich nur unter diesem zeitlichen Blickwinkel und spiegelt nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung wider. Der Verlust ist daher – entgegen der Verwaltungsansicht – nur vorübergehend. Bestehen jedoch Zweifel an der Bonität des Schuldners, kommt eine andere Beurteilung in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Anleihen zum Umlaufvermögen gehören und bei Bedarf vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert werden sollen. Zwar kann dabei aus der Sicht des Bilanzstichtags nicht ausgeschlossen werden, dass beim Verkauf ein Preis unter dem Nennwert erlöst wird. Doch darauf wird bei Anwendung der Teilwert-AfA nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht abgestellt, weil weder vorauszusehen ist, ob die Titel vorzeitig veräußert oder bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Unter diesem Aspekt liegt keine voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung vor. Auch bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren gleichen sich Devisenschwankungen in der Regel aus, sodass durch Wechselkursveränderungen ausgelöste Kursverluste ebenfalls nicht zur Teilwert-AfA berechtigen. Das ist bei den Verbindlichkeiten denkbar, bei festverzinslichen Wertpapieren sogar sicher. Fundstellen: BFH 8.6.11, I R 98/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112822 BFH 26.9.07, R 58/06; 23.4.09, IV R 62/06 BMF 25.2.00, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl I 00, 372, Tz. 24 f. AStW 2011/011 § 7g EStG – BFH klärt zwei offene Fragen zum Investitionsabzugsbetrag Der BFH hat zu weiteren bislang offenen praxisrelevanten Fragen zum Investitionsabzugsbetrag in zwei Urteilen eine Entscheidung gefällt. Nachträgliche Bildung des Abzugsbetrags ist möglich Wird der Betrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auch dann noch auf eine Investitionsabsicht zu schließen, wenn dies erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid erfolgt. Da der Nachweis zeitlich nicht an die Abgabe der Steuererklärung gebunden ist, können zuvor bereits eingereichte Unterlagen auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren vervollständigt werden. Die Verwaltung hingegen verlangt zum Nachweis der Investitionsabsicht Umstände, die bislang daran gehindert haben, den Abzugsbetrag in der ursprünglichen Erklärung geltend zu machen. Dies wird ausgeschlossen, wenn die Investition schon erfolgt ist. Nach BFH-Ansicht stellt § 7g EStG auf die Investitionsabsicht anhand einer Prognose ab, was in der Steuererklärung über ein ausgeübtes Wahlrecht mitgeteilt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Formulare innerhalb der Abgabefrist, verspätet oder durch Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid zur ersten Veranlagung eingereicht werden. Daher besteht beim offenen Schätzungsbescheid das Recht, ein Wahlrecht auf Grundlage nachträglich erklärter Besteuerungsgrundlagen unabhängig davon konkret auszuüben, ob zu diesem Zeitpunkt die Investition schon vorgenommen wurde. Ausreichend ist, dass die Investition innerhalb des Dreijahreszeitraums erfolgt, auch wenn dies schon vor der Erklärungsabgabe erfolgt sein sollte. Abzug nach einer Realteilung Der Abzugsbetrag ist für Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auch dann zulässig, wenn sich die beabsichtigte Investition erst im nach der Realteilung einer Gesellschaft fortgeführten Einzelunternehmen niederschlagen kann. Voraussetzung ist, dass der Einzelunternehmer seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert fortführt. Dieses noch zur Ansparrücklage ergangene Urteil lässt sich sinngemäß auch auf die neue Rechtslage übertragen. Eine Bildung ist nur bei Betriebsaufgabe oder veräußerung nicht mehr möglich, weil Abzugsbetrag oder Rücklage nicht auf den Erwerber übertragbar, sondern auf den konkreten Betrieb bezogen sind. Somit ist der Übertrag auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen nicht möglich, wohl aber bei rechtlich und wirtschaftlich bestehender Kontinuität zwischen verschiedenen Betriebsvermögen einer Person. So kann beispielsweise ein Steuerberater seinen Mandantenstamm nahezu vollständig veräußern, einzelne auch künftig betreute Mandate zurückbehalten und die Investition im Restbetrieb tätigen. Die Realteilung einer Personengesellschaft ist zwar eine Betriebsaufgabe, es kommt aber gerade nicht zur Aufdeckung der AStW 2011/012 stillen Reserven als Rechtsfolge einer Betriebsaufgabe. Vielmehr ist der Steuerpflichtige zur Fortführung der Buchwerte gezwungen, weil er das unternehmerische Engagement fortführt. Dieser Umstand erfordert aufgrund des Förderungszwecks von § 7g EStG, für das Sonderbetriebsvermögen eines Bilanzierenden oder EÜR-Rechners die weitere Bildung auch dann zuzulassen, wenn die beabsichtigte Investition nach einer Realteilung im fortgeführten Einzelunternehmen erfolgt. Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Rechtsanwalts-Sozietät real geteilt, der Mandantenstamm ging zu gleichen Teilen auf die beiden Gesellschafter über und die übernommenen Wirtschaftsgüter wie Mobiliar und Fachliteratur wurden zum Buchwert in der Rechtsanwaltstätigkeit als Einzelunternehmer fortgeführt. In diesem Fall erkannte der BFH eine vergleichbare wirtschaftliche Kontinuität wie bei einem nach Praxisveräußerung fortgeführten Restbetrieb an. Fundstellen: Zeitkomponente: BFH 8.6.11, I R 90/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112746 BFH 29.11.07, IV R 82/05, BStBl II 08, 471 Realteilung: BFH 29.3.11, VIII R 28/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112750BFH 1.8.07, XI R 47/06, BStBl II 08, 106 BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Rz. 25 ff. AStW 2011/013 § 9 EStG – Eine regelmäßige Arbeitsstätte trotz Tätigkeit in verschiedenen Filialen Ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Der BFH hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Angestellte fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten aufsucht. An der bisherigen Sichtweise, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander hat, wird nicht länger festgehalten. Entscheidend ist nach neuerer Rechtsprechung, welches konkrete Gewicht einer Tätigkeit zukommt, die an den jeweils verschiedenen Arbeitsstätten wahrgenommen wird. Dabei reicht allein der Umstand, dass diese Orte im zeitlichen Abstand immer wieder aufgesucht werden, für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht mehr aus. Dieser muss vielmehr die zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Orten zukommen, um zur regelmäßigen Arbeitsstätte zu werden. In den Fällen mit laufend angefahrenen verschiedenen Betriebsstätten wird der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt und ist dann die regelmäßige Arbeitsstätte. Vor diesem Hintergrund übt ein wechselnd in verschiedenen Filialen tätiger Arbeitnehmer jetzt eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus, wenn keines der Zweigstellen eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen hat. Das gilt beispielsweise für einen Gebietsmanager, der für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig ist und diese zum Teil regelmäßig, andere aber nur sporadisch immer wieder anfährt. Ähnlich sieht es aus, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers zwar regelmäßig aufgesucht wird, dies aber lediglich zu Kontrollzwecken. Dann hat der Außendienstmitarbeiter dort wegen der untergeordneten Bedeutung keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr, weil er an dem Ort nicht eigentlich beruflich tätig ist. Praxishinweis: Diese geänderte BFH-Rechtsprechung führt dazu, dass insbesondere Außendienstler ihre Fahrt- und Verpflegungskosten viel häufiger als bisher nach Dienstreisegrundsätzen absetzen können. Darüber hinaus wird das steuerliche Reisekostenrecht in vielen Fällen deutlich vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das Aufsplitten der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Tag und die Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind jetzt entbehrlich geworden. Fundstellen: BFH 9.6.11, VI R 55/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112903 BFH 9.6.11, VI R 36/10; VI R 58/09 AStW 2011/014 § 9 EStG – Bezug vieler Zeitschriften kann für Werbungskosten sprechen Ein Angestellter kann den Bezug diverser Fachzeitschriften als Arbeitsmittel geltend machen, wobei die Vielzahl der Titel eher für als gegen deren berufliche Nutzung spricht. Dies hat das FG München für einen Diplomingenieur entschieden, der die bezogene Literatur wie beispielsweise spezielle Börsenzeitschriften zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für Firmeninvestitionen genutzt hatte, um seine Prognosen abzusichern und dadurch dem Arbeitgeber seine hohe Trefferquote zu belegen. Dieser berufliche Bezug erhält insbesondere dann eine noch stärkere Bedeutung, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers gewinn- oder umsatzabhängig ist und er die mögliche Absatzsteigerung durch eine Verbindung mit der Lektüre der entsprechenden Magazine herleiten kann. In welchem Umfang die jeweils gekaufte oder abonnierte Zeitung hierfür dann im Ergebnis tatsächlich etwas eingebracht hat oder inwieweit sie Erfolg versprechend war, ist nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Arbeitnehmer Zeitschriften zur Vor- oder Nachbereitung ihrer Dienstaufgaben im Unternehmen nutzen. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung ist die Eigenschaft von Literatur als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt Eingang in die Arbeitstätigkeit gefunden hat. Auch die Verwendung zur Vor- und Nachbereitung von Arbeitsprozessen oder Dienstbesprechungen kann eine berufliche Nutzung begründen. Um Zeitungen oder Bücher als Arbeitsmittel verneinen zu können, genügt daher nicht die pauschale Feststellung, dass die Literatur auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft werde, die keine berufliche Verwendung dafür haben. Da bei gemischt genutzten Gegenständen seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH aus 2009 eine Aufteilung zulässig ist, kommt dies nach Ansicht des FG München auch bei Büchern oder Zeitschriften als Arbeitsmittel in Betracht. In Bezug auf die Börsenzeitungen kam es aber im Urteilsfall nicht zu einem anteiligen, sondern zu einem vollständigen Abzug wegen der nahezu ausschließlichen Verwendung für den Beruf. Praxishinweise: Dieser Tenor ist insbesondere deshalb besonders günstig, weil der Kauf von Börsenzeitschriften und Anlegermagazinen im Bereich des § 20 EStG keinen Werbungskostenabzug mehr nach sich ziehen kann, denn der Aufwand für die private Geldanlage ist seit 2009 mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Anders als bei den Anlegermagazinen sieht es hingegen bei lokalen und überregionalen Tages- sowie Wochenzeitschriften aus, die in einem breit gefächerten Spektrum über verschiedene Inhalte von allgemeinem Interesse berichten und damit stets auch private Interessen befriedigen, selbst wenn die Informationen beruflich nützlich sind. Bei dieser gemischten Nutzung ist mangels Abgrenzungskriterien keine leicht nachprüfbare Trennung möglich. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind solche allgemeinbildenden Zeitungen grundsätzlich vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil die Aufwendungen bereits vom Grundfreibetrag erfasst werden. Sie befriedigen ein Grundbedürfnis, nämlich die Information über das allgemeine Tagesgeschehen. AStW 2011/015 Fundstellen: FG München 3.3.11, 5 K 3379/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112755 BFH 20.5.10, VI R 53/09, BFH/NV 10, 2316; 13.4.10, VIII R 26/08; 21.9.09, GrS 1/06 BMF 6.7.10, IV C 3 -S 2227/07/10003 :002, BStBl I 10, 614, Tz. 4 FG Münster 30.9.10, 5 K 3976/08 E, EFG 11, 229 AStW 2011/016 § 9 EStG – 25-jähriges Dienstjubiläum ist privat veranlasst Bei der Feier eines Beamten zum 25-jährigen Dienstjubiläum ist nach einem Urteil des FG München aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs mit Einnahmen von einer überwiegend privaten, den Werbungskostenabzug ausschließenden Veranlassung auszugehen. Herausgehobene Geburtstage und Dienstjubiläen sind regelmäßig als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre zuzurechnen, weil die Aufwendungen auch durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst sind. Allerdings kann sich aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergeben. Für die Zuordnung ist auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt und die Gästeliste bestimmt, um welchen Teilnehmerkreis es sich bei den Gästen handelt, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer Privatfeier aufweist. Verbleiben Zweifel an der beruflichen Veranlassung, kommt insgesamt kein Abzug in Betracht. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist der beruflich veranlasste und abgrenzbare Anteil grundsätzlich abzugsfähig, notfalls im Schätzungswege. Nur wenn Aufwendungen nahezu ausschließlich auf beruflichen Umständen basieren, sind sie insgesamt abziehbar. Dabei ist beim 25-jährigen Dienstjubiläum kein Zusammenhang mit der Tätigkeit erkennbar, wenn die Gästeliste Kollegen und berufliche Wegbegleiter samt deren Begleitpersonen umfasst, der Arbeitgeber keinen Zuschuss gibt und der Arbeitnehmer als Gastgeber auftritt. Dann ist davon auszugehen, dass diese Gästeliste auch Freunde, die in erster Linie aufgrund der im Rahmen des Berufs aufgebauten persönlichen Beziehung aus Anlass des zu ehrenden Jubilars teilgenommen haben, umfasst. Fundstellen: FG München 17.5.11, 2 K 1361/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112938 BFH 26.1.10, VI B 95/09, BFH/NV 10, 875; 21.9.09, GrS 1/06 AStW 2011/017 § 10d EStG – Möglichkeit der Verlustverrechnung im Erbfall Infolge der geänderten BFH-Rechtsprechung kann der Erbe seit dem 24.7.2008 vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzüge nach § 10d EStG nicht mehr bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen. Sie gleichen im Todesjahr nur positive Einkünfte des Erblassers aus. Das FinMin Schleswig-Holstein erläutert die Auswirkungen in besonderen Fällen: Wird der überlebende Gatte bei Zusammenveranlagung Erbe, darf er Verluste des verstorbenen Partners mit seinen eigenen positiven Einkünften ausgleichen und ein Rücktrag eines nicht ausgeglichenen Erblasser-Verlustes ins Vorjahr ist möglich. Bei getrennter Veranlagung kommt ein Rücktrag nur in die Veranlagung des Verstorbenen in Betracht. Negative Auslandseinkünfte nach § 2a EStG wirken sich nach dem Tod nicht mehr mindernd aus. Die BFH-Entscheidung wirkt sich nicht auf Verlustverrechnungskreise aus, die nach § 15a EStG bei beschränkt haftenden Kommanditisten und nach § 15b EStG für Steuerstundungsmodelle gebildet worden sind. Hier ist die Quellenbezogenheit der Verluste maßgebend. Bei den Neuregelungen zu Verlusten aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist die Nichtübertragbarkeit anzuwenden, etwa bei den Verlustverrechnungstöpfen der Banken. Die Rechtsprechungsgrundsätze sind auf Spekulationsverluste nach § 23 EStG übertragbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Erbfall nach der Anschaffung aber vor dem Veräußerungsgeschäft eintritt. Begrenzt verrechenbare Verluste bei Einkünften aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG verfallen mit dem Tod. Die BFH-Rechtsgrundsätze sind auf den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG bei Überentnahmen nicht übertragbar. Fundstellen: FinMin Schleswig-Holstein 23.3.11, VI 303 - S 2225 - 033, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112984 BMF 24.7.08, IV C 4 - S 2225/07/0006, BStBl I 08, 809 AStW 2011/018 § 12 EStG – Ohne Abgrenzung kein Abzug von gemischten Kosten Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zu § 12 EStG lassen sich gemischte Kosten teilweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Zwei Entscheidungen beschäftigen sich mit den Auswirkungen: Der BFH geht davon aus, dass an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz besteht, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Daher muss die berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen werden. Nur dann sind gemischte Aufwendungen aufzuteilen. Das setzt aber voraus, dass nachvollziehbare Aufteilungskriterien vorhanden sind. Fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Kostenabzug insgesamt weiterhin nicht in Betracht. Ein Sportartikel-Händler, der neue Golfartikel entwickelt, kann die Aufnahmegebühr und die Beiträge für den Golfclub weiterhin auch nicht anteilig als Betriebsausgabe geltend machen. Zwar kann die Mitgliedschaft nach dem Urteil des FG Köln förderlich sein, um neue Absatzmärkte zu erschließen. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Ausübung von Sport und insbesondere einer Trendsportart wie Golfen in erheblichem Umfang die private Lebensführung des Unternehmers betrifft. Die betriebliche und private Veranlassung für die Aufnahme in den Golfclub ist für sich gesehen jeweils nicht unbedeutend. Sie greifen dabei so ineinander, dass keine Trennung möglich ist. Da es an objektiven Aufteilungskriterien fehlt, kommt insgesamt kein Abzug der Aufwendungen in Betracht. Auch eine Schätzung je zur Hälfte für beide Bereiche gelingt mangels Unterscheidungszeichen nicht. Fundstellen: BFH 3.5.11, VIII B 18/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112561 BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672 FG Köln 16.6.2011, 10 K 3761/08 AStW 2011/019 § 19 EStG – Beihilfeleistungen an Rentner sind Versorgungsbezüge Leistet der Arbeitgeber Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an einen Rentner aufgrund einer Betriebsvereinbarung, ist dies keine Einnahme aus ehemaliger nichtselbstständiger Tätigkeit. Daher kann nicht der reguläre Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 bzw. künftig 1.000 EUR gewährt werden, sondern nur 102 EUR für einen Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 2 EStG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsvereinbarung ausdrücklich zwischen aktiven Belegschaftsangehörigen und Versorgungsempfängern unterscheidet. Das FG Köln hat gegen dieses Urteil die Revision zugelassen, da diese Frage grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen hat. Die Abgrenzung zwischen Bezügen aus früheren Dienstleistungen und Versorgungsbezügen erfolgt danach, ob die Zahlung wegen einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Gründe erfolgt. Unterscheiden die geltenden Beihilferichtlinien ausdrücklich zwischen einem Anspruch für aktive Belegschaftsangehörige und einem Anspruch für Versorgungsempfänger, wird hieraus deutlich, dass für Versorgungsempfänger eine gesonderte Rechtsgrundlage für Beihilfeleistungen geschaffen wurde. Sie knüpfen danach an seinen Status als Versorgungsempfänger, was an das biometrische Risiko anknüpft. Das stellt einen Versorgungsbezug dar. Neben der Entstehung von krankheitsbedingten Kosten kommt nämlich als weiteres wesentliches Merkmal zur Begründung des Anspruchs das Überschreiten einer Altersgrenze hinzu. Fundstellen: FG Köln 24.3.11, 10 K 992/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112985 BFH 30.1.02, I R 59/00, BFH/NV 02, 1288 AStW 2011/020 § 20 EStG – Erstattungszinsen dürfen rückwirkend der Abgeltungsteuer unterliegen Erstattungszinsen sind durch den über das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG rückwirkend in allen offenen Verfahren steuerpflichtig, auch soweit dies der BFH-Rechtsprechung widerspricht und es sich um nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare steuerliche Nebenleistungen handelt. Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein sollen Erstattungszinsen nach dem Willen des Gesetzgebers als Einkünfte erfasst werden, um eine Ungleichbehandlung mit demjenigen zu vermeiden, der seine vor Beginn des Zinslaufes erhaltene Erstattung bei seiner Bank anlegt. Nach der anderslautenden aktuellen BFH-Rechtsprechung sollte damit nur klarstellend gesetzlich geregelt werden, dass die Besteuerung der Erstattungszinsen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen sachlich zutreffend ist. Es liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, weil die Änderung der bisherigen Verwaltungsauffassung entspricht und dies lediglich wieder korrigiert wird, weil der Gesetzgeber die BFH-Rechtsprechung im Ergebnis für sachgerecht hält. Die nun eindeutige Regelung, Erstattungszinsen einerseits als Kapitaleinkünfte zu behandeln und Nachzahlungszinsen andererseits nicht zum Abzug zuzulassen, ist verfassungsrechtlich zulässig, da keine Verpflichtung zu Parallelregelungen besteht und bestimmte Zahlungen daher nicht zum Abzug als Sonderausgaben berechtigen. Praxishinweis: Der BFH hat in zwei anhängigen Revisionen erneut Gelegenheit, die Steuerpflicht und die rückwirkende Anwendung zu prüfen. Es ist zu erwarten, dass er seine Meinung bestätigen wird. Erstmalige Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden von der Verwaltung abgelehnt. Fundstellen: FG Schleswig-Holstein 1.6.11, 2 V 35/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112986 FG Münster 16.12.10, EFG 11, 649, 5 K 3626/03 E, Revision unter VIII R 1/11 FG Baden-Württemberg 29.1.10, 10 K 2720/09, Revision unter VIII R 36/10 OFD Rheinland 21.2.11, akt. Kurzinfo ESt 1/2011 AStW 2011/021 § 21 EStG – Zahlungen aufgrund einer vorzeitigen Auflösung eines Erbbaurechts Zahlungen wegen der vorzeitigen Ablösung eines Erbbaurechts sind nach einem Urteil des BFH keine Anschaffungskosten, sondern sofort abziehbare Werbungskosten. Was zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählt, bestimmt sich auch für Mieteinkünfte nach § 255 HGB. Das sind Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Das bedeutet ein Überführen von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht. Danach wird ein Grundstück auch dann angeschafft, wenn der Eigentümer das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie ein Erbbaurecht oder einen Vermächtnisnießbrauch ablöst. Abstandszahlungen an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung ihres Erbbaurechts führen hingegen zu sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn dies dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen soll. Insoweit begründet die Ablösung den wirtschaftlichen Zusammenhang mit den bisherigen Einkünften und überlagert den dinglichen Bezug. Entsprechendes gilt für die Abfindung an Mieter, um die Wohnung anschließend zu höheren Einnahmen zu vermieten. Der Eigentümer kann sein Ziel, neue und verbesserte Erbbaurechte zu bestellen, nur erreichen, indem er vorher die bestehenden ablöst und sich wieder eine unbeschränkte Nutzungsbefugnis verschafft. Geschieht dies allein deshalb, um die Erbbauberechtigten auszutauschen und so höhere Einkünfte zu erzielen, erfolgt die Ablösung nicht für eine Selbstnutzung oder den lastenfreien Verkauf. Dies dient dem alleinigen Zweck, höhere Vermietungseinkünfte zu erzielen. Die Nutzungsüberlassung bleibt dieselbe, lediglich die wirtschaftlichen Bedingungen sollen optimiert werden. Das überlagert den Zusammenhang mit der Wiedererlangung unbelasteten Eigentums. Fundstellen: BFH 26.1.11, IX R 24/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112949 BFH 7.7.05, IX R 38/03, BStBl II 05, 760 AStW 2011/022 § 32 EStG – Berücksichtigung des Bundes- und Jugendfreiwilligendienstes Nach dem Ende der Wehrpflicht und des Zivildienstes zum 30.6.2011 wurde zum 1.7.2011 als Ersatz der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Darüber hinaus kam es zur Einführung des internationalen Jugendfreiwilligendienstes. Während das Kind bislang für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes hinsichtlich des Kindergeldes nicht berücksichtigt und die abgeleistete Zeit lediglich an den 25. Geburtstag angehängt wurde, sollen diese beiden Dienste durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG und in § 2 Abs. 2 Nr. 2d BKGG als neue Fördertatbestände ab dem Veranlagungszeitraum 2011 eingefügt werden. Das BZSt hat die Familienkassen angewiesen, offene Kindergeldanträge insoweit zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften abgeschlossen ist. Das soll nach derzeitigem Planungsstand der 4.11.2011 sein. Sofern eine vorgezogene Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern erfolgen soll, wird der Kindergeldanspruch für die neuen Dienste mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Eine spätere Korrektur des Ablehnungsbescheids ist nach Ablauf der Einspruchsfrist mangels einschlägiger Korrekturnorm nicht mehr möglich. Insoweit sollten Eltern also abwarten und ihre Anträge zurückstellen lassen. Fundstellen: BZSt 24.6.11, St II 2 - S 2282 - PB/11/00001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112461 BMFSFJ 20.12.10, GMBl 10, 1778 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes 28.4.11, BGBl I 11, 687 AStW 2011/023 § 33 EStG – Schule und Internat sind bei hochbegabten Kindern absetzbar Kosten für eine Schule für Hochbegabte sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Besuch medizinisch angezeigt war. Dafür ist nach der neueren BFHRechtsprechung keine vorherige amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit notwendig. Ist der Besuch einer Auslandsschule wegen Hochbegabung medizinisch angezeigt, kann es sich um unmittelbare Krankheitskosten handeln. Das umfasst nach Ansicht des BFH auch die auswärtige Internatsunterbringung, auch wenn diese zugleich der Schulausbildung dient. Zwar ist das beim Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht erlaubt, doch dies steht dem Abzug nach § 33 EStG nicht entgegen, weil der Sonderausgabenabzug krankheitsbedingte Schulkosten nicht erfasst. Dafür gibt es keinen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung. Aufwendungen einer Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es einer Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf, wenn die Maßnahmen medizinisch indiziert sind. Nicht nur die medizinisch notwendige Mindestversorgung wird davon erfasst, sondern auch diagnostische oder therapeutische Verfahren, deren Anwendung in einem Erkrankungsfall gerechtfertigt ist. Wird zum Nachweis von den Eltern ein Sachverständigengutachten vorgelegt, ist dieses lediglich als Privatgutachten zu behandeln und kann nicht als Beleg für die Richtigkeit des Vortrags gewertet werden. Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die medizinische Indikation der Maßnahme zu beurteilen, ist gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten zu erheben, wenn sich dem bereits vorliegenden nicht die medizinische Notwendigkeit der gesamten Dauer des Schulbesuchs entnehmen lässt. Fundstellen: BFH 12.5.11, VI R 37/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112749 BFH 11.11.10, VI R 17/09, DStR 11, 115 AStW 2011/024 § 33 EStG – Aufwendungen für Treppenlift im Garten für Gehbehinderte absetzbar Stark Gehbehinderte können die Kosten für den Einbau eines Treppenschräglifts im Garten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des FG Baden-Württemberg um ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel, wenn es für das Treppensteigen angesichts einer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft erforderlich ist. Dabei ist es unbeachtlich, dass der Lift statt im Wohnhaus im Garten eingebaut ist. Die Gartennutzung ist nämlich kein Luxus, sondern sozialadäquat. Man kann vom Behinderten weder verlangen, von einem Hanggrundstück wegzuziehen, noch den Garten nicht mehr zu nutzen. Der freie Entschluss zur Beibehaltung oder Veränderung des Wohnumfelds steht der Anerkennung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht entgegen. Als Abgrenzungskriterium, ob eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen vorliegt, kann die Abgrenzung zwischen Wohnhaus und Außenbereich nicht dienen. Auch der Wohnbereich kann nämlich für nicht lebensnotwendige Beschäftigungen (z.B. Hobbyraum) genutzt werden, während außerhalb des Hauses zum Beispiel ein Bereich der Befriedigung unmittelbarer Lebensbedürfnisse dienen kann. Praxishinweis: Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung sind die Anschaffungskosten sofort in voller Höhe abzugsfähig und nicht auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung abzuschreiben. Dem Kostenabzug steht auch nicht der Behinderten-Pauschbetrag entgegen. Dieser deckt nämlich nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten ab, sodass zusätzliche Krankheitskosten davon nicht erfasst werden. Fundstellen: FG Baden-Württemberg 6.4.11, 4 K 2647/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112987 BFH 24.2.11, VI R 16/10; 22.10.09, VI R 7/09, BStBl II 10, 280 AStW 2011/025 § 33 EStG – Kosten für Diätverpflegung sind keine außergewöhnliche Belastung Abziehbare Krankheitskosten werden zum Zweck der Heilung oder mit dem Ziel geleistet, die Krankheit erträglich zu machen. Kosten einer Diätverpflegung können nach der ausdrücklichen Regelung des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Zu diesen nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zählen nach einem Urteil des FG Niedersachsen auch bloße Nahrungsergänzungsmittel wie Vitaminpräparate und Diätkosten, selbst wenn die Verabreichung eine medikamentöse Behandlung ersetzt. Eine auf die Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung sowie langzeitig angewandte Grund- und Sonderdiäten gehören zu den Lebenshaltungskosten. Der Gesetzgeber hat bewusst abgelehnt, Ausnahmeregelungen für bestimmte Krankheitsformen aufzunehmen, es besteht ein ausnahmsloses Abzugsverbot. Gegen das ausnahmslose Abzugsverbot bestehen nach ständiger BFH- Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 33 Abs. 2 S. 3 EStG differenziert nicht zwischen Behinderten und Nichtbehinderten, sodass aus ihr keine Diskriminierung von Behinderten abgeleitet werden kann. Zudem ist die Ungleichbehandlung zwischen Diät- und unmittelbaren Krankheitskosten sachlich gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Fundstellen: FG Niedersachsen 10.5.11, 12 K 127/10, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112988 BFH 21.6.07, III R 48/04, BStBl II 07, 880; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG 6.7.10, 2 BvR 2164/07 AStW 2011/026 § 8c KStG – Verstößt die Sanierungsklausel doch nicht gegen EU-Recht? Das FG Münster hat erhebliche Zweifel, ob die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine unzulässige Beihilfe nach Feststellung der EU-Kommission ist. Daher wurde die Vollziehung der Bescheide ausgesetzt, in denen durch die Verrechnungsbeschränkung Verluste nicht berücksichtigt wurden, obwohl die Voraussetzungen der Klausel erfüllt waren, weil der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgte. Gefährdet die Steuer durch Nichtanerkennung der Verluste den Fortbestand der GmbH, ist sie mit Blick auf den anderenfalls drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden auszusetzen. Nach Ansicht des FG ist fraglich, ob die Sanierungsklausel mit Verlusterhalt überhaupt eine begünstigende Ausnahme vom Normalfall eines Verlustabzugs darstellt. So sah das FG Hamburg einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und hat den Fall dem BVerfG vorgelegt. Zudem kann die Sanierungsklausel jedes Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten nutzen, ohne Bevorzugung bestimmter Branchen oder Firmen. Bereits seit Mai 2010 wurde die Klausel nicht mehr angewendet. Sofern ein Sanierer GmbH-Verluste mit angefallenen Gewinnen in 2009 verrechnet hatte, muss er den hierdurch erzielten Steuervorteil wieder zurückzahlen. Die Grundregeln der anteiligen oder vollständigen Verlustabzugsbeschränkung beim schädlichen Beteiligtenwechsel bleiben hingegen unverändert bestehen. Sollte das Gericht der Europäischen Union (EuG) der mittlerweile erhobenen Nichtigkeitsklage der Bundesregierung stattgeben, wäre der Kommissionsbeschluss rückwirkend nichtig und die Klausel könnte ab 2008 wieder Anwendung finden. Die Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung. Fundstellen: FG Münster 1.8.11, 9 V 357/11 K, G, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112934 EU-Kommission 26.1.11, K(2011)275, BStBl I 10, 482 FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, beim BVerfG unter 2 BvL 6/11 AStW 2011/027 § 1 UStG – Steuerpflicht des Minderwertausgleichs bei beendetem Leasingvertrag Ein vom Leasingnehmer nach Ende der Vertragslaufzeit bezahlter Minderwertausgleich ist nach Ansicht des FG Niedersachsen und des BGH nicht steuerbarer Schadenersatz und stellt kein steuerpflichtiges Entgelt für die Nutzungsüberlassung dar. Die Zahlung erfolgt nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches, weil dem an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Leistung des Leasinggebers und Gegenleistung des Leasingnehmers fehlt und kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Ausgleich dient nur dem ökonomischen Interessenausgleich der Vertragsparteien, wenn der Leasinggegenstand nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird. Dies steht im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung in Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE. Hiernach ist der Minderwertausgleich unabhängig davon als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus zu beurteilen, um welchen Leasingvertrag oder Leasinggegenstand es geht und was die Ursache für die Wertminderung war. Nur Ausgleichszahlungen bei Vertragskündigung für künftige Leasingraten sind echter Schadenersatz, da die Leistungspflicht des Leasinggebers beendet ist. Praxishinweis: In der von der Verwaltung eingelegten Revision kann der BFH zu den abweichenden Auffassungen Stellung nehmen. Besonders in Hinsicht auf nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden sollten Umsatzsteuerfestsetzungen in dieser Hinsicht offengehalten werden, bis diese im Geschäftsalltag häufig auftretende Frage entschieden ist. Für den Fall, dass der BFH von der Entscheidung des BGH abweichen möchte, ist eine Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes einzuholen. Fundstellen: BGH 18.5.11, VIII ZR 260/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112303 BGH 14.3.07, VIII ZR 68/06, HFR 07, 1033 FG Niedersachsen 2.12.10, 5 K 224/09, Revision unter XI R 6/11 OFD Karlsruhe 16.2.10, S 7100/1, DB 10, 984 AStW 2011/028 § 4 UStG – Trennung von Vermietungsund Pflegeleistung für die Steuerfreiheit Vermietungsleistungen und individuell angepasste Pflegeleistungen, die ein Unternehmer aufgrund getrennter Verträge gegenüber Senioren im Rahmen einer Seniorenwohngemeinschaft erbringt, sind umsatzsteuerrechtlich eigenständige Umsätze mit gesonderter Beurteilung. Dabei ist die langfristige Vermietung nach § 4 Nr. 12 a UStG steuerfrei. Die mit dem Betrieb der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze sind dagegen nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG steuerfrei, wenn —wie im Streitfall— im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Die Beurteilung und Abgrenzung beider Voraussetzungen hat laut BFH getrennt voneinander zu erfolgen, weil es sich bei der Überlassung von Wohnraum und Pflegeleistungen jeweils um Hauptleistungen handelt, die gesonderten Zwecken dienen. Sie stehen zwar in einem Zusammenhang, weil beide von demselben Unternehmen erbracht werden, die für die Empfänger Vorteile in räumlicher und organisatorischer Hinsicht bringen und von allen Senioren in Anspruch genommen wurden. Rechtlich werden aber für Miete und ambulante Pflege gesonderte Verträge abgeschlossen, ohne Verknüpfungen zueinander. Die Mieter waren nicht verpflichtet, auch die Pflege in Anspruch zu nehmen, hatten unterschiedliche Kündigungsfristen und zahlten ein leistungsbezogenes Entgelt. Der EuGH trennt nach der Mehrwertsteuerrichtlinie sogar die Vermietung und die Reinigung einer Immobilie als selbstständige Umsätze, sodass die Reinigung nicht steuerfrei bleibt. Insoweit ist das Wohnen als Hauptzweck nicht gegenüber der Pflege von untergeordneter Bedeutung, auch wenn die Koppelung für die Senioren von entscheidender Bedeutung ist. Fundstellen: BFH 4.5.11, XI R 35/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112598 BFH 10.2.10, XI R 49/07, BStBl 10, 1109 EuGH 11.6.09, C-572/07, BFH/NV 09, 1368 AStW 2011/029 § 12 UStG – Aktuelles zur Trennung bei der Abgabe von Speisen Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung unterliegen Essenslieferungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn nur einfach zubereitete Speisen oder Fast Food abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen etwa bei Imbissständen zur Verfügung stehen (s. AStW 11, 310). Der BFH hat dies jetzt im Folgegang durch eigene Urteile bestätigt. Dies trägt teilweise zur Vereinfachung der umsatzsteuerlichen Beurteilung bei der Abgrenzung von Essenslieferungen mit einem Satz von 7 % und Restaurationsleistungen mit 19 % bei und beendet beispielsweise die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken und Möglichkeiten zur Einnahme der Speisen. Keine behelfsmäßige Verzehreinrichtung ist nach Auffassung des BFH aber z.B. eine vom Imbissstandbetreiber aufgestellte Bierzeltgarnitur. Die damit einhergehenden Sitzgelegenheiten können weiterhin zur Anwendung des Normalsteuersatzes führen, sodass es in diesem Bereich auch künftig drauf ankommt, ob der Kunde die Sitzgelegenheit nutzt (19 %) oder nicht (7 %). In Abgrenzung hierzu hatte der EuGH entschieden, dass Umsätze von einem Partyservice im Regelfall dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen, sofern dieser nicht nur standardisiert zubereitete Speisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert. Das FG Rheinland-Pfalz zeigt nun in seinem Urteil eine Lösungsmöglichkeit für Cateringunternehmen. Betreibt ein Anbieter nämlich Speisenlieferung sowie Gestellung von Besteck und Ähnlichem jeweils in zwei eigenständigen Unternehmen, liegt darin kein Gestaltungsmissbrauch. Infolge hieraus unterliegen die Lieferungen der Speisen dem ermäßigten und die Bereitstellung des Bestecks und anderer Dienstleistungselemente dem regulären Steuersatz. Durch die Trennung kann der Partyservice sich zumindest teilweise den ermäßigten Tarif erhalten. Hierzu muss er aber getrennte Rechnungen an die Kunden ausstellen, die nach außen hin erkennbar auf zwei getrennte Unternehmen hindeuten. Diese Trennung sollte sich dann konsequenterweise in getrennten Konten und getrennter Buchführung fortsetzen. Diese Vorgehensweise über die Aufteilung einer an sich einheitlichen Leistung eines Partyservices in zwei eigenständige Unternehmen ist eine zulässige Form der steuerlichen Gestaltung. Dem 19%igen Satz unterliegen die zeitgerechte Anlieferung der Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen, die Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar und die nachfolgende Reinigung. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Kunden um eine Dienstleistung, auch wenn grundsätzlich die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes im Geschäftsmodell eines Partyservices ist. Nach Ansicht des EuGH kann eine Gesamtleistung nur dann komplett dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, wenn neben Speisezubereitung nur noch die warme Anlieferung auf Termin hinzukommt. Alles was über diese unschädliche Untergrenze hinausgeht, führt insgesamt zu einer Dienstleistung. AStW 2011/030 Fundstellen: FG Rheinland-Pfalz 12.5.11, 6 K 1649/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112754 BFH 30.6.11, V R 35/08; V R 18/10 EuGH 10.3.11, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09 AStW 2011/031 § 13b UStG – EuGH-Vorlage zum Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen Der BFH hat dem EuGH mehrere Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Umkehr der Umsatzsteuerschuld zur Entscheidung vorgelegt. Das betrifft Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Diese Regelung in § 13b UStG beruht auf der Ermächtigung des EU-Rates aus dem Jahre 2004 zum Reverse-Charge-Verfahren bei der Erbringung von Bauleistungen. Nach Meinung des BFH bestehen Zweifel, ob die Erlaubnis nur sonstige Baudienstleistungen oder darüber hinaus auch Werklieferungen betrifft. Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie können Staaten die Lieferung als Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten. Dies könnte darauf hindeuten, dass hierunter nur Baudienstleistungen zu verstehen sind. Falls die Ermächtigung sich jedoch auch auf Lieferungen erstreckt, ist dann zu klären, ob Deutschland von der Ermächtigung abweicht und Untergruppen bilden kann. Nach Abschn. 13b.1 UStAE tritt die Umkehr der Steuerschuld nur dann ein, wenn der Empfänger Unternehmer ist und selbst zumindest 10 % seines Gesamtumsatzes im Vorjahr an Bauleistungen erbringt. 2008 wurde die Ermächtigung der Kommission in der Mehrwertsteuer-Richtlinie ersetzt: Diese verwendet den Begriff Bauleistungen und bestimmt, dass die EU-Staaten die Erbringung bestimmter Bauleistungen als Lieferungen betrachten können. Vor diesem Hintergrund muss der EuGH folgende fünf Fragen beantworten: 1. Umfasst der Begriff Bauleistungen neben Dienstleistungen auch Lieferungen? 2. Darf Deutschland die Regel nur für einzelne Arten von Bauleistungen an bestimmte Leistungsempfänger ausüben? 3. Bestehen Beschränkungen bei der Untergruppenbildung? 4. Welche Folgen hat eine unzulässige Untergruppenbildung? 5. Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass § 13b UStG nur zugunsten einzelner oder allgemein nicht anzuwenden ist? Fundstelle: BFH 30.6.11, V R 37/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112989 AStW 2011/032 §§ 15, 15a UStG – Falscher Schlüssel zur Vorsteueraufteilung kann berichtigt werden Wird ein Gebäude zur Ausführung steuerpflichtiger und -freier Umsätze verwendet, ermittelt sich der nicht abziehbare Teil der Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 UStG nach dem Flächenschlüssel. Ergibt sich später, dass die Verteilung auf falschen Flächenangaben basierte, erlaubt dies nach dem Urteil vom FG Berlin-Brandenburg eine Berichtigung nach § 15a UStG. Eine gewählte und sachgerechte Aufteilung der Vorsteuern bindet zwar sowohl den Unternehmer als auch die Finanzbehörde. Liegen hinsichtlich der Jahre des Leistungsbezugs bestandskräftige Steuerfestsetzungen vor, bedeutet das aber nicht zwangsläufig eine Bindung an das Aufteilungsergebnis, wenn es auf unzutreffenden Angaben beruht. Stellt sich das nachträglich heraus, kann das FA die in bestandskräftigen Zeiträumen zu Unrecht gewährte Vorsteuer im ersten offenen Jahr nach § 15a UStG berichtigen. Das kommt nach dieser Vorschrift in Betracht, wenn sich die Verhältnisse nach dem Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung ändern. Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn die Nutzung des Gebäudes zwar unverändert geblieben ist und die Änderung der maßgebenden Verhältnisse dadurch eintritt, dass sich die zugrunde liegende rechtliche Beurteilung für die Vorsteuergewährung in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist. Diese Sichtweise entspricht der Regelung zur Vorsteuerberichtigung, wenn die Verwendungsabsicht während der Bauphase nicht mit der späteren Nutzung des Gebäudes übereinstimmt. Sofern die Herstellung vor 2004 erfolgt war, kam alternativ noch der Umsatzschlüssel zur Anwendung. Dieser ist im Nachhinein aber nicht möglich, weil sich die Bindungswirkung der ursprünglichen Wahl des Aufteilungsverfahrens auch darauf erstreckt. Fundstellen: FG Berlin-Brandenburg 17.2.11, 7 K 7150/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112990 BFH 2.3.06, V R 49/05, BStBl II 06, 729; 28.9.06, V R 43/03, BStBl II 07, 417; 6.9.07, V R 55/05; 16.11.04, V B 173/03, BFH/NV 05, 584 AStW 2011/033 BewG – Aktualisierte Verwaltungsanweisung für Betriebsvermögen Ein koordinierter Ländererlass aktualisiert die Grundlagen für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens. Das redaktionell überarbeitete Schreiben gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.7.2011 und ersetzt für diese Erwerbe die bisherige Verwaltungsanweisung aus 2009. Für mittelständische Unternehmen sind die Ausführungen zum vereinfachten Ertragswertverfahren zur Ermittlung des gemeinen Werts nach § 95 ff. BewG relevant, da Verkäufe, Börsenkurse, Gutachterwerte oder branchenübliche Methoden kaum zur Anwendung kommen. Hierzu besteht unabhängig von der Größe des Betriebs und der Rechtsform ein Wahlrecht. Der Ertragswert berechnet sich aus dem Durchschnittsertrag der Betriebsergebnisse der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Hierzu gibt es Ausführungen, wann es offensichtlich unzutreffend ist und daher nicht zur Anwendung kommt oder bei Besonderheiten keine drei vollen Jahre relevant sind. Ein verkürzter Ermittlungszeitraum ist zugrunde zu legen, wenn sich der Charakter des Unternehmens nachhaltig ändert oder neu entsteht. Dann sind die Betriebsergebnisse der letzten beiden vollen Wirtschaftsjahre relevant. Bei Umwandlung, Einbringung und Umstrukturierung ist von den früheren Betriebsergebnissen auszugehen. Statt des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahrs kann das laufende einbezogen werden, wenn dies eine höhere Bedeutung für den künftig erzielbaren Jahresertrag hat. Dies erfolgt mit dem vollen und nicht zeitanteiligen Betriebsergebnis. Bei Neugründungen wird ebenfalls statt des Rumpfwirtschaftsjahrs das Betriebsergebnis des laufenden Wirtschaftsjahrs einbezogen. Wäre ein Ergebnis nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren offensichtlich unzutreffend, liegen die Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechts nicht vor und die Bewertung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Das gilt beispielsweise bei Neugründungen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag, bei einem Branchenwechsel, bei einer offensichtlich unzutreffenden Wertermittlung, bei zeitnahen Verkäufen, wenn diese nach dem Bewertungsstichtag oder ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag erfolgen oder bei einer Erbauseinandersetzung, bei der die Verteilung der Erbmasse Rückschlüsse auf den gemeinen Wert zulässt. In diesen Fällen darf der Substanz- als Mindestwert angesetzt werden, der sich aus allen Aktiva und Passiva des Betriebsvermögens zusammensetzt. Auch hierzu gibt es ausführliche Hinweise. Ausgangswert für die einzelnen Betriebsergebnisse im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist der Steuergewinn nach § 4 Abs. 1 EStG und nicht das zu versteuernde Einkommen. Da der Gewinn zugrunde liegt, entfallen Korrekturen bei nicht abziehbaren Betriebsausgaben oder der Bildung und Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags. AStW 2011/034 Bei Kapitalgesellschaften erhöht sich der Betrag um Gewinnausschüttungen und mindert sich um Einlagen. Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen bleiben unberücksichtigt. Ausführliche Erläuterungen enthält der Erlass zu Korrekturen der einzelnen Betriebsergebnisse, etwa hinsichtlich einmaliger Vermögensveränderungen sowie weitere Hinzurechnungs- und Abzugsposten. Die Berechnung hat sich aber im Vergleich zum vorherigen Schreiben fast nicht verändert. Praxishinweise: Auch wenn es in vielen Punkten inhaltlich keine Änderungen gegenüber der Vorgängerversion gibt, ist zu beachten, dass die Gliederung in den 24 Abschnitten optimiert wurde. Das hat zur Folge, dass nunmehr die neuen Vorschriften zitiert werden müssen. Die Inhalte des Ländererlasses fließen auch in die neuen ErbschaftsteuerRichtlinien 2011 ein, die das BMF im Entwurf veröffentlicht hatte. Diese ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2003 und beinhalten im Wesentlichen Rechtsänderungen aus Erbschaftsteuerreform-, Wachstumsbeschleunigungs- und Jahressteuergesetz 2010. Fundstellen: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Erwerbe ab 1.7.11: 17.5.11, BStBl I 11, 606 Erwerbe bis 30.6.11: 25.6.09, BStBl I 09, 698 AStW 2011/035 § 9 GrEStG – Keine Ermäßigung bei zeitgleichem Kauf von Grundstück und Erbbaurecht Erwirbt ein Käufer gleichzeitig ein Grundstück und das damit belastete Erbbaurecht, mindert der Kapitalwert des Rechts auf Erbbauzins nicht die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis für die Immobilie. In einem solchen vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall sollte ein mit einem Erbbaurecht belastetes Objekt gekauft werden. Dies erfolgt über zwei zeitlich eng verbundene Notarverträge, einerseits über den Erwerb des Grundstücks vom Besitzer und andererseits über das Erbbaurecht vom Berechtigten. Dadurch sollte anschließend dann zeitgleich mit der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch auch das Erbbaurecht erlöschen. Hier fällt Grunderwerbsteuer sowohl für den Erwerb des Grundstücks als auch des Erbbaurechts an, ohne Kürzung um den Kapitalwert des Erbbauzinses. Mit dem gleichzeitigen Kauf erfolgt eine Vereinigung von Erbbauanspruch und verpflichtung. Der Erbbauzinsanspruch wird dann wertlos und kann nicht mehr zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen. Der Käufer will gerade kein Grundstück mit Belastungen erwerben. Sinn und Zweck ist vielmehr, die Vollherrschaft an einem anschließend unbelasteten Grundstück zur uneingeschränkten Selbstnutzung zu erlangen. Hierzu sind zwar zwei Erwerbsvorgänge nötig, im Ergebnis wird aber nur eine Immobilie ohne Erbbaurecht gekauft, was wie der Normalfall der Grunderwerbsteuer unterliegt. Praxishinweis: Anders sieht es hingegen beim Erwerb eines weiterhin mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück aus. Hier ist die Gegenleistung auf den Grundstückskauf einerseits und den Erwerb des Erbbauzinsanspruchs andererseits aufzuteilen. Hierbei wird aus Vereinfachungsgründen vom Wert der Gesamtgegenleistung der Kapitalwert des Erbbauzinsrechts abgezogen. Fundstellen: FG Düsseldorf 13.4.11, 7 K 3640/10 GE, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112991 FinMin Bayern 18.7.08, 36 - S 4500 - 001 - 28 048/08, Tz. 4.2, 6 AStW 2011/036 DBA – Regelungen zur Besteuerung von Schwarzgeld aus der Schweiz Das zwischen der Schweiz und Deutschland vereinbarte Steuerabkommen, das Anfang 2013 in Kraft treten soll, sieht für natürliche Personen mit deutschem Wohnsitz vor, dass sie ihre Kapitalerträge aus der Schweiz nachbesteuern können. Hinzu kommen Stiftungen und vergleichbare Einrichtungen, an denen Deutsche nutzungsberechtigt sind. Künftige Kapitalerträge bei Schweizer Banken unterliegen einer Abgeltungsteuer, die in der Schweiz einbehalten und nach Deutschland überwiesen wird. Das Abkommen enthält vier wesentliche Punkte: 1. Kapitalerträge und -gewinne unterliegen ab 2013 einer Abgeltungsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz von 26,375 %, entsprechend dem inländischen Tarif. Auf Antrag führen die Schweizer Banken zusätzlich die Kirchensteuer ab. Mit der Bezahlung ist grundsätzlich die deutsche Steuerpflicht erfüllt. Das Geld wird anonym nach Deutschland überwiesen und der Anleger erhält von seinem Kreditinstitut jährlich eine Steuerbescheinigung. Die Banken in der Schweiz berücksichtigen keine Nichtveranlagungs-Bescheinigungen. Der Steuerabzug lässt sich nur vermeiden, wenn der Kunde seine Bank zu einer Meldung an die deutschen Steuerbehörden ermächtigt. Ausländische Quellensteuern etwa auf Dividenden werden berücksichtigt und nur auf die Differenz fällt Abgeltungsteuer an. Bei Anwendung der EU-Zinsrichtlinie sinkt der Satz von 35 % auf das Abgeltungsniveau von 26,375 % und der Betrag hat ebenfalls abgeltende Wirkung. 2. Zur steuerlichen Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz wird deutschen Anlegern die Möglichkeit gewährt, eine pauschale Einmalzahlung zu leisten. Die Höhe liegt zwischen 19 und 34 % des Vermögensbestands und berechnet sich nach der Dauer der Kundenbeziehung sowie dem Anfangs- und Endbetrag des Kapitalbestands. Noch offene alte Steuerforderungen gelten als im Zeitpunkt ihres Entstehens als erloschen, sofern deutsche Behörden vor Unterzeichnung des Abkommens keine Anhaltspunkte für nicht versteuerte Einnahmen haben. Ab dem 1.1.2013 hat der Anleger fünf Monate Zeit, um sich zu entscheiden, ob er diese anonyme Regulierung durch die einmalige Abgeltungsteuer in Anspruch nimmt oder eine Selbstanzeige stellt. Der Einmalbetrag wird durch die Banken am 31.5.2013 vom Bankguthaben abgezogen. Für die Selbstanzeige muss der Kunde seine Bank schriftlich ermächtigen, um die Vermögenswerte über die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter nach Deutschland zu melden, mit Name, Kontonummer sowie Vermögenshöhe zum jeweiligen Jahresende. Will der Anleger beide Alternativen vermeiden, muss er seine Gelder bis Ende 2012 komplett aus der Schweiz abziehen. 3. Deutsche Steuerbehörden dürfen das Verfahren ab 2013 durch stichprobenartige Anfragen kontrollieren und Auskunftsgesuche stellen, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmäßig beschränkt auf rund 500 Anfragen innerhalb von zwei Jahren und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anfragen können nur für neu in die Schweiz gebrachte Vermögenswerte gestellt werden und nicht für das Kapital, das durch die einmalige Zahlung abgegolten wurde. AStW 2011/037 4. Beide Seiten sind durch dieses Abkommen damit einverstanden, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt, die Schweiz also auch künftig keine Kontrollmitteilungen wie beispielsweise im Rahmen der bestehenden EU-Zinsrichtlinie versenden wird. Zudem sieht Deutschland aufgrund der Vereinbarung keinen Anlass mehr für den weiteren Ankauf entwendeter Bankkundendaten. Praxishinweis: Das Abkommen soll voraussichtlich zum 1.1.2013 in Kraft treten, sofern es in der vereinbarten Form den parlamentarischen Weg über den deutschen Bundesrat passiert. Damit bleibt bis zu diesem Zeitpunkt rund anderthalb Jahre lang ein latentes Entdeckungsrisiko bestehen und als Alternative zur Legalisierung der Vermögens und zur Straffreiheit weiterhin nur die Selbstanzeige. Am 16.8.2011 wurde der Entwurf eines DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Liechtenstein paraphiert. Es beinhaltet einen Informationsaustausch in Steuersachen nach OECD-Standard und soll noch in 2011 unterzeichnet werden. Nicht enthalten sind Verfahren für eine Nachbesteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen sowie die künftige Besteuerung mit Abgeltungswirkung wie mit der Schweiz. Das soll aber künftig durch den Abschluss eines gesonderten DBA erfolgen. Es ist zu erwarten, dass weitere Staaten dem Beispiel der Schweiz folgen und aufgrund der Vermeidung des automatischen Informationsaustausches ihre deutschen Bankkunden nicht verlieren möchten. Neben Luxemburg und Österreich aus der EU kommen hierfür insbesondere die Drittländer in Betracht, die an der Zinsrichtlinie über einen Quellensteuereinbehalt teilnehmen, also beispielsweise Monaco, Andorra, die Kanalinseln, San Marino oder die Britischen Jungferninseln. Fundstellen: Eidgenössisches Finanzdepartement EFD 10.8.11, im Internet unter www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/23807.pdf Liechtensteinische Landesverwaltung 16.8.11, im Internet unter www.llv.li/amtsstellen/llv-pia-pressemitteilungen/pressemitteilungenalt.htm?pmid=154679&lpid=3869&imainpos=29859 BMF 10.8.11, Pressemitteilung 32/2011 zur Schweiz und 16.8.11, Pressemitteilung 33/2011 zu Liechtenstein. AStW 2011/038 Steuern kompakt § 3 EStG – Details zur Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR Das Bayerische LfSt hat ergänzend zu R 3.26 LStR einen umfangreichen Hinweis zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG veröffentlicht. Dieser beinhaltet Erläuterungen zu Einzelfällen. Nicht begünstigt ist danach die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers. Hier kommt der Pauschbetrag des § 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 EUR zur Anwendung. Ab 2011 gelten die Voraussetzungen des neuen § 3 Nr. 26b EStG (Bayerische LfSt 20.7.11, ESt-Kartei, Karte 1.1 zu § 3 Nr. 26 EStG). § 3 EStG – Ehrenamtsfreibetrag für Schiedsrichter von 500 EUR Schiedsrichter im Amateurbereich des Sports können den Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG von bis zu 500 EUR in Anspruch nehmen, da sie keine Amateursportler sind, sondern durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke fördern. Zahlungen und Aufwandsentschädigungen ordnet die Verwaltung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein, wenn der Einsatz nur auf nationaler Ebene vom DFB bestimmt wird. Werden sie darüber hinaus auch international für UEFA, FIFA oder in ausländischen Ligen eingesetzt, erzielen sie aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das gilt auch für Werbeeinnahmen (FinMin Schleswig-Holstein 11.5.11, VI 311 - S 2342 – 117, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112992; 16.5.11, VI 307 - S 2240 - 159). § 5 EStG – Keine Aktivierung aufschiebend bedingter Ansprüche Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung, die auf einer dem Geschäftsführer der Betriebs-Kapitalgesellschaft erteilten Pensionszusage beruhen, im Besitzunternehmen auch dann nicht bereits während der Anwartschaftszeit zu aktivieren, wenn in der Betriebs-Kapitalgesellschaft die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist aufschiebend bedingt und kann nur entstehen, wenn der Berechtigte stirbt und der Hinterbliebene noch lebt. Mit der künftigen Entstehung des Anspruchs ist nicht fest zu rechnen (BFH 23.3.11, X R 42/08, unter www.iww.de, AbrufNr. 112752). § 10d EStG – Keine Feststellung des Verlustvortrags bei Verjährung Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn er zur Verlustkompensation in das bereits verjährte Jahr hätte vorgetragen werden müssen. Dieser Verlust ist dann verbraucht und lässt sich nicht mehr in nachfolgend noch offene Zeiträume übertragen (BFH 29.6.11, IX R 38/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112696). AStW 2011/039 § 15 EStG – Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AG Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsgesellschafter grundsätzlich zu bejahen. Diese Grundsätze sind durch die zwischenzeitlichen Änderungen im Aktienrecht in Bezug auf die Betriebsaufspaltung nicht überholt und auch auf börsennotierte Aktiengesellschaften anwendbar. Die Änderungen im Aktienrecht haben die Strukturmerkmale der AG, die für die Beherrschung einer AG tragend sind, unberührt gelassen. Damit wird eine bestehende Betriebsaufspaltung mit einer GmbH nicht durch Umwandlung einer AG aufgehoben (BFH 23.3.11, X R 45/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112486). § 17 EStG – Zeitpunkt der Verlustrealisierung Der Auflösungsverlust einer Kapitalgesellschaft ist nach § 17 EStG regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt kann ausnahmsweise davor liegen, wenn keine wesentliche Änderung des Verlustes mehr entsteht und mit Zuteilung und Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr gerechnet werden kann. Zudem muss absehbar sein, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden (BFH 8.6.11, IX B 157/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112993; 10.2.09, IX B 196/08, BFH/NV 09, 761). § 33 EStG – Kauf eines besonderen TVGeräts ist nicht außergewöhnlich Aufwendungen für ein besonders kontraststarkes Fernsehgerät stellen auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn die Anschaffung aufgrund einer Sehkrafteinschränkung notwendig ist. Bei einem TV-Gerät handelt es sich um einen typischen Einrichtungsgegenstand eines Haushalts, der grundsätzlich für jeden Bürger von Nutzen sein kann, dementsprechend marktgängig ist und zur privaten Lebensführung gehört. Zudem liegt keine wirtschaftliche Belastung vor, da durch die Aufwendungen ein Gegenwert geschaffen wird (FG Rheinland-Pfalz 23.3.11, 2 K 1855/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112419). § 62 EStG – Kindergeld für Ausländer Berechtigt der Aufenthaltstitel einen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer nicht kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, hat er nur dann unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm die Erwerbstätigkeit tatsächlich erlaubt worden ist (BFH 27.1.11, III R 45/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 111845). § 8 GewStG – Kein EUVerstoß bei Hinzurechnung von Zinsen Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen zwischen verbundenen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ist mit der Zins- und Lizenzrichtlinie vereinbar. Daher dürfen Zinsen für einen Kredit, den eine ausländische Mutter der deutschen AStW 2011/040 Tochter gewährt, bei dieser über die Hinzurechnung der Gewerbesteuer unterworfen werden (EuGH 21.6.11, C-397/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112994; BFH 27.5.09, I R 30/08). § 9 GewStG – Keine Kürzung im Organkreis Die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG ist zu versagen, wenn es sich um eine Organgesellschaft handelt, die ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Kreises vermietet. Die durch die Organschaft bedingten Besonderheiten verlangen, von der Anwendung abzusehen. Denn Rechtsgeschäfte zwischen den zum Organkreis gehörenden Unternehmen und insbesondere Hinzurechnungen und Kürzungen werden generell bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eliminiert (BFH 18.5.11, X R 4/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112751). § 6a UStG – Erforderlicher Beleg bei innergemeinschaftlicher Lieferung Wird bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Versendung belegmäßig durch einen CMR-Frachtbrief nachgewiesen, ist die Angabe des Bestimmungsortes grundsätzlich erforderlich. Er scheidet aber nicht bereits deshalb als geeigneter Versendungsbeleg aus, weil das Formular in Feld 24 zur Empfängerbestätigung nicht oder unvollständig ausgefüllt ist. Für die Anerkennung kommt es auf die Angabe des Bestimmungsortes an, um die Beförderung oder Versendung im EU-Raum belegmäßig nachzuweisen. Die für die Ablieferung vorgesehene Stelle muss aus einem Frachtbrief hervorgehen (BFH 4.5.11, XI R 10/09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112597). § 146 AO – Androhung von Verzögerungsgeld ist kein Verwaltungsakt Fordert das FA mittels Schreiben die Vorlage von Unterlagen zur Fortsetzung der Außenprüfung an und weist darauf hin, dass die Festsetzung eines Verzögerungsgelds von 2.500 EUR beabsichtigt ist, wenn der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird, handelt es sich noch nicht um einen Verwaltungsakt, selbst wenn dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Deshalb kann keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, weil es an einem hierzu notwendigen Verwaltungsakt fehlt. Mit einem solchen Schreiben wird lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage von Unterlagen verwiesen. Diese vorbereitende Absichtserklärung entfaltet keine Rechtswirkung (FG Rheinland-Pfalz 29.7.2011, 1 V 1151/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 112753).