Malte Jörg Uffeln - Feuerwehrverband Dillkreis

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Malte Jörg Uffeln
Mag.rer.publ.
Rechtanwalt
Mediator (DAA)
Diplom Mentaltrainer
Lehrbeauftragter für Wirtschaftsprivatrecht an der VFH Wiesbaden
Nordstrasse 27
63584 Gründau (Lieblos)
Tel. 06051/18979 oder 0170/4241950
Fax. 06051/18937
Home: www.uffeln.eu; www.vereinshotline,de; www.gelotologie eu.
Vereinsrecht, Orientierung im Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht
Angebote im www. von RA Uffeln
www.kanzlei-uffeln.de
www.uffeln.eu
Auf meinen Homepages finden Sie nahezu alle Artikel zum Vereinsrecht / Vereinssteuerrecht aus meiner
Feder zum kostenfreien download als WORD- oder PDF – Datei. Sie können die entsprechenden Texte oder
Teile davon auch in die eigene Textverarbeitung übernehmen. Die Artikel sind frei zur Nutzung.
Urheberrechtliche Ansprüche mache ich nicht geltend und verfolge ich auch nicht.
Klicken Sie den BUTTON PUBLIKATIONEN an oder einen gesondert ausgewiesenen, wie bspw. Arbeitshilfe für
Chöre.
www.vereinshotline.de
Das ist ein von mir auf Grund der seit dem 1.1.2005 gemachten Erfahrungen im Rahmen der DCV –
Vereinshotline entwickeltes ANFRAGEPORTAL zu vereinsrechtlichen / vereinssteuerrechtlichen Fragen. Die
entsprechenden Anfragen sind kostenpflichtig. Das Leistungs- und Kostenverzeichnis können Sie auf der
Homepage nachlesen.
www.gelotologie.eu
Ganz neu, seit 1.11.2007 ! Sie können hier meine Diplomarbeit zum Diplom Mentaltrainer zum Thema „
Humor im Mentaltraining“ mit einigen schönen Witzen und Lachyoga – Übungen nachlesen.
…2
Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine im Internet
Steuerwegweiser zum Vereinssteuerrecht ( Gemeinnützigkeitsrecht ) werden fast von hedem
Finanzministerium der deutschen Bundesländer herausgegeben. Googeln Sie sich entweder durch über das
Stichwort „ Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine“ oder über ihr zuständiges Länderfinanzministerium
( Beispiel: Finanzministerium Baden – Württemberg). Ich empfehle den download der Steuerwegweiser von
HESSEN und BAYERN unter:
www.hmdf.hessen.de
www.stmf.bayern.de
Internetportal des BMF
Steuerrechtliche Änderungen verfolgt man am Besten über die Websites der Länderfinanzministerien oder
des Bundesfinanzministeriums
www.bundesfinanzministerium.de
Hier besteht auch die Möglichkeit, sich in ein e-mail-Newsletter-Verteiler aufnehmen zu lassen.
Kontinuierlich erhält man dann die aktuellsten Informationen zum Steuerrecht. Kosten dieses Service: Keine
!!!
Allgemeine Informationen zum Vereinsrecht und verwandten Gebieten
Allgemeine Hinweise ( Basics, mehr aber auch nicht ! ) enthalten die – teilweise - kostenfreien Portale
www.vereinsrecht.de
www.Wegweiser-buergergesellschaft.de
www.vereinsknowhow.de
www.npo-info.de
www.gemeinsam-aktiv.de
Wer mit GEMA, GEZ , VBG, Künstlersozialkasse etc. Berührungspunkte hat, kann sich informieren auf
folgenden Homepages
www.gema.de
www.gez.de
www.vbg.de
www.kuenstlersozialkasse.de
www.minijobzentrale.de
Auf jeden Fall sollte man auch recherchieren auf den Homepages des jeweiligen Dachverbandes
( bspw. Deutscher Olympischer Sportbund; Deutscher Chorverband etc. ), dem man mit seiner Organisation
angehört.
Vereinsrecht update 2007/2008
Aufnahmezwang
BGH 2. Zivilsenat
2. Dezember 1974 II ZR 78/72
Aufnahmezwang eines Monopolverbandes
1. Zum Aufnahmezwang eines Monopolverbandes, wenn der Bewerber die satzungsmäßigen
Voraussetzungen nicht erfüllt.
1.1 Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine
satzungsmäßige Aufnahmebeschränkung ab, deren Zweck an sich sachlich berechtigt ist, so kann die
Aufnahmebeschränkung gleichwohl unwirksam sein, wenn jener vom Monopolverband verfolgte Zweck auch
durch eine andere, "mildere" Satzungsgestaltung erreicht werden kann, die die Mitgliedschaft des
Bewerbers ermöglichen würde.
1.2 Etwas anderes kann gelten, wenn der Bewerber ohne unverhältnismäßige Opfer in der Lage ist, die vom
Monopolverband aufgestellten Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen.
1.3 Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine an
sich zulässige, der Aufnahme entgegenstehende Satzungsbestimmung ab, so kann ihm der Vorwurf eines
unzulässigen Verhaltens mit der Begründung, er habe die Satzungsbestimmung auch bei einem früheren
Bewerber nicht angewandt, jedenfalls dann nicht gemacht werden, wenn die Satzung nur in einem einzelnen
Fall nicht beachtet worden ist und es sich bei den ungleich behandelten Bewerbern nicht um Verbände
handelt, deren Mitgliedschaftsinteressen miteinander konkurrieren.
1.4 Bei der Auslegung einer Verbandssatzung können uU außerhalb der Satzung liegende
Sachzusammenhänge zu berücksichtigen sein, wenn deren Kenntnis allgemein bei den Mitgliedern und
Organen des Vereins vorausgesetzt werden kann.
Ausschluss aus Verein
OLG Hamm
Urteil v. 25.04.2001
8 U 139/00
Der Beschluss des Vorstandes eines rechtsfähigen Vereins über den Ausschluss eines Mitgliedes unterliegt
hinsichtlich der Tatsachenermittlung und der formellen Rechtmäßigkeit der vollen Nachprüfung durch die
staatlichen Gerichte. Der gerichtlichen Nachprüfung entzieht
Aus den Gründen:
Dabei unterliegen die Tatsachenermittlung und die formelle Rechtmäßigkeit der vollen Nachprüfung durch die
staatlichen Gerichte (BGH v. 30.5.1983 – II ZR 138/82, MDR 1983, 997 = NJW 1984, 918; v. 9.6.1997 – II ZR
303/95, MDR 1997, 954 = NJW 1997, 3368; OLG Saarbrücken v. 4.6.1993 – 4 U 166/92, NJW-RR 1994, 251
[252]; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., München 1997, Rz. 112; Reichert/van
Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl., Neuwied, Rz. 1803 ff.). Der gerichtlichen
Überprüfung entzieht sich nur die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Eine rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung führt zur Unwirksamkeit der Maßnahme (BGHZ 47, 381 [386] = MDR 1967, 908). Diesen
Prüfungskriterien hält der Beschluss stand. In materiell-rechtlicher Hinsicht kann vom Gericht auf
Tatbestandsebene unbeschränkt nachgeprüft werden, ob ein wichtiger Grund gegeben ist (OLG Frankfurt v.
19.12.1990 – 7 U 155/90, NJW-RR 1991, 1276; Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts,
Rz. 1819; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rz. 112; Soergel (Hadding), BGB, § 39 Rz. 16).
Hinsichtlich der Bestimmung und der näheren Ausgestaltung des Vereinszwecks selbst ist der Beklagte durch
Art. 9 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 30, 227 [241]; BVerfG v. 19.10.1990 – 1 BvR 892/90, 917/90, MDR 1991,
318 = NJW 1991, 2626; Sachs (Höfling), GG, 2. Aufl., 2000, Art. 9 Rz. 16), so dass das Gericht im Rahmen der
verfassungsrechtlich geschützten Vereinsautonomie nicht seine Auffassungen an die Stelle des Vereins setzen
kann. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Verein der Fortbestand der Mitgliedschaft unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist (OLG Frankfurt v. 19.12.1990 – 7 U 155/90, NJW-RR 1991,
1276; Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rz. 1614.).
Aus der allgemeinen Pflicht, den Vereinszweck zu fördern, ergibt sich auch die Pflicht, zweckstörende
Handlungen zu unterlassen (Reichert/van Look, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rz. 1616.). Es ist
jedes Verhalten zu unterlassen, das den Vereinszweck schädigt oder das Ansehen des Vereins beeinträchtigt.
Das Verfahren und die getroffene Entscheidung des Beklagten lassen Ermessensfehler nicht erkennen.
Welche Maßnahme der Beklagte wählt, wenn er einen wichtigen Grund annimmt, fällt aufgrund der nach Art. 9
Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützten Vereinsautonomie in sein Ermessen (vgl. BGH v. 9.6.1997 – II ZR 303/95,
MDR 1997, 954 = NJW 1997, 3368; OLG Saarbrücken v. 4.6.1993 – 4 U 166/92, NJW-RR 1994, 251 [252];
Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rz. 112; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rz. 713.).
Dass die Entscheidung von sachfremden Motiven bestimmt gewesen ist, ist nicht erkennbar.
Ermessensfehlerhaft ist insbesondere nicht, dass der Beklagte mit der schärfsten Maßnahme, dem Ausschluss
aus dem Verein, reagiert hat. Die Annahme der Ehrung durch den Kläger ist als einmaliges vereinsschädigendes
Verhalten so bedeutsam, dass deren Folgen auch durch eine zukünftige Verhaltensänderung, die der Kläger
auch nicht beabsichtigt, nicht mehr behoben werden können.
Ausschluss aus Verein, rechtliches Gehör
LG Gießen
Urt. v. 22.2.1995
1 S 403/94
Gewährung rechtlichen Gehörs bei Ausschluß eines Vereinsmitglieds
GG Art. 103
1. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs bindet auch die vereinsinterne Gerichtsbarkeit. Eine
Verletzung kann durch die vereinsinterne Rechtsmittelinstanz geheilt werden.
2. Rechtliches Gehör ist nicht gewährt, wenn die Mitgliederversammlung ein abwesendes Vereinsmitglied
ausschließt, obwohl zuvor eine vergleichsweise Einigung zur Vermeidung des weiteren
Ausschließungsverfahrens zustandegekommen war und das Mitglied vereinbarungsgemäß nicht an der
Versammlung teilnimmt.
Aus den Gründen:
Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist ein Gebot der natürlichen Gerechtigkeit, das zu den grundlegenden
Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft gehört und auch die vereinsinterne Gerichtsbarkeit des Bekl. bindet
(BGHZ 29, 352 [354 f.] = NJW 1959, 982; Reuter, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 25 Rdnr. 30). Das vereinsinterne
Verfahren muß deshalb danach beurteilt werden, ob der von der Ausschließung bedrohte Kl. umfassende
Einsicht in das Belastungsmaterial und Gelegenheit zur Verteidigung gegen alle Vorwürfe hatte. Die
strafprozessualen Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit gelten jedoch nicht (Reuter, in:
MünchKomm, § 25 Rdnr. 30). Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, daß der Vorstand des Bekl.
dem Kl. vor der Beschlußfassung über die Ausschließung keine Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme
gewährte.
Austritt aus e.V.
begründet keinen Anspruch des austretenden Mitgliedes auf eine Vermögensauseinandersetzung ( OLG
Braunschweig, Urteil vom 7.12.2004, Az.: 6 U 72/04). Die Mitgliedschaft in einem e.V. ist keine Beteiligung am
Vereinsvermögen. Anders kann das bei einem nicht e.V. sein.
Berufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit
OLG Frankfurt, 20. ZS
Beschl. v. 10.3.1972
20 W 85/72
1. Entsprechende Anwendung des § 37 BGB (Berufung auf Verlangen einer Minderheit) auf die
Vertreterversammlung.
2. Der Antrag an das Amtsgericht nach § 37 Abs. 2 BGB ist nur dann zulässig, wenn bereits der durch die
Satzung bestimmte Teil der Mitglieder beim Vorstand die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangt hat. Daß weitere Antragsberechtigte mit der Einberufung der Versammlung
einverstanden gewesen sind oder daß sie, ohne sich Antrag und Begründung bereits zur Zeit der Einreichung
an den Vorstand zu eigen gemacht zu haben, später im Verfahren vor dem Amtsgericht den Antrag
unterstützen, genügt nicht.
Das LG ist richtig davon ausgegangen, daß für die Vertreterversammlung, die nach der Satzung an Stelle einer
Mitgliederversammlung vorgesehen ist, § 37 BGB entsprechend anzuwenden ist (...). Es ist weiter von der
Überlegung ausgegangen, daß durch die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens überreichten Vollmachten und
Erklärungen ein Antrag der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern glaubhaft gemacht sei. Es mag hier offen
bleiben, ob das für den Antrag an, das Gericht nach § 37 Abs. 2 BGB zutrifft. Es kommt hier deshalb nicht darauf
an, weil auf jeden Fall nicht dargetan ist, daß diejenigen, die den Antrag an das Gericht nun stützen, hinter dem
Antrag an den Vorstand gestanden haben. Nur dann wäre der Antrag überhaupt zulässig. § 37 Abs. 1 BGB
gewährt einer Minderheit ein Recht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung. Da mit dieser
Ausnahmeregelüng in den normalen Ablauf des Vereinslebens eingegriffen und die Ermessensausübung des
Vorstandes im Rahmen des § 36 BGB eingeschränkt wird, macht die Vorschrift den Anspruch der Minderheit
davon abhängig, daß sich eine zahlenmäßig festgelegte Minderheit zu einem Verlangen an dem Vorstand
zusammenfindet. Ist die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, besteht der Anspruch nicht, und der
Vorstand kann deswegen das Verlangen übergehen. Nur wenn das zur Einberufung der Versammlung
zuständige Vereinsorgan einem berechtigten Verlangen nicht nachkommt, darf das AmtsG der Minderheit im
Wege des § 37 Abs. 2 BGB zu ihrem Recht verhelfen, nicht aber, wenn eine solche Minderheit erst im Laufe des
gerichtlichen Verfahrens zusammenkommt.
Die Anordnung wäre hier deshalb nur zu vertreten, wenn feststünde, daß die jetzigen weiteren ASt. bereits
hinter dem Schreiben der 11 Bezirksleiter an den Vorstand gestanden haben. Dabei genügt es nicht, daß die
ASt. mit dem Ziel "Einberufung einer Versammlung" einverstanden sind. § 37 Abs. 1 BGB fordert von ihnen
außerdem, daß sie Zweck und Gründe der Einberufung mit ihrem Verlangen bekanntgeben.
Das Gericht darf dem Verlangen einer Minderheit nämlich nur dann Geltung verschaffen, wenn es gesetz? und
satzungsgemäß ist, nicht z.B., wenn die angestrebten Beschlüsse nicht zur Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung gehören oder ungültig sein würden (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 8.
Aufl., S. 87). Deshalb kommt der Begründung eigene Bedeutung zu. Es kommt weiter hinzu, daß die Minderheit
ihr Verlangen schriftlich an den Vorstand zu richten hat. Die ASt. können diese Angaben in einer gemeinsamen
Eingabe machen; sie können die erforderlichen Erklärungen aber auch in getrennten Anträgen abgeben, und es
mag schließlich angehen, daß sie sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Entscheidung
des KG in HRR 1935 Nr. 250 hat sich allerdings mit dem Auftreten eines Bevollmächtigten im gerichtlichen
Verfahren befaßt und deshalb auf § 13 FGG zurückgegriffen. Auf jeden Fall muß aber sichergestellt sein,
daß Antrag und Beweggründe jedes einzelnen Mitgliedes offen zutage treten.
Dies ist hier nicht der Fall. Einen der Form des § 37 Abs. 1 BGB genügenden Antrag haben allein die 11
Bezirksleiter gestellt. Bis auf die eidesstattliche Versicherung eines Delegierten sind im übrigen lediglich
Verfahrensvollmachten für den RAnw. vorgelegt worden, mit denen allenfalls dargetan werden kann, daß der
RAnw. im gerichtlichen Verfahren die nötigen Erklärungen solle abgeben dürfen.
Sie lassen aber nicht den Schluß zu, daß die Vollmachtgeber sich Antrag und Begründung bereits zur Zeit der
Einreichung an den Vorstand zu eigen gemacht hatten, und der RAnw. kann dies für sie auch nicht nachholen,
wie oben dargelegt wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Rechtswirksamkeit
Das Registergericht hat grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung
wirksam zustande gekommen sind ( Schleswig- Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17.3.2004). Nach § 12 FGG
kann das Gericht bei Zweifeln an der Wirksamkeit eines Beschlusses vom Verein die Hereingabe weiterer
Unterlagen verlangen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Nachprüfung
LG Bonn
Urteil vom 28.05.1974
13 O 48/74
Die Gültigkeit von Vereinsbeschlüssen kann in formeller Beziehung unbeschränkt gerichtlich nachgeprüft
werden. Die materielle Gültigkeit unterliegt der Kontrolle des Gerichts nur insoweit, als sich für die
Maßnahme eine Grundlage in der Satzung finden muß und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze nicht
handgreiflich verletzt sein dürfen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung, Mehrheitsberechnung
2. Zivilsenat
25. Januar 1982
II ZR 164/81
Mehrheitsberechnung bei der Beschlußfassung in einem Verein
Bei der Beschlußfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen und
Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet bei der Beschlußfassung in einem Verein die "Mehrheit der
erschienenen Mitglieder". Wäre das wörtlich zu nehmen, wäre das Mitglied R, weil nur acht Mitglieder
anwesend waren und nur vier für ihn gestimmt haben, nicht gewählt worden; es hätten fünf Stimmen für ihn
abgegeben werden müssen. Im Schrifttum ist aber von jeher umstritten, ob das Gesetz so auszulegen oder ob
es nicht nach Sinn und Zweck in dem Sinne zu verstehen ist, wie das in den Vorschriften der §§ 47 Abs. 1 und 53
Abs. 2 GmbHG, § 133 Abs. 1 AktG und (seit der Neufassung im Jahre 1973) § 16 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 GenG
geregelt worden ist, wonach die Mehrheit der "abgegebenen" Stimmen entscheidet, also nur die Ja- und NeinStimmen, nicht aber die Stimmenthaltungen zählen (vgl. für das frühere Schrifttum die Nachweise bei
Tecklenburg, Arch. Bürgerl. Recht 43, 178; im letztgenannten Sinne u. a. Reuter in Münch. Komm. BGB Anm. 17
und Soergel/Schultze von Lasaulx, BGB, 11. Aufl., Anm. 26, beide zu § 32; Reichert/Dannecker/Kühr, Hdb. des
Vereins- und Verbandsrechts, 2. Aufl., Nr. 418, 419; Enneccerus/Nipperdey BGB Allg. Teil 15. Aufl., § 111 I 2;
Lehmann/Hübner BGB Allg. Teil 15. Aufl., § 16 III 2 c; Merle NJW 1978, 1440; anderer Ansicht Staudinger/Coing
BGB, 12. Aufl. Anm. 13; Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., Anm. 14, Erman/Westermann, BGB, 7. Aufl., Anm. 2,
Palandt/Heinrichs, BGB, 40. Aufl., Anm. 1 b und Jauernig, BGB, 2. Aufl., Anm 3 c, alle zu § 32; Stöber,
Vereinsrecht, 4. Aufl., Nr. 196 a; zu §§ 16 und 43 GenG a. F. Fischer NJW 1966, 483 unter 5, OLG Hamburg HRR
1930 Nr. 1044 und OLG Frankfurt NJW 1954, 802; offengelassen in RGZ 80, 189, 194).
Der - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Ansicht, daß es nur auf das Verhältnis der Stimmen ankommt,
die für oder gegen den zur Abstimmung gestellten Antrag Stellung nehmen, ist zu folgen. Der Hinweis des
Gesetzes auf die Mehrheit der "erschienenen" Mitglieder hat insoweit eine wesentliche Bedeutung als damit
die notwendige Klarstellung getroffen wird, daß Beschlüsse nicht von der Mehrheit der überhaupt dem Verein
angehörenden Mitglieder gefaßt zu werden brauchen: sie können unabhängig von der Mitgliederzahl zustande
kommen, wenn die Mehrheit derjenigen dafür stimmt, die durch ihre Beteiligung an der Abstimmung ihr
Interesse an der zu regelnden Vereinsangelegenheit bekunden. Dagegen ist nicht gut anzunehmen, daß jene
Wortfassung einen weitergehenden Sinn habe; insbesondere spricht nichts dafür, daß bei der Berechnung der
Mehrheit die Stimmenthaltungen mitgezählt werden sollen. Diese werden gar nicht erwähnt. Niemand, der
sich der Stimme enthält, wird nach der Verkehrsanschauung auf den Gedanken kommen, sein Verhalten werde
sich auf die Beschlußfassung anders auswirken, als wenn er der Versammlung ferngeblieben wäre oder sich vor
der Abstimmung entfernt hätte. Er will, aus welchen Motiven auch immer, weder ein zustimmendes noch ein
ablehnendes Votum abgeben, sondern seine Unentschiedenheit bekunden. Würden die Stimmenthaltungen
dennoch bei der Mehrheitsberechnung mitgezählt - mithin die Zahl der Anwesenden ausschlaggebend sein -,
dann würden sich die Enthaltungen so auswirken, als ob die betreffenden Mitglieder mit Nein gestimmt hätten.
Damit würde der objektive Erklärungswert dieses Abstimmungsverhaltens verfälscht. Es mag sein, daß es in
anderen Bereichen Fälle gibt, in denen ein solches Ergebnis erwünscht ist, weil von jedem Beteiligten erwartet
werden muß, daß er aus seiner Verantwortung heraus Farbe bekennt; dann ist es sinnvoll, die Enthaltung wie
eine Ablehnung zu behandeln. In Vereinsangelegenheiten gibt es dafür in aller Regel keine Gründe.
Dafür, daß dem Gesetzgeber dennoch etwas derartiges vorgeschwebt haben könnte, lassen weder das Gesetz
selbst noch die Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte erkennen (Mugdan, Materialien I S. 411 und 828; RGZ 80,
189, 193).
Enthaltungen sind nach alledem bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzuzählen. Im vorliegenden Falle
hatte daher das Mitglied R mit vier Ja- gegen drei Nein-Stimmen die zu seiner Wahl erforderliche Mehrheit
erhalten. Demgemäß haben die Vorinstanzen die Klage mit Recht abgewiesen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung, Stimmenthaltungen
BGH 2. Zivilsenat
12. Januar 1987
II ZR 152/86
Mehrheit bei Stimmenthaltung in Vereinsversammlungen
Soll bei der Beschlußfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden,
sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so daß Stimmenthaltungen mit der Wirkung von NeinStimmen mitgezählt werden, so muß dies aus der Vereinssatzung eindeutig hervorgehen (Ergänzung BGH,
1982-01-25, II ZR 164/81, BGHZ 83, 35).
Nach § 13 Ziff. 6 Satz 1 der Satzung des Beklagten werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung "mit
einfacher Mehrheit der vertretenden Stimmen gefaßt". Dies deckt sich mit der gesetzlichen Regelung,
wonach bei der Beschlußfassung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Der Unterschied in
der sprachlichen Fassung erklärt sich - gleichgültig, ob wirklich die "vertretenden" oder infolge eines
Druckfehlers die "vertretenen" Mitglieder gemeint sind - daraus, daß die Mitgliedschaft bei dem Beklagten
auch juristischen Personen und Handelsgesellschaften offen steht, die sich nach § 4 der Satzung bei Ausübung
ihres Stimmrechts von einer dem Vorstand zu benennenden Person vertreten lassen müssen. Damit besteht
kein Anlaß, § 13 Ziff. 6 Satz 1 der Satzung des Beklagten anders zu verstehen als § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB, den
der Senat dahin ausgelegt hat, daß Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind (vgl. BGHZ 83, 35). Dies gilt
entgegen der Meinung der Revision auch für eine Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes. Der Senat
hat zwar in seiner Entscheidung vom 25. Januar 1982 (aaO, S. 37) darauf hingewiesen, es möge sein, daß es in
anderen Bereichen Fälle gebe, in denen es erwünscht sei, eine Stimmenthaltung wie eine Ablehnung zu
behandeln, weil von jedem Beteiligten erwartet werden müsse, daß er Farbe bekenne. Der Senat hat aber
zugleich darauf hingewiesen, daß es "in Vereinsangelegenheiten" dafür in aller Regel keine Gründe gebe
(aaO, S. 37).
Drittorganschaft
Mitglieder von Vereinsorganen müssen nicht zwingend Mitglied des Vereins sein ( OLG Frankfurt am Main,
Urteil v. 23.12.2004, Az.: 16 U 81/04). Die Satzung kann aber anderweitige Regelungen enthalten.
Einladung zur Mitgliederversammlung
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluß vom 9.03.1979
BReg 2 Z 47/78
Die Angabe eines Punktes der Tagesordnung mit "Satzungsänderungen" in der Einladung zur
Mitgliederversammlung stellt keine genügend deutliche Bezeichnung des Gegenstands der Beschlußfassung
dar. Die Mitgliederversammlung kann daher über diesen Gegenstand keine wirksamen Beschlüsse fassen.
Aus den Gründen
Nach § 32 Abs.1 Satz 2 BGB ist zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erforderlich, daß
der Gegenstand bei der Berufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird. Eine von dieser gesetzlichen
Regelung abweichende Satzungsbestimmung, die nach § 40 BGB den Vorrang hätte, enthält, wie bereits das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die geltende Vereinssatzung nicht. Demnach kommt es hier darauf an,
ob die Mitteilung des Tagesordnungspunktes Nr.7 "Satzungsänderungen" in der Einladung zur
Mitgliederversammlung eine ausreichende Bezeichnung des Gegenstands der Beschlußfassung darstellte.
Welche Anforderungen in bezug auf die Genauigkeit der Bezeichnung zu stellen sind, ist aus dem Zweck der
angeführten gesetzlichen Vorschrift, die Mitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit
zur Vorbereitung zu geben, zu entnehmen (RG JW 1908, 674/675; BayObLGZ 1972, 29/33; BGB-RGRK 12.Aufl.
5.Lief. § 32 RdNr.7 und allgem. Meinung).
Danach genügt die bloße Ankündigung "Satzungsänderungen" regelmäßig nicht, weil sie die Mitglieder völlig
im Ungewissen über den Inhalt (und damit die Bedeutung) der beabsichtigten Änderungen der Satzung läßt
(KG JW 1934, 2161/2162; OLG Kiel JDR 24 § 32 BGB Nr.2; BGB-RGRK aaO; Soergel BGB 11.Aufl. § 32 RdNr.15;
Palandt BGB 38. Aufl. § 32 Anm.2; Staudinger BGB 11.Aufl. § 32 RdNr.11; Stöber Vereinsrecht 3.Aufl.
RdNr.181; Sauter/Schweyer S.72 und 97; vgl. auch Reichert/Dannecker/Kühr RdNrn.362-364). Der Senat hat
lediglich in einem Besonders gelagerten Fall die Tagesordnungsangabe "Satzungsänderungen" deshalb für
ausreichend erachtet, weil den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung zugleich mitgeteilt
worden war, daß formelle Satzungsänderungen durch Beanstandungen des Registergerichts notwendig
geworden seien (BayObLGZ 1972, 29/34). Im vorliegenden Fall wurden jedoch den Mitgliedern bei der
Einladung zur Mitgliederversammlung hinsichtlich der beabsichtigten Satzungsänderungen keine
Erläuterungen gegeben.
OLG Schleswig
Beschl. v. 24.10.2001
2 W 144/01
Die Beifügung eines Satzungsentwurfs und die Angabe eines Tagesordnungspunktes "Satzung" in der
Einladung genügen den Anforderungen an die Bezeichnung einer Satzungsänderung als Gegenstand der
Beschlussfassung durch eine Mitgliederversammlung.
Einsicht in die Mitgliederliste
LG Saarbrücken
Urteil vom 17.07.2007
16 O 106/07
1. Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen bei berechtigtem Interesse
einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste und Herausgabe einer Abschrift
mit deren Anschriften. Ein derart berechtigtes Interesse ist dabei anzunehmen, wenn ein Mitglied
das Mitgliederverzeichnis begehrt, um andere Mitglieder zu Vereinszwecken zu erreichen. Die
Einsicht bzw. die Herausgabe einer Abschrift kann nur dann verweigert werden, wenn sie
offensichtlich einem gesetz- oder satzungswidrigen Zweck dienen soll.
2. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Herausgabe des Mitgliederverzeichnisses nicht
entgegen. Zwar handelt es sich auch bei der vereinsinternen Weitergabe von Mitgliederdaten um
eine Datennutzung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, nicht aber um eine strengeren
Zulässigkeitsanforderungen unterliegende Datenübermittlung.
3. Belege über den Eintritt und Austritt von Mitgliedern sind bei berechtigtem Interesse dem einzelnen
Vereinsmitglied zu gewähren
4. Ein gegen zwingende Vorschriften verstoßender Beschluss ist nur dann wirksam, wenn einwandfrei
feststeht, dass der Beschluss genauso ohne den Verstoß ausgefallen wäre. Hierfür genügt nicht die
bloße Wahrscheinlichkeit des gleichen Ergebnisses. Der Verein muss vielmehr den sicheren
Nachweis führen, dass der beanstandete Beschluss nicht auf dem Mangel beruht.
5. Das Recht, die Nichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen, ist aber nach Ablauf von mehr als 2
Jahren als verwirkt anzusehen
6. Hat ein Kandidat für ein Amt Zugriff auf ein Mitgliederverzeichnis, der einem anderen Kandidaten
verweigert wird, liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl.
Ein Anspruch auf Herausgabe lässt sich bereits aus den allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen ableiten.
Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf
Einsicht in die Mitgliederliste und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften (vgl. Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vorn 05.10.98, Az.: 21 ZE 98.2707‚ 21 CE 98.2707; Sauter/Schweyer,
Der eingetragene Verein, 16 Aufl., Rn. 336, rn.w.N.)
Dieser lnformationsanspruch der Mitglieder beruht darauf, dass sich der Einzelne freiwillig dem Verein
angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist.
Dies fordert von ihm auch, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt
mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil
vorn 05.10.98, Az.: 21 ZE 98.2707, 21 CE 98.2707, insbesondere Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein 1 18
Aufl., Rn. 338).
Ein derart berechtigtes Interesse ist dabei anzunehmen, wenn ein Mitglied das Mitgliederverzeichnis begehrt,
um andere Mitglieder zu Vereinszwecken zu erreichen.
Die Einsicht muss bereits deshalb gewährt werden, da sich die wenigsten Mitglieder - gerade in einem
mitgliederstarken und bundesweit agierenden Verein - persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich wäre,
von Minderheitenrechten Gebrauch zu machen. Dabei ist es ein typisches Minderheitenrecht, dass sich
Mitglieder, die sich derzeit in der Minderheit befinden, organisieren können, um etwa bei Wahlen oder
sonstigen Mehrheitsentscheidungen zukünftig eine Mehrheit hinter sich zu scharen. Ebenfalls hat jedes
Vereinsmitglied, das sich aktiv in der Vereinsarbeit engagiert, ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für
wen es sich engagiert und wen es, falls es eine gewählte Funktion im Verein übernommen hat oder
übernehmen will, repräsentiert. Nur wer weiß, wen er repräsentiert, kann auch dessen Interessen
wahrnehmen oder sich um dessen Unterstützung in Vereinsangelegenheiten bemühen.
Entlastung, Kein Anspruch auf
OLG Celle
Urt. v. 9.3.1994
20 U 44/93
Entlastung eines Vereinsvorstandes - Rechtsschutzmöglichkeiten
BGB § 27
1. Ein Vereinsorgan hat keinen mit einer Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung. In Betracht
kommt allenfalls eine negative Feststellungsklage, wenn sich der Verein konkreter Ersatzansprüche gegen
das Organ berühmt.
2. Es steht in der Entscheidungsgewalt einer Mitgliederversammlung, ob sie einem Vorstand insgesamt volle
Entlastung oder nur eine Teilentlastung hinsichtlich bestimmter Vorstandsmitglieder, Geschäftsbereiche
oder Zeiträume erteilen will.
Die Berufungsbegründung geht im Anschluß an die Auffassung von Reichert/Dannecker (Hdb. d. VereinsR, 5.
Aufl., Rdnr. 1552) davon aus, daß grundsätzlich Vorstandsmitglieder bei entsprechender Vereinsobservanz
einen Anspruch auf Entlastung hätten. Schon dieser Ausgangspunkt trifft indessen nicht zu, ist zumindest
rechtlich umstritten. Anders als § 120 AktG enthält das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches
ebensowenig wie das Recht der GmbH eine ausdrückliche rechtliche Regelung der Frage, ob es für
Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer einen klagbaren Anspruch auf Entlastung gibt. Im Anschluß an die
seinerzeit herrschende Auffassung zum Recht der GmbH hatte das RG in der Tat eine Klage des Vorstands
gegen den Verein auf Entlastung für zulässig erachtet (RGZ 89, 396). Der BGH hat für das Vereinsrecht
offengelassen, ob er dieser Rechtsprechung folgen wolle (BGHZ 24, 47 [54] = NJW 1957, 832). Er hat indessen
inzwischen für das Recht der GmbH in Abkehr von der Rechtsprechung des RG ausgesprochen, daß ein
Geschäftsführer einer GmbH gegen diese keinen mit einer Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf
Entlastung habe (BGHZ 94, 324 = NJW 1986, 129 = LM § 91 a GmbHG Nr. 20).
Dies ergebe sich aus dem Wesen der Entlastung. Ein Recht auf Entlastung sei weder mit deren Zweck vereinbar
noch um der an sie geknüpften - im Belieben aller Gesellschafter stehenden und deshalb nicht erzwingbaren Rechtsfolgen willen geboten. Die Entlastung habe nicht nur zur Folge, daß Ersatzansprüche und
Kündigungsgründe ausgeschlossen würden, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung bekannt oder
erkennbar waren, sondern gehe darüber hinaus und bedeute die Billigung der bisherigen und gegebenenfalls
das Vertrauen in die künftige Amtsführung. Insbesondere die Beurteilung der zurückliegenden
Entlastungsperiode werde nicht nur danach beurteilt, ob das Organ ordnungsgemäß Rechnung gelegt habe.
Vielmehr werde bei der Entlastung auch darüber befunden, ob das Organ gleichsam eine "glückliche Hand
gehabt" habe. Bei der Beurteilung dieser Frage habe die Versammlung eine breite Spanne des Ermessens, die
es ihr erlaube, die Entlastung zu erteilen oder zu verweigern, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen und ohne
daß das Organ die Möglichkeit habe, die innerhalb des Ermessensrahmens liegende Versagung gerichtlich
nachprüfen zu lassen. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn die Entlastung aus offenbar unsachlichen Gründen,
also willkürlich verweigert werde. In Betracht komme in solchen Fällen allenfalls eine negative
Feststellungsklage des Inhalts, daß der juristischen Person keine Ersatzansprüche gegen das Organ zustehen;
für eine solche Klage sei aber ein Feststellungsinteresse Voraussetzung, das nur dann bejaht werden könne,
wenn die juristische Person sich konkreter Ersatzansprüche gegen das Organ berühmt.
Dieser Rechtsprechung des BGH zur Entlastung im GmbH-Recht ist - mit Ausnahme des Handbuches von
Reichert/Dannekker - das vereinsrechtliche Schrifttum im wesentlichen gefolgt (Sauter/Schweyer, Verein, 14.
Aufl., Rdnr. 289; Reuter, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 27 Rdnr. 19; Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., § 27 Rdnr.
25; mißverständlich Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 27 Rdnr. 5, der sich offenbar Sauter/Schweyer
anschließen will). Auch das LG ist in dem angefochtenen Urteil ersichtlich von dieser Rechtsauffassung
ausgegangen und hat demgemäß die Klage in der Form des im ersten Rechtszuge insoweit gestellten Antrages
mit der Begründung abgewiesen, daß der Bekl. sich keiner konkreten Ersatzansprüche gegen die Kl. berühme,
denen gegenüber die Kl. ein Rechtsschutzinteresse an einer negativen Feststellungsklage hätten. Insofern hat
das LG entgegen den Angriffen der Berufung keineswegs die Beweislast verkannt, denn auch die Kl. haben
weder im ersten Rechtszuge noch mit der Berufungsbegründung irgendwelche in ihre Darlegungslast fallenden
Umstände behauptet, aus denen sich ableiten ließe, daß der Bekl. sich konkreter Ersatzansprüche gegen die Kl.
berühmte.
Gesamtverantwortung – der VorstandsmitgliederIm Vereinsrecht gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Alle
Vorstandsmitglieder, die gesetzlicher Vertreter sind, sind für die Erfüllung sämtlicher Pflichten des Vereins
gemeinsam verantwortlich ( FG Münster, Urteil vom 23.6.1004, Az.: 7 K 5035/00 L). Vorstandsmitglieder
können sich ihrer Verantwortung durch Delegation nicht gänzlich entledigen, sondern diese nur beschränken
( Resortprinzip).
Haftung des Vorstandsmitglieds
LG Bonn
Urteil vom 10.04.1995
10 O 390/94
1. Als Vorstandmitglied eines eingetragenen Vereins haftet der Geschäftsführer wegen eines Schadens, den
er dem Verein zufügt (hier: Schlechterfüllung ihm übertragener Aufgaben), gemäß BGB §§ 27 Abs 3, 664 für
jedes Verschulden jeden Verschuldensgrades im Sinne des BGB § 276 Abs 1, also auch für leichte
Fahrlässigkeit.
2. Wird der Geschäftsführer zwar aufgrund Dienstvertrages tätig, nimmt er aber gleichwohl eine
arbeitnehmerähnliche Stellung ein, ist ihm die Haftungserleichterung eines "echten Arbeitnehmers"
zuzubilligen.
3. Die dem Verein obliegende beschäftigungsrechtliche Fürsorgepflicht gebietet es, die vermeintlichen
Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer vorrangig gegenüber der Vermögenshaftpflichtversicherung
geltend zu machen, die er zugunsten seiner Organe abgeschlossen hat. Dem Geschäftsführer steht aus
diesem Grunde ein Freistellungsanspruch zu.
Aus den Gründen :
Vom rechtlichen Ansatzpunkt her haftet der Beklagte als 2. Geschäftsführer der Zedentin und somit als deren
Vorstandsmitglied gem §§ 27 III, 664 BGB für jedes Verschulden jeden Verschuldensgrades i. S. des § 276 I BGB,
also auch für leichte Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit liegt allgemeiner zutreffender Meinung nach vor, wenn die nach dem Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird, ganz naheliegende Überlegungen nicht
angestellt oder beiseite geschoben werden und nicht beachtet wird, was sich im konkreten Fall jedermann
schlechterdings aufgedrängt hätte (vgl. BGHZ 89, 153 <161>; BGH NJW 1992, 3235 <3236>); darüber hinaus
muß dem Haftenden auch subjektiv der Vorwurf schweren Verschuldens zu machen sein (vgl. NJW-RR, 1989,
340), neben dem besonders krassen Fehlverhalten muß eine subjektiv schlechthin unentschuldbare
Pflichtverletzung vorliegen (vgl. BGH NJW 1988, 1265 <1266>). Für ein Verhalten des Beklagten solcher Art ist
dem -- wie oben dargelegt pauschalen -- Sachvortrag des Klägers Konkretes nicht zu entnehmen. Es kann
mithin umso weniger angenommen werden, als Bedenken dazu bestehen, ob dem Vorbringen des Klägers
überhaupt -- auch zu einem nur fahrlässigen -- Fehlverhalten des Beklagten hinreichende Anhaltspunkte
entnommen werden können; dazu sei auf die nachfolgenden Gründe unter B. II. 1.), 2.) und 3.) verwiesen. Dies
geht im Rahmen der Frage, daß den Geschädigten vor einer Inanspruchnahme seiner auch den Schädiger
schützenden Versicherung die Pflicht zu deren Inanspruchnahme trifft, zulasten des Geschädigten; denn er
muß dartun und notfalls beweisen, daß er ausnahmsweise den Schädiger ohne weiteres unmittelbar in
Anspruch nehmen kann, weil die Versicherung wegen eines über die normale Fahrlässigkeit hinausgehenden
Verschuldens des Schädigers nicht einzutreten hat.
Insolvenz und Beitragspflicht der Mitglieder
BGH
Hinweisbeschluss vom 23.04.2007
II ZR 190/06
Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung nichts Abweichendes
bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vereinsvermögen.
Gründe:
I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2002 über das Vermögen des "V. w. V." (nachfolgend: V.)
eröffneten Insolvenzverfahren. Das V. ist ein wirtschaftlicher Verein, dem durch Bescheid des
Regierungspräsidiums C. vom 13. Februar 1996 die Rechtsfähigkeit verliehen wurde.
Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - als Vereinsmitglied auf
Zahlung der restlichen Beiträge für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von insgesamt 536,87 EUR in Anspruch.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben (§ 552 a ZPO); ferner hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die
Vorinstanzen sind zutreffend auf der Grundlage der Senatsentscheidung BGHZ 96, 253, die zwar einen nicht
wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) betrifft, deren Leitlinien aber auf den hier zu entscheidenden Fall eines
wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) ohne weiteres zu übertragen sind, von einer Beendigung der Beitragspflicht
der Beklagten infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versorgungswerks
ausgegangen.
1. Wie der Senat in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung näher dargelegt hat, sind die
Vereinsmitglieder nach dem insolvenzbedingten Eintritt jedes eingetragenen Vereins in das
Abwicklungsstadium - soweit die Satzung nicht abweichendes bestimmt - nicht zu weiterer Beitragszahlung
verpflichtet, weil der Verein seinen Vereinszweck, gleich ob er nicht wirtschaftlicher (§ 21 BGB) oder - wie im
Streitfall - wirtschaftlicher Art (§ 22 BGB) ist, rechtlich nicht mehr dauerhaft zu verwirklichen vermag und die
Mitglieder darum nicht mehr an den Vorteilen der Vereinstätigkeit teilhaben (BGHZ aaO. 255).
2. Die weitere Erwägung der angeführten Entscheidung, wonach Belange des Gläubigerschutzes keine
Fortsetzung der Beitragspflicht gebieten, da das Vereinsrecht weder eine persönliche Haftung der Mitglieder
gegenüber den Vereinsgläubigern noch die Bildung einer Haftungsmasse durch Leistung von Einlagen kennt
(BGHZ aaO. 256), gilt entgegen der Ansicht der Revision uneingeschränkt auch bei Insolvenz eines
wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Vereins. Personenvereinigungen mit derartiger Zielsetzung haben sich
entweder der staatlichen Prüfung nach § 22 BGB, in die Belange des Gläubigerschutzes einfließen (BGHZ aaO.;
45, 395, 397), zu unterziehen oder unter Beachtung der jeweiligen Gläubigerschutzvorschriften eine der
handelsrechtlichen Gesellschaftsformen zu wählen. Das Gesetz sieht nach der genannten Senatsentscheidung
in dem Konzessionserfordernis des § 22 BGB einen der persönlichen Gesellschafterhaftung wie auch der
Schaffung eines Haftungsstocks gleichwertigen Gläubigerschutz. Wird einem wirtschaftlichen Verein durch
behördlichen Akt - unter Würdigung der Gläubigerinteressen - die Rechtsfähigkeit zuerkannt, unterliegt er
gleich einem Idealverein dem allgemeinen Haftungsregime des Vereinsrechts, das - wie ausgeführt - nach
Eintritt der Insolvenz keine weitere Beitragspflicht der Mitglieder vorsieht.
Insolvenzantragspflicht
AG Bergisch Gladbach
Urteil vom 10.03.2000
61 C 365/98
Der Normzweck der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht, der darin besteht, konkursreife Gesellschaften bzw
Vereine vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, gebietet nicht nur den Schutz desjenigen Gläubigers, der nach
dem Entstehen der Insolvenzantragspflicht noch in Rechtsbeziehungen zum überschuldeten Verein tritt,
sondern auch desjenigen Gläubigers, der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses noch nach Entstehen
der Insolvenzantragspflicht weitere Leistungen für den überschuldeten Verein erbringt.
Auch dieser Gläubiger kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte der Vorstand des Vereins rechtzeitig
Konkursantrag gestellt.
Aus den Gründen :
Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob das Unterlassen des Beklagten schadensursächlich gewesen ist, ist dabei -entgegen der Meinung des Beklagten und entgegen dem Hinweis des Gerichts im Beschluß vom 04.06.1999 -nicht etwa der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern derjenige der Leistungserbringung durch den
Kläger.
Der Normzweck der gesetzlichen Konkursantragspflichten, der darin besteht, konkursreife Gesellschaften bzw.
Vereine vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 20.06.1997, Aktenzeichen: 19 O
219/96, Seite 6) gebietet nicht nur den Schutz desjenigen Gläubigers, der nach dem Entstehen der
Konkursantragspflicht noch in Rechtsbeziehungen zum überschuldeten Verein tritt, sondern auch desjenigen
Gläubigers, der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses noch nach Entstehend der Konkursantragspflicht
weitere Leistungen für den überschuldeten Verein erbringt. Auch dieser Gläubiger kann verlangen, so gestellt
zu werden, als hätte der Vorstand des Vereins rechtzeitig Konkursantrag gestellt. In diesem Falle aber wäre
sowohl die weitere Leistungserbringung durch den Kläger, als auch der sodann erforderliche Prozeß vor dem
Arbeitsgericht unterblieben. Hieraus folgt, daß auch im vorliegenden Verfahren der Schaden des Klägers darauf
beruht, daß der Beklagte nicht bereits spätestens im Sommer 1991 Konkursantrag gestellt hat.
Mitglieder, persönliche Haftung
Nach einem Urteil des OLG Dresden ( Urteil vom 9.8.2005, Az.: 2 U 897/04) sollen die Mitglieder eines
gemeinnützigen e.V. persönlich in Haftung genommen werden können. Die Mitglieder eines e.V. haften
persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins, wenn ein Missbrauch der Rechtsform eingetragener Verein
vorliegt, bspw. durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck des Vereins, und die Mitglieder
es versäumt haben dem Vorstand hinsichtlich seiner unternehmerischen Betätigung Einhalt zu gebieten.
Die Leitsätze des Urteils lauten wie folgt :
1. Durchgriffsansprüche von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder eines eingetragenen Vereins wegen
Mißbrauchs der Rechtsform können im Falle der Insolvenz des Vereins entsprechend § 93 InsO nur vom
Insolvenzverwalter
geltend
gemacht
werden.
2. Der Insolvenzverwalter kann die ihm gemäß §§ 92, 93 InsO zustehende Einziehungsbefugnis nicht
wirksam
an
den
materiellen
Forderungsinhaber
zurück
übertragen.
3. Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog.
Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der
Rechtsform jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten, wenn sie Kenntnis von der
wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten.
Nicht rechtsfähiger Verein ist aktiv parteifähig
BGH
Urteil vom 2.07.2007
II ZR 111/05
Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig.
a) Einer rechtlich unselbständigen Untergliederung eines eingetragenen Vereins fehlt das
Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle
b)
c)
zuzuführen. Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das
klagende Mitglied dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der
Rechtshängigkeit angehört.
Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht
oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung
und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die
auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.
Aus den Gründen :
Zwar hat der Senat in der Vergangenheit entsprechend dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 ZPO nicht rechtsfähigen
Vereinen die aktive Parteifähigkeit versagt (BGHZ 109, 15 ff.). Als Ausnahme von diesem Grundsatz wird den in
der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins geführten Gewerkschaften seit langem die aktive
Parteifähigkeit zugebilligt (BGHZ 50, 325 ff.; 42, 210, 215 ff.). Zwischenzeitlich hat der Senat der (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts die aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt (BGHZ 146, 341 ff.). Da § 54
Satz 1 BGB für den nicht rechtsfähigen Verein ergänzend auf die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts verweist, kann ihm in Abkehr vom früheren Verständnis die aktive Parteifähigkeit nicht weiter
vorenthalten werden (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 50 Rdn. 37 m.w.Nachw.; Reichert, Handbuch
des Vereins- und Verbandsrechts 10. Aufl. Rdn. 2455a; Hadding, ZGR 2006, 137, 146; Jauernig, NJW 2001, 2231
f.; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1003; diese dem gegenwärtigen Rechtszustand entsprechende Schlussfolgerung
teilt - trotz der von ihm vorgeschlagenen Klarstellung des § 50 Abs. 2 ZPO - auch der Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts vom 25. August 2004, S. 33).
AUFSATZ:
Ein „Zwitter im Rechtsleben“ – der nicht eingetragene Verein ( n.e.V.)
Auf
der
Homepage
des
Amtsgerichts
Hamburg(Mitte)
www.fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/amtsgerichte/amtsgericht-mitte/fgg) lesen wir :
„…
(
Nicht eingetragener Verein (§ 54 BGB )
Der nicht eingetragene Verein hat keine Rechtspersönlichkeit und nimmt daher eine
„ Zwitterstellung“ zwischen dem Verein und einer Personengesellschaft ein. Für Rechtsgeschäfte, die
im Namen eines solchen Vereins vorgenommen werden, haftet der Handelnde persönlich; handeln
mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner“
Eine verlässliche Aussage, wieviele eingetragene Vereine (e.V.) und wieviele nicht eingetragene Vereine ( im
folgenden : n.e.V ) es im Deutschen Chorverband gibt, kann verlässlich nicht getroffen werden, da in den
Bestandserhebungen bei der Rechtsform nicht differenziert zwischen e.V. und n.e.V.
Wie viele n.e.V gibt es denn dann im DCV ?
Vorsichtig geschätzt ( Dank an Anna Doritha Kehrstephan , Geschäftsführerin des Hessischen Sängerbundes
e.V. ) können wir in Hessen von einem Anteil von bis zu 40 % nicht eingetragener Vereine ausgehen, im DCV
von ca. 1/3 ( eigene Erfahrungswerte auf Grund von Anfragen bei der DCV – Vereinshotline seit dem, 1.1.2005).
Die Rechtsfragen der Vertreter neV sind vielfältig und komplex.
Hier nun das „Licht im Paragrafendschungel“- Schauen wir uns den Zwitter einmal näher an!
Kann auch ein n.e.V gemeinnützig sein ?
Ja, selbstverständlich. Das Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung (A0) interessiert nicht, ob der Verein
e.V. oder n.e.V. ist. Maßgebend ist das „ Vorliegen einer Körperschaft“.
Auch ein n.e.V., der verfasst ist wie ein e.V. , nämlich:
-
eine Satzung
eine Mitgliederversammlung als höchstes Organ
einen Vorstand als Geschäftsführungsorgan
hat, kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach der AO (§§ 52
ff. AO ) vorliegen. Die Aussage des Volksmundes : „ Wir sind ja kein e.V. und damit nicht gemeinnützig“ ist
schlicht und einfach falsch.
Wieviele Mitglieder brauchen wir, um einen n.e.V. zu gründen ?
§ 54 Satz 1 BGB verweist auf das Gesellschaftsrecht des BGB ( §§ 705 ff. BGB ) . Somit beträgt die
Mindestmitgliederzahl zwei. Zwei natürliche Personen ( Menschen) müssen bei der Gründung eines n.e.V.
mitwirken. Eine davon kann aber auch eine Körperschaft ( juristische Person ) vertreten. Regelmässig wird der
n.e.V. aber von mehreren Personen gegründet. Sieben Mitglieder wie beim e.V. ( § 56 BGB ) sind aber nicht
notwendig.
Wem gehört das Vermögen des n.e.V. ?
Nach alter Sicht der Dinge: den Mitgliedern des n.e.V. zur gesamten Hand ( sogen. Gesamthandsgemeinschaft).
Nach neuerer Rechtsprechung wird der n.e.V. als rechtlich selbstständiger Vermögensträger anerkannt. Es gibt
daher ein „ Vereinsvermögen“ des n.e.V., das auch Dritten gegenüber haftet.
Kann der n.e.V. ein Bankkonto eröffnen ?
Ja, in der Praxis haben die Banken und deren Mitarbeiter aber immer wieder Probleme zu verstehen, dass ein
n.e.V. gerade keinen Vereinsregisterauszug bei der Kontoeröffnung vorlegen kann. Sehr oft werden kann
Bankkonten auf den Namen eines Vorstandsmitglieds angelegt mit einem Zusatz „ für ….- verein“. Liegt so ein
Fall vor, dann sollte das handelnde Vorstandsmitglied in jedem Fall zu Gunsten des Vereins hinsichtlich des
Kontenguthabens eine“ Verpfändungserklärung“ abgeben, damit der Verein – beispielweise nach dem Tod des
handelnden Vorstandsmitgliedes – an „ sein“ Vermögen kommt. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, gibt es
Probleme ( bspw. könnten die Erben behaupten, das Kontenvermögen sei ihnen zugefallen im Rahmen der
Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB ).
Nach neuerer Rechtsprechung ist daher auch die Eröffnung eines Kontos auf den Verein möglich. Das wissen
viele „ Bänker“ nicht. Weisen Sie diese darauf hin.
Kann der n.e.V. klagen und verklagt werden ?
Begründet der Verein durch seine Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten, so kann er klagen
( Altivlegitimation) und verklagt ( Passivlegitimation) werden. Das ist inzwischen in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes anerkannt.
Kann der n.e.V. Grundeigentum ( Haus, Grundstücke) erwerben ?
Ja. Die Grundbuchämter machen hier „ noch“ Probleme, weil Sie den n.e.V. nicht eintragen, sondern nur die
Gesamtmitglieder ( alle) als natürliche Personen. Lösbar ist dieses Problem über einen Treuhandvertrag mit
einem Treuhänder.
Haftung des Handelnden ( § 54 Satz 2 BGB ) – Was ist das ?
Nach § 54 Satz 2 BGB haftet der Handelnde immer persönlich, wenn er für den n.e.V. ein Rechtsgeschäft
vornimmt. Handeln mehrere Personen ( Gesamtvorstand), so besteht eine gesamtschuldnerische Haftung im
Aussenverhältnis. Im „ Innenverhältinis“ – der Haftenden untereinander – kann eine Haftungsverteilung/ beschränkung möglich sein.
Der „ Handelnde“ hat aber bei einem n.e.V.nur “ theoretisch“ ein höheres Haftungsrisiko als bei einem e.V.. In
entsprechender Anwendung der für den e.V. geltenden Bestimmungen ( §§ 21 ff. BGB ) wird heute dem
Wortlaut des § 54 Satz 1 BGB zuwider auch von der Rechtsprechung angenommen, dass auch bei einem nicht
eingetragenen Verein die persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen ist ( BGH NJW 1979, 2304,
2306).
Gibt es denn dann eine Haftung des von einem Verein Beauftragten ( bspw. Übungsleiter o.ä.)?
Ja. Einmal aus dem Auftragsverhältnis heraus gem. §§ 662 ff. BGB. Hier haftet der Vertreter eines n.e.V. wie der
Vertreter eines e.V. für schuldhafte Pflichtverletzungen gem. § 280 BGB ( auch : Nichtleistungen,
Schlechtleistungen, Minderleistungen ). Weiter kann sich eine Haftung aus Deliktsrecht ( §§ 823 ff. BGB ) wegen
einer Unerlaubten Handlung ergeben.
Haftet der Vorstand für Schulden des Vereins ?
Ja , neben dem haftenden Vereinsvermögen des n.e.V. kann –bei Verschulden – auch eine persönliche
Haftung des Vorstandes und der Mitglieder des Vorstandes bestehen. Im Steuerrecht haben die gesetzlichen
Vertreter auch des n.e.V. dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen.
Abschliessende Frage:
Müssen wir denn dann unseren n.e.V. in einen e.V. umwandeln ?
Klare Antwort:
Nein, das erachtet der Verfasser für nicht notwendig, zumal es bereits schon seit 2004 einen
Referentenentwurf aus dem Hause der Bundesjustizministerin zur Novellierung des Vereinsrechts gibt, der
vorsieht, dass das Recht des n.e.V. weitgehend dem Recht des e.V. angepasst wird.
Malte Jörg Uffeln
[email protected]
www.uffeln.eu
Notvorstand
BayObLG
Beschl. vom 09.07.2004
3 Z BR 012/04
Ist ein Notvorstand eines Vereins nur für bestimmte Aufgaben (z.B. Anmeldungen zum Vereinsregister,
Einberufung einer Mitgliederversammlung) bestellt, endet sein Amt mit der Erfüllung dieser Aufgaben. Mit
diesem Zeitpunkt erledigt sich die Hauptsache eines gegen den Bestellungsbeschluss anhängigen
Beschwerdeverfahrens. Ob der Notvorstand diese Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen hat (z.B. durch
rechtlich mangelfreie Einberufung der Versammlung), kann nicht im Verfahren der – weiteren – Beschwerde
gegen seine Bestellung geprüft werden.
Aus den Gründen:
Ferner bedurfte es der Bestellung eines Notvorstandes, um eine Mitgliederversammlung einberufen zu können,
weil nach § 7 Abs. 1 der Satzung nur der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hierzu berechtigt sind. Da hier das
AG die Befugnis des Notvorstands – abgesehen von der Anmeldung der der Satzungsänderung zum Register –
auf die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschränkt hatte, endete spätestens mit dem Eintritt der
Handlungs- und Vertretungsbefugnis der in dieser Versammlung am 21.8.2003 bestellten Liquidatoren die
Amtsdauer des zuvor bestellten Notvorstandes. Etwaige Mängel der Einberufung bzw. der in der Versammlung
gefassten Beschlüsse insb. zur Liquidation der Gesellschaft, auf die sich der Beteiligte zu 1) berufen will, sind
einer Überprüfung im Rahmen einer zivilprozessualen Feststellungsklage zugänglich. Sie können aber nicht als
Begründung dafür herangezogen werden, dass das Amt des Notvorstandes noch nicht beendet sei und deshalb
die Rechtswirksamkeit seiner Bestellung nach wie vor im Beschwerdeverfahren geprüft werden müsse.
Vielmehr hat sich mit der Erfüllung der dem Notvorstand im Rahmen des Bestellungsbeschlusses zugewiesenen
Aufgaben bzw. mit dem – hier wohl zeitgleichen – Beginn der Amtsdauer der Liquidatoren die Hauptsache des
Beschwerdeverfahrens gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2) erledigt. Eine Entscheidung in der Sache kann
mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr ergehen. Insbesondere kann weder über die begehrte
Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses noch über eine etwaige Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Bestellung des Notvorstandes erreicht werden, dass dessen Willenserklärungen und Rechtshandlungen für den
Verein rückwirkend unwirksam würden (§ 32 FGG; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 32 Rz. 6; Reichert,
Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Aufl., Rz. 1286). Dies hat das LG zutreffend unter Hinweis auf
die vergleichbare Rechtslage bei einem Notverwalter im Wohnungseigentumsrecht dargelegt (vgl. hierzu
BayObLG NJW-RR 1992, 787).
Satzung, keine Rückzahlung eines Aufnahmebeitrags
OLG Brandenburg
Urt. vom 07.12.2004
6 U 72/04
1. Die gesetzlichen Regelungen des Vereinsrechts gewähren keinen Anspruch auf Rückzahlung eines bei
Eintritt in einen Verein gezahlten Aufnahmebeitrages.
2. Eine Satzungsbestimmung eines Vereins, die die Rückzahlung eines Aufnahmebeitrages von dem Erreichen
einer Höchstmitgliedzahl abhängig macht, verstößt nicht gegen § 39 Abs. 1 BGB. Das gleiche gilt für eine
Satzungsregelung, nach der die Rückzahlung des Aufnahmebeitrages die Werbung eines neuen
Vereinsmitgliedes durch das ausscheidende Vereinsmitgliedes voraussetzt.
3. Unwirksame Satzungsbestandteile können nicht vom Gericht in einer Art geltungserhaltender Reduktion
um eine wirksame Satzungsbestimmung ergänzt werden. Dies würde einen Eingriff in die Satzungsautonomie
des Vereins darstellen.
4. Das Bereicherungsrecht gewährt keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Aufnahmebeitrages, wenn er
aufgrund einer Beitragsordnung des Vereins gezahlt worden ist. Die Höhe der Beiträge muss nicht in der
Satzung festgesetzt werden.
Der Austritt aus einem Verein führt – anders als das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (§ 738 BGB) oder aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – nicht dazu, dass eine
Vermögensauseinandersetzung zwischen dem ausscheidenden Vereinsmitglied einerseits und den
verbleibenden Vereinsmitgliedern andererseits durchzuführen wäre. Die Mitgliedschaft ist keine Beteiligung
am Vereinsvermögen. Nur wenn der Verein insgesamt aufgelöst wird, findet eine
Vermögensauseinandersetzung statt, vgl. § 45 BGB.
Satzung, rückwirkende Beitragserhöhung
LG Hamburg
Urteil vom 29.04.1999
302 S 128/98
Im Vereins-(Verbands-)recht ist eine rückwirkende Beitragserhöhung nur bei ausdrücklichem
Satzungsvorbehalt zulässig. Eine Beitragsanhebung gibt den Vereins-(Verbands)mitgliedern ein
außerordentliches Kündigungsrecht.
Grundsätzlich kann der Zeitpunkt, in dem der erhöhte Mitgliedsbeitrag zu leisten ist, in angemessenen Grenzen
auch rückwirkend bestimmt werden, wenn die Satzung dies erlaubt (vgl. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht,
7. Aufl. 1997, Rdnr. 215). Die Grenze der zulässigen Rückwirkung dürfte mit dem Beginn des laufenden
Geschäftsjahres, in dem der Beschluß gefaßt wird, zu setzen sein (vgl. Reichert/van Look, Handbuch des
Vereins- und Verbandsrechts, Rdnr. 604). Das Geschäftsjahr läuft vom 1.7. bis zum 30.6., § 16 der klägerischen
Satzung. Nach § 8 Ziff. 1a der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung u.a. "die Festsetzung des
Haushaltsplans und des Mitgliedsbeitrags ...". Ein ausdrückliches Verbot der rückwirkenden Festsetzung
erhöhter Mitgliedsbeiträge läßt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. Andererseits deutet die Kombination
der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge mit dem Haushaltsplan darauf hin, daß nicht für bei Beschlußfassung
bereits abgelaufene Zeiträumen erhöhte Beiträge festgesetzt werden können, weil Haushaltspläne
grundsätzlich für die Zukunft festgesetzt werden. Im Wege der Auslegung mag es jedoch angehen, daß auch
eine Rückwirkung der Erhöhung auf den Beginn des Geschäftsjahres – hier 1.7.1995 – bestimmt werden
konnte, weil der Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung laut Satzung nicht genau
bestimmt ist, sondern sie lediglich mindestens alle 2 Jahre abgehalten werden muß, und zwar spätestens 6
Monate nach Ablauf zweier Geschäftsjahre, d.h. spätestens zum 31.12. alle 2 Jahre (§ 8 Ziff. 2, 1. Halbsatz der
Satzung). Daraus kann geschlossen werden, daß auch eine Rückwirkung wie vorliegend zulässig sein mag, da
die Mitglieder angesichts des 2-jährigen Zeitabstandes zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen
nicht unbedingt mit einer stabilen Beitragshöhe rechnen können.
Satzung,Blockwahl
BayObLG
Beschluß vom 13.12.2000
3Z BR 340/00
1. Soll ein Vereinsorgan von der Mitgliederversammlung durch eine Blockwahl bestellt werden, so bedarf es
hierfür einer Bestimmung in der Satzung.
2. Eine Satzungsdurchbrechung durch ein Vereinsorgan, das nicht für eine förmliche Satzungsänderung
zuständig ist, ist nicht zulässig.
3. Zur Erheblichkeit eines Verfahrensverstoßes für das Beschlußergebnis.
Eine derartige Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (§ 40
BGB; BGH NJW 1974, 183; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 360; vgl. auch BGHZ 118, 121/124; BayObLG FGPrax
1996, 74). Die Vereinssatzung sieht aber für die Mitgliederversammlung keine Blockwahl der Delegierten vor,
sondern geht gerade vom Normalfall der Einzelabstimmung aus, da sie eine Regelung für unterschiedliche
Abstimmungsergebnisse der einzelnen Kandidaten trifft.
Vertretungsmacht, Einschränkung/Überschreitung
BGH 2. Zivilsenat
12. Oktober 1992
II ZR 208/91
Eingetragener Verein: Einschränkung der satzungsmäßigen Einzelvertretungsmacht der
Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis durch Vorstandsbeschluß; Haftung bei Zuwiderhandlung
Ein Rechtsgeschäft, das ein Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins für diesen im Rahmen seiner
satzungsmäßigen Einzelvertretungsmacht abschließt, ist nicht schon allein deshalb gegenüber dem Verein
ein pflichtwidriger, zum Schadensersatz verpflichtender Vorgang, weil das betreffende Vorstandsmitglied
dabei einem internen, in der Satzung nicht vorgesehenen Vorstandsbeschluß zuwiderhandelt, wonach
sämtliche Geschäfte, die eine bestimmte wirtschaftliche Größenordnung überschreiten, nur mit
Zustimmung weiterer Vorstandsmitglieder vorgenommen werden dürfen.
Aus den Gründen:
Mit dem Wirksamwerden der Bestellung entsteht für den Vereinsvorstand als gesetzlichem Vertretungs- und
Geschäftsführungsorgan nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur eigenverantwortlichen Führung der
Vereinsgeschäfte. Dabei entspricht bei mehrgliedrigem Vorstand, soweit die Satzung die Geschäftsführung
nicht abweichend von der Vertretungsregelung gestaltet, der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
grundsätzlich dem Umfang der Vertretungsmacht und umgekehrt (vgl. statt aller Soergel/Hadding, BGB 12.
Aufl. § 26 Rdn. 16 m.w.N. sowie § 27 Rdn. 22 a). Räumt die Satzung mithin einem Vorstandsmitglied eine
bestimmte Vertretungsmacht ein, so spricht sie ihm damit regelmäßig zugleich diejenige
Geschäftsführungsbefugnis zu, die mit dieser Vertretung untrennbar verbunden ist.
Dies gilt schon deshalb, weil jede Vertretungshandlung (Außenverhältnis) zugleich ohne weiteres eine
entsprechende Geschäftsführungsmaßnahme (Innenverhältnis) darstellt. In Ermangelung abweichender
Bestimmungen ist nicht anzunehmen, daß die Satzung einem Mitglied des Vorstandes im Innenverhältnis
untersagen will, was sie ihm im Außenverhältnis ausdrücklich erlaubt. Stattet die Satzung ein
Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsmacht aus, so ist deshalb im allgemeinen davon auszugehen, daß
dieses auch im Innenverhältnis gegenüber dem Verein unabhängig von einer vorigen Zustimmung anderer
Vorstandsmitglieder oder einer Mehrheit des Vorstandes zur Ausführung der entsprechenden
Vertretungshandlung berechtigt sein soll. Der Grundsatz, daß § 28 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist, wenn die
Satzung Einzelvertretungsmacht vorsieht, hat Gültigkeit nicht nur für das Außenverhältnis (vgl. MüKo/Reuter,
BGB 2. Aufl. § 28 Rdn. 3), sondern auch im Innenverhältnis zum Verein (vgl. dazu auch RGRK/Steffen, BGB 12.
Aufl. § 28 Rdn. 4 u. § 26 Rdn. 6).
Diese in der Satzung verankerte Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsverhältnisse kann in
Ermangelung einer dahingehenden Ermächtigung durch die Satzung nicht durch einen internen Beschluß des
Vorstandes, durch den sich seine Mitglieder einverständlich für einen unbestimmten Kreis von Geschäften
ganz allgemein die (Selbst-) Beschränkung auferlegen, nicht ohne vorherige Zustimmung weiterer
Vorstandsmitglieder zu handeln, rechtlich bindend mit der Wirkung beseitigt werden, daß jegliches, selbst im
Vereinsinteresse liegendes Tätigwerden einzelner Vorstandsmitglieder ohne eine solche Zustimmung zu
unterbleiben und als Verletzung der gegenüber dem Verein bestehenden Pflichten zu gelten hat. Eine solche
Bindung würde das von der Satzung durch die Anordnung von Einzelvertretungsmacht aller
Vorstandsmitglieder ausdrücklich für ihr Geschäftsleitungsorgan zur Vorschrift gemachte Prinzip der
Individualverantwortung im Ergebnis durch das Prinzip einer kollektiven Verantwortung ersetzen. Eine
derartige Regelung kann durch ein nachgeordnetes Organ deshalb nur bei Vorliegen einer entsprechenden
Ermächtigung in der Satzung oder in Ermangelung einer solchen durch die Mitgliederversammlung auf dem
Wege der Satzungsänderung eingeführt werden.
Vorstandsmitglieder, persönliche Haftung im Steuerrecht
Wenn der Vorstand eines Vereins nach § 26 BGB aus mehreren Personen besteht, muß das Finanzamt bei
Erlass eines Haftungsbescheides gem. § 191 AO sein Auswahlermessen ausüben. Diese Entscheidung ist im
finanzgerichtlichen Verfahren gem. § 102 FGO in gewissen Grenzen nachprüfbar.
Vorstandsmitglied – Sorgfalt –
Nach gefestigter Rechtsprechung ( Bestätigung wiederum durch LG Kaiserslautern, Urteil vom 11.5.2005, Az.:
3 O 662/03) hat ein Vorstandsmitglied die Sorgfalt zu beachten, die eine ordentliche, gewissenhafte und ihrer
Aufgabe gewachsene Person bei der Ausübung der Organfunktionen anzuwenden pflegt. Jedes
Vorstandsmitglied hat für die Kenntnisse und Fähigkeiten einzustehen, die die übertragene Aufgabe
erfordert.
Schwarzgeld
OLG Frankfurt
Urt. v. 14.08.2002
7 U 175/01
Bestimmt die Satzung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins, dass Bargeld, Wertpapiere etc. auf
Konten des Vereins zu deponieren sind, handelt der Vereinsvorsitzende pflichtwidrig, wenn er zum Zwecke
angeblich höheren Zinsgewinns die Transferierung auf "schwarze Konten" billigt und ermöglicht. Er kann zu
seiner Entlastung nicht darauf verweisen, die übrigen Vorstandsmitglieder hätten ebenfalls der
Transferierung zugestimmt, so dass es auf seine Stimme nicht angekommen sei, denn er hätte als
Vorsitzender gegen die
Steuerhinterziehung
BGH
Urteil vom 7.11.2006
5 StR 164/06
Mittäter einer Steuerhinterziehung kann auch derjenige sein, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen,
der aber als Dritter zugunsten des Steuerpflichtigen handelt.
Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine
gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun
als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist
nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu
beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der
Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; BGHSt 37, 289,
291 m.w.N.). In Grenzfällen ist dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung ein Beurteilungsspielraum
eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und
den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so ist das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft
zu beanstanden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH
wistra 2005, 380, 381).
Hier ist indes das Landgericht bereits im Ansatz von falschen Maßstäben ausgegangen und hat deshalb die ihm
obliegende Bewertung der für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bedeutsamen Umstände
überhaupt nicht vorgenommen. Es hat sich von vornherein an einer täterschaftlichen Verurteilung gehindert
gesehen, weil der Angeklagte W. als Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht zugleich als faktischer Mitvorstand des
Vereins anzusehen gewesen sei. Damit hat es verkannt, dass - anders als bei Steuerhinterziehung durch
Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 4) - Mittäter einer
Steuerhinterziehung in der hier verwirklichten Begehensvariante (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) auch derjenige sein
kann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen, der aber als Dritter zugunsten des Steuerpflichtigen
handelt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 37, 41; BGHR a.a.O.; BGH NStZ 1986, 463). Bei Steuerhinterziehung durch
aktives Tun ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, wer in welchem Umfang an der Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen mitgewirkt hat.
Stichwahlen
Sind unzulässig, sofern die Satzung nichts anderes regelt ( Schleswig – Holsteinisches OLG, Urteil vom
12.1.1005, Az.: 2 W 308/04). Wenn kein Kandidat in einem Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit der
Stimmen erreicht hat, kann keine Stichwahl mit den Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgen.
Vorstandsanmeldung
OLG Hamm
Beschl. v. 10.10.1983
15 W 156/83
BGB § 59 Abs. 1 (Registeranmeldung des Vereins)
1. Die Erstanmeldung eines neu gegründeten Vereins ist durch sämtliche Vorstandsmitglieder zu bewirken,
die den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden.
2. Besteht der von den Gründern eines Vereins zu bestellende Vorstand nach der Satzung aus mehreren
Personen, so müssen alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsposten besetzt werden, da erst dann der
Vorstand als Organ gebildet und damit die Gründungsphase abgeschlossen ist.
Aus den Gründen :
Den Streitstand in der umstrittenen Frage, ob Anmeldungen zum Vereinsregister nur von sämtlichen
Mitgliedern des Vorstands gemeinsam rechtswirksam vorgenommen werden können, oder ob im Falle der
Einzel- oder teilweisen Gesamtvertretungsbefugnis jedes einzelne vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied
oder die gesamtvertretungsberechtigten einzelnen Vorstandsmitglieder die Eintragung anmelden können,
haben das BayObLG (BayObLGZ 1981, 270 = Rpfleger 1981, 487 = MDR 1981, 1015 = DNotZ 1982, 115) und
Stöber (Rpfleger 1980, 369, 370) ausführlich mit Belegstellen dargelegt. Danach wird auf der einen Seite der
Standpunkt vertreten, alle Anmeldungen zum Vereinsregister könnten nur durch die sämtlichen
Vorstandsmitglieder gemeinsam vorgenommen werden. Vertreter einer anderen Meinung sehen in allen Fällen
die Anmeldung durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl als ausreichend an. Schließlich findet
sich die Auffassung, zwar müsse die Eintragung des Vereins (§ 59 Abs. 1 BGB) von allen Mitgliedern des
Vorstands angemeldet werden, in allen anderen Fällen genügee jedoch die Anmeldung durch
Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl.
Das BayObLG hat sich für den von ihm entschiedenen Fall der Änderung des Vorstands in diesem Beschluß der
zuletzt von Stöber begründeten Ansicht angeschlossen, daß die Anmeldung von einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied allein vorgenommen werden kann. Danach ist die durch § 67 Abs. 1 S. 1 BGB auferlegte
Pflicht, jede Änderung des Vorstands zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden, den Vorstandsmitgliedern
in dieser Eigenschaft, d.h. als Organen des Vereins, nicht als Privatpersonen auferlegt. Da die
Vorstandsmitglieder als Organe Teil des Vereins selbst seien, sei die Pflicht zur Anmeldung einer Veränderung
des Vorstands deshalb eine solche des Vereins selbst, der aber als juristische Person diese Pflicht nur durch
seine Organe erfüllen könne, denn nur diese seien handlungsfähig. Die Vorstandsmitglieder würden deshalb
bei der Anmeldung als Organe des Vereins tätig, den sie vertreten.
Das BayObLG hat seine Auffassung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung gesehen, wie sie für die
Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Anmeldung einer Änderung des
Vorstands oder in der Person der Geschäftsführer zur Eintragung im Handelsregister getroffen sei, weil in den
Fällen § 81 Abs. 1 AktG, § 39 Abs. 1 GmbHG nur so viele Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer bei der
Anmeldung mitwirken müßten, wie zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich seien. Auch der Vorstand des §
34 Abs. 3 HGB sei derjenige gemäß der satzungsmäßigen Vertretungsmacht. Das BayObLG hat es als wenig
verständlich beurteilt, hinsichtlich der Änderungen von Registereintragungen bei den wirtschaftlich oft
wesentlich bedeutsameren handelsrechtlichen Gesellschaften geringere Anforderungen an die
Anmeldeberechtigung und -verpflichtung zu stellen als bei Vereinen, .denen vom Regelfall her betrachtet eine
geringere Bedeutung im Wirtschaftsleben und Rechtsverkehr zukomme als den handelsrechtlichen
Gesellschaften. Es hat deshalb eine Gleichbehandlung der Anmeldeberechtigung zum Vereinsregister und zum
Handelsregister von der Sache her jedenfalls insoweit gefordert, als Anmeldungen zum Vereinsregister nicht
strengeren Voraussetzungen unterworfen sein sollten als solche zum Handelsregister.
Zweckänderung
OLG Köln
Urteil vom 29.11.1994
24 U 101/94
1. Eine Zweckänderung eines (Förder-)Vereins kann nach BGB § 33 Abs 1 S 2 grundsätzlich nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, es sei denn in der Vereinssatzung ist eine nach BGB § 40
mögliche Abweichung von dieser Regelung vorgesehen.
2. Eine abweichende Abstimmungsregelung muß aber in der Satzung unzweifelhaft zum Ausdruck kommen.
Der Umstand, daß nach der Satzung Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung mit
Zweidrittelmehrheit gefaßt werden können, rechtfertigt nicht den Rückschluß, die gelte auch oder erst recht
für Zweckänderungen, denn es kann die Zweckänderung weitreichendere - finanzielle - Folgen haben als
etwa die Auflösung.
Eine Zweckänderung des Vereins kann nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden. Eine nach § 40 BGB mögliche Abweichung von dieser Regelung ist in der
Satzung des Beklagten nicht vorgesehen. Die Regelung in § 6 Abs. 4 umfaßt nicht die Zweckänderung. Das
Gesetz sieht die Zweckänderung als von so grundlegender Bedeutung für den Verein an, dass sie nicht
mehrheitlich beschlossen werden kann. Abweichende Abstimmungsregelungen müssen daher unzweifelhaft
zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH NJW 1986, 1033). Dass Beschlüsse über Satzungsänderungen und
über die Auflösung von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder gefaßt werden können, rechtfertigt nicht den
Rückschluß, das gelte auch oder erst recht für Zweckänderungen. Wie vom Landgericht ausgeführt, kann die
Zweckänderung weitreichendere finanzielle Folgen haben als die Auflösung. Sie kann darüber hinaus auch
ideelle Interessen so erheblich beeinträchtigen, dass sie für das einzelne Mitglied weniger hinnehmbar ist als
die Auflösung, z.B. bei Förderung einer anderen anstelle der ursprünglich vorgesehenen Institution, der das
einzelne Mitglied weniger verbunden ist oder gar ablehnend gegenübersteht. Bei der in § 6 Abs. 4
vorgesehenen Regelung muß das Vereinsmitglied nicht damit rechnen, dass ohne seine Zustimmung der Zweck
des Vereins geändert werden kann. Die Erwägung des Beklagten, durch Änderung der "Heimfallklausel" in § 9
Abs. 2 der Satzung könne erreicht werden, dass die Auflösung des Vereins ebenso schwerwiegend wie die
Zweckänderung sei, überzeugt nicht. Sie würde, wenn alleiniger Zweck des Beklagten die Förderung des C. ist,
ebenfalls eine Zweckänderung enthalten, so dass sich dieselbe Frage nach der erforderlichen Mehrheit stellt.
ANHANG
Neuregelungen im Steuerrecht
Bayerisches
Landesamt
Pressemitteilung vom 27.09.2007
für
Steuern
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21.09.2007 dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements zugestimmt. Kern des Gesetzes ist eine deutliche Erweiterung und Vereinfachung des
steuerlichen Spendenrechts. Darüber hinaus werden Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts geändert, die
Übungsleiterpauschale angehoben und ein neuer Abzugstatbestand für ehrenamtliche Arbeit geschaffen.
Hier ein Überblick über die einzelnen Neuregelungen:
Gemeinnützigkeitsrecht
1
2 Spendenrecht
2.1 Spendenbegünstigte Zwecke, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Abzug von Zuwendungen, § 10b Abs. 1 Satz 1
2.2
EStG
2.3 Spendenvortrag, § 10b Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG
2.4 Abzug von Mitgliedsbeiträgen, § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG
2.5 Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, § 10b Abs. 1a EStG
2.6 Spendenhaftung, § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG; § 9 Abs. 3 Satz 3 KStG, § 9 Nr. 5
2.7 Vereinfachter Zuwendungsnachweis, § 50 Abs. 2 EStDV
2.8 Muster für Zuwendungsbestätigungen
3 Erhöhung der Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG
4 Neue Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich, § 3 Nr. 26a EStG
5 Rückwirkende Anwendung ab 01.01.2007
1. Gemeinnützigkeitsrecht
Die bislang in der Anlage 1 zu 48 EStDV aufgezählten gemeinnützigen Zwecke wurden redaktionell
überarbeitet, in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO übernommen und die Anlage 1 aufgehoben. Der Katalog in § 52 Abs. 2
Satz 1 AO ist nunmehr im Grundsatz abschließend, d.h. die von der Körperschaft geförderten Zwecke müssen
hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den im Gesetz genannten
Zwecken identisch sein. Fällt der verfolgte Zweck nicht unter diese Aufzählung, kann er gem. § 52 Abs. 2 Satz 2
AO für gemeinnützig erklärt werden, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet
entsprechend selbstlos gefördert wird. Für die Erklärung als gemeinnützig ist gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 AO in
jedem Land zentral eine Behörde zuständig. Welche Behörde dies in Bayern sein wird, steht noch nicht fest.
In den Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO wurde der Zweck „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ in der Ziffer 25 neu aufgenommen.
In der Ziffer 3 wurde zur Klarstellung der Begriff „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens“ zeitgemäß
angepasst, so dass neben den bisher begünstigten Tätigkeiten nun auch ausdrücklich die Förderung der
gesundheitlichen Prävention und der gesundheitlichen Selbsthilfe i.S.d. §§ 20 bis 24 des SGB V unter den
gemeinnützigen Zweck fallen.
Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in § 64 Abs. 3 AO, die Zweckbetriebsgrenze gem.
§ 67b Abs. 1 AO sowie die Umsatzgrenze für die Vorsteuerpauschalierung gem. § 23a UStG werden von 30.678
auf 35.000 EUR angehoben.
Weitere Änderungen betreffen die Ausnahmen von der Unmittelbarkeit gem. § 58 Nr. 3 und Nr. 4 AO. Es wird
nunmehr ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass die Überlassung von Arbeitskräften sowie Räumen auch
dann unschädlich ist, wenn sie an Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke erfolgt.
Des Weiteren wurde die Ausnahmebestimmung zur Vermögensbindung in § 61 Abs. 2 AO aufgehoben. Die
bisherige Praxis hat gezeigt, dass es keine zwingenden Gründe gibt, die eine steuerbegünstigte Körperschaft
daran hindern, eine bestimmte Empfängerkörperschaft zu benennen oder einen bestimmten
steuerbegünstigten Zweck anzugeben. Die betroffenen Körperschaften müssen ihre Satzung jedoch erst dann
anpassen, wenn diese aus anderen Gründen ohnehin geändert wird.
2. Spendenrecht
2.1 Spendenbegünstigte Zwecke, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
Zur Beschreibung der spendenbegünstigten Zwecke verweist § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG nunmehr auf die §§ 52
bis 54 AO, d.h. alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der AO sind auch spendenbegünstigt. Es muss daher
nicht mehr geprüft werden, ob gemeinnützige Zwecke als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Die
Anlage 1 zu § 48 EStDV wurde daher aufgehoben (s.o.).
Durch die Neuregelung sind nunmehr auch Körperschaften, die das Wohlfahrtswesen fördern, ohne an einen
Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen zu sein, spendenbegünstigt. Dies gilt ebenfalls für
Körperschaften, die den Zweck der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens i.S.d. § 52 Abs. 2
Satz 1 Nr. 24 AO fördern.
Mit der Änderung des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG wird auch der Anwendungsbereich des Buchwertprivilegs gem. §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG entsprechend erweitert.
2.2 Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Abzug von
Zuwendungen, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind einheitlich bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte
oder 4 Promille der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern abzugsfähig. Der bisherige besondere
Höchstbetrag von 20.450 EUR für Zuwendungen an Stiftungen wurde ersatzlos aufgehoben. Für den
Spendenabzug muss insoweit nicht mehr nach dem geförderten Zweck oder nach der Rechtsform des
Empfängers differenziert werden.
2.3 Spendenvortrag, § 10b Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG
Die bisherige Sonderregelung für Großspenden ab 25.565 EUR in § 10b Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG wurde
aufgehoben. Stattdessen sieht die Neuregelung vor, dass Zuwendungen, welche die Höchstbeträge
überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, nach
Maßgabe des § 10d EStG zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Ein Rücktrag ist nicht mehr möglich..
Für den Spendenvortrag kommt es somit nicht mehr darauf an, wie hoch die einzelne Spende ist, welcher
Zweck gefördert wird oder in welchem Veranlagungszeitraum die Spende geleistet wird.
2.4 Abzug von Mitgliedsbeiträgen, § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG
Wie bisher ist der Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften ausgeschlossen, die den Sport, die
Heimatpflege und Heimatkunde oder sog. Freizeitzwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO) fördern. Bei der
Förderung kultureller Zwecke wird gem. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG nach wie vor zwischen kulturellen
Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig) und der
rein altruistischen Förderung von Kunst und Kultur differenziert. Im letztgenannten Fall stehen
Vergünstigungen für den Besuch einer geförderten Einrichtung nach der Begründung zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/5200 vom 03.05.2007, Seite 16) dem Abzug der Mitgliedsbeiträge
nicht entgegen. Die Verwaltung hat dazu zwar bislang die gegenteilige Auffassung vertreten; die Anwendung
des BMF-Schreibens vom 19.01.2006, BStBl. I S. 216 wurde jedoch durch das BMF-Schreiben vom 13.12.2006,
BStBl. I 2007 S. 75 „bis auf Weiteres“ ausgesetzt. Mitgliedsbeiträge sind somit entsprechend der bisherigen
Praxis auch künftig abzugsfähig, selbst wenn die geförderte Einrichtung dem Mitglied der fördernden
Körperschaft Vergünstigungen wie z.B. freien oder ermäßigten Eintritt gewährt.
2.5 Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, § 10b Abs. 1a EStG
Der zusätzliche Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wurde von 307.000 auf
1.000.000 EUR angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich der Neugründung einer Stiftung geleistet
werden, so dass auch Zustiftungen begünstigt sind.
Nach der Gesetzesbegründung gilt die steuerliche Behandlung von Vermögensstockspenden auch zugunsten
von bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung errichteten Stiftungen, und zwar erstmals für
Aufstockungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums ab Gründung der Stiftung und bis zur Höhe der Differenz
zwischen dem bisher steuerlich geltend gemachten Abzugsbetrag (höchstens 307.000 EUR) und dem neuen
Höchstbetrag von 1 Mio. EUR.
2.6 Spendenhaftung, § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG; § 9 Abs. 3 Satz 3 KStG, § 9 Nr. 5
Satz 8 GewStG
Die Spendenhaftung wurde an die durchschnittliche steuerliche Auswirkung bei den einzelnen Steuerarten
angepasst. Der Haftungssatz wurde dementsprechend bei der ESt und der KSt von 40% auf 30% des
zugewendeten Betrages abgesenkt und bei der GewSt von 10% auf 15% angehoben.
2.7 Vereinfachter Zuwendungsnachweis, § 50 Abs. 2 EStDV
Zuwendungen auf Sonderkonten „zur Linderung der Not“ in Katastrophenfällen gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
EStDV konnten bislang grundsätzlich nur für mildtätige Zwecke verwendet werden. Durch die neue
Formulierung „zur Hilfe“ wird in solchen Fällen auch die Förderung anderer steuerbegünstigter Zwecke
ermöglicht.
Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis in § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV wurde von 100 auf
200 EUR verdoppelt.
Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b EStDV) reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die
bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben in der Lastschrift (Angaben zum begünstigten Zweck und zur
Steuerbefreiung des Empfängers, bisheriger 2. HS. in § 50 Abs. 2 Satz 3 EStDV) sind entbehrlich.
2.8 Muster für Zuwendungsbestätigungen
Die Muster für Zuwendungsbestätigungen (ESt-Handbuch, Anhang 37) sollen an die neue Rechtslage angepasst
werden.
3. Erhöhung der Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG
Die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG wurde von 1.848 auf 2.100 EUR erhöht. Der
Anwendungsbereich bleibt unverändert.
Ob auch die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG bzw. Abschnitt 13 LStR entsprechend
angepasst und der steuerfreie Monatsbetrag von 154 auf 175 € angehoben wird, ist offen. Der vorliegende
Entwurf der Lohnsteuer–Richtlinien 2008 enthält keine entsprechende Regelung. Der Ausgang des Verfahrens
bleibt abzuwarten.
4. Neue Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen
Bereich, § 3 Nr. 26a EStG
Im parlamentarischen Verfahren wurde mit der Nr. 26a in § 3 EStG eine neue Steuerbefreiung für
nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen
Körperschaft eingeführt. Begünstigt sind alle Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO (z.B. Tätigkeit als Funktionär, Gerätewart usw.).
Der Freibetrag beläuft sich gem. § 3 Nr. 26a EStG auf 500 EUR im Jahr. Er kann für die jeweilige Tätigkeit nicht
zusätzlich zu den Steuerbefreiungen gem. § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden.
Betriebsausgaben oder Werbungskosten können nur insoweit abgezogen werden, als sie den nach § 3 Nr. 26a
EStG steuerfreien Betrag übersteigen.
Die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Steuerermäßigung für ehrenamtliche Arbeit von 300 EUR (§
34h EStG-E, sog. „Zeitspenden“) ist nicht Gesetz geworden.
5. Rückwirkende Anwendung ab 01.01.2007
Die genannten Neuregelungen treten mit Ausnahme des § 23a UStG (01.01.2008) rückwirkend ab dem
01.01.2007 in Kraft. Für Spenden, die in 2007 geleistet werden, kann der Steuerpflichtige gem. § 52 Abs. 24b
EStG jedoch für die Anwendung des bisherigen Rechts optieren, z.B. um eine Großspende zurückzutragen.
Pflichten und Haftung von Vorstandsmitgliedern
gem. § 26 BGB
(zivilrechtlich / steuerrechtlich )
I.
Zivilrechtliche Pflichten und Haftung
Mit jedem in einer Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglied - egal ob es Vertreter des
Vereins im Außenverhältnis gem. § 26 BGB ist oder nicht – kommt nach der eindeutigen Erklärung
der Annahme der Wahl ( durch Annahmeerklärung :
„ Ich nehme die Wahl hiermit an “) ein Auftragsverhältnis zu Stande.
Die Rechtsbeziehungen zwischen Verein und Vorstandsmiglied bestimmen sich nach BGB –
Auftragsrecht, §§ 662 f. BGB.
Zu den – zivilrechtlichen Pflichten der Vorstandsmitglieder zählen u.a.:




Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ( § 666 BGB ) i.d.R. einmal im Jahr in der
Mitgliederversammlung des Vereins, aber nicht während des Jahres
Herausgabepflicht ( § 667 BGB ) – Herausgabe von Vereinseigentum nach Beendigung des
Ehrenamtes
Verzinzungspflicht hinsichtlich des anvertrauten / verwendeten Geldes
( § 666 BGB )
Vorschußpflicht hinsichtlich entstandener Aufwendungen ( § 669 BGB).
Das Vorstandsmitglied hat in Recht auf Aufwendungsersatz ( § 670 BGB ). Zu ersetzen sind in der
Regel Fahrtkosten – insbesondere bei der Wahrnehmung von Verbandsterminen - , Porti, Telefon-,
Telefaxkosten, Internetkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Seminargebühren bei Seminaren
an denen das Vorstandsmitglied für den Verein teilnimmt.
Der Beauftragte – das gewählte Vorstandsmitglied – haftet dem Verein aus dem bestehenden
Auftragsverhältnis bei der


Nichterfüllung
Schlechterfüllung
des Auftrages und bei der Verletzung anderer Pflichten ( bspw. wg. Untreue § 266 StGB) im Rahmen
des § 280 Abs. 1 BGB nach § 276 BGB für Vorsatz und grob fahrlässiges Verhalten.
§ 280 BGB - Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
(1)
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz
des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
....
Grundsätzlich kann sich ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied in einem Haftungsfall mit
einem Mangel an Befähigung, Gewandtheit und Erfahrung regelmäßig nicht entschuldigen und von
einer Haftung befreien. Jedes Vorstandsmitglied muß im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein
sich so sorgfältig verhalten, wie sich andere sorgfältig handelnde Personen in der konkreten
Situation verhalten würden.
Das ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied muß vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes
für
die
Kenntnisse
einstehen,
die
die
übernommene
Geschäftsführungsaufgabe erfordert ( st. Rspr. BGH, BGH NJW 1957, 832; BGH WPM 1971,1548 )
Daher sollte sich jeder, dem ein Ehrenamt im Vorstand eines Vereins angetragen wird,
selbstkritisch prüfen, ob er über die für die Ausübung des Amtes erforderlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse verfügt und das Amt auch mit der notwendigen Ernsthaftigkeit ausüben kann bzw. die
entsprechende freie Zeit zur Amtsausübung mitbringt.
Neben der Haftung aus dem Auftragsverhältnis besteht im Falle –grob-fahrlässiger bzw.
vorsätzlicher Pflichtenverletzung eine Haftung aus Deliktsrecht gem. §§ 823 ff. BGB. ( Unerlaubte
Handlungen )
§ 823 BGB – Schadenersatzpflicht
(1)
(2)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit , das
Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein dem Schutz eines anderen
bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen
dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.
Fälle des § 823 II BGB aus der Praxis ( Schadenersatzpflicht wegen unerlaubten Handlungen )



der Kassierer bringt Vereinsgelder beiseite ( § 266 StGB Untreue)
ein Vereinsmitglied oder Vorstandsmitglied entwendet Vereinseigentum
( § 246 StGB; Unterschlagung; § 242 StGB Diebstahl)
ein Vereinsvorsitzender fälscht die Unterschrift eines Übungsleiters auf einem Antrag auf
Übungsleiterzuwendungen ( § 267 StGB ; Urkundenfälschung)


mutwillige Zerstörung von Vereinseigentum ( § 303 StGB; Sachbeschädigung) bspw. Überkleben
von Plakaten.
Nichterfüllung von Verkehrssicherungspflichten bei Vereinsanlagen
Fälle der Schlechterfüllung:







Nichtabfordern von dem Verein zustehenden Zuschüssen bei Verbänden und öffentlichen
Stellen ( bspw. für Übungsleiter und sonstige Sportförderung )
Handeln entgegen zwingenden Satzungsbestimmungen , insbesondere der Überschreitung von
Verfügungsgrenzen und Handeln entgegen zwingender Vorstandsbeschlüsse
Keine verzinsliche Anlage des Vereinsvermögens
Verspätete Begleichung von Steuerschulden ( Haftung für Säumnis- und Verspätungszuschläge)
Nichterhebung von beschlossenen Sonderbeiträgen und Umlagen etc.
Überschreiten von Zahlungszielen bei Rechnungen ( Haftung für Verzugsschäden ua.
Rechtsanwaltskosten)
Nachhaltige Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber einem Dachverband
II.
Steuerrechtliche Pflichten und Haftung
Die direkte steuerrechtliche Haftung betrifft in der Praxis in der Regel nur die Vorstandsmitglieder,
die Vorstand gem. § 26 BGB sind, also diejenigen Vorstandsmitglieder, die im Vereinsregister als
nach aussen hin vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder des Vereins eingetragen sind
( umgangssprachlich: Mitglieder des so genannten geschäftsführenden Vorstandes).
Eine Inanspruchnahme dieser Vorstandsmitglieder durch den Fiskus erfolgt aber erst dann, wenn



der Verein die steuerlichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus nachhaltig nicht
begleichen kann,
der Verein aufgelöst ist, oder sich in Auflösung / Liquidation befindet
der Verein im Vereinsregister gelöscht ist
§ 69 der Abgabenordnung (AO) definiert die Haftung der Vertreter wie folgt :
§ 69 – Haftung der Vertreter
(1)
(2)
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis (§ 37 ) infolge vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verletzung der
ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder
soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen
Grund gezahlt werden.
Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden
Säumniszuschläge.
§ 34 AO verweist auf den Vorstand gem. § 26 BGB, nämlich die .... gesetzlichen Vertreter
natürlicher und juristischer Personen .... Das Finanzamt hat ein Auswahlermessen ( § 44 AO) bei der
Inanspruchnahme der Vorstandsmitglieder.
Die Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben sich für die gesetzlichen Vertreter von
Vereinen insbesondere aus den entsprechenden Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 ff AO.
Gemäß § 146 Abs. 1 AO sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen




vollständig
richtig
zeitgerecht
geordnet
vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden. Bücher
sind zu führen und aufzubewahren.
Geordnet aufzubewahren sind gem. § 147 AO





Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte
die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe
Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe
Buchungsbelege
Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Der Pflichtenkanon umfasst also folgende Pflichten:






Buchführungspflichten
Aufzeichnungspflichten
Erklärungspflichten
Auskunftspflichten
Duldungspflichten
Steuereinbehaltungs- und Steuerentrichtungspflichten (insbes. USt.)
Nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ( BFH Urteil vom 20.02.1998 VII R
80/97 und BFH Urteil vom 23.6.1998 VII R 4/98) haftet der ehrenamtlich tätige Vereinsvorsitzende
als gesetzlicher Vertreter seines Vereins gemäß § 26 BGB grundsätzlich dann wie der
Geschäftsführer einer GmbH, wenn er sich in dem Verein für den Verein wirtschaftlich betätigt. Er
haftet für die ordnungsgemäße, pünktliche und vollständige Abführung für die vom Verein an den
Fiskus zu entrichtenden Steuern. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dann ist
dies stets der Fall.
Es empfiehlt sich hier, steuerberaterlichen Sachverstand in Zusammenhang mit der Erfüllung der
steuerlichen Pflichten des Vereins hinzuzuziehen.
Fällt der Verein in die Insolvenz im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, dann
kann der Fiskus sämtliche Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB durch Erlaß eines
Haftungsbescheides ( § 191 AO) in Anspruch nehmen.
Vor dem Erlaß des Haftungsbescheides durch den Fiskus erfolgt zunächst eine Haftungsanfrage bei
dem betroffenen Vorstandsmitglied, im Rahmen derer es erklären muß


welche Aufgaben im Verein
in welchem Zeitraum wahrgenommen worden sind.
Sofort bei Eingang einer Haftungsanfrage - meist nach erfolgloser Vollstreckung einer Steuerschuld
gegenüber dem Verein – sollte rechtsanwaltlicher Beistand konsultiert werden.
Konsultiert der Verein zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten einen Steuerberater, so hat der
Vereinsvorstand diesen zu überwachen hinsichtlich der Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben,
insbesondere hinsichtlich deren pünktlicher Erfüllung.
Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB eines Vereins können sich nach herrschender
Rechtsprechung des BFH im Falle von Pflichtverletzungen nicht generell im Rahmen einer
Haftungsinanspruchnahme damit verteidigen, dass sie sämtliche Steuerangelegenheiten einem
Steuerberater zur Erledigung übergeben haben. Die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB
müssen den Steuerberater, damit ihnen kein Überwachungsverschulden vorgeworfen werden
kann, regelmäßig befragen , ob er die steuerlichen Angelegenheiten des Vereins erledigt hat. Ggf.
ist sogar eine ausdrückliche Anweisung notwendig ( Fall aus der Praxis : Steuerberater gibt
Steuererklärungen ständig zu spät ab ).
Gem. § 370 AO kann ein Vorstandsmitglied schließlich wegen Steuerhinterziehung in Anspruch
genommen werden, wenn


den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige
oder unvollständige Angaben gemacht werden
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt
.... und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte
Steuervorteile erlangt.
Haftungsfälle aus der Praxis:





Nichtabgabe von Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuererklärungen
Unrichtige Abgabe von Lohnsteuererklärungen ( Nichterfassung Lohnzahlungen Dritter )
Unvollständige Abgabe von Steuererklärungen ( Schwarzgeldproblematik)
Nicht rechtzeitige Begleichung von Steuerrückständen, einhergehend mit der Befriedigung
anderer Gläubiger ( Vorrang Fiskus !)
Keine Richtigstellung von fehlerhaften Steuererklärungen der Vorgängervorstände
Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung
im mehrgliedrigen Vorstand
ALLE
Aufteilung der Aufgaben durch
ORGA-Beschluß des Gremiums
und/oder GO
Zuweisungsfähige Aufgaben

Alle Angelegenheiten die erfüllt werden müssen, es sei denn es bestehen satzungsgemäße
Zuweisungen

Gesetzliche Pflichten ( nach AO, BGB )
Nicht zuweisungsfähige Aufgaben
 Satzungsgemäße Aufgaben ( bspw.
Einberufung, Leitung von Sitzungen )
Rechtliche Anerkennung der Zuweisung nur


bei eindeutiger Regelung in Satzung /GO
 Schriftform der Zuweisung
genauer , klar abgegrenzter Aufgabenteilung
RECHTSFOLGE:
Entfallen der Gesamtverantwortung
Voraussetzungen für Ressortzuweisung:

persönliche Qualifikation
 fachliche Qualifikation
 ordnungsgemäße Verwaltung
 Erfüllung Mitteilungspflicht an V-Mitgl.
 Stichprobenartige Überwachung von
Mitarbeitern / Anweisungen
Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder
-zivilrechtlich-

Annahme des Amtes führt zu einem Auftragsverhältnis
gem. §§ 662 ff. BGB
§ 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem
Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Höchstpersönliche Ausführung des Auftrages
§ 664 BGB Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen.
Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar

Abweisung von Weisungen möglich !
§ 665 BGB Abweichung von Weisungen
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den
Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die
Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige
zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist.

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ( § 666 BGB )
§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des
Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Herausgabepflicht ( § 667 BGB ) – Herausgabe von Vereinseigentum nach Beendigung des
Ehrenamtes
§ 667 BGB Herausgabepflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags
erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Verzinsungspflicht hinsichtlich des anvertrauten / verwendeten Geldes
( § 668 BGB )
§ 668 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu
verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

Vorschußpflicht hinsichtlich entstandener Aufwendungen
( § 669 BGB).
§ 669 BGB Vorschusspflicht
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem
Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Recht auf Aufwendungsersatz ( § 670 BGB ).
§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Kündigung und Widerruf ( § 671 BGB )
§ 671 BGB Widerruf; Kündigung
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit
gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des
Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige
Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt,
wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder
-steuerrechtlich-
Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis
Gemäß § 146 Abs. 1 AO sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen




vollständig
richtig
zeitgerecht
geordnet
vorzunehmen.
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden.
Bücher sind zu führen und aufzubewahren.
§ 146 AO 1977
Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht
und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten
werden.
(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und
Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei
Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der
dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden,
soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an
die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich
zu machen.
(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache
vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde
Übersetzungen verlangen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet,
muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der
ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später
gemacht worden sind.
(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage
von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der
Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen
sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die
Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst
erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich
lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147
Abs. 6 . Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.
(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu
sein
Geordnet aufzubewahren sind gem. § 147 AO





Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte
die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe
Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe
Buchungsbelege
Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
§ 147 AO 1977Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz
sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4. Buchungsbelege,
4a. Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach
Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die
Zollbehörden nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach
erfolgter Vorlage zurückgegeben haben,5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von
Bedeutung sind.
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nr.
4a können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder
auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit
den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar
gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz
1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen
kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach
außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist
läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für
welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung
in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht
aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der
Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die
sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf
anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung
zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der
Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise
auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,
hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten
Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie
kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben
maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem
maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der
Steuerpflichtige
Pflichtenkanon

Buchführungspflichten

Aufzeichnungspflichten

Erklärungspflichten

Auskunftspflichten

Duldungspflichten

Steuereinbehaltungs- und Steuerentrichtungspflichten (insbes. USt.)
Einfache Buchführung
Die einfache Buchführung besteht im Wesentlichen aus einem Grundbuch, in dem die
Geschäftsvorfälle lediglich in chronologischer Reihenfolge erfasst werden und einem Hauptbuch, in
dem lediglich Debitoren (Kundenkonten) und Kreditoren (Lieferantenkonten) als Personenkonten
angelegt werden.
Eine nach sachlichen Aspekten ausgerichtete Erfassung der Geschäftsvorfälle wird bei diesem
Buchführungssystem
nicht
vorgenommen.
Sachkonten existieren nicht.
Somit ist eine buchmäßige Erfassung der Bestände praktisch nicht möglich. Das Betriebsvermögen
kann daher nur durch Inventur festgestellt werden. Es bildet jedoch letztlich die einzige Grundlage
für die Gewinnermittlung.
Konten, in denen die Erträge und Aufwendungen erfasst werden, und aus denen eine Gewinn- und
Verlustrechnung entwickelt werden könnte, werden nicht geführt. Der Gewinn kann also
systembedingt
im
Gegensatz
zur
doppelten
Buchführung
nur
durch
einen
Betriebsvermögensvergleich erfolgen.
Ein Kaufmann würde bei Anwendung dieses Systems gegen seine in § 242 Abs. 2 HGB kodifizierte
Pflicht zur Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung verstoßen.
Nach § 242 Abs. 3 HGB besteht der Jahresabschluss aus einer Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) und der
Gewinn- und Verlustrechnung.
Das System der einfachen Buchführung ist für Kaufleute also weder handelsrechtlich noch
steuerrechtlich zulässig.Zu unterscheiden vom System der einfachen Buchführung ist die
Gewinnermittlung durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Sinne
des § 4 Abs. 3 EStG . Hierbei handelt es sich nicht um eine Buchführung, sondern lediglich um
Aufzeichnungen. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Regelungen zur Buchführungspflicht
Doppelte Buchführung
Das Wesen der doppelten Buchführung besteht in der Erfassung jedes Geschäftsvorfalles sowohl in
seiner Vermögens- als auch in seiner Erfolgsauswirkung.
Jeder Vorgang wird im Gegensatz zur einfachen Buchführung doppelt gebucht, nämlich einmal im
Soll und einmal im Haben.
Die Buchungen erfolgen sowohl chronologisch als auch sachlich und kontenmäßig.
Dies führt zu einem Abschluss, in dem einerseits die Bilanz- und Bestandskonten die Vermögensund Kapitalbestände ausweisen und andererseits die Konten der Gewinn- und Verlustrechnung die
Erfolgskonten enthalten, aus denen die Erträge und Aufwendungen ersichtlich sind.
Der Saldo aus der Gewinn- und Verlustrechnung (Gewinn oder Verlust) ist ein Unterkonto des
Eigenkapitalkontos, wird hierüber abgeschlossen und fließt somit in die Bilanz ein.
Die doppelte Buchführung ist also ein geschlossenes Kontensystem, das es ermöglicht, den Gewinn
zweifach zu ermitteln:
als Saldo aus der Gewinn- und Verlustrechnung
und
aus dem Betriebsvermögensvergleich (im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG )
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
GoB
Neben den Rechnungslegungsvorschriften besteht für jeden Kaufmann und Gewerbetreibenden die
Pflicht zur Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB).
Diese Pflicht besteht also für jeden, der buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt.
Die Regelungen dazu ergeben sich unmittelbar aus dem Handelsrecht:
Nach § 238 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte
und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen. Der Jahresabschluss ist nach §
243 Abs. 1 HGB ebenfalls nach den GoB aufzustellen. Dies gilt natürlich auch für die
Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 HGB und für den Konzernabschluss, § 297 Abs. 2 HGB .Für die
Anwendung verschiedener Vereinfachungsverfahren (z. B. Inventurvereinfachungs-verfahren nach
§ 241 HGB oder Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB ) ist es ebenfalls erforderlich,
die GoB zu beachten.
Den GoB kommen also im Rahmen der Buchführung und der Jahresabschlüsse eine zentrale
Bedeutung zu, die sich generell auf alle Phasen der Rechnungslegung auswirkt.
Die GoB gelten insbesondere für die eigentliche (laufende) Buchführung ( § 238 Abs. 1 HGB )die
Inventur ( § 241 HGB )die Bilanzierung ( § 243 Abs. 1 HGB )
GoB für die laufende Buchführung
Hierunter fallen alle Buchungsvorgänge, die erforderlich sind, um den Jahresabschluss aufstellen zu
können. Für eine grobe Gliederung der Vielzahl an gesetzlich geregelten Merkmalen ist die
Unterscheidung zwischen der materiellen und der formellen Ordnungsmäßigkeit sinnvoll.
Materielle Ordnungsmäßigkeit
Es gilt der Grundsatz der Wahrheit, d.h. die Aufzeichnungen müssen richtig und vollständig sein.
Kriterien: Vollständige und richtige Buchungen
Formelle Ordnungsmäßigkeit
Es gilt der Grundsatz der Klarheit, d. h. die Buchführung muss übersichtlich und nachprüfbar sein.
Kriterien:








Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens,
Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle ,
Geordnete Buchungen ,
Zeitgerechte Buchungen ,
Ordnungsgemäße Aufzeichnungen des Wareneingangs und des Warenausgangs,
Lebende Sprache ,
Verbot von Veränderungen ,
Erfüllung der Aufbewahrungspflichten .
GoB für die Inventur
Hierunter fallen die verschiedenen Methoden, mit denen der tatsächliche Bestand an
Vermögenswerten und Schulden eines Unternehmens quantitativ (mengenmäßig) und qualitativ
(wertmäßig) erfasst wird.
Kriterien:

Ordnungsmäßige Inventur
GoB für die Bilanzierung
Die Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung bezieht sich auf die
Entscheidung,ob ein Wirtschaftsgut aktiviert oder passiviert wird und mit welchem Wert es
bilanziert wird.
Kriterien:

Ordnungsmäßige Bilanzierung
Besonderheiten
Für eine ordnungsgemäße EDV -Buchführung gelten neben den GoB auch die GoBS .
Beweiskraft der Buchführung für die Besteuerung
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Unternehmers / des Steuerpflichtigen, die den
Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO und damit den GoB entsprechen, sind grundsätzlich nach § 158
AO der Besteuerung zu Grunde zu legen ( Vermutung der Richtigkeit einer Buchführung ). Das
Ergebnis der Buchführung ist im Umkehrschluss somit nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen,
wenn die Richtigkeitsvermutung durch einen Gegenbeweis widerlegt werden kann. Dies trifft
insbesondere dann zu, wenn die Buchführung nicht den GoB entspricht ( unmittelbarer
Gegenbeweis ; die sachliche Richtigkeit der Buchführung ist zu beanstanden), vgl. GoB - Mängel der
Buchführung
.
Ist es nach einer Verprobung, z. B. nach einer Kalkulation, einem Zeit-Reihenvergleich, einer
statistischen Verprobungsmethode, einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung
unwahrscheinlich, dass das ausgewiesene Buchführungsergebnis mit den tatsächlichen
Verhältnissen übereinstimmt, kann der Gegenbeweis auch mittelbar geführt werden, also die
Richtigkeitsvermutung durch eine Verprobung auch bei einer formell ordnungsgemäßen
Buchführung widerlegt werden, AO-Anwendungserlass zu § 158.Wenn der Unternehmer /
Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht
vorlegen kann oder wenn sie der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden, hat
die Finanzbehörde in der Konsequenz nach § 162 Abs. 2 AO die Besteuerungsgrundlagen ganz oder
teilweise zu schätzen
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