2002 - 2003 In der Sitzung vom Donnerstag 14. März 2002 ANGENOMMENE TEXTE TEIL II TA 3 DE VORLÄUFIGE AUSGABE PE 314.909 DE INHALTSVERZEICHNIS VOM PARLAMENT ANGENOMMENE TEXTE P5_TAPROV(2002)0118 Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter (2002, 2003 und 2004) * (A5-0065/2002 - Berichterstatter: Arlindo Cunha) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (KOM(2001) 684 – C5-0678/2001 – 2001/0276(CNS))........................................................... 114 Legislative Entschließung ......................................................................................................... 124 P5_TAPROV(2002)0119 Fischereierzeugnisse der Gebiete in äußerster Randlage * (A5-0041/2002 - Berichterstatter: Carlos Lage) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 vom 17. Juli 1998 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Verarbeitung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (KOM(2001) 498 – C5-0446/2001 – 2001/0200(CNS)) ............................................ 125 Legislative Entschließung ......................................................................................................... 128 P5_TAPROV(2002)0120 Fischereiabkommen EG/Gabun * (A5-0040/2002 - Berichterstatter: Albert Jan Maat) Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005 (KOM(2001) 765 – C5-0040/2002 – 2001/0301(CNS)) ................................ 129 Legislative Entschließung ......................................................................................................... 132 P5_TAPROV(2002)0121 Biologische Vielfalt (A5-0063/2002 - Berichterstatterin: Marie Anne Isler Béguin) Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu den Aktionsplänen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit (KOM(2001) 162 – C5-0467/2001 – 2001/2189(COS)) ........................................................................................... 133 \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ I DE P5_TAPROV(2002)0122 Kommunales Abwasser (A5-0459/2001 - Berichterstatterin: María Sornosa Martínez) Entschließung des Europäischen Parlaments zur Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (2000/2318(INI)) ............... 146 P5_TAPROV(2002)0123 Einfuhrsteuer auf Stahl (B5-0137, 0175, 0176, 0177 und 0179/2002) Entschließung des Europäischen Parlaments zu den US-Zöllen auf Stahlimporte ................... 150 P5_TAPROV(2002)0124 Grundzüge der Wirtschaftspolitik (A5-0062/2002 - Berichterstatter: Bruno Trentin) Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Wirtschaftslage in Europa, vorbereitender Bericht für die Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (2002/2014(INI)) ......................................................................................... 152 P5_TAPROV(2002)0125 Prioritäten der Steuerpolitik (A5-0048/2002 - Berichterstatter: Benedetto Della Vedova) Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Steuerpolitik in der Europäischen Union - Prioritäten für die nächsten Jahre (KOM(2001) 260 – C5-0597/2001 – 2001/2248(COS)) .......................................................... 158 P5_TAPROV(2002)0126 Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union (A5-0409/2001 - Berichterstatter: Carlos Carnero González) Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union (2001/2021(INI)) ..................................................................................... 164 P5_TAPROV(2002)0127 Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (2001) (A5-0050/2002 - Berichterstatterin: Marie-Arlette Carlotti) Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im Jahr 2001 (2001/2012(INI)) ........................... 168 P5_TAPROV(2002)0128 Fischverarbeitende Industrie (A5-0045/2002 - Berichterstatterin: Brigitte Langenhagen) Entschließung des Europäischen Parlaments zu der fischverarbeitenden Industrie (2000/2303(INI)) ....................................................................................................................... 175 P5_TAPROV(2002)0129 Kolumbien (B5-0146, 0149, 0159, 0160, 0167 und 0168/2002) Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kolumbien .................................................... 181 II /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc P5_TAPROV(2002)0130 Taiwan (B5-0132, 0138, 0147 und 0150/2002 ) Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Beobachterstatus von Taiwan während der Jahrestagung der Weltgesundheitsversammlung (WHA) im Mai 2002 in Genf .. 184 P5_TAPROV(2002)0131 Menschenrechte: Simbabwe (B5-0139, 0158, 0166, 0169 und 0173/2002) Entschließung des Europäischen Parlament zu Simbabwe ....................................................... 186 P5_TAPROV(2002)0132 Menschenrechte: Moldawien (B5-0134, 0140, 0151 und 0165/2002) Entschließung des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtssituation in der Republik Moldau ...................................................................................................................................... 190 P5_TAPROV(2002)0133 Menschenrechte: Kirgisistan (B5-0141, 0156 und 0164/2002) Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kirgisistan ..................................................... 193 P5_TAPROV(2002)0134 Menschenrechte: Der Fall Hamma Hammami in Tunesien (B5-0133, 0142, 0152, 0162 und 0171/2002) Entschließung des Europäischen Parlaments zu Tunesien ........................................................ 195 P5_TAPROV(2002)0135 Sri Lanka (B5-0143, 0148, 0153, 0157, 0163 und 0172/2002) Entschließung des Europäischen Parlaments zu Sri Lanka ....................................................... 197 P5_TAPROV(2002)0136 Clementinen (B5-0135, 0136, 0144 und 0154/2002) Entschließung des Europäischen Parlaments zur Schließung der US-amerikanischen Grenzen für Clementinen aus der Gemeinschaft....................................................................... 199 \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ III DE P5_TAPROV(2002)0118 Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter (2002, 2003 und 2004) * Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (KOM(2001) 684 – C5-0678/2001 – 2001/0276(CNS)) Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert: Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments Abänderung 1 Erwägung 3 (3) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 können die Mitgliedstaaten ein Höchstgebotsverfahren für die Anbauverträge einführen. Wenn dieses Verfahren angewendet wird, muss es sich gemäß den derzeit geltenden Vorschriften auf alle in einem Mitgliedstaat erzeugten Tabaksortengruppen beziehen. Das Verfahren ist bisher noch nicht angewendet werden, weil es nach Auffassung der Mitgliedstaaten nur für bestimmte Sortengruppen gerechtfertigt wäre. Um die Inanspruchnahme des Höchstgebotsverfahrens als Mittel zur Erhöhung des Handelspreises für Rohtabak zu fördern, sind flexiblere Bestimmungen zu erlassen, so dass die Anwendung dieses Verfahrens von den Mitgliedstaaten auf bestimmte Sortengruppen beschränkt werden kann. (3) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 können die Mitgliedstaaten ein Höchstgebotsverfahren für die Anbauverträge einführen. Wenn dieses Verfahren angewendet wird, muss es sich gemäß den derzeit geltenden Vorschriften auf alle in einem Mitgliedstaat erzeugten Tabaksortengruppen beziehen. Das Verfahren ist bisher noch nicht angewendet worden, weil es nach Auffassung der Mitgliedstaaten nur für bestimmte Sortengruppen gerechtfertigt wäre. Um die Inanspruchnahme des Höchstgebotsverfahrens als Mittel zur Erhöhung des Handelspreises für Rohtabak zu fördern, sind flexiblere Bestimmungen zu erlassen, so dass die Anwendung dieses Verfahrens von den Mitgliedstaaten auf bestimmte Sortengruppen entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten des Mitgliedstaats beschränkt werden kann, insbesondere, was die Genossenschaften anbelangt. Abänderung 2 Erwägung 5 (5) Die Mitteilung „Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union 114 /PE 314.909 DE entfällt \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc für die nachhaltige Entwicklung“(1) sieht Folgendes vor: „Neuausrichtung der Stützung durch die Gemeinsame Agrarpolitik, um gesunde, hochwertige Produkte und Praktiken statt Quantität zu belohnen; Anpassung der Tabakregelung nach deren Evaluierung im Jahr 2002, um die schrittweise Einstellung der Subventionierung des Tabakanbaus zu ermöglichen, wobei gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden sollen, um für Tabakanbauer und die für sie tätigen Arbeiter alternative Einkommensquellen und wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten zu entwickeln, sowie die Festlegung eines entsprechend frühzeitigen Termins.“ _______ (1) KOM(2001) 264 endg. Abänderung 3 Erwägung 5a (neu) (5a) In seiner Entschließung vom 13. Juni 2001 zur Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg(1) spricht das Europäische Parlament insbesondere in Ziffer 12 den Umstand an, dass für die Prüfung der konkreten Vorschläge der Mitteilung der Kommission "Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung"(2) nicht genug Zeit zur Verfügung gestanden hat. Dort heißt es wie folgt: „begrüßt das Konsultationspapier der Kommission zur Vorbereitung einer Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung, bedauert jedoch, dass das Europäische Parlament es nicht rechtzeitig erhalten hat, um seine Stellungnahme zu den darin enthaltenen konkreten Vorschlägen abgeben zu können“. __________ (1) ABl. C 53 E vom 28.2.2002, S. 183. (2) KOM(2001) 264 endg. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 115 DE Abänderung 4 Erwägung 5b (neu) (5b) Die Entscheidung über die künftige Regelung für Tabak muss sich an den in der Mitteilung der Kommission über die nachhaltige Entwicklung dargelegten politischen Leitlinien orientieren, und zwar nach eingehender Bewertung der möglichen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Arbeit befindlichen Studien zu diesem Sektor, die die Kommission in den Jahren 2002 und 2003 vorlegen wird, und nach der Prüfung der in der Mitteilung enthaltenen konkreten Vorschläge, die der Rat gemäß dem Auftrag des Europäischen Rates von Göteborg vorzunehmen hat. Abänderung 5 Erwägung 5c (neu) (5c) Der Anbau von Tabak ist von großer wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung, da er in einigen benachteiligten Gebieten die einzige Tätigkeit darstellt, die der Landbevölkerung Arbeitsplätze sichert, und insbesondere einer großen Zahl von Frauen, womit den Familien ein Einkommensminimum sichergestellt wird. Abänderung 6 Erwägung 5d (neu) (5d) Tabakanbau erfolgt hauptsächlich in ärmeren Gebieten, in denen es äußerst schwierig ist, wirtschaftliche Alternativen zu finden, die eine vergleichbare Zahl von Arbeitsplätzen bieten würden. Abänderung 7 Erwägung 6 (6) Nach Maßgabe dieser neuen Priorität wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu ändern und den Bereich der 116 /PE 314.909 DE (6) Angesichts der erforderlichen Anpassungen im Tabaksektor wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des Gemeinschaftlichen Tabakfonds durch die \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc Agrarforschung durch eine Maßnahme zur Unterstützung der Entwicklung besonderer Initiativen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten zu ersetzen. Der für den Fonds einbehaltene Betrag ist auch 2003 auf 3% und ab 2004 auf 5% anzuheben, um die zur Finanzierung der Informationskampagnen über die schädliche Wirkung der Tabakerzeugnisse und der Initiativen zur Umstellung der Erzeugung verfügbaren Haushaltsmittel aufzustocken. Letztere Maßnahme, die eine neue Priorität darstellt, kann auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen besonderer Umstellungsmaßnahmen durchgeführt werden und soll das Quotenrückkaufprogramm begleiten und Synergien dazu entwickeln. Schaffung eines neuen Bereichs zu Gunsten besonderer Initiativen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten zu erweitern. In diesem Zusammenhang ist auch der für den Fonds einbehaltene Betrag im Jahr 2003 und 2004 auf 2% festzusetzen, um die zur Finanzierung der Informationskampagnen über die schädliche Wirkung der Tabakerzeugnisse, der Stärkung der landwirtschaftlichen Forschung über Sorten und Anbauverfahren in Anbetracht der zunehmenden Anforderungen hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit und der Schonung der Umwelt, die diese Produktion erfüllen muss, und der Initiativen zur Umstellung des Sektors verfügbaren Haushaltsmittel aufzustocken. Letztere Maßnahme, die eine neue Priorität darstellt, kann auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen besonderer Umstellungsmaßnahmen durchgeführt werden und soll das Quotenrückkaufprogramm begleiten und Synergien dazu entwickeln. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des Jahres 2003 einen Bericht über die Bewertung der Fondsverwaltung in den drei Bereichen mit etwaigen Vorschlägen zur Änderung und Verbesserung des Fonds vor. Abänderung 8 ARTIKEL 3 NUMMER 1 Artikel 6 Absatz 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92) (5) Wenn die Strukturen dies rechtfertigen, kann der Mitgliedstaat ein Höchstgebotsverfahren einführen, das sämtliche in Absatz 1 genannten und vor dem Tag des Beginns der Tabaklieferung geschlossenen Anbauverträge für eine Sortengruppe umfasst. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc (5) Wenn die Strukturen dies rechtfertigen, kann der Mitgliedstaat ein Höchstgebotsverfahren einführen, das sämtliche in Absatz 1 genannten und vor dem Tag des Beginns der Tabaklieferung geschlossenen Anbauverträge für eine Sortengruppe umfasst, entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten des Mitgliedstaats, insbesondere, was die Genossenschaften anbelangt. PE 314.909\ 117 DE Abänderung 9 ARTIKEL 3 NUMMER 3 Artikel 13 Absatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92) (1) Es wird ein 'Gemeinschaftlicher Tabakfonds' eingerichtet, der durch die Einbehaltung von (1) Es wird ein 'Gemeinschaftlicher Tabakfonds' eingerichtet, der durch die Einbehaltung von 2 % der Prämie für die Ernten 2002, 2003 und 2004 finanziert wird. - 2 % der Prämie für die Ernte 2002, - 3 % der Prämie für die Ernte 2003, - 5 % der Prämie ab der Ernte 2004 finanziert wird. Abänderungen 20 und 10 ARTIKEL 3 NUMMER 3 Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92) a) bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum, insbesondere durch Information und Aufklärung; Unterstützung der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur Ausarbeitung von epidemiologischen Studien über das Rauchen in der gesamten Gemeinschaft; Studien zur Prävention des Tabakkonsums; a) bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere von Jugendlichen, über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum, insbesondere durch Information und Aufklärung; Unterstützung der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur Ausarbeitung von epidemiologischen Studien über das Rauchen in der gesamten Gemeinschaft; Studien zur Prävention des Tabakkonsums, sowie insbesondere Durchführung einer Untersuchung zu der Frage, ob eine Einschränkung des gemeinschaftlichen Tabakanbaus ohne Veränderung der Einfuhrregelungen Auswirkungen auf den Tabakkonsum der EU-Bürger hätte; Abänderung 11 ARTIKEL 3 NUMMER 3 Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe aa (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92) aa) Stärkung der landwirtschaftlichen Forschung im Sinne der Begünstigung der Ausrichtung der Erzeugung von Tabak auf Sorten und Anbau- und Trocknungsmethoden, die für die menschliche Gesundheit weniger schädlich, den Marktbedingungen besser 118 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc angepasst und umweltschonender sind, sowie Entwicklung anderer Verwendungsmöglichkeiten des Rohtabaks; Abänderung 12 ARTIKEL 3 NUMMER 3 Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe ab (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92) ab) Ausrichtung der Tabakerzeugung auf weniger gesundheitsschädliche, besser den Marktbedingungen angepasste und umweltschonendere Sorten und Anbauverfahren, insbesondere durch Zucht und Einsatz neuer Sorten, Entwicklung geeigneter Anbau- und Trocknungsmethoden, Analyse der Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt und Verringerung der schädlichen Auswirkungen; Erforschung und Entwicklung alternativer Verwendungen für Rohtabak; Studien über die Möglichkeiten der Umstellung des Tabakanbaus auf andere Kulturen oder Tätigkeiten. Die Projekte in diesem Bereich müssen konkrete Maßnahmen für eine gleichzeitig breite, aber auch auf ein bestimmtes Publikum abzielende Verbreitung der Ergebnisse umfassen, die insbesondere die Übertragung der Erfahrungen zwischen den verschiedenen Anbaugebieten ermöglicht. Abänderung 14 ARTIKEL 3 NUMMER 3 Artikel 13 Absatz 2a (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92) (2a) Die Ausgaben des Fonds für jeden einzelnen der beiden in Absatz 2 genannten Bereiche dürfen jeweils 50% der Gesamtmittel des Fonds ausmachen. Im Falle der Nichtausschöpfung der verfügbaren Mittel durch einen der beiden Bereiche verteilt die Kommission diese Beträge auf den anderen um, sofern dort förderungswürdige Projekte vorliegen. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 119 DE Abänderung 15 ARTIKEL 3 NUMMER 3 Artikel 13 Absätze 2b und 2c (neu) (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92) (2b) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 können auf nationaler Ebene durchgeführt werden; hierfür sind die verfügbaren Beträge auf die Mitgliedstaaten zu verteilen. Bei diesen Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass möglichst viele Synergieeffekte mit dem Quotenrückkaufprogramm unterstützt und entwickelt werden. Die Mitgliedstaaten können zum ausschließlichen Zweck der Erreichung dieses Ziels einen teilweisen Rückkauf der Quoten durch die Betriebe nach Vorlage und Genehmigung eines Umstellungsprogramms vorsehen. (2c) Bei Nichtausschöpfung der verfügbaren Beträge in einzelnen Bereichen verteilt die Kommission die verbleibenden Beträge auf die übrigen Bereiche, sofern dort förderfähige Vorhaben bestehen. Abänderung 16 Artikel 3a (neu) Artikel 3a Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des Jahres 2003 einen Bericht über die Bewertung der Fondsverwaltung in den drei Bereichen mit etwaigen Vorschlägen zur Änderung und Verbesserung des Fonds vor. Abänderung 24 Artikel 3b (neu) Artikel 3b Der in Artikel 3a genannte Bericht legt auch die Gründe für die Nichtausschöpfung in den letzten Jahren dar. Gleichzeitig wird angegeben, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Möglichkeiten, die der Fonds bietet, voll 120 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc nutzen zu können. Abänderung 17 Anhang I Tabelle 1 Vorschlag der Kommission PRÄMIEN FÜR TABAKBLÄTTER DER ERNTEN 2002, 2003 UND 2004 EUR/kg I II III IV V VI VII VIII Flue cured Light air cured Dark air cured Fire cured Sun cured Basmas Katerini Kaba Kulak 2,98062 2,38423 2,38423 2,62199 2,14581 3,50395 2,50377 4,12957 Abänderung des Europäischen Parlaments PRÄMIEN FÜR TABAKBLÄTTER DER ERNTEN 2002, 2003 UND 2004 EUR/kg I II III IV V VI VII VIII Flue cured Light air cured Dark air cured Fire cured Sun cured Basmas Katerini Kaba Kulak 2,98062 2,38423 2,38423 2,62199 2,38423 3,50395 2,50377 4,12957 Abänderung 18 Anhang II Tabelle 1 Vorschlag der Kommission GARANTIESCHWELLEN FÜR DIE ERNTE 2002 (in Tonnen) Mitgliedstaat Italien Griechenland Spanien Portugal Frankreich Deutschland Belgien Österreich I Fluecured II Light air cured III Dark air cured 49 008 35 781 29 472 4 705 10 650 4 800 0 30 134 446 49 436 12 276 5 748 1 114 9 602 2 683 153 442 81 454 16 267 IV Fire cured 6 253 6 621 30 5 359 3 868 1 511 99 33 724 6 282 \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc V Sun cured 9 377 7 192 VI Basmas 16 569 Andere VIII K. Kulak 27 114 VII Katerini 498 24 014 27 114 24 512 16 696 16 696 Insgesamt 130 838 123 074 41 871 5 819 25 611 11 351 1 664 570 340 798 PE 314.909\ 121 DE Abänderungen des Parlaments GARANTIESCHWELLEN FÜR DIE ERNTE 2002 (in Tonnen) Mitgliedstaat Italien Griechenland Spanien Portugal Frankreich Deutschland Belgien Österreich I Fluecured II Light air cured III Dark air cured 49 008 35 781 29 472 4 981 10 650 4 800 0 30 134 722 49 686 12 337 5 777 1 242 9 651 2 697 154 444 81 988 16 267 IV Fire cured 6 253 6 621 30 5 359 3 868 1 511 99 33 724 6 282 V Sun cured 9 377 7 192 VI Basmas 16 569 Andere VIII K. Kulak 27 114 VII Katerini 498 24 014 27 114 24 512 16 696 16 696 Insgesamt 131 089 123 134 41 900 6 223 25 660 11 365 1 665 573 341 609 Abänderung 19 Anhang II Tabelle 2 Vorschlag der Kommission GARANTIESCHWELLEN FÜR DIE ERNTEN 2003 UND 2004 (in Tonnen) Mitgliedstaat Italien Griechenland Spanien Portugal Frankreich Deutschland Belgien Österreich I Fluecured 48 269 35 242 29 028 4 634 10 490 4 728 29 132 420 122 /PE 314.909 DE II Ligth air cured 47 689 11 842 5 545 1 074 9 262 2 588 148 426 78 574 III Dark air cured 15 692 IV Fire cured 6 253 6 386 30 5 170 3 731 1 457 96 32 532 6 283 V Sun cured 9 045 6 938 15 983 27 114 Andere VII Katerini 498 24 014 27 114 24 512 VI Basmas VIII K. Kulak 16 696 16 696 Insgesamt 127 446 121 846 40 989 5 708 24 922 11 047 1 605 551 334 114 \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc Abänderungen des Parlaments ANHANG ΙΙ GARANTIESCHWELLEN FÜR DIE ERNTEN 2003 UND 2004 (in Tonnen) Mitgliedstaat Italien Griechenland Spanien Portugal Frankreich Deutschland. Belgien Österreich I Fluecured II Ligth air cured 49 008 35 781 29 472 4 981 10 650 4 800 49 686 12 337 5 777 1 242 9 651 2 697 154 444 81 988 30 134 722 III Dark air cured 16 267 IV Fire cured V Sun cured VI Basmas 6 253 9 377 7 192 16 569 6 621 30 5 359 3 868 1 511 99 33 725 6 283 \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc Andere VIII K. Kulak 27 114 VII Katerini 498 24 014 27 114 24 512 16 696 16 696 Insgesamt 131 089 123 134 41 900 6 223 25 660 11 365 1 665 573 341 609 PE 314.909\ 123 DE Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Prämien und Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen und Mitgliedstaaten für die Ernten 2002, 2003 und 2004 sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 (KOM(2001) 684 – C5-0678/2001 – 2001/0276(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 684), – gestützt auf Artikel 36 des EG-Vertrags, – vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0678/2001), – gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0065/2002), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 124 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc P5_TAPROV(2002)0119 Fischereierzeugnisse der Gebiete in äußerster Randlage * Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 vom 17. Juli 1998 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Verarbeitung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (KOM(2001) 498 – C5-0446/2001 – 2001/0200(CNS)) Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert: Vorschlag der Kommission1 Abänderungen des Parlaments Abänderung 1 BEZUGSVERMERK 1 gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2, Abänderung 2 ERWÄGUNG 4 (4) Für den gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 des Rates zu erstellenden Bericht ist eine eingehende Beurteilung der Auswirkungen der spezifischen Maßnahmen zugunsten des Fischereisektors in den Gebieten in äußerster Randlage erforderlich. Diese Beurteilung kann nicht bis zu der im genannten Artikel vorgesehenen Frist des 1. Juni 2001 abgeschlossen werden. 1 (4) Für den gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 zu erstellenden Bericht ist eine eingehende Beurteilung der Auswirkungen der spezifischen Maßnahmen zugunsten des Fischereisektors in den Gebieten in äußerster Randlage erforderlich. Diese Beurteilung konnte nicht bis zu der im genannten Artikel vorgesehenen Frist des 1. Juni 2001 abgeschlossen werden, da die Ergebnisse der zwischenzeitlich von der Kommission bei externen Sachverständigen angeforderten Studie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen. ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 247. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 125 DE Abänderung 3 ERWÄGUNG 5 (5) Im Anschluss an die genannte Beurteilung wird die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen der Überlegungen über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik einen Bericht über die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 vorgesehenen Maßnahmen vorlegen, gegebenenfalls zusammen mit einem neuen Vorschlag. (5) Im Anschluss an die genannte Beurteilung wird die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen im Rahmen der Überlegungen über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik einen Bericht über die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 vorgesehenen Maßnahmen vorlegen, zusammen mit einem neuen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags, in dem die Notwendigkeit berücksichtigt wird, die Einführung einer ständigen Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten unbeschadet einer regelmäßigen Überprüfung derselben vorzusehen. Abänderung 4 ERWÄGUNG 6a (neu) (6a) Diese Verlängerung darf jedoch keine punktuellen Anpassungen der Regelung verhindern, ohne dass diese eine Änderung der allgemeinen Finanzbestimmungen des Artikels 2 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 für jedes einzelne der Gebiete in äußerster Randlage bedeuten. Abänderung 5 ARTIKEL -1 (neu) Artikel 2 Absatz 6 (Verordnung (EG) Nr. 1587/98) Artikel -1 Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren in Artikel 4 die Beträge und Mengen für die verschiedenen Arten und Erzeugnisse aufgrund ihrer Merkmale und Vermarktungsbedingungen abstufen, und zwar im Rahmen der allgemeinen Finanzbestimmungen, die in jedem der Absätze 1 bis 5 festgesetzt sind.“ 126 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc Abänderung 6 ARTIKEL 1a (neu) Artikel 1a Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament eine Kopie der von externen Sachverständigen angefertigten Studie über die Auswirkungen aller Gemeinschaftsmaßnahmen, die bislang im Fischereisektor zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage getroffen wurden, sobald diese Studie zur Verfügung steht. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 127 DE Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 vom 17. Juli 1998 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Verarbeitung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (KOM(2001) 498 – C5-0446/2001 – 2001/0200(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 498)1, – vom Rat gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags konsultiert (C5-0446/2001), – in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage, – gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0041/2002), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 5. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 1 ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 247. 128 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc P5_TAPROV(2002)0120 Fischereiabkommen EG/Gabun * Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005 (KOM(2001) 765 – C5-0040/2002 – 2001/0301(CNS)) Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert: Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments Abänderung 1 Erwägung 2a (neu) (2a) Es gilt, die Information des Europäischen Parlaments zu verbessern. Die Kommission sollte das Europäische Parlament jährlich über den Stand der Durchführung des Abkommens schriftlich informieren. Abänderung 2 Erwägung 2b (neu) (2b) Die Kosten aller – der nördlichen und der südlichen – Fischereiabkommen müssen gemeinsam von den Schiffseignern und der Gemeinschaft übernommen werden; dabei ist allerdings zu bedenken, dass ein Teil der Gelder als EU-Beitrag zu einem Handelsabkommen und auch als Entwicklungshilfe zu betrachten ist. Abänderung 3 Erwägung 2c (neu) (2c) Die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsflotte dürfen sich weder gegen die Interessen der lokalen Fischerei noch gegen dere Entwicklung richten. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 129 DE Abänderung 4 Artikel 2a (neu) Artikel 2a Während des letzten Jahres der Geltungsdauer des Protokolls und vor dessen Verlängerung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und über die Bedingungen, unter denen das Abkommen durchgeführt wird. Dieser Bericht umfasst alle Angaben, die während des Rates "Fischerei" vom Oktober 1997 beschlossen wurden, wie Angaben zum Zustand der Fischbestände, die Aufteilung der Kosten auf die Schiffseigner und die Gemeinschaft sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse. Dieser Bericht sollte gleichzeitig Aufschluss geben über die Kontrolltätigkeiten betreffend die Fischerei durch die EUFlotte. Abänderung 5 Artikel 2b (neu) Artikel 2b Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie des Berichts über die gezielten Maßnahmen, die die Behörden Gabuns aufgrund von Artikel 3 des Protokolls durchführen lassen. Abänderung 6 Artikel 2c (neu) Artikel 2c Aufgrund dieser Berichte und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat betreffend die Annahme eines neuen Protokolls. 130 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc Abänderung 7 Artikel 2d (neu) Artikel 2d Bei den Verhandlungen vergewissert sich die Kommission, dass die Höhe der ausgehandelten Fischereirechte auf dem Grundsatz der nachhaltigen Fischerei beruht und sich auch nicht gegen die Interessen der lokalen Fischerei richtet. Abänderung 8 Artikel 2e (neu) Artikel 2e Die Kommission weist bis zum 1. Juni 2002 aufgrund von wissenschaftlichen Angaben nach, dass die Ausweitung der Fangmöglichkeiten in dem neuen Protokoll das Prinzip der Nachhaltigkeit respektiert. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 131 DE Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 2. Dezember 2005 (KOM(2001) 765– C5-0040/2002 – 2001/0301(CNS)) (Verfahren der Konsultation) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001) 765, – vom Rat gemäß Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3 des EGVertrags konsultiert (C5-0040/2002), – gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0040/2002), 1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; 3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 4. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 132 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc P5_TAPROV(2002)0121 Biologische Vielfalt Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zu den Aktionsplänen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtschaft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit (KOM(2001) 162 – C5-0467/2001 – 2001/2189(COS)) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2001) 162 – C5-0467/2001), – in Kenntnis des Entschließungsantrags B5-0031/2002, der von Herrn Chris Davies und anderen zu einem Verbot der Jagd auf Haifische zum ausschließlichen Zweck der Haifischflossengewinnung ("finning") eingereicht wurde, – unter Hinweis auf Artikel 174 Absatz 2 des EG-Vertrags; – in Kenntnis des ersten Berichts der Kommission zur Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt durch die Europäische Gemeinschaft (SEK(1998) 348), – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt1, – unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, – unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 25. Juni 1993 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Artenvielfalt2, – unter Hinweis auf den Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt3, – in Kenntnis der Agenda 21 der Vereinten Nationen, – unter Hinweis auf die gesamteuropäische Strategie im Hinblick auf Artenvielfalt und Umwelt4, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 1997 zu der Mitteilung der Kommission über eine gemeinsame Plattform zur Vorbereitung der Vollversammlung der Vereinten Nationen im Juni 1997 (Überprüfung der Aktion 21 und der Ergebnisse der 1 ABl. C 341 vom 9.11.1998, S. 41. ABl. C 194 vom 19.7.1993, S. 401. 3 ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1. 4 Ministerkonferenz „Umwelt für Europa", Sofia 1995. 2 \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 133 DE Konferenz von Rio vom Juni 1992)1, – in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Fünften Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Nairobi 15.-26. Mai 2000), – unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“2, – gestützt auf die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1974 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten („Vogelschutz-Richtlinie“)3, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2001 zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume („Habitat-Richtlinie“)4, – unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 23. Oktober 2001 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates5, – unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung6, – unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme7, – unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg (15. und 16. Juni 2001), – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung“ (KOM(2001) 264 endg.), – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2000 zu den Umweltaspekten der Beitrittsverhandlungen8, – unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 31. Mai 2001 zum Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft für den Zeitraum 2001-20109, 1 ABl. C 115 vom 14.4.1997, S. 228. ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1. 3 ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. 4 ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 132. 5 Angenomme Texte Punkt 12. 6 ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 1. 7 ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30. 8 ABl. C 178 vom 22.6.2001, S. 112. 9 ABl. C 47 E vom 21.2.2002, S. 113. 2 134 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc – gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Fischerei und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0063/2002), A. in der Erwägung, dass Artikel 6 des Vertrags von Amsterdam, verstärkt durch den Prozess von Cardiff, verlangt, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Definition und die Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden, B. im Bewusstsein der zahlreichen Lücken bei der Durchführung des Umweltrechts in den Mitgliedstaaten sowie der Verzögerungen bei der Anwendung der „VogelschutzRichtlinie“ und der „Habitat-Richtlinie“, C. in der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten bei der Konkretisierung der vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Rückstand sind, und unter Hinweis darauf, dass die Erteilung von Patenten auf lebende Wesen unvereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ist, D. in der Erwägung, dass es abgesehen von der Tatsache, dass die Europäische Union eine führende Rolle bei den Bemühungen zur Erhaltung der jetzt noch bestehenden Artenvielfalt der Welt übernehmen sollte, wichtig ist anzuerkennen, dass 44 % aller Arten von Gefäßpflanzen und 35 % aller Arten von vier Wirbeltiergruppen auf lediglich 25 geographische Bereiche („biodiversity hotspots“) entfallen, die nicht mehr als 1,4 % der Landoberfläche der Erde ausmachen, E. in der Erwägung, dass sich das derzeitige besorgniserregende Tempo des Artensterbens noch beschleunigen wird, falls keine großangelegten Maßnahmen ergriffen werden, F. im Bewusstsein der nur schwach ausgeprägten Komplementarität sowie der unzureichenden Koordinierung zwischen den verschiedenen internationalen Foren, die sich für eine nachhaltige Entwicklung einsetzen (Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Protokoll von Kyoto, Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, etc.), G. der Erwägung, dass bislang angemessene Indikatoren fehlen, die es erlauben, wirkungsvoll zu messen, in welchem Grade die Anforderungen der biologischen Vielfalt bei der Durchführung der verschiedenen Politiken erfüllt werden, H. unter Hinweis auf die Entschließungen der Paritätischen Versammlung AKP-EU vom 24. September 1998 zur Biodiversität und zur Umwelt (AKP-EU 2612/98 und 2503/98) und zur Biotechnologie (AKP-EU 2613/98), Einführung 1. begrüßt die Aktionspläne im Bereich der Artenvielfalt als einen ersten Schritt, ist jedoch der Ansicht, dass die angekündigten Maßnahmen nicht ausreichen und im Zusammenhang mit den bevorstehenden Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Fischereipolitik und der Strukturfondsverordnungen ergänzt und verbessert werden sollten, durch die Ausarbeitung zusätzlicher Aktionspläne für andere Schlüsselbereiche wie beispielsweise \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 135 DE Wälder, um das im Rahmen der Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung festgelegte Ziel, den derzeitigen Trend des Rückgangs der Artenvielfalt aufzuhalten, zu erreichen; 2. weist erneut mit Nachdruck darauf hin, dass es darauf ankommt, die Ursachen für das Verschwinden des Naturerbes anzugehen, welches die biologische Vielfalt darstellt, statt sich damit zu begnügen, auf die Auswirkungen von Politiken, welche dazu beitragen, die Umweltqualität zu verschlechtern Einfluss zu nehmen; 3. ist der Auffassung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt die Schaffung eines funktionellen ökologischen Netzes erfordert und dass sich die Maßnahmen nicht darauf beschränken dürfen, lediglich ein paar geschützte Inseln innerhalb einer immer artenärmeren Umwelt zu erhalten, sondern das gesamte Gebiet erfassen sollten; 4. unterstreicht die Komplementarität des Prozesses und fordert die Integration der 57 internationalen Übereinkommen zum Thema der nachhaltigen Entwicklung; 5. fordert alle Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und insbesondere die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, einzelstaatliche Strategien und Aktionspläne im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens auszuarbeiten; unterstreicht die Wichtigkeit von Maßnahmen zu ihrer Umsetzung und zur Bewertung ihrer Wirksamkeit; 6. unterstreicht die Bedeutung der öffentlichen Unterstützung für Aktionspläne und fordert nachdrücklich, dass nationale Aktionspläne unter gebührender Berücksichtigung der sozioökonomischen Situation der jeweiligen Region aufgestellt werden; 7. weist auf die Wichtigkeit öffentlicher Unterstützung für den Schutz der biologischen Vielfalt hin und empfiehlt, dass jährlich einige innovative Pilotprojekte zum Erhalt und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt ausgewählt werden, die als Flaggschiff dienen können; weist auf die Wichtigkeit der Förderung der öffentlichen Unterstützung für den Erhalt der Natur in den Beitrittsländern hin und empfiehlt, mindestens ein Pilotprojekt in Osteuropa auszuwählen; 8. bedauert das Fehlen eines spezifischen Aktionsplans für die Wälder und fordert die Kommission auf, rasch einen solchen vorzubereiten, und empfiehlt die Zertifizierung für den gesamten Bereich „Holz“ wie auch für andere Produkte der Wälder als Holz, wie beispielsweise Tierarten und Fleisch von Wild, damit der ökologische Reichtum der Wälder erhalten und weiter entwickelt wird; fordert die Kommission auf, die bestehenden Zertifizierungssysteme auszuwerten und Anreize für die Zertifizierung aller genutzter Waldflächen zu schaffen; 9. nimmt mit Genugtuung zu Kenntnis, dass die jüngste Mitteilung der Kommission zu Strukturindikatoren auch Indikatoren für die nachhaltige Entwicklung einbezieht; bedauert nichtsdestoweniger, dass keiner dieser Indikatoren auf die biologische Vielfalt oder auf das Ziel Bezug nimmt, den Rückgang der Artenvielfalt spätestens bis zum Jahr 2010 zum Stillstand zu bringen, wie das auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates in Göteborg vereinbart wurde; fordert die Kommission auf, derartige Indikatoren vor dem Frühjahrsgipfeltreffen 2003 in Barcelona vorzulegen; 10. erinnert an die Bedeutung von Indikatoren, die dazu dienen sollen, die Durchführung der 136 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc Aktionspläne zu bewerten, wobei zwei Typen zu unterscheiden sind: generelle und sektorale Indikatoren. Letztere sollten bereits in der Phase der Konzeption der verschiedenen Politiken obligatorisch zum Einsatz kommen (Reform der GAP, der Fischereipolitik, der Strukturpolitik, der Politik im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit); ferner sollten, auf der Grundlage der Beachtung dieser Indikatoren, periodische Evaluierungen vorgesehen werden. Die Indikatoren sollten insbesondere als Grundlage für die Ausarbeitung des kommenden Bericht über die biologische Vielfalt eingesetzt werden; fordert die Kommission auf, im Einvernehmen mit dem Rat, solche Indikatoren bis spätestens 2003 vorzuschlagen, wie dies in Ziffer 40 der Mitteilung (KOM(2001) 162 endg.) und in den Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 29. Oktober 2001 vorgesehen ist; 11. fordert mit Nachdruck, dass für die Ausarbeitung dieser Indikatoren substantielle Mittel freigegeben werden (über die Europäische Umweltagentur, im Rahmen der Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms) und weist nachdrücklich darauf hin, dass die gegenwärtig von der OECD vorgeschlagenen Hauptindikatoren für biologische Vielfalt ungeeignet sind; 12. betont, dass die Aktionspläne im Bereich der biologischen Vielfalt bei der Entwicklung diesbezüglicher thematischer Strategien im Rahmen des Sechsten Umweltaktionsprogramms berücksichtigt werden sollten; 13. fordert eine jährliche unabhängige Berichterstattung, beispielsweise durch die Europäische Umweltagentur, über den Zustand der Natur und die Artenvielfalt unter besonderer Berücksichtigung der Situation der natürlichen Ökosysteme, der Situation der bedrohten Arten entsprechend der Vogelschutz-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie und der Wirksamkeit von Aktionsplänen und Projekten, die auf die Erhaltung der Artenvielfalt abzielen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Bericht zusammen mit entsprechenden Schlussfolgerungen dem Rat und dem Parlament zu unterbreiten; 14. beklagt das Fehlen eines verbindlichen Zeitplans für das Gesamtpaket der Maßnahmen zur Durchführung der Umweltpläne und weist mit Nachdruck auf die Bedeutung der Schaffung eines Sachverständigengremiums hin, dessen Aufgabe es ist, die Weiterverfolgung dieser Maßnahmen sicherzustellen und zu überwachen; 15. fordert die Kommission auf, im zweiten Bericht über die Durchführung der Strategie für die Artenvielfalt, der im Jahr 2003 vorzulegen ist, eindeutig Aufschluss darüber zu geben, welche Maßnahmen von den Mitgliedstaaten und von der Kommission getroffen wurden, um die vollständige Durchführung der Aktionspläne zu Gunsten der biologischen Vielfalt sicherzustellen; Erhaltung von Naturgütern 16. fordert die Europäische Union auf, da die Gemeinschaftsstrategie zugunsten der biologischen Vielfalt allein nicht ausreicht, um eine nachhaltige Entwicklung herbeizuführen, sicherzustellen, dass die Gesamtheit der Gemeinschaftsmaßnahmen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung im gesamten Gebiet der Europäischen Union leistet; 17. erinnert in diesem Rahmen daran, dass es wichtig ist, in systematischer Weise den Primat \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 137 DE des Vorsorgeprinzips in der Form, wie es sich seit der Konferenz von Rio (1992) und in der Europäischen Union weiterentwickelt hat, sowie das Verursacherprinzip zu betonen; diese Prinzipien müssen in sämtliche Gemeinschaftspolitiken einfließen; 18. ruft die Europäische Union auf, einen Rechtsrahmen sowie Verfahren zu schaffen, die auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips erlauben, vor jeder bewussten Freisetzung die damit verbundenen Risiken zu bewerten und zu handhaben; 19. fordert die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf, das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit gemäß den im Januar 2000 in Montreal unterzeichneten Vereinbarungen zu ratifizieren und unverzüglich umzusetzen; 20. betont die Bedeutung des Ökosystemansatzes und fordert ausreichende Mittel im Rahmen des derzeitigen Haushalts für die Finanzierung von Natura 2000 und anderer Maßnahmen zugunsten der biologischen Vielfalt; betont die Notwendigkeit, eine Bewertung der Kosten zur Verwaltung des Netzes Natura 2000 vorzunehmen, und fordert eine Aufstockung der Mittel im Rahmen von Politikbereichen und Programmen der Europäischen Union, wie beispielsweise der Strukturfonds, der auf biologische Vielfalt abzielenden Agrar-UmweltProgramme und des Programms LIFE; 21. fordert einen zielgerichteten Ansatz zugunsten des Schutzes von Arten und Ökosystemen, die unter die Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie fallen, unter anderem einen wirksamen Einsatz für jene Arten, die unter die Bestimmungen der Richtlinien fallen, die einen strengen Schutz, unabhängig von den ausgewiesenen Lebensraumgebieten, vorschreiben (Artikel 12 und Anhang IV- Arten der Habitat-Richtlinie, Anhang I - Arten der Vogelschutz-Richtlinie); Fischerei 22. unterstützt die vier Aktionslinien im Aktionsplan der Kommission und weist nachdrücklich auf die Bedeutung der Integration dieser Linien in den Vorschlag zur Reform der GFP und insbesondere auf die Notwendigkeit einer generellen Verringerung des Befischungsdrucks hin; 23. fordert mit Nachdruck, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie des marinen Ökosystems erstrangige Priorität im Rahmen der bevorstehenden Reform der Fischereipolitik erhält; 24. fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsparteien der Internationalen Walfang-Kommission (IWC) auf, darauf hinzuwirken, dass der Status des Indischen Ozeans als ein Schutzgebiet für Wale erhalten bleibt, da dies ein wichtiger Lebensraum für Wale, insbesondere einige seltene Walpopulationen ist; 25. weist darauf hin, dass die Erhaltung der marinen Artenvielfalt in absolut keiner Weise den langfristigen Interessen der Fischer zuwiderläuft, sondern vielmehr eine conditio sine qua non für die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit im Sektor Fischerei darstellt; 26. weist auf die besondere Bedeutung der biologischen Vielfalt für die Küstenbereiche hin (Fortpflanzung und Aufzucht der Arten finden vornehmlich in diesen Bereichen statt) und macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, zwecks Erhaltung der Artenvielfalt in den Meeren insbesondere die mit Posidonia Oceanica bewachsenen Flächen zu schützen; 138 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc 27. weist erneut daraufhin, dass es dringend geboten ist, Vorrichtungen und Methoden für die Fischerei zu entwickeln, die selektiver wirken als bisher, und zwar sowohl hinsichtlich der Arten als auch hinsichtlich der Größe der Fische; macht auf die verheerenden Folgen des Fischfangs unmittelbar auf dem Meeresgrund für das Leben am Meeresboden und für das Meeresökosystem aufmerksam; dringt auf gute Überwachung und gegebenenfalls einschränkende Maßnahmen; 28. fordert die Kommission auf, Forschungsarbeiten über die Möglichkeiten, Beifänge im Rahmen der Durchführung der Quotenregelung zu verringern, Vorrang einzuräumen; 29. erinnert daran, dass es notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Aquakultur auf die biologische Vielfalt auf ein Minimum zu begrenzen; 30. fordert die Kommission auf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse mitzuteilen, welchen Nutzen die befristete Schließung von Gebieten für den Fischfang unter dem Aspekt der Erholung der Bestände der Zielarten (Kabeljau und Seehecht) und der Nichtzielarten erbracht hat; 31. prangert die verheerenden Auswirkungen der Fischereitätigkeit der Europäischen Union in den Gewässern der Entwicklungsländer an und fordert, dass unverzüglich Maßnahmen zur Korrektur dieser Auswirkungen ergriffen werden; fordert die Kommission auf, alles Notwendige zu unternehmen, um die Kontrolle der Fischereitätigkeit außerhalb der Gemeinschaftsgewässer, sofern EU-Schiffe beteiligt sind, zu verbessern, beispielsweise indem dafür in Fischereiabkommen und im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen mehr Mittel bereitgestellt werden; Landwirtschaft 32. weist darauf hin, dass die Land- und Forstwirtschaft zu den Wirtschaftstätigkeiten gehören, die unmittelbar von den erneuerbaren Ressourcen abhängig sind, und dass sie, da sie mehr als zwei Drittel des Gebietes der Europäischen Union bewirtschaften, eine zentrale Rolle bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt spielen müssen; 33. weist darauf hin, dass sich sowohl der Rat als auch das Parlament wiederholt für ein multifunktionales europäisches Agrarmodell ausgesprochen haben, das, um den Erwartungen der europäischen Bürger und den internationalen umweltpolitischen Verpflichtungen der Europäischen Union gerecht zu werden, zwangsläufig den Erfordernissen einer nachhaltigen Landwirtschaft Rechnung tragen muss; 34. begrüßt den Aktionsplan für die Landwirtschaft, bedauert aber, dass der derzeitige Rechtsrahmen keine voll befriedigende Integration der biologischen Vielfalt in die Landwirtschaftspolitik der Europäischen Union möglich macht; fordert, dass die Umsetzung dieses Aktionsplans in den Zwischenbericht über die GAP im Jahr 2003 einbezogen wird; 35. vertritt die Auffassung, dass die GAP, wie sie in der Agenda 2000 vorgesehen ist, nicht in der Lage ist, die letztlichen Ziele der Strategie für biologische Vielfalt und der Strategie der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen; plädiert deshalb für eine Reform der GAP, mit der eine ökologisch nachhaltige Landwirtschaft gefördert wird, die allein in der Lage ist, einen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu leisten; \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 139 DE 36. vertritt die Auffassung, dass, sieht man von einigen wenigen marginalen agroökologischen Maßnahmen ab, die GAP nur unzulänglich den Anliegen hinsichtlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt Rechnung trägt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung des Aktionsplans im Kontext der Halbzeitüberprüfung der GAP, die 2003 ansteht, zu bewerten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dass im Lichte dieser Überprüfung ermittelt wird, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Belange der biologischen Vielfalt umfassend in die für 2006 angesetzte Reform der GAP zu integrieren; 37. weist darauf hin, dass die Durchführung einer umfassenden Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt durch die ungleichmäßige Verteilung der Agrarumweltprogramme, deren Durchführung sich gegenwärtig praktisch auf die am wenigsten produktiven Gebiete in fünf Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschränkt, sowie durch eine ungenügende Komplementarität zwischen den Haushaltslinien für den EAGFL, Abteilung Garantie, die Strukturfonds und das Programm LIFE und den nationalen und regionalen Maßnahmen beeinträchtigt wird; 38. vertritt nicht die Ansicht, dass die biologische Vielfalt des landwirtschaftlich nutzbaren Landes erhalten werden kann, wenn der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht beträchtlich verringert wird; fordert daher die Europäische Union auf sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union Aktionspläne ausarbeitet, die konkrete Ziele für die Verringerung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beinhalten; 39. weist auf den Fehler hin, der im Aktionsplan dahingehend gemacht wird, dass der Schutz der biologischen Vielfalt innerhalb des zweiten Pfeilers der GPA angesiedelt und insbesondere auf die Agrarumweltprogramme konzentriert wird, und zwar in Anbetracht der Zwänge, die mit den begrenzten Haushaltsmitteln, über die dieser verfügt (10% des EAGFL, Abteilung Garantie), und seinem Kofinanzierungssystem verbunden sind; 40. vertritt die Auffassung, dass sektorbezogene Indikatoren nützlich und praktisch sind und so rasch wie möglich angewandt werden sollten, um auf diese Weise einen bedeutenden Beitrag zur nächsten Stufe der GAP-Reform zu gewährleisten; 41. fordert mit Nachdruck, dass im Hinblick auf die 2003 erfolgende Revision der Agenda 2000 und die Reform der GAP, die 2006 nach Ablauf der derzeitigen Finanziellen Vorausschau stattfinden wird, die Umweltauflagen für die direkten Marktbeihilfen verschärft werden und die sektoralen Stützungsmaßnahmen, die bereits den Erfordernissen des Umweltschutzes, der nachhaltigen Entwicklung und der Wahrung der vielfältigen Funktionen der landwirtschaftlichen Betriebe Rechnung tragen, ausgeweitet werden; 42. erinnert daran, dass die für die Marktstützung vorgesehenen Finanzmittel disproportional im Vergleich zu den Finanzmitteln sind, die für Projekte zur Erhaltung der Umwelt vorgesehen sind; 43. ist der Ansicht, dass die Europäische Union nicht damit fortfahren kann, eine intensive Landwirtschaft zu finanzieren, deren Folgen einerseits überhöhte Ausgleichszahlungen und andererseits eine Unterfinanzierung bei den agro-ökologischen Maßnahmen sind; 44. ist der Auffassung, dass die Maßnahmen, welche die ländliche Entwicklung betreffen, zur Erhaltung der Umwelt beitragen können, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden korrekt durchgeführt, und zwar bei angemessener Finanzausstattung; fordert, dass die agro140 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc ökologischen Maßnahmen direkter als bisher auf den Schutz gefährdeter Arten sowie ihrer Lebensräume abzielen; 45. fordert, dass ganz klar eine Situation geschaffen wird, in der die einzelstaatlichen Pläne für die ländliche Entwicklung nur dann gebilligt werden, wenn sie auch das Ziel des Schutzes der biologischen Vielfalt in angemessener Form beinhalten; 46. fordert mit Nachdruck, dass die Verhandlungen mit den Bewerberländern nicht darauf hinauslaufen, dass das von der derzeitigen GAP geförderte Modell der Intensivlandwirtschaft in diese Länder exportiert wird; fordert ferner, dass der Realität des landwirtschaftlichen Bereichs in den Beitrittsländern sowie der Notwendigkeit, auch die dortige biologische Vielfalt zu erhalten, voll und ganz Rechnung getragen wird, die in einigen Fällen noch reichhaltiger als in den Mitgliedstaaten ist; Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit 47. weist darauf hin, dass eine Reihe von EG-/EU-Politiken (Handel, Landwirtschaft, Fischerei) bedeutende Auswirkungen auf die Artenvielfalt in den Entwicklungsländern haben können; 48. fordert die Europäische Union dazu auf, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen zu unterstützen, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt umzusetzen; Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung unter Einbeziehung der Belange der biologischen Vielfalt müssen ebenso unterstützt werden; schließt sich der im Aktionsplan geäußerten Kritik hinsichtlich der früheren Politiken, durchgeführt und kofinanziert von den Organen der Gemeinschaft, in Bezug auf die Entwicklungsländer, an; 49. erinnert daran, dass der Verlust an biologischer Vielfalt aufgrund des Verschwindens der Regenwälder besonders beschleunigt wird; befürchtet, dass, wenn es beim derzeitigen Tempo der Waldvernichtung bleibt, 2 bis 8 % der Tier- oder Pflanzenarten innerhalb der nächsten 25 Jahre verschwinden könnten; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten dazu auf, keine Projekte mehr zu finanzieren, die direkt oder indirekt die Vernichtung von Regenwäldern zur Folge haben; empfiehlt die Zertifizierung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und die Kennzeichnung der damit zusammenhängenden Produkte; 50. weist mit Nachdruck darauf hin, dass viele Schutzgebiete auf den angestammten Gebieten indigener Völker errichtet wurden und dass ihre Errichtung in der Regel zwangsläufig mit dem Verlassen des Gebiets einherging; fordert in diesem Zusammenhang eine erneute Überprüfung der Schutzgebietspolitik auf der Grundlage der Achtung der Rechte der indigenen Völker; 51. betont die strategische Rolle, die den indigenen Völkern als Hüter der biologischen Vielfalt zukommt; fordert, dass die Europäische Union spezifische Maßnahmen unterstützt, die dazu bestimmt sind, die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt durch die autochthonen Völker zu fördern, beispielsweise durch Finanzierung alternativer Entwicklungsprojekte; dringt darauf, dass der Finanzierung von Projekten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den 25 wichtigsten „biodiversity-hotspots“ (jenen Gebieten, in denen zusammen 44% der Pflanzenarten vorkommen und 35% der Wirbeltiere leben) Vorrang eingeräumt wird; \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 141 DE 52. fordert mit Nachdruck, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten darauf achten, dass die Vorteile, die sich aus der möglichen Nutzung biologischer Ressourcen ergeben, fair und gerecht aufgeteilt werden und dass der Zugang zu diesen Ressourcen von der Einwilligung der betroffenen Staaten, die auch die Einwilligung der dortigen autochthonen Bevölkerung einschließt, abhängig gemacht wird; 53. fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass die Unternehmen aus der Europäischen Union die in den europäischen Rechtsvorschriften im Umwelt- und im sozialen Bereich festgelegten Standards beachten, wenn sie in den Entwicklungsländern investieren; wünscht die Annahme eines Verhaltenskodex, in dem Mindestnormen festgelegt werden; 54. fordert die Kommission auf, der Bevölkerung in den Entwicklungsländern dabei zu helfen, sich der Bedeutung der Erhaltung der biologischen Vielfalt bewusst zu werden; zu diesem Zweck sollte die Durchführung von Informationskampagnen bei der jeweiligen lokalen Bevölkerung gefördert werden; 55. ist der Auffassung, dass eine Verbesserung der nachhaltigen Nutzung wildlebender Arten einen kontinuierlichen Prozess der besseren Bewirtschaftung dieser Ressourcen voraussetzt; der soziale und wirtschaftliche Nutzen, den die nachhaltige Nutzung wildlebender Arten bringt, ist ein wichtiges Erhaltungsinstrument, da er Anreize für die Menschen bietet; 56. fordert die Europäische Union auf, mit Nachdruck bei den Mitgliedstaaten darauf hinzuwirken, dass deren überseeische Länder und Gebiete so bald wie möglich in den Genuss von Erhaltungsmaßnahmen kommen, welche auch den Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den europäischen Gebieten der Europäischen Union einschließen; 57. fordert eine gründliche Überprüfung der Vereinbarkeit der Handelspolitik mit den Grundsätzen der Erhaltung der biologischen Vielfalt; Schlussfolgerungen 58. ist der Ansicht, dass es zum Schutz der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union ganz wesentlich ist, dass die existierenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften voll eingehalten werden, und fordert die Kommission auf, sämtliche Bestimmungen des Vertrages heranzuziehen, damit die Umsetzung und die Einhaltung der Rechtsvorschriften für den Umweltbereich in den Mitgliedstaaten beschleunigt wird; begrüßt daher die Aktionspläne für die biologische Vielfalt und fordert die Kommission auf, sie innerhalb des vereinbarten Zeitplans vollständig umzusetzen; 59. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die in diesen Aktionsplänen angekündigten Maßnahmen zu ergänzen und auszubauen im Zusammenhang mit den bevorstehenden Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Strukturfondsverordnungen, durch die Ausarbeitung zusätzlicher Aktionspläne für andere Schlüsselbereiche wie den der Wälder, um auf diese Weise das in der Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung festgelegte Ziel, den derzeitigen Trend des Rückgangs der biologischen Vielfalt aufzuhalten, zu erreichen; 60. bedauert, dass das Engagement der Mitgliedstaaten beim Schutz der biologischen Vielfalt nur schwer die Schwelle der Rhetorik überschreitet, und wünscht, dass die Mitgliedstaaten 142 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc ihre guten Absichten und ihr tatsächliches Handeln miteinander in Einklang bringen, insbesondere dadurch, dass sie substantielle personelle und finanzielle Ressourcen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt bereitstellen; fordert eindringlich, dass zwischen Aktionsplänen und Mitteln für die biologische Vielfalt Kohärenz hergestellt wird; 61. erinnert daran, dass die Beitrittsländer dazu verpflichtet sind, die Umweltgesetzgebung der Europäischen Union vom ersten Tag ihres Beitritts an voll und ganz umzusetzen; 62. unterstreicht, dass die Erweiterung den Handlungsbedarf weiter verstärken wird, und wiederholt seine Forderung nach einer ausreichenden Aufstockung der Hilfen, welche die Europäische Union den Beitrittsländern zugunsten ihrer Umwelt gewährt; 63. bedauert es, dass Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aufgrund der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie immer noch nicht nachgekommen sind, und fordert, dass ein Finanzmechanismus geschaffen wird, welcher auf lange Sicht der Erhaltung der biologischen Vielfalt dienen soll; 64. fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die von ISPA und EIB den Beitrittsländern zur Verfügung gestellten Mittel nicht für Vorhaben eingesetzt werden, die Schäden in Gebieten anrichten können, die nach den Naturschutzbestimmungen der Europäischen Union unter Schutz stehen würden; 65. ist der Auffassung, dass die Kommission auch der Erhaltung der biologischen Vielfalt in den überseeischen Ländern und Gebieten der Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit widmen muss, insbesondere in denjenigen Ländern und Gebieten, die eine reichhaltige Vielfalt an tropischer oder insularer Flora und Fauna aufweisen (Korallenriff in Neukaledonien); 66. fordert ferner die Kommission dazu auf, ihre verschiedenen Dienststellen vollständig zu koordinieren, damit den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips, bereits in der Phase der Ausarbeitung der Politiken besser Rechnung getragen wird; 67. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dem jüngsten Beispiel Norwegens und Schwedens zu folgen und nationale Kohlenstoffsenken nicht für die Erreichung der Ziele von Kyoto zu berücksichtigen, wie es gemäß der abschließenden Vereinbarung von Bonn möglich ist1; 68. wiederholt seine vielfach vorgebrachte Forderung, die Finanzierung von Vorhaben, die nicht umweltfreundlich sind, aus den Strukturfonds der Gemeinschaft zu beenden; 69. fordert die Durchführung einer großangelegten Mobilisierungskampagne, mit der den Bürgern die Notwendigkeit einer Erhaltung der biologischen Vielfalt nahe gebracht werden soll; 70. fordert die Kommission auf, eine angemessene Überprüfung und Überwachung der möglichen Auswirkungen von Wasserbewirtschaftungssysteme in wasserarmen Gebieten oder Ökosystemen bzw. solchen Gebieten, die stark von Wasser abhängig sind, auf die 1 Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. September 2001 zu den Ergebnissen der Bonner Konferenz über den Klimawandel (Angenommene Texte Punkt 7). \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 143 DE biologische Vielfalt sicherzustellen; 71. betont die fundamentale Rolle, welche die im Umweltbereicht tätigen NRO spielen, und fordert die Kommission dazu auf, diese NRO als Gesprächspartner und vollwertige Akteure anzuerkennen, dies gilt sowohl für den Schutz der biologischen Vielfalt als auch für Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit; wünscht, dass diese NRO sowohl bei der Konzipierung als auch bei der Durchführung von Informationskampagnen voll und ganz einbezogen werden; 72. fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, einen Bericht über diejenigen Vorhaben vorzulegen, die im Rahmen der globalen Umweltfonds finanziert werden, und deren Auswirkung auf die biologische Vielfalt zu bewerten; 73. vertritt die Auffassung, dass die biologische Vielfalt eine Vorbedingung für die nachhaltige Entwicklung darstellt, wobei diese wiederum ein Instrument zur Erhaltung des universellen genetischen Erbes ist; fordert die Europäische Union auf, sich dazu aufzuraffen, der Motor für die Herstellung der Kohärenz zwischen den Projekten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Entwicklung in Einrichtungen wie GEF, Weltbank, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), Kommission für nachhaltige Entwicklung etc. zu sein; ferner soll die Union Vorschläge vorlegen, die auf eine verbesserte Komplementarität zwischen diesen Einrichtungen abzielen; 74. fordert die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über biologische Vielfalt auf, eine energische Botschaft auf höchster Ebene an die Weltgipfelkonferenz für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg zu richten, in der die grundlegende Rolle der biologischen Vielfalt als ein Eckstein für nachhaltige Entwicklung und die Bedeutung der uneingeschränkten Umsetzung des Übereinkommens über biologische Vielfalt und seiner Vorschriften hervorgehoben wird; 75. betont die Notwendigkeit, die Kompatibilität und die wechselseitige Unterstützung zwischen dem Übereinkommen über biologische Vielfalt und anderen internationalen Foren wie etwa WTO sicherzustellen; 76. fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, auf der bevorstehenden Konferenz der Unterzeichnerparteien einen strategischen Plan für das Übereinkommen über biologische Vielfalt auszuhandeln, der es ermöglicht, dass dieses Übereinkommen eine bedeutsame Rolle bei der globalen Umwelt-„Governance“ spielen kann, die in Johannesburg diskutiert werden wird; 77. hebt hervor, dass in dem strategischen Plan für das Übereinkommen über biologische Vielfalt, der auf der 6. Vertragsstaaten-Konferenz des Übereinkommens über biologische Vielfalt angenommen werden soll, darauf eingegangen werden sollte, wie die Vertragsstaaten-Konferenz den Vertragsparteien eine konkrete Orientierung für die Umsetzung aller Artikel des Übereinkommens über biologische Vielfalt geben wird, wie diese Orientierung in die nationalen Strategien und Aktionspläne im Bereich der Artenvielfalt aufgenommen werden sollte und wie die Durchführung dieser Strategien und Aktionspläne bewertet werden soll; o o 144 /PE 314.909 DE o \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc 78. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, der UNEP, der Weltbank, dem GEF und dem IWC zu übermitteln. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 145 DE P5_TAPROV(2002)0122 Kommunales Abwasser Entschließung des Europäischen Parlaments zur Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (2000/2318(INI)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags, – in Kenntnis der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser1, – in Kenntnis der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer2, – in Kenntnis der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Rahmenrichtlinie über Gewässer)3, – in Kenntnis der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (HabitatRichtlinie)4, – in Kenntnis der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie über die wild lebenden Vogelarten)5, – in Kenntnis der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/83/EG7, – in Kenntnis der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen8, – in Kenntnis des Berichtsentwurfs der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 91/271/EWG, der ihm Ende 2001 übermittelt wurde, – gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherpolitik (A5-0459/2001), 1 2 3 4 5 6 7 8 ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1. ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11. ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. 146 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc A. in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser in den Fällen, in denen sie durchgeführt wurde, zu bedeutsamen Verbesserungen der Beschaffenheit vieler Fluss-, See- und Küstengewässer in Europa geführt hat, B. in der Erwägung, dass sich die Verschmutzung infolge fehlender oder unzureichender Abwasserbehandlung in einem Mitgliedstaat auch auf die Qualität der Badegewässer und der Trinkwasserquellen auf nationaler Ebene und den Zustand der Gewässer in anderen Mitgliedstaaten auswirkt und dass zur Erreichung der in der Richtlinie 91/271/EWG angestrebten Ziele eine gemeinschaftliche Aktion in allen Mitgliedstaaten erforderlich ist, C. in der Erwägung, dass Verzögerungen bei der Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Richtlinie in einem Mitgliedstaat negative Auswirkungen für die anderen Mitgliedstaaten haben und zu einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer insgesamt führen, D. in der Erwägung, dass es gravierende Mängel bei der Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser gibt, die darauf zurückzuführen sind, dass einige Mitgliedstaaten diese seit über 10 Jahren bestehende Richtlinie noch nicht durchgeführt haben, obwohl die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser das Kernstück der europäischen Rechtsvorschriften für Gewässer bildet, E. in der Erwägung, dass die Nichtdurchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser durch einige Mitgliedstaaten kein Einzelfall ist, da vom Europäischen Gerichtshof bereits gegen neun Mitgliedstaaten in 42 Fällen, die 17 Richtlinien betrafen, ein Urteil wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Wasser verhängt wurde, F. in der Erwägung, dass im Jahr 1998 eine große Zahl von Gemeinden mit mehr als 150.000 Einwohnern ihr gesamtes Abwasser ohne jegliche Behandlung in Gewässer einleiteten und eine zu große Zahl von Gemeinden den größten Teil ihres Abwassers nach nur geringfügiger bzw. unzureichender Behandlung einleiteten, G. in der Erwägung, dass über 100 große Gemeinden der Kommission nur unvollständige Informationen übermittelt haben, H. in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten bei der Ausweisung empfindlicher Gebiete restriktiv und zögerlich vorgegangen sind und die Tatsache außer Acht gelassen haben, dass Abwasser an andere Stellen gelangt und zu einer Zunahme der Verschmutzung der Unterläufe beiträgt, was zur Folge hat, dass die Auswirkungen von Abwasser und die Ziele, die hinsichtlich der Abwasserbehandlung erforderlich sind, um diese Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, zu niedrig angesetzt werden, I. in der Erwägung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten ihrer Informationspflicht gegenüber der Kommission hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie nur zögerlich nachgekommen ist, während einige Mitgliedstaaten der Kommission gar keine oder nur unzureichende Angaben über die Situation in ihrem Land zur Verfügung gestellt haben, was eine korrekte Bewertung unmöglich macht, J. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten über den Zustand ihrer Gewässer nicht bereitgestellt haben und somit die diesbezüglichen Berichte nicht veröffentlicht haben, eine Verletzung des Rechts der Bürger auf \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 147 DE Umweltinformationen darstellt, K. in der Erwägung, dass der Ausschuss für Umweltfragen mit diesen wenigen Daten arbeiten musste, was auf die fehlende Bereitwilligkeit sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Kommission zurückzuführen war, und dass sich dieser Datenmangel in den Schlussfolgerungen des vorliegenden Initiativberichts niedergeschlagen hat, 1. hebt mit Nachdruck die Bedeutung des rechtlich verbindlichen Zeitplans der Richtlinie über kommunales Abwasser hervor und betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass sich der in einigen Fällen ganz erhebliche Rückstand der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie nicht weiter vergrößert; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es die Pflicht der Mitgliedstaaten ist, die Bestimmungen der Richtlinie über kommunales Abwasser in innerstaatliches Recht umzusetzen und danach konkret anzuwenden; 2. betont, dass mehrere Mitgliedstaaten bei der Ausweisung empfindlicher Gebiete restriktiv und zögerlich vorgegangen sind und die Auswirkungen von Abwasser und die Ziele, die gemäß der Richtlinie hinsichtlich der Abwasserbehandlung erforderlich sind, um diese Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, zu niedrig angesetzt haben; 3. fordert die Kommission auf, bei Mitgliedstaaten, die nicht ihrer Meldepflicht nachkommen, unverzüglich zu mahnen und dafür zu sorgen, dass die Informationen rechtzeitig bei der Kommission eintreffen; 4. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Verletzungsverfahren in den Fällen einzuleiten, in denen die Kriterien für die Ausweisung empfindlicher Gebiete nicht eingehalten oder missachtet wurden, und dafür zu sorgen, dass von der Kommission auch im Falle der Nichtübermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten rechtliche Schritte unternommen werden; 5. fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die die empfindlichen Gebiete noch nicht ausgewiesen haben, auf, der Kommission unverzüglich vollständige Informationen über die Durchführung der Richtlinie zur Verfügung zu stellen, um eine Gesamtbewertung der Situation in der Gemeinschaft zu ermöglichen; 6. ersucht die Kommission, so rasch wie möglich eine neue Bilanz über die Durchführung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vorzulegen, und zwar in Bezug auf die dritte, ebenfalls schon abgelaufene Frist, die noch immer nicht untersucht wurde; fordert die Kommission im Zusammenhang mit dem ersten Bericht auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vorgelegten Daten zu ergänzen und zu aktualisieren; 7. hält es für skandalös, dass die Mitgliedstaaten ihren Informationspflichten generell so unzureichend nachkommen, dass es selbst 2001 nicht möglich ist, die Einhaltung der ersten Frist – Stichtag Ende 1998 – zu überprüfen, und fordert die säumigen Mitgliedstaaten auf, unverzüglich allen aufgrund der Richtlinie bestehenden Informationspflichten nachzukommen, insbesondere da inzwischen auch die Frist für die zweite Stufe – Ende 2000 – abgelaufen ist und dazu noch überhaupt keine verwertbaren Informationen vorliegen; 8. fordert die Kommission auf, die ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel weiterhin entschlossen einzusetzen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinie über kommunales Abwasser durchzusetzen und zu gewährleisten, und allen Fällen 148 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc nachzugehen, in denen ein Verstoß gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgestellt wird; 9. fordert die Kommission auf, die beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen in klarer und verständlicher Form und nach Ländern sowie nach Richtlinien gegliedert darzulegen und diese Informationen, sobald sie verfügbar sind, der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen; 10. erkennt die Bemühungen der Kommission an, die Umsetzung der Richtlinie durchzusetzen, und anders als in der Vergangenheit, die Durchsetzung auch zu erzwingen; 11. nimmt die Initiative der Kommission zur Kenntnis, die Gewährung finanzieller Unterstützung an die Bedingung der strikten Einhaltung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser zu knüpfen; betont jedoch, dass eine solche Initiative nicht dadurch in Widerspruch zum Umweltschutz geraten sollte, dass die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Investitionen gefährdet und damit die betroffenen Gemeinden bestraft werden; 12. fordert die Kommission auf, mehr interne Ressourcen für die Umsetzung der Richtlinie bereitzustellen; 13. begrüßt die Initiative der Kommission, ein Kolloquium zur Information über die bemerkenswertesten und die schlechtesten Ergebnisse bei der Durchführung der Richtlinie über kommunales Abwasser zu veranstalten; ist der Auffassung, dass dieses Seminar als Modell für die Ermittlung von Problemen und die Verbesserung der Durchführung bestimmter Umweltrichtlinien dienen könnte; fordert die Kommission daher auf, zusammen mit dem Europäischen Parlament regelmäßig weitere Kolloquien über Richtlinien zu veranstalten, die eine unzufriedenstellende Durchführung aufweisen; 14. fordert die Kommission auf, mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur die Zusammenstellung von Daten und Informationen über die Probleme, die Situation und die Tendenzen in den verschiedenen Wassereinzugsgebieten zu verbessern und Bewertungen und Prognosen hinsichtlich der aus der schrittweisen und vollständigen Durchführung der Richtlinie resultierenden Umweltverbesserungen in diesen Gebieten zu erstellen; ersucht die Kommission, eine Reihe konkreter Maßnahmen zu treffen, um den Bewerberländern bei der künftigen Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser zu helfen; 15. fordert die Kommission auf, in den Mitgliedstaaten eine eingehende und detaillierte Untersuchung über die Umstände durchzuführen, die zu der weitgehenden Nichteinhaltung der Richtlinie geführt haben, um eine bessere Kenntnis der genauen Ursachen für diese Situation zu ermöglichen; 16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 149 DE P5_TAPROV(2002)0123 Einfuhrsteuer auf Stahl Entschließung des Europäischen Parlaments zu den US-Zöllen auf Stahlimporte Das Europäische Parlament, 1. bedauert den protektionistischen Beschluss der USA, in eklatanter Verletzung von WTORegeln Sonderzölle von bis zu 30 % auf Stahlimporte zu erheben – eine Strategie, die vorwiegend auf Einfuhren aus der Europäischen Union gerichtet ist, aber auch andere Stahlproduzenten weltweit schädigt, wobei Länder wie Kanada und Mexiko ausgenommen werden; fürchtet, dass dieser willkürliche Akt lediglich weiterer Ausdruck einer Haltung ist, die den Ruf der USA schädigt und die Bemühungen um den Aufbau einer internationalen Partnerschaft beeinträchtigt; 2. verurteilt diesen Versuch, die Schwierigkeiten der nicht wettbewerbsfähigen Stahlindustrie der USA auf Kosten europäischer und anderer Stahlproduzenten zu lösen; ist der Auffassung, dass die Europäische Union nicht die Kosten für die Umstrukturierung der amerikanischen Stahlindustrie tragen sollte, die mehrere US-Regierungen allzu lange hinausgeschoben haben; weist darauf hin, dass die Schwierigkeiten der USA Folge der nicht erfolgten Umstrukturierung sowie der unzureichenden Forschung und Entwicklung im Stahlsektor und des enormen Überhangs an sogenannten „legacy costs“ (Pensionsverpflichtungen) der amerikanischen Stahlhersteller sind und dass die Einfuhren, die seit 1998 um 33 % zurückgegangen sind – bei gleichzeitigem Anstieg der EUStahlimporte um 18 % –, ganz offensichtlich nicht das eigentliche Problem sind; 3. verweist auf den langwierigen Umstrukturierungsprozess, den die Stahlindustrie in der Europäischen Union vollzogen hat und der mit dem Verlust Zehntausender Arbeitsplätze einherging; bringt sein Verständnis für die von Entlassungen bedrohten Stahlarbeiter in den US zum Ausdruck, ist jedoch der Auffassung, dass ihrer prekären Situation nur von einer US-Regierung wirksam begegnet werden kann, die bereit ist, das Problem der Pensionsverpflichtungen in Angriff zu nehmen und den Umstrukturierungsprozess durch Fortbildungsprogramme und soziale Maßnahmen ähnlich jenen, die von den europäischen Regierungen während der Umstrukturierung finanziert wurden, abzufedern; bedauert, dass die US-Regierung den Vorschlag der Europäischen Union, als Alternative zu protektionistischen Maßnahmen solche Programme durch eine Abgabe auf alle Stahlverkäufe auf dem US-Markt zu finanzieren, nicht aufgegriffen hat; 4. betont, dass Protektionismus selten denjenigen zugute kommt, denen er eigentlich helfen soll, und dass die Zölle vielmehr zu Lasten anderer amerikanischer Industrien und der amerikanischen Verbraucher gehen könnten; 5. befürchtet, dass diese Maßnahmen die Bemühungen der OECD um eine international vereinbarte Lösung der Überkapazitäts- und Subventionierungsprobleme gefährden werden; fordert die von der OECD eingesetzte hochrangige Gruppe für Stahlfragen und deren Arbeitsgruppen auf, diese Fragen in ihren nächsten Sitzungen weiterhin anzusprechen; 150 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc 6. beglückwünscht die Kommission zu ihrer Entscheidung, den Fall unverzüglich vor die WTO zu bringen und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Stahlindustrie der Europäischen Union, von der die WTO-Regeln beachtet werden, einzuleiten; unterstützt nachdrücklich die Forderung der Kommission nach einer Entschädigung; fordert die Kommission auf, alle rechtlichen Möglichkeiten für Vergeltungsmaßnahmen eingehend zu prüfen und so bald wie möglich über die Möglichkeiten für vorläufige Maßnahmen und für die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens zu berichten; fordert, zu den Ergebnissen der Gespräche während der Bedenkzeit konsultiert zu werden; 7. fordert die Kommission auf, die bilateralen Gespräche mit den USA fortzusetzen; unterstreicht die gemeinsame Verantwortung für den freien und fairen Handel innerhalb des multilateralen Handelssystems und weist darauf hin, dass ein transatlantischer Handelskrieg der Europäischen Union, den USA und dem multilateralen Handelssystem erheblichen Schaden zufügen würde; fordert die US-Regierung auf, ihre Verantwortung wahrzunehmen und den drohenden Handelskrieg abzuwenden; 8. fordert die zuständigen EU-Institutionen auf, im Rahmen des transatlantischen Dialogs sowie des bevorstehenden EU-USA-Gipfels nachdrücklich gegen dieses Vorgehen, das zu einer Destabilisierung in internationalen Fragen führt, zu protestieren; 9. fordert den Europäischen Rat von Barcelona auf, eine möglichst schlagkräftige Antwort auf den Bruch internationaler Regeln durch die Bush-Regierung zu geben; 10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Präsidenten und dem Kongress der USA, der WTO, der OECD sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 151 DE P5_TAPROV(2002)0124 Grundzüge der Wirtschaftspolitik Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Wirtschaftslage in Europa, vorbereitender Bericht für die Empfehlung der Kommission zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik (2002/2014(INI)) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Schaffung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens (KOM(2001) 678) sowie des am 18. Juli 2001 vorgestellten Grünbuchs der Kommission mit dem Titel „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (KOM(2002) 366), – in Kenntnis des Vorschlags für eine Entscheidung des Rates über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2002 (KOM(2001) 511), den die Kommission am 12. September 2001 vorgelegt hat, – in Kenntnis des von der Kommission am 12. September 2001 vorgelegten Entwurfs des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts 2001 (KOM(2001) 438), – in Kenntnis der informatorischen Aufzeichnung der Kommission vom 20. November 2001 zur Wirtschaftslage 2001, – in Kenntnis der Prognosen der Kommission vom Herbst 2001 für den Zeitraum 2001-2002, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission für den Europäischen Rat auf seiner Frühjahrstagung in Barcelona – Die Lissabonner Strategie – Den Wandel herbeiführen (KOM(2002) 14) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 28. Februar 20021, – in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Durchführung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik 2001 (KOM(2002) 93), – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über Strukturindikatoren (KOM(2000) 594), – in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon, – in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Februar 2002 zur Strategie für Vollbeschäftigung und soziale Integration im Vorfeld des Frühjahrsgipfels 2002 in Barcelona: Der Lissabon-Prozess und der einzuschlagende Weg2, 1 2 P5_TA(2002)0081. P5_TA(2002)0079. 152 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc – in Kenntnis des von den Experten der TEPSA dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 24. Januar 2002 vorgelegten endgültigen Berichts über die „Grundzüge der Wirtschaftspolitik“ für 2001 und 2002, – in Kenntnis des Berichts der Kommission „Wirtschaftsreform: Bericht über die Funktionsweise der gemeinschaftlichen Güter- und Kapitalmärkte“ (KOM(2001) 736), – gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0062/2002), A. in der Erwägung, dass die Verlangsamung des Wirtschaftswachstums und die langsamere Zunahme der Zahl der Arbeitsplätze in einigen Ländern der Europäischen Union sich unvermeidlich in eine echte Rezession zu verwandeln scheint, B. in der Erwägung, dass die Rezession in den Vereinigten Staaten, die bereits vor den tragischen Ereignissen des 11. September 2001 begonnen hatte, das Nullwachstum des Welthandels im Jahr 2001 sowie die noch unzulänglichen stukturellen Reformen wesentliche Ursachen für das schwache Wachstum in Europa darstellen, C. in der Erwägung, dass die Verlangsamung des Wachstums in der Europäischen Union erstmals seit 1997 wieder zu einer Zunahme der Arbeitslosigkeit geführt hat, D. in der Erwägung, dass aller Wahrscheinlichkeit nach durch die Entscheidung, eine Europäische Währungsunion zu schaffen, eine ganze Reihe viel schwer wiegender Auswirkungen der amerikanischen Rezession in Europa abgewendet werden konnte, E. mit der Feststellung, dass während dieser Rezession in den Vereinigten Staaten bereits mit zahlreichen Prozessen der Umstrukturierung und Neuorganisation des Unternehmenssystems begonnen und ein neuer Zyklus von, durch die US-Regierung kräftig geförderten, Investitionen in Technologie und Organisation eingeleitet wurde, F. ferner in der Auffassung, dass die Überwindung der Schwächephase der europäischen Wirtschaft nicht von einem Konjunkturaufschwung in den Vereinigten Staaten abhängig gemacht werden darf, von dem im Übrigen noch sehr ungewiss ist, wie lange er noch auf sich warten lässt, sowie in der Auffassung, dass eine Wiederbelebung der europäischen Wirtschaft eine Koordinierung der nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitiken erfordert, von der gezielte Impulse ausgehen können, die ein erneutes Wachstum der Wirtschaft und die Schaffung von mehr Langzeitarbeitsplätzen ermöglichen, G. unter Bekräftigung der Tatsache, dass die Währungsunion dem Inflationsdruck entgegenwirken muss, sowie in der Auffassung, dass zu diesem Zweck die Energieversorgung weiter, in koordinierter Form, durch langfristige Abkommen mit den Erzeugerländern, auf der Grundlage planbarer Mengen und stabiler Preise bei Rechnungsstellung möglichst in Euro, sichergestellt werden sollte, H. unter erneuter Bekräftigung des verbindlichen Charakters des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie insbesondere der zulässigen Obergrenze von 3% des Defizits der nationalen Haushalte, \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 153 DE I. unter Betonung der Tatsache, dass eine antizyklische Politik im Wirtschafts- und Sozialbereich (Policy mix) im Rahmen der Grenzen des Haushalts deshalb notwendigerweise auf sehr selektiven Zielen beruhen muss, die dem komplexen Charakter der weltweiten Rezession Rechnung tragen, J. mit der Feststellung, dass eben diese Grenzen des Haushalts unbedingt eine europäische Koordinierung der Wirtschafts- und Sozialpolitik erforderlich machen, um Synergieeffekte für die europäische Wirtschaft insgesamt zu erzielen, 1. unterstreicht im Zusammenhang mit dem Bericht der Kommission über die Durchführung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik 2001 die Bedeutung der Durchführung der jährlichen wirtschaftspolitischen Empfehlungen und ihres Beitrags zu einer umfassenden europäischen wirtschaftspolitischen Koordination; 2. vertritt die Ansicht, dass die Prioritäten eines Policy mix auf europäischer Ebene in der derzeitigen Phase in der Verringerung der Lohnkosten, insbesondere für die Gruppen mit geringerem Einkommen, mit Kürzungen der Steuern und Sozialbeiträge bei gleichzeitiger Beibehaltung des Rentenniveaus und der medizinischen Versorgung, auf die diese Gruppen Anspruch haben, sowie insbesondere in einer schnelleren Erreichung der Ziele von Lissabon hinsichtlich der staatlichen und privaten Investitionen bestehen müssen; vertritt die Auffassung, dass zur Verwirklichung dieser Ziele die entsprechenden Strukturreformen auf den Arbeits-, Finanz- und Energiemärkten vorgenommen werden müssen, unter besonderer Berücksichtigung der Bildungs-, Forschungs- und Entwicklungspolitik sowie der Entwicklung der Kommunikation und der neuen Technologien; 3. bekräftigt, dass die vom Europäischen Rat von Lissabon verabschiedete Strategie in Richtung Vollbeschäftigung impliziert, dass bei der Verwendung öffentlicher Ressourcen eine erhebliche Aufstockung staatlicher und privater Investitionen in Forschung und Innovation von Produkten und Prozessen sowie ein intraeuropäischer Austausch von Kenntnissen und Forschern zwischen den verschiedenen Forschungszentren, die Entwicklung und Nutzung neuer Produkte und Dienstleistungen unter Förderung der neuen Technologien und der sich dadurch ergebenden Möglichkeiten für Verbindungen mit Blick auf die Schaffung eines europäischen Raumes der Forschung und der Innovation, dessen Sinnbild das europäische Patent sein wird, unbedingte Priorität erhalten müssen; 4. bekräftigt die Bedeutung der 2000 in Lissabon beschlossenen globalen Strategie und unterstreicht, dass der Europäische Rat auf seiner Frühjahrstagung möglichst effektive und kohärente politische Leitlinien für die jährliche Entwicklung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik vorgeben muss, um die Kapazität für die Nachhaltigkeit von Wachstum und Beschäftigung in Europa zu steigern; fordert daher, dass bei der Ausarbeitung der nächsten Grundzüge der Wirtschaftspolitik die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona umfassend berücksichtigt werden; 5. vertritt die Auffassung, dass die Förderung dieser forschungspolitischen Maßnahmen nicht nur von der Angebotsseite, sondern auch von der Nachfrageseite gefördert werden muss; hält es für erforderlich, dass die Forschungs- und Entwicklungszentren sich an die Marktnachfrage anzupassen wissen, da sich so zum Vorteil des Verbrauchers die mit der Zuweisung von Mitteln für Forschung und Entwicklung erworbenen Kenntnisse anwenden und rentabilisieren lassen; 154 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc 6. bekräftigt, dass diese Strategie die Entwicklung nationaler und europäischer Bildungs- und Ausbildungssysteme impliziert, die allen Bürgern und in erster Linie den Arbeitnehmern ein lebenslanges Lernen garantieren, damit die Flexibilität und die Mobilität der Arbeit untrennbar mit einer Politik der Beschäftigungsfähigkeit durch ständige Ausbildung, berufliche Fortbildung und Umschulung sowohl für Jugendliche und Frauen als auch für ältere Arbeitnehmer, Immigranten und Arbeitslose verbunden sind, da durch diese Reform der Struktur des Arbeitsmarktes ein neues Gleichgewicht zwischen Flexibilität der Arbeit und Arbeitsplatzsicherheit gewährleistet werden kann; 7. weist darauf hin, dass diese Flexibilität der Arbeit und Mobilität mittels aktiver sozialpolitischer Maßnahmen entwickelt werden können, die sowohl die freiwillige Unterbrechung der beruflichen Laufbahn als auch die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch Bildung und Weiterbildung erleichtern; vertritt die Ansicht, dass zur Erreichung dieses Ziels beschäftigungspolitische Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen von den befristeten Arbeitszeitverkürzungen zu Weiterbildungszwecken profitieren können, ohne dass sie zur Finanzierung der neuen Arbeitsplätze mit neuen Steuern belastet werden; 8. weist darauf hin, dass für einen Erfolg dieser mobilitätsorientierten Konzepte, die Mittel erhöht werden müssen, mit denen die Kenntnis der in Europa verwendeten Sprachen gefördert wird, damit die kulturellen Schranken und die Hemmnisse für eine Anpassung an ungewohnte Umfelder möglichst reduziert und die soziale Integration in Europa tatsächlich vorangetrieben werden; 9. ist der Ansicht, dass die Nachhaltigkeit der Ruhegehälter umso leichter erreichbar sein wird, als der spätere Eintritt in den Ruhestand für die Arbeitnehmer erleichtert wird, die weiterhin auf dem Arbeitsmarkt aktiv sein möchten; vertritt ferner die Ansicht, dass größere Anstrengungen für die Eingliederung der Gruppen, bei denen die Arbeitslosigkeit höher ist, nämlich Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen, Frauen und erwerbsfähigen Personen über 45 Jahren, in den Arbeitsmarkt unternommen werden sollten, und dass die Unternehmen ermutigt werden sollten, die älteren Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen; 10. bekräftigt schließlich seine Auffassung, dass die Erreichung der Ziele von Lissabon hinsichtlich Effizienz, Wissen, sozialem Zusammenhalt und Vollbeschäftigung starke und auf europäischer Ebene koordinierte Anstrengungen der Regierungen der Union zur Entwicklung integrierter Infrastrukturen und Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation und Verkehr erfordert, die zur Schaffung integrierter Netzwerke führen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union erhöht werden kann; 11. vertritt die Auffassung, dass regionale Wirtschaftskreisläufe für das Erreichen dieser Ziele eine wichtige Rolle spielen und daher verstärkt auf- und ausgebaut werden müssen; 12. ist der Auffassung, dass zur Schaffung von Arbeitsplätzen, von FuE-Potential und von regionalen Wirtschaftskreisläufen insbesondere KMU zu fördern sind; 13. vertritt die Ansicht, dass in diesem Rahmen die Vorhaben im Bereich der Daseinsfürsorge mit dem Ziel der Steigerung der Effizienz und der Wettbewerbsfähigkeit unter Achtung ihres universalen Charakters und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips verfolgt werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie Privat- oder Staatseigentum sind; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in diesem Sinne eine rigorose Wettbewerbspolitik \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 155 DE betreiben sollten, die marktbeherrschende Stellungen oder Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten verhindert, die die Interessen der Verbraucher schädigen, denen die Möglichkeit geboten werden sollte, ihren Dienstleistungsanbieter zu wählen; 14. vertritt die Ansicht, dass die Erreichung derartiger Ziele eine Koordinierung der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitiken auf allen Ebenen erfordert, wobei die Sozialpolitik als wichtiger Faktor einer nachhaltigen Entwicklung und des sozialen Zusammenhalts zu verstehen ist, und wobei in allen Foren, auch im Parlament, auf die Interdependenzen zwischen diesen Bereichen in hohem Maße geachtet werden muss, und schlägt deshalb vor, gleichzeitig mit der Diskussion über den Halbjahresbericht, den die Kommission den Forderungen des Parlaments zufolge alle sechs Monate vorlegen muss und in dem die bezüglich der Ziele von Lissabon erreichten Fortschritte analysiert werden, eine gemeinsame Sitzung der zuständigen Ausschüsse für Wirtschaft und Währung und für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu organisieren, um den aktuellen Stand zu analysieren und konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, die kurzfristig zu verwirklichen sind, um die Ziele beider Berichte zu erreichen; 15. unterstreicht, dass rechtzeitig eine wirksamere Koordinierung der Wirtschafts- und Sozialpolitiken stattfinden muss, insbesondere zwischen den Regierungen der Euro-Zone, um den von den einzelnen Regierungen getroffenen Entscheidungen mehr Effizienz und Kohärenz zu verleihen und einen konstruktiven Dialog mit der Europäischen Zentralbank zu ermöglichen, deren Unabhängigkeit gewahrt bleiben muss; im Rahmen dieses Dialogs kann eine mittel- und langfristige Zinssenkung bei abnehmender Inflation geprüft werden; 16. bekräftigt die Notwendigkeit, dass auch die Kommission aktiv mitwirkt an der Förderung offener Formen der Zusammenarbeit – wie etwa denen, die vom Europäischen Rat von Lissabon vorgeschlagen wurden – in den entscheidenden Sektoren der Forschung und Innovation, des lebenslangen Lernens und der Schaffung integrierter Netze von Infrastrukturen und Dienstleistungen, ohne den einzelnen Regierungen die Bewertung des „Benchmarking“ in den verschiedenen Interventionsbereichen zu überlassen, sondern vielmehr anzugeben, welche Versuche die größten Erfolgsaussichten haben und somit zu allgemein gültigen Zielsetzungen werden können; 17. vertritt ebenso die Ansicht, dass die Kommission sich für erste Formen der offenen Zusammenarbeit bei der Festlegung gemeinsamer Ziele stark machen muss, um der Überalterung der europäischen Bevölkerung und der niedrigen Erwerbsquote von Frauen und älteren Arbeitnehmern zu begegnen, um die Grundlagen und Anreize für eine Erhöhung der Erwerbsquote zu schaffen, auch durch eine Politik des aktiven Alterns, die es den älteren Arbeitnehmern ermöglicht, ihr Erwerbsleben unter würdigen beruflichen Bedingungen zu verlängern, wobei diese Maßnahmen Vorbedingung für jegliche Reform der Systeme der sozialen Sicherheit ist; 18. schlägt zur maximalen Reduzierung der Verordnung über Beschäftigungspolitiken vor, dass die Kommission eine Diskussion unter den Sozialpartnern über die Entwicklung einer Drei-Parteien-Strategie des lebenslangen Lernens einleiten sollte; diese Politik sollte darauf abzielen, Leitlinien für nationale, regionale und lokale Tarifverhandlungen festzulegen und dabei die Beteiligung der Europäischen Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel zu berücksichtigen; 156 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc 19. fordert abermals die volle Beteiligung des Parlaments an der Weiterentwicklung und Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union; vertritt die Ansicht, dass die Positionen des Rates und des Parlamentes gleichberechtigt bei der jährlichen Verabschiedung der wirtschaftspolitischen Leitlinien Eingang finden sollten und dass das Parlament bei der jährlichen Evaluierung der Umsetzung der wirtschaftspolitischen Leitlinien durch die Mitgliedstaaten angemessen beteiligt werden sollte; 20. betont, dass die Entscheidungsfindungsprozesse in der Europäischen Union transparenter gestaltet werden müssen und dass eine stärkere Einbeziehung der nationalen Parlamente in die Entscheidungen des Europäischen Parlaments sichergestellt werden muss; ist der Ansicht, dass dieses Ziel leichter zu erreichen ist, wenn die Entscheidungen des Parlaments in den Bereichen Wirtschaft und Soziales und insbesondere die Entscheidungen zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik den zuständigen Ausschüssen der Parlamente der Mitgliedstaaten offiziell und rechtzeitig mitgeteilt werden, und wenn eine regelmäßige gemeinsame Sitzung der zuständigen Ausschüsse für Wirtschaft und Währung und für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten mit den Vertretungen der Fachausschüsse der Parlamente der Mitgliedstaaten eingeführt wird; 21. weist den Ausschuss für Wirtschaft und Währung darauf hin, dass unbedingt rechtzeitig ein Zeitplan für die Prüfung der Wirtschafts- und Sozialpolitik der nationalen Regierungen aufgestellt werden muss, um zu vermeiden, dass bereits getroffene und dann schwer abänderbare Entscheidungen nur noch zur Kenntnis genommen werden können; 22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 157 DE P5_TAPROV(2002)0125 Prioritäten der Steuerpolitik Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Steuerpolitik in der Europäischen Union - Prioritäten für die nächsten Jahre (KOM(2001) 260 – C5-0597/2001 – 2001/2248(COS)) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2001) 260 – C5-0597/2001)1, – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse – Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der Europäischen Union (KOM(2001) 582), – in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Strategie zur Verbesserung der Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems im Binnenmarkt (KOM(2000) 348), – in Kenntnis der von der Kommission im Oktober 2001 durchgeführten Untersuchung „Company taxation in the internal market“, – in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagung des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister vom 1. Dezember 1997, – in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates von Santa Maria da Feira vom 20. Juni 2000, – in Kenntnis des dem Rat der Wirtschafts- und Finanzminister am 27. November 1999 vorgelegten Berichts der Arbeitsgruppe zum Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung, – in Kenntnis der Berichte, die im Verlauf der vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung im Juni 2000 veranstalteten Anhörung von Sachverständigen unterbreitet wurden, – in Kenntnis des Berichts der OECD mit dem Titel „Projekt schädliche Steuerpraktiken: Fortschrittsbericht 2001“ („Project on harmful tax practices: the 2001 progress report“), – gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0048/2002), A. in der Erwägung, dass die durchschnittliche Quote der Steuereinnahmen im Verhältnis zum BIP zwischen 1970 und 2000 um ca. 11% von 34,4% auf 45,5% gestiegen ist, wobei in den 1 ABl. C 284 vom 10.10.2001, S. 6. 158 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc letzten 30 Jahren eine konstante Zunahme zu verzeichnen war, die sich in den letzten Jahren zwar verlangsamt hat, aber nicht unterbrochen wurde, sowie in der Erwägung, dass diese Zunahme weitgehend auf den Anstieg der direkten Steuern und insbesondere der Einkommensteuer, sowie auf die gestiegenen Soziallasten zurückzuführen ist, B. in der Erwägung, dass die stärkste Zunahme des steuerlichen Drucks auf die Arbeit (sowohl durch Abgaben als auch durch Soziallasten) in den 70er-Jahren – also im Zeitraum der größten Zunahme der Quote der Steuereinnahmen im Verhältnis zum BIP – zu verzeichnen war, was eine enge Korrelation zwischen der steuerlichen Belastung der Arbeit und der Steuerlast insgesamt verdeutlicht, während es hingegen keine Belege für eine Wechselwirkung zwischen der steuerlichen Belastung der Arbeit und der steuerlichen Belastung des Kapitals gibt, C. in der Erwägung, dass beim Übergang zu einem Mehrwertsteuersystem, bei dem uneingeschränkt das Ursprungslandprinzip angewandt wird, bisher keine nennenswerten Forschritte erzielt wurden, und dass das derzeitige System nicht nur wenig transparent ist, Bürger und Unternehmen zu stark belastet sowie zu stark für Betrügereien anfällig ist, sondern auch die Vollendung des Binnenmarkts behindert, D. in der Erwägung, dass die WWU und die damit einhergehende Zentralisierung der Geldpolitik – sofern sie mit einer stärkeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik einhergeht – nicht die Harmonisierung der Steuerpolitik auf der Ebene der Europäischen Union impliziert, E. in der Erwägung, dass ein differenziertes Vorgehen bei der Festlegung der Höhe der Verbrauchsteuern nicht schon an sich ein Hindernis für den Binnenmarkt darstellt, sofern es nicht dazu dient, Ausnahmen vom freien Warenverkehr zu rechtfertigen, F. in der Erwägung, dass die Hindernisse für die grenzüberschreitende Tätigkeit der Unternehmen beseitigt werden müssen, die im Falle gesamteuropäischer Aktivitäten 15 Steuerregelungen einhalten müssen, G. in der Erwägung, dass die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten zwar wichtig ist, die Integration und Globalisierung der Märkte aber dazu geführt hat, dass eine effiziente Besteuerung innerhalb der Grenzen des Nationalstaats schwierig geworden ist, 1. begrüßt die Mitteilung der Kommission, in der als allgemeine Prioritäten der Steuerpolitik die Beseitigung der Hindernisse für den Binnenmarkt, die Verringerung der Steuerlast insgesamt und des damit verbundenen bürokratischen Aufwands, die Modernisierung des europäischen Sozialmodells, der Umweltschutz und eine größere Wettbewerbsfähigkeit genannt werden; 2. ist der Auffassung, dass der steuerliche Wettbewerb zwischen den Staaten der Europäischen Union – bei Vorhandensein von Regeln, die unkorrekten Verhaltensweisen vorbeugen – der Verwirklichung der genannten Zielvorgaben dienlich ist und einen Anreiz für ein ordnungsgemäßes Verhalten der Länder der Union bietet, sodass verhindert wird, dass der Steuerdruck ein übermäßiges Maß erreicht; 3. unterstreicht, dass der steuerliche Wettbewerb nicht im Widerspruch zur Verwirklichung des Binnenmarktes steht, der keine völlige Gleichschaltung der Wettbewerbsbedingungen in jedem Land – und viel weniger noch der steuerlichen Bedingungen – impliziert; \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 159 DE bekräftigt, dass die Dimension der Besteuerung ein internes Problem jedes einzelnen Landes ist, das aber die verstärkte Beseitigung von Diskriminierungen, Doppelbesteuerungen und bürokratischen Hemmnissen erfordert; 4. fordert die Kommission auf, einen Bericht darüber vorzulegen, ob es möglich ist, für die steuerrechtliche Behandlung innerhalb der Europäischen Union eine Meistbegünstigungsregelung einzuführen, um Wettbewerbsneutralität innerhalb des Binnenmarktes zu erreichen; 5. ist der Auffassung, dass der steuerliche Wettbewerb an sich ein wirksames Instrument zur Senkung eines hohen Steuerdrucks sein kann; 6. bekräftigt die Notwendigkeit, dass der Übergang zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem, bei dem das Ursprungslandprinzip uneingeschränkt angewandt wird, zu den Prioritäten der Steuerpolitik der Europäischen Union gehören muss; fordert deshalb die Kommission und den Rat auf, die Verpflichtung zu bekräftigen, in Zusammenarbeit mit dem Parlament ein Programm für den Übergang zum definitiven System aufzustellen; 7. fordert die Kommission auf, in die MwSt.-Regelungen entweder eine Befreiung mit einer Erstattungsregelung, eine zwingend vorgeschriebene MwSt.-Erstattung oder einen besonders ermäßigten Satz (auf Outputs, um eine vollständige Anrechnung der Vorsteuer zu ermöglichen) für karitative Einrichtungen aufzunehmen, die derzeit im Rahmen der geltenden MwSt.-Regelungen trotz ihrer Rolle als Dienstleistungserbringer als Verbraucher behandelt werden und damit die auf Käufe entrichtete Vorsteuer nicht anrechnen können; 8. äußert sich besorgt darüber, dass das als Übergangsregelung entstandene derzeitige System sich immer mehr zu einem endgültigen System entwickelt; begrüßt dennoch den pragmatischen Ansatz der Kommission, mit dem die Funktionsweise des derzeitigen Mehrwertsteuersystems verbessert werden soll und fordert, dass bei der Verbesserung die Betrugsbekämpfung oberste Priorität erhalten muss; 9. bedauert, dass von der in vielen Mitgliedstaaten in den letzten 30 Jahren zu verzeichnenden Zunahme der steuerlichen Belastung insbesondere die Einkommen aus Arbeit betroffen waren; 10. betont, dass es einen Zusammenhang zwischen überhöhtem Steuerdruck und mangelhaftem Wirtschaftswachstum gibt, und dass jene Mitgliedstaaten, die wesentlich über dem durchschnittlichen Steuerniveau in der Union liegen, die entsprechenden Steuern senken sollten, insbesondere die Lohnsteuer und sonstige Steuern, die sich negativ auf das Wachstum auswirken; 11. billigt nicht die von der Kommission bei den Verbrauchsteuern auf Tabakwaren und alkoholische Erzeugnisse verfolgte Politik und kann dieser Politik insbesondere dort nicht zustimmen, wo sie auf eine Harmonisierung nach oben hin – durch die ständige Anhebung der Mindestsätze der Besteuerung – abzielt; verweist nachdrücklich auf die für die öffentliche Ordnung entstehenden schwer wiegenden Probleme in Zusammenhang mit Schmuggel, der insbesondere aus Nicht-EU-Staaten herrührt und weniger auf die unterschiedlichen Besteuerungsniveaus in den einzelnen Mitgliedstaaten als vielmehr auf das insgesamt hohe Steuerniveau zurückzuführen ist; 160 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc 12. vertritt die Ansicht, dass insbesondere im Bereich der Energieerzeugnisse das Verursacherprinzip umfassender angewendet werden muss, erinnert jedoch daran, dass dieses Prinzip nicht nur durch die steuerliche Belastung, sondern auch durch den Regelungsrahmen konkreten Niederschlag findet; sieht in den schweren Wettbewerbsverzerrungen insbesondere in Verbindung mit dem Ungleichgewicht im Bereich der Liberalisierung der nationalen Märkte, die den Energiesektor beeinträchtigen, ein Hindernis für die Anwendung dieses Prinzips; stellt mit Besorgnis fest, dass gemäß einer OECD-Studie die Einführung einer umweltbezogenen Steuerpolitik mit Blick auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Bereiche bislang nur regressive Auswirkungen gezeitigt hat und nahezu ausschließlich zulasten der Familien und des Verkehrsbereichs geht; 13. hält es für wesentlich, dass die Steuerpolitik den Ausbau einer wissensbasierten Gesellschaft fördert, insbesondere durch günstige Steuersysteme oder durch vorübergehende steuerliche Entlastungen zugunsten der innovationsfreudigsten Sektoren; hält es für erforderlich, dass die steuerpolitischen Entscheidungen im Bereich des elektronischen Handels, der sich zwangsläufig durch seine weltumspannende Dimension und bislang ungelöste technische und juristische Probleme auszeichnet, durch eine enge Zusammenarbeit mit den am meisten betroffenen Ländern und mit deren Zustimmung getroffen werden; 14. bedauert das Fehlen von Fortschritten bei der Einführung steuerlicher Instrumente für den Umweltschutz, wie z.B. CO2- und Energiesteuern, wie sie von allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Kioto-Protokolls vereinbart wurden; 15. fordert den Rat auf, unverzüglich die Rahmenrichtlinie zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (KOM(1997) 30)1 anzunehmen; 16. wünscht, dass die vollständige Umsetzung der im so genannten „Steuerpaket“ enthaltenen Maßnahmen so zügig wie möglich abgeschlossen werden kann und insbesondere die Vorschriften beseitigt werden, die nicht mit einem Binnenmarkt vereinbar sind, weil sie zwischen Gebietsansässigen und Nichtgebietsansässigen diskriminieren oder Spielraum für Betrug lassen; 17. begrüßt das erzielte Abkommen über die Besteuerung von Spareinlagen und betont, dass die Annahme der Richtlinie von gleichwertigen Maßnahmen in den Finanzzentren außerhalb der Europäischen Union begleitet werden muss, da ansonsten die Spareinlagen aus der Europäischen Union in diese Zentren abfließen; 18. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage des Mustersteuerabkommens der OECD ein multilaterales Steuerabkommen für die Europäische Union auszuarbeiten, um die bislang geringe Rechtssicherheit zu erhöhen und die Probleme zu überwinden, die sich für die Unternehmen und die Steuerverwaltungen daraus ergeben, dass es über 100 sehr unterschiedliche bilaterale Steuerabkommen gibt, was zu einer unbefriedigenden Doppelbesteuerung in der Europäischen Union führt; 19. unterstützt – zur Begrenzung der durch Steuerparadiese verursachten Verzerrungen – die innerhalb der OECD eingeleiteten Initiativen, mit denen die Praktiken ermittelt werden 1 ABl. C 139 vom 6.5.1997, S. 14. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 161 DE sollen, die als schädlich oder unlauter angesehen werden können, weil sie betrügerischen oder kriminellen Verhaltensweisen Vorschub leisten; unterstützt insbesondere den Ansatz der „informativen Koordinierung“; 20. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen speziellen, gemeinsamen Vordruck für die Überweisungen in Steueroasen zu verwenden, um die Transparenz zu erhöhen; 21. hält es für dringend notwendig, dass die Kommission die wichtigsten steuerlichen Hindernisse für die grenzüberschreitende Tätigkeit von europäischen Unternehmen in Angriff nimmt, insbesondere die Hindernisse in Verbindung mit der steuerlichen Behandlung der innerbetrieblichen Transferpreise, dem grenzüberschreitenden Verlustausgleich und den grenzüberschreitenden Einkommensflüssen zwischen verbundenen Unternehmen; begrüßt die von der Kommission angekündigten Sofortmaßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung; 22. teilt die Analyse der Kommission, wonach es – um die Kosten in Verbindung mit der Anpassung an 15 verschiedene Steuersysteme zu senken und ihre Existenz in Einklang mit dem Binnenmarkt zu bringen – erforderlich ist, den gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen der Europäischen Union – einschließlich derjenigen, die die Rechtsform der Societas Europeae annehmen – zu gestatten, über eine konsolidierte Bemessungsgrundlage oder über eine Bemessungsgrundlage, die auf der Grundlage eines einheitlichen Regelsystems und eines Mechanismus der Aufteilung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten berechnet wird, zu verfügen; verfolgt insbesondere mit Aufmerksamkeit die Option der Home State Taxation (Besteuerung nach den Regeln des Wohnsitzlandes), auch als intermediären Übergang zu einer „gemeinsamen Bemessungsgrundlage“, d.h. zu neuen harmonisierten gemeinschaftlichen Regeln, die parallel zu den nationalen Regeln gelten sollen, die die europäischen Unternehmen übernehmen könnten oder nicht; 23. betont, dass die Steuerpolitik der Europäischen Union vom Subsidiaritätsprinzip geleitet werden muss; unterstreicht zusammen mit der Kommission, dass – unabhängig von dem Ansatz für die Festlegung einer konsolidierten Bemessungsgrundlage auf europäischer Ebene – der Beschluss über die Höhe der Besteuerung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Staaten verbleiben muss; hält folglich eine Harmonisierung der Steuersätze auf Unternehmenseinkommen – auch in Form der Einführung einer Mindesthöhe der Besteuerung – für nicht sinnvoll; 24. weist darauf hin, dass auf diesem Gebiet die Festlegung einheitlicher Definitionen für die Grundbegriffe, wie z.B. Steuerbemessungsgrundlage, Gewinne, Verluste, steuerpflichtiges Einkommen, Abschreibungsregeln, Zuführung zur Rücklage usw., höchste Priorität besitzen sollte; 25. erinnert daran, dass die variablen steuerlichen Bemessungsgrundlagen wie Kapital erfordern, dass die künftige Steuerdiskussion eine Perspektive erhält, die auch die Lage außerhalb der Union berücksichtigt; 26. ist der Auffassung, dass die Vollendung des Binnenmarkts und die Einführung des Euro zu einem verstärkten Wettbewerb führen, der langfristig zu einer einheitlicheren Besteuerung innerhalb der Union führen kann; vertritt jedoch die Auffassung, dass die endgültigen Beschlüsse über die Ausgestaltung und die Höhe von Steuern den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden sollen; 162 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc 27. hält es zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Dynamik der europäischen Wirtschaft nicht für negativ, dass die Unterschiede in der steuerlichen Veranlagung der Unternehmen sowie die Unterschiede in den anderen, das Produktionsumfeld der einzelnen Länder kennzeichnenden, Faktoren sich auf die Ansiedlung der Investitionen auswirken; 28. begrüßt die bereits im Falle des „Verhaltenskodex“ nutzbringenden Anstrengungen der Kommission, ein nichtlegislatives Instrumentarium zur Koordinierung der Steuerpolitiken zu schaffen (politische Instrumente der soft legislation¸ Empfehlungen, Verstoßverfahren); 29. hält es für erforderlich, dass dem Parlament auch im Steuerbereich eine Mitentscheidungsbefugnis zuerkannt wird; 30. hält es für angebracht, dass unter Beibehaltung des Grundsatzes der Einstimmigkeit in den Fällen, in denen die Steuergrundlagen oder die Steuersätze betroffen sind, für Beschlüsse im Bereich der gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden das Verfahren der qualifizierten Mehrheit angewendet wird; 31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 163 DE P5_TAPROV(2002)0126 Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union (2001/2021(INI)) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des am 26. Februar 2001 unterzeichneten Vertrags von Nizza und der der Schlussakte dieses Vertrags beigefügten Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der Union, – unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Mai 1995 zur Funktionsweise des Vertrages über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz von 1996 – Verwirklichung und Entwicklung der Union1, vom 19. November 1997 zum Vertrag von Amsterdam2, vom 18. November 1999 zur Vorbereitung der Reform der Verträge und der nächsten Regierungskonferenz3, vom 3. Februar 2000 zur Einberufung der Regierungskonferenz4, vom 13. April 2000 zu seinen Vorschlägen für die Regierungskonferenz5, vom 25. Oktober 2000 zu der Konstitutionalisierung der Verträge6 und vom 31. Mai 2001 zu dem Vertrag von Nizza und der Zukunft der Europäischen Union7, – unter Hinweis auf das Memorandum der drei Benelux-Regierungen zur Zukunft Europas und insbesondere auf dessen Punkt IV, – gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik und des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0409/2001), A. in der Erwägung, dass es bereits mehrfach eine umfassende, gründliche Revision der Verträge mit dem Ziel einer klareren und verständlicheren Struktur der Union und in diesem Zusammenhang die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an die Union gefordert hat, B. in der Erwägung, dass die Regierungskonferenz, die am 11. Dezember 2000 in Nizza abgeschlossen wurde, mit der Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der Union den Weg ebnet für eine neue Reform der Verträge im Jahre 2004 unter Anwendung einer neuen Vorbereitungsmethode, 1 2 3 4 5 6 7 ABl. C 151 vom 19.6.1995, S. 56. ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 99. ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 222. ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 85. ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 409. ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 186. ABl. C 47 E vom 21.2.2002, S. 108. 164 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc C. in der Erwägung, dass der Vertrag über die Europäische Union – im Gegensatz zu den Verträgen über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Artikel 6), dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Artikel 184) und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 281 – Ex-Artikel 210) – der Union nicht ausdrücklich Rechtspersönlichkeit zuerkennt, D. in der Erwägung, dass sich die Komplexität des Europäischen Aufbauwerks als Ergebnis vieler Entwicklungsstufen, Teilfortschritte und Kompromisse de facto in der Komplexität der Rechtsstruktur widerspiegelt, E. in der Erwägung, dass es bereits vor der Annahme des Vertrags über die Europäische Union mehrere Rechtsstrukturen gab (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Europäische Atomgemeinschaft), die auf unterschiedlichen Grundlagen und Instrumenten beruhten und Gegenstand unterschiedlicher Verträge waren, was schon zu Verständnisschwierigkeiten führte, F. in der Erwägung, dass der Vertrag über die Europäische Union diese Situation insofern noch weiter erschwert hat, als damit eine neue Struktur hinzugekommen ist, die die bereits bestehenden ändert und ergänzt, G. in der Erwägung, dass der Vertrag von Nizza an diesem großen Problem der Lesbarkeit und Verständlichkeit der Gründungstexte der Union, mit denen sich die Öffentlichkeit nur schwerlich identifizieren kann, nichts geändert hat, H. in der Erwägung, dass in der heutigen Welt die verschiedenen Elemente der Außenpolitik eng miteinander verflochten sind, I. in der Erwägung, dass die Koexistenz der Union (ohne Rechtspersönlichkeit) und der Gemeinschaften sowie die sich daraus ergebende Teilung zwischen den Funktionen der Union und der Gemeinschaften die Partner der Union teilweise verwirrt und die Aushandlung internationaler Verträge sowie die Vertretung der Union bei internationalen Organisationen erschwert, J. in der Erwägung, dass der Rat gemäß Artikel 24 und Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union einstimmig auf Empfehlung des Vorsitzes im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beschließen kann, ohne dass ein solcher Beschluss einen Mitgliedstaat bindet, der im Rat erklärt, dass dafür seine eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen; in diesem Fall können die Mitgliedstaaten übereinkommen, dass die entsprechende Übereinkunft für sie vorläufig gilt; ferner in der Erwägung, dass Bestimmungen dieser Art, auch wenn sie keinen Verfassungscharakter haben, in jedem Fall ein erster Schritt zur Begründung einer Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union sind, K. in der Erwägung, dass, wie die dem Schlussakt von Amsterdam beigefügte Erklärung A zeigt, auch bei dieser Gelegenheit die Begründung einer echten Kompetenz der Union für den Abschluss internationaler Verträge (treaty making power) am Widerstand einiger Mitgliedstaaten gescheitert ist, L. in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit und die Drittländer in der komplexen Organisation der Union ein eigenständiges, einheitliches System sehen, auch wenn es, \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 165 DE formal betrachtet, noch keine Rechtspersönlichkeit hat, M. in der Erwägung, dass das Fehlen der Rechtspersönlichkeit der Union insofern ein „juristisches Vakuum“ schafft, als weder die durch die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ anerkannten Grundrechte – selbst wenn diese Charta zu einem Gemeinschaftsrechtsinstrument würde – noch irgend ein anderes völkerrechtliches Instrument zum Schutz der Rechte des Einzelnen, dem die Mitgliedstaaten beigetreten sind, gegenüber der Union geltend gemacht werden können, N. in der Erwägung, dass es aus rein rechtstechnischer Sicht zulässig sein mag, sich entweder auf eine „Vereinfachung der Verträge“ bei gleichbleibender Rechtslage zu beschränken, also – wie in der der Schlussakte von Nizza beigefügten Erklärung 23 vorgeschlagen – ohne an den Inhalt zu rühren, oder die Gemeinschaften zu verschmelzen, ohne der Union Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, oder eine aus einer solchen Verschmelzung hervorgegangene Rechtspersönlichkeit neben einer eigenen, gesonderten Rechtspersönlichkeit der Union bestehen zu lassen, dass es aber aus den o.g. Gründen bzw. zugunsten einer harmonischen Entwicklung Europas unbedingt nötig ist, darüber hinaus zu gehen und die Rechtspersönlichkeiten der bestehenden Gemeinschaften durch eine neue, einzige, der Union ausdrücklich zuerkannte Rechtspersönlichkeit zu ersetzen, O. in der Erwägung, dass, selbst wenn für bestimmte Bereiche wie die Atomgemeinschaft oder den zweiten und dritten Pfeiler der Union eigene Regelungen beibehalten würden, dies keine formelle Unabhängigkeit gegenüber einer Union mit eigener Rechtspersönlichkeit erfordern würde, 1. ist der Ansicht, dass im Rahmen der Vorbereitung der nächsten Regierungskonferenz, die die Konferenz von Nizza in ihrer Erklärung 23 angekündigt hat, die Frage nach der Struktur der Union erneut gestellt werden und die Antwort auf diese Frage den Herausforderungen entsprechen muss, denen sich die Völker und die in der Union zusammengeschlossenen Staaten gemeinsam stellen wollen; 2. weist erneut mit Nachdruck darauf hin, dass der Zersplitterung des institutionellen Systems ein Ende gemacht und eine einfache, transparente und verständliche Struktur errichtet werden muss, indem die bestehenden Gemeinschaften und Pfeiler in einer einzigen Union zusammengefasst werden, die allein Rechtspersönlichkeit hat; 3. betont, dass diese Fusion im Rahmen der Konstitutionalisierung und ungeachtet der Unterscheidung zwischen Vorschriften mit und solchen ohne Verfassungscharakter einhergehen muss mit der Zusammenfassung der Verträge in einem kohärenten Vertragswerk über die Europäische Union; 4. ist der Auffassung, dass die Alternative, die darin bestünde, der Union neben den Gemeinschaften Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, nicht zu der erforderlichen Klarheit und Transparenz führen würden, da die Begriffe „Union“ und „Gemeinschaft(en)“ parallel in einem einzigen, vereinheitlichten Vertrag beibehalten werden müssten; 5. weist darauf hin, dass eine Vereinfachung der Verträge bei gleichbleibender Rechtslage, also ohne Änderung, wie sie u.a. in der der Schlussakte von Nizza beigefügten Erklärung 23 vorgeschlagen wird, nicht unvereinbar ist mit inhaltlichen Änderungen, wie an anderer Stelle der besagten Erklärung Nr. 23 angegeben, und in der Tat sinnvollerweise Hand in Hand gehen sollte mit einer Vereinheitlichung der Rechtspersönlichkeit; 166 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc 6. 7. ist der Auffassung, dass die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an die Europäische Union eine Voraussetzung für die rechtliche Klarheit der Stellung der politischen Union und für die Europäische Verfassung darstellt; das Verständnis für die Union und ihre Handlungsfähigkeit insofern verbessert, als sie die politische und die Vertragsabschlusstätigkeit der Union auf bilateraler und multilateraler Ebene im internationalen Bereich sowie ihre Vertretung in den internationalen Organisationen erleichtert, wenn auch intern unterschiedliche Verfahren gelten, und außerdem erheblich zu mehr Geschlossenheit, Präsenz und Effizienz der Außenpolitik der Union beiträgt; die politische Union sichtbarer macht und dem Bürger die Identifizierung mit der Union erleichtert; eine unerlässliche Voraussetzung für die Einrichtung eines Systems zum Schutz der Grundrechte auf Unionsebene darstellt; zur Behebung der durch die Pfeilerstruktur verursachten Missstände beiträgt; ist der Auffassung, dass die Vollendung der politischen Union die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit an die Europäische Union impliziert; die Konstitutionalisierung folglich zu einer Definition dieser Rechtspersönlichkeit führen muss; 8. schlägt somit vor, gemäß seinen früheren einschlägigen Stellungnahmen der Europäischen Union Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen; 9. fordert die Abänderung des Unionsvertrags, um der Union eine einzige volle Rechtspersönlichkeit zu verleihen, wobei in jedem Fall die Aufnahme dieses Grundsatzes in die neue europäische Verfassung vorzusehen ist; 10. fordert die Einbeziehung des Gegenstands dieser Entschließung, namentlich der Struktur der Union und der Rechtspersönlichkeit der Union, in die nächste Reform der Union und damit in die Tagesordnung des Konvents, der die kommende Regierungskonferenz vorbereiten soll; 11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu übermitteln. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 167 DE P5_TAPROV(2002)0127 Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (2001) Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im Jahr 2001 (2001/2012(INI)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf die Entschließungen, die die Paritätische Parlamentarische Versammlung auf ihrer 2. Tagung in Libreville (19. bis 22. März 2001)1 und auf ihrer 3. Tagung in Brüssel (29. Oktober bis 1. November 2001) angenommen hat, – unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (Abkommen von Cotonou), – gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A5-0050/2002), A. mit der erfreuten Feststellung, dass das Abkommen von Cotonou die Perspektive für eine neue Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten eröffnet hat, die sich auf einen vertieften politischen Dialog gründet, um eine echte paritätische und solidarische Partnerschaft zu fördern, B. in der Erwägung, dass das Abkommen den Bereich der Zusammenarbeit auf so wichtige Fragen wie Frieden und Sicherheit sowie Prävention, Bewältigung und Lösung von Konflikten, verantwortungsvolles Regieren oder Migrationsfragen, Gleichstellung der Geschlechter oder Umweltschutz ausgeweitet hat, die nunmehr im Rahmen dieses gemeinsamen und ausgewogenen politischen Ansatzes in Angriff genommen werden müssen, C. in der Erwägung, dass die Anwendung des Cotonou-Abkommens auch die EUDelegationen in den AKP-Ländern vor neue, erweiterte Aufgaben stellen wird, D. in der Erwägung, dass dem Text des Abkommens eine neue Philosophie zugrunde liegt, die die Zivilgesellschaften und die Gesamtheit der nichtstaatlichen Akteure als nicht umgehbare Akteure der Entwicklung anerkennt und darauf abzielt, sie in die Überlegungen und Entscheidungen einzubeziehen, die die Zusammenarbeit AKP-EU betreffen, E. 1 in der Erwägung, dass die in den Erwägungen B und C genannten Prinzipien insbesondere der guten Regierungsführung und der Anerkennung der Rolle der Zivilgesellschaften - seit der Erlangung der Unabhängigkeit dieser Länder oftmals durch ABl. C 265 vom 20.9.2001, S. 21. 168 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc die fortdauernden Einflüsse der früheren Kolonialmächte nicht gefördert oder sogar vereitelt worden sind und wir die Lehren aus dieser Realität ziehen müssen, F. in der Erwägung, dass die Rolle der Parlamentarischen Paritätischen Versammlung (PPV) aufgrund dieser Neuorientierung gestärkt wurde und ihr gemäß Artikel 17 des Abkommens von Cotonou herausragende Zuständigkeiten übertragen wurden, um die demokratischen Prozesse mittels Dialog und Konsultation zu fördern, G. in der Erwägung, dass die PPV, um diese neuen Zuständigkeiten gut zu nutzen, im Jahr 2001 einen umfassenden Prozess der Anpassung ihrer Arbeitsmethoden und ihrer Geschäftsordnung begonnen hat, H. in der Erwägung, dass die PPV trotz der unbestreitbaren Fortschritte, die hierbei 2001 erzielt wurden, ihren Wandel zu einer wirklich paritätischen und parlamentarischen Versammlung fortsetzen und intensivieren muss, um den ehrgeizigen Zielen gerecht zu werden, die das Abkommen von Cotonou für sie entworfen hat, I. mit der bedauernden Feststellung, dass der Prozess der Ratifizierung des Abkommens nur schleppend vorankommt, vor allem in den europäischen Staaten, was zu einer Verwässerung seiner starken politischen Aussage zugunsten eines neuen Ansatzes der Nord-Süd-Solidarität führt, 1. bekräftigt erneut seine Überzeugung, dass das Abkommen von Cotonou ein wichtiges Instrument für die Beseitigung der Armut, für nachhaltige Entwicklung sowie für die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft darstellt und das einzige Modell dieser Art für die Verflechtung und ausgewogene Partnerschaft zwischen den Staaten des Nordens und einer sich entwickelnden Welt darstellt; 2. bedauert, dass die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Abkommen von Cotonou noch nicht ratifiziert haben und fordert sie auf, dies so rasch wie möglich nachzuholen; 3. begrüßt, dass die politische Dimension in das Zentrum der Partnerschaft gerückt wurde als Ausdruck der Überzeugung, dass Frieden und Sicherheit, Menschenrechte, Rechtsstaatsprinzip und verantwortungsvolles Regieren die grundlegenden Voraussetzungen für Entwicklung darstellen, und begrüßt die Stärkung der Verantwortung der PPV auf diesem Gebiet; 4. hebt hervor, dass die zentrale Rolle, die der PPV im Hinblick auf die Umsetzung dieser neuen Ansätze übertragen wurde, eine tiefgreifende Revision ihrer Arbeitsweise und ihrer Strukturen erfordert und ermahnt ihre Mitglieder, die notwendigen Reformen durchzuführen, um die ehrgeizigen Ziele zu verwirklichen, die im Abkommen von Cotonou formuliert sind und es der PPV ermöglichen, ihr Potential im Dienste der Entwicklungszusammenarbeit auch voll zu entfalten; damit diese Reformen zum Tragen kommen, muss die PPV über das Konsultativrecht hinaus mit neuen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihr ermöglichen, eine finanzielle und politische Kontrolle bei der Finanzierung der Zusammenarbeit, bei den Verhandlungen und bei der Ratifizierung neuer Verträge auszuüben; 5. hält die Rückentwicklung des Auswärtigen Dienstes der Europäischen Union in den AKPLändern für kontraproduktiv und fordert die Kommission auf, Schließungen von \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 169 DE Delegationen zu überdenken, die Personalpolitik den neuen Aufgaben anzupassen, offene Stellen zügig neu zu besetzen und den Informationsaustausch mit der PPV zu gewährleisten, damit die angestrebte Dezentralisierung und Dekonzentration zu ertragreichen Ergebnissen führen kann; 6. bekräftigt erneut den parlamentarischen Charakter der PPV, die jenseits der symbolischen Bedeutung vor allem der konkrete Ausdruck der Bestimmung der PPV ist, die demokratischen Werte als Ausdruck des Volkswillens zu verkörpern, die das Fundament der AKP-EU-Partnerschaft bilden; 7. begrüßt, dass die PPV 2001 ein ehrgeiziges Programm zur Revision ihrer Arbeitsmethoden und ihrer Geschäftsordnung eingeleitet hat; 8. wünscht, dass die begonnenen Überlegungen so rasch wie möglich zu praktischen Reformen führen und bekräftigt sein Vertrauen in die Arbeitsgruppe Geschäftsordnung der PPV, diese Überlegungen zu vertiefen und entsprechende Vorschläge zu formulieren; 9. bekräftigt den Grundsatz, wonach der parlamentarische Charakter der PPV die ausschließliche Vertretung der Staaten durch demokratisch gewählte Abgeordnete voraussetzt und die Stimmen von anderen Mitgliedern deshalb nur als Ausnahme bzw. Zwischenlösung zu akzeptieren sind und daher von der PPV gebilligt werden müssen; hebt hervor, dass die Arbeitsgruppe Geschäftsordnung einen Kompromissentwurf ausgearbeitet hat, der dieser Sorge Rechnung trägt und beharrt darauf, dass er von der PPV bei seiner nächsten Tagung in Südafrika geprüft wird; 10. ist der Auffassung, dass die Umsetzung dieses Prinzips begünstigt werden sollte durch eine Revision der Finanzvorschriften für die Teilnahme der AKP-Abgeordneten an den Tagungen der PPV, um sie mit den neuen Leitlinien des Abkommens von Cotonou in Einklang zu bringen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Versammlung, aktiver an der Kontrolle der Verwaltung der EEF-Gelder mitzuwirken, um insbesondere dafür zu sorgen, dass die Auszahlungen wirksam und rasch erfolgen; fordert die Kommission auf, ihr zu diesem Zweck jede erforderliche Hilfe zu gewähren und ihr insbesondere zu erläutern, wie die für die AKP-Abgeordneten vorgesehenen Mittel verwaltet und ausgegeben werden, um ihre Teilnahme zu sichern; ist der Auffassung, dass, auf der Basis einer strengen Analyse der Modalitäten der Finanzierung der PPV-Tagungen, die Schaffung eines spezifischen, ausschließlich diesem Zweck vorbehaltenen, Fonds zur Finanzierung der Teilnahme der parlamentarischen Vertreter/innen an den Tagungen, einen gangbaren Lösungsansatz darstellt; 11. stellt fest, dass der parlamentarische und paritätische Charakter der PPV sowie ihre demokratische Legitimität erst dann uneingeschränkt zur Geltung kommen, wenn das grundlegende Ungleichgewicht zwischen dem europäischen Kontingent, das die politische Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und die Vielfalt seiner politischen Meinungen widerspiegelt, und dem System der AKP-Staaten aufgehoben wird, deren Vertretung nach dem Prinzip „ein Land, eine Stimme“ erfolgt, was in der Praxis die Berücksichtigung unterschiedlicher politischer Strömungen verhindert; fordert in diesem Zusammenhang umfassende Überlegungen, ohne jede Tabus, um zu einer Neugewichtung der Stimmen zu gelangen, die den Aufbau eines wirklich paritätischen Systems erlaubt und politischen Pluralismus garantiert, sowie ein Nachdenken über eine angemessene materielle Ausstattung; 170 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc 12. äußert seine Besorgnis über den Beschluss der Kommission, die Zahl ihrer Mitarbeiter in den Vertretungen der Europäischen Union in den AKP-Ländern zu reduzieren und ihre Vertretungen in neun AKP-Ländern endgültig zu schließen; 13. fordert die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel (Geld, Material und Logistik), um die Konzertierung innerhalb der AKP-Delegierten zwischen den Tagungen zu verbessern und sie enger in die Vorbereitung der Plenartagungen einzubinden; 14. bekräftigt erneut seine Überzeugung, dass die getrennte Abstimmung innerhalb der PPV die Verneinung des paritätischen Charakters der Versammlung darstellt; spricht sich daher für den allmählichen Verzicht auf dieses Verfahren aus und besteht darauf, dass das europäische Kollegium im Rahmen eines expliziten oder stillschweigenden Moratoriums ab sofort auf dieses Verfahren verzichtet; 15. ist der Auffassung, dass der Beschluss der Versammlung, drei ständige parlamentarische Ausschüsse zu bilden, um die Schlüsselfragen in allen die Zusammenarbeit betreffenden Bereichen zu verfolgen (politische Angelegenheiten, Wirtschaftsentwicklung, Finanzen und Handel, soziale Angelegenheiten und Umwelt) und deren Schlussfolgerungen der Versammlung zur Prüfung vorzulegen, ein wesentlicher Schritt auf dem Weg der PPV zu einer wirklich parlamentarischen Versammlung darstellt; beharrt darauf, dass die Zusammensetzung der ständigen parlamentarischen Ausschüsse dem Grundsatz der Parität entsprechen muss und ein geographisches Gleichgewicht sowohl zwischen den ordentlichen als auch zwischen den stellvertretenden Mitgliedern garantiert werden muss; fordert ferner eine proportionale und politisch ausgewogene Vertretung sowohl bei den Mitgliedern als auch bei den Stellvertretern; 16. vertritt die Auffassung, dass die Durchführung von Workshops überdacht werden muss, um sie besser in die Arbeiten der Plenartagungen einzubeziehen; empfiehlt daher, insbesondere bei Tagungen, die in einem AKP-Staat stattfinden, konkreten Themen Vorrang einzuräumen, die im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten stehen und im Rahmen der Arbeit Besuche vor Ort zu ermöglichen, um die Workshops offener für die Zivilgesellschaften zu machen und die gemeinsame Ausarbeitung von praktischen Empfehlungen zu ermöglichen, die der PPV zu unterbreiten sind; 17. ist der Auffassung, dass der einstimmig bekräftigte Wille, Wirkung und Sichtbarkeit der politischen Aussagen der Versammlung zu verbessern, auch eingehenderes Nachdenken über die Struktur und den Ablauf der Tagungen, insbesondere deren Länge erfordert (Sitzungsdauer von vier vollen Tagen, ferner die Struktur der Tagesordnung (ggf. Streichung des Generalberichts), die Reduzierung der Zahl der Redner/innen (die anhand politischer oder geographischer Kriterien von den Fraktionen bzw. der AKP-Seite benannt werden können) und die Konzentration der Aussprachen auf eine kleinere Anzahl von Themen; 18. bekräftigt, dass die Gestaltung der Tagesordnung der Tagungen und die Frage der Zulässigkeit der Themen in die ausschließliche Zuständigkeit des Präsidiums fallen, das allein befugt ist, alle Vorschläge zur Verbesserung des bisherigen Verfahrens zu prüfen; nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der AKP-Staaten zur Kenntnis, einen Filtermechanismus einzuführen, um die Zahl der Entschließungen zu verringern; schließt sich der Idee an, so rasch wie möglich ein Instrument einzuführen, um die Zahl der während der Tagungen behandelten Entschließungen zu begrenzen, um das Problem allzu \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 171 DE überfrachteter Tagesordnungen zu lösen, betont jedoch, dass das einzuführende Verfahren eine „Dringlichkeitsklausel“ enthalten muss, damit auch heikle Fragen im Bereich der Menschenrechte oder im Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen, aufgenommen werden können; 19. weist darauf hin, dass ihm die paritätische Dimension der angesprochenen Themen ein Anliegen ist, und empfiehlt, die Aufgaben vorzuziehen, die sowohl die europäischen als auch die AKP-Staaten sowie gemeinsam zu lösende Herausforderungen betreffen, und einen positiven Ansatz zu fördern, indem beispielhafte Verfahren und gelungene oder innovative Kooperationsprojekte hervorgehoben werden, um der Kommission die Finanzierung oder Ausweitung dieser Vorhaben nahe zu legen; 20. weist darauf hin, dass das Abkommen von Cotonou durch stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaften und nichtstaatlichen Akteure und durch bessere Nutzung des lokalen Know-hows bei der Konzeption und Durchführung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten einen partizipativen Ansatz fördern will; begrüßt diese Entwicklung, die die Anerkennung der grundlegenden Rolle der Zivilgesellschaften im Hinblick auf eine nachhaltige und gerechte Entwicklung widerspiegelt, und betont die Notwendigkeit, Akteure der Zivilgesellschaft in die PPV einzubeziehen; 21. fordert die zuständigen Instanzen der europäischen und der AKP-Staaten auf, rasch die Modalitäten und Instrumente zu definieren, die es ermöglichen, diese Initiative in die Tat umzusetzen und fordert insbesondere die europäischen und die AKP-Repräsentanten der PPV auf, die Bedingungen und Kriterien festzusetzen, anhand derer den NGO-Netzen während der PPV-Tagungen ein Beobachterstatus gewährt werden könnte, wobei auf die paritätische Vertretung von europäischen und AKP-NGO zu achten ist, und Mechanismen einzurichten, die es ihnen ermöglichen, während der Tagungen der Paritätischen Versammlung angehört zu werden; 22. beharrt außerdem auf der Zweckmäßigkeit, die Sichtbarkeit und Nachvollziehbarkeit der PPV-Tätigkeit gegenüber der öffentlichen Meinung in Europa wie in den AKP-Staaten zu verbessern, indem der innovative Charakter dieses einzigartigen Instruments der NordSüd-Zusammenarbeit und -Solidarität gebührend hervorgehoben wird; ist der Auffassung, dass der Vorschlag, die europäische Tagung der PPV in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abzuhalten, zur Erreichung dieses Ziels beitragen könnte; fordert, dass die für die Veranstaltung der PPV-Tagungen zuständigen Sekretariate zu diesem Zweck ausreichende Mittel zur Verfügung haben; 23. nimmt Fortschritte zur Kenntnis, die von den AKP-Staaten im Jahr 2001 zwecks Festlegung der Regionen erreicht wurden, die den geographischen Rahmen der im Abkommen von Cotonou erwähnten regionalen Treffen bilden sollen; ermutigt die AKPStaaten, auf diesem Weg fortzufahren und fordert die PPV auf, parallel dazu die Modalitäten für die Durchführung der regionalen Treffen unter Berücksichtigung unterschiedlicher politischer Strömungen zu präzisieren und dabei auf einen besseren Kontakt zu den bestehenden regionalen Organisationen und den nationalen Parlamenten zu achten; 24. beabsichtigt den Arbeiten der PPV und den damit verbundenen Bemühungen um Entwicklungsfortschritte eine angemessene Aufmerksamkeit zu widmen und mindestens einmal im Jahr eine umfassende Debatte anzuberaumen, die dem Stellenwert der PPV 172 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc gerecht wird; fordert seine verantwortlichen Gremien auf, in allen mit Außenbeziehungen verbundenen Fragen und Aktivitäten eine adäquate Beteiligung von Mitgliedern des Entwicklungsausschusses und/oder - je nach betroffener Region - der PPV zu garantieren; schlägt vor, dass bei Plenardebatten über Themen der AKP-Zusammenarbeit, insbesondere Aktivitäten der PPV, Repräsentanten der AKP-Seite ebenfalls zu Wort kommen können; 25. hebt hervor, dass das Abkommen von Cotonou der politischen Dimension einen zentralen Stellenwert einräumt und beharrt auf der unabdingbaren Notwendigkeit, den politischen Dialog unter der Ägide der PPV zu stärken, um ihre herausragende Rolle bei der Förderung der demokratischen Prozesse zu stärken; 26. ist der Meinung, dass die Wahlbeobachtungs- und Erkundungsmissionen sowie die unter der Ägide der PPV auf paritätischer Basis durchgeführten Vermittlungsversuche ein bevorzugtes Instrument für die Erreichung dieses Ziels darstellen, und beharrt darauf, dass die Durchführung dieser Aktionen ohne Abstriche in die Tätigkeit der PPV integriert wird; hält es für wesentlich, dass die Fraktionen der Opposition und die kleinen und mittleren Fraktionen an diesen Missionen sowohl auf AKP- als auch auf EU-Seite in vollem Umfang beteiligt werden; 27. begrüßt nachdrücklich die Tatsache, dass die Versammlung nach einer gemeinsamen Informationsreise in den Sudan eine Entschließung zum Sudan einstimmig verabschieden konnte; 28. ist ferner der Ansicht, dass das Mandat und die Rolle der für die Menschenrechte zuständigen Vizepräsidenten geklärt und verstärkt werden sollten, insbesondere im Hinblick auf ihre Beobachtungs- und Mediationsrolle; 29. ist der Auffassung, dass die Ermutigung und Beschleunigung der demokratischen Prozesse auch konkret mittels einer „Demokratieprämie“ in Form von materieller und finanzieller Hilfe erfolgen könnte, um die Arbeit der demokratischen Parlamente der AKP-Staaten zu verbessern; 30. betont den Umstand, dass die Bekräftigung der politischen Rolle der PPV es ihr erlauben sollte, die gemeinsamen Interessen und die Solidarität der AKP-Staaten und Völker sowie der europäischen Staaten und Völker weltweit geltend zu machen, insbesondere auf der Ebene internationaler Regulierungsgremien wie der WTO, damit die von diesen Gremien ausgehenden Vorschriften zur Liberalisierung des Handels der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung sowie den Problemen der AKP-Länder Rechnung tragen; 31. fordert die PPV auf, die konkrete Umsetzung der Bestimmungen hinsichtlich der Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen im Rahmen des neuen Abkommens sehr genau zu verfolgen; 32. bekräftigt, dass die Verhandlungen mit AKP-Ländern über eine künftige Handelsregelung, die für Ende 2002 vorgesehen sind und voraussichtlich zu regionalen Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union ab 2008 führen werden, eine grundlegende und weitreichende Änderung der Beziehungen AKP-EU darstellen, und dringt bei der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung darauf, dabei von Anfang an eine aktive Rolle zu übernehmen; \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 173 DE 33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem AKP-EU-Rat, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Parlamenten der AKP-Staaten und der Kommission zu übermitteln. 174 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc P5_TAPROV(2002)0128 Fischverarbeitende Industrie Entschließung des Europäischen Parlaments zu der fischverarbeitenden Industrie (2000/2303(INI)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 1988 zur fischverarbeitenden Industrie1, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 1998 zur Konservenindustrie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Europäischen Union2, – unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm und die Ergebnisse der Besuche der Delegationen des Ausschusses für Fischerei im Jahr 2000 im Vereinigten Königreich, Deutschland und Spanien und im Jahr 2001 in Dänemark, – nach Anhörung der Vertreter der Industrie in der Sitzung des Ausschusses für Fischerei vom 27. November 2001, – gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0045/2002), A. in der Erwägung, dass die fischverarbeitende Industrie voll in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik einbezogen ist und die Tätigkeit der Fischereiflotte der Gemeinschaft ergänzt, die die Versorgung mit Nahrungsmittelerzeugnissen gewährleistet, bei denen die Union in starkem Maße auf Einfuhren angewiesen ist und die Nachfrage weiter steigt, B. in der Erwägung, dass die Vielfalt, was die Größe der Unternehmen, den Verarbeitungsprozess, die Art der verwendeten Rohstoffe und die Endprodukte betrifft, eines der auffallendsten Merkmale der Verarbeitungsindustrie ist, C. in der Erwägung, dass die fischverarbeitende Industrie in der Europäischen Union ein arbeitsintensiver Sektor ist, der weitgehend durch Verfahren gekennzeichnet ist, die zwangsläufig manuell sind, um die Qualität des vom Markt benötigten Produkts zu gewährleisten, und dass dieser Sektor ca. 90 000 unmittelbare Arbeitsplätze in der Europäischen Union betrifft, die ein hohes Maß an Saisonabhängigkeit aufweisen und zum größten Teil von gering qualifizierten Frauen besetzt wird, D. in der Erwägung, dass diese Industrie zur Wirtschaftstätigkeit vieler Regionen beiträgt, die in vollem Umfang von der Fischerei abhängen und in denen es keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, 1 2 ABl. C 47 vom 20.2.1989, S. 176. ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 295. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 175 DE E. in der Erwägung, dass die Kommission darauf hingewiesen werden sollte, dass in den von der Fischerei abhängigen Gemeinschaften auf jeden Arbeitsplatz auf See vier bis fünf Arbeitsplätze an Land entfallen, F. in der Erwägung, dass das Produktionsvolumen der Industrie häufig starke saisonale Schwankungen aufweist, was spezielle Anforderungen an die Beschäftigten und die Personalpolitik der Unternehmen stellt, G. in der Erwägung, dass es hinsichtlich der Besteuerung der Rohstoffeinfuhren der Union konträre Interessen zwischen der fischverarbeitenden Industrie und der Fischerei geben kann, insbesondere bei Fischereierzeugnissen, bei denen keine Versorgung durch die Gemeinschaftsflotte besteht, H. in der Erwägung, dass sich die fischverarbeitende Industrie der Gemeinschaft aufgrund der allgemeinen Politik des Abbaus der tarifären Schranken im Rahmen der Welthandelsorganisation einem zunehmenden Wettbewerb bei Fertigerzeugnissen gegenübersieht, I. in der Erwägung, dass die fischverarbeitende Industrie hinsichtlich der Produktionsarten, der Produktionsmethoden, der Betriebsgrößen und der Kapitalstruktur ein äußerst differenzierter Sektor ist, J. in der Erwägung, dass der Verbrauch von verarbeiteten Fischprodukten in der Union gestiegen ist und dass es Möglichkeiten zur weiteren positiven Entwicklung dieses Sektors gibt, sofern eine angemessene Versorgung mit Fisch, Krebsen und Weichtieren aus der Fangtätigkeit der Gemeinschaftsflotte und aus der Aquakultur der Gemeinschaft oder durch Importe gesichert werden kann, K. in der Erwägung, dass der Sektor Vitalität bei der Einführung innovativer Produkte zeigt, aber weitere Anstrengungen im Bereich der Verkaufsförderung und Werbung nötig sind, um Fischprodukte als unverzichtbares Element der Ernährung zu stärken, L. in der Erwägung, dass durch wissenschaftliche Untersuchungen die Qualität der technischen und hygienischen Bedingungen geprüft werden soll und dass für Importprodukte und Produkte der Beitrittskandidaten die gleichen Maßstäbe gelten müssen wie für europäische Produkte, M. in der Erwägung, dass es notwendig ist, Gemeinschaftsvorschriften zu erlassen, um im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus einheitliche und strenge Kontrollen der hygienischen Bedingungen aller Importwaren zu gewährleisten, N. in der Erwägung, dass die zahlreichen technischen, ökologischen und hygienischen sowie gesundheitspolizeilichen Gemeinschaftsvorschriften, um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu garantieren, unmittelbare Auswirkungen auf den Sektor haben und einen schwierigen Modernisierungsprozess besonders für die kleinen und mittleren Unternehmen des Sektors darstellen, O. in der Erwägung, dass der Gemeinschaftssektor durch das Fehlen wirksamer Instrumente, mit denen die Rückverfolgbarkeit von eingeführtem Fisch, Krebsen und Weichtieren gewährleistet wird, insbesondere was ihre genaue Arten- und Ursprungsbezeichnung betrifft, einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt ist, 176 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc P. in Anbetracht der Notwendigkeit, die volle Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Hygiene- und Gesundheitskontrollen für Einfuhrerzeugnisse an den Gemeinschaftsgrenzen und ihre einheitliche Anwendung in der gesamten Europäischen Union als Instrument zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus voranzutreiben, Q. in der Erwägung, dass die Strukturpolitik einen wichtigen Pfeiler der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellt und als wichtige Stütze für die fischverarbeitende Industrie gelten kann, R. in der Erwägung, dass bisher genauere Daten über die Auswirkungen von Beihilfen auf die fischverarbeitende Industrie nicht zur Verfügung stehen, die Kommission jedoch eine Studie in Auftrag gegeben hat, um die Auswirkungen der Strukturfonds auf den Sektor im Zeitraum 1994-1999 zu untersuchen, diese jedoch erst Ende 2002 abgeschlossen sein wird, S. in der Erwägung, dass die Verarbeitungsindustrie den Wettbewerb auf einem offenen und globalisierten Markt für Rohstoffe aufnehmen muss, um sich die Erzeugnisse zu beschaffen, auf die sie für ihre Tätigkeit angewiesen ist, 1. bedauert es, dass die Kommission in ihrem Grünbuch über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik von der Verarbeitungsindustrie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse kaum Notiz nimmt; 2. fordert, dass die Bedeutung des Verarbeitungssektors bei den gegenwärtigen Vorschlägen zur Reform der GFP voll berücksichtigt wird; 3. bekräftigt, dass der Fischereisektor, einschließlich der fischverarbeitenden Industrie, eine entscheidende Rolle bei der Nahrungsmittelversorgung der Unionsbürger spielt und zudem gemäß Artikel 33 des EG-Vertrags nur bis zu einem gewissen Grad den Mechanismen des Binnenmarktes unterworfen sein sollte; 4. befürwortet die Initiative der Kommission, eine Studie über die Auswirkungen der Strukturfonds auf die Lage in der Verarbeitungsindustrie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse auszuarbeiten, bedauert jedoch, dass diese Studie nicht vor Ende 2002 fertig gestellt sein wird und ihre Ergebnisse somit keinen Einfluss auf die Debatten im Rahmen des Grünbuchs über die Zukunft der GFP haben; 5. fordert die Kommission auf, eine Studie mit realen und verlässlichen Daten über die Struktur, Beschäftigungslage und Rohwarenversorgung fischverarbeitender Betriebe in der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit dem gesamten Verarbeitungssektor der Gemeinschaft durchzuführen; 6. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, Tarifverhandlungen zu veranlassen, um die Qualität der Beschäftigung in der verarbeitenden Industrie zu verbessern und dabei ferner zu berücksichtigen, dass die meisten dieser Arbeitsplätze von Frauen eingenommen werden, dass sie nur geringen sozialen Schutz genießen und dass sie ein hohes Maß an Saisonabhängigkeit aufweisen; 7. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Strukturfondsmittel für die Verarbeitungsindustrie in Anbetracht der Tatsache bereitgestellt werden, dass die Industrie unter den Auswirkungen von Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Ad-hoc-Schließungen, \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 177 DE Bestandserholungsplänen und Stilllegungen zu leiden hat; 8. ersucht die Kommission, der fischverarbeitenden Industrie größeres Gewicht beizumessen und die personellen Mittel in ihre eigenen Dienststellen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Lage in diesem Sektor ernsthaft zu verfolgen, und dem Rat und dem Parlament eine Mitteilung vorzulegen, die eine Analyse des Sektors enthält und die Politik der Kommission für diesen Sektor umfasst; 9. ist der Auffassung, dass die Union eine Versorgungspolitik betreiben sollte, die den tatsächlichen Erfordernissen der Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft insgesamt gerecht wird und bei der die gemeinschaftliche Fischereiflotte unterstützt und der Zugang zu den benötigten Rohstoffen jederzeit zu den günstigsten Bedingungen, die der Weltmarkt bietet, gewährleistet wird; 10. ist der Auffassung, dass die Europäische Union schrittweise die Zölle bei den für die industrielle Verarbeitung bestimmten Rohstoffen senken muss, damit sie nicht zu einem Faktor werden, der die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft bei ihrem Zugang zum Weltmarkt für Rohstoffe einschränkt, und insbesondere bei den Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsflotte den Versorgungsbedarf der Europäischen Union nicht decken kann, mit Ausnahme sensibler Erzeugnisse wie beispielsweise der Einfuhren von Thunfisch-Rückenfilets und Konserven aus Asien; 11. weist auf die Notwendigkeit hin, die Liberalisierung der Hafendienste in der Europäischen Union im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb in der Verarbeitungsindustrie der Europäischen Union zu harmonisieren; 12. bedauert die mangelnde Aufmerksamkeit, die den spezifischen Erfordernissen des Verarbeitungssektors im Zusammenhang mit der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser und den nachteiligen wirtschaftlichen und sozialen Folgen, die die Durchführung dieser Richtlinie hatte, geschenkt wurde; 13. fordert, dass die Kommission die erforderliche finanzielle und wissenschaftliche Unterstützung für die Verarbeitungsindustrie bereitstellt, um sie zur Einrichtung von Wasserrecyclinganlagen zu ermutigen, damit die Abwassereinleitungen verringert und der Wasserverbrauch und die Wasserkosten langfristig gesenkt werden; 14. erklärt, dass bei Importen von verarbeiteten Produkten in die Europäische Union Verwirrungen der Verbraucher insbesondere durch genaue Produktbezeichnungen vermieden werden müssen, besonders hinsichtlich sardinenartigen Produkten und Thunfischkonserven aus Drittstaaten; fordert die Kommission auf, entsprechende gemeinschaftliche Normen zu erarbeiten, um einheitliche Produktbezeichnungen zu gewährleisten; 15. hält es für wichtig, dass die bestehenden Beihilfen für die Verarbeitungsindustrie im Rahmen der Strukturmaßnahmen über das Ende des gegenwärtigen Förderkonzeptes hinaus beibehalten und sogar noch erhöht werden, um die Entwicklung und die Modernisierung dieser Branche zu fördern; 16. fordert den Rat und die Kommission eindringlich auf, für Erzeugnisse aus Drittländern die gleichen Normen hinsichtlich Hygiene und Lebensmittelsicherheit vorzuschreiben, um die Gesundheit der Unionsbürger zu schützen und den unlauteren Wettbewerb von 178 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc Drittländern, die diese Normen nicht einhalten, zu beseitigen; 17. ersucht die Kommission, ihre Bemühungen im Hinblick auf die Schaffung einer Gemeinschaftsregelung fortzusetzen, mit der die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Handelsbezeichnungen für verarbeitete Fischereierzeugnisse und Vorschriften für die Etikettierung und Aufmachung dieser Erzeugnisse sowie die Werbung für sie harmonisiert werden, um Verwirrung bei den Verbrauchern und die Entstehung von Hemmnissen im innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen zu vermeiden und damit die legitime Entwicklung der Verarbeitungsindustrie zu fördern; 18. fordert die Intensivierung der Kontrollen von Gemeinschaftsprodukten, um die Qualität und Sicherheit zu gewährleisten, und von Importen aus Drittländern, damit die Erzeugnisse aus diesen Ländern in Bezug auf die hygienischen Anforderungen den Erzeugnissen der Gemeinschaft gleichgestellt sind; 19. fordert die Kommission auf, im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus eine Koordination der nationalen Laboratorien, einheitliche Standards für Analyse- und Testmethoden, den Informationsaustausch hinsichtlich Forschungen über neue Methoden und strenge Kontrollen der Qualität und der hygienischen Bedingungen aller Importwaren zu gewährleisten und zu diesem Zweck die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Laboratoriums in Erwägung zu ziehen; 20. fordert die Kommission auf, im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus die Häufigkeit von Kontrollen der Qualität und der hygienischen Bedingungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu steigern; 21. fordert die Kommission auf, bei der Festlegung der Grenzwerte im Bereich der Lebensmittelsicherheit die toxikologische Bewertung sowie die Berichte, Gutachten und Empfehlungen maßgebender Organisationen (Codex Alimentarius, Weltgesundheitsorganisation usw.) als wissenschaftliche Grundlage heranzuziehen; 22. hält – ohne dass die Probleme der Verarbeitungsindustrie in den Regionen, die von ihnen betroffen sind, vernachlässigt werden – weitere Anstrengungen und Mittel im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen für erforderlich, um die Standards hinsichtlich Hygiene und Gesundheitsschutz in den Fisch verarbeitenden Betrieben der Beitrittskandidaten zu verbessern und den europäischen Normen anzugleichen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; 23. fordert die Kommission auf, Verkaufsförderungs-, Informations- und Werbekampagnen für Produkte der verarbeitenden Industrie weiter und in verstärktem Maße zu unterstützen, die die Verbraucher über Herkunft, Qualität und die Bedeutung von Fisch für eine ausgewogene menschliche Ernährung aufklären; 24. fordert die Kommission auf, eine Anpassung der Rechtsschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in Anbetracht der neuen Aufmachungsformen der Fischereierzeugnisse in Angriff zu nehmen; 25. fordert die Kommission auf, innovative Vorhaben und Methoden sowie die Forschung und Entwicklung für neue Produktionssysteme, neue Produkte und neue Zubereitungs- und Angebotsformen zu fördern und finanziell zu unterstützen; \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 179 DE 26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 180 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc P5_TAPROV(2002)0129 Kolumbien Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kolumbien Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kolumbien, insbesondere die Entschließung vom 1. Februar 2001 zum Kolumbien-Plan und der Unterstützung des Friedensprozesses in Kolumbien1 und die Entschließung vom 4. Oktober 2001 zu Kolumbien2, A. in Erwägung des allgemeinen Klimas extremer Gewalt, für das in erster Linie die Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC), das Ejército de Liberación Nacional (ELN) und die Atuodefensas Unidas de Colombia (AUC) verantwortlich sind; ferner in Erwägung der angespannten Situation, die im Rahmen der Parlamentswahlen (10. März 2002) und im Hinblick auf die in zwei Monaten stattfindenden Präsidentschaftswahlen in Kolumbien herrscht, B. in der Erwägung, dass verschiedene Attentate, die Entführung eines Flugzeugs und des Senators Gechen Turbay durch die FARC zum Abbruch des von Präsident Pastrana mit der FARC eingeleiteten Friedensprozesses geführt haben, wobei sich Pastrana während seiner Amtszeit intensiv um eine Verhandlungslösung des Konfliktes bemüht hatte, dass allerdings Verhandlungen mit Mördern und Entführern unmöglich sind, C. in der Erwägung, dass die kolumbianische Regierung als Folge der früheren Entscheidung sechs Gebiete im Süden des Landes zum Kriegsgebiet erklärt und unter Kriegsrecht gestellt hat, D. unter entschiedener Verurteilung des Mordes an der Senatorin Martha Catilina Daniels vom 3. März 2002, E. unter nachdrücklicher Verurteilung der Entführung von fünf Senatoren – Oscar Lizcano (5. August 2000), Luis Eladio Pérez (20. Juni 2001), Orlando Beltrán Cuéllar (28. August 2001), Consuela González de Perdomo (10. September 2001) und Jorge Gechen Turbay (20. Februar 2002) – sowie der grünen, unabhängigen Präsidentschaftskandidaten Ingrid Betancourt (23. Februar 2002) durch die FARC, F. in Erwägung der Kriterien für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kolumbien sowie des letzten Besuchs einer Delegation des Europäischen Parlaments im Juni 2001, in dessen Verlauf im Rahmen des Friedensprozesses Gespräche mit Präsident Pastrana und kolumbianischen Regierungsmitgliedern sowie mit den Führern von FARC und ELN stattfanden, wobei letztere aufgefordert wurden, Entführungen und Gewaltakte einzustellen, 1 2 ABl. C 267 vom 21.09.2001, S. 75. Angenommene Texte Punkt 19. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 181 DE G. unter Hinweis auf das Gesetz 684 über Verteidigung und nationale Sicherheit, durch das die Zivilbehörden den Streitkräften untergeordnet werden, sowie mit der nachdrücklichen Forderung nach Einhaltung der von Kolumbien unterzeichneten Internationalen Menschenrechtsabkommen, H. in der Erwägung, dass in den letzten beiden Monaten zahlreiche Gewerkschaftler und Sozialaktivisten ermordet wurden und alljährlich viele Menschen entführt werden, 1. bedauert, dass der bewaffnete Kampf und die zahllosen Gewaltakte gegen gewählte Vertreter und sonstige unschuldige Zivilisten fortgesetzt werden; 2. verurteilt aufs Schärfste die letzten Attentate, insbesondere den Mord an der Senatorin Daniels, sowie sämtliche Menschenrechtsverletzungen, die in Kolumbien an der Tagesordnung sind; 3. spricht den Familien der Opfer sein tief empfundenes Beileid aus und erklärt sich solidarisch mit der kolumbianischen Bevölkerung, die Frieden fordert und unter einer Situation leidet, die gekennzeichnet ist durch systematische Gewalt, Erpressung, Entführungen, Zwangsumsiedlung der indigenen Bevölkerung, Drogenhandel und alle möglichen Formen von Menschenrechtsverletzungen; 4. erklärt den Abbruch des Friedensprozesses mit der FARC damit, dass letztere gerade dann wieder gewalttätig wurde, als Präsident Pastrana unter äußerst schwierigen Umständen beschlossen hatte, die Verhandlungen weiterzuführen; 5. fordert die FARC auf, als unabdingbaren Beweis für ihre Bereitschaft zur Fortsetzung des Friedensdialogs Ingrid Betancourt und alle derzeit Entführten unverzüglich und bedingungslos freizulassen; 6. fordert die kolumbianische Regierung dringend auf, unter keinen Umständen die Tätigkeit paramilitärischer Gruppen hinzunehmen, sondern diese zu entwaffnen und die Sicherheit der Zivilbevölkerung und die Beachtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in den Konfliktzonen wirksam zu gewährleisten; 7. begrüßt es, dass Präsident Pastrana erklärt hat, er werde stets für Verhandlungen offen sein, und sieht in Verhandlungen die einzige Möglichkeit für eine endgültige Beilegung des Konflikts; 8. anerkennt den positiven Beitrag der Europäischen Union und der Gruppe der Geberländer zum Friedensprozess in Kolumbien, und fordert die FARC nachdrücklich auf, die Entführung und Ermordung Unschuldiger einzustellen, damit sie im Sinne der Aushandlung eines sozial gerechten Friedens weiter zwischen den Parteien vermitteln können; 9. vertritt die Auffassung, dass Europäische Union im Gegensatz zu sonstigen Ansätzen die Bemühungen um eine einvernehmliche Verhandlungslösung des Problems der fortgesetzten Gewalt gegen die kolumbianische Bevölkerung sowie um die zur Wiederherstellung von Frieden und Demokratie erforderlichen sozialen Maßnahmen weiterhin unterstützen muss; 10. appelliert an die der Gruppe der Geberländer angehörenden europäischen Länder, die hervorragende Arbeit, die sie bei den Verhandlungen zwischen der Regierung und dem ELN geleistet haben, fortzusetzen, und schlägt der kolumbianischen Regierung vor, die im 182 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc Zuge dieser Verhandlungen formulierten Empfehlungen so rasch wie möglich umzusetzen; 11. fordert die Europäische Union auf, gemäß ihrem eigenen Ansatz die Beziehungen zu und die Zusammenarbeit mit Kolumbien zu verstärken; verweist auf die positiven Erwartungen, die mit Experimenten wie dem Programm „Laboratorio para la Paz“ verbunden sind, das die Kommission in verschiedenen Kommunen der Region von Magdalena Medio (Barranca Bermeja) finanziert; unterstützt die Bemühungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Bogota; 12. fordert die Kommission und den Rat erneut auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Durchführung der europäischen Hilfe und deren Auswirkungen auf die Menschenrechtssituation in Kolumbien zu übermitteln; 13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der kolumbianischen Regierung zu übermitteln. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 183 DE P5_TAPROV(2002)0130 Taiwan Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Beobachterstatus von Taiwan während der Jahrestagung der Weltgesundheitsversammlung (WHA) im Mai 2002 in Genf Das Europäische Parlament, – in Kenntnis der Bedeutung eines guten Gesundheitszustandes für alle Bürger der Welt und der damit verbundenen Notwendigkeit des Zugangs zu den höchsten Standards von Aufklärung und Dienstleistungen im Gesundheitswesen, um die öffentliche Gesundheit zu verbessern, – in Kenntnis der Vorteile, die eine weltweite Beteiligung und direkte und unbehinderte Mitwirkung an internationalen Foren und Programmen der Gesundheitszusammenarbeit mit sich bringen können, insbesondere wenn man das heute größere Potential für die grenzüberschreitende Ausbreitung von verschiedenen Infektionskrankheiten wie dem humanen Immunschwächevirus (HIV), Tuberkulose und Malaria berücksichtigt, – in Kenntnis der erheblichen Fortschritte, die Taiwan bereits im Gesundheitsbereich erzielt hat, einschließlich einer der höchsten Lebenserwartungen in Asien, Mutter- und Kindersterblichkeitsziffern, die mit denen westlicher Länder vergleichbar sind, die Ausrottung von Infektionskrankheiten wie Cholera, Pocken und der Pest und der Tatsache, dass Taiwan das erste Land in diesem Raum ist, das die Kinderlähmung ausgerottet und Kinder gegen Hepatitis B geimpft hat, – in Kenntnis der wichtigen praktischen und finanziellen Hilfe Taiwans für El Salvador nach dem schrecklichen Erdbeben, das sich dort am 14. Januar 2001 ereignete, A. unter Hinweis darauf, dass Taiwan in den letzten Jahren die Bereitschaft geäußert hat, bei internationalen Hilfs- und Gesundheitsaktivitäten, die von der WHO unterstützt werden, finanzielle und technische Hilfe zu leisten, B. unter erneutem Hinweis darauf, dass Taiwan in den internationalen Organisationen besser vertreten sein sollte, 1. ist der Auffassung, dass die Erfahrungen Taiwans im erfolgreichen Umgang mit wichtigen Gesundheitsfragen im eigenen Land nicht nur von regionalem, sondern auch von weltweitem Nutzen sein können und dass Taiwan daher aufgefordert werden sollte, sich in geeigneter und sinnvoller Weise an der bevorstehenden Tagung der Weltgesundheitsversammlung zu beteiligen, die am 14. Mai 2002 in Genf stattfindet; 2. fordert dementsprechend die Weltgesundheitsversammlung in Genf auf, einen Beobachterstatus für Taiwan zu akzeptieren; 184 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc 3. fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Antrag Taiwans auf Beobachterstatus während der bevorstehenden Weltgesundheitsversammlung zu unterstützen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung der Volksrepublik China, der Regierung von Taiwan und der WHO zu übermitteln. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 185 DE P5_TAPROV(2002)0131 Menschenrechte: Simbabwe Entschließung des Europäischen Parlament zu Simbabwe Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seinen Entschließungen vom 13. April 20001, 18. Mai 20002, 6. Juli 20003, 15. März 20014, 6. September 20015 und 13. Dezember 20016 zur Lage in Simbabwe, – unter Hinweis auf das Übereinkommen, das am 6. September 2001 in Abuja zwischen dem Ausschuss der Außenminister des Commonwealth einschließlich einer Reihe afrikanischer Staaten und der Regierung von Simbabwe geschlossen wurde, um Simbabwe wieder zu einem Rechtsstaat zu machen, jegliche illegale Besetzung landwirtschaftlich genutzten Landes einzustellen und die Landreform voranzutreiben, – unter Hinweis auf den Beschluss des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" vom 28. Januar 2002, seine Cotonou-Konsultationen mit Simbabwe einzustellen, sowie auf den Beschluss vom 18. Februar 2002, eine Reihe gezielter Sanktionen zu verhängen, – unter Hinweis auf die Commonwealth-Gipfelkonferenz im australischen Coolum vom 2. bis 5. März 2002, A. in Erwägung der Präsidentschaftswahlen, die vom 9. bis 11. März in Simbabwe stattfanden, B. in der Erwägung, dass infolge der repressiven Gesetze (Gesetz über öffentliche Ordnung und Sicherheit, allgemeines Gesetzesänderungsgesetz und Gesetz über den Zugang zu Informationen und den Schutz der Privatsphäre) Oppositionspolitiker in Simbabwe kaum in der Lage waren, eine freie und faire Wahlkampagne durchzuführen, und die Möglichkeiten der lokalen, nationalen und internationalen Medien zur objektiven Berichterstattung massiv eingeschränkt waren, C. in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung einschließlich der Freiheit von Presse, Rundfunk und Fernsehen im Hinblick auf eine ausgewogene, objektive Wahlberichterstattung erheblichen Behinderungen unterlagen, D. in der Erwägung, dass die Regierung von Simbabwe die Polizei ermutigte, von ihren neuen Befugnissen Gebrauch zu machen, um von der Bewegung für Demokratischen Wandel (MDC) veranstaltete Versammlungen aufzulösen und die Verbreitung von 1 ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 425. ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 241. 3 ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 394. 4 ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 304. 5 Angenommene Texte Punkt 13. 6 Angenommene Texte Punkt 18. 2 186 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc Wahlkampfbroschüren dieser Bewegung zu verhindern, und dass sie 72 hohe Armeeoffiziere in die Wahlüberwachungskommission abordnete – ein Schritt, der in der Zivilgesellschaft Verwunderung auslöste, E. in der Erwägung, dass von den 15.000 lokalen, unabhängigen Wahlbeobachtern, die innerhalb des Wahlunterstützungsnetzes von Simbabwe bereitstanden, nur wenige von der Regierung die Genehmigung erhielten, die Wahlen zu überwachen, F. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union ihre Wahlbeobachtungsdelegation aus Simbabwe abgezogen hatte, nachdem die Regierung Simbabwes zu inakzeptablen Obstruktionsmaßnahmen gegriffen und unter anderem den EU-Chefbeobachter, Pierre Schori, am 16.Februar 2002 ausgewiesen hat, und andere Beobachtungsdelegationen aus Norwegen, dem Commonwealth und anderen Ländern bei ihrer Arbeit belästigt und behindert hatte, G. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union gezielte Sanktionen in Form eines Waffenembargos und eines Visumsverbots verhängte und mit Wirkung vom 18. Februar 2002 anordnete, das Auslandsvermögen von Präsident Mugabe und 19 seiner Vertrauten einzufrieren, H. in der Erwägung, dass nach Angaben des UNO-Welternährungsprogramms 558.000 Menschen in Simbabwe unterernährt sind und deren Zustand wegen anhaltender Trockenheit und Lebensmittelknappheit immer kritischer wird, I. in Erwägung der enormen wirtschaftlichen Probleme Simbabwes – einer Inflationsrate von 116,7%, einer Rekordarbeitslosigkeit von 60%, 15 Millionen Einwohnern von denen über 80% unterhalb der Armutsgrenze leben, einem Bildungs- und Gesundheitssystem, das vor dem Zusammenbruch steht, allwöchentlich über 2 000 Aids-Toten – sowie der noch schlechteren Wirtschaftsprognosen bei entsprechendem Wahlergebnis, J. in der Erwägung, dass es die Führer vieler afrikanischer Staaten nicht geschafft haben, Präsident Mugabes Verachtung für die Bevölkerung seines Landes und seine eklatante Obstruktion des Demokratisierungsprozesses zu verurteilen, K. in der Erwägung, dass der Vorsitzende des Wahlunterstützungsnetzes von Simbabwe den Wahlprozess als gestört, konfliktträchtig und gegen nahezu alle von der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft festgelegten Wahlbestimmungen verstoßend bezeichnet hat, L. in der Erwägung, dass 25 norwegische Wahlbeobachter nachweislich anhaltende Belästigung von und Gewalt gegen Beamte, Mitglieder und Anhänger der Opposition festgestellt haben und zu dem Schluss gekommen sind, dass die Präsidentschaftswahlen in einem Umfeld heftiger Polarisierung, politischer Gewalt und einer höchst unzulänglichen Wahlverwaltung durchgeführt wurden, M. in der Erwägung, dass die niedrige Wahlergebnisse in den Städten, den traditionellen Hochburgen der Opposition, und die massive Wahlbeteiligung in den ländlichen Gegenden beispiellos sind und auf verbreitete Wahlmanipulation schließen lassen, 1. verurteilt die politische Einschüchterung von Oppositionsführern und Wählern, die Restriktionen, die gegen lokale und internationale Beobachter verhängt wurden, und die eklatante Manipulation von Wählerstimmen; kommt zu dem Ergebnis, dass die \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 187 DE Präsidentschaftswahlen in Simbabwe mit Sicherheit weder frei noch fair waren; 2. verweist auf die bevorstehende Tagung der Gemeinsamen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 18.-21. März 2002 in Kapstadt; 3. zollt all jenen Politikern und Bürgern Simbabwes Beifall, die sich – oft unter Inkaufnahme von Lebensgefahr – konsequent für Meinungsfreiheit und demokratische Werte eingesetzt und sich um einen demokratischen Wandel bemüht haben, der allen Einwohnern Simbabwes zugute kommt; 4. fordert die Europäische Union und die gesamte internationale Gemeinschaft auf, die Legitimität des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen von Simbabwe nicht anzuerkennen; 5. appelliert an den Rat, weitere Maßnahmen gegen die Regierung Mugabe zu ergreifen und in diesem Zusammenhang die Schwarze Liste der Union, auf der bereits Präsident Mugabe und 19 ZANU-PF-Anhänger stehen, durch die Aufnahme von Simbabwes Vizepräsidenten, dem Finanzminister des Landes und anderen Personen zu erweitern; 6. fordert nachdrücklich, dass das Vermögen, das die Führer Simbabwes durch den Missbrauch ihrer Macht in Simbabwe selbst und in den Nachbarländern erzielt und auf Auslandskonten deponiert haben, ermittelt und zugunsten der Bevölkerung Simbabwes eingefroren wird; 7. begrüßt den Beschluss der Vereinigten Staaten, rasch ähnliche Sanktionen zu verhängen, und fordert andere Länder und internationale Organisationen auf, ebenso zu verfahren; 8. fordert insbesondere Südafrika nachdrücklich auf, seine Führungsposition in der Region zu beweisen und sich nach Kräften für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe einzusetzen, zumal sich eine Verschlechterung der Lage auf die Stabilität im gesamten südlichen Afrika auswirken würde; 9. fordert rasche, drastische Maßnahmen seitens der OAU, der SADC und des Commonwealth, namentlich der dreiköpfigen Troika, die auf dem Commonwealth-Gipfel in Coolum ernannt wurde; 10. fordert die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union, die am 15. und 16. März 2002 in Barcelona zusammentreten, auf, bei dieser Gelegenheit über eine Verschärfung und Erweiterung der bereits im Zusammenhang mit der Krise in Simbabwe ergriffenen Maßnahmen zu beraten; 11. fordert die Europäische Union und die übrige internationale Gemeinschaft auf, Simbabwe in großem Umfang zu unterstützen, unter anderem durch Förderung einer legalen Landreform, sobald feststeht, dass im Anschluss an freie und faire Wahlen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit wiederhergestellt sind; 12. fordert die AKP-EU-Versammlung dringend auf, ihre Engagement für demokratische Werte zu demonstrieren und die Wahlmanipulation in Simbabwe zu verurteilen; 188 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc 13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, der Regierung und dem Parlament von Simbabwe, dem Generalsekretär der UNO, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Generalsekretär der OAU, dem Generalsekretär der SADC, dem Generalsekretär des Commonwealth und dem Präsidenten der Weltbank zu übermitteln. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 189 DE P5_TAPROV(2002)0132 Menschenrechte: Moldawien Entschließung des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtssituation in der Republik Moldau Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seine frühere Entschließung zu diesem Thema, – in Kenntnis des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens1, das am 28. November 1994 zwischen der Republik Moldau und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1998 in Kraft trat, insbesondere Titel I, Artikel 2 über die Respektierung der Demokratie, die Grundsätze des Völkerrechts und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris für eine neues Europa definiert wurden, – in Kenntnis der Europäischen Menschenrechtskonvention, A. in Kenntnis der vielen Schwierigkeiten, die die Bevölkerung von Moldawien seit ihrer Unabhängigkeit und während der darauffolgenden Periode der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung des Landes erfahren hat, B. unter besorgtem Hinweis auf die jüngsten Beschlüsse der Regierung von Moldawien betreffend die Einführung der russischen Sprache als zweite Amtssprache von Moldawien und den Vorschlag der Regierung, den obligatorischen Unterricht der russischen Sprache in das moldawische Bildungssystem einzuführen und bei der administrativen Neuorganisation des Landes zum früheren System der sowjetischen Lokalverwaltung zurückzukehren, C. in tiefer Besorgnis und unter Hinweis auf die Versuche der Regierung, die Opposition durch ihre Vorschläge mundtot zu machen, die Oppositionspartei PPDC aufzulösen und die parlamentarische Immunität ihrer Führer, Iurie Rosca, Vlad Cubreacov und Stefan Secareanu, aufzuheben, D. unter Hinweis darauf, wie wichtig es ist, die Stabilität in der Region zu wahren und die elementaren Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu achten sowie unter Hinweis auf die Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Reformen fortzusetzen, E. unter Hinweis auf die Tatsache, dass Moldawien in der wirtschaftlichen Entwicklung keine Erfolge aufweisen kann und daher derzeit das ärmste Land in Europa ist, F. besorgt über das Ausscheiden Moldawiens aus dem ECHO-Programm im Dezember 2001 und den Mangel an direkter Soforthilfe als dramatische Folge dieses Beschlusses, wobei 1 ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3. 190 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc ein geeigneter Ersatz vom TACIS-Programm nicht gewährleistet werden kann, 1. fordert die Regierung und das Parlament von Moldawien auf, keinen Beschluss zu fassen, der die soziale und politische Stabilität des Landes gefährden kann; 2. fordert die Regierung von Moldawien auf, sich an elementare demokratische Regeln und Verfahren zu halten, die Achtung der elementaren Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten und ihre politische Mehrheit nicht dazu zu missbrauchen, die demokratische Opposition aufzulösen; 3. betrachtet mit wachsender Besorgnis den anhaltenden Konflikt über wesentliche Grundsätze und Fragen der Demokratie zwischen der moldawischen Regierung und der Christlich-demokratischen Volkspartei von Moldawien; 4. begrüßt die Tatsache, dass die Forderungen der parlamentarischen Opposition auf offene und friedliche Weise vorgetragen werden; 5. fordert die Regierungen von Rumänien und der Russischen Föderation auf, sich nicht in die heikle innenpolitische Lage der Republik Moldau einzumischen und zusammen mit der Europäischen Union und den anderen europäischen Institutionen ihre uneingeschränkte Unterstützung für eine stabile und friedliche Entwicklung aller Länder in der Region zu gewähren; 6. fordert die Regierung und das Parlament von Moldawien auf, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Reformen fortzusetzen, und zwar als eine Demonstration der Aufrichtigkeit ihrer internationalen Verpflichtungen und Ambitionen, die auch im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen Moldawien und der Europäischen Union und der WTO festgelegt wurden; 7. hebt hervor, wie wichtig es ist, die Stabilität in der Region aufrecht zu erhalten, und fordert die Regierung von Moldawien auf, sichtbare Anstrengungen zu unternehmen, um die politische Krise zu lösen und zur politischen Stabilität zurückzukehren; 8. unterstreicht die dringende Notwendigkeit einer aktiven Beteiligung der Europäischen Union an der Stabilisierung der Sozial- und Gesundheitsfürsorge, schlägt die Einrichtung einer Task Force zusammen mit NRO vor, die im Lande arbeiten, um über die Fortsetzung der Hilfe nach dem Auslaufen von ECHO und die Aufstellung eines Aktionsplanes Ratschläge zu erteilen; 9. fordert den Rat und die Kommission auf, die Kapazitäten des TACIS-Programms zu verbessern, um Demokratie, Zivilgesellschaft und Achtung der Vielfalt der Kulturen und Sprachen des Landes zu fördern; 10. fordert die Kommission auf, insbesondere die Zivilgesellschaft in Moldawien zu unterstützen, indem sie unter anderem Kontakte und gemeinsame Programme mit ihren Kollegen aus der Europäischen Union unterstützt; 11. fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen des Mandats der OSZE aktiv zur Beilegung des Konflikts um die Dnjestr-Republik beizutragen; \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 191 DE 12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung und dem Parlament von Moldawien, der OSZE sowie den Regierungen von Rumänien und der Russischen Föderation zu übermitteln. 192 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc P5_TAPROV(2002)0133 Menschenrechte: Kirgisistan Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kirgisistan Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit Kirgisistan, insbesondere Artikel 2, – unter Hinweis auf die Erklärung von Botschafter Stoudmann, dem Direktor des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE, vom 30. Januar 2002, in der er seine Besorgnis über das Engagement der Regierung Kirgisistans für die Entwicklung der Zivilgesellschaft zum Ausdruck bringt, A. in der Erwägung, dass der Abgeordnete Azimbek Beknazarov, der Vorsitzende des Ausschusses für Rechts- und Justizreformen des kirgisischen Parlaments, am 5. Januar 2002 wegen angeblichen Missbrauchs seiner Befugnisse in seiner Eigenschaft als Ermittler der Staatsanwaltschaft des Bezirks Toktogul in der Region Dzalal-Abad im Jahr 1995 festgenommen wurde, B. in der Erwägung, dass Azimbek Beknazarov als Mitglied des Parlaments eine Reihe politischer Maßnahmen von Präsident Askar Akajew stark kritisiert und sogar die Amtsenthebung des Präsidenten gefordert hat, C. unter Hinweis darauf, dass Azimbek Beknazarovs Festnahme zu Reaktionen von Menschen aus ganz Kirgisistan geführt hat, die ihre Solidarität mit ihm bekundeten, insbesondere in einem Massenhungerstreik, an dem sich Hunderte von Menschen beteiligten, D. in der Erwägung, dass der Prozess gegen Azimbek Beknazarov am 12. Februar in Toktogul begonnen hat und dann bis zum 11. März vertagt wurde, und dass die Polizei einige der Helfer von Beknazarov inhaftiert hat, die sich außerhalb des Gerichtssaals versammelt hatten, E. unter Betonung der Tatsache, dass am 7. Februar 2002 der Wirtschaftswissenschaftler Sheraly Nazarkulov, der stellvertretender Führer der Menschenrechtsbewegung von Kirgisistan war, nach 22 Tagen politischen Hungerstreiks an einer Gehirnblutung gestorben ist, und dass Herrn Nazarkulovs Frau und seinen Mitstreitern für die Menschenrechte weder sein Leichnam zur Beerdigung herausgegeben wurde noch dass sie der Autopsie beiwohnen durften, F. unter Hinweis darauf, dass eine Reihe von Führern von Oppositionsparteien und andere Personen auf der Grundlage konstruierter Beschuldigungen inhaftiert wurden, dass das Justizsystem zur Verfolgung politischer Gegner missbraucht wurde und dass unabhängige Journalisten und NRO ebenfalls ständigen Verfolgungen ausgesetzt waren, G. in der Erwägung, dass zahlreiche unabhängige Journalisten und Menschenrechtsaktivisten \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 193 DE wiederholt von der Polizei mundtot gemacht wurden und dass etablierten Zeitungen der Zugang zu Druckerpressen verwehrt wurde, da die Regierung durch die Staatsdruckerei Uchkun über das Monopol darüber verfügt, 1. fordert die Regierung Bischkek auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Spannungen zu entschärfen und einen wirklichen politischen Dialog mit der politischen Opposition und Vertretern aller Menschenrechtsorganisationen aufzunehmen; 2. legt der Regierung von Kirgisistan nahe, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die physische und psychische Integrität von Azimbek Beknazarov zu gewährleisten und eine unabhängige, umfassende und unparteiische Untersuchung von Berichten über angebliche Folterungen und Misshandlungen zu ermöglichen; 3. legt der Regierung Bischkek nahe, sicherzustellen, dass die Prozessrechte von Azimbek Beknazarov vor einem unparteiischen und zuständigen Gericht stets gewährleistet sind; 4. fordert die Regierung von Kirgisistan auf, die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im ganzen Land in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht und internationalen Menschenrechtsstandards, wie in Artikel 2 des PKA festgelegt, zu gewährleisten; 5. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Besorgnis über die Lage der Menschenrechte in diesem Land zum Ausdruck zu bringen und Druck auf die kirgisischen Behörden auszuüben, damit die Achtung der Freiheit des Einzelnen und der Gemeinschaft verbessert wird; 6. erkennt an, welche Rolle Kirgisistan für die Stabilisierung der Lage in Zentralasien gespielt hat, legt der Regierung Bischkek jedoch nahe, die Bekämpfung des Terrorismus nicht als Vorwand für ein Vorgehen gegen die politische Opposition, Menschenrechtsorganisationen und die unabhängigen Medien zu nutzen; 7. fordert die Kommission auf, die TACIS-Demokratieprogramme für die Zentralasiatischen Republiken fortzuführen, um die Zivilgesellschaft zu entwickeln und zu konsolidieren und die unabhängigen Medien zu unterstützten; 8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament von Kirgisistan sowie der OSZE zu übermitteln. 194 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc P5_TAPROV(2002)0134 Menschenrechte: Der Fall Hamma Hammami in Tunesien Entschließung des Europäischen Parlaments zu Tunesien Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage der Menschenrechte in Tunesien und insbesondere die Entschließungen vom 15. Juni 20001 und 14. Dezember 20002, – in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Sonderberichterstatters für Meinungs- und Redefreiheit der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom März 2000 zu Tunesien, – in Kenntnis der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona, in der das Prinzip aufgestellt wird, auf dem ein strukturierter Dialog zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern im Mittelmeerraum aufgebaut werden muss, – in Kenntnis des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik vom 17. Juli 1995 auf der Grundlage der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Tunesien im Geiste einer Partnerschaft und insbesondere auf Artikel 2, der die beiderseitige Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze enthält, – unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer3 und insbesondere auf den Vorschlag der Kommission in ihre Mitteilung an den Rat im Hinblick auf die Tagung des Rats in Valencia, A. in der Erwägung, dass die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie, der Grundrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung ein Grundelement des Assoziationsabkommens EU-Tunesien darstellt, in dem Bestreben, ein gemeinsames Wertesystem zu schaffen, B. in Erwägung der auf der Tagung des Assoziationsrats am 29. Januar 2002 bekräftigten Verpflichtungen Tunesiens, C. in Anbetracht der Tatsache, dass Hamma Hammami, Führer der verbotenen Kommunistischen Arbeiterpartei Tunesiens, Abdeljabar Madouri und Samir Taamallah am 2. Februar 2002 dem Gericht Erster Instanz in Tunis nach vier Jahren Untergrund für eine Neuverhandlung überstellt wurden, 1 ABl. C 67 vom 1.3.2001, S. 295. ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 356. 3 ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1. 2 \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 195 DE D. besorgt über den Ablauf dieses Prozesses, die Behinderungen bei der Ausübung der Rechte der Verteidigung, die Haftbedingungen und den Gesundheitszustand der Mitangeklagten, E. unter Hinweis auf die in Artikel 2 des Assoziationsabkommens mit der Europäischen Union enthaltene verbindliche Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte, 1. dringt bei den tunesischen Behörden darauf, dass der laufende Prozess unter strikter Beachtung der Normen des internationalen Rechts fortgesetzt wird und den Angeklagten zum Schutz ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und ihres Rechts auf Verteidigung eine besondere Behandlung zuteil wird, die in Form einer vorläufigen Freilassung erfolgen könnte; 2. fordert die tunesischen Behörden auf, alle Beschränkungen der Menschenrechte zu beenden und alle Behinderungen der Freizügigkeit, der Meinungs-, Informations- und Vereinsfreiheit sowie des Rechts auf politisches Engagement in einer Partei aufzuheben; 3. unterstützt uneingeschränkt die tunesischen Persönlichkeiten, Verbände und Organisationen sowie die Rechtsanwälte, die für die Achtung des Rechts eingetreten sind; 4. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung unabhängiger Verbände am Europa-Mittelmeer-Programm (insbesondere am Proramm „MEDADemokratie“ sowie an allen auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft abzielenden Programmen) gewährleistet ist; 5. beauftragt seine Parlamentarische Delegation für die Beziehungen zu den MaghrebLändern, die Frage der Menschenrechte in Tunesien entschlossener zur Sprache zu bringen und insbesondere diesen Prozess zu verfolgen; 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament von Tunesien zu übermitteln. 196 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc P5_TAPROV(2002)0135 Sri Lanka Entschließung des Europäischen Parlaments zu Sri Lanka Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2000 zu Sri Lanka 1, – unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka und den Befreiungstigern von Tamil Eelam (LTTE), das am 23. Februar 2002 in Kraft getreten ist, A. in der Erwägung, dass der innerstaatliche Konflikt in Sri Lanka über 19 Jahre angedauert hat und dass dabei über 60.000 Menschen ums Leben gekommen sind und nahezu eine Million Menschen innerhalb des Landes verschleppt wurden und rund 600.000 außer Landes geflohen sind, B. in der Erwägung, dass 750.000 Menschen (überwiegend Tamilen und Muslime) von humanitärer Hilfe leben, die insbesondere im Rahmen des Programms ECHO bereitgestellt wird, C. in der Erwägung, dass durch die Antipersonenminen Tausende getötet oder verletzt werden, insbesondere Kinder, D. in der Erwägung, dass die hohen Militärausgaben die Chancen des Landes hinsichtlich Entwicklung, Investitionen und Tourismus wesentlich beeinträchtigen, E. in der Erwägung, dass das Waffenstillstandsabkommen, das internationale Überwachung einschließt, der erste Schritt in Richtung auf eine Verhandlungslösung des ethnischen Konflikts ist, F. in der Erwägung, dass die Erwartungen hoch sind, dass sich mit dem Ende des militärischen Konflikts die problematische Menschenrechtslage in Sri Lanka verbessern könnte, G. unter Hinweis auf die erhebliche wirtschaftliche Strukturschwäche in den überwiegend von Tamilen bewohnten Gebieten und der daraus folgenden Not, H. in der Erwägung, dass die Regierung vor kurzem die wirtschaftlichen Restriktionen aufgehoben hat, die sieben Jahre lang in den von den LTTE kontrollierten Gebieten bestanden hatten, I. in der Erwägung, dass nun zum ersten Mal seit 1995 Journalisten in die von den LTTE kontrollierten Gebiete einreisen dürfen, 1. begrüßt das Waffenstillstandsabkommen als eine Chance, eine friedliche Atmosphäre zu schaffen, in der eine Verhandlungslösung des anhaltenden ethnischen Konflikts in Sri 1 ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 278. \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 197 DE Lanka vereinbart werden kann; erkennt an, dass beide Seiten mutige Schritte unternommen haben, um das Waffenstillstandsabkommen zu schließen und hofft, dass der Prozess, den sie nun beginnen, unterstützt wird und zu einer politischen Lösung und einem dauerhaften Frieden führen wird; 2. erkennt nachdrücklich den Beitrag an, den die Regierung Norwegens und der norwegische Botschafter in Sri Lanka geleistet haben, um direkte Verhandlungen zu erleichtern; 3. fordert alle politischen Parteien und Interessengruppen in Sri Lanka auf, diese historische Chance zu nutzen und das Waffenstillstandsabkommen tatkräftig zu unterstützen, das zu künftigen Friedensverhandlungen führt; 4. betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung vertrauensbildender Maßnahmen zur nationalen Versöhnung, einschließlich der Zusammenführung von Familien, die durch die jahrelangen Konflikte getrennt waren, und einer Verbesserung der Sicherheitsbedingungen im ganzen Land zum Wohle aller; unterstreicht insbesondere die Bedeutung der Maßnahmen hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Verkehrs aller nichtmilitärischen Güter, insbesondere Nahrungs- und Arzneimittel, auf der gesamten Insel; 5. erinnert an sein Eintreten für die Achtung der Menschenrechte, insbesondere durch Kontrolle des Vorgehens der Streitkräfte beider Lager und durch Beseitigung jeglicher Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sprachlichen oder religiösen Gemeinschaft; 6. fordert den Rat und die Kommission auf, umgehend zu prüfen, wie dieses Abkommen praktisch unterstützt werden kann, insbesondere durch Finanzhilfe, damit die vielen Probleme Sri Lankas angegangen werden können, einschließlich der Frage der Wiedereingliederung von Kindersoldaten; 7. fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, auf der Geberkonferenz in Sri Lanka im Mai einen umfassenden und koordinierten Vorschlag vorzulegen; 8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Präsidenten und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zu übermitteln. 198 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc P5_TAPROV(2002)0136 Clementinen Entschließung des Europäischen Parlaments zur Schließung der US-amerikanischen Grenzen für Clementinen aus der Gemeinschaft Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf das seit 1983 zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten bestehende Arbeitsprogramm für die Ausfuhr spanischer Zitrusfrüchte auf den US-amerikanischen Markt, das zuletzt im Juni 2001 revidiert wurde, – unter Hinweis auf die von den USA am 30. November 2001 beschlossene vorläufige Aussetzung des Imports spanischer Zitrusfrüchte, die am 5. Dezember 2001 endgültig bestätigt wurde, – unter Hinweis auf das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, A. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten das mit Spanien bestehende Arbeitsprogramm für Zitrusfrüchte nicht eingehalten haben, B. in der Erwägung, dass die USA gegen Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen im Hinblick auf die Verhängung von Handelsrestriktionen beim Auftreten von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen verstoßen haben, C. in der Erwägung, dass gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen die Handelsrestriktionen u.a. den Risiken entsprechen müssen, keine Diskriminierung bewirken und ohne hinreichende wissenschaftliche Nachweise nicht beibehalten werden dürfen, D. in der Erwägung, dass durch die einseitig von den Vereinigten Staaten beschlossene Maßnahme bezweckt wird, die in der Gemeinschaft erzeugten Clementinen zugunsten der in den USA erzeugten Clementinen und sonstiger, nicht aus der Gemeinschaft stammender Zitrusfrüchte vom US-amerikanischen Markt fernzuhalten, E. in der Erwägung, dass das Vorgehen der Vereinigten Staaten im Fall von Clementinen nicht losgelöst von ihren Maßnahmen gegen Stahlimporte gesehen werden kann und auf einen massiven, generellen Wandel der transatlantischen Handelsbeziehungen und der Grundregeln der WTO hindeutet, F. in der Erwägung, dass die spanische Regierung die Kommission am 14. Februar 2002 nachdrücklich aufforderte, vor der WTO ein formelles Verfahren einzuleiten; G. in der Erwägung, dass die spanische Regierung sich für einen bilateralen Dialog mit den Vereinigten Staaten ausgesprochen, aber bislang nur erreicht hat, dass die USA vorschlugen, das für den Export spanischer Zitrusfrüchte geltende Protokoll zu ändern, \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc PE 314.909\ 199 DE H. in der Erwägung, dass der Obst- und Gemüsesektor im allgemeinen und der Zitrusfruchtsektor im besonderen keinerlei direkte Beihilfen im Rahmen der GAP erhalten, da beide Sektoren strikt marktorientiert sind, und dass der einseitige Boykott von Gemeinschaftsclementinen bereits im derzeitigen Wirtschaftsjahr zu erheblichen Verlusten führt und auch das nächste Wirtschaftsjahr gefährden kann, 1. fordert die Kommission auf, nach Eingang des Ersuchens der spanischen Regierung vom 14. Februar 2002 zügig die für die Lösung des Problems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und sich zu verpflichten, seinen Landwirtschaftsausschuss regelmäßig zu informieren; 2. fordert die Kommission auf, das Vorgehen der Vereinigten Staaten als Handelshindernis und nicht als pflanzenschutzrechtliches Problem zu behandeln und zu verhindern, dass die Vereinigten Staaten den Konflikt dazu nutzen, das zwischen ihnen und Spanien bestehende Handelsprotokoll zu Lasten der Gemeinschaftserzeuger zu ändern; 3. fordert die Kommission auf, bei der WTO gegen die Vereinigten Staaten ein Verfahren einzuleiten, wenn das Problem nicht unverzüglich gelöst wird; 4. fordert die Kommission auf, bis zu einer Beilegung des Konflikts Vorschläge für eine Entschädigung der Betroffenen zu unterbreiten; 5. verurteilt das einseitige Vorgehen der USA innerhalb der Handelsbeziehungen und fordert die betroffenen Länder auf, dies bei der Aufnahme der multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation zu berücksichtigen; 6. ersucht den Agrarministerrat, es durch seinen amtierenden Präsidenten über die Vorschläge und Maßnahmen des Rates zur Beilegung des Konflikts und zur Entschädigung der betroffenen Erzeuger unterrichtet zu werden; 7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung der Vereinigten Staaten zu übermitteln. 200 /PE 314.909 DE \\epades\adoptes\adoptes_provisoi\02-03\02-03-14de.doc