Europäisches Parlament 2014-2019 Petitionsausschuss 30.6.2015 MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Betrifft: Petition Nr. 0595/2012, eingereicht von Cristiana Muscardini, italienischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Vereinigung Unione Antivivisezionista Italiana (UAI), unterzeichnet von 349 weiteren Personen, zu einem Verbot von Tierquälerei einschließlich Zoophilie und Vivisektion Petition Nr. 0812/2012 eingereicht von Lorenzo Croce, italienischer Staatsangehörigkeit, im Namen von AIDAA, dem italienischen Verband für Tier- und Umweltschutz, zu einem Verbot von Geschlechtsverkehr mit Tieren sowie Tierbordellen in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1. Zusammenfassung der Petition Nr. 0595/2012 Die Petentin bezieht sich auf die zahllosen Formen von Tierquälerei, insbesondere Zoophilie und Vivisektion. Sie gibt an, dass es nur in wenigen Mitgliedstaaten, z. B. in den Niederlanden, gesetzlich verboten sei, sexuelle Praktiken mit Tieren zu vollziehen. Die Petentin ist der Auffassung, dass sowohl Zoophilie als auch Vivisektion inakzeptable Formen der Quälerei wehrloser Tiere sind, und fordert das Europäische Parlament auf, sich der Sache anzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass Zoophilie in der gesamten EU verboten wird. Zusammenfassung der Petition Nr. 0812/2012 Der Petent weist darauf hin, dass in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten Zoophilie und Tierbordelle erlaubt seien und sogar pornografisches Material vermarktet werde, unter anderem Fotografien und Filme, in denen Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und Tieren dargestellt wird. Er fordert daher wirksame Maßnahmen auf europäischer Ebene gegen derart verwerfliches und unethisches Verhalten. CM\1067578DE.doc DE PE508.100v02-00 In Vielfalt geeint DE 2. Zulässigkeit Die Petition Nr. 0595/2012 wurde am 17. September 2012 für zulässig erklärt. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung). Die Petition Nr. 0812/2012 wurde am 18. Oktober 2012 für zulässig erklärt. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 27. März 2013 Derzeit kann die Sicherheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen chemischen Stoffen mithilfe der vorhandenen In-vitro-Testverfahren (bei denen keine Tiere eingesetzt werden) nicht ausreichend sichergestellt werden. Darüber hinaus werden Tiere immer noch für die Erforschung von Krankheiten wie HIV, Malaria, Hepatitis, SARS, der Alzheimerkrankheit und der Parkinsonkrankheit benötigt. Auch für die Entwicklung und Sicherheitsprüfung von Tierarzneimitteln, die zum Beispiel zur Behandlung von Haustieren eingesetzt werden, ist es erforderlich, Tiere einzusetzen. Die EU hat daher ihre Bemühungen verstärkt, um sicherzustellen, dass jenen Tieren, die noch eingesetzt werden müssen, ein Höchstmaß an Schutz gewährt wird. Die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie wird das Wohlergehen von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, erheblich verbessert. Sie umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die den Einsatz und das Leid von Tieren bei wissenschaftlichen Verfahren deutlich verringern sollen. Ebenso wird durch die Richtlinie die Bereitstellung weiterer Ressourcen für die Entwicklung, Validierung und Förderung alternativer Testverfahren und Strategien sichergestellt, die die Kommission für den besten Weg hält, um die Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke zu reduzieren und letztendlich vollständig zu ersetzen. Unter Titel II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden einige der wichtigsten Grundsätze, die die Union beachten sollte, aufgeführt. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde Artikel 13 hinzugefügt. Dieser besagt: „Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.“ Es muss jedoch angemerkt werden, dass die Europäische Union nach den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidiarität handelt. Dies bedeutet, dass Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen nicht übertragen wurden, bei den Mitgliedstaaten verbleiben und dass die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip in jenen Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können. Daher verbleiben bestimmte Aspekte des Tierschutzes im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten (z. B. der Einsatz von Tieren bei Wettbewerben, Shows, Kultur- und Sportveranstaltungen, Zoophilie oder die Vorgehensweise im Zusammenhang mit streunenden Hunden). PE508.100v02-00 DE 2/3 CM\1067578DE.doc 4. Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 30. Juni 2015 Petitionen Nr. 0595/2012 und 0812/2012 Wie kürzlich in der als Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative „Stop Vivisection“ von der Europäischen Kommission angenommenen Mitteilung festgestellt wurde, teilt die Kommission die Auffassung, dass Vivisektion und jedwede Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke nach und nach abgeschafft werden sollten. Dies ist letztlich das Ziel der Richtlinie 2010/63/EG. In der Mitteilung legt die Kommission dar, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um den Umstieg auf Alternativen zu Tierversuchen zu beschleunigen. Wie bereits in der Antwort der Kommission an das Europäische Parlament vom 27. März 2013 festgestellt wurde, verbleiben bestimmte Aspekte des Tierschutzes, wie etwa der Einsatz von Tieren in Shows, Kultur- und Sportveranstaltungen und zu anderen nichtwissenschaftlichen Zwecken im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. CM\1067578DE.doc 3/3 PE508.100v02-00 DE