CM_PETI

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Europäisches Parlament
2014-2019
Petitionsausschuss
30.6.2015
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft:
Petition Nr. 0595/2012, eingereicht von Cristiana Muscardini, italienischer
Staatsangehörigkeit, im Namen der Vereinigung Unione Antivivisezionista
Italiana (UAI), unterzeichnet von 349 weiteren Personen, zu einem Verbot
von Tierquälerei einschließlich Zoophilie und Vivisektion
Petition Nr. 0812/2012 eingereicht von Lorenzo Croce, italienischer
Staatsangehörigkeit, im Namen von AIDAA, dem italienischen Verband für
Tier- und Umweltschutz, zu einem Verbot von Geschlechtsverkehr mit
Tieren sowie Tierbordellen in einer Reihe von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
1.
Zusammenfassung der Petition Nr. 0595/2012
Die Petentin bezieht sich auf die zahllosen Formen von Tierquälerei, insbesondere Zoophilie
und Vivisektion. Sie gibt an, dass es nur in wenigen Mitgliedstaaten, z. B. in den
Niederlanden, gesetzlich verboten sei, sexuelle Praktiken mit Tieren zu vollziehen. Die
Petentin ist der Auffassung, dass sowohl Zoophilie als auch Vivisektion inakzeptable Formen
der Quälerei wehrloser Tiere sind, und fordert das Europäische Parlament auf, sich der Sache
anzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass Zoophilie in der gesamten EU verboten wird.
Zusammenfassung der Petition Nr. 0812/2012
Der Petent weist darauf hin, dass in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten Zoophilie und
Tierbordelle erlaubt seien und sogar pornografisches Material vermarktet werde, unter
anderem Fotografien und Filme, in denen Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und Tieren
dargestellt wird. Er fordert daher wirksame Maßnahmen auf europäischer Ebene gegen derart
verwerfliches und unethisches Verhalten.
CM\1067578DE.doc
DE
PE508.100v02-00
In Vielfalt geeint
DE
2.
Zulässigkeit
Die Petition Nr. 0595/2012 wurde am 17. September 2012 für zulässig erklärt. Die
Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung).
Die Petition Nr. 0812/2012 wurde am 18. Oktober 2012 für zulässig erklärt. Die Kommission
wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung).
3.
Antwort der Kommission, eingegangen am 27. März 2013
Derzeit kann die Sicherheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen chemischen
Stoffen mithilfe der vorhandenen In-vitro-Testverfahren (bei denen keine Tiere eingesetzt
werden) nicht ausreichend sichergestellt werden. Darüber hinaus werden Tiere immer noch
für die Erforschung von Krankheiten wie HIV, Malaria, Hepatitis, SARS, der
Alzheimerkrankheit und der Parkinsonkrankheit benötigt. Auch für die Entwicklung und
Sicherheitsprüfung von Tierarzneimitteln, die zum Beispiel zur Behandlung von Haustieren
eingesetzt werden, ist es erforderlich, Tiere einzusetzen.
Die EU hat daher ihre Bemühungen verstärkt, um sicherzustellen, dass jenen Tieren, die noch
eingesetzt werden müssen, ein Höchstmaß an Schutz gewährt wird. Die
Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ist am
1. Januar 2013 in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie wird das Wohlergehen von Tieren, die
für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, erheblich verbessert. Sie umfasst eine Reihe
von Maßnahmen, die den Einsatz und das Leid von Tieren bei wissenschaftlichen Verfahren
deutlich verringern sollen. Ebenso wird durch die Richtlinie die Bereitstellung weiterer
Ressourcen für die Entwicklung, Validierung und Förderung alternativer Testverfahren und
Strategien sichergestellt, die die Kommission für den besten Weg hält, um die Verwendung
von Tieren für wissenschaftliche Zwecke zu reduzieren und letztendlich vollständig zu
ersetzen.
Unter Titel II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden
einige der wichtigsten Grundsätze, die die Union beachten sollte, aufgeführt. Mit dem Vertrag
von Lissabon wurde Artikel 13 hinzugefügt. Dieser besagt:
„Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen
Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung
und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des
Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen
hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten
insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.“
Es muss jedoch angemerkt werden, dass die Europäische Union nach den Grundsätzen der
begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidiarität handelt. Dies bedeutet, dass
Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen nicht übertragen wurden, bei den
Mitgliedstaaten verbleiben und dass die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip in jenen
Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern und
soweit die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können.
Daher verbleiben bestimmte Aspekte des Tierschutzes im Zuständigkeitsbereich der
Mitgliedstaaten (z. B. der Einsatz von Tieren bei Wettbewerben, Shows, Kultur- und
Sportveranstaltungen, Zoophilie oder die Vorgehensweise im Zusammenhang mit
streunenden Hunden).
PE508.100v02-00
DE
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CM\1067578DE.doc
4.
Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 30. Juni 2015
Petitionen Nr. 0595/2012 und 0812/2012
Wie kürzlich in der als Antwort auf die Europäische Bürgerinitiative „Stop Vivisection“ von
der Europäischen Kommission angenommenen Mitteilung festgestellt wurde, teilt die
Kommission die Auffassung, dass Vivisektion und jedwede Verwendung von Tieren für
wissenschaftliche Zwecke nach und nach abgeschafft werden sollten. Dies ist letztlich das
Ziel der Richtlinie 2010/63/EG.
In der Mitteilung legt die Kommission dar, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um
den Umstieg auf Alternativen zu Tierversuchen zu beschleunigen.
Wie bereits in der Antwort der Kommission an das Europäische Parlament vom 27. März
2013 festgestellt wurde, verbleiben bestimmte Aspekte des Tierschutzes, wie etwa der
Einsatz von Tieren in Shows, Kultur- und Sportveranstaltungen und zu anderen nichtwissenschaftlichen Zwecken im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.
CM\1067578DE.doc
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PE508.100v02-00
DE
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