Inhaltsverzeichnis

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2013 - 2014
In der Sitzung vom
Mittwoch
20. November 2013
ANGENOMMENE TEXTE
Teil 5
P7_TA-PROV(2013)11-20
DE
VORLÄUFIGE AUSGABE
In Vielfalt geeint
PE 519.953
DE
INHALTSVERZEICHNIS
VOM PARLAMENT ANGENOMMENE TEXTE
P7_TA-PROV(2013)0492
Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ***I
(A7-0366/2013 - Berichterstatter: Michel Dantin)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung
„Einheitliche GMO“) (COM(2011)0626 – C7-0339/2011 – COM(2012)0535 – C70310/2012 –2011/0281(COD)) ..................................................................................................... 1
P7_TA-PROV(2013)0493
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der GAP ***I
(A7-0362/2013 - Berichterstatter: Luis Manuel Capoulas Santos)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen
von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (COM(2011)0625 – C70336/2011 – COM(2012)0552 – C7-0311/2012 – 2011/0280(COD)) ..................................... 386
P7_TA-PROV(2013)0494
Übergangsbestimmungen betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung ***I
(A7-0326/2013 - Berichterstatter: Albert Deß)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit
bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen
Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HR] und (EU)
Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (COM(2013)0226 – C70104/2013 – 2013/0117(COD)) ................................................................................................ 533
P7_TA-PROV(2013)0495
Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer
Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten
bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der
Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten ***I
(A7-0312/2013 - Berichterstatter: Oldřich Vlasák)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die
PE 519.953\ I
DE
finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von
Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten
Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung
bei bestimmten Mitgliedstaaten (COM(2013)0301 – C7-0143/2013 – 2013/0156(COD)) ..... 583
P7_TA-PROV(2013)0496
Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten ***I
(A7-0381/2013 - Berichterstatter: Jan Olbrycht)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Bezug auf die Mittelzuweisungen aus dem
Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten (COM(2013)0560 – C70244/2013 – 2013/0271(COD)) ................................................................................................ 598
P7_TA-PROV(2013)0497
Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG-Kiribati ***
(A7-0345/2013 - Berichterstatterin: Isabella Lövin)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zum
Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung
der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der
Republik Kiribati andererseits (13331/2012 – C7-0036/2013 – 2012/0229(NLE)) ................. 610
P7_TA-PROV(2013)0498
Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union
(A7-0350/2013 - Berichterstatter: Ashley Fox, Gerald Häfner )
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zur Festlegung der
Sitze der Organe der Europäischen Union (2012/2308(INI)) ................................................... 611
II /PE 519.953
DE
P7_TA-PROV(2013)0492
Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung
„Einheitliche GMO“) (COM(2011)0626 – C7-0339/2011 – COM(2012)0535 – C70310/2012 –2011/0281(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(COM(2011)0626) und des geänderten Vorschlags (COM(2012)0535),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der
Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0339/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme 1/2012 des Rechnungshofes vom 8. März 20121,
– in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom
25. April 20122 und 12. Dezember 2012,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 20123,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. März 2013 über die Aufnahme von
interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag4 und ein diesbezügliches Mandat,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 gemachten
Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des
Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0366/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
1
2
3
4
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116, und ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 158.
ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174.
Angenommene Texte, P7_TA(2013)0085.
1
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen
Parlaments, des Rates und der Kommission;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seine Präsidentin / seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat
und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
2
P7_TC1-COD(2011)0281
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November
2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse*
(Verordnung "Einheitliche GMO")
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission ▌,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs3,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Die
GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die
künftigen Herausforderungen" sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und
Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013 aufgeführt. Im
Lichte der Debatte über diese Mitteilung sollte die GAP mit Wirkung vom 1. Januar
*
1
2
3
4
DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND
SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116, und ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 158.
ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174.
ABl. C […] vom […], S. [...].
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013.
3
2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP
erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1. Aufgrund
des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die genannte Verordnung
aufzuheben und durch eine neue Verordnung "Einheitliche GMO" zu ersetzen. Mit der
Reform sollten auch die Bestimmungen, insbesondere diejenigen für mehr als einen
Agrarsektor, soweit wie möglich harmonisiert, gestrafft und vereinfacht werden, auch
indem sichergestellt wird, dass die Kommission nicht wesentliche Elemente von
Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte erlassen kann.
(4)
Diese Verordnung sollte alle grundlegenden Elemente der einheitlichen GMO
enthalten.
(5)
Diese Verordnung sollte für alle in Anhang I des Vertrags über die Europäische
Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten, um sicherzustellen, dass es
eine gemeinsame Marktorganisation für alle diese Erzeugnisse gibt, wie in
Artikel 40 Absatz 1 des Vertrags vorgeschrieben.
(6)
Es sollte klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. […]2 und die auf ihrer
Grundlage erlassenen Bestimmungen grundsätzlich für die in der vorliegenden
Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten sollten. Insbesondere legt die
Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] Bestimmungen fest, um die Einhaltung der mit
den GAP-Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen zu garantieren,
einschließlich der Kontrollen, der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und
Verwaltungssanktionen im Falle einer Nichteinhaltung, der Regeln für die
Hinterlegung und Freigabe von Sicherheiten und der Wiedereinziehung zu Unrecht
gezahlter Beträge.
(6a)
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (im Folgenden "Vertrag") erlässt der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der
1
2
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO") (ABl. L 299 vom
16.11.2007, S. 1)
Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl.
L ... vom ..., S. ...).
4
Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen.
Im Interesse der Klarheit sollte in der vorliegenden Verordnung bei Anwendung von
Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der
Rat Maßnahmen auf dieser Rechtsgrundlage festlegt.
5
(6b)
In der vorliegenden Verordnung sollten einige Begriffsbestimmungen für bestimmte
Sektoren festgelegt werden. Um den Besonderheiten des Reissektors Rechnung zu
tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, die sich auf die Änderung der Begriffsbestimmungen für
den Reissektor beziehen, soweit dies für die Aktualisierung der
Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist.
(7)
Die vorliegende Verordnung bezieht sich auf die Warenbezeichnungen sowie die
Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Änderungen des
Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs können anschließend Anpassungen der
vorliegenden Verordnung erforderlich machen. Im Hinblick auf diese Änderungen
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu
erlassen, mit denen die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Aus
Gründen der Klarheit und Einfachheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des
Rates1, die derzeit eine solche Ermächtigung vorsieht, aufgehoben und die
Ermächtigung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
▌
(10)
Es sollten Wirtschaftsjahre für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Wein,
Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Bananen, Milch und
Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen festgelegt werden, die im Wesentlichen den
biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind.
▌
(12)
Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen
angemessenen Lebensstandard zu sichern, ist ein differenziertes System der
Marktstützung für die verschiedenen Sektoren entwickelt und sind direkte
Stützungsregelungen eingeführt worden, wobei den unterschiedlichen Bedürfnissen in
den einzelnen Sektoren einerseits und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den
verschiedenen Sektoren andererseits Rechnung getragen wurde. Diese Maßnahmen
6
erfolgen in Form der öffentlichen Intervention oder ▌der Gewährung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung. Marktstützungsmaßnahmen sind weiterhin notwendig,
müssen jedoch gestrafft und vereinfacht werden.
(12a)
Es sollten Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung,
Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen für die Feststellung von Preisen und die Anwendung der
Interventionsregelungen in diesen Sektoren festgelegt werden. Außerdem sollen sie
zur Markttransparenz beitragen.
(13)
In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist für die Vorschriften über die
öffentliche Intervention eine gemeinsame Struktur vorzusehen, wobei die in jedem
Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist zwischen
Referenzwerten und Interventionspreisen zu unterscheiden und sind insbesondere
Letztere zu definieren, indem klargestellt wird, dass nur Interventionspreise für die
öffentliche Intervention den angewendeten amtlich geregelten Preisen gemäß
Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft
entsprechen (d.h. ▌Marktpreisstützung). In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Marktintervention die Form einer öffentlichen Intervention und
andere Interventionsformen annehmen kann, die sich nicht auf im Voraus ermittelte
Preisangaben stützen.
(14)
Die Regelung der öffentlichen Intervention sollte für jeden betreffenden Sektor in
Anbetracht der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der vorherigen GMO während
bestimmten Zeiträumen des Jahres verfügbar und in diesen Zeiträumen entweder
ständig oder abhängig von den Marktpreisen geöffnet sein.
(15)
Der Preis der öffentlichen Intervention sollte für bestimmte Mengen und Erzeugnisse
fest sein und in anderen Fällen unter Berücksichtigung der Praxis und Erfahrungen im
Rahmen der vorherigen GMO im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden.
(16)
In dieser Verordnung sollte die Möglichkeit des Absatzes von zur öffentlichen
Intervention angekauften Erzeugnissen vorgesehen werden. Entsprechende
1
Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur
Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2).
7
Maßnahmen sind so zu treffen, dass Marktstörungen vermieden und gleicher Zugang
zu den Waren sowie die Gleichbehandlung der Käufer gewährleistet werden.
(16a)
Die bestehende, im Rahmen der GAP verabschiedete Regelung für die Abgabe von
Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union sollte Gegenstand einer getrennten
Verordnung sein, die erlassen wird, um die Politikziele des sozialen Zusammenhalts
widerzuspiegeln. In der vorliegenden Verordnung sollte jedoch vorgesehen werden,
dass Erzeugnisse, die sich aufgrund von Interventionsmaßnahmen in öffentlichen
Lagerbeständen befinden, für die Zwecke der vorgenannten Regelung abgesetzt
werden können.
(17)
Um ein Marktgleichgewicht zu erzielen und die Marktpreise zu stabilisieren, kann es
notwendig sein, Beihilfen für die private Lagerung von bestimmten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewähren. Um Markttransparenz herzustellen,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte
▌hinsichtlich der Bedingungen zu erlassen, gemäß denen sie beschließen kann,
Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ▌unter Berücksichtigung der Marktlage zu
gewähren.
▌(18) Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder
Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die
langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und
von vermarktbarer Qualität sind, und um den Besonderheiten der verschiedenen
Sektoren Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente Durchführung der
öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung sichergestellt ist, ▌sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen,
mit denen sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse in
Bezug auf ihre Qualität und Förderfähigkeit zusätzlich zu den Anforderungen der
vorliegenden Verordnung erfüllen müssen.
(18a)
Um den Besonderheiten des Getreide- und des Rohreissektors Rechnung zu tragen,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur
Festlegung von Qualitätskriterien für Ankäufe zur öffentlichen Intervention und für
Verkäufe dieser Erzeugnisse zu erlassen.
8
(19)
Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen
Interventionssystems in Bezug auf Kosteneffizienz, Verteilung und Zugang für die
Marktteilnehmer zu gewährleisten und um die Qualität von Erzeugnissen
aufrechtzuerhalten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention zum Zwecke des
Absatzes am Ende der Lagerzeit angekauft wurden, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die
Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der
öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen, Vorschriften über die Lagerhaltung
von Erzeugnissen innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats, der für sie und ihre
Behandlung hinsichtlich der Zölle und sonstigen im Rahmen der GAP zu gewährenden
oder zu erhebenden Beträge verantwortlich ist, festgelegt werden.
(20)
Um zu gewährleisten, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen
auf den Markt hat, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die Regelungen und Bedingungen für den Fall,
dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet, ▌die Bedingungen für
die Gewährung einer Vorauszahlung und die Bedingungen für die erneute
Vermarktung oder den anderweitigen Absatz von unter Verträge für die private
Lagerhaltung fallenden Erzeugnissen festgelegt werden.
(21)
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des
privaten Lagerhaltungssystems zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die Bestimmungen
über das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren, die von den Marktteilnehmern
zu erfüllenden zusätzlichen Voraussetzungen und die Verpflichtung des
Marktteilnehmers zur Stellung einer Sicherheit festgelegt werden.
(22)
Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren
Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch und dem Erfordernis
Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick
auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die
Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit
denen die Handelsklassenschemata der Europäischen Union für die Klassifizierung
9
von Schlachtkörpern in diesen Sektoren angepasst und aktualisiert und bestimmte
einschlägige zusätzliche Bestimmungen und Ausnahmen festgelegt werden.
(25)
Der Verzehr von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen durch
Schulkinder, sollte gefördert werden, um den Anteil dieser Erzeugnisse an der
Ernährung von Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden,
nachhaltig zu erhöhen und damit dazu beizutragen, dass die Ziele der GAP,
insbesondere die Stabilisierung der Märkte und die Versorgungssicherheit, heute
wie in der Zukunft erreicht werden. Daher ist eine EU-Beihilfe zur Finanzierung bzw.
Kofinanzierung der Abgabe dieser Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen
vorzusehen.
(26)
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei den Programmen
sollten geeignete Bestimmungen für jedes dieser Programme festgelegt werden. Die
EU-Beihilfe sollte nicht dazu verwendet werden, die Mittel für bestehende nationale
Schulobst- und -gemüseprogramme und Schulmilchregelungen zu ersetzen. In
Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen
Beitrag zu den Programmen jedoch durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen
können. Um ihre Schulobst- und -gemüseprogramme und Schulmilchregelungen
wirksam zu gestalten, ▌sind möglicherweise flankierende Maßnahmen notwendig, für
die sie einzelstaatliche Beihilfen gewähren können. Die Mitgliedstaaten, die an den
Programmen bzw. Regelungen teilnehmen, sollten für die Bekanntmachung der
finanziellen Unterstützung durch die Unionsbeihilfe sorgen.
(27)
Um die gesunden Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und um
sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt für Kinder verwendet wird, die auf
regelmäßiger Basis von den Mitgliedstaaten verwaltete oder anerkannte
Bildungseinrichtungen besuchen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen hinsichtlich des
Schulobstprogramms Folgendes festgelegt wird: zusätzliche Kriterien betreffend die
gezielte Verwendung der Beihilfe, Zulassung und Auswahl der Antragsteller sowie
nationale oder regionale Strategien und flankierende Maßnahmen.
(27a)
Um eine effiziente und gezielte Verwendung der Finanzmittel der Union
sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
10
Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulobstprogramms Folgendes
festgelegt wird: das Verfahren zur Neuaufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten
anhand der eingegangenen Beihilfeanträge, die Kosten, die für eine Beihilfe der Union
in Betracht kommen, einschließlich der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag
für diese Kosten festzusetzen, und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die
Effizienz ihrer Schulobst- und -gemüseprogramme zu überwachen und zu bewerten.
(27b)
Um die Sensibilisierung für das Schulobst- und -gemüseprogramm zu fördern, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen,
in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten mit einem Schulobst- und
-gemüseprogramm für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch
die Unionsbeihilfe sorgen müssen.
(28)
Um der Entwicklung bei den Milcherzeugnis-Verbrauchsmustern, ▌den Innovationen
und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, der Verfügbarkeit der Erzeugnisse
auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie Ernährungsaspekten Rechnung zu
tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich der Schulmilchregelung Folgendes
festgelegt wird: die Erzeugnisse, die für das Programm in Betracht kommen, die
nationalen oder regionalen Strategien der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls
einschließlich flankierender Maßnahmen, und die Begleitung und Bewertung.
(28a)
Um sicherzustellen, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die
Beihilfe in Betracht kommen, und um den effizienten und wirksamen Einsatz der
Unionsbeihilfen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die
Vorschriften für die Begünstigten und Antragsteller, die für die Beihilfe in Betracht
kommen; die Vorschrift, dass die Antragsteller die Zulassung des betreffenden
Mitgliedstaats haben müssen, und die Verwendung von Milcherzeugnissen bei der
Zubereitung von Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen.
(28b)
Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu
erlassen, mit denen Maßnahmen über die Stellung einer Sicherheit ▌im Falle der
Zahlung eines Vorschusses festgelegt werden.
11
▌
(28c)
Um die Sensibilisierung für die Beihilferegelung zu fördern, sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, in denen die
Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten für die
Bekanntmachung ihrer Teilnahme an der Schulmilchregelung und des Umstands zu
sorgen haben, dass das Programm von der Union unterstützt wird.
(28d)
Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis der Erzeugnisse
widerspiegelt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte mit Vorschriften über die Preisüberwachung im Rahmen der
Schulmilchregelung zu erlassen.
(30)
Eine Finanzierung durch die Union ist erforderlich, um den anerkannten
Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder
Branchenverbänden Anreize zu bieten, Aktionsprogramme zur Verbesserung der
Produktion und Vermarktung von Olivenöl und Tafeloliven aufzustellen. In diesem
Zusammenhang sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass die EUUnterstützung gemäß dem Grad der Priorität gewährt wird, der den im Rahmen der
betreffenden Aktionsprogramme durchgeführten Tätigkeiten zugewiesen wird.
Allerdings sollte ▌die Kofinanzierung eingeschränkt werden, um die Effizienz dieser
Programme zu verbessern.
(31)
Um die effiziente und wirksame Verwendung der EU-Beihilfe für die
Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder
Branchenverbände im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zum Zweck der Verbesserung
der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven ▌ sicherzustellen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌ zu erlassen, mit
denen Folgendes festgelegt wird: die konkreten Maßnahmen, die mit der Beihilfe der
Union finanziert werden können, und die Tätigkeiten und Kosten, die nicht
finanziert werden können, die Mindestzuweisung von EU-Mitteln für bestimmte
Bereiche, das Erfordernis der Stellung einer Sicherheit und die Kriterien, die von
den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme ▌zu
berücksichtigen sind.
12
(32)
In dieser Verordnung sollte zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Obst und
Gemüse für die Frischvermarktung und Obst und Gemüse für die Verarbeitung,
einerseits und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse andererseits
unterschieden werden. Vorschriften für Betriebsfonds, operationelle Programme und
die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union sollten nur für Obst und
Gemüse und ausschließlich zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse gelten,
wobei beide Erzeugnisse parallel zu behandeln sind.
(33)
Die Erzeugung von Obst und Gemüse ist unvorhersehbar, und es handelt sich um
leicht verderbliche Erzeugnisse. Selbst geringe Überschüsse können den Markt
erheblich stören. Daher sollten Maßnahmen zur Krisenbewältigung eingeführt und
weiterhin in operationelle Programme aufgenommen werden.
(34)
Im Zuge der Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse sollte den
ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der
Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen
Erzeugnisse in vollem Umfang Rechnung getragen werden, insbesondere was den
Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege
anbelangt.
(35)
Eine Unterstützung für die Gründung von Erzeugergruppierungen sollte für alle
Sektoren in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Politik zur Entwicklung des
ländlichen Raums gewährt werden. Die besondere Unterstützung für den Sektor Obst
und Gemüse sollte daher abgeschafft werden.
(36)
Damit das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen und ihrer
Vereinigungen im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich ihrer finanziellen
Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel für
zukunftsweisende Aufgaben eingesetzt werden, sollten Bedingungen für die
Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür ist die Kofinanzierung der von den
Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen eingerichteten Betriebsfonds eine
geeignete Lösung. In bestimmten Fällen sollten zusätzliche
Finanzierungsmöglichkeiten erlaubt werden. Betriebsfonds sollten nur zur
Finanzierung operationeller Programme im Obst- und Gemüsesektor verwendet
werden. Zur Eindämmung der EU-Ausgaben sollte die Beihilfe für die
13
Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen, die einen Betriebsfonds einrichten,
einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen.
(37)
In Regionen, in denen die Erzeuger des Obst- und Gemüsesektors nur in geringem
Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt
werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten
sollte die Europäische Union diese Beihilfen zurückerstatten.
(38)
Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und
ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit
denen die Betriebsfonds und operationellen Programme, der ▌nationale Rahmen und
die ▌nationale Strategie für operationelle Programme hinsichtlich der Verpflichtung,
die Effizienz des nationalen Rahmens und der nationalen Strategien zu überwachen
und zu bewerten, die finanzielle Beihilfe der Europäischen Union, Krisenpräventionsund Krisenmanagementmaßnahmen sowie die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
geregelt werden.
(39)
Im Weinsektor sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen
vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Europäischen Union festgelegt
und finanziert werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben,
diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen
regionalen Stellen – erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von deren
Besonderheiten – angemessen sind, und diese Maßnahmen in nationale
Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung
dieser Programme zuständig sein.
(40)
Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die
Förderung des Absatzes und der Vermarktung von EU-Weinen sein. Durch die
Förderung der Innovation kann die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit
von Weinbauerzeugnissen der Union gesteigert werden. Die Umstrukturierung und
Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den
Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in
den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Unternehmen als solche ausgerichtet sind. Unterstützung für die
14
Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur
Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu
gewährleisten und zugleich die Umwelt zu erhalten.
(41)
Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne
Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein
in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen
zu fördern.
(42)
Die von den Mitgliedstaaten beschlossene Unterstützung der Weinbauern durch die
Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist mit Artikel 103n der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 ab dem Haushaltsjahr 2015 endgültig eingeführt worden, wobei die
Bedingungen des genannten Artikels einzuhalten sind.
(43)
Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre
Ziele erreichen und die Finanzmittel der Europäischen Union effizient und wirksam
verwendet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden, die Folgendes
betreffen: die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs
der Stützungsprogramme bzw. Änderungen der Stützungsprogramme bei der
Kommission und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns; den Inhalt der
Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Personalkosten und
die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen
werden können, und die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über
Versicherungsmittler im Falle einer Unterstützung für Ernteversicherungen; das
Erfordernis der Stellung einer Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird; die
Verwendung bestimmter Begriffe; die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben
für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder
pflanzengesundheitlichen Gründen; die Vermeidung der Doppelfinanzierung von
Vorhaben; die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die
Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen
Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige
Zertifizierung von Brennern; und Regelungen, die es den Mitgliedstaaten
ermöglichen, die Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der
Stützungsmaßnahmen festzulegen.
15
(44)
Der Bienenzuchtsektor zeichnet sich durch die Vielfalt von Erzeugungsbedingungen
und Erträgen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der
Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe aus. In Anbetracht des Umstands,
dass sich bestimmte Angriffe auf die Bienenstöcke in zunehmendem Maße auf die
Gesundheit der Bienen auswirken, und insbesondere der Ausbreitung der Varroose
während der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten, die
diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind darüber hinaus weiterhin
Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, da die Varroose nicht völlig getilgt werden
kann und mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden muss. Angesichts dieser
Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von
Bienenzuchterzeugnissen in der Europäischen Union alle drei Jahre nationale
Programme für diesen Sektor aufgelegt werden, die zur Verbesserung der allgemeinen
Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse beitragen
sollten. Diese nationalen Programme sollten teilweise von der Europäischen Union
finanziert werden.
(44a)
Die Maßnahmen, die in die Imkereiprogramme aufgenommen werden können,
sollten angegeben werden. Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der EU an
die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden
Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungsund Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse erzielen lassen, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen,
mit denen das Verzeichnis dieser Maßnahmen durch deren Anpassung oder die
Hinzufügung neuer Maßnahmen aktualisiert wird.
(45)
Um eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht
sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte ▌betreffend die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen
Programmen der Mitgliedstaaten für die Imkerei und die Entwicklung des
ländlichen Raums und die Grundlagen für die Zuteilung der finanziellen Beteiligung
der Europäischen Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat zu erlassen.
(45a)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurden die Flächenzahlungen für
Hopfen ab dem 1. Januar 2010 entkoppelt. Damit die
Hopfenerzeugerorganisationen ihren Tätigkeiten wie bisher nachgehen können,
16
sollte in einer speziellen Bestimmung vorgesehen werden, dass in dem betreffenden
Mitgliedstaat für ein und dieselben Tätigkeiten die gleichen Beträge verwendet
werden. Um sicherzustellen, dass mit den Beihilfen die Ziele der
Erzeugerorganisationen wie in dieser Verordnung dargelegt finanziert werden,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in
Bezug auf Beihilfeanträge, Vorschriften für förderfähige Hopfenanbauflächen und
die Berechnung von Beihilfen zu erlassen.
(46)
Die EU-Beihilfe für die Seidenraupenzucht sollte nach Maßgabe des Vorgehens bei
Beihilfen für andere Sektoren im Rahmen der Direktzahlungsregelung entkoppelt
werden.
(47)
Die Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Europäischen Union
hergestellt wurden und zur Verwendung als Futtermittel sowie zur Verarbeitung zu
Kasein und Kaseinat bestimmt sind, hat sich nicht als wirksam für die Marktstützung
erwiesen und sollte daher ebenso wie die Vorschriften für die Verwendung von Kasein
und Kaseinat zur Käseherstellung aufgehoben werden.
(47a)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt die vorübergehende
Pflanzungsrechtregelung bis zum 31. Dezember 2015. Der Beschluss, das
vorübergehende Rebpflanzungsverbot auf Unionsebene an diesem Tag aufzuheben,
ist dadurch gerechtfertigt, dass die wesentlichen Ziele der Reform der
Weinmarktorganisation der Union aus dem Jahr 2008 erreicht worden sind,
insbesondere der Abbau der seit langem bestehenden strukturellen Überschüsse in
der Weinproduktion und die schrittweise Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
und der Marktausrichtung des Weinsektors in der Union. Diese positiven
Entwicklungen waren das Ergebnis einer deutlichen Abnahme der Rebflächen in
der gesamten Union, der Aufgabe des Weinbaus durch die weniger
wettbewerbsfähigen Erzeuger sowie des Auslaufens bestimmter
Marktstützungsmaßnahmen, wodurch die Anreize für unrentable Investitionen
beseitigt worden sind. Die Verringerung der Angebotskapazität sowie die Förderung
von Strukturmaßnahmen und der Weinausfuhren ermöglichten eine bessere
Anpassung an die rückläufige Nachfrage auf Unionsebene, die auf einen
allmählichen Rückgang des Verbrauchs in den Mitgliedstaaten, in denen traditionell
Wein erzeugt wird, zurückzuführen ist.
17
(47b)
Die Aussicht auf einen allmählichen Anstieg der Nachfrage auf den Weltmärkten
bietet jedoch einen Anreiz zur Steigerung der Angebotskapazität und demzufolge zur
Anpflanzung neuer Reben in den nächsten zehn Jahren. Während das Kernziel, die
Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors in der Union zu steigern, verfolgt werden
sollte, um keine Anteile auf den Weltmärkten zu verlieren, kann eine allzu rasche
Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben als Reaktion auf die projizierte
Entwicklung der weltweiten Nachfrage mittelfristig erneut zu sehr großen
Überkapazitäten auf der Angebotsseite mit möglichen sozialen und ökologischen
Folgen in bestimmten Weinanbaugebieten führen. Im Hinblick auf eine geordnete
Zunahme der Anpflanzungen von Reben im Zeitraum zwischen 2016 und 2030
sollte auf Unionsebene eine neue Regelung für die Verwaltung der Anpflanzungen
in Form der Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben
eingeführt werden.
(47c)
Im Rahmen dieser neuen Regelung können Genehmigungen erteilt werden, ohne
dass dabei irgendwelche Kosten für die Erzeuger anfallen; diese Genehmigungen
sollten ungültig werden, wenn sie nach Ablauf von drei Jahren nicht in Anspruch
genommen worden sind. Damit würde ein Beitrag zur raschen und unmittelbaren
Inanspruchnahme der Genehmigungen durch die Weinerzeuger, denen sie gewährt
werden, geleistet, und ferner würde jegliche Spekulation verhindert.
(47d)
Die Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben sollte auf Unionsebene durch
einen Schutzmechanismus begrenzt werden, der sich auf die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten stützt, jährlich für 1 % der Rebflächen Genehmigungen für
Neuanpflanzungen zu erteilen und gleichzeitig für eine gewisse Flexibilität zu
sorgen, damit den besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten
Rechnung getragen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage
objektiver und nicht diskriminierender Kriterien beschließen können, auf nationaler
oder regionaler Ebene – auch in Gebieten, die für spezifische geschützte
Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben in Betracht
kommen – kleinere Flächen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig
sicherzustellen, dass die Begrenzungen über 0 % liegen und nicht zu restriktiv im
Verhältnis zu den angestrebten Zielen sind.
18
(47e)
Um zu gewährleisten, dass die Genehmigungen in nicht diskriminierender Weise
erteilt werden, sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, insbesondere wenn die
Gesamtzahl der von Erzeugern gestellten Anträge die Gesamtzahl der von den
Mitgliedstaaten bereitgestellten Genehmigungen übersteigt.
(47f)
Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags
unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine
Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen
Ausweitung der Rebflächen beiträgt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit
haben, in bestimmten Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit einer
geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in
Betracht kommen, die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf
der Grundlage von Empfehlungen anerkannter und repräsentativer
Branchenverbände zu beschränken.
(47g)
Diese neue Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von
Reben sollte nicht für die Mitgliedstaaten gelten, die die vorübergehende
Pflanzungsrechtregelung der Union nicht anwenden, und für die Mitgliedstaaten
fakultativ sein, in denen die Rebfläche ungeachtet der Anwendung der
Pflanzungsrechtregelung unter einer bestimmten Schwelle liegt.
(47h)
Es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um einen reibungslosen
Übergang von der früheren Pflanzungsrechtregelung zu der neuen Regelung zu
gewährleisten und insbesondere zu verhindern, dass vor Beginn der Anwendung der
neuen Regelung zu viele Anpflanzungen getätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten
die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von
Anpflanzungsrechten in Genehmigungen zwischen dem 31. Dezember 2015 und
dem 31. Dezember 2020 flexibel festlegen können.
19
(47i)
Um eine harmonisierte und wirksame Durchführung der neuen Regelung für die
Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben sicherzustellen, sollte
der Kommission die Befugnis zum Erlass bestimmter Rechtsakte übertragen werden,
und zwar in Bezug auf die Voraussetzungen für die Befreiung bestimmter
Rebpflanzungen von der Regelung, die Vorschriften im Zusammenhang mit den
Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien, die zusätzliche Aufnahme von
Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien, das Nebeneinanderbestehen von
Rebflächen, die zu roden sind, und neu bepflanzten Rebflächen, und die Gründe,
aus denen die Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für
Neuanpflanzungen beschränken können.
(47j)
Es sind wirksame Kontrollen nicht genehmigter Anpflanzungen vonnöten, um
sicherzustellen, dass die Vorschriften der neuen Regelung eingehalten werden.
(48)
Die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und
Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse beitragen. Die Anwendung solcher
Normen liegt daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher.
(49)
Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse
▌
und der nachfolgenden Debatten ist es ▌zweckmäßig, sektor- oder
erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen beizubehalten, um den Erwartungen der
Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der
wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie auch zur Förderung ihrer Qualität beizutragen
▌.
(52)
Für die Vermarktungsnormen sollten horizontale Bestimmungen eingeführt werden.
(52a)
Bei Vermarktungsnormen sollte zwischen obligatorischen Regeln für bestimmte
Sektoren oder Erzeugnisse und fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen, die nach
Sektor oder Erzeugnis zu erstellen sind, unterschieden werden.
(52b)
Die Vermarktungsnormen sollten grundsätzlich auf alle in der Europäischen Union
vermarkteten einschlägigen Erzeugnisse anwendbar sein.
20
(52c)
Die Sektoren und Erzeugnisse, auf die Vermarkungsnormen angewendet werden
können, sollten in dieser Verordnung aufgelistet werden. Um jedoch den
Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität und die
wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Rechnung zu tragen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit
denen diese Auflistung unter strengen Bedingungen geändert werden kann.
(52d)
Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und die wirtschaftlichen
Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
sowie die Qualität bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, ferner
um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und
Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen bei den einschlägigen
internationalen Normen Schritt zu halten und keine Hindernisse für die
Produktinnovation zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vermarktungsnormen für
einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie
Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen festgelegt
werden. Die Vermarktungsnormen sollten unter anderem den natürlichen und
wesentlichen Merkmalen der betreffenden Erzeugnisse Rechnung tragen, um zu
verhindern, dass sich die übliche Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses
erheblich ändert. Ferner sollten sie dem Risiko Rechnung tragen, dass die
Verbraucher aufgrund ihrer Erwartungen und Wahrnehmungen irregeführt werden
könnten; Abweichungen oder Ausnahmen von den Normen sollten nicht zu
Zusatzkosten führen, die ausschließlich von den Inhabern landwirtschaftlicher
Betriebe getragen werden sollten.
(53)
Die Vermarktungsnormen sollten gewährleisten, dass normgerechte Erzeugnisse von
zufriedenstellender Qualität problemlos auf den Markt gelangen, und deshalb sollte in
ihnen insbesondere Folgendes geregelt sein: technische Begriffsbestimmungen,
Klassifizierungen, Aufmachung, Kennzeichnung und Etikettierung, Verpackung,
Herstellungsverfahren, Haltbarmachung, Lagerung, Transport, ▌zugehörige
Verwaltungsdokumente, Zertifizierung und Fristen sowie Beschränkungen der
Verwendung und Beseitigung.
21
(54)
Angesichts des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale
mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen und
transparenten Produktinformation sollte es möglich sein, den Erzeugungsort und den
Ursprungsort je nach Fall auf der geeigneten geografischen Ebene zu bestimmen,
wobei den Besonderheiten bestimmter Sektoren, namentlich bei landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen, Rechnung zu tragen ist.
▌
(56)
Es sollten Sonderbestimmungen für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse
vorgesehen werden, nach denen die in bestimmten Drittländern geltenden nationalen
Vorschriften Abweichungen von den Vermarktungsnormen rechtfertigen können,
wenn die Gleichwertigkeit mit den EU-Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Es ist
außerdem angebracht, Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen
auf die aus der Union ausgeführten Erzeugnisse festzulegen.
▌
(58a)
Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft
werden sollen, sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem
Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland
angegeben ist. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Anforderung
sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in
Bezug auf spezifische Abweichungen von dieser Anforderung zu erlassen.
(58b)
In der ganzen Union sollte eine Qualitätspolitik verfolgt werden, indem ein
Zertifizierungsverfahren für Erzeugnisse des Hopfensektors angewendet und die
Vermarktung von solchen Erzeugnissen, für die kein Zertifikat ausgestellt wurde,
verboten wird. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Anforderung
sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in
Bezug auf spezifische Abweichungen von dieser Anforderung zu erlassen.
(59a) Für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse bilden Begriffsbestimmungen,
Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen wichtige Aspekte für die
22
Wettbewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese Sektoren und/oder
Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder
Verkehrsbezeichnungen festzulegen, die in der Europäischen Union nur für die
Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die mit den
entsprechenden Anforderungen übereinstimmen.
(59b)
Um die Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte
Erzeugnisse an den Bedarf anzupassen, der sich aufgrund geänderter
Verbrauchererwartungen, ▌des technischen Fortschritts oder der Notwendigkeiten der
Produktinnovation ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte ▌ zu erlassen, mit denen Änderungen, Abweichungen oder
Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen erlassen
werden.
(59ba) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die Mitgliedstaaten ein klares
und richtiges Verständnis von den Begriffsbestimmungen und
Verkehrsbezeichnungen haben, die für bestimmte Sektoren festgelegt sind, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der
Vorschriften für deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen.
(59c)
Um den besonderen Gegebenheiten jedes Erzeugnisses oder Sektors, den
verschiedenen Vermarktungsstufen, den technischen Bedingungen, etwaigen
erheblichen praktischen Schwierigkeiten sowie der Genauigkeit und
Wiederholbarkeit der Analysemethoden Rechnung zu tragen, sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte betreffend eine Toleranz für
eine oder mehrere spezifische Normen zu erlassen, bei deren Überschreitung die
gesamte Erzeugnispartie als nicht normgerecht gelten sollte.
(59d)
Es sollten bestimmte önologische Verfahren und Beschränkungen bei der
Weinbereitung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf den Verschnitt und die
Verwendung bestimmter Arten von Traubenmost, Traubensaft und frischen
Trauben mit Ursprung in Drittländern. Um den internationalen Normen in diesem
Bereich gerecht zu werden, sollte die Kommission bei weiteren önologischen
Verfahren den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV)
empfohlenen önologischen Verfahren Rechnung tragen.
23
(59e)
Es sollten Vorschriften über die Klassifizierung von Keltertraubensorten festgelegt
werden, denen zufolge Mitgliedstaaten mit einer Weinerzeugung von mehr als
50 000 hl pro Jahr weiterhin gehalten sind, eine Klassifizierung der
Keltertraubensorten zu erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Weinbereitung
verwendet werden dürfen. Bestimmte Keltertraubensorten sind dabei
auszuschließen.
(59f)
Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte
einzelstaatliche Vorschriften über Qualitätsklassen für Streichfette beizubehalten
oder zu erlassen.
(59g)
Im Weinsektor sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Verwendung
bestimmter önologischer Verfahren zu beschränken oder auszuschließen und noch
restriktivere Einschränkungen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine
beizubehalten sowie zu erlauben, nicht zugelassene önologische Verfahren zu
Versuchszwecken einzusetzen.
(60)
Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der einzelstaatlichen
Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und/oder Sektoren hinsichtlich der
Vermarktungsnormen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die Bedingungen
für die Anwendung dieser Vermarktungsnormen sowie für die Aufbewahrung,
Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken
gewonnenen Erzeugnisse festgelegt werden.
(60neu) Zusätzlich zu den Vermarktungsnormen sollten fakultative vorbehaltene Angaben
festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Begriffe, die Erzeugnis- bzw. Anbauoder Verarbeitungsmerkmale beschreiben, auf dem Markt nicht missbräuchlich
verwendet werden und der Verbraucher auf diese Begriffe vertrauen kann, wenn es
um die Feststellung einzelner Erzeugniseigenschaften geht. Aufgrund der Ziele
dieser Verordnung und im Interesse der Klarheit sollten bestehende fakultative
Qualitätsangaben in dieser Verordnung aufgeführt werden.
(60a)
Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, Vorschriften über den Absatz von
Weinerzeugnissen festzulegen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht
entsprechen. Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der
24
einzelstaatlichen Vorschriften betreffend Weinerzeugnisse zu gewährleisten, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich
der Festlegung von Bedingungen für die Verwendung von Weinerzeugnissen, die
den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, zu erlassen.
(60b)
Um der Marktlage und den Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den
internationalen Normen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die
Reservierung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe und die
Festlegung und Änderung der Verwendungsbedingungen einer fakultativen
vorbehaltenen Angabe und die Löschung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe.
(60c)
Um den Besonderheiten bestimmter Sektoren und den Erwartungen der
Verbraucher Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen, die bei der
Einführung einer zusätzlichen vorbehaltenen Angabe zu beachten sind, zu erlassen.
(60d)
Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Angaben
beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen in Einklang
stehen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte in Bezug auf zusätzliche Vorschriften für die Verwendung fakultativer
vorbehaltener Angaben zu erlassen.
(61)
Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Europäischen Union und
bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse ▌Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen ▌ die
Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse ein
der Einhaltung der EU-Anforderungen an die Vermarktungsnormen gleichwertiges
Konformitätsniveau bieten, und Maßnahmen zur Abweichung von den Vorschriften
erlauben, dass Erzeugnisse in der Union nur unter Einhaltung dieser Normen
vermarktet werden dürfen, sowie ▌Vorschriften für die Anwendung der
Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse festgelegt werden.
(61a) Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der in Einklang mit dem Vertrag
geschlossenen internationalen Übereinkünfte Anwendung finden.
25
(62)
Das Konzept von Qualitätsweinen in der Europäischen Union basiert unter anderem
auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins
zurückgehen. Diese Weine werden für den Verbraucher mit geschützten
Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gekennzeichnet. Damit sich die
Beanspruchung des Rangs eines Qualitätserzeugnisses auf transparente und noch
stärker differenzierte Rahmenvorschriften stützen kann, sollte eine Regelung
geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine
geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der
horizontalen Qualitätspolitik der Europäischen Union für andere Lebensmittel als
Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates1 angewendet wird.
(63)
Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit geschützter
Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sollten die
Mitgliedstaaten diesbezüglich strengere Vorschriften anwenden dürfen.
(64)
Um in der Europäischen Union geschützt zu sein, müssen die
Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein auf EU-Ebene gemäß
den von der Kommission festgelegten Verfahrensregeln anerkannt und eingetragen
sein.
(65)
Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus
Drittländern offenstehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.
(66)
Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem
legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre
Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.
(67)
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor
Verwendungen geschützt werden, die sich unzulässigerweise den Ruf zunutze machen,
den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu
fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht
1
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93
vom 31.3.2006, S. 12).
26
unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen gelten,
einschließlich solcher, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind.
(68)
Um den bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit
denen die Verwendung des Namens einer Keltertraubensorte erlaubt werden kann, der
eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe enthält
oder daraus besteht.
(69)
Um den Besonderheiten der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Rechnung zu tragen, ▌ sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die weiteren
Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets sowie die Einschränkungen
und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten
geografischen Gebiet ▌.
(69a)
Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit
denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Produktspezifikationen
zusätzliche Anforderungen umfassen können.
(69b)
Um die legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern oder Marktteilnehmern
sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art des
Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen
Angabe beantragen kann; die Bedingungen, die in Bezug auf einen Antrag auf den
Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe einzuhalten
sind; ▌die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchverfahren und die Verfahren
zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen
oder geschützten geografischen Angaben; die Bedingungen für grenzübergreifende
Anträge; die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in
Drittländern; der Zeitpunkt, ab dem der Schutz oder eine diesbezügliche Änderung
anwendbar ist; und die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen ▌.
27
(70)
Um einen angemessenen Schutz sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Einschränkungen
hinsichtlich des geschützten Namens festgelegt werden.
(70a)
Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht
durch die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der Weinnamen benachteiligt
werden, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz
vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌ zu erlassen, mit denen Folgendes
festgelegt wird: Übergangsbestimmungen für diese Weinnamen; vor einem
bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine; und
Änderungen der Produktspezifikationen.
(71)
In der Europäischen Union werden bestimmte traditionelle Begriffe verwendet, die
dem Verbraucher zusätzlich zu geschützten Ursprungsbezeichnungen und
geografischen Angaben Hinweise auf Besonderheiten und die Qualität der Weine
geben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes und einen fairen Wettbewerb zu
gewährleisten und um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern, sollten auch
diese traditionellen Begriffe in der Union geschützt werden können.
(72)
Um einen angemessenen Schutz ▌sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌ zu erlassen, mit denen ▌die Sprache und
die Schreibweise eines zu schützenden traditionellen Begriffs▌ festgelegt wird.
(72a)
Um die legitimen Rechte der Erzeuger oder Marktteilnehmer sicherzustellen, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen,
mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art der Antragsteller, die den Schutz eines
traditionellen Begriffs beantragen kann; die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag
auf Anerkennung eines traditionellen Begriffs; die Gründe für einen Einspruch gegen
die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs; der Schutzumfang
einschließlich der Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen,
geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben,
Homonymen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten; die Gründe für die
Löschung eines traditionellen Begriffs; der Zeitpunkt der Antragstellung; und die
Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind,
28
einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren und der
Löschungs- und Änderungsverfahren ▌.
(72b)
Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten
Drittländern Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung
traditioneller Begriffe für Drittlandserzeugnisse zu erlassen, in denen entsprechende
Ausnahmen vorgesehen sind.
(73)
Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung
fallenden Erzeugnisse des Weinsektors können entscheidende Auswirkungen auf ihre
Vermarktbarkeit haben. Unterschiede zwischen den die Etikettierung von
Weinerzeugnissen betreffenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Es sind daher
Vorschriften festzulegen, die den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger
Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist es angezeigt, EU-Vorschriften für die
Etikettierung und Aufmachung vorzusehen.
(74)
Um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken sicherzustellen, ▌sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen,
mit denen Folgendes festgelegt wird: außergewöhnliche Umstände, die rechtfertigen,
dass die Begriffe "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische
Angabe" nicht verwendet werden.
(74a)
Um den Besonderheiten des Weinsektors Rechnung zu tragen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit
denen Folgendes festgelegt wird: die Aufmachung und die Verwendung von Angaben
auf den Etiketten, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind; bestimmte
obligatorische und fakultative Angaben; sowie die Etikettierung ▌.
(74b)
Um die berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit
denen Folgendes festgelegt wird: die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von
Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, wobei
diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den vorgeschriebenen
Anforderungen entspricht ▌.
29
(74c)
Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit
denen Übergangsbestimmungen für Weine, die nach den vor dem 1. August 2009
geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden,
festgelegt werden.
(74d)
Um den Besonderheiten des Handels mit Erzeugnissen des Weinsektors zwischen
der Europäischen Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen,
mit denen die Ausnahmen von den Vorschriften für Etikettierung und Aufmachung
hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse festgelegt werden, wenn die
Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands dies erfordern.
▌
(77a)
Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen
Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, werden
besondere Instrumente auch nach dem Ablauf der Quotenregelung erforderlich
sein. Daher sind Standardvorschriften für die schriftlichen
Branchenvereinbarungen zwischen Unternehmen und Erzeugern festzulegen.
(78a)
Mit der Reform der Zuckermarktordnung von 2006 wurden weitreichende
Änderungen im Zuckersektor der Union eingeführt. Damit die Zuckerrübenerzeuger
ihre Anpassung an die neue Marktlage und eine verstärkte Marktorientierung
abschließen können, sollte die Geltungsdauer des derzeitigen Zuckerquotensystems
bis zu seiner Abschaffung zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 verlängert
werden.
(78b)
Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf
die Aktualisierung der technischen Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor, die
Aktualisierung der Kaufbedingungen für Branchenvereinbarungen betreffend den
Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie weitere Vorschriften über die
Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein
Unternehmen geliefertem Zucker und über ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel zu
erlassen.
30
(78c)
Die jüngsten Erfahrungen zeigen, dass besondere Maßnahmen erforderlich sind,
um während der verbleibenden Geltungsdauer des Zuckerquotensystems ein
ausreichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.
(78d)
Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen,
dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sowie
angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit
denen Folgendes festgelegt wird: Lieferverträge und Kaufbedingungen, die
Aktualisierung der Kaufbedingungen im Rahmen der Branchenvereinbarungen
gemäß dieser Verordnung und die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden
Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor
der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer.
(78e)
Um den von den Mitgliedstaaten gefassten Beschlüssen Rechnung zu tragen, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen,
mit denen die Anpassung der nationalen und regionalen Quoten für die Erzeugung
von Zucker, Isoglukose und Inulinsirup festgelegt wird.
(78f)
Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mittels denen ein
Verzeichnis der Erzeugnisse erstellt wird, für deren Erzeugung Industriezucker,
Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup verwendet werden können.
(78g)
Um sicherzustellen, dass zugelassene Unternehmen, die Zucker, Isoglukose oder
Inulinsirup erzeugen bzw. verarbeiten, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen,
mit denen die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassung für
solche Unternehmen sowie die Kriterien für Verwaltungsstrafen festgelegt werden.
(78h) Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen,
dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der
Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems und der Bedingungen
für die Verkäufe an Gebiete in äußerster Randlage zu erlassen.
31
(78i)
Um sicherzustellen, dass die Zuckerrübenerzeuger eng an einem etwaigen Beschluss
zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf
die Übertragung von Zucker zu erlassen.
(78j)
Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials sollten die Mitgliedstaaten der
Kommission auf der Grundlage der Weinbaukartei eine Aufstellung ihres
Erzeugungspotenzials übermitteln. Als Anreiz für die Mitgliedstaaten, diese
Aufstellung zu übermitteln, sollten nur Mitgliedstaaten, die dies auch getan haben, eine
Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung erhalten.
(78k)
Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die
Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen der ▌Inhalt der Weinbaukartei und
etwaige Ausnahmen festgelegt werden.
(79)
Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufriedenstellende
Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte
vorgesehen werden, dass allen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen des
Weinsektors beim Verkehr innerhalb der Europäischen Union ein Begleitdokument
beiliegen muss.
(82)
Um den Transport von Weinerzeugnissen und dessen Überprüfung durch die
Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die
Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung und über die
Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte
Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben gilt; die Vorschriften
über die Verpflichtung zur Führung eines Registers und über dessen Verwendung;
die Vorschriften, wer ein Register führen muss, und wer von der Verpflichtung zum
Führen eines Registers befreit ist, und die Vorschriften über die im Register
aufzuführenden Vorgänge.
▌
32
(84a)
Da es keine EU-Rechtsvorschriften über förmliche schriftliche Verträge gibt,
können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts die
Verwendung derartiger Verträge zwingend vorschreiben, sofern sie dabei nicht
gegen EU-Recht verstoßen und insbesondere nicht das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation
beeinträchtigen. Angesichts der EU-weit unterschiedlichen Verhältnisse sollte diese
Entscheidung im Interesse der Subsidiarität den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
Damit jedoch im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angemessene
Mindeststandards für derartige Verträge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren
des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt sind,
sollten einige grundlegende Voraussetzungen für die Verwendung dieser Verträge
auf EU-Ebene festgelegt werden. Alle diese grundlegenden Bedingungen sollten frei
ausgehandelt werden können. Da die Satzungen einiger Molkereigenossenschaften
möglicherweise Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen enthalten, sollten sie
der Einfachheit halber von einer Vertragspflicht befreit werden. Um die
Wirksamkeit einer solchen Regelung zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten
beschließen, ob sie auch gelten sollten, wenn Dritte die Milch von den Landwirten
abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern.
(84b)
Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein
angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre
Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, was
wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette
entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser Ziele der
Gemeinsamen Agrarpolitik sollte daher gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2
des Vertrags eine Regelung verabschiedet werden, die es von Milchbauern bzw.
deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen ermöglicht, für die
Gesamtheit oder einen Teil der Rohmilcherzeugung ihrer Mitglieder mit einer
Molkerei die Vertragsbedingungen einschließlich der Preise gemeinsam
auszuhandeln. Im Sinne der Erhaltung eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem
Milchmarkt sollte dies nur unter Wahrung einer angemessenen Mengenbegrenzung
möglich sein. Um die wirksame Arbeitsweise von Genossenschaften nicht zu
behindern und um Klarheit zu schaffen, sollte festgelegt werden, dass – sofern die
Mitgliedschaft eines Landwirts in einer Genossenschaft mit der Verpflichtung
33
einhergeht, seine gesamte Rohmilcherzeugung oder einen Teil derselben zu
Bedingungen abzuliefern, die in der Satzung der Genossenschaft oder den darauf
gestützten Regeln und Beschlüssen festgelegt werden – diese Bedingungen nicht
Gegenstand von Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation sein sollten.
(84c)
Angesichts der wichtigen Rolle der geschützten Ursprungsbezeichnung und der
geschützten geografischen Angabe insbesondere für strukturschwache ländliche
Gebiete und um den Mehrwert dieser Gütezeichen zu sichern und die Qualität
insbesondere von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter
geografischer Angabe zu erhalten, sowie im Zusammenhang mit dem auslaufenden
System der Milchquoten sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, auf Antrag eines
Branchenverbands, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung, wie sie in
der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 definiert sind, Bestimmungen zur Steuerung
des gesamten Angebots eines in der bestimmten geografischen Region erzeugten
Käses anzuwenden. Ein derartiger Antrag sollte von einer großen Mehrheit der
Milcherzeuger, die den größten Teil der für diesen Käse verwendeten Milchmenge
ausmacht, und im Falle von Branchenorganisationen und Vereinigungen von einer
großen Mehrheit der Käseerzeuger, die den größten Teil der Produktion dieses Käses
ausmacht, unterstützt werden.
(84d)
Um auf Marktentwicklungen reagieren zu können, benötigt die Kommission
rechtzeitig Informationen über Rohmilchliefermengen. Es sollten daher
Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Erstankäufer solche Informationen
regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiterleitet und dass der Mitgliedstaat die
Kommission hiervon in Kenntnis setzt.
(85)
Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen können eine nützliche Rolle bei
der Bündelung des Angebots und der Verbesserung der Vermarktung, der Planung
und der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, der Optimierung der
Erzeugungskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, der Durchführung
von Forschung, der Förderung bewährter Verfahren und der Leistung technischer
Unterstützung, der Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und der Bereitstellung
von Risikomanagement-Instrumenten für ihre Mitglieder spielen und somit zur
Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette beitragen.
34
(85-a)
Die Branchenverbände können eine wichtige Rolle für den Dialog zwischen den
Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung bewährter Verfahren und der
Markttransparenz einnehmen.
(85a)
Die bestehenden Vorschriften über die Begriffsbestimmung und Anerkennung der
Erzeugerorganisationen, ihrer Vereinigungen und der Branchenverbände sollten
daher harmonisiert, gestrafft und ausgedehnt werden, um eine mögliche Anerkennung
auf Antrag im Rahmen von durch diese Verordnung geregelten Satzungen für
bestimmte Sektoren vorzusehen. Insbesondere sollten die Kriterien für die
Anerkennung und die Satzungen von Erzeugerorganisationen sicherstellen, dass
diese Organisationen auf Initiative von Erzeugern gebildet werden und nach Regeln
kontrolliert werden, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen,
eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen
auszuüben.
(86)
Die bestehenden Bestimmungen in verschiedenen Sektoren, mit denen die Wirkung
der Tätigkeit der Erzeugerorganisationen, ihrer Vereinigungen und der
Branchenverbände dadurch verstärkt wird, dass die Mitgliedstaaten bestimmte
Vorschriften dieser Organisationen unter bestimmten Umständen auf NichtmitgliederMarktteilnehmer ausdehnen können, haben sich als wirksam erwiesen und sollten
harmonisiert, gestrafft und auf alle Sektoren ausgedehnt werden.
(87)
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, um
die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu erleichtern, was zur
Stabilisierung der Märkte und zur Gewährleistung eines angemessenen
Lebensstandards für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen könnte.
(88)
Um Maßnahmen der Erzeugerorganisationen, ▌Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen und Branchenverbände zur leichteren Anpassung des
Angebots an die Markterfordernisse zu fördern – ausgenommen Maßnahmen
betreffend Marktrücknahmen – sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Maßnahmen zur
Qualitätsverbesserung, Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-,
Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen, Maßnahmen zur Erleichterung der
Feststellung der Marktpreisentwicklung sowie Maßnahmen, die die Aufstellung von
35
kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten
Produktionsmittel ermöglichen sollen, festgelegt werden.
(89)
Um das Funktionieren des Marktes für Weine zu verbessern, sollten die
Mitgliedstaaten die von den Branchenverbänden getroffenen Entscheidungen umsetzen
können. Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den
Wettbewerb verzerren könnten.
(89a)
Obgleich der Einsatz förmlicher schriftlicher Verträge im Milchsektor Gegenstand
gesonderter Bestimmungen ist, könnte der Einsatz dieser Verträge auch die
Verantwortlichkeit der Akteure in anderen Sektoren verbessern und das Bewusstsein
für die Notwendigkeit schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die
Preisweitergabe zu verbessern und das Angebot stärker an die Nachfrage
anzupassen, sowie dazu beitragen, bestimmte unfaire Handelspraktiken zu
unterlassen. Da es im Unionsrecht keine Vorschriften über solche Verträge gibt,
können die Mitgliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts
solche Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei das Unionsrecht
einhalten und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarkts und die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigen.
(89b)
Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein
angemessener Lebensstandard der Erzeuger im Rindfleisch- und im Olivenölsektor
sowie der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sichergestellt
wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den nachgeschalteten
Marktteilnehmern gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des
entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur
Verwirklichung dieser GAP-Ziele sollte es anerkannten Erzeugerorganisationen
vorbehaltlich mengenmäßiger Beschränkungen ermöglicht werden, die
Bedingungen von Lieferverträgen einschließlich der Preise für einen Teil oder die
Gesamtheit der Erzeugung ihrer Mitglieder auszuhandeln, sofern diese
Organisationen eines oder mehrere der Ziele der Bündelung des Angebots, der
Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder und der Optimierung der
Produktionskosten verfolgen und sofern sie mit der Verfolgung dieser Ziele eine
Integration von Tätigkeiten erreichen, durch die voraussichtlich erhebliche
Effizienzgewinne erzielt werden, so dass ihre Tätigkeiten insgesamt zur
36
Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags beitragen. Dies könnte
erreicht werden, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte besondere Tätigkeiten
durchführt und diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen
Erzeugnisses und den Erzeugungs- und Vermarktungskosten – erheblich sind.
(89c)
Um den Mehrwert zu sichern und die Qualität insbesondere von gepökeltem
Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer
Angabe zu erhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, unter strengen
Bedingungen Bestimmungen zur Steuerung des Angebots an diesem Schinken
anzuwenden, sofern diese Bestimmungen von einer breiten Mehrheit der Erzeuger
dieses Schinkens und gegebenenfalls von den Schweinezüchtern in dem in Bezug zu
diesem Schinken stehenden geografischen Gebiet unterstützt werden.
(92)
Die Registrierung aller Lieferverträge über in der Europäischen Union erzeugten
Hopfen ist eine aufwendige Maßnahme und sollte aufgegeben werden.
(93)
Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der
Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der
Branchenverbände ▌ klar festgelegt sind, um zur Wirksamkeit ihrer Aktionen
beizutragen, ohne dass dies mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand
verbunden wäre oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere
hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen,
mit denen Vorschriften festgelegt werden, die Folgendes betreffen: die spezifischen
Ziele, die diese Organisationen und Vereinigungen verfolgen können, müssen oder
nicht dürfen, gegebenenfalls zusätzlich zu den in dieser Verordnung aufgeführten
Zielen; die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von
anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung
von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der
Ausnahmen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, demokratische
Rechenschaftspflicht und die Tätigkeiten solcher Organisationen und Vereinigungen,
die Auswirkungen von Zusammenschlüssen; die Voraussetzungen für die
Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der Anerkennung, die sich hieraus
ergebenden Auswirkungen sowie die Anforderungen für Abhilfemaßnahmen im
Fall einer Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung;
37
die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen und die Vorschriften
über die Leistung von Amtshilfe im Falle der länderübergreifenden
Zusammenarbeit; die einer Genehmigung durch die Mitgliedstaaten unterliegenden
Sektoren, in denen die Auslagerung zur Anwendung kommt, und die Bedingungen
dafür sowie die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die
Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen; die
Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der
vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen; die Vorschriften
für die Berechnung der Rohmilchmenge, die von den Verhandlungen durch eine
Erzeugerorganisation abgedeckt ist, die Zulassung von Mitgliedern, die keine
Erzeuger sind, im Falle von Erzeugerorganisationen, und von Mitgliedern, die keine
Erzeugerorganisationen sind, im Falle von Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen;
die Ausdehnung bestimmter Regeln der Organisationen auf Nichtmitglieder und die
obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder, einschließlich
der Verwendung und Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und
eines Verzeichnisses strengerer Erzeugungsvorschriften, das ausgedehnt werden kann,
weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität, der betreffenden
Wirtschaftsbereiche, einschließlich einer Kontrolle ihrer Definition durch die
Kommission, Mindestzeiträume, während derer die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung
gelten sollten, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder
Beiträge gelten können, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen
kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt
oder zurückgezogen wird.
▌
(95)
Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die
flexibel gehandhabt werden sollte. Bei der Entscheidung über die Einführung von
Lizenzanforderungen sollte dem Bedarf an Lizenzen für die Verwaltung der
betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren oder
Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung getragen werden.
38
(96)
Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-,
Umwelt- und Tierschutznormen der Union, dem Erfordernis einer Überwachung der
Entwicklungen des Handels und der Märkte sowie der Einfuhren oder Ausfuhren, der
Notwendigkeit einer wirksamen Marktverwaltung und der Notwendigkeit einer
Verringerung des Verwaltungsaufwands Rechnung zu tragen, sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen das
Verzeichnis der Erzeugnisse ▌, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen
ist, und die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz
vorgelegt werden muss, festgelegt werden.
(97)
Um weitere Bestandteile der Lizenzregelung vorzugeben, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen
Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: die Rechte und Pflichten, die sich aus
der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung und die Fälle, in denen in Bezug auf die
Einhaltung der Pflicht zur Einfuhr oder Ausfuhr der in der Lizenz genannten Menge
eine Toleranz besteht oder in denen der Ursprung anzugeben ist; die Auflage, dass
die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung
ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die
Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; ▌die
Übertragung der Lizenz oder ▌Einschränkungen jener Übertragbarkeit; zusätzliche
Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf und den Grundsatz der Amtshilfe
zwischen Mitgliedstaaten ▌, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten
oder zu bekämpfen; die Fälle und Situationen, in denen die Stellung einer Sicherheit
erforderlich ist oder nicht, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse innerhalb der
Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden.
(98)
Die wesentlichen Elemente der auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren
Zölle, die sich aus den WTO-Übereinkommen und bilateralen Abkommen ergeben,
sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Die Kommission sollte ermächtigt werden,
Maßnahmen zur detaillierten Berechnung der Einfuhrzölle anhand dieser wesentlichen
Elemente zu erlassen.
(100)
Die Einfuhrpreisregelung sollte für bestimmte Erzeugnisse beibehalten werden. Um
die Wirksamkeit der Einfuhrpreisregelung sicherzustellen, sollte der Kommission
39
die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die
Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Preises einer Sendung anhand eines
pauschalen Einfuhrwerts und die Festlegung der Bedingungen, gemäß denen die
Stellung einer Sicherheit erforderlich ist, zu erlassen.
(100a)Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse
nachteilige Auswirkungen auf den EU-Markt haben, oder um dem entgegenzuwirken,
sind auf die Einfuhren dieser Erzeugnisse zusätzliche Zölle zu entrichten, sofern
bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
( ▌101) Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt, Einfuhrzollkontingente zu
eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen
internationalen Übereinkünften oder anderen Rechtsakten ergeben. Mit dem
festgelegten Verwaltungsverfahren sollte bei Einfuhrzollkontingenten dem
Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden EU-Markts für
Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit
und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der
Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen werden.
(101a) Um den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus den im Rahmen der
multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen
Übereinkünften ergeben und die Zollkontingente für die Einfuhr von 2 000 000 t
Mais und 300 000 t Sorghum nach Spanien und Zollkontingente für die Einfuhr
von 500 000 t Mais nach Portugal betreffen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, die für die
Einfuhren der Zollkontingente und gegebenenfalls die öffentliche Lagerung der von
den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen erforderlich
sind.
(102)
Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen ▌und eine
Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Einfuhrzollkontingents
sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte ▌zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Bedingungen und
Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im
Rahmen des Einfuhrzollkontingents zu stellen; Vorschriften für die Übertragung von
40
Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die
Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Einfuhrzollkontingents;
die Auflage, wonach die Teilnahme am Einfuhrzollkontingent von der Leistung einer
Sicherheit abhängig ist; soweit erforderlich die Besonderheiten, Anforderungen oder
Einschränkungen, die gemäß den internationalen Übereinkünften oder anderen
Rechtsakten für das Zollkontingent gelten.
(103)
Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten Anforderungen und/oder
Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine
besondere Behandlung zugutekommen. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser
Regelung zu gewährleisten, bedarf es der Zusammenarbeit zwischen den
Verwaltungsbehörden des einführenden Drittlandes und der Europäischen Union. Zu
diesem Zweck sollten die Erzeugnisse von einer in der Union ausgestellten
Bescheinigung begleitet werden.
(104)
Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland
aufgrund von internationalen Übereinkünften, die die Union in Einklang mit ▌dem
Vertrag geschlossenen hat, eine besondere Behandlung zugutekommen kann, falls
bestimmte Bedingungen eingehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen festgelegt wird,
dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener
Überprüfung ein Dokument ausstellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen
bescheinigt wird.
(104a) Damit das Funktionieren des Faserhanfmarktes nicht durch illegale Kulturen
gestört wird, sollte diese Verordnung eine Kontrolle der Hanf- und
Hanfsameneinfuhren vorsehen, um sicherzustellen, dass die betreffenden
Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts
bieten. Außerdem sollte für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmtem
Hanfsamen weiterhin eine Kontrollregelung gelten, die eine Zulassungsregelung für
die betreffenden Einführer vorsieht.
(104b) Für Erzeugnisse des Hopfensektors wird auf Unionsebene eine Qualitätspolitik
verfolgt. Für den Fall der Einfuhr von Erzeugnissen sollte die Bestimmung, dass
nur Erzeugnisse eingeführt werden dürfen, die den entsprechenden
41
Mindestqualitätsmerkmalen genügen, in diese Verordnung aufgenommen werden.
Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die
Bedingungen festgelegt werden, gemäß denen die Verpflichtungen im
Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung
der Verpackung keine Anwendung finden.
(104c) Die Union hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern
ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen
Bedingungen nach der Union auszuführen. Die entsprechenden Bestimmungen
über die Einschätzung des Bedarfs der Gemeinschaftsraffinerien an zur Raffination
bestimmtem Zucker sowie über die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen
spezialisierten Verwendern von erheblichen Mengen an eingeführtem rohem
Rohrzucker, die als Vollzeitraffinerien in der Union gelten, Einfuhrlizenzen
vorzubehalten, sollten für eine gewisse Zeit beibehalten werden. Um sicherzustellen,
dass zur Raffination bestimmter eingeführter Zucker gemäß diesen Anforderungen
raffiniert wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Anwendung der
Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung; die Bedingungen und
Zugangskriterien, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag auf eine
Einfuhrlizenz zu stellen, einschließlich der Leistung einer Sicherheit, und die
Vorschriften über die zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen.
(105)
Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den
Außengrenzen der Europäischen Union zu verzichten. Allerdings könnte sich der
Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als
unzulänglich erweisen. Um den EU-Markt den sich daraus möglicherweise ergebenden
Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Union in diesen Fällen
unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen
sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen.
(106)
Wenn der EU-Markt durch die Inanspruchnahme des aktiven und passiven
Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, empfiehlt es sich,
eine Aussetzung der Inanspruchnahme des entsprechenden Veredelungsverkehrs zu
ermöglichen.
42
(107)
Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern auf der Grundlage des Unterschieds
zwischen den Preisen in der Union und denen auf dem Weltmarkt innerhalb der im
Rahmen der WTO-Verpflichtungen gesetzten Grenzen sollten als Maßnahme
beibehalten werden, die auf bestimmte Erzeugnisse angewandt werden kann, für die
die vorliegende Verordnung gilt, wenn die Bedingungen des Binnenmarktes in den
für außergewöhnliche Maßnahmen beschriebenen Geltungsbereich fallen. Für
subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengenmäßige Obergrenzen gelten und
die verfügbare Erstattung sollte unbeschadet der Anwendung der
außergewöhnlichen Maßnahmen Null betragen.
(108)
Die Einhaltung der wertmäßigen Obergrenzen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt
werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen
gemäß den Vorschriften über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische
Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall
differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen
Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets, für das ein einheitlicher
Ausfuhrerstattungssatz gilt, vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der
Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattung
gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht
überschritten werden darf.
(109)
Die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen sollte durch ein zuverlässiges und
effizientes Kontrollsystem sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die
Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig
gemacht werden. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen
unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt
werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I der
Verträge aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine
mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass für
Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der
mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen
Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.
43
(110)
Im Falle der Ausfuhr von lebenden Rindern ▌sollten die Ausfuhrerstattungen nur
gewährt und gezahlt werden, wenn die in der Europäischen Union geltenden
Tierschutzvorschriften, insbesondere diejenigen betreffend den Schutz von Tieren
beim Transport, eingehalten werden.
▌
(113)
Um das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung
sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit
festgelegt wird, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen
nachkommen.
(114)
Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie
möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren
Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden
muss, und Bestimmungsorte oder Vorgänge bezeichnet werden, bei denen eine
Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gerechtfertigt werden
kann, und die nachträgliche Erteilung von Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen
gestattet wird.
(115)
Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe
oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen,
den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der
Ausfuhrerstattung zu überbrücken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes
festgelegt werden: einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung; ▌die Vorauszahlung der
Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe
einer Sicherheit; zusätzliche Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen
Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, einschließlich der Möglichkeit einer
Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union; die Bestimmungsorte, die als
Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von
Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in
Betracht kommen.
44
(115a)Um sicherzustellen, dass die Ausführer der in Anhang I des Vertrags genannten
Erzeugnisse und der Verarbeitungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang
zu Ausfuhrerstattungen haben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte Vorschriften für
landwirtschaftliche Erzeugnisse auf in Form von Verarbeitungserzeugnissen
ausgeführte Erzeugnisse angewendet werden.
(116)
Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden,
aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden, um ihre Rückkehr in
dieses Gebiet zu vermeiden und um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer
beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit
Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes
Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, ▌sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit
denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: den Termin, bis zu dem das
Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss,
einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr; die Verarbeitung, der
die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses
Zeitraums unterzogen werden können; den Nachweis, dass eine Bestimmung für
differenzierte Erstattungen erreicht wurde; die Erstattungsschwellen und die
Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen;
die Bedingungen für die Genehmigung eines Nachweises für das Erreichen einer
Bestimmung für differenzierte Erstattungen durch unabhängige Dritte.
(116a) Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen
einzuhalten und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die
ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von
der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die
Bestimmungen über die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union einschließlich des Einsatzes unabhängiger
Dritter festgelegt werden.
(117)
Um den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit
45
denen besondere Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die für
eine Ausfuhrerstattung in Betracht kommenden Erzeugnisse ▌und Bestimmungen über
die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen unter
Berücksichtigung der Reifung bestimmter aus Getreide gewonnener Spirituosen
festgelegt werden.
▌
(119)
Mindestausfuhrpreise für Blumenzwiebeln sind nicht länger nützlich und sollten
abgeschafft werden.
(120)
Gemäß Artikel 42 des Vertrags finden die Vertragsbestimmungen über die
Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den
Handel mit diesen nur in dem mit den EU-Rechtsvorschriften im Rahmen von
Artikel 43 Absatz 2 ▌des Vertrags festgelegten Umfang und gemäß dem dort
vorgesehenen Verfahren Anwendung.
(120a) In Anbetracht der Besonderheiten des landwirtschaftlichen Sektors und dessen
Abhängigkeit vom guten Funktionieren der gesamten Lebensmittelversorgungskette,
einschließlich der wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln auf alle
verwandten Sektoren entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette, in denen
es eine starke Konzentration geben kann, sollte der Anwendung der
Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 42 des Vertrags besondere Aufmerksamkeit
geschenkt werden. Zu diesem Zweck bedarf es einer engen Zusammenarbeit
zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten.
Überdies sind von der Kommission festgelegte Leitlinien gegebenenfalls ein
geeignetes Instrument, um Unternehmen und anderen betroffenen Beteiligten eine
Orientierungshilfe zu bieten.
(121)
Es sollte vorgesehen werden, dass die Wettbewerbsregeln betreffend die in
Artikel 101 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und
Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden
Stellung ▌für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit
diesen gelten, soweit sie die Verwirklichung der Ziele der GAP nicht gefährden.
46
(122)
Ein besonderer Ansatz ist in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder
Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen zulässig, soweit sie insbesondere
die gemeinsame Produktion oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, ein
solches gemeinsames Handeln schließt den Wettbewerb aus oder gefährdet die
Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrags.
(123)
Unbeschadet einer Steuerung des Angebots für bestimmte Erzeugnisse, wie
beispielsweise Käse und Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder
geschützter geografischer Angabe, oder Wein, der besonderen Bestimmungen
unterliegt, sollte in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten der Branchenverbände ein
besonderer Ansatz verfolgt werden, soweit sie keine Abschottung der Märkte
bewirken, das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht gefährden, den
Wettbewerb nicht verzerren oder ausschalten, nicht die Festsetzung von Preisen oder
Quoten umfassen oder zu Diskriminierungen führen.
(124)
Das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die Gewährung
einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über
staatliche Beihilfen grundsätzlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. In
bestimmten Situationen sind Ausnahmen zuzulassen. Wenn diese Ausnahmen
Anwendung finden, sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, ein Inventar
der bestehenden, neuen oder geplanten einzelstaatlichen Beihilfen aufzustellen, den
Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und zweckdienliche Maßnahmen
vorzuschlagen.
(124a) Die Vorschriften für die Rodungsprämie und bestimmte Maßnahmen im Rahmen
der Stützungsprogramme für Wein sollten nicht von vornherein einzelstaatliche
Zahlungen zum selben Zweck ausschließen.
(125)
Infolge der besonderen wirtschaftlichen Lage bei der Erzeugung und Vermarktung von
Rentieren und Rentiererzeugnissen sollten Finnland und Schweden weiterhin
einzelstaatliche Zahlungen gewähren.
(125a) In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und
klimatischen Gegebenheiten ab, die den Sektor über die allgemeinen Auswirkungen
der Zuckerreform hinaus beeinträchtigen werden. Dieser Mitgliedstaat sollte daher
47
dauerhaft ermächtigt werden, seinen Zuckerrübenerzeugern einzelstaatliche
Zahlungen zu gewähren.
(125b) Die Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche Zahlungen zur Kofinanzierung der im
Rahmen dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zugunsten der Bienenzucht
sowie zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche
Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher
Entwicklungsprogramme gewähren dürfen, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten
der Erzeugung oder des Handels.
(125c) Mitgliedstaaten, die an Regelungen zur Verbesserung der
Nahrungsmittelversorgung von Kindern teilnehmen, sollten zusätzlich zur
Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Bereitstellung der Erzeugnisse und
für bestimmte damit zusammenhängende Kosten gewähren dürfen.
(126)
Um auf begründete Krisenfälle auch nach der 2012 endenden Übergangszeit in Bezug
auf die im Rahmen der Stützungsprogramme vorgesehene
Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten
einzelstaatliche Zahlungen für die Dringlichkeitsdestillation innerhalb einer globalen
Haushaltsobergrenze von 15 % des jeweiligen Wertes der entsprechenden jährlichen
Haushaltsmittel des Mitgliedstaats für sein nationales Stützungsprogramm tätigen
können. Diese einzelstaatlichen Zahlungen sollten der Kommission gemeldet und
▌genehmigt werden, bevor sie gewährt werden.
▌
(129)
Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden, weiterhin einzelstaatliche Zahlungen für
Schalenfrüchte, die derzeit in Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
vorgesehen sind, zu tätigen, um die Auswirkungen der Entkoppelung der früheren EUBeihilferegelung für Schalenfrüchte abzuschwächen. Da die genannte Verordnung
aufzuheben ist, sollten diese einzelstaatlichen Zahlungen aus Gründen der Klarheit in
die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(132)
Es sollten besondere Interventionsmaßnahmen vorgesehen werden, um effizient und
wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen. Der Umfang dieser
Maßnahmen sollte festgelegt werden.
48
(133)
Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch
erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten
oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, die den Markt
erheblich stören oder zu stören drohen, falls diese Lage oder deren Auswirkungen
auf den Markt wahrscheinlich andauert/andauern oder sich
verschlechtert/verschlechtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte mit Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind,
um dieser Marktlage zu begegnen, wobei die Verpflichtungen einzuhalten sind, die
sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, und vorausgesetzt wird, dass alle
anderen im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Maßnahmen sich
als unzureichend erweisen; dazu zählen Maßnahmen zur Ausdehnung oder
Änderung des Geltungsbereichs, der Dauer oder anderer Aspekte anderer
Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, oder Maßnahmen, mit denen
Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden, oder Maßnahmen, mit denen die
Einfuhrzölle ganz oder teilweise, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume,
ausgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist.
(133a) Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der
Ausbreitung von Tierseuchen verhängt werden, könnten in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten zu Marktstörungen führen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte
Marktstörungen, wie ein wesentlicher Rückgang des Verbrauchs oder der Preise, auf
einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche,
tierische oder pflanzliche Gesundheit zurückzuführen sein können. In Anbetracht der
gesammelten Erfahrungen sollten die Maßnahmen aufgrund eines Vertrauensverlusts
der Verbraucher auf pflanzliche Erzeugnisse ausgedehnt werden.
(133b) Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für Rindfleisch, Milch und
Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und
Geflügelfleisch sollten in direktem Zusammenhang mit den veterinär- und
gesundheitsrechtlichen Maßnahmen stehen, die zur Bekämpfung der
Seuchenausbreitung getroffen werden. Sie sind auf Antrag der Mitgliedstaaten zu
treffen, um schwerwiegende Störungen der Märkte zu vermeiden.
▌
49
(133c) Damit sie wirksam auf außerordentliche Umstände reagieren kann, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌in Bezug auf
die Erweiterung der Liste der Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, für die
außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen angenommen werden können, zu erlassen.
(134)
Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen,
um in Notfallsituationen spezifische Probleme lösen zu können.
(134a) Ein effizientes und wirksames Vorgehen gegen drohende Marktstörungen kann im
Milchsektor von besonderer Bedeutung sein. Desgleichen können sich in
Notfallsituationen spezifische Probleme ergeben. Deshalb ist hervorzuheben, dass
die Kommission die obenerwähnten Maßnahmen im Fall einer Marktstörung,
einschließlich eines Marktungleichgewichts, oder die Maßnahmen, die erforderlich
sind, um im Notfall spezifische Probleme zu lösen, speziell für den Milchsektor
erlassen kann.
(134b) Um gegen zeitlich befristete schwere Marktungleichgewichte vorzugehen, können
als außergewöhnliche Maßnahmen spezifische Kategorien von gemeinsamen
Maßnahmen privater Marktteilnehmer angemessen sein, um die betreffenden
Sektoren zu stabilisieren; dies gilt vorbehaltlich genauer Garantien, Grenzen und
Bedingungen. Falls diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Artikels 101
Absatz 1 des Vertrags fallen würden, sollte die Kommission befugt sein, zeitlich
befristete Ausnahmen vorzusehen. Diese Maßnahmen sollten jedoch eine
Ergänzung des Handelns der Union im Bereich der öffentlichen Intervention und
der privaten Lagerhaltung oder der im Rahmen dieser Verordnung in Aussicht
genommenen Maßnahmen darstellen und das Funktionieren des Binnenmarkts
nicht beeinträchtigen.
(135)
Es sollte möglich sein, ▌zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung, der
Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, der Sicherstellung der Markttransparenz, des ordnungsgemäßen
Funktionierens der GAP-Maßnahmen, der Prüfung, Kontrolle, Überwachung,
Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen sowie zum Zweck der
Einhaltung der in internationalen Übereinkommen festgelegten Anforderungen,
einschließlich der Anforderungen an Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkünfte,
50
von Unternehmen, Mitgliedstaaten und/oder Drittländern die Vorlage von
Mitteilungen zu verlangen. Um ein harmonisiertes, gestrafftes und vereinfachtes
Vorgehen sicherzustellen, sollte die Kommission ermächtigt werden, alle
erforderlichen Maßnahmen betreffend Mitteilungen zu erlassen. Dabei sollte sie dem
Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen.
(136)
Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der
übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu
gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, die
Kategorien der zu verarbeitenden Daten und die Höchstdauer der Speicherung, der
Verarbeitungszweck, insbesondere im Fall der Veröffentlichung solcher Daten und
ihrer Übermittlung an Drittländer, die Zugangsrechte für die verfügbar gemachten
Informationen oder Informationssysteme sowie die Bedingungen ▌für die
Veröffentlichung der Informationen festgelegt werden.
(137)
Die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere
die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ▌und die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sind
anwendbar.
(137a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine
Stellungnahme am 14. Dezember 20111 abgegeben.
(138)
Aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor sollten gemäß den Bedingungen und dem
Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] und von
Nummer [19c] der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung2
Finanzmittel übertragen werden, und es sollte klargestellt werden, dass die vorliegende
Verordnung der einschlägige Basisrechtsakt ist.
1
2
ABl. C …
ABl. L […] vom […], S. […].
51
(139)
Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 auf diejenige gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu
erlassen, mit denen die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der
erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen, festgelegt werden
können.
(139a) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser
Verordnung sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten
übertragen werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei
ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene
von Sachverständigen – vornimmt. Im Rahmen der Vorbereitung und Ausarbeitung
der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und
angemessene Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische
Parlament und den Rat sorgen.
(140)
Ein Dringlichkeitsverfahren sollte für Ausnahmefälle, in denen unabweisbare
Dringlichkeitsgründe vorliegen, vorbehalten bleiben, um effizient und wirksam gegen
drohende oder bestehende Marktstörungen vorzugehen. Die Entscheidung für ein
solches Dringlichkeitsverfahren sollte begründet und die Fälle, in denen das
Dringlichkeitsverfahren anzuwenden ist, sollten präzisiert werden.
(141)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden
Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates1 ausgeübt werden.
(142)
Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte
das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte gemäß Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die GAP
beziehen. Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden
1
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten
die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
52
Verordnung betreffend Wettbewerbsfragen sollte jedoch das Beratungsverfahren
angewandt werden, weil dieses Verfahren im Allgemeinen für den Erlass von
Rechtsakten zur Umsetzung des Wettbewerbsrechts angewandt wird.
(143)
Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen,
wenn Gründe äußerster Dringlichkeit dies in hinreichend begründeten Fällen im
Zusammenhang mit dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung von EUSchutzmaßnahmen, der Aussetzung der Inanspruchnahme der Umwandlung unter
zollamtlicher Überwachung oder des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs,
erforderlichenfalls zur unmittelbaren Reaktion auf die Marktlage und zur Lösung
besonderer Probleme in einem Notfall zwingend erfordern und umgehend Maßnahmen
ergriffen werden müssen, um den Problemen zu begegnen.
(144)
Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die rasches Handeln
erfordern oder die bloße Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte
Situationen ohne Vertraulichkeitsregeln betreffen, sollte die Kommission befugt sein,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011
anzuwenden.
(145)
Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, bestimmte Verwaltungs- oder
Managementaufgaben zu erfüllen, die keinen Erlass von delegierten oder
Durchführungsrechtsakten erfordern.
(145a) Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Akte über den Beitritt Kroatiens
bestimmte Sondervorschriften für Kroatien vorsehen1.
(146)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden verschiedene ▌Maßnahmen nach
Sektor innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne nach Inkrafttreten der vorliegenden
Verordnung aufgehoben. Nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
sollten die einschlägigen Bestimmungen bis zum Ende der betreffenden Regelungen
weiterhin gelten.
▌
1
ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.
53
(148)
Die Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates1 in Bezug auf die Beihilfe für
Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973 ist nunmehr hinfällig; die Verordnung
(EWG) Nr. 234/79 des Rates2 bezüglich des Verfahrens zur Anpassung des Schemas
des Gemeinsamen Zolltarifs wird durch diese Verordnung ersetzt; die Verordnung
(EG) Nr. 1601/96 des Rates3 ▌bezüglich der Beihilfe für Hopfenerzeuger für die
Ernte 1995 betrifft eine befristete Maßnahme, die als solche nunmehr hinfällig ist. Die
Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates4 ▌zur Genehmigung des Anbietens oder
der Abgabe von bestimmten eingeführten Weinen, wurde durch die Bestimmungen
des mit dem Beschluss 2006/232/EG des Rates5 erlassenen Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den
Handel mit Wein ersetzt und ist daher hinfällig. Im Interesse der Klarheit und der
Rechtssicherheit sollte diese Verordnungen ▌aufgehoben werden.
(149)
Bestimmte Vorschriften im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere
vertragliche Beziehungen und Vertragsverhandlungen, die Steuerung des Angebots
bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer
Angabe, Angaben von Erstkäufern, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, sind kürzlich in Kraft getreten
und sind vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Milchmarkts
sowie der Struktur der Versorgungskette weiterhin gerechtfertigt. Sie sollten daher in
jenem Sektor ausreichend lange angewandt werden (sowohl vor als auch nach dem
Auslaufen der Milchquoten), damit sie ihre volle Wirkung entfalten können. Diese
Vorschriften sollten ▌jedoch nur vorübergehender Natur sein und Überprüfungen
1
2
3
4
5
Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln
für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973 (ABl. L 106
vom 5.5.1972, S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur
Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2).
Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der den
Hopfenerzeugern für die Ernte 1995 zu zahlenden Beihilfe (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S 46).
Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung des
Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten
eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen önologischen Verfahren waren (ABl. L 145
vom 31.5.2001, S. 12).
Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über
den Handel mit Wein (ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.).
54
unterzogen werden. Die Kommission sollte bis zum 30. Juni 2014 bzw. 31. Dezember
2018 Berichte zur Entwicklung des Milchmarkts vorlegen, in denen insbesondere
mögliche Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über eine gemeinschaftliche
Erzeugung einzutreten, behandelt werden sollten –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
▌
TEIL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
1.
▌Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse errichtet, d.h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind,
ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates [KOM(2011)416]
aufgeführt sind ▌.
2.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in Anhang I
dieser Verordnung aufgeführte Sektoren unterteilt:
a)
Getreide, Anhang I Teil I;
b)
Reis, Anhang I Teil II;
c)
Zucker, Anhang I Teil III;
d)
Trockenfutter, Anhang I Teil IV;
e)
Saatgut, Anhang I Teil V;
f)
Hopfen, Anhang I Teil VI;
g)
Olivenöl und Tafeloliven, Anhang I Teil VII;
h)
Flachs und Hanf, Anhang I Teil VIII;
i)
Obst und Gemüse, Anhang I Teil IX;
j)
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Anhang I Teil X;
k)
Bananen, Anhang I Teil XI;
55
l)
Wein, Anhang I Teil XII;
m)
lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Anhang I Teil XIII;
n)
Rohtabak, Anhang I Teil XIV;
o)
Rindfleisch, Anhang I Teil XV;
p)
Milch und Milcherzeugnisse, Anhang I Teil XVI;
q)
Schweinefleisch, Anhang I Teil XVII;
r)
Schaf- und Ziegenfleisch, Anhang I Teil XVIII;
s)
Eier, Anhang I Teil XIX;
t)
Geflügelfleisch, Anhang I Teil XX;
u)
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Anhang I Teil XXI;
v)
Bienenzuchterzeugnisse, Anhang I Teil XXII;
w)
Seidenraupen, Anhang I Teil XXIII;
x)
sonstige Erzeugnisse, Anhang I Teil XXIV.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
Die Verordnung (EU) Nr. [horizontale GAP-Verordnung] ▌und die auf ihrer Grundlage
erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten
Maßnahmen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
1.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang II für bestimmte Sektoren
aufgeführten Begriffsbestimmungen.
1a.
Die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang II Teil Ia Abschnitt B gelten lediglich
während des in Artikel 100a genannten Zeitraums
2.
Die in der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates [horizontale GAP-Verordnung], der Verordnung (EU) Nr.[…] des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen
Parlaments und des Rates aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten ▌vorbehaltlich
anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke.
56
3.
Um den Besonderheiten des Reissektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in
Anhang II Teil I aufgeführten Begriffsbestimmungen für den Reissektor zu ändern,
soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der
Marktentwicklungen erforderlich ist.
4.
Im Sinne der vorliegenden Verordnung sind "weniger entwickelte Regionen" diejenigen
Regionen, die als solche in Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. ..
des Europäischen Parlament und des Rates [KOM(2011)615] aufgeführt sind1.
4a.
Im Sinne dieser Verordnung sind "einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige
Witterungsverhältnisse" widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen
oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des
betreffenden Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines
Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums
unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.
Artikel 4
▌Anpassungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Soweit dies erforderlich ist, um den Änderungen der Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu
tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel
160 zu erlassen, um die Warenbezeichnungen sowie die Bezugnahmen in dieser Verordnung
auf die Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen▐.
Artikel 5
Umrechnungssätze für Reis
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten
57
a)
die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die
Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse festsetzen,
b)
alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Umrechnungssätze für Reis
erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Artikel 6
Wirtschaftsjahre
Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:
a)
1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse,
den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;
b)
c)
1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für
i)
den Trockenfuttersektor,
ii)
den Seidenraupensektor,
1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für
i)
den Getreidesektor,
ii)
den Saatgutsektor,
iii)
den Sektor Olivenöl und Tafeloliven,
iv)
den Flachs- und Hanfsektor,
v)
den Sektor Milch und Milcherzeugnisse,
d)
1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;
e)
1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor;
f)
1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor.
▐
1
Verordnung (EU) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für
die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den
58
Artikel 7
Referenzwert
1.
a)
Die folgenden Referenzwerte werden festgesetzt:
für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier
Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
b)
für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in
Anhang III Teil A, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager,
nicht abgeladen;
c)
für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B,
bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:
d)
i)
für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,
ii)
für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne,
für den Rindfleischsektor 2224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der
Handelsklasse R3 nach dem EU-Handelsklassenschema für ▐ Schlachtkörper mindestens
acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IIIa Teil A;
e)
f)
für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:
i)
246,39 EUR/100 kg für Butter,
ii)
169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;
für den Schweinefleischsektor 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach
dem EU-Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IIIa Teil B
nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:
fa)
i)
Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E,
ii)
Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R,
für den Olivenölsektor
i)
1779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra,
ii)
1710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl,
iii)
1524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von
2 Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.
Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L […], […],
S. […]).
59
1a.
Die Referenzwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver
Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten
(insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft.
Gegebenenfalls werden die Referenzwerte entsprechend der Erzeugungs- und
Marktentwicklungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aktualisiert.
TEIL II
BINNENMARKT
TITEL I
MARKTINTERVENTION
KAPITEL I
Öffentliche Intervention und Beihilfe für die private Lagerhaltung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private
Lagerhaltung
Artikel 8
Geltungsbereich
Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Marktintervention betreffend
a)
die öffentliche Intervention, wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten angekauft▐ und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert
werden, und
b)
die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private
Marktteilnehmer.
Artikel 9
Ursprung der in Betracht kommenden Erzeugnisse
Erzeugnisse, die für den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention oder die Gewährung
der Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, müssen ihren Ursprung in der
60
Europäischen Union haben. Wenn sie von Kulturen stammen, müssen diese Kulturen in der
Union geerntet, und wenn sie von Milch stammen, muss diese Milch in der Union erzeugt
worden sein.
▌
Artikel 9a
Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper
Die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper gelten gemäß Anhang IIIa im
Rindfleischsektor für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder und im
Schweinefleischsektor für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet
worden sind.
Im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch können die Mitgliedstaaten ein Handelsklassenschema
der Union für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang IIIa Teil C enthaltenen
Vorschriften anwenden.
ABSCHNITT 2
ÖFFENTLICHE INTERVENTION
Artikel 10
Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse
Die öffentliche Intervention findet nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den
zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen, die von der Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 und ▌Durchführungsrechtsakten ▌gemäß
Artikel ▌19 festgelegt werden können, auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:
a)
Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais;
b)
Rohreis;
c)
frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis
0201 20 50;
61
d)
Butter, die in einem in der EU zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus
pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen
wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens
16 GHT Wassergehalt aufweist;
e)
Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der EU zugelassenen Betrieb durch
Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen
Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.
Artikel 11▐
Zeiträume der öffentlichen Intervention
Die öffentliche Intervention findet Anwendung
a)
für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais vom 1. November bis zum 31. Mai,
b)
für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,
c)
für Rindfleisch im gesamten ▌Jahr,
d)
für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 30. September.
Artikel 12▐
Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention
1.
Während der Zeiträume gemäß Artikel 11
a)
wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver
eröffnet;
b)
kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die öffentliche
Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter
Sorten oder Arten Rohreis) eröffnen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
c)
kann die Kommission im Wege von anderen Durchführungsrechtsakten, die ohne
Anwendung des Artikels 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, die öffentliche
Intervention für Rindfleisch eröffnen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der
während eines gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a▐ festgesetzten
repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines
Mitgliedstaats aufgrund des EU-Handelsklassenschemas für Schlachtkörper von
62
Rindern nach Anhang IIIa Teil A festgestellt wurde, unter 85% des in Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Referenzwerts liegt.
2.
Die Kommission kann die öffentliche Intervention für Rindfleisch im Wege von
Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Artikels 162 Absatz 2 oder 3
erlassen wurden, beenden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c des
vorliegenden Artikels während eines gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a
festgesetzten ▌repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 13
Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung
1.
Ist die öffentliche Intervention gemäß ▌Artikel 12 Absatz 1 eröffnet, ergreift der Rat im
Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags Maßnahmen zur Festsetzung der
Ankaufspreise für Weichweizen, ▌Butter, ▌Magermilchpulver, Hartweizen, Gerste,
Mais, Rohreis und Rindfleisch sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur mengenmäßigen
Beschränkung, wenn die Ankäufe zu einem Festpreis erfolgen.
▌
Artikel 14
Preise der öffentlichen Intervention
1.
Der Preis der öffentlichen Intervention ist
a)
der Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft ▌ werden,
wenn dies zu einem festen Preis geschieht, oder
b)
der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende
Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung
geschieht.
2.
Die Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe des Interventionspreises
einschließlich der Zuschläge und Abzüge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43
Absatz 3 des Vertrags ergriffen. ▌
Artikel 15
Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention
63
1.
Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche
Weise, dass
a)
jede Marktstörung vermieden wird,
b)
allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet
werden und
c)
die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß ▌ dem Vertrag
geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben.
2.
Zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem
sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union
gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]▌ zur Verfügung gestellt werden . In diesem Fall
entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises
der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung.
2a.
Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur
öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres abgegeben
wurden.
ABSCHNITT 3
BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG
Artikel 16
Förderfähige Erzeugnisse
Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und
den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 17 und 18
und ▌ Durchführungsrechtakten ▌ gemäß den Artikeln 17 und 19 zu erlassenden zusätzlichen
Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:
a)
Weißzucker;
b)
Olivenöl;
c)
Faserflachs;
d)
frisches oder gekühltes Fleisch ▌ von mindestens acht Monate alten Rindern;
64
e)
Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;
ea)
Käse;
f)
Magermichpulver aus Kuhmilch;
g)
Schweinefleisch;
h)
Schaf- und Ziegenfleisch.
Buchstabe ea gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter
geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates1, der über die in Artikel 7 der Verordnung in der
Produktspezifikation für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird,
und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteigerung des Käses beiträgt.
Artikel 17
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe
1.
Um erforderlichenfalls Markttransparenz herzustellen, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die
Bedingungen festgelegt werden, gemäß denen sie beschließen kann, eine Beihilfe für die
private Lagerhaltung der in Artikel 16 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei sie
a)
den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen in der EU und den
Referenzwerten und den Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse und
b)
rechtzeitig der Notwendigkeit Rechnung trägt, auf eine besonders schwierige
Marktlage oder auf wirtschaftliche Entwicklungen mit erheblichen negativen
Auswirkungen auf die Gewinnspannen in dem Sektor zu reagieren ▌.
2.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, eine Beihilfe
für die private Lagerhaltung der in Artikel 16 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren,
wobei sie den Bedingungen von Absatz 1 dieses Artikels Rechnung trägt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
1
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Regulation
vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
65
3.
Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 16
werden vom Rat im Einklang mit ▌Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages ergriffen.
▌
4.
Die Kommission kann die Gewährung von Beihilfe für die private Lagerhaltung im Wege
von Durchführungsrechtsakten einschränken ▌. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
ABSCHNITT 4
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER ÖFFENTLICHE INTERVENTIONEN UND
DIE
BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG
Artikel 18
Delegierte Befugnisse
2.
Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder
Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die
langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von
vermarktbarer Qualität sind, und um den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren
Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente Durchführung der öffentlichen
Intervention und der privaten Lagerhaltung sichergestellt ist, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen
sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse ▌, zusätzlich zu
den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen. Mit diesen
Anforderungen und Bedingungen soll für die angekauften ▌ und eingelagerten ▌
Erzeugnisse Folgendes gewährleistet werden:
a)
ihre Qualität hinsichtlich Qualitätsparametern, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen,
Klassen [..], Erzeugnismerkmale und Alter;
b)
ihre Förderfähigkeit hinsichtlich Mengen, Verpackung einschließlich
▌Etikettierung, ▌Haltbarmachung, vorherige Lagerhaltungsverträge, Zulassung
von Unternehmen sowie Erzeugnisstufe, auf die sich der Preis für die öffentliche
Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung beziehen.
66
3.
Um den Besonderheiten des Getreide- und des Rohreissektors ▌Rechnung zu tragen, ist
die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 160 zu erlassen,
in denen die Qualitätskriterien sowohl für Ankäufe zur öffentlichen Intervention als
auch für Verkäufe von Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis festgelegt
werden.
▌
5.
Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen
Interventionssystems in Bezug auf Kosteneffizienz, Verteilung und Zugang für die
Marktteilnehmer zu gewährleisten, und um die Qualität von Erzeugnissen
aufrechtzuerhalten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention zum Zwecke des
Absatzes am Ende der Lagerungszeit angekauft wurden, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen
Folgendes festgelegt wird:
a)
die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der
öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen;
▌
c)
Vorschriften über die Lagerung von Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der für
sie verantwortlichen Mitgliedstaaten und über die Behandlung dieser Erzeugnisse
hinsichtlich der Zölle und anderer im Rahmen der GAP zu gewährender oder zu
erhebender Beträge ▌ ;
▌
6.
Um sicherzustellen, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf
den Markt hat, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 160 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)
Regelungen und Bedingungen für den Fall, dass die eingelagerte Menge die
Vertragsmenge unterschreitet;
b)
die Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfevorauszahlung .
c)
die Bedingungen, gemäß denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge
für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder
anderweitig abgesetzt werden dürfen.
67
7.
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des
privaten Lagerhaltungssystems zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, in denen ▌
a)
vorgesehen wird, dass auf Ausschreibungsverfahren zurückzugreifen ist, die
gleichen Zugang zu den Waren und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer
gewährleisten;
b)
festgelegt wird, welche zusätzlichen Voraussetzungen von den Marktteilnehmern
zu erfüllen sind, um die effiziente Verwaltung und Kontrolle des Systems für
Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer zu erleichtern;
c)
die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit festgelegt wird, die gewährleistet,
dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen.
▌
8.
Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren gemäß Artikel
9a und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen
Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung
und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, mit denen die Bestimmungen über die Handelsklassenschemata der
Europäischen Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von
Schlachtkörpern nach Anhang IIIa angepasst und aktualisiert werden und
a)
zusätzliche Bestimmungen über die Klassifizierung (einschließlich durch
qualifiziertes Personal), die Einstufung (einschließlich apparativer
Klassifizierungsmethoden), die Identifizierung, das Wiegen und die
Kennzeichnung der Schlachtkörper sowie über die Berechnung der
durchschnittlichen Unionspreise und die bei der Berechnung dieser Preise
verwendeten Gewichtungskoeffizienten festgelegt werden;
b)
Abweichungen von den Bestimmungen und spezifische Abweichungen, die von
Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -betriebe gewährt werden können, in
denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, und ergänzende Bestimmungen
für die betreffenden Erzeugnisse, einschließlich von Bestimmungen zu den
Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen im Rindfleischsektor und ergänzender
68
Bestimmungen zu Gewicht, Fleischfarbe und Fettgewebe sowie der Kriterien für
die Einstufung leichter Lämmer im Schaffleischsektor festgelegt werden;
c)
den Mitgliedstaaten gestattet wird, das Handelsklassenschema für
Schweineschlachtkörper nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien
zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden oder
Abweichungen vom Schema festzulegen.
▌
Artikel 19
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen, die für die
einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind und die sich insbesondere auf
Folgendes beziehen können:
aa)
die vom Marktteilnehmer zu tragenden Kosten, wenn die für die öffentliche
Intervention angelieferten Erzeugnisse nicht den Mindestqualitätsanforderungen
entsprechen;
ab)
die Festsetzung einer Mindestlagerkapazität für die Interventionslagerorte;
a)
die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlichen repräsentativen Zeiträume, Märkte
Marktpreise;
b)
▌die Lieferung der ▌ im Rahmen der öffentlichen Intervention anzukaufenden
Erzeugnisse, die vom Bieter zu tragenden Transportkosten, die Übernahme der
Erzeugnisse durch die Zahlstellen und die Zahlung;
c)
die verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen im
Rindfleischsektor;
cc)
die praktischen Modalitäten für die Verpackung, Vermarktung und Etikettierung von
Erzeugnissen;
cb)
die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Butter und Magermilchpulver
erzeugen, für die Zwecke dieses Kapitels;
d)
die etwaige Genehmigung der Lagerung außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats,
wenn die Erzeugnisse angekauft ▌und eingelagert worden sind;
e)
▌ den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention
angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der
Auslagerungsbedingungen sowie der Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten
69
Erzeugnisse, einschließlich der Verfahren für Erzeugnisse, die im Rahmen einer
Regelung nach Artikel 15 Absatz 2 ▌ zur Verfügung gestellt werden, wozu auch
Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten gehören können;
ea)
hinsichtlich im Rahmen der öffentlichen Intervention angekaufter Erzeugnisse die
Bestimmungen über den Verkauf von kleinen, in den Mitgliedstaaten auf Lager
verbliebenen Mengen oder von Mengen, die in den Mitgliedstaaten nicht wieder
verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, wobei der Verkauf von den
Mitgliedstaaten unter eigener Verantwortung vorzunehmen ist;
f)
hinsichtlich der privaten Lagerhaltung den Abschluss und den Inhalt der Verträge
zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und den Antragstellern;
g)
die Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhaltung, deren Aufbewahrung in
der privaten Lagerhaltung und deren Auslagerung daraus;
h)
die Dauer der privaten Lagerhaltung und die Bestimmungen, gemäß denen eine solche im
Vertrag festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann;
▌
▌j)
▌ die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis einzuhalten sind, einschließlich der
Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und des Betrags dieser
Sicherheit, oder die bei der Gewährung der im Voraus festgesetzten Beihilfe für die
private Lagerhaltung einzuhalten sind ▌;
k)
das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention
als auch für die private Lagerhaltung, insbesondere betreffend
i)
die Einreichung von Angeboten und die Mindestmenge eines Angebots ▌;
ia)
die Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und den Betrag
dieser Sicherheit; und
ii)
die Auswahl der Angebote, wobei sichergestellt wird, dass jeweils das für die Union
vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat; es ist auch möglich, keinen Zuschlag zu
erteilen.
l)
die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und
Schafschlachtkörper;
m)
zum Zweck der Feststellung der Marktpreise eine andere Aufmachung der
Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften als diejenige gemäß Anhang IIIa
Buchstabe A Abschnitt IV;
70
n)
die Berichtigungsfaktoren, die von den Mitgliedstaaten bei einer anderen Aufmachung
der Schlachtkörper von Rindern und Schafen anzuwenden sind, falls die
Referenzaufmachung nicht verwendet wird;
o)
die praktischen Modalitäten für die Kennzeichnung eingestufter Schlachtkörper und
für die Berechnung des gewichteten Unionsdurchschnittspreises für Rinder-,
Schweine- und Schafschlachtkörper durch die Kommission;
p)
die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die in ihrem Gebiet geschlachteten
Schweine eine andere als in Anhang IIIa Teil B Abschnitt III vorgesehene
Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist:
i)
der Handel in ihrem Gebiet weicht üblicherweise von der in Abschnitt B Ziffer III
Unterabsatz 1 des Anhangs IIIa festgelegten Standardaufmachung ab;
q)
ii)
technische Erfordernisse rechtfertigen eine solche Maßnahme;
iii)
Schweineschlachtkörper werden in einheitlicher Weise enthäutet;
die Bestimmungen für die Überprüfung der Anwendung des Handelsklassenschemas
für Schlachtkörper in den Mitgliedstaaten durch einen Unionsausschuss vor Ort, der
aus Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten
Sachverständigen besteht, um eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei
der Klassifizierung von Schlachtkörpern sicherzustellen. In diesen Bestimmungen wird
vorgesehen, dass die EU die Kosten dieser Prüfungstätigkeit trägt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
Artikel 20
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Die Kommission erlässt ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3
die Durchführungsrechtsakte, die erforderlich sind, um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei
Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg abweichend von Anhang
IIIa Teil C Abschnitt III Nummer 1 für die Einstufung folgende Kriterien anzuwenden:
▌
i)
Schlachtkörpergewicht,
71
ii)
iii)
Fleischfarbe,
Fettgewebe.
▌
KAPITEL II
BEIHILFEREGLUNGEN
ABSCHNITT 1
REGELUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER NAHRUNGSMITTELVERSORGUNG
Artikel 20 a
Zielgruppe
Hilfsprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur
Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern richten sich an Kinder, die
regelmäßig einen Kindergarten/eine Vorschule, eine Grundschule oder eine weiterführende
Schule besuchen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltet werden
oder zugelassen sind.
UNTERABSCHNITT 1
SCHULOBSTPROGRAMME
Artikel 21
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und
Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder
1.
▌ Eine EU-Beihilfe wird gewährt für
a)
die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in den Bildungseinrichtungen nach Artikel 20a, und
b)
damit zusammenhängende Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung,
Kommunikation, Begleitung, Bewertung und flankierende Maßnahmen.
72
2.
Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf
nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten ▌. Sie
müssen auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Informationen über
Bildungsmaßnahmen über gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale
Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, die zur
Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind.
3.
Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre
jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und
Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste ▌
darf keine in Anhang IIIb aufgeführten Erzeugnisse enthalten . In hinreichend
begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Programms ein
breitgefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder sein Programm attraktiver
gestalten will, kann er in seiner Strategie jedoch vorsehen, dass diese Erzeugnisse
beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur begrenzte Mengen der in dem genannten
Anhang aufgeführten Stoffe zugesetzt werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,
dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden das Verzeichnis der im Rahmen ihrer
Programme beihilfefähigen Erzeugnisse billigen. Die Mitgliedstaaten wählen ihre
Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen Gesundheits- und
Umwelterwägungen, das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt oder die Verfügbarkeit
der Erzeugnisse, die Bevorzugung, soweit durchführbar, von Erzeugnissen mit
Ursprung in der EU sowie insbesondere lokaler Ankäufe und Märkte, sowie kurze
Lieferketten oder der ökologische Nutzen zählen können.
4.
Maßnahmen für die Festsetzung der EU-Beihilfe im Sinne des Absatzes 1 werden vom
Rat nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen.
4a.
Die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver
Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern
zugewiesen.
▌
Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die EU-Beihilfe
jedes Jahr auf der Grundlage ihrer Strategie.
73
Maßnahmen zur Festsetzung des Mindestbetrags der EU-Beihilfe für jeden
Mitgliedstaat, der sich an dem Programm beteiligt, und zur indikativen und
endgültigen Aufteilung der Beihilfe zwischen den Mitgliedstaaten werden vom Rat
gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlassen.
5.
Die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung
bestehender nationaler Schulobstprogramme, in deren Rahmen Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen abgegeben werden,
oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die diese Erzeugnisse
einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm
eingeführt, das für eine EU-Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und
beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine
Dauer oder die förderungswürdigen Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu
erhöhen, so kann eine EU-Beihilfe gewährt werden, sofern die gemäß Artikel 43 Absatz 3
des Vertrags festgelegten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der EU-Beihilfe am
nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der
Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder
dessen Effizienz erhöhen will.
6.
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur EU-Beihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe
gemäß Artikel 152 gewähren.
7.
Das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union gilt unbeschadet gesonderter nationaler
Schulobst- und gemüseprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
▌
8.
Die Europäische Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. [horizontale
GAP-Verordnung] ▌ auch Informations-, Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit dem Schulobst- und gemüseprogramm einschließlich Maßnahmen
zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen
finanzieren.
74
8a.
Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, tragen an den Stätten, an
denen die Lebensmittel verteilt werden, Sorge für die Bekanntmachung ihrer
Teilnahme am Beihilfeprogramm und weisen darauf hin, dass das Programm von der
Europäischen Union unterstützt wird.
75
Artikel 22
Delegierte Befugnisse
2.
Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass
die Beihilfe gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 20a
angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160
delegierte Rechtsakte in Bezug auf Vorschriften über Folgendes zu erlassen:
aa)
die zusätzlichen Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe durch
die Mitgliedstaaten;
d)
die Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;
da)
die Festlegung nationaler oder regionaler Strategien und flankierender
Maßnahmen▐.
3.
Um die effiziente und gezielte Nutzung der EU-Finanzmittel sicherzustellen, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu
Folgendem zu erlassen:
(a)
dem Verfahren zur Neuaufteilung der Beihilfe gemäß Artikel 21 Absatz 4a auf die
Mitgliedstaaten anhand von Richtwerten und anhand der eingegangenen
Beihilfeanträge;
b)
den in den Strategien der Mitgliedstaaten vorgesehenen Kosten, die für eine EUBeihilfe in Betracht kommen, und ▌ der Möglichkeit, einen allgemeinen
Höchstbetrag für spezifische Kosten festzusetzen;
ba)
der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihrer Schulobst- und gemüseprogramme zu überwachen und zu bewerten.
▐
4.
Um die Regelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen ▌, in denen
vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten mit einem Schulobst- und gemüseprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch die EU-Beihilfe hinweisen
müssen.
Artikel 23
76
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes
einschließen ▌:
aa)
die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;
b)
die Beihilfeanträge und Zahlungen;
c)
die Methoden zum Hinweis auf das Programm und die mit ihm zusammenhängenden
Netzwerkmaßnahmen;
d)
die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte der
Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulobst- und -gemüseprogramm der Union
beteiligen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
UNTERABSCHNITT 2
SCHULMILCHPROGRAMM
Artikel 24
Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder
1.
Es wird eine EU-Beihilfe gewährt, um Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß
Artikel 20a mit bestimmten ▌Milcherzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen aus
Milch der KN-Codes 0401, 0403, 0404 90 und 0406 oder des KN-Codes 2202 90 zu
versorgen.
2.
Ab 1. August 2015 müssen Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene
an dem Programm beteiligen wollen, zuvor eine Strategie für seine Umsetzung
ausarbeiten. Sie können auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, beispielsweise
Informationen über Bildungsmaßnahmen in Bezug auf gesunde
Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der
77
Lebensmittelverschwendung, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms
erforderlich sind.
2a.
Bei der Ausarbeitung ihrer Strategien erstellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit
den von der Kommission gemäß Artikel 25 erlassenen Vorschriften ein Verzeichnis der
für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse des Sektors Milch
und Milcherzeugnisse.
2b.
Mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen wird die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 nicht dazu verwendet, die
Finanzierung bestehender nationaler Programme des Sektors Milch und
Milcherzeugnisse oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die
Milch und Milcherzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen. Hat jedoch ein Mitgliedstaat
bereits ein Programm aufgelegt, das gemäß diesem Artikel für die EU-Beihilfe in Frage
käme, und beabsichtigt er, dieses Programm auszuweiten oder dessen Effizienz auch
hinsichtlich der Zielgruppe oder der Dauer des Programms sowie der in Betracht
kommender Erzeugnisse zu steigern, so kann die EU-Beihilfe gewährt werden. In
einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er
dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.
3.
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur EU-Beihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe
gemäß Artikel 152 gewähren.
3a.
Die EU-Schulprogramme des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gelten unbeschadet
gesonderter nationaler, auf eine Förderung des Verzehrs von Milch und
Milcherzeugnisse abzielender Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar
sind.
4.
Maßnahmen für die Festsetzung der EU-Beihilfe für alle Arten von Milch und der für die
EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 in Betracht kommenden Höchstmenge werden vom Rat im
Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen.
5a.
Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, tragen an den Stätten, an
denen die Lebensmittel verteilt werden, Sorge für die Bekanntmachung ihrer
78
Teilnahme am Beihilfeprogramm und weisen darauf hin, dass das Programm von der
Europäischen Union unterstützt wird.
Artikel 25
Delegierte Befugnisse
▐
2.
Um die▐ Entwicklung bei den▐ Milcherzeugnis-Verbrauchsmustern,▐ die Innovation
und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse
auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie die Ernährungsaspekte zu berücksichtigen,
wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte
zu erlassen, in denen Folgendes bestimmt wird:
a)
die gemäß den Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 1 sowie unter
Berücksichtigung der Ernährungsaspekte für das Programm in Betracht
kommenden Erzeugnisse;
b)
▐ die nationalen oder regionalen Strategien, die die Mitgliedstaaten ausarbeiten
müssen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, gegebenenfalls einschließlich
der flankierenden Maßnahmen;
c)
3.
die Begleitung und Bewertung.
Um die effiziente und wirksame Verwendung der EU-Beihilfe sicherzustellen, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu
erlassen, die Folgendes betreffen:
a)
Vorschriften über die Begünstigten und Antragsteller, die für die Beihilfe in
Betracht kommen;
b)
die Vorschrift, dass die Antragsteller die Zulassung des betreffenden
Mitgliedstaats haben müssen;
c)
die Verwendung von Milcherzeugnissen bei der Zubereitung von Mahlzeiten in
Bildungseinrichtungen.
3a.
Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, wird
der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 in
79
Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, die die Leistung einer Sicherheit für den Fall, dass
ein Vorschuss gezahlt wird, betreffen.
4.
Um die Beihilferegelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die
Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten für die
Bekanntmachung ihrer Teilnahme am Beihilfeprogramm zu sorgen und darauf
hinzuweisen haben, dass das Programm von der Union unterstützt wird.
5.
Da sichergestellt werden muss, dass sich die Beihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem
die Erzeugnisse im Rahmen der Regelung zur Verfügung gestellt werden, kann die
Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Preisüberwachung im Rahmen der Regelung festlegen.
Artikel 26
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen
Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem
Folgendes einschließen▐ :
a)
die Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der für die Beihilfe in Betracht
kommenden Höchstmenge;
aa)
die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn
ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
b)
die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen betreffend Zulassung ,
Beihilfeanträge und Zahlungen;
c)
die Methoden zum Hinweis auf das Programm;
d)
die Verwaltung der Preisüberwachung gemäß Artikel 25 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
ABSCHNITT 2
BEIHILFEN IM SEKTOR OLIVENÖL UND TAFELOLIVEN
80
Artikel 27
Programme zur Unterstützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven▐
▐
1.
Die Europäische Union finanziert die dreijährigen Aktionsprogramme, die von den
gemäß Artikel 106 anerkannten Erzeugerorganisationen, den gemäß Artikel 107
anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder den gemäß Artikel 108
anerkannten Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu
erstellen sind:
-a)
Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven;
a)
der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;
aa)
Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung;
b)
Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;
c)
Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und
Tafelolivenqualität, insbesondere Überwachung der Qualität des an den
Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen
Verwaltungen ;
ca)
Verbreitung der Informationen über die von Erzeugerorganisationen,
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur
Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten
Maßnahmen.
2.
3.
Die Finanzierung der Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt
a)
11 098 000 EUR jährlich für Griechenland,
b)
576 000 EUR jährlich für Frankreich und
c)
35 991 000 EUR jährlich für Italien.
Der Höchstbetrag der EU-Finanzierung für die Aktionsprogramme gemäß Absatz 1
entspricht den von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträgen. Für die Finanzierung der
zuschussfähigen Kosten gelten folgende Höchstwerte:
a)
75 % bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben –a, a und aa;
b)
75 % bei Anlageinvestitionen und 50 % bei den anderen Maßnahmen in dem
Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
81
c)
75 % bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder
Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Organisationen nach Absatz 1 aus
mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1
Buchstaben c und ca durchgeführt werden, und 50 % bei den anderen Maßnahmen
in diesen Bereichen.
Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 %
der nicht durch die EU-Finanzierung abgedeckten Kosten.
Artikel 28
Delegierte Befugnisse
Um den effizienten und wirksamen Einsatz der EU-Beihilfen gemäß Artikel 27 zum
Zwecke der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven
sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160
delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
b)
in Bezug auf die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Bereiche die spezifischen
Maßnahmen, die aus EU-Beihilfen finanziert werden können, und die
Tätigkeiten und Kosten, die nicht finanziert werden können ;
c)
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Mindestzuweisung der EUFinanzierung auf die spezifischen Bereiche ;
d)
das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit, wenn ein Antrag auf
Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss
gezahlt wird ;
e)
die Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der
Arbeitsprogramme zu berücksichtigen sind.
Artikel 29
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen
für die Anwendung dieses Abschnitts erlassen, die Folgendes betreffen:
a)
die Durchführung von Arbeitsprogrammen und die Änderungen dieser Programme;
82
b)
die Zahlung der Beihilfe, einschließlich der Beihilfevorschüsse;
c)
das Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn
ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein
Beihilfevorschuss gezahlt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
ABSCHNITT 3
BEIHILFEN IM SEKTOR OBST UND GEMÜSE
Artikel 30
Betriebsfonds
▐ 1. Die Erzeugerorganisationen und/oder ihre Vereinigungen im Sektor Obst und Gemüse
und/oder ihre Verbände können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie
folgt finanziert:
a)
Finanzbeiträge
i)
der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation
selbst, oder
ii)
der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser
Vereinigungen;
b)
finanzielle Beihilfe der EU, die den Erzeugerorganisationen oder ihren
Vereinigungen, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm oder
Teilprogramm vorstellen, verwalten und umsetzen, gemäß den Bedingungen
gewährt werden kann, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach
Artikel 35 und Durchführungsrechtsakten▐ nach Artikel 36 erlässt.
2.
Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der operationellen Programme,
die den Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind.
Artikel 31
Operationelle Programme
83
1.
Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse sind auf eine Mindestdauer
von drei Jahren und eine Höchstdauer von fünf Jahren angelegt. Sie müssen
mindestens zwei der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele ▐ oder zwei
der folgenden Ziele verfolgen:
a)
Planung der Produktion, einschließlich der Vorhersage und der laufenden
Beobachtung der Produktion und des Verbrauchs,
b)
die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,
c)
die Hebung des Vermarktungswerts,
d)
die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form,
e)
Umweltmaßnahmen, insbesondere im Bereich Wasser, und Methoden der
umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,
f)
Krisenprävention und Krisenmanagement.
Die operationellen Programme müssen den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt
werden.
1a.
Die Vereinigungen der Erzeugerorganisationen können auch ein operationelles
Gesamt- oder Teilprogramm vorlegen, das sich aus bestimmten Maßnahmen
zusammensetzt, die aber nicht von den Mitgliederorganisationen im Rahmen ihrer
operationellen Programme umgesetzt werden. Diese operationellen Programme
unterliegen denselben Bestimmungen wie die übrigen operationellen Programme und
werden gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen
geprüft.
Zu diesem Zweck tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass
a)
die Maßnahmen der operationellen Programme einer Vereinigung der
Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der
Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und
die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen;
b)
die Maßnahmen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen
Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind;
c)
keine Doppelfinanzierungstattfindet.
84
2.
Die Krisenprävention und das Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Buchstabe f zielen
darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen,
und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:
b)
Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen;
c)
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch bewährter Verfahren;
d)
▐ Vermarktungsförderung und Kommunikation zur Vorbeugung von oder
während Krisen;
e)
▐ Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf
Gegenseitigkeit;
f)
erforderlichenfalls Neuanpflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer
Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf
Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats;
g)
Marktrücknahmen;
h)
die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse;
i)
Ernteversicherung.
Die Unterstützung für Ernteversicherungen trägt zur Sicherung der
Erzeugereinkommen bei, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige
Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.
Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur
Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und
Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben
im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.
Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die
entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm
aufgenommen werden und somit für eine finanzielle Beihilfe der EU gemäß Artikel 32 in
Betracht kommen. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des▐ Krisenmanagements▐ können über solche Kredite oder direkt oder über beide Mechanismen
gleichzeitig finanziert werden.▐
85
2a.
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a)
"Ernte vor der Reifung" das vollständige Abernten von unreifen, nicht
marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse
vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten
noch andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;
b)
"Nichternte" die Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf
der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und
vermarktbarer Qualität sind. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch
Witterungsverhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als "Nichternten".
3.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a)
die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen, oder
b)
mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für
Umweltmaßnahmen getätigt werden.
Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für die Zahlungen für
Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. [ELERVerordnung]▐ erfüllt werden.
Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger
einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund von Artikel 29
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. [ELER-Verordnung]▐ , so zählt jede dieser
Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a.
Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der
zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.
4.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung
verursachen, nur in Situationen erlaubt werden, in denen ein wirksamer Schutz der
Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.
Artikel 32
86
Finanzielle Beihilfe der EU
1.
Die finanzielle Beihilfe der EU ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten
Finanzbeiträge gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % der
tatsächlichen Ausgaben.
2.
Für die finanzielle Beihilfe der EU gilt eine Obergrenze von 4,1 % des Werts der
vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation und/oder ihrer Vereinigung.
Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht
werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung
übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und –
managementmaßnahmen verwendet wird.
Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz auf
4,7 % des Werts der vermarkteten Erzeugung der Vereinigung oder ihrer Mitglieder
erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung
übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und –
managementmaßnahmen verwendet wird, die diese Vereinigung von
Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchführt.
3.
Auf Antrag einer Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von
50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms,
das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf 60 % angehoben:
a)
Es wird vonseiten mehrerer EU-Erzeugerorganisationen vorgelegt, die bei
grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten;
b)
es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für
branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;
87
c)
es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die
Verordnung (EG) Nr. 834/20071 des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen;
d)
es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation
vorgelegt wird, die sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation
zusammengeschlossen hat;
e)
es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von
Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;
f)
es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger
als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet
wird;
g)
es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen in äußerster Randlage
nach Artikel 349 des Vertrags vorgelegt .
▐
4.
Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird auf 100 % angehoben im Fall von
Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder
Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen
abgesetzt werden:
a)
kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte
gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit
zugunsten von Personen, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften Anspruch
auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende
Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen; oder
b)
kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte
Justizvollzugsanstalten, Schulen und Einrichtungen nach Artikel 20a ,
Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den
normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.
1
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
88
Artikel 33
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
1.
In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor
Obst und Gemüse besonders niedrig ist, kann die Kommission die Mitgliedstaaten im
Wege von Durchführungsrechtsakten ermächtigen, den Erzeugerorganisationen auf
hinreichend begründeten Antrag eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die
höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a entspricht.
Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
2.
In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und
Gemüseerzeugung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen und den Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 28 der
Verordnung (EU) Nr. [ELER-Verordnung]▐ vermarktet werden und deren Obst- und
Gemüseerzeugung mindestens 15 % ihrer gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung
ausmacht, kann die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels
von der Europäischen Union auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.
Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über diese
Erstattung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 162 Absatz 2 erlassen.]
Artikel 34
Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme
1.
Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen für die Ausarbeitung der Lastenhefte
für die in Artikel 31 Absatz 3 genannten Umweltmaßnahmen fest. Dieser Rahmen muss
insbesondere vorsehen, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der
89
Verordnung (EU) Nr. [ELER-Verordnung] ▐ , insbesondere die Anforderungen des
Artikels 6 dieser Verordnung, erfüllen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die im
Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß
Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, innerhalb von drei Monaten Änderungen
daran verlangen kann▐, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht zur Erreichung der Ziele
des Artikels 191 des Vertrags sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der
Europäischen Union beiträgt1. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen
Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.
2.
Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle
Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Diese Strategie muss
Folgendes umfassen:
a)
eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des
Entwicklungspotenzials,
b)
eine Begründung der gewählten Prioritäten,
c)
die Ziele der operationellen Programme und Instrumente sowie
Leistungsindikatoren,
d)
eine Bewertung der operationellen Programme,
e)
eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.
Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.
3.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten
Erzeugerorganisationen bestehen.
Artikel 35
Delegierte Befugnisse
1
Beschluss Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates über ... ein allgemeines
Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der
Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten"(ABl. L ...).
90
Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer
Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen mit Vorschriften über
a)
Betriebsfonds und operationelle Programme betreffend
i)
die Schätzbeträge, die Entscheidungen der Erzeugerorganisationen und ihrer
Vereinigungen über die Finanzbeiträge und die Nutzung der Betriebsfonds,
▐
iii)
die▐ Maßnahmen, Aktionen, Ausgaben sowie die Verwaltungs- und
Personalkosten, die im Rahmen der operationellen Programme einzubeziehen oder
auszuschließen sind, deren Änderung und die von den Mitgliedstaaten
festzulegenden zusätzlichen Anforderungen,
iv)
die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den operationellen Programmen
und den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum,
v)
die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
va)
besondere Vorschriften für die Fälle, in denen Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen operationelle Programme ganz oder teilweise verwalten,
handhaben, durchführen und vorstellen;
vi)
die Verpflichtung, gemeinsame Indikatoren für die Zwecke der Begleitung und
Bewertung der operationellen Programme zu verwenden,
b)
▐ den ▐nationalen Rahmen und▐ die nationale Strategie für operationelle Programme
betreffend die Verpflichtung zur Überwachung und Bewertung der Effizienz des
nationalen Rahmens und der nationalen Strategien;
c)
die finanzielle Beihilfe der EU betreffend
i)
die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Beihilfe der EU▐ und den Wert
der von einer Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung vermarkteten
Erzeugung nach Artikel 32 Absatz 2,
ii)
die geltenden Referenzzeiträume für die Berechnung der Beihilfe,
▐
iv)
Vorauszahlungen sowie das Erfordernis derLeistung einer Sicherheit, wenn ein
Beihilfevorschuss gezahlt wird ,
iva) besondere Vorschriften für die Finanzierung von operationellen Programmen
von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, insbesondere in Bezug auf die
Anwendung der in Artikel 32 Absatz 2 genannten Obergrenzen;
91
d)
Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen betreffend
i)
die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, eine oder mehrere
Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nicht anzuwenden,
ii)
die Bedingungen in Bezug auf Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben b, c und d,
iii)
die von den Mitgliedstaaten zu beschließende zulässige Bestimmung der aus dem
Markt genommenen Erzeugnisse,
iv)
den Höchstbetrag des Ausgleichs für Marktrücknahmen,
v)
das Erfordernis vorheriger Mitteilungen im Falle von Marktrücknahmen,
vi)
die Grundlage für die Berechnung der Menge der vermarkteten Erzeugung für die
kostenlose Verteilung nach Artikel 32 Absatz 4 und die Festlegung einer
Höchstmenge der vermarkteten Erzeugung im Falle von Rücknahmen,
vii) das Erfordernis der Anbringung▐ des europäischen Logos auf den Verpackungen
der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse,
viii) die Verpflichtungen▐ der Empfänger von aus dem Markt genommenen
Erzeugnissen,
ix)
▐die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;▐
x)
die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte
vor der Reifung und der Nichternte;
xi)
▐ Ernteversicherung,
xiii) Fonds auf Gegenseitigkeit und
xiv) die Voraussetzungen für die Ausgaben für die Neuanpflanzung von
Obstplantagen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen
nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f und die Festlegung einer
Obergrenze,
e)
die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe betreffend
i)
den Organisationsgrad der Erzeuger,
iv)
das Erfordernis derLeistung einer Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt
wird,
v)
den Höchstanteil der Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die
EU.
Artikel 36 ▐
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
92
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen, die
Folgendes betreffen:
a)
die Verwaltung der Betriebsfonds;
aa)
die Informationen, die in den in Artikel 34 genannten operationellen Programmen,
nationalen Rahmen und nationalen Strategien enthalten sein müssen, deren Vorlage
bei den Mitgliedstaaten, Fristen, Begleitunterlagen und Genehmigung durch die
Mitgliedstaaten;
b)
die Umsetzung der operationellen Programme durch Erzeugerorganisationen und
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
ba)
die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte zu
den nationalen Strategien und den operationellen Programmen;
c)
die Beihilfeanträge und Beihilfezahlungen, einschließlich Beihilfevorauszahlungen und teilzahlungen;
d)
die praktischen Modalitäten für die Anbringung des europäischen Logos auf den
Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse;
e)
die Einhaltung der Vermarktungsnormen im Falle von Rücknahmen;
f)
die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Falle der kostenlosen Verteilung;
g)
die Werbe-, Kommunikations- und Ausbildungskosten im Falle von Krisenprävention
und -management;
h)
die Durchführung von Rücknahmemaßnahmen, der Ernte vor der Reifung, der
Nichternte und von Ernteversicherungsmaßnahmen;
▐
▐ j) die Beantragung, Genehmigung , Zahlung und Rückerstattung der einzelstaatlichen
finanziellen Beihilfe▐;
ja)
die Verfahren für dieLeistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn
ein Beihilfevorschuss gezahlt wird .
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.]
▐
ABSCHNITT 4
93
STÜTZUNGSPROGRAMME IM WEINSEKTOR
UNTERABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FÖRDERFÄHIGE MASSNAHMEN
Artikel 37
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von EU-Finanzmitteln an die
Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen
von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit
denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.
Artikel 38
Vereinbarkeit und Kohärenz
1.
Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den
Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.
2.
Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge,
dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer
objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden
Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der
Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.
3.
Nicht gefördert werden:
a)
Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben,
außer solchen nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben d und e ,
b)
Maßnahmen, die in den Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des
ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr.[ELER-Verordnung]▐
enthalten sind.
Artikel 39
Einreichung von Stützungsprogrammen
94
1.
Jeder in Anhang IV aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen
Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in
Artikel 40 genannten förderfähigen Maßnahmen enthält.
1a.
Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme werden auf der
geografischen Ebene ausgearbeitet, die von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten
betrachtet wird. Der Mitgliedstaat konsultiert die zuständigen Behörden und
Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene zum Stützungsprogramm vor dessen
Einreichung bei der Kommission.
1b.
Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der
regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.
2.
Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach ihrer Einreichung bei der
Kommission anwendbar.
▐ Die Kommission kann jedoch im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der ohne
Anwendung des Verfahrens nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurde,
feststellen,▐ dass das eingereichte Stützungsprogramm den in diesem Abschnitt
festgelegten Bedingungen nicht entspricht, und den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis
setzen. In diesem Fall reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission ein überarbeitetes
Stützungsprogramm ein. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach
seiner Einreichung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in
welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.
3.
Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten
Stützungsprogramme.
Artikel 39a
Inhalt der Stützungsprogramme
Stützungsprogramme umfassen mindestens Folgendes:
95
a)
eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie quantifizierte
Ziele;
b)
die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen;
c)
eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und
sozialen Auswirkungen;
d)
einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;
e)
eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel
und die geplante indikative Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend
den in Anhang IV vorgesehenen Obergrenzen gibt;
f)
die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung sowie
die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten
Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden;
g)
die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des
Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen.
Artikel 40
Förderfähige Maßnahmen
Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
▐
b)
Absatzförderung gemäß Artikel 43,
ba)
Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 43a;
c)
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 44,
d)
grüne Weinlese gemäß Artikel 45,
e)
Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 46,
f)
Ernteversicherung gemäß Artikel 47,
g)
Investitionen gemäß Artikel 48,
h)
Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 49▐.
Artikel 41
Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme
1.
Die verfügbaren EU-Finanzmittel werden im Rahmen der in Anhang IV aufgeführten
Haushaltsobergrenzen zugewiesen.
96
2.
Die EU-Unterstützung wird nur gewährt für die förderfähigen Ausgaben, die nach
Einreichung des jeweiligen Stützungsprogramms getätigt werden.
3.
Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der
Union im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.
▐
UNTERABSCHNITT 2
BESONDERE STÜTZUNGSMASSNAHMEN
▐
Artikel 43
Absatzförderung ▐
1.
Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und
Absatzförderungsmaßnahmen für Unionsweine
97
a)
in Mitgliedstaaten, um die Verbraucher über den verantwortungsvollen
Weinkonsum und über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und
geografische Angaben zu informieren; oder
b)
in Drittländern, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine zu verbessern▐ .
▐
3.
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen Weine mit geschützter
Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe
der Keltertraubensorte; sie dürfen nur Folgendes umfassen:
a)
Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um
die hohen Standards der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität,
Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben;
b)
Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und
Ausstellungen;
c)
Informationskampagnen, insbesondere über die Unionssysteme für
Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;
d)
e)
Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;
Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und
Absatzförderungsmaßnahmen.
4.
Der Unionsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt
höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.
Artikel 43a
Innovation im Weinsektor
Unterstützung kann für materielle oder immaterielle Investitionen zur Entwicklung neuer
Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne
von Anhang VI Teil II gewährt werden. Die Unterstützung hat die Steigerung der
Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union zum
Ziel; sie kann als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten.
98
Artikel 44
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
1.
Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf
ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.
2.
Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird nur unterstützt, wenn die
Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 102 Absatz 3
übermitteln.
3.
Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die auch
dazu beitragen könnte, nachhaltige Produktionsverfahren und den ökologischen
Fußabdruck des Weinsektors zu verbessern, darf nur eine oder mehrere der folgenden
Tätigkeiten betreffen:
a)
Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
b)
Umbepflanzung von Rebflächen;
ba)
erforderlichenfalls Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer
Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf
Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats;
c)
Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere die
Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung.
Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, d.h. von Rebflächen, auf denen
dieselbe Rebsorte auf derselben Parzelle und nach derselben Anbaumethode neu
angepflanzt wird, wird nicht unterstützt.
Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des
Alters der ersetzten Rebflächen.
4.
Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen,
einschließlich der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, darf nur in
folgender Form erfolgen:
a)
Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung
der Maßnahme;
b)
Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.
99
5.
Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4
Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und eine der
folgenden Formen haben:
a)
unbeschadet des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007▐ , der die vorübergehende
Pflanzungsrechtregelung betrifft, Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und
neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen
der vorübergehenden Regelung;
b)
6.
finanzielle Entschädigung.
Die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung
von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten
Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten
75 % dieser Kosten nicht überschreiten.
Artikel 45
Grüne Weinlese
1.
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung
oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden
Fläche auf Null gesenkt wird.
Der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen
Produktionszyklus (Nichternte) gilt nicht als Ernte vor der Reifung.
2.
Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts
zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union beitragen, um
Marktkrisen vorzubeugen.
3.
Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom
betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden.
Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder
100
Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser
Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.
4.
Die betreffenden Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System
ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu
einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 festgesetzte Obergrenze
hinaus führt.
Artikel 46
Fonds auf Gegenseitigkeit
1.
Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen
Weinbauern unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.
2.
Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete
und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt
werden.
Artikel 47
Ernteversicherung
1.
Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen
beitragen, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten
oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.
Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur
Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
2.
Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Union
gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:
a)
80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur
Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden
widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;
101
b)
50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden
zur Versicherung gegen
i)
Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige
Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;
ii)
3.
durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.
Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger
– unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere
Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben –
durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der
erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.
4.
Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf
dem Versicherungsmarkt führen.
Artikel 48
Investitionen
1.
Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in
Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der
Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die
Marktanforderungen, aber auch der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und
betreffen▐ die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von
Anhang VI Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen und
der globalen Energieeffizienz und nachhaltiger Prozesse.
▐
2.
Die Unterstützung gemäß Absatz 1 in ihrem Höchstsatz
a)
ist auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission▐ 1▐ begrenzt;
1
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
102
b)
▐ kann zusätzlich für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß
Artikel 349 des Vertrags und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne
von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates1 gelten.
Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung
2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von
weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten2
kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.
3.
Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. [KOM(2011)615] aufgeführt sind, gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben.
4.
Für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten
gelten folgende Beihilfehöchstsätze:
a)
50 % in weniger entwickelten Regionen,
b)
40 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen,
c)
75 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags,
d)
65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 .
5.
Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 61 der
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011)615] entsprechend.
Artikel 49
Destillation von Nebenerzeugnissen
1
2
Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März
2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln
des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates
(ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41)▐.
ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
103
1.
Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der
Weinbereitung, die unter den in Anhang VII Teil II Abschnitt D festgelegten
Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden.
Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols
festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen
Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile
an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.
1b.
Die Beihilfe wird an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten
Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von
mindestens 92 % vol. verarbeiten.
Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Unterstützung von der Leistung einer
Sicherheit durch den Begünstigten abhängig machen.
2.
Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission auf der Grundlage der Kosten
für die Sammlung und Verarbeitung im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß
Artikel 51 festgesetzt.
2a.
Die Beihilfe umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das
Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung, die von der Brennerei zum
Erzeuger zu befördern sind, wenn diese Kosten vom Erzeuger getragen werden.
3.
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der unterstützten
Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur
Energieerzeugung genutzt werden.
▐
UNTERABSCHNITT 3
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 50
104
Delegierte Befugnisse
Um sicherzustellen , dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele
erreichen und die Finanzmittel der Europäischen Union effizient und wirksam verwendet
werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160▐ delegierte
Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden
a)
über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der
Stützungsprogramme bzw. von Änderungen der Stützungsprogramme bei der
Kommission und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns;
b)
über den Inhalt der Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und
Personalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der
Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, sowie die Bedingungen für und die
Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle der Stützung gemäß
Artikel 47 ;
▐
d)
▐ das Erfordernis derLeistung einer Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
e)
die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;
ea)
die Festlegung einer Obergrenze für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von
Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel
44 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe ba;
f)
über die Verhütung der Doppelfinanzierung zwischen
i)
den verschiedenen Maßnahmen des Stützungsprogramms eines Mitgliedstaats für
Wein und
ii)
dem Stützungsprogramm eines Mitgliedstaats für Wein und dessen Programmen
zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. Förderprogrammen;
g)
über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die
Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu
vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern;
h)
die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, in ihren Programmen die Voraussetzungen für
das reibungslose Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen .
▐
105
▐ Artikel 51
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen, die
Folgendes betreffen:
a)
die Vorlage der Stützungsprogramme, die entsprechende Finanzplanung sowie die
Neufassung der Stützungsprogramme;
b)
Antrags-, Auswahl- und Zahlungsverfahren;
c)
die Vorlage, das Format und den Inhalt der Berichte über die und der Bewertungen der
Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten ;
d)
die Festsetzung der Beihilfesätze für die grüne Weinlese und die Destillation der
Nebenerzeugnisse durch die Mitgliedstaaten;
e)
▐ das Finanzmanagement und die Vorschriften betreffend die Anwendung der
Stützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten;
f)
die Verfahren für dieLeistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn
ein Beihilfevorschuss gezahlt wird .
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
ABSCHNITT 5
BEIHILFE IM BIENENZUCHTSEKTOR
Artikel 52
Nationale Programme und Finanzierung
1.
Zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für
Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für
den Bienenzuchtsektor ("Imkereiprogramme") ausarbeiten. Diese Programme werden
in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden im Bienenzuchtsektor entwickelt.
2.
Der im Einklang mit Artikel 54 genehmigte Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen
entspricht 50 % der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuteilung getragenen
Ausgaben für solche Programme .
106
3.
Um den in Absatz 2 vorgesehenen Unionsbeitrag in Anspruch nehmen zu können, müssen
die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des
Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.
3a.
Folgende Maßnahmen können in Imkereiprogramme aufgenommen werden:
a)
technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen;
b)
Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der
Varroatose;
c)
Rationalisierung der Wanderimkerei;
d)
Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Imkereierzeugnisse
untersuchen, um die Imker dabei zu unterstützen, ihre Erzeugnisse zu
vermarkten und ihren Wert zu steigern;
e)
Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union;
f)
Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von
Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und
der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;
g)
Marktüberwachung;
h)
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des
Produktpotentials auf dem Markt.
Artikel 53
Delegierte Befugnisse
1.
Um die wirksame und effiziente Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht
sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160
delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
a)
die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den Imkereiprogrammen der
Mitgliedstaaten und ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
▐
c)
die Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden
teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der
Bienenstöcke in der Union.
107
2.
Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der EU an die jüngsten Entwicklungen
angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich
Verbesserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungs- und
Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnissen erzielen lassen, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, um das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 52 Absatz 3a, die in die
Imkereiprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, zu
aktualisieren, indem weitere Maßnahmen einbezogen oder bereits vorgesehene
Maßnahmen angepasst werden, wobei keine Maßnahme aus dem Verzeichnis
gestrichen werden darf. Diese Aktualisierung des Verzeichnisses der Maßnahmen darf
die nationalen Programme, die vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts
angenommen wurden, nicht berühren.
Artikel 54
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung dieses
Abschnitts erforderlichen Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:
aa)
den Inhalt der nationalen Programme und der Studien, die die Mitgliedstaaten über die
Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet
durchführen;
a)
▐ das Verfahren für die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel;
b)
die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme
einschließlich der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden
teilnehmenden Mitgliedstaat ;
c)
den Höchstbetrag der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 2 zur
Verfügung gestellten Mittel.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
ABSCHNITT 5A
BEIHILFE IM HOPFENSEKTOR
Artikel 54-a1
108
Beihilfe für Erzeugerorganisationen
1.
Die Union gewährt gemäß Artikel 106 anerkannten Erzeugerorganisationen im
Hopfensektor eine Beihilfe zur Finanzierung der Verfolgung der Ziele gemäß
Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii.
2.
Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen
durch die Union beträgt jährlich 2 277 000 EUR für Deutschland.
109
Artikel 54-a2
Delegierte Befugnisse
Um zu gewährleisten, dass mit der in Artikel 54-a1 genannten Beihilfe die Verfolgung der in
Artikel 106 genannten Ziele finanziert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)
die Beihilfeanträge, einschließlich Vorschriften über die Termine und
Begleitdokumente;
b)
die Vorschriften über beihilfefähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung der
jeder Erzeugerorganisation zu zahlenden Beträge.
Artikel 54-a3
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassenen Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung dieses Abschnitts über die
Zahlung der Beihilfe erforderlichen Maßnahmen erlassen.
TEIL II
TITEL I
KAPITEL III
Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben
Artikel 54a0
Geltungsdauer
Die Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben gemäß
diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2030, wobei die Kommission
eine Halbzeitüberprüfung zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und
gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.
ABSCHNITT 1
110
Verwaltung der Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von
Reben
Artikel 54a
Genehmigungen
1.
Rebflächen mit nach Artikel 63 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten dürfen
nur bepflanzt oder neu bepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 54c, 54e und 54h
unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.
2.
Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 für eine in Hektar
ausgedrückte spezifische Fläche, nachdem die Erzeuger einen Antrag gestellt haben,
der den objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Erteilung der
Genehmigung genügt. Diese Genehmigung wird erteilt, ohne dass den Erzeugern
irgendwelche Kosten auferlegt werden.
3.
Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren
ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte
Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch
genommen hat, werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 3a des
[Vorschlags COM(2011) 628 final/2] verhängt.
4.
Dieses Kapitel gilt nicht für die Bepflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die
zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von
Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse
ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbauern bestimmt sind, oder für
Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des
geltenden innerstaatlichen Rechts neu bepflanzt werden.
Artikel 54b
Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen
1.
Die Mitgliedstaaten erteilen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 %
der gesamten Fläche, auf der in ihrem Hoheitsgebiet de facto Reben angepflanzt
werden, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen worden ist.
111
2.
Die Mitgliedstaaten können
a)
auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als in Absatz 1 festgelegt
anwenden;
b)
die Erteilung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte Flächen,
die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung,
von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe oder von Wein ohne
geografische Angabe in Betracht kommen, einschränken.
Begrenzungen nach den Buchstaben a und b müssen zu einer geordneten Zunahme der
Anpflanzungen von Reben beitragen, mehr als 0 % betragen und durch einen oder
mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:
a)
die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von
Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den einschlägigen Marktaussichten zu
verhindern, wobei die Begrenzung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels
erforderliche Maß hinausgehen darf;
b)
die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung
einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten
geografischen Angabe zu verhindern.
3.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter
Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.
Artikel 54c
Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
1.
Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die förderfähige Anträge
gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so
werden alle entsprechenden Anträge angenommen.
Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels eines oder mehrere der
folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Beihilfefähigkeitskriterien
anwenden:
a)
Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist
als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;
b)
der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;
112
c)
der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens
bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen,
sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;
d)
in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten
Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt
werden.
2.
Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die
förderfähige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung
gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle
Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung
beantragt haben. Die Genehmigungen können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe
eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden
Prioritätskriterien erteilt werden:
a)
Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber
bewirtschaften (neue Marktteilnehmer);
b)
Flächen, auf denen Anpflanzungen von Reben zur Erhaltung der Umwelt
beitragen;
c)
Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsprojekten neu bepflanzt werden;
d)
Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen
benachteiligt sind;
e)
die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf
der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;
f)
neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf
Betriebs- und regionaler Ebene beitragen;
g)
Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit
geografischen Angaben;
h)
im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende
Flächen.
3.
Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welche der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Kriterien sie anwenden, und teilen diese unverzüglich der Kommission mit.
113
Artikel 54d
Rolle der Erzeugerorganisationen
Im Rahmen der Anwendung des Artikels 54b Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat den
Empfehlungen anerkannter Erzeugerorganisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel
106 bis 108, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 72 oder sonstiger,
auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter
Erzeugerorganisationen Rechnung tragen, sofern sich die betroffenen Parteien, die für das
geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor über diese Empfehlungen verständigen.
Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre.
Artikel 54e
Neuanpflanzungen
1.
Die Mitgliedstaaten erteilen automatisch eine Genehmigung an die Erzeuger, die ab
1. Januar 2016 eine Rebfläche roden und einen Antrag stellen. Diese Genehmigung
muss sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur dieser Fläche
gleichwertig ist. Die unter diese Genehmigungen fallenden Flächen werden für die
Zwecke des Artikels 54b nicht mitgerechnet.
2.
Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Erzeugern
erteilen, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der
Verpflichtungsfläche spätestens vor Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem
Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.
3.
Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 wird in demselben Betrieb in Anspruch
genommen, der die Rodung vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten können für
Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung
oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die
Neuanpflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer Erzeugerorganisation
gemäß Artikel 54d auf Weine beschränken, die derselben Spezifikation nach der
114
geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die
gerodete Fläche.
4.
Die Absätze 1, 2 und 3 finden im Falle von Rodungen nicht genehmigter
Anpflanzungen keine Anwendung.
115
Artikel 54g
De minimis
1.
Die Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben
gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die vorübergehende
Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt
II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 am 31. Dezember 2007 nicht galt.
2.
Die Mitgliedstaaten, auf die die in Absatz 1 genannte Regelung am 31. Dezember 2007
angewandt wurde und in denen die derzeit bepflanzten Rebflächen 10 000 ha nicht
übersteigen, können beschließen, die Regelung für die Erteilung von Genehmigungen
für Anpflanzungen von Reben gemäß diesem Kapitel nicht umzusetzen.
Artikel 54h
Übergangsbestimmungen
1.
Anpflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen
jedoch nicht in Anspruch genommen werden und zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind,
können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels
umgewandelt werden.
Im Hinblick auf diese Umwandlung müssen die betreffenden Erzeuger vor dem
31. Dezember 2015 einen Antrag stellen. Die Mitgliedstaaten können beschließen,
Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in
Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2020 stellen.
2.
Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer
der Anpflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in
Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 – oder zum
31. Dezember 2023, falls die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte
Entscheidung getroffen haben – aus.
116
3.
Die Flächen, die unter die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen fallen, werden für
die Zwecke des Artikels 54b nicht mitgerechnet.
Artikel 54i
Delegierte Befugnisse
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen in
Bezug auf
a)
die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung gemäß Artikel 54a Absatz 4;
b)
die Vorschriften betreffend die Kriterien gemäß Artikel 54c Absätze 1 und 2;
c)
die zusätzliche Aufnahme von Kriterien zu denen gemäß Artikel 54c Absätze 1 und 2;
d)
das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger
verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen gemäß Artikel 54e Absatz 2;
e)
die Gründe für Entscheidungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 54e
Absatz 3.
Artikel 54j
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Maßnahmen erlassen betreffend
a)
die Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen;
b)
die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die
Kommission.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
ABSCHNITT 2
Kontrolle der Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von
Reben
Artikel 54k
Nicht genehmigte Anpflanzungen
117
1.
Die Erzeuger müssen Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden,
auf eigene Kosten roden.
2.
Roden die Erzeuger nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen
die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
Rodung dieser nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von zwei Jahren nach
Ablauf der Viermonatsfrist erfolgt. Die anfallenden Kosten gehen zulasten der
betroffenen Erzeuger.
3.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die gesamten
Flächen mit, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nach dem 1. Januar 2016
ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gemäß den Absätzen 1
und 2 gerodeten Flächen.
4.
Gegen einen Erzeuger, der den Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht
nachgekommen ist, werden Sanktionen gemäß Artikel 66 des [Vorschlags COM(2011)
628 final/2] verhängt.
5.
Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, kommen nicht für
nationale oder Unionsfördermaßnahmen in Betracht.
Artikel 54l
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Maßnahmen zur Festlegung der Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden
Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang IV genannten Haushaltsmittel
im Falle des Verstoßes erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
TITEL II
118
▐VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE
ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I
VERMARKTUNGSVORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
VERMARKTUNGSNORMEN
UNTERABSCHNITT 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 55
Geltungsbereich
Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der
veterinär-, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der
Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von
Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die ▐
Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt,▐ wobei zwischen
obligatorischen Regeln und fakultativen vorbehaltenen Angaben unterschieden wird.
UNTERABSCHNITT 3
SEKTOR- ODER ERZEUGNISSPEZIFISCHE VERMARKTUNGSNORMEN
Artikel 58
Allgemeiner Grundsatz
Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Vermarktungsnormen für
einzelne Sektoren oder Erzeugnisse festgelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet
werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.
119
Artikel 59
Festlegung und Inhalt
1a.
Vermarktungsnormen gelten für einen oder mehrere der folgenden Sektoren und/oder
eines oder mehrere Erzeugnisse:
1.
a)
Olivenöl und Tafeloliven;
b)
Obst und Gemüse;
c)
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
d)
Bananen;
e)
lebende Pflanzen;
f)
Eier;
g)
Geflügelfleisch;
h)
Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind;
i)
Hopfen.
Um den Erwartungen der Verbraucher▐ Rechnung zu tragen und die wirtschaftlichen
Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität der in den
Absätzen 1a und 2a aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern, wird
der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte
betreffend Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen
Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser
Normen zu erlassen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und
Verbrauchererwartungen sowie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen
Normen Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen.
2.
Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates 1 können die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 sich auf
eine oder mehrere der folgenden, auf Sektor- oder Produktbasis festgelegten
120
Anforderungen beziehen, die den Merkmalen jedes Sektors, der Notwendigkeit einer
Regulierung der Vermarktung und den Bedingungen gemäß Absatz 3 Rechnung
tragen:
a)
die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 60 genannten Sektoren;
b)
die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und
Kategorie;
c)
die Arten, die Pflanzensorte oder die Tierrasse oder den Handelstyp;
d)
die Aufmachung,▐ Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen
Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung,▐
das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe unbeschadet der Artikel 69
bis 100;
e)
Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale und den
Wassergehalt in Prozent;
f)
bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten,
einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung;
g)
die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren,
einschließlich der önologischen Verfahren, ▐ und fortschrittliche Systeme
nachhaltiger Erzeugung;
h)
den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen
Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen
Einschränkungen;
i)
die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und
Handhabung, das Verfahren der Haltbarmachung und die Temperatur, die
Lagerung und den Transport;
j)
den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Produkts,
mit Ausnahme von Geflügelfleisch und Streichfetten;
▐
1
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission,
der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
121
n)
die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und/oder dem Einsatz
bestimmter Verfahren;
o)
die Verwendung zu einem besonderen Zweck;
▐
s)
die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die
Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen
Vermarktungsnormen und/oder den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und
Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 60 nicht entsprechen, sowie für die
Beseitigung der Nebenerzeugnisse ;
2a.
Ungeachtet des Absatzes 1a findet Absatz 2 Buchstaben f, g, h, n und s auf den
Weinsektor Anwendung.
3.
Die gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder
Erzeugnisse werden unbeschadet der Bestimmungen für fakultative vorbehaltene
Angaben gemäß den Artikeln 65a bis 65e und Anhang VIIa der vorliegenden
Verordnung unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:
a)
der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses;
b)
der erforderlichen Bedingungen für einen leichteren Absatz der Erzeugnisse auf
den Märkten;
c)
des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und
des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten
Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des
landwirtschaftlichen Produkts gehören, die je nach Fall auf der angemessenen
geografischen Ebene nach einer Bewertung, bei der insbesondere die Kosten und
der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer sowie die Vorteile für die
Erzeuger und den Endverbraucher berücksichtigt werden, festzulegen sind;
d)
der bestehenden Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und
organoleptischen Produkteigenschaften;
e)
der Normenempfehlungen der internationalen Gremien;
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der
Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
122
ea)
der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die natürlichen und wesentlichen
Merkmale von Erzeugnissen erhalten bleiben, und zu verhindern, dass sich die
Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert.
▐
4.
Um den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität und die
wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die
Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Änderung der
Liste der Sektoren in Absatz 1a zu erlassen. Diese Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu
beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter
Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund eines
Bedarfs an Produktinnovation besteht, und sie sind Gegenstand eines Berichts der
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, in dem insbesondere die
Bedürfnisse der Verbraucher, die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die
Marktteilnehmer, einschließlich der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den
internationalen Handel, sowie die Nutzen für die Erzeuger und für die Endverbraucher
bewertet werden.
Artikel 59a
Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst
und Gemüse
1.
Zusätzlich zu den in Artikel 59 genannten geltenden Vermarktungsnormen dürfen
gegebenenfalls Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den
Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in
einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das
Ursprungsland angegeben ist.
2.
Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 und jegliche Vermarktungsnorm für den
Sektor Obst und Gemüse, die in Einklang mit diesem Unterabschnitt festgelegt werden,
gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, und
können Güte- und Gewichtsklassen, die Kategorisierung, die Größensortierung, die
Verpackung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Vermarktung
umfassen.
123
3.
Der Besitzer von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, für die
Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Union nur dann feilhalten,
anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen
Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.
4.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 160 zu erlassen, in denen spezielle Ausnahmeregelungen zu diesem Artikel
festgelegt werden, die für seine ordnungsgemäße Anwendung unerlässlich sind.
Artikel 59b
Zertifizierung von Hopfen
1.
Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen unterliegen die in der Union
geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors gegebenenfalls einem
Bescheinigungsverfahren gemäß diesem Artikel.
2.
Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die
Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für
Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und HopfenMischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt
dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen
wurden.
3.
4.
Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,
b)
das Erntejahr/die Erntejahre und
c)
die Sorte(n).
Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt
werden, wenn sie Gegenstand einer gemäß diesem Artikel ausgestellten Bescheinigung
sind.
124
Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach
Artikel 129a als gleichwertig anerkannt.
5.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 160 zu erlassen, mit denen von Absatz 4 abweichende Maßnahmen festgelegt
werden, und zwar
a)
mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder
b)
für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1
a)
dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für die die Bescheinigung erteilt
wurde, nicht beeinträchtigen, und
b)
müssen gewährleisten, dass eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen
ausgeschlossen ist.
Artikel 60
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte
Sektoren und Erzeugnisse
1.
Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die
Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VI für
die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:
2.
a)
Olivenöl und Tafeloliven;
b)
Wein;
c)
Rindfleisch;
d)
Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
e)
Geflügelfleisch und Eier;
f)
Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Eine Begriffsbestimmung, Bezeichnung oder Verkehrsbezeichnung im Sinne des
Anhangs VI darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet
werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.
125
3.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160
zu erlassen betreffend der Änderungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den
Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VI. Diese Rechtsakte
sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund
geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder
aufgrund eines Bedarfs an Produktinnovation besteht.
3a.
Um sicherzustellen, dass die in Anhang VI vorgesehenen Begriffsbestimmungen und
Verkehrsbezeichungen für Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten klar und hinreichend
verständlich sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160
delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für deren Spezifizierung und Anwendung zu
erlassen.
4.
Um den Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen auf dem
Milcherzeugnismarkt Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die
Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart des Ursprungs der Milch –
falls es sich nicht um Kuhmilch handelt – anzugeben ist, und die entsprechenden
Vorschriften festgelegt werden.
Artikel 61
Toleranz
1.
Um den besonderen Gegebenheiten jedes Erzeugnisses oder Sektors, den verschiedenen
Vermarktungsstufen, den technischen Bedingungen, etwaigen erheblichen praktischen
Schwierigkeiten sowie der Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden
Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160
delegierte Rechtsakte betreffend eine Toleranz für eine oder mehrere spezifische
Normen zu erlassen, bei deren Überschreitung die gesamte Erzeugnispartie▐ als nicht
normgerecht gilt.
126
2.
Erlässt die Kommission Vorschriften gemäß Absatz 1, so trägt sie der Notwendigkeit
Rechnung, die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses nicht zu verändern und
eine Verminderung der Qualität der Erzeugnisse zu vermeiden.
Artikel 62
Önologische Verfahren und Analysemethoden
1.
Nur gemäß Anhang VII zugelassene und in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe g und
Artikel 65 Absätze 2 und 3 vorgesehene önologische Verfahren dürfen für die Erzeugung
und Haltbarmachung der in Anhang VI Teil II aufgeführten Weinbauerzeugnisse in der
Union verwendet werden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für
a)
Traubensaft und konzentrierten Traubensaft und
b)
Traubenmost und konzentrierten Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft.
Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen
Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses
verwendet werden.
Die in Anhang VI Teil II aufgeführten Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit
den in Anhang VII festgelegten Vorschriften hergestellt werden.
In Anhang VI Teil II aufgeführte Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet
werden, wenn sie
a)
Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren
waren; ▐
b)
Gegenstand von einzelstaatlich nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren;
oder
c)
den Vorschriften des Anhangs VII nicht entsprechen.
Die gemäß Unterabsatz 5 nicht vermarktbaren Weinbauerzeugnisse werden vernichtet.
Abweichend von dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass
127
bestimmte Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer
Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden, sofern diese
Genehmigung sich nicht zu einem Anreiz entwickelt, unter Nutzung nicht zugelassener
önologischer Verfahren zu produzieren.
2.
Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 59 Absatz 2
Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor:
a)
Sie berücksichtigt die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen
Verfahren und Analysemethoden sowie die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht
zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;
b)
sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;
c)
sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund▐ der gewohnten
Wahrnehmung des Erzeugnisses und entsprechender Erwartungen irregeführt
werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und
praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;
d)
sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins
erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses
nicht erheblich ändert;
e)
sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;
f)
sie berücksichtigt die allgemeinen Vorschriften über önologische Verfahren und die
in Anhang VII festgelegten Vorschriften.
2a.
Um die richtige Behandlung nicht vermarktbarer Weinerzeugnisse sicherzustellen,
wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte
mit Vorschriften in Bezug auf die nationalen Verfahren für die Rücknahme oder die
Vernichtung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen gemäß Artikel 62 Absatz 1
Unterabsatz 5 nicht entsprechen, sowie in Bezug auf entsprechende
Ausnahmeregelungen zu erlassen.
3.
Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die
Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d für die in Anhang VI Teil II genannten
Erzeugnisse. Diese Verfahren gründen sich auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von
der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, es sei denn, diese wären für die
128
Erreichung des von der Union verfolgten ▐ Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Bis zur Festlegung solcher Vorschriften sind die vom betreffenden Mitgliedstaat
zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.
Artikel 63▐
Keltertraubensorten
1.
Die in Anhang VI Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen
von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert
werden können.
2.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine
Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der
Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.
Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung
aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus
einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
b)
die betreffende Keltertraubensorte gehört keiner der folgenden Arten an: Noah,
Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.
Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so
sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.
3.
Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der
Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung
gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen.
129
Allerdings dürfen auch in den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 nur Keltertraubensorten
gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt,
wiederangepflanzt oder veredelt werden.
4.
Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die
Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten
Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und
Versuchszwecke gestattet:
a)
nicht klassifizierte Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß
Absatz 2 ▐ betrifft;
b)
nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, soweit es die
Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 betrifft.
5.
Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die
Absätze 2 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet
werden.
Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die
entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des
Weinbauern bestimmt sind.
Artikel 64▐
Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VI Teil II nicht entspricht
Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor
dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß
Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das
Erzeugnis einer der in Anhang VI Teil II▐ festgelegten Kategorien entspricht, nur für den
Eigenbedarf des Haushalts des Weinbauern, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation
verwendet werden.
Artikel 65▐
Einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren
130
1.
Die Mitgliedstaaten können ungeachtet▐ des Artikels 59 Absatz 1 einzelstaatliche
Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette erlassen oder
beibehalten. Diese Vorschriften sollen es ermöglichen, die genannten Qualitätsklassen
anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der
organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und
mikrobiologischen Beständigkeit, zu bewerten.
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen,
tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den
einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die
aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt sind, unter nichtdiskriminierenden
Bedingungen verwenden können.
2.
Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren
beschränken oder untersagen und für nach dem Unionsrecht zugelassene und in ihrem
Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Vorschriften vorsehen, um die Erhaltung der
wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder
geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.
3.
Die Mitgliedstaaten können den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu
Versuchszwecken genehmigen▐.
4.
Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten,
wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160
zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sowie
für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu
Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse gemäß Absatz 3 festgelegt werden.
4a.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche einzelstaatliche Bestimmungen
Rechtsvorschriften über Erzeugnisse, die von einer Vermarktungsnorm der Union
erfasst sind, nur erlassen oder beibehalten, wenn diese Bestimmungen mit dem
Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in
131
Einklang stehen, und unter der Voraussetzung, dass der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates 1 Genüge getan wird.
UNTERABSCHNITT 3a
FAKULTATIVE VORBEHALTENE ANGABEN
Artikel 65a
Allgemeine Bestimmung
Es wird eine Regelung für fakultative vorbehaltene Angaben nach Sektoren oder
Erzeugnissen eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen mit
wertsteigernden Merkmalen oder Eigenschaften erleichtert werden soll, diese Merkmale oder
Eigenschaften auf dem Binnenmarkt bekanntzumachen, und mit der insbesondere
spezifische Vermarktungsnormen gefördert und ergänzt werden sollen.
Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1.
Artikel 65b
Bestehende fakultative vorbehaltene Angaben
1.
Die fakultativen vorbehaltenen Angaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung unter diese Regelung fallen, sind in Anhang VIIa dieser Verordnung
aufgeführt, und die Bedingungen für deren Verwendung werden gemäß Artikel 65c
Buchstabe a festgelegt.
2.
Die fakultativen vorbehaltenen Angaben gemäß Absatz 1 behalten vorbehaltlich
etwaiger Änderungen ihre Gültigkeit, soweit sie nicht gemäß Artikel 65c aufgehoben
werden.
Artikel 65c
Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben
1
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
132
Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, der neuesten wissenschaftlichen
und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den
Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a)
eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren
Verwendung vorzubehalten,
b)
die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu
ändern, oder
c)
eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.
Artikel 65d
Zusätzliche fakultative vorbehaltene Angaben
1.
Eine Angabe kann eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe werden, wenn die
folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:
a)
Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft eines Erzeugnisses oder auf ein
Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal sowie auf einen Sektor oder ein Erzeugnis;
b)
die Verwendung der Angabe ermöglicht es, die Wertsteigerung des Erzeugnisses
aufgrund seiner besonderen Eigenschaften oder des Anbau- oder Verarbeitungsmerkmals besser bekanntzumachen;
c)
die Eigenschaft oder das Merkmal gemäß Buchstabe a ist zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses für Verbraucher in mehreren
Mitgliedstaaten erkennbar;
d)
die für die Bezeichnung geltenden Bedingungen und ihre Verwendung stehen mit
der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 im
Einklang.
Bei Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe trägt die
Kommission allen maßgeblichen internationalen Normen und den für die betroffenen
Erzeugnisse oder Sektoren bestehenden vorbehaltenen Angaben Rechnung.
1
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und
Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29).
133
2.
Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren sowie der Erwartungen
der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nähere Vorschriften zu den Anforderungen
festzulegen, die bei der Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen
Angabe nach Absatz 1 zu beachten sind.
Artikel 65e
Einschränkungen der Verwendung von fakultativen vorbehaltenen Angaben
1.
Eine fakultative vorbehaltene Angabe kann nur für die Beschreibung von
Erzeugnissen verwendet werden, die mit den geltenden Verwendungsbedingungen im
Einklang stehen.
2.
Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen vorbehaltenen Angaben verwechselt werden
kann.
3.
Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen
Bezeichnungen beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen im
Einklang stehen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, mittels delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 160 zusätzliche Vorschriften für die Verwendung fakultativer
vorbehaltener Angaben festzulegen.
UNTERABSCHNITT 4
VERMARKTUNGSNORMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EIN- UND AUSFUHR
Artikel 66
Allgemeine Bestimmungen
Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie
dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen,
134
wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, um Folgendes festzulegen :
a)
die Bedingungen▐, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse
im Hinblick auf die Vermarktungsnormen der Union ein gleichwertiges Niveau bieten,
und die Bedingungen für die Abweichung von Artikel 58; und▐
b)
▐ die Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union
ausgeführte Erzeugnisse .
Artikel 67
Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein
1.
Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß dem Vertrag geschlossenen
internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die
Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins
gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und in den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und
Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 60 dieser Verordnung▐ für in die Union
eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204.
2.
Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß dem Vertrag geschlossenen
internationalen Übereinkünften werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach den
önologischen Verfahren gewonnen, die von der Union gemäß dieser Verordnung
zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach Artikel 62 Absatz 2 nach
önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht
worden sind▐.
3.
Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:
a)
eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2;
diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes
auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis
aufgeführt ist;
b)
ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder
Dienststelle, sofern das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch
bestimmt ist.
135
UNTERABSCHNITT 5
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 68
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ▌
▌
c)
das Verzeichnis der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gemäß
Anhang VI Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 und der Streichfette gemäß Anhang VI
Teil VI Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die
Kommission zu übermittelnden vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die diesen
Bestimmungen nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen,
erstellen;
d)
Vorschriften für die Anwendung der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen festlegen;
e)
Vorschriften für die Feststellung, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen
Verfahren unterzogen worden sind, festlegen;
ei)
Vorschriften für die Analysemethoden zur Feststellung der Merkmale der Erzeugnisse
festlegen;
f)
Vorschriften für die Festsetzung der Toleranzgrenze▐ festlegen;
g)
Vorschriften für die Anwendung der in Artikel 66 genannten Maßnahmen festlegen;
h)
Vorschriften für die Identifizierung oder Registrierung des Erzeugers und/oder der
industriellen Anlagen, in denen das Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde, die
Zertifizierungsverfahren sowie die Warenpapiere, die Begleitdokumente und die zu
führenden Register festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
ABSCHNITT 2
URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN, GEOGRAFISCHE ANGABEN UND
TRADITIONELLE BEGRIFFE IM WEINSEKTOR
136
UNTERABSCHNITT 1
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 69
Geltungsbereich
1.
Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen,
geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von
Anhang VI Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.
2.
Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf
a)
den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger;
b)
die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die
betreffenden Erzeugnisse und
c)
die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen gemäß diesem Abschnitt,
wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen
werden können.
UNTERABSCHNITT 2
URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
Artikel 70
Begriffsbestimmungen
1.
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a)
"Ursprungsbezeichnung" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in
ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur
Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das
folgende Anforderungen erfüllt:
i)
Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich
den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und
menschlichen Einflüsse;
137
ii)
die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus
diesem geografischen Gebiet;
b)
iii)
seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und
iv)
es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören;
"geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in
ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur
Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das
folgende Anforderungen erfüllt:
i)
Es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere
Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben;
ii)
mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen
ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;
iii)
seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und
iv)
es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung
zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis
gehören.
2.
Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen,
wenn sie
a)
einen Wein bezeichnen;
b)
sich auf einen geografischen Namen beziehen;
c)
den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv▐ entsprechen und
d)
dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische
Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen werden.
3.
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich
auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses
Unterabschnitts in der Union geschützt werden.
4.
Die Herstellung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii umfasst alle Arbeitsgänge
von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme
nachgelagerter Verfahren.
138
Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stammt der Traubenanteil von
höchstens 15 %, der von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen kann, aus dem
betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet.
Artikel 71
Schutzanträge
1.
Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische
Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:
a)
den zu schützenden Namen;
b)
Name und Anschrift des Antragstellers;
c)
eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und
d)
ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation
gemäß Absatz 2.
2.
Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen
für die Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu
überprüfen.
Sie beinhaltet mindestens Folgendes:
a)
den zu schützenden Namen;
b)
eine Beschreibung des Weines/der Weine:
i)
bei Weinen mit Ursprungsbezeichnung eine Beschreibung ihrer wichtigsten
analytischen und organoleptischen Eigenschaften;
ii)
bei Weinen mit geografischer Angabe eine Beschreibung ihrer wichtigsten
analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer
organoleptischen Eigenschaften;
c)
gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie
die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
d)
die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
e)
den Höchstertrag je Hektar;
f)
eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein/die Weine
gewonnen wurde/wurden;
139
g)
Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 70 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i beziehungsweise Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
ergibt;
h)
geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften
oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen – von Organisationen, die
geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben
verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und
nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
i)
den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der
Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen
Aufgaben.
3.
Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er
zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 ▐den Nachweis enthalten, dass
der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.
Artikel 72
Antragsteller
1.
Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten
Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder
geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag
beteiligen.
2.
Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.
3.
Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein
traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so
kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.
Artikel 73
Nationales Vorverfahren
1.
Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe▐ von
Weinen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren unterzogen.
140
1a.
Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die
Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.
1b.
Der Mitgliedstaat, bei dem der Schutzantrag eingereicht wird, prüft, ob dieser die
Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt.
Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine
angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei
Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder
juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet
ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung
beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.
2.
Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder die
geografische Angabe die Bedingungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt oder mit dem
Unionsrecht unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.
3.
Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt werden, so führt er
ein nationales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung der
Produktspezifikation zumindest im Internet sicherstellt.
Artikel 74
Prüfung durch die Kommission
1.
Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den
Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.
2.
Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 71 die Bedingungen dieses
Unterabschnitts erfüllen.
3.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses
Unterabschnitts erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten,
die ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen
141
werden, das einzige Dokument gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d und die
Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten
Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
4.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses
Unterabschnitts nicht erfüllt sind, so beschließt sie im Wege▐ von
Durchführungsrechtsakten, den Antrag abzulehnen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
Artikel 75
Einspruchsverfahren
Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß
Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede
natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als
dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist,
Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine
ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten
Bedingungen für die Inanspruchnahme des Schutzes eingereicht wird.
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen
sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder
direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
142
Artikel 76
Entscheidung über den Schutz
Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß
Artikel 75 vorliegenden Informationen beschließt die Kommission im Wege▐ von
Durchführungsrechtsakten, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die
die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, zu
schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Artikel 77▐
Homonyme
1.
Bei der Eintragung eines Namens▐, für den ein Antrag gestellt wurde▐ und der mit
einem nach dieser Verordnung▐ bereits eingetragenen Namen▐ ganz oder teilweise
gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige
Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.
Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass
die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er
in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse
stammen, zutreffend ist.
Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der
später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits
eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die
betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
2.
Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name▐, für den ein Antrag gestellt
wurde, ▐ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als
solche durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt ist.
143
3.
Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder
eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht
zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden. Um bestehenden
Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierter Rechtsakte▐ gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen
Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden .
4.
Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im
Sinne des Artikels 70 gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für
Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates 1.
Artikel 78
Gründe für die Verweigerung des Schutzes
1.
Ein Name, der zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, darf nicht als
Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden. Im Sinne dieses
Unterabschnitts ist ein "Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist", der Name
eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende
Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der
gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle
relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
2.
a)
die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;
b)
die einschlägigen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften.
Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt,
wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in
Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte.
144
Artikel 79
Beziehung zu Marken
1.
Die Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine
geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht, die nicht mit der
betreffenden Produktspezifikation übereinstimmt, oder deren Verwendung unter
Artikel 80 Absatz 2 fällt und die eine in Anhang VI Teil II aufgeführte Art von Erzeugnis
betrifft, wird
a)
abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf
Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der
Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische
Angabe daraufhin geschützt wird, oder
b)
gelöscht.
▌
2.
Unbeschadet des Artikels 78 Absatz 2 darf eine Marke im Sinne des Absatzes 1, die im
Gebiet der Union entweder vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung
oder geografischen Angabe im Ursprungsland, oder vor dem 1. Januar 1996, in gutem
Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch fortwährende Verwendung erworben wurde,
ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter
verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die
Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates 2 oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates 1
vorliegen.
In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen
Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.
1
2
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar
2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen
sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom
8.11.2008, S. 25).
145
1
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).
146
Artikel 80
Schutz
1.
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von
jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend
der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.
2.
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die
diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation
verwendenden Weine werden geschützt gegen
a)
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens
i)
durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des
geschützten Namens nicht entsprechen, oder
ii)
soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung
oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;
b)
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der
tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder
wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder
zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson",
"Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird;
c)
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft,
Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf
der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen
zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von
Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs
zu erwecken;
d)
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den
tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
3.
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der
Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1.
147
Artikel 81
Register
Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der
Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, in dem die Union
Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen
werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie
werden in dem genannten Übereinkommen ausdrücklich als geschützte
Ursprungsbezeichnungen im Sinne dieser Verordnung geführt.
Artikel 82
Änderungen der Produktspezifikationen
Ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 72 erfüllt, kann insbesondere zur
Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue
Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d
die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten
Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag
enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
Artikel 83
Löschung
Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines
Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem
Interesse im Wege▐ von Durchführungsrechtsakten beschließen, den Schutz einer
Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der
entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
148
Artikel 84
Bestehende geschützte Weinnamen
1.
Die in den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates 1 und
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission 2▐ genannten Weinnamen
sind automatisch ▐im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission
führt sie in dem Register gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung auf.
2.
Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung
des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden, die
entsprechende formelle Maßnahme, um die Weinnamen, für die Artikel 118s Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 gilt, aus dem Register gemäß Artikel 81 zu streichen.
3.
Artikel 83 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des
vorliegenden Artikels.
Die Kommission kann von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum
31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen
gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu löschen, wenn sie die in Artikel 70
festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
4.
Für Kroatien werden die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
Weinnamen3 vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses des Einspruchsverfahrens im
1
2
3
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung,
der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl.
L 118 vom 4.5.2002, S. 1).
ABl. C 116 vom 14.4.2011, S. 12.
149
Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem
Register gemäß Artikel 81 auf.
Artikel 85
Gebühren
Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich
derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der
Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.
Artikel 86
Delegierte Befugnisse
▐
2.
Um den▐ Besonderheiten der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet
Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, die Folgendes festlegen:
a)
weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und
b)
die▐ Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung
im abgegrenzten geografischen Gebiet.
3.
Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu
erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Produktspezifikationen
zusätzliche Anforderungen umfassen können.
4.
Um die legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern oder Marktteilnehmern
sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 160▐ zu erlassen, um Vorschriften festzulegen betreffend
▌
b)
die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder
geografischen Angabe beantragen kann;
c)
die Bedingungen, die beim Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder
geografischen Angabe, ▐ der Prüfung durch die Kommission, dem
150
Einspruchverfahren und den Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung
von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben
einzuhalten sind;
5.
d)
die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge;
e)
die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern;
f)
den Zeitpunkt, ab dem der Schutz oder die Änderung eines Schutzes gilt;
g)
die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.
Um einen angemessenen Schutz sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um Einschränkungen
hinsichtlich des geschützten Namens festzulegen.
6.
Um sicherzustellen , dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch
die Anwendung dieses Unterabschnitts hinsichtlich der Weinnamen benachteiligt werden,
denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor
demselben Zeitpunkt beantragt wurde, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen mit Übergangsbestimmungen
betreffend
a)
Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als
Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben anerkannt worden sind, und
Weinnamen, deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde;
▌
c)
vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine
und
d)
Änderungen der Produktspezifikationen.
Artikel 87
Durchführungsbefugnisse▌
1.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Maßnahmen erlassen betreffend
a)
die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang
zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;
151
b)
die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;
c)
die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 81;
d)
die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische
Angabe;
e)
die Einreichung grenzübergreifender Anträge.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
2.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Maßnahmen erlassen betreffend das Verfahren für die Prüfung der Schutzanträge oder die
Genehmigung einer Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen
Angabe, das Verfahren für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung und
die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten Weinnamen,
insbesondere betreffend
a)
Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
b)
Fristen;
c)
die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des
Antrags zu übermitteln sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
Artikel 88
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3
genannten Verfahrens erlassen werden, ihn als unzulässig abzulehnen.
UNTERABSCHNITT 3
TRADITIONELLE BEGRIFFE
Artikel 89
152
Begriffsbestimmung
1.
Der Ausdruck "traditioneller Begriff" bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten
verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1, um
a)
anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine
geschützte geografische Angabe nach Unions- oder einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften hat, oder
b)
die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des
Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten
geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches
Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen.
1a.
Die traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien von
Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, geschützt gegen
a)
jede widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffs, selbst wenn er
zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson",
"Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird;
b)
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale
oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der
Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen
zu den betreffenden Weinbauerzeugnissen erscheinen;
c)
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem
insbesondere der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle
Begriff für den betreffenden Wein gilt.
Artikel 90
Schutz
1.
Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das
entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 89 Absatz 1 hergestellt wurde.
Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.
▌
2.
Traditionelle Begriffe werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen.
153
Artikel 91
Delegierte Befugnisse
▌
2.
Um einen angemessenen Schutz sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, delegierte Rechtsakte▐ bezüglich der Sprache und Schreibweise des zu
schützenden Begriffs zu erlassen.
3.
Um die legitimen Rechte und Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer
sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 160 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen
kann;
b)
die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Anerkennung eines traditionellen
Begriffs;
c)
die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines
traditionellen Begriffs;
d)
den Schutzumfang, die Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen,
geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, Homonymen
oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten;
e)
die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs;
f)
den Zeitpunkt der Antragstellung;
g)
die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten
sind, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren
und der Löschungs- und Änderungsverfahren.
4.
Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern
Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Verwendung
traditioneller Begriffe für Drittlandserzeugnisse ▐ und Ausnahmen von Artikel 89
vorgesehen sind.
154
Artikel 92▐
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
1.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Maßnahmen erlassen betreffend das Verfahren für die Prüfung der Schutzanträge oder die
Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs sowie das Verfahren für
Anträge betreffend Einspruch oder Löschung, insbesondere betreffend
a)
Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
b)
Fristen;
c)
die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des
Antrags zu übermitteln sind;
d)
die Durchführungsbestimmungen dafür, die geschützten traditionellen Begriffe der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
2.
Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten, einen Antrag auf
Schutz eines traditionellen Begriffs oder einen Antrag auf Änderung des geschützten
Begriffs oder auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs anzunehmen oder
abzulehnen.
3.
Die Kommission sieht im Wege von Durchführungsrechtsakten den Schutz traditioneller
Begriffe vor, für die der Schutzantrag angenommen wurde, insbesondere, indem diese
Begriffe gemäß Artikel 89 eingeteilt und eine Begriffsbestimmung und/oder die
Verwendungsbedingungen veröffentlicht wird/werden.
4.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
Artikel 93
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3
genannten Verfahrens erlassen werden, ihn als unzulässig abzulehnen.
155
ABSCHNITT 3
KENNZEICHNUNG UND AUFMACHUNG IM WEINSEKTOR
Artikel 94▐
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a)
"Kennzeichnung" die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken,
Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen
oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;
b)
"Aufmachung" die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des
betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt
werden.
Artikel 95
Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die
Richtlinie 2008/95/EG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates 1, die Richtlinie 2000/13/EG ▐
und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Anwendung auf
die Kennzeichnung und Aufmachung.
Die Kennzeichnung der in Anhang VI Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16
genannten Erzeugnisse darf durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen
Angaben nur dann ergänzt werden, wenn die Angaben die Anforderungen der Richtlinie
2000/13/EG erfüllen.
Artikel 96
1
2
Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen
sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989,
S. 21).
Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007
zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung
der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie
76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).
156
Obligatorische Angaben
1.
Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VI Teil II Nummern 1 bis 11 sowie
13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten
Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:
a)
die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VI Teil II;
b)
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten
geografischen Angabe:
i)
den Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte
geografische Angabe" und
ii)
den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten
geografischen Angabe;
c)
den vorhandenen Alkoholgehalt;
d)
die Angabe der Herkunft;
e)
die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit
zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem
Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
f)
bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und
g)
im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des
Zuckergehalts.
2.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten
Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.
3.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte
Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen
verzichtet werden:
a)
wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Artikel 71 Absatz 2 dieser
Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß▐ Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a auf
dem Etikett angegeben ist;
157
b)
unter außergewöhnlichen und ordnungsgemäß gerechtfertigten, von der
Kommission im Wege von gemäß Artikel 160 erlassenen delegierten Rechtsakten
festzulegenden Umständen, um die Einhaltung der bestehenden
Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.
Artikel 97
Fakultative Angaben
1.
Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VI Teil II Nummern 1 bis 11 sowie
13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen
Angaben umfassen:
a)
das Erntejahr;
b)
die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;
c)
für andere als die in Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe
des Zuckergehalts;
d)
e)
f)
g)
2.
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten
geografischen Angabe einen traditionellen Begriff▐ gemäß Artikel 89 Absatz 1
Buchstabe b;
das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der
geschützten geografischen Angabe;
die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;
für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten
geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner
oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen
Angabe zugrunde liegt.
Unbeschadet des Artikels 77 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels
bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe
wie folgt:
a)
Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass
Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der
Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen.
b)
Sie können auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien und
unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus
Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von
158
ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende
c)
Voraussetzungen gegeben sind:
i)
Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren
Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten
Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist;
ii) entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende
Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des
Mitgliedstaats ausmacht.
Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw.
werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die
betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anderslautende Vereinbarung und sorgen
für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und
Kontrollverfahren.
Artikel 98
Sprachen
1.
Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 96 und 97 in
Wörtern, so muss dies in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union
geschehen.
2.
Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder
einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 89
Absatz 1 ▐ Buchstabe b auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen,
auf die sich der Schutz erstreckt. Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer
geschützten geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für
die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer
Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.
Artikel 99
Delegierte Befugnisse
▌
159
2.
Um ▐den▐ Besonderheiten des Weinsektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission
die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften und
Einschränkungen betreffend Folgendes zu erlassen:
a)
die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in
diesem Abschnitt vorgesehen sind;
b)
obligatorische Angaben, insbesondere
i)
die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die
Bedingungen für ihre Verwendung;
ii)
die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre
Verwendung;
iii)
Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche
Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können;
iv)
Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß
Artikel 96 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des
Weinbauerzeugnisses erlauben, und
v)
c)
Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen;
fakultative Angaben, insbesondere
i)
die bei den fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und die
Bedingungen für ihre Verwendung;
ii)
Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche
Vorschriften für die fakultativen Angaben festlegen können;
d)
die Aufmachung, insbesondere
i)
die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und ein
Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;
ii)
die Bedingungen für die Verwendung von "Schaumwein"-Flaschen und
-Verschlüssen;
iii)
Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche
Vorschriften für die Aufmachung festlegen können;
iv)
Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen.
▌.
160
4.
Um die berechtigten Interessen der Marktteilnehmer sicherzustellen , wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die
Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit
Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe betreffen, wenn diese
Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den vorgeschriebenen Anforderungen
entspricht.
5.
Um sicherzustellen , dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die
Übergangsbestimmungen für Weine betreffen, die nach den vor dem 1. August 2009
geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden.
6.
Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern
Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte zu erlassen, die Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich
auszuführender Erzeugnisse betreffen, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden
Drittlands dies erfordern.
Artikel 100
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen
betreffend die in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren und technischen Kriterien erlassen,
einschließlich der erforderlichen Maßnahmen für die Zertifizierungs-, Genehmigungs- und
Kontrollverfahren für Weine ohne eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine
geschützte geografische Angabe. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL II
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE SEKTOREN
▌
ABSCHNITT 1
161
ZUCKER
Artikel 100a
Geltungsdauer
Mit Ausnahme der Artikel 101 und 101-a gilt dieser Abschnitt bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres 2016/2017.
UNTERABSCHNITT I
KONKRETE MASSNAHMEN
Artikel 101
Vereinbarungen im Zuckersektor
1.
Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr, einschließlich der
Lieferverträge vor der Aussaat, werden durch schriftliche Branchenvereinbarungen
zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union einerseits und den
Zuckerunternehmen der Union andererseits, bzw. in ihrem Namen durch ihre jeweiligen
Vertretungsorganisationen, festgelegt.
2.
Die Zuckerunternehmen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in
dem sie Zucker erzeugen, über Branchenvereinbarungen im Sinne von Anhang II Teil
Ia Abschnitt A Nummer 4.
3.
Ab dem 1. Oktober 2017 müssen Branchenvereinbarungen den in Anhang IIIe
dargelegten Kaufbedingungen entsprechen.
4.
Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors und der Entwicklung des Sektors im
Zeitraum nach dem Ende der Erzeugungsquoten Rechnung zu tragen, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 in
Bezug auf Folgendes zu erlassen:
a)
Aktualisierung der Bedingungen gemäß Anhang II Teil Ia Abschnitt A;
b)
Aktualisierung der in Anhang IIIe dargelegten Kaufbedingungen für
Branchenvereinbarungen;
162
c)
Festlegung weiterer Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht,
Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen gelieferten Zuckerrüben
und über ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel.
5.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 162 Absatz 2 zur Durchführung dieses Artikels erlassen, auch in Bezug auf
Verfahren, Mitteilungen und Amtshilfe bei Branchenvereinbarungen, die mehr als
einen Mitgliedstaat betreffen.
Artikel 101-a
Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein System zur Information
über die Preise auf dem Zuckermarkt einzurichten, das einen Mechanismus zur
Veröffentlichung des Preisniveaus für diesen Markt umfasst. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Das System gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker
erzeugenden Unternehmen oder anderen am Zuckerhandel beteiligten Marktteilnehmern
übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.
Die Kommission sorgt dafür, dass spezifische Preise oder Namen einzelner Marktteilnehmer
nicht veröffentlicht werden.
UNTERABSCHNITT II
ANFORDERUNGEN AN DEN ZUCKERSEKTOR, DIE IN DEM IN ARTIKEL 100a
GENANNTEN ZEITRAUM GELTEN
Artikel 101a
Lieferverträge
1.
Artikel 101 Absatz 1 findet Anwendung. Branchenvereinbarungen müssen den in
Anhang IIId dargelegten Kaufbedingungen entsprechen.
163
1a.
In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den
Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um
2.
a)
Quotenzucker oder
b)
Nichtquotenzucker handelt.
Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt,
Folgendes mit:
a)
die in Absatz 1a Buchstabe a genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der
Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde
gelegten Zuckergehalt;
b)
das entsprechende erwartete Rendement.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.
3.
Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat nicht wie in Artikel 101g vorgesehen
Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu
dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls angepasst um den gemäß
Artikel 101d Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine präventive
Marktrücknahme, abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker
verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für
Quotenzuckerrüben zu zahlen.
4.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden
Mitgliedstaats von den Absätzen 1a, 2 und 3 abgewichen werden.
5.
Fehlen Branchenvereinbarungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die mit dieser
Verordnung vereinbarten erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der
betroffenen Parteien zu wahren.
Artikel 101b
Produktionsabgabe
164
1.
Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose
oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 101h Absatz 2 verfügen, wird
eine Produktionsabgabe erhoben.
2.
Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionsabgabe auf
Quotenzucker, Quoteninulinsirup und Isoglucose werden vom Rat in
Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags getroffen.
Artikel 101c
Produktionserstattung
1.
Für die in Anhang I Teil III Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse des
Zuckersektors kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn
Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder
Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 101l
Absatz 2 Buchstaben b und c nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem
Weltmarktpreis entspricht.
2.
Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionserstattung werden
vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags getroffen.
Artikel 101d
Marktrücknahme von Zucker
1.
Die Kommission kann – um einen Preisverfall auf dem Binnenmarkt zu verhindern
und im Fall einer auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung festgestellten
Überproduktion Abhilfe zu schaffen, sowie unter Berücksichtigung der
Verpflichtungen der Union, die sich aus gemäß dem Vertrag geschlossenen
internationalen Abkommen ergeben, – Durchführungsrechtsakte erlassen, die ihre
Entscheidung enthalten, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Mengen Quotenzucker
oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Schwelle
überschreiten, vom Markt zu nehmen.
165
2.
Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 wird für jedes über eine Quote verfügende
Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels denen dieser
Koeffizient spätestens bis zum 28. Februar des vorausgehenden Wirtschaftsjahres auf
der Grundlage der erwarteten Marktentwicklung festgesetzt wird.
Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum
31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres Durchführungsrechtsakte erlassen, die
ihre Entscheidung enthalten, den Koeffizienten entweder anzupassen oder einen
Koeffizienten festzusetzen, falls noch kein Koeffizient gemäß Unterabsatz 1 festgesetzt
wurde.
3.
Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Quotenzuckermengen, die
über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zu Beginn des
folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr
vom Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen gelten als die
ersten im Rahmen der Quote für das folgende Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission unter Berücksichtigung der
erwarteten Entwicklung des Zuckermarkts Durchführungsrechtsakte erlassen, die ihre
Entscheidung enthalten, die Gesamtheit oder einen Teil der vom Markt genommenen
Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen für das laufende, das folgende oder beide
Wirtschaftsjahre als
a)
Überschusszucker, Überschussisoglucose bzw. Überschussinulinsirup zu
betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker, Industrieisoglucose
oder Industrieinulinsirup zu werden, oder
b)
als vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der
Verpflichtungen der Union, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, die
gemäß dem Vertrag geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten
werden kann.
4.
Ist die Zuckerversorgung der Union unzureichend, so kann die Kommission
Durchführungsrechtsakte erlassen, die ihre Entscheidung enthalten, dass eine
166
bestimmte vom Markt genommene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge vor
Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt verkauft werden darf.
5.
Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden
Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden
Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.
Wird der vom Markt genommene Zucker zu Industriezucker oder wird er gemäß
Absatz 3 Buchstaben a und b ausgeführt, so gelten die Anforderungen des
Artikels 101g bezüglich des Mindestpreises nicht.
Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 vor Ablauf der
Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der
im laufenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.
6.
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
Artikel 101da
Vorübergehender Marktverwaltungsmechanismus
1.
Die Kommission kann für die Dauer des in Artikel 100a genannten Zeitraums im Wege
von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, um ein
ausreichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Mit diesen Maßnahmen kann – in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer – die
Höhe des auf eingeführtem Rohzucker zu zahlenden Zolls angepasst werden.
2.
Die Kommission bestimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die angemessene
Menge von Nichtquotenzucker und eingeführtem Rohzucker, der auf den Unionsmarkt
167
gebracht werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
Artikel 101e
Delegierte Befugnisse
Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die
Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden sowie angesichts der
Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, nach Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend
a)
Lieferverträge und Kaufbedingungen gemäß Artikel 101a Absatz 1,
a1) Aktualisierung der in Anhang IIId dargelegten Kaufbedingungen für
Branchenvereinbarungen;
b)
die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der
Zuckerrübenmengen, für die die in Artikel 101 Absatz 2b erwähnten Lieferverträge vor
der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer.
Artikel 101ea
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die die Verfahren, den
Inhalt und die technischen Kriterien betreffen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
UNTERABSCHNITT IIa
PRODUKTIONSREGULIERUNG
Artikel 101f
Quoten im Zuckersektor
168
1.
Für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gilt eine Quoten- oder
Kontingentierungsregelung.
2.
Überschreitet ein Erzeuger bei den Quotensystemen nach Absatz 1 die maßgebliche
Quote und führt er die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 101k
zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Artikel 101k bis
101n zu zahlen.
Artikel 101g
Mindestpreis für Zuckerrüben
Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben wird vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3
des Vertrags festgesetzt.
Artikel 101h
Zuteilung der Quoten
1.
Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler
und regionaler Ebene sind in Anhang IIIbi festgesetzt.
2.
Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder
Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen und gemäß Artikel 101i
zugelassen ist, eine Quote zu.
Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der dem Unternehmen gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 zugeteilten
Quote.
3.
Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote
zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich
halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu
tragen.
169
Artikel 101i
Zugelassene Unternehmen
1.
Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup
erzeugenden Unternehmen oder einem Unternehmen, das diese Erzeugnisse zu einem
Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101l Absatz 2 aufgeführt
ist, eine Zulassung, sofern das Unternehmen
a)
nachweist, dass es über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;
b)
sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser
Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;
c)
2.
keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.
Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren
Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet,
folgende Angaben:
a)
die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag
abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw.
Zuckerrohrerträge und Zuckererträge pro Hektar;
b)
Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und
Rohzuckerlieferungen sowie über die Zuckererzeugung und die Lagermengen an
Zucker;
c)
die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und
Bedingungen.
Artikel 101j
Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung
1.
Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet
niedergelassenen Unternehmens um bis zu 10 % kürzen. Er stützt sich dabei auf
objektive und nicht diskriminierende Kriterien.
2.
Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs IIIc und unter
Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der
170
Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf ein
anderes übertragen.
3.
Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden
Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote
zugeteilt, das/die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist/sind.
Artikel 101k
Nichtquotenerzeugung
1.
Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in
Artikel 101h genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann
a)
zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 101l verwendet werden,
b)
gemäß Artikel 101m auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten
Wirtschaftsjahres übertragen werden,
c)
im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster
Randlage gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates 1 verwendet werden,
d)
im Rahmen der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten
festgesetzten Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt
werden, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, die gemäß dem Vertrag
geschlossen wurden, oder
e)
auf dem Binnenmarkt freigegeben werden, unter Einhaltung des in Artikel 101da
beschriebenen Mechanismus, zum Zwecke der Anpassung des Angebots an die
Nachfrage auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung.
Die unter Buchstabe e beschriebenen Maßnahmen werden umgesetzt, bevor die
Maßnahmen gegen Marktstörung gemäß Artikel 154 Absatz 1 getroffen werden.
1
Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März
2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in
äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des
Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).
171
Auf sonstige Mengen wird die Abgabe auf den Überschuss gemäß Artikel 101n
erhoben.
2.
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
Artikel 101l
Industriezucker
1.
Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die
Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn
a)
er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des
Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender geschlossen
wurde, die beide gemäß Artikel 101i zugelassen worden sind, und
b)
er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden
Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.
2.
Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mittels
denen sie ein Verzeichnis der Erzeugnisse erstellt, für deren Erzeugung
Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden
können.
Das Verzeichnis umfasst insbesondere
a)
Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von
Sirup, der zu "Rinse appelstroop" verarbeitet wird;
b)
bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch
Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;
c)
bestimmte Erzeugnisse der chemischen Industrie oder Arzneimittelindustrie, die
Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.
Artikel 101m
Übertragung von Überschusszucker
172
1.
Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder
Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf die
Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist
unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.
2.
Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,
a)
unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten
Datum
i)
zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden
Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohrzuckermengen,
ii)
zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden
Wirtschaftsjahres über die anderen übertragenen Mengen von Zucker oder
Inulinsirup;
b)
verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres
auf eigene Rechnung zu lagern.
3.
Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr
unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen
Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des
folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.
4.
Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden
Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.
5.
Während eines Wirtschaftsjahres gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß
den Artikeln 16 oder 101d sein.
Artikel 101n
Überschussabgabe
1.
Eine Überschussabgabe wird erhoben auf Mengen von
173
a)
Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in
einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im
Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß
Artikel 101m gelagerten Mengen sowie die in Artikel 101k Absatz 1
Buchstaben c, d und e genannten Mengen;
b)
Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die innerhalb
einer von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach
Artikel 162 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakten festzulegenden
Frist nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie in einem der Erzeugnisse
gemäß Artikel 101l Absatz 2 verarbeitet worden sind;
c)
Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß Artikel 101m vom Markt
genommen wurden und für die die Verpflichtungen des Artikels 101d Absatz 3
nicht eingehalten wurden.
2.
Maßnahmen für die Festsetzung einer Überschussabgabe im Sinne des Absatzes 1
werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen.
Artikel 101o
Delegierte Befugnisse
1.
Um sicherzustellen, dass die in Artikel 101i genannten Unternehmen ihren
Verpflichtungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Bedingungen für die
Gewährung und den Entzug der Zulassungen für solche Unternehmen sowie die
Kriterien für Verwaltungsstrafen festzulegen.
2.
Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen,
dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, wird die
Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die
Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems zu klären sowie die
Bedingungen für die Verkäufe an Gebiete in äußerster Randlage festzulegen.
174
3.
Um sicherzustellen, dass die Zuckerrübenerzeuger eng an einem etwaigen Beschluss
zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu
erlassen, um Vorschriften für die Übertragung von Zuckermengen festzulegen.
Artikel 101p
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Was die in Artikel 101i genannten Unternehmen angeht, so kann die Kommission
Durchführungsrechtsakte erlassen, um Vorschriften festzulegen betreffend
a)
die Zulassungsanträge der Unternehmen sowie die von den zugelassenen Unternehmen
zu führenden Aufzeichnungen und vorzulegenden Angaben;
b)
die Regelung für die von den Mitgliedstaaten bei den zugelassenen Unternehmen
vorzunehmenden Kontrollen;
c)
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die zugelassenen
Unternehmen;
d)
die Lieferung der Ausgangserzeugnisse an die Unternehmen, einschließlich der
Lieferverträge und Lieferscheine;
e)
die Zuckeräquivalenz gemäß Artikel 101k Absatz 1 Buchstabe a;
f)
die besondere Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage;
g)
die Ausfuhren gemäß Artikel 101k Absatz 1 Buchstabe d;
h)
die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten;
i)
die Änderung der Termine gemäß Artikel 101m;
j)
die Festsetzung der Überschussmenge, die Mitteilungen und die Zahlung der
Überschussabgabe gemäß Artikel 101n;
k)
die Erstellung einer Liste von Vollzeitraffinerien gemäß Anhang II Teil Ia Abschnitt B
Nummer 6.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
ABSCHNITT 2
WEIN
175
Artikel 102
Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial
1.
Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das
Produktionspotenzial enthält. Nach dem 1. Januar 2016 gilt diese Verpflichtung nur,
wenn die Mitgliedstaaten die Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für
Anpflanzungen von Reben anwenden oder ein nationales Stützungsprogramm
durchführen.
2.
Bis zum 31. Dezember 2015 sind Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit
nach Artikel 63 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als
500 Hektar beträgt, von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten
Verpflichtung ausgenommen.
3.
Die Mitgliedstaaten▌, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 44 ▌die
Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" vorsehen, übermitteln
der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr
Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei. Ab dem 1. Januar 2016 wird
in einem gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassenen
Durchführungsrechtsakt im Einzelnen dargelegt sein, welche Angaben zu den
Weinanbauflächen der Kommission zu übermitteln sind.
4.
Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten
zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 160 betreffend Vorschriften über den ▌Inhalt der Weinbaukartei und über
etwaige Ausnahmen zu erlassen.
▌
Artikel 102a
Zuständige einzelstaatliche Behörden im Weinsektor
1.
Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung
zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder
176
mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung der Unionsvorschriften für den
Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher
Analysen im Weinsektor befugten Labors. Die benannten Labors müssen den
allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.
2.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1
genannten Behörden und Labors. Diese Angaben werden von der Kommission
veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Artikel 103
Begleitdokumente und Register
1.
Die Erzeugnisse des Weinsektors werden innerhalb der Union mit einem amtlich
zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht.
2.
Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung
ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, insbesondere die Erzeuger,
Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und
Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen.
3.
Um den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die
Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend
a)
Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung;
b)
die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für
geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt;
c)
die Verpflichtung zur Führung eines Registers und dessen Verwendung;
d)
die Personen, die ein Register führen müssen, und welche Personen von der
Verpflichtung zum Führen eines Registers befreit sind;
e)
4.
die im Register aufzuführenden Vorgänge.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes erlassen:
177
a)
Vorschriften über die Bestandteile des Registers, die darin aufzuführenden
Erzeugnisse, Fristen für die Eintragungen in die Register und die Schließung der
Register;
b)
Maßnahmen zur Aufforderung der Mitgliedstaaten, den annehmbaren
Höchstverlustprozentsatz festzusetzen;
c)
allgemeine und Übergangsbestimmungen für das Führen der Register;
d)
Vorschriften darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt
werden müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
ABSCHNITT 3
MILCH UND MILCHERZEUGNISSE
Artikel 104
Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
1.
Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen
Rohmilch verarbeitenden Betrieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag
zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein
schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen
haben, so müssen solche Verträge und/oder Vertragsangebote die in Absatz 2
festgelegten Bedingungen erfüllen.
Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an
einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den
beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls
festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen
ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird.
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Abholer" ein Unternehmen, das
Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch
178
verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an
der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.
2.
Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot
a)
ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
b)
ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
c)
hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
i)
den Preis für die gelieferte Milch, der
-
fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder
-
als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren
▌errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die
Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermenge sowie die
Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch
widerspiegeln,
ii)
die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/oder müssen, und den
Zeitplan für diese Lieferungen, ▌
iii)
die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit
Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,
3.
iv)
Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,
v)
die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch sowie
vi)
die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.
Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt ▌
an eine Genossenschaft kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot vorgeschrieben
sein, wenn der betreffende Landwirt dieser Genossenschaft angehört und die Satzung
dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin
vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche
Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten
Bestimmungen.
4.
Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten,
Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich
179
der in Absatz 2 ▌Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten
Parteien frei verhandelbar.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden
Bestimmungen:
i)
Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die
Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine
lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und einem
Erstankäufer von Rohmilch geltende Mindestlaufzeit festlegen. Diese
Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
(ii)
beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein
schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten
haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des
Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten
muss. Diese Mindestdauer sollte mindestens sechs Monate umfassen und das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.
Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in
schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten
Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch
über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.
5.
Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so teilt er dies
der Kommission mit.
6.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die
einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3
erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den
Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt
werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel
162 Absatz 2 erlassen.
180
Artikel 105
Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
1.
Eine gemäß Artikel 106 Absatz 2 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch
und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren
gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von
Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer
im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 ▌ aushandeln.
2.
Die Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln
a)
unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die
Erzeugerorganisation übergeht,
b)
unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen
angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird,
c)
sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation▌
i)
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge 3,5 % der
gesamten Erzeugung der Union nicht überschreitet und
ii)
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem
bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses
Mitgliedstaats nicht überschreitet und
iii)
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem
bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, 33 % der gesamten Erzeugung ▌
dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet ▌,
d)
sofern die betreffenden Landwirte oder Erzeuger keiner anderen
Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge
aushandelt, wobei die Mitgliedstaaten jedoch in hinreichend begründeten Fällen
von dieser Bedingung abweichen können, wenn Landwirte über zwei getrennte
Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,
e)
soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer
Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der
Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung
ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen
abzuliefern, und
181
(f)
sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder
der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen
abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.
3.
Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffer ii und Ziffer iii kann
eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im
Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte
Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an
Rohmilch von weniger als 500 000 t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr
als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaates beträgt.
4.
Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen ▌auch
Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.
5.
Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission
auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den
Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren
Informationen zurück.
6.
Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige
Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c ▌und Absatz 3 –
selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden –, in
Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte
Verhandlungen wieder aufzunehmen hat oder keine Verhandlungen führen darf, wenn
sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um
ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren
Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im
ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 162
Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der
Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, ▌auf den
sich die Verhandlungen beziehen.
182
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den
betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
7. ▌ Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a)
"nationale Wettbewerbsbehörde" die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
des Rates 1 genannte Behörde;
b)
"kleine und mittlere Unternehmen" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 2.
8.
Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden,
teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 6 mit.
Artikel 105a
Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter
geografischer Angabe
1.
Auf Anfrage einer gemäß Artikel 106 Absatz 2 anerkannten Erzeugerorganisation,
einem gemäß Artikel 108 Absatz 2 anerkannten Branchenverband oder einer Gruppe
von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche
Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter
Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festlegen.
2.
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4
entsprechen und unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den
Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen
1
2
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den
Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003,
S. 1).
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).
183
mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei
Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 verwendeten Rohmilch
erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses
Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen
Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
umfassen, getroffen werden.
3.
Im Sinne von Absatz 1 ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das
geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses
identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bezüglich dieses Käses.
4.
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1
a)
betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben
zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;
b)
dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
c)
dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und
können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1
hin erneuert werden;
d)
dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen
gemäß Absatz 1 betroffenen nicht beeinträchtigen;
e)
dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden
Käses beziehen;
f)
dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung
oder als Empfehlung festgesetzt werden;
g)
dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden
Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
h)
dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue
Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile
erleiden;
i)
tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen
Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;
j)
gelten unbeschadet des Artikels 105.
184
5.
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des
jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.
6.
Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die
Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden
fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die
Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.
7.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1
festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen
Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.
8.
Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen,
dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1
aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in
Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem
wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des
Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV
gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens
nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 angenommen.
Artikel 105b
Obligatorische Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen
Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.
Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 104 bezeichnet der Ausdruck "Erstankäufer" ein
Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um
a)
sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder
Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis;
185
b)
sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere
Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt,
Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den
Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
KAPITEL III
ERZEUGERORGANISATIONEN UND DEREN VEREINIGUNGEN,
BRANCHENVERBÄNDE, MARKTTEILNEHMERORGANISATIONEN
ABSCHNITT 1
BEGRIFFSBESTIMMUNG UND ANERKENNUNG
Artikel 106
Erzeugerorganisationen
1.
Die Mitgliedstaaten können ▌auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die
a)
aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren
▌bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 106a Absatz 2 Buchstabe c
kontrolliert werden;
b)
auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
c)
ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen
einschließen kann:
i)
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und
qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
ii)
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer
Mitglieder, auch durch Direktwerbung;
186
iii)
Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion
auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
iv)
Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu
nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren,
wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Marktentwicklungen;
v)
Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und
Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie
solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz;
va)
Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von
Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die
Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung,
geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen;
vi)
Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfallverwertung, insbesondere
zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur
Erhaltung oder Förderung der biologischen Vielfalt;
vii)
Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und
Bekämpfung des Klimawandels;
viia) Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung;
viib) Verwaltung der in Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und in
Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. [ELER-Verordnung] genannten Fonds
auf Gegenseitigkeit im Rahmen der operationellen Programme im Sektor
Obst und Gemüse;
viic) Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der
Zukunftsmärkte und der Versicherungssysteme.
▌
1a.
Eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne dieses Artikels kann weiter anerkannt
werden, wenn sie Erzeugnisse des KN-Codes ex 22.08, die nicht in Anhang I des
Vertrags aufgeführt sind, vermarkten, sofern der Anteil dieser Erzeugnisse 49% des
Gesamtwerts der vermarkteten Erzeugnisse der Erzeugerorganisation nicht übersteigt
und die Union für diese Erzeugnisse keine Beihilfen gewährt. Diese Erzeugnisse
zählen bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse nicht im Hinblick auf
die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für die Zwecke des Artikels 32
Absatz 2.
187
2.
Abweichend von Absatz 1 erkennen die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen an, die
aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen und
a)
auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;
b)
ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden
Zielsetzungen einschließen kann:
i)
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und
qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
ii)
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
iii)
Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise. ▌
Artikel 106a
Satzung der Erzeugerorganisationen
1.
Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung
insbesondere dazu verpflichtet,
a)
die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der
Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes
zu erfüllen;
b)
unbeschadet einer gegebenenfalls vom betreffenden Mitgliedstaat gewährten
Ausnahmeregelung in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen
die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in
unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, nur Mitglied einer einzigen
Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein;
c)
die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten
Auskünfte zu erteilen.
2.
Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:
a)
die Modalitäten zur Festlegung, zum Erlass und zur Änderung der in Absatz 1
genannten Vorschriften;
b)
die Verpflichtung der Mitglieder, die für die Finanzierung der
Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;
188
c)
Regeln, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine
demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen
auszuüben;
d)
Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten,
namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der
Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
e)
Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere die
Mindestdauer einer Mitgliedschaft, die mindestens ein Jahr betragen muss;
f)
die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und
Haushaltsregeln.
3.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse.
Artikel 106b
Anerkennung der Erzeugerorganisationen
1.
Ein Mitgliedstaat erkennt Erzeugerorganisationen nur an, wenn es sich bei den
Erzeugerorganisationen, die einen entsprechenden Antrag stellen, um juristische
Personen oder genau definierte Teile juristischer Personen handelt,
a)
die die Anforderungen nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllen;
b)
denen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die
innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen
Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen
abdecken;
c)
die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl
hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, wirksame
Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre
Mitglieder und sofern zweckmäßig Bündelung des Angebots bieten;
d)
die eine Satzung haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes
entspricht.
2.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1.
Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und
189
die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 106 anerkannte
Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.
3.
Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler
Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht
erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften
bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.
4.
Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
a)
Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen
zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer
Erzeugerorganisation; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem
die Organisation ihren Sitz hat;
b)
sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um
festzustellen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen
dieses Kapitels erfüllen;
c)
sie erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten
hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten
Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und
entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;
d)
sie teilen der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die
Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der
Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
Artikel 106c
Auslagerung
Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer
anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen in den von der Kommission gemäß
Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Sektoren gestatten, Tätigkeiten mit Ausnahme
der Erzeugung auszulagern, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen,
sofern die Erzeugerorganisation bzw. die Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin
190
für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die
Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich
bleibt.
Artikel 107
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
1.
Die Mitgliedstaaten ▌ auf Antrag Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in
bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die auf Initiative
anerkannter Erzeugerorganisationen gebildet wurden.
Vorbehaltlich der nach Artikel 114 erlassenen Vorschriften können die Vereinigungen
von Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation
ausüben.
2.
Abweichend von Absatz 1 kann eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen
im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat
anerkannt werden, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande
ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise
auszuüben, und wenn sie die in Artikel 109c Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Artikel 108
Branchenverbände
1.
Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände in bestimmten der in Artikel 1
Absatz 2 genannten Sektoren ▌anerkennen, die
a)
aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und
mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen:
Verarbeitung oder Handel einschließlich des Vertriebs der Erzeugnisse in einem
oder mehreren Sektoren;
b)
auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen
Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;
191
c)
unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der
Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder
mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
i)
dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung
transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von aggregierten
Statistiken über Produktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch
Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits
geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger
Marktentwicklungen auf regionaler , nationaler oder internationaler Ebene;
ia)
Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Aufzeichnung der Preise
auf dem öffentlichen Markt;
ii)
Mitwirkung ▌an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse,
insbesondere durch Marktforschung und -studien;
iia) Erschließung potenzieller Exportmärkte;
iii)
unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 104a und 113a Ausarbeitung
von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Absatz
landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung
verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte
Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrungen zu
vermeiden;
iv)
bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch bezüglich der
Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung des
wirtschaftlichen Wettbewerbs und der Innovation;
v)
Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung,
Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der
Verarbeitung und/oder Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf
sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere
hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von
Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter
geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;
192
vi)
Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Einsatzes von
Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln , zur besseren Steuerung
anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des
Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittelsicherheit,
insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur
Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens von Tieren;
vii) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der
Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der
Verarbeitung und/oder Vermarktung;
viii) Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den
Schutz und die Förderung des ökologischen Landbaus ▌ und der
Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
ix)
Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder
anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;
x)
Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums der
Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt ;
xa)
Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen
Konsumverhaltens;
xb)
Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über
Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt;
xi)
xia) Beteiligung an der Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und der
Abfallverminderung und -bewirtschaftung.
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage
nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien beschließen, dass die Bedingung nach
Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe c erfüllt ist, indem sie Zahl der Branchenverbände auf
regionaler oder nationaler Ebene begrenzen, sofern dies in den vor dem 1. Januar 2014
geltenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist und das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
2.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse Branchenverbände anerkennen, die
193
a)
förmlich ihre Anerkennung beantragt haben und aus Vertretern der mit der
Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der
Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige bestehen: der
Verarbeitung von oder dem Handel mit sowie den Vertrieb von Erzeugnissen des
Sektors Milch und Milcherzeugnisse;
b)
auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter
gegründet werden;
c)
unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der
Verbraucherinteressen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten in einer oder
mehreren Regionen der Union ausüben:
i)
Steigerung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der
Erzeugung und des Marktes, z. B. durch die Veröffentlichung von
Statistiken über Preise, Mengen und die Vertragsdauer von
Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch
Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler,
nationaler und internationaler Ebene;
ii)
Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der
Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere durch
Marktforschung und -studien;
iii)
Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und
Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl innerhalb als auch außerhalb der
Union;
iv)
Erschließung potenzieller Exportmärkte;
v)
Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für
den Verkauf von Rohmilch an Käufer oder die Lieferung verarbeiteter
Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der
Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und
Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;
vi)
Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der
Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und
den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität
und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;
194
vii)
Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter
anderem durch die Förderung von Innovations- und
Unterstützungsprogrammen für angewandte Forschung und Entwicklung,
um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen
auszuschöpfen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für
die Verbraucher attraktiver sind;
viii) Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizinischen Produkten zu
begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die
Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern;
ix)
Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der
Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;
x)
Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und
Förderung dieser Art der Landwirtschaft sowie der Erzeugung von
Produkten mit Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen
Angaben und
xi)
Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher
Erzeugungsmethoden.
Artikel 108a
Anerkennung von Branchenverbänden
1.
Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen,
sofern sie
a)
die Anforderungen von Artikel 108 erfüllen;
b)
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets
ausüben;
c)
einen wesentlichen Anteil der in Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a genannten
Wirtschaftszweige vertreten;
d)
nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung
ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 109d genannten Fälle.
2.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 1.
Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind
195
und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 108 anerkannte
Branchenverbände zu betrachten sind.
3.
Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler
Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht
erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften
bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.
3a.
Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf
Antrag anerkannt oder kraft Gesetzes eingerichtet wurden, auch wenn sie die
Bedingung nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe
b nicht erfüllen.
4.
Erkennen die Mitgliedstaaten einen Branchenverband gemäß Absatz 1 oder Absatz 2
an, so
a)
entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen
zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung; dieser
Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Verband seinen Sitz hat;
b)
führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um
festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung
verbundenen Bedingungen erfüllen;
c)
erlassen sie im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten
hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten
Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls
über den Entzug ihrer Anerkennung;
d)
entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung
vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
e)
teilen sie der Kommission einmal jährlich bis zum 31. März die Entscheidungen
über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit,
die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
196
ABSCHNITT 1A
ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR SPEZIFISCHE SEKTOREN
Artikel 109a
Anerkennungspflicht
In Abweichung von den Artikeln 106 bis 108 erkennen die Mitgliedstaaten auf Antrag
folgende Organisationen an:
a)
Erzeugerorganisationen in folgenden Sektoren:
i)
Obst und Gemüse, in Bezug auf eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors
und/oder Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind,
b)
ii)
Olivenöl und Tafeloliven,
iii)
Seidenraupen,
iv)
Hopfen;
Branchenverbände im Olivenöl- und Tafelolivensektor und im Tabaksektor.
Artikel 109b
Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eine der in
Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele.
Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu
verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.
Bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie
in den Grenzen ihres Mandats in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer
Mitglieder handeln.
Artikel 109c
Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von
Erzeugerorganisationen im Sektor Milch
und Milcherzeugnisse
197
1.
Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile
juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse an, wenn
a)
sie die Anforderungen von Artikel 106 Absatz 2 erfüllen;
b)
ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie
innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen
Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen
abdecken;
c)
sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit
sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und
Bündelung des Angebots bieten;
d)
2.
eine Satzung haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem
2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und
die Bedingungen nach Absatz 1 dieses Artikels erfüllen, als nach Artikel 106
anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.
3.
Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
a)
Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen
zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer
Erzeugerorganisation. Der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die
Organisation ihren Sitz hat;
b)
sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um
sich zu vergewissern, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels
entsprechen;
c)
sie erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten
hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten
Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und
entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;
198
d)
sie teilen der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die
Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der
Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
Artikel 109d
Branchenverbände in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak
Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das
spezifische Ziel gemäß Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der folgenden
Zielsetzungen einschließen:
a)
Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der
Mitglieder;
b)
gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und
Verbesserung der Erzeugnisse;
c)
Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung. ▌
Artikel 109e
Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
1.
Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
anerkennen, wenn diese Branchenverbände
a)
die Anforderungen von Artikel 108 Absatz 2 erfüllen;
b)
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets
ausüben;
c)
einen wesentlichen Anteil der in Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a genannten
Wirtschaftszweige vertreten;
d)
Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch
verarbeiten noch vermarkten.
2.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April
2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die
Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 108 Absatz 2 anerkannte
Branchenverbände zu betrachten sind.
199
3.
Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines
Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch machen,
a)
entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen
zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des
Branchenverbands. Der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der
Branchenverband seinen Sitz hat;
b)
führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um
festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung
verbundenen Bedingungen erfüllen;
c)
erlassen sie im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten
hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten
Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden
erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;
d)
entziehen sie die Anerkennung, wenn
i)
die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind;
ii)
der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander
abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 145 Absatz 4 beteiligt ist,
ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;
iii)
der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 145 Absatz 2
nicht nachkommt;
e)
teilen sie der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die
Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der
Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.
ABSCHNITT 2
AUSDEHNUNG DER VORSCHRIFTEN UND OBLIGATORISCHE BEITRÄGE
Artikel 110
Ausdehnung der Vorschriften
1.
Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von
Erzeugerorganisationen oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem
200
bestimmten Wirtschaftsbezirk oder Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als
repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten
Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser
Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation oder Vereinigung nicht
angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk
bzw. diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.
2.
Ein "Wirtschaftsbezirk" ist ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander
liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche
Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.
3.
Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden
Wirtschaftsbezirk bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats
a)
folgender Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des
betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse auf sie entfallen:
b)
i)
bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60% oder
ii)
in anderen Fällen mindestens zwei Drittel und
ihr bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger angehören.
Bei Branchenverbänden, bei denen sich der Prozentsatz der Produktions-, Handelsoder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden
Erzeugnisse nur schwer ermitteln lässt, können die Mitgliedstaaten jedoch nationale
Vorschriften für die Bestimmung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer a genannten
Grades der Repräsentativität erlassen.
Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere
Regionen betrifft, muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität
im Sinne von Unterabsatz 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen
betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen.
4.
Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1
beantragt werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:
a)
Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;
201
b)
strengere Produktionsvorschriften als die Unions- oder einzelstaatlichen
Vorschriften;
c)
Erstellung von Musterverträgen, die mit den Unionsvorschriften vereinbar sind;
d)
Vermarktungsvorschriften;
e)
Umweltschutzbestimmungen;
f)
Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produktpotenzials;
g)
Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus sowie der
Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
h)
Forschungstätigkeit im Hinblick auf eine verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse,
insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der
Volksgesundheit;
i)
Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen;
j)
Erforschung insbesondere von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des
Bodenschutzes sowie des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihres
Zustands;
k)
Definition von Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die
Verpackung und Aufmachung;
l)
Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle;
m)
Vorschriften für Tier- und Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit.
n)
Vorschriften für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen.
Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem
betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken, keine der in Artikel 145 Absatz 4
aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht
und einzelstaatlichen Recht stehen.
4a.
Die Ausdehnung der in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in
vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des
betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
4b.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen
Entscheidungen mit.
202
Artikel 111
Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger
Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten
Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß
Artikel 110 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die
betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat,
nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden
Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur
Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die
Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der
betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.
ABSCHNITT 3
ANPASSUNG DES ANGEBOTS
Artikel 112
Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage
Um Initiativen der in den Artikeln 106 bis 108a genannten Organisationen zur besseren
Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von
Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 160 ▌ delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Maßnahmen in den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten ▌Sektoren zu erlassen :
a)
▌Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;
b)
▌Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und
Vermarktungsstrukturen;
c)
▌Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;
d)
▌Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen
aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.
203
Artikel 113 ▌
Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine
1.
Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für
Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie
stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der
Beschlüsse der gemäß Artikel 108 und 108a anerkannten Branchenverbände
Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.
Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und
dürfen
a)
sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses
beziehen;
b)
keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
c)
nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren
jährlichen Ernte zurückbehalten wird;
d)
nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der
Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine
verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang
steht.
1a.
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang
durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden
Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.
1b.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen
Entscheidungen mit.
ABSCHNITT 3A
SYSTEME FÜR DEN ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN
Artikel 113a
Vertragsbeziehungen
204
1.
Beschließt ein Mitgliedstaat, dass auf seinem Hoheitsgebiet für alle Lieferungen
landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor mit
Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker durch einen
Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein
schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien geschlossen werden muss
und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Angebot für einen Vertrag über die
Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch den Erzeuger vorlegen müssen, gilt
unbeschadet des Artikels 104 über den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie des
Artikels 101 über den Zuckersektor, dass dieser Vertrag und/oder dieses Angebot den in
den Absätzen 2 und 4 festgelegten Bedingungen entsprechen muss.
Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Lieferungen der von diesem Artikel erfassten
Erzeugnisse durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher
Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss er ebenfalls
festlegen, für welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn
die Lieferung der betreffenden Erzeugnisse durch mehrere Dritte vorgenommen wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie nach diesem Artikel
erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes
beeinträchtigen.
In dem in Unterabsatz 2 beschriebenen Fall kann der Mitgliedsstaat eine
Mediationsstelle einrichten, die sich der Fälle annimmt, in denen keine Einigung über
den Abschluss eines solchen Vertrags erzielt werden kann, um faire
Vertragsbeziehungen zu gewährleisten.
2.
Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß Artikel 1
a)
ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
b)
ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
c)
hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
i)
den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der
–
fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder
205
–
als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren
errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die
Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermengen sowie die
Qualität und Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen
Erzeugnisse widerspiegeln,
ii)
die Menge und die Qualität der betreffenden Erzeugnisse, die geliefert
werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,
iii)
die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit
Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,
iv)
Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,
v)
die Abhol- oder Liefermodalitäten für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse
sowie
vi)
3.
die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.
Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse von
einem Erzeuger an einen Käufer kein Vertrag oder Vertragsangebot vorgeschrieben
sein, wenn es sich bei dem Käufer um eine Genossenschaft handelt, der der betreffende
Erzeuger angehört, und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser
Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen
enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2
Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.
4.
Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Lieferungen landwirtschaftlicher
Erzeugnisse, die von Erzeugern, Abholern, verarbeitenden Betrieben oder
Vertriebsunternehmen abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2
Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden
Bestimmungen:
i)
Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die
Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so
kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Erzeuger und
206
einem Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltende Mindestlaufzeit
festlegen. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
ii)
beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse
gemäß Absatz 1 dem Erzeuger ein schriftliches Angebot für einen Vertrag zu
unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine
Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen
Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs
Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht
beeinträchtigen.
Unterabsatz 2 lässt das Recht des Erzeugers, eine solche Mindestlaufzeit in
schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten
Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags, auch über die in
Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten, zu führen.
5.
Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten nutzen, stellen
sicher, dass die Vorschriften, die sie erlassen, nicht das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie die Maßnahmen, die sie nach
diesem Artikel getroffen haben, anwenden.
6.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die
einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3
erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den
Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt
werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
Artikel 113b
207
Vertragsverhandlungen im Olivenölsektor
1.
Eine gemäß Artikel 106 anerkannte Erzeugerorganisation im Olivenölsektor, die zum
Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten
und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für
deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von
Olivenöl aushandeln.
Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn sie
damit eine Integration von Tätigkeiten erreicht, durch die voraussichtlich erhebliche
Effizienzgewinne erzielt werden, so dass ihre Tätigkeiten insgesamt zur Verwirklichung
der Ziele des Artikels 39 des Vertrags beitragen.
Dies könnte der Fall sein,
a)
wenn die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten
ausführt:
i)
gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen
Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung;
ii) gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;
iii) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;
iv) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;
v) gemeinsame Verarbeitung;
vi)
gemeinsame Verwertung der bei der Olivernölerzeugung unmittelbar
anfallenden Abfälle;
vii)
b)
gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;
diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Olivenöls und den
Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.
2.
Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln
a)
unabhängig davon, ob das Eigentum an dem Olivenöl von den Erzeugern auf die
Erzeugerorganisation übergeht;
b)
unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer
Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;
208
c)
sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen
abgedeckte Olivenölmenge 1, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird,
einem Marktanteil von höchstens 20 % entspricht;
d)
sofern sie für die von diesen Verhandlungen abgedeckte Olivenölmenge das
Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;
e)
sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation
angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;
f)
soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer
Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört,
verpflichtet ist, das Olivenöl gemäß den Bedingungen der Satzung dieser
Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin
vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
g)
sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in
dem sie tätig ist, mitteilt, auf welche Olivenölmenge sich diese Verhandlungen
erstrecken.
3.
Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen
auch gemäß Artikel 107 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.
4.
Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die
ihr angebracht erscheinende Weise die in den Mitgliedstaaten erzeugten
Olivenölmengen.
5.
Die in Unterabsatz 2 genannte zuständige Wettbewerbsbehörde kann abweichend von
Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht
überschritten werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von
der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder
nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den
Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der
Ziele des Artikels 39 gefährdet ist.
1
Bei Berechnung dieser Menge ist zwischen für den menschlichen Verzehr bestimmtem
Olivenöl und für andere Zwecke bestimmtem Olivenöl zu unterscheiden.
209
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im
ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 162
Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der
Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den
sich die Verhandlungen beziehen.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den
betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Für diesen Artikel gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 105 Absatz 7
entsprechend.
6.
Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden,
teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.
Artikel 113c
Vertragsverhandlungen im Rindfleischsektor
1.
Eine gemäß Artikel 106 anerkannte Erzeugerorganisation im Rindfleischsektor, die
zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten
und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für
deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung der
folgenden Kategorien von lebenden Schlachtrindern der Art Bos taurus (KN-Codes ex
0102 29 21, ex 0102 29 41, ex 0102 29 51, ex 0102 29 61, ex 0102 29 91) aushandeln:
a)
weniger als zwölf Monate alte Rinder and
b)
mindestens 12 Monate alte Rinder.
Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn sie
damit eine Integration von Tätigkeiten erreicht, durch die voraussichtlich erhebliche
Effizienzgewinne erzielt werden, so dass ihre Tätigkeiten insgesamt zur Verwirklichung
der Ziele des Artikels 39 des Vertrags beitragen.
Dies könnte der Fall sein, wenn
210
a)
die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
i)
gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen
Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung;
ii)
gemeinsame Werbung;
iii)
gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;
iv)
gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;
v)
gemeinsame Verwertung der bei der Aufzucht lebender Rinder unmittelbar
anfallenden Abfälle;
vii)
b)
gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;
diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Rindfleischs und den
Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.
2.
Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln
a)
unabhängig davon, ob das Eigentum von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht;
b)
unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer
Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;
c)
sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen
abgedeckte Rindfleischmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt
wird, höchstens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats bei jedem der
in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse (in Schlachtkörperäquivalenten) entspricht;
d)
sofern sie für die von diesen Verhandlungen abgedeckte Rindfleischmenge das
Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet;
e)
sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation
angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;
f)
soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer
Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört,
verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser
Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin
vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
211
g)
sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in
dem sie tätig ist, mitteilt, auf welche Rindfleischmenge sich diese Verhandlungen
erstrecken.
3.
Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen
auch gemäß Artikel 107 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.
4.
Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die
ihr angebracht erscheinende Weise die in den Mitgliedstaaten erzeugten
Rindfleischmengen (in Schlachtkörperäquivalenten).
5.
Die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2
Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten
werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der
betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht
geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb
aufrechtzuerhalten, oder feststellt, dass das Erzeugnis, das Gegenstand der
Verhandlungen ist, aufgrund seiner besonderen Merkmale oder seiner vorgesehenen
Verwendung Teil eines anderen Marktes ist und die kollektiven Verhandlungen mehr
als 15 % der nationalen Erzeugung dieses Marktes abdecken würden oder dass die
Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 gefährdet ist.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im
ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 162
Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der
Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den
sich die Verhandlungen beziehen.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den
betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Für diesen Artikel gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 105 Absatz 7
entsprechend.
212
6.
Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden,
teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.
Artikel 113d
Vertragsverhandlungen über bestimmte Kulturpflanzen
1.
Eine gemäß Artikel 106 anerkannte Erzeugerorganisation, die zum Ziel hat, das
Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die
Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte
Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung eines oder mehrerer der
folgenden, nicht zur Aussaat und – im Falle von Gerste – zur Verwendung als
Braugerste bestimmten Erzeugnisse 1 aushandeln:
a)
Weichweizen;
b)
Gerste;
c)
Mais;
d)
Roggen;
e)
Hartweizen;
f)
Hafer;
g)
Triticale;
h)
Rapssamen;
i)
Sonnenblumensamen;
j)
Soja;
k)
Ackerbohnen;
l)
Futtererbsen.
Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn sie
damit eine Integration von Tätigkeiten erreicht, durch die voraussichtlich erhebliche
Effizienzgewinne erzielt werden, so dass ihre Tätigkeiten insgesamt zur Verwirklichung
der Ziele des Artikels 39 des Vertrags beitragen.
Dies könnte der Fall sein, wenn
1
Die jeweiligen KN-Codes für unverarbeitete Erzeugnisse müssen vor der abschließenden
Überarbeitung des Rechtstextes noch eingefügt werden.
213
a)
die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
i) gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform
oder gemeinsamen Beförderung;
ii) gemeinsame Werbung;
iii) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;
iv) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;
vii)
b)
gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;
diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Erzeugnisses und den
Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind.
2.
Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln
a)
unabhängig davon, ob das Eigentum von den Erzeugern auf die
Erzeugerorganisation übergeht;
b)
unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer
Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird;
c)
sofern bei jedem der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und für eine bestimmte
Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Menge des
betreffenden Erzeugnisses, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird,
höchstens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Erzeugnisses in diesem
Mitgliedstaat entspricht;
d)
sofern die Erzeugerorganisation für die von den Verhandlungen abgedeckte
Menge des Erzeugnisses das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder
vermarktet;
e)
sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation
angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt;
f)
soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer
Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört,
verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser
Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin
vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
g)
sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in
dem sie tätig ist, für jedes Erzeugnis mitteilt, auf welche Menge sich diese
Verhandlungen erstrecken.
214
3.
Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen
auch gemäß Artikel 107 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein.
4.
Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die
ihr angebracht erscheinende Weise für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die in
den Mitgliedstaaten erzeugten Mengen.
5.
Die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2
Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten
werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der
betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht
geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb
aufrechtzuerhalten, oder feststellt, dass das Erzeugnis, das Gegenstand der
Verhandlungen ist, aufgrund seiner besonderen Merkmale oder seiner vorgesehenen
Verwendung Teil eines anderen Marktes ist und die kollektiven Verhandlungen mehr
als 15 % der nationalen Erzeugung dieses Marktes abdecken würden oder dass die
Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 gefährdet ist.
Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im
ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 162
Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der
Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den
sich die Verhandlungen beziehen.
Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den
betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.
Für diesen Artikel gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 105 Absatz 7
entsprechend.
6.
Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden,
teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit.
215
Artikel 113e
Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder
geschützter
geografischer Angabe
1.
Auf Antrag einer gemäß Artikel 106 anerkannten Erzeugerorganisation, eines gemäß
Artikel 108 anerkannten Branchenverbandes oder einer Vereinigung von Erzeugern
oder Verarbeitern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 kann
ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die
Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder
geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1151/2012 festlegen.
2.
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4
entsprechen und unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den
Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss nach Anhörung
der Schweinezüchter in dem betreffenden geografischen Gebiet zwischen mindestens
zwei Dritteln der Verarbeiter dieses Schinkens, auf die mindestens zwei Drittel der
Erzeugung dieses Schinkens in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen, und – wenn der betreffende
Mitgliedstaat dies für angebracht hält – mindestens zwei Dritteln der Schweinezüchter
in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 1151/2012 getroffen werden.
3.
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1
a)
betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und/oder
seines Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot bei diesem Schinken an die
Nachfrage anzupassen;
b)
dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
216
c)
dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und
können nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1
hin erneuert werden;
d)
dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen
gemäß Absatz 1 betroffenen nicht beeinträchtigen;
e)
dürfen sich nicht auf Transaktionen nach der Erstvermarktung des betreffenden
Schinkens beziehen;
f)
dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung
oder als Empfehlung festgesetzt werden;
g)
dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden
Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
h)
dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue
Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge
haben;
i)
tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen
Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.
4.
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des
jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.
5.
Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die
Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden
fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die
Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.
6.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1
festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über
jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.
7.
Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen,
dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1
aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in
Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem
217
wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des
Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV
gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens
nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 angenommen.
ABSCHNITT 4
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 114
Delegierte Befugnisse
1.
Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen,
der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, ▌ und der Branchenverbände klar
festgelegt sind, um zur Wirksamkeit der Aktionen dieser Organisationen und
Vereinigungen beizutragen, ohne dass dies mit einem unangemessenen
Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit
insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt
würde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 160 in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten betreffend
Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und
Branchenverbände für einen oder mehrere der In Artikel 1 Absatz 2 genannten
Sektoren oder spezifische Produkte dieser Sektoren zu erlassen.
a)
die spezifischen Ziele, die solche Organisationen und Vereinigungen verfolgen
dürfen, müssen oder nicht dürfen und gegebenenfalls zusätzlich zu ▌denen gemäß
den Artikeln 106 bis 109;
b)
die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen
als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von
Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahmen
von [der Pflicht, die gesamte Erzeugung über eine Erzeugerorganisation
abzusetzen, nach] Artikel 109b Absatz 2 die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe,
Rechenschaftspflicht und Tätigkeiten dieser Organisationen und Vereinigungen ▌,
die Auswirkungen der Anerkennung, die Rücknahme der Anerkennung und
Zusammenschlüsse;
218
ba)
die Voraussetzungen für die Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der
Anerkennung, die Auswirkungen der Anerkennung, der Rücknahme der
Anerkennung und deren Aussetzung sowie die Anforderungen an solche
Organisationen und Vereinigungen zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen im
Fall einer Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung;
c)
die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen, einschließlich der
unter den Buchstaben a, b und ba genannten Vorschriften;
ca)
die Vorschriften hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für
behördliche Unterstützung durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle
einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;
d)
die Sektoren, auf die Artikel 106c Anwendung findet, die Bedingungen für die
Auslagerung von Tätigkeiten, die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden
dürfen, und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder
Vereinigungen;
e)
die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der
vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen;
ea)
die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von
Erzeugerorganisationen, und von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen
sind, im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
f)
die Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen gemäß Artikel 110 auf
Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung von Finanzbeiträgen durch
Nichtmitglieder gemäß Artikel 111, einschließlich der Verwendung und
Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und ▌eines
Verzeichnisses der strengeren Erzeugungsvorschriften, die gemäß Artikel 110
Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgedehnt werden dürfen, während zugleich
sichergestellt wird, dass diese Organisationen gegenüber Nichtmitgliedern
transparent und rechenschaftspflichtig sind und dass Mitgliedern dieser
Organisationen keine günstigere Behandlung zuteil wird als Nichtmitgliedern,
insbesondere was den Rückgriff auf die obligatorische Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen anbelangt;
g)
weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität der in Artikel 110
genannten Organisationen, die betreffenden Wirtschaftsbezirke, einschließlich
219
einer Prüfung ihrer Abgrenzung durch die Kommission, die Mindestdauer, während
der die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten müssen, die Personen oder
Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten, und die Umstände,
unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften
oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird.
2.
Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen,
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch
und Milcherzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen unzumutbaren
Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen
beizutragen, wird abweichend von Absatz 1 die Kommission ermächtigt, delegierte
Rechtsakte nach Artikel 160 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)
die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden
Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen;
b)
die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für
behördliche Unterstützung der Erzeugerorganisationen, einschließlich der
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die jeweils zuständigen
Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;
c)
zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Verhandlungen gemäß
Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 105 Absatz 3 erfassten
Rohmilchmenge;
d)
die Bestimmungen hinsichtlich der Ausdehnung bestimmter Vorschriften der
Organisationen auf Nichtmitglieder gemäß Artikel 110 und die obligatorische
Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 111.
Artikel 115
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
1.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels erlassen, insbesondere :
a)
Maßnahmen zur Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von
Erzeugerorganisationen und von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 106b
und 108a;
220
b)
Verfahren im Falle eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen;
c)
von den Mitgliedstaaten festzulegende Verfahren in Bezug auf die Mindestgröße
und die Mindestmitgliedschaftsdauer;
d)
Verfahren in Bezug auf die Ausdehnung von Vorschriften und die
Finanzbeiträge gemäß den Artikeln 110 und 111, insbesondere die Umsetzung
des in Artikel 110 Absatz 2 genannten Konzepts eines "Wirtschaftsbezirks";
e)
Verfahren in Bezug auf Amtshilfe;
f)
Verfahren in Bezug auf die Auslagerung von Tätigkeiten;
g)
Verfahren und technische Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der in
Artikel 112 genannten Maßnahmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
2.
Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Bezug auf den Sektor Milch und
Milcherzeugnisse Durchführungsrechtsakte erlassen, um
Durchführungsbestimmungen festzulegen für
a)
die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von
Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden
gemäß den Artikeln 109c und 109e;
b)
die Benachrichtigung nach Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe f;
c)
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109c Absatz 3 Buchstabe d,
Artikel 109e Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 105 Absatz 8 und Artikel 105a Absatz 7
vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;
d)
die Verfahren für die behördliche Unterstützung bei staatenübergreifender
Zusammenarbeit.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Artikel 116
Sonstige Durchführungsbefugnisse
221
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des
Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, Einzelbeschlüsse erlassen
betreffend
a)
die Anerkennung von Organisationen, die Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat
durchführen, im Rahmen der gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c erlassenen
Vorschriften;
c)
den Einspruch gegen die Anerkennung oder gegen den Entzug der Anerkennung eines
Branchenverbands durch einen Mitgliedstaat;
d)
die Liste der Wirtschaftsbezirke, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den
gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f und 114 Absatz 2 Buchstabe d angenommenen
Vorschriften mitgeteilt werden;
e)
die Anforderung, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung von
Vorschriften oder Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder ablehnen oder
aufheben kann.
TEIL III
HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL I
BI
Artikel 117
Allgemeine Vorschriften
1.
Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser
Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr oder die Ausfuhr eines oder mehrerer ▌Erzeugnisse der folgenden
Sektoren in die bzw. aus der Union die Vorlage einer Lizenz vorgeschrieben werden:
a)
Getreide,
b)
Reis,
c)
Zucker,
d)
Saatgut,
e)
Olivenöl und Tafeloliven der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 92 90, 0711 20 90,
2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39;
222
f)
Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt;
g)
Obst und Gemüse,
h)
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
i)
Bananen,
j)
Wein,
k)
lebende Pflanzen,
l)
Rindfleisch,
m)
Milch und Milcherzeugnisse,
n)
Schweinefleisch,
o)
Schaf- und Ziegenfleisch,
p)
Eier,
q)
Geflügelfleisch;
r)
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.
▌2. Sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Rechtsakt nichts
anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Anwendung ▌ der Artikel 118, 119 und 120
erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner
Niederlassung in der Union die Lizenzen.
3.
Die Lizenzen sind unionsweit gültig.
Artikel 118
Delegierte Befugnisse
1.
Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-,
Umwelt-und Tierschutzstandards der Union sowie der Notwendigkeit Rechnung zu
tragen, die Entwicklung des Handels und der Märkte ▌und die Ein- und Ausfuhren von
Erzeugnissen zu überwachen, eine wirksame Marktregulierung zu gewährleisten und
den Verwaltungsaufwand zu verringern, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt
wird▌:
223
a)
das Verzeichnis der Erzeugnisse der in Artikel 117 Absatz 1 genannten Sektoren,
für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist;
b)
die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt
werden muss, wobei dem zollrechtlichen Status der betreffenden Erzeugnisse, den
einzuhaltenden Handelsvereinbarungen, dem Zweck der Transaktionen, dem
Rechtsstatus des Antragstellers und den jeweiligen Mengen Rechnung zu tragen ist.
2.
Im Hinblick auf weitere Bestandteile der Einfuhrlizenzregelung wird der Kommission
die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen
Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:
a)
▌die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung
und die Fälle, in denen eine Toleranz besteht in Bezug auf die Einhaltung der
Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge ein- oder auszuführen, oder
in Bezug auf die Stelle in der Lizenz, an der der Ursprung anzugeben ist ▌;
b)
▌die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr, die von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung
ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die
Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden;
c)
▌die Übertragung der Lizenz oder die Einschränkungen der Übertragbarkeit ;
d)
zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf gemäß Artikel 129 und
den Grundsatz der Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten ▌, um Betrugsfälle und
Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen;
e)
▌die Fälle und Situationen , in denen dieLeistung einer Sicherheit, um zu
gewährleisten, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz einoder ausgeführt werden, erforderlich ist oder nicht.
Artikel 119
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, einschließlich der Vorschriften über
aa)
das Format und den Inhalt der Lizenz;
a)
die Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung von Lizenzen;
224
b)
die Gültigkeitsdauer der Lizenz, die Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren
Betrag;
c)
die Nachweise, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der
Lizenzen eingehalten worden sind;
ca)
die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht;
d)
die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen;
e)
die Behandlung der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der
Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug
auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Artikel 120
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in
Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden,
a) die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen;
b) die beantragten Mengen ablehnen und
c) die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen
gestellt werden.
KAPITEL II
EINFUHRZÖLLE
Artikel 121
Umsetzung internationaler Übereinkünfte und bestimmter anderer Rechtsakte
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Einhaltung
der Anforderungen, die in gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen
Übereinkünften oder in anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags oder
gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif erlassenen Rechtsakten hinsichtlich der Berechnung der
Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind. Diese
225
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.]
Artikel 122
Einfuhrpreisregelung für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein
1.
Für die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Erzeugnisse der
Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie
für Traubensäfte und -moste entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert,
der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates 1(Zollkodex) und der
Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission ▌2, mit der die genannte Verordnung
des Rates durchgeführt wird, berechnet worden ist.
▌
3.
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Wirksamkeit der Regelung
sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel
160 zu erlassen, um vorzusehen, dass die Richtigkeit des angegebene Einfuhrpreises
anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft wird, und die Bedingungen
festzulegen, gemäß denen dieLeistung einer Sicherheit erforderlich ist ▌.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die
Berechnung des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden
Absatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel
162 Absatz 2 erlassen.
Artikel 123
Zusätzliche Einfuhrzölle
1
2
Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 10).
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
226
1.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erzeugnisse der
Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und
Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie die Traubensaft- und
Traubenmosterzeugnisse bestimmen, bei deren Einfuhr zur Vermeidung oder Behebung
von Nachteilen, die sich aus diesen Einfuhren für den EU-Markt ergeben können, zu dem
im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben
wird, wenn
a)
die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), oder
b)
das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet
("Auslösungsvolumen").
Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als
Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in
den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
2.
Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die
Einfuhren den EU-Markt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum
angestrebten Ziel stünden.
3.
Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cifEinfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt. Die cif-Einfuhrpreise werden zu
diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden
Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft.
4.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Maßnahmen ▌für die Anwendung des vorliegenden Artikels erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
227
Artikel 124
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in
Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden,
a)
die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in einer
gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkunft, dem
Gemeinsamen Zolltarif und den Vorschriften in den Durchführungsrechtsakten
nach Artikel 121 festsetzen ▌;
b)
die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumen für die Anwendung der
zusätzlichen Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 123 Absatz 1
Unterabsatz 1 erlassenen Vorschriften festsetzen.
KAPITEL III
VERWALTUNG DER ZOLLKONTINGENTE UND BESONDERE BEHANDLUNG
VON DRITTLANDSEINFUHREN
Artikel 125
Zollkontingente
1.
Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder einem Teil davon oder Zollkontingente für
die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union in Drittländer, die teilweise oder
vollständig von der Union verwaltet werden sollen und sich aus den gemäß ▌ dem
Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften oder einem anderen gemäß
Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags erlassenen Rechtsakt ergeben, werden
von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 126 dieser
Verordnung und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 127 und 128 dieser
Verordnung eröffnet und/oder verwaltet.
2.
Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine
Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt
werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:
228
a)
Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("WindhundVerfahren");
b)
Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen
("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");
c)
Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfahren der
traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").
3.
Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird,
a)
bei Einfuhrzollkontingenten dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu
erschließenden EU-Markts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in
Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche
Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem
Markt Rechnung getragen und
b)
bei Ausfuhrzollkontingenten die vollständige Ausschöpfung der im Rahmen des
Kontingents verfügbaren Möglichkeiten gestattet.
Artikel 125 a
Besondere Bestimmung
Im Fall des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2 000 000 Tonnen
Mais und 300 000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal
in Höhe von 500 000 Tonnen Mais wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 erlassen, um die notwendigen Bestimmungen für die
Durchführung der Zollkontingenteinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche
Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen
und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten festzulegen.
Artikel 126
Delegierte Befugnisse
1.
Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und eine Gleichbehandlung
der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, wird der
229
Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, mit denen ▌
a)
die Bedingungen und Zugangsanforderungen festgelegt werden, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Einfuhrzollkontingents zu
stellen; die betreffenden Bestimmungen können ausreichende Erfahrung im Handel
mit Drittländern und denen gleichgestellten Gebieten oder in der
Verarbeitungstätigkeit, ausgedrückt in einer Mindestmenge und einem
Mindestzeitraum in einem bestimmten Marktsektor, vorschreiben; diese
Bestimmungen können besondere Vorschriften umfassen, um den Bedürfnissen und
Praktiken in einem bestimmten Sektor sowie den Gebräuchen und Bedürfnissen der
Verarbeitungsindustrie zu entsprechen;
b)
Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und
erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung
des Einfuhrzollkontingents festgelegt werden;
c)
festgelegt wird, dass die Teilnahme am Einfuhrzollkontingent von der Leistung
einer Sicherheit abhängig ist;
d)
erforderlichenfalls ▌Bestimmungen hinsichtlich der Besonderheiten, besonderer
Anforderungen oder Einschränkungen festgelegt werden, die gemäß der
internationalen Übereinkunft oder einem anderen in Artikel 125 Absatz 1 genannten
Rechtsakt für den Zolltarif gelten.
2.
Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland im
Einklang mit den von der Union gemäß ▌ dem Vertrag geschlossenen internationalen
Übereinkünften unter bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung gewährt
werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 160 betreffend Vorschriften zu erlassen, mit denen die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener
Überprüfung ein Dokument auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für
Erzeugnisse bescheinigt wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung
bei der Einfuhr in ein Drittland zugute kommen kann, wenn bestimmte Bedingungen
eingehalten werden.
Artikel 127
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
230
▌
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
a)
die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise
gestaffelt sind, und das anzuwendende ▌Verwaltungsverfahren;
b)
Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder
im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere
betreffend
i)
Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
ii)
die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten
Garantien;
iii)
die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;
iv)
Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;
c)
die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;
d)
die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;
e)
die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen ,
insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und
im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;
f)
die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der
Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 126 Absatz 2 genannten
Dokuments;
g)
die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 125a.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Artikel 128
Sonstige Durchführungsbefugnisse
1.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung
des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, die Bestimmungen
zur Verwaltung des Verfahrens, mit dem gewährleistet wird, dass die im Rahmen des
Einfuhrkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch
Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für jeden Antrag, wenn die verfügbaren
231
Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge und erforderlichenfalls die
Aussetzung der Antragstellung.
2.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung
des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, Bestimmungen über
die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen erlassen.
KAPITEL IV
BESONDERE EINFUHRBESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE
Artikel 129
Hanfeinfuhren
1.
Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die
nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel ▌25 Absatz 3 und Artikel
28 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. [Verordnung über Direktzahlungen]
entsprechen;
b)
bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99▌ 20
muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden
Sorte nicht über dem gemäß Artikel ▌ 25 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. [Verordnung über Direktzahlungen] festgesetzten Wert
liegt;
c)
nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur
durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um
sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.
2.
Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im
Einklang mit dem Vertrag und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über
die Landwirtschaft erlassen haben.
Artikel 129a
232
Hopfeneinfuhren
1.
Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur dann aus Drittländern eingeführt werden,
wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der
Union geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten.
2.
Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und
mit der Bescheinigung gemäß Artikel 59b als gleichwertig anerkannte Bescheinigung
vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.
Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und HopfenMischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn
der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht,
aus dem sie gewonnen wurden.
3.
Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wird die Kommission
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Bedingungen
festzulegen, gemäß denen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer
Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine
Anwendung finden.
4.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die
Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der
Vorschriften über die Anerkennung der Bescheinigung der Gleichwertigkeit und die
Kontrolle der Hopfeneinfuhren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
Artikel 130
Abweichungen für Einfuhrerzeugnisse und besondere Sicherheit im Weinsektor
Abweichungen von Anhang VII Teil II Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C können für
Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags im Zusammenhang mit den
internationalen Verpflichtungen der Union erlassen werden.
233
Im Falle von Abweichungen von Anhang VII Teil II Abschnitt B Nummer 5 müssen die
Einführer zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den
bezeichneten Zollbehörden eine Sicherheit für diese Erzeugnisse stellen. Die Sicherheit wird
freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbracht
hat, dass
a)
den Erzeugnissen die Abweichungen nicht zugute gekommen sind oder
b)
wenn ihnen die Abweichungen zugute gekommen sind, dass die Erzeugnisse nicht zur
Weinbereitung verwendet wurden, oder, falls sie zur Weinbereitung verwendet wurden,
dass die dabei entstandenen Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet worden sind.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen, um die
einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, einschließlich betreffend die
Sicherheitsbeträge und die entsprechende Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
Artikel 130a
Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohzucker
1.
Bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 wird Vollzeitraffinerien eine exklusive
Einfuhrkapazität von 2 500 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in
Weißzuckeräquivalent, gewährt.
2.
Der einzige im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitende Betrieb in Portugal gilt als
Vollzeitraffinerie.
3.
Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien
erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die in Artikel 1 genannten Mengen
überschreiten. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien
übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab,
für das sie erteilt wurden.
234
Dieser Absatz gilt für die ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahrs.
4.
Da sichergestellt werden muss, dass zur Raffination bestimmter Einfuhrzucker gemäß
diesem Artikel raffiniert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)
die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung
gemäß Absatz 1;
b)
die Bedingungen und Zugangskriterien, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss,
um einen Einfuhrlizenzantrag zu stellen, einschließlich der Leistung einer
Sicherheit;
c)
5.
Vorschriften über die zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Vorschriften über die vorzulegenden Nachweise und Unterlagen hinsichtlich der
Anforderungen und Verpflichtungen für die Einführer, und insbesondere für
Vollzeitraffinerien, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
Artikel 130b
Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor
Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 101l Absatz 2 genannten
Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs
2016/2017 im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anwendung von Einfuhrzöllen für
bestimmte Mengen in Bezug auf die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:
a)
Zucker des KN-Codes 1701;
b)
Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
KAPITEL V
SCHUTZMASSNAHMEN UND AKTIVER VEREDELUNGSVERKEHR
235
Artikel 131
Schutzmaßnahmen
1.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels erlässt die Kommission gemäß den
Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates ▌1 und (EG) Nr. 625/2009 des Rates▌ 1
Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union.
2.
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Rechtsakten des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß
Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß
▌ dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften vorgesehen sind.
3.
Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden
Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder
von sich aus treffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet
sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach
dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort
wirksam.
4.
Die Kommission kann die gemäß Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen
der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten aufheben oder ändern. Diese
1
Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame
Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).
236
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die
Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende
Durchführungsrechtsakte.
Artikel 132
Aussetzung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und des aktiven
Veredelungsverkehrs
▌Wenn der EU-Markt durch die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder den
aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die
Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats
oder von sich aus die Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher
Überwachung oder des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren
Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und
Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet
sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach
dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort
wirksam.
1
Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung
der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1).
237
▌
KAPITEL VI
AUSFUHRERSTATTUNGEN
Artikel 133
Geltungsbereich
1.
Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise,
die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, wenn auf dem Binnenmarkt
Bedingungen vorliegen, die unter die in Artikel 154 Absatz 1 oder Artikel 156
beschriebenen Bedingungen fallen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen
oder Preisen und den Preisen in der Union innerhalb der Grenzen der ▌gemäß dem
Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der
Ausfuhr ausgeglichen werden:
a)
Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt
werden sollen:
i)
Getreide;
ii)
Reis;
iii)
Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b bis d und g
aufgelisteten Erzeugnisse;
iv)
Rindfleisch;
v)
Milch und Milcherzeugnisse;
vi)
Schweinefleisch;
vii) Eier;
viii) Geflügelfleisch;
b)
unter Buchstabe a Ziffern i bis iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form
von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des
Rates ▌1 und in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I
Teil X Buchstabe b ausgeführt werden sollen.
1
Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die
Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren
(ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).
238
2.
Die Erstattung bei der Ausfuhr von in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten
Erzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser
Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.
▌
2a.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 154 Absatz 1 und Artikel 156 beträgt die
verfügbare Erstattung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse 0 Euro.
Artikel 134
Zuteilung der Ausfuhrerstattungen
Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird eine
Methode herangezogen, die
a)
der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht
wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz
und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das
Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den
betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen
Marktteilnehmern, zu führen;
b)
unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den
geringsten Verwaltungsaufwand verursacht.
Artikel 135
Festsetzung der Ausfuhrerstattung
1.
Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie
können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, insbesondere wenn
dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter
Märkte erfordern oder dies aufgrund der Verpflichtungen aus den ▌ gemäß dem Vertrag
geschlossenen internationalen Übereinkünften notwendig ist.
2.
Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat gemäß Artikel 43
Absatz 3 des Vertrags ergriffen.
239
Artikel 136
Gewährung von Ausfuhrerstattungen
1.
Für die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem
Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und nach Vorlage
einer Ausfuhrlizenz gewährt.
2.
Der auf die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse anwendbare
Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder
der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer
differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt
a)
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
b)
für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen
Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der
für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.
▌
▌
4.
Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse
a)
das Zollgebiet der Union im Einklang mit dem Ausfuhrverfahren des Artikels 161
des Zollkodex verlassen haben;
b)
bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des
Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.
Artikel 137
Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder
▌Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für
lebende Tiere von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Union und insbesondere
der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.
240
▌
▌
Artikel 138
Ausfuhrbegrenzungen
Die Volumengrenzen, die sich aus den gemäß ▌ dem Vertrag geschlossenen internationalen
Übereinkünften ergeben, werden auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die
Bezugszeiträume und die betreffenden Erzeugnisse eingehalten.
▌Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen
über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit
der Ausfuhrlizenzen.
Artikel 139
Delegierte Befugnisse
▌
▌
2a.
Um das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung sicherzustellen,
wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte
zu erlassen, mit denen die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit festgelegt wird,
die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen.
3.
Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie
möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren
Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss,
Bestimmungsorte oder Transaktionen bezeichnet werden, bei denen eine Ausnahme von
der obligatorischen Vorlage einer Lizenz gerechtfertigt werden kann, und gestattet wird,
dass Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen nachträglich erteilt werden.
241
4.
Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder
teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den
Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung
zu überbrücken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 160 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:
a)
einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung;
▌
c)
die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die
Leistung und Freigabe einer Sicherheit;
d)
zusätzliche Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von
Erzeugnissen bestehen, und die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet
der Union;
e)
die Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die
Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für
Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen.
4a.
Um sicherzustellen, dass die Ausführer der in Anhang I des Vertrags genannten
Erzeugnisse und der Verarbeitungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu
Ausfuhrerstattungen haben, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 160 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anwendung des Artikels 136
Absätze 1 und 2 auf die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse zu
erlassen.
5.
Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden,
aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in
dieses Gebiet zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim
Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für
differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so
gering wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 160 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:
a)
den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig
stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit für die vorübergehende
Wiedereinfuhr;
242
b)
die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden,
während dieses Zeitraums unterzogen werden können;
c)
den Nachweis, dass eine Bestimmung für differenzierte Erstattungen erreicht
wurde;
d)
die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen
solchen Nachweis erbringen müssen;
e)
die Bedingungen für die Genehmigung eines durch unabhängige Dritte erbrachten
Nachweises für das Erreichen einer Bestimmung für differenzierte Erstattungen.
5a.
Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen
einzuhalten, und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die
ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der
Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, wird der Kommission die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen über die Einhaltung
der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Union, einschließlich des
Einsatzes unabhängiger Dritter.
6.
Um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, kann
die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten besondere Anforderungen und
Bedingungen für die Marktteilnehmer und die Erzeugnisse, die für Ausfuhrerstattungen in
Betracht kommen, ▌ sowie für die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der
Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung der Reifung bestimmter aus Getreide
gewonnener Spirituosen erlassen.
Artikel 140
Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Maßnahmen ▌ für die Anwendung dieses Kapitels, insbesondere
a)
zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt
wurden,
243
aa)
zur Methode für die Neuberechnung der Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in
einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem
tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt;
b)
zu den in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen;
c)
zu den Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;
d)
zur Anwendung von gemäß Artikel 139 Absatz 4a erlassenen Maßnahmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Artikel 141
Sonstige Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in
Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden,
a)
geeignete Maßnahmen festlegen, um einen Missbrauch der in Artikel 136 Absatz 2
vorgesehenen Flexibilität, insbesondere im Zusammenhang mit dem Antragstellungsverfahren, zu verhindern;
b)
die Maßnahmen festlegen, die für die Einhaltung der in Artikel 138 genannten
Volumengrenzen erforderlich sind, einschließlich der Einstellung oder der Begrenzung
der Erteilung von Ausfuhrlizenzen, wenn die Volumengrenzen überschritten werden
oder überschritten zu werden drohen;
c)
Koeffizienten festsetzen, die für die Ausfuhrerstattungen im Einklang mit den gemäß
Artikel 139 Absatz 6 erlassenen Vorschriften gelten.
KAPITEL VII
PASSIVE VEREDELUNG
Artikel 142
Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs
▌Wenn der EU-Markt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört
zu werden droht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf
Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven
244
Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse,
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch,
Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet
sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach
dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort
wirksam.
▌
TEIL IV
WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN
KAPITEL I
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Artikel 143
Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Agrarbereich
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 des Vertrags
die Artikel 101 bis 106 des Vertrags und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen
vorbehaltlich der Artikel 143a bis 145 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und
Artikel 102 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen
bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen
Erzeugnissen Anwendung.
245
Um das Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Anwendung der
Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen, arbeiten die Kommission und die
Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln eng
zusammen.
Außerdem veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls Leitlinien zur Unterstützung der
nationalen Wettbewerbsbehörden sowie der Unternehmen.
Artikel 143 a
Relevanter Markt
Die Definition des relevanten Marktes dient der genauen Abgrenzung des Gebiets, auf dem
Unternehmen miteinander in Wettbewerb stehen, und beruht auf zwei kumulativen
Elementen:
a)
dem sachlich relevanten Produktmarkt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der
Ausdruck "Produktmarkt" einen Markt, der sämtliche Erzeugnisse umfasst, die von
den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen
Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;
b)
dem räumlich relevanten Markt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
"geografischer Markt" den Markt, der das Gebiet umfasst, in dem die beteiligten
Unternehmen die relevanten Produkte anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen
hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar
unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.
Artikel 143b
Beherrschende Stellung
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "beherrschende Stellung" den Umstand,
dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage
versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu
verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen
246
Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang
unabhängig zu verhalten.
Artikel 144
Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren
Vereinigungen
1.
Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143 dieser
Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur
Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind.
▌Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf Vereinbarungen,
Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen
Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder
Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung
anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung
anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder
den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher
Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet
werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die zu einer Preisbindung verpflichten oder durch die der
Wettbewerb ausgeschlossen wird.
▌
▌
2.
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer
vorherigen Entscheidung bedarf.
247
In allen einzelstaatlichen und Unionsverfahren zur Anwendung des Artikels 101 des
Vertrags obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1
des Vertrags der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Der Partei, die die
Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 für sich geltend macht, obliegt die Beweislast
dafür, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.
248
Artikel 145
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter
Branchenverbände
1.
Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 108 dieser
Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die der Ausübung der Tätigkeiten nach
Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c dieser
Verordnung und, was die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak anbelangt, nach
Artikel 109d dieser Verordnung dienen.
2.
Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass
a)
die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
der Kommission mitgeteilt worden sind
b)
die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung
notwendigen Informationen ▌nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen,
Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den
Unionsvorschriften unvereinbar sind. Stellt die Kommission fest, dass sie mit den
Unionsvorschriften unvereinbar sind, so legt sie ihre Feststellung ohne
Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens dar.
3.
Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
gemäß Absatz 1 dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten
Zweimonatsfrist in Kraft gesetzt werden.
4.
Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die
betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen
a)
eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte innerhalb der Union
bewirken können;
b)
das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können;
249
c)
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der
Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind;
d)
die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen;
e)
zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der
betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.
5.
Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei
Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt
sind, so fasst sie ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten
Verfahrens einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags
auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise
anwendbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem
Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser
falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in
Anspruch genommen hat.
6.
Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die
folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich
aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit
feststellen.
7.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die
einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
KAPITEL II
STAATLICHE BEIHILFEN
Artikel 146
Anwendung der Artikel 107 bis 109 des Vertrags
250
1.
▌Die Artikel 107 bis 109 des Vertrags finden auf die Produktion landwirtschaftlicher
Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.
2.
Abweichend von Absatz 1 finden die Artikel 107 bis 109 des Vertrags keine Anwendung
auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit
folgenden Maßnahmen bzw. Bestimmungen geleistet werden:
a)
den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von
der Union finanziert werden ▌ ;
b)
den Bestimmungen der Artikel 148 bis 153 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 147
Einzelstaatliche Zahlungen im Zusammenhang mit den Stützungsprogrammen für Wein
Abweichend von Artikel 41 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der EUVorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den
Artikeln 43, 47 und 48 gewähren.
Der in den einschlägigen EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzte
Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung – aus EU-Finanzmitteln und nationalen
Mitteln – insgesamt.
Artikel 148
Einzelstaatliche Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden
Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese ohne Anwendung des in
Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden
einzelstaatliche Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und
Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner
Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.
Artikel 149
Einzelstaatliche Zahlungen für den Zuckersektor in Finnland
251
Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr einzelstaatliche Zahlungen von bis zu
350 EUR pro Hektar gewähren.
Artikel 150
Einzelstaatliche Zahlungen für die Bienenzucht
Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Zahlungen zum Schutz von Imkereibetrieben, die
durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen
wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten
der Erzeugung oder des Handels.
Artikel 151
Einzelstaatliche Zahlungen für die Destillation von Wein in Krisenfällen
1.
Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern einzelstaatliche Zahlungen für die freiwillige
oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.
▌
Diese Zahlungen ▌müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.
▌
Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für diese
Zahlungen bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in
Anhang IV für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.
▌
4.
Mitgliedstaaten, die die einzelstaatlichen Zahlungen gemäß Absatz 1 anwenden wollen,
übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission
entscheidet ▌ ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten
Verfahrens, ob die Maßnahme gebilligt wird und ob die Zahlungen gewährt werden
können.
5.
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der Destillation gemäß
Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt
werden.
252
6.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung
des vorliegenden Artikels erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
Artikel 152
Einzelstaatliche Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der EU-Beihilfe gemäß den Artikeln 21 und 24
einzelstaatliche Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen
bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 1 gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene
Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der EU-Beihilfe gemäß Artikel 21 einzelstaatliche
Zahlungen für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gewähren, die erforderlich sind,
um die EU-Regelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus
Obst und Gemüse und Bananenerzeugnissen gemäß Artikel 21 Absatz 2 wirksam zu machen.
Artikel 153
Einzelstaatliche Zahlungen für Schalenfrüchte
1.
Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Zahlungen bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an
Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:
a)
Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12;
b)
Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22;
c)
Walnüsse der KN-Codes 0802 31 und 0802 32;
d)
Pistazien des KN-Codes 0802 51 00 und 0802 52 00;
e)
Johannisbrot des KN-Codes 1212 92 00.
2. Die einzelstaatlichen Zahlungen nach Absatz 1 dürfen nur im Rahmen folgender
Höchstflächen gezahlt werden:
Mitgliedstaat
Höchstfläche (ha)
253
Belgien
100
Bulgarien
11 984
Deutschland
1 500
Griechenland
41 100
Spanien
568 200
Frankreich
17 300
Italien
130 100:
Zypern
5 100
Luxemburg
100
Ungarn
2 900
Niederlande
100
Polen
4 200
Portugal
41 300
Rumänien
1 645
Slowenien
300
Slowakei
3 100
Vereinigtes
100
Königreich
3.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die einzelstaatlichen Zahlungen nach Absatz 1
nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation
im Sinne von Artikel 106 sind.
TEIL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL I
AUSSERGEWÖHNLICHE MASSNAHMEN
ABSCHNITT 1
MARKTSTÖRUNGEN
Artikel 154
Maßnahmen gegen Marktstörungen
254
1.
Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch
erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder
andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich
gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung
auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission
die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die
erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den
Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß ▌dem Vertrag
geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare
Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind.
Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 aus unabweisbaren
Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 161 dieser
Verordnung auf die gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die
Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass
Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen,
oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung
eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt,
oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu
verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der
Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder
Marktbedingungen beeinträchtigen würde.
Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte
anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der
Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum
ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden oder
erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder
teilweise ausgesetzt werden.
255
2.
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf die in Anhang I
Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse.
Die Kommission kann jedoch kann im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren
gemäß Artikel 161 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die
Maßnahmen des Absatzes 1 auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten
Erzeugnisse Anwendung finden .
3.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien für die Anwendung von Absatz 1
dieses Artikels ▌erlassen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Verfahren
und technische Kriterien beziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
ABSCHNITT 2
MARKTSTÜTZUNGSMASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT TIERSEUCHEN
UND DEM VERTRAUENSVERLUST DER VERBRAUCHER INFOLGE VON
RISIKEN FÜR DIE MENSCHLICHE, TIERISCHE ODER PFLANZLICHE
GESUNDHEIT
Artikel 155
Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von
Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit
1.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten außergewöhnliche
Stützungsmaßnahmen für den betroffenen Markt erlassen,
a)
▌um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der
Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können,
und
b)
um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen
Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche,
256
tierische oder pflanzliche Gesundheit und infolge von Krankheiten bzw. von Tierund Pflanzenseuchen zurückzuführen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
2.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:
a)
Rindfleisch;
b)
Milch und Milcherzeugnisse;
c)
Schweinefleisch;
d)
Schaf- und Ziegenfleisch;
e)
Eier;
f)
Geflügelfleisch.
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die den Vertrauensverlust der Verbraucher
infolge von Risiken für menschliche oder pflanzliche Gesundheit betreffen, gelten auch
für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in
Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind.
Die Kommission kann im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß
Artikel 161 erlassenen delegierten Rechtsakten die Liste der Erzeugnisse in den
Unterabsätzen 1 und 2 erweitern.
3.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden
Mitgliedstaats getroffen.
4.
Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur
erlassen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der
Seuchenausbreitung notwendigen gesundheits- und veterinärrechtlichen Maßnahmen
getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses
Marktes unbedingt erforderlich sind.
257
5.
Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten
Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.
Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch
und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die
Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.
6.
Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den
Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.
ABSCHNITT 3
SPEZIFISCHE PROBLEME
Artikel 156
Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme
1.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um spezifische Probleme zu lösen.
Diese Maßnahmen können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch
nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2
erlassen.
2.
Um spezifische Probleme in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in
Situationen zu lösen, in denen eine sehr schnelle Verschlechterung der Erzeugungsund Marktbedingungen droht, der im Falle von Verzögerungen beim Erlass von
Maßnahmen später nur mit Schwierigkeiten zu begegnen wäre, erlässt die Kommission
nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende
Durchführungsrechtsakte.
258
3.
Die Kommission erlässt Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn es nicht
möglich ist, die erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 154 oder 155 zu
erlassen.
4.
Die nach Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von
höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauert das spezifische Problem, aufgrund dessen
diese Maßnahmen erlassen wurden, nach diesem Zeitraum an, so kann die
Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 160 erlassen oder geeignete Vorschläge für Gesetzgebungsakte vorlegen.
5.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr
gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach
deren Erlass.
ABSCHNITT 3A
VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE WÄHREND SCHWERER
UNGLEICHGEWICHTE AUF DEN MÄRKTEN
Artikel 156c
Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags
1.
Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission
Durchführungsrechtsakte erlassen, aus denen hervorgeht, dass Artikel 101 Absatz 1
des Vertrags keine Anwendung auf Vereinbarungen und Beschlüsse von anerkannten
Erzeugerorganisationen, ihren Vereinigungen und anerkannten Branchenverbänden
in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren findet, sofern
diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu
stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
a)
Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse;
b)
Umwandlung und Verarbeitung;
c)
Lagerung durch private Marktteilnehmer;
259
d)
gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen;
e)
Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen;
f)
gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die
Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu
bekämpfen, oder von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen
von Naturkatastrophen zu bewältigen;
g)
vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus
berücksichtigt wird.
Die Kommission gibt in ihrem Durchführungsrechtsakt den materiellen und
geografischen Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung und vorbehaltlich des
Absatzes 3 deren Geltungszeitraum an.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
2.
Absatz 1 gilt nur dann, wenn die Kommission bereits eine der Maßnahmen nach
diesem Kapitel erlassen hat, soweit Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention
angekauft wurden oder soweit eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach Teil II
Titel I Kapitel I gewährt wurde.
3.
Die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Absatz 1können höchstens sechs Monate
angewandt werden. Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte erlassen,
mit denen derartige Vereinbarungen und Beschlüsse für weitere sechs Monate
zugelassen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL II
MITTEILUNGEN UND BERICHTE
Artikel 157
Mitteilungsanforderungen
260
1.
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung, die Überwachung, Analyse und
Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Gewährleistung der
Markttransparenz, das ordnungsgemäße Funktionieren der GAP-Maßnahmen, die
Überprüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAPMaßnahmen unter Einhaltung der Anforderungen, die gemäß dem Vertrag
geschlossenen internationalen Übereinkommen festgelegt sind, einschließlich der
Anforderungen an die Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkommen, kann die
Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 2 die erforderlichen Maßnahmen in
Bezug auf die obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und
▌Drittländer erlassen. Hierbei berücksichtigt sie den Datenbedarf und die Synergien
zwischen potenziellen Datenquellen.
Die übermittelten Angaben können internationalen Organisationen und den zuständigen
Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen vorbehaltlich
des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen
an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht
werden.
2.
Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der
übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu
gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
a)
Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
▌
bb)
die Kategorien der zu verarbeitenden Daten und die Höchstdauer der
Speicherung und der Zweck ihrer Verarbeitung, insbesondere im Falle einer
Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten;
c)
▌ die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder
Informationssystemen;
d)
die Bedingungen ▌ für die Veröffentlichung der Informationen.
261
3.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der
▌
aa)
Mitteilungsmethoden;
ab)
Vorschriften über die mitzuteilenden Informationen;
b)
Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie ▌ in Bezug
auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
c)
Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und
Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen,
die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, vorbehaltlich des
Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der
Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162
Absatz 2 erlassen.
Artikel 157a
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
1.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in
Artikel 157 Absatz 1 genannten Zwecke und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine
mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.
2.
Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Überwachung
und Bewertung nach Artikel 157 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in
aggregierter Form verarbeitet.
3.
Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und
der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten
nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie
betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten
erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im
262
geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer
der Speicherung zu berücksichtigen.
4.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1
verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den
Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr.
45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.
Artikel 158
Berichterstattungspflicht der Kommission
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
a)
alle drei Jahre und erstmals bis zum [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung] über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den
Artikeln 52 bis 54, unter anderem auch über die neuesten Entwicklungen im Bereich
der Bienenstock-Erkennungssysteme;
b)
bis zum 30. Juni 2014 und ferner bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der
Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren
des Artikels 106 Absatz 2, des Artikels 108 Absatz 2 sowie der Artikel 104, 105, 105a
und 105b; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und
die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel
einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher
Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung
einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;
c)
bis zum 31. Dezember 2014 über eine mögliche Ausdehnung des Abwendungsbereichs
der Schulprogramme auf Olivenöl und Tafeloliven;
d)
bis zum 31. Dezember 2017 über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den
Agrarbereich in allen Mitgliedstaaten, insbesondere über das Funktionieren der Artikel
144 und 145, und der Artikel 113b, 113c und 113d in den betreffenden Sektoren.
KAPITEL III
RESERVE FÜR KRISEN IM AGRARSEKTOR
Artikel 159
263
Verwendung der Reserve
Die Finanzmittel, die aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor unter den Bedingungen und
dem Verfahren des Artikels 24a der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxxx [HZV] und
Nummer [19c] der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament,
dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit
im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung1übertragen werden, werden für
die Maßnahmen, auf die sich die vorliegende Verordnung bezieht, für das Jahr bzw. die Jahre
zur Verfügung gestellt, für die eine zusätzliche Stützung erforderlich ist, sofern Bedingungen
vorliegen, die über die normalen Marktentwicklungen hinausgehen.
Insbesondere werden Finanzmittel übertragen für Ausgaben im Rahmen
▌
▌
a)
der Artikel 8 bis 20,
b)
der Artikel 133 bis 141 und
c)
der Artikel 154, 155 und 156.
▌
TEIL VI
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN,
ÜBERGANGSUND ▌SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 160
Ausübung der Befugnisübertragung
1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
1
ABl. L […], […], S. […].
264
2.
Die ▌ Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der
Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des
Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die
Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es
sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen
Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3.
Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann jederzeit vom Europäischen
Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet
die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit
von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss
nicht berührt.
4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft,
wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament
und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um
zwei Monate verlängert.
Artikel 161
Dringlichkeitsverfahren
1.
Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft
und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der
Übermittlung eines delegierten Rechtsakts, der nach diesem Artikel erlassen wurde, an
265
das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des
Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2.
Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel
erlassenen delegierten Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 160 Absatz 5
Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach
der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände
zu erheben, auf.
Artikel 162
Ausschussverfahren
1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 62 Absatz 3, Artikel 68 Buchstaben e und ei,
Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76, Artikel 83 sowie Artikel 84 Absatz 3 genannten
Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den
Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
3.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
KAPITEL II
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 163
Aufhebungen
266
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird aufgehoben.
Die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ▌ gelten jedoch
weiterhin:
▌
b)
für das ▌System der Milchproduktionsregulierung ▌Teil II Titel I Kapitel III
sowie die Anhänge IX und X ▌bis zum 31. März 2015;
c)
für den Weinsektor:
i)
die Artikel 85a bis 85e ▌hinsichtlich der in Artikel 85a Absatz 2 ▌genannten
Gebiete, die noch nicht gerodet worden sind, und hinsichtlich der in Artikel
85b Absatz 1 ▌genannten Gebiete, die noch nicht regularisiert worden sind,
bis zur Rodung bzw. Regularisierung dieser Gebiete;
ii)
die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung in Teil II Titel I Kapitel III
Abschnitt IVa Unterabschnitt II bis zum 31.Dezember 2015 ;
iii)
Artikel 118m Absatz 5 bis zum Absatz der Bestände von Weinen mit der
Bezeichnung "Mlado vino portugizac", die am Tag des Beitritts Kroatiens
zur Union vorhanden sind;
iv)
Artikel 118s Absatz 5 bis vier Jahre nach dem Zeitpunkt des Beitritts
Kroatiens zur Union;
ca)
Artikel 113a Absatz 4, die Artikel 114, 115 und 116, Artikel 117 Absätze 1 bis 4
und Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv sowie Anhang XIV Teil B Abschnitt I
Nummern 2 und 3 und Abschnitt III Nummer 1 und Teil C sowie Anhang XV
Abschnitt II Nummern 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt IV Nummer 2 für die Zwecke
der Anwendung jener Artikel bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden
Vermarktungsregeln, die mittels der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 59
Absatz 1, Artikel 59a Absatz 4, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 61, Artikel 65 Absatz 4,
Artikel 65c, Artikel 65d, Artikel 65e, Artikel 66 und Artikel 67a der vorliegenden
Verordnung festzulegen sind;
c)
Artikel 133a Absatz 1 und Artikel 140a bis zum 30. September 2014;
▌
267
e)
Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 ▌bis zum Ende des
Zuckerwirtschaftsjahres 2013/2014 am 30. September 2014;
f)
Artikel 182 Absatz 4▌ bis zum 31. Dezember 2017;
▌
fa)
Artikel 182 Absatz 7 bis zum 31. März 2014;
fb)
Anhang XV Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2015;
fc)
Anhang XX bis zum [Tag des Inkrafttretens des Vorschlags zur Ersetzung der
Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die
Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren und der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli
2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und
Milchalbumin].
2.
Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ▌gelten als Verweise auf die
vorliegende Verordnung und auf die Verordnung (EU) Nr. [horizontale GAPVerordnung] nach den Entsprechungstabellen in Anhang VIII der vorliegenden
Verordnung.
3.
Die Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1601/96 und (EG)
Nr. 1037/2001 des Rates werden aufgehoben.
Artikel 164
Übergangsbestimmungen
Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 betreffend Maßnahmen zu
erlassen, die zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der
Unternehmen erforderlich sind.
Alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, unterliegen
auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen
Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
268
Artikel 165
Inkrafttreten und Anwendung
1.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Es gilt jedoch Folgendes:
2.
a)
Artikel 122 gilt ab 1. Oktober 2014;
b)
Anhang VI Teil VI Abschnitt II Nummer 3 gilt ab 1. Januar 2016.
Die Artikel 104, , 105, 105a und 105b, Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2, Artikel
108 Absatz 2, die Artikel 109c und 109e, Artikel 114 Absatz 2 und Artikel 115 Absatz 2
gelten bis zum 30. Juni 2020.
3. Die Artikel 101a bis 101p sowie die Artikel 130a und 130b gelten bis Ende des
Wirtschaftsjahres 2016/2017 für Zucker, d.h. bis zum 30. September 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
269
ANHANG I
LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSE
Teil I
Getreide
Der Getreidesektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
a)
KN-Code
0709 99 60
0712 90 19
1001 91 20
ex 1001 99 00
1002 ▌
1003 ▌
1004 ▌
1005 10 90
1005 90 00
1007 10 90,
1007 90 00
1008
b)
c)
d)
1001 11 00,
1001 19 00
1101 00
1102 90 70
1103 11
1107
0714
ex 1102
1102 20
1102 90
1102 90 10
1102 90 30
1102 90 90
ex 1103
ex 1104
1106 20
Warenbezeichnung
Zuckermais, frisch oder gekühlt
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder
Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht
weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat
Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat
Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat
Roggen
Gerste
Hafer
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais
Mais, nicht zur Aussaat
Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat;
anderes Getreide
Hartweizen
Mehl von Weizen oder Mengkorn
Mehl von Roggen
Grobgrieß und Feingrieß von Weizen
Malz, auch geröstet
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln
und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder
Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in
Form von Pellets; Mark des Sagobaumes
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
– von Mais
– andere:
– – Gerstenmehl
– – Hafermehl
– – andere:
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß
und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis
(Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20
50)
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken,
perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis
der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91);
Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der
Position 0714
270
KN-Code
ex 1108
1108 11 00
1108 12 00
1108 13 00
Warenbezeichnung
Stärke, Inulin:
– Stärke:
– – von Weizen
– – von Mais
– – von Kartoffeln
271
KN-Code
1108 14 00
ex 1108 19
1108 19 90
1109 00 00
1702
ex 1702 30
ex 1702 30 50
ex 1702 30 90
ex 1702 40
1702 40 90
ex 1702 90
1702 90 50
1702 90 75
1702 90 79
2106
ex 2106 90
2106 90 55
ex 2302
ex 2303
2303 10
2303 30 00
ex 2306
2306 90 05
ex 2308 00
Warenbezeichnung
– – von Maniok
– – andere Stärke:
– – – andere
Kleber von Weizen, auch getrocknet
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose
und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt;
Zucker und Melassen, karamellisiert:
– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem
Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20
GHT:
– – andere:
– – – als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt
an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT
– – – andere, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die
Trockenmasse, von weniger als 99 GHT
– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf
die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT,
ausgenommen Invertzucker
– – andere:
– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und
Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die
Trockenmasse, von 50 GHT:
– – Maltodextrin und Maltodextrinsirup
– – Zucker und Melassen, karamellisiert:
– – – andere
– – – – als Pulver, auch agglomeriert
– – – – andere
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
– andere:
– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:
– – – andere
– – – – Glucose- und Maltodextrinsirup
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten,
Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände,
ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der
Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder
Brennereien, auch in Form von Pellets:
– Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
– Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher
Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen
Waren der Positionen 2304 und 2305:
– andere:
– – aus Maiskeimen
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und
pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in
Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
272
KN-Code
2308 00 40
2309
ex 2309 10
2309 10 11
2309 10 13
230910 31
2309 10 33
2309 10 51
2309 10 53
KN-Code
ex 2309 90
2309 90 20
Warenbezeichnung
– Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup
der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50
und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend
Warenbezeichnung
– andere:
– – Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der
Kombinierten Nomenklatur
– – andere, einschließlich Vormischungen
– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup
der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50
und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend
2309 90 31
2309 90 33
2309 90 41
2309 90 43
2309 90 51
2309 90 53
(1) Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind "Milcherzeugnisse" Erzeugnisse der Positionen
0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.
Teil II
Reis
Der Reissektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
a)
b)
c)
KN-Code
1006 10 21 to
1006 10 98
1006 20
1006 30
1006 40 00
1102 90 50
1103 19 50
1103 20 50
1104 19 91
ex 1104 19 99
1108 19 10
Warenbezeichnung
Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat
geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis")
halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder
glasiert
Bruchreis
Reismehl
Grobgrieß und Feingrieß von Reis
Pellets von Reis
Reisflocken
Reiskörner, gequetscht
Stärke von Reis
273
Teil III
Zucker
Der Zuckersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
a)
b)
c)
KN-Code
1212 91
1212 93 00
1701
1702 20
1702 60 95
und
1702 90 95
1702 90 71
2106 90 59
d)
e)
f)
g)
h)
1702 30 10
1702 40 10
1702 60 10
1702 90 30
1702 60 80
1702 90 80
1703
2106 90 30
2303 20
Warenbezeichnung
Zuckerrüben
Zuckerrohr
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
Ahornzucker und Ahornsirup
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose
Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose,
bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup,
Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup
Isoglucose
Inulinsirup
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt
ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der
Zuckergewinnung
Teil IV
Trockenfutter
Der Trockenfuttersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
a)
KN-Code
ex 1214 10 00
ex 1214 90 90
b)
ex 2309 90 96
Warenbezeichnung
– Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung
getrockneter Luzerne
– Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und
gemahlen
– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter,
durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und
Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse
– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen
und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen
– aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate
– ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung
der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse
274
Teil V
Saatgut
Der Saatgutsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code
0712 90 11
0713 10 10
ex 0713 20 00
ex 0713 31 00
ex 0713 32 00
0713 33 10
ex 0713 34 00
ex 0713 35 00
ex 0713 39 00
ex 0713 40 00
ex 0713 50 00
ex 0713 60 00
ex 0713 90 00
1001 91 10
ex 1005 10
1006 10 10
1007 10 10
1201 10 00
1202 30 00
1204 00 10
1205 10 10 und
ex 1205 90 00
Warenbezeichnung
Hybriden von Zuckermais:
– zur Aussaat
Erbsen (Pisum sativum):
– zur Aussaat
Kichererbsen:
– zur Aussaat
Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:
– zur Aussaat
Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):
– zur Aussaat
Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):
– zur Aussaat
Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia
subterranea):
– zur Aussaat
Kuhbohnen (Vigna unguiculata):
– zur Aussaat
andere▌:
– zur Aussaat
Linsen:
– zur Aussaat
Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und
Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):
– zur Aussaat
Straucherbsen (Cajanus cajan):
– zur Aussaat
Andere getrocknete Hülsenfrüchte:
– zur Aussaat
Spelz:
– ▌Saatgut ▌
Hybridmais, Saatgut
Rohreis (Paddy-Reis):
– zur Aussaat
Hybrid-Körner-Sorghum:
– Saatgut ▌
Sojabohnen, auch geschrotet:
– Saatgut ▌
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält
oder geschrotet:
– Saatgut ▌
Leinsamen, auch geschrotet:
– zur Aussaat
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet:
– zur Aussaat
275
1206 00 10
ex 1207
1209
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:
– zur Aussaat
andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:
– zur Aussaat
Samen, Früchte und Sporen:
– zur Aussaat
Teil VI
Hopfen
Der Hopfensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code
1210
1302 13 00
Warenbezeichnung
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst
zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen
Teil VII
Olivenöl und Tafeloliven
Der Sektor Olivenöl und Tafeloliven umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten
Erzeugnisse:
a)
KN-Code
1509
1510 00
b)
0709 92 10
0709 9290
▌
0710 80 10
0711 20
ex 0712 90 90
2001 90 65
ex 2004 90 30
2005 70 00
c)
1522 00 31
1522 00 39
2306 90 11
Warenbezeichnung
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch
modifiziert
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen,
auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich
Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der
Position 1509
Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung
bestimmt
andere Oliven, frisch oder gekühlt
Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignet
Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als
Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren
Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen
oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von
Olivenöl aufweist
Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von
276
2306 90 19
Olivenöl
Teil VIII
Flachs und Hanf
Der Sektor Flachs und Hanf umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code
5301
5302
Warenbezeichnung
Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und
Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen;
Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)
Teil IX
Obst und Gemüse
Der Sektor Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code
0702 00 00
0703
0704
0705
0706
0707 00
0708
ex 0709
ex 0802
0803 10 10
▐ 0803 10 90
0804 20 10
0804 30 00
0804 40 00
0804 50 00
0805
0806 10 10
0807
0808
0809
Warenbezeichnung
Tomaten, frisch oder gekühlt
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der
Allium-Arten, frisch oder gekühlt
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare
Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,
Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
Anderses Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der
Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10 , 0709 92 90
▐ und 0709 99 60
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder
enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition
0802 70 00, 0802 80 00
Mehlbananen, frisch
Mehlbananen, getrocknet
Feigen, frisch
Ananas
Avocadofrüchte
Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
Tafeltrauben, frisch
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und
Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
277
0810
0813 50 31
0813 50 39
0910 20
ex 0910 99
ex 1211 90 86
1212 92 00
Andere Früchte, frisch
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802:
Safran
Thymian, frisch oder gekühlt
Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder
Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt
Johannisbrot (Carob)
Teil X
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender
Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
a)
KN-Code
ex 0710
ex 0711
ex 0712
0804 20 90
Warenbezeichnung
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen
Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80
10 und Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition
0710 80 59
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet,
ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen
"Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der
Unterposition 0711 90 30
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder
sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln,
künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der
Unterposition 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und
0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90
Feigen, getrocknet
278
KN-Code
0806 20
ex 0811
ex 0812
ex 0813
0814 00 00
0904 21 10
b)
ex 0811
ex 1302 20
ex 2001
2002
2003
ex 2004
ex 2005
ex 2006 00
Warenbezeichnung
Weintrauben, getrocknete
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne
Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen
der Unterposition ex 0811 90 95
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder
in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet,
ausgenommen Bananen der Unterposition ex 0812 90 98
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet;
Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels,
ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und
0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich
Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen
Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von
Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum
annuum), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßmitteln
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder
Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen
– Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, der
Unterposition 2001 90 20
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30
– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit
einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40
– Palmherzen der Unterposition ex 2001 90 92
– Oliven der Unterposition 2001 90 65
– Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der
Unterposition ex 2001 90 97
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2004 90 10, Oliven
der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar
gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006,
ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 00, Zuckermais (Zea mays
var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung
"Capsicum" mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 90 10 und
Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder
Flocken der Unterposition 2005 20 10
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker
haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert),
ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex
2006 00 38 und ex 2006 00 99
279
KN-Code
ex 2007
ex 2008
ex 2009
Warenbezeichnung
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch
Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln,
ausgenommen
– homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10
– Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der
Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 50 und ex 2007 99 97
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen,
ausgenommen
– Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10
– Palmherzen der Unterposition 2008 91 00
– Mais der Unterposition 2008 99 85
– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit
einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91
– Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der
Unterposition ex 2008 99 99
– Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der
Unterpositionen ex 2008 97 59, ex 2008 97 78, ex 2008 97 93 und ex 2008
97 98
– anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex
2008 99 49, ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99
Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch
mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft
und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft
der Unterposition ex 2009 89 35 , 2009 89 38, 2009 89 79, 2009 89 86, 2009
89 89 und 2009 89 99
Teil XI
Bananen
Der Bananensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code
0803 90 10
▐ 0803 90 90
ex 0812 90 98
ex 0813 50 99
1106 30 10
ex 2006 00 99
ex 2007 10 99
ex 2007 99 39
ex 2007 99 50
ex 2007 99 97
ex 2008 97 59
ex 2008 97 78
ex 2008 97 93
ex 2008 97 96
ex 2008 97 98
ex 2008 99 49
ex 2008 99 67
ex 2008 99 99
Warenbezeichnung
Bananen, frisch, ohne Mehlbananen
Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen
Bananen, vorläufig haltbar gemacht
Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen
Mehl, Grieß und Pulver von Bananen
Bananen, mit Zucker haltbar gemacht
Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen
Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen
Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, ohne Zusatz von Alkohol
Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
280
ex
ex
ex
ex
ex
ex
2009 89 35
2009 89 38
2009 89 79
2009 89 86
2009 89 89
2009 89 99
Bananensaft
Teil XII
Wein
Der Weinsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
a)
b)
c)
KN-Code
2009 61
2009 69
2204 30 92
2204 30 94
2204 30 96
2204 30 98
ex 2204
0806 10 90
2209 00 11
2209 00 19
Warenbezeichnung
Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne
Alkohol stumm gemachter Most
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter
Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009,
ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 2204 30 92, 2204
30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98
Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben
Weinessig
281
d)
2206 00 10
2307 00 11
2307 00 19
2308 00 11
2308 00 19
Tresterwein
Weintrub
Traubentrester
Teil XIII
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Der Sektor lebende Pflanzen umfasst alle Erzeugnisse des Kapitels 6 der Kombinierten
Nomenklatur.
Teil XIV
Tabak
Der Tabaksektor umfasst Rohtabak oder unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle des KNCodes 2401.
Teil XV
Rindfleisch
Der Rindfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
a)
KN-Code
0102 29 05 bis
0102 29 99 ,
0102 39 10 und
0102 90 91
0201
0202
0206 10 95
0206 29 91
0210 20
0210 99 51
0210 99 90
1602 50 10
1602 90 61
b)
0102 21 , 0102
31 00 und 0102
90 20
0206 10 98
Warenbezeichnung
Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
Fleisch von Rindern, gefroren
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren
Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gesalzen, in Salzlake,
getrocknet oder geräuchert
Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch
oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch
oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch
oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder
Schlachtnebenerzeugnissen
Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt,
282
0206 21 00
0206 22 00
0206 29 99
0210 9959
ex 1502 10 90
16025031 und
16025095
1602 90 69
ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen
Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren,
ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler
(Nierenzapfen) und Saumfleisch
Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet
oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie
Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten
Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht
gegarten Schlachtnebenerzeugnissen
Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und
Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht
gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder
gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder
nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen
Teil XVI
Milch und Milcherzeugnisse
Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten
Erzeugnisse:
KN-Code
Warenbezeichnung
a)
0401
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln
b)
0402
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln
c)
0403 10 11 bis
0403 10 39
0403 9011 bis
0403 90 69
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere
fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch
eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder
aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
d)
0404
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen
bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln,
anderweit weder genannt noch inbegriffen
e)
ex 0405
f)
0406
Käse und Quark/Topfen
g)
1702 19 00
Lactose und Lactosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und
mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose in der
Trockenmasse, von weniger als 99 GHT
h)
2106 90 51
Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem
Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT
283
i)
ex 2309
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
ex 2309 10
2309 10 15
2309 10 19
– – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder
Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90,
1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse
enthaltend
2309 10 39
2309 10 59
2309 10 70
ex 2309 90
– andere:
2309 90 35
– – andere, einschließlich Vormischungen
2309 90 39
– – –Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder
Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90,
1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse
enthaltend
2309 90 49
2309 90 59
2309 90 70
Teil XVII
Schweinefleisch
Der Schweinefleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
a)
b)
KN-Code
ex 0103
ex 0203
ex 0206
▌ 0209 10
ex 0210
c)
1501 10
1501 20 ▌
1601 00
1602 10 00
1602 20 90
1602 41 10 bis
1602 42 10
1602 49 bis
1602 49 50
1602 90 10
Warenbezeichnung
Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als
zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder
gefroren
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen
noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake,
getrocknet oder geräuchert
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen,
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz)
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch,
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der
Grundlage dieser Erzeugnisse
Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen
oder Blut
Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller
Tierarten, außer Gänsen und Enten
Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder
Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend
Zubereitungen aus Blut aller Tierarten
284
1602 90 51
1902 20 30
Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder
Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr
als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und
Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder
Herkunft, enthaltend
Teil XVIII
Schaf- und Ziegenfleisch
Der Sektor Schaf- und Ziegenfleisch umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten
Erzeugnisse:
a)
KN-Code
0104 10 30
0104 10 80
0104 20 90
0204
0210 99 21
0210 99 29
b)
0104 10 10
0104 20 10
0206 80 99
0206 90 99
0210 99 85
c)
ex 1502 90 90
1602 90 91
1602 90 95
▌▌
Warenbezeichnung
Lämmer (bis zu einem Jahr alt)
Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer
Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake,
getrocknet oder geräuchert
Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake,
getrocknet oder geräuchert
Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere
Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht
zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch
oder gekühlt
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht
zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen,
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders
zubereitet oder haltbar gemacht ▌;
▌
▌
Teil XIX
Eier
Der Eiersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
a)
b)
KN-Code
0407 11 00
0407 19 11
0407 19 19
0407 21 00
0407 29 10
0407 90 10
0408 11 80
Warenbezeichnung
Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder
gekocht
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser
285
0408 19 81
0408 19 89
0408 91 80
0408 99 80
oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht,
auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als
ungenießbar oder ungenießbar gemacht
Teil XX
Geflügelfleisch
Der Geflügelfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
a)
b)
c)
KN-Code
0105
ex 0207
0207 13 91
0207 14 91
0207 26 91
0207 27 91
0207 43 00
0207 44 91
0207 45 93
▌
d)
0207 45 95
0210 99 71
0210 99 79
ex 0209 90 00 ▌
e)
f)
ex 1501 90 00 ▌
1602 20 10
1602 31
Warenbezeichnung
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der
Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des
Buchstaben c
Geflügellebern, frisch, gekühlt oder gefroren
Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt,
gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
Geflügelfett
Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105, anders
zubereitet oder haltbar gemacht
1602 32
1602 39
Teil XXI
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
1.
Der Ethylalkoholsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten
Erzeugnisse:
KN-Code
ex 2207 10 00
Warenbezeichnung
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr,
unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in
Anhang I des Vertrags aufgeführt sind
286
ex 2207 20 00
ex 2208 90 91
und
ex 2208 90 99
2.
Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt,
vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in
Anhang I des Vertrags aufgeführt sind
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol,
unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in
Anhang I des Vertrags aufgeführt sind
Der Ethylalkoholsektor umfasst auch in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als
2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
des KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1
aufweisen.
Teil XXII
Bienenzuchterzeugnisse
Der Bienenzuchtsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code
0409 00 00
ex 0410 00 00
ex 0511 99 85
ex 1212 99 95
ex 1521 90
Warenbezeichnung
Natürlicher Honig
Gelée Royale und Kittharz, genießbar
Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar
Blütenpollen
Bienenwachs
Teil XXIII
Seidenraupen
Der Seidenraupensektor umfasst Seidenraupen des KN-Codes ex 0106 90 00 und Eier des
Seidenspinners des KN-Codes ex 0511 99 85.
Teil XXIV
Sonstige Erzeugnisse
"Sonstige Erzeugnisse" sind alle ▌ nicht in den Teilen I bis XXIII aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich derjenigen der nachstehenden Abschnitte 1
und 2.
Abschnitt 1
KN-Code
ex 0101
Warenbezeichnung
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
287
0101 21 00
– Pferde
– – reinrassige Zuchttiere (a):
0101 29
– – andere:
0101 29 90
0101 30 00
0101 90 00
ex 0102
– – – andere als zum Schlachten
– – Esel
andere
Rinder, lebend:
– – andere als reinrassige Zuchttiere:
ex 0102 39
ex 0102 90
– – – andere als Hausrinder
0102 39 90
0102 90 99
ex 0103
0103 10 00
ex 0103 91
0103 91 90
ex 0103 92
0103 92 90
0106
ex 0203
ex 0203 11
0203 11 90
ex 0203 12
0203 12 90
ex 0203 19
0203 19 90
ex 0203 21
0203 21 90
ex 0203 22
0203 22 90
ex 0203 29
0203 29 90
ex 0205 00
ex 0206
Schweine, lebend:
– reinrassige Zuchttiere (b)
– andere:
– – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:
– – – andere als Hausschweine
– – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr
– – – andere als Hausschweine
Andere Tiere, lebend
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
– frisch oder gekühlt:
ganze oder halbe Tierkörper:
– – – andere als von Hausschweinen
– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
– – – andere als von Hausschweinen
– – andere:
– – – andere als von Hausschweinen
– gefroren:
ganze oder halbe Tierkörper:
– – – andere als von Hausschweinen
– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
– – – andere als von Hausschweinen
– – andere:
– – – andere als von Hausschweinen
Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder
gefroren:
KN-Code
ex 0206 10
0206 10 10
Warenbezeichnung
– von Rindern, frisch oder gekühlt:
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)
– von Rindern, gefroren:
ex 0206 22 00
– – Lebern:
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)
– – andere:
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)
– von Schweinen, frisch oder gekühlt:
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)
– – andere:
ex 0206 29
0206 29 10
ex 0206 30 00
288
ex 0206 41 00
ex 0206 49 00
ex 0206 80
0206 80 10
0206 80 91
ex 0206 90
0206 90 10
0206 90 91
0208
ex 0210
ex 0210 11
0210 11 90
ex 0210 12
0210 12 90
ex 0210 19
0210 19 90
0210 91 00
0210 92 10
0210 93 00
ex 0210 99
0210 99 31
0210 99 39
KN-Code
0210 99 85
ex 0407
0407 19 90
0407 29 90
0407 90 90
ex 0408
– – – andere als von Hausschweinen
– von Schweinen, gefroren:
– – Lebern:
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)
– – – andere
– – – andere als von Hausschweinen
– – andere:
– – – von Hausschweinen:
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)
– – – andere
– andere, frisch oder gekühlt:
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)
– – andere:
– – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln
– andere, gefroren:
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c)
– – andere:
– – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse,
frisch, gekühlt oder gefroren
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake,
getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von
Schlachtnebenerzeugnissen:
– Fleisch von Schweinen:
– – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
– – – andere als von Hausschweinen
– – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:
– – – andere als von Hausschweinen
– – andere:
– – – andere als von Hausschweinen
andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von
Schlachtnebenerzeugnissen:
– – von Primaten
– – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung
Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und
Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia);
von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung
Pinnipedia)
– – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)
– – andere:
– – – Fleisch:
– – – – von Rentieren
– – – – andere
– – – Schlachtnebenerzeugnisse:
– – – – andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen
Warenbezeichnung
– – – – – andere als Geflügellebern
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:
– andere als von Hausgeflügel
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser
289
oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
– Eigelb:
KN-Code
ex 0408 11
0408 11 20
ex 0408 19
0408 19 20
ex 0408 91
0408 91 20
ex 0408 99
0408 99 20
0410 00 00
0504 00 00
ex 0511
0511 10 00
ex 0511 99
0511 99 85
ex 0709
ex 0709 60
0709 60 91
0709 60 95
0709 60 99
ex 0710
ex 0710 80
0710 80 59
ex 0711
ex 0711 90
0711 90 10
ex 0713
ex 0713 10
0713 10 90
ex 0713 20 00
Warenbezeichnung
– – getrocknet:
– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)
– – andere:
– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)
– andere:
– – getrocknet:
– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)
– – andere:
– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d)
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch
inbegriffen
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder
zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
– Rindersperma
– andere:
– – andere:
– – – andere
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta":
– – andere:
– – – – der Gattung "Capsicum", zum industriellen Herstellen von
Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (c)
– – – zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von
Resinoiden (c)
– – – andere
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
– anderes Gemüse:
Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta":
– – – andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden
Geschmack
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen
– – Gemüse:
– – – – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta",
ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden
Geschmack
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
– Erbsen (Pisum sativum):
– – andere als zur Aussaat
– Kichererbsen:
– – andere als zur Aussaat
– Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten):
290
ex 0713 31 00
– – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.)
Wilczek:
– – – andere als zur Aussaat
KN-Code
ex 0713 32 00
Warenbezeichnung
– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):
– – – andere als zur Aussaat
– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):
– – – andere als zur Aussaat
Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia
subterranea)
– – – andere als zur Aussaat
– – Kuhbohnen (Vigna unguiculata):
– – – andere als zur Aussaat
– – andere:
– – – andere als zur Aussaat
– Linsen:
– – andere als zur Aussaat
ex 0713 33
0713 33 90
ex 0713 34 00
ex 0713 35 00
ex 0713 39 00
ex 0713 40 00
291
KN-Code
ex 0713 50 00
ex 0713 60 00
ex 0713 90 00
0801
ex 0802
0802 70 00
0802 80 00
ex 0804
0804 10 00
0902
ex 0904
0905
0906
0907
0908
0909
ex 0910
ex 1106
1106 10 00
ex 1106 30
1106 30 90
ex 1108
1108 20 00
1201 90 00
1202 41 00
1202 42 00
1203 00 00
1204 00 90
1205 10 90 und
ex 1205 90 00
1206 00 91
1206 00 99
1207 29 00
1207 40 90
1207 50 90
Warenbezeichnung
– Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und
Ackerbohnen (Vicia faba var. quine und Vicia faba var. minor):
– – andere als zur Aussaat
– Straucherbsen (Cajanus cajan):
– – andere als zur Aussaat
– andere:
– – andere als zur Aussaat
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch
ohne Schalen oder enthäutet
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder
enthäutet:
.
– Kolanüsse (Cola spp.)
– Areka-Nüsse
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und
Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:
– Datteln
Tee, auch aromatisiert
Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen "Capsicum" oder
"Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert,
ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden
Geschmack der Unterposition 0904 21 10
Vanille
Zimt und Zimtblüten
Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und
Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren
Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze,
ausgenommen Thymian und Safran
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position
0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714
oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:
von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713
– von Erzeugnissen des Kapitels 8:
– – von anderen als Bananen
Stärke, Inulin:
– Inulin
Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt,
ungeschält, andere als zur Aussaat
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält,
auch geschrotet, andere als zur Aussaat
Kopra
Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
292
KN-Code
1207 91 90
1207 99 91
ex 1207 99 96
1208
ex 1211
ex 1212
ex 1212 99
1212 99 41 und 1212
99 49
ex 1212 99 95
KN-Code
1213 00 00
ex 1214
ex 1214 10 00
ex 1214 90
1214 90 10
ex 1214 90 90
ex 1502 00
ex 1502 10 10
ex 1502 90 10
1503 00
ex 1504
1507
Warenbezeichnung
Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur
Aussaat
Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur
Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin,
Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten
Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein
zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code
ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch,
gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von
Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter
Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der
hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
– – andere als Zuckerrohr:
– – – Johannisbrotkerne
– – – andere als Zuckerrohr, ausgenommen Zichorienwurzeln
Warenbezeichnung
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst
oder in Form von Pellets
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee,
Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in
Form von Pellets:
– Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch
künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere
Weise getrocknet und gemahlen
– andere:
– – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken
– – andere, ausgenommen:
– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter,
künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie
Erzeugnisse, die Heu enthalten
– Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und
Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der
Position 1503:
– zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von
Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfett (c)
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder
emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert,
ausgenommen Leberöle sowie deren Fraktionen der Positionen 1504 10
und Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen ausgenommen
Leberöle der Position 1504 20
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch
293
1508
1511
1512
1513
1514
ex 1515
ex 1516
ex 1517
KN-Code
1518 00 31
1518 00 39
1522 00 91
1522 00 99
ex 1602
ex 1602 41
1602 41 90
ex 1602 42
1602 42 90
ex 1602 49
1602 49 90
ex 1602 90
1602 90 31
modifiziert
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch
modifiziert
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch
modifiziert
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren
Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren
Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der
Unterposition ex 1515 90 11) sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen,
ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet
(ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der
Unterposition 1516 20 10)
genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder
pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener
Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und
Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen der
Unterpositionen 1517 10 10, 1517 90 10 und 1517 90 93
Warenbezeichnung
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen
oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von
Lebensmitteln (c)
Öldrass und Soapstock aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder
von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme
derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist
andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von
tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die
Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder
haltbar gemacht:
– von Schweinen:
– – Schinken und Teile davon:
– – – andere als von Hausschweinen
– – Schultern und Teile davon:
– – – andere als von Hausschweinen
– – andere, einschließlich Mischungen:
– – – andere als von Hausschweinen
– andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:
– – andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:
– – – von Wild oder Kaninchen
– – – andere
– – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse
von Hausschweinen enthalten:
– – – – – andere als solche, die Fleisch oder
Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten:
294
KN-Code
1602 90 99
ex 1603 00
1801 00 00
1802 00 00
ex 2001
ex 2001 90
2001 90 20
ex 2005
ex 2005 99
2005 99 10
ex 2206
2206 00 31 bis
2206 00 89
ex 2301
2301 10 00
ex 2302
2302 50 00
2304 00 00
2305 00 00
ex 2306
ex 2307 00
2307 00 90
ex 2308 00
2308 00 90
ex 2309
ex 2309 10
KN-Code
2309 10 90
ex 2309 90
Warenbezeichnung
– – – – – – andere als von Schafen oder Ziegen
Extrakte und Säfte von Fleisch
Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit
Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
– andere:
– – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse
der Position 2006:
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
– – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met);
Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener
Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
– andere als Tresterwein
– Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von
Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:
Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen;
Grieben/Grammeln
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten,
Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder
Hülsenfrüchten:
– von Hülsenfrüchten
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl,
auch gemahlen oder in Form von Pellets
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von
Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher
Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als
Waren der Positionen 2304 und 2305, mit Ausnahme der KNUnterpositionen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus
der Gewinnung von Maiskeimen) und 2306 90 11 und 2306 90 19
(Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl)
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh
– Weinstein, roh
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und
pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in
Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
– andere, ausgenommen Traubentrester, Eicheln, Rosskastanien und
andere Trester
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
Warenbezeichnung
– – andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder
Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40
90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend
– andere:
295
– – andere, einschließlich Vormischungen
– –Solubles von Meeressäugetieren
2309 90 91 bis
– – – andere als solche, die Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin
2309 90 96
oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90,
1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse
enthalten, ausgenommen
– aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate
– ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der
unter dem ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene
Trockenerzeugnisse
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen
Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L
178 vom 12.7.1994, S. 66); Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission (ABl. L149 vom
7.6.2008, S.3)).
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen
Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl.
L 382 vom 31.12.1988, S. 36); Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66);
Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen
festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).
Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden
Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen.
ex 2309 90 10
ex
a)
b)
c)
d)
Abschnitt 2
KN-Code
0101 29 10
ex 0205 00
0210 99 10
0511 99 10
0701
0901
1105
ex 1212 99 95
2209 00 91 und 2209 00
99
4501
Warenbezeichnung
Pferde, lebend, zum Schlachten(a)
Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren
Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet
Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder
Felle
Kartoffeln, frisch oder gekühlt
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und
Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln ex
1212 99 95
Zichorienwurzeln
Speiseessig
Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot
und Korkmehl
a
( ) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen
festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).
ANHANG II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1▐
Teil I: Begriffsbestimmungen für den Reissektor
296
I.
Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis",
"vollständig geschliffener Reis", "rundkörniger Reis", "mittelkörniger Reis",
"langkörniger Reis A und B" sowie "Bruchreis" werden wie folgt bestimmt:
1.
a)
"Rohreis (Paddy-Reis)": Reis in der Strohhülse, gedroschen;
2.
b)
"geschälter Reis": Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde.
Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen
"Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt
ist;
c)
"halbgeschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des
Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht
jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;
d)
"vollständig geschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, die
äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei
langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis
zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der
Körner weiße Längsrillen aufweisen können;
a)
"rundkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter
oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite
weniger als 2 beträgt;
b)
"mittelkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als
5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das
Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;
c)
"langkörniger Reis":
d)
– i)
langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr
als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge
zur Breite▐ mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;
– ii)
langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als
6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur
Breite▐ 3 oder mehr beträgt;
"Messung der Körner": Die Messung der Körner erfolgt▐ an vollständig
geschliffenem Reis nach folgender Methode:
– i)
Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;
– ii)
die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich
unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;
– iii)
zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen
und der Durchschnitt errechnet;
– iv)
das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle aufbzw. abgerundet, ermittelt;
297
3.
II.
"Bruchreis": gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der
durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.
Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen:
A.
"ganze Körner": Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder
Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;
B.
"gestutzte Körner": Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;
C.
"gebrochene Körner oder Bruchreis": Körner, bei denen ein Teil oberhalb des
Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:
▌groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des
Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),
▌mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr
des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht
erreichen),
▌feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des
Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm
fallen),
▌Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit
einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als
Bruchstücke;
D.
"grüne Körner": nicht vollständig ausgereifte Körner;
E.
"Körner mit natürlichen Missbildungen": Körner, die natürliche Missbildungen
aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen
gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;
F
"kreidige Körner": Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein
undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat;
G.
"Körner mit roten Rillen": Körner, die als Rückstand des Perikarps rote
Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen;
H.
"gefleckte Körner": Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen
Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen;
ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen
haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz
aufweisen;
I.
"fleckige Körner": Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche
Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von
unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem
gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver
und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder
größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn
298
anzusehen; Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung
(schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des
betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen;
J.
"gelbe Körner": Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere
Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von
zitronen- bis orangefarbig verändert hat;
K.
"bernsteinfarbene Körner": Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine
einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte
Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.
Teil Ia: Technische Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor
Abschnitt A: Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.
"Weißzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit
einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von
mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
2.
"Rohzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit
einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von
weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
2a.
"Isoglucose": das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit
einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10
Gewichtshundertteilen Fructose;
2b.
"Inulinsirup": das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen
gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von
mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in
Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um
Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von
Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt
werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission geändert werden;
3.
"Liefervertrag": der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag
über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;
4.
"Branchenvereinbarung"
a) eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden
Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch
den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband oder einer
Gruppe von solchen Verkäuferverbänden andererseits vor Abschluss der
Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder
b) wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a fehlren, die
gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit
diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen
einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln.
299
Abschnitt B: Begriffsbestimmungen für den in Artikel 100 a genannten Zeitraum
1.
"Quotenzucker", "Quotenisoglucose" und "Quoteninulinsirup": alle Zucker-,
Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes
Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt
werden;
2.
"Industriezucker": alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes
Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten
und zur Erzeugung eines der in Artikel 101 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch
die Industrie bestimmt sind;
3.
"Industrieisoglucose" und "Industrieinulinsirup": alle Isoglucose- oder
Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr
erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 101 Absatz 2 genannten
Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind ;
4.
"Überschussisoglucose" und "Überschussinulinsirup": alle Zucker-, Isoglucoseoder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr
die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern , und überschreiten;
5.
"Quotenzuckerrüben": alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;
6.
"Vollzeitraffinerie": eine Produktionseinheit,
– deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu
raffinieren, oder
–
die im Wirtschaftsjahr 2004/05 oder im Falle Kroatiens im Wirtschaftsjahr
2007/2008 eine Menge von mindestens 15000 Tonnen eingeführtem rohen
Rohrzucker raffiniert hat.
Teil II: Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor
1.
"Hopfen": die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der
(weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen
Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen
zwischen 2 und 5 cm.
2.
"Hopfenpulver": das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle
natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält.
3.
"Lupulin-angereichertes Hopfenpulver": das durch Mahlen des Hopfens nach
teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und
Spindeln gewonnene Erzeugnis.
4.
"Hopfenextrakt": die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver
gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse.
5.
"Hopfen-Mischerzeugnisse": die Mischung zweier oder mehrerer der unter den
Nummern ▐1▐ bis▐ 4 genannten Erzeugnisse.
300
Teil III: Begriffsbestimmungen für den Weinsektor
Im Zusammenhang mit Reben
1.
"Roden": die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben
bepflanzten Fläche befinden.
2.
"Pflanzen": das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder
Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines
Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.
3.
"Umveredelung": die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine
Veredelung vorgenommen wurde.
Im Zusammenhang mit Erzeugnissen
4.
"Frische Weintrauben": die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht
eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen
Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären
kann.
5.
"Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben": das
Erzeugnis, das
6.
a)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 %
vol aufweist;
b)
gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen
Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach
Artikel 63 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende
Erzeugnisse hinzugefügt werden:
i)
entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol
einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben
gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens
96 % vol;
ii)
oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein
hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.
"Traubensaft": das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das
a)
so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet
ist;
b)
aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung
gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem
Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.
301
Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
7.
"Konzentrierter Traubensaft": der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch
teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener
Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird,
dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden
Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol
wird geduldet.
8.
"Weintrub":
a)
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung
oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;
b)
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten
Erzeugnisses entstandene Rückstand;
c)
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während
der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder
d)
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten
Erzeugnisses entstandene Rückstand.
9.
"Traubentrester": der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von
frischen Weintrauben.
10.
"Tresterwein": ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:
11.
12.
a)
durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem
Traubentrester oder
b)
durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.
"Brennwein": das Erzeugnis, das
a)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 %
vol aufweist;
b)
ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein
nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis
mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird;
oder
c)
einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure,
aufweist.
"Cuvée":
a)
der Traubenmost,
302
b)
der Wein oder
c)
die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,
die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.
Alkoholgehalt
13.
"Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die
bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten
sind.
14.
"Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei
einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100
Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur
gebildet werden können.
15.
"Gesamtalkoholgehalt (in % vol)": die Summe des vorhandenen und des potenziellen
Alkoholgehalts.
16.
"Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)": der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden
Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.
17.
"Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)": die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in
100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
18.
"Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)": die Masseneinheiten reinen Alkohols, die
durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses
enthaltenen Zuckers gebildet werden können.
19.
"Gesamtalkoholgehalt (in % mas)": die Summe des vorhandenen und des potenziellen
Alkoholgehalts.
Teil IV: Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor
▌ "Rinder": lebende Hausrinder der KN-Codes 0102 21 , 0102 31 00, 0102 90 20, ex 0102 29
10 bis ex 0102 29 99 , 0102 39 10, 0102 90 91.
▌Teil V: Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die
Bestimmung "unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt" Butter nicht aus, die aus Milch
oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen,
geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des
Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten
kann.
Teil VI: Begriffsbestimmungen für den Eiersektor
303
1.
"Eier in der Schale": Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht
oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2.
2.
"Bruteier": Bruteier von Hausgeflügel.
3.
"Ganze Erzeugnisse": Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln, genießbar.
4.
"Getrennte Erzeugnisse": Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln, genießbar.
Teil VII: Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor
1.
"Lebendes Geflügel": lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und
Perlhühner) mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm.
2.
"Küken": lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner)
mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm.
3.
"Geschlachtetes Geflügel": nicht lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse,
Truthühner und Perlhühner), ganz, auch ohne Schlachtabfall.
4.
"Abgeleitete Erzeugnisse": die folgenden Erzeugnisse:
a)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a;
b)
als "Geflügelteile" bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX
Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer
Schlachtabfall;
c)
genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX
Buchstabe b;
d)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c;
e)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e;
f)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen▐
Erzeugnisse des KN-Codes 1602 20 10 .
Teil VIII: Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor
▐
1.
"Honig": Honig einschließlich der hauptsächlichen Honigarten im Sinne der
Richtlinie 2001/110/EG1 des Rates in der durch [COM(2012) 530 final] geänderten
Fassung.
2.
"Bienenzuchterzeugnisse": Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder
Blütenpollen.
1
Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom
12.1.2002, S. 47).
304
__________________________
305
ANHANG III▐
STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 7 UND
ARTIKEL 101G
A.
Standardqualität von Rohreis
Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:
B.
a)
Reis, geruchlos, in einwandfreiem Zustand und von vermarktbarer Qualität;
b)
Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;
c)
die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile
ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten
Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig
geschliffenem Reis:
kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes 1006 10 27 und
1006 10 98
1,5 %;
kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der
KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98:
2,0 %;
Körner mit roten Rillen
1,0 %;
gefleckte Körner
0,50 %;
fleckige Körner
0,25 %;
gelbe Körner
0,02 %;
bernsteinfarbene Körner
0,05 %
Standardqualitäten von Zucker
I.
Standardqualität von Zuckerrüben
Zuckerrüben der Standardqualität
II.
a)
sind in einwandfreiem Zustand und von vermarktbarer Qualität;
b)
haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.
Standardqualität von Weißzucker
1.
Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:
a)
in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer
Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;
b)
Polarisation: mindestens 99,7;
c)
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;
d)
Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;
306
e)
2.
die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr
als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:
–
für den Aschegehalt: 15,
–
für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für
landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie
Braunschweig, (▐"Methode Braunschweig" ): 9,
–
für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der
International Commission for Uniform Methods of Sugar
Analysis, (▐"Methode ICUMSA" ): 6.
Ein Punkt entspricht:
a) 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA
(28 °Brix),
b) 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
c) 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode
ICUMSA.
3.
III.
Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente
sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen
angewandten Methoden.
Standardqualität von Rohzucker
1.
Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert
von 92 %.
2.
Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl
des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um
a)
die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses
Zuckers,
b) die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses
Zuckers,
c)
3.
die Zahl 1.
Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des
Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.
___________________
307
ANHANG IIIa
HANDELSKLASSENSCHEMA DER UNION FÜR DIE IN ARTIKEL 9a GENANNTEN
SCHLACHTKÖRPER
A.
EU-Handelsklassenschema für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter
Rinder
I.
Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
II.
1.
"Schlachtkörper": der ganze Körper eines geschlachteten Tieres,
nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;
2.
"Schlachtkörperhälfte": das durch die Zerlegung des unter Nummer 1
genannten Schlachtkörpers gewonnene Erzeugnis, wobei dieser
Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird,
die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der
Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica
durchgeht.
Kategorien
Die Rinderschlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
Z:
Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern;
A:
Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten
männlichen Tieren;
B:
Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten
männlichen Tieren;
C:
Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen
Tieren;
D:
Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;
E:
Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten sonstigen weiblichen
Tieren.
III. Einstufung
Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes
bewertet wird:
308
1.
die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:
Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer
wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)
2.
Fleischigkeitsklasse
Warenbezeichnung
S erstklassig
Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche
Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung
(Doppellender)
E
vorzüglich
Alle Profile konvex bis superkonvex;
außergewöhnliche Muskelfülle
U
sehr gut
Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle
R
gut
Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle
O
mittel
Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche
Muskelfülle
P
gering
Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle
das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:
– Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in
der Brusthöhle
Fettgewebsklasse
Warenbezeichnung
1
sehr gering
Keine bis sehr geringe Fettabdeckung
2
gering
Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall
sichtbar
3
mittel
Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter
fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in
der Brusthöhle
4
stark
Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter
jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche
Fettansätze in der Brusthöhle
5
sehr stark
Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke
Fettansätze in der Brusthöhle
Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen
Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen.
309
IV.
Aufmachung
Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:
V.
1.
ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem
ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem
Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem
Metatarsus getrennt;
2.
ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren,
Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;
3.
ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das
Gesäuge und das Euterfett.
Einstufung und Kennzeichnung
Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates1 zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die
erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und
Schlachtkörperhälften von mindestes 8 Monate alten Rindern, die in diesen
Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung
gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates2 tragen, entsprechend dem Handelsklassenschema der Union eingestuft
und gekennzeichnet werden.
Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und
Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden,
wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.
B.
Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper
I.
Begriffsbestimmung
Der Ausdruck "Schlachtkörper" bezeichnet den ganzen oder längs der
Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweins, ausgeblutet und
ausgeweidet.
II.
Einstufung
Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten
Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:
1
2
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139
vom 30.4.2004, S. 55).
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom
30.4.2004, S. 206).
310
Klasse
v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des
Schlachtkörpergewichts
S
60 und mehr
E
55 und mehr, jedoch weniger als 60
U
50 und mehr, jedoch weniger als 55
R
45 und mehr, jedoch weniger als 50
O
40 und mehr, jedoch weniger als 45
P
weniger als 40
III. Aufmachung
Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane,
Flomen, Nieren und Zwerchfell aufgemacht.
V.
IV.
Muskelfleischanteil
1.
Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen
Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur
statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der
Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des
Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines
Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes
Höchstmaß nicht überschreitet.
2.
Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.
Kennzeichnung der Schlachtkörper
Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften
Schlachtkörper entsprechend dem Handelsklassenschema der Union
gekennzeichnet.
C.
Handelsklassenschema der Union für Schafschlachtkörper
I.
Begriffsbestimmung
Für die Ausdrücke "Schlachtkörper" und "Schlachtkörperhälfte" gelten die in Teil
A Abschnitt I dieses Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen.
II.
Kategorien
Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:
A:
Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;
B:
Schlachtkörper anderer Schafe.
311
III. Einstufung
1.
Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen
von Teil A Abschnitt III. Allerdings wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1
und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der
Ausdruck "Keule" durch den Ausdruck "Hinterviertel" ersetzt.
IV.
Aufmachung
Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:
ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem
Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw.
zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt
zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter,
Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett
gehören zum Schlachtkörper.
Die Mitgliedstaaten dürfen auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die
Referenzaufmachung nicht verwendet wird.
V.
Kennzeichnung der Schlachtkörper
Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden
entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.
______________________
ANHANG IIIb
LISTE DER ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 21 ABSATZ 3, DIE AUS EINEM MIT
GEMEINSCHAFTSBEIHILFE KOFINANZIERTEN SCHULOBSTPROGRAMM
AUSGESCHLOSSEN SIND
Erzeugnisse mit
- zugesetztem Zucker
- zugesetztem Fett
- zugesetztem Salz
- zugesetzten Süßungsmitteln
____________________________
312
ANHANG IIIbi
NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON ZUCKER,
ISOGLUCOSE UND INULINSIRUP GEMÄSS ARTIKEL 101H
(in Tonnen)
Mitgliedstaat oder
Region (1)
Belgien
Bulgarien
Tschechische
Republik
Dänemark
Deutschland
Irland
Griechenland
Spanien
Frankreich
(Mutterland)
Französische
überseeische
Departements
Kroatien
Italien
Lettland
Litauen
Ungarn
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal (Festland)
Autonome Region
Azoren
Rumänien
Slowenien
Slowakei
Zucker
Isoglucose Inulinsirup
2)
3)
4)
676 235,0 114 580,2
0
0
89 198,0
372 459,3
372 383,0
2 898
255,7
0
158 702,0
498 480,2
3 004
811,15
432
220,05
192 877,0
508 379,0
0
90 252,0
105 420,0
804 888,0
351 027,4
1 405
608,1
0
9 953,0
104 688,8
0
112 319,5
313
56 638,2
0
53 810,2
0
32 492,5
250 265,8
0
42 861,4
12 500,0
0
68 094,5
0
Finnland
Schweden
Vereinigtes
Königreich
INSGESAMT
80 999,0
293 186,0
1 056
474,0
13 529
618,2
0
0
720 440,8
0
_________________________
ANHANG IIIc
MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER
ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 101J
ABSCHNITT I
Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
b)
c)
d)
"Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu
einem einzigen Unternehmen;
"Veräußerung eines Unternehmens": die Übertragung oder Übernahme des
Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere
Unternehmen;
"Veräußerung einer Fabrik": die Übertragung des Eigentums an einem
Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung
des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder
vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum
überträgt;
"Verpachtung einer Fabrik": der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander
folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der
Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die
Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen
Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben
Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das
Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der
Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes
Unternehmen angesehen werden kann.
ABSCHNITT II
1.
Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im
Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet der
Nummer 2 wie folgt geändert:
a) Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat
dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der
Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker
erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;
b) bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der
Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten
314
c)
Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende
Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen
übernommenen Zuckerproduktionsmengen;
bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die
Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht
die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden
Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im
Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.
2.
Bekundet ein Teil der von einer der in Nummer 1 genannten Transaktionen
unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die
Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes
Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der
Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von
dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen,
übernommen werden.
3.
Stellt ein Zucker erzeugendes Unternehmen seinen Betrieb unter anderen als den in
Nummer 1 genannten Bedingungen ein:
a) ein Zucker erzeugendes Unternehmen,
b) eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens,
so kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder
mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.
Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben
oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so
kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Unterabsatzes 1
Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das
Zuckerrohr liefern wollen.
4.
Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 101 Absatz 5 angewandt, so kann der
betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen
Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren
Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der
Nummern 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.
5.
Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen
gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese
Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen,
das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.
Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten
Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 dieser Nummer
vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem
Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch
höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung
aufzuheben.
315
6.
Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der
Unionsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden
Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den
zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für
ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren
Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen
Produktionsmengen zuteilen.
7.
Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im
Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern
für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder
mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.
ABSCHNITT III
Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei
Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden
Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen
zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.
ABSCHNITT IV
Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn
a) die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;
b) der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des
Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;
c)
sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang IIIbi festgesetzt
sind, betreffen.
ABSCHNITT V
Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden
Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende
Wirtschaftsjahr wirksam.
Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben
Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende
Wirtschaftsjahr wirksam.
ABSCHNITT VI
Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission
spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die
geänderten Quoten.
__________________
316
ANHANG IIId
KAUFBEDINGUNGEN FÜR ZUCKERRÜBEN WÄHREND DES IN ARTIKEL 100a
GENANNTEN ZEITRAUMS
ABSCHNITT II
1.
Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben
abgeschlossen.
2.
Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche
Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.
ABSCHNITT III
1.
Im Liefervertrag werden für die in Artikel 101 Absatz 1a Buchstabe a und
gegebenenfalls Buchstabe b dieser Verordnung genannten Zuckerrübenmengen die
Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 101 Absatz 1a Buchstabe a erwähnten
Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 101g Absatz 1 genannten
Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen.
2.
Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er
enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die
Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die
dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.
Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten
entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.
3.
Hat ein Verkäufer von Zuckerrüben mit einem Zuckerunternehmen einen Liefervertrag
für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 101a Absatz 1a Buchstabe a genannt
sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses
Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als
Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 101a Absatz 1a Buchstabe a.
4.
Erzeugt ein Zuckerunternehmen eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den
Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 101 Absatz
1a Buchstabe a abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die
seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen
denjenigen Zuckerrübenverkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen
Liefervertrag im Sinne des Artikels 101 Absatz 1a Buchstabe a abgeschlossen hatte.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift
zulässig.
ABSCHNITT IV
1.
Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen
und ihre zeitliche Staffelung vor.
317
2.
Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe
der tatsächlichen Erzeugung;im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon
abgewichen werden.
ABSCHNITT V
1.
Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.
2.
Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag
für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die
zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten
Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von
dieser Vorschrift zulässig.
3.
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab
Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder
Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten,
zulasten des Zuckerunternehmens gehen.
4.
Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Griechenland, Spanien,
Irland, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert
werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Zuckerunternehmens an den
Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge
fest.
ABSCHNITT VI
1.
Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.
2.
Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag
für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die
zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten
Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung
von dieser Vorschrift zulässig.
ABSCHNITT VII
1.
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der
polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe
erfolgt bei der Annahme.
2.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der
Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum
Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der
Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.
318
ABSCHNITT VIII
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und
Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:
a) gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger,
wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
b) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der
Rübenerzeuger;
c) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden
Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Zuckerrübenverkäufer die
Kosten hierfür trägt.
ABSCHNITT IX
1.
Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte
Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:
a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden
frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;
b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem
oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den
Zuckerrübenverkäufer;
c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an
den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem
Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung
verbundenen Kosten verlangen;
d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die
Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden;
Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden
sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor.
2.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1
Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.
ABSCHNITT X
1.
In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für
die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.
2.
Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine
Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
ABSCHNITT XI
Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche
oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den
Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
ABSCHNITT XII
319
1.
Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil Ia Abschnitt A Nummer 4 dieser
Verordnung sehen Schiedsklauseln vor.
2.
Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die
Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche
regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen
dieses Anhangs entgegenstehen.
3.
Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:
a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die das
Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der
Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Zuckerrübenverkäufer;
b) Regeln über die in Abschnitt III Nummer 4 genannte Aufteilung;
c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 2;
d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten
und die Belieferung damit;
e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
f)
die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das
Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen
festgesetzt wird;
g) die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und
Spätlieferungen;
h) Angaben betreffend:
i
den in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,
ii) die in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe c genannten Kosten,
iii) den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag,
i)
die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;
j)
unbeschadet des Artikels 101g Absatz 1 Regeln über die Aufteilung des etwaigen
Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis
des Zuckers auf das Zuckerunternehmen und die Zuckerrübenverkäufer.
ABSCHNITT XIII
Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die
Zuckerrübenmengen, deren Abnahme das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die
Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Zuckerrübenverkäufer aufgeteilt
werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.
Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine
Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen
Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.
____________________
ANHANG IIIe
320
KAUFBEDINGUNGEN FÜR ZUCKERRÜBEN WÄHREND DES IN ARTIKEL 101
ABSATZ 3 GENANNTEN ZEITRAUMS
ABSCHNITT II
1.
Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Zuckerrüben
abgeschlossen.
1a.
Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken.
2.
Im Liefervertrag kann festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen eine
zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.
ABSCHNITT III
1.
1a.
Im Liefervertrag werden die Kaufpreise für die in Abschnitt II genannten
Zuckerrübenmengen angegeben.
Der in Absatz 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben einer Standardqualität gemäß
Anhang III Teil B.
Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge
entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst.
1b.
Im Liefervertrag wird festgelegt, wie die Entwicklung der Marktpreise auf die Parteien
umgelegt wird.
2.
Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er
enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die
Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die
dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.
Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten
entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.
ABSCHNITT IV
Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und
ihre zeitliche Staffelung vor.
ABSCHNITT V
1.
Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben sowie die Bedingungen im
Zusammenhang Lieferung und Transport vor.
2.
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Verantwortung für die Kosten für das Verladen
und den Transport ab Sammelstelle klar festgelegt wird. Sieht der Liefervertrag vor,
dass das Zuckerunternehmen zu den Kosten für das Verladen und den Transport
beiträgt, so werden der Prozentsatz bzw. die Beträge genau festgelegt.
321
3.
Der Liefervertrag sieht vor, dass die von der jeder Partei zu tragenden Kosten genau
festgelegt werden.
322
ABSCHNITT VI
1.
Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.
2.
Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag
für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die
zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten
Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung
von dieser Vorschrift zulässig.
ABSCHNITT VII
1.
Der Liefervertrag sieht vor, dass der Zuckergehalt nach der polarimetrischen Methode
oder unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen nach einer anderen von
den Parteien vereinbarten Methode ermittelt wird. Die Entnahme der
Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.
2.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der
Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum
Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der
Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.
ABSCHNITT VIII
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und
Zuckergehalt nach Verfahren erfolgt, die wie folgt vereinbart werden:
a) gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger,
wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
b) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der
Rübenerzeuger;
c)
durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden
Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür
trägt.
ABSCHNITT IX
1.
Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte
Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:
a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden
frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem
oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den
Zuckerrübenverkäufer;
c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an
den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem
Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung
verbundenen Kosten verlangen;
d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die
Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.
323
Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden
sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor.
2.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1
Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.
ABSCHNITT X
In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die
Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.
ABSCHNITT XI
Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche
oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den
Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
ABSCHNITT XII
1.
Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil Ia Abschnitt A Nummer 4 dieser
Verordnung sehen Schiedsklauseln vor.
2a.
Die Branchenvereinbarungen können die Verwendung einer mit dieser Verordnung
und dem Unionrecht vereinbaren Formvorlage vorsehen.
2.
Wenn eine auf Unions-, regionaler oder örtlicher Ebene geschlossene Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder
andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den
Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
3.
Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:
c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 2;
d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten
und die Belieferung damit;
e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
f)
die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das
Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen
festgesetzt wird;
g) die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und
Spätlieferungen;
h) die Einzelheiten der Bedingungen und Kosten im Zusammenhang mit den
Schnitzeln gemäß Abschnitt IX;
i)
die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;
j)
die Regeln für die Anpassung der Preise im Fall mehrjähriger Verträge;
k)
die Regeln für die Stichprobenprüfung und die Feststellung von Bruttogewicht,
Leergewicht und Zuckergehalt.
324
ANHANG IV
HAUSHALTSMITTEL FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 41
ABSATZ 1
Mittel in 1 000 EUR/Haushaltsjahr
2014
2015
2016
2017 und später
26 762
26 762
26 762
26 762
▌ Tschechische
Republik
5 155
5 155
5 155
5 155
▌ Deutschland
38 895
38 895
38 895
38 895
▌ Griechenland
23 963
23 963
23 963
23 963
▌ Spanien
353 081
210 332
210 332
210 332
▌ Frankreich
280 545
280 545
280 545
280 545
Kroatien
11 885
11 885
11 885
10 832
▌Italien
336 997
336 997
336 997
336 997
▌Zypern
4 646
4 646
4 646
4 646
▌Litauen
45
45
45
45
588
-
-
-
29 103
29 103
29 103
29 103
402
-
-
-
ݙsterreich
13 688
13 688
13 688
13 688
▌Portugal
65 208
65 208
65 208
65 208
▌Rumänien
47 700
47 700
47 700
47 700
▌Slowenien
5 045
5 045
5 045
5 045
▌Slowakei
5 085
5 085
5 085
5 085
120
-
-
-
▌ Bulgarien
▌Luxemburg
▌Ungarn
▌Malta
▌Vereinigtes
Königreich
_____________________
325
ANHANG VI
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BEZEICHNUNGEN UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN
VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 60
Für die Zwecke dieses Anhangs ist die "Verkehrsbezeichnung" die Bezeichnung im Sinne von
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, unter der ein Lebensmittel verkauft wird.
Teil I. Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern
I.
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Teils dieses Anhangs bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper,
nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte
Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder
Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von weniger als zwölf
Monate alten Rindern stammen.
Ia.
Einstufung der weniger als zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof
Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als zwölf Monate alten Rinder
unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein:
A)
Kategorie V: weniger als 8 Monate alte Rinder
I.
B)
Kategorie-Kennbuchstabe: V;
Kategorie Z: 8 bis weniger als 12 Monate alte Rinder
II.
Kategorie-Kennbuchstabe: Z.
Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht
vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.
II.
1.
Verkehrsbezeichnungen
Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur
unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden
Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:
A)
1
Für Fleisch von weniger als 8 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe:
V):
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli
2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und
über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom
11.8.2000, S. 1).
326
Land der Vermarktung
Zu verwendende Verkehrsbezeichnung
Belgien
veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch
Bulgarien
месо от малки телета
Tschechische Republik
Telecí
Dänemark
Lyst kalvekød
Deutschland
Kalbfleisch
Estland
Vasikaliha
Griechenland
μοσχάρι γάλακτος
Spanien
ternera blanca, carne de ternera blanca
Frankreich
veau, viande de veau
Kroatien
teletina
Irland
Veal
Italien
vitello, carne di vitello
Zypern
μοσχάρι γάλακτος
Lettland
Teļa gaļa
Litauen
Veršiena
Luxemburg
veau, viande de veau / Kalbfleisch
Ungarn
Borjúhús
Malta
Vitella
Niederlande
Kalfsvlees
Österreich
Kalbfleisch
Polen
Cielęcina
Portugal
Vitela
Rumänien
carne de vițel
Slowenien
Teletina
Slowakei
Teľacie mäso
Finnland
vaalea vasikanliha / ljust kalvkött
Schweden
ljust kalvkött
Vereinigtes Königreich
Veal
B)
Für Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern (KategorieKennbuchstabe: Z):
327
Land der Vermarktung
Zu verwendende Verkehrsbezeichnung
Belgien
jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundvlees /
Jungrindfleisch
2.
Bulgarien
Телешко месо
Tschechische Republik
hovězí maso z mladého skotu
Dänemark
Kalvekød
Deutschland
Jungrindfleisch
Estland
noorloomaliha
Griechenland
νεαρό μοσχάρι
Spanien
ternera, carne de ternera
Frankreich
jeune bovin, viande de jeune bovin
Kroatien
mlada junetina
Irland
rosé veal
Italien
vitellone, carne di vitellone
Zypern
νεαρό μοσχάρι
Lettland
jaunlopa gaļa
Litauen
Jautiena
Luxemburg
jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch
Ungarn
Növendék marha húsa
Malta
Vitellun
Niederlande
rosé kalfsvlees
Österreich
Jungrindfleisch
Polen
młoda wołowina
Portugal
Vitelão
Rumänien
carne de tineret bovin
Slowenien
meso težjih telet
Slowakei
mäso z mladého dobytka
Finnland
vasikanliha/kalvkött
Schweden
Kalvkött
Vereinigtes Königreich
Beef
Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Nummer 1 können durch die Angabe des Namens
oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses
ergänzt werden.
328
3.
Die in Nummer 1 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die
Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur
verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.
329
Insbesondere dürfen die Begriffe "veau", "telecí", "Kalb", "μοσχάρι", "ternera", "kalv",
"veal", "vitello", "vitella", "kalf", "vitela" und "teletina" weder als Teil einer
Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei
der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.
4.
Die in Nummer 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das
vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte
geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurde.
III.
Obligatorische Angaben auf dem Etikett
1.
Unbeschadet der Richtlinie 200/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung
hierfür und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von weniger als zwölf Monate alten
Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den
nachstehenden Angaben:
a)
b)
Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt II dieses Teils des Anhangs;
Alter der Tiere bei der Schlachtung mit einer der folgenden Angaben:
"Schlachtalter: weniger als 8 Monate";
"Schlachtalter: von 8 bis weniger als 12 Monate".
Abweichend von Buchstabe b können die Marktteilnehmer die Angabe des
Schlachtalters auf den Stufen vor der Abgabe an den Endverbraucher durch die
Angabe der Kategorie ("Kategorie V" bzw. "Kategorie Z") ersetzen.
2.
IV.
Im Falle von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern, das dem
Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten
wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1
zu machen sind.
Registrierung
Die Marktteilnehmer registrieren auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung die
folgenden Informationen:
a)
b)
c)
die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im
Schlachthof zu registrieren;
eine Bezugsnummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann
zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt,
einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem
Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;
den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleischs im
Betrieb.
330
V.
Amtliche Kontrollen
1.
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung
der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieses Anhangs
zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber.
2.
Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den
allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz1 durchgeführt.
3.
Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich, gemeinsam mit
den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen
der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung dieses
Anhangs sicherzustellen.
4.
Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt
der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur
Verfügung.
5.
Bei Fleisch, das aus Drittländern eingeführt wird, stellt eine von dem Drittland
benannte zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine unabhängige Einrichtung
sicher, dass die Anforderungen dieses Anhangs eingehalten werden. Die
unabhängige Einrichtung muss volle Gewähr dafür bieten, dass die Bedingungen
der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 eingehalten
werden.
Teil II. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1)
Wein
Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise
alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des
Traubenmostes gewonnen wird.
Wein weist
1
a)
nach etwaiger Anwendung der in Anhang VII Teil I Abschnitt B genannten
Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol —
wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß
der Anlage zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen
wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;
b)
abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen
Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABI. L 165
vom 30.4.2004, S. 1).
331
oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung
der in Anhang VII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen
vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;
332
c)
d)
einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend
hiervon gilt jedoch Folgendes:
─
Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von
bestimmten Weinanbauflächen der Europäischen Union, der ohne
Anreicherung gewonnen wurde, von der Kommission im Wege von
delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 auf bis zu
20 % vol angehoben werden;
─
die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit
einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung
gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten;
vorbehaltlich etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu erlassender
Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt
von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.
Unter "Retsina"-Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im
geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem
Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung
eines "Retsina"-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet
werden.
Abweichend von Buchstabe b gelten "Tokaji eszencia" und "Tokajská esencia"
als Wein.
Jedoch können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von
Artikel 60 Absatz 2 die Verwendung des Begriffes "Wein" gestatten, wenn er
a)
in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter
Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung
anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder
b)
Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.
Jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen, die unter die Weinkategorien gemäß
diesem Anhang fallen, ist zu vermeiden.
2)
Jungwein
Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und
der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.
3)
Likörwein
Likörwein ist das Erzeugnis,
a)
das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und
höchstens 22 % vol aufweist;
333
b)
das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist;
ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im
Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1
festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit
Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;
c)
das gewonnen wird aus
─
teilweise gegorenem Traubenmost,
─
Wein,
─
einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder
─
Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für
bestimmte, von der Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegende Likörweine
mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter
geografischer Angabe;
d)
das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 %
vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer
geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen
Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten
Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis
aufgeführt sind;
e)
dem Folgendes zugesetzt wurde:
i) jeweils für sich oder als Mischung:
─ neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, einschließlich
des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben
gewonnenen Alkohols, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von
mindestens 96 % vol,
─ Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem
vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und
höchstens 86 % vol,
ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden
Erzeugnisse:
─ konzentrierter Traubenmost,
─ Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten
Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter
Gedankenstrich genannten Traubenmost;
f)
dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit
einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten
geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von
334
delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden
Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:
i)
eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder
als Mischung, oder
ii)
eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
─ Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem
vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und
höchstens 96 % vol,
─ Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen
Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
─ Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen
Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 %
vol, und
iii)
gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
─ teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten
Weintrauben,
─ durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener
konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem
Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost
entspricht,
─ konzentrierter Traubenmost,
─ eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten
Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter
Gedankenstrich genannten Traubenmost.
4)
Schaumwein
Schaumwein ist das Erzeugnis,
a)
b)
das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
─
frischen Weintrauben,
─
Traubenmost oder
─
Wein gewonnen wurde;
das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich
aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
335
5)
c)
der in geschlossenen Behältnissen bei 20 ℃ einen auf gelöstes
Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar
aufweist; und
d)
bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen
Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.
Qualitätsschaumwein
Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis,
a)
6)
das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
─
frischen Weintrauben,
─
Traubenmost oder
─
Wein gewonnen wurde;
b)
das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich
aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
c)
der in geschlossenen Behältnissen bei 20 ℃ einen auf gelöstes
Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar
aufweist; und
d)
bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen
Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.
Aromatischer Qualitätsschaumwein
Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein,
a)
der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von
Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von
bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission
im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu
erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind.
Die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell
hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der
Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59
Absatz 1 bestimmt;
b)
der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes
Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar
aufweist;
c)
der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist;
d)
der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.
336
7)
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das
a)
aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte
geografische Angabe hergestellt wird;
b)
beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid
gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde;
c)
in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid
zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.
337
8)
Perlwein
Perlwein ist das Erzeugnis, das
9)
a)
▌aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem
Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeugnisse einen
Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen;
b)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;
c)
in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes
Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und
höchstens 2,5 bar aufweist; und
d)
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das
10)
a)
▌aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem
Traubenmost gewonnen wurde;
b)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen
Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
c)
in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid,
das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck
von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und
d)
in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
Traubenmost
Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch
physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener
Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
11)
Teilweise gegorener Traubenmost
Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost
gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 %
vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
12)
Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben
Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus
eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts
gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von
mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener
Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese
Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von delegierten
338
Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als
teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.
13)
Konzentrierter Traubenmost
Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch
teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger
zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so
hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß
Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 68 Buchstabe d noch
vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter
50,9 % liegt.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu
1 % vol wird geduldet.
14)
Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ▌ist
a)
das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
i)
durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung
beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren
Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer
Temperatur von 20 °C nach einer gemäß ▌Artikel 62 Absatz 3 und
Artikel 68 Buchstabe d noch vorzuschreibenden RefraktometerMethode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;
ii)
zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer
Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
iii)
folgende Merkmale aufweist:
─
einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,
─
eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm
Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,
─
einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer
noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen
werden kann,
─
einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00 bei 25
Brix,
─
eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg
Gesamtzucker,
339
b)
─
einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg
Gesamtzucker,
─
einen Gesamtkationengehalt von höchstens
8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
─
eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei
25 Brix und 20 °C,
─
einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens
25 mg/kg Gesamtzucker,
─
Spuren von Mesoinositol.
das feste, nicht karamellisierte Erzeugnis, das
i)
durch Kristallisation von flüssigem rektifiziertem
Traubenmostkonzentrat ohne Anwendung eines Lösungsmittels
gewonnen wird;
ii)
zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung
anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
iii)
nach Verdünnung in einer Lösung bei 25 Brix folgende Merkmale
aufweist:
— einen ph-Wert von höchstens 7,5,
— eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm
Dicke,
— einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer
noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen
werden kann,
— ein Indiz von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00,
— eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg
Gesamtzucker,
— einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 10 mg/kg
Gesamtzucker,
— einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg
Gesamtzucker,
— eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei
20 °C,
— einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg
Gesamtzucker,
340
— Spuren von Mesoinositol.
Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats
von bis zu 1 % vol wird geduldet;
15)
Wein aus eingetrockneten Trauben
Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das
16)
a)
ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder
im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;
b)
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen
vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und
c)
einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder
272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.
Wein aus überreifen Trauben
Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das
a)
ohne Anreicherung hergestellt wird;
b)
einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und
c)
einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen
vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.
Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.
17)
Weinessig
Weinessig ist Essig, der
a)
ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und
b)
einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l
aufweist.
Teil III: Milch und Milcherzeugnisse
1.
Die Bezeichnung "Milch" ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges
Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen
Zusatz oder Entzug, vorbehalten.
Jedoch kann die Bezeichnung "Milch"
341
2.
a)
für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht
verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch,
deren Fettgehalt gemäß Teil IV dieses Anhangs standardisiert worden ist;
b)
zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den
Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene
Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische
Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der
Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben,
sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug
natürlicher Milchbestandteile bestehen.
"Milcherzeugnisse" im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch
gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe
zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der
Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.
Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:
a)
auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen:
i)
Molke,
ii)
Rahm,
iii)
Butter,
iv)
Buttermilch,
v)
Butteroil,
vi)
Kaseine,
vii)
wasserfreies Milchfett,
viii)
Käse,
ix)
Joghurt,
x)
Kefir,
xi)
Kumys,
xii)
viili/fil,
xiii)
smetana,
xiv)
fil,
xv)
rjaženka,
xvi)
rūgušpiens;
342
b)
die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne
von Artikel 5 der [Richtlinie 2000/13/EG].
3.
Die Bezeichnung "Milch" und die für Milcherzeugnisse verwendeten
Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die
Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei
denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen
soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder
nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil
darstellt.
4.
Bei Milch ist, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, die Tierart des
Ursprungs anzugeben.
5.
Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils dürfen nur für
die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen
Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur
Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt
werden.
6.
Bei anderen als den unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten
Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial,
Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates1 oder Aufmachung irgendwelcher
Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem
betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.
Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die
Bezeichnung "Milch" und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten
Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur
Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG verwendet
werden.
Teil IV. Für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401
I.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teils sind
1
a)
"Milch": das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
b)
"Konsummilch": die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu
bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben
zu werden;
c)
"Fettgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile
der betreffenden Milch;
Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21).
343
d)
II.
III.
"Eiweißgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile
der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in
Masseprozent, multipliziert mit 6,38).
Abgabe oder Verkauf an den Endverbraucher
1)
Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in
unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über
Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche
gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben oder verkauft werden.
2)
Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III
dieses Teils aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind
unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen
ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.
3)
Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Verbrauchers
über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das
Fehlen einer solchen Information den Verbraucher irreführen könnte.
Konsummilch
1.
Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:
a) Rohmilch: Milch, die nicht über 40° C erhitzt und keiner Behandlung
mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;
b) Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts
einer der folgenden Formeln entspricht:
i)
standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens
3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine
weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von
mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen;
ii)
nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit
dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von
Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher
Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der
Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;
c) teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren
Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 %
(m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;
d) entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren
Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 %
(m/m) beträgt.
Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen
von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als
Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf
344
der Verpackung in Form von "… % Fett" mit einer Dezimalstelle
angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch
oder Magermilch zu bezeichnen.
2.
Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende
Änderungen erlaubt:
a) zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die
Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder
Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch,
teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;
b) die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß,
Mineralsalzen oder Vitaminen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments ▌1;
c) die Verringerung des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung
von Lactose in Glucose und Galactose.
Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der
Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut
sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form
angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der
Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie
90/496/EWG des Rates2. Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der
Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m)
betragen.
Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c
genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder
untersagen.
3.
Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen, nämlich
a) einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt
annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten
Milch festgestellt wurde;
b) eine Masse von mindestens 1028 g je Liter bei Milch mit einem
Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw.
einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen
Fettgehalt aufweisen;
1
2
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten
anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).
Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung
von Lebensmitteln (ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40).
345
c) mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von
3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei
Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.
Teil V. Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors
I.
Der vorliegende Teil dieses Anhangs gilt für die in der Europäischen Union
erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien
und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und
Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel;
hiervon betroffen sind die folgenden Geflügelarten:
─
Hühner,
─
Enten,
─
Gänse,
─
Truthühner,
─
Perlhühner.
Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des
KN-Codes 0210 99 39.
1
II.
Begriffsbestimmungen
1)
"Geflügelfleisch": zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das
keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;
2)
"frisches Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch
Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C
bis + 4 °C gehalten wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen
und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften
oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den
notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen,
sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren
Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;
3)
"gefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im
Rahmen des normalen Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer
Temperatur gehalten werden muss, die – 12 °C nicht überschreiten darf;
4)
"tiefgefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen
gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates1 ständig auf einer Temperatur
gehalten werden muss, die – 18 °C nicht überschreiten darf;
Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom
11.2.1999, S. 34).
346
5)
"Geflügelfleischzubereitungen": Geflügelfleisch, einschließlich nach
Zerkleinerung, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben
wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht
ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;
6)
"Zubereitung aus frischem Geflügelfleisch": Geflügelfleischzubereitung, für die
frisches Geflügelfleisch verwendet wurde.
Die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht
abweichende Temperaturen festlegen, allerdings nur in dem Umfang, in dem dies
zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen
Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung
erforderlich ist;
7)
"Geflügelfleischerzeugnis": Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in
Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das
Geflügelfleisch verwendet wurde.
III.
Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in
einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:
–
frisch,
–
gefroren,
–
tiefgefroren.
Teil Va. Hühnereier der Art Gallus gallus
I.
Geltungsbereich
1)
2)
Unbeschadet des Artikels 59 betreffend die Vermarktungsnormen
für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil
für die Vermarktung von in der Union erzeugten, aus Drittländern
eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern
innerhalb der Union.
Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3
Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils für Eier
vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt,
und zwar
a)
b)
an der Produktionsstätte oder
auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der
Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.
Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei
entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese
Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güteoder Gewichtsklassen vorgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht die Bedeutung
der Begriffe "örtlicher öffentlicher Markt", "Verkauf an der Tür" und
"Erzeugungsgebiet" festlegen.
347
II.
III.
Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen
1)
Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:
a)
Klasse A oder "frisch",
b)
Klasse B.
2)
Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier,
die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert
werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.
3)
Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und
Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.
Kennzeichnung der Eier
1)
Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.
Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen
Angabe gekennzeichnet.
Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung
ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet
vermarktet werden.
2)
Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der
Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert
werden.
3)
Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen
öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50
Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und
Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.
Teil VI. Streichfette
I.
Verkehrsbezeichnung
Die in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in
unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe,
Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den
Anforderungen der Anlage zu diesem Teil genügen.
Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II
Nummern 2, 3 und 4 dieses Teils die in der Anlage zu diesem Teil aufgeführten
Bezeichnungen zu verwenden.
Die in der Anlage zu diesem Teil aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind
ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-Codes
348
und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil)
vorbehalten:
a)
Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,
b)
Fette des KN-Codes ex 1517,
c)
gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und
ex 2106.
Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der
Trockenmasse betragen.
Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei
einer Temperatur von 20 °C fest bleibende streichfähige Erzeugnisse.
Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für
a)
Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen
Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur
Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet
werden;
b)
Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von
mindestens 90 %.
II.
Terminologie
1.
Der Hinweis "traditionell" kann zusammen mit der in Teil A Nummer 1 der
Anlage zu diesem Teil vorgesehenen Verkehrsbezeichnung "Butter"
verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm
gewonnen wird.
Im Sinne dieses Abschnittes ist Rahm die aus Milch gewonnene Öl-in-WasserEmulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 %.
2.
Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage zu diesem Teil betreffen und andere
Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten
Anlage angegeben, sind untersagt.
3.
Abweichend von Nummer 2 können zusätzlich die Hinweise "fettreduziert"
oder "light" für in der Anlage zu diesem Teil genannte Erzeugnisse mit einem
Fettgehalt von höchstens 62 % verwendet werden.
Jedoch können die Hinweise "fettreduziert" und "light" die Hinweise
"dreiviertelfett" und "halbfett" gemäß der Anlage zu diesem Teil ersetzen.
349
4.
Die Verkehrsbezeichnungen "Minarine" und "Halvarine" können als
Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage
zu diesem Teil verwendet werden.
5.
Der Hinweis "pflanzlich" kann zusammen mit den in Teil B der Anlage zu
diesem Teil aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern
das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett
tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird.
Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen
wird.
350
ANLAGE ZU TEIL VI
Fettart
Begriffsbestimmungen
A. Milchfette
Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion,
überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich
bestehend aus Milch und/oder bestimmten
Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem
Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer
Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese
Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz
oder teilweise zu ersetzen.
B. Fette
Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion,
überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen
und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten
gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet
sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens
3 % des Fettgehalts beträgt.
Erzeugniskategorie
Verkehrsbezeichnung
1. Butter
2. Dreiviertelfettbutter (*)
3. Halbfettbutter (**)
4. Milchstreichfett X %
Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des
Fettgehalts in Prozent (Massenanteil)
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und
weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie
einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 %
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und
höchstens 62 %
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und
höchstens 41 %
Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten:
-
weniger als 39 %
-
mehr als 41 % und weniger als 60 %
-
mehr als 62 % und weniger als 80 %
1. Margarine
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis
mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %
2.
Dreiviertelfettmargarine
(***)
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Rohstoffen gewonnenes
Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens
62 %
3. Halbfettmargarine
(****)
4. Streichfett X %
351
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis
mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis
mit folgenden Fettgehalten:
-
weniger als 39 %
-
mehr als 41 % und weniger als 60 %
-
mehr als 62 % und weniger als 80 %
Fettart
Begriffsbestimmungen
Erzeugniskategorie
Verkehrsbezeichnung
C. Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen
zusammengesetzte Mischfette
1. Mischfett
Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion,
überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen
und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten
gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet
sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen
10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt.
2. Dreiviertelmischfett
(*****)
3. Halbmischfett (******)
4. Mischstreichfett X %
Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des
Fettgehalts in Prozent (Massenanteil)
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette
gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 %
und weniger als 90 %
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette
gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 %
und höchstens 62 %
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette
gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 %
und höchstens 41 %
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette
gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:
- weniger als 39 %
- mehr als 41 % und weniger als 60 %
- mehr als 62 % und weniger als 80 %
(*)
Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 60".
(**)
Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 40".
(***) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 60".
(****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 40".
(*****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 60".
(******)
Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 40".
▌
352
Teil VII. Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl
Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für
Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse
innerhalb der Europäischen Union und, soweit das mit bindenden internationalen
Regelungen vereinbar ist, auch im Handel mit Drittländern verbindlich.
Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 dieses Teils
dürfen im Einzelhandel vermarktet werden.
1)
NATIVE OLIVENÖLE
Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder
sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer
Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere
Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und
Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder
biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen
wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.
Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und
Bezeichnungen eingeteilt:
a)
Natives Olivenöl extra
Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als
Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese
Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
b)
Natives Olivenöl
Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als
Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese
Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
c)
Lampantöl
Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als
Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese
Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
2)
RAFFINIERTES OLIVENÖL
Durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit einem Gehalt an
freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den
sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
3)
OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND
NATIVEN OLIVENÖLEN
353
Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl,
mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g
je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
4)
ROHES OLIVENTRESTERÖL
Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf
physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter
Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss von durch
Wiederveresterungsverfahren gewonnenen oder durch Mischung mit Ölen
anderer Art gewonnenen Ölen, sowie mit den sonstigen für diese Kategorie
vorgesehenen Merkmalen.
5)
RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL
Durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt
an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie
den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.
6)
OLIVENTRESTERÖL
Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer
Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von
höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen
Merkmalen.
Anlage ▌ (gemäß Teil II)
Weinbauzonen
Die Weinbauzonen sind folgende:
1)
2)
Die Weinbauzone A umfasst
a)
in Deutschland die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen;
b)
in Luxemburg das luxemburgische Weinanbaugebiet;
c)
in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im
Vereinigten Königreich die Weinanbauflächen dieser Mitgliedstaaten;
d)
in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Čechy.
Die Weinbauzone B umfasst
a)
in Deutschland die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;
b)
in Frankreich die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten
Departements sowie in folgenden Departements:
354
3)
─
Elsass: Bas-Rhin und Haut-Rhin,
─
Lothringen: Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges,
─
Champagne: Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et-Marne,
─
Jura: Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône,
─
Savoyen: Savoie, Haute-Savoie, Isère (Gemeinde Chapareillan),
─
Loire-Tal: Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, LoireAtlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die
Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre;
c)
in Österreich die österreichischen Weinanbauflächen;
d)
in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in
Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;
e)
in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská
vinohradnícka oblast’, Južnoslovenská vinohradnícka oblast’, Nitrianska
vinohradnícka oblast’, Stredoslovenská vinohradnícka oblast’,
Východoslovenská vinohradnícka oblast’ sowie die nicht unter Nummer 3
Buchstabe f fallenden Weinanbauflächen;
f)
in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:
─
Region Podravje: Štajerska Slovenija, Prekmurje,
─
Region Posavje: Bizeljsko Sremič, Dolenjska und Bela krajina sowie die
Rebflächen in den nicht in Nummer 4 Buchstabe d genannten Regionen;
g)
in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei;
h)
in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Moslavina,
Prigorje-Bilogora, Plešivica, Pokuplje und Zagorje-Međimurje.
Die Weinbauzone C I umfasst
a)
in Frankreich die Rebflächen
─
in den folgenden Departements: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, HautesAlpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, CharenteMaritime, Corrèze, Côte-d’Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde,
Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, HauteLoire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des
Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques,
Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, HauteVienne und Yonne;
─
in den Arrondissements Valence und Die im Departement Drôme (mit
Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar);
355
─
4)
im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen Antraigues, Burzet,
Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de Lugdarès,
Saint-Pierreville, Valgorge und La Voulte-sur-Rhône des Departements
Ardèche;
b)
in Italien die Rebflächen in der Region Valle d’Aosta sowie in den Provinzen
Sondrio, Bolzano/Bozen, Trento und Belluno;
c)
in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria,
Guipúzcoa und Vizcaya;
d)
in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten
Anbaugebiet für "Vinho Verde" entspricht, sowie die Rebflächen der "Concelhos
de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras" (mit Ausnahme der "Freguesias
da Carvoeira e Dois Portos"), die zur "Região viticola da Extremadura" gehören;
e)
in Ungarn alle Rebflächen;
f)
in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast’;
g)
in Rumänien die nicht unter Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f
fallenden Rebflächen;
h)
in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatsko Podunavlje und
Slavonija.
Die Weinbauzone C II umfasst
a)
b)
in Frankreich die Rebflächen
─
in den folgenden Departements: Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault,
Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-surTech), Vaucluse,
─
in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche
Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers,
Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und SainteMaxime begrenzt wird,
─
im Arrondissement Nyons und im Kanton Loriol-sur-Drôme im
Departement Drôme,
─
in den in Nummer 3 Buchstabe a nicht genannten Teilen des Departements
Ardèche;
in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania,
Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit
Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria,
Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen
Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen
Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia;
356
c)
in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:
─
Lugo, Orense, Pontevedra,
─
Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet
(comarca) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria,
Valladolid, Zamora,
─
La Rioja,
─
Álava,
─
Navarra,
─
Huesca,
─
Barcelona, Girona, Lleida,
─
in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza,
─
in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung
Penedés,
─
in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet
(comarca) Conca de Barberá entspricht;
d)
in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda,
Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;
e)
in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina
(Дунавска равнина), Tschernomorski Rajon (Черноморски район), Rosowa
Dolina (Розова долина);
f)
in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen:
Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele
Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich
Sandböden und andere günstige Regionen;
g)
5)
in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko
primorje, Dalmatinska zagora, Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna
Dalmacija.
Die Weinbauzone C III a umfasst
a)
in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia,
Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia,
Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);
b)
in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;
c)
in Bulgarien die nicht unter Nummer 4 Buchstabe e fallenden Rebflächen.
357
6)
Die Weinbauzone C III b umfasst
a)
7)
in Frankreich die Rebflächen
─
in den Departements von Korsika,
─
in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer
durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt:
Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La
Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,
─
in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement PyrénéesOrientales;
b)
in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata,
Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden
Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;
c)
in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;
d)
in Spanien die nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c
genannten Rebflächen;
e)
in Portugal die Rebflächen in den Regionen, die nicht unter Nummer 3
Buchstabe d fallen;
f)
in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;
g)
in Malta die Rebflächen.
Die Abgrenzung der Gebiete, die sich auf die in diesem Anhang genannten
Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 – bzw. in
Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 – geltenden
einzelstaatlichen Vorschriften.
_____________________
ANHANG VII
ÖNOLOGISCHE VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 62
Teil I
Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen
A.
1.
Anreicherungsgrenzen
Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Europäischen
Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des
natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise
gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins — soweit diese Erzeugnisse aus
nach Artikel 63 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind — zulassen.
358
2.
3.
B.
1.
Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten
önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a)
3 % Vol. in der Weinbauzone A;
b)
2 % Vol. in der Weinbauzone B;
c)
1,5 % Vol. in der Weinbauzone C.
In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die
Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben
werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission im Rahmen der Befugnisse
nach Artikel 68 so rasch wie möglich den Durchführungsrechtsakt erlassen. Die
Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den
Antrag zu befinden.
Anreicherungsverfahren
Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt
vorgenommen werden:
a)
bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch
Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem
Traubenmostkonzentrat;
b)
bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder
rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung,
einschließlich Umkehrosmose;
c)
bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.
2.
Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung
der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder
rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß
Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde.
3.
Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch
Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen
werden:
a)
Weinbauzone A,
b)
Weinbauzone B,
c)
Weinbauzone C,
ausgenommen die in Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und Zypern sowie die in
den französischen Departements liegenden Rebflächen, für die folgende
Appellationsgerichte zuständig sind:
─
Aix-en-Provence,
359
─
Nîmes,
─
Montpellier,
─
Toulouse,
─
Agen,
─
Pau,
─
Bordeaux,
─
Bastia.
Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung
ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen.
Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich
über derartige Genehmigungen.
4.
Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat
darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten
Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins
um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der
Weinbauzone C erhöht wird.
5.
Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes
oder Weins
6.
7.
a)
darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als
20 % zur Folge haben;
b)
darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, unbeschadet von
Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c, nicht um mehr als 2 % Vol. erhöhen.
Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des
Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen
Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins
a)
auf mehr als 11,5 % Vol. in der Weinbauzone A,
b)
auf mehr als 12 % Vol. in der Weinbauzone B,
c)
auf mehr als 12,5 % Vol. in der Weinbauzone C I,
d)
auf mehr als 13 % Vol. in der Weinbauzone C II und
e)
auf mehr als 13,5 % Vol. in der Weinbauzone C III zur Folge haben.
Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten
360
C.
a)
bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten
Erzeugnisse jedoch auf 12 % Vol. in der Weinbauzone A und auf 12,5 % Vol. in
der Weinbauzone B anheben;
b)
den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die
Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den
Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.
Säuerung und Entsäuerung
1.
Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost,
Jungwein und Wein dürfen
a)
in den Weinbauzonen A, B und C I eine Entsäuerung,
b)
in den Weinbauzonen C I, C II und C III a unbeschadet der Nummer 7 des
vorliegenden Abschnitts eine Säuerung und eine Entsäuerung oder
c)
in der Weinbauzone C III b eine Säuerung vorgenommen werden.
2.
Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur
Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent
je Liter, durchgeführt werden.
3.
Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in
Weinsäure, d.h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
4.
Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in
Weinsäure, d.h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
5.
Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.
6.
Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit
außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten
Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B unter den in den Nummern 2 und 3 des
vorliegenden Abschnitts genannten Bedingungen zulassen.
7.
Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und
desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die
Anreicherung kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß
Artikel 59 Absatz 1 Abweichungen beschließen.
D.
1.
Behandlungen
Eine der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der
Säuerung und Entsäuerung von Wein, wird nur zugelassen, wenn sie bei der Verarbeitung
von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und
Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch
bestimmten Getränk außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
unter den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59
Absatz 1 noch festzulegenden Bedingungen in derjenigen Weinbauzone durchgeführt
wird, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.
361
2.
Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten
frischen Weintrauben geerntet wurden.
3.
Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb
und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins
verwendeten Weintrauben geerntet wurden.
4.
Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen
Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem
Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder
juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe,
Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 noch zu bestimmende Händler, zur
Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische
Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten
Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das
Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.
5.
Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem
Begleitdokument gemäß Artikel 103 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend
behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.
6.
Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher
Witterungsbedingungen getroffen wird,
a)
in der Weinbauzone C nicht nach dem 1. Januar und
b)
in den Weinbauzonen A und B nicht nach dem 16. März und
nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar
vorangehenden Weinlese stammen.
7.
Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte
sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch
vorgenommen werden.
TEIL II
Einschränkungen
A.
Allgemeines
1.
Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz
von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit
dafür.
2.
Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz
von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol
stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.
3.
Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.
362
B.
C.
Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft
1.
Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die
Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden
Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen,
die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10,
2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.
2.
Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch
Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen
Erzeugnissen im EU-Gebiet untersagt.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten
Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt
werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die
Verkehrsbezeichnung "Wein" enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen
können.
4.
Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die
Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese
Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, sowie für
die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.
5.
Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost,
konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz
von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter
Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in
Drittländern dürfen im EU-Gebiet weder zu in Anhang VI Teil II genannten
Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.
Weinmischungen
Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit EU-Wein sowie der
Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander sind in der
Europäischen Union untersagt.
D.
Nebenerzeugnisse
1.
Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten
setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die
Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester
und dem Weintrub enthalten sein soll.
Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden
Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten
Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.
2.
Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand
363
oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder
Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission
im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden
Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von "Tokaji
fordítás" und "Tokaji máslás" in Ungarn sowie von "Tokajský forditáš" und
"Tokajský mášláš" in der Slowakei traditionell angewendet wird.
3.
Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für
andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind
untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen,
sofern die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind.
4.
Tresterwein darf — sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat
zugelassen wird — nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des
Weinbauern verwendet werden.
5.
Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten
im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen
Personen oder Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter
den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59
Absatz 1 festzulegenden Bedingungen absetzen.
______________________
ANHANG VIIa
FAKULTATIVE VORBEHALTENE ANGABEN
Produktkategorie
Fakultative vorbehaltene Angabe
(Hinweis auf die Einreihung in die Kombinierte
Nomenklatur)
Geflügelfleisch
gefüttert mit …% von …
(KN-Code 0207, KN-Code 0210)
Hafermastgans
extensive Bodenhaltung
Freilandhaltung
bäuerliche Freilandhaltung
Freilandhaltung – unbegrenzter Auslauf
Schlachtalter
Mastdauer
Eier
frisch
(KN-Code 0407)
extra oder extra frisch
Angabe der Art der Legehennenfütterung
364
Olivenöl
erste Kaltpressung
(KN-Code 1509)
Kaltextraktion
Säuregehalt
scharf
fruchtig: reif oder grün
bitter
intensiv
medium
leicht
ausgewogen
mild
_________________
365
ANHANG VIII1
ENTSPRECHUNGSTABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 163
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
1
Diese Verordnung
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1,
Artikel 3 Absatz 1,
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b
-
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 14 Absatz 1,
Artikel 3
Artikel 6
Artikel 4
Artikel 3 Absatz 3,
Artikel 5
Artikel5
Artikel 6 Absatz 1,
-
Artikel 6 Absatz 2,
Artikel 9, Artikel 10 Buchstaben d und e
Artikel 7
Artikel 9
Artikel 8
Artikel 7
Artikel 9
-
Artikel 10
Artikel 10
Artikel 11
Artike 11
Artikel 12
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 14 Absätze 2 und 3
Artikel 15
Artikel 15
Artikel 16
-
Artikel 17
-
Artikel 18
-
Artikel 19
-
Artikel 20
[Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d]
Von den Rechts- und Sprachsachverständigen vollständig zu überprüfen.
366
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 21
-
Artikel 22
Artikel 16
Artikel 23
-
Artikel 24
[17]
Artikel 25
[Artikel 17]
Artikel 26
[Artikel 17]
Artikel 27
[Artikel 17]
Artikel 28
Artikel 18 Absatz 5
Artikel 29
[Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel
19 Buchstabe k Ziffer ii]
Artikel 30
Artikel 18 Absatz 5
Artikel 31
Artikel 18
Artikel 32
Artikel 19
Artikel 33
Artikel 20
Artikel 34
Artikel 18 Absätze 8 und 9
Artikel 35
Artikel 18 Absätze 8 und 9
Artikel 36
Artikel 19
Artikel 37
Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze
2, 3 und 4
Artikel 38
Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze
2 und 3
Artikel 39
Artikel 155 Absatz 5
Artikel 40
Artikel 154
367
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 41
Artikel 154
Artikel 42
-
Artikel 43 Absatz 1, Absätze 3 bis 7
-
Artikel 43 Absatz 2,
Artikel 101 Absatz 1
Artikel 44
-
Artikel 45
-
Artikel 46 Buchstaben a und c
-
Artikel 46 Buchstabe b
Artikel 101 Absatz 2
Artikel 47
Artikel 112
Artikel 48
Artikel 115
Artikel 49
-
Artikel 50
-
Artikel 51
-
Artikel 52
-
Artikel 53
-
Artikel 54
-
Artikel 55
-
Artikel 56
-
Artikel 57
-
Artikel 58
-
Artikel 59
-
Artikel 60
-
368
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 61
-
Artikel 62
-
Artikel 63
-
Artikel 64
-
Artikel 65
-
Artikel 66
-
Artikel 67
-
Artikel 68
-
Artikel 69
-
Artikel 70
-
Artikel 71
-
Artikel 72
-
Artikel 73
-
Artikel 74
-
Artikel 75
-
Artikel 76
-
Artikel 77
-
Artikel 78
-
Artikel 79
-
Artikel 80
-
369
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 81
-
Artikel 82
-
Artikel 83
-
Artikel 84
-
Artikel 85
-
Artikel 86
-
Artikel 87
-
Artikel 88
-
Artikel 89
-
Artikel 90
-
Artikel 91
-
Artikel 92
-
Artikel 93
-
Artikel 94
-
Artikel 95
-
Artikel 96
-
Artikel 97
-
Artikel 98 Absatz 1
Artikel 113
Artikel 98 Absätze 2 und 3
Artikel 157
Artikel 99
-
Artikel 100
-
370
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 101
-
Artikel 102
-
Artikel 103
-
Artikel 104
-
Artikel 105
-
Artikel 106
-
Artikel 107
-
Artikel 108
Artikel 24 und 152
Artikel 109
Artikel 25
Artikel 110
Artikel 26
Artikel 111
-
Artikel 112
-
Artikel 113
-
Artikel 114
Artikel 27
Artikel 115
Artikel 28
Artikel 116
Artikel 29
Artikel 117
-
Artikel 118
-
Artikel 119
-
Artikel 120
Artikel 30
371
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 121
Artikel 31
Artikel 122
Artikel 32
Artikel 123
Artikel 33
Artikel 124
Artikel 34 [Artikel 31 Buchstabe b]
Artikel 125
Artikel 35 Buchstabe a, [Artikel 136 Absatz
2]
Artikel 126
Artikel 35
Artikel 127
Artikel 36
Artikel 128
Artikel 21 und 152
Artikel 129
Artikel 22
Artikel 130
Artikel 23
Artikel 131
Artikel 37
Artikel 132
Artikel 38
Artikel 133
Artikel 39, [Artikel 50 Buchstabe a],
[Artikel 51 Buchstabe a]
Artikel 134
Artikel 50 Buchstabe a
Artikel 135
Artikel 40
Artikel 136 Absätze 1-3
Artikel 41
Artikel 136 Absatz 4
Artikel 147
Artikel 137
Artikel 42
Artikel 138
Artikel 43
Artikel 139
Artikel 44
Artikel 140
Artikel 45
372
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 141
Artikel 46
Artikel 142
Artikel 47
Artikel 143
Artikel 48
Artikel 144
Artikel 49
Artikel 145
-
Artikel 146
Artikel 50
Artikel 147
Artikel 51
Artikel 148 Absatz 1
Artikel 52 Absatz 1
Artikel 148 Absatz 2
Artikel 150
Artikel 149
[Artikel 53 Buchstabe a]
Artikel 150
Artikel 52 Absatz 3
Artikel 151 Absatz 1
Artikel 52 Absatz 2
Artikel 151 Absatz 2
-
Artikel 152
[Artikel 53 Buchstabe b]
Artikel 153
Artikel 53 Buchstaben a und c
Artikel 154
Artikel 54
Artikel 155
-
Artikel 156
-
Artikel 157
-
Artikel 158
Artikel 55
Artikel 159
Artikel 56
Artikel 160
Artikel 57
373
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 161
Artikel 58
Artikel 162
Artikel 59
Artikel 163
Artikel 60
Artikel 164
Artikel 61
Artikel 165
Artikel 62
Artikel 166
Artikel 63
Artikel 167
Artikel 64
Artikel 168
Artikel 65
Artikel 169
Artikel 66
Artikel 170
Artikel 67
Artikel 171
-
Artikel 172
Artikel 68
Artikel 173
Artikel 69
Artikel 174
Artikel 70
Artikel 175
Artikel 71 [Artikel 86 Absatz 4]
Artikel 176
Artikel 71 Absatz 3 [Artikel 86 Absatz 4]
Artikel 177
Artikel 72 [Artikel 86 Absatz 4]
Artikel 178
Artikel 73 [Artikel 86 Absatz 4]
Artikel 179
Artikel 73 [Artikel 86 Absatz 4]
Artikel 180
Artikel 75
374
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 181
Artikel 76
Artikel 182
Artikel 77
Artikel 183
Artikel 78
Artikel 184
Artikel 79
Artikel 185
Artikel 80
Artikel 186
Artikel 81
Artikel 187
-
Artikel 188
-
Artikel 189
Artikel 82
Artikel 190
Artikel 83
Artikel 191
Artikel 84
Artikel 192
Artikel 85
Artikel 193
Artikel 86
Artikel 194
Artikel 87
Artikel 195
Artikel 88
Artikel 196
Artikel 89
Artikel 197
Artikel 90
Artikel 198
Artikel 91
Artikel 199
Artikel 92
Artikel 200
Artikel 93
375
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 201
Artikel 94
Artikel 202
Artikel 95
Artikel 203
Artikel 96
Artikel 204
Artikel 97
Artikel 205
Artikel 98
Artikel 206
-
Artikel 207
Artikel 99
Artikel 208
Artikel 100
Artikel 209
Artikel 106
Artikel 210
Artikel 108
Artikel 211 Absatz1
-
Artikel 211 Absatz 2
[Artikel 164]
Artikel 212
Artikel 109
Artikel 213
[Artikel 114]
Artikel 214
[Artikel 114]
Artikel 215
Artikel 107 [Artikel 114]
Artikel 216
[Artikel 114]
Artikel 217
-
Artikel 218
Artikel 110 [Artikel 116]
Artikel 219
[Artikel 157]
Artikel 220
[Artikel 116]
376
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 221
Artikel 111
Artikel 222
Artikel 110
Artikel 223
Artikel 114 [Artikel 116]
Artikel 224
Artikel 110
Artikel 225
[Artikel 114, 116, 157]
Artikel 226
Artikel 111
Artikel 227 Absätze 1 und 3
[Artikel 114 und 116]
Artikel 227 Absatz 2
[Artikel 164]
Artikel 228
Artikel 111 [Artikel 116]
Artikel 229
Artikel 105
Artikel 230
Artikel 114 und 115
Artikel 231
-
Artikel 232
-
Artikel 233
Artikel 117 Absatz 1 [Artikel 118 Absatz 1
Buchstabe a]
Artikel 234
Artikel 117 Absatz 2
Artikel 235
Artikel 117 Absatz 3
Artikel 236
[Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe e]
Artikel 237 Absatz 1
Artikel 122
Artikel 237 Absatz 2
Artikel 130
Artikel 238
Artikel 118
Artikel 239
Artikel 119
Artikel 240
-
377
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 241
[Artikel 121]
Artikel 242
[Artikel 121]
Artikel 243
[Artikel 121]
Artikel 244
[Artikel 121]
Artikel 245
[Artikel 121]
Artikel 246
Artikel 122
Artikel 247
Artikel 123
Artikel 248
-
Artikel 249
Artikel 121
Artikel 250
Artikel 121
Artikel 251
Artikel 125
Artikel 252
[Artikel 126 Absatz 1]
Artikel 253
Artikel 126 Absatz 1
Artikel 254
Artikel 127
Artikel 255
Artikel 128
Artikel 256
[Artikel 121
Artikel 257
[Artikel 12]
Artikel 258
[Artikel 121]
Artikel 259
[Artikel 121]
Artikel 260
-
378
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 261
-
Artikel 262
-
Artikel 263
Artikel 129
Artikel 264
-
Artikel 265
Artikel 131
Artikel 266
Artikel 132
Artikel 267
Artikel 117
Artikel 268
Artikel 118
Artikel 269
Artikel 119
Artikel 270
Artikel 120
Artikel 271
Artikel 133
Artikel 272
Artikel 134
Artikel 273
Artikel 135
Artikel 274
Artikel 136
Artikel 275
Artikel 137
Artikel 276
Artikel 138
Artikel 277
Artikel 139
Artikel 278
Artikel 140
Artikel 279
Artikel 125
Artikel 280
[Artikel 126 Absatz 2]
379
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 281
-
Artikel 282
Artikel 142
Artikel 283
Artikel 143
Artikel 284
Artikel 144
Artikel 285
Artikel 145
Artikel 286
Artikel 145
Artikel 287
Artikel 145
Artikel 288
Artikel 110
Artikel 289
Artikel 114 und 115
Artikel 290
Artikel 146
Artikel 291 Absatz 1,
Artikel 146
Artikel 291 Absatz 2
-
Artikel 292
Artikel 148
Artikel 293 Absätze 1 und 2
-
Artikel 293, Absatz 3
Artikel 149
Artikel 293, Absatz 4
[157]
Artikel 294
-
Artikel 295
-
Artikel 296
-
Artikel 297
Artikel 151
Artikel 298
Artikel 154
Artikel 299
Artikel 154
Artikel 300
Artikel 154
380
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 301
Artikel 154 Absatz 3 und Artikel 157
Artikel 302
Artikel 158
Artikel 303
-
Artikel 304
Artikel 102
Artikel 305
[Artikel 157]
Artikel 306
Artikel 103
Artikel 307
-
Artikel 308
[Artikel 157]
Artikel 309
-
Artikel 310
[Artikel 157]
Artikel 311
Artikel 104
Artikel 312
[Artikel 157]
Artikel 313
Artikel 2
Artikel 314
-
Artikel 315
Artikel 156
Artikel 316
Artikel 157
Artikel 317
-
Artikel 318
-
Artikel 319
-
Artikel 320
Artikel 160
381
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Artikel 321
Artikel 160
Artikel 322
Artikel 161
Artikel 323
Artikel 162
Artikel 324
-
Artikel 325
Artikel 163
Artikel 326
-
Artikel 327
Artikel 164
Artikel 328
Artikel 164
Artikel 329
Artikel 165
Anhang I
Anhang I (Teile I bis XX, Teil XXIV
Abschnitt 1)
Anhang II
Anhang I (Teile XXI bis XXIII)
Anhang III
II.
Anhang IV
III.
Anhang V
18/8,
Anhang VI
-
Anhang VII
-
Anhang VIII
-
Anhang IX
-
Anhang X
Anhang IV
382
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Diese Verordnung
Anhang XI
Anhang V
Anhang XII
Anhang VI
Anhang XIII
Anhang VII
Anhang XIV
Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f
Anhang XV
[Artikel 121]
Anhang XVI
[Artikel 121]
Anhang XVII
-
Anhang XVIII
-
Anhang XIX
-
Anhang XX
Anhang VIII
Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799]
Verordnung (EU) Nr. über die Finanzierung,
die Verwaltung und das Kontrollsystem der
Gemeinsamen Agrarpolitik
Artikel 96 Absatz 3
Artikel 89 Absatz 4
Artikel 145
Artikel 91 -101
Artikel 171
Artikel 89 Absatz 3
Artikel 185 Absatz 4
Artikel 90 Absatz 1
Artikel 187
Artikel 90 Absätze 2 und 4
Artikel 188
Artikel 90 Absätze 3 und 4
Artikel 206
Artikel 89 Absatz 1
Artikel 236
Artikel 67
Artikel 307
Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel
104 Buchstabe b
Artikel 317
Artikel 62
Artikel 318
Artikel 64 und 66
Artikel 319
Artikel 63
________________
383
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES
UND DER KOMMISSION
zu Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV)
Das Ergebnis der Verhandlungen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist Teil des übergreifenden
Kompromisses über die derzeitige Reform der GAP und berührt weder den Standpunkt der
Organe in Bezug auf den Geltungsbereich dieser Bestimmung noch künftige Entwicklungen in
dieser Sache, insbesondere nicht eine mögliche neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union.
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
Zu Vermarktungsnormen (im Zusammenhang mit Artikel 59 Absatz 1a)
Der Kommission ist vollkommen bewusst, wie heikel die Ausweitung der
Vermarktungsnormen auf Sektoren oder Erzeugnisse ist, die derzeit nach der Verordnung
„Einheitliche GMO“ nicht unter diese Regelung fallen.
Vermarktungsnormen sollten nur dann Anwendung finden, wenn in einem Sektor klare
Verbrauchererwartungen bestehen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und
Vermarktung bestimmter Erzeugnisse sowie deren Qualität verbessert werden müssen, oder um
dem technischen Fortschritt oder der erforderlichen Produktinnovation Rechnung zu tragen. Sie
sollten ferner Verwaltungsaufwand vermeiden, für die Verbraucher leicht verständlich sein und
die Erzeuger dabei unterstützen, die Merkmale und Eigenschaften ihrer Erzeugnisse auf
einfache Weise bekanntzumachen.
Die Kommission wird alle hinreichend begründeten Anträge der Organe oder repräsentativer
Einrichtungen sowie die Empfehlungen internationaler Gremien berücksichtigen, muss
allerdings, bevor sie von ihrer Befugnis Gebrauch macht, neue Erzeugnisse oder Sektoren in
Artikel 59 Absatz 1 aufzunehmen, die besonderen Gegebenheiten dieses Sektors sorgfältig
bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem sie
insbesondere die Verbraucherbedürfnisse, die Kosten und den Verwaltungsaufwand für
Marktteilnehmer, einschließlich der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den
internationalen Handel, sowie die Vorteile für die Erzeuger und Endverbraucher evaluiert.
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
zu Zucker
In dem Bemühen um einen ausgeglichenen Markt und eine reibungslose Zuckerversorgung des
EU-Markts während der verbleibenden Geltungsdauer der Zuckerquoten wird die Kommission
bei der Anwendung des vorübergehenden Marktverwaltungsmechanismus nach Artikel 101da
der Verordnung „Einheitliche GMO“ sowohl die Interessen der Zuckerrübenerzeuger als auch
die der Raffinerien von Rohrrohzucker in der Union berücksichtigen.
384
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
zum Europäischen Instrument zur Preisüberwachung
Die Kommission erkennt die Bedeutung der Erhebung und Verbreitung verfügbarer Daten über
die Preisentwicklungen in den verschiedenen Stufen der Nahrungsmittelkette an. Zu diesem
Zweck hat die Kommission ein europäisches Instrument für die Überwachung der
Lebensmittelpreise entwickelt, das sich auf die von den nationalen statistischen Ämtern
erhobenen Daten des kombinierten Preisindex für Lebensmittel stützt. Mit diesem Instrument
sollen die Preisentwicklungen in der Nahrungsmittelkette zusammengeführt und
bekanntgemacht werden, und es ermöglicht einen Vergleich der Preisentwicklungen für
entsprechende landwirtschaftliche Erzeugnisse, Nahrungsmittelbranchen und entsprechende
Verbraucherprodukte. Das Instrument wird ständig verbessert, und mit der Zeit soll eine
größere Zahl von Erzeugnissen der Nahrungsmittelkette erfasst und generell der Forderung der
Verbraucher und Landwirte nach mehr Transparenz bei der Lebensmittelpreisbildung
nachgekommen werden. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat
regelmäßig über das europäische Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise und
die Ergebnisse der diesbezüglichen Studien Bericht erstatten.
385
P7_TA-PROV(2013)0493
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der GAP ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen
von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (COM(2011)0625 – C70336/2011 – COM(2012)0552 – C7-0311/2012 – 2011/0280(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(COM(2011)0625) und der Änderungen zu diesem Vorschlag (COM(2012)0552),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der
Kommission unterbreitet wurde (C7-0336/2011),
– gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten
Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme 1/2012 des Rechnungshofs vom 8. März 20121
– in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom
25. April 2012 und 12. Dezember 20122,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 20123,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. März 2013 zur Aufnahme von
interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag und zur Erteilung des
entsprechenden Mandats4,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 gemachten
Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
1
2
3
4
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
ABl. C 191 vom 29. 6. 2012, S. 116 und ABl. C 11 vom 15. 1. 2013, S. 88.
ABl. C 225 vom 27. 7 .2012, S. 174.
Angenommene Texte, P7_TA(2013)0084.
386
sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des
Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung(A7-0362/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
387
P7_TC1-COD(2011)0280
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November
2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG)
Nr. 73/2009*
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,
gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten
Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission ▌,
nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
▌
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren4,
*
1
2
3
4
DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND
SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
ABl. C […] vom […], S. [...].
ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116 und ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 159.
ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013.
388
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Die GAP
bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen
Herausforderungen"▌ sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen
für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013 aufgeführt. Unter Berücksichtigung
der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die GAP mit Wirkung vom
1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente
der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ▌1.
Angesichts des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 aufzuheben und durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen. Mit der Reform
sollten auch ▌die Vorschriften gestrafft und vereinfacht werden.
▌
(1a)
Eine der wichtigsten Zielsetzungen und Vorgaben der GAP-Reform ist die
Verringerung des Verwaltungsaufwands. Dieses Ziel sollte bei der Gestaltung der
einschlägigen Vorschriften für die Regelung von Direktzahlungen unbedingt
berücksichtigt werden.
(2)
Alle grundlegenden Regelungselemente für die Zahlung der EU-Unterstützung an
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sollten in der vorliegenden Verordnung
enthalten sein, in der auch die für den Zugang zu ▌den Zahlungen geltenden Kriterien
und Bedingungen, die untrennbar mit den genannten Grundelementen verknüpft sind,
festgelegt werden sollten.
(3)
Es sollte klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen
Parlaments und des Rates ▌1 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften für die
in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten. Im Interesse der
1
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).
389
Kohärenz mit anderen Rechtsinstrumenten der GAP sind einige bislang in der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthaltene Vorschriften nunmehr in der Verordnung (EU)
Nr. […] [HZV] festgelegt, und zwar insbesondere Bestimmungen, um die Einhaltung
der aus den Vorschriften über Direktzahlungen erwachsenden Verpflichtungen zu
gewährleisten, einschließlich über die Kontrollen und die Anwendung von
Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen im Falle einer Nichteinhaltung, die
Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) wie die
Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung von Flächen in gutem
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Bestimmungen über das Monitoring
und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen sowie Regeln für
Vorschusszahlungen und für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge.
(4)
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern
zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte
Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei
ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von
Sachverständigen – vornimmt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente
dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene
Weise übermittelt werden.
▌
(8)
Diese Verordnung solle ein Verzeichnis aller Direktzahlungen im Rahmen von
Stützungsregelungen enthalten, auf die sie anwendbar ist. Der Kommission sollte die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Änderung dieses
Verzeichnisses zu erlassen, damit den neuen Vorschriften über Stützungsregelungen,
die möglicherweise nach Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen werden,
Rechnung getragen werden kann.
(9)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte ▌zur Vorgabe des Rahmens zu erlassen, innerhalb
1
Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L
390
dessen die Mitgliedstaaten Folgendes festzulegen haben: die von den Betriebsinhabern
zu erfüllenden Kriterien, damit bei ihnen die Verpflichtung zur Erhaltung
landwirtschaftlicher Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten
Zustand als eingehalten gilt und die Mindesttätigkeiten auf Flächen, die auf natürliche
Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden,
sowie die Kriterien, anhand deren bei Dauergrünland das Vorherrschen von Gras und
anderen Grünfutterpflanzen festgestellt wird und die etablierten lokalen Praktiken
bestimmt werden.
▌
(11)
Damit die Ausgabenbeträge für die GAP-Finanzierung die jährlichen Obergrenzen
gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] nicht überschreiten,
sollte die Möglichkeit, die Höhe der Direktzahlungen im jeweiligen Kalenderjahr im
Einklang mit Artikel 25 jener Verordnung anzupassen, beibehalten werden. Um
sicherzustellen, dass dies dazu beiträgt, das Ziel einer ausgewogeneren Verteilung der
Zahlungen zwischen kleinen und großen Begünstigten zu erreichen, sollte die
Anpassung der Direktzahlungen nur auf diejenigen den Betriebsinhabern zu gewährende
Direktzahlungen angewendet werden, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR
überschreiten. In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die an die Betriebsinhaber
in Bulgarien, Kroatien und Rumänien im Zuge des für alle Direktzahlungen in diesen
Mitgliedstaaten geltenden Mechanismus zur schrittweisen Einführung geleistet werden,
ist vorzusehen, dass das genannte Instrument der Haushaltsdisziplin in Bulgarien und
Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und in Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022
angewendet wird. Für die Zwecke dieser Bestimmung und bestimmter anderer
Bestimmungen sollten im Falle einer juristischen Person, oder einer Vereinigung
natürlicher oder juristischer Personen spezifische Regelungen vorgesehen werden,
sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und
Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, um
so die landwirtschaftlichen Strukturen und die Niederlassung der betreffenden
juristischen Personen oder Vereinigungen zu fördern.
▌
... vom ..., S. ... ).
391
(11a)
Um die ordnungsgemäße Anwendung der Anpassungen der Direktzahlungen im Zuge
der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu den Vorschriften über die
Berechnungsgrundlage für die Kürzungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten im
Rahmen der Haushaltsdisziplin auf die Betriebsinhaber anzuwenden haben.
(13)
Die Erfahrung bei der Anwendung der verschiedenen Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe hat gezeigt, dass die Stützung in einer Reihe von Fällen an
natürliche und juristische Personen gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder
nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht ▌. Um eine gezieltere
Vergabe der Stützung zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen,
bestimmten natürlichen und juristischen Personen Direktzahlungen zu gewähren, es
sei denn, diese Personen können nachweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit
nicht marginal ist. Es sollte den Mitgliedstaaten ferner möglich sein, von
Direktzahlungen an andere natürliche oder juristische Personen, deren
landwirtschaftliche Tätigkeit marginal ist, abzusehen. Allerdings sollten die
Mitgliedstaaten kleineren Nebenerwerbslandwirten Direktzahlungen gewähren
können, da diese unmittelbar zur Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete beitragen.
Die Mitgliedstaaten sollten ferner von Direktzahlungen an natürliche oder juristische
Personen absehen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich auf natürliche
Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten
werden und die keine Mindesttätigkeit ausüben.
(13a) Um die Rechte der Betriebsinhaber zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen betreffend Kriterien, anhand
deren festgestellt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche
eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf
natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand
erhalten wird, Kriterien, anhand deren eine Unterscheidung zwischen Einkünften aus
landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgenommen werden
und der Betrag der Direktzahlungen bestimmt werden kann, der für die Anwendung
des Marginalitätskriteriums maßgeblich ist, sowie Kriterien, die Landwirte erfüllen
müssen, um nachzuweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist.
392
(14)
Um einen übermäßigen administrativen Aufwand durch die Verwaltung von zu
zahlenden Kleinbeträgen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten generell keine
Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger als 100 EUR wäre oder wenn
die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Beihilfe beantragt wird, weniger als
1 Hektar beträgt. Da die ▌Agrarstrukturen der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche
Unterschiede aufweisen und erheblich vom EU-Durchschnitt abweichen können, sollte
den Mitgliedstaaten erlaubt werden, Mindestschwellen anzuwenden, die ihrer
besonderen Situation Rechnung tragen. Wegen der ganz spezifischen Agrarstruktur in
den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
sollten die betreffenden Mitgliedstaaten selbst darüber befinden können, ob in diesen
Regionen eine Mindestschwelle anzuwenden ist. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten
freigestellt sein, sich unter Berücksichtigung der jeweiligen strukturellen
Besonderheiten ihrer Landwirtschaftssektoren für die Anwendung einer der beiden
Arten von Mindestschwellen zu entscheiden. Da Zahlungen auch an Betriebsinhaber mit
sogenannten "flächenlosen" Betrieben gewährt werden könnten, wäre hier die
Anwendung einer hektarbezogenen Schwelle wirkungslos. Für solche Betriebsinhaber
sollte deshalb der stützungsbezogene Mindestbetrag gelten. Zur Gewährleistung der
Gleichbehandlung von Betriebsinhabern, deren Direktzahlungen in Bulgarien, Kroatien
und Rumänien dem Mechanismus zur schrittweisen Einführung unterliegen, sollte die
Mindestschwelle dort auf den am Ende der Einführungsphase zu gewährenden
endgültigen Zahlungsbeträgen beruhen.
(15)
Die Verteilung der direkten Einkommensstützung auf die Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe ist gekennzeichnet durch die Bewilligung eines unverhältnismäßig hohen
Anteils der Zahlungen an eine recht kleine Anzahl großer Begünstigter. Wegen der
Skaleneffekte benötigen größere Begünstigte allerdings nicht denselben
einheitsbezogenen Stützungsumfang, damit das Ziel der Einkommensstützung wirksam
erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten
leichter, mit einem geringeren Umfang an einheitsbezogener Stützung zu arbeiten. Die
Mitgliedstaaten sollten daher den Anteil der den Betriebsinhabern zu gewährenden
Basisprämie/einheitlichen Flächenzahlung, der 150 000 EUR übersteigt, um
mindestens 5 % kürzen. Um unverhältnismäßige Auswirkungen für
landwirtschaftliche Großbetriebe mit zahlreichen Lohnbeschäftigten zu vermeiden,
können die Mitgliedstaaten beschließen, bei der Anwendung dieses Mechanismus
393
entlohnte Arbeit zu berücksichtigen. Damit die Kürzung des Stützungsumfangs
wirksam funktioniert, sollte Betriebsinhabern kein Vorteil gewährt werden, wenn sie
künstlich die Bedingungen schaffen, um die Wirkung der Kürzung zu umgehen. Das
Aufkommen aus der Kürzung ▌der Zahlungen an große Begünstigte sollte in den
Mitgliedstaaten, in denen die Beträge angefallen sind, verbleiben ▌.
(16)
Es sollten Nettoobergrenzen je Mitgliedstaat festgesetzt werden, mit denen die Gesamtzahlungen an die Betriebsinhaber nach der Kürzung des Stützungsumfangs beschränkt
werden. Um den Besonderheiten der GAP-Beihilfen im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über
Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster
Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des
Rates1 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft
zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1405/20061 und damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass
diese Direktzahlungen nicht der Kürzung des Stützungsumfangs unterliegen, sollte die
Nettoobergrenze für die betreffenden Mitgliedstaaten die Direktzahlungen in den
genannten Regionen nicht beinhalten.
(16a)
Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich
Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf
Mittelübertragungen zwischen der ersten und der zweiten Säule [sowie der
Anwendung der stufenweisen Kürzung und gegebenenfalls der Deckelung] zu treffen
sind, wie auch Entwicklungen, die sich aus den Mitteilungen Kroatiens über die
Flächen, die nach einer Minenräumung wieder für landwirtschaftliche Zwecke
genutzt werden, ergeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte zur Anpassung der in dieser Verordnung aufgeführten
nationalen Obergrenzen und Nettoobergrenzen zu erlassen.
(17)
Es sollte klargestellt werden, dass Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die
einen Mitgliedstaat zu einem Verhalten veranlassen könnten, das möglicherweise einer
1
ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.
394
staatlichen Beihilfe gleichkäme, von der Anwendung der Vorschriften für staatliche
Beihilfen ausgenommen sind, da die betreffenden Bestimmungen angemessene
Bedingungen für die Gewährung der Stützung beinhalten oder den Erlass solcher
Bedingungen durch die Kommission vorsehen, um ungerechtfertigte
Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
(17a)
Zur Verstärkung ihrer Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum sollte den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, Mittelübertragungen von ihrer
Obergrenze für Direktzahlungen auf ihre Fördermittel für die ländliche Entwicklung
vorzunehmen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten,
Mittelübertragungen von ihren Fördermitteln für die ländliche Entwicklung auf ihre
Obergrenze für Direktzahlungen vorzunehmen. Um die Wirksamkeit dieses
Instruments zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, ihren
ursprünglichen Beschluss mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2018 ein Mal zu ändern,
vorausgesetzt diese Änderung führt nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung
des ländlichen Raums bereitgestellten Mittel.
(18)
Damit die Zielsetzungen der GAP erreicht werden können, muss es möglich sein, die
Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden
Bedingungen anzupassen. Es ist daher notwendig, eine etwaige Überarbeitung der
Regelungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der
Haushaltslage vorzusehen, weshalb die Empfänger nicht davon ausgehen können, dass
die Förderbedingungen unverändert bleiben.
(19)
Die Betriebsinhaber in den Mitgliedstaaten, die der ▌Union am 1. Mai 2004 oder später
beigetreten sind, erhielten Direktzahlungen nach einem in der jeweiligen Beitrittsakte
vorgesehenen Mechanismus zur schrittweisen Einführung. Für Bulgarien und Rumänien
wird dieser Mechanismus auch 2015 und für Kroatien bis 2021 noch in Kraft sein. Den
neuen Mitgliedstaaten wurde ferner gestattet, ergänzende nationale Direktzahlungen zu
gewähren. Die Möglichkeit zur Gewährung solcher Zahlungen sollte für Kroatien und
als Ergänzung zur Basisprämienregelung für Bulgarien und Rumänien
aufrechterhalten werden, bis hier die schrittweise Einführung der Direktzahlungen
vollständig abgeschlossen ist.
1
ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.
395
(19a) In der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer durch die Beitrittsakte von 2011
geänderten Fassung ist für Kroatien eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung
vorgesehen, die dazu dient, während eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Beitritt
zur Europäischen Union alljährlich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Flächen
zu finanzieren, die nach einer Minenräumung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung
zugeführt werden. Es ist angezeigt, Vorschriften über die Berechnung der Beträge
festzulegen, die der Finanzierung der Beihilfegewährung für solche Flächen im Rahmen
der in dieser Verordnung vorgesehenen Stützungsregelungen dienen, sowie
Vorschriften für die Verwaltung der genannten Reserve zu erlassen. Zur
Berücksichtigung der Beträge, die sich aus den Mitteilungen Kroatiens über die Flächen,
die nach einer Minenräumung wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden,
ergeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte
zur Anpassung bestimmter Finanzbestimmungen für Kroatien zu erlassen.
(20)
Um eine bessere Verteilung der Stützung auf die landwirtschaftlichen Flächen in der
Union, einschließlich in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet haben, zu
erreichen, sollte eine neue Basisprämienregelung an die Stelle der
Betriebsprämienregelung treten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des
Rates ▌1 geschaffen und durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fortgeschrieben wurde
und mit der zuvor bestehende Stützungsmechanismen zu einer einheitlichen Regelung
von entkoppelten Direktzahlungen zusammengeführt wurden. Mit dem Schritt zu einer
neuen Basisprämienregelung sollten die unter den vorgenannten Verordnungen
erhaltenen Zahlungsansprüche generell auslaufen und sollte die Zuweisung neuer
Zahlungsansprüche erfolgen, allerdings grundsätzlich weiterhin auf der Grundlage der
Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die den Betriebsinhabern im ersten Jahr der
Regelungsanwendung zur Verfügung stehen. Mitgliedstaaten, die derzeit die Betriebsprämienregelung nach einem regionalen oder regionalen hybriden Modell in
Anspruch nehmen, sollten jedoch ihre bestehenden Zahlungsansprüche beibehalten
396
können. Um zu vermeiden, dass sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen
Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar
unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz
beeinträchtigt wird, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die Zwecke der
Festlegung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei der erstmaligen Zuweisung dieser
Ansprüche einen Verringerungskoeffizienten anzuwenden.
(21)
Infolge der fortschreitenden Einbeziehung verschiedener Sektoren in die
Betriebsprämienregelung und des den Betriebsinhabern hierfür eingeräumten
Anpassungszeitraums lässt es sich immer schwerer rechtfertigen, dass aufgrund der
Heranziehung historischer Referenzdaten bedeutende individuelle Unterschiede in der
Stützungshöhe je Hektar zu verzeichnen sind. Daher sollte die direkte
Einkommensstützung durch Verminderung der Verknüpfung mit historischen
Referenzdaten und im Hinblick auf den Gesamtkontext des EU-Haushaltes gerechter
zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden. Mit dem Ziel einer gleichmäßigeren
Verteilung der Direktzahlungen, aber auch unter Berücksichtigung der weiterhin
bestehenden Unterschiede bei Lohnniveau und Betriebsmittelkosten, sollten die Direktzahlungen je Hektar in ihrer Höhe schrittweise einander angenähert werden.
Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts sollten dabei den
Abstand zwischen ihrer derzeitigen Zahlungshöhe und der Durchschnittshöhe um ein
Drittel verringern; bis zum Haushaltsjahr 2020 sollten alle Mitgliedstaaten ein
Mindestniveau erreicht haben. Diese Annäherung sollte durch alle Mitgliedstaaten mit
Direktzahlungen über dem EU-Durchschnitt anteilig finanziert werden.
(21a) Ferner sollten grundsätzlich alle im Jahr 2019 in einem Mitgliedstaat oder in einer
Region aktivierten Zahlungsansprüche den gleichen Einheitswert besitzen ▌. Um jedoch
abrupte finanzielle Auswirkungen für die Betriebsinhaber zu vermeiden, sollte es den
Mitgliedstaaten ▌gestattet werden, ▌bei der Berechnung des Wertes der
Zahlungsansprüche, die die Betriebsinhaber 2019 erhalten sollten, historische
1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln
für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG)
Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG)
Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
397
Faktoren zu berücksichtigen, sofern kein Zahlungsanspruch 2019 weniger als 60 %
des Durchschnittswerts beträgt. Diese Konvergenz sollte über die Kürzung derjenigen
Zahlungsansprüche finanziert werden, die über dem Durchschnittswert des Jahres
2019 liegen, und zwar auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender
Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Vor diesem Hintergrund und
zur Vermeidung unannehmbarer abrupter Verluste für bestimmte Betriebsinhaber
können die Mitgliedstaaten diese Kürzung auf 30 % des ursprünglichen Werts der
betreffenden Ansprüche beschränken, selbst wenn durch diese Entscheidung nicht
bewirkt werden kann, dass sämtliche Zahlungsansprüche 60 % des
Durchschnittswerts für 2019 erreichen. Mit Ausnahme derjenigen Mitgliedstaaten,
die sich dafür entscheiden, dass der Einheitswert ab dem ersten Jahr der Anwendung
dieser Regelung stets gleich bleibt, und derjenigen Mitgliedstaaten, die bereits
Konvergenzmaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
ergriffen haben, sollte dieser Konvergenzprozess im gleichen Tempo vollzogen
werden. In Bezug auf die Konvergenz der Zahlungsansprüche, deren Wert über dem
Durchschnitt liegt, sollte auch den für Ansprüche voraussichtlich verfügbaren
Ressourcen Rechnung getragen werden.
(22)
Die Erfahrungen bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung haben gezeigt, dass
einige ihrer Hauptbestandteile beibehalten werden sollten, darunter die Festsetzung
nationaler Obergrenzen, um zu gewährleisten, dass die Gesamthöhe der Stützung den
durch die derzeitigen Haushaltszwänge vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Die
Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin eine nationale Reserve unterhalten und regionale
Reserven einrichten können, die vorrangig dazu verwendet werden sollten, die
Teilnahme von Junglandwirten und von Landwirten, die eine landwirtschaftliche
Tätigkeit aufnehmen, an der Regelung zu erleichtern, und sie sollten auch dazu
verwendet werden können, um bestimmten anderen besonderen Situationen gerecht
zu werden. Die Regeln für die Übertragung und Verwendung der Zahlungsansprüche
sollten übernommen werden ▌.
(22a) Die Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 haben gezeigt, dass die
Mitgliedstaaten nicht den Gesamtbetrag der Mittel, die ihnen nach den in jener
Verordnung festgelegten nationalen Obergrenzen zur Verfügung standen, verwendet
haben. Zwar wird mit der vorliegenden Verordnung die Gefahr, dass Mittel nicht
398
verwendet werden, gegenüber der Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
verringert, dennoch sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche zu verteilen, deren Wert über dem Betrag liegt, der ihnen für ihre Basisprämienregelung zur Verfügung steht, damit die Mittel effizienter eingesetzt werden
können. Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, innerhalb bestimmter
gemeinsamer Grenzen und unter Beachtung der Nettoobergrenzen für
Direktzahlungen den Betrag zu berechnen, um den ihre Obergrenze für die
Basisprämienregelung angehoben werden darf.
(22b) Um zu vermeiden, dass sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in
einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar
unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz
beeinträchtigt wird, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, bei der Bestimmung der
beihilfefähigen Flächen mit Dauergrünland, wo Gräser und andere
Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weideflächen vorherrschen, jedoch als solche
einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, einen
Verringerungskoeffizienten anzuwenden.
(23)
Zur Wahrung der Rechte der Begünstigten und zur Klärung bestimmter Situationen, die
bei der Anwendung der Basisprämienregelung auftreten können, sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen mit Vorschriften
über die Beihilfefähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für
Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge,
Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung, der Übertagung von
Zahlungsansprüchen und im Falle der Fusion oder der Aufspaltung des Betriebs
sowie im Falle einer vertraglichen Klausel hinsichtlich des Rechts zum Erhalt von
Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen;
▌Vorschriften zur Berechnung des Werts und der Anzahl von Zahlungsansprüchen oder
zur Änderung des Werts der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Zuweisung
der Zahlungsansprüche, einschließlich Vorschriften über die Möglichkeit der
vorläufigen Festsetzung eines Wertes, einer Anzahl oder einer Erhöhung der
Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden, über die
Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Werts und der
vorläufigen und der endgültigen Anzahl der Zahlungsansprüche sowie für den Fall, dass
399
ein Verkaufs- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beeinflussen
könnte; ▌Vorschriften über die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl
der aus der nationalen oder regionalen Reserve erhaltenen Zahlungsansprüche; ▌
Vorschriften über die Änderung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche im Falle von
Bruchteilen solcher Ansprüche und Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne
Land; Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die im
Jahr 2013 keine Direktzahlung erhalten haben, oder aufgrund der Inanspruchnahme
der nationalen oder regionalen Reserve; Kriterien für die Anwendung von
Beschränkungen der Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche sowie Kriterien
für die Festlegung des Verringerungskoeffizienten für die Umwandlung bestimmter
Flächen von Dauergrünland in beihilfefähige Hektarflächen.
(24)
Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit
Vorschriften über den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die
Aktivierung der Zahlungsansprüche zu erlassen.
(24a) Grundsätzlich sollte jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine
landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird – einschließlich der Flächen, die sich am
30. Juni 2003 in den Mitgliedstaaten, die der Union zum 1. Mai 2004 beigetreten sind
und sich für die Anwendung der Regelung für die einheitlichen Flächenzahlung
entschieden haben, nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand befanden –, für die
Inanspruchnahme der Basisprämienregelung in Frage kommen. Da
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zur Diversifizierung der Einkünfte
landwirtschaftlicher Betriebe und zur Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete
beitragen können, gilt eine landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die auch für
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als beihilfefähig, vorausgesetzt sie
wird hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt. Zur Bewertung dieser
hauptsächlichen Nutzung sollten gemeinsame Kriterien für alle Mitgliedstaaten
festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund und um eine gezieltere Vergabe von
Direktzahlungen zu erreichen, können die Mitgliedstaaten aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Klarheit ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden und daher nicht
beihilfefähig sind. Um außerdem die Beihilfefähigkeit von Flächen zu erhalten, die
400
vor Abschaffung der Stilllegungspflichten zum Zwecke der Aktivierung von
Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung beihilfefähig waren, sollte vorgesehen
werden, dass bestimmte Aufforstungsflächen, einschließlich der Flächen, die nach
nationalen Regelungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV]
aufgeforstet wurden, oder bestimmten Umweltauflagen unterliegende Flächen im
Rahmen der Basisprämienregelung beihilfefähig sind.
(25)
Für Hanf sollten besondere Bestimmungen beibehalten werden, um zu verhindern, dass
illegale Pflanzen in Kulturen, die für die Basisprämie in Betracht kommen, versteckt
werden und dadurch die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigt wird. Die
Zahlungen sollten deshalb weiterhin nur für Anbauflächen mit Hanfsorten gewährt
werden, die bestimmte Garantien in Bezug auf den Gehalt an psychotropen Substanzen
bieten.
(25a) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, bestimmte Rechtsakte ▌mit Vorschriften zu erlassen, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig
gemacht und das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung
ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird.
(25b) Angesichts der erheblichen administrativen, technischen und logistischen Schwierigkeiten, die der Übergang zur Basisprämienregelung für Mitgliedstaaten mit sich
bringt, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009 anwenden, sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet sein, diese
Regelung für im Rahmen der Basisprämienregelung gewährte Zahlungen weiterhin
übergangsweise bis längstens Ende 2020 anzuwenden. Sollte ein Mitgliedstaat
beschließen, bis spätestens 2018 die Basisprämienregelung einzuführen, so kann er
sich dafür entscheiden, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung nach dem Umfang bestimmter 2014 im Rahmen einer gezielten
Unterstützung geleisteter Zahlungen und nach separaten Zahlungen im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder – im Falle Zyperns – im Rahmen
sektorspezifischer Finanzrahmen für nationale Übergangsbeihilfen zu unterscheiden.
401
(25c) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und spezielle Situationen zu beschreiben,
die bei der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eintreten
können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte mit Vorschriften über die Beihilfefähigkeit und den Zugang von
Betriebsinhabern zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu erlassen.
(25d) In Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden
und denen die Zahlung nationaler Übergangsbeihilfen gestattet wurde, spielte diese
Art der Beihilfe eine wichtig Rolle bei der Stützung der Einkommen von
Betriebsinhabern in spezifischen Sektoren. Aus diesem Grund und um einen
plötzlichen und entscheidenden Rückgang der Unterstützung ab 2015 in diesen
Sektoren zu vermeiden, die bis 2014 noch nationale Übergangsbeihilfen erhalten
hatten, ist es angezeigt, diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese Beihilfe als
Ergänzung zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu gewähren. Um die
Kontinuität der Unterstützung über die bisher gewährten nationalen Beihilfen zu
gewährleisten, ist eine Beschränkung auf die 2013 für diese Art der Beihilfen
geltenden Bedingungen oder – im Falle Bulgariens und Rumäniens – auf die von der
Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten genehmigten ergänzenden nationalen
Beihilfezahlungen angezeigt. Es ist ferner angezeigt, den Höchstbetrag der
sektorspezifischen Beihilfen gegenüber den Beträgen von 2013 zu begrenzen, um
dafür zu sorgen, dass die Beihilfebeträge stetig zurückgehen und mit einem
Konvergenzmechanismus vereinbar sind.
(25e) Es sollten besondere Vorschriften für die erstmalige Zuweisung und die Berechnung
des Wertes der Zahlungsansprüche vorgesehen werden, wenn Mitgliedstaaten, die
bislang die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß dieser Verordnung
angewendet haben, die Basisprämienregelung einführen. Um einen reibungslosen
Übergang zwischen diesen Regelungen sicherzustellen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, weitere Vorschriften über die Einführung der
Basisprämienregelung in Mitgliedstaaten, die bislang die Regelung für die
einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, zu erlassen.
(25f) Da die einheitsbezogene Stützung für Inhaber kleinerer Betriebe ausreichend sein
muss, damit das Ziel der Einkommensstützung auch wirklich erreicht wird, sollte den
Mitgliedstaaten gestattet sein, die Direktzahlungen zwischen den Betriebsinhabern
402
umzuverteilen und diesen für die ersten Hektarflächen, für die sie
Zahlungsansprüche aktivieren, eine zusätzliche Zahlung zu gewähren.
(26)
Eines der Ziele der neuen GAP besteht in der Verbesserung ihrer Umweltleistung,
indem die Direktzahlungen eine obligatorische "Ökologisierungskomponente" erhalten,
durch die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
EU-weit unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der
Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden,
dass den Betriebsinhabern zusätzlich zur Basisprämie, die möglicherweise der internen
Konvergenz in dem Mitgliedstaat oder der Region Rechnung trägt, eine jährliche
Zahlung für verbindlich zu beachtende Bewirtschaftungsmethoden gewährt wird, die
vorrangig sowohl klima- als auch umweltpolitische Ziele verfolgen. Bei diesen
Bewirtschaftungsmethoden sollte es sich um einfache, allgemeine, nicht vertragliche,
jährliche Maßnahmen handeln, die über die Cross-Compliance hinausgehen und mit der
Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, wie Anbaudiversifizierung, Erhaltung von
Dauergrünland – einschließlich traditioneller Obstgärten, die mit Obstbäumen in
geringer Dichte auf Grünland bewachsen sind – und Flächennutzung im
Umweltinteresse, und die für die gesamte beihilfefähige Fläche des Betriebs gelten,
damit sich die Ziele der Maßnahme besser verwirklichen lassen und eine effiziente
Verwaltung und Kontrolle der Ökologisierung möglich ist. Die Verbindlichkeit dieser
Bewirtschaftungsmethoden sollte sich auch auf Betriebsinhaber erstrecken, deren
Betriebe ganz oder teilweise in Natura-2000-Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ▌1 und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates ▌2 oder aber in Gebieten liegen, die unter die Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 fallen, soweit die genannten
Bewirtschaftungsmethoden mit den Zielen der beiden Richtlinien vereinbar sind.
1
2
3
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
403
(26a) Betriebsinhaber, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
▌1 einhalten, sollten angesichts des anerkannten Umweltnutzens der
Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft ohne Erfüllung weiterer
Verpflichtungen in den Genuss der "Ökologisierungskomponente" der Direktzahlungen
kommen.
(26b) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der "Ökologisierungskomponente"
sollte ansonsten zu Sanktionen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV]
führen.
(26c) Um der Verschiedenartigkeit der landwirtschaftlichen Systeme und den
unterschiedlichen ökologischen Gegebenheiten innerhalb der Union gerecht zu
werden, ist es gerechtfertigt, neben den drei in dieser Verordnung vorgesehenen
Ökologisierungsmaßnahmen, auch Methoden, die unter Agrarumwelt- und
Klimamaßnahmen fallen, oder Zertifizierungssysteme, die mit der Ökologisierung
vergleichbar sind und einen gleichwertigen oder sogar höheren Nutzen für Klima und
Umwelt haben, anzuerkennen. Im Interesse der Rechtsklarheit sollten diese Methoden
in einem Anhang zu dieser Verordnung niedergelegt werden. Die Mitgliedstaaten
sollten darüber entscheiden, ob sie Betriebsinhabern ermöglichen, gleichwertige
Methoden und die in dieser Verordnung vorgesehenen Ökologisierungsmethoden
anzuwenden, um die Betriebsinhaber anzuhalten, die für die Erreichung der Ziele der
Maßnahme am besten geeigneten Methoden einzusetzen, und sie sollten der
Kommission ihre Entscheidungen mitteilen. Die Kommission sollte aus Gründen der
Rechtssicherheit bewerten, ob die im Rahmen der mitgeteilten gleichwertigen
Maßnahmen angewandten Methoden unter den Anhang fallen. Um die Umsetzung
der Gleichwertigkeit zu vereinfachen und aus Gründen der besseren Kontrolle sollten
Vorschriften über den geografischen Anwendungsbereich gleichwertiger
Maßnahmen festgelegt werden, die Besonderheiten von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie Zertifizierungssystemen berücksichtigen. Um die ordnungsgemäße
Anwendung gleichwertiger Methoden sicherzustellen und Doppelfinanzierungen zu
vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zu erlassen, um die Aufnahme weiterer Methoden in die Liste der
1
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur
404
gleichwertigen Methoden sowie die Festlegung von Anforderungen für die nationalen
oder regionalen Zertifizierungssysteme und gegebenenfalls von ausführlichen
Bestimmungen für die Berechnung der entsprechenden Beträge zu ermöglichen.
(27)
Bei den Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen zur Anbaudiversifizierung
sollte zwar berücksichtigt werden, dass die Diversifizierung für kleinere Betriebe
schwierig ist, dennoch sollten sie zu einer Verbesserung des Umweltschutzes und
insbesondere der Bodenqualität führen. Es sollten Ausnahmeregelungen vorgesehen
werden für Betriebe, die die Ziele der Anbaudiversifizierung durch die massive
Einrechnung von Grünland oder Brachland bereits erfüllen, für spezialisierte
Betriebe mit jährlich rotierender Fruchtfolge oder für Betriebe, für die sich der
Anbau einer dritten Kultur aufgrund ihrer geografischen Lage als äußerst schwierig
erweisen würde. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen im Rahmen der
Maßnahmen zur Anbaudiversifizierung in angemessener und nichtdiskriminierender
Weise angewendet werden und eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur
Anerkennung weiterer Gattungen und Arten und zur Festlegung von
Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile verschiedener
Kulturen zu erlassen.
(27a) Im Interesse des Schutzes von Dauergrünland und insbesondere der Bindung von
Kohlendioxid sollten Vorkehrungen zum Erhalt von Dauergrünland getroffen
werden. Diese Schutzmaßnahmen sollten ein Verbot für die Pflügung und
Umwandlung von extrem umweltgefährdeten Gebieten in Natura-2000-Gebiete
gemäß der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG sowie generelle
Schutzbestimmungen gegen die Umwandlung für andere Zwecke, die auf einem
vorgeschriebenen Anteil von Dauergrünland basieren, umfassen. Die Mitgliedstaaten
sollten befugt sein, weitere umweltgefährdete Gebiete, die nicht unter die Richtlinien
fallen, abzugrenzen. Ferner sollten sie beschließen, auf welcher Gebietsebene die
Anteilsregelung greifen sollte. Um einen wirksamen Schutz von Dauergrünland
sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte zur Festlegung des Rahmens zu erlassen, nach dem die Mitgliedstaaten
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
405
Dauergrünland, das nicht unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fällt,
ausweisen können.
▌
(28)
Um sicherzustellen, dass der Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche ordnungsgemäß bestimmt und erhalten wird, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung
präziser Methoden für die Bestimmung dieses Anteils, ausführlicher Vorschriften
über den Erhalt von Dauergrünland sowie des jeweiligen zeitlichen Rahmens,
innerhalb dem ein Betriebsinhaber einer Verpflichtung zur Umwandlung von
Flächen nachkommen muss, zu erlassen.
(29)
Es sollten im Umweltinteresse genutzte Flächen bestimmt werden, um insbesondere
die biologische Vielfalt in Betrieben zu schützen und zu verbessern. Im
Umweltinteresse genutzte Flächen sollten daher solche Flächen umfassen, die die
biologische Vielfalt unmittelbar beeinflussen, etwa brachliegende Flächen,
Landschaftselemente, Terrassen, Pufferstreifen, Aufforstungsflächen und
Agrarforstflächen, oder aber Flächen, die aufgrund einer verminderten Nutzung der
Produktionsmittel des Betriebs die biologische Vielfalt mittelbar beeinflussen, etwa
Flächen mit Zwischenfruchtanbau und Wintervegetationsdecke. Bei den
Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme der im Umweltinteresse genutzten
Flächen sollte vermieden werden, dass die Festlegung solcher Flächen für kleinere
Betriebe mit einer unverhältnismäßigen Belastung im Vergleich zu der Verbesserung
des Umweltschutzes verbunden ist. Es sollten Ausnahmeregelungen vorgesehen
werden für Betriebe, die die Ziele der im Umweltinteresse genutzten Flächen durch
die massive Einrechnung von Grünland oder Brachland bereits erfüllen, und für
Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit in Gebieten mit
naturbedingten Benachteiligungen in bestimmten überwiegend bewaldeten Gebieten
in Mitgliedstaaten mit hohem Waldanteil ausüben, in denen ein erhebliches Risiko
der Aufgabe von Flächen besteht. Mitgliedstaaten und Betrieben sollten ermöglicht
werden, dieser Verpflichtung auf regionaler Ebene oder gemeinsam nachzukommen,
um angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erhalten, die der Umwelt
förderlicher sind. Im Interesse der Vereinfachung sollte es den Mitgliedstaaten
möglich sein, im Umweltinteresse genutzten Flächen standardisiert zu vermessen.
406
(29a) Um für die wirksame und kohärente Anwendung der Maßnahme der im
Umweltinteresse genutzten Flächen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der
Besonderheiten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Kriterien
für die Ausweisung von Flächen als im Umweltinteresse genutzten Flächen, zur
Anerkennung anderer Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen, zur
Festlegung von Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren für bestimmte im
Umweltinteresse genutzte Flächen, zur Festlegung von Regeln für die Anwendung
durch die Mitgliedstaaten eines Teils der Maßnahme der im Umweltinteresse
genutzten Fläche auf regionaler Ebene, zur Festlegung von Regeln für die
gemeinsame Erfüllung der Verpflichtung, im Umweltinteresse genutzte Flächen von
in unmittelbarer Nähe zueinander liegenden Betrieben zu erhalten, zur Festlegung
des Rahmens für die von den Mitgliedstaaten zu benennenden Kriterien für die
Definition der "unmittelbaren Nähe" und zur Festlegung der Verfahren für die
Ermittlung des Verhältnissen von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen zu
erlassen. Bei Ergänzung anderer Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen
stellt die Kommission sicher, dass es deren Ziel ist, die allgemeine Umweltleistung des
Betriebs zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf die biologische Vielfalt, die
Verbesserung der Boden- und Wasserqualität sowie die Landschaftserhaltung, und
dass sie die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel
erreichen.
(30)
Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft in Gebieten mit
besonderen naturbedingten Benachteiligungen sollten die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit haben, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für
Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass an alle in solchen Gebieten oder in einigen
dieser Gebiete tätigen Betriebsinhaber zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche
flächenbezogene Zahlung gewährt wird, sofern die Mitgliedstaaten dies beschließen.
Diese Zahlung sollte nicht die Förderung aus den Entwicklungsprogrammen für den
ländlichen Raum ersetzen und sollte ebenso nicht an Betriebsinhaber in Gebieten
407
gewährt werden, die zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ▌1
ausgewiesen wurden, nicht aber gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates ▌2 ausgewiesen sind.
(31)
Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch
Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten
Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische
Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des
Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für
Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt
werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende
strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Den Mitgliedstaaten sollte es zu
diesem Zweck ermöglicht werden, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen
Obergrenzen für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass an Junglandwirte zusätzlich
zur Basisprämie eine jährliche flächenbezogene Zahlung gewährt wird. Die
Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über eine Methode zur Berechnung
dieser Zahlung zu entscheiden und – falls diese eine Pflicht zur Begrenzung der an
jeden Betriebsinhaber zu leistenden Zahlung beinhaltet – sollte der entsprechende
Grenzwert unter Einhaltung der allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts festgesetzt
werden. Diese Zahlung sollte für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt
werden, da sie nur die Aufbauphase eines Unternehmens unterstützen und nicht zu einer
laufenden Betriebsbeihilfe werden sollte, und sie sollte Junglandwirten zur Verfügung
stehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und im Jahr der ersten
Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung
für die einheitliche Flächenzahlung nicht älter als 40 Jahre sind.
(32)
Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen
zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
1
2
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). Aufgehoben und
ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. […] [LEV].
Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die
Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L ... , S.).
408
▌Rechtsakte zu den Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person
für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ▌in Betracht kommen kann.
(33)
Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer
nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass in bestimmten
Sektoren oder Regionen und klar definierten Fällen eine gekoppelte Stützung gewährt
wird. Der Mittelumfang, der für eine gekoppelte Stützung verwendet werden darf, sollte
auf eine angemessene Höhe beschränkt sein, wobei eine solche Stützung in
Mitgliedstaaten ▌in bestimmten Sektoren oder Regionen mit speziellen Gegebenheiten
zulässig sein sollte, in denen bestimmten Landwirtschaftsformen oder Agrarsektoren aus
wirtschaftlichen, ökologischen und/oder sozialen Gründen eine ganz besondere
Bedeutung zukommt. Die Mitgliedstaaten sollten für diese Stützungsart bis zu 8 % der
Mittel ihrer nationalen Obergrenzen verwenden können bzw. bis zu 13 %, falls in
mindestens einem Jahr des Zeitraums 2010-2014 ihr gekoppelter Stützungsanteil 5 %
überstieg. Um ferner die Autonomie des Tierzuchtsektors in Bezug auf Eiweiß zu
erhalten, sollte es Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 2 % ihrer nationalen
Obergrenzen zur Stützung des Anbaus von Eiweißpflanzen zu verwenden, gestattet
sein, die obengenannten Prozentsätze um bis zu zwei Prozentpunkte zu erhöhen. In
hinreichend begründeten Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass in einer Region oder
einem Sektor ein bestimmter sensibler Bedarf besteht, sollte den Mitgliedstaaten jedoch
im Wege der Genehmigung durch die Kommission erlaubt werden, mehr als 13 % der
Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenze in der genannten Weise zu verwenden.
Fakultativ zu den vorgenannten Prozentsätzen können die Mitgliedstaaten
beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Stützung
zu verwenden. Eine gekoppelte Stützung sollte nur in dem Maße gewährt werden, das
erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus
in den betreffenden Regionen zu schaffen. Diese Stützung sollte auch Betriebsinhabern
offenstehen, die am 31. Dezember 2013 besondere Zahlungsansprüche aufgrund der
Zuweisung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 besaßen und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen zur Aktivierung
von Zahlungsansprüchen verfügen. Zur Genehmigung einer fakultativen gekoppelten
Stützung, die 13 % der für den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzten jährlichen
nationalen Obergrenze überschreitet, sollte die Kommission ferner ermächtigt werden,
409
Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu
erlassen.
(34)
Für den effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Europäischen Union und
zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher
Stützungsinstrumente sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte ▌zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer
fakultativen gekoppelten Stützung sowie Vorschriften über deren Kohärenz mit anderen
EU-Maßnahmen und über die Beihilfekumulierung zu erlassen.
(35)
Unter Berücksichtigung aller entscheidungsrelevanten Faktoren wurde ein Teil der
Stützung für den Baumwollsektor im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
▌anhand einer kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche weiterhin mit
dem Baumwollanbau verbunden, um der Gefahr von Produktionsstörungen in den
baumwollerzeugenden Gebieten vorzubeugen. Diese bisher geübte Praxis sollte gemäß
den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1979
beibehalten werden.
(36)
Um die effiziente Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu
gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte
Rechtsakte ▌zu erlassen zur Festlegung von Vorschriften und Bedingungen für die
Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten für die Zwecke der
kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, Vorschriften und Bedingungen für die
Gewährung dieser Zahlung, Beihilfevoraussetzungen und Anbaumethoden, Kriterien für
die Anerkennung der Branchenverbände, Pflichten der Erzeuger sowie Vorschriften für
den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht
entspricht.
(37)
Gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates ▌1 hatte jeder
baumwollerzeugende Mitgliedstaat bei der Kommission entweder alle vier Jahre und
erstmals bis zum 1. Januar 2009 den Entwurf eines Umstrukturierungsprogramms mit
vierjähriger Laufzeit oder aber ▌bis zum 31. Dezember 2009 den Entwurf eines
einzigen geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren
410
einzureichen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass für die Umstrukturierung des
Baumwollsektors andere Maßnahmen besser geeignet wären, wie zum Beispiel solche
im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums mit
Finanzierung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV], was auch eine
stärkere Koordinierung mit Maßnahmen in anderen Sektoren erlauben würde. Die
erworbenen Rechte und die legitimen Erwartungen der bereits an den
Umstrukturierungsprogrammen teilnehmenden Unternehmen sind jedoch zu achten.
Daher sollte ermöglicht werden, die derzeit laufenden Programme von vier- oder
achtjähriger Dauer bis zu ihrem Ende weiter durchzuführen ohne Möglichkeit der
Verlängerung. Die aus den Vierjahresprogrammen verfügbaren Mittel könnten dann in
die ab 2014 verfügbaren EU-Mittel für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung
einbezogen werden. Wegen des schon begonnenen Programmplanungszeitraums wäre
es hingegen im Jahr 2018 nicht zweckmäßig, die nach Ende der Achtjahresprogramme
verfügbaren Mittel in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
einzubeziehen, sondern sie könnten besser nach den Stützungsregelungen im Rahmen
der vorliegenden Verordnung übertragen werden, wie dies bereits in ▌der Verordnung
(EG) Nr. 637/2008 vorgesehen ist. Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird daher ab
1. Januar 2014 bzw. 1. Januar 2018 gegenstandslos, je nachdem, ob die Mitgliedstaaten
Vier- oder Achtjahresprogramme durchführen, und sie sollte daher aufgehoben werden.
(38)
Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, eine einfache und spezifisch auf Inhaber
von Kleinbetrieben abgestellte Regelung festzulegen ▌, um deren administrativen
Aufwand für Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen zu verringern. Zu diesem
Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, entweder eine Pauschalzahlung
vorzusehen, die alle Direktzahlungen ersetzt, oder aber eine Zahlung, die auf dem den
Betriebsinhabern jährlich zustehenden Betrag basiert. Des Weiteren sollten
Vorschriften zur Vereinfachung der Formalitäten für Inhaber von Kleinbetrieben
erlassen werden, wie u.a. durch Lockerung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang
mit der Stützungsbeantragung, den für Klima- und Umweltschutz förderlichen
Landbewirtschaftungsmethoden, den Cross-Compliance-Anforderungen und den gemäß
der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] vorgeschriebenen Kontrollen, ohne dass allerdings
1
Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den
Baumwollsektor (ABL. L 178 vom 5.7.2008, S. 1).
411
die Gesamtziele der Reform in Frage gestellt werden dürfen und wobei klar sein muss,
dass auch Inhaber von Kleinbetrieben den in Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. […] [HZV] aufgeführten EU-Rechtsvorschriften unterliegen. Die betreffende
Regelung sollte darauf abzielen, eine Stützung für die bestehenden Strukturen an
landwirtschaftlichen Kleinbetrieben in der EU anzubieten, ohne die Entwicklung hin zu
wettbewerbsfähigeren Betriebsstrukturen zu behindern. Aus diesem Grund sollte der
Zugang zu der Regelung grundsätzlich auf bestehende Betriebe beschränkt sein. Die
Teilnahme der Betriebsinhaber an der Regelung sollte optional sein; um allerdings zu
erreichen, dass die Regelung tatsächlich für mehr Vereinfachung sorgt, sollte es den
Mitgliedstaaten gestattet sein, bestimmte Betriebsinhaber von vornherein in die
Regelung aufzunehmen, und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine
Teilnahme zu entscheiden.
(39)
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ▌sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu den Bedingungen für die Teilnahme an
der Kleinerzeugerregelung zu erlassen, wenn sich die Situation eines teilnehmenden
Betriebsinhabers ändert.
(40)
Zur Vereinfachung und angesichts der besonderen Situation der Regionen in äußerster
Randlage sollten die Direktzahlungen in diesen Regionen im Rahmen der
Förderprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 228/2013 verwaltet werden.
Folglich sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die
Basisprämienregelung ▌und die mit ihr verbundenen Zahlungen, über die gekoppelte
Stützung sowie über die Kleinerzeugerregelung keine Anwendung auf die genannten
Regionen finden.
(41)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sowie für Überwachung, Analyse
und Verwaltung der Direktzahlungen sind Mitteilungen durch die Mitgliedstaaten
erforderlich. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass diese Mitteilungen zügig erfolgen und
wirksam, genau, kosteneffizient und mit den Bestimmungen zum Schutz
personenbezogener Daten vereinbar sind, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen mit den erforderlichen
Vorschriften über die Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zu
übermitteln haben, Vorschriften für die Zwecke der Überprüfung, Kontrolle,
412
Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der Direktzahlungen sowie zur
Einhaltung der Pflichten, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind,
einschließlich der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Meldepflichten, sowie
weiteren Vorschriften über Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, über die zu
verarbeitenden Datenkategorien und den maximalen Haltungszeitraum, die Rechte
auf Zugang zu den Informationen oder Informationssystemen sowie die Bedingungen
▌für die Veröffentlichung der Informationen.
(42)
Persönliche Daten, die für die Zwecke der Gewährung von Direktzahlungen erhoben
werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar
ist; zudem sollten sie anonymisiert und nur in aggregierter Form für die Zwecke des
Monitoring oder der Evaluierung verarbeitet sowie im Einklang mit den
einschlägigen EU-Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates ▌1 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates ▌2, geschützt werden. Die betroffenen
Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Schutz
ihrer Daten informiert werden.
▌
(42a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine
Stellungnahme am 14. Dezember 2011 abgegeben3.
(44)
Im Interesse eines reibungslosen Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 73/2009 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zur Festlegung von
Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz erworbener Rechte und berechtigten
Erwartungen der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe erforderlich sind.
1
2
3
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember
2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom
12.1.2001, S. 1).
ABl. C 35 vom 27.7.2012, S. 1.
413
(46)
Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden
Verordnung zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen
zwischen Betriebsinhabern zu vermeiden, sind der Kommission
Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke zu übertragen: Genehmigung von
ergänzenden nationalen Direktzahlungen an Kroatien; Festsetzung des in die
nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien einzubeziehenden
Betrags; Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die
Basisprämienregelung; Erlass von Vorschriften über die Anträge auf Zuweisung von
Zahlungsansprüchen; Erlass von Vorschriften über den Rückfall nicht aktivierter
Zahlungsansprüche in die nationale Reserve; Festlegung der Modalitäten für die den
nationalen Behörden zu übermittelnden Mitteilungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie der einzuhaltenden Fristen für diese Mitteilungen; Festsetzung der
jährlichen Obergrenzen oder der Umverteilungsprämie; Festsetzung der jährlichen
nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung; Erlass
von Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von
Zahlungsansprüchen, sofern die Mitgliedstaaten einen Wechsel zur Basisprämienregelung vornehmen; Modalitäten und Zeitplan für Mitteilungen im Zusammenhang
mit spezifischen Verpflichtungen oder Zertifizierungssystemen; Erlass von
Vorschriften über das Verfahren für die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden
Mitteilungen und für die Bewertung gleichwertiger Methoden durch die Kommission;
Annahme bestimmter Grenzwerte, innerhalb derer die Verpflichtung zum Erhalt von
Dauergrünland als erfüllt gilt;
Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die Zahlung bei Anwendung von Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, der
jährlichen Obergrenze für die Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, der jährlichen Obergrenze für die Zahlung an Junglandwirte und der
jährlichen Obergrenzen für die fakultative gekoppelte Stützung; Erlass von
Verfahrensvorschriften für die Prüfung und Genehmigung von Beschlüssen im
Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung; Vorschriften für das
Genehmigungsverfahren und die Mitteilungen an die Erzeuger über die
Genehmigung der Flächen und der Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische
Zahlung für Baumwolle; Vorschriften über die Berechnung der Kürzung der
kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle; Vorschriften über allgemeine
414
Anforderungen an Mitteilungen und Meldeverfahren; und der Erlass von
Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in einem Notfall auf
spezifische Probleme zu reagieren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. 183/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 ausgeübt werden1.
(47)
Um dringende Probleme in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu bewältigen und
gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung zu wahren, sollte die
Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend
begründeten Fällen außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die Gewährung
von Unterstützung haben und die tatsächliche Ausführung der Zahlungen im
Rahmen der in dieser Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen gefährden.
(48)
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können und sich angesichts der engen Verbindung zwischen der
vorliegenden Verordnung und den übrigen GAP-Instrumenten, des
Entwicklungsgefälles zwischen den einzelnen ländlichen Gebieten und wegen der
begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union
daher dank der mehrjährigen Garantie der EU-Finanzierung und der Konzentration
auf klar festgelegte Prioritäten besser auf Unionsebene verwirklichen lassen, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
(EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Gemäß dem in
demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
▌
TITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten
die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
415
Artikel 1
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
a)
gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im
Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen (▌"Direktzahlungen");
b)
spezifische Vorschriften für
i)
eine Basisprämie für Betriebsinhaber ("Basisprämienregelung" und eine
vereinfachte Übergangsregelung ("Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung"));
ia)
eine fakultative Umverteilungsprämie ("Umverteilungsprämie");
iaa) eine fakultative einzelstaatliche Übergangsbeihilfe für Betriebsinhaber;
ii)
eine Zahlung an Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche
Landbewirtschaftungsmethoden einhalten;
iii)
eine fakultative Zahlung an Betriebsinhaber in Gebieten mit naturbedingten
Benachteiligungen;
iv)
eine Zahlung an Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit
aufnehmen;
v)
eine fakultative gekoppelte Stützungsregelung;
vi)
eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
vii)
eine fakultative vereinfachte Kleinerzeugerregelung;
viii) einen Rahmen, der es Bulgarien, Kroatien und Rumänien ermöglicht, ergänzende
Direktzahlungen zu tätigen.
Artikel 2
Änderung von Anhang I
416
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55
delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses der Stützungsregelungen in Anhang I
zu erlassen, in dem Umfang, der erforderlich ist, um etwaigen neuen, nach dem Erlass dieser
Verordnung erlassenen Gesetzgebungsakten über Stützungsregelungen Rechnung zu tragen.
Artikel 3
Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Ägäischen Inseln
Artikel 11 gilt nicht für die EU-Regionen im Sinne des Artikels 349 AEUV ("die Regionen in
äußerster Randlage") und für die Direktzahlungen, die auf den kleineren Ägäischen Inseln
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 229/2013 gewährt werden.
Die Titel III, IV und V finden auf die Regionen in äußerster Randlage keine Anwendung.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a)
"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung
natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen
Status ▌diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben,
deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des
Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet
und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b)
"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und
vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben
Mitgliedstaats befinden;
c)
"landwirtschaftliche Tätigkeit"
–
die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren
für landwirtschaftliche Zwecke, oder
–
die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie
ohne ▌über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen
417
hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den
Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den
Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen
Rahmens festgelegt werden, oder
–
die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten ▌festgelegten Mindesttätigkeit
auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die
Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
d)
"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten
Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
e)
"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und
Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
f)
"Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen
oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber
brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22,
23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV],
unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen
festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;
g)
"Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer
Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf
Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern,
einschließlich Reb- und Baumschulen ▌und Niederwald mit Kurzumtrieb;
h)
"Dauergrünland" und Dauerweideland ("Dauergrünland") Flächen, die durch
Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder
anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht
Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort
auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die
abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin
vorherrschen; sowie ferner – vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses
der Mitgliedstaaten – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil
418
der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gräser und andere
Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;
i)
"Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die
herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise
Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat
sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;
j)
"Reb- und Baumschulen" Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen
(Gehölzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind, und zwar:
─
Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,
─
Obst- und Beerengehölze,
─
Ziergehölze,
─
gewerbliche Forstbaumschulen ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb
des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs,
─
Baumschulen für Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten,
Parks, Straßen und Böschungen (z.B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige
Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen und
Jungpflanzen;
k)
"Niederwald mit Kurzumtrieb" Flächen, die mit von den Mitgliedstaaten festzulegenden Gehölzarten des KN-Codes 06 02 9041 bestockt sind, ▌bei denen es sich
um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf
nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt,
wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind;
l)
Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums
an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von
Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er
für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;
m)
"Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;
419
n)
"Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene
Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige
Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei
Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.
.
(1a)
Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
a)
die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit
sie die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem für
die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1
Buchstabe c zweiter Gedankenstrich erfüllen;
b)
die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt
werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den
Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zweiter
Gedankenstrich erhalten werden;
c)
die Gehölzarten festzulegen, die als Niederwald mit Kurzumtrieb gelten und die
maximalen Erntezyklen für die Gehölzarten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe k
zu bestimmen;
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden
können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gräser und
andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, als
Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h gelten;
(2)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß
Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes festlegen:
▌
(aa) den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen müssen,
die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem für die Beweidung oder den
Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zweiter
Gedankenstrich erfüllen;
420
b)
den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindesttätigkeiten
festlegen, die auf Flächen ausgeübt werden sollen, die auf natürliche Weise in
einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von
Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich erhalten werden;
d)
▌die Kriterien, anhand deren das Vorherrschen von Gras und anderen
Grünfutterpflanzen bestimmt wird und die Kriterien zur Bestimmung der in
Absatz 1 Buchstabe h genannten etablierten lokalen Praktiken.
TITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN
KAPITEL 1
Gemeinsame Vorschriften für die Direktzahlungen
Artikel 5
Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
▌Die Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften
gelten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen.
Artikel 6
Nationale Obergrenzen
(1)
Für den jeweiligen Mitgliedstaat wird für das jeweilige Jahr die nationale Obergrenze,
die den Gesamtwert aller zugewiesenen Ansprüche, der nationalen Reserve oder der
regionalen Reserve und der gemäß den Artikeln 28h, 33, 35, 37 und 39 festgesetzten
Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.
Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte Obergrenze für diesen
Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß besagtem Unterabsatz 2
berechneten Betrag überschritten werden.
(1a)
Abweichend von Absatz 1 wird für den jeweiligen Mitgliedstaat, der die Regelung für
die einheitliche Flächenzahlung anwendet, und das jeweilige Jahr die nationale
421
Obergrenze, die die gemäß den Artikeln 28c, 28h, 33, 35, 37 und 39 festgesetzten
Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.
(2)
Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen
infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden,
sowie Entwicklungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 ergeben,
wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur
Anpassung der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen.
Artikel 7
Nettoobergrenzen
(1)
Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem
Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von
Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III ▌aufgeführten Obergrenzen nicht
überschreiten.
Wenn der Gesamtbetrag der zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nehmen die Mitgliedstaaten unter Ausnahme der
nach den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 gewährten
Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.
(2)
Für jeden Mitgliedstaat wird für jedes Jahr das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung
gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen den in Anhang II aufgeführten
nationalen Obergrenzen, zuzüglich des gemäß Artikel 44 verfügbaren Betrags, und den
in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenzen widerspiegelt) als EU-Förderung für
Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen
Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] aus dem
ELER finanziert werden.
(3)
Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich
Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 14 gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55
422
delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III aufgeführten nationalen
Obergrenzen zu erlassen.
Artikel 8
Haushaltsdisziplin
(1)
Der gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] festgesetzte
Anpassungssatz findet nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen
Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten.
(2)
Aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16 gilt
Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Bulgarien und Rumänien ab 1. Januar 2016.
Aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16a gilt
Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Kroatien ab 1. Januar 2022.
(3)
Um die korrekte Anwendung der Anpassungen der Direktzahlungen in Bezug auf die
Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß
Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Berechnungsgrundlage für
die von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 des vorliegenden
Artikels anzuwendenden Kürzungen zu erlassen.
(4)
Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder
juristischer Personen können die Mitgliedstaaten den Anpassungssatz gemäß Absatz 1
auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen
anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare
Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters
wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche
Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen
Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen
haben.
Artikel 9
Aktiver Betriebsinhaber
(1)
Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer
Personen ▌
423
deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise
in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und
die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit
gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.
▌
(2)
Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder
juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und
Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder
Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten
Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und
nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche
Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können solche Ergänzungen später
auch wieder zurücknehmen.
Eine Person oder Vereinigung nach den Unterabsätzen 1 oder 2 gilt jedoch als aktiver
Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem
jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form Folgendes belegt:
i)
der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5% ihrer
Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten
Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,
ii)
ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,
iii)
ihr Hauptgeschäftszweck besteht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen
Tätigkeit.
(3)
Darüber hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und
nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt
werden sollen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder
Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,
424
i)
deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer
gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder
ii)
deren Haupttätigkeit oder Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer
landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die lediglich Direktzahlungen
erhielten, die im Vorjahr einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag
wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen
nationalen oder regionalen Merkmale, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht
überschreiten.
(5)
Um den Schutz der Rechte der Betriebsinhaber zu gewährleisten, wird die
Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen ▌, mit
denen Folgendes festgelegt wird:
a)
Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, in welchen Fällen die
landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine
Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung
oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird;
b)
Kriterien, anhand deren zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und
nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden kann;
(ba) Kriterien für die Festlegung des in den Absätzen 2 und 4 genannten Betrags an
Direktzahlungen, insbesondere im ersten Jahr der Zuweisung der
Zahlungsansprüche, wenn deren Wert noch nicht endgültig festgesetzt ist, sowie
für neue Landwirte,
▌
c)
die von den Betriebsinhabern einzuhaltenden Kriterien, anhand deren für die
Zwecke der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird, dass ihre landwirtschaftlichen
Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und ihr Hauptgeschäftszweck in der
Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
425
(6)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 2, 3
und 4 bis zum 1. August 2014 mit; bei Änderung dieser Beschlüsse erfolgt die
Mitteilung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss
gefasst wurde.
Artikel 10
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1)
Die Mitgliedstaaten beschließen, dass keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber
gewährt werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
a)
der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu
gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 65 der
Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] weniger als 100 EUR;
b)
die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden
oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung […] des Artikels 65 der Verordnung
(EU) Nr. […] [HZV] kleiner als ein Hektar.
Die Mitgliedstaaten können die unter den Buchstaben a und b genannten
Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den
Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.
(2)
Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, einen Flächenschwellenwert nach Absatz 1
Buchstabe b anzuwenden, so wendet er dessen ungeachtet auf jene Betriebsinhaber,
die die tierbezogene gekoppelte Stützung gemäß Titel IV erhalten und über eine unter
dem Flächenschwellenwert liegende Hektarfläche verfügen, Absatz 1 Buchstabe a an.
(3)
Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 in den Regionen in
äußerster Randlage und auf den kleineren Ägäischen Inseln nicht anzuwenden.
(4)
In Bulgarien und Rumänien wird für das Jahr 2015 der beantragte oder zu gewährende
Betrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage des Betrags berechnet, der in Anhang V ▌
Abschnitt A aufgeführt ist. In Kroatien wird für die Jahre 2015-2021 der beantragte oder
zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage des Betrags berechnet, der in
Anhang Va Abschnitt A aufgeführt ist▌.
426
Artikel 11
Kürzung der Zahlung
(1)
Die Mitgliedstaaten kürzen bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem
Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung in einem bestimmten
Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150 000 EUR hinausgeht, um
mindestens 5 %;
▌
(2)
Die Mitgliedstaaten können vor Anwendung von Absatz 1 die von dem
Betriebsinhaber im Vorjahr im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen
Tätigkeit tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne, einschließlich Steuern und
Sozialbeiträge für die Beschäftigung, von den Beträgen abziehen, die einem
Betriebsinhaber innerhalb eines bestimmten Kalenderjahres gemäß Titel III Kapitel 1
ausbezahlt werden sollen. Liegen keine Daten über die von dem Betriebsinhaber im
Vorjahr tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne vor, so werden die
aktuellsten verfügbaren Daten herangezogen.
(3)
Mitgliedstaaten, die beschließen, nach Titel III Kapitel 1a eine Umverteilungsprämie
an Betriebsinhaber zu zahlen und hierfür mehr als 5 % der nationalen Obergrenze
nach Anhang II aufzuwenden, können beschließen, diesen Artikel nicht anzuwenden.
Ist es einem Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung der Höchstgrenzen nach
Artikel 28g Absatz 4 nicht möglich, den genannten Prozentsatz zu erreichen, so kann
er beschließen, diesen Artikel nicht anzuwenden.
(4)
Betriebsinhabern wird kein Vorteil durch Umgehung der Kürzungen der Zahlung
gewährt, wenn feststeht, dass sie ab dem 19. Oktober 2011 künstlich die
Voraussetzungen geschaffen haben, um die Wirkung dieses Artikels zu umgehen.
4 a.
Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder
juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß Absatz 1 auf der
Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden,
sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und
Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen,
427
insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt,
vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der
betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
(5)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 1. August 2014 über die gemäß
diesem Artikel getroffenen Entscheidungen und das geschätzte Aufkommen der
Kürzungen für die Jahre 2015 bis 2019.
Artikel 12
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähigen Hektarflächen, für die von einem Betriebsinhaber ein Antrag auf
Zahlung der Basisprämie gemäß Titel III Kapitel 1 gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle
anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen
gestellt werden, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
Artikel 13
Staatliche Beihilfen
Abweichend von Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [EGMOV] finden die
Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten
▌entsprechend der vorliegenden Verordnung getätigt werden.
Artikel 14
Flexibilität zwischen den Säulen
(1)
Vor dem 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer
für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen
gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für
Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen
Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] aus dem ELER
finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht
mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.
Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013
mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz
angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.
428
Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 keinen Gebrauch von der Regelung gemäß
Unterabsatz 1 machen, können den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für die
Kalenderjahre 2015 bis 2019 vor dem 1. August 2014 fassen und teilen dies der
Kommission bis zum 1. August 2014 mit.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit
Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Eine solche Überprüfung darf
nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß
den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission bis zum 1. August 2017 über die entsprechenden Beschlüsse.
(2)
Vor dem 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß
Absatz 1 nicht nutzen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen im Rahmen der
vorliegenden Verordnung bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Finnland,
Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Spanien, Schweden und
des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von
Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen
Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. […] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende
Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen
der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013
mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz
angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.
Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2015 keinen Gebrauch von der Regelung
gemäß Unterabsatz 1 machen, können den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für den
Zeitraum 2016 bis 2020 vor dem 1. August 2014 fassen und teilen dies der
Kommission bis zum 1. August 2014 mit.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit
Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Eine solche Überprüfung darf nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission
gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten
die Kommission bis zum 1. August 2017 über die entsprechenden Beschlüsse.
429
Artikel 15
Überprüfung
Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer
jederzeit mittels Gesetzgebungsakten, delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV oder
Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV möglichen Überprüfung aufgrund der
wirtschaftlichen Entwicklung und der Haushaltslage.
KAPITEL 2
Auf Bulgarien, Kroatien und Rumänien anwendbare Bestimmungen
Artikel 16
Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien
In Bulgarien und Rumänien werden die nationalen Obergrenzen für die Zahlungen gemäß den
Artikeln 28h, 33, 35, 37, 39 und 51 ▌im Jahr 2015 auf der Grundlage der in Anhang V
Abschnitt A aufgeführten Beträge festgesetzt.
Artikel 16a
Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Kroatien
In Kroatien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, bei dem die
Steigerungsstufen als Prozentsatz der entsprechenden ab dem Jahr 2022 geltenden Höhe der
Direktzahlungen ausgedrückt sind:
25 % im Jahr 2013,
30 % im Jahr 2014,
35 % im Jahr 2015,
40 % im Jahr 2016,
50 % im Jahr 2017,
60 % im Jahr 2018,
70 % im Jahr 2019,
430
80 % im Jahr 2020,
90 % im Jahr 2021,
100 % ab dem Jahr 2022.
Artikel 17
Ergänzende nationale Direktzahlungen zu den Direktzahlungen in Bulgarien und
Rumänien
(1)
Im Jahr ▌2015 können Bulgarien und Rumänien nationale Direktzahlungen gewähren,
die zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III
Kapitel 1 und im Falle von Bulgarien ferner zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen
der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 dienen.
(2)
Der Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur
Basisprämienregelung, der für ▌ 2015 gewährt werden kann, darf den in Anhang V
Abschnitt B für dieses Jahr aufgeführten Betrag nicht überschreiten.
(3)
Für Bulgarien darf der Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur
kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, der für 2015 gewährt werden kann, den in
Anhang V Abschnitt C für dieses Jahr aufgeführten Betrag nicht überschreiten.
(4)
Die Gewährung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen erfolgt nach objektiven
Kriterien, unter Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von
Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen.
Artikel 17a
Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien
(1)
Kroatien kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission ▌ jede der in
Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen gegebenenfalls durch eine ergänzende
Zahlung aufstocken.
(2)
Der Betrag der ergänzenden Zahlung, der in dem jeweiligen Jahr bei einer bestimmten
Stützungsregelung gewährt werden darf, ist durch einen besonderen Finanzrahmen
begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen
431
a)
dem Betrag an Direktbeihilfe, der für die jeweilige Stützungsregelung nach der
vollständigen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16a im
Kalenderjahr 2022 verfügbar ist,
und
b)
dem Betrag an Direktbeihilfe, der für die jeweilige Stützungsregelung aufgrund
der Anwendung des Steigerungsstufenschemas gemäß Artikel 16a in dem
betreffenden Jahr verfügbar ist.
(3)
Der Gesamtbetrag aller gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen darf die in
Anhang Va Abschnitt B für das betreffende Kalenderjahr aufgeführte Obergrenze nicht
überschreiten.
(4)
Kroatien kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission
die zu gewährenden Beträge der ergänzenden nationalen Beihilfe festsetzen.
(5)
In ihrer Genehmigung nach diesem Artikel nennt die Kommission die betreffenden
Stützungsregelungen und legt fest, bis zu welcher Höhe die ergänzenden nationalen
Direktzahlungen gewährt werden können.
Bei den ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Aufstockung der fakultativen
gekoppelten Stützung nach Titel IV Kapitel 1 werden in der Genehmigung auch die
spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren gemäß Artikel 38 Absatz 2
genannt, auf die sich die ergänzenden nationalen Direktzahlungen erstrecken können.
Die Genehmigung wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der ohne
Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 56 Absatz 2 oder 3 erlassen wird, erteilt.
(6)
Die Gewährungsbedingungen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen in
Kroatien sind diejenigen für die Beihilfegewährung bei den entsprechenden
Stützungsregelungen gemäß dieser Verordnung.
(7)
Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien unterliegen allen etwaigen Anpassungen, die durch die Entwicklungen im Rahmen der GAP ▌erforderlich werden. Ihre
Gewährung erfolgt nach objektiven Kriterien, unter Gleichbehandlung der
Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen.
432
(8)
Kroatien legt vor dem 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung folgt, einen Bericht
über die Umsetzungsmaßnahmen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen vor.
Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
a)
etwaige Situationsänderungen, die die ergänzenden nationalen Direktzahlungen
betreffen;
b)
für jede ergänzende nationale Direktzahlung die Anzahl der Begünstigten, den
gewährten Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Beihilfe sowie die
▌Hektarzahl und die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die die Beihilfe
gewährt wurde;
c)
einen Bericht über die angewendeten Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit
den gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen.
Artikel 17b
Nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien
(1)
Ab dem Jahr 2015 teilt Kroatien der Kommission alljährlich bis spätestens 31. Januar
die gemäß Artikel 57a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Flächen
mit, die im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche
Zwecke zugeführt wurden.
Kroatien teilt ferner die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern am
31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zur Verfügung standen, sowie den
zum selben Zeitpunkt noch ungenutzt in der nationalen Sonderreserve für die
Minenräumung verbliebenen Betrag mit.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen gegebenenfalls für
die einzelnen gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Regionen.
(2)
Die Kommission berechnet alljährlich den Betrag, der den in Anhang II für Kroatien
festgesetzten Beträgen bei der Anpassung dieses Anhangs gemäß Artikel 6 Absatz 2
hinzuzufügen ist, um für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels
genannten Flächen die Beihilfegewährung im Rahmen der in Anhang I aufgeführten
Stützungsregelungen zu finanzieren. Der genannte Betrag wird auf der Grundlage der
von Kroatien gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben und der geschätzten
433
durchschnittlichen Direktzahlungen, die je Hektar in Kroatien für das betreffende Jahr
zu leisten sind, berechnet.
Der gemäß Unterabsatz 1 hinzuzufügende Höchstbetrag auf der Grundlage aller von
Kroatien bis zum Jahr 2022 nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilten
Flächen beläuft sich auf 9 600 000 EUR und unterliegt, wie in Anhang Vb aufgeführt,
dem Schema für die schrittweise Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16a.
(3)
Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Anteil des gemäß
Absatz 2 hinzuzufügenden Betrags fest, den Kroatien in die nationale Sonderreserve für
die Minenräumung einbezieht, um Zahlungsansprüche für die in Absatz 1 Unterabsatz 1
genannten Flächen zuzuweisen. Dieser Anteil wird auf der Grundlage des Verhältnisses
zwischen der Obergrenze für die Basisprämienregelung und dem in Anhang II
festgesetzten Betrag vor dessen Anhebung gemäß Absatz 2 berechnet. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2
erlassen.
(4)
In den Jahren 2015 bis 2022 verwendet Kroatien die nationale Sonderreserve für die
Minenräumung dazu, um Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der
minengeräumten Flächen zuzuweisen, die von den Betriebsinhabern in dem
betreffenden Jahr angemeldet werden und folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Die Flächen sind beihilfefähig im Sinne von Artikel 25 Absatz 2;
b)
die Flächen wurden im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für
landwirtschaftliche Zwecke zugeführt;
c)
die Flächen wurden der Kommission nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels
mitgeteilt.
(5)
Der Wert der gemäß diesem Artikel festgesetzten Zahlungsansprüche ist – im Rahmen
des in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verfügbaren Betrags – der
nationale oder regionale Durchschnittswert der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr.
(6)
Um den Folgen der erneuten Nutzung von minengeräumten Flächen für
landwirtschaftliche Zwecke, die Kroatien gemäß dem vorliegenden Artikel mitgeteilt
hat, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55
434
delegierte Rechtsakte zu erlassen, ▌um die in Anhang Va aufgeführten Beträge
anzupassen▌.
TITEL III
BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE
FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN
KAPITEL 1
Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Abschnitt 1
Anwendung der Basisprämienregelung
Kapitel 18
Zahlungsansprüche
(1)
Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden,
die ▌
a)
Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
gemäß Artikel 17b Absatz 4, durch Erstzuweisung gemäß Artikel 21 oder
Artikel 28e, aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 23 oder
durch Übertragung gemäß Artikel 27 erhalten
oder
b)
die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete
Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3
beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.
(2)
Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen
Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(3)
Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung
gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt I oder Titel III Kapitel 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 oder gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
eingeführt haben, bis zum 1. August 2014 beschließen, die Zahlungsansprüche
435
beizubehalten. Sie teilen der Kommission diesen Beschluss bis zum 1. August 2014
mit.
(3a)
In Mitgliedstaaten, die Absatz 3 anwenden, läuft die Gültigkeit der Anzahl der
Zahlungsansprüche, die die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, an
diesem Tag ab, sobald die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzte Anzahl der Zahlungsansprüche, über die
ein Betriebsinhaber zu dem gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
[...] [HZV] festzusetzenden Zeitpunkt verfügt, die Anzahl der beihilfefähigen
Hektarflächen übersteigt, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag gemäß
Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] für 2015
anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der
nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des
Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen.
Artikel 19
Obergrenze für die Basisprämienregelung
(1)
Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten für jeden Mitgliedstaat
die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung fest, indem von der in
Anhang II angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 28h,
33, 35, 37 und 39 festzusetzenden jährlichen Beträge abgezogen werden. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2
erlassen.
Der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechnete Betrag kann um einen Betrag von
höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jährlichen Obergrenze, von der der
Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung des in Artikel 33 Absatz 1
genannten Prozentsatzes für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Macht
ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird diese Aufstockung von
der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die
Basisprämienregelung gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt. Zu diesem Zweck melden
die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. August 2014 die jährlichen
Prozentsätze, um die sie den nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechneten Betrag
aufstocken werden.
436
Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Unterabsatz 2 gefassten Beschluss jährlich
überprüfen und dies der Kommission bis zum 1. August des vorausgehenden Jahres
mitteilen.
(2)
Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr ist der Gesamtwert aller ▌Zahlungsansprüche
und der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven gleich der von der
Kommission gemäß Absatz 1 beschlossenen jeweiligen nationalen Obergrenze.
(3)
Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 beschlossene Obergrenze infolge
der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden
Artikels, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 2 Unterabsätze 3
und 4 und/oder Artikel 28g Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1 und/oder
Artikel 39 gefassten Beschlüsse von der des Vorjahres unterscheidet, nehmen die
Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Absatz 2 eine lineare Kürzung oder Erhöhung des
Wertes aller Zahlungsansprüche vor.
▌
Artikel 20
Regionale Aufteilung der nationalen Obergrenzen
(1)
Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Juli 2014 beschließen, die
Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesem Fall legen die
Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie
ihren agronomischen und sozioökonomischen Merkmalen und ihrem regionalen
landwirtschaftlichen Potenzial oder ihrer institutionellen oder administrativen Struktur
fest.
Die Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, können den in Unterabsatz 1
genannten Beschluss bis zum 31. Juli des Jahres fassen, das dem ersten Jahr der
Anwendung des Artikels 28d vorausgeht.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung
gemäß Artikel 19 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die
Regionen auf.
437
Im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 23 Absatz 2 nicht anwenden, erfolgt diese
Aufteilung nach Anwendung der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen linearen
Kürzung.
(3)
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die regionalen Obergrenzen in im Voraus
festgesetzten jährlichen Schritten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden
Kriterien wie dem landwirtschaftlichen Potenzial oder ökologischen Kriterien jährlich
geändert werden.
(4)
Soweit dies zur Einhaltung der gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten geltenden
regionalen Obergrenzen erforderlich ist, nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare
Kürzung oder Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche in jeder der betreffenden
Regionen vor.
(4a)
Ein Mitgliedstaat, der Absatz 1 anwendet, kann beschließen, die
Basisprämienregelung ab einem von diesem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt
nicht mehr auf regionaler Ebene anzuwenden.
(5)
Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, teilen der Kommission bis zum
1. August 2014 den in Absatz 1 genannten Beschluss und die zur Anwendung der
Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen mit. Die Mitgliedstaaten, die Artikel 28c
anwenden, teilen der Kommission bis zum 1. August des betreffenden Jahres den in
Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Beschluss und die zur Anwendung der Absätze 2
und 3 getroffenen Maßnahmen mit.
Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, teilen der Kommission den in Absatz 4a
genannten Beschluss bis zum 1. August des Jahres mit, das dem ersten Jahr der
Anwendung dieses Beschlusses vorausgeht.
Artikel 21
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)
Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9
zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, wenn sie, außer im Falle höherer
Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Buchstabe b
der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] festzusetzenden Zeitpunkt im Jahr 2015 die
438
Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung
beantragen, sofern sie vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II
Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf
Direktzahlungen oder auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende
nationale Direktzahlungen oder, im Falle Zyperns, auf eine staatliche Beihilfe im
Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen
berechtigt waren.
▌
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 18 Absatz 3 anwenden.
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten folgenden Betriebsinhabern
Zahlungsansprüche zuweisen:
a)
Betriebsinhabern, die für 2013 keine Zahlungen auf einen Beihilfeantrag im
Sinne des Unterabsatzes 1 hin erhalten haben und die bis zu dem von dem
betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt
i)
in Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden, Obst,
Gemüse, Speisekartoffeln, Pflanzkartoffeln und Zierpflanzen – sofern
der betreffende Mitgliedstaat dies beschließt – auf einer Mindestfläche
ausgedrückt in Hektar erzeugt und/oder Rebflächen bewirtschaftet
haben oder
ii)
in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
anwenden, landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am
30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß
Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden, oder
b)
Betriebsinhabern, denen 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus
der nationalen Reserve zugewiesen worden sind, oder
c)
Betriebsinhabern, die niemals Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besessen haben und
439
überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie bis zu dem von dem
betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung,
Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch
Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für
landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für
diese Kategorie von Betriebsinhabern zusätzlich eigene objektive und
nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige
Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
(2)
Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je
Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der
beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 73 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] in seinem Beihilfeantrag für 2015
anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten
Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem
Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags liegen.
Die Mitgliedstaaten können allerdings die Anzahl der zuzuweisenden
Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der folgenden Weisen begrenzen:
aa)
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche
entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 73/2013 für 2013 angemeldeten beihilfefähigen
Hektarflächen oder aber der Zahl der in Unterabsatz 1 genannten
Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche Zahl niedriger ist. Kroatien kann
von dieser Möglichkeit unbeschadet der minengeräumten Hektarflächen, für
die gemäß Artikel 17b Absatz 4 Zahlungsansprüche zugewiesen werden müssen,
Gebrauch machen.
a)
Übersteigt die Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat angemeldeten
beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Unterabsatzes 1 die Gesamtzahl der
2009 gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten
beihilfefähigen Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens die Gesamtzahl der
2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – um mehr als 35 % , so
440
können die Mitgliedstaaten die Anzahl der 2015 zuzuweisenden
Zahlungsansprüche auf mindestens 135 % oder 145 % der Gesamtzahl der 2009
gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten
Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens der Gesamtzahl der 2013
angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – begrenzen.
Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, weisen den
Betriebsinhabern eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen zu. Diese
Anzahl wird berechnet, indem die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die
die Betriebsinhaber 2015 zusätzlich zu den beihilfefähigen Hektarflächen im
Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anmelden, die
die Betriebsinhaber in ihrem Beihilfeantrag 2011 oder im Falle Kroatiens –
unbeschadet der minengeräumten Flächen, für die gemäß Artikel 17b Absatz 4
Zahlungsansprüche zugewiesen werden müssen – 2013 angemeldet haben,
anteilig gekürzt wird.
b)
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, bei der Festsetzung der Anzahl der einem
Betriebsinhaber zustehenden Zahlungsansprüche einen
Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des
Unterabsatzes 1 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das
in Gebieten gelegen ist, in denen insbesondere aufgrund der Höhenlage oder
sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile
Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, schwierige
Witterungsbedingungen herrschen.
c)
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die Anzahl der einem Betriebsinhaber
zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Anzahl der beihilfefähigen
Hektarflächen im Sinne des Unterabsatzes 1 entspricht, die bis zu einem von
diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt nicht als
Rebflächen genutzt wurden oder bei denen es sich nicht um Ackerland handelt,
das dauerhaft von Gewächshäusern bedeckt ist.
(3)
Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon
können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1
441
erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. […] [HZV] festzusetzenden Zeitpunkt im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das
Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach Absatz 1 an einen oder mehrere
Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß
Artikel 9 erfüllt bzw. erfüllen.
(3a)
Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen
Hektarflächen, festsetzen, für welche die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
beantragt werden kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1
Unterabsatz 2 nicht übersteigen.
(3b)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in diesem Artikel genannten
Beschlüsse gegebenenfalls bis zum 1. August 2014 mit.
(4)
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die
im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn
die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und wenn die
Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
Artikel 22
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1)
2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem
sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für
jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf
nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche,
die 2015 aus der nationalen oder aus der regionalen Reserve zugewiesen werden,
auszunehmen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß
Artikel 19 oder 20 für 2015 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze nach
Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls
gemäß Artikel 23 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte Obergrenze für 2015
442
geteilt wird. Die Anzahl der Zahlungsansprüche wird in einer Zahl ausgedrückt, die
der Zahl der Hektarflächen entspricht.
(2)
Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die
Mitgliedstaaten den Wert der Zahlungsansprüche, die 2015 zugewiesen werden – mit
Ausnahme der 2015 aus der nationalen oder aus der regionalen Reserve
zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des
ursprünglichen Einheitswerts staffeln.
(3)
Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 2 wird nach
einer der folgenden Methoden festgelegt:
a)
indem ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr
2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II
Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, durch die Anzahl der
Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen wurden – mit Ausnahme der
Zahlungsansprüche, die ihm 2015 aus der nationalen oder aus der regionalen
Reserve zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen
Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß Artikel 20
Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende Obergrenze für die
Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß
Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 durch den
Betrag der 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung erfolgten Zahlungen
vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
b)
indem ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich
der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der
Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, durch die Anzahl der
Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der
Zahlungsansprüche, die ihm 2015 aus der nationalen oder regionalen Reserve
zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes
wird die gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 für das Jahr
443
2015 festzulegende Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung
der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß
Artikel 23 Absatz 2 durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden
Mitgliedstaat 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden
Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt. Für die
Zwecke dieses Buchstabens gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt
der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn
ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig
übertragen worden sind.
c)
indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen, die der
Betriebsinhaber 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132, 133 und
133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und
Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, durch die
Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit
Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 aus der nationalen oder aus
der regionalen Reserve zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung
dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß
Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für 2015 festzulegende
Obergrenze der Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung
gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls Artikel 23 Absatz 2 durch den
Gesamtwert der Beihilfen, die im Rahmen der Basisprämienregelung und auf
Grundlage der Artikel 132, 133 und 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in
dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden,
vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden
Zahlungsansprüche beizubehalten, berechnen den ursprünglichen Einheitswert
der Zahlungsansprüche, indem sie den Wert der Ansprüche mit einem festen
Prozentsatz multiplizieren. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die
gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 für das Jahr 2015
festzulegende Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der
linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß
444
Artikel 23 Absatz 2 durch den Betrag der 2014 im Rahmen der
Betriebsprämienregelung erfolgten Zahlungen vor Anwendung der Kürzungen
und Ausschlüsse geteilt.
Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen
Berechnungen können die Mitgliedstaaten, sofern die fakultative gekoppelte
Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung für die betreffenden
Sektoren nicht angewendet wird, auch die Stützung berücksichtigen, die im
Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach
Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und – nur im Falle der Mitgliedstaaten, die die
Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt
haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und
129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde.
Hat ein Mitgliedstaat dagegen beschlossen, die fakultative gekoppelte Stützung
gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, so kann er die
Differenz zwischen der im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der
gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der
Berechnung der in Unterabsatz 1 genannten Erhöhung berücksichtigen, sofern
▌
i)
die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden
Verordnung auf einen Sektor angewandt wird, dem im Kalenderjahr 2014
gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a
und b Stützungen und – im Falle der Mitgliedstaaten, die die
Betriebsprämienregelung angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1
Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 gewährt wurden, und
ii)
der Betrag je Stützungseinheit gegenüber dem Betrag je Stützungseinheit
im Jahr 2014 gekürzt wurde.
(4)
Für die Zwecke der Absätze 3 und 5a kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage
objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der
445
Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem
gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung
festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes
der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, der
nationalen Reserve oder der regionalen Reserve zugeschlagen wird, wenn die Erhöhung
für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.
Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der
Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen
festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:
a)
eine Mindestdauer der Pacht;
b)
den Anteil der erhaltenen Zahlung, der auf die nationale Reserve oder die
regionale Reserve zurückfällt.
(5)
Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem
Mitgliedstaat oder, falls Artikel 20 angewandt wird, in einer Region den gleichen
Einheitswert.
▌
(5a)
Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Zahlungsansprüchen, deren gemäß Absatz 3 berechneter ursprünglicher Einheitswert weniger
als 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts
beträgt, der Einheitswert dieser Zahlungsansprüche spätestens für das Antragsjahr
2019 um mindestens ein Drittel der Differenz zwischen ihrem ursprünglichen
Einheitswert und 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen
Einheitswerts erhöht wird.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der in Unterabsatz 1 genannte
Prozentsatz mehr als 90 % beträgt, wobei er jedoch 100 % nicht übersteigen darf.
Überdies sehen die Mitgliedstaaten vor, dass spätestens ab dem Antragsjahr 2019 kein
Zahlungsanspruch einen Einheitswert aufweist, der unter 60 % des für das Jahr 2019
geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts liegt, es sei denn, dies führt in
446
den Mitgliedstaaten, die den in Unterabsatz 6 genannten prozentualen Schwellenwert
anwenden, zu einer maximalen Verringerung, die diesen Schwellenwert überschreitet.
In diesem Fall wird der Einheitswert mindestens so hoch festgesetzt, dass dieser
Schwellenwert nicht überschritten wird.
Der nationale oder regionale Einheitswert für das Jahr 2019 gemäß den
Unterabsätzen 1 und 3 wird berechnet, indem ein fester Prozentsatz der nationalen
Obergrenze gemäß Anhang II oder der regionalen Obergrenze für das Kalenderjahr
2019 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche für 2015 – mit Ausnahme der
Zahlungsansprüche, die 2015 aus der nationalen oder regionalen Reserve zugewiesen
werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß
Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende
Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung
gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 durch die
in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze oder die regionale Obergrenze für das
Jahr 2015 geteilt.
Zur Berechnung der in Unterabsatz 4 genannten regionalen Obergrenzen wird ein
fester Prozentsatz auf die in Anhang II für das Jahr 2019 festgesetzte nationale
Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß
Artikel 20 Absatz 2 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß
Artikel 19 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende Obergrenze geteilt werden,
nachdem – im Falle der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 – die
lineare Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 angewandt wurde.
Zur Finanzierung der in diesem Absatz genannten Erhöhungen des Werts der
Zahlungsansprüche wird für den Fall, dass bei Zahlungsansprüchen, deren
ursprünglicher Einheitswert über dem nationalen oder regionalen Einheitswert für
das Jahr 2019 liegt, die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und
dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2019 auf der Grundlage
objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten
festzulegen sind, verringert. Zu diesen Kriterien kann es gehören, dass der
ursprüngliche Einheitswert um höchstens 30 % verringert werden darf.
447
(6)
Bei der Anwendung des Absatzes 2 erfolgt der Übergang von dem gemäß Absatz 3
festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß
den Absätzen 5 und 5a festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in
gleichmäßigen Schritten ab 2015 oder gegebenenfalls, im Falle der Mitgliedstaaten,
die gemäß Artikel 18 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Zahlungsansprüche
beizubehalten, durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationale Ebene festgelegt wurden. Zur
Gewährleistung der Kohärenz mit dem jährlichen festen Prozentsatz der in Anhang II
festgelegten nationalen Obergrenze nach Absatz 1 wird der Wert des
Zahlungsanspruchs mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher
ist als der nationale oder regionale Durchschnitt, angepasst.
2015 unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer
Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel für jedes Jahr des von der
vorliegenden Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden.
(7)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in diesem Artikel genannten
Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit.
(8)
Für Kroatien gilt bei jeder Bezugnahme auf die nationale Reserve in diesem Artikel
die nationale Sonderreserve für die Minenräumung nach Artikel 17b dieser
Verordnung als eingeschlossen.
Überdies wird der Betrag, der sich aus der nationalen Sonderreseve für die Minienräumung ergibt, von den Obergrenzen für die Basisprämienregelung nach Absatz 1
Unterabsatz 2, Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absatz 5a Unterabsätze 4 und 5
abgezogen.
Abschnitt 2
Nationale Reserve oder regionale Reserven
Artikel 23
Einrichtung und Verwendung der nationalen oder regionalen Reserve
(1)
Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Hierzu nehmen die
Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare
448
prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden
Obergrenze vor. ▌
▌
(2)
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die Artikel 20 anwenden,
regionale Reserven einrichten. Hierzu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten
Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für
die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene geltenden Obergrenze nach
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 vor.
(2a)
Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen,
außer wenn dies erforderlich ist, um den Zuweisungsbedarf gemäß Absatz 4 und/oder
Absatz 5 Buchstabe a für das Jahr 2015 oder im Falle der Mitgliedstaaten, die
Artikel 28c anwenden, für das erste Jahr der Anwendung von Artikel 28d zu decken.
(3)
Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihrer nationalen Reserve oder ihren
regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der
Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und
Wettbewerbsverzerrungen zu.
(3a)
Zahlungsansprüche gemäß Absatz 3 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die
gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.
(4)
Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationale Reserve oder ihre regionalen Reserven
vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche
Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
▌
(5)
Die Mitgliedstaaten können ihre nationale Reserve oder ihre regionalen Reserven dazu
verwenden,
a)
Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um die Aufgabe von Flächen
zu vermeiden, einschließlich in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder
Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen
449
Maßnahmen eingebunden sind, ▌ und/oder Betriebsinhabern einen Ausgleich für
spezifische Nachteile ▌ zu gewähren;
aa)
Betriebsinhabern, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher
Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden
konnten, Zahlungsansprüche zuzuweisen;
ac)
in Mitgliedstaaten, die Artikel 18 Absatz 3 dieser Verordnung anwenden,
solchen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, bei denen die Zahl
der beihilfefähigen Hektarflächen, die sie gemäß Artikel 73 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] 2015 angemeldet haben und
die ihnen zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden
Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt
für die Änderung des Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, über
der Anzahl der Zahlungsansprüche liegt, die gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurden und
über die sie zu dem gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. [...]
[HZV] festzusetzenden Zeitpunkt verfügen.
b)
eine dauerhafte lineare Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche im
Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene
vorzunehmen, wenn die nationale Reserve oder die regionalen Reserven 0,5 %
der jährlichen nationalen oder regionalen Obergrenze der
Basisprämienregelung übersteigt, sofern für die Zuweisungen gemäß Absatz 4,
gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz 7 hinreichende
Beträge verfügbar bleiben;
c)
den jährlichen Bedarf gemäß Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 1 zu
decken.
Für die Zwecke dieses Absatzes beschließen die Mitgliedstaaten, welchen der darin
genannten verschiedenen Verwendungen sie Vorrang einräumen.
(6)
Bei der Anwendung von Absatz 4 und Absatz 5 Buchstaben a und ac setzen die
Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche
450
auf der Grundlage des nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der
Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.
Für die Berechnung des nationalen oder regionalen Durchschnitts wird die nationale
oder regionale Obergrenze gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 2 für das
Zuweisungsjahr mit Ausnahme des Betrags der nationalen oder regionalen Reserve
durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt.
Die Mitgliedstaaten legen die Schritte fest, in denen der Wert der aus der nationalen
oder regionalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise
geändert wird, wobei sie die Änderungen der Obergrenzen für die
Basisprämienregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2, die sich
aus den Schwankungen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen
ergeben, berücksichtigen.
(7)
Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines
abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats
Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des
Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem
Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen
zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden
Zeitpunkt. Spätestens ist dies jedoch der Schlusstermin für die Einreichung eines
Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Gerichtsurteils
oder Verwaltungsakts, wobei der Anwendung der Artikel 25 und 26 Rechnung zu tragen
ist.
(8)
Bei der Anwendung von Absatz 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 können die
Mitgliedstaaten entweder neue Ansprüche zuweisen oder aber den Einheitswert aller
bestehenden Ansprüche eines Betriebsinhabers bis zum nationalen oder regionalen
Durchschnittswert erhöhen.
(9)
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
"Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 36
Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 36 Absatz 7 erfüllen;
451
b)
"Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind
natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der
landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle
einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit
ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die
die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor
Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder
in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit
ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit
ausübenden juristischen Person innegehabt haben.
Für die Betriebsinhaber, die von diesem Buchstaben erfasst werden, können die
Mitgliedstaaten zusätzlich eigene objektive und nichtdiskriminierende
Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder
Ausbildung festlegen.
Artikel 24
Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1)
Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden aufgefüllt durch Beträge
aus
a)
Zahlungsansprüchen, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre kein
Anrecht auf Zahlungen geben infolge der Anwendung von
b)
i)
Artikel 9,
ii)
Artikel 10 Absatz 1,
iii)
Artikel 11 Absatz 4;
einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der
Zahlungsansprüche entspricht, die außer im Falle höherer Gewalt oder
außergewöhnlicher Umstände während eines Zeitraums von zwei
aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 25 von einem Betriebsinhaber
aktiviert worden sind. Für die Zwecke der Feststellung der Zahlungsansprüche
452
eines Betriebsinhabers, die in die nationale oder regionale Reserve
zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert
Vorrang;
c)
Zahlungsansprüchen, die von den Betriebsinhabern freiwillig zurückgegeben
werden;
d)
der Anwendung von Artikel 22 Absatz 4;
e)
zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 65 der
Verordnung (EU) Nr. […] [HZV];
f)
einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der
Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene, wenn die
nationale oder regionale Reserve nicht ausreicht, um die in Artikel 23 Absatz 7
genannten Fälle zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies
für erforderlich erachten, eine lineare Kürzung vornehmen, um die in
Artikel 23 Absatz 4 genannten Fälle zu berücksichtigen;
g)
(2)
der Anwendung von Artikel 27 Absatz 2b.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen
Vorschriften für den Rückfall nicht aktivierter Zahlungsansprüche in die nationale oder
die regionale Reserve. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
Abschnitt 3
Anwendung der Basisprämienregelung
Artikel 25
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)
Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei
Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
gemäß Artikel 26 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat der Zuweisung des Zahlungsanspruchs
gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche
Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von
453
Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß
Artikel 7, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 1 sowie der Anwendung von
Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV].
(2)
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a)
jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die am
30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren in
Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim
Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
entschieden haben, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder,
wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird,
hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;
b)
jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der
Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
gemäß Titel III bzw. IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und die
i)
infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie
2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ▌1 sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige
Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht oder
ii)
während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen
Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 23 der
Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] oder gemäß einer nationalen Regelung,
deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 oder Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] im
Einklang stehen, aufgeforstet wird oder
iii)
während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen
Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG)
1
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
454
Nr. 1257/1999 oder gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
und Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] stillgelegt wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt Folgendes:
i)
Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für
nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich
für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die
landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität,
Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark
eingeschränkt zu sein.
ii)
Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die
hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen in
Unterabsatz 2 auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
Um beihilfefähig zu sein, müssen die Flächen außer im Falle höherer Gewalt oder
außergewöhnlicher Umstände jederzeit während des Kalenderjahres die
Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.
Zum Zwecke der Bestimmung der beihilfefähigen Hektarfläche können die Mitgliedstaaten, die beschließen, Hektarflächen mit Dauergrünland, wo Gräser und andere
Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weideflächen vorherrschen, im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h einzubeziehen, einen Verringerungskoeffizienten
anwenden, um diese Hektarflächen in beihilfefähige Hektarflächen umzuwandeln.
(3)
Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der
Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.
Artikel 26
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)
Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 25 Absatz 1
meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für
jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder
455
außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem
vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht
nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des
Beihilfeantrags gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] liegen
darf.
(2)
Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den
Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die
seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen
für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die
betreffende Fläche einhält.
Artikel 27
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)
Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die innerhalb desselben Mitgliedstaates
ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch
Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge
dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem
sie zugewiesen wurden.
(2)
Im Falle der Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 dürfen Zahlungsansprüche nur
innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden, ausgenommen im Falle
der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge. Auch im Fall der Übertragung
durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche
allerdings nur in der Region aktiviert werden, in der sie zugewiesen wurden.
(2a)
Mitgliedstaaten, die Artikel 20 Absatz 1 nicht anwenden, können beschließen, dass
Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder
aktiviert werden dürfen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder
vorweggenommenen Erbfolge.
456
Diese Regionen werden auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien
unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter
Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bestimmt.
(2b)
Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten
unter Berücksichtigung der allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts entscheiden,
dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale oder regionale
Reserve zurückfällt oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen oder
regionalen Reserve verringert wird. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere
Übertragungsarten angewendet werden.
(3)
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für die
den nationalen Behörden von den Betriebsinhabern zu übermittelnden Meldungen der
Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie die einzuhaltenden Fristen für diese
Meldungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
Artikel 28
Übertragene Befugnisse
(1)
Zur Wahrung der Rechte der Begünstigten und zur Klärung bestimmter Situationen,
die bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung auftreten können, wird die
Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über
Folgendes zu erlassen:
a)
die Beihilfefähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für die Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge,
Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung, Übertragung
von Zahlungsansprüchen und im Falle der Fusion oder der Aufspaltung des
Betriebs sowie im Falle der Anwendung der Vertragsklausel gemäß Artikel 21
Absatz 3;
b)
die Berechnung des Wertes und der Anzahl oder die Erhöhung oder Kürzung des
Wertes der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit deren Zuweisung im
Rahmen einer jeden Vorschrift dieses Titels, einschließlich des Erlasses von
Bestimmungen in Bezug auf
457
i)
die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung eines Wertes, einer Anzahl oder
einer Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines
Betriebsinhabers zugewiesen werden,
ii)
die Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen
Wertes und der vorläufigen und der endgültigen Anzahl der
Zahlungsansprüche,
iii)
den Fall, dass ein Kauf- oder Pachtvertrag die Zuweisung von
Zahlungsansprüchen beeinflussen könnte;
c)
die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen
Reserve oder den regionalen Reserven erhaltenen Zahlungsansprüche;
d)
die Änderung des Einheitswertes der Zahlungsansprüche im Falle von Bruchteilen
solcher Ansprüche und im Falle der Übertragung von Zahlungsansprüchen
gemäß Artikel 27 Absatz 2b;
e)
Kriterien für die Anwendung der Optionen gemäß Artikel 21 Absatz 1
Buchstaben a, b und c;
ea)
Kriterien für die Anwendung einer Begrenzung der Anzahl der zuzuweisenden
Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 Absatz 2;
f)
Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23
Absätze 4 und 5;
▌
ga)
Kriterien für die Festlegung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 25
Absatz 2 Unterabsatz 5.
(2)
Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, wird
die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften
über den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der
Zahlungsansprüche zu erlassen.
458
(3)
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird die Kommission ermächtigt, gemäß
Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, durch die die Gewährung
von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten
abhängig gemacht wird und das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur
Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Artikel 25 Absatz 3 festgelegt
wird.
▌[Kapitel 1a wurde verschoben]
Abschnitt 4
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 28c
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
(1)
Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, können diese
Regelung unter den in dieser Verordnung dargelegten Voraussetzungen bis spätestens
zum 31. Dezember 2020 weiterhin anwenden. Sie teilen der Kommission bis zum
1. August 2014 ihren Beschluss und den Zeitpunkt für den Ablauf dieser Regelung
mit.
Während des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung gelten die Abschnitte 1, 2 und 3 dieses Kapitels, mit Ausnahme des
Artikels 20 Absätze 1 und 5 sowie des Artikels 25 Absätze 2 und 3, nicht für diese
Mitgliedstaaten.
(1a)
Die einheitliche Flächenzahlung wird jährlich je Hektar beihilfefähige Fläche
gewährt, die vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] angemeldet wurde. Sie wird jedes Jahr berechnet,
indem der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegte jährliche Finanzrahmen durch
die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden
Mitgliedstaat gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […]
[HZV] angemeldet wurden, geteilt wird.
459
(1b)
Abweichend von Absatz 1a dürfen Mitgliedstaaten, die die Anwendung von
Artikel 28d ab spätestens 1. Januar 2018 beschließen, während des
Anwendungszeitraums dieses Artikels bis zu 20 % des jährlichen Finanzrahmens
nach Absatz 1a dazu verwenden, die einheitliche Flächenzahlung pro Hektor zu
staffeln.
Bei der Staffelung der einheitlichen Flächenzahlung je Hektar berücksichtigen die
Mitgliedstaaten die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer
Regelungen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und den Artikeln 126,
127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Stützung.
Für Zypern kann die Beihilfe unter Berücksichtigung der in Anhang XVIIa der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten sektorspezifischen Finanzrahmen
gestaffelt werden, wobei eine Kürzung um die gegebenenfalls gemäß Artikel 28ca dem
betreffenden Sektor gewährten Beihilfen vorzunehmen ist.
(2)
Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten für jeden
Mitgliedstaat, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, die
jährliche nationale Obergrenze für diese Regelung fest, indem von der in Anhang II
festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 28h, 33, 35,
37 und 39 festzusetzenden jährlichen Beträge abgezogen werden. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2
erlassen.
(3)
Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die in
Absatz 1a genannten Hektarflächen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat
festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in
demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] liegen darf.
(4)
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit
Vorschriften über die Förderfähigkeit und den Zugang zur Regelung für die
einheitliche Flächenzahlung für Betriebsinhaber zu erlassen.
Artikel 28ca
Nationale Übergangsbeihilfe
460
(1)
Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß
Artikel 28c anwenden, können beschließen, in den Jahren 2015-2020 eine nationale
Übergangsbeihilfe zu gewähren.
(2)
Die nationale Übergangsbeihilfe kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt
werden, für die im Jahr 2013 diese Beihilfe oder im Fall von Bulgarien und
Rumänien ergänzende nationale Direktzahlungen gewährt worden sind.
(3)
Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe müssen mit den Bedingungen
übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß Artikel 132 Absatz 7
oder Artikel 133a der Verordnung (EG) 73/2009 für das Jahr 2013 genehmigt
wurden; dies gilt nicht für die Kürzung der Zahlungen aufgrund der Modulation
gemäß den Artikeln 7 und 10 jener Verordnung.
(4)
Der Gesamtbetrag der Beihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 2
genannten Sektoren gewährt werden darf, wird durch folgende Prozentsätze der von
der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Jahr 2013 erlassenen Finanzrahmen
für jeden Sektor begrenzt:
-
75 % im Jahr 2015,
-
70 % im Jahr 2016,
-
65 % im Jahr 2017,
-
60 % im Jahr 2018,
-
55 % im Jahr 2019,
-
50 % im Jahr 2020.
Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in
Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates berechnet.
(5)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Zypern.
461
(6)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden
Jahres ihre in Absatz 1 genannten Beschlüsse mit. Die Mitteilung muss Folgendes
umfassen:
a) den Finanzrahmen für jeden Sektor,
b) gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe.
(7)
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen
der Vorgaben gemäß Absatz 4 über die Beträge der zu gewährenden nationalen
Übergangsbeihilfe beschließen.
Abschnitt 5
Anwendung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die
einheitliche Flächenzahlung angewendet haben
Artikel 28d
Einführung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die
einheitliche Flächenzahlung angewendet haben
Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die
Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Abschnitt 4
dieses Kapitels angewendet haben.
Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung.
Artikel 28e
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)
Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 zum Bezug
von Direktzahlungen berechtigt sind, zugewiesen, wenn sie, außer im Falle höherer
Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
im Rahmen der Basisprämienregelung bis zu einem Zeitpunkt beantragen, der gemäß
Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. ... [HZV] im ersten Jahr der
Anwendung der Basisprämienregelung festzusetzen ist. Ansprüche werden den
Betriebsinhabern zugewiesen, die vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss
nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines
462
Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe, auf
ergänzende nationale Direktzahlungen oder, im Falle Zyperns, auf eine staatliche
Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 zum Bezug von
Zahlungen berechtigt waren.
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern Zahlungsansprüche
zuweisen, die für das Jahr 2013 keine Zahlungen infolge eines Beihilfeantrags gemäß
Unterabsatz 1 erhalten haben und bis zu dem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr
2013 festsetzen, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am
30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden.
(2)
Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der
je Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung
zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen,
die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [...]
[HZV] in seinem Beihilfeantrag für das erste Jahr der Anwendung der
Basisprämienregelung anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat
festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten
Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen.
(3)
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um weitere Vorschriften für die Einführung der Basisprämienregelung in den
Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet
haben, festzulegen.
(4)
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über
die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen,
wenn die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und
wenn die Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56
Absatz 2 erlassen.
463
Artikel 28f
Wert der Zahlungsansprüche
(1)
Im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung berechnen die Mitgliedstaaten
den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem ein fester Prozentsatz der in
Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die
Anzahl der Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Anwendung der
Basisprämienregelung – mit Ausnahme der aus der nationalen oder der regionalen
Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche – geteilt wird.
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß
Artikel 19 oder 20 für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung
festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze nach Anwendung der linearen
Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2
durch die in Anhang II festgelegte Obergrenze für das erste Jahr der Anwendung der
Basisprämienregelung geteilt wird. Die Anzahl der Zahlungsansprüche wird in einer
Zahl ausgedrückt, die der Zahl der Hektarflächen entspricht.
(2)
Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die
Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung den Wert der
Zahlungsansprüche – mit Ausnahme der aus der nationalen oder der regionalen
Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der
Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts staffeln.
(3)
Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 2 wird
festgesetzt, indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen mit Ausnahme
der Beihilfen gemäß den Artikeln 28g, 29, 34 und 36 sowie Titel IV, die der
Betriebsinhaber gemäß der vorliegenden Verordnung für das dem Übergang zur
Basisprämienregelung unmittelbar vorangehende Kalenderjahr vor Anwendung von
Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] erhalten hat, durch die Anzahl der
Zahlungsansprüche, die ihm im ersten Jahr der Anwendung der
Basisprämienregelung mit Ausnahme der aus der nationalen oder der regionalen
Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche zugeteilt werden, geteilt wird. Dieser feste
Prozentsatz wird berechnet, indem die Obergrenze der Basisprämienregelung, die
gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden
464
Verordnung für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festzulegen
ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder
gegebenenfalls Artikel 23 Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen – mit
Ausnahme der Beihilfen gemäß den Artikeln 28g, 29, 34 und 36 sowie Titel IV – für
das dem Übergang zur Basisprämienregelung unmittelbar vorangehende
Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region vor
Anwendung von Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] geteilt wird.
(4)
Bei der Anwendung von Absatz 2 vollziehen die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der
allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts eine schrittweise Annäherung des Wertes der
Zahlungsansprüche auf nationaler oder regionaler Ebene. Zu diesem Zweck legen die
Mitgliedstaaten die vorzunehmenden Schritte und die zu verwendende Berechnungsmethode fest und setzen die Kommission hiervon bis zum 1. August des Jahres vor
dem Übergang zur Basisprämienregelung in Kenntnis. Diese Schritte umfassen
jährliche stufenweise Änderungen des ursprünglichen Werts der Zahlungsansprüche
gemäß Absatz 3 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, beginnend mit
dem ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung. Im ersten
Anwendungsjahr der Basisprämienregelung unterrichten die Mitgliedstaaten die
Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel
für jedes Jahr des von dieser Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden.
(5)
Für die Zwecke von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver
Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für
die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem
gemäß Artikel 28c Absatz 3 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 26
festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des
Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen
würden, der nationalen oder regionalen Reserve zugeschlagen wird, wenn die
Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn
führen würde.
Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der
Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen
festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:
465
a)
eine Mindestdauer der Pacht;
b)
den Anteil der erhaltenen Zahlung, der auf die nationale oder regionale Reserve
zurückfällt.
KAPITEL 1a [wurde hierher verschoben]
Umverteilungsprämie
Artikel 28g
Allgemeine Vorschriften
(1)
Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen,
ab dem darauf folgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im
Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 oder im Rahmen der Regelung
für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Abschnitt 4 haben, eine jährliche Prämie
zu gewähren.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu
dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.
(2)
Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Basisprämienregelung auf regionaler
Ebene gemäß Artikel 20 anzuwenden, können die im vorliegenden Kapitel
vorgesehene Prämie auf regionaler Ebene anwenden.
(3)
Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und
Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie der Anwendung von Artikel 65
der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1 des
vorliegenden Artikels jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von
Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder die Anmeldung der
beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber im Rahmen der Regelung
für die einheitliche Flächenzahlung voraus.
(4)
Die Prämie nach Absatz 1 wird jährlich von den Mitgliedstaaten berechnet, indem
eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder
regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der
Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 26 Absatz 1 aktiviert hat,
466
oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im
Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldet hat,
multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche oder Hektarflächen darf nicht
höher sein als 30 Hektar oder als die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen
Betrieben nach Anhang VI, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden
Mitgliedstaat über 30 Hektar liegt.
Sofern die in Unterabsatz 1 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können
die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach Unterabsatz 1
festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle
Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird von den
Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II
festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen,
die im Jahr 2015 gemäß Artikel 26 oder im Rahmen der Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung angemeldet worden sind, festgesetzt.
Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird von den
Mitgliedstaaten anhand eines Teils der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II
festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen,
die im Jahr 2015 gemäß Artikel 26 in der betreffenden Region angemeldet worden
sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß
Artikel 20 Absatz 2 festgesetzte jeweilige Obergrenze durch die gemäß Artikel 19
Absatz 1 festgesetzte Obergrenze geteilt, nachdem die lineare Kürzung gemäß
Artikel 23 Absatz 1 angewendet wurde, sofern Artikel 23 Absatz 2 nicht angewandt
wird .
(5)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhaber, bei denen erwiesen ist, dass
sie ihren Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten
haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein Vorteil gewährt
wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen
Aufspaltung hervorgehen.
467
(6)
Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder
juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von
Zahlungsansprüchen oder Hektarflächen gemäß Absatz 4 auf der Ebene der
Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach
nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie
Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was
ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass
sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen
Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
Artikel 28h
Finanzbestimmungen
(1)
Zur Finanzierung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Zahlung können die
Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 28g Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließen,
hierfür bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu
verwenden. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt über ihren
Beschluss.
(2)
Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den
Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, setzt die Kommission jährlich
im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenzen für die
betreffende Zahlung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL 2
Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Artikel 29
Allgemeine Vorschriften
(1)
Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung
oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren
beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 die in Absatz 1a
genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden
oder die in Absatz 1b genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
468
(1a)
Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
gelten:
▌
a)
Anbaudiversifizierung;
b)
Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands ▌; und
c)
im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung
im Umweltinteresse.
(1b)
Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen
gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder
mehrerer der in Absatz 1a genannten Methoden erbringen. Diese gleichwertige
Methoden und die Methoden gemäß Absatz 1a, denen sie gleichwertig sind, sind in
Anhang VIa aufgeführt; für sie gelten
a)
Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. […] [LEV] eingegangen wurden;
b)
nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich
Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die
einschlägigen, gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV]
festgesetzten vorgeschriebenen Normen hinausgehen und mit denen Ziele in
Bezug auf Boden- und Wasserqualität, biologische Vielfalt, Landschaftsschutz
sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen erreicht
werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang VIa
aufgeführten Methoden, die in Absatz 1a genannten Methoden oder eine
Kombination dieser Methoden einschließen.
Die gleichwertigen Methoden gemäß dem vorliegenden Absatz dürfen nicht
Gegenstand einer Doppelfinanzierung sein.
469
1c.
Die Mitgliedstaaten können – gegebenenfalls auf regionaler Ebene – beschließen, die
Wahl der Betriebsinhaber, die Möglichkeiten gemäß Absatz 1b anzuwenden, zu
beschränken.
1d.
Die Mitgliedstaaten können – gegebenenfalls auf regionaler Ebene – beschließen,
dass die Betriebsinhaber alle ihre entsprechenden Verpflichtungen gemäß Absatz 1
im Einklang mit nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen gemäß
Absatz 1b Buchstabe b erfüllen müssen.
1da.
Vorbehaltlich der Beschlüsse der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1c und 1d
kann ein Betriebsinhaber eine (oder mehrere) der Methoden gemäß Absatz 1b
Buchstabe a nur dann anwenden, wenn diese die entsprechende(n) Methode(n)
gemäß Absatz 1a vollständig ersetzen. Ein Betriebsinhaber kann
Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 1b Buchstabe b nur dann anwenden, wenn diese
die gesamte Verpflichtung gemäß Absatz 1 abdecken.
1e.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Beschlüsse gemäß den
Absätzen 1c und 1d und die spezifischen Verpflichtungen oder die
Zertifizierungssysteme, die sie als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 1b
anwenden möchten. Die Kommission bewertet, ob die in den spezifischen
Verpflichtungen oder den Zertifizierungssystemen enthaltenen Methoden unter das
Verzeichnis in Anhang VIa fallen; ist dies nach ihrer Ansicht nicht der Fall, so teilt
sie dies den Mitgliedstaaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der ohne
Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 56 Absatz 2 oder 3 erlassen wird, mit. Teilt
die Kommission einem Mitgliedstaat mit, dass die Methoden nicht unter das
Verzeichnis in Anhang VIa fallen, so wendet der betreffende Mitgliedstaat die von der
Kommissionsmitteilung betroffenen spezifischen Verpflichtungen oder
Zertifizierungssysteme nicht als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 1b an.
1f.
Die Modalitäten und die Zeitpläne für die entsprechenden Mitteilungen werden von
der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen wird, festgelegt.
(2)
Unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels und der Anwendung von Haushaltsdisziplin, von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie von Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel
470
vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen
Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels unter Beachtung der in
den Artikeln 30, 31 und 32 festgelegten Anforderungen einhalten.
Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche,
die gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldet wurde, bzw. in Mitgliedstaaten, die
Artikel 28c anwenden, in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige, im
Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Hektarfläche
gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der
Anwendung von Artikel 33 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der
beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der
betreffenden Region gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldet worden sind, bzw. in
Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen,
im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten
Hektarflächen geteilt wird.
Abweichend von Unterabsatz 2 können Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden
haben, Artikel 22 Absatz 2 anzuwenden, beschließen, die im vorliegenden Absatz
genannte Zahlung in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der von dem
Betriebsinhaber gemäß Artikel 26 Absatz 1 für das betreffende Jahr aktivierten
Zahlungsansprüche zu gewähren.
Der in Unterabsatz 3 genannte Prozentsatz wird für jedes Jahr und jeden
Mitgliedstaat oder jede Region berechnet, indem der sich aus der Anwendung von
Artikel 33 ergebende Betrag durch den Gesamtwert aller Zahlungsansprüche, die
gemäß Artikel 26 Absatz 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden
Region aktiviert worden sind, geteilt wird.
(3)
Betriebsinhaber, deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten liegen, die unter die
Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG oder 2009/147/EG fallen, haben Anrecht auf die
Zahlung nach diesem Kapitel, sofern sie die in diesem Kapitel genannten
Landbewirtschaftungsmethoden in dem Umfang einhalten, wie diese in dem
betreffenden Betrieb mit den Zielen der genannten Richtlinien vereinbar sind.
471
(4)
Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben
automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.
472
Im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Landwirtschaft gilt
Unterabsatz 1 nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.
▌
(6)
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen,
um
a)
weitere gleichwertige Methoden in das Verzeichnis in Anhang VIa
aufzunehmen;
b)
geeignete Anforderungen, die für die nationalen oder regionalen
Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 1b Buchstabe b gelten, einschließlich des
durch diese Systeme zu gewährleistenden Grads an Sicherheit festzulegen;
c)
ausführliche Bestimmungen für die Berechnung des Betrags gemäß Artikel 29
Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] für die Methoden gemäß
Anhang VIa Teil I Nummern 3 und 4 und Teil III Nummer 7 sowie für etwaige
weitere gleichwertige Methoden festzulegen, die gemäß Buchstabe a des
vorliegenden Absatzes in das Verzeichnis in Anhang VIa aufgenommen werden
und für die eine spezifische Berechnung erforderlich ist, um eine
Doppelfinanzierung zu vermeiden.
(7)
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über
das Verfahren für die Mitteilungen und die Bewertung der Kommission im Sinne des
Absatzes 1e.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56
Absatz 2 erlassen.
Artikel 30
Anbaudiversifizierung
(1)
Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar und dient es
nicht vollständig ▌dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden
Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen
473
auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche
Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses
Ackerlandes einnehmen.
Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als Hektar und dient es nicht
vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils
des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf
diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen
angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% und die beiden größten
Kulturen zusammen nicht mehr als 95% dieses Ackerlandes einnehmen.
Unbeschadet der Zahl von erforderlichen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß
den Unterabsätzen 1 und 2 finden die darin festgelegten Obergrenzen keine
Anwendung, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen
mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen. In diesem Fall darf die Hauptkultur nicht
mehr als 75 % des verbleibenden Ackerlandes einnehmen, es sei denn, dieses
verbleibende Ackerland wird von Gras und anderen Grünfutterpflanzen
eingenommen oder ist brachliegendes Land.
(1a)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf einen Betrieb,
a)
bei dem mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder
anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist oder einer
Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen
Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht
überschreitet;
b)
bei dem mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
Dauergrünland ist, das für die Erzeugung von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt wird oder dem Anbau von Kulturen entweder im
Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines
bedeutenden Teils des Anbauzyklus oder einer Kombination dieser
Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten
dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;
474
c)
bei dem mehr als 50 % der als Ackerland angemeldeten Flächen von dem
Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag des vorangehenden Jahres nicht
angemeldet wurden und wo ein Vergleich der Beihilfeanträge mit Geodaten
ergibt, dass auf dem gesamten Ackerland eine andere landwirtschaftliche
Kulturpflanze als im vorangegangenen Kalenderjahr angebaut wird;
d)
der nördlich des 62. Breitengrads oder in bestimmten angrenzenden Gebieten
liegt. Beträgt das Ackerland solcher Betriebe mehr als 10 Hektar, so müssen auf
diesem Ackerland mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut
werden. Keine der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen darf mehr als 75 % des
Ackerlandes einnehmen, außer wenn die Hauptkultur aus Gräser oder anderen
Grünfutterpflanzen besteht;
(1b)
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "landwirtschaftliche
Kultur(pflanze)" eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen
Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen oder alle
Arten im Falle der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae sowie
brachliegendes Land und Gräser oder andere Grünfutterpflanzen. Winter- und
Frühlingskulturen gelten jedoch als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur
selben Gattung gehören.
(2)
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um
a)
andere Gattungen und Arten als diejenigen nach Absatz 1b anzuerkennen und
b)
die ▌Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der
verschiedenen Kulturen festzulegen.
Artikel 31
Dauergrünland
(1)
Die Mitgliedstaaten weisen in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG
oder 2009/147/EG fallen, umweltgefährdetes Dauergrünland aus, für das strikter
Schutz erforderlich ist, damit die Ziele der genannten Richtlinien erreicht werden
können, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten dieser Gebiete.
475
Die Mitgliedstaaten können zur Gewährleistung des Schutzes von ökologisch
wertvollem Dauergrünland beschließen, weitere gefährdete Gebiete außerhalb der
unter die Richtlinie 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallenden Gebiete, einschließlich
Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden auszuweisen.
Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in Gebieten, die die Mitgliedstaaten gemäß
Unterabsatz 1 und gegebenenfalls Unterabsatz 2 ausgewiesen haben, nicht
umwandeln und nicht pflügen.
▌
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anteil von als Dauergrünland genutzten
Flächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, die die Betriebsinhaber
gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] angemeldet haben,
nicht um mehr als 5 % im Vergleich zu dem Referenzanteil abnimmt, der von den
Mitgliedstaaten im Jahr 2015 bestimmt wird, indem die als Dauergrünland
genutzten Flächen im Sinne des Buchstabens a dieses Unterabsatzes durch die
gesamte
landwirtschaftliche
Fläche
im
Sinne
des
Buchstabens b
dieses
Unterabsatzes geteilt wird:
a)
als Dauergrünland genutzte Flächen sind die Flächen, die 2012, im Falle
Kroatiens 2013, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als als
Dauergrünland genutzte Flächen von den Betriebsinhabern, für die die
Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurden, zuzüglich der als
Dauergrünland genutzten Flächen, die die Betriebsinhaber, für die die
Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, 2015 gemäß Artikel 73 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] angemeldet haben und die 2012, im Falle
Kroatiens 2013, nicht als als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet
wurden;
b)
die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die landwirtschaftliche Fläche, die
2015 gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] von den
Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet
wurde.
476
Der Referenzanteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird in den Fällen neu
berechnet, in denen Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels
gelten, gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] die Verpflichtung
haben, 2015 und/oder 2016 Flächen in Dauergrünland umzuwandeln, indem diese
Flächen den als Dauergrünland genutzten Flächen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a
zugerechnet werden.
Der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird jährlich auf der Grundlage
der von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten,
angemeldeten Flächen für das betreffende Jahr gemäß Artikel 73 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] bestimmt.
Die Verpflichtung gemäß diesem Absatz findet auf nationaler, regionaler oder
geeigneter subregionaler Ebene Anwendung. Die Mitgliedstaaten können
beschließen, eine Verpflichtung anzuwenden, wonach Dauergrünland auf Ebene des
Betriebs beizubehalten ist, um sicherzustellen, dass der Anteil von Dauergrünland
nicht um mehr als 5 % abnimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen
entsprechenden Beschluss bis zum 31. Juli 2014 mit.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Referenzanteil und den Anteil gemäß
Unterabsatz 1 mit.
▌
(2a)
Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Absatz 2 auf regionaler oder subregionaler
oder gegebenenfalls auf nationaler Ebene um mehr als 5 % abgenommen hat, so
schreibt der betroffene Mitgliedstaat auf Ebene der einzelnen Betriebsinhaber vor,
dass diejenigen Betriebsinhaber, die über Dauergrünland oder als Dauergrünland
genutzte Flächen verfügen, welche in einem vergangenen Zeitraum, der im Wege
eines gemäß Artikel 55 delegierten Rechtsakts festzulegen ist, für andere Nutzungen
umgebrochen worden sind, verpflichtet sind, Flächen in als Dauergrünland genutzte
Flächen umzuwandeln.
Wird jedoch der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte Umfang der als Dauergrünland genutzten Flächen als Absolutwert innerhalb bestimmter Grenzen
beibehalten, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 als eingehalten.
477
(2b)
Absatz 2a gilt nicht, wenn die Unterschreitung des Schwellenwerts das Ergebnis einer
Aufforstung ist, vorausgesetzt, eine solche Aufforstung ist umweltgerecht und sie
umfasst keine Anpflanzungen von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen
oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung.
(3)
Um die Beibehaltung des Anteils der Flächen mit Dauergrünland zu gewährleisten,
wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit
Durchführungsbestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland festzulegen,
einschließlich Bestimmungen über die Umwandlung im Falle der Nichteinhaltung
der Verpflichtung gemäß Absatz 1, Bestimmungen für die Mitgliedstaaten in Bezug
auf die Einführung von Verpflichtungen auf Ebene des Betriebs im Hinblick auf die
Beibehaltung von Dauergrünland gemäß den Absätzen 2 und 2a und in Bezug auf
jegliche gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassung des Referenzanteils gemäß
Absatz 2.
(4)
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um
a)
den Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die Ausweisung weiterer gefährdeter
Gebiete gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 vorzunehmen ist;
b)
genaue Methoden zur Bestimmung des Anteils von Dauergrünland und der
gesamten landwirtschaftlichen Fläche, die gemäß Absatz 2 beizubehalten sind,
festzulegen.
c)
(5)
den in Absatz 2a genannten vergangenen Zeitraum festzulegen.
Die Kommission legt die Grenzen gemäß Absatz 2a im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
Artikel 32
Flächennutzung im Umweltinteresse
(1)
Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die
Betriebsinhaber ab 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom
Betriebsinhaber gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV]
478
angemeldeten Ackerlands des Betriebs entspricht und die Flächen gemäß
Unterabsatz 4 Buchstaben c, d, j und k einschließt, als im Umweltinteresse genutzte
Fläche ausweisen.
Der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert wird von 5 % auf 7 % heraufgesetzt,
wenn das Europäische Parlament und der Rat einen entsprechenden
Gesetzgebungsakt gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags erlassen.
Die Kommission legt bis 31. März 2017 einen Bewertungsbericht über die
Durchführung des Unterabsatzes 1 vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für einen
Gesetzgebungsakt im Sinne von Unterabsatz 2 beigefügt ist.
Die Mitgliedstaaten beschließen bis 1. August 2014, dass eine oder mehrere der
folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind:
a)
Brachliegende Flächen;
b)
Terrassen;
c)
Landschaftselemente, einschließlich an das Ackerland des Betriebs angrenzende
Elemente; abweichend von Artikel 29 Absatz 1 können dazu
Landschaftselemente gehören, die nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß
Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] gehören;
d)
Pufferstreifen, einschließlich Pufferstreifen mit Dauergrünland, sofern diese
von der angrenzenden beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche abgegrenzt
sind;
e)
agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen, die Stützung gemäß Artikel 44 der
Verordnung (EU) Nr. 1698/2005 und/oder Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr.
[...] [LEV] erhalten oder gemäß diesen Bestimmungen erhalten haben;
g)
beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern;
j)
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb, auf denen keine mineralischen
Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
k)
Aufforstungsflächen gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii;
479
l)
Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Vegetationsdecke, die durch Pflanzung
und Keimung von Samen erzeugt wurde, vorbehaltlich der Anwendung der
Gewichtungsfaktoren nach Absatz 1a;
m)
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen.
Mit Ausnahme der unter Unterabsatz 4 Buchstaben j und k genannten Flächen des
Betriebs gehört die im Umweltinteresse genutzte Fläche zum Ackerland des Betriebs
oder – im Falle von Flächen gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben c und d – sie grenzt an
das Ackerland des Betriebs, das der Betriebsinhaber gemäß Artikel 73 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] angemeldet hat, an.
(1a)
Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Besonderheiten der in Absatz 1
aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen
und ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der
Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen der Betriebe die
Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang VIb heranziehen.
Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 1 Buchstabe l oder jede andere
Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse
genutzte Flächen zu betrachten, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang
VIb angewendet werden.
(1b)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf einen Betrieb,
a)
bei dem mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
Dauergrünland ist, das für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird oder dem Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder
während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden
Teils des Anbauzyklus oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten
dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine
Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;
b)
bei dem mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder
anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau
von Hülsenfrüchten oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten
480
dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine
Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet;
(1ba) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 50 % des
Prozentsatzes der im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Absatz 1 auf
regionaler Ebene umzusetzen, um angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen
zu erhalten. Die Mitgliedstaaten weisen die Flächen aus und benennen die
Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen.
Mit der Ausweisung der Flächen und der Benennung der Verpflichtungen soll die
Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und biologische
Vielfalt unterstützt werden.
(1c)
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Betriebsinhabern, deren Betriebe in
unmittelbarer Nähe liegen, zu gestatten, die in Absatz 1 genannte Verpflichtung auf
Grundlage einer gemeinsamen Umsetzung zu erfüllen, sofern die betreffenden im
Umweltinteresse genutzten Flächen zusammenhängen. Um die Umsetzung der
Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und biologische Vielfalt zu
unterstützen, können die Mitgliedstaaten die Flächen ausweisen, auf denen eine
gemeinsame Umsetzung möglich ist; ferner können sie den an einer solchen
gemeinsamen Umsetzung teilnehmenden Betriebsinhabern oder Vereinigungen von
Betriebsinhabern weitere Verpflichtungen auferlegen.
Jeder Betriebsinhaber, der sich an einer solchen gemeinsamen Umsetzung beteiligt,
stellt sicher, dass sich mindestens 50 % der Fläche, auf die die Verpflichtung gemäß
Absatz 1 anwendbar ist, auf Flächen seines Betriebs befinden und die Anforderungen
gemäß Absatz 1 Unterabsatz 5 erfüllen. An einer solchen gemeinsamen Umsetzung
dürfen sich höchstens 10 Betriebsinhaber beteiligen.
(1d)
Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen mehr als 50 % der gesamten Landfläche
bewaldet sind, können beschließen, dass Absatz 1 nicht für Betriebe gilt, die in
Gebieten liegen, die diese Mitgliedstaaten als Gebiete mit naturbedingten
Benachteiligungen im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a oder b der
Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewiesen haben, sofern mehr als 50 % der
Landfläche der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Einheit bewaldet sind und
das Verhältnis von Waldgebieten zu landwirtschaftlichen Flächen größer als 3:1 ist.
481
Waldgebiete und Waldanteil werden auf einer Gebietsebene bewertet, die der
"LAU2"-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten Einheit, die
ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit
ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft abdeckt.
(1e)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 bis zum
1. August 2014 und etwaige Beschlüsse gemäß den Absätzen 1a, 1ba, 1c und 1d bis
zum 1. August des vorangehenden Jahres mit.
(2)
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um
a)
weitere Kriterien für die Einstufung der in Absatz 1 genannten Flächenarten als
im Umweltinteresse genutzte Flächen festzulegen;
b)
andere als die in Absatz 1 genannten Arten von Flächen zu ergänzen, die für die
Einhaltung des in dem genannten Absatz bezeichneten Prozentsatzes
berücksichtigt werden können;
c)
Anhang VIb anzupassen, um die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren
gemäß Absatz 1a festzulegen und die Kriterien und/oder von der Kommission
gemäß Buchstaben a und b festzulegenden Arten von Flächen zu
berücksichtigen;
e)
Regeln für die in den Absätzen 1ba und 1c genannte gemeinsame Umsetzung,
einschließlich der Mindestanforderungen an eine solche Umsetzung,
festzulegen;
f)
den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien
festlegen, nach denen Betriebe für die Zwecke des Absatzes 1c als in
unmittelbarer Nähe liegend gelten.
g)
die Methoden für die Bestimmung des Verhältnisses von Waldgebieten zur
gesamten Landfläche sowie des Verhältnisses von Waldgebieten zu
landwirtschaftlichen Flächen gemäß Absatz 1d festzulegen.
482
Artikel 33
Finanzbestimmungen
(1)
Zur Finanzierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahlung verwenden die
Mitgliedstaaten 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II.
(2)
Die Mitgliedstaaten wenden die Zahlung gemäß diesem Kapitel auf nationaler Ebene
an.
Bei Inanspruchnahme von Artikel 20 können die Mitgliedstaaten beschließen, die
Zahlung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesem Fall verwenden sie in jeder
Region einen Anteil der gemäß Absatz 3 festgesetzten Obergrenze. Für jede Region
wird zur Berechnung dieses Anteils die gemäß Artikel 20 Absatz 2 festgesetzte
jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 19 Absatz 1 festgesetzte
Obergrenze geteilt, und zwar nach Abzug der nationalen Reserve, falls Artikel 23
Absatz 2 nicht angewendet wird.
(3)
Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten jährlich die
entsprechende Obergrenze für die Zahlung gemäß diesem Kapitel fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2
erlassen.
KAPITEL 3
Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen
Artikel 34
Allgemeine Vorschriften
(1)
Die Mitgliedstaaten können eine Zahlung an Betriebsinhaber gewähren, die Anrecht auf
eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die
einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben und deren Betriebe ganz oder
teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen liegen, die von den
Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. […] [LEV] ausgewiesen worden sind.
(2)
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahlung nach Absatz 1 für alle Gebiete zu
gewähren, die in den Geltungsbereich des genannten Absatzes fallen, oder aber
483
alternativ hierzu auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien die
Zahlung auf einige der Gebiete zu beschränken, die von den Mitgliedstaaten im
Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewiesen
worden sind.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 und der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser
Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie der Anwendung
des Artikels 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1
des vorliegenden Artikels jährlich je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die in den
Gebieten liegt, für die ein Mitgliedstaat die Gewährung der Zahlung nach Maßgabe von
Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschlossen hat, und erfolgt nach Aktivierung von
Zahlungsansprüchen durch den betreffenden Betriebsinhaber für diese Hektarflächen
oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, für jene beihilfefähigen
Hektarflächen, die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
angemeldet wurden.
(4)
Die in Absatz 1 genannte Zahlung je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus
der Anwendung von Artikel 35 durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1
angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die
Artikel 28c anwenden, durch die Anzahl der im Rahmen der Regelung für die
einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt
wird, die in den Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung
nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender
Kriterien auch eine maximale Anzahl an Hektarflächen pro Betrieb festlegen, für die
eine Beihilfe nach diesem Kapitel gewährt werden kann.
(5)
Die Mitgliedstaaten können die Zahlung gemäß Absatz 1 unter den in diesem Absatz
aufgeführten Bedingungen auf regionaler Ebene anwenden, sofern sie die betreffenden
Regionen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt haben,
wozu insbesondere die Merkmale ihrer naturbedingten Benachteiligungen,
einschließlich des Schweregrads der Benachteiligungen, sowie die jeweiligen
agronomischen Gegebenheiten gehören.
484
Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 35 Absatz 1 nach
objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.
Die Zahlung auf regionaler Ebene wird berechnet, indem die gemäß Unterabsatz 2 festgesetzte regionale Obergrenze durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 in der
betreffenden Region angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder, im Falle von
Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, durch die Anzahl der im Rahmen der
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den jeweiligen Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat
beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu
gewähren.
Artikel 35
Finanzbestimmungen
(1)
Zur Finanzierung der in Artikel 34 vorgesehenen Zahlung können die Mitgliedstaaten
bis zum 1. August 2014 beschließen, hierfür bis zu 5 % ihrer jährlichen nationalen
Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. Sie unterrichten die Kommission bis zu
diesem Zeitpunkt über ihren Beschluss. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August
2016 ihren Beschluss mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ändern. Sie teilen der Kommission
einen geänderten Prozentsatz bis zum 1. August 2016 mit.
(2)
Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, setzt die Kommission jährlich im Wege
von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenzen für die betreffende
Zahlung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL 4
Zahlung für Junglandwirte
Artikel 36
Allgemeine Vorschriften
485
(1)
Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf
eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die
einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben.
(2)
Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" ▌ natürliche Personen,
die
a)
sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber
niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der
Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
erstmalig gestellten Beihilfeantrag gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. […] [HZV] bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b)
im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder
den Ausbildungsbedarf weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien
für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die in Absatz 1 genannte Zahlung
stellen.
(3)
Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und
Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie der Anwendung von Artikel 65
der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1 des vorliegenden
Artikels jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den
Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, die
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)
Die in Absatz 1 genannte Zahlung wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von
fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die
zwischen der Niederlassung und der ersten Antragstellung gemäß Absatz 2 Buchstabe a
vergangen sind.
(5)
Die Mitgliedstaaten ▌berechnen jährlich den Betrag der Zahlung nach Absatz 1, indem
die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
486
a)
25 % des Durchschnittswertes der Zahlungsansprüche im Besitz des
Betriebsinhabers oder
b)
25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der
nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die
Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß
Artikel 26 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem
Anteil der nationalen Obergrenze, die für das Jahr 2015 gemäß Artikel 19
Absatz 1 für die Basisprämienregelung festgesetzt wird.
▌
Abweichend von Unterabsatz 1 berechnen die Mitgliedstaaten, die Artikel 28c
anwenden, jährlich den Betrag der Zahlung, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der
nach Artikel 28c berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl
der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 28c Absatz 1a angemeldeten
beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Betrag
der Zahlung berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen
Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die
der Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der
beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 28c Absatz 1a
angemeldet hat, multipliziert wird. Die Durchschnittszahlung je Hektar wird
berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß
Anhang II durch die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bzw. Artikel 28c Absatz 1a
angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Zahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder der von dem Betriebsinhaber
angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest, die einem Zahlenwert entspricht,
der nicht unter 25 liegt und 90 nicht überschreitet. Bei der Anwendung dieses
Absatzes beachten sie die genannte Höchstgrenze.
(6)
Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen
jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von
487
Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der gemäß
Absatz 5 Unterabsatz 3 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar
entspricht.
Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 wird berechnet, indem die
Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die 2015
erstmals einen Antrag auf die in Absatz 1 genannte Zahlung stellen, gemäß Artikel 26
Absatz 1 bzw. Artikel 28c Absatz 1a anmelden, durch die Gesamtzahl der
Junglandwirte geteilt wird, die 2015 die gleiche Zahlung beantragen. Die
Mitgliedstaaten können die feste Anzahl von Hektarflächen jedoch in jedem Jahr
nach 2015 neu berechnen, wenn sich die Zahl der Junglandwirte, die die Zahlung
beantragen, und/oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte beträchtlich ändert.
Der Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt
nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 65 der
Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] in dem betreffenden Jahr.
(7)
Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen
zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte
über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für die
Gewährung der Zahlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen
kann.
Artikel 37
Finanzbestimmungen
(1)
Zur Finanzierung der in Artikel 36 vorgesehenen Zahlung verwenden die
Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß
Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. Sie teilen der Kommission bis zum
1. August 2014 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten
Zahlung erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten können jedes Jahr bis zum 1. August ihren geschätzten Prozentsatz
mit Wirkung ab dem darauf folgenden Jahr ändern. Sie teilen der Kommission den
geänderten Prozentsatz bis zum 1. August des Jahres mit, das dem Jahr der
Anwendung des geänderten Prozentsatzes vorangeht.
488
(2)
Unbeschadet des gemäß Absatz 1 geltenden Höchstsatzes von 2 % finanzieren die
Mitgliedstaaten, falls der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten
Jahr beantragten Zahlung die gemäß Absatz 4 festgesetzte Obergrenze übersteigt und
diese Obergrenze niedriger als 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß
Anhang II ist, die Differenz durch Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 Buchstabe c in
dem betreffenden Jahr und/oder durch Anwendung einer linearen Kürzung aller
Zahlungen, die allen Betriebsinhabern gemäß Artikel 25 oder gemäß Artikel 28c
Absatz 1a zu gewähren sind.
(3)
Übersteigt der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr
beantragten Zahlung die gemäß Absatz 4 festgesetzte Obergrenze und entspricht diese
Obergrenze 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die
Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der gemäß Artikel 36 zu zahlenden Beträge vor,
um die Einhaltung der diesbezüglichen Obergrenze zu gewährleisten.
(4)
Die Kommission setzt jährlich im Wege von Durchführungsrechtsakten die
Obergrenzen für die Zahlung nach Artikel 36 auf der Grundlage des von den
Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 mitgeteilten Prozentsatzes fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56
Absatz 2 erlassen.
TITEL IV
GEKOPPELTE STÜTZUNG
KAPITEL 1
Fakultative gekoppelte Stützung
Artikel 38
Allgemeine Vorschriften
(1)
Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel
festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren.
Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden:
Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalen-
489
früchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und
Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen,
Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit
Kurzumtrieb.
(2)
Die gekoppelte Stützung darf nur jenen Sektoren oder jenen Regionen eines
Mitgliedstaats gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen bzw.
Agrarsektoren in Schwierigkeiten befinden und ihnen aus wirtschaftlichen und/oder
sozialen und/oder Umweltgründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt.
(3)
Abweichend von Absatz 2 kann eine gekoppelte Stützung auch Betriebsinhabern
gewährt werden, die am 31. Dezember 2014 gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und
Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß Artikel 60 und
Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene Zahlungsansprüche
besaßen und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen verfügen, um
Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der
vorliegenden Verordnung zu aktivieren.
(4)
Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist,
um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den
betreffenden Regionen oder Sektoren zu schaffen.
(5)
Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt
vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder
Tierzahlen.
490
(5a)
Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder
juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Begrenzungen gemäß Absatz 5
auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen
anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare
Rechte und Pflichten wie einzelne Betriebsinhaber mit der Stellung eines
Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und
steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der
landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder
Vereinigungen beigetragen haben.
(6)
Jede gemäß diesem Artikel gewährte gekoppelte Stützung muss mit den anderen
Maßnahmen und Politiken der Europäischen Union im Einklang stehen.
(7)
Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Europäischen Union
zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher
Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß
Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel;
b)
Vorschriften über die Kohärenz mit anderen EU-Maßnahmen und über die
Kumulierung der Stützung.
Artikel 39
Finanzbestimmungen
(1)
Zur Finanzierung der fakultativen gekoppelten Stützung können die Mitgliedstaaten bis
zum 1. August des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung dieser Stützung
vorausgeht, beschließen, hierfür bis zu 8 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze
gemäß Anhang II zu verwenden.
(2)
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 13 % der
jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden, falls
a)
sie bis zum 31. Dezember 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet oder Maßnahmen
491
im Rahmen von Artikel 111 jener Verordnung finanziert haben oder aber von der
Ausnahmeregelung gemäß Artikel 69 Absatz 5 bzw. im Falle von Malta gemäß
Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung betroffen sind
b)
sie während mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 5 % ihres
verfügbaren Betrags für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß den Titeln III,
IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit Ausnahme von deren Titel IV
Kapitel 1 Abschnitt 6, zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2
Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Stützung gemäß Artikel 68
Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Absatz 1 Buchstaben b und e jener
Verordnung oder der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit
Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung verwendet haben.
(2a)
Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Prozentsatz der nationalen Obergrenze kann
bei Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 2 % ihrer in Anhang II festgelegten
nationalen Obergrenze für die Förderung der Erzeugung von Eiweißpflanzen nach
dem vorliegenden Kapitel zu verwenden, um bis zu 2 Prozentpunkte angehoben
werden.
(3)
Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die während mindestens eines Jahres
im Zeitraum 2010-2014 mehr als 10 % ihres verfügbaren Betrags für die Gewährung der
Direktzahlungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit
Ausnahme von deren Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6, zur Finanzierung der Maßnahmen
gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Stützung
gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Absatz 1 Buchstaben b
und e jener Verordnung oder der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit
Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen,
nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 41 der vorliegenden
Verordnung mehr als 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu
verwenden.
(3a)
Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Prozentsätzen können die
Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung gemäß
dem vorliegenden Artikel zu verwenden.
492
(4)
Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren gemäß Absatz 1, 2, 2a oder 3
gefassten Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab dem Jahr 2017 beschließen,
a)
den gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a festgesetzten Prozentsatz innerhalb der darin
jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu
verringern oder den gemäß Absatz 3 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu
lassen oder zu verringern;
(5)
b)
▌die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;
c)
die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen.
Auf der Grundlage des von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 bis 4
gefassten Beschlusses über den zu verwendenden Anteil der nationalen Obergrenze setzt
die Kommission jährlich im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechenden
Obergrenzen für die Stützung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
Artikel 40
Mitteilung
(1)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 39 bis zu den
in jenem Artikel genannten Zeitpunkten mit. Außer für den Beschluss gemäß Artikel 39
Absatz 4 Buchstabe c enthält diese Mitteilung Angaben über die Zielregionen, die
ausgewählten Landwirtschaftsformen oder Sektoren sowie die Höhe der zu
gewährenden Stützung.
(2)
Die Beschlüsse gemäß Artikel 39 Absätze 2 und 3 oder gegebenenfalls gemäß
Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe a umfassen ferner eine ausführliche Beschreibung der
besonderen Situation in der Zielregion und der besonderen Merkmale der spezifischen
Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren, aufgrund deren der Prozentsatz gemäß
Artikel 39 Absatz 1 nicht ausreicht, um den in Artikel 38 Absatz 2 genannten
Schwierigkeiten zu begegnen, und die eine erhöhte Stützung rechtfertigen.
Artikel 41
Genehmigung durch die Kommission
493
(1)
Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne
Anwendung des in Artikel 56 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden,
den Beschluss gemäß Artikel 39 Absatz 3 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 39
Absatz 4 Buchstabe a, wenn in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor
eines der folgenden Erfordernisse nachgewiesen wird:
a)
die Notwendigkeit, ein bestimmtes Niveau einer spezifischen Produktion aus
Mangel an Alternativen aufrechtzuerhalten und das Risiko einer
Produktionsaufgabe und der sich daraus ergebenden Sozial- und/oder
Umweltprobleme zu verringern;
b)
die Notwendigkeit, eine stabile Versorgung der lokalen Verarbeitungsindustrie zu
gewährleisten, um die negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen
einer ansonsten erforderlich werdenden Umstrukturierung zu vermeiden;
c)
die Notwendigkeit, einen Ausgleich für die Nachteile zu schaffen, denen sich die
Betriebsinhaber in einem bestimmten Sektor infolge anhaltender Störungen des
betreffenden Marktes gegenübersehen;
d)
die Notwendigkeit einzugreifen, wenn eine bestehende andere Stützung, die im
Rahmen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] oder
einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung zur Verfügung steht, als
unzureichend angesehen wird, um den unter den Buchstaben a, b und c genannten
Erfordernissen gerecht zu werden.
(2)
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über das
Verfahren für die Bewertung und Genehmigung der in Absatz 1 bezeichneten
Beschlüsse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL 2
Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle
Artikel 42
Geltungsbereich
494
Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem
Kapitel festgelegten Bedingungen eine Beihilfe ("kulturspezifische Zahlung für Baumwolle")
gewährt.
Artikel 43
Beihilfefähigkeit
(1)
Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen
Flächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die
mit vom Mitgliedstaat zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen
Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet werden.
Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier,
unverfälschter und vermarktbarer Qualität gezahlt.
(2)
Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach
Maßgabe der gemäß Absatz 3 zu erlassenden Vorschriften und Bedingungen.
(3)
Um die effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu
gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte
Rechtsakte mit den Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen
und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen
Zahlung für Baumwolle zu erlassen.
(4)
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über das
Verfahren zur Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf
die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die Mitteilungen
an die Erzeuger im Zusammenhang mit dieser Genehmigung bzw. Zulassung. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2
erlassen.
Artikel 44
Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge
(1)
Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:
495
(2)
(3)
─
Bulgarien: 3 342 ha,
─
Griechenland: 250 000 ha,
─
Spanien: 48 000 ha,
─
Portugal: 360 ha.
Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:
─
Bulgarien: 1,2 t/ha,
─
Griechenland: 3,2 t/ha,
─
Spanien: 3,5 t/ha,
─
Portugal: 2,2 t/ha.
Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche wird
festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen
multipliziert werden:
─
Bulgarien: 584,88 EUR für 2015 und 649,45 EUR für 2016 und die nachfolgenden
Jahre;
(4)
─
Griechenland: 234,18 EUR;
─
Spanien: 362,15 EUR;
─
Portugal: 228,00 EUR.
Überschreitet in einem Mitgliedstaat die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem
Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für
diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.
(5)
Um die Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu ermöglichen,
wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit
Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlung, über die
Beihilfevoraussetzungen und über die Anbaumethoden zu erlassen.
496
(6)
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gegebenenfalls
Vorschriften über die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
Artikel 45
Anerkannte Branchenverbände
(1)
Im Sinne dieses Kapitels ist ein "anerkannter Branchenverband" eine rechtliche Einheit,
der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb
angehören und deren Tätigkeit u.a. darin besteht,
a)
insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass
die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;
b)
Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den EU-Rechtsvorschriften im
Einklang stehen;
c)
die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere in Bezug auf Qualität
und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und
Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;
d)
die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;
e)
Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über
Qualitätssicherungssysteme zu fördern.
(2)
Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die
Branchenverbände an, die die gemäß Absatz 3 festzulegenden Kriterien erfüllen.
(3)
Um die effiziente Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu
ermöglichen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte
zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;
b)
die Pflichten der Erzeuger;
497
c)
Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten
Kriterien nicht entspricht.
Artikel 46
Gewährung der Zahlung
(1)
Den Betriebsinhabern wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar
beihilfefähige Fläche wie gemäß Artikel 44 festgesetzt gewährt.
(2)
Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die
kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche innerhalb der
Grundfläche gemäß Artikel 44 Absatz 1, erhöht um 2 EUR, gewährt.
TITEL V
Kleinerzeugerregelung
Artikel 47
Allgemeine Vorschriften
(1)
Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem
Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") schaffen.
Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche besitzen oder, im Falle von Mitgliedstaaten,
die Artikel 28c anwenden, im Jahr 2015 die Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß
Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an dieser Regelung
entscheiden.
(2)
Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß
den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall
unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 den entsprechenden in den
Titeln III und IV festgelegten Bedingungen.
498
(3)
Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der
Einhaltung der in Titel III Kapitel 2 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden
befreit.
(4)
Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht,
dass sie nach dem 19. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die
es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.
Artikel 48
Teilnahme
(1)
Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis
zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis
zum 15. Oktober 2015, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt
kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im
Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung liegen.
Betriebsinhaber, die bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die
Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung nicht beantragt haben oder sich nach diesem
Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung
gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV]
ausgewählt wurden, sind zur Teilnahme an der betreffenden Regelung nicht mehr
berechtigt.
(2)
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber,
die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von
den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 49 festgelegten Höchstbetrag liegt,
automatisch an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, es sei denn, sie erklären bis zu
dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der
darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die
Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die
betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung
auszuscheiden.
499
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem
durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für den Antrag oder das
Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 49 mitgeteilt wird.
Artikel 49
Betrag der Zahlung
(1)
Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der jährlichen Zahlung für jeden an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber vorbehaltlich des Absatzes 3 in einer
der folgenden Höhen fest:
a)
in Höhe eines Betrags, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je
Begünstigten nicht überschreitet, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage
der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze
und der Zahl der Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 nach Artikel 26 Absatz 1
beihilfefähige Hektarflächen angemeldet haben oder im Jahr 2015 nach
Artikel 28c die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch
genommen haben, festgesetzt wird;
b)
in Höhe eines Betrags, der der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar,
multipliziert mit einem Zahlenfaktor, der gleich der Hektarzahl, höchstens aber
fünf ist, entspricht. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird von den
Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II
festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen
Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 26 oder Artikel 28c angemeldet
worden sind, festgesetzt.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Beträge dürfen nicht niedriger als
500 EUR und nicht höher als 1 250 EUR sein.
Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 1 wird, wenn die Anwendung der Buchstaben a
und b zu einem Betrag von weniger als 500 EUR oder mehr als 1 250 EUR führt, eine
Auf- bzw. Abrundung auf den Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgenommen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den an der
Regelung teilnehmenden Betriebsinhabern Folgendes zu gewähren:
500
a)
einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Zahlungen, die dem
Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln III und IV dieser Verordnung
zugewiesen werden, oder
b)
einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Zahlungen, die dem
Betriebsinhaber im Jahr 2015 nach den Titeln III und IV dieser Verordnung
zugewiesen werden, den die Mitgliedstaaten in den folgenden Jahren anpassen
können, um die Änderungen der in Anhang II festgelegten nationalen
Obergrenze proportional zu berücksichtigen.
▌
Der Betrag darf nicht über einem von den Mitgliedstaaten zwischen 500 EUR und
1 250 EUR festgesetzten Betrag liegen.
Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen
die Zahlung zu einem Betrag von weniger als 500 EUR führt, beschließen, diesen
Betrag auf 500 EUR aufzurunden.
(3)
In Zypern, Kroatien, Malta und Slowenien kann der Betrag nach den Absätzen 1 und 2
auf einen Wert von unter 500 EUR, jedoch nicht weniger als 200 EUR, oder im Falle
Maltas von nicht weniger als 50 EUR, festgesetzt werden.
Artikel 50
Besondere Bedingungen
(1)
Während der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung müssen die Betriebsinhaber
a)
mindestens eine Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen behalten, die der Anzahl
ihrer Zahlungsansprüche oder der Anzahl der im Rahmen der Regelung für die
einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2015 angemeldeten beihilfefähigen
Hektarflächen entspricht;
b)
(2)
die Mindestanforderung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 gemäß den Artikeln 25 und 26 von einem an der
Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber aktiviert worden sind, gelten als
501
aktivierte Ansprüche für die Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der
Regelung.
Die Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber während der Teilnahme an der
Regelung besitzt, gelten nicht als ungenutzte Zahlungsansprüche, die im Sinne von
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der nationalen Reserve zugeschlagen werden.
Wird in den Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, eine beihilfefähige
Hektarfläche im Jahr 2015 im Rahmen der Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden
Betriebsinhaber angemeldet, so gilt die Anmeldung für die gesamte Dauer der
Teilnahme des Betriebsinhabers an jener Regelung.
(3)
Abweichend von Artikel 27 sind die Zahlungsansprüche von an der
Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhabern, außer im Falle der Vererbung
oder vorweggenommenen Erbfolge, nicht übertragbar.
Betriebsinhaber, die im Wege der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge
Zahlungsansprüche von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden
Betriebsinhaber erhalten, sind für diese Regelung teilnahmeberechtigt, wenn sie die
Anforderungen für die Inanspruchnahme der Basisprämienregelung erfüllen und alle
Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers, von dem sie die Zahlungsansprüche erhalten,
auf sie vererbt werden.
(4)
Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 finden keine Anwendung, wenn ein
Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a
entscheidet, ohne Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 3 anzuwenden.
(5)
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß
Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die
Teilnahme an der Regelung für den Fall festgelegt sind, dass sich die Situation des
teilnehmenden Betriebsinhabers ändert.
Artikel 51
Finanzbestimmungen
502
(1)
Zur Finanzierung der in diesem Titel vorgesehenen Zahlung ziehen die Mitgliedstaaten
die Beträge, auf die die Inhaber von Kleinbetrieben im Rahmen der
Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß
Titel III Kapitel 1, als Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 1a, als Zahlung für
dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß
Titel III Kapitel 2 sowie gegebenenfalls als Zahlung für Gebiete mit naturbedingten
Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 3, als Zahlung für Junglandwirte gemäß
Titel III Kapitel 4 und als gekoppelte Stützung gemäß Titel IV Anrecht hätten, von den
für die einzelnen genannten Zahlungen verfügbaren Gesamtbeträgen ab.
In Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, den Betrag der Zahlung gemäß
Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a zu berechnen, wird jeder Betrag, wenn die Summe
der Beträge für einen einzelnen Betriebsinhaber über dem von ihnen festgesetzten
Höchstwert liegt, anteilsmäßig gekürzt.
Die Differenz zwischen der Summe aller im Rahmen der Kleinerzeugerregelung
zustehenden Zahlungen und dem gemäß Unterabsatz 1 finanzierten Gesamtbetrag wird
auf eine oder mehrere der folgenden Arten finanziert:
a)
durch Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 in dem betreffenden Jahr,
b)
durch Einsatz der nicht verwendeten Mittel in dem betreffenden Jahr, um die in
Titel III Kapitel 4 vorgesehene Zahlung an Junglandwirte zu finanzieren,
c)
durch Vornahme einer linearen Kürzung aller gemäß Artikel 25 oder 28c zu
gewährenden Zahlungen.
Die Berechnungselemente, auf deren Grundlage die Beträge nach Unterabsatz 1
ermittelt werden, bleiben für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an
der Regelung unverändert, es sei den der Mitgliedstaat hat sich dafür entschieden, den
Betrag der jährlichen Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a festzusetzen.
(2)
Übersteigt der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden
Zahlungen 10% der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die
Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der nach Maßgabe dieses Titels zu zahlenden
Beträge vor, um die Einhaltung des genannten Prozentsatzes zu gewährleisten, es sei
503
denn, sie haben den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a ohne
Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt. Die gleiche Ausnahme
gilt für Mitgliedstaaten, die den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2
Buchstabe b ohne Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt
haben, deren nationale Obergrenze gemäß Anhang II für das Jahr 2019 über der
nationalen Obergrenze für 2015 liegt und die die Berechnungsmethode nach
Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 28 c Absatz 1a anwenden.
TITEL VI
NATIONALE UMSTRUKTURIERUNGSPROGRAMME FÜR DEN
BAUMWOLLSEKTOR
Artikel 52
Verwendung der jährlichen Haushaltsmittel für die Umstrukturierungsprogramme
(1)
Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen
Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung
ab 1. Januar 2014 übertragen und bilden die zusätzlichen EU-Mittel für Maßnahmen,
die im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV] finanziert werden.
(2)
Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen
Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung
ab 1. Januar 2017 in ihre nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden
Verordnung einbezogen.
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Mitteilungen und Dringlichkeitsmaßnahmen
504
Artikel 53
Mitteilungspflichten
1.
Um die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen
Vorschriften zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55
delegierte Rechtsakte mit den erforderlichen Vorschriften über die Mitteilungen zu
erlassen, die die Mitgliedstaaten der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung
bzw. zwecks Überprüfung, Kontrolle, Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung
der Direktzahlungen und zur Einhaltung der Pflichten, die in per Ratsbeschluss
geschlossenen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, einschließlich der sich
aus diesen Übereinkünften ergebenden Meldepflichten, zu übermitteln haben. Hierbei
berücksichtigt sie den Datenbedarf und die Synergien zwischen den potenziellen
Datenquellen.
Die erhaltenen Informationen können gegebenenfalls internationalen Organisationen
und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht
werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der
berechtigten Interessen der Betriebe an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse
veröffentlicht werden.
2.
Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam
abzuwickeln, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte
zu erlassen, mit denen weitere Vorschriften festgelegt werden betreffend
a)
Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
▌
bb)
zu verarbeitenden Datenkategorien und den maximalen Haltungszeitraum;
c)
die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten
Informationen oder Informationssystemen;
d)
3.
die Bedingungen ▌für die Veröffentlichung der Informationen.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
aa)
die Mitteilungsmethoden;
505
a)
die Vorschriften für die Übermittlung der Informationen, soweit sie zur
Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;
b)
die Modalitäten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie
Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
c)
die Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und
Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, die
zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit vorbehaltlich des
Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen von
Landwirten und Betrieben an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56
Absatz 2 erlassen.
Artikel 53a
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
1.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in
Artikel 53 Absatz 1 genannten Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht in einer mit
diesen Zwecken unvereinbaren Weise.
2.
Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Monitoring
und der Evaluierung nach Artikel 53 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in
aggregierter Form verarbeitet.
3.
Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und
der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten
nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie
betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten
erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im
geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die
Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.
4.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen im Einklang mit Absatz 1
verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den
506
Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 genannten Rechte zustehen.
5.
Dieser Artikel unterliegt den Bestimmungen der Artikel 110a bis 110d der
Verordnung (EU) Nr. […] [HZV].
Artikel 54
Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme
1.
Die Kommission erlässt ▌Durchführungsrechtsakte ▌, die in dringenden Fällen zur
Lösung spezifischer Probleme erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese
Durchführungsrechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung
abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2
erlassen.
2.
Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit ▌erforderlich ist,
erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 56 Absatz 3 sofort geltende
Durchführungsrechtsakte, um solche spezifischen Probleme zu lösen und gleichzeitig
die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Fall außergewöhnlicher Umstände zu
gewährleisten.
3.
Gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedete Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum
von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauern die in diesen Absätzen genannten
spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im
Hinblick auf eine dauerhafte Lösung geeignete Vorschläge für Gesetzgebungsakte
vorlegen.
4.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gemäß
den Absätzen 1 und 2 verabschiedeten Maßnahmen binnen zwei Arbeitstagen nach
ihrer Annahme.
KAPITEL 2
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen
Artikel 55
Ausübung der Befugnisübertragung
507
1.
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt
den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
2.
▌Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2,
Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5,
Artikel 17b Absatz 6, Artikel 28, Artikel 28c Absatz 4, Artikel 28e Absatz 3, Artikel 29
Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 2a, 3 und 4, Artikel 32 Absatz 2,
Artikel 36 Absatz 7, Artikel 38 Absatz 7, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 5,
Artikel 45 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 53 Absätze 1 und 2 und Artikel 58
wird der Kommission ab dem XXX für sieben Jahre übertragen. Die Kommission
erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen
Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich
stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische
Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens
drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2,
Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 17b Absatz 6, Artikel
28, Artikel 28c Absatz 4, Artikel 28e Absatz 3, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2,
Artikel 31 Absätze 2a, 3 und 4, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 7, Artikel 38
Absatz 7, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 50
Absatz 5, Artikel 53 Absätze 1 und 2 und Artikel 58 kann vom Europäischen Parlament
oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet
die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit
von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt.
4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.
Ein gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel
8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 17b Absatz 6, Artikel 28, Artikel 28c Absatz 4,
Artikel 28e Absatz 3, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 2a, 3
508
und 4, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 7, Artikel 38 Absatz 7, Artikel 43 Absatz
3, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 53 Absätze 1
und 2 und Artikel 58 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung
des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates
wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 56
Ausschussverfahren
1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als "Ausschuss für Direktzahlungen" bezeichnet wird. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 21 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 53
Absatz 3 genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission
den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
3.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
KAPITEL 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 57
Aufhebungen
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014
aufgehoben.
509
Sie gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin für die Mitgliedstaaten, die die
Möglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in
Anspruch genommen haben.
2.
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird aufgehoben.
Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung als
Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
3.
Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und
(EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die genannten Verordnungen in der vor
ihrer Aufhebung geltenden Fassung.
Artikel 58
Übergangsbestimmungen
Für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 auf
die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wird die Kommission ermächtigt, gemäß
Artikel 55 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz erworbener
Rechte und berechtigter Erwartungen der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe erforderlich
sind.
Artikel 59
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am [siebten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14, Artikel 18 Absätze 2 und 3, Artikel 19
Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 21
Absatz 3b, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 28c Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 28g Absatz 1,
Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 32 Absatz 1e,
Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 39, Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 57
Absatz 1 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
510
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
511
ANHÄNGE
ANHANG I
Verzeichnis der Stützungsregelungen
Bereich
Basisprämienregelung
Regelung für die
einheitliche
Flächenzahlung
Umverteilungsprä
mie
Zahlung an
Betriebsinhaber
für dem Klimaund Umweltschutz
förderliche
Landbewirtschaftungsmethoden
Rechtsgrundlage
Titel III Kapitel 1
Abschnitte 1 bis 3
und 5 der
vorliegenden
Verordnung
Titel III Kapitel 1
Abschnitt 4 der
vorliegenden
Verordnung
Titel III Kapitel 1a
der vorliegenden
Verordnung
Titel III Kapitel 2
der vorliegenden
Verordnung
Anmerkungen
Entkoppelte Zahlung
Entkoppelte Zahlung
Entkoppelte Zahlung
Entkoppelte Zahlung
512
Bereich
Zahlung an
Betriebsinhaber in
Gebieten mit
naturbedingten
Benachteiligungen
Zahlung für
Junglandwirte
Fakultative
gekoppelte
Stützung
Kulturspezifische
Zahlung für
Baumwolle
Zahlung für
Inhaber von
Kleinbetrieben
Posei
Ägäische Inseln
Rechtsgrundlage
Titel III Kapitel 3
der vorliegenden
Verordnung
Anmerkungen
Entkoppelte Zahlung
Titel III Kapitel 4
der vorliegenden
Verordnung
Titel IV Kapitel 1
der vorliegenden
Verordnung
Titel IV Kapitel 2
der vorliegenden
Verordnung
Titel V der
vorliegenden
Verordnung
Entkoppelte Zahlung
Kapitel IV der
Verordnung
(EU) Nr.
228/2013
Kapitel IV der
Verordnung
(EG) Nr.
229/2013
Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen
vorgesehenen Maßnahmen
Flächenbezogene Zahlung
Entkoppelte Zahlung
Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen
vorgesehenen Maßnahmen
ANHANG II
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6
(in Tausend EUR)
▌
Kalenderjahr
2019 und das folgende
2015
2016
2017
2018
Jahr
Belgien
▌
536 076
528 124
520 170
512 718
505 266
Bulgarien
▌
721 251
792 449
793 226
794 759
796 292
Tschechische
▌
874 484
873 671
872 830
872 819
872 809
Dänemark
▌
916 580
907 108
897 625
889 004
880 384
Deutschland
▌
5 144 264
5 110 446
5 076 522
5 047 458
5 018 395
Estland
▌
121 870
133 701
145 504
157 435
169 366
Irland
▌
1 215 003
1 213 470
1 211 899
1 211 482
1 211 066
Griechenland
▌
2 039 122
2 015 116
1 991 083
1 969 129
1 947 177
Spanien
▌
4 842 658
4 851 682
4 866 665
4 880 049
4 893 433
Frankreich
▌
7 553 677
7 521 123
7 488 380
7 462 790
7 437 200
Kroatien
▌
130 550
149 200
186 500
223 800
261 100
Republik
513
(in Tausend EUR)
Italien
▌
3 902 039
3 850 805
3 799 540
3 751 937
3 704 337
Zypern
▌
50 784
50 225
49 666
49 155
48 643
Lettland
▌
195 649
222 363
249 020
275 887
302 754
514
(in Tausend EUR)
Litauen
▌
417 890
442 510
467 070
492 049
517 028
Luxemburg
▌
33 603
33 545
33 486
33 459
33 431
Ungarn
▌
1 271 593
1 270 410
1 269 187
1 269 172
1 269 158
Malta
▌
5 127
5 015
4 904
4 797
4 689
Niederlande
▌
780 815
768 340
755 862
744 116
732 370
Österreich
▌
693 065
692 421
691 754
691 746
691 738
Polen
▌
2 987 267
3 004 501
3 021 602
3 041 560
3 061 518
Portugal
▌
565 816
573 954
582 057
590 706
599 355
Rumänien
▌
1 629 889
1 813 795
1 842 446
1 872 821
1 903 195
Slowenien
▌
137 987
136 997
136 003
135 141
134 278
Slowakei
▌
380 680
383 938
387 177
390 781
394 385
Finnland
▌
523 333
523 422
523 493
524 062
524 631
Schweden
▌
696 890
697 295
697 678
698 723
699 768
Vereinigtes
▌
3 555 915
3 563 262
3 570 477
3 581 080
3 591 683
Königreich
* Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2020 auf 298 400,
für 2021 auf 335 700 und für 2022 auf 373 000 (in Tausend EUR).
515
ANHANG III
Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7
(in Mio. EUR)
▌
Kalenderjahr
2019 und das
2015
2016
2017
2018
folgende Jahr
Belgien
▌
536,1
528,1
520,2
512,7
505,3
Bulgarien
▌
723,6
795,1
795,8
797,4
798,9
Tschechische
▌
874,5
873,7
872,8
872,8
872,8
Dänemark
▌
916,6
907,1
897,6
889,0
880,4
Deutschland
▌
5 144,3
5 110,4
5 076,5
5 047,5
5 018,4
Estland
▌
121,9
133,7
145,5
157,4
169,4
Irland
▌
1 215,0
1 213,5
1 211,9
1 211,5
1 211,1
Griechenland
▌
2 227,0
2 203,0
2 178,9
2 157,0
2 135,0
Spanien
▌
4 903,6
4 912,6
4 927,6
4 941,0
4 954,4
Frankreich
▌
7 553,7
7 521,1
7 488,4
7 462,8
7 437,2
Kroatien
▌
130,6
149,2
186,5
223,8
261,1
Italien
▌
3 902,0
3 850,8
3 799,5
3 751,9
3 704,3
Zypern
▌
50,8
50,2
49,7
49,2
48,6
Lettland
▌
195,6
222,4
249,0
275,9
302,8
Republik
516
(in Mio. EUR)
Litauen
▌
417,9
442,5
467,1
492,0
517,0
Luxemburg
▌
33,6
33,5
33,5
33,5
33,4
Ungarn
▌
1 271,6
1 270,4
1 269,2
1 269,2
1 269,2
Malta
▌
5,1
5,0
4,9
4,8
4,7
Niederlande
▌
780,8
768,3
755,9
744,1
732,4
Österreich
▌
693,1
692,4
691,8
691,7
691,7
Polen
▌
2 987,3
3 004,5
3 021,6
3 041,6
3 061,5
Portugal
▌
566,0
574,1
582,2
590,9
599,5
Rumänien
▌
1 629,9
1 813,8
1 842,4
1 872,8
1 903,2
Slowenien
▌
138,0
137,0
136,0
135,1
134,3
Slowakei
▌
380,7
383,9
387,2
390,8
394,4
Finnland
▌
523,3
523,4
523,5
524,1
524,6
Schweden
▌
696,9
697,3
697,7
698,7
699,8
Vereinigtes
▌
3 555,9
3 563,3
3 570,5
3 581,1
3 591,7
Königreich
*
Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2020 auf 298 400, für 2021 auf 335 700
und für 2022 auf 373 000 (in Tausend EUR).
517
ANHANG IV
Koeffizienten im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1
Mitgliedstaat
Belgien
Grenze für die Schwelle in EUR
(Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)
400
Grenze für die Schwelle in Hektar
(Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)
2
Bulgarien
200
0,5
Tschechische Republik
200
5
Dänemark
300
5
Deutschland
300
4
Estland
100
3
Irland
200
3
Griechenland
400
0,4
Spanien
300
2
Frankreich
300
4
Kroatien
100
1
Italien
400
0,5
Zypern
300
0,3
Lettland
100
1
518
Grenze für die Schwelle in EUR
(Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)
Grenze für die Schwelle in Hektar
(Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)
Litauen
100
1
Luxemburg
300
4
Ungarn
200
0,3
Malta
500
0,1
Niederlande
500
2
Österreich
200
2
Polen
200
0,5
Portugal
200
0,3
Rumänien
200
0,3
Slowenien
300
0,3
Slowakei
200
2
Finnland
200
3
Schweden
200
4
Vereinigtes Königreich
200
5
Mitgliedstaat
ANHANG V
Finanzbestimmungen für Bulgarien und Rumänien gemäß den Artikeln 16 und 17
A.
Beträge zur Berechnung der nationalen Obergrenzen für die Zahlungen gemäß
Artikel 16:
(in Tausend EUR)
▌
B.
2015
Bulgarien
▌
790 909
Rumänien
▌
1 783 426
Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Basisprämienregelung
gemäß Artikel 17 Absatz 2:
(in Tausend EUR)
▌
2015
▌
Bulgarien
519
69 657
▌
Rumänien
C.
153 536
Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur kulturspezifischen
Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 17 Absatz 3:
(in EUR)
▌
2015
▌
Bulgarien
258 952
ANHANG Va
Finanzbestimmungen für Kroatien gemäß den Artikeln 10 und 17a
A.
Beträge für die Anwendung von Artikel 10:
(in Tausend EUR)
373 000
Kroatien
B.
Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 17a
Absatz 3:
(in Tausend EUR)
▌
▌
Kroatien
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
242 450
223 800
186 500
149 200
111 900
74 600
37 300
ANHANG Vb
Höchstbetrag, der gemäß Artikel 17b Absatz 2 den in Anhang II aufgelisteten Beträgen
hinzuzufügen ist
(in Tausend EUR)
▌
2015
2016
2017
520
2018
2019
2020
2021
2022
▌
Kroatien
3 360
3 840
4 800
5 760
7 680
6 720
8 640
ANHANG VI
Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Zwecke von Artikel 28g
Absatz 4
Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen
Betriebs
(in Hektar)
Mitgliedstaat
Belgien
29
Bulgarien
6
Tschechische Republik
89
Dänemark
60
Deutschland
46
Estland
39
Irland
32
Griechenland
5
Spanien
24
Frankreich
52
Kroatien
5,9
Italien
8
Zypern
4
Lettland
16
521
9 600
Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen
Betriebs
(in Hektar)
Mitgliedstaat
Litauen
12
Luxemburg
57
Ungarn
7
Malta
1
Niederlande
25
Österreich
19
Polen
6
Portugal
13
Rumänien
3
Slowenien
6
Slowakei
28
Finnland
34
Schweden
43
Vereinigtes Königreich
54
ANHANG VI A
VERZEICHNIS GLEICHWERTIGER METHODEN DER ÖKOLOGISIERUNG gemäß
Artikel 29 Absatz 1b
I.
Gleichwertige Methoden der Anbaudiversifizierung
1)
Anbaudiversifizierung
Anforderung: mindestens drei Kulturpflanzen, höchstens 75 % für die
Hauptkultur sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:
–
mit mindestens vier Kulturpflanzen,
–
mit niedrigeren Obergrenzen,
–
mit einer zweckmäßigeren Wahl an Kulturpflanzen, beispielsweise
Hülsenfrüchten, Eiweißpflanzen, Kulturpflanzen, die gegebenenfalls keine
Bewässerung oder Behandlung mit Pestiziden notwendig machen,
522
–
einschließlich regionale Sorten alter/traditioneller/gefährdeter Arten von
Kulturpflanzen (auf mindestens 5 % der Rotationsfläche)
2)
Fruchtfolge
Anforderung: mindestens drei Kulturpflanzen, höchstens 75 % für die
Hauptkultur sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:
–
mit einer dem Umweltschutz förderlicheren mehrjährigen Fruchtfolge
und/oder Brache,
–
II.
mit mindestens vier Kulturpflanzen
3)
Bodenbedeckung im Winter (*)
4)
Zwischenfruchtanbau (*)
Gleichwertige Methoden der Erhaltung von Dauergrünland
1)
Bewirtschaftung von Wiesen/Weideland
Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der
folgenden Merkmale:
–
Schnittregelung/zweckmäßiges Mähen (Termine, Methoden,
Einschränkungen),
–
Erhaltung von Landschaftselementen auf Dauergrünland und Kontrolle
der Buschvegetation,
–
bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung zur Erneuerung je nach
Art des Grünlands (keine Zerstörung von hohem Naturschutzwert),
–
Entfernen von Futterpflanzen/Heu,
–
zweckmäßige Bewirtschaftung von Steilhängen,
–
Regelung für die Düngung,
–
Einschränkungen für die Verwendung von Pestiziden
523
2)
Regelungen für die extensive Beweidung
Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der
folgenden Merkmale:
–
extensive Beweidung (Zeitraum, maximaler Viehbesatz),
–
Behirtung/Pastoralismus in den Bergen,
–
Einsatz von lokalen/traditionellen Tierrassen für die Beweidung des
Dauergründlands.
III. Gleichwertige Methoden der Flächennutzung im Umweltinteresse
Anforderung: Anwendung auf einem Teil des Ackerlandes, der mindestens dem gemäß
Artikel 32 Absatz 1 festgesetzten Prozentsatz entspricht.
1)
Ökologische Flächenstilllegung
2)
Schaffung von Pufferzonen für Gebiete von hohem Naturwert, Natura-2000Gebiete oder andere Biodiversitätsschutzgebiete, einschließlich entlang von
Hecken und Wasserläufen
3)
Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldrändern
(Schnittregelung, lokale/bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung,
Neubesäung mit regionalen Sorten, keine Verwendung von Pestiziden, kein
Ausbringen von Dung und/oder mineralischen Düngemitteln, keine
Bewässerung, keine Bodenversiegelung
4)
Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker für Wildtiere/spezifische Tiere
(Staudenränder, Schutz von Nestern, Wildblumenstreifen, Mischungen lokaler
Saaten, nicht geerntete Kulturpflanzen)
5)
Bewirtschaftung (Beschnitt, Termine, Methode, Wiederherstellung) von
Landschaftselementen (Bäume, Hecken, Ufergehölze, Steinmauern (Terrassen),
Gräben, Teiche)
524
6)
Erhaltung des Grasbewuchs von torfigen/feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von
Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln)
7)
Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln (mineralischen
Düngemitteln und Dung) und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung
und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der
gleichen Fläche (*)
8)
(*)
Umwandlung von Ackerland in extensiv genutztes Dauergrünland
Praktiken, die der Methode nach Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe c unterliegen.
ANHANG VIb
Umrechnungsmatrix für die Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 32
Absatz 1a
Merkmale
Umrechnungs-
Gewich-
Fläche
faktor
tungsfaktor
für
die
Flächennutzung
im
Umweltinteresse
Brachliegende Flächen
Terrassen
Landschaftsmerkmale
Pufferstreifen
Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen
Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern
Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb
Aufforstungsflächen gemäß Artikel 25 Absatz 2
Buchstabe b Ziffer ii
Flächen
mit
Zwischenfruchtanbau
oder
Vegetationsdecke
525
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen
ANHANG VII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
[wird von den Rechts- und Sprachsachverständigen später ergänzt]
Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2
Artikel 5
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2
Artikel 7
Artikel 8 Absätze 1 und 2
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11 Absätze 1 und 2
Artikel 12 Absätze 1 und 2
Artikel 12 Absatz 3
Artikel 12 Absatz 4
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Vorliegende Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 4
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 5
Artikel 7 Absätze 1 und 3
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 8
-
526
Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV]
Artikel 91
Artikel 95
Artikel 93
Artikel 94
Artikel 25 Absätze 1 und 2
Artikel 12
Artikel 14
Artikel 13 Absatz 2
Artikel 68
Artikel 69
Artikel 70
Artikel 71
Artikel 72
Artikel 73
Artikel 75
Artikel 75 Absatz 4
Artikel 96
Artikel 97
Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27 Absatz 1
Artikel 27 Absatz 2
Artikel 27 Absatz 3
Artikel 28 Absätze 1 und 2
Artikel 28 Absatz 3
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33 Absatz 1
Artikel 34 Absätze 1 und 2
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39 Absatz 1
Artikel 40 Absatz 1
Artikel 40 Absatz 2
Artikel 41 Absatz 1
Artikel 41 Absatz 2
Artikel 41 Absatz 3
Artikel 41 Absatz 5
Artikel 41 Absatz 6
Artikel 42
Artikel 43 Absätze 1 und 2
Artikel 43 Absatz 3
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46 Absätze 1 bis 4
Vorliegende Verordnung
Artikel 9
Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4
Artikel 10 Absatz 2
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i und Buchstaben c und d
Artikel 11
Artikel 15
Artikel 18 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 2
Artikel 25 Absätze 1 und 2
Artikel 26
Artikel 12
Artikel 14
Artikel 25 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 3
Artikel 23 Absatz 1
Artikel 23 Absätze 3 und 4
Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a
Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe b
Artikel 23 Absätze 2, 6 und 7
Artikel 22 Absatz 4
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 25 Absätze 1 und 2
Artikel 19 Absätze 1 und 2
Artikel 20 Absätze 1 bis 4
527
Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV]
Artikel 99
Artikel 100
Artikel 63
Artikel 102 Absatz 3
Artikel 49
Artikel 69 Absatz 3
Artikel 76
Artikel 62
Artikel 2 Absatz 2
-
Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Artikel 46 Absatz 5
Artikel 47 Absatz 1
Artikel 47 Absatz 2
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 57a
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 60
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 63
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 68
Artikel 69
Artikel 70
Artikel 71
Vorliegende Verordnung
Artikel 21
Artikel 22 Absatz 1 regionale
Anwendung
Artikel 22 Absatz 1 nationale
Anwendung
Artikel 22 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7
Artikel 17b
-
528
Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV]
-
Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Artikel 72
Artikel 73
Artikel 74
Artikel 75
Artikel 76
Artikel 77
Artikel 78
Artikel 79
Artikel 80
Artikel 81
Artikel 82
Artikel 83
Artikel 84
Artikel 85
Artikel 86
Artikel 87
Artikel 88
Artikel 89
Artikel 90
Artikel 91
Artikel 92
Artikel 93
Artikel 94
Artikel 95
Artikel 96
Artikel 97
Artikel 98
Artikel 99
Artikel 100
Artikel 101
Artikel 102
Artikel 103
Artikel 104
Artikel 105
Artikel 106
Artikel 107
Artikel 108
Artikel 109
Vorliegende Verordnung
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
-
529
Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV]
-
Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Artikel 110
Artikel 111
Artikel 112
Artikel 113
Artikel 114
Artikel 115
Artikel 116
Artikel 117
Artikel 118
Artikel 119
Artikel 120
Artikel 121
Artikel 122
Artikel 123
Artikel 124
Artikel 124 Absatz 6
Artikel 125
Artikel 126
Artikel 127
Artikel 128
Artikel 129
Artikel 130
Artikel 131
Artikel 132
Artikel 133
-
Vorliegende Verordnung
Artikel 16 und 16a
Artikel 17 und 17a
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 20
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
530
Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV]
Artikel 98
-
Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Artikel 134
Artikel 135
Artikel 136
Artikel 137
Artikel 138
Artikel 139
Artikel 140
Artikel 141
Artikel 142
Artikel 142 Buchstabe r
Artikel 143
Artikel 144
Artikel 145
Artikel 146
Artikel 146a
Artikel 147
Artikel 148
Artikel 149
Vorliegende Verordnung
Artikel 52
Artikel 3
Artikel 13
Artikel 53
Artikel 56
Artikel 55
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
__________________
531
Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV]
-
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
zu Artikel 9 Absatz 2 über Direktzahlungen
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung über Direktzahlungen schließt nicht aus, dass ein Landwirt
Gebäude oder Teile von Gebäuden an Dritte vermietet oder einen Stall besitzt, sofern der
Landwirt diese Aktivitäten nicht hauptberuflich ausübt.
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
zur gekoppelten Stützung
Was die landwirtschaftlichen Erzeugnisse anbelangt, insbesondere diejenigen, die nicht für die
gekoppelte Stützung gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung über Direktzahlungen in Frage
kommen, so wird die Kommission die diesbezügliche Marktentwicklung sehr aufmerksam
verfolgen und im Falle einer schwerwiegenden Marktkrise auf ihr zur Verfügung stehende
geeignete Maßnahmen zurückgreifen, um die Marktlage zu verbessern.
532
P7_TA-PROV(2013)0494
Übergangsbestimmungen betreffend die Förderung der ländlichen
Entwicklung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit
bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen
Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HR] und (EU)
Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (COM(2013)0226 – C70104/2013 – 2013/0117(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(COM(2013)0226),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der
Kommission unterbreitet wurde (C7-0104/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom
19. September 20131,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 gemachten
Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0326/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
1
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
533
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
534
P7_TC1-COD(2013)0117
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November
2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die
Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im
Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der
Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HR] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer
Anwendung im Jahr 2014
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,

1
2
3
DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND
SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET.
ABl. C vom ..., S. .
ABl. C vom ..., S. .
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013.
535
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. [RD] des Europäischen Parlaments und des Rates vom
… über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)1, die ab dem
1. Januar 2014 gelten soll, werden Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung
des ländlichen Raums durch die Europäische Union festgelegt und die Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)2 aufgehoben, wobei die weitere
Anwendbarkeit der Verordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 bis zu deren Aufhebung durch die Kommission unberührt bleibt. Um
den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 auf den neuen Rechtsrahmen für den am 1. Januar 2014 beginnenden
Programmplanungszeitraum (nachstehend „neuer Programmplanungszeitraum“) zu
erleichtern, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit es aufgrund des
Zeitpunkts, an dem die neuen Förderprogramme für den ländlichen Raum
angenommen werden, nicht zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der
Durchführung der Fördermaßnahmen kommt. Die Mitgliedstaaten sollten daher im
Jahr 2014 für bestimmte Maßnahmen weiterhin rechtliche Verpflichtungen im Rahmen
ihrer bestehenden Förderprogramme für den ländlichen Raum eingehen dürfen und die
daraus resultierenden Ausgaben sollten für eine Unterstützung im neuen
Programmplanungszeitraum in Betracht kommen.
(2)
Angesichts der für den kommenden Programmplanungszeitraum vorgeschlagenen
erheblichen Änderungen der Methode für die Abgrenzung von aus erheblichen
naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten sollte die für Landwirte geltende
Auflage, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet für fünf Jahre
fortzusetzen, auf neue rechtliche Verpflichtungen, die im Jahr 2014 eingegangen
werden, keine Anwendung finden.
1
2
ABl. L […], […], S. […].
ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
536
(3)
Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte
Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im neuen
Programmplanungszeitraum für einen ELER-Beitrag in Betracht kommen, wenn noch
Zahlungen ausstehen. Diese Bestimmung sollte auch bestimmte langfristige
Verpflichtungen aus ähnlichen Maßnahmen nach Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter
Verordnungen1, nach Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992
für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende
landwirtschaftliche Produktionsverfahren2 sowie nach Verordnung (EWG) Nr.
2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft3 abdecken,
sofern diese Maßnahmen nach Verordnung 1698/2005 unterstützt werden und
Zahlungen für 2014 noch zu leisten sind. Im Interesse einer wirtschaftlichen
Haushaltsführung und einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten derartige
Ausgaben in den Förderprogrammen für den ländlichen Raum und in den
Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten klar ausgewiesen werden. Um
die finanzielle Abwicklung der Förderprogramme für den ländlichen Raum im neuen
Programmplanungszeitraum nicht unnötig kompliziert zu machen, sollten für
Übergangsausgaben die Kofinanzierungssätze des neuen Programmplanungszeitraums
gelten.
(3a)
In Anbetracht der ernsten Schwierigkeiten, mit denen mehrere Mitgliedstaaten nach
wie vor in Bezug auf ihre Finanzstabilität konfrontiert sind, und zur Begrenzung der
sich daraus ergebenden negativen Folgen beim Übergang vom derzeitigen zum
kommenden Programmplanungszeitraum, indem eine maximale Nutzung der
verfügbaren ELER-Mittel ermöglicht wird, muss die Dauer der in Artikel 70 Absatz
4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vorgesehenen Abweichung, mit
der die Obergrenzen der ELER-Kofinanzierungssätze angehoben werden, bis zu dem
1
2
3
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96.
537
für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 geltenden Schlusstermin für die
Zuschussfähigkeit der Ausgaben am 31. Dezember 2015 verlängert werden.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom … mit
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im
Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik [DP]1, mit der neue
Stützungsregelungen vorgesehen werden, tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bei diesem
Anwendungszeitpunkt wäre es nicht möglich, rechtzeitig die notwendigen
administrativen und praktischen Vorkehrungen zu treffen, die für die Einreichung der
Anträge für 2014 erforderlich sind. Aus diesem Grund muss die Anwendung der neuen
Regelung für Direktzahlungen um ein Jahr aufgeschoben werden. Die Verordnung
(EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe2 sollte daher weiterhin
als Grundlage für die Gewährung einer Einkommensstützung für Landwirte im
Kalenderjahr 2014 dienen, wobei der [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen
Finanzrahmens]3 Rechnung zu tragen ist.
(5)
Da die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 weiterhin gelten soll und um die
Kohärenz bei der Durchführung der Cross-Compliance-Vorschriften und die
Einhaltung der für bestimmte Maßnahmen geltenden Normen zu gewährleisten, sollten
die entsprechenden Bestimmungen, die für den Programmplanungszeitraum 20072013 gelten, weiterhin so lange Anwendung finden, bis der neue Rechtsrahmen in
Kraft tritt. Aus denselben Gründen sollten die im Jahr 2013 für ergänzende nationale
Direktzahlungen in Kroatien geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung finden.
(6)
Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. [HZ] des Europäischen Parlaments und des
Rates4gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Vorschüsse für die Direktzahlungen
zu leisten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss die Inanspruchnahme dieser
Möglichkeit von der Kommission genehmigt werden. Die Erfahrungen bei der
Durchführung der Direktzahlungsregelung haben gezeigt, dass es möglich sein sollte,
1
2
3
4
ABl. L […], […], S. […].
ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
ABl. L […], […], S. […].
ABl. L […], […], S. […].
538
den Landwirten Vorschüsse zu gewähren. Für die im Jahr 2014 gestellten Anträge
sollten diese Vorschüsse 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen bzw. 80 % der
Zahlungen für Rindfleisch nicht überschreiten.
(7)
Zur Beachtung der [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens],
insbesondere der Nivellierung des für die direkte Stützung der Landwirte verfügbaren
Betrags sowie des Mechanismus der externen Annäherung, müssen die in Anhang VIII
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 festgesetzten nationalen
Obergrenzen geändert werden. Die Änderung der nationalen Obergrenzen wird sich
unweigerlich auf die Beträge auswirken, die die einzelnen Landwirte im Jahr 2014 als
Direktzahlungen erhalten können. Es ist daher festzulegen, wie sich diese Änderung
auf den Wert der Zahlungsansprüche und die Höhe der sonstigen Direktzahlungen
auswirken wird. Zwecks Berücksichtigung der Lage der kleineren Landwirte sollte
den Mitgliedstaaten, die keine Umverteilungsprämie gewähren und sich nicht dafür
entscheiden, Mittel über den Flexibilitätsmechanismus auf die zweite Säule zu
übertragen, gestattet werden, den Wert sämtlicher Zahlungsansprüche nicht zu
verringern, vor allem, da 2014 kein Modulations- oder Anpassungsmechanismus
und insbesondere auch kein Freibetrag in Höhe von 5000 EUR zur Anwendung
kommt.
(8)
Bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, insbesondere was die
Elemente, auf die sich die Zahlenangaben in Anhang VIII der genannten Verordnung
beziehen, und den Zusammenhang mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten
Möglichkeit betrifft, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht ausgegebenen
Mittel für die Finanzierung der besonderen Stützung zu verwenden, sollten auf der
Grundlage der Erfahrung mit der finanziellen Abwicklung im Rahmen dieser
Verordnung präzisiert werden.
(9)
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten
beschließen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die
besondere Stützung ihrer Landwirte zu verwenden sowie einen vorangegangenen
Beschluss zu überprüfen und in diesem Zusammenhang zu beschließen, diese Stützung
zu ändern oder zu beenden. Es ist angebracht, eine zusätzliche Überprüfung dieser
Beschlüsse mit Wirkung vom Kalenderjahr 2014 vorzusehen. Gleichzeitig müssen die
539
besonderen Bedingungen, unter denen die besondere Stützung in einigen
Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 gezahlt wird und deren Geltungsdauer im Jahr 2013 endet, um ein Jahr
verlängert werden, um eine Unterbrechung des Förderniveaus zu vermeiden. Im
Hinblick auf die Einführung der fakultativen gekoppelten Stützung, die ab 1.
Januar 2015 für bestimmte Sektoren oder Regionen in genau festgelegten Fällen
zum Tragen kommen wird, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, das
Niveau bestimmter Arten der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 auf 6,5% anzuheben.
(9a)
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die einheitsbezogene Stützung für
Inhaber kleinerer Betriebe ausreichend sein muss, damit das Ziel der
Einkommensstützung auch wirklich erreicht wird, und dass 2014 kein Modulationsoder Anpassungsmechanismus und insbesondere auch kein Freibetrag in Höhe von
5000 EUR zur Anwendung kommt, sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, die
Direktzahlungen zwischen den Betriebsinhabern umzuverteilen und diesen für die
ersten Hektarflächen eine zusätzliche Zahlung zu gewähren.
(10)
Bei der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 handelt es sich um eine Übergangsregelung, deren Geltungsdauer am
31. Dezember 2013 enden sollte. Im Rahmen der GAP-Reform wurde beschlossen,
dass den Mitgliedstaaten, die diese Regelung anwenden, gestattet sein sollte, sie für
die Zwecke der Gewährung der Basisprämie für einen weiteren Übergangszeitraum
bis spätestens Ende 2020 anzuwenden. Daher sollte der Zeitraum, in dem die
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 angewendet wird, um ein Jahr verlängert werden. Darüber hinaus sollte die
beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche in diesen Mitgliedstaaten zwecks
Berücksichtigung der laufenden Flächenneuordnung und aus Gründen der
Vereinfachung auch die beihilfefähigen Flächen umfassen, die am 30. Juni 2003 nicht
in gutem landwirtschaftlichem Zustand waren, wie dies ab 1. Januar 2015 gemäß der
Verordnung (EU) Nr. [DPR] der Fall sein wird.
(10a)
Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von
Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die
einheitliche Flächenzahlung anwenden, im Jahr 2013 eine nationale
540
Übergangsbeihilfe gewähren. Angesichts der Verlängerung der Regelung für die
einheitliche Flächenzahlung für das Jahr 2014 sollten die Mitgliedstaaten, die die
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, die Möglichkeit
beibehalten, Betriebsinhabern im Jahr 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe zu
gewähren. Angesichts der Höhe der ergänzenden nationalen Direktzahlungen nach
Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Bulgarien und Rumänien im Jahr
2014 sollten diese beiden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich 2014 für eine
nationale Übergangsbeihilfe zu entscheiden anstatt ergänzende nationale
Direktzahlungen zu gewähren.
(10b)
Die nationale Übergangsbeihilfe ist nach den gleichen Bedingungen wie im Jahr
2013 zu gewähren beziehungsweise im Falle Bulgariens und Rumäniens nach den
gleichen Bedingungen, die auch auf die ergänzenden nationalen Direktzahlungen
2013 angewendet wurden. Um die Verwaltung der nationalen Übergangsbeihilfe
2014 zu vereinfachen, sollten die Kürzungen nach Artikel 132 Absatz 2 in
Verbindung mit den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht
angewendet werden. Um zudem die Vereinbarkeit der nationalen Übergangsbeihilfe
mit dem Konvergenzmechanismus sicherzustellen, wird der Höchstbetrag der
Beihilfe je Sektor auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt. Angesichts der
schwierigen Finanzlage in Zypern sollten für diesen Mitgliedstaat bestimmte
Anpassungen vorgesehen werden.
(11)
Damit die Mitgliedstaaten auf flexiblere Art die Bedürfnisse ihres Agrarsektors
berücksichtigen oder ihre Politik der Entwicklung des ländlichen Raums verstärken
können, sollten sie die Möglichkeit haben, Mittel aus ihren Obergrenzen für
Direktzahlungen auf ihre Mittelzuweisung für die Entwicklung des ländlichen Raums
und von der Mittelzuweisung für die Entwicklung des ländlichen Raums auf ihre
Obergrenzen für Direktzahlungen zu übertragen. Gleichzeitig sollten Mitgliedstaaten,
deren Direktzahlungen weniger als 90 % des EU-Durchschnitts betragen, die
Möglichkeit haben, zusätzliche Beträge aus ihrer Mittelzuweisung im Rahmen der
Entwicklung des ländlichen Raums auf ihre Obergrenzen für Direktzahlungen zu
übertragen. Diese Entscheidungen sollten im Rahmen bestimmter Vorgaben für den
gesamten Zeitraum der Haushaltsjahre 2015-2020 getroffen werden, wobei die
Möglichkeit einer Überprüfung im Jahr 2017 vorgesehen wird.
541
(12)
Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1 wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch
bestimmte gefährliche Stoffe2[...]mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aufgehoben.
Um die gleichen Vorschriften über den Schutz des Grundwassers gemäß der
Richtlinie 80/68/EWG am letzten Tag ihrer Gültigkeit im Rahmen der CrossCompliance beizubehalten, empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der CrossCompliance anzupassen und einen Standard für einen guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand festzulegen, der die Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser
Richtlinie einschließt.
(12a)
Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG3 des Rates sieht vor, dass eine Bezugnahme auf Artikel 3 der Richtlinie
91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln4 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als
Bezugnahme auf Artikel 55 dieser Verordnung gilt. In der Verordnung Nr. […][HZ]
wurde diese Bezugnahme jedoch auf die ersten beiden Sätze von Artikel 55
beschränkt. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Anforderung für die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2014 und den Folgejahren sollte
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entsprechend geändert werden.
(13)
In der Verordnung (EU) Nr. [sCMO] des Europäischen Parlaments und des Rates5 ist
vorgesehen, die Unterstützung für die Seidenraupenzucht in die
Direktzahlungsregelung zu übernehmen und somit aus der Verordnung (EU)
Nr. [sCMO] zu streichen. Angesichts der aufgeschobenen Anwendung der neuen
Direktzahlungsregelung [...]sollten die Beihilfen für den Seidenraupenzuchtsektor um
ein weiteres Jahr gewährt werden.
1
2
3
4
5
ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
ABl. L […], […], S. […].
542
(13a)
Finnland wurde befugt, bestimmten Agrarsektoren in Südfinnland in
Übereinstimmung mit Artikel 141 seines Beitrittsvertrages nationale Beihilfen zu
zahlen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung der GAP-Reform und
angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Agrarsektors in Südfinnland
und der Tatsache, dass die Erzeuger daher immer noch besondere Stützung
benötigen, sind Integrationsmaßnahmen angemessen, gemäß denen Finnland in
Übereinstimmung mit Artikel 42 des Vertrages von der Kommission befugt wird,
unter bestimmten Voraussetzungen in Südfinnland nationale Beihilfen zu
gewähren. Einkommensbeihilfen sollten über den gesamten Zeitraum schrittweise
verringert werden und bis 2020 30% der 2013 gewährten Beträge nicht übersteigen.
(14)
Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Betriebsberatungssysteme, das
integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Cross-Compliance gemäß
Titel III, Titel V Kapitel II bzw. Titel VI der Verordnung (EU) Nr. [HZ] des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und
das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik1 ab dem 1. Januar 2015 gelten.
(15)
Nach der Einfügung von Artikel 136a in die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die
Bezugnahmen auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. [DP] in der Verordnung (EU)
Nr. [RD] geändert werden.
(16)
Die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009, (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HZ], (EU)
Nr. [sCMO] und (EU) Nr. [RD] sind daher entsprechend zu ändern.
(17)
Im Hinblick auf die rasche Anwendung der vorgesehenen Übergangsbestimmungen
sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab 1. Januar
2014 Anwendung finden. Um zu verhindern, dass sich die Vorschriften über die
Flexibilität zwischen den Säulen in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in der
Verordnung (EU) Nr. [DP], geändert durch die vorliegende Verordnung,
überschneiden, sollte diese besondere Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab
dem 31. Dezember 2013 gelten und die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [DP],
einschließlich ihrer auf den 1. Januar 2015 aufgeschobenen Anwendbarkeit, sollten ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. [DP] gelten. Darüber
1
ABl. L […], […], S. […].
543
hinaus sollten die Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, mit denen gewährleistet werden soll, dass die geltenden Cross-complianceVorschriften weiterhin angewendet werden, ab dem 22. Dezember 2013, dem Datum
der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates, gelten.
(18)
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 2014 ein Übergangsjahr sein wird, in
dem die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Umsetzung der GAP-Reform
vorbereiten müssen, ist es wichtig, sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand
infolge der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsregelungen möglichst
gering gehalten wird –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
544
KAPITEL 1
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES
LÄNDLICHEN RAUMS
Artikel 1
Im Jahr 2014 eingegangene rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005
(1)
In Abweichung von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. [RD] können die
Mitgliedstaaten im Jahr 2014 weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen gegenüber
Begünstigten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 20 mit Ausnahme von
Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d sowie gemäß Artikel 36
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum eingehen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung
angenommen wurden, selbst wenn die finanziellen Mittel für den
Programmplanungszeitraum 2007-2013 ausgeschöpft sind, sofern der Antrag auf
finanzielle Unterstützung vor der Genehmigung des betreffenden
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum
2014-2020 eingereicht wurde.
Unbeschadet des Anhangs VI Buchstabe E der Beitrittsakte von 2012 und der auf
Grundlage hiervon erlassenen Rechtsvorschriften kann Kroatien im Jahr 2014
weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten in Bezug auf die
Maßnahmen gemäß Artikel 171 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG)
Nr. 718/2007 im Rahmen des IPARD-Programms eingehen, das auf der Grundlage
der genannten Verordnung angenommen wurde, selbst wenn die finanziellen Mittel
des genannten Programms ausgeschöpft sind, sofern der Antrag auf finanzielle
Unterstützung vor der Genehmigung des betreffenden Entwicklungsprogramms für
den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingereicht
wurde.
Die aufgrund dieser Verpflichtungen getätigten Ausgaben sind gemäß Artikel 3 der
vorliegenden Verordnung zuschussfähig.
545
(2)
Die in Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999 des Rates1festgelegte Auflage findet keine Anwendung auf neue
rechtliche Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2014 im Rahmen von
Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
eingegangen werden.
Artikel 2
Fortgesetzte Anwendung der Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
In Abweichung von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. [RD] finden die Artikel 50a und 51
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 weiterhin bis zum 31. Dezember 2014 in Bezug auf die
Maßnahmen Anwendung, die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen
Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a
und b der Verordnung (EU) Nr. [RD] hinsichtlich der jährlichen Prämie sowie gemäß den
Artikeln 29 bis 32, 34 und 35 der genannten Verordnung ausgewählt wurden.
Artikel 3
Zuschussfähigkeit bestimmter Ausgabenarten
(1)
In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. [RD]
kommen Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber
Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 20 und 36 der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und – unbeschadet des Anhangs VI Buchstabe E
der Beitrittsakte von 2012 und der auf Grundlage hiervon erlassenen
Rechtsvorschriften – im Falle Kroatiens gemäß Artikel 171 Absatz 2 Buchstaben a
und c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 eingegangen wurden, im
Programmplanungszeitraum 2014-2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des
ELER in Betracht:
a)
bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 und im Falle
Kroatiens zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016
geleisteten Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme
des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bzw. der
Verordnung (EG) Nr. 718/2007 bereits ausgeschöpft sind, und
1
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
546
b)
bei Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 und im Falle Kroatiens nach
dem 31. Dezember 2016 geleistet wurden.
Dieser Absatz gilt auch in Bezug auf rechtliche Verpflichtungen, die gegenüber
Begünstigten im Rahmen entsprechender Maßnahmen gemäß den Verordnungen
(EG) Nr. 1257/1999 oder (EWG) Nr. 2078/1992 und (EWG) Nr. 2080/1992
eingegangen wurden, die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 erhalten.
(2)
Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020
unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht:
a)
Diese Ausgaben sind im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen
Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen;
b)
es gilt der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der in Anhang I der
vorliegenden Verordnung aufgeführten entsprechenden Maßnahme im Rahmen
der Verordnung (EU) Nr. [RD];
c)
die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden
Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar
ausgewiesen werden.
Artikel 4
Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014
(1)
Für das Jahr 2014 gelten Bezugnahmen in den Artikeln 29, 30, 31 und 34 der
Verordnung (EU) Nr. [RD] auf Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. [HZ] als
Bezugnahmen auf die Artikel 5 und 6 und die Anhänge II und III der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009.
(2)
Für das Jahr 2014 gilt
a)
die Bezugnahme in Artikel 40a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [RD] auf
Artikel 17a der Verordnung (EU) Nr. [DP] als Bezugnahme auf Artikel 132 der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009; ▌
547
b)
die Bezugnahme in Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. [RD] auf Artikel 16a der Verordnung (EU) Nr. [DP] als Bezugnahme auf
Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
KAPITEL 2
ÄNDERUNGEN
Artikel 5
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
▌Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Dem Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern ab
dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge Vorschüsse in Höhe
von bis zu 50 % auf die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I
aufgeführten Stützungsregelungen leisten. Bei den in Titel IV Kapitel 1
Abschnitt 11 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch werden die
Mitgliedstaaten ermächtigt, den Betrag gemäß Unterabsatz 1 auf bis zu 80 % zu
erhöhen."
2.
Artikel 40 erhält folgende Fassung:
"Artikel 40Nationale Obergrenzen
(1)
Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen
Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß
Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten
Obergrenzen der jeweiligen nationalen Obergrenze nach Anhang VIII
entsprechen.
(2)
Zur Einhaltung der in Anhang VIII bestimmten Obergrenze nehmen die
Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung/Erhöhung des Wertes
sämtlicher Zahlungsansprüche und/oder des Betrags der nationalen Reserve
gemäß Artikel 41 vor.
548
Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel III Kapitel 5a dieser Verordnung
nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten
Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung
der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß
Unterabsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die
im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013
weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag,
der jedoch 5000 EUR nicht übersteigen darf, beantragt haben.
(3)
Unbeschadet des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. [HZ] des Europäischen
Parlaments und des Rates* dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem
Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53, 68 und
72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter
gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden dürfen,
die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr
aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der
Anwendung von Artikel 136aa für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang
VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen. Zur Einhaltung
der in Anhang VIII bestimmten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die
sich aus der Anwendung von Artikel 136aa für das Kalenderjahr 2014 gemäß
Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die
Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für
das Kalenderjahr 2014 vor.
______________
*
2a.
ABl. L … vom …, S. ."
Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, die die Differenz
zwischen
a)
der nationalen Obergrenze nach Anhang VIII der vorliegenden
Verordnung und
549
b)
dem Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß
Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b der vorliegenden
Verordnung festgesetzten Obergrenzen umfasst."
3.
Dem Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Für das Jahr 2014 entsprechen die Obergrenzen für die in den Artikeln 52 und 53
genannten Direktzahlungen den für das Jahr 2013 festgelegten Obergrenzen,
multipliziert mit einem Koeffizienten, der für jeden Mitgliedstaat zu berechnen ist,
indem die in Anhang VIII aufgeführte nationale Obergrenze für 2014 durch die
nationale Obergrenze für 2013 geteilt wird. Diese Multiplikation betrifft nur diejenigen
Mitgliedstaaten, bei denen die in Anhang VIII für 2014 aufgeführte Obergrenze
niedriger ist als die nationale Obergrenze für 2013."
4.
In Artikel 68 Absatz 8 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"(8) Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 gefasst haben,
können ihn bis zum 1. Februar 2014 überprüfen und beschließen, ab 2014:"
5.
Artikel 69 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten können bis 1. August 2009, 1. August 2010, 1. August
2011, 1. September 2012 oder bis 1. Februar 2014 beschließen, ab dem
auf diesen Beschluss folgenden Jahr oder im Falle eines bis zum
1. Februar 2014 getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 %
ihrer nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta einen
Betrag von 2 000 000 EUR — für die besondere Stützung gemäß
Artikel 68 Absatz 1 zu verwenden."
aa)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
"(4) Die Stützung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv und
Absatz 1 Buchstaben b und e wird auf einen Satz von 6,5 % der
nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta auf
einen Betrag von 2 000 000 EUR gemäß Artikel 69 Absatz 1 — begrenzt,
550
der insbesondere für die Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel
68 Absatz 1 Buchstabe b im Sektor Milcherzeugnisse zu verwenden ist.
Die Mitgliedstaaten können Untergrenzen je Maßnahme festsetzen."
b)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen
Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß
Artikel 41 Absatz 1 werden die für die Gewährung der Stützung gemäß
Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c verwendeten Beträge von der in Artikel 40
Absatz 1 genannten nationalen Obergrenze abgezogen. Sie werden als
zugewiesene Zahlungsansprüche gerechnet. "
c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2014" ersetzt.
d)
Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen
Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß
Artikel 41 Absatz 1 wird der betreffende Betrag in Bezug auf die gemäß
Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze nicht mitgerechnet,
wenn ein Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes
genannte Option in Anspruch nimmt."
5a.
In Titel III wird ein neues Kapitel 5a eingefügt:
UMVERTEILUNGSPRÄMIE 2014
Artikel 72a
Allgemeine Vorschriften
(1)
Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. März 2014 beschließen, für 2014 eine
Zahlung an Betriebsinhaber zu gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im
Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 3 dieses Titels
haben.
551
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis
zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.
(2)
Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Betriebsprämienregelung auf
regionaler Ebene gemäß Artikel 46 anzuwenden, können die im vorliegenden
Kapitel vorgesehene Prämie auf regionaler Ebene anwenden.
(3)
Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, linearer Kürzung gemäß
Artikel 40 Absatz 3 und der Anwendung der Artikel 21 und 23 wird die
Zahlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt und setzt die
Aktivierung der Zahlungsansprüche durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)
Die Prämie nach Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine
von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder
regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der
Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 34
aktiviert hat, multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche darf eine
Fläche von 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen
Betrieben nach Anhang VIIIb nicht überschreiten, falls diese
Durchschnittsgröße in dem betreffenden Mitgliedstaat 30 Hektar
überschreitet.
Sofern die in Unterabsatz 1 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden,
können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach
Unterabsatz 1 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen,
die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird von
den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten
nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im
Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.
Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird von
den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der in Anhang VIIIc festgelegten
nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im
Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 in der betreffenden Region angemeldet
552
worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die
gemäß Artikel 46 Absatz 3 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch
die gemäß Artikel 40 für das Jahr 2014 festgesetzte Obergrenze geteilt.
(5)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhaber, bei denen erwiesen
ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck
aufgespalten haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen,
kein Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe
aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.
Artikel 72b
Finanzbestimmungen
(1)
Zur Finanzierung der im vorliegendem Kapitel vorgesehenen Zahlung können
die Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 72a genannten Zeitpunkt beschließen,
hierfür bis zu 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 für
das Antragsjahr 2014 zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese
Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt mit.
(2)
Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den
Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, setzt die Kommission
im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechenden Obergrenzen für
die betreffende Zahlung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141b Absatz 2 erlassen."
6.
Artikel 90 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die
Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:
Bulgarien: [520,20] EUR
Griechenland: [234,18] EUR
Spanien: [362,15] EUR
Portugal: [228,00] EUR."
553
7.
Artikel 122 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kann bis zum 31. Dezember
2014 angewendet werden."
7a.
Artikel 124 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) „ Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats im Sinne der
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der
landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig ob tatsächlich
genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befindet und
gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung
durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden
Kriterien angepasst wurde."
Im Sinne dieses Titels ist die „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die
Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und
Nutzgärten, die von der Kommission für statistische Zwecke ermittelt wurde.
(2)
Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
kommen alle Arten landwirtschaftlicher Parzellen in Betracht, die den
Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit
Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41).
Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen
diese Parzellen dem Betriebsinhaber an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten
Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der nicht nach dem in demselben
Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt
liegen darf.
Die Mindestfläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können,
wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand
objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche
auf höchstens 1 ha heraufsetzen.“
8.
Artikel 131 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
554
"1.
Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
anwenden, können bis 1. August 2009, 1. August 2010, 1. August 2011,
1. September 2012 oder 1. Februar 2014 beschließen, ab dem auf diesen
Beschluss folgenden Jahr oder im Falle eines bis zum 1. Februar 2014
getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen
Obergrenzen gemäß Artikel 40 zu verwenden, um Betriebsinhabern gemäß
Artikel 68 Absatz 1 und im Einklang mit Titel III Kapitel 5 eine Stützung zu
gewähren, wie diese jeweils auf sie anwendbar ist.“
8a.
Die Überschrift von Artikel 133a erhält folgende Fassung:
"Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2013"
8b.
In Titel V wird ein neues Kapitel 2a eingefügt:
"UMVERTEILUNGSPRÄMIE 2014
Artikel 125a
Allgemeine Vorschriften
(1)
Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung anwenden, können bis 1. März 2014 beschließen, für 2014
eine Prämie an Betriebsinhaber zu gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung
im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß
Kapitel 2 des vorliegenden Titels haben.
Die betreffenden neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre
entsprechenden Beschlüsse bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt
mit.
(2)
Unbeschadet der Anwendung der Haushaltsdisziplin und der Artikel 21 und 23
wird die Prämie gemäß Absatz 1 in Form einer Erhöhung der im Rahmen der
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Beträge je Hektar
gewährt.
(3)
Die Prämie nach Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine
von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen
555
Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der
beihilfefähigen Hektarflächen, für die dem Betriebsinhaber im Rahmen der
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beträge gewährt wurden,
multipliziert wird. Die Zahl dieser Hektarflächen darf nicht höher sein als
30 oder als die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach
Anhang VIIIb, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden neuen
Mitgliedstaat über 30 Hektar liegt.
Sofern die in Unterabsatz 1 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden,
können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach
Unterabsatz 1 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen,
die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird von
den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten
nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im
Jahr 2014 im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
angemeldet worden sind, festgesetzt.
4.
Die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, bei denen
erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem
Zweck aufgespalten haben, in den Genuss der Umverteilungsprämie zu
kommen, kein Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren
Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.
Artikel 125b
Finanzbestimmungen
(1)
Zur Finanzierung der im vorliegendem Kapitel vorgesehenen Prämie können
die neuen Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 125a genannten Zeitpunkt
beschließen, hierfür bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze
gemäß Artikel 40 für das Antragsjahr 2014 oder im Falle von Bulgarien und
Rumänien die Beträge gemäß Anhang VIIId zu verwenden. Sie unterrichten
die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt über ihren Beschluss.
556
Der jährliche Finanzrahmen nach Artikel 123 wird um den Betrag gemäß
Unterabsatz 1 gekürzt.
(2)
Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den
betreffenden neuen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll,
setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die
entsprechende Obergrenze für die betreffende Prämie fest und berechnet die
entsprechende Kürzung des jährlichen Finanzrahmens nach Artikel 123.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 141b Absatz 2 erlassen."
8c.
In Titel V Kapitel 4 wird der folgende Artikel eingefügt:
"Artikel 133b
Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2014
(1)
Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, können beschließen, im
Jahr 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.
(2)
Bulgarien und Rumänien dürfen Beihilfen gemäß diesem Artikel nur
gewähren, wenn sie bis zum 1. Februar 2014 beschließen, 2014 keine
ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 132 zu gewähren.
(3)
Die nationale Übergangsbeihilfe kann Betriebsinhabern in den Sektoren
gewährt werden, für die im Jahr 2013 nationale Übergangsbeihilfen gemäß
Artikel 133a, oder im Fall von Bulgarien und Rumänien ergänzende nationale
Direktzahlungen gemäß Artikel 132, gewährt worden sind.
(4)
Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe müssen mit den
Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß
Artikel 132 oder Artikel 133a für das Jahr 2013 genehmigt wurden; dies gilt
nicht für die Kürzung der Zahlungen aufgrund der Anwendung von
Artikel 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10.
557
(5)
Der Gesamtbetrag der Beihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in
Absatz 3 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird für jeden Sektor auf
80 % des sektorspezifischen Finanzrahmens für 2013 begrenzt, der von der
Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 133a Absatz 5, oder im Falle von
Bulgarien und Rumänien in Übereinstimmung mit Artikel 132 Absatz 7,
genehmigt wurde.
Für Zypern sind die sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa
wiedergegeben.
(5a) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Zypern.
(6)
Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens bis zum
31. März 2014 über die Beschlüsse gemäß Absatz 1 und 2. Die Mitteilung über
den Beschluss gemäß Absatz 1 enthält Folgendes:
(7)
a)
den Finanzrahmen für jeden Sektor,
b)
gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe.
Die neuen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und
im Rahmen der von der Kommission gemäß Absatz 5 genehmigten Vorgaben
über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe
beschließen."
9.
In Titel VI wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 136a
Flexibilität zwischen den Säulen
▌1. Vor dem 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu
15% ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für die Kalenderjahre 2014 bis
2019, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2014 und in
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. [DP] des Europäischen Parlaments und des
Rates** für die Jahre 2015 bis 2019 festgesetzt sind, als zusätzliche Förderung
für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des
ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [RD] des
558
Europäischen Parlaments und des Rates* aus dem ELER finanziert werden,
bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die
Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.
Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum
31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1
genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr
unterschiedlich sein kann.
Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 keinen Gebrauch von der Regelung
gemäß Unterabsatz 1 machen, können den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für
die Kalenderjahre 2015 bis 2019 vor dem 1. August 2014 fassen und teilen dies
der Kommission bis zum 1. August 2014 mit.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Beschluss gemäß diesem Absatz
mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Eine solche
Überprüfung darf nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der
Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über
einen entsprechenden Beschluss.
(2)
Vor dem 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit
gemäß Absatz 1 nicht nutzen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen im
Rahmen der vorliegenden Verordnung bis zu 15 % oder im Falle von
Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der
Slowakei, Spanien, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer
Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der
Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im
Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [RD] aus dem
ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht
infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der
Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum
31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1
559
genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr
unterschiedlich sein kann.
Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2015 keinen Gebrauch von der
Regelung gemäß Unterabsatz 1 machen, können den Beschluss gemäß
Unterabsatz 1 für den Zeitraum 2016 bis 2020 vor dem 1. August 2014 fassen
und teilen dies der Kommission bis zum 1. August 2014 mit.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Beschluss gemäß diesem Absatz
mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Eine
solche Überprüfung darf nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der
der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über
einen entsprechenden Beschluss.
(3)
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur
Überprüfung der in Anhang VIII aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den
von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen
Rechnung zu tragen.
______________
9a.
*
ABl. L … vom …, S. .
**
ABl. L … vom …, S. ."
In Titel VI wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 136b
Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 136 beschlossen haben, ab dem Haushaltsjahr
2011 einen Betrag für die EU-Förderung im Rahmen der Programmplanung für die
ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER zur Verfügung zu
stellen, stellen die Beträge gemäß Anhang VIIIa weiterhin für die ländliche
Entwicklung und Finanzierung durch den ELER für das Haushaltsjahr 2015 zur
Verfügung."
9b.
In Titel VII wird folgender Artikel eingefügt:
560
"Artikel 140a
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur
Überprüfung der in Anhang VIIIc aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den
von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a Absätze 1 und 2 mitgeteilten
Beschlüssen sowie allen anderen etwaigen Änderungen der nationalen Obergrenzen
gemäß Anhang VIIIc Rechnung zu tragen.
Um eine optimale Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 3 im
Jahr 2014 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 141a
delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung der von den
Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß Absatz 40 Absatz 3 anzuwendenden
Kürzungen zu erlassen."
10.
Artikel 141a erhält folgende Fassung:
„Artikel 141a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den
in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11a wird der
Kommission bis zum 31. Dezember 2014 übertragen. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a wird der
Kommission bis zum 31. Dezember 2014 übertragen.
(3)
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel
140a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in
diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird
von dem Beschluss nicht berührt.
561
(4)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und
Artikel 140a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
11.
Die Anhänge II und III werden gemäß Anhang II Nummern 1, 1a und 2 der
vorliegenden Verordnung geändert.
12.
Die Anhänge I, VIII und XVIIa werden geändert und die neuen Anhänge VIIIa, VIIIb,
VIIIc und VIIId werden gemäß Anhang II Nummern a1, 3, 4, 4a, 4b, 4c und 5 der
vorliegenden Verordnung hinzugefügt.
Artikel 5a
Abweichend von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. [HZ] lautet der einleitende
Unterabsatz von Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung 1698/2005 wie folgt:
"Abweichend von den in den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Obergrenzen kann
die Beteiligung des ELER in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz" förderfähigen
Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des
Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben und
in den übrigen Regionen auf bis zu 85 % der zuschussfähigen öffentlichen
Ausgaben angehoben werden. Diese Sätze werden auf die in den einzelnen
bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesenen zuschussfähigen Ausgaben
bis zum Ablauf der Frist für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für den
Programmplanungszeitraum 2007-2013 am 31. Dezember 2015 angewendet, sofern
ein Mitgliedstaat am [OPOCE bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung
einfügen] oder zu einem späteren Zeitpunkt eine der nachstehenden Bedingungen
erfüllt:"
562
und wird Unterabsatz 2 wie folgt geändert:
"Möchte ein Mitgliedstaat von der Abweichung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch
machen, so beantragt er bei der Kommission eine entsprechende Änderung seines
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Die Abweichung findet
Anwendung, sobald die Kommission die Änderung des Programms genehmigt hat."
Artikel 6
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [DP]
Die Verordnung (EU) Nr. [DP] wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2)
Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den
Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen,
einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und
Artikel 14 der vorliegenden Verordnung gefasst werden, sowie Entwicklungen
infolge der Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung,
wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 der vorliegenden
Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II der
vorliegenden Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen anzupassen.“
2a.
In Artikel 22 Absatz 3 wird nach dem letzten Unterabsatz folgender Unterabsatz
eingefügt:
"Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen
werden die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 28g nicht
angewendet wird, die Stützung umfassend berücksichtigen, die für das Kalenderjahr
2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt
wurde."
2b.
In Artikel 22c Absatz 1b wird nach dem letzten Unterabsatz folgender Unterabsatz
eingefügt:
563
"Im Hinblick auf eine Differenzierung der Regelung für die einheitliche
Flächenzahlung können die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie
gemäß Artikel 28g nicht angewendet wird, die Stützung umfassend berücksichtigen,
die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen des Artikels 125a der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 gewährt wurde."
3.
In Artikel 57 Absatz 2 wird nach dem letzten Unterabsatz folgender Unterabsatz
eingefügt:
„Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015
beginnende Antragsjahre beziehen.“
4.
In Artikel 59 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
„Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Artikel 8, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14, Artikel 18 Absätze 2 und
3, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 20
Absatz 5, Artikel 21 Absatz 3b, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 28c Absatz 1 Unterabsatz
1, Artikel 28g Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 32 Absatz 1
Unterabsatz 4, Artikel 32 Absatz 1e, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel
39, Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 1 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung."
Artikel 7
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [HZ]
1.
Artikel 113 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Allerdings gelten Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die
einschlägigen Durchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2014 und gelten
die Artikel 30 und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen
Durchführungsbestimmungen für die für das Agrar-Haushaltsjahr 2013 getätigten
Ausgaben und Zahlungen."
2.
Es wird folgender neuer Artikel eingefügt:
564
"Artikel 114a
Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 966/2012
Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 und Artikel
9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist die Stellungnahme der bescheinigenden
Stelle für das Agrar-Haushaltsjahr 2014 nicht erforderlich, um festzulegen, ob die
Ausgaben, für die bei der Kommission ein Erstattungsantrag gestellt wurde,
rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind."
3.
Artikel 115 erhält folgende Fassung:
Artikel 115 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am ▌Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch ab den folgenden Daten:
a)
die Artikel 7, 8, 16, 24a, 25 und 45 ab dem 16. Oktober 2013;
b)
die Artikel 9, 18, 42 und 53 für die ab dem 16. Oktober 2013 getätigten
Ausgaben;
c)
Artikel 54, Titel III, Titel V Kapitel II und Titel VI ab dem 1. Januar 2015;
d)
Titel VII Kapitel IV für Zahlungen, die ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2014
geleistet werden.“
Artikel 8
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [sCMO]
Die Verordnung (EU) Nr. [sCMO] wird wie folgt geändert:
1.
Es wird folgender neuer Artikel eingefügt:
"Artikel 149a
Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland
565
Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum
2014-2020 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2013
aufgrund von Artikel 141 der Beitrittsakte gewährt hat, sofern
–
die Höhe der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt
ist und 2020 nicht mehr als 30% der 2013 gewährten Beihilfe beträgt; und
–
vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für die betroffenen Sektoren
umfassend genutzt worden sind.
Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens im
Sinne des Artikels [162 der sCMO]."
2.
In Artikel 163 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
"h)
Artikel 111 bis zum 31. März 2015;
i)
Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie in Bezug auf den Sektor
Obst und Gemüse Anhang XVIa bis zum Tag der Anwendung der
entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten im Sinne
des Artikels 114 Absatz 1 Buchstaben b und f festgelegt werden;
j)
Artikel 136, Artikel 138 und Artikel 140 sowie Anhang XVIII für die Zwecke
der Anwendung dieser Artikel bis zum Tag der Anwendung der Vorschriften,
die gemäß den delegierten Rechtsakten im Sinne des Artikels 121 und des
Artikels 124a festgelegt werden, oder bis zum 30. Juni 2014, je nachdem
welcher Zeitpunkt früher liegt."
Artikel 9
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [RD]
1.
In Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. [RD] wird der folgende Absatz 6
hinzugefügt:
"(6) Kroatien kann im Rahmen dieser Maßnahme Begünstigten in den gemäß
Artikel 33 Absatz 3 bezeichneten Gebieten Zahlungen gewähren, selbst wenn
die Feinabstimmung nach Unterabsatz 3 dieses Absatzes nicht abgeschlossen
566
worden ist. Die Feinabstimmung ist bis spätestens 31. Dezember 2014
abzuschließen. Die Begünstigten in den Gebieten, die infolge der
Feinabstimmung nicht mehr beihilfefähig sind, erhalten keine weitere
Zahlung im Rahmen dieser Maßnahme."
2.
In Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. [RD] erhält Absatz 5 folgende Fassung:
Die dem ELER gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 und
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [DP] übertragenen Finanzmittel und die
dem ELER gemäß den Artikeln 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
für die Kalenderjahre 2013 und 2014 übertragenen Finanzmittel werden auch in die
jährliche Aufteilung gemäß Absatz 4 aufgenommen."
3.
In Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. [RD] erhält Absatz 4 Buchstabe ba folgende
Fassung:
(ba) 100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen
von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu
Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR
zu Preisen von 2011, sofern diese Mitgliedstaaten am 1. Januar 2014 oder
danach eine finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV
erhalten; dies gilt bis 2016, wenn die Anwendung der vorliegenden
Bestimmung erneut geprüft wird;
KAPITEL 3
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am ▌Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Jedoch
567
–
gilt Artikel 5 Nummern 9 und 10 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden
Verordnung;
–
gilt Artikel 5 Nummer 11 der vorliegenden Verordnung ab dem 22. Dezember 2013;
und
–
gilt Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung (EU) Nr. [DP];
–
gilt Artikel 7 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Änderungen des
Artikels 115 der Verordnung (EU) [HZ] ab dem in dieser Bestimmung genannten
Zeitpunkt des Beginns der Anwendung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident/Die Präsidentin
_________________
568
ANHANG I
Entsprechungen zwischen den Artikeln betreffend Maßnahmen in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Verordnung (EU) Nr. [RD]
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i: Bildungsund Informationsmaßnahmen
Artikel 15
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii:
Niederlassung von Junglandwirten
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii:
Vorruhestand
/
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv:
Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer v: Aufbau von
Betriebsführungs-, Vertretungs- und
Beratungsdiensten
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer i:
Modernisierung landwirtschaftlicher
Betriebe
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii:
Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes
der Wälder
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iii: Erhöhung
der Wertschöpfung bei land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iv:
Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer
Produkte, Verfahren und Technologien
Artikel 36
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v:
Infrastruktur für die Land- und
Forstwirtschaft
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e
569
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Verordnung (EU) Nr. [RD]
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer vi:
Maßnahmen zur Wiederherstellung und
Vorbeugung
Artikel 19
Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i: Einhaltung
von Normen
/
Artikel 20 Buchstabe c Ziffer ii:
Lebensmittelqualitätsregelungen
Artikel 17
Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii:
Informations- und Absatzförderung
Artikel 17
Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i:
Semisubsistenzbetriebe
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii:
Erzeugergemeinschaften
Artikel 28
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i:
Ausgleichszahlungen für naturbedingte
Nachteile in Berggebieten
Artikel 32
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii:
Ausgleichszahlungen für naturbedingte
Nachteile in Gebieten, die nicht Berggebiete
sind
Artikel 32▐
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii: Natura 2000
und Zahlungen im Zusammenhang mit der
Richtlinie 2000/60/EG
Artikel 31▐
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv: Zahlungen
für Agrarumweltmaßnahmen
Artikel 29▐
Artikel 30
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v: Zahlungen
für Tierschutzmaßnahmen
Artikel 34▐
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i:
Erstaufforstung landwirtschaftlicher
Flächen
Artikel 23
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii:
Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 4
570
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Verordnung (EU) Nr. [RD]
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iii:
Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher
Flächen
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv: Zahlungen
im Rahmen von Natura 2000
Artikel 31▐
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v: Zahlungen
für Waldumweltmaßnahmen
Artikel 35▐
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi:
Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen
Potenzials und Einführung vorbeugender
Aktionen
Artikel 25
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vii: Beihilfen
für nichtproduktive Investitionen
Artikel 26
Maßnahmen im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. 718/2007
Maßnahmen im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. [RD]
Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe a:
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a
Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe
für die Umstrukturierung und
Modernisierung entsprechend den
Gemeinschaftsstandards
Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe c:
Investitionen in die Verarbeitung und
Vermarktung von Agrar- und
Fischereierzeugnissen mit dem Ziel der
Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und
ihrer Modernisierung entsprechend den
Gemeinschaftsstandards
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
▌
571
ANHANG II
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden wie folgt geändert:
-1.
In Anhang I wird nach der Überschrift, die sich auf die "Besondere Stützung"
bezieht, folgende Zeile eingefügt:
"Umverteilung
sprämie
1)
Titel II, Kapitel 5a und Titel V, Kapitel 2a
Entkoppelte Zahlung"
In Anhang II erhält Buchstabe A "Umwelt" folgende Fassung:
"1.
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.
L 103 vom 25.4.1979, S. 1)
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4
Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 5
Buchstaben a, b und d
2
-
-
3
Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986
über den Schutz der Umwelt und insbesondere der
Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der
Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6)
Artikel 3
4
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl.
L 375 vom 31.12.1991, S. 1)
Artikel 4 und 5
5
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7)
Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe a"
572
1a.
Anhang II Buchstabe B "Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze" Punkt 9 erhält
folgende Fassung:
9
2.
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und
zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009,
S. 1).
Artikel 55 Sätze 1 und
2
Anhang III wird wie folgt geändert:
a)
Der Eintrag zu "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" erhält folgende
Fassung:
"Gewässerschutz und
Wasserbewirtschaftung:
- Schaffung von Pufferzonen entlang von
Wasserläufen (1)
Schutz des Wassers gegen
Verschmutzung und Abflüsse,
Regulierung der Wasserverwendung
- Einhaltung der Genehmigungsverfahren für
die Verwendung von Wasser zur
Bewässerung, falls entsprechende Verfahren
vorgesehen sind
Schutz
des
Grundwassers
gegen
Verschmutzung: Verbot der direkten
Ableitung von Schadstoffen gemäß dem
Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in das
Grundwasser und Maßnahmen zur
Verhinderung
der
indirekten
Verschmutzung des Grundwassers durch
die Ableitung und das Durchsickern dieser
Schadstoffe in bzw. durch den Boden
(1)
Anmerkung: "Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch
außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen
von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von
Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der
Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten
nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind".
▌
573
3.
In Anhang VIII erhält die Spalte für das Jahr 2014 folgende Fassung:
"Tabelle 1
(EUR 1000)
Mitgliedstaat
(2014)
Belgien
[544 047]
Dänemark
[926 075]
Deutschland
[5 178 178]
Griechenland
[2 047 187]
Spanien
[4 833 647]
Frankreich
[7 586 341]
Irland
[1 216 547]
Italien
[3 953 394]
Luxemburg
[33 662]
Niederlande
[793 319]
Österreich
[693 716]
Portugal
[557 667]
Finnland
[523 247]
Schweden
[696 487]
Vereinigtes
Königreich
[3 548 576]
574
Tabelle 2(*)
(1000 EUR)
Bulgarien
[642 103]
Tschechische
Republik
[875 305]
Estland
[110 018]
Zypern
[51 344]
Lettland
[168 886]
Litauen
[393 226]
Ungarn
[1 272 786]
Malta
[5 240]
Polen
[2 970 020]
Rumänien
[1 428 531]
Slowenien
[138 980]
Slowakei
[377 419]
Kroatien
[113 908]
(*) Die Obergrenzen wurden unter
Berücksichtigung der Steigerungsstufen
gemäß Artikel 121 berechnet."
575
4.
Nach Anhang VIII wird folgender Anhang eingefügt:
Anhang VIIIa
(EUR 1000)
4 a.
Mitgliedstaat
(2014)
Deutschland
[42 600]
Schweden
[9 000]
Nach Anhang VIIIa wird folgender Anhang eingefügt:
Anhang VIIIb
Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Zwecke von Artikel
72a Absatz 4 und Artikel 125a Absatz 3
Mitgliedstaat
Durchschnittsgröße eines
landwirtschaftlichen Betriebs
(in Hektar)
Belgien
29
Bulgarien
6
Tschechische Republik
89
Dänemark
60
Deutschland
46
Estland
39
Irland
32
Griechenland
5
Spanien
24
Frankreich
52
Kroatien
5,9
Italien
8
Zypern
4
576
Mitgliedstaat
Durchschnittsgröße eines
landwirtschaftlichen Betriebs
(in Hektar)
Lettland
16
Litauen
12
Luxemburg
57
Ungarn
7
Malta
1
Niederlande
25
Österreich
19
Polen
6
Portugal
13
Rumänien
3
Slowenien
6
Slowakei
28
Finnland
34
Schweden
43
Vereinigtes Königreich
54
577
4b)
Nach Anhang VIIIb wird folgender Anhang eingefügt:
Anhang VIIIc
(EUR 1000)
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 72a Absatz 3 und Artikel 125a Absatz 3
Belgien
505 266
Bulgarien
796 292
Tschechische
Republik
872 809
Dänemark
880 384
Deutschland
5 018 395
Estland
169 366
Irland
1 211 066
Griechenland
1 931 177
Spanien
4 893 433
Frankreich
7 437 200
Kroatien
265 785]
Italien
3 704 337
Zypern
48 643
578
Lettland
302 754
Litauen
517 028
Luxemburg
33 432
Ungarn
1 269 158
Malta
4 690
Niederlande
732 370
Österreich
691 738
Polen
3 061 518
Portugal
599 355
Rumänien
1 903 195
Slowenien
134 278
Slowakei
394 385
Finnland
524 631
Schweden
699 768
Vereinigtes
Königreich
3 591 683
579
4c)
Nach Anhang VIIIc wird folgender Anhang eingefügt:
Anhang VIIId
(EUR 1000)
Beträge für Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 125a Absatz 1
Bulgarien
789 365
Rumänien
1 753 000
580
5)
Anhang XVIIa erhält folgende Fassung:
"Anhang XVIIa
Nationale Übergangsbeihilfe in Zypern (EUR)
Bereich
2013
(2014)
Getreide (außer
Hartweizen)
141 439
113 151
Hartweizen
905 191
724 153
Milch und
Milcherzeugnisse
3 419 585
2 735 668
Rindfleisch
4 608 945
3 687 156
Schafe und Ziegen
10 572 527
8 458 022
Schweinesektor
170 788
136 630
Geflügel und Eier
71 399
57 119
Wein
269 250
215 400
Olivenöl
3 949 554
3 159 643
Tafeltrauben
66 181
52 945
Weintrauben,
getrocknete
129 404
103 523
Verarbeitete Tomaten
7 341
5 873
Bananen
4 285 696
3 428 556
Tabak
1 027 775
822 220
Früchte von
Laubbäumen
einschließlich
Steinobst
173 390
138 712
Insgesamt
29 798 462
23 838 770
___________________
581
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
zur Entwicklung des ländlichen Raums
Die Kommission erklärt, dass sie bei der Vorbereitung und Genehmigung der neuen
Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auf konstruktive Weise mit den
Mitgliedstaaten zusammenarbeiten wird, um einen problemlosen Übergang zum neuen
Programmplanungszeitraum zu gewährleisten, auch für Maßnahmen, die nicht unter Artikel 1
der Übergangsverordnung fallen.
Mitgliedstaaten, welche die Option gemäß Artikel 1 der Übergangsverordnung nutzen, um neue
rechtliche Verpflichtungen für Bewässerungsmaßnahmen einzugehen, werden von der
Kommission aufgefordert, dabei die Bedingungen für solche Maßnahmen gemäß Artikel 46
Absatz 3 der neuen Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums für den
Programmplanungszeitraum 2014-2020 einzuhalten.
582
P7_TA-PROV(2013)0495
Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich
ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von
gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf
die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten
Mitgliedstaaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für
die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von
Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten
Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung
bei bestimmten Mitgliedstaaten (COM(2013)0301 – C7-0143/2013 – 2013/0156(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(COM(2013)0301),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet
wurde (C7-0143/2013)
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom
19. September 20131,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. Juli 20132,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. November 2013 gemachten
Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der
Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0312/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
1
2
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
583
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
584
P7_TC1-COD(2013)0156
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November
2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in
Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich
ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden
Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten, in Bezug auf Vorschriften für die Aufhebung
der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten und auf die Bestimmungen über die
Restzahlung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 177,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1
2
3
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013.
585
(1)
Die beispiellose anhaltende globale Finanzkrise und Rezession haben
Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen,
wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten in hohem
Maße verschlechtert. Insbesondere sind bestimmte Mitgliedstaaten von erheblichen
Schwierigkeiten insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer
Finanzstabilität sowie – auch infolge der internationalen wirtschaftlichen und
finanziellen Rahmenbedingungen – von einer Verschlechterung ihres Haushaltsdefizits
und der Schuldenposition betroffen oder bedroht.
(2)
Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen
Konsequenzen der Finanzkrise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens,
getroffen wurden, sind die Auswirkungen dieser Krise auf die Realwirtschaft, den
Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen und Bürger weithin spürbar. Der Druck auf die
nationalen Finanzressourcen wächst, und weitere Maßnahmen sollten
schnellstmöglich ergriffen werden, um diesen Druck durch eine maximale und
optimale Nutzung der Finanzmittel aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds
(im Folgenden "Fonds") zu mildern. Angesichts der anhaltenden finanziellen
Schwierigkeiten ist es erforderlich, die Anwendung der Maßnahmen, die mit der
Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1
beschlossen wurden, zu verlängern. Diese Maßnahmen wurden gemäß Artikel 122
Absatz 2, Artikel 136 und Artikel 143 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union angenommen.
1
Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu
Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer
Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. ernstlich bedrohte
Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 5).
586
(3)
Um die Verwaltung der Unionsmittel zu erleichtern, Investitionen in Mitgliedstaaten
und Regionen zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die
Wirtschaft zu steigern, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates1 durch
die Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 geändert, um die Möglichkeit einzuräumen, die
Zwischenzahlungen aus den Fonds um einen Betrag anzuheben, für dessen
Berechnung auf den derzeitigen Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse für
Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Problemen
gegenübersehen und die diese Maßnahme beantragt haben, zehn Prozentpunkte
aufgeschlagen werden.
(4)
Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erlaubt die Anwendung eines
höheren Kofinanzierungssatzes bis zum 31. Dezember 2013. Da die Mitgliedstaaten
jedoch noch immer mit gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer
Finanzstabilität konfrontiert sind, sollte die Dauer der Anwendung eines höheren
Kofinanzierungssatzes nicht bis 31. Dezember 2013 befristet sein.
1
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und
den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210
vom 31.7.2006, S. 25).
587
(5)
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar
2013 – und wie in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates1 vorgesehen – wird der um zehn Prozentpunkte erhöhte
Kofinanzierungssatz im Programmplanungszeitraum 2014–2020 bis einschließlich
30. Juni 2016 angewendet; zu diesem Zeitpunkt findet eine Überprüfung der
Erhöhung statt. Da sich die Programmplanungszeiträume 2007–2013 und 2014–
2020 überschneiden, muss eine kohärente und einheitliche Behandlung der
Mitgliedstaaten sichergestellt werden, die in beiden Zeiträumen finanzielle
Unterstützung erhalten. Daher sollte den Mitgliedstaaten, die finanzielle
Unterstützung erhalten, auch die Erhöhung des Kofinanzierungssatzes bis zum
Ende des Förderzeitraums zugutekommen, und sie sollten ihn in ihrem Antrag auf
Zahlung des Restbetrags auch dann beantragen können, wenn keine finanzielle
Unterstützung mehr gewährt wird
(6)
Die Verordnung (EU) Nr. .../2013 zielt darauf ab, zu einer angemessenen
Konzentration der Kohäsionsmittel auf die am wenigsten entwickelten Regionen und
Mitgliedstaaten beizutragen. Um zum Abbau der Ungleichheiten bei den
durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten beizutragen, müssen die Obergrenzen
für die Transfers (Deckelung) aus den Fonds an die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß
den künftigen Verordnungen auf 2,35 % des BIP des Mitgliedstaats begrenzt werden.
Die Deckelung wird auf jährlicher Basis angewendet und führt – gegebenenfalls – zu
einer proportionalen Verringerung aller Transfers (mit Ausnahme der stärker
entwickelten Regionen und des Ziels der „Europäischen territorialen
Zusammenarbeit“) an den betroffenen Mitgliedstaat, damit die Obergrenze für die
Transfers eingehalten wird. Bei Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor 2013
beigetreten sind und deren durchschnittliches BIP-Wachstum im Zeitraum von 2008

1

ABl.: Bitte Nummer des Dokuments aus COD 2011/0276 – PE-CONS 85-2013 einfügen.
Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit
gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L […], […], S. […]).
ABl.: Bitte Nummer des Dokuments aus COD 2011/0276 – PE-CONS 85-2013 einfügen.
588
bis 2010 real weniger als –1 % betrug, muss die Obergrenze für die Transfers auf
2,59 % ihres BIP festgesetzt werden.
589
(7)
In der Verordnung (EU) Nr. …/2013 werden die Zuweisungen je Mitgliedstaat auf
110 % des realen Werts ihres Niveaus im Zeitraum 2007–2013 begrenzt. Die von
dieser Deckelung betroffenen Mitgliedstaaten müssen stärker gegen das Risiko einer
automatischen Aufhebung der Mittelbindung im Zeitraum 2007–2013 geschützt
werden.
(8)
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 die
Kommission aufgefordert, zu prüfen, welche praktischen Lösungen bestehen, um das
Risiko einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung für Gelder aus den
nationalen Mittelzuweisungen für die Jahre 2007–2013 im Fall von Rumänien und der
Slowakei zu verringern; hierzu zählt auch eine Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006.
(9)
Der Europäische Rat hat auch die Notwendigkeit herausgestellt, die Zahlungen in
sämtlichen Rubriken von ihrem Umfang und Profil her in einem handhabbaren
Rahmen zu halten, um die noch abzuwickelnden Mittelbindungen zu begrenzen,
insbesondere durch Anwendung der Vorschriften für die automatische Aufhebung der
Mittelbindung in allen Rubriken. Daher sollten die Bestimmungen zur Lockerung der
Vorschriften über die Aufhebung der Mittelbindung bei Mitgliedstaaten, die von der
Deckelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2013 betroffen sind, hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf die noch abzuwickelnden Mittelbindungen abgewogen werden.

ABl.: Bitte die Nummer des Dokuments aus COD 2011/0276 – PE-CONS 85-2013 einfügen.
590
(10)
Die Frist für die Berechnung der automatischen Aufhebung der jährlichen
Mittelbindungen für die Jahre 2011 und 2012 sollte um ein Jahr verlängert werden,
aber die Mittelbindungen für 2012, die am 31. Dezember 2015 noch offen sind,
müssen bis 31. Dezember 2015 begründet werden. Diese Verlängerung sollte dazu
beitragen, dass die Mittel, die für operationelle Programme in Mitgliedstaaten
gebunden sind, die von der Deckelung ihrer künftigen kohäsionspolitischen
Zuweisungen auf 110 % des realen Werts ihres Niveaus im Zeitraum 2007–2013
betroffen sind, besser ausgeschöpft werden können. Diese Flexibilität ist notwendig,
um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Programme gerade in diesen
Mitgliedstaaten langsamer als erwartet durchgeführt werden.
(11)
Im Interesse einer besseren Ausschöpfung der Mittel aus den Fonds sollten für jede
Prioritätsachse begrenzte Anpassungen des Höchstbetrags für die Unterstützung aus
den Fonds vorgenommen, wenn der an die operationellen Programme zu zahlende
Restbetrag festgelegt wird.
591
(12)
Angesichts der beispiellosen Art der Krise ist eine rasche Annahme von
Unterstützungsmaßnahmen erforderlich, und daher sollte diese Verordnung am Tag
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(13)
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
592
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 77 wird wie folgt geändert
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Abweichend von Artikel 53 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 4 Satz 2 und den
in Anhang III festgelegten Obergrenzen werden Zwischenzahlungen und
der Restbetrag um einen Betrag aufgestockt, der zehn Prozentpunkte
über dem für jede Prioritätsachse anwendbaren Kofinanzierungssatz
liegt – die Obergrenze beträgt hierbei 100 % – und auf den Betrag der
zuschussfähigen Ausgaben angewendet wird, die in jeder bescheinigten
und bis zum Ende des Programmplanungszeitraums eingereichten
Ausgabenerklärung neu angegeben werden, wenn ein Mitgliedstaat nach
dem …* eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
*
ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
593
a)
Er erhält finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 407/2010 des Rates*, vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder
er erhält finanziellen Beistand von anderen Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets.
b)
Er erhält mittelfristigen finanziellen Beistand gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates**.
c)
Er erhält finanziellen Beistand im Einklang mit dem Vertrag zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, nachdem
dieser in Kraft getreten ist.
________________________
* Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur
Einführung eines europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S.
1).
** Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur
Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen
Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten
(ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).“
594
b)
Absatz 6 wird gestrichen;
c)
Es wird folgender Absatz angefügt:
„(12) Abweichend von Absatz 10 darf der Beitrag der Union mittels des zu
zahlenden Restbetrags für jede Prioritätsachse den Höchstbetrag für die
Unterstützung aus den Fonds nicht um mehr als 10 % für jede
Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das
operationelle Programm überschreiten. Der Beitrag der Union mittels
des zu zahlenden Restbetrags darf jedoch die erklärte öffentliche
Beteiligung und den Höchstbetrag für die Unterstützung jedes Fonds für
jedes operationelle Programm gemäß der Entscheidung der Kommission
über das operationelle Programm nicht übersteigen.“
595
2.
Artikel 93 wird wie folgt geändert
a)
Es wird folgender Absatz eingefügt:
„(2b) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 gilt für
Mitgliedstaaten, deren kohäsionspolitische Zuweisungen im
Programmplanungszeitraum 2014–2020 auf real 110 % ihrer Höhe im
Zeitraum 2007–2013 begrenzt werden, als Frist gemäß Absatz 1 der
31. Dezember des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem im Zeitraum 2007–
2012 im Rahmen ihrer Programme die jährliche Mittelbindung
vorgenommen wurde.“
b)
An Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung der in Absatz 2b festgelegten Frist
auf die Mittelbindungen 2012 der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Absatz
Bezug genommen wird.“
596
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
597
P7_TA-PROV(2013)0496
Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte
Mitgliedstaaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Bezug auf die Mittelzuweisungen aus
dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten (COM(2013)0560 – C70244/2013 – 2013/0271(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(COM(2013)0560),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet
wurde (C7-0244/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom
17. Oktober 20131,
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. November 2013 gemachten
Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der
Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des
Haushaltsausschusses (A7-0381/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
1
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
598
P7_TC1-COD(2013)0271
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November
2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Bezug
auf die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte
Mitgliedstaaten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 177,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
599
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen
2014-2020 sollten bestimmte Fragen angegangen werden, die sich aus dem
Endergebnis der Verhandlungen ergeben.
(2)
Der Europäische Rat vertrat auf seiner Tagung am 27. und 28. Juni 2013 die Meinung,
dass in Bezug auf diese Fragen eine Haushaltslösung für die am stärksten betroffenen
Mitgliedstaaten, nämlich Frankreich, Italien und Spanien, gefunden werden sollte.
1
2
ABl. C..., S. ...
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013.
600
(3)
Angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise sollten, um den wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu festigen und zu den besonderen
Anstrengungen beizutragen, die erforderlich sind, um die spezifischen Probleme der
Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, sowie der Armut und
sozialen Ausgrenzung in Frankreich, Italien und Spanien zu bekämpfen, die
Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) an diese Mitgliedstaaten
für das Jahr 2013 erhöht werden.
(4)
Zwecks Festlegung der den betreffenden Mitgliedstaaten zuzuweisenden Mittel gemäß
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates1 sollten die Bestimmungen
über die Gesamtmittel der Fonds für die drei Ziele, zu denen sie beitragen, und Anhang
II jener Verordnung über die Kriterien und Methoden zur Festlegung der indikativen
Aufteilung der jährlichen Mittel für Verpflichtungen nach Mitgliedstaat angepasst
werden.
1
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den
Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
601
(5)
Um die Wirksamkeit der Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen für 2013
sicherzustellen und die Durchführung der operationellen Programme zu erleichtern,
sollte die Aufnahmefähigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Fondsziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“
berücksichtigt werden.
(6)
Damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, so dass die operationellen Programme
von zusätzlichen ESF-Mittelzuweisungen profitieren können, ist es darüber hinaus
erforderlich, die Frist für die Mittelbindungen für die operationellen Programme, denen
die zusätzlichen Mittel gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
zugutekommen sollen, zu verlängern.
(7)
Da sich diese Mittel für Verpflichtungen auf das Jahr 2013 beziehen, sollte diese
Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.
602
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die den Fonds für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel belaufen sich
für den Zeitraum 2007-2013 auf 308 542 551 107 EUR zu Preisen von 2004; die
jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang I angegeben.“
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
603
„(3)
Die Beträge nach Anhang II Nummern 12 bis 30 sowie 32 sind in den
Beträgen nach den Artikeln 19, 20 und 21 enthalten und werden in den
Programmplanungsdokumenten eindeutig ausgewiesen.“
(2)
Die Artikel 19 und 20 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 19
Haushaltsmittel für das Ziel „Konvergenz“
Die Gesamtmittel für das Ziel „Konvergenz“ betragen 81,53 % der in Artikel 18
Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 251 543 760 146 EUR) und werden
zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt:
a)
70,50 % (d. h. insgesamt 177 338 880 991 EUR) für die Förderung gemäß
Artikel 5 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale
Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für
die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde
gelegt werden;
604
b)
4,98 % (d. h. insgesamt 12 521 289 405 EUR) für die besondere
Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei die förderfähige
Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die
Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung
auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;
c)
23,23 % (d. h. insgesamt 58 433 589 750 EUR) für die Förderung gemäß
Artikel 5 Absatz 2, wobei die Bevölkerungszahl, der nationale Wohlstand und
die Fläche als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die
Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;
d)
1,29 % (d. h. insgesamt 3 250 000 000 EUR) für die besondere
Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3.
605
Artikel 20
Haushaltsmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“
Die Gesamtmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“
betragen 15,96 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt
49 239 337 841 EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt
aufgeteilt:
a)
78,91 % (d. h. insgesamt 38 854 031 211 EUR) für die Förderung gemäß
Artikel 6, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand,
die Arbeitslosenquote, die Beschäftigungsrate und die Bevölkerungsdichte als
Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten
zugrunde gelegt werden;
606
b)
21,09 % (d. h. insgesamt 10 385 306 630 EUR) für die besondere
Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 2, wobei die förderfähige
Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die
Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung
auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden.“
(3)
Der Einleitungssatz des Artikels 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Gesamtmittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ betragen
2,51 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 7 759 453 120
EUR) und werden, ausgenommen der in Anhang II Nummer 22 genannte Betrag,
zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:“
(4)
In Artikel 75 wird der folgende Absatz eingefügt:
„1b. Abweichend von Absatz 1 erfolgen die Mittelbindungen für die in Anhang II
Nummer 32 genannten Beträge bis 30. Juni 2014.“
607
(5)
Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007-2013
(gemäß Artikel 18)
(EUR, zu Preisen von 2004)
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
42 863 000
43 318 000
43 862 000
43 860 000
44 073 000
44 723 000
45 843 551
000
000
000
000
000
000
107
“
608
(6)
In Anhang II wird folgende Nummer angefügt:
„32. Für das Jahr 2013 werden aus dem ESF zusätzliche Mittel in Höhe von
125 513 290 EUR wie folgt zugewiesen: 83 675 527 EUR für Frankreich,
25 102 658 EUR für Italien und 16 735 105 EUR für Spanien.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
609
P7_TA-PROV(2013)0497
Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG-Kiribati ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zum
Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung
der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der
Republik Kiribati andererseits (13331/2012 – C7-0036/2013 – 2012/0229(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (13331/2012),
– in Kenntnis des Entwurfs des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der
finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (13333/2012),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6
Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0036/2013),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des
Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0345/2013),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. fordert die Kommission auf, dem Parlament die Protokolle und Schlussfolgerungen der
Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses sowie
das in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene mehrjährige sektorale Programm und die
Ergebnisse der betreffenden jährlichen Bewertungen zu übermitteln; fordert die
Kommission auf, die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den
Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, dem
Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls und vor der
Aufnahme von Verhandlungen über seine Erneuerung einen vollständigen
Bewertungsbericht über dessen Durchführung vorzulegen, ohne dabei den Zugang zu
diesem Dokument unnötig einzuschränken;
3. fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer entsprechenden Befugnisse das
Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel
218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen
der mit dem neuen Protokoll und seiner Erneuerung im Zusammenhang stehenden
Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik
Kiribati zu übermitteln.
610
P7_TA-PROV(2013)0498
Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zur Festlegung der
Sitze der Organe der Europäischen Union (2012/2308(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 232 und 341 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
– in Kenntnis des Protokolls Nr. 6 zu den Verträgen über die Festlegung der Sitze der Organe
und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Artikel 10, 14 und 48 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf seinen diesbezüglichen Standpunkt, den es insbesondere im Rahmen
seiner Empfehlung vom 21. Juni 1958, seiner Entschließung vom 7. Juli 1981 zur Annahme
des Zagari-Berichts, seiner Empfehlungen vom 13. April 2000 für die Regierungskonferenz
sowie seiner begleitenden Entschließungen dargelegt hat: in seiner Entschließung vom
8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR)
für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa1, seinem Beschluss vom
10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan I – Europäisches Parlament2,
seiner Entschließung vom 16. Februar 2012 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren
2013, Einzelplan I – Europäisches Parlament, Einzelplan II – Rat, Einzelplan IV –
Gerichtshof, Einzelplan V – Rechnungshof, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und
Sozialausschuss, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII – Europäischer
Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter, Einzelplan X –
Europäischer Auswärtiger Dienst3, seiner Entschließung vom 29. März 2012 zum
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das
Haushaltsjahr 20134 und seiner Entschließung vom 4. Juli 2012 zum Mandat für den Trilog
über den Entwurf des Haushaltsplans 20135,
– in Kenntnis der Anfragen zur schriftlichen Beantwortung E-000181/2007, E-006174/2009,
E-006258/2009, E-002934/2012, E-002935/2012, E-004134/2012 und E-004135/2012 an
die Kommission und den Rat,
– in Kenntnis der Berichte des Generalsekretärs vom September 2002 und August 2013über
die Kosten der Aufrechterhaltung von drei Arbeitsorten,
– in Kenntnis des Berichts der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Präsidiums und des
Haushaltsausschusses über den Haushaltsplan des Parlaments für 2012,
1
2
3
4
5
ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.
ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 1.
ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 18.
ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 104.
Angenommene Texte, P7_TA(2012)0289.
611
– unter Hinweis auf seine Tätigkeitsberichte für 1993–1999, 1999–2004, 2004–2009 und
2009–2011,
– in Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
insbesondere in den Rechtssachen C-230/811 und C-345/952 sowie den verbundenen
Rechtssachen C-237/11 und C-238/113,
– in Kenntnis der Petition 630/2006 im Rahmen der Kampagne für einen einzigen Sitz des
Europäischen Parlaments, die von mehr als einer Million Bürgerinnen und Bürgern der EU
unterstützt wurde,
– unter Hinweis auf die Abstimmung im Plenum vom 23. Oktober 2012, bei der eine
Mehrheit (78 %) seiner Mitglieder die Mitgliedstaaten aufforderte, ihre Sichtweise der
Frage von Straßburg als dem offiziellen Sitz des Parlaments zu überdenken,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 41, Artikel 48, Artikel 74a, Artikel 201
und Artikel 202 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der
Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Petitionsausschusses (A7-0350/2013),
A. in der Erwägung, dass in Artikel 341 AEUV festgelegt ist, dass die Sitze der Organe der
Union im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt werden;
B. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Protokoll Nr. 6 zu den Verträgen
entsprechend vorgegangen sind und Brüssel als Sitz der Kommission, des Rates (dessen
Tagungen in den Monaten April, Juni und Oktober in Luxemburg abgehalten werden), des
Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, Luxemburg als Sitz
des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs und der Europäischen
Investitionsbank, Frankfurt als Sitz der Europäischen Zentralbank und Den Haag als Sitz
des Europäischen Polizeiamts festgelegt haben;
C. in der Erwägung, dass die Entscheidung der Mitgliedstaaten über diese Sitze im Rahmen
einer umfassenden Vereinbarung getroffen wurde, bei der die historische Entwicklung der
EU und ihrer Einrichtungen sowie Erwägungen in Bezug auf die geografische Verteilung
berücksichtigt wurden;
D. in der Erwägung, dass das Parlament eine spezifische und einzigartige Rolle spielt, da es
das einzige Organ ist, das von den Bürgern Europas unmittelbar gewählt wird und ihnen
rechenschaftspflichtig ist, und ferner in der Erwägung, dass es in diesem Bericht
vornehmlich um den Sitz und die Regelung der Arbeitsweise des Parlaments geht, weil sich
unter allen Organen und Einrichtungen seine Rolle am stärksten verändert hat;
E. in der Erwägung, dass das Protokoll Nr. 6 zu den Verträgen besagt, dass das Parlament
seinen Sitz in Straßburg hat, dass die zwölf monatlichen Plenartagungen – einschließlich
der Haushaltstagung – dort stattfinden, dass zusätzliche Plenartagungen in Brüssel
stattfinden, dass seine Ausschüsse in Brüssel zusammentreten und dass sein
1
2
3
Rechtssache C-230/81, Großherzogtum Luxemburg / Europäisches Parlament.
Rechtssache C-345/95, Französische Republik / Parlament.
Rechtssachen C-237/11 und C-238/11, Französische Republik / Parlament.
612
Generalsekretariat und dessen Dienststellen in Luxemburg verbleiben;
F. in der Erwägung, dass den Artikeln 10 und 14 EUV zufolge die Union eine repräsentative
Demokratie mit dem Parlament als direktem Vertreter der europäischen Bürgerinnen und
Bürger auf Unionsebene ist und das Parlament als Mitgesetzgeber dem Rat gleichgestellt
ist;
G. in der Erwägung, dass es dem Parlament gemäß Artikel 232 AEUV gestattet ist, sich im
Einklang mit den Verträgen und der Rechtsprechung des EuGH seine eigene
Geschäftsordnung zu geben, mit der es die Dauer der Plenartagungen bestimmen kann;
H. in der Erwägung, dass der EuGH festgestellt hat, dass durch die Festlegung des Sitzes der
reibungslose Ablauf der Tätigkeit des Parlaments nicht behindert werden darf; in der
Erwägung, dass er zudem erklärt hat, dass die Vielzahl an Arbeitsorten zwar Nachteile und
Kosten mit sich bringt, dass jedoch jegliche Änderung des Sitzes oder der Arbeitsorte eine
Änderung des Vertrags und somit die Zustimmung der Mitgliedstaaten erford
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