EUROPÄISCHES PARLAMENT 2013 - 2014 In der Sitzung vom Mittwoch 20. November 2013 ANGENOMMENE TEXTE Teil 5 P7_TA-PROV(2013)11-20 DE VORLÄUFIGE AUSGABE In Vielfalt geeint PE 519.953 DE INHALTSVERZEICHNIS VOM PARLAMENT ANGENOMMENE TEXTE P7_TA-PROV(2013)0492 Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ***I (A7-0366/2013 - Berichterstatter: Michel Dantin) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (COM(2011)0626 – C7-0339/2011 – COM(2012)0535 – C70310/2012 –2011/0281(COD)) ..................................................................................................... 1 P7_TA-PROV(2013)0493 Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der GAP ***I (A7-0362/2013 - Berichterstatter: Luis Manuel Capoulas Santos) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (COM(2011)0625 – C70336/2011 – COM(2012)0552 – C7-0311/2012 – 2011/0280(COD)) ..................................... 386 P7_TA-PROV(2013)0494 Übergangsbestimmungen betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung ***I (A7-0326/2013 - Berichterstatter: Albert Deß) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HR] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (COM(2013)0226 – C70104/2013 – 2013/0117(COD)) ................................................................................................ 533 P7_TA-PROV(2013)0495 Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten ***I (A7-0312/2013 - Berichterstatter: Oldřich Vlasák) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die PE 519.953\ I DE finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten (COM(2013)0301 – C7-0143/2013 – 2013/0156(COD)) ..... 583 P7_TA-PROV(2013)0496 Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten ***I (A7-0381/2013 - Berichterstatter: Jan Olbrycht) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Bezug auf die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten (COM(2013)0560 – C70244/2013 – 2013/0271(COD)) ................................................................................................ 598 P7_TA-PROV(2013)0497 Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG-Kiribati *** (A7-0345/2013 - Berichterstatterin: Isabella Lövin) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (13331/2012 – C7-0036/2013 – 2012/0229(NLE)) ................. 610 P7_TA-PROV(2013)0498 Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union (A7-0350/2013 - Berichterstatter: Ashley Fox, Gerald Häfner ) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zur Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union (2012/2308(INI)) ................................................... 611 II /PE 519.953 DE P7_TA-PROV(2013)0492 Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (COM(2011)0626 – C7-0339/2011 – COM(2012)0535 – C70310/2012 –2011/0281(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0626) und des geänderten Vorschlags (COM(2012)0535), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0339/2011), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis der Stellungnahme 1/2012 des Rechnungshofes vom 8. März 20121, – in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 20122 und 12. Dezember 2012, – in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 20123, – unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. März 2013 über die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag4 und ein diesbezügliches Mandat, – in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, – gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0366/2013), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 1 2 3 4 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116, und ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 158. ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174. Angenommene Texte, P7_TA(2013)0085. 1 2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; 3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis; 4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 5. beauftragt seine Präsidentin / seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 2 P7_TC1-COD(2011)0281 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse* (Verordnung "Einheitliche GMO") DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission ▌, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, nach Stellungnahme des Rechnungshofs3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen" sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013 aufgeführt. Im Lichte der Debatte über diese Mitteilung sollte die GAP mit Wirkung vom 1. Januar * 1 2 3 4 DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET. ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116, und ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 158. ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174. ABl. C […] vom […], S. [...]. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013. 3 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1. Aufgrund des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die genannte Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung "Einheitliche GMO" zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch die Bestimmungen, insbesondere diejenigen für mehr als einen Agrarsektor, soweit wie möglich harmonisiert, gestrafft und vereinfacht werden, auch indem sichergestellt wird, dass die Kommission nicht wesentliche Elemente von Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte erlassen kann. (4) Diese Verordnung sollte alle grundlegenden Elemente der einheitlichen GMO enthalten. (5) Diese Verordnung sollte für alle in Anhang I des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten, um sicherzustellen, dass es eine gemeinsame Marktorganisation für alle diese Erzeugnisse gibt, wie in Artikel 40 Absatz 1 des Vertrags vorgeschrieben. (6) Es sollte klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. […]2 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen grundsätzlich für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten sollten. Insbesondere legt die Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] Bestimmungen fest, um die Einhaltung der mit den GAP-Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen zu garantieren, einschließlich der Kontrollen, der Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen im Falle einer Nichteinhaltung, der Regeln für die Hinterlegung und Freigabe von Sicherheiten und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. (6a) Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Vertrag") erlässt der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der 1 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO") (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L ... vom ..., S. ...). 4 Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen. Im Interesse der Klarheit sollte in der vorliegenden Verordnung bei Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Rat Maßnahmen auf dieser Rechtsgrundlage festlegt. 5 (6b) In der vorliegenden Verordnung sollten einige Begriffsbestimmungen für bestimmte Sektoren festgelegt werden. Um den Besonderheiten des Reissektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, die sich auf die Änderung der Begriffsbestimmungen für den Reissektor beziehen, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist. (7) Die vorliegende Verordnung bezieht sich auf die Warenbezeichnungen sowie die Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Änderungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs können anschließend Anpassungen der vorliegenden Verordnung erforderlich machen. Im Hinblick auf diese Änderungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates1, die derzeit eine solche Ermächtigung vorsieht, aufgehoben und die Ermächtigung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. ▌ (10) Es sollten Wirtschaftsjahre für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Wein, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Bananen, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen festgelegt werden, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind. ▌ (12) Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, ist ein differenziertes System der Marktstützung für die verschiedenen Sektoren entwickelt und sind direkte Stützungsregelungen eingeführt worden, wobei den unterschiedlichen Bedürfnissen in den einzelnen Sektoren einerseits und der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den verschiedenen Sektoren andererseits Rechnung getragen wurde. Diese Maßnahmen 6 erfolgen in Form der öffentlichen Intervention oder ▌der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung. Marktstützungsmaßnahmen sind weiterhin notwendig, müssen jedoch gestrafft und vereinfacht werden. (12a) Es sollten Handelsklassenschemata der Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen für die Feststellung von Preisen und die Anwendung der Interventionsregelungen in diesen Sektoren festgelegt werden. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. (13) In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist für die Vorschriften über die öffentliche Intervention eine gemeinsame Struktur vorzusehen, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist zwischen Referenzwerten und Interventionspreisen zu unterscheiden und sind insbesondere Letztere zu definieren, indem klargestellt wird, dass nur Interventionspreise für die öffentliche Intervention den angewendeten amtlich geregelten Preisen gemäß Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen (d.h. ▌Marktpreisstützung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Marktintervention die Form einer öffentlichen Intervention und andere Interventionsformen annehmen kann, die sich nicht auf im Voraus ermittelte Preisangaben stützen. (14) Die Regelung der öffentlichen Intervention sollte für jeden betreffenden Sektor in Anbetracht der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der vorherigen GMO während bestimmten Zeiträumen des Jahres verfügbar und in diesen Zeiträumen entweder ständig oder abhängig von den Marktpreisen geöffnet sein. (15) Der Preis der öffentlichen Intervention sollte für bestimmte Mengen und Erzeugnisse fest sein und in anderen Fällen unter Berücksichtigung der Praxis und Erfahrungen im Rahmen der vorherigen GMO im Wege einer Ausschreibung ermittelt werden. (16) In dieser Verordnung sollte die Möglichkeit des Absatzes von zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen vorgesehen werden. Entsprechende 1 Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2). 7 Maßnahmen sind so zu treffen, dass Marktstörungen vermieden und gleicher Zugang zu den Waren sowie die Gleichbehandlung der Käufer gewährleistet werden. (16a) Die bestehende, im Rahmen der GAP verabschiedete Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union sollte Gegenstand einer getrennten Verordnung sein, die erlassen wird, um die Politikziele des sozialen Zusammenhalts widerzuspiegeln. In der vorliegenden Verordnung sollte jedoch vorgesehen werden, dass Erzeugnisse, die sich aufgrund von Interventionsmaßnahmen in öffentlichen Lagerbeständen befinden, für die Zwecke der vorgenannten Regelung abgesetzt werden können. (17) Um ein Marktgleichgewicht zu erzielen und die Marktpreise zu stabilisieren, kann es notwendig sein, Beihilfen für die private Lagerung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewähren. Um Markttransparenz herzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌hinsichtlich der Bedingungen zu erlassen, gemäß denen sie beschließen kann, Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ▌unter Berücksichtigung der Marktlage zu gewähren. ▌(18) Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und um den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente Durchführung der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung sichergestellt ist, ▌sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse in Bezug auf ihre Qualität und Förderfähigkeit zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen. (18a) Um den Besonderheiten des Getreide- und des Rohreissektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung von Qualitätskriterien für Ankäufe zur öffentlichen Intervention und für Verkäufe dieser Erzeugnisse zu erlassen. 8 (19) Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen Interventionssystems in Bezug auf Kosteneffizienz, Verteilung und Zugang für die Marktteilnehmer zu gewährleisten und um die Qualität von Erzeugnissen aufrechtzuerhalten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention zum Zwecke des Absatzes am Ende der Lagerzeit angekauft wurden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen, Vorschriften über die Lagerhaltung von Erzeugnissen innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats, der für sie und ihre Behandlung hinsichtlich der Zölle und sonstigen im Rahmen der GAP zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge verantwortlich ist, festgelegt werden. (20) Um zu gewährleisten, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die Regelungen und Bedingungen für den Fall, dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet, ▌die Bedingungen für die Gewährung einer Vorauszahlung und die Bedingungen für die erneute Vermarktung oder den anderweitigen Absatz von unter Verträge für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnissen festgelegt werden. (21) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des privaten Lagerhaltungssystems zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die Bestimmungen über das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren, die von den Marktteilnehmern zu erfüllenden zusätzlichen Voraussetzungen und die Verpflichtung des Marktteilnehmers zur Stellung einer Sicherheit festgelegt werden. (22) Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die Handelsklassenschemata der Europäischen Union für die Klassifizierung 9 von Schlachtkörpern in diesen Sektoren angepasst und aktualisiert und bestimmte einschlägige zusätzliche Bestimmungen und Ausnahmen festgelegt werden. (25) Der Verzehr von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen durch Schulkinder, sollte gefördert werden, um den Anteil dieser Erzeugnisse an der Ernährung von Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, nachhaltig zu erhöhen und damit dazu beizutragen, dass die Ziele der GAP, insbesondere die Stabilisierung der Märkte und die Versorgungssicherheit, heute wie in der Zukunft erreicht werden. Daher ist eine EU-Beihilfe zur Finanzierung bzw. Kofinanzierung der Abgabe dieser Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorzusehen. (26) Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei den Programmen sollten geeignete Bestimmungen für jedes dieser Programme festgelegt werden. Die EU-Beihilfe sollte nicht dazu verwendet werden, die Mittel für bestehende nationale Schulobst- und -gemüseprogramme und Schulmilchregelungen zu ersetzen. In Anbetracht von Haushaltszwängen sollten die Mitgliedstaaten ihren finanziellen Beitrag zu den Programmen jedoch durch Beiträge des privaten Sektors ersetzen können. Um ihre Schulobst- und -gemüseprogramme und Schulmilchregelungen wirksam zu gestalten, ▌sind möglicherweise flankierende Maßnahmen notwendig, für die sie einzelstaatliche Beihilfen gewähren können. Die Mitgliedstaaten, die an den Programmen bzw. Regelungen teilnehmen, sollten für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Unionsbeihilfe sorgen. (27) Um die gesunden Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und um sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt für Kinder verwendet wird, die auf regelmäßiger Basis von den Mitgliedstaaten verwaltete oder anerkannte Bildungseinrichtungen besuchen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulobstprogramms Folgendes festgelegt wird: zusätzliche Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe, Zulassung und Auswahl der Antragsteller sowie nationale oder regionale Strategien und flankierende Maßnahmen. (27a) Um eine effiziente und gezielte Verwendung der Finanzmittel der Union sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte 10 Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich des Schulobstprogramms Folgendes festgelegt wird: das Verfahren zur Neuaufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten anhand der eingegangenen Beihilfeanträge, die Kosten, die für eine Beihilfe der Union in Betracht kommen, einschließlich der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für diese Kosten festzusetzen, und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihrer Schulobst- und -gemüseprogramme zu überwachen und zu bewerten. (27b) Um die Sensibilisierung für das Schulobst- und -gemüseprogramm zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten mit einem Schulobst- und -gemüseprogramm für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Unionsbeihilfe sorgen müssen. (28) Um der Entwicklung bei den Milcherzeugnis-Verbrauchsmustern, ▌den Innovationen und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, der Verfügbarkeit der Erzeugnisse auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie Ernährungsaspekten Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen hinsichtlich der Schulmilchregelung Folgendes festgelegt wird: die Erzeugnisse, die für das Programm in Betracht kommen, die nationalen oder regionalen Strategien der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich flankierender Maßnahmen, und die Begleitung und Bewertung. (28a) Um sicherzustellen, dass die geeigneten Begünstigten und Antragsteller für die Beihilfe in Betracht kommen, und um den effizienten und wirksamen Einsatz der Unionsbeihilfen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Vorschriften für die Begünstigten und Antragsteller, die für die Beihilfe in Betracht kommen; die Vorschrift, dass die Antragsteller die Zulassung des betreffenden Mitgliedstaats haben müssen, und die Verwendung von Milcherzeugnissen bei der Zubereitung von Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen. (28b) Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Maßnahmen über die Stellung einer Sicherheit ▌im Falle der Zahlung eines Vorschusses festgelegt werden. 11 ▌ (28c) Um die Sensibilisierung für die Beihilferegelung zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten für die Bekanntmachung ihrer Teilnahme an der Schulmilchregelung und des Umstands zu sorgen haben, dass das Programm von der Union unterstützt wird. (28d) Um sicherzustellen, dass sich die Beihilfe in dem Preis der Erzeugnisse widerspiegelt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Vorschriften über die Preisüberwachung im Rahmen der Schulmilchregelung zu erlassen. (30) Eine Finanzierung durch die Union ist erforderlich, um den anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden Anreize zu bieten, Aktionsprogramme zur Verbesserung der Produktion und Vermarktung von Olivenöl und Tafeloliven aufzustellen. In diesem Zusammenhang sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass die EUUnterstützung gemäß dem Grad der Priorität gewährt wird, der den im Rahmen der betreffenden Aktionsprogramme durchgeführten Tätigkeiten zugewiesen wird. Allerdings sollte ▌die Kofinanzierung eingeschränkt werden, um die Effizienz dieser Programme zu verbessern. (31) Um die effiziente und wirksame Verwendung der EU-Beihilfe für die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zum Zweck der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven ▌ sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌ zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die konkreten Maßnahmen, die mit der Beihilfe der Union finanziert werden können, und die Tätigkeiten und Kosten, die nicht finanziert werden können, die Mindestzuweisung von EU-Mitteln für bestimmte Bereiche, das Erfordernis der Stellung einer Sicherheit und die Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme ▌zu berücksichtigen sind. 12 (32) In dieser Verordnung sollte zwischen Obst und Gemüse, einschließlich Obst und Gemüse für die Frischvermarktung und Obst und Gemüse für die Verarbeitung, einerseits und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse andererseits unterschieden werden. Vorschriften für Betriebsfonds, operationelle Programme und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union sollten nur für Obst und Gemüse und ausschließlich zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse gelten, wobei beide Erzeugnisse parallel zu behandeln sind. (33) Die Erzeugung von Obst und Gemüse ist unvorhersehbar, und es handelt sich um leicht verderbliche Erzeugnisse. Selbst geringe Überschüsse können den Markt erheblich stören. Daher sollten Maßnahmen zur Krisenbewältigung eingeführt und weiterhin in operationelle Programme aufgenommen werden. (34) Im Zuge der Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse sollte den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse in vollem Umfang Rechnung getragen werden, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt. (35) Eine Unterstützung für die Gründung von Erzeugergruppierungen sollte für alle Sektoren in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden. Die besondere Unterstützung für den Sektor Obst und Gemüse sollte daher abgeschafft werden. (36) Damit das Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel für zukunftsweisende Aufgaben eingesetzt werden, sollten Bedingungen für die Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Dafür ist die Kofinanzierung der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen eingerichteten Betriebsfonds eine geeignete Lösung. In bestimmten Fällen sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten erlaubt werden. Betriebsfonds sollten nur zur Finanzierung operationeller Programme im Obst- und Gemüsesektor verwendet werden. Zur Eindämmung der EU-Ausgaben sollte die Beihilfe für die 13 Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen, die einen Betriebsfonds einrichten, einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen. (37) In Regionen, in denen die Erzeuger des Obst- und Gemüsesektors nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten sollte die Europäische Union diese Beihilfen zurückerstatten. (38) Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die Betriebsfonds und operationellen Programme, der ▌nationale Rahmen und die ▌nationale Strategie für operationelle Programme hinsichtlich der Verpflichtung, die Effizienz des nationalen Rahmens und der nationalen Strategien zu überwachen und zu bewerten, die finanzielle Beihilfe der Europäischen Union, Krisenpräventionsund Krisenmanagementmaßnahmen sowie die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe geregelt werden. (39) Im Weinsektor sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Europäischen Union festgelegt und finanziert werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen regionalen Stellen – erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von deren Besonderheiten – angemessen sind, und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein. (40) Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von EU-Weinen sein. Durch die Förderung der Innovation kann die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union gesteigert werden. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen als solche ausgerichtet sind. Unterstützung für die 14 Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu erhalten. (41) Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern. (42) Die von den Mitgliedstaaten beschlossene Unterstützung der Weinbauern durch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist mit Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab dem Haushaltsjahr 2015 endgültig eingeführt worden, wobei die Bedingungen des genannten Artikels einzuhalten sind. (43) Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Europäischen Union effizient und wirksam verwendet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden, die Folgendes betreffen: die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungsprogramme bzw. Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns; den Inhalt der Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Personalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, und die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle einer Unterstützung für Ernteversicherungen; das Erfordernis der Stellung einer Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird; die Verwendung bestimmter Begriffe; die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen; die Vermeidung der Doppelfinanzierung von Vorhaben; die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern; und Regelungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen. 15 (44) Der Bienenzuchtsektor zeichnet sich durch die Vielfalt von Erzeugungsbedingungen und Erträgen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe aus. In Anbetracht des Umstands, dass sich bestimmte Angriffe auf die Bienenstöcke in zunehmendem Maße auf die Gesundheit der Bienen auswirken, und insbesondere der Ausbreitung der Varroose während der letzten Jahre in mehreren Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind darüber hinaus weiterhin Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, da die Varroose nicht völlig getilgt werden kann und mit zugelassenen Erzeugnissen behandelt werden muss. Angesichts dieser Lage sollten zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen in der Europäischen Union alle drei Jahre nationale Programme für diesen Sektor aufgelegt werden, die zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse beitragen sollten. Diese nationalen Programme sollten teilweise von der Europäischen Union finanziert werden. (44a) Die Maßnahmen, die in die Imkereiprogramme aufgenommen werden können, sollten angegeben werden. Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der EU an die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungsund Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse erzielen lassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Verzeichnis dieser Maßnahmen durch deren Anpassung oder die Hinzufügung neuer Maßnahmen aktualisiert wird. (45) Um eine effiziente und wirksame Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌betreffend die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen Programmen der Mitgliedstaaten für die Imkerei und die Entwicklung des ländlichen Raums und die Grundlagen für die Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat zu erlassen. (45a) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurden die Flächenzahlungen für Hopfen ab dem 1. Januar 2010 entkoppelt. Damit die Hopfenerzeugerorganisationen ihren Tätigkeiten wie bisher nachgehen können, 16 sollte in einer speziellen Bestimmung vorgesehen werden, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat für ein und dieselben Tätigkeiten die gleichen Beträge verwendet werden. Um sicherzustellen, dass mit den Beihilfen die Ziele der Erzeugerorganisationen wie in dieser Verordnung dargelegt finanziert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Beihilfeanträge, Vorschriften für förderfähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung von Beihilfen zu erlassen. (46) Die EU-Beihilfe für die Seidenraupenzucht sollte nach Maßgabe des Vorgehens bei Beihilfen für andere Sektoren im Rahmen der Direktzahlungsregelung entkoppelt werden. (47) Die Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Europäischen Union hergestellt wurden und zur Verwendung als Futtermittel sowie zur Verarbeitung zu Kasein und Kaseinat bestimmt sind, hat sich nicht als wirksam für die Marktstützung erwiesen und sollte daher ebenso wie die Vorschriften für die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung aufgehoben werden. (47a) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung bis zum 31. Dezember 2015. Der Beschluss, das vorübergehende Rebpflanzungsverbot auf Unionsebene an diesem Tag aufzuheben, ist dadurch gerechtfertigt, dass die wesentlichen Ziele der Reform der Weinmarktorganisation der Union aus dem Jahr 2008 erreicht worden sind, insbesondere der Abbau der seit langem bestehenden strukturellen Überschüsse in der Weinproduktion und die schrittweise Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktausrichtung des Weinsektors in der Union. Diese positiven Entwicklungen waren das Ergebnis einer deutlichen Abnahme der Rebflächen in der gesamten Union, der Aufgabe des Weinbaus durch die weniger wettbewerbsfähigen Erzeuger sowie des Auslaufens bestimmter Marktstützungsmaßnahmen, wodurch die Anreize für unrentable Investitionen beseitigt worden sind. Die Verringerung der Angebotskapazität sowie die Förderung von Strukturmaßnahmen und der Weinausfuhren ermöglichten eine bessere Anpassung an die rückläufige Nachfrage auf Unionsebene, die auf einen allmählichen Rückgang des Verbrauchs in den Mitgliedstaaten, in denen traditionell Wein erzeugt wird, zurückzuführen ist. 17 (47b) Die Aussicht auf einen allmählichen Anstieg der Nachfrage auf den Weltmärkten bietet jedoch einen Anreiz zur Steigerung der Angebotskapazität und demzufolge zur Anpflanzung neuer Reben in den nächsten zehn Jahren. Während das Kernziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors in der Union zu steigern, verfolgt werden sollte, um keine Anteile auf den Weltmärkten zu verlieren, kann eine allzu rasche Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben als Reaktion auf die projizierte Entwicklung der weltweiten Nachfrage mittelfristig erneut zu sehr großen Überkapazitäten auf der Angebotsseite mit möglichen sozialen und ökologischen Folgen in bestimmten Weinanbaugebieten führen. Im Hinblick auf eine geordnete Zunahme der Anpflanzungen von Reben im Zeitraum zwischen 2016 und 2030 sollte auf Unionsebene eine neue Regelung für die Verwaltung der Anpflanzungen in Form der Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben eingeführt werden. (47c) Im Rahmen dieser neuen Regelung können Genehmigungen erteilt werden, ohne dass dabei irgendwelche Kosten für die Erzeuger anfallen; diese Genehmigungen sollten ungültig werden, wenn sie nach Ablauf von drei Jahren nicht in Anspruch genommen worden sind. Damit würde ein Beitrag zur raschen und unmittelbaren Inanspruchnahme der Genehmigungen durch die Weinerzeuger, denen sie gewährt werden, geleistet, und ferner würde jegliche Spekulation verhindert. (47d) Die Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben sollte auf Unionsebene durch einen Schutzmechanismus begrenzt werden, der sich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten stützt, jährlich für 1 % der Rebflächen Genehmigungen für Neuanpflanzungen zu erteilen und gleichzeitig für eine gewisse Flexibilität zu sorgen, damit den besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien beschließen können, auf nationaler oder regionaler Ebene – auch in Gebieten, die für spezifische geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben in Betracht kommen – kleinere Flächen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Begrenzungen über 0 % liegen und nicht zu restriktiv im Verhältnis zu den angestrebten Zielen sind. 18 (47e) Um zu gewährleisten, dass die Genehmigungen in nicht diskriminierender Weise erteilt werden, sollten bestimmte Kriterien festgelegt werden, insbesondere wenn die Gesamtzahl der von Erzeugern gestellten Anträge die Gesamtzahl der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Genehmigungen übersteigt. (47f) Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in bestimmten Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf der Grundlage von Empfehlungen anerkannter und repräsentativer Branchenverbände zu beschränken. (47g) Diese neue Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben sollte nicht für die Mitgliedstaaten gelten, die die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung der Union nicht anwenden, und für die Mitgliedstaaten fakultativ sein, in denen die Rebfläche ungeachtet der Anwendung der Pflanzungsrechtregelung unter einer bestimmten Schwelle liegt. (47h) Es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang von der früheren Pflanzungsrechtregelung zu der neuen Regelung zu gewährleisten und insbesondere zu verhindern, dass vor Beginn der Anwendung der neuen Regelung zu viele Anpflanzungen getätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Anpflanzungsrechten in Genehmigungen zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2020 flexibel festlegen können. 19 (47i) Um eine harmonisierte und wirksame Durchführung der neuen Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass bestimmter Rechtsakte übertragen werden, und zwar in Bezug auf die Voraussetzungen für die Befreiung bestimmter Rebpflanzungen von der Regelung, die Vorschriften im Zusammenhang mit den Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien, die zusätzliche Aufnahme von Förderfähigkeits- und Prioritätskriterien, das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, die zu roden sind, und neu bepflanzten Rebflächen, und die Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen beschränken können. (47j) Es sind wirksame Kontrollen nicht genehmigter Anpflanzungen vonnöten, um sicherzustellen, dass die Vorschriften der neuen Regelung eingehalten werden. (48) Die Anwendung von Normen für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität dieser Erzeugnisse beitragen. Die Anwendung solcher Normen liegt daher im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher. (49) Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse ▌ und der nachfolgenden Debatten ist es ▌zweckmäßig, sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen beizubehalten, um den Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden und zugleich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie auch zur Förderung ihrer Qualität beizutragen ▌. (52) Für die Vermarktungsnormen sollten horizontale Bestimmungen eingeführt werden. (52a) Bei Vermarktungsnormen sollte zwischen obligatorischen Regeln für bestimmte Sektoren oder Erzeugnisse und fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen, die nach Sektor oder Erzeugnis zu erstellen sind, unterschieden werden. (52b) Die Vermarktungsnormen sollten grundsätzlich auf alle in der Europäischen Union vermarkteten einschlägigen Erzeugnisse anwendbar sein. 20 (52c) Die Sektoren und Erzeugnisse, auf die Vermarkungsnormen angewendet werden können, sollten in dieser Verordnung aufgelistet werden. Um jedoch den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Auflistung unter strengen Bedingungen geändert werden kann. (52d) Um den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Qualität bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, ferner um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen festgelegt werden. Die Vermarktungsnormen sollten unter anderem den natürlichen und wesentlichen Merkmalen der betreffenden Erzeugnisse Rechnung tragen, um zu verhindern, dass sich die übliche Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert. Ferner sollten sie dem Risiko Rechnung tragen, dass die Verbraucher aufgrund ihrer Erwartungen und Wahrnehmungen irregeführt werden könnten; Abweichungen oder Ausnahmen von den Normen sollten nicht zu Zusatzkosten führen, die ausschließlich von den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe getragen werden sollten. (53) Die Vermarktungsnormen sollten gewährleisten, dass normgerechte Erzeugnisse von zufriedenstellender Qualität problemlos auf den Markt gelangen, und deshalb sollte in ihnen insbesondere Folgendes geregelt sein: technische Begriffsbestimmungen, Klassifizierungen, Aufmachung, Kennzeichnung und Etikettierung, Verpackung, Herstellungsverfahren, Haltbarmachung, Lagerung, Transport, ▌zugehörige Verwaltungsdokumente, Zertifizierung und Fristen sowie Beschränkungen der Verwendung und Beseitigung. 21 (54) Angesichts des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen und transparenten Produktinformation sollte es möglich sein, den Erzeugungsort und den Ursprungsort je nach Fall auf der geeigneten geografischen Ebene zu bestimmen, wobei den Besonderheiten bestimmter Sektoren, namentlich bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Rechnung zu tragen ist. ▌ (56) Es sollten Sonderbestimmungen für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse vorgesehen werden, nach denen die in bestimmten Drittländern geltenden nationalen Vorschriften Abweichungen von den Vermarktungsnormen rechtfertigen können, wenn die Gleichwertigkeit mit den EU-Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Es ist außerdem angebracht, Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf die aus der Union ausgeführten Erzeugnisse festzulegen. ▌ (58a) Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Anforderung sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf spezifische Abweichungen von dieser Anforderung zu erlassen. (58b) In der ganzen Union sollte eine Qualitätspolitik verfolgt werden, indem ein Zertifizierungsverfahren für Erzeugnisse des Hopfensektors angewendet und die Vermarktung von solchen Erzeugnissen, für die kein Zertifikat ausgestellt wurde, verboten wird. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Anforderung sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf spezifische Abweichungen von dieser Anforderung zu erlassen. (59a) Für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse bilden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen wichtige Aspekte für die 22 Wettbewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese Sektoren und/oder Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen festzulegen, die in der Europäischen Union nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die mit den entsprechenden Anforderungen übereinstimmen. (59b) Um die Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse an den Bedarf anzupassen, der sich aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, ▌des technischen Fortschritts oder der Notwendigkeiten der Produktinnovation ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌ zu erlassen, mit denen Änderungen, Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen erlassen werden. (59ba) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die Mitgliedstaaten ein klares und richtiges Verständnis von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen haben, die für bestimmte Sektoren festgelegt sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der Vorschriften für deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen. (59c) Um den besonderen Gegebenheiten jedes Erzeugnisses oder Sektors, den verschiedenen Vermarktungsstufen, den technischen Bedingungen, etwaigen erheblichen praktischen Schwierigkeiten sowie der Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte betreffend eine Toleranz für eine oder mehrere spezifische Normen zu erlassen, bei deren Überschreitung die gesamte Erzeugnispartie als nicht normgerecht gelten sollte. (59d) Es sollten bestimmte önologische Verfahren und Beschränkungen bei der Weinbereitung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf den Verschnitt und die Verwendung bestimmter Arten von Traubenmost, Traubensaft und frischen Trauben mit Ursprung in Drittländern. Um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollte die Kommission bei weiteren önologischen Verfahren den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen önologischen Verfahren Rechnung tragen. 23 (59e) Es sollten Vorschriften über die Klassifizierung von Keltertraubensorten festgelegt werden, denen zufolge Mitgliedstaaten mit einer Weinerzeugung von mehr als 50 000 hl pro Jahr weiterhin gehalten sind, eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Weinbereitung verwendet werden dürfen. Bestimmte Keltertraubensorten sind dabei auszuschließen. (59f) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte einzelstaatliche Vorschriften über Qualitätsklassen für Streichfette beizubehalten oder zu erlassen. (59g) Im Weinsektor sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren zu beschränken oder auszuschließen und noch restriktivere Einschränkungen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beizubehalten sowie zu erlauben, nicht zugelassene önologische Verfahren zu Versuchszwecken einzusetzen. (60) Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der einzelstaatlichen Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und/oder Sektoren hinsichtlich der Vermarktungsnormen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung dieser Vermarktungsnormen sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse festgelegt werden. (60neu) Zusätzlich zu den Vermarktungsnormen sollten fakultative vorbehaltene Angaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Begriffe, die Erzeugnis- bzw. Anbauoder Verarbeitungsmerkmale beschreiben, auf dem Markt nicht missbräuchlich verwendet werden und der Verbraucher auf diese Begriffe vertrauen kann, wenn es um die Feststellung einzelner Erzeugniseigenschaften geht. Aufgrund der Ziele dieser Verordnung und im Interesse der Klarheit sollten bestehende fakultative Qualitätsangaben in dieser Verordnung aufgeführt werden. (60a) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, Vorschriften über den Absatz von Weinerzeugnissen festzulegen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der 24 einzelstaatlichen Vorschriften betreffend Weinerzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung von Bedingungen für die Verwendung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, zu erlassen. (60b) Um der Marktlage und den Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: die Reservierung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe und die Festlegung und Änderung der Verwendungsbedingungen einer fakultativen vorbehaltenen Angabe und die Löschung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe. (60c) Um den Besonderheiten bestimmter Sektoren und den Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen, die bei der Einführung einer zusätzlichen vorbehaltenen Angabe zu beachten sind, zu erlassen. (60d) Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Angaben beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen in Einklang stehen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf zusätzliche Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben zu erlassen. (61) Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse ▌Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen ▌ die Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse ein der Einhaltung der EU-Anforderungen an die Vermarktungsnormen gleichwertiges Konformitätsniveau bieten, und Maßnahmen zur Abweichung von den Vorschriften erlauben, dass Erzeugnisse in der Union nur unter Einhaltung dieser Normen vermarktet werden dürfen, sowie ▌Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse festgelegt werden. (61a) Die Vorschriften für Wein sollten im Lichte der in Einklang mit dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünfte Anwendung finden. 25 (62) Das Konzept von Qualitätsweinen in der Europäischen Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese Weine werden für den Verbraucher mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gekennzeichnet. Damit sich die Beanspruchung des Rangs eines Qualitätserzeugnisses auf transparente und noch stärker differenzierte Rahmenvorschriften stützen kann, sollte eine Regelung geschaffen werden, nach der die Anträge auf eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe entsprechend dem Ansatz geprüft werden, der bei der horizontalen Qualitätspolitik der Europäischen Union für andere Lebensmittel als Wein und Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1 angewendet wird. (63) Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten diesbezüglich strengere Vorschriften anwenden dürfen. (64) Um in der Europäischen Union geschützt zu sein, müssen die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein auf EU-Ebene gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahrensregeln anerkannt und eingetragen sein. (65) Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus Drittländern offenstehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind. (66) Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem legitimen Interesse in einem Mitgliedstaat oder Drittland die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen. (67) Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich unzulässigerweise den Ruf zunutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht 1 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12). 26 unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind. (68) Um den bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die Verwendung des Namens einer Keltertraubensorte erlaubt werden kann, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht. (69) Um den Besonderheiten der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, ▌ sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die weiteren Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets sowie die Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet ▌. (69a) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen umfassen können. (69b) Um die legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern oder Marktteilnehmern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; die Bedingungen, die in Bezug auf einen Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe einzuhalten sind; ▌die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchverfahren und die Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben; die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge; die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern; der Zeitpunkt, ab dem der Schutz oder eine diesbezügliche Änderung anwendbar ist; und die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen ▌. 27 (70) Um einen angemessenen Schutz sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festgelegt werden. (70a) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der Weinnamen benachteiligt werden, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌ zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Übergangsbestimmungen für diese Weinnamen; vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine; und Änderungen der Produktspezifikationen. (71) In der Europäischen Union werden bestimmte traditionelle Begriffe verwendet, die dem Verbraucher zusätzlich zu geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Hinweise auf Besonderheiten und die Qualität der Weine geben. Um das Funktionieren des Binnenmarktes und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern, sollten auch diese traditionellen Begriffe in der Union geschützt werden können. (72) Um einen angemessenen Schutz ▌sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌ zu erlassen, mit denen ▌die Sprache und die Schreibweise eines zu schützenden traditionellen Begriffs▌ festgelegt wird. (72a) Um die legitimen Rechte der Erzeuger oder Marktteilnehmer sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen kann; die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Anerkennung eines traditionellen Begriffs; die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs; der Schutzumfang einschließlich der Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben, Homonymen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten; die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs; der Zeitpunkt der Antragstellung; und die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind, 28 einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren und der Löschungs- und Änderungsverfahren ▌. (72b) Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe für Drittlandserzeugnisse zu erlassen, in denen entsprechende Ausnahmen vorgesehen sind. (73) Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse des Weinsektors können entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Unterschiede zwischen den die Etikettierung von Weinerzeugnissen betreffenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Es sind daher Vorschriften festzulegen, die den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist es angezeigt, EU-Vorschriften für die Etikettierung und Aufmachung vorzusehen. (74) Um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken sicherzustellen, ▌sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: außergewöhnliche Umstände, die rechtfertigen, dass die Begriffe "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" nicht verwendet werden. (74a) Um den Besonderheiten des Weinsektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind; bestimmte obligatorische und fakultative Angaben; sowie die Etikettierung ▌. (74b) Um die berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, wobei diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht ▌. 29 (74c) Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Übergangsbestimmungen für Weine, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden, festgelegt werden. (74d) Um den Besonderheiten des Handels mit Erzeugnissen des Weinsektors zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Ausnahmen von den Vorschriften für Etikettierung und Aufmachung hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse festgelegt werden, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands dies erfordern. ▌ (77a) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, werden besondere Instrumente auch nach dem Ablauf der Quotenregelung erforderlich sein. Daher sind Standardvorschriften für die schriftlichen Branchenvereinbarungen zwischen Unternehmen und Erzeugern festzulegen. (78a) Mit der Reform der Zuckermarktordnung von 2006 wurden weitreichende Änderungen im Zuckersektor der Union eingeführt. Damit die Zuckerrübenerzeuger ihre Anpassung an die neue Marktlage und eine verstärkte Marktorientierung abschließen können, sollte die Geltungsdauer des derzeitigen Zuckerquotensystems bis zu seiner Abschaffung zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 verlängert werden. (78b) Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Aktualisierung der technischen Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor, die Aktualisierung der Kaufbedingungen für Branchenvereinbarungen betreffend den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie weitere Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen geliefertem Zucker und über ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel zu erlassen. 30 (78c) Die jüngsten Erfahrungen zeigen, dass besondere Maßnahmen erforderlich sind, um während der verbleibenden Geltungsdauer des Zuckerquotensystems ein ausreichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen. (78d) Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sowie angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Lieferverträge und Kaufbedingungen, die Aktualisierung der Kaufbedingungen im Rahmen der Branchenvereinbarungen gemäß dieser Verordnung und die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer. (78e) Um den von den Mitgliedstaaten gefassten Beschlüssen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anpassung der nationalen und regionalen Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglukose und Inulinsirup festgelegt wird. (78f) Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mittels denen ein Verzeichnis der Erzeugnisse erstellt wird, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup verwendet werden können. (78g) Um sicherzustellen, dass zugelassene Unternehmen, die Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup erzeugen bzw. verarbeiten, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassung für solche Unternehmen sowie die Kriterien für Verwaltungsstrafen festgelegt werden. (78h) Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems und der Bedingungen für die Verkäufe an Gebiete in äußerster Randlage zu erlassen. 31 (78i) Um sicherzustellen, dass die Zuckerrübenerzeuger eng an einem etwaigen Beschluss zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Übertragung von Zucker zu erlassen. (78j) Zur besseren Bewirtschaftung des Weinbaupotenzials sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Weinbaukartei eine Aufstellung ihres Erzeugungspotenzials übermitteln. Als Anreiz für die Mitgliedstaaten, diese Aufstellung zu übermitteln, sollten nur Mitgliedstaaten, die dies auch getan haben, eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung erhalten. (78k) Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen der ▌Inhalt der Weinbaukartei und etwaige Ausnahmen festgelegt werden. (79) Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufriedenstellende Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass allen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen des Weinsektors beim Verkehr innerhalb der Europäischen Union ein Begleitdokument beiliegen muss. (82) Um den Transport von Weinerzeugnissen und dessen Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung und über die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben gilt; die Vorschriften über die Verpflichtung zur Führung eines Registers und über dessen Verwendung; die Vorschriften, wer ein Register führen muss, und wer von der Verpflichtung zum Führen eines Registers befreit ist, und die Vorschriften über die im Register aufzuführenden Vorgänge. ▌ 32 (84a) Da es keine EU-Rechtsvorschriften über förmliche schriftliche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts die Verwendung derartiger Verträge zwingend vorschreiben, sofern sie dabei nicht gegen EU-Recht verstoßen und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. Angesichts der EU-weit unterschiedlichen Verhältnisse sollte diese Entscheidung im Interesse der Subsidiarität den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Damit jedoch im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angemessene Mindeststandards für derartige Verträge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Voraussetzungen für die Verwendung dieser Verträge auf EU-Ebene festgelegt werden. Alle diese grundlegenden Bedingungen sollten frei ausgehandelt werden können. Da die Satzungen einiger Molkereigenossenschaften möglicherweise Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen enthalten, sollten sie der Einfachheit halber von einer Vertragspflicht befreit werden. Um die Wirksamkeit einer solchen Regelung zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen, ob sie auch gelten sollten, wenn Dritte die Milch von den Landwirten abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern. (84b) Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik sollte daher gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags eine Regelung verabschiedet werden, die es von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen ermöglicht, für die Gesamtheit oder einen Teil der Rohmilcherzeugung ihrer Mitglieder mit einer Molkerei die Vertragsbedingungen einschließlich der Preise gemeinsam auszuhandeln. Im Sinne der Erhaltung eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem Milchmarkt sollte dies nur unter Wahrung einer angemessenen Mengenbegrenzung möglich sein. Um die wirksame Arbeitsweise von Genossenschaften nicht zu behindern und um Klarheit zu schaffen, sollte festgelegt werden, dass – sofern die Mitgliedschaft eines Landwirts in einer Genossenschaft mit der Verpflichtung 33 einhergeht, seine gesamte Rohmilcherzeugung oder einen Teil derselben zu Bedingungen abzuliefern, die in der Satzung der Genossenschaft oder den darauf gestützten Regeln und Beschlüssen festgelegt werden – diese Bedingungen nicht Gegenstand von Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation sein sollten. (84c) Angesichts der wichtigen Rolle der geschützten Ursprungsbezeichnung und der geschützten geografischen Angabe insbesondere für strukturschwache ländliche Gebiete und um den Mehrwert dieser Gütezeichen zu sichern und die Qualität insbesondere von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe zu erhalten, sowie im Zusammenhang mit dem auslaufenden System der Milchquoten sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, auf Antrag eines Branchenverbands, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 definiert sind, Bestimmungen zur Steuerung des gesamten Angebots eines in der bestimmten geografischen Region erzeugten Käses anzuwenden. Ein derartiger Antrag sollte von einer großen Mehrheit der Milcherzeuger, die den größten Teil der für diesen Käse verwendeten Milchmenge ausmacht, und im Falle von Branchenorganisationen und Vereinigungen von einer großen Mehrheit der Käseerzeuger, die den größten Teil der Produktion dieses Käses ausmacht, unterstützt werden. (84d) Um auf Marktentwicklungen reagieren zu können, benötigt die Kommission rechtzeitig Informationen über Rohmilchliefermengen. Es sollten daher Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Erstankäufer solche Informationen regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiterleitet und dass der Mitgliedstaat die Kommission hiervon in Kenntnis setzt. (85) Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots und der Verbesserung der Vermarktung, der Planung und der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, der Optimierung der Erzeugungskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, der Durchführung von Forschung, der Förderung bewährter Verfahren und der Leistung technischer Unterstützung, der Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und der Bereitstellung von Risikomanagement-Instrumenten für ihre Mitglieder spielen und somit zur Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette beitragen. 34 (85-a) Die Branchenverbände können eine wichtige Rolle für den Dialog zwischen den Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung bewährter Verfahren und der Markttransparenz einnehmen. (85a) Die bestehenden Vorschriften über die Begriffsbestimmung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen, ihrer Vereinigungen und der Branchenverbände sollten daher harmonisiert, gestrafft und ausgedehnt werden, um eine mögliche Anerkennung auf Antrag im Rahmen von durch diese Verordnung geregelten Satzungen für bestimmte Sektoren vorzusehen. Insbesondere sollten die Kriterien für die Anerkennung und die Satzungen von Erzeugerorganisationen sicherstellen, dass diese Organisationen auf Initiative von Erzeugern gebildet werden und nach Regeln kontrolliert werden, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen auszuüben. (86) Die bestehenden Bestimmungen in verschiedenen Sektoren, mit denen die Wirkung der Tätigkeit der Erzeugerorganisationen, ihrer Vereinigungen und der Branchenverbände dadurch verstärkt wird, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Vorschriften dieser Organisationen unter bestimmten Umständen auf NichtmitgliederMarktteilnehmer ausdehnen können, haben sich als wirksam erwiesen und sollten harmonisiert, gestrafft und auf alle Sektoren ausgedehnt werden. (87) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, um die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu erleichtern, was zur Stabilisierung der Märkte und zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung beitragen könnte. (88) Um Maßnahmen der Erzeugerorganisationen, ▌Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände zur leichteren Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse zu fördern – ausgenommen Maßnahmen betreffend Marktrücknahmen – sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen, Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung sowie Maßnahmen, die die Aufstellung von 35 kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen, festgelegt werden. (89) Um das Funktionieren des Marktes für Weine zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die von den Branchenverbänden getroffenen Entscheidungen umsetzen können. Diese Entscheidungen dürfen jedoch keine Praktiken umfassen, die den Wettbewerb verzerren könnten. (89a) Obgleich der Einsatz förmlicher schriftlicher Verträge im Milchsektor Gegenstand gesonderter Bestimmungen ist, könnte der Einsatz dieser Verträge auch die Verantwortlichkeit der Akteure in anderen Sektoren verbessern und das Bewusstsein für die Notwendigkeit schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu verbessern und das Angebot stärker an die Nachfrage anzupassen, sowie dazu beitragen, bestimmte unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. Da es im Unionsrecht keine Vorschriften über solche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts solche Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei das Unionsrecht einhalten und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigen. (89b) Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Erzeuger im Rindfleisch- und im Olivenölsektor sowie der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den nachgeschalteten Marktteilnehmern gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser GAP-Ziele sollte es anerkannten Erzeugerorganisationen vorbehaltlich mengenmäßiger Beschränkungen ermöglicht werden, die Bedingungen von Lieferverträgen einschließlich der Preise für einen Teil oder die Gesamtheit der Erzeugung ihrer Mitglieder auszuhandeln, sofern diese Organisationen eines oder mehrere der Ziele der Bündelung des Angebots, der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder und der Optimierung der Produktionskosten verfolgen und sofern sie mit der Verfolgung dieser Ziele eine Integration von Tätigkeiten erreichen, durch die voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass ihre Tätigkeiten insgesamt zur 36 Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags beitragen. Dies könnte erreicht werden, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte besondere Tätigkeiten durchführt und diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Erzeugnisses und den Erzeugungs- und Vermarktungskosten – erheblich sind. (89c) Um den Mehrwert zu sichern und die Qualität insbesondere von gepökeltem Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe zu erhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, unter strengen Bedingungen Bestimmungen zur Steuerung des Angebots an diesem Schinken anzuwenden, sofern diese Bestimmungen von einer breiten Mehrheit der Erzeuger dieses Schinkens und gegebenenfalls von den Schweinezüchtern in dem in Bezug zu diesem Schinken stehenden geografischen Gebiet unterstützt werden. (92) Die Registrierung aller Lieferverträge über in der Europäischen Union erzeugten Hopfen ist eine aufwendige Maßnahme und sollte aufgegeben werden. (93) Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände ▌ klar festgelegt sind, um zur Wirksamkeit ihrer Aktionen beizutragen, ohne dass dies mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden, die Folgendes betreffen: die spezifischen Ziele, die diese Organisationen und Vereinigungen verfolgen können, müssen oder nicht dürfen, gegebenenfalls zusätzlich zu den in dieser Verordnung aufgeführten Zielen; die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahmen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, demokratische Rechenschaftspflicht und die Tätigkeiten solcher Organisationen und Vereinigungen, die Auswirkungen von Zusammenschlüssen; die Voraussetzungen für die Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der Anerkennung, die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sowie die Anforderungen für Abhilfemaßnahmen im Fall einer Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung; 37 die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen und die Vorschriften über die Leistung von Amtshilfe im Falle der länderübergreifenden Zusammenarbeit; die einer Genehmigung durch die Mitgliedstaaten unterliegenden Sektoren, in denen die Auslagerung zur Anwendung kommt, und die Bedingungen dafür sowie die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen; die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen; die Vorschriften für die Berechnung der Rohmilchmenge, die von den Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation abgedeckt ist, die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von Erzeugerorganisationen, und von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen sind, im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; die Ausdehnung bestimmter Regeln der Organisationen auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder, einschließlich der Verwendung und Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und eines Verzeichnisses strengerer Erzeugungsvorschriften, das ausgedehnt werden kann, weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität, der betreffenden Wirtschaftsbereiche, einschließlich einer Kontrolle ihrer Definition durch die Kommission, Mindestzeiträume, während derer die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten sollten, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten können, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird. ▌ (95) Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die flexibel gehandhabt werden sollte. Bei der Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen sollte dem Bedarf an Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren oder Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung getragen werden. 38 (96) Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-, Umwelt- und Tierschutznormen der Union, dem Erfordernis einer Überwachung der Entwicklungen des Handels und der Märkte sowie der Einfuhren oder Ausfuhren, der Notwendigkeit einer wirksamen Marktverwaltung und der Notwendigkeit einer Verringerung des Verwaltungsaufwands Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen das Verzeichnis der Erzeugnisse ▌, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, und die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, festgelegt werden. (97) Um weitere Bestandteile der Lizenzregelung vorzugeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung und die Fälle, in denen in Bezug auf die Einhaltung der Pflicht zur Einfuhr oder Ausfuhr der in der Lizenz genannten Menge eine Toleranz besteht oder in denen der Ursprung anzugeben ist; die Auflage, dass die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; ▌die Übertragung der Lizenz oder ▌Einschränkungen jener Übertragbarkeit; zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf und den Grundsatz der Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten ▌, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen; die Fälle und Situationen, in denen die Stellung einer Sicherheit erforderlich ist oder nicht, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden. (98) Die wesentlichen Elemente der auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren Zölle, die sich aus den WTO-Übereinkommen und bilateralen Abkommen ergeben, sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen zur detaillierten Berechnung der Einfuhrzölle anhand dieser wesentlichen Elemente zu erlassen. (100) Die Einfuhrpreisregelung sollte für bestimmte Erzeugnisse beibehalten werden. Um die Wirksamkeit der Einfuhrpreisregelung sicherzustellen, sollte der Kommission 39 die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Preises einer Sendung anhand eines pauschalen Einfuhrwerts und die Festlegung der Bedingungen, gemäß denen die Stellung einer Sicherheit erforderlich ist, zu erlassen. (100a)Um zu vermeiden, dass die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den EU-Markt haben, oder um dem entgegenzuwirken, sind auf die Einfuhren dieser Erzeugnisse zusätzliche Zölle zu entrichten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. ( ▌101) Unter bestimmten Voraussetzungen ist es angezeigt, Einfuhrzollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften oder anderen Rechtsakten ergeben. Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren sollte bei Einfuhrzollkontingenten dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden EU-Markts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen werden. (101a) Um den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben und die Zollkontingente für die Einfuhr von 2 000 000 t Mais und 300 000 t Sorghum nach Spanien und Zollkontingente für die Einfuhr von 500 000 t Mais nach Portugal betreffen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, die für die Einfuhren der Zollkontingente und gegebenenfalls die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen erforderlich sind. (102) Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen ▌und eine Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Einfuhrzollkontingents sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Einfuhrzollkontingents zu stellen; Vorschriften für die Übertragung von 40 Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Einfuhrzollkontingents; die Auflage, wonach die Teilnahme am Einfuhrzollkontingent von der Leistung einer Sicherheit abhängig ist; soweit erforderlich die Besonderheiten, Anforderungen oder Einschränkungen, die gemäß den internationalen Übereinkünften oder anderen Rechtsakten für das Zollkontingent gelten. (103) Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten Anforderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine besondere Behandlung zugutekommen. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regelung zu gewährleisten, bedarf es der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden des einführenden Drittlandes und der Europäischen Union. Zu diesem Zweck sollten die Erzeugnisse von einer in der Union ausgestellten Bescheinigung begleitet werden. (104) Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland aufgrund von internationalen Übereinkünften, die die Union in Einklang mit ▌dem Vertrag geschlossenen hat, eine besondere Behandlung zugutekommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen festgelegt wird, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument ausstellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird. (104a) Damit das Funktionieren des Faserhanfmarktes nicht durch illegale Kulturen gestört wird, sollte diese Verordnung eine Kontrolle der Hanf- und Hanfsameneinfuhren vorsehen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse bestimmte Garantien hinsichtlich ihres Tetrahydrocannabinolgehalts bieten. Außerdem sollte für die Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen weiterhin eine Kontrollregelung gelten, die eine Zulassungsregelung für die betreffenden Einführer vorsieht. (104b) Für Erzeugnisse des Hopfensektors wird auf Unionsebene eine Qualitätspolitik verfolgt. Für den Fall der Einfuhr von Erzeugnissen sollte die Bestimmung, dass nur Erzeugnisse eingeführt werden dürfen, die den entsprechenden 41 Mindestqualitätsmerkmalen genügen, in diese Verordnung aufgenommen werden. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, gemäß denen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine Anwendung finden. (104c) Die Union hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Union auszuführen. Die entsprechenden Bestimmungen über die Einschätzung des Bedarfs der Gemeinschaftsraffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker sowie über die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen spezialisierten Verwendern von erheblichen Mengen an eingeführtem rohem Rohrzucker, die als Vollzeitraffinerien in der Union gelten, Einfuhrlizenzen vorzubehalten, sollten für eine gewisse Zeit beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass zur Raffination bestimmter eingeführter Zucker gemäß diesen Anforderungen raffiniert wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung; die Bedingungen und Zugangskriterien, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz zu stellen, einschließlich der Leistung einer Sicherheit, und die Vorschriften über die zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen. (105) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Europäischen Union zu verzichten. Allerdings könnte sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den EU-Markt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Union in diesen Fällen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen. (106) Wenn der EU-Markt durch die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, empfiehlt es sich, eine Aussetzung der Inanspruchnahme des entsprechenden Veredelungsverkehrs zu ermöglichen. 42 (107) Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Union und denen auf dem Weltmarkt innerhalb der im Rahmen der WTO-Verpflichtungen gesetzten Grenzen sollten als Maßnahme beibehalten werden, die auf bestimmte Erzeugnisse angewandt werden kann, für die die vorliegende Verordnung gilt, wenn die Bedingungen des Binnenmarktes in den für außergewöhnliche Maßnahmen beschriebenen Geltungsbereich fallen. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengenmäßige Obergrenzen gelten und die verfügbare Erstattung sollte unbeschadet der Anwendung der außergewöhnlichen Maßnahmen Null betragen. (108) Die Einhaltung der wertmäßigen Obergrenzen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung erleichtert werden, und dabei sollte im Fall differenzierter Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets, für das ein einheitlicher Ausfuhrerstattungssatz gilt, vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf. (109) Die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen sollte durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollte die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht werden. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I der Verträge aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann. 43 (110) Im Falle der Ausfuhr von lebenden Rindern ▌sollten die Ausfuhrerstattungen nur gewährt und gezahlt werden, wenn die in der Europäischen Union geltenden Tierschutzvorschriften, insbesondere diejenigen betreffend den Schutz von Tieren beim Transport, eingehalten werden. ▌ (113) Um das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit festgelegt wird, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen. (114) Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, und Bestimmungsorte oder Vorgänge bezeichnet werden, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gerechtfertigt werden kann, und die nachträgliche Erteilung von Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen gestattet wird. (115) Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung; ▌die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit; zusätzliche Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, einschließlich der Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union; die Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen. 44 (115a)Um sicherzustellen, dass die Ausführer der in Anhang I des Vertrags genannten Erzeugnisse und der Verarbeitungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu Ausfuhrerstattungen haben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte Vorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführte Erzeugnisse angewendet werden. (116) Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden, um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden und um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, ▌sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr; die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können; den Nachweis, dass eine Bestimmung für differenzierte Erstattungen erreicht wurde; die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen; die Bedingungen für die Genehmigung eines Nachweises für das Erreichen einer Bestimmung für differenzierte Erstattungen durch unabhängige Dritte. (116a) Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bestimmungen über die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter festgelegt werden. (117) Um den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit 45 denen besondere Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die für eine Ausfuhrerstattung in Betracht kommenden Erzeugnisse ▌und Bestimmungen über die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung der Reifung bestimmter aus Getreide gewonnener Spirituosen festgelegt werden. ▌ (119) Mindestausfuhrpreise für Blumenzwiebeln sind nicht länger nützlich und sollten abgeschafft werden. (120) Gemäß Artikel 42 des Vertrags finden die Vertragsbestimmungen über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur in dem mit den EU-Rechtsvorschriften im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 ▌des Vertrags festgelegten Umfang und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren Anwendung. (120a) In Anbetracht der Besonderheiten des landwirtschaftlichen Sektors und dessen Abhängigkeit vom guten Funktionieren der gesamten Lebensmittelversorgungskette, einschließlich der wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln auf alle verwandten Sektoren entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette, in denen es eine starke Konzentration geben kann, sollte der Anwendung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 42 des Vertrags besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Zu diesem Zweck bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. Überdies sind von der Kommission festgelegte Leitlinien gegebenenfalls ein geeignetes Instrument, um Unternehmen und anderen betroffenen Beteiligten eine Orientierungshilfe zu bieten. (121) Es sollte vorgesehen werden, dass die Wettbewerbsregeln betreffend die in Artikel 101 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung ▌für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen gelten, soweit sie die Verwirklichung der Ziele der GAP nicht gefährden. 46 (122) Ein besonderer Ansatz ist in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen zulässig, soweit sie insbesondere die gemeinsame Produktion oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen zum Gegenstand haben, es sei denn, ein solches gemeinsames Handeln schließt den Wettbewerb aus oder gefährdet die Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrags. (123) Unbeschadet einer Steuerung des Angebots für bestimmte Erzeugnisse, wie beispielsweise Käse und Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, oder Wein, der besonderen Bestimmungen unterliegt, sollte in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten der Branchenverbände ein besonderer Ansatz verfolgt werden, soweit sie keine Abschottung der Märkte bewirken, das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht gefährden, den Wettbewerb nicht verzerren oder ausschalten, nicht die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen oder zu Diskriminierungen führen. (124) Das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts würde durch die Gewährung einzelstaatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen grundsätzlich für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. In bestimmten Situationen sind Ausnahmen zuzulassen. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, ein Inventar der bestehenden, neuen oder geplanten einzelstaatlichen Beihilfen aufzustellen, den Mitgliedstaaten geeignete Hinweise zu geben und zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen. (124a) Die Vorschriften für die Rodungsprämie und bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme für Wein sollten nicht von vornherein einzelstaatliche Zahlungen zum selben Zweck ausschließen. (125) Infolge der besonderen wirtschaftlichen Lage bei der Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen sollten Finnland und Schweden weiterhin einzelstaatliche Zahlungen gewähren. (125a) In Finnland hängt die Zuckerrübenerzeugung von spezifischen geografischen und klimatischen Gegebenheiten ab, die den Sektor über die allgemeinen Auswirkungen der Zuckerreform hinaus beeinträchtigen werden. Dieser Mitgliedstaat sollte daher 47 dauerhaft ermächtigt werden, seinen Zuckerrübenerzeugern einzelstaatliche Zahlungen zu gewähren. (125b) Die Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche Zahlungen zur Kofinanzierung der im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zugunsten der Bienenzucht sowie zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren dürfen, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. (125c) Mitgliedstaaten, die an Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung von Kindern teilnehmen, sollten zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Bereitstellung der Erzeugnisse und für bestimmte damit zusammenhängende Kosten gewähren dürfen. (126) Um auf begründete Krisenfälle auch nach der 2012 endenden Übergangszeit in Bezug auf die im Rahmen der Stützungsprogramme vorgesehene Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Zahlungen für die Dringlichkeitsdestillation innerhalb einer globalen Haushaltsobergrenze von 15 % des jeweiligen Wertes der entsprechenden jährlichen Haushaltsmittel des Mitgliedstaats für sein nationales Stützungsprogramm tätigen können. Diese einzelstaatlichen Zahlungen sollten der Kommission gemeldet und ▌genehmigt werden, bevor sie gewährt werden. ▌ (129) Den Mitgliedstaaten sollte erlaubt werden, weiterhin einzelstaatliche Zahlungen für Schalenfrüchte, die derzeit in Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen sind, zu tätigen, um die Auswirkungen der Entkoppelung der früheren EUBeihilferegelung für Schalenfrüchte abzuschwächen. Da die genannte Verordnung aufzuheben ist, sollten diese einzelstaatlichen Zahlungen aus Gründen der Klarheit in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. (132) Es sollten besondere Interventionsmaßnahmen vorgesehen werden, um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen. Der Umfang dieser Maßnahmen sollte festgelegt werden. 48 (133) Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, die den Markt erheblich stören oder zu stören drohen, falls diese Lage oder deren Auswirkungen auf den Markt wahrscheinlich andauert/andauern oder sich verschlechtert/verschlechtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Marktlage zu begegnen, wobei die Verpflichtungen einzuhalten sind, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, und vorausgesetzt wird, dass alle anderen im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Maßnahmen sich als unzureichend erweisen; dazu zählen Maßnahmen zur Ausdehnung oder Änderung des Geltungsbereichs, der Dauer oder anderer Aspekte anderer Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, oder Maßnahmen, mit denen Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden, oder Maßnahmen, mit denen die Einfuhrzölle ganz oder teilweise, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ausgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist. (133a) Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen verhängt werden, könnten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen führen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte Marktstörungen, wie ein wesentlicher Rückgang des Verbrauchs oder der Preise, auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zurückzuführen sein können. In Anbetracht der gesammelten Erfahrungen sollten die Maßnahmen aufgrund eines Vertrauensverlusts der Verbraucher auf pflanzliche Erzeugnisse ausgedehnt werden. (133b) Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier und Geflügelfleisch sollten in direktem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen stehen, die zur Bekämpfung der Seuchenausbreitung getroffen werden. Sie sind auf Antrag der Mitgliedstaaten zu treffen, um schwerwiegende Störungen der Märkte zu vermeiden. ▌ 49 (133c) Damit sie wirksam auf außerordentliche Umstände reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌in Bezug auf die Erweiterung der Liste der Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung, für die außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen angenommen werden können, zu erlassen. (134) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um in Notfallsituationen spezifische Probleme lösen zu können. (134a) Ein effizientes und wirksames Vorgehen gegen drohende Marktstörungen kann im Milchsektor von besonderer Bedeutung sein. Desgleichen können sich in Notfallsituationen spezifische Probleme ergeben. Deshalb ist hervorzuheben, dass die Kommission die obenerwähnten Maßnahmen im Fall einer Marktstörung, einschließlich eines Marktungleichgewichts, oder die Maßnahmen, die erforderlich sind, um im Notfall spezifische Probleme zu lösen, speziell für den Milchsektor erlassen kann. (134b) Um gegen zeitlich befristete schwere Marktungleichgewichte vorzugehen, können als außergewöhnliche Maßnahmen spezifische Kategorien von gemeinsamen Maßnahmen privater Marktteilnehmer angemessen sein, um die betreffenden Sektoren zu stabilisieren; dies gilt vorbehaltlich genauer Garantien, Grenzen und Bedingungen. Falls diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags fallen würden, sollte die Kommission befugt sein, zeitlich befristete Ausnahmen vorzusehen. Diese Maßnahmen sollten jedoch eine Ergänzung des Handelns der Union im Bereich der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung oder der im Rahmen dieser Verordnung in Aussicht genommenen Maßnahmen darstellen und das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen. (135) Es sollte möglich sein, ▌zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung, der Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Sicherstellung der Markttransparenz, des ordnungsgemäßen Funktionierens der GAP-Maßnahmen, der Prüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen sowie zum Zweck der Einhaltung der in internationalen Übereinkommen festgelegten Anforderungen, einschließlich der Anforderungen an Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkünfte, 50 von Unternehmen, Mitgliedstaaten und/oder Drittländern die Vorlage von Mitteilungen zu verlangen. Um ein harmonisiertes, gestrafftes und vereinfachtes Vorgehen sicherzustellen, sollte die Kommission ermächtigt werden, alle erforderlichen Maßnahmen betreffend Mitteilungen zu erlassen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen. (136) Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, die Kategorien der zu verarbeitenden Daten und die Höchstdauer der Speicherung, der Verarbeitungszweck, insbesondere im Fall der Veröffentlichung solcher Daten und ihrer Übermittlung an Drittländer, die Zugangsrechte für die verfügbar gemachten Informationen oder Informationssysteme sowie die Bedingungen ▌für die Veröffentlichung der Informationen festgelegt werden. (137) Die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ▌und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sind anwendbar. (137a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 14. Dezember 20111 abgegeben. (138) Aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor sollten gemäß den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] und von Nummer [19c] der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung2 Finanzmittel übertragen werden, und es sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Verordnung der einschlägige Basisrechtsakt ist. 1 2 ABl. C … ABl. L […] vom […], S. […]. 51 (139) Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf diejenige gemäß der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen, mit denen die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen, festgelegt werden können. (139a) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – vornimmt. Im Rahmen der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen. (140) Ein Dringlichkeitsverfahren sollte für Ausnahmefälle, in denen unabweisbare Dringlichkeitsgründe vorliegen, vorbehalten bleiben, um effizient und wirksam gegen drohende oder bestehende Marktstörungen vorzugehen. Die Entscheidung für ein solches Dringlichkeitsverfahren sollte begründet und die Fälle, in denen das Dringlichkeitsverfahren anzuwenden ist, sollten präzisiert werden. (141) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ausgeübt werden. (142) Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die GAP beziehen. Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden 1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). 52 Verordnung betreffend Wettbewerbsfragen sollte jedoch das Beratungsverfahren angewandt werden, weil dieses Verfahren im Allgemeinen für den Erlass von Rechtsakten zur Umsetzung des Wettbewerbsrechts angewandt wird. (143) Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung von EUSchutzmaßnahmen, der Aussetzung der Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs, erforderlichenfalls zur unmittelbaren Reaktion auf die Marktlage und zur Lösung besonderer Probleme in einem Notfall zwingend erfordern und umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Problemen zu begegnen. (144) Bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die rasches Handeln erfordern oder die bloße Anwendung allgemeiner Bestimmungen auf bestimmte Situationen ohne Vertraulichkeitsregeln betreffen, sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden. (145) Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, bestimmte Verwaltungs- oder Managementaufgaben zu erfüllen, die keinen Erlass von delegierten oder Durchführungsrechtsakten erfordern. (145a) Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Akte über den Beitritt Kroatiens bestimmte Sondervorschriften für Kroatien vorsehen1. (146) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden verschiedene ▌Maßnahmen nach Sektor innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Nach Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die einschlägigen Bestimmungen bis zum Ende der betreffenden Regelungen weiterhin gelten. ▌ 1 ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. 53 (148) Die Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates1 in Bezug auf die Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973 ist nunmehr hinfällig; die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates2 bezüglich des Verfahrens zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs wird durch diese Verordnung ersetzt; die Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates3 ▌bezüglich der Beihilfe für Hopfenerzeuger für die Ernte 1995 betrifft eine befristete Maßnahme, die als solche nunmehr hinfällig ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates4 ▌zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe von bestimmten eingeführten Weinen, wurde durch die Bestimmungen des mit dem Beschluss 2006/232/EG des Rates5 erlassenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein ersetzt und ist daher hinfällig. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Verordnungen ▌aufgehoben werden. (149) Bestimmte Vorschriften im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere vertragliche Beziehungen und Vertragsverhandlungen, die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, Angaben von Erstkäufern, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, sind kürzlich in Kraft getreten und sind vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Milchmarkts sowie der Struktur der Versorgungskette weiterhin gerechtfertigt. Sie sollten daher in jenem Sektor ausreichend lange angewandt werden (sowohl vor als auch nach dem Auslaufen der Milchquoten), damit sie ihre volle Wirkung entfalten können. Diese Vorschriften sollten ▌jedoch nur vorübergehender Natur sein und Überprüfungen 1 2 3 4 5 Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973 (ABl. L 106 vom 5.5.1972, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2). Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1995 zu zahlenden Beihilfe (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S 46). Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen önologischen Verfahren waren (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 12). Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1.). 54 unterzogen werden. Die Kommission sollte bis zum 30. Juni 2014 bzw. 31. Dezember 2018 Berichte zur Entwicklung des Milchmarkts vorlegen, in denen insbesondere mögliche Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über eine gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, behandelt werden sollten – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ▌ TEIL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich 1. ▌Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d.h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates [KOM(2011)416] aufgeführt sind ▌. 2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Sektoren unterteilt: a) Getreide, Anhang I Teil I; b) Reis, Anhang I Teil II; c) Zucker, Anhang I Teil III; d) Trockenfutter, Anhang I Teil IV; e) Saatgut, Anhang I Teil V; f) Hopfen, Anhang I Teil VI; g) Olivenöl und Tafeloliven, Anhang I Teil VII; h) Flachs und Hanf, Anhang I Teil VIII; i) Obst und Gemüse, Anhang I Teil IX; j) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Anhang I Teil X; k) Bananen, Anhang I Teil XI; 55 l) Wein, Anhang I Teil XII; m) lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Anhang I Teil XIII; n) Rohtabak, Anhang I Teil XIV; o) Rindfleisch, Anhang I Teil XV; p) Milch und Milcherzeugnisse, Anhang I Teil XVI; q) Schweinefleisch, Anhang I Teil XVII; r) Schaf- und Ziegenfleisch, Anhang I Teil XVIII; s) Eier, Anhang I Teil XIX; t) Geflügelfleisch, Anhang I Teil XX; u) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Anhang I Teil XXI; v) Bienenzuchterzeugnisse, Anhang I Teil XXII; w) Seidenraupen, Anhang I Teil XXIII; x) sonstige Erzeugnisse, Anhang I Teil XXIV. Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Die Verordnung (EU) Nr. [horizontale GAP-Verordnung] ▌und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen. Artikel 3 Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang II für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen. 1a. Die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang II Teil Ia Abschnitt B gelten lediglich während des in Artikel 100a genannten Zeitraums 2. Die in der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates [horizontale GAP-Verordnung], der Verordnung (EU) Nr.[…] des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten ▌vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke. 56 3. Um den Besonderheiten des Reissektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II Teil I aufgeführten Begriffsbestimmungen für den Reissektor zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist. 4. Im Sinne der vorliegenden Verordnung sind "weniger entwickelte Regionen" diejenigen Regionen, die als solche in Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. .. des Europäischen Parlament und des Rates [KOM(2011)615] aufgeführt sind1. 4a. Im Sinne dieser Verordnung sind "einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse" widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Artikel 4 ▌Anpassungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse Soweit dies erforderlich ist, um den Änderungen der Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Warenbezeichnungen sowie die Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen▐. Artikel 5 Umrechnungssätze für Reis Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten 57 a) die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse festsetzen, b) alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der Umrechnungssätze für Reis erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 6 Wirtschaftsjahre Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt: a) 1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor; b) c) 1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für i) den Trockenfuttersektor, ii) den Seidenraupensektor, 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für i) den Getreidesektor, ii) den Saatgutsektor, iii) den Sektor Olivenöl und Tafeloliven, iv) den Flachs- und Hanfsektor, v) den Sektor Milch und Milcherzeugnisse, d) 1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor; e) 1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor; f) 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor. ▐ 1 Verordnung (EU) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den 58 Artikel 7 Referenzwert 1. a) Die folgenden Referenzwerte werden festgesetzt: für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen; b) für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen; c) für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik: d) i) für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne, ii) für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne, für den Rindfleischsektor 2224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Handelsklasse R3 nach dem EU-Handelsklassenschema für ▐ Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IIIa Teil A; e) f) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse: i) 246,39 EUR/100 kg für Butter, ii) 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver; für den Schweinefleischsektor 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem EU-Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IIIa Teil B nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität: fa) i) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E, ii) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R, für den Olivenölsektor i) 1779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra, ii) 1710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl, iii) 1524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 2 Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad. Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L […], […], S. […]). 59 1a. Die Referenzwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzwerte entsprechend der Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aktualisiert. TEIL II BINNENMARKT TITEL I MARKTINTERVENTION KAPITEL I Öffentliche Intervention und Beihilfe für die private Lagerhaltung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung Artikel 8 Geltungsbereich Dieses Kapitel enthält Vorschriften über die Marktintervention betreffend a) die öffentliche Intervention, wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angekauft▐ und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert werden, und b) die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private Marktteilnehmer. Artikel 9 Ursprung der in Betracht kommenden Erzeugnisse Erzeugnisse, die für den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention oder die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen, müssen ihren Ursprung in der 60 Europäischen Union haben. Wenn sie von Kulturen stammen, müssen diese Kulturen in der Union geerntet, und wenn sie von Milch stammen, muss diese Milch in der Union erzeugt worden sein. ▌ Artikel 9a Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper Die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper gelten gemäß Anhang IIIa im Rindfleischsektor für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder und im Schweinefleischsektor für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind. Im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch können die Mitgliedstaaten ein Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang IIIa Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden. ABSCHNITT 2 ÖFFENTLICHE INTERVENTION Artikel 10 Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse Die öffentliche Intervention findet nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen, die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 und ▌Durchführungsrechtsakten ▌gemäß Artikel ▌19 festgelegt werden können, auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung: a) Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais; b) Rohreis; c) frisches oder gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20 bis 0201 20 50; 61 d) Butter, die in einem in der EU zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde, hergestellt wurde und die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens 16 GHT Wassergehalt aufweist; e) Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der EU zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Kuhmilch hergestellt worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist. Artikel 11▐ Zeiträume der öffentlichen Intervention Die öffentliche Intervention findet Anwendung a) für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais vom 1. November bis zum 31. Mai, b) für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli, c) für Rindfleisch im gesamten ▌Jahr, d) für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 30. September. Artikel 12▐ Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention 1. Während der Zeiträume gemäß Artikel 11 a) wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver eröffnet; b) kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die öffentliche Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder Arten Rohreis) eröffnen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. c) kann die Kommission im Wege von anderen Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Artikels 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, die öffentliche Intervention für Rindfleisch eröffnen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a▐ festgesetzten repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats aufgrund des EU-Handelsklassenschemas für Schlachtkörper von 62 Rindern nach Anhang IIIa Teil A festgestellt wurde, unter 85% des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Referenzwerts liegt. 2. Die Kommission kann die öffentliche Intervention für Rindfleisch im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Artikels 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, beenden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels während eines gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten ▌repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind. Artikel 13 Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung 1. Ist die öffentliche Intervention gemäß ▌Artikel 12 Absatz 1 eröffnet, ergreift der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags Maßnahmen zur Festsetzung der Ankaufspreise für Weichweizen, ▌Butter, ▌Magermilchpulver, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis und Rindfleisch sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung, wenn die Ankäufe zu einem Festpreis erfolgen. ▌ Artikel 14 Preise der öffentlichen Intervention 1. Der Preis der öffentlichen Intervention ist a) der Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft ▌ werden, wenn dies zu einem festen Preis geschieht, oder b) der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht. 2. Die Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe des Interventionspreises einschließlich der Zuschläge und Abzüge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. ▌ Artikel 15 Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention 63 1. Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass a) jede Marktstörung vermieden wird, b) allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden und c) die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus gemäß ▌ dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben. 2. Zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse können abgesetzt werden, indem sie für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmittel an Bedürftige in der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]▌ zur Verfügung gestellt werden . In diesem Fall entspricht der Buchwert dieser Erzeugnisse der Höhe des jeweiligen festgesetzten Preises der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung. 2a. Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres abgegeben wurden. ABSCHNITT 3 BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG Artikel 16 Förderfähige Erzeugnisse Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 17 und 18 und ▌ Durchführungsrechtakten ▌ gemäß den Artikeln 17 und 19 zu erlassenden zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden: a) Weißzucker; b) Olivenöl; c) Faserflachs; d) frisches oder gekühltes Fleisch ▌ von mindestens acht Monate alten Rindern; 64 e) Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde; ea) Käse; f) Magermichpulver aus Kuhmilch; g) Schweinefleisch; h) Schaf- und Ziegenfleisch. Buchstabe ea gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1, der über die in Artikel 7 der Verordnung in der Produktspezifikation für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird, und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteigerung des Käses beiträgt. Artikel 17 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe 1. Um erforderlichenfalls Markttransparenz herzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, gemäß denen sie beschließen kann, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 16 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei sie a) den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen in der EU und den Referenzwerten und den Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse und b) rechtzeitig der Notwendigkeit Rechnung trägt, auf eine besonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche Entwicklungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gewinnspannen in dem Sektor zu reagieren ▌. 2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 16 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei sie den Bedingungen von Absatz 1 dieses Artikels Rechnung trägt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 1 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Regulation vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1). 65 3. Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 16 werden vom Rat im Einklang mit ▌Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages ergriffen. ▌ 4. Die Kommission kann die Gewährung von Beihilfe für die private Lagerhaltung im Wege von Durchführungsrechtsakten einschränken ▌. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. ABSCHNITT 4 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER ÖFFENTLICHE INTERVENTIONEN UND DIE BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG Artikel 18 Delegierte Befugnisse 2. Um sicherzustellen, dass zur öffentlichen Intervention angekaufte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt wird, für die langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, und um den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, damit die kosteneffiziente Durchführung der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung sichergestellt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen sie die Anforderungen und Bedingungen festlegt, die diese Erzeugnisse ▌, zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen müssen. Mit diesen Anforderungen und Bedingungen soll für die angekauften ▌ und eingelagerten ▌ Erzeugnisse Folgendes gewährleistet werden: a) ihre Qualität hinsichtlich Qualitätsparametern, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen [..], Erzeugnismerkmale und Alter; b) ihre Förderfähigkeit hinsichtlich Mengen, Verpackung einschließlich ▌Etikettierung, ▌Haltbarmachung, vorherige Lagerhaltungsverträge, Zulassung von Unternehmen sowie Erzeugnisstufe, auf die sich der Preis für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung beziehen. 66 3. Um den Besonderheiten des Getreide- und des Rohreissektors ▌Rechnung zu tragen, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 160 zu erlassen, in denen die Qualitätskriterien sowohl für Ankäufe zur öffentlichen Intervention als auch für Verkäufe von Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis festgelegt werden. ▌ 5. Um eine angemessene Lagerkapazität und die Effizienz des öffentlichen Interventionssystems in Bezug auf Kosteneffizienz, Verteilung und Zugang für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, und um die Qualität von Erzeugnissen aufrechtzuerhalten, die im Rahmen der öffentlichen Intervention zum Zwecke des Absatzes am Ende der Lagerungszeit angekauft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen; ▌ c) Vorschriften über die Lagerung von Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der für sie verantwortlichen Mitgliedstaaten und über die Behandlung dieser Erzeugnisse hinsichtlich der Zölle und anderer im Rahmen der GAP zu gewährender oder zu erhebender Beträge ▌ ; ▌ 6. Um sicherzustellen, dass die private Lagerhaltung die gewünschten Auswirkungen auf den Markt hat, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) Regelungen und Bedingungen für den Fall, dass die eingelagerte Menge die Vertragsmenge unterschreitet; b) die Bedingungen für die Gewährung einer Beihilfevorauszahlung . c) die Bedingungen, gemäß denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen. 67 7. Um das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Interventions- und des privaten Lagerhaltungssystems zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, in denen ▌ a) vorgesehen wird, dass auf Ausschreibungsverfahren zurückzugreifen ist, die gleichen Zugang zu den Waren und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleisten; b) festgelegt wird, welche zusätzlichen Voraussetzungen von den Marktteilnehmern zu erfüllen sind, um die effiziente Verwaltung und Kontrolle des Systems für Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer zu erleichtern; c) die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit festgelegt wird, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen. ▌ 8. Um den technischen Entwicklungen und den Bedürfnissen der Sektoren gemäß Artikel 9a und dem Erfordernis Rechnung zu tragen, die Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse im Hinblick auf eine Verbesserung der Markttransparenz, die Preisnotierung und die Anwendung der Marktinterventionsmaßnahmen zu standardisieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bestimmungen über die Handelsklassenschemata der Europäischen Union für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Aufmachung von Schlachtkörpern nach Anhang IIIa angepasst und aktualisiert werden und a) zusätzliche Bestimmungen über die Klassifizierung (einschließlich durch qualifiziertes Personal), die Einstufung (einschließlich apparativer Klassifizierungsmethoden), die Identifizierung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper sowie über die Berechnung der durchschnittlichen Unionspreise und die bei der Berechnung dieser Preise verwendeten Gewichtungskoeffizienten festgelegt werden; b) Abweichungen von den Bestimmungen und spezifische Abweichungen, die von Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden, und ergänzende Bestimmungen für die betreffenden Erzeugnisse, einschließlich von Bestimmungen zu den Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen im Rindfleischsektor und ergänzender 68 Bestimmungen zu Gewicht, Fleischfarbe und Fettgewebe sowie der Kriterien für die Einstufung leichter Lämmer im Schaffleischsektor festgelegt werden; c) den Mitgliedstaaten gestattet wird, das Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden oder Abweichungen vom Schema festzulegen. ▌ Artikel 19 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Kapitels erforderlich sind und die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können: aa) die vom Marktteilnehmer zu tragenden Kosten, wenn die für die öffentliche Intervention angelieferten Erzeugnisse nicht den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen; ab) die Festsetzung einer Mindestlagerkapazität für die Interventionslagerorte; a) die für die Anwendung dieses Kapitels erforderlichen repräsentativen Zeiträume, Märkte Marktpreise; b) ▌die Lieferung der ▌ im Rahmen der öffentlichen Intervention anzukaufenden Erzeugnisse, die vom Bieter zu tragenden Transportkosten, die Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstellen und die Zahlung; c) die verschiedenen Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit dem Entbeinen im Rindfleischsektor; cc) die praktischen Modalitäten für die Verpackung, Vermarktung und Etikettierung von Erzeugnissen; cb) die Verfahren für die Zulassung von Unternehmen, die Butter und Magermilchpulver erzeugen, für die Zwecke dieses Kapitels; d) die etwaige Genehmigung der Lagerung außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, wenn die Erzeugnisse angekauft ▌und eingelagert worden sind; e) ▌ den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen sowie der Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten 69 Erzeugnisse, einschließlich der Verfahren für Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung nach Artikel 15 Absatz 2 ▌ zur Verfügung gestellt werden, wozu auch Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten gehören können; ea) hinsichtlich im Rahmen der öffentlichen Intervention angekaufter Erzeugnisse die Bestimmungen über den Verkauf von kleinen, in den Mitgliedstaaten auf Lager verbliebenen Mengen oder von Mengen, die in den Mitgliedstaaten nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, wobei der Verkauf von den Mitgliedstaaten unter eigener Verantwortung vorzunehmen ist; f) hinsichtlich der privaten Lagerhaltung den Abschluss und den Inhalt der Verträge zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und den Antragstellern; g) die Einlagerung von Erzeugnissen in die private Lagerhaltung, deren Aufbewahrung in der privaten Lagerhaltung und deren Auslagerung daraus; h) die Dauer der privaten Lagerhaltung und die Bestimmungen, gemäß denen eine solche im Vertrag festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann; ▌ ▌j) ▌ die Verfahren, die beim Ankauf zum Festpreis einzuhalten sind, einschließlich der Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und des Betrags dieser Sicherheit, oder die bei der Gewährung der im Voraus festgesetzten Beihilfe für die private Lagerhaltung einzuhalten sind ▌; k) das Zurückgreifen auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung, insbesondere betreffend i) die Einreichung von Angeboten und die Mindestmenge eines Angebots ▌; ia) die Verfahren für die Leistung der erforderlichen Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit; und ii) die Auswahl der Angebote, wobei sichergestellt wird, dass jeweils das für die Union vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat; es ist auch möglich, keinen Zuschlag zu erteilen. l) die Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper; m) zum Zweck der Feststellung der Marktpreise eine andere Aufmachung der Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften als diejenige gemäß Anhang IIIa Buchstabe A Abschnitt IV; 70 n) die Berichtigungsfaktoren, die von den Mitgliedstaaten bei einer anderen Aufmachung der Schlachtkörper von Rindern und Schafen anzuwenden sind, falls die Referenzaufmachung nicht verwendet wird; o) die praktischen Modalitäten für die Kennzeichnung eingestufter Schlachtkörper und für die Berechnung des gewichteten Unionsdurchschnittspreises für Rinder-, Schweine- und Schafschlachtkörper durch die Kommission; p) die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere als in Anhang IIIa Teil B Abschnitt III vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) der Handel in ihrem Gebiet weicht üblicherweise von der in Abschnitt B Ziffer III Unterabsatz 1 des Anhangs IIIa festgelegten Standardaufmachung ab; q) ii) technische Erfordernisse rechtfertigen eine solche Maßnahme; iii) Schweineschlachtkörper werden in einheitlicher Weise enthäutet; die Bestimmungen für die Überprüfung der Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper in den Mitgliedstaaten durch einen Unionsausschuss vor Ort, der aus Sachverständigen der Kommission und aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Sachverständigen besteht, um eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Klassifizierung von Schlachtkörpern sicherzustellen. In diesen Bestimmungen wird vorgesehen, dass die EU die Kosten dieser Prüfungstätigkeit trägt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 20 Sonstige Durchführungsbefugnisse Die Kommission erlässt ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 die Durchführungsrechtsakte, die erforderlich sind, um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg abweichend von Anhang IIIa Teil C Abschnitt III Nummer 1 für die Einstufung folgende Kriterien anzuwenden: ▌ i) Schlachtkörpergewicht, 71 ii) iii) Fleischfarbe, Fettgewebe. ▌ KAPITEL II BEIHILFEREGLUNGEN ABSCHNITT 1 REGELUNGEN ZUR VERBESSERUNG DER NAHRUNGSMITTELVERSORGUNG Artikel 20 a Zielgruppe Hilfsprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern richten sich an Kinder, die regelmäßig einen Kindergarten/eine Vorschule, eine Grundschule oder eine weiterführende Schule besuchen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltet werden oder zugelassen sind. UNTERABSCHNITT 1 SCHULOBSTPROGRAMME Artikel 21 Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder 1. ▌ Eine EU-Beihilfe wird gewährt für a) die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in den Bildungseinrichtungen nach Artikel 20a, und b) damit zusammenhängende Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Begleitung, Bewertung und flankierende Maßnahmen. 72 2. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten ▌. Sie müssen auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen über gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind. 3. Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste ▌ darf keine in Anhang IIIb aufgeführten Erzeugnisse enthalten . In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Programms ein breitgefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder sein Programm attraktiver gestalten will, kann er in seiner Strategie jedoch vorsehen, dass diese Erzeugnisse beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur begrenzte Mengen der in dem genannten Anhang aufgeführten Stoffe zugesetzt werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Gesundheitsbehörden das Verzeichnis der im Rahmen ihrer Programme beihilfefähigen Erzeugnisse billigen. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen Gesundheits- und Umwelterwägungen, das jahreszeitliche Angebot, die Vielfalt oder die Verfügbarkeit der Erzeugnisse, die Bevorzugung, soweit durchführbar, von Erzeugnissen mit Ursprung in der EU sowie insbesondere lokaler Ankäufe und Märkte, sowie kurze Lieferketten oder der ökologische Nutzen zählen können. 4. Maßnahmen für die Festsetzung der EU-Beihilfe im Sinne des Absatzes 1 werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. 4a. Die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen. ▌ Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die EU-Beihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer Strategie. 73 Maßnahmen zur Festsetzung des Mindestbetrags der EU-Beihilfe für jeden Mitgliedstaat, der sich an dem Programm beteiligt, und zur indikativen und endgültigen Aufteilung der Beihilfe zwischen den Mitgliedstaaten werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlassen. 5. Die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme, in deren Rahmen Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen abgegeben werden, oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die diese Erzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine EU-Beihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder die förderungswürdigen Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine EU-Beihilfe gewährt werden, sofern die gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags festgelegten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der EU-Beihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will. 6. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur EU-Beihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 152 gewähren. 7. Das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulobst- und gemüseprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. ▌ 8. Die Europäische Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. [horizontale GAP-Verordnung] ▌ auch Informations-, Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobst- und gemüseprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren. 74 8a. Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, tragen an den Stätten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, Sorge für die Bekanntmachung ihrer Teilnahme am Beihilfeprogramm und weisen darauf hin, dass das Programm von der Europäischen Union unterstützt wird. 75 Artikel 22 Delegierte Befugnisse 2. Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 20a angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Vorschriften über Folgendes zu erlassen: aa) die zusätzlichen Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten; d) die Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten; da) die Festlegung nationaler oder regionaler Strategien und flankierender Maßnahmen▐. 3. Um die effiziente und gezielte Nutzung der EU-Finanzmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: (a) dem Verfahren zur Neuaufteilung der Beihilfe gemäß Artikel 21 Absatz 4a auf die Mitgliedstaaten anhand von Richtwerten und anhand der eingegangenen Beihilfeanträge; b) den in den Strategien der Mitgliedstaaten vorgesehenen Kosten, die für eine EUBeihilfe in Betracht kommen, und ▌ der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für spezifische Kosten festzusetzen; ba) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihrer Schulobst- und gemüseprogramme zu überwachen und zu bewerten. ▐ 4. Um die Regelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen ▌, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten mit einem Schulobst- und gemüseprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch die EU-Beihilfe hinweisen müssen. Artikel 23 76 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen ▌: aa) die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen; b) die Beihilfeanträge und Zahlungen; c) die Methoden zum Hinweis auf das Programm und die mit ihm zusammenhängenden Netzwerkmaßnahmen; d) die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulobst- und -gemüseprogramm der Union beteiligen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. UNTERABSCHNITT 2 SCHULMILCHPROGRAMM Artikel 24 Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder 1. Es wird eine EU-Beihilfe gewährt, um Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 20a mit bestimmten ▌Milcherzeugnissen und Verarbeitungserzeugnissen aus Milch der KN-Codes 0401, 0403, 0404 90 und 0406 oder des KN-Codes 2202 90 zu versorgen. 2. Ab 1. August 2015 müssen Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene an dem Programm beteiligen wollen, zuvor eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Sie können auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen in Bezug auf gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der 77 Lebensmittelverschwendung, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind. 2a. Bei der Ausarbeitung ihrer Strategien erstellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 25 erlassenen Vorschriften ein Verzeichnis der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse. 2b. Mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen wird die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Programme des Sektors Milch und Milcherzeugnisse oder sonstiger für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Milch und Milcherzeugnisse einbeziehen, zu ersetzen. Hat jedoch ein Mitgliedstaat bereits ein Programm aufgelegt, das gemäß diesem Artikel für die EU-Beihilfe in Frage käme, und beabsichtigt er, dieses Programm auszuweiten oder dessen Effizienz auch hinsichtlich der Zielgruppe oder der Dauer des Programms sowie der in Betracht kommender Erzeugnisse zu steigern, so kann die EU-Beihilfe gewährt werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Umsetzungsstrategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will. 3. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur EU-Beihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 152 gewähren. 3a. Die EU-Schulprogramme des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gelten unbeschadet gesonderter nationaler, auf eine Förderung des Verzehrs von Milch und Milcherzeugnisse abzielender Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. 4. Maßnahmen für die Festsetzung der EU-Beihilfe für alle Arten von Milch und der für die EU-Beihilfe gemäß Absatz 1 in Betracht kommenden Höchstmenge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. 5a. Mitgliedstaaten, die das Programm in Anspruch nehmen, tragen an den Stätten, an denen die Lebensmittel verteilt werden, Sorge für die Bekanntmachung ihrer 78 Teilnahme am Beihilfeprogramm und weisen darauf hin, dass das Programm von der Europäischen Union unterstützt wird. Artikel 25 Delegierte Befugnisse ▐ 2. Um die▐ Entwicklung bei den▐ Milcherzeugnis-Verbrauchsmustern,▐ die Innovation und Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse auf den verschiedenen Unionsmärkten sowie die Ernährungsaspekte zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes bestimmt wird: a) die gemäß den Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 1 sowie unter Berücksichtigung der Ernährungsaspekte für das Programm in Betracht kommenden Erzeugnisse; b) ▐ die nationalen oder regionalen Strategien, die die Mitgliedstaaten ausarbeiten müssen, um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, gegebenenfalls einschließlich der flankierenden Maßnahmen; c) 3. die Begleitung und Bewertung. Um die effiziente und wirksame Verwendung der EU-Beihilfe sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, die Folgendes betreffen: a) Vorschriften über die Begünstigten und Antragsteller, die für die Beihilfe in Betracht kommen; b) die Vorschrift, dass die Antragsteller die Zulassung des betreffenden Mitgliedstaats haben müssen; c) die Verwendung von Milcherzeugnissen bei der Zubereitung von Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen. 3a. Um sicherzustellen, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 in 79 Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, die die Leistung einer Sicherheit für den Fall, dass ein Vorschuss gezahlt wird, betreffen. 4. Um die Beihilferegelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten für die Bekanntmachung ihrer Teilnahme am Beihilfeprogramm zu sorgen und darauf hinzuweisen haben, dass das Programm von der Union unterstützt wird. 5. Da sichergestellt werden muss, dass sich die Beihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen der Regelung zur Verfügung gestellt werden, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten Vorschriften über die Preisüberwachung im Rahmen der Regelung festlegen. Artikel 26 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen▐ : a) die Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der für die Beihilfe in Betracht kommenden Höchstmenge; aa) die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird; b) die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen betreffend Zulassung , Beihilfeanträge und Zahlungen; c) die Methoden zum Hinweis auf das Programm; d) die Verwaltung der Preisüberwachung gemäß Artikel 25 Absatz 5. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ABSCHNITT 2 BEIHILFEN IM SEKTOR OLIVENÖL UND TAFELOLIVEN 80 Artikel 27 Programme zur Unterstützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven▐ ▐ 1. Die Europäische Union finanziert die dreijährigen Aktionsprogramme, die von den gemäß Artikel 106 anerkannten Erzeugerorganisationen, den gemäß Artikel 107 anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder den gemäß Artikel 108 anerkannten Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind: -a) Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven; a) der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus; aa) Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung; b) Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven; c) Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen ; ca) Verbreitung der Informationen über die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen. 2. 3. Die Finanzierung der Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt a) 11 098 000 EUR jährlich für Griechenland, b) 576 000 EUR jährlich für Frankreich und c) 35 991 000 EUR jährlich für Italien. Der Höchstbetrag der EU-Finanzierung für die Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht den von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträgen. Für die Finanzierung der zuschussfähigen Kosten gelten folgende Höchstwerte: a) 75 % bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben –a, a und aa; b) 75 % bei Anlageinvestitionen und 50 % bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe b; 81 c) 75 % bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Organisationen nach Absatz 1 aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und ca durchgeführt werden, und 50 % bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen. Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die EU-Finanzierung abgedeckten Kosten. Artikel 28 Delegierte Befugnisse Um den effizienten und wirksamen Einsatz der EU-Beihilfen gemäß Artikel 27 zum Zwecke der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen: b) in Bezug auf die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Bereiche die spezifischen Maßnahmen, die aus EU-Beihilfen finanziert werden können, und die Tätigkeiten und Kosten, die nicht finanziert werden können ; c) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Mindestzuweisung der EUFinanzierung auf die spezifischen Bereiche ; d) das Erfordernis der Leistung einer Sicherheit, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird ; e) die Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Genehmigung der Arbeitsprogramme zu berücksichtigen sind. Artikel 29 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Abschnitts erlassen, die Folgendes betreffen: a) die Durchführung von Arbeitsprogrammen und die Änderungen dieser Programme; 82 b) die Zahlung der Beihilfe, einschließlich der Beihilfevorschüsse; c) das Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsprogramms vorgelegt und ein Beihilfevorschuss gezahlt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ABSCHNITT 3 BEIHILFEN IM SEKTOR OBST UND GEMÜSE Artikel 30 Betriebsfonds ▐ 1. Die Erzeugerorganisationen und/oder ihre Vereinigungen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Verbände können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert: a) Finanzbeiträge i) der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst, oder ii) der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen; b) finanzielle Beihilfe der EU, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm oder Teilprogramm vorstellen, verwalten und umsetzen, gemäß den Bedingungen gewährt werden kann, die die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 35 und Durchführungsrechtsakten▐ nach Artikel 36 erlässt. 2. Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der operationellen Programme, die den Mitgliedstaaten vorgelegt und von ihnen genehmigt worden sind. Artikel 31 Operationelle Programme 83 1. Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse sind auf eine Mindestdauer von drei Jahren und eine Höchstdauer von fünf Jahren angelegt. Sie müssen mindestens zwei der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziele ▐ oder zwei der folgenden Ziele verfolgen: a) Planung der Produktion, einschließlich der Vorhersage und der laufenden Beobachtung der Produktion und des Verbrauchs, b) die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, c) die Hebung des Vermarktungswerts, d) die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, e) Umweltmaßnahmen, insbesondere im Bereich Wasser, und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus, f) Krisenprävention und Krisenmanagement. Die operationellen Programme müssen den Mitgliedstaaten zur Genehmigung vorgelegt werden. 1a. Die Vereinigungen der Erzeugerorganisationen können auch ein operationelles Gesamt- oder Teilprogramm vorlegen, das sich aus bestimmten Maßnahmen zusammensetzt, die aber nicht von den Mitgliederorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme umgesetzt werden. Diese operationellen Programme unterliegen denselben Bestimmungen wie die übrigen operationellen Programme und werden gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen geprüft. Zu diesem Zweck tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass a) die Maßnahmen der operationellen Programme einer Vereinigung der Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen; b) die Maßnahmen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind; c) keine Doppelfinanzierungstattfindet. 84 2. Die Krisenprävention und das Krisenmanagement gemäß Absatz 1 Buchstabe f zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes: b) Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen; c) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch bewährter Verfahren; d) ▐ Vermarktungsförderung und Kommunikation zur Vorbeugung von oder während Krisen; e) ▐ Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit; f) erforderlichenfalls Neuanpflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats; g) Marktrücknahmen; h) die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse; i) Ernteversicherung. Die Unterstützung für Ernteversicherungen trägt zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt. Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen. Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und somit für eine finanzielle Beihilfe der EU gemäß Artikel 32 in Betracht kommen. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des▐ Krisenmanagements▐ können über solche Kredite oder direkt oder über beide Mechanismen gleichzeitig finanziert werden.▐ 85 2a. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck a) "Ernte vor der Reifung" das vollständige Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen; b) "Nichternte" die Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als "Nichternten". 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen, oder b) mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden. Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. [ELERVerordnung]▐ erfüllt werden. Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. [ELER-Verordnung]▐ , so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a. Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme. 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, nur in Situationen erlaubt werden, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist. Artikel 32 86 Finanzielle Beihilfe der EU 1. Die finanzielle Beihilfe der EU ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben. 2. Für die finanzielle Beihilfe der EU gilt eine Obergrenze von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation und/oder ihrer Vereinigung. Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und – managementmaßnahmen verwendet wird. Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann dieser Prozentsatz auf 4,7 % des Werts der vermarkteten Erzeugung der Vereinigung oder ihrer Mitglieder erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und – managementmaßnahmen verwendet wird, die diese Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchführt. 3. Auf Antrag einer Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf 60 % angehoben: a) Es wird vonseiten mehrerer EU-Erzeugerorganisationen vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; b) es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt; 87 c) es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/20071 des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen; d) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation zusammengeschlossen hat; e) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird; f) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird; g) es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags vorgelegt . ▐ 4. Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird auf 100 % angehoben im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden: a) kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen; oder b) kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und Einrichtungen nach Artikel 20a , Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden. 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1). 88 Artikel 33 Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe 1. In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten ermächtigen, den Erzeugerorganisationen auf hinreichend begründeten Antrag eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 2. In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseerzeugung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und den Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. [ELER-Verordnung]▐ vermarktet werden und deren Obst- und Gemüseerzeugung mindestens 15 % ihrer gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung ausmacht, kann die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe gemäß Absatz 1 dieses Artikels von der Europäischen Union auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden. Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über diese Erstattung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.] Artikel 34 Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme 1. Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 31 Absatz 3 genannten Umweltmaßnahmen fest. Dieser Rahmen muss insbesondere vorsehen, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der 89 Verordnung (EU) Nr. [ELER-Verordnung] ▐ , insbesondere die Anforderungen des Artikels 6 dieser Verordnung, erfüllen. Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurden, innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann▐, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht zur Erreichung der Ziele des Artikels 191 des Vertrags sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Union beiträgt1. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen. 2. Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Diese Strategie muss Folgendes umfassen: a) eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials, b) eine Begründung der gewählten Prioritäten, c) die Ziele der operationellen Programme und Instrumente sowie Leistungsindikatoren, d) eine Bewertung der operationellen Programme, e) eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen. Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen. Artikel 35 Delegierte Befugnisse 1 Beschluss Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates über ... ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten"(ABl. L ...). 90 Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen mit Vorschriften über a) Betriebsfonds und operationelle Programme betreffend i) die Schätzbeträge, die Entscheidungen der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen über die Finanzbeiträge und die Nutzung der Betriebsfonds, ▐ iii) die▐ Maßnahmen, Aktionen, Ausgaben sowie die Verwaltungs- und Personalkosten, die im Rahmen der operationellen Programme einzubeziehen oder auszuschließen sind, deren Änderung und die von den Mitgliedstaaten festzulegenden zusätzlichen Anforderungen, iv) die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den operationellen Programmen und den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum, v) die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; va) besondere Vorschriften für die Fälle, in denen Vereinigungen von Erzeugerorganisationen operationelle Programme ganz oder teilweise verwalten, handhaben, durchführen und vorstellen; vi) die Verpflichtung, gemeinsame Indikatoren für die Zwecke der Begleitung und Bewertung der operationellen Programme zu verwenden, b) ▐ den ▐nationalen Rahmen und▐ die nationale Strategie für operationelle Programme betreffend die Verpflichtung zur Überwachung und Bewertung der Effizienz des nationalen Rahmens und der nationalen Strategien; c) die finanzielle Beihilfe der EU betreffend i) die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Beihilfe der EU▐ und den Wert der von einer Erzeugerorganisation oder ihrer Vereinigung vermarkteten Erzeugung nach Artikel 32 Absatz 2, ii) die geltenden Referenzzeiträume für die Berechnung der Beihilfe, ▐ iv) Vorauszahlungen sowie das Erfordernis derLeistung einer Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird , iva) besondere Vorschriften für die Finanzierung von operationellen Programmen von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 32 Absatz 2 genannten Obergrenzen; 91 d) Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen betreffend i) die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, eine oder mehrere Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nicht anzuwenden, ii) die Bedingungen in Bezug auf Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben b, c und d, iii) die von den Mitgliedstaaten zu beschließende zulässige Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, iv) den Höchstbetrag des Ausgleichs für Marktrücknahmen, v) das Erfordernis vorheriger Mitteilungen im Falle von Marktrücknahmen, vi) die Grundlage für die Berechnung der Menge der vermarkteten Erzeugung für die kostenlose Verteilung nach Artikel 32 Absatz 4 und die Festlegung einer Höchstmenge der vermarkteten Erzeugung im Falle von Rücknahmen, vii) das Erfordernis der Anbringung▐ des europäischen Logos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse, viii) die Verpflichtungen▐ der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen, ix) ▐die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;▐ x) die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung und der Nichternte; xi) ▐ Ernteversicherung, xiii) Fonds auf Gegenseitigkeit und xiv) die Voraussetzungen für die Ausgaben für die Neuanpflanzung von Obstplantagen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f und die Festlegung einer Obergrenze, e) die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe betreffend i) den Organisationsgrad der Erzeuger, iv) das Erfordernis derLeistung einer Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird, v) den Höchstanteil der Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die EU. Artikel 36 ▐ Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren 92 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen: a) die Verwaltung der Betriebsfonds; aa) die Informationen, die in den in Artikel 34 genannten operationellen Programmen, nationalen Rahmen und nationalen Strategien enthalten sein müssen, deren Vorlage bei den Mitgliedstaaten, Fristen, Begleitunterlagen und Genehmigung durch die Mitgliedstaaten; b) die Umsetzung der operationellen Programme durch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; ba) die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte zu den nationalen Strategien und den operationellen Programmen; c) die Beihilfeanträge und Beihilfezahlungen, einschließlich Beihilfevorauszahlungen und teilzahlungen; d) die praktischen Modalitäten für die Anbringung des europäischen Logos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse; e) die Einhaltung der Vermarktungsnormen im Falle von Rücknahmen; f) die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Falle der kostenlosen Verteilung; g) die Werbe-, Kommunikations- und Ausbildungskosten im Falle von Krisenprävention und -management; h) die Durchführung von Rücknahmemaßnahmen, der Ernte vor der Reifung, der Nichternte und von Ernteversicherungsmaßnahmen; ▐ ▐ j) die Beantragung, Genehmigung , Zahlung und Rückerstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe▐; ja) die Verfahren für dieLeistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.] ▐ ABSCHNITT 4 93 STÜTZUNGSPROGRAMME IM WEINSEKTOR UNTERABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FÖRDERFÄHIGE MASSNAHMEN Artikel 37 Geltungsbereich Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von EU-Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden. Artikel 38 Vereinbarkeit und Kohärenz 1. Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein. 2. Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind. 3. Nicht gefördert werden: a) Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben, außer solchen nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben d und e , b) Maßnahmen, die in den Programmen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr.[ELER-Verordnung]▐ enthalten sind. Artikel 39 Einreichung von Stützungsprogrammen 94 1. Jeder in Anhang IV aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 40 genannten förderfähigen Maßnahmen enthält. 1a. Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme werden auf der geografischen Ebene ausgearbeitet, die von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten betrachtet wird. Der Mitgliedstaat konsultiert die zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene zum Stützungsprogramm vor dessen Einreichung bei der Kommission. 1b. Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann. 2. Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach ihrer Einreichung bei der Kommission anwendbar. ▐ Die Kommission kann jedoch im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen wurde, feststellen,▐ dass das eingereichte Stützungsprogramm den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht entspricht, und den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis setzen. In diesem Fall reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm ein. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Einreichung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt. 3. Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen der von den Mitgliedstaaten eingereichten Stützungsprogramme. Artikel 39a Inhalt der Stützungsprogramme Stützungsprogramme umfassen mindestens Folgendes: 95 a) eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie quantifizierte Ziele; b) die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen; c) eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen; d) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen; e) eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante indikative Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang IV vorgesehenen Obergrenzen gibt; f) die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden; g) die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen. Artikel 40 Förderfähige Maßnahmen Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: ▐ b) Absatzförderung gemäß Artikel 43, ba) Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 43a; c) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 44, d) grüne Weinlese gemäß Artikel 45, e) Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 46, f) Ernteversicherung gemäß Artikel 47, g) Investitionen gemäß Artikel 48, h) Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 49▐. Artikel 41 Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme 1. Die verfügbaren EU-Finanzmittel werden im Rahmen der in Anhang IV aufgeführten Haushaltsobergrenzen zugewiesen. 96 2. Die EU-Unterstützung wird nur gewährt für die förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogramms getätigt werden. 3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden. ▐ UNTERABSCHNITT 2 BESONDERE STÜTZUNGSMASSNAHMEN ▐ Artikel 43 Absatzförderung ▐ 1. Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Unionsweine 97 a) in Mitgliedstaaten, um die Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum und über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu informieren; oder b) in Drittländern, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine zu verbessern▐ . ▐ 3. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte; sie dürfen nur Folgendes umfassen: a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben; b) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen; c) Informationskampagnen, insbesondere über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung; d) e) Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten; Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen. 4. Der Unionsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Artikel 43a Innovation im Weinsektor Unterstützung kann für materielle oder immaterielle Investitionen zur Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II gewährt werden. Die Unterstützung hat die Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union zum Ziel; sie kann als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten. 98 Artikel 44 Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 1. Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern. 2. Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 102 Absatz 3 übermitteln. 3. Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die auch dazu beitragen könnte, nachhaltige Produktionsverfahren und den ökologischen Fußabdruck des Weinsektors zu verbessern, darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen: a) Sortenumstellung auch durch Umveredelung; b) Umbepflanzung von Rebflächen; ba) erforderlichenfalls Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats; c) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere die Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung. Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, d.h. von Rebflächen, auf denen dieselbe Rebsorte auf derselben Parzelle und nach derselben Anbaumethode neu angepflanzt wird, wird nicht unterstützt. Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen. 4. Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, darf nur in folgender Form erfolgen: a) Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme; b) Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten. 99 5. Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und eine der folgenden Formen haben: a) unbeschadet des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007▐ , der die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung betrifft, Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der vorübergehenden Regelung; b) 6. finanzielle Entschädigung. Die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten. Artikel 45 Grüne Weinlese 1. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird. Der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus (Nichternte) gilt nicht als Ernte vor der Reifung. 2. Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen. 3. Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden. Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder 100 Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten. 4. Die betreffenden Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 festgesetzte Obergrenze hinaus führt. Artikel 46 Fonds auf Gegenseitigkeit 1. Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Weinbauern unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen. 2. Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden. Artikel 47 Ernteversicherung 1. Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt. Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 2. Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf: a) 80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden; 101 b) 50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen i) Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste; ii) 3. durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste. Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger – unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben – durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten. 4. Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen. Artikel 48 Investitionen 1. Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, aber auch der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen▐ die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen und der globalen Energieeffizienz und nachhaltiger Prozesse. ▐ 2. Die Unterstützung gemäß Absatz 1 in ihrem Höchstsatz a) ist auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission▐ 1▐ begrenzt; 1 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). 102 b) ▐ kann zusätzlich für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 gelten. Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten2 kommen für die Unterstützung nicht in Betracht. 3. Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011)615] aufgeführt sind, gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben. 4. Für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze: a) 50 % in weniger entwickelten Regionen, b) 40 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen, c) 75 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 des Vertrags, d) 65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 . 5. Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. [KOM(2011)615] entsprechend. Artikel 49 Destillation von Nebenerzeugnissen 1 2 Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41)▐. ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. 103 1. Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang VII Teil II Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden. Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt. 1b. Die Beihilfe wird an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten. Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Unterstützung von der Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten abhängig machen. 2. Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbeitung im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 51 festgesetzt. 2a. Die Beihilfe umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung, die von der Brennerei zum Erzeuger zu befördern sind, wenn diese Kosten vom Erzeuger getragen werden. 3. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden. ▐ UNTERABSCHNITT 3 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Artikel 50 104 Delegierte Befugnisse Um sicherzustellen , dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Europäischen Union effizient und wirksam verwendet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160▐ delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden a) über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungsprogramme bzw. von Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns; b) über den Inhalt der Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Personalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, sowie die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle der Stützung gemäß Artikel 47 ; ▐ d) ▐ das Erfordernis derLeistung einer Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird; e) die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes; ea) die Festlegung einer Obergrenze für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe ba; f) über die Verhütung der Doppelfinanzierung zwischen i) den verschiedenen Maßnahmen des Stützungsprogramms eines Mitgliedstaats für Wein und ii) dem Stützungsprogramm eines Mitgliedstaats für Wein und dessen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. Förderprogrammen; g) über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern; h) die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, in ihren Programmen die Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen . ▐ 105 ▐ Artikel 51 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen: a) die Vorlage der Stützungsprogramme, die entsprechende Finanzplanung sowie die Neufassung der Stützungsprogramme; b) Antrags-, Auswahl- und Zahlungsverfahren; c) die Vorlage, das Format und den Inhalt der Berichte über die und der Bewertungen der Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten ; d) die Festsetzung der Beihilfesätze für die grüne Weinlese und die Destillation der Nebenerzeugnisse durch die Mitgliedstaaten; e) ▐ das Finanzmanagement und die Vorschriften betreffend die Anwendung der Stützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten; f) die Verfahren für dieLeistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. ABSCHNITT 5 BEIHILFE IM BIENENZUCHTSEKTOR Artikel 52 Nationale Programme und Finanzierung 1. Zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor ("Imkereiprogramme") ausarbeiten. Diese Programme werden in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden im Bienenzuchtsektor entwickelt. 2. Der im Einklang mit Artikel 54 genehmigte Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen entspricht 50 % der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuteilung getragenen Ausgaben für solche Programme . 106 3. Um den in Absatz 2 vorgesehenen Unionsbeitrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen. 3a. Folgende Maßnahmen können in Imkereiprogramme aufgenommen werden: a) technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen; b) Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose; c) Rationalisierung der Wanderimkerei; d) Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Imkereierzeugnisse untersuchen, um die Imker dabei zu unterstützen, ihre Erzeugnisse zu vermarkten und ihren Wert zu steigern; e) Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union; f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind; g) Marktüberwachung; h) Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotentials auf dem Markt. Artikel 53 Delegierte Befugnisse 1. Um die wirksame und effiziente Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen: a) die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den Imkereiprogrammen der Mitgliedstaaten und ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums; ▐ c) die Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Bienenstöcke in der Union. 107 2. Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der EU an die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnissen erzielen lassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 52 Absatz 3a, die in die Imkereiprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, zu aktualisieren, indem weitere Maßnahmen einbezogen oder bereits vorgesehene Maßnahmen angepasst werden, wobei keine Maßnahme aus dem Verzeichnis gestrichen werden darf. Diese Aktualisierung des Verzeichnisses der Maßnahmen darf die nationalen Programme, die vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts angenommen wurden, nicht berühren. Artikel 54 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen: aa) den Inhalt der nationalen Programme und der Studien, die die Mitgliedstaaten über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen; a) ▐ das Verfahren für die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel; b) die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat ; c) den Höchstbetrag der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Mittel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. ABSCHNITT 5A BEIHILFE IM HOPFENSEKTOR Artikel 54-a1 108 Beihilfe für Erzeugerorganisationen 1. Die Union gewährt gemäß Artikel 106 anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor eine Beihilfe zur Finanzierung der Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii. 2. Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt jährlich 2 277 000 EUR für Deutschland. 109 Artikel 54-a2 Delegierte Befugnisse Um zu gewährleisten, dass mit der in Artikel 54-a1 genannten Beihilfe die Verfolgung der in Artikel 106 genannten Ziele finanziert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Beihilfeanträge, einschließlich Vorschriften über die Termine und Begleitdokumente; b) die Vorschriften über beihilfefähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung der jeder Erzeugerorganisation zu zahlenden Beträge. Artikel 54-a3 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung dieses Abschnitts über die Zahlung der Beihilfe erforderlichen Maßnahmen erlassen. TEIL II TITEL I KAPITEL III Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben Artikel 54a0 Geltungsdauer Die Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2030, wobei die Kommission eine Halbzeitüberprüfung zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt. ABSCHNITT 1 110 Verwaltung der Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben Artikel 54a Genehmigungen 1. Rebflächen mit nach Artikel 63 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten dürfen nur bepflanzt oder neu bepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 54c, 54e und 54h unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird. 2. Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 für eine in Hektar ausgedrückte spezifische Fläche, nachdem die Erzeuger einen Antrag gestellt haben, der den objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Erteilung der Genehmigung genügt. Diese Genehmigung wird erteilt, ohne dass den Erzeugern irgendwelche Kosten auferlegt werden. 3. Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 3a des [Vorschlags COM(2011) 628 final/2] verhängt. 4. Dieses Kapitel gilt nicht für die Bepflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbauern bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts neu bepflanzt werden. Artikel 54b Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen 1. Die Mitgliedstaaten erteilen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der gesamten Fläche, auf der in ihrem Hoheitsgebiet de facto Reben angepflanzt werden, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen worden ist. 111 2. Die Mitgliedstaaten können a) auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als in Absatz 1 festgelegt anwenden; b) die Erteilung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe oder von Wein ohne geografische Angabe in Betracht kommen, einschränken. Begrenzungen nach den Buchstaben a und b müssen zu einer geordneten Zunahme der Anpflanzungen von Reben beitragen, mehr als 0 % betragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein: a) die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den einschlägigen Marktaussichten zu verhindern, wobei die Begrenzung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf; b) die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern. 3. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit. Artikel 54c Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen 1. Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die förderfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle entsprechenden Anträge angenommen. Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Beihilfefähigkeitskriterien anwenden: a) Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt; b) der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation; 112 c) der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht; d) in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden. 2. Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die förderfähige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden: a) Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (neue Marktteilnehmer); b) Flächen, auf denen Anpflanzungen von Reben zur Erhaltung der Umwelt beitragen; c) Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsprojekten neu bepflanzt werden; d) Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind; e) die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung; f) neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf Betriebs- und regionaler Ebene beitragen; g) Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben; h) im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende Flächen. 3. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welche der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien sie anwenden, und teilen diese unverzüglich der Kommission mit. 113 Artikel 54d Rolle der Erzeugerorganisationen Im Rahmen der Anwendung des Artikels 54b Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter Erzeugerorganisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 106 bis 108, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 72 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter Erzeugerorganisationen Rechnung tragen, sofern sich die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor über diese Empfehlungen verständigen. Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre. Artikel 54e Neuanpflanzungen 1. Die Mitgliedstaaten erteilen automatisch eine Genehmigung an die Erzeuger, die ab 1. Januar 2016 eine Rebfläche roden und einen Antrag stellen. Diese Genehmigung muss sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur dieser Fläche gleichwertig ist. Die unter diese Genehmigungen fallenden Flächen werden für die Zwecke des Artikels 54b nicht mitgerechnet. 2. Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Erzeugern erteilen, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der Verpflichtungsfläche spätestens vor Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt. 3. Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 wird in demselben Betrieb in Anspruch genommen, der die Rodung vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten können für Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Neuanpflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 54d auf Weine beschränken, die derselben Spezifikation nach der 114 geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodete Fläche. 4. Die Absätze 1, 2 und 3 finden im Falle von Rodungen nicht genehmigter Anpflanzungen keine Anwendung. 115 Artikel 54g De minimis 1. Die Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 am 31. Dezember 2007 nicht galt. 2. Die Mitgliedstaaten, auf die die in Absatz 1 genannte Regelung am 31. Dezember 2007 angewandt wurde und in denen die derzeit bepflanzten Rebflächen 10 000 ha nicht übersteigen, können beschließen, die Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben gemäß diesem Kapitel nicht umzusetzen. Artikel 54h Übergangsbestimmungen 1. Anpflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht in Anspruch genommen werden und zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind, können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels umgewandelt werden. Im Hinblick auf diese Umwandlung müssen die betreffenden Erzeuger vor dem 31. Dezember 2015 einen Antrag stellen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2020 stellen. 2. Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Anpflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 – oder zum 31. Dezember 2023, falls die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Entscheidung getroffen haben – aus. 116 3. Die Flächen, die unter die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 54b nicht mitgerechnet. Artikel 54i Delegierte Befugnisse Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf a) die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung gemäß Artikel 54a Absatz 4; b) die Vorschriften betreffend die Kriterien gemäß Artikel 54c Absätze 1 und 2; c) die zusätzliche Aufnahme von Kriterien zu denen gemäß Artikel 54c Absätze 1 und 2; d) das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen gemäß Artikel 54e Absatz 2; e) die Gründe für Entscheidungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 54e Absatz 3. Artikel 54j Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend a) die Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen; b) die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. ABSCHNITT 2 Kontrolle der Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben Artikel 54k Nicht genehmigte Anpflanzungen 117 1. Die Erzeuger müssen Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden. 2. Roden die Erzeuger nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rodung dieser nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgt. Die anfallenden Kosten gehen zulasten der betroffenen Erzeuger. 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die gesamten Flächen mit, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie nach dem 1. Januar 2016 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gemäß den Absätzen 1 und 2 gerodeten Flächen. 4. Gegen einen Erzeuger, der den Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht nachgekommen ist, werden Sanktionen gemäß Artikel 66 des [Vorschlags COM(2011) 628 final/2] verhängt. 5. Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, kommen nicht für nationale oder Unionsfördermaßnahmen in Betracht. Artikel 54l Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang IV genannten Haushaltsmittel im Falle des Verstoßes erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. TITEL II 118 ▐VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN KAPITEL I VERMARKTUNGSVORSCHRIFTEN ABSCHNITT 1 VERMARKTUNGSNORMEN UNTERABSCHNITT 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 55 Geltungsbereich Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der veterinär-, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die ▐ Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt,▐ wobei zwischen obligatorischen Regeln und fakultativen vorbehaltenen Angaben unterschieden wird. UNTERABSCHNITT 3 SEKTOR- ODER ERZEUGNISSPEZIFISCHE VERMARKTUNGSNORMEN Artikel 58 Allgemeiner Grundsatz Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse festgelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. 119 Artikel 59 Festlegung und Inhalt 1a. Vermarktungsnormen gelten für einen oder mehrere der folgenden Sektoren und/oder eines oder mehrere Erzeugnisse: 1. a) Olivenöl und Tafeloliven; b) Obst und Gemüse; c) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse; d) Bananen; e) lebende Pflanzen; f) Eier; g) Geflügelfleisch; h) Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind; i) Hopfen. Um den Erwartungen der Verbraucher▐ Rechnung zu tragen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität der in den Absätzen 1a und 2a aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte betreffend Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen zu erlassen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen sowie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen. 2. Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 können die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 sich auf eine oder mehrere der folgenden, auf Sektor- oder Produktbasis festgelegten 120 Anforderungen beziehen, die den Merkmalen jedes Sektors, der Notwendigkeit einer Regulierung der Vermarktung und den Bedingungen gemäß Absatz 3 Rechnung tragen: a) die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 60 genannten Sektoren; b) die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie; c) die Arten, die Pflanzensorte oder die Tierrasse oder den Handelstyp; d) die Aufmachung,▐ Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung,▐ das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe unbeschadet der Artikel 69 bis 100; e) Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale und den Wassergehalt in Prozent; f) bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung; g) die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, ▐ und fortschrittliche Systeme nachhaltiger Erzeugung; h) den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen; i) die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung, das Verfahren der Haltbarmachung und die Temperatur, die Lagerung und den Transport; j) den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Produkts, mit Ausnahme von Geflügelfleisch und Streichfetten; ▐ 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 121 n) die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und/oder dem Einsatz bestimmter Verfahren; o) die Verwendung zu einem besonderen Zweck; ▐ s) die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und/oder den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 60 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse ; 2a. Ungeachtet des Absatzes 1a findet Absatz 2 Buchstaben f, g, h, n und s auf den Weinsektor Anwendung. 3. Die gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet der Bestimmungen für fakultative vorbehaltene Angaben gemäß den Artikeln 65a bis 65e und Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt: a) der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses; b) der erforderlichen Bedingungen für einen leichteren Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten; c) des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die je nach Fall auf der angemessenen geografischen Ebene nach einer Bewertung, bei der insbesondere die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer sowie die Vorteile für die Erzeuger und den Endverbraucher berücksichtigt werden, festzulegen sind; d) der bestehenden Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Produkteigenschaften; e) der Normenempfehlungen der internationalen Gremien; 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). 122 ea) der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die natürlichen und wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen erhalten bleiben, und zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert. ▐ 4. Um den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Sektoren in Absatz 1a zu erlassen. Diese Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund eines Bedarfs an Produktinnovation besteht, und sie sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, in dem insbesondere die Bedürfnisse der Verbraucher, die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer, einschließlich der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel, sowie die Nutzen für die Erzeuger und für die Endverbraucher bewertet werden. Artikel 59a Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse 1. Zusätzlich zu den in Artikel 59 genannten geltenden Vermarktungsnormen dürfen gegebenenfalls Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. 2. Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 und jegliche Vermarktungsnorm für den Sektor Obst und Gemüse, die in Einklang mit diesem Unterabschnitt festgelegt werden, gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, und können Güte- und Gewichtsklassen, die Kategorisierung, die Größensortierung, die Verpackung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Vermarktung umfassen. 123 3. Der Besitzer von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Union nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden. 4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, in denen spezielle Ausnahmeregelungen zu diesem Artikel festgelegt werden, die für seine ordnungsgemäße Anwendung unerlässlich sind. Artikel 59b Zertifizierung von Hopfen 1. Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen unterliegen die in der Union geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors gegebenenfalls einem Bescheinigungsverfahren gemäß diesem Artikel. 2. Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und HopfenMischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden. 3. 4. Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung, b) das Erntejahr/die Erntejahre und c) die Sorte(n). Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie Gegenstand einer gemäß diesem Artikel ausgestellten Bescheinigung sind. 124 Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach Artikel 129a als gleichwertig anerkannt. 5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen von Absatz 4 abweichende Maßnahmen festgelegt werden, und zwar a) mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder b) für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind. Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 a) dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für die die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen, und b) müssen gewährleisten, dass eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen ausgeschlossen ist. Artikel 60 Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse 1. Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VI für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse: 2. a) Olivenöl und Tafeloliven; b) Wein; c) Rindfleisch; d) Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; e) Geflügelfleisch und Eier; f) Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Eine Begriffsbestimmung, Bezeichnung oder Verkehrsbezeichnung im Sinne des Anhangs VI darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt. 125 3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend der Änderungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VI. Diese Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund eines Bedarfs an Produktinnovation besteht. 3a. Um sicherzustellen, dass die in Anhang VI vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichungen für Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten klar und hinreichend verständlich sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen. 4. Um den Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart des Ursprungs der Milch – falls es sich nicht um Kuhmilch handelt – anzugeben ist, und die entsprechenden Vorschriften festgelegt werden. Artikel 61 Toleranz 1. Um den besonderen Gegebenheiten jedes Erzeugnisses oder Sektors, den verschiedenen Vermarktungsstufen, den technischen Bedingungen, etwaigen erheblichen praktischen Schwierigkeiten sowie der Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte betreffend eine Toleranz für eine oder mehrere spezifische Normen zu erlassen, bei deren Überschreitung die gesamte Erzeugnispartie▐ als nicht normgerecht gilt. 126 2. Erlässt die Kommission Vorschriften gemäß Absatz 1, so trägt sie der Notwendigkeit Rechnung, die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses nicht zu verändern und eine Verminderung der Qualität der Erzeugnisse zu vermeiden. Artikel 62 Önologische Verfahren und Analysemethoden 1. Nur gemäß Anhang VII zugelassene und in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 65 Absätze 2 und 3 vorgesehene önologische Verfahren dürfen für die Erzeugung und Haltbarmachung der in Anhang VI Teil II aufgeführten Weinbauerzeugnisse in der Union verwendet werden. Unterabsatz 1 gilt nicht für a) Traubensaft und konzentrierten Traubensaft und b) Traubenmost und konzentrierten Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft. Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden. Die in Anhang VI Teil II aufgeführten Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang VII festgelegten Vorschriften hergestellt werden. In Anhang VI Teil II aufgeführte Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet werden, wenn sie a) Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren; ▐ b) Gegenstand von einzelstaatlich nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren; oder c) den Vorschriften des Anhangs VII nicht entsprechen. Die gemäß Unterabsatz 5 nicht vermarktbaren Weinbauerzeugnisse werden vernichtet. Abweichend von dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass 127 bestimmte Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden, sofern diese Genehmigung sich nicht zu einem Anreiz entwickelt, unter Nutzung nicht zugelassener önologischer Verfahren zu produzieren. 2. Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor: a) Sie berücksichtigt die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden sowie die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken; b) sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung; c) sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund▐ der gewohnten Wahrnehmung des Erzeugnisses und entsprechender Erwartungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen; d) sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert; e) sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege; f) sie berücksichtigt die allgemeinen Vorschriften über önologische Verfahren und die in Anhang VII festgelegten Vorschriften. 2a. Um die richtige Behandlung nicht vermarktbarer Weinerzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften in Bezug auf die nationalen Verfahren für die Rücknahme oder die Vernichtung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 5 nicht entsprechen, sowie in Bezug auf entsprechende Ausnahmeregelungen zu erlassen. 3. Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren gemäß Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d für die in Anhang VI Teil II genannten Erzeugnisse. Diese Verfahren gründen sich auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, es sei denn, diese wären für die 128 Erreichung des von der Union verfolgten ▐ Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Bis zur Festlegung solcher Vorschriften sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden. Artikel 63▐ Keltertraubensorten 1. Die in Anhang VI Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen. Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis; b) die betreffende Keltertraubensorte gehört keiner der folgenden Arten an: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont. Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden. 3. Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen. 129 Allerdings dürfen auch in den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 nur Keltertraubensorten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden. 4. Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet: a) nicht klassifizierte Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 ▐ betrifft; b) nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 betrifft. 5. Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden. Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt sind. Artikel 64▐ Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VI Teil II nicht entspricht Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang VI Teil II▐ festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinbauern, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden. Artikel 65▐ Einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren 130 1. Die Mitgliedstaaten können ungeachtet▐ des Artikels 59 Absatz 1 einzelstaatliche Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette erlassen oder beibehalten. Diese Vorschriften sollen es ermöglichen, die genannten Qualitätsklassen anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit, zu bewerten. Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt sind, unter nichtdiskriminierenden Bedingungen verwenden können. 2. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren beschränken oder untersagen und für nach dem Unionsrecht zugelassene und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Vorschriften vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern. 3. Die Mitgliedstaaten können den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen▐. 4. Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse gemäß Absatz 3 festgelegt werden. 4a. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche einzelstaatliche Bestimmungen Rechtsvorschriften über Erzeugnisse, die von einer Vermarktungsnorm der Union erfasst sind, nur erlassen oder beibehalten, wenn diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in 131 Einklang stehen, und unter der Voraussetzung, dass der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 Genüge getan wird. UNTERABSCHNITT 3a FAKULTATIVE VORBEHALTENE ANGABEN Artikel 65a Allgemeine Bestimmung Es wird eine Regelung für fakultative vorbehaltene Angaben nach Sektoren oder Erzeugnissen eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen mit wertsteigernden Merkmalen oder Eigenschaften erleichtert werden soll, diese Merkmale oder Eigenschaften auf dem Binnenmarkt bekanntzumachen, und mit der insbesondere spezifische Vermarktungsnormen gefördert und ergänzt werden sollen. Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1. Artikel 65b Bestehende fakultative vorbehaltene Angaben 1. Die fakultativen vorbehaltenen Angaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung unter diese Regelung fallen, sind in Anhang VIIa dieser Verordnung aufgeführt, und die Bedingungen für deren Verwendung werden gemäß Artikel 65c Buchstabe a festgelegt. 2. Die fakultativen vorbehaltenen Angaben gemäß Absatz 1 behalten vorbehaltlich etwaiger Änderungen ihre Gültigkeit, soweit sie nicht gemäß Artikel 65c aufgehoben werden. Artikel 65c Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben 1 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37). 132 Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a) eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten, b) die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder c) eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen. Artikel 65d Zusätzliche fakultative vorbehaltene Angaben 1. Eine Angabe kann eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe werden, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind: a) Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft eines Erzeugnisses oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal sowie auf einen Sektor oder ein Erzeugnis; b) die Verwendung der Angabe ermöglicht es, die Wertsteigerung des Erzeugnisses aufgrund seiner besonderen Eigenschaften oder des Anbau- oder Verarbeitungsmerkmals besser bekanntzumachen; c) die Eigenschaft oder das Merkmal gemäß Buchstabe a ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses für Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten erkennbar; d) die für die Bezeichnung geltenden Bedingungen und ihre Verwendung stehen mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 im Einklang. Bei Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe trägt die Kommission allen maßgeblichen internationalen Normen und den für die betroffenen Erzeugnisse oder Sektoren bestehenden vorbehaltenen Angaben Rechnung. 1 Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29). 133 2. Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren sowie der Erwartungen der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nähere Vorschriften zu den Anforderungen festzulegen, die bei der Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe nach Absatz 1 zu beachten sind. Artikel 65e Einschränkungen der Verwendung von fakultativen vorbehaltenen Angaben 1. Eine fakultative vorbehaltene Angabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen. 2. Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen vorbehaltenen Angaben verwechselt werden kann. 3. Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 160 zusätzliche Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben festzulegen. UNTERABSCHNITT 4 VERMARKTUNGSNORMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EIN- UND AUSFUHR Artikel 66 Allgemeine Bestimmungen Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, 134 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen : a) die Bedingungen▐, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktungsnormen der Union ein gleichwertiges Niveau bieten, und die Bedingungen für die Abweichung von Artikel 58; und▐ b) ▐ die Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse . Artikel 67 Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein 1. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und in den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 60 dieser Verordnung▐ für in die Union eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204. 2. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach den önologischen Verfahren gewonnen, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach Artikel 62 Absatz 2 nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind▐. 3. Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen: a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist; b) ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, sofern das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist. 135 UNTERABSCHNITT 5 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 68 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten ▌ ▌ c) das Verzeichnis der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang VI Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 und der Streichfette gemäß Anhang VI Teil VI Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die diesen Bestimmungen nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen, erstellen; d) Vorschriften für die Anwendung der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen festlegen; e) Vorschriften für die Feststellung, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, festlegen; ei) Vorschriften für die Analysemethoden zur Feststellung der Merkmale der Erzeugnisse festlegen; f) Vorschriften für die Festsetzung der Toleranzgrenze▐ festlegen; g) Vorschriften für die Anwendung der in Artikel 66 genannten Maßnahmen festlegen; h) Vorschriften für die Identifizierung oder Registrierung des Erzeugers und/oder der industriellen Anlagen, in denen das Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde, die Zertifizierungsverfahren sowie die Warenpapiere, die Begleitdokumente und die zu führenden Register festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. ABSCHNITT 2 URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN, GEOGRAFISCHE ANGABEN UND TRADITIONELLE BEGRIFFE IM WEINSEKTOR 136 UNTERABSCHNITT 1 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 69 Geltungsbereich 1. Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VI Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16. 2. Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf a) den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger; b) die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und c) die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen gemäß diesem Abschnitt, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können. UNTERABSCHNITT 2 URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN Artikel 70 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck a) "Ursprungsbezeichnung" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt: i) Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse; 137 ii) die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet; b) iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören; "geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt: i) Es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben; ii) mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet; iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis gehören. 2. Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie a) einen Wein bezeichnen; b) sich auf einen geografischen Namen beziehen; c) den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv▐ entsprechen und d) dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen werden. 3. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Union geschützt werden. 4. Die Herstellung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme nachgelagerter Verfahren. 138 Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stammt der Traubenanteil von höchstens 15 %, der von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen kann, aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet. Artikel 71 Schutzanträge 1. Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten: a) den zu schützenden Namen; b) Name und Anschrift des Antragstellers; c) eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und d) ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2. 2. Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu überprüfen. Sie beinhaltet mindestens Folgendes: a) den zu schützenden Namen; b) eine Beschreibung des Weines/der Weine: i) bei Weinen mit Ursprungsbezeichnung eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften; ii) bei Weinen mit geografischer Angabe eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften; c) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung; d) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets; e) den Höchstertrag je Hektar; f) eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein/die Weine gewonnen wurde/wurden; 139 g) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beziehungsweise Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt; h) geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen – von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind; i) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben. 3. Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 ▐den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist. Artikel 72 Antragsteller 1. Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen. 2. Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen. 3. Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden. Artikel 73 Nationales Vorverfahren 1. Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe▐ von Weinen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren unterzogen. 140 1a. Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt. 1b. Der Mitgliedstaat, bei dem der Schutzantrag eingereicht wird, prüft, ob dieser die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt. Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können. 2. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe die Bedingungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab. 3. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt werden, so führt er ein nationales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung der Produktspezifikation zumindest im Internet sicherstellt. Artikel 74 Prüfung durch die Kommission 1. Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe. 2. Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 71 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen. 3. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen 141 werden, das einzige Dokument gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. 4. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt sind, so beschließt sie im Wege▐ von Durchführungsrechtsakten, den Antrag abzulehnen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 75 Einspruchsverfahren Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Schutzes eingereicht wird. Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands. 142 Artikel 76 Entscheidung über den Schutz Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 75 vorliegenden Informationen beschließt die Kommission im Wege▐ von Durchführungsrechtsakten, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 77▐ Homonyme 1. Bei der Eintragung eines Namens▐, für den ein Antrag gestellt wurde▐ und der mit einem nach dieser Verordnung▐ bereits eingetragenen Namen▐ ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist. Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. 2. Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name▐, für den ein Antrag gestellt wurde, ▐ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als solche durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt ist. 143 3. Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden. Um bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierter Rechtsakte▐ gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden . 4. Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 70 gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1. Artikel 78 Gründe für die Verweigerung des Schutzes 1. Ein Name, der zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden. Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein "Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist", der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist. Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 2. a) die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten; b) die einschlägigen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften. Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte. 144 Artikel 79 Beziehung zu Marken 1. Die Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht, die nicht mit der betreffenden Produktspezifikation übereinstimmt, oder deren Verwendung unter Artikel 80 Absatz 2 fällt und die eine in Anhang VI Teil II aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, wird a) abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe daraufhin geschützt wird, oder b) gelöscht. ▌ 2. Unbeschadet des Artikels 78 Absatz 2 darf eine Marke im Sinne des Absatzes 1, die im Gebiet der Union entweder vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Ursprungsland, oder vor dem 1. Januar 1996, in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch fortwährende Verwendung erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates 1 vorliegen. In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt. 1 2 Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16). Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 145 1 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1). 146 Artikel 80 Schutz 1. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde. 2. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird; b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird; c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. 3. Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1. 147 Artikel 81 Register Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Europäischen Union im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in dem genannten Übereinkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen im Sinne dieser Verordnung geführt. Artikel 82 Änderungen der Produktspezifikationen Ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 72 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung. Artikel 83 Löschung Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse im Wege▐ von Durchführungsrechtsakten beschließen, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 148 Artikel 84 Bestehende geschützte Weinnamen 1. Die in den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates 1 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission 2▐ genannten Weinnamen sind automatisch ▐im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung auf. 2. Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden, die entsprechende formelle Maßnahme, um die Weinnamen, für die Artikel 118s Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 gilt, aus dem Register gemäß Artikel 81 zu streichen. 3. Artikel 83 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Die Kommission kann von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu löschen, wenn sie die in Artikel 70 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 4. Für Kroatien werden die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Weinnamen3 vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses des Einspruchsverfahrens im 1 2 3 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1). ABl. C 116 vom 14.4.2011, S. 12. 149 Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 81 auf. Artikel 85 Gebühren Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen. Artikel 86 Delegierte Befugnisse ▐ 2. Um den▐ Besonderheiten der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, die Folgendes festlegen: a) weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und b) die▐ Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet. 3. Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen umfassen können. 4. Um die legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern oder Marktteilnehmern sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160▐ zu erlassen, um Vorschriften festzulegen betreffend ▌ b) die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; c) die Bedingungen, die beim Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, ▐ der Prüfung durch die Kommission, dem 150 Einspruchverfahren und den Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben einzuhalten sind; 5. d) die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge; e) die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern; f) den Zeitpunkt, ab dem der Schutz oder die Änderung eines Schutzes gilt; g) die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen. Um einen angemessenen Schutz sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festzulegen. 6. Um sicherzustellen , dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieses Unterabschnitts hinsichtlich der Weinnamen benachteiligt werden, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen mit Übergangsbestimmungen betreffend a) Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben anerkannt worden sind, und Weinnamen, deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde; ▌ c) vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine und d) Änderungen der Produktspezifikationen. Artikel 87 Durchführungsbefugnisse▌ 1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend a) die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; 151 b) die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung; c) die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 81; d) die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische Angabe; e) die Einreichung grenzübergreifender Anträge. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend das Verfahren für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, das Verfahren für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung und die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten Weinnamen, insbesondere betreffend a) Dokumentenmuster und Übermittlungsformat; b) Fristen; c) die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 88 Sonstige Durchführungsbefugnisse Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden, ihn als unzulässig abzulehnen. UNTERABSCHNITT 3 TRADITIONELLE BEGRIFFE Artikel 89 152 Begriffsbestimmung 1. Der Ausdruck "traditioneller Begriff" bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1, um a) anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat, oder b) die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen. 1a. Die traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, geschützt gegen a) jede widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffs, selbst wenn er zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird; b) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinbauerzeugnissen erscheinen; c) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem insbesondere der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den betreffenden Wein gilt. Artikel 90 Schutz 1. Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 89 Absatz 1 hergestellt wurde. Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt. ▌ 2. Traditionelle Begriffe werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen. 153 Artikel 91 Delegierte Befugnisse ▌ 2. Um einen angemessenen Schutz sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte▐ bezüglich der Sprache und Schreibweise des zu schützenden Begriffs zu erlassen. 3. Um die legitimen Rechte und Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen kann; b) die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Anerkennung eines traditionellen Begriffs; c) die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs; d) den Schutzumfang, die Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, Homonymen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten; e) die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs; f) den Zeitpunkt der Antragstellung; g) die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren und der Löschungs- und Änderungsverfahren. 4. Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe für Drittlandserzeugnisse ▐ und Ausnahmen von Artikel 89 vorgesehen sind. 154 Artikel 92▐ Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren 1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen erlassen betreffend das Verfahren für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs sowie das Verfahren für Anträge betreffend Einspruch oder Löschung, insbesondere betreffend a) Dokumentenmuster und Übermittlungsformat; b) Fristen; c) die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu übermitteln sind; d) die Durchführungsbestimmungen dafür, die geschützten traditionellen Begriffe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. 2. Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten, einen Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs oder einen Antrag auf Änderung des geschützten Begriffs oder auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs anzunehmen oder abzulehnen. 3. Die Kommission sieht im Wege von Durchführungsrechtsakten den Schutz traditioneller Begriffe vor, für die der Schutzantrag angenommen wurde, insbesondere, indem diese Begriffe gemäß Artikel 89 eingeteilt und eine Begriffsbestimmung und/oder die Verwendungsbedingungen veröffentlicht wird/werden. 4. Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 93 Sonstige Durchführungsbefugnisse Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden, ihn als unzulässig abzulehnen. 155 ABSCHNITT 3 KENNZEICHNUNG UND AUFMACHUNG IM WEINSEKTOR Artikel 94▐ Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck a) "Kennzeichnung" die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen; b) "Aufmachung" die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden. Artikel 95 Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 2008/95/EG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates 1, die Richtlinie 2000/13/EG ▐ und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung. Die Kennzeichnung der in Anhang VI Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse darf durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben nur dann ergänzt werden, wenn die Angaben die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG erfüllen. Artikel 96 1 2 Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21). Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 156 Obligatorische Angaben 1. Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VI Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben: a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VI Teil II; b) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe: i) den Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" und ii) den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe; c) den vorhandenen Alkoholgehalt; d) die Angabe der Herkunft; e) die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers; f) bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und g) im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts. 2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen. 3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen verzichtet werden: a) wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Artikel 71 Absatz 2 dieser Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß▐ Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist; 157 b) unter außergewöhnlichen und ordnungsgemäß gerechtfertigten, von der Kommission im Wege von gemäß Artikel 160 erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegenden Umständen, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten. Artikel 97 Fakultative Angaben 1. Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VI Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen: a) das Erntejahr; b) die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten; c) für andere als die in Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts; d) e) f) g) 2. für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff▐ gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b; das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe; die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren; für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt. Unbeschadet des Artikels 77 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt: a) Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen. b) Sie können auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von 158 ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende c) Voraussetzungen gegeben sind: i) Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist; ii) entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht. Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anderslautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren. Artikel 98 Sprachen 1. Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 96 und 97 in Wörtern, so muss dies in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union geschehen. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 89 Absatz 1 ▐ Buchstabe b auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt. Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden. Artikel 99 Delegierte Befugnisse ▌ 159 2. Um ▐den▐ Besonderheiten des Weinsektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften und Einschränkungen betreffend Folgendes zu erlassen: a) die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind; b) obligatorische Angaben, insbesondere i) die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung; ii) die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung; iii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können; iv) Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß Artikel 96 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses erlauben, und v) c) Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen; fakultative Angaben, insbesondere i) die bei den fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung; ii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die fakultativen Angaben festlegen können; d) die Aufmachung, insbesondere i) die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen; ii) die Bedingungen für die Verwendung von "Schaumwein"-Flaschen und -Verschlüssen; iii) Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die Aufmachung festlegen können; iv) Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen. ▌. 160 4. Um die berechtigten Interessen der Marktteilnehmer sicherzustellen , wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe betreffen, wenn diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. 5. Um sicherzustellen , dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Übergangsbestimmungen für Weine betreffen, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden. 6. Um den Besonderheiten des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse betreffen, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands dies erfordern. Artikel 100 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen betreffend die in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren und technischen Kriterien erlassen, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen für die Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Weine ohne eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. KAPITEL II SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE SEKTOREN ▌ ABSCHNITT 1 161 ZUCKER Artikel 100a Geltungsdauer Mit Ausnahme der Artikel 101 und 101-a gilt dieser Abschnitt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017. UNTERABSCHNITT I KONKRETE MASSNAHMEN Artikel 101 Vereinbarungen im Zuckersektor 1. Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr, einschließlich der Lieferverträge vor der Aussaat, werden durch schriftliche Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union einerseits und den Zuckerunternehmen der Union andererseits, bzw. in ihrem Namen durch ihre jeweiligen Vertretungsorganisationen, festgelegt. 2. Die Zuckerunternehmen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie Zucker erzeugen, über Branchenvereinbarungen im Sinne von Anhang II Teil Ia Abschnitt A Nummer 4. 3. Ab dem 1. Oktober 2017 müssen Branchenvereinbarungen den in Anhang IIIe dargelegten Kaufbedingungen entsprechen. 4. Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors und der Entwicklung des Sektors im Zeitraum nach dem Ende der Erzeugungsquoten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 in Bezug auf Folgendes zu erlassen: a) Aktualisierung der Bedingungen gemäß Anhang II Teil Ia Abschnitt A; b) Aktualisierung der in Anhang IIIe dargelegten Kaufbedingungen für Branchenvereinbarungen; 162 c) Festlegung weiterer Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen gelieferten Zuckerrüben und über ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel. 5. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 zur Durchführung dieses Artikels erlassen, auch in Bezug auf Verfahren, Mitteilungen und Amtshilfe bei Branchenvereinbarungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Artikel 101-a Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein System zur Information über die Preise auf dem Zuckermarkt einzurichten, das einen Mechanismus zur Veröffentlichung des Preisniveaus für diesen Markt umfasst. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Das System gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen am Zuckerhandel beteiligten Marktteilnehmern übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt. Die Kommission sorgt dafür, dass spezifische Preise oder Namen einzelner Marktteilnehmer nicht veröffentlicht werden. UNTERABSCHNITT II ANFORDERUNGEN AN DEN ZUCKERSEKTOR, DIE IN DEM IN ARTIKEL 100a GENANNTEN ZEITRAUM GELTEN Artikel 101a Lieferverträge 1. Artikel 101 Absatz 1 findet Anwendung. Branchenvereinbarungen müssen den in Anhang IIId dargelegten Kaufbedingungen entsprechen. 163 1a. In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um 2. a) Quotenzucker oder b) Nichtquotenzucker handelt. Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit: a) die in Absatz 1a Buchstabe a genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt; b) das entsprechende erwartete Rendement. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen. 3. Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat nicht wie in Artikel 101g vorgesehen Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls angepasst um den gemäß Artikel 101d Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine präventive Marktrücknahme, abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen. 4. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 1a, 2 und 3 abgewichen werden. 5. Fehlen Branchenvereinbarungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die mit dieser Verordnung vereinbarten erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren. Artikel 101b Produktionsabgabe 164 1. Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 101h Absatz 2 verfügen, wird eine Produktionsabgabe erhoben. 2. Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionsabgabe auf Quotenzucker, Quoteninulinsirup und Isoglucose werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags getroffen. Artikel 101c Produktionserstattung 1. Für die in Anhang I Teil III Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse des Zuckersektors kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 101l Absatz 2 Buchstaben b und c nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht. 2. Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionserstattung werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags getroffen. Artikel 101d Marktrücknahme von Zucker 1. Die Kommission kann – um einen Preisverfall auf dem Binnenmarkt zu verhindern und im Fall einer auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung festgestellten Überproduktion Abhilfe zu schaffen, sowie unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Union, die sich aus gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Abkommen ergeben, – Durchführungsrechtsakte erlassen, die ihre Entscheidung enthalten, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Mengen Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt zu nehmen. 165 2. Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels denen dieser Koeffizient spätestens bis zum 28. Februar des vorausgehenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der erwarteten Marktentwicklung festgesetzt wird. Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres Durchführungsrechtsakte erlassen, die ihre Entscheidung enthalten, den Koeffizienten entweder anzupassen oder einen Koeffizienten festzusetzen, falls noch kein Koeffizient gemäß Unterabsatz 1 festgesetzt wurde. 3. Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr vom Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote für das folgende Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission unter Berücksichtigung der erwarteten Entwicklung des Zuckermarkts Durchführungsrechtsakte erlassen, die ihre Entscheidung enthalten, die Gesamtheit oder einen Teil der vom Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen für das laufende, das folgende oder beide Wirtschaftsjahre als a) Überschusszucker, Überschussisoglucose bzw. Überschussinulinsirup zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup zu werden, oder b) als vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Union, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, die gemäß dem Vertrag geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann. 4. Ist die Zuckerversorgung der Union unzureichend, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die ihre Entscheidung enthalten, dass eine 166 bestimmte vom Markt genommene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt verkauft werden darf. 5. Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt. Wird der vom Markt genommene Zucker zu Industriezucker oder wird er gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 101g bezüglich des Mindestpreises nicht. Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt. 6. Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 101da Vorübergehender Marktverwaltungsmechanismus 1. Die Kommission kann für die Dauer des in Artikel 100a genannten Zeitraums im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, um ein ausreichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Mit diesen Maßnahmen kann – in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer – die Höhe des auf eingeführtem Rohzucker zu zahlenden Zolls angepasst werden. 2. Die Kommission bestimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die angemessene Menge von Nichtquotenzucker und eingeführtem Rohzucker, der auf den Unionsmarkt 167 gebracht werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 101e Delegierte Befugnisse Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden sowie angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend a) Lieferverträge und Kaufbedingungen gemäß Artikel 101a Absatz 1, a1) Aktualisierung der in Anhang IIId dargelegten Kaufbedingungen für Branchenvereinbarungen; b) die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die in Artikel 101 Absatz 2b erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer. Artikel 101ea Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die die Verfahren, den Inhalt und die technischen Kriterien betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. UNTERABSCHNITT IIa PRODUKTIONSREGULIERUNG Artikel 101f Quoten im Zuckersektor 168 1. Für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gilt eine Quoten- oder Kontingentierungsregelung. 2. Überschreitet ein Erzeuger bei den Quotensystemen nach Absatz 1 die maßgebliche Quote und führt er die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 101k zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Artikel 101k bis 101n zu zahlen. Artikel 101g Mindestpreis für Zuckerrüben Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben wird vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags festgesetzt. Artikel 101h Zuteilung der Quoten 1. Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang IIIbi festgesetzt. 2. Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen und gemäß Artikel 101i zugelassen ist, eine Quote zu. Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der dem Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 zugeteilten Quote. 3. Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen. 169 Artikel 101i Zugelassene Unternehmen 1. Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Unternehmen, das diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101l Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern das Unternehmen a) nachweist, dass es über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt; b) sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen; c) 2. keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt. Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben: a) die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und Zuckererträge pro Hektar; b) Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie über die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker; c) die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen. Artikel 101j Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung 1. Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmens um bis zu 10 % kürzen. Er stützt sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien. 2. Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs IIIc und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der 170 Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen. 3. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, das/die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist/sind. Artikel 101k Nichtquotenerzeugung 1. Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 101h genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann a) zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 101l verwendet werden, b) gemäß Artikel 101m auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden, c) im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verwendet werden, d) im Rahmen der von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzten Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, die gemäß dem Vertrag geschlossen wurden, oder e) auf dem Binnenmarkt freigegeben werden, unter Einhaltung des in Artikel 101da beschriebenen Mechanismus, zum Zwecke der Anpassung des Angebots an die Nachfrage auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung. Die unter Buchstabe e beschriebenen Maßnahmen werden umgesetzt, bevor die Maßnahmen gegen Marktstörung gemäß Artikel 154 Absatz 1 getroffen werden. 1 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23). 171 Auf sonstige Mengen wird die Abgabe auf den Überschuss gemäß Artikel 101n erhoben. 2. Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 101l Industriezucker 1. Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn a) er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender geschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 101i zugelassen worden sind, und b) er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist. 2. Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mittels denen sie ein Verzeichnis der Erzeugnisse erstellt, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden können. Das Verzeichnis umfasst insbesondere a) Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu "Rinse appelstroop" verarbeitet wird; b) bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird; c) bestimmte Erzeugnisse der chemischen Industrie oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten. Artikel 101m Übertragung von Überschusszucker 172 1. Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich. 2. Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben, a) unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum i) zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohrzuckermengen, ii) zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die anderen übertragenen Mengen von Zucker oder Inulinsirup; b) verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern. 3. Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden. 4. Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen. 5. Während eines Wirtschaftsjahres gemäß den Bestimmungen dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 16 oder 101d sein. Artikel 101n Überschussabgabe 1. Eine Überschussabgabe wird erhoben auf Mengen von 173 a) Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 101m gelagerten Mengen sowie die in Artikel 101k Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Mengen; b) Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die innerhalb einer von der Kommission im Wege von gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 162 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakten festzulegenden Frist nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie in einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 101l Absatz 2 verarbeitet worden sind; c) Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß Artikel 101m vom Markt genommen wurden und für die die Verpflichtungen des Artikels 101d Absatz 3 nicht eingehalten wurden. 2. Maßnahmen für die Festsetzung einer Überschussabgabe im Sinne des Absatzes 1 werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. Artikel 101o Delegierte Befugnisse 1. Um sicherzustellen, dass die in Artikel 101i genannten Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassungen für solche Unternehmen sowie die Kriterien für Verwaltungsstrafen festzulegen. 2. Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems zu klären sowie die Bedingungen für die Verkäufe an Gebiete in äußerster Randlage festzulegen. 174 3. Um sicherzustellen, dass die Zuckerrübenerzeuger eng an einem etwaigen Beschluss zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um Vorschriften für die Übertragung von Zuckermengen festzulegen. Artikel 101p Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Was die in Artikel 101i genannten Unternehmen angeht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Vorschriften festzulegen betreffend a) die Zulassungsanträge der Unternehmen sowie die von den zugelassenen Unternehmen zu führenden Aufzeichnungen und vorzulegenden Angaben; b) die Regelung für die von den Mitgliedstaaten bei den zugelassenen Unternehmen vorzunehmenden Kontrollen; c) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die zugelassenen Unternehmen; d) die Lieferung der Ausgangserzeugnisse an die Unternehmen, einschließlich der Lieferverträge und Lieferscheine; e) die Zuckeräquivalenz gemäß Artikel 101k Absatz 1 Buchstabe a; f) die besondere Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage; g) die Ausfuhren gemäß Artikel 101k Absatz 1 Buchstabe d; h) die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten; i) die Änderung der Termine gemäß Artikel 101m; j) die Festsetzung der Überschussmenge, die Mitteilungen und die Zahlung der Überschussabgabe gemäß Artikel 101n; k) die Erstellung einer Liste von Vollzeitraffinerien gemäß Anhang II Teil Ia Abschnitt B Nummer 6. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. ABSCHNITT 2 WEIN 175 Artikel 102 Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial 1. Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält. Nach dem 1. Januar 2016 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Mitgliedstaaten die Regelung für die Erteilung von Genehmigungen für Anpflanzungen von Reben anwenden oder ein nationales Stützungsprogramm durchführen. 2. Bis zum 31. Dezember 2015 sind Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 63 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung ausgenommen. 3. Die Mitgliedstaaten▌, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 44 ▌die Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei. Ab dem 1. Januar 2016 wird in einem gemäß dem in Artikel 162 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassenen Durchführungsrechtsakt im Einzelnen dargelegt sein, welche Angaben zu den Weinanbauflächen der Kommission zu übermitteln sind. 4. Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 betreffend Vorschriften über den ▌Inhalt der Weinbaukartei und über etwaige Ausnahmen zu erlassen. ▌ Artikel 102a Zuständige einzelstaatliche Behörden im Weinsektor 1. Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder 176 mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung der Unionsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen im Weinsektor befugten Labors. Die benannten Labors müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Labors. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Artikel 103 Begleitdokumente und Register 1. Die Erzeugnisse des Weinsektors werden innerhalb der Union mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht. 2. Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen. 3. Um den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen betreffend a) Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung; b) die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt; c) die Verpflichtung zur Führung eines Registers und dessen Verwendung; d) die Personen, die ein Register führen müssen, und welche Personen von der Verpflichtung zum Führen eines Registers befreit sind; e) 4. die im Register aufzuführenden Vorgänge. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes erlassen: 177 a) Vorschriften über die Bestandteile des Registers, die darin aufzuführenden Erzeugnisse, Fristen für die Eintragungen in die Register und die Schließung der Register; b) Maßnahmen zur Aufforderung der Mitgliedstaaten, den annehmbaren Höchstverlustprozentsatz festzusetzen; c) allgemeine und Übergangsbestimmungen für das Führen der Register; d) Vorschriften darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt werden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. ABSCHNITT 3 MILCH UND MILCHERZEUGNISSE Artikel 104 Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 1. Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/oder Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen. Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Abholer" ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch 178 verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird. 2. Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen, b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten: i) den Preis für die gelieferte Milch, der - fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder - als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren ▌errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermenge sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch widerspiegeln, ii) die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen, ▌ iii) die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann, 3. iv) Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren, v) die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch sowie vi) die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen. Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt ▌ an eine Genossenschaft kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn der betreffende Landwirt dieser Genossenschaft angehört und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen. 4. Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich 179 der in Absatz 2 ▌Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden Bestimmungen: i) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und einem Erstankäufer von Rohmilch geltende Mindestlaufzeit festlegen. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen; (ii) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer sollte mindestens sechs Monate umfassen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten. 5. Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so teilt er dies der Kommission mit. 6. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 180 Artikel 105 Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 1. Eine gemäß Artikel 106 Absatz 2 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 ▌ aushandeln. 2. Die Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln a) unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht, b) unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird, c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation▌ i) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge 3,5 % der gesamten Erzeugung der Union nicht überschreitet und ii) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet und iii) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, 33 % der gesamten Erzeugung ▌ dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet ▌, d) sofern die betreffenden Landwirte oder Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt, wobei die Mitgliedstaaten jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen können, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen, e) soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und 181 (f) sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt. 3. Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffer ii und Ziffer iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500 000 t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaates beträgt. 4. Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen ▌auch Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein. 5. Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück. 6. Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c ▌und Absatz 3 – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden –, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen hat oder keine Verhandlungen führen darf, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden. Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, ▌auf den sich die Verhandlungen beziehen. 182 Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden. 7. ▌ Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck a) "nationale Wettbewerbsbehörde" die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates 1 genannte Behörde; b) "kleine und mittlere Unternehmen" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 2. 8. Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 6 mit. Artikel 105a Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe 1. Auf Anfrage einer gemäß Artikel 106 Absatz 2 anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 108 Absatz 2 anerkannten Branchenverband oder einer Gruppe von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festlegen. 2. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechen und unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen 1 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). 183 mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 umfassen, getroffen werden. 3. Im Sinne von Absatz 1 ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bezüglich dieses Käses. 4. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 a) betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen; b) dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken; c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 hin erneuert werden; d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 betroffenen nicht beeinträchtigen; e) dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen; f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden; g) dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist; h) dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden; i) tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten; j) gelten unbeschadet des Artikels 105. 184 5. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht. 6. Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf. 7. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen. 8. Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 angenommen. Artikel 105b Obligatorische Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden. Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 104 bezeichnet der Ausdruck "Erstankäufer" ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um a) sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis; 185 b) sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. KAPITEL III ERZEUGERORGANISATIONEN UND DEREN VEREINIGUNGEN, BRANCHENVERBÄNDE, MARKTTEILNEHMERORGANISATIONEN ABSCHNITT 1 BEGRIFFSBESTIMMUNG UND ANERKENNUNG Artikel 106 Erzeugerorganisationen 1. Die Mitgliedstaaten können ▌auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren ▌bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 106a Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden; b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden; c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann: i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung; ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung; 186 iii) Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise; iv) Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren, wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Marktentwicklungen; v) Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz; va) Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen; vi) Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der biologischen Vielfalt; vii) Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels; viia) Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung; viib) Verwaltung der in Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. [ELER-Verordnung] genannten Fonds auf Gegenseitigkeit im Rahmen der operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse; viic) Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der Zukunftsmärkte und der Versicherungssysteme. ▌ 1a. Eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne dieses Artikels kann weiter anerkannt werden, wenn sie Erzeugnisse des KN-Codes ex 22.08, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind, vermarkten, sofern der Anteil dieser Erzeugnisse 49% des Gesamtwerts der vermarkteten Erzeugnisse der Erzeugerorganisation nicht übersteigt und die Union für diese Erzeugnisse keine Beihilfen gewährt. Diese Erzeugnisse zählen bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse nicht im Hinblick auf die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 2. 187 2. Abweichend von Absatz 1 erkennen die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen an, die aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen und a) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden; b) ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann: i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung; ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder; iii) Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise. ▌ Artikel 106a Satzung der Erzeugerorganisationen 1. Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet, a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen; b) unbeschadet einer gegebenenfalls vom betreffenden Mitgliedstaat gewährten Ausnahmeregelung in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; c) die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen. 2. Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen: a) die Modalitäten zur Festlegung, zum Erlass und zur Änderung der in Absatz 1 genannten Vorschriften; b) die Verpflichtung der Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten; 188 c) Regeln, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen auszuüben; d) Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften; e) Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere die Mindestdauer einer Mitgliedschaft, die mindestens ein Jahr betragen muss; f) die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse. Artikel 106b Anerkennung der Erzeugerorganisationen 1. Ein Mitgliedstaat erkennt Erzeugerorganisationen nur an, wenn es sich bei den Erzeugerorganisationen, die einen entsprechenden Antrag stellen, um juristische Personen oder genau definierte Teile juristischer Personen handelt, a) die die Anforderungen nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllen; b) denen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken; c) die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, wirksame Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und sofern zweckmäßig Bündelung des Angebots bieten; d) die eine Satzung haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht. 2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und 189 die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 106 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind. 3. Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen. 4. Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben: a) Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat; b) sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen; c) sie erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung; d) sie teilen der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben. Artikel 106c Auslagerung Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen in den von der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Sektoren gestatten, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen, sofern die Erzeugerorganisation bzw. die Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin 190 für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich bleibt. Artikel 107 Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 1. Die Mitgliedstaaten ▌ auf Antrag Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gebildet wurden. Vorbehaltlich der nach Artikel 114 erlassenen Vorschriften können die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben. 2. Abweichend von Absatz 1 kann eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Artikel 109c Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt. Artikel 108 Branchenverbände 1. Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren ▌anerkennen, die a) aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung oder Handel einschließlich des Vertriebs der Erzeugnisse in einem oder mehreren Sektoren; b) auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden; 191 c) unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann: i) dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von aggregierten Statistiken über Produktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler , nationaler oder internationaler Ebene; ia) Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Aufzeichnung der Preise auf dem öffentlichen Markt; ii) Mitwirkung ▌an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien; iia) Erschließung potenzieller Exportmärkte; iii) unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 104a und 113a Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrungen zu vermeiden; iv) bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch bezüglich der Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung des wirtschaftlichen Wettbewerbs und der Innovation; v) Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und/oder Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden; 192 vi) Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln , zur besseren Steuerung anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens von Tieren; vii) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der Verarbeitung und/oder Vermarktung; viii) Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung des ökologischen Landbaus ▌ und der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben; ix) Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden; x) Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums der Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt ; xa) Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen Konsumverhaltens; xb) Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt; xi) xia) Beteiligung an der Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und der Abfallverminderung und -bewirtschaftung. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien beschließen, dass die Bedingung nach Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe c erfüllt ist, indem sie Zahl der Branchenverbände auf regionaler oder nationaler Ebene begrenzen, sofern dies in den vor dem 1. Januar 2014 geltenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. 2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Branchenverbände anerkennen, die 193 a) förmlich ihre Anerkennung beantragt haben und aus Vertretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige bestehen: der Verarbeitung von oder dem Handel mit sowie den Vertrieb von Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse; b) auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden; c) unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten in einer oder mehreren Regionen der Union ausüben: i) Steigerung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der Erzeugung und des Marktes, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Vertragsdauer von Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene; ii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien; iii) Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union; iv) Erschließung potenzieller Exportmärkte; v) Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Verkauf von Rohmilch an Käufer oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern; vi) Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden; 194 vii) Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter anderem durch die Förderung von Innovations- und Unterstützungsprogrammen für angewandte Forschung und Entwicklung, um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen auszuschöpfen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für die Verbraucher attraktiver sind; viii) Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizinischen Produkten zu begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern; ix) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung; x) Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieser Art der Landwirtschaft sowie der Erzeugung von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben und xi) Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden. Artikel 108a Anerkennung von Branchenverbänden 1. Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern sie a) die Anforderungen von Artikel 108 erfüllen; b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben; c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten; d) nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 109d genannten Fälle. 2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind 195 und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 108 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind. 3. Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen. 3a. Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf Antrag anerkannt oder kraft Gesetzes eingerichtet wurden, auch wenn sie die Bedingung nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b nicht erfüllen. 4. Erkennen die Mitgliedstaaten einen Branchenverband gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 an, so a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Verband seinen Sitz hat; b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen; c) erlassen sie im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung; d) entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; e) teilen sie der Kommission einmal jährlich bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben. 196 ABSCHNITT 1A ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR SPEZIFISCHE SEKTOREN Artikel 109a Anerkennungspflicht In Abweichung von den Artikeln 106 bis 108 erkennen die Mitgliedstaaten auf Antrag folgende Organisationen an: a) Erzeugerorganisationen in folgenden Sektoren: i) Obst und Gemüse, in Bezug auf eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, b) ii) Olivenöl und Tafeloliven, iii) Seidenraupen, iv) Hopfen; Branchenverbände im Olivenöl- und Tafelolivensektor und im Tabaksektor. Artikel 109b Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eine der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele. Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie in den Grenzen ihres Mandats in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln. Artikel 109c Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 197 1. Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn a) sie die Anforderungen von Artikel 106 Absatz 2 erfüllen; b) ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken; c) sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten; d) 2. eine Satzung haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 dieses Artikels erfüllen, als nach Artikel 106 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind. 3. Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben: a) Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation. Der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat; b) sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen; c) sie erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung; 198 d) sie teilen der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben. Artikel 109d Branchenverbände in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das spezifische Ziel gemäß Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen: a) Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder; b) gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse; c) Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung. ▌ Artikel 109e Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 1. Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände a) die Anforderungen von Artikel 108 Absatz 2 erfüllen; b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben; c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten; d) Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten. 2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 108 Absatz 2 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind. 199 3. Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch machen, a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands. Der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat; b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen; c) erlassen sie im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung; d) entziehen sie die Anerkennung, wenn i) die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; ii) der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 145 Absatz 4 beteiligt ist, ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht; iii) der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 145 Absatz 2 nicht nachkommt; e) teilen sie der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben. ABSCHNITT 2 AUSDEHNUNG DER VORSCHRIFTEN UND OBLIGATORISCHE BEITRÄGE Artikel 110 Ausdehnung der Vorschriften 1. Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem 200 bestimmten Wirtschaftsbezirk oder Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation oder Vereinigung nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk bzw. diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben. 2. Ein "Wirtschaftsbezirk" ist ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen. 3. Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats a) folgender Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse auf sie entfallen: b) i) bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60% oder ii) in anderen Fällen mindestens zwei Drittel und ihr bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger angehören. Bei Branchenverbänden, bei denen sich der Prozentsatz der Produktions-, Handelsoder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse nur schwer ermitteln lässt, können die Mitgliedstaaten jedoch nationale Vorschriften für die Bestimmung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer a genannten Grades der Repräsentativität erlassen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen betrifft, muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne von Unterabsatz 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen. 4. Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen: a) Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten; 201 b) strengere Produktionsvorschriften als die Unions- oder einzelstaatlichen Vorschriften; c) Erstellung von Musterverträgen, die mit den Unionsvorschriften vereinbar sind; d) Vermarktungsvorschriften; e) Umweltschutzbestimmungen; f) Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produktpotenzials; g) Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben; h) Forschungstätigkeit im Hinblick auf eine verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit; i) Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen; j) Erforschung insbesondere von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Bodenschutzes sowie des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihres Zustands; k) Definition von Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die Verpackung und Aufmachung; l) Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle; m) Vorschriften für Tier- und Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit. n) Vorschriften für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen. Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken, keine der in Artikel 145 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und einzelstaatlichen Recht stehen. 4a. Die Ausdehnung der in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen. 4b. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit. 202 Artikel 111 Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 110 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind. ABSCHNITT 3 ANPASSUNG DES ANGEBOTS Artikel 112 Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage Um Initiativen der in den Artikeln 106 bis 108a genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 ▌ delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Maßnahmen in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten ▌Sektoren zu erlassen : a) ▌Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung; b) ▌Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen; c) ▌Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung; d) ▌Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen. 203 Artikel 113 ▌ Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine 1. Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Artikel 108 und 108a anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen. Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen; b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung; c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird; d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht. 1a. Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen. 1b. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit. ABSCHNITT 3A SYSTEME FÜR DEN ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN Artikel 113a Vertragsbeziehungen 204 1. Beschließt ein Mitgliedstaat, dass auf seinem Hoheitsgebiet für alle Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien geschlossen werden muss und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Angebot für einen Vertrag über die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch den Erzeuger vorlegen müssen, gilt unbeschadet des Artikels 104 über den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie des Artikels 101 über den Zuckersektor, dass dieser Vertrag und/oder dieses Angebot den in den Absätzen 2 und 4 festgelegten Bedingungen entsprechen muss. Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Lieferungen der von diesem Artikel erfassten Erzeugnisse durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss er ebenfalls festlegen, für welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung der betreffenden Erzeugnisse durch mehrere Dritte vorgenommen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie nach diesem Artikel erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. In dem in Unterabsatz 2 beschriebenen Fall kann der Mitgliedsstaat eine Mediationsstelle einrichten, die sich der Fälle annimmt, in denen keine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrags erzielt werden kann, um faire Vertragsbeziehungen zu gewährleisten. 2. Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß Artikel 1 a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen, b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten: i) den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der – fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder 205 – als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermengen sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse widerspiegeln, ii) die Menge und die Qualität der betreffenden Erzeugnisse, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen, iii) die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann, iv) Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren, v) die Abhol- oder Liefermodalitäten für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie vi) 3. die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen. Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse von einem Erzeuger an einen Käufer kein Vertrag oder Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn es sich bei dem Käufer um eine Genossenschaft handelt, der der betreffende Erzeuger angehört, und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen. 4. Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von Erzeugern, Abholern, verarbeitenden Betrieben oder Vertriebsunternehmen abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden Bestimmungen: i) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Erzeuger und 206 einem Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltende Mindestlaufzeit festlegen. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen; ii) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dem Erzeuger ein schriftliches Angebot für einen Vertrag zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Unterabsatz 2 lässt das Recht des Erzeugers, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten, zu führen. 5. Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten nutzen, stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel getroffen haben, anwenden. 6. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 113b 207 Vertragsverhandlungen im Olivenölsektor 1. Eine gemäß Artikel 106 anerkannte Erzeugerorganisation im Olivenölsektor, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Olivenöl aushandeln. Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn sie damit eine Integration von Tätigkeiten erreicht, durch die voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass ihre Tätigkeiten insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags beitragen. Dies könnte der Fall sein, a) wenn die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: i) gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung; ii) gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung; iii) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen; iv) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen; v) gemeinsame Verarbeitung; vi) gemeinsame Verwertung der bei der Olivernölerzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle; vii) b) gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln; diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Olivenöls und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind. 2. Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln a) unabhängig davon, ob das Eigentum an dem Olivenöl von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht; b) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird; 208 c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Olivenölmenge 1, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, einem Marktanteil von höchstens 20 % entspricht; d) sofern sie für die von diesen Verhandlungen abgedeckte Olivenölmenge das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet; e) sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; f) soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Olivenöl gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und g) sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, mitteilt, auf welche Olivenölmenge sich diese Verhandlungen erstrecken. 3. Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 107 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein. 4. Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die in den Mitgliedstaaten erzeugten Olivenölmengen. 5. Die in Unterabsatz 2 genannte zuständige Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 gefährdet ist. 1 Bei Berechnung dieser Menge ist zwischen für den menschlichen Verzehr bestimmtem Olivenöl und für andere Zwecke bestimmtem Olivenöl zu unterscheiden. 209 Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen. Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden. Für diesen Artikel gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 105 Absatz 7 entsprechend. 6. Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit. Artikel 113c Vertragsverhandlungen im Rindfleischsektor 1. Eine gemäß Artikel 106 anerkannte Erzeugerorganisation im Rindfleischsektor, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung der folgenden Kategorien von lebenden Schlachtrindern der Art Bos taurus (KN-Codes ex 0102 29 21, ex 0102 29 41, ex 0102 29 51, ex 0102 29 61, ex 0102 29 91) aushandeln: a) weniger als zwölf Monate alte Rinder and b) mindestens 12 Monate alte Rinder. Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn sie damit eine Integration von Tätigkeiten erreicht, durch die voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass ihre Tätigkeiten insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags beitragen. Dies könnte der Fall sein, wenn 210 a) die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: i) gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung; ii) gemeinsame Werbung; iii) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen; iv) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen; v) gemeinsame Verwertung der bei der Aufzucht lebender Rinder unmittelbar anfallenden Abfälle; vii) b) gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln; diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Rindfleischs und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind. 2. Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln a) unabhängig davon, ob das Eigentum von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht; b) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird; c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rindfleischmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, höchstens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats bei jedem der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse (in Schlachtkörperäquivalenten) entspricht; d) sofern sie für die von diesen Verhandlungen abgedeckte Rindfleischmenge das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet; e) sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; f) soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und 211 g) sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, mitteilt, auf welche Rindfleischmenge sich diese Verhandlungen erstrecken. 3. Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 107 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein. 4. Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die in den Mitgliedstaaten erzeugten Rindfleischmengen (in Schlachtkörperäquivalenten). 5. Die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder feststellt, dass das Erzeugnis, das Gegenstand der Verhandlungen ist, aufgrund seiner besonderen Merkmale oder seiner vorgesehenen Verwendung Teil eines anderen Marktes ist und die kollektiven Verhandlungen mehr als 15 % der nationalen Erzeugung dieses Marktes abdecken würden oder dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 gefährdet ist. Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen. Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden. Für diesen Artikel gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 105 Absatz 7 entsprechend. 212 6. Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit. Artikel 113d Vertragsverhandlungen über bestimmte Kulturpflanzen 1. Eine gemäß Artikel 106 anerkannte Erzeugerorganisation, die zum Ziel hat, das Angebot zu bündeln, die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zu vermarkten und/oder die Produktionskosten zu optimieren, kann im Namen ihrer Mitglieder für deren gesamte Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung eines oder mehrerer der folgenden, nicht zur Aussaat und – im Falle von Gerste – zur Verwendung als Braugerste bestimmten Erzeugnisse 1 aushandeln: a) Weichweizen; b) Gerste; c) Mais; d) Roggen; e) Hartweizen; f) Hafer; g) Triticale; h) Rapssamen; i) Sonnenblumensamen; j) Soja; k) Ackerbohnen; l) Futtererbsen. Eine Erzeugerorganisation erfüllt die in diesem Absatz genannten Ziele, wenn sie damit eine Integration von Tätigkeiten erreicht, durch die voraussichtlich erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden, so dass ihre Tätigkeiten insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags beitragen. Dies könnte der Fall sein, wenn 1 Die jeweiligen KN-Codes für unverarbeitete Erzeugnisse müssen vor der abschließenden Überarbeitung des Rechtstextes noch eingefügt werden. 213 a) die Erzeugerorganisation mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: i) gemeinsamer Vertrieb, einschließlich einer gemeinsamen Verkaufsplattform oder gemeinsamen Beförderung; ii) gemeinsame Werbung; iii) gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen; iv) gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen; vii) b) gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln; diese Tätigkeiten – gemessen an der Menge des betroffenen Erzeugnisses und den Produktions- und Vermarktungskosten – erheblich sind. 2. Die anerkannte Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln a) unabhängig davon, ob das Eigentum von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht; b) unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird; c) sofern bei jedem der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und für eine bestimmte Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Menge des betreffenden Erzeugnisses, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, höchstens 15 % der gesamten Erzeugung dieses Erzeugnisses in diesem Mitgliedstaat entspricht; d) sofern die Erzeugerorganisation für die von den Verhandlungen abgedeckte Menge des Erzeugnisses das Angebot bündelt und das Erzeugnis ihrer Mitglieder vermarktet; e) sofern die betreffenden Erzeuger keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; f) soweit der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und g) sofern die Erzeugerorganisation den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist, für jedes Erzeugnis mitteilt, auf welche Menge sich diese Verhandlungen erstrecken. 214 3. Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 107 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein. 4. Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die in den Mitgliedstaaten erzeugten Mengen. 5. Die in Unterabsatz 2 genannte Wettbewerbsbehörde kann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c – selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden – in Einzelfällen beschließen, dass bestimmte Verhandlungen von der betreffenden Erzeugerorganisation wieder aufgenommen werden müssen oder nicht geführt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder feststellt, dass das Erzeugnis, das Gegenstand der Verhandlungen ist, aufgrund seiner besonderen Merkmale oder seiner vorgesehenen Verwendung Teil eines anderen Marktes ist und die kollektiven Verhandlungen mehr als 15 % der nationalen Erzeugung dieses Marktes abdecken würden oder dass die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 gefährdet ist. Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen. Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden. Für diesen Artikel gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 105 Absatz 7 entsprechend. 6. Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5 mit. 215 Artikel 113e Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe 1. Auf Antrag einer gemäß Artikel 106 anerkannten Erzeugerorganisation, eines gemäß Artikel 108 anerkannten Branchenverbandes oder einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 festlegen. 2. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechen und unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss nach Anhörung der Schweinezüchter in dem betreffenden geografischen Gebiet zwischen mindestens zwei Dritteln der Verarbeiter dieses Schinkens, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Schinkens in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen, und – wenn der betreffende Mitgliedstaat dies für angebracht hält – mindestens zwei Dritteln der Schweinezüchter in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 getroffen werden. 3. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 a) betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und/oder seines Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot bei diesem Schinken an die Nachfrage anzupassen; b) dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken; 216 c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden; d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 betroffenen nicht beeinträchtigen; e) dürfen sich nicht auf Transaktionen nach der Erstvermarktung des betreffenden Schinkens beziehen; f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden; g) dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist; h) dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben; i) tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten. 4. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht. 5. Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf. 6. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen. 7. Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem 217 wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 162 Absatz 2 oder 3 angenommen. ABSCHNITT 4 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Artikel 114 Delegierte Befugnisse 1. Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, ▌ und der Branchenverbände klar festgelegt sind, um zur Wirksamkeit der Aktionen dieser Organisationen und Vereinigungen beizutragen, ohne dass dies mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten betreffend Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände für einen oder mehrere der In Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren oder spezifische Produkte dieser Sektoren zu erlassen. a) die spezifischen Ziele, die solche Organisationen und Vereinigungen verfolgen dürfen, müssen oder nicht dürfen und gegebenenfalls zusätzlich zu ▌denen gemäß den Artikeln 106 bis 109; b) die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahmen von [der Pflicht, die gesamte Erzeugung über eine Erzeugerorganisation abzusetzen, nach] Artikel 109b Absatz 2 die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, Rechenschaftspflicht und Tätigkeiten dieser Organisationen und Vereinigungen ▌, die Auswirkungen der Anerkennung, die Rücknahme der Anerkennung und Zusammenschlüsse; 218 ba) die Voraussetzungen für die Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der Anerkennung, die Auswirkungen der Anerkennung, der Rücknahme der Anerkennung und deren Aussetzung sowie die Anforderungen an solche Organisationen und Vereinigungen zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen im Fall einer Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung; c) die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen, einschließlich der unter den Buchstaben a, b und ba genannten Vorschriften; ca) die Vorschriften hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit; d) die Sektoren, auf die Artikel 106c Anwendung findet, die Bedingungen für die Auslagerung von Tätigkeiten, die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen; e) die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen; ea) die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von Erzeugerorganisationen, und von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen sind, im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; f) die Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen gemäß Artikel 110 auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 111, einschließlich der Verwendung und Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und ▌eines Verzeichnisses der strengeren Erzeugungsvorschriften, die gemäß Artikel 110 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgedehnt werden dürfen, während zugleich sichergestellt wird, dass diese Organisationen gegenüber Nichtmitgliedern transparent und rechenschaftspflichtig sind und dass Mitgliedern dieser Organisationen keine günstigere Behandlung zuteil wird als Nichtmitgliedern, insbesondere was den Rückgriff auf die obligatorische Zahlung von Mitgliedsbeiträgen anbelangt; g) weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität der in Artikel 110 genannten Organisationen, die betreffenden Wirtschaftsbezirke, einschließlich 219 einer Prüfung ihrer Abgrenzung durch die Kommission, die Mindestdauer, während der die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten müssen, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird. 2. Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen unzumutbaren Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen beizutragen, wird abweichend von Absatz 1 die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 160 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen; b) die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung der Erzeugerorganisationen, einschließlich der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit; c) zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Verhandlungen gemäß Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 105 Absatz 3 erfassten Rohmilchmenge; d) die Bestimmungen hinsichtlich der Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen auf Nichtmitglieder gemäß Artikel 110 und die obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 111. Artikel 115 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren 1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels erlassen, insbesondere : a) Maßnahmen zur Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 106b und 108a; 220 b) Verfahren im Falle eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen; c) von den Mitgliedstaaten festzulegende Verfahren in Bezug auf die Mindestgröße und die Mindestmitgliedschaftsdauer; d) Verfahren in Bezug auf die Ausdehnung von Vorschriften und die Finanzbeiträge gemäß den Artikeln 110 und 111, insbesondere die Umsetzung des in Artikel 110 Absatz 2 genannten Konzepts eines "Wirtschaftsbezirks"; e) Verfahren in Bezug auf Amtshilfe; f) Verfahren in Bezug auf die Auslagerung von Tätigkeiten; g) Verfahren und technische Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der in Artikel 112 genannten Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 2. Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Bezug auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für a) die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 109c und 109e; b) die Benachrichtigung nach Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe f; c) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109c Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 109e Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 105 Absatz 8 und Artikel 105a Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission; d) die Verfahren für die behördliche Unterstützung bei staatenübergreifender Zusammenarbeit. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 116 Sonstige Durchführungsbefugnisse 221 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, Einzelbeschlüsse erlassen betreffend a) die Anerkennung von Organisationen, die Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat durchführen, im Rahmen der gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Vorschriften; c) den Einspruch gegen die Anerkennung oder gegen den Entzug der Anerkennung eines Branchenverbands durch einen Mitgliedstaat; d) die Liste der Wirtschaftsbezirke, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f und 114 Absatz 2 Buchstabe d angenommenen Vorschriften mitgeteilt werden; e) die Anforderung, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung von Vorschriften oder Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder ablehnen oder aufheben kann. TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN KAPITEL I BI Artikel 117 Allgemeine Vorschriften 1. Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr eines oder mehrerer ▌Erzeugnisse der folgenden Sektoren in die bzw. aus der Union die Vorlage einer Lizenz vorgeschrieben werden: a) Getreide, b) Reis, c) Zucker, d) Saatgut, e) Olivenöl und Tafeloliven der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 92 90, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39; 222 f) Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt; g) Obst und Gemüse, h) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, i) Bananen, j) Wein, k) lebende Pflanzen, l) Rindfleisch, m) Milch und Milcherzeugnisse, n) Schweinefleisch, o) Schaf- und Ziegenfleisch, p) Eier, q) Geflügelfleisch; r) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. ▌2. Sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Anwendung ▌ der Artikel 118, 119 und 120 erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union die Lizenzen. 3. Die Lizenzen sind unionsweit gültig. Artikel 118 Delegierte Befugnisse 1. Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-, Umwelt-und Tierschutzstandards der Union sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Entwicklung des Handels und der Märkte ▌und die Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen zu überwachen, eine wirksame Marktregulierung zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand zu verringern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird▌: 223 a) das Verzeichnis der Erzeugnisse der in Artikel 117 Absatz 1 genannten Sektoren, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist; b) die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, wobei dem zollrechtlichen Status der betreffenden Erzeugnisse, den einzuhaltenden Handelsvereinbarungen, dem Zweck der Transaktionen, dem Rechtsstatus des Antragstellers und den jeweiligen Mengen Rechnung zu tragen ist. 2. Im Hinblick auf weitere Bestandteile der Einfuhrlizenzregelung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden: a) ▌die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung und die Fälle, in denen eine Toleranz besteht in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge ein- oder auszuführen, oder in Bezug auf die Stelle in der Lizenz, an der der Ursprung anzugeben ist ▌; b) ▌die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u.a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden; c) ▌die Übertragung der Lizenz oder die Einschränkungen der Übertragbarkeit ; d) zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf gemäß Artikel 129 und den Grundsatz der Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten ▌, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen; e) ▌die Fälle und Situationen , in denen dieLeistung einer Sicherheit, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz einoder ausgeführt werden, erforderlich ist oder nicht. Artikel 119 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, einschließlich der Vorschriften über aa) das Format und den Inhalt der Lizenz; a) die Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung von Lizenzen; 224 b) die Gültigkeitsdauer der Lizenz, die Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag; c) die Nachweise, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Lizenzen eingehalten worden sind; ca) die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht; d) die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen; e) die Behandlung der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 120 Sonstige Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden, a) die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen; b) die beantragten Mengen ablehnen und c) die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden. KAPITEL II EINFUHRZÖLLE Artikel 121 Umsetzung internationaler Übereinkünfte und bestimmter anderer Rechtsakte Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften oder in anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags oder gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif erlassenen Rechtsakten hinsichtlich der Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind. Diese 225 Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.] Artikel 122 Einfuhrpreisregelung für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein 1. Für die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für Traubensäfte und -moste entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates 1(Zollkodex) und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission ▌2, mit der die genannte Verordnung des Rates durchgeführt wird, berechnet worden ist. ▌ 3. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um vorzusehen, dass die Richtigkeit des angegebene Einfuhrpreises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft wird, und die Bedingungen festzulegen, gemäß denen dieLeistung einer Sicherheit erforderlich ist ▌. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 123 Zusätzliche Einfuhrzölle 1 2 Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 10). Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). 226 1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie die Traubensaft- und Traubenmosterzeugnisse bestimmen, bei deren Einfuhr zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus diesen Einfuhren für den EU-Markt ergeben können, zu dem im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, wenn a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), oder b) das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet ("Auslösungsvolumen"). Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 2. Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den EU-Markt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden. 3. Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cifEinfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt. Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft. 4. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen ▌für die Anwendung des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 227 Artikel 124 Sonstige Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden, a) die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in einer gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkunft, dem Gemeinsamen Zolltarif und den Vorschriften in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 121 festsetzen ▌; b) die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumen für die Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 1 erlassenen Vorschriften festsetzen. KAPITEL III VERWALTUNG DER ZOLLKONTINGENTE UND BESONDERE BEHANDLUNG VON DRITTLANDSEINFUHREN Artikel 125 Zollkontingente 1. Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder einem Teil davon oder Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union in Drittländer, die teilweise oder vollständig von der Union verwaltet werden sollen und sich aus den gemäß ▌ dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften oder einem anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags erlassenen Rechtsakt ergeben, werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 126 dieser Verordnung und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 127 und 128 dieser Verordnung eröffnet und/oder verwaltet. 2. Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird: 228 a) Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("WindhundVerfahren"); b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen ("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung"); c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer"). 3. Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, a) bei Einfuhrzollkontingenten dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden EU-Markts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen und b) bei Ausfuhrzollkontingenten die vollständige Ausschöpfung der im Rahmen des Kontingents verfügbaren Möglichkeiten gestattet. Artikel 125 a Besondere Bestimmung Im Fall des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500 000 Tonnen Mais wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 erlassen, um die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Zollkontingenteinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten festzulegen. Artikel 126 Delegierte Befugnisse 1. Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und eine Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, wird der 229 Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen ▌ a) die Bedingungen und Zugangsanforderungen festgelegt werden, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Einfuhrzollkontingents zu stellen; die betreffenden Bestimmungen können ausreichende Erfahrung im Handel mit Drittländern und denen gleichgestellten Gebieten oder in der Verarbeitungstätigkeit, ausgedrückt in einer Mindestmenge und einem Mindestzeitraum in einem bestimmten Marktsektor, vorschreiben; diese Bestimmungen können besondere Vorschriften umfassen, um den Bedürfnissen und Praktiken in einem bestimmten Sektor sowie den Gebräuchen und Bedürfnissen der Verarbeitungsindustrie zu entsprechen; b) Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Einfuhrzollkontingents festgelegt werden; c) festgelegt wird, dass die Teilnahme am Einfuhrzollkontingent von der Leistung einer Sicherheit abhängig ist; d) erforderlichenfalls ▌Bestimmungen hinsichtlich der Besonderheiten, besonderer Anforderungen oder Einschränkungen festgelegt werden, die gemäß der internationalen Übereinkunft oder einem anderen in Artikel 125 Absatz 1 genannten Rechtsakt für den Zolltarif gelten. 2. Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland im Einklang mit den von der Union gemäß ▌ dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften unter bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung gewährt werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 betreffend Vorschriften zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für Erzeugnisse bescheinigt wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland zugute kommen kann, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Artikel 127 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren 230 ▌ Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen: a) die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende ▌Verwaltungsverfahren; b) Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend i) Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses, ii) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien; iii) die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments; iv) Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse; c) die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen; d) die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag; e) die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen , insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden; f) die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 126 Absatz 2 genannten Dokuments; g) die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 125a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 128 Sonstige Durchführungsbefugnisse 1. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, die Bestimmungen zur Verwaltung des Verfahrens, mit dem gewährleistet wird, dass die im Rahmen des Einfuhrkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für jeden Antrag, wenn die verfügbaren 231 Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge und erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung. 2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 162 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, Bestimmungen über die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen erlassen. KAPITEL IV BESONDERE EINFUHRBESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE Artikel 129 Hanfeinfuhren 1. Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel ▌25 Absatz 3 und Artikel 28 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. [Verordnung über Direktzahlungen] entsprechen; b) bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes ex 1207 99▌ 20 muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß Artikel ▌ 25 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. [Verordnung über Direktzahlungen] festgesetzten Wert liegt; c) nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden. 2. Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erlassen haben. Artikel 129a 232 Hopfeneinfuhren 1. Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Union geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten. 2. Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 59b als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt. Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und HopfenMischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden. 3. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, gemäß denen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine Anwendung finden. 4. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Vorschriften über die Anerkennung der Bescheinigung der Gleichwertigkeit und die Kontrolle der Hopfeneinfuhren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 130 Abweichungen für Einfuhrerzeugnisse und besondere Sicherheit im Weinsektor Abweichungen von Anhang VII Teil II Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C können für Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Union erlassen werden. 233 Im Falle von Abweichungen von Anhang VII Teil II Abschnitt B Nummer 5 müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den bezeichneten Zollbehörden eine Sicherheit für diese Erzeugnisse stellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbracht hat, dass a) den Erzeugnissen die Abweichungen nicht zugute gekommen sind oder b) wenn ihnen die Abweichungen zugute gekommen sind, dass die Erzeugnisse nicht zur Weinbereitung verwendet wurden, oder, falls sie zur Weinbereitung verwendet wurden, dass die dabei entstandenen Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet worden sind. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen, um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, einschließlich betreffend die Sicherheitsbeträge und die entsprechende Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 130a Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohzucker 1. Bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 wird Vollzeitraffinerien eine exklusive Einfuhrkapazität von 2 500 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, gewährt. 2. Der einzige im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitende Betrieb in Portugal gilt als Vollzeitraffinerie. 3. Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die in Artikel 1 genannten Mengen überschreiten. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden. 234 Dieser Absatz gilt für die ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahrs. 4. Da sichergestellt werden muss, dass zur Raffination bestimmter Einfuhrzucker gemäß diesem Artikel raffiniert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung gemäß Absatz 1; b) die Bedingungen und Zugangskriterien, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Einfuhrlizenzantrag zu stellen, einschließlich der Leistung einer Sicherheit; c) 5. Vorschriften über die zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften über die vorzulegenden Nachweise und Unterlagen hinsichtlich der Anforderungen und Verpflichtungen für die Einführer, und insbesondere für Vollzeitraffinerien, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 130b Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 101l Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen in Bezug auf die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen: a) Zucker des KN-Codes 1701; b) Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. KAPITEL V SCHUTZMASSNAHMEN UND AKTIVER VEREDELUNGSVERKEHR 235 Artikel 131 Schutzmaßnahmen 1. Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels erlässt die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates ▌1 und (EG) Nr. 625/2009 des Rates▌ 1 Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union. 2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß ▌ dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften vorgesehen sind. 3. Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam. 4. Die Kommission kann die gemäß Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten aufheben oder ändern. Diese 1 Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1). 236 Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Artikel 132 Aussetzung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und des aktiven Veredelungsverkehrs ▌Wenn der EU-Markt durch die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam. 1 Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1). 237 ▌ KAPITEL VI AUSFUHRERSTATTUNGEN Artikel 133 Geltungsbereich 1. Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, wenn auf dem Binnenmarkt Bedingungen vorliegen, die unter die in Artikel 154 Absatz 1 oder Artikel 156 beschriebenen Bedingungen fallen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Union innerhalb der Grenzen der ▌gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden: a) Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen: i) Getreide; ii) Reis; iii) Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b bis d und g aufgelisteten Erzeugnisse; iv) Rindfleisch; v) Milch und Milcherzeugnisse; vi) Schweinefleisch; vii) Eier; viii) Geflügelfleisch; b) unter Buchstabe a Ziffern i bis iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates ▌1 und in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I Teil X Buchstabe b ausgeführt werden sollen. 1 Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10). 238 2. Die Erstattung bei der Ausfuhr von in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Erzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet. ▌ 2a. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 154 Absatz 1 und Artikel 156 beträgt die verfügbare Erstattung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse 0 Euro. Artikel 134 Zuteilung der Ausfuhrerstattungen Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird eine Methode herangezogen, die a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern, zu führen; b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht. Artikel 135 Festsetzung der Ausfuhrerstattung 1. Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, insbesondere wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder dies aufgrund der Verpflichtungen aus den ▌ gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften notwendig ist. 2. Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ergriffen. 239 Artikel 136 Gewährung von Ausfuhrerstattungen 1. Für die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt. 2. Der auf die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen. ▌ ▌ 4. Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse a) das Zollgebiet der Union im Einklang mit dem Ausfuhrverfahren des Artikels 161 des Zollkodex verlassen haben; b) bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war. Artikel 137 Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder ▌Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Union und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht. 240 ▌ ▌ Artikel 138 Ausfuhrbegrenzungen Die Volumengrenzen, die sich aus den gemäß ▌ dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, werden auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die Bezugszeiträume und die betreffenden Erzeugnisse eingehalten. ▌Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen. Artikel 139 Delegierte Befugnisse ▌ ▌ 2a. Um das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit festgelegt wird, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen. 3. Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, Bestimmungsorte oder Transaktionen bezeichnet werden, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Lizenz gerechtfertigt werden kann, und gestattet wird, dass Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen nachträglich erteilt werden. 241 4. Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen: a) einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung; ▌ c) die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit; d) zusätzliche Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, und die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union; e) die Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen. 4a. Um sicherzustellen, dass die Ausführer der in Anhang I des Vertrags genannten Erzeugnisse und der Verarbeitungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu Ausfuhrerstattungen haben, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anwendung des Artikels 136 Absätze 1 und 2 auf die in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse zu erlassen. 5. Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen: a) den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr; 242 b) die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können; c) den Nachweis, dass eine Bestimmung für differenzierte Erstattungen erreicht wurde; d) die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen; e) die Bedingungen für die Genehmigung eines durch unabhängige Dritte erbrachten Nachweises für das Erreichen einer Bestimmung für differenzierte Erstattungen. 5a. Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten, und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen über die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Union, einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter. 6. Um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten besondere Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die Erzeugnisse, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen, ▌ sowie für die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung der Reifung bestimmter aus Getreide gewonnener Spirituosen erlassen. Artikel 140 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen ▌ für die Anwendung dieses Kapitels, insbesondere a) zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden, 243 aa) zur Methode für die Neuberechnung der Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt; b) zu den in Artikel 133 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen; c) zu den Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag; d) zur Anwendung von gemäß Artikel 139 Absatz 4a erlassenen Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 141 Sonstige Durchführungsbefugnisse Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden, a) geeignete Maßnahmen festlegen, um einen Missbrauch der in Artikel 136 Absatz 2 vorgesehenen Flexibilität, insbesondere im Zusammenhang mit dem Antragstellungsverfahren, zu verhindern; b) die Maßnahmen festlegen, die für die Einhaltung der in Artikel 138 genannten Volumengrenzen erforderlich sind, einschließlich der Einstellung oder der Begrenzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen, wenn die Volumengrenzen überschritten werden oder überschritten zu werden drohen; c) Koeffizienten festsetzen, die für die Ausfuhrerstattungen im Einklang mit den gemäß Artikel 139 Absatz 6 erlassenen Vorschriften gelten. KAPITEL VII PASSIVE VEREDELUNG Artikel 142 Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs ▌Wenn der EU-Markt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven 244 Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam. ▌ TEIL IV WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN KAPITEL I VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN Artikel 143 Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Agrarbereich Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 des Vertrags die Artikel 101 bis 106 des Vertrags und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 143a bis 145 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung. 245 Um das Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen, arbeiten die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln eng zusammen. Außerdem veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls Leitlinien zur Unterstützung der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie der Unternehmen. Artikel 143 a Relevanter Markt Die Definition des relevanten Marktes dient der genauen Abgrenzung des Gebiets, auf dem Unternehmen miteinander in Wettbewerb stehen, und beruht auf zwei kumulativen Elementen: a) dem sachlich relevanten Produktmarkt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Produktmarkt" einen Markt, der sämtliche Erzeugnisse umfasst, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden; b) dem räumlich relevanten Markt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "geografischer Markt" den Markt, der das Gebiet umfasst, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Artikel 143b Beherrschende Stellung Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "beherrschende Stellung" den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen 246 Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Artikel 144 Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren Vereinigungen 1. Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind. ▌Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zu einer Preisbindung verpflichten oder durch die der Wettbewerb ausgeschlossen wird. ▌ ▌ 2. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. 247 In allen einzelstaatlichen und Unionsverfahren zur Anwendung des Artikels 101 des Vertrags obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Der Partei, die die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 für sich geltend macht, obliegt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind. 248 Artikel 145 Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände 1. Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 108 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung und, was die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak anbelangt, nach Artikel 109d dieser Verordnung dienen. 2. Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass a) die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind b) die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung notwendigen Informationen ▌nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind. Stellt die Kommission fest, dass sie mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind, so legt sie ihre Feststellung ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens dar. 3. Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zweimonatsfrist in Kraft gesetzt werden. 4. Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen a) eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können; b) das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können; 249 c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind; d) die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen; e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können. 5. Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so fasst sie ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist. Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat. 6. Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen. 7. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. KAPITEL II STAATLICHE BEIHILFEN Artikel 146 Anwendung der Artikel 107 bis 109 des Vertrags 250 1. ▌Die Artikel 107 bis 109 des Vertrags finden auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. 2. Abweichend von Absatz 1 finden die Artikel 107 bis 109 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit folgenden Maßnahmen bzw. Bestimmungen geleistet werden: a) den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden ▌ ; b) den Bestimmungen der Artikel 148 bis 153 der vorliegenden Verordnung. Artikel 147 Einzelstaatliche Zahlungen im Zusammenhang mit den Stützungsprogrammen für Wein Abweichend von Artikel 41 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der EUVorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 43, 47 und 48 gewähren. Der in den einschlägigen EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung – aus EU-Finanzmitteln und nationalen Mitteln – insgesamt. Artikel 148 Einzelstaatliche Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden einzelstaatliche Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt. Artikel 149 Einzelstaatliche Zahlungen für den Zuckersektor in Finnland 251 Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr einzelstaatliche Zahlungen von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren. Artikel 150 Einzelstaatliche Zahlungen für die Bienenzucht Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Zahlungen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. Artikel 151 Einzelstaatliche Zahlungen für die Destillation von Wein in Krisenfällen 1. Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern einzelstaatliche Zahlungen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren. ▌ Diese Zahlungen ▌müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben. ▌ Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für diese Zahlungen bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang IV für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen. ▌ 4. Mitgliedstaaten, die die einzelstaatlichen Zahlungen gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet ▌ ohne Anwendung des in Artikel 162 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens, ob die Maßnahme gebilligt wird und ob die Zahlungen gewährt werden können. 5. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden. 252 6. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die für die Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 152 Einzelstaatliche Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der EU-Beihilfe gemäß den Artikeln 21 und 24 einzelstaatliche Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 21 Absatz 1 gewähren. Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren. Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der EU-Beihilfe gemäß Artikel 21 einzelstaatliche Zahlungen für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gewähren, die erforderlich sind, um die EU-Regelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und Bananenerzeugnissen gemäß Artikel 21 Absatz 2 wirksam zu machen. Artikel 153 Einzelstaatliche Zahlungen für Schalenfrüchte 1. Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Zahlungen bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen: a) Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12; b) Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22; c) Walnüsse der KN-Codes 0802 31 und 0802 32; d) Pistazien des KN-Codes 0802 51 00 und 0802 52 00; e) Johannisbrot des KN-Codes 1212 92 00. 2. Die einzelstaatlichen Zahlungen nach Absatz 1 dürfen nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden: Mitgliedstaat Höchstfläche (ha) 253 Belgien 100 Bulgarien 11 984 Deutschland 1 500 Griechenland 41 100 Spanien 568 200 Frankreich 17 300 Italien 130 100: Zypern 5 100 Luxemburg 100 Ungarn 2 900 Niederlande 100 Polen 4 200 Portugal 41 300 Rumänien 1 645 Slowenien 300 Slowakei 3 100 Vereinigtes 100 Königreich 3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die einzelstaatlichen Zahlungen nach Absatz 1 nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 106 sind. TEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL I AUSSERGEWÖHNLICHE MASSNAHMEN ABSCHNITT 1 MARKTSTÖRUNGEN Artikel 154 Maßnahmen gegen Marktstörungen 254 1. Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß ▌dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind. Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 161 dieser Verordnung auf die gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung. Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde. Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden. 255 2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse. Die Kommission kann jedoch kann im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 161 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Maßnahmen des Absatzes 1 auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung finden . 3. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels ▌erlassen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Verfahren und technische Kriterien beziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. ABSCHNITT 2 MARKTSTÜTZUNGSMASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT TIERSEUCHEN UND DEM VERTRAUENSVERLUST DER VERBRAUCHER INFOLGE VON RISIKEN FÜR DIE MENSCHLICHE, TIERISCHE ODER PFLANZLICHE GESUNDHEIT Artikel 155 Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit 1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den betroffenen Markt erlassen, a) ▌um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, und b) um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, 256 tierische oder pflanzliche Gesundheit und infolge von Krankheiten bzw. von Tierund Pflanzenseuchen zurückzuführen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren: a) Rindfleisch; b) Milch und Milcherzeugnisse; c) Schweinefleisch; d) Schaf- und Ziegenfleisch; e) Eier; f) Geflügelfleisch. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, die den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für menschliche oder pflanzliche Gesundheit betreffen, gelten auch für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind. Die Kommission kann im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 161 erlassenen delegierten Rechtsakten die Liste der Erzeugnisse in den Unterabsätzen 1 und 2 erweitern. 3. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats getroffen. 4. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur erlassen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen gesundheits- und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind. 257 5. Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben. Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben. 6. Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten. ABSCHNITT 3 SPEZIFISCHE PROBLEME Artikel 156 Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme 1. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um spezifische Probleme zu lösen. Diese Maßnahmen können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 2. Um spezifische Probleme in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Situationen zu lösen, in denen eine sehr schnelle Verschlechterung der Erzeugungsund Marktbedingungen droht, der im Falle von Verzögerungen beim Erlass von Maßnahmen später nur mit Schwierigkeiten zu begegnen wäre, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. 258 3. Die Kommission erlässt Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 154 oder 155 zu erlassen. 4. Die nach Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauert das spezifische Problem, aufgrund dessen diese Maßnahmen erlassen wurden, nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 erlassen oder geeignete Vorschläge für Gesetzgebungsakte vorlegen. 5. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erlass. ABSCHNITT 3A VEREINBARUNGEN UND BESCHLÜSSE WÄHREND SCHWERER UNGLEICHGEWICHTE AUF DEN MÄRKTEN Artikel 156c Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags 1. Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, aus denen hervorgeht, dass Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags keine Anwendung auf Vereinbarungen und Beschlüsse von anerkannten Erzeugerorganisationen, ihren Vereinigungen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren findet, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen: a) Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse; b) Umwandlung und Verarbeitung; c) Lagerung durch private Marktteilnehmer; 259 d) gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen; e) Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen; f) gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu bekämpfen, oder von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen; g) vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird. Die Kommission gibt in ihrem Durchführungsrechtsakt den materiellen und geografischen Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung und vorbehaltlich des Absatzes 3 deren Geltungszeitraum an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. 2. Absatz 1 gilt nur dann, wenn die Kommission bereits eine der Maßnahmen nach diesem Kapitel erlassen hat, soweit Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention angekauft wurden oder soweit eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach Teil II Titel I Kapitel I gewährt wurde. 3. Die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Absatz 1können höchstens sechs Monate angewandt werden. Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen derartige Vereinbarungen und Beschlüsse für weitere sechs Monate zugelassen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. KAPITEL II MITTEILUNGEN UND BERICHTE Artikel 157 Mitteilungsanforderungen 260 1. Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung, die Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Gewährleistung der Markttransparenz, das ordnungsgemäße Funktionieren der GAP-Maßnahmen, die Überprüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAPMaßnahmen unter Einhaltung der Anforderungen, die gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkommen festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen an die Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkommen, kann die Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 2 die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und ▌Drittländer erlassen. Hierbei berücksichtigt sie den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Die übermittelten Angaben können internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden. 2. Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: a) Art und Typ der mitzuteilenden Informationen; ▌ bb) die Kategorien der zu verarbeitenden Daten und die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck ihrer Verarbeitung, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten; c) ▌ die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen; d) die Bedingungen ▌ für die Veröffentlichung der Informationen. 261 3. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der ▌ aa) Mitteilungsmethoden; ab) Vorschriften über die mitzuteilenden Informationen; b) Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie ▌ in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen; c) Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen. Artikel 157a Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 157 Absatz 1 genannten Zwecke und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise. 2. Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Überwachung und Bewertung nach Artikel 157 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet. 3. Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im 262 geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen. 4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen. Artikel 158 Berichterstattungspflicht der Kommission Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht a) alle drei Jahre und erstmals bis zum [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 52 bis 54, unter anderem auch über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Bienenstock-Erkennungssysteme; b) bis zum 30. Juni 2014 und ferner bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren des Artikels 106 Absatz 2, des Artikels 108 Absatz 2 sowie der Artikel 104, 105, 105a und 105b; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei; c) bis zum 31. Dezember 2014 über eine mögliche Ausdehnung des Abwendungsbereichs der Schulprogramme auf Olivenöl und Tafeloliven; d) bis zum 31. Dezember 2017 über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarbereich in allen Mitgliedstaaten, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 144 und 145, und der Artikel 113b, 113c und 113d in den betreffenden Sektoren. KAPITEL III RESERVE FÜR KRISEN IM AGRARSEKTOR Artikel 159 263 Verwendung der Reserve Die Finanzmittel, die aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor unter den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 24a der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxxx [HZV] und Nummer [19c] der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung1übertragen werden, werden für die Maßnahmen, auf die sich die vorliegende Verordnung bezieht, für das Jahr bzw. die Jahre zur Verfügung gestellt, für die eine zusätzliche Stützung erforderlich ist, sofern Bedingungen vorliegen, die über die normalen Marktentwicklungen hinausgehen. Insbesondere werden Finanzmittel übertragen für Ausgaben im Rahmen ▌ ▌ a) der Artikel 8 bis 20, b) der Artikel 133 bis 141 und c) der Artikel 154, 155 und 156. ▌ TEIL VI BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGSUND ▌SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL I BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Artikel 160 Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 1 ABl. L […], […], S. […]. 264 2. Die ▌ Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. 3. Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 161 Dringlichkeitsverfahren 1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts, der nach diesem Artikel erlassen wurde, an 265 das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. 2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 160 Absatz 5 Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf. Artikel 162 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 62 Absatz 3, Artikel 68 Buchstaben e und ei, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76, Artikel 83 sowie Artikel 84 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5. KAPITEL II ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 163 Aufhebungen 266 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird aufgehoben. Die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ▌ gelten jedoch weiterhin: ▌ b) für das ▌System der Milchproduktionsregulierung ▌Teil II Titel I Kapitel III sowie die Anhänge IX und X ▌bis zum 31. März 2015; c) für den Weinsektor: i) die Artikel 85a bis 85e ▌hinsichtlich der in Artikel 85a Absatz 2 ▌genannten Gebiete, die noch nicht gerodet worden sind, und hinsichtlich der in Artikel 85b Absatz 1 ▌genannten Gebiete, die noch nicht regularisiert worden sind, bis zur Rodung bzw. Regularisierung dieser Gebiete; ii) die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II bis zum 31.Dezember 2015 ; iii) Artikel 118m Absatz 5 bis zum Absatz der Bestände von Weinen mit der Bezeichnung "Mlado vino portugizac", die am Tag des Beitritts Kroatiens zur Union vorhanden sind; iv) Artikel 118s Absatz 5 bis vier Jahre nach dem Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zur Union; ca) Artikel 113a Absatz 4, die Artikel 114, 115 und 116, Artikel 117 Absätze 1 bis 4 und Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv sowie Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummern 2 und 3 und Abschnitt III Nummer 1 und Teil C sowie Anhang XV Abschnitt II Nummern 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt IV Nummer 2 für die Zwecke der Anwendung jener Artikel bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vermarktungsregeln, die mittels der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 59 Absatz 1, Artikel 59a Absatz 4, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 61, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 65c, Artikel 65d, Artikel 65e, Artikel 66 und Artikel 67a der vorliegenden Verordnung festzulegen sind; c) Artikel 133a Absatz 1 und Artikel 140a bis zum 30. September 2014; ▌ 267 e) Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 ▌bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2013/2014 am 30. September 2014; f) Artikel 182 Absatz 4▌ bis zum 31. Dezember 2017; ▌ fa) Artikel 182 Absatz 7 bis zum 31. März 2014; fb) Anhang XV Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2015; fc) Anhang XX bis zum [Tag des Inkrafttretens des Vorschlags zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin]. 2. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ▌gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und auf die Verordnung (EU) Nr. [horizontale GAPVerordnung] nach den Entsprechungstabellen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung. 3. Die Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1601/96 und (EG) Nr. 1037/2001 des Rates werden aufgehoben. Artikel 164 Übergangsbestimmungen Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 betreffend Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen erforderlich sind. Alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, unterliegen auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. 268 Artikel 165 Inkrafttreten und Anwendung 1. Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014. Es gilt jedoch Folgendes: 2. a) Artikel 122 gilt ab 1. Oktober 2014; b) Anhang VI Teil VI Abschnitt II Nummer 3 gilt ab 1. Januar 2016. Die Artikel 104, , 105, 105a und 105b, Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2, Artikel 108 Absatz 2, die Artikel 109c und 109e, Artikel 114 Absatz 2 und Artikel 115 Absatz 2 gelten bis zum 30. Juni 2020. 3. Die Artikel 101a bis 101p sowie die Artikel 130a und 130b gelten bis Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 für Zucker, d.h. bis zum 30. September 2017. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident 269 ANHANG I LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSE Teil I Getreide Der Getreidesektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) KN-Code 0709 99 60 0712 90 19 1001 91 20 ex 1001 99 00 1002 ▌ 1003 ▌ 1004 ▌ 1005 10 90 1005 90 00 1007 10 90, 1007 90 00 1008 b) c) d) 1001 11 00, 1001 19 00 1101 00 1102 90 70 1103 11 1107 0714 ex 1102 1102 20 1102 90 1102 90 10 1102 90 30 1102 90 90 ex 1103 ex 1104 1106 20 Warenbezeichnung Zuckermais, frisch oder gekühlt Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat Roggen Gerste Hafer Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais Mais, nicht zur Aussaat Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide Hartweizen Mehl von Weizen oder Mengkorn Mehl von Roggen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen Malz, auch geröstet Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: – von Mais – andere: – – Gerstenmehl – – Hafermehl – – andere: Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50) Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 270 KN-Code ex 1108 1108 11 00 1108 12 00 1108 13 00 Warenbezeichnung Stärke, Inulin: – Stärke: – – von Weizen – – von Mais – – von Kartoffeln 271 KN-Code 1108 14 00 ex 1108 19 1108 19 90 1109 00 00 1702 ex 1702 30 ex 1702 30 50 ex 1702 30 90 ex 1702 40 1702 40 90 ex 1702 90 1702 90 50 1702 90 75 1702 90 79 2106 ex 2106 90 2106 90 55 ex 2302 ex 2303 2303 10 2303 30 00 ex 2306 2306 90 05 ex 2308 00 Warenbezeichnung – – von Maniok – – andere Stärke: – – – andere Kleber von Weizen, auch getrocknet Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT: – – andere: – – – als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT – – – andere, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker – – andere: – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: – – Maltodextrin und Maltodextrinsirup – – Zucker und Melassen, karamellisiert: – – – andere – – – – als Pulver, auch agglomeriert – – – – andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere: – – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: – – – andere – – – – Glucose- und Maltodextrinsirup Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets: – Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände – Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: – andere: – – aus Maiskeimen Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 272 KN-Code 2308 00 40 2309 ex 2309 10 2309 10 11 2309 10 13 230910 31 2309 10 33 2309 10 51 2309 10 53 KN-Code ex 2309 90 2309 90 20 Warenbezeichnung – Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend Warenbezeichnung – andere: – – Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur – – andere, einschließlich Vormischungen – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend 2309 90 31 2309 90 33 2309 90 41 2309 90 43 2309 90 51 2309 90 53 (1) Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind "Milcherzeugnisse" Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51. Teil II Reis Der Reissektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) b) c) KN-Code 1006 10 21 to 1006 10 98 1006 20 1006 30 1006 40 00 1102 90 50 1103 19 50 1103 20 50 1104 19 91 ex 1104 19 99 1108 19 10 Warenbezeichnung Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis") halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert Bruchreis Reismehl Grobgrieß und Feingrieß von Reis Pellets von Reis Reisflocken Reiskörner, gequetscht Stärke von Reis 273 Teil III Zucker Der Zuckersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) b) c) KN-Code 1212 91 1212 93 00 1701 1702 20 1702 60 95 und 1702 90 95 1702 90 71 2106 90 59 d) e) f) g) h) 1702 30 10 1702 40 10 1702 60 10 1702 90 30 1702 60 80 1702 90 80 1703 2106 90 30 2303 20 Warenbezeichnung Zuckerrüben Zuckerrohr Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest Ahornzucker und Ahornsirup Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup Isoglucose Inulinsirup Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung Teil IV Trockenfutter Der Trockenfuttersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) KN-Code ex 1214 10 00 ex 1214 90 90 b) ex 2309 90 96 Warenbezeichnung – Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne – Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen – aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate – ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse 274 Teil V Saatgut Der Saatgutsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code 0712 90 11 0713 10 10 ex 0713 20 00 ex 0713 31 00 ex 0713 32 00 0713 33 10 ex 0713 34 00 ex 0713 35 00 ex 0713 39 00 ex 0713 40 00 ex 0713 50 00 ex 0713 60 00 ex 0713 90 00 1001 91 10 ex 1005 10 1006 10 10 1007 10 10 1201 10 00 1202 30 00 1204 00 10 1205 10 10 und ex 1205 90 00 Warenbezeichnung Hybriden von Zuckermais: – zur Aussaat Erbsen (Pisum sativum): – zur Aussaat Kichererbsen: – zur Aussaat Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: – zur Aussaat Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): – zur Aussaat Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): – zur Aussaat Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea): – zur Aussaat Kuhbohnen (Vigna unguiculata): – zur Aussaat andere▌: – zur Aussaat Linsen: – zur Aussaat Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor): – zur Aussaat Straucherbsen (Cajanus cajan): – zur Aussaat Andere getrocknete Hülsenfrüchte: – zur Aussaat Spelz: – ▌Saatgut ▌ Hybridmais, Saatgut Rohreis (Paddy-Reis): – zur Aussaat Hybrid-Körner-Sorghum: – Saatgut ▌ Sojabohnen, auch geschrotet: – Saatgut ▌ Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet: – Saatgut ▌ Leinsamen, auch geschrotet: – zur Aussaat Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet: – zur Aussaat 275 1206 00 10 ex 1207 1209 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet: – zur Aussaat andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet: – zur Aussaat Samen, Früchte und Sporen: – zur Aussaat Teil VI Hopfen Der Hopfensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code 1210 1302 13 00 Warenbezeichnung Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen Teil VII Olivenöl und Tafeloliven Der Sektor Olivenöl und Tafeloliven umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) KN-Code 1509 1510 00 b) 0709 92 10 0709 9290 ▌ 0710 80 10 0711 20 ex 0712 90 90 2001 90 65 ex 2004 90 30 2005 70 00 c) 1522 00 31 1522 00 39 2306 90 11 Warenbezeichnung Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt andere Oliven, frisch oder gekühlt Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von 276 2306 90 19 Olivenöl Teil VIII Flachs und Hanf Der Sektor Flachs und Hanf umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code 5301 5302 Warenbezeichnung Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) Teil IX Obst und Gemüse Der Sektor Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code 0702 00 00 0703 0704 0705 0706 0707 00 0708 ex 0709 ex 0802 0803 10 10 ▐ 0803 10 90 0804 20 10 0804 30 00 0804 40 00 0804 50 00 0805 0806 10 10 0807 0808 0809 Warenbezeichnung Tomaten, frisch oder gekühlt Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt Anderses Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10 , 0709 92 90 ▐ und 0709 99 60 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 70 00, 0802 80 00 Mehlbananen, frisch Mehlbananen, getrocknet Feigen, frisch Ananas Avocadofrüchte Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet Tafeltrauben, frisch Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch Äpfel, Birnen und Quitten, frisch Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch 277 0810 0813 50 31 0813 50 39 0910 20 ex 0910 99 ex 1211 90 86 1212 92 00 Andere Früchte, frisch Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802: Safran Thymian, frisch oder gekühlt Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt Johannisbrot (Carob) Teil X Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) KN-Code ex 0710 ex 0711 ex 0712 0804 20 90 Warenbezeichnung Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0710 80 59 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90 Feigen, getrocknet 278 KN-Code 0806 20 ex 0811 ex 0812 ex 0813 0814 00 00 0904 21 10 b) ex 0811 ex 1302 20 ex 2001 2002 2003 ex 2004 ex 2005 ex 2006 00 Warenbezeichnung Weintrauben, getrocknete Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex 0812 90 98 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen – Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30 – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40 – Palmherzen der Unterposition ex 2001 90 92 – Oliven der Unterposition 2001 90 65 – Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 00, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 90 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99 279 KN-Code ex 2007 ex 2008 ex 2009 Warenbezeichnung Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen – homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10 – Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 50 und ex 2007 99 97 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen – Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10 – Palmherzen der Unterposition 2008 91 00 – Mais der Unterposition 2008 99 85 – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91 – Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99 – Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 97 59, ex 2008 97 78, ex 2008 97 93 und ex 2008 97 98 – anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition ex 2009 89 35 , 2009 89 38, 2009 89 79, 2009 89 86, 2009 89 89 und 2009 89 99 Teil XI Bananen Der Bananensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code 0803 90 10 ▐ 0803 90 90 ex 0812 90 98 ex 0813 50 99 1106 30 10 ex 2006 00 99 ex 2007 10 99 ex 2007 99 39 ex 2007 99 50 ex 2007 99 97 ex 2008 97 59 ex 2008 97 78 ex 2008 97 93 ex 2008 97 96 ex 2008 97 98 ex 2008 99 49 ex 2008 99 67 ex 2008 99 99 Warenbezeichnung Bananen, frisch, ohne Mehlbananen Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen Bananen, vorläufig haltbar gemacht Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen Mehl, Grieß und Pulver von Bananen Bananen, mit Zucker haltbar gemacht Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 280 ex ex ex ex ex ex 2009 89 35 2009 89 38 2009 89 79 2009 89 86 2009 89 89 2009 89 99 Bananensaft Teil XII Wein Der Weinsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) b) c) KN-Code 2009 61 2009 69 2204 30 92 2204 30 94 2204 30 96 2204 30 98 ex 2204 0806 10 90 2209 00 11 2209 00 19 Warenbezeichnung Traubensaft (einschließlich Traubenmost) anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stumm gemachter Most Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98 Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben Weinessig 281 d) 2206 00 10 2307 00 11 2307 00 19 2308 00 11 2308 00 19 Tresterwein Weintrub Traubentrester Teil XIII Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Der Sektor lebende Pflanzen umfasst alle Erzeugnisse des Kapitels 6 der Kombinierten Nomenklatur. Teil XIV Tabak Der Tabaksektor umfasst Rohtabak oder unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle des KNCodes 2401. Teil XV Rindfleisch Der Rindfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) KN-Code 0102 29 05 bis 0102 29 99 , 0102 39 10 und 0102 90 91 0201 0202 0206 10 95 0206 29 91 0210 20 0210 99 51 0210 99 90 1602 50 10 1602 90 61 b) 0102 21 , 0102 31 00 und 0102 90 20 0206 10 98 Warenbezeichnung Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Fleisch von Rindern, gefroren Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, 282 0206 21 00 0206 22 00 0206 29 99 0210 9959 ex 1502 10 90 16025031 und 16025095 1602 90 69 ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503 Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen Teil XVI Milch und Milcherzeugnisse Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code Warenbezeichnung a) 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln b) 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln c) 0403 10 11 bis 0403 10 39 0403 9011 bis 0403 90 69 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao d) 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen e) ex 0405 f) 0406 Käse und Quark/Topfen g) 1702 19 00 Lactose und Lactosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT h) 2106 90 51 Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT 283 i) ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ex 2309 10 2309 10 15 2309 10 19 – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend 2309 10 39 2309 10 59 2309 10 70 ex 2309 90 – andere: 2309 90 35 – – andere, einschließlich Vormischungen 2309 90 39 – – –Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend 2309 90 49 2309 90 59 2309 90 70 Teil XVII Schweinefleisch Der Schweinefleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) b) KN-Code ex 0103 ex 0203 ex 0206 ▌ 0209 10 ex 0210 c) 1501 10 1501 20 ▌ 1601 00 1602 10 00 1602 20 90 1602 41 10 bis 1602 42 10 1602 49 bis 1602 49 50 1602 90 10 Warenbezeichnung Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend Zubereitungen aus Blut aller Tierarten 284 1602 90 51 1902 20 30 Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend Teil XVIII Schaf- und Ziegenfleisch Der Sektor Schaf- und Ziegenfleisch umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) KN-Code 0104 10 30 0104 10 80 0104 20 90 0204 0210 99 21 0210 99 29 b) 0104 10 10 0104 20 10 0206 80 99 0206 90 99 0210 99 85 c) ex 1502 90 90 1602 90 91 1602 90 95 ▌▌ Warenbezeichnung Lämmer (bis zu einem Jahr alt) Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht ▌; ▌ ▌ Teil XIX Eier Der Eiersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) b) KN-Code 0407 11 00 0407 19 11 0407 19 19 0407 21 00 0407 29 10 0407 90 10 0408 11 80 Warenbezeichnung Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser 285 0408 19 81 0408 19 89 0408 91 80 0408 99 80 oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht Teil XX Geflügelfleisch Der Geflügelfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: a) b) c) KN-Code 0105 ex 0207 0207 13 91 0207 14 91 0207 26 91 0207 27 91 0207 43 00 0207 44 91 0207 45 93 ▌ d) 0207 45 95 0210 99 71 0210 99 79 ex 0209 90 00 ▌ e) f) ex 1501 90 00 ▌ 1602 20 10 1602 31 Warenbezeichnung Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c Geflügellebern, frisch, gekühlt oder gefroren Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Geflügelfett Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht 1602 32 1602 39 Teil XXI Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs 1. Der Ethylalkoholsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code ex 2207 10 00 Warenbezeichnung Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind 286 ex 2207 20 00 ex 2208 90 91 und ex 2208 90 99 2. Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind Der Ethylalkoholsektor umfasst auch in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs des KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen. Teil XXII Bienenzuchterzeugnisse Der Bienenzuchtsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse: KN-Code 0409 00 00 ex 0410 00 00 ex 0511 99 85 ex 1212 99 95 ex 1521 90 Warenbezeichnung Natürlicher Honig Gelée Royale und Kittharz, genießbar Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar Blütenpollen Bienenwachs Teil XXIII Seidenraupen Der Seidenraupensektor umfasst Seidenraupen des KN-Codes ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners des KN-Codes ex 0511 99 85. Teil XXIV Sonstige Erzeugnisse "Sonstige Erzeugnisse" sind alle ▌ nicht in den Teilen I bis XXIII aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich derjenigen der nachstehenden Abschnitte 1 und 2. Abschnitt 1 KN-Code ex 0101 Warenbezeichnung Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: 287 0101 21 00 – Pferde – – reinrassige Zuchttiere (a): 0101 29 – – andere: 0101 29 90 0101 30 00 0101 90 00 ex 0102 – – – andere als zum Schlachten – – Esel andere Rinder, lebend: – – andere als reinrassige Zuchttiere: ex 0102 39 ex 0102 90 – – – andere als Hausrinder 0102 39 90 0102 90 99 ex 0103 0103 10 00 ex 0103 91 0103 91 90 ex 0103 92 0103 92 90 0106 ex 0203 ex 0203 11 0203 11 90 ex 0203 12 0203 12 90 ex 0203 19 0203 19 90 ex 0203 21 0203 21 90 ex 0203 22 0203 22 90 ex 0203 29 0203 29 90 ex 0205 00 ex 0206 Schweine, lebend: – reinrassige Zuchttiere (b) – andere: – – mit einem Gewicht von weniger als 50 kg: – – – andere als Hausschweine – – mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr – – – andere als Hausschweine Andere Tiere, lebend Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: – frisch oder gekühlt: ganze oder halbe Tierkörper: – – – andere als von Hausschweinen – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: – – – andere als von Hausschweinen – – andere: – – – andere als von Hausschweinen – gefroren: ganze oder halbe Tierkörper: – – – andere als von Hausschweinen – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: – – – andere als von Hausschweinen – – andere: – – – andere als von Hausschweinen Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: KN-Code ex 0206 10 0206 10 10 Warenbezeichnung – von Rindern, frisch oder gekühlt: – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – von Rindern, gefroren: ex 0206 22 00 – – Lebern: – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – – andere: – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – von Schweinen, frisch oder gekühlt: – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – – andere: ex 0206 29 0206 29 10 ex 0206 30 00 288 ex 0206 41 00 ex 0206 49 00 ex 0206 80 0206 80 10 0206 80 91 ex 0206 90 0206 90 10 0206 90 91 0208 ex 0210 ex 0210 11 0210 11 90 ex 0210 12 0210 12 90 ex 0210 19 0210 19 90 0210 91 00 0210 92 10 0210 93 00 ex 0210 99 0210 99 31 0210 99 39 KN-Code 0210 99 85 ex 0407 0407 19 90 0407 29 90 0407 90 90 ex 0408 – – – andere als von Hausschweinen – von Schweinen, gefroren: – – Lebern: – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – – – andere – – – andere als von Hausschweinen – – andere: – – – von Hausschweinen: – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – – – andere – andere, frisch oder gekühlt: – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – – andere: – – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln – andere, gefroren: – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (c) – – andere: – – – von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: – Fleisch von Schweinen: – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen: – – – andere als von Hausschweinen – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon: – – – andere als von Hausschweinen – – andere: – – – andere als von Hausschweinen andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: – – von Primaten – – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia) – – von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) – – andere: – – – Fleisch: – – – – von Rentieren – – – – andere – – – Schlachtnebenerzeugnisse: – – – – andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen Warenbezeichnung – – – – – andere als Geflügellebern Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: – andere als von Hausgeflügel Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser 289 oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – Eigelb: KN-Code ex 0408 11 0408 11 20 ex 0408 19 0408 19 20 ex 0408 91 0408 91 20 ex 0408 99 0408 99 20 0410 00 00 0504 00 00 ex 0511 0511 10 00 ex 0511 99 0511 99 85 ex 0709 ex 0709 60 0709 60 91 0709 60 95 0709 60 99 ex 0710 ex 0710 80 0710 80 59 ex 0711 ex 0711 90 0711 90 10 ex 0713 ex 0713 10 0713 10 90 ex 0713 20 00 Warenbezeichnung – – getrocknet: – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d) – – andere: – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d) – andere: – – getrocknet: – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d) – – andere: – – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht (d) Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar – Rindersperma – andere: – – andere: – – – andere Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta": – – andere: – – – – der Gattung "Capsicum", zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (c) – – – zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (c) – – – andere Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: – anderes Gemüse: Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta": – – – andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen – – Gemüse: – – – – Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: – Erbsen (Pisum sativum): – – andere als zur Aussaat – Kichererbsen: – – andere als zur Aussaat – Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten): 290 ex 0713 31 00 – – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: – – – andere als zur Aussaat KN-Code ex 0713 32 00 Warenbezeichnung – – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): – – – andere als zur Aussaat – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): – – – andere als zur Aussaat Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea) – – – andere als zur Aussaat – – Kuhbohnen (Vigna unguiculata): – – – andere als zur Aussaat – – andere: – – – andere als zur Aussaat – Linsen: – – andere als zur Aussaat ex 0713 33 0713 33 90 ex 0713 34 00 ex 0713 35 00 ex 0713 39 00 ex 0713 40 00 291 KN-Code ex 0713 50 00 ex 0713 60 00 ex 0713 90 00 0801 ex 0802 0802 70 00 0802 80 00 ex 0804 0804 10 00 0902 ex 0904 0905 0906 0907 0908 0909 ex 0910 ex 1106 1106 10 00 ex 1106 30 1106 30 90 ex 1108 1108 20 00 1201 90 00 1202 41 00 1202 42 00 1203 00 00 1204 00 90 1205 10 90 und ex 1205 90 00 1206 00 91 1206 00 99 1207 29 00 1207 40 90 1207 50 90 Warenbezeichnung – Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. quine und Vicia faba var. minor): – – andere als zur Aussaat – Straucherbsen (Cajanus cajan): – – andere als zur Aussaat – andere: – – andere als zur Aussaat Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: . – Kolanüsse (Cola spp.) – Areka-Nüsse Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: – Datteln Tee, auch aromatisiert Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 21 10 Vanille Zimt und Zimtblüten Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 – von Erzeugnissen des Kapitels 8: – – von anderen als Bananen Stärke, Inulin: – Inulin Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, andere als zur Aussaat Kopra Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat 292 KN-Code 1207 91 90 1207 99 91 ex 1207 99 96 1208 ex 1211 ex 1212 ex 1212 99 1212 99 41 und 1212 99 49 ex 1212 99 95 KN-Code 1213 00 00 ex 1214 ex 1214 10 00 ex 1214 90 1214 90 10 ex 1214 90 90 ex 1502 00 ex 1502 10 10 ex 1502 90 10 1503 00 ex 1504 1507 Warenbezeichnung Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen – – andere als Zuckerrohr: – – – Johannisbrotkerne – – – andere als Zuckerrohr, ausgenommen Zichorienwurzeln Warenbezeichnung Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: – Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen – andere: – – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken – – andere, ausgenommen: – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten – Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfett (c) Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen Leberöle sowie deren Fraktionen der Positionen 1504 10 und Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen ausgenommen Leberöle der Position 1504 20 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch 293 1508 1511 1512 1513 1514 ex 1515 ex 1516 ex 1517 KN-Code 1518 00 31 1518 00 39 1522 00 91 1522 00 99 ex 1602 ex 1602 41 1602 41 90 ex 1602 42 1602 42 90 ex 1602 49 1602 49 90 ex 1602 90 1602 90 31 modifiziert Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10) genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10, 1517 90 10 und 1517 90 93 Warenbezeichnung Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (c) Öldrass und Soapstock aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: – von Schweinen: – – Schinken und Teile davon: – – – andere als von Hausschweinen – – Schultern und Teile davon: – – – andere als von Hausschweinen – – andere, einschließlich Mischungen: – – – andere als von Hausschweinen – andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: – – andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: – – – von Wild oder Kaninchen – – – andere – – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten: – – – – – andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten: 294 KN-Code 1602 90 99 ex 1603 00 1801 00 00 1802 00 00 ex 2001 ex 2001 90 2001 90 20 ex 2005 ex 2005 99 2005 99 10 ex 2206 2206 00 31 bis 2206 00 89 ex 2301 2301 10 00 ex 2302 2302 50 00 2304 00 00 2305 00 00 ex 2306 ex 2307 00 2307 00 90 ex 2308 00 2308 00 90 ex 2309 ex 2309 10 KN-Code 2309 10 90 ex 2309 90 Warenbezeichnung – – – – – – andere als von Schafen oder Ziegen Extrakte und Säfte von Fleisch Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: – andere: – – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: – – Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere als Tresterwein – Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: – von Hülsenfrüchten Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305, mit Ausnahme der KNUnterpositionen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2306 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl) Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh – Weinstein, roh Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere, ausgenommen Traubentrester, Eicheln, Rosskastanien und andere Trester Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: Warenbezeichnung – – andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend – andere: 295 – – andere, einschließlich Vormischungen – –Solubles von Meeressäugetieren 2309 90 91 bis – – – andere als solche, die Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin 2309 90 96 oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen – aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate – ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission (ABl. L149 vom 7.6.2008, S.3)). Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36); Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)). Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)). Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen. ex 2309 90 10 ex a) b) c) d) Abschnitt 2 KN-Code 0101 29 10 ex 0205 00 0210 99 10 0511 99 10 0701 0901 1105 ex 1212 99 95 2209 00 91 und 2209 00 99 4501 Warenbezeichnung Pferde, lebend, zum Schlachten(a) Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle Kartoffeln, frisch oder gekühlt Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln ex 1212 99 95 Zichorienwurzeln Speiseessig Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl a ( ) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)). ANHANG II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1▐ Teil I: Begriffsbestimmungen für den Reissektor 296 I. Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis", "vollständig geschliffener Reis", "rundkörniger Reis", "mittelkörniger Reis", "langkörniger Reis A und B" sowie "Bruchreis" werden wie folgt bestimmt: 1. a) "Rohreis (Paddy-Reis)": Reis in der Strohhülse, gedroschen; 2. b) "geschälter Reis": Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist; c) "halbgeschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden; d) "vollständig geschliffener Reis": Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können; a) "rundkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt; b) "mittelkörniger Reis": Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt; c) "langkörniger Reis": d) – i) langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite▐ mehr als 2 und weniger als 3 beträgt; – ii) langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite▐ 3 oder mehr beträgt; "Messung der Körner": Die Messung der Körner erfolgt▐ an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode: – i) Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen; – ii) die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten; – iii) zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet; – iv) das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle aufbzw. abgerundet, ermittelt; 297 3. II. "Bruchreis": gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben. Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: A. "ganze Körner": Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde; B. "gestutzte Körner": Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde; C. "gebrochene Körner oder Bruchreis": Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst: ▌groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht), ▌mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen), ▌feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen), ▌Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke; D. "grüne Körner": nicht vollständig ausgereifte Körner; E. "Körner mit natürlichen Missbildungen": Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind; F "kreidige Körner": Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat; G. "Körner mit roten Rillen": Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen; H. "gefleckte Körner": Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen; I. "fleckige Körner": Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn 298 anzusehen; Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen; J. "gelbe Körner": Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat; K. "bernsteinfarbene Körner": Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht. Teil Ia: Technische Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor Abschnitt A: Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. "Weißzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen; 2. "Rohzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen; 2a. "Isoglucose": das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose; 2b. "Inulinsirup": das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission geändert werden; 3. "Liefervertrag": der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind; 4. "Branchenvereinbarung" a) eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband oder einer Gruppe von solchen Verkäuferverbänden andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder b) wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a fehlren, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln. 299 Abschnitt B: Begriffsbestimmungen für den in Artikel 100 a genannten Zeitraum 1. "Quotenzucker", "Quotenisoglucose" und "Quoteninulinsirup": alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden; 2. "Industriezucker": alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 101 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind; 3. "Industrieisoglucose" und "Industrieinulinsirup": alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 101 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind ; 4. "Überschussisoglucose" und "Überschussinulinsirup": alle Zucker-, Isoglucoseoder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern , und überschreiten; 5. "Quotenzuckerrüben": alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden; 6. "Vollzeitraffinerie": eine Produktionseinheit, – deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren, oder – die im Wirtschaftsjahr 2004/05 oder im Falle Kroatiens im Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Menge von mindestens 15000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat. Teil II: Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor 1. "Hopfen": die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm. 2. "Hopfenpulver": das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält. 3. "Lupulin-angereichertes Hopfenpulver": das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis. 4. "Hopfenextrakt": die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse. 5. "Hopfen-Mischerzeugnisse": die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern ▐1▐ bis▐ 4 genannten Erzeugnisse. 300 Teil III: Begriffsbestimmungen für den Weinsektor Im Zusammenhang mit Reben 1. "Roden": die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden. 2. "Pflanzen": das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern. 3. "Umveredelung": die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde. Im Zusammenhang mit Erzeugnissen 4. "Frische Weintrauben": die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann. 5. "Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben": das Erzeugnis, das 6. a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist; b) gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 63 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden: i) entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol; ii) oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol. "Traubensaft": das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das a) so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist; b) aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein. 301 Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet. 7. "Konzentrierter Traubensaft": der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt. Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet. 8. "Weintrub": a) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt; b) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand; c) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder d) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand. 9. "Traubentrester": der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben. 10. "Tresterwein": ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird: 11. 12. a) durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder b) durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser. "Brennwein": das Erzeugnis, das a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist; b) ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird; oder c) einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist. "Cuvée": a) der Traubenmost, 302 b) der Wein oder c) die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen, die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind. Alkoholgehalt 13. "Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind. 14. "Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können. 15. "Gesamtalkoholgehalt (in % vol)": die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts. 16. "Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)": der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung. 17. "Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)": die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind. 18. "Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)": die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können. 19. "Gesamtalkoholgehalt (in % mas)": die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts. Teil IV: Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor ▌ "Rinder": lebende Hausrinder der KN-Codes 0102 21 , 0102 31 00, 0102 90 20, ex 0102 29 10 bis ex 0102 29 99 , 0102 39 10, 0102 90 91. ▌Teil V: Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung "unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt" Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann. Teil VI: Begriffsbestimmungen für den Eiersektor 303 1. "Eier in der Schale": Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2. 2. "Bruteier": Bruteier von Hausgeflügel. 3. "Ganze Erzeugnisse": Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar. 4. "Getrennte Erzeugnisse": Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar. Teil VII: Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor 1. "Lebendes Geflügel": lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm. 2. "Küken": lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm. 3. "Geschlachtetes Geflügel": nicht lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), ganz, auch ohne Schlachtabfall. 4. "Abgeleitete Erzeugnisse": die folgenden Erzeugnisse: a) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a; b) als "Geflügelteile" bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtabfall; c) genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b; d) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c; e) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e; f) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen▐ Erzeugnisse des KN-Codes 1602 20 10 . Teil VIII: Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor ▐ 1. "Honig": Honig einschließlich der hauptsächlichen Honigarten im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG1 des Rates in der durch [COM(2012) 530 final] geänderten Fassung. 2. "Bienenzuchterzeugnisse": Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen. 1 Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47). 304 __________________________ 305 ANHANG III▐ STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 7 UND ARTIKEL 101G A. Standardqualität von Rohreis Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt: B. a) Reis, geruchlos, in einwandfreiem Zustand und von vermarktbarer Qualität; b) Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %; c) die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis: kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98 1,5 %; kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98: 2,0 %; Körner mit roten Rillen 1,0 %; gefleckte Körner 0,50 %; fleckige Körner 0,25 %; gelbe Körner 0,02 %; bernsteinfarbene Körner 0,05 % Standardqualitäten von Zucker I. Standardqualität von Zuckerrüben Zuckerrüben der Standardqualität II. a) sind in einwandfreiem Zustand und von vermarktbarer Qualität; b) haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme. Standardqualität von Weißzucker 1. Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit: a) in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend; b) Polarisation: mindestens 99,7; c) Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %; d) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %; 306 e) 2. die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte: – für den Aschegehalt: 15, – für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, (▐"Methode Braunschweig" ): 9, – für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, (▐"Methode ICUMSA" ): 6. Ein Punkt entspricht: a) 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28 °Brix), b) 0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig, c) 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA. 3. III. Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden. Standardqualität von Rohzucker 1. Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %. 2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um a) die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers, b) die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers, c) 3. die Zahl 1. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird. ___________________ 307 ANHANG IIIa HANDELSKLASSENSCHEMA DER UNION FÜR DIE IN ARTIKEL 9a GENANNTEN SCHLACHTKÖRPER A. EU-Handelsklassenschema für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder I. Begriffsbestimmungen Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: II. 1. "Schlachtkörper": der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde; 2. "Schlachtkörperhälfte": das durch die Zerlegung des unter Nummer 1 genannten Schlachtkörpers gewonnene Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht. Kategorien Die Rinderschlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt: Z: Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern; A: Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren; B: Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren; C: Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren; D: Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben; E: Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten sonstigen weiblichen Tieren. III. Einstufung Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird: 308 1. die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition: Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter) 2. Fleischigkeitsklasse Warenbezeichnung S erstklassig Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender) E vorzüglich Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle U sehr gut Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle R gut Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle O mittel Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle P gering Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle das Fettgewebe entsprechend folgender Definition: – Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle Fettgewebsklasse Warenbezeichnung 1 sehr gering Keine bis sehr geringe Fettabdeckung 2 gering Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar 3 mittel Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle 4 stark Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle 5 sehr stark Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen. 309 IV. Aufmachung Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: V. 1. ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt; 2. ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe; 3. ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett. Einstufung und Kennzeichnung Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1 zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von mindestes 8 Monate alten Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2 tragen, entsprechend dem Handelsklassenschema der Union eingestuft und gekennzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt. B. Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper I. Begriffsbestimmung Der Ausdruck "Schlachtkörper" bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweins, ausgeblutet und ausgeweidet. II. Einstufung Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft: 1 2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206). 310 Klasse v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts S 60 und mehr E 55 und mehr, jedoch weniger als 60 U 50 und mehr, jedoch weniger als 55 R 45 und mehr, jedoch weniger als 50 O 40 und mehr, jedoch weniger als 45 P weniger als 40 III. Aufmachung Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell aufgemacht. V. IV. Muskelfleischanteil 1. Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. 2. Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt. Kennzeichnung der Schlachtkörper Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet. C. Handelsklassenschema der Union für Schafschlachtkörper I. Begriffsbestimmung Für die Ausdrücke "Schlachtkörper" und "Schlachtkörperhälfte" gelten die in Teil A Abschnitt I dieses Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen. II. Kategorien Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt: A: Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern; B: Schlachtkörper anderer Schafe. 311 III. Einstufung 1. Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Allerdings wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck "Keule" durch den Ausdruck "Hinterviertel" ersetzt. IV. Aufmachung Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper. Die Mitgliedstaaten dürfen auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird. V. Kennzeichnung der Schlachtkörper Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet. ______________________ ANHANG IIIb LISTE DER ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 21 ABSATZ 3, DIE AUS EINEM MIT GEMEINSCHAFTSBEIHILFE KOFINANZIERTEN SCHULOBSTPROGRAMM AUSGESCHLOSSEN SIND Erzeugnisse mit - zugesetztem Zucker - zugesetztem Fett - zugesetztem Salz - zugesetzten Süßungsmitteln ____________________________ 312 ANHANG IIIbi NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN FÜR DIE ERZEUGUNG VON ZUCKER, ISOGLUCOSE UND INULINSIRUP GEMÄSS ARTIKEL 101H (in Tonnen) Mitgliedstaat oder Region (1) Belgien Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Irland Griechenland Spanien Frankreich (Mutterland) Französische überseeische Departements Kroatien Italien Lettland Litauen Ungarn Niederlande Österreich Polen Portugal (Festland) Autonome Region Azoren Rumänien Slowenien Slowakei Zucker Isoglucose Inulinsirup 2) 3) 4) 676 235,0 114 580,2 0 0 89 198,0 372 459,3 372 383,0 2 898 255,7 0 158 702,0 498 480,2 3 004 811,15 432 220,05 192 877,0 508 379,0 0 90 252,0 105 420,0 804 888,0 351 027,4 1 405 608,1 0 9 953,0 104 688,8 0 112 319,5 313 56 638,2 0 53 810,2 0 32 492,5 250 265,8 0 42 861,4 12 500,0 0 68 094,5 0 Finnland Schweden Vereinigtes Königreich INSGESAMT 80 999,0 293 186,0 1 056 474,0 13 529 618,2 0 0 720 440,8 0 _________________________ ANHANG IIIc MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 101J ABSCHNITT I Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) b) c) d) "Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen; "Veräußerung eines Unternehmens": die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen; "Veräußerung einer Fabrik": die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt; "Verpachtung einer Fabrik": der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann. ABSCHNITT II 1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet der Nummer 2 wie folgt geändert: a) Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren; b) bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten 314 c) Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen; bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen. 2. Bekundet ein Teil der von einer der in Nummer 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden. 3. Stellt ein Zucker erzeugendes Unternehmen seinen Betrieb unter anderen als den in Nummer 1 genannten Bedingungen ein: a) ein Zucker erzeugendes Unternehmen, b) eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens, so kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen. Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen. 4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 101 Absatz 5 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Nummern 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen. 5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen. Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 dieser Nummer vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben. 315 6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Unionsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen. 7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen. ABSCHNITT III Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht. ABSCHNITT IV Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn a) die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden; b) der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern; c) sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang IIIbi festgesetzt sind, betreffen. ABSCHNITT V Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam. Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam. ABSCHNITT VI Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten. __________________ 316 ANHANG IIId KAUFBEDINGUNGEN FÜR ZUCKERRÜBEN WÄHREND DES IN ARTIKEL 100a GENANNTEN ZEITRAUMS ABSCHNITT II 1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen. 2. Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann. ABSCHNITT III 1. Im Liefervertrag werden für die in Artikel 101 Absatz 1a Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe b dieser Verordnung genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 101 Absatz 1a Buchstabe a erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 101g Absatz 1 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen. 2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden. Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt. 3. Hat ein Verkäufer von Zuckerrüben mit einem Zuckerunternehmen einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 101a Absatz 1a Buchstabe a genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 101a Absatz 1a Buchstabe a. 4. Erzeugt ein Zuckerunternehmen eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 101 Absatz 1a Buchstabe a abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Zuckerrübenverkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des Artikels 101 Absatz 1a Buchstabe a abgeschlossen hatte. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig. ABSCHNITT IV 1. Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor. 317 2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung;im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden. ABSCHNITT V 1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor. 2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig. 3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Zuckerunternehmens gehen. 4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Zuckerunternehmens an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest. ABSCHNITT VI 1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor. 2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig. ABSCHNITT VII 1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme. 2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen. 318 ABSCHNITT VIII Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden: a) gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht; b) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger; c) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Zuckerrübenverkäufer die Kosten hierfür trägt. ABSCHNITT IX 1. Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor: a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer; b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen; d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden; Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor. 2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden. ABSCHNITT X 1. In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt. 2. Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig. ABSCHNITT XI Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen. ABSCHNITT XII 319 1. Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil Ia Abschnitt A Nummer 4 dieser Verordnung sehen Schiedsklauseln vor. 2. Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen. 3. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor: a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Zuckerrübenverkäufer; b) Regeln über die in Abschnitt III Nummer 4 genannte Aufteilung; c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 2; d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit; e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben; f) die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird; g) die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen; h) Angaben betreffend: i den in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel, ii) die in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe c genannten Kosten, iii) den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag, i) die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer; j) unbeschadet des Artikels 101g Absatz 1 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf das Zuckerunternehmen und die Zuckerrübenverkäufer. ABSCHNITT XIII Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme das Zuckerunternehmen vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Zuckerrübenverkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen. Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen. ____________________ ANHANG IIIe 320 KAUFBEDINGUNGEN FÜR ZUCKERRÜBEN WÄHREND DES IN ARTIKEL 101 ABSATZ 3 GENANNTEN ZEITRAUMS ABSCHNITT II 1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Zuckerrüben abgeschlossen. 1a. Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken. 2. Im Liefervertrag kann festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann. ABSCHNITT III 1. 1a. Im Liefervertrag werden die Kaufpreise für die in Abschnitt II genannten Zuckerrübenmengen angegeben. Der in Absatz 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben einer Standardqualität gemäß Anhang III Teil B. Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst. 1b. Im Liefervertrag wird festgelegt, wie die Entwicklung der Marktpreise auf die Parteien umgelegt wird. 2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden. Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt. ABSCHNITT IV Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor. ABSCHNITT V 1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben sowie die Bedingungen im Zusammenhang Lieferung und Transport vor. 2. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Verantwortung für die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle klar festgelegt wird. Sieht der Liefervertrag vor, dass das Zuckerunternehmen zu den Kosten für das Verladen und den Transport beiträgt, so werden der Prozentsatz bzw. die Beträge genau festgelegt. 321 3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die von der jeder Partei zu tragenden Kosten genau festgelegt werden. 322 ABSCHNITT VI 1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor. 2. Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig. ABSCHNITT VII 1. Der Liefervertrag sieht vor, dass der Zuckergehalt nach der polarimetrischen Methode oder unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen nach einer anderen von den Parteien vereinbarten Methode ermittelt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme. 2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen. ABSCHNITT VIII Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt nach Verfahren erfolgt, die wie folgt vereinbart werden: a) gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht; b) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger; c) durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt. ABSCHNITT IX 1. Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor: a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen; d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden. 323 Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor. 2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden. ABSCHNITT X In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt. ABSCHNITT XI Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen. ABSCHNITT XII 1. Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil Ia Abschnitt A Nummer 4 dieser Verordnung sehen Schiedsklauseln vor. 2a. Die Branchenvereinbarungen können die Verwendung einer mit dieser Verordnung und dem Unionrecht vereinbaren Formvorlage vorsehen. 2. Wenn eine auf Unions-, regionaler oder örtlicher Ebene geschlossene Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen. 3. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor: c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 2; d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit; e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben; f) die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird; g) die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen; h) die Einzelheiten der Bedingungen und Kosten im Zusammenhang mit den Schnitzeln gemäß Abschnitt IX; i) die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer; j) die Regeln für die Anpassung der Preise im Fall mehrjähriger Verträge; k) die Regeln für die Stichprobenprüfung und die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt. 324 ANHANG IV HAUSHALTSMITTEL FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 41 ABSATZ 1 Mittel in 1 000 EUR/Haushaltsjahr 2014 2015 2016 2017 und später 26 762 26 762 26 762 26 762 ▌ Tschechische Republik 5 155 5 155 5 155 5 155 ▌ Deutschland 38 895 38 895 38 895 38 895 ▌ Griechenland 23 963 23 963 23 963 23 963 ▌ Spanien 353 081 210 332 210 332 210 332 ▌ Frankreich 280 545 280 545 280 545 280 545 Kroatien 11 885 11 885 11 885 10 832 ▌Italien 336 997 336 997 336 997 336 997 ▌Zypern 4 646 4 646 4 646 4 646 ▌Litauen 45 45 45 45 588 - - - 29 103 29 103 29 103 29 103 402 - - - ▌Österreich 13 688 13 688 13 688 13 688 ▌Portugal 65 208 65 208 65 208 65 208 ▌Rumänien 47 700 47 700 47 700 47 700 ▌Slowenien 5 045 5 045 5 045 5 045 ▌Slowakei 5 085 5 085 5 085 5 085 120 - - - ▌ Bulgarien ▌Luxemburg ▌Ungarn ▌Malta ▌Vereinigtes Königreich _____________________ 325 ANHANG VI BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BEZEICHNUNGEN UND VERKEHRSBEZEICHNUNGEN VON ERZEUGNISSEN GEMÄSS ARTIKEL 60 Für die Zwecke dieses Anhangs ist die "Verkehrsbezeichnung" die Bezeichnung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, unter der ein Lebensmittel verkauft wird. Teil I. Fleisch von weniger als 12 Monate alten Rindern I. Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Teils dieses Anhangs bezeichnet das Wort "Fleisch" ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von weniger als zwölf Monate alten Rindern stammen. Ia. Einstufung der weniger als zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle weniger als zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde in eine der beiden folgenden Kategorien ein: A) Kategorie V: weniger als 8 Monate alte Rinder I. B) Kategorie-Kennbuchstabe: V; Kategorie Z: 8 bis weniger als 12 Monate alte Rinder II. Kategorie-Kennbuchstabe: Z. Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 1. II. 1. Verkehrsbezeichnungen Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden: A) 1 Für Fleisch von weniger als 8 Monate alten Rindern (Kategorie-Kennbuchstabe: V): Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1). 326 Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung Belgien veau, viande de veau / kalfsvlees / Kalbfleisch Bulgarien месо от малки телета Tschechische Republik Telecí Dänemark Lyst kalvekød Deutschland Kalbfleisch Estland Vasikaliha Griechenland μοσχάρι γάλακτος Spanien ternera blanca, carne de ternera blanca Frankreich veau, viande de veau Kroatien teletina Irland Veal Italien vitello, carne di vitello Zypern μοσχάρι γάλακτος Lettland Teļa gaļa Litauen Veršiena Luxemburg veau, viande de veau / Kalbfleisch Ungarn Borjúhús Malta Vitella Niederlande Kalfsvlees Österreich Kalbfleisch Polen Cielęcina Portugal Vitela Rumänien carne de vițel Slowenien Teletina Slowakei Teľacie mäso Finnland vaalea vasikanliha / ljust kalvkött Schweden ljust kalvkött Vereinigtes Königreich Veal B) Für Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern (KategorieKennbuchstabe: Z): 327 Land der Vermarktung Zu verwendende Verkehrsbezeichnung Belgien jeune bovin, viande de jeune bovin / jongrundvlees / Jungrindfleisch 2. Bulgarien Телешко месо Tschechische Republik hovězí maso z mladého skotu Dänemark Kalvekød Deutschland Jungrindfleisch Estland noorloomaliha Griechenland νεαρό μοσχάρι Spanien ternera, carne de ternera Frankreich jeune bovin, viande de jeune bovin Kroatien mlada junetina Irland rosé veal Italien vitellone, carne di vitellone Zypern νεαρό μοσχάρι Lettland jaunlopa gaļa Litauen Jautiena Luxemburg jeune bovin, viande de jeune bovin / Jungrindfleisch Ungarn Növendék marha húsa Malta Vitellun Niederlande rosé kalfsvlees Österreich Jungrindfleisch Polen młoda wołowina Portugal Vitelão Rumänien carne de tineret bovin Slowenien meso težjih telet Slowakei mäso z mladého dobytka Finnland vasikanliha/kalvkött Schweden Kalvkött Vereinigtes Königreich Beef Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Nummer 1 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden. 328 3. Die in Nummer 1 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind. 329 Insbesondere dürfen die Begriffe "veau", "telecí", "Kalb", "μοσχάρι", "ternera", "kalv", "veal", "vitello", "vitella", "kalf", "vitela" und "teletina" weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden. 4. Die in Nummer 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen wurde. III. Obligatorische Angaben auf dem Etikett 1. Unbeschadet der Richtlinie 200/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit den nachstehenden Angaben: a) b) Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt II dieses Teils des Anhangs; Alter der Tiere bei der Schlachtung mit einer der folgenden Angaben: "Schlachtalter: weniger als 8 Monate"; "Schlachtalter: von 8 bis weniger als 12 Monate". Abweichend von Buchstabe b können die Marktteilnehmer die Angabe des Schlachtalters auf den Stufen vor der Abgabe an den Endverbraucher durch die Angabe der Kategorie ("Kategorie V" bzw. "Kategorie Z") ersetzen. 2. IV. Im Falle von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind. Registrierung Die Marktteilnehmer registrieren auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung die folgenden Informationen: a) b) c) die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren; eine Bezugsnummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits; den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleischs im Betrieb. 330 V. Amtliche Kontrollen 1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieses Anhangs zuständig sind, und unterrichten die Kommission hierüber. 2. Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz1 durchgeführt. 3. Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich, gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung dieses Anhangs sicherzustellen. 4. Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung. 5. Bei Fleisch, das aus Drittländern eingeführt wird, stellt eine von dem Drittland benannte zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine unabhängige Einrichtung sicher, dass die Anforderungen dieses Anhangs eingehalten werden. Die unabhängige Einrichtung muss volle Gewähr dafür bieten, dass die Bedingungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 eingehalten werden. Teil II. Kategorien von Weinbauerzeugnissen 1) Wein Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird. Wein weist 1 a) nach etwaiger Anwendung der in Anhang VII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf; b) abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABI. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). 331 oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang VII Teil I Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf; 332 c) d) einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes: ─ Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von bestimmten Weinanbauflächen der Europäischen Union, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 auf bis zu 20 % vol angehoben werden; ─ die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten; vorbehaltlich etwaiger von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5 g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf. Unter "Retsina"-Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines "Retsina"-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden. Abweichend von Buchstabe b gelten "Tokaji eszencia" und "Tokajská esencia" als Wein. Jedoch können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 60 Absatz 2 die Verwendung des Begriffes "Wein" gestatten, wenn er a) in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder b) Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist. Jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen, die unter die Weinkategorien gemäß diesem Anhang fallen, ist zu vermeiden. 2) Jungwein Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist. 3) Likörwein Likörwein ist das Erzeugnis, a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist; 333 b) das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe; c) das gewonnen wird aus ─ teilweise gegorenem Traubenmost, ─ Wein, ─ einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder ─ Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe; d) das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind; e) dem Folgendes zugesetzt wurde: i) jeweils für sich oder als Mischung: ─ neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol, ─ Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol, ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse: ─ konzentrierter Traubenmost, ─ Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost; f) dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission im Wege von 334 delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde: i) eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder ii) eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse: ─ Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol, ─ Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol, ─ Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol, und iii) gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse: ─ teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, ─ durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht, ─ konzentrierter Traubenmost, ─ eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost. 4) Schaumwein Schaumwein ist das Erzeugnis, a) b) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von ─ frischen Weintrauben, ─ Traubenmost oder ─ Wein gewonnen wurde; das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist; 335 5) c) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 ℃ einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist; und d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat. Qualitätsschaumwein Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis, a) 6) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von ─ frischen Weintrauben, ─ Traubenmost oder ─ Wein gewonnen wurde; b) das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist; c) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 ℃ einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist; und d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat. Aromatischer Qualitätsschaumwein Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein, a) der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind. Die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 bestimmt; b) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist; c) der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist; d) der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist. 336 7) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das a) aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird; b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde; c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist. 337 8) Perlwein Perlwein ist das Erzeugnis, das 9) a) ▌aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen; b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist; c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist. Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das 10) a) ▌aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnen wurde; b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist; c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist; und d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist. Traubenmost Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet. 11) Teilweise gegorener Traubenmost Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts. 12) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission im Wege von delegierten 338 Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben. 13) Konzentrierter Traubenmost Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 68 Buchstabe d noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt. Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet. 14) Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ▌ist a) das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das i) durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß ▌Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 68 Buchstabe d noch vorzuschreibenden RefraktometerMethode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt; ii) zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist; iii) folgende Merkmale aufweist: ─ einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix, ─ eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost, ─ einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann, ─ einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00 bei 25 Brix, ─ eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker, 339 b) ─ einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker, ─ einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker, ─ eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C, ─ einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker, ─ Spuren von Mesoinositol. das feste, nicht karamellisierte Erzeugnis, das i) durch Kristallisation von flüssigem rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ohne Anwendung eines Lösungsmittels gewonnen wird; ii) zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist; iii) nach Verdünnung in einer Lösung bei 25 Brix folgende Merkmale aufweist: — einen ph-Wert von höchstens 7,5, — eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke, — einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann, — ein Indiz von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00, — eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker, — einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 10 mg/kg Gesamtzucker, — einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker, — eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 20 °C, — einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker, 340 — Spuren von Mesoinositol. Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet; 15) Wein aus eingetrockneten Trauben Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das 16) a) ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird; b) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und c) einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist. Wein aus überreifen Trauben Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das a) ohne Anreicherung hergestellt wird; b) einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und c) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist. Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen. 17) Weinessig Weinessig ist Essig, der a) ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und b) einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist. Teil III: Milch und Milcherzeugnisse 1. Die Bezeichnung "Milch" ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten. Jedoch kann die Bezeichnung "Milch" 341 2. a) für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Teil IV dieses Anhangs standardisiert worden ist; b) zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen. "Milcherzeugnisse" im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen. Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten: a) auf allen Vermarktungsstufen folgende Bezeichnungen: i) Molke, ii) Rahm, iii) Butter, iv) Buttermilch, v) Butteroil, vi) Kaseine, vii) wasserfreies Milchfett, viii) Käse, ix) Joghurt, x) Kefir, xi) Kumys, xii) viili/fil, xiii) smetana, xiv) fil, xv) rjaženka, xvi) rūgušpiens; 342 b) die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der [Richtlinie 2000/13/EG]. 3. Die Bezeichnung "Milch" und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt. 4. Bei Milch ist, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, die Tierart des Ursprungs anzugeben. 5. Die Bezeichnungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils dürfen nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden. 6. Bei anderen als den unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Teils genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt. Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung "Milch" und die in Nummer 2 Unterabsatz 2 dieses Teils genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG verwendet werden. Teil IV. Für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401 I. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Teils sind 1 a) "Milch": das Gemelk einer oder mehrerer Kühe; b) "Konsummilch": die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden; c) "Fettgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch; Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). 343 d) II. III. "Eiweißgehalt": das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38). Abgabe oder Verkauf an den Endverbraucher 1) Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben oder verkauft werden. 2) Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III dieses Teils aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden. 3) Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Verbrauchers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Verbraucher irreführen könnte. Konsummilch 1. Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch: a) Rohmilch: Milch, die nicht über 40° C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde; b) Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht: i) standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen; ii) nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen; c) teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt; d) entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt. Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf 344 der Verpackung in Form von "… % Fett" mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen. 2. Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt: a) zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch; b) die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments ▌1; c) die Verringerung des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galactose. Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates2. Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen. 3. Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen, nämlich a) einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde; b) eine Masse von mindestens 1028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen; 1 2 Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26). Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40). 345 c) mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen. Teil V. Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors I. Der vorliegende Teil dieses Anhangs gilt für die in der Europäischen Union erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden Geflügelarten: ─ Hühner, ─ Enten, ─ Gänse, ─ Truthühner, ─ Perlhühner. Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39. 1 II. Begriffsbestimmungen 1) "Geflügelfleisch": zum Verzehr für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde; 2) "frisches Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen; 3) "gefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im Rahmen des normalen Schlachtvorgangs gefroren und ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 12 °C nicht überschreiten darf; 4) "tiefgefrorenes Geflügelfleisch": Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates1 ständig auf einer Temperatur gehalten werden muss, die – 18 °C nicht überschreiten darf; Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom 11.2.1999, S. 34). 346 5) "Geflügelfleischzubereitungen": Geflügelfleisch, einschließlich nach Zerkleinerung, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern; 6) "Zubereitung aus frischem Geflügelfleisch": Geflügelfleischzubereitung, für die frisches Geflügelfleisch verwendet wurde. Die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, allerdings nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist; 7) "Geflügelfleischerzeugnis": Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde. III. Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet: – frisch, – gefroren, – tiefgefroren. Teil Va. Hühnereier der Art Gallus gallus I. Geltungsbereich 1) 2) Unbeschadet des Artikels 59 betreffend die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die Vermarktung von in der Union erzeugten, aus Drittländern eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern innerhalb der Union. Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3 Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils für Eier vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, und zwar a) b) an der Produktionsstätte oder auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güteoder Gewichtsklassen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten können nach ihrem nationalen Recht die Bedeutung der Begriffe "örtlicher öffentlicher Markt", "Verkauf an der Tür" und "Erzeugungsgebiet" festlegen. 347 II. III. Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen 1) Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt: a) Klasse A oder "frisch", b) Klasse B. 2) Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich. 3) Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden. Kennzeichnung der Eier 1) Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet. Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet. Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden. 2) Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden. 3) Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet. Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben. Teil VI. Streichfette I. Verkehrsbezeichnung Die in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage zu diesem Teil genügen. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II Nummern 2, 3 und 4 dieses Teils die in der Anlage zu diesem Teil aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Die in der Anlage zu diesem Teil aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse mit den nachstehenden KN-Codes 348 und mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil) vorbehalten: a) Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106, b) Fette des KN-Codes ex 1517, c) gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106. Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen. Diese Normen mit den zugehörigen Verkehrsbezeichnungen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 °C fest bleibende streichfähige Erzeugnisse. Diese Begriffsbestimmungen gelten nicht für a) Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden; b) Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %. II. Terminologie 1. Der Hinweis "traditionell" kann zusammen mit der in Teil A Nummer 1 der Anlage zu diesem Teil vorgesehenen Verkehrsbezeichnung "Butter" verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird. Im Sinne dieses Abschnittes ist Rahm die aus Milch gewonnene Öl-in-WasserEmulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 %. 2. Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage zu diesem Teil betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten Anlage angegeben, sind untersagt. 3. Abweichend von Nummer 2 können zusätzlich die Hinweise "fettreduziert" oder "light" für in der Anlage zu diesem Teil genannte Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von höchstens 62 % verwendet werden. Jedoch können die Hinweise "fettreduziert" und "light" die Hinweise "dreiviertelfett" und "halbfett" gemäß der Anlage zu diesem Teil ersetzen. 349 4. Die Verkehrsbezeichnungen "Minarine" und "Halvarine" können als Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage zu diesem Teil verwendet werden. 5. Der Hinweis "pflanzlich" kann zusammen mit den in Teil B der Anlage zu diesem Teil aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird. 350 ANLAGE ZU TEIL VI Fettart Begriffsbestimmungen A. Milchfette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen. B. Fette Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt. Erzeugniskategorie Verkehrsbezeichnung 1. Butter 2. Dreiviertelfettbutter (*) 3. Halbfettbutter (**) 4. Milchstreichfett X % Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil) Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 % Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten: - weniger als 39 % - mehr als 41 % und weniger als 60 % - mehr als 62 % und weniger als 80 % 1. Margarine Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % 2. Dreiviertelfettmargarine (***) Aus pflanzlichen und/oder tierischen Rohstoffen gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % 3. Halbfettmargarine (****) 4. Streichfett X % 351 Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: - weniger als 39 % - mehr als 41 % und weniger als 60 % - mehr als 62 % und weniger als 80 % Fettart Begriffsbestimmungen Erzeugniskategorie Verkehrsbezeichnung C. Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette 1. Mischfett Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt. 2. Dreiviertelmischfett (*****) 3. Halbmischfett (******) 4. Mischstreichfett X % Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil) Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 % Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten: - weniger als 39 % - mehr als 41 % und weniger als 60 % - mehr als 62 % und weniger als 80 % (*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 60". (**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 40". (***) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 60". (****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "margarine 40". (*****) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 60". (******) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 40". ▌ 352 Teil VII. Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl Die in diesem Teil festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union und, soweit das mit bindenden internationalen Regelungen vereinbar ist, auch im Handel mit Drittländern verbindlich. Nur Öle gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 dieses Teils dürfen im Einzelhandel vermarktet werden. 1) NATIVE OLIVENÖLE Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art. Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt: a) Natives Olivenöl extra Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. b) Natives Olivenöl Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. c) Lampantöl Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. 2) RAFFINIERTES OLIVENÖL Durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. 3) OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN 353 Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. 4) ROHES OLIVENTRESTERÖL Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, unter Ausschluss von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnenen oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnenen Ölen, sowie mit den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. 5) RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL Durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. 6) OLIVENTRESTERÖL Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen. Anlage ▌ (gemäß Teil II) Weinbauzonen Die Weinbauzonen sind folgende: 1) 2) Die Weinbauzone A umfasst a) in Deutschland die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen; b) in Luxemburg das luxemburgische Weinanbaugebiet; c) in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich die Weinanbauflächen dieser Mitgliedstaaten; d) in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Čechy. Die Weinbauzone B umfasst a) in Deutschland die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden; b) in Frankreich die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements: 354 3) ─ Elsass: Bas-Rhin und Haut-Rhin, ─ Lothringen: Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges, ─ Champagne: Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et-Marne, ─ Jura: Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône, ─ Savoyen: Savoie, Haute-Savoie, Isère (Gemeinde Chapareillan), ─ Loire-Tal: Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, LoireAtlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre; c) in Österreich die österreichischen Weinanbauflächen; d) in der Tschechischen Republik das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen; e) in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast’, Južnoslovenská vinohradnícka oblast’, Nitrianska vinohradnícka oblast’, Stredoslovenská vinohradnícka oblast’, Východoslovenská vinohradnícka oblast’ sowie die nicht unter Nummer 3 Buchstabe f fallenden Weinanbauflächen; f) in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: ─ Region Podravje: Štajerska Slovenija, Prekmurje, ─ Region Posavje: Bizeljsko Sremič, Dolenjska und Bela krajina sowie die Rebflächen in den nicht in Nummer 4 Buchstabe d genannten Regionen; g) in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei; h) in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Moslavina, Prigorje-Bilogora, Plešivica, Pokuplje und Zagorje-Međimurje. Die Weinbauzone C I umfasst a) in Frankreich die Rebflächen ─ in den folgenden Departements: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, HautesAlpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, CharenteMaritime, Corrèze, Côte-d’Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, HauteLoire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, HauteVienne und Yonne; ─ in den Arrondissements Valence und Die im Departement Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar); 355 ─ 4) im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen Antraigues, Burzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und La Voulte-sur-Rhône des Departements Ardèche; b) in Italien die Rebflächen in der Region Valle d’Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano/Bozen, Trento und Belluno; c) in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya; d) in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für "Vinho Verde" entspricht, sowie die Rebflächen der "Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras" (mit Ausnahme der "Freguesias da Carvoeira e Dois Portos"), die zur "Região viticola da Extremadura" gehören; e) in Ungarn alle Rebflächen; f) in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast’; g) in Rumänien die nicht unter Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f fallenden Rebflächen; h) in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatsko Podunavlje und Slavonija. Die Weinbauzone C II umfasst a) b) in Frankreich die Rebflächen ─ in den folgenden Departements: Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-surTech), Vaucluse, ─ in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und SainteMaxime begrenzt wird, ─ im Arrondissement Nyons und im Kanton Loriol-sur-Drôme im Departement Drôme, ─ in den in Nummer 3 Buchstabe a nicht genannten Teilen des Departements Ardèche; in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia; 356 c) in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen: ─ Lugo, Orense, Pontevedra, ─ Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora, ─ La Rioja, ─ Álava, ─ Navarra, ─ Huesca, ─ Barcelona, Girona, Lleida, ─ in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza, ─ in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung Penedés, ─ in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Conca de Barberá entspricht; d) in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra; e) in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina (Дунавска равнина), Tschernomorski Rajon (Черноморски район), Rosowa Dolina (Розова долина); f) in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen; g) 5) in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje, Dalmatinska zagora, Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija. Die Weinbauzone C III a umfasst a) in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini); b) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m; c) in Bulgarien die nicht unter Nummer 4 Buchstabe e fallenden Rebflächen. 357 6) Die Weinbauzone C III b umfasst a) 7) in Frankreich die Rebflächen ─ in den Departements von Korsika, ─ in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt: Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime, ─ in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement PyrénéesOrientales; b) in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln; c) in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen; d) in Spanien die nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen; e) in Portugal die Rebflächen in den Regionen, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallen; f) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m; g) in Malta die Rebflächen. Die Abgrenzung der Gebiete, die sich auf die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 – bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 – geltenden einzelstaatlichen Vorschriften. _____________________ ANHANG VII ÖNOLOGISCHE VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 62 Teil I Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen A. 1. Anreicherungsgrenzen Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Europäischen Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins — soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 63 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind — zulassen. 358 2. 3. B. 1. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: a) 3 % Vol. in der Weinbauzone A; b) 2 % Vol. in der Weinbauzone B; c) 1,5 % Vol. in der Weinbauzone C. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission im Rahmen der Befugnisse nach Artikel 68 so rasch wie möglich den Durchführungsrechtsakt erlassen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu befinden. Anreicherungsverfahren Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden: a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat; b) bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose; c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte. 2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt wurde. 3. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden: a) Weinbauzone A, b) Weinbauzone B, c) Weinbauzone C, ausgenommen die in Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und Zypern sowie die in den französischen Departements liegenden Rebflächen, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind: ─ Aix-en-Provence, 359 ─ Nîmes, ─ Montpellier, ─ Toulouse, ─ Agen, ─ Pau, ─ Bordeaux, ─ Bastia. Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen. 4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C erhöht wird. 5. Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins 6. 7. a) darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben; b) darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse, unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c, nicht um mehr als 2 % Vol. erhöhen. Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins a) auf mehr als 11,5 % Vol. in der Weinbauzone A, b) auf mehr als 12 % Vol. in der Weinbauzone B, c) auf mehr als 12,5 % Vol. in der Weinbauzone C I, d) auf mehr als 13 % Vol. in der Weinbauzone C II und e) auf mehr als 13,5 % Vol. in der Weinbauzone C III zur Folge haben. Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten 360 C. a) bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % Vol. in der Weinbauzone A und auf 12,5 % Vol. in der Weinbauzone B anheben; b) den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben. Säuerung und Entsäuerung 1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen a) in den Weinbauzonen A, B und C I eine Entsäuerung, b) in den Weinbauzonen C I, C II und C III a unbeschadet der Nummer 7 des vorliegenden Abschnitts eine Säuerung und eine Entsäuerung oder c) in der Weinbauzone C III b eine Säuerung vorgenommen werden. 2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. 3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. 4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d.h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden. 5. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden. 6. Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B unter den in den Nummern 2 und 3 des vorliegenden Abschnitts genannten Bedingungen zulassen. 7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Abweichungen beschließen. D. 1. Behandlungen Eine der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, wird nur zugelassen, wenn sie bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 noch festzulegenden Bedingungen in derjenigen Weinbauzone durchgeführt wird, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden. 361 2. Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden. 3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden. 4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 noch zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden. 5. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 103 verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden. 6. Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird, a) in der Weinbauzone C nicht nach dem 1. Januar und b) in den Weinbauzonen A und B nicht nach dem 16. März und nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorangehenden Weinlese stammen. 7. Unbeschadet von Nummer 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden. TEIL II Einschränkungen A. Allgemeines 1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür. 2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus. 3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden. 362 B. C. Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft 1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10, 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können. 2. Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im EU-Gebiet untersagt. 3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung "Wein" enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können. 4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, sowie für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden. 5. Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern dürfen im EU-Gebiet weder zu in Anhang VI Teil II genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden. Weinmischungen Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit EU-Wein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander sind in der Europäischen Union untersagt. D. Nebenerzeugnisse 1. Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll. Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest. 2. Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand 363 oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von "Tokaji fordítás" und "Tokaji máslás" in Ungarn sowie von "Tokajský forditáš" und "Tokajský mášláš" in der Slowakei traditionell angewendet wird. 3. Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind. 4. Tresterwein darf — sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird — nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinbauern verwendet werden. 5. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 59 Absatz 1 festzulegenden Bedingungen absetzen. ______________________ ANHANG VIIa FAKULTATIVE VORBEHALTENE ANGABEN Produktkategorie Fakultative vorbehaltene Angabe (Hinweis auf die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur) Geflügelfleisch gefüttert mit …% von … (KN-Code 0207, KN-Code 0210) Hafermastgans extensive Bodenhaltung Freilandhaltung bäuerliche Freilandhaltung Freilandhaltung – unbegrenzter Auslauf Schlachtalter Mastdauer Eier frisch (KN-Code 0407) extra oder extra frisch Angabe der Art der Legehennenfütterung 364 Olivenöl erste Kaltpressung (KN-Code 1509) Kaltextraktion Säuregehalt scharf fruchtig: reif oder grün bitter intensiv medium leicht ausgewogen mild _________________ 365 ANHANG VIII1 ENTSPRECHUNGSTABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 163 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] 1 Diese Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 14 Absatz 1, Artikel 3 Artikel 6 Artikel 4 Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Artikel5 Artikel 6 Absatz 1, - Artikel 6 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Buchstaben d und e Artikel 7 Artikel 9 Artikel 8 Artikel 7 Artikel 9 - Artikel 10 Artikel 10 Artikel 11 Artike 11 Artikel 12 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 14 Absätze 2 und 3 Artikel 15 Artikel 15 Artikel 16 - Artikel 17 - Artikel 18 - Artikel 19 - Artikel 20 [Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d] Von den Rechts- und Sprachsachverständigen vollständig zu überprüfen. 366 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 21 - Artikel 22 Artikel 16 Artikel 23 - Artikel 24 [17] Artikel 25 [Artikel 17] Artikel 26 [Artikel 17] Artikel 27 [Artikel 17] Artikel 28 Artikel 18 Absatz 5 Artikel 29 [Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 19 Buchstabe k Ziffer ii] Artikel 30 Artikel 18 Absatz 5 Artikel 31 Artikel 18 Artikel 32 Artikel 19 Artikel 33 Artikel 20 Artikel 34 Artikel 18 Absätze 8 und 9 Artikel 35 Artikel 18 Absätze 8 und 9 Artikel 36 Artikel 19 Artikel 37 Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2, 3 und 4 Artikel 38 Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 3 Artikel 39 Artikel 155 Absatz 5 Artikel 40 Artikel 154 367 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 41 Artikel 154 Artikel 42 - Artikel 43 Absatz 1, Absätze 3 bis 7 - Artikel 43 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 1 Artikel 44 - Artikel 45 - Artikel 46 Buchstaben a und c - Artikel 46 Buchstabe b Artikel 101 Absatz 2 Artikel 47 Artikel 112 Artikel 48 Artikel 115 Artikel 49 - Artikel 50 - Artikel 51 - Artikel 52 - Artikel 53 - Artikel 54 - Artikel 55 - Artikel 56 - Artikel 57 - Artikel 58 - Artikel 59 - Artikel 60 - 368 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 61 - Artikel 62 - Artikel 63 - Artikel 64 - Artikel 65 - Artikel 66 - Artikel 67 - Artikel 68 - Artikel 69 - Artikel 70 - Artikel 71 - Artikel 72 - Artikel 73 - Artikel 74 - Artikel 75 - Artikel 76 - Artikel 77 - Artikel 78 - Artikel 79 - Artikel 80 - 369 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 81 - Artikel 82 - Artikel 83 - Artikel 84 - Artikel 85 - Artikel 86 - Artikel 87 - Artikel 88 - Artikel 89 - Artikel 90 - Artikel 91 - Artikel 92 - Artikel 93 - Artikel 94 - Artikel 95 - Artikel 96 - Artikel 97 - Artikel 98 Absatz 1 Artikel 113 Artikel 98 Absätze 2 und 3 Artikel 157 Artikel 99 - Artikel 100 - 370 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 101 - Artikel 102 - Artikel 103 - Artikel 104 - Artikel 105 - Artikel 106 - Artikel 107 - Artikel 108 Artikel 24 und 152 Artikel 109 Artikel 25 Artikel 110 Artikel 26 Artikel 111 - Artikel 112 - Artikel 113 - Artikel 114 Artikel 27 Artikel 115 Artikel 28 Artikel 116 Artikel 29 Artikel 117 - Artikel 118 - Artikel 119 - Artikel 120 Artikel 30 371 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 121 Artikel 31 Artikel 122 Artikel 32 Artikel 123 Artikel 33 Artikel 124 Artikel 34 [Artikel 31 Buchstabe b] Artikel 125 Artikel 35 Buchstabe a, [Artikel 136 Absatz 2] Artikel 126 Artikel 35 Artikel 127 Artikel 36 Artikel 128 Artikel 21 und 152 Artikel 129 Artikel 22 Artikel 130 Artikel 23 Artikel 131 Artikel 37 Artikel 132 Artikel 38 Artikel 133 Artikel 39, [Artikel 50 Buchstabe a], [Artikel 51 Buchstabe a] Artikel 134 Artikel 50 Buchstabe a Artikel 135 Artikel 40 Artikel 136 Absätze 1-3 Artikel 41 Artikel 136 Absatz 4 Artikel 147 Artikel 137 Artikel 42 Artikel 138 Artikel 43 Artikel 139 Artikel 44 Artikel 140 Artikel 45 372 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 141 Artikel 46 Artikel 142 Artikel 47 Artikel 143 Artikel 48 Artikel 144 Artikel 49 Artikel 145 - Artikel 146 Artikel 50 Artikel 147 Artikel 51 Artikel 148 Absatz 1 Artikel 52 Absatz 1 Artikel 148 Absatz 2 Artikel 150 Artikel 149 [Artikel 53 Buchstabe a] Artikel 150 Artikel 52 Absatz 3 Artikel 151 Absatz 1 Artikel 52 Absatz 2 Artikel 151 Absatz 2 - Artikel 152 [Artikel 53 Buchstabe b] Artikel 153 Artikel 53 Buchstaben a und c Artikel 154 Artikel 54 Artikel 155 - Artikel 156 - Artikel 157 - Artikel 158 Artikel 55 Artikel 159 Artikel 56 Artikel 160 Artikel 57 373 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 161 Artikel 58 Artikel 162 Artikel 59 Artikel 163 Artikel 60 Artikel 164 Artikel 61 Artikel 165 Artikel 62 Artikel 166 Artikel 63 Artikel 167 Artikel 64 Artikel 168 Artikel 65 Artikel 169 Artikel 66 Artikel 170 Artikel 67 Artikel 171 - Artikel 172 Artikel 68 Artikel 173 Artikel 69 Artikel 174 Artikel 70 Artikel 175 Artikel 71 [Artikel 86 Absatz 4] Artikel 176 Artikel 71 Absatz 3 [Artikel 86 Absatz 4] Artikel 177 Artikel 72 [Artikel 86 Absatz 4] Artikel 178 Artikel 73 [Artikel 86 Absatz 4] Artikel 179 Artikel 73 [Artikel 86 Absatz 4] Artikel 180 Artikel 75 374 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 181 Artikel 76 Artikel 182 Artikel 77 Artikel 183 Artikel 78 Artikel 184 Artikel 79 Artikel 185 Artikel 80 Artikel 186 Artikel 81 Artikel 187 - Artikel 188 - Artikel 189 Artikel 82 Artikel 190 Artikel 83 Artikel 191 Artikel 84 Artikel 192 Artikel 85 Artikel 193 Artikel 86 Artikel 194 Artikel 87 Artikel 195 Artikel 88 Artikel 196 Artikel 89 Artikel 197 Artikel 90 Artikel 198 Artikel 91 Artikel 199 Artikel 92 Artikel 200 Artikel 93 375 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 201 Artikel 94 Artikel 202 Artikel 95 Artikel 203 Artikel 96 Artikel 204 Artikel 97 Artikel 205 Artikel 98 Artikel 206 - Artikel 207 Artikel 99 Artikel 208 Artikel 100 Artikel 209 Artikel 106 Artikel 210 Artikel 108 Artikel 211 Absatz1 - Artikel 211 Absatz 2 [Artikel 164] Artikel 212 Artikel 109 Artikel 213 [Artikel 114] Artikel 214 [Artikel 114] Artikel 215 Artikel 107 [Artikel 114] Artikel 216 [Artikel 114] Artikel 217 - Artikel 218 Artikel 110 [Artikel 116] Artikel 219 [Artikel 157] Artikel 220 [Artikel 116] 376 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 221 Artikel 111 Artikel 222 Artikel 110 Artikel 223 Artikel 114 [Artikel 116] Artikel 224 Artikel 110 Artikel 225 [Artikel 114, 116, 157] Artikel 226 Artikel 111 Artikel 227 Absätze 1 und 3 [Artikel 114 und 116] Artikel 227 Absatz 2 [Artikel 164] Artikel 228 Artikel 111 [Artikel 116] Artikel 229 Artikel 105 Artikel 230 Artikel 114 und 115 Artikel 231 - Artikel 232 - Artikel 233 Artikel 117 Absatz 1 [Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a] Artikel 234 Artikel 117 Absatz 2 Artikel 235 Artikel 117 Absatz 3 Artikel 236 [Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe e] Artikel 237 Absatz 1 Artikel 122 Artikel 237 Absatz 2 Artikel 130 Artikel 238 Artikel 118 Artikel 239 Artikel 119 Artikel 240 - 377 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 241 [Artikel 121] Artikel 242 [Artikel 121] Artikel 243 [Artikel 121] Artikel 244 [Artikel 121] Artikel 245 [Artikel 121] Artikel 246 Artikel 122 Artikel 247 Artikel 123 Artikel 248 - Artikel 249 Artikel 121 Artikel 250 Artikel 121 Artikel 251 Artikel 125 Artikel 252 [Artikel 126 Absatz 1] Artikel 253 Artikel 126 Absatz 1 Artikel 254 Artikel 127 Artikel 255 Artikel 128 Artikel 256 [Artikel 121 Artikel 257 [Artikel 12] Artikel 258 [Artikel 121] Artikel 259 [Artikel 121] Artikel 260 - 378 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 261 - Artikel 262 - Artikel 263 Artikel 129 Artikel 264 - Artikel 265 Artikel 131 Artikel 266 Artikel 132 Artikel 267 Artikel 117 Artikel 268 Artikel 118 Artikel 269 Artikel 119 Artikel 270 Artikel 120 Artikel 271 Artikel 133 Artikel 272 Artikel 134 Artikel 273 Artikel 135 Artikel 274 Artikel 136 Artikel 275 Artikel 137 Artikel 276 Artikel 138 Artikel 277 Artikel 139 Artikel 278 Artikel 140 Artikel 279 Artikel 125 Artikel 280 [Artikel 126 Absatz 2] 379 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 281 - Artikel 282 Artikel 142 Artikel 283 Artikel 143 Artikel 284 Artikel 144 Artikel 285 Artikel 145 Artikel 286 Artikel 145 Artikel 287 Artikel 145 Artikel 288 Artikel 110 Artikel 289 Artikel 114 und 115 Artikel 290 Artikel 146 Artikel 291 Absatz 1, Artikel 146 Artikel 291 Absatz 2 - Artikel 292 Artikel 148 Artikel 293 Absätze 1 und 2 - Artikel 293, Absatz 3 Artikel 149 Artikel 293, Absatz 4 [157] Artikel 294 - Artikel 295 - Artikel 296 - Artikel 297 Artikel 151 Artikel 298 Artikel 154 Artikel 299 Artikel 154 Artikel 300 Artikel 154 380 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 301 Artikel 154 Absatz 3 und Artikel 157 Artikel 302 Artikel 158 Artikel 303 - Artikel 304 Artikel 102 Artikel 305 [Artikel 157] Artikel 306 Artikel 103 Artikel 307 - Artikel 308 [Artikel 157] Artikel 309 - Artikel 310 [Artikel 157] Artikel 311 Artikel 104 Artikel 312 [Artikel 157] Artikel 313 Artikel 2 Artikel 314 - Artikel 315 Artikel 156 Artikel 316 Artikel 157 Artikel 317 - Artikel 318 - Artikel 319 - Artikel 320 Artikel 160 381 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Artikel 321 Artikel 160 Artikel 322 Artikel 161 Artikel 323 Artikel 162 Artikel 324 - Artikel 325 Artikel 163 Artikel 326 - Artikel 327 Artikel 164 Artikel 328 Artikel 164 Artikel 329 Artikel 165 Anhang I Anhang I (Teile I bis XX, Teil XXIV Abschnitt 1) Anhang II Anhang I (Teile XXI bis XXIII) Anhang III II. Anhang IV III. Anhang V 18/8, Anhang VI - Anhang VII - Anhang VIII - Anhang IX - Anhang X Anhang IV 382 Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Diese Verordnung Anhang XI Anhang V Anhang XII Anhang VI Anhang XIII Anhang VII Anhang XIV Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f Anhang XV [Artikel 121] Anhang XVI [Artikel 121] Anhang XVII - Anhang XVIII - Anhang XIX - Anhang XX Anhang VIII Verordnung (EU) Nr. [KOM(2010)799] Verordnung (EU) Nr. über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik Artikel 96 Absatz 3 Artikel 89 Absatz 4 Artikel 145 Artikel 91 -101 Artikel 171 Artikel 89 Absatz 3 Artikel 185 Absatz 4 Artikel 90 Absatz 1 Artikel 187 Artikel 90 Absätze 2 und 4 Artikel 188 Artikel 90 Absätze 3 und 4 Artikel 206 Artikel 89 Absatz 1 Artikel 236 Artikel 67 Artikel 307 Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 104 Buchstabe b Artikel 317 Artikel 62 Artikel 318 Artikel 64 und 66 Artikel 319 Artikel 63 ________________ 383 ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION zu Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Das Ergebnis der Verhandlungen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist Teil des übergreifenden Kompromisses über die derzeitige Reform der GAP und berührt weder den Standpunkt der Organe in Bezug auf den Geltungsbereich dieser Bestimmung noch künftige Entwicklungen in dieser Sache, insbesondere nicht eine mögliche neue Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION Zu Vermarktungsnormen (im Zusammenhang mit Artikel 59 Absatz 1a) Der Kommission ist vollkommen bewusst, wie heikel die Ausweitung der Vermarktungsnormen auf Sektoren oder Erzeugnisse ist, die derzeit nach der Verordnung „Einheitliche GMO“ nicht unter diese Regelung fallen. Vermarktungsnormen sollten nur dann Anwendung finden, wenn in einem Sektor klare Verbrauchererwartungen bestehen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung bestimmter Erzeugnisse sowie deren Qualität verbessert werden müssen, oder um dem technischen Fortschritt oder der erforderlichen Produktinnovation Rechnung zu tragen. Sie sollten ferner Verwaltungsaufwand vermeiden, für die Verbraucher leicht verständlich sein und die Erzeuger dabei unterstützen, die Merkmale und Eigenschaften ihrer Erzeugnisse auf einfache Weise bekanntzumachen. Die Kommission wird alle hinreichend begründeten Anträge der Organe oder repräsentativer Einrichtungen sowie die Empfehlungen internationaler Gremien berücksichtigen, muss allerdings, bevor sie von ihrer Befugnis Gebrauch macht, neue Erzeugnisse oder Sektoren in Artikel 59 Absatz 1 aufzunehmen, die besonderen Gegebenheiten dieses Sektors sorgfältig bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem sie insbesondere die Verbraucherbedürfnisse, die Kosten und den Verwaltungsaufwand für Marktteilnehmer, einschließlich der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel, sowie die Vorteile für die Erzeuger und Endverbraucher evaluiert. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION zu Zucker In dem Bemühen um einen ausgeglichenen Markt und eine reibungslose Zuckerversorgung des EU-Markts während der verbleibenden Geltungsdauer der Zuckerquoten wird die Kommission bei der Anwendung des vorübergehenden Marktverwaltungsmechanismus nach Artikel 101da der Verordnung „Einheitliche GMO“ sowohl die Interessen der Zuckerrübenerzeuger als auch die der Raffinerien von Rohrrohzucker in der Union berücksichtigen. 384 ERKLÄRUNG DER KOMMISSION zum Europäischen Instrument zur Preisüberwachung Die Kommission erkennt die Bedeutung der Erhebung und Verbreitung verfügbarer Daten über die Preisentwicklungen in den verschiedenen Stufen der Nahrungsmittelkette an. Zu diesem Zweck hat die Kommission ein europäisches Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise entwickelt, das sich auf die von den nationalen statistischen Ämtern erhobenen Daten des kombinierten Preisindex für Lebensmittel stützt. Mit diesem Instrument sollen die Preisentwicklungen in der Nahrungsmittelkette zusammengeführt und bekanntgemacht werden, und es ermöglicht einen Vergleich der Preisentwicklungen für entsprechende landwirtschaftliche Erzeugnisse, Nahrungsmittelbranchen und entsprechende Verbraucherprodukte. Das Instrument wird ständig verbessert, und mit der Zeit soll eine größere Zahl von Erzeugnissen der Nahrungsmittelkette erfasst und generell der Forderung der Verbraucher und Landwirte nach mehr Transparenz bei der Lebensmittelpreisbildung nachgekommen werden. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über das europäische Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise und die Ergebnisse der diesbezüglichen Studien Bericht erstatten. 385 P7_TA-PROV(2013)0493 Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der GAP ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (COM(2011)0625 – C70336/2011 – COM(2012)0552 – C7-0311/2012 – 2011/0280(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0625) und der Änderungen zu diesem Vorschlag (COM(2012)0552), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0336/2011), – gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle, – gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis der Stellungnahme 1/2012 des Rechnungshofs vom 8. März 20121 – in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012 und 12. Dezember 20122, – in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 20123, – unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. März 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag und zur Erteilung des entsprechenden Mandats4, – in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, – gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 1 2 3 4 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. ABl. C 191 vom 29. 6. 2012, S. 116 und ABl. C 11 vom 15. 1. 2013, S. 88. ABl. C 225 vom 27. 7 .2012, S. 174. Angenommene Texte, P7_TA(2013)0084. 386 sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung(A7-0362/2013), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis; 3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 387 P7_TC1-COD(2011)0280 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009* DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2, gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle, auf Vorschlag der Europäischen Kommission ▌, nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Rechnungshofs1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, ▌ gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren4, * 1 2 3 4 DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET. ABl. C […] vom […], S. [...]. ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116 und ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 159. ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013. 388 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen"▌ sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013 aufgeführt. Unter Berücksichtigung der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die GAP mit Wirkung vom 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ▌1. Angesichts des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufzuheben und durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch ▌die Vorschriften gestrafft und vereinfacht werden. ▌ (1a) Eine der wichtigsten Zielsetzungen und Vorgaben der GAP-Reform ist die Verringerung des Verwaltungsaufwands. Dieses Ziel sollte bei der Gestaltung der einschlägigen Vorschriften für die Regelung von Direktzahlungen unbedingt berücksichtigt werden. (2) Alle grundlegenden Regelungselemente für die Zahlung der EU-Unterstützung an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sollten in der vorliegenden Verordnung enthalten sein, in der auch die für den Zugang zu ▌den Zahlungen geltenden Kriterien und Bedingungen, die untrennbar mit den genannten Grundelementen verknüpft sind, festgelegt werden sollten. (3) Es sollte klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates ▌1 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten. Im Interesse der 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16). 389 Kohärenz mit anderen Rechtsinstrumenten der GAP sind einige bislang in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthaltene Vorschriften nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] festgelegt, und zwar insbesondere Bestimmungen, um die Einhaltung der aus den Vorschriften über Direktzahlungen erwachsenden Verpflichtungen zu gewährleisten, einschließlich über die Kontrollen und die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen im Falle einer Nichteinhaltung, die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) wie die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Bestimmungen über das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen sowie Regeln für Vorschusszahlungen und für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. (4) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – vornimmt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. ▌ (8) Diese Verordnung solle ein Verzeichnis aller Direktzahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen enthalten, auf die sie anwendbar ist. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Änderung dieses Verzeichnisses zu erlassen, damit den neuen Vorschriften über Stützungsregelungen, die möglicherweise nach Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen werden, Rechnung getragen werden kann. (9) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zur Vorgabe des Rahmens zu erlassen, innerhalb 1 Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 390 dessen die Mitgliedstaaten Folgendes festzulegen haben: die von den Betriebsinhabern zu erfüllenden Kriterien, damit bei ihnen die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand als eingehalten gilt und die Mindesttätigkeiten auf Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, sowie die Kriterien, anhand deren bei Dauergrünland das Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen festgestellt wird und die etablierten lokalen Praktiken bestimmt werden. ▌ (11) Damit die Ausgabenbeträge für die GAP-Finanzierung die jährlichen Obergrenzen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] nicht überschreiten, sollte die Möglichkeit, die Höhe der Direktzahlungen im jeweiligen Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 25 jener Verordnung anzupassen, beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass dies dazu beiträgt, das Ziel einer ausgewogeneren Verteilung der Zahlungen zwischen kleinen und großen Begünstigten zu erreichen, sollte die Anpassung der Direktzahlungen nur auf diejenigen den Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen angewendet werden, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die an die Betriebsinhaber in Bulgarien, Kroatien und Rumänien im Zuge des für alle Direktzahlungen in diesen Mitgliedstaaten geltenden Mechanismus zur schrittweisen Einführung geleistet werden, ist vorzusehen, dass das genannte Instrument der Haushaltsdisziplin in Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und in Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 angewendet wird. Für die Zwecke dieser Bestimmung und bestimmter anderer Bestimmungen sollten im Falle einer juristischen Person, oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen spezifische Regelungen vorgesehen werden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, um so die landwirtschaftlichen Strukturen und die Niederlassung der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen zu fördern. ▌ ... vom ..., S. ... ). 391 (11a) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Anpassungen der Direktzahlungen im Zuge der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu den Vorschriften über die Berechnungsgrundlage für die Kürzungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Haushaltsdisziplin auf die Betriebsinhaber anzuwenden haben. (13) Die Erfahrung bei der Anwendung der verschiedenen Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe hat gezeigt, dass die Stützung in einer Reihe von Fällen an natürliche und juristische Personen gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht ▌. Um eine gezieltere Vergabe der Stützung zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, bestimmten natürlichen und juristischen Personen Direktzahlungen zu gewähren, es sei denn, diese Personen können nachweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist. Es sollte den Mitgliedstaaten ferner möglich sein, von Direktzahlungen an andere natürliche oder juristische Personen, deren landwirtschaftliche Tätigkeit marginal ist, abzusehen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten kleineren Nebenerwerbslandwirten Direktzahlungen gewähren können, da diese unmittelbar zur Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner von Direktzahlungen an natürliche oder juristische Personen absehen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden und die keine Mindesttätigkeit ausüben. (13a) Um die Rechte der Betriebsinhaber zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen betreffend Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird, Kriterien, anhand deren eine Unterscheidung zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgenommen werden und der Betrag der Direktzahlungen bestimmt werden kann, der für die Anwendung des Marginalitätskriteriums maßgeblich ist, sowie Kriterien, die Landwirte erfüllen müssen, um nachzuweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist. 392 (14) Um einen übermäßigen administrativen Aufwand durch die Verwaltung von zu zahlenden Kleinbeträgen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten generell keine Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger als 100 EUR wäre oder wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Beihilfe beantragt wird, weniger als 1 Hektar beträgt. Da die ▌Agrarstrukturen der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche Unterschiede aufweisen und erheblich vom EU-Durchschnitt abweichen können, sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, Mindestschwellen anzuwenden, die ihrer besonderen Situation Rechnung tragen. Wegen der ganz spezifischen Agrarstruktur in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollten die betreffenden Mitgliedstaaten selbst darüber befinden können, ob in diesen Regionen eine Mindestschwelle anzuwenden ist. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, sich unter Berücksichtigung der jeweiligen strukturellen Besonderheiten ihrer Landwirtschaftssektoren für die Anwendung einer der beiden Arten von Mindestschwellen zu entscheiden. Da Zahlungen auch an Betriebsinhaber mit sogenannten "flächenlosen" Betrieben gewährt werden könnten, wäre hier die Anwendung einer hektarbezogenen Schwelle wirkungslos. Für solche Betriebsinhaber sollte deshalb der stützungsbezogene Mindestbetrag gelten. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Betriebsinhabern, deren Direktzahlungen in Bulgarien, Kroatien und Rumänien dem Mechanismus zur schrittweisen Einführung unterliegen, sollte die Mindestschwelle dort auf den am Ende der Einführungsphase zu gewährenden endgültigen Zahlungsbeträgen beruhen. (15) Die Verteilung der direkten Einkommensstützung auf die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist gekennzeichnet durch die Bewilligung eines unverhältnismäßig hohen Anteils der Zahlungen an eine recht kleine Anzahl großer Begünstigter. Wegen der Skaleneffekte benötigen größere Begünstigte allerdings nicht denselben einheitsbezogenen Stützungsumfang, damit das Ziel der Einkommensstützung wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Umfang an einheitsbezogener Stützung zu arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Anteil der den Betriebsinhabern zu gewährenden Basisprämie/einheitlichen Flächenzahlung, der 150 000 EUR übersteigt, um mindestens 5 % kürzen. Um unverhältnismäßige Auswirkungen für landwirtschaftliche Großbetriebe mit zahlreichen Lohnbeschäftigten zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, bei der Anwendung dieses Mechanismus 393 entlohnte Arbeit zu berücksichtigen. Damit die Kürzung des Stützungsumfangs wirksam funktioniert, sollte Betriebsinhabern kein Vorteil gewährt werden, wenn sie künstlich die Bedingungen schaffen, um die Wirkung der Kürzung zu umgehen. Das Aufkommen aus der Kürzung ▌der Zahlungen an große Begünstigte sollte in den Mitgliedstaaten, in denen die Beträge angefallen sind, verbleiben ▌. (16) Es sollten Nettoobergrenzen je Mitgliedstaat festgesetzt werden, mit denen die Gesamtzahlungen an die Betriebsinhaber nach der Kürzung des Stützungsumfangs beschränkt werden. Um den Besonderheiten der GAP-Beihilfen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates1 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/20061 und damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Direktzahlungen nicht der Kürzung des Stützungsumfangs unterliegen, sollte die Nettoobergrenze für die betreffenden Mitgliedstaaten die Direktzahlungen in den genannten Regionen nicht beinhalten. (16a) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Mittelübertragungen zwischen der ersten und der zweiten Säule [sowie der Anwendung der stufenweisen Kürzung und gegebenenfalls der Deckelung] zu treffen sind, wie auch Entwicklungen, die sich aus den Mitteilungen Kroatiens über die Flächen, die nach einer Minenräumung wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, ergeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Anpassung der in dieser Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen und Nettoobergrenzen zu erlassen. (17) Es sollte klargestellt werden, dass Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die einen Mitgliedstaat zu einem Verhalten veranlassen könnten, das möglicherweise einer 1 ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23. 394 staatlichen Beihilfe gleichkäme, von der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgenommen sind, da die betreffenden Bestimmungen angemessene Bedingungen für die Gewährung der Stützung beinhalten oder den Erlass solcher Bedingungen durch die Kommission vorsehen, um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. (17a) Zur Verstärkung ihrer Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, Mittelübertragungen von ihrer Obergrenze für Direktzahlungen auf ihre Fördermittel für die ländliche Entwicklung vorzunehmen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, Mittelübertragungen von ihren Fördermitteln für die ländliche Entwicklung auf ihre Obergrenze für Direktzahlungen vorzunehmen. Um die Wirksamkeit dieses Instruments zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, ihren ursprünglichen Beschluss mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2018 ein Mal zu ändern, vorausgesetzt diese Änderung führt nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellten Mittel. (18) Damit die Zielsetzungen der GAP erreicht werden können, muss es möglich sein, die Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen anzupassen. Es ist daher notwendig, eine etwaige Überarbeitung der Regelungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorzusehen, weshalb die Empfänger nicht davon ausgehen können, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben. (19) Die Betriebsinhaber in den Mitgliedstaaten, die der ▌Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, erhielten Direktzahlungen nach einem in der jeweiligen Beitrittsakte vorgesehenen Mechanismus zur schrittweisen Einführung. Für Bulgarien und Rumänien wird dieser Mechanismus auch 2015 und für Kroatien bis 2021 noch in Kraft sein. Den neuen Mitgliedstaaten wurde ferner gestattet, ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren. Die Möglichkeit zur Gewährung solcher Zahlungen sollte für Kroatien und als Ergänzung zur Basisprämienregelung für Bulgarien und Rumänien aufrechterhalten werden, bis hier die schrittweise Einführung der Direktzahlungen vollständig abgeschlossen ist. 1 ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41. 395 (19a) In der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer durch die Beitrittsakte von 2011 geänderten Fassung ist für Kroatien eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung vorgesehen, die dazu dient, während eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Beitritt zur Europäischen Union alljährlich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Flächen zu finanzieren, die nach einer Minenräumung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Es ist angezeigt, Vorschriften über die Berechnung der Beträge festzulegen, die der Finanzierung der Beihilfegewährung für solche Flächen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Stützungsregelungen dienen, sowie Vorschriften für die Verwaltung der genannten Reserve zu erlassen. Zur Berücksichtigung der Beträge, die sich aus den Mitteilungen Kroatiens über die Flächen, die nach einer Minenräumung wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, ergeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Anpassung bestimmter Finanzbestimmungen für Kroatien zu erlassen. (20) Um eine bessere Verteilung der Stützung auf die landwirtschaftlichen Flächen in der Union, einschließlich in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet haben, zu erreichen, sollte eine neue Basisprämienregelung an die Stelle der Betriebsprämienregelung treten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates ▌1 geschaffen und durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fortgeschrieben wurde und mit der zuvor bestehende Stützungsmechanismen zu einer einheitlichen Regelung von entkoppelten Direktzahlungen zusammengeführt wurden. Mit dem Schritt zu einer neuen Basisprämienregelung sollten die unter den vorgenannten Verordnungen erhaltenen Zahlungsansprüche generell auslaufen und sollte die Zuweisung neuer Zahlungsansprüche erfolgen, allerdings grundsätzlich weiterhin auf der Grundlage der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die den Betriebsinhabern im ersten Jahr der Regelungsanwendung zur Verfügung stehen. Mitgliedstaaten, die derzeit die Betriebsprämienregelung nach einem regionalen oder regionalen hybriden Modell in Anspruch nehmen, sollten jedoch ihre bestehenden Zahlungsansprüche beibehalten 396 können. Um zu vermeiden, dass sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz beeinträchtigt wird, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die Zwecke der Festlegung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei der erstmaligen Zuweisung dieser Ansprüche einen Verringerungskoeffizienten anzuwenden. (21) Infolge der fortschreitenden Einbeziehung verschiedener Sektoren in die Betriebsprämienregelung und des den Betriebsinhabern hierfür eingeräumten Anpassungszeitraums lässt es sich immer schwerer rechtfertigen, dass aufgrund der Heranziehung historischer Referenzdaten bedeutende individuelle Unterschiede in der Stützungshöhe je Hektar zu verzeichnen sind. Daher sollte die direkte Einkommensstützung durch Verminderung der Verknüpfung mit historischen Referenzdaten und im Hinblick auf den Gesamtkontext des EU-Haushaltes gerechter zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden. Mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung der Direktzahlungen, aber auch unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Unterschiede bei Lohnniveau und Betriebsmittelkosten, sollten die Direktzahlungen je Hektar in ihrer Höhe schrittweise einander angenähert werden. Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts sollten dabei den Abstand zwischen ihrer derzeitigen Zahlungshöhe und der Durchschnittshöhe um ein Drittel verringern; bis zum Haushaltsjahr 2020 sollten alle Mitgliedstaaten ein Mindestniveau erreicht haben. Diese Annäherung sollte durch alle Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen über dem EU-Durchschnitt anteilig finanziert werden. (21a) Ferner sollten grundsätzlich alle im Jahr 2019 in einem Mitgliedstaat oder in einer Region aktivierten Zahlungsansprüche den gleichen Einheitswert besitzen ▌. Um jedoch abrupte finanzielle Auswirkungen für die Betriebsinhaber zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten ▌gestattet werden, ▌bei der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche, die die Betriebsinhaber 2019 erhalten sollten, historische 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1). Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009. 397 Faktoren zu berücksichtigen, sofern kein Zahlungsanspruch 2019 weniger als 60 % des Durchschnittswerts beträgt. Diese Konvergenz sollte über die Kürzung derjenigen Zahlungsansprüche finanziert werden, die über dem Durchschnittswert des Jahres 2019 liegen, und zwar auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung unannehmbarer abrupter Verluste für bestimmte Betriebsinhaber können die Mitgliedstaaten diese Kürzung auf 30 % des ursprünglichen Werts der betreffenden Ansprüche beschränken, selbst wenn durch diese Entscheidung nicht bewirkt werden kann, dass sämtliche Zahlungsansprüche 60 % des Durchschnittswerts für 2019 erreichen. Mit Ausnahme derjenigen Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, dass der Einheitswert ab dem ersten Jahr der Anwendung dieser Regelung stets gleich bleibt, und derjenigen Mitgliedstaaten, die bereits Konvergenzmaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergriffen haben, sollte dieser Konvergenzprozess im gleichen Tempo vollzogen werden. In Bezug auf die Konvergenz der Zahlungsansprüche, deren Wert über dem Durchschnitt liegt, sollte auch den für Ansprüche voraussichtlich verfügbaren Ressourcen Rechnung getragen werden. (22) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung haben gezeigt, dass einige ihrer Hauptbestandteile beibehalten werden sollten, darunter die Festsetzung nationaler Obergrenzen, um zu gewährleisten, dass die Gesamthöhe der Stützung den durch die derzeitigen Haushaltszwänge vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin eine nationale Reserve unterhalten und regionale Reserven einrichten können, die vorrangig dazu verwendet werden sollten, die Teilnahme von Junglandwirten und von Landwirten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, an der Regelung zu erleichtern, und sie sollten auch dazu verwendet werden können, um bestimmten anderen besonderen Situationen gerecht zu werden. Die Regeln für die Übertragung und Verwendung der Zahlungsansprüche sollten übernommen werden ▌. (22a) Die Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten nicht den Gesamtbetrag der Mittel, die ihnen nach den in jener Verordnung festgelegten nationalen Obergrenzen zur Verfügung standen, verwendet haben. Zwar wird mit der vorliegenden Verordnung die Gefahr, dass Mittel nicht 398 verwendet werden, gegenüber der Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verringert, dennoch sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche zu verteilen, deren Wert über dem Betrag liegt, der ihnen für ihre Basisprämienregelung zur Verfügung steht, damit die Mittel effizienter eingesetzt werden können. Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, innerhalb bestimmter gemeinsamer Grenzen und unter Beachtung der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den Betrag zu berechnen, um den ihre Obergrenze für die Basisprämienregelung angehoben werden darf. (22b) Um zu vermeiden, dass sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz beeinträchtigt wird, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, bei der Bestimmung der beihilfefähigen Flächen mit Dauergrünland, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weideflächen vorherrschen, jedoch als solche einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, einen Verringerungskoeffizienten anzuwenden. (23) Zur Wahrung der Rechte der Begünstigten und zur Klärung bestimmter Situationen, die bei der Anwendung der Basisprämienregelung auftreten können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen mit Vorschriften über die Beihilfefähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung, der Übertagung von Zahlungsansprüchen und im Falle der Fusion oder der Aufspaltung des Betriebs sowie im Falle einer vertraglichen Klausel hinsichtlich des Rechts zum Erhalt von Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen; ▌Vorschriften zur Berechnung des Werts und der Anzahl von Zahlungsansprüchen oder zur Änderung des Werts der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Zuweisung der Zahlungsansprüche, einschließlich Vorschriften über die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung eines Wertes, einer Anzahl oder einer Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden, über die Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Werts und der vorläufigen und der endgültigen Anzahl der Zahlungsansprüche sowie für den Fall, dass 399 ein Verkaufs- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beeinflussen könnte; ▌Vorschriften über die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen oder regionalen Reserve erhaltenen Zahlungsansprüche; ▌ Vorschriften über die Änderung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche im Falle von Bruchteilen solcher Ansprüche und Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Land; Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die im Jahr 2013 keine Direktzahlung erhalten haben, oder aufgrund der Inanspruchnahme der nationalen oder regionalen Reserve; Kriterien für die Anwendung von Beschränkungen der Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche sowie Kriterien für die Festlegung des Verringerungskoeffizienten für die Umwandlung bestimmter Flächen von Dauergrünland in beihilfefähige Hektarflächen. (24) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Vorschriften über den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche zu erlassen. (24a) Grundsätzlich sollte jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird – einschließlich der Flächen, die sich am 30. Juni 2003 in den Mitgliedstaaten, die der Union zum 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich für die Anwendung der Regelung für die einheitlichen Flächenzahlung entschieden haben, nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand befanden –, für die Inanspruchnahme der Basisprämienregelung in Frage kommen. Da nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zur Diversifizierung der Einkünfte landwirtschaftlicher Betriebe und zur Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete beitragen können, gilt eine landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als beihilfefähig, vorausgesetzt sie wird hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt. Zur Bewertung dieser hauptsächlichen Nutzung sollten gemeinsame Kriterien für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund und um eine gezieltere Vergabe von Direktzahlungen zu erreichen, können die Mitgliedstaaten aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden und daher nicht beihilfefähig sind. Um außerdem die Beihilfefähigkeit von Flächen zu erhalten, die 400 vor Abschaffung der Stilllegungspflichten zum Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung beihilfefähig waren, sollte vorgesehen werden, dass bestimmte Aufforstungsflächen, einschließlich der Flächen, die nach nationalen Regelungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] aufgeforstet wurden, oder bestimmten Umweltauflagen unterliegende Flächen im Rahmen der Basisprämienregelung beihilfefähig sind. (25) Für Hanf sollten besondere Bestimmungen beibehalten werden, um zu verhindern, dass illegale Pflanzen in Kulturen, die für die Basisprämie in Betracht kommen, versteckt werden und dadurch die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigt wird. Die Zahlungen sollten deshalb weiterhin nur für Anbauflächen mit Hanfsorten gewährt werden, die bestimmte Garantien in Bezug auf den Gehalt an psychotropen Substanzen bieten. (25a) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌mit Vorschriften zu erlassen, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird. (25b) Angesichts der erheblichen administrativen, technischen und logistischen Schwierigkeiten, die der Übergang zur Basisprämienregelung für Mitgliedstaaten mit sich bringt, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet sein, diese Regelung für im Rahmen der Basisprämienregelung gewährte Zahlungen weiterhin übergangsweise bis längstens Ende 2020 anzuwenden. Sollte ein Mitgliedstaat beschließen, bis spätestens 2018 die Basisprämienregelung einzuführen, so kann er sich dafür entscheiden, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach dem Umfang bestimmter 2014 im Rahmen einer gezielten Unterstützung geleisteter Zahlungen und nach separaten Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder – im Falle Zyperns – im Rahmen sektorspezifischer Finanzrahmen für nationale Übergangsbeihilfen zu unterscheiden. 401 (25c) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und spezielle Situationen zu beschreiben, die bei der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eintreten können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Vorschriften über die Beihilfefähigkeit und den Zugang von Betriebsinhabern zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu erlassen. (25d) In Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden und denen die Zahlung nationaler Übergangsbeihilfen gestattet wurde, spielte diese Art der Beihilfe eine wichtig Rolle bei der Stützung der Einkommen von Betriebsinhabern in spezifischen Sektoren. Aus diesem Grund und um einen plötzlichen und entscheidenden Rückgang der Unterstützung ab 2015 in diesen Sektoren zu vermeiden, die bis 2014 noch nationale Übergangsbeihilfen erhalten hatten, ist es angezeigt, diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese Beihilfe als Ergänzung zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu gewähren. Um die Kontinuität der Unterstützung über die bisher gewährten nationalen Beihilfen zu gewährleisten, ist eine Beschränkung auf die 2013 für diese Art der Beihilfen geltenden Bedingungen oder – im Falle Bulgariens und Rumäniens – auf die von der Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten genehmigten ergänzenden nationalen Beihilfezahlungen angezeigt. Es ist ferner angezeigt, den Höchstbetrag der sektorspezifischen Beihilfen gegenüber den Beträgen von 2013 zu begrenzen, um dafür zu sorgen, dass die Beihilfebeträge stetig zurückgehen und mit einem Konvergenzmechanismus vereinbar sind. (25e) Es sollten besondere Vorschriften für die erstmalige Zuweisung und die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche vorgesehen werden, wenn Mitgliedstaaten, die bislang die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß dieser Verordnung angewendet haben, die Basisprämienregelung einführen. Um einen reibungslosen Übergang zwischen diesen Regelungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, weitere Vorschriften über die Einführung der Basisprämienregelung in Mitgliedstaaten, die bislang die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, zu erlassen. (25f) Da die einheitsbezogene Stützung für Inhaber kleinerer Betriebe ausreichend sein muss, damit das Ziel der Einkommensstützung auch wirklich erreicht wird, sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Direktzahlungen zwischen den Betriebsinhabern 402 umzuverteilen und diesen für die ersten Hektarflächen, für die sie Zahlungsansprüche aktivieren, eine zusätzliche Zahlung zu gewähren. (26) Eines der Ziele der neuen GAP besteht in der Verbesserung ihrer Umweltleistung, indem die Direktzahlungen eine obligatorische "Ökologisierungskomponente" erhalten, durch die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden EU-weit unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass den Betriebsinhabern zusätzlich zur Basisprämie, die möglicherweise der internen Konvergenz in dem Mitgliedstaat oder der Region Rechnung trägt, eine jährliche Zahlung für verbindlich zu beachtende Bewirtschaftungsmethoden gewährt wird, die vorrangig sowohl klima- als auch umweltpolitische Ziele verfolgen. Bei diesen Bewirtschaftungsmethoden sollte es sich um einfache, allgemeine, nicht vertragliche, jährliche Maßnahmen handeln, die über die Cross-Compliance hinausgehen und mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, wie Anbaudiversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland – einschließlich traditioneller Obstgärten, die mit Obstbäumen in geringer Dichte auf Grünland bewachsen sind – und Flächennutzung im Umweltinteresse, und die für die gesamte beihilfefähige Fläche des Betriebs gelten, damit sich die Ziele der Maßnahme besser verwirklichen lassen und eine effiziente Verwaltung und Kontrolle der Ökologisierung möglich ist. Die Verbindlichkeit dieser Bewirtschaftungsmethoden sollte sich auch auf Betriebsinhaber erstrecken, deren Betriebe ganz oder teilweise in Natura-2000-Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ▌1 und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ▌2 oder aber in Gebieten liegen, die unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3 fallen, soweit die genannten Bewirtschaftungsmethoden mit den Zielen der beiden Richtlinien vereinbar sind. 1 2 3 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). 403 (26a) Betriebsinhaber, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ▌1 einhalten, sollten angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft ohne Erfüllung weiterer Verpflichtungen in den Genuss der "Ökologisierungskomponente" der Direktzahlungen kommen. (26b) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der "Ökologisierungskomponente" sollte ansonsten zu Sanktionen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] führen. (26c) Um der Verschiedenartigkeit der landwirtschaftlichen Systeme und den unterschiedlichen ökologischen Gegebenheiten innerhalb der Union gerecht zu werden, ist es gerechtfertigt, neben den drei in dieser Verordnung vorgesehenen Ökologisierungsmaßnahmen, auch Methoden, die unter Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen fallen, oder Zertifizierungssysteme, die mit der Ökologisierung vergleichbar sind und einen gleichwertigen oder sogar höheren Nutzen für Klima und Umwelt haben, anzuerkennen. Im Interesse der Rechtsklarheit sollten diese Methoden in einem Anhang zu dieser Verordnung niedergelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten darüber entscheiden, ob sie Betriebsinhabern ermöglichen, gleichwertige Methoden und die in dieser Verordnung vorgesehenen Ökologisierungsmethoden anzuwenden, um die Betriebsinhaber anzuhalten, die für die Erreichung der Ziele der Maßnahme am besten geeigneten Methoden einzusetzen, und sie sollten der Kommission ihre Entscheidungen mitteilen. Die Kommission sollte aus Gründen der Rechtssicherheit bewerten, ob die im Rahmen der mitgeteilten gleichwertigen Maßnahmen angewandten Methoden unter den Anhang fallen. Um die Umsetzung der Gleichwertigkeit zu vereinfachen und aus Gründen der besseren Kontrolle sollten Vorschriften über den geografischen Anwendungsbereich gleichwertiger Maßnahmen festgelegt werden, die Besonderheiten von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie Zertifizierungssystemen berücksichtigen. Um die ordnungsgemäße Anwendung gleichwertiger Methoden sicherzustellen und Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die Aufnahme weiterer Methoden in die Liste der 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur 404 gleichwertigen Methoden sowie die Festlegung von Anforderungen für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme und gegebenenfalls von ausführlichen Bestimmungen für die Berechnung der entsprechenden Beträge zu ermöglichen. (27) Bei den Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen zur Anbaudiversifizierung sollte zwar berücksichtigt werden, dass die Diversifizierung für kleinere Betriebe schwierig ist, dennoch sollten sie zu einer Verbesserung des Umweltschutzes und insbesondere der Bodenqualität führen. Es sollten Ausnahmeregelungen vorgesehen werden für Betriebe, die die Ziele der Anbaudiversifizierung durch die massive Einrechnung von Grünland oder Brachland bereits erfüllen, für spezialisierte Betriebe mit jährlich rotierender Fruchtfolge oder für Betriebe, für die sich der Anbau einer dritten Kultur aufgrund ihrer geografischen Lage als äußerst schwierig erweisen würde. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen zur Anbaudiversifizierung in angemessener und nichtdiskriminierender Weise angewendet werden und eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Anerkennung weiterer Gattungen und Arten und zur Festlegung von Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile verschiedener Kulturen zu erlassen. (27a) Im Interesse des Schutzes von Dauergrünland und insbesondere der Bindung von Kohlendioxid sollten Vorkehrungen zum Erhalt von Dauergrünland getroffen werden. Diese Schutzmaßnahmen sollten ein Verbot für die Pflügung und Umwandlung von extrem umweltgefährdeten Gebieten in Natura-2000-Gebiete gemäß der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG sowie generelle Schutzbestimmungen gegen die Umwandlung für andere Zwecke, die auf einem vorgeschriebenen Anteil von Dauergrünland basieren, umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, weitere umweltgefährdete Gebiete, die nicht unter die Richtlinien fallen, abzugrenzen. Ferner sollten sie beschließen, auf welcher Gebietsebene die Anteilsregelung greifen sollte. Um einen wirksamen Schutz von Dauergrünland sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung des Rahmens zu erlassen, nach dem die Mitgliedstaaten Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1). 405 Dauergrünland, das nicht unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fällt, ausweisen können. ▌ (28) Um sicherzustellen, dass der Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche ordnungsgemäß bestimmt und erhalten wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung präziser Methoden für die Bestimmung dieses Anteils, ausführlicher Vorschriften über den Erhalt von Dauergrünland sowie des jeweiligen zeitlichen Rahmens, innerhalb dem ein Betriebsinhaber einer Verpflichtung zur Umwandlung von Flächen nachkommen muss, zu erlassen. (29) Es sollten im Umweltinteresse genutzte Flächen bestimmt werden, um insbesondere die biologische Vielfalt in Betrieben zu schützen und zu verbessern. Im Umweltinteresse genutzte Flächen sollten daher solche Flächen umfassen, die die biologische Vielfalt unmittelbar beeinflussen, etwa brachliegende Flächen, Landschaftselemente, Terrassen, Pufferstreifen, Aufforstungsflächen und Agrarforstflächen, oder aber Flächen, die aufgrund einer verminderten Nutzung der Produktionsmittel des Betriebs die biologische Vielfalt mittelbar beeinflussen, etwa Flächen mit Zwischenfruchtanbau und Wintervegetationsdecke. Bei den Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahme der im Umweltinteresse genutzten Flächen sollte vermieden werden, dass die Festlegung solcher Flächen für kleinere Betriebe mit einer unverhältnismäßigen Belastung im Vergleich zu der Verbesserung des Umweltschutzes verbunden ist. Es sollten Ausnahmeregelungen vorgesehen werden für Betriebe, die die Ziele der im Umweltinteresse genutzten Flächen durch die massive Einrechnung von Grünland oder Brachland bereits erfüllen, und für Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen in bestimmten überwiegend bewaldeten Gebieten in Mitgliedstaaten mit hohem Waldanteil ausüben, in denen ein erhebliches Risiko der Aufgabe von Flächen besteht. Mitgliedstaaten und Betrieben sollten ermöglicht werden, dieser Verpflichtung auf regionaler Ebene oder gemeinsam nachzukommen, um angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erhalten, die der Umwelt förderlicher sind. Im Interesse der Vereinfachung sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, im Umweltinteresse genutzten Flächen standardisiert zu vermessen. 406 (29a) Um für die wirksame und kohärente Anwendung der Maßnahme der im Umweltinteresse genutzten Flächen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Besonderheiten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Kriterien für die Ausweisung von Flächen als im Umweltinteresse genutzten Flächen, zur Anerkennung anderer Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen, zur Festlegung von Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren für bestimmte im Umweltinteresse genutzte Flächen, zur Festlegung von Regeln für die Anwendung durch die Mitgliedstaaten eines Teils der Maßnahme der im Umweltinteresse genutzten Fläche auf regionaler Ebene, zur Festlegung von Regeln für die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtung, im Umweltinteresse genutzte Flächen von in unmittelbarer Nähe zueinander liegenden Betrieben zu erhalten, zur Festlegung des Rahmens für die von den Mitgliedstaaten zu benennenden Kriterien für die Definition der "unmittelbaren Nähe" und zur Festlegung der Verfahren für die Ermittlung des Verhältnissen von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen zu erlassen. Bei Ergänzung anderer Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen stellt die Kommission sicher, dass es deren Ziel ist, die allgemeine Umweltleistung des Betriebs zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf die biologische Vielfalt, die Verbesserung der Boden- und Wasserqualität sowie die Landschaftserhaltung, und dass sie die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel erreichen. (30) Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft in Gebieten mit besonderen naturbedingten Benachteiligungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass an alle in solchen Gebieten oder in einigen dieser Gebiete tätigen Betriebsinhaber zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche flächenbezogene Zahlung gewährt wird, sofern die Mitgliedstaaten dies beschließen. Diese Zahlung sollte nicht die Förderung aus den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum ersetzen und sollte ebenso nicht an Betriebsinhaber in Gebieten 407 gewährt werden, die zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ▌1 ausgewiesen wurden, nicht aber gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates ▌2 ausgewiesen sind. (31) Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Den Mitgliedstaaten sollte es zu diesem Zweck ermöglicht werden, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass an Junglandwirte zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche flächenbezogene Zahlung gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über eine Methode zur Berechnung dieser Zahlung zu entscheiden und – falls diese eine Pflicht zur Begrenzung der an jeden Betriebsinhaber zu leistenden Zahlung beinhaltet – sollte der entsprechende Grenzwert unter Einhaltung der allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts festgesetzt werden. Diese Zahlung sollte für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt werden, da sie nur die Aufbauphase eines Unternehmens unterstützen und nicht zu einer laufenden Betriebsbeihilfe werden sollte, und sie sollte Junglandwirten zur Verfügung stehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und im Jahr der ersten Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nicht älter als 40 Jahre sind. (32) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte 1 2 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. […] [LEV]. Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L ... , S.). 408 ▌Rechtsakte zu den Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ▌in Betracht kommen kann. (33) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass in bestimmten Sektoren oder Regionen und klar definierten Fällen eine gekoppelte Stützung gewährt wird. Der Mittelumfang, der für eine gekoppelte Stützung verwendet werden darf, sollte auf eine angemessene Höhe beschränkt sein, wobei eine solche Stützung in Mitgliedstaaten ▌in bestimmten Sektoren oder Regionen mit speziellen Gegebenheiten zulässig sein sollte, in denen bestimmten Landwirtschaftsformen oder Agrarsektoren aus wirtschaftlichen, ökologischen und/oder sozialen Gründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Die Mitgliedstaaten sollten für diese Stützungsart bis zu 8 % der Mittel ihrer nationalen Obergrenzen verwenden können bzw. bis zu 13 %, falls in mindestens einem Jahr des Zeitraums 2010-2014 ihr gekoppelter Stützungsanteil 5 % überstieg. Um ferner die Autonomie des Tierzuchtsektors in Bezug auf Eiweiß zu erhalten, sollte es Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 2 % ihrer nationalen Obergrenzen zur Stützung des Anbaus von Eiweißpflanzen zu verwenden, gestattet sein, die obengenannten Prozentsätze um bis zu zwei Prozentpunkte zu erhöhen. In hinreichend begründeten Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass in einer Region oder einem Sektor ein bestimmter sensibler Bedarf besteht, sollte den Mitgliedstaaten jedoch im Wege der Genehmigung durch die Kommission erlaubt werden, mehr als 13 % der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenze in der genannten Weise zu verwenden. Fakultativ zu den vorgenannten Prozentsätzen können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Stützung zu verwenden. Eine gekoppelte Stützung sollte nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen zu schaffen. Diese Stützung sollte auch Betriebsinhabern offenstehen, die am 31. Dezember 2013 besondere Zahlungsansprüche aufgrund der Zuweisung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besaßen und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen verfügen. Zur Genehmigung einer fakultativen gekoppelten Stützung, die 13 % der für den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze überschreitet, sollte die Kommission ferner ermächtigt werden, 409 Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen. (34) Für den effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Europäischen Union und zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer fakultativen gekoppelten Stützung sowie Vorschriften über deren Kohärenz mit anderen EU-Maßnahmen und über die Beihilfekumulierung zu erlassen. (35) Unter Berücksichtigung aller entscheidungsrelevanten Faktoren wurde ein Teil der Stützung für den Baumwollsektor im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ▌anhand einer kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche weiterhin mit dem Baumwollanbau verbunden, um der Gefahr von Produktionsstörungen in den baumwollerzeugenden Gebieten vorzubeugen. Diese bisher geübte Praxis sollte gemäß den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1979 beibehalten werden. (36) Um die effiziente Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen zur Festlegung von Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten für die Zwecke der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, Vorschriften und Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlung, Beihilfevoraussetzungen und Anbaumethoden, Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände, Pflichten der Erzeuger sowie Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht. (37) Gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates ▌1 hatte jeder baumwollerzeugende Mitgliedstaat bei der Kommission entweder alle vier Jahre und erstmals bis zum 1. Januar 2009 den Entwurf eines Umstrukturierungsprogramms mit vierjähriger Laufzeit oder aber ▌bis zum 31. Dezember 2009 den Entwurf eines einzigen geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren 410 einzureichen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass für die Umstrukturierung des Baumwollsektors andere Maßnahmen besser geeignet wären, wie zum Beispiel solche im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums mit Finanzierung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV], was auch eine stärkere Koordinierung mit Maßnahmen in anderen Sektoren erlauben würde. Die erworbenen Rechte und die legitimen Erwartungen der bereits an den Umstrukturierungsprogrammen teilnehmenden Unternehmen sind jedoch zu achten. Daher sollte ermöglicht werden, die derzeit laufenden Programme von vier- oder achtjähriger Dauer bis zu ihrem Ende weiter durchzuführen ohne Möglichkeit der Verlängerung. Die aus den Vierjahresprogrammen verfügbaren Mittel könnten dann in die ab 2014 verfügbaren EU-Mittel für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung einbezogen werden. Wegen des schon begonnenen Programmplanungszeitraums wäre es hingegen im Jahr 2018 nicht zweckmäßig, die nach Ende der Achtjahresprogramme verfügbaren Mittel in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum einzubeziehen, sondern sie könnten besser nach den Stützungsregelungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen werden, wie dies bereits in ▌der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 vorgesehen ist. Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird daher ab 1. Januar 2014 bzw. 1. Januar 2018 gegenstandslos, je nachdem, ob die Mitgliedstaaten Vier- oder Achtjahresprogramme durchführen, und sie sollte daher aufgehoben werden. (38) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, eine einfache und spezifisch auf Inhaber von Kleinbetrieben abgestellte Regelung festzulegen ▌, um deren administrativen Aufwand für Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen zu verringern. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, entweder eine Pauschalzahlung vorzusehen, die alle Direktzahlungen ersetzt, oder aber eine Zahlung, die auf dem den Betriebsinhabern jährlich zustehenden Betrag basiert. Des Weiteren sollten Vorschriften zur Vereinfachung der Formalitäten für Inhaber von Kleinbetrieben erlassen werden, wie u.a. durch Lockerung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stützungsbeantragung, den für Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden, den Cross-Compliance-Anforderungen und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] vorgeschriebenen Kontrollen, ohne dass allerdings 1 Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABL. L 178 vom 5.7.2008, S. 1). 411 die Gesamtziele der Reform in Frage gestellt werden dürfen und wobei klar sein muss, dass auch Inhaber von Kleinbetrieben den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] aufgeführten EU-Rechtsvorschriften unterliegen. Die betreffende Regelung sollte darauf abzielen, eine Stützung für die bestehenden Strukturen an landwirtschaftlichen Kleinbetrieben in der EU anzubieten, ohne die Entwicklung hin zu wettbewerbsfähigeren Betriebsstrukturen zu behindern. Aus diesem Grund sollte der Zugang zu der Regelung grundsätzlich auf bestehende Betriebe beschränkt sein. Die Teilnahme der Betriebsinhaber an der Regelung sollte optional sein; um allerdings zu erreichen, dass die Regelung tatsächlich für mehr Vereinfachung sorgt, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bestimmte Betriebsinhaber von vornherein in die Regelung aufzunehmen, und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine Teilnahme zu entscheiden. (39) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ▌sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu den Bedingungen für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung zu erlassen, wenn sich die Situation eines teilnehmenden Betriebsinhabers ändert. (40) Zur Vereinfachung und angesichts der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage sollten die Direktzahlungen in diesen Regionen im Rahmen der Förderprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 228/2013 verwaltet werden. Folglich sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Basisprämienregelung ▌und die mit ihr verbundenen Zahlungen, über die gekoppelte Stützung sowie über die Kleinerzeugerregelung keine Anwendung auf die genannten Regionen finden. (41) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sowie für Überwachung, Analyse und Verwaltung der Direktzahlungen sind Mitteilungen durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass diese Mitteilungen zügig erfolgen und wirksam, genau, kosteneffizient und mit den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten vereinbar sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zu erlassen mit den erforderlichen Vorschriften über die Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln haben, Vorschriften für die Zwecke der Überprüfung, Kontrolle, 412 Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der Direktzahlungen sowie zur Einhaltung der Pflichten, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, einschließlich der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Meldepflichten, sowie weiteren Vorschriften über Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, über die zu verarbeitenden Datenkategorien und den maximalen Haltungszeitraum, die Rechte auf Zugang zu den Informationen oder Informationssystemen sowie die Bedingungen ▌für die Veröffentlichung der Informationen. (42) Persönliche Daten, die für die Zwecke der Gewährung von Direktzahlungen erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist; zudem sollten sie anonymisiert und nur in aggregierter Form für die Zwecke des Monitoring oder der Evaluierung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen EU-Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ▌1 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ▌2, geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Schutz ihrer Daten informiert werden. ▌ (42a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 14. Dezember 2011 abgegeben3. (44) Im Interesse eines reibungslosen Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte ▌zur Festlegung von Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz erworbener Rechte und berechtigten Erwartungen der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe erforderlich sind. 1 2 3 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). ABl. C 35 vom 27.7.2012, S. 1. 413 (46) Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen Betriebsinhabern zu vermeiden, sind der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke zu übertragen: Genehmigung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen an Kroatien; Festsetzung des in die nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien einzubeziehenden Betrags; Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung; Erlass von Vorschriften über die Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen; Erlass von Vorschriften über den Rückfall nicht aktivierter Zahlungsansprüche in die nationale Reserve; Festlegung der Modalitäten für die den nationalen Behörden zu übermittelnden Mitteilungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie der einzuhaltenden Fristen für diese Mitteilungen; Festsetzung der jährlichen Obergrenzen oder der Umverteilungsprämie; Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung; Erlass von Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, sofern die Mitgliedstaaten einen Wechsel zur Basisprämienregelung vornehmen; Modalitäten und Zeitplan für Mitteilungen im Zusammenhang mit spezifischen Verpflichtungen oder Zertifizierungssystemen; Erlass von Vorschriften über das Verfahren für die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Mitteilungen und für die Bewertung gleichwertiger Methoden durch die Kommission; Annahme bestimmter Grenzwerte, innerhalb derer die Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland als erfüllt gilt; Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die Zahlung bei Anwendung von Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, der jährlichen Obergrenze für die Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, der jährlichen Obergrenze für die Zahlung an Junglandwirte und der jährlichen Obergrenzen für die fakultative gekoppelte Stützung; Erlass von Verfahrensvorschriften für die Prüfung und Genehmigung von Beschlüssen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung; Vorschriften für das Genehmigungsverfahren und die Mitteilungen an die Erzeuger über die Genehmigung der Flächen und der Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle; Vorschriften über die Berechnung der Kürzung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle; Vorschriften über allgemeine 414 Anforderungen an Mitteilungen und Meldeverfahren; und der Erlass von Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in einem Notfall auf spezifische Probleme zu reagieren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 183/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 ausgeübt werden1. (47) Um dringende Probleme in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung zu wahren, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die Gewährung von Unterstützung haben und die tatsächliche Ausführung der Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen gefährden. (48) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich angesichts der engen Verbindung zwischen der vorliegenden Verordnung und den übrigen GAP-Instrumenten, des Entwicklungsgefälles zwischen den einzelnen ländlichen Gebieten und wegen der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union daher dank der mehrjährigen Garantie der EU-Finanzierung und der Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten besser auf Unionsebene verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Gemäß dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ▌ TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). 415 Artikel 1 Geltungsbereich Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen (▌"Direktzahlungen"); b) spezifische Vorschriften für i) eine Basisprämie für Betriebsinhaber ("Basisprämienregelung" und eine vereinfachte Übergangsregelung ("Regelung für die einheitliche Flächenzahlung")); ia) eine fakultative Umverteilungsprämie ("Umverteilungsprämie"); iaa) eine fakultative einzelstaatliche Übergangsbeihilfe für Betriebsinhaber; ii) eine Zahlung an Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einhalten; iii) eine fakultative Zahlung an Betriebsinhaber in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; iv) eine Zahlung an Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen; v) eine fakultative gekoppelte Stützungsregelung; vi) eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle; vii) eine fakultative vereinfachte Kleinerzeugerregelung; viii) einen Rahmen, der es Bulgarien, Kroatien und Rumänien ermöglicht, ergänzende Direktzahlungen zu tätigen. Artikel 2 Änderung von Anhang I 416 Um Rechtssicherheit zu gewährleisten wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses der Stützungsregelungen in Anhang I zu erlassen, in dem Umfang, der erforderlich ist, um etwaigen neuen, nach dem Erlass dieser Verordnung erlassenen Gesetzgebungsakten über Stützungsregelungen Rechnung zu tragen. Artikel 3 Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Ägäischen Inseln Artikel 11 gilt nicht für die EU-Regionen im Sinne des Artikels 349 AEUV ("die Regionen in äußerster Randlage") und für die Direktzahlungen, die auf den kleineren Ägäischen Inseln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 229/2013 gewährt werden. Die Titel III, IV und V finden auf die Regionen in äußerster Randlage keine Anwendung. Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status ▌diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" – die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder – die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne ▌über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen 417 hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder – die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten ▌festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; d) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle; e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV], unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht; g) "Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen ▌und Niederwald mit Kurzumtrieb; h) "Dauergrünland" und Dauerweideland ("Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliedstaaten – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil 418 der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen; i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; j) "Reb- und Baumschulen" Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind, und zwar: ─ Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen, ─ Obst- und Beerengehölze, ─ Ziergehölze, ─ gewerbliche Forstbaumschulen ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs, ─ Baumschulen für Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z.B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen; k) "Niederwald mit Kurzumtrieb" Flächen, die mit von den Mitgliedstaaten festzulegenden Gehölzarten des KN-Codes 06 02 9041 bestockt sind, ▌bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind; l) Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt; m) "Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft; 419 n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar. . (1a) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben: a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich erfüllen; b) die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich erhalten werden; c) die Gehölzarten festzulegen, die als Niederwald mit Kurzumtrieb gelten und die maximalen Erntezyklen für die Gehölzarten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe k zu bestimmen; Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, als Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h gelten; (2) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes festlegen: ▌ (aa) den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen müssen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich erfüllen; 420 b) den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindesttätigkeiten festlegen, die auf Flächen ausgeübt werden sollen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c dritter Gedankenstrich erhalten werden; d) ▌die Kriterien, anhand deren das Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen bestimmt wird und die Kriterien zur Bestimmung der in Absatz 1 Buchstabe h genannten etablierten lokalen Praktiken. TITEL II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN KAPITEL 1 Gemeinsame Vorschriften für die Direktzahlungen Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ▌Die Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften gelten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen. Artikel 6 Nationale Obergrenzen (1) Für den jeweiligen Mitgliedstaat wird für das jeweilige Jahr die nationale Obergrenze, die den Gesamtwert aller zugewiesenen Ansprüche, der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve und der gemäß den Artikeln 28h, 33, 35, 37 und 39 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt. Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß besagtem Unterabsatz 2 berechneten Betrag überschritten werden. (1a) Abweichend von Absatz 1 wird für den jeweiligen Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, und das jeweilige Jahr die nationale 421 Obergrenze, die die gemäß den Artikeln 28c, 28h, 33, 35, 37 und 39 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt. (2) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, sowie Entwicklungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 ergeben, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen. Artikel 7 Nettoobergrenzen (1) Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III ▌aufgeführten Obergrenzen nicht überschreiten. Wenn der Gesamtbetrag der zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nehmen die Mitgliedstaaten unter Ausnahme der nach den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor. (2) Für jeden Mitgliedstaat wird für jedes Jahr das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen den in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen, zuzüglich des gemäß Artikel 44 verfügbaren Betrags, und den in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenzen widerspiegelt) als EU-Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] aus dem ELER finanziert werden. (3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 422 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen. Artikel 8 Haushaltsdisziplin (1) Der gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] festgesetzte Anpassungssatz findet nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. (2) Aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Bulgarien und Rumänien ab 1. Januar 2016. Aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Kroatien ab 1. Januar 2022. (3) Um die korrekte Anwendung der Anpassungen der Direktzahlungen in Bezug auf die Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Berechnungsgrundlage für die von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Kürzungen zu erlassen. (4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten den Anpassungssatz gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. Artikel 9 Aktiver Betriebsinhaber (1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen ▌ 423 deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt. ▌ (2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können solche Ergänzungen später auch wieder zurücknehmen. Eine Person oder Vereinigung nach den Unterabsätzen 1 oder 2 gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form Folgendes belegt: i) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5% ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen, ii) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich, iii) ihr Hauptgeschäftszweck besteht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. (3) Darüber hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden sollen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt, 424 i) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder ii) deren Haupttätigkeit oder Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die lediglich Direktzahlungen erhielten, die im Vorjahr einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmale, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten. (5) Um den Schutz der Rechte der Betriebsinhaber zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen ▌, mit denen Folgendes festgelegt wird: a) Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird; b) Kriterien, anhand deren zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden kann; (ba) Kriterien für die Festlegung des in den Absätzen 2 und 4 genannten Betrags an Direktzahlungen, insbesondere im ersten Jahr der Zuweisung der Zahlungsansprüche, wenn deren Wert noch nicht endgültig festgesetzt ist, sowie für neue Landwirte, ▌ c) die von den Betriebsinhabern einzuhaltenden Kriterien, anhand deren für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und ihr Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. 425 (6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 bis zum 1. August 2014 mit; bei Änderung dieser Beschlüsse erfolgt die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss gefasst wurde. Artikel 10 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen (1) Die Mitgliedstaaten beschließen, dass keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber gewährt werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 65 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] weniger als 100 EUR; b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung […] des Artikels 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] kleiner als ein Hektar. Die Mitgliedstaaten können die unter den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen. (2) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, einen Flächenschwellenwert nach Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden, so wendet er dessen ungeachtet auf jene Betriebsinhaber, die die tierbezogene gekoppelte Stützung gemäß Titel IV erhalten und über eine unter dem Flächenschwellenwert liegende Hektarfläche verfügen, Absatz 1 Buchstabe a an. (3) Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Ägäischen Inseln nicht anzuwenden. (4) In Bulgarien und Rumänien wird für das Jahr 2015 der beantragte oder zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage des Betrags berechnet, der in Anhang V ▌ Abschnitt A aufgeführt ist. In Kroatien wird für die Jahre 2015-2021 der beantragte oder zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage des Betrags berechnet, der in Anhang Va Abschnitt A aufgeführt ist▌. 426 Artikel 11 Kürzung der Zahlung (1) Die Mitgliedstaaten kürzen bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel I dieser Verordnung in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150 000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %; ▌ (2) Die Mitgliedstaaten können vor Anwendung von Absatz 1 die von dem Betriebsinhaber im Vorjahr im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne, einschließlich Steuern und Sozialbeiträge für die Beschäftigung, von den Beträgen abziehen, die einem Betriebsinhaber innerhalb eines bestimmten Kalenderjahres gemäß Titel III Kapitel 1 ausbezahlt werden sollen. Liegen keine Daten über die von dem Betriebsinhaber im Vorjahr tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne vor, so werden die aktuellsten verfügbaren Daten herangezogen. (3) Mitgliedstaaten, die beschließen, nach Titel III Kapitel 1a eine Umverteilungsprämie an Betriebsinhaber zu zahlen und hierfür mehr als 5 % der nationalen Obergrenze nach Anhang II aufzuwenden, können beschließen, diesen Artikel nicht anzuwenden. Ist es einem Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung der Höchstgrenzen nach Artikel 28g Absatz 4 nicht möglich, den genannten Prozentsatz zu erreichen, so kann er beschließen, diesen Artikel nicht anzuwenden. (4) Betriebsinhabern wird kein Vorteil durch Umgehung der Kürzungen der Zahlung gewährt, wenn feststeht, dass sie ab dem 19. Oktober 2011 künstlich die Voraussetzungen geschaffen haben, um die Wirkung dieses Artikels zu umgehen. 4 a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, 427 insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 1. August 2014 über die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen und das geschätzte Aufkommen der Kürzungen für die Jahre 2015 bis 2019. Artikel 12 Mehrfachanträge Für die beihilfefähigen Hektarflächen, für die von einem Betriebsinhaber ein Antrag auf Zahlung der Basisprämie gemäß Titel III Kapitel 1 gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Artikel 13 Staatliche Beihilfen Abweichend von Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [EGMOV] finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten ▌entsprechend der vorliegenden Verordnung getätigt werden. Artikel 14 Flexibilität zwischen den Säulen (1) Vor dem 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann. 428 Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 keinen Gebrauch von der Regelung gemäß Unterabsatz 1 machen, können den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 vor dem 1. August 2014 fassen und teilen dies der Kommission bis zum 1. August 2014 mit. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Eine solche Überprüfung darf nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über die entsprechenden Beschlüsse. (2) Vor dem 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Absatz 1 nicht nutzen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Spanien, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung. Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann. Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2015 keinen Gebrauch von der Regelung gemäß Unterabsatz 1 machen, können den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für den Zeitraum 2016 bis 2020 vor dem 1. August 2014 fassen und teilen dies der Kommission bis zum 1. August 2014 mit. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Eine solche Überprüfung darf nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über die entsprechenden Beschlüsse. 429 Artikel 15 Überprüfung Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit mittels Gesetzgebungsakten, delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV oder Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV möglichen Überprüfung aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und der Haushaltslage. KAPITEL 2 Auf Bulgarien, Kroatien und Rumänien anwendbare Bestimmungen Artikel 16 Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien In Bulgarien und Rumänien werden die nationalen Obergrenzen für die Zahlungen gemäß den Artikeln 28h, 33, 35, 37, 39 und 51 ▌im Jahr 2015 auf der Grundlage der in Anhang V Abschnitt A aufgeführten Beträge festgesetzt. Artikel 16a Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Kroatien In Kroatien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, bei dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der entsprechenden ab dem Jahr 2022 geltenden Höhe der Direktzahlungen ausgedrückt sind: 25 % im Jahr 2013, 30 % im Jahr 2014, 35 % im Jahr 2015, 40 % im Jahr 2016, 50 % im Jahr 2017, 60 % im Jahr 2018, 70 % im Jahr 2019, 430 80 % im Jahr 2020, 90 % im Jahr 2021, 100 % ab dem Jahr 2022. Artikel 17 Ergänzende nationale Direktzahlungen zu den Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien (1) Im Jahr ▌2015 können Bulgarien und Rumänien nationale Direktzahlungen gewähren, die zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 und im Falle von Bulgarien ferner zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 dienen. (2) Der Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Basisprämienregelung, der für ▌ 2015 gewährt werden kann, darf den in Anhang V Abschnitt B für dieses Jahr aufgeführten Betrag nicht überschreiten. (3) Für Bulgarien darf der Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, der für 2015 gewährt werden kann, den in Anhang V Abschnitt C für dieses Jahr aufgeführten Betrag nicht überschreiten. (4) Die Gewährung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen erfolgt nach objektiven Kriterien, unter Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen. Artikel 17a Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien (1) Kroatien kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission ▌ jede der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen gegebenenfalls durch eine ergänzende Zahlung aufstocken. (2) Der Betrag der ergänzenden Zahlung, der in dem jeweiligen Jahr bei einer bestimmten Stützungsregelung gewährt werden darf, ist durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen 431 a) dem Betrag an Direktbeihilfe, der für die jeweilige Stützungsregelung nach der vollständigen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16a im Kalenderjahr 2022 verfügbar ist, und b) dem Betrag an Direktbeihilfe, der für die jeweilige Stützungsregelung aufgrund der Anwendung des Steigerungsstufenschemas gemäß Artikel 16a in dem betreffenden Jahr verfügbar ist. (3) Der Gesamtbetrag aller gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen darf die in Anhang Va Abschnitt B für das betreffende Kalenderjahr aufgeführte Obergrenze nicht überschreiten. (4) Kroatien kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die zu gewährenden Beträge der ergänzenden nationalen Beihilfe festsetzen. (5) In ihrer Genehmigung nach diesem Artikel nennt die Kommission die betreffenden Stützungsregelungen und legt fest, bis zu welcher Höhe die ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden können. Bei den ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Aufstockung der fakultativen gekoppelten Stützung nach Titel IV Kapitel 1 werden in der Genehmigung auch die spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren gemäß Artikel 38 Absatz 2 genannt, auf die sich die ergänzenden nationalen Direktzahlungen erstrecken können. Die Genehmigung wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 56 Absatz 2 oder 3 erlassen wird, erteilt. (6) Die Gewährungsbedingungen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien sind diejenigen für die Beihilfegewährung bei den entsprechenden Stützungsregelungen gemäß dieser Verordnung. (7) Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien unterliegen allen etwaigen Anpassungen, die durch die Entwicklungen im Rahmen der GAP ▌erforderlich werden. Ihre Gewährung erfolgt nach objektiven Kriterien, unter Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen. 432 (8) Kroatien legt vor dem 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Umsetzungsmaßnahmen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben: a) etwaige Situationsänderungen, die die ergänzenden nationalen Direktzahlungen betreffen; b) für jede ergänzende nationale Direktzahlung die Anzahl der Begünstigten, den gewährten Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Beihilfe sowie die ▌Hektarzahl und die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die die Beihilfe gewährt wurde; c) einen Bericht über die angewendeten Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen. Artikel 17b Nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien (1) Ab dem Jahr 2015 teilt Kroatien der Kommission alljährlich bis spätestens 31. Januar die gemäß Artikel 57a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Flächen mit, die im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden. Kroatien teilt ferner die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zur Verfügung standen, sowie den zum selben Zeitpunkt noch ungenutzt in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verbliebenen Betrag mit. Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen gegebenenfalls für die einzelnen gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Regionen. (2) Die Kommission berechnet alljährlich den Betrag, der den in Anhang II für Kroatien festgesetzten Beträgen bei der Anpassung dieses Anhangs gemäß Artikel 6 Absatz 2 hinzuzufügen ist, um für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Flächen die Beihilfegewährung im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen zu finanzieren. Der genannte Betrag wird auf der Grundlage der von Kroatien gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben und der geschätzten 433 durchschnittlichen Direktzahlungen, die je Hektar in Kroatien für das betreffende Jahr zu leisten sind, berechnet. Der gemäß Unterabsatz 1 hinzuzufügende Höchstbetrag auf der Grundlage aller von Kroatien bis zum Jahr 2022 nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Flächen beläuft sich auf 9 600 000 EUR und unterliegt, wie in Anhang Vb aufgeführt, dem Schema für die schrittweise Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16a. (3) Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Anteil des gemäß Absatz 2 hinzuzufügenden Betrags fest, den Kroatien in die nationale Sonderreserve für die Minenräumung einbezieht, um Zahlungsansprüche für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Flächen zuzuweisen. Dieser Anteil wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Obergrenze für die Basisprämienregelung und dem in Anhang II festgesetzten Betrag vor dessen Anhebung gemäß Absatz 2 berechnet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. (4) In den Jahren 2015 bis 2022 verwendet Kroatien die nationale Sonderreserve für die Minenräumung dazu, um Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der minengeräumten Flächen zuzuweisen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angemeldet werden und folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Flächen sind beihilfefähig im Sinne von Artikel 25 Absatz 2; b) die Flächen wurden im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt; c) die Flächen wurden der Kommission nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt. (5) Der Wert der gemäß diesem Artikel festgesetzten Zahlungsansprüche ist – im Rahmen des in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verfügbaren Betrags – der nationale oder regionale Durchschnittswert der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr. (6) Um den Folgen der erneuten Nutzung von minengeräumten Flächen für landwirtschaftliche Zwecke, die Kroatien gemäß dem vorliegenden Artikel mitgeteilt hat, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 434 delegierte Rechtsakte zu erlassen, ▌um die in Anhang Va aufgeführten Beträge anzupassen▌. TITEL III BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN KAPITEL 1 Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Abschnitt 1 Anwendung der Basisprämienregelung Kapitel 18 Zahlungsansprüche (1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die ▌ a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 17b Absatz 4, durch Erstzuweisung gemäß Artikel 21 oder Artikel 28e, aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 23 oder durch Übertragung gemäß Artikel 27 erhalten oder b) die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten. (2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. (3) Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt I oder Titel III Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingeführt haben, bis zum 1. August 2014 beschließen, die Zahlungsansprüche 435 beizubehalten. Sie teilen der Kommission diesen Beschluss bis zum 1. August 2014 mit. (3a) In Mitgliedstaaten, die Absatz 3 anwenden, läuft die Gültigkeit der Anzahl der Zahlungsansprüche, die die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, an diesem Tag ab, sobald die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzte Anzahl der Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber zu dem gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] festzusetzenden Zeitpunkt verfügt, die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] für 2015 anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen. Artikel 19 Obergrenze für die Basisprämienregelung (1) Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung fest, indem von der in Anhang II angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 28h, 33, 35, 37 und 39 festzusetzenden jährlichen Beträge abgezogen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. Der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechnete Betrag kann um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jährlichen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung des in Artikel 33 Absatz 1 genannten Prozentsatzes für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt. Zu diesem Zweck melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. August 2014 die jährlichen Prozentsätze, um die sie den nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechneten Betrag aufstocken werden. 436 Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Unterabsatz 2 gefassten Beschluss jährlich überprüfen und dies der Kommission bis zum 1. August des vorausgehenden Jahres mitteilen. (2) Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr ist der Gesamtwert aller ▌Zahlungsansprüche und der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven gleich der von der Kommission gemäß Absatz 1 beschlossenen jeweiligen nationalen Obergrenze. (3) Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 beschlossene Obergrenze infolge der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 und/oder Artikel 28g Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1 und/oder Artikel 39 gefassten Beschlüsse von der des Vorjahres unterscheidet, nehmen die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Absatz 2 eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche vor. ▌ Artikel 20 Regionale Aufteilung der nationalen Obergrenzen (1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Juli 2014 beschließen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen und sozioökonomischen Merkmalen und ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial oder ihrer institutionellen oder administrativen Struktur fest. Die Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, können den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss bis zum 31. Juli des Jahres fassen, das dem ersten Jahr der Anwendung des Artikels 28d vorausgeht. (2) Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf. 437 Im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 23 Absatz 2 nicht anwenden, erfolgt diese Aufteilung nach Anwendung der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen linearen Kürzung. (3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die regionalen Obergrenzen in im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie dem landwirtschaftlichen Potenzial oder ökologischen Kriterien jährlich geändert werden. (4) Soweit dies zur Einhaltung der gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten geltenden regionalen Obergrenzen erforderlich ist, nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche in jeder der betreffenden Regionen vor. (4a) Ein Mitgliedstaat, der Absatz 1 anwendet, kann beschließen, die Basisprämienregelung ab einem von diesem Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt nicht mehr auf regionaler Ebene anzuwenden. (5) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 den in Absatz 1 genannten Beschluss und die zur Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen mit. Die Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, teilen der Kommission bis zum 1. August des betreffenden Jahres den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Beschluss und die zur Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen mit. Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, teilen der Kommission den in Absatz 4a genannten Beschluss bis zum 1. August des Jahres mit, das dem ersten Jahr der Anwendung dieses Beschlusses vorausgeht. Artikel 21 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche (1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, wenn sie, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] festzusetzenden Zeitpunkt im Jahr 2015 die 438 Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, sofern sie vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen oder auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen oder, im Falle Zyperns, auf eine staatliche Beihilfe im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. ▌ Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 18 Absatz 3 anwenden. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten folgenden Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuweisen: a) Betriebsinhabern, die für 2013 keine Zahlungen auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 hin erhalten haben und die bis zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt i) in Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden, Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Pflanzkartoffeln und Zierpflanzen – sofern der betreffende Mitgliedstaat dies beschließt – auf einer Mindestfläche ausgedrückt in Hektar erzeugt und/oder Rebflächen bewirtschaftet haben oder ii) in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden, oder b) Betriebsinhabern, denen 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen worden sind, oder c) Betriebsinhabern, die niemals Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besessen haben und 439 überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie bis zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern zusätzlich eigene objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. (2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags liegen. Die Mitgliedstaaten können allerdings die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der folgenden Weisen begrenzen: aa) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2013 für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Unterabsatz 1 genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche Zahl niedriger ist. Kroatien kann von dieser Möglichkeit unbeschadet der minengeräumten Hektarflächen, für die gemäß Artikel 17b Absatz 4 Zahlungsansprüche zugewiesen werden müssen, Gebrauch machen. a) Übersteigt die Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Unterabsatzes 1 die Gesamtzahl der 2009 gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens die Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – um mehr als 35 % , so 440 können die Mitgliedstaaten die Anzahl der 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf mindestens 135 % oder 145 % der Gesamtzahl der 2009 gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens der Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – begrenzen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, weisen den Betriebsinhabern eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen zu. Diese Anzahl wird berechnet, indem die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Betriebsinhaber 2015 zusätzlich zu den beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anmelden, die die Betriebsinhaber in ihrem Beihilfeantrag 2011 oder im Falle Kroatiens – unbeschadet der minengeräumten Flächen, für die gemäß Artikel 17b Absatz 4 Zahlungsansprüche zugewiesen werden müssen – 2013 angemeldet haben, anteilig gekürzt wird. b) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, bei der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zustehenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Unterabsatzes 1 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten gelegen ist, in denen insbesondere aufgrund der Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, schwierige Witterungsbedingungen herrschen. c) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Unterabsatzes 1 entspricht, die bis zu einem von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt nicht als Rebflächen genutzt wurden oder bei denen es sich nicht um Ackerland handelt, das dauerhaft von Gewächshäusern bedeckt ist. (3) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 441 erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] festzusetzenden Zeitpunkt im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach Absatz 1 an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 erfüllt bzw. erfüllen. (3a) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für welche die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragt werden kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht übersteigen. (3b) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in diesem Artikel genannten Beschlüsse gegebenenfalls bis zum 1. August 2014 mit. (4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und wenn die Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. Artikel 22 Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung (1) 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die 2015 aus der nationalen oder aus der regionalen Reserve zugewiesen werden, auszunehmen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 19 oder 20 für 2015 festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte Obergrenze für 2015 442 geteilt wird. Die Anzahl der Zahlungsansprüche wird in einer Zahl ausgedrückt, die der Zahl der Hektarflächen entspricht. (2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Wert der Zahlungsansprüche, die 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der 2015 aus der nationalen oder aus der regionalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts staffeln. (3) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 2 wird nach einer der folgenden Methoden festgelegt: a) indem ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen wurden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 aus der nationalen oder aus der regionalen Reserve zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 durch den Betrag der 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung erfolgten Zahlungen vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse geteilt. b) indem ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 aus der nationalen oder regionalen Reserve zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 für das Jahr 443 2015 festzulegende Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt. Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind. c) indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen, die der Betriebsinhaber 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132, 133 und 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 aus der nationalen oder aus der regionalen Reserve zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für 2015 festzulegende Obergrenze der Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls Artikel 23 Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen, die im Rahmen der Basisprämienregelung und auf Grundlage der Artikel 132, 133 und 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse geteilt. Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, berechnen den ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie den Wert der Ansprüche mit einem festen Prozentsatz multiplizieren. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß 444 Artikel 23 Absatz 2 durch den Betrag der 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung erfolgten Zahlungen vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse geteilt. Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen können die Mitgliedstaaten, sofern die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Sektoren nicht angewendet wird, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und – nur im Falle der Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde. Hat ein Mitgliedstaat dagegen beschlossen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, so kann er die Differenz zwischen der im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 genannten Erhöhung berücksichtigen, sofern ▌ i) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor angewandt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und – im Falle der Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und ii) der Betrag je Stützungseinheit gegenüber dem Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014 gekürzt wurde. (4) Für die Zwecke der Absätze 3 und 5a kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der 445 Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve zugeschlagen wird, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde. Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen: a) eine Mindestdauer der Pacht; b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der auf die nationale Reserve oder die regionale Reserve zurückfällt. (5) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, falls Artikel 20 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert. ▌ (5a) Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Zahlungsansprüchen, deren gemäß Absatz 3 berechneter ursprünglicher Einheitswert weniger als 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts beträgt, der Einheitswert dieser Zahlungsansprüche spätestens für das Antragsjahr 2019 um mindestens ein Drittel der Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts erhöht wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 90 % beträgt, wobei er jedoch 100 % nicht übersteigen darf. Überdies sehen die Mitgliedstaaten vor, dass spätestens ab dem Antragsjahr 2019 kein Zahlungsanspruch einen Einheitswert aufweist, der unter 60 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts liegt, es sei denn, dies führt in 446 den Mitgliedstaaten, die den in Unterabsatz 6 genannten prozentualen Schwellenwert anwenden, zu einer maximalen Verringerung, die diesen Schwellenwert überschreitet. In diesem Fall wird der Einheitswert mindestens so hoch festgesetzt, dass dieser Schwellenwert nicht überschritten wird. Der nationale oder regionale Einheitswert für das Jahr 2019 gemäß den Unterabsätzen 1 und 3 wird berechnet, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze gemäß Anhang II oder der regionalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche für 2015 – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die 2015 aus der nationalen oder regionalen Reserve zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze oder die regionale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt. Zur Berechnung der in Unterabsatz 4 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang II für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 20 Absatz 2 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 19 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende Obergrenze geteilt werden, nachdem – im Falle der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 – die lineare Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 angewandt wurde. Zur Finanzierung der in diesem Absatz genannten Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche wird für den Fall, dass bei Zahlungsansprüchen, deren ursprünglicher Einheitswert über dem nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2019 liegt, die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2019 auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, verringert. Zu diesen Kriterien kann es gehören, dass der ursprüngliche Einheitswert um höchstens 30 % verringert werden darf. 447 (6) Bei der Anwendung des Absatzes 2 erfolgt der Übergang von dem gemäß Absatz 3 festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß den Absätzen 5 und 5a festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015 oder gegebenenfalls, im Falle der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationale Ebene festgelegt wurden. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem jährlichen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze nach Absatz 1 wird der Wert des Zahlungsanspruchs mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Durchschnitt, angepasst. 2015 unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel für jedes Jahr des von der vorliegenden Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden. (7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in diesem Artikel genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit. (8) Für Kroatien gilt bei jeder Bezugnahme auf die nationale Reserve in diesem Artikel die nationale Sonderreserve für die Minenräumung nach Artikel 17b dieser Verordnung als eingeschlossen. Überdies wird der Betrag, der sich aus der nationalen Sonderreseve für die Minienräumung ergibt, von den Obergrenzen für die Basisprämienregelung nach Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absatz 5a Unterabsätze 4 und 5 abgezogen. Abschnitt 2 Nationale Reserve oder regionale Reserven Artikel 23 Einrichtung und Verwendung der nationalen oder regionalen Reserve (1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Hierzu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare 448 prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. ▌ ▌ (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die Artikel 20 anwenden, regionale Reserven einrichten. Hierzu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene geltenden Obergrenze nach Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 vor. (2a) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen, außer wenn dies erforderlich ist, um den Zuweisungsbedarf gemäß Absatz 4 und/oder Absatz 5 Buchstabe a für das Jahr 2015 oder im Falle der Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, für das erste Jahr der Anwendung von Artikel 28d zu decken. (3) Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihrer nationalen Reserve oder ihren regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu. (3a) Zahlungsansprüche gemäß Absatz 3 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind. (4) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationale Reserve oder ihre regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. ▌ (5) Die Mitgliedstaaten können ihre nationale Reserve oder ihre regionalen Reserven dazu verwenden, a) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden, einschließlich in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen 449 Maßnahmen eingebunden sind, ▌ und/oder Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezifische Nachteile ▌ zu gewähren; aa) Betriebsinhabern, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten, Zahlungsansprüche zuzuweisen; ac) in Mitgliedstaaten, die Artikel 18 Absatz 3 dieser Verordnung anwenden, solchen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, bei denen die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die sie gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] 2015 angemeldet haben und die ihnen zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, über der Anzahl der Zahlungsansprüche liegt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurden und über die sie zu dem gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] festzusetzenden Zeitpunkt verfügen. b) eine dauerhafte lineare Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene vorzunehmen, wenn die nationale Reserve oder die regionalen Reserven 0,5 % der jährlichen nationalen oder regionalen Obergrenze der Basisprämienregelung übersteigt, sofern für die Zuweisungen gemäß Absatz 4, gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz 7 hinreichende Beträge verfügbar bleiben; c) den jährlichen Bedarf gemäß Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 1 zu decken. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließen die Mitgliedstaaten, welchen der darin genannten verschiedenen Verwendungen sie Vorrang einräumen. (6) Bei der Anwendung von Absatz 4 und Absatz 5 Buchstaben a und ac setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche 450 auf der Grundlage des nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest. Für die Berechnung des nationalen oder regionalen Durchschnitts wird die nationale oder regionale Obergrenze gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 2 für das Zuweisungsjahr mit Ausnahme des Betrags der nationalen oder regionalen Reserve durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt. Die Mitgliedstaaten legen die Schritte fest, in denen der Wert der aus der nationalen oder regionalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise geändert wird, wobei sie die Änderungen der Obergrenzen für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2, die sich aus den Schwankungen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen ergeben, berücksichtigen. (7) Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt. Spätestens ist dies jedoch der Schlusstermin für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Gerichtsurteils oder Verwaltungsakts, wobei der Anwendung der Artikel 25 und 26 Rechnung zu tragen ist. (8) Bei der Anwendung von Absatz 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 können die Mitgliedstaaten entweder neue Ansprüche zuweisen oder aber den Einheitswert aller bestehenden Ansprüche eines Betriebsinhabers bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert erhöhen. (9) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 36 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 36 Absatz 7 erfüllen; 451 b) "Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Für die Betriebsinhaber, die von diesem Buchstaben erfasst werden, können die Mitgliedstaaten zusätzlich eigene objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. Artikel 24 Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven (1) Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden aufgefüllt durch Beträge aus a) Zahlungsansprüchen, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre kein Anrecht auf Zahlungen geben infolge der Anwendung von b) i) Artikel 9, ii) Artikel 10 Absatz 1, iii) Artikel 11 Absatz 4; einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 25 von einem Betriebsinhaber aktiviert worden sind. Für die Zwecke der Feststellung der Zahlungsansprüche 452 eines Betriebsinhabers, die in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang; c) Zahlungsansprüchen, die von den Betriebsinhabern freiwillig zurückgegeben werden; d) der Anwendung von Artikel 22 Absatz 4; e) zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV]; f) einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene, wenn die nationale oder regionale Reserve nicht ausreicht, um die in Artikel 23 Absatz 7 genannten Fälle zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für erforderlich erachten, eine lineare Kürzung vornehmen, um die in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fälle zu berücksichtigen; g) (2) der Anwendung von Artikel 27 Absatz 2b. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften für den Rückfall nicht aktivierter Zahlungsansprüche in die nationale oder die regionale Reserve. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. Abschnitt 3 Anwendung der Basisprämienregelung Artikel 25 Aktivierung von Zahlungsansprüchen (1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 26 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat der Zuweisung des Zahlungsanspruchs gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von 453 Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 1 sowie der Anwendung von Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV]. (2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und die i) infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ▌1 sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht oder ii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder iii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) 1 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). 454 Nr. 1257/1999 oder gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] stillgelegt wird. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt Folgendes: i) Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein. ii) Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen in Unterabsatz 2 auf ihrem Hoheitsgebiet fest. Um beihilfefähig zu sein, müssen die Flächen außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen. Zum Zwecke der Bestimmung der beihilfefähigen Hektarfläche können die Mitgliedstaaten, die beschließen, Hektarflächen mit Dauergrünland, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weideflächen vorherrschen, im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h einzubeziehen, einen Verringerungskoeffizienten anwenden, um diese Hektarflächen in beihilfefähige Hektarflächen umzuwandeln. (3) Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt. Artikel 26 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen (1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 25 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder 455 außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] liegen darf. (2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält. Artikel 27 Übertragung von Zahlungsansprüchen (1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die innerhalb desselben Mitgliedstaates ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. (2) Im Falle der Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 dürfen Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge. Auch im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in der Region aktiviert werden, in der sie zugewiesen wurden. (2a) Mitgliedstaaten, die Artikel 20 Absatz 1 nicht anwenden, können beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder aktiviert werden dürfen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge. 456 Diese Regionen werden auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bestimmt. (2b) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale oder regionale Reserve zurückfällt oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen oder regionalen Reserve verringert wird. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. (3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für die den nationalen Behörden von den Betriebsinhabern zu übermittelnden Meldungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie die einzuhaltenden Fristen für diese Meldungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. Artikel 28 Übertragene Befugnisse (1) Zur Wahrung der Rechte der Begünstigten und zur Klärung bestimmter Situationen, die bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung auftreten können, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über Folgendes zu erlassen: a) die Beihilfefähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für die Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung, Übertragung von Zahlungsansprüchen und im Falle der Fusion oder der Aufspaltung des Betriebs sowie im Falle der Anwendung der Vertragsklausel gemäß Artikel 21 Absatz 3; b) die Berechnung des Wertes und der Anzahl oder die Erhöhung oder Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit deren Zuweisung im Rahmen einer jeden Vorschrift dieses Titels, einschließlich des Erlasses von Bestimmungen in Bezug auf 457 i) die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung eines Wertes, einer Anzahl oder einer Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden, ii) die Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Wertes und der vorläufigen und der endgültigen Anzahl der Zahlungsansprüche, iii) den Fall, dass ein Kauf- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beeinflussen könnte; c) die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven erhaltenen Zahlungsansprüche; d) die Änderung des Einheitswertes der Zahlungsansprüche im Falle von Bruchteilen solcher Ansprüche und im Falle der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 27 Absatz 2b; e) Kriterien für die Anwendung der Optionen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b und c; ea) Kriterien für die Anwendung einer Begrenzung der Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 Absatz 2; f) Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 5; ▌ ga) Kriterien für die Festlegung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 5. (2) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche zu erlassen. 458 (3) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird und das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Artikel 25 Absatz 3 festgelegt wird. ▌[Kapitel 1a wurde verschoben] Abschnitt 4 Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Artikel 28c Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (1) Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, können diese Regelung unter den in dieser Verordnung dargelegten Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 weiterhin anwenden. Sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 ihren Beschluss und den Zeitpunkt für den Ablauf dieser Regelung mit. Während des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gelten die Abschnitte 1, 2 und 3 dieses Kapitels, mit Ausnahme des Artikels 20 Absätze 1 und 5 sowie des Artikels 25 Absätze 2 und 3, nicht für diese Mitgliedstaaten. (1a) Die einheitliche Flächenzahlung wird jährlich je Hektar beihilfefähige Fläche gewährt, die vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] angemeldet wurde. Sie wird jedes Jahr berechnet, indem der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegte jährliche Finanzrahmen durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] angemeldet wurden, geteilt wird. 459 (1b) Abweichend von Absatz 1a dürfen Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Artikel 28d ab spätestens 1. Januar 2018 beschließen, während des Anwendungszeitraums dieses Artikels bis zu 20 % des jährlichen Finanzrahmens nach Absatz 1a dazu verwenden, die einheitliche Flächenzahlung pro Hektor zu staffeln. Bei der Staffelung der einheitlichen Flächenzahlung je Hektar berücksichtigen die Mitgliedstaaten die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Stützung. Für Zypern kann die Beihilfe unter Berücksichtigung der in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten sektorspezifischen Finanzrahmen gestaffelt werden, wobei eine Kürzung um die gegebenenfalls gemäß Artikel 28ca dem betreffenden Sektor gewährten Beihilfen vorzunehmen ist. (2) Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten für jeden Mitgliedstaat, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, die jährliche nationale Obergrenze für diese Regelung fest, indem von der in Anhang II festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 28h, 33, 35, 37 und 39 festzusetzenden jährlichen Beträge abgezogen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. (3) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die in Absatz 1a genannten Hektarflächen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] liegen darf. (4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Förderfähigkeit und den Zugang zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für Betriebsinhaber zu erlassen. Artikel 28ca Nationale Übergangsbeihilfe 460 (1) Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 28c anwenden, können beschließen, in den Jahren 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren. (2) Die nationale Übergangsbeihilfe kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt werden, für die im Jahr 2013 diese Beihilfe oder im Fall von Bulgarien und Rumänien ergänzende nationale Direktzahlungen gewährt worden sind. (3) Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a der Verordnung (EG) 73/2009 für das Jahr 2013 genehmigt wurden; dies gilt nicht für die Kürzung der Zahlungen aufgrund der Modulation gemäß den Artikeln 7 und 10 jener Verordnung. (4) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 2 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird durch folgende Prozentsätze der von der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Jahr 2013 erlassenen Finanzrahmen für jeden Sektor begrenzt: - 75 % im Jahr 2015, - 70 % im Jahr 2016, - 65 % im Jahr 2017, - 60 % im Jahr 2018, - 55 % im Jahr 2019, - 50 % im Jahr 2020. Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates berechnet. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Zypern. 461 (6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres ihre in Absatz 1 genannten Beschlüsse mit. Die Mitteilung muss Folgendes umfassen: a) den Finanzrahmen für jeden Sektor, b) gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe. (7) Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der Vorgaben gemäß Absatz 4 über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen. Abschnitt 5 Anwendung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben Artikel 28d Einführung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels angewendet haben. Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung. Artikel 28e Erstzuweisung der Zahlungsansprüche (1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, zugewiesen, wenn sie, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis zu einem Zeitpunkt beantragen, der gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. ... [HZV] im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festzusetzen ist. Ansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines 462 Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe, auf ergänzende nationale Direktzahlungen oder, im Falle Zyperns, auf eine staatliche Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 zum Bezug von Zahlungen berechtigt waren. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuweisen, die für das Jahr 2013 keine Zahlungen infolge eines Beihilfeantrags gemäß Unterabsatz 1 erhalten haben und bis zu dem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festsetzen, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden. (2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] in seinem Beihilfeantrag für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen. (3) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um weitere Vorschriften für die Einführung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, festzulegen. (4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und wenn die Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. 463 Artikel 28f Wert der Zahlungsansprüche (1) Im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem ein fester Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung – mit Ausnahme der aus der nationalen oder der regionalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche – geteilt wird. Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 19 oder 20 für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festgesetzte nationale oder regionale Obergrenze nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte Obergrenze für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung geteilt wird. Die Anzahl der Zahlungsansprüche wird in einer Zahl ausgedrückt, die der Zahl der Hektarflächen entspricht. (2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung den Wert der Zahlungsansprüche – mit Ausnahme der aus der nationalen oder der regionalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts staffeln. (3) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 2 wird festgesetzt, indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen mit Ausnahme der Beihilfen gemäß den Artikeln 28g, 29, 34 und 36 sowie Titel IV, die der Betriebsinhaber gemäß der vorliegenden Verordnung für das dem Übergang zur Basisprämienregelung unmittelbar vorangehende Kalenderjahr vor Anwendung von Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung mit Ausnahme der aus der nationalen oder der regionalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche zugeteilt werden, geteilt wird. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die Obergrenze der Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder gemäß Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden 464 Verordnung für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls Artikel 23 Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen – mit Ausnahme der Beihilfen gemäß den Artikeln 28g, 29, 34 und 36 sowie Titel IV – für das dem Übergang zur Basisprämienregelung unmittelbar vorangehende Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region vor Anwendung von Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. [...] [HZV] geteilt wird. (4) Bei der Anwendung von Absatz 2 vollziehen die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts eine schrittweise Annäherung des Wertes der Zahlungsansprüche auf nationaler oder regionaler Ebene. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten die vorzunehmenden Schritte und die zu verwendende Berechnungsmethode fest und setzen die Kommission hiervon bis zum 1. August des Jahres vor dem Übergang zur Basisprämienregelung in Kenntnis. Diese Schritte umfassen jährliche stufenweise Änderungen des ursprünglichen Werts der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 3 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, beginnend mit dem ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung. Im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel für jedes Jahr des von dieser Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden. (5) Für die Zwecke von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 28c Absatz 3 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 26 festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, der nationalen oder regionalen Reserve zugeschlagen wird, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde. Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen: 465 a) eine Mindestdauer der Pacht; b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der auf die nationale oder regionale Reserve zurückfällt. KAPITEL 1a [wurde hierher verschoben] Umverteilungsprämie Artikel 28g Allgemeine Vorschriften (1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen, ab dem darauf folgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 oder im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Abschnitt 4 haben, eine jährliche Prämie zu gewähren. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit. (2) Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 20 anzuwenden, können die im vorliegenden Kapitel vorgesehene Prämie auf regionaler Ebene anwenden. (3) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie der Anwendung von Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung voraus. (4) Die Prämie nach Absatz 1 wird jährlich von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 26 Absatz 1 aktiviert hat, 466 oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldet hat, multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche oder Hektarflächen darf nicht höher sein als 30 Hektar oder als die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VI, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden Mitgliedstaat über 30 Hektar liegt. Sofern die in Unterabsatz 1 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach Unterabsatz 1 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 26 oder im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldet worden sind, festgesetzt. Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird von den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 26 in der betreffenden Region angemeldet worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß Artikel 20 Absatz 2 festgesetzte jeweilige Obergrenze durch die gemäß Artikel 19 Absatz 1 festgesetzte Obergrenze geteilt, nachdem die lineare Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 angewendet wurde, sofern Artikel 23 Absatz 2 nicht angewandt wird . (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhaber, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen. 467 (6) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Zahlungsansprüchen oder Hektarflächen gemäß Absatz 4 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. Artikel 28h Finanzbestimmungen (1) Zur Finanzierung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Zahlung können die Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 28g Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließen, hierfür bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt über ihren Beschluss. (2) Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, setzt die Kommission jährlich im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenzen für die betreffende Zahlung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. KAPITEL 2 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Artikel 29 Allgemeine Vorschriften (1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 die in Absatz 1a genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 1b genannten gleichwertigen Methoden einhalten. 468 (1a) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten: ▌ a) Anbaudiversifizierung; b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands ▌; und c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse. (1b) Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder mehrerer der in Absatz 1a genannten Methoden erbringen. Diese gleichwertige Methoden und die Methoden gemäß Absatz 1a, denen sie gleichwertig sind, sind in Anhang VIa aufgeführt; für sie gelten a) Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] eingegangen wurden; b) nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die einschlägigen, gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] festgesetzten vorgeschriebenen Normen hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, biologische Vielfalt, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen erreicht werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang VIa aufgeführten Methoden, die in Absatz 1a genannten Methoden oder eine Kombination dieser Methoden einschließen. Die gleichwertigen Methoden gemäß dem vorliegenden Absatz dürfen nicht Gegenstand einer Doppelfinanzierung sein. 469 1c. Die Mitgliedstaaten können – gegebenenfalls auf regionaler Ebene – beschließen, die Wahl der Betriebsinhaber, die Möglichkeiten gemäß Absatz 1b anzuwenden, zu beschränken. 1d. Die Mitgliedstaaten können – gegebenenfalls auf regionaler Ebene – beschließen, dass die Betriebsinhaber alle ihre entsprechenden Verpflichtungen gemäß Absatz 1 im Einklang mit nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen gemäß Absatz 1b Buchstabe b erfüllen müssen. 1da. Vorbehaltlich der Beschlüsse der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1c und 1d kann ein Betriebsinhaber eine (oder mehrere) der Methoden gemäß Absatz 1b Buchstabe a nur dann anwenden, wenn diese die entsprechende(n) Methode(n) gemäß Absatz 1a vollständig ersetzen. Ein Betriebsinhaber kann Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 1b Buchstabe b nur dann anwenden, wenn diese die gesamte Verpflichtung gemäß Absatz 1 abdecken. 1e. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 1c und 1d und die spezifischen Verpflichtungen oder die Zertifizierungssysteme, die sie als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 1b anwenden möchten. Die Kommission bewertet, ob die in den spezifischen Verpflichtungen oder den Zertifizierungssystemen enthaltenen Methoden unter das Verzeichnis in Anhang VIa fallen; ist dies nach ihrer Ansicht nicht der Fall, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 56 Absatz 2 oder 3 erlassen wird, mit. Teilt die Kommission einem Mitgliedstaat mit, dass die Methoden nicht unter das Verzeichnis in Anhang VIa fallen, so wendet der betreffende Mitgliedstaat die von der Kommissionsmitteilung betroffenen spezifischen Verpflichtungen oder Zertifizierungssysteme nicht als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 1b an. 1f. Die Modalitäten und die Zeitpläne für die entsprechenden Mitteilungen werden von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen wird, festgelegt. (2) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels und der Anwendung von Haushaltsdisziplin, von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie von Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel 470 vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels unter Beachtung der in den Artikeln 30, 31 und 32 festgelegten Anforderungen einhalten. Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldet wurde, bzw. in Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige, im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Hektarfläche gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 33 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldet worden sind, bzw. in Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen, im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten Hektarflächen geteilt wird. Abweichend von Unterabsatz 2 können Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Artikel 22 Absatz 2 anzuwenden, beschließen, die im vorliegenden Absatz genannte Zahlung in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 26 Absatz 1 für das betreffende Jahr aktivierten Zahlungsansprüche zu gewähren. Der in Unterabsatz 3 genannte Prozentsatz wird für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat oder jede Region berechnet, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 33 ergebende Betrag durch den Gesamtwert aller Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region aktiviert worden sind, geteilt wird. (3) Betriebsinhaber, deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten liegen, die unter die Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG oder 2009/147/EG fallen, haben Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel, sofern sie die in diesem Kapitel genannten Landbewirtschaftungsmethoden in dem Umfang einhalten, wie diese in dem betreffenden Betrieb mit den Zielen der genannten Richtlinien vereinbar sind. 471 (4) Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel. 472 Im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Landwirtschaft gilt Unterabsatz 1 nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen. ▌ (6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um a) weitere gleichwertige Methoden in das Verzeichnis in Anhang VIa aufzunehmen; b) geeignete Anforderungen, die für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 1b Buchstabe b gelten, einschließlich des durch diese Systeme zu gewährleistenden Grads an Sicherheit festzulegen; c) ausführliche Bestimmungen für die Berechnung des Betrags gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] für die Methoden gemäß Anhang VIa Teil I Nummern 3 und 4 und Teil III Nummer 7 sowie für etwaige weitere gleichwertige Methoden festzulegen, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes in das Verzeichnis in Anhang VIa aufgenommen werden und für die eine spezifische Berechnung erforderlich ist, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. (7) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über das Verfahren für die Mitteilungen und die Bewertung der Kommission im Sinne des Absatzes 1e. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. Artikel 30 Anbaudiversifizierung (1) Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar und dient es nicht vollständig ▌dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen 473 auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen. Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% dieses Ackerlandes einnehmen. Unbeschadet der Zahl von erforderlichen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 finden die darin festgelegten Obergrenzen keine Anwendung, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen. In diesem Fall darf die Hauptkultur nicht mehr als 75 % des verbleibenden Ackerlandes einnehmen, es sei denn, dieses verbleibende Ackerland wird von Gras und anderen Grünfutterpflanzen eingenommen oder ist brachliegendes Land. (1a) Absatz 1 findet keine Anwendung auf einen Betrieb, a) bei dem mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet; b) bei dem mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, das für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird oder dem Anbau von Kulturen entweder im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet; 474 c) bei dem mehr als 50 % der als Ackerland angemeldeten Flächen von dem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag des vorangehenden Jahres nicht angemeldet wurden und wo ein Vergleich der Beihilfeanträge mit Geodaten ergibt, dass auf dem gesamten Ackerland eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im vorangegangenen Kalenderjahr angebaut wird; d) der nördlich des 62. Breitengrads oder in bestimmten angrenzenden Gebieten liegt. Beträgt das Ackerland solcher Betriebe mehr als 10 Hektar, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Keine der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen darf mehr als 75 % des Ackerlandes einnehmen, außer wenn die Hauptkultur aus Gräser oder anderen Grünfutterpflanzen besteht; (1b) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "landwirtschaftliche Kultur(pflanze)" eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen oder alle Arten im Falle der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae sowie brachliegendes Land und Gräser oder andere Grünfutterpflanzen. Winter- und Frühlingskulturen gelten jedoch als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. (2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a) andere Gattungen und Arten als diejenigen nach Absatz 1b anzuerkennen und b) die ▌Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen festzulegen. Artikel 31 Dauergrünland (1) Die Mitgliedstaaten weisen in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallen, umweltgefährdetes Dauergrünland aus, für das strikter Schutz erforderlich ist, damit die Ziele der genannten Richtlinien erreicht werden können, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten dieser Gebiete. 475 Die Mitgliedstaaten können zur Gewährleistung des Schutzes von ökologisch wertvollem Dauergrünland beschließen, weitere gefährdete Gebiete außerhalb der unter die Richtlinie 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallenden Gebiete, einschließlich Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden auszuweisen. Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in Gebieten, die die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 und gegebenenfalls Unterabsatz 2 ausgewiesen haben, nicht umwandeln und nicht pflügen. ▌ (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anteil von als Dauergrünland genutzten Flächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, die die Betriebsinhaber gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] angemeldet haben, nicht um mehr als 5 % im Vergleich zu dem Referenzanteil abnimmt, der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2015 bestimmt wird, indem die als Dauergrünland genutzten Flächen im Sinne des Buchstabens a dieses Unterabsatzes durch die gesamte landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Buchstabens b dieses Unterabsatzes geteilt wird: a) als Dauergrünland genutzte Flächen sind die Flächen, die 2012, im Falle Kroatiens 2013, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als als Dauergrünland genutzte Flächen von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurden, zuzüglich der als Dauergrünland genutzten Flächen, die die Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, 2015 gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] angemeldet haben und die 2012, im Falle Kroatiens 2013, nicht als als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden; b) die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die landwirtschaftliche Fläche, die 2015 gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurde. 476 Der Referenzanteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird in den Fällen neu berechnet, in denen Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] die Verpflichtung haben, 2015 und/oder 2016 Flächen in Dauergrünland umzuwandeln, indem diese Flächen den als Dauergrünland genutzten Flächen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a zugerechnet werden. Der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird jährlich auf der Grundlage der von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldeten Flächen für das betreffende Jahr gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] bestimmt. Die Verpflichtung gemäß diesem Absatz findet auf nationaler, regionaler oder geeigneter subregionaler Ebene Anwendung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verpflichtung anzuwenden, wonach Dauergrünland auf Ebene des Betriebs beizubehalten ist, um sicherzustellen, dass der Anteil von Dauergrünland nicht um mehr als 5 % abnimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen entsprechenden Beschluss bis zum 31. Juli 2014 mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Referenzanteil und den Anteil gemäß Unterabsatz 1 mit. ▌ (2a) Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Absatz 2 auf regionaler oder subregionaler oder gegebenenfalls auf nationaler Ebene um mehr als 5 % abgenommen hat, so schreibt der betroffene Mitgliedstaat auf Ebene der einzelnen Betriebsinhaber vor, dass diejenigen Betriebsinhaber, die über Dauergrünland oder als Dauergrünland genutzte Flächen verfügen, welche in einem vergangenen Zeitraum, der im Wege eines gemäß Artikel 55 delegierten Rechtsakts festzulegen ist, für andere Nutzungen umgebrochen worden sind, verpflichtet sind, Flächen in als Dauergrünland genutzte Flächen umzuwandeln. Wird jedoch der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte Umfang der als Dauergrünland genutzten Flächen als Absolutwert innerhalb bestimmter Grenzen beibehalten, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 als eingehalten. 477 (2b) Absatz 2a gilt nicht, wenn die Unterschreitung des Schwellenwerts das Ergebnis einer Aufforstung ist, vorausgesetzt, eine solche Aufforstung ist umweltgerecht und sie umfasst keine Anpflanzungen von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung. (3) Um die Beibehaltung des Anteils der Flächen mit Dauergrünland zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland festzulegen, einschließlich Bestimmungen über die Umwandlung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1, Bestimmungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung von Verpflichtungen auf Ebene des Betriebs im Hinblick auf die Beibehaltung von Dauergrünland gemäß den Absätzen 2 und 2a und in Bezug auf jegliche gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassung des Referenzanteils gemäß Absatz 2. (4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a) den Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die Ausweisung weiterer gefährdeter Gebiete gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 vorzunehmen ist; b) genaue Methoden zur Bestimmung des Anteils von Dauergrünland und der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, die gemäß Absatz 2 beizubehalten sind, festzulegen. c) (5) den in Absatz 2a genannten vergangenen Zeitraum festzulegen. Die Kommission legt die Grenzen gemäß Absatz 2a im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. Artikel 32 Flächennutzung im Umweltinteresse (1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] 478 angemeldeten Ackerlands des Betriebs entspricht und die Flächen gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben c, d, j und k einschließt, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. Der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert wird von 5 % auf 7 % heraufgesetzt, wenn das Europäische Parlament und der Rat einen entsprechenden Gesetzgebungsakt gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags erlassen. Die Kommission legt bis 31. März 2017 einen Bewertungsbericht über die Durchführung des Unterabsatzes 1 vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt im Sinne von Unterabsatz 2 beigefügt ist. Die Mitgliedstaaten beschließen bis 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind: a) Brachliegende Flächen; b) Terrassen; c) Landschaftselemente, einschließlich an das Ackerland des Betriebs angrenzende Elemente; abweichend von Artikel 29 Absatz 1 können dazu Landschaftselemente gehören, die nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] gehören; d) Pufferstreifen, einschließlich Pufferstreifen mit Dauergrünland, sofern diese von der angrenzenden beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche abgegrenzt sind; e) agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen, die Stützung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1698/2005 und/oder Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV] erhalten oder gemäß diesen Bestimmungen erhalten haben; g) beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern; j) Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb, auf denen keine mineralischen Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden; k) Aufforstungsflächen gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii; 479 l) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Vegetationsdecke, die durch Pflanzung und Keimung von Samen erzeugt wurde, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 1a; m) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen. Mit Ausnahme der unter Unterabsatz 4 Buchstaben j und k genannten Flächen des Betriebs gehört die im Umweltinteresse genutzte Fläche zum Ackerland des Betriebs oder – im Falle von Flächen gemäß Unterabsatz 4 Buchstaben c und d – sie grenzt an das Ackerland des Betriebs, das der Betriebsinhaber gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] angemeldet hat, an. (1a) Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Besonderheiten der in Absatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen und ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen der Betriebe die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang VIb heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 1 Buchstabe l oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang VIb angewendet werden. (1b) Absatz 1 findet keine Anwendung auf einen Betrieb, a) bei dem mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, das für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird oder dem Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet; b) bei dem mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Hülsenfrüchten oder einer Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten 480 dient, sofern das nicht diesen Nutzungsmöglichkeiten dienende Ackerland eine Fläche von 30 Hektar nicht überschreitet; (1ba) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 50 % des Prozentsatzes der im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Absatz 1 auf regionaler Ebene umzusetzen, um angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten weisen die Flächen aus und benennen die Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen. Mit der Ausweisung der Flächen und der Benennung der Verpflichtungen soll die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und biologische Vielfalt unterstützt werden. (1c) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Betriebsinhabern, deren Betriebe in unmittelbarer Nähe liegen, zu gestatten, die in Absatz 1 genannte Verpflichtung auf Grundlage einer gemeinsamen Umsetzung zu erfüllen, sofern die betreffenden im Umweltinteresse genutzten Flächen zusammenhängen. Um die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und biologische Vielfalt zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten die Flächen ausweisen, auf denen eine gemeinsame Umsetzung möglich ist; ferner können sie den an einer solchen gemeinsamen Umsetzung teilnehmenden Betriebsinhabern oder Vereinigungen von Betriebsinhabern weitere Verpflichtungen auferlegen. Jeder Betriebsinhaber, der sich an einer solchen gemeinsamen Umsetzung beteiligt, stellt sicher, dass sich mindestens 50 % der Fläche, auf die die Verpflichtung gemäß Absatz 1 anwendbar ist, auf Flächen seines Betriebs befinden und die Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 5 erfüllen. An einer solchen gemeinsamen Umsetzung dürfen sich höchstens 10 Betriebsinhaber beteiligen. (1d) Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen mehr als 50 % der gesamten Landfläche bewaldet sind, können beschließen, dass Absatz 1 nicht für Betriebe gilt, die in Gebieten liegen, die diese Mitgliedstaaten als Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewiesen haben, sofern mehr als 50 % der Landfläche der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Einheit bewaldet sind und das Verhältnis von Waldgebieten zu landwirtschaftlichen Flächen größer als 3:1 ist. 481 Waldgebiete und Waldanteil werden auf einer Gebietsebene bewertet, die der "LAU2"-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft abdeckt. (1e) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 bis zum 1. August 2014 und etwaige Beschlüsse gemäß den Absätzen 1a, 1ba, 1c und 1d bis zum 1. August des vorangehenden Jahres mit. (2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um a) weitere Kriterien für die Einstufung der in Absatz 1 genannten Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Flächen festzulegen; b) andere als die in Absatz 1 genannten Arten von Flächen zu ergänzen, die für die Einhaltung des in dem genannten Absatz bezeichneten Prozentsatzes berücksichtigt werden können; c) Anhang VIb anzupassen, um die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Absatz 1a festzulegen und die Kriterien und/oder von der Kommission gemäß Buchstaben a und b festzulegenden Arten von Flächen zu berücksichtigen; e) Regeln für die in den Absätzen 1ba und 1c genannte gemeinsame Umsetzung, einschließlich der Mindestanforderungen an eine solche Umsetzung, festzulegen; f) den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen, nach denen Betriebe für die Zwecke des Absatzes 1c als in unmittelbarer Nähe liegend gelten. g) die Methoden für die Bestimmung des Verhältnisses von Waldgebieten zur gesamten Landfläche sowie des Verhältnisses von Waldgebieten zu landwirtschaftlichen Flächen gemäß Absatz 1d festzulegen. 482 Artikel 33 Finanzbestimmungen (1) Zur Finanzierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II. (2) Die Mitgliedstaaten wenden die Zahlung gemäß diesem Kapitel auf nationaler Ebene an. Bei Inanspruchnahme von Artikel 20 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Zahlung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesem Fall verwenden sie in jeder Region einen Anteil der gemäß Absatz 3 festgesetzten Obergrenze. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Anteils die gemäß Artikel 20 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 19 Absatz 1 festgesetzte Obergrenze geteilt, und zwar nach Abzug der nationalen Reserve, falls Artikel 23 Absatz 2 nicht angewendet wird. (3) Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten jährlich die entsprechende Obergrenze für die Zahlung gemäß diesem Kapitel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. KAPITEL 3 Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen Artikel 34 Allgemeine Vorschriften (1) Die Mitgliedstaaten können eine Zahlung an Betriebsinhaber gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben und deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen liegen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewiesen worden sind. (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahlung nach Absatz 1 für alle Gebiete zu gewähren, die in den Geltungsbereich des genannten Absatzes fallen, oder aber 483 alternativ hierzu auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien die Zahlung auf einige der Gebiete zu beschränken, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewiesen worden sind. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 und der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie der Anwendung des Artikels 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels jährlich je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die in den Gebieten liegt, für die ein Mitgliedstaat die Gewährung der Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschlossen hat, und erfolgt nach Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den betreffenden Betriebsinhaber für diese Hektarflächen oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, für jene beihilfefähigen Hektarflächen, die im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldet wurden. (4) Die in Absatz 1 genannte Zahlung je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus der Anwendung von Artikel 35 durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, durch die Anzahl der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auch eine maximale Anzahl an Hektarflächen pro Betrieb festlegen, für die eine Beihilfe nach diesem Kapitel gewährt werden kann. (5) Die Mitgliedstaaten können die Zahlung gemäß Absatz 1 unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen auf regionaler Ebene anwenden, sofern sie die betreffenden Regionen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgelegt haben, wozu insbesondere die Merkmale ihrer naturbedingten Benachteiligungen, einschließlich des Schweregrads der Benachteiligungen, sowie die jeweiligen agronomischen Gegebenheiten gehören. 484 Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 35 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf. Die Zahlung auf regionaler Ebene wird berechnet, indem die gemäß Unterabsatz 2 festgesetzte regionale Obergrenze durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 in der betreffenden Region angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, durch die Anzahl der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den jeweiligen Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren. Artikel 35 Finanzbestimmungen (1) Zur Finanzierung der in Artikel 34 vorgesehenen Zahlung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2014 beschließen, hierfür bis zu 5 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt über ihren Beschluss. Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren Beschluss mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ändern. Sie teilen der Kommission einen geänderten Prozentsatz bis zum 1. August 2016 mit. (2) Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, setzt die Kommission jährlich im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenzen für die betreffende Zahlung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. KAPITEL 4 Zahlung für Junglandwirte Artikel 36 Allgemeine Vorschriften 485 (1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben. (2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" ▌ natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung erstmalig gestellten Beihilfeantrag gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind. Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder den Ausbildungsbedarf weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die in Absatz 1 genannte Zahlung stellen. (3) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie der Anwendung von Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. (4) Die in Absatz 1 genannte Zahlung wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung und der ersten Antragstellung gemäß Absatz 2 Buchstabe a vergangen sind. (5) Die Mitgliedstaaten ▌berechnen jährlich den Betrag der Zahlung nach Absatz 1, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht: 486 a) 25 % des Durchschnittswertes der Zahlungsansprüche im Besitz des Betriebsinhabers oder b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die für das Jahr 2015 gemäß Artikel 19 Absatz 1 für die Basisprämienregelung festgesetzt wird. ▌ Abweichend von Unterabsatz 1 berechnen die Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, jährlich den Betrag der Zahlung, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nach Artikel 28c berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 28c Absatz 1a angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Betrag der Zahlung berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 28c Absatz 1a angemeldet hat, multipliziert wird. Die Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bzw. Artikel 28c Absatz 1a angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird. Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Zahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest, die einem Zahlenwert entspricht, der nicht unter 25 liegt und 90 nicht überschreitet. Bei der Anwendung dieses Absatzes beachten sie die genannte Höchstgrenze. (6) Abweichend von Absatz 5 können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von 487 Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht. Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 wird berechnet, indem die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die 2015 erstmals einen Antrag auf die in Absatz 1 genannte Zahlung stellen, gemäß Artikel 26 Absatz 1 bzw. Artikel 28c Absatz 1a anmelden, durch die Gesamtzahl der Junglandwirte geteilt wird, die 2015 die gleiche Zahlung beantragen. Die Mitgliedstaaten können die feste Anzahl von Hektarflächen jedoch in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, wenn sich die Zahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen, und/oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte beträchtlich ändert. Der Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] in dem betreffenden Jahr. (7) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für die Gewährung der Zahlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen kann. Artikel 37 Finanzbestimmungen (1) Zur Finanzierung der in Artikel 36 vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. Sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten Zahlung erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können jedes Jahr bis zum 1. August ihren geschätzten Prozentsatz mit Wirkung ab dem darauf folgenden Jahr ändern. Sie teilen der Kommission den geänderten Prozentsatz bis zum 1. August des Jahres mit, das dem Jahr der Anwendung des geänderten Prozentsatzes vorangeht. 488 (2) Unbeschadet des gemäß Absatz 1 geltenden Höchstsatzes von 2 % finanzieren die Mitgliedstaaten, falls der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung die gemäß Absatz 4 festgesetzte Obergrenze übersteigt und diese Obergrenze niedriger als 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II ist, die Differenz durch Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 Buchstabe c in dem betreffenden Jahr und/oder durch Anwendung einer linearen Kürzung aller Zahlungen, die allen Betriebsinhabern gemäß Artikel 25 oder gemäß Artikel 28c Absatz 1a zu gewähren sind. (3) Übersteigt der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung die gemäß Absatz 4 festgesetzte Obergrenze und entspricht diese Obergrenze 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der gemäß Artikel 36 zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung der diesbezüglichen Obergrenze zu gewährleisten. (4) Die Kommission setzt jährlich im Wege von Durchführungsrechtsakten die Obergrenzen für die Zahlung nach Artikel 36 auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 mitgeteilten Prozentsatzes fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. TITEL IV GEKOPPELTE STÜTZUNG KAPITEL 1 Fakultative gekoppelte Stützung Artikel 38 Allgemeine Vorschriften (1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren. Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalen- 489 früchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. (2) Die gekoppelte Stützung darf nur jenen Sektoren oder jenen Regionen eines Mitgliedstaats gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren in Schwierigkeiten befinden und ihnen aus wirtschaftlichen und/oder sozialen und/oder Umweltgründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt. (3) Abweichend von Absatz 2 kann eine gekoppelte Stützung auch Betriebsinhabern gewährt werden, die am 31. Dezember 2014 gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene Zahlungsansprüche besaßen und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen verfügen, um Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung zu aktivieren. (4) Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen oder Sektoren zu schaffen. (5) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Tierzahlen. 490 (5a) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Begrenzungen gemäß Absatz 5 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie einzelne Betriebsinhaber mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. (6) Jede gemäß diesem Artikel gewährte gekoppelte Stützung muss mit den anderen Maßnahmen und Politiken der Europäischen Union im Einklang stehen. (7) Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Europäischen Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel; b) Vorschriften über die Kohärenz mit anderen EU-Maßnahmen und über die Kumulierung der Stützung. Artikel 39 Finanzbestimmungen (1) Zur Finanzierung der fakultativen gekoppelten Stützung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung dieser Stützung vorausgeht, beschließen, hierfür bis zu 8 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden, falls a) sie bis zum 31. Dezember 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet oder Maßnahmen 491 im Rahmen von Artikel 111 jener Verordnung finanziert haben oder aber von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 69 Absatz 5 bzw. im Falle von Malta gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung betroffen sind b) sie während mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 5 % ihres verfügbaren Betrags für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit Ausnahme von deren Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6, zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung verwendet haben. (2a) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Prozentsatz der nationalen Obergrenze kann bei Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 2 % ihrer in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für die Förderung der Erzeugung von Eiweißpflanzen nach dem vorliegenden Kapitel zu verwenden, um bis zu 2 Prozentpunkte angehoben werden. (3) Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die während mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 10 % ihres verfügbaren Betrags für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit Ausnahme von deren Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6, zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung mehr als 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. (3a) Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Prozentsätzen können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung gemäß dem vorliegenden Artikel zu verwenden. 492 (4) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren gemäß Absatz 1, 2, 2a oder 3 gefassten Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab dem Jahr 2017 beschließen, a) den gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a festgesetzten Prozentsatz innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 3 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern; (5) b) ▌die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern; c) die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen. Auf der Grundlage des von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 bis 4 gefassten Beschlusses über den zu verwendenden Anteil der nationalen Obergrenze setzt die Kommission jährlich im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechenden Obergrenzen für die Stützung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. Artikel 40 Mitteilung (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 39 bis zu den in jenem Artikel genannten Zeitpunkten mit. Außer für den Beschluss gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe c enthält diese Mitteilung Angaben über die Zielregionen, die ausgewählten Landwirtschaftsformen oder Sektoren sowie die Höhe der zu gewährenden Stützung. (2) Die Beschlüsse gemäß Artikel 39 Absätze 2 und 3 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe a umfassen ferner eine ausführliche Beschreibung der besonderen Situation in der Zielregion und der besonderen Merkmale der spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren, aufgrund deren der Prozentsatz gemäß Artikel 39 Absatz 1 nicht ausreicht, um den in Artikel 38 Absatz 2 genannten Schwierigkeiten zu begegnen, und die eine erhöhte Stützung rechtfertigen. Artikel 41 Genehmigung durch die Kommission 493 (1) Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 56 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen werden, den Beschluss gemäß Artikel 39 Absatz 3 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe a, wenn in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor eines der folgenden Erfordernisse nachgewiesen wird: a) die Notwendigkeit, ein bestimmtes Niveau einer spezifischen Produktion aus Mangel an Alternativen aufrechtzuerhalten und das Risiko einer Produktionsaufgabe und der sich daraus ergebenden Sozial- und/oder Umweltprobleme zu verringern; b) die Notwendigkeit, eine stabile Versorgung der lokalen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, um die negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer ansonsten erforderlich werdenden Umstrukturierung zu vermeiden; c) die Notwendigkeit, einen Ausgleich für die Nachteile zu schaffen, denen sich die Betriebsinhaber in einem bestimmten Sektor infolge anhaltender Störungen des betreffenden Marktes gegenübersehen; d) die Notwendigkeit einzugreifen, wenn eine bestehende andere Stützung, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] oder einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung zur Verfügung steht, als unzureichend angesehen wird, um den unter den Buchstaben a, b und c genannten Erfordernissen gerecht zu werden. (2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über das Verfahren für die Bewertung und Genehmigung der in Absatz 1 bezeichneten Beschlüsse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. KAPITEL 2 Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle Artikel 42 Geltungsbereich 494 Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Beihilfe ("kulturspezifische Zahlung für Baumwolle") gewährt. Artikel 43 Beihilfefähigkeit (1) Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die zu landwirtschaftlichen Flächen gehören, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit vom Mitgliedstaat zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet werden. Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität gezahlt. (2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 zu erlassenden Vorschriften und Bedingungen. (3) Um die effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit den Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu erlassen. (4) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über das Verfahren zur Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die Mitteilungen an die Erzeuger im Zusammenhang mit dieser Genehmigung bzw. Zulassung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. Artikel 44 Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge (1) Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt: 495 (2) (3) ─ Bulgarien: 3 342 ha, ─ Griechenland: 250 000 ha, ─ Spanien: 48 000 ha, ─ Portugal: 360 ha. Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt: ─ Bulgarien: 1,2 t/ha, ─ Griechenland: 3,2 t/ha, ─ Spanien: 3,5 t/ha, ─ Portugal: 2,2 t/ha. Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden: ─ Bulgarien: 584,88 EUR für 2015 und 649,45 EUR für 2016 und die nachfolgenden Jahre; (4) ─ Griechenland: 234,18 EUR; ─ Spanien: 362,15 EUR; ─ Portugal: 228,00 EUR. Überschreitet in einem Mitgliedstaat die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt. (5) Um die Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu ermöglichen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlung, über die Beihilfevoraussetzungen und über die Anbaumethoden zu erlassen. 496 (6) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten gegebenenfalls Vorschriften über die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. Artikel 45 Anerkannte Branchenverbände (1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein "anerkannter Branchenverband" eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u.a. darin besteht, a) insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird; b) Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den EU-Rechtsvorschriften im Einklang stehen; c) die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere in Bezug auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind; d) die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren; e) Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern. (2) Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Branchenverbände an, die die gemäß Absatz 3 festzulegenden Kriterien erfüllen. (3) Um die effiziente Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu ermöglichen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a) die Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände; b) die Pflichten der Erzeuger; 497 c) Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht. Artikel 46 Gewährung der Zahlung (1) Den Betriebsinhabern wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche wie gemäß Artikel 44 festgesetzt gewährt. (2) Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 44 Absatz 1, erhöht um 2 EUR, gewährt. TITEL V Kleinerzeugerregelung Artikel 47 Allgemeine Vorschriften (1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") schaffen. Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche besitzen oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, im Jahr 2015 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an dieser Regelung entscheiden. (2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 den entsprechenden in den Titeln III und IV festgelegten Bedingungen. 498 (3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 2 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit. (4) Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 19. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen. Artikel 48 Teilnahme (1) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2015, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen. Betriebsinhaber, die bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung nicht beantragt haben oder sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewählt wurden, sind zur Teilnahme an der betreffenden Regelung nicht mehr berechtigt. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 49 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden. 499 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für den Antrag oder das Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 49 mitgeteilt wird. Artikel 49 Betrag der Zahlung (1) Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der jährlichen Zahlung für jeden an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber vorbehaltlich des Absatzes 3 in einer der folgenden Höhen fest: a) in Höhe eines Betrags, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Begünstigten nicht überschreitet, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 nach Artikel 26 Absatz 1 beihilfefähige Hektarflächen angemeldet haben oder im Jahr 2015 nach Artikel 28c die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch genommen haben, festgesetzt wird; b) in Höhe eines Betrags, der der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar, multipliziert mit einem Zahlenfaktor, der gleich der Hektarzahl, höchstens aber fünf ist, entspricht. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 26 oder Artikel 28c angemeldet worden sind, festgesetzt. Die unter den Buchstaben a und b genannten Beträge dürfen nicht niedriger als 500 EUR und nicht höher als 1 250 EUR sein. Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 1 wird, wenn die Anwendung der Buchstaben a und b zu einem Betrag von weniger als 500 EUR oder mehr als 1 250 EUR führt, eine Auf- bzw. Abrundung auf den Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgenommen. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den an der Regelung teilnehmenden Betriebsinhabern Folgendes zu gewähren: 500 a) einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Zahlungen, die dem Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln III und IV dieser Verordnung zugewiesen werden, oder b) einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Zahlungen, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2015 nach den Titeln III und IV dieser Verordnung zugewiesen werden, den die Mitgliedstaaten in den folgenden Jahren anpassen können, um die Änderungen der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze proportional zu berücksichtigen. ▌ Der Betrag darf nicht über einem von den Mitgliedstaaten zwischen 500 EUR und 1 250 EUR festgesetzten Betrag liegen. Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Zahlung zu einem Betrag von weniger als 500 EUR führt, beschließen, diesen Betrag auf 500 EUR aufzurunden. (3) In Zypern, Kroatien, Malta und Slowenien kann der Betrag nach den Absätzen 1 und 2 auf einen Wert von unter 500 EUR, jedoch nicht weniger als 200 EUR, oder im Falle Maltas von nicht weniger als 50 EUR, festgesetzt werden. Artikel 50 Besondere Bedingungen (1) Während der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung müssen die Betriebsinhaber a) mindestens eine Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen behalten, die der Anzahl ihrer Zahlungsansprüche oder der Anzahl der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Jahr 2015 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen entspricht; b) (2) die Mindestanforderung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen. Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 gemäß den Artikeln 25 und 26 von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber aktiviert worden sind, gelten als 501 aktivierte Ansprüche für die Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Regelung. Die Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber während der Teilnahme an der Regelung besitzt, gelten nicht als ungenutzte Zahlungsansprüche, die im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der nationalen Reserve zugeschlagen werden. Wird in den Mitgliedstaaten, die Artikel 28c anwenden, eine beihilfefähige Hektarfläche im Jahr 2015 im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber angemeldet, so gilt die Anmeldung für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an jener Regelung. (3) Abweichend von Artikel 27 sind die Zahlungsansprüche von an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhabern, außer im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nicht übertragbar. Betriebsinhaber, die im Wege der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge Zahlungsansprüche von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber erhalten, sind für diese Regelung teilnahmeberechtigt, wenn sie die Anforderungen für die Inanspruchnahme der Basisprämienregelung erfüllen und alle Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers, von dem sie die Zahlungsansprüche erhalten, auf sie vererbt werden. (4) Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 finden keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a entscheidet, ohne Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 3 anzuwenden. (5) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Teilnahme an der Regelung für den Fall festgelegt sind, dass sich die Situation des teilnehmenden Betriebsinhabers ändert. Artikel 51 Finanzbestimmungen 502 (1) Zur Finanzierung der in diesem Titel vorgesehenen Zahlung ziehen die Mitgliedstaaten die Beträge, auf die die Inhaber von Kleinbetrieben im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1, als Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 1a, als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 2 sowie gegebenenfalls als Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 3, als Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 4 und als gekoppelte Stützung gemäß Titel IV Anrecht hätten, von den für die einzelnen genannten Zahlungen verfügbaren Gesamtbeträgen ab. In Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a zu berechnen, wird jeder Betrag, wenn die Summe der Beträge für einen einzelnen Betriebsinhaber über dem von ihnen festgesetzten Höchstwert liegt, anteilsmäßig gekürzt. Die Differenz zwischen der Summe aller im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden Zahlungen und dem gemäß Unterabsatz 1 finanzierten Gesamtbetrag wird auf eine oder mehrere der folgenden Arten finanziert: a) durch Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 in dem betreffenden Jahr, b) durch Einsatz der nicht verwendeten Mittel in dem betreffenden Jahr, um die in Titel III Kapitel 4 vorgesehene Zahlung an Junglandwirte zu finanzieren, c) durch Vornahme einer linearen Kürzung aller gemäß Artikel 25 oder 28c zu gewährenden Zahlungen. Die Berechnungselemente, auf deren Grundlage die Beträge nach Unterabsatz 1 ermittelt werden, bleiben für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Regelung unverändert, es sei den der Mitgliedstaat hat sich dafür entschieden, den Betrag der jährlichen Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a festzusetzen. (2) Übersteigt der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden Zahlungen 10% der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der nach Maßgabe dieses Titels zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung des genannten Prozentsatzes zu gewährleisten, es sei 503 denn, sie haben den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a ohne Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt. Die gleiche Ausnahme gilt für Mitgliedstaaten, die den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b ohne Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt haben, deren nationale Obergrenze gemäß Anhang II für das Jahr 2019 über der nationalen Obergrenze für 2015 liegt und die die Berechnungsmethode nach Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 28 c Absatz 1a anwenden. TITEL VI NATIONALE UMSTRUKTURIERUNGSPROGRAMME FÜR DEN BAUMWOLLSEKTOR Artikel 52 Verwendung der jährlichen Haushaltsmittel für die Umstrukturierungsprogramme (1) Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2014 übertragen und bilden die zusätzlichen EU-Mittel für Maßnahmen, die im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [...] [LEV] finanziert werden. (2) Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2017 in ihre nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung einbezogen. TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Mitteilungen und Dringlichkeitsmaßnahmen 504 Artikel 53 Mitteilungspflichten 1. Um die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte mit den erforderlichen Vorschriften über die Mitteilungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung bzw. zwecks Überprüfung, Kontrolle, Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der Direktzahlungen und zur Einhaltung der Pflichten, die in per Ratsbeschluss geschlossenen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, einschließlich der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Meldepflichten, zu übermitteln haben. Hierbei berücksichtigt sie den Datenbedarf und die Synergien zwischen den potenziellen Datenquellen. Die erhaltenen Informationen können gegebenenfalls internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Betriebe an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden. 2. Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen weitere Vorschriften festgelegt werden betreffend a) Art und Typ der mitzuteilenden Informationen; ▌ bb) zu verarbeitenden Datenkategorien und den maximalen Haltungszeitraum; c) die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen; d) 3. die Bedingungen ▌für die Veröffentlichung der Informationen. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes: aa) die Mitteilungsmethoden; 505 a) die Vorschriften für die Übermittlung der Informationen, soweit sie zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind; b) die Modalitäten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen; c) die Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen von Landwirten und Betrieben an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. Artikel 53a Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 53 Absatz 1 genannten Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise. 2. Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung nach Artikel 53 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet. 3. Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen. 4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen im Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den 506 Datenschutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Rechte zustehen. 5. Dieser Artikel unterliegt den Bestimmungen der Artikel 110a bis 110d der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV]. Artikel 54 Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme 1. Die Kommission erlässt ▌Durchführungsrechtsakte ▌, die in dringenden Fällen zur Lösung spezifischer Probleme erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. 2. Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit ▌erforderlich ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 56 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte, um solche spezifischen Probleme zu lösen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Fall außergewöhnlicher Umstände zu gewährleisten. 3. Gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedete Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauern die in diesen Absätzen genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung geeignete Vorschläge für Gesetzgebungsakte vorlegen. 4. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedeten Maßnahmen binnen zwei Arbeitstagen nach ihrer Annahme. KAPITEL 2 Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen Artikel 55 Ausübung der Befugnisübertragung 507 1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. 2. ▌Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 17b Absatz 6, Artikel 28, Artikel 28c Absatz 4, Artikel 28e Absatz 3, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 2a, 3 und 4, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 7, Artikel 38 Absatz 7, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 53 Absätze 1 und 2 und Artikel 58 wird der Kommission ab dem XXX für sieben Jahre übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 17b Absatz 6, Artikel 28, Artikel 28c Absatz 4, Artikel 28e Absatz 3, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 2a, 3 und 4, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 7, Artikel 38 Absatz 7, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 53 Absätze 1 und 2 und Artikel 58 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 17b Absatz 6, Artikel 28, Artikel 28c Absatz 4, Artikel 28e Absatz 3, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 2a, 3 508 und 4, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 7, Artikel 38 Absatz 7, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 53 Absätze 1 und 2 und Artikel 58 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 56 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als "Ausschuss für Direktzahlungen" bezeichnet wird. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 21 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5. KAPITEL 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 57 Aufhebungen 1. Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. 509 Sie gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin für die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in Anspruch genommen haben. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird aufgehoben. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen. 3. Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die genannten Verordnungen in der vor ihrer Aufhebung geltenden Fassung. Artikel 58 Übergangsbestimmungen Für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe erforderlich sind. Artikel 59 Inkrafttreten und Gültigkeit Diese Verordnung tritt am [siebten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14, Artikel 18 Absätze 2 und 3, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 21 Absatz 3b, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 28c Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 28g Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 32 Absatz 1e, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 39, Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 1 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. 510 Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident 511 ANHÄNGE ANHANG I Verzeichnis der Stützungsregelungen Bereich Basisprämienregelung Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Umverteilungsprä mie Zahlung an Betriebsinhaber für dem Klimaund Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Rechtsgrundlage Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1 bis 3 und 5 der vorliegenden Verordnung Titel III Kapitel 1 Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung Titel III Kapitel 1a der vorliegenden Verordnung Titel III Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung Anmerkungen Entkoppelte Zahlung Entkoppelte Zahlung Entkoppelte Zahlung Entkoppelte Zahlung 512 Bereich Zahlung an Betriebsinhaber in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen Zahlung für Junglandwirte Fakultative gekoppelte Stützung Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle Zahlung für Inhaber von Kleinbetrieben Posei Ägäische Inseln Rechtsgrundlage Titel III Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung Anmerkungen Entkoppelte Zahlung Titel III Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung Titel IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung Titel IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung Titel V der vorliegenden Verordnung Entkoppelte Zahlung Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 229/2013 Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen Flächenbezogene Zahlung Entkoppelte Zahlung Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen ANHANG II Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6 (in Tausend EUR) ▌ Kalenderjahr 2019 und das folgende 2015 2016 2017 2018 Jahr Belgien ▌ 536 076 528 124 520 170 512 718 505 266 Bulgarien ▌ 721 251 792 449 793 226 794 759 796 292 Tschechische ▌ 874 484 873 671 872 830 872 819 872 809 Dänemark ▌ 916 580 907 108 897 625 889 004 880 384 Deutschland ▌ 5 144 264 5 110 446 5 076 522 5 047 458 5 018 395 Estland ▌ 121 870 133 701 145 504 157 435 169 366 Irland ▌ 1 215 003 1 213 470 1 211 899 1 211 482 1 211 066 Griechenland ▌ 2 039 122 2 015 116 1 991 083 1 969 129 1 947 177 Spanien ▌ 4 842 658 4 851 682 4 866 665 4 880 049 4 893 433 Frankreich ▌ 7 553 677 7 521 123 7 488 380 7 462 790 7 437 200 Kroatien ▌ 130 550 149 200 186 500 223 800 261 100 Republik 513 (in Tausend EUR) Italien ▌ 3 902 039 3 850 805 3 799 540 3 751 937 3 704 337 Zypern ▌ 50 784 50 225 49 666 49 155 48 643 Lettland ▌ 195 649 222 363 249 020 275 887 302 754 514 (in Tausend EUR) Litauen ▌ 417 890 442 510 467 070 492 049 517 028 Luxemburg ▌ 33 603 33 545 33 486 33 459 33 431 Ungarn ▌ 1 271 593 1 270 410 1 269 187 1 269 172 1 269 158 Malta ▌ 5 127 5 015 4 904 4 797 4 689 Niederlande ▌ 780 815 768 340 755 862 744 116 732 370 Österreich ▌ 693 065 692 421 691 754 691 746 691 738 Polen ▌ 2 987 267 3 004 501 3 021 602 3 041 560 3 061 518 Portugal ▌ 565 816 573 954 582 057 590 706 599 355 Rumänien ▌ 1 629 889 1 813 795 1 842 446 1 872 821 1 903 195 Slowenien ▌ 137 987 136 997 136 003 135 141 134 278 Slowakei ▌ 380 680 383 938 387 177 390 781 394 385 Finnland ▌ 523 333 523 422 523 493 524 062 524 631 Schweden ▌ 696 890 697 295 697 678 698 723 699 768 Vereinigtes ▌ 3 555 915 3 563 262 3 570 477 3 581 080 3 591 683 Königreich * Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2020 auf 298 400, für 2021 auf 335 700 und für 2022 auf 373 000 (in Tausend EUR). 515 ANHANG III Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7 (in Mio. EUR) ▌ Kalenderjahr 2019 und das 2015 2016 2017 2018 folgende Jahr Belgien ▌ 536,1 528,1 520,2 512,7 505,3 Bulgarien ▌ 723,6 795,1 795,8 797,4 798,9 Tschechische ▌ 874,5 873,7 872,8 872,8 872,8 Dänemark ▌ 916,6 907,1 897,6 889,0 880,4 Deutschland ▌ 5 144,3 5 110,4 5 076,5 5 047,5 5 018,4 Estland ▌ 121,9 133,7 145,5 157,4 169,4 Irland ▌ 1 215,0 1 213,5 1 211,9 1 211,5 1 211,1 Griechenland ▌ 2 227,0 2 203,0 2 178,9 2 157,0 2 135,0 Spanien ▌ 4 903,6 4 912,6 4 927,6 4 941,0 4 954,4 Frankreich ▌ 7 553,7 7 521,1 7 488,4 7 462,8 7 437,2 Kroatien ▌ 130,6 149,2 186,5 223,8 261,1 Italien ▌ 3 902,0 3 850,8 3 799,5 3 751,9 3 704,3 Zypern ▌ 50,8 50,2 49,7 49,2 48,6 Lettland ▌ 195,6 222,4 249,0 275,9 302,8 Republik 516 (in Mio. EUR) Litauen ▌ 417,9 442,5 467,1 492,0 517,0 Luxemburg ▌ 33,6 33,5 33,5 33,5 33,4 Ungarn ▌ 1 271,6 1 270,4 1 269,2 1 269,2 1 269,2 Malta ▌ 5,1 5,0 4,9 4,8 4,7 Niederlande ▌ 780,8 768,3 755,9 744,1 732,4 Österreich ▌ 693,1 692,4 691,8 691,7 691,7 Polen ▌ 2 987,3 3 004,5 3 021,6 3 041,6 3 061,5 Portugal ▌ 566,0 574,1 582,2 590,9 599,5 Rumänien ▌ 1 629,9 1 813,8 1 842,4 1 872,8 1 903,2 Slowenien ▌ 138,0 137,0 136,0 135,1 134,3 Slowakei ▌ 380,7 383,9 387,2 390,8 394,4 Finnland ▌ 523,3 523,4 523,5 524,1 524,6 Schweden ▌ 696,9 697,3 697,7 698,7 699,8 Vereinigtes ▌ 3 555,9 3 563,3 3 570,5 3 581,1 3 591,7 Königreich * Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2020 auf 298 400, für 2021 auf 335 700 und für 2022 auf 373 000 (in Tausend EUR). 517 ANHANG IV Koeffizienten im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Mitgliedstaat Belgien Grenze für die Schwelle in EUR (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) 400 Grenze für die Schwelle in Hektar (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) 2 Bulgarien 200 0,5 Tschechische Republik 200 5 Dänemark 300 5 Deutschland 300 4 Estland 100 3 Irland 200 3 Griechenland 400 0,4 Spanien 300 2 Frankreich 300 4 Kroatien 100 1 Italien 400 0,5 Zypern 300 0,3 Lettland 100 1 518 Grenze für die Schwelle in EUR (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) Grenze für die Schwelle in Hektar (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) Litauen 100 1 Luxemburg 300 4 Ungarn 200 0,3 Malta 500 0,1 Niederlande 500 2 Österreich 200 2 Polen 200 0,5 Portugal 200 0,3 Rumänien 200 0,3 Slowenien 300 0,3 Slowakei 200 2 Finnland 200 3 Schweden 200 4 Vereinigtes Königreich 200 5 Mitgliedstaat ANHANG V Finanzbestimmungen für Bulgarien und Rumänien gemäß den Artikeln 16 und 17 A. Beträge zur Berechnung der nationalen Obergrenzen für die Zahlungen gemäß Artikel 16: (in Tausend EUR) ▌ B. 2015 Bulgarien ▌ 790 909 Rumänien ▌ 1 783 426 Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Basisprämienregelung gemäß Artikel 17 Absatz 2: (in Tausend EUR) ▌ 2015 ▌ Bulgarien 519 69 657 ▌ Rumänien C. 153 536 Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 17 Absatz 3: (in EUR) ▌ 2015 ▌ Bulgarien 258 952 ANHANG Va Finanzbestimmungen für Kroatien gemäß den Artikeln 10 und 17a A. Beträge für die Anwendung von Artikel 10: (in Tausend EUR) 373 000 Kroatien B. Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 17a Absatz 3: (in Tausend EUR) ▌ ▌ Kroatien 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 242 450 223 800 186 500 149 200 111 900 74 600 37 300 ANHANG Vb Höchstbetrag, der gemäß Artikel 17b Absatz 2 den in Anhang II aufgelisteten Beträgen hinzuzufügen ist (in Tausend EUR) ▌ 2015 2016 2017 520 2018 2019 2020 2021 2022 ▌ Kroatien 3 360 3 840 4 800 5 760 7 680 6 720 8 640 ANHANG VI Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Zwecke von Artikel 28g Absatz 4 Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs (in Hektar) Mitgliedstaat Belgien 29 Bulgarien 6 Tschechische Republik 89 Dänemark 60 Deutschland 46 Estland 39 Irland 32 Griechenland 5 Spanien 24 Frankreich 52 Kroatien 5,9 Italien 8 Zypern 4 Lettland 16 521 9 600 Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs (in Hektar) Mitgliedstaat Litauen 12 Luxemburg 57 Ungarn 7 Malta 1 Niederlande 25 Österreich 19 Polen 6 Portugal 13 Rumänien 3 Slowenien 6 Slowakei 28 Finnland 34 Schweden 43 Vereinigtes Königreich 54 ANHANG VI A VERZEICHNIS GLEICHWERTIGER METHODEN DER ÖKOLOGISIERUNG gemäß Artikel 29 Absatz 1b I. Gleichwertige Methoden der Anbaudiversifizierung 1) Anbaudiversifizierung Anforderung: mindestens drei Kulturpflanzen, höchstens 75 % für die Hauptkultur sowie mindestens eins der folgenden Merkmale: – mit mindestens vier Kulturpflanzen, – mit niedrigeren Obergrenzen, – mit einer zweckmäßigeren Wahl an Kulturpflanzen, beispielsweise Hülsenfrüchten, Eiweißpflanzen, Kulturpflanzen, die gegebenenfalls keine Bewässerung oder Behandlung mit Pestiziden notwendig machen, 522 – einschließlich regionale Sorten alter/traditioneller/gefährdeter Arten von Kulturpflanzen (auf mindestens 5 % der Rotationsfläche) 2) Fruchtfolge Anforderung: mindestens drei Kulturpflanzen, höchstens 75 % für die Hauptkultur sowie mindestens eins der folgenden Merkmale: – mit einer dem Umweltschutz förderlicheren mehrjährigen Fruchtfolge und/oder Brache, – II. mit mindestens vier Kulturpflanzen 3) Bodenbedeckung im Winter (*) 4) Zwischenfruchtanbau (*) Gleichwertige Methoden der Erhaltung von Dauergrünland 1) Bewirtschaftung von Wiesen/Weideland Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale: – Schnittregelung/zweckmäßiges Mähen (Termine, Methoden, Einschränkungen), – Erhaltung von Landschaftselementen auf Dauergrünland und Kontrolle der Buschvegetation, – bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung zur Erneuerung je nach Art des Grünlands (keine Zerstörung von hohem Naturschutzwert), – Entfernen von Futterpflanzen/Heu, – zweckmäßige Bewirtschaftung von Steilhängen, – Regelung für die Düngung, – Einschränkungen für die Verwendung von Pestiziden 523 2) Regelungen für die extensive Beweidung Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale: – extensive Beweidung (Zeitraum, maximaler Viehbesatz), – Behirtung/Pastoralismus in den Bergen, – Einsatz von lokalen/traditionellen Tierrassen für die Beweidung des Dauergründlands. III. Gleichwertige Methoden der Flächennutzung im Umweltinteresse Anforderung: Anwendung auf einem Teil des Ackerlandes, der mindestens dem gemäß Artikel 32 Absatz 1 festgesetzten Prozentsatz entspricht. 1) Ökologische Flächenstilllegung 2) Schaffung von Pufferzonen für Gebiete von hohem Naturwert, Natura-2000Gebiete oder andere Biodiversitätsschutzgebiete, einschließlich entlang von Hecken und Wasserläufen 3) Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldrändern (Schnittregelung, lokale/bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung, Neubesäung mit regionalen Sorten, keine Verwendung von Pestiziden, kein Ausbringen von Dung und/oder mineralischen Düngemitteln, keine Bewässerung, keine Bodenversiegelung 4) Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker für Wildtiere/spezifische Tiere (Staudenränder, Schutz von Nestern, Wildblumenstreifen, Mischungen lokaler Saaten, nicht geerntete Kulturpflanzen) 5) Bewirtschaftung (Beschnitt, Termine, Methode, Wiederherstellung) von Landschaftselementen (Bäume, Hecken, Ufergehölze, Steinmauern (Terrassen), Gräben, Teiche) 524 6) Erhaltung des Grasbewuchs von torfigen/feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) 7) Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln (mineralischen Düngemitteln und Dung) und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (*) 8) (*) Umwandlung von Ackerland in extensiv genutztes Dauergrünland Praktiken, die der Methode nach Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe c unterliegen. ANHANG VIb Umrechnungsmatrix für die Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 32 Absatz 1a Merkmale Umrechnungs- Gewich- Fläche faktor tungsfaktor für die Flächennutzung im Umweltinteresse Brachliegende Flächen Terrassen Landschaftsmerkmale Pufferstreifen Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb Aufforstungsflächen gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Vegetationsdecke 525 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen ANHANG VII ENTSPRECHUNGSTABELLE [wird von den Rechts- und Sprachsachverständigen später ergänzt] Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 5 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 Artikel 7 Artikel 8 Absätze 1 und 2 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Absätze 1 und 2 Artikel 12 Absätze 1 und 2 Artikel 12 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 4 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 2 Artikel 4 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Artikel 7 Absätze 1 und 3 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 8 - 526 Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] Artikel 91 Artikel 95 Artikel 93 Artikel 94 Artikel 25 Absätze 1 und 2 Artikel 12 Artikel 14 Artikel 13 Absatz 2 Artikel 68 Artikel 69 Artikel 70 Artikel 71 Artikel 72 Artikel 73 Artikel 75 Artikel 75 Absatz 4 Artikel 96 Artikel 97 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Absatz 1 Artikel 27 Absatz 2 Artikel 27 Absatz 3 Artikel 28 Absätze 1 und 2 Artikel 28 Absatz 3 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Absatz 1 Artikel 34 Absätze 1 und 2 Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Artikel 39 Absatz 1 Artikel 40 Absatz 1 Artikel 40 Absatz 2 Artikel 41 Absatz 1 Artikel 41 Absatz 2 Artikel 41 Absatz 3 Artikel 41 Absatz 5 Artikel 41 Absatz 6 Artikel 42 Artikel 43 Absätze 1 und 2 Artikel 43 Absatz 3 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Absätze 1 bis 4 Vorliegende Verordnung Artikel 9 Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4 Artikel 10 Absatz 2 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstaben c und d Artikel 11 Artikel 15 Artikel 18 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 2 Artikel 25 Absätze 1 und 2 Artikel 26 Artikel 12 Artikel 14 Artikel 25 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 3 Artikel 23 Absatz 1 Artikel 23 Absätze 3 und 4 Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe b Artikel 23 Absätze 2, 6 und 7 Artikel 22 Absatz 4 Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 25 Absätze 1 und 2 Artikel 19 Absätze 1 und 2 Artikel 20 Absätze 1 bis 4 527 Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] Artikel 99 Artikel 100 Artikel 63 Artikel 102 Absatz 3 Artikel 49 Artikel 69 Absatz 3 Artikel 76 Artikel 62 Artikel 2 Absatz 2 - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Artikel 46 Absatz 5 Artikel 47 Absatz 1 Artikel 47 Absatz 2 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 Artikel 57a Artikel 58 Artikel 59 Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62 Artikel 63 Artikel 64 Artikel 65 Artikel 66 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 Artikel 70 Artikel 71 Vorliegende Verordnung Artikel 21 Artikel 22 Absatz 1 regionale Anwendung Artikel 22 Absatz 1 nationale Anwendung Artikel 22 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 Artikel 17b - 528 Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Artikel 72 Artikel 73 Artikel 74 Artikel 75 Artikel 76 Artikel 77 Artikel 78 Artikel 79 Artikel 80 Artikel 81 Artikel 82 Artikel 83 Artikel 84 Artikel 85 Artikel 86 Artikel 87 Artikel 88 Artikel 89 Artikel 90 Artikel 91 Artikel 92 Artikel 93 Artikel 94 Artikel 95 Artikel 96 Artikel 97 Artikel 98 Artikel 99 Artikel 100 Artikel 101 Artikel 102 Artikel 103 Artikel 104 Artikel 105 Artikel 106 Artikel 107 Artikel 108 Artikel 109 Vorliegende Verordnung Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 - 529 Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Artikel 110 Artikel 111 Artikel 112 Artikel 113 Artikel 114 Artikel 115 Artikel 116 Artikel 117 Artikel 118 Artikel 119 Artikel 120 Artikel 121 Artikel 122 Artikel 123 Artikel 124 Artikel 124 Absatz 6 Artikel 125 Artikel 126 Artikel 127 Artikel 128 Artikel 129 Artikel 130 Artikel 131 Artikel 132 Artikel 133 - Vorliegende Verordnung Artikel 16 und 16a Artikel 17 und 17a Artikel 28 Artikel 29 Artikel 20 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 530 Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] Artikel 98 - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Artikel 134 Artikel 135 Artikel 136 Artikel 137 Artikel 138 Artikel 139 Artikel 140 Artikel 141 Artikel 142 Artikel 142 Buchstabe r Artikel 143 Artikel 144 Artikel 145 Artikel 146 Artikel 146a Artikel 147 Artikel 148 Artikel 149 Vorliegende Verordnung Artikel 52 Artikel 3 Artikel 13 Artikel 53 Artikel 56 Artikel 55 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 __________________ 531 Verordnung (EU) Nr.[...] [HZV] - ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG ERKLÄRUNG DER KOMMISSION zu Artikel 9 Absatz 2 über Direktzahlungen Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung über Direktzahlungen schließt nicht aus, dass ein Landwirt Gebäude oder Teile von Gebäuden an Dritte vermietet oder einen Stall besitzt, sofern der Landwirt diese Aktivitäten nicht hauptberuflich ausübt. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION zur gekoppelten Stützung Was die landwirtschaftlichen Erzeugnisse anbelangt, insbesondere diejenigen, die nicht für die gekoppelte Stützung gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung über Direktzahlungen in Frage kommen, so wird die Kommission die diesbezügliche Marktentwicklung sehr aufmerksam verfolgen und im Falle einer schwerwiegenden Marktkrise auf ihr zur Verfügung stehende geeignete Maßnahmen zurückgreifen, um die Marktlage zu verbessern. 532 P7_TA-PROV(2013)0494 Übergangsbestimmungen betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HR] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (COM(2013)0226 – C70104/2013 – 2013/0117(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0226), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0104/2013), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 20131, – in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, – gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0326/2013), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis; 3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der 1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. 533 Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 534 P7_TC1-COD(2013)0117 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HR] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3, 1 2 3 DER TEXT WURDE NOCH NICHT VON DEN RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ÜBERARBEITET. ABl. C vom ..., S. . ABl. C vom ..., S. . Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013. 535 in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. [RD] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)1, die ab dem 1. Januar 2014 gelten soll, werden Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Europäische Union festgelegt und die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)2 aufgehoben, wobei die weitere Anwendbarkeit der Verordnungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bis zu deren Aufhebung durch die Kommission unberührt bleibt. Um den Übergang von den bestehenden Förderregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf den neuen Rechtsrahmen für den am 1. Januar 2014 beginnenden Programmplanungszeitraum (nachstehend „neuer Programmplanungszeitraum“) zu erleichtern, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, damit es aufgrund des Zeitpunkts, an dem die neuen Förderprogramme für den ländlichen Raum angenommen werden, nicht zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Durchführung der Fördermaßnahmen kommt. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Jahr 2014 für bestimmte Maßnahmen weiterhin rechtliche Verpflichtungen im Rahmen ihrer bestehenden Förderprogramme für den ländlichen Raum eingehen dürfen und die daraus resultierenden Ausgaben sollten für eine Unterstützung im neuen Programmplanungszeitraum in Betracht kommen. (2) Angesichts der für den kommenden Programmplanungszeitraum vorgeschlagenen erheblichen Änderungen der Methode für die Abgrenzung von aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten sollte die für Landwirte geltende Auflage, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet für fünf Jahre fortzusetzen, auf neue rechtliche Verpflichtungen, die im Jahr 2014 eingegangen werden, keine Anwendung finden. 1 2 ABl. L […], […], S. […]. ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. 536 (3) Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im neuen Programmplanungszeitraum für einen ELER-Beitrag in Betracht kommen, wenn noch Zahlungen ausstehen. Diese Bestimmung sollte auch bestimmte langfristige Verpflichtungen aus ähnlichen Maßnahmen nach Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen1, nach Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren2 sowie nach Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft3 abdecken, sofern diese Maßnahmen nach Verordnung 1698/2005 unterstützt werden und Zahlungen für 2014 noch zu leisten sind. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten derartige Ausgaben in den Förderprogrammen für den ländlichen Raum und in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten klar ausgewiesen werden. Um die finanzielle Abwicklung der Förderprogramme für den ländlichen Raum im neuen Programmplanungszeitraum nicht unnötig kompliziert zu machen, sollten für Übergangsausgaben die Kofinanzierungssätze des neuen Programmplanungszeitraums gelten. (3a) In Anbetracht der ernsten Schwierigkeiten, mit denen mehrere Mitgliedstaaten nach wie vor in Bezug auf ihre Finanzstabilität konfrontiert sind, und zur Begrenzung der sich daraus ergebenden negativen Folgen beim Übergang vom derzeitigen zum kommenden Programmplanungszeitraum, indem eine maximale Nutzung der verfügbaren ELER-Mittel ermöglicht wird, muss die Dauer der in Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vorgesehenen Abweichung, mit der die Obergrenzen der ELER-Kofinanzierungssätze angehoben werden, bis zu dem 1 2 3 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 96. 537 für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 geltenden Schlusstermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben am 31. Dezember 2015 verlängert werden. (4) Die Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom … mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik [DP]1, mit der neue Stützungsregelungen vorgesehen werden, tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bei diesem Anwendungszeitpunkt wäre es nicht möglich, rechtzeitig die notwendigen administrativen und praktischen Vorkehrungen zu treffen, die für die Einreichung der Anträge für 2014 erforderlich sind. Aus diesem Grund muss die Anwendung der neuen Regelung für Direktzahlungen um ein Jahr aufgeschoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe2 sollte daher weiterhin als Grundlage für die Gewährung einer Einkommensstützung für Landwirte im Kalenderjahr 2014 dienen, wobei der [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens]3 Rechnung zu tragen ist. (5) Da die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 weiterhin gelten soll und um die Kohärenz bei der Durchführung der Cross-Compliance-Vorschriften und die Einhaltung der für bestimmte Maßnahmen geltenden Normen zu gewährleisten, sollten die entsprechenden Bestimmungen, die für den Programmplanungszeitraum 20072013 gelten, weiterhin so lange Anwendung finden, bis der neue Rechtsrahmen in Kraft tritt. Aus denselben Gründen sollten die im Jahr 2013 für ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung finden. (6) Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. [HZ] des Europäischen Parlaments und des Rates4gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Vorschüsse für die Direktzahlungen zu leisten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit von der Kommission genehmigt werden. Die Erfahrungen bei der Durchführung der Direktzahlungsregelung haben gezeigt, dass es möglich sein sollte, 1 2 3 4 ABl. L […], […], S. […]. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16. ABl. L […], […], S. […]. ABl. L […], […], S. […]. 538 den Landwirten Vorschüsse zu gewähren. Für die im Jahr 2014 gestellten Anträge sollten diese Vorschüsse 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen bzw. 80 % der Zahlungen für Rindfleisch nicht überschreiten. (7) Zur Beachtung der [Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens], insbesondere der Nivellierung des für die direkte Stützung der Landwirte verfügbaren Betrags sowie des Mechanismus der externen Annäherung, müssen die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 festgesetzten nationalen Obergrenzen geändert werden. Die Änderung der nationalen Obergrenzen wird sich unweigerlich auf die Beträge auswirken, die die einzelnen Landwirte im Jahr 2014 als Direktzahlungen erhalten können. Es ist daher festzulegen, wie sich diese Änderung auf den Wert der Zahlungsansprüche und die Höhe der sonstigen Direktzahlungen auswirken wird. Zwecks Berücksichtigung der Lage der kleineren Landwirte sollte den Mitgliedstaaten, die keine Umverteilungsprämie gewähren und sich nicht dafür entscheiden, Mittel über den Flexibilitätsmechanismus auf die zweite Säule zu übertragen, gestattet werden, den Wert sämtlicher Zahlungsansprüche nicht zu verringern, vor allem, da 2014 kein Modulations- oder Anpassungsmechanismus und insbesondere auch kein Freibetrag in Höhe von 5000 EUR zur Anwendung kommt. (8) Bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, insbesondere was die Elemente, auf die sich die Zahlenangaben in Anhang VIII der genannten Verordnung beziehen, und den Zusammenhang mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit betrifft, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht ausgegebenen Mittel für die Finanzierung der besonderen Stützung zu verwenden, sollten auf der Grundlage der Erfahrung mit der finanziellen Abwicklung im Rahmen dieser Verordnung präzisiert werden. (9) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die besondere Stützung ihrer Landwirte zu verwenden sowie einen vorangegangenen Beschluss zu überprüfen und in diesem Zusammenhang zu beschließen, diese Stützung zu ändern oder zu beenden. Es ist angebracht, eine zusätzliche Überprüfung dieser Beschlüsse mit Wirkung vom Kalenderjahr 2014 vorzusehen. Gleichzeitig müssen die 539 besonderen Bedingungen, unter denen die besondere Stützung in einigen Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gezahlt wird und deren Geltungsdauer im Jahr 2013 endet, um ein Jahr verlängert werden, um eine Unterbrechung des Förderniveaus zu vermeiden. Im Hinblick auf die Einführung der fakultativen gekoppelten Stützung, die ab 1. Januar 2015 für bestimmte Sektoren oder Regionen in genau festgelegten Fällen zum Tragen kommen wird, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten zu gestatten, das Niveau bestimmter Arten der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 auf 6,5% anzuheben. (9a) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die einheitsbezogene Stützung für Inhaber kleinerer Betriebe ausreichend sein muss, damit das Ziel der Einkommensstützung auch wirklich erreicht wird, und dass 2014 kein Modulationsoder Anpassungsmechanismus und insbesondere auch kein Freibetrag in Höhe von 5000 EUR zur Anwendung kommt, sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Direktzahlungen zwischen den Betriebsinhabern umzuverteilen und diesen für die ersten Hektarflächen eine zusätzliche Zahlung zu gewähren. (10) Bei der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt es sich um eine Übergangsregelung, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 enden sollte. Im Rahmen der GAP-Reform wurde beschlossen, dass den Mitgliedstaaten, die diese Regelung anwenden, gestattet sein sollte, sie für die Zwecke der Gewährung der Basisprämie für einen weiteren Übergangszeitraum bis spätestens Ende 2020 anzuwenden. Daher sollte der Zeitraum, in dem die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet wird, um ein Jahr verlängert werden. Darüber hinaus sollte die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche in diesen Mitgliedstaaten zwecks Berücksichtigung der laufenden Flächenneuordnung und aus Gründen der Vereinfachung auch die beihilfefähigen Flächen umfassen, die am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichem Zustand waren, wie dies ab 1. Januar 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. [DPR] der Fall sein wird. (10a) Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, im Jahr 2013 eine nationale 540 Übergangsbeihilfe gewähren. Angesichts der Verlängerung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für das Jahr 2014 sollten die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, die Möglichkeit beibehalten, Betriebsinhabern im Jahr 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren. Angesichts der Höhe der ergänzenden nationalen Direktzahlungen nach Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Bulgarien und Rumänien im Jahr 2014 sollten diese beiden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich 2014 für eine nationale Übergangsbeihilfe zu entscheiden anstatt ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren. (10b) Die nationale Übergangsbeihilfe ist nach den gleichen Bedingungen wie im Jahr 2013 zu gewähren beziehungsweise im Falle Bulgariens und Rumäniens nach den gleichen Bedingungen, die auch auf die ergänzenden nationalen Direktzahlungen 2013 angewendet wurden. Um die Verwaltung der nationalen Übergangsbeihilfe 2014 zu vereinfachen, sollten die Kürzungen nach Artikel 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht angewendet werden. Um zudem die Vereinbarkeit der nationalen Übergangsbeihilfe mit dem Konvergenzmechanismus sicherzustellen, wird der Höchstbetrag der Beihilfe je Sektor auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt. Angesichts der schwierigen Finanzlage in Zypern sollten für diesen Mitgliedstaat bestimmte Anpassungen vorgesehen werden. (11) Damit die Mitgliedstaaten auf flexiblere Art die Bedürfnisse ihres Agrarsektors berücksichtigen oder ihre Politik der Entwicklung des ländlichen Raums verstärken können, sollten sie die Möglichkeit haben, Mittel aus ihren Obergrenzen für Direktzahlungen auf ihre Mittelzuweisung für die Entwicklung des ländlichen Raums und von der Mittelzuweisung für die Entwicklung des ländlichen Raums auf ihre Obergrenzen für Direktzahlungen zu übertragen. Gleichzeitig sollten Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen weniger als 90 % des EU-Durchschnitts betragen, die Möglichkeit haben, zusätzliche Beträge aus ihrer Mittelzuweisung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf ihre Obergrenzen für Direktzahlungen zu übertragen. Diese Entscheidungen sollten im Rahmen bestimmter Vorgaben für den gesamten Zeitraum der Haushaltsjahre 2015-2020 getroffen werden, wobei die Möglichkeit einer Überprüfung im Jahr 2017 vorgesehen wird. 541 (12) Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1 wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe2[...]mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 aufgehoben. Um die gleichen Vorschriften über den Schutz des Grundwassers gemäß der Richtlinie 80/68/EWG am letzten Tag ihrer Gültigkeit im Rahmen der CrossCompliance beizubehalten, empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der CrossCompliance anzupassen und einen Standard für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen, der die Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie einschließt. (12a) Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG3 des Rates sieht vor, dass eine Bezugnahme auf Artikel 3 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln4 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als Bezugnahme auf Artikel 55 dieser Verordnung gilt. In der Verordnung Nr. […][HZ] wurde diese Bezugnahme jedoch auf die ersten beiden Sätze von Artikel 55 beschränkt. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Anforderung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2014 und den Folgejahren sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entsprechend geändert werden. (13) In der Verordnung (EU) Nr. [sCMO] des Europäischen Parlaments und des Rates5 ist vorgesehen, die Unterstützung für die Seidenraupenzucht in die Direktzahlungsregelung zu übernehmen und somit aus der Verordnung (EU) Nr. [sCMO] zu streichen. Angesichts der aufgeschobenen Anwendung der neuen Direktzahlungsregelung [...]sollten die Beihilfen für den Seidenraupenzuchtsektor um ein weiteres Jahr gewährt werden. 1 2 3 4 5 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. ABl. L […], […], S. […]. 542 (13a) Finnland wurde befugt, bestimmten Agrarsektoren in Südfinnland in Übereinstimmung mit Artikel 141 seines Beitrittsvertrages nationale Beihilfen zu zahlen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung der GAP-Reform und angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Agrarsektors in Südfinnland und der Tatsache, dass die Erzeuger daher immer noch besondere Stützung benötigen, sind Integrationsmaßnahmen angemessen, gemäß denen Finnland in Übereinstimmung mit Artikel 42 des Vertrages von der Kommission befugt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in Südfinnland nationale Beihilfen zu gewähren. Einkommensbeihilfen sollten über den gesamten Zeitraum schrittweise verringert werden und bis 2020 30% der 2013 gewährten Beträge nicht übersteigen. (14) Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Betriebsberatungssysteme, das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Cross-Compliance gemäß Titel III, Titel V Kapitel II bzw. Titel VI der Verordnung (EU) Nr. [HZ] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik1 ab dem 1. Januar 2015 gelten. (15) Nach der Einfügung von Artikel 136a in die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 müssen die Bezugnahmen auf Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. [DP] in der Verordnung (EU) Nr. [RD] geändert werden. (16) Die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009, (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HZ], (EU) Nr. [sCMO] und (EU) Nr. [RD] sind daher entsprechend zu ändern. (17) Im Hinblick auf die rasche Anwendung der vorgesehenen Übergangsbestimmungen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab 1. Januar 2014 Anwendung finden. Um zu verhindern, dass sich die Vorschriften über die Flexibilität zwischen den Säulen in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und in der Verordnung (EU) Nr. [DP], geändert durch die vorliegende Verordnung, überschneiden, sollte diese besondere Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ab dem 31. Dezember 2013 gelten und die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [DP], einschließlich ihrer auf den 1. Januar 2015 aufgeschobenen Anwendbarkeit, sollten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. [DP] gelten. Darüber 1 ABl. L […], […], S. […]. 543 hinaus sollten die Änderungen der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, mit denen gewährleistet werden soll, dass die geltenden Cross-complianceVorschriften weiterhin angewendet werden, ab dem 22. Dezember 2013, dem Datum der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates, gelten. (18) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 2014 ein Übergangsjahr sein wird, in dem die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Umsetzung der GAP-Reform vorbereiten müssen, ist es wichtig, sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand infolge der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsregelungen möglichst gering gehalten wird – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 544 KAPITEL 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS Artikel 1 Im Jahr 2014 eingegangene rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1) In Abweichung von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. [RD] können die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 20 mit Ausnahme von Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d sowie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum eingehen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung angenommen wurden, selbst wenn die finanziellen Mittel für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 ausgeschöpft sind, sofern der Antrag auf finanzielle Unterstützung vor der Genehmigung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingereicht wurde. Unbeschadet des Anhangs VI Buchstabe E der Beitrittsakte von 2012 und der auf Grundlage hiervon erlassenen Rechtsvorschriften kann Kroatien im Jahr 2014 weiterhin neue rechtliche Verpflichtungen gegenüber Begünstigten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 171 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 im Rahmen des IPARD-Programms eingehen, das auf der Grundlage der genannten Verordnung angenommen wurde, selbst wenn die finanziellen Mittel des genannten Programms ausgeschöpft sind, sofern der Antrag auf finanzielle Unterstützung vor der Genehmigung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingereicht wurde. Die aufgrund dieser Verpflichtungen getätigten Ausgaben sind gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zuschussfähig. 545 (2) Die in Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates1festgelegte Auflage findet keine Anwendung auf neue rechtliche Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2014 im Rahmen von Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingegangen werden. Artikel 2 Fortgesetzte Anwendung der Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 In Abweichung von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. [RD] finden die Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 weiterhin bis zum 31. Dezember 2014 in Bezug auf die Maßnahmen Anwendung, die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. [RD] hinsichtlich der jährlichen Prämie sowie gemäß den Artikeln 29 bis 32, 34 und 35 der genannten Verordnung ausgewählt wurden. Artikel 3 Zuschussfähigkeit bestimmter Ausgabenarten (1) In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. [RD] kommen Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 20 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und – unbeschadet des Anhangs VI Buchstabe E der Beitrittsakte von 2012 und der auf Grundlage hiervon erlassenen Rechtsvorschriften – im Falle Kroatiens gemäß Artikel 171 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 eingegangen wurden, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht: a) bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 und im Falle Kroatiens zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 geleisteten Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 bereits ausgeschöpft sind, und 1 ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. 546 b) bei Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 und im Falle Kroatiens nach dem 31. Dezember 2016 geleistet wurden. Dieser Absatz gilt auch in Bezug auf rechtliche Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Rahmen entsprechender Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 oder (EWG) Nr. 2078/1992 und (EWG) Nr. 2080/1992 eingegangen wurden, die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten. (2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht: a) Diese Ausgaben sind im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen; b) es gilt der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. [RD]; c) die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden. Artikel 4 Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 (1) Für das Jahr 2014 gelten Bezugnahmen in den Artikeln 29, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. [RD] auf Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. [HZ] als Bezugnahmen auf die Artikel 5 und 6 und die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. (2) Für das Jahr 2014 gilt a) die Bezugnahme in Artikel 40a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [RD] auf Artikel 17a der Verordnung (EU) Nr. [DP] als Bezugnahme auf Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009; ▌ 547 b) die Bezugnahme in Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. [RD] auf Artikel 16a der Verordnung (EU) Nr. [DP] als Bezugnahme auf Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. KAPITEL 2 ÄNDERUNGEN Artikel 5 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ▌Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern ab dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % auf die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen leisten. Bei den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Betrag gemäß Unterabsatz 1 auf bis zu 80 % zu erhöhen." 2. Artikel 40 erhält folgende Fassung: "Artikel 40Nationale Obergrenzen (1) Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten Obergrenzen der jeweiligen nationalen Obergrenze nach Anhang VIII entsprechen. (2) Zur Einhaltung der in Anhang VIII bestimmten Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung/Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche und/oder des Betrags der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 vor. 548 Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel III Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß Unterabsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag, der jedoch 5000 EUR nicht übersteigen darf, beantragt haben. (3) Unbeschadet des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. [HZ] des Europäischen Parlaments und des Rates* dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden dürfen, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136aa für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen. Zur Einhaltung der in Anhang VIII bestimmten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136aa für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor. ______________ * 2a. ABl. L … vom …, S. ." Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, die die Differenz zwischen a) der nationalen Obergrenze nach Anhang VIII der vorliegenden Verordnung und 549 b) dem Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenzen umfasst." 3. Dem Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Für das Jahr 2014 entsprechen die Obergrenzen für die in den Artikeln 52 und 53 genannten Direktzahlungen den für das Jahr 2013 festgelegten Obergrenzen, multipliziert mit einem Koeffizienten, der für jeden Mitgliedstaat zu berechnen ist, indem die in Anhang VIII aufgeführte nationale Obergrenze für 2014 durch die nationale Obergrenze für 2013 geteilt wird. Diese Multiplikation betrifft nur diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die in Anhang VIII für 2014 aufgeführte Obergrenze niedriger ist als die nationale Obergrenze für 2013." 4. In Artikel 68 Absatz 8 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: "(8) Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 gefasst haben, können ihn bis zum 1. Februar 2014 überprüfen und beschließen, ab 2014:" 5. Artikel 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten können bis 1. August 2009, 1. August 2010, 1. August 2011, 1. September 2012 oder bis 1. Februar 2014 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr oder im Falle eines bis zum 1. Februar 2014 getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta einen Betrag von 2 000 000 EUR — für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 zu verwenden." aa) Absatz 4 wird wie folgt geändert: "(4) Die Stützung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv und Absatz 1 Buchstaben b und e wird auf einen Satz von 6,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta auf einen Betrag von 2 000 000 EUR gemäß Artikel 69 Absatz 1 — begrenzt, 550 der insbesondere für die Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b im Sektor Milcherzeugnisse zu verwenden ist. Die Mitgliedstaaten können Untergrenzen je Maßnahme festsetzen." b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 werden die für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c verwendeten Beträge von der in Artikel 40 Absatz 1 genannten nationalen Obergrenze abgezogen. Sie werden als zugewiesene Zahlungsansprüche gerechnet. " c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2014" ersetzt. d) Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 wird der betreffende Betrag in Bezug auf die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze nicht mitgerechnet, wenn ein Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Option in Anspruch nimmt." 5a. In Titel III wird ein neues Kapitel 5a eingefügt: UMVERTEILUNGSPRÄMIE 2014 Artikel 72a Allgemeine Vorschriften (1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. März 2014 beschließen, für 2014 eine Zahlung an Betriebsinhaber zu gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß den Kapiteln 1 bis 3 dieses Titels haben. 551 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit. (2) Die Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 46 anzuwenden, können die im vorliegenden Kapitel vorgesehene Prämie auf regionaler Ebene anwenden. (3) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, linearer Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 3 und der Anwendung der Artikel 21 und 23 wird die Zahlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt und setzt die Aktivierung der Zahlungsansprüche durch den Betriebsinhaber voraus. (4) Die Prämie nach Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 aktiviert hat, multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche darf eine Fläche von 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIIIb nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet. Sofern die in Unterabsatz 1 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach Unterabsatz 1 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt. Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird von den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 in der betreffenden Region angemeldet 552 worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß Artikel 46 Absatz 3 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 40 für das Jahr 2014 festgesetzte Obergrenze geteilt. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhaber, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen. Artikel 72b Finanzbestimmungen (1) Zur Finanzierung der im vorliegendem Kapitel vorgesehenen Zahlung können die Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 72a genannten Zeitpunkt beschließen, hierfür bis zu 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 für das Antragsjahr 2014 zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt mit. (2) Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechenden Obergrenzen für die betreffende Zahlung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141b Absatz 2 erlassen." 6. Artikel 90 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden: Bulgarien: [520,20] EUR Griechenland: [234,18] EUR Spanien: [362,15] EUR Portugal: [228,00] EUR." 553 7. Artikel 122 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kann bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden." 7a. Artikel 124 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) „ Die landwirtschaftliche Fläche eines neuen Mitgliedstaats im Sinne der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ist der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, der sich, gleichgültig ob tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befindet und gegebenenfalls nach den von dem neuen Mitgliedstaat nach Genehmigung durch die Kommission festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien angepasst wurde." Im Sinne dieses Titels ist die „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die Gesamtfläche an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, die von der Kommission für statistische Zwecke ermittelt wurde. (2) Für Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen alle Arten landwirtschaftlicher Parzellen in Betracht, die den Kriterien des Absatzes 1 genügen, sowie landwirtschaftliche Parzellen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41). Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber an dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. Die Mindestfläche pro Betrieb, für die Zahlungen beantragt werden können, wird auf 0,3 ha festgesetzt. Die neuen Mitgliedstaaten können jedoch anhand objektiver Kriterien und nach Zustimmung der Kommission die Mindestfläche auf höchstens 1 ha heraufsetzen.“ 8. Artikel 131 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 554 "1. Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis 1. August 2009, 1. August 2010, 1. August 2011, 1. September 2012 oder 1. Februar 2014 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr oder im Falle eines bis zum 1. Februar 2014 getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 zu verwenden, um Betriebsinhabern gemäß Artikel 68 Absatz 1 und im Einklang mit Titel III Kapitel 5 eine Stützung zu gewähren, wie diese jeweils auf sie anwendbar ist.“ 8a. Die Überschrift von Artikel 133a erhält folgende Fassung: "Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2013" 8b. In Titel V wird ein neues Kapitel 2a eingefügt: "UMVERTEILUNGSPRÄMIE 2014 Artikel 125a Allgemeine Vorschriften (1) Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis 1. März 2014 beschließen, für 2014 eine Prämie an Betriebsinhaber zu gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 2 des vorliegenden Titels haben. Die betreffenden neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit. (2) Unbeschadet der Anwendung der Haushaltsdisziplin und der Artikel 21 und 23 wird die Prämie gemäß Absatz 1 in Form einer Erhöhung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Beträge je Hektar gewährt. (3) Die Prämie nach Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen 555 Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, für die dem Betriebsinhaber im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung Beträge gewährt wurden, multipliziert wird. Die Zahl dieser Hektarflächen darf nicht höher sein als 30 oder als die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIIIb, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat über 30 Hektar liegt. Sofern die in Unterabsatz 1 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach Unterabsatz 1 festgelegte Zahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang VIIIc festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2014 im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldet worden sind, festgesetzt. 4. Die neuen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, bei denen erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen. Artikel 125b Finanzbestimmungen (1) Zur Finanzierung der im vorliegendem Kapitel vorgesehenen Prämie können die neuen Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 125a genannten Zeitpunkt beschließen, hierfür bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 für das Antragsjahr 2014 oder im Falle von Bulgarien und Rumänien die Beträge gemäß Anhang VIIId zu verwenden. Sie unterrichten die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt über ihren Beschluss. 556 Der jährliche Finanzrahmen nach Artikel 123 wird um den Betrag gemäß Unterabsatz 1 gekürzt. (2) Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den betreffenden neuen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, setzt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die entsprechende Obergrenze für die betreffende Prämie fest und berechnet die entsprechende Kürzung des jährlichen Finanzrahmens nach Artikel 123. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141b Absatz 2 erlassen." 8c. In Titel V Kapitel 4 wird der folgende Artikel eingefügt: "Artikel 133b Nationale Übergangsbeihilfe im Jahr 2014 (1) Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 anwenden, können beschließen, im Jahr 2014 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren. (2) Bulgarien und Rumänien dürfen Beihilfen gemäß diesem Artikel nur gewähren, wenn sie bis zum 1. Februar 2014 beschließen, 2014 keine ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 132 zu gewähren. (3) Die nationale Übergangsbeihilfe kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt werden, für die im Jahr 2013 nationale Übergangsbeihilfen gemäß Artikel 133a, oder im Fall von Bulgarien und Rumänien ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 132, gewährt worden sind. (4) Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß Artikel 132 oder Artikel 133a für das Jahr 2013 genehmigt wurden; dies gilt nicht für die Kürzung der Zahlungen aufgrund der Anwendung von Artikel 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10. 557 (5) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 3 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird für jeden Sektor auf 80 % des sektorspezifischen Finanzrahmens für 2013 begrenzt, der von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 133a Absatz 5, oder im Falle von Bulgarien und Rumänien in Übereinstimmung mit Artikel 132 Absatz 7, genehmigt wurde. Für Zypern sind die sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa wiedergegeben. (5a) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Zypern. (6) Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens bis zum 31. März 2014 über die Beschlüsse gemäß Absatz 1 und 2. Die Mitteilung über den Beschluss gemäß Absatz 1 enthält Folgendes: (7) a) den Finanzrahmen für jeden Sektor, b) gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe. Die neuen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der von der Kommission gemäß Absatz 5 genehmigten Vorgaben über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen." 9. In Titel VI wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 136a Flexibilität zwischen den Säulen ▌1. Vor dem 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15% ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für die Kalenderjahre 2014 bis 2019, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2014 und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. [DP] des Europäischen Parlaments und des Rates** für die Jahre 2015 bis 2019 festgesetzt sind, als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [RD] des 558 Europäischen Parlaments und des Rates* aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann. Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 keinen Gebrauch von der Regelung gemäß Unterabsatz 1 machen, können den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 vor dem 1. August 2014 fassen und teilen dies der Kommission bis zum 1. August 2014 mit. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Beschluss gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Eine solche Überprüfung darf nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über einen entsprechenden Beschluss. (2) Vor dem 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Absatz 1 nicht nutzen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Spanien, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [RD] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung. Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 559 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann. Mitgliedstaaten, die im Haushaltsjahr 2015 keinen Gebrauch von der Regelung gemäß Unterabsatz 1 machen, können den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für den Zeitraum 2016 bis 2020 vor dem 1. August 2014 fassen und teilen dies der Kommission bis zum 1. August 2014 mit. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Beschluss gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Eine solche Überprüfung darf nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1. August 2017 über einen entsprechenden Beschluss. (3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Überprüfung der in Anhang VIII aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen Rechnung zu tragen. ______________ 9a. * ABl. L … vom …, S. . ** ABl. L … vom …, S. ." In Titel VI wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 136b Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 136 beschlossen haben, ab dem Haushaltsjahr 2011 einen Betrag für die EU-Förderung im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER zur Verfügung zu stellen, stellen die Beträge gemäß Anhang VIIIa weiterhin für die ländliche Entwicklung und Finanzierung durch den ELER für das Haushaltsjahr 2015 zur Verfügung." 9b. In Titel VII wird folgender Artikel eingefügt: 560 "Artikel 140a Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Überprüfung der in Anhang VIIIc aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a Absätze 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen sowie allen anderen etwaigen Änderungen der nationalen Obergrenzen gemäß Anhang VIIIc Rechnung zu tragen. Um eine optimale Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 3 im Jahr 2014 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 141a delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung der von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß Absatz 40 Absatz 3 anzuwendenden Kürzungen zu erlassen." 10. Artikel 141a erhält folgende Fassung: „Artikel 141a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11a wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt. 561 (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. 11. Die Anhänge II und III werden gemäß Anhang II Nummern 1, 1a und 2 der vorliegenden Verordnung geändert. 12. Die Anhänge I, VIII und XVIIa werden geändert und die neuen Anhänge VIIIa, VIIIb, VIIIc und VIIId werden gemäß Anhang II Nummern a1, 3, 4, 4a, 4b, 4c und 5 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt. Artikel 5a Abweichend von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. [HZ] lautet der einleitende Unterabsatz von Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung 1698/2005 wie folgt: "Abweichend von den in den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Obergrenzen kann die Beteiligung des ELER in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz" förderfähigen Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf bis zu 95 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben und in den übrigen Regionen auf bis zu 85 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben angehoben werden. Diese Sätze werden auf die in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen neu ausgewiesenen zuschussfähigen Ausgaben bis zum Ablauf der Frist für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 am 31. Dezember 2015 angewendet, sofern ein Mitgliedstaat am [OPOCE bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] oder zu einem späteren Zeitpunkt eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:" 562 und wird Unterabsatz 2 wie folgt geändert: "Möchte ein Mitgliedstaat von der Abweichung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, so beantragt er bei der Kommission eine entsprechende Änderung seines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Die Abweichung findet Anwendung, sobald die Kommission die Änderung des Programms genehmigt hat." Artikel 6 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [DP] Die Verordnung (EU) Nr. [DP] wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 14 der vorliegenden Verordnung gefasst werden, sowie Entwicklungen infolge der Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen anzupassen.“ 2a. In Artikel 22 Absatz 3 wird nach dem letzten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt: "Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen werden die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 28g nicht angewendet wird, die Stützung umfassend berücksichtigen, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde." 2b. In Artikel 22c Absatz 1b wird nach dem letzten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt: 563 "Im Hinblick auf eine Differenzierung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung können die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 28g nicht angewendet wird, die Stützung umfassend berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen des Artikels 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde." 3. In Artikel 57 Absatz 2 wird nach dem letzten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt: „Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015 beginnende Antragsjahre beziehen.“ 4. In Artikel 59 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Artikel 8, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 14, Artikel 18 Absätze 2 und 3, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 21 Absatz 3b, Artikel 22 Absatz 7, Artikel 28c Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 28g Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 32 Absatz 1e, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 39, Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 1 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung." Artikel 7 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [HZ] 1. Artikel 113 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Allerdings gelten Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2014 und gelten die Artikel 30 und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen für die für das Agrar-Haushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen." 2. Es wird folgender neuer Artikel eingefügt: 564 "Artikel 114a Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist die Stellungnahme der bescheinigenden Stelle für das Agrar-Haushaltsjahr 2014 nicht erforderlich, um festzulegen, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission ein Erstattungsantrag gestellt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind." 3. Artikel 115 erhält folgende Fassung: Artikel 115 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am ▌Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch ab den folgenden Daten: a) die Artikel 7, 8, 16, 24a, 25 und 45 ab dem 16. Oktober 2013; b) die Artikel 9, 18, 42 und 53 für die ab dem 16. Oktober 2013 getätigten Ausgaben; c) Artikel 54, Titel III, Titel V Kapitel II und Titel VI ab dem 1. Januar 2015; d) Titel VII Kapitel IV für Zahlungen, die ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2014 geleistet werden.“ Artikel 8 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [sCMO] Die Verordnung (EU) Nr. [sCMO] wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender neuer Artikel eingefügt: "Artikel 149a Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland 565 Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2014-2020 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2013 aufgrund von Artikel 141 der Beitrittsakte gewährt hat, sofern – die Höhe der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2020 nicht mehr als 30% der 2013 gewährten Beihilfe beträgt; und – vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind. Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens im Sinne des Artikels [162 der sCMO]." 2. In Artikel 163 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: "h) Artikel 111 bis zum 31. März 2015; i) Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse Anhang XVIa bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 Buchstaben b und f festgelegt werden; j) Artikel 136, Artikel 138 und Artikel 140 sowie Anhang XVIII für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel bis zum Tag der Anwendung der Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten im Sinne des Artikels 121 und des Artikels 124a festgelegt werden, oder bis zum 30. Juni 2014, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt." Artikel 9 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [RD] 1. In Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. [RD] wird der folgende Absatz 6 hinzugefügt: "(6) Kroatien kann im Rahmen dieser Maßnahme Begünstigten in den gemäß Artikel 33 Absatz 3 bezeichneten Gebieten Zahlungen gewähren, selbst wenn die Feinabstimmung nach Unterabsatz 3 dieses Absatzes nicht abgeschlossen 566 worden ist. Die Feinabstimmung ist bis spätestens 31. Dezember 2014 abzuschließen. Die Begünstigten in den Gebieten, die infolge der Feinabstimmung nicht mehr beihilfefähig sind, erhalten keine weitere Zahlung im Rahmen dieser Maßnahme." 2. In Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. [RD] erhält Absatz 5 folgende Fassung: Die dem ELER gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [DP] übertragenen Finanzmittel und die dem ELER gemäß den Artikeln 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Kalenderjahre 2013 und 2014 übertragenen Finanzmittel werden auch in die jährliche Aufteilung gemäß Absatz 4 aufgenommen." 3. In Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. [RD] erhält Absatz 4 Buchstabe ba folgende Fassung: (ba) 100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011, sofern diese Mitgliedstaaten am 1. Januar 2014 oder danach eine finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten; dies gilt bis 2016, wenn die Anwendung der vorliegenden Bestimmung erneut geprüft wird; KAPITEL 3 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 10 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am ▌Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Jedoch 567 – gilt Artikel 5 Nummern 9 und 10 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung; – gilt Artikel 5 Nummer 11 der vorliegenden Verordnung ab dem 22. Dezember 2013; und – gilt Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. [DP]; – gilt Artikel 7 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Änderungen des Artikels 115 der Verordnung (EU) [HZ] ab dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident/Die Präsidentin _________________ 568 ANHANG I Entsprechungen zwischen den Artikeln betreffend Maßnahmen in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Verordnung (EU) Nr. [RD] Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i: Bildungsund Informationsmaßnahmen Artikel 15 Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii: Niederlassung von Junglandwirten Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii: Vorruhestand / Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv: Inanspruchnahme von Beratungsdiensten Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 20 Buchstabe a Ziffer v: Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 20 Buchstabe b Ziffer i: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii: Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iii: Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iv: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien Artikel 36 Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v: Infrastruktur für die Land- und Forstwirtschaft Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e 569 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Verordnung (EU) Nr. [RD] Artikel 20 Buchstabe b Ziffer vi: Maßnahmen zur Wiederherstellung und Vorbeugung Artikel 19 Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i: Einhaltung von Normen / Artikel 20 Buchstabe c Ziffer ii: Lebensmittelqualitätsregelungen Artikel 17 Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii: Informations- und Absatzförderung Artikel 17 Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i: Semisubsistenzbetriebe Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii: Erzeugergemeinschaften Artikel 28 Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten Artikel 32 Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile in Gebieten, die nicht Berggebiete sind Artikel 32▐ Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii: Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG Artikel 31▐ Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen Artikel 29▐ Artikel 30 Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v: Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen Artikel 34▐ Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i: Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen Artikel 23 Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii: Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b Nummer 4 570 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Verordnung (EU) Nr. [RD] Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iii: Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 Artikel 31▐ Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen Artikel 35▐ Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen Artikel 25 Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vii: Beihilfen für nichtproduktive Investitionen Artikel 26 Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. [RD] Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe a: Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe für die Umstrukturierung und Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe c: Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen mit dem Ziel der Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und ihrer Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b ▌ 571 ANHANG II Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden wie folgt geändert: -1. In Anhang I wird nach der Überschrift, die sich auf die "Besondere Stützung" bezieht, folgende Zeile eingefügt: "Umverteilung sprämie 1) Titel II, Kapitel 5a und Titel V, Kapitel 2a Entkoppelte Zahlung" In Anhang II erhält Buchstabe A "Umwelt" folgende Fassung: "1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1) Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 5 Buchstaben a, b und d 2 - - 3 Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6) Artikel 3 4 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) Artikel 4 und 5 5 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a" 572 1a. Anhang II Buchstabe B "Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze" Punkt 9 erhält folgende Fassung: 9 2. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). Artikel 55 Sätze 1 und 2 Anhang III wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" erhält folgende Fassung: "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung: - Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen (1) Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse, Regulierung der Wasserverwendung - Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen gemäß dem Anhang der Richtlinie 80/68/EWG in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden (1) Anmerkung: "Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind". ▌ 573 3. In Anhang VIII erhält die Spalte für das Jahr 2014 folgende Fassung: "Tabelle 1 (EUR 1000) Mitgliedstaat (2014) Belgien [544 047] Dänemark [926 075] Deutschland [5 178 178] Griechenland [2 047 187] Spanien [4 833 647] Frankreich [7 586 341] Irland [1 216 547] Italien [3 953 394] Luxemburg [33 662] Niederlande [793 319] Österreich [693 716] Portugal [557 667] Finnland [523 247] Schweden [696 487] Vereinigtes Königreich [3 548 576] 574 Tabelle 2(*) (1000 EUR) Bulgarien [642 103] Tschechische Republik [875 305] Estland [110 018] Zypern [51 344] Lettland [168 886] Litauen [393 226] Ungarn [1 272 786] Malta [5 240] Polen [2 970 020] Rumänien [1 428 531] Slowenien [138 980] Slowakei [377 419] Kroatien [113 908] (*) Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet." 575 4. Nach Anhang VIII wird folgender Anhang eingefügt: Anhang VIIIa (EUR 1000) 4 a. Mitgliedstaat (2014) Deutschland [42 600] Schweden [9 000] Nach Anhang VIIIa wird folgender Anhang eingefügt: Anhang VIIIb Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Zwecke von Artikel 72a Absatz 4 und Artikel 125a Absatz 3 Mitgliedstaat Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs (in Hektar) Belgien 29 Bulgarien 6 Tschechische Republik 89 Dänemark 60 Deutschland 46 Estland 39 Irland 32 Griechenland 5 Spanien 24 Frankreich 52 Kroatien 5,9 Italien 8 Zypern 4 576 Mitgliedstaat Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs (in Hektar) Lettland 16 Litauen 12 Luxemburg 57 Ungarn 7 Malta 1 Niederlande 25 Österreich 19 Polen 6 Portugal 13 Rumänien 3 Slowenien 6 Slowakei 28 Finnland 34 Schweden 43 Vereinigtes Königreich 54 577 4b) Nach Anhang VIIIb wird folgender Anhang eingefügt: Anhang VIIIc (EUR 1000) Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 72a Absatz 3 und Artikel 125a Absatz 3 Belgien 505 266 Bulgarien 796 292 Tschechische Republik 872 809 Dänemark 880 384 Deutschland 5 018 395 Estland 169 366 Irland 1 211 066 Griechenland 1 931 177 Spanien 4 893 433 Frankreich 7 437 200 Kroatien 265 785] Italien 3 704 337 Zypern 48 643 578 Lettland 302 754 Litauen 517 028 Luxemburg 33 432 Ungarn 1 269 158 Malta 4 690 Niederlande 732 370 Österreich 691 738 Polen 3 061 518 Portugal 599 355 Rumänien 1 903 195 Slowenien 134 278 Slowakei 394 385 Finnland 524 631 Schweden 699 768 Vereinigtes Königreich 3 591 683 579 4c) Nach Anhang VIIIc wird folgender Anhang eingefügt: Anhang VIIId (EUR 1000) Beträge für Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 125a Absatz 1 Bulgarien 789 365 Rumänien 1 753 000 580 5) Anhang XVIIa erhält folgende Fassung: "Anhang XVIIa Nationale Übergangsbeihilfe in Zypern (EUR) Bereich 2013 (2014) Getreide (außer Hartweizen) 141 439 113 151 Hartweizen 905 191 724 153 Milch und Milcherzeugnisse 3 419 585 2 735 668 Rindfleisch 4 608 945 3 687 156 Schafe und Ziegen 10 572 527 8 458 022 Schweinesektor 170 788 136 630 Geflügel und Eier 71 399 57 119 Wein 269 250 215 400 Olivenöl 3 949 554 3 159 643 Tafeltrauben 66 181 52 945 Weintrauben, getrocknete 129 404 103 523 Verarbeitete Tomaten 7 341 5 873 Bananen 4 285 696 3 428 556 Tabak 1 027 775 822 220 Früchte von Laubbäumen einschließlich Steinobst 173 390 138 712 Insgesamt 29 798 462 23 838 770 ___________________ 581 ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG ERKLÄRUNG DER KOMMISSION zur Entwicklung des ländlichen Raums Die Kommission erklärt, dass sie bei der Vorbereitung und Genehmigung der neuen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auf konstruktive Weise mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten wird, um einen problemlosen Übergang zum neuen Programmplanungszeitraum zu gewährleisten, auch für Maßnahmen, die nicht unter Artikel 1 der Übergangsverordnung fallen. Mitgliedstaaten, welche die Option gemäß Artikel 1 der Übergangsverordnung nutzen, um neue rechtliche Verpflichtungen für Bewässerungsmaßnahmen einzugehen, werden von der Kommission aufgefordert, dabei die Bedingungen für solche Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absatz 3 der neuen Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 einzuhalten. 582 P7_TA-PROV(2013)0495 Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten und in Bezug auf die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten (COM(2013)0301 – C7-0143/2013 – 2013/0156(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0301), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0143/2013) – gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 20131, – in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. Juli 20132, – in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, – gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0312/2013), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag 1 2 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. 583 entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 584 P7_TC1-COD(2013)0156 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten, in Bezug auf Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten und auf die Bestimmungen über die Restzahlung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3, in Erwägung nachstehender Gründe: 1 2 3 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013. 585 (1) Die beispiellose anhaltende globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert. Insbesondere sind bestimmte Mitgliedstaaten von erheblichen Schwierigkeiten insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie – auch infolge der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen – von einer Verschlechterung ihres Haushaltsdefizits und der Schuldenposition betroffen oder bedroht. (2) Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Finanzkrise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen dieser Krise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen und Bürger weithin spürbar. Der Druck auf die nationalen Finanzressourcen wächst, und weitere Maßnahmen sollten schnellstmöglich ergriffen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Nutzung der Finanzmittel aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden "Fonds") zu mildern. Angesichts der anhaltenden finanziellen Schwierigkeiten ist es erforderlich, die Anwendung der Maßnahmen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 beschlossen wurden, zu verlängern. Diese Maßnahmen wurden gemäß Artikel 122 Absatz 2, Artikel 136 und Artikel 143 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen. 1 Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 5). 586 (3) Um die Verwaltung der Unionsmittel zu erleichtern, Investitionen in Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Wirtschaft zu steigern, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates1 durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 geändert, um die Möglichkeit einzuräumen, die Zwischenzahlungen aus den Fonds um einen Betrag anzuheben, für dessen Berechnung auf den derzeitigen Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse für Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Problemen gegenübersehen und die diese Maßnahme beantragt haben, zehn Prozentpunkte aufgeschlagen werden. (4) Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erlaubt die Anwendung eines höheren Kofinanzierungssatzes bis zum 31. Dezember 2013. Da die Mitgliedstaaten jedoch noch immer mit gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität konfrontiert sind, sollte die Dauer der Anwendung eines höheren Kofinanzierungssatzes nicht bis 31. Dezember 2013 befristet sein. 1 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). 587 (5) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7./8. Februar 2013 – und wie in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 vorgesehen – wird der um zehn Prozentpunkte erhöhte Kofinanzierungssatz im Programmplanungszeitraum 2014–2020 bis einschließlich 30. Juni 2016 angewendet; zu diesem Zeitpunkt findet eine Überprüfung der Erhöhung statt. Da sich die Programmplanungszeiträume 2007–2013 und 2014– 2020 überschneiden, muss eine kohärente und einheitliche Behandlung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden, die in beiden Zeiträumen finanzielle Unterstützung erhalten. Daher sollte den Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, auch die Erhöhung des Kofinanzierungssatzes bis zum Ende des Förderzeitraums zugutekommen, und sie sollten ihn in ihrem Antrag auf Zahlung des Restbetrags auch dann beantragen können, wenn keine finanzielle Unterstützung mehr gewährt wird (6) Die Verordnung (EU) Nr. .../2013 zielt darauf ab, zu einer angemessenen Konzentration der Kohäsionsmittel auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten beizutragen. Um zum Abbau der Ungleichheiten bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten beizutragen, müssen die Obergrenzen für die Transfers (Deckelung) aus den Fonds an die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den künftigen Verordnungen auf 2,35 % des BIP des Mitgliedstaats begrenzt werden. Die Deckelung wird auf jährlicher Basis angewendet und führt – gegebenenfalls – zu einer proportionalen Verringerung aller Transfers (mit Ausnahme der stärker entwickelten Regionen und des Ziels der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“) an den betroffenen Mitgliedstaat, damit die Obergrenze für die Transfers eingehalten wird. Bei Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor 2013 beigetreten sind und deren durchschnittliches BIP-Wachstum im Zeitraum von 2008 1 ABl.: Bitte Nummer des Dokuments aus COD 2011/0276 – PE-CONS 85-2013 einfügen. Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L […], […], S. […]). ABl.: Bitte Nummer des Dokuments aus COD 2011/0276 – PE-CONS 85-2013 einfügen. 588 bis 2010 real weniger als –1 % betrug, muss die Obergrenze für die Transfers auf 2,59 % ihres BIP festgesetzt werden. 589 (7) In der Verordnung (EU) Nr. …/2013 werden die Zuweisungen je Mitgliedstaat auf 110 % des realen Werts ihres Niveaus im Zeitraum 2007–2013 begrenzt. Die von dieser Deckelung betroffenen Mitgliedstaaten müssen stärker gegen das Risiko einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung im Zeitraum 2007–2013 geschützt werden. (8) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 die Kommission aufgefordert, zu prüfen, welche praktischen Lösungen bestehen, um das Risiko einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung für Gelder aus den nationalen Mittelzuweisungen für die Jahre 2007–2013 im Fall von Rumänien und der Slowakei zu verringern; hierzu zählt auch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006. (9) Der Europäische Rat hat auch die Notwendigkeit herausgestellt, die Zahlungen in sämtlichen Rubriken von ihrem Umfang und Profil her in einem handhabbaren Rahmen zu halten, um die noch abzuwickelnden Mittelbindungen zu begrenzen, insbesondere durch Anwendung der Vorschriften für die automatische Aufhebung der Mittelbindung in allen Rubriken. Daher sollten die Bestimmungen zur Lockerung der Vorschriften über die Aufhebung der Mittelbindung bei Mitgliedstaaten, die von der Deckelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2013 betroffen sind, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die noch abzuwickelnden Mittelbindungen abgewogen werden. ABl.: Bitte die Nummer des Dokuments aus COD 2011/0276 – PE-CONS 85-2013 einfügen. 590 (10) Die Frist für die Berechnung der automatischen Aufhebung der jährlichen Mittelbindungen für die Jahre 2011 und 2012 sollte um ein Jahr verlängert werden, aber die Mittelbindungen für 2012, die am 31. Dezember 2015 noch offen sind, müssen bis 31. Dezember 2015 begründet werden. Diese Verlängerung sollte dazu beitragen, dass die Mittel, die für operationelle Programme in Mitgliedstaaten gebunden sind, die von der Deckelung ihrer künftigen kohäsionspolitischen Zuweisungen auf 110 % des realen Werts ihres Niveaus im Zeitraum 2007–2013 betroffen sind, besser ausgeschöpft werden können. Diese Flexibilität ist notwendig, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Programme gerade in diesen Mitgliedstaaten langsamer als erwartet durchgeführt werden. (11) Im Interesse einer besseren Ausschöpfung der Mittel aus den Fonds sollten für jede Prioritätsachse begrenzte Anpassungen des Höchstbetrags für die Unterstützung aus den Fonds vorgenommen, wenn der an die operationellen Programme zu zahlende Restbetrag festgelegt wird. 591 (12) Angesichts der beispiellosen Art der Krise ist eine rasche Annahme von Unterstützungsmaßnahmen erforderlich, und daher sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. (13) Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 592 Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 77 wird wie folgt geändert a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Abweichend von Artikel 53 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 4 Satz 2 und den in Anhang III festgelegten Obergrenzen werden Zwischenzahlungen und der Restbetrag um einen Betrag aufgestockt, der zehn Prozentpunkte über dem für jede Prioritätsachse anwendbaren Kofinanzierungssatz liegt – die Obergrenze beträgt hierbei 100 % – und auf den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben angewendet wird, die in jeder bescheinigten und bis zum Ende des Programmplanungszeitraums eingereichten Ausgabenerklärung neu angegeben werden, wenn ein Mitgliedstaat nach dem …* eine der folgenden Bedingungen erfüllt: * ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen. 593 a) Er erhält finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates*, vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder er erhält finanziellen Beistand von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. b) Er erhält mittelfristigen finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates**. c) Er erhält finanziellen Beistand im Einklang mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, nachdem dieser in Kraft getreten ist. ________________________ * Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1). ** Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).“ 594 b) Absatz 6 wird gestrichen; c) Es wird folgender Absatz angefügt: „(12) Abweichend von Absatz 10 darf der Beitrag der Union mittels des zu zahlenden Restbetrags für jede Prioritätsachse den Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds nicht um mehr als 10 % für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm überschreiten. Der Beitrag der Union mittels des zu zahlenden Restbetrags darf jedoch die erklärte öffentliche Beteiligung und den Höchstbetrag für die Unterstützung jedes Fonds für jedes operationelle Programm gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm nicht übersteigen.“ 595 2. Artikel 93 wird wie folgt geändert a) Es wird folgender Absatz eingefügt: „(2b) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 gilt für Mitgliedstaaten, deren kohäsionspolitische Zuweisungen im Programmplanungszeitraum 2014–2020 auf real 110 % ihrer Höhe im Zeitraum 2007–2013 begrenzt werden, als Frist gemäß Absatz 1 der 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem im Zeitraum 2007– 2012 im Rahmen ihrer Programme die jährliche Mittelbindung vorgenommen wurde.“ b) An Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung der in Absatz 2b festgelegten Frist auf die Mittelbindungen 2012 der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird.“ 596 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu ... Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident 597 P7_TA-PROV(2013)0496 Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Bezug auf die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten (COM(2013)0560 – C70244/2013 – 2013/0271(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0560), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0244/2013), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 20131, – nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, – in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, – gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A7-0381/2013), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. 598 P7_TC1-COD(2013)0271 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Bezug auf die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds für bestimmte Mitgliedstaaten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, 599 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 sollten bestimmte Fragen angegangen werden, die sich aus dem Endergebnis der Verhandlungen ergeben. (2) Der Europäische Rat vertrat auf seiner Tagung am 27. und 28. Juni 2013 die Meinung, dass in Bezug auf diese Fragen eine Haushaltslösung für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, nämlich Frankreich, Italien und Spanien, gefunden werden sollte. 1 2 ABl. C..., S. ... Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013. 600 (3) Angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise sollten, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu festigen und zu den besonderen Anstrengungen beizutragen, die erforderlich sind, um die spezifischen Probleme der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, sowie der Armut und sozialen Ausgrenzung in Frankreich, Italien und Spanien zu bekämpfen, die Mittelzuweisungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) an diese Mitgliedstaaten für das Jahr 2013 erhöht werden. (4) Zwecks Festlegung der den betreffenden Mitgliedstaaten zuzuweisenden Mittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates1 sollten die Bestimmungen über die Gesamtmittel der Fonds für die drei Ziele, zu denen sie beitragen, und Anhang II jener Verordnung über die Kriterien und Methoden zur Festlegung der indikativen Aufteilung der jährlichen Mittel für Verpflichtungen nach Mitgliedstaat angepasst werden. 1 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). 601 (5) Um die Wirksamkeit der Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen für 2013 sicherzustellen und die Durchführung der operationellen Programme zu erleichtern, sollte die Aufnahmefähigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fondsziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ berücksichtigt werden. (6) Damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, so dass die operationellen Programme von zusätzlichen ESF-Mittelzuweisungen profitieren können, ist es darüber hinaus erforderlich, die Frist für die Mittelbindungen für die operationellen Programme, denen die zusätzlichen Mittel gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zugutekommen sollen, zu verlängern. (7) Da sich diese Mittel für Verpflichtungen auf das Jahr 2013 beziehen, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten. 602 (8) Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die den Fonds für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 308 542 551 107 EUR zu Preisen von 2004; die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang I angegeben.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 603 „(3) Die Beträge nach Anhang II Nummern 12 bis 30 sowie 32 sind in den Beträgen nach den Artikeln 19, 20 und 21 enthalten und werden in den Programmplanungsdokumenten eindeutig ausgewiesen.“ (2) Die Artikel 19 und 20 erhalten folgende Fassung: „Artikel 19 Haushaltsmittel für das Ziel „Konvergenz“ Die Gesamtmittel für das Ziel „Konvergenz“ betragen 81,53 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 251 543 760 146 EUR) und werden zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt: a) 70,50 % (d. h. insgesamt 177 338 880 991 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden; 604 b) 4,98 % (d. h. insgesamt 12 521 289 405 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden; c) 23,23 % (d. h. insgesamt 58 433 589 750 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 2, wobei die Bevölkerungszahl, der nationale Wohlstand und die Fläche als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden; d) 1,29 % (d. h. insgesamt 3 250 000 000 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3. 605 Artikel 20 Haushaltsmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Die Gesamtmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ betragen 15,96 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 49 239 337 841 EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt: a) 78,91 % (d. h. insgesamt 38 854 031 211 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 6, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, die Arbeitslosenquote, die Beschäftigungsrate und die Bevölkerungsdichte als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden; 606 b) 21,09 % (d. h. insgesamt 10 385 306 630 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 2, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden.“ (3) Der Einleitungssatz des Artikels 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Gesamtmittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ betragen 2,51 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 7 759 453 120 EUR) und werden, ausgenommen der in Anhang II Nummer 22 genannte Betrag, zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:“ (4) In Artikel 75 wird der folgende Absatz eingefügt: „1b. Abweichend von Absatz 1 erfolgen die Mittelbindungen für die in Anhang II Nummer 32 genannten Beträge bis 30. Juni 2014.“ 607 (5) Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007-2013 (gemäß Artikel 18) (EUR, zu Preisen von 2004) 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 42 863 000 43 318 000 43 862 000 43 860 000 44 073 000 44 723 000 45 843 551 000 000 000 000 000 000 107 “ 608 (6) In Anhang II wird folgende Nummer angefügt: „32. Für das Jahr 2013 werden aus dem ESF zusätzliche Mittel in Höhe von 125 513 290 EUR wie folgt zugewiesen: 83 675 527 EUR für Frankreich, 25 102 658 EUR für Italien und 16 735 105 EUR für Spanien.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu … Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident 609 P7_TA-PROV(2013)0497 Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG-Kiribati *** Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (13331/2012 – C7-0036/2013 – 2012/0229(NLE)) (Zustimmung) Das Europäische Parlament, – in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (13331/2012), – in Kenntnis des Entwurfs des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (13333/2012), – in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0036/2013), – gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0345/2013), 1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; 2. fordert die Kommission auf, dem Parlament die Protokolle und Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses sowie das in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene mehrjährige sektorale Programm und die Ergebnisse der betreffenden jährlichen Bewertungen zu übermitteln; fordert die Kommission auf, die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine Erneuerung einen vollständigen Bewertungsbericht über dessen Durchführung vorzulegen, ohne dabei den Zugang zu diesem Dokument unnötig einzuschränken; 3. fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer entsprechenden Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der mit dem neuen Protokoll und seiner Erneuerung im Zusammenhang stehenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten; 4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kiribati zu übermitteln. 610 P7_TA-PROV(2013)0498 Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zur Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union (2012/2308(INI)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf die Artikel 232 und 341 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis des Protokolls Nr. 6 zu den Verträgen über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union, – in Kenntnis der Artikel 10, 14 und 48 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), – unter Hinweis auf seinen diesbezüglichen Standpunkt, den es insbesondere im Rahmen seiner Empfehlung vom 21. Juni 1958, seiner Entschließung vom 7. Juli 1981 zur Annahme des Zagari-Berichts, seiner Empfehlungen vom 13. April 2000 für die Regierungskonferenz sowie seiner begleitenden Entschließungen dargelegt hat: in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa1, seinem Beschluss vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan I – Europäisches Parlament2, seiner Entschließung vom 16. Februar 2012 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2013, Einzelplan I – Europäisches Parlament, Einzelplan II – Rat, Einzelplan IV – Gerichtshof, Einzelplan V – Rechnungshof, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter, Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst3, seiner Entschließung vom 29. März 2012 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 20134 und seiner Entschließung vom 4. Juli 2012 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 20135, – in Kenntnis der Anfragen zur schriftlichen Beantwortung E-000181/2007, E-006174/2009, E-006258/2009, E-002934/2012, E-002935/2012, E-004134/2012 und E-004135/2012 an die Kommission und den Rat, – in Kenntnis der Berichte des Generalsekretärs vom September 2002 und August 2013über die Kosten der Aufrechterhaltung von drei Arbeitsorten, – in Kenntnis des Berichts der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Präsidiums und des Haushaltsausschusses über den Haushaltsplan des Parlaments für 2012, 1 2 3 4 5 ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89. ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 1. ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 18. ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 104. Angenommene Texte, P7_TA(2012)0289. 611 – unter Hinweis auf seine Tätigkeitsberichte für 1993–1999, 1999–2004, 2004–2009 und 2009–2011, – in Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere in den Rechtssachen C-230/811 und C-345/952 sowie den verbundenen Rechtssachen C-237/11 und C-238/113, – in Kenntnis der Petition 630/2006 im Rahmen der Kampagne für einen einzigen Sitz des Europäischen Parlaments, die von mehr als einer Million Bürgerinnen und Bürgern der EU unterstützt wurde, – unter Hinweis auf die Abstimmung im Plenum vom 23. Oktober 2012, bei der eine Mehrheit (78 %) seiner Mitglieder die Mitgliedstaaten aufforderte, ihre Sichtweise der Frage von Straßburg als dem offiziellen Sitz des Parlaments zu überdenken, – gestützt auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 41, Artikel 48, Artikel 74a, Artikel 201 und Artikel 202 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Petitionsausschusses (A7-0350/2013), A. in der Erwägung, dass in Artikel 341 AEUV festgelegt ist, dass die Sitze der Organe der Union im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt werden; B. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Protokoll Nr. 6 zu den Verträgen entsprechend vorgegangen sind und Brüssel als Sitz der Kommission, des Rates (dessen Tagungen in den Monaten April, Juni und Oktober in Luxemburg abgehalten werden), des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, Luxemburg als Sitz des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs und der Europäischen Investitionsbank, Frankfurt als Sitz der Europäischen Zentralbank und Den Haag als Sitz des Europäischen Polizeiamts festgelegt haben; C. in der Erwägung, dass die Entscheidung der Mitgliedstaaten über diese Sitze im Rahmen einer umfassenden Vereinbarung getroffen wurde, bei der die historische Entwicklung der EU und ihrer Einrichtungen sowie Erwägungen in Bezug auf die geografische Verteilung berücksichtigt wurden; D. in der Erwägung, dass das Parlament eine spezifische und einzigartige Rolle spielt, da es das einzige Organ ist, das von den Bürgern Europas unmittelbar gewählt wird und ihnen rechenschaftspflichtig ist, und ferner in der Erwägung, dass es in diesem Bericht vornehmlich um den Sitz und die Regelung der Arbeitsweise des Parlaments geht, weil sich unter allen Organen und Einrichtungen seine Rolle am stärksten verändert hat; E. in der Erwägung, dass das Protokoll Nr. 6 zu den Verträgen besagt, dass das Parlament seinen Sitz in Straßburg hat, dass die zwölf monatlichen Plenartagungen – einschließlich der Haushaltstagung – dort stattfinden, dass zusätzliche Plenartagungen in Brüssel stattfinden, dass seine Ausschüsse in Brüssel zusammentreten und dass sein 1 2 3 Rechtssache C-230/81, Großherzogtum Luxemburg / Europäisches Parlament. Rechtssache C-345/95, Französische Republik / Parlament. Rechtssachen C-237/11 und C-238/11, Französische Republik / Parlament. 612 Generalsekretariat und dessen Dienststellen in Luxemburg verbleiben; F. in der Erwägung, dass den Artikeln 10 und 14 EUV zufolge die Union eine repräsentative Demokratie mit dem Parlament als direktem Vertreter der europäischen Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene ist und das Parlament als Mitgesetzgeber dem Rat gleichgestellt ist; G. in der Erwägung, dass es dem Parlament gemäß Artikel 232 AEUV gestattet ist, sich im Einklang mit den Verträgen und der Rechtsprechung des EuGH seine eigene Geschäftsordnung zu geben, mit der es die Dauer der Plenartagungen bestimmen kann; H. in der Erwägung, dass der EuGH festgestellt hat, dass durch die Festlegung des Sitzes der reibungslose Ablauf der Tätigkeit des Parlaments nicht behindert werden darf; in der Erwägung, dass er zudem erklärt hat, dass die Vielzahl an Arbeitsorten zwar Nachteile und Kosten mit sich bringt, dass jedoch jegliche Änderung des Sitzes oder der Arbeitsorte eine Änderung des Vertrags und somit die Zustimmung der Mitgliedstaaten erford