AStW 2014/01 § 13b UStG ................................................................................................................................................................... 2 Steuerschuldner bei Bauleistungen – ergänzendes BMF-Schreiben ................................................................................... 2 § 4 EStG ....................................................................................................................................................................... 4 Beschränkter Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften........................................................................................... 4 § 7 EStG ....................................................................................................................................................................... 5 Übernahme einer medizinischen Einzelpraxis ..................................................................................................................... 5 § 7g EStG ..................................................................................................................................................................... 7 Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung eines Wirtschaftsguts in verschiedenen Betrieben....................................................... 7 § 9 EStG ....................................................................................................................................................................... 9 Heimatflughafen eines Piloten bis 2013 keine regelmäßige Arbeitsstätte ........................................................................... 9 § 9 EStG ..................................................................................................................................................................... 12 Tunnelbaustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte...................................................................................................... 12 § 9 EStG ..................................................................................................................................................................... 14 Doppelte Haushaltsführung auch innerhalb einer Gemeinde möglich............................................................................... 14 § 9 EStG ..................................................................................................................................................................... 16 Poolarbeitsplatz als „anderer Arbeitsplatz“ .................................................................................................................. 16 § 16 EStG ................................................................................................................................................................... 18 Buchwertfortführung durch Realteilung bei Auflösung einer Personengesellschaft ............................................................. 18 § 20 EStG ................................................................................................................................................................... 20 Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften ................................................................................................................... 20 § 21 EStG ................................................................................................................................................................... 22 Nachträglicher Schuldzinsenabzug nach Veräußerung ................................................................................................... 22 § 21 EStG ................................................................................................................................................................... 24 Nutzungsüberlassung bei „Kaufvertrag“ über Salzabbaugerechtigkeiten? ........................................................................ 24 § 32 EStG ................................................................................................................................................................... 25 Kindergeldunschädliches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ................................................................................... 25 § 32d EStG ................................................................................................................................................................. 26 Besteuerung von Zinserträgen aus Ehegattendarlehen.................................................................................................. 26 § 33 EStG ................................................................................................................................................................... 27 Aufwendungen für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung ................................................................................. 27 § 34 EStG ................................................................................................................................................................... 29 Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.................................................................................... 29 § 35a EStG ................................................................................................................................................................. 31 Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung ...................................................................... 31 § 35 EStG ................................................................................................................................................................... 33 Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung .......................................................... 33 § 63 EStG ................................................................................................................................................................... 35 Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft ..................................................................................................................... 35 § 63 EStG ................................................................................................................................................................... 36 Fehlender inländischer Wohnsitz des Kindes .................................................................................................................. 36 § 6a GrEStG................................................................................................................................................................ 37 Vorbehaltensfrist bei Vorliegen einer Umwandlung durch Neugründung .......................................................................... 37 § 9 UStG .................................................................................................................................................................... 39 Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen ............................................................................ 39 § 15 UStG................................................................................................................................................................... 41 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden ................................................................................................. 41 UStG .......................................................................................................................................................................... 43 Zurechnung der Umsätze von Eheleuten bei Ebay-Verkäufen......................................................................................... 43 AStW 2014/02 § 13b UStG Steuerschuldner bei Bauleistungen – ergänzendes BMF-Schreiben | Die Finanzverwaltung hat sich der neuen Rechtsprechung des BFH zur Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern angeschlossen. Das hierzu ergangene BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Somit können alle Bauträger die zu viel abgeführte Umsatzsteuer – ein Vorsteuerabzug war i.d.R. aufgrund der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 9 UStG nicht möglich – inklusive der Zinsen zurückfordern. Wer von dieser Regelung profitieren kann und noch nicht gehandelt hat, sollte sich beeilen: Die Finanzverwaltung scheint bestrebt zu sein, in allen offenen Fällen den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben. | Hintergrund Der BFH hat im letzten Jahr entschieden, dass bei Bauleistungen an Bauträger die Steuerschuldnerschaft häufig nicht auf den Bauträger als Leistungsempfänger übergeht. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu mit Schreiben vom 5.2.2014 geäußert und die bisherige Verwaltungsauffassung grundlegend geändert. Am 8.5.2014 hat das BMF ein weiteres Schreiben veröffentlicht. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine Bauleistung, die vor dem 15.2.2014 ausgeführt wurde, einvernehmlich an der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers festhalten. Dies soll auch dann gelten, wenn in Anwendung des BFH-Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Rechnungsberichtigungen sind nach Ansicht des BMF dann nicht notwendig. Bei nach dem 14.2.2014 ausgeführten Bauleistungen schuldet nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer. Er hat somit eine Rechnung auszustellen, in der er den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 15.2.2014 vereinnahmt hat oder nicht. Auch in Fällen, in denen bereits vor dem 15.2.2014 Anzahlungen geleistet bzw. vereinnahmt wurden, schuldet der leistende Unternehmer die Steuer auf das gesamt Entgelt. Hierdurch kann es zu erheblichen Nachforderungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger kommen. AStW 2014/03 Anmerkungen Zudem kündigt das BMF ein gesondertes BMF-Schreiben zur Frage des Vertrauensschutzes des leistenden Unternehmers an. Es liegt die Vermutung nahe, dass die Finanzverwaltung nunmehr bei den Leistungserbringern versuchen wird, die Umsatzsteuer zu erheben. Ob diese Möglichkeit besteht, ist jedoch umstritten. In der Literatur wird der Vertrauensschutz aus § 176 Abs. 2 AO für den leistenden Unternehmer bejaht. Er Umsatzsteuervoranmeldungen soll auch abgegeben dann wurden, da gelten, diese wenn nach § Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen. FUNDSTELLE BMF 8.5.14, IV D 3-S 7279/11/10002-03, astw.iww.de Abruf-Nr. 141558 bisher 168 AO nur einer AStW 2014/04 § 4 EStG Beschränkter Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften | Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben, ermittelt. | Gesellschafterdarlehen Bei einer Personengesellschaft ist zu beachten, dass die von ihr gezahlten Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft im Rahmen der Hinzurechnung gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen sind. Denn nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG ist der Betriebsausgabenabzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen teilweise rückgängig zu machen, soweit der betriebliche Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist. Die Beschränkung des Abzugs betrieblich veranlasster Schuldzinsen setzt daher denknotwendig voraus, dass die Schuldzinsen tatsächlich auch gewinnwirksam (aufwandswirksam) bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind. Dies ist jedoch bei Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen nicht der Fall, da die Gewinnauswirkung im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsbilanz) durch die Hinzurechnung der Schuldzinsen als Sondervergütung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG wieder neutralisiert wird. Aktuelle Entscheidung des BFH Der BFH hat nun entschieden, dass diese Grundsätze gleichermaßen gelten, wenn der Gesellschafter nicht Personengesellschaften unmittelbar, an einer sondern nur mittelbar Personengesellschaft über beteiligt eine ist. oder Der mehrere mittelbare Gesellschafter ist nämlich einem unmittelbaren Gesellschafter in Bezug auf Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen sowie Sonderbetriebsvermögen gleichgestellt. FUNDSTELLE BFH 12.2.14, IV R 22/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 141860 AStW 2014/05 § 7 EStG Übernahme einer medizinischen Einzelpraxis | In der aktuellen Entscheidung des FG Nürnberg war streitig, ob der Steuerpflichtige beim Erwerb einer radiologisch-nuklear-medizinischen Praxis lediglich den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung oder die gesamte Praxis erworben hatte. Das FA gelangte im Rahmen einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass der für die Praxis gezahlte Kaufpreis ausschließlich für den Erwerb der Vertragsarztzulassung gezahlt worden sei. Somit liege ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut vor. Insoweit handele es sich um ein nicht abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut, das ausschließlich in dem mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil bestehe. | Finanzgerichtliche Entscheidung Auch im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Steuerpflichtige keinen Erfolg. Zwar ist beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils" vorhanden. Der Kaufpreis für eine Vertragsarztpraxis lässt sich aber grundsätzlich nicht – auch nicht teilweise – dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuordnen. Der Erwerb einer eingeführten Arztpraxis schafft für den Erwerber die Grundlage für die freiberufliche Tätigkeit. Das erworbene Chancenpaket bildet den Praxiswert, der sich aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzt (Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe). Es handelt sich um einen Inbegriff von im Einzelnen nicht messbaren Faktoren. Diese Rechtsfolge ergibt sich nach Auffassung des FG jedoch nur dann, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis ausschließlich nach ihrem Verkehrswert richtet. In diesem Fall lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung" abspalten. Dagegen kann ein unselbstständiger werterhöhender Faktor eines Wirtschaftsguts zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gemacht und dadurch zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden (BFH 9.8.11, VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875). Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, da aufgrund eines vorliegenden Wertgutachtens der tatsächlich vereinbarte und geleistete Kaufpreis erheblich von dem ermittelten Praxiswert abwich. Das FG kam daher zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige AStW 2014/06 nicht die Praxis als solche, sondern den mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil und damit ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut erworben hatte. In einem derartigen Fall ist daher keine Aufspaltung des Kaufpreises in einen Preis für die Praxis und einen für den Vertragsarztsitz vorzunehmen. FUNDSTELLE FG Nürnberg 12.12.13, 6 K 1496/12, Revision unter VIII R 7/14, astw.iww.de Abruf-Nr. 141962 AStW 2014/07 § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung eines Wirtschaftsguts in verschiedenen Betrieben | Im Streitfall vor dem BFH ging es um einen Steuerpflichtigen, der aus einem selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Darüber hinaus führte er als Lohnunternehmer Arbeiten für andere Landwirte aus und wurde insoweit gewerblich tätig. Den dort erzielten Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. | Sachverhalt Streitig war nun ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Höhe von 72.000 EUR, den der Steuerpflichtige in 2008 für die voraussichtliche Anschaffung eines Mähdreschers geltend machte. Tatsächlich erwarb er den Mähdrescher im Folgejahr 2009 für 180.000 EUR, der nach seinen Angaben zu 80 % im Lohnunternehmen und zu 20 % im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden sollte. Das Fahrzeug wurde dem Betriebsvermögen des Lohnunternehmens zugeordnet. Das FA versagte jedoch den begehrten Abzug mit der Begründung, der Steuerpflichtige nutze den Mähdrescher zu mehr als 10 % außerhalb seines gewerblichen Betriebs und erfülle damit nicht das Erfordernis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG). Auch das Klageverfahren blieb für den Steuerpflichtigen erfolglos. Entscheidung Der BFH sieht dies jedoch anders und entschied, dass die Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG auch dann erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb als auch in den landwirtschaftlichen Betrieben Dritter einsetzt. Dies gilt selbst dann, wenn der Einsatz in den fremden Betrieben Gewerbebetrieb dazu führt, dass (Lohnunternehmen) diese Tätigkeit verselbstständigt ertragsteuerrechtlich und das zu Wirtschaftsgut einem dem Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebs zugeordnet wird. Die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags setzt dann allerdings voraus, dass das Größenmerkmal des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (der durch Bilanzierung ermittelte gewerbliche Gewinn darf aktuell 235.000 EUR nicht überschreiten) unter Einbeziehung desjenigen Betriebs, in dem das Wirtschaftsgut ebenfalls genutzt werden soll, nicht AStW 2014/08 überschritten wird. Da im Streitfall das FG diese Voraussetzung nicht geprüft hatte, verwies der BFH den Streitfall an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurück. Praxishinweis | Bei der Prüfung des Größenmerkmals sind der durch Bestandsvergleich ermittelte Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der durch Überschussrechnung ermittelte Gewinn aus dem Lohnunternehmen zu addieren und mit dem sich aus § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a EStG ergebenden Höchstbetrag zu vergleichen. Dabei hält es der BFH aus Vereinfachungsgründen und wegen der Totalgewinngleichheit der beiden Gewinnermittlungsarten für sachgerecht, den Gewinn des landwirtschaftlichen Betriebs ohne Anpassung an die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Rechnung dem Gewinn aus dem Lohnunternehmen hinzuzurechnen. FUNDSTELLE BFH 19.3.14, X R 46/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 141768 AStW 2014/09 § 9 EStG Heimatflughafen eines Piloten bis 2013 keine regelmäßige Arbeitsstätte | Der BFH musste aktuell entscheiden, ob Aufwendungen eines Verkehrsflugzeugführers für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Heimatflughafen nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) oder nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen sind. | Sachverhalt Der Steuerpflichtige ist Berufspilot und als Verkehrsflugzeugführer bei einer Fluggesellschaft beschäftigt. Das FA berücksichtigte seine Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Heimatflughafen im Streitjahr 2007 lediglich nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale. Das FG kam dagegen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte der Heimatflughafen nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei und daher die Fahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Entscheidung Der BFH gab dem Steuerpflichtigen ebenfalls Recht. Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Damit ist es der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Eine Arbeitsstätte ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort – und nur dort – liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich somit nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen AStW 2014/010 wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit. Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor. Dies ist deshalb der Fall, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und auch dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird. Nach diesen Grundsätzen übt ein Verkehrsflugzeugführer eine Auswärtstätigkeit aus, und zwar unabhängig davon, ob die der Fluggesellschaft als Arbeitgeberin möglicherweise zuzuordnenden betrieblichen Einrichtungen auf dem Flughafengelände des Flughafens die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erfüllen. Der Steuerpflichtige war als Verkehrsflugzeugführer und damit schwerpunktmäßig in einem Flugzeug, das mangels Ortsfestigkeit seinerseits keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, auswärts tätig. Der BFH hob hervor, dass selbst dann, wenn die Einrichtungen der Fluggesellschaft auf dem Flughafengelände als betriebliche Einrichtung der Arbeitgeberin des Steuerpflichtigen anzusehen wären, es nicht genügt, dass der Steuerpflichtige diese (ggf. sogar arbeitstäglich) aufgesucht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er seiner eigentlichen Tätigkeit, dem Führen eines Verkehrsflugzeugs, außerhalb der Einrichtungen der Fluggesellschaft nachgegangen ist. Praxishinweis | Die Veranlagungszeitraum Entscheidung 2013. Ab betrifft die Rechtslage Veranlagungszeitraum 2014 bis ist einschließlich die geänderte Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte (Bestimmung nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit) aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013 (BStBl. I 2013, 188) gegenstandslos geworden. Nunmehr bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte nach der dauerhaften Zuordnung des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG). Eine solche ist immer dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer dort zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll (Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krank- und Urlaubsmeldung abgeben etc.). Ist der Arbeitnehmer der Tätigkeitsstätte dagegen AStW 2014/011 nicht dauerhaft zugeordnet, kommen quantitative Zuordnungskriterien zur Anwendung, die den vorgenannten Umfang deutlich überschreiten müssen (siehe hierzu im Einzelnen BMF 30.9.2013, IV C 5 – S 2353/13/10004, BStBl. I 2013, 1279 Rz. 25, 26). FUNDSTELLE BFH 26.2.14, VI R 68/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141963 AStW 2014/012 § 9 EStG Tunnelbaustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte | Der BFH hatte aktuell zu klären, ob Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und einer Tunnelbaustelle nach Maßgabe der Entfernungspauschale mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer oder nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. | Grundsatz Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb, nicht aber um die Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers. Entscheidung des BFH Vor diesem Hintergrund hat der BFH entschieden, dass Bauausführungen oder Montagen keine regelmäßigen Arbeitsstätten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind. Denn es handelt sich dabei um vorübergehende und nicht um dauerhafte Tätigkeitsstätten, auch wenn dort nach § 12 Satz 2 AO eine Betriebsstätte oder Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers belegen sein sollte. Diese Sichtweise gilt auch für auswärtige (Groß-)Baustellen. Auch eine auswärtige Baustelle ist typisiert betrachtet kein dauerhafter, sondern nur ein vorübergehender – bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens zeitlich begrenzter – Tätigkeitsort des Arbeitnehmers. Welche infrastrukturellen Gegebenheiten der Arbeitgeber dort vorhält, ist deshalb unerheblich. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Arbeitnehmer die Baustelle fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) – u.U. für die gesamte Dauer seines (befristeten) Beschäftigungsverhältnisses – aufsucht. Denn eine auswärtige Tätigkeitsstätte oder eine Baustelle wird nicht durch bloßen Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. AStW 2014/013 Praxishinweis | Die Entscheidung betrifft die Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013. Ab 2014 kommt die Entfernungspauschale zur Anwendung, wenn eine sog. erste Tätigkeitsstätte vorliegt, die auch in Form einer auswärtigen Baustelle vorliegen kann. FUNDSTELLE BFH 20.3.14, VI R 74/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 141845 AStW 2014/014 § 9 EStG Doppelte Haushaltsführung auch innerhalb einer Gemeinde möglich | Arbeitnehmer können u.a. notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. | Interpretation des Gesetzes durch den BFH Dabei ist der Begriff des Beschäftigungsortes weit auszulegen. Darunter ist insbesondere nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen. Der BFH (19.4.12, VI R 59/11, BStBl II 2012, 833) leitet aus der gesetzlichen Definition der doppelten Haushaltsführung und der beruflichen Veranlassung der Errichtung eines Zweithaushalts am Beschäftigungsort her, dass der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann. Dies hat er in der vorgenannten Entscheidung bei einer Zugfahrzeit von einer Stunde und einer Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz von 141 km bejaht. Die politische Gemeinde Zur Möglichkeit der Annahme einer doppelten Haushaltsführung bei Belegenheit sowohl des eigenen Hausstandes wie der Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes in derselben politischen Gemeinde hat sich bislang in der Rechtsprechung lediglich das FG BerlinBrandenburg (29.7.85, VIII 221/84, EFG 86, 286) geäußert. Danach ist der Ort des eigenen Hausstandes nicht identisch mit der politischen Gemeinde und eine doppelte Haushaltsführung deshalb grundsätzlich auch innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde möglich. Das FG Berlin stellt für die Eingrenzung des Ortes des eigenen Hausstandes darauf ab, wo der Ort des privaten Lebensmittelpunktes liegt. Dort werden üblicherweise die mit der Führung eines privaten Haushaltes verbundenen und von der Wohnung aus unternommenen Besorgungen erledigt. Dies ist der Radius, in dem Lebensmittelläden, Drogerien, Apotheken, Postamt, Bank und Tankstelle erreicht und übliche Spaziergänge unternommen werden können. Bei einer im Streitfall vorliegenden Entfernung der Zweitwohnung von 15 bis 20 km von der Familienwohnung hat das FG Berlin AStW 2014/015 angenommen, dass die Zweitwohnung nicht mehr am Ort des eigenen Hausstandes liegt, hat aber auch die Notwendigkeit der Prüfung der beruflichen Veranlassung betont. Das FG Hamburg hat diese Rechtsauffassung jetzt aufgegriffen und modifiziert. Nach seiner Auffassung kann für die Beurteilung, ob Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands auseinanderfallen, nicht allein darauf abgestellt werden, wie weit der Ort des eigenen Hausstandes als Ort des privaten Lebensmittelpunktes reicht. Vielmehr muss auch in den Blick genommen werden, dass der Beschäftigungsort nicht eng zu verstehen ist, sondern eine Wohnung am Beschäftigungsort vorliegt, wenn der Arbeitnehmer von dort in zumutbarer Weise täglich seine Arbeitsstätte aufsuchen kann. Eine doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde kann daher nur dann vorliegen, wenn der Ort des eigenen Hausstandes und Beschäftigungsort sowohl aus der Perspektive des eigenen Hausstandes wie aus der Perspektive des Beschäftigungsortes auseinanderfallen. Fahrzeit unter einer Stunde Befindet sich der eigene Hausstand am Beschäftigungsort, scheidet daher eine doppelte Haushaltsführung aus. Es kommt bei dieser Beurteilung auch darauf an, ob der Steuerpflichtige seinen Arbeitsplatz in der Großstadt in zumutbarer Weise täglich vom eigenen Hausstand aus aufsuchen kann und der eigene Hausstand daher auch dem Beschäftigungsort zuzurechnen ist. Das FG hat die Klage abgewiesen, weil eine Entfernung von 25 km bei einer Fahrzeit von 41 Minuten mit dem Pkw bzw. eine Wegezeit von unter einer Stunde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter großstädtischen Bedingungen auch für den täglichen Arbeitsweg üblich und ohne weiteres zumutbar ist. FUNDSTELLE FG Hamburg 26.2.14, 1 K 234/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141964 AStW 2014/016 § 9 EStG Poolarbeitsplatz als „anderer Arbeitsplatz“ | Der Werbungskostenabzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist bis zur Höhe von max. 1.250 EUR möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). „Anderer Arbeitsplatz" i.S. dieser Vorschrift ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes sind nicht zu stellen. Die Abzugsbeschränkung setzt insbesondere keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein, z.B. auch ein Großraumbüro oder ein Poolarbeitsplatz. | Entscheidung des BFH Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, nicht als anderer Arbeitsplatz im vorgenannten Sinne zur Verfügung steht, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. In einem solchen Fall ist also der auf 1.250 EUR beschränkte Werbungskostenabzug von Arbeitszimmeraufwendungen möglich. Begründung des BFH Der BFH begründet seine dem Steuerpflichtigen recht gebende Entscheidung insbesondere mit dem Hinweis, dass der andere Arbeitsplatz nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise auch tatsächlich nutzen kann. Denn nur dann ist der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Muss er hingegen dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann, kommt das Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Denn auch in einem solchen Fall ist das häusliche Arbeitszimmer notwendig und er kann sich diesen Aufwendungen nicht entziehen. Praxishinweis | Nutzungsmöglichkeit in dem erforderlichen Umfang bedeutet dabei nicht "jederzeitige Zugriffsmöglichkeit" auf den anderen Arbeitsplatz. Dies ist nicht zwingende AStW 2014/017 Voraussetzung des beschränkten Werbungskostenabzugs. Daher kann grundsätzlich auch ein Poolarbeitszimmer als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann. Im Streitfall war jedoch aufgrund der zu geringen Anzahl an Poolarbeitsplätzen gerade nicht gewährleistet, dass dem Steuerpflichtigen in zeitlicher Hinsicht für seine gesamte Innendiensttätigkeit tatsächlich ein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung stand. FUNDSTELLE BFH 26.2.14, VI R 37/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 141691 AStW 2014/018 § 16 EStG Buchwertfortführung durch Realteilung bei Auflösung einer Personengesellschaft | Werden bei einer Personengesellschaft im Zuge einer Realteilung Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten anzusetzen (§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG). Dies hat zur Folge, dass eine gewinnerhöhende Realisierung der stillen Reserven vermieden wird. Nach Auffassung des FG Köln gilt das auch dann, wenn die Personengesellschaft durch Liquidation aufgelöst wird und der bisherige Betrieb durch einen Gesellschafter fortgeführt wird. | Das FG machte insoweit deutlich, dass die Realteilung sogar zwingend eine Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit erfordert, denn die bisherigen Mitunternehmer müssen die Wirtschaftsgüter anderen Betriebsvermögen zuführen, damit die spätere Versteuerung der stillen Reserven weiterhin gesichert ist: Anders als die Betriebsveräußerung und die Betriebsaufgabe erfordert die Realteilung daher die Fortsetzung – irgendeiner – betrieblichen Betätigung durch die Realteiler. Diese kann durchaus auch – wie im Streitfall - branchenidentisch sein. Im Streitfall hatte der Kommanditist einer GmbH & Co. KG den bisherigen Betrieb der Gesellschaft als Einzelunternehmen fortgeführt. Dabei war der Umstand, Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der KG beteiligt Vermögensauseinandersetzung beteiligt wurde, für die Annahme dass die war, nicht an der einer Realteilung unschädlich. Das FG machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass es nicht dem Wesen der steuerlichen Realteilung als einem dem Zivilrecht folgenden Institut entsprechen könne, für steuerliche Zwecke eine Beteiligung einer nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH an der Auseinandersetzung zu verlangen, obgleich dies wirtschaftlich widersinnig wäre. Praxishinweis | Grundsätzlich gilt: Partizipiert ein Mitunternehmer nicht am Vermögen der Gesellschaft, muss er für Zwecke der Realteilung auch nicht mit Vermögensgegenständen abgefunden werden. AStW 2014/019 FUNDSTELLE FG Köln 12.3.14, 4 K 1546/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 141965 AStW 2014/020 § 20 EStG Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften | Nach Einführung der Abgeltungsteuer ist zwischen Kapitalerträgen, die dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen und Kapitalerträgen, die tariflich besteuert werden (§ 32d Abs. 2 EStG) zu unterscheiden. Das FG Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass eine Verrechnung von negativen Kapitalerträgen, die der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven Kapitalerträgen, die gemäß § 32d Abs. 2 EStG tariflich besteuert werden, nicht möglich ist. | Begründung Dass die Verrechnung nicht möglich ist, folgt nach Auffassung des Gerichts aus der Einführung der abgeltenden Kapitalertragsteuer und eines diesbezüglichen eigenen Steuertarifs für Kapitaleinkünfte in § 32d Abs. 1 EStG. Da private Kapitaleinkünfte nur noch mit einem reduzierten definitiven Steuersatz von 25 % belegt sind, erschien es dem Gesetzgeber erforderlich, eine Verlustverrechnung nur noch innerhalb dieser Einkunftsart zuzulassen (§ 20 Abs. 6 EStG). Anderenfalls könnten Verluste aus steuerlich niedriger belasteten Einkunftsquellen durch die Verrechnung mit tarifbelasteten positiven Einkünften aus sonstigen Einkunftsarten die steuerliche Bemessungsgrundlage für den höheren progressiven Tarif mindern. Aber auch innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen stehen negative Kapitalerträge, die unter den Abgeltungssteuertarif fallen, schon deshalb für eine Verrechnung mit positiven, tariflich besteuerten Kapitalerträgen nicht zur Verfügung, da abgeltungsbesteuerte Einkünfte in die Systematik der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach dem § 2 Abs. 2 - 5 EStG nicht einzubeziehen sind. Eine Verlustverrechnung kann auch nicht über die sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG erreicht werden, da für die nach § 32d Abs. 1 EStG belasteten Kapitalerträge auf die für sie geltenden Voraussetzungen abzustellen ist. Dies bedeutet, dass deren Ermittlung vor Einbeziehung in die tarifliche Besteuerung zunächst unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 6 EStG (eingeschränkte Verlustverrechnung) sowie des § 20 Abs. 9 EStG (Ausschluss des allgemeinen Werbungskosten-Abzugsverbots durch Berücksichtigung eines Sparer- Pauschbetrags) zu erfolgen hat. Erst dann kann die Höhe der so ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammen mit den weiteren Einkünften in die Vergleichsberechnung der Vorschrift einbezogen werden. Die Regelungen des § 20 Abs. 6 und Abs. 9 EStG haben AStW 2014/021 insoweit Vorrang bei der Ermittlung der für § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG maßgeblichen Kapitaleinkünfte, da in die Vergleichsberechnung nur diejenigen Kapitalerträge einzustellen sind, die über den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG hinausgehen. Praxishinweis | Das FG liegt damit auf der Linie der Verwaltungsauffassung. Im BMFSchreiben vom 9.10.12 (IV C 1 – S 2252/10/10013, BStBl. I 2012, 953 Rz. 119 a) wird die Frage, ob Verluste aus Kapitaleinkünften, die nach § 32d Abs. 1 EStG dem besonderen Steuersatz unterliegen, mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften, die nach § 32d Abs. 2 EStG der tariflichen Steuer unterliegen, verrechnet werden dürfen, von der Finanzverwaltung verneint. Da gegen die Entscheidung Revision eingelegt wurde, darf man auf die Entscheidung des BFH gespannt sein. FUNDSTELLE FG Rheinland-Pfalz 22.1.14, 2 K 1485/12, Revision unter VIII R 11/14, astw.iww.de Abruf-Nr. 141966 AStW 2014/022 § 21 EStG Nachträglicher Schuldzinsenabzug nach Veräußerung | Im Streitfall vor dem BFH ging es um die Frage, ob bei einem sowohl zu Wohnzwecken als auch zu gewerblichen Zwecken vermieteten Objekt, das veräußert wird, ein weiterer, nachträglicher Werbungskostenabzug von Finanzierungskosten möglich ist, wenn der Steuerpflichtige zuvor die Absicht der Einkünfteerzielung aufgegeben hat. | Entscheidung Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S. des § 21 EStG schon dem Grunde nach nicht anzunehmen und damit ein weiterer Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist. BFH distanziert sich von der Auffassung des FG Der BFH folgte damit nicht der vom FG vertretenen Auffassung. Das FG war der Meinung, dass in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung betrieblich begründeter Schuldzinsen beim Übergang eines Betriebs zur Liebhaberei (BFH 15.5.02, X R 3/99, BStBl II 2002, 809) auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der nachträgliche Schuldzinsenabzug dahin zu erweitern sei, dass ein solcher auch beim Übergang einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei möglich wird. Der BFH hat den Streitfall jedoch nicht abschließend entscheiden können, sondern an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsermittlung zurück verwiesen. Das FG hatte unzulässigerweise bei Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf das Gesamtobjekt und nicht auf jedes einzelne Vermietungsobjekt (Wohnung, Gewerberäume etc.) abgestellt. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist jedoch bezogen auf das jeweilige Vermietungsobjekt zu prüfen. Kommt das FG nunmehr zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einzelner Objekte auf dem Grundstück nicht aufgegeben hat, sind die geltend gemachten Schuldzinsen ggf. anteilig bei den AStW 2014/023 hinsichtlich dieser Objekte auch nach Veräußerung des Grundstücks weiter zu ermittelnden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. FUNDSTELLE BFH 21.1.14, IX R 37/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141570 AStW 2014/024 § 21 EStG Nutzungsüberlassung bei „Kaufvertrag“ über Salzabbaugerechtigkeiten? | Die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) stellen grundsätzlich Pachtverträge dar und führen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Nur in besonderen Ausnahmefällen können Ausbeuteverträge als Veräußerungsvorgänge angesehen werden, z.B. wenn es sich um einen zeitlich begrenzten Abbau und die Lieferung einer festbegrenzten Menge an Bodensubstanz handelt. Steuerlich ist entscheidend, ob sich der zu beurteilende Sachverhalt als Überlassung zur Fruchtgewinnung und damit als Nutzung im Sinne von § 21 EStG darstellt oder als Übertragung des überlassenen Gegenstands/Rechts und damit als (außerhalb des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer) Veräußerungsvorgang. | Ob und inwieweit bei Substanzausbeuteverträgen eine zeitlich begrenzte, unter § 21 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks/teils oder von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, vorliegt, hängt maßgebend vom wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen ab. Sachverhalt Im Streitfall hatte das FG nach Meinung des BFH zu Recht den Kaufvertrag über Salzabbaugerechtigkeiten als Veräußerungsgeschäft und nicht als zu Vermietungseinkünften führende Nutzungsüberlassung beurteilt. Bei einer Salzabbaugerechtigkeit handelt es sich weder um ein Grundstück noch um ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, sondern um ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks unabhängig ist. Die Salzabbaugerechtigkeiten wurden endgültig und unwiederbringlich veräußert und dinglich übertragen, sodass der Steuerpflichtige damit sein Recht, die Salzstöcke abzubauen und die Hohlräume zu nutzen, verloren hatte. Steht jedoch die endgültige Übertragung des überlassenen Rechts (Veräußerung) und nicht die Verpachtung im Vordergrund, liegt ein allenfalls nach § 23 EStG zu besteuerndes Veräußerungsgeschäft vor. FUNDSTELLE BFH 11.2.14, IX R 25/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 141862 AStW 2014/025 § 32 EStG Kindergeldunschädliches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis | Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt (gem. § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG in der ab 2012 geltenden Fassung) nur vor, wenn diese bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit umfasst, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (i.S. der §§ 8 und 8a SGB IV) vorliegen. Der BFH hatte sich nun in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, wie der Begriff „geringfügiges Beschäftigungsverhältnis“ auszulegen ist. | Entscheidung Der BFH entschied, dass § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch die Verweisung auf § 8 SGB IV dessen Voraussetzungen in den Tatbestand mit aufnimmt und deshalb nur solche Beschäftigungsverhältnisse begünstigt sind, die auch die Voraussetzungen des § 8 SGB IV erfüllen. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung nur vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Die Vorschrift stellt somit entscheidend auf das Kalenderjahr ab. Die Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden, ist daher in der Weise vorzunehmen, dass jeweils zu Beginn jeder neuen als kurzfristig beabsichtigten Beschäftigung zu prüfen ist, ob die vorausgesehene Dauer der Beschäftigung zusammen mit den schon im Laufe des Jahres ausgeübten Beschäftigungen die geltenden Zeitgrenzen überschreitet. Es ist daher entsprechend dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV regelmäßig eine vorausschauende Betrachtungsweise geboten. Praxishinweis | Der BFH stellte klar: „Auch wenn in § 8 SGB IV nur die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit des Beschäftigten in seiner geringfügigen Beschäftigung geregelt sind, folgt hieraus nicht, es sei für die Kindergeldgewährung eine andere als die im Sozialrecht vorherrschende Auslegung zugrunde zu legen“. FUNDSTELLE BFH 3.4.14, III B 159/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 141967 AStW 2014/026 § 32d EStG Besteuerung von Zinserträgen aus Ehegattendarlehen | Mit der Neuordnung der Besteuerung von Kapitalerträgen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber gem. § 32 d Abs. 1 EStG einen gesonderten Steuertarif von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Da aus Sicht des Gesetzgebers jedoch die Gefahr besteht, dass die Steuersatzspreizung ausgenutzt wird, ohne dem Sinn und Zweck der Einführung des abgeltenden Steuersatzes zu entsprechen, wurden in § 32 d Abs. 2 EStG im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise eine Reihe von Fallgestaltungen normiert, in denen die Regelbesteuerung gelten soll. Dazu gehören u.a. Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Hintergrund für diese Regelung ist der Umstand, dass eine besondere Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. | Zinserträge aus Ehegattendarlehen Zinserträge aus Ehegattendarlehen unterliegen daher gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG nicht dem Abgeltungsteuersatz, da Eheleute nicht nur aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und aus der Legaldefinition nahestehender Personen in § 138 InsO, sondern auch aus der bestehenden Interessenidentität heraus als nahestehende Personen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Nach Auffassung des FG Köln bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 32 d Abs. 2 Satz 1a EStG, die verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie nur Fälle eines Gesamtbelastungsvorteils (wie im vorliegenden Streitfall bei Ehegatten) erfasst. FUNDSTELLE FG Köln 28.1.14, 12 K 3373/12; Revision unter VIII R 8/14, astw.iww.de Abruf-Nr. 141595 AStW 2014/027 § 33 EStG Aufwendungen für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung | Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung. Sie können daher nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen handelt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (z.B. bei Anschaffung eines Rollstuhls). | Grundsatz Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 64 EStDV angeordnet, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden muss. Entscheidung des BFH Der BFH hat nun entschieden, dass die Heileuryhtmie ein Heilmittel i.S. der §§ 2 und 32 SGB V ist, da es sich um eine ärztlich verordnete Dienstleistung handelt, die einem Heilzweck dient oder einen Heilerfolg sichern soll und nur von entsprechend ausgebildeten, berufspraktisch erfahrenen Personen erbracht werden darf. Entsprechende Aufwendungen sind daher nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Steuerpflichtige deren Zwangsläufigkeit durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) nachweisen kann. Praxishinweis | Der BFH stellte heraus, dass es zum Nachweis der Zwangsläufigkeit derartiger Aufwendungen amtsärztlichen Gutachtens nicht oder eines einer vor Beginn vorherigen der Heilmaßnahme ärztlichen ausgestellten Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) bedarf. Diese Regelung (§ 64 AStW 2014/028 Abs. 1 Nr. 2 EStDV) kommt nur bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelatund Eigenbluttherapie zur Anwendung. Die Heileuryhtmie fällt jedoch unter die in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen, die auf der Grundlage eines von der naturwissenschaftlich geprägten "Schulmedizin" sich abgrenzenden, weltanschaulichen Denkansatzes größere Teile der Ärzteschaft und weite Bevölkerungskreise für sich eingenommen hat. Insoweit kann hier nicht von einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode gesprochen werden. FUNDSTELLE BFH 26.2.14, VI R 27/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 141861 AStW 2014/029 § 34 EStG Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten | Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG können Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte begünstigt (§ 34 Abs. 1 EStG) besteuert werden. | Der BFH hat nun entschieden, dass der Ertrag aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen für sechs Jahre, die darauf beruhen, dass der EuGH die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen ist. Typischerweise anfallende Progressionswirkung Zwar sind Einnahmen, deren Höhe im Vergleich der einzelnen Jahre in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg des Steuerpflichtigen schwankt, bei den Gewinneinkünften nicht ungewöhnlich. Bei den im Streitfall in Rede stehenden Umsatzsteuer-Erstattungen trat aber nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise eine Progressionswirkung ein. Es handelte sich um einmalig anfallende Erträge, die sich für jedes verfahrensrechtlich noch offene Jahr auf 16 % des seinerzeitigen Umsatzes beliefen. Die Erstattungen betragen in derartigen Fällen, in denen Umsatzsteuerveranlagungen für 6 bis 8 Jahre offen und damit noch änderbar sind, insgesamt 96 bis 128 % des gewöhnlichen Umsatzes aus der Haupttätigkeit , sodass sich typischerweise eine erhebliche Progressionswirkung ergibt. Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche stellen auch „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Als Vergütungen kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt. Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, weil dem Steuerpflichtigen bisher einbehaltene Teile des Entgelts für sechs Jahre seiner betrieblichen Tätigkeit nachgezahlt wurden. Der BFH stellte klar, dass allein der Umstand, dass sich die zusammengeballt zu versteuernde Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden entgegensteht. können, der Annahme einer "mehrjährigen" Tätigkeit nicht AStW 2014/030 Abzustellen ist daher nicht auf den einzelnen Umsatz, für den das Entgelt in Gestalt einer Umsatzsteuererstattung nun nachträglich realisiert wird, sondern auf die geballte Realisierung der während eines insgesamt sechsjährigen Zeitraums erzielten Entgelt-Anteile. Praxishinweis | Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist zu beachten, dass die Grundsätze der Bilanzierung, insbesondere die Pflicht zur Aktivierung von Forderungen und zur Gewinnrealisierung bei teilfertigen Leistungen, Gewinnschwankungen in etwas größerem Maße vermeiden können als dies bei Anwendung des reinen Zuflussprinzips möglich ist. Im Streitfall war der Steuerpflichtige aber durch ein Aktivierungsverbot an der jährlichen Realisierung der Gewinne aus den streitig gewesenen Forderungen gehindert, sodass es zu einem späteren zusammengeballten Zufluss kam. FUNDSTELLE BFH 25.2.14, X R 10/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141863 AStW 2014/031 § 35a EStG Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung | Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR (im Streitjahr 2008: höchstens 600 EUR), der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Im Streitfall ging es nun um die Frage, ob Kosten der Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen entlang der Grundstücksgrenze als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden können. | Sachverhalt Unstreitig war, dass auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Diese müssen jedoch „im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts" geleistet werden. Hierzu gehört zunächst die Wohnung des Steuerpflichtigen, aber auch der dazugehörige Grund und Boden, weil Arbeiten „auf dem Grundstück" ebenfalls begünstigt werden sollen. Der Begriff „im Haushalt" ist daher räumlichfunktional auszulegen. Entscheidung Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein, vorausgesetzt, es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die anderenfalls üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. Denn entsprechende Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsführung und deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt. AStW 2014/032 Praxishinweis | Die Entscheidung des BFH korrespondiert nicht mit der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Aufwendungen nur insoweit anerkennt, als sie auf Privatgelände entfallen (BMF 10.1.14, IV C 4 S 2296 b/07/0003:004, BStBl I 2014, 75 Rz. 9). Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung der Auffassung des BFH anschließen wird. Betroffene Steuerpflichtige sollten jedenfalls gegen die Berücksichtigung der Kosten ablehnende Einkommensteuerbescheide unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH Einspruch einlegen. FUNDSTELLE BFH 20.3.14, VI R 55/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141766 AStW 2014/033 § 35 EStG Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung | Der BFH hatte nun darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen zu berücksichtigen sind. | Räumlich-funktionale Auslegung des Begriffs „im Haushalt“ Aus dem Umstand, dass die Handwerkerleistung „in" einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen handwerkliche erbracht werden Tätigkeiten, die in muss, der schließt privaten die Finanzverwaltung, Wohnung bzw. dem dass Haus nur nebst Zubehörräumen und Garten geleistet werden, nicht aber solche, die „für" den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, nach § 35a EStG begünstigt sind (BMF 10.1.14, IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004, BStBl. I 2014, 75, Tz. 15). Dieses enge Verständnis der Vorschrift greift nach Auffassung des BFH jedoch zu kurz, da der Begriff „im Haushalt" räumlichfunktional auszulegen ist. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Zwar handelt es sich bei Hausanschlüssen (auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verläuft) um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl ist der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt i.S. des § 35a EStG zu zählen. Denn über diesen wird der auf dem Grundstück gelegene Haushalt des AStW 2014/034 Steuerpflichtigen über das öffentliche Versorgungsnetz mit den für eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge versorgt. Ein Hausanschluss stellt sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushalts dar. Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen können im Übrigen auch vorliegen, wenn sie von der öffentlichen Hand erbracht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist. Praxishinweis | Entsprechende Handwerkerleistungen sind daher nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang nach § 35a EStG begünstigt. Wie vorstehend erläutert, sieht die Finanzverwaltung dies jedoch bislang anders. Es bleibt daher abzuwarten, ob sie sich der Meinung des BFH anschließen wird. Bis dahin sollten betroffene Steuerpflichtige in jedem Fall gegen derartige Kosten nicht berücksichtigende Einkommensteuerbescheide unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH Einspruch einlegen und die volle Berücksichtigung der Kosten geltend machen. FUNDSTELLE BFH 20.3.14,VI R 56/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141767 AStW 2014/035 § 63 EStG Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft | Ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht u.a. dann, wenn dieses wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs – bei Eintritt der Behinderung vor dem 1.1. 2007 des 27. Lebensjahrs (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG) – eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). | Sachverhalt Im Streitfall vor dem BFH ging es nun um die Frage, ob ein psychisch erkranktes Kind, das sich wegen einer behinderungsbedingt begangenen Straftat in Haft befindet, außerstande ist, sich wegen seiner Behinderung zu unterhalten und damit einen Anspruch auf Kindergeld begründet. Entscheidung Dies ist nach Auffassung des BFH jedoch nicht der Fall. Ein behindertes Kind ist imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs ausreicht. Hieran fehlt es, soweit die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind keine anderen Einkünfte und Bezüge hat. Das kindergeldrechtlich zu berücksichtigende Kind muss "wegen" seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, d.h., die Behinderung muss ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sein. Dies ist bei einem Kind, das aufgrund seiner Inhaftierung zum Selbstunterhalt unfähig ist, nicht der Fall, da es an der Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt fehlt. Dies gilt selbst dann, wenn die Begehung der zur Inhaftierung führenden Straftat behinderungsbedingt ist. Denn während der Haft ist ein Kind unabhängig davon, ob es behindert ist oder nicht, grundsätzlich außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesen Fällen steht daher nicht die Behinderung eines Kindes der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts Inhaftierung. FUNDSTELLE BFH 30.4.14, XI R 24/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 141864 entgegen, sondern die AStW 2014/036 § 63 EStG Fehlender inländischer Wohnsitz des Kindes | Ein Kind kann u.a. dann nicht berücksichtigt werden, wenn es weder einen Wohnsitz im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). | Wohnsitzdefinition Für die Frage, wann von einem Wohnsitz auszugehen ist, gilt die Wohnsitzdefinition des § 8 AO. Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Wohnsitz durch tatsächliches Handeln und nicht durch bloße „Akklamation“ begründet wird. Nicht entscheidend ist daher die Anmeldung eines Wohnsitzes des Kindes beim inländischen Einwohnermeldeamt. Kein inländischer Wohnsitz Im entschiedenen Streitfall hatte das Kind keinen inländischen Wohnsitz begründet, weil es im Streitzeitraum ausschließlich in einem Drittland gewohnt hatte und erst nach über einem Jahr nach seiner Geburt die Wohnung des Vaters bezog. Praxishinweis | Der BFH macht zudem deutlich, dass der inländische Wohnsitz des Vaters im Inland dem Kind nicht zuzurechnen war. Denn es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Kind bis es sich persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus gelöst hat bei mehrfachem Wohnsitz eines Elternteils diesen automatisch mitbegründet. Dies ist auch bereits aus dem Gesetz erkennbar, das in § 62 und § 63 EStG zwischen Kindergeldberechtigten und dem Wohnsitz des Kindes unterscheidet. FUNDSTELLE BFH 27.2.14, V R 15/13, astw.iww.de Abruf-Nr. 141968 dem Wohnsitz des AStW 2014/037 § 6a GrEStG Vorbehaltensfrist bei Vorliegen einer Umwandlung durch Neugründung | Die fünfjährige Vorbehaltensfrist nach § 6a GrEStG gilt nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf nicht bei einer Umwandlung durch Neugründung. Das FG hat die Revision zugelassen, sodass eine Entscheidung des BFH abzuwarten bleibt. | Sachverhalt Streitig war die Grunderwerbsteuer anlässlich einer Umwandlung. Im Juni 2012 beschlossen die Gesellschafter der grundbesitzenden B-GmbH die Ausgliederung eines Teilbetriebs auf die neu zu gründende C-GmbH mit Wirkung zum 1.1.2012. Alleinige Gesellschafterin der neu zu gründenden C-GmbH wurde die B-GmbH. Im Rahmen der Umwandlung kam es zu Grundstücksübertragungen, für die das Finanzamt Grunderwerbsteuer festsetzte. Dagegen wandte sich die Klägerin und berief sich auf die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern; auf die Einhaltung der für diese Fälle vorgesehenen fünfjährigen Vorbehaltensfrist komme es nicht an. Entscheidung Das FG gab der Klage statt. Zwar sei die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren für die erst mit Vertrag vom Juni 2012 gegründete C-GmbH im Streitfall nicht erfüllt. Aus dem Zweck des Gesetzes ergebe sich aber, dass § 6a GrEStG bei einer Umwandlung durch Neugründung einer Gesellschaft einschränkend auszulegen sei. Die in § 6a Satz 4 GrEStG normierte Frist diene der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem ausschließlich ausgeschlossen. Durch konzerninternen den Vorgang sei Umwandlungsvorgang ein seien solcher keine Missbrauch Grundstücke objektiv aus dem Konzernverbund gelöst worden. Ebenso, wie die Einhaltung der Vorbehaltensfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG zu sinnwidrigen Ergebnissen führen könne, wenn die Gesamthand noch keine fünf Jahre bestanden hat, sei die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG nicht bereits deshalb zu versagen, wenn das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten habe, weil das beherrschte Unternehmen neugegründet wurde. AStW 2014/038 Erläuterungen Grunderwerbsteuer wird nach § 6a GrEStG nicht erhoben, wenn an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang i.S.d. Umwandlungsgesetzes ausschließlich ein beherrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG). Abhängig ist eine Gesellschaft gemäß § 6a Satz 4 GrEStG, wenn an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist. Das auf die neugegründete Gesellschaft übergegangene Vermögen stammte im Streitfall ausschließlich vom herrschenden Unternehmen. Wenn aber das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten hat, weil das beherrschte Unternehmen neu gegründet wurde, könnten der Sinn und Zweck des § 6a GrEStG dagegen sprechen, die Steuervergünstigung lediglich im Hinblick auf die Nichterfüllung der Frist von 5 Jahren zu versagen. So jedenfalls hat es das FG Düsseldorf entschieden. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, sodass eine etwaige Entscheidung des BFH abzuwarten ist. FUNDSTELLE FG Düsseldorf 7.5.14, 7 K 281/14 GE; Revision zugelassen, astw.iww.de Abruf-Nr. 141969 AStW 2014/039 § 9 UStG Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen | Der BFH hat mit zwei Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung zur Rücknahme des Verzichts auf eine Umsatzsteuerbefreiung (§ 9 UStG) klargestellt. Hiernach kann der Verzicht – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist. | Hintergrund Nach allgemeiner Ansicht kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung wieder rückgängig gemacht werden. Umstritten war bisher jedoch, ob dies nur bis zum Zeitpunkt der formellen Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres der Leistungserbringung oder darüber hinaus noch möglich ist, solange die entsprechende Steuerfestsetzung nach § 164 AO änderbar ist (materielle Bestandskraft). Ausführungen des BFH Soweit die bisherige Rechtsprechung dahin verstanden werden konnte, dass die Rücknahme des Verzichts nur bis zur formellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung des Leistenden zulässig ist, hält der Senat daran nicht fest (Klarstellung der Rechtsprechung). Die Begrenzung des Verzichts oder seiner Rücknahme auf die formelle Bestandskraft sorgt zwar für Rechtssicherheit und frühzeitig klare Verhältnisse, begrenzt den Steuerpflichtigen aber unverhältnismäßig in der Ausübung seines Wahlrechts. Eine derartig enge Eingrenzung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. In solchen Fällen muss im Regelfall bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung und damit innerhalb der formellen Bestandskraft widerrufen werden. § 9 UStG enthält keine derartige Regelung und der Normzweck erfordert eine solche Einschränkung auch nicht. Daher ist der Unternehmer berechtigt, den Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG und dessen Rücknahme solange geltend zu machen, wie die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist. AStW 2014/040 Anmerkungen Mit dieser Rechtsprechung weicht der V. Senat – nach seiner eigenen Einschätzung – nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH ab. Dieser sei zwar in einem Urteil aus dem Jahre 2008 davon ausgegangen, dass „eine Bindungswirkung an die Option zur Steuerpflicht ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung" bestehe. Diese Aussage sei für den vorliegenden Fall jedoch unerheblich, da es in dem vom XI. Senat entschiedenen Streitfall um die Frage eines rückwirkenden Wechsels von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) und damit um einen anderen Sachverhalt ging. Soweit die Finanzverwaltung aus diesem Urteil folgert, dass sowohl die Erklärung zur Option nach § 9 UStG als auch ihr Widerruf nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sind folgt der V. Senat des BFH dieser Auffassung nicht. FUNDSTELLEN BFH 19.12.13, V R 6/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141687 BFH 19.12.13, V R 7/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141688 AStW 2014/041 § 15 UStG Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden | Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes präzisiert und z.T. geändert. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. | Sachverhalt In der Sache ging es – erneut – um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, Vermietungsumsätze erzielt mit dem werden. Da sowohl der steuerfreie Vorsteuerabzug als auch nur für steuerpflichtige steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Klägerin nahm die Aufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel vor, während die Finanzverwaltung die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel aufteilte. Entscheidung Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Ausführungen des BFH Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er grundsätzlich sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus. Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen. Hintergrund § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ordnet seit dem 1.1.2004 grundsätzlich einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an. Der EuGH hat (in der Rechtssache BLC AStW 2014/042 Baumarkt) hierzu klargestellt, dass Deutschland die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zwar nach dem Flächenverhältnis vorschreiben könne. Voraussetzung sei jedoch, dass das Flächenverhältnis eine präzisere Bestimmung gewährleistet als die in den MwStSystRL vorgesehene Umsatzmethode. Die Feststellung, ob eine solche präzisere Bestimmung durch einen Flächenschlüssel gewährleistet sei, hat der EuGH wiederum dem BFH überlassen. Dieser hat (BFH 22.8.13, V R 19/09) für den Vorlagefall weitgehend bejaht. Der BFH führte in der Entscheidung vom 22.8.2013 aus, dass in Fällen, in denen die maßgeblichen Vorsteuerbeträge nachfolgend der potenziellen Vorsteuerkorrektur gem. § 15a UStG unterliegen, der Flächenschlüssel anzuwenden sei. Anders sei dies aber zu beurteilen, wenn keine Berichtigungspflicht gem. § 15a UStG vorliege, wie etwa bei Gebäudereinigungsleistungen. In diesen Fällen sei die Anwendung eines Flächenschlüssels voraussichtlich unzulässig. Hieran hält der BFH mit der nun veröffentlichten Entscheidung nicht mehr fest. Anmerkungen Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude z.T. geändert. Bei Erstellung eines Gebäudes ist für die Gesamtvorsteuer ein einheitlicher Aufteilungsschlüssel geboten. Grundsätzlich gilt hierfür der Flächenschlüssel. Der BFH hält allerdings nicht mehr an der in Teilen des Schrifttums heftig kritisierten Auffassung fest, wonach dies nur für Vorsteuern gelte, welche in den Anwendungsbereich des § 15a UStG fallen. Die Vorrangigkeit des Flächenschlüssels ist aber dann nicht anwendbar, wenn der Flächenschlüssel wegen unterschiedlicher Ausstattung der Gebäudeteile (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede ausweist. Dann kann der Umsatzschlüssel in Betracht kommen, und zwar je nach Lage des Falles unternehmensübergreifend oder objektbezogen. Bei gemischt genutzten Immobilien führt i.d.R. die objektbezogene Zuordnung zu präziseren Ergebnissen. FUNDSTELLE BFH 7.5.14 , V R 1/10, astw.iww.de Abruf-Nr. 141762 AStW 2014/043 UStG Zurechnung der Umsätze von Eheleuten bei Ebay-Verkäufen | Der 1. Senat des FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. "Nickname") ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist. | Sachverhalt Die Steuerpflichtigen, eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), veräußerte über „eBay" unterschiedliche Gegenstände (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen usw.). Die Sache befand sich nach ihrer Zurückverweisung vom BFH im zweiten Rechtsgang. Streitig war im ersten Rechtsgang zunächst, ob die über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der InternetAuktions-Plattform „ebay“ der Umsatzsteuer unterliegt. Nach Klärung dieser Rechtsfrage (BFH 26.4.12, V R 2/11) war im zweiten Rechtsgang noch streitig, ob die Klägerin (die Ehefrau) die steuerpflichtigen Umsätze in den Streitjahren selbst als Unternehmerin ausgeführt hat oder ob die Umsätze dem unternehmerischen Handeln eines oder beider ihrer Gesellschafter zuzurechnen sind. Die Kläger hatten über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto bei ebay innerhalb von dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte die Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen. Entscheidung des FG Baden-Württemberg Das FG ist dem Finanzamt, zumindest im zweiten Punkt, nicht gefolgt und hat Folgendes festgestellt. Der leistende Unternehmer ist nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont des Meistbietenden zu bestimmen. Dies ist bei der Verwendung eines Pseudonyms ("Nickname") derjenige, der sich diesen Nutzernamen von ebay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. AStW 2014/044 Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bieterphase vornimmt (wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich. Anmerkungen Auch der BFH muss sich demnächst in einer anderen Rechtssache wieder mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von eBay-Verkäufen beschäftigen. In dem (neuen) Verfahren vor dem BFH geht es u.a. um die Frage, ob der Verkauf von Gegenständen aus dem Privatvermögen über eBay der bereits vorhandenen unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann? (BFH, XI R 43/13; Vorinstanz: FG BadenWürttemberg 18.7.12, 14 K 702/10). FUNDSTELLE FG Baden-Württemberg 19.12.13, 1 K 1939/12; rechtskräftig, astw.iww.de Abruf-Nr. 141550