Satzung - Piratenfraktion NRW Redmine

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Satzung
§1 Die Fraktion
(1) Mitglieder der Fraktion sind die gewählten Abgeordneten des Landtages NordrheinWestfalen, die sich zu der gemeinsamen Fraktion zusammengeschlossen haben.
(2) Die Fraktion führt die Bezeichnung „Piratenfraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen“.
Die Abkürzung lautet „PIRATEN“.
(3) Die Fraktion hat ihren Sitz im Landtag von Nordrhein-Westfalen, Platz des Landtags 1,
40221 Düsseldorf.
§ 2 Aufnahme von Abgeordneten
(1) Abgeordnete, die der Piratenfraktion beitreten wollen, müssen ihren Antrag auf Aufnahme
in die Fraktion in Schriftform gegenüber dem Fraktionsvorstand stellen. Der Eingang muss
unverzüglich den Mitgliedern der Fraktion angezeigt und die Beratung hierüber auf die
Tagesordnung der nächsten Fraktionssitzung gesetzt werden.
(2) Über einen Antrag auf Beitritt entscheidet die Fraktionsversammlung. Zwischen der
Beratung des Antrages in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag
müssen mindestens 48 Stunden liegen.
(3) Der Beschluss über die Aufnahme bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der
Fraktion.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch
1.
2.
3.
4.
5.
Ablauf der Wahlperiode;
Tod;
Mandatsniederlegung;
Austrittserklärung gegenüber der Fraktion in Schriftform;
Ausschluss.
§ 4 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Der Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes ist nur aus wichtigen Gründen auf Antrag
mindestens eines Drittels der Fraktionsmitglieder zulässig.
(2) Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn:
1. das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt.
2. das Mitglied das Ansehen der Fraktion schwer beschädigt,
3. das Mitglied grob oder nachhaltig gegen den Verhaltenskodex der Fraktion verstößt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen auf der Tagesordnung
der Fraktionsversammlung in Textform angekündigt sein. Dem betroffenen Fraktionsmitglied
ist ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwischen Antragsstellung und der
Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.
(4) Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes bedarf der 2/3-Mehrheit der
Mitglieder der Fraktion.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Die Mitglieder der Fraktion geben sich einen Verhaltenskodex, der Bestandteil der
Satzung ist und im Anhang veröffentlicht wird.
(3) Die Mitglieder der Fraktion sind grundsätzlich zur Teilnahme an den Sitzungen der
Fraktion und des Plenums verpflichtet. Eine Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen der
Fraktionsarbeitskreise, der Landtagsausschüsse und weiterer parlamentarischer Gremien
besteht für die Mitglieder dieser Gremien. Alle Mitglieder sind gehalten, an den Aufgaben der
Fraktion mitzuarbeiten.
(4) Allen Mitgliedern stehen alle Informationen, Materialien, technischen und
organisatorischen Mittel der Fraktion zur Verfügung.
§ 6 Organe der Fraktion
Die Organe der Fraktion sind die Fraktionsversammlung und der Fraktionsvorstand.
§ 7 Fraktionsversammlung
(1) Die Fraktionsversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Fraktion.
(2) Die Fraktionsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ und beschließt über
alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Die Wahl der Mitglieder des Fraktionsvorstandes;
2. Die Einstellung und Kündigung der Beschäftigten der Fraktion;
3. Die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die Mitglieder der Fraktion sein
müssen;
4. Die Aufnahme oder den Ausschluss von Fraktionsmitgliedern;
5. Die Verabschiedung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses der Fraktion;
6. Die Entlastung des Fraktionsvorstandes und des Fraktionsgeschäftsführers;
7. Beschluss über die Auflösung/Liquidation der Fraktion;
8. Die Verabschiedung und Änderung der Fraktionssatzung;
9. Die Verabschiedung und Änderung weiterer Ordnungen der Fraktion;
10. Entscheidungen über die Organisation der Willensbildung der Fraktion. Insbesondere
beschließt sie über die Einrichtung und Auflösung, sowie über die Zusammensetzung
und thematische Ausgestaltung der Arbeitskreise der Fraktion.
§ 8 Sitzungen der Fraktionsversammlung
(1) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung finden regelmäßig an einem festen Termin statt.
Eine Sondersitzung findet statt, wenn ein Drittel der Fraktionsmitglieder dies wünscht oder
wenn sie vom Fraktionsvorstand per einstimmigem Beschluss einberufen wird. Sie ist über
alle Angelegenheiten einzuberufen, welche die Fraktion betreffen.
(2) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf
begründeten Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der Fraktion ausgeschlossen
werden. Die Diskussion und Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf
Verlangen eines Mitglieds unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Der Antragsteller,
das Abstimmungsergebnis und der Gegenstand der nichtöffentlichen Diskussion sind unter
Wahrung von Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im Protokoll zu veröffentlichen. Zudem
ist der Diskussionsverlauf intern zu protokollieren.
(3) Die Fraktionsversammlung kann Gästen das Rede- und Antragsrecht erteilen und
entziehen. Gäste sind jedoch keinesfalls stimmberechtigt.
(4) Zur Herstellung einer größtmöglichen Öffentlichkeit werden geeignete technische Mittel
eingesetzt.
(5) Es wird ein Protokoll erstellt, das unverzüglich veröffentlicht wird.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlordnung
(1) Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Fraktionsmitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Wahlen und Abstimmungen richten sich nach der von der Fraktion beschlossenen
Wahlordnung.
§ 10 Liquid Democracy
Die Fraktion setzt zur Willensbildung über das Internet unter anderem eine geeignete
Software ein. Das System wird entweder durch den Landesverband oder die Fraktion selbst
betrieben. Dieses muss die “Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb”
erfüllen, welche von der Fraktion beschlossen werden.
§ 11 Meinungsbilder
Die Piratenfraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen nutzt zur Einholung von
Meinungsbildern über das Internet eine geeignete Software. Das System wird entweder durch
den Landesverband oder die Fraktion selbst betrieben. Dieses steht allen Mitgliedern des LV
NRW zur Abgabe einer Meinungsäußerung zu Anfragen der Fraktion zur Verfügung.
§ 12 Parlamentarische Initiativen
(1) Gesetzesanträge, Anträge und große Anfragen, die von der Fraktion eingebracht werden
sollen, müssen von der Fraktionsversammlung beraten und beschlossen werden. Die Rechte
der einzelnen Abgeordneten werden hierdurch nicht berührt.
(2) – gestrichen (3) Die Reihenfolge der mündlichen Anfragen in der Fragestunde des Landtages wird von der
Parlamentarischen Geschäftsführung festgelegt.
§ 13 Abstimmungsverhalten in Plenar- und
Ausschusssitzungen, Redezeiten
(1) Die Fraktionsmitglieder sind in der Wahrnehmung ihres freien Mandates nicht an
Mehrheitsentscheidungen oder Weisungen gebunden. Eine Verpflichtung zur
Fraktionsdisziplin jeglicher Art besteht nicht.
(2) Bei der Wahrnehmung ihres freien Mandates sind die Fraktionsmitglieder gehalten,
folgendes zu berücksichtigen:
1. das der Legislaturperiode zugrunde liegende Wahlprogramm der Piratenpartei NRW,
2. die Parteitagsbeschlüsse, sowie weitere über das Wahlprogramm hinausgehende
Programme und Positionspapiere der Piratenpartei NRW und der Piratenpartei
Deutschland,
3. Entscheidungen, die in einem Liquid-Democracy-System nach §10 gefasst wurden,
4. Ergebnisse von Meinungsbildern nach §11.
(3) Die Entscheidung über die Verteilung der Redezeiten trifft die Fraktionsversammlung.
§ 14 Sitzordnung
Die Sitzordnung innerhalb der Fraktion im Plenum regelt die Fraktionsversammlung.
§ 15 Fraktionsvorstand
(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden, zwei gleichberechtigten
stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, dem parlamentarischen Geschäftsführer sowie
seinem Stellvertreter.
(2) Der Fraktionsvorstand wird jährlich gewählt. Die Amtszeit endet jeweils mit der Neuwahl.
Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Abwahl des Fraktionsvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder ist jederzeit durch
ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Dieses muss von mindestens einem Drittel der
Fraktionsmitglieder beantragt werden. Für das Zustandekommen des konstruktiven
Misstrauensvotums ist eine einfache Mehrheit der Fraktionsmitglieder nötig.
(4) Der Fraktionsvorstand ist verantwortlich für folgende Aufgaben:
1. Steuerung und Koordination der Arbeit der Fraktion auf der Grundlage der von ihr
beschlossenen Arbeitsschwerpunkte;
2. Vorbereitung der Sitzungen der Fraktionsversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung; Tagesordnungspunkte, die auf der folgenden Sitzung behandelt werden
sollen, werden dem Vorstand mitgeteilt;
3. Einberufung der Sitzungen der Fraktionsversammlung;
4. Terminplanung;
5. Geschäftsverteilung und Organisationsplan der Fraktionsgeschäftsstelle in Absprache
mit den Beschäftigten;
6. Gesprächspartner eines Betriebsrates oder einer Mitarbeitervertretung;
7. Erarbeitung des Fraktionshaushaltsplanes zur Vorlage an die Fraktion.
(5) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Fraktionsvorstandes wird von den
Vorstandsmitgliedern selbst vorgenommen.
(6) Sitzungstermine des Fraktionsvorstands werden öffentlich bekannt gegeben. Mitglieder
der Fraktion können an allen Sitzungen des Fraktionsvorstands teilnehmen.
(7) Die Sitzungen des Fraktionsvorstands sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf
begründeten Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit des Fraktionsvorstands
ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
1. schutzwürdige Informationen erörtert oder schutzwürdige Interessen berührt werden,
2. gesetzliche Vorschriften dies verlangen oder
3. Entscheidungen über Mitarbeiter der Fraktion getroffen werden.
Die Diskussion und Abstimmung über den Auschluss der Öffentlichkeit kann auf Verlangen
eines Mitglieds unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
(8) Der Vorstand vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich.
§ 16 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird vom Parlamentarischen Geschäftsführer und einem
hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführer wahrgenommen. Sie besorgen die laufenden
Geschäfte der Fraktion eigenverantwortlich im Rahmen bestehender Weisungen. Der
Parlamentarische Geschäftsführer ist gegenüber dem Fraktionsgeschäftsführer
weisungsbefugt.
(2) Die Geschäftsführung ist für den Kontakt zur Verwaltung des Landtags und zu den
anderen im Landtag vertretenen Fraktionen zuständig.
(3) Die Geschäftsführung ist gegenüber den Beschäftigten der Fraktion weisungsberechtigt.
(4) Die Fraktion ist gegenüber den Beschäftigten Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen.
(5) Die Geschäftsführung bildet mit den Mitarbeitern die Fraktionsgeschäftsstelle.
§ 17 Auflösung der Fraktion, Liquidation
Die Liquidation der Fraktion richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 18 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung dieser Satzung können nur im Rahmen einer ordentlichen
Fraktionssitzung behandelt werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der
Fraktion und müssen ihnen vorher in Textform auf der Einladung zur Tagesordnung der
Sitzung der Fraktionsversammlung bekannt gegeben werden.
§ 19 Ergänzende Regelungen
(1) Die Finanzordnung der Fraktion ist Teil dieser Satzung. Mehrheitsregelungen gelten
entsprechend.
(2) Die Fraktion gibt sich eine Wahlordnung, die dieser Satzung nicht widersprechen darf.
(3) Über Auslegungsfragen dieser Satzung entscheidet die Fraktionsversammlung.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung ist angenommen, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Fraktion ihr zugestimmt
haben. Die Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung durch die Mitglieder der Fraktion in
Kraft.
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