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FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16
FB 7 – Der Grundstückskauf, Die fehlerhafte Preisliste –
Lösungsskizze
Fall 1: Der Grundstückskauf
Frage 1: K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks
aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben.
Anspruch entstanden?
Wirksamer Kaufvertrag
I. Notarieller Kaufvertrag zu 100.000,- €
1. zwei übereinstimmende Willenserklärungen; (+)
2. Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 125 S.1 BGB? (-)
3. Unwirksamkeit wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB? (-)
4. Unwirksamkeit wegen Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB? (-)
5. WE nur zum Schein abgegeben?
§ 117 Abs. 1 BGB
soll das, was die Parteien erklärt haben auch rechtlich gelten?
II. Kaufvertrag zu 200.000,- €
1. Kaufvertrag zu 200.000,- € (+)
2. Unwirksamkeit des Vertrages nach § 125 S.1 BGB?
Anwendung von § 117 Abs.2 BGB oder falsa demonstratio non nocet
Falsa demonstratio non nocet

Mehrdeutigkeit/Unrichtigkeit einer Bezeichnung schadet nicht, wenn
Parteien übereinstimmend das Gleiche wollten.

Abweichung vom Grundsatz der Auslegung nach dem objektiven
Empfängerhorizont.

Es gilt das Gewollte, nicht das Gesagte.
Vertrag über 200.000,- € (+)
© Göppert
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FB 7 – Der Grundstückskauf, Die fehlerhafte Preisliste –
Lösungsskizze
Verhältnis § 117 BGB und falsa demonstratio:
o § 117 Abs. 1 BGB übereinstimmend nicht Gewolltes absichtlich und zum
Schein erklärt?  nichtig; = Privatautonomie
o § 117 Abs. 2 BGB etwas anderes übereinstimmend erklärt, als das
Gewollte;

Erklärtes = nichtig  § 117 Abs. 1 BGB

Gewolltes = wirksam, aber nach Vorschriften des gewollten
Rechtsgeschäfts zu beurteilen  § 117 Abs. 2 BGB.

Auch hier Privatautonomie Rechnung getragen.
o § 117 BGB umfasst also absichtlich und zum Schein erklärtes und falsch
bezeichnetes Geschäft in Kombination mit Willen auf ein anderes Geschäft
 zwei Geschäfte.
o Falsa demonstratio im Gegensatz zu § 117 BGB nur ein Rechtsgeschäft
erklärt und auch gewollt, lediglich Falschbezeichnung.
Hier: Fall des § 117 Abs. 2 BGB

d.h.: Erklärtes = nichtig  § 117 Abs. 1 BGB, s.o.

Gewolltes = wirksam, aber nach Vorschriften des gewollten
Rechtsgeschäfts zu beurteilen  § 117 Abs. 2 BGB.

Folge: § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB  Unwirksamkeit des Vertrages
Ergebnis:
K hat gegen V keinen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks aus § 433
Abs. 1 S. 1 BGB.
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Frage 2: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 200.000,- € gem. 433 Abs. 2 BGB
haben.
I. privatschriftlicher Kaufvertrag zu 200.000,- €
1. Kaufvertrag zu 200.000,- € (+)
2. Unwirksamkeit des Vertrages nach § 125 S. 1 BGB?

Form des § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB (-)

Aber: Heilung § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB (+)
Ergebnis:V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 200.000,-€.
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Fall 2: Die fehlerhafte Preisliste
A. Anspruch des W gegen G § 433 Abs. 2 BGB
W könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 600,- € gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.
Anspruch entstanden?
I. Kaufvertrag
1. Wirksames Angebot
a. Angebot des W / Zusendung der Preisliste
invitatio ad offerendum
b. Angebot im Schreiben des G
aa. Bestimmtheit (+)

Kaufsache und durch Bezugnahme auf Preisliste auch Kaufpreis.
bb. Rechtsbindungswillen (+); aber Inhalt?

W versteht das Angebot zu 3,- € pro Flasche, aber:

Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont; Bezug auf Preisliste 
2,- €
2. Wirksame Annahme
a. Tatbestand der Willenserklärung
 Konkludent durch Zusendung der Ware
 Inhalt: objektiver Empfängerhorizont: 2,- € / Flasche
b. Wirksamkeit
 Abgabe (+) Lossenden des Weines
 Zugang (+)
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Zwischenergebnis: Kaufvertrag (+), aber nur zu 400,- €.
II. Wirksamkeit des Kaufvertrages
Nichtigkeit gem. § 142 Abs. 1 BGB?
1. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
W kann dem G gegenüber Anfechtung erklären.
2. Anfechtungsgrund, § 119 ff. BGB
Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 oder 2?
a. Verschreiben auf der Preisliste = Erklärungsirrtum?

Unerheblich, da lediglich invitatio ad offerendum.
b. Irrtum „bei Abgabe einer Willenserklärung“!!!!

Willenserklärung
(Annahme)
liegt
konkludent
im
Versenden;
dort
Inhaltsirrtum über Inhalt der Annahme zu 2,-€/Flasche.
3. Anfechtungsfrist, 121 BGB
Ergebnis: Soweit W noch unverzüglich die Anfechtung erklärt ist der Vertrag von Anfang an
nichtig § 142 Abs. 1 BGB.
B. Anspruch des G gegen W aus § 122 BGB
 Im Falle der rechtzeitigen Anfechtung durch W.
 Ersatz des Vertrauensschadens; im Sachverhalt keine Angaben.
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Abwandlung: Kenntnis des G vom Fehler in der Preisliste vor Absendung der Flaschen durch
W.
Anspruch des W gegen G § 433 Abs. 2 BGB
W könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB
haben.
Anspruch entstanden?
I. Kaufvertrag
1. Wirksames Angebot
(+) durch Schreiben des G, zu 2,- € / Flasche, s.o.
2. Wirksame Annahme
Tatbestand der Willenserklärung
 Konkludent durch Zusendung der Ware (+).
 Inhalt: objektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB
Wie kann man Erklärung nach Treu und Glauben unter Rücksicht auf die
Verkehrssitte verstehen?
 2,- € / Flasche?
 G wusste, dass W sich geirrt hat.
 Da keine Aufklärung über Irrtum bei der Übersendung des Weines, ist
G klar, dass W seinen Irrtum nicht bemerkt.
Daher W erklärt Annahme zu 3,-€ / Flasche und G versteht das auch so.
Folge: Abweichung vom Angebot des G zu 2,- € /Flasche.
 § 150 Abs. 2 BGB: = neues Angebot des W.
 keine Annahme durch G.
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Ergebnis: Mangels Kaufvertrag kein Anspruch des W gegen G auf Kaufpreiszahlung nach §
433 Abs. 2 BGB.
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