FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 FB 7 – Der Grundstückskauf, Die fehlerhafte Preisliste – Lösungsskizze Fall 1: Der Grundstückskauf Frage 1: K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Anspruch entstanden? Wirksamer Kaufvertrag I. Notarieller Kaufvertrag zu 100.000,- € 1. zwei übereinstimmende Willenserklärungen; (+) 2. Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 125 S.1 BGB? (-) 3. Unwirksamkeit wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB? (-) 4. Unwirksamkeit wegen Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB? (-) 5. WE nur zum Schein abgegeben? § 117 Abs. 1 BGB soll das, was die Parteien erklärt haben auch rechtlich gelten? II. Kaufvertrag zu 200.000,- € 1. Kaufvertrag zu 200.000,- € (+) 2. Unwirksamkeit des Vertrages nach § 125 S.1 BGB? Anwendung von § 117 Abs.2 BGB oder falsa demonstratio non nocet Falsa demonstratio non nocet Mehrdeutigkeit/Unrichtigkeit einer Bezeichnung schadet nicht, wenn Parteien übereinstimmend das Gleiche wollten. Abweichung vom Grundsatz der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Es gilt das Gewollte, nicht das Gesagte. Vertrag über 200.000,- € (+) © Göppert 1 FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 FB 7 – Der Grundstückskauf, Die fehlerhafte Preisliste – Lösungsskizze Verhältnis § 117 BGB und falsa demonstratio: o § 117 Abs. 1 BGB übereinstimmend nicht Gewolltes absichtlich und zum Schein erklärt? nichtig; = Privatautonomie o § 117 Abs. 2 BGB etwas anderes übereinstimmend erklärt, als das Gewollte; Erklärtes = nichtig § 117 Abs. 1 BGB Gewolltes = wirksam, aber nach Vorschriften des gewollten Rechtsgeschäfts zu beurteilen § 117 Abs. 2 BGB. Auch hier Privatautonomie Rechnung getragen. o § 117 BGB umfasst also absichtlich und zum Schein erklärtes und falsch bezeichnetes Geschäft in Kombination mit Willen auf ein anderes Geschäft zwei Geschäfte. o Falsa demonstratio im Gegensatz zu § 117 BGB nur ein Rechtsgeschäft erklärt und auch gewollt, lediglich Falschbezeichnung. Hier: Fall des § 117 Abs. 2 BGB d.h.: Erklärtes = nichtig § 117 Abs. 1 BGB, s.o. Gewolltes = wirksam, aber nach Vorschriften des gewollten Rechtsgeschäfts zu beurteilen § 117 Abs. 2 BGB. Folge: § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB Unwirksamkeit des Vertrages Ergebnis: K hat gegen V keinen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Grundstücks aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. © Göppert 2 FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 FB 7 – Der Grundstückskauf, Die fehlerhafte Preisliste – Lösungsskizze Frage 2: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 200.000,- € gem. 433 Abs. 2 BGB haben. I. privatschriftlicher Kaufvertrag zu 200.000,- € 1. Kaufvertrag zu 200.000,- € (+) 2. Unwirksamkeit des Vertrages nach § 125 S. 1 BGB? Form des § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB (-) Aber: Heilung § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB (+) Ergebnis:V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 200.000,-€. © Göppert 3 FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 FB 7 – Der Grundstückskauf, Die fehlerhafte Preisliste – Lösungsskizze Fall 2: Die fehlerhafte Preisliste A. Anspruch des W gegen G § 433 Abs. 2 BGB W könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 600,- € gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben. Anspruch entstanden? I. Kaufvertrag 1. Wirksames Angebot a. Angebot des W / Zusendung der Preisliste invitatio ad offerendum b. Angebot im Schreiben des G aa. Bestimmtheit (+) Kaufsache und durch Bezugnahme auf Preisliste auch Kaufpreis. bb. Rechtsbindungswillen (+); aber Inhalt? W versteht das Angebot zu 3,- € pro Flasche, aber: Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont; Bezug auf Preisliste 2,- € 2. Wirksame Annahme a. Tatbestand der Willenserklärung Konkludent durch Zusendung der Ware Inhalt: objektiver Empfängerhorizont: 2,- € / Flasche b. Wirksamkeit Abgabe (+) Lossenden des Weines Zugang (+) © Göppert 4 FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 FB 7 – Der Grundstückskauf, Die fehlerhafte Preisliste – Lösungsskizze Zwischenergebnis: Kaufvertrag (+), aber nur zu 400,- €. II. Wirksamkeit des Kaufvertrages Nichtigkeit gem. § 142 Abs. 1 BGB? 1. Anfechtungserklärung, § 143 BGB W kann dem G gegenüber Anfechtung erklären. 2. Anfechtungsgrund, § 119 ff. BGB Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 oder 2? a. Verschreiben auf der Preisliste = Erklärungsirrtum? Unerheblich, da lediglich invitatio ad offerendum. b. Irrtum „bei Abgabe einer Willenserklärung“!!!! Willenserklärung (Annahme) liegt konkludent im Versenden; dort Inhaltsirrtum über Inhalt der Annahme zu 2,-€/Flasche. 3. Anfechtungsfrist, 121 BGB Ergebnis: Soweit W noch unverzüglich die Anfechtung erklärt ist der Vertrag von Anfang an nichtig § 142 Abs. 1 BGB. B. Anspruch des G gegen W aus § 122 BGB Im Falle der rechtzeitigen Anfechtung durch W. Ersatz des Vertrauensschadens; im Sachverhalt keine Angaben. © Göppert 5 FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 FB 7 – Der Grundstückskauf, Die fehlerhafte Preisliste – Lösungsskizze Abwandlung: Kenntnis des G vom Fehler in der Preisliste vor Absendung der Flaschen durch W. Anspruch des W gegen G § 433 Abs. 2 BGB W könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben. Anspruch entstanden? I. Kaufvertrag 1. Wirksames Angebot (+) durch Schreiben des G, zu 2,- € / Flasche, s.o. 2. Wirksame Annahme Tatbestand der Willenserklärung Konkludent durch Zusendung der Ware (+). Inhalt: objektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB Wie kann man Erklärung nach Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen? 2,- € / Flasche? G wusste, dass W sich geirrt hat. Da keine Aufklärung über Irrtum bei der Übersendung des Weines, ist G klar, dass W seinen Irrtum nicht bemerkt. Daher W erklärt Annahme zu 3,-€ / Flasche und G versteht das auch so. Folge: Abweichung vom Angebot des G zu 2,- € /Flasche. § 150 Abs. 2 BGB: = neues Angebot des W. keine Annahme durch G. © Göppert 6 FB Gk BGB I (Haberl/Schmid/Dr. Suyr), WS 15/16 FB 7 – Der Grundstückskauf, Die fehlerhafte Preisliste – Lösungsskizze Ergebnis: Mangels Kaufvertrag kein Anspruch des W gegen G auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB. © Göppert 7