P7_TA(2013)0357

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P7_TA(2013)0357
Qualität von Kraftstoffen und Energie aus erneuerbaren Quellen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 zu dem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur
Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen (COM(2012)0595 – C7-0337/2012 – 2012/0288(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
(COM(2012)0595),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 114 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der
Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0337/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
vom.17. April 20131,
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung
und Energie, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des
Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung
sowie des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung(A7-0279/2013);
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag
entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
1
ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 56.
P7_TC1-COD(2012)0288
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September
2013 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und
Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1, in Verbindung mit Artikel 114 in Bezug auf Artikel 1 Absätze 2 bis 9 und
Artikel 2 Absätze 5 bis 7 dieser Richtlinie,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates3 müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus
erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020
mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Die Beimischung von
Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses
Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten. Weitere Methoden
zur Erreichung dieses Ziels sind eine Reduzierung des Energieverbrauchs, die
unbedingt erfolgen muss, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie
aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer auf nachhaltige Art zu
erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage im Sektor Verkehr und die
Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen weiter steigen. [Abänd. 123]
1
2
3
ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 56.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013.
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom
5.6.2009, S. 16).
(2)
Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern,
und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu
diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates1 vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter
die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit („Treibhausgasintensität“)
der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen
und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf
See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um
mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der
ohne oder mit geringem Treibhausgasausstoß und anderen, durch
Kohlenstoffbindung aus unvermeidbaren Abgasen gewonnenen Brennstoffen sowie
deren Nutzung im Verkehrssektor zählen zu den Methoden, die den Anbietern
fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der
angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern. [Abänd. 2]
(3)
In Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG sind Nachhaltigkeitskriterien festgelegt, die
Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele der
Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen
müssen. Diese Kriterien umfassen Anforderungen an die Mindesteinsparungen an
Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen
gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG
sind identische Nachhaltigkeitskriterien festgelegt.
1
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998
über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie
93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
(3a)
Auch wenn in der Richtlinie 98/70/EG und in der Richtlinie 2009/28/EG von
„Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen“ die Rede ist, gelten ihre
Bestimmungen, einschließlich der relevanten Nachhaltigkeitskriterien, für alle
erneuerbaren Kraftstoffe, die in jenen Richtlinien definiert sind. [Abänd. 4]
(4)
Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die
Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke
der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die
zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden, entweder durch die
Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht
landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion.
Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung,
die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die
Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher Bestimmungen enthalten, die auf
indirekte Landnutzungsänderungen abstellen, da die derzeitigen Biokraftstoffe
hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen
landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden. [Abänd. 124]
(4a)
In Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 6 der
Richtlinie 98/70/EG ist vorgesehen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um auf die
Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die
Treibhausgasemissionen zu reagieren, dabei aber dem Schutz bereits getätigter
Investitionen angemessen Rechnung zu tragen. [Abänd. 126]
(5)
Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten
vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter
Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon
auszugehen, dass führen indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen
Treibhausgasemissionen führen und heben die Treibhausgaseinsparungen einzelner
Biokraftstoffe teilweise oder ganz aufheben könnten auf. Dies ist dadurch bedingt,
dass auf Flächen angebaute Biokraftstoffe erhebliche öffentliche Subventionen (10
Mrd. EUR pro Jahr) erhalten und daher im Jahr 2020 voraussichtlich fast die
gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen
angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln
verwendet werden könnten. Darüber hinaus trägt die Biokraftstoff-Herstellung aus
Nahrungsmittelpflanzen zu Preisschwankungen von Lebensmitteln bei und könnte
erhebliche negative soziale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der Menschen
und die Durchsetzbarkeit von Menschenrechten haben, einschließlich des Rechts
auf Nahrung und des Zugangs zu Land für lokale Gemeinschaften, die in Ländern
außerhalb der Union in Armut leben. Um solche Emissionen und nachteiligen
sozialen Auswirkungen zu mindern, sollte zwischen verschiedenen
Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstigen
stärkehaltigen Pflanzen differenziert werden und die negativen Folgen auf die
Nahrungsmittelsicherheit abzuschwächen, sollte der Schwerpunkt insbesondere
darauf gelegt werden, die geplante Nutzung von Biokraftstoffen, die auf
Landflächen angebaut werden, zu reduzieren und Emissionen infolge veränderter
Landnutzung bei der Berechnung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen
gemäß den in der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie 98/70/EG festgelegten
Nachhaltigkeitskriterien zu berücksichtigen. Um dieses Problem mittel- und
langfristig zu lösen, gilt es außerdem, die Forschung und Entwicklung in Bezug auf
neue Herstellungswege von fortschrittlichen Biokraftstoffen zu fördern, welche
nicht um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittelproduktion
konkurrieren, und die Auswirkungen verschiedener Kulturpflanzengruppen auf
direkte und indirekte Landnutzungsänderungen genauer zu untersuchen.
[Abänd. 8]
(6)
Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten
Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt.
Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe
Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter
Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche
Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher
fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in
großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist,
dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von
Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize
sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der
Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10%-Ziel im
Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden.
In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für
erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe
gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte
Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an
Treibhausgasemissionen einhergehen.
(6a)
Um die Effizienz von Anreizmaßnahmen, insbesondere jener, die auf die Förderung
fortschrittlicher Biokraftstoffe abzielen, sicherzustellen, ist es unverzichtbar, dass die
durch die Mitgliedstaaten eingerichteten Förderpolitiken und -mechanismen die
Identifizierung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle von Biokraftstoffmengen
vorsehen, um betrügerische oder irreführende Behauptungen bezüglich des
Ursprungs eines Biokraftstoffproduktes zu verhindern und von der Einreichung
mehrerer Erklärungen von Biokraftstoffmengen im Rahmen von zwei oder mehr
nationalen Systemen oder internationalen Akkreditierungsprogrammen
abzuschrecken. [Abänd. 11]
(6b)
Während aus Abfall und Reststoffen hergestellte Biokraftstoffe und flüssige
Biobrennstoffe das Potenzial haben, hohe Einsparungen an
Treibhausgasemissionen zu erreichen und dabei geringe negative ökologische,
soziale und wirtschaftliche Auswirkungen zu verursachen, ist eine weitere
Bewertung ihrer Verfügbarkeit, Vorteile und Risiken angebracht, unter anderem zur
Gestaltung der Politik nach dem Jahr 2020. Zugleich sind weitere Informationen
über die Vorteile konventioneller wie fortschrittlicher Biokraftstoffe für die
Sicherheit der Energieversorgung erforderlich, insbesondere insoweit, wie für ihre
Herstellung direkt oder indirekt fossile Brennstoffe verwendet werden. Der
Kommission sollte ein Mandat erteilt werden, einen Bericht vorzulegen und, sofern
angemessen, dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge in Bezug auf
diese Angelegenheiten zu unterbreiten. Der Bericht sollte die ökologischen, sozialen
und wirtschaftlichen Opportunitätskosten des Einsatzes von Rohstoffen zu anderen
Zwecken als zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen
berücksichtigen, um sicherzustellen, dass sich in dem Bericht insgesamt positive und
negative Auswirkungen widerspiegeln. [Abänd. 12]
(6c)
In allen Mitgliedstaaten sollten konventionelle und fortschrittliche Biokraftstoffe
von einheitlicher und hoher Qualität verfügbar sein. Um dazu beizutragen, sollte die
Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) dringend ein klares
Mandat zur Erstellung technischer Leistungsstandards für fortschrittliche
Biokraftstoffe und fertige Kraftstoffmischungen sowie, wo erforderlich, zur
Überarbeitung konventioneller Biokraftstoffstandards erteilen, um sicherzustellen,
dass die Qualität des fertigen Kraftstoffprodukts die CO2-Emissionsleistung oder die
Gesamtbetriebsleistung der Fahrzeuge nicht verringert. [Abänd. 13]
(7)
Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten
Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges
Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan
für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und
diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen
der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von
Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von
Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird und sie
nicht Umweltauswirkungen verursachen, die die lokalen Ökosysteme
beeinträchtigen, indem dem Anbau von Nahrungsmittelpflanzen Böden und
Wasservorräte entzogen werden. [Abänd. 129]
(7a)
Die Kohärenz zwischen der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/28/EG und der
Rechtsvorschriften in anderen Bereichen der Politik der Union sollte verbessert
werden, um Synergien zu nutzen und die Rechtssicherheit zu verbessern. Die
Definitionen von Abfall und Reststoffen für die Zwecke der Richtlinie 98/70/EG und
der Richtlinie 2009/28/EG sollten mit jenen, die durch die Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates1 festgelegt werden, harmonisiert werden.
Die in der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Abfallund Reststoffströme sollten mittels der im durch die Entscheidung 2000/532/EG der
Kommission2 eingeführten europäischen Abfallverzeichnis enthaltenen Abfallcodes
besser identifiziert werden, um die Anwendung dieser Richtlinien durch die
zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Förderung von
Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollte im Einklang mit den
Zielsetzungen und dem Zweck der Richtlinie 2008/98/EG stehen. Um das Ziel der
Union, nämlich die Bewegung hin zu einer Recycling-Gesellschaft, zu erreichen,
sollte die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG enthaltene Abfallhierarchie
vollständig umgesetzt werden. Um dies zu erleichtern, sollte der Einsatz von Abfall
und Reststoffen zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen
Bestandteil der von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Kapitel V der
Richtlinie 2008/98/EG eingerichteten Abfallbewirtschaftungspläne und
Abfallvermeidungsprogramme werden. Die Anwendung der Richtlinie 98/70/EG
und der Richtlinie 2009/28/EG sollte die uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie
2008/98/EG nicht gefährden. [Abänd. 16]
1
2
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312
vom 22.11.2008, S. 3).
Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der
Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der
Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des
Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der
Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(8)
Die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von in neuen Anlagen
hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu erzielen sind, sollten
mit Wirkung vom 1. Juli 2014 erhöht werden, um ihre Treibhausgasgesamtbilanz zu
verbessern und weiteren Investitionen in Anlagen mit schlechterer Treibhausgasbilanz
entgegenzuwirken. Mit dieser Erhöhung wird ein Schutz für Investitionen in
Kapazitäten zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in
Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG
geschaffen.
(8a)
Beim Ausbau der Märkte für erneuerbare Energieträger und erneuerbare
Kraftstoffe sollten über die Klimaauswirkungen hinaus auch die Auswirkungen auf
die Entwicklungs- und Beschäftigungschancen auf regionaler und lokaler Ebene
berücksichtigt werden. Die Erzeugung fortschrittlicher Biokraftstoffe der zweiten
Generation hat Arbeitsplatzschaffungs- und Wachstumspotential, besonders im
ländlichen Raum. Die Selbstversorgung mit Energie und Versorgungssicherheit der
Regionen der Union sind weitere Ziele beim Ausbau des Marktes für Energie aus
erneuerbaren Quellen und erneuerbare Kraftstoffe. [Abänd. 17]
(9)
Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und
zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte
die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus
den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der
Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die
in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den
Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus
Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen
hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der
Richtlinie 2009/28/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im
Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden.
(10)
Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG festgesetzte 5 %Grenze 6%-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen
Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller
Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für
Biokrafstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind,
der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie
verletzt daher nicht den Vetrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen. [Abänd. 183]
(10a)
Es sollte Anreize für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
im Verkehrssektor geben. Außerdem sollten Energieeffizienz und
Energiesparmaßnahmen im Verkehrssektor gefördert werden. [Abänd. 133]
(11)
Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die
im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG erfolgende
Meldung der auf Biokraftstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen
aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus AbfallRohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen
einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden.
(11a)
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Finanzmittel für die vollständige
oder teilweise Erzielung ihres Energiebedarfs aus Biokraftstoffen, die aus Getreide
und sonstigen auf Agrarflächen angebauten stärkehaltigen Pflanzen,
Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und anderen Energiepflanzen hergestellt werden,
umzuwidmen und für eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger, deren
Erneuerbarkeit und Nachhaltigkeit erwiesen sind, insbesondere des Anteils von
Wind-, Solar-, Gezeiten- und geothermischer Energie, einzusetzen. [Abänd. 22]
(11b)
Die wichtigsten Instrumente der Wirtschaftsakteure zum Nachweis der Einhaltung
der in Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG
genannten Nachhaltigkeitskriterien sind freiwillige, durch die Kommission
anerkannte Regelungen. Es fehlt jedoch an Kriterien, denen diese Regelungen
entsprechen müssen, um anerkannt zu werden. Es sollten daher eindeutigere Regeln
festgelegt werden. Nur Regelungen, die wirksame Mechanismen für die
Gewährleistung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit von Prüfungen und die
Beteiligung lokaler und indigener Gemeinschaften vorsehen, sollten als Regelungen
in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gelten. Darüber hinaus sollten diese
Regelungen eindeutige und strenge Vorschriften über den Ausschluss von
geliefertem Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff enthalten, falls ihre
Bestimmungen nicht eingehalten werden. Zur Überwachung und wirksamen
Umsetzung der Regelungen sollte die Kommission Zugriff auf alle einschlägigen
Dokumente haben, die zu Bedenken bezüglich Fehlverhalten Anlass geben, und
diese offenlegen können. [Abänd. 23]
(11c)
Die Richtlinie 98/70/EG und die Richtlinie 2009/28/EG enthalten keine
Bestimmungen zum Verfahren der Anerkennung dieser freiwilligen Regelungen
und stellen daher die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und die Transparenz
nicht wirksam sicher. Daher sollte die Kommission verbindliche
Mindestanforderungen festlegen, bei deren Einhaltung die Regelungen als den
Nachhaltigkeitskriterien genügend gelten können. [Abänd. 24]
(11d)
Die Landnutzung für den Anbau von Biokraftstoffen sollte nicht zu einer
Verdrängung von lokalen und indigenen Gemeinschaften führen. Es ist notwendig,
besondere Maßnahmen zum Schutz der Flächen indigener Gemeinschaften zu
ergreifen. [Abänd. 25]
(11e)
Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sehen eine unterschiedliche Behandlung
von Rohstoffen vor, je nachdem, ob sie als Abfälle, Reststoffe oder Nebenprodukte
klassifiziert werden. Das gegenwärtige Fehlen einer Definition dieser Kategorien
schafft jedoch eine Unsicherheit, durch die eine effektive Anwendung und
Einhaltung möglicherweise behindert werden. Daher sollte eine indikative Liste von
Rohstoffen dieser verschiedenen Kategorien erstellt werden. [Abänd. 27]
(12)
Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für
Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der
Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine
Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu
sollte die Kommission, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen
Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die
vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch
Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen
einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe
auf den Markt kommen.
(13)
Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7d Absatz 8 der
Richtlinie 98/70/EG enthalten Bestimmungen zur Förderung des Anbaus von Pflanzen
für Biokraftstoffe auf stark degradierten und stark kontaminierten Flächen als
Interimsmaßnahme zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen. Diese
Bestimmungen sind in ihrer jetzigen Form nicht mehr angemessen und müssen in das
in dieser Richtlinie beschriebene Konzept eingefügt werden, damit die Kohärenz
sämtlicher Maßnahmen zur Minimierung der auf indirekte Landnutzungsänderungen
zurückgehenden Emissionen weiterhin gewährleistet ist.
(14)
Es ist angebracht, die Regeln für die Verwendung der Standardwerte anzugleichen,
damit die Gleichbehandlung der Produzenten unabhängig vom Ort der Herstellung
sichergestellt ist. Während Drittländer Standardwerte verwenden dürfen, müssen die
EU-Produzenten die tatsächlichen Werte verwenden, wenn diese höher als die
Standardwerte sind oder wenn der betreffende Mitgliedstaat keinen Bericht vorgelegt
hat, wodurch sich ihr Verwaltungsaufwand erhöht. Die derzeitigen Regeln sollten
daher dahingehend vereinfacht werden, dass die Verwendung von Standardwerten
nicht auf Gebiete in der Union begrenzt sind, die in den Listen in Artikel 19 Absatz 2
der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG
aufgeführt sind.
(14a)
Im Hinblick auf die Erfüllung des Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen im
Verkehrssektor bei gleichzeitiger Minimierung der negativen Auswirkungen von
Landnutzungsänderungen sollten Strom aus erneuerbaren Energiequellen,
Verlagerung auf alternative Verkehrsträger, verstärkte Nutzung des öffentlichen
Verkehrs und Energieeffizienz gefördert werden. Im Einklang mit dem Weißbuch
zum Verkehr sollten die Mitgliedstaaten sich um eine Steigerung der
Energieeffizienz und eine Senkung des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor
bemühen und gleichzeitig die Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen sowie die
Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in die Verkehrssysteme
begünstigen. [Abänd. 29 und 139]
(15)
Da die Die Ziele dieser Richtlinie, nämlich bestehen darin, einen Binnenmarkt für
Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte
Verkehrssektor und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der
Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, sowie negative Auswirkungen auf
Lebensmittelsicherheit und Landnutzungsrechte in Verbindung mit der Erzeugung
und Nutzung dieser Kraftstoffe zu vermeiden. Da diese Ziele auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf
Unionsebene zu verwirklichen sind, darf die Union im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 30]
(16)
Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union müssen die Befugnisse, die der Kommission nach den Richtlinien 2009/28/EG
und 98/70/EG übertragen wurden, an den Artikel 290 jenes Vertrages angepasst
werden.
(17)
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sichergestellt
sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates1 ausgeübt werden.
(18)
Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zu folgenden Punkten zu erlassen: System zur Überwachung und Minderung der
Treibhausgasemissionen, methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung
der Übereinstimmung von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien
erforderlich sind, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland
mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der
Lebenszyklustreibhausgasemissionen und die dazugehörige Berichterstattung,
Methodik für die Berechnung von Emissionen infolge indirekter
Landnutzungsänderungen, zulässiger Wert für den Gehalt an metallischen Zusätzen in
Kraftstoffen, zulässige Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und
maximal zulässige Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol.
1
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission
kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(19)
Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe, die
mehrfach an das in Artikel 3 Absatz 4 festgelegte Ziel angerechnet werden,
Energiegehalt von Kraftstoffen, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung
von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der
Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und methodische Grundsätze
und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und
flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind.
(20)
Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren
wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie
eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte
Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten
zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu die Aufnahme von
Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten
Emissionen in die Nachhaltigkeitsregelung ab dem 1. Januar 2021 gehören könnte.
(21)
Es ist besonders wichtig, dass die Kommission in Anwendung dieser Richtlinie bei
ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene,
durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die
Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise
übermittelt werden.
(22)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der
Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw.
denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den
entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In
Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger
Dokumente für gerechtfertigt.
(23)
Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher entsprechend geändert
werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 98/70/EG
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
-1.
In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
'9a.
„zellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte, für Zwecke der
Bioenergieproduktion angebaute Non-Food-Energiepflanzen, einschließlich
Miscanthus, anderer Energiegräser, bestimmter Varianten von Sorghum und
Hanf, ausgenommen Arten mit hohem Ligningehalt, wie z. B. Bäume;
[Abänd. 34]
9b.
„lignozellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte hölzerne
Energiepflanzen, wie z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb oder
forstwirtschaftliche Erzeugnisse mit Kurzumtrieb; [Abänd. 35]
9c.
„direkte Landnutzungsänderung” jeglichen Wechsel innerhalb einer der sechs
Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung (bewaldete Flächen,
Kulturflächen, Weideland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen und sonstige
Flächen) sowie einer siebten Kategorie (Dauerkulturen), wozu insbesondere
mehrjährige Kulturpflanzen gehören, deren Stiel normalerweise nicht jährlich
geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen); [Abänd. 36]
9d.
„flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischer
Herkunft“ gasförmige oder flüssige Kraftstoffe mit Ausnahme von
Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit
Ausnahme von Biomasse stammt und die für den Verkehr verwendet werden.'
[Abänd. 37]
-1a.
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter zu gewährleisten, dass bis Ende
2018 Ottokraftstoff mit einem Sauerstoffgehalt von höchstens 2,7 % und einem
Ethanolgehalt von höchstens 5 % in Verkehr gebracht wird, und können verlangen,
dass solcher Ottokraftstoff für einen längeren Zeitraum in Verkehr gebracht wird,
falls sie dies für notwendig erachten. Sie stellen sicher, dass die Verbraucher über
den Biokraftstoffanteil des Ottokraftstoffs, und insbesondere über den geeigneten
Einsatz der verschiedenen Ottokraftstoffmischungen, direkt an der Zapfsäule
angemessen unterrichtet werden. Insofern sind die Kennzeichnungsempfehlungen
der EN228:2012 an allen Tankstellen in der Union zu befolgen."
[Abänd. 38]
-1b.
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Wenn der in Dieselkraftstoffen beigemischte FAME-Anteil einen
Volumenprozentsatz von 7 % übersteigt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
Verbraucher direkt an der Zapfsäule angemessen über den FAME-Anteil
unterrichtet werden.“
[Abänd. 39]
1.
Artikel 7a wird wie folgt geändert:
(-a)
Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Mitgliedstaaten stellen es Anbietern von Biokraftstoffen zur Verwendung
in der Luftfahrt frei, sich für einen Beitrag zur Minderungsverpflichtung
gemäß Absatz 2 zu entscheiden, sofern die angebotenen Biokraftstoffe die in
Artikel 7b festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen."
[Abänd. 40]
(-aa) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstwert des Beitrags von
Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen,
Zuckerpflanzen und Ölpflanzen oder speziellen Energiepflanzen hergestellt
werden, für die Zwecke der Erfüllung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels
den maximalen Beitrag gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie
2009/28/EG nicht übersteigt.“
[Abänd. 184/REV]
a)
In Absatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„(5)
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 10a zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:“
b)
Folgender Absatz wird eingefügt:
„(6)
Die Kraftstoffanbieter melden der von dem jeweiligen Mitgliedstaat
benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres die BiokraftstoffHerstellungswege, Mengen und Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro
Energieeinheit, einschließlich der geschätzten Emissionen infolge indirekter
Landnutzungsänderungen nach Anhang V. Die Mitgliedstaaten melden diese
Daten der Kommission.“
2.
Artikel 7b wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der
Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke
berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen, die in Anlagen hergestellt werden,
die den Betrieb nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen.
Eine Anlage ist ‚in Betrieb’, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen
erfolgt ist.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014
oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe bis zum 31. Dezember 2017
eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem
1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den
Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 7d Absatz 1 berechnet.“
b)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a
hinsichtlich der Kriterien und geografischen Gebiete zu erlassen, anhand deren
bestimmt wird, welches Grünland unter Unterabsatz 1 Buchstabe c fällt.“
(ba) Folgender Absatz wird angefügt:
„(4a) Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1
genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen
hergestellt werden, die von Flächen stammen, es sei denn, die Nutzungs- und
Eigentumsrechte Dritter wurden eingehalten, was unter anderem deren freie,
vorherige und in Kenntnis aller relevanten Umstände und unter Beteiligung
der sie vertretenden Einrichtungen erteilte Zustimmung beinhaltet.“
[Abänd. 49]
(bb) Absatz 7 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle
zwei Jahre Bericht über die Auswirkungen einer verstärkten Nachfrage nach
Biokraftstoffen auf die soziale Nachhaltigkeit in der Union und in
Drittländern, über den Beitrag der Biokraftstoffproduktion zur Verringerung
des Defizits an pflanzlichen Eiweißen in der Union und über die Folgen der
Biokraftstoffpolitik der Union auf die Verfügbarkeit von bezahlbaren
Lebensmitteln, insbesondere für die Menschen in Entwicklungsländern, und
weitergehende entwicklungspolitische Aspekte.“
[Abänd. 50]
2a.
Artikel 7c wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten
Beratungsverfahren die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des
vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und relevanten Angaben. Sie
bemüht sich, eine möglichst weit gehende Einhaltung der substanziellen
Verpflichtungen dieses Absatzes sicherzustellen und gleichzeitig einen
unverhältnismäßigen administrativen Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer,
insbesondere für kleinere Wirtschafsteilnehmer, einzudämmen.“
[Abänd. 53]
(b)
Absatz 3 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben nach Unterabsatz 1 dieses
Absatzes, einschließlich der durch die unabhängigen Prüfer erstellten
Berichte, in aggregierter Form der Kommission. Die Kommission
veröffentlicht diese Angaben auf der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/28/EG
genannten Transparenzplattform.“
[Abänd. 54]
(c)
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1)
Die Union bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit
Drittländern zu schließen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen
bezüglich der Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den
Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Übereinkünfte sollten
auch Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die
Zollverfahren von Drittländern nicht zu Betrug bei der Ein- und Ausfuhr von
Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen führen, sowie außerdem
Regelungen für Handelserleichterungen. Die Union sollte sich außerdem
bemühen, Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die
Verpflichtungserklärungen bezüglich der Ratifizierung und Durchsetzung der
in Artikel 7b Absatz 7 genannten Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation und multilateralen Umweltübereinkommen enthalten. Hat
die Union Übereinkünfte geschlossen, die verbindliche
Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen zu den Aspekten
enthalten, die mit den in Artikel 7b Absätze 2 bis 5 aufgeführten
Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen,
dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen,
dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern
angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den besagten
Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser
Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in
kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen
erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz),
zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten
Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur
Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit
Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 7b Absatz 7
Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.“
[Abänd. 55]
(d)
Die folgenden Absätze werden angefügt:
"(9a) Nach [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in
dem die Umsetzung der Übereinkünfte oder freiwilliger Regelungen, zu denen
ein Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst wurde, bewertet wird und bewährte
Verfahren aufgezeigt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur
Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen aus
Konsultationen mit Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen bei
der Anwendung der Übereinkünfte oder Regelungen. In dem Bericht werden
einschlägige international anerkannte Normen und Leitfäden berücksichtigt,
wozu auch diejenigen gehören, die durch die Internationale Organisation für
Normung und den Zusammenschluss ISEAL entwickelt wurden. Bei jeder
Übereinkunft und Regelung wird in dem Bericht unter anderem Folgendes
analysiert:
–
Unabhängigkeit, Verfahren und Häufigkeit der Prüfungen;
–
Verfügbarkeit und Erfahrung bei der Anwendung von Methoden zur
Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung;
–
Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit der
Regelung, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Amtssprachen der
Länder und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, die
Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Akteure und der damit
verbundenen Bescheinigungen, die Zugänglichkeit der Prüfberichte;
–
Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von
indigenen und lokalen Gemeinschaften während der Erstellung und
Überarbeitung der Regelung sowie während Prüfungen;
–
allgemeine Tragfähigkeit der Regelung, insbesondere angesichts von
Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifizierung und Unabhängigkeit der
Prüfer und der einschlägigen Gremien der Regelung;
–
Markteinführung der Regelung.
Die Kommission unterbreitet, sofern dies angesichts des Berichts angemessen
ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung
dieser Richtlinie hinsichtlich freiwilliger Regelungen im Hinblick auf die
Förderung der besten Praxis.
[Abänd. 58]
(9b)
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 10a bezüglich näherer Regeln für die unabhängige Überprüfung und
die Bescheinigung der Einhaltung der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EC
des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegten Abfallhierarchie zu
erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 30. Juni 2016 erlassen.
________________
*
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). “
[Am. 59]
3.
Artikel 7d wird wie folgt geändert:
(-a)
In Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
"Für die Zwecke von Artikel 7a werden die
Lebenszyklustreibstoffgasemissionen von Biokraftstoffen ab dem Jahr 2020
durch die Addition des betreffenden Werts in Anhang V zu dem gemäß
Unterabsatz 1 erzielten Ergebnis berechnet."
[Abänd. 60]
(-aa) Folgender Absatz wird angefügt:
"(1a) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 10a zur Aufnahme eines Verfahrens zur Berechnung der
Treibhausgasemissionen flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe
nicht biologischer Herkunft in Anhang IV zu erlassen, mit welchem geprüft
wird, ob diese die in Artikel 7b enthaltenen Vorgaben erfüllen. Diese
delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2015 erlassen.“
[Abänd. 61]
a)
Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
„(3)
Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von
landwirtschaftlichen Rohstoffen können der Kommission im Fall der
Mitgliedstaaten in den in Artikel 7d Absatz 2 genannten Berichten und im Fall
von Gebieten außerhalb der Union in gleichwertigen Berichten übermittelt
werden.“
(4)
Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß dem
in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird, beschließen,
dass die Berichte, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, für die Zwecke
des Artikels 7b Absatz 2 präzise Daten für die Messung der
Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von Rohstoffen für in
diesen Gebieten typischerweise hergestellte Biokraftstoffe zurückgehen.
(5)
Die Kommission berichtet erstellt und veröffentlicht spätestens am
31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die
geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und
Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Verkehrssektor und der
Verarbeitung besonders berücksichtigt. [Abänd. 62]
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur
Korrektur der geschätzten typischen Werte und der Standardwerte in Anhang IV
Teil B und Teil E zu erlassen.“
(6)
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 10a hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des
Anhangs V an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich
der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für
auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen, Einführung
neuer zu erlassen. Zum Zweck der Bewertung der ökonomischen Modelle, die
zur Schätzung der Werte für indirekte Landnutzungsänderungen verwendet
werden, berücksichtigt die Kommission in ihrer Überprüfung neueste
verfügbare Informationen bezüglich der die Modellergebnisse beeinflussenden
Grundannahmen, darunter Messungen von Trends der landwirtschaftlichen
Erträge und Produktivität, die Zuweisung von Nebenerzeugnissen und
beobachtete globale Entwicklungen der Landnutzung und Entwaldung. Die
Kommission stellt sicher, dass Interessenträger an solch einem
Überprüfungsprozess beteiligt werden. Die erste dieser Überprüfungen wird
spätestens am 30. Juni 2016 abgeschlossen.
Die Kommission wird gegebenenfalls Folgendes vorschlagen: neue Werte für
indirekte Landnutzungsänderungen auf weiteren Disaggregationsebenen,
Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt
kommen, Überprüfung der Kategorien von Biokraftstoffen, denen für die
Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ein Wert von Null
zugeordnet wird, und Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus
zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.“
[Abänd. 189]
b)
Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(7)
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 10a zur Anpassung des Anhangs IV an den technischen und
wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, auch durch die Hinzufügung von Werten
für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder andere
Rohstoffe und durch die Änderung der Verfahren nach Teil C.“
c)
Absatz 8 wird gestrichen.
(ca) folgender Absatz wird angefügt:
"(8a) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel
10a zur Festlegung detaillierter Definitionen, einschließlich technischer
Spezifikationen, zu erlassen, die für die in Anhang IV Teil C Nummer 9
genannten Kategorien erforderlich sind.“
[Abänd. 65]
4.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der
Artikel 3 und 4 in Bezug auf Otto- und Dieselkraftstoffe anhand der in den
Europäischen Normen EN 228 bzw. EN 590 in der jeweils gültigen Fassung
genannten analytischen Verfahren.“
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Mitgliedstaaten legen jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die
nationalen Kraftstoffqualitätsdaten für das vorangegangene Kalenderjahr vor. Die
Kommission legt ein einheitliches Muster für die Zusammenfassung der nationalen
Informationen über die Kraftstoffqualität in einem Durchführungsrechtsakt fest, der
gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird. Der
erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2002 vorzulegen. Ab dem 1. Januar 2004 muss das
Format dieses Berichts mit dem in der entsprechenden Europäischen Norm
beschriebenen Format im Einklang stehen. Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten
Bericht über das Gesamtvolumen des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten
Otto- und Dieselkraftstoffs sowie über das Volumen des in Verkehr gebrachten
unverbleiten Otto- und Dieselkraftstoffs mit einem Schwefelhöchstgehalt von
10 mg/kg. Die Mitgliedstaaten erstatten ferner jährlich Bericht darüber, inwieweit
Otto- und Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg, die in
ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, auf einer angemessen ausgewogenen
geografischen Grundlage verfügbar sind.“
5.
Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur
Neufestsetzung des in Absatz 2 festgelegten Grenzwerts für den MMT-Gehalt in
Kraftstoffen zu erlassen. Diese Neufestsetzung erfolgt auf Basis der Ergebnisse der
Bewertung, die mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Testmethode durchgeführt wird.
Wenn die Risikobewertung dafür spricht, kann der Grenzwert auf Null reduziert
werden. Eine Erhöhung des Grenzwerts ist nur möglich, wenn dies anhand der
Risikobewertung gerechtfertigt ist.“
5a.
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
"(2a) Die Kommission überprüft die Leistung von Biokraftstoffen unter allen
jahreszeitlichen Bedingungen in der Union, um sicherzustellen, dass die Qualität
der in Fahrzeugen verwendeten Biokraftstoffe nicht zu einer Verschlechterung in
Bezug auf umweltverschmutzende Emissionen, CO2-Emissionen oder die
Gesamtleistung von Fahrzeugen führen.
Die Kommission wird ermächtigt, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 10a zur Anpassung von Anhang I oder II dieser Richtlinie an den
technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, um spezifische Parameter,
Testgrenzen und Testmethoden einzuführen.“
[Abänd. 66]
6.
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur
Anpassung der in den Anhängen I, II und III genannten zulässigen Analysemethoden
an den technischen Fortschritt zu erlassen.“
7.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 10a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den
in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3
Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel
7 d Absatz 8a, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 gilt ab dem Inkrafttreten
dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit.
(3)
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3
Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7 d Absatz 8a,
Artikel 7d Absatz 7, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem
darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf
nicht berührt.
(4)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3
Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel
7 d Absatz 8a, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie
keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
[Abänd. 149]
8.
Artikel 11 Absatz 4 wird gestrichen.
9.
Die Anhänge werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/28/EG
Die Richtlinie 2009/28/EG wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
„p)‚ „Abfall” Abfall gemäß der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates* enthaltenen Definition. Stoffe, die
absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu
entsprechen, fallen nicht unter diese Kategorie;
(q)
„zellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte, für Zwecke der
Bioenergieherstellung angebaute Non-Food-Energiepflanzen, einschließlich
Miscanthus, anderer Energiegräser, bestimmter Varianten von Sorghum und
Hanf , ausgenommen Arten mit hohem Ligningehalt, wie z. B. Bäume;
[Abänd. 69]
(r)
„lignozellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte hölzerne
Energiepflanzen, wie z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb oder
forstwirtschaftliche Erzeugnisse mit Kurzumtrieb; [Abänd. 70]
(s)
„Nebenprodukte” Rohstoffe mit einem Marktwert oder alternativem
Verwendungszweck und Material, das hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts
einen wesentlichen Anteil eines Prozesses ausmacht oder wenn der
ursprüngliche Prozess absichtlich und zuungunsten des Hauptprodukts
geändert wurde, um eine größere Menge oder eine andere Qualität des
Materials herzustellen; [Abänd. 71]
(t)
„flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischer
Herkunft“ gasförmige oder flüssige Kraftstoffe mit Ausnahme von
Biokraftstoffen, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen und für den
Verkehr verwendet werden; [Abänd. 72]
(u)
„direkte Landnutzungsänderung” jeglichen Wechsel innerhalb einer der sechs
Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung (bewaldete Flächen,
Kulturflächen, Weideland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen und sonstige
Flächen) sowie einer siebten Kategorie (Dauerkulturen) , wozu insbesondere
mehrjährige Kulturpflanzen gehören, deren Stiel normalerweise nicht jährlich
geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen); [Abänd. 74]
(v)
„CO2-Abtrennung und -Nutzung zu Transportzwecken“ das Verfahren, bei
dem kohlenstoffreiche (CO/CO2) Gasströme aus Abfällen und Rückständen
aus nicht erneuerbaren Energiequellen abgetrennt und in Kraftstoffe für den
Verkehrssektor umgewandelt werden; [Abänd. 75]
(w)
„Verarbeitungsrückstand“ einen Stoff, der nicht das Endprodukt bzw. die
Endprodukte darstellt, das bzw. die durch den Produktionsprozess direkt
hergestellt werden soll bzw. sollen. Er stellt nicht das primäre Ziel des
Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht in beabsichtigter
Weise geändert, um ihn zu produzieren; [Am. 76]
________________
*
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
ABl. L 312 vom 22. 11.2008, S. 3).“
2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Verbindliche nationale Ziele und Maßnahmen auf dem Gebiet der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen“.
b)
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels darf der maximale
gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biokraftstoffen, die aus
Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen
hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Artikel 3
Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
-i)
In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Anteil von Energie aus
erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen im Jahr 2020 mindestens
7,5 % seines Endenergieverbrauchs an Ottokraftstoffen entspricht."
-ii)
Nach Unterabsatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„2016 werden mindestens 0,5 % des Endenergieverbrauchs im
Verkehrssektor durch Energie aus fortschrittlichen Biokraftstoffen
gedeckt.
2020 werden mindestens 2,5 % des Endenergieverbrauchs im
Verkehrssektor durch Energie aus fortschrittlichen Biokraftstoffen
gedeckt."
[Abänd. 152/REV]
i)
Unter Unterabsatz 2 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Buchstabe gilt unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a
und Buchstabe d dieses Absatzes;“
ii)
In Unterabsatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:
„d)
bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt der Anteil
von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen
stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen Zucker-, Öl- und
Ölpflanzen sonstigen auf Landflächen angebauten
Energiepflanzen hergestellt werden, höchstens 5 % (geschätzter
Anteil Ende 2011) 6 % des Endenergieverbrauchs im
Verkehrssektor im Jahr 2020.
Der Energieanteil aus fortschrittlichen Biokraftstoffen, die in
Anhang IX Teil A und Teil C aufgeführt sind, beträgt mindestens
2,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020.
[Abänd. 181]
e)
Der Beitrag von
i)
Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten
Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Vierfachen
Äquivalent ihres Energiegehalts angesetzt;
ii)
Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten
Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Doppelten ihres
Energiegehalts angesetzt;
iii) erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen nicht
biologischer Herkunft Biokraftstoffen, die aus den in Anhang
IX Teil C aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird
mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Rohstoffe absichtlich
verändert werden, damit sie in die Kategorien i bis iii fallen.
Um das Risiko möglichst gering zu halten, dass Einzelladungen
mehr als einmal in der Union geltend gemacht werden, bemüht
sich die Kommission um eine Stärkung der Zusammenarbeit
zwischen den nationalen Systemen und gemäß Artikel 18
eingerichteten freiwilligen Regelungen sowie gegebenenfalls auch
des Datenaustausches. Um zu verhindern, dass Material
absichtlich verändert wird, um unter Anhang IX zu fallen, werden
die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Verwendung von
Systemen vorantreiben, mit denen Rohstoffe und die daraus
hergestellten Biokraftstoffe über die gesamte Wertschöpfungskette
hinweg ermittelt und rückverfolgt werden können. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen
ergriffen werden, wenn Betrug festgestellt wird.
Die Liste der Rohstoffe in Anhang IX kann an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden,
damit eine ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Richtlinie
festgelegten Berücksichtigungsregeln gewährleistet wird. Die
Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 25 b hinsichtlich der Liste der Rohstoffe in Anhang IX zu
erlassen.“
[Abänd. 185]
ca)
Folgender Absatz wird angefügt:
„(4a) Bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die
Kommission Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen vor, die die
Mitgliedstaaten ergreifen können, um Energieeffizienz und
Energieeinsparungen im Verkehrssektor zu fördern. Diese Empfehlungen
enthalten Schätzungen zu der Energiemenge, die durch die Umsetzung jeder
dieser Maßnahmen eingespart werden kann. Die Energiemenge, die den von
einem Mitgliedstaat umgesetzten Maßnahmen entspricht, wird bei der unter
Buchstabe b genannten Berechnung berücksichtigt.“
[Abänd. 153]
2a.
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
„(3a) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht bis [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie] eine Vorausschätzung mit Angaben zu den zusätzlichen Maßnahmen, die
er nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 4a zu ergreifen beabsichtigt, und setzt die
Kommission davon in Kenntnis.“
[Abänd. 154]
3.
In Artikel 5 Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur
Anpassung des Energiegehalts von Kraftstoffen in Anhang III an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.“
4.
In Artikel 6 Absatz 1 wird Unterabsatz 2 gestrichen.
4a.
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Der Herkunftsnachweis ist für die Einhaltung des Artikels 3 Absatz 1 durch die
Mitgliedstaaten nicht zu verwenden. Übertragungen von Herkunftsnachweisen, sei
es gesondert oder zusammen mit der physischen Übertragung von Energie, haben
keine Auswirkungen auf die Entscheidung von Mitgliedstaaten, zur Erreichung der
Ziele auf statistische Transfers, gemeinsame Projekte oder gemeinsame
Förderregelungen zurückzugreifen; ebenso wenig haben sie Auswirkungen auf die
Berechnung des gemäß Artikel 5 berechneten Bruttoendenergieverbrauchs von
Energie aus erneuerbaren Quellen.“
[Abänd. 88]
5.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
(-a)
Die Einleitung von Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1)
Ungeachtet der Frage, ob Rohstoffe innerhalb oder außerhalb der
Gemeinschaft angebaut wurden, wird Energie in Form von Biokraftstoffen
und flüssigen Biobrennstoffen für die unter den Buchstaben a, b und c
genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis
7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt und die in Artikel 3 Absatz 4
Buchstabe d festgelegten Beiträge nicht übersteigt:“
[Abänd. 89]
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen
Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in
Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen und
flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb
nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Eine Anlage ist
‚in Betrieb’, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen
Biobrennstoffen erfolgt ist.
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014
oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe und flüssigen
Biobrennstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine
Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem
1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.
Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen
erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit
Artikel 19 Absatz 1 berechnet.“
b)
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur
Festlegung von Kriterien und geografischen Gebieten zu erlassen, anhand deren
bestimmt wird, welches Grünland unter Unterabsatz 1 Buchstabe c fällt.“
(ba) Folgender Absatz wird angefügt:
"(4a) Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1
Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht
aus Rohstoffen hergestellt werden, die von Flächen stammen, es sei denn, die
Nutzungs- und Eigentumsrechte Dritter wurden eingehalten, was unter
anderem deren freie, vorherige und in Kenntnis aller relevanten Umstände
und unter Beteiligung der sie vertretenden Einrichtungen erteilte Zustimmung
beinhaltet.“
[Abänd. 96]
(bb) Folgender Absatz wird angefügt:
"(5a) Rohstoffe, die für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in
Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, müssen durch nachhaltige
Landbewirtschaftungsmethoden hergestellt werden."
[Abänd. 97]
6.
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
(a)
Folgende Absätze werden eingefügt:
"(2a) Eurostat erfasst und veröffentlicht ausführliche handelsbezogene
Informationen zu Biokraftstoffen, die aus Nahrungsmittelpflanzen – zum
Beispiel aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen
und Ölpflanzen – hergestellt werden. Die verfügbaren Informationen müssen
aufgeschlüsselte Handelsdaten für Ethanol und Biodiesel sein, da die
aktuellen Daten in aggregierter Form veröffentlicht werden, wobei Ethanolund Biodieselimporte und -exporte in einem Datensatz mit der Bezeichnung
Biokraftstoffe zusammenzulegen sind. Einfuhr- und Ausfuhrdaten müssen Art
und Menge der von den Mitgliedstaaten eingeführten und verbrauchten
Biokraftstoffe bestimmen. Die Daten müssen auch das Ursprungsland oder
das Land enthalten, das diese Erzeugnisse in die Union ausführt. Die Daten
zur Einfuhr und Ausfuhr biologischer Rohstoffe oder halbverarbeiteter
Erzeugnisse sind dadurch zu verbessern, dass Eurostat Informationen zur
Einfuhr oder Ausfuhr von Rohstoffen, der Art und dem Ursprungsland,
einschließlich intern gehandelter Rohstoffe oder nur teilweise handelbarer
Rohstoffe, erfasst und veröffentlicht. [Abänd. 98]
(2b) Eurostat erfasst und veröffentlicht ausführliche Beschäftigungsdaten
zu Zahlen, Beschäftigungsdauer und Gehältern, die mit direkter, indirekter
und induzierter Beschäftigung verbunden sind, die durch die
Biokraftstoffindustrie der Union geschaffen wird. Die Europäische
Kommission entwickelt eine vereinbarte Methode zur Erfassung der Anzahl
von Arbeitsplätzen, welche die Beschäftigungsniveaus in den
Mitgliedstaaten und auf Unionsebene systematisch misst und überwacht.
Beschäftigungszahlen sollten nach Ethanol- und Bio-Dieselsektoren
aufgeschlüsselt werden und den Ort des Arbeitsplatzes innerhalb der
Biokraftstofflieferkette eindeutig identifizieren. Derzeit sind die
Beschäftigungsdaten im Biokraftstoffsektor nicht in den offiziellen
Statistiken mit Beschäftigungsschätzungen enthalten, die den
Politikverantwortlichen zur Verfügung stehen, je nach der zugrunde
liegenden Definition oder der von der bestimmten Studie angewandten
Methodologie, dem Arbeitsplatzzählungsansatz und dem Umfang, in dem
Studien landwirtschaftliche Tätigkeiten mit der Biokraftstoffindustrie in
Zusammenhang bringen. Ein formales Verfahren, nach dem
Beschäftigungszahlen durch zugrundeliegende Daten und transparente
Annahmen belegt sein müssen, würde die Verfügbarkeit von Informationen
verbessern."
[Abänd. 99]
b)
Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 werden durch folgende Unterabsätze ersetzt:
"(4)
Die EU bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit
Drittländern zu schließen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen
bezüglich der Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den
Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Übereinkünfte sollten
auch Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die
Zollverfahren von Drittländern nicht zu Betrug bei der Ein- und Ausfuhr von
Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen führen, sowie außerdem
Regelungen für Handelserleichterungen. Die Union sollte sich außerdem
bemühen, Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die
Verpflichtungserklärungen bezüglich der Ratifizierung und Durchsetzung der
in Artikel 17 Absatz 7 genannten Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation und multilateralen Umweltübereinkommen enthalten. Hat
die Union Übereinkünfte geschlossen, die verbindliche
Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen zu den Aspekten
enthalten, die mit den in Artikel 17 Absätze 2 bis 7 aufgeführten
Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen,
dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen,
dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern
angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den genannten
Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser
Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in
kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen
erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz),
zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten
Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur
Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit
Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 17 Absatz 7
Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
[Abänd.100 ]
Die Kommission kann beschließen beschließt, dass freiwillige nationale oder
internationale Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von
Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des
Artikels 17 Absatz 2 enthalten oder als Nachweis dafür herangezogen werden
dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5
5a aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und dass keine
Materialien absichtlich so geändert wurden, um unter Artikel 3 Absatz 4
Buchstabe e Ziffern i bis iii zu fallen. Die Kommission kann beschließen, dass
diese Regelungen genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen,
die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende
Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von
Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser
und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines
übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen
wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 erwähnten
Aspekte enthalten.
Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder
gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften
anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher
Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur
aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii
anerkennen. [Abänd. 101]
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die gegenseitige
Anerkennung der Überprüfungsregelungen und sichern so die Einhaltung der
Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, sofern
diese Regelungen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erstellt wurden.“
[Abänd. 102]
c)
Folgender Absatz wird angefügt:
"(9a) Bis zum [drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem
die Umsetzung freiwilliger Regelungen, zu denen ein Beschluss gemäß Absatz 4
gefasst wurde, bewertet wird und bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Der
Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen,
einschließlich Informationen aus Konsultationen von Interessenträgern, sowie auf
praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der Regelungen. In dem Bericht wird
die Entwicklung der einschlägigen international anerkannten Standards und
Leitfäden berücksichtigt, wozu auch diejenigen gehören, die durch die
Internationale Organisation für Normung und den Zusammenschluss ISEAL
entwickelt wurden. Bei jeder Regelung wird in dem Bericht unter anderem
Folgendes analysiert:
–
Unabhängigkeit, Verfahren und Häufigkeit der Prüfungen;
–
Verfügbarkeit und Erfahrung bei der Anwendung von Methoden zur
Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung;
–
Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit der Regelung, die
Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Amtssprachen der Länder und
Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, die Zugänglichkeit einer Liste der
zertifizierten Akteure und der damit verbundenen Bescheinigungen und die
Zugänglichkeit der Prüfberichte;
–
Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und
lokalen Gemeinschaften während der Erstellung und Überarbeitung der
Regelung sowie während Prüfungen;
–
allgemeine Tragfähigkeit der Regelung, insbesondere angesichts von
Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifizierung und Unabhängigkeit der
Prüfer und der einschlägigen Gremien der Regelung;
–
Markteinführung der Regelung.
Sofern dies angesichts des Berichts angemessen ist, legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der in
Artikel 18 Absatz 5 genannten Kriterien vor.“
[Abänd. 103]
7.
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
(-a)
Folgender Absatz wird eingefügt:
„(1a) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel
25b zur Aufnahme eines Verfahrens zur Berechnung der
Treibhausgasemissionen flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe
nicht biologischer Herkunft in Anhang V zu erlassen, mit welchem geprüft
wird, ob sie die in Artikel 17 enthaltenen Vorgaben erfüllen. Diese delegierten
Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2015 erlassen.“
[Abänd. 106]
a)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3)
Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von
landwirtschaftlichen Rohstoffen können der Kommission im Fall der
Mitgliedstaaten in den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Berichten und im Fall
von Gebieten außerhalb der Union in gleichwertigen Berichten übermittelt
werden.
(4)
Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der gemäß dem
in Artikel 25 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wird, beschließen,
dass die Berichte, auf die in Absatz 3 Bezug genommen wird, für die Zwecke des
Artikels 17 Absatz 2 präzise Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen
enthalten, die auf den Anbau von Rohstoffen für in diesen Gebieten
typischerweise hergestellte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
zurückgehen.“
b)
In Absatz 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 b zu
erlassen.“
c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6)
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 25b hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des
Anhangs VIII an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich
der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für
auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen, Einführung
neuer zu erlassen. Für den Zweck der Bewertung der ökonomischen Modelle,
die zur Schätzung der Werte für indirekte Landnutzungsänderungen
verwendet werden, berücksichtigt die Kommission in ihrer Überprüfung
neueste verfügbare Informationen bezüglich der die Modellergebnisse
beeinflussenden Grundannahmen, darunter Messungen von Trends der
landwirtschaftlichen Erträge und Produktivität, die Zuweisung von
Nebenerzeugnissen und beobachtete globale Entwicklungen der Landnutzung
und Entwaldung. Die Kommission sorgt dafür, dass Interessenträger an solch
einem Überprüfungsprozess beteiligt werden. Die erste dieser Überprüfungen
wird spätestens am 30. Juni 2016 abgeschlossen.
Die Kommission wird gegebenenfalls Folgendes vorschlagen: neue Werte für
indirekte Landnutzungsänderungen auf weiteren Disaggregationsebenen; (zum
Beispiel auf Ebene der Rohstoffe), Berücksichtigung der
Treibhausgasemissionen in Verbindung mit Rohstofftransporten; die
Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt
kommen, und Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem
Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zu
erlassen, um in Anhang VIII Werte mit Blick auf Rohstoffe aus zellulosehaltigem
Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material aufzunehmen, die den aus
indirekten Landnutzungsänderungen resultierenden Emissionen entsprechen, und
bezieht diese Werte in die in diesem Artikel vorgesehene Berechnung des Beitrags
von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt mit ein.
Diese delegierten Rechtsakte werden vor dem 30. Juni 2016 erlassen.“
[Abänd. 107 und 190]
d)
Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(7)
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 25b zur Anpassung des Anhangs V an den technischen und
wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, auch durch die Hinzufügung von Werten
für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder andere
Rohstoffe und durch die Änderung der Methodologie nach Teil C.“
e)
Absatz 8 wird gestrichen.
8.
Artikel 21 wird gestrichen.
9.
Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei der Veranschlagung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten
Netto-Treibhausgasemissionseinsparung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke
der in Absatz 1 genannten Berichte die in Anhang V Teile A und B angegebenen
typischen Werte verwenden, und sie müssen die in Anhang VIII aufzuführenden
Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen addieren.“
9a.
In Artikel 23 wird der folgende Absatz eingefügt:
“(8a) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die
positiven und negativen ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der
Herstellung von Biokraftstoffen aus Abfällen, Reststoffen, Nebenprodukten oder
Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf haben, vor. Zu den zu untersuchenden
ökologischen Auswirkungen zählen die Treibhausgasemissionen, die biologische
Vielfalt, Wasser und die Bodenfruchtbarkeit. Die möglichen oder entfallenden
Vorteile dieser Rohstoffe für andere Nutzungsarten, insbesondere zur Herstellung
von Produkten, müssen berücksichtigt werden. Zu den zu untersuchenden
wirtschaftlichen Auswirkungen zählen die Herstellungskosten, die
Opportunitätskosten der Nutzung dieser Rohstoffe für andere Zwecke sowie die
Rentabilität energetischer Investitionen bei der Verwendung dieser Rohstoffe zur
Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen
über den gesamten Lebenszyklus.“
[Abänd. 109]
10.
Artikel 25 Absatz 4 wird gestrichen.
11.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 25 b
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den
im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.
(2)
Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4
Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und
Artikel 19 Absätze 1, 5, 6 und 7 gilt [ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] auf
unbestimmte Zeit.
(3)
Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3
Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 genannte
Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird
von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5
Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6
und 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch
der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses
Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder
wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative
des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate
verlängert.“
12.
Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2017
einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren
wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten
Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und
flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter
Landnutzungsänderungen prüft. Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf
den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Legislativvorschlag zur
Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden
geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien, die ab dem 1. Januar 2021
anzuwenden sind, sowie durch.
Der Bericht enthält außerdem eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel 3
Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus
Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-FoodKulturen. Er enthält eine Abschätzung der Verfügbarkeit solcher Biokraftstoffe sowie ihrer
ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Unter anderem enthält der
Bericht eine Abschätzung der Auswirkungen der Biokraftstoffproduktion auf die
Verfügbarkeit von Holz als Ressource sowie auf Sektoren, die Biomasse verwenden.
Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen Gesetzgebungsvorschlag zur
Einführung von geeigneten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die
keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen.
Anleger müssen die Tatsache berücksichtigen, dass sich die Technologien für die
Biokraftstoffproduktion noch immer in der Entwicklungsphase befinden und weitere
Maßnahmen zur Abschwächung nachteiliger Auswirkungen zu einem späteren Zeitpunkt
erlassen werden können. [Abänd. 111]
Artikel 4
Umsetzung
1.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in
Kraft, um dieser Richtlinie spätestens [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser
Richtlinie] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ... am …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
ANHANG I
Die Anhänge der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:
(1)
Anhang IV Teil C wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„(7)
Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch
Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung (el) werden
durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre
berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR – CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P,
dabei sind:
el =
auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus
Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen
(angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro BiokraftstoffEnergieeinheit (Megajoule);
CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro
Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro
Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der
Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der
Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;
CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand
pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro
Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der
Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der
geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum
Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs pro
Flächeneinheit und Jahr).“
b)
Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.
(2)
Der folgende Anhang wird angefügt:
„Anhang V:
Teil A.
Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen
indirekten Landnutzungsänderungen
Rohstoffgruppe
geschätzte
Emissionen
infolge
veränderter Landnutzung (gCO2eq/MJ)
Getreide und sonstige stärkehaltige 12
Pflanzen
Zuckerpflanzen
13
Ölpflanzen
55
Teil B.
Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter
Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden
Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt
werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter
Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:
(a)
Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind.
(b)
Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h.
zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf
die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete,
Ansiedlungen oder sonstige Flächen – in Kulturflächen oder Dauerkulturen1. In
diesem Fall war ein „Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)“
nach Anhang IV Teil C Nummer 7 zu berechnen.“
1
Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise
nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen) (Definition
in 2010/C 160/02).
ANHANG II
Die Anhänge der Richtlinie 2009/28/EG werden wie folgt geändert:
(1)
Anhang V Teil C wird wie folgt geändert:
(a)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„(7)
Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch
Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung (el) werden
durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre
berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el = (CSR – CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P,
dabei sind:
el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus
Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen
(angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro BiokraftstoffEnergieeinheit (Megajoule);
CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro
Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro
Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der
Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der
Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;
CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand
pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro
Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der
Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der
geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum
Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs oder
flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr).“
b)
(2)
Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.
Der folgende Anhang VIII wird angefügt:
„Anhang VIII:
Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten
Landnutzungsänderungen
Rohstoffgruppe
Getreide und sonstige stärkehaltige
Pflanzen
Zuckerpflanzen
Ölpflanzen
geschätzte Emissionen infolge
veränderter Landnutzung (gCO2eq/MJ)
12
13
55
Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter
Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden
Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden,
werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null
angesetzt:
(a)
Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind.
(b)
Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu
einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die
Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder
sonstige Flächen – in Kulturflächen oder Dauerkulturen1. In diesem Fall war ein
„Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)“ nach Anhang IV Teil C
Absatz 7 zu berechnen.“
[Abänd. 164]
1
Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise
nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen) (Definition
in 2010/C 160/02).
(3)
Folgender Anhang IX wird angefügt:
„Anhang IX
Teil A. Rohstoffe aus Abfällen und Reststoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3
Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Ziel mit dem Vierfachen Äquivalent
ihres Energiegehalts angesetzt wird und die zum in Artikel 3 Buchstabe d Ziffer i
erwähnten 2,5%-Ziel beitragen
(a)
Algen
(b)
Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle,
für die Recycling-Ziele oder die getrennte Sammlung gemäß Artikel 11 Absatz 1 und
Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten. Die Mitgliedstaaten können
Ausnahmen für Bio-Abfälle zulassen, wenn mit den Prozessen sowohl die
Produktion von Kompost und Bio-Abfällen möglich ist.
(c)
Biomasse-Anteil Biologisch abbaubarer Anteil von Industrieabfällen und Abfällen
des Groß- und des Einzelhandels, nicht jedoch Abfälle, die gemäß Artikel 11
Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt zu sammeln sind, und unter Einhaltung
des Grundsatzes der Hierarchie und des Grundsatzes der Kaskadennutzung.
(d)
Stroh
(e)
Tierdung und Klärschlamm
(f)
Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel
(g)
Tallölpech
(h)
Rohglyzerin
(i)
Bagasse
(j)
Traubentrester und Weintrub
(k)
Nussschalen
(l)
Hülsen
(m)
Maiskolben
(n)
Rinde, Zweige, Blätter, Sägemehl und Sägespäne.
(na)
lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.
Teil B. Rohstoffe aus Abfällen und Reststoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4
genannten Ziel mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt wird
(a)
Gebrauchtes Speiseöl
(b)
tierische Fette, die in die Kategorien I und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates* eingestuft sind
(c)
zellulosehaltiges Non-Food-Material
(d)
lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.“
Teil C. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem
Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt wird und die zum in Artikel 3 Buchstabe d Ziffer i
erwähnten 2,5%-Ziel beitragen
(a) Algen (autotroph)
(b) erneuerbare flüssige oder gasförmige Brennstoffe nicht biologischer Herkunft
(c) Abtrennung und Nutzung für Verkehrszwecke
(d) Bakterien.
––––––––––––––––––––––––––––––
*
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.
Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, p. 1).'
[Abänd. 186]
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