Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät

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Wettbewerbsrecht
Recht gegen unlauteren Wettbewerb
C. Die wichtigsten Vorgaben des EU-Rechts
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I. Der EG-Vertrag
1. Die Zielvorgaben der Art.2-4 EGV
2. Die Grundfreiheiten, insb. Art. 28 EGV
II. Sekundärrecht
1. Keine Verordnung über unlauteren Wettbewerb
2. Die Richtlinie 2005/29/EG
3. Die Richtlinie 2006/114/EG
4. Weiteres Sekundärrecht
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Art.2 EGV
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines
Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion
sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten
gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft
eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des
Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes
Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen,
ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von
Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein
hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität,
die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
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Nochmals zum Vergleich: StabG: „Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung“
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Art.3 EGV
(1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst
nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
a) das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei
der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen
gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; …
c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für
den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist; …
g) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor
Verfälschungen schützt;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies
für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich ist; …
t) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes;
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Art.4 EGV
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Sinne
des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin
vorgesehenen Zeitfolge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf
einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten,
dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und
dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb
verpflichtet ist.
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Beispiel: Art.28 EGV
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle
Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den
Mitgliedstaaten verboten.
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Klassiker der EuGH-Rechtsprechung
 Dassonville (Slg. 1974, 837)
 Massnahmen gleicher Wirkung
 Cassis de Dijon (Slg. 1979, 649)
 ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
 Keck (Slg. 1993 I 6097)
 Warenbezug / Verkaufsmodalität
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Die Richtlinie 2005/29/EG
 Verbraucherschutz
 Verbraucherleitbild
 Vollharmonisierung
 Der Grundtatbestand des Art.5
 Konkretisierungen: Irreführende und aggressive Praktiken
 Megakonkretisierungen: Die „Blacklist“
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Die Richtlinie 2006/114/EG
 Vorgänger: 84/450/EWG und 97/55/EG
 Vollharmonisierung für vergleichende Werbung
 Mindestschutz gegen irreführende Werbung gegenüber
Nicht-Verbrauchern
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