Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“

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Crashkurs
„Wirtschaftsprivatrecht“
TEIL 1: Einheit 1 - 6
Sommer-Semester 2009
(15.05.2009)
Universität Hamburg
Institut für Recht der Wirtschaft
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“
Vorbemerkungen:
Inhaltliche Fragen zu diesem Crashkurs:
 Rechtsanwalt und Dozent NGUYEN, NGOC-DANH
eMail an: [email protected]
Folien (zur Vorlesung):
 http://www.marx.de/
(dort unter: „materialien/universität“)
Folien (zur Übung):
 http://www.econ.uni-hamburg.de/IRdW/zivil/
 http://www.wiso.uni-hamburg.de/irdw
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“
Einheit 1:
Anspruchsprüfung (Subsumtion), Willenserklärungen
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Worum geht's überhaupt?
Zivilrechtliche Ansprüche
 Anspruch = Das Recht, von einem anderen ein Tun, Dulden
oder Unterlassen fordern zu können (§ 194 BGB)
Fragestellung zur Falllösung:
 Wer will Was von Wem Woraus?
AnspruchsGläubiger AnspruchsSchuldner
ziel
Grundlage (§§)
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Beispielsfall (Sachverhalt):
A haut dem B in der Kneipe den Ellbogen auf die Nase, weil er
nicht aufgepasst hat, wer hinter ihm steht. Der B bekommt
Nasenbluten und versaut sich sein neues Hemd.
Ansprüche des B?
Fragestellung zur Falllösung:
Wer will Was von Wem Woraus?
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)

Wer?
Der B ist Gläubiger und will…

Was?
ein neues Hemd bzw. Erstattung der Reinigungskosten
(= Schadensersatz)

Von Wem?
von A als Schuldner

Woraus? … aus einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsnorm
(= Anspruchsgrundlage), die die o.g. Schadenspositionen ersetzt
 evtl. Schadensersatz aus § 823 BGB?
 dann müsste § 823 BGB erfüllt sein ( )
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
§ 823 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
Paragraf
Absatz
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Tatbestand:
Wenn…
Rechtsfolge:
…dann
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Bei der Fallprüfung ist die zu prüfende
Anspruchsgrundlage (hier: § 823 BGB) im Wege der
sog. „SUBSUMTION“ danach zu untersuchen, ob
 der Tatbestand der Anspruchsgrundlage (= das im
Gesetz Geregelte) den konkreten Sachverhalt erfasst
und
 die Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage das von B
konkret Gewollte im Ergebnis gewährt.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Subsumtionsfrage:
Erfüllt ein Sachverhalt überhaupt den Tatbestand einer
bestimmten Rechtsnorm?
Obersatz:
Was müsste dafür der Fall sein?
Definition:
Wann ist das (im Allgemeinen) der Fall?
Subsumtion: Passt der Sachverhalt (im speziellen
Fall) hierauf?
Ergebnis:
Der Sachverhalt erfüllt/erfüllt nicht den
Tatbestand dieser Rechtsnorm
aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Subsumtion_%28Recht%29
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Fahrlässig = nicht
sorgfältig genug: Hier (+)
§ 823 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,
ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
Das ist hier der
A
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Das sind die
verletzten
Rechtsgüter
Das schuldet A
dem B
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Der B könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus §
823 Abs. 1 BGB haben.
Dazu müsste A widerrechtlich und schuldhaft das Eigentum (=
rechtliche Sachherrschaft) und/oder die Gesundheit/den Körper (=
Definition körperliche Wohlbefinden/körperliche Unversehrtheit) (…) des B
verletzt haben.
Das Nasenbluten ist eine Verletzung von Körper und Gesundheit,
die Beschmutzung des Hemdes ist eine Eigentumsbeeinträchtigung.
/ Dies geschah auch widerrechtlich. / Außerdem hätte B mit
Verschulden handeln müssen. Verschulden ist Vorsatz oder
(§ 276 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
SubsumtionFahrlässigkeit
erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die
nötige Sorgfalt hätte es hier erfordert, dass sich B vergewissert, mit
seinem Ellbogen niemanden zu verletzen. Indem sich A nicht vorher
umdrehte, hat er die nötige Sorgfalt nicht beachtet und handelte
somit fahrlässig, also mit Verschulden.
A schuldet dem B demnach Ersatz seines Schadens aus § 823 BGB
Obersatz
Ergebnis
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Fall 5 („Willenserklärungen“):
Unternehmer U plant eine Feier zum 50jährigen Firmenjubiläum.
Seine Sekretärin legt ihm in einer Unterschriftenmappe die dazugehörigen Einladungsschreiben für besonders bedeutende Gäste.
U unterschreibt schnell alle in der Mappe befindlichen Schreiben,
ohne sich diese näher anzusehen.
Es stellt sich sodann heraus, dass sich in der Unterschriftenmappe
auch eine Warenbestellung an die K-AG befand, die U zwar
geplant hatte, letztendlich aber doch nicht durchführen wollte.
Die K-AG nimmt das Angebot erfreut an und verlangt den
Kaufpreis. Die Rechnung lässt U zunächst einige Wochen ohne
Reaktion liegen.
Frage: Muss er auf die Mahnung der K-AG den Kaufpreis zahlen?
Oder umgekehrt: Hat K-AG Anspruch auf Kaufpreiszahlung?
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Anspruch der K-AG gegen U auf Kaufpreiszahlung?
Anspruchsgrundlage (AGL): § 433 Abs. 2 BGB?
„§433 Abs. 2 BGB: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte
Sache abzunehmen.“
Voraussetzungen der AGL:
Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages iSd § 433
BGB. - Das wiederum setzt 2 übereinstimmende
Willenserklärungen iSd §§ 145 ff. BGB voraus, nämlich
Angebot und Annahme.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Frage:
Liegen hier 2 übereinstimmende
Willenserklärungen (= Angebot + Annahme) vor?
 Willenserklärung des U?
Das wäre der Fall, wenn das Bestellschreiben des U das
Angebot an die K-AG darstellt. Das ist nun zu prüfen…
Anmerkung: Auf Seiten der K-AG besteht hingegen kein
Problem betr. Willenserklärung, denn die K-AG hat die
„Warenbestellung“ des U angenommen (= Annahme) und
damit eine Willenserklärung abgegeben. Wenn also der U
(was nachfolgend zu prüfen sein wird) ein wirksames Angebot
als Willenserklärung abgegeben hätte, dann wäre auch ein
wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden mit der Folge,
dass die K-AG einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hätte.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Einleitung:
Willenserklärung = Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer
Rechtsfolge gerichtet ist.
Die Willenserklärung setzt sich zusammen aus dem
 objektiven Erklärungstatbestand
(= auf die Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen gerichtete
äußere Erklärungshandlung, z.B. ausdrücklich, konkludent oder
ausnahmsweise auch durch Schweigen (beim kaufmänn.
Bestätigungsschreiben) – Maßgebend ist die Sicht eines
objektiven Dritten in der Person des Erklärungsempfängers…)
+
 subjektiven Erklärungstatbestand
(= mit erkennbarem Rechtsbindungswillen - Unterscheide:
1.Handlungswille, 2.Erklärungsbewusstsein, 3.Geschäftswille)

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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
 Subjektiver Tatbestand:
1. Handlungswille = Wille, überhaupt etwas bewusst zu tun/zu
unterlassen  fehlt der Wille, liegt keine Willenserklärung vor!
2. Erklärungsbewusstsein = Bewusstsein, überhaupt irgendeine
rechtserhebliche Erklärung abzugeben  h.M.: zum Schutz des
ahnungslosen Rechtsverkehrs ist ein potentielles
Erklärungsbewusstsein ausreichend für die Bejahung eines
Erklärungsbewusstseins und somit einer Willenserklärung (kein
aktuelles Bewusstsein erforderlich!) = (+), wenn der Erklärende bei
Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen
können, sich im rechtserheblichen Bereich zu bewegen
3. Geschäftswille = Wille, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft
abzuschließen (z. B. der Wille auf Abschluss eines bestimmten
Mietvertrages)  fehlt der Wille, schadet das der Wirksamkeit der
Willenserklärung grds. nicht – aber: evtl. Anfechtung der
Willenserklärung möglich ( hierzu später)
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Falllösung:
objektiver Tatbestand:
K-AG musste von einer verbindlichen Warenbestellung
ausgehen
subjektiver Tatbestand:
- Handlungsbewusstsein: (+)
- Erklärungsbewusstsein: U ging nicht davon aus, eine
rechtserhebliche Erklärung abzugeben, da er in dem Glauben war,
ein Einladungsschreiben zu unterzeichnen. Aber: Da U die
Schreiben in der Unterschriftenmappe vor Unterzeichnung nicht
durchgesehen hat, ist ihm ein Fahrlässigkeits-Sorgfaltsverstoß
vorzuwerfen. Da ein potentielles Erklärungsbewusstsein ausreicht,
handelte U mit Erklärungsbewusstsein.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 1)
Ergebnis:
U hat wirksam eine Willenserklärung, nämlich ein Angebot (=
Warenbestellung) abgegeben. Dieses Angebot hat die K-AG auch
angenommen. Es liegen somit 2 übereinstimmende
Willenserklärungen vor, so dass ein wirksamer Kaufvertrag iSd §
433 BGB zustande gekommen ist.
K-AG hat somit Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen U aus §
433 II BGB.
aber: evtl. Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums (Folge:
rückwirkende Nichtigkeit der Willenserklärung gem. §§ 119, 142
BGB)?  Auf die Anfechtung wird später eingegangen werden.
Jedenfalls hat U die Anfechtungsfrist gem. § 121 BGB
(„unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums“) nicht eingehalten,
Folge: keine Anfechtungsmöglichkeit des U.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 2)
Einheit 2:
Zugang von Willenserklärungen
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 2)
Fall 6:
Arbeitnehmer A ist bei Unternehmer U beschäftigt. In seinem
Anstellungsvertrag ist als Frist für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses die Einhaltung von 1 Monat zum Quartalsende
vereinbart. Am 25.08.2007 sendet U die Kündigungserklärung an die
Privatadresse des A per Einschreiben ab. Der Postbote trifft am
folgenden Tage (26.08.2007) niemanden an, steckt daher den
Benachrichtigungszettel über die Hinterlegung des Einschreibens in
den Briefkasten des A und hinterlegt das Einschreiben bei dem
zuständigen Postamt. A, der mit einer unerfreulichen Sendung
rechnet, holt das Einschreiben nicht ab. Als dies am 05.09.2007 an U
zurückgesendet wird, schickt dieser sofort einen Boten zu A, der das
Schreiben mittags in den Briefkasten des A steckt. A öffnet erst drei
Tage später (08.09.2007) den Briefkasten und erfährt von der
Kündigungserklärung. Ist das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2007
beendet worden?
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 2)
Voraussetzung für Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Wirksame Kündigung (Kündigung = empfangsbedürftige
Willenserklärung, d.h. Wirksamkeit erst bei Zugang)
Notwendig
daher:
Zugang…
…beim
Empfänger…
…und zwar
fristgerecht
+ schriftlich,
§ 623 BGB
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 2)
Kündigung wirksam zum 30.09.?

Fraglich ist, wann die Kündigung hätte eintreffen
müssen.
 Da der Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 1
Monat zum Quartalsende vorsieht, hätte die Kündigung
spätestens am 31.08. bei A zugehen müssen.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 2)
Eine Willenserklärung geht dann zu, wenn sie
…so in den
Machtbereich des Empfängers
gelangt ist, dass
es diesem möglich ist, davon
Kenntnis zu nehmen,…
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…und mit dieser
Kenntnisnahme
Unter normalen
Umständen zu
rechnen ist.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 2)
…so in den Machtbereich des Empfängers
gelangt, dass es diesem möglich ist, davon
Kenntnis zu nehmen,…
…und mit dieser Kenntnisnahme
unter normalen Umständen zu
rechnen ist.
Welche Zeitpunkte kommen in Frage?
 26.08.:
o Nur Benachrichtigungszettel im Briefkasten (Machtbereich des
Empfängers), aber nicht die Kündigung (= Willenserklärung) selbst.
 05.09.:
o Kündigung per Bote im Briefkasten, aber im Normalfall ist nicht mit
einer Kenntnisnahme noch am selben Tag zu rechnen, sondern
erst am nächsten Tag (06.09.)
 08.09.:
o Jedenfalls Zugang mit tatsächlicher Kenntnisnahme
= Kündigungsfrist eigentlich nicht eingehalten!
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 2)
Aber:
Letztlich liegen die Gründe dafür, dass die Kündigung nicht
zugegangen ist, allein im Pflichtenkreis des A, weil er das
Einschreiben nicht abgeholt hat. Schutzwürdig ist dann der
Absender (= U) und weniger der Empfänger. Damit handelte A
wider „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB), wenn er sich auf die
verspätete Kenntnisnahme beruft, und wird so behandelt, als ob
die Kündigung ihm rechtzeitig zugegangen wäre, sofern der
Absender (= U) den Zugang unverzüglich nachgeholt hat.
Ergebnis:
Hier im Fall hat U den Zugang unverzüglich nachgeholt, nämlich
mittels Boten am 05.09. Der A ist somit so zu behandeln, als wäre
ihm die Kündigung rechtzeitig zugegangen. Das Arbeitsverhältnis
ist somit wirksam zum 30.09.2007 wirksam durch Kündigung
beendet worden.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Einheit 3:
AGB, Auftrag (Fall 10) + Anfechtung (Fall 18)
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Fall 10 („AGB“, „Auftrag“):
B möchte an sein Haus einen Wintergarten anbauen und bittet den
Architekten A, die Ausschreibung und Bauauftragsvergabe für ihn
durchzuführen. Ein Entgelt soll A hierfür nicht erhalten, weil B
diesem bei einer anderen Gelegenheit früher einmal sehr behilflich
gewesen ist. Die Parteien unterzeichnen ein Standardvertragsformular des A, in dem es am Ende heißt: „Im Übrigen gelten die
umseitigen Geschäftsbedingungen“. In der dortigen Ziffer 7
befindet sich folgende Klausel: „Eine Haftung für etwaige
Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen“. A holt mehrere
Angebote von Baufirmen ein und empfiehlt dem B die Firma X, die
sodann auch mit der Baumaßnahme beauftragt wird. Anschließend
stellt sich heraus, dass A bei seiner Empfehlung ein um € 5.000,00
günstigeres, technisch aber vollständig gleichwertiges Konkurrenzangebot versehentlich übersehen hatte. FRAGE: Kann B von A
Ersatz dieses Betrages verlangen?
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
PROBLEM:
A verwendet vorliegend eigene Regelungen (Allgemeine
Geschäftsbedingungen = AGB), die inhaltlich vom Gesetz
abweichen.
So besteht nach dem Gesetz beispielsweise eine Haftung
nach § 276 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit. A aber
schließt seine Haftung vollständig aus.
FRAGE:
Darf A überhaupt eigene, vom Gesetz abweichende
Regelungen (AGB) verwenden?
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
Das Gesetz gewährt die Möglichkeit, einheitliche
Vertragsbedingungen zu stellen, die insbesondere einem
Unternehmer die Möglichkeit geben, zu seinen Gunsten eine
gegenüber den sonst geltenden gesetzlichen Regelungen
günstigere Regelung gegenüber Kunden zu schaffen.
Aber: AGB sind nicht ohne weiteres zulässig. Zur
Verhinderung übermäßiger Einschränkungen der
Kundenrechte sind besondere gesetzliche Anforderungen zu
erfüllen (§§ 305 ff BGB).
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Gesetzliche Anforderungen an AGB:
Zunächst müssten die von A verwendeten und vom Gesetz
abweichenden Regelungen
1) überhaupt – gesetzliche zulässige/anwendbare - AGB
darstellen,
2) wirksam in den Vertrag einbezogen sein und
3) der gesetzlichen Inhaltskontrolle standhalten.
4) Rechtsfolgen der Unwirksamkeit
•
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
zu 1.: Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB
a) Vorliegen von AGB, § 305 Abs. 1
 Vertragsbedingungen
 für eine Vielzahl von Verträgen
 Vorformuliert
 einseitig vom Verwender gestellt
b) Sachlicher Anwendungsbereich, §
 310 Abs. 4 BGB
 Keine Geltung bei erb-, familien- oder gesellschaftsrechtlichen
Vorgängen
c) Persönlicher Anwendungsbereich
 §§ 305 Abs. 2, 3 und 308, 309 BGB bei Verwendung
gegenüber Unternehmern unanwendbar, § 310 Abs. 1 BGB
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
zu 2.: Einbeziehung in den Vertrag
a) Angebot und Annahme, §§ 145 ff BGB
b) Zusätzliche Voraussetzungen gemäß § 305 Abs. 2 BGB:
 Insbesondere: Hinweis und zumutbare Möglichkeit der
Kenntnisnahme bei Vertragsschluss
c) Keine Einbeziehung einzelner Klauseln
 Überraschende Klauseln, § 305 c Abs. 1 BGB
 Individuellen Abreden widersprechende Klauseln, § 305 b
BGB
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
zu 3.: Inhaltliche Wirksamkeit der AGB
Der Inhaltskontrolle ist die für den Verwender ungünstigste
Auslegungsmöglichkeit zugrunde zu legen, § 305 c Abs. 2 BGB.
a) Spezielle Klauselverbote
· § 309 BGB
· § 308 BGB
b) Generalklausel, § 307 BGB
Unwirksam ist danach jede Klausel, die den anderen Teil
entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
zu 4.: Rechtsfolgen
Bei nicht einbezogenen oder unwirksamen Klauseln gilt §
306 BGB: abweichend von § 139 BGB ist der Vertrag im
Übrigen wirksam.
Die Vertragslücke wird durch die gesetzlichen
Bestimmungen gefüllt.
Die betroffene Klausel ist insgesamt nichtig („Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion“).
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
FALLFRAGE (FALL 10):
Kann B von A Ersatz des Differenzbetrages in Höhe von
5.000,00 Euro verlangen?
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Ein Anspruch könnte sich aus § 280 I BGB ergeben.
§ 280 I BGB ist die zentrale Regelung für alle Fälle einer schuldhaften
vertraglichen Pflichtverletzung und gewährt einen einheitlichen
Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung, also alle
Leistungsstörungen wie z.B.
- Nichtleistung
- Schlechtleistung oder
- Verletzung von Nebenpflichten.
Ersetzt wird nur der durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden.
Dieser Schadensersatzanspruch kann neben dem vertraglichen
Leistungs-/Erfüllungsanspruch (= Primäranspruchs) geltend gemacht
werden.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
1. Bestehen eines Schuldverhältnisses
 (vor-)vertraglich
 gesetzlich
2. Pflichtverletzung
 bei Schlechtleistung (i.V.m. § 437 Nr. 3 bzw. § 634 Nr. 4)
 Insbesondere Pflichten nach § 241 II (i.V.m. § 311 II) – Fälle
der „alten“ pVV und CIC
 Achte: bei Verzögerung der Leistung SE-Anspruch nur über §
280 II!
 Achte: Kein Ersatz von Begleitschäden bei Unmöglichkeit,
Grund: Unmöglichkeit führt zum Wegfall des Primäranspruchs,
so dass Schadensersatz neben der Leistung nicht denkbar ist!
3. Vertretenmüssen des Schuldners
 grds: § 276 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit).
 Beachte Beweislastumkehr (§ 280 I 2)
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Anspruch aus § 280 I BGB?
1. Schuldverhältnis?
(+), es liegt ein Auftragsvertrag (§ 662 BGB) vor. Inhaltlich geht
es um die unentgeltliche Beratung bezüglich der Vergabe, also
um einen Auftrag. Durch die beiden Vertragsunterzeichnungen
haben A und B zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§§
145 ff. BGB) abgegeben.
Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und
der Verwendung eines Vertragsformulars ist auch nicht davon
auszugehen, dass es sich nur um eine Gefälligkeit ohne
rechtliche Verpflichtung handeln sollte.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
2. Pflichtverletzung?
(+), liegt vor.
Es besteht mitunter die Pflicht des Auftragnehmers zur
Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen des
Auftraggebers. Da A dem B nicht die billigste unter den
gleichwertigen Firmen empfahl, hat er seine Pflichten aus
dem Auftrag verletzt.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
3. Vertretenmüssen des Schuldners?
(+), liegt vor.
Nach § 276 BGB hat A die Pflichtverletzung auch zu vertreten,
weil er durch das Versehen bei der Zusammenstellung der
Unterlagen einen Sorgfaltsverstoß beging und mithin fahrlässig
handelte.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
4. Haftungsausschluss
Fraglich ist, ob A seine SE-Haftung durch Ziffer 7 des
Vertragsformulars hat wirksam ausschließen können.
Das wäre dann der Fall, wenn diese Regelung den
Anforderungen, die die §§ 305 ff. BGB an Allgemeine
Geschäftsbedingungen stellen, genügt.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Anforderungen der §§ 305 ff. BGB:
1. Ist Ziffer 7 überhaupt eine AGB i. S. d. § 305 I BGB?
(+), da sie eine Vertragsbedingung ist, die A als standardmäßig für
eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und einseitig dem B
gegenüber gestellt hat.
2. Wirksame Einbeziehung in den Vertrag (§ 305 II BGB)?
(+), da bei Vertragsunterzeichnung auf die Geltung der Ziffer 7
hingewiesen wurde. Wegen des umseitigen Aufdrucks auf dem
Vertragsformular bestand auch die zumutbare Möglichkeit der
Kenntnisnahme für B, der mit Vertragsunterzeichnung sich mit der
Geltung einverstanden erklärt hat.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
3. Inhaltskontrolle (§§ 307 – 309 BGB)
Ziffer 7 ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB.
Denn hiernach kann eine Haftung für die Verletzung der dort
genannten Rechtsgüter sowie für einen Fall des groben
Verschuldens in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
ausgeschlossen werden kann.
Auch wenn konkret keiner der genannten Fälle vorliegt, so ist Ziffer 7
aber nicht auf einfache Fahrlässigkeit beschränkt, sondern gilt ihrem
Wortlaut nach für sämtliche Schadensersatzansprüche (also auch die
in § 307 BGB genannten Fälle), so dass ein Verstoß gegeben ist.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
4. Rechtsfolge
Es gilt § 306 BGB, wonach Ziffer 7 insgesamt unwirksam
ist.
Achte: keine geltungserhaltende Reduktion
dahingehend, den Anwendungsbereich der Klausel
auf das nach § 309 BGB zulässige Maß zu
beschränken, denn anderenfalls wäre die
Verwendung derartiger Vertragsklauseln risikolos.
An die Stelle von Ziffer 7 gilt die jeweilige gesetzliche
Regelung.
Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Ergebnis:
A hat seine Haftung nicht wirksam ausgeschlossen. Infolge der
Pflichtverletzung sind dem B vermeidbare Baumehrkosten in
Höhe von € 5.000,00 entstanden, die ihm A gemäß § 280 BGB
als Schadensersatz zu erstatten hat.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Fall 18 (Abwandlung):
Das Bauunternehmen U vergibt bei einem von ihm
durchgeführten Bauvorhaben bestimmte Malerarbeiten.
Malermeister M bewirbt sich um den Auftrag, misst die zu
streichenden Flächen auf und kalkuliert seine Kosten. Dabei
unterläuft ihm ein Rechenfehler, weil er in den Taschenrechner
statt eines m²-Preises von € 5,00 einen Preis von € 4,00
eingegeben hat. Den von ihm errechneten Gesamtpreis von €
50.000,00 bietet er schriftlich der U an. Diese erklärt die
Annahme. Drei Wochen später fällt M bei der Fertigung der
ersten Abschlagsrechnung sein Rechenfehler auf. Er ruft
daraufhin bei U an, stellt den Fehler klar und erklärt, dass er
wegen seiner geringen Preisspanne an seinem Angebot nicht
festhalten könne. U lehnt dieses Ansinnen ab.
Ist M zur Durchführung der Arbeiten zu dem von ihm
angegebenen Preis verpflichtet?
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
M will sich von seinem Angebot lösen.
Was kann er tun?
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Die Anfechtung von Willenserklärungen
1. Anfechtungsgrund
a) Irrtum, §§ 119, 120 BGB
- Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Satz 1 BGB (Irrtum über die
Bedeutung des verwendeten Erklärungszeichens)
- Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1, 2 BGB (Irrtum über die
Bedeutung des verwendeten Erklärungszeichens)
- Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum über
verkehrswesentliche Eigenschaften (gegenwärtige,
wertbildende Faktoren, nicht der Wert selbst) - Beachte: Alle
Irrtümer müssen sich auf den Inhalt der Erklärung beziehen,
Motivirrtümer bei der Willensbildung (z. B. interner Kalkulationsirrtum) sind unerheblich. Ausnahme: Eigenschaftsirrtum)
- Botenirrtum, § 120 BGB (Versehentliche Falschübermittlung
durch einen Erklärungsboten)
b) Drohung/Täuschung, § 123 BGB
2. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
3. Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
4. Kein Ausschluss
durch Bestätigung (§ 144 BGB) / durch speziellere Vorschriften
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Rechtsfolge der Anfechtung:
Durch Anfechtung ist die Willenserklärung – und damit der
Vertrag – von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).
Aber: Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens
(§ 122 BGB)!
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Anspruch U gegen M auf Durchführung der Arbeiten zu einem
Preis von € 50.000,00 gemäß § 631 BGB?
1)
2)
3)
Wirksamer Werkvertrag nach § 631 BGB?
(+), 2 übereinstimmende Willenserklärungen liegen vor.
Vertrag nichtig durch Anfechtung (§ 142 BGB)?
Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB (Inhaltsirrtum)? Nur
(+), wenn Irrtum über die Bedeutung seiner Erklärung vorliegt.
Hier (-), da M tatsächlich zum Preis von € 50.000,00 anbieten
wollte. Sein Irrtum liegt im Bereich der Willensbildung. Es
handelt sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum in der Form
des internen Kalkulationsirrtums, weil die Berechnung des
anzubietenden Preises von einem Fehler begleitet war.
Dieser Irrtum berechtigt nicht zur Anfechtung.
Ergebnis: Mangels Anfechtungsgrundes keine Nichtigkeit des
Vertrages nach § 142 BGB. M muss daher die Arbeiten
gemäß 631 BGB erbringen.
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50
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
1. Fall-Abwandlung: Ergäbe sich etwas anderes, wenn M in
seinem Angebotsschreiben die den Rechenfehler enthaltene
Berechnung aufgenommen hätte?
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51
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Liegt ein Anfechtungsgrund vor?
(+), sog. externer Kalkulationsirrtum = Fall des erweiterten
Inhaltsirrtums
M hat die Berechnung, die einen Rechenfehler aufwies, in sein
Angebotsschreiben aufgenommen und somit seine
Kalkulationsgrundlage offen gelegt. Dadurch hat M diese
Berechnungsgrundlage quasi zum Inhalt seiner Erklärung
gemacht. Hätte M die wahre Sachlage gekannt, hätte er nicht zu
einem derartig geringen Preis angeboten, so dass der Irrtum
gemäß § 119 Abs. 1 BGB erheblich ist.
Ergebnis: Wegen Anfechtung ist der Vertrag nichtig. M muss
daher die Arbeiten nicht ausführen.
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52
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
2. Fall-Abwandlung:
M hat fehlerfrei einen Angebotspreis von € 60.000,00 ermittelt.
Als er zum Vergabegespräch bei U erscheint, verspricht er sich
und bietet einen Betrag von € 50.000,00 an. U erklärt sich
hiermit einverstanden. Als sich später der Versprecher
herausstellt, will M nichts mehr vom Vertrag wissen. U lehnt dies
ab und macht hilfsweise geltend, dass sie aufgrund der
Vergabeentscheidung ein Angebot zum Preis von € 58.000,00
eines Konkurrenten des M abgelehnt habe, der wegen
anderweitig übernommener Aufträge nun nicht mehr zur
Leistungserbringung in der Lage sei.
M will sich von seinem Angebot lösen. Was kann er tun?
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 3)
Vertrag durch Anfechtung nichtig?
(+), wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 2. Fall BGB).
Aber: Schadensersatzverpflichtung des M gegenüber U nach §
122 BGB)!
Zu ersetzen ist der Vertrauensschaden (sog. „Negative
Interesse“), d.h. alle Aufwendungen oder Nachteile, die infolge
des Vertrauens auf die Gültigkeit der Willenserklärung
entstanden sind. U ist also so zu stellen, als ob er nie den
Vertrag abgeschlossen hätte. In diesem Fall hätte U – was
nunmehr nicht mehr möglich ist - das nächstgünstige Angebot
des Konkurrenten wahrgenommen und so gegenüber der jetzt
von M angebotenen Durchführung des Auftrags für € 60.000,00
einen Betrag von € 2.000,00 gespart.
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54
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
Einheit 4:
Grundsätze Stellvertretung und Rechtscheinsvollmacht (Fall 14)
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55
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
Fall 14: Rechtsanwalt R sieht im Antiquariat des A einen Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch. Er hält das Buch für eine wertvolle Erstausgabe
aus dem Jahr 1900, die einen Marktpreis von € 1.000,00 hat. Tatsächlich
handelt es sich um einen späteren Nachdruck. Da R kein Geld bei sich
hat, bittet er am folgenden Tag seine Sekretärin S, nach Büroschluss das
auf ihrem Heimweg liegende Geschäft des A aufzusuchen und dort das
Buch zu dem ausgewiesenen Preis von € 150,00 für ihn zu erwerben.
Telefonisch kündigt er die S bei A an. Im Laufe des Bürotages geraten R
und S allerdings derart heftig aneinander, dass beide das
Arbeitsverhältnis fristlos für beendet erklären. R untersagt der S, für ihn
bei A das Buch zu kaufen. Um dem R eine Lektion zu erteilen, fährt S
dennoch zu A, kauft in dessen Namen dort das Buch und bittet A, dieses
mit Rechnung an R zu übersenden. Vor dem Kauf hatte A die S darauf
aufmerksam gemacht, dass es sich bei dem Buch nur um einen
Nachdruck handelt. Als R die Rechnung und das Buch erhält, verweigert
er die Zahlung, weil S nicht für ihn habe handeln dürfen und er
versehentlich davon ausgegangen war, dass es sich um einen
Originaldruck handelt. Kann A von R Zahlung von € 150,00 verlangen?
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56
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
A hätte nur dann einen Anspruch gegen R, wenn zwischen
beiden ein wirksamer Kaufvertrag iSd § 433 BGB
abgeschlossen worden wäre.
Das setzt 2 übereinstimmende Willenserklärungen iSd §§ 145 ff.
BGB, nämlich Angebot und Annahme, voraus.
1. Willenserklärung des A:
Liegt vor.
2. Willenserklärung des R?
R hat keine eigene Willenserklärung abgegeben.
Zu prüfen ist aber, ob die Willenserklärung der S dem R als
eigene Willenserklärung zurechenbar ist   
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57
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
 Die Willenserklärung der S könnte im Rahmen einer
Stellvertretung iSd §§ 164 ff. BGB zurechenbar sein, wenn
eine wirksame Stellvertretung vorliegt. Das wäre der Fall,
wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Eigene Willenserklärung
(Abgrenzung zum Boten, der eine fremde Willenserkl. abgibt)
2. Handeln im fremden, also im Namen des Vertretenen
(sog. „Offenkundigkeitsprinzip“)
3. Handeln mit Vertretungsmacht des Vertretenen
- rechtsgeschäftlich erteilte Vertr.macht (= sog. „Vollmacht“)
- gesetzliche Vertr.macht (z.B. Eltern-Kinder, GF bei GmbH)
- Rechtsscheinvollmacht (unterscheide: Duldungsvollmacht /
Anscheinsvollmacht)
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58
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
Falllösung:
1. Eigene Willenserklärung der S?
(+), da S z.B. Verkaufsmodalitäten verhandelt hat.
2. Handeln im Namen des Vertretenen?
(+), S hat ausdrücklich im Namen des R gehandelt.
3. Handeln mit Vollmacht des Vertretenen?
Ursprünglich wurde der S rechtsgeschäftlich eine Vollmacht
erteilt; dies hat R dem A auch mitgeteilt.
Aber: Diese Vollmacht hat R gem. §§ 167 I, 168 BGB gegenüber
S widerrufen...   
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59
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
 Aber: Die Vollmacht wurde jedoch nicht gegenüber dem A
widerrufen. Nach § 170 BGB bleibt die Vollmacht dem Dritten
gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber
angezeigt wird (der ahnungslose Dritte ist insoweit schutzwürdiger).
Dies ist nicht erfolgt.
Da A auch aus anderen Gründen nicht vom Erlöschen ausgehen
musste, kann er sich auf die Wirksamkeit der Vollmacht berufen
(vgl. § 173 BGB).
Folge:
S handelte mit Vertretungsmacht.
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60
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
Ergebnis (Falllösung):
Die 3 Voraussetzungen der Stellvertretung (= eigene WE /
Handeln im fremden Namen / Vertretungsmacht) liegen vor.
Damit ist die Willenserklärung der S dem R gem. § 164 BGB als
eigene zuzurechnen.
Damit liegen 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot +
Annahme) vor.
Damit wurde ein Kaufvertrag geschlossen.
Anmerkung: Die Überschreitung der Befugnisse der S im Innenverhältnis
haben keinen Einfluss auf den Kaufvertrag zwischen R und A, führen aber
zu Schadensersatzansprüchen des R gegen S.
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61
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
Aber evtl. Anfechtung: R könnte den geschlossenen Kaufvertrag
anfechten mit der Folge, dass der Kaufvertrag rückwirkend („ex
tunc“) unwirksam wird (vgl. §142 BGB). Dann müsste ein
Anfechtungsgrund vorliegen (z.B. Irrtum iSd §§ 119 ff. BGB). Hier
dachte der R irrtümlich, dass es sich um einen Originaldruck
handeln würde.
Aber: Bei Irrtümern im Rahmen von Stellvertretungen
kommt es allein auf den Irrtum des Vertreters an (vgl. § 166 I
BGB), Grund: da der Vertreter eine eigene WE abgibt, muss
es bei Willensmängeln auch grds. allein auf seine Person
ankommen (Ausnahme: § 166 II BGB: „Vertreter mit
gebundener Marschroute“). = Hier wusste die S als Vertreter
aber, dass es sich um keinen Originaldruck handelte. In der
Person der S liegt also kein Irrtum vor.
Folge: Der Vertrag ist daher nicht aufgrund eines Irrtums
anfechtbar.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
Ergebnis:
Der Kaufvertrag ist wirksam geschlossen worden. A hat einen
Anspruch auf Kaufpreiszahlungen gegen R aus § 433 BGB.
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63
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
Fall 14 (Abwandlung):
Wie wäre die Rechtslage, wenn A von einer anderen, ihm
bekannten Büroangestellten des R, von dem Streit zwischen
R und S und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorher erfahren hätte?
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64
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
Hier sind - wie im vorherigen Fall - die 3 Voraussetzungen der
Stellvertretung (Eigene WE / Handeln im fremden Namen /
Vertretungsmacht) zu prüfen.
Allein problematisch ist hier, ob eine Vollmacht vorliegt. Die Vollmacht wurde von R gegenüber S zwar widerrufen. Die Vollmacht
wurde aber nicht gegenüber dem A widerrufen, so dass diese grds.
nach § 170 BGB weiterhin wirksam ist. Aber nach § 173 BGB ist §
170 BGB nicht anwendbar, wenn – wie hier im Fall – der Dritte aus
anderen Gründen das Erlöschen der Vollmacht kannte; A hörte von
der fristlosen Kündigung der S und ist daher nicht schutzwürdig. Mit
der fristlosen Kündigung der S fällt gem. § 168 BGB das Grundverhältnis für die Vollmacht (Arbeitsvertrag) weg und damit auch die
Vollmacht selbst.
Folge: es liegt keine wirksame Stellvertretung vor.
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65
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
Ergebnis: Damit fehlt die Willenserklärung des R. Damit liegt
kein Kaufvertrag zwischen A und R vor. A hat somit keinen
Zahlungsanspruch gegen R.
Ausnahme: Gem. § 177 I BGB kann der Vertretene (R) den
ohne Vertretungsmacht zw. S und A geschlossenen
Vertrag genehmigen und somit wirksam werden lassen (bis dahin
sind solche Rechtsgeschäfte „schwebend unwirksam“).
Hier: R verweigert die Genehmigung aber.
Endergebnis: Kein wirksamer Vertrag geschlossen!
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66
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 4)
Folgen für S:
Die Überschreitung der Befugnisse der S im Innenverhältnis
machen sie zur „Vertreterin ohne Vertretungsmacht“. Sie hat
demnach die Unwirksamkeit des Vertrages mit zu verantworten.
Ahnungslose Dritte, die mit einem solchen Vertreter Rechtsgeschäfte abschließen, sind dann grds. schutzwürdig.
§ 179 I BGB gewährt Dritten (hier: A) daher einen eigenen
Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter ohne
Vertretungsmacht (hier: S).
Aber: A kannte die fehlende Vertretungsmacht und ist daher nicht
schutzwürdig. In solchen Fällen schließt § 179 III BGB einen
Schadensersatzanspruch aus.
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67
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 5)
Einheit 5:
„Rechtsscheinvollmacht“
Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15)
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68
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 5)
Fall 15: U betreibt eine große Unternehmensberatung. Er
hat zwei Räume der von ihm angemieteten Büroetage an
Makler M untervermietet. Sein Büromaterial bezieht M der
Einfachheit halber bei L, der mit größeren Mengen auch U
beliefert. Dabei bestellt M das von ihm benötigte Material
jeweils im Namen des U und bittet um Lieferung zu seinen
Händen, ohne entsprechend bevollmächtigt zu sein. Da M
monatlich mit der Untermietzinszahlung auch die
diesbezüglichen Kosten an U überweist, schreitet dieser
gegen diese Praxis nicht ein, sondern zahlt die an ihn
gerichteten Rechnungen. Als M insolvent wird, weigert
sich U, die letzte Rechnung des L unter Verweis auf die
fehlende Vollmacht des M zu bezahlen. Zu Recht?
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69
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 5)
Anspruch des L gegen U aus § 433 BGB?
Voraussetzung:
Wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB), also 2
übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot +
Annahme, §§ 145 ff. BGB).
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70
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 5)
Angebot: liegt hier in der telefonischen Bestellung des
Büromaterials durch M.
Annahme: liegt konkludent in der Lieferung der bestellten
Ware durch L.
 Aber: U selbst hat keine Willenserklärung abgegeben.
 Ein Anspruch des L gegen U auf Kaufpreiszahlung wäre
also nur dann gegeben, wenn er sich die Willenserklärung
des M zurechnen lassen muss. Das wäre der Fall, wenn der
M den U wirksam iSd §§ 164 ff. BGB stellvertreten hätte. Das
wäre der Fall, wenn:
 eigene WE des M
 Handeln im fremden Namen
 mit Vertretungsmacht
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71
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 5)
Hier im Fall:

eigene WE des M? (+), da M Einkaufsmodalitäten verhandelt
hat.

Handeln im fremden Namen? (+), M hat ausdrücklich im
Namen des U gehandelt.

mit Vertretungsmacht? U hat weder ggü. M noch ggü. L
eine Vollmacht erteilt.

Aber evtl. „Rechtsscheinvollmacht“?
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72
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 5)
Voraussetzungen einer „Rechtsscheinsvollmacht“:
= Aus Gläubigerschutzgesichtspunkten soll derjenige, der einen
Rechtsschein setzt, so behandelt werden, als habe er eine
Vollmacht erteilt, weil der ahnungslose Rechtsverkehr insoweit
schutzwürdiger ist.
= Der Rechtsschein ist dem Vertretenen zurechenbar, weil er
den Rechtsschein kennt und duldet („Duldungsvollmacht“)
oder der Rechtsschein für ihn erkennbar/vermeidbar war
(„Anscheinsvollmacht“).
Aber: ein Rechtschein besteht dann nicht mehr, wenn der Dritte
Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis vom tatsächlichen Fehlen
einer Vollmacht hat. Dann wäre der Dritte nicht mehr
schutzwürdig.
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73
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 5)
hier im Fall: Hier liegt eine sog. Duldungsvollmacht vor. Für
den L bestand der Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M,
weil dieser bereits mehrfach als Vertreter des U bei der
Bestellung von Büromaterial aufgetreten war und diese
Rechnungen auch stets bezahlt wurden. Dieser Rechtsschein
wurde von U zurechenbar gesetzt, weil ihm das Handeln des M
bekannt war und von ihm geduldet wurde. Da L im Vertrauen
auf diesen Rechtsschein den Kaufvertrag schloss und ihm das
tatsächliche Fehlen einer Bevollmächtigung weder bekannt war
noch bekannt sein musste, liegen die Voraussetzungen der
Duldungsvollmacht vor.
Ergebnis: Eine Vertretungsmacht liegt vor. Eine Stellvertretung
ist somit gegeben, so dass die WE des M dem U als eigene
zuzurechnen ist. Damit liegen Angebot und Annahme und somit
ein wirksamer Kaufvertrag vor. Ein Anspruch des L gegen U
aus § 433 BGB ist gegeben.
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74
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Einheit 6:
Aufrechnung, Abtretung (Fall 26)
Verbraucherschützende Widerrufsrechte
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75
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Fall 26:
V hat gegen K einen Kaufpreiszahlungsanspruch in Höhe von
8.000,00 Euro. Dem K stand bereits seit längerer Zeit gegen V
eine Werklohnforderung in gleicher Höhe zu. Nachdem hinsichtlich
dieser Forderung im Mai 2001 Verjährung eingetreten ist, mahnt V
die Kaufpreiszahlung bei K an. Dieser verweigert die Auszahlung
mit Blick auf seine Gegenforderung. Als V insolvent wird, erklärt K
gegenüber dem vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter, dass
beide Forderungen miteinander verrechnet werden. Kann der
Insolvenzverwalter die Kaufpreisforderung geltend machen?
Fall-Abwandlung:
Wie wäre es, wenn V die Kaufpreisforderung vor seiner Insolvenz
an seine Hausbank B zur Sicherung eines Kredites abgetreten
hätte und nunmehr die Bank Zahlung von K verlangt?
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76
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
EXKURS: INSOLVENZVERFAHREN (geregelt in der InsO)
§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
(1) Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners
gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners
verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine
abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens
getroffen wird.
(2) Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen
restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des
Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten
und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(…)
 Insolvenzverwalter tritt faktisch + rechtlich in die Rechtsstellung des
Schuldners ein
 Damit geht das Recht, Forderungen geltend zu machen, auf ihn über
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77
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Fallfrage:
Kann der Insolvenzverwalter die Kaufpreisforderung geltend
machen?
(+), wenn
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des V eröffnet
wurde (= denn nur dann kann der Insolvenzverwalter nach §
80 InsO entsprechende Forderungen des Schuldners V
geltend machen)
und
- eine entsprechende wirksame Forderung des Schuldners V
gegen den K bestand.

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78
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
 Laut Sachverhalt ist zum einen das Insolvenzverfahren
eröffnet worden und es bestand zum anderen auch ein
Kaufpreiszahlungsanspruch (§ 433 BGB) des V gegen den K.
 Problem:
K verweigert die Zahlung und erklärt, dass
beide Forderungen miteinander
verrechnet werden. Ist evtl. eine
wechselseitige Tilgung eingetreten?
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79
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
 Anspruch erloschen wegen Aufrechnung gem. § 389
BGB?
(+), wenn die Voraussetzungen einer Aufrechnung (§§ 387 ff.
BGB) vorliegen:
- Aufrechnungslage (§ 387 BGB)
- Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)
 Das ist nun zu prüfen…
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
80
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Aufrechnungslage (§ 387 BGB):
§ 387 Voraussetzungen
„Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem
Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine
Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles
aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern
und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.“
Die Voraussetzungen für eine Aufrechnungslage sind also:
 Gleichartige Forderungen,
 Fälligkeit/Gegenseitigkeit (= Aufrechnender muss Leistung
fordern können) und
 Erfüllbarkeit (= Aufrechnender muss seine eigene Leistung
bewirken können)
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81
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Fallprüfung:
 Gleichartige Forderungen?
(+), da beide auf Geld gerichtet sind.
 Fälligkeit/Gegenseitigkeit?
(+), denn K als Aufrechnender kann seine Leistung (= fällige
Werklohnforderung, § 631 BGB) von V fordern.
 Erfüllbarkeit?
(+), denn im Zweifel kann K seine eigene Leistung sofort
bewirken (§ 271 BGB)
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82
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
 Problem:
Die Werklohnforderung von K ist laut
Sachverhalt im Mai 2001 verjährt. Man
könnte einwenden, dass eine Aufrechnung
mit 2 Forderungen dann nicht mehr möglich
sein soll, wenn auch nur eine der
Forderungen verjährt ist.
 Ausschluss der Aufrechnung nach § 390 BGB?
(+), wenn Forderung mit Einrede behaftet ist - hier:
Einrede der Verjährung gem. § 214 BGB.

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83
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)

Aber: Rückausnahme nach § 215 BGB!
Aufrechnung ist trotz Verjährung möglich, soweit der
Anspruch noch nicht verjährt war, als zum ersten Mal
aufgerechnet werden konnte (Hintergrund: Ein einmal
wirksam entstandenes Zurückbehaltungsrecht soll nicht allein
wegen Eintritts der Verjährung ausgeschlossen werden
können).
= Hier konnte K schon vor der Verjährung aufrechnen,
insofern ist die Aufrechnung gem. § 215 BGB trotz § 390
BGB möglich.
Ergebnis: Eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) liegt vor.
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84
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Neben einer Aufrechnungslage muss außerdem eine
Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) vorliegen.
hier:
(+), die Aufrechnung wurde durch K auch
gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt.
Dieser kann die Erklärung für V gem. § 80 InsO
wirksam entgegennehmen.
Endergebnis (Falllösung):
Damit ist die Forderung des V durch die Aufrechnung des K
gem. § 389 BGB erloschen. Somit kann der
Insolvenzverwalter die Forderung nicht geltend machen.
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85
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Fall-Abwandlung:
Wie wäre es, wenn V die Kaufpreisforderung vor seiner
Insolvenz an seine Hausbank B zur Sicherung eines
Kredites abgetreten hätte und nunmehr die Bank Zahlung
von K verlangt?
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86
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Kann die Bank B Zahlung von K verlangen?
(+), wenn ursprünglich eine Kaufpreisforderung von V gegen K
bestand und diese durch V wirksam an B abgetreten wurde.
hier:
Laut Sachverhalt bestand ein Kaufpreisanspruch des V
gegen K.
Fraglich ist nur, ob die Forderung wirksam von V an Bank
B abgetreten werden konnte.

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87
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Voraussetzungen einer Abtretung (§ 398 BGB):
 Abtretender muss Forderungsinhaber sein
 Abtretung muss „vereinbart“ werden
 Abtretung darf nicht gem. §§ 399 ff. BGB ausgeschlossen sein

Wirkung der Abtretung:
Forderung geht vom Altgläubiger („Zedent“) auf den
neuen Gläubiger („Zessionar“) über, vgl. § 398 BGB.
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88
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
 V als Forderungsinhaber?
(+), V war Inhaber der Kaufpreisforderung gegen K.
 Abtretung „vereinbart“?
(+), V hat seine Forderung auch an B durch Vertrag
abgetreten.
 Ausschluss der Abtretung nach §§ 399 ff. BGB?
(-), kein Grund ersichtlich.
= Ergebnis: Abtretung damit wirksam! Die Forderung ist von
V wirksam auf die Bank B übergegangen.
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89
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
 Problem:
K verweigert die Zahlung und erklärt, dass
beide Forderungen miteinander verrechnet
werden.  Anspruch erloschen wegen
Aufrechnung (§ 389 BGB)?
(+), wenn die Voraussetzungen einer Aufrechnung
(§§ 387 ff. BGB) vorliegen:
- Aufrechnungslage nach § 387 BGB (=
Gleichartigkeit, Fälligkeit / Gegenseitigkeit,
Erfüllbarkeit)
und
- Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)
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90
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)



Fallprüfung:
Gleichartige Forderungen?
(+), da beide auf Geld gerichtet sind.
Erfüllbarkeit (= Aufrechnender muss seine eigene Leistung
bewirken können)?
(+), denn im Zweifel kann K seine eigene Leistung sofort
bewirken (§ 271 BGB)
Fälligkeit/Gegenseitigkeit (= Aufrechnender muss Leistung
vom Aufrechnungsgegner fordern können)?
(-), denn die Forderung des K (fällige Werklohnforderung, § 631
BGB) richtet sich weiterhin gegen V. K als Aufrechnender kann
seine Leistung an sich nicht gegen die Bank B fordern.
…aber …   
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91
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
   aber:
Es wäre unbillig, wenn man zuließe, dass ein Aufrechnungsgegner
(hier: Bank B als Inhaberin der Kaufpreisforderung) sich einer
Aufrechnung durch bloße Abtretung seiner Forderung zum Nachteil
des Aufrechnenden (hier: K als Inhaber der Werklohnforderung und
zugleich Schuldner der Kaufpreisforderung) entziehen könnte und
somit ohne weiteres seine eigene Forderung durchzusetzen.
Gerade weil der Aufrechnende, der Schuldner der abgetretenen
Forderung ist (hier: K als Schuldner der Kaufpreisforderung), an
einer Abtretung nicht beteiligt ist und auch nicht beteiligt werden
muss, ist der Aufrechnende schutzwürdig; er darf durch eine
Abtretung vernünftigerweise keine Nachteile erleiden.
… daher…   
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92
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
   daher: Regelung des § 406 BGB:
Trotz fehlender Gegenseitigkeit der sich gegenüberstehenden
Forderungen (Kaufpreisforderung / Werklohnforderung), ist die
Aufrechnung auch gegenüber dem neuen Gläubiger der
Hauptforderung (= Bank B) zulässig, da die Gegenforderung bei
K bereits vor der Abtretung entstanden und fällig war.
= Ergebnis: Eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) liegt vor.
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93
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Ergebnis (Falllösung):
Da K die Aufrechnung zudem auch gegenüber der B erklärt
hat (= Aufrechnungserklärung, § 388 BGB), ist die Forderung
der Bank B durch die Aufrechnung des K gem. § 389 BGB
erloschen.
Somit kann die Bank B keine Zahlung von K verlangen.
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94
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Überblick
über
verbraucherschützende Widerufsrechte
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
§ 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist
er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie
fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten und ist in Textform oder durch
Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen
gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(…)
(…)
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96
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Verbraucher: Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche
Person, die ein Rechtgeschäft abschließt, was weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Widerufsrecht: Haustürgeschäft (§ 312 BGB), Fernabsatzvertrag
(§ 312b und § 312d BGB), Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 und
§ 484 BGB), Verbraucherdarlehensvertrag, (§ 491 und § 492 BGB)
und bei verbundenen Geschäften und Ratenlieferungsvertrag
(§ 505 BGB); Fernunterrichtsvertrag (§ 4 FernunterrichtsschutzG);
im Versicherungsrecht.
Widerufsfrist: grds. 2 Wochen (Ausnahmen: siehe § 355 BGB).
Fristbeginn: mit wirksamer Widerrufsbelehrung in Textform.
Rechtsfolgen: Rückgewähr bereits empfangener Leistungen
(Kaufpreis, Kaufgegenstand), vgl. § 357 I 1 i.V.m. § 346 Abs. 1
BGB).
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97
Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
=
Ein Widerrufsrecht besteht somit nur bei einem
Verhältnis Unternehmer – Verbraucher.
=
Umgekehrt besteht ein Widerrufsrecht somit nicht bei
einem Verhältnis
- Unternehmer – Unternehmer
und
- Verbraucher – Verbraucher.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Beispiel 1: § 312 (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften)
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der
eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der
Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im
Bereich einer Privatwohnung,
2. (…)
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln
oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt
worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht
gemäß § 355 zu. (…).
(2) (…)
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer
Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf
denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende
Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. (…) 3. (…)
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
Beispiel 2: § 312b (Fernabsatzverträge)
(1)
(2)
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über
die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen,
die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass (…)
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung
oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und
einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der
Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(…)

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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“ (Einheit 6)
   Achte: nach Absatz 3 besteht u.a. kein Widerrufsrecht bei
Verträgen
 über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz,
am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von
Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten
geliefert werden,
 über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken
sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei
Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen
Zeitraums zu erbringen
 die geschlossen werden a) unter Verwendung von
Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b)
mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der
Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren
Benutzung zum Gegenstand haben.
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Crashkurs „Wirtschaftsprivatrecht“
Inhaltliche Fragen zu diesem Crashkurs:

Rechtsanwalt und Dozent NGUYEN, NGOC-DANH
eMail an: [email protected]
Folien (zur Vorlesung):
 http://www.marx.de/
(dort unter: „materialien/universität“)
Folien (zur Übung):
 http://www.econ.uni-hamburg.de/IRdW/zivil/
 http://www.wiso.uni-hamburg.de/irdw
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102
Crashkurs
„Wirtschaftsprivatrecht“
TEIL 1: Einheit 1 - 6
Sommer-Semester 2009
(15.05.2009)
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