Transportrecht- Remiorz 2013

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1
Transportrecht
Rechtliche Grundlagen
Transport, Verkehr und Logistik
Dr. Marco Remiorz
[email protected]
2
Inhalt der Vorlesung
 Regelungen des HGB
 Internationale Conventionen
 Seehandelsrecht
 Kontraktlogistik
 Komplexe Logistikketten
[email protected]
3
Einleitung in die Grundzüge des Rechts
 Öffentliches Recht
 Strafrecht
 Zivilrecht
[email protected]
4
Einleitung in die Grundzüge des Rechts
 Öffentliches Recht
 Grundrechte
 Staatsorganisation
 Verwaltungsrecht
 Verwaltungsakte
 Gewerbeordnung
 Personenbeförderungsgesetz
[email protected]
5
Einleitung in die Grundzüge des Rechts
 Strafrecht
 Gesamtheit der Normen, durch die der Vorgang
staatlichen Strafens geregelt wird
 Rechtsnormen, durch die für ein bestimmtes
menschliches Verhalten („Tat“) eine bestimmte
Sanktion angeordnet wird, z.B. StGB
 Verfahren, welches bei der Ermittlung und
Aburteilung einer Straftat sowie bei Vollstreckung
einer strafrechtlichen Sanktion einzuhalten ist, z.B.
StPO
[email protected]
6
Einleitung in die Grundzüge des Rechts
 Zivilrecht
 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
 Personen (natürliche, juristische Personen), Sachen
 Willenserklärung
 Rechtsbindungswille
 übereinstimmende Willenserklärungen
 Synallagma, „do ut des“
 Angebot und Annahme
 Vertreter
[email protected]
7
Einleitung in die Grundzüge des Rechts
 Zivilrecht
 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
 Schuldverhältnisse allgemein
 Allgemeine Geschäftsbedingungen
 Verträge
 Leistungsstörungen
 Besondere Schuldverhältnisse
 Unerlaubte Handlungen
 Besitz, Eigentum und Pfandrechte
[email protected]
8
Einleitung in die Grundzüge des Rechts
 Zivilrecht
 Handelsgesetzbuch (BGB)
„das Recht der Kaufleute“
Kaufleute, Prokura, Handlungsbevollmächtigte
Handelsgesellschaften
Handelsbücher
Handelsgeschäfte
 Allgemeine Regeln
 Handelskauf
 Frachtgeschäft, Spedition, Lager
 Seehandel





[email protected]
9
Was will der Auftraggeber einer Transport/Logistikleistung?
 Partnerschaftliche Risikogewichtung zwischen den
Vertragspartnern
 Kooperation mit dem Auftragnehmer
 Klare Leistungsbeschreibung
 Berechenbares Risiko
 Der Auftragnehmer übernimmt Verantwortung für
die vereinbarte Leistung
 Optimale Preisgestaltung
 Kommerzielle Erwägungen gehen vor
 Das rechtliche Gefecht vermeiden
[email protected]
10
Was will der Auftraggeber einer Transport/Logistikleistung?
 Was ist ein berechenbares Risiko?
 Risiko des Ausfalls des Dienstleister (z.B. Insolvenz)
 Standardisierte Kreditauskunft
 „das Ohr am Markt“
 Risiko der Verspätung in der Ablieferung oder in der Erfüllung
logistischer Dienstleistungen
 Ein Bandabriss einer Produktionslinie kann in wenigen
Stunden mehrere Millionen Euro kosten
 Mit Dienstleister abgestimmte Notfallkonzepte
 Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Güter
 Haftung und Versicherungsprämie
[email protected]
11
Wie sichert sich der Auftraggeber einer
Transport-/Logistikleistung ab?
 Vertragsklauseln haben Hinweisfunktion auf die Bedeutung
von Problemstellungen
Beispiel: Volumenanpassungen
„Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, das
Transport- bzw. Lagervolumen den betrieblichen
Erfordernissen anzupassen. Der Auftragnehmer hat
Volumenänderungen zu bewältigen. Ein festes
Volumen wird ausdrücklich nicht zugesichert. Bei
Volumenangaben handelt es sich um Richtwerte.“
[email protected]
12
Wie sichert sich der Auftraggeber einer
Transport-/Logistikleistung ab?
 Vertragsklauseln haben Hinweisfunktion auf die Bedeutung
von Problemstellungen
Beispiel: Beachtung von Standards
„Der Auftragnehmer hat die Verpflichtung, sich
monatlich über die Aktualisierung der Vorschriften
und Standards (z.B. über das Internet) zu
informieren. Änderungen der Vorschriften oder
Standards sind von dem Auftragnehmer zu
berücksichtigen, sobald ihm eine schriftliche
Neufassung zugegangen ist oder er anderweitig
davon Kenntnis genommen hat.“
[email protected]
13
Wie sichert sich der Auftraggeber einer
Transport-/Logistikleistung ab?
 Vertragsklauseln haben Hinweisfunktion auf die Bedeutung von
Problemstellungen
Beispiel: Leistungskennzahlen
„Die in Anlage [ ] genannten Leistungs-Kennzahlen zur
Feststellung der Dienstleistungsqualität sind in gegenseitigem
Einvernehmen festgelegt und als verbindlich in einem
Bewertungs- und Monitoringsystem vereinbart. [ ] % der
vereinbarten Vergütung erhält der Auftragnehmer ohne
Bewertung, den Rest unter Berücksichtigung der Kriterien aus
dem Bewertungs- und Monitoringsystem. Der Auftragnehmer
stellt sicher, dass der Auftraggeber bei den regelmäßigen
Review-Sitzungen alle für diese Beurteilung erforderlichen
Informationen vorliegen.“
[email protected]
14
Wie sichert sich der Auftraggeber einer
Transport-/Logistikleistung ab?
 Vertragsklauseln im Einzelnen:
Vereinbarungen über Verspätungsrisiken treffen
 Auf funktionierende Kommunikationswege achten
 Standardisierte Verfahrensabläufe definieren
 Notfallkonzepte vereinbaren (Auszug)

„Alle Ereignisse, die geeignet sind, die Einhaltung des vorgesehenen Liefertermins
zu gefährden, sind sofort nach Bekannt werden telefonisch und per E-mail an den
Empfänger sowie informativ an [ ] zu melden. Tritt das Ereignis außerhalb der
Geschäftszeiten des Empfängers ein, so ist die telefonische Meldung unmittelbar
nach Geschäftsbeginn nachzuholen. Zugleich hat der Dienstleister alle ihm
möglichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Überschreitung der
definierten und / oder vereinbarten Lieferfrist zu vermeiden bzw. auf ein Minimum
zu reduzieren. Empfänger und [ ] sind über diese Maßnahmen und deren Erfolg
zu informieren. (...) Als Notfälle sowie als weitere meldepflichtige Vorfälle gelten
unter anderem: “
 Die gesetzlichen Bestimmungen mögen juristisch hinreichend sein,
sie führen aber kommerziell schnell zu Verwerfungen
[email protected]
15
Wie sichert sich der Auftraggeber einer
Transport-/Logistikleistung ab?
 Vertragsklauseln im Einzelnen:
Qualitätsmanagement

Beispiele:




„Auf Anforderung vom Auftraggeber legt der Auftragnehmer eine aktuelle
Ausfertigung seiner ISO 9001-Zertifizierung bzw. einer gleich- oder höherwertigen
Zertifizierung eines staatlich anerkannten Zertifizierers vor.“
„Der Auftraggeber wird das QM- System des Auftragnehmers regelmäßig
bewerten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein QM-System kontinuierlich
weiterzuentwickeln.“
„Dem Auftraggeber ist es jederzeit gestattet, Prozess- und Systemaudits
durchzuführen, die Betriebsmittel und die genutzten Flächen zu besichtigen und
auf ihre Entsprechung mit den Qualitätsanforderungen vom Auftraggeber zu
überprüfen.“
Wenn Geschäftsbeziehungen scheitern, dann ist die Ursache häufig
ein nicht hinreichendes Qualitätsmanagement
[email protected]
16
Wie sichert sich der Auftraggeber einer
Transport-/Logistikleistung ab?
 Vertragsklauseln im Einzelnen:
Systemkompatibilität
 Beispiele:


„Auf Anforderung wird der Auftragnehmer per EDI (Elektronic Data
Interchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdaten an den
Auftraggeber übermitteln bzw. empfangen. Für Material- und
Leergutlieferungen sind EDI-Lieferschein-, Transport- und
Behälterdaten sowie Belege bereitzustellen. Die Daten und Belege sind
entsprechend den EDI Implementation Guidelines des Auftraggebers
aufzubereiten und rechtzeitig, sendungsbegleitend zu versenden.“
„Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer (Statistik- und Abrechnungs-)
Daten für die von dem Auftragnehmer installierten Systeme wie [xxx]
zur Verfügung. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich aus den in
der Anlage [ ] beigefügten Systembeschreibungen. “
 Erhebliche, nicht kalkulierte Kosten vermeiden
[email protected]
17
Das Transport- und Logistikrecht
 Frachtrecht des HGB 4.Buch, 4.-6. Abschnitt
 darin: Multimodaler Transport und Schnittstellen zu
zwingendem Verkehrsträgerfrachtrecht
 darin: Spedition und Lagerung
 CMR (Internationaler Straßentransport)
 Montreal Übereinkommen (Intern. Luftverkehr)
 CLNI/CMNI (Internationaler Binnenschiffstransport)
 CIM (Internationaler Eisenbahntransport)
[email protected]
18
Das Frachtrecht des HGB - Wann ist es
anwendbar?
 Internationales Privatrecht: Welches (materielle)
Privatrecht ist auf einen Sachverhalt mit
Auslandsberührung anzuwenden?
 Vorrangiges Internationales Einheitsrecht
 CMR für europäischen Landtransport
 CIM für europäischen Eisenbahntransport
 Montreal Übereinkommen für internationalen
Lufttransport
 CMNI/CLNI für internationalen
Binnenschiffstransport
 Haager Regeln/Haag-Visby Regeln für
internationalen Seetransport
[email protected]
19
HGB - Wann ist es anwendbar?
Freie Rechtswahl – Art. 3 Rom I VO
 „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien
gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich
erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen
des Vertrags oder aus den Umständen des Falles
ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den
ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.“
[email protected]
20
HGB - Wann ist es anwendbar?

Im Übrigen – Art. 4 Rom I VO
 „ (…) unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu
dem er die engste Verbindung aufweist.“

Bei Beförderungsverträgen –
Sonderanknüpfung nach Art. 5 Rom I VO
[email protected]
21
HGB - Wann ist es anwendbar?

Zwingendes deutsches Frachtrecht

Auch bei Geltung ausländischen Rechts zu beachten

§ 449 III


absolut abänderungsfeste Normen (§ 449 I)
ansonsten: nur individuell abänderbar, also nicht
durch AGB
[email protected]
22
HGB - Anwendungsbereich
 Altes Recht (vor 1998):





Landtransport im HGB
gewerblicher Güterfernverkehr im GüKG
Binnenschifffahrt im BinSchG
Lufttransport im LuftVG
Eisenbahntransport in der EVO
 Nach Transportrechtsreformgesetz (TRG) 1998:
 alle vorgenannten Transporte im HGB geregelt
[email protected]
23
HGB - Strukturen
 4. Buch HGB 4. Abschnitt: Frachtgeschäft
 3 Unterabschnitte:
 Allgemeine Vorschriften §§ 407 - 450
 Beförderung von Umzugsgut §§ 451 – 451 h
 Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln (Multimodaltransport)
[email protected]
24
HGB - Allgemeiner Teil - Struktur










Frachtvertrag - §§ 407, 415
Frachtbrief - §§ 408 f.
Ladeschein - §§ 444 - 448
Güter und Begleitpapiere - §§ 410 -413
Haftung des Absenders - § 414
Transportdurchführung - §§ 415 – 424
Haftung des Frachtführers - §§ 425 – 438
Verjährung und Gerichtsstand - §§ 439 f.
Pfandrecht - § 441
Abweichende Vereinbarungen - § 449
[email protected]
25
Fall 1
 Verkäufer A und Käufer B schließen einen Kaufvertrag
über eine Partie Navigators
 A sitzt in Rosenheim
 B sitzt in Hildesheim
 Versendungskauf (§447 BGB)
 A beauftragt Frachtführer C
[email protected]
26
HGB – Frachtvertrag - § 407 HGB
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet,
das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den
Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu
zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit
Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen
Unternehmens gehört.
[email protected]
27
HGB - Beteiligte des Frachtvertrags
Beteiligte des Frachtvertrages
 Frachtführer
 Absender
 Empfänger
[email protected]
28
HGB - Beteiligte des Frachtvertrags
Der Frachtführer
 übernimmt aufgrund eines Frachtvertrages
 die Beförderung
 zum Bestimmungsort
 und die dortige Ablieferung an den Empfänger
[email protected]
29
HGB - Beteiligte des Frachtvertrags
Der Absender
 Auftraggeber und Vertragspartner des Frachtführers
 Primärer Frachtschuldner , § 407, Abs. 2
 Kann auch selbst Frachtführer sein (Unterfrachtvertrag)
[email protected]
30
HGB - Beteiligte des Frachtvertrags
Empfänger
• Person, an die abzuliefern ist
• Sekundärer Frachtschuldner , § 421
[email protected]
31
HGB - Frachtvertrag
Anwendungsbereich (§ 407, Abs. 3):
 Gewerbliche Beförderung des Gutes
 zu Lande
 auf Binnengewässern
 mit Luftfahrzeugen
[email protected]
32
HGB - Frachtvertrag
Übernahme zur Beförderung:
 Ortsveränderung (… zum Bestimmungsort …)
 Kann minimal sein (Gabelstapler/Kran/Umschlag)
 Transportmittel:
unerheblich (Laufband; Pipeline)
entbehrlich (Fahren auf eigener
Achse; Viehtrieb; Personenkurier
zu Fuß)
[email protected]
33
HGB - Frachtvertrag
Gut:
 Jegliches Gut, Art unerheblich
 Ausnahmen:
 Umzugsgut:
 Reisegepäck
→
→
§ 451 ff. HGB
§ 25 ff. EVO
§ 44 II LuftVG
 Sonderregelungen für gefährliche Güter
[email protected]
34
HGB - Frachtvertrag
Obhut:
 Kein Tatbestandsmerkmal des § 407,
abgeleitet aus §425
 Besitz und Verantwortung für fremdes Gut
 Kein Frachtvertrag ohne Obhut. Frachtvertrag
hat zusätzlich Charakter eines
Verwahrungsvertrags
[email protected]
35
HGB - Frachtvertrag
Sonderformen:
 Mengenfrachtvertrag:

Vertrag über ein zumindest bestimmbare

Menge = echter Frachtvertrag
 Rahmenfrachtvertrag:

Legt nur den Inhalt künftiger Frachtverträge
fest = kein Frachtvertrag
[email protected]
36
HGB - Frachtvertrag
Abgrenzung:
 Spedition: kein Beförderungserfolg geschuldet, sondern nur
„Besorgung“ der Beförderung
 Fahrzeugvermietung: kein Beförderungserfolg geschuldet,
sondern nur Bereitstellung
 Vermietung einschl. Fahrer: kein Beförderungserfolg
geschuldet, sondern Bereitstellung und Dienstverschaffung
[email protected]
37
HGB - Frachtvertrag
Abgrenzung Frachtvertrag – (See-) Frachtvertrag:
 „auf Binnengewässern“
 Schiffstyp gleichgültig:
 Transport mit Seeschiff von Hamburg nach
Cuxhaven unterfällt nicht dem Seerecht
 Ausnahme: Konnossement (§ 450 Nr. 1)
[email protected]
38
HGB - Frachtvertrag
Binnengewässer:
 Grenzen der Seefahrt: Festlands- und Inselküstenlinie bei
mittlerem Hochwasser bzw. Verbindungslinie der
Molenköpfe oder Uferausläufe (→ Flaggenrecht)
 Fluss-/Seereise:
 Ohne Umladung kein Fall des § 452
 Größere Strecke entscheidet (§ 450 Nr. 2)
[email protected]
39
HGB - Frachtvertrag
Frachtanspruch
 Zahlbar bei Ablieferung, § 420 I
 Teilfracht bei vorzeitiger Beendigung, § 420 II
 Vergütungsanspruch bei Verzögerung aufgrund von
Gründen im Risikobereich des Absenders, § 420 III
[email protected]
40
HGB - Frachtvertrag
Nachträgliche Weisungen:
 Absenderrechte, § 418 I
 Aufwendungen des Frachtführers, § 418 I
 Erlöschen der Weisungsrechte nach Ankunft an der
Ablieferungsstelle, § 418 II
 Bedeutung von Frachtbriefen, § 418 IV
 Nichtbefolgung von Weisungen, § 418 V
 Haftung des Frachtführers, § 418 VI
[email protected]
41
HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
 Absenderrechte, § 418:
 einseitige vertragsgestaltende Erklärung, keine
Beendigung
 nur in Bezug auf das Gut
 „Verfügung über das Gut“
 Abbruch der Beförderung
 andere Ablieferungsstelle
 anderer Empfänger
[email protected]
42
HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
 Grenzen des Weisungsrechts
 Unmöglichkeit der Ausführung (allg. Grundsatz)
 Sittenwidrigkeit / Verstoß gegen Verbotsgesetz
 Betriebliche Nachteile für den Frachtführer
 Kosten reichen nicht, da Erstattungsanspruch
 Schäden und Nachteile für andere Absender
[email protected]
43
HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Ende des Weisungsrechts
 Eintreffen am Ablieferungsort
 Übergang des Rechts auf den Empfänger,


[email protected]
§418 II 2, 421 I
Weiterübertragung auf Dritten möglich
Dritter darf keinen neuen Empfänger benennen,
§ 418 III
44
HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Ansprüche des Frachtführers
 Aufwendungsersatz

unterschiedliche Wortlaute:
 „entstehende“ Aufwendungen, § 418 I und II
 „erforderliche“ Aufwendungen, §§ 415, 419
 „nach den Umständen für erforderlich
gehalten“, § 420 I
 richtig: Umstände maßgeblich
 Aufwendungen: alle freiwilligen Vermögensopfer des
Frachtführers
[email protected]
45
HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Ansprüche des Frachtführers
 angemessene Vergütung
 Vorschuss
 Zurückbehaltungsrecht
 kann Weisungsfolgepflicht leerlaufen lassen
 Beschränkung durch Treu und Glauben
[email protected]
46
HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Haftung des Frachtführers
 Nichtbefolgung von Weisungen:
 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden nach
§ 425
 Sonstige Schäden nach § 280 BGB
 Befolgung von Weisungen nicht Weisungsberechtigter:
 wie oben
[email protected]
47
HGB - Frachtvertrag – Nachträgliche Weisungen
Haftung des Frachtführers bei Sperrpapier
 Sperrpapier (§ 418, Abs. 4):

Weisung nur bei Vorlage der
Absenderausfertigung

Voraussetzung: Vermerk im Frachtbrief

Ausnahme: bes. Ablieferungshindernis §419,
Abs. 1
 Haftung bei Verstoß (Befolgung von Weisungen ohne
Vorlage des Frachtbriefs), § 418 VI:

ohne jede Entlastungsmöglichkeit

unbeschränkt
[email protected]
48
HGB - Frachtvertrag
Kündigungsmöglichkeiten:
 Absender:
 jederzeit, kein Grund erforderlich, § 415
 Frachtführer:
 bei Nichteinhaltung der Ladezeit, § 417 II
 bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung des Absenders,
§ 323 II, 324 BGB für Rücktritt
[email protected]
49
Fall 1 a
 Verkäufer A und Käufer B schließen einen Kaufvertrag
über eine Partie Navigators
 A sitzt in Rosenheim
 B sitzt in Hildesheim
 Versendungskauf (§447 BGB)
 A beauftragt Frachtführer C
 Nach Übergabe an C, Transport und Ankunft an der
Ablieferungsstelle bei B weist A C an, die Güter nach
Aurich zu transportieren
[email protected]
50
HGB - Die Transportpapiere
 Frachtbrief - §§ 408, 409, 414 I Nr. 2, 421 II
 vom Absender ausgestellt
 auf Verlangen des Frachtführers (=Anspruch)
 kein Wertpapier – Ablieferungsanspruch der Güter setzt nicht
Vorlage des Ladescheins voraus
 Ladeschein - §§ 444-448 HGB
 vom Frachtführer ausgestellt
 kein Anspruch des Absenders
 Wertpapier – „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am
Papier“
[email protected]
51
HGB - Frachtbrief
Inhalt (§ 408):








Ort/Tag der Ausstellung
Absender,Frachtführer,Empfänger: Name/Anschrift
Übernahme-/Ablieferungsstelle
Angaben zum Gut: Bezeichnung, Anzahl, Gewicht
Fracht
Nachnahme (wenn vereinbart)
Weisungen für Zoll/amtliche Behandlung
Vereinbarung über offene Beförderung/auf Deck
[email protected]
52
HGB - Frachtbrief
Form:
 3 Originale:
 einmal für den Absender
 einmal für den Frachtführer
 einmal begleitet das Gut
 Muss vom Absender unterschieben werden
 Absender kann Unterschrift des Frachtführers
verlangen
 Nachbildung der Unterschrift genügt
[email protected]
53
HGB - Frachtbrief
Wirkungen bei Zeichnung nur durch Absender:
 Indiz:
 Abschluss/Inhalt des Frachtvertrages? Nein!
 Übernahme der Güter? Schwaches Indiz,
Absender kann vom Frachtführer Unterschrift
verlangen (§408)
[email protected]
54
HGB - Frachtbrief
Wirkungen (§ 409) bei Zeichnung auch durch Frachtführer:
 Widerlegliche Vermutung für:
 äußerlich guten Zustand der Güter
 Anzahl und Markierung entspr. Frachtbrief
 Übernahme der Güter
 Ausnahme:
 begründeter Vorbehalt im Frachtbrief
[email protected]
55
HGB - Frachtbrief
Wirkungen (§ 409) bei Zeichnung auch durch
Frachtführer:
 Rohgewicht/Menge/Inhalt
 Überprüfung auf Verlangen des Absenders
 Frachtführer darf ablehnen, wenn er keine
angemessenen Mittel hat
 Eintragung im Frachtbrief
 Rechtsfolge: Vermutung der Richtigkeit der
Eintragung
[email protected]
56
HGB - Frachtbrief
Wirkungen:
 Instruktionspapier
 Beweispapier
 „Sperrpapier“ (§ 418 IV): Absenderweisung nur bei
Vorlage des Frachtbriefs. Ausnahme: § 419 I –
Sonderfall des Ablieferungshindernisses
 Kein Wertpapier, also keine Traditionsfunktion (§448)
[email protected]
57
HGB - Ladeschein
Inhalt:
 wie Frachtbrief (§ 444 I → § 408 I)
 Ausstellung durch Frachtführer
 wenn Rektapapier: Name des Empfängers
Wenn Orderpapier: Ladeschein gilt als an
Order gestellt
[email protected]
58
HGB - Ladeschein
Wirkung:
 Wertpapier
 Auslieferungsanspruch setzt Besitz voraus
 grundsätzlich Namenspapier (Übertragung durch
Abtretung)
 gekorenes Orderpapier - Übertragung durch
Indossament (§363 HGB) ≠ geborenes Orderpapier
 Bestimmt das Rechtsverhältnis zwischen
Frachtführer und Empfänger
[email protected]
59
HGB - Güter
Verpackung und Kennzeichnung (§ 411):
 Rechtspflicht, soweit Frachtführerinteressen betroffen
sind
 Obliegenheit, soweit Absenderinteressen betroffen
sind
[email protected]
60
HGB - Güter:
Verpackung
Der Absender hat
 das Gut zu verpacken,
 wenn es erforderlich ist und zwar in Hinblick auf
 die vereinbarte Beförderung
 die Natur des Gutes
 und zwar so, dass es vor Verlust und Beschädigung
geschützt ist und
 dem Frachtführer keine Schäden entstehen
[email protected]
61
HGB - Güter:
Verpackung
Vereinbarte Beförderung:
 kann sich aus Natur der Sache ergeben
(Beispiel: Kühlgüter in Kühlfahrzeugen)
 ansonsten: Transport in Standardfahrzeugen
[email protected]
62
HGB - Güter:
Verpackung
Vereinbarte Beförderung:
 Normale Transportbedingungen
 Erschütterungen / Fliehkräfte / Bremswirkungen
 Hitze / Kälte / Luftfeuchtigkeit
 Nicht: Regen / Schnee (arg. ex § 427 I Nr. 1: offene
LKW), es sei denn: Üblichkeit
[email protected]
63
HGB - Güter:
Verpackung
Natur des Gutes:
 Erfordert Verpackung für vereinbarte Beförderung
 Beispiel: Verpackung von Gläsern zum Schutz vor
beförderungsbedingten Erschütterungen
 Warnzeichen ersetzen Verpackung nicht
 Beispiel: „Vorsicht Glas“ auf Kisten ohne Bruchschutz
[email protected]
64
HGB - Güter:
Verpackung
Rechtsfolgen von Verpackungsmängeln:
 Wenn dem Frachtführer Schaden droht:
 Verweigerung der Beförderung, § 273 BGB
 Rücktritt vom Vertrag, § 323 II BGB
 Schadenersatz wg. Nichterfüllung, § 323 II BGB
 Standgeld, § 412 III
 Haftung für Schäden des Frachtführers, § 414 I
Nr. 1 1. Alt.; §§ 823, 831 BGB
 Mitverschulden bei Erkennbarkeit des Mangels
[email protected]
65
HGB - Güter:
Verpackung
Rechtsfolgen von Verpackungsmängeln:
 Wenn dem Frachtführer kein Schaden droht:
 kein Anspruch des Frachtführers auf Verpackung
 kein Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrecht
 Verlust des Schadenersatzanspruchs des
Absenders, § 427 I Nr.2
[email protected]
66
HGB - Güter: Kennzeichnung
 Zweck:
 Überprüfbarkeit von Vollzähligkeit und Identität
 Vermeidung von Verwechslungen bei der Auslieferung
 Warnhinweise grundsätzlich nicht erforderlich
 Grund: Absender schuldet ausreichende
Verpackung
[email protected]
67
HGB - Güter: Kennzeichnung
Rechtsfolgen von Kennzeichnungsmängeln:
 Haftung des Absenders für Schäden des
Frachtführers, § 414 I Nr. 1 2. Alt.
 Einwand des Frachtführers nach § 425 II
 Verlust des Schadenersatzanspruchs des
Absenders, § 427 I Nr.5
[email protected]
68
HGB - Güter
Verladen und Einladen (§ 412)
 Pflichten beim Verladen und Entladen – Abs. 1
 Lade- / Entladezeit und deren Vergütung – Abs. 2
 Standgeld - Abs. 3
 Standgeld-VO für die Binnenschifffahrt – Abs. 4
[email protected]
69
HGB - Güter: Verladen und Entladen
 Absenderpflicht: beförderungssicheres Ver- und
Entladen – darf nicht durch normale, vertragskonforme,
beförderungsbedingte Einflüsse geschädigt werden
 Mitwirkungshandlungen des Frachtführers
 Vereinbarung → Vertragspflicht
 Gefälligkeit
→ Schutzpflicht
 Hinweispflicht → Schutzpflicht
 Keine Entladepflicht des Empfängers gegenüber Frachtführer
 Empfänger ist Erfüllungsgehilfe des Absenders
[email protected]
70
HGB - Güter: Verladen und Entladen
 Frachtführerpflicht: betriebssicheres Verladen
 Alles, was mit dem Betrieb des Fahrzeugs zu
tun hat



Stabilität
Bedienbarkeit
Tragfähigkeit
[email protected]
71
HGB - Güter: Verladen und Entladen
 Rechtsfolgen von Verlademängeln des Absenders
 Ggfls. Standgeld, § 412 III
 Ggfls. Beförderungs-/Ablieferungshindernis, § 419
 Haftung des Absenders für Schäden des Frachtführers, nur verschuldensabhängig nach § 280
BGB, nicht verschuldensunabhängig nach § 414 I
 Einwand des Frachtführers nach § 425 II
 Verlust des Schadenersatzanspruchs des
Absenders, § 427 I Nr.3
[email protected]
72
HGB - Güter: Verladen und Entladen
 Rechtsfolgen von Verlademängeln des Frachtführers
 Frachtführer darf Transport nicht beginnen
 Haftung nach § 425 I
 Haftungsteilung nach § 425 II, wenn Verladung
sowohl nicht beförderungssicher als auch nicht
betriebssicher war
[email protected]
73
HGB - Güter: Lade- / Entladezeit und Standgeld
 Wartepflicht mit Kündigungsrecht, § 417
 Standgeld ist nicht Schadenersatz sondern
Vergütung → verschuldensunabhängig
 Risikobereiche (sehr strittig), „Sphärengedanke“
 Vereinbarung
 Berücksichtigung alle Umstände
[email protected]
74
HGB - Güter
Gefährliche Güter (§ 410):
 § 408 Abs. 1 Nr. 6: Angabe im Frachtbrief
 § 410: Anzeigepflicht und Rechte des Frachtführers
 § 414: Haftung des Absenders
[email protected]
75
HGB - Güter
Gefährliche Güter (§ 410): Gefährlichkeit
 alles, was in Gefahrgutgesetzen und Verordnungen
genannt ist
 jedes Gut, dessen Gefahrenpotential die Normalgefahr
des Transports übersteigt
 Jedes Gut, dass im Rahmen einer normalen
Beförderung eine unmittelbare Gefahr für
Transportmittel, Personen oder andere Rechtsgüter
darstellt.
[email protected]
76
HGB - Gefährliche Güter
Anzeigepflicht des Absenders
 Textform → § 126 b BGB
 abdingbar; Lit: auch durch widerspruchslose
Entgegennahme mündlicher Informationen
 Zeitpunkt: „rechtzeitig“
 bei Übernahme (arg. ex § 410 II)?
 nein (arg. ex § 414 I Nr.3)
 rechtzeitig ist, was dem Frachtführer ermöglicht,
erhöhten Transportgefahren zu begegnen
[email protected]
77
HGB - Gefährliche Güter
Anzeigepflicht des Absenders
 Inhalt
 genaue Art der Gefahr
 Intensität der Gefahr
 Art drohender Schäden
 erforderliche Vorsichtsmaßnahmen
 nicht nötig: allgemeine Vorsichtsregeln
 Beispiel: Kein Rauchen in feuergefährlicher
Umgebung
[email protected]
78
HGB - Gefährliche Güter
Rechte des Frachtführers bei Unkenntnis zum Zeitpunkt der
Übernahme:
 § 410 II Nr.1: Zurückbefördern
 zurück zum Abgangsort
 dortige Abnahmepflicht des Absenders
[email protected]
79
HGB - Gefährliche Güter
Rechte des Frachtführers bei Unkenntnis zum Zeitpunkt der
Übernahme:
 § 410 II Nr.1:
 Ausladen
 nur in Obhut (des Absenders oder eines
Dritten)
 Einlagern
 Verwahrung durch Frachtführer
 Einlagerung im eigenen Namen / keine
Vollmacht
[email protected]
80
HGB - Gefährliche Güter
Rechte des Frachtführers bei Unkenntnis zum Zeitpunkt der
Übernahme:
 § 410 II Nr.2
 Vernichten
 Zerstörung des Gutes
 Unschädlichmachen
 Beseitigung der gefährlichen Eigenschaften
 „geringster Eingriff“ – nicht nur bei II N.2
(„soweit erforderlich“)
 Nachfragepflicht als Folge der
Verhältnismäßigkeit
[email protected]
81
HGB - Gefährliche Güter
Rechte des Frachtführers bei Unkenntnis zum Zeitpunkt der
Übernahme:

Vernichten und Unschädlichmachen ohne Haftung
gegenüber dem Absender

Anspruch auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen
[email protected]
82
HGB - Probleme beim Transport
Kündigung durch den Absender
 Jederzeitiges Kündigungsrecht, § 415 I
 vor und nach Übernahme der Güter durch den
Frachtführer
 formfrei; ohne Begründung
 Abgrenzung zu Fällen der Unmöglichkeit
 Einzelheiten sehr streitig bzgl. Umstände, die der
Frachtführer nicht zu vertreten hat
[email protected]
83
HGB - Transportprobleme - Absenderkündigung
Rechte des Frachtführers - Wahlrecht
 Fracht, etw. Standgeld, etw. Aufwendungen abzgl.
Ersparnissen aus der Nichtausführung oder andere
tatsächliche oder böswillig unterlassene Einnahmen,
§415 II 1. Alt.
 Fautfracht = ein Drittel der vereinbarten Fracht
 elektive Konkurrenz: kein Recht zum nachträglichen
Wahlwechsel
[email protected]
84
HGB - Transportprobleme - Absenderkündigung
Rechte des Frachtführers
Bei Kündigung nach Verladung, § 415 III:
 Verlangen von Weisungen durch Absender, § 419
 Ergreifen von Maßnahmen, § 419
 Dulden des Ausladens nur, wenn ohne
Betriebsnachteile und Schäden möglich
[email protected]
85
HGB - Transportprobleme - Absenderkündigung
Kündigungsgrund im Risikobereich des Frachtführers
 Kein Anspruch auf Fautfracht, § 415 II
 Frachtanspruch nur, wenn Absender noch Interesse
hat, § 415 II
 wenn bereits verladen: Frachtführerpflicht zum
Ausladen auf eigene Kosten
[email protected]
86
HGB - Transportprobleme
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse, § 419
 Abs. 1: Hindernisse; Pflicht zur Einholung von
Weisungen; primäre Weisungsberechtigte
 Abs. 2: Sekundäre Weisungsberechtigte
 Abs. 3. Eilmaßnahmen
 Abs. 4: Vergütungsanspruch u. Aufwendungsersatz
[email protected]
87
HGB - Transportprobleme Beförderungshindernisse
 Beförderung so wie vertraglich bestimmt
 Lieferfrist, Umladeverbot, bestimmter
Transportweg
 kein Hindernis: typische Erschwerung z.B.
Straßensperrung
 Nicht durchführbar ≠ endgültig unmöglich: nicht mehr
möglich, Beförderung vertragsgerecht durchzuführen
 Grob unverhältnismäßiger Aufwand, § 275 II BGB
 Keine Billigkeitsentscheidung nach § 313 BGB,
sondern Weisung
[email protected]
88
HGB - Transportprobleme Ablieferungshindernisse
 vom Empfänger ungewollte Hindernisse:
 Streik; Belegung der Entladestelle; Defekt der
Entladeeinrichtung des Transportfahrzeugs;
mangelnde Lagermöglichkeit beschädigten Gutes
 vom Empfänger gewollte Hindernisse:
 Annahmeverweigerung
 Überschreitung der Entladefrist
[email protected]
89
HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
 Pflicht zur Einholung von Weisungen
 Weisungsberechtigter:
 bis zur Ankunft: Absender, § 418 I
 ab Ankunft: Empfänger, § 428 II
 Ausnahmen: Empfänger nicht zu ermitteln
Empfänger verweigert Empfang
 dann weisungsberechtigt: Absender
 Sperrpapier beachten, § 418 IV
 Bei Ablieferung an Dritte (§ 418 III): Eintritt nach
§ 419 II
[email protected]
90
HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
 Inhalt der Pflicht zur Einholung von Weisungen:
 Information über das Hindernis (Art, Dauer)
 Abwarten der Weisung
 Befolgung der Weisung
 Weisung:
 keine Pflicht zur Erteilung von Weisungen
→ Rechte des Frachtführers nach § 419 III
 unausführbare Weisung kein neues Hindernis
[email protected]
91
HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
 Rechte des Frachtführers, § 419 I 3:
 Ansprüche nach § 418 I 4
 Ausnahme: Hindernis im Risikobereich des
Frachtführers
 Hauptfälle:
 Mängel des Fahrzeugs
 Fehler des Personals (z.B. betriebssichere
Verladung)
[email protected]
92
HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
 Rechte des Frachtführers, § 419 I 3:
 Ansprüche nach § 418 I 4 (Aufwendungen;
Vergütung)
 Ausnahme: Hindernis im Risikobereich des
Frachtführers
 Hauptfälle:
 Mängel des Fahrzeugs
 mangelnde Eignung des gewählten
Transportwegs
 Fehler des Personals (z.B. betriebssichere
Verladung)
[email protected]
93
HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
 Haftung des Frachtführers wegen:
 falscher Annahme eines Hindernisses
 falsche/fehlende Information über Hindernis
 Hindernis in eigener Risikosphäre
 keine Einholung von Weisungen
 keine rechtzeitige Einholung von Weisungen
 Befolgung von Weisungen der falschen Person
 Nichtvorlage eines Sperrpapiers
 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden nach
§ 425
[email protected]
94
HGB - Ablieferungshindernisse - Weisungen
 keine Weisungen zu erlangen oder erteilte Weisungen nicht zu
befolgen (§ 418 I 3):
 Pflicht zur Ergreifung von Maßnahmen im
Interesse des Berechtigten, § 419 III
 Warten
 Weiterbefördern (z.B. Umweg)
 Entladen und Verwahren oder Verkaufen
 Zurückbefördern
 Vernichten
 Ansprüche des Frachtführers, § 419 IV: Aufwendungen und
Vergütung, aber: Risikospähre
[email protected]
95
HGB - Rechtsposition des Empfängers
 Auslieferungsanspruch
 Schadenersatzanspruch
 Verpflichtung zur Frachtzahlung
[email protected]
96
HGB - Rechtsposition des Empfängers
 Auslieferungsanspruch, § 421 I 1
 Voraussetzung: Eintreffen des Gutes an
Ablieferungsstelle
 Berechtigt: Empfänger oder von ihm benannter
Dritter (§ 418 III)
 Verpflichtet: Hauptfrachtführer und alle
Unterfrachtführer
 Recht zur Besichtigung vor Auslieferung
 Keine Abnahmepflicht (kein Vertrag zulasten Dritter)
[email protected]
97
HGB - Rechtsposition des Empfängers
 Schadenersatzanspruch, § 421 I 2, für
 Verlust
 Beschädigung
 Verspätung
 Rechte des Absenders bleiben erhalten
 Doppellegitimation
 Drittschadensliquidation
 Ausnahme: Ladeschein
[email protected]
98
HGB - Rechtsposition des Empfängers
 Pflichten des Empfängers
 Zahlung von Fracht
 Zahlung von Standgeld
 Voraussetzung: Geltendmachung der Empfängerrechte
 Kein Vertrag zulasten Dritter
 Absender bleibt Schuldner, § 421 IV
[email protected]
99
HGB - Nachnahme
 Voraussetzung: Vereinbarung zwischen Absender und
Frachtführer, § 422
 durch Weisung? h.M. ja, aber Ablehnungsrecht
des Frachtführers analog § 418 V
 Einziehung vom Empfänger
 regelmäßig: Geld
 andere Ersatzmittel, z.B. Scheck oder Wechsel,
sind nicht „gleichwertig“ und unterfallen nicht dem
§ 422
[email protected]
100
HGB - Nachnahme
 Auslieferung ohne Einziehung:
 Verschuldensunabhängige Haftung des
Frachtführers
 aber: § 426 analog („unabwendbar“)
 Haftungsumfang: § 249 BGB
 abzüglich ersparter Kosten (z.B. Rücktransport;
Einlagerung)
 Haftungsgrenze: Nachnahmebetrag
 Durchbrechung gem. § 435
[email protected]
101
HGB - Nachnahme
 Verhältnis zu Gläubigern des Frachtführers
 dingliche Berechtigung des Absenders,
§ 422 II
 Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
 Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO
[email protected]
102
HGB - Verlust und Wiederauffinden - § 424

Verlustvermutung: doppelte Lieferfrist,
mindestens 20 Tage, bei Ausland 30 Tage

Anspruch des Entschädigten auf Nachricht des
Wiederauffindens

Innerhalb eines Monats Recht auf Ablieferung Zugum-Zug gegen Entschädigung

Ansonsten: freie Verfügung des Frachtführers
[email protected]
103
HGB - Haftung für Verlust; Beschädigung,
Verspätung
 Kernstück des Frachtrechts: §§ 425 - 439





[email protected]
Haftungstatbestand, § 425
Allgemeiner Haftungsausschluss, § 426
Besondere Haftungsausschlüsse, § 427
Haftung für andere, § 428
Haftungsumfang, §§ 429, 430, 432
104
HGB - Haftung für Verlust; Beschädigung,
Verspätung






[email protected]
Höchsthaftung, §§ 431 und 433
Wegfall der Haftungsbeschränkung, § 435
Haftung der Leute, § 436
Ausführender Frachtführer, § 437
Schadenanzeige, § 438
Verjährung, § 439
105
HGB - Haftungstatbestand
 § 425 I:
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von
der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
[email protected]
106
HGB - Haftungstatbestand
 § 425 I:
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von
der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
[email protected]
107
HGB - Haftung - Schaden



Beschädigung/Verlust:
 Mangels Einschränkung in § 425: Jeder Schaden
gem. § 249 BGB
 aber: Beschränkung auf Wertersatz, § 429
 aber: § 429 ist Haftungsbegrenzung
 deshalb: kein § 429 bei § 435
Verspätungsschäden: voller Ersatz nach § 249
BGB; § 429 greift nicht ein
für beides: Haftungsbeschränkungen, § 431, die
bei schwerem Verschulden nicht greift, § 435
[email protected]
108
HGB - Haftungstatbestand
 § 425 I:
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von
der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
[email protected]
109
HGB - Haftung - Verlust
Unmöglichkeit der Ablieferung:





verbrannt, ausgelaufen, verstreut
Beschlagnahme; Diebstahl; Falschablieferung
Nicht: Sache verliert ohne Substanzbeeinträchtigung seinen wirtschaftlichen Wert
Nicht: jede fehlende Ablieferung
Aber: Verlustvermutung, § 424
[email protected]
110
HGB - Haftung – Teilverlust
 In § 425 nicht genannt
 § 429: „gänzlicher oder teilweiser Verlust“
 Beispiele für teilweisen Verlust:
 nur die Hälfte der Kartons kommt an
 FCL-Container kommt leer an (Sendung besteht aus
Container und Inhalt)
 Achtung: Entwertung der Restsendung durch Teilverlust
möglich.
Beispiel: Reste eines Unikats
[email protected]
111
HGB - Haftungstatbestand
 § 425 I:
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit
von der Übernahme zur Beförderung bis zur
Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht.
[email protected]
112
HGB - Haftung - Beschädigung


Veränderung der Sachsubstanz des Gutes mit der
Folge objektiver Wertminderung
Beispiele:
 Bruch; Kratzer; Verbiegungen; Nässe; Gefrieren oder
Auftauen; Geruchsannahme oder Geruchsverlust;
Verderb; Verschmutzung; Verknittern; Verkleben; Reifen
(z.B. von Obst und Gemüse)
 objektiv zu bestimmen; konkreter Verwendungszweck des
Empfängers irrelevant, reiner Wertersatz
 Reversibilität unbeachtlich; Ausnahme: natürliche
Rückbildung, z.B. völliges Trocknen
 Wirtschaftlicher Totalschaden
[email protected]
113
HGB - Haftung - Beschädigung
 Beschädigungsverdacht kann Schaden sein:

wenn Schadensfreiheit nur unter Aufwendung
von Kosten festgestellt werden kann,

wenn Schadensfreiheit nur durch
beschädigende Tests festgestellt werden kann
 sonstige Beeinträchtigung ohne Substanzveränderung:

Beispiel: lebensmittelrechtliche Verbote

nicht § 425, sondern § 280 BGB mit § 433:
dreifacher Haftungsbetrag
[email protected]
114
HGB - Haftungstatbestand
 § 425 I:
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von
der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
[email protected]
115
HGB - Haftung – Übernahme
 unmittelbarer oder mittelbarer Besitz
 bei vorherigem Besitz (z.B. Lagerung): Einigung zur
alsbaldigen Beförderung (Abgrenzung unklar)
 Voraussetzung: Besitzwille
 Zeitpunkt: Bei Verladen durch Absender:

vollständige Verladung und Verschluss des
Fahrzeugs; beginnt nicht, wenn Frachtführer
beförderungsunsichere Verladung rügt
 Zeitpunkt: Bei Verladen durch Frachtführer:

Beginn der Verladung
[email protected]
116
HGB - Haftungstatbestand
 § 425 I:
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von
der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
[email protected]
117
HGB - Haftung – Übernahme zur Beförderung
 alsbaldige Beförderung erforderlich
 ist gegeben bei transportbedingter (in Erfüllung des
Transportvertrages) Vorlagerung (z.B. Regie des
Frachtführers; LCL-Ladung)
 fehlt bei disponierter Vorlagerung
 fehlt bei logistischen Vorleistungen,
z.B. Verarbeitung, Montage oder Demontage,
Verpackung
[email protected]
118
HGB - Haftungstatbestand
 § 425 I:
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von
der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
[email protected]
119
HGB - Haftung – Ablieferung
 Verschaffung der Sachherrschaft des Empfängers mit
dessen Willen
 Voraussetzung: Besitzwille = Einverständnis des
Empfängers
 Ablieferungshindernisse gem. § 419 verhindern die
Ablieferung
 auch dann, wenn Hindernis in der Sphäre des
Empfängers; auch bei Annahmeverweigerung
 Haftung des Frachtführers bleibt bestehen, aber:
Abschwächung oder Ausschluss nach § 425 II
[email protected]
120
HGB - Haftungstatbestand
 § 425 I:
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von
der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
[email protected]
121
HGB - Haftung – Lieferfristüberschreitung
 Haftung für jeden konkreten Schaden, § 249 BGB
 keine Begrenzung auf Werthaftung (§ 429)
 entgangener Gewinn
 Produktionsausfall
 verkürzte Vermarktungsdauer
(Saisonartikel)
 Kundenverlust
 Preisverfall
 erhöhte Kosten
 Ablieferung beschädigter Güter bewirkt nicht Lieferfristüberschreitung von unbeschädigten Gütern
[email protected]
122
HGB - Haftung – Beweislasten
Ersatzberechtigter:
 vollzählige und unbeschädigte Übernahme
 Beweiserleichterung:
 Vermutung gem. § 409 II (Frachtbriefinhalt)
 verschlossene Behältnisse enthalten die im
Lieferschein bezeichneten Güter
(kaufmännische Absender, prima facie Beweis)
 Schaden
[email protected]
123
HGB - Haftung – Beweislasten
Frachtführer:

vollzählige und unbeschädigte Ablieferung

Beweiserleichterung:
Vermutung gem. § 438 (Schadenanzeige)
[email protected]
124
HGB - Haftung – Aktivlegitimation
 Absender = Vertragspartner des Frachtführers
 kann auch selbst ein Frachtführer sein
(Unterfrachtvertrag)
 Empfänger = Begünstigter der Frachtverträge
 Absender und Empfänger Gesamtgläubiger,
§ 428 BGB
 wechselseitige Drittschadensliquidation möglich
 Drittschadensliquidation für weitere Personen
zulässig; Beispiel: Versendungs- und Empfangsspediteure für ihre Kunden
[email protected]
125
HGB - Haftung – Aktivlegitimation
 Prozeßstandschaft akzeptiert:
 Auftraggeber für Empfangsspediteur
 Transportversicherer für Empfangsspediteur
 Mitversicherer für andere Mitversicherer
 Prozeßstandschaft abgelehnt:
 Absender für Transportversicherer des
Empfängers
[email protected]
126
HGB - Haftung – Passivlegitimation
 Frachtführer = Vertragspartner des Absenders
 kann auch ein Unterfrachtführer sein
 Ausführender Frachtführer, § 437
[email protected]
127
HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
 § 437:
Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen
Dritten ausgeführt, so haftet dieser für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung oder durch
Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn
ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise
wie der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit
dem Absender oder Empfänger , durch die der
Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den
ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen
schriftlich zugestimmt hat.
[email protected]
128
HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
 Dogmatische Einordnung strittig:
 Fall der gesetzlichen Schuldmitübernahme
 quasi-vertragliche Haftung
 quasi-deliktische Haftung
 hat faktisch die Rolle des Frachtführers übernommen
 Zweck: Minderung des Insolvenzrisikos des
Geschädigten; Vermeidung von Streitverkündungen
[email protected]
129
HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
 ausführender Frachtführer: Person, die die
Ortsveränderung tatsächlich vornimmt
 Folge:
 es kann mehrere ausführende Frachtführer geben
 nicht alle Unterfrachtführer sind ausführende
Frachtführer
 Haftung nur für Verlust, Beschädigung und
Lieferfristüberschreitung
 analoge Anwendung für andere Fälle?
 Missachtung Sperrpapier; Nachnahmefehler
[email protected]
130
HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
 Streitfrage:
 Ist Verantwortung des ausführenden Frachtführers
Voraussetzung für Anspruch gegen ihn?
 Oder haftet er auch für Schäden, die nur andere zu
verantworten haben?
 Beispiele:
 letzter ausführender Frachtführer erhält Güter so
spät, dass er Lieferfrist nicht einhalten kann
 Schadenursache wird durch vorangehenden
Frachtführer gesetzt, Schaden entsteht erst bei
ausführendem Frachtführer
[email protected]
131
HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
Einwendungen des ausführenden Frachtführers:
 alle persönlichen Einwendungen
 Einwendungen des (Haupt-) Frachtführers aus
dem Frachtvertrag, § 437 II
 Frachtrechtliche Einwendungen:
 Beachtung größter Sorgfalt, § 426
 Mängel des Gutes, Verhalten des Absenders
§ 425 II
 Bes. Haftungsausschlussgründe, § 427
 (fehlende) Reklamation, § 438
[email protected]
132
HGB - Haftung – Ausführender Frachtführer
Umfang der Haftung:
 „wie der Hauptfrachtführer“; § 437 I 1
 Haftungserweiterung gegenüber gesetzlicher Haftung
nur bei schriftlicher Zustimmung, § 437 I 2
 unbeschränkte Haftung gem. § 435 nur bei eigenem
schweren Verschulden des ausführenden
Frachtführers
ACHTUNG: dann haftet der Hauptfrachtführer
wegen § 428 ebenso
[email protected]
133
HGB - Haftung – Aktiv- und Passivlegitimation
Zurück zu § 425:
 Aktivlegitimation:
 Absender und Empfänger
 Passivlegitimation:
 Frachtführer und ausführender Frachtführer
 Regresse in Frachtführerketten:
 Nur gegen den jeweils folgenden Unterfrachtführer
 auf Freihaltung, Feststellung oder Leistung an den
Geschädigten
[email protected]
134
HGB - Haftung – Schadensteilung
§ 425 II

Verhalten des Absenders oder Empfängers
 falsche Empfängeradresse
 beförderungsunsichere Verpackung
 Verlade-/Verstaumängel
 fehlender Hinweis auf bes. Gefährlichkeit
 fehlender Hinweis auf bes. Wert der Güter

Besondere Mängel des Gutes
 schärfere Anforderung als § 427 I Nr. 4;
keine Erkennbarkeit des besonderen Mangels
[email protected]
135
HGB - Haftung – Schadensteilung
Umfang des Haftungsausschlusses:
Gewichtung nach
 Ursachenbeitrag
 jeweiligen Fahrlässigkeitsgrad
 keine Teilung bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit
des Frachtführers, § 435
 aber: bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit des
Absenders/Empfängers: § 254 BGB
 100:0 oder 0:100 denkbar
[email protected]
136
HGB - Haftungsausschluss Unvermeidbarkeit

§ 426 HGB
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit
der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die
der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht
vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden
konnte.
[email protected]
137
HGB - Haftungsausschluss Unvermeidbarkeit
 § 425 statuiert Obhutshaftung
 § 426 statuiert Haftungsausschluss
 Zweck Beweislast: Entlastungsbeweis durch Frachtführer
[email protected]
138
HGB - Haftungsausschluss Unvermeidbarkeit
Größte Sorgfalt:
 Anlehnung an § 7 II StVG a.F.
→ unabwendbares Ereignis
 „idealer“ Frachtführer
 erheblich über dem Durchschnitt liegend bzgl.
Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit, Umsicht
 nur im Rahmen der vereinbarten Transportart
 nur im Rahmen der vereinbarten Transportmittelausstattung
[email protected]
139
HGB - Haftungsausschluss Unvermeidbarkeit
Fallgruppen:
 Arbeitskämpfe
 Grds. nicht zurechenbar, auch nicht bei
Erfüllungsgehilfen.
Ausnahme: Vorsehbarkeit, z.B. angekündigte
Streiks
 Brand/Brandstiftung
 zu vertreten bei „unsicherer“ Abstellung des
Fahrzeugs
 unbewachter Parkplatz, in feuergefährdeter
Umgebung
[email protected]
140
HGB - Haftungsausschluss Unvermeidbarkeit
Fallgruppen:
 Fahrzeugmängel
 zurechenbar, solange erkennbar
 Raub
 zurechenbar wenn:
 andere Route möglich
 Stops auf unbewachten Parkplätzen
 keine umfassenden Anweisungen an Fahrer
 ungeklärte Verlustursache: Schnittstellenkontrolle
[email protected]
141
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Struktur des § 427:





Abs. 1: einzelne Ausschlussgründe
Abs. 2: gesetzliche Vermutung
Abs. 3: Sonderregelung für offenen Transport
Abs. 4: Sonderregelung für natürliche Beschaffenheit
Abs. 5: Sonderregelung für lebende Tiere
[email protected]
142
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Fallgruppen:
 offene Fahrzeuge § 427 I Nr. 1
 Vereinbarung oder Übung
 offen = nicht allseitig umschlossen, nicht
notwendig abschließbar
 Decksverladung
 nicht in geschlossenen Räumen des Schiffes
 offene Schiffe/Pontons
 nur anwendbar, wenn solcher Transport vertraglich
erlaubt war
[email protected]
143
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Kausalität:
 Schaden beruht auf den besonderen Umständen
der offenen Verladung
Diebstahl (erleichterter Zugriff)
Brand (direkter Zugriff von Feuer)
Verschmutzung
 fehlt z.B. bei mangelhafter Stauung/Sicherung
[email protected]
144
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
 Sonderregelung des § 427 III
Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur
berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf
zurückzuführen ist, dass der Frachtführer besondere
Weisungen des Absenders im Hinblick auf die
Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
[email protected]
145
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Sonderregelung des § 427 III:
 Wenn besondere Weisungen erteilt sind, muss der
Frachtführer beweisen:
 dass er die Weisungen beachtet hat, oder
 dass die Missachtung nicht kausal war
 Besondere Weisung:
 schon im Vertrag
 nachträglich gem. § 418
 konkrete Anforderung erforderlich
[email protected]
146
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Ungenügende Verpackung, § 427 I Nr. 2:
 gänzlich fehlende Verpackung bei Erforderlichkeit ist
immer „ungenügend“
 Achtung: gegebenenfalls Hinweispflicht des
Frachtführers
 wenn verpackt, muss diese den Erfordernissen des
Transports entsprechen
 Erforderlichkeit: → § 411
[email protected]
147
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Ungenügende Verpackung, § 427 I Nr. 2:
 Verpackung durch den Absender
 maßgeblich: tatsächliches Absenderhandeln
 also: auch, wenn vertraglich Frachtführer hätte
verpacken müssen, aber: Überprüfungspflicht
 Einstehen für Dritte analog § 278 BGB
 Mitwirkende Verursachung durch Frachtführer wegen
Erkennbarkeit
 nur bei „auf der Hand liegende Versäumnisse“
bedeutsam
[email protected]
148
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Behandeln, Verladen, Entladen durch Absender oder
Empfänger, § 427 I Nr. 3:




maßgeblich: tatsächliches Handeln
vertragliche Zuordnung irrelevant
nur aktives Handeln, kein Unterlassen
Abgrenzungsprobleme, wenn Frachtführer „zur
Hand geht“
 Voraussetzung ist immer: Obhutszeitraum gem.
§ 425
 → Ende der Beladung/Beginn der Entladung
[email protected]
149
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
 Fehler und Schaden vor oder nach Obhutszeitraum:
 kein Fall des § 427 I Nr. 3, da Voraussetzungen
des § 425 fehlen
 Anwendungsbereich des § 427 I Nr. 3:
 Fehler vor und Schaden während des
Obhutszeitraums
 mitwirkende Verursachung des Frachtführers (s.o.)
[email protected]
150
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Natürliche Beschaffenheit usw., § 427 I Nr. 4:
 Besondere Schadenanfälligkeit erforderlich
 abhängig von Verkehrsauffassung
 selbst unter Berücksichtigung von Verpackung
 normale, vorhersehbare Transportabläufe
 ohne Berücksichtigung besonderer
Schutzmaßnahmen nach § 427 IV
 Schäden (Bruch, Rost, innerer Verderb, Austrocknen,
auslaufen, normaler Schwund) nur Beispiele
[email protected]
151
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
§ 427 IV: Besondere Schutzvorkehrungen:
 Einschränkung des Ausschlusses
 statuiert zusätzliche Voraussetzungen des
Ausschlusses
 Grundgedanke: Wenn Frachtführer besonderen Schutz
zusagt, kann er sich auf den Ausschluss nur berufen,
wenn er alles Zugesagte getan hat
 Vorausaussetzung:
 vertragliche Vereinbarung
 besondere Weisung, § 418
[email protected]
152
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Nicht auf alle denkbaren Beschaffenheitsschäden anwendbar,
sondern nur:
 Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen,
Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen
und
 „ähnliche Einflüsse“
 Lit: alles, was zur erhöhten Schadenanfälligkeit
führt
 das erfüllt aber zugleich die Voraussetzung des
§ 427 I Nr. 4
[email protected]
153
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Arten der Schutzvorkehrungen:
 Technische Einrichtungen des Fahrzeugs
 Kühlung, Lüftung, Federung
 Transportdurchführung
 Nachtfahrt; Langsamfahrt; Füttern (von Tieren),
Wässern (von Pflanzen)
Pflicht zur Einhaltung:
 der ihm nach den Umständen obliegenden
Maßnahmen = verkehrserforderliche Sorgfalt
 weniger als § 426
[email protected]
154
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Ungenügende Kennzeichnung, § 427 I Nr. 5:
 Tatsächliche Kennzeichnung maßgeblich, nicht
vertragliche Pflicht
 Ungenügend: was nicht dem Erforderlichen
entspricht
 Erforderliches: § 411
[email protected]
155
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Lebende Tiere, § 427 I Nr. 5:
 Fall der natürlichen Beschaffenheit, § 427 I Nr. 4
 dort Einschränkung des Ausschlusses nur bei
vertraglich übernommenen Schutzmaßnahmen,
dann Beachtung aller nach den Umständen
erforderlichen Maßnahmen und aller Weisungen
§ 427 IV
 hier: kein Vertragserfordernis
[email protected]
156
HGB - Besondere Haftungsausschlussgründe
Gesetzliche Vermutung, § 427 II:
 Vermutungsvoraussetzung: eingetretener Schaden
kann nach den Umständen auf einer ausgeschlossenen Gefahr beruhen
 Vermutungswirkung: Dann wird vermutet, dass er
darauf beruht
 Vermutung ist widerleglich = Beweislastumkehr
 Achtung: Sonderregeln in Abs. III – V beachten,
dann allerdings gilt die Vermutung
[email protected]
157
HGB - Haftungsumfang
Wertersatz, § 429
Struktur der Regelung:
 Abs. 1: Verlust, ganz oder teilweise; Werthaftung
 Abs. 2: Beschädigung; Vermutungsregel zur
Feststellung der Wertdifferenz
 Abs. 3: Wertfeststellung; Vermutungsregel
[email protected]
158
HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
Verlust:
 Unmöglichkeit der Ablieferung:
verbrannt, ausgelaufen, verstreut
 Beschlagnahme; Diebstahl; Falschablieferung
 Nicht: sog. wirtschaftlicher Totalschaden (fällt unter
Abs. 2)
 nicht: jede fehlende Ablieferung
 aber: Verlustvermutung, § 424
[email protected]
159
HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
 Kein umfassender Ersatz nach § 249 BGB, sondern
nur Wertersatz
 Maßgeblicher Wert:
 Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme, Abs. 1
 Marktwert oder gemeiner Wert, Abs. 3
 Wertvermutung: Kaufpreis gem. Verkäuferrechnung
abzgl. Transportkosten, wenn Gut unmittelbar vor
Übernahme verkauft wurde, Abs. 3
 Mehrere Handelsstufen denkbar. Maßgeblich:
Verkäufer des Empfängers = letzte Handelsstufe
[email protected]
160
HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
 Ausschluss aller weiteren Schäden, insbesondere auch
Folgeschäden (Gewinnentgang, Entsorgung)
 kein Anspruch auf Naturalrestitution
 andererseits: Mindestschadensersatz
 ist auch dann zu leisten, wenn Schaden des
Verkäufers tatsächlich niedriger ist
 Beispiel: Unverkäuflichkeit der Güter wegen
veränderter Umstände
 kein Recht des Frachtführers, Naturalrestitution zu
leisten
[email protected]
161
HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
Beschädigung:
 Wertvergleich:
unbeschädigter und beschädigter Zustand
 Wert des unbeschädigten Gutes:
Feststellung analog Verlust
 Wert des beschädigten Gutes:
fiktive Feststellung für den Abgangsort, „abstrakte
Schadensbemessung“
[email protected]
162
HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
 Vermutung beiderseits widerleglich
 auch hier nur Mindestschaden, kein Bereicherungsverbot
 Beispiel:
auf der Reise vergammelndes Obst, das der
Empfänger noch verwerten kann, das am
Übernahmeort aber wertlos ist
→ Empfänger darf vollen Wertverlust reklamieren und
Resterlös behalten – Ursache: abstrakte
Schadensbemessung
[email protected]
163
HGB - Haftungsumfang - Wertersatz
Vermutung für Wertverlust, § 429 II 2:
 Kosten der Schadensminderung und
Schadensbehebung stellen Wertdifferenz dar
 Auspacken, Sortieren, Reinigen, Neuverpacken
 Kosten von Sachverständigen zur Überwachung
 Vermutung ist beiderseits widerleglich
[email protected]
164
HGB - Über Wertersatz hinaus zu ersetzende
Beträge
Schadenfeststellungskosten, § 430:
 nur für Verlust (Teilverlust) und Beschädigung, nicht
bei Lieferfristüberschreitung
 Feststellung des realen Substanzschadens
 Nicht: Wertverlust am Ankunftsort
 Schadensursache
 ersatzfähig nur im Rahmen des § 431
(vgl. ausdrücklich § 431 I)
[email protected]
165
HGB - Über Wertersatz hinaus zu ersetzende
Beträge
Sonstige Kosten, § 432:
 nur bei Verlust oder Beschädigung, nicht bei Lieferfristüberschreitung
 Zu ersetzen:
 Fracht: Ausgangsfracht, nicht Rückfracht
 öffentliche Abgaben: Zölle, Steuern
 sonst. Beförderungskosten: Verpackung, Prüfung,
Kosten von Weisungen, § 418 I 3
 bei Beschädigung anteiliger Ersatz
 Ersatz über § 431 hinaus (so ausdrücklich § 432)
[email protected]
166
HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
Struktur:
 Abs. 1: Höchsthaftung für Verlust/ Beschädigung
 Abs. 2: Teilverlust/Teilschaden
 Abs. 3: Höchsthaftung für Lieferfristüberschreitung
 Abs. 4: Feststellung des Haftungsbetrages (SZR)
[email protected]
167
HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
Höchsthaftung für Verlust/Beschädigung:
 Anknüpfung an die „Sendung“
 übergeordnete Versandeinheit, die Güter eines
Absenders für einen Empfänger unter einem
Frachtvertrag zusammenfasst
 Anzahl der Transportfahrzeuge irrelevant
 Grenzen fließend: keine Sendung mehr, wenn an
wesentlich verschiedenen Zeiten oder Orten
übernommen oder abgeliefert wird
[email protected]
168
HGB - Sonderproblem: Sammelladungsverkehr
 Zusammenfassung mehrer Sendungen verschiedener
Absender zu einer Sendung
 ermöglicht Drittschadensliquidation (z.B. Sammelladungsspediteur)
 Beispiel: A: Wert 1000, Gewicht 10, Limit
83,3
B: Wert 1000, Gewicht 20, Limit 166,6
C: Wert 500, Gewicht 100, Limit 833,0
 bei einer Sendung: Gewicht 130, Limit 1.083,3
Ergebnis: C 500
A 83,3 + (1/3 von 333,4=) 111,15 = 194,45
B 166,6 + (2/3 von 333,4=) 222,25 = 488,85
[email protected]
169
HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
 Rohgewicht: Gesamtgewicht des Gutes einschließlich
Verpackung
 Höchsthaftung: 8,33 SZR je Kilogramm
 SonderZiehungsRechte: Feststellungsverfahren nach
Abs. 4:
 SZR des Internationalen Währungsfonds (IWF)
 Festzustellen nach dessen jeweiliger Methode
= dynamische Verweisung
 maßgeblich: Parteivereinbarung
 Tag der Übernahme des Gutes
[email protected]
170
HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
 Teilverlust und Teilbeschädigung - § 431 II
 Unterscheidung zwischen:
 Entwertung nur eines Teils der Sendung
→ 8,33 SZR für diesen Teil
 Entwertung der gesamten Sendung:
→ 8,33 SZR für gesamte Sendung
 Entwertung: muss nicht 100 %, sondern kann auch
geringfügig sein
 ACHTUNG: Eine Sendung kann auf verschiedenen
Fahrzeugen sein
[email protected]
171
HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
Beispiel:
100 Stücke; Wert je Stück: 100; Gewicht je Stück: 5
a) Totalverlust: Schaden 100 x 100 = 10.000
Haftung: 100 x 5 x 8,33 = 4.165 SZR
b) 10 Stücke Verlust: Schaden 10 x 100 = 1.000
Haftung: 10 x 5 x 8,33 = 416,5 SZR
c) 10 Stücke Verlust, Rest 10% wertgemindert:
Schaden: 10 x 100 + (90 x 100 x 10%) = 1.900
Haftung: 100 x 5 x 8,33 = 4.165 SZR
[email protected]
172
HGB - Haftungshöchstbeträge - § 431
Lieferfristüberschreitungen:




Haftungsbegrenzung auf das Dreifache der Fracht
Fracht gemäß Frachtvertrag
Keine Bezugnahme auf eine Sendung, also:
vertragliche Fracht, auch wenn der Vertrag
mehrere Sendungen erfasst
Achtung: Abgrenzung zu Rahmenverträgen
[email protected]
173
HGB - Haftungshöchstbeträge - § 433
Höchsthaftung bei sonstigen Vermögensschäden:
Voraussetzungen:
 Verletzung vertraglicher Pflicht
 Zusammenhang mit Ausführung der Beförderung
 Keine andere spezialgesetzliche Regelung,
z.B. § 422 II für Nachnahmefehler;
§ 413 II für Dokumentenverlust
 kein Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung, auch kein Folgeschaden daraus;
einschränkende Auslegung: solche des § 425
 keine Sach- oder Personenschäden
[email protected]
174
HGB - Haftungshöchstbeträge - § 433
Was bleibt? (Beispiele)
 Überschreitung der Ladezeit
 Falsche Auskünfte über Transportverlauf
 Schaden infolge Produktionsausfall nach Falschauslieferung (BGH); problematische Abgrenzung zu
Folgeschaden, der nicht erfasst wäre
 Umweltschaden durch beschädigtes Gut (BGH);
aus gleichem Grund problematisch;
außerdem: u.U. nicht erfasst wegen Sachschadens
[email protected]
175
HGB - Haftungshöchstbeträge - § 433
Höchsthaftung:
 Dreifaches des Betrages, der bei Verlust zu zahlen
wäre
 Schaden feststellen nach
 § 429 – Wertersatz: Mindest-/Höchstschaden
 § 431 – Höchsthaftung
 Sendung beachten
[email protected]
176
HGB - Haftungshöchstbeträge - § 433
Beispiel:
Frachtführer liefert an falschen Empfänger aus; bei
richtigem Empfänger stockt die Produktion
Wert: 50.000 Gewicht: 1.000 Höchsthaftung: 8.333
Produktionsausfallschaden: 500.000
Höchsthaftung nach § 433: 24.999 SZR
[email protected]
177
HGB - Außervertragliche Ansprüche - § 434
Struktur der Regelung:
Abs. 1:
Außervertragliche Ansprüche von Absender
und Empfänger
Abs. 2:
Außervertragliche Ansprüche Dritter
[email protected]
178
HGB - Außervertragliche Ansprüche - § 434
Außervertragliche Ansprüche von Absender und
Empfänger:
 Zweck: Absicherung der besonderen Haftungsregelungen gegen Umgehung im Wege
außervertraglicher Ansprüche
 Verlust/Beschädigung/Lieferfristüberschreitung
 str. bei ähnlichen Ansprüchen
 Nachnahmefehler
 Verlust von Begleitpapieren § 413 II 2
(wo nicht für mehr als für Verlust gehaftet
wird)
[email protected]
179
HGB - Außervertragliche Ansprüche - § 434
Anwendbare Haftungsregelungen:
 § 413 II: Verlust von Begleiturkunde (str.)
 § 419 II 2: Auswahlhaftung für Dritte bei
Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen
 Nachnahmefehler (str.)
 § 425 II: Schadensteilung
 §§ 426-432: allgemeine Haftungsregelungen
 § 438 III: Erlöschen von Ansprüchen wg. Lieferfristüberschreitung
 § 439: Verjährung
[email protected]
180
HGB - Außervertragliche Ansprüche - § 434
Außervertragliche Ansprüche Dritter:




jeder, der nicht Absender oder Empfänger ist
Ausnahmen:
Ziff. 1:
 Dritter hat der Beförderung nicht zugestimmt
und
 Frachtführer kannte/kannte infolge Fahrlässigkeit nicht
die mangelnde Versendungsbefugnis des Absenders
Ziff. 2:
 Gut, was abhanden gekommen ist
(→ § 935 I BGB)
[email protected]
181
HGB - Außervertragliche Ansprüche - § 434
Beweislast:
 Frachtführer:
 Übernahme des Gutes im Rahmen eines
Frachtvertrages
 Schaden zwischen Übernahme und
Ablieferung entstanden (Abweichung von allg.
Beweislast !)
 Dritter:
 keine Zustimmung zur Beförderung
 Kenntnis/fahrlässig Unkenntnis des
Frachtführers
[email protected]
182
HGB - Haftung für Andere und von Anderen
 Haftung für andere: § 428
 Haftung von anderen: § 436
[email protected]
183
HGB - Haftung für Andere – § 428
 Leute (vgl. ebenso Art. 44 MÜ)
 Betriebszugehörigkeit
 Arbeitnehmer (auch faktische)
 Leiharbeitnehmer
 Aushilfskräfte
[email protected]
184
HGB - Haftung für Andere – § 428
 Art. 3 CMR, 50 CIM: Bedienstete und alle anderen
Personen, deren er sich bei Ausführung der
Beförderung bedient
 lt. BGH kein soziales Abhängigkeitsverhältnis
erforderlich
 ausreichend: gem. § 278 BGB eingeschaltet
und weisungsabhängig
 § 278 BGB: Personen, derer er sich bei der Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten bedient
 BGH: jeder, der mit Willen des Schuldners bei
dessen Verpflichtung als Hilfsperson tätig wird
[email protected]
185
HGB - Haftung für Andere – § 428
 Leute:
 Art der Tätigkeit: irrelevant
 in Ausübung ihrer Verrichtung
 inner Zusammenhang von Verhalten mit übertragener Verrichtung; zu bejahen, wenn:
 durch Zuweisung Schadenrisiko
wesentlich erhöht
 mit Fehlverhalten abstrakt gerechnet
werden konnte
 Handeln und Unterlassen
[email protected]
186
HGB - Haftung für Andere – § 428
 andere Personen, deren der Frachtführer bei
Ausführung der Beförderung bedient
 alle anderen Personen, derer sich der
Frachtführer bedient und die keine Leute sind
 Zurechnung erfordert, dass sich der Frachtführer
ihrer bei der Beförderung bedient
 auch hier erforderlich: in Ausführung ihrer
Verrichtung (vgl. „Gleiches gilt …“)
[email protected]
187
HGB - Haftung Anderer – § 436
 Leute des Frachtführers → § 428
 Verlust/Beschädigung/Lieferfristüberschreitung
 anlog anwendbar auf Verlust von
Beförderungspapieren (§ 413 II 2) und
Nachnahmefehler (§ 422 III); str.
 Außervertragliche Ansprüche
 §§ 823, 904 S. 2 BGB, 7 StVG
 Anspruchsteller: Nach Gesetzeswortlaut jeder;
Lit.: grs. nur Absender und Empfänger; alle anderen
nur in Grenzen des § 434 II 2
[email protected]
188
HGB - Haftung Anderer – § 436
 Rechtsfolge: Leute können sich auf Haftungsbefreiungen und -beschränkungen (gesetzlich oder
vertraglich) berufen
 Ausnahme: qualifiziertes Verschulden
 Vorsatz
 leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde
 Volle Haftung des Frachtführers unerheblich
 beschränkte Haftung der Leute auch dann,
wenn Frachtführer selbst voll haftet
 kein Schutz „anderer Personen“ des § 428 S. 2
[email protected]
189
HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
 Qualifiziertes Verschulden
 Maßgebliche Person?
 Frachtführer
 eine der in § 428 genannten Personen
 Leute
 Personen, derer sich der Frachtführer bei
der Beförderung bedient
[email protected]
190
HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
 Folge: Frachtführer haftet auch dann unbeschränkt,
wenn er selbst schuldlos ist, aber die genannten
Personen qualifiziert schuldhaft gehandelt haben
 Ebenso: Art. 29 CMR, Art. 25 WA, Artt. 36, 40 CIM
 Anders: § 660 III HGB
 Durchbrechung nur bei qualifiziertem
Verschulden des Verfrachters
[email protected]
191
HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
 Vorsatz
 Direkt- und Eventualvorsatz
 gerichtet auf Handlung/Unterlassung
→ Pflichtwidrigkeit
 anders als in § 660 III keine Absicht der
Schadensherbeiführung erforderlich
 Leichtfertigkeit
 überschreitet die grobe Fahrlässigkeit
 besonders krasses Hinwegsetzen über
Absenderinteressen
[email protected]
192
HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
 Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde
 Bewusstsein: Vorstellung von einem Schaden
 kein konkreter, sondern irgendein Schaden
 Wahrscheinlichkeit:
 „geringe“ / „überwiegende“ /„an Sicherheit
grenzend“?
 keine festen Grenzen; abhängig von
Schadenspotential (Beispiel
Geldtransport)
 Innere Tatsache; Schluss aus objektiven Umständen
möglich
[email protected]
193
HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
Beweisbelastet:
 Grundsatz: Anspruchsteller
 BGH bei Verlustfällen:
 Anspruchsteller muss Anhaltspunkte für ein
Organisationsverschulden des Frachtführers
vortragen
 gelingt dies, wird qualifiziertes Verschulden
vermutet
[email protected]
194
HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
 dann muss der Frachtführer Tatsachen zu seiner
Organisation (Stichwort: Schnittstellenkontrolle) und
zum Verlust vortragen; sog. sekundäre Aufklärungslast;
 häufig problematisch bei Unterfrachtverträgen
BGH bei Beschädigungsfällen:
 Anspruchsteller muss Anhaltspunkte für qualifiziertes
Verschulden hinsichtlich der Beschädigung
vortragen
 gelingt dies, keine Vermutung qualifizierten
Verschuldens, aber Recherchepflicht
[email protected]
195
HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen – § 435
 Kann der Frachtführer trotz angemessener
Nachforschungen Beschädigung nicht
aufklären, bleibt Anspruchsteller voll
darlegungs- und beweisbelastet.
[email protected]
196
HGB – Schadenanzeige – § 438
Struktur der Regelung:
 Abs. 1:
 Abs. 2:
 Abs. 3:
 Abs. 4:
 Abs. 5:
[email protected]
Anzeige von Verlust/Beschädigung;
Zeitpunkt; gesetzliche Vermutung
Frist bei äußerlich nicht erkennbaren
Schäden
Anzeige von Lieferfristüberschreitung; Zeitpunkt; Erlöschen von Ansprüchen
Form der Anzeigen
Anzeigenempfänger
197
HGB – Schadenanzeige – § 438
Anzeige von Verlust/Beschädigung:
 Inhalt: Schaden muss hinreichend deutlich
bezeichnet sein
(§ 438 I 2)
 Zeitpunkt:
 äußerlich erkennbar: „bei Ablieferung“
 Empfänger muss Gelegenheit zur
Untersuchung haben
 bei sukzessivem Entladen: Beendigung,
denn erst dann kann Teilverlust
festgestellt werden
 ohne Öffnung der Verpackung erkennbar
[email protected]
198
HGB – Schadenanzeige – § 438
 äußerlich nicht erkennbar: innerhalb 7 Tagen
nach Ablieferung (Abs. 2)
 Anzeigeberechtigter: Absender und Empfänger
 Adressat: Frachtführer (Abs. 1) und Abliefernder
(Abs. 5)
 Kenntnis des Frachtführers vom Schaden:
 Anzeige entbehrlich
 keine Anzeigepflicht bei Totalverlust, da „bei
Ablieferung“ anzuzeigen ist
 Rechtsfolge mangelhafter Anzeige: gesetzliche
Vermutung vertragsgemäßer Ablieferung
[email protected]
199
HGB – Schadenanzeige – § 438
 Anzeige von Lieferfristüberschreitung
 keine Anzeige des daraus folgenden
Schadens, sondern nur der Fristüberschreitung
 Zeitpunkt: innerhalb von 21 Tagen nach
tatsächlicher, nicht vertragsgemäßer
Ablieferung; kann wirksam vorher erfolgen;
 Rechtsfolge mangelnder Anzeige:
 keine widerlegliche Vermutung, sondern
Untergang des Anspruchs!
 Kenntnis des Frachtführers macht Anzeige hier nicht
entbehrlich
[email protected]
200
HGB – Verjährung – § 439
Struktur der Regelung:




Abs. 1:
Abs. 2:
Abs.3:
Abs.4:
[email protected]
Erfasste Ansprüche, Frist
Beginn
Hemmung
Vertragliche Vereinbarungen
201
HGB – Verjährung – § 439
Erfasste Ansprüche:
 „Ansprüche aus einer Beförderung“
 Frachtführer gegen Absender und Empfänger
 Ansprüche des Empfängers gegen den Frachtführer
nur dann, wenn dieser sich hat in den Vertrag
einbeziehen lassen durch:
 Ablieferungsverlangen, § 421 I 1
 Schadenersatzforderung, § 421 I 2
 Weisungen, 3 418 II 2
 Ansprüche gegen Leute, § 428
[email protected]
202
HGB – Verjährung – § 439
 vertragliche und außervertragliche Ansprüche, § 434
 aus einer Beförderung
 also z.B. nicht aus einer Vorlagerung
 Frist
 1 Jahr
 3 Jahre im Falle von § 435
[email protected]
203
HGB – Verjährung – § 439
Fristbeginn:
 Ablauf des Ablieferungstages (vollständige
Ablieferung), § 439 II 1
 Bei fehlender Ablieferung: Ablauf der Lieferfrist
(§ 423), § 439 II 2
 Regressansprüche (insbes. Frachtführerregress):
 Rechtskraft des Urteils gegen
Regressgläubiger
 Tag der Befriedigung durch Regressgläubiger
 es sei denn Unterrichtung des
Regressschuldners von Schaden innerhalb von
3 Monaten nach Kenntnis des
Regressgläubigers
[email protected]
204
HGB – Verjährung – § 439
Hemmung:
 nur für Ansprüche gegen Frachtführer
 frachtrechtliche Sonderregelung in Abs. 3
 verdrängt nicht § 203 BGB (der für Ansprüche des
Frachtführers allein gilt)
 Voraussetzungen:
 schriftliche Erhebung von Ersatzansprüchen
 durch Absender oder Empfänger
 an Frachtführer; keine Analogie zu § 438 V
[email protected]
205
HGB – Verjährung – § 439
 Ende der Hemmung
 schriftliche Zurückweisung durch Frachtführer
 Erneute Reklamation bewirkt keine neue Hemmung,
§ 439 III 2
 Abweichende Vereinbarungen, § 439 IV:
 erfasst nur Vereinbarungen vor Entstehen der
Forderung
 nur wirksam bei Aushandeln im einzelnen
(keine AGB)
 nach Entstehen der Forderung: BGB
[email protected]
206
HGB – Gerichtsstand – § 440
 alle ZPO-Gerichtsstände. Zusätzlich:
 „Rechtsstreitigkeiten aus Beförderung, die dem
Frachtrecht unterliegt“
 nicht notwendig frachtrechtlicher Anspruch
 Ansprüche Frachtführer gegen Absender und
Empfänger
 Ansprüche Absender und Empfänger gegen
Frachtführer
 strittig: Ansprüche gegen Frachtführer-Gehilfen
 Gerichte am Übernahme- und vorgesehenem
Ablieferungsort
[email protected]
207
HGB – Gerichtsstand – § 440
 Ausführender Frachtführer , § 440 II:
 Klage gegen ausführenden Frachtführer auch
im Gerichtsstand des Frachtführers
 Klage gegen Frachtführer auch im
Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers
[email protected]
208
HGB – Pfandrecht – § 440 bis 443
 gesetzliches Pfandrecht, durch Vertrag entstanden
 Pfandrechtsvorschriften des BGB erg. anwendbar
 gesicherte Forderungen:
 uneingeschränkt konnexe Forderungen, d.h. im
Zusammenhang mit der Beförderung des
fraglichen Gutes
 inkonnexe Forderungen nur bei
 unbestrittenen Forderungen
 aus mit dem Absender geschlossenen
Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag
[email protected]
209
HGB – Pfandrecht – § 440 bis 443
Erlöschen:
 Verlust des unmittelbaren oder mittelbaren
(Konnossement/Ladeschein/Lagerschein) Besitzes
am Gut
 Ausnahme: Nach Ablieferung besteht Pfandrecht
fort:
 bei gerichtlicher Geltendmachung (Klage;
Arrest; einstweilige Verfügung)
 innerhalb von 3 Tagen
 Besitz des Empfängers zum Zeitpunkt des
Antrags
[email protected]
210
HGB – Abweichende Vereinbarungen – § 449
Struktur:
 Abs. 1:
 Abs. 2:
 Abs. 3:
Absender ist Verbraucher
Briefe/briefähnliche Sendungen
alle anderen Fälle; Unterschied ausgehandelte Vereinbarungen und AGB
zwingende Geltung auch bei
Anwendbarkeit ausländischen Rechts
Verhältnis zu AGB-Recht: steht grds. daneben
[email protected]
211
HGB – Abweichende Vereinbarungen – § 449
 Briefverkehr: volle Vertragsfreiheit, also auch durch
AGB, aber AGB-Recht bleibt anwendbar (Abs. 1)
 Absender ist Verbraucher (Abs.1):
 ansonsten: hinsichtlich bezeichneter
Bestimmungen absolut zwingend, selbst durch
Individualvereinbarung nicht abänderbar
 aber nur bzgl. Abweichungen zum Nachteil des
Verbrauchers
 Einzelbetrachtung, keine „Bilanzierung“ von
Vor- und Nachteilen
[email protected]
212
HGB – Abweichende Vereinbarungen – § 449
 abänderungsfeste Vorschriften: Frachtführerhaftung
für:
 Verlust etc. von Begleitpapieren, § 413 II
 Sperrpapierverstöße, § 418 VI
 Nachnahmefehler, § 422 III
 Verlust, Beschädigung, Lieferfristüberschr.
§§ 425 bis 438
 Ladescheinverstöße, § 447
 keine Haftungsverschärfung des Absenders für:
Absenderhaftung, § 414
[email protected]
213
HGB – Abweichende Vereinbarungen – § 449
Absender ist nicht Verbraucher (Abs.2):
 Vorschriften nach Abs. 1: nur durch im Einzelnen
ausgehandelte Vereinbarungen
 dürfen für mehrere Verträge ausgehandelt sein
 Haftungshöchstbeträge (§§ 414, 431 I und II) durch
AGB abänderbar:
 zwischen 2 und 40 SDR in drucktechnischer
Hervorhebung
 auch darüber hinaus, wenn zum Nachteil des
Verwenders
[email protected]
214
HGB – Abweichende Vereinbarungen – § 449
Anwendbares ausländisches Recht:
Unterliegt der Vertrag ausländischem Recht aufgrund

Rechtswahlvereinbarung

IPR gem. Rom-I-Verordnung
gelten Abs. 1 und 2 dennoch, wenn

Übernahmeort oder

Ablieferungsort
im Inland liegen.
Siehe dazu Art. 9 Rom I (Eingriffsnormen).
[email protected]
215
HGB – Abgrenzung Frachtrecht / Seefrachtrecht § 450




Seefrachtvertrag: § 556 HGB
(allgemeiner) Frachtvertrag: § 407 HGB
Abgrenzung: § 450
bei Beförderung auf Binnen- und Seegewässern
ohne Umladung
 immer Seefrachtrecht bei Ausstellung eines
Konnossements
 ansonsten dann, wenn Strecke auf
Seegewässern die längere ist
[email protected]
216
HGB – Multimodaltransport
Dritter Unterabschnitt:
 § 452:




§ 452 a:
§ 452 b:
§ 452 c:
§ 452 d:
[email protected]
Definition; Verweis auf Frachtrecht;
Vorrang internationaler Abkommen
bekannter Schadensort
Schadenanzeige; Verjährung
Umzugsvertrag
abweichende Vereinbarungen
217
HGB – Multimodaltransport - § 452
Merkmale des Multimodalvertrags:
 Besonderer Typ des Frachtvertrages
 also auch bei Sammelladungs-, Selbsteintrittsspedition und Fixkostenspedition
 Einheitlicher Vertrag
 vom Übernahme- bis zum Ablieferungsort
 mit verschiedenen Beförderungsmitteln
 unterschiedliche Teilstreckenrechte anwendbar
 hypothetisch für den Fall gesonderter
Vertragsschlüsse zu ermitteln
[email protected]
218
HGB – Multimodaltransport - § 452
Teilstrecke:
 Problem der Selbständigkeit einzelner
Transportmittel und Teilstrecken oder deren
Zuordnung zu anderen Transportmitteln und
Teilstrecken
 insbesondere: Containerumschlag im Seetransport
 BGH: Seestrecke endet, wenn keine besonderen
Umstände vorliegen, mit Verladung auf das
nachfolgende Transportmittel
[email protected]
219
HGB – Multimodaltransport - § 452
Rechtsfolgen des Multimodalvertrags:
 Vorrang internationaler Übereinkommen
 Straße: Art. 2 CMR Schiene –
Straße/Luft/Wasser
 Schiene: Art. 48 CIM Schiene - See
 Luft: Art. 38 MÜ Luft – andere Verkehrsmittel
 Binnenwasserstraße: Art. 2 CMNI (Budapester
Übereinkommen) Binnengewässer – See
 nicht: Hague-Visby oder Hamburg Rules, da sie nur
den Seetransport regeln
 anders: Rotterdam Rules („Maritime Plus“)
[email protected]
220
HGB – Multimodaltransport - § 452
Rechtsfolgen des Multimodalvertrags:
 Vorrang von §§ 452 a bis c
 ansonsten: Frachtvertragsrecht nach § 407 ff
[email protected]
221
HGB – Multimodaltransport - § 452a
 unbekannter Schadensort:
 keine besondere Regelung
→ § 452 → § 407 ff
 bekannter Schadensort: Sonderregel in
§ 452 a für
 Verlust
 Beschädigung
 Überschreitung der Lieferfrist
[email protected]
222
HGB – Multimodaltransport - § 452a
Anwendungsvoraussetzung:
Es steht fest, auf welcher Teilstrecke
 der Verlust
 die Beschädigung
 das Ereignis, dass die Überschreitung der Lieferfrist
verursacht hat
eingetreten ist.
[email protected]
223
HGB – Multimodaltransport - § 452a
Rechtsfolge: Anwendung des hypothetischen Teilstreckenrechts
Kriterien für die Feststellung:

Recht das anwendbar wäre, wenn separater
Vertrag über die Teilstrecke geschlossen wäre

zwischen Absender und Multimodalfrachtführer,
nicht Teilstreckenfrachtführer
[email protected]
224
HGB – Multimodaltransport - § 452a
 h.M: Erstreckung von Rechtswahlklauseln des
Multimodalvertrages vom BGH offen gelassen
 ansonsten: Kollisionsrecht (IPR) anwendbar
 Rspr: Bei Verträgen zwischen Deutschen gilt
deutsches Recht auch für rein ausländische
Teilstrecke
 Eisenbahntransport in Kirgisien
 Umschlag auf Terminal in den USA
[email protected]
225
HGB – Multimodaltransport - § 452b
Sonderregelungen für Schadensanzeige und
Verjährung:
 Schadensanzeige: § 438 gilt immer, aber Erfüllung
von (niedrigeren) Anforderungen des letzten
Teilstreckenrechts reicht aus
 Verjährung:
 Beginn: Ablieferung an den Empfänger
 Frist: immer § 439
[email protected]
226
HGB – Spediteur - §§ 453 ff
Besorgung der Versendung (§454):
 Bestimmung des Beförderungsmittels
 Auswahl ausführender Unternehmer
 Abschluss der für die Versendung erforderlichen
Verträge
 Erteilung von Informationen und Weisungen
 Sicherung von Schadenersatzansprüchen
[email protected]
227
HGB – Spediteur - §§ 453 ff
Spediteur als Frachtführer oder Verfrachter:
 Spediteur führt die Beförderung selbst durch
 Spedition zu festen Kosten
 Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines
anderen Versenders auf Grund eine für seine
Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen
Frachtvertrages
[email protected]
228
HGB – Spediteur - §§ 453 ff
Haftung des Spediteur
 als Frachtführer oder Verfrachter, wenn Spediteur
zu festen Kosten, Spediteur im Selbsteintritt oder
Sammelladungsspediteur
 als Spediteur für die Verletzung der ihm nach §454
obliegenden Pflichten
 bei Schäden, wenn Güter in seiner Obhut sind
[email protected]
229
HGB – ADSp
 Allgemeine Geschäftsbedingungen
 AGB der Spediteure, Frachtführer, etc.
 kein Handelsbrauch
 werden kraft stillschweigender Unterwerfung
Bestandteil des Vertrages
 im Prinzip eher frachtführerfreundlich
[email protected]
230
HGB – ADSp
 Wirksamkeit der Haftungsbeschränkungen an § 449
Absatz 2 HGB zu messen:
 Betrag zwischen 2 und 40 SZR
 in drucktechnisch deutlicher Gestaltung
 besonders hervorgehoben
> BGH: Fettdruck, etc. erforderlich
 Hinweise auf Briefpapier etc. oft unzureichend
[email protected]
231
HGB – ADSp
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des
Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten
Lagerung der Höhe nach begrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports
mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von
Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich
festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit
verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer
Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für
jedes Kilogramm.
[email protected]
232
HGB – ADSp
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit
Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der
Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust
des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von €
100.000,- je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben
unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie
viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden,
begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes
Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem,
welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der
Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche….
[email protected]
233
Internationale Konventionen
Transport Recht – Internationale Konventionen

Land: CMR
 Internationale Vereinbarung über die Beförderung auf
Straßen (= CMR von franz. Convention relative au contrat de
transport international de Marchandises par Route)

Luft: WA/MÜ
 Warschauer Abkommen
 Montrealer Übereinkommen (Übereinkommen zur
Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die
Beförderung im internationalen Luftverkehr)

Binnenschiff: CMNI
 Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die
Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt
[email protected]
234
Internationale Konventionen
Landtransport international - CMR
 Fallbeispiel:
Firma A beauftragt Frachtführer F mit dem Transport einer
Sendung von 100 TV- Geräten (Gewicht je 7 kg, Preis je
EUR 999,-) von Hamburg nach Rotterdam. Der Lkw
übernimmt die Partie in ordnungsgemäßen Zustand und
verunfallt in Bremen, wodurch 37 Fernseher total zerstört
werden. Bei einer Rast kurz vor Rotterdam werden die
verbliebenen 63 Geräte auf einem unbewachten Parkplatz
durch die aufgeschnittene Plane des Lkw- Anhängers
entwendet.
 Wie ist die Rechtslage?
[email protected]
235
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Gültig in:
 Europa (geografisch)
 Asiatische Republiken der ehem. Sowjetunion
Iran, Libanon, Marokko, Mongolei und Türkei
[email protected]
236
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Gültig für:





entgeltliche Güterbeförderungen mit Straßenfahrzeugen,
Abgangsort und Bestimmungsort liegen in zwei
verschiedenen Staaten,
einer davon muss CMR-Vertragsstaat sein;
auch bei Teilnahme am Huckepackverkehr
LKW/Eisenbahn, LKW/Fährschiff, aber:
haftungsrechtliche Besonderheit aus Art. 2 CMR beachten.
[email protected]
237
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Gültig für wen?
 Vertragliche Frachtführer
 Ausführende Frachtführer
 Spediteure, wenn Rechte und Pflichten der
Frachtführer, vgl. §§ 458 ff. HGB
[email protected]
238
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Beispiel:
 Transportauftrag:
Kassel – Versailles
Frachtführer haftet durchgängig nach CMR!
 Speditionsauftrag:
Kassel – Versailles
Spediteur haftet durchgängig nach CMR, sofern
§ 458 ff. HGB (+)
[email protected]
239
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Im Gegensatz dazu: Transportabwicklung
 Stückgut-Vorlauf:
Kassel - Hauneck,
ausf. Frachtführer haftet nach HGB
 Umschlag Hauneck:
Umschlagsbetrieb haftet nach HGB
 Sammelgut-Hauptlauf: Hauneck - Paris,
ausf. Frachtführer haftet nach CMR
 Umschlag in Paris:
Empfangsspediteur haftet nach franz.
Recht
 Stückgut-Nachlauf:
Paris - Versailles,
ausf. Frachtführer haftet nach franz.
Frachtrecht.
[email protected]
240
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Zwingendes Recht (Art. 41):
 Die CMR kann bezüglich der Haftung weder durch
individuelle Vereinbarungen noch durch AGB verändert
werden;
 Ausnahmen: zugunsten des Auftraggebers ist eine
Anhebung der Haftung gegen Frachtzuschlag möglich
für
Güterschäden (> Wertdeklaration - Art. 24) und
Vermögensschäden (> Interessedeklaration - Art. 26).
[email protected]
241
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Leutehaftung (Art. 3):
Der Frachtführer haftet für
 Bedienstete (eigene Mitarbeiter)
 andere Personen (ausführende
Frachtführer, Umschlagsbetriebe).
[email protected]
242
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Frachtbrief (Art. 4):
 Beförderungsvertrag im Frachtbrief festzuhalten
 keine Bestimmung, wer Frachtbrief auszustellen hat;
 Frachtbrief wird Beweisurkunde, wenn er von
Absender und Frachtführer (seinem Fahrer)
unterschrieben wurde (Art. 9);
 CMR gilt auch bei fehlendem Frachtbrief.
[email protected]
243
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Beweiswirkung Frachtbrief
(Art. 9):
Widerlegbare Vermutung für
 Abschluss des Beförderungsvertrages
 Übernahme des Gutes durch Frachtführer
[email protected]
244
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Gefährdungshaftung (Art. 17):
Obhutshaftung ( vgl. § 425 HGB):
 Haftung für Verlust und Beschädigung zwischen
Übernahme und Ablieferung und Verspätung
 verschuldensunabhängige Haftung für Mängel des
Fahrzeugs
[email protected]
245
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Haftung wird eingeschränkt durch Haftungsausschlüsse:




unabwendbares Ereignis
Beförderung mit offenen Fahrzeugen
fehlende oder mangelhafte Verpackung
Verladefehler von Absender, Empfänger oder deren
Erfüllungsgehilfen
 besondere Empfindlichkeit des Gutes (Beschaffenheitsrisiko)
 fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung der Frachtstücke
 lebende Tiere
[email protected]
246
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Beweislast (Art. 18):
 Beweis der Tatsache des Schadeneintritts durch den
Anspruchsteller löst die Haftung aus
(> Ablieferquittung mit Schadenvorbehalt)
 Beweis eines Haftungsausschlusses durch den
Frachtführer befreit von der Haftung.
[email protected]
247
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Ersatzpflichtiger Schaden (Art. 23,
25, 27):
Güterschaden:
 Haftung bis zum Wert des Gutes am Abgangsort;
 bei Beschädigung: Wertminderung
(oft Reparaturkosten)
 maximal 8,33 SZR/kg (ca. 10 €/kg).
 Fracht, Einfuhrabgaben sind zusätzlich zu erstatten.
 Keine Haftung für Güterfolgeschäden!
[email protected]
248
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Ersatzpflichtiger Schaden
(Art. 23, 25, 27):
 Verspätung: maximal Betrag der Fracht.
 Nachnahme: Schadensersatz bis maximal
Nachnahmebetrag
 Sonstige Vermögensschäden: keine Regelung. Es gilt
das ergänzend anzuwendende nationale Recht
 Zinsanspruch des Anspruchstellers:
5% ab Tag der Reklamation.
[email protected]
249
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Qualifiziertes Verschulden
(Art. 29):
 Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendes
Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) führt zur vollen
Haftung
 Problem: sehr unterschiedliche Bewertung in den CMRZeichnerstaaten, welches Verhalten als grob fahrlässig
einzustufen ist
 Folge: Forum Shopping
[email protected]
250
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Qualifiziertes Verschulden
(Art. 29):
BGH
 Sekundäre Darlegungs- und Beweislast in Verlustfällen
Folge: Nichterfüllung indiziert qualifiziertes Verschulden
 Nur Recherchepflicht in Beschädigungsfällen
Folge: Ggfs. Beweisfälligkeit des Anspruchstellers
[email protected]
251
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Schadenanzeigefristen (Art. 30):
Äußerliche erkennbare Schäden:
 sofort bei Ablieferung
Verdeckte Schäden:
 innerhalb von 7 Tagen;
 Anspruchsteller muss beweisen, dass Schaden durch Umstände
eintrat, für die der Frachtführer haftpflichtig ist.
 Das wird in der Praxis kaum gelingen.
 Verspätung muss innerhalb von 21 Tagen angezeigt
werden.
[email protected]
252
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Wesentliche Vorschriften: Verjährung (Art. 32):
Verjährungsfrist:
 ein Jahr,
 3 Jahre bei qualifiziertem Verschulden.
[email protected]
253
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Beginn des Laufs der Verjährung:
 Teilverlust, Beschädigung, Verspätung:
 Tag der Ablieferung
 Totalverlust:
 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist,
 60 Tage nach Übernahme, wenn keine Lieferfrist
vereinbart war;
 alle anderen Fälle: 3 Monate nach Abschluss des
Frachtvertrages.
[email protected]
254
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Verjährung (Art. 32):
Hemmung des Laufs der Verjährung:
 Ab Zugang der Schadenanmeldung (Haftbarhaltung
oder Schadenrechnung) bis zur Ablehnung mit
Rücksendung von Original-Schadenunterlagen.
 Weitere Hemmungstatbestände nach nationalem Recht
(z.B. Aufnehmen von Verhandlungen, Einlegen eines
Rechtsmittels).
[email protected]
255
Internationale Konventionen
Landtransport international – CMR
Gerichtsstände (Art. 31 CMR):
 Geschäftssitz des Beklagten, bzw. Ort der
auftragnehmenden Geschäftsstelle;
 Übernahmeort
 „vereinbarter“ Ablieferungsort
[email protected]
256
Internationale Konventionen
Landtransport international - CMR
 Fallbeispiel:
Firma A beauftragt Frachtführer F mit dem Transport einer Sendung
von 100 TV- Geräten (Gewicht je 7 kg, Preis je EUR 999,-) von
Hamburg nach Rotterdam. Der Lkw übernimmt die Partie in
ordnungsgemäßen Zustand und verunfallt in Bremen, wodurch 37
Fernseher total zerstört werden. Bei einer Rast kurz vor Rotterdam
werden die verbliebenen 63 Geräte auf einem unbewachten
Parkplatz durch die aufgeschnittene Plane des Lkw- Anhängers
entwendet.
 Wie ist die Rechtslage?
[email protected]
257
Internationale Konventionen
Landtransport international - CMR
Fallbeispiel - Lösung:





CMR anwendbar: Int. Straßengütertransport ( Art. 1)
Anspruchsgrund: Schaden in Obhut des Frachtführers (Art. 17)
Anspruchshöhe: Warenwert (Art. 23 II) EUR 999,- pro Stück
Aber: 8,33 SZR/kg Art. 23 III, d.h. ca. 10 EUR/kg, also: 70 EUR
Haftungsdurchbrechung: Art. 29
a) Anhaltspunkte im Beschädigungsfall (-)
b) Anhaltspunkte im Verlustfall (+); diebstahlsempfindliche Ware auf
unbewachtem Parkplatz nur in Planentrailer
Ergebnis:
Schadenersatz für Beschädigung 70 EUR x 37 Stück
Schadenersatz für Verlust: 999 EUR x 63 Stück
[email protected]
258
Internationale Konventionen
Lufttransport
Warschauer Abkommen (WA) oder
Montrealer Übereinkommen (MÜ)
 jeweils gültige internationale Abkommen
 MÜ aktueller: Anwendbar, wenn Abgangsort und
Bestimmungsort in Vertragsstaat
 Deutschland ist Vertragsstaat
[email protected]
259
Internationale Konventionen
Lufttransport- WA
 Haftungsgrundsatz: Vermutete
Verschuldenshaftung
 Haftungsdauer: Während der Beförderung
[email protected]
260
Internationale Konventionen
Lufttransport- WA
 Haftungsumfang:
Güterschäden (Verlust, Beschädigung)
Verspätungsschäden
 Haftungsgrenzen:
Güter- oder Verspätungsschäden:
250 Poincaré-Franken (rd. 27,35 EUR) je kg
Vergleich:
Landfrachtrecht: ca. EUR 10,-/kg
Seefrachtrecht: ca. EUR 2,-/kg
[email protected]
261
Internationale Konventionen
Lufttransport- WA
 Änderung der Haftungsgrenzen:
Deklaration des Lieferinteresses
 Aufhebung der Haftungsgrenzen:
Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit
(im Bewusstsein, dass der Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde)
 Wichtigste Haftungsausschlüsse:
Fehlendes Verschulden
[email protected]
262
Internationale Konventionen
Lufttransport- WA
 Mängelrügefristen:
Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Mängel: 14 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung
 Verjährung: 2 Jahre
[email protected]
263
Internationale Konventionen
Lufttransport – MÜ
 Es regelt
 Das internationale Luftbeförderungsrecht im
Bereich Personen- und Güterbeförderung
 Insbesondere Körper- und Sachschäden bei
Luftbeförderungsverträgen
 Nachfolgeübereinkommen des Warschauer
Abkommens
[email protected]
264
Internationale Konventionen
Lufttransport- MÜ
 Haftungsgrundsatz:
 Vermutete Verschuldenshaftung (Verspätung)
 verschuldensunabhängig (Sachschaden
 Haftungsdauer: Während der Luftbeförderung (Güter
befinden sich in der Obhut des Luftfrachtführers,
allerdings siehe Art. 19,IV MÜ
 Haftungsumfang: Güterschäden (Verlust,
Beschädigung), Verspätungsschäden
[email protected]
265
Internationale Konventionen
Lufttransport- MÜ
 Haftungsgrenzen:
 Personenschaden: 113.100 SZR
 Güter- oder Verspätungsschäden: 19 SZR je kg (Vergleich
WA: ca. 27 EUR per kg)
 Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von
Personen: 4.694 SZR je Reisendem
 Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck:
1.131 SZR je Reisendem
 Änderung der Haftungsgrenzen:
Deklaration des Lieferinteresses
Vereinbarung eines höheren Haftungshöchstbetrages
[email protected]
266
Internationale Konventionen
Lufttransport- MÜ
 Aufhebung der Haftungsgrenzen:
Veränderung der Haftungsgrenzen nur durch
Vereinbarung (Art. 25) möglich!
 ACHTUNG:
[email protected]
d.h. auch bei vorsätzlicher
Herbeiführung eines Schadens nur
begrenzte Haftung!!!
267
Internationale Konventionen
Lufttransport- MÜ
 Mängelrügefristen:
Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Mängel: 14 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung
 Verjährung: 2 Jahre
[email protected]
268
Internationale Konventionen
Binnenschiffstransport
 Früher: BinnenschiffG oder HGB
 Heute: CMNI – internationales Übereinkommen
(Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die
Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt)
 Haftungsgrundsatz: vermutete Verschuldenshaftung
 Haftungsdauer: ab Übernahme bis zur Auslieferung
 Haftungsumfang:
Güterschäden (Verlust, Beschädigung)
Verspätungsschäden
[email protected]
269
Internationale Konventionen
Binnenschiffstransport
 Früher: BinnenschiffG oder HGB
 Heute: CMNI- internationales Übereinkommen
(Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die
Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt)
 Haftungsgrundsatz: Vermutete Verschuldenshaftung
 Haftungsdauer: Ab Übernahme bis zur Auslieferung
 Haftungsumfang:
Güterschäden (Verlust, Beschädigung)
Verspätungsschäden
[email protected]
270
Internationale Konventionen
Binnenschiffstransport
 Haftungsgrenzen:
 Güterschäden: 666,67 SZR je Packung bzw. Ladungseinheit
bzw. 2 SZR je kg;
26.500 SZR je Container, wobei 1.500 SZR für Container
und 25.000 SZR für Güter
Lieferfristüberschreitung: Bis zur Höhe der Fracht
Änderung der Haftungsgrenzen:
Deklaration des Wertes
 Haftungsdurchbrechung:
Vorsatz, bewusste Leichtfertigkeit (im Bewusstsein, dass der
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde)
[email protected]
271
Internationale Konventionen
Binnenschiffstransport
 Wichtigste Haftungsausschlüsse:
Unabwendbares Ereignis, nautisches Verschulden,
technisches Verschulden, Feuer an Bord
Verpackungs-/Kennzeichnungsfehler, Be- und
Entladefehler des Auftraggebers
Eigenheit bzw. Beschaffenheit der Ware
 Mängelrügefristen:
 Äußerlich erkennbare Mängel: Sofort bei Ablieferung
Nicht erkennbare Mängel: 7 Tage nach Ablieferung
Lieferfristüberschreitung: 21 Tage nach Ablieferung
[email protected]
272
Internationale Konventionen
Binnenschiffstransport
 Verjährung: 1 Jahr
Die schriftliche Geltungmachung des Anspruchs hemmt
die Verjährung
 Besonderheiten:
Keine Abdingbarkeit durch Vereinbarungen
Ersatzwert ist der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit
der Übernahme zur Beförderung
[email protected]
273
Seehandelsrecht
Charakteristika des Seehandelsrechts
 Berücksichtigung der besonderen Gefahren der See
 früher auch Isolierung des Schiffes auf hoher See
 Vielzahl von Beteiligten
 Internationalität der Seeschifffahrt
 starke Verbreitung eines internationalen Einheitsrechts
 große Vielfalt von Rechtsquellen
[email protected]
274
Seehandelsrecht
Geschichte
 erste seerechtliche Grundsätze aus griechischer Zeit: das Seerecht
der Insel Rhodos
 insbesondere: Opfer, die zur Errettung von Schiff und Ladung aus
gemeinsamer Gefahr gebracht wurden, müssen von allen
Beteiligten anteilig getragen werden
Deutsches Seehandelsrecht von 1861
 bedeutende Novellen :
 1937 – Übernahme der Haager Regeln, Haftungsverschärfung der
Reeder
 1986 – Übernahme des Londoner Übereinkommens über die
Beschränkung der Haftungsseeforderungen
[email protected]
275
Seehandelsrecht
Internationales Einheitsrecht
 Ziel der internationalen Rechtsvereinheitlichung
 Versuch eines Entscheidungseinklanges bei der Anwendung der
international vereinbarten Normen
 bedeutsame Übereinkommen:
 Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen
Feststellung von Regeln über den Zusammenstoss von
Schiffen
 Übereinkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung
von Regeln über Konnossemente
 Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden
 Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung für
Seeforderungen
[email protected]
276
Seehandelsrecht
Seevölkerrecht
 die Herrschaft der Küstenstaaten über die an ihr Gebiet
angrenzenden Teile des Meeres sind abgestuft:
 Eigengewässer, Küstenmeer, Anschlusszone,
ausschließliche Wirtschaftszone, hohe See
 zur Vermeidung der Nationalisierung des Meeres:
 UN-Seerechtsübereinkommen
 Internationaler Gerichtshof für Seestreitigkeiten in
Hamburg
[email protected]
277
Seehandelsrecht
Seeverwaltungsrecht
 Seeaufgabengesetz
 Bundeswasserstraßengesetz
 Internationales Übereinkommen über den Schutz des
menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
 ISM-Code (International Safety Management)
 Seeschifffahrtsstraßenordnung
 Internationale Übereinkommen zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL)
[email protected]
278
Seehandelsrecht
Was ist ein Schiff?
 Schwimmfähiger Hohlkörper von nicht ganz
unbedeutender Größe, der fähig oder bestimmt ist, auf
oder unter dem Wasser fortbewegt zu werden und
Personen oder Sachen zu tragen
 Schiffseigenschaft beginnt mit Stapellauf
 zum Schiff gehören die wesentlichen Schiffsbestandteile
 Schiffszubehör sind keine wesentlichen Schiffsbestandteile
[email protected]
279
Seehandelsrecht
Die Flagge eines Schiffes
 Die Flagge bestimmt die Zuordnung zu einer
Rechtsordnung
 Flaggenrechtsgesetz
 Einflaggung/Ausflaggung
[email protected]
280
Seehandelsrecht
Schiffsregister
 dient der Publizität der Rechtsverhältnisse an Schiffen
und Schiffsbauwerken
 Schiffsregisterordnung
 Schiffsbauregister
[email protected]
281
Seehandelsrecht
Personen des Seehandels
 Reeder
 der Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch
die Seefahrt dienenden Schiffes
 Ausrüster
 derjenige, der ein ihm nicht gehörendes Schiff zum Erwerb
durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und das
entweder selbst führt oder die Führung einem Kapitän
anvertraut
 Vertragsreeder
 Bereedert das Schiff als Vertreter des Reeders
[email protected]
282
Seehandelsrecht
Personen des Seehandels
 Der Kapitän









Mitglied der Schiffsbesatzung
vom Reeder bestellter Führer des Schiffes
trifft regelmäßig nautische und wirtschaftliche Entscheidungen im Hinblick auf das
Schiff und die Ladung
ist Inhaber der Schiffsgewalt
wird vom Reeder angestellt, er ist gegenüber der Schiffsbesatzung leitender
Angestellter
Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen von Reeder und Ladungsbeteiligten
Vertretungsmacht des Reeders bei bestimmten Rechtsgeschäften
– zur Ausstellung von Konnossementen gegenüber Reeder und gegenüber
Verfrachter
Ermächtigung zur Verfügung über die Ladung
Schiffstagebuch, Verklarung
[email protected]
283
Seehandelsrecht
Personen des Seehandels
 Der Kapitän
 Der Kapitän ist den Ladungsbeteiligten und der
Schiffsbesatzung für die Verletzung vertraglicher
Pflichten, die nicht ihn, sondern den Reeder oder
Verfrachter treffen, persönlich verantwortlich
(§ 512 Abs. 1)
 gesetzliche Mithaftung für vertragliche Verbindlichkeiten
[email protected]
284
Seehandelsrecht
Personen des Seehandels
 Schiffsbesatzung




der Kapitän
die Schiffsoffiziere
die Schiffsmannschaft
und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen
 Lotsen
 gehören nicht zur Schiffsbesatzung
 leitet außerhalb von Häfen oder über See Schiffe als orts- und
schifffahrtskundiger Berater
[email protected]
285
Seehandelsrecht
Personen des Seehandels
 Verfrachter
 Übernimmt es, im eigenen Namen die Beförderung
von Gütern über See auszuführen
 Englisch: Carrier
 Muss nicht Reeder oder Ausrüster sein, sondern
kann die Güter durch einen Reeder oder Ausrüster
befördern lassen
[email protected]
286
Seehandelsrecht
Personen des Seehandels
 Befrachter
 Vertragspartner des Verfrachters aus dem Seefrachtvertrag
 Entspricht dem Absender des Landfrachtrechts
 Ablader
 Wer aufgrund des Frachtvertrages die Güter dem Verfrachter
übergibt
 Ablader kann der Befrachter selbst sein oder ein Dritter, der
im Namen des Befrachters als dessen selbständiger Vertreter
handelt
 Warum gibt es rechtlich den Ablader? FOB-Kaufverträge
(§642)
[email protected]
287
Seehandelsrecht
Personen des Seehandels
 Empfänger
 Ist derjenige, an den die Ladung im
Bestimmungshafen abzuliefern ist
 hat einen Auslieferungsanspruch als
Konnossementinhaber oder aufgrund des
Frachtvertrages zu seinen Gunsten
[email protected]
288
Seehandelsrecht
Weitere beteiligte Personen des Seehandels





Schiffsmakler
Schiffsagenten
Kaiumschlagsbetriebe
Klassifikationsgesellschaften
Werften
[email protected]
289
Seehandelsrecht
Außervertragliche Haftung des Reeders, Ausrüsters, ev. Charterers
 bei Schiffszusammenstößen
 für die Wrackbeseitigung
 für Schäden bei der Beförderung gefährlicher Güter
 insbesondere Gewässerschäden (unabhängig von einem
Verschulden, allerdings der Höhe nach begrenzt)
 für Wasserverschmutzung durch Öl (nach z.B. dem
Bunkerölübereinkommen verschuldensunabhängig, jedoch der Höhe
nach begrenzt)
 Der Reeder muss für den Schaden einstehen, den die Schiffsbesatzung
einem Dritten schuldhaft zufügt (§ 485), allerdings Haftungsausschluss für
nautisches Verschulden (Verhalten bei der Führung oder der sonstigen
Bedienung des Schiffes)
 beachten: Himalaya-Klausel: außervertragliche Haftung der Leute der
Schiffsbesatzung ist ausgeschlossen
[email protected]
290
Seehandelsrecht
Beschränkbarkeit der Haftung für Seeforderungen
 Londoner Haftungsbeschränkungsübereinkommen
 Errichtung eines Haftungsfonds (seerechtliches
Verteilungsverfahren)
[email protected]
291
Seehandelsrecht
Beschränkbarkeit der Haftung für Seeforderungen nach dem
Londoner Haftungsbeschränkungsübereinkommen
 Beschränkung der Haftung für Ansprüche
 wegen Tod oder Körperverletzung, Verlust oder
Beschädigung von Sachen
 wegen Beseitigung von Wracks und deren
Ladung
 wegen Schäden infolge von Verspätung der
Beförderung
 wegen Verschmutzung durch Bunkeröl
[email protected]
292
Seehandelsrecht
Beschränkungsberechtigte sind
 der Reeder,
 der Charterer und
 der Ausrüster
Recht niedriger Haftungshöchstbetrag
[email protected]
293
Seehandelsrecht
Unterteilung in Raumfrachtvertrag (Charterparty) und
Stückgutfrachtvertrag
 Raumfrachtvertrag:
Der Vertrag zur Beförderung von Gütern bezieht
sich auf das Schiff im Ganzen oder einen
verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmten
bezeichneten Raum des Schiffes
 Stückgutfrachtvertrag:
Der Frachtvertrag bezieht sich auf einzelne Güter
(Stückgüter)
[email protected]
294
Seehandelsrecht
 Der Raumfrachtvertrag (Charterparty):
 Der Reeder eines Seeschiffes überlässt dem Charterer
sein Schiff mit Besatzung zu dessen wirtschaftlicher
Verwendung
 Reisecharter
 für eine oder mehrere einzelne Reisen
 Zeitcharter
 für einen bestimmten Zeitraum
[email protected]
295
Seehandelsrecht
Sonderfall Bareboat-Charter:
 Der Reeder vermietet allein das Schiff, die
Besatzung wird nicht vom Reeder gestellt
[email protected]
296
Seehandelsrecht
Raumfrachtvertrag
 wird regelmäßig nach Formularbedingungen
abgeschlossen (z.B. BIMCO)
 Sehr problematische Verträge, die nur abge
schlossen werden sollten, wenn Risiken genau
geprüft:
 demurrage
 safe port
 time of arrival
 Haftungsausschluss für Schäden, die durch die
Besatzung verursacht worden sind
 Transitzeiten, etc
[email protected]
297
Seehandelsrecht
Raumfrachtvertrag
 Beispiel von Charterklauseln
 Vercharterer ist verpflichtet:
 Güter zum vereinbarten Bestimmungsort
befördern und an den Empfänger abliefern
 see- und ladungstüchtiges Schiff stellen
 Einladen der Güter in das Schiff
 Vorlegen des Schiffes, Ladezeit, Liegezeit
[email protected]
298
Seehandelsrecht
Raumfrachtvertrag
 Beispiel von Charterklauseln
 Vercharterer ist verpflichtet:
 Ladebereitschaftsanzeige
 Fürsorge für die Güter
 Abweichung vom Reiseweg befolgen
 Befolgen der Weisungen des Vertragspartners
[email protected]
299
Seehandelsrecht
Raumfrachtvertrag
 Pflichten des Charterers:
 Frachtzahlung, entweder Lumpsum Fracht oder
frachtabhängig nach Menge oder dem Gewicht der
beförderten Ladung
 Lieferung der Güter zum Hafen (Leerfracht)
 scharfe Haftung für Schäden, die dem Verfrachter
dadurch entstehen, dass der Befrachter bestimmte
Güter ohne Kenntnis oder ohne Kenntnis der
gefährlichen Eigenschaften an Bord bringt
[email protected]
300
Seehandelsrecht
Raumfrachtvertrag
 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des
Vercharterers:
 wegen der Fracht sowie
 wegen bestimmter Nebenkosten und
Liegegelder (§623 Abs. 1)
 Beiträge zu Großer Havarei
[email protected]
301
Seehandelsrecht
Raumfrachtvertrag
 Kündigungsrechte des Charterers und
Vercharterers:
 Charterer kann vor Antritt der Reise immer
kündigen – allerdings Fautfracht (§ 580 HGB)
 nach Antritt der Reise Kündigung nur gegen
Zahlung der vollen Fracht mit allen Nebenkosten
und Schadenersatzleistung für die Wartezeit (z.B.
wieder Ausladen der Güter nach§ 582)
[email protected]
302
Seehandelsrecht
Stückgutfrachtvertrag
 Sehr wichtig im Linienverkehr
 Abschluss des Vertrages häufig durch eine
Buchungsnote oder Schiffszettel oder Kaiempfangsschein
 Auf der Booking Note ist häufig sehr wenig vermerkt;
 in der Regel gelten die Konnossementsbedingungen
aus dem Konnossementformularen des Verfrachters
[email protected]
303
Seehandelsrecht
Stückgutfrachtvertrag
 Pflichten des Verfrachters:
 Die übernommenen Güter zum vereinbarten
Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger
abliefern
 See- und Ladungstüchtigkeit des Schiffes herstellen
 Sorgfalt bei der Durchführung des Transports
 Decksverladung ist nur zulässig, wenn der Ablader
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat
 Weisung des Abladers befolgen
 Ablieferung an den Empfänger: Übergabe erforderlich
[email protected]
304
Seehandelsrecht
Stückgutfrachtvertrag
 Pflichten des Befrachters:
 Zahlung der Fracht
 Wenn keine Fracht vereinbart, wird die übliche Fracht
geschuldet
 Im Linienverkehr werden die Frachtraten durch Tarife
festgelegt
 Verpackung und Kennzeichnung der Güter, insbesondere
auch im Hinblick auf Gefahrgut
 Bei Verzug der Lieferung der Güter Verpflichtung zur
Zahlung von Fautfracht (Besonderheiten nach §§ 588 bis
590)
[email protected]
305
Seehandelsrecht
Konnossement:
 Englisch: Bill of Lading
 Wertpapier, welches den Auslieferungsanspruch des
Empfängers verbrieft; Vorlage des Konnossements durch
Empfänger erforderlich
 Konnossement ist konstitutives Wertpapier:
schafft einen selbständigen, aus dem Wertpapier
folgenden Anspruch des Inhabers auf Auslieferung der
Güter
 vom Verfrachter ausgestellt
 Ablader kann die Ausstellung verlangen
[email protected]
306
Seehandelsrecht
Bordkonnossement oder Übernahmekonnossement
 Inhalt des Konnossements nach § 643
vorgeschrieben
 Kapitän hat bei der Erstellung des
Konnossements Vertretungsmacht für den
Reeder und den Verfrachter
 Für Akkreditive „on board“ Konnossement
erforderlich
 Kein Beweis für die Bedingungen im
Stückgutvertrag zwischen Verfrachter und
Befrachter, allerdings eine tatsächliche
Vermutung
[email protected]
307
Seehandelsrecht
Konnossement:
 Übertragung des Konnossements
als Orderkonnossement:
 Übertragung nach Wechselgesetz
durch Übereignung des indossierten
Papieres
 Indossatar (Erwerber) war gutgläubig
hinsichtlich der Berechtigung des
Indossanten
 Traditionswirkung fingiert den unmittelbaren
Güterbesitz für die Zwecke der
Rechtsübertragung
[email protected]
308
Seehandelsrecht
Konnossement:
 Übertragung des Konnossements als
Rektakonnossement
 das Wertpapier lautet auf den Namen des
Empfängers und hat keinen Ordervermerk
 Abtretung nach BGB und Eigentum an der
Urkunde folgt der Forderung (§§ 952 BGB)
[email protected]
309
Seehandelsrecht
Seefrachtbrief
 Seawaybill oder Express Cargo Bill
 Ist nicht gesetzlich geregelt
 Im Grunde wie ein Landfrachtbrief zu
behandeln
[email protected]
310
Seehandelsrecht
Haftung des Verfrachters
 Übereinkommen vom 25.08.1924 zur
Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
(Haager Regeln)
Sollte die damals völlige Freizeichnung von jeder
Haftung in den Konnossementen einschränken
 Änderungsprotokoll vom 23.02.1968 „Visby-Regeln“
 Unabdingbare Mindesthaftung
 Freistellung des Verfrachters von der Haftung für ein
Verschulden der Besatzung bei der Führung und
Bedienung des Schiffes („nautisches Verschulden“)
[email protected]
311
Seehandelsrecht
Haftung des Verfrachters
 Begrenzung der Haftung auf zwei
Sonderziehungsrechte je Kilogramm oder
666 Sonderziehungsrechte je Stück oder Einheit
[email protected]
312
Seehandelsrecht
Haftung des Verfrachters: Haftungsgrund
 bei Güterschäden für die Verletzung seiner Pflicht,
 ein zu Beginn der Reise see- und
ladungstüchtiges Schiff zur Verfügung zu stellen
oder
 für die Verletzung der Pflicht zu sorgfältiger
Ladungsbehandlung
[email protected]
313
Seehandelsrecht
Haftung des Verfrachters: Haftungsgrund
 Seetüchtigkeit:
das Schiff ist nach möglicher Voraussicht imstande,
die Gefahren der beabsichtigten Reise zu
überstehen. Die Seetüchtigkeit schließt die
notwendige Bemannung und Ausrüstung ein
 Ladungstüchtigkeit:
Das Schiff ist imstande, die Ladung wohlbehalten
aufzunehmen und während der Reise vor
Beeinträchtigungen zu schützen (z.B. funktionsfähige
Kühlräume oder besondere Vorrichtungen zur
Ladungssicherung)
[email protected]
314
Seehandelsrecht
Haftung des Verfrachters: Haftungsgrund
 Mangelnde See- und Ladungstüchtigkeit:
 Muss zu Beginn der Reise bestehen
 Verschulden der Besatzung oder anderer
Erfüllungsgehilfen hat der Verfrachter zu vertreten
 Haftungszeitraum von der Annahme der Güter bis
zur Ablieferung
 bei Schäden durch Kai- und Umschlagsbetriebe
hängt die Verantwortung von den jeweiligen
vertraglichen Vereinbarungen ab
[email protected]
315
Seehandelsrecht
Haftung des Verfrachters: Ausschluss nach Beginn der Reise




Freistellung des Verfrachters für nautisches Verschulden der Besatzung
Trennung zwischen nautischem Verschulden und kommerziellem
Verschulden
Nautisches Verschulden: Schuldhaftes Fehlverhalten bei der Führung oder
sonstigen Bedienung des Schiffes
 Führung des Schiffes:
z.B. Schiffsmanöver, Ausguck, Lichterführung, Anlaufen eines
Nothafens, Annahme eines Lotsen
 Sonstige Bedienung des Schiffes:
technische Handhabung des Schiffes, Bedienung, Wartung der
Maschine und anderer Schiffsanlagen, Schließen der Lukendeckel)
Bei Schiffsunfällen trifft ein Verschulden regelmäßig nur die Besatzung, nicht
den Reeder persönlich
[email protected]
316
Seehandelsrecht
Haftung des Verfrachters
 Keine Freistellung für nautisches Verschulden bei
fehlerhaften oder unterlasenen Maßnahmen im
überwiegenden Interesse der Ladung:
 Maßnahmen, die überwiegend deshalb
getroffen werden, um Schäden von der
Ladungs abzuwenden, ohne dass jedoch die
Schiffssicherheit dadurch beeinträchtigt wird
(z.B. Reinigung der Laderäume, die
Unterhaltung von Hebezeug)
[email protected]
317
Seehandelsrecht
Haftung des Verfrachters
 Haftungsausschlussgründe:
 kein Verschulden
 Katalog von Haftungsausschlussgründen nach
§ 608 Abs. 1
 Gefahren der See: Rauhe See oder
schlechtes Wetter, Kollision oder
Strandung
[email protected]
318
Seehandelsrecht
Haftung des Verfrachters
 Haftungsausschlussgründe nach § 608 Abs. 1
 Handlungen oder Unterlassungen des Abladers
 Streik und Arbeitsbehinderungen
 Unzulänglichkeit der Verpackung oder der
Merkzeichen
 eigentümliche natürliche Art oder
Beschaffenheit des Gutes
[email protected]
319
Seehandelsrecht
Haftung des Verfrachters
 Haftung für Verspätung
 Beim Stückgutverkehr ist die Reisezeit in der Regel
nicht genau festgelegt
 Es gelten die Allgemeinen Vorschriften des BGB
über den Verzug
 Verfrachter hat auch nautisches Verschulden des
Kapitäns, das zur Verspätung führt, zu vertreten
 Reine Vermögensschäden aus unrichtiger
Konnossementausstellung
 Anspruch kann im Rahmen von AGB schlecht
abbedungen werden, da Kardinalpflicht
[email protected]
320
Seehandelsrecht
Haftung des Befrachters
 Garantiehaftung für die Angaben über Maß, Zahl und
Gewicht
 Merkzeichen der Güter
 Art und Beschaffenheit der Güter
 Keine Begrenzung der Haftung
[email protected]
321
Seehandelsrecht
Große Havarei
 Geraten Schiff und Ladung in gemeinsame
Seegefahr und ergreift Kapitän zur Rettung aus der
Gefahr Maßnahmen, die Schiff oder Ladung Schaden
zufügen, so werden diese Schäden sowie die durch die
Maßnahmen verursachten Kosten von Schiff, Ladung und
Fracht gemeinsam getragen
 York-Antwerp-Rules:
Internationale AGB, auf die heute praktisch in jedem
Konnossement und in jeder Charterparty Bezug
genommen wird
 Dispache zur Feststellung und Verteilung der Schäden
[email protected]
322
Seehandelsrecht
Zusammenstoß von Schiffen:
 Internationales Übereinkommen von 1910 zur
einheitlichen Festlegung von Regeln über den
Zusammenstoß von Schiffen
 Auch Fernschädigung z. B. Schädigung am Ufer
liegender Schiffe durch Wellenschlag infolge
unerlaubt hoher Fahrgeschwindigkeit
[email protected]
323
Seehandelsrecht
Bergung von Schiffen:
 §§ 740 ff
 Lloyd‘s Open Form – no cure no pay
 Berger leistet einem in Gefahr befindlichen Schiff
Hilfe
 Rettung des Schiffs und der Güter und Verhütung
oder Begrenzung von Umweltschäden
[email protected]
324
HGB - Logistikverträge
Logistikverträge haben Elemente eines:




[email protected]
Lagervertrags
Werkvertrags
Mietvertrags
anderer Dienstleistungsverträge
325
HGB - Logistikverträge
Lagerverträge:

Lagerverträge sind in §§ 467 ff. geregelt

Parteien des Lagervertrages

Einlagerer
 Eigentümer
 Kann auch Frachtführer oder Spediteur sein

Lagerhalter
 gewerbliche Unternehmer
 Kleingewerbetreibender nach § 467 Abs. 3
 Unterlagerhalter, wenn nach § 472 Abs. 2 gestattet
[email protected]
326
HGB - Logistikverträge
Lagervertrag:




Konsensualvertrag
Für den Abschluss ist keine Einlagerung erforderlich
konkludenter Abschluss mit Einlagerung
Beendigung des Vertrages
 Herausgabeverlangen erforderlich?
 grundsätzlich nein, aber konkludente Erklärung der
Kündigung
 Kündigung nach § 473 Abs. 1 S. 2 oder § 473 Abs. 2 S. 1
 Zeitablauf
 außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
(§ 314 BGB)
 keine Abmahnung wie bei § 314 BGB erforderlich
(siehe § 473 Abs. 1)
[email protected]
327
HGB - Logistikverträge
Sonderformen der Lagerung:
Sammellagerung:
 nur mit Zustimmung des Einlagerers
 Vermischung des Gutes mit Gütern gleicher Art und Güte
 Einlagerer erwirbt mit Einlagerung Miteigentum nach
Bruchteilen
(§§ 1008 ff. BGB)
 Herausgabeanspruch kann abgetreten, verpfändet oder
gepfändet und im Rahmen einer Zwangsvollstreckung
überwiesen werden
 Bei Insolvenz des Lagerhalters hat Einlagerer ein
Aussonderungsrecht
[email protected]
328
HGB - Logistikverträge
Sonderformen der Lagerung:
Konsignationslager:
 Lager, welches sich am Sitz des Käufers der
eingelagerten Ware befindet
 Käufer ist berechtigt, Teile des eingelagerten Gutes
nach seinen Bedürfnissen aus dem Lager zu
entnehmen
 Einlagerung im Regelfall in einem Lager des
Käufers
 Kaufvertrag über das jeweilige Gut mit Abruf
[email protected]
329
HGB - Logistikverträge
Sonderformen der Lagerung:
Einlagerung in fremden Räumen:

zulässig, wenn durch Einlagerer ausdrücklich
gestattet (§ 472 Abs.2 HGB)

möglich auch in Räumen des Einlagerers,
solange der Lagerhalter die Obhut behält
[email protected]
330
HGB - Logistikverträge
Abgrenzung zu anderen Vertragstypen:
Transportbedingte Zwischenlagerung:
 Lagerung ist nur unselbständiger Teil eines Fracht- oder
Speditionsvertrages, mithin bloßer Annex desselben
 Zwischenlagerung hat ihren Grund in den
Verkehrsverhältnissen und nicht in der Sphäre des Absenders
 Notwendige Folge eines anderen Vertragszweckes
 bei längerer Lagerphase (mindestens 7 Tage Lit.) gilt
Lagerrecht
 ebenso wenn Gut zunächst bei Transportunternehmen
eingelagert wird und der Transport erst nach Abruf der Ware
durch den Kunden erfolgen soll
[email protected]
331
HGB - Logistikverträge
Abgrenzung zu anderen Vertragstypen:
Mietvertrag:
 wenn die Güter des Auftraggebers nicht in die Obhut des
Auftragnehmers gelangen, sondern dieser lediglich das Lager
zur Einlagerung durch den Auftraggeber zur Verfügung stellt
Lagerbewirtschaftungsvertrag:
 wenn Auftragnehmer beauftragt wird, dass einem Dritten oder
dem Auftraggeber gehörende Lager zu bewirtschaften und
logistische Leistungen vorzunehmen, wie z.B. Labeling,
Kommissionierung, Umpackarbeiten, Inventuren
[email protected]
332
HGB - Logistikverträge
Abgrenzung zu anderen Vertragstypen:
Warehousingvertrag/Umschlagvertrag:
 in der Praxis werden selten „reine“ Vertragstypen
vereinbart
 Abstellen auf den Schwerpunkt der Tätigkeit
[email protected]
333
HGB - Logistikverträge
Rechte des Einlagerers:
 Recht, das Gut jederzeit – „sofort“ – herauszuverlangen
 Besichtigung des Gutes, Entnahme von Proben und
andere Handlungen während der Geschäftsstunden
 Auskunftsansprüche
[email protected]
334
HGB - Logistikverträge
Rechte Lagerhalter:
 Vergütungsanspruch
 wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, dann übliche
Vergütungssätze nach § 354 Abs. 1
 Anteilige Vergütung bei vorzeitigem Herausgabeverlangen?
→ nein, Zahlungspflicht erlischt mit Vertragsende
 Aufwendungsersatzanspruch
 freiwillige Vermögensopfer, die im Interesse des Einlagerers
erfolgen
 Rücknahmeverlangen
[email protected]
335
HGB - Logistikverträge
Pflichten Einlagerer:
 Zahlung der Vergütung und der Aufwendungen
 Rücknahmepflicht
 Verpackungs- und Warnpflichten insbesondere bei
gefährlichem Gut (§ 468 Abs. 1)
 „Gefährliches Gut“ weitergehend als „Gefahrgut“
[email protected]
336
HGB - Logistikverträge
Pflichten des Lagerhalters:
 Lagerung und Aufbewahrung des Gutes des Einlagerers
 Gut im angemessenen und zumutbaren Rahmen vor Schäden
bewahren
 Prüfung auf erkennbare Mängel bei Empfang des Gutes
 Erhaltungsmaßnahmen nur bei einer Sammellagerung
 Mitteilungspflichten gegenüber dem Einlagerer bei Veränderungen
an dem Gut
 Ausführung von Weisungen des Einlagerers
 Versicherung des Gutes auf Verlangen des Einlagerers
 Herausgabepflicht des Gutes
[email protected]
337
HGB - Logistikverträge
Haftung des Lagerhalters:
 Obhutshaftung für vermutetes Verschulden
 Exkulpation nach § 347 Abs. 1 – Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns
 kein Numerus Clausus der Schadensarten wie bei der
Haftung des Frachtführers
 vielmehr Haftung für alle denkbaren Schäden nach dem
allgemeinen Schadenersatzrecht
 auch Güterfolgeschäden
[email protected]
338
HGB - Logistikverträge
Haftung des Lagerhalters:
 häufig: Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung
 Ziffer 24 ADSP
 Haftungsbegrenzung auf EUR 5,00 für jedes Kilogramm
des Rohgewichts der Sendung
 bei Inventur insgesamt EUR 25.000,00
 aber: Ziffer 27 ADSP – unbegrenzte Haftung bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten
 daher: bei Schäden am eingelagerten Gut kann
sich der Lagerhalter nicht auf die
Haftungsbegrenzung nach ADSP berufen
[email protected]
339
HGB - Logistikverträge
Haftung des Lagerhalters:
 Sekundäre Beweislast:
 Lagerhalter muss zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, wenn
Einlagerer außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs
steht und den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus
nicht ermitteln kann, während der Lagerhalter die
erforderlichen Informationen hat oder sich leicht beschaffen
kann.
 Annahme groben Verschuldens, wenn das Gut in der Obhut des
Lagerhalters abhanden gekommen ist und Lagerhalter sich nicht
dazu einlässt, welche organisatorischen Maßnahmen zur
Abwendung von Warenverlust getroffen wurden
(Schnittstellenkontrollen).
[email protected]
340
HGB - Logistikverträge
Haftung des Lagerhalters:
 für Nebenpflichtverletzungen nach §§ 470, 471 Abs. 1
S. 2, 471 Abs. 2 S. 1 und S. 2, 472 Abs. 1 und
§§ 280 ff. BGB
 Haftung gegenüber dem Lagerscheininhaber nach
§ 475 e Abs. 3 BGB
[email protected]
341
HGB - Logistikverträge
Haftung des Einlagerers:
 Verletzung von Nebenpflichten insbesondere aus
§ 468, d.h. Pflicht zur Mitteilung und Auskunft
 nach § 468 Abs. 3 verschuldensunabhängige Haftung
 allerdings der Höhe nach auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm begrenzt (§ 414)
 ansonsten: Haftung nach allgemeinen Vorschriften
(§§ 280 ff. BGB)
[email protected]
342
HGB - Logistikverträge
Lagerschein:
 Lagerschein wird wie Ladeschein (§§ 444 ff.) behandelt
 Wirkungen des Lagerscheins:
 maßgebend zwischen Lagerhalter und legitimiertem
Besitzer des Lagerscheins
 Lagervertrag bleibt zwischen Lagerhalter und dem
Einlagerer maßgebend
 Lagerhalter kann Einwendungen aus dem Lagervertrag
nicht gegenüber dem Inhaber des Lagerscheins geltend
machen
 Ausnahmerechte sind in Lagerschein aufgenommen
[email protected]
343
HGB - Logistikverträge
Lagerschein:
 Beweisfunktion: widerlegliche Vermutung, dass Gut und seine
Verpackung in Bezug auf den äußeren Zustand sowie auf Anzahl,
Zeichen und Nummer der Packstücke wie im Lagerschein
beschrieben übernommen
 bei Rohgewicht gilt § 475 d Abs. 2 S. 2
 Legimitationsfunktion nach § 475 f
 Traditionsfunktion nach § 475 g
 Übergabe des Lagerscheins an denjenigen, der im Lagerschein als
Empfänger des Gutes legitimiert ist, ersetzt die Übergabe des
Gutes – dinglicher Rechtserwerb möglich
 Auslieferung nur gegen Lagerschein
[email protected]
344
HGB - Logistikverträge
Pfand- und Zurückbehaltungsrechte:
 Lagerhalter hat Lagerpfandrecht am eingelagerten Gut
(§ 475 b)
 Lagerhalterpfandrecht ist Besitzpfandrecht
[email protected]
345
HGB - Logistikverträge
Pfand- und Zurückbehaltungsrechte:
 Konnexe Forderungen
 alle durch den Lagervertrag begründeten Forderungen
 Inkonnexe Forderungen
 Forderungen aus mit dem Einlagerer abgeschlossenen
Lager-, Fracht- und Speditionsvertrag
 Forderungen sind unbestritten
 resultieren nicht aus dem konkreten Lagervertrag
 nach Vertragsbeendigung Pfandrecht auf Anspruch des
Lagerhalters auf Ersatz der Lagerkosten für die Zeit nach
Ende des Lagervertrages (strittig, § 354 Abs. 1 HGB,
allerdings Lagerhaltung nicht für Einlagerer, sondern zur
Absicherung)
[email protected]
346
HGB - Logistikverträge
Pfand- und Zurückbehaltsrechte:
 gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts
 grundsätzlich gilt: Einlagerer muss Eigentümer des
Gutes sein (§ 1244 BGB)
 guter Glaube an das Eigentum des Einlagerers
(§ 366 Abs. 3 i.V.m. § 366 Abs. 1 und i.V.m. §§ 1207,
932 ff. BGB)
 guter Glaube an die Verfügungsbefugnis: nach § 366
Abs. 3 2. Halbsatz auf konnexe Forderungen
beschränkt
[email protected]
347
HGB - Logistikverträge
Pfand- und Zurückbehaltungsrechte:
 Wirkung gegenüber Dritten:
 Lagerhalterpfandrecht entfaltet dingliche Sicherung
gegenüber Dritten
 wenn Zwangsvollstreckung durch Dritten in das
Gut, dann Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
 wenn Insolvenz des Einlagerers, dann
Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 Insolvenzordnung
[email protected]
348
HGB - Logistikverträge
Vertragsgestaltung:
 Logistikleistungen:
Abrufe beim Hersteller, Wareneingangsverwaltung,
Lagerung, Lagermanagement, Inventur, Fertigung,
Kommissionierung, Verpackung, Verwiegen,
Paletten, Container, Kennzeichnung, Warenbereitstellung, Verladen und Entladen, zollamtliche
Abwicklung, Transport, Inkasso
[email protected]
349
HGB - Logistikverträge
Logistikleistungen:
 Lagerung:
 wie gesetzlich in §§ 467 ff.
 Inventur:
 Pflicht jedes Kaufmannes nach §§ 240 und 241
 Pflicht, Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen
und deren Wert anzugeben
 Fertigung:
 z. B. End- oder Teilmontage von Geräten
 Anwendung von Werkvertragsrecht, §§ 631-651 BGB
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350
HGB - Logistikverträge
Logistikleistungen:
 Kommissionierung:
 die Verteilung und Zuordnung der Güter für den
anschließenden Transport oder für die sich
anschließende Verwendung
 Fi-Fo-Prinzip (first in-first out); andere Vorgaben bei
MHD oder Saisonware
 Paletten und Container:
 LCL „less than container load“
 Palettenrückführverträge mit PalettenkontoDarlehensverträge
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351
HGB - Logistikverträge
Logistikleistungen:
 Verwiegen:
 begründet, wenn das Ergebnis im Frachtbrief eingetragen
ist, eine Richtigkeitsvermutung
 Vermeidung rechtswidriger Überladung von
Transportmitteln
 Verladen und Entladen, beförderungssicheres Verladen
und Entladen obliegt grundsätzlich dem Absender
 Regelung, wer die Verfügbarkeit der erforderlichen Geräte
sicherstellt
 Verladefristen und Entladefristen konkretisieren
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352
HGB - Logistikverträge
Logistikleistungen:
 Zollamtliche Abwicklung:
 Wer bereitet die Zollformalitäten vor und führt die
Zollanmeldung bzw. Zollbeschau durch?
 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bedenken,
z.B. Information über Warengruppe, Verwendungszweck, Zollwert
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353
HGB - Logistikverträge
Investitionen:
 Vermögensgegenstände gehen vom Auftraggeber auf
den Logistikunternehmer über
 Lagerhalter erwirbt oder mietet Lager und Lagerausstattung bei einem Dritten
 Auftraggeber hat das Recht, bestimmte Gegenstände
im Eigentum des Auftragnehmers nach Ende der
Zusammenarbeit zu erwerben oder zu mieten
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354
HGB - Logistikverträge
Betriebsübergang:
 Übernahme von bestehendem Personal, welches durch
einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB in den
Personalbestand des Auftragnehmers wechselt
 neuer Auftragnehmer tritt in Rechte und Pflichten aus den im
Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen
ein
 Änderung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers
 Widerspruchsrecht des betroffenen Arbeitnehmers gemäß
§ 613 a Abs. 6 – Risiko einer betriebsbedingten Kündigung
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355
HGB - Logistikverträge
Betriebsübergang:
 Ob Betriebsübergang vorliegt, wird anhand von Kriterien
bewertet:




Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs
etwaiger Übergang materieller Betriebsmittel
Wert der immateriellen Aktiva im Übergangszeitraum
etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den
neuen Eigentümer
 etwaiger Übergang der Kundschaft
 der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach
Übergang verrichteten Tätigkeit
[email protected]
356
HGB - Logistikverträge
 Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit
 entscheidend ist, ob eine identitätswahrende
wirtschaftliche Einheit übertragen wird
(betriebsmittelarme Tätigkeiten, betriebsmittelgeprägte
Tätigkeiten)
 Bei betriebsmittelgeprägten Tätigkeiten ist es
unerheblich, ob die Betriebsmittel übernommen wurden,
eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit genügt
[email protected]
357
HGB - Logistikverträge
Exklusivität:
 Entgegenkommen für die Übernahme von
Investitionsrisiken oder für Preisreduzierung
Subunternehmer:
 für die Lagerung nach § 472 Abs. 2 ohne Zustimmung
des Einlagerers nicht zulässig
 grundsätzlich ist Notwendigkeit der vorherigen
Zustimmung des Auftraggebers empfehlenswert
[email protected]
358
HGB - Logistikverträge
Weisungen:
 Weisungen des Auftraggebers müssen befolgt werden
 Problem: mit Weisungen des Auftraggebers ist eine
Kostentragungspflicht des Auftraggebers verbunden
 Abstimmung des Weisungsrechts des Auftraggebers
 Vermeidung von arbeitgeber-/arbeitnehmerähnlichem
Verhältnis
Vertraulichkeit:
 Vereinbarung der Vertraulichkeit über Informationen, die die
Parteien bei der Vertragserfüllung erlangen
[email protected]
359
HGB - Logistikverträge
Elektronische Datenverarbeitung:
 die Funktionsfähigkeit der Logistikabläufe ist abhängig von
der Effizienz der elektronischen Datenverarbeitung und der
zuverlässigen Erfassung relevanter Daten
 Abbildung der logistischen Prozesse
 Auftraggeber verpflichtet Logistikunternehmer zum
Anschluss an
EDV-Systeme des Auftraggebers
 Auftraggeber verpflichtet Logistikunternehmer zur Errichtung
eines speziellen EDV-Systems und zur Verschaffung der
zugehörigen Lizenzen
 Vorgaben des Urheberrechts beachten
 Risikoverteilung, Fehlerbehebung, Notfallplanung
[email protected]
360
HGB - Logistikverträge
Kontrollen:
 Kontrollrechte für den Auftraggeber, z. B. Tracking and
Tracing
 Festlegung von Standards, z. B. EDIFACT Standard
[email protected]
361
HGB - Logistikverträge
Hintergrund zu EDIFACT:
 UN/EDIFACT ist eine Zusammenstellung von
international anerkannten Standards und Richtlinien für
den elektronischen Austausch von Daten im
Geschäftsverkehr
 Verwender des EDIFACT-Formates schliessen in der
Regel einen Vertrag
 regelungsnotwendig: Zugang von Informationen,
Empfangsbestätigung, Betriebsanforderungen,
technische Spezifikationen und Anforderungen, Codes,
Betriebseinrichtungen, Kommunikationsmittel,
EDI-Nachrichtennormen, Haftung
[email protected]
362
HGB - Logistikverträge
Hintergrund zu EDIFACT:
 Betriebseinrichtung:
 Wer stellt die für die Übertragung, den Empfang, die
Übersetzung, Aufzeichnung und Speicherung von
Nachrichten erforderlichen Einrichtungen,
Softwareprogramme und Dienstleistungen bereit und
wartet sie?
 Codes:
 Welche Datenelementcodelisten, auf die in EDINachrichten verwiesen wird, sollen Anwendung finden?
[email protected]
363
HGB - Logistikverträge
Hintergrund zu EDIFACT:
 Technische Spezifikationen und Anforderungen:
 Welche technischen, organisatorischen und
verfahrenstechnischen Spezifikationen und
Anforderungen für den Betrieb von EDI, z. B. für die
Betriebsanforderungen für EDI, für die Verarbeitung
und Bestätigung von EDI-Nachrichten, für die
Sicherheit von EDI-Nachrichten sollen verwendet
werden?
[email protected]
364
HGB - Logistikverträge
Vergütung:
 Vergütungsbemessung
 Mindestvergütung
 Vergütungsanpassung
 z.B. nach einer Open-Book-Phase Vergütungsanpassung
Rechnungsstellung:
 Prüffähige Rechnung, Zahlungsziel
[email protected]
365
HGB - Logistikverträge
Aufrechnungsverbot:
 Voraussetzung für Aufrechnung ist, dass zwei Personen
einander Leistungen, die ihren Gegenstand nach gleichartig
sind, schulden
 Aufrechnung von Fracht oder Lagerforderungen mit
behaupteten Schadensersatzansprüchen
Abtretungsverbot:
 Abtretungsverbot ist grundsätzlich wirksam
 allerdings: Die Abtretung ist gleichwohl trotz
Abtretungsverbot wirksam bei Geldforderungen (§ 354 a)
[email protected]
366
HGB - Logistikverträge
Freistellung:
 bei Schädigung Dritter durch den Logistikunternehmer haftet dieser
 nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB)
 bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
 nach § 328 BGB analog
 nach Produkthaftungsrecht (§ 4 ProdHaftG)
 für Umweltschäden
 nach § 1 Umwelthaftungsgesetz, wenn der
Logistikunternehmer Inhaber einer Anlage ist, von der die
schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen.
 Logistikunternehmer kann Freistellungsanspruch vereinbaren:
 Auftraggeber muss den Logistikunternehmer in Höhe der
Haftung gegenüber dem Dritten freistellen, also die
Schadensersatzforderung ausgleichen
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367
HGB - Logistikverträge
Vertragsstrafe:
 Parteien können Vertragsstrafe für den Fall
vereinbaren, in dem eine Leistung nicht oder nicht
ordnungsgemäß erbracht wird
 Vereinbarung einer Berechnungsgrundlage
 eventuell auch Vereinbarung von Leistungsindikatoren
mit einer bonus-malus-Regelung
[email protected]
368
HGB - Logistikverträge
Kündigung:
 Ordentliche Kündigung
 ohne das Vorliegen eines Kündigungsgrundes
möglich, wenn gesetzlich vorgesehen oder
vertraglich vereinbart
 Außerordentliche Kündigung
 diese setzt einen wichtigen Kündigungsgrund
voraus (§ 314 BGB)
[email protected]
369
HGB - Logistikverträge
Rückabwicklung:
 Problem: mit außerordentlicher Kündigung können
beide Parteien grundsätzlich Arbeiten einstellen
 § 242 BGB („Treu und Glauben“) findet Anwendung
 vertragliche Regelung empfehlenswert
[email protected]
370
HGB - Logistikverträge
Logistik-AGB:
 vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die
den §§ 305 ff. BGB entsprechen müssen
 einige Klauseln widersprechen wahrscheinlich den
§§ 305 ff. BGB
 sehr einseitige Begünstigung der Logistikunternehmen
→ daher bisher keine Anerkennung im Markt
[email protected]
371
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