812 I 1 Fall 1 - Prof. Dr. Reinhard Singer

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Prof. Dr. Reinhard Singer
Humboldt – Universität zu Berlin
Anglo-German Law Programme:
King‘s College London 26./27. März
Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB)
§ 1 Überblick über die gesetzliche Regelung
§ 812 enthält insgesamt vier Anspruchsgrundlagen:
Leistungskondiktion
Leistung ohne
Rechtsgrund
§ 812 I 1 F 1
Besondere
Formen
Bsp.: nichtiger Vertrag
Nicht-Leistungskondiktion
§ 812 I 1 F 2
EingriffsKondiktion
Sonderfälle
Bsp.: Verbrauch
fremden Vermögens
§ 812 I 2, Fall 1
Wegfall des
rechtlichen Grundes
§ 812 I 2, Fall 2
Nichteintritt eines
bezweckten Erfolges
Bsp.: auflösend
bedingter Vertrag
Bsp.: Leistung, um
Strafanzeige
abzuwenden
Verwendungs
-kondiktion
RückgriffsKondiktion
Bsp.: Reparatur
fremder Sachen
Bsp.: Bezahlung
fremder Schulden
§ 2 Die Leistungskondiktion (1)
§ 2 Die Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Fall 1)
I. Das Erlangte gem. § § 812 I
Bereicherungsschuldner muss herausgeben, was er rechtsgrundlos „erlangt“
hat
Daher ist das Erlangte genau zu bestimmen
Beispiel 1: A verkauft und übereignet ein Buch an B. Kaufvertrag wegen
Dissenses nichtig.
Erlangt hat B Eigentum und Besitz am Buch; er muss daher das Buch
rückübereignen (§ 812 I 1, Fall 1).
§ 2 Die Leistungskondiktion (2)
Beispiel 2: der geisteskranke A verkauft und übereignet ein Grundstück an B.
B hat nicht Eigentum erlangt (dies würde eine wirksame Übereignung
voraussetzen)
Erlangt hat B vielmehr Besitz an dem Grundstück und gegebenenfalls eine
Eintragung ins Grundbuch.
Rechtsfolge: B muss Besitz (insbesondere auch Hausschlüssel) und
Buchposition zurückgeben
Rückgabe Buchposition: Erteilung einer Eintragungsbewilligung (§ 29
GBO) für den Bereicherungsgläubiger A
Fall 1: Parkplatzfall
Rathausmarkt
Stadt Hamburg
parkgeldpflichtig und bewacht
U
A („kein Entgelt“)
Fall 1: Parkplatzfall (1)
Fall 1: Parkplatzfall
Anspruch U gegen A auf Bezahlung der Parkplatzgebühren
I. §§ 535, 611, 612 BGB: kombinierter Miet- und Dienstvertrag
Keine übereinstimmenden Willenserklärungen; A will keinen Vertrag,
keine Bewachung und kein Entgelt entrichten.
Berliner U-Bahnfahrer: T-Shirt mit Aufschrift: „Schwarzfahrer“
Fall 1: Parkplatzfall (2)
II. Ausweg:
Lehre vom sozialtypischen Verhalten (Haupt, 1941; Larenz bis zur 6.
Aufl.)
1. Zustandekommen des Vertrages nicht nur durch übereinstimmende
Willenserklärungen, sondern auch durch sozialtypisches Verhalten
(=tatsächliche Inanspruchnahme einer angebotenen entgeltlichen
Leistung).
Begründung: BGB angeblich zu individualistisch; Bedürfnisse des
modernen Massenverkehrs.
BGHZ 21, 319, 333 ff. folgte der Lehre im Parkplatzfall
Folge: A musste Parkgebühren zahlen.
2. Bedenken: Lehre verstößt gegen das Prinzip der Privatautonomie.
Fall 1: Parkplatzfall (3)
III. § 823 I BGB?
1. Rechtsgut:
a) Eigentum: U nicht Eigentümer des Platzes
b) Besitz: § 823 I schützt auch (berechtigten) Besitzer; Besitzstörung:
unbefugtes Parken (+)
2. Rechtswidrigkeit, Schuld: (+)
3. Rechtsfolge: Schadensersatz (§ 249 I); Grundsatz:
Naturalrestitution: wie stünde U ohne Pflichtverletzung des A?
Fall 1: Parkplatzfall (4)
a) Vertragsschluss als pflichtgemäßes Verhalten? A nicht zum
Vertragsschluss bereit und auch nicht verpflichtet (-)
b) Vermögensschaden nur, wenn U einen anderen Kunden, der
zahlungswillig gewesen wäre, abgewiesen hätte.
Denkbar, wenn Parkplatz restlos überfüllt war, aber eben nur dann!
Fall 1: Parkplatzfall (5)
IV. Bereicherungsrechtlicher Anspruch: § 812 Abs. 1 S. 1, Fall 2 BGB
1. Etwas erlangt:
a) Vom BGH nicht sauber geprüft: „Aufwendungsersparnis“
BGH lehnte Kondiktion ab, weil es schwierig sei, Aufwendungsersparnis
des A zu berechnen (wie viel Benzin benötigt A für Parkplatzsuche?).
b) Besser: erlangt hat A nicht Aufwendungsersparnis, sondern Nutzung des
Parkplatzes.
2. Nutzung kann zwar nicht herausgegeben werden, aber gem. § 818 Abs. 2
BGB schuldet A dann Wertersatz (= übliche Vergütung).
Fall 1: Parkplatzfall (6)
3. Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB?
A war bösgläubig, haftet verschärft gemäß § 819 Abs. 1 BGB und darf
sich daher nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Ergebnis: A haftet gem. §§ 812, 818, 819 Abs. 1 BGB und muss die übliche
Vergütung zahlen.
Fall 2: Kondiktion in Mehrpersonenverhältnissen
V
104
K
433, 929 (50.000.-)
433,
929 (55.000.-)
D
Fall 2: Kondiktion in Mehrpersonenverhältnissen (1)
II. Der Leistungsbegriff
Fall 2: Kondiktion in Mehrpersonenverhältnissen
Ausgangsfall: V war geisteskrank (§ 104)
A. Ansprüche V/D gem. § 985:
Voraussetzung ist, dass V = Eigentümer ist. Ursprünglich war V
Eigentümer (§ 1006).
I. Eigentumsverlust durch Veräußerung V/K? ( - ), §§ 929, 104, 105 I BGB.
Fall 2: Kondiktion in Mehrpersonenverhältnissen (2)
II. Eigentumsverlust durch Veräußerung K/D? § 929 BGB:
1. Einigung ( + )
2. Übergabe ( + )
3. Berechtigung: fehlt, aber gem. §§ 929, 932 BGB gutgläubiger
Erwerb des D.
Grund: Verkehrsschutz.
Ergebnis: V hat Eigentum an D verloren.
Fall 2: Kondiktion in Mehrpersonenverhältnissen (3)
B. Bereicherungsansprüche
§ 812 I 1, Fall 1 oder Fall 2 V/D
I. Etwas erlangt: D hat Eigentum und Besitz am Porsche erlangt.
II. Durch Leistung oder in sonstiger Weise?
1. Eigentumserwerb des D geschah durch Leistung des K, nicht durch
Leistung des V.
2. Durchgriffskondiktion V gegen D?
a) H.M. lehnt ab, da D aufgrund des gutgläubigen Erwerbs einen
Rechtsgrund zum Behaltendürfen hat.
Fall 2: Kondiktion in Mehrpersonenverhältnissen (4)
b) BGH lehnt eine Durchgriffskondiktion ebenfalls ab.
arg.: Rückabwicklung grds. nur innerhalb der Leistungsbeziehungen
(Vertragspartner ausgesucht; jeder trägt Insolvenzrisiko des jeweiligen
Vertragspartners, nicht das von Dritten)
Prinzip vom Vorrang der Leistung schließt Durchgriffskondiktion aus.
Verbot der Durchgriffskondiktion folgt auch aus § 816 I 1 und 2 BGB
Verfügt ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand in der Weise, dass
die Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam war, dann schuldet
der Verfügende K (nicht der Empfänger D!) Herausgabe des Erlangten
(§ 816 I 1: 55.000.- Euro)
Empfänger D haftet nur, wenn er unentgeltlich erworben hat (§ 816 I 2
BGB); unentgeltlicher Erwerb weniger schutzwürdig (vgl. auch § 822
BGB).
Fall 2: Kondiktion in Mehrpersonenverhältnissen (5)
Variante 2: Wie ist die Rechtslage, wenn nur Kaufvertrag V- K wegen
Dissenses (§ 154) nichtig ist?
1. Kondiktion V – K (= Vertragspartner); §§ 812 I 1, 818 II.
2. Keine Durchgriffskondiktion V/D
Mängel im Verhältnis V/K gehen D nichts an; D haftet nur, wenn er
unentgeltlich erworben hat und K deswegen nicht mehr bereichert ist (§
822 BGB).
Vergleich zum Ausgangsfall: Selbst bei nichtiger Übereignung besteht
keine Direktkondiktion wegen der Wertungen der §§ 816 I, 932 BGB.
Fall 2: Kondiktion in Mehrpersonenverhältnissen (6)
Variante 3: Sog. Doppelmangel:
a) Kondiktion im Verhältnis V/K und K/D
b) Kondiktion der Kondiktion?
aa) K ist im Ergebnis nur um seinen Bereicherungsanspruch gegen D
bereichert!
bb) Dennoch nach h.M. Haftung des K auf Wertersatz; dieser darf sich nicht
auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen.
arg.: Kondiktion der Kondiktion würde die Nachteile für V kumulieren; er
hätte sowohl Einwendungen des K, als auch die des D gegen sich, und
trüge das doppelte Insolvenzrisiko.
Ergebnis: V – K §§ 812 I 1, F. 1, 818 II (+)
Variante 4: abgekürzte Lieferung
V
104
K
433, 929 (50.000.-)
Direktlieferung
433,
929 (55.000.-)
D
Fall 2: Kondiktion in Mehrpersonenverhältnissen (7)
Variante 4: Wenn K den V gebeten hat, den Porsche direkt an D zu liefern
(sog. abgekürzte Lieferung), stellt sich die Frage, ob eine Leistung V/D
vorliegt?
1. Bei beweglichen Sachen: Keine Übereignung V/D, sondern zwei
Übereignungen entlang der Kausalketten V/K und K/D.
§ 929 verlangt „Übergabe“.
H.M.: Übergabe an eine sog. „Geheißperson“ genügt.
a) Bei der Übereignung V/K ist D Geheißperson für K.
b) Bei der Übereignung K/D ist V die Geheißperson für K.
Da die Übereignung entlang den Kausalverhältnissen verläuft, wird
ebenfalls entlang der Kausalverhältnisse geleistet i.S.v. § 812.
Fall 2: Kondiktion in Mehrpersonenverhältnissen (8)
2. Bei der Übereignung von Grundstücken:
Kondiktion verläuft auch hier innerhalb der defekten
Kausalverhältnisse; erforderlich ist dann Zwischeneintragung des K
C. Gesamtergebnisse:
I. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind die Wertungen
des Sachenrechts zu beachten (§§ 816, 822, 932 ff. BGB).
II. Kondiktion erfolgt grundsätzlich innerhalb der defekten Kausalverhältnisse, es findet kein Durchgriff statt.
III. Insolvenz- und Einwendungsrisiken bestehen immer nur bezüglich des
jeweiligen Vertragspartners
IV. Leistungsempfänger ist von Einwendungen aus dem
Rechtsverhältnis zu Dritten geschützt.
§ 2 Die Leistungskondiktion (3)
III. Die Leistungskondiktionen gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB
1. § 812 I 2, Fall 1: condictio ob causam finitam
a) Voraussetzung: späterer Wegfall des rechtlichen Grundes
b) Bsp.:
(aa) Eintritt einer auflösenden Bedingung, Vertragsaufhebung oder
vorzeitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses
(bb) nicht Anfechtung gem. §§ 119 ff.; arg. § 142 I Nichtigkeit der
angefochtenen WE ex tunc ( = § 812 I 1 Fall 1; str.; a.A. vertretbar).
§ 2 Die Leistungskondiktion (4)
2. § 812 I 2, Fall 2: Nichteintritt mit der Leistung bezweckten des Erfolges
(sog. „condictio ob rem“ oder „causa data, causa non secuta“)
a) Voraussetzung: Nichteintritt eines mit der Leistung bezweckten Erfolges
„Erfolg“: nicht der Erfolg, der durch Erfüllung einer Verbindlichkeit
angestrebt wird (solvendi causa); dieser Fall wird bereits von § 812 I 1 Fall
1 erfasst.
§ 812 I 2 Fall 2 meint nur solche Erfolge, auf die der Leistungsempfänger
keinen erzwingbaren Anspruch hat.
§ 2 Die Leistungskondiktion (5)
b)
Beispiel: untreuer Geschäftsführer gibt gegenüber Gesellschaftern
Schuldanerkenntnis ab, um diese von einer Strafanzeige abzuhalten.
Ges.ter
780
Gf
812 I 2 F 2
Falls diese dennoch Strafanzeige erstatten, kann er sein
Schuldanerkenntnis gem. § 812 I 2 Fall 2 zurückfordern.
Erfolg (Nichtanzeige der Straftat) kann nicht Gegenstand eines
wirksamen Rechtsgeschäfts sein (§ 134)
arg.: Rechtsgeschäft verstieße gegen gesetzliches Verbot - § 258 StGB.
c)
Bsp. 2 – Schwarzkauf (dazu Fall 3):
Schwarzkauf – Fall 3
V
433, 311b (100.000.-€)
150.000.-
812 I 2 F 2
K
Schwarzkauf – Fall 3 (1)
I. Anspruch K gegen V aus § 812 I 1, Fall 1 BGB
1. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Geld 150.000 € (oder Gutschrift)
2. durch Leistung: bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
(+)
a) Leistungszweck § 812 I 1, Fall 1 BGB: Erfüllung einer Verbindlichkeit?
Wird ein unwirksamer Vertrag erfüllt, hat Leistender i.d.R.
Leistungskondiktion gem. § 812 I 1, Fall 1 BGB
Wenn Leistender weiß, dass noch keine Verbindlichkeit bestanden hat, ist §
812 I 1 F 1 nicht interessengerecht.
Grund: Leistungskondiktion gem. § 812 I 1 Fall 1 wegen § 814
ausgeschlossen.
Schwarzkauf – Fall 3 (2)
b) Leistungszweck § 812 I 2 Fall 2
Leistung bezweckt einen bestimmten Erfolg, der nicht Gegenstand einer
erfüllbaren vertraglichen Verpflichtung sein kann: Erwerb des Eigentums
aa) Wirksamer Kaufvertrag über 150.000.- (§ 433)?
(1) Einigung über Parteien, Gegenstand und Kaufpreis (150.000 €)
(2) Form: Kaufvertrag über Grundstück bedarf der notariellen
Beurkundung (§ 311 b I Satz 1).
Kaufvertrag bei „Schwarzkauf“ nicht wirksam
Schwarzkauf – Fall 3 (3)
bb) Wirksamkeit des Kaufvertrages bei Schwarzbeurkundung
(1) Beurkundet waren 100.000 € als Kaufpreis.
Dieser beurkundete Preis ist freilich nicht gewollt (§ 117 I), sondern als
Scheingeschäft nichtig.
(2) Gewollt ist Kaufpreis in Höhe von 150.000 €.
Dieser Preis ist aber nicht beurkundet worden (§ 311 b I Satz 1); gem.
§ 117 II BGB ist das verdeckte Rechtsgeschäft nur wirksam, wenn
dessen Voraussetzungen im vollen Umfang erfüllt sind.
(3) „falsa demonstratio“?
schadet zwar nicht bei versehentlicher Falschbezeichnung
(Parzellenverwechslung), wohl aber bei einer absichtlichen
Falschbeurkundung.
Schwarzkauf – Fall 3 (4)
cc) Mangel heilbar, wenn Erwerber als Eigentümer ins Grundbuch
eingetragen wird (§ 311 b I Satz 2).
Wegen der Heilungsmöglichkeit wird nun angenommen, dass der Zweck
der Leistung nicht in der Erfüllung einer nichtigen Verbindlichkeit besteht,
sondern darin, den Gegner zu veranlassen, die Voraussetzungen für die
Heilung herbeizuführen (Mitwirkung bei Auflassung und Eintragung).
Auf diesen Erfolg (Heilung) besteht wegen § 311 b I Satz 1 kein
Anspruch.
3. Erfolg iSd § 812 I 2 F 2 nicht eingetreten: V weigert sich, Grundstück
aufzulassen
Schwarzkauf – Fall 3 (5)
4. Ausschlussgrund:
a) § 814: gilt nur für Leistungskondiktion (§ 812 I 1 F 1)
b) § 815 BGB
aa) Anwendbar: Kondiktion wegen Nichteintritt des bezweckten Erfolges
(§ 812 I 2 Fall 2)
bb) § 815 Fall 1: der Leistende hat gewusst, dass der Erfolgseintritt von
Anfang an unmöglich war (-)
cc) § 815 Fall 2: der Leistende hat den Eintritt des Erfolges wider Treu
und Glauben verhindert.
Schwarzkauf – Fall 3 (6)
(1) Berufung auf den Formmangel nur unter besonderen Umständen
treuwidrig
Grund: sonst Aushöhlung der Form über § 242 BGB
(2) Fallgruppen:
- arglistige Täuschung über die Form oder
- Veranlassen eines Formmangels durch schuldhaftes Verhalten
- widersprüchliches Verhalten (z.B., wenn eine Seite die Vorteile aus dem
Geschäft gezogen hat und sich nun auf den Formmangel beruft;
Bürgschaft – Kreditgewährung – Berufung auf Form des § 766)
Für Treuwidrigkeit genügt es nicht, dass Veräußerer die Auflassung
verweigert, da der Erwerber darauf keinen Anspruch hat.
Deshalb liegt insoweit auch kein widersprüchliches Verhalten vor.
Ergebnis: kein Ausschlussgrund; Rückforderung K – V gem. § 812 I 2, Fall 2
(+).
§ 2 Die Leistungskondiktion (6)
IV. Die Leistungskondiktion gem. § 817 BGB
1. § 817 Satz 1: Verstößt der Zweck einer Leistung gegen die guten Sitten
oder ein gesetzliches Verbot, besteht gem. § 817 Satz 1 eine Kondiktion
gegen den Empfänger (condictio ob turpem vel iniustam causam).
Wenn Rechtsgeschäft gegen die §§ 134, 138 BGB verstößt und nichtig ist,
liegt freilich immer auch eine Leistungskondiktion gem. § 812 I 1, Fall 1
vor (condictio indebiti).
Insofern ist fraglich, worin der eigenständige Anwendungsbereich von §
817 S. 1 BGB bestehen soll.
Beispiel (Medicus, SR II, Rn. 645):
Erpressung von Schutzgeldern (nur Erpresser = Leistungsempfänger macht
sich strafbar); m.E. auch hier § 812 I 1 F.1 einschlägig (condictio indebiti)
§ 2 Die Leistungskondiktion (7)
-
Einschlägig sind Fälle, in denen condictio indebiti (§ 812 I 1 F 1) wegen
Kenntnis des Leistenden vom fehlenden Rechtsgrund an § 814 scheitert.
(z.B. Kauf eines Radarwarngeräts – Fall 5; Verkäufer klärt Kunden auf,
dass Geschäft sittenwidrig; BGH NJW 2010, 610: § 817 S.1 +)
Ergebnis: § 817 Satz 1 hat kaum praktische Bedeutung, weil in der Regel
zugleich § 812 I 1, Fall 1 BGB erfüllt ist.
2. Viel wichtiger ist Ausschlussgrund der Kondiktion gem. § 817 Satz 2:
Kondiktion gem. § 817 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auch dem Leistenden
ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last
fällt.
§ 817 Satz 2 muss auch für die Kondiktion gem. § 812 I 1, Fall 1 gelten,
weil sonst der Ausschlussgrund weitgehend leer liefe. Immer wenn § 817
Satz 1 erfüllt ist, ist ja fast immer auch § 812 I 1, Fall 1 gegeben.
§ 2 Die Leistungskondiktion (8)
3. Umstritten ist die ratio legis von § 817 Satz 2 BGB:
a) Früher Strafsanktion für sittenwidriges oder gesetzwidriges Tun
dagegen spricht,
- dass nur der Leistende bestraft wird, nicht aber derjenige, der die
Leistung empfangen hat (deshalb häufig Korrektur durch § 242!)
.
- die fehlende Proportionalität zwischen Verschulden und Strafmaß:
Wer viel leistet, wird viel härter bestraft, als derjenige, der weniger
leistet.
b) H.L.: Rechtsschutzverweigerung
wenig überzeugend, weil alleine der Verstoß gegen Gesetze oder die guten
Sitten nicht rechtfertigen würde, den Leistenden für quasi „vogelfrei“ zu
erklären.
§ 2 Die Leistungskondiktion (9)
c) Generalprävention:
(aa) Kondiktionsausschluss trägt zur Prävention bei.
arg.: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts keine ausreichende Sanktion für
Sitten- und Gesetzesverstöße; häufig liegt keine Straftat vor;
Ordnungswidrigkeiten werden aus der Portokasse bezahlt.
(bb) Präventionsgedanke eingeschränkt durch Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Konsequenzen:
§ 817 Satz 2 setzt wenigstens Kenntnis vom Sitten- oder Gesetzesverstoß
voraus.
Außerdem ist der Leistungsbegriff i.S.v. § 817 einschränkend
auszulegen.
Fall 4: Wucherdarlehen
Adler
Gierig
488: 5.000.- €
Zinsen: 30%
488 (138)
812 I 1 F 1
Fall 4: Wucherdarlehen (1)
A. Vertraglicher Rückzahlungsanspruch
I. Voraussetzungen des § 488 I 2:
1. Wirksamer Darlehensvertrag
2. Fälligkeit der Rückzahlung (§ 488 I 2).
Zu 2.: Bei Verbraucherdarlehen (§ 491 I) setzt Kündigung aus wichtigem
Grund gem. § 498 I (= 12 VerbrKrG a.F.) voraus:
- Verzug des Darlehensnehmers (§ 286) mit mindestens zwei Raten,
- 10 % der Darlehenssumme oder - bei einer Laufzeit über drei Jahre 5 % (Nr.1) und
- zweiwöchige Frist mit Androhung der Restfälligstellung (Nr. 2).
Fall 4: Wucherdarlehen (2)
Zu 1.: Wirksamkeit des Darlehensvertrages; dazu II.
II. Wucher gem. § 138 II BGB
1. Erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung:
= sobald Marktzins relativ um mehr als 100 % überschritten wird oder
absolut gesehen um mehr als 12 % Punkte (BGHZ 80, 153).
2. subjektive Voraussetzungen
a) Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen =
bewusstes Ausnutzen der Lage des Geschäftspartners, um übermäßigen
Gewinn zu erzielen.
Fall 4: Wucherdarlehen (3)
aa) Zwangslage
= dringendes Bedürfnis nach der Leistung des Wucherers
bb) Unerfahrenheit
Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung
- regelmäßig nur bei Jugendlichen und geistig beschränkten Personen
- Unerfahrenheit auf einem bestimmten Rechtsgebiet genügt nicht
(BGH NJW 1979, 758), wenn im allgemeinen Lebenserfahrung
besteht (hier: Geschäftsmann).
Fall 4: Wucherdarlehen (4)
cc) Mangel an Urteilsvermögen
Wenn der Geschäftspartner die Bedeutung des konkreten Geschäfts
bzw. das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht vernünftig
beurteilen kann (Verstandesschwäche, allgemeine Sorglosigkeit).
dd) erhebliche Willensschwäche
Der Geschäftspartner erfasst zwar Umfang und Bedeutung des
Geschäfts, hat aber nicht die Willenskraft, sein Verhalten entsprechend
zu steuern (Alkohol- und Drogensucht).
b) Kriterien aa) – dd) selten erfüllt; deshalb hat die Rechtsprechung für sog.
„wucherähnliche Rechtsgeschäfte“ die Sittenwidrigkeit nicht mit 138 II
begründet, sondern mit § 138 I BGB
Fall 4: Wucherdarlehen (5)
Unterschied Wucher und wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 I
BGB:
bei einem objektiv wucherischen Darlehensvertrag (Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung) wird die fehlende
Geschäftserfahrung vermutet (BGHZ 104, 102, 107; 80, 153 ff.).
c) Fallbezogen:
§ 138 II: A evtl. in Zwangslage, weil er nicht in der Lage war, die Miete für
seine existentiell notwendige Unterkunft zu zahlen; allerdings ist § 138 II
nur erfüllt, wenn Gierig dies weiß (Tatfrage).
§ 138 I: Darlehensvertrag ist jedenfalls nach § 138 I nichtig, da 30 %
Kreditzinsen deutlich über den Marktzinsen für Konsumentenkredite
liegen (z.B. Berliner Volksbank 2009: 6,99 – 13,99 %)
Folge: subjektiver Tatbestand (Ausnutzung) wird vermutet
Fall 4: Wucherdarlehen (6)
B. Anspruch aus § 812 I 1 Fall 1
I. Etwas erlangt: ( + )
II. Durch Leistung: ( + )
III. Ohne Rechtsgrund: §§ 488 I i.V.m. § 138 I BGB (Wucherdarlehen) (+)
IV. Rechtsfolge:
1. Herausgabe des Erlangten; erlangt hat A die Darlehensvaluta (5.000
€).
Fall 4: Wucherdarlehen (7)
2. § 818 I: Nutzungen = gezogene Zinsen (§ 100 III)
Nutzungen gegenständlich nicht mehr vorhanden, aber dafür schuldet A
Wertersatz in Höhe des üblichen Marktzinses gem. § 818 II.
V. Ausschlussgrund § 817 Satz 2 BGB:
1. § 817 Satz 2 gilt auch für Leistungskondiktion gem. § 812 I 1, Fall 1 (s.o.
Folie 33).
2. Sittenverstoß des Leistenden?
a) G ist der Wucherer, hat also einen Sittenverstoß begangen; merkwürdige
Konsequenz: A dürfte Darlehen behalten.
Empfehlung, in Zukunft bei Wucherern Geld zu borgen?
Fall 4: Wucherdarlehen (8)
b) Rspr. korrigiert dieses Ergebnis mit Hilfe eines modifizierten
Leistungsbegriffs: anstößige Leistung nicht Kapitalüberlassung, sondern
Kapitalnutzung.
aa) A darf also für die Laufzeit des Vertrages das Darlehen zinslos
behalten, muss aber die Darlehensvaluta an G zurückbezahlen.
bb) Dies muss er im Übrigen nicht in einem Schritt, sondern entsprechend
den vertraglichen Vereinbarungen ratenweise.
Rückzahlung des Kapitals trotz § 817 Satz 2 sachlich gerechtfertigt,
weil dem bereicherten A stets klar war, dass er das Kapital selbst nicht
endgültig würde behalten dürfen.
Exkurs § 817 S. 2
§ 817 S. 2 wird bei unbilligen Ergebnissen oft mit Hilfe von § 242 BGB
korrigiert
1. Beim Bordellkauf verwehrt RGZ 71, 432 dem Käufer, sich gegen den
Herausgabeanspruch des Verkäufers gem. §§ 812, 817 auf § 817 S. 2 zu
berufen (§ 242 – Einrede der Arglist)
2. Ähnlich entscheidet BGHZ 41, 341 bei der Bordellpacht; hier würde der
Ausschluss der Rückforderung der Leistung (Gebrauchsüberlassung) im
Ergebnis dazu führen, dass der gesetzeswidrige Zustand aufrechterhalten
bleibt (§ 242)
3. BGHZ 111, 308 verwehrt dem Leistungsempfänger, der Leistungen unter
Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz erhalten hat, die Berufung auf §
817 S. 2 (über 10.000.- Euro „Handwerker“-Lohn); arg.: Auftraggeber ist
häufig wirtschaftlich stärker
Fall 5: Radarwarngerät
V
433 (138)
812 I 1; 817 S. 1
346, 312 b, d
K
Fall 5: Radarwarngerät (1)
A. Anspruch K – V auf Rückzahlung des Kaufpreises:
§§ 346 i.V.m. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB
I. Kaufvertrag K - V (+)
II. Wirksamkeitshindernisse:
1. § 134 BGB:
§ 23 Abs. 1b StVO verbietet das Benutzen oder Mitführen von
Radarwarngeräten, nicht den Erwerb.
Kauf bloße Vorbereitungshandlung (§ 134 - ).
Fall 5: Radarwarngerät (2)
2. Nichtigkeit des Kaufvertrags gem. § 138 I BGB
a)
Sittenverstoß wegen Zweck des Kaufs: Kaufvertrag ist auf die
Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr
gerichtet; Verbot des § 23 Abs. 1b StVO dient dem Schutz anderer
Verkehrsteilnehmer.
b)
Subjektiver Tatbestand: wenn Beteiligte Tatsachen, welche die
Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich ihrer Kenntnis grob
fahrlässig verschließen.
Kaufvertrag nichtig (§ 138 I BGB); kein Rückzahlungsanspruch
gem. § 346 i.V.m. §§ 433 ff.
Fall 5: Radarwarngerät (3)
II. Anspruch aus § 812 I 1 F. 1 BGB:
1.
K hat durch Leistung des V jedenfalls Besitz an dem Radarwarngerät
erlangt
2.
Ohne Rechtsgrund: Kaufvertrag nichtig (§ 138 I)
3.
Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten (Besitz)
4.
Ausschluss gem. § 814? - ja, da K aufgeklärt: positive Kenntnis von
Nichtigkeit des Vertrages
Grund für Kondiktionsausschluss? Verbot widersprüchlichen Verhaltens;
Selbstschutz zumutbar
Fall 5: Radarwarngerät (4)
5.
Aber K hat auch einen Anspruch aus § 817 S. 1
Dieser Anspruch scheitert aber an § 817 S. 2 BGB, da dem Leistenden
auch ein Sittenverstoß zur Last fällt.
BGH: Keine Korrektur des § 817 S. 2 mit Hilfe von Treu und Glauben
(§ 242 BGB)
Käufer eher noch weniger schutzwürdig als Verkäufer, da er die
Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdet.
Fall 5: Radarwarngerät (5)
III. Rechtslage bei Widerruf des Kaufvertrages:
1. Herausgabeanspruch K – V gem. § 346 I iVm §§ 312b, 312d, 355,
357
2. Problem: Vertrag nichtig
BGH NJW 2010, 610: Widerruf auch bei nichtigen Verträgen möglich;
arg.: Sinn des Widerrufsrechts ist es, dem Verbraucher ein an keine
materiellen Voraussetzungen geknüpftes Recht zur Lösung vom Vertrag
einzuräumen (Verbraucherschutz).
Auch nichtige Verträge können z.B. angefochten werden (Lehre von den
Doppelwirkungen im Recht);
Fall 5: Radarwarngerät (6)
Anfechtung eines nichtigen Rechtsgeschäfts wichtig, wenn Erwerber
Sache weiterveräußert und Dritter zwar gutgläubig in Bezug auf
Nichtigkeit ist, aber Bösgläubig in Bezug auf Anfechtungsgrund
V
104
K
123
929 932
D
3. BGH NJW 2010, 610: § 817 S. 2 nicht analog anwendbar, da sonst
redlicher Verkäufer schlechter stünde als unredlicher.
V. Kosten der Rücksendung: trägt V ebenfalls gem. § 357 II 2.
§ 3 Die Kondiktion wegen Bereicherung in sonstiger Weise (1)
I. Die Eingriffskondiktion, insbesondere § 951 BGB
1. Sinn: Abschöpfen von ungerechtfertigten Vorteilen, ohne dass
Bereicherten Schuldvorwurf trifft (sonst würde § 823 I helfen)
2. Voraussetzung: das Erlangte steht in Widerspruch zum
Zuweisungsgehalt eines fremden absoluten Rechts.
Begründung: Rechtswidrigkeit als solche genügt nicht
Beispiele:
Autofahrer A überholt mit unzulässig erhöhter Geschwindigkeit X,
macht ein tolles Geschäft; unsinnig, dem X den von A gemachten Gewinn
zuzusprechen.
Einbau fremder Materialien in ein Haus ist zwar rechtswidrig, aber
haften muss nicht der Einbauer, sondern der Begünstigte [§ 951 BGB]).
§ 3 Die Kondiktion wegen Bereicherung in sonstiger Weise (2)
3. Bestimmung des Zuweisungsgehalts:
a) Bsp.: Hausmeister verheizt versehentlich eigene Kohlen im Haus des E.
Zuweisungsgehalt folgt aus Eigentum; vgl. § 903 BGB: Eigentümer einer
Sache darf mit ihr nach Belieben verfahren, sie nutzen und die
Gebrauchsvorteile behalten.
Konsequenz: Erwärmung des Hauses von E stand in Widerspruch zum
Zuweisungsgehalt des Eigentums von H; § 823 I würde hier nicht helfen,
weil E – anders als H - kein Verschulden traf.
b) Bsp. nach Larenz/Canaris (§ 69 I 1 a, 2 a = S. 168, 173):
B betrachtet Fußballspiel von einem Baum aus, der auf dem Grundstück
des E steht; Ansprüche des Stadion- und/oder Grundstückseigentümers?
§ 3 Die Kondiktion wegen Bereicherung in sonstiger Weise (3)
aa) Canaris: Stadioneigentümer kann nichts verlangen, da er gem. § 903
jedenfalls nicht den Einblick in sein Stadion verhindern kann.
bb) Eigentümer des (Baum-)Grundstücks kann ebenfalls kein Eintrittsgeld
verlangen;
arg.: Klettern auf Bäume ist nicht deshalb verboten, um das Betrachten von
Fußballspielen zu verhindern, sondern um das Eindringen in den
persönlichen Herrschaftsbereich zu verhindern.
Nutzungsvorteil gehört laut C. nicht zum Schutzbereich der verletzten
Norm (fraglich)
c) Bsp. 3: Brillenwerbung mit dem Bild eines Prominenten („Blacky“
Fuchsberger): Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
§ 3 Die Kondiktion wegen Bereicherung in sonstiger Weise (4)
4. Rechtsfolge: Verletzter erhält angemessene Lizenzgebühr
a) arg.: Würde Inhaber des Rechts Werbeaufnahmen gestatten, bekäme er
dafür ein Honorar; Verletzer ist um diesen Betrag bereichert und muss
daher gem. § 812 I 1 Fall 2 Bereicherung herausgeben
b) Höhe geschätzte Lizenzgebühr, § 287 ZPO
c) Bsp. LG Hamburg NJW 2007, 691: Werbung mit Jugendbild von
Joschka Fischer in Tageszeitung mit einer Mio. Aufl. und auf edgarPostkarten; Bereicherungsanspruch in Höhe von 200.000.- Euro! Grund:
kommerzielle Nutzung des Bildes Sache von Fischer; § 23 KUG
(Ausnahme für Personen der Zeitgeschichte) hilft hier nicht (Abs.2).
d) Gegen-Bsp. BGH NJW 2007, 689 - Oskar Lafontaine:
Satirische Werbung („ S verleast auch Autos für Mitarbeiter in der
Probezeit“) allerdings erlaubt; Grund: Meinungsäußerung (Art. 5 GG).
Satire Lafontaine
Fall 6 Einbauküche
V
433, 929 (158)
K
946, 94
951, 812 I 2
Fall 6: § 951 BGB als besonderer Fall der Eingriffskondiktion (1)
Anspruch V/K auf Herausgabe der Einbauküche:
I. § 985 BGB:
1. V = Eigentümer?
a) Ursprünglich war V Eigentümer: (+)
b) Übereignung V/K gem. § 929
Eigentumvorbehalt: Übereignung steht unter der Bedingung (§ 158)
vollständiger Kaufpreiszahlung (§ 449 I)
Bedingung kann wegen Dissenses (Nichtigkeit des Vertrages) nicht
eintreten.
Fall 6: § 951 BGB als besonderer Fall der Eingriffskondiktion (2)
2. Rechtsverlust durch Einbau: §§ 946 i.V.m. §§ 94, 95 BGB
§ 946: Eigentum des Grundstücks erstreckt sich auf dessen „wesentlichen
Bestandteile“
Sinn: Rechtssicherheit und –klarheit; möglichst einheitliche
Eigentumsverhältnisse an einer Sache
a) Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks:
§ 94 I 1: Gebäude
b) Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes:
§ 94 II: die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
= Sachen, ohne die nach der Verkehrsauffassung das betreffende Gebäude
nicht „fertig“ ist.
Fall 6: § 951 BGB als besonderer Fall der Eingriffskondiktion (3)
aa) Skurril: nach Rechtsprechung nach wie vor Nord-Süd-Gefälle (OLG
Karlsruhe, NJW-RR 1986, 19; BGH NJW-RR 1990, 586 und 914;
Palandt/Heinrichs, § 93 Rn 5 m.w.N.).
in Norddeutschland gehört ein Herd zum fertigen Haus
in Süddeutschland setzt nach der dort herrschenden Verkehrsauffassung
ein Gebäude keine Feuerstelle voraus
bb) Konsequenz: Einbauküche gehört in Norddeutschland dem Eigentümer
des Grundstücks
Folge: Eigentumsverlust des V gem. §§ 946, 94 I und II.
Fall 6: § 951 BGB als besonderer Fall der Eingriffskondiktion (4)
II. Bereicherungsansprüche
1. Auf Herausgabe des Erlangten gem. § 812 I 1, Fall 2
-
Scheitern an § 951 I 2: im Falle eines Rechtsverlustes gem. §§ 946 – 950
kann nicht Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden
- Sonst würde sachenrechtliche Regelung der §§ 946 ff. BGB auf dem
Umweg über Bereicherungsrecht ausgehöhlt werden.
Fall 6: § 951 BGB als besonderer Fall der Eingriffskondiktion (5)
B. Anspruch auf Wertersatz gem. § 951 I 1 i.V.m. §§ 812 I 1, Fall 2; 818 II:
I. Anwendbarkeit des § 812 I 1, Fall 2:
§ 951 I 1 = Rechtsgrundverweis
Begründung: wenn Werkunternehmer aufgrund eines wirksamen
Werkvertrages Baumaterialien einbaut, Herausgabe des Erlangten bzw.
Wertersatz gem. §§ 951 I, 812 unsinnig, da Besteller Rechtsgrund zum
Behaltendürfen hat.
II. etwas erlangt: Eigentum und Besitz am E-Herd.
III. durch Eingriff: §§ 946, 94 BGB sind Tatbestände, durch die sich der
Rechtserwerber in Widerspruch zum Zuweisungsgehalt des – bisherigen Eigentums setzt.
Fall 6: § 951 BGB als besonderer Fall der Eingriffskondiktion (6)
IV. Eingriff rechtsgrundlos, wenn K keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen
besitzt
§ 951 I 1 stellt klar, dass Rechtserwerb gem. §§ 946 – 950 keinen
Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellt
Kaufvertrag ebenfalls kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen, da wegen
Dissenses nichtig
Ergebnis: Anspruch V gegen K auf Wertersatz gem. § 818 II (10.000.- Euro)
Fall 7 Einbau von Baustoffen
E
449, 929 (158)
U
631, 929, 932
951, 812 I 2
B
946, 94
Fall 7: Einbau von Baustoffen (1)
Ansprüche E/B:
A. § 985:
I. E war ursprünglich Eigentümer.
II. Verlust durch Übereignung E/U gem. § 929 BGB?
(-) E hat unter Eigentumsvorbehalt geliefert (§§ 929, 158 BGB); Bedingung
nicht eingetreten, weil U nicht bezahlt hat (§ 449).
Fall 7: Einbau von Baustoffen (2)
III. Gutgläubiger Erwerb U/B?
U war Nichtberechtigter.
gutgläubiger Erwerb gem. § 932 denkbar
scheitert aber beim Einbau gestohlener Sachen, an der eventuellen
Bösgläubigkeit des B oder daran, dass die Baustoffe nicht übereignet
wurden.
IV. Gesetzlicher Erwerb gem. §§ 946, 94: Baustoffe werden jedenfalls mit
Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstücks, also Eigentum des B.
Fall 7: Einbau von Baustoffen (3)
B. §§ 812 I 2, Fall 2 i.V.m. 951
I. § 951 i.V.m. § 946, 94: Rechtsverlust des E durch Einbau (s.o.)
II. Folge: Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung
1. Rechtsgrundverweis: Voraussetzungen des § 812 I 1 Fall 1 oder 2 zu
prüfen
2. Etwas erlangt: ( + )
3. 812 I 1 Fall 1 oder Fall 2 ?
a) Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Fall 1): (-) keine Leistung des E,
sondern eine solche des U.
Fall 7: Einbau von Baustoffen (4)
b) Eingriffs/Durchgriffskondiktion (§ 812 I 1 Fall 2):
aa) BGH: Prinzip vom Vorrang der Leistung; Durchgriff E – B kommt nur
in Betracht, wenn die Baumaterialien dem B von niemandem geleistet
worden sind.
(1) Erwerb des Eigentums durch B u.U. nicht durch Leistung, sondern kraft
Gesetzes (§§ 946, 94).
(2) Aber Erwerb des Besitzes durch Leistung des U; diese Leistung stehe in
so engem Zusammenhang mit dem Rechtserwerb gem. § 946, dass von
einem einheitlichen Vorgang des Erwerbs kraft Leistung auszugehen sei.
Fall 7: Einbau von Baustoffen (5)
Ergebnis: wegen des Vorrangsprinzip ist Durchgriffskondiktion E/B
ausgeschlossen!
bb) Besser: Wertungen des Sachenrechts zu berücksichtigen!
Hätte U an B übereignet (§§ 929, 932), hätte u.U. gutgläubiger Erwerb
stattgefunden.
B darf nicht schlechter stehen, wenn es sich nicht um einen Erwerb nach §
932, sondern um einen Erwerb nach § 946 handelt.
Ergebnis: E hat keinen Anspruch gegen B gem. §§ 951 I 1, 812 I 1 Fall 2
Fall 7: Einbau von Baustoffen (6)
Variante:
Sind Materialien gestohlen, würde gutgläubiger Erwerb des B wegen §
935 BGB scheitern.
Folge: Erwerber nicht schutzwürdig; Durchgriffskondiktion E – B gem. §§
951, 812 gerechtfertigt.
§§ 951, 812 BGB haben lediglich die Funktion, den vor dem Einbau
bestehenden § 985 BGB des E fortzusetzen.
Ebenso BGHZ 55, 176 im so genannten Jungbullen-Fall.
L
D
242 StGB
935
F 950 (Konserven)
K1
K 2 K3
Jungbullen-Fall (1)
Anspruch L – B auf Wertersatz
1. §§ 989, 990:
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis:
L = Eigentümer
B = Besitzer ohne Besitzrecht
Bösgläubigkeit des B beim Besitzerwerb? (-)
Erg.: keine Haftung des B
Jungbullen-Fall (2)
2. § 823 I
Rechtsgutsverletzung: Eigentum usw.
Aber: Norm nicht anwendbar wegen § 993 I, 2.Hs. – Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen, um gutgläubigen Besitzer zu schützen.
3. § 951 I 1 I.V.m. § 812 I 1 Fall 2
Rechtsverlust des L gem. §§ 946 – 950 : (+)
Haftung des B nach §§ 812 ff.
Jungbullen-Fall (3)
aa) Rechtsgrundverweis
bb) Anwendbar trotz § 993 I, 2.Hs.; EBV hat nicht die Funktion, dem
Besitzer den Wert der rechtsgrundlosen Sache zuzuwenden.
cc) Etwas erlangt: Eigentum durch Verarbeitung
dd) nicht durch Leistung, sondern in sonstiger Weise
hier: gesetzlicher Erwerb des Eigentums steht in Widerspruch zum
Zuweisungsgehalt des Eigentums des L
Jungbullen-Fall (4)
(1) Rechtsgrund zum Behaltendürfen?
Vertrag mit Dieb (-)
§ 950: (-); vgl. § 951 I
(2) entscheidende Wertung: Rechtsfortsetzungsfunktion des § 951 I 1
Erg.: B haftet gem. § 951 I 1, wenn er vor dem Erwerb des Eigentums gem. §
950 einem Herausgabeanspruch aus § 985 ausgesetzt war; hier: (+), weil
Jungbullen gestohlen (§ 935).
Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 I 1(1)
II. Die Eingriffkondiktion gem. § 816 BGB
1. Eingriffskondiktion bei Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 I
1
Lösung Fall 8:
V
929, 158
K
929, 932
D
Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 I 1(2)
A. Ansprüche V/D:
§ 985 Abs. 1:
1. Ursprünglich V = Eigentümer
2. Eigentumsverlust durch Veräußerung V/K?
Nein: §§ 929, 158
3. Eigentumsverlust durch Veräußerung K/D?
Ja: §§ 929, 932
Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 I 1(3)
II. § 812 I 1, Fall 2
1. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz
2. Nicht durch Leistung des V, sondern des K
Vorrangsprinzip: nach der Wertung der §§ 816 I 2, 932 ist
Durchgriffskondiktion ausgeschlossen (s.o. Fall 2 - Ausgangsfall)
§§ 932 ff bilden für D Rechtsgrund zum Behaltendürfen
Ergebnis: D ist keiner Durchgriffskondiktion des V ausgesetzt.
Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 I 1(4)
B. Ansprüche V/K
I. § 816 I 1: Norm ist lex specialis gegenüber § 812 I; immer vorrangig zu
prüfen.
1. Verfügung eines Nichtberechtigten:
Unter Verfügung versteht man eine unmittelbare Einwirkung auf ein
Recht, insbesondere dessen Begründung, Aufhebung oder Inhaltsänderung
Beispiel: Übereignung, Abtretung
Nicht: schuldrechtliche Rechtsgeschäfte wie Kaufvertrag oder
Werkvertrag, da diese nur Verpflichtung zur Rechtsänderung enthalten,
selbst aber nicht das Recht verändern.
Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 I 1(5)
2. Nichtberechtigter:
K ist nicht Eigentümer.
3. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber V:
Wirksamkeit folgt aus § 932
II. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
1. H.M. durch Verfügung ist „Gewinn“ erlangt.
a) Streng genommen nicht ganz richtig, weil K durch Verfügung lediglich
Befreiung von seiner Verbindlichkeit aus dem schuldrechtlichen
Rechtsgeschäft mit D erlangt hat.
Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 I 1(6)
b) Dennoch auch rechnerisch richtig: Wert der Schuldbefreiung des
Verfügenden entspricht dem erzielten Verkaufspreis
arg.: wenn die Verfügung des K nicht wirksam wäre, müsste K dem D gem.
§§ 280 I, III, 283 S. 1, 433 I 2 Schadensersatz statt der Leistung zahlen;
er müsste dann mindestens den Kaufpreis an D zurückzahlen.
Gewinnherausgabe auch wertungsmäßig sachgerecht, denn Veräußerer
verfügt über fremdes Eigentum. Recht auf „Gewinn“ steht dem
Eigentümer zu.
2. A.A. Teil des Schrifttums (z.B. Medicus, BürgR, Rn. 723): Gewinn
gebühre dem Veräußerer, der sein know how und seine Kontakte
einsetze.
Wert der Befreiung von der Verbindlichkeit des K bestehe im (objektiven)
Wert der veräußerten Sache.
Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 I 1(7)
3. Vorzugswürdig ist wohl Meinung 1!
Vergleich mit § 818 II: Nach dieser Vorschrift schuldet
Bereicherungsschuldner nur Wertersatz.
Verschärfung der Haftung gem. § 816 I 1 beruht darauf, dass sich der
Nichtberechtigte Eigentümerbefugnisse anmaßt.
Ebenso verhält es sich bei § 285 (Ersatz des commodum ex negotiatione =
Gewinn)
Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 I 1(8)
Variante: D bösgläubig.
A. Ansprüche V/D:
I. §§ 989, 990
Voraussetzung: EBV z.Zt. der Weiterveräußerung der Stoffe durch D
1.
V hatte das Eigentum nicht verloren durch die Übereignung V/K (§§
929, 158).
2.
Auch nicht durch die Übereignung K/D wegen § 932 (Bösgläubigkeit
des D).
Erg.: §§ 989, 990 V- D (+)
Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 I 1(9)
II.
§ 812 I 1, Fall 2:
1.
Verbot der Durchgriffskondiktion?
2.
Allerdings hier Ausnahme zuzulassen, weil D bösgläubig war und
daher nicht schutzwürdig ist (+)
3.
Ansprüche V/D sind aber wirtschaftlich uninteressant, weil D in
Südamerika ist.
B.
Ansprüche V/K gem. § 816 I 1: Verfügung eines Nichtberechtigten,
die gegenüber V wirksam ist.
I.
Hier fehlt es an der Wirksamkeit gegenüber V wegen Bösgläubigkeit
des D (§ 932); daher scheint § 816 I 1 nicht einschlägig.
Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 816 I 1(10)
II.
Ergebnis wirkt aber ungerecht
V stünde in Variante schlechter, obwohl er wegen Bösgläubigkeit des
D (§ 932) schutzwürdiger ist.
III.
Ausweg nach H.M.: V kann Verfügung des K nachträglich
genehmigen (§§ 185 II 1, 184 Abs. 1).
Ergebnisse:
1. K hat zwar als Nichtberechtigter verfügt, wegen der Genehmigung
durch V ist aber die Verfügung des K gegenüber V wirksam geworden.
2. Wegen der Wirksamkeit der Verfügung des K, die dieser als
Nichtberechtigter vorgenommen hat, sind die Voraussetzungen des §
816 I erfüllt:
3. K ist dem V zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet.
Unentgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten (§ 816 I 2) (1)
II. Die Eingriffskondiktion gem. § 816 I 2 BGB:
1. Erfolgt Verfügung des Nichtberechtigten unentgeltlich, besteht trotz
Wirksamkeit der Verfügung (z.B. bei gutgläubigem Erwerb des D)
Herausgabepflicht des Beschenkten.
Beispiel: V veräußert unter Eigentumsvorbehalt an K; K verschenkt das
Erlangte an den gutgläubigen D.
2. § 816 I 2 zielt inhaltlich auf Herausgabe des „Erlangten“.
D schuldet also Rückübereignung und Übergabe der Schenkung.
Unentgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten (§ 816 I 2) (2)
c) Ersatzansprüche des D?
Gegenüber dem Schenker K bestehen nur dann Ansprüche, wenn dieser
arglistig handelte (§ 523).
d) Haftet K dem V?
(aa) § 816 I 1: K hat an sich nichts erlangt, auch nicht durch Schenkung
(Ersparnis von Aufwendungen muss außer Betracht bleiben, da
Schenkung an D nicht beständig und K daher uU noch einmal in die
Tasche greifen muss).
(bb) § 812 I 1 i.V.m. § 818 II (Wertersatz): scheidet ebenfalls aus, weil
durch die Schenkung K/D die Bereicherung weggefallen ist (§ 818
III).
Fall 9: Unentgeltlicher Erwerb vom Nichtberechtigten (1)
Fall 9: Unentgeltlicher Erwerb vom Nichtberechtigten
V
598
L
929, 932
516
F
Fall 9: Unentgeltlicher Erwerb vom Nichtberechtigten (2)
Ansprüche V/F:
I. § 985:
1. Ursprünglich V = Eigentümer
2. Übereignung L – F:
a) Einigung
b) Übergabe
c) Berechtigung
L = Nichtberechtigter, aber gutgläubiger Erwerb der F (§§ 929, 932).
Fall 9: Unentgeltlicher Erwerb vom Nichtberechtigten (3)
II. § 816 I 2:
1. Verfügung eines Nichtberechtigten, die gegenüber V wirksam ist?
§§ 929, 932 ( + )
2. Unentgeltlicher Erwerb der F:
a)
BGH WM 1964, 614 stellt darauf ab, ob entgeltlicher oder
unentgeltlicher Teil überwiegt (hier: entgeltlicher Teil 600.- Euro;
daher § 816 I 2 [-]).
Bedenken: Alles-oder-Nichts-Prinzip erscheint ungerecht
Fall 9: Unentgeltlicher Erwerb vom Nichtberechtigten (4)
b) Larenz/Canaris (§ 69 II 2 c):
aa) Bei gemischten Schenkungen sollte der Empfänger wenigstens den
Wert des unentgeltlichen Anteils herausgeben (hier: 400 € ).
bb) F kann stattdessen auch das Fahrrad an V herausgeben und gegen
Abtretung des Bereicherungsanspruchs V - L aus § 816 I 1
zurückübereignen.
Höhe des Bereicherungsanspruchs: 600 € = Erlös des L
IV. Gesamtergebnis:
1. V würde also entweder das Fahrrad zurückbekommen und F ihren
Kaufpreis in Höhe von 600 € oder
2. V bekäme 400 € von F und 600 € von L.
Kettendurchgriffskondiktion gem. § 822 BGB (1)
III. Die Durchgriffskondiktion gem. § 822 BGB
1.
Herausgabeanspruch bei unentgeltlichem Erwerb
2.
Unterschied zu § 816 I 2 BGB: Der Empfänger, der unentgeltlich die
Sache weitergibt, verfügt bei § 822 als Berechtigter und haftet selbst
nur aus § 812 BGB.
--------------------------------------------------------------------------Fall 10:
V
929
K
433 (-)
929, 932 516
F
Fall 10: Kettendurchgriffskondiktion gem. § 822 BGB (2)
A. Ansprüche V/F
I. § 985 BGB: Nicht erfüllt, da die Übereignung K/F gem. § 929
einwandfrei ist.
II. § 816 I 2 BGB: Dann müsste K Nichtberechtigter sein und F unentgeltliche
Erwerberin. K war jedoch als Eigentümer Berechtigter.
III. § 822 BGB:
1. Unentgeltliche Zuwendung des Erlangten an einen Dritten: K hat
das Erlangte (Eigentum und Besitz) an F unentgeltlich zugewendet.
Fall 10: Kettendurchgriffskondiktion gem. § 822 BGB (3)
2. Empfänger muss selbst aus § 812 BGB haften:
K haftet gem. § 812 I 1 Fall 1 (Leistungskondiktion) und schuldete
deshalb an sich die Herausgabe des Erlangten (Rückübereignung).
3. Wegfall der Bereicherung infolge der Zuwendung an F:
§ 818 III (+)
Aufwendungsersparnis irrelevant, weil sonst § 822 so gut wie nie
eingreifen würde.
Ergebnis: V – F § 822 (+)
Fall 10: Kettendurchgriffskondiktion gem. § 822 BGB (4)
Variante 1: Wie ist die Rechtslage, wenn K den Dissens bemerkt hat?
I. Falls K den Dissens bemerkt hat, ist er bösgläubig und daher nicht
mehr entreichert gem. § 818 III.
II. Vielmehr würde er gem. §§ 819 I, 818 IV auf Wertersatz haften. Das ist
auch völlig ausreichend.
Ergebnis merkwürdig: Wer von einem Bösgläubigen ein Geschenk erhält,
wird geschützt; beim Erwerb vom Gutgläubigen nicht.
Allerdings Gesetz eindeutig (vgl. Palandt/Sprau, § 822 Rn. 9 a.E.).
Rechtfertigung: es haftet, wer primär für den Mangel verantwortlich ist: K
Fall 10: Kettendurchgriffskondiktion gem. § 822 BGB (5)
Variante 2: Wie ist die Rechtslage, wenn K vermögenslos ist?
Wenn K vermögenslos ist, ist Anspruch aus § 812 I 1 F. 1 nicht mehr
durchsetzbar: § 822 analog?
Nach h.M. ist Insolvenz des K dem Wegfall der Bereicherung nicht
gleichzustellen (BGH NJW 1999, 1026, 1028; Palandt/Sprau, § 822 Rn. 8;
aA Medicus, Rn. 691).
arg.: Wortlaut (nur wenn Herausgabepflicht aus Rechtsgründen erloschen
ist);
Leistender nicht rechtlos gestellt, weil bei unentgeltlichen Verfügungen
eines Vermögenslosen Anfechtungsmöglichkeiten bestehen (§§ 4 AnfG;
134 InsO).
§ 4 Inhalt und Reichweite der Bereicherungshaftung (1)
I. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, des Surrogats und der
Nutzungen
1. § 812 richtet sich in sämtlichen Fallgruppen auf Herausgabe des
"Erlangten".
Genau zu prüfen, was der Empfänger "erlangt" hat, Eigentum, Besitz,
Gebrauchsvorteile usw. (s.o. Parkplatzfall 1).
2. Surrogate (§ 818 Abs. 1, Fall 2):
Hauptproblem: Erlös aus Rechtsgeschäft (sog. "commodum ex
negotiatione")?
h.M.: Erlös aus Rechtsgeschäften (Gewinn) ist nicht herauszugeben; arg.:
-
Gewinn gebührt grundsätzlich dem Veräußerer (Bereicherungsschuldner).
Gewinnspannen über dem Marktpreis beruhen i.d.R. auf Umständen aus
dessen Sphäre (Renommé, Knowhow oder Kundenkreis).
§ 4 Inhalt und Reichweite der Bereicherungshaftung (2)
Unterschied zu § 816 I: dort ist Gewinn deshalb herausgabepflichtig,
weil Nichtberechtigter über fremdes Eigentum verfügt; wer Eigentum
behält, ist grundsätzlich schutzwürdiger als derjenige, der es - wenn auch
rechtsgrundlos - verliert.
3.
Nutzungen (§ 812 Abs. 1 Fall 1):
a)
Begriff der Nutzung: § 100 BGB (Früchte einer Sache, eines Rechts,
Gebrauchsvorteile)
II. Der Anspruch auf Wertersatz (§ 818 II):
1.
Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich:
z.B. unkörperliche Gebrauchsvorteile oder Dienstleistungen (Arbeit).
2.
Aus einem anderen Grunde Herausgabepflicht unmöglich: z.B. wegen
Zerstörung des rechtsgrundlos erlangten Gegenstandes
§ 4 Inhalt und Reichweite der Bereicherungshaftung (3)
3. Höhe des Wertes:
a) Grundsatz: objektive Theorie (= der übliche Marktpreis).
Beispiel: falls rechtsgrundlos erlangtes Auto benutzt wird, muss
Empfänger Nutzungen herausgeben (§§ 818 I, 100, 3.Alt. =
Gebrauchsvorteile).
Herausgabe der Gebrauchsvorteile „in Natur“ nicht möglich; Folge:
Wertersatz (§ 818 II).
b) Höhe des Wertersatzes: Marktpreis für Nutzung (bei Mietwagen
allerdings 10 % Abzug für Ersparnis eigener Aufwendungen).
§ 4 Inhalt und Reichweite der Bereicherungshaftung (4)
III. Der Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3)
1. Grundsatz: Bereicherungshaftung beschränkt auf das, was Empfänger noch
in seinem Vermögen hat.
Ist das Erlangte und sein Gegenwert nicht mehr vorhanden, ist
Bereicherungsschuldner gem. § 818 III befreit.
Ausnahme: bösgläubiger oder verklagter Schuldner darf sich nicht auf §
818 III berufen, sondern haftet wenigstens auf Wertersatz (§§ 818 IV, 819 I
BGB).
2. Schutzzweck des § 818 III: Vertrauensschutz (guter Glaube an die
Rechtsbeständigkeit des Erwerbs); gutgläubiger Schuldner soll sein
Stammvermögen nicht angreifen.
Schutzzweck wichtig für die Frage, welche Nachteile bei § 818 III
bereicherungsmindernd Berücksichtigung finden.
§ 4 Inhalt und Reichweite der Bereicherungshaftung (5)
a) Abzugsfähig sind
- vertrauensbedingte Schäden wie Verlust oder Zerstörung der
rechtsgrundlos empfangenen Sache (Bsp.: Auto wird durch Brand
zerstört)
- Aufwendungen im Vertrauen auf das Behaltendürfen, z.B. Umbau des
rechtsgrundlos erworbenen Hauses; Reparatur des rechtsgrundlos
erlangten Autos
- Vertragskosten (Maklercourtage, Notargebühren, Grundbuchkosten,
Zoll, Mehrwertsteuer).
b) Problemfälle: Rechtsgrundlos erlangter Hund zerbeißt Teppich oder richtet
bei Dritten Schäden an
§ 4 Inhalt und Reichweite der Bereicherungshaftung (6)
Lösungsvorschlag (Larenz/Canaris, SR II/2, § 73 I 3b):
1.
Schaden (Teppich) steht nicht in innerem Zusammenhang mit der
Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs.
Der Teppich wäre auch zerbissen worden, wenn der
Bereicherungsschuldner den fehlenden Rechtsgrund gekannt hätte (str.).
2.
Tierhalterhaftung gegenüber Dritten für rechtsgrundlos erlangtes Tier
abzugsfähig, weil sich Bereicherungsschuldner bei Kenntnis vom
fehlenden Rechtsgrund um Rückabwicklung bemüht hätte
Einwand: dann wäre uU auch Teppich nicht zerbissen worden; m.E.
besteht der Zweck der Nichtigkeitsgründe nicht darin, solche Schäden zu
verhindern
§ 4 Inhalt und Reichweite der Bereicherungshaftung (7)
cc) Problem: Kaufpreis für rechtsgrundlos erlangte Sache
-
bei Rückabwicklung einer gescheiterten Vertragsbeziehung ist Kaufpreis
Abzugsposten (Saldotheorie; dazu näher unten Fall 12)
-
bei Eingriffskondiktion (§ 812 I 1, Fall 2; § 816 I) darf Kaufpreis, der an
Nichtberechtigten gezahlt wurde, nicht abgezogen werden
(Larenz/Canaris, § 73 I 5a)
Grund: gegenüber dem Anspruch aus § 985 darf Kaufpreis auch nicht
abgezogen werden.
c) Vermögensvorteile: sind anzurechnen
Bsp.: Ersparnis von Aufwendungen; trinkt der Empfänger einer
rechtsgrundlos erlangten Flasche Wein diese aus, hat er idR eigene
Aufwendungen erspart.
§ 4 Inhalt und Reichweite der Bereicherungshaftung (8)
IV. Die Haftung des bösgläubigen und verklagten
Bereicherungsschuldners:
1. § 818 IV:
a) Verweist auf die allgemeinen Vorschriften (§§ 275 ff.), insbesondere
§§ 291 f.; § 292 I regelt Haftung für "Herausgabeansprüche" und
verweist auf die §§ 987 ff.
b) Ist das rechtsgrundlos erlangte Auto durch Verschulden des
Bereicherungsschuldners zerstört, haftet dieser auf Schadensersatz,
wenn er verklagt oder bösgläubig war.
c) Im Übrigen gilt § 278 (= gesetzliches Schuldverhältnis); für
Verschulden von Hilfspersonen muss man einstehen.
§ 4 Inhalt und Reichweite der Bereicherungshaftung (9)
2. Daneben: Wertersatzhaftung gem. § 818 II
Grund: Wenn § 818 III nicht eingreift, bleibt es bei der Haftung auf
Wertersatz gem. § 818 II.
3. Verschärfte Haftung gem. § 819 I: wer bösgläubig ist (Kenntnis des
fehlenden rechtlichen Grundes), haftet wie ein verklagter
Bereicherungsschuldner.
Bösgläubigkeit: positive Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund; insofern
schadet Rechtsirrtum.
Problem: verschärfte Haftung Minderjähriger (Fall 11):
Flugreisefall (11)
Lufthansa
M (17-j)
New York
Hamburg
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (1)
A. Vertragliche Ansprüche:
I. §§ 631, 632 (Werkvertrag)
1. Einigung über essentialia eines Werkvertrages
Beförderungsvertrag = Werkvertrag (§ 631)
arg.: Erfolg geschuldet
a) Angebot: Bereitstellen des Flugzeugs
b) Annahme: allenfalls konkludent (§ 151) durch Inanspruchnahme der
Leistung.
Fraglich, weil M als blinder Passagier auch aus Sicht eines objektiven
Dritten keinen Beförderungsvertrag schließen wollte
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (2)
2. Wirksamkeitshindernis: §§ 2, 106; M = minderjährig; in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt
a) § 107: Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
b) § 110: keine Leistungsbewirkung mit überlassenen Mitteln
3. Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten (vgl. Parkplatzfall - Fall
1):
a)
BGH: Beförderung mit Flugzeugen „kein Massenverkehr“ (?!)
b) Besser: Regeln über Minderjährigkeit dürfen nicht außer Kraft
gesetzt werden (Medicus, BR Rn. 190 a.E.).
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (3)
B. Deliktische Ansprüche
I. § 823 I: keine Rechtsgutsverletzung
Eigentum: weder Eingriff in Substanz, noch Funktionsstörung
II. §§ 823 II i.V.m. 265a StGB
1. Beförderungserschleichung: ( + )
2. Vorsatz: ( + )
3. Deliktsfähigkeit (§ 828 II): Maßstab = individuelle Einsichtsfähigkeit
in das begangene Unrecht; bei einem 17jährigen (+).
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (4)
4. Rechtsfolge: Schadensersatz
a) Durch Beförderungserschleichung entsteht regelmäßig kein oder nur ein
geringer Schaden
Allerdings erhöht das Gewicht des blinden Passsagiers den KerosinBedarf (Gewichtszuschlag deckt aber nur Teil des Reisepreises);
Erhöhter Verpflegungsaufwand, wenn Lufthansa nicht aufgebrauchtes
Essen an Catering-Service zurückgeben kann und dies vergütet wird
(Tatfrage; Aufwand gering).
b) Schaden in Höhe des Reisepreises allenfalls dann, wenn zahlungswilliger
Passagier wegen Überfüllung abgewiesen worden wäre (Tatfrage)
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (5)
III. § 812 I 1, Fall 1 (Leistungskondiktion)
1. Etwas erlangt:
a) BGH: erlangt hat M Ersparnis von Aufwendungen
b) Problem: Minderjährige hätte sich niemals eine entsprechende
Flugreise von Hamburg nach New York geleistet, hat also eigentlich
nichts erlangt.
BGH korrigiert diese Position auf der Ebene der Bösgläubigkeit und
zieht bereits hier bei der Frage, ob M etwas erlangt hat, die §§ 818 III,
819 I entsprechend heran
Kritik: es geht um das Erlangte, nicht um den Wegfall der
Bereicherung.
b) Besser: erlangt ist Beförderungsleistung
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (6)
2. durch Leistung oder in sonstiger Weise
a) Leistung = bewusste Mehrung fremden Vermögens
Bei Beförderungserschleichung nicht anzunehmen, weil gegenüber
blinden Passagieren gerade nicht bewusst eine Leistung erbracht
wird.
b) Bereicherung in sonstiger Weise: hier durch Eingriff in absolut
geschütztes Recht
§ 265 a StGB verleiht als Schutzgesetz der Lufthansa eine
deliktsrechtlich geschützte Position
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (7)
3. Ohne Rechtsgrund:
a) Widerspruch zum Zuweisungsgehalt einer absolut geschützten
Position: § 265 a StGB
b) M hatte keinen Anspruch auf die Beförderung
4. Rechtsfolgen:
a) Herausgabe des Erlangten: Gebrauchsvorteile
b) Herausgabe in Natur nicht möglich; daher schuldet M grundsätzlich
Wertersatz gem. § 818 II Höhe: marktüblicher Beförderungspreis
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (8)
c) Wegfall der Bereicherung gem. § 818 III
aa) Gebrauchsvorteile: nach dem Ende des Flugs nicht mehr in Natur
vorhanden
bb) Aufwendungsersparnis: M hätte Reise nicht unternommen, wenn er
dafür Aufwendungen gehabt hätte; nicht bei sog. Luxusaufwendungen
(-)
d) Verschärfte Haftung gem. § 818 IV, 819 I
aa) Rechtshängigkeit: wenn der Bereicherungsschuldner auf Herausgabe
des Erlangten verklagt ist
bb) Bösgläubigkeit: Kenntnis des Bereicherungsschuldners vom
fehlenden Rechtsgrund
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (9)
cc) Grund für verschärfte Haftung:
Der verklagte oder bösgläubige Bereicherungsschuldner muss mit
Herausgabe rechnen; Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt
dd) Fallbezogen: Bösgläubigkeit des M?
Maßgeblich: Kenntnis des Minderjährigen oder des gesetzlichen
Vertreters?
(1) BGHZ 55, 128: hat Minderjähriger die Bereicherung durch eine
deliktische Handlung i.S.d. §§ 823 ff. erlangt, sind die §§ 827, 828
entsprechend anzuwenden.
Maßgebend § 828 III: M = einsichtsfähig, da er mit 17 Jahren über die
Fähigkeit verfügte, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der
Verantwortung für dessen Folgen bewusst zu sein (s. Deliktsrecht Fall 2).
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (10)
(2) Canaris, Medicus (aaO) halten §§ 104 ff. für sachgerechter; arg.:
- § 828 III passe nicht; deliktische Haftung des M würde Schaden der
Fluggesellschaft voraussetzen.
- Für §§ 104 ff spricht, dass Minderjähriger selbst bei einem unwirksamen
Vertrag seine Leistung (Flugpreis) gem. § 812 zurückverlangen könnte.
Ergebnisse: Beide Ansichten sind vertretbar;
- BGH: M darf sich nicht auf § 818 III berufen, sondern muss gem. § 818
II Wertersatz leisten oder gem. §§ 818 IV i.V.m. 292 I, 987 ff.
Schadensersatz zahlen.
- Canaris und Medicus M haftet überhaupt nicht.
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (11)
B. Rückflug
I. § 812 I 1, Fall 1:
1. Etwas erlangt: Beförderung
2. durch Leistung: beim Rückflug bewusste Mehrung fremden
Vermögens
3. ohne Rechtsgrund: §§ 2, 106, 107 (s.o.) – kein wirksamer
Beförderungsvertrag
4. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten; aber Wegfall der
Bereicherung gem. § 818 III, da M keine Aufwendungen erspart hat
(Luxusreise; aA vertretbar, da Rückflug unvermeidbar)
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (12)
5. Keine verschärfte Haftung gem. §§ 818 IV, 819 I (§ 265a StGB: bei
Rückflug keine Beförderungserschleichung)
6. Rückforderungsausschluss: § 814 (Kenntnis der LH vom fehlenden
Rechtsgrund)
aber: Ausschluss vermeidbar, wenn LH sich Rückforderung vorbehält;
dann ist ratio legis des § 814 (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) nicht
einschlägig
Ergebnis: Kondiktion wohl ausgeschlossen; andererseits ist berechtigte GoA
Rechtsgrund für Leistung
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (13)
II. Ansprüche aus GoA: §§ 677, 683 Satz 1, 670 (Aufwendungsersatz)
1. Voraussetzungen:
Besorgung eines fremden Geschäfts: jede Tätigkeit „für einen anderen“
Voraussetzungen:
- Fremdheit des Geschäfts und
- Geschäftsführungswille (s. a. § 687 I BGB).
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (14)
aa) BGH: Bei objektiv fremden Geschäften wird
Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
hier: objektiv fremdes Geschäft
arg.: Sache des M, U.S.A. zu verlassen und zu den Eltern zurückzukehren
(§§ 1626 I, 1631).
Folge: Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
bb) A.A. Medicus (aaO): Lufthansa wollte eigene Verbindlichkeit (§ 631)
erfüllen
Allerdings bestand – erkennbar - keine wirksame vertragliche
Verpflichtung der Lufthansa (§§ 2, 106).
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (15)
b) Berechtigung der GoA (§ 683 S. 1):
aa) Übernahme der Geschäftsführung muss dem Interesse und dem
wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
entsprechen.
bb) Interesse der Eltern (maßgeblich wegen §§ 1626, 1631): Sohn soll
nach Hause und keine Schwierigkeiten mit der Einwanderungsbehörde
in den USA haben (+)
cc) Entgegenstehender Wille nicht ersichtlich bzw. unbeachtlich
(Schiffsfahrt setzt „Einwanderung“ voraus).
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (15)
2. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz:
a) Medicus (aaO.): Lufthansa hatte überhaupt keine Aufwendungen, wenn
der Rückflug mit einer nicht ganz vollbesetzten Maschine erfolgte
(immerhin: erhöhter Kerosinverbrauch)
b) BGH: bei Tätigkeiten, die zum Gewerbe des Geschäftsführers gehören,
sind sämtliche Aufwendungen in Höhe des üblichen Honorars
ersatzfähig.
arg.: § 1835 III analog; Aufwandsentschädigung des Vormunds bei
professioneller Tätigkeit im Interesse des Mündels betrifft ähnlichen Fall.
c) Kritik: Minderjährigenschutz wird vereitelt; M kam ja nur in eine
bedrohliche Lage, weil er ohne gültiges Ticket nach New York geflogen ist;
bei Rückabwicklung gescheiterter Verträge §§ 104 ff. sachgerecht.
Fall 11: Bereicherungshaftung von Minderjährigen (16)
Ergebnis: Nach h.M. bekommt L auch die Kosten des Rückflugs erstattet
(a.A. vertretbar).
Gesamtergebnis:
Nach Ansicht des BGH mussten die Eltern sowohl den Hinflug, als auch
den Rückflug bezahlen
Nach Ansicht von Medicus und Canaris müssen die Eltern weder das eine
noch das andere bezahlen.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag
V
433, 123
K
Preis: 5000.-
Wert 4000.-
Unfall unverschuldet
Variante: verschuldet
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (1)
2. Problem: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge, wenn die Leistung
beim Bereicherungsschuldner untergegangen ist.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (1)
A. Ansprüche K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 I 1,
Fall 1
I. Etwas erlangt: V hat Eigentum und Besitz an 5.000 € erlangt
II. durch Leistung des K: bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden
Vermögens.
Leistungszweck: Erfüllung der Verpflichtung des K aus dem Kaufvertrag
gem. § 433 II
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (2)
III. Ohne Rechtsgrund: wenn Verpflichtung aus § 433 II nicht besteht; hier
wegen Anfechtung des Kaufvertrages.
1. Anfechtungsgrund: arglistige Täuschung gem. § 123 I; über schwere
Mängel (Unfallwagen) muss Verkäufer auch ungefragt aufklären (vgl.
Medicus, AT Rn. 796; BGHZ 29, 148, 150).
2. Frist: 1 Jahr ab Kenntnis (§ 124 I, II) ( + )
3. Anfechtungserklärung: § 143 I ( + )
IV. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten, Rückzahlung von 5.000 €
V. Kein Ausschlussgrund: §§ 814, 815, 817 S. 2 (-)
Ergebnis: V muss 5.000 € zurückbezahlen.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (3)
VI. Einreden?
V möchte Kaufpreis nicht zurückzahlen, ohne seinerseits das von ihm
Geleistete zurückzuerhalten.
Zurückbehaltungsrecht gem. § 273?
- falls V seinerseits einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegen
K hat
- Bereicherungsanspruch V – K gem. § 812 I 1, Fall 1:
1. K hat Eigentum und Besitz am PKW erlangt.
2. durch Leistung des V: Erfüllung Vb aus § 433 I
3. ohne Rechtsgrund: Kaufvertrag wirksam angefochten gem. §§ 123 I, 142 I.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (4)
4. Rechtsfolge: K schuldet gem. § 812 I 1, Fall 1 Herausgabe des Erlangten =
Rückübereignung des PKW.
a) Da PKW untergegangen ist, schuldet K gem. § 818 II nur Wertersatz
b) Wegfall der Bereicherung (§ 818 III).
Auto und dessen Gegenwert befindet sich nicht mehr im Vermögen des
K
Keine Anhaltspunkte für eine verschärfte Haftung des K gem. § 818 III,
819 I.
5. Ergebnis: V hat gegen K keinen Gegenanspruch.
Gesamtergebnis: K kann von V 5.000 € zurückverlangen, muss aber
seinerseits an V nichts bezahlen bzw. lediglich das wertlose Autowrack
zurückgeben.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (5)
VII. Ergebnis ungerecht!
Bei einem gegenseitigen Schuldverhältnis würde der Schuldner, der
seinerseits wegen Unmöglichkeit seine Leistung nicht mehr erbringen
kann, seinen Anspruch auf die Gegenleistung verlieren (§ 326 I, 1. Hs.).
Bei einem Rücktritt wegen Sachmangels gem. §§ 323 I, 326 V, 434, 437
Nr. 2 BGB würde K jedenfalls bei einem verschuldeten Untergang des
Fahrzeugs Wertersatz leisten müssen (§ 346 II Nr. 3, III Nr. 3).
1. Reichsgericht und BGH haben als Ausweg Saldotheorie entwickelt.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (6)
Saldotheorie:
a) Bei gegenseitigen Verträgen ist bei der Frage, ob der Schuldner etwas
erlangt hat, zu berücksichtigen, dass dieser seinerseits eine Gegenleistung
weggegeben hat.
Folge: Bereicherung besteht von vornherein nur in dem Saldo zwischen
dem Wert der empfangenen und weggegebenen Leistung.
„Erbrachte Gegenleistung wird zum Abzugsposten“ (Medicus)
Bei gleichem Wert von Leistung und Gegenleistung beträgt der Saldo 0.
Fallbezogen: K hat gegen V einen Bereicherungsanspruch in Höhe von
1.000.- (5.000.- / 4.000.-); V – K in Höhe von 0 (4.000.- / 5.000.-).
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (7)
b) Bedenken:
aa) Saldotheorie wählt den falschen Anknüpfungspunkt:
Kondiktionsgegenstand ist nicht die „Bereicherung“, sondern das
„Erlangte“.
Es geht nicht darum, was der Kondiktionsschuldner weggegeben hat,
sondern was mit der untergegangenen Leistung im Empfängervermögen
geschieht.
Korrektur muss bei § 818 III des K ansetzen, nicht bei Bereicherung des V.
bb) Widerspruch zu § 346 III Nr. 3: Risiko zufälligen Untergangs der
verkauften Sache trägt beim gesetzlichen Rücktritt (z.B. aufgrund eines
Sachmangels) der Verkäufer
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (8)
cc) Saldotheorie versagt bei Vorleistungen! Verkäufer geht leer aus, wenn
Käufer Kaufpreis noch nicht bezahlt hat; Wertungswiderspruch, da
maßgebliche Umstände (zufälliger Untergang bei K) sich gleichen.
dd) Rspr. zu Ausnahmen gezwungen:
(1) Saldotheorie nicht anzuwenden, wenn Kondiktionsschuldner minderjährig
oder geschäftsunfähig ist
arg.: sonst faktische Bindung an den Vertrag; Widerspruch zu §§ 104 ff.
(2) Auch bei arglistiger Täuschung Saldotheorie unanwendbar, weil sie
Betrüger begünstige.
Betrüger stünde bei Anwendung der Saldotheorie besser als derjenige, der
bloß mangelhaft liefert. Verkäufer trägt bei unverschuldetem Untergang
der mangelhaften Kaufsache Risiko des zufälligen Untergangs (§ 346 III
Nr. 3).
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (9)
2. Gegenposition (Flume, Canaris): Theorie der vermögensmäßigen
Entscheidung bzw. der Gegenleistungskondiktion
- Anwendung der Zwei-Kondiktionen-Theorie
- teleologische Einschränkung des § 818 III: wenn Empfänger
vermögensmäßige Entscheidung getroffen hat, die es ermöglicht, ihm
den Untergang der empfangenen Leistung zuzurechnen.
a) Verschuldeter Untergang: zurechenbar vermögensmäßige
Entscheidung, weil K davon ausgehen muss, dass er Investition des
Kaufpreises durch schuldhaftes Handeln aufs Spiel setzt.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (10)
aa) Wertung des § 346 III Nr. 3: Empfänger einer mangelhaften Sache
haftet auf Wertersatz, wenn ihm ein Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten angelastet werden kann
Bereicherungsschuldner sollte nicht besser stehen als Rücktrittsberechtigter
(s.a. §§ 292, 989)
bb) § 346 III Nr. 3 betrifft den Fall, dass Rücktrittsgegner Rückgewähr zu
vertreten hat (z.B. Mangel);
wenn in diesem Fall Schuldner für schuldhafte Verschlechterung der Sache
Wertersatz leisten muss, muss dies erst recht gelten, wenn Verkäufer
Rückabwicklung nicht zu vertreten hat (z.B. bei unverschuldetem
Dissens oder Irrtumsanfechtung durch K)
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (11)
b) zufälliger Untergang: Bereicherungsgläubiger muss Wegfall der
Bereicherung hinnehmen (§ 818 III).
Grund: bei verschärfter Haftung gem. § 819 I muss Empfänger für reine
Zufallsschäden auch nicht haften (§§ 818 IV i.V.m. 989, 292), wenn er
sich nicht im Verzug befindet.
c) Wann ist Untergang zufällig oder verschuldet?
(aa) Larenz/Canaris § 73 III: bereits die bewusste Nutzung einer Sache
verlagere das Zufallsrisiko auf den Empfänger.
Wer mit dem rechtsgrundlos empfangenen Auto spazieren fahre, gehe
bewusst das Risiko eines schuldlosen Unfalls ein und setze Kaufpreis
aufs Spiel.
Zufälliger Untergang nur, wenn das rechtsgrundlos empfangene Auto
durch einen Blitzschlag in der Garage zerstört wird.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (12)
(bb) Bedenken: wenn V Rückabwicklung zu vertreten hat, genügt bewusste
Nutzung der Sache nicht, sondern erst Verstoß gegen Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten (= grobe Fahrlässigkeit, § 277); Wertung des § 346 III Nr.
3 muss auch im Bereicherungsrecht gelten.
Fallbezogen: Verkäufer hat Rückgewähr zu verantworten; daher passt
Wertung des § 346 III Nr. 3 und §§ 292, 989
VIII. Gesamtergebnisse:
1. BGH: K bekommt Kaufpreis zurück, ohne Wertersatz leisten zu
müssen (Saldotheorie nicht anwendbar)
2. Gleiches gilt, wenn man die Wertungen der § 346 III Nr. 3 und §§ 292,
989 berücksichtigt;
V hat Rückabwicklung zu vertreten (§ 123 I), aber K trifft kein
Verschulden am Untergang des Fahrzeugs = kein Wertersatz.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (13)
B. Variante: Unfall verschuldet
I. BGH: bei arglistiger Täuschung ist Saldotheorie nicht anwendbar
1. Folge: K kann sich auf Wegfall der Bereicherung gem. § 818 III
berufen
2. BGH korrigiert aber Ergebnis bei verschuldetem Untergang
Bei Schadensersatzansprüchen des K gegen V ist sein eigenes
Verschulden über § 254 BGB zu berücksichtigen, dies müsse auch im
Bereicherungsrecht gelten.
Hintergrund: merkantiler Minderwert des KfZ infolge Täuschung 100
DM; Unfall führte zu Totalschaden = 7370.- DM.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (14)
II. Konsequenzen:
1.
Saldotheorie anzuwenden
Gegenleistung des V als Abzugsposten ist jedoch um seinen
Verschuldensanteil zu kürzen (§ 254 I)
2.
Sofern Verschulden des Käufers beim Unfall deutlich überwiegt (wie
im Fall BGHZ 57, 137), bleibt es sogar beim vollen Abzug der
Gegenleistung bei V.
K erhält dann nur die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert des
untergegangenen Autos.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (15)
III. Theorie der vermögensmäßigen Entscheidung:
1. K haftet beim Rücktritt auf Wertersatz gem. § 346 III Nr. 3, wenn er den
Unfall verschuldet hat; gleiches sollte auch bei einer vom Verkäufer zu
vertretenden Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht gelten
2. Kürzung des Wertersatzanspruchs V/K gem. § 818 II wegen der
arglistigen Täuschung des V (§ 254 I analog) nicht gerechtfertigt, wenn
der Mangel, den V verschwiegen hat, nicht für den Unfall verantwortlich
war (vgl. auch § 346 III Nr. 2).
Saldotheorie und Theorie der vermögensmäßigen Entscheidung erzielen
gleiches Ergebnis:
K bekommt nur die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert des mangelhaften - Pkw.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (16)
C. Deliktische Ansprüche
I. K gegen V: §§ 823 II BGB, 263 StGB; 826 BGB
1. Tatbestand: unproblematisch
2. Problem ausschließlich Schadensberechnung gem. § 249
a) Reale Lage:
K hat Kaufpreis bezahlt 5.000 €,
Auto im Wert 4.000 € erhalten, aber Zerstörung: ± 0
b) Hypothetische Lage:
Kauf eines anderen Fahrzeugs für € 5.000;
dafür Auto erhalten 5.000 € ( + )
Bilanz: ± 0
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (17)
c) Differenz: Kaufpreiszahlung ist der Schaden des K (5000.-€).
3. Bedenken: Unfall ist zwar Folge der Täuschung, steht aber nicht in
innerem Zusammenhang mit dieser.
Konsequenz: Untergang des Pkw nicht in der Bilanz zu berücksichtigen
Reale Lage:
K hat Kaufpreis bezahlt 5.000 €,
Auto im Wert 4.000 € erhalten
Differenz: ± 1000.- €
Ergebnis: Schaden des K = 1.000.-€.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (18)
4. BGH: Untergang des Autos zu Lasten des V zu berücksichtigen, da Käufer
davor bewahrt werden soll, dass man ihm Sachen arglistig "aufschwatzt".
Bedenken: kein Risikozusammenhang zwischen Täuschung und
Unfallrisiko
II. Gesamtergebnis:
Schadensersatz K – V 1000.aA BGH: 5.000.-
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (19)
D. Variante: Deliktische Ansprüche, wenn K Unfall verschuldet hat
I. Deliktische Ansprüche K gegen V: §§ 823 II, 263 StGB; 826 BGB
II. Schadensberechnung: § 249
1.
Bei verschuldetem Unfall ist § 254 auf den Schadensersatzanspruch des
K - Kaufpreis (5.000.- €) - anzurechnen.
2.
U.U. voller Verlust des Schadensersatzanspruchs, wenn Täuschung nicht
schwerwiegend
a) Bsp. nach BGH-Fall:
- merkantiler Minderwert aufgrund der Täuschung 100.- DM
- Wert des zerstörten Fahrzeugs 7370. – DM.
Fall 12: Bereicherungsausgleich im gegenseitigen Vertrag (20)
b) Schadensberechnung nach BGH:
- Wert des zerstörten Fahrzeugs 4000 €; Minderwert aufgrund Täuschung
1.000.- Verhältnis Minderwert (1000.-) : zum Verschulden des K (4.000.-) =
1: 4
- Vertretbare Schadensberechnung: K trägt ¾ des Schadens (=
Kaufpreiszahlung 5.000.-) = 3750.- K erhält 1250.- € zurück.
3. Besser: Schaden des K = 1000.- (nicht 5000.-); für Unfall muss er sowieso
alleine aufkommen, da kein Zusammenhang mit Täuschung
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