Das zweite natürliche Gesetz

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plus-minus 1650
Thomas Hobbes
V.
Das Naturrecht ist die Freiheit, nach welcher ein jeder zur
Erhaltung seiner selbst seine Kräfte beliebig anwenden und
folglich alles, was dazu etwas beizutragen scheint, in
Anwendung bringen kann.
Im Naturzustand besitzen alle ein Recht auf alles, die
Menschen selbst nicht ausgenommen.
Freiheit begreift ihrer ursprünglichen Bedeutung nach die
Abwesenheit aller äußerlichen Hindernisse in sich.
Das natürliche Gesetz aber ist eine Vorschrift oder
allgemeine Regel, welche die Vernunft lehrt, nach welcher
keiner dasjenige unternehmen darf, welches er als schädlich
für sich selbst anerkennt.
Das erste natürliche Gesetz:
suche Frieden und jage ihm nach;
jeder ist befugt, sich durch Mittel und Wege aller Art, selbst
zu verteidigen (Inbegriff des Naturrechts).
Das zweite natürliche Gesetz:
Sobald Ruhe und Selbsterhaltung gesichert sind, muss auch
jeder von seinem Recht auf alles — vorausgesetzt, dass
andere dazu auch bereit sind — abgehen, und mit der
Freiheit zufrieden sein, die er den übrigen eingeräumt
wissen will.
Zwanzigstes Kapitel
VÄTERLICHE UND DESPOTISCHE HERRSCHAFT
Ein Eroberungsstaat ist ein solcher, in dem die Oberherrschaft
gewaltsamerweise so erworben ist, dass entweder einzelne oder alle
durch Mehrheit der Stimmen sich aus Furcht vor Banden und Tod bereit
erklärt haben, einer Person zu gehorchen. Ein solcher Staat unterscheidet sich von einem institutionellen (durch Vertrag errichteten
Staat) nur dadurch, dass die Bürger in diesem aus gegenseitiger
Furcht, die Bürger in jenem aber sich aus Furcht vor einem
einzigen unterworfen haben. Bei beiden liegt also Furcht zugrunde.
Dies müssen sich die merken, welche allgemein behaupten: die aus
Furcht geschlossenen Vertrage wären ungültig. […]
Die Rechte und Folgen der höchsten Gewalt in einem Eroberungsstaat
sind mit denen in einem errichteten Staat einerlei, und können gegen
den Willen des Oberherrn weder aufgehoben noch auf jemand
übertragen werden. Er kann daher ebenso wenig mit Recht
bestraft als für schuldig erkannt werden. Er entscheidet über Krieg
und Frieden, über die öffentlich vorzutragenden Lehren und über alle
Rechtshändel. Er allein ernennt Obrigkeiten, Rate in Friedens- und
Heerführer in Kriegszeiten und alle Diener des Staats. Von ihm hängen
Belohnungen, Strafen, Ehre und Rang ab. Kurz, er ist aus den im vorigen
Kapitel angeführten Gründen der alleinige Gesetzgeber. […]
Hier hängt daher das Recht der Oberherrschaft nicht vom Sieg, sondern
vom Vertrag ab, den der Besiegte schloss; und er wird nicht dadurch
verbindlich gemacht, dass er unterlag, sondern dass er sich dem Willen
seines Überwinders selbst unterwarf. […]
[…] Überall, wo die Staaten lange bestanden und nur durch einen
auswärtigen Krieg zugrunde gingen, haben die Untertanen niemals die
höchste Gewalt ihren Oberherren streitig gemacht; und gesetzt, die
Menschen waren mit der jedesmaligen Regierung nicht zufrieden, so
beweist dies so viel wie nichts, da nur wenige mit der eigentlichen
Beschaffenheit einer Staatsverfassung bekannt sind. Wenn auch einer
oder der andere sein Haus auf den bloßen Sand baut, so kann doch
daraus nicht folgen, das es so sein müsse.
Die Wissenschaft, wie Staaten gegründet und erhalten werden müssen, hat ebenso gewisse und ausgemachte Regeln wie die Arithmetik
und Geometrie; und der Gebrauch macht also dabei nicht die einzige
Richtschnur aus. Leuten aus dem niedrigsten Stand fehlt es an Zeit,
über diese Regeln nachzudenken, und die, welche auch Zeit und Willen
dazu haben, wissen doch nicht, wie es anzufangen sei.
Einundzwanzigstes Kapitel
VON DER FREIHEIT DER STAATSBÜRGER
Freiheit bedeutet eigentlich eine Abwesenheit äußerlicher Hindernisse bei einer Bewegung, und wird von unvernünftigen oder
leblosen Dingen ebenso gut gebraucht wie von vernünftigen. Denn was
gebunden oder eingeschlossen ist, so dass es sich nur innerhalb eines
Raums, der von äußerlichen Körpern beschrankt wird, bewegen kann,
von dem sagt man: es fehlt ihm die Freiheit, weiter zu kommen. So fehlt
den Tieren, welche eingesperrt und angelegt sind, die Freiheit, dahin zu
gehen, wo sie sonst hingehen wurden. Ist aber das Hindernis kein
äußerliches, sondern ein innerliches, so fehlt es nicht an Freiheit,
sondern an Vermögen (Potentia), so sagt man von dem, der auf dem
Krankenbett liegt, nicht: er hat nicht die Freiheit zu gehen, sondern: er
hat nicht das Vermögen dazu.
Bei ein und derselben Handlung können Furcht und Freiheit zugleich
sich finden; wenn z. B. jemand aus Furcht vor einem Schiffbruch alles,
was er hat, ins Meer wirft. Er tut es aus eigener Entschließung und hätte,
wenn er gewollt, es unterlassen können. Er handelte also frei. Ebenso
handelt derjenige frei, welcher, um nicht ins Gefängnis gesetzt zu
werden, seine Schuld bezahlt, weil es nur bei ihm stand, ob er bezahlen
wollte oder nicht. So sind auch die Handlungen der Bürger, die aus
Furcht vor den Gesetzen geschehen, wenn sie dieselben ebenso gut
unterlassen konnten, sämtlich frei zu nennen. […]
Ein Staat wird durch Verträge, die ein jeder mit einem jeden macht,
errichtet; folglich behält der Bürger seine Freiheit in Ansehung alles
dessen, was er weder durch einen Vertrag einem andern übertragen
noch dem er selbst entsagen kann. […] Wenn der Oberherr befiehlt,
dass ein Bürger, wäre er auch durch Urteil und Recht zum Tod verurteilt,
sich selbst umbringen, verstümmeln oder verwunden oder sich einem
gewaltsamen Angriff nicht widersetzen oder sich der Nahrungsmittel,
der Arznei, der Luft und dessen, was sonst zur Erhaltung des Lebens
nötig ist, enthalten soll, so steht es dem Bürger frei, sich dessen zu
weigern. […]
Sechsundzwanzigstes Kapitel
VON DEN BÜRGERLICHEN GESETZEN
[…] Ein Gesetz ist offenbar kein Rat, sondern ein Befehl, welcher vom
Rat ganz verschieden ist. Bürgerliches Gesetz ist eine Regel, welche
der Staat mündlich oder schriftlich oder sonst auf eine verständliche
Weise jedem Bürger gibt, um daraus das Richtige und Falsche zu
erkennen und danach zu handeln.
Diese Definition bedarf keiner weiteren Erläuterung. Einige Gesetze
gehen alle und jeden Bürger an, andere gewisse Provinzen, andere
gewisse besondere Stände und noch andere zuweilen nur einzelne
Personen. Für den aber hat das Gesetz eine verbindliche Kraft, dem
dasselbe gegeben wird; und wer das ihm gegebene Gesetz nicht
übertritt, der handelt nicht unrecht.
Was von dieser Definition durch notwendige Folgerung abgeleitet werden kann,
sollte daher als Wahrheit anerkannt werden.
Es folgt hieraus zuerst: Der Gesetzgeber im Staat ist der alleinige Inhaber
der höchsten Gewalt. Denn nur der Staat darf den Bürgern Gesetze vorschreiben, und dies kann allein, es sei mündlich oder schriftlich, durch dessen Stellvertreter geschehen. Folglich ist er auch der alleinige Gesetzgeber. Aus eben
der Ursache kann er auch allein ein bisheriges Gesetz aufheben; weil solche
Aufhebung nur durch ein neues Gesetz geschehen kann.
Zweitens: Der Souverän ist den bürgerlichen Gesetzen nicht unterworfen; denn da er nach Gutdünken Gesetze gibt und aufhebt, so kann er sich
auch nach Gefallen von der lästigen Unterwerfung gegen dieselben losmachen.
So war er also von den Gesetzen schon vorher frei, da derjenige frei zu nennen
ist, der es sein kann, sobald er es will. Auch kann kein Landesherr sich eine
Verbindlichkeit gegen sich selbst auflegen, weil eben der auch das Recht hat,
sich davon wieder zu befreien.
Viertens sind die natürlichen und bürgerlichen Gesetze gegenseitig
ineinander enthalten und folglich auf das Genaueste miteinander verbunden.
Alle natürlichen Gesetze schreiben zwar etwas Sittliches vor, wie Billigkeit,
Gerechtigkeit, Dankbarkeit; diese sind keine eigentlichen Gesetze, sondern nur
eine Belehrung, werden aber zu Gesetzen und zwar bürgerlichen, wenn der
Staat, sie zu beobachten, gebietet. Folglich sind die natürlichen Gesetze in den
bürgerlichen enthalten; das aber auch diese in jenen enthalten sind, erhellt
dadurch, das die Verletzung eines Vertrages und folglich die Übertretung eines
bürgerlichen Gesetzes auch zugleich Übertretung eines natürlichen Gesetzes ist.
Ferner: Gehorsam gegen bürgerliche Gesetze befiehlt selbst das natürliche
Gesetz. Folglich sind natürliche und bürgerliche Gesetze nicht wesentlich, sondern nur in gewisser Hinsicht voneinander unterschieden;
da die letzteren aufgeschrieben worden sind, jene ersteren aber nicht.
Aus dem Grund werden von den bürgerlichen Gesetzen niemals die natürlichen Gesetze [Law of Nature / Naturall Laws] geändert oder
eingeschränkt, sondern nur allein das Naturrecht [Right of Nature].
Denn so lange dieses, oder mit andern Worten, das Recht aller auf alles
herrschte, konnte kein Frieden stattfinden; und darum war die Einschränkung
desselben der Hauptzweck der bürgerlichen Gesetze. […]
Die Obliegenheiten des Oberherrn, er sei eine einzige Person oder eine
Gesellschaft, erhellen deutlich aus dem Zweck, zu welchem jeder Staat
errichtet wird, welcher kein anderer als das Wohl des Volks ist. Dieses
nach Möglichkeit zu befordern, macht ihm das Gesetz der Natur zur
Pflicht, und hierüber hat er nur Gott allein Rechenschaft abzulegen. […]
Die Grundlagen dieser Rechte müssen den Bürgern um so mehr bekannt
gemacht werden, weil sie zum Natur- nicht aber zum bürgerlichen Recht
gehören; und weil die Verletzung derselben nicht als eine Übertretung
der bürgerlichen Gesetze bestraft, sondern als feindselige Handlung
gerächt werden muss. Denn sie fassen eine Empörung, d. i. eine
Übertretung oder vielmehr eine Verwerfung aller bürgerlichen Gesetze in
sich und können daher durch diese nicht verboten werden.
Einunddreißigstes Kapitel
VOM NATÜRLICHEN REICH GOTTES
Dass des Menschen bloßer Naturzustand oder die völlige Freiheit, wie sie
bei denen ist, welche weder selbst herrschen, noch beherrscht werden,
ein gesetzloser Zustand und Krieg sei; das die Vorschriften, wie man
einem solchen Zustand entgehen könne, Gesetze der Natur sind; das ein
Staat ohne höchste Gewalt, sie sei nun in den Händen eines Einzigen
oder einer Gesellschaft, unmöglich sei; und das endlich der Bürger
seinem Oberherrn einen unbedingten Gehorsam erweisen müsse, nur in
dem nicht, was den göttlichen Gesetzen entgegen ist — dies alles ist
bisher hinreichend erwiesen worden. Soll aber der Unterricht von den
Pflichten der Bürger vollständig werden, so müssen wir noch
untersuchen, was göttliche Gesetze sind; so lange man diese noch nicht
kennt, bleibt man auch ungewiss, ob die Befehle des Oberherrn jenen
gemäß sind oder nicht, und die Bürger sind der Gefahr ausgesetzt,
entweder aus gar zu strengem Gehorsam gegen den Staat sich an Gott
zu versündigen oder aus Furcht vor Versündigung gegen Gott die
Gesetze des Staats zu übertreten.[…]
Die Menschen stehen unter Gott, sie mögen wollen oder nicht. […]
Nur die also, welche glauben, das ein Gott sei, der für die Menschen
sorge, und welche Gottes Gebote anerkennen, sind Burger des Reichs
Gottes; alle übrigen aber werden als Feinde angesehen. […]
Bei den göttlichen Gesetzen findet aber eine dreifache Art der
Bekanntmachung statt: nämlich, durch bloße Vernunft, durch
Offenbarung oder vermittelst eines solchen Menschen, den Gott durch
Wunderwerke als glaubwürdig den übrigen bestätigt hat. Man konnte
folglich fast sagen: es gibt ein dreifaches Wort Gottes; nämlich ein
vernünftiges, ein sinnliches und ein prophetisches Wort, womit auch die
dreifache Art, Gott zu vernehmen, übereinstimmt, wie gesunde Vernunft,
Sinn für das Übernatürliche und der Glaube. Da aber der Sinn für das
Übernatürliche in einer Offenbarung besteht, welche einem Einzelnen
widerfuhr, so ist sie auch nur für einen solchen verbindlich. […]
Drittes Buch
XLII
Verfechtung der höchsten Macht christlicher Souveräne
Anfechtung der Gültigkeit dieser Macht durch den Papst von Rom
XLIII
[492 f.] Der häufigste Vorwand für Aufruhr und Bürgerkrieg in
christlichen Gemeinwesen ist lange Zeit einer noch nicht hinreichend
gelösten Schwierigkeit entsprungen, zugleich Gott und dem Menschen
dann zu gehorchen, wenn ihre Befehle einander entgegengesetzt sind.
Es ist offensichtlich genug, dass ein Mensch, wenn er zwei
entgegengesetzte Befehle erhält und weiß, dass einer von ihnen der
Befehl Gottes ist, diesem gehorchen sollte, und nicht den anderen,
selbst wenn es der Befehl seines gesetzlichen Souveräns (ob Monarch
oder souveräne Versammlung) oder der Befehl seines Vaters ist.
Die Schwierigkeit besteht deshalb darin, dass die Menschen, wenn ihnen
etwas im Namen Gottes befohlen wird, in verschiedenen Fällen nicht
wissen, ob der Befehl von Gott kommt oder ob der Befehlende den
Namen Gottes zu irgendwelchen privaten eigenen Zwecken missbraucht.
[…] Aber diese Schwierigkeit, sowohl Gott wie dem staatlichen Souverän
auf Erden zu gehorchen, ist nicht von Belang für Menschen, die
unterscheiden können, was für ihre Aufnahme in das Königreich Gottes
notwendig und nicht notwendig ist. […] [494] Alles für das Heil
Notwendige ist in zwei Tugenden enthalten, im Glauben an Christus und
im Gehorsam gegen die Gesetze Die letztere von beiden, wenn sie
vollkommen wäre, wäre genug für uns.
Gehorsam gegen Gott mit Gehorsam gegen den Souverän in Einklang bringen:
[506] Wenn der Souverän ein Christ ist, gestattet er den Glauben an diesen
Artikel, dass Jesus der Christus ist, und an alle anderen Artikel, die darin
enthalten sind oder durch einleuchtende Folgerung davon abgeleitet werden:
und das ist der ganze Glaube, der für das Heil notwendig ist.
[507] Wenn der staatliche Souverän ein Ungläubiger ist, sündigt jeder seiner
Untertanen, der ihm Widerstand leistet, gegen Gottes Gesetze (insoweit sie
Naturgesetze sind).
[512] Gemäß diesem Irrtum, dass die gegenwärtige Kirche das Königreich
Christi sei, sollte es einen einzelnen Menschen oder eine Versammlung geben,
durch deren Mund unser Heiland (der jetzt im Himmel ist) spricht, Gesetze
erlässt und die seine Person für alle Christen repräsentiert, oder verschiedene
Menschen oder verschiedene Versammlungen, die das gleiche für verschiedene
Teile der Christenheit tun. Diese königliche Macht unter Christus, die allgemein
der Papst und in einzelnen Gemeinwesen die Hirten beanspruchen (wo doch die
Schrift sie niemandem als den staatlichen Souveränen gibt), ist jetzt so heftig
umstritten, dass sie das Licht der Natur auslöscht und solch eine Finsternis im
Verstand des Menschen bewirkt, dass sie nicht sehen, wer es ist, dem sie
Gehorsam gelobt haben.
A. Der neue Gott: sterblich, aber technisch
Der Kampf gegen das von der römischen Papstkirche erstrebte „Reich
der Finsternis“, die Wiederherstellung der ursprünglichen Einheit, ist,
wie Leo Strauß feststellt, der eigentliche Sinn der politischen Theorie des
Hobbes.“ (21)
So hat Hobbes „gegen die politische Theologie in jeder Form seinen
großen zeitgeschichtlichen Kampf“ geführt. (Helmut Schelsky) (22)
Der Staat ist nach Hobbes nur der mit großer Macht fortwährend
verhinderte Bürgerkrieg. … Der staatliche Absolutismus ist demnach der
Unterdrücker eines im Kern, nämlich in den Individuen,
ununterdrückbaren Chaos.“ (34)
(48 f.)
Der neue Gott: deus mortalis
- Mythisches Bild des Leviathan
- Die souveräne Person
- Der ‚große Mensch‘: Staat
als eine von der souveränrepräsentativen Person
beseelte Maschine
GOTT
TIER
MENSCH
MENSCH
Wer das Recht des Staates gegen die auf Gott sich berufenden
Ansprüche des Papstes, der Presbyterianer und der Puritaner verteidigt,
kann die Göttlichkeit nicht einfach seinen Gegnern und der Kirche
überlassen. (49)
Der Souverän ist nicht Defensor Pacis eines auf Gott zurückgehenden
Friedens; er ist Schöpfer eines nichts als irdischen Friedens, Creator
Pacis. Die Begründung verläuft also umgekehrt wie in den
Gedankengängen „göttlichen“ Rechts: weil die Staatsgewalt allmächtig
ist, hat sie göttlichen Charakter. Ihre Allmacht aber ist ganz anderer als
göttlicher Herkunft: sie ist Menschenwerk und kommt durch einen von
Menschen eingegangenen „Vertrag“ zustande. (50 f.)
Staat: nicht ein von Gott geschaffenes Gemeinwesen,
sondern Ergebnis des menschlichen Verstandes,
entstanden durch Vertrag
Souverän ist transzendent: er ist unverhältnismäßig mehr
als die Summe aller Einzelwillen (52)
Entscheidend ist aber nicht die Repräsentation durch seine Person,
Sondern die Garantie wirklichen Schutzes:
Maschine als Befehlsmechanismus (53)
Dieser Staat ist das erste Produkt des technischen Zeitalters. Mit ihm ist
nicht nur eine wesentliche geistesgeschichtliche oder soziologische
Voraussetzung für das folgende technisch-industrielle Zeitalter
geschaffen, er selbst ist bereits ein typisches, sogar ein prototypisches
Werk der neuen, technischen Zeit. (53)
Hobbes hat den Gedanken eines durch den Verstand menschlicher
Individuen bewirkten Staatswesens mit bewunderungswürdiger Klarheit
bereits im 127. Jahrhundert zu Ende gedacht. (58)
Die erste metaphysische Entscheidung fiel allerdings bei Descartes, in
dem Augenblick, in dem der menschliche Körper als Maschine und der
aus Leib und Seele bestehende Mensch im ganzen als Intellekt auf einer
Maschine gedacht wurde. Die Übertragung dieser Vorstellung auf den
„großen Menschen“, den „Staat“ lag nahe. Sie wurde durch Hobbes
vollzogen. Aber sie führte … dazu, daß sich nun auch die Seele des
großen Menschen in einen Maschinenteil verwandelte. … rst die
Mechanisierung der Staatsvorstellung hat die Mechanisierung des
anthropologischen Bildes vom Menschen vollendet. (59 f.)
B. Neutralisierung des Staatlichen
Der Staat wird zu einem technisch-neutralen Instrument (62)
Das Ergebnis ist, daß diese Maschine, wie die gesamte Technik, von
jedem Inhalt politischer Ziele und Überzeugungen unabhängig wird und
die Wert- und Wahrheitsneutralität eines technischen Instruments erhält.
(63 f.)
Schon im römischen Reich:
Neutralität gegenüber religiösen Meinungen
entspricht technischer Vervollkommnung (67)
Ein derartig technisch-neutraler Staat kann sowohl tolerant wie
intolerant sein; er bleibt in beiden Fällen in gleicher Weise neutral. Er
hat seinen Wert, seine Wahrheit und seine Gerechtigkeit in seiner
technischen Vollkommenheit. (69)
Frieden nicht durch die Behauptung, Recht zu haben,
sondern durch sicher funktionierendes, gesetzliches Zwangsystem. (69)
Damit ist ein neuer Boden rechtlichen und staatstheoretischen Denkens
gewonnen, nämlich der des juristischen Positivismus. (70)
Mittelalterliches Gemeinwesen: Recht zum Widerstand
Absoluter Staat: widersinnig gegenüber dem Leviathan als
Einem übermächtigen, jeden Widerstand vernichtenden, technisch
vollendeten Befehlsmechanismus (71)
Völkerrecht
Völkerrecht wird zu einem nur zwischen Staaten möglichen Recht. (72)
Kriege: reine Staatenkriege – weder gerecht noch ungerecht (73)
> Staaten stehen „im Naturzustand“ einander gegenüber. (75)
> Der Staat absorbiert in sich alle Rationalität und alle Legalität. (75)
Denn erst der gerechte Krieg ist der wirklich „totale“ Krieg. (75)
Hier erreicht das Bild vom Leviathan in seiner Mischung von großem Tier
und großer Maschine den höchsten Grad mythischer Wirkungskraft. Es
trifft den Rückgriff auf das Elementare, der in den Beziehungen
zwischen Großmächten unzerstörbar ist. (76)
C. Schaffung einer Differenz von innen und außen
Wunderheilungen
J. Browne: Charisma Basilikon, 1684
Karl II. als Heiler
Wunder = woran die souveräne Staatsmacht zu glauben befiehlt (82)
Auf dem Höhepunkt der die Einheit von Religion und Politik bewirkenden
souveränen Macht zeigt sich die Bruchstelle in der sonst so geschlossenen,
unwiderstehlichen Einheit. (84)
Differenzierung von innen und außen:
Innerlicher Glaube versus äußerem Bekenntnis (85)
Hobbes: Frage der Wunder als Angelegenheit der „öffentlichen“ im Gegensatz
zur „privaten“ Vernunft (85)
Hier liegt, verfassungsgeschichtlich gesehen, ein doppelter Ansatz: der juristisch
(nicht theologisch) konstruierte Beginn der modernen individualistischen
Gedanken- und Gewissensfreiheit und damit der für die Struktur des liberalen
Verfassungssystems kennzeichnenden Freiheitsrechte des Einzelnen; und
zweitens der Ursprung des Staates als einer aus der Unerkennbarkeit
substanzieller Wahrheit gerechtfertigten, äußerlichen Macht. (85 f.)
Der Vorbehalt der inneren, privaten Gedanken- und Glaubensfreiheit
wurde in das politische System aufgenommen:
Todeskeim, der den mächtigen Leviathan von innen her zerstört und den
sterblichen Gott zur Strecke gebracht hat. (86)
Spinoza hat die Umkehrung in dem berühmten Kapitel 19 seines 1670
erschienenen Tractatus theologico-politicus vollbracht. (86 f.)
„Ich spreche ausdrücklich“, sagt Spinoza, „nur vom äußeren
Kult, nicht von der Frömmigkeit selbst und nicht von der
inneren Verehrung Gottes.“ Innere Überzeugung und die
„Frömmigkeit selbst“ gehören zur Rechtssphäre des
Einzelnen. „Internus enim cultus et ipsa pietas
uniuscujusque juris.“ (87)
Ich will zeigen, dass die Religion die Kraft eines Gesetzes nur
durch den Beschluss der Inhaber der Staatsgewalt erlangen
kann, und dass Gott keine besondere Herrschaft über die
Menschen führt, sondern dies nur durch Die thut, welche die
Staatsgewalt haben; ferner, dass der Gottesdienst und die
Uebung der Frömmigkeit sich dem Frieden und Nutzen des
Staats unterordnen muss und deshalb nur von der Staatsgewalt
eingerichtet worden soll, die deshalb auch die Erklärer
derselben sein muss. Ich spreche ausdrücklich von der Uebung
der Frömmigkeit und von dem äusseren Gottesdienst, nicht von
der Frömmigkeit selbst und von dem inneren Gottesdienst, oder
von den Mitteln, wodurch die Seele innerlich bestimmt wird,
Gott mit voller Seele zu verehren. Dieser innere Gottesdienst
und diese Frömmigkeit gehört zu den besonderen Rechten
jedes Einzelnen, die … auf einen Anderen nicht übertragen
werden können.
Spinoza, Kapitel 19, Tractatus theologico-politicus
Der Staat wird wesentlich Polizei; diese aber ist auf die
„öffentliche“ Ruhe, Sicherheit und Ordnung beschränkt. (90)
Wesentlich ist, daß jener Keim, der bei Hobbes mit seiner
Unterscheidung von innerem Glauben und äußerem Beknntnis gelegt
war, sich unwiderstehlich entfakltet und zur alles beherrschenden
Überzdeugung wird. (91)
 Der Leviathan wird zu einer äußerlich allmächtigen, innerlich
ohnmächtigen Machtkonzentration, die nur „Zwangspflichten aus der
Verbindlichkeit der Furcht“ begründen kann. (93 f.)
In dem Augenblick, in dem die Unterscheidung von Innen und Außen
anerkannt wird, ist die Überlegenheit des Innerlichen über das
Äußerliche und damit die des Privaten über das Öffentliche im Kern
bereits entschiedene Sache. (94)
Der Leviathan wird zu einer unmenschlichen und untermenschlichen
Angelegenheit; wobei es, als eine durchaus sekundäre Frage,
dahingestellt bleiben kann, ob die Un- und Untermenschlichkeit als
Organismus oder als Mechanismus, als ein Tier oder ein Apparat
aufgefaßt wird. (97)
Der Leviathan ist als magnus homo, als gottähnliche souveräne Person
des Staates, im 18. Jahrhundert von innen heraus zerstört worden. …
Sein Werk aber, der Staat, überlebte ihn als eine gut organisierte
Exekutive, Armee und Polizei, mit einem Verwaltungs- und Justizapparat
und einer gut arbeitenden, fachlich gebildeten Bürokratie. In
zunehmendem Maße erscheint der Staat nunmehr im Bild des
Mechanismus und der Maschine. …
Indem der Staat des absoluten Fürsten durch das Gesetz rechtlich
gebunden und aus einem Macht- und Polizeistaat in einen
„Rechtsstaat“ verwandelt werden sollte, verwandelte sich auch das
Gesetz und wurde ein technisches Mittel, den Leviathan zu bändigen, …
ein technisches Instrument, das die Handhabung der staatlichen Macht
berechenbar zu machen bestimmt war. Die allgemeine Vergesetzlichung
ist der Grundzug dieser Entwicklung. Der Staat selbst aber verwandelt
sich in ein positivistisches Legalitätssystem. … (99 f.)
Unter dem Namen „Rechtsstaat“ verbirgt sich hier ein mit geschriebenen
Gesetzen, besonders mit Gesetzeskodifikationen arbeitendes, auf einer
von Menschen gemachten „Konstitution“ begründetes Legalitätssystem.
(100 f.)
Max Weber hatte schon davon gesprochen, daß im rationalisierten
Betrieb des modernen Staates „die Legalität als Legitimität gelten
kann“.
(101) – ( Weber: Legalität und Legitimität, München 1932)
Hobbes ist in doppelter Hinsicht ein geistiger Ahne des bürgerlichen
Rechts- und Verfassungsstaates, der im 19. Jahrhundert auf dem
europäischen Kontinent zur Herrschaft gelangte:
- Ende eines „göttlichen Rechts der Könige“
- Ende aller bisherigen substanzhaft gefaßten Begriffe
von Recht und Verfassung (103)
Die technisierende Neutralisierung, die in der allgemeinen, zur
Neutralität drängenden Staatskonstruktion liegt, enthält bereits die
Technisierung und Neutralisierung des Rechts zum Gesetz und der
Verfassung zum Verfassungsgesetz (105)
Diese Formalisierung und Neutralisierung des Begriffes „Rechtsstaat“ zu
einem ohne Rücksicht auf inhaltliche Ziele oder inhaltliche Wahrheit und
Gerechtigkeit berechenbar funktionierenden, staatlichen Legalitätssystem ist unter dem Namen „Gesetzespositivismus“ während des 19.
Jahrhunderts zur allgemein herrschenden juristischen Lehre geworden
(106)
Hans Kelsen (1881-1973)
„Reine Rechtslehre“
Recht als ein vom Menschen
erzeugtes Phänomen.
Wissenschaftsideal von
Objektivität und Exaktheit,
Klarheit und Eindeutigkeit:
Erkenntnisgegenstand des
Rechts soll nicht vom
Werturteil des erkennenden
Subjektes beeinflusst werden.
Carl Schmitt (1888-1985)
„Der Führer schützt
das Recht“ (1934)
Bestimmung des Souveräns
„Politische Theologie“ (1922)
“Der Souverän ist derjenige, der über den
Ausnahmezustand entscheidet.”
“Der Souverän steht außerhalb der
Rechtsordnung … und gehört zugleich zu
ihr, da er für die Entscheidung zuständig ist,
ob die Verfassung in toto suspendiert
werden kann.”
- Außerhalb der Rechtsordnung
(wie der Normbrecher)
- zugleich zu ihr gehörig
(anders als der Normbrecher)
< Voraussetzen einer sich selbst
legitimierenden Totalität
Entsprechend 1950: „nomos“ qua „Ur-Maß“
„Legitimität vor Legalität“ anstatt
„Legalität als Legitimität“
Souverän / nomos
Ansetzen eines Elements, das
- unabhängig und allein-ursächlich,
- willkürlich / egoistisch (Souverän)
bzw. in sich geschlossen (nomos)
- und zugleich alleinige Bedingung für Recht ist
wobei nomizein = lediglich Glaube
an die eigene Identität
Carl Schmitt: „Nomos“
„Jedes dieser Reiche betrachtet
- sich selbst als die Welt
- oder als die Mitte der Welt
- als den Kosmos
- das Haus
und hielt den außerhalb dieser Welt vorhandenen Teil der
Erde für einen offenen, „freien“ und herrenlosen Raum
für Eroberungen, Gebietserwerb und Kolonisierung.“
 Der Souverän – ein Egoist?
Maß-Gabe = egoistische Maß-Gabe
< dieser Egoismus nicht ein moralisches Problem,
sondern ein Struktur-Phänomen
Was ist sein Ursprung, seine Genealogie?
> Nomos ein Dafürhalten?
Glaube – Imagination
Walther Prellwitz
Etymologisches Wörterbuch
der griechischen Sprache
Göttingen 1892
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