Der Vertrag

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Der Vertrag
Definition:
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, bestehend aus jedenfalls
zwei (bei Gesellschaftsverträgen ggf. auch mehr) sich
deckenden Willenserklärungen der Vertragspartner: dem
Angebot (Antrag, Offerte) und der Annahme.
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Klassifizierung nach dem Regelungsgegenstand:
• schuldrechtliche Verträge
• sachenrechtliche Verträge
• familienrechtliche Verträge
• erbrechtliche Verträge
• Verträge sui generis
(GesellschaftsV, BankV, VersicherungsV, LeasingV, InkassoV,
FactoringV, FranchiseV, TelekommunikationsV, ArbeitsV)
Durch jeden dieser Verträge werden Ansprüche (§ 194 I BGB)
begründet, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder
Unterlassen verlangen zu können.
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schuldrechtliche Verträge
einseitig verpflichtende Zweiseitig verpflichtende Verträge:
Verträge:
d.h. nur eine Seite kann
von der anderen Seite
eine Leistung fordern (§
241 BGB)
Bsp: §§ 518 I, S. 1; 516
I BGB
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Unvollkommen
zweiseitige Verträge:
Nur eine Partei
trifft eine den
Vertrag kennzeichnende
Pflicht
(Bsp. §§598 ff.)
Gegenseitige =
synallagmatische
Verträge:
Beide Leistungspflichten stehen in
rechtl. Abhängigkeitsverhältnis
(Bsp. §§ 535 ff.
BGB)
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Zustandekommen von Verträgen:
• Zwei korrespondierende Willenserklärungen
(Angebot – Annahme)
• Willensübereinstimmung muss alle wesentlichen Punkte
des Vertrages umfassen
• Ob zwei Willenserklärungen übereinstimmen, ist im Wege
der Auslegung nach §§ 157, 133 BGB zu ermitteln
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Der Vertrag
Angebot
Grds. formfrei oder konkludent
(Ausnahme z.B. § 313 BGB)
Angebot muss adressatbezogen
und inhaltlich bestimmt sein
Angebot darf nicht erloschen sein (keine Ablehnung, § 146
BGB, Annahmefrist nicht abgelaufen , §§ 147-149 BGB, kein
Widerruf)
Angebot ist annahmefähig
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Sachverhalt:
V übersendet K ein Verkaufsangebot, das um 10.00 Uhr in
den Briefkasten des K geworfen wird. Noch bevor K den
Brief öffnet, erklärt V dem K um 11.00 Uhr telefonisch, er
wolle sein Angebot widerrufen.
Ist das Angebot wirksam widerrufen?
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Der Vertrag
Lösung:
Nach der Abgabe kann der Erklärende das Wirksamwerden
seiner WE nur verhindern, wenn er bewirkt, dass dem Partner
vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht, § 130 I 2
BGB.
Zugang hier: 10.00 Uhr.
Widerruf:
11.00 Uhr
Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist egal
 Zu spät! Angebot ist nicht widerrufen
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Annahme
Annahmefähiges Angebot muss vorliegen
Grds. formfrei und konkludent
(Ausnahme z.B. § 313 BGB)
Rechtzeitig
(siehe Folien 8-11)
Keine Abänderung des Angebots
(siehe Folie 12)
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Der Vertrag
Auslegungsregeln für Vertragsangebot und
Vertragsannahme:
1.
2.
Grundregel:
Die WE ist nach dem objektiven Empfängerhorizont
auszulegen, §§ 133, 157 BGB
Konkretisierungen:
- falsche Bezeichnung schadet nicht, wenn innerer Wille
beider Parteien übereinstimmt
- wichtige Kriterien sind (sofern erkennbar oder offen
gelegt): Interessenlage, Geschäftszweck, Usancen
Entstehungsgeschichte des Vertrages, Stellung der
fraglichen Klausel im Kontext des gesamten Vertrages
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Der Vertrag
Rechtzeitigkeit der Annahme ohne Fristbestimmung
durch den Antragenden:
Antrag gegenüber einem
Abwesenden, § 147 II BGB:
• Entscheidend sind „regelmäßige
Umstände“ und das „Erwartendürfen“ (= abhängig von Medium
des Antragenden und von Komplexität des Geschäfts)
•die Frist setzt sich zusammen aus
der Zeit für die Übermittlung des
Antrags, der Bearbeitungs- und
Überlegungszeit sowie der Zeit für
die Übermittlung der Annahme-
Antrag gegenüber einem
Anwesenden, § 147 I BGB:
• Antrag muss sofort angenommen
werden
• anders als bei § 121 I BGB schadet
auch ein schuldloses Zögern
erklärung
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Der Vertrag
Rechtzeitigkeit der Annahme mit
Fristbestimmung durch den Antragenden:
Das Angebot kann nur innerhalb der gesetzten Frist
angenommen werden (§ 148 BGB)
Die Fristsetzung kann auch konkludent erfolgen (z.B. „Man
halte sich nur für einen Zeitraum X für gebunden.“
oder: Der Antragende gibt dem Annehmenden – im Rahmen
der Angebotserklärung – die Anweisung, bis zum Zeitpunkt X
eine Handlung vorzunehmen, die nur in vertraglichem Kontext
sinnvoll ist.“)
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Der Vertrag
Sachverhalt (Bauxit):
V bot dem K am 2. 5. 10 t Bauxit zum Preis von 60.000,- Euro an. K
bat sich eine Überlegungsfrist aus. V erwiderte, er halte sich an seine
Offerte bis zum 31. 5. gebunden.
K bestellte das Bauxit bei V schriftlich. Dieses Schreiben war – wie
auch aus dem Poststempel ersichtlich – am 24. 5. zur Post gegeben
worden. Es ging jedoch infolge einer ungeklärten Verzögerung auf
dem Postwege erst am 5. 6. bei V ein.
Nun erklärte V dem K, er könne wegen der rasch gestiegenen
Weltmarktpreise allenfalls für 70.000,- Euro liefern. Mit diesem Preis
war K nicht einverstanden.
Kann K von V die Lieferung für 60.000,- Euro fordern?
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Der Vertrag
Lösung (Bauxit):
Anspruch K ./. V auf Lieferung gem. § 433 I BGB:
Voraussetzung: Kaufvertrag K-V
1.
Angebot des V (+)
2.
Annahme durch K:
grds. verspätet, § 148 BGB, hier aber § 149 BGB:
- rechtzeitige Absendung der Annahmeerklärung
- verspäteter Zugang wegen unregelmäßiger Beförderung
- Erkennbarkeit für den Empfänger
- Keine Anzeige der Verspätung
 Kaufvertrag (+), Anspruch K gegen V (+)
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Der Vertrag
Sachverhalt (der Computerkauf):
K sieht im Computergeschäft des V einen Computer, der mit 999,Euro ausgezeichnet ist. K erklärt V: „Ich kaufe den Computer.“ V
erwidert, der Computer sei falsch ausgezeichnet und koste 1.100,Euro. K ist empört. V sagt, K könne es sich bis zum Freitag überlegen, ob er den Computer für 1.100,- Euro wolle. Am Donnerstag
schreibt K an V, er wolle den Computer kaufen. Er wirft den Brief
noch am selben Tag in den Briefkasten, übersieht jedoch, dass dieser
erst wieder am Freitag geleert wird. Der Brief kommt erst am
Samstagmorgen bei V an.
1. Kann K von V Lieferung des Computers verlangen?
2. V liefert den Computer an. Kann V von K Zahlung von 1.100 Euro
verlangen?
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Der Vertrag
Lösung: Der Computerkauf
Frage 1: Anspruch V gegen K aus § 433 I 1 BGB:
I.
Angebot
1. Ausstellen des Computers im Schaufenster (-)
2. Mündliche Erklärung des K (+)
II.
Annahme seitens des V?
§§ 150, 148 BGB (-)
 neues Angebot
III. Annahme seitens des K?
1. Grds. (+)
2. Rechtzeitig? (-)
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Der Vertrag
3. § 149 BGB (-)
Ergebnis: Anspruch V gegen K aus § 433 I 1 BGB (-)
Frage 2:
Anspruch des K gegen V aus § 433 II BGB:
I.
Angebot des K: § 150 I BGB (+)
II.
Annahme durch V:
1. Ausdrücklich (-)
2. Konkludent durch Lieferung (+)
Ergebnis: Anspruch K gegen V aus § 433 II BGB (+)
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Der Vertrag
Sachverhalt (Hotelreservierung):
G bestellt bei Hotelier H telefonisch ein Zimmer für das
nächste Wochenende mit seiner Freundin. H vermerkt die
Reservierung, benachrichtigt jedoch G weder schriftlich noch
mit Fax.
Ist ein Beherbergungsvertrag zustandegekommen?
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Der Vertrag
Lösung (Hotelreservierung):
1. Angebot:
Bestellung durch G (+)
2. Annahme:
durch Eintragung in das Gästebuch durch H (+)
Annahme ist aber G nicht zugegangen!
§ 151 BGB: Zugang ist entbehrlich, wenn
Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu
erwarten ist.
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Der Vertrag
Bedeutung des § 151 S. 1 BGB:
• Diese Norm entbindet lediglich vom
Zugangserfordernis gegenüber dem
Anbietenden.
• Dagegen muss die Annahmeerklärung als
solche vorliegen.
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Der Vertrag
Sachverhalt:
Der Versandbuchhändler V übersendet dem Rechtsanwalt K ein
ausführliches Prospekt über einen mehrbändigen strafrechtlichen
Großkommentar. Im Begleitschreiben schreibt V, sofern sich K nicht
innerhalb der nächsten zwei Wochen gegenteilig äußere, gehe er
davon aus, K wolle den angebotenen Großkommentar erwerben.
Nach 4 Wochen treffen bei K alle Bände ein mit einer Zahlungsaufforderung von 4.800,- Euro.
K sendet den Kommentar zurück mit dem Vermerk, dass er nicht
bezahlen werde.
V meint, diese Ablehnung hätte K innerhalb der von ihm gesetzten 2Wochenfrist erklären müssen. Er besteht auf Abnahme und
Bezahlung. Zu Recht?
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Anspruch V./. K gem. § 433 II BGB:
1. Kein Ausschluss gem. § 241 a I BGB, da K kein
Verbraucher
2. Angebot des V (+)
3. Annahme durch K
a) ausdrücklich (-)
b) konkludent (-)
c) durch Schweigen (-)
4. Annahmeerklärung entbehrlich, § 151 BGB? (-)
Ergebnis: mangels Annahme kein Kaufvertrag
 Anspruch des V aus § 433 II BGB (-)
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Der Vertrag
Konsequenzen nicht rechtzeitiger Annahme:
Grundsatz:

Das Angebot erlischt (§ 146 BGB), also endet die
Bindung nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB

Die verspätete Annahmeerklärung gilt als neuer
Antrag, § 150 Abs. 2 BGB
Ausnahme:

Annahme wäre unter gewöhnlichen Umständen
rechtzeitig angekommen und der Adressat konnte dies
erkennen.
 Anzeigepflicht, bei Verzögerung der Anzeige: Annahme
gilt als nicht verspätet.
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Der Vertrag
Sachverhalt:
K bestellt am 15. 3. einen Golf GTI beim Händler V. Auf dem
Kaufantrag der K ist eingetragen: Listenpreis z.Zt. 19.900,Euro. Am 20.3. erhöht V seine Preise und bestätigt den
Antrag der K mit dem Zusatz: Listenpreis 21.500, - Euro.
Welcher Preis wurde vereinbart?
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Der Vertrag
Lösung:
1. Angebot durch K (+)
2. Annahme durch V
- nicht deckungsgleich
- Abänderung der Antrags der K
 § 150 II BGB: Annahmeerklärung gilt als Ablehnung,
verbunden mit einem neuen Antrag.
Ergebnis: Noch ist kein Kaufvertrag zustandegekommen.
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Divergenzen zwischen Annahme und Angebot:
1. Schritt:
Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln §§ 154, 155 BGB
2. Schritt:
Nach § 150 II BGB gilt die abweichende Annahmeerklärung
als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Konsens – offener Dissens – versteckter Dissens
Konsens:
• Die Ergebnisse der Auslegung von Angebot und Annahme
stimmen inhaltlich überein  Vertragsschluss (+)
• Weicht das Ergebnis der Auslegung von Angebot und
Annahme vom Willen des Erklärenden ab, ist eine
Anfechtung nach §§ 119 ff BGB zu prüfen.
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Der Vertrag
Konsens – offener Dissens – versteckter Dissens
Dissens:
Ergebnisse der Auslegung von Angebot und Annahme
stimmen inhaltlich nicht überein  es kommt darauf an:
Dissens über
Hauptpunkte
des Vertrages:
Vertrag ist nicht
zustande gekommen
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Dissens über Nebenpunkte
des Vertrages:
Offener
Dissens:
§ 154
Vertrag (+)
versteckter
Dissens:
§ 155
Vertrag (-)
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Der Vertrag
Sachverhalt:
Frau K entdeckt im Schaufenster des Schuhgeschäfts V ein
Paar Schuhe für 98,- Euro. K probiert sie und sagt zu V:
„Sie passen, ich nehme sie für 98,- Euro.“
V weist aber auf den Karton, auf dem als Preis 198,- Euro
angebracht sind. V stellt nun fest, dass der Preis im Schaufenster falsch ausgezeichnet war.
K besteht auf den Preis von 98,- Euro.
Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen?
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Lösung:
KaufV setzt Antrag mit einer sich deckenden Annahme voraus.
1.
2.

Antrag:
- Schaufensterauslage (-)
- Erklärung von K „die nehme ich“: (+)
Annahme:
V besteht auf Preis von 198,- Euro  offener Dissens über
wesentliches Element eines KaufV
Kein Kaufvertrag zustande gekommen
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Der Vertrag
Ergänzende Vertragsauslegung:
• Rechtsgrundlage: §§ 133, 157 BGB
• Anwendungsfeld: Im Zuge der Vertragsdurchführung
stellt sich heraus, dass die Parteien einen
regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, oder dass ein
solcher später entstanden ist.
 Vertrag weist eine Lücke auf.
• Hypothetischer Parteiwille ist zu ermitteln:
was hätten die Parteien vereinbart, wenn sie sich der Lücke
bei Vertragsschluss bewusst gewesen wären
 Interessenlage; Vertragslogik
 keine Verschiebung der vertraglichen Risikoallokation
und der Preisbestimmung
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Einbeziehung von AGB, § 305 II BGB
Vertragsbestandteil nur, wenn:
ausdrücklicher
Hinweis
Verschaffung von
Kenntnismöglichkeit
Einverständnis
mit Geltung
Wenn (-)  AGB nicht Vertragsinhalt  es gilt BGB
Wenn (+) Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB (siehe nächste Folie)
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Der Vertrag
Inhaltskontrolle von AGB:
AGB sind unwirksam
generell
enumerativ
Generalklausel, § 307 BGB
Unvereinbar
mit wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlicher
Regelungen
Einschränkung wesentlicher
Rechte oder Pflichten und
Gefährdung der Erreichung
Des Vertragszwecks
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Katalog verbotener
Klauseln, §§ 308, 309
BGB(beachte §310 I BGB)
mit
ohne
richterliche
Wertungsmöglichkeit
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Der Vertrag
Sachverhalt:
Kaufmann K bestellt bei dem Unternehmen U für seinen
Betrieb 20 Feuerlöscher unter Bezugnahme auf die
Geschäftsbedingungen des U. Diese sehen u.a. einen
10jährigen Wartungsvertrag vor. K lehnt die Wartung durch U
ab.
Hat U einen Anspruch auf Durchführung der Wartung?
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Lösung:
Anspruch des U dann gegeben, wenn AGB-Klausel
Vertragsbestandteil des KaufV ist.
§ 305 c I BGB: überraschende Klauseln werden nicht
Vertragsbestandteil
Klausel ist nicht einbezogen, § 306 I, II BGB
U hat keinen Anspruch auf Durchführung der Wartung
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Sachverhalt:
R kauft am 15. 4. Für 5.000,- Euro bei der Fa D ein Motorrad.
Im Kaufvertrag wird als Liefertermin der 1. 7. handschriftlich
vereinbart. In den AGB des D, welche Vertragsgegenstand
werde, steht: „Liefertermine sind unverbindlich“.
Wann ist die Lieferung fällig?
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BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester
Der Vertrag
Lösung:
Gem. § 305 b BGB haben individuell vereinbarte Vertragsregelungen Vorrang vor AGB-Klauseln
 Fälligkeit am 1. 7.
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