Analyse der Produkthaftung

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Ökonomische Analyse des Rechts
WiSe 10/11
Teil 3 - Produkthaftung
„Rasen, rasen, rasen, fliegen, fliegen, fliegen,
Gefahr, Gefahr, Gefahr.“
Filippo Tommaso Marinetti,
Manifesto del Futurismo
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Rechtliche Regelungen der Produkthaftung / 1
• § 1 ProdHaftG : Haftung
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein
Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache
beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet,
dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn
eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt
wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für
den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von
dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
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Rechtliche Regelungen der Produkthaftung / 2
• § 1 ProdHaftG : Haftung
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
 2. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den
Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der
Hersteller es in den Verkehr brachte,
 3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des
Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
 4. der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in
dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden
Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem
Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte,
nicht erkannt werden konnte.
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Rechtliche Regelungen der Produkthaftung / 3
• § 1 ProdHaftG : Haftung
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist
ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die
Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt
eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des
Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist
auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend
anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen
Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der
Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die
Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist,
so trägt der Hersteller die Beweislast.
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Rechtliche Regelungen der Produkthaftung / 4
• § 3 ProdHaftG : Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit
bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil
später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht
wurde.
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Grundbegriffe / 1
• Homogene Konsumenten:
 Menschen, die im Falle eines Produktfehlers einen gleich hohen
Schaden erleiden.
 Beispiel: Bei Verlust eines Beines erleiden alle einen Schaden von
30000.
• Heterogene Konsumenten:
 Menschen, die im Falle eines Produktfehlers einen deutlich
unterschiedlich hohen Schaden erleiden.
 Beispiel: Bei Verlust eines Beines erleidet die eine Gruppe einen
Schaden von 30000, die andere Gruppe einen Schaden von
100000.
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Grundbegriffe / 2
• Gesamtpreis:
 Der Marktpreis für das gekaufte Gut zuzüglich des erwarteten
Schadens im Falle eines Produktfehlers.
 Beispiel: Gesamtpreis bei Kauf eines Rasenmähers: Kaufpreis 1300
und erwarteter Schaden bei Fußverlust von 300 (bei einer
Unfallwahrscheinlichkeit von 1%: 1%*30000 = 300) führt zu einem
Gesamtpreis von 1600.
• Risikoneutralität:
 die Kunden sind gleichgültig gegenüber einer Situation, in der sie
sicher keinen Unfall erleiden, und einer Situation, in der sie einen
Unfall erleiden können.
 Beispiel: Die Kunden sind indifferent gegenüber einer Situation, in
der sie 1600 Kaufpreis zahlen müssen und sicher keinen Unfall
erleiden und einer Situation, in der sie 1300 Kaufpreis zahlen
müssen und mit 1% einen Schaden von 30000 erleiden.
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Grundbegriffe / 3
• Risikoscheu:
 die Kunden bevorzugen es, für ein Gut einen höheren zusätzlichen
Kaufpreis als den erwarteten Schaden zu zahlen, wenn sie dadurch
vermeiden können, einem Risiko ausgesetzt zu sein.
 Beispiel: die Kunden sind bereit, für den sicheren Rasenmäher
mehr als 1600 zu zahlen, statt 1300 Kaufpreis und 300 erwarteter
Unfallschaden für den unsicheren Rasenmäher.
• Wohlinformiert:
 Kunden und Hersteller kennen und verstehen sowohl die
Unfallwahrscheinlichkeiten als auch die Höhe der Schäden.
 Beispiel: Kunden und Herstellen wissen, dass die
Unfallwahrscheinlichkeit 1% und der Schaden jeweils 30000 oder
100000 beträgt.
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Grundbegriffe / 4
• Perfekter Schadensausgleich:
 Die Höhe der Zahlung des Herstellers an den geschädigten Kunden
entspricht genau seinem Schaden („Nutzenverlust“).
 Beispiel: Der Kunde empfindet den Verlust seines Beines ebenso
schwer wie den Verlust von 30000, so dass eine Zahlung von 30000
ihn so stellt, als ob er keinen Beinverlust erlitten hätte. Er ist
gegenüber dem schädigenden Ereignis indifferent.
• In der Realität sind die Menschen heterogen, risikoscheu
und schlecht informiert. Zudem ist der Schadensersatz
nicht perfekt, sondern stark verzerrt.
• Die Analyse der Haftungswirkungen wird nach und nach
diese Unvollkommenheiten berücksichtigen.
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Grundbegriffe / 5
• Haftungsdefinitionen:
 Verschuldenshaftung:
 Hersteller haftet nur bei Verschulden. Hersteller verhält sich rationalerweise - in den Beispielen nicht schuldhaft und haftet deshalb
nicht. Der Kunde zahlt den Kaufpreis und muss seinen erwarteten
Schaden selbst tragen.
 Produkthaftung / Gefährdungshaftung:
 Hersteller haftet ohne sein Verschulden bei einem Unfall aufgrund
eines fehlerhaften Produktes.
 Beispiel: Hersteller haftet für alle Schäden bei gesicherten wie
ungesicherten Rasenmähern. Hersteller wird zum Unfallversicherer.
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Wirkung der Verschuldenshaftung / 1
• Es gebe zwei Rasenmäher mit unterschiedlichem
Sicherheitsniveau:
 einen sicheren und teureren Rasenmäher mit einer kostspieligen
Sicherheitsvorrichtung, die es unmöglich macht, dass das rotierende
Messer vom Fuß berührt werden kann,
 einen billigen unsicheren Rasenmäher, der diese
Schutzmaßnahmen nicht aufweist. Ansonsten sind die Rasenmäher
völlig gleich.
 Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Unfall kommt, sei bei dem
sicheren Rasenmäher 1 Prozent, während sie bei dem
ungesicherten Typ 2 Prozent betragen soll.
• Unter den heterogenen Rasenmäherkäufern gebe es
Kunden, die im Falle einer Fußverletzung ihre berufliche
Existenz gefährden (z.B. einen Verlust von 100000), wie
etwa Ballett-Tänzer und gewöhnliche Kunden, für die der
Unfallschaden niedriger (z.B. 30000) ist.
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Wirkung der Verschuldenshaftung / 2
• Der erwartete Unfallschaden beträgt:
 für die gesicherten Rasenmäher
o bei den Ballettstars: 0,01 * 100000 = 1000
o bei den gewöhnlichen Kunden: 0,01 * 30000 = 300,
 für die ungesicherten Rasenmäher infolge der doppelt so hohen
Unfallwahrscheinlichkeit (2%)
o bei den Ballettstars: 0,02 * 100000 = 2000
o bei den gewöhnlichen Kunden: 0,02 * 30000 = 600.
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Wirkung der Verschuldenshaftung / 3
• Der Kaufpreis für den gesicherten Rasenmäher betrage
1500, der Kaufpreis für den ungesicherten Rasenmäher
betrage 1300.
• Der Gesamtpreis der Kundengruppen (Marktpreis +
erwartete Unfallkosten):
 Bei Kauf der sicheren Rasenmäher für die
o gewöhnlichen Kunden: 1500 + 300 = 1800;
o Ballettstars: 1500 + 1000 = 2500
 Bei Kauf der ungesicherten billigeren Rasenmäher für die
o gewöhnlichen Kunden: 1300 + 600 =1900;
o Ballettstars: 1300 + 2000 = 3300
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Wirkung der Verschuldenshaftung / 4
gesicherte Rasenmäher
ungesicherte Rasenmäher
erwarteter
Unfallschaden
Gesamtpreis
(Kaufpreis +
Unfallschaden)
erwarteter
Unfallschaden
Gesamtpreis
(Kaufpreis +
Unfallschaden)
Kunden mit
niedrigem
Schadenspotential
300
1500+300= 1800
600
1300+600= 1900
Kunden mit hohem
Schadenspotential
1000
1500+1000= 2500
2000
1300+2000= 3300
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Wirkung der Verschuldenshaftung / 5: Ergebnis
• Es gibt kein Angebot ungesicherter Rasenmäher: Der
Gesamtpreis der ungesicherten Rasenmäher liegt für
beide Konsumentengruppen über dem Gesamtpreis der
gesicherten Rasenmäher.
• Das ändert sich bei teurerer Sicherheitstechnik: Wenn der
Kaufpreis sicherer Rasenmäher 2000 beträgt: Dann ist
der Gesamtpreis der sichereren Rasenmäher für
Ballettstars 3000 und für gewöhnliche Kunden 2300. Der
Gesamtpreis der ungesicherten Rasenmäher bleibt wie
zuvor für Ballettstars 3300 und für gewöhnliche Kunden
1900.
• Das Angebot am Markt: sichere Rasenmäher für
Ballettstars und ungesicherte für gewöhnliche Kunden.
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Wirkung der Verschuldenshaftung / 6: Ergebnis
gesicherte Rasenmäher
ungesicherte Rasenmäher
erwarteter
Unfallschaden
Gesamtpreis
(Kaufpreis +
Unfallschaden)
erwarteter
Unfallschaden
Gesamtpreis
(Kaufpreis +
Unfallschaden)
Kunden mit
niedrigem
Schadenspotential
300
2000+300= 2300
600
1300+600= 1900
Kunden mit hohem
Schadenspotential
1000
2000+1000= 3000
2000
1300+2000= 3300
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Wirkung der Gefährdungshaftung / 1
• Im Fall der Gefährdungs-/Produkthaftung hat der
Hersteller zusätzliche Kosten in Höhe der erwarteten
Schäden. Er muss diese auf die jeweiligen
Rasenmäherpreise aufschlagen.
 Der Kaufpreis für ungesicherte Rasenmäher bei gewöhnlichen
Kunden ist dann 1300 + 600 = 1900 und für Ballettstars 1300 +
2000 = 3300.
 Der Kaufpreis der gesicherten Rasenmäher ist dann 1500 + 300 =
1800 für gewöhnliche Kunden und 1500 + 1000 = 2500 für
Ballettstars.
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Vergleich der Wirkungen:
Verschuldenshaftung ↔ Gefährdungshaftung
• Für die wohlinformierten, risikoneutralen und perfekt
entschädigten Kunden bleibt der Gesamtpreis der
Rasenmäher bei beiden Haftungssystemen unverändert.
Damit bleibt auch das Marktgleichgewicht unverändert.
• Daraus folgt: Das Haftungssystem ist unerheblich!
(Coase-Lösung)
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Wirkung der Verschuldenshaftung bei
Informationsasymmetrien bei den Unternehmen / 1
• Die Unternehmen können nun nicht mehr erkennen, ob
ein gewöhnlicher Kunde oder ein Ballettstar den
Rasenmäher kauft:
• Bei Verschuldenshaftung haften die Unternehmen nicht.
Die Höhe der Schäden der jeweiligen Kunden ist damit für
das Unternehmen nicht erheblich.
• Da die Kunden ihr Schadenspotential kennen, kennen sie
den Gesamtpreis und kaufen die richtigen Produkte.
• Es ergeben sich bei einer Informationsasymmetrie auf
Seiten der Unternehmen keine Änderungen.
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Wirkung der Produkthaftung bei
Informationsasymmetrien bei den Unternehmen / 1
• Da die Unternehmen nicht erkennen können, ob ein
gewöhnlicher Kunde oder ein Ballettstar den Rasenmäher
kauft und sie bei Produkthaftung haften, ist ihre
Haftungslast je nach Kunden unterschiedlich, jedoch nicht
im Preis einforderbar. Der Rasenmäherpreis ist damit für
alle Kunden zwangsläufig gleich.
 Beispiel: Die Unternehmen lernen aufgrund ihrer Erfahrung, dass ihr
Schadensersatz pro sicheren Rasenmäher 370 und pro unsicheren
Rasenmäher 740 beträgt, da 90 % gewöhnliche Kunden sind und 10
% Ballettstars. Ihr erwartetes Schadensaufkommen pro sicheren
Rasenmähers ist dann 0,1*1000 + 0,9*300 = 370 und für
ungesicherte Rasenmäher 0,1*2000 + 0,9*600 = 740.
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Wirkung der Produkthaftung bei
Informationsasymmetrien bei den Unternehmen / 2
• Bei der Frage, welchen Rasenmäher sie anbieten sollen,
ergibt sich: Der Kaufpreis der sicheren Rasenmäher ist
1500 plus erwarteter Schaden von 370 also: 1870. Der
Kaufpreis der unsicheren Rasenmäher ist dann 1300 plus
erwarteter Schaden von 740, also: 2040.
• Ergebnis: Nach der haftungsbedingten Übernahme der
Unfallkosten auf die Hersteller und ihrer Umlage auf den
Preis sind ausschließlich sichere Rasenmäher im
Marktangebot, da die unsicheren Geräte durch ihre höheren
Unfallkosten teurer als die gesicherten angeboten werden.
• Jedoch: Umverteilung zugunsten Ballettstars!
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Wirkung der Produkthaftung bei
Informationsasymmetrien bei den Unternehmen / 3
• Die Auswirkung der Gefährdungshaftung bei teurer
Sicherheitstechnik: Die Sicherheitsvorkehrungen am
Rasenmäher sollen den Verkaufspreis nun um 700 von
1300 auf 2000 erhöhen.
• Bei gleicher Kundenmischung ist der Preis der sicheren
Rasenmäher dann 2000 zuzüglich die durchschnittlichen
Haftungskosten: 2000 + 370 = 2370. Der Preis der
ungesicherten Rasenmäher bleibt unverändert 1300 +
740 = 2040.
• Ergebnis: Die Produkthaftung führt bei teurer
Sicherheitstechnik zu einer Verdrängung der sicheren
Rasenmäher, d.h.: zu geringerem Sicherheitsniveau und
mehr Unfällen und zu einer Umverteilung zu Lasten der
Kunden mit geringem Schadensaufkommen.
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Vergleich der Wirkungen:
Verschuldenshaftung ↔ Gefährdungshaftung
• Ergebnis des Vergleichs von Verschuldenshaftung und
Gefährdungshaftung bei Informationsasymmetrien auf Seiten
der Unternehmen
• Bei wohlinformierten, risikoneutralen Konsumenten und
Unternehmen ist die Wirkung von Gefährdungs- und
Verschuldenshaftung gleich. (Coase-Fall).
• Sind heterogene Kunden über die bei ihnen auftretenden
Schäden und Risiken der Güter wohlinformiert, während dies
die verkaufenden Unternehmen nicht sind, dann ist die
Verschuldenshaftung das überlegene Haftungssystem. Eine
Gefährdungshaftung würde infolge der informationsbedingt
fehlenden Preisdifferenzierungsmöglichkeiten der Unternehmen
entweder zu gefährliche oder zu sichere Güter mit sich bringen.
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Wirkung von Haftungssystemen bei Fehlwahrnehmung
von Produktrisiken durch die Konsumenten
• Beide Seiten eines Kaufvertrages sind in der Gefahr, die
bei einem Produktversagen zu erwartenden auftretenden
Schäden mal zu überschätzen und mal zu unterschätzen,
während die Gegenseite die Gefahr richtig einschätzen
kann.
• Die Fehlwahrnehmungen haben Auswirkungen für die
Wirkung der Haftungssysteme.
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Verschuldenshaftung / 1
Risikounterschätzung durch die Konsumenten
• Wenn die Kunden die Gefahren nicht hoch genug
wahrnehmen und sie den Schaden selbst tragen müssen,
errechnen sie einen zu niedrigen Gesamtpreis des Gutes.
• Da die Unternehmen bei Verschuldenshaftung nicht
haften, spiegelt auch der Produktpreis die Schäden nicht
richtig wieder.
• Die Produktsicherheit wird aufgrund des
Wettbewerbsdrucks auf das geringste gerade noch nicht
als fahrlässig und damit haftungsverlagernd angesehene
Niveau absinken.
• Ergebnis: Bei Verschuldenshaftung und
Risikounterschätzung durch die Konsumenten werden zu
viele und zu gefährliche Güter auf dem Markt nachgefragt
und angeboten werden.
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Verschuldenshaftung / 2
Risikoüberschätzung durch die Konsumenten
• Glauben die Kunden, die von einem Gut ausgehenden
Gefahren seien größer als sie es in Wirklichkeit sind, dann
setzen sie den Gesamtpreis des Gutes zu hoch an und
werden sich daher in ihren Käufen auf Grund der
eingebildeten Gefahren zu sehr zurückhalten und andere
Güter bevorzugen, die sie bei richtiger Wahrnehmung der
Gefahrenlage nicht gekauft hätten.
• Auch kommt es zu einem Einbau von
Sicherheitsvorkehrungen, die angesichts ihrer Kosten nicht
gewollt worden wären.
• Die gesetzlichen Gefahrenvorkehrungskosten pro
menschlichem Leben schwanken zwischen $ 0,1 Mio.
(Sicherheitsgurte), $ 131 Mio. (Asbestverbot) und $ 6700
Mio. (Holzschutzmittel).
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Ergebnis: Verschuldenshaftung und
Fehlwahrnehmungen auf Konsumentenseite
• Die Verschuldenshaftung liefert bei Fehlwahrnehmungen
der Konsumenten sowohl bei Unterschätzung wie auch
bei Überschätzung der Gefahren einen fehlerhaften
Verhaltensanreiz für die Konsumenten. Der Umgang mit
den gefahrträchtigen Gütern ist entweder zu unvorsichtig
oder zu ängstlich.
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Gefährdungshaftung / 1
Risikofehlwahrnehmung durch die Konsumenten
• Im Falle einer Gefährdungshaftung wird den Kunden der
Gesamtpreis richtig vor Augen geführt, da die
Unternehmen die Risiken kennen und im Marktpreis
widerspiegeln.
 Die risikounterschätzenden Kunden werden sich über den hohen
Preis wundern, aber zur richtigen Nachfrage angehalten.
 Die risikoüberschätzenden Kunden können sich sagen, dass ihnen
infolge des perfekten Schadensersatz ein wirtschaftlich
gefahrenloses Gut erstaunlich billig angeboten wird. Sie entfalten
daher die richtige Nachfrage.
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Fehlerhafte Risikowahrnehmungen
durch die Produzenten
 Wenn die Gefahr durch die Konsumenten richtig gesehen und
Verschuldenshaftung Anwendung findet, ist die Risikoüberschätzung
oder Risikounterschätzung durch die Produzenten folgenlos, da sie für
diesen Preisbestandteil nicht verantwortlich sind.
 Gibt es bei Gefährdungshaftung keine Möglichkeit, die Hersteller von
ihrem Irrtum abzubringen, ist es möglich, dass infolge eines von den
Produzenten zu hoch angesetzten Risikos die Preise zu hoch sind und
kein Angebot mehr erfolgt. Schätzt der Produzent das Risiko zu
niedrig ein, macht er Verluste und muss den Markt verlassen. Die
Kunden kaufen zu viele subventionierte Güter.
 Die Diversifikation der Menschen im Konsum und ihre Spezialisierung
in der Produktion legt die Vermutung nahe, dass die Produzenten die
Eigenschaften der von ihnen hergestellten Güter einschließlich deren
Gefahren erheblich besser beurteilen können als dies den
Konsumenten möglich ist.
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Zur Wahl des Haftungsregimes
• Bei fehlerhaften Risikoabschätzungen sind die
Produzenten durch die Spezialisierung des Wissens bei
der Produktion häufig in einer besseren Lage als die
Konsumenten durch Lernen zu besseren Abschätzungen
zu gelangen. Häufig verstehen die Hersteller besser als
die Konsumenten deren eigenes Verhalten.
• Damit ist die Gefährdungshaftung bei
Informationsproblemen im allgemeinen das überlegene
Haftungssystem. Die Gefährdungshaftung führt zu einem
den Irrtum des Herstellers berichtigenden
zentralisierenden Informationsfluss und damit zu einer
Selbstkorrektur der Risikofehlwahrnehmungen der
Produzenten. Die Informationsvernetzung der
Konsumenten ist weniger dicht und fehleranfälliger.
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Haftungssysteme und Versicherung
• Unsicherheit heißt, dass mehr geschehen kann als letztlich
geschieht.
• Bisherige Annahme war, dass sich die Parteien risikoneutral
verhalten. Die Haftungssysteme sind bei Risikoneutralität
gleichwertig, da die Erwartungswerte gleich sind. Bei
Risikoscheu der Konsumenten erzeugt die
Gefährdungshaftung die bessere Risikolastverteilung: Der
Produzent als „besserer Versicherer“.
 Beispiel: Falls es den Konsumenten lieber ist, bei jedem Rasenmäherkauf
300 mehr zahlen zu müssen, um hierdurch auszuschließen, dass sie mit
1% Wahrscheinlichkeit einen Schaden von 30000 erleiden, sind sie
risikoscheu und würden ein Gefährdungshaftungssystem einer
Verschuldenshaftung vorziehen, obwohl ihnen infolge des um die
Unfallkosten erhöhten Preises nichts geschenkt würde, sondern lediglich
ein Erwartungswert durch eine sichere Zahlungsverpflichtung ersetzt
würde.
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Gleicher Grenznutzen des Einkommens durch
Versicherungen
• Die Wirkung einer Versicherung besteht in der
Umwandlung möglicher Vermögensschwankung des
Versicherten in einen gleichmäßigen Strom von
Prämienzahlungen. Durch ein Versicherungssystem ist es
den Versicherten möglich, ihr Einkommen so auf die
verschiedenen möglichen Schadensereignisse und die
damit verbundenen Lebenslagen umzuverteilen, dass
dieses Einkommen ihnen insgesamt den höchsten Nutzen
erbringt. Dies ist der Fall, wenn der Grenznutzen des
Einkommens in jeder Lebenslage gleich hoch ist.
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Haftungssysteme als Versicherungen
• Risikosenkung durch Zusammenfassung der Risiken:
 Die von risikoscheuen Personen verlangte Verminderung der
Vermögensschwankungen erfolgt dadurch, dass viele
Schadensfälle in einem „großen Topf“ zusammengefasst und jeder
der Beteiligten unabhängig von seinem individuellen
Schadensverlauf nur mit dem durchschnittlichen Schaden als
einzuzahlender Prämie belastet wird. Durch eine solche Regelung
geht das Risiko d.h. die Schwankung der zur Finanzierung des
„großen Topfes” dienenden individuellen Prämie immer mehr
gegen Null, je größer die Zahl der Teilnehmer an dieser
Vereinbarung wird.
• Versicherungen senken nicht die zu zahlenden
Erwartungswerte, sondern nur die Streuung.
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33
Haftungssysteme als Versicherungen
• Risikoabsenkung durch Schadensverteilung: Ein weiterer
Weg der Risikosenkung besteht darin, einen möglichen
großen Schaden auf viele Personen zu verteilen.
Dadurch, dass der eine große Unfallschaden nunmehr
von vielen Personen getragen wird, sinkt die
Vermögensschwankung je größer die Zahl der Personen
ist, auf die der Schaden umgelegt werden kann.
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Haftungssysteme als Versicherungen
• Versicherungsbedingte Anreize zu sorglosem Verhalten:
 In der Wirklichkeit ist es den Versicherungen aufgrund von Kosten
häufig unmöglich, die Unfallvorbeugemaßnahmen der Beteiligten
richtig einzuschätzen und mit den richtigen Prämien zu bedenken.
 Die Beteiligten werden sich dann weniger sorgfältig verhalten, da
die eingesparten Sorgfaltskosten dem Versicherungsnehmer voll
zugute kommen, während der hierdurch verursachte Schaden fast
vollständig auf die Mitversicherten überwälzt wird.
 Aus der Nichtbeobachtbarkeit des Verhaltens der Versicherten
ergibt sich dann ein geringeres Sorgfaltsniveau und infolge des
höheren Unfallaufkommens auch eine erhöhte Prämie:
„Moral-Hazard Problematik“, mit der Folge einer Nichtexistenz und
Ineffizienz von Versicherungsmärkten.
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Schutz vor Moral-Hazard
• Auf einem Wettbewerbsmarkt werden sich die Versicherer
auf Druck der auf niedrige Prämien achtenden
Versicherungskunden durch Selbstbeteiligungsregelungen,
Regressverfahren und durch Bonus-Malus-Systeme gegen
das mit einem Absinken der Sorgfalt der Versicherten
ansteigende Schadensaufkommen wehren.
• Dies hat den Nachteil, dass die Kunden im Interesse der
Prävention einen Teil des Risikos nunmehr selbst tragen
müssen. Sie erhalten trotz ihrer Risikoaversion keine
Vollversicherung, da eine Vollversicherung infolge der
hohen Schäden mit einer zu hohen Prämie verbunden
wäre.
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Gefährdungshaftung als Versicherung
• § 11 ProdHaftG : Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
 „Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen
Schaden bis zu einer Höhe von 500 € selbst zu tragen.“
• Da es bei jedem Produktgebrauch verschiedene
nichtbeobachtbare Sorgfaltsabstufungen gibt, erweist sich
der gesetzliche Selbstbehalt der Konsumenten bei
Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz als ein
notwendiger, im Interesse der Kunden liegender Anreiz,
dem von der Versicherungswirkung der
Gefährdungshaftung ausgehenden Anreiz zu geringerer
Sorgfalt nicht nachzugeben.
• Der Selbstbehalt bewirkt einen geringeren Produktpreis, da
er die von sorglosem, aber nicht beobachtbaren Verhalten
der Konsumenten ausgelösten Schäden nicht entstehen
lässt.
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Präventionslücke beim Schadensersatz für
immaterielle Schäden
• § 8 ProdHaftG sieht inzwischen einen Ersatz für immaterielle
Schäden vor:
 „Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten
der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte
dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine
Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse
vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann
auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“
• Haftung bei Verschulden nach § 253 Abs. 2 BGB:
 „(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder
der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen
des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in
Geld gefordert werden.“
• Bei Tötung eines Menschen:
 Die Freistellung der Zerstörung nicht-monetärer Güter von einer
Schadensersatzverpflichtung bewirkt einen Anreiz, diese Güter nicht zu
berücksichtigen.
 Beispiel: Kraftfahrer sehen in ihren Versicherungsprämien keinen Anteil für die
nichtmonetären Schäden, die sie im Straßenverkehr etwa durch das Töten von
Kindern verursachen.
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Vom Wert immaterieller Güter
• Alle Güter beziehen ihren Wert nur aus ihrer Wirkung auf
die Zufriedenheit, den „Nutzen“ der Menschen. Der Verlust
eines immateriellen Gutes ist in gleicher Weise real wie
der Verlust eines monetär bewerteten Gutes. (z.B.: Leben
versus Hauseinsturz).
• Die Schwierigkeiten der Messung bedeuten nicht
verminderte Wichtigkeit. Der Ausschluss des Ersatzes
nichtmonetärer Schäden im geltenden Recht bedeutet
somit eine Anreizlücke im Rechtsgüterschutz.
 Beispiel: Berechnung der 140000 Toten durch Rauchen:
 Industrie: Schaden ist 0.
 Volkswirtschaftlich: ca. 140 Mrd. €.
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Nichtvermögensgüter
als nicht versicherungswerte Güter
• Es gibt Güter, deren Verlust keinen Einfluss auf den
jeweiligen Nutzen von Geld in den einzelnen
Lebenslagen hat. Viele nichtmonetäre Güter gehören
hierzu.
• Während die Zerstörung der üblichen „vermögenswerten
Güter“ einen Bedarf nach Geld für eine
Ersatzbeschaffung auslöst und es für den Betroffenen
sinnvoll macht, von anderen Lebenslagen Geld in diese
Notlage im Wege einer Versicherungsprämie
umzuschichten, ist eine solche finanzielle Umschichtung
bei vielen Nichtvermögensschäden mit keinem Nutzen
verbunden und unterbliebe daher.
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Gefährdungshaftung als Versicherung
• Die Einführung einer Gefährdungshaftung hat für die
Konsumenten die Wirkung einer Versicherung.
• Die Haftungsfreistellung der Schädigung immaterieller
Güter kommt dem Wunsch der Bürger entgegen, nicht mit
einer Versicherung überzogen zu werden, die für diese
Güter keinen Vorteil aufweist.
• Wenn die Kunden eines Gutes sanktionsfrei den vom
Hersteller zu ersetzenden Schaden herbeiführen können,
besteht ein Interesse der Kunden an einem diesem
Anreiz und dem Anstieg des Produktpreises entgegen
wirkenden Selbstbehalt.
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Beispiel: Der tödliche Unfalls eines Kindes
• Der Tod des Kindes ändert das Bedürfnis der Eltern nach Geld
nicht. Die Eltern werden finanziell eher entlastet. Es handelt sich
daher um einen „Nichtvermögensschaden“, gegen den sich die
Eltern nicht zu versichern wünschen. Ebenso wollen die Eltern
auch keine durch das Haftungsrecht für tödliche Unfälle von
Kindern vermittelte Versicherung.
• Würde etwa der Hersteller eines Dreirades immer dann einen sehr
hohen Betrag als Schadensersatz unabhängig vom
Sicherheitsniveau seiner Produkte zu zahlen haben, wenn ein Kind
sich beim Dreiradfahren tödlich verletzt, dann würde eine solche
Produktschadensversicherung in Gestalt einer Haftungsregel nicht
den Wünschen der Vertragschließenden entsprechen. Da die
Eltern im Preis des Dreirads die vom Hersteller zu leistende
Versicherung aufzubringen hätten, erhielten sie eine Versicherung,
die ihnen eine ungünstigere Einkommensgestaltung beschert.
Universität Hamburg
Institut für Recht der Wirtschaft
Professor Dr. Michael Adams
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Nichtvermögensschaden als Selbstbehalt
• Da für den Ersatz von Nichtvermögensschäden kein
Interesse der Konsumenten an einer Versicherung in
Form einer Gefährdungshaftung besteht, der
Nichtvermögensschaden für sie jedoch einen Verlust
darstellt, ist der Verzicht auf den Ersatz eines
Nichtvermögensschadens ein besonders günstig zu
beurteilender Selbstbehalt, da er die Konsumenten mit
einem richtigen Präventionsanreiz versieht, ohne dass
dieser wie bei monetären Schäden mit einem Verlust an
gewünschtem Versicherungsschutz einhergeht.
• Der Verzicht auf den Ersatz von Nichtvermögensschäden
ist ein ökonomisch besonders günstiger Selbstbehalt.
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