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Geplante Schutzgebietsausweisung
FFH 71 „Ilmenau mit Nebenbächen“,
Teilgebiet „Kiehnmoor - Brambosteler Moor“
Foto: BMS 2003
Landkreis Uelzen, Umweltamt
1. Hintergründe und Grundlagen
Wozu soll die Veranstaltung dienen?
Sie soll
1.
gesetzliche und fachliche Hintergründe und Grundlagen des
Ausweisungsprozesses erklären,
2.
auf wahrscheinliche und potentielle Verordnungshinweise aufmerksam machen
und den Verfahrensablauf erläutern,
3.
dazu dienen, zusammen zu überlegen, wie die gesetzlich festgelegten Aufgaben
erfüllt werden und nächste gemeinsame Schritte in die Wege geleitet werden
können (Gründung eines Arbeitskreises, der das Verfahren begleitet)
Glockenheide-Anmoor (MZE §),
FFH-LRT 4010,
Erhaltungszustand „A“
Kiehnmoor,
Quelle: BMS 2002
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
1. Hintergründe und Grundlagen
Natura 2000
Europäisches Lebensraum-Netz, das die Europäische Union
im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten einrichten will.
Das Netz ist ein Beitrag zur Umsetzung des internationalen "Übereinkommens
über die Biologische Vielfalt", das auch als „Rio-Erklärung“ von 1992 bekannt ist.
Rechtsgrundlagen:
EU-Vogelschutzrichtlinie,
Schutz aller wild lebenden europäischen Vogelarten
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU,
Erhalt von aus europäischer Sicht besonders schutzwürdigen Lebensräumen, Tier- und
Pflanzenarten
Die dauerhafte Sicherung von Gebieten mit bedeutsamen Vorkommen
dieser Lebensräume und Arten steht im Mittelpunkt.
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1. Hintergründe und Grundlagen
Was sind die Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde?
Die dauerhafte Sicherung der ausgewählten Gebiete liegt in
der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten und muss
durch nationales Recht umgesetzt werden.
In Deutschland ist das eine Aufgabe der
Naturschutzbehörden der Bundesländer.
seit 2008:
Untere Naturschutzbehörden in Niedersachsen für die
Sicherung und Entwicklung der Natura-2000 Gebiete
zuständig.
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
2. Verordnung und Verfahrensablauf
2 existierende NSG-Verordnungen
• Brambosteler Moor: 1988
• Kiehnmoor: 1990
Verordnungsinhalte beider Gebiete sind ohne inhaltlichen Bezug zu
den Vorgaben der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie.
1996 Gebiet nach Brüssel gemeldet
Anpassung der bestehenden NSG-Verordnungen an die Vorgaben
der FFH-Richtlinie erforderlich.
(Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai
1992, FFH-Richtlinie in Verbindung mit § 32 Abs. 2 BNatSchG)
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
ca. 550 ha
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
1. Hintergründe und Grundlagen
Übertragung der Zuständigkeit
Problem: Das neu geplante NSG liegt in drei Landkreisen.
Raschere Bearbeitung, wenn Hauptzuständigkeit in einer Hand liegt.
27.01.2014 Heidekreis hat keine Bedenken gegen die Übernahmen
11.03.2015 Kreistag des Landkreises Celle durch die Verwaltung d.
Landkreises Celle über die Übernahme informiert
Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit beim Umweltministerium ist gestellt.
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1. Hintergründe und Grundlagen
Allgemeine Erhaltungsziele für das FFH Gebiet 71
•
Erhaltung und Entwicklung des von natürlicher Fließgewässerdynamik geprägten, vernetzten
Fließgewässerkomplexes der z. T. stark mäandrierenden Ilmenau mit ihren Nebenbächen und
Zuflüssen sowie ihren von hohem Grundwasserstand und zeitweiligen Überflutungen geprägten
Niederungen und Auen mit Klein- und Stillgewässern,
•
Erhaltung und Entwicklung niederungstypischer naturnaher Erlen- und Birkenbruch-, ErlenEschen- und Traubenkirschen-Erlenwälder sowie Kiefern-Birken-Moorwälder,
•
Erhaltung und Entwicklung naturnaher Eichen-Hainbuchenwälder, Buchen- und
Eichenmischwälder in den Talrand- und Übergangsbereichen zur trockenen Geest,
•
Erhaltung und Entwicklung kleinflächiger feuchter Heide- und Moorgesellschaften sowie
kleinflächiger offener Sandheiden,
•
Erhaltung und Entwicklung Bach begleitender, in der Ilmenauniederung auch großflächiger
Röhrichte, Hochstaudenfluren, Rieder und Sümpfe,
•
Erhaltung und Entwicklung artenreicher Feucht- und Nasswiesen sowie mesophilen Grünlandes,
•
Erhaltung und Entwicklung der ökologisch durchgängigen naturnahen Fließgewässer als
Lebensraum insbesondere von Fluss-, Meer- und Bachneunauge, Groppe, Flussperl- und
Bachmuschel, Grüner Keiljungfer, Fischotter und zahlreichen Vogelarten der EUVogelschutzrichtlinie.
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1. Hintergründe und Grundlagen
Allgemeine Erhaltungsziele für das V38
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Erhalt der offenen Heidebereiche sowie kleinflächiger offener Sandheiden,
Erhalt und Entwicklung des großräumigen Biotopkomplexes halboffener
Landschaften trocken-warmer Standorte sowie beruhigter Waldgebiete als Teil eines
Verbundes mit den ähnlich strukturierten Gebieten der Lüneburger Heide sowie den
Truppenübungsplätzen Bergen-Hohne und Munster als großräumiger
Verbreitungsschwerpunkt der charakteristischen Brutvögel, insbesondere des
Birkhuhns
Erhalt und Entwicklung strukturreicher und lichter Waldränder
Erhalt der Hoch- und Zwischenmoorreste im Brambosteler Moor und Kiehnmoor.
Erhaltung und Entwicklung artenreicher Feucht- und Nasswiesen sowie mesophilen
Grünlandes
Erhalt der trocken-warmen, auch kleinflächigeren Offenbereiche mit ihren jungen
Sukzessionsstadien
Erhaltung und Entwicklung stabiler und reproduktionsfähiger Brutpopulationen
Erhalt beruhigter Lebensräume durch Besucherlenkung
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1. Hintergründe und Grundlagen
FFH-Lebensraumtypen im Mittleren Gerdautal
3160
3260
4010
4030
6230*
6410
6431
6510
7170*
7120
7140
7150
9190
91D0*
91E0*
Dystrophe Stillgewässer
Fließgewässer mit flutender Wasservegetation
Feuchte Heiden mit Glockenheide
Trockene Heiden
Artenreiche Borstgrasrasen
Pfeifengraswiesen
Feuchte Hochstaudenfluren
Magere Flachland-Mähwiesen
Lebende Hochmoore
Renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Torfmoos-Schlenken mit Schnabelried-Gesellschaften
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche
Moorwälder
Auenwälder mit Erle, Esche, Weide
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
1. Hintergründe und Grundlagen
FFH-Lebensraumtypen
4030 (31,3 ha)
Trockene Heiden
6431 (0,2 ha)
Feuchte Hochstaudenfluren
6510 (59,1 ha)
Magere Flachland-Mähwiesen
Quelle Fotos: O. v. Drachenfels, Erhaltungsziele, NLKWN
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1. Hintergründe und Grundlagen
FFH-Lebensraumtypen
6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem
europäischen Festland) auf Silikatböden
•
Erhaltung/ Förderung arten- und strukturreicher, überwiegend gehölzfreier
Borstgras-Rasen (teilweise auch mit alten Baumgruppen oder
Wacholderbeständen) auf nährstoffarmen, trocken bis feuchten Standorten
einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.
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1. Hintergründe und Grundlagen
FFH-Lebensraumtypen
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore (18,4 ha)
Wollgras-Torfmoos-Schwingrasen (MWS §) im Verlandungsbereich eines dystrophen Teiches,
Erhaltungszustand „B“, BMS 2003
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
1. Hintergründe und Grundlagen
Erhaltungsziele - Beispiel
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
• Erhaltung/Förderung von naturnahen, waldfreien Übergangs- und
Schwingrasenmooren, u. a. mit torfmoosreichen Seggen- und
Wollgras-Rieden
• auf sehr nassen, nährstoffarmen Standorten, meist im Komplex mit
nährstoffarmen Stillgewässern und anderen Moortypen,
einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten.
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1. Hintergründe und Grundlagen
FFH-Lebensraumtypen
91D0* Moorwälder (26 ha)
91E0* (43 ha)
Auenwälder mit Erle, Esche, Weide
Quelle Fotos: O. v. Drachenfels, Erhaltungsziele, NLKWN
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1. Hintergründe und Grundlagen
Erhaltungsziele - Beispiel
91E0* Auenwälder mit Erle, Esche, Weide
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhaltung/ Förderung naturnaher, feuchter bis nasser Erlen-, Eschen- und
Weidenwälder aller Altersstufen in Quellbereichen, an Bächen und Flüssen
•
mit einem naturnahen Wasserhaushalt,
•
standortgerechten, autochthonen Baumarten,
•
einem hohen Anteil an Alt- und Totholz, Höhlenbäumen
•
spezifischen Habitatstrukturen (Flutrinnen, Tümpel, Verlichtungen)
einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten
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1. Hintergründe und Grundlagen
Tierarten des Anhange II der FFH-Richtlinie
Fischotter (Lutra lutra)
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Groppe (Cottus gobio)
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
Bachmuschel (Unio crassus)
Quelle Fotos NLWKN Erhaltungsziele, Damschen, Edler (2), Podlouky, Lucker, Altmüller (2)
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1. Hintergründe und Grundlagen
Erhaltungsziele - Beispiel
Fischotter (Lutra lutra)
Erhaltung/Förderung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population der
Art
•
U. a. Sicherung und Entwicklung naturnaher Gewässer und Auen
(natürliche Gewässerdynamik mit strukturreichen Gewässerrändern, Weichund Hartholzauen(bereichen) an Fließgewässern, hohe Gewässergüte).
•
Förderung der Wandermöglichkeit des Fischotters entlang von
Fließgewässern (z.B. Bermen, Umfluter)
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
1. Hintergründe und Grundlagen
Erhaltungsziele - Beispiel
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Erhalt/ Förderung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population der Art
•
durchgängige, unbegradigte, sauerstoffreiche und sommerkühle
Fließgewässer (kleine Flüsse, Bäche; Gewässergüte bis II);
•
Laich- und Aufwuchshabitate mit vielfältigen Sedimentstrukturen und
Unterwasservegetation (kiesige und sandige, flache Abschnitte mit
mittelstarker Strömung)
•
sowie naturraumtypischer Fischbiozönose
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1. Hintergründe und Grundlagen
Vogelschutzrichtlinie
1. Wertbestimmende Vogelarten:
Birkhuhn (Tetrao tetrix)
Kranich (Grus grus)
Heidelerche (Lullula arborea)
Brachpieper (Anthus campestris)
2. Wertbestimmende Zugvogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie:
Raubwürger (Lanius excubitor)
3. Weitere im Standarddatenbogen genannte Vogelarten:
Krickente (Anas crecca), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Schwarzstorch
(Ciconia nigra), Wachtel (Coturnix coturnix), Schwarzspecht (Dryocopus martius),
Baumfalke (Falco subbuteo), Bekassine (Gallinago gallinago), Wendehals
(Jynx torquilla), Neuntöter (Lanius collurio), Schafstelze (Motacilla flava),
Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), Pirol (Oriolus oriolus), Wespenbussard
(Pernis apivorus), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Schwarzkehlchen
(Saxicola torquata), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Waldwasserläufer
(Tringa ochropus), Kiebitz (Vanellus vanellus)
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
1. Hintergründe und Grundlagen
Erhaltungsziele – Beispiel Birkhuhn (Tetrao tetrix)
•
Erhaltung bzw. Entwicklung naturnaher Moor- und Heidegebiete mit strukturund artenreichen Randbereichen und Übergängen zu angrenzenden
Waldgebieten
•
Rückwandlung geeigneter Waldgebiete im Übergang zu Moor- und
Heidegebieten in (halb-) offenen Flächen
•
Erhalt und Entwicklung des halboffenen, niedrigwüchsigen Geländes für die
Gemeinschaftsbalz, lockere Baumbestände als Schlafplatz, einer reichen
Kraut- und Strauchschicht für die Nahrungssuche sowie im Winter
Birkenknospen
•
Rücknahme von Strukturen, die zu einer Förderung von Beutegreifern führen
•
Beruhigung in den Hauptaktionsräumen der Art während des ganzen Jahres
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
1. Hintergründe und Grundlagen
Aktualisierung der Erhaltungsziele
Derzeit werden vom NLWKN die
Erhaltungsziele aktualisiert.
• Ende der Woche Ergebnisse vom NLWKN
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
Biotoptypen nach v. Drachenfels
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
FFH-Lebensraumtypen
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
Erhaltungszustände der FFH-LRT
A = sehr gut (grün), B = gut (blau),
C = schlechtLandkreis
(rot), E Uelzen,
= Entwicklungsflächen
(rosa)
Eimke, 21.04.2015
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
2. Verordnung und Verfahrensablauf
Aufbau einer Schutzgebietsverordnung
Rechtsform, i. d. R. durch Regierung oder Verwaltungsstelle erlassen
Verordnungen = Gesetze im materiellem Sinne
Materielles Gesetz = generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung
Mögliche Gliederung einer Verordnung:
§ 1 Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
§ 3 Verbote
§ 4 Freistellungen/Zulässige Handlungen
§ 5 Befreiungen
§ 6 Verstöße
§ 7 Inkrafttreten
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
2. Verordnung und Verfahrensablauf
Beispiele für Verbote in der zu erstellenden Verordnung
• Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind im NSG aller Handlungen verboten,
die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile o. zu einer nachhaltigen
Störung führen können.
• § 33 BNatSchG weist auf Natura 2000-Gebiete hin.
• § 16 Abs. 2 NAGBNatschG: NSG außerhalb der Wege nicht betreten
werden (Aufgabe für Arbeitskreis: Ausnahmen angeben und suchen)
• darüber hinaus, z. B. :
• Hunde frei oder an einer Leine, die länger als 2,50 m ist, laufen zu lassen
• organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen
• in die bestehenden Verhältnisse im Wasserhaushalt in der Art einzugreifen,
dass es zu einer zusätzlichen Entwässerung des Schutzgebietes oder von
Teilflächen kommen kann, .......
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
2. Verordnung und Verfahrensablauf
Freistellungen - Beispiele
(3) Freigestellt ist die natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der
maßgeblichen Karte dargestellten Flächen nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG sowie
nach folgenden Vorgaben:
1. die Nutzung rechtmäßig bestehender und in der in der maßgeblichen Karte senkrecht schraffiert
dargestellten Ackerflächen,
2. die Umwandlung von Acker in Grünland und die anschließende Nutzung gem. Nummer 3,
3. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte waagerecht schraffiert dargestellten Grünlandflächen
a) ohne den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln
b) ohne Veränderung des Bodenreliefs insbesondere durch Verfüllen von Bodensenken, -mulden
und -rinnen und durch Einebnung und Planierung
c) ohne Ausbringung von Kot aus der Geflügelhaltung
d) ohne Umwandlung von Grünland in Acker
e) ohne Grünlanderneuerung
f) .......
g) .......
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
2. Verordnung und Verfahrensablauf
Freistellungen - Beispiele
(4) Freigestellt ist die natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft im
Wald im Sinne des § 11 NWaldLG, § 5 Abs. 3 BNatSchG auf Flächen,
die
1. nach dem Ergebnis der Basiserfassung keinen FFH-Lebensraumtypen
darstellen, und nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten
Vorgaben:
a) einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und
Gattern,
b) ohne Änderung des Wasserhaushalts.
c) den Holzeinschlag und die Pflege mit dauerhafter Belassung von
mindestens einem Stück stehendem oder liegendem starkem
Totholz je angefangenem ha Waldfläche,
d) den Holzeinschlag und die Pflege mit dauerhafter Markierung und
Belassung aller Horst- und Höhlenbäume,
e) den Holzeinschlag in standortheimisch bestockten Beständen mit
Kahlschlag größer 0,5 ha nach vorheriger Anzeige vier Wochen vor
Durchführung bzw. größer 1,0 ha mit Zustimmung der zuständigen
Naturschutzbehörde,
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
2. Verordnung und Verfahrensablauf
Erschwernisausgleich im Grünland
ab 01.01.2010
Naturschutzgebiet: LÜ 190 Kiehnmoor
Spalte A,B ...
Zeile a, b ...
A1
A2
Punktwerte einzelner
Erschwernisse
(§ 4 Buchst. a) der NSG VO
Moor
a
b
keine maschinelle Bodenbearbeitung
vom 01. März bis 15. Juni
keine maschinelle Bodenbearbeitung
vom 01. März bis 30. Juni
F
G
H
I
J
K
L
M
N
X
Max. 2
Max. 2
Mahd max. Düngung
Keine PorKeine
Mähen nach
Mähen nach
keine organ.
Weidetiere Weidetiere
zweimal
max. 80
tions- und
Düngung
dem 30.06.
dem 15.06.
Düngung
bis 30.06. bis 21.06.
pro Jahr kg N/ha/a
umtriebsweide
Erschwernis
x
Moorböden
Mineralböden
7
3
8
4
Abweichende Punktwerte bei Kombination mit kompensatorisch wirkenden Auflagen
Eintrag Punkte
6
c
keine Grünlanderneuerung
x
8
3
8
d
keine chemischen Pflanzenschutzmittel
x
2
2
2
e1
Keine Umwandlung von Grünland in Ackerland
x
0
2*
0
e2
Keine Einebnung oder keine Planierung
x
3
0
3
f
Keine Düngung
g
Max. 2 Weidetiere/ha 01. Januar bis 30. Juni
h
i
20
x
19
4
Max. 2 Weidetiere/ha 01. Januar bis 21. Juni
17
3
0
Keine Mahd 1. Januar bis 30. Juni
25
5
0
0
j
Mahd max. zweimal im Jahr
20
0
0
0
0
k
Düngung max. 80 kg N/ha/Jahr
x
13
0
0
0
0
0
l
Keine Mahd 1. Januar bis 15. Juni
x
11
2
0
0
0
3
3
m
Keine Portions- und Umtriebsweide
9
0
3
4
3
0
6
5
n
keine organische Düngung
x
3
0
3
3
3
3
3
3
3
o
Mahd
- einseitig
- von innen nach außen
oder
- 2,5 m Randstreifen ohne Mahd vom
01. Januar bis 31. Juli an einer Längsseite
x
4
3
4
4
4
4
4
4
4
19
0
3
4
3
44
484
ha privates Grünland, Finanzbedarf in €:
Bemerkungen zu den Auflagen der Schutzgebietsverordnung:
zu a:
ohne Walzen und Schleppen vom 15.03. - 15.06.
zu c:
Beseitigung von Wildschäden erlaubt
zu e1:
Punktwert gilt nicht, wenn es sich um erosionsgefährdete Hänge, Überschwemmungsgebiete oder Standorte mit hohemGrundwasserstand handelt(§5Abs.2 BNatSchG)
zu g:
max. 2 Stück Rindvieh/ ha ganzjährig, oder: Beweidung mit Schafen außer in der Zeit vom 15.03. - 15.07.
zu k:
max. 60 kg N/ha/a
zu n:
ohne Gülle, Jauche und Geflügelmist
zu o:
unter Abfuhr des Mähgutes, ausgemähte Disteln und Brennesseln können liegen bleiben
weitere:
22 bis 46
Punkte können
erreicht werden
0
Summe der Punkte aller Auflagen:
Auflagenkombination gilt für
Bsp.
NSG Kiehnmoor
ohne Anlage von Silage- und Futtermitteln
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pro Punkt 11 Euro
je ha und Jahr
2. Verordnung und Verfahrensablauf
Besondere Fragen
• Behandlung der Grünlandflächen
(Anpassung der Nutzungsvorgaben?)
• Behandlung von Borstgrasrasen und
Heiden
• Erschwernisausgleich im Wald
(Erlass MU?)
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
2. Verordnung und Verfahrensablauf
Vorverfahren
1. gebietsbezogenes Vorgespräch mit den zuständigen Gemeinden und Samtgemeinden,
ggf. auch TÖB
2. erste öffentliche Informationsveranstaltung (Abendveranstaltung im betreffenden Gebiet)
mit schriftlicher Einladung der TÖB, Naturschutzverbände, Flächeneigentümer sowie
Pressemitteilung und Aushang durch die Gemeinden
3. Bildung eines Arbeitskreises
4. sukzessive Aufstellung eines Verordnungsentwurfes, Regelungen werden im Arbeitskreis
besprochen und ggf. modifiziert, maximaler Konsens aller Interessen beabsichtigt,
5. Vorstellung des Verordnungs-Vorentwurfes im Umweltausschuss und Information über die
Durchführung des Beteiligungsverfahrens
6. Zweite öffentliche Informationsveranstaltung (Vorstellung des Verordnungs-Vorentwurfes,
Information über das bevorstehende offizielle Verfahren)
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
2. Verordnung und Verfahrensablauf
Gründung eines Arbeitskreises
Teilnehmerinnen und Teilnehmer:
Eigentümer,
Naturschutzverbände,
Naturschutzbeauftragter,
Nds. Landesforsten,
Forstamt der Landwirtschaftskammer,
Landwirtschaftskammer,
einzelne Landwirte,
Bauernverband, nds. Landvolk,
Angler, Jäger,
Gemeindevertreter,
weitere Vereinigungen (Tourismus?)
Termin 1. Arbeitskreissitzung?
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
2. Verordnung und Verfahrensablauf
offizielles Verfahren
7. Parallele Durchführung der TÖB- und Öffentlichkeitsbeteiligung,
offizielle Veröffentlichung des Verordnungsentwurfes,
mindestens 1 Monat lang öffentliche Auslegung in betroffenen
Gemeinden aller drei Landkreise
8. Auswertung der Einwendungen und Stellungnahmen sowie
Überarbeitung des Entwurfes (ggf. Information des Arbeitskreises
bei größerem Änderungsbedarf)
9. Erstellung der Beratungsunterlagen (Vorlage/Verordnungsentwurf/
tabellarische Übersicht der Stellungnahmen und Einwendungen)
10.Beratung des Verordnungsentwurfes im UA, KA und KT,
Beschlussfassung im KT in allen drei Landkreisen
11. Öffentliche Bekanntgabe der Verordnung im Amtsblatt und
Information des Arbeitskreises
Landkreis Uelzen, Eimke, 21.04.2015
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