Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Lehrbeauftragte Dr. Dorotheé Lang-Dankov Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht Allgemeiner Hinweis Gesetzestext des BGB (Beck Text im dtv.ca. 6 €) Literaturempfehlung (nur vertiefend) Brox, Hans Allg. Teil des BGB Bähr, Peter Grundzüge des Bürgerlichen Rechts Dr. Dorotheé Lang-Dankov 2 Klausurhinweis Gesetzestexte können verwendet werden Gesetzestexte dürfen mit Paragraphen ergänzt werden (keine Wörter) Systematische Unterstreichungen nicht zulässig Verwendung von Skripten, Lehrbüchern etc. ist nicht zulässig Dr. Dorotheé Lang-Dankov 3 Übersicht der Lehrinhalte Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB Allgemeiner Teil (§§ 1- 240 BGB) BGB- Schuldrecht (§§ 241 – 853 BGB) Allgemeiner und besonderer Teil des Schuldrechts BGB- Sachenrecht (§§ 854 – 1296 BGB) Grundzüge des Zvilprozesses Grundzüge des Handels- und GesellschaftsR Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes Dr. Dorotheé Lang-Dankov 4 Übersicht der Lehrinhalte Bürgerliches Recht (Zivilrecht) Rechtsgrundlagen Einteilung des Rechts Öffentliches Recht, Privatrecht (insb. BGB) Grundsätze und Grundbegrifft BGB Privatautonomie Willenserklärung Vertrag Grundsätze der Fallbearbeitung Dr. Dorotheé Lang-Dankov 5 Bürgerliches Recht (Zivilrecht) Bürgerliches Recht (Zivilrecht) Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 6 Rechtsgrundlagen Öffentliches Recht Regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat Über- und Unterordnungsverhältnis Amtsermittlungsgrundsatz Zivilrecht (Privatrecht) Dr. Dorotheé Lang-Dankov Regelt die Rechtsbeziehung der Bürger untereinander Gleichordnungsverhältnis (Selbstbestimmung) Auch Träger der öffentlichen Gewalt können privatrechtlich Handeln Beibringungsgrundsatz 7 Rechtsgrundlagen Recht Einstellung nach Sachgebieten Öffentl.R ZivilR Materiell.Recht Prozessrecht Einteilung nach Ermessensspielraum Billiges Recht Strenges Recht Einteilung nach der Gestaltungsfreiheit Dispositives Recht Zwingendes Recht Dr. Dorotheé Lang-Dankov 8 Öffentliches Recht Rechtsgrundlagen/ Öffentliches Recht Staats- und VerfassungsR VerwaltungsR StrafR Allg.Staatslehre(Staaatsformenlehre,…) Verfassungsrecht (z.B. GR, Bundestag, Bundesrat Allg. + besond. VerwaltungsR, SteuerR und SozialR AT (allg. Regeln für alle Straftaten); Besondere Teil (Straftaten) Gerichtsverfassungsgesetz, DRiG GVG VerfahrensR BVerfGG, ZPO, ArbGG, StPO, VwGO, FGG, GBO, etc. ……. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 9 Rechtsgrundlagen/ Zivilrecht Zivilrecht Sonderprivatrecht ArbeitsR HandelsR WirtschaftsR Allgemeines Privatrecht Gew. Bürgerliches Rechtsschutz Recht (BGB) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 10 Rechtsgrundlagen / Bürgerliches Recht BGB 1. Buch Allg. Teil 2. Buch 3. Buch 4. Buch 5. Buch SchuldR SachenR FamilienR ErbR Dr. Dorotheé Lang-Dankov 11 Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Grundsätze Privatautonomie Das Gesetz gibt dem Einzelnen die Freiheit, selbst eine Regelung seiner Lebensverhältnisse zu treffen, die von der Rechtsordnung anerkannt wird. Vertragsfreiheit Zwingende Recht Abschlussfreiheit Kontrahierungszwang Inhaltsfreiheit §§ 134, 138, 424 Formfreiheit Formzwang, § 311 b Dr. Dorotheé Lang-Dankov 12 Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Grundsätze Pacta sunt servanda Bindung an das gegebene Wort (ein geschlossener Vertrag muss eingehalten und erfüllt werden) (Ergänzt die Privatautonomie) Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs, z. B. §§ 932 ff. Voraussetzung: Gutgläubigkeit (keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des wirklichen SB) Generalklausel, wenn es darum Grundsatz von Treu und Glauben geht im Einzelfall zu einer angemessenen Lösung zu kommen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 13 Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Grundbegriffe (Sprache des BGB) Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten Rechtsfähigkeit Eigenschaft Träger von Rechten und Pflichten zu sein Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, im Rechtsverkehr handelnd auftreten zu können. Rechtsobjekt Gegenstand von Rechten eines Rechtssubjekts (Sachen/ Rechte) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 14 Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Grundbegriffe (Sprache des BGB) Willenserklärung Mittel zur privatautonomen Gestaltung der Rechtslage Rechtsgeschäft Juristischer Tatbestand, der aus Einer oder mehreren Willenserklärungen besteht. Einseitiges Rechtsgeschäft Ist nicht auf eine andere Willenserklärung bezogen Mehrseitiges Rechtsgeschäft Enthält die Willenserklärung von Mindestens zwei Personen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 15 Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Grundbegriffe Vertrag (zwei inhaltliche übereinstimmende Willenserklärungen) Vertrag ist die von den Parteien einverständlich getroffene Regelung eines Rechtsverhältnisses Vertrag Dr. Dorotheé Lang-Dankov 16 Grundsätze und Grundbegriffe des BGB Vertrag Verpflichtende Vertrag Verfügende Vertrag Bindende Wirkung (in die Zukunft gerichtet) Verfügende Wirkung (betrifft die Gegenwart) Inhalt: Leistungsversprechen; Entstehung eines Schuldverhältnisses Gem. § 241 Inhalt: Übertragung, Belastung, inhaltliche Veränderung oder Aufhebung eines Rechts Dr. Dorotheé Lang-Dankov 17 Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung Wer will was von wem woraus? Wer will: Anspruchsteller (Rechtssubjekt) Was: Anspruchsinhalt (z. B. Herausgabe, Schadensersatz) von Wem: Anspruchsgegner (Schuldner) Woraus: Anspruchsgrundlage (§ 280 l) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 18 Grundsätze der Fallbearbeitung/ Subsumtion Subsumtion Unterordnung eines Sachverhaltes unter einen Rechtssatz Die Subsumtion erfolgt mit Hilfe der Auslegung. Auslegung (Interpretation des Gesetztes) Die Auslegung des Rechtssatzes kann auf verschiedene Arten erfolgen Wortlaut Theologisch Dr. Dorotheé Lang-Dankov Historisch 19 Grundsätze der Fallbearbeitung/ Anforderung 3. Anforderung an die Falllösung Vollständigkeit der Lösung Ökonomie Klare und eindeutige Gedankenführung Trennung Wesentliches vom Unwesentlichen Gliederung Anspruchsbegründung: Anspruchsgrundlage (AGL), Hilfsnorm, Gegennorm Dr. Dorotheé Lang-Dankov 20 Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung Anspruchsbegründung Ausgangspunkt ist die Anspruchsgrundlage, deren Rechtsfolge das Gewünschte Anspruchsziel ist Anspruchsgrundlage z. B. § 985 Eigentum + Besitz Legen die Tatbestandsmerkmale Und Rechtsfolge fest Hilfsnormen Eigentum Erwerb/ Verlust §§ 929 ff. Besitz §§ 854 ff. Hilfsnormen erläutern die Tatbestandsmerkmale Dr. Dorotheé Lang-Dankov Gegennormen § 986 Recht zum Besitz Hindern die Wirksamkeit der Anspruchsgrundlage 21 Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung Reihenfolge der Prüfung bei mehreren Anspruchsgrundlagen mit demselben Ziel Klare Gedankenführung durch Prüfung der AGL in einer bestimmten Reihenfolge. Speziellen Allgemeinen 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche Ansprüche §§ 311 II, III i.V.m. §§ 280 I, 311 a, GoA 3. dingliche Ansprüche, §§ 985 ff. 4. Bereicherungsansprüche, §§ 812 ff. 5. Deliktische Ansprüche, §§ 823 ff. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 22 Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240*) *Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des BGB Dr. Dorotheé Lang-Dankov 23 Übersicht der Lehrinhalte BGB – Allgemeiner Teil Rechtssubjekte (Wer) und Rechtsobjekte (Was) Subjektive Rechte Rechtsgeschäfte Willenserklärung Rechtsgeschäfte durch Stellvertreter Vertrag Mängel bei Rechtsgeschäften Willensmängel, Formfehler, inhaltliche Mängel Beschränkte Geschäftsfähigkeit Dr. Dorotheé Lang-Dankov 24 Rechtssubjekte/ Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte, §§ 1 – 89 Träger von Rechten und Pflichten (der Handelnde) Natürliche Personen Juristische Personen Rechtsfähigkeit Mensch als Rechtssubjekt Zusammenschluss jur. Person des Privatrechts jur. Person des öffentl. Rechts z. B. Vereine, Kapitalgesellschaft z. B. Universität, Handwerkskammer Personengesellschaften Dr. Dorotheé Lang-Dankov 25 Rechtsobjekte Rechtsobjekte Sachen, Tiere und Rechts Tiere, § 90 a Sachen, §§ 90 - 103 bewegliche Sachen Rechte unbewegliche Sachen Bewegliche Sachen Bestandteil §§ 93 - 96 Einfache Bestandteile Zubehör § 97 Nutzung § 100 Wesentliche Bestandteile, §§ 93, 94 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 26 Willenserklärung Willenserklärung, §§ 116 – 144 Private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die WE ist das zentrale Wesensmerkmal des Rechtsgeschäfts. Äußerer Tatbestand Innerer Tatbestand Erklärung/ objektiv (Wille/ subjektiv) Ausdrücklich Handlungswille oder Konkludent Erklärungsbewusstsein (schlüssiges Handeln) oder Geschäftswille Schweigen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 27 Willenserklärung/ Schweigen Ist Schweigen eine Willenserklärung? Grundsatz: Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung, da der Erklärungstatbestand fehlt. Normiertes Schweigen Beredtes Schweigen Das BGB hat in einigen Fällen besonders ange- Schweigen/ Nichtstun wird zur Willenserklärung, ordnet, dass Schweigen als eine Erklärung be- Wenn sich die Parteien zuvor darüber geeinigt stimmten Inhaltes gewertet werden soll. Haben und dem Schweigen so eine Erklärungs- -Schweigen als Annahme: Bedeutung zugewiesen haben. §§ 516 II 2, 362 I HGB - Schweigen als Genehmigung: § 416 12, §§ 75h, 91 a HGB; -Sonderfall KBS (Schweigen gilt Kraft Gewohnheitsrecht als Zustimmung) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 28 Willenserklärung / der innere Tatbestand Innerer Tatbestand (Wille) Handlungswille Wille, eine Erklärungshandlung vorzunehmen Erklärungsbewusstsein Geschäftswille Bewusstsein etwas rechtverbindliches zu erklären Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Bei Fehlen der verschiedenen Elemente Kein WE, wenn kein Handlungswille Strittig: WE (+) wenn für Erklärenden erkennbar, dass seine Handlung als WE gewertet wird Dr. Dorotheé Lang-Dankov WE liegt vor, ist jedoch gem. §§ 119 l, 122 anfechtbar 29 Willenserklärung / Arten der Willenserklärung Wann ist eine Willenserklärung wirksam? Nicht empfangsbedürftig WE ist nicht an eine Person gerichtet empfangsbedürftig Willenserklärung richtet sich an eine Person, daher erst wirksam mit Zugang. Wirksam, wenn der Erklärungsvorgang beendet ist Gegenüber Anwesend; analog § 130 z.B. Testament, § 2247 Typisch für Vertrag und Gestaltungsrecht; z.B. Anfechtung oder Rücktritt Dr. Dorotheé Lang-Dankov Gegenüber Abwesend; § 130 30 Willenserklärung/ Zugang gegenüber Abwesenden Zugang Zugang ist erfolgt, wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass die Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten ist. Beachte: Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Fall: Um eine Kündigungsfrist zu wahren, soll ein Kündigungsschreiben am 31. Mai beim Adressaten A sein. Ist die Kündigung in folgenden Fällen rechtzeitig? a) Der Erklärende wirft das Kündigungsschreiben am 31. Mai um 22 Uhr in den Briefkasten des A. b) Wie oben, jedoch kommt A um 23 Uhr nach Hause und liest den Brief. c) Das Schreiben wird A per Post am 30. Mai zugestellt. A ist jedoch im Urlaub und liest das Schreiben erst 14 Tage später. d) E schickt den Brief rechtzeitig los; Aufgrund eines Fehlers der Post kommt der Brief erst am 2. Juli an. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 31 Willenserklärung/ Zugang Antworten a) Zugang? - im Machtbereich (+); Briefkasten - Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten. Üblicherweise ist mit der Kenntnisnahme erst am nächsten Tag nach der normalen Postzustellung zu rechnen. b) Zugang? Tatsächliche Kenntnisnahme; Zugang (+) c) Zugang? Abwesenheit des A kann nicht zum Nachteil des E werden; Zugang (+) d) Bis zum Zugang trägt der Erklärende das Risiko des Verlustes oder der Verzögerung der WE, danach geht dieses Risiko auf den Empfänger über. Zugang nicht rechtzeitig, das das Übermittlungsrisiko bei dem Erklärenden liegt. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 32 Zustandekommen eines Vertrages / Angebot + Annahme Angebot Annahme Willenserklärung „Ja“ Willenserklärung Essentialia negotii Vertrag (zwei Inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 33 Vertrag / Angebot und Annahme, §§ 145 ff. Der Vertragsschluss erfordert eine Einigung der Vertragsparteien. Fehlt diese, decken sich also die WEen der Parteien nicht, liegt ein Dissens vor. Angebot Annahme Dissens §§ 154, 155 Totaldissens Offener Dis. § 154 I Versteckter Dis. § 155 Keine Einigung über Essentialia negotii.; kein Vertrag Beide Parteien wissen, dass keine Einigung besteht Je unbedeutender die Lücke, desto eher Vertragsschluss Dr. Dorotheé Lang-Dankov 34 Vertrag/ das anfechtbare Rechtsgeschäft, §§ 119 ff. Anfechtung, §§ 119 ff. (Gestaltungsrecht) Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Durch die Anfechtung wird die rechtliche Wirkung einer Willenserklärung beseitigt. Das schuldrechtliche Rechtsverhältnis wird nichtig. Voraussetzungen Rechtsfolge Grund: §§ 119, 120, 123, 2078 Nichtigkeit, § 142 I (es tunc) Anfechtungserklärung Ersatz des Vertrauensschadens Enpfangsbedürftige WE, § 143 § 122 Anfechtungsfrist; §§ 121 I, 124 I Dr. Dorotheé Lang-Dankov 35 Vertrag/ das anfechtbare Rechtsgeschäft, §§ 119 ff. Anfechtungsgründe Irrtum, § 119 § 123 Irrtum des Erklärenden Drohung oder Täuschung Fehler in der Fehler in der Willensäußerung Willensbildung Inhaltsirrtum Erklärungsirrtum § 119 § 119 I Motivirrtum Dr. Dorotheé Lang-Dankov 36 Vertrag / das anfechtbare Rechtsgeschäfte, § 123 l Täuschung & Drohung, § 123 l Schutz der Entschließungsfreiheit. Täuschungshandlung ist die Erregung von Fehlvorstellungen über Tatsachen Täuschung §§ 123 l, ll S. 1 Drohung § 123 l Var.2 Täuschungshandlung Widerrechtlichkeit Irrtum Zweck Kausalität Arglist (erfordert Täuschungswillen) Dr. Dorotheé Lang-Dankov Drohungsmittel ZweckMittelRelation 37 Beschränkte Geschäftsfähigkeit, •Altersstufe •Rechtslage •Definition Vollendung der Geburt Rechtsfähigkeit der natürlichen Person, §1 Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres Geschäftsunfähigkeit, § 104 Unfähigkeit WE abzugeben Deliktunfähigkeit, § 828 l Nichtverantwortlich für u.H. Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres Straßenverkehrsrechtl. Deliktsunfähig, § 828 lll Nichtverantwortlichkeit für nicht vorsätzliche Verkehrsunfälle Von Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lj Beschränkte Gf, §§ 106 ff. Rechtsgeschäftl. Handeln i.R.d. nur mit Zustimmung Beschränkte Df, § 828 ll Nur bei Kenntnis der erf. Einsicht Dr. Dorotheé Lang-Dankov 38 Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 - 113 Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106 - 113 WE bringt lediglich WE bringt nicht lediglich rechtlichen Vorteil rechtlichen Vorteil WE ist wirksam § 107 Einwilligung liegt vor Einwilligung liegt nicht vor RG ist wirksam § 112 Taschengeld Einseitige RG Verträge sind § 110 unwirksam schwebend, unwirksam § 111 § 108. § 113 Genehmigung (+) Genehmigung (-) RG wirksam RG unwirksam Dr. Dorotheé Lang-Dankov 39 Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 - 113 Verkäufer Käufer (16 Jahre) VerpflichtungsV. VerfügungsV. § 433 § 929 V K V K V schuldet K schuldet V Übereignung K Übereignung Kaufsache Kaufpreis der Kaufsache des Kaufpreises Lediglich recht- Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft Ohne Einwilligung nichtig lich vorteilhaft Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft Ohne Einwilligung Ohne Einwilligung wirksam nichtig Dr. Dorotheé Lang-Dankov 40 Beschränkte Geschäftsfähigkeit, rechtlich vorteilhaft Fall: Der 11–Jährige Tischtennisfan Karl-Rüdiger entdeckt in der Sportabteilung des Kaufhauses Kruscht & Co. ein Sonderangebot, nämlich einen Tischtennisschläger, der statt 30€ nur 5€ kostet. Er leiht sich die 5€ von seinem Bruder Ludwig und kauft den Schläger. Ist der Kaufvertrag zwischen dem Kaufhaus und Karl-Rüdiger gemäß § 107 wirksam? Antwort: Hilft § 107? Erlangt Karl-Rüdiger einen „lediglich rechtlichen Vorteil“ durch das RG? Hier ist ein wirtschaftlicher Vorteil gegeben- es muss aber ein „rechtlicher Vorteil“ sein. Daher ist der KV schwebend unwirksam. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 41 Beschränkte Geschäftsfähigkeit, rechtlich vorteilhaft Fall : Die Großeltern des 17 jährigen M übereignen ihm ein Grundstück. Der Eigentümer eines Grundstückes hat Abgaben und Steuern zu leisten. a) Ist die Übereignung lediglich rechtlich vorteilhaft? b) Wie wäre es, wenn auf dem Grundstück ein komplett vermietetes Mietshaus stünde? Antwort: a) Für § 107 kommt es nach herrschender Meinung allein darauf an, dass das betreffende Rechtsgeschäft (hier Übereignung) rechtlich vorteilhaft ist. Die mittelbaren Folgen des Rechtsgeschäftes bleiben außer Betracht. b) Gemäß § 566 knüpft sich an den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Eintritt in das bestehende Mietverhältnis. Unmittelbare Folgen der Verfügung zugunsten des M sind dann also Vermieterpflichten. Daher nachteilig. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 42 Beschränkte Geschäftsfähigkeit/ § 110 Taschengeld Fall: Der 17-jährige Günther will ohne das Wissen seiner Eltern einen neuen TV kaufen. Da er das neueste Modell erwerben möchte, reicht sein gespartes Geld nicht aus und er vereinbart mit dem Elektrogerätehändler eine Ratenzahlung. Ist der Kaufvertrag wirksam? Antwort: Hilft § 107? (-), da rechtlich nachteilig. Hilft § 110? Wortlaut „bewirken der Leistung“ – hier jedoch Ratenzahlung und damit Leistungspflicht durch Günther noch nicht erfüllt; daher § 110 (-). KEINE Legalisierung von Raten- und sonstigen Kreditgeschäften durch § 110. Ohne Einwilligung der Eltern ist der Vertrag schwebend unwirksam. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 43 Stellvertretung/ §§ 164 ff. Stellvertretung; §§ 164 ff. Rechtsgeschäftliches Handels mit Wirkung für und gegen einen anderen durch Abgabe (§ 164 I S. 1) oder Entgegennahme (§ 164 I S. 1) von WE Handeln für Dritte Rechtsgeschäftliches Verhalten Realakt (Abgabe und Entgegennahme von WE) Tathandlung Stellvertretung Realakte sind rein tatsächlich Handlungen, die (Vollmacht) Bestimmte Rechtsfolgen auslösen können. Erfüllungsgehilfe Verrichtungsgehilfe § 278 § 831 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 44 Stellvertretung / §§ 164 ff. Vertretene Vertreter Rechtsgeschäft Erteilung der Vollmacht Einseitige empfangsbedürftige WE; abstrakt / unabhängig vom zu Grunde liegenden RG. Innenvollmacht, § 167 l Var.1 Außenvollmacht, § 167 l Var.2 Erlöschen der Vollmacht Grds. frei widerruflich (§ 168 l S.2) Widerruf auf gleiche Weise wie die Erteilung ) actus contrarius) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 45 Stellvertretung / Voraussetzungen Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung (1) Eigene WE des Vertreters (2) Offenkundigkeit (3) Vertretungsmacht Rechtsfolge Willenserklärung wirkt für und gegen den Vertretenen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 46 Stellvertretung/ Unterscheidung Bote und Stellvertreter Stellvertreter Bote Eigene Fremde Willenserklärung Willenserklärung Die Abgrenzung zwischen Vertreter und Bote erfolgt durch das nach Außen erkennbare Auftreten der Mittelsperson. Mind. Beschränkte Auch Geschäftsunfähige Geschäftsfähigkeit, § 165 können Boten sein Dr. Dorotheé Lang-Dankov 47 Stellvertretung Voraussetzungen / Vertretungsmacht Die besonderen Arten der Stellvertretung Gesetzl./ organschaftl. Vollmacht, § 166 II z. B. § 1629 Eltern, Prokura, §§ 48, 49 HGB Geschäftsführer einer GmbH Rechtsschein Anscheinsvollmacht Duldungsvollmacht Dr. Dorotheé Lang-Dankov 48 Stellvertretung Vertreter ohne Vertretungsmacht Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177 l Vertrag ist schwebend unwirksam Genehmigung Vertrag ist wirksam Verweigerung der Genehmigung Vertrag ist unwirksam und Haftung des Vertreters nach § 179 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 49 Einwendung und Einrede Einwendung und Einreden Einwendungen Einreden Die Einwendung beseitigt das Recht eines anderen im Ganzen. Einreden ist ein Recht, dass die Durchsetzung eines anderen Rechtes hindert (Gegenrecht) Einwendungen sind von Amts wegen zu beachten Rechtshindernde Einwendung (das geltend gemachte Recht ist überhaupt nicht entstanden) Rechtsvernichtende Einwendung (ein wirksam entstandenes Recht erlischt wieder) Dr. Dorotheé Lang-Dankov Einreden nur nach entsprechendem Sachvortrag Peremptorische (dauernde) Einrede Dilatorische (auf Zeit) Einrede 50 Weitere rechtshindernde Einwendungen Formnichtigkeit § 125 Formnichtigkeit Gewillkürte Formzwang Gesetzliche Formzwang Der gewillkürte Formzwang kann Warnfunktion jederzeit formlos aufgehoben werden. Aufklärungsfunktion Beweisfunktion Gesetzliche Formzwang Schriftform Öffentliche Notarielle §§ 126, 127 Beglaubigung, § 129 Beurkundung, § 128 Heilung: Wenn vom Gesetz vorgesehen (Wirkung ex nunc); z. B. §§ 311 b I S.2, 518 II, 766 S.3 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 51 Weitere rechtshindernde Einwendungen/ §§ 134, 138 Inhaltlichen Grenzen eines Rechtsgeschäftes Gesetzliche Sittenwiedrigkeit Verbot, & 134 § 138 Normzweck Normzweck Allgemein Wucher missbilligt missbilligt § 138 I § 138 II das RG nur die Inhaltsverbot äußeren Gute Sitten, RG nichtig Umstände Generalklausel objektiv subjektiv InhaltsV Ordnungsvorschrift Verstoß gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 52 Weitere rechtshindernde Einwendungen/ $ 134 Inhaltsverbot Fall: Clemens kauft von Detlef dem Dieb eine wertvolle Halskette. Clemens weiß, dass das Schmuckstück aus einem Einbruch stammt. Ist der Kaufvertrag wirksam? Antwort : Nein. Gemäß § 259 StGB Hehlerei, also der Kauf und Verkauf gestohlener Ware strafbar und damit verboten. Der Kaufvertrag ist damit nichtig. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 53 Weitere rechtshindernde Einwendungen/ § 134 Ordnungsverbot Fall: Clemens kauft bei einem Einzelhändler nach 23 Uhr Lebensmittel ein. Ist der Kaufvertrag wirksam? Antwort: Es liegt zwar ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz vor, der Vertrag ist jedoch trotzdem gültig. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 54 Weitere rechtshindernde Einwendungen/ § 138 guten Sitten Fall: Ingeborg möchte sich einen neuen PKW gönnen, bekommt aber bei ihrer Bank nicht ohne weiteres Einen Kredit in Höhe von 25.000 €. Der Bankangestellte verlangt einen Bürgen. Ingeborg bittet ihren arbeits- und mittellosen Bruder Günther den Bürgschaftsvertrag zu unterzeichnen, was er jedoch nur aus Liebe zu seiner Schwester macht. Ist der Bürgschaftsvertrag wirksam? Antwort: Nein. Der Bürgschaftsverpflichtung überfordert den Bürgen krass, da er mittellos ist und sich der Bürge nur aus emotionaler Bindung zu dem Kreditnehmer auf den Bürgschaftsvertrag eingelassen hat. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 55 Verjährung, §§ 195 ff./ Einrede Verjährung (Einrede) Durchsetzung eines Anspruches ist unmöglich, wenn und soweit sich die Gegenseite auf die Verjährung beruft und diese Berufung auf Grund des Vorliegens von Verjährung tatsächlich korrekt ist. BGB Allg. Teil Spezielle Verjährungsvorschriften i. d. R. Ansprüche auf Übertragung z. B. im besonderen 3 Jahre eines Grundstückes, u. a. 10 J. Schuldrecht, § 438 Dringliche Ansprüche, familienrechtliche Ansprüche, ect. 30 Jahre Dr. Dorotheé Lang-Dankov 56 BGB – Schuldrecht (§§241 – (53) Allgemeiner Teil Dr. Dorotheé Lang-Dankov 57 Übersicht der Lehrinhalte Allgemeiner Teil des Schuldrechts (SchuldR AT) Funktion und Systemantik das Schulrechts Begriffe und Arten des Schuldverhältnisses Inhalt des Schuldverhältnisses o Primärpflicht, Sekundärpflicht o Allgemeine Geschäftsbedingungen Pflichtverletzung / Leistungsstörung o Pflichtverletzung o Ansprüche des Gläubigers Dr. Dorotheé Lang-Dankov 58 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes Schuldverhältnis Sonderverbindung zwischen zwei (oder mehreren) Personen, Kraft derer der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. § 241 I. Schuldner Gläubiger Gläubiger Schuldner Wirkung Das Schuldverhältnis ist relativ - es wirkt nur zwischen den beteiligten Parteien (inter partes). Dr. Dorotheé Lang-Dankov 59 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Systematik Systematik des Schuldrechts Allgemeine Lehre Einzelne Schuldverhältnisse, §§ 241 - 432 §§ 433 - 853 Regeln, welche für alle Vertragl. Gesetzl. Schuldverhältnisse von Bedeutung Schuldverh. Schuldverh. sein können Dr. Dorotheé Lang-Dankov 60 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Arten und Entstehung Arten / Entstehung der Schuldverhältnis rechtsgeschäftlich Entstehen durch Vertag, § 311I vorvertraglich Bei Anbahnung Eines Vertrags „sozialen Kontakt“, § 311II Dr. Dorotheé Lang-Dankov gesetzlich Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes 61 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Inhalt des Schuldverhältnisses Inhalt des Schuldverhältnisses Bestimmung der Rechte / Pflichten durch vertag Individualvertraglich AGBs Bestimmung der Rechte / Pflichten durch Gesetze Ergänzende Funktion Begrenzende Funktion Dr. Dorotheé Lang-Dankov Ersetzende Funktion 62 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ AGBx §§ 305 ff. Inhalt des Schuldverhältnisses „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt … (§ 305) Anwendungsbereich: Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich, § 310 Einbeziehung §§ 305, 305a Die relativ strenge Einbeziehungsvorschrift des § 305 Abs. 2 gilt nur bei einer Verwendung von AGB gegenüber einem Verbraucher. Inhaltskontrolle Überraschende Klauseln, § 305c BGB; Klauselverbote, §§ 305c BGB; Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 1, 2 BGB; Klauselverbote, §§ 308, 309 BGB Dr. Dorotheé Lang-Dankov 63 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Pflichten des Schuldners Pflichten aus dem Schuldverhältnis Primärpflichten Leistungstungs- Schutzpflicht Pflicht, § 241 I § 241 II Sekundärpflichten Entstehen auf Grund der Störung von Primären Pflichten Neben Primärp Anstelle Primärp §§ 280 I, II § 280 III, 346 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 64 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichten des Schuldners Sekundärpflicht Neben der Primärpflichten §§ 280 I, II Anstelle der Primärpflichten § 280 III Der Anspruch des Gläubiger auf Erfüllung bleibt bestehen. Der Anspruch des Gläubiger auf Erfüllung besteht nicht mehr. Fall: K hat gemäß Kaufvertrag gegen V Anspruch auf Lieferung eines LKWs bis spätestens zum 15.5.2007 Ab dem 16.5.2007 hat neben dem Anspruch auf Übergabe und Übereinigung des LKWs noch Ansprüche aus Verzug, §§280 I, II, 286 Wird der LKW durch Verschulden des Verkäufers zerstört,so muss V statt Übereignung, Schadensersatz leisten . Dr. Dorotheé Lang-Dankov 65 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Erlöschen des Schuldverhält Erlöschen des Schuldverhältnisses Erfüllung, § 362I Bewirken der geschuldeten Leistung Leistung an Erfüllungs Statt § 364 I Wirkung der Erfüllung Durch die Erfüllung erlischt die Schuld Schuld erlischt nur dann, wenn der Gläubiger die andere Sache als Erfüllung annimmt Hinterlegung, §§ 372 ff. Aufrechnung, §§ 387 ff. Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen Erlass, §§ 397 ff. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 66 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichtverletzung Pflichtverletzung Probleme bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses Arten der Pflichtverletzung Unmöglichkeit Verzögerung der Schlechtleistung, Nebenpflichtver- § 257 Leistung, 286 § 281 letzung, § 241 ll Einteilung ist erforderlich, da es Rechtsfolgen gibt, die nur an bestimmte Pflichtverletzungen anknüpfen; Ergänzungen/ Modifikationen durch besondere Schuldrechte (z.B. beim Kaufvertrag). Dr. Dorotheé Lang-Dankov 67 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichtverletzung Unmöglichkeit, § 257 Geschuldete Leistung kann dauerhaft nicht erbracht werden. § 275, l § 257 ll § 257lll Wirkl. Unmöglichkeit Faktische Unmögl. Moralische Unmögl. Objektive und subjektive Unmögl. Einwendung, d.h. Einrede, d.h. Primäreinspruch nicht durchsetzbar Primäranspruch entfällt Der geschuldete Grobes Persönlichen Gebrauchtwagen ist Missverhältnis Gründen Zerstört Bei einer Gattungsschuld ist Konkretisierung erforderlich. § 243 ll. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 68 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Plichtverletzung Gegenleistungspflicht des Gläubigers Grundsatz: ohne Leistung keine Gegenleistung Schuldner wird frei, §§ 275 I- III Gegenleistung entfällt, § 326 I S. 1 Gegenleistung besteht weiter § 326 II Unmöglichkeit von Gläubiger verschuldet Annahmeverzug, §§ 293 ff. Preisgefahr ist übergegangen Bsp. §§ 446, 447, 644, 645 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 69 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichtverletzung Fall: „Heizöl Kalle“ hat seinem Kunden Ferdinand 5000 Liter zu liefern. Zum vereinbaren Liefertermin stehe Kalle jedoch vor verschlossener Tür – niemand ist Zuhause. Kalle zieht unverrichteter Dinge wieder ab, verunglückt jedoch auf dem Heimweg infolge eines leicht fahrlässigen Fahrfehlers und das Öl läuft aus. Muss Kalle noch mal liefern? Lösung: Kalle wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn Unmöglichkeit gemäß § 275 vorliegen. § 275 I ? • Gattungsschuld (+), Konkretisierung erfolgt gemäß § 243 II? Bringschuld (+) Mit der Anlieferung hat Kalle alles „seinerseits Erforderliche“ getan. ( Hier liegt sogar noch Gläubigerverzug gemäß §§ 293 als Konkretisierungsgrund vor ). Nach dem Auslaufen des Öls ist dessen Lieferung unmöglich geworden. • Kalle wird von seiner Leistungspflicht frei, behält jedoch den Anspruch auf die Gegenleistung gemäß § 326II. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 70 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Ansprüche Nichtleistung Verzögerung der (Unmöglichkeit) Leistung Schlechtleistung Nebenpflichtverletzung Ansprüche des Gläubigers Schadensersatz, §§ 280 ff. Rücktrittsrecht, §§ 323 ff. Voraussetzung: Voraussetzung: Schuldverhältnis Rücktrittsrecht: Pflichtverletzung Pflichtverletzung Vertretenmüssen (KEIN Vertretenmüssen!) Fristsetzung Rücktrittserklärung Dr. Dorotheé Lang-Dankov 71 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Ansprüche Fall: Eduard bestellt bei Vincent ein Geschirrservice für 100 Personen, welches anderswo Komplett ausverkauft ist. Vincent liefert nach mehrmaliger Aufforderung jedoch nur Geschirr für 50 Personen. Kann Eduard vom Vertrag zurücktreten? Lösung: Liegen die Voraussetzungen des § 323 l,,V vor? •Gegenseitiger Vertrag? (+) •Fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht (Vincent hat zu wenig geliefert) •Angemessene Frist gesetzt? (+) •Beachtete § 323 V! Bei Teilleistungen ist grundsätzlich nur Rücktritt vom noch ausstehenden Teil möglich, es sei denn, dass die bloße Teilleistung für den Gläubiger nicht von Interesse ist. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 72 Allgemeiner Teil des Schuldrechts / Ansprüche Fall: Bertram beauftragt den Maler Streichschön mit der Renovierung seiner Wohnung. Bereits beim Abdecken der Möbel in der Wohnung des Bertram geht eine Vase zu Bruch. Kann Bertram vom Vertrag zurücktreten? Lösung: Liegen die Voraussetzungen des §324, 241 II von? • Gegenseitiger Vertrag? (+) • Nebenpflichtverletzung nach §241 II (+) • Festhalten am Vertrag für den Gläubigern nicht mehr zumutbar? Hier „nur“ eine Vase; daher noch zumutbar! Anders wäre zu entscheiden, wenn Streichschön die halbe Wohnung des Bertram zerlegt hätten. ( Schadensersatzanspruch nach § 280 besteht jedoch ). Dr. Dorotheé Lang-Dankov 73 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Ansprüche Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, § 280 Schadensersatz neben der Leistung Der Gläubiger fordert / erhält die volle und mangelfreie Leistung, hat aber an anderen Rechtsgütern oder an seinem Vermögen einen ersatzfähigen Schaden erlitten. (Begleitschaden) Schadensersatz statt der Leistung Schadensersatz statt der Leistung: Der Gläubiger verlangt Ersatz für den Tel der Leistung, der pflichtwidrig nicht de vertraglich geschuldeten Leistungsprogramm entspricht Dr. Dorotheé Lang-Dankov Schadensersatz statt der ganzen Leistung: Der Gläubiger lehnt wg. Einer Pflichtverletzung des Schuldners die ganze Leistung – einschl. ihrer Mangelfreien Teile – ab 74 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Ansprüche Voraussetzungen des § 280 l 1. 2. 3. Schuldverhältnis Pflichtverletzung Vertretenmüssen Rechtsgeschäftlich, Grundsätzlich wird jede Pflichtverletzung von § 280 erfasst § 280 l S. 2; S muss Gesetzliches Schuldver. § 311 ll Nr. 2 Culpa in contrahendo (vorvertragl. Schuldver.) Nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft Qualifikation der Pflichtverletzung §§ 276, 277 notwendig Eigenes Verschulden K geht in ein Kaufhaus um sich einen Teppich zu kaufen. Plötzlich fallen Teppichrollen um, und verletzen K. §§ 278 Fremdes Verschulden Dr. Dorotheé Lang-Dankov 75 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz neben der Leistung Fall: Handwerker Erwin hat beim Einbau einer Dusche im Architekturbüro Krumm & Schief den dort bereits vorhandenen Spiegel beschädigt. Krumm & Schief verlangen Ersatz der Kosten, die sie für einen neuen Spiegel aufgewendet haben. Zu Recht? Lösung: Anspruchsgrundlage? § 280 l in Verbindung mit § 241 ll. (Schadensersatz „neben“ der Leistung) •Wirksamer Vertrag (Schuldverhältnis) •Pflichtverletzung des Schuldners; (+) •Verschulden (§§ 276, 278 BGB) Verschulden wird vermutet (Beweislastumkehr, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) •Schaden, §§ 249 ff BGB Dr. Dorotheé Lang-Dankov 76 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz neben der Leistung Fall: Der gutmütige Gustav leiht seinem abenteuerlustigen Freund Richard für zwei Tage seinen PKW. Richard gibt den PKW auch nach mehrmaligen Nachfragen des Gustavs nicht zurück. Gustav muss sich einen Ersatzwaden mieten. Kann Gustav von Richard die kosten für den Ersatzwagen verlangen? Lösung: Anspruchsgrundlage? §§ 280 I, II, 286 I. ( Verzögerungsschaden ) • Schuldverhältnis (+); Leihvertrag •Pflichtverletzung des Schuldners; Pflicht zur Rückgabe gemäß § 604 (+) •Verschulden (+) • Der Schaden besteht in den Kosten für den Ersatzwagen •Zusätzliche Voraussetzung des § 286 I, da es dem Gustav um Kosten geht, welche auf Grund der verzögerten Rückgabe entstanden sind. •Fälligkeit des Rückgabeanspruchs •Mahnung ( = an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen ) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 77 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz statt der Leistung Fall: Bauherr Hans – Martin hat bei dem Unternehmen „Kräne für Sie & ihn“ einen Kran für die KW 19 für Bauarbeiten bestellt. Am Dienstag der KW 19 ist der Kran immer noch nicht da und Hans – Martin schickt ein Fax an des Unternehmen, in welchem er eine Frist bis Freitag ohne Kran da und er beauftrage ein teureres Unternehmen mit der Bereitstellung eines Krans Lösung: Schadensersatz „statt der Leistung“, § 280 I,III; § 281 • wirksamer vertrag ( Schuldverhältnis ) • Pflichtverletzung des Schuldners • Verschulden ( vermutet ) • Zusätzliche Voraussetzungen des § 281 I S. 1 • Erfolglose Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung (Grund: Vorrang der Erfüllung, Recht zur „zweiten Andienung“ ) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 78 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes Ansprüche bei Pflichtverletzung Fall: Maler Streichschön schickt seinen Angestellten Rüdiger zu einem Kunden, um dessen Wohnung streichen zu lassen. Rüdiger bemerkt schon beim Betreten der Wohnung, dass er nicht bei armen ist und wittert seine Chance. Beim Abdecken der Möbel steckt er zwei wertvolle Uhren ein. Lösung: Liegt eine Pflichtverletzung vor, für die Maler Streichschön verantwortlich ist? Voraussetzung des §§ 280 l, 278 BGB •Schuldverhältnis (+) •Pflichtverletzung nach § 241 ll (+) •Verschulden gemäß § 278? •Zurechnung des Verschuldens von Rüdiger? Nein- keine Zurechnung, da der Diebstahl nur bei Gelegenheit der Vertragerfüllung passiert ist. (Anspruch gegen Rüdiger direkt aus § 823) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 79 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz, §§ 249 ff. Art und Umfang des Schadensersatzes §§ 249 ff. Unter Schaden versteht man jede unfreiwillige Einbuße an Gütern. Der Schaden wird dadurch ermittelt, dass man die gegenwärtige Lage mit der Lage, wie sie ohne das Schadensereignis bestehen würde, vergleicht, § 249 ö. Schadensart Inwieweit ein Schaden ersetzt wird, bestimm sich nach der Art des Schadens Grundsatz: Naturalrestitution geht vor! (Herstellung des Zustands, der ohne Rechtsverletzung bestehen würde.) Materieller Schaden Immaterieller Schaden § 253 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 80 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Widerruf Widerruf Das Widerrufsrecht setzt keine Pflichtverletzung des Unternehmens voraus, sondern bietet dem Verbraucher eine Überlegungsfrist. Wirkung Offene Primäransprüche erlöschen gemäß §§ 355 I S, 1 Rückengewähransprüche gemäß § 357 I S. 1. i.V.m. §§ 346 ff., modifiziert durch §357 II - IV Voraussetzung Widerrufrecht: z.B. §§ 312 I, 312 d I, 485, 495, 505 Wirksame Widerrufserklärung, § 355I Innerhalb der Frist des § 355 Kein Widerrufsrecht bei vorhergehender Bestellung des Verbrauchers in den Fällen des § 312 Abs. 1 Nr.1 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 81 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Haustürgeschäfte, § 312 Fall: 1.) Konrad erhält überraschend Zuhause Besuch Vertreter Windig, der ihn vom Sinn einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft in einem Buchclub überzeugt. Als Konrad den Vertrag tags drauf widerrufen will, hält der Vertragspartner entgegen, der Vertreter sei auf Wunsch der Ehefrau von Konrad erscheinen. 2.) Ist der Einwand erheblich, wenn die Gattin den Windig tatsächlich bestellt hat? 3.) Wie, wenn Konrad zuvor in einem unerwarteten Telefonat des Clubs dazu Überredet wurden, den Vertreter Windig zu bestellen? 4.) Wie, wenn Konrad bei einem Gewinnspiel des Buchclubs auf der Antwortkarte „Ich wünsche nähere Information über den Buchclub X“ angekreuzt hat? Dr. Dorotheé Lang-Dankov 82 Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Haustürgeschäft, §§ 312, 355 Lösungen: Zu 1.) Einwand des Windig, die Ehegattin des Konrad haben ihn bestellt, ist unerheblich, da diese nicht Vertragspartner ist, sondern Konrad, welcher den Vertreter nicht bestellt hat. Zu 2.) Auch wenn die Gattin den Vertreter tatsächlich bestellt hat, ist der Einwand des Vertreters nicht relevant, es sei denn, es handelt sich um Geschäfte, die zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs notwendig sind (z.B. Lebensmittel) Zu 3.) Auch hier wird Konrad das Widerrufsrecht zugesprochen, da dieser sozusagen doppelt überrumpelt / überredet wurde Zu 4.) Auch Widerrufsrecht, da dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist ob, tatsächlich ein Vertreter ins Haus kommt. Grundsätzlich versuchen Unternehmen oft eine Bestellung eines Vertreters durch den Verbraucher zu provozieren, um die Widerrufsrechte des Verbrauchers auszuschließen. Widerrufsrecht in § 355 BGB geregelt Dr. Dorotheé Lang-Dankov 83 BGB- Schuldrecht (§§ 241-853) Besonderer Teil Dr. Dorotheé Lang-Dankov 84 Übersicht der Lehrinhalte Besondere Teile des Schulrechts (schuld R BT) Besonderes Vertragsrecht o Kaufvertrag ( Leistungsstörung ) o Dienstvertrag o Werkvertrag ( Leistungsstörungen ) Vertragsgestaltung Gesetzliche Schuldverhältnisse oGeschäftsführung ohne Auftrag (GoA) o Ungerechtfertige Bereicherung oUnerlaubte Handlungen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 85 Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrechtsarten Vertragsarten Typische Verträge im Gesetz explizit geregelt („Mustervertrag“) Gemischte Verträge aus Elementen mehrerer Vertragstypen zusammengesetzt Atypische Verträge im Gesetz nicht geregelt, zulässig gemäß §§ 241, 311,I Behandlungen von Leistungsstörungen Vorrang der Besonderen Mängelhaftung Soweit keine Regelung: allg. Leistungsstörungs R Wahl des besonderen Mängelhaftungsrecht hängt davon an, in welchem Vertragsteil die Störung eintritt Nur allg. LeistungsstörungsR gemäß §§280 ff. allg. LeistungsstörungsR Dr. Dorotheé Lang-Dankov 86 Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht / KaufV Kaufvertrag, §§ 433 ff. Vertrag in dem sich die Parteien über die Übereignung eines Kaufgegenstandes und die Höhe des Kaufpreises einigen Verkäufer Käufer Übergabe und Übereignung des Kaufsache Zahlung des Kaufpreises und Abnahme Besonderes Leistungsstörung im Kaufvertrag Mangelhafte Leistung Rechte des Käufers § 437 (z.B. Minderung) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 87 Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht / KaufV Sachmangel, § 434 1. Stufe § 434 l S. 1 •§ 434 ll S.1 subjektiv Vereinbarte Beschaffenheit Fehlerhafte Montage falls nicht vereinbart 2. Stufe Subj. / objektiv § 434 l S.2 Nr. 1 Fehlerhafte Montageanleitung Eignung für die vertragl.vorausgesetzte •§ 434 Var. 1 Verwendung Aluid •§ 434 lll Var. 2 sonst: 3. Stufe Objektiv •§ 434 ll S.2 Zu-wenig-Lieferung § 434 l S.2 Nr.2 Eignung für die gewöhnliche/ übliche Verwendung § 434 l S.3 Werbeaussagen und Warenkennzeichen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 88 Besondere Teile des Schuldrechtes / Vertragsrecht / KaufV System der Mängelhaftung Vorrang der Nacherfüllung Recht zur zweiten Andienung § 437 Nr. 1 Nacherfüllung, § 439 Mängelbeseitigung Nachlieferung nebeneinander § 437 Nr.3 § 437 Nr. 2 Minderung, auch bei unerheblichem Mangel Rücktritt, § 323 V S.2 erheblicher Mangel Dr. Dorotheé Lang-Dankov Schadenersatz 89 Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht / KaufV Ausschluss der Mängelhaftung Ausschluss durch Gesetz Ausschluss durch Vertrag §442 bei Kenntnis oder grober fahrlässiger Unkenntnis des Käufers § 377 HGB Kaufleute Grenzen des § 444 Grundsätzlich zulässig § 444 Einsatz von AGBs § 309 Nr. 8 b § 475 Verbrauchsgüter § 444 Arglist des Verkäufers, § 444 Dr. Dorotheé Lang-Dankov Garantie i.S.d. § 276 I 90 Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht/ DienstV Dienstvertrag Verpflichtung zur Leistung von Diensten gegen Vergütung Dienstverpflichtete Dienstberechtigte Tätigwerden und Einhaltung von Sorgfaltspflichten Zahlung der Vergütung Treuepflicht Fürsorgepflicht (insb. Im ArbeitsR) (insb. Im ArbeitsR) Keine besonderen Regelungen bei Leistungsstörung daher allgemeines Schuldrecht • • Nur Schadensersatz Rücktritt wird nach Dienstbeginn durch Kündigung ersetzt Dr. Dorotheé Lang-Dankov 91 Besonderer Teil des Schuldrechts / Vertragsrecht/ DienstV Beendigung des Dienstvertrages Durch Eintritt eines Vereinbarten Beendigungsgrundes z.B. § 620 l Beachte jedoch TzBfG Sachlicher Grund für Befristung muss vorliegen; ohne sachlichen Grund nur bei erstmaliger Einstellung und nur 2 Jahre Kündigung ordentliche außerordentlich Kündigungsfristen, Wichtiger Grund §§ 621, 622 §§ 626, 627 Kündigungsschutzgesetz Dr. Dorotheé Lang-Dankov 92 Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht / WerkV Werkvertrag Herstellung eines Werkes ( es wird ein Erfolg geschuldet ) Unternehmer Besteller Herstellung eines Werkes Zahlung der Vergütung & Abnahme des Werkes Besonders Leistungsstörung im Werkvertrag Mangelhafte Leistung Rechte des Bestellers § 634 ( z.B. Minderung ) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 93 Besonderer Teil des Schuldrechtes / Vertragsrecht / WerkV System der Mängelhaftung Vorrang der Nacherfüllung Recht zur zweiten Andienung § 634 Nr. 1 Wahl obliegt dem Unternehmer! Nacherfüllung, & 635 Mängelbeseitigung alternativ § 634 Nr. 3 Rücktritt Neuherstellung § 634 Nr. 1 nebeneinander Minderung Dr. Dorotheé Lang-Dankov alternativ § 634 Nr. 4 Schadensersatz 94 Besonderer Teil des Schuldrechtes/ Vertragsgestaltung Vertragsaufbau l. Vertragliche Grundlagen Rubrum, Präambrel oder Vorbemerkung, Begriffsdefinitionen, Geltungsbereich des Vertrages, Rangfolge von Regelungen ll. Inhalt des Vertragsleistung Sachleistung/Pflicht des Auftragnehmers (Vertragsgegenstand), Geldleistung/ Pflichten des Auftraggebers (Zahlungsmodalitäten, etc.), Regelung zum Verzug lll. Sicherung des Vertragsleistung Sicherung der Sachleistung (Gewährleistung, Garantie, Rügepflichten, Fristen, etc.) Sicherung der Geldleistung (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsmittel, Sicherungsabreden, Drittsicherheiten) Allgemeine Leistungssicherung (Versicherung, Konkurrenz – und Geheimnisschutz) Allgemeine Haftungsvereinbarung (Verschuldensmaßstab, Haltungsausschlüsse und -begrenzung) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 95 Besonderer Teil des Schuldrechtes/ Vertragsgestaltung lV. Vertragsdurchführung Beginn und Ende des Vertrages, Abnehme und Übergabe, besondere Nebenpflichten, Abwicklungs- und nachvertragliche Pflichten (Herausgabepflichten, etc.) V. Allgemeine Bestimmungen Rechtswahl (insb. Bei Internationalen Verträgen auch die Wahl der Vertragsstrafe- bei Verträgen in mehreren Sprachen, Festlegung welcher Wortlaut/Sprache maßgeblich für die Auslegung maßgeblich ist), Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schriftformklausel, Schiedsregelungen, Auslegungsregeln Dr. Dorotheé Lang-Dankov 96 Besonderer Teil des Schuldrechtes / gesetzliche Schuldverhältnisse Gesetzliche Schuldverhältnisse GoA §§ 677 ff. BereicherungsR §§ 812 ff. Deliktsrecht §§ 823 ff. Zweck: Schutz des uneigennützig Helfenden und Schutz vor Unberechtigter Einmischung Zweck: Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensvorteil Zweck: Ausgleich von Schäden, die durch andere verursacht wurden Absicht des Handelndes und Interessen des Betroffenen sind zu berücksichtigen Blick auf Bereicherten ( = Schuldner ) steht im Mittelpunkt Blick auf Geschädigten ( = Gläubiger ) steht im Mittelpunkt Dr. Dorotheé Lang-Dankov 97 Besonderer Teil des Schuldrechtes/ gesetzliche Schulverhältnisse Geschäftsführung ohne Auftrag, §§677 ff. Echte GoA Unechte GoA Berechtigte GoA Unberechtigter GoA Geschäftsführung entspricht dem Willen / Interesse des GH Geschäftsführung widerspricht dem Willen/Interesse des GH § 681 verweist auf §§ 666 – 668; §§ 677, 683,670 Aufwendungsersatz § 687I, II Fremdgeschäftsführungswille fehlt. §§ 684, 678 Genehmigung möglich Dr. Dorotheé Lang-Dankov 98 Besonderer Teil des Schuldrechtes/ gesetzliche Schuldverhältnisse Anspruchsvoraussetzung 1. Geschäft 2. Fremdheit Fremdgeschäftsführungswille Anspruch des Geschäftsführers auf Ersatz von Aufwendungen gemäß §§ 677, 683, 670 Alle rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Handlungen Objektiv fremde Geschäft Auch fremde Geschäft Geschäft gehört ausschließlich zu fremden Geschäftskreis Geschäft gehört zum Geschäftskreis des GHerrn und des GFührer Das Bewusstsein ein fremdes Geschäft zu führen (wenn-, dann § 687l) Der Wille ein Geschäft für einen anderen führen zu wollen (wenn -. Dann § 687 ll) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 99 Besonderer Teil des Schuldrechtes/ gesetzliche Schuldverhältnisse Anspruchsvoraussetzung 4. Ohne Auftrag 5. Voraussetzung gem. § 683 Kein Vertrag oder gesetzliches Schuldverhältnis zwischen G führer und Geschäftsherrn Übernahme im Interesse Das GHerrn Interesse=objektive Nützlichkeit Übernahme entspricht dem Willen des GHerrn Vorrang hat der tatsächliche Wille: Ausnahme § 679 Nachrangig: Mutmaßliche Wille Genehmigung, § 684 S.2 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 100 Besonderer Teil des Schuldrechtes / gesetzliche Schuldverhältnisse Rechtsfolgen 1. Ersatz der erforderl. Aufwendungen Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer Erforderlich = alle Maßnahmen, die der GF bei Übernahme für erforderlich halten durfte Risikotypische Begleitschäden sind mit erfasst 2. Tätigkeitsvergütung Grundsätzlich keine Tätigkeitsvergütung! Ausnahme: berufsspezifische Tätigkeit ( in Anlehnung an § 1835 III ) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 101 SchuldR BT gesetzliche Schuldverhältnisse Bereicherungsrecht; §§ 812 ff. Leistungskonditionen Nichtleistungskondition Die durch eine Leistung bewirkte Vermögensversicherung wird rückgängig gemacht. Die ohne den willen des Gläubigers eingetretene Vermögensverschiebung soll rückgängig gemacht werden z.B. Anfechtung des KaufV; Übereignung der Kaufsache bleibt auf Grund des Abstraktionsprinzips unberührt; §812 I s. 1 alt. 1 z. B. unternehmen F Verwendet Bilder eines Prominenten ohne Dessen Einverständnis zu Werbezwecken. Zahlung der üblichen Lizenzgebühr gem. §812 IS. 1 alt. 2, 828 II Dr. Dorotheé Lang-Dankov 102 SchuldR BZ gesetzliche Schuldverhältnisse Anspruch auf Herausgabe gem. § 812 I S.1 Alt. 1 Anspruchsvoraussetzung 1. Etwas erlangt Jeder Vermögensvorteil 2. Durch Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Leistungszweck liegt in der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Hier wird geprüft, ob der Leistungszweck erreicht werden Kann; Verpflichtungsgeschäft ist unwirksam. 3. Ohne rechtlichen Grund Kein Anspruch auf Herausgabe bei Kenntnis der Nichtschuld, § 814 und § 817 II 4. Ausschlusstatbestände Der Umfang des Anspruches ergibt sich aus den §§ 818 ff. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 103 SchuldR BT gesetzliche Schuldverhältnisse Deliktische Haftung, §§ 823 ff. Verschuldensabhängig Haftung für tatsächliches Verschulden Haftung für vermutetes Verschulden §§ 823 I, II, 824, 826 Im BGB §§ 831, 832, 833 S. 2, 824, §§ 836 - 838 Außerhalb des BGB § 18 StVG Dr. Dorotheé Lang-Dankov verschuldensunabhängig, Gefährdungshaftung Verhalten ist zwar Sozialadäquat und erlaubt, aber bekanntermaßen riskant im BGB §§ 833 S. 1, 904 S. 2 Außerhalb des BGB § 7 I StVG, § 1 ProdhaftG… 104 SchuldR BT gesetzliche Schuldverhältnisse Anspruchsvoraussetzung Schadensersatz gemäß § 823 I 1. Rechtsgutsverletzung Es muss eines der in § 823 I aufgeführten RG oder ein sonstiges im Sinne des § 823 I verletzt sein. 2. Verletzungshandlung Eine Verletzungshandlung kann in einem positiven Tun, aber auch in einem Unterlassen liegen Unterlassen nur dann dem Tun gleichgestellt, wenn eine Verpflichtung zum Handeln bestand. - Insbesondere Verkehrssicherungspflichten 3. Kausalität Die Rechtsgutsverletzung muss auf der Verletzungshandlung beruhen. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 105 Besonderer Teil des Schuldrechtes gesetzliche Schuldverhältnisse Anspruchsvoraussetzung 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden In der Regel ist die Verletzungshandlung rechtswidrig; Ausnahme nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund. Vorsatz Wissen & Wollen des Erfolges bei Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Fahrlässigkeit Die im Verkehr erforderl. Sorgfalt wird außer Acht gelassen, vgl. § 276 II Rechtsfolge Schadensersatz Dr. Dorotheé Lang-Dankov 106 BGB – Sachenrecht §§ 854 - 1296 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 107 Übersicht der Lehrinhalte • BGB – Sachenrecht • Begriff- und Grundprinzipien • Besitz • Eigentum • Fahrnisrecht (Mobiliarsachenrecht) • Liegenschaftsrecht (Immobiliarsachenrecht) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 108 Sachenrecht Funktion, Prinzipien und Grundbegriffe Sachenrecht Eigentum Beschränkt dingliche Rechte Umfassendes Herrschaftsrecht über eine Sache Belastung des Eigentums Durch Nutzungs- und Verwertungsrechte Besitz Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache Beschränkt dingliche Rechte Nutzungsrechte Verwertungsrechte z. B. Nießbrauch § 1030 z. B. Reallast § 1105, Pfandrecht Dr. Dorotheé Lang-Dankov 109 Sachenrecht Funktion, Prinzipien und Grundbegriffe Absolutheit Typenzwang Publizitätsprinzip Umfassender Rechtsschutz gegen jeder Form der Beeinträchtigung des Eigentums Numerus clausus der Sachenrechte. Die Parteien können keine neuen dinglichen Rechte schaffen. Durch die Wirkung gegen jedermann, müssen die dinglichen Rechte für jedermann erkennbar sein. Bewegl. Sachen = Besitz Trennungs- und Abstraktionsp. Grundstück = Grundbuch Unabhängige Betrachtung und unabhängiger Bestand von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 110 Sachenrecht Funktion, Prinzipien und Grundbegriffe Spezialitätsprinzip Dingliche Rechte können nur an konkreten Einzelsachen bestehen, nicht an Sachgesamtheiten. Keine Übereignung des „Fuhrparks“ sondern der einzelnen genannten LKWs mit Kennzeichen und Fahrgestellnummer. Prioritätsprinzip Dingliche Rechte können wirksam nur einmal übertragen werden. Ausnahme besteht lediglich im Falle des gutgläubigen Erwerbs. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 111 Sachenrechte Funktion, Prinzipien und Grundbegriffe Eigentum Grundlage in Art, 14 GG, § 903 Alleineigentum Miteigentum Bruchteilseigentum Gesamtheitseigentum Eigentümer kann über den Anteil an der Sache frei verfügen Eigentümer kann über seinen Anteil nicht selbstständig verfügen Dr. Dorotheé Lang-Dankov 112 Sachenrecht Funktion, Prinzipien und Grundbegriffe Arten des Besitzes, §§ 854 ff. Nach der Nähe zur Sache Nach dem Willen des Besitzers Nach der Anzahl der Besitzer Unmittelbarer Besitzer Unmittelbare Sachherrschaft (tatsächliche Besitzwille, auf gewisse Dauer angelegte Sachbeziehung) Eigenbesitzer Alleinbesitzer Fremdbesitzer Teilbesitzer, § 865 Mitbesitzer, § 866 Mittelbare Besitzer Besitzdienerschaft Dr. Dorotheé Lang-Dankov 113 Sachenrecht/ Eigentumserwerb Eigentumserwerb Gesetzlicher Eigentumserwerb Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Rechtsgeschäftlicher Erwerb an Immobilien 1. Einigung §§ 873 I, 925 Verbindung, § 946 1. Einigung Vermischung, § 948 2. Übergabe 2. Eintragung ins Grundbuch Verarbeitung, § 950 3. Berechtigung 3. Berechtigung Beachte § 951 in Verbindung mit § 812 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 114 Sachenrecht Eigentumserwerb an bewegl. Sachen, § 929 ff. 1. Einigung 2. Übergabe Einigung in Form eines dinglichen Vertrages: allgemeine Vorschriften über den Vertragsschluss (§§ 104 – 185) Übergabe, § 929 S.1 Übergabesurrogat § 929 S. 2 Vereinbarung eines Besitzkonstituts, § 930 Herausgabeanspruch abtreten, § 931 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Grund: Einigung ist bis zur Übergabe frei widerruflich 4. Berechtigung Verfügungsbefugter Eigentümer, Kraft Gesetz verfügungsbefugter Nichteigentümer, Kraft Einwilligung verfügungsbefugter Nichteigentümer Dr. Dorotheé Lang-Dankov 115 Sachenrecht gutgläubiger Eigentumserwerb an bewegl. Sachen 1. Einigung Voraussetzung Eigentumserwerb 5. Wirksamer Erwerb 2. Übergabe 3. Einigsein 4. Keine Berechtigung Wirksamwerden der Verfügung gemäß § 185 II Gutgläubige Erwerb gemäß §§ 932 ff. (geschützt ist nur der gute Glaube an das Eigentum) a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts b) Legitimation durch den Rechtsschein des Besitzers c) Gutgläubigkeit des Erwerbers Dr. Dorotheé Lang-Dankov d) Kein Abhandenkommen, § 935 116 Sachenrecht gutgläubiger Eigentumserwerb an Immobilien Voraussetzung Eigentumserwerb 1. Einigung 2. Übergabe 3. Einigsein 4. Keine Berechtigung 5. Wirksamer Erwerb Wirksamwerden der Verfügung gemäß § 185 II Gutgläubige Erwerb gemäß § 892 a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts (gutgläubiger Erwerb damit nicht bei gesetzlichem Eigentumserwerb) b) Legitimation durch das Grundbuch (= Grundbuch unrichtig) c) Gutgläubigkeit des Erwerbers Dr. Dorotheé Lang-Dankov d) Kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung 117 Sachenrecht/ Grundbuch Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt (Abteilung des Amtsgerichts, § 1 GBO) 1. Abteilung Eigentümer oder Erbbauberechtigter 2. Abteilung Lasten und Beschränkungen (Vormerkung, Verfügungsbeschränkung) 3. Abteilung Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 118 Sachenrecht/ Schutz des Eigentums Herausgabeanspruch, § 985 Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer Anspruchsvoraussetzung 1. Eigentum des Anspruchstellers 2. Anspr.-gegner ist Besitzer 3. Kein Recht zum Besitz, § 896 Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer Eigentum erworben und nicht wieder verloren durch Rechtsgeschäft, durch Gesetz (z. B. Verbindung), durch Vermutung Mittelbarer Besitzer Unmittelbarer Besitzer Besitzrecht ist eine Einwendung (von Amts wegen zu prüfen), z. B. Anwartschaftsrecht, obligatorisch Berechtigter (Mieter, Entleiher) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 119 Sachenrecht/ Schutz des Eigentums Rechtsfolge Herausgabe §§ 987 ff. Schadensersatz Verlust oder Verschlechterung der Sache, z. B. § 991 I Nutzungen Früchte + Gebrauchsvorteile z. B. § 988 Verwendungsersatz, § 994 Notwendige Nützliche Luxus Privilegierung des redlichen unverklagten Besitzers Dr. Dorotheé Lang-Dankov 120 Sachenrecht/ Sicherungsrecht Sicherungsrechte Personalsicherheiten Realsicherheiten Schuldrechtliche Sicherung, z. B. Bürgschaft Dingliches Recht Realsicherheiten Mobiliarsicherheiten Immobiliarsicherheiten Eigentumsvorbehalt Hypothek, §§ 1113 Sicherungsübereignung Grundschuld, §§ 1191 Sicherungszession Pfandrecht, §§ 1204 ff. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 121 Sachenrecht Realsicherheiten/ Mobiliarsicherheiten Mobiliarsicherheiten Sicherungsübereignung Pfandrecht §§ 1204 ff. Besitz und Nutzungsmöglichkeiten Bleiben beim Schuldner Pfandsache muss dem Gläubiger Übergeben werden. Entstehung Sicherungsvertrag: Enthält Bedingungen (schuldrechtlich) Übereignung gem. §§ 929, 930 vertragliche gesetzliche Sicherungsvertrag Kraft Gesetz, z. B. §§ 562, 583, 647 Einigung + Übergabe Besitzpfandrecht EinbringungspfandR Dr. Dorotheé Lang-Dankov 122 Sachenrecht Realsicherheiten/ Immobiliarsicherheiten Immobiliarsicherheiten Hypothek §§ 1113 ff. Grundschuld §§ 1191 ff. Abhängigkeit vom Bestand der Forderung Keine Akzessorietät Verwertungsrecht für den Gläubiger, § 1147 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 123 Sachenrecht/ Realsicherheiten/ Immobiliarsicherheiten Entstehung Hypothek §§ 1113 ff. Grundschuld §§ 1191 ff. Einigung, § 873 I Einigung, § 873 I Eintragung, § 1115 Eintragung, § 1115 Einigsein Einigsein Berechtigung Berechtigung Forderung Grundschuld ist abstrakt Briefübergabe oder Eintragung ins GB Briefübergabe oder Eintragung ins GB Dr. Dorotheé Lang-Dankov 124 Übersicht der Lehrinhalte Zivilprozess und Zwangsvollstreckung •Aufbau der Gerichte •Grundzüge des Zivilprozesses •Erkenntnisverfahren •Vollstreckungsverfahren •Mahnverfahren •Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid •Einstweilige Rechtsschutz der ZPO •Arrest, §§ 916 * ff. •Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. •*Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche der ZPO Dr. Dorotheé Lang-Dankov 125 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der Gerichte Aufbau der Gerichte Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) Das Bundesverfassungsgericht, ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet u. a. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, über Verfassungsbeschwerden und über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen mit dem Grundgesetz. 1. Senat 2. Senat Amtsdauer sind 12 Jahre; Wahl erfolgt durch den Bundestag und den Bundesrat. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 126 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der Gerichte 5. obersten Gerichtshöfe des Bundes BGH BAG BverwG BFH BSG BGH, §§ 123 – 140 GVG Oberster Gerichtshof des Bundes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Große vereinigte Senat Großer Senat Großer Senat Zivilsenate Strafsenate Dr. Dorotheé Lang-Dankov 127 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der Gerichte BGH Keine Eingangsinstanz (§ 133 GVG) Revision Sprungrevision Rechtsbeschwerde Oberlandesgericht Keine Eingansinstanz Berufung und Beschwerden gegen Entscheidungen des LG Eingangsinstanz Amtsgericht Landgericht Dr. Dorotheé Lang-Dankov 128 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ sachliche Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit gemäß § 1 ZPO ist im GVG geregelt Amtsgericht Eingangsinstanz Landgericht Eingangsinstanz 1. Grundsatz Streitwert bis 5.000,00 € § 23 I GVG Streitwert ab 5.000,00 € § 71 GVG Streitwertermittlung: §§ 2 ff. 2. Ausnahme Streitwertunabhängige Zuweisung, §§ 23 ff. GVG Streitwertunabhängige Zuweisung, § 72 II GVG Dr. Dorotheé Lang-Dankov 129 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ örtliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO (Gerichtsstände) Besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand? z. B. § 24 (dingliche Gerichtsstand) § 29 a Rechtsfolge: Keine abweichende Vereinbarung möglich, § 40 II Nr. 2 Gerichtsstandsvereinbarung möglich, § 38 Kläger kann wählen, § 35 Allgemeiner Gerichtsstand Daneben ein besonderer Gerichtsstand Beklagtenwohnsitz, § 12, 13 Erbschaft, 27 Sitz der Gesellschaft, 17 Unerlaubte Handlung, § 32 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 130 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Grundsätze Prozessgrundsätze Dispositionsmaxime: alleine die Parteien bestimmend en Gegenstand und die Dauer des Verfahrens. Beibringungsgrundsatz: das Gericht muss bei der Entscheidungsfindung nur die von den Parteien in den Prozess eingebrachten Tatsachen berücksichtigen. Ausnahme: das Gericht kann Beweis erheben (§ 142 f); in Ehe- und Kindschaftssachen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Unmittelbarkeitsgrundsatz: Ein Urteil kann nur von dem Richter gefällt werden, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 131 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Grundsätze Prozessgrundsätze Mündlichkeitsgrundsatz: Allein der mündliche Vortrag der Prozessbeteiligten ist für den Prozess Von Bedeutung. Schriftsätze kündigen den mündlichen Vortrag nur an, können diesen nicht ersetzen. Die Bezugnahme auf Schriftsätze ist jedoch möglich. Ausnahmen: Versäumnisurteil Öffentlichkeitsgrundsatz: sichert den Anspruch auf die Anwesenheit der Öffentlichkeit, eine Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zulässig, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen Ist. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 132 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Zivilprozess Prozessparteien Kläger Beklagte Durch Klageeinreichung entsteht ein Prozessrechtsverhältnis Der Zivilprozess Der Zivilprozess ist das gesetzlich geregelte Verfahren zur Festsetzung, Durchsetzung und zum vorläufigen Schutz der privaten Rechte. Erkenntnisverfahren Vollstreckungsverfahren Dr. Dorotheé Lang-Dankov 133 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Zivilprozess Der Zivilprozess Erkenntnisverfahren Vollstreckungsverfahren §§ 1 – 703 d §§ 704 ff. Verfahren bis zur Erlangung eines Titels Durchsetzung der in einem Titel verbrieften privaten Rechte mit staatlichen Mitteln. Der Titel ist eine öffentliche Urkunde zum Beweis eines Anspruchs. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 134 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Erkenntnisverfahren Das Erkenntnisverfahren 1. Gerichte, §§ 1 ff. 2. Parteien, §§ 50 ff. 3. Verfahren, §§ 128 Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit, §§ 50 ff. Streitgenossen, §§ 59 ff. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit, §§ 64 ff. 4. Verfahren erste Instanz vor Landgerichten: §§ 253 ff. 4.1 Verfahren bis zum Urteil, §§ 253 ff. 4.2 Urteil, §§ 300 ff. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 135 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Erkenntnisverfahren Das Erkenntnisverfahren 4.3 Versäumnisurteil, §§ 330 ff. 4.4 Beweisaufnahme und Beweismittel, §§ 355 ff. Strengbeweis Tatsachen, die als Grundlage der Urteilsentscheidung dienen, dürfen nur mit Beweisarten des Strengbeweises bewiesen werden. Freibeweis Ein Freibeweis kann auf beliebige, im Ermessen des Gerichts stehenden Art und Weise geführt werden. Der Richter kann z. B. eine Frage durch einen Telefonanruf klären. Beweisarten des Strengbeweises: Sachverständiger, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden, Zeugen. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 136 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Erkenntnisverfahren Das Erkenntnisverfahren 5. Verfahren vor dem Amtgericht, §§ 495 ff. 6. Rechtsmittel, §§ 511 ff. Berufung, §§ 511 ff. Revision, §§ 542 ff. Beschwerde, §§ 567 ff. Die Berufung ist das statthafte Rechtsmittel gegen Endurteile der ersten Instanz. Die Revision ist nur gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statthaft. Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen (z. B. Beschlüsse) der Gerichte. 7. Wiederaufnahme des alten Verfahrens, §§ 578 ff. 8. Besondere Verfahrensarten, §§ 592 ff. Urkundenprozess Familiensachen Dr. Dorotheé Lang-Dankov Mahnbescheid 137 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Vollstreckungsverfahren Das Vollstreckungsverfahren Jeder Titelinhaber ist selbst für die Durchsetzung seiner Rechte verantwortlich (Einzelvollstreckungsverfahren). Eine Gesamtvollstreckung findet nur in der Insolvenz statt. Parteien der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsorgane Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgericht Zwangsversteigerungsgericht Vollstreckungsgläubiger Vollstreckungsschuldner Gegebenenfalls Dritte (Dritte können am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt sein, wenn eine in ihrem Eigentum stehende Sache gepfändet wird). Dr. Dorotheé Lang-Dankov 138 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Vollstreckungsverfahren Voraussetzung der Zwangsvollstreckung Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung Titel Antrag Zulässigkeit des Rechtsweges Klausel Amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Die Klausel Bescheinigt die Vollstreckbarkeit des Titels. Sie wird auf die Ausfertigung Des Titels gesetzt. Rechtsschutzinteresse Zustellung Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans Deutsche Gerichtsbarkeit Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Prozessführungsbefugnis Besondere Vollstreckungsvoraussetzung Dr. Dorotheé Lang-Dankov 139 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Vollstreckungsverfahren Das Vollstreckungsverfahren 1. Allgemeine Vorschriften, §§ 704 ff. 2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, §§ 803 ff. 3. Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe von Sachen, §§ 883 ff. 4. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung, §§ 887 ff. 5. Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung, § 894 Dr. Dorotheé Lang-Dankov 140 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Mahnverfahren Mahnbescheidverfahren, §§ 688 ff. 1. Mahnbescheid Voraussetzung: Statthaftigkeit (§ 688), Antrag des Gläubigers (Vordruck) a das Amtsgericht (§ 689) Es erfolgt keine Schlüssigkeitsprüfung Kein Widerspruch §§ 694, 692 I Nr. 3 2. Vollstreckungsbescheid Voraussetzung: Statthaftigkeit, Antrag des Gläubigers (§§ 699, 701), kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid Es erfolgt keine Schlüssigkeitsprüfung Kein Einspruch §§ 700 I Vollstreckungsbescheid rechtskräftig Dr. Dorotheé Lang-Dankov 141 Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ einstweiliger Rechtsschutz Einstweiliger Rechtsschutz, §§ 916 ff. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat der Bürger einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Auf Grund Der Länge eines Prozesses kann ein effektiver Rechtsschutz daher nur bestehen, wenn es Parallel zu dem Hauptprozess die Möglichkeit eines Eilverfahrens gibt. Arrest, §§ 916 ff. Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. Voraussetzung: Arrestanspruch (Forderung gemäß § 916 – kein Titel) Arrestgrund (Es ist zu befürchten, dass sich der Schuldner dem Vollstreckungszugriff entzieht) Voraussetzung: Verfügungsanspruch (jeder Anspruch, der nicht auf Geld gerichtet Ist) Verfügungsgrund (ohne das Eilverfahren drohende Rechtsvereitelung auf Grund der Länge des Ordentlichen Verfahrens) Dr. Dorotheé Lang-Dankov 142 Übersicht der Lehrinhalte • Grundzüge des Handels- und GesellschaftR • Handelsrecht • Historie des HGBs • Kaufleute, Firmengrundsätze, Hilfspersonen der Kaufleute • Handelsregister • Gesellschaftsrecht • Personengesellschaften • GbR, oHG, KG • Kapitalgesellschaften • AG, GmbH Dr. Dorotheé Lang-Dankov 143 Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Historie Handelsrecht, § 1 ff. HGB Verhältnis zum BGB Das HGB modifiziert bzw. ersetzt zum Teil das BGB, um eine schnellere Abwicklung und Rechtssicherheitsklarheit zu schaffen. Sonderregelungen: z. B. rasche Abwicklung (KBS), erhöhte Selbstverantwortung (Rügepflicht) Adressat des HGB sind Kaufleute (§§ 1 ff.) bzw. Gesellschaften (§ 6) Rechtsgrundlagen des Handelsrechts HGB GmbHG AktG GenG Dr. Dorotheé Lang-Dankov Handelsbräuche 144 Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Historie Regelungsmaterie des HGB 1. Handelsstand, §§ 1 – 104 ff. Kaufleute §§ 1 ff., Handelsregister §§ 8 ff., Handelsfirma §§ 17 ff., Hilfspersonen der Kaufleute § 48 ff., Handelsvertreter §§ 84 ff. 2. Handelsgesellschaft, §§ 105 ff. 3. Handelsbücher, §§ 238 ff. 4. Handelsgeschäft, §§ 434 ff. Allgemeine Vorschriften §§ 343 ff., Handelskauf §§ 373 ff., Kommanditgesellschaft §§ 383 ff., Frachtgeschäft §§ 407, Speditionsgeschäft §§ 435 ff., Lagergeschäft §§ 467 ff. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 145 Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Historie Handelsgeschäfte- Abweichungen vom BGB Gemäß § 343 alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb eines Handelsgeschäftes gehören, was gemäß § 344 vermutet wird. Grundsätzlich müssen nicht beide Parteien Kaufleute sein, § 354. HGB BGB Handelsbräuche, § 364 Verkehrssitte, §§ 175, 242 Verschulden, § 347 Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns § 276, im Verkehr erforderliche Sorgfalt Vertragsstrafe, § 348 Keine Herabsetzung möglich § 343, Herabsetzung möglich Keine Einrede der Vorausklage, § 349 § 771, Bürge hat die Einrede der Vorausklage Dr. Dorotheé Lang-Dankov 146 Grundzüge des Handels- und gesellschaftsrechtes/ Kaufleute Kaufleute, §§ 1 ff. Kaufmann Kaufmann ist jeder Gewerbetreibende – mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Gewerbe Gewerbe ist nach außen erkennbare, erlaubte, selbstständige, planmäßige, auf gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die KEIN freier Beruf ist. Kaufleute sind verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Kleingewerbetreibende können aber durch Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erwerben. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 147 Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/ Kaufleute Arten der Kaufleute Muss-Kaufmann § 1 II Ein Gewerbetreibender, dessen Gewerbe über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgeht, Ist zwingend Kaufmann. Eintragung ins HR ist deklaratorisch (§ 29). Kann-Kaufmann § 2 Kleingewerbetreibende können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und dadurch die Kaufmannseigenschaft erwerben. Die Registereintragung wirkt hier konstitutiv. Kaufmann kraft Rechtsform § 6 II Juristische Personen als Handelsgesellschaften sind Kraft ihrer Rechtsform Kaufleute. Die OHG und die KG sind Kaufleute. Rechtsformen der Kaufleute Einzelkaufmann (e.K.) Personengesellschaft Dr. Dorotheé Lang-Dankov Kapitalgesellschaft 148 Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes Hilfspersonen der Kaufleute Unselbstständige Hilfspersonen Selbstständige Hilfspersonen Prokurist §§ 48 ff. Handelsvertreter §§ 84 ff. Handelsbevollmächtigter § 54 Handelsmakler §§ 93 ff. Ladenangestellter § 56 Kommissionär §§ 383 ff. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 149 Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes Rechtsformen Numerus Clausus der Rechtsformen (Rechtsformzwang) Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Die Persönlichkeit der Gesellschafter steht im Vordergrund Die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter steht im Vordergrund. Vom Bestand der Gesellschafter Abhängig. Unabhängig vom Bestand der Gesellschafter. Persönliche Mitarbeit und Selbstorganschaft. Handelt durch Organe, Fremdorganschaft. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 150 Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes Personengesellschaften Kapitalgesellschaft Persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft Juristische Personen (Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gesetzlich Anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit.) Handelsgesellschaften (gemeinsamer Zweck; Betreiben eines Handelsgewerbes) OHG, § 105 KG, § 161 Aktiengesellschaft, §§ 1 ff. AktG BGB - Gesellschaft Kommanditgesellschaft auf Aktien, § 278 AktG GbR, § 705 BGB (gemeinsamer Zweck; unterhalb eines Handelsgewerbes) Dr. Dorotheé Lang-Dankov GmbH, §§ 1 ff. GmbHG 151 Übersicht der Lehrinhalte • Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutz • Schutz des geistigen Eigentums • Urheberrecht •Patent, Gebrauchsmuster, Marke, Domain • Wettbewerbsrecht Dr. Dorotheé Lang-Dankov 152 Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes/ geistiges Eigentum Schutz des geistigen Eigentums Inhalt der einzelnen Schutzrechte Urheberrecht Marke Patent Gebrauchsmuster Entstehung Mit der Schöpfung des Werkes (formfrei) Eintragung in ein Register ist erforderlich; teilweise sind besondere Voraussetzungen für eine Eintragung erforderlich. Territorialprinzip Dr. Dorotheé Lang-Dankov 153 Grundzüge des Gewerblichen Rechtsschutzes/ Urheberrecht Urheberrecht, §§ 1 ff. UrhG Das Urheberrecht ist das Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes. Ziel des Urheberrechts Schutz der UrheberpersönlichkeitsR Schutz des Urhebers in der Nutzung des Werkes Dr. Dorotheé Lang-Dankov Sicherung einer Angemessenen Vergütung bei Nutzung 154 Grundzüge des Gewerblichen Rechtsschutzes/ Urheberrecht Patent, §§ 1 ff. PatG Staatlich erteiltes Schutzrecht für Erfindungen. Das Patent garantiert dem Erfinder das alleinige Recht der Nutzung. Dritte sind nicht befugt, die Erfindung ohne Genehmigung des Erfinders gewerblich zu nutzen. Voraussetzungen zur Eintragung Neu (Darf nicht zum Stand der Technik gehören) Erfinderischer Schritt Gewerblich anwendbar Der Patentschutz gilt 20 Jahre, danach können die Produkte kopiert werden. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 155 Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes/ Urheberrecht Gebrauchsmuster, §§ 1 GebrMG „Kleines Patent“ Schnell, einfach und kostengünstig zu erwirken und auch die Schutzwirkungen bleiben nicht wesentlich hinter der des Patents zurück. Voraussetzungen zur Eintragung Neu (Darf nicht zum Stand der Technik gehören) Erfinderischer Schritt Gewerblich anwendbar Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vor der Eintragung jedoch vom Patentamt nicht geprüft. Dr. Dorotheé Lang-Dankov 156