Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

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Vorlesung
Wirtschaftsprivatrecht
Lehrbeauftragte
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht
Allgemeiner Hinweis

Gesetzestext des BGB
(Beck Text im dtv.ca. 6 €)

Literaturempfehlung (nur vertiefend)
Brox, Hans
Allg. Teil des BGB
Bähr, Peter
Grundzüge des
Bürgerlichen Rechts
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
2
Klausurhinweis
Gesetzestexte können verwendet werden
 Gesetzestexte dürfen mit Paragraphen
ergänzt werden (keine Wörter)
 Systematische Unterstreichungen nicht
zulässig
 Verwendung von Skripten, Lehrbüchern
etc. ist nicht zulässig

Dr. Dorotheé Lang-Dankov
3
Übersicht der Lehrinhalte

Das Bürgerliche Gesetzbuch
 BGB Allgemeiner Teil (§§ 1- 240 BGB)
 BGB- Schuldrecht (§§ 241 – 853 BGB)
 Allgemeiner und besonderer Teil des Schuldrechts
 BGB- Sachenrecht (§§ 854 – 1296 BGB)



Grundzüge des Zvilprozesses
Grundzüge des Handels- und GesellschaftsR
Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
4
Übersicht der Lehrinhalte

Bürgerliches Recht (Zivilrecht)
 Rechtsgrundlagen


Einteilung des Rechts
Öffentliches Recht, Privatrecht (insb. BGB)
 Grundsätze



und Grundbegrifft BGB
Privatautonomie
Willenserklärung
Vertrag
 Grundsätze
der Fallbearbeitung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
5
Bürgerliches Recht
(Zivilrecht)
Bürgerliches
Recht
(Zivilrecht)
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
6
Rechtsgrundlagen

Öffentliches Recht



Regelt das Verhältnis
zwischen Bürger und Staat
Über- und
Unterordnungsverhältnis
Amtsermittlungsgrundsatz

Zivilrecht (Privatrecht)




Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Regelt die
Rechtsbeziehung der
Bürger untereinander
Gleichordnungsverhältnis
(Selbstbestimmung)
Auch Träger der
öffentlichen Gewalt können
privatrechtlich Handeln
Beibringungsgrundsatz
7
Rechtsgrundlagen
Recht
Einstellung nach Sachgebieten
Öffentl.R
ZivilR
Materiell.Recht
Prozessrecht
Einteilung nach Ermessensspielraum
Billiges Recht
Strenges Recht
Einteilung nach der Gestaltungsfreiheit
Dispositives Recht
Zwingendes Recht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
8
Öffentliches Recht
Rechtsgrundlagen/ Öffentliches Recht
Staats- und
VerfassungsR
VerwaltungsR
StrafR
Allg.Staatslehre(Staaatsformenlehre,…)
Verfassungsrecht (z.B. GR, Bundestag,
Bundesrat
Allg. + besond. VerwaltungsR,
SteuerR und SozialR
AT (allg. Regeln für alle Straftaten);
Besondere Teil (Straftaten)
Gerichtsverfassungsgesetz, DRiG
GVG
VerfahrensR
BVerfGG, ZPO, ArbGG, StPO,
VwGO, FGG, GBO, etc.
…….
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
9
Rechtsgrundlagen/ Zivilrecht
Zivilrecht
Sonderprivatrecht
ArbeitsR
HandelsR
WirtschaftsR
Allgemeines
Privatrecht
Gew.
Bürgerliches
Rechtsschutz Recht (BGB)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
10
Rechtsgrundlagen / Bürgerliches Recht
BGB
1.
Buch
Allg. Teil
2. Buch
3. Buch
4. Buch
5. Buch
SchuldR
SachenR
FamilienR
ErbR
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
11
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundsätze
Privatautonomie
Das Gesetz gibt dem Einzelnen die Freiheit, selbst eine Regelung seiner
Lebensverhältnisse zu treffen, die von der Rechtsordnung anerkannt wird.
Vertragsfreiheit
Zwingende Recht
Abschlussfreiheit
Kontrahierungszwang
Inhaltsfreiheit
§§ 134, 138, 424
Formfreiheit
Formzwang, § 311 b
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
12
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundsätze
Pacta sunt servanda
Bindung an das gegebene Wort
(ein geschlossener Vertrag muss
eingehalten und erfüllt werden)
(Ergänzt die Privatautonomie)
Schutz des redlichen
Geschäftsverkehrs, z. B. §§ 932 ff.
Voraussetzung: Gutgläubigkeit
(keine Kenntnis oder fahrlässige
Unkenntnis des wirklichen SB)
Generalklausel, wenn es darum
Grundsatz von Treu und Glauben
geht im Einzelfall zu einer
angemessenen Lösung zu kommen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
13
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundbegriffe (Sprache des BGB)
Rechtssubjekt
Träger von Rechten und Pflichten
Rechtsfähigkeit
Eigenschaft Träger von Rechten
und Pflichten zu sein
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, im Rechtsverkehr
handelnd auftreten zu können.
Rechtsobjekt
Gegenstand von Rechten eines
Rechtssubjekts (Sachen/ Rechte)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
14
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundbegriffe (Sprache des BGB)
Willenserklärung
Mittel zur privatautonomen
Gestaltung der Rechtslage
Rechtsgeschäft
Juristischer Tatbestand, der aus
Einer oder mehreren
Willenserklärungen besteht.
Einseitiges Rechtsgeschäft
Ist nicht auf eine andere
Willenserklärung bezogen
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Enthält die Willenserklärung von
Mindestens zwei Personen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
15
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Grundbegriffe
Vertrag
(zwei inhaltliche übereinstimmende Willenserklärungen)
Vertrag ist die von den Parteien
einverständlich getroffene Regelung
eines Rechtsverhältnisses
Vertrag
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
16
Grundsätze und Grundbegriffe des BGB
Vertrag
Verpflichtende Vertrag
Verfügende Vertrag
Bindende Wirkung
(in die Zukunft gerichtet)
Verfügende Wirkung
(betrifft die Gegenwart)
Inhalt: Leistungsversprechen;
Entstehung eines Schuldverhältnisses
Gem. § 241
Inhalt: Übertragung, Belastung,
inhaltliche Veränderung oder Aufhebung
eines Rechts
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
17
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung
Wer will was von wem woraus?
Wer will: Anspruchsteller (Rechtssubjekt)
Was: Anspruchsinhalt (z. B. Herausgabe, Schadensersatz)
von Wem: Anspruchsgegner (Schuldner)
Woraus: Anspruchsgrundlage (§ 280 l)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
18
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Subsumtion
Subsumtion
Unterordnung eines Sachverhaltes unter einen Rechtssatz
Die Subsumtion erfolgt mit Hilfe der Auslegung.
Auslegung (Interpretation des Gesetztes)
Die Auslegung des Rechtssatzes kann auf verschiedene Arten erfolgen
Wortlaut
Theologisch
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Historisch
19
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Anforderung
3. Anforderung an die Falllösung
Vollständigkeit der
Lösung
Ökonomie
Klare und eindeutige
Gedankenführung
Trennung
Wesentliches vom
Unwesentlichen
Gliederung
Anspruchsbegründung:
Anspruchsgrundlage (AGL), Hilfsnorm, Gegennorm
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
20
Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung
Anspruchsbegründung
Ausgangspunkt ist die Anspruchsgrundlage, deren Rechtsfolge das Gewünschte
Anspruchsziel ist
Anspruchsgrundlage
z. B. § 985
Eigentum +
Besitz
Legen die
Tatbestandsmerkmale
Und Rechtsfolge fest
Hilfsnormen
Eigentum
Erwerb/ Verlust
§§ 929 ff.
Besitz
§§ 854 ff.
Hilfsnormen erläutern die
Tatbestandsmerkmale
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Gegennormen
§ 986
Recht zum
Besitz
Hindern die Wirksamkeit
der Anspruchsgrundlage
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Grundsätze der Fallbearbeitung/ Gliederung
Reihenfolge der Prüfung bei mehreren Anspruchsgrundlagen mit
demselben Ziel
Klare Gedankenführung durch Prüfung der AGL in einer bestimmten Reihenfolge.
Speziellen
Allgemeinen
1.
Vertragliche Ansprüche
2.
Vertragsähnliche Ansprüche
§§ 311 II, III i.V.m. §§ 280 I, 311 a, GoA
3.
dingliche Ansprüche, §§ 985 ff.
4.
Bereicherungsansprüche, §§ 812 ff.
5.
Deliktische Ansprüche, §§ 823 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
22
Das Bürgerliche Gesetzbuch
BGB Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240*)
*Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des BGB
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
23
Übersicht der Lehrinhalte

BGB – Allgemeiner Teil

Rechtssubjekte (Wer) und Rechtsobjekte (Was)
 Subjektive Rechte
 Rechtsgeschäfte


Willenserklärung
Rechtsgeschäfte durch Stellvertreter

Vertrag
 Mängel bei Rechtsgeschäften


Willensmängel, Formfehler, inhaltliche Mängel
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
24
Rechtssubjekte/ Rechtsfähigkeit
Rechtssubjekte, §§ 1 – 89
Träger von Rechten und Pflichten (der Handelnde)
Natürliche Personen
Juristische Personen
Rechtsfähigkeit
Mensch als Rechtssubjekt
Zusammenschluss
jur. Person des
Privatrechts
jur. Person des
öffentl. Rechts
z. B. Vereine,
Kapitalgesellschaft
z. B. Universität,
Handwerkskammer
Personengesellschaften
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
25
Rechtsobjekte
Rechtsobjekte
Sachen, Tiere und Rechts
Tiere, § 90 a
Sachen, §§ 90 - 103
bewegliche
Sachen
Rechte
unbewegliche
Sachen
Bewegliche Sachen
Bestandteil
§§ 93 - 96
Einfache
Bestandteile
Zubehör
§ 97
Nutzung
§ 100
Wesentliche
Bestandteile, §§ 93, 94
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
26
Willenserklärung
Willenserklärung, §§ 116 – 144
Private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die WE
ist das zentrale Wesensmerkmal des Rechtsgeschäfts.
Äußerer Tatbestand
Innerer Tatbestand
Erklärung/ objektiv
(Wille/ subjektiv)
Ausdrücklich
Handlungswille
oder
Konkludent
Erklärungsbewusstsein
(schlüssiges Handeln)
oder
Geschäftswille
Schweigen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
27
Willenserklärung/ Schweigen
Ist Schweigen eine Willenserklärung?
Grundsatz:
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung, da der Erklärungstatbestand fehlt.
Normiertes Schweigen
Beredtes Schweigen
Das BGB hat in einigen Fällen besonders ange-
Schweigen/ Nichtstun wird zur Willenserklärung,
ordnet, dass Schweigen als eine Erklärung be-
Wenn sich die Parteien zuvor darüber geeinigt
stimmten Inhaltes gewertet werden soll.
Haben und dem Schweigen so eine Erklärungs-
-Schweigen als Annahme:
Bedeutung zugewiesen haben.
§§ 516 II 2, 362 I HGB
- Schweigen als Genehmigung: § 416
12, §§ 75h, 91 a HGB;
-Sonderfall KBS (Schweigen gilt Kraft Gewohnheitsrecht
als Zustimmung)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
28
Willenserklärung / der innere Tatbestand
Innerer Tatbestand (Wille)
Handlungswille
Wille, eine Erklärungshandlung
vorzunehmen
Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Bewusstsein etwas
rechtverbindliches zu erklären
Wille, eine konkrete
Rechtsfolge
herbeizuführen.
Bei Fehlen der verschiedenen Elemente
Kein WE, wenn kein
Handlungswille
Strittig: WE (+) wenn für Erklärenden erkennbar, dass seine Handlung als WE gewertet wird
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
WE liegt vor, ist jedoch
gem. §§ 119 l, 122
anfechtbar
29
Willenserklärung / Arten der Willenserklärung
Wann ist eine Willenserklärung wirksam?
Nicht
empfangsbedürftig
WE ist nicht an eine
Person gerichtet
empfangsbedürftig
Willenserklärung richtet sich an eine Person, daher
erst wirksam mit Zugang.
Wirksam, wenn der
Erklärungsvorgang
beendet ist
Gegenüber
Anwesend;
analog § 130
z.B. Testament, § 2247
Typisch für Vertrag und Gestaltungsrecht; z.B.
Anfechtung oder Rücktritt
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Gegenüber
Abwesend; § 130
30
Willenserklärung/ Zugang gegenüber Abwesenden
Zugang
Zugang ist erfolgt, wenn die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass die
Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten ist.
Beachte:
Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.
Fall:
Um eine Kündigungsfrist zu wahren, soll ein Kündigungsschreiben am 31. Mai
beim Adressaten A sein. Ist die Kündigung in folgenden Fällen rechtzeitig?
a)
Der Erklärende wirft das Kündigungsschreiben am 31. Mai um 22 Uhr in den Briefkasten des A.
b)
Wie oben, jedoch kommt A um 23 Uhr nach Hause und liest den Brief.
c)
Das Schreiben wird A per Post am 30. Mai zugestellt. A ist jedoch im Urlaub und liest das
Schreiben erst 14 Tage später.
d)
E schickt den Brief rechtzeitig los; Aufgrund eines Fehlers der Post kommt der Brief erst am
2. Juli an.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
31
Willenserklärung/ Zugang
Antworten
a)
Zugang?
- im Machtbereich (+); Briefkasten
- Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung auch zu erwarten.
Üblicherweise ist mit der Kenntnisnahme erst am nächsten Tag nach der normalen
Postzustellung zu rechnen.
b)
Zugang?
Tatsächliche Kenntnisnahme; Zugang (+)
c)
Zugang?
Abwesenheit des A kann nicht zum Nachteil des E werden; Zugang (+)
d)
Bis zum Zugang trägt der Erklärende das Risiko des Verlustes oder der Verzögerung der WE,
danach geht dieses Risiko auf den Empfänger über.
Zugang nicht rechtzeitig, das das Übermittlungsrisiko bei dem Erklärenden liegt.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
32
Zustandekommen eines Vertrages / Angebot + Annahme
Angebot
Annahme
Willenserklärung
„Ja“ Willenserklärung
Essentialia negotii
Vertrag
(zwei Inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
33
Vertrag / Angebot und Annahme, §§ 145 ff.
Der Vertragsschluss erfordert eine Einigung der Vertragsparteien. Fehlt diese,
decken sich also die WEen der Parteien nicht, liegt ein Dissens vor.
Angebot
Annahme
Dissens §§ 154, 155
Totaldissens
Offener Dis. § 154 I
Versteckter Dis. § 155
Keine Einigung über
Essentialia negotii.;
kein Vertrag
Beide Parteien
wissen, dass keine
Einigung besteht
Je unbedeutender die
Lücke, desto eher
Vertragsschluss
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
34
Vertrag/ das anfechtbare Rechtsgeschäft, §§ 119 ff.
Anfechtung, §§ 119 ff. (Gestaltungsrecht)
Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
Durch die Anfechtung wird die rechtliche Wirkung einer Willenserklärung beseitigt.
Das schuldrechtliche Rechtsverhältnis wird nichtig.
Voraussetzungen
Rechtsfolge
Grund: §§ 119, 120, 123, 2078
Nichtigkeit, § 142 I (es tunc)
Anfechtungserklärung
Ersatz des Vertrauensschadens
Enpfangsbedürftige WE, § 143
§ 122
Anfechtungsfrist; §§ 121 I, 124 I
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
35
Vertrag/ das anfechtbare Rechtsgeschäft, §§ 119 ff.
Anfechtungsgründe
Irrtum, § 119
§ 123
Irrtum des Erklärenden
Drohung oder Täuschung
Fehler in der
Fehler in der
Willensäußerung
Willensbildung
Inhaltsirrtum
Erklärungsirrtum
§ 119
§ 119 I
Motivirrtum
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
36
Vertrag / das anfechtbare Rechtsgeschäfte, § 123 l
Täuschung & Drohung, § 123 l
Schutz der Entschließungsfreiheit. Täuschungshandlung ist die Erregung von
Fehlvorstellungen über Tatsachen
Täuschung
§§ 123 l, ll S. 1
Drohung
§ 123 l Var.2
Täuschungshandlung
Widerrechtlichkeit
Irrtum
Zweck
Kausalität
Arglist (erfordert Täuschungswillen)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Drohungsmittel
ZweckMittelRelation
37
Beschränkte Geschäftsfähigkeit,
•Altersstufe
•Rechtslage
•Definition
Vollendung der Geburt
Rechtsfähigkeit der
natürlichen Person, §1
Fähigkeit, Träger von
Rechten und Pflichten
zu sein
Bis zur Vollendung des
7. Lebensjahres
Geschäftsunfähigkeit,
§ 104
Unfähigkeit WE
abzugeben
Deliktunfähigkeit, § 828
l
Nichtverantwortlich für
u.H.
Bis zur Vollendung des
10. Lebensjahres
Straßenverkehrsrechtl.
Deliktsunfähig, § 828 lll
Nichtverantwortlichkeit
für nicht vorsätzliche
Verkehrsunfälle
Von Vollendung des 7.
Lebensjahres bis zur
Vollendung des 18. Lj
Beschränkte Gf, §§
106 ff.
Rechtsgeschäftl.
Handeln i.R.d. nur mit
Zustimmung
Beschränkte Df, § 828
ll
Nur bei Kenntnis der
erf. Einsicht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
38
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 - 113
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§§ 106 - 113
WE bringt lediglich
WE bringt nicht lediglich rechtlichen Vorteil
rechtlichen Vorteil
WE ist wirksam
§ 107
Einwilligung liegt vor
Einwilligung liegt nicht vor
RG ist wirksam
§ 112
Taschengeld
Einseitige RG
Verträge sind
§ 110
unwirksam
schwebend, unwirksam
§ 111
§ 108.
§ 113
Genehmigung (+)
Genehmigung (-)
RG wirksam
RG unwirksam
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
39
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 - 113
Verkäufer
Käufer (16 Jahre)
VerpflichtungsV.
VerfügungsV.
§ 433
§ 929
V
K
V
K
V schuldet
K schuldet
V Übereignung
K Übereignung
Kaufsache
Kaufpreis
der Kaufsache
des Kaufpreises
Lediglich recht-
Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
Ohne Einwilligung nichtig
lich vorteilhaft
Nicht lediglich
rechtlich
vorteilhaft
Ohne Einwilligung
Ohne Einwilligung
wirksam
nichtig
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
40
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, rechtlich vorteilhaft
Fall:
Der 11–Jährige Tischtennisfan Karl-Rüdiger entdeckt in der Sportabteilung des
Kaufhauses Kruscht & Co. ein Sonderangebot, nämlich einen Tischtennisschläger, der
statt 30€ nur 5€ kostet. Er leiht sich die 5€ von seinem Bruder Ludwig und kauft den
Schläger.
Ist der Kaufvertrag zwischen dem Kaufhaus und Karl-Rüdiger gemäß § 107 wirksam?
Antwort:
Hilft § 107?
Erlangt Karl-Rüdiger einen „lediglich rechtlichen Vorteil“ durch das RG?
Hier ist ein wirtschaftlicher Vorteil gegeben- es muss aber ein „rechtlicher Vorteil“
sein. Daher ist der KV schwebend unwirksam.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
41
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, rechtlich vorteilhaft
Fall :
Die Großeltern des 17 jährigen M übereignen ihm ein Grundstück. Der Eigentümer eines
Grundstückes hat Abgaben und Steuern zu leisten.
a) Ist die Übereignung lediglich rechtlich vorteilhaft?
b) Wie wäre es, wenn auf dem Grundstück ein komplett vermietetes Mietshaus stünde?
Antwort:
a) Für § 107 kommt es nach herrschender Meinung allein darauf an, dass das
betreffende Rechtsgeschäft (hier Übereignung) rechtlich vorteilhaft ist. Die
mittelbaren Folgen des Rechtsgeschäftes bleiben außer Betracht.
b) Gemäß § 566 knüpft sich an den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Eintritt in
das bestehende Mietverhältnis. Unmittelbare Folgen der Verfügung zugunsten des M
sind dann also Vermieterpflichten. Daher nachteilig.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
42
Beschränkte Geschäftsfähigkeit/ § 110 Taschengeld
Fall:
Der 17-jährige Günther will ohne das Wissen seiner Eltern einen neuen TV kaufen. Da
er das neueste Modell erwerben möchte, reicht sein gespartes Geld nicht aus und er
vereinbart mit dem Elektrogerätehändler eine Ratenzahlung.
Ist der Kaufvertrag wirksam?
Antwort:
Hilft § 107? (-), da rechtlich nachteilig.
Hilft § 110? Wortlaut „bewirken der Leistung“ – hier jedoch Ratenzahlung und damit
Leistungspflicht durch Günther noch nicht erfüllt; daher § 110 (-).
KEINE Legalisierung von Raten- und sonstigen Kreditgeschäften durch § 110.
Ohne Einwilligung der Eltern ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
43
Stellvertretung/ §§ 164 ff.
Stellvertretung; §§ 164 ff.
Rechtsgeschäftliches Handels mit Wirkung für und gegen einen anderen durch
Abgabe (§ 164 I S. 1) oder Entgegennahme (§ 164 I S. 1) von WE
Handeln für Dritte
Rechtsgeschäftliches Verhalten
Realakt
(Abgabe und Entgegennahme von WE)
Tathandlung
Stellvertretung
Realakte sind rein tatsächlich Handlungen, die
(Vollmacht)
Bestimmte Rechtsfolgen auslösen können.
Erfüllungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe
§ 278
§ 831
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
44
Stellvertretung / §§ 164 ff.
Vertretene
Vertreter
Rechtsgeschäft
Erteilung der Vollmacht
Einseitige empfangsbedürftige WE; abstrakt / unabhängig vom zu Grunde liegenden RG.
Innenvollmacht, § 167 l Var.1
Außenvollmacht, § 167 l Var.2
Erlöschen der Vollmacht
Grds. frei widerruflich (§ 168 l S.2) Widerruf auf gleiche Weise wie die Erteilung ) actus
contrarius)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
45
Stellvertretung / Voraussetzungen
Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung
(1) Eigene WE des Vertreters
(2) Offenkundigkeit
(3) Vertretungsmacht
Rechtsfolge
Willenserklärung wirkt für und gegen den Vertretenen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
46
Stellvertretung/ Unterscheidung Bote und Stellvertreter
Stellvertreter
Bote
Eigene
Fremde
Willenserklärung
Willenserklärung
Die Abgrenzung zwischen Vertreter und Bote erfolgt durch
das nach Außen erkennbare Auftreten der Mittelsperson.
Mind. Beschränkte
Auch Geschäftsunfähige
Geschäftsfähigkeit, § 165
können Boten sein
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
47
Stellvertretung
Voraussetzungen / Vertretungsmacht
Die besonderen Arten der Stellvertretung
Gesetzl./ organschaftl.
Vollmacht, § 166 II
z. B. § 1629 Eltern,
Prokura, §§ 48, 49 HGB
Geschäftsführer einer GmbH
Rechtsschein
Anscheinsvollmacht
Duldungsvollmacht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
48
Stellvertretung
Vertreter ohne Vertretungsmacht
Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177 l
Vertrag ist schwebend unwirksam
Genehmigung
Vertrag ist wirksam
Verweigerung der
Genehmigung
Vertrag ist unwirksam und
Haftung des Vertreters nach
§ 179
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
49
Einwendung und Einrede
Einwendung und Einreden
Einwendungen
Einreden
Die Einwendung beseitigt das Recht eines
anderen im Ganzen.
Einreden ist ein Recht, dass
die Durchsetzung eines
anderen Rechtes hindert
(Gegenrecht)
Einwendungen sind von Amts wegen zu
beachten
Rechtshindernde Einwendung
(das geltend gemachte Recht ist überhaupt nicht
entstanden)
Rechtsvernichtende Einwendung
(ein wirksam entstandenes Recht erlischt wieder)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Einreden nur nach
entsprechendem Sachvortrag
Peremptorische (dauernde)
Einrede
Dilatorische (auf Zeit)
Einrede
50
Weitere rechtshindernde Einwendungen
Formnichtigkeit
§ 125 Formnichtigkeit
Gewillkürte Formzwang
Gesetzliche Formzwang
Der gewillkürte Formzwang kann
Warnfunktion
jederzeit formlos aufgehoben
werden.
Aufklärungsfunktion
Beweisfunktion
Gesetzliche Formzwang
Schriftform
Öffentliche
Notarielle
§§ 126, 127
Beglaubigung, § 129
Beurkundung, § 128
Heilung: Wenn vom Gesetz vorgesehen (Wirkung ex nunc); z. B. §§ 311 b I S.2, 518 II, 766 S.3
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
51
Weitere rechtshindernde Einwendungen/ §§ 134, 138
Inhaltlichen Grenzen eines Rechtsgeschäftes
Gesetzliche
Sittenwiedrigkeit
Verbot, & 134
§ 138
Normzweck
Normzweck
Allgemein
Wucher
missbilligt
missbilligt
§ 138 I
§ 138 II
das RG
nur die
Inhaltsverbot
äußeren
Gute Sitten,
RG nichtig
Umstände
Generalklausel
objektiv
subjektiv
InhaltsV
Ordnungsvorschrift
Verstoß gegen das „Anstandsgefühl aller billig
und gerecht Denkenden“.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
52
Weitere rechtshindernde Einwendungen/
$ 134 Inhaltsverbot
Fall:
Clemens kauft von Detlef dem Dieb eine wertvolle Halskette. Clemens weiß, dass das Schmuckstück
aus einem Einbruch stammt.
Ist der Kaufvertrag wirksam?
Antwort :
Nein. Gemäß § 259 StGB Hehlerei, also der Kauf und Verkauf gestohlener Ware strafbar und
damit verboten. Der Kaufvertrag ist damit nichtig.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
53
Weitere rechtshindernde Einwendungen/
§ 134 Ordnungsverbot
Fall:
Clemens kauft bei einem Einzelhändler nach 23 Uhr Lebensmittel ein.
Ist der Kaufvertrag wirksam?
Antwort:
Es liegt zwar ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz vor, der Vertrag ist jedoch trotzdem
gültig.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
54
Weitere rechtshindernde Einwendungen/ § 138 guten
Sitten
Fall:
Ingeborg möchte sich einen neuen PKW gönnen, bekommt aber bei ihrer Bank nicht ohne weiteres
Einen Kredit in Höhe von 25.000 €. Der Bankangestellte verlangt einen Bürgen. Ingeborg bittet ihren
arbeits- und mittellosen Bruder Günther den Bürgschaftsvertrag zu unterzeichnen, was er jedoch nur
aus Liebe zu seiner Schwester macht. Ist der Bürgschaftsvertrag wirksam?
Antwort:
Nein. Der Bürgschaftsverpflichtung überfordert den Bürgen krass, da er mittellos ist und sich der Bürge
nur aus emotionaler Bindung zu dem Kreditnehmer auf den Bürgschaftsvertrag eingelassen hat.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
55
Verjährung, §§ 195 ff./ Einrede
Verjährung (Einrede)
Durchsetzung eines Anspruches ist unmöglich, wenn und soweit sich die Gegenseite auf die
Verjährung beruft und diese Berufung auf Grund des Vorliegens von Verjährung tatsächlich korrekt
ist.
BGB Allg. Teil
Spezielle
Verjährungsvorschriften
i. d. R.
Ansprüche auf Übertragung
z. B. im besonderen
3 Jahre
eines Grundstückes, u. a. 10 J.
Schuldrecht, § 438
Dringliche Ansprüche, familienrechtliche Ansprüche, ect.
30 Jahre
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
56
BGB – Schuldrecht (§§241 – (53)
Allgemeiner Teil
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
57
Übersicht der Lehrinhalte
Allgemeiner Teil des Schuldrechts (SchuldR AT)
 Funktion und Systemantik das Schulrechts
 Begriffe und Arten des Schuldverhältnisses
 Inhalt des Schuldverhältnisses
o Primärpflicht, Sekundärpflicht
o Allgemeine Geschäftsbedingungen
 Pflichtverletzung / Leistungsstörung
o Pflichtverletzung
o Ansprüche des Gläubigers
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
58
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes
Schuldverhältnis
Sonderverbindung zwischen zwei (oder mehreren) Personen, Kraft derer der Gläubiger berechtigt ist,
vom Schuldner eine Leistung zu fordern. § 241 I.
Schuldner
Gläubiger
Gläubiger
Schuldner
Wirkung
Das Schuldverhältnis ist relativ - es wirkt nur zwischen den beteiligten Parteien (inter partes).
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
59
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Systematik
Systematik des Schuldrechts
Allgemeine Lehre
Einzelne Schuldverhältnisse,
§§ 241 - 432
§§ 433 - 853
Regeln, welche für alle
Vertragl.
Gesetzl.
Schuldverhältnisse von Bedeutung
Schuldverh.
Schuldverh.
sein können
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
60
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Arten und Entstehung
Arten / Entstehung der Schuldverhältnis
rechtsgeschäftlich
Entstehen durch
Vertag,
§ 311I
vorvertraglich
Bei Anbahnung
Eines Vertrags
„sozialen Kontakt“,
§ 311II
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
gesetzlich
Verwirklichung
eines gesetzlichen
Tatbestandes
61
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Inhalt
des Schuldverhältnisses
Inhalt des Schuldverhältnisses
Bestimmung der Rechte / Pflichten durch vertag
Individualvertraglich
AGBs
Bestimmung der Rechte / Pflichten durch Gesetze
Ergänzende
Funktion
Begrenzende
Funktion
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Ersetzende
Funktion
62
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ AGBx §§ 305 ff.
Inhalt des Schuldverhältnisses
„alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt … (§ 305)
Anwendungsbereich:
Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich, § 310
Einbeziehung §§ 305, 305a
Die relativ strenge Einbeziehungsvorschrift des § 305 Abs. 2 gilt nur bei einer Verwendung von AGB
gegenüber einem Verbraucher.
Inhaltskontrolle
Überraschende Klauseln, § 305c BGB; Klauselverbote, §§ 305c BGB; Inhaltskontrolle, § 307 Abs. 1,
2 BGB; Klauselverbote, §§ 308, 309 BGB
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
63
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Pflichten des
Schuldners
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Primärpflichten
Leistungstungs-
Schutzpflicht
Pflicht, § 241 I
§ 241 II
Sekundärpflichten
Entstehen auf Grund der Störung von
Primären Pflichten
Neben Primärp
Anstelle Primärp
§§ 280 I, II
§ 280 III, 346
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
64
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Pflichten des Schuldners
Sekundärpflicht
Neben der Primärpflichten §§ 280 I, II
Anstelle der Primärpflichten § 280 III
Der Anspruch des Gläubiger auf
Erfüllung bleibt bestehen.
Der Anspruch des Gläubiger auf
Erfüllung besteht nicht mehr.
Fall: K hat gemäß Kaufvertrag gegen V Anspruch auf Lieferung eines LKWs bis spätestens
zum 15.5.2007
Ab dem 16.5.2007 hat neben
dem Anspruch auf Übergabe und
Übereinigung des LKWs noch
Ansprüche aus Verzug, §§280 I,
II, 286
Wird der LKW durch Verschulden
des Verkäufers zerstört,so muss V
statt Übereignung, Schadensersatz
leisten .
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
65
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Erlöschen des Schuldverhält
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Erfüllung, § 362I
Bewirken der geschuldeten Leistung
Leistung an Erfüllungs Statt
§ 364 I
Wirkung der Erfüllung
Durch die Erfüllung erlischt die
Schuld
Schuld erlischt nur dann, wenn der
Gläubiger die andere Sache als
Erfüllung annimmt
Hinterlegung, §§ 372 ff.
Aufrechnung, §§ 387 ff.
Tilgung zweier einander
gegenüberstehender
Forderungen
Erlass, §§ 397 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
66
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
Probleme bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses
Arten der Pflichtverletzung
Unmöglichkeit
Verzögerung der
Schlechtleistung,
Nebenpflichtver-
§ 257
Leistung, 286
§ 281
letzung, § 241 ll
Einteilung ist erforderlich, da es Rechtsfolgen gibt, die nur an bestimmte
Pflichtverletzungen anknüpfen; Ergänzungen/ Modifikationen durch
besondere Schuldrechte (z.B. beim Kaufvertrag).
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
67
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Pflichtverletzung
Unmöglichkeit, § 257
Geschuldete Leistung kann dauerhaft nicht erbracht werden.
§ 275, l
§ 257 ll
§ 257lll
Wirkl. Unmöglichkeit
Faktische Unmögl.
Moralische Unmögl.
Objektive und subjektive Unmögl.
Einwendung, d.h.
Einrede, d.h. Primäreinspruch nicht durchsetzbar
Primäranspruch entfällt
Der geschuldete
Grobes
Persönlichen
Gebrauchtwagen ist
Missverhältnis
Gründen
Zerstört
Bei einer Gattungsschuld ist Konkretisierung erforderlich. § 243 ll.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
68
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Plichtverletzung
Gegenleistungspflicht des Gläubigers
Grundsatz: ohne Leistung keine Gegenleistung
Schuldner wird frei,
§§ 275 I- III
Gegenleistung entfällt,
§ 326 I S. 1
Gegenleistung besteht weiter § 326 II
Unmöglichkeit von
Gläubiger verschuldet
Annahmeverzug,
§§ 293 ff.
Preisgefahr ist
übergegangen
Bsp. §§ 446, 447, 644,
645
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
69
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Pflichtverletzung
Fall:
„Heizöl Kalle“ hat seinem Kunden Ferdinand 5000 Liter zu liefern. Zum vereinbaren Liefertermin
stehe Kalle jedoch vor verschlossener Tür – niemand ist Zuhause. Kalle zieht unverrichteter Dinge
wieder ab, verunglückt jedoch auf dem Heimweg infolge eines leicht fahrlässigen Fahrfehlers und
das Öl läuft aus.
Muss Kalle noch mal liefern?
Lösung:
Kalle wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn Unmöglichkeit gemäß § 275 vorliegen.
§ 275 I ?
• Gattungsschuld (+), Konkretisierung erfolgt gemäß § 243 II? Bringschuld (+) Mit der Anlieferung
hat Kalle alles „seinerseits Erforderliche“ getan. ( Hier liegt sogar noch Gläubigerverzug gemäß §§
293 als Konkretisierungsgrund vor ). Nach dem Auslaufen des Öls ist dessen Lieferung unmöglich
geworden.
• Kalle wird von seiner Leistungspflicht frei, behält jedoch den Anspruch auf die Gegenleistung
gemäß § 326II.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
70
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Ansprüche
Nichtleistung
Verzögerung der
(Unmöglichkeit)
Leistung
Schlechtleistung
Nebenpflichtverletzung
Ansprüche des Gläubigers
Schadensersatz, §§ 280 ff.
Rücktrittsrecht, §§ 323 ff.
Voraussetzung:
Voraussetzung:
Schuldverhältnis
Rücktrittsrecht:
Pflichtverletzung
Pflichtverletzung
Vertretenmüssen
(KEIN Vertretenmüssen!)
Fristsetzung
Rücktrittserklärung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
71
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Ansprüche
Fall:
Eduard bestellt bei Vincent ein Geschirrservice für 100 Personen, welches anderswo
Komplett ausverkauft ist. Vincent liefert nach mehrmaliger Aufforderung jedoch nur
Geschirr für 50 Personen.
Kann Eduard vom Vertrag zurücktreten?
Lösung:
Liegen die Voraussetzungen des § 323 l,,V vor?
•Gegenseitiger Vertrag? (+)
•Fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht (Vincent hat zu wenig geliefert)
•Angemessene Frist gesetzt? (+)
•Beachtete § 323 V!
Bei Teilleistungen ist grundsätzlich nur Rücktritt vom noch ausstehenden Teil möglich, es sei denn,
dass die bloße Teilleistung für den Gläubiger nicht von Interesse ist.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
72
Allgemeiner Teil des Schuldrechts / Ansprüche
Fall:
Bertram beauftragt den Maler Streichschön mit der Renovierung seiner Wohnung. Bereits
beim Abdecken der Möbel in der Wohnung des Bertram geht eine Vase zu Bruch.
Kann Bertram vom Vertrag zurücktreten?
Lösung:
Liegen die Voraussetzungen des §324, 241 II von?
• Gegenseitiger Vertrag? (+)
• Nebenpflichtverletzung nach §241 II (+)
• Festhalten am Vertrag für den Gläubigern nicht mehr zumutbar?
Hier „nur“ eine Vase; daher noch zumutbar! Anders wäre zu entscheiden, wenn Streichschön
die halbe Wohnung des Bertram zerlegt hätten.
( Schadensersatzanspruch nach § 280 besteht jedoch ).
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
73
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Ansprüche
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, § 280
Schadensersatz neben
der Leistung
Der Gläubiger
fordert / erhält die volle und
mangelfreie Leistung, hat
aber an anderen
Rechtsgütern oder an
seinem Vermögen einen
ersatzfähigen Schaden
erlitten. (Begleitschaden)
Schadensersatz statt
der Leistung
Schadensersatz statt der
Leistung:
Der Gläubiger verlangt
Ersatz für den Tel der
Leistung, der pflichtwidrig
nicht de vertraglich
geschuldeten
Leistungsprogramm
entspricht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Schadensersatz statt der
ganzen Leistung:
Der Gläubiger lehnt wg.
Einer Pflichtverletzung
des Schuldners die
ganze Leistung –
einschl. ihrer
Mangelfreien Teile – ab
74
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes/ Ansprüche
Voraussetzungen des § 280 l
1.
2.
3.
Schuldverhältnis
Pflichtverletzung
Vertretenmüssen
Rechtsgeschäftlich,
Grundsätzlich wird jede
Pflichtverletzung von §
280 erfasst
§ 280 l S. 2; S muss
Gesetzliches Schuldver.
§ 311 ll Nr. 2
Culpa in contrahendo
(vorvertragl. Schuldver.)
Nachweisen, dass ihn kein
Verschulden trifft
Qualifikation der
Pflichtverletzung
§§ 276, 277
notwendig
Eigenes Verschulden
K geht in ein Kaufhaus um
sich einen Teppich zu kaufen.
Plötzlich fallen Teppichrollen
um, und verletzen K.
§§ 278
Fremdes Verschulden
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
75
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes / Schadensersatz
neben der Leistung
Fall:
Handwerker Erwin hat beim Einbau einer Dusche im Architekturbüro Krumm & Schief den dort bereits
vorhandenen Spiegel beschädigt.
Krumm & Schief verlangen Ersatz der Kosten, die sie für einen neuen Spiegel aufgewendet haben.
Zu Recht?
Lösung:
Anspruchsgrundlage? § 280 l in Verbindung mit § 241 ll. (Schadensersatz „neben“ der Leistung)
•Wirksamer Vertrag (Schuldverhältnis)
•Pflichtverletzung des Schuldners; (+)
•Verschulden (§§ 276, 278 BGB)
Verschulden wird vermutet (Beweislastumkehr, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)
•Schaden, §§ 249 ff BGB
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
76
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Schadensersatz neben der Leistung
Fall:
Der gutmütige Gustav leiht seinem abenteuerlustigen Freund Richard für zwei Tage
seinen PKW. Richard gibt den PKW auch nach mehrmaligen Nachfragen des Gustavs
nicht zurück. Gustav muss sich einen Ersatzwaden mieten.
Kann Gustav von Richard die kosten für den Ersatzwagen verlangen?
Lösung:
Anspruchsgrundlage? §§ 280 I, II, 286 I. ( Verzögerungsschaden )
• Schuldverhältnis (+); Leihvertrag
•Pflichtverletzung des Schuldners; Pflicht zur Rückgabe gemäß § 604 (+)
•Verschulden (+)
• Der Schaden besteht in den Kosten für den Ersatzwagen
•Zusätzliche Voraussetzung des § 286 I, da es dem Gustav um Kosten geht,
welche auf Grund der verzögerten Rückgabe entstanden sind.
•Fälligkeit des Rückgabeanspruchs
•Mahnung
( = an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die
geschuldete Leistung zu erbringen )
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
77
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Schadensersatz statt der Leistung
Fall:
Bauherr Hans – Martin hat bei dem Unternehmen „Kräne für Sie & ihn“ einen Kran für die KW
19 für Bauarbeiten bestellt. Am Dienstag der KW 19 ist der Kran immer noch nicht da und Hans
– Martin schickt ein Fax an des Unternehmen, in welchem er eine Frist bis Freitag ohne Kran
da und er beauftrage ein teureres Unternehmen mit der Bereitstellung eines Krans
Lösung:
Schadensersatz „statt der Leistung“, § 280 I,III; § 281
• wirksamer vertrag ( Schuldverhältnis )
• Pflichtverletzung des Schuldners
• Verschulden ( vermutet )
• Zusätzliche Voraussetzungen des § 281 I S. 1
• Erfolglose Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung
(Grund: Vorrang der Erfüllung, Recht zur „zweiten Andienung“ )
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
78
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes
Ansprüche bei Pflichtverletzung
Fall:
Maler Streichschön schickt seinen Angestellten Rüdiger zu einem Kunden, um dessen Wohnung
streichen zu lassen. Rüdiger bemerkt schon beim Betreten der Wohnung, dass er nicht bei armen ist
und wittert seine Chance. Beim Abdecken der Möbel steckt er zwei wertvolle Uhren ein.
Lösung:
Liegt eine Pflichtverletzung vor, für die Maler Streichschön verantwortlich ist?
Voraussetzung des §§ 280 l, 278 BGB
•Schuldverhältnis (+)
•Pflichtverletzung nach § 241 ll (+)
•Verschulden gemäß § 278?
•Zurechnung des Verschuldens von Rüdiger? Nein- keine Zurechnung, da der Diebstahl nur bei
Gelegenheit der Vertragerfüllung passiert ist.
(Anspruch gegen Rüdiger direkt aus § 823)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
79
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Schadensersatz, §§ 249 ff.
Art und Umfang des Schadensersatzes §§ 249 ff.
Unter Schaden versteht man jede unfreiwillige Einbuße an Gütern.
Der Schaden wird dadurch ermittelt, dass man die gegenwärtige Lage mit der Lage, wie sie ohne das
Schadensereignis bestehen würde, vergleicht, § 249 ö.
Schadensart
Inwieweit ein Schaden ersetzt wird, bestimm sich nach der Art des Schadens
Grundsatz: Naturalrestitution geht vor!
(Herstellung des Zustands, der ohne Rechtsverletzung bestehen würde.)
Materieller Schaden
Immaterieller Schaden § 253
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
80
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Widerruf
Widerruf
Das Widerrufsrecht setzt keine Pflichtverletzung des Unternehmens
voraus, sondern bietet dem Verbraucher eine Überlegungsfrist.
Wirkung
Offene Primäransprüche erlöschen gemäß §§ 355 I S, 1
Rückengewähransprüche gemäß § 357 I S. 1. i.V.m. §§ 346 ff.,
modifiziert durch §357 II - IV
Voraussetzung
Widerrufrecht: z.B. §§ 312 I, 312 d I, 485, 495, 505
Wirksame Widerrufserklärung, § 355I
Innerhalb der Frist des § 355
Kein Widerrufsrecht bei vorhergehender Bestellung des Verbrauchers
in den Fällen des § 312 Abs. 1 Nr.1
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
81
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Haustürgeschäfte, § 312
Fall:
1.) Konrad erhält überraschend Zuhause Besuch Vertreter Windig, der ihn vom Sinn einer
kostenpflichtigen Mitgliedschaft in einem Buchclub überzeugt. Als Konrad den Vertrag tags
drauf widerrufen will, hält der Vertragspartner entgegen, der Vertreter sei auf Wunsch der
Ehefrau von Konrad erscheinen.
2.) Ist der Einwand erheblich, wenn die Gattin den Windig tatsächlich bestellt hat?
3.) Wie, wenn Konrad zuvor in einem unerwarteten Telefonat des Clubs dazu Überredet
wurden, den Vertreter Windig zu bestellen?
4.)
Wie, wenn Konrad bei einem Gewinnspiel des Buchclubs auf der Antwortkarte „Ich wünsche
nähere Information über den Buchclub X“ angekreuzt hat?
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
82
Allgemeiner Teil des Schuldrechtes /
Haustürgeschäft, §§ 312, 355
Lösungen:
Zu 1.) Einwand des Windig, die Ehegattin des Konrad haben ihn bestellt, ist unerheblich, da diese
nicht Vertragspartner ist, sondern Konrad, welcher den Vertreter nicht bestellt hat.
Zu 2.) Auch wenn die Gattin den Vertreter tatsächlich bestellt hat, ist der Einwand des Vertreters nicht
relevant, es sei denn, es handelt sich um Geschäfte, die zur Deckung des allgemeinen
Lebensbedarfs notwendig sind (z.B. Lebensmittel)
Zu 3.) Auch hier wird Konrad das Widerrufsrecht zugesprochen, da dieser sozusagen doppelt
überrumpelt / überredet wurde
Zu 4.) Auch Widerrufsrecht, da dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist ob, tatsächlich ein Vertreter ins
Haus kommt. Grundsätzlich versuchen Unternehmen oft eine Bestellung eines Vertreters durch den
Verbraucher zu provozieren, um die Widerrufsrechte des Verbrauchers auszuschließen.
 Widerrufsrecht in § 355 BGB geregelt
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
83
BGB- Schuldrecht (§§ 241-853)
Besonderer Teil
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
84
Übersicht der Lehrinhalte

Besondere Teile des Schulrechts (schuld R BT)
 Besonderes Vertragsrecht
o Kaufvertrag ( Leistungsstörung )
o Dienstvertrag
o Werkvertrag ( Leistungsstörungen )
Vertragsgestaltung
 Gesetzliche Schuldverhältnisse
oGeschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
o Ungerechtfertige Bereicherung
oUnerlaubte Handlungen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
85
Besonderer Teil des Schuldrechtes /
Vertragsrechtsarten
Vertragsarten
Typische Verträge
im Gesetz explizit
geregelt
(„Mustervertrag“)
Gemischte Verträge
aus Elementen mehrerer
Vertragstypen
zusammengesetzt
Atypische Verträge
im Gesetz nicht
geregelt, zulässig gemäß
§§ 241, 311,I
Behandlungen von Leistungsstörungen
Vorrang der
Besonderen
Mängelhaftung
Soweit keine
Regelung: allg.
Leistungsstörungs R
Wahl des besonderen
Mängelhaftungsrecht
hängt davon an, in
welchem Vertragsteil die
Störung eintritt
Nur allg.
LeistungsstörungsR
gemäß §§280 ff.
allg.
LeistungsstörungsR
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
86
Besonderer Teil des Schuldrechtes /
Vertragsrecht / KaufV
Kaufvertrag, §§ 433 ff.
Vertrag in dem sich die Parteien über die Übereignung eines Kaufgegenstandes und die Höhe des
Kaufpreises einigen
Verkäufer
Käufer
Übergabe und Übereignung
des Kaufsache
Zahlung des Kaufpreises und
Abnahme
Besonderes Leistungsstörung im Kaufvertrag
Mangelhafte Leistung
Rechte des Käufers
§ 437 (z.B. Minderung)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
87
Besonderer Teil des Schuldrechtes /
Vertragsrecht / KaufV
Sachmangel, § 434
1.
Stufe
§ 434 l S. 1
•§ 434 ll S.1
subjektiv
Vereinbarte Beschaffenheit
Fehlerhafte Montage
falls nicht vereinbart
2. Stufe
Subj. / objektiv
§ 434 l S.2 Nr. 1
Fehlerhafte Montageanleitung
Eignung für die vertragl.vorausgesetzte
•§ 434 Var. 1
Verwendung
Aluid
•§ 434 lll Var. 2
sonst:
3. Stufe
Objektiv
•§ 434 ll S.2
Zu-wenig-Lieferung
§ 434 l S.2 Nr.2
Eignung für die gewöhnliche/ übliche
Verwendung
§ 434 l S.3
Werbeaussagen und Warenkennzeichen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
88
Besondere Teile des Schuldrechtes /
Vertragsrecht / KaufV
System der Mängelhaftung
Vorrang der Nacherfüllung
Recht zur zweiten Andienung
§ 437 Nr. 1
Nacherfüllung, § 439
Mängelbeseitigung
Nachlieferung
nebeneinander
§ 437 Nr.3
§ 437 Nr. 2
Minderung, auch
bei unerheblichem
Mangel
Rücktritt,
§ 323 V S.2
erheblicher Mangel
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Schadenersatz
89
Besonderer Teil des Schuldrechtes /
Vertragsrecht / KaufV
Ausschluss der Mängelhaftung
Ausschluss durch Gesetz
Ausschluss durch Vertrag
§442 bei Kenntnis oder grober
fahrlässiger Unkenntnis des Käufers
§ 377 HGB
Kaufleute
Grenzen des
§ 444
Grundsätzlich zulässig
§ 444
Einsatz von AGBs
§ 309 Nr. 8 b
§ 475
Verbrauchsgüter
§ 444
Arglist des
Verkäufers, § 444
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Garantie
i.S.d. § 276 I
90
Besonderer Teil des Schuldrechtes /
Vertragsrecht/ DienstV
Dienstvertrag
Verpflichtung zur Leistung von Diensten gegen Vergütung
Dienstverpflichtete
Dienstberechtigte
Tätigwerden und Einhaltung
von Sorgfaltspflichten
Zahlung der Vergütung
Treuepflicht
Fürsorgepflicht
(insb. Im ArbeitsR)
(insb. Im ArbeitsR)
Keine besonderen Regelungen bei Leistungsstörung daher allgemeines Schuldrecht
•
•
Nur Schadensersatz
Rücktritt wird nach Dienstbeginn durch Kündigung ersetzt
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
91
Besonderer Teil des Schuldrechts /
Vertragsrecht/ DienstV
Beendigung des Dienstvertrages
Durch Eintritt eines
Vereinbarten
Beendigungsgrundes
z.B. § 620 l
Beachte jedoch TzBfG
Sachlicher Grund für
Befristung muss vorliegen;
ohne sachlichen Grund nur bei
erstmaliger Einstellung und
nur 2 Jahre
Kündigung
ordentliche
außerordentlich
Kündigungsfristen,
Wichtiger Grund
§§ 621, 622
§§ 626, 627
Kündigungsschutzgesetz
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
92
Besonderer Teil des Schuldrechtes /
Vertragsrecht / WerkV
Werkvertrag
Herstellung eines Werkes ( es wird ein Erfolg geschuldet )
Unternehmer
Besteller
Herstellung eines
Werkes
Zahlung der
Vergütung &
Abnahme des Werkes
Besonders Leistungsstörung im Werkvertrag
Mangelhafte Leistung
Rechte des Bestellers
§ 634 ( z.B. Minderung )
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
93
Besonderer Teil des Schuldrechtes /
Vertragsrecht / WerkV
System der Mängelhaftung
Vorrang der Nacherfüllung
Recht zur zweiten Andienung
§ 634 Nr. 1
Wahl obliegt dem
Unternehmer!
Nacherfüllung, & 635
Mängelbeseitigung
alternativ
§ 634 Nr. 3
Rücktritt
Neuherstellung
§ 634 Nr. 1
nebeneinander
Minderung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
alternativ
§ 634 Nr. 4
Schadensersatz
94
Besonderer Teil des Schuldrechtes/
Vertragsgestaltung
Vertragsaufbau
l. Vertragliche Grundlagen
Rubrum, Präambrel oder Vorbemerkung, Begriffsdefinitionen, Geltungsbereich des Vertrages,
Rangfolge von Regelungen
ll. Inhalt des Vertragsleistung
Sachleistung/Pflicht des Auftragnehmers (Vertragsgegenstand), Geldleistung/ Pflichten des
Auftraggebers (Zahlungsmodalitäten, etc.), Regelung zum Verzug
lll. Sicherung des Vertragsleistung
Sicherung der Sachleistung (Gewährleistung, Garantie, Rügepflichten, Fristen, etc.)
Sicherung der Geldleistung (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsmittel, Sicherungsabreden,
Drittsicherheiten)
Allgemeine Leistungssicherung (Versicherung, Konkurrenz – und Geheimnisschutz)
Allgemeine Haftungsvereinbarung (Verschuldensmaßstab, Haltungsausschlüsse und -begrenzung)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
95
Besonderer Teil des Schuldrechtes/
Vertragsgestaltung
lV. Vertragsdurchführung
Beginn und Ende des Vertrages, Abnehme und Übergabe, besondere Nebenpflichten,
Abwicklungs- und nachvertragliche Pflichten (Herausgabepflichten, etc.)
V. Allgemeine Bestimmungen
Rechtswahl (insb. Bei Internationalen Verträgen auch die Wahl der Vertragsstrafe- bei
Verträgen in mehreren Sprachen, Festlegung welcher Wortlaut/Sprache maßgeblich für die
Auslegung maßgeblich ist), Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schriftformklausel,
Schiedsregelungen, Auslegungsregeln
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
96
Besonderer Teil des Schuldrechtes /
gesetzliche Schuldverhältnisse
Gesetzliche Schuldverhältnisse
GoA
§§ 677 ff.
BereicherungsR
§§ 812 ff.
Deliktsrecht
§§ 823 ff.
Zweck:
Schutz des
uneigennützig Helfenden
und Schutz vor
Unberechtigter
Einmischung
Zweck:
Ausgleich
ungerechtfertigter
Vermögensvorteil
Zweck:
Ausgleich von Schäden,
die durch andere
verursacht wurden
Absicht des Handelndes
und Interessen des
Betroffenen sind zu
berücksichtigen
Blick auf Bereicherten
( = Schuldner ) steht im
Mittelpunkt
Blick auf Geschädigten (
= Gläubiger ) steht im
Mittelpunkt
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
97
Besonderer Teil des Schuldrechtes/
gesetzliche Schulverhältnisse
Geschäftsführung ohne Auftrag, §§677 ff.
Echte GoA
Unechte GoA
Berechtigte GoA
Unberechtigter GoA
Geschäftsführung
entspricht dem Willen /
Interesse des GH
Geschäftsführung
widerspricht dem
Willen/Interesse des GH
§ 681 verweist auf
§§ 666 – 668;
§§ 677, 683,670
Aufwendungsersatz
§ 687I, II
Fremdgeschäftsführungswille
fehlt.
§§ 684, 678
Genehmigung möglich
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
98
Besonderer Teil des Schuldrechtes/ gesetzliche
Schuldverhältnisse
Anspruchsvoraussetzung
1. Geschäft
2. Fremdheit
Fremdgeschäftsführungswille
Anspruch des Geschäftsführers auf Ersatz von
Aufwendungen gemäß §§ 677, 683, 670
Alle rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen
Handlungen
Objektiv fremde Geschäft
Auch fremde Geschäft
Geschäft gehört
ausschließlich zu fremden
Geschäftskreis
Geschäft gehört zum
Geschäftskreis des
GHerrn und des GFührer
Das Bewusstsein ein
fremdes Geschäft zu
führen (wenn-, dann §
687l)
Der Wille ein Geschäft
für einen anderen führen
zu wollen (wenn -. Dann
§ 687 ll)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
99
Besonderer Teil des Schuldrechtes/
gesetzliche Schuldverhältnisse
Anspruchsvoraussetzung
4. Ohne Auftrag
5. Voraussetzung gem.
§ 683
Kein Vertrag oder gesetzliches Schuldverhältnis zwischen G
führer und Geschäftsherrn
Übernahme im Interesse
Das GHerrn
Interesse=objektive
Nützlichkeit
Übernahme entspricht
dem Willen des GHerrn
Vorrang hat der
tatsächliche Wille:
Ausnahme § 679
Nachrangig:
Mutmaßliche Wille
Genehmigung, § 684 S.2
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
100
Besonderer Teil des Schuldrechtes /
gesetzliche Schuldverhältnisse
Rechtsfolgen
1. Ersatz der erforderl.
Aufwendungen
Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer
Erforderlich = alle Maßnahmen, die der GF bei
Übernahme für erforderlich halten durfte
Risikotypische Begleitschäden sind mit erfasst
2. Tätigkeitsvergütung
Grundsätzlich keine Tätigkeitsvergütung!
Ausnahme: berufsspezifische Tätigkeit ( in
Anlehnung an § 1835 III )
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
101
SchuldR BT
gesetzliche Schuldverhältnisse
Bereicherungsrecht; §§ 812 ff.
Leistungskonditionen
Nichtleistungskondition
Die durch eine Leistung
bewirkte
Vermögensversicherung
wird rückgängig gemacht.
Die ohne den willen des
Gläubigers eingetretene
Vermögensverschiebung soll
rückgängig gemacht werden
z.B. Anfechtung des KaufV;
Übereignung der
Kaufsache bleibt auf Grund
des Abstraktionsprinzips
unberührt; §812 I s. 1 alt. 1
z. B. unternehmen F
Verwendet Bilder eines Prominenten ohne
Dessen Einverständnis zu Werbezwecken.
Zahlung der üblichen Lizenzgebühr gem. §812
IS. 1 alt. 2, 828 II
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
102
SchuldR BZ
gesetzliche Schuldverhältnisse
Anspruch auf Herausgabe gem. § 812 I S.1 Alt. 1
Anspruchsvoraussetzung
1. Etwas erlangt
Jeder Vermögensvorteil
2. Durch Leistung
= bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Leistungszweck liegt in der Erfüllung einer
Verbindlichkeit.
Hier wird geprüft, ob der Leistungszweck erreicht werden
Kann; Verpflichtungsgeschäft ist unwirksam.
3. Ohne rechtlichen Grund
Kein Anspruch auf Herausgabe bei Kenntnis der Nichtschuld,
§ 814 und § 817 II
4. Ausschlusstatbestände
Der Umfang des Anspruches ergibt sich aus den §§ 818 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
103
SchuldR BT
gesetzliche Schuldverhältnisse
Deliktische Haftung, §§ 823 ff.
Verschuldensabhängig
Haftung für tatsächliches
Verschulden
Haftung für vermutetes
Verschulden
§§ 823 I, II, 824, 826
Im BGB
§§ 831, 832, 833 S. 2,
824, §§ 836 - 838
Außerhalb des BGB
§ 18 StVG
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
verschuldensunabhängig,
Gefährdungshaftung
Verhalten ist zwar Sozialadäquat
und erlaubt, aber
bekanntermaßen riskant
im BGB
§§ 833 S. 1, 904 S. 2
Außerhalb des BGB
§ 7 I StVG, § 1 ProdhaftG…
104
SchuldR BT
gesetzliche Schuldverhältnisse
Anspruchsvoraussetzung
Schadensersatz gemäß § 823 I
1. Rechtsgutsverletzung
Es muss eines der in § 823 I aufgeführten RG oder ein
sonstiges im Sinne des § 823 I verletzt sein.
2. Verletzungshandlung
Eine Verletzungshandlung kann in einem positiven Tun,
aber auch in einem Unterlassen liegen
Unterlassen nur dann dem Tun gleichgestellt, wenn eine
Verpflichtung zum Handeln bestand.
- Insbesondere Verkehrssicherungspflichten
3. Kausalität
Die Rechtsgutsverletzung muss auf der Verletzungshandlung beruhen.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
105
Besonderer Teil des Schuldrechtes
gesetzliche Schuldverhältnisse
Anspruchsvoraussetzung
4. Rechtswidrigkeit
5. Verschulden
In der Regel ist die Verletzungshandlung rechtswidrig;
Ausnahme nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund.
Vorsatz
Wissen & Wollen des
Erfolges bei Bewusstsein
der Rechtswidrigkeit
Fahrlässigkeit
Die im Verkehr erforderl.
Sorgfalt wird außer Acht
gelassen, vgl. § 276 II
Rechtsfolge
Schadensersatz
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
106
BGB – Sachenrecht
§§ 854 - 1296
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
107
Übersicht der Lehrinhalte
•
BGB – Sachenrecht
• Begriff-
und Grundprinzipien
• Besitz
• Eigentum
• Fahrnisrecht (Mobiliarsachenrecht)
• Liegenschaftsrecht
(Immobiliarsachenrecht)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
108
Sachenrecht
Funktion, Prinzipien und Grundbegriffe
Sachenrecht
Eigentum
Beschränkt dingliche
Rechte
Umfassendes
Herrschaftsrecht
über eine Sache
Belastung des Eigentums
Durch Nutzungs- und Verwertungsrechte
Besitz
Tatsächliche Sachherrschaft
über eine Sache
Beschränkt dingliche Rechte
Nutzungsrechte
Verwertungsrechte
z. B. Nießbrauch
§ 1030
z. B. Reallast § 1105,
Pfandrecht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
109
Sachenrecht
Funktion, Prinzipien und Grundbegriffe
Absolutheit
Typenzwang
Publizitätsprinzip
Umfassender Rechtsschutz gegen jeder Form der Beeinträchtigung
des Eigentums
Numerus clausus der Sachenrechte. Die Parteien können keine
neuen dinglichen Rechte schaffen.
Durch die Wirkung gegen jedermann, müssen die dinglichen Rechte
für jedermann erkennbar sein.
Bewegl. Sachen = Besitz
Trennungs- und
Abstraktionsp.
Grundstück = Grundbuch
Unabhängige Betrachtung und unabhängiger Bestand von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
110
Sachenrecht
Funktion, Prinzipien und Grundbegriffe
Spezialitätsprinzip
Dingliche Rechte können nur an konkreten Einzelsachen bestehen,
nicht an Sachgesamtheiten.
Keine Übereignung des „Fuhrparks“ sondern der einzelnen genannten LKWs mit Kennzeichen und Fahrgestellnummer.
Prioritätsprinzip
Dingliche Rechte können wirksam nur einmal übertragen werden.
Ausnahme besteht lediglich im Falle des gutgläubigen Erwerbs.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
111
Sachenrechte
Funktion, Prinzipien und Grundbegriffe
Eigentum
Grundlage in Art, 14 GG, § 903
Alleineigentum
Miteigentum
Bruchteilseigentum
Gesamtheitseigentum
Eigentümer kann über
den Anteil an der Sache
frei verfügen
Eigentümer kann über
seinen Anteil nicht
selbstständig verfügen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
112
Sachenrecht
Funktion, Prinzipien und Grundbegriffe
Arten des Besitzes, §§ 854 ff.
Nach der Nähe zur Sache
Nach dem Willen des Besitzers
Nach der Anzahl der Besitzer
Unmittelbarer
Besitzer
Unmittelbare Sachherrschaft
(tatsächliche Besitzwille,
auf gewisse Dauer angelegte Sachbeziehung)
Eigenbesitzer
Alleinbesitzer
Fremdbesitzer
Teilbesitzer, § 865
Mitbesitzer, § 866
Mittelbare Besitzer
Besitzdienerschaft
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
113
Sachenrecht/ Eigentumserwerb
Eigentumserwerb
Gesetzlicher Eigentumserwerb
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Rechtsgeschäftlicher
Erwerb an Immobilien
1.
Einigung
§§ 873 I, 925
Verbindung, § 946
1. Einigung
Vermischung, § 948
2. Übergabe
2. Eintragung ins
Grundbuch
Verarbeitung, § 950
3. Berechtigung
3. Berechtigung
Beachte § 951 in
Verbindung mit § 812
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
114
Sachenrecht
Eigentumserwerb an bewegl. Sachen, § 929 ff.
1. Einigung
2. Übergabe
Einigung in Form eines dinglichen Vertrages:
allgemeine Vorschriften über den Vertragsschluss (§§ 104 – 185)
Übergabe, § 929 S.1
Übergabesurrogat § 929 S. 2
Vereinbarung eines Besitzkonstituts, § 930
Herausgabeanspruch abtreten,
§ 931
3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
Grund: Einigung ist bis zur Übergabe frei widerruflich
4. Berechtigung
Verfügungsbefugter Eigentümer,
Kraft Gesetz verfügungsbefugter Nichteigentümer,
Kraft Einwilligung verfügungsbefugter Nichteigentümer
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
115
Sachenrecht
gutgläubiger Eigentumserwerb an bewegl. Sachen
1. Einigung
Voraussetzung
Eigentumserwerb
5. Wirksamer
Erwerb
2. Übergabe
3. Einigsein
4. Keine Berechtigung
Wirksamwerden der Verfügung gemäß § 185 II
Gutgläubige Erwerb gemäß §§ 932 ff. (geschützt ist nur der gute Glaube an
das Eigentum)
a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
b) Legitimation durch den Rechtsschein des Besitzers
c) Gutgläubigkeit des Erwerbers
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
d) Kein Abhandenkommen, § 935
116
Sachenrecht
gutgläubiger Eigentumserwerb an Immobilien
Voraussetzung
Eigentumserwerb
1. Einigung
2. Übergabe
3. Einigsein
4. Keine Berechtigung
5. Wirksamer
Erwerb
Wirksamwerden der Verfügung gemäß § 185 II
Gutgläubige Erwerb gemäß § 892
a)
Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts (gutgläubiger Erwerb
damit nicht bei gesetzlichem Eigentumserwerb)
b) Legitimation durch das Grundbuch (= Grundbuch unrichtig)
c) Gutgläubigkeit des Erwerbers
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
d) Kein Widerspruch gegen die
Richtigkeit der Eintragung
117
Sachenrecht/ Grundbuch
Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt
(Abteilung des Amtsgerichts, § 1 GBO)
1. Abteilung
Eigentümer oder Erbbauberechtigter
2. Abteilung
Lasten und Beschränkungen
(Vormerkung, Verfügungsbeschränkung)
3. Abteilung
Grundpfandrechte
(Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
118
Sachenrecht/ Schutz des Eigentums
Herausgabeanspruch, § 985
Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer
Anspruchsvoraussetzung
1. Eigentum des
Anspruchstellers
2. Anspr.-gegner ist
Besitzer
3. Kein Recht zum
Besitz, § 896
Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen
Besitzer
Eigentum erworben und nicht wieder verloren durch Rechtsgeschäft, durch Gesetz (z. B. Verbindung), durch Vermutung
Mittelbarer Besitzer
Unmittelbarer Besitzer
Besitzrecht ist eine Einwendung (von Amts wegen zu prüfen),
z. B. Anwartschaftsrecht, obligatorisch Berechtigter (Mieter,
Entleiher)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
119
Sachenrecht/ Schutz des Eigentums
Rechtsfolge
Herausgabe
§§ 987 ff.
Schadensersatz
Verlust oder
Verschlechterung
der Sache,
z. B. § 991 I
Nutzungen
Früchte +
Gebrauchsvorteile
z. B. § 988
Verwendungsersatz, § 994
Notwendige
Nützliche
Luxus
Privilegierung des redlichen unverklagten Besitzers
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
120
Sachenrecht/ Sicherungsrecht
Sicherungsrechte
Personalsicherheiten
Realsicherheiten
Schuldrechtliche Sicherung,
z. B. Bürgschaft
Dingliches Recht
Realsicherheiten
Mobiliarsicherheiten
Immobiliarsicherheiten
Eigentumsvorbehalt
Hypothek, §§ 1113
Sicherungsübereignung
Grundschuld, §§ 1191
Sicherungszession
Pfandrecht, §§ 1204 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
121
Sachenrecht
Realsicherheiten/ Mobiliarsicherheiten
Mobiliarsicherheiten
Sicherungsübereignung
Pfandrecht §§ 1204 ff.
Besitz und Nutzungsmöglichkeiten
Bleiben beim Schuldner
Pfandsache muss dem Gläubiger
Übergeben werden.
Entstehung
Sicherungsvertrag:
Enthält Bedingungen
(schuldrechtlich)
Übereignung gem.
§§ 929, 930
vertragliche
gesetzliche
Sicherungsvertrag
Kraft Gesetz, z. B.
§§ 562, 583, 647
Einigung + Übergabe
Besitzpfandrecht
EinbringungspfandR
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
122
Sachenrecht
Realsicherheiten/ Immobiliarsicherheiten
Immobiliarsicherheiten
Hypothek §§ 1113 ff.
Grundschuld §§ 1191 ff.
Abhängigkeit vom
Bestand der Forderung
Keine Akzessorietät
Verwertungsrecht für den Gläubiger, § 1147
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
123
Sachenrecht/ Realsicherheiten/ Immobiliarsicherheiten
Entstehung
Hypothek §§ 1113 ff.
Grundschuld §§ 1191 ff.
Einigung, § 873 I
Einigung, § 873 I
Eintragung, § 1115
Eintragung, § 1115
Einigsein
Einigsein
Berechtigung
Berechtigung
Forderung
Grundschuld ist abstrakt
Briefübergabe oder
Eintragung ins GB
Briefübergabe oder
Eintragung ins GB
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
124
Übersicht der Lehrinhalte
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
•Aufbau der Gerichte
•Grundzüge des Zivilprozesses
•Erkenntnisverfahren
•Vollstreckungsverfahren
•Mahnverfahren
•Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
•Einstweilige Rechtsschutz der ZPO
•Arrest, §§ 916 * ff.
•Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff.
•*Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche der ZPO
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
125
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der
Gerichte
Aufbau der Gerichte
Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Das Bundesverfassungsgericht, ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet u. a. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
über Verfassungsbeschwerden und über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen
mit dem Grundgesetz.
1. Senat
2. Senat
Amtsdauer sind 12 Jahre; Wahl erfolgt durch den Bundestag und den Bundesrat.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
126
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der
Gerichte
5. obersten Gerichtshöfe des Bundes
BGH
BAG
BverwG
BFH
BSG
BGH, §§ 123 – 140 GVG
Oberster Gerichtshof des Bundes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Große vereinigte Senat
Großer Senat
Großer Senat
Zivilsenate
Strafsenate
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
127
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Aufbau der
Gerichte
BGH
Keine Eingangsinstanz (§ 133 GVG)
Revision
Sprungrevision
Rechtsbeschwerde
Oberlandesgericht
Keine Eingansinstanz
Berufung und Beschwerden gegen Entscheidungen des LG
Eingangsinstanz
Amtsgericht
Landgericht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
128
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ sachliche
Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit gemäß § 1 ZPO ist im GVG geregelt
Amtsgericht
Eingangsinstanz
Landgericht
Eingangsinstanz
1. Grundsatz
Streitwert bis 5.000,00 €
§ 23 I GVG
Streitwert ab 5.000,00 €
§ 71 GVG
Streitwertermittlung: §§ 2 ff.
2. Ausnahme
Streitwertunabhängige Zuweisung,
§§ 23 ff. GVG
Streitwertunabhängige Zuweisung,
§ 72 II GVG
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
129
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ örtliche
Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO (Gerichtsstände)
Besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand?
z. B. § 24 (dingliche Gerichtsstand) § 29 a
Rechtsfolge: Keine abweichende Vereinbarung möglich, § 40 II Nr. 2
Gerichtsstandsvereinbarung möglich, § 38
Kläger kann wählen, § 35
Allgemeiner Gerichtsstand
Daneben ein besonderer Gerichtsstand
Beklagtenwohnsitz, § 12, 13
Erbschaft, 27
Sitz der Gesellschaft, 17
Unerlaubte Handlung, § 32
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
130
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Grundsätze
Prozessgrundsätze
Dispositionsmaxime: alleine die Parteien bestimmend en Gegenstand und die Dauer des
Verfahrens.
Beibringungsgrundsatz: das Gericht muss bei der Entscheidungsfindung nur die von den Parteien
in den Prozess eingebrachten Tatsachen berücksichtigen.
Ausnahme: das Gericht kann Beweis erheben (§ 142 f); in Ehe- und Kindschaftssachen gilt der
Untersuchungsgrundsatz.
Unmittelbarkeitsgrundsatz: Ein Urteil kann nur von dem Richter gefällt werden, der an der
mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
131
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Grundsätze
Prozessgrundsätze
Mündlichkeitsgrundsatz: Allein der mündliche Vortrag der Prozessbeteiligten ist für den Prozess
Von Bedeutung. Schriftsätze kündigen den mündlichen Vortrag nur an, können diesen nicht
ersetzen. Die Bezugnahme auf Schriftsätze ist jedoch möglich.
Ausnahmen: Versäumnisurteil
Öffentlichkeitsgrundsatz: sichert den Anspruch auf die Anwesenheit der Öffentlichkeit, eine
Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zulässig, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen Ist.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
132
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Zivilprozess
Prozessparteien
Kläger
Beklagte
Durch Klageeinreichung entsteht ein Prozessrechtsverhältnis
Der Zivilprozess
Der Zivilprozess ist das gesetzlich geregelte Verfahren zur Festsetzung, Durchsetzung
und zum vorläufigen Schutz der privaten Rechte.
Erkenntnisverfahren
Vollstreckungsverfahren
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
133
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Zivilprozess
Der Zivilprozess
Erkenntnisverfahren
Vollstreckungsverfahren
§§ 1 – 703 d
§§ 704 ff.
Verfahren bis zur Erlangung
eines Titels
Durchsetzung der in einem Titel verbrieften
privaten Rechte mit staatlichen Mitteln.
Der Titel ist eine öffentliche Urkunde zum Beweis eines Anspruchs.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
134
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/
Erkenntnisverfahren
Das Erkenntnisverfahren
1. Gerichte, §§ 1 ff.
2. Parteien, §§ 50 ff.
3. Verfahren, §§ 128
Parteifähigkeit und
Prozessfähigkeit,
§§ 50 ff.
Streitgenossen,
§§ 59 ff.
Beteiligung Dritter am
Rechtsstreit,
§§ 64 ff.
4. Verfahren erste Instanz vor Landgerichten: §§ 253 ff.
4.1 Verfahren bis zum Urteil, §§ 253 ff.
4.2 Urteil, §§ 300 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
135
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/
Erkenntnisverfahren
Das Erkenntnisverfahren
4.3 Versäumnisurteil, §§ 330 ff.
4.4 Beweisaufnahme und Beweismittel, §§ 355 ff.
Strengbeweis
Tatsachen, die als Grundlage der Urteilsentscheidung dienen, dürfen nur mit
Beweisarten des Strengbeweises bewiesen werden.
Freibeweis
Ein Freibeweis kann auf beliebige, im Ermessen des Gerichts stehenden Art und
Weise geführt werden. Der Richter kann
z. B. eine Frage durch einen Telefonanruf
klären.
Beweisarten des Strengbeweises: Sachverständiger, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden,
Zeugen.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
136
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/
Erkenntnisverfahren
Das Erkenntnisverfahren
5. Verfahren vor dem Amtgericht, §§ 495 ff.
6. Rechtsmittel, §§ 511 ff.
Berufung, §§ 511 ff.
Revision, §§ 542 ff.
Beschwerde, §§ 567 ff.
Die Berufung ist das statthafte Rechtsmittel gegen
Endurteile der ersten
Instanz.
Die Revision ist nur gegen
Berufungsurteile der
Oberlandesgerichte
statthaft.
Die Beschwerde ist ein
Rechtsmittel gegen bestimmte
Entscheidungen (z. B. Beschlüsse)
der Gerichte.
7. Wiederaufnahme des alten Verfahrens, §§ 578 ff.
8. Besondere Verfahrensarten, §§ 592 ff.
Urkundenprozess
Familiensachen
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Mahnbescheid
137
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/
Vollstreckungsverfahren
Das Vollstreckungsverfahren
Jeder Titelinhaber ist selbst für die Durchsetzung seiner Rechte verantwortlich (Einzelvollstreckungsverfahren). Eine Gesamtvollstreckung findet nur in der Insolvenz statt.
Parteien der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsorgane
Gerichtsvollzieher
Vollstreckungsgericht
Zwangsversteigerungsgericht
Vollstreckungsgläubiger
Vollstreckungsschuldner
Gegebenenfalls Dritte (Dritte können am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt sein, wenn
eine in ihrem Eigentum stehende Sache gepfändet wird).
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
138
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/
Vollstreckungsverfahren
Voraussetzung der Zwangsvollstreckung
Allgemeine
Verfahrensvoraussetzungen
Allgemeine
Vollstreckungsvoraussetzung
Titel
Antrag
Zulässigkeit des Rechtsweges
Klausel
Amtliche Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit; Die Klausel
Bescheinigt die Vollstreckbarkeit des
Titels. Sie wird auf die Ausfertigung
Des Titels gesetzt.
Rechtsschutzinteresse
Zustellung
Zuständigkeit des
Vollstreckungsorgans
Deutsche Gerichtsbarkeit
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Prozessführungsbefugnis
Besondere
Vollstreckungsvoraussetzung
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
139
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/
Vollstreckungsverfahren
Das Vollstreckungsverfahren
1. Allgemeine Vorschriften, §§ 704 ff.
2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, §§ 803 ff.
3. Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe von Sachen, §§ 883 ff.
4. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung, §§ 887 ff.
5. Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung, § 894
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
140
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ Mahnverfahren
Mahnbescheidverfahren, §§ 688 ff.
1. Mahnbescheid
Voraussetzung:
Statthaftigkeit (§ 688), Antrag des Gläubigers (Vordruck)
a das Amtsgericht (§ 689)
Es erfolgt keine Schlüssigkeitsprüfung
Kein Widerspruch
§§ 694, 692 I Nr. 3
2. Vollstreckungsbescheid
Voraussetzung:
Statthaftigkeit, Antrag des Gläubigers (§§ 699, 701), kein
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Es erfolgt keine Schlüssigkeitsprüfung
Kein Einspruch
§§ 700 I
Vollstreckungsbescheid rechtskräftig
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
141
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung/ einstweiliger
Rechtsschutz
Einstweiliger Rechtsschutz, §§ 916 ff.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat der Bürger einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Auf Grund
Der Länge eines Prozesses kann ein effektiver Rechtsschutz daher nur bestehen, wenn es
Parallel zu dem Hauptprozess die Möglichkeit eines Eilverfahrens gibt.
Arrest, §§ 916 ff.
Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff.
Voraussetzung:
Arrestanspruch
(Forderung gemäß § 916 – kein Titel)
Arrestgrund
(Es ist zu befürchten, dass sich der
Schuldner dem Vollstreckungszugriff
entzieht)
Voraussetzung:
Verfügungsanspruch
(jeder Anspruch, der nicht auf Geld gerichtet
Ist)
Verfügungsgrund
(ohne das Eilverfahren drohende
Rechtsvereitelung auf Grund der Länge des
Ordentlichen Verfahrens)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
142
Übersicht der Lehrinhalte
• Grundzüge
des Handels- und GesellschaftR
• Handelsrecht
• Historie des HGBs
• Kaufleute, Firmengrundsätze, Hilfspersonen der Kaufleute
• Handelsregister
• Gesellschaftsrecht
• Personengesellschaften
• GbR, oHG, KG
• Kapitalgesellschaften
• AG, GmbH
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
143
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/
Historie
Handelsrecht, § 1 ff. HGB
Verhältnis zum BGB
Das HGB modifiziert bzw. ersetzt zum Teil das BGB, um eine schnellere
Abwicklung und Rechtssicherheitsklarheit zu schaffen.
Sonderregelungen:
z. B. rasche Abwicklung (KBS), erhöhte Selbstverantwortung (Rügepflicht)
Adressat des HGB sind Kaufleute (§§ 1 ff.) bzw. Gesellschaften (§ 6)
Rechtsgrundlagen des Handelsrechts
HGB
GmbHG
AktG
GenG
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Handelsbräuche
144
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/
Historie
Regelungsmaterie des HGB
1. Handelsstand, §§ 1 – 104 ff.
Kaufleute §§ 1 ff., Handelsregister §§ 8 ff., Handelsfirma §§ 17 ff., Hilfspersonen der Kaufleute
§ 48 ff., Handelsvertreter §§ 84 ff.
2. Handelsgesellschaft, §§ 105 ff.
3. Handelsbücher, §§ 238 ff.
4. Handelsgeschäft, §§ 434 ff.
Allgemeine Vorschriften §§ 343 ff., Handelskauf §§ 373 ff.,
Kommanditgesellschaft §§ 383 ff., Frachtgeschäft §§ 407, Speditionsgeschäft §§ 435 ff.,
Lagergeschäft §§ 467 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
145
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/
Historie
Handelsgeschäfte- Abweichungen vom BGB
Gemäß § 343 alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb eines Handelsgeschäftes
gehören, was gemäß § 344 vermutet wird.
Grundsätzlich müssen nicht beide Parteien Kaufleute sein, § 354.
HGB
BGB
Handelsbräuche, § 364
Verkehrssitte, §§ 175, 242
Verschulden, § 347
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
§ 276, im Verkehr erforderliche Sorgfalt
Vertragsstrafe, § 348
Keine Herabsetzung möglich
§ 343, Herabsetzung möglich
Keine Einrede der Vorausklage, § 349
§ 771, Bürge hat die Einrede der
Vorausklage
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
146
Grundzüge des Handels- und gesellschaftsrechtes/
Kaufleute
Kaufleute, §§ 1 ff.
Kaufmann
Kaufmann ist jeder Gewerbetreibende – mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden,
deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb
nicht erfordert.
Gewerbe
Gewerbe ist nach außen erkennbare, erlaubte, selbstständige, planmäßige, auf
gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit,
die KEIN freier Beruf ist.
Kaufleute sind verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen.
Kleingewerbetreibende können aber durch Eintragung in das Handelsregister
die Kaufmannseigenschaft erwerben.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
147
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes/
Kaufleute
Arten der Kaufleute
Muss-Kaufmann § 1 II
Ein Gewerbetreibender, dessen Gewerbe über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgeht,
Ist zwingend Kaufmann. Eintragung ins HR ist deklaratorisch (§ 29).
Kann-Kaufmann § 2
Kleingewerbetreibende können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und
dadurch die Kaufmannseigenschaft erwerben. Die Registereintragung wirkt hier konstitutiv.
Kaufmann kraft Rechtsform § 6 II
Juristische Personen als Handelsgesellschaften sind Kraft ihrer Rechtsform Kaufleute.
Die OHG und die KG sind Kaufleute.
Rechtsformen der Kaufleute
Einzelkaufmann (e.K.)
Personengesellschaft
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Kapitalgesellschaft
148
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes
Hilfspersonen der Kaufleute
Unselbstständige Hilfspersonen
Selbstständige Hilfspersonen
Prokurist §§ 48 ff.
Handelsvertreter §§ 84 ff.
Handelsbevollmächtigter § 54
Handelsmakler §§ 93 ff.
Ladenangestellter § 56
Kommissionär §§ 383 ff.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
149
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes
Rechtsformen
Numerus Clausus der Rechtsformen (Rechtsformzwang)
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
Die Persönlichkeit der Gesellschafter
steht im Vordergrund
Die kapitalmäßige Beteiligung der
Gesellschafter steht im Vordergrund.
Vom Bestand der Gesellschafter
Abhängig.
Unabhängig vom Bestand der
Gesellschafter.
Persönliche Mitarbeit und
Selbstorganschaft.
Handelt durch Organe,
Fremdorganschaft.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
150
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechtes
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaft
Persönliche Haftung der
Gesellschafter für die Schulden
der Gesellschaft
Juristische Personen
(Personenvereinigungen und
Vermögensmassen mit gesetzlich
Anerkannter rechtlicher
Selbstständigkeit.)
Handelsgesellschaften
(gemeinsamer Zweck; Betreiben eines
Handelsgewerbes)
OHG, § 105
KG, § 161
Aktiengesellschaft, §§ 1 ff. AktG
BGB - Gesellschaft
Kommanditgesellschaft auf
Aktien, § 278 AktG
GbR, § 705 BGB
(gemeinsamer Zweck; unterhalb
eines Handelsgewerbes)
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
GmbH, §§ 1 ff. GmbHG
151
Übersicht der Lehrinhalte
• Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutz
• Schutz des geistigen Eigentums
• Urheberrecht
•Patent, Gebrauchsmuster, Marke, Domain
• Wettbewerbsrecht
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
152
Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes/ geistiges
Eigentum
Schutz des geistigen Eigentums
Inhalt der einzelnen Schutzrechte
Urheberrecht
Marke
Patent
Gebrauchsmuster
Entstehung
Mit der Schöpfung
des Werkes
(formfrei)
Eintragung in ein Register ist erforderlich;
teilweise sind besondere Voraussetzungen für
eine Eintragung erforderlich.
Territorialprinzip
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
153
Grundzüge des Gewerblichen Rechtsschutzes/
Urheberrecht
Urheberrecht, §§ 1 ff. UrhG
Das Urheberrecht ist das Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes.
Ziel des Urheberrechts
Schutz der
UrheberpersönlichkeitsR
Schutz des
Urhebers in der
Nutzung des
Werkes
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
Sicherung einer
Angemessenen
Vergütung bei
Nutzung
154
Grundzüge des Gewerblichen Rechtsschutzes/
Urheberrecht
Patent, §§ 1 ff. PatG
Staatlich erteiltes Schutzrecht für Erfindungen.
Das Patent garantiert dem Erfinder das alleinige Recht der Nutzung. Dritte sind nicht befugt,
die Erfindung ohne Genehmigung des Erfinders gewerblich zu nutzen.
Voraussetzungen zur Eintragung
Neu
(Darf nicht zum Stand
der Technik gehören)
Erfinderischer
Schritt
Gewerblich
anwendbar
Der Patentschutz gilt 20 Jahre, danach können die Produkte kopiert werden.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
155
Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes/
Urheberrecht
Gebrauchsmuster, §§ 1 GebrMG
„Kleines Patent“
Schnell, einfach und kostengünstig zu erwirken und auch die
Schutzwirkungen bleiben nicht wesentlich hinter der des Patents zurück.
Voraussetzungen zur Eintragung
Neu
(Darf nicht zum Stand
der Technik gehören)
Erfinderischer
Schritt
Gewerblich
anwendbar
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vor der Eintragung jedoch vom
Patentamt nicht geprüft.
Dr. Dorotheé Lang-Dankov
156
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