Nahrungs ergänzungs mittel

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Nahrungs
ergänzungs
mittel
13. Eurof orum -Ja hre s tagung
Der Ne wsl e t t er zum Br a nchen t reff
w w w . e u r o f o r u m . d e /n e m
Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
ergänzend zu unserer Jahrestagung im Januar, die als Branchenauftakt das neue Jahr einläutet, bieten wir Ihnen als
Sommer-Lektüre „zur Halbzeit“ unseren Newsletter „Nahrungsergänzungsmittel“ an.
Er versorgt Sie mit den wichtigsten Neuigkeiten, die die NEM-Branche bewegen. In diesem Jahr haben sich mehr
Autoren denn je beteiligt. Gewohnt pointiert und kritisch hat jeder Autor ein Spezialthema für Sie aufbereitet und
schürt damit die Vorfreude auf die Diskussionen der nächsten Jahrestagung.
Unser Newsletter soll Ihnen neben der Information auch die Möglichkeit geben, unsere Autoren zu kontaktieren, wenn
Sie vertiefende Fragen oder vergleichbare Probleme haben. Wir stellen gerne den Kontakt für Sie her. Schreiben Sie mir
eine E-Mail und ich helfe Ihnen gerne weiter.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre!
Rechtsanwältin Larissa Gruner
Leiterin der Fachgruppe Recht
EUROFORUM Deutschland SE
Inhaltsverzeichnis
Nachweispflicht bei gesundheitsbezogenen Angaben
Seite 3
Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer, Rechtsanwalt, meyer.rechtsanwälte Partnerschaft
Aktuelle Entwicklungen zur Claims-Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Artikel 13-Liste erster Teil)
und das weitere Verfahren zur Erstellung der Artikel 13-Liste
Seite 4
Rechtsanwalt Peter Loosen, LL.M., Geschäftsführer und Leiter Büro Brüssel, Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.
Machen Health Claims ein Produkt attraktiver für den Konsumenten?
Seite 6
Dr. Iris Hardewig, Head of Medical Writing, Regulatory & Scientific Consulting, ICRC-Weyer GmbH
„Re-Submission“ eines Immun Health-Claims
Seite 8
Eike Hagemann, Business Unit Director Health & Functional Food, Leiber GmbH
Ergänzungsstoffe – Eine neue Hürde für die Vermarktung von NEM?
Seite 11
Dr. Ina Gerstberger, Partnerin, Gerstenberg Rechtsanwälte
Die MenaQ7®-Story: Vitamin K2, Menaquinon-7 im 21. Jahrhundert
Seite 12
Vladimir Badmaev MD, PhD, Head of R&D, NattoPharma ASA und Christian Steinle M.A., Key Account Manager, Denk Ingredients GmbH
Pflanzen und deren Zubereitungen: Borderline-Produkte?
Seite 15
Dr. Stefan Sandner, General Partner und Dorothee Klöpf, Senior Manager Regulatory Affairs, Diapharm GmbH & Co. KG
Stressregulierende Effekte von Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln:
Wie können hier Klinische Studien für valide Health Claims aussehen?
Seite 19
Juliane Hellhammer, Geschäftsführerin und Malgorzata Kaszynska, Data Managerin, DAaCRO GmbH & Co. KG
Praxistest Health Claims
Seite 22
Dr. Inga Köhler, Head of Nutritional Business Consulting und Dr. Christiane Alexander, Senior Consultant, analyze & realize ag
DHAid™ – Die nächste Generation
Ulla Freitas, Scientific Marketing Manager, Nutrition, Lonza Ltd
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Seite 23
Nachweispflicht bei gesundheitsbezogenen Angaben
Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer
Rechtsanwalt
meyer.rechtsanwälte Partnerschaft
Über eine neue Entscheidung des OLG
Frank­furt bezüglich der Nachweispflicht bei
gesund­heitsbezogenen Angaben gilt es zu
berichten.
Vorab gilt es sich ins Gedächtnis zu rufen,
dass früher gesundheitsbezogene Werbean­
gaben (Neudeutsch „Health Claims“) zulässig
waren, solange sie nicht im Einzelfall verboten wurden. Seit Erlass der Health ClaimVerordnung (EG) 1924/2006 (HCVO) sind
(bis auf Ausnahmen) gesundheitsbezogene
Angaben jedoch verboten, soweit sie nicht
auf einer Gemeinschaftsliste, die ab 14. De­
zember 2012 gilt, aufgeführt sind. Diese Liste
besagt, welcher Inhaltsstoff mit welchen gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden darf; ein EU-Register listet auch die nicht
erlaubten, demzufolge verbotenen Claims.
Diese Vorgaben beruhen auf der Evaluierung
wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den Claims
durch die EFSA (Europäische Behörde für
Lebens­mittelsicherheit).
Wie aber steht es um die Zulässigkeit für
solche Health Claims, welche zwar im so genannten Sammelverfahren bereits bean­tragt,
jedoch bisher weder zugelassen noch abge­‑
lehnt wurden, da sie sich noch im Prüfungs­
verfahren der EFSA befinden? Dieser Typus
health claims wird als „on hold“ bezeichnet
(etwas, was die HCVO eigentlich gar nicht
vorsieht), wie die zu Botanicals (Sammelsuri­
um­begriff für Pflanzen und Kräuter sowie
Extrakte hieraus), Lactobazillen und auch u.a.
Glucosamin sowie Koffein.
Das OLG Frankfurt geht nunmehr in einer
Entscheidung vom 10. November 2011 (ob der
Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels)
fälschlich davon aus, dass ein Wirknachweis
bezüglich gesundheitsbezogener Werbeanga­
ben „nur“ durch „randomisierte und placebo­‑
kontrollierte Doppelblindstudien („Goldstan­
dard“) mit einer adäquaten statistischen
Auswertung erbracht werden könne, die durch
Veröffentlichung in den Diskussionsprozess
in die Fachwelt einbezogen“ wären. Das
OLG Frankfurt weist ausdrücklich darauf hin,
gesundheitsbezogene Angaben wären nur
3
dann zulässig, wenn sie das in den Art. 15
ff. HCVO vorgesehene Zulassungsverfahren
durchlaufen hätten. Dieses (strenge) Zulas­‑
sungsverfahren nach der HCVO erfordert
zwar zwingend die Vorlage von Human­
studien; das OLG Frankfurt verkennt jedoch,
dass dieses Verfahren Voraussetzung für die
Zulassung als solche ist, nicht aber für die
kraft Übergangsfrist noch nicht zugelassenen
Health Claims, ansonsten wäre die Über­
gangsfrist des Art. 28 (5) HCVO hinfällig,
was gegen das Rechtstaatsprinzip verstößt.
Seine Auffassung stützt das OLG auf die
Entscheidung des BGH über die Nachweis­
pflicht von Wirkaussagen zu bilanzierten Diä­
ten („Priorin“, BGH I ZR 51/06 - GRUR 2009,
75), und geht dabei aber verfehlt davon
aus, dass daraus eine Anwendbarkeit dieser
Grundsätze auch auf andere Lebensmittel als
bilanzierte Diäten abgeleitet werden könne.
Dem BGH entging in „Priorin“ allerdings nicht
nur die Vorgaben der HCVO, sondern vor allem
das hohe Anforderungsprofil der EFSA an
Health Claims und stellte insofern verfehlt
fest, für bilanzierte Diäten dürfe der Anspruch
an den Nachweis nicht höher sein als bei anderen gesundheitsbezogenen Lebensmitteln.
Aus dieser Feststellung kann dann aber keines­­‑
wegs spiegelbildlich abgeleitet werden, die
Anforderungen, die an einen (noch nicht zugelassenen) Health Claims zu stellen sind,
wären nicht weniger streng als die Anforde­
rungen, die für den Nachweis der Wirksamkeit
einer bilanzierten Diät gelten.
Was bedeutet das für einen Rechtsstreit?
Im Prozess muss derjenige, der sich auf die
fehlende wissenschaftliche Absicherung einer
Angabe beruft, darlegen, dass die von ihm
angegriffene Wirkungsaussage in der wissen­­‑
schaftlichen Diskussion umstritten ist. Als
nachhaltiges Beweismittel reicht hierfür z.B.
eine negative Stellungnahme der EFSA, aber
auch schon der Nachweis, dass die Werbe­
aussage fachlich umstritten ist und der Wer­
bende die Gegenauffassung nicht erwähnt
hat. Dann erst trifft den Werbenden die sog.
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sekundäre Beweislast für die Richtigkeit seines Claims, wobei allerdings Belege aus der
Fachliteratur ausreichen können, solange es
keine fundierten Gegenauffassungen gibt.
Der Nachweis muss eben nicht zwingend, wie
vom OLG Frankfurt behauptet, durch Human­
studien erbracht werden (Prämisse aus BGH I
ZR 23/07 - GRUR 2010, 359 - Vorbeugen mit
Coffein „Alpezin“).
Aktuelle Entwicklungen zur Claims-Verordnung:
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Artikel 13-Liste erster Teil) und das weitere
Verfahren zur Erstellung der Artikel 13-Liste
Rechtsanwalt Peter Loosen, LL.M.
Geschäftsführer und Leiter Büro Brüssel
Bund für Lebensmittelrecht und
Lebensmittelkunde e.V.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der
Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung
einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als
Angaben über die Reduzierung eines Krank­
heitsrisikos sowie die Entwicklung und die
Entwicklung von Kindern (Artikel 13-Liste
erster Teil) ist knapp fünfeinhalb Jahre nach
Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1924/
2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ClaimsVerordnung) ein erster Teil des Herzstücks der
Claims-Verordnung verabschiedet worden: die
Positivliste der gesundheitsbezogenen Anga­
ben samt Verwendungsbedingungen, die dann
zukünftig noch verwendet werden dürfen.
Das der Claims-Verordnung zugrunde liegende
Verbotsprinzip, nach dem alle gesundheits­
bezogenen Angaben, die nicht ausdrücklich
zugelassen sind, verboten sind, findet zwar
auch mit Verabschiedung der Verordnung
(EU) Nr. 432/2012 noch nicht umfassend
Anwendung, weil in Bezug auf eine Vielzahl
von Stoffen und deren Gesundheitswirkungen
das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist,
entweder weil die wissenschaftliche Bewer­
tung noch nicht abgeschlossen ist, oder weil
der Gesetzgeber noch über die Zulassung
bereits positiv bewerteter Angaben berät,
einen ersten und aufschlussreichen Eindruck
über den zukünftigen Rahmen und die Bedin­
gungen gesundheitsbezogener Werbung für
Lebensmittel vermittelt die Verordnung aber
gleichwohl.
Zunächst einmal erinnert die Verordnung jedoch an den langen und beschwerlichen Weg
bis zu ihrer Verabschiedung, der in den 18 Be‑
­gründungserwägungen ausführlich beschrie‑
ben wird. Von den über 44.000 gesundheits­
bezogenen Angaben, die von den Mitglied­
staaten ohne Abstimmung und deshalb ohne
gemeinsamen Ansatz zusammengetragen
wor­den waren, über die knapp 4700 gesund­
heitsbezogenen Angaben nebst wissenschaft‑
4
lichen Unterlagen, die dann der EFSA zur
Bewertung vorgelegt worden sind, bis hin zu
den gut 500 positiv bewerteten Angaben, die
dann Grundlage der 222 nunmehr ausdrücklich zugelassenen gesundheitsbezogenen
Anga­be waren, wobei sich die geringere
Anzahl der zugelassenen Angaben vor allem
daraus ergibt, das Zulassungen mehrere
positiv bewertete Angaben umfassen.
Aus den Begründungserwägungen 10 und 11
ergibt sich die wichtige Klarstellung, dass
alle gesundheitsbezogenen Angaben, deren
Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, einst­‑
weilen weiter verwendet werden dürfen:
(10) Aus den zur Bewertung vorgelegten
Angaben hat die Kommission eine Reihe von
Angaben ermittelt, die sich auf die Wirkung
pflanzlicher Stoffe beziehen und die gemeinhin als „Botanicals“ bezeichnet werden; diese
müssen von der Behörde erst noch wissenschaftlich bewertet werden. Bestimmte andere gesundheitsbezogene Angaben müssen
ferner erneut bewertet werden, bevor die
Kommission über ihre Aufnahme in die Liste
zulässiger Angaben befinden kann, bzw. über
andere bereits bewertete Angaben kann die
Kommission aus anderen gerechtfertigten
Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
abschließend befinden.
(11) Angaben, deren Bewertung durch die
Behörde oder deren Prüfung durch die Kom­
mission noch nicht abgeschlossen ist, werden
auf der Kommissions-Website veröffentlicht
und dürfen gemäß Artikel 28 Absätze 5 und
6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 weiter
verwendet werden.“
Nicht so deutlich angesprochen wird die Viel‑
zahl der Probleme, die sich bei der Erarbei‑
tung der Liste ergeben haben. So führte das
unkoordinierte Vorgehen der Mitgliedstaaten
nicht nur zu den angesprochenen Doppel­
einträgen, die herausgefiltert werden muss­‑
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ten, ebenso offensichtlich ist in der Zwischen­
zeit, dass eine Vielzahl gesundheitsbezoge‑
ner Angaben, die derzeit verwendet werden
und durchaus als wissenschaftlich gesichert
gelten dürfen, entweder gar nicht erst angemeldet oder im Laufe des Verfahrens „unter
den Tisch“ gefallen sind. Auch erfolgte die
Zusammenstellung der gesundheitsbezoge­
nen Angaben einschließlich der zugehöri­gen
wissenschaftlichen Unterlagen, bevor bekannt
war, welche Anforderungen die EFSA später
einmal an den wissenschaftlichen Nachweis
von gesundheitsbezogenen Angaben stellen
würde. Zwar bestand dann noch einmal die
Gelegenheit für die Mitgliedstaaten zur Nach­‑
reichung wissenschaftlicher Daten, es erscheint aber offensichtlich, dass es in diesem
Rahmen und binnen kurzer Frist kaum möglich war, entsprechend „nachzuliefern“. Vor
diesem Hintergrund überrascht es dann auch
nicht, dass aktuell zum Verfahren zur Erstel­
lung der Artikel 13-Liste sowohl ein Verfahren
beim Ombudsmann der Europäischen Union
anhängig ist, wie auch eine Klage beim
Europäischen Gerichtshof, die sich gegen die
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 richtet.Der
Ausgang beider Verfahren wird mit Spannung
zu erwarten sein.
Zurück zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012:
Die Verordnung gilt ab dem 14. Dezember
2012. Das bedeutet, dass in Bezug auf die
bislang abschließend bewerteten gesund­
heitsbezogenen Angaben ab diesem Zeit­
punkt nur mehr die in der Verordnung ausdrücklich zugelassenen Angaben weiter
ver­wendet werden dürfen. Im Rahmen des
bisherigen Verfahrens von der EFSA negativ
bewertete Angaben dürfen ab diesem Zeit­
punkt nicht mehr verwendet werden. Um welche Angaben es sich hierbei handelt ist aus
dem EU-Register nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ersichtlich, das über die
Webseite der DG SANCO einsehbar ist:
http://ec.europa.eu/nuhclaims/.
Wichtig ist noch, dass man nicht an die im An­
hang der Verordnung vorgegebenen Formu­­‑
lie­rungen der Angaben gebunden ist, das stellt
die Begründungserwägung 9 zur Verordnung
klar:
(9) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
soll u. a. sichergestellt werden, dass gesund‑
heitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß,
klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Formulierung und Aufmachung der
Angaben sind vor diesem Hintergrund zu
bewerten. In den Fällen, in denen der Wort­laut
einer Angabe aus Verbrauchersicht gleich­‑
bedeutend ist mit demjenigen einer zugelas­
senen gesundheitsbezogenen Angabe, weil
damit auf den gleichen Zusammenhang zwi­‑
schen einer Lebensmittelkategorie, einem
Lebensmittel oder einem Lebensmittelbe­
standteil und einer bestimmten Wirkung auf
die Gesundheit hingewiesen wird, sollte diese
Angabe auch den Verwendungsbedingungen
für die zugelassene gesundheitsbezogene
Angabe unterliegen.
In welchem Umfang dann abweichende For­‑
mu­lierungen wirklich zulässig sein werden,
wird die Anwendung der Verordnung im Ein­
zelfall zeigen. Letztlich ist danach zu entscheiden, welche Botschaft beim Verbraucher ankommt und ob das noch die gleiche Botschaft
ist, die mit der zugelassenen Angabe transportiert wird. Erste Tendenzen in einzelnen
Mitgliedstaten zur Erstellung von Listen oder
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Grundsätzen für zulässige abweichende For­‑
mulierungen zeigen die Relevanz der Frage
auf. Ebenso gibt es auf Unionsebene nun erste
Ansätze, sich mit der in diesem Zusammen­
hang relevanten Vorschrift des Artikels 10
Absatz 3 der Claims-Verordnung zu beschäftigen, denn neben der Frage zulässiger abweichender Formulierungen gilt es auch die
„Verweise auf allgemeine, nichtspezifische
Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für
die Gesundheit im Allgemeinen oder das
gesund­heitsbezogene Wohlbefinden“, deren
Verwendung zukünftig an die Kopplung mit
zugelassenen gesundheitsbezogenen Anga­
ben gebunden wird, zu betrachten. Auch
dieser Möglichkeit wird große Bedeutung
bei kommen, gilt es doch bekannte und verständliche Gesundheitsbotschaften weiter zu
kommunizieren, wenn die eher technischen
und komplexen zugelassenen Angaben auch
wirklich beim Verbraucher ankommen sollen.
Für das weitere Verfahren ist zu erwarten,
dass ein zweiter Teil der Artikel 13-Liste bis
zum Ende des Jahres 2012 diskutiert und
im Jahre 2013 dann verabschiedet wird, der
alle Angaben enthält, die noch in der wissenschaftlichen „Nachprüfung“ bei der EFSA sind
bzw. noch in der gesetzgeberischen Beratung
sind. Der dritte Teil der Artikel 13-Liste, der
dann voraussichtlich alle gesundheitsbezogenen Angaben zu Pflanzenstoffen betreffen wird, wird noch länger auf sich warten
lassen, gilt es doch zunächst, sich über den
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wissenschaftlichen Bewertungsansatz zu verständigen, was nicht vor Ende 2012 erwartet
wird. Käme es zu dieser Verständigung schlösse
sich zunächst die wissenschaftliche Bewertung
durch die EFSA an, bevor dann die Beratun­
gen durch den Gesetzgeber beginnen können.
Dies ist wohl nicht vor Ende 2013, vielleicht
auch noch deutlich später zu erwarten.
Einstweilen gilt es deshalb zunächst, den
Vorgaben der Verordnung 432/2012 nachzukommen und das weitere Verfahren zu beobachten. Wann es dann „die“ Artikel 13-Liste
geben wird, ob gar vor deren Vollendung der
Ombudsmann der EU oder der Europäische
Gerichtshof ggf. entscheiden wird, dass der
eingeschlagene Weg einstweilen nicht fortgesetzt werden kann, werden die kommenden Monate ergeben. Die „Hängepartie“
Erstellung der Artikel 13-Liste wird also so
oder so fortgesetzt. Dass es im Rahmen der
eigentlich für den 19. Januar 2013 in Artikel
27 der Claims-Verordnung bereits vorgesehenen Evaluierung der Verordnung nicht bereits zu der Erkenntnis kommt, dass sich der
europäische Gesetzgeber an dieser Aufgabe
deutlich überhoben hat, liegt im Übrigen
wohl nur daran, dass zu erwarten ist, dass
auch die Evaluierung nicht fristgerecht erfolgen wird und damit fortgesetzt wird, was
bei den Maßnahmen zur Ausgestaltung der
Claims-Verordnung schon Tradition hat, nämlich, dass vorgesehenen Fristen deutlich überschritten werden.
Machen Health Claims ein Produkt attraktiver für den Konsumenten?
Dr. Iris Hardewig
Head of Medical Writing
Regulatory & Scientific Consulting
ICRC-Weyer GmbH
Mit der im Jahr 2007 in Kraft getretenen
Health Claim Verordnung (EC 1924/2006)
sollten die Konsumenten gegen unzutreffen­
de oder irreführende gesundheitsbezogene
Angaben auf Lebensmitteln und Nahrungs­
ergänzungsmitteln geschützt werden. Wissen­
schaftlich belegte und gut formulierte Health
Claims können dagegen der Information der
Konsumenten dienen und sie in der Auswahl
gesünderer Lebensmittel unterstützen. Damit
sind sinnvolle und richtig verwendete Health
Claims ein legitimes Mittel, um die Attrak­
tivität eines Produkts zu erhöhen, und gleich­‑
zeitig die Ernährungssituation in der Bevöl­
kerung positiv zu beeinflussen.
Während in den letzten Jahren intensiv darüber diskutiert wurde, wie viel und welche
wissenschaftliche Evidenz notwendig ist, um
einen Health Claim zu belegen, stellt sich
daneben die Frage, ob und wie der Konsu­
ment am besten mit gesundheitsbezogenen
Aussagen erreicht werden kann. Die Health
Claim-Verordnung differenziert zwischen ver­‑
schiedenen Claim Typen: Die Nutrition Claims,
die sich auf die Angabe von Inhaltsstoffen
beschränken (z.B. „enthält Omega-3-Fett­
säuren“) und die Health Claims im engeren
Sinne, die sich auf den gesundheitlichen Effekt
des Produkts beziehen. Die Health Claims
werden in zwei weitere Claim-Typen unterschieden, die Functional Claims, die einen
Zusam­menhang zwischen einem Inhalts­
stoff und einer physiologischen Funktion des
Körpers herstellen (z.B. „Zink unterstützt das
Immunsystem“) und die sogenannten Risk
Reduction Claims, die sich auf die Reduktion
eines Krankheitsrisikos beziehen (z.B. „reduziert das Risiko an Diabetes zu erkranken“).
Sowohl Nutrition als auch Health Claims werden häufig auf Lebensmitteln verwendet: In
einer Studie des European Food Information
Council wurde die Verbreitung von Nutrition
und Health Claims auf Lebensmitteln in 27
EU-Staaten und der Türkei in den Jahren
2008 und 2009 untersucht [1]. Die großangelegte Studie zeigte, dass 25% der Produkte
Nutrition Claims und nur 4% der Produkte
Health Claims trägt. Health Claims tauchten
hauptsächlich auf Joghurts und Müslis auf [1].
6
In einzelnen EU-Ländern ist der Anteil an
Pro­dukten mit Nutrition und Health Claims
deutlich höher: In einer spanischen Studie
trugen 43% der untersuchten Produkte einen
Nutrition Claim und 23% einen Health Claim
(cf. [2]). Ähnliche Zahlen wurden für den
Irischen Markt gefunden: 47% der Produkte
tragen einen Nutrition Claim und 18% einen
Health Claim [3]. Das zeigt, dass Nutrition
und Health Claims eine weitverbreitete Ver­‑
wendung finden. Mit dem diesjährigen Inkraft­‑
treten der „Gemeinschaftsliste“, die 222 frei­‑
verwendbare Functional Claims enthält, müssen nun bis zum Dezember 2012 alle nicht
bewilligten Claims von den Produkten ver­‑
schwinden. Für die Produzenten von Gesund­
heitsprodukten, deren Claims nicht durch die
Gemeinschaftsliste abgedeckt werden, stellt
sich nun die Frage, ob sich eine Investition
in einen innovativen Health Claim, der die
Bewerbung ihres Produkts mit spezifischen
gesundheitsbezogenen Angaben erlaubt, die
nicht in der Positivliste enthalten sind, auszahlt. Dazu muss evaluiert werden, ob der
Konsument positiv auf Health Claims reagiert, und welche Art von Claim am besten
beim Verbraucher ankommt. Zu dieser Frage
wurden in den letzten Jahren eine Vielzahl
von Studien durchgeführt, die allerdings ein
recht heterogenes Bild zeichnen. Bisher wurden die Studien zur Konsumentenakzeptanz
von Health Claims nur an funktionellen
Lebensmitteln durchgeführt. Einige der gewonnen Erkenntnisse dürften aber auch für
Hersteller von Nahrungsergänzungsmittel interessant sein.
Welcher Claimtyp wird vom Konsumenten
bevorzugt?
Diese Frage lässt sich nicht einfach beantworten, denn es scheinen große länderspezifische
Unterschiede zwischen den Verbrauchern in
den verschiedenen EU-Staaten zu bestehen.
Laut einer Vergleichsstudie zwischen Konsu­
menten aus Finnland, Deutschland, Italien und
Grossbritannien besitzt von den drei obenge­‑
nannten Claim-Typen der Risk Reduction Claim
für finnische und deutsche Verbraucher die
höchste Attraktivität und verstärkt deutlich die
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
Kaufbereitschaft gegenüber Produkten ohne
Claim [4]. Für Konsumenten aus Großbritan­
nien [4] und Belgien [5] besitzt der Risk
Reduction Claim eine geringere Attraktivität
für den Konsumenten. Es wird angenommen,
dass die zwangsläufig längeren Risk Reduction
Claims für den Konsumenten schwieriger zu
verstehen sind und damit in den Ländern an
Attraktivität verlieren, in denen die Verbrau­
cher weniger bereit sind sich mit detaillierte­
ren Werbebotschaften auseinander zusetzen.
Dagegen werden sowohl Nutrition Claims als
auch Functional Claims in diesen Ländern
deutlich positiver bewertet. Ob ein Functional
Claim gegenüber dem Nutritional Claim bevor­‑
zugt wird hängt davon ab, ob es sich bei dem
beworbenen Produkt um einen bereits bekannten Inhaltsstoff handelt oder um ein eher
unbekanntes, innovatives Ingredient. So ist
ein Nutritional Claim zu Omega-3-Fettsäuren
ebenso attraktiv wie ein Functional Claim zu
diesem Inhaltsstoff. Offensichtlich verbindet
der Konsument mit den allgemein bekannten
Omega-3-Fettsäuren bereits gesundheitliche
Vorteile, sodass ein Health Claim keine weitere Aufwertung des Produkts bringt. Bei
weniger bekannten Inhaltsstoffen kann aller­
dings ein Health Claim zu einer deutlichen
Steigerung der Attraktivität des Produktes
führen [5]. Bei solchen Inhaltsstoffen ist
aller­dings eine detaillierte Beschreibung des
zu erwartenden positiven Effekts wichtig, um
den Kunden zu überzeugen.
Generell sind kurze, prägnante Botschaften
beim Konsumenten beliebter als komplizierte
Satzgefüge. Allerdings wurde in einigen Stu­‑
dien eine Gruppe von Verbrauchern identifi­ziert,
die es bevorzugt, detaillierte Informationen
über den Gesundheitseffekt des Pro­dukts zu
erhalten [6]. Diese Subgruppe bestand meist
aus jüngeren Menschen und Frauen. Die Bereit‑
schaft sich mit detaillierter Produktinformation
auseinander zu setzen, scheint ebenfalls landes‑
spezifisch unterschiedlich zu sein [4]. Um den
unterschiedlichen Verbraucherwünschen genüge zu tun, könnte auf der Vorderseite des
Produkts eine kurze, knappe Botschaft präsen­
tiert, und auf der Rückseite detailliertere An­
gaben zur Effektivität gemacht werden.
Auf welche Indikationen sprechen die Ver­
braucher am meisten an?
Welche Produkte profitieren am meisten von
einem Health Claim?
Verschiedene Studien untersuchten, welche
Indi­kationen den Verbraucher am meisten an­‑
sprechen. Während der holländische und der
polnische Konsument am stärksten auf Pro­
dukte zur Herz-Kreislauf Gesundheit anspra‑
chen, stand bei französischen Kunden die
Darmgesundheit im Vordergrund [6]. Italie­‑
nische und englische Konsumenten bevor­‑
zugten Produkte zur Stärkung des Immun­
systems, während deutsche Verbraucher auf
Produkte zur Gewichtskontrolle sehr positiv reagierten [7]. Unspezifische Claims, wie „hilft
Stress zu reduzieren“ oder „stärkt die Konzen­
tration“ werden als wenig glaubwürdig wahrgenommen [7]. Der Verbraucher scheint am
stärksten auf Claims anzusprechen, die sich
konkret auf spezielle physiologische Funktio‑
nen des Körpers beziehen, wie z.B. Immun­
funktion, Herzfunktion etc..
Einige Studien untersuchten den Effekt des
Trägerprodukts auf die Attraktivität des Health
Claims. Leider wurden bei diesen Studien
nur Lebensmittel und nicht Nahrungsergän­
zungs­mittel einbezogen.
In den unterschiedlichen Studien wird immer
wieder darauf hingewiesen, dass Konsumen­
ten am positivsten auf Claims reagieren, wenn
eine persönliche Betroffenheit entweder durch
eigene Erkrankung oder Erkrankung eines Fa­‑
mi­lienmitglieds besteht. So reagieren Men­
schen mit einem erhöhten Blutzuckerspiegel
deutlich stärker auf Claims, die sich auf das
Risiko an Diabetes zu erkranken beziehen, als
gesunde Konsumenten. Das erklärt auch, dass
ältere Menschen generell eine höhere An­
sprechbarkeit für Health Claims zeigen, denn
sie müssen sich häufiger mit physiolo­gischen
Einschränkungen ihres Körpers aus­ein­ander­‑
setzen als junge Leute. Dies könnte auch die
Unattraktivität von Risk Reduktion Claims er­‑
klären, die in einigen Studien gezeigt wurde
Offensichtlich sind gesunde Menschen ohne
eine persönliche Betroffenheit nicht bereit Pro­‑
dukte zu kaufen, die ein für sie im Moment
irrelevantes Krankheitsrisiko in der Zukunft
positiv beeinflussen. Solange der Konsument
noch keinen Hinweis auf eine körperliche Ein­
schränkung erfährt, ist die Bereitschaft diese
Körperfunktion durch Ernäh­rungsprodukte
zu unterstützen, eher eingeschränkt.
Produkte mit einem weniger ausgeprägten
Gesundheitsimage profitieren deutlich stärker von einem Health Claim als Produkte, die
generell als gesund eingestuft werden. Zwar
bewerten Konsumenten Claims auf generell
als gesund wahrgenommenen Produkten,
wie Brot und Joghurt, als besonders glaubwürdig; auf Produkten, die nicht per se als
gesund eingestuft werden, wie zum Beispiel
Wurst und Margarine, führt ein Health Claim
jedoch zu einer deutlichen Aufwertung des
Produkts [2]. Es wird angenommen, dass der
Zusatz eines funktionellen Inhaltsstoffes diese Produkte in den Augen des Verbrauchers
gesünder erscheinen lässt, als das nicht angereicherte Vergleichsprodukt [8]. Allerdings
funktioniert dieser Imagegewinn nur bei
Produkten, bei ein Gesundheitseffekt glaubwürdig ist. Produkte, die von vorneherein
als ungesund wahrgenommen werden, wie
z.B. Kuchen, können dieses Image auch
nicht durch einen Health Claim verbessern
[7]. Bei der Entwicklung von funktionellen
Lebensmitteln ist darauf zu achten, dass sowohl der zugesetzte Inhaltsstoff als auch
der dazugehörige Claim zu dem Produkt
„passen“. So reagieren Konsumenten auf
den Zusatz von Kalzium in Fruchtsaft weniger positiv als auf Omega-3-Fettsäuren in
Margarine oder Ballaststoffe in Müsli [5]. Die
Autoren argumentieren, dass der Konsument
Kalzium eher mit Milchprodukten als mit
Fruchtsaft assoziiert und daher Kalzium
eher in Milchprodukten positiv beurteilt.
Omega-3-Fettsäuren werden dagegen in einer Fettmatrix wie Margarine besser akzeptiert. Auch der dazugehörige Health Claim
sollte in Verbindung mit dem Produkt stehen.
So werden Claims in Bezug auf Verdauung
und Immunsystem in Joghurts und anderen
Milchprodukten akzeptiert, während Herzbezogene Claims in Wurst und Margarine zu
positiven Ergebnissen führte.
Hohe Variabilität in der Konsumenten
Reaktion
Die untersuchten Studien zeigen eine sehr
starke Variabilität in der Reaktion der Konsu­
menten auf Health Claims. Daher sind auch
die Ergebnisse in unterschiedlichen Studien
oft widersprüchlich und nicht eindeutig.
Besonders deutlich sind die unterschiedlichen
Ergebnisse in den verschiedenen EU-Staaten.
Besonders in Verständnis und Akzeptanz ver­‑
schiedener Claim-Typen differieren die Bewoh­‑
ner verschiedener EU-Staaten deutlich voneinander [4, 7]. Hier scheint ein gewisser Lern
effekt eine Rolle zu spielen. In Ländern wie
Finnland, die aufgrund von der bisher liberalen
Gesetzgebung in Bezug auf Health Claims
bereits eine lange Tradition in gesundheitsbezogenen Werbebotschaften haben, sind die
Konsumenten eher durch einen Health
Claim zu überzeugen und zum Kauf des
Produkts zu animieren. In Ländern, wie
Italien, in denen bisher zumindest auf Func­
tional Foods wenige Health Claims zu finden waren, reagieren die Käufer gegenüber
Claims eher zurückhaltend [4]. Es ist also zu
erwarten, dass sich die Einstellung der Konsu­‑
menten besonders gegenüber den bisher in
den meisten Ländern nicht erlaub­ten Risk
Reduction Claims in den nächsten Jahren aufgrund eines Lern- bzw. Gewöh­nungseffekts
positiv entwickeln wird.
Die Reaktion auf Health Claims wird offensichtlich stark vom kulturellen Hintergrund,
aber auch von Geschlecht, Alter, Bildung und
subjektivem Gesundheitsempfinden geprägt.
Das zeigt deutlich, dass es für die Entwick­
lung neuer Gesundheitsprodukte nicht den
Standard-Konsumenten gibt, sondern dass
der Trend auch hier zu individualisierten
Produkten gehen muss, die die Bedürfnisse
der unterschiedlichen Zielgruppen individuell
ansprechen und erfüllen.
Literatur:
[1] Storcksdieck genannt Bonsmann, S., et al., Penetration of nutrition information on food labels across the EU-27 plus Turkey. Eur J Clin Nutr, 2010. 64(12): p. 1379-85.
[2] Barreiro-Hurle, J., A. Gracia, and T. de-Magistris, The Effects of Multiple Health and Nutrition Labels on Consumer Food Choices. Journal of Agricultural Economics, 2010. 61(2): p. 426-443.
[3] Lalor, F., et al., A study of nutrition and health claims--a snapshot of what's on the Irish market. Public Health Nutr, 2010. 13(5): p. 704-11.
[4] Saba, A., M. Vassallo, and R. Shepherd, County-wise differences in perception of health-related messages in cereal-based food products. Food Qual Prefer, 2010. 21: p. 385-393.
[5] Verbeke, W., J. Scholderer, and L. Lahteenmaki, Consumer appeal of nutrition and health claims in three existing product concepts. Appetite, 2009. 52(3): p. 684-92.
[6] Wills, J.M., et al., European consumers and health claims: attitudes, understanding and purchasing behaviour. Proceedings of the Nutrition Society, 2012. 71(02): p. 229-236.
[7] van Trijp, H.C. and I.A. van der Lans, Consumer perceptions of nutrition and health claims. Appetite, 2007. 48(3): p. 305-24.
[8] Dean, M., L. Lahteenmaki, and R. Shepherd, Nutrition communication: consumer perceptions and predicting intentions. Proc Nutr Soc, 2011. 70(1): p. 19-25.
7
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
„Re-Submission“ eines Immun Health-Claims
Eike Hagemann
Business Unit Director
Health & Functional Food
Leiber GmbH
Die Health-Claim Verordnung ist auch im 6.
Jahr nach der Publikation des ersten Draftes
noch immer für viele ein Buch mit sieben
Siegeln. Waren anfangs noch unentschlossene
Unternehmen davon überzeugt, dass eine
„wait and see“ Taktik die beste Herangehens­
weise ist, so ist mittlerweile die Masse der
negativen EFSA-Opinions alles andere als
motivierend, um sich überhaupt noch näher
mit einem eigenen Antrag zu beschäftigen.
an einer kleinen und ausgewählten Sub-Popu­
lation schneller und einfacher zu belegen ist.
eigenen Interpretationen der NHCR nicht zu
den Auslegungen der EFSA passten.
Nun hingegen muss bewiesen werden, dass
die „allgemeine, gesunde Bevölkerung gesund
erhalten bleibt“. Zeitgleich aber soll die wissen­‑
schaftliche Bewertung dem höchstmög­lichen
Standard entsprechen. Dieses bedeutet im
Klartext: Ernährungs-Interventionsstudie nach
klinischem Gold-Standard.
Im Vortrag auf der Jahrestagung Nahrungs­
ergänzungsmittel 2011 wurde bereits dargestellt, dass selbst bei einer negativen Opinion
der EFSA nicht die Apokalypse droht. („EFSA
Claims – Dafür kämpfen oder besser Alter­
nativen suchen“, Miller/analyze & realize ag
und Hagemann/Leiber GmbH)
Daher wurde folgendes Studiendesign gewählt: Doppelblinde, randomisierte, Placebokontrollierte, multizentrische Studie zum
Nachweis der Wirksamkeit und Verträglichkeit
von Yestimun® Beta-Glucan an Probanden mit
erhöhter Anfälligkeit für Erkältungen. Ziel war
es zu zeigen, dass Probanden, die nach eige­
ner Angabe ca. 3 Erkältungsepisoden im Halb­‑
jahr haben, durch die tägliche Gabe von
Yestimun® Beta-Glucan weniger erkältet sind.
Angelegt war die Studie über einen Zeit­
raum von 26 Wochen mit insgesamt 100
Probanden (Dezember 2006 bis Juni 2007).
Die grundlegende Änderung im Antrag war
der Wechsel von einem Art. 14 (risk-reduktion)
zu einem Art. 13.5 (general function) Claim.
Unsere ursprüngliche Interpretation des Art.
14 sah in dem genannten „Risikofaktor“ eine
Hilfestellung, wenn der Endpunkt in einer
Studie nicht gemessen werden kann. Das gewählte Studiendesign hat aber den Endpunkt
(Erkältungsepisode) gemessen. Der in Art. 14
genannte Risiko-Faktor muss aber zwingend
benannt und gemessen werden, um einen
Claim für die Reduzierung eines KrankheitsRisikos zu beantragen.
Zu diesem Zeitpunkt war bereits klar, dass
wir, die Leiber GmbH, einen neuen Anlauf für
einen Health-Claim durchführen. Sehr überraschend hingegen sind neue Erkenntnisse
aus der Durchführung der „Re-Submission“,
die sich erst bei der intensiven Ausarbeitung
offenbaren. Dieser Erfahrungsbericht knüpft
nahtlos an den Vortrag aus 2011 an und gibt
Einblick in die Rationale unserer Entscheidun­
gen aufgrund aktueller Entwicklungen in der
Durchführung eines Health-Claim Antrages.
Rückblick (April 2006 bis Januar 2011)
Im April 2006 wurde erstmals der Entwurf
der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (NHCR)
veröffentlicht. Zu dieser Zeit planten wir auch
erstmals einen Wirksamkeits-Nachweis für unser Yestimun® Beta-Glucan in einer klinischen
Humanstudie zu erbringen, nachdem entspre­
chende Vorversuche erfolgreich abgeschlossen waren.
Beim Interpretieren des Entwurfs dieser Ver­
ordnung wurde relativ schnell klar, dass ein
„klassischer“ Wirksamkeitsnachweis nicht den
Ansprüchen der neuen Verordnung genügen
wird. Vor den Zeiten der NHCR war ein „Proof
of efficacy“ angelehnt an Arzneimitteln, da generell eine Wirkung des zu prüfenden Stof­fes
8
Die Studie wurde mit signifikanten Ergeb­
nissen im primären und sekundären Studien­
ziel abgeschlossen: Eine deutliche Reduktion
der Erkältungsepisoden während der ersten
drei Monate konnte nachgewiesen werden; in
den Sommermonaten war aufgrund geringer
Episoden in der Placebo-Gruppe kein signifikanter Unterschied festzustellen. Kurz darauf
begann die Ausarbeitung zu einem entsprechenden Health-Claim. Der erste Antrag
wurde im März 2008 nach Art. 14 gestellt
(risk-reduction), der beantragte Claim lautete
„Reduziert das Erkältungsrisiko“.
Leiber war somit einer der ersten Antrags­
steller überhaupt für einen Health-Claim, der
auf neuen wissenschaftlichen Daten beruht.
Zu diesem Zeitpunkt gab es keinen offiziellen
Leitfaden oder publizierte Bewertung der
EFSA, daher kann diese Claim-Anmeldung von
beiden Seiten (Antragsteller und Behörden)
als „Pionierarbeit“ bezeichnet werden. Von
November 2008 bis April 2010 wurde der
Antrag mehrfach umgearbeitet, da unsere
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Die Umarbeitung zu Art. 13.5 sah in gekürzter Version nun folgendes Formulierung
vor: „Stärkt das Immunsystem zur Abwehr von
viralen Erkältungen“, im Mai 2010 erhielten
wir dann die Bewertung der EFSA zu unserem
Antrag. Der Grund der Ablehnung durch die
EFSA war einzig, dass die „Post-hoc“ Analyse
(Beschränkung auf die kalte Jahreszeit) nicht
dem geforderten „Gold-Standard“ entspricht.
Folgende Punkte hingegen wurden durch die
EFSA akzeptiert:
•Yestimun® Beta-Glucan ist ausreichend cha­‑
rak­terisiert (Punkt 1 von 3)
•Die beanspruchte Werbeaussage ist positiv
für die Gesamtbevölkerung (Punkt 2 von 3)
•Der NDA-Ausschuss erachtet die Häufigkeit
des Aufkommens von Erkältungsepisoden
als eine indirekte Messung der Funktion des
Immunsystems (Punkt 2,5 von 3)
Gerade der letzte Punkt in der EFSA Bewer­
tung wurde von Seiten der Industrie sehr auf­‑
merksam verfolgt, da hier zum ersten Mal
die EFSA ein Studiendesign für einen ImmunClaim akzeptiert hat. Aufgrund dieser klaren
Aussage der EFSA wurde bereits im Juni
2010 die Entscheidung für eine Folgestudie
getroffen: Gleiches Studien-Design, nun aber
225 Probanden über 4 Monate.
Die Ausarbeitung der Re-Submission
(Februar 2011 bis heute)
Diese Studie wurde erfolgreich beendet und
zeigt nun die geforderte Signifikanz des pri­‑
mären Studienziels über den gesamten Zeit­
raum. Trotzdem sorgte der im April 2011
veröffentliche Leitfaden der EFSA zu ImmunClaims (EFSA Journal 2011; 9(4): 1984) für
Verwirrung. Wurde in unserer Claim-Bewer­
tung das Studiendesign noch für einen ImmunClaim akzeptiert, so ist nun für solch einen
Claim zwingend die Messung eines Immun­
parameters und darüber hinaus die Inter­
pretation dieses veränderten Parameters für
die Gesundheit erforderlich. Nicht genannt
wird allerdings in diesem Leitfaden, welche
Immunparameter akzeptiert werden. Dieses
ist derzeit ein k.o. Kriterium für alle ClaimAnträge, die sich direkt auf das Immunsystem
beziehen. Es gibt einfach keinen hinreichend
untersuchten Immunparameter, dessen Verän‑
derung bei gesunden Menschen eine Verbesse­‑
rung des Immunstatus belegt.
Das brachte uns in ein großes Dilemma. Die
zweite Studie wurde ausschließlich durchgeführt, um einen erneuen Anlauf für einen
Health-Claim zu nehmen. Für die internationale Distribution hat bereits die erste Studie
mit den signifikanten Ergebnissen ausgereicht; die „post-hoc“ Analyse entsprach nur
nicht den Anforderungen des NDA-Panels.
Natürlich ist es immer wünschenswert, die
Ergebnisse einer ersten Studie mit eine
zweiten zu wiederholen; für ein mittelständisches Unternehmen ist diese Investition
aber immer mit der Frage verbunden, ob die
Mittel nicht besser in einen anderen Bereich
investiert werden. Die Begründung für diese
Wiederholungsstudie schien nun aber aufgrund der neuen EFSA Leitfadens für ImmunClaims weggefallen zu sein. Eine neue Studie
nach den Maßstäben der EFSA für einen
Immun-Claim? Nicht denkbar ohne einen
auch nur zu erahnenden Endparameter.
Daher musste nun eine Lösung gefunden werden, die unsere erste EFSA-Bewertung und
dem Leitfaden der EFSA für Immun-Claims
in Einklang bringt. In dieser neuen Heran­
gehensweise wurde der ursprüngliche
„General Immun Claim“ (strengthening the
immune defence) in einen „Functional Claim“
umgearbeitet. Erkältungs- und Grippeepiso­
den sind generell viral-bedingt, die gezeigte
Reduzierung der Krankheits-Episoden lässt
daher die Wirkaussage „defence against pathogens“ zu.
9
Das Ergebnis mag nun recht einfach und klar
sein, hat aber zu einiger Verzögerung in dem
ursprünglich festgelegten Zeitplan der ReSubmission geführt. Unsere Umarbeitung des
ersten Antrages von Art. 14 in Art. 13.5 hat
uns gelehrt, nicht nur den eigenen Interpreta­
tionen zu folgen. So wurden vorab Gespräche
mit Meinungsbildnern zur Bewer­tung von
Health-Claims gesucht, ob überhaupt noch
ein Claim ohne Immun-Parameter möglich
ist und welche Alternativen es gibt. Als das
Grundgerüst stand, musste natürlich der „alte“
Antrag komplett neu ausgearbeitet werden,
damit die Claim „Daily administration of
Yestimun® helps to maintain the body’s defence against pathogens“ sich auch wie ein roter
Faden durch den gesamten Antrag zieht.
Unser neuer Antrag für einen Health-Claim
wurde im Dezember beim BVL eingereicht,
doch die nächste „Hürde“ war zu nehmen.
Vorprüfung eines Health-Claims gemäß Ver­‑
ordnung (EG) 353/2008
Im Rahmen eines Health-Claim Antrages wird
der Antrag von der zuständigen nationalen
Behörde vorgeprüft. Dieses macht auch für
den Antragsteller durchaus Sinn, so kann er
zeitnah auf eine Rückmeldung hoffen, wenn
es Unstimmigkeiten in Antrag gibt und sonst
erst die EFSA den Antrag wg. Mängel in der
Ausarbeitung zurückgewiesen hätte.
Zeitnah ist nun leider kein genau definierter
Begriff. Die Eingangsbestätigung sendete uns
das BVL am 13. Januar 2012, nun hätte die
zuständige Behörde den gültigen Antrag
eigentlich unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten (NHCR, Artikel 18 (3)). Da es sich
in unserem Fall um eine Re-Submission handelt, sind wir von einer schnellen Bearbeitung
ausgegangen; schließlich ist der Stoff und
das Studiendesign schon aus unserem ersten
Antrag bekannt. Daher wurde regelmäßig die
EFSA-Internetseite „Register of Questions“
besucht, um die Listung unseres Antrages
hier wiederzufinden.
Als sich dieser auch nach drei Monaten nicht
auf der EFSA-Seite gelistet war, wurde Kontakt
mit dem BVL aufgenommen. Tatsächlich gab
es hier eine Fragestellung zum Lebensmittel­
status von Yestimun® Beta-Glucan. Ein amerikanisches Unternehmen hat im November
2011 für seine Hefe Beta-Glucane eine NovelFood Zulassung erhalten. Nun wurde auch
seitens des BVL der Lebensmittel-Status von
„Yestimun® Beta-Glucan“ hinterfragt.
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Leider wurde diese Frage nicht dem
Antragsteller gestellt, sondern dem BMELV,
der örtlichen Lebensmittelüberwachung sowie
anscheinend auch den belgischen Behörden.
Eine direkte Rückfrage beim Antragsteller
hätte diesen Vorlauf deutlich beschleunigt.
Aufgrund der Novel-Food Zulassung des Wett­‑
bewerbers haben natürlich auch Kunden
aus ganz Europa uns die Frage gestellt, ob
sich hierdurch der Produktstatus unseres
Yestimun® Beta-Glucan ändert. Die hierfür
von der Kanzlei Meisterernst Rechtsanwälte
(München) durchgeführte Statusprüfung wurde nun auch dem BVL zur Verfügung gestellt
und um Rücksprache gebeten, wenn weitere
Fragen zu beantworten sind.
In dem Antwortschreiben hat das BVL den
Lebensmittel-Status unseres Yestimun® BetaGlucans anerkannt, jedoch gibt es einen
Zweifel an dem gewählten „Wording“ des
Claims „against pathogens“. Art. 3 lit. E) der
NHCR sagt, dass die gesundheitsbezogenen
Angaben nicht auf Veränderungen bei Körper­‑
funktionen Bezug nehmen dürfen, die beim Ver­
braucher Ängste auslösen oder daraus
Nutzen ziehen könnten.
Nun war ein weiter Widerspruch zu klären.
Die wissenschaftliche Bewertung durch die
EFSA fordert einen genauen Bezug zur Wir­
kung, der Begriff „defence against pathogens“ wurde daher auch so aus den EFSA
Leitfaden zu Immun-Claims übernommen. Für
ein „English speaker“ ist „defence agianst pathogens“ zudem weicher und alltäglicher als
die direkte deutsche Übersetzung „Abwehr
von Pathogenen“. Im multi-lingualen Europa
werden aber letztendlich die Claims in die
jeweilige Landessprache übersetzt und
könnten daher auch unterschiedlich aufgefasst werden.
Im Gespräch mit dem BVL kam heraus, dass
hier doch ein „weicher“ Claim wie „…stärkt
die Abwehrkräfte“ bevorzugt werden würde. Dieses würde der Verbraucher verstehen
und löst keine Ängste aus. Aus der Art. 13.1
Gemeinschaftsliste gibt es allerdings unzählige Beispiele für Claims, die aufgrund einer
allgemeinen Formulierung als zu unspezifisch
abgelehnt wurden. Für sich allein gestellt
würde diese Formulierung also evtl. nicht die
Auflagen der wissenschaftlichen Bewertung
durch die EFSA überstehen.
Letztendlich sind es aber die sprachlichen und
kulturellen Unterschiede innerhalb Europas,
die eine einheitliche Interpretation eines in
Englisch ausgearbeiteten Claims so schwierig
machen. Wir haben uns daher entschieden, unseren Antrag zu ergänzen. Der „Haupt-Claim“
(defence against pathogens) wurde beibehalten; hinzugefügt wurden nun alternative
Claim-Wordings wie „…helps to strengthen the
body´s defence against infections“, „…stimulates/activates the body´s defence against
infections”, “…strenghtens the body´s resistance against infections” und “…activates/
stimulates the body´s defence”.
Der überarbeitete Claim-Antrag wurde innerhalb von einer Woche nach dem offiziellen
Schreiben an das BVL zurückgegeben, die
ordnungsgemäße Weiterleitung an die EFSA
wurde zugesagt.
Resümee der Re-Submission
Auch 6 Jahre nach der Publikation des ersten
Draftes der NHCR ist auch mit einer Re-Sub­
mission noch immer Pionierarbeit zu leisten,
da die Rahmenbedingungen für einen ClaimAntrag sich in einem stetig verändernden Fluss
befinden. Ohne einen entsprechenden Partner
an der Seite (in unserem Fall a&r, Berlin) wäre
diese Arbeit nicht zu stemmen gewesen.
Die Entscheidung für eine Re-Submission
inklusive einer zusätzlichen Studie beruhte
auf unserer ersten EFSA-Opinion, war hier
doch eine gefühlte Art „Rechtssicherheit“
für das weitere Vorgehen erkennbar. Die
zwischenzeitliche Veröffentlichung des EFSALeitfadens wurde sehr kontrovers diskutiert.
Die beschriebene Lösung wird nun unserer er-
10
sten EFSA-Opinion und dem EFSA-Leitfaden
gerecht. Für die zeitweise Ungewissheit, ob
man den richtigen Weg beschreitet, wäre
eine offizielle Beratungsstelle für jeden
Antragsteller sehr hilfreich.
Bei der Vorprüfung gemäß Verordnung (EG)
Nr. 353/2008 sollte der Antragsteller zeitnah in offene Fragestellungen eingebunden
werden bzw. Rückmeldungen erhalten. In un‑
serem Fall lagen alle benötigten Unterlagen
griffbereit vor, da bei innovativen Lebens­
mitteln des Öfteren von Kunden- und Behör­
denseite der Lebensmittel-Status abgefragt
wird.
Eine interessante Frage als Antragsteller wäre
die, ob auch weitere lokale und nationale Be­
hörden den Lebensmittel-Status aufgrund der
Vorprüfung gemäß Verordnung (EG) 353/
2008 anerkennen. Die Beantwortung vieler
Einzelanfragen ist sehr zeitintensiv. Zum Teil
werden detaillierte Flussdiagramme aus der
Produktion abgefragt, die wiederum vertrauliches Firmenwissen beinhalten; dieses Knowhow stellt man natürlich ungerne jedem zur
Verfügung und sind in Claim-Antrag als „vertraulich“ gekennzeichnet.
Ein Verweis auf eine durchgeführte Vorprüfung
gemäß Verordnung (EG) 353/2008 würde die
Vertriebsarbeit deutlich vereinfachen. Wenn
jemand aus der Leserschaft diese Frage beantworten kann, würden wir uns über eine
Rückmeldung freuen.
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Ergänzungsstoffe – Eine neue Hürde für die Vermarktung von NEM?
Dr. Ina Gerstberger
Partnerin
Gerstenberg Rechtsanwälte
Es waren die beiden obersten Bundesgerichte,
die der seit Jahren umstrittenen Zusatzstoff­‑
gleich­stellungsfiktion mit Zulassungsvorbe­halt
in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB für den Ein‑
satz bestimmter ernährungsphysiologischer
Stoffe am Ende den „Todesstoß“ versetzten:
Während das BVerwG dafür die gesetzlichen
Ausnahmetatbestände der Gleichstellungs‑
fiktion („charakteristische Lebensmittelzutat“)
eher extensiv anwendete (vgl. Urteile vom
25.07.2007 und 01.03.2012), hielt der BGH
schließlich schon das gesamte Konstrukt für
europarechtswidrig: Für die Erfüllung des
Zulassungsvorbehalts stünde entsprechend
der ständigen EuGH-Rechtsprechung nämlich
schon kein leicht zugängliches, innerhalb eines
angemessenen Zeitraums abzuschließendes,
gerichtlich (voll) überprüfbares Zulassungs­
verfahren zur Verfügung, bei dem eine Ableh‑
nung der Zulassung allein aus Gründen des
nachgewiesenen Gesundheitsrisikos möglich
ist. Der bis dato im nationalen Raum angewen‑
­dete § 68 LFGB genüge diesen Anfor­derun­
gen schon deshalb nicht, weil er nur in bestimmten Fällen überhaupt greifen würde, die
Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Er­
messen der Behörde steht und damit nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar wäre und
zudem die Beweislast für die gesundheitliche
Unbedenklichkeit allein den Anmelden­den
treffe (vgl. Urteil vom 15.07.2010). Dies überzeugte offenbar auch das BMELV, welches
kurz nach Veröffentlichung der Urteilsgründe
von seinen ursprünglichen Plänen abrückte, die
Zulassungspflichtigkeit sonstiger Stoffe v.a.
auch in Nahrungsergänzungsmitteln durch das
2. LFGB-ÄnderungsG noch weiter zu verschärfen.
Am 01.03.2012 wagte das BMELV mit der
Veröffentlichung des Entwurfs eines 3. LFGBÄnderungsG einen neuen Anlauf: Sog. „Ergän­
zungsstoffe“ sollen damit nur noch einem
Anmeldeverfahren mit Zulassungsfiktion unterliegen. Wie immer steckt aber auch hier
die Tücke im Detail:
So sollen „Ergänzungsstoffe“ nicht nur solche
Stoffe sein, die einem Lebensmittel beim Her­‑
stellen oder Behandeln zugegeben werden,
sondern auch solche, die selbst als Lebens­
11
mittel verzehrt werden, “um jeweils eine über
die normale Ernährung hinausgehende ernäh‑
rungsbezogene oder physiologische Wirkung
zu erzielen” (vgl. § 2 Abs. 3a LFGB-3.ÄndGE).
Das wirft nicht nur die Frage auf, ob es für
Lebensmittel denn überhaupt eine Wirkung
geben kann, welche „über die normale Ernäh­
rung hinausgehend (noch) ernährungsbezo­
gen oder physiologisch“ ist oder ob man damit
nicht vielmehr bereits eine sog. pharmakologische Wirkung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2
lit. a) AMG beschreibt. Dann wären aber nur
solche Stoffe bzw. Lebensmittel anmeldepflichtig, die nachweislich ab einer gewissen
Dosierung pharmakologisch wirken würden.
Denkbar wäre aber auch, dass das Anmelde­
erfordernis zumindest von der Verwendung einer zugelassenen gesundheitsbezogenen An­‑
gabe abhängen soll. Im Gegensatz dazu müssen die „sonstigen Stoffe“ nach Art. 2 Abs.
2 VO (EG) Nr. 1925/2006 lediglich über
eine ernährungsbezogene oder physiologische
Wirkung verfügen und grenzen sich damit
definitorisch von den deutschen „Ergänzungs­
stoffen“ ab.
Ebenso problematisch ist auch das in § 13a
LFGB-3. ÄndGE geregelte Anmeldeverfahren
selbst: So müsste regelmäßig nicht nur der
Ergänzungsstoff selbst spezifiziert und men­
genmäßig angegeben werden, sondern nach
„Art und Zusammensetzung“ auch das
Lebensmittel, in dem dieser eingesetzt werden
soll. Das könnte eine Flut von Anmeldungen
erforderlich machen. Zudem sind der Anmel­
dung auch „hinreichende wissenschaftliche
Belege“, beizufügen, die die Annahme rechtfertigen, dass „durch den Ergänzungsstoff in
der zur Verwendung vorgesehenen Menge
eine Gesundheitsgefahr nicht zu erwarten
ist.“ (vgl. §13a Abs. 2 Nr. 3 LFGB-3.ÄndGE).
Damit wird die Beweislast für die Sicherheit
des Ergänzungsstoffes (wiederum) allein dem
Anmeldenden auferlegt und nicht der Behör­
de. Auch dies steht in Widerspruch zum europäischen Recht, allen voran Art. 8 VO (EG)
Nr. 1925/2006 sowie der hierzu erlassenen
Durchführungs-VO (EU) Nr. 307/2012 sowie
Art. 6 VO (EG) Nr. 764/2008. Danach obliegt
der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenk­‑
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lichkeit eines Stoffes bzw. Lebensmittels näm­‑
lich allein der zuständigen mitgliedstaatlichen
Behörde und gerade nicht dem Inverkehr­
bringer. Eine Ausnahme gilt allenfalls bei
neuartigen Lebensmitteln, die vom Anmelde­‑
erfordernis nicht ausdrücklich ausgenommen
werden. Problematisch sind auch die bis­‑
her vorgesehenen Fristen im Anmeldever­
fahren, die erheblichen Vorlauf für die
Produktentwicklung mit sich bringen werden:
Der Fristenlauf hängt zunächst vom Eingang
der „vollständigen Anmeldung“ ab. Grund­
sätzlich soll der Ergänzungsstoff bzw. das
diesen enthaltene Lebensmittel danach zwar
3 Monate nach dem Anmeldedatum in Ver­
kehr gebracht werden können. Fordert das
BVL vom Anmeldenden aber weitere, für die
Beurteilung der Sicherheit erforderliche Unter­‑
lagen an, verlängert sich diese Frist schließlich
auf 6 Monate. Danach kann die Verwendung
des Stoffes wegen Gesundheitsgefahr für
18 Monate mengenmäßig beschränkt oder
sogar verboten werden. Diese Frist kann aus
„dringenden Gründen“ um weitere 12 Monate
verlängert werden. Nur bei Stoffen, die in
einer noch zu erstellenden Positivliste des
BVL aufgeführt sind, sind keine Verbote oder
Beschränkungen zu befürchten (vgl. § 13a
Abs. 6 3. LFGB-ÄndGE). Ebenso können bestimmte Stoffe noch nachträglich ganz vom
Anmeldeerfordernis ausgenommen werden
(vgl. § 13 a Abs. 7 Nr. 3 des 3. LFGB-ÄndGE).
Für alle bereits in Verkehr befindlichen Lebens­‑
mittel mit Ergänzungsstoffen soll dagegen
eine „Nachanmeldung“ innerhalb von 24 Mo­
naten nach Inkrafttreten des 3. LFGB-ÄndG
erfolgen (vgl. § 75 Abs. 6 3. LFGB-ÄndGE).
Auch dies erscheint wenig praktikabel und
deutlich zu kurz bemessen, ist doch schon
jetzt zu befürchten, dass das BVL der durch die
geplante Gesetzesänderung ausgelösten Bear­‑
beitungsflut von Neuanmeldungen kaum Herr
werden wird. Ob dies dann eher zur „Flucht
in die Zulassungsfiktion“ führen wird oder
zu Nachforderungswünschen zur Fristverlän­
gerung, bleibt abzuwarten. Völlig durchdacht
ist das neue Konzept deshalb noch nicht,
sondern erheblich nachbesserungsbedürftig.
Möge der Gesetzgeber hierzu doch auch noch
einmal sorgfältig das Urteil des BGH vom
15.07.2010 studieren.
Die MenaQ7 ®-Story: Vitamin K2, Menaquinon-7 im 21. Jahrhundert
Vladimir Badmaev MD, PhD
Head of R&D
Product Development
NattoPharma ASA
Vitamin K – ein wichtiger Baustein in
unserer Ernährung
Trotz der Tatsache, dass Vitamin K bereits vor
über 80 Jahren entdeckt wurde, ist es der
Forschung erst im Laufe der letzten fünf Jahre
gelungen, die multifunktionale Bedeutung
von Menachinon-7 (Vitamin MK-7) für die Funk­‑
­tionen und Prozesse in unserem Kör­per vollständig zu erforschen. Vitamin K1 wird von
Pflanzen und Algen produziert, während Vita­
min K2 überwiegend in Mikroorganismen vor­‑
kommt, wo es sich zu molekularen Gruppen
bildet, die im Unterschied zu K1 aus ungesät‑
tigten Isoprenoid-Nebenketten bestehen, wel­‑
che zwischen 1- und 14-fachen Potenzen vari­
ieren (folg. Menachinon-4, Menachinon-7, etc.).
Als unverzichtbarer Bestandteil der Ernährung
aus der Vitamin K-Familie wird Vitamin K1 erachtet, das vor allem in grünen Gemüsesorten
und Blattgemüse zu finden ist. Nebst der
Darmflora, in der K2 von den Darmbakterien
synthetisiert wird, finden sich weitere reichhaltige Vitamin K2-Lieferanten in tierischen
Produkten, wie Fleisch, Milchprodukte, Eier
und fermentierte Nahrungsmittel, wie z.B.
Käse, Joghurt und Natto (ein japanisches
Gericht aus Sojabohnen).
Während Vitamin K1 bzw. Phyllochinon eine
überwiegend biologische Relevanz beigemessen wird, nimmt die Bedeutung von Mena­‑
chinonen bzw. Vitamin K2 einen zunehmend
wichtigeren Stellenwert in unserer Ernährung
ein. So zeigten epidemiologische Studien, dass
wir mit der Integrierung von Natto in unsere
Ernährung das Risiko für eine Verminderung
der Knochendichte und/oder altersbedingte
Abnahme der Knochen­elastizität in hohem
Maße reduzieren können. Ferner trägt das mit
fermentierten Sojabohnen zubereitete japani­
sche Traditionsgericht zur Vorbeugung von
altersbedingter Herz-Kreislauf- und Stoff­
wech­s­el­schwäche bei. Zurückführbar ist dieser
gesundheitsdienliche Effekt auf den besonders reichhaltigen Gehalt von Menachinon-7
(MK-7) in Sojabohnen.
12
Christian Steinle M.A.
Key Account Manager
Denk Ingredients GmbH
Besonders in Form von Menachinon-7, das
im Vergleich zu Phyllochinon eine beträchtlich längere Halbwertszeit im Blut aufweist,
erfüllt Vitamin K2 die wichtige Funktion als
Co-Substrat für das Enzym Gamma-Glutamyl
Carboxylase, welches für den posttranslationalen Modifizierungsvorgang zur Carbo­‑
xylierung des Glutaminanteils in bestimm­ten,
biologisch relevanten Proteinen von enormer
Wichtigkeit ist (Schurgers u.a., 2007). Vitamin
K2 ist beispielsweise für die Carboxylation
und Aktivierung von Osteocalcin notwendig.
Dabei handelt sich um ein durch Osteoblasten
(knochenbildende Zellen) synthetisiertes Pro­
tein, das für unterschiedliche Funktionen unseres Körpers zuständig ist; dazu gehören z.B.
die Erhaltung unserer Knochengesundheit,
aber auch der Ausgleich der hormonellen
und metabolischen Balance unseres Körpers.
Epidemiologische Erkenntnisse bestätigen
die Notwendigkeit der Zufuhr von MK-7
Aus den neuesten epidemiologischen Studien
geht hervor, dass bei einem Großteil der Er­‑
wachsenen trotz oberflächlich gesunder Er­
scheinung, eine Unterversorgung mit K2 vorliegt. Demnach mag die Zufuhr von Vitamin
K zwar ausreichend für die Selbstregulierung
im Körper sein, allerdings nicht für die effiziente Vorbeugung von Osteoporose, vaskulärer Demenz, Arteriosklerose, und sonstigen
Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, da
der notwendige Bedarf für die posttranslationale Modifizierung der Vitamin K-abhängigen
Proteine von der zugeführten Menge nicht
gedeckt wird.
Bevölkerungsbasierte Studien belegten eine
inverse Korrelation zwischen der Einnahme
eines Vitamin K2 Präparats und der Anfällig­
keit für Knochenbrüche, sowie zwischen der
Einnahme von o.g. und dem Risiko von Arte­
rienverkalkung und Herz-Kreislauf-Versagen.
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Zwei wegweisende Studien:
Zusammenfassungen
Bis zum heutigen Tag gibt es lediglich zwei
randomisierte, Placebo-kontrollierte Studien,
die zu revolutionären Erkenntnissen hinsicht­‑
lich der Wirkungsweise von Nahrungsergän­
zungsmitteln in Form von MK-7 bei gesunden, älteren Menschen führten. Verglichen zu
dem verabreichten Placebo, ließ sich bei der
12-monatigen Gabe von täglich 360 μg Mena­
chinon-7 keinerlei Verbesserung in Bezug auf
die Knochenmineraldichte in Hüfte, Ober­
schenkelhals, und Lendenwirbelsäule bei nor­­‑
we­gischen Frauen in der Menopause feststellen. Dem gegenüber steht die Tatsache, dass
der Anteil carboxylierten Osteocalcins durch
die Verabreichung des Menacinon-7 Präparats,
statistisch gesehen, enorm gestiegen ist
(Emaus N u.a., 2010).
In der zweiten 12-monatigen Studie mit 115
gesunden griechischen Frauen, die das Ende ihrer Menopause bereits erreicht hatten, wurde
einem Teil der Probanden jeweils Milch und
Joghurt ohne jegliche Zusätze gegeben, wäh‑
rend der andere Teil dieselben Produkte erhielt, die jedoch mit Calcium plus Vitamin D,
Vitamin K1 (100 μg/täglich), sowie Vitamin D
bzw. mit MK-7(100 μg/täglich) plus Vitamin D
angereichert wurden (Kanellakis S u.a., 2012).
Verglichen mit der Kontrollgruppe wies die
anschließende Messung der Knochenmineral­
dichte des gesamten Körpers und der Lenden‑
wirbelsäule sowohl bei der, mit Vitamin K1
als auch der, mit Vitamin MK-7 behandelten
Gruppe eine bemerkenswerte Zunahme auf.
Sonstige, auf die Vitamin D- und Calciumgabe
zurückführbaren Verbesserungen konnten
nicht beobachtet werden.
Im Wesentlichen stellte sich heraus, dass
obenbeschriebene 12-monatige Interventions‑
­studie mit der Gabe von 100 – 360 ug Dosen
von MK-7 oder K1 nicht zu der erwarteten
gesundheitlichen Verbesserung bei Frauen in
der Menopause führte. Mit dem kurzkettigen
Menachinon-4 wurde zwar eine Zunahme der
Knochenmineraldichte erzielt; dies setzte aller­‑
dings die Gabe einer ausgesprochen hohen
pharmazeutischen Dosis, d.h. 45 mg pro Tag
voraus und hing vor allem davon ab, ob eine
zusätzliche Anreicherung des Ergänzungsmit­
tels mit Calcium und Vitamin D erfolgte.
MenaQ7 Studie 2012:
Wegbereiter der zukünftigen Forschung
Obwohl die oben erläuterte epidemiologi­
sche Studie bereits den Nachweis erbrachte,
dass die Einnahme eines Nahrungsergän­
zungsmittel in Form von Vitamin K2 durch­‑
aus zur Verbesserung des gesamten Gesund­
heitszustand beitragen kann, führten erst die
Ergebnisse der, sich über einen Zeitraum von
drei Jahren erstreckenden, bahnbrechenden
MenaQ7-Studie dazu, dass der klinische Nach­‑
weis über die Zunahme der Knochenmineral­
dichte und Knochenfestigkeit, sowie die Ver­‑
besserung des Herz-Kreislauf- und Stoff­
wechsel­systems mittels Verabreichung von
Vitamin K, insbesondere Menachinon-7, auch
über das Fachpublikum hinaus Anerkennung
fand. (Cees Vermeer u.a, 2012 VitaFoods
Vortrag). Bei der „Durchbruch“-Studie handelte es sich um eine doppelblinde, randomisierte klinische Versuchsreihe (RCT), in deren
Verlauf die Ergebnisse aus einer dreijährigen,
regelmäßigen Einnahme von Menachinon-7
zu täglichen Dosen von 180 mcg bei einer
Gruppe von 244 gesunden, postmenopausierenden Holländerinnen im Alter von 55 bis
65 analysiert wurden.
Erstmals wurde ein statistisch signifikanter,
klinischer Nachweis erbracht, der den Schutz
von Wirbel- und Hüftknochen (Oberschenkel­
hals) gegen Osteoporose, Herz-Kreislauf- und
Stoffwechselschwäche bestätigt. Besonders
ausschlaggebend für den Erfolg der Studie
war, dass sich die klinisch relevanten Ver­
besserungen jeweils nach zwei und drei
Jahren im Rahmen der MenaQ7-Gabe abzeichneten. Diese Erkenntnisse lieferten auch
erstmalig eine Erklärung dafür, warum kürzer angelegte Studien (unter 12 Monaten)
in der Regel keinerlei positive Rückschlüsse
auf den Nutzen von Vitamin K hinsichtlich
Knochengesundheit und Herz-Kreislauf-Stabi­li­
tät zuließen. In Anbetracht der Korrelation zwischen der Dauer der Vitamin K-Gabe und der
Wirksamkeit von Menachinon-7 lässt sich durchaus von einem aus klinischer Hinsicht signifikanten “Durchbruch” sprechen, der während
der dreijährigen MenaQ7-Studie erzielt wurde.
Darüber hinaus förderte die MenaQ7-Studie
maßgebliche Erfolge im Bereich der Vorbeu­
gung von altersbedingter Arterienversteifung
13
zu Tage, was sich bei der Placebo-Gruppe in
einem statistisch signifikanten Anstieg der
Puls­­wellengeschwindigkeit äußerte, bei der
MenaQ7-Gruppe jedoch keinerlei Effekte zeigte.
Ebenfalls erwähnenswert ist der, aus der
Studie resultierende Nachweis, dass die Ein­
nahme von MK-7 in Form des Präparats
MenaQ7 zu einer Verminderung von altersbedingter Stoffwechselschwäche beiträgt,
was sich nicht nur positiv auf die Abwendung
einer Gewichtszunahme, sondern auch hinsichtlich der Stabilität des Body-Mass-Indexes
(BMI) auswirkt. In der Placebo-Gruppe wurde
sowohl eine Gewichtszunahme, als auch ein
Anstieg des BMIs beobachtet; Symptome, die
mit dem Alterungsprozess einhergehen.
Drei Jahre kontinuierliche Einnahme:
Langsam aber sicher ans Ziel
Dies sollten sich besonders diejenigen vor
Augen führen, die einer langfristigen Ein­
nahme von Vitamin MK-7 eher abgeneigt gegenüber stehen, sich nur mit sofort spürbaren
Ergebnissen zufrieden geben, oder einfach
nur ungeduldig sind – mit Vitamin K verhält
es sich recht ähnlich wie im Fall der täglichen, lebenslangen Einnahme von niedrig
dosiertem Aspirin, d.h. täglich 81 mg Aspirin
bei Menschen, die eine Neigung zu HerzKreislauf-Erkrankungen aufweisen.
Die aktuelle MenaQ7-Studie zeigt, dass un­‑
sere Chancen für eine bessere Gesundheit
und Lebensqualität aufgrund der Verminde­‑
rung des Risikos an altersbedingter Knochen­
schwäche, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und
schwin­dender Körpermasse, z.B. Muskel­‑
schwund mit einhergehenden Körperfettan­
sammlungen und allmählicher Zunahme des
Gesamtkörpergewichts zu leiden, mit der täglichen Einnahme von nur 180 mcg Vitamin
MK-7 am Tag über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren um ein Vielfaches steigen.
Ein weiterer guter Grund für eine
Nahrungsergänzung mit Vitamin K2 zur
Stärkung des Herz-Kreislauf-Systems und
der Knochengesundheit
Die letzten epidemiologischen Erkenntnisse
zeigen noch einen anderen Grund dafür auf, warum sich die regelmäßige
Einnahme von Vitamin K2 bei Frauen in
der Postmenopause als äußerst sinnvoll erweist: Die Vorbeugung von Osteoporose.
Ein jüngst im British Medical Journal veröffentlichter Artikel beschrieb die Einteilung
von 1,471 gesunden Frauen, die bereits das
Stadium der Postmenopause erreicht hat-
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
ten. Die Teilnehmer, die täglich Calcium
eingenommen hatten, wiesen im Vergleich
zu der Placebo-Gruppe ein doppelt so hohes Risiko auf, einen Herzinfarkt zu erleiden.
Diese Tatsache führt zu dem Rückschluss,
dass eine erhöhte Calciumeinnahme zwar
zu einer Stärkung der Knochen beiträgt –
ohne Einfluss notwendiger Kofaktoren wie
Vitamin D und K2 – jedoch ebenfalls zu einer
Erhöhung des Risikos von Störungen im HerzKreislauf-System führt.
Die Gründe für dieses Phänomen erscheinen in
einem verständlicheren Kontext, wenn man
berücksichtigt, dass K2 eine wichtige Rolle in
der Carboxylation und Aktivierung des Matrix
GLA Proteins (MGP), einem weiteren Protein
nebst Osteocalcin, einnimmt. MGP trägt haupt­‑
sächlich zur Erhaltung der Elastizität sowie
der Vorbeugung von Gefäßverkalkungen bei.
Die duale Funktion von Vitamin K2 wird auch
häufig als Vitamin K Paradoxon bezeichnet:
Einerseits sorgt Vitamin K2 mittels carboxy­
lisiertem Osteocalcin für die Bildung und Um­‑
wandlung von Calcium in gesunde Knochen­
grundsubstanz, während es andererseits durch
die Aktivierung von MGP die Ablagerung von
Calcium im Kreislaufsystem verhindert. MGP
wiederum wirkt der Entstehung von Calcium­
ablagerungen in den Arterien entgegen und
gilt als einer der effektivsten Hemmer der arteriellen Verkalkung.
Entdeckung neuer Anwendungsgebiete für
Vitamin K2
Gerade im letzten Jahrzehnt erzielte man in der
Erforschung von Vitamin K2 Menachinon-7
enorme Fortschritte, was nicht zuletzt auf die
Erkenntnis zurückführbar ist, dass das ursprünglich als “gerinnungsfördernd“ eingestufte Vitamin ein weitaus größeres Funk­‑
tionsspektrum aufweist, welches den Vorgang
verschiedenster biologischer Prozesse im Kör­
per unterstützt. MK-7 gilt nun als sogenanntes “Zaubervitamin”, das für die Aktivierung
einer Vielzahl von Prozessen im Körper verantwortlich ist.
Interessant sind auch die jüngsten Ergebnisse
aus den letzten zwei, drei Jahren: Demnach
wurde beobachtet, dass sich dieses Vitamin
in verschiedenen Bevölkerungsgruppen als
durch­aus wirksam für die Zunahme der allgemeinen Vitalität erweist. Tatsache ist, dass
Energiedefizite in der Regel mit bestimmten
Stadien einer Erkrankung und den sogenann­
ten Lebensstil-bedingten Krankheiten, wie z.B.
Diabetes, Herzschwäche, oder das metabolische Syndrom in Verbindung gebracht werden. Wissenschaftler beschäftigen sich der-
zeit mit der Erforschung jener biochemischen
Mechanismen, die zu einer Steigerung der
Effektivität von sportlichen Aktivitäten beitragen und somit die Entwicklung von innovativen Energiespendern ermöglichen.
Eine weitere wichtige Studie befasste sich mit
der Funktion von Vitamin K2 im Bereich der
muskulären Gesundheit. Mit der Behandlung
von 100 mcg Vitamin MK-7 konnte eine be­
mer­kenswerte Verbesserung hinsichtlich der
Häufigkeit, Dauer und Schwere und Schmerz­
ausprägung der Krämpfe erzielt werden. Der
Anstieg des Vitamin MK-7 Gehalts im Blut ging
zeitgleich mit einer Linderung der Krämpfe
einher. Erwähnenswert ist dabei, dass das
Absetzen von Vitamin MK-7 in nahezu allen
Fällen zu einer Verschlechterung führte.
MenaQ7 Anwendungsformen
Vitamin MK-7 ist als MenaQ7 in drei Formen
erhältlich: MK-7 zur Nahrungsergänzung in
Ölform in der weichen Gelkapsel, sowie als
K2-M7-Kombination in gepresster Tabletten­
form, die z.B. mit Calcium und anderen Mine­
ralien angereichert sind, und in Form von
wasserlöslichem Pulver für die Zubereitung
oder Beigabe eines Getränks.
Die wohl natürlichste Quelle für die Versor­
gung mit MenaQ7 bietet die Ölform, wobei
die Effektivität von anderen Darreichungs­
formen, sowie von MenaQ7-Quellen in Form
von Nahrungsmitteln und Getränken in glei­‑
chem Ausmaß gewährleistet werden kann. In
diesem Bereich ist dem Anwendungsspektrum
von MenaQ7 praktisch keine Grenze gesetzt,
so dass es als Anreicherung in Fett- und Öl­
produkten, Milchprodukten, Marmeladen, Ge‑
trän­ken, Würzmitteln und vielen weiteren Pro‑
dukten angeboten werden kann.
Weitere Informationen zu Vitamin MK-7 bzw.
MenQ7 erhalten Sie unter [email protected] bzw. www.denkingredients.de
14
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
Pflanzen und deren Zubereitungen: Borderline-Produkte?
Dr. Stefan Sandner
General Partner
Diapharm GmbH & Co. KG
Zur langfristigen Absicherung von legal ge­
festigten Gesundheitsprodukten mit geeigne‑
ten Produktaussagen und tragfähigen ökono­‑
mischen Rahmenbedingungen bedarf es eines
Paradigmenwechsels in der Gesetzgebung. Es
muss ein geeigneter gesetzlicher Rahmen für
die Verwendung von Botanicals in Lebens­
mitteln geschaffen werden. Zugleich muss eine
klare Abgrenzung von den OTC-Arzneimit­
teln möglich sein. Beleuchtet werden sollen
im Folgenden insbesondere Gesundheitspro­
dukte mit pflanzlichen Inhaltsstoffen.
Für den Verbraucher und für das gesetzliche
Versorgungssystem haben Arzneimittel zur
Selbstmedikation (OTC-Produkte) eine große
Bedeutung. OTC-Produkte ermöglichen den
Patienten direkte, schnelle und effektive Ab­‑
hilfe akuter oder auch chronischer Krankheits­
zustände. Sie stellen geeignete Hilfsmittel zur
Krankheitsprophylaxe im Alltag dar oder sie
dienen der Gesunderhaltung.
In der Selbstmedikation ist der Patient gleichzeitig Verbraucher. Er trifft seine Produktwahl
frei und selbstverantwortlich und kann dabei
entsprechend beeinflusst werden durch Wer­‑
beaussagen (Claims). Selbstverständlich trägt
er auch selbst die vollen Kosten seiner „Medi­
kation“.
Das Feld der Gesundheitsmittel ist in den ver­
gangenen 10 bis 20 Jahren stark erweitert
worden. Hier finden sich OTC-Arzneimittel,
arz­neimittelähnliche Medizinprodukte, Nah­‑
rungs­ergänzungsmittel, Ergänzende Bilan­
zier­­te Diäten und Kosmetika. Auch die Mög­
lichkeiten der Distribution haben sich in den
vergangenen Jahren stark ausgeweitet. Neben
der Apotheke erfolgt der Vertrieb über Dro­
gerien, Lebensmitteleinzelhandel, Discounter,
Versand- und Internethandel.
Um unter diesen Rahmenbedingungen lang­‑
fristig ökonomisch erfolgreich sein zu können,
müssen Produkte im Gesundheitsmittelport­
folio über eine mittel- bis langfristig gesicherte Verkehrsfähigkeit mit einem zielfüh‑
renden Claim resp. einer Indikation in der
spezifischen Produktkategorie verfügen. Im
15
Dorothee Klöpf
Senior Manager Regulatory Affairs
Diapharm GmbH & Co. KG
gegenwärtigen Umfeld werden OTC-Arznei­‑
mittel jedoch durch immer schwächere Pro‑
duk­tindikationen trivialisiert, während die Ver­­
marktung von Nahrungsergänzungsmit­teln,
ins­besondere, wenn sie pflanzliche Inhalts­‑
stoffe enthalten, mit einer starken Rechtsun­
sicherheit verbunden ist.
OTC-Arzneimittel
Over The Counter-Arzneimittel sind Arznei­
mittel zum Zwecke der Selbstmedikation. Sie
enthalten etablierte Wirkstoffe, haben sich
über viele Jahre der Vermarktung in der Praxis
als sicher und unbedenklich herausgestellt
und sind somit aus Sicht des Gesetzgebers
nachweislich geeignet für eine Abgabe ohne
ärztliche Verordnung. Gesichert durch ihren
Status als Arzneimittel weisen die Produkte
hohe Unbedenklichkeits- sowie Qualitätsstan­
dards auf.
Aus regulatorischer Sicht existiert im Rahmen
des Arzneimittelzulassungsverfahrens, egal ob
national oder EU-weit, kein Unterschied zwischen OTC- und (verschreibungspflichtigen)
Rx-Arzneimitteln hinsichtlich der Anforderun­
gen an Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und
Qualität. Im Rahmen von Zulassungsver­fah­‑
ren für OTC-Arzneimittel gemäß Richtlinie
2001/83/EG muss der gleiche Unterlagen­
standard in Bezug auf klinische Daten erfüllt
werden wie für verschreibungspflichtige Pro­‑
dukte. Erleichterungen gibt es lediglich fürPro‑
dukte mit einem „well established use“ und
auch für traditionelle pflanzliche Arznei­mittel.
Diese hoch angesetzten Rahmenbedingungen
und somit der erschwerte Marktzugang für
OTC-Arzneimittel wirken sich hinderlich auf
die Entwicklung neuer OTC-Produkte aus und
stellen große Hürden bei der Führung und
Aufrechterhaltung starker etablierter OTCMarken dar.
Als Folge dieser hohen Anforderungen hat in
den vergangenen Jahren eine Abwanderung
in andere Produktkategorien stattgefunden.
Dabei haben Faktoren wie ein schnellerer
Marktzugang bei vergleichbar aussagekräf-
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
tigen Claims eine wichtige Rolle gespielt.
Für den Verbraucher ist diese Entwicklung
nicht immer augenscheinlich. Nur dem Fach­‑
mann fällt auf, dass aus dem apotheken­
pflichtigen Arzneimittel z.B. ein Nahrungser­
gänzungsmittel geworden ist und Produkt­
ausrichtungen nicht mehr auf die Heilung
von Krankheiten bezogen sind, sondern auf
die „Unterstützung der normalen Funktion
des Körpers“ und auf die Gesunderhaltung.
Vor etwa einem Jahrzehnt haben die Europä­
ische Kommission und der Rat zumindest für
traditionelle pflanzliche Arzneimittel einen
er­leichterten Marktzugang geschaffen. Mit
der Traditional Herbal Medicinal Products
Directive (THMPD) 2004/24/EG wurde ein
Registrierungsverfahren für diejenigen pflanzlichen Arzneimittel eingeführt, die über eine
mindestens 30-jährige Verwendungstradition
(davon mind. 15 Jahre in Europa) und ein
gutes Sicherheitsprofil verfügen. Sicherheit
und Wirksamkeit dieser Produkte gelten als
belegt, ein Nachweis durch klinische Studien
wird nicht verlangt. Die Anforderungen an
die Produktqualität bleiben auf dem gehobenen Arzneimittelstandard.
Während einige Zulassungsbehörden diesen
traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln –
und auch den „well established use“-Produkten – aussagekräftige Indikationen zuge­‑
billigt haben, wurden die gleichen OTC-Pro­‑
­dukte von anderen Behörden nur mit schwa‑
chen Produktaussagen versehen und da­durch
trivialisiert. So konnte die regulatorische Er­‑
leichterung der THMPD die Abwanderungs­
bewegung hin zu anderen Produkt­kategorien
nicht stoppen. Häufig mündete diese Abwan­‑
derung in regulatorisch waghalsige Konstruk­
tionen, etwa der Vermark­tung allzu arzneimittelnaher Nahrungsergänzungs­mittel.
Nahrungsergänzungsmittel
Gemäß der EG-Richtlinie für Nahrungsergän­
zungsmittel 2002/46/EG sind Nahrungser­
gänzungsmittel Konzentrate mit ernährungs­
physiologischen Stoffen, die geeignet sind,
„die normale Ernährung zu ergänzen“. Ziel­‑
gruppe sind an erster Stelle die gesunden
Erwachsenen. Aus dieser Zielgruppe leiten
sich die Möglichkeiten und Grenzen der Pro­
duktzusammensetzung und der Auslobung
zur Gesunderhaltung ab. Sie bilden damit eine
Schnittmenge mit einigen OTC-Arzneimitteln.
Einer der Vorteile dieser Produktkategorie besteht darin, dass Nahrungsergänzungsmittel
im Gegensatz zu Arzneimitteln keinen behördlichen Genehmigungsprozess vor dem Inver­‑
kehrbringen durchlaufen müssen. In Deutsch­‑
land etwa reicht die Anzeige beim Bun­
desamt für Verbraucherschutz und Lebens­
mittelsicherheit aus. Aus industrieller Sicht
erhöht dieser vereinfachte Marktzugang die
Attraktivität dieser Produktkategorie ggü.
einem Registrierungsverfahren bei Arznei­
mitteln. Die Verantwortung für die Sicherheit
und Konformität mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften liegt beim Hersteller bzw.
beim Inverkehrbringer.
Traditionelle Arzneistoffe wie beispielsweise
Acetylcystein, Ginkgoblätterextrakt oder Bro­‑
me­lain werden in der EU auch in Nahrungs­
ergänzungsmitteln vertrieben. Die Zulässig­
keit solcher Stoffe in verschiedenen Produkt­
gruppen ist jedoch nicht immer klar definiert
und beschäftigt zunehmend die Gerichte.
Insbesondere die pflanzlichen Inhaltsstoffe
stehen immer mehr im Fokus der Produkt­
innovationen, aber auch gleichermaßen unter Beobachtung der zuständigen Behörden.
Hier sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen: Die Frage nach der „Unschädlichkeit“
für den Verbraucher etwa und die Frage nach
dem Nutzen, ausgedrückt durch die verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben, die
sogenannten Claims.
Nahrungsergänzungsmitteln Verwendung fin­‑
den, sollten zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden, sofern ausreichende und sachgerechte wissenschaftliche Daten über diese
Stoffe vorliegen. Bis zum Erlass derartiger
spezieller Gemeinschaftsvorschriften und
unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags
können die nationalen Bestimmungen über
Nährstoffe oder andere Stoffe mit ernäh‑
rungsspezifischer oder physiologischer Wir­‑
kung, die als Zutaten von Nahrungsergän­
zungsmitteln Verwendung finden und für die
keine speziellen Gemeinschaftsvorschriften erlassen wurden, angewandt werden.” (Hervor­‑
hebungen durch den Autor).
Die Situation, dass die konkrete Regulierung
von anderen Stoffen als Vitaminen und Mine­‑
ral­stoffen, u.a. also die pflanzlichen Inhalts­
stoffe, vertagt wurde, führt zu einem entsprechend heterogenen Bild innerhalb der EU und
zu unterschiedlichen einzelstaatlichen Rege­
lun­gen und Handhabungen.
Seit einigen Jahren gibt es Vorstöße der
European Food Safety Authority (EFSA),
die sich mit der Verwendung von Pflanzen
und pflanzlichen Zubereitungen in Lebens­
mitteln auseinandersetzen, primär vor dem
Hintergrund des Verbraucherschutzes. In einer
Ende Mai 2012 veröffentlichten Ausarbeitung
listet die EFSA rund 900 Pflanzen, Pflanzen­
teile und -zubereitungen auf, die gesundheitlich bedenklich sein können1. Bearbeitet wurden in diesem Kompendium Botanicals, die
mindestens in einem Land der Europäischen
Union auf einer nationalen Negativliste zu
finden sind. Ziel dieser Ausarbeitung ist eine
Erleichterung der Sicherheitsbewertung von
Pflanzen und deren Zubereitungen bei der
Verwendung in Lebensmitteln und dabei auch
in Nahrungsergänzungsmitteln.
Zulässigkeit von Botanicals
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der
Ver­wendung von pflanzlichen Inhaltstoffen in
Nahrungsergänzungsmitteln gibt es bislang
keine europäisch einheitliche Regelung. Die
Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom
24. Mai 2004 regelt in ihren Anhängen zwar
Vitamine und Mineralstoffe, die sonstigen
Stoffe finden bislang noch keinen Eingang in
Form einer konkreten Listung.
In der zugrunde liegenden europäischen
Direktive 2002/46/EG findet sich in den
Erwägungsgründen der Hinweis: „Spezifische
Vorschriften über andere Nährstoffe als Vita­
mine und Mineralstoffe oder über andere
Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die als Zutaten von
16
In Deutschland wird seitens des Bundes­amts
für Verbraucherschutz und Lebensmittel­
sicherheit (BVL) ebenfalls am Thema Botani­‑
cals gearbeitet, um Industrie wie Überwa­
chungs­behörden eine Hilfestellung zur Ent­‑
wicklung und Bewertung von Produkten mit
pflanzlichen Inhaltsstoffen zu geben. Vertre­
ter des Bundes und der Bundesländer arbeiten
an einer Liste, die als Orientierungshilfe für
die rechtliche Einstufung von Stoffen dienen
soll. Diese sogenannte Stoffliste erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit und ist offen für
eine Fortschreibung, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Entwick­lung des
Marktes Rechnung zu tragen. Der Entwurf einer Liste für die Kategorie "Pflanzen und Pflan­‑
zenteile" wurde fertig gestellt und kann auf
der Homepage des BVL eingesehen werden 2.
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
Neben der Stoffliste machte eine weitere
kürz­lich erschienene Veröffentlichung des BfR
von sich reden. Im April 2012 wurde ein
Wissenschaftsheft des BfR zur Risikobewer­
tung von Pflanzen und pflanzlichen Zube­
reitungen vorgestellt. Aus Sicht des BfR ist in
den vergangenen Jahren das Interesse, neue
Pflanzen in Lebensmitteln und insbesondere
in Nahrungsergänzungsmitteln zu verwenden, stark gestiegen. Das BfR hat in dieser
Veröffentlichung eine gesundheitliche Bewer­‑
tung von 16 Pflanzen vorgenommen und die
Ergebnisse in einem gut 300 Seiten umfas­‑
senden Dokument zusammengefasst. Die veröffentlichten gesundheitlichen Bewertungen
sollen der amtlichen Überwachung als Basis
dienen und einen ersten Schritt im Harmoni­
sierungsprozess auf europäischer Ebene darstellen. Inwiefern diese Ergebnisse tatsächlich
auf europäischer Ebene diskutiert und in zukünftige Regelungen Eingang finden, bleibt
offen, zumal es sich bei den ersten ausgewählten Pflanzen größtenteils um solche handelt,
deren Risikopotential bekannt und deren Ein­
satz in Nahrungsergänzungsmitteln eher eine
Rarität sind. Als Beispiel seien hier Digitalis
(Fingerhut) oder verschiedene Arten von
Aconitum (Eisenhut) genannt.
Gesundheitsbezogene Angaben für
Botanicals
Neben der Sicherheit und der rechtlichen Zu­
l­ässigkeit von Inhaltsstoffen spielen für die
Industrie die zugelassenen bzw. noch in der
Zulassung befindlichen „gesundheitsbezoge­
nen Aussagen“ gemäß Verordnung (EG) Nr.
1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel,
auch Health Claims Verordnung (HCV) ge­‑
nannt, eine bedeutende Rolle. Für Nahrungs­
ergänzungsmittel darf nur im Bereich der Ge­‑
sunderhaltung geworben werden. Aussagen
zur Behandlung oder Heilung von Krank­
heiten sind verboten. Bisher war der Lebens­
mittelhersteller selber für die Richtigkeit
seiner Auslobungstexte verantwortlich. Mit
der HCV ist nunmehr ein Paradigmenwechsel
eingetreten: Erst nachdem eine gesundheitsbezogene Angabe von der Europäischen
Kommission genehmigt wurde, darf sie ver­
wendet werden. Dafür werden entsprechende
wissenschaftliche Daten von der EFSA geprüft
und eine Beurteilung als Hilfestellung für die
EU Kommission erstellt. Diese entscheidet
dann über die Zulässigkeit einer gesundheitsbezogenen Angabe.
Nicht zugelassene gesundheitsbezogene An­
ga­ben dürfen nicht mehr verwendet werden.
Mit Veröffentlichung der Verordnung (EG)
Nr. 432/2012 hat am 16. Mai 2012 für rund
1.600 Produkte deshalb das letzte halbe Jahr
ihrer Marktfähigkeit in ihrer bisherigen Form
begonnen. Ab Mitte Dezember 2012 sind alle
nicht zugelassenen und nicht zurückgestellten Angaben verboten. Damit hat sich die
Abwanderung vom OTC-Arzneimittel hin zum
Nahrungsergänzungsmittel für einige Produk­
te als Sackgasse erwiesen.
Diese lang erwartete und nun veröffentlichte
Liste deckt jedoch gerade nicht diejenigen
Stof­fe pflanzlichen Ursprungs ab. Die weitere
Bewertung und Umsetzung in gesetzlichen
Regelwerken wurde bis auf Weiteres ausgesetzt.
Im Questions & Answers Papier vom 5. De­‑
zember 2011 (MEMO/11/868) heisst es:
„Certain herbal substances can be present in
the composition of both Traditional Herbal
Medicinal Products (THMPs) and in foods.
It is therefore possible that, for the same
substance, the therapeutic indication given
by manufacturers of THMPs is similar (with
the due distinctions, as medicinal claims are
forbidden on foods) to a health claim made
by food manufacturers. Differences in legal
requirements between health claims and
THMPs could lead to a different treatment
of the same substance, according to whether
it is present in a food or in a medicine. This
would create discriminations on the market
of herbal products and potential confusion
for consumers. Since the Commission and
Member States need more time to decide
how to address this issue, it was decided to
put these claims on hold.” (Hervorhebung
durch den Autor)
Dies umschreibt treffend das Dilemma, in dem
sich die EU mit ihren Botanicals befindet, und
noch sind keine Lösung oder ein konkreter
Zeitrahmen zur Klärung dieser Problematik
in Sicht.
Kongruente Regelung in weiter Ferne
Eine Konsequenz aus der Feststellung, dass
pflanzliche Inhaltsstoffe sowohl in Arznei­
mitteln als auch in Lebensmitteln verwen‑
det werden und hier eine kongruente Hand­
habung innerhalb der EU wünschenswert
und zu erarbeiten ist, könnte die Gründung
einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Euro­
pean Medicines Agency (EMA) und der EFSA
sein. In einer Veröffentlichung aus dem
Januar 2012 kündigen die beiden genannten
Behörden an, ihre Zusammenarbeit künftig
intensivieren zu wollen. „Ziel der Kooperation
ist die bestmögliche Nutzung der Ressourcen
17
durch Vermeidung von Doppelarbeit, der verbesserte Informationsaustausch und die frühzeitige Zusammenarbeit, um mögliche divergierende Positionen der wissenschaftlichen
Ausschüsse bzw. allgemein der Organe der
beiden Agenturen zu erkennen.“ 3
Neben diesem europäischen Forum zum
Infor­mationsaustausch wird gemäß BfArMVeröffentlichung vom 8. Mai 2012 auch auf
Bundesebene eine gemeinsame Experten­‑
kommission gegründet, die sich mit der Ein­
stufung von Inhaltsstoffen von Arzneimitteln
und Lebensmitteln auseinandersetzen soll. Es
wird nicht explizit auf Botanicals abgestellt,
jedoch kann davon ausgegangen werden,
dass hier ein Schwerpunkt liegen wird. Neben
den von den Ländern zu entsendenden Sach­‑
verständigen und einem Sachverständigen des
Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR)
soll die Kommission überwiegend mit Exper­‑
ten aus Forschung und Lehre aus den Berei­‑
chen Pharmazie, Medizin, Lebensmittelchemie
etc. besetzt werden. Vertreter der Industrie
sind unerwünscht. Das BVL und das BfArM
werden jeweils mit einem Mitglied ohne
Stimmrecht vertreten sein, die Geschäftsstelle
der Kommission leiten und das in beiden
Häusern vorhandene Fachwissen in die Arbeit
der Kommission einbringen. Mit den Empfeh­­‑
lungen der Kommission sollen den zustän­
digen Bundes- und Landesbehörden Gutach­
ten an die Hand gegeben werden, auf die
gerichtsfeste Vollzugsmaßnahmen gestützt
werden können. Die zu erarbeitenden Gutach­‑
ten werden mit einer Empfehlung bezüglich
der Verkehrsfähigkeit eines Stoffes als Lebens­‑
mittel schließen.
Als eine weitere Initiative auf europäischer
Ebene ist das PlantLIBRA Projekt zu nennen.
PlantLIBRA steht für PLANT food supple­‑
­ments: Levels of Intake, Benefit and Risk
Assessment und ist ein von der EU co-finan­‑
ziertes Projekt. Ziel ist wiederum die sichere
Ver­wendung von Nahrungsergän­zungs­mit­‑
teln, die Pflanzen und deren Zubereitungen
enthalten, sowie die Verbesserung einer
wissenschaftlich basierten Entscheidungs­
findung so­wohl für die Überwachung als
auch für die Industrie. Da das Projekt noch
relativ neu ist, sind Ergebnisse frühestens in
zwei Jahren verfügbar.
Neben diesen europäischen Bestrebungen
und den dargestellten deutschen Initiativen
gibt es natürlich in anderen Ländern der EU
einzelstaatliche Regelungen.
Die Aufzählung der Aktivitäten zeigt, dass
die Ansätze zwar mannigfaltig sind, eine ab-
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
schließende und befriedigende Klarstellung
jedoch noch nicht greifbar ist. Um den gemeinsamen Binnenmarkt zu erhalten und
Rechtssicherheit für die Hersteller zu schaffen, besteht dringende Notwendigkeit für
eine europäisch einheitliche Regulierung
dieses Feldes.
Ansätze für die Zukunft
Die vorherige Zusammenfassung belegt es
deutlich: Die Notwendigkeit, einen klaren Rah­‑
men für die Verwendung von pflanzlichen
Inhaltsstoffen in Gesundheitsmitteln zu schaf­
fen, wurde von Behörden und Gesetz­gebern
er‑kannt. Dies zeigen sowohl nationale wie
auch Bestrebungen der EU gleichermaßen.
Nun gilt es, die Herausforderung so zu meistern, diese Bestrebungen auch in einem akzeptablen zeitlichen Rahmen zur sinnvollen
und pragmatischen Umsetzung zu bringen.
Mit dem Schritt der Schaffung der THMPDirektive wurde und wird dem Gesund­
heitsmarkt eine rechtssichere Lösung und ein
relativ schneller Marktzugang zu vertretbaren
Kosten geboten. Sie ist die Grundlage für
eine europaweite Harmonisierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel. Die Tatsache,
dass mittlerweile über 750 Registrierungen
seit Einführung der Richtline erteilt wurden,
belegt ihren Erfolg. Allein im Jahr 2011 wurden 375 Registrierungen4 auf traditioneller
Basis erteilt. Obwohl diese Direktive nach
anfänglichen Schwierigkeiten langsam zu einer Erfolgsgeschichte wird, besteht hinsichtlich der technischen Ausgestaltung aus Sicht
der Antragsteller noch Optimierungsbedarf.
Während in einigen Ländern aussagekräftige,
krankheitsbezogene Indikationen erteilt wer­‑
den, lassen sich die von anderen Mitglieds‑
staaten ausgesprochenen Indikationen kaum
von einer gesundheitsbezogenen Aussage für
ein Lebensmittel unterscheiden.
Während die Registrierung von traditionellen
pflanzlichen Arzneimitteln knapp zehn Jahre
nach Einführung eine starke Dynamik erfährt,
wird gleichermaßen die Entwicklung der
rechts­sicheren Verwendung von Botanicals in
Nahrungsergänzungsmitteln gedrosselt. Der
Grund liegt hier u.a. in der Entscheidung der
EU Kommission, die weitere Bewertung der
Botanicals und ihrer Claims bis auf weiteres
"on hold" zu setzen. Neben der Verwendung
von pflanzlichen Inhaltsstoffen in Arznei­
mitteln gibt es selbstverständlich auch eine
Existenzberechtigung für die Verwendung
von geeigneten pflanzlichen Inhaltsstoffen in
Lebensmitteln und damit auch in Nahrungs­
ergänzungsmitteln. Dieser Bereich ist, trotz
des Engagements einer Vielzahl von Gremien,
Arbeitsgruppen und Initiativen jedoch weiter­
hin weitestgehend ungeregelt. Hier besteht
dringender Handlungsbedarf.
Die Herausforderung liegt im adäquaten Um­‑
gang mit der zur Verfügung stehenden wis­
senschaftlichen Datenbasis. Ziel ist in erster
Linie die Schaffung passender Kriterien, die
den Besonderheiten der Botanicals gerecht
werden. Hier kann die THMPD als Vorbild für
einen möglichen Umgang mit solchen "beson­­‑
deren" Stoffen gelten. Auch für die Botani­
cals in Lebensmitteln muss ein gesetzlicher
Rahmen geschaffen werden, der wissenschaftliche Plausibilität vor die Bewertung
stellt, die sich ausschließlich auf placebokon­
trollierte, doppelblinde Studien an Gesunden
fokussiert. Hier ist nun erneut die EFSA oder
die Kommission gefragt, die nach ihrem "Fehl­‑
start" für Botanicals, Methoden zur Bewertung
erarbeiten muss, die der Komplexität von
Pflanzenstoffen tatsächlich gerecht werden.
Damit der Markt der Gesundheitsmittel in
Europa seine Bedeutung für den Verbraucher
langfristig bewahren kann, sollte die diffe­‑
renzierte Handhabung von pflanzlichen Arz­‑
neimitteln und Botanicals in Nahrungsergän­
zungsmitteln weit oben auf der Agenda von
Politik und Verbänden stehen. Erforderlich
sind europäisch einheitliche, pragmatische
und für Industrie wie Verbraucher klare Rege­
lungen für Gesundheitsprodukte. Dies ist eine
Herausforderung, die in den nächsten Jahren
gemeistert werden muss.
1 C ompendium of botanicals reported to contain naturally occuring substances of possible concern for human health when
used in food and food supplements; EFSA Journal 2012;10(5):2663
2 http://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/stoffliste/stoffliste_pflanzen_pflanzenteile.
html?nn=1537470
3 EMA / EFSA (2012): “ Memorandum of understand on working arrangements between the European Medicines Agency and
the European Food Safety Authority”;
http://www.efsa.europa.eu/en/cooperationagreements/docs/mouema.pdf
4 EMA (2012): „Uptake of the traditional use registration scheme in EU Member States“ (EMA/322570/2011 Rev. 2)
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18
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
Stressregulierende Effekte von Nahrungsergänzungsmitteln
und Lebens­mitteln: Wie können hier Klinische Studien für valide Health
Claims aussehen?
Juliane Hellhammer
Geschäftsführerin
DAaCRO GmbH & Co. KG
Das EFSA-NDA-Panel (Panel on Dietetic Pro­
ducts, Nutrition and Allergies) hat Ende 2011
einen „Draft guidance on the scientific requirements for health claims related to neurological and psychological functions” veröffentlicht. Hier finden sich exemplarisch einige
wissenschaftlich anerkannte Verfahren zur
Subs­tan­tiierung von Health Claims zu kogni­‑
tiven Funktionen (Aufmerksamkeit, Gedächt­
nis), Stimmung (psychischer Stress, Angst),
Sehvermögen und Schlafqualität.
Gefordert wird dabei, dass physiologisch rele­‑
vante Effekte der Wirkstoffe nachgewiesen
wer­den. Dabei besteht die Gefahr, dass Lebens‑
mitteln medizinische Eigenschaften zugeschrieben werden. Hier können Stress-Provo­
kationstests eine sinnvolle Möglichkeit dar­‑
stellen: gesunde Probanden werden in Situa­
tionen untersucht, die zuverlässig zu einem
Anstieg psychobiologischer Stressmarker füh­‑
ren. EFSA listet hier psychometrische End­
punkte (Fragebögen) sowie Biomarker wie
beispielsweise Cortisol und Herzrate.
Stress ist durch eine ansteigende Informa­­‑
tionsflut, Hektik, Termindruck, Arbeitsüber­
lastung und zwischenmenschliche Konflikte
allgegenwärtig. Während kurze Stressphasen
dafür sorgen, dass physiologische Vorgänge
des Körpers und Umweltbedingungen in
Einklang gebracht werden, führen dauerhafte
Stressoren häufig zu einer Dysregulation von
komplexen Rückkopplungsmechanismen. Da­
durch ist chronischer Stress einer der wichtigsten Trigger von Burnout, Depression,
Angsterkrankungen und somatoformen
Störun­gen. Blättert man in den aktuellen
Jahresberichten der Krankenkassen oder dem
Arzneiverordnungsreport, ist die Botschaft
eindeutig: stressbezogene Gesundheitsstö­
rungen nehmen beständig zu. Die Weltge­
sundheitsorganisation spricht von einer stillen Epidemie und geht davon aus, dass allein
die Depression in den kommenden zwanzig
Jahren weltweit die häufigste Erkrankung sein
19
Malgorzata Kaszynska
Data Managerin
DAaCRO GmbH & Co. KG
wird. Im Vergleich zu anderen Erkrankungen
nimmt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von
psychischen Erkrankungen stetig zu. Ferner
führen psychische Erkrankungen zu den längs­‑
ten Krankenhausaufenthalten und sind die mit
Abstand häufigste Ursache für Frühverren‑
tungen. Die Verordnungen von Antidepres­
siva folgen diesem Trend: sie haben in der
letzten Dekade jährlich um 15% zugenom‑
men und überschritten im Jahr 2009 die
Milliardengrenze definierter Tagesdosen in
Deutschland. Hier könnten Nahrungser­gän­
zungsmittel und Lebensmittelbestandteile einen präventiven Einfluss haben und frühzeitig stressbezogenen Gesundheitsstörungen
entgegenwirken.
In der o.g. Draft Scientific Opinion der EFSA
wird nun unter 4.2. Claims on mood/affect
und hier weiter unter 4.2.1. Claims on psycho‑
logical stress zunächst festgehalten, dass der
Begriff Stress subjektiv geprägt ist. Als wesentliche Aspekte des Stresserlebens werden
Anspannung und psychische Belastung durch
akute oder chronische Stressoren genannt.
Ergänzend wird hier hinzugefügt, dass man
davon ausgehe, dass eine Linderung der
Stresswahrnehmung auch zu einer Verbesse­
rung der körperlichen Stressreaktionen führt.
Zur Erfassung der Stresswahrnehmung werden
exemplarisch Fragebögen benannt: validierte
visuelle Analogskalen (VAS), die Perceived
Stress Scale (PSS), eine Subskala der Depres­
sion, Anxiety, and Stress Scale (DASS) und
ergänzend, als ein dem Stress verwandtes
Konstrukt, die Wahrnehmung von Angst.
Weiter heißt es, dass biologische Parameter
begleitend und unterstützend zur Stresswahr­
nehmung hinzugezogen werden können. Bei
den biologischen Parametern werden exemplarisch Cortisol (ein wichtiger Biomarker des
endokrinen Systems), die Herzrate (Marker für
das Autonome Nervensystem) und Immun­‑
globulin A (IgA; Antikörper als Marker des
Immunsystems) genannt.
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
bei experimentell induziertem Stress dessen
Realitätsnähe im Einzelfall geprüft werden
sollte.
Nun sind dies gute erste Anhaltspunkte für
stressbezogene Health Claims; dahinter ver­‑
bergen sich jedoch Jahrzehnte intensiver psy­‑
choneuroendokrinologischer Forschung. Auch
wenn die hochkomplexen Steuerungsmecha­
nismen bei akutem und chronischem Stress
heute noch nicht vollständig verstanden
werden, ist es lohnenswert das vorhandene
Methoden- und Wissensrepertoire in klinische
Studienprotokolle zu integrieren.
Provoziert man Stressbelastung im Labor, sieht
man robuste psychische und körperliche
Stressreaktionen. Allerdings korrelieren periphere Anstiege von ACTH, Cortisol, Adrenalin,
Noradrenalin, Herzrate, Blutdruck usw. nicht
mit der empfundenen Stressbelastung. So
kann sich der eine Proband als sehr belastet
erleben, aber wenig körperlich relevante Ver­‑
änderungen aufweisen, während ein anderer
trotz deutlicher physiologischer Folgen der
Stressbelastung keine psychische Beeinträch­
tigung wahrnimmt (Hellhammer et al. 2008).
Aufgrund dieses bekannten so genannten
„Kovarianzproblems“ sollten angemessene
Studiendesigns stets psychologische und
physiologische Stresseffekte einschließen
(Hellhammer et al. 2010).
Bei experimentell induziertem Stress im Hu­
manbereich hat sich der Trier Social Stress
Test (TSST, Kirschbaum et al. 1993) international als Goldstandard etabliert (Dickerson
et al. 2004; Kudielka et al. 2010). Der TSST
dauert insgesamt 15 Minuten und besteht
aus einem Bewerbungsgespräch und einer
Rechenaufgabe, die vor einem Gremium absol­‑
viert werden. Vor und nach der Einnahme­
phase eines Wirkstoffs sowie vor und nach dem
TSST können Blut-, Speichel- oder Gewebe­‑
proben entnommen werden, um die für die
jeweilige Studie relevanten Biomarker der
Stress­antwort zu bestimmen. Zusätzlich kann
die subjektive Stresswahrneh­mung mit Hilfe
von Fragebögen erhoben werden. Als ein
aussichtsreiches Maß zur Verbesserung der
Kovarianz zwischen physiolo­gi­schen und psychologischen Stressmaßen haben wir kürzlich
visuelle Analogskalen in einer Stresssituation
eingesetzt. Hierbei handelte es sich um eine
Messung des subjek­tiven Stressempfindens
während des TSSTs: Zwischen Bewerbungs­
gespräch und Rechen­aufgabe wurde der Stu­
dien­teilnehmer per Frage­bogen nach einer
Einschätzung seines aktuellen Stress-, Angstund Unsicherheits­empfindens gefragt. Vergli­
chen mit den Messun­gen vor und nach dem
TSST erreichte das subjektive Stress-, Angstund Unsicher­heitsempfinden im TSST einen
Höchststand. Es handelt sich hierbei also um
ein sehr sensitives psychologisches Stressmaß
(Hellhammer et al. 2012).
Physiologisch reagierten die Studienteilneh­
mer mit einer substantiellen Veränderung zahlreicher endokriner, autonomer, metabolischer
und immunologischer Parameter (Kudielka
et al. 2007). Tabelle 1 zeigt die Vielfalt von
Biomarkern und psychologischen Messungen,
die sich im TSST verändern. In klinischen Stu­
dien können diese als pharmakodynamische
Parameter wertvolle Informationen liefern.
Reaktionsebene
Outcomemaße
autonome Marker
Blutdruck, Adrenalin, Noradrenalin, Elektrokardiogramm mit
Herzratenvariabilität, elektrodermale Aktivität, Transpiration,
Körpertemperatur, Pupillographie
endokrine Marker
ACTH, Plasma- und Speichelcortisol, Prolaktin,
Wachstumshormon, DHEA
(epi-) genetische Marker
Genexpression, Rezeptormethylierung
Immunmarker
pro- und antiinflammatorische Zytokine, Leukozytenverteilung
hämodynamische Marker
Hämatokrit, Hämoglobin
metabolische Marker
Glukose, Insulin, Ghrelin
psychomotorische Marker
Elektromyogramm, Spektralanalysen der Stimme,
Mikrobewegungen der Extremitäten, Fingerfertigkeit
psychologische Maße
situative Angst, Stimmung (Ärger, Furcht, Hilflosigkeit),
Bewältigungsverhalten, Gedächtnis und Aufmerksamkeit
Mögliche Outcome-Maße beim Stresstest
Besonders interessant ist, dass Stress bei be­‑
stimm­ten Subgruppen zu unterschiedlichen
physiologischen Reaktionen führen kann. So
zeigen viele Studien, dass chronisch ge­
stresste Personen mit einer unterdrückten
Cortisolausschüttung auf akuten Stress reagieren. Wissenschaftlich lässt sich dies durch
die komplexe Regulation des neuroendokrinen Systems und eine Herabregulierung der
Rezeptoren erklären. Aufgrund dessen reagieren chronisch gestresste Probanden im TSST
mit einer geringeren Cortisolfreisetzung.
Psycho­logisch lässt sich chronischer Stress
durch den Einsatz des Trierer Inventars zum
Chronischen Stress standardisiert erfassen.
Je nach untersuchter Subgruppe kann nun
die erwartete Wirkung eines Präparates eine
andere sein. So wäre bei chronisch gestress­‑
ten Menschen mit erniedrigter Cortisolfrei­
setzung im TSST eher ein Anstieg auf ein
normales Niveau wünschenswert. Hingegen
ist eine Abmilderung der Cortisolreaktion
bei nicht chronisch Gestressten nach der
20
Einnahmephase im Sinne des erwünschten
Treatment-Effekts (siehe auch Schult et al.
2010; Hellhammer et al. 2012). Diese Ergeb­
nisse zur Dysregulation der Stresssysteme
werden durch weitere Studien mit verschiedenen Patientengruppen untermauert.
Auch Biomarker für chronischen Stress können in den randomisierten, doppelblinden
Placebo-kontrollierten Studien eingesetzt
werden. Hier hat sich wissenschaftlich in den
letzten Jahren die Aufwachreaktion des
Speichelcortisols etabliert. Gemessen wird
mit den für die Probanden leicht im häuslichen Umfeld einzusetzenden Salivetten®.
Hier wird beim Aufwachen, sowie 30, 45 und
60 Minuten danach mit Hilfe eines Watte­
röllchens Speichel gesammelt. Dies wird an
einem 2. Werktag wiederholt und die Proben
werden bis zur nächsten Studienvisite im
Kühlschrank aufbewahrt (Hellhammer et al.
2007). Die gemittelte Cortisolaufwachreak­
tion ergibt eine recht zuverlässige Information
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
über chronischen Stress, vor allem wenn sie
um einen sogenannten Mini-Dex-Test ergänzt
wird, welcher Informationen über eine mögliche Herauf- oder Herabregulierung der Corti‑
solrezeptoren liefert. Umfassend werden diese
Methoden bei dem Stress Diagnostik Verfah‑
ren Neuropattern™ eingesetzt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass
die EFSA hier erste brauchbare Empfehlun­
gen für klinische Studien gibt, welche Metho­‑
den für stressbezogene Health Claims infrage
kommen. Gleichzeitig lohnt es sich diese
um psychobiologische Forschungsmethoden
zu ergänzen, um die komplexen Zusammen­
hänge zum Einfluss von akutem und chro­‑
nischem Stress auf die Gesundheit zu er­‑
fassen. Gerade im Bereich von Nahrungser­‑
gänzungsmitteln und Lebensmittelbestand­
teilen sind die Effekte der Wirkstoffe oft klein
und es ist gerade hier besonders sinnvoll, geeignete sensitive Verfahren zur Erfassung von
Effekten auszuwählen.
Literatur:
1 Dickerson, S. S. and Kemeny, M. E. (2004). Acute stressors and cortisol responses: a theoretical integration and synthesis of laboratory research. Psychol Bull 130: 355-91.
2 Hellhammer, D. H. and Hellhammer, J. (2008). Stress- The Brain-Body Connection. Basel, Karger.
3 Hellhammer, D. H., Stone, A. A., Hellhammer, J. and Broderick, J. (2010). Measuring Stress. In: G. F. Koob, M. Le Moal and R. F. Thompson (Eds). Encyclopedia of Behavioral Neuroscience.
Oxford, Academic Press: 186-191.
4 Hellhammer, J., Fries, E., Schweisthal, O. W., Schlotz, W., Stone, A. A. and Hagemann, D. (2007). Several daily measurements are necessary to reliably assess the cortisol rise after awakening:
State- and trait components. Psychoneuroendocrinology 32: 80-86.
5 Hellhammer, J., Hero, T., Franz, N., Contreras, C. and Schubert, M. (2012). Omega-3 fatty acids administered in phosphatidylserine improved certain aspects of high chronic stress in men.
Nutr Res 32: 241-50.
6 Hellhammer, J. and Schubert, M. (2012). The physiological response to the Trier Social Stress Test relates to subjective measures of stress during but not before or after the test.
Psychoneuroendocrinology 37: 119-124.
7 K irschbaum, C., Pirke, K. M. and Hellhammer, D. H. (1993). The ‚Trier Social Stress Test‘--a tool for investigating psychobiological stress responses in a laboratory setting.
Neuropsychobiology 28: 76-81.
8 Kudielka, B. M., Hellhammer, D. H. and Kirschbaum, C. (2007). Ten years of research with the Trier Social Stress Test-Revisited. In: E. Harmon-Jones and P. Winkielman (Eds).
Social neuroscience: integrating biological and psychological explanations of social behavior. New York, Guilford Press: 56-83.
9 Kudielka, B. M. and Wust, S. (2010). Human models in acute and chronic stress: assessing determinants of individual hypothalamus-pituitary-adrenal axis activity and reactivity. Stress 13: 1-14.
10 Schult, J., Hero, T. and Hellhammer, J. (2010). Effects of powdered fertilized eggs on the stress response. Clinical Nutrition 29: 255-260.
21
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
Praxistest Health Claims
Dr. Inga Köhler
Head of Nutritional
Business Consulting
analyze & realize ag
Auch im fünften Jahr seit Inkrafttreten der
Health Claim Verordnung (HCVO) gehen uns
die Themen rund um die Claims nicht aus. Mit
der Veröffentlichung der generischen Claims
(Artikel 13.1 Claims) durch die Europäischen
Kommission Mitte Mai wurde eine weitere
Runde der EU-weit harmonisierten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen eingeläutet.
Neben den Vitaminen und Mineralstoffen,
einigen Fettsäuren und Ballaststoffen haben
es allerdings nur sehr wenige Lebensmittel
bzw. Lebensmittelzutaten in die Hall of Fame
des EU Registers für autorisierte Health
Claims geschafft.
Einige dieser wenigen Claims wurden sogar
noch kurz vor der Ziellinie, zum Teil trotz posi­‑
tiver EFSA Bewertung, in eine Extra-Bewer­
tungsrunde geschickt. So müssen sich z.B. die
von der EFSA positiv bewerteten Koffein Claims
einer Sicherheitsbewertung unterziehen. Im
Zuge dieser zusätzlichen Bewertung müssen
die Bedenken einiger EU-Mitgliedsstaaten
aus­geräumt werden, wonach ein „KoffeinClaim“ den Konsum koffeinhaltiger Lebens­
mittel übermäßig erhöhen könnte.
Für die meisten der genehmigten Claims stel­‑
len sich derweil ganz andere und eher praxis­
relevante Fragen. Was z.B. versteht die Euro­
päische Kommission unter einem flexiblen
Claim Wording? Solche und ähnliche Fragen
werden sich voraussichtlich innerhalb der
nächs­ten Monate „im Praxistest“ klären und
dazu beitragen, dass sich die Aufregung und
Unsicherheit rund um die HCVO langsam legen wird.
Getreu dem Motto „Nach dem Spiel ist vor
dem Spiel“ lässt sich aber bereits jetzt erahnen, welche großen Themen uns in den
nächsten Jahren beschäftigen werden. So
werden vermutlich im Zuge der geplanten
Novellierung der Diät-Rahmenrichtlinie nur
noch einige spezifische Regelungen für
Säuglings- und Kleinkindernahrung sowie
für Lebensmittel für besondere medizinische
Zwecke erhalten bleiben. Außerdem soll der
Geltungsbereich von „Tagesrationen für ge­‑
wichts­kontrollierende Ernährung um Lebens­‑
22
Dr. Christiane Alexander
Senior Consultant
Head of Business Development
analyze & realize ag
mitteln mit einem sehr niedrigen Kalorien­
gehalt erweitert werden. Interessanterweise
muss sich derzeit ein gleichlautender Health
Claim („very low calorie diets and reduction in
body weight“) im Rahmen der wissenschaftlichen Nachprüfung durch die EFSA einer
Sicherheitsbewertung unterziehen. Die rest­‑
lichen Produktgruppen, wie z.B. der Mahlzeit­
enersatz, würden dann zukünftig unter die all­‑
gemeine Lebensmittelgesetzgebung fallen und
müssten sich den Vorgaben und wissenschaft­
lichen Anforderungen der HCVO stellen.
ihrer Erfahrung mit bereits evaluierten Claim
Anträgen erarbeitet, kann man aus der sehr
vagen EFSA-Richtlinie erahnen, dass bislang
nur wenige Unternehmen entsprechende
Claims eingereicht haben. Umso mehr hoffen
wir, dass die Industrie bzw. Stakeholder die
Mög­lichkeit nutzten, den zur Diskussion steh­‑
en­den Richtlinien-Entwurf zu kommentieren.
Möge die finale Richtlinie zu Claims on Physi­
cal Performance doch etwas präziser in puncto Biomarker, akzeptierter Studienparameter
oder validierter Risikofaktoren sein.
Unabhängig davon, ob ein Lebensmittel bzw.
eine Lebensmittelzutat nun unter die HCVO
oder die überarbeitete Diät-Rahmenrichtlinie
fällt, muss die Wirksamkeit des Produktes in
einer randomisierten, placebo-kontrollierten
Doppelblindstudie nachgewiesen werden.
Doch wie werden die Hersteller derartiger
Sportlernahrungsprodukte auf die bevorstehenden Veränderungen reagieren? Zu empfehlen wäre gerade vor dem Hintergrund der
HCVO zumindest die Überarbeitung der zum
Teil recht engagierten Werbeaussagen sowie
eine Prüfung der Inhaltsstoffe. Damit würde
man jedenfalls den Überwachungsbehörden
zuvorkommen, für die sicherlich mit der Ver­
öffentlichung des EU Registers der Artikel
13.1 Claims der Startschuss für eine intensive Überprüfung von Lebensmitteln (inkl.
Nahrungsergänzungsmittel) gefallen ist.
Ein ähnliches Schicksal wird wahrscheinlich
auch die sogenannte Sportlernahrung ereilen.
Diese Produkte bewegten sich bislang bezüg‑
lich ihrer Verkehrsfähigkeit in einer regula­
torischen Grauzone. Ein Grund dafür ist
sicherlich das Fehlen einer eindeutigen Defi­‑
nition dieser Produktgruppe. Zwar fallen
Lebens­mittel für intensive Muskelanstren­
gung (z.B. für Sportler) unter die Begriffs­‑
bestimmung eines diätetischen Lebens­
mittels, jedoch wurde dieser Passus in der
Diät-Rahmenrichtlinie nie richtig mit Leben
gefüllt. Daher ist es nicht weiter verwunderlich, dass Sportlernahrung sowohl als Nah­‑
rungsergänzungsmittel (für den aktiven Ver­‑
braucher) als auch als diätetische Lebens‑
mittel zu finden ist. Dieser recht sportlichen
Herangehensweise wird aber vermutlich bald
ein Ende gesetzt. Offensichtlich wurde die
EU-Kommission im Zusammenhang mit der
Novellierung der Diät-Rahmenrichtlinie aufgefordert, innerhalb der nächsten 2 Jahre eine
überzeugende Begründung für die Notwen­
dig­keit dieser Produktgruppe zu liefern. Zumin­
dest was den Breitensportler angeht, dürfte
eine entsprechende Rationale schwierig zu liefern sein. Dass die Reise letztendlich in Rich­‑
tung Pharma geht, zeigt der Entwurf der EFSA
Richtlinie zu Claims on Physical Performance.
Da die EFSA ihre Richtlinien basierend auf
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
Bis zum „Euroforum Nahrungsergänzungsmit­
tel“ im Januar 2013 wird zu diesen einschlägigen Themen schon mehr bekannt sein. Wir
werden sicher noch besser verstehen, wie die
HCVO den Praxistest gemeistert hat.
Wir von analyze & realize sind uns jedenfalls
sicher, dass uns die HCVO auch in den nächsten Jahren in der einen oder anderen Form
begleiten wird.
analyze & realize ag ist eine führende CRO und Consul‑
ting Firma, welche primär Unternehmen im „Natural
Products Bereich“ betreut, klinische Studien durchführt als auch regulatorisch, wissenschaftlich und
markt­bezogen berät, um damit maximalen Erfolg für
unsere internationalen Kunden zu erreichen. Seit 2007
hat a&r mehr als 30 produktspezifische Health Claim
Anträge bearbeitet bzw. EFSA-konforme Studien zur
wissenschaftlichen Belegung von Claims durchgeführt. Als einen unserer aktuellen Erfolge können wir
eine positive EFSA-Opinion zu einem Art. 14 Health
Claim verbuchen.
DHAid™ – Die nächste Generation
Ulla Freitas
Scientific Marketing Manager,
Nutrition
Lonza Ltd
In diesem Jahr gibt es für DHAid™ verschiedene Neuerungen. Zum einen hat Lonza das
Produktportfolio überarbeitet und bietet neben Ölen und Pulver nun auch Bulkware an
Weichkapseln an. Zum anderen zählt DHA
zu den wenigen Stoffen, die weder Vitamin
noch Mineralstoff sind und trotzdem Health
Claims zugelassen bekommen haben.
Was ist DHAid™?
Die Marke DHAid™ von Lonza steht für eine
konzentrierte und rein vegetarische Quelle für
die omega-3 Fettsäure Docosahexaensäure
(DHA). DHAid™ wird von einem geschützten
Stamm von Mikroalgen in einem kontrollier­
ten Fermentationsprozess aus nachwachsen­
den Rohstoffen hergestellt. DHAid™ ist
ausser­dem allergenfrei, frei von potentiellen Konta­mi­nationen die häufig mit Fisch
und Meerestieren in Verbindung gebracht
werden und kommt in der Produktion ohne
Lösungsmittel aus.
halten keinerlei tierische Bestandteile. Eine
Übersicht über das DHAid™ Produktportfolio
ist in Tabelle 1 dargestellt.
DHAid™ ist ein Novel Food gemäss der Ver­
ordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar
1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten. Anreicherung der
folgenden Lebensmittelgruppen mit DHAid™
ist bereits seit 2003 möglich:
•Milcherzeugnisse,
ausgenommen Getränke auf Milchbasis
•Milchersatzerzeugnisse,
ausgenommen Getränke
•Streichfett und Salatsoßen
•Frühstückscerealien
•Nahrungsergänzungsmittel
•Diätetische Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
•Lebensmittel für kalorienarme Ernährung
zur Gewichtsverringerung
Im Oktober 2009 wurde die Liste der zuge­
lassenen Anwendungen von Algenöl aus der
Mikroalge Ulkenia sp als neuartige Lebens­
mittelzutat noch um die folgenden Anwen­
dungen erweitert:
•Backwaren (Brot und Brötchen)
•Müsliriegel
•Nichtalkoholische Getränke
(einschließlich Getränke auf Milchbasis)
Gesundheit von Kindern führt zwei reine DHAHealth Claims sowie einen Health Claim zur
Kombination von EPA und DHA auf:
DHA trägt zur Erhaltung einer normalen
Gehirnfunktion bei – die Angabe darf nur
für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA je 100 g und je 100 kcal
enthalten. Damit die Angabe zulässig ist,
sind die Verbraucher darüber zu unterrichten,
dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt.
DHA trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft
bei – die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA
je 100 g und je 100 kcal enthalten. Damit
die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher
darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme
von 250 mg DHA einstellt.
EPA und DHA tragen zu einer normalen
Herzfunktion bei – die Angabe darf nur für
Lebensmittel verwendet werden, die die Min­‑
destanforderungen an eine EPA- bzw DHAQuelle gemäss der im Anhang der Verord­
nung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten An­‑
gabe „Quelle von omega-3-Fettsäuren“ erfüllen. Damit die Angabe zulässig ist, sind die
Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich
die positive Wirkung bei einer täglichen Auf­
nahme von 250 mg EPA und DHA einstellt.
DHAid™ Produktlinie
Lonza hat dieses Jahr eine neue Generation
von DHAid™-Produkten lanciert. Ausserdem
bietet Lonza nur DHAid™ Weichkapseln als
Bulkware an, die 200 mg DHA pro Kapsel
enthalten. Diese Weichkapseln werden in der
Schweiz hergestellt und sind erhältlich in Ein­‑
heiten zu je 6400 Kapseln. Die Gelatinefreien Weichkapseln auf Kartoffelstärke-Basis
sind allergenfrei, rein vegetarisch und ent-
Im Zutatenverzeichnis von Lebensmitteln, die
diese Zutat enthalten, ist die Bezeichnung „Öl
aus der Mikroalge Ulkenia sp.“ anzugeben.
Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kom­
mis­sion vom 16. Mai 2012 zur Festlegung
einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als An­‑
gaben über die Reduzierung eines Krank‑
heitsrisikos sowie die Entwicklung und die
Als Mitglied von GOED (Global Organization
for EPA and DHA Omega-3, www.goedomega
3.com) hat sich Lonza dazu verpflichtet,
strenge Qualitätsrichtlinien sowie ethische
Ge­schäftspraktiken zu befolgen. Lonza hat
lang­jährige Erfahrung in der Produktentwick­
lung, Marketing, regulatorischer und wissen­
schaftlicher Unterstützung zu DHAid™. Wei­
te­re Informationen gibt es unter www.dhaid.
info oder [email protected].
Tabelle 1: DHAid™ Produktportfolio
DHAid™ FNO-350
DHAid™ CL-400
DHAid™ Dry
DHAid™ DS-200
Functional Nutrition Oil
Clear Liquid
Dry powder
Dietary supplement
≥ 350 mg DHA/g
≥ 400 mg DHA/g
≥100 mg DHA/g
200 mg DHA/soft gel
Leicht trübes Öl
Klares Öl
Trockenes Pulver
Bulkware Weichkapseln
Alle Lebensmittel-Applikationen
Besonders geeignet für Nahrungs­
ergänzungsmitel und Lebensmittel
Trockenmischungen
Nahrungsergänzungsmittel
23
N e w s l e t t e r N a h r u n g s e r g ä n z u n g s m i t t e l 2 0 12 | 13
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Angebot im Rahmen der Jahrestagung und
begleiten die Pausen im Foyer.
Auch 2013 erwarten wir wieder ein illustres
Publikum aus Wirtschaft, Wissenschaft
und Unternehmen sowie Vertretern von
Überwachungsbehörden und Verbänden.
Nutzen Sie das breite Spektrum
an Referenten, um Ihre Fragen zu stellen
und zu diskutieren.
13 . E u r o f o r u m - J a h r e s t a g u n g
16. und 17. Januar 2013
15. Januar 2012, vorgeschaltete Workshops (separat buchbar)
Hilton Hotel, Frankfurt/Main
VORANKÜNDIGUNG
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Fragestellungen mit praxisrelevanten Informationen.
Konrad Günter, Burgerstein Vitamine/Antistress AG
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Marc Schneider, Swiss Caps / Aenova
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Olivier Andrès, Kneipp-Werke
Alternativlos.
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15. Januar 2012, vorgeschaltete Workshops (separat buchbar)
Hilton Hotel, Frankfurt/Main
13 . Eu r o f o r u m - J a h r e s ta g u n g
Nahrungsergänzungsmittel
Ih r Ta g u n g s h o t e l
Hilton Frankfurt
Hochstraße 4, 60313 Frankfurt/Main
Telefon: 0 69/1 33 80–00
Ja, ich nehme teil
Jahrestagung + Workshop vom 15. bis 17. Januar 2013
zum Preis von € 2.749,– zzgl. MwSt. p. P.
[P1105413M013]
Jahrestagung am 16. und 17. Januar 2013
zum Preis von € 1.899,– zzgl. MwSt. p. P.
[P1105413M023]
Workshop am 15. Januar 2013
zum Preis von € 1.449,– zzgl. MwSt. p. P.
[P1105413M100]
Infoline: 02 11/96 86 – 35 28
Haben Sie Fragen zu dieser Jahrestagung?
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Bitte senden Sie mir ausführliche Informationen zu
(ab September 2012 erhältlich).
Konzeption und Inhalt:
Larissa Gruner
Leiterin der Fachgruppe Recht
EUROFORUM
Bitte reservieren Sie mir unverbindlich ___ Platz/Plätze
bis zum 2. November 2012.
Ich interessiere mich für Ausstellungs- und Sponsoring­möglichkeiten.
Ich möchte meine Adresse wie angegeben korrigieren lassen.
Organisation:
Christine Schories
Senior-Konferenz-Koordinatorin
EUROFORUM
[email protected]
[Wir nehmen Ihre Adressänderung auch gerne telefonisch auf: 02 11/96 86 – 33 33.]
Name
Position/Abteilung
E-Mail
Firma
Ansprechpartner im Sekretariat
Anschrift
Telefon
Wir über uns
Fax
Die Euroforum Deutschland SE darf mich über verschiedenste Angebote von sich, Konzern- und
Partnerunternehmen wie folgt zu Werbezwecken informieren:
Zusendung per E-Mail: Ja Nein
Zusendung per Fax: Ja Nein
Datum, Unterschrift
Rechnung an (Name)
Abteilung
Anschrift
[P1105413NL]
Per Fa x a n: 02 11/96 86 – 46 62
Euroforum steht in Europa für hochwertige Kon­gresse,
Seminare und Workshops. Ausgewählte, praxiserfahrene
Referenten berichten zu aktuellen Themen aus Wirtschaft,
Wissenschaft und Ver­wal­tung. Darüber hinaus bieten wir
Führungskräften ein erstklassiges Forum für Informations- und
Erfahrungsaustausch. Unsere Muttergesellschaft, die Informa
plc mit Hauptsitz in London, organisiert und konzipiert jährlich
weltweit über 12.000 Veranstaltungen. Darüber hinaus verfügt
Informa über ein umfangreiches Portfolio an Publikationen für
die akademischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen
Märkte. Informa ist in über 80 Ländern tätig und beschäftigt
mehr als 10.000 Mitarbeiter.
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